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02025R0040-20250122
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Regulation
Tenth BImSchV
Tenth Product Safety Ordinance
Tenth Pension Adjustment Act
Eleventh Amendment to the Lastenausgleich Act
Ordinance on Emission Declarations
Explosion Protection Ordinance
Eleventh Pension Adjustment Act
Eleventh Pension Adjustment Regulation 1996
Major Accidents Ordinance
Lifts Ordinance
Twelfth Pension Adjustment Act
Twelfth Painting and Varnishing Trade Ordinance
Ordinance on Large Combustion Plants, Gas Turbine Plants and Internal Combustion Engine Plants
Thirteenth Roofing Minimum Wage Regulation
Thirteenth Pension Adjustment Act
14th Federal Immission Control Ordinance
Fourteenth Equalization of Burdens Amendment Act
Pressure Equipment Ordinance
Fourteenth Pension Adjustment Act
Fifteenth Product Safety Ordinance
Fifteenth Pension Adjustment Act
Sixteenth Act Amending the Equalization of Burdens Act
Traffic Noise Protection Ordinance
Sixteenth Pension Adjustment Act
First Remuneration Standardisation and Reorganisation Act
First Federal Immission Control Ordinance
1-DM Gold Coin Act
First Regulation Implementing the Federal Compensation Act
First Implementing Regulation to the Operating Regulations for Aviation Equipment
First Marriage and Family Law Reform Act
First Aircraft Noise Protection Ordinance
Low Voltage Ordinance
First Pension Adjustment Act 1958
First Explosives Ordinance
First Water Supply Security Ordinance
First Offshore Wind Energy Regulation
First Electoral Ordinance under the Co-Determination Act
Implementing Regulation (EU) 2019/296
Aarhus Regulation
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Aerosol Containers Ordinance
Alternative Fuels Infrastructure Regulation
Alternative Fuels Infrastructure Regulation
Alternative Fuels Infrastructure Regulation
AIFM Sustainability Risks Delegated Regulation
Al Quoz Creative Zone Supreme Committee Resolution
Anti-Money Laundering Regulation
Federal Registration Data Transfer Regulation
CBAM Amendment Regulation
CBAM Simplification Regulation
Delegated Directive on Sustainability Factors in Product Governance
UCITS Sustainability Risks Delegated Directive
Plastic Food Contact Materials Regulation
Conflict Minerals Regulation
Construction Products AVCP Delegated Regulation
Consumer Rights Directive
Corporate Sustainability Reporting and Due Diligence Amending Directive
Corporate Sustainability Omnibus Directive
Construction Products Regulation
Construction Products Regulation
Consumer Rights Directive
Critical Raw Materials Act
Critical Raw Materials Act
Corporate Sustainability Due Diligence Directive
Corporate Sustainability Reporting Directive
DECCA Law
Dubai International Award for Best Practices to Improve the Living Environment
Sustainability Reporting Amending Directive
Dubai OHS-E Manual
Dubai Public Health Law
Energy Efficiency Directive
Energy Efficiency Directive
Environmental Impact Assessment Directive
Environmental Impact Assessment Directive
Railway Crossing Costs Regulation
Environmental Liability Directive
End-of-Life Vehicles Directive
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Energy Taxation Directive
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Pay Transparency Act
Environmental Crime Directive
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Environmental Information Directive
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Environmental Liability Directive
Energy Performance of Buildings Directive
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First Pension Adjustment Regulation
First Regulation Implementing the Federal Restitution Act
European Single Access Point Regulation
Ecodesign for Sustainable Products Regulation
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Sustainability Risks Delegated Regulation
Sustainability and GHG Criteria Implementing Regulation
Plastic Food Contact Materials Regulation
Net-Zero Technologies Public Procurement Sustainability Regulation
EU Deforestation Regulation
EU Deforestation Regulation
EU Ecolabel Regulation
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Food Chain Risk Assessment Transparency Regulation
European Green Bonds Regulation
Plastic Materials and Articles Regulation
European Accessibility Act
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European Climate Law
F-Gas Regulation
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Food Information Regulation
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Forest Biomass Sustainability Criteria Guidance
FSDN Implementing Regulation
Farm Sustainability Data Network Implementing Regulation
FSDN Delegated Regulation
FSDN Financing Implementing Regulation
Farm Sustainability Data Network Regulation
GEIG
Green Claims Directive
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Empowering Consumers for the Green Transition Directive
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IDD Sustainability Delegated Regulation
Industrial Emissions Directive
Supply Chain Due Diligence Act
Low Carbon Benchmarks Regulation
MiCA Sustainability Indicators Regulation
Marine Strategy Framework Directive
Marine Strategy Framework Directive
Non-Financial Reporting Directive
Nutrition and Health Claims Regulation
Nutrition and Health Claims Regulation
Net-Zero Industry Act
Net-Zero Industry Act
Packaging and Packaging Waste Directive
Packaging and Packaging Waste Directive
Packaging and Packaging Waste Regulation
Packaging and Packaging Waste Regulation
Preventive Systems Manual
Preventive Systems Manual
Preventive Systems Manual
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REACH Regulation
Renewable Energy Directive II
Renewable Energy Directive II
Renewable Energy Directive III
Renewable Energy Directive III
Right to Repair Directive
Right to Repair Directive
RoHS Directive (restriction of hazardous substances in EEE)
Securitisation Principal Adverse Impacts RTS
Sustainable Finance Disclosure Regulation
Solvency II Amending Directive
Single-Use Plastics Directive
Single-Use Plastics Directive
MiFID II Delegated Regulation on Sustainability Preferences
Waste Framework Directive Amendment
Toy Safety Directive (TSD)
Unfair Commercial Practices Directive
Unfair Commercial Practices Directive
Union Customs Code
Urban Mobility Data Implementing Regulation
Waste Framework Directive Amendment
Water Framework Directive
WEEE Directive
Waste Electrical and Electronic Equipment Directive
Whistleblower Protection Directive
Whistleblower Protection Directive
Tenth Federal War Victims' Pensions Benefits Adjustment Act
Tenth Amendment Regulation to the Road Haulage Act
Delegated Regulation on voluntary post-issuance disclosures for sustainable bonds
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First Implementing Regulation on Equalization Law in Saarland
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2023/1115
First Interest Rate Increase Regulation for Housing Assistance Loans
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02025R0040 — DE — 22.01.2025 — 000.004 * * * Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich [►B](http://publications.europa.eu/resource/celex/32025R0040 "32025R0040") VERORDNUNG (EU) 2025/40 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES; vom 19. Dezember 2024; über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG; [(Text von Bedeutung für den EWR)](http://publications.europa.eu/resource/celex/32025R0040 "32025R0040"); (ABl. L 40 vom 22.1.2025, S. 1) Berichtigt durch: [►C1](http://publications.europa.eu/resource/celex/32025R0040R%2806%29 "32025R0040R(06)") [Berichtigung, ABl. L 90654 vom 4.8.2026, S. 1 (2025/40)](http://publications.europa.eu/resource/celex/32025R0040R%2806%29 "32025R0040R(06)") * * * [▼B](http://publications.europa.eu/resource/celex/32025R0040 "32025R0040") VERORDNUNG (EU) 2025/40 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG (Text von Bedeutung für den EWR) KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Gegenstand (1) Mit dieser Verordnung werden Anforderungen für den gesamten Lebenszyklus von Verpackungen in Bezug auf ihre ökologische Nachhaltigkeit und Kennzeichnung eingeführt, die für das Inverkehrbringen von Verpackungen erfüllt werden müssen. Ferner werden mit der Verordnung Anforderungen in Bezug auf die erweiterte Herstellerverantwortung, die Vermeidung von Verpackungsabfällen, wie etwa die Verringerung unnötiger Verpackungen und die Wiederverwendung oder Wiederbefüllung von Verpackungen, sowie die Sammlung und die Behandlung von Verpackungsabfällen, einschließlich des Recyclings, eingeführt. (2) Diese Verordnung trägt zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts bei, indem nationale Maßnahmen im Bereich der Verpackungen und Verpackungsabfälle harmonisiert werden, um Handelshemmnisse sowie die Verzerrung und Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb der Union zu vermeiden und gleichzeitig die nachteiligen Auswirkungen von Verpackungen und Verpackungsabfällen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit auf der Grundlage eines hohen Umweltschutzniveaus zu verhindern oder zu verringern. (3) Durch die Festlegung von Maßnahmen im Einklang mit der in Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Abfallhierarchie (im Folgenden „Abfallhierarchie“) trägt diese Verordnung zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft und zur Verwirklichung der Klimaneutralität bis spätestens 2050 gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates ([1](#E0001)) bei. Artikel 2 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für alle Verpackungen, unabhängig von dem verwendeten Material, und für alle Verpackungsabfälle, unabhängig davon, ob diese Verpackungen in der Industrie, in sonstigen Herstellungs-, Einzelhandels- oder Vertriebsunternehmen, in der Verwaltung, im Dienstleistungsbereich oder in Haushalten verwendet werden oder diese Verpackungsabfälle dort anfallen. (2) Diese Verordnung gilt unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2008/98/EG hinsichtlich der Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle sowie der für Verpackungen geltenden rechtlichen Anforderungen der Union, beispielsweise in Bezug auf Sicherheit, Qualität, Gesundheitsschutz und Hygiene von verpackten Erzeugnissen, und der Beförderungsvorschriften. Im Falle eines Konflikts zwischen der vorliegenden Verordnung und der Richtlinie 2008/68/EG hat jedoch die Richtlinie 2008/68/EG Vorrang. Artikel 3 Begriffsbestimmungen (1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Verpackung“ einen Gegenstand, unabhängig davon, aus welchen Materialien dieser gefertigt ist, der zur Nutzung durch einen Wirtschaftsakteur zur Aufnahme oder zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Produkten an einen anderen Wirtschaftsakteur oder an einen Endabnehmer bestimmt ist und aufgrund seiner Funktion, seines Materials und seiner Gestaltung nach Verpackungsformat differenziert werden kann, einschließlich a) eines Gegenstands, der erforderlich ist, um ein Produkt während seiner gesamten Lebensdauer aufzunehmen, ihm Halt zu geben oder es haltbar zu machen, ohne ein integraler Bestandteil des Produkts zu sein, und der dazu bestimmt ist, mit dem Produkt verwendet, verbraucht oder entsorgt zu werden; b) eines Bestandteils oder Nebenbestandteils eines unter Buchstabe a genannten Gegenstands, der in den Gegenstand integriert ist; c) eines Nebenbestandteils eines unter Buchstabe a genannten Gegenstands, der unmittelbar an dem Produkt angehängt oder befestigt ist und der eine Verpackungsfunktion erfüllt, ohne ein integraler Bestandteil des Produkts zu sein, und der dazu bestimmt ist, mit dem Produkt verwendet, verbraucht oder entsorgt zu werden; d) eines Gegenstands, der für die Befüllung in der Verkaufsstelle zur Übergabe des Produkts konzipiert und vorgesehen ist, auch „Serviceverpackung“ genannt; e) eines Einwegartikels, der in der Verkaufsstelle verkauft und befüllt wird oder für die Befüllung in der Verkaufsstelle vorgesehen und ausgelegt ist und der eine Verpackungsfunktion erfüllt; f) eines durchlässigen Tee- oder Kaffeebeutels oder eines durchlässigen Beutels für ein anderes Getränk oder einer bei Gebrauch aufweichenden Einzelportionseinheit für ein Tee- oder Kaffeesystem oder ein System für ein anderes Getränk, der bzw. die dazu bestimmt ist, mit dem Produkt verwendet und entsorgt zu werden; g) einer undurchlässigen Einzelportionseinheit für ein Tee- oder Kaffeesystem oder ein System für ein anderes Getränk, die zur Verwendung in einer Maschine bestimmt ist und die mit dem Produkt verwendet und entsorgt wird; 2. „Abfall“ Abfall im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG, wobei wiederverwendbare Verpackungen, die zur Rekonditionierung geschickt werden, nicht als Abfall gelten; 3. „Verpackungen zum Mitnehmen“ Serviceverpackungen, die an mit Personal ausgestatteten Verkaufsstellen mit Getränken oder zubereiteten Lebensmitteln befüllt werden, die zum Transport und sofortigen Verzehr an einem anderen Ort, ohne dass eine weitere Zubereitung erforderlich ist, verpackt und typischerweise aus der Verpackung verzehrt werden; 4. „Primärproduktionsverpackungen“ Gegenstände, die als Verpackung für unverarbeitete Erzeugnisse aus Primärproduktion im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates ([2](#E0002)) gestaltet und bestimmt sind; 5. „Verkaufsverpackungen“ Verpackungen, die so konzipiert sind, dass sie für die Endabnehmer in der Verkaufsstelle eine Verkaufseinheit aus Produkten und Verpackungen bilden; 6. „Umverpackungen“ Verpackungen, die so konzipiert sind, dass sie in der Verkaufsstelle eine Zusammenstellung von Verkaufseinheiten enthalten, unabhängig davon, ob diese Zusammenstellung von Verkaufseinheiten als solche an Endabnehmer abgegeben wird oder ob sie allein zur Erleichterung des Wiederauffüllens der Verkaufsregale in der Verkaufsstelle oder zur Bildung einer Lager- oder Vertriebseinheit dient, und die von dem Produkt entfernt werden kann, ohne dessen Eigenschaften zu beeinträchtigen; 7. „Transportverpackungen“ Verpackungen, die so konzipiert sind, dass sie die Handhabung und den Transport von einer oder mehreren Verkaufseinheiten oder einer Zusammenstellung von Verkaufseinheiten in einer Weise erleichtern, dass eine Beschädigung des Produkts durch Handhabung und Transport vermieden wird, mit Ausnahme von Containern für den Straßen-, Schienen-, See- und Luftverkehr; 8. „Verpackungen für den elektronischen Handel“ Transportverpackungen, die für die Lieferung von Produkten im Rahmen von Online-Verkäufen oder über andere Formen des Fernabsatzes an den Endabnehmer verwendet werden; 9. „Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von befüllten oder unbefüllten Verpackungen zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; 10. „Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung von befüllten oder unbefüllten Verpackungen auf dem Unionsmarkt; 11. „Bereitstellung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von befüllten oder unbefüllten Verpackungen zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; 12. „Wirtschaftsakteur“ den Erzeuger, den Lieferanten, den Importeur, den Vertreiber, den Bevollmächtigten, den Endvertreiber und den Fulfillment-Dienstleister; 13. „Erzeuger“ jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder ein verpacktes Produkt herstellt, jedoch a) bezeichnet „Erzeuger“ vorbehaltlich Buchstabe b die natürliche oder juristische Person, die eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt, unabhängig davon, ob andere Marken auf der Verpackung oder dem verpackten Produkt zu sehen sind; b) bezeichnet „Erzeuger“ die natürliche oder juristische Person, die die Verpackungen liefert, wenn die natürliche oder juristische Person, die die Verpackungen oder verpackten Produkte unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt, unter die ab dem 11. Februar 2025 geltende Definition von Kleinstunternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG fällt und wenn die natürliche oder juristische Person, die die Verpackungen der natürlichen und juristischen Person liefert, die die Verpackungen unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt, im selben Mitgliedstaat ansässig ist; 14. „Fernabsatzvertrag“ einen Fernabsatzvertrag im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ([3](#E0003)); 15. „Hersteller“ jeden Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, auf den, unabhängig von der Verkaufsmethode, auch im Wege von Fernabsatzverträgen, einer der folgenden Buchstaben zutrifft: a) Der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber ist in einem Mitgliedstaat niedergelassen und stellt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und von demselben Hoheitsgebiet aus Transportverpackungen, Serviceverpackungen oder Primärproduktionsverpackungen, ob als Einwegverpackungen oder als wiederverwendbare Verpackungen, erstmals bereit; oder b) der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber ist in einem Mitgliedstaat niedergelassen und stellt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und von demselben Hoheitsgebiet aus Produkte, die in anderen Verpackungen als den in Buchstabe a genannten verpackt sind, erstmals bereit; oder c) der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber ist in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen und stellt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Transportverpackungen, Serviceverpackungen oder Primärproduktionsverpackungen, ob als Einwegverpackungen oder als wiederverwendbare Verpackungen, direkt an Endabnehmer erstmals bereit; oder d) der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber ist in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen und stellt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Produkte, die in anderen Verpackungen als den in Buchstabe c genannten verpackt sind, direkt an Endabnehmer erstmals bereit; oder e) der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber ist in einem Mitgliedstaat niedergelassen und packt verpackte Produkte aus, ohne ein Endabnehmer zu sein, es sei denn, eine andere Person ist im Sinne von Buchstabe a, b, c oder d der Hersteller; 16. „Lieferant“ jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder Verpackungsmaterial an einen Erzeuger liefert; 17. „Importeur“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr bringt; 18. „Vertreiber“ jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die Verpackungen auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Erzeugers oder des Importeurs; 19. „Bevollmächtigter“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Erzeuger schriftlich beauftragt wurde, im Namen des Erzeugers bestimmte Aufgaben in Erfüllung der Pflichten des Erzeugers gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen; 20. „Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung“ jede natürliche oder juristische Person, die in dem Mitgliedstaat niedergelassen ist, in dem der Hersteller Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bereitstellt oder in dem er verpackte Produkte auspackt, ohne Endabnehmer zu sein, mit Ausnahme des Mitgliedstaats oder Drittlands, in dem der Hersteller niedergelassen ist, und die vom Hersteller gemäß Artikel 8a Absatz 5 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2008/98/EG benannt wurde, um die Verpflichtungen dieses Herstellers gemäß Kapitel VIII der vorliegenden Verordnung zu erfüllen; 21. „Endvertreiber“ die natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die verpackte Produkte, einschließlich durch Wiederverwendung, oder Produkte, die in Form einer Wiederbefüllung erworben werden können, an den Endabnehmer liefert; 22. „Verbraucher“ jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeiten liegen; 23. „Endabnehmer“ jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Niederlassung in der Union, der ein Produkt entweder als Verbraucher oder als beruflicher Endabnehmer im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit bereitgestellt wird und die das genannte Produkt in der an sie gelieferten Form nicht erneut auf dem Markt bereitstellt; 24. „Verbundverpackung“ eine Verpackungseinheit, die aus zwei oder mehr unterschiedlichen Materialien besteht, die Teil des Gewichts des Hauptverpackungsmaterials sind und die nicht per Hand getrennt werden können und daher eine feste Einheit bilden, es sei denn, eines der Materialien macht einen unwesentlichen Teil der Verpackungseinheit und in jedem Fall nicht mehr als 5 % der Gesamtmasse der Verpackungseinheit aus und mit Ausnahme von Etiketten, Firnissen, Farben, Druckfarben, Klebstoffen und Lackierungen; die Richtlinie (EU) 2019/904 bleibt davon unberührt; 25. „Verpackungsabfälle“ Verpackungen oder Verpackungsmaterialien, bei denen es sich um Abfall handelt, mit Ausnahme von Produktionsrückständen; 26. „Vermeidung von Verpackungsabfällen“ Maßnahmen, die getroffen werden, bevor Verpackungen oder Verpackungsmaterialien zu Verpackungsabfällen werden, und durch die die Masse an Verpackungsabfällen verringert wird, sodass weniger oder keine Verpackungen zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, Lieferung oder Darbietung von Produkten verwendet werden, einschließlich Maßnahmen im Hinblick auf die Wiederverwendung von Verpackungen und Maßnahmen zur Verlängerung der Lebensdauer der Verpackungen, bevor sie zu Abfällen werden; 27. „Wiederverwendung“ jedes Verfahren, bei dem wiederverwendbare Verpackungen nach Gebrauch mehrmals für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren; 28. „Einwegverpackungen“ Verpackungen, bei denen es sich nicht um wiederverwendbare Verpackungen handelt; 29. „Kreislaufdurchgang“ den von einer wiederverwendbaren Verpackung durchlaufenen Kreislauf ab dem Zeitpunkt, an dem sie gemeinsam mit dem Produkt, als dessen Behältnis oder zu dessen Schutz, Handhabung, Lieferung oder Darbietung sie dienen soll, in Verkehr gebracht wird, bis zu dem Zeitpunkt, an dem sie zur Wiederverwendung in einem Wiederverwendungssystem bereit ist, damit sie wieder zusammen mit einem weiteren Produkt an Endabnehmer verkauft werden kann; 30. „Umlauf“ den Weg, den eine Verpackung von der Befüllung oder Beladung bis zur Entleerung oder Entladung zurücklegt, sei es als Teil eines Kreislaufdurchgangs oder für sich allein; 31. „Wiederverwendungssystem“ die organisatorischen, technischen oder finanziellen Regelungen in Verbindung mit Anreizen, die die Wiederverwendung entweder in einem geschlossenen oder offenen Kreislaufsystem, wie einem Pfand- und Rücknahmesystem, mit dem sichergestellt wird, dass Verpackungen zur Wiederverwendung gesammelt werden, ermöglichen; 32. „Rekonditionierung“ jeden in Anhang VI Teil B aufgeführten Vorgang, der erforderlich ist, um wiederverwendbare Verpackungen für die Zwecke ihrer Wiederverwendung wieder in einen funktionalen Zustand zu bringen; 33. „Wiederbefüllung“ einen Vorgang, bei dem ein Behältnis, das die Verpackungsfunktion erfüllt und das entweder dem Endabnehmer gehört oder vom Endabnehmer in der Verkaufsstelle des Endvertreibers erworben wird, vom Endabnehmer oder vom Endvertreiber mit einem oder mehreren Produkten, das bzw. die der Endabnehmer vom Endvertreiber erwirbt, befüllt wird; 34. „Wiederbefüllungsstation“ einen Ort, an dem ein Endvertreiber Endabnehmern Produkte anbietet, die in Form einer Wiederbefüllung erworben werden können; 35. „Gastgewerbe“ Beherbergungs- und Ernährungsdienstleistungen gemäß der NACE Rev. 2 — Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige; 36. „Verkaufsfläche“ die Fläche, die für die Ausstellung der zum Verkauf angebotenen Waren, für die Bezahlung solcher Waren sowie für den Verkehr und den Aufenthalt von Kunden vorgesehen ist, mit Ausnahme von Flächen, die nicht öffentlich zugänglich sind, etwa Lagerflächen, oder anderen Flächen, in denen keine Produkte ausgestellt werden, etwa Parkplätze; im Zusammenhang mit Verpackungen für den elektronischen Handel gilt die Lager- und Versandfläche als Verkaufsfläche; 37. „recyclinggerechte Gestaltung“ die Gestaltung von Verpackungen, einschließlich einzelner Bestandteile von Verpackungen, durch die die Recyclingfähigkeit der Verpackungen im Rahmen von etablierten Sammel-, Sortier- und Recyclingverfahren, die sich in einem operativen Umfeld bewährt haben, sichergestellt wird; 38. „Recyclingfähigkeit“ die Vereinbarkeit von Verpackungen mit der Bewirtschaftung und Behandlung von Abfällen durch Gestaltung, basierend auf getrennter Sammlung, Sortierung in getrennte Abfallströme, Recycling in großem Maßstab und der Verwendung von recycelten Materialien, um Primärrohstoffe zu ersetzen; 39. „in großem Maßstab recycelte Verpackungsabfälle“ Verpackungsabfälle, die getrennt gesammelt, sortiert und in bestehenden Infrastrukturen unter Verwendung etablierter Verfahren, die sich in einem operativen Umfeld bewährt haben, recycelt werden, mit denen auf Unionsebene für jede in Anhang II Tabelle 2 aufgeführte Verpackungskategorie eine jährliche Menge recycelten Materials in Höhe von 30 % oder höher für Holz und 55 % oder höher für alle anderen Materialien sichergestellt wird; dazu zählen auch aus der Union zum Zweck der Abfallbewirtschaftung ausgeführte Verpackungsabfälle, die als den Anforderungen des Artikels 53 Absatz 11 entsprechend betrachtet werden können; 40. „stoffliches Recycling“ jede Form der Verwertung, durch die Abfallmaterialien erneut zu Materialien oder Stoffen wiederaufbereitet werden, die entweder dem ursprünglichen Zweck oder anderen Zwecken dienen, mit Ausnahme der biologischen Abfallbehandlung, der Wiederaufbereitung von organischem Material, der energetischen Verwertung und der Wiederaufbereitung zu Materialien, die als Brennstoff oder zur Verfüllung verwendet werden; 41. „hochwertiges Recycling“ jedes Recyclingverfahren, aus dem recycelte Materialien von — auf der Grundlage bewahrter technischer Merkmale — der gleichen Qualität wie jener der Ausgangsstoffe gewonnen werden, die als Ersatz für Primärrohstoffe für Verpackungen oder andere Nutzungen, bei denen die Qualität des recycelten Materials erhalten bleibt, verwendet werden; 42. „Verpackungskategorie“ eine Kombination aus Material und spezifischer Verpackungsgestaltung, die ausschlaggebend für die Recyclingfähigkeit nach Maßgabe etablierter Sammel-, Sortier- und Recyclingverfahren auf dem neuesten Stand der Technik, die sich in einem operativen Umfeld bewährt haben, sowie für die Festlegung der Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung ist; 43. „integrierter Bestandteil“ einen Bestandteil einer Verpackung, unabhängig davon, ob er aus demselben Material wie der Hauptteil der Verpackungseinheit besteht oder sich vom Hauptteil der Verpackungseinheit unterscheidet, der wesentlich für die Verpackungseinheit und ihre Funktionsweise ist, der nicht von der Hauptverpackungseinheit getrennt werden muss, damit die Funktionsfähigkeit der Verpackungseinheit sichergestellt wird, und der typischerweise zur gleichen Zeit wie der Hauptteil der Verpackungseinheit entsorgt wird, wenn auch nicht unbedingt auf demselben Entsorgungsweg; 44. „separater Bestandteil“ einen Bestandteil einer Verpackung, unabhängig davon, ob er aus demselben oder einem anderen Material als der Hauptteil der Verpackungseinheit besteht, der sich vom Hauptteil der Verpackungseinheit unterscheidet, der vollständig und dauerhaft vom Hauptteil der Verpackungseinheit entfernt werden muss und der typischerweise vor und getrennt von der Verpackungseinheit entsorgt wird, einschließlich Verpackungsbestandteile, die allein durch mechanische Belastung beim Transport oder der Sortierung voneinander getrennt werden können; 45. „Verpackungseinheit“ eine Einheit mit integrierten oder separaten Bestandteilen, die insgesamt eine Verpackungsfunktion erfüllt, beispielsweise zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung, zur Lagerung, zum Transport oder zur Darbietung von Produkten dienen, einschließlich eigenständiger Einheiten von Um- oder Transportverpackungen, wenn sie entsorgt werden, bevor sie in der Verkaufsstelle zum Verkauf angeboten werden; 46. „innovative Verpackungen“ eine Art von Verpackungen, die unter Verwendung neuartiger Materialien hergestellt wird, was zu einer erheblichen Verbesserung der Funktionen der Verpackung, beispielsweise bei der Verwendung zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung oder für die Lieferung von Produkten, führt und insgesamt nachweislich einen Nutzen für die Umwelt hat, mit Ausnahme von Verpackungen, die das Ergebnis einer Änderung bestehender Verpackungen mit dem Hauptzweck einer besseren Darbietung der Produkte und ihrer Vermarktung sind; 47. „Sekundärrohstoffe“ Materialien, die alle erforderlichen Kontrollen und Sortierungen durchlaufen haben, durch Recyclingverfahren gewonnen wurden und Primärrohstoffe ersetzen können; 48. „Verbraucher-Kunststoffabfälle“ Abfälle, die aus Kunststoff bestehen und aus Kunststoffprodukten entstanden sind, die in Verkehr gebracht wurden oder im Rahmen einer Geschäftstätigkeit in einem Drittland entgeltlich oder unentgeltlich zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung abgegeben wurden; 49. „kontaktempfindliche Verpackungen“ Verpackungen, die zur Verwendung für Produkte bestimmt sind, die in den Anwendungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates ([4](#E0004)), (EG) Nr. 1935/2004, (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ([5](#E0005)), (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ([6](#E0006)), (EU) 2017/745, (EU) 2017/746, (EU) 2019/4 des Europäischen Parlaments und des Rates ([7](#E0007)) und (EU) 2019/6 sowie der Richtlinien 2001/83/EG, 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ([8](#E0008)) oder 2008/68/EG fallen, oder für Produkte im Sinne der Artikel 1 und 2 des Beschlusses (EU) 2023/1809 der Kommission ([9](#E0009)) bestimmt sind; 50. „kompostierbare Verpackungen“ Verpackungen, die unter kontrollierten industriellen Bedingungen biologisch abbaubar sind oder die unter solchen Bedingungen, einschließlich durch anaerobe Zersetzung, aber nicht unbedingt in einem eigenkompostierbaren Umfeld, sofern erforderlich in Kombination mit physikalischer Behandlung, biologisch zersetzt werden können, was letztlich zur Umwandlung der Verpackungen in Kohlendioxid oder bei Abwesenheit von Sauerstoff in Methan sowie Mineralsalze, Biomasse und Wasser führt, und die die getrennte Sammlung und den Kompostierungs- oder anaeroben Zersetzungsprozess nicht behindern oder gefährden; 51. „eigenkompostierbare Verpackungen“ Verpackungen, die unter nicht kontrollierten Bedingungen, die nicht Kompostierungsanlagen im industriellen Maßstab entsprechen, biologisch abgebaut werden können und deren Kompostierung von Privatpersonen durchgeführt wird, um Kompost für den Eigenbedarf herzustellen; 52. „Kunststoff“ ein Material, das aus einem Polymer im Sinne von Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 besteht, dem möglicherweise Zusatzstoffe oder andere Stoffe zugesetzt wurden und das als Hauptstrukturbestandteil von Verpackungen fungieren kann, ausgenommen natürliche Polymere, die nicht chemisch modifiziert wurden; 53. „biobasierte Kunststoffe“ aus biologischen Ressourcen wie Biomasserohstoff, organischen Abfällen oder Nebenprodukten hergestellte Kunststoffe, unabhängig davon, ob die Kunststoffe biologisch abbaubar oder nicht biologisch abbaubar sind; 54. „Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff“ Getränkeflaschen, die in Teil F des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 aufgeführt sind; 55. „Kunststofftragetaschen“ Tragetaschen aus Kunststoff, mit oder ohne Tragegriff, die den Verbrauchern in der Verkaufsstelle der Produkte angeboten werden; 56. „leichte Kunststofftragetaschen“ Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke unter 50 Mikron; 57. „sehr leichte Kunststofftragetaschen“ Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke unter 15 Mikron; 58. „dicke Kunststofftragetaschen“ Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke zwischen 50 und 99 Mikron; 59. „sehr dicke Kunststofftragetaschen“ Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke über 99 Mikron; 60. „Abfallbehälter“ Behälter, die zur Aufbewahrung und Sammlung von Abfällen verwendet werden, beispielsweise Container, Mülleimer und Beutel; 61. „Pfand“ einen festgelegten Geldbetrag, der nicht Teil des Preises eines verpackten oder eingefüllten Produkts ist und vom Endabnehmer beim Kauf eines solchen Produkts, das unter ein Pfand- und Rücknahmesystem in einem bestimmten Mitgliedstaat fällt, zu entrichten ist und zurückerstattet wird, wenn der Endabnehmer oder eine andere Person die Pfandverpackung an eine zu diesem Zweck eingerichtete Sammelstelle zurückgibt; 62. „Pfand- und Rücknahmesystem“ ein System, bei dem der Endabnehmer beim Kauf eines verpackten oder eingefüllten Produkts, das unter dieses System fällt, ein Pfand entrichten muss, das zurückerstattet wird, wenn die Pfandverpackung über eines der Sammelsysteme, die von den nationalen Behörden für diesen Zweck zugelassen wurden, zurückgegeben wird; 63. „technische Spezifikation“ ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein Produkt, ein Verfahren oder eine Dienstleistung genügen muss; 64. „harmonisierte Norm“ eine Norm im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012; 65. „Konformitätsbewertung“ das Verfahren, mit dem festgestellt wird, ob die Nachhaltigkeits-, Sicherheits-, Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen dieser Verordnung in Bezug auf Verpackungen erfüllt worden sind; 66. „Organisation für Herstellerverantwortung“ eine Rechtsperson, die finanziell oder finanziell und operativ die Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung im Namen mehrerer Hersteller organisiert; 67. „Lebenszyklus“ die aufeinanderfolgenden und untereinander verbundenen Phasen der Lebensdauer von Verpackungen, die aus der Beschaffung der Rohstoffe oder der Gewinnung aus natürlichen Ressourcen, der Vorbehandlung, der Herstellung, der Lagerung, dem Vertrieb, der Verwendung, der Reparatur, der Wiederverwendung und dem Ende der Lebensdauer bestehen; 68. „Verpackungen, mit denen ein Risiko verbunden ist“ Verpackungen, die durch Nichteinhaltung einer in dieser Verordnung oder im Einklang mit ihr festgelegten Anforderung, mit Ausnahme der in Artikel 62 Absatz 1 aufgeführten Anforderungen, die Umwelt, die Gesundheit oder andere durch diese Anforderung geschützte öffentliche Interessen beeinträchtigen könnten; 69. „Verpackungen, mit denen ein ernstes Risiko verbunden ist“ Verpackungen, mit denen ein Risiko verbunden ist, das gemäß einer Bewertung aufgrund des Ausmaßes der betreffenden Nichtkonformität oder des damit verbundenen Schadens ein rasches Eingreifen der Marktüberwachungsbehörden erforderlich macht, auch wenn die Nichtkonformität keine unmittelbaren Auswirkungen hat; 70. „Online-Plattform“ eine Online-Plattform im Sinne von Artikel 3 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2022/2065; 71. „öffentliche Aufträge“ öffentliche Aufträge im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2014/24/EU oder gegebenenfalls im Sinne der Richtlinie 2014/25/EU. Für die Begriffe „Abfallbewirtschaftung“, „Sammlung“, „getrennte Sammlung“, „Behandlung“, „Vorbereitung zur Wiederverwendung“, „Recycling“ und „Regime der erweiterten Herstellerverantwortung“ gelten die jeweils in Artikel 3 Nummern 9, 10, 11, 14, 16, 17 beziehungsweise 21 der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Begriffsbestimmungen. Für die Begriffe „Marktüberwachung“, „Marktüberwachungsbehörde“, „Fulfilment-Dienstleister“, „Korrekturmaßnahme“, „Risiko“, „Rückruf“ und „Rücknahme vom Markt“ gelten die jeweils in Artikel 3 Nummern 3, 4, 11, 16, 18, 22 beziehungsweise 23 der Verordnung (EU) 2019/1020 festgelegten Begriffsbestimmungen. Für die Begriffe „besorgniserregender Stoff“ und „Datenträger“ gelten die jeweils in Artikel 2 Nummern 27 beziehungsweise 29 der Verordnung (EU) 2024/1781 festgelegten Begriffsbestimmungen. (2) Anhang I enthält eine indikative Liste von Gegenständen, die unter die Begriffsbestimmung für „Verpackungen“ gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Nummer 1 dieses Artikels fallen. Artikel 4 Freier Verkehr (1) Verpackungen dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie dieser Verordnung entsprechen. (2) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Verpackungen, die die Nachhaltigkeits-, Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen, die in den Artikeln 5 bis 12 dieser Verordnung oder gemäß ihnen festgelegt sind, erfüllen, nicht verbieten, einschränken oder behindern. (3) Wenn sich die Mitgliedstaaten dafür entscheiden, nationale Nachhaltigkeitsanforderungen oder Informationsanforderungen beizubehalten oder einzuführen, die über die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen hinausgehen, so dürfen diese Anforderungen nicht im Widerspruch zu den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen stehen, und die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Verpackungen, die dieser Verordnung entsprechen, nicht aufgrund der Nichteinhaltung dieser nationalen Anforderungen verbieten, einschränken oder behindern. (4) Die Mitgliedstaaten verhindern nicht, dass bei Messen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen Verpackungen ausgestellt werden, die dieser Verordnung nicht entsprechen, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass diese Verpackungen der Verordnung nicht entsprechen und erst verkauft werden dürfen, wenn ihre Konformität hergestellt wurde. KAPITEL II NACHHALTIGKEITSANFORDERUNGEN Artikel 5 Anforderungen für Stoffe in Verpackungen (1) Verpackungen, die in Verkehr gebracht werden, sind so herzustellen, dass das Vorhandensein und die Konzentration besorgniserregender Stoffe in Verpackungsmaterial oder Verpackungsbestandteilen auf ein Mindestmaß beschränkt werden, auch im Hinblick auf ihr Vorhandensein in Emissionen und allen bei der Abfallbewirtschaftung anfallenden Materialien wie Sekundärrohstoffen, Asche oder sonstigen Materialien, die für die Beseitigung bestimmt sind, und negative Auswirkungen auf die Umwelt aufgrund von Mikroplastik. (2) Die Kommission überwacht das Vorhandensein besorgniserregender Stoffe in Verpackungen und Verpackungsbestandteilen und ergreift gegebenenfalls entsprechende Folgemaßnahmen. Die Kommission erstellt mit Unterstützung der Europäischen Chemikalienagentur bis zum 31. Dezember 2026 einen Bericht über das Vorhandensein besorgniserregender Stoffe in Verpackungen und Verpackungsbestandteilen, in dem ermittelt wird, inwieweit sie die Wiederverwendung und das Recycling von Materialien beeinträchtigen oder sich auf die Stoffsicherheit auswirken. In diesem Bericht können die in Verpackungen und Verpackungsbestandteilen vorhandenen besorgniserregenden Stoffe aufgeführt werden und angegeben werden, inwieweit sie ein unannehmbares Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellen könnten. Die Kommission übermittelt diesen Bericht, in dem sie ihre Ergebnisse darlegt, dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem in Artikel 65 dieser Verordnung genannten Ausschuss und prüft geeignete Folgemaßnahmen, einschließlich a) der Anwendung der in Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Verfahren zum Erlass neuer Beschränkungen bei besorgniserregenden Stoffen in Verpackungsmaterialien, die sich vor allem auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt auswirken; b) der Festlegung von Beschränkungen als Teil der Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung gemäß Artikel 6 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung bei besorgniserregenden Stoffen, die die Wiederverwendung und das Recycling von Materialien in der Verpackung, in der sie vorhanden sind, beeinträchtigen. Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass ein Stoff die Wiederverwendung und das Recycling von Materialien in der Verpackung, in der dieser vorhanden ist, beeinträchtigt, so übermittelt er diese Informationen bis zum 31. Dezember 2025 der Kommission und der Europäischen Chemikalienagentur und verweist, soweit verfügbar, auf die einschlägigen Risikobewertungen oder andere relevanten Daten. (3) Die Mitgliedstaaten können die Kommission ersuchen, gemäß Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a eine Beschränkung der Verwendung besorgniserregender Stoffe zu prüfen, die die Wiederverwendung und das Recycling von Materialien in Verpackungen, in denen sie vorhanden sind, aus Gründen beeinträchtigen könnten, bei denen es sich nicht um in erster Linie mit der Stoffsicherheit dieser Stoffe zusammenhängenden Gründen handelt. Die Mitgliedstaaten legen diesen Ersuchen einen Bericht bei, in dem die Identität und die Verwendungen der Stoffe dokumentiert werden, sowie eine Erläuterung, inwiefern die Verwendung der Stoffe in Verpackungen das Recycling aus anderen als den in erster Linie mit ihrer Stoffsicherheit zusammenhängenden Gründen behindert. Die Kommission evaluiert das Ersuchen und legt dem in Artikel 65 genannten Ausschuss die Ergebnisse dieser Evaluierung vor. (4) Unbeschadet der Beschränkungen für chemische Stoffe gemäß Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 oder gegebenenfalls der Beschränkungen und spezifischen Maßnahmen für Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 darf die Summe der Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom aus Stoffen in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen 100 mg/kg nicht überschreiten. (5) Ab dem 12. August 2026 dürfen Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn sie per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) in einer Konzentration von oder über folgenden Grenzwerten enthalten, soweit das Inverkehrbringen von Verpackungen, die eine solche Konzentration von PFAS enthalten, nicht nach einem anderen Rechtsakt der Union verboten ist: a) 25 ppb für jedes im Rahmen einer gezielten Analyse der PFAS gemessene PFAS (polymere PFAS werden nicht bestimmt); b) 250 ppb für die Summe der PFAS gemessen als die Summe aus der gezielten Analyse der PFAS, gegebenenfalls mit vorherigem Abbau von Vorläuferverbindungen (polymere PFAS werden nicht bestimmt) und c) 50 ppm für PFAS (einschließlich polymere PFAS); wenn der Gesamtfluorgehalt 50 mg/kg übersteigt, legt der Erzeuger, Importeur oder nachgeschaltete Anwender im Sinne von Artikel 3 Nummer 9, 11 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 dem Erzeuger oder Importeur gemäß den Begriffsbestimmungen in Artikel 3 Absatz 1 Nummern 13 und 17 der vorliegenden Verordnung auf Verlangen einen Nachweis der Menge des als Gehalt von PFAS oder Nicht-PFAS gemessenen Fluors vor, damit sie die in Anhang VII der vorliegenden Verordnung genannte technische Dokumentation erstellen können. „PFAS“ bezeichnet jeden Stoff, der mindestens ein perfluoriertes Methyl- (CF3-) oder Methylen-(-CF2-)-Kohlenstoffatom enthält (ohne ein daran gebundenes H/Cl/Br/I), mit Ausnahme von Substanzen, die nur die folgenden Strukturelemente enthalten: CF3-X oder X-CF2-X’, wobei X = -OR oder -NRR’ und X’ = Methyl (-CH3), Methylen (-CH2-), eine aromatische Gruppe, eine Carbonylgruppe (-C(O)-), -OR’’, -SR’’ oder –NR’’R’’’ ist; und wobei R/R’/R’’/R’’’ Wasserstoff (-H), Methyl (-CH3), Methylen (-CH2-), eine aromatische Gruppe oder eine Carbonylgruppe (-C(O)-) ist. Bis zum 12. August 2030 führt die Kommission eine Evaluierung durch, ob dieser Absatz geändert oder aufgehoben werden muss, um Überschneidungen mit gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1935/2004, (EG) Nr. 1907/2006 oder (EU) 2019/1021 festgelegten Beschränkungen oder Verboten der Verwendung von PFAS zu vermeiden. (6) Die Einhaltung der in den Absätzen 4 und 5 dieses Artikels genannten Anforderungen ist in der gemäß Anhang VII erstellten technischen Dokumentation nachzuweisen. (7) Um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, kann die Kommission gemäß Artikel 64 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung erlassen, um die in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannte Summe der Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom aus Stoffen in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen zu senken. (8) Um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, kann die Kommission gemäß Artikel 64 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung erlassen, um festzulegen, unter welchen Bedingungen die in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannte Summe der Konzentrationen auf recycelte Materialien oder Produkte in geschlossenen und kontrollierten Kreisläufen keine Anwendung finden sowie welche Arten von Verpackungen oder Verpackungsformate auf der Grundlage der in Anhang II Tabelle 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Kategorien von den Anforderungen im genannten Absatz ausgenommen sind. Diese delegierten Rechtsakte müssen auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung begründet werden, sind befristet, sehen angemessene Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen vor und enthalten Vorschriften für eine regelmäßige Berichterstattung, um sicherzustellen, dass die Ausnahmeregelungen regelmäßig überprüft werden. Gemäß diesem Absatz angenommene delegierte Rechtsakte werden nur zur Änderung der in den Entscheidungen 2001/171/EG und 2009/292/EG festgelegten Ausnahmen erlassen. (9) Bis zum 12. August 2033 führt die Kommission eine Evaluierung durch, um zu bewerten, ob dieser Artikel und die Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung gemäß Artikel 6 Absatz 4 ausreichend dazu beigetragen haben, das Vorhandensein und die Konzentration besorgniserregender Stoffe in Verpackungsmaterialien auf ein Mindestmaß zu beschränken. Artikel 6 Recyclingfähige Verpackungen (1) Alle in Verkehr gebrachten Verpackungen müssen recyclingfähig sein. (2) Verpackungen gelten als recyclingfähig, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen: a) Sie sind für das stoffliche Recycling gestaltet, was im Einklang mit Absatz 4 die Verwendung der daraus entstehenden Sekundärrohstoffe ermöglicht, deren Qualität im Vergleich zu den Ausgangsstoffen ausreicht, um als Ersatz für die Primärrohstoffe verwendet werden zu können; und b) wenn sie zu Abfall werden, können sie gemäß Artikel 48 Absätze 1 und 5 getrennt gesammelt werden, in spezifische Abfallströme sortiert werden, ohne dass die Recyclingfähigkeit anderer Abfallströme beeinträchtigt wird, und auf der Grundlage der gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels festgelegten Methode in großem Maßstab recycelt werden. Verpackungen, die den gemäß Absatz 4 erlassenen delegierten Rechtsakten entsprechen, gelten als mit der unter Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes festgelegten Bedingung konform. Verpackungen, die den gemäß Absatz 4 erlassenen delegierten Rechtsakten und den gemäß Absatz 5 erlassenen Durchführungsrechtsakten entsprechen, gelten als mit den in Unterabsatz 1 dieses Absatzes festgelegten Bedingungen konform. Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes gilt ab dem 1. Januar 2030 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 erlassenen delegierten Rechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes gilt ab dem 1. Januar 2035 oder, im Hinblick auf die Anforderung des Recyclings in großem Maßstab, ab dem 1. Januar 2035 oder fünf Jahre nach Inkrafttreten der gemäß Absatz 5 erlassenen Durchführungsrechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. (3) Der Erzeuger bemisst die Recyclingfähigkeit von Verpackungen auf der Grundlage der gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels erlassenen delegierten Rechtsakte und den gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakten. Die Recyclingfähigkeit von Verpackungen ist in den Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit A, B oder C gemäß Anhang II Tabelle 3 auszudrücken. Unbeschadet des Absatzes 10 dürfen Verpackungen ab dem 1. Januar 2030 oder ab 24 Monate nach dem Inkrafttreten der gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels erlassenen delegierten Rechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie nach den Leistungsstufen A, B oder C gemäß Anhang II Tabelle 3 recyclingfähig sind. Unbeschadet des Absatzes 10 des vorliegenden Artikels dürfen Verpackungen ab dem 1. Januar 2038 nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechend der Leistungsstufen A oder B gemäß Anhang II Tabelle 3 recyclingfähig sind. (4) Die Kommission erlässt bis zum 1. Januar 2028 unter Berücksichtigung der von den europäischen Normungsorganisationen entwickelten Normen delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 64, mit denen zur Ergänzung dieser Verordnung Folgendes festgelegt wird: a) Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung und Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit auf der Grundlage von Anhang II Tabelle 3 und der in Anhang II Tabelle 4 aufgeführten Parameter für die in Anhang II Tabelle 1 aufgeführten Verpackungskategorien. Die Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung und die Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit werden auf der Grundlage des vorherrschenden Materials entwickelt und bei ihnen i) wird die Eignung berücksichtigt, Verpackungsabfälle in verschiedene Materialströme für das Recycling zu trennen und sie zu sortieren und zu recyceln, sodass die daraus entstehenden Sekundärrohstoffe im Vergleich zu den Ausgangsstoffen von ausreichender Qualität sind und, wo dies machbar ist, als Ersatz für Primärrohstoffe für Verpackungen oder andere Nutzungen, bei denen die Qualität des recycelten Materials bewahrt wird, verwendet werden können; ii) werden etablierte Sammel- und Sortierverfahren, die sich in einem operativen Umfeld bewährt haben, in Betracht gezogen und alle Verpackungsbestandteile abgedeckt; iii) werden verfügbare Recyclingtechnologien, deren wirtschaftliche Leistung und Umweltverträglichkeit, einschließlich der Qualität des Outputs, der Verfügbarkeit der Abfälle, des Energiebedarfs und der Treibhausgasemissionen, berücksichtigt; iv) werden gegebenenfalls besorgniserregende Stoffe bestimmt, die die Wiederverwendung und das Recycling von Materialien in der Verpackung, in der sie vorhanden sind, beeinträchtigen; v) werden gegebenenfalls Beschränkungen in Bezug auf das Vorhandensein besorgniserregender Stoffe oder Gruppen solcher Stoffe in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen aus Gründen, die nicht in erster Linie mit der Stoffsicherheit zusammenhängen, auferlegt. Solche Beschränkungen können auch dazu dienen, unannehmbare Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt zu verringern, unbeschadet der Beschränkungen für chemische Stoffe gemäß Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 oder gegebenenfalls der Beschränkungen und spezifischen Maßnahmen für Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004; b) die Art und Weise, wie die Bemessung der Recyclingfähigkeit durchzuführen ist und ihr Ergebnis in Form von Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit pro Verpackungseinheit nach Gewichtung, einschließlich materialspezifischer Kriterien und Sortiereffizienz, auszudrücken ist, um festzustellen, ob Verpackungen gemäß Absatz 2 als recyclingfähig zu erachten sind; c) für jede in Anhang II Tabelle 1 aufgeführte Verpackungskategorie eine Beschreibung der Bedingungen für die Einhaltung ihrer jeweiligen Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit; d) ein Rahmen für die Modulierung der Finanzbeiträge, die die Hersteller zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 45 Absatz 1 auf der Grundlage der jeweiligen Leistungsstufe für die Recyclingfähigkeit zu entrichten haben. Beim Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten delegierten Rechtsakte berücksichtigt die Kommission, soweit vorhanden, die Ergebnisse der Bewertung gemäß Artikel 5 Absatz 2. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 64 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Tabelle 1 des Anhangs II zu erlassen, um sie an die wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen in Bezug auf die Material- und Produktgestaltung und die Sammel-, Sortier- und Recyclinginfrastruktur anzupassen. Die Kommission kann in diesen delegierten Rechtsakten Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung für zusätzliche Verpackungskategorien festlegen oder Unterkategorien innerhalb der in Anhang II Tabelle 1 aufgeführten Kategorien einführen. Die Wirtschaftsakteure müssen die neuen oder aktualisierten Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des einschlägigen delegierten Rechtsakts erfüllen. (5) Bis zum 1. Januar 2030 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung a) der Methode für die Bewertung von „in großem Maßstab recycelt“ für jede in Anhang II Tabelle 2 aufgeführte Verpackungskategorie, zur Ergänzung von Anhang II Tabelle 3 um Schwellenwerte für die Bewertung von „in großem Maßstab recycelt“ und erforderlichenfalls zur Aktualisierung der in Anhang II Tabelle 3 beschriebenen übergreifenden Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit; diese Methode stützt sich mindestens auf folgende Elemente: i) die Masse der in der Union insgesamt und in jedem Mitgliedstaat in Verkehr gebrachten Verpackungen, aufgeschlüsselt nach den in Anhang II Tabelle 2 aufgeführten Verpackungskategorien; ii) die Masse der recycelten Verpackungsabfälle, wie zum Berechnungspunkt im Einklang mit dem gemäß Artikel 56 Absatz 7 Buchstabe a erlassenen Durchführungsrechtsakt berechnet, aufgeschlüsselt nach den in Anhang II Tabelle 2 aufgeführten Verpackungskategorien, in der Union insgesamt und in jedem Mitgliedstaat; b) zur Einrichtung des Überwachungsmechanismus entlang der Produktkette, mit dem sichergestellt wird, dass Verpackungen in großem Maßstab recycelt werden. Der in Buchstabe b genannte Überwachungsmechanismus entlang der Produktkette stützt sich mindestens auf folgende Elemente: i) eine technische Dokumentation der Masse der gesammelten Verpackungsabfälle, die zu Sortier- und Recyclinganlagen gebracht wird; ii) ein Überprüfungsverfahren, das es den Erzeugern ermöglicht, die erforderlichen Daten von den nachgeschalteten Akteuren zu erhalten, um sicherzustellen, dass die Verpackungen in großem Maßstab recycelt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die unter Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Informationen müssen verfügbar und für die Öffentlichkeit leicht zugänglich sein. (6) Die Kommission bewertet die Granularität der Daten, die im Rahmen der Methode zum Recycling im großen Maßstab gemeldet werden müssen. Die Kommission erlässt gegebenenfalls gemäß Artikel 64 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs II Tabelle 2 und des Anhangs XII Tabelle 3, um sie an die technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen anzupassen. (7) Die Kommission kann bis 2035 auf der Grundlage der Entwicklung der Sortier- und Recyclingtechnologien die Schwellenwerte für die Einstufung von Verpackungen als in großem Maßstab recycelt überprüfen und gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag für die Änderung der Schwellenwerte vorlegen. (8) Um die Recyclingfähigkeit von Verpackungen zu erhöhen, werden 18 Monate nach Inkrafttreten der gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels erlassenen delegierten Rechtsakte und der gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakte die Finanzbeiträge, die von den Herstellern zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 45 entrichtet werden, im Einklang mit den Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit, die in den gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels erlassenen delegierten Rechtsakten und den gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakten im Einzelnen festgelegt werden, moduliert. Hinsichtlich der Finanzbeiträge, die die Hersteller zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 45 in Bezug auf in Absatz 11 Buchstabe g des vorliegenden Artikels genannte Verpackungen zu entrichten haben, berücksichtigen die Mitgliedstaaten die technische Durchführbarkeit und Wirtschaftlichkeit des Recyclings dieser Verpackungen. (9) Die Einhaltung der in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannten Anforderungen ist in der gemäß Anhang VII erstellten technischen Dokumentation zu der Verpackung nachzuweisen. Enthält eine Verpackungseinheit integrierte Bestandteile, so umfasst die Bewertung der Einhaltung der Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung und der Anforderungen für das Recycling in großem Maßstab alle integrierten Bestandteile. Für integrierte Bestandteile, die sich infolge mechanischer Beanspruchung während des Transports oder der Sortierung voneinander trennen können, wird eine getrennte Bewertung durchgeführt. Enthält eine Verpackungseinheit separate Bestandteile, so wird die Bewertung der Einhaltung der Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung und der Anforderungen für das Recycling in großem Maßstab einzeln für jeden separaten Bestandteil durchgeführt. Alle Bestandteile einer Verpackungseinheit müssen mit den etablierten Sammel-, Sortier- und Recyclingverfahren, die sich in einem operativen Umfeld bewährt haben, kompatibel sein und dürfen die Recyclingfähigkeit des Hauptteils der Verpackungseinheit nicht beeinträchtigen. (10) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 dürfen innovative Verpackungen, die die Anforderungen gemäß Absatz 2 nicht erfüllen, ab dem 1. Januar 2030 bis zu fünf Jahre ab dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie in Verkehr gebracht wurden, auf dem Markt bereitgestellt werden. Wird von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht, so teilt der Wirtschaftsakteur dies der zuständigen Behörde vor dem Inverkehrbringen der innovativen Verpackung mit und fügt alle technischen Informationen bei, aus denen hervorgeht, dass es sich bei der Verpackung um innovative Verpackungen handelt. Diese Mitteilung muss einen Zeitplan für die Erfüllung der Anforderungen für das Recycling in großem Maßstab in Bezug auf die Sammlung und das Recycling der innovativen Verpackungen enthalten. Die Informationen sind der Kommission und den nationalen Behörden, die die Marktüberwachung durchführen, zur Verfügung zu stellen. Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass es sich bei der Verpackung nicht um eine innovative Verpackung handelt, so muss der Wirtschaftsakteur die geltenden Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung einhalten. Ist die zuständige Behörde der Ansicht, dass es sich bei der Verpackung um eine innovative Verpackung handelt, so unterrichtet sie die Kommission entsprechend. Die Kommission bewertet Anträge der zuständigen Behörden in Bezug auf die innovativen Eigenschaften der Verpackungen und aktualisiert oder erlässt gegebenenfalls neue delegierte Rechtsakte gemäß Absatz 4 dieses Artikels. Die Kommission überwacht die Auswirkungen der in Unterabsatz 1 genannten Ausnahme auf die Masse der in Verkehr gebrachten Verpackungen. Die Kommission legt gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung des genannten Unterabsatzes vor. Die Mitgliedstaaten bemühen sich kontinuierlich um die Verbesserung der Sammel- und Sortierinfrastrukturen für innovative Verpackungen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie Vorteile für die Umwelt bieten. (11) Dieser Artikel gilt nicht für a) Primärverpackungen im Sinne von Artikel 1 Nummer 23 der Richtlinie 2001/83/EG und Artikel 4 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2019/6; b) kontaktempfindliche Verpackungen von Medizinprodukten, die unter die Verordnung (EU) 2017/745 fallen; c) kontaktempfindliche Verpackungen von In-vitro-Diagnostika, die unter die Verordnung (EU) 2017/746 fallen; d) äußere Umhüllungen im Sinne von Artikel 1 Nummer 24 der Richtlinie 2001/83/EG und Artikel 4 Nummer 26 der Verordnung (EU) 2019/6, wenn solche Verpackungen notwendig sind, um spezifischen Anforderungen zur Erhaltung der Qualität des Arzneimittels zu genügen; e) kontaktempfindliche Verpackungen für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, Getreidebeikost und andere Beikost sowie Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne von Artikel 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 609/2013; f) Verpackungen, die für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß der Richtlinie 2008/68/EG verwendet werden; g) Verkaufsverpackungen aus leichtem Holz, Kork, Textil, Gummi, Keramik, Porzellan oder Wachs; für diese Verpackungen gilt jedoch Absatz 8. (12) Bis zum 1. Januar 2035 überprüft die Kommission die Ausnahmen gemäß Absatz 11, wobei sie mindestens die Entwicklung der Sortier- und Recyclingtechnologien und die praktischen Erfahrungen der Wirtschaftsakteure und der Mitgliedstaaten berücksichtigt. Auf dieser Grundlage bewertet die Kommission die Angemessenheit des Fortbestands dieser Ausnahmen und legt gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor. Artikel 7 Mindestrezyklatanteil in Kunststoffverpackungen (1) Ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten des in Absatz 8 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, enthält jedweder Kunststoffanteil von in Verkehr gebrachten Verpackungen pro Verpackungsart und -format gemäß Anhang II Tabelle 1, berechnet als Durchschnitt je Fertigungsbetrieb und Jahr, die folgenden Mindestprozentsätze an Rezyklatanteil, der aus der Verwertung von Verbraucher-Kunststoffabfällen gewonnen wurde: a) 30 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen mit Polyethylenterephthalat (PET) als Hauptbestandteil, ausgenommen Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff; b) 10 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen aus anderen Kunststoffmaterialien als PET, ausgenommen Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff; c) 30 % bei Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff; d) 35 % bei anderen als den unter den Buchstaben a, b und c des vorliegenden Absatzes genannten Kunststoffverpackungen. (2) Ab dem 1. Januar 2040 enthält jedweder Kunststoffanteil von in Verkehr gebrachten Verpackungen pro Verpackungsart und -format gemäß Anhang II Tabelle 1, berechnet als Durchschnitt je Fertigungsbetrieb und Jahr, die folgenden Mindestprozentsätze an Rezyklatanteil, der aus der Verwertung von Verbraucher-Kunststoffabfällen gewonnen wurde: a) 50 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen mit PET als Hauptbestandteil, ausgenommen Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff; b) 25 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen aus anderen Kunststoffmaterialien als PET, ausgenommen Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff; c) 65 % bei Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff; d) 65 % bei anderen als den unter den Buchstaben a, b und c des vorliegenden Absatzes genannten Kunststoffverpackungen. (3) Für die Zwecke dieses Artikels wird der Rezyklatanteil aus der Verwertung von Verbraucher-Kunststoffabfällen gewonnen, die a) innerhalb der Union gemäß dieser Verordnung oder gegebenenfalls den nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 2008/98/EG und (EU) 2019/904 gesammelt wurden oder die in einem Drittland im Einklang mit Standards für die getrennte Sammlung zur Förderung eines hochwertigen Recyclings, die den in dieser Verordnung sowie den Richtlinien 2008/98/EG und (EU) 2019/904 genannten Standards gleichwertig sind, gesammelt wurden, und b) gegebenenfalls in einer Anlage innerhalb der Union recycelt wurden, für die die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ([10](#E0010)) gilt, oder die in einer Anlage in einem Drittland recycelt wurden, für die Vorschriften zur Vermeidung und Verminderung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden im Zusammenhang mit Recyclingverfahren gelten und diese Vorschriften den gemäß der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Vorschriften über Emissionsgrenzwerte und Umweltleistungswerte gleichwertig sind, die für eine entsprechende Anlage, die sich in der Union befindet und dieselbe Tätigkeit ausübt, gelten würden; diese Bedingung gilt nur in Fällen, in denen diese Grenzwerte und Leistungswerte für eine Anlage gelten würden, die sich in der Union befindet und dieselbe Tätigkeit wie eine entsprechende, im Drittland befindliche Anlage ausübt. (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für a) Primärverpackungen im Sinne von Artikel 1 Nummer 23 der Richtlinie 2001/83/EG und Artikel 4 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2019/6; b) kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen von Medizinprodukten, ausschließlich für Forschungszwecke bestimmten Produkten und Prüfprodukten, die unter die Verordnung (EU) 2017/745 fallen; c) kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen von In-vitro-Diagnostika, die unter die Verordnung (EU) 2017/746 fallen; d) äußere Umhüllungen im Sinne von Artikel 1 Nummer 24 der Richtlinie 2001/83/EG und Artikel 4 Nummer 26 der Verordnung (EU) 2019/6, wenn solche Verpackungen notwendig sind, um spezifischen Anforderungen zur Erhaltung der Qualität des Arzneimittels zu genügen; e) kompostierbare Kunststoffverpackungen; f) Verpackungen, die für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß der Richtlinie 2008/68/EG verwendet werden; g) kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen für Lebensmittel, die nur für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind, für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke sowie für Getränke und Lebensmittel, die typischerweise für Kleinkinder verwendet werden, gemäß Artikel 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 609/2013; h) Verpackungen für Vorräte, Bestandteile und Bestandteile von Primärverpackungen für die Herstellung von Arzneimitteln gemäß der Richtlinie 2001/83/EG und Tierarzneimitteln gemäß der Verordnung (EU) 2019/6, wenn diese Verpackungen benötigt werden, um den Qualitätsnormen des Arzneimittels zu entsprechen. (5) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für a) Kunststoffverpackungen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, wenn die Menge des Rezyklatanteils eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt und dazu führt, dass verpackte Produkte gegen die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 verstoßen; b) jedwede Kunststoffanteile, die weniger als 5 % des Gesamtgewichts der gesamten Verpackungseinheit ausmachen. (6) Die Einhaltung der in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Anforderungen ist von den Erzeugern oder Importeuren in den in Anhang VII genannten technischen Verpackungsinformationen nachzuweisen. (7) Die Finanzbeiträge, die die Hersteller zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 45 zu entrichten haben, können auf der Grundlage des Prozentsatzes des in der Verpackung verwendeten Rezyklatanteils moduliert werden. Bei jeder solchen Modulierung werden den Nachhaltigkeitskriterien für die Recyclingtechnologien und den ökologischen Kosten für die Zwecke des Rezyklatanteils Rechnung getragen. (8) Der Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2026 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Methode für die Berechnung und Überprüfung des Prozentsatzes an Rezyklatanteil, der aus der Verwertung von Verbraucher-Kunststoffabfällen gewonnen wurde, welche innerhalb der Union im Einklang mit den in Absatz 3 des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen recycelt und gesammelt wurden, sowie des Formats der technischen Dokumentation gemäß Anhang VII. Zu diesem Zweck berücksichtigt die Kommission die Verwendung von daraus resultierenden Sekundärrohstoffen, die im Vergleich zu dem Ausgangsmaterial von ausreichender Qualität sind, um sie als Ersatz für Primärrohstoffe verwenden zu können. In der Überprüfungsmethode kann die Verpflichtung vorgesehen sein, Erzeuger von Rezyklat in der Union und von Kunststoffverpackungen, die als von anderen Produkten getrennte Verkaufseinheit in Verkehr gebracht werden, Audits von unabhängigen Dritten durchführen zu lassen, um sicherzustellen, dass die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels und im gemäß Absatz 9 des vorliegenden Artikels erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Im Zusammenhang mit dem Erlass der Durchführungsrechtsakte bewertet die Kommission die verfügbaren Recyclingtechnologien, wobei sie ihre wirtschaftliche Leistung und Umweltverträglichkeit, einschließlich der Qualität des Outputs, der Verfügbarkeit der Abfälle, des Energiebedarfs und der Treibhausgasemissionen sowie anderer relevanter Umweltauswirkungen, berücksichtigt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. (9) Bis zum 31. Dezember 2026 erlässt die Kommission auf der Grundlage der in Absatz 8 Unterabsatz 2 genannten Bewertung delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 64 zur Ergänzung dieser Verordnung um Nachhaltigkeitskriterien für Kunststoffrecyclingtechnologien. Für die Zwecke dieses Artikels wird der Rezyklatanteil aus der Verwertung von Verbraucher-Kunststoffabfällen gewonnen, deren Recycling entweder a) in Anlagen, die sich in der Union befinden und Recyclingtechnologien verwenden, die diese nach diesem Absatz festgelegten Nachhaltigkeitskriterien erfüllen, oder b) in Anlagen, die sich in Drittländern befinden und Recyclingtechnologien nach Standards einsetzen, die den im Rahmen der delegierten Rechtsakte entwickelten Nachhaltigkeitskriterien gleichwertig sind, stattgefunden hat. (10) Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2026 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Methode für die Bewertung, Überprüfung und Bescheinigung der Gleichwertigkeit der Vorschriften, die für Fälle gelten, in denen der aus der Verwertung von Verbraucher-Kunststoffabfällen gewonnene Rezyklatanteil in einem Drittland recycelt oder gesammelt wird, einschließlich durch eine Prüfung durch Dritte. Bei der Bewertung werden die Standards für den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit, einschließlich Standards, mit denen sichergestellt wird, dass das Recycling umweltverträglich erfolgt, sowie Standards für hochwertiges Recycling, z. B. in Bezug auf Ressourceneffizienz und Qualitätsstandards für die Recyclingsektoren, berücksichtigt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. (11) Ab dem 1. Januar 2029 oder 24 Monate nach Inkrafttreten des in Absatz 8 genannten Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, sind bei der Berechnung und Überprüfung des Prozentsatzes an Rezyklatanteil in Verpackungen gemäß Absatz 1 die Bestimmungen des gemäß Absatz 8 erlassenen Durchführungsrechtsakts einzuhalten. (12) Bis zum 1. Januar 2028 bewertet die Kommission, ob für bestimmte Kunststoffverpackungen Ausnahmen von den Mindestprozentsätzen an Rezyklatanteil gemäß Absatz 1 Buchstaben b und d oder die Überarbeitung der Liste der Ausnahmen für bestimmte Kunststoffverpackungen in Absatz 4 erforderlich sind. Wenn nach den einschlägigen Unionsvorschriften keine geeigneten Recyclingtechnologien für das Recycling von Kunststoffverpackungen zugelassen sind oder diese in der Praxis nicht ausreichend verfügbar sind, wobei sicherheitsbezogene Anforderungen, insbesondere in Bezug auf kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen, einschließlich Lebensmittelverpackungen, berücksichtigt werden müssen, wird der Kommission auf der Grundlage der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Bewertung die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 64 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um a) Ausnahmeregelungen in Bezug auf den Anwendungsbereich, die Fristen oder die Höhe der Mindestprozentsätze gemäß Absatz 1 Buchstaben b und d des vorliegenden Artikels für bestimmte Kunststoffverpackungen zu ermöglichen und b) gegebenenfalls die in Absatz 4 des vorliegenden Artikels festgelegte Liste der Ausnahmen zu ändern. (13) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 64 zu erlassen, um die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels durch eine entsprechende Anpassung der Mindestprozentsätze an Rezyklatanteil zu ändern, wenn die Einhaltung der Mindestprozentsätze gemäß diesen Absätzen durch die mangelnde Verfügbarkeit oder übermäßige Preise von bestimmten recycelten Kunststoffen übermäßig erschwert wird. Bei der Evaluierung, ob eine solche Anpassung angemessen ist, bewertet die Kommission Anträge natürlicher oder juristischer Personen in Verbindung mit einschlägigen Informationen und Daten zur Marktlage für die Verbraucher-Kunststoffabfälle sowie den besten verfügbaren Nachweisen über die damit verbundenen Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier, für die Sicherheit der Lebensmittelversorgung oder für die Umwelt. Die Kommission erlässt einen solchen delegierten Rechtsakt nur in Ausnahmefällen, wenn sich schwerwiegende nachteilige Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier, die Sicherheit der Lebensmittelversorgung oder die Umwelt ergeben würden. (14) Bis zum 12. Februar 2032 legt die Kommission unter Berücksichtigung des Stands der Technik und der praktischen Erfahrungen der Wirtschaftsakteure und der Mitgliedstaaten einen Bericht vor, in dem die Umsetzung der in Absatz 1 festgelegten Mindestprozentsätze an Rezyklatanteil für 2030 überprüft werden und evaluiert wird, inwieweit diese Prozentsätze zu wirksamen und leicht umzusetzenden Lösungen zur Förderung nachhaltiger Verpackungen führen, ob die Mindestprozentsätze für 2040 auf der Grundlage der Erfahrungen mit der Erreichung der Mindestprozentsätze für 2030 und der sich ändernden Umstände erreicht werden können, ob die Aufrechterhaltung der in diesem Artikel festgelegten Ausnahmen und Abweichungen relevant ist und ob die Festlegung neuer Mindestprozentsätze an Rezyklatanteil notwendig oder sachdienlich ist. Diesem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieses Artikels, insbesondere der Mindestprozentsätze an Rezyklatanteil für 2040, beigefügt. (15) Bis zum 12. Februar 2032 überprüft die Kommission die Situation in Bezug auf die Verwendung rezyklathaltiger Verpackungsmaterialien in anderen Verpackungen als Kunststoffverpackungen und bewertet auf dieser Grundlage, ob es angemessen ist, Maßnahmen oder Zielvorgaben für eine verstärkte Verwendung von Rezyklatanteilen in solchen anderen Verpackungen festzulegen, und legt gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor. Artikel 8 Biobasierte Rohstoffe in Kunststoffverpackungen (1) Bis zum 12. Februar 2028 überprüft die Kommission den Stand bei der technologischen Entwicklung und der Umweltverträglichkeit biobasierter Kunststoffverpackungen unter Berücksichtigung der in Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates ([11](#E0011)) festgelegten Nachhaltigkeitskriterien. (2) Die Kommission legt auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Überprüfung gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor, um a) Nachhaltigkeitsanforderungen für biobasierte Rohstoffe in Kunststoffverpackungen festzulegen; b) Zielvorgaben für die verstärkte Verwendung biobasierter Rohstoffe in Kunststoffverpackungen festzulegen; c) die Möglichkeit einzuführen, die in Artikel 7 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung festgelegten Ziele durch die Verwendung von biobasierten Kunststoffrohstoffen anstelle von aus der Verwertung von Verbraucher-Kunststoffabfällen gewonnenen Rezyklatanteilen zu erreichen, falls keine geeigneten Recyclingtechnologien für Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen und die den Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/1616 entsprechen, verfügbar sind; d) gegebenenfalls die Begriffsbestimmung für biobasierten Kunststoff in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 53 zu ändern. Artikel 9 Kompostierbare Verpackungen (1) Werden in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f genannte Verpackungen und an Obst und Gemüse angebrachte Aufkleber in Verkehr gebracht, so müssen diese Verpackungen und Aufkleber abweichend von Artikel 6 Absatz 1 ab dem 12. Februar 2028 mit der Norm für die Kompostierung unter industriell kontrollierten Bedingungen in Anlagen zur Behandlung von Bioabfällen sowie, wenn die Mitgliedstaaten dies vorschreiben, mit den Normen für Eigenkompostierung gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels vereinbar sein. (2) Gestatten die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG die gemeinsame Sammlung von Abfällen, die ähnliche Eigenschaften hinsichtlich der biologischen Abbau- und Kompostierbarkeit wie Bioabfälle haben, zusammen mit Bioabfällen, und stehen geeignete Abfallsammelsysteme und Abfallbehandlungsinfrastrukturen zur Verfügung, sodass sichergestellt ist, dass kompostierbare Verpackungen in den Abfallstrom für die Bewirtschaftung von Bioabfällen gelangen, so können die Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 6 Absatz 1 vorschreiben, dass die folgenden Verpackungen in ihrem Hoheitsgebiet nur dann erstmals bereitgestellt werden dürfen, wenn die Verpackungen kompostierbar sind: a) aus anderem Material als Metall bestehende Verpackungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g, sehr leichte Kunststofftragetaschen und leichte Kunststofftragetaschen; b) andere als die in Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Verpackungen, für die der betreffende Mitgliedstaat bereits vorgeschrieben hat, dass sie vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung kompostierbar sein müssen. (3) Ab dem 12. Februar 2028 müssen andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verpackungen, einschließlich Verpackungen aus biologisch abbaubaren Kunststoffpolymeren und sonstigen biologisch abbaubaren Materialien, gemäß Artikel 6 für das stoffliche Recycling gestaltet sein, ohne dass die Recyclingfähigkeit anderer Abfallströme beeinträchtigt wird. (4) Die Einhaltung der in den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels genannten Anforderungen ist in den in Anhang VII genannten technischen Verpackungsinformationen nachzuweisen. (5) Die Kommission kann prüfen, ob andere Verpackungen in Absatz 1 oder Absatz 2 Buchstabe a dieses Artikels aufgenommen werden sollten, falls dies aufgrund technologischer und rechtlicher Entwicklungen, die sich auf die Beseitigung kompostierbarer Verpackungen auswirken, und unter den in Anhang III festgelegten Bedingungen gerechtfertigt und angemessen ist, und gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen. (6) Bis zum 12. Februar 2026 ersucht die Kommission die europäischen Normungsorganisationen, harmonisierte Normen zur Festlegung detaillierter technischer Spezifikationen für die Anforderungen für kompostierbare Verpackungen auszuarbeiten oder solche zu aktualisieren. Dabei ersucht die Kommission, dass im Einklang mit den neuesten wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen Parameter wie Retentionszeiten, Temperaturen und Umsetzen berücksichtigt werden, die den tatsächlichen Bedingungen bei der Eigenkompostierung und in Anlagen zur Behandlung von Bioabfällen, einschließlich mittels anaerober Vergärungsprozesse, entsprechen. Zudem ersucht die Kommission, dass in diesen Normen auch die Überprüfung vorgesehen wird, ob die kompostierbaren Verpackungen, die gemäß den spezifizierten Parametern zersetzt werden, letztlich in Kohlendioxid oder bei Abwesenheit von Sauerstoff in Methan sowie Mineralsalze, Biomasse und Wasser umgewandelt werden. Bis zum 12. Februar 2026 ersucht die Kommission die europäischen Normungsorganisationen ebenfalls, harmonisierte Normen zur Festlegung detaillierter technischer Spezifikationen für die in Absatz 1 genannten Anforderungen für die Eigenkompostierbarkeit von Verpackungen auszuarbeiten. Artikel 10 Minimierung von Verpackungen (1) Ab dem 1. Januar 2030 stellt der Erzeuger oder Importeur sicher, dass die in Verkehr gebrachten Verpackungen so gestaltet sind, dass ihr Gewicht und ihr Volumen unter Berücksichtigung der Form und des Materials, aus dem die Verpackungen bestehen, auf das zur Gewährleistung ihrer Funktionsfähigkeit erforderliche Mindestmaß reduziert sind. (2) Der Erzeuger oder Importeur stellt sicher, dass die Verpackungen, die nicht die in Anhang IV dieser Verordnung festgelegten Leistungskriterien erfüllen, und Verpackungen mit Eigenschaften, die lediglich das wahrgenommene Volumen des Produkts vergrößern, beispielsweise durch Doppelwände, falsche Böden und unnötige Schichten, nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, a) die Gestaltung der Verpackungen ist durch ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster gemäß der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates ([12](#E0012)), in den Anwendungsbereich der Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ([13](#E0013)) fallende Rechte an Mustern, einschließlich internationaler Übereinkünfte mit Wirkung in einem Mitgliedstaat, geschützt, oder bei der Form der Verpackung handelt es sich um eine in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates ([14](#E0014)) oder der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates ([15](#E0015)) fallende Marke, einschließlich aufgrund internationaler Übereinkünfte mit Wirkung in einem Mitgliedstaat eingetragener Marken, die Musterrechte und Marken sind vor dem 11. Februar 2025 geschützt, und die Anwendung der in diesem Artikel festgelegten Anforderungen würde sich in einer Weise auf die Gestaltung der Verpackung auswirken, die die Neuheit oder die Eigenart der Verpackung verändert, oder würde sich in einer Weise auf die Marke auswirken, dass die Marke nicht mehr geeignet ist, einen Unterschied zwischen der Ware dieser Marke und der Ware anderer Unternehmen zu bewirken, oder b) das verpackte Erzeugnis oder Getränk trägt eine geografische Angabe, die nach den Rechtsvorschriften der Union, etwa im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für Wein, der Verordnung (EU) 2019/787 für Spirituosen oder der Verordnung (EU) 2023/2411 für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse, geschützt ist oder fällt unter eine Qualitätsregelung gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143. (3) Bis zum 12. Februar 2027 ersucht die Kommission gegebenenfalls die europäischen Normungsorganisationen, harmonisierte Normen auszuarbeiten bzw. zu aktualisieren, in denen die Methode für die Berechnung und Messung der Erfüllung der Anforderungen für die Minimierung von Verpackungen gemäß dieser Verordnung festgelegt wird. Für die am meisten verwendeten Verpackungsarten und -formate sollten in diesen Normen angemessene Höchstgrenzwerte für Gewicht und Volumen sowie die Wandstärke und der maximale Leerraum festgelegt werden. (4) Die Einhaltung der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Anforderungen ist in der gemäß Anhang VII erstellten technischen Dokumentation nachzuweisen, die Folgendes enthält: a) eine Erläuterung der technischen Spezifikationen, Normen und Bedingungen, die bei der Bewertung der Verpackung anhand der in Anhang IV festgelegten Leistungskriterien und Methoden verwendet wurden; b) die Anforderungen für die Gestaltung, die eine weitere Verringerung des Verpackungsgewichts oder -volumens verhindern, für jedes dieser Leistungskriterien; c) Testergebnisse, Studien oder andere relevante Quellen — wie Modellierungen und Simulationen —, die zur Bewertung des erforderlichen Mindestvolumens oder Mindestgewichts der Verpackung herangezogen wurden. Bei wiederverwendbaren Verpackungen sind bei der Bewertung der Einhaltung der Anforderungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels die Merkmale von wiederverwendbaren Verpackungen und in erster Linie die in Artikel 11 festgelegten Anforderungen zu berücksichtigen. Artikel 11 Wiederverwendbare Verpackungen (1) Verpackungen, die ab dem 11. Februar 2025 in Verkehr gebracht werden, gelten als wiederverwendbar, wenn sie alle folgenden Anforderungen erfüllen: a) Sie wurden mit dem Ziel konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht, mehrfach wiederverwendet werden zu können; b) sie wurden so konzipiert und gestaltet, dass sie unter normalerweise vorhersehbaren Nutzungsbedingungen so viele Kreislaufdurchgänge wie möglich absolvieren können; c) sie erfüllen die geltenden Anforderungen in Bezug auf Verbrauchergesundheit, Sicherheit und Hygiene; d) sie können entleert oder entladen werden, ohne derart beschädigt zu werden, dass eine Weiter- und Wiederverwendung verhindert würde; e) sie können unter Wahrung der Qualität und Sicherheit des verpackten Produkts und unter Einhaltung der geltenden Sicherheits- und Hygienevorschriften, einschließlich der Vorschriften über Lebensmittelsicherheit, entleert, entladen, wiederbefüllt oder wiederbeladen werden; f) sie können gemäß Anhang VI Teil B rekonditioniert werden, wobei ihre Fähigkeit zur Erfüllung der vorgesehenen Funktion erhalten bleibt; g) sie ermöglichen das Anbringen von Etiketten sowie die Bereitstellung von Informationen über die Eigenschaften des Produkts und über die Verpackung selbst, einschließlich aller einschlägigen Hinweise und Informationen zur Gewährleistung der Sicherheit, zur angemessenen Verwendung, zur Rückverfolgbarkeit und zur Haltbarkeit des Produkts; h) sie können entleert, entladen, wiederbefüllt oder wiederbeladen werden, ohne dass dies die Gesundheit und Sicherheit der dafür zuständigen Personen gefährdet; und i) sie erfüllen die spezifischen Anforderungen für recyclingfähige Verpackungen gemäß Artikel 6, damit sie recycelt werden können, wenn sie zu Abfall werden. (2) Bis zum 12. Februar 2027 erlässt die Kommission gemäß Artikel 64 einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung dieser Verordnung, indem sie für die Verpackungsformate, die unter Berücksichtigung von Hygiene- und anderen Anforderungen am häufigstem wiederverwendet werden, eine Mindestzahl für die Zwecke der in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Kreislaufdurchgänge für wiederverwendbare Verpackungen festlegt. (3) Die Einhaltung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anforderungen ist in den in Anhang VII genannten technischen Verpackungsinformationen nachzuweisen. KAPITEL III ETIKETTIERUNGS-, KENNZEICHNUNGS- UND INFORMATIONSANFORDERUNGEN Artikel 12 Kennzeichnung von Verpackungen (1) Ab dem 12. August 2028 oder ab 24 Monaten ab dem Inkrafttreten der gemäß den Absätzen 6 oder 7 dieses Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, werden in Verkehr gebrachte Verpackungen mit einer harmonisierten Kennzeichnung versehen, das Angaben über die Materialzusammensetzung enthält, um den Verbrauchern das Sortieren zu erleichtern. Die Kennzeichnung beruht auf Piktogrammen und ist leicht verständlich, auch für Menschen mit Behinderungen. Bei den in Artikel 9 Absatz 1 genannten Verpackungen und gegebenenfalls bei den in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verpackungen muss auf der Kennzeichnung angegeben werden, dass das Material kompostierbar ist, dass es nicht für die Eigenkompostierung geeignet ist und dass die kompostierbaren Verpackungen nicht in die Natur entsorgt werden. Mit Ausnahme von Verpackungen für den elektronischen Handel gilt diese Verpflichtung nicht für Transportverpackungen oder für Verpackungen, die unter ein Pfand- und Rücknahmesystem fallen. Die in Verkehr gebrachten Verpackungen, in denen besorgniserregende Stoffe enthalten sind, werden mithilfe standardisierter und offener digitaler Kennzeichnungstechnologien im Einklang mit der in Absatz 7 Unterabsatz 2 genannten Methode gekennzeichnet. Zusätzlich zu der harmonisierten Kennzeichnung nach diesem Absatz können die Wirtschaftsakteure die Verpackung mit einem QR-Code oder einem anderen standardisierten und offenen digitalen Datenträger versehen, der Informationen über den Bestimmungsort jedes einzelnen Bestandteils der Verpackung enthält, um den Verbrauchern das Sortieren zu erleichtern. Verpackungen, die unter Pfand- und Rücknahmesysteme gemäß Artikel 50 Absatz 1 fallen, werden mit einer klaren und eindeutigen Kennzeichnung versehen. Zusätzlich zu der nationalen Kennzeichnung können Verpackungen mit einem harmonisierten Farbkennzeichnung versehen werden, das durch den gemäß Absatz 6 dieses Artikels erlassenen einschlägigen Durchführungsrechtsakt festgelegt wird. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass Verpackungen, die Pfand- und Rücknahmesystemen unterliegen, mit dieser harmonisierten Farbkennzeichnung versehen werden, sofern dies weder zu Verzerrungen im Binnenmarkt noch zu Handelshemmnissen für Produkte aus anderen Mitgliedstaaten führt. (2) Wiederverwendbare Verpackungen, die ab dem 12. Februar 2029 oder ab 30 Monaten ab dem Inkrafttreten des gemäß Absatz 6 erlassenen Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, in Verkehr gebracht werden, müssen mit einer Kennzeichnung, die die Abnehmer über die Wiederverwendbarkeit der Verpackungen informiert, versehen werden. Weitere Informationen über die Wiederverwendbarkeit, unter anderem über die Verfügbarkeit eines lokalen, nationalen oder unionsweiten Wiederverwendungssystems und Informationen über Sammelstellen, werden mit einem QR-Code oder einem anderen standardisierten und offenen digitalen Datenträger zur Verfügung gestellt, der die Nachverfolgung der Verpackung sowie die Berechnung von Umläufen und Kreislaufdurchgängen oder, falls diese Berechnung nicht machbar ist, eine Schätzung des Durchschnitts erleichtert. Darüber hinaus müssen wiederverwendbare Verkaufsverpackungen in der Verkaufsstelle eindeutig als solche gekennzeichnet und von Einwegverpackungen unterschieden werden. (3) Abweichend von Absatz 2 dieses Artikels gilt die Verpflichtung, eine Kennzeichnung und einen QR-Code oder einen anderen standardisierten und offenen digitalen Datenträger anzubringen, nicht für offene Kreislaufsysteme, die nicht über einen Systembetreiber gemäß Anhang VI verfügen. (4) Werden Verpackungen, auf die Artikel 7 Anwendung findet, ab dem 12. August 2028 oder ab 24 Monaten ab dem Inkrafttreten des gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, in Verkehr gebracht und sind sie mit einer Kennzeichnung versehen, die Angaben über den Rezyklatanteil enthält, so muss diese Kennzeichnung und gegebenenfalls der QR-Code oder ein anderer standardisierter und offener digitaler Datenträger den Spezifikationen entsprechen, die in dem gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels erlassenen einschlägigen Durchführungsrechtsakt festgelegt sind, und muss auf der in Artikel 7 Absatz 8 festgelegten Methode beruhen. Ist eine Verpackung mit einer Kennzeichnung versehen, die Angaben über den Anteil biobasierten Kunststoffs enthält, so muss diese Kennzeichnung den Spezifikationen entsprechen, die in dem gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels erlassenen einschlägigen Durchführungsrechtsakt festgelegt sind. (5) Die in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Kennzeichnungen und der QR-Code oder ein anderer standardisierter und offener digitaler Datenträger gemäß Absatz 2 werden gut sichtbar, deutlich lesbar und fest auf der Verpackung angebracht, aufgedruckt oder eingraviert, sodass sie nicht leicht entfernt werden können. Die enthaltenen Informationen müssen auch den Endabnehmern vor dem Kauf des Produkts im Online-Verkauf zur Verfügung stehen. Ist eine solche Anbringung, ein solcher Aufdruck oder eine solche Gravur wegen der Beschaffenheit und der Größe der Verpackung nicht möglich oder nicht sinnvoll, so wird die Kennzeichnung, der QR-Code oder der andere standardisierte und offene digitale Datenträger auf der Umverpackung angebracht. Ist auch dies aufgrund der Beschaffenheit und der Größe der Verpackung nicht möglich oder nicht sinnvoll oder sollte ein diskriminierungsfreier Zugang schutzbedürftiger Gruppen, insbesondere von Menschen mit Sehbehinderung, zu Informationen vorgesehen werden, so werden die Informationen über einen einzigen elektronisch lesbaren Code oder einen anderen Datenträger bereitgestellt. Die auf den in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Kennzeichnungen und im QR-Code oder in einem anderen standardisierten und offenen digitalen Datenträger enthaltenen Informationen werden in einer oder mehreren Sprachen bereitgestellt, die von den Endabnehmern leicht verstanden werden können, so wie es von dem Mitgliedstaat festgelegt wurde, in dem die Verpackungen auf dem Markt bereitgestellt werden sollen. Werden die Informationen mit elektronischen Mitteln gemäß den Absätzen 1, 2 und 4 bereitgestellt, so gelten die folgenden Anforderungen: a) unter Einhaltung von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates ([16](#E0016)) dürfen angemessene und relevante personenbezogene Daten nur zu dem begrenzten Zweck erhoben werden, dem Nutzer Zugang zu den in den Absätzen 1, 2 und 4 des vorliegenden Artikels genannten relevanten Konformitätsinformationen zu verschaffen; b) die Informationen dürfen nicht zusammen mit anderen Informationen zu Verkaufs- oder Vermarktungszwecken angezeigt werden. Ist nach Unionsrecht vorgeschrieben, dass Informationen über das verpackte Produkt auf einem Datenträger bereitgestellt werden müssen, so wird für die Bereitstellung der für das verpackte Produkt und der für die Verpackung erforderlichen Informationen ein einziger gemeinsamer Datenträger verwendet, wobei die Informationen leicht voneinander unterscheidbar sein müssen. (6) Bis zum 12. August 2026 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, um eine harmonisierte Kennzeichnung und Spezifikationen für die Kennzeichnungsanforderungen und Formate, auch wenn die Kennzeichnung mit digitalen Mitteln erfolgt, für die in den Absätzen 1, 2 und 4 dieses Artikels genannte Kennzeichnung von Verpackungen festzulegen. Bei der Ausarbeitung dieser Durchführungsrechtsakte berücksichtigt die Kommission die Besonderheiten von Verbundverpackungen. Bei der Entwicklung der harmonisierten Kennzeichnung von Verpackungen, die unter Pfand- und Rücknahmesysteme gemäß Artikel 50 Absatz 2 fallen, berücksichtigt die Kommission etwaige Unterschiede bei dem von den Mitgliedstaaten erhobenen Pfand. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. (7) Bis zum 12. August 2026 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Methode für die Angabe der Materialzusammensetzung von Verpackungen gemäß Absatz 1, einschließlich Verbundverpackungen und integrierter oder separater Bestandteile von Verpackungen, mittels standardisierter und offener digitaler Kennzeichnungstechnologien. Bis zum 1. Januar 2030 erlässt die Kommission ferner Durchführungsrechtsakte, um die Methode für die Angabe von besorgniserregenden Stoffen mittels standardisierter und offener digitaler Kennzeichnungstechnologien festzulegen. Mit dieser Methode ist sicherzustellen, dass die Kennzeichnung mindestens den Namen und die Konzentration des besorgniserregenden Stoffes, der in jedem Material in einer Verpackungseinheit enthalten ist, umfasst. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. (8) Unbeschadet der Anforderungen für andere harmonisierte EU-Kennzeichnungen dürfen die Wirtschaftsakteure keine Kennzeichnungen, Kennzeichen, Symbole oder Aufschriften bereitstellen oder anbringen, die die Verbraucher oder andere Endabnehmer hinsichtlich der Nachhaltigkeitsanforderungen für Verpackungen, anderer Verpackungsmerkmale oder der Abfallbewirtschaftungsoptionen für Verpackungen, für die in dieser Verordnung eine harmonisierte Kennzeichnung festgelegt wurde, irreführen oder verwirren könnten. Die Kommission erlässt gegebenenfalls Leitlinien, um Aspekte zu klären, die Verbraucher oder andere Endabnehmer irreführen oder verwirren können. (9) Ab dem 12. Februar 2027 dürfen Verpackungen, die unter ein Regime der erweiterten Herstellerverantwortung fallen, im gesamten Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, in dem dieses Regime oder System Anwendung findet, gekennzeichnet werden. Diese Kennzeichnung ist nur mittels entsprechendem Symbol in einem QR-Code oder einer anderen standardisierten und offenen digitalen Kennzeichnungstechnologievorzunehmen, um anzuzeigen, dass der Hersteller seine Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung erfüllt. Dieses Symbol muss klar und eindeutig sein und darf Verbraucher oder andere Endabnehmer hinsichtlich der Recyclingfähigkeit oder Wiederverwendbarkeit der Verpackungen nicht irreführen. (10) Verpackungen, die unter ein anderes Pfand- und Rücknahmesystem als das in Artikel 50 Absatz 1 genannte fallen, können nach nationalem Recht in dem gesamten Gebiet, in dem dieses Regime oder System Anwendung findet, mit einem entsprechenden Symbol gekennzeichnet werden. Dieses Symbol muss klar und eindeutig sein und darf Verbraucher oder andere Endabnehmer hinsichtlich der Recyclingfähigkeit und Wiederverwendbarkeit der Verpackungen in den Mitgliedstaaten, in denen sie zurückgegeben werden, nicht irreführen. Die Mitgliedstaaten dürfen das Anbringen von Kennzeichnungen hinsichtlich Pfand- und Rücknahmesystemen anderer Mitgliedstaaten nicht verbieten. (11) Dieser Artikel gilt nicht für Primärverpackungen und die äußere Umhüllung im Sinne der Verordnungen (EU) 2017/745, (EU) 2017/746 und (EU) 2019/6 und der Richtlinie 2001/83/EG, wenn auf der Verpackung aufgrund anderer Kennzeichnungsvorschriften gemäß den genannten Gesetzgebungsakten der Union kein Platz vorhanden ist oder wenn die Kennzeichnung der Verpackung die sichere Verwendung von Human- oder Tierarzneimitteln gefährden könnte. (12) Verpackungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 4, die vor Ablauf der in diesen Absätzen genannten Fristen in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt werden und die nicht den in diesen Absätzen festgelegten Kriterien entsprechen, dürfen bis zu drei Jahre ab dem Inkrafttreten der in diesen Absätzen festgelegten Kennzeichnungsanforderungen auf dem Markt bereitgestellt werden. Artikel 13 Kennzeichnung von Abfallbehältern für die Sammlung von Verpackungsabfällen (1) Bis zum 12. August 2028 oder 30 Monate nach dem Erlass der in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die harmonisierten Kennzeichnungen, die die getrennte Sammlung aller materialspezifischen Fraktionen von Verpackungsabfällen ermöglichen, die in getrennten Behältnissen entsorgt werden sollen, gut sichtbar, lesbar und dauerhaft auf allen Abfallbehältern für die Sammlung von Verpackungsabfällen angebracht, aufgedruckt oder eingraviert werden. Ein Behältnis für Verpackungsabfälle kann mehr als ein Etikett tragen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Behältnisse, die unter Pfand- und Rücknahmesysteme fallen. (2) Bis zum 12. August 2026 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, um harmonisierte Kennzeichnungen und Spezifikationen für die Kennzeichnungsanforderungen und Formate für die Kennzeichnung von Behältnissen gemäß Absatz 1 dieses Artikels festzulegen. Bei der Ausarbeitung dieser Durchführungsrechtsakte berücksichtigt die Kommission die Besonderheiten der in den Mitgliedstaaten eingerichteten Sammelsysteme und die Besonderheiten von Verbundverpackungen. Die Kennzeichnung von Behältnissen muss der Kennzeichnung für Verpackungen gemäß Artikel 12 Absatz 6 entsprechen, mit Ausnahme der Kennzeichnung von Verpackungen, die unter Pfand- und Rücknahmesysteme fallen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 14 Umweltaussagen Umweltaussagen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe o der Richtlinie 2005/29/EG hinsichtlich Verpackungseigenschaften, für die in dieser Verordnung rechtliche Anforderungen festgelegt sind, können in Bezug auf in Verkehr gebrachte Verpackungen gemacht werden, wenn sie die folgenden Anforderungen erfüllen: a) Die Aussagen werden nur in Bezug auf Verpackungseigenschaften gemacht, die über die in dieser Verordnung festgelegten geltenden Mindestanforderungen hinausgehen, und zwar im Einklang mit den darin festgelegten Kriterien, Methoden und Berechnungsregeln; und b) in den Aussagen wird angegeben, ob sie sich auf die Verpackungseinheit, einen Teil der Verpackungseinheit oder auf alle vom Wirtschaftsakteur in Verkehr gebrachten Verpackungen beziehen. Die Einhaltung der in diesem Artikel genannten Anforderungen ist in der gemäß Anhang VII dieser Verordnung erstellten technischen Dokumentation zu der Verpackung nachzuweisen. KAPITEL IV ALLGEMEINE PFLICHTEN Artikel 15 Pflichten der Erzeuger (1) Erzeuger bringen nur Verpackungen in Verkehr, die den Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegt sind, entsprechen. (2) Bevor die Erzeuger Verpackungen in Verkehr bringen, führen sie das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 38 durch oder lassen es durchführen und erstellen die in Anhang VII genannte technische Dokumentation. Wurde durch das in Artikel 38 genannte Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass eine Verpackung den geltenden Anforderungen genügt, so stellen die Erzeuger eine EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 39 aus. (3) Die Erzeuger bewahren die in Anhang VII genannte technische Dokumentation und die EU-Konformitätserklärung auf, und zwar a) im Fall von Einwegverpackungen für fünf Jahre ab dem Tag des Inverkehrbringens der Verpackung; b) im Fall von wiederverwendbaren Verpackungen für zehn Jahre ab dem Tag des Inverkehrbringens der Verpackung. (4) Die Erzeuger gewährleisten durch geeignete Verfahren, dass bei Serienfertigung von Verpackungen stets Konformität mit dieser Verordnung sichergestellt ist. Die Erzeuger berücksichtigen angemessen Änderungen der Gestaltung oder der Merkmale von Verpackungen sowie Änderungen der harmonisierten Normen, gemeinsamen technischen Spezifikationen oder anderen technischen Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität verwiesen wird oder die bei der Überprüfung der Konformität herangezogen werden. Stellen die Erzeuger fest, dass die Konformität von Verpackungen beeinträchtigt sein könnte, so führen sie eine erneute Bewertung entsprechend dem in Artikel 38 genannten Konformitätsbewertungsverfahren durch oder lassen eine solche Bewertung erneut durchführen. (5) Die Erzeuger gewährleisten, dass ihre Verpackungen eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art der Verpackungen nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen in den dem verpackten Produkt beigefügten Unterlagen angegeben werden. (6) Die Erzeuger geben auf der Verpackung oder auf einem QR-Code oder einem anderen Datenträger ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke sowie ihre Postanschrift und gegebenenfalls elektronische Kommunikationsmittel an, über die sie erreicht werden können. Ist dies nicht möglich, so werden die erforderlichen Angaben zusammen mit den Informationen, die über den in Artikel 12 Absatz 2 genannten QR-Code oder andere standardisierte und offene digitale Datenträger oder den in Artikel 12 Absätze 1, 2, 4 oder 5 genannten Datenträger zur Verfügung gestellt, oder in Begleitunterlagen zu dem verpackten Produkt bereitgestellt. In der Postanschrift wird eine zentrale Stelle angegeben, über die der Erzeuger kontaktiert werden kann. (7) Die Erzeuger stellen sicher, dass die gemäß den Absätzen 5 und 6 bereitgestellten Informationen klar, verständlich und lesbar sind und dass sie Informationen, die gemäß anderen Rechtsakten der Union für die Kennzeichnung des verpackten Produkts vorgeschrieben sind, nicht ersetzen, verdecken oder mit ihnen verwechselt werden können. (8) Erzeuger, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass von ihnen nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebrachte Verpackungen einer oder mehreren der geltenden Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegt sind, nicht entsprechen, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieser Verpackungen herzustellen, sie gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Die Erzeuger unterrichten unverzüglich die Marktüberwachungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sie die Verpackungen auf dem Markt bereitgestellt haben, über die mutmaßliche Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen. (9) Abweichend von Absatz 8 dieses Artikels gilt die Verpflichtung zur Herstellung der Konformität, zur Rücknahme vom Markt oder zum Rückruf von Verpackungen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie nicht den Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegt sind, entsprechen, nicht für wiederverwendbare Verpackungen, die vor dem 11. Februar 2025 in Verkehr gebracht wurden. (10) Die Erzeuger händigen der nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle erforderlichen Informationen und Unterlagen für den Nachweis der Konformität der Verpackungen mit den in den Artikeln 5 bis 12 festgelegten Anforderungen, einschließlich der technischen Dokumentation, in einer oder mehreren Sprachen aus, die von dieser Behörde leicht verstanden werden können. Diese Informationen und Unterlagen werden in elektronischer Form und auf Verlangen auf Papier übermittelt. Die einschlägigen Unterlagen sind innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Anforderung durch die nationale Behörde vorzulegen. Die Erzeuger kooperieren mit der nationalen Behörde bei allen Korrekturmaßnahmen im Zusammenhang mit der Nichtkonformität mit den in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegten Anforderungen. (11) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für maßgefertigte Transportverpackungen für konfigurierbare Medizinprodukte und -systeme, die für den Einsatz in der Industrie und im Gesundheitswesen bestimmt sind. (12) Die natürliche oder juristische Person, die die Verpackungen liefert, gilt für die Zwecke dieses Artikels als Erzeuger, wenn die natürliche oder juristische Person, die die Verpackungen unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt, unter die am 11. Februar 2025 geltende Definition von Kleinstunternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG fällt und wenn die natürliche oder juristische Person, die der natürlichen oder juristischen Person, die die Verpackungen unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt, die Verpackungen liefert, in der Union ansässig ist. Artikel 16 Informationspflichten der Lieferanten von Verpackungen oder Verpackungsmaterialien (1) Lieferanten händigen dem Erzeuger alle Informationen und Unterlagen aus, die der Erzeuger benötigt, um die Konformität der Verpackung und der Verpackungsmaterialien mit dieser Verordnung nachzuweisen, einschließlich der in Anhang VII genannten und nach oder gemäß den Artikeln 5 bis 11 vorgeschriebenen technischen Dokumentation, in einer oder mehreren Sprachen, die vom Erzeuger leicht verstanden werden können. Diese Informationen und Unterlagen werden entweder auf Papier oder in elektronischer Form übermittelt. (2) Gegebenenfalls sind die Informationen und Unterlagen, die in den für kontaktempfindliche Verpackungen geltenden Rechtsakten der Union vorgesehen sind, Teil der Informationen und Unterlagen, die dem Erzeuger gemäß Absatz 1 auszuhändigen sind. Artikel 17 Bevollmächtigte (1) Ein Erzeuger kann durch eine schriftliche Vollmacht einen Bevollmächtigten benennen. (2) Ein Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die in dem vom Erzeuger erteilten Auftrag festgelegt sind. Der Auftrag muss es dem Bevollmächtigten ermöglichen, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen: a) Aufbewahrung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Dokumentation für die nationalen Marktüberwachungsbehörden, und zwar i) in Bezug auf Einwegverpackungen für fünf Jahre ab dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Verpackung und ii) in Bezug auf wiederverwendbare Verpackungen für zehn Jahre ab dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Verpackung; b) auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörden Kooperation bei allen Korrekturmaßnahmen im Zusammenhang mit Fällen der Nichtkonformität der Verpackungen, die zum Auftrag des Bevollmächtigten gehören; c) auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde Übermittlung aller zum Nachweis der Konformität der Verpackungen erforderlichen Informationen und technischen Dokumentation an diese Behörde in einer oder mehreren Sprachen, die für diese Behörde leicht verständlich sind; d) auf Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde Bereitstellung der einschlägigen Dokumente innerhalb von zehn Tagen nach Eingang eines solchen Verlangens; e) Beendigung des Auftrags, falls der Erzeuger seine Verpflichtungen aus dieser Verordnung verletzt. Die Pflichten gemäß Artikel 15 Absatz 1 und die Pflicht zur Erstellung der in Anhang VII genannten und nach oder gemäß den Artikeln 5 bis 11 erforderlichen technischen Dokumentation sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten. Artikel 18 Pflichten der Importeure (1) Die Importeure bringen nur Verpackungen in Verkehr, die den Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegt sind, entsprechen. (2) Bevor Importeure Verpackungen in Verkehr bringen, stellen sie sicher, dass a) das in Artikel 38 genannte Konformitätsbewertungsverfahren vom Erzeuger durchgeführt wurde und der Erzeuger die in Anhang VII genannte und nach oder gemäß den Artikeln 5 bis 11 erforderliche technische Dokumentation erstellt hat; b) die Verpackungen gemäß Artikel 12 gekennzeichnet sind; c) den Verpackungen die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind; und d) der Erzeuger die in Artikel 15 Absätze 5 und 6 genannten Anforderungen erfüllt. Ist ein Importeur der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass eine Verpackung nicht den geltenden Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegt sind, genügt, darf er diese Verpackung nicht in Verkehr bringen, bevor die Konformität der Verpackung hergestellt ist. (3) Die Importeure geben auf der Verpackung ihren Namen und ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke sowie ihre Postanschrift und gegebenenfalls elektronische Kommunikationsmittel an, über die sie erreicht werden können. Ist es nicht möglich, diese Informationen auf der Verpackung anzugeben, so werden die erforderlichen Informationen auf dem standardisierten und offenen digitalen Datenträger gemäß Artikel 12 oder in Begleitunterlagen zu dem verpackten Produkt bereitgestellt. (4) Die Importeure stellen sicher, dass die gemäß Absatz 3 bereitgestellten Informationen klar, verständlich und lesbar sind und Informationen, die gemäß anderen Rechtsakten der Union für die Kennzeichnung des verpackten Produkts vorgeschrieben sind, nicht ersetzen, verdecken oder mit ihnen verwechselt werden können. (5) Die Importeure gewährleisten, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen der befüllten oder unbefüllten Verpackungen, solange diese sich in ihrer Verantwortung befinden, ihre Konformität mit den geltenden Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegt sind, nicht beeinträchtigen. (6) Importeure, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass von ihnen in Verkehr gebrachte Verpackungen den geltenden Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegt sind, nicht entsprechen, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieser Verpackungen herzustellen, sie gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Die Importeure unterrichten unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die Verpackungen auf dem Markt bereitgestellt haben, über die mutmaßliche Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen. (7) Die Importeure halten eine Kopie der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit und sorgen dafür, dass sie diesen die in Anhang VII genannte und nach bzw. gemäß den Artikeln 5 bis 11 erforderliche technische Dokumentation auf Verlangen vorlegen können, und zwar a) in Bezug auf Einwegverpackungen für fünf Jahre ab dem Tag des Inverkehrbringens der Verpackung und b) in Bezug auf wiederverwendbare Verpackungen für zehn Jahre ab dem Tag des Inverkehrbringens der Verpackung. (8) Die Importeure händigen einer nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle zum Nachweis der Konformität der Verpackungen erforderlichen Informationen und Unterlagen aus, einschließlich der technischen Dokumentation mit den geltenden Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegt sind, in einer oder mehreren Sprachen, die von dieser Behörde leicht verstanden werden können. Diese Informationen und Unterlagen werden in elektronischer Form und auf Verlangen auf Papier übermittelt. Die einschlägigen Unterlagen sind innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Anforderung durch die nationale Behörde vorzulegen. (9) Die Importeure kooperieren mit der zuständigen nationalen Behörde bei allen Korrekturmaßnahmen im Zusammenhang mit der Nichtkonformität mit den in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegten Anforderungen. Artikel 19 Pflichten der Vertreiber (1) Die Vertreiber berücksichtigen die Anforderungen dieser Verordnung mit der gebührenden Sorgfalt, wenn sie Verpackungen auf dem Markt bereitstellen. (2) Bevor Vertreiber Verpackungen auf dem Markt bereitstellen, vergewissern sie sich, dass a) der Hersteller, der den Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung für die Verpackungen unterliegt, in das Herstellerregister gemäß Artikel 44 eingetragen ist; b) die Verpackungen gemäß Artikel 12 gekennzeichnet sind; und c) der Erzeuger und der Importeur die Anforderungen nach Artikel 15 Absätze 5 und 6 beziehungsweise Artikel 18 Absatz 3 erfüllt haben. (3) Ist ein Vertreiber vor der Bereitstellung von Verpackungen auf dem Markt der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass die Verpackungen die Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegt sind, nicht erfüllen oder der Erzeuger oder der Importeur den Anforderungen gemäß Artikel 15 Absätze 5 und 6 beziehungsweise Artikel 18 Absatz 3 nicht genügt, so stellt der Vertreiber diese Verpackungen nicht auf dem Markt bereit, bevor die Konformität der Verpackungen hergestellt ist oder der Erzeuger oder der Importeur die Anforderungen erfüllen. Die Vertreiber gewährleisten, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen der befüllten oder unbefüllten Verpackungen oder verpackten Produkte, solange diese sich in ihrer Verantwortung befinden, ihre Konformität mit den Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegt sind, nicht beeinträchtigen. (4) Vertreiber dürfen die vom Hersteller offengelegten Informationen nicht für andere Zwecke als zur Überprüfung der Einhaltung der geltenden Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegt sind, verwenden. Insbesondere ist der Missbrauch solcher Informationen durch Vertreiber zu gewerblichen Zwecken untersagt. (5) Vertreiber, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass von ihnen mit verpackten Produkten auf dem Markt bereitgestellte Verpackungen den geltenden Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegt sind, nicht entsprechen, sorgen dafür, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieser Verpackungen herzustellen, sie gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Die Vertreiber unterrichten unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die Verpackungen auf dem Markt bereitgestellt haben, über die mutmaßliche Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen. (6) Die Vertreiber händigen einer nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen aus, zu denen sie Zugang haben und die zum Nachweis der Konformität der Verpackungen mit den geltenden Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegt sind, erforderlich sind, in einer oder mehreren Sprachen, die von dieser Behörde leicht verstanden werden können. Diese Informationen und Unterlagen werden in elektronischer Form und auf Verlangen auf Papier übermittelt. Die Vertreiber kooperieren mit der nationalen Behörde bei allen Korrekturmaßnahmen im Zusammenhang mit der Nichtkonformität mit den in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegten Anforderungen. Artikel 20 Pflichten der Fulfilment-Dienstleister Die Fulfilment-Dienstleister gewährleisten für die befüllten oder unbefüllten Verpackungen, die sie handhaben, dass die Bedingungen während der Lagerhaltung, der Handhabung und des Verpackens, der Adressierung oder des Versands die Konformität der Verpackungen mit den Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegt sind, nicht beeinträchtigen. Artikel 21 Fälle, in denen die Pflichten der Erzeuger auch für Importeure und Vertreiber gelten Bringt ein Importeur oder ein Vertreiber Verpackungen unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr oder verändert bereits in Verkehr gebrachte Verpackungen so, dass die Konformität mit den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann, so gilt dieser Importeur oder dieser Vertreiber als Erzeuger für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt den Verpflichtungen der Erzeuger nach Artikel 15. Fällt ein Importeur oder ein Vertreiber gemäß Unterabsatz 1 unter die am 11. Februar 2025 geltende Definition von Kleinstunternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG und ist die natürliche oder juristische Person, die dem Importeur oder dem Vertreiber die Verpackungen liefert, in der Union ansässig, so gilt die natürliche oder juristische Person, die die Verpackungen liefert, als Erzeuger für die Zwecke des Artikels 15. Artikel 22 Identifizierung der Wirtschaftsakteure (1) Auf Verlangen stellen die Wirtschaftsakteure den Marktüberwachungsbehörden folgende Informationen zur Verfügung: a) die Identität der Wirtschaftsakteure, von denen sie Verpackungen oder verpackte Produkte bezogen haben; b) die Identität der Wirtschaftsakteure, an die sie Verpackungen oder verpackte Produkte geliefert haben. (2) Die Wirtschaftsakteure müssen die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen wie folgt vorlegen können: a) in Bezug auf Einwegverpackungen für fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Bezugs oder der Lieferung der Verpackungen; b) in Bezug auf wiederverwendbare Verpackungen für zehn Jahre nach dem Zeitpunkt des Bezugs oder der Lieferung der Verpackungen. Artikel 23 Informationspflichten der Verpackungsabfallbewirtschafter Die Verpackungsabfallbewirtschafter übermitteln den zuständigen Behörden jährlich die Informationen über die in Anhang XII Tabelle 3 dieser Verordnung aufgeführten Verpackungsabfälle, mit Ausnahme von Informationen zu auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstmalig bereitgestellten Verpackungen, über das elektronische Register oder die elektronischen Register gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG. Die Verpackungsabfallbewirtschafter stellen im Falle der individuellen Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung den Herstellern und im Falle der kollektiven Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung der mit der Erfüllung dieser Verpflichtungen betrauten Organisation für Herstellerverantwortung jährlich alle Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um den Informationspflichten gemäß Artikel 44 Absatz 10 nachzukommen. Die Mitgliedstaaten können nach nationalem Recht vorsehen, dass in Fällen, in denen Behörden für die Organisation der Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen zuständig sind, die Verpackungsabfallbewirtschafter diesen Behörden jährlich alle Informationen, die erforderlich sind, um den Informationspflichten gemäß Artikel 44 Absatz 10 nachzukommen, oder andere Mittel zur Ergänzung des elektronischen Registers oder der elektronischen Register gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG zur Verfügung stellen. KAPITEL V PFLICHTEN DER WIRTSCHAFTSAKTEURE ZUR VERRINGERUNG VON VERPACKUNGEN UND VERPACKUNGSABFÄLLEN Artikel 24 Verpflichtungen im Zusammenhang mit übermäßigen Verpackungen (1) Bis zum 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten der gemäß Absatz 2 erlassenen Durchführungsrechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, müssen die Wirtschaftsakteure, die Umverpackungen, Transportverpackungen oder Verpackungen für den elektronischen Handel befüllen, sicherstellen, dass sich das Leerraumverhältnis als Prozentsatz ausgedrückt auf maximal 50 % beläuft. (2) Bis 12. Februar 2028 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, um die Methode für die Berechnung des in Absatz 1 genannten Leerraumverhältnisses festzulegen. Bei dieser Methode sind die besonderen Merkmale von Verpackungen zu berücksichtigen, die in einem Leerraum platziert werden müssen, der groß genug ist, um den geltenden gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen oder das Produkt zu schützen, wie insbesondere verpackte Erzeugnisse mit unregelmäßiger Form, Verpackungen, die mehr als eine Verkaufsverpackung oder ein Produkt enthalten, Verpackungen, die flüssige Erzeugnisse enthalten, verpackte Produkte, deren Inhalt leicht beschädigt werden kann, und verpackte Produkte, die aufgrund ihrer geringen Abmessungen durch größere Produkte beschädigt werden können, und die Mindestfläche auf der Transportverpackung, um das Anbringen von Versandetiketten zu ermöglichen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. (3) Für die Zwecke der in Absatz 1 genannten Berechnung des Verhältnisses bezeichnet der Begriff a) „Leerraum“ die Differenz zwischen dem Gesamtvolumen von Umverpackungen, Transportverpackungen oder Verpackungen für den elektronischen Handel und dem Volumen der darin enthaltenen Verkaufsverpackungen; b) „Leerraumverhältnis“ das Verhältnis des Leerraums im Sinne von Buchstabe a zum Gesamtvolumen der Umverpackungen, Transportverpackungen oder Verpackungen für den elektronischen Handel. Raum, der mit Füllmaterial wie Papier, Luftpolstern, Luftpolsterfolie, Schwamm- oder Schaumstoff-Füllmaterial, Holzwolle, Polystyrol oder Styropor-Chips befüllt ist, gilt als Leerraum. (4) Bis zum 12. Februar 2028 stellen die Wirtschaftsakteure, die die Verkaufsverpackungen befüllen, sicher, dass der Leerraum auf das für die Gewährleistung der Verpackungsfunktionen, einschließlich des Produktschutzes, erforderliche Mindestmaß beschränkt ist. Unter dem Leerraumverhältnis für Verkaufsverpackungen ist die Differenz zwischen dem inneren Gesamtvolumen der Verkaufsverpackungen und dem Volumen des verpackten Produkts zu verstehen. Für die Zwecke der Bewertung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Absatzes gilt Raum, der mit Füllmaterialien, wie Papier, Luftpolstern, Luftpolsterfolie, Schwamm- oder Schaumstoff-Füllmaterial, Holzwolle, Polystyrol oder Styropor-Chips, befüllt ist, als Leerraum. Bei Verkaufsverpackungen für Produkte, die sich während des Transports setzen oder bei denen zum Schutz des Lebensmittels Kopfraum erforderlich ist, oder bei anderen Produkten, die diese Merkmale aufweisen, a) wird die Einhaltung dieses Absatzes anhand der Füllhöhe der Verpackung zum Zeitpunkt der Befüllung bewertet, b) gelten Luft zwischen oder in verpackten Lebensmitteln oder Schutzgase nicht als Leerraum. (5) Wirtschaftsakteure, die Verkaufsverpackungen als Verpackungen für den elektronischen Handel oder wiederverwendbare Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems verwenden, sind von der Verpflichtung nach Absatz 1 dieses Artikels ausgenommen. Sie müssen jedoch sicherstellen, dass diese Verkaufsverpackungen den in Artikel 10 festgelegten Anforderungen entsprechen. (6) Bis zum 12. Februar 2032 überprüft die Kommission das in Absatz 1 genannte Leerraumverhältnis sowie die Ausnahmen gemäß Absatz 5 und bewertet die Möglichkeit, Leerraumverhältnisse für Verkaufsverpackungen für insbesondere Spielzeug, Kosmetika, Do-It-Yourself-Kits und elektronische Produkte festzulegen. Artikel 25 Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung bestimmter Verpackungsformate (1) Ab 1. Januar 2030 dürfen Wirtschaftsakteure Verpackungen nicht in den Formaten und zu den Verwendungszwecken, die in Anhang V aufgeführt sind, in Verkehr bringen. (2) Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vor dem 1. Januar 2025 erlassene Beschränkungen für das Inverkehrbringen von Verpackungen in den Formaten und für die Verwendungszwecke gemäß Anhang V, die jedoch aus nicht in Anhang V aufgeführten Materialien hergestellt wurden, aufrechterhalten. (3) Absatz 1 dieses Artikels gilt unbeschadet des Artikels 9 Absatz 2 Buchstabe b. (4) Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten den Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG in der am 11. Februar 2025 geltenden Fassung gestatten, Verpackungen in den in Anhang V Nummer 3 dieser Verordnung aufgeführten Formaten und für den in Anhang V Nummer 3 dieser Verordnung aufgeführten Verwendungszweck in Verkehr zu bringen, wenn nachgewiesen wurde, dass es technisch nicht möglich ist, keine derartigen Verpackungen zu verwenden oder Zugang zu Infrastrukturen zu erhalten, die für ein funktionierendes Wiederverwendungssystems erforderlich sind. (5) Bis zum 12. Februar 2032 bewertet die Kommission die positiven Umweltauswirkungen der Beschränkungen und Abweichungen und Ausnahmen von diesen Beschränkungen und berücksichtigt die Verfügbarkeit alternativer Verpackungslösungen, die die Sicherheits- und Hygieneanforderungen für kontaktempfindliche Verpackungen erfüllen. Auf der Grundlage dieser Bewertung und mit dem Ziel, Verpackungsabfälle zu verringern, überprüft die Kommission diesen Artikel und Anhang V, um sie an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen. Auf der Grundlage dieser Überprüfung bewertet die Kommission, ob die Festlegung neuer Beschränkungen für die Verwendung bestimmter Verpackungsformate angemessen ist sowie ob die Aufrechterhaltung der in diesem Artikel festgelegten Abweichungen und Ausnahmen relevant ist, und legt gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor. (6) Bis zum 12. Februar 2027 veröffentlicht die Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit Leitlinien, in denen Anhang V ausführlicher erläutert wird, wozu auch Beispiele für Verpackungsformate, die in den Anwendungsbereich fallen, und etwaige Ausnahmen von den Beschränkungen gehören, und in denen eine nicht erschöpfende Liste von Obst und Gemüse, das von Anhang V Nummer 2 ausgenommen ist, enthalten ist. Artikel 26 Verpflichtungen im Zusammenhang mit wiederverwendbaren Verpackungen (1) Wirtschaftsakteure, die wiederverwendbare Verpackungen erstmals im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitstellen, stellen sicher, dass in diesem Mitgliedstaat ein Wiederverwendungssystem für diese Verpackungen vorhanden ist, das einen Anreiz zur Sicherstellung der Sammlung dieser Verpackungen umfasst und das den Anforderungen nach Anhang VI entspricht. Bei diesen Wirtschaftsakteuren wird davon ausgegangen, dass sie diesem Absatz nachkommen, sofern sie bereits in den Mitgliedstaaten bestehende Wiederverwendungssysteme verwenden. (2) Die Erfüllung der Anforderungen durch das System gemäß Absatz 1 dieses Artikels wird im Rahmen der technischen Dokumentation über wiederverwendbare Verpackungen beschrieben, die gemäß Artikel 11 Absatz 3 vorzulegen ist. Zu diesem Zweck fordert der Erzeuger die einschlägigen schriftlichen Bestätigungen der Systemteilnehmer gemäß Anhang VI an. Artikel 27 Verpflichtungen im Zusammenhang mit Wiederverwendungssystemen (1) Wirtschaftsakteure, die wiederverwendbare Verpackungen benutzen, beteiligen sich an einem oder mehreren Wiederverwendungssystemen und stellen sicher, dass die Wiederverwendungssysteme, innerhalb derer wiederverwendbare Verpackungen wiederverwendet werden können, die in Anhang VI Teil A festgelegten Anforderungen erfüllen. (2) Wirtschaftsakteure, die wiederverwendbare Verpackungen benutzen, stellen sicher, dass diese Verpackungen im Einklang mit Anhang VI Teil B, bevor sie sie erneut zur Verwendung durch Endabnehmer anbieten, rekonditioniert werden. (3) Wirtschaftsakteure, die wiederverwendbare Verpackungen verwenden, können einen Dritten benennen, der für ein oder mehrere auf Gegenseitigkeit beruhende Wiederverwendungssysteme verantwortlich ist. Haben die Wirtschaftsakteure einen Dritten gemäß Unterabsatz 1 benannt, so werden die in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen von diesem Dritten in ihrem Namen erfüllt. (4) Wirtschaftsakteure, die wiederverwendbare Verpackungen in geschlossenen Kreislaufsystemen gemäß den Anforderungen in Anhang VI benutzen, müssen die Verpackungen an eine oder mehrere Sammelstellen zurückgeben, die von den Systemteilnehmern benannt und vom Systembetreiber genehmigt wurden. Artikel 28 Pflichten im Zusammenhang mit der Wiederbefüllung (1) Wirtschaftsakteure, die den Kauf von Produkten durch Wiederbefüllung anbieten, informieren die Endabnehmer über Folgendes (im Folgenden „Vorschriften für die Wiederbefüllung“): a) die Arten der Behältnisse, die für die Wiederbefüllung mit den angebotenen Produkten verwendet werden können; b) die Hygienenormen für die Wiederbefüllung; c) die Verantwortung der Endabnehmer in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung der unter Buchstabe a genannten Behältnisse. Die Vorschriften für die Wiederbefüllung werden regelmäßig aktualisiert und entweder in den Räumlichkeiten deutlich angezeigt oder den Endabnehmern auf andere Weise zur Verfügung gestellt. (2) Wirtschaftsakteure, die den Kauf von Produkten durch Wiederbefüllung anbieten, stellen sicher, dass die Wiederbefüllungsstationen die Anforderungen gemäß Anhang VI Teil C und alle in anderen Rechtsakten der Union festgelegten Anforderungen in Bezug auf den Verkauf von Produkten durch Wiederbefüllung erfüllen. (3) Wirtschaftsakteure, die den Kauf von Produkten durch Wiederbefüllung anbieten, stellen sicher, dass, wenn Verpackungen oder Behältnisse den Endabnehmern an Wiederbefüllungsstationen angeboten werden, diese Verpackungen und Behältnisse nicht kostenlos bereitgestellt werden, wenn sie die Anforderungen gemäß Anhang VI nicht erfüllen, oder als Teil eines Pfand- und Rücknahmesystems bereitgestellt werden. (4) Die Wirtschaftsakteure können die Wiederbefüllung eines vom Endabnehmer bereitgestellten Behältnisses ablehnen, wenn der Endabnehmer die vom Wirtschaftsakteur gemäß Absatz 1 mitgeteilten Vorschriften für die Wiederbefüllung nicht einhält, insbesondere wenn die Wirtschaftsakteure das Behältnis für den Verkauf von Lebensmitteln oder Getränken für unhygienisch oder ungeeignet halten. Die Wirtschaftsakteure haften nicht für Probleme im Zusammenhang mit der Hygiene oder Lebensmittelsicherheit, die sich aus der Verwendung von vom Endabnehmer bereitgestellten Behältnissen ergeben. (5) Ab 1. Januar 2030 streben Endvertreiber mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 m2 an, 10 % dieser Verkaufsfläche für Wiederbefüllungsstationen für sowohl Lebensmittel als auch für Non-Food-Erzeugnisse zu verwenden. Artikel 29 Wiederverwendungsziele (1) Ab dem 1. Januar 2030 gewährleisten Wirtschaftsakteure, die Transportverpackungen oder Verkaufsverpackungen, die der Beförderung von Produkten, einschließlich über den elektronischen Handel vertriebener Produkte, dienen, im Hoheitsgebiet der Union, in Form von Paletten, klappbaren Kunststoffkisten, Kisten, Schalen, Kunststoffkästen, Großpackmitteln, Kübeln, Fässern und Kanistern jeglicher Größe und jeglichen Materials, auch in flexiblen Formen oder Palettenumhüllungen oder Umreifungsbändern zur Stabilisierung und zum Schutz von auf Paletten transportierten Produkten, verwenden, dass mindestens 40 % solcher verwendeten Verpackungen insgesamt wiederverwendbare Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems sind. Ab dem 1. Januar 2040 bemühen sich diese Wirtschaftsakteure, mindestens 70 % der in Unterabsatz 1 genannten Verpackungen in einem wiederverwendbaren Format innerhalb eines Wiederverwendungssystems zu verwenden. (2) Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels stellen Wirtschaftsakteure, die Transportverpackungen oder Verkaufsverpackungen, in den in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten Formen, verwenden, die der Beförderung von Produkten im Hoheitsgebiet der Union zwischen verschiedenen Standorten, an denen der Akteur seine Tätigkeit ausübt, oder zwischen jedem der Standorte, an denen der Akteur seine Tätigkeit ausübt, und den Standorten anderer verbundener Unternehmen oder Partnerunternehmen im Sinne von Artikel 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG in der am 11. Februar 2025 geltenden Fassung dienen, ab dem 1. Januar 2030 sicher, dass solche Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems wiederverwendbar sind. (3) Abweichend von Absatz 1 stellen Wirtschaftsakteure, die Transportverpackungen oder Verkaufsverpackungen, die der Beförderung von Produkten, einschließlich über den elektronischen Handel vertriebener Produkte, dienen, in den in Absatz 1 aufgeführten Formen zur Lieferung von Produkten an einen anderen Wirtschaftsakteur innerhalb desselben Mitgliedstaats verwenden, ab dem 1. Januar 2030 sicher, dass solche Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems wiederverwendbar sind. (4) Die in den Absätzen 1, 2 und 3 festgelegten Verpflichtungen gelten nicht für Transportverpackungen oder Verkaufsverpackungen, a) die für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß der Richtlinie 2008/68/EG verwendet werden; [▼C1](http://publications.europa.eu/resource/celex/32025R0040R%2806%29 "32025R0040R(06): REPLACED") b) die für die Beförderung großer Maschinen, Ausrüstung und Waren verwendet werden, für die Verpackungen entsprechend den individuellen Anforderungen des auftraggebenden Wirtschaftsakteurs gestaltet sind; [▼B](http://publications.europa.eu/resource/celex/32025R0040 "32025R0040") c) die in einem flexiblen Format für die Beförderung verwendet werden und in direktem Kontakt mit Lebens- und Futtermitteln im Sinne von Artikel 2 und Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder Zutaten im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ([17](#E0017)) stehen; d) in Form von Kisten aus Pappe oder Karton. (5) Ab dem 1. Januar 2030 stellen Wirtschaftsakteure, die Umverpackungen in Form von Kisten, mit Ausnahme von solchen aus Pappe oder Karton, außerhalb von Verkaufsverpackungen verwenden, um eine bestimmte Anzahl von Produkten zur Schaffung einer Lager- oder Vertriebseinheit zusammenfassen, sicher, dass mindestens 10 % solcher Verpackungen wiederverwendbare Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems sind. Ab dem 1. Januar 2040 bemühen sich die Wirtschaftsakteure, mindestens 25 % der in Unterabsatz 1 genannten Verpackungen in einem wiederverwendbaren Format innerhalb eines Wiederverwendungssystems zu verwenden. (6) Ab dem 1. Januar 2030 stellen Endvertreiber, die Verbrauchern alkoholische und nichtalkoholische Getränke in Verkaufsverpackungen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitstellen, sicher, dass mindestens 10 % dieser Produkte in wiederverwendbaren Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems bereitgestellt werden. Ab dem 1. Januar 2040 bemühen sich die Wirtschaftsakteure, dass mindestens 40 % der in Unterabsatz 1 genannten Produkte in wiederverwendbaren Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems bereitgestellt werden. Die Endvertreiber stellen sicher, dass die unter ihrer eigenen Marke hergestellten verpackten Produkte auf gerechte und angemessene Weise zur Erreichung der Ziele gemäß diesem Absatz beitragen. (7) Die in Absatz 6 festgelegten Zielvorgaben gelten nicht für a) Getränke, die im Sinne des Artikels 24 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 sehr leicht verderblich sind, und Milch und Milcherzeugnisse, die in Anhang I Teil XVI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführt sind, und ihre Ersatzprodukte der Codes 2202 99 11 und 2202 99 15 der Kombinierten Nomenklatur (KN) in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates ([18](#E0018)); b) Kategorien von Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II Nummern 1, 3 bis 9, 11, 12, 15, 16 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013; c) aromatisierte Weinerzeugnisse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ([19](#E0019)); d) Weinerzeugnissen und aromatisierten Weinerzeugnissen ähnliche Erzeugnisse aus anderen Früchten als Weintrauben und Gemüse sowie andere gegorene Getränke des KN-Codes 2206 00; e) alkoholbasierte alkoholhaltige Getränke, die unter die KN-Position 2208 fallen. (8) Bis zum 12. Februar 2027 veröffentlicht die Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten Leitlinien zu den in den Anwendungsbereich der Absätze 6 und 7 fallenden Produkten. (9) Die in Absatz 6 genannten Endvertreiber nehmen im Rahmen dieses spezifischen Wiederverwendungssystems an der Verkaufsstelle alle wiederverwendbaren Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe wie die der von ihnen auf dem Markt bereitgestellten Verpackungen unentgeltlich zurück, wobei sie die Verwertung und Rücknahme solcher Verpackungen über die gesamte Vertriebskette sicherstellen. Die Endvertreiber stellen sicher, dass Endabnehmer die Möglichkeit haben, die Verpackungen an dem Ort, an dem die tatsächliche Übergabe dieser Verpackungen stattfindet, oder in seiner unmittelbaren Nähe zurückzugeben. Der Endvertreiber zahlt das entsprechende Pfand vollständig aus oder zeigt die Rückgabe der Verpackungen gemäß den Verwaltungsregeln des jeweiligen spezifischen Wiederverwendungssystems an, damit jedes entsprechende Pfand gegebenenfalls ausgezahlt wird. (10) Verfügt ein Endvertreiber in einem bestimmten Kalenderjahr über eine Verkaufsfläche von höchstens 100 m2, so ist dieser Endvertreiber in diesem Kalenderjahr von der Verpflichtung zur Erfüllung der Zielvorgaben gemäß Absatz 6 ausgenommen. Auf der Grundlage der besonderen Bedingungen für den Endvertrieb und einige Branchen des verarbeitenden Gewerbes, gerade auch auf nationaler Ebene, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 64 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Schwellenwerts für die Verkaufsfläche zu erlassen. (11) Die Mitgliedstaaten können Endvertreiber von der Verpflichtung zur Erfüllung der Zielvorgaben gemäß Absatz 6 ausnehmen, wenn die Verkaufsfläche auf einer Insel mit weniger als 2 000 Einwohnern gelegen ist. Ferner können die Mitgliedstaaten Endvertreiber von der Verpflichtung zur Erfüllung der Zielvorgaben gemäß Absatz 6 ausnehmen, wenn ihre Verkaufsfläche in einer Gemeinde mit einer Bevölkerungsdichte von weniger als 54 Personen/km2 gelegen ist, jedoch gelten die in Absatz 6 festgelegten Zielvorgaben für Endvertreiber mit einer Verkaufsfläche in Siedlungen mit mehr als 5 000 Einwohnern. Verkauft ein nach Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 ausgenommener Endvertreiber die in Absatz 6 genannten Produkte in wiederverwendbaren Verpackungen, so hat er für die Rücknahme dieser Verpackungen gemäß Absatz 9 Sorge zu tragen. Verfügt der gemäß Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 ausgenommene Endvertreiber über mehr als eine Verkaufsfläche und befinden sich nur eine oder einige dieser Flächen auf einer solchen Insel oder in einer solchen Gemeinde, so werden die relevanten Getränke, die auf diesen Verkaufsflächen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitgestellt werden, im Hinblick auf die Erreichung der in Absatz 6 festgelegten Zielvorgaben nicht berechnet. (12) Die Mitgliedstaaten können es Endvertreibern gestatten, Pools zu bilden, um ihren Verpflichtungen gemäß Absatz 6 nachzukommen, sofern jeder Pool a) nicht mehr als 40 % des Marktanteils der jeweiligen Getränkekategorie ausmacht, b) aus maximal fünf Endvertreiber besteht und c) nur Getränkekategorien abdeckt, die von allen Mitgliedern des Pools im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitgestellt werden. Die Bedingung gemäß Buchstabe b gilt nicht, wenn die Endvertreiber unter demselben Markennamen tätig sind. Gestattet ein Mitgliedstaat Endvertreibern die Bildung von Pools gemäß Unterabsatz 1, so stellt jeder Pool der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats mindestens die folgenden Informationen zur Verfügung: a) die an dem Pool beteiligten Endvertreiber und b) den als Poolmanager und Kontaktstelle benannten Endvertreiber. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass erforderlichenfalls weitere Informationen für die Durchsetzung der Verpflichtungen gemäß Absatz 6 in Verbindung mit diesem Absatz bereitgestellt werden. Die Endvertreiber stellen sicher, dass ihre Vereinbarungen über die Bildung des Pools mit den Artikeln 101 und 102 AEUV im Einklang stehen. Unbeschadet der allgemeinen Gültigkeit der Wettbewerbsregeln der Union für solche Pools gewährleisten alle Mitglieder eines Pools insbesondere, dass im Kontext der Vereinbarungen über die Bildung des Pools weder Daten noch Informationen, einschließlich in Bezug auf voraussichtliche Verkaufsdaten, ausgetauscht werden, mit Ausnahme der in Artikel 30 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Informationen. Bis zum 1. Januar 2028 erlässt die Kommission gemäß Artikel 64 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung, um die detaillierten Bedingungen und Berichterstattungspflichten für die in diesem Absatz genannten Vereinbarungen über die Bildung von Pools festzulegen und zu präzisieren, wobei die Art und Masse der Verpackungen, die jeder Endvertreiber in jedem Kalenderjahr in Verkehr bringt, und der Ort, an dem die Endvertreiber ansässig sind, zu berücksichtigen sind. (13) Wirtschaftsakteure sind von der Verpflichtung zur Erfüllung der Zielvorgaben gemäß diesem Artikel für ein Kalenderjahr ausgenommen, wenn sie während dieses Kalenderjahres a) höchstens 1 000 kg Verpackungen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitgestellt haben und b) unter die am 11. Februar 2025 geltende Definition Kleinstunternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG fallen. Auf der Grundlage der besonderen Bedingungen für den Endvertrieb und einige Branchen des verarbeitenden Gewerbes, einschließlich auf nationaler Ebene, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 64 delegierte Rechtsakte zur Änderung des in Buchstabe a dieses Absatzes festgelegten Schwellenwerts zu erlassen. (14) Die Mitgliedstaaten können Wirtschaftsakteure unter den folgenden Bedingungen für einen Zeitraum von fünf Jahren von den Verpflichtungen gemäß diesem Artikel ausnehmen: a) Der ausnehmende Mitgliedstaat erreicht 5 Prozentpunkte über den Zielvorgaben für das Recycling von Verpackungsabfällen pro Material, die bis 2025 erreicht werden sollen, und wird laut dem von der Kommission drei Jahre vor diesem Datum veröffentlichten Bericht voraussichtlich 5 Prozentpunkte über der Zielvorgabe für 2030 liegen; b) der ausnehmende Mitgliedstaat ist auf gutem Weg, die betreffenden Ziele für die Vermeidung von Verpackungsabfällen gemäß Artikel 43 zu erreichen, und kann nachweisen, dass er bis 2028 die pro Kopf anfallenden Verpackungsabfälle um mindestens 3 % im Vergleich zu den im Jahr 2018 pro Kopf angefallenen Verpackungsabfällen verringert hat; und c) die Wirtschaftsakteure haben einen betrieblichen Abfallvermeidungs- und -recyclingplan angenommen, der zur Verwirklichung der Abfallvermeidungs- und Recyclingziele gemäß den Artikeln 43 und 52 beiträgt. Dieser Zeitraum von fünf Jahren kann von dem Mitgliedstaat verlängert werden, sofern alle Bedingungen erfüllt sind. (15) Vorbehaltlich der in Artikel 51 festgelegten Bedingungen können die Mitgliedstaaten Ziele für Wirtschaftsakteure bestimmen, die höher sind als die in den Absätzen 1, 2, 3, 5 und 6 des vorliegenden Artikels festgelegten Mindestziele, soweit solche höhere Ziele erforderlich sind, damit der betreffende Mitgliedstaat ein oder mehrere der Ziele gemäß Artikel 43 erreichen kann. (16) Vorbehaltlich der in Artikel 51 festgelegten Bedingungen können die Mitgliedstaaten Ziele für Wirtschaftsakteure in Bezug auf Getränke, die in Verkaufsverpackungen bereitgestellt werden, die nicht unter Absatz 6 des vorliegenden Artikels fallen, festlegen, wenn diese zusätzlichen Ziele erforderlich sind, damit der betreffende Mitgliedstaat ein oder mehrere der Ziele gemäß Artikel 43 erreichen kann. (17) Die in oder gemäß diesem Artikel festgelegten Zielvorgaben werden jeweils für ein Kalenderjahr berechnet. (18) Um den neuesten wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Daten und Entwicklungen Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 64 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung zu erlassen, um Folgendes festzulegen: a) Ausnahmeregelungen für Wirtschaftsakteure, die über die in diesem Artikel vorgesehenen hinausgehen und auf besonderen wirtschaftlichen Beschränkungen beruhen, denen eine bestimmte Branche im Zusammenhang mit der Erfüllung der in den Absätzen 1, 2, 3, 5 und 6 dieses Artikels festgelegten Zielvorgaben gegenübersteht; b) Ausnahmeregelungen für bestimmte Verpackungsformate, die den in den Absätzen 1, 2, 3, 5 und 6 dieses Artikels festgelegten Zielvorgaben unterliegen, wenn Aspekte in Bezug auf Hygiene und Lebensmittelsicherheit die Erreichung dieser Ziele verhindern; c) Ausnahmeregelungen für bestimmte Verpackungsformate, die den in den Absätzen 1, 2, 3, 5 und 6 dieses Artikels festgelegten Zielvorgaben unterliegen, wenn Aspekte in Bezug auf Umwelt die Erreichung dieser Ziele verhindern. (19) Bis zum 1. Januar 2034 legt die Kommission unter Berücksichtigung der Entwicklung des Stands der Technik und der praktischen Erfahrungen der Wirtschaftsakteure und der Mitgliedstaaten einen Bericht vor, in dem die Umsetzung der in diesem Artikel festgelegten Ziele für 2030 überprüft wird. Im Rahmen dieses Berichts evaluiert sie, auch im Hinblick auf die Lebenszyklusbewertung von Einwegverpackungen und wiederverwendbaren Verpackungen, a) inwieweit die Ziele für 2030 zu wirksamen und leicht umzusetzenden Lösungen zur Förderung nachhaltiger Verpackungen geführt haben, b) ob die für 2040 festgelegten Ziele auf der Grundlage der Erfahrungen mit der Erreichung der Ziele für 2030 und der sich ändernden Umstände erreicht werden können, c) ob die Aufrechterhaltung der in diesem Artikel festgelegten Ausnahmen und Abweichungen relevant ist und d) ob die Festlegung neuer Wiederverwendungs- und Wiederbefüllungsziele für andere Verpackungskategorien notwendig oder sachdienlich ist. Der Bericht der Kommission umfasst eine Abschätzung der Folgen für die Beschäftigung. Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieses Artikels, insbesondere der Ziele für 2040, beigefügt. Bis Dezember 2032 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Daten über die Abschätzung der Folgen auf die Beschäftigung im Zusammenhang mit der Umsetzung der Wiederverwendungsziele in ihrem nationalen Hoheitsgebiet. Bevor die Mitgliedstaaten der Kommission die Daten übermitteln, informieren und konsultieren sie die nationalen Sozialpartner, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber in den Sektoren vertreten, für die Zielvorgaben für die Wiederverwendung von Verpackungen gelten. Artikel 30 Vorschriften für die Berechnung der Erreichung der Wiederverwendungsziele (1) Um die Erreichung der Zielvorgaben gemäß Artikel 29 Absätze 1 und 5 nachzuweisen, berechnen die Wirtschaftsakteure, die die Verpackungen verwenden, für jedes Ziel getrennt Folgendes: a) die Anzahl der von ihnen in einem Kalenderjahr verwendeten äquivalenten Einheiten aller der in Artikel 29 Absatz 1 oder 5, soweit zutreffend, aufgeführten Verpackungsformate, die wiederverwendbare Verpackungen im Rahmen eines Wiederverwendungssystems darstellen; b) die Anzahl der von ihnen in einem Kalenderjahr verwendeten äquivalenten Einheiten aller der in Artikel 29 Absatz 1 oder 5, soweit zutreffend, aufgeführten Verpackungsformate, die nicht unter die unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Formate fallen. (2) Um die Erreichung der Zielvorgaben gemäß Artikel 29 Absatz 6 und Artikel 33 nachzuweisen, berechnet der Endvertreiber, der diese Produkte Verbrauchern im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitstellt, für jedes Ziel getrennt Folgendes: a) die Gesamtzahl der Verkaufseinheiten oder das Gesamtvolumen an Getränken, die in einem Kalenderjahr im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in wiederverwendbaren Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems bereitgestellt wurden; b) die Gesamtzahl der Verkaufseinheiten oder das Gesamtvolumen an Getränken, die in einem Kalenderjahr im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in anderen Verpackungen als den unter Buchstabe a genannten bereitgestellt wurden. (3) Die Kommission erlässt bis zum 30. Juni 2027 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Methode für die Berechnung der in Artikel 29 festgelegten Wiederverwendungsziele. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. (4) Die Verpflichtung, die Erreichung der in Artikel 29 festgelegten Wiederverwendungsziele nachzuweisen, gilt ab dem 1. Januar 2030 oder 18 Monate nach dem Inkrafttreten des in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Artikel 31 Berichterstattung über Wiederverwendungsziele an die zuständigen Behörden (1) Wirtschaftsakteure gemäß Artikel 29 Absätze 1 bis 8 übermitteln der in Artikel 40 genannten zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr einen Bericht, der die Daten in Bezug auf die Erreichung der in Artikel 29 festgelegten Wiederverwendungsziele enthält. (2) Der Bericht gemäß Absatz 1 ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Berichtsjahres, für das die Daten erhoben werden, vorzulegen. (3) Das erste Berichtsjahr betrifft das Kalenderjahr 2030. (4) Die zuständigen Behörden richten elektronische Systeme ein, über die ihnen die Daten gemeldet werden, und legen die zu verwendenden Formate fest. (5) Die zuständigen Behörden können die Wirtschaftsakteure dazu auffordern, alle zusätzlichen Informationen, die erforderlich sind, um die Zuverlässigkeit der übermittelten Daten zu gewährleisten, zur Verfügung zu stellen. (6) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen den in Absatz 1 genannten Bericht. (7) Die Kommission richtet bis zum 12. Februar 2027 eine europäische Beobachtungsstelle für die Wiederverwendung ein. Die Beobachtungsstelle ist dafür verantwortlich, die Umsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen zu überwachen, Daten über Wiederverwendungsverfahren zu sammeln und zur Entwicklung bewährter Verfahren im Bereich der Wiederverwendung beizutragen. Artikel 32 Wiederbefüllungsverpflichtung für das Gastgewerbe, das Getränke oder Speisen zum Mitnehmen anbietet (1) Bis zum 12. Februar 2027 a) sehen Endvertreiber, die im Gastgewerbe tätig sind und im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats heiße oder kalte Getränke in Verpackungen zum Mitnehmen bereitstellen, ein System vor, bei dem die Verbraucher ihr eigenes Behältnis zum Befüllen mitbringen können; b) sehen Endvertreiber, die im Gastgewerbe tätig sind und im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats fertig zubereitete Lebensmittel in Verpackungen zum Mitnehmen bereitstellen, ein System vor, bei dem die Verbraucher ihr eigenes Behältnis zum Befüllen mitbringen können. (2) Wenn Verbraucher ihr eigenes Behältnis zum Befüllen mitbringen, dürfen Endvertreiber gemäß Absatz 1 ihnen die Produkte zu keinem höheren Preis und nicht zu weniger günstigen Bedingungen anbieten als beim Verkauf der Verkaufseinheit, die aus dem gleichen Produkt und einer Einwegverpackung besteht. Die Endvertreiber weisen die Verbraucher an der Verkaufsstelle durch gut sichtbare und lesbare Hinweistafeln oder -schilder auf die Möglichkeit hin, die Produkte in einem vom Verbraucher bereitgestellten wiederbefüllbaren Behältnis zu erhalten. Artikel 33 Verpflichtendes Wiederverwendungsangebot für das Gastgewerbe, das Getränke oder Speisen zum Mitnehmen anbietet (1) Bis zum 12. Februar 2028 müssen Endvertreiber, die im Gastgewerbe tätig sind und im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats heiße oder kalte Getränke oder fertig zubereitete Lebensmittel in Verpackungen zum Mitnehmen bereitstellen, den Verbrauchern die Möglichkeit einräumen, die Produkte in einer wiederverwendbaren Verpackung innerhalb eines Wiederverwendungssystems zu erhalten. (2) Die Endvertreiber weisen die Verbraucher an der Verkaufsstelle durch gut sichtbare und lesbare Hinweistafeln oder -schilder auf die Möglichkeit hin, die Produkte in einer wiederverwendbaren Verpackung zu erhalten. (3) Die Endvertreiber dürfen die in die wiederverwendbare Verpackung gefüllten Produkte zu keinem höheren Preis oder nicht zu weniger günstigen Bedingungen als eine Verkaufseinheit anbieten, die aus dem gleichen Produkt und einer Einwegverpackung besteht. (4) Endvertreiber sind von der Anwendung dieses Artikels ausgenommen, wenn sie unter die am 11. Februar 2025 geltende Definition eines Kleinstunternehmens gemäß der Empfehlung 2003/361/EG fallen. (5) Ab 2030 bemühen sich die Endvertreiber, 10 % der Produkte in wiederverwendbaren Verpackungsformaten zum Verkauf anzubieten. (6) Unter den in Artikel 51 genannten Bedingungen können die Mitgliedstaaten Ziele für Wirtschaftsakteure festlegen, die höher sind als das in Absatz 5 des vorliegenden Artikels festgelegte Mindestziel, soweit höhere Ziele erforderlich sind, damit der betreffende Mitgliedstaat ein oder mehrere der Ziele gemäß Artikel 43 erreichen kann. KAPITEL VI KUNSTSTOFFTRAGETASCHEN Artikel 34 Kunststofftragetaschen (1) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um eine dauerhafte Verringerung des Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen in ihrem Hoheitsgebiet zu erreichen. Eine dauerhafte Verringerung gilt als erreicht, wenn der jährliche Verbrauch 40 leichte Kunststofftragetaschen pro Kopf oder das entsprechende Gewicht nicht übersteigt, und zwar bis zum 31. Dezember 2025 und danach bis zum 31. Dezember jedes Folgejahres. (2) Bei den Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten ergreifen müssen, um das in Absatz 1 festgelegte Ziel zu erreichen, werden die Umweltauswirkungen von leichten Kunststofftragetaschen bei der Herstellung, nach dem Recycling oder der Beseitigung sowie ihre Kompostierungseigenschaften, ihre Haltbarkeit oder ihr spezifischer Verwendungszweck berücksichtigt. Abweichend von Artikel 4 können diese Maßnahmen Marktbeschränkungen umfassen, sofern diese verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sind. (3) Zusätzlich zu den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten im Einklang mit den Verpflichtungen aus dem AEUV in Bezug auf sämtliche Arten von Kunststofftragetaschen ungeachtet ihrer Wandstärke Maßnahmen — wie den Einsatz von wirtschaftlichen Instrumenten — und nationale Reduktionsziele festlegen. (4) Die Mitgliedstaaten können sehr leichte Kunststofftragetaschen, die aus Hygienegründen erforderlich sind oder als Verkaufsverpackung für lose Lebensmittel bereitgestellt werden, um Lebensmittelverschwendung zu verhindern, von den Verpflichtungen nach Absatz 1 ausnehmen. (5) Bis zum 12. Februar 2032 erstellt die Kommission einen Bericht über andere als in den Absätzen 1 und 2 genannte Verpackungsmaterialien, die sich wahrscheinlich stärker negativ auf die Umwelt auswirken als leichte Kunststofftragetaschen, und legt gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag mit Reduktionszielen und mit Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele vor. KAPITEL VII KONFORMITÄT VON VERPACKUNGEN Artikel 35 Prüf-, Mess- und Berechnungsmethoden Zur Feststellung und Überprüfung der Konformität von Verpackungen mit den Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 und den Artikeln 24 und 26 festgelegt sind, werden Prüfungen, Messungen und Berechnungen unter Verwendung zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Methoden durchgeführt, die dem allgemein anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen und deren Ergebnisse als mit geringer Unsicherheit behaftet angesehen werden. Artikel 36 Konformitätsvermutung (1) Bei den in Artikel 35 genannten Prüf-, Mess- und Berechnungsmethoden, die mit den harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder Teilen davon übereinstimmen, wird eine Konformität mit den Anforderungen des genannten Artikels vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind. (2) Werden Prüf-, Mess- und Berechnungsmethoden gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels von Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen einer Akkreditierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ([20](#E0020)) durchgeführt, so wird eine Konformität mit den Anforderungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels vermutet. (3) Bei Verpackungen, die mit harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder Teilen davon übereinstimmen, wird eine Konformität mit den in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12, 24 und 26 festgelegten Anforderungen, die von diesen Normen oder Teilen davon abgedeckt sind, vermutet. Artikel 37 Gemeinsame Spezifikationen (1) Bei Verpackungen, die die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten gemeinsamen Spezifikationen oder Teile davon erfüllen, wird eine Konformität mit den in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12, 24 und Artikel 26 festgelegten Anforderungen vermutet, soweit diese Anforderungen von den betreffenden gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt sind. (2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten gemeinsame Spezifikationen für die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12, 24 und Artikel 26 festgelegten Anforderungen erlassen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Entweder i) wurde keine Fundstelle einer harmonisierten Norm, die die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12, 24 und Artikel 26 dieser Verordnung festgelegten einschlägigen Anforderungen abdeckt, im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, und es wird auch nicht damit gerechnet, dass eine solche Fundstelle innerhalb einer angemessenen Frist dort veröffentlicht wird, oder ii) die bestehende Norm erfüllt nicht die Anforderungen, die der Auftrag abdecken soll, und b) die Kommission hat gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen beauftragt, eine harmonisierte Norm im Hinblick auf die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12, 24 und Artikel 26 dieser Verordnung festgelegten Anforderungen auszuarbeiten oder zu überarbeiten, und entweder i) wurde der Auftrag von keiner der europäischen Normungsorganisationen angenommen, an die er gerichtet war, oder ii) der Auftrag wurde von mindestens einer der beauftragten europäischen Normungsorganisationen angenommen, an die er gerichtet war, aber die in Auftrag gegebenen harmonisierten Normen — werden nicht innerhalb der im Auftrag gesetzten Frist angenommen, — stimmen nicht mit dem Auftrag überein oder — stehen nicht vollständig im Einklang mit den Anforderungen, die sie abdecken sollen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. (3) Vor der Ausarbeitung eines Entwurfs eines Durchführungsrechtsakts gemäß Absatz 2 dieses Artikels teilt die Kommission dem in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 genannten Ausschuss mit, dass sie die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen als erfüllt erachtet. (4) Wird eine harmonisierte Norm von einer europäischen Normungsorganisation angenommen und der Kommission zur Veröffentlichung ihrer Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union vorgeschlagen, so bewertet die Kommission die harmonisierte Norm gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012. Bei der Veröffentlichung einer solchen Fundstelle einer harmonisierten Norm im Amtsblatt der Europäischen Union hebt die Kommission die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakte oder Teile davon auf, die die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12, 24 und Artikel 26 festgelegten Anforderungen abdecken. (5) Ist ein Mitgliedstaat oder das Europäische Parlament der Auffassung, dass eine gemeinsame Spezifikation den in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12, 24 und Artikel 26 festgelegten Anforderungen nicht vollständig entspricht, so setzt er beziehungsweise es die Kommission durch Vorlage einer ausführlichen Erläuterung davon in Kenntnis. Die Kommission bewertet diese ausführliche Erläuterung und kann gegebenenfalls den Durchführungsrechtsakt, durch den die betreffende gemeinsame Spezifikation festgelegt wurde, ändern. Artikel 38 Konformitätsbewertungsverfahren Die Bewertung der Konformität von Verpackungen in Bezug auf die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegten Anforderungen erfolgt nach dem in Anhang VII festgelegten Verfahren. Artikel 39 EU-Konformitätserklärung (1) Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, dass die Erfüllung der in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegten Anforderungen nachgewiesen wurde. (2) Die EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang VIII, enthält die in dem einschlägigen Modul des Anhangs VII genannten Elemente und wird stets auf dem neuesten Stand gehalten. Sie wird in einer oder mehreren Sprachen, die von dem Mitgliedstaat vorgeschrieben wird/werden, in dem die Verpackungen in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden, abgefasst oder in diese übersetzt. (3) Unterliegen Verpackungen oder verpackte Produkte mehreren Rechtsvorschriften der Europäischen Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, so ist, falls anwendbar, nur eine einzige EU-Konformitätserklärung für sämtliche betreffenden Rechtsvorschriften der Union auszustellen. In dieser Erklärung sind die betreffenden Rechtsvorschriften der Union samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt angegeben. Die Erklärung kann aus einem Dossier mit den einzelnen einschlägigen EU-Konformitätserklärungen bestehen. (4) Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Erzeuger die Verantwortung dafür, dass die Verpackungen den Anforderungen dieser Verordnung genügen. (5) Die zuständigen Behörden sind bestrebt, die Richtigkeit von zumindest einem Teil der Konformitätserklärungen pro Jahr zu kontrollieren, die nach einem risikobasierten Ansatz bewertet werden, und ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um gegen Verstöße vorzugehen, etwa durch die Rücknahme nicht konformer Produkte vom Markt. KAPITEL VIII BEWIRTSCHAFTUNG VON VERPACKUNGEN UND VERPACKUNGSABFÄLLEN Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen Artikel 40 Zuständige Behörde (1) Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere zuständige Behörden, die für die Umsetzung und Durchsetzung der Verpflichtungen nach diesem Kapitel und nach Artikel 6 Absatz 10, Artikel 29 Absätze 1 bis 7 und 9 und Artikel 30 bis 34 zuständig sind. (2) Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Organisation und der Arbeitsweise der zuständigen Behörde(n) fest, einschließlich der Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften für a) die Registrierung von Herstellern gemäß Artikel 44; b) die Organisation und Überwachung der Berichterstattungspflichten gemäß Artikel 44 Absätze 7 und 8; c) die Aufsicht über die Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 45; d) die Zulassung zur Erfüllung der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 47; e) die Bereitstellung der Informationen nach Artikel 56. (3) Bis zum 12. Juli 2025 melden die Mitgliedstaaten der Kommission die Namen und Anschriften der gemäß Absatz 1 benannten zuständigen Behörden. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über etwaige Änderungen bei den Namen oder Anschriften dieser zuständigen Behörden. Artikel 41 Frühwarnbericht (1) Die Kommission erstellt in Zusammenarbeit mit der Europäischen Umweltagentur spätestens drei Jahre vor Ablauf der in den Artikeln 43 und 52 genannten Fristen Berichte über die bei der Erreichung der in den genannten Artikeln festgelegten Zielvorgaben erzielten Fortschritte. (2) Die Berichte gemäß Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten: a) eine Schätzung des Stands der Erreichung der Zielvorgaben, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten; b) eine Liste der Mitgliedstaaten, bei denen die Gefahr besteht, dass sie diese Zielvorgaben nicht innerhalb der jeweiligen Fristen erreichen werden, sowie geeignete Empfehlungen für die betroffenen Mitgliedstaaten; c) Beispiele bewährter Verfahren in der gesamten Union, die als Orientierungshilfen zur Erzielung von Fortschritten bei der Erreichung der Zielvorgaben dienen könnten. Artikel 42 Abfallbewirtschaftungspläne und Abfallvermeidungsprogramme (1) Die Mitgliedstaaten sehen in den Abfallbewirtschaftungsplänen nach Artikel 28 der Richtlinie 2008/98/EG ein besonderes Kapitel über Verpackungen und die Bewirtschaftung der daraus entstehenden Abfälle vor, einschließlich der nach den Artikeln 48, 50 und 52 dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen. (2) Die Mitgliedstaaten sehen in den Abfallvermeidungsprogrammen nach Artikel 29 der Richtlinie 2008/98/EG ein besonderes Kapitel über die Vermeidung von Verpackungen, Verpackungsabfällen und achtlos in der Umwelt entsorgten Verpackungen vor, einschließlich der nach den Artikeln 43 und 51 dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen. Abschnitt 2 Abfallvermeidung Artikel 43 Vermeidung von Verpackungsabfällen (1) Jeder Mitgliedstaat verringert die pro Kopf anfallenden Verpackungsabfälle im Vergleich zu dem der Kommission gemäß der Entscheidung 2005/270/EG für das Jahr 2018 gemeldeten pro Kopf anfallenden Verpackungsabfälle a) bis 2030 um mindestens 5 %, b) bis 2035 um mindestens 10 %, c) bis 2040 um mindestens 15 %. (2) Um die Mitgliedstaaten bei der Erreichung der in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Ziele für die Vermeidung von Verpackungsabfällen zu unterstützen, legt die Kommission im Wege von nach Artikel 56 Absatz 7 Buchstabe c erlassenen Durchführungsrechtsakten bis zum 12. Februar 2027 einen Korrekturfaktor fest, um dem Anstieg oder dem Rückgang des Tourismus im Vergleich zum Basisjahr 2018 Rechnung zu tragen. Dieser Korrekturfaktor beruht auf dem Anteil des Gesamtaufkommens von Verpackungsabfällen je Tourist und den Schwankungen der Zahl der Touristen im Vergleich zum Basisjahr 2018 und berücksichtigt das Potenzial zur Verringerung von Verpackungsabfällen im Tourismus. (3) Unbeschadet der Absätze 1 und 4 können Mitgliedstaaten, die bereits getrennte Systeme für die Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen aus Haushalten und von Verpackungsabfällen aus Industrie und Gewerbe eingerichtet haben, diese Systeme beibehalten. (4) Zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele bemüht sich jeder Mitgliedstaat, die Masse an entstandenen Verpackungsabfällen aus Kunststoff zu verringern. (5) Zusätzlich zu den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen treffen die Mitgliedstaaten im Einklang mit den allgemeinen Zielen der Abfallpolitik der Union und zur Erreichung der in diesem Artikel festgelegten Ziele Maßnahmen, die darauf abzielen, das Anfallen von Verpackungsabfällen zu vermeiden und die Umweltauswirkungen von Verpackungen zu minimieren. Diese Maßnahmen können die Nutzung wirtschaftlicher Instrumente und anderer Maßnahmen umfassen, um Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie zu schaffen, wie die in den Anhängen IV und IVa der Richtlinie 2008/98/EG genannten Maßnahmen oder andere geeignete Instrumente und Maßnahmen, darunter Anreize im Rahmen von Regimen der erweiterten Herstellerverantwortung, und Verpflichtungen für die Hersteller oder Organisationen für Herstellerverantwortung in Bezug auf die Annahme von Abfallvermeidungsplänen. Die Maßnahmen müssen verhältnismäßig und nichtdiskriminierend und so beschaffen sein, dass keine Handelshemmnisse oder Wettbewerbsverzerrungen entstehen. Diese Maßnahmen dürfen nicht zu einer Verlagerung auf leichteres Verpackungsmaterial führen, um das Ziel der Verringerung von Verpackungsabfällen zu erfüllen. (6) Für die Zwecke des Absatzes 5 dieses Artikels und unbeschadet des Artikels 16 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates ([21](#E0021)) schaffen die Mitgliedstaaten Anreize für Restaurants, Kantinen, Gastwirtschaften, Cafés und Catering-Dienste, ihren Kunden, soweit verfügbar, Leitungswasser kostenlos oder gegen eine niedrige Dienstleistungsgebühr in einem wiederverwendbaren oder wiederbefüllbaren Format anzubieten. (7) Für die Zwecke des Absatzes 5 können die Mitgliedstaaten Verpackungsabfallvermeidungsmaßnahmen einführen, die über die in Absatz 1 festgelegten Mindestziele hinausgehen, dabei aber dieser Verordnung genügen. (8) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Kommission bis zum 31. Dezember 2025 ersuchen, für die Berechnungen der Zielvorgaben gemäß Absatz 1 ein anderes Basisjahr als 2018 zugrunde zu legen. Stellt ein Mitgliedstaat ein solches Ersuchen, kann die Kommission unbeschadet der Absätze 5 und 7 dem Mitgliedstaat gestatten, für die Zwecke der Berechnung der Zielvorgaben gemäß Absatz 1 ein solches anderes Basisjahr zugrunde zu legen, sofern der Mitgliedstaat stichhaltige Nachweise dafür vorlegt, dass a) eine erhebliche Zunahme der Verpackungsabfälle im Laufe des Basisjahres zu verzeichnen ist, das er als Grundlage für die Berechnung der Zielvorgaben gemäß Absatz 1 zu verwenden ersucht, b) die erhebliche Zunahme der Verpackungsabfälle nach Buchstabe a lediglich auf Änderungen in den Berichterstattungsverfahren zurückzuführen ist, c) die erhebliche Zunahme der Verpackungsabfälle nach Buchstabe a nicht auf einen gestiegenen Verbrauch zurückzuführen ist und d) dadurch eine bessere Vergleichbarkeit der Daten zwischen den Mitgliedstaaten bewirkt wird. (9) Bis zum 12. Februar 2032 überprüft die Kommission die in Absatz 1 festgelegten Zielvorgaben und bewertet, ob spezifische Zielvorgaben für bestimmte Verpackungsmaterialien aufgenommen werden müssen. Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der, wenn die Kommission dies für angemessen hält, von einem Legislativvorschlag begleitet wird. Abschnitt 3 Herstellerregister und erweiterte Herstellerverantwortung Artikel 44 Herstellerregister (1) Jeder Mitgliedstaat erstellt innerhalb von 18 Monaten nach dem Inkrafttreten des gemäß Absatz 14 erlassenen ersten Durchführungsrechtsakts ein nationales Register, das dazu dient, die Einhaltung der Anforderungen dieses Kapitels durch die Hersteller zu überwachen. Jedes nationale Register enthält Links zu Websites anderer nationaler Herstellerregister, um die Registrierung von Herstellern oder Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung in allen Mitgliedstaaten zu erleichtern. (2) Die Hersteller sind verpflichtet, sich in jedem Mitgliedstaat, in dem sie Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bereitstellen oder in dem sie verpackte Produkte auspacken, ohne Endabnehmer zu sein, in dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten Register zu registrieren, indem sie bei der für das Register zuständigen Behörde jedes betreffenden Mitgliedstaats einen Antrag auf Registrierung stellen. Hat ein Hersteller eine Organisation für Herstellerverantwortung mit der Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung in seinem Namen gemäß Artikel 46 Absatz 1 betraut, so erfüllt diese Organisation die in diesem Artikel vorgesehenen Verpflichtungen, sofern in dem Mitgliedstaat, in dem sich das Register befindet, keine anderen Bestimmungen gelten. (3) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen im Namen der Hersteller mit einer schriftlichen Vollmacht von einem Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung wahrgenommen werden können. (4) Hersteller dürfen Verpackungen oder verpackte Produkte nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstmals bereitstellen oder verpackte Produkte auspacken, ohne Endabnehmer zu sein, wenn sie oder gegebenenfalls, gemäß Artikel 45, ihre Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung nicht in dem betreffenden Mitgliedstaat registriert sind. (5) Der Antrag auf Registrierung enthält die Informationen, die gemäß Anhang IX Teil A zu übermitteln sind. Ein Mitgliedstaat kann von den Herstellern verlangen, zusätzliche Informationen oder Unterlagen zur Verfügung zu stellen, wenn die betreffenden Informationen oder Unterlagen für die Überwachung und Sicherstellung der Einhaltung dieser Verordnung und der von einem Mitgliedstaat nach Artikel 40 Absatz 2 erlassenen Vorschriften erforderlich sind. (6) Vertritt ein Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung mehr als einen Hersteller, so teilt er zusätzlich zu den gemäß Absatz 5 zu übermittelnden Informationen den Namen und die Kontaktdaten jedes von ihm vertretenen Herstellers getrennt mit. (7) Der Hersteller oder gegebenenfalls der Bevollmächtigte für die erweiterte Herstellerverantwortung oder die Organisation für Herstellerverantwortung entsprechend den Vorgaben des nationalen Rechts gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels übermittelt der für das Register zuständigen Behörde bis zum 1. Juni für jedes vollständige vorangegangene Kalenderjahr die in Anhang IX Teil B Nummer 1 genannten Informationen. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die gemäß diesem Absatz übermittelten Informationen von unabhängigen Prüfern unter Aufsicht der in Artikel 40 Absatz 1 genannten zuständigen Behörden auf der Grundlage etwaiger nationaler Normen geprüft und zertifiziert werden. (8) Hat ein Hersteller im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats eine Masse an Verpackungen, einschließlich Verpackungen verpackter Produkte, von weniger als 10 Tonnen in einem Kalenderjahr erstmals bereitgestellt oder, hat ein Hersteller im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e, eine Masse an Verpackungen von weniger als 10 Tonnen in einem Kalenderjahr ausgepackt, übermittelt der Hersteller oder gegebenenfalls der vom Hersteller beauftragte Bevollmächtigte für die erweiterte Herstellerverantwortung oder die Organisation für Herstellerverantwortung entsprechend den Vorgaben des nationalen Rechts gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels der für das Register zuständigen Behörde bis zum 1. Juni für jedes vollständige vorangegangene Kalenderjahr die in Anhang IX Teil B Nummer 2 genannten Informationen. Abweichend von Unterabsatz 1 kann ein Mitgliedstaat für ein bestimmtes Kalenderjahr einen niedrigeren Höchstschwellenwert als den in Unterabsatz 1 genannten Wert festlegen, sofern der Mitgliedstaat andernfalls nicht über ausreichende genaue Daten verfügen würde, um a) die Berichtspflichten gemäß Artikel 56 Absätze 1 und 2 in dem betreffenden Kalenderjahr zu erfüllen und b) sicherzustellen, dass die Datenbanken gemäß Artikel 57 vollständig sind und die Daten gemäß Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe a bereitgestellt werden. (9) Wenn es aus Haushaltsgründen erforderlich ist, kann ein Mitgliedstaat von dem Hersteller verlangen, die in Anhang IX Teil B Nummern 1 und 2 genannten Informationen vierteljährlich der für das Register zuständigen Behörde zu übermitteln. (10) Im Falle der individuellen Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung übermitteln die Hersteller, im Falle der kollektiven Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung die mit der Erfüllung dieser Verpflichtungen betraute Organisation für Herstellerverantwortung oder im Falle der Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung durch die Wiederverwendungssysteme die Betreiber von Wiederverwendungssystemen der zuständigen Behörde jährlich für jedes vorangegangene Kalenderjahr die in Anhang IX Teil B Nummer 3 aufgeführten Informationen. Wenn die Organisation der Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen nach nationalem Recht in die Zuständigkeit der Behörden fällt, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass diese Behörden die in Anhang IX Teil B Nummer 3 aufgeführten Informationen übermitteln. (11) Die für das Register zuständige Behörde a) erhält die Anträge auf Registrierung nach Absatz 2 über ein elektronisches Datenverarbeitungssystem, dessen Einzelheiten auf der Website der zuständigen Behörde dargelegt werden; b) gibt Anträgen auf Registrierung innerhalb von höchstens zwölf Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem alle gemäß den Absätzen 5 und 6 erforderlichen Informationen vorgelegt worden sind, statt und erteilt eine Registrierungsnummer; c) kann die Modalitäten bezüglich der Anforderungen und des Verfahrens der Registrierung festlegen, ohne den in den Absätzen 5 und 6 festgelegten Anforderungen wesentliche Anforderungen hinzuzufügen; d) kann von den Herstellern für die Bearbeitung der in Absatz 2 genannten Anträge auf Registrierung kostenbasierte und verhältnismäßige Gebühren verlangen; e) empfängt die gemäß den Absätzen 7 und 8 übermittelten Informationen und überwacht sie. (12) Der Hersteller oder gegebenenfalls der vom Hersteller beauftragte Bevollmächtigte für die erweiterte Herstellerverantwortung oder die Organisation für Herstellerverantwortung meldet der zuständigen Behörde unverzüglich alle Änderungen der in der Registrierung enthaltenen Informationen und jede endgültige Einstellung der erstmaligen Bereitstellung der in der Registrierung genannten Verpackungen oder verpackten Produkte im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats. Ein Hersteller wird drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Registrierung des Herstellers abläuft, aus dem Register gelöscht, wenn er als Hersteller nicht mehr existiert. (13) Unbeschadet der Wahrung der Vertraulichkeit in Bezug auf wirtschaftlich sensible Informationen im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Verzeichnis der registrierten Hersteller leicht und öffentlich zugänglich und kostenlos ist. Die Liste der registrierten Hersteller musss maschinenlesbar, sortierbar und durchsuchbar sein und offenen Standards für die Nutzung durch Dritte genügen. (14) Die Kommission erlässt bis zum 12. Februar 2026 Durchführungsrechtsakte, um das Format für die Eintragung im Register und für die Berichterstattung an das Register, die erforderliche Granularität der zu übermittelnden Daten sowie die Verpackungsarten und Materialkategorien, die von den übermittelten Informationen abgedeckt sind, festzulegen. Das Format für die Übermittlung der Informationen gemäß diesem Artikel muss interoperabel sein, auf offenen Standards und maschinenlesbaren Daten beruhen und über ein interoperables Datenaustauschnetz ohne Anbieterbindung übertragbar sein. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 45 Erweiterte Herstellerverantwortung (1) Im Rahmen der in den Artikeln 8 und 8a der Richtlinie 2008/98/EG und in diesem Abschnitt festgelegten Regelungen tragen die Hersteller eine erweiterte Herstellerverantwortung für die Verpackungen, einschließlich Verpackungen verpackter Produkte, die sie erstmals im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitstellen oder die sie auspacken, ohne Endabnehmer zu sein. (2) Über die in Artikel 8a Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG genannten Kosten hinaus müssen die vom Hersteller gezahlten Finanzbeiträge folgende Kosten abdecken: a) Kosten für die Kennzeichnung von Abfallbehältern für die Sammlung von Verpackungsabfällen gemäß Artikel 13 der vorliegenden Verordnung und b) Kosten für die Durchführung von Erhebungen über die Zusammensetzung gesammelter gemischter Siedlungsabfälle gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/595 der Kommission ([22](#E0022)) und gemäß den nach Artikel 56 Absatz 7 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung zu erlassenden Durchführungsrechtsakten, wenn jene Durchführungsrechtsakte eine Verpflichtung zur Durchführung solcher Erhebungen vorsehen. Die abzudeckenden Kosten werden auf transparente, verhältnismäßige, diskriminierungsfreie und effiziente Weise festgelegt. (3) Ein Hersteller gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstaben c und d benennt mittels schriftlicher Vollmacht einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung in jedem Mitgliedstaat, in dem der Hersteller erstmals Verpackungen oder verpackte Produkte bereitstellt, mit Ausnahme des Mitgliedstaats, in dem der Hersteller niedergelassen ist. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass in Drittländern niedergelassene Hersteller bei der erstmaligen Bereitstellung von Verpackungen oder verpackten Produkten auf dem Markt in ihrem Hoheitsgebiet durch eine schriftliche Vollmacht einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung benennen. (4) Für die Zwecke der Einhaltung von Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) 2022/2065, holen unter Kapitel III Abschnitt 4 der genannten Verordnung fallende Anbieter von Online-Plattformen, die Verbrauchern ermöglichen, mit Herstellern Fernabsatzverträge zu schließen, von den Herstellern, die in der Union ansässigen Verbrauchern Verpackungen oder verpackte Produkte anbieten, die folgenden Informationen ein, bevor sie diesen Herstellern ermöglichen, ihre Dienste in Anspruch zu nehmen: a) Informationen über die Registrierung der Hersteller gemäß Artikel 44 der vorliegenden Verordnung in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher ansässig ist, und die Registriernummer(n) des Herstellers in diesem Register; b) eine Selbstbescheinigung des Herstellers, in der bestätigt wird, dass er nur Verpackungen anbietet, für die die in den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels genannten Anforderungen der erweiterten Herstellerverantwortung in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher ansässig ist, erfüllt sind. Verkauft ein Hersteller seine Produkte über einen Online-Marktplatz, so kann der Anbieter der Online-Plattform den Verpflichtungen gemäß Absatz 2 dieses Artikels im Namen der Hersteller auf der Grundlage eines schriftlichen Auftrags nachkommen. (5) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass, wenn in diesem Mitgliedstaat ein automatisierter Datenabgleich mit dem nationalen Register vorgesehen ist, dies für die Überprüfung der in Absatz 4 Buchstaben a und b genannten Informationen gilt. (6) Nach Erhalt der in Absatz 4 genannten Informationen und bevor er den Herstellern die Nutzung seiner Dienste ermöglicht, bemüht sich der Anbieter einer Online-Plattform nach besten Kräften, zu bewerten, ob die erhaltenen Informationen vollständig und zuverlässig sind. (7) Hersteller, die Verbrauchern in der Union Verpackungen oder verpackte Produkte anbieten, stellen Fulfilment-Dienstleistern zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags zwischen dem Fulfilment-Dienstleister und dem Hersteller über die in Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Dienstleistungen die in Absatz 4 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels genannten Informationen zur Verfügung. (8) Nach Erhalt der in Absatz 7 dieses Artikels genannten Informationen und zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags zwischen dem Fulfilment-Dienstleister und dem Hersteller über die in Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Dienstleistungen bemüht sich der Fulfilment-Dienstleister nach besten Kräften darum, zu bewerten, ob die in Absatz 7 des vorliegenden Artikels genannten Informationen zuverlässig und vollständig sind, indem er frei zugängliche amtliche Online-Datenbanken abfragt oder Online-Schnittstellen, die von einem Mitgliedstaat oder der Union zur Verfügung gestellt werden, oder die öffentlich zugängliche Registrierungsliste gemäß Artikel 44 Absatz 13 dieser Verordnung nutzt oder indem er vom Hersteller Nachweise aus verlässlichen Quellen verlangt. Für die Zwecke dieser Verordnung sind die Hersteller für die Richtigkeit der übermittelten Informationen verantwortlich. Erhält der Fulfilment-Dienstleister ausreichend Hinweise darauf oder hat er hinreichenden Grund zu der Annahme, dass eine in Absatz 7 genannte Einzelinformation, die er vom betreffenden Hersteller erhalten hat, unrichtig, unvollständig oder nicht auf dem aktuellen Stand ist, fordert der Fulfilment-Dienstleister den Hersteller auf, unverzüglich oder innerhalb der im Unionsrecht oder im nationalen Recht — je nachdem, was anwendbar ist — festgelegten Frist Abhilfe zu schaffen. Versäumt es der Hersteller, diese Informationen zu berichtigen oder zu vervollständigen, so setzt der Fulfilment-Dienstleister seine Dienstleistungen in Bezug auf das Angebot von Verpackungen oder verpackten Produkten für Verbraucher in der Union für diesen Hersteller zügig aus, bis dieser der Aufforderung vollständig nachgekommen ist. Der Fulfilment-Dienstleister teilt dem Hersteller die Gründe für die Aussetzung mit. (9) Unbeschadet des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates ([23](#E0023)) hat ein betroffener Hersteller in dem Fall, dass ein Fulfilment-Dienstleister die Erbringung seiner Dienstleistungen gemäß Absatz 8 des vorliegenden Artikels aussetzt, das Recht, die Entscheidung des Fulfilment-Dienstleisters vor einem Gericht in einem Mitgliedstaat, in dem der Fulfilment-Dienstleister ansässig ist, anzufechten. Artikel 46 Organisation für Herstellerverantwortung (1) Die Hersteller können einer gemäß Artikel 47 zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung die Erfüllung der erweiterten Herstellerverantwortung in ihrem Namen übertragen. Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen erlassen, um die Betrauung einer Organisation für Herstellerverantwortung mit den Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung verbindlich vorzuschreiben. (2) Sind im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eine oder mehrere Organisationen für Herstellerverantwortung zugelassen, im Namen der Hersteller Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung zu erfüllen, so stellt der Mitgliedstaat sicher, dass die Organisation oder Organisationen für Herstellerverantwortung und die Hersteller, die keine Organisation für Herstellerverantwortung mit der Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung betraut haben, zusammen das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats hinsichtlich der Tätigkeiten gemäß Artikel 47 Absatz 3, Artikel 48 und Artikel 50 abdecken. Die Mitgliedstaaten benennen einen unabhängigen Dritten, um zu überwachen, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung die Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung in koordinierter Weise erfüllen, oder betrauen die zuständige Behörde mit dieser Überwachung. (3) Die Organisationen für Herstellerverantwortung gewährleisten die Vertraulichkeit unternehmensinterner oder einzelnen Herstellern oder ihren Bevollmächtigten direkt zuordenbarer Daten in ihrem Besitz. (4) Zusätzlich zu den in Artikel 8a Absatz 3 Buchstabe e der Richtlinie 2008/98/EG genannten Informationen veröffentlichen Organisationen für Herstellerverantwortung auf ihren Websites mindestens einmal jährlich Informationen über die Masse der Verpackungen, einschließlich Verpackungen verpackter Produkte, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstmals bereitgestellt wurden oder von einem Hersteller ausgepackt wurden, ohne dass dieser Endabnehmer war, und über den Umfang der verwerteten und recycelten Materialien im Verhältnis zur Masse der Verpackungen, für die sie Verpflichtungen im Rahmen der Herstellerverantwortung erfüllt haben. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Behörden, die für die Organisation der Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen zuständig sind, auf ihren Websites mindestens einmal jährlich Informationen über die Menge der verwerteten und recycelten Materialien im Verhältnis zur Masse der in ihrem Hoheitsgebiet anfallenden Verpackungsabfälle veröffentlichen. (5) Die Organisationen für Herstellerverantwortung stellen sicher, dass Hersteller unabhängig von ihrer Herkunft oder Größe gleichbehandelt werden, ohne die Hersteller kleiner Massen an Verpackungen, einschließlich Verpackungen verpackter Produkte, unverhältnismäßig zu belasten — einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen. Artikel 47 Zulassung zur Erfüllung der erweiterten Herstellerverantwortung (1) Im Falle der individuellen Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung beantragt der Hersteller oder, im Falle der kollektiven Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung, die mit der Erfüllung dieser Verpflichtungen betraute Organisation für Herstellerverantwortung eine Zulassung zur Erfüllung der erweiterten Herstellerverantwortung bei der zuständigen Behörde. (2) Bei Erlass der Maßnahmen zur Festlegung von Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften gemäß Artikel 40 Absatz 2 legen die Mitgliedstaaten die Anforderungen und Einzelheiten des Zulassungsverfahrens fest. Abhängig davon, ob die Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung individuell oder kollektiv erfüllt werden, können diese Anforderungen und Einzelheiten variieren. Ferner legen die Mitgliedstaaten die Modalitäten für die Überprüfung der Einhaltung fest, einschließlich der von den Herstellern oder den Organisationen für Herstellerverantwortung zu diesem Zweck vorzulegenden Informationen. Das Zulassungsverfahren umfasst Anforderungen für die Überprüfung der Vorkehrungen, die getroffen wurden, um die Einhaltung der Anforderungen gemäß Absatz 3 dieses Artikels sicherzustellen, sowie Fristen für diese Überprüfung, die 18 Monate ab der Einreichung eines vollständigen Antragsdossiers nicht überschreiten dürfen. Diese Überprüfung wird von einer zuständigen Behörde oder einem unabhängigen Sachverständigen durchgeführt, der über das Ergebnis einen Prüfbericht erstellt. Der unabhängige Sachverständige muss unabhängig von der zuständigen Behörde und den Organisationen für Herstellerverantwortung oder den zur individuellen Erfüllung zugelassenen Herstellern sein. (3) Die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 festzulegenden Maßnahmen umfassen Maßnahmen, die sicherstellen, dass a) die Anforderungen gemäß Artikel 8a Absatz 3 Buchstaben a bis d der Richtlinie 2008/98/EG erfüllt sind; b) die vom Hersteller oder von der Organisation für Herstellerverantwortung ergriffenen oder bezahlten Maßnahmen ausreichen, um gemäß Artikel 48 Absätze 1 und 5 und Artikel 50 die Rückgabe und Abfallbewirtschaftung aller Verpackungsabfälle kostenlos für Verbraucher zu ermöglichen, in einer Häufigkeit, die verhältnismäßig zu dem Gebiet und Volumen ist, das in Bezug auf Masse und Art der Verpackungen, einschließlich Verpackungen verpackter Produkte, die von diesem Hersteller oder den Herstellern, in deren Auftrag die Organisation für Herstellerverantwortung handelt, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstmals bereitgestellt werden oder von diesem Hersteller oder diesen Herstellern ausgepackt werden, ohne dass sie Endabnehmer sind, abgedeckt ist; c) die zu diesem Zweck erforderlichen Vorkehrungen (darunter vorläufige Vereinbarungen) mit Vertreibern, Behörden oder Dritten getroffen wurden, die in ihrem Namen Abfallbewirtschaftung durchführen; d) die erforderlichen Sortier- und Recyclingkapazitäten vorhanden sind, um sicherzustellen, dass die gesammelten Verpackungsabfälle anschließend einer Vorbehandlung und einem hochwertigen Recycling unterzogen werden; e) die Anforderung gemäß Absatz 6 dieses Artikels erfüllt ist. (4) Die Hersteller oder die Organisationen für Herstellerverantwortung melden der zuständigen Behörde unverzüglich alle Änderungen hinsichtlich der im Zulassungsantrag enthaltenen Informationen, alle Änderungen betreffend der Zulassungsbedingungen sowie die endgültige Einstellung ihrer Tätigkeit. Die zuständige Behörde kann beschließen, die Zulassung auf der Grundlage einiger oder aller gemeldeten Änderungen zu ändern. (5) Die zuständige Behörde kann entscheiden, die Zulassung zu widerrufen, insbesondere wenn der Hersteller oder die Organisation für Herstellerverantwortung die Anforderungen an die Organisation der Behandlung von Verpackungsabfällen nicht mehr erfüllt oder es in Bezug auf andere Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß den im Einklang mit den Artikeln 8 und 8a der Richtlinie 2008/98/EG oder dem vorliegenden Abschnitt festgelegten Regelungen etwa versäumt, Pflichten hinsichtlich der Berichterstattung an die zuständige Behörde oder der Meldung von Änderungen betreffend der Zulassungsbedingungen oder der endgültigen Einstellung des Betriebs des Herstellers zu erfüllen. (6) Im Falle der individuellen Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung bietet der Hersteller oder, im Falle der kollektiven Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung, die mit der Erfüllung dieser Verpflichtungen betraute Organisation für Herstellerverantwortung eine angemessene Garantie zur Deckung der Kosten im Zusammenhang mit Abfallbewirtschaftungstätigkeiten, die der Hersteller oder die Organisation für Herstellerverantwortung im Falle der Nichteinhaltung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung, auch bei einer endgültigen Einstellung des Betriebs oder bei Insolvenz, zu tragen hat. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Anforderungen in Bezug auf die Garantie festlegen. Die Garantie kann die Form eines öffentlichen Fonds haben, der aus Gebühren der Hersteller finanziert wird und für den ein Mitgliedstaat gesamtschuldnerisch haftet. Abschnitt 4 Rücknahme- und Sammelsysteme sowie Pfand- und Rücknahmesysteme Artikel 48 Rücknahme- und Sammelsysteme (1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Systeme und Infrastrukturen für die Rücknahme und getrennte Sammlung aller bei den Endabnehmern anfallenden Verpackungsabfälle eingerichtet werden, um sicherzustellen, dass sie im Einklang mit den Artikeln 4, 10 und 13 der Richtlinie 2008/98/EG behandelt werden, und um die Vorbereitung für die Wiederverwendung und für ein hochwertiges Recycling zu erleichtern. Verpackungen, die den Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung gemäß den nach Artikel 6 Absatz 4 dieser Verordnung angenommenen delegierten Rechtsakten entsprechen, werden für das Recycling gesammelt. Die Verbrennung und Deponierung solcher Verpackungen ist verboten, mit Ausnahme von Abfällen aus anschließenden Vorgängen der Behandlung getrennt gesammelter Verpackungsabfälle, bei denen das Recycling nicht möglich ist oder nicht das beste Umweltergebnis liefert. (2) Um ein hochwertiges Recycling zu erleichtern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Systeme und Infrastrukturen für eine umfassende Sammlung und Sortierung vorhanden sind, um das Recycling zu erleichtern und die Verfügbarkeit von Kunststoffrohstoffen für das Recycling sicherzustellen. Solche Systeme und Infrastrukturen können einen bevorzugten Zugang zu recycelten Materialien für die Verwendung in Anwendungen ermöglichen, bei denen die hohe Qualität des recycelten Materials erhalten bleibt oder so verwertet wird, dass es weiter recycelt und auf dieselbe Weise und für eine ähnliche Anwendung mit einem möglichst geringen Verlust an Menge, Qualität oder Funktion verwendet werden kann. (3) Die Mitgliedstaaten können für bestimmte Formate von Abfällen von der Verpflichtung zur Rücknahme und getrennten Sammlung in Absatz 1 dieses Artikels abweichen, sofern die gemeinsame Sammlung von Fraktionen von Verpackungsabfällen oder die gemeinsame Sammlung von Verpackungsabfällen oder Fraktionen dieser Verpackungsabfälle zusammen mit anderen Abfällen die Eignung dieser Verpackungsabfälle oder Fraktionen davon, einer Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling oder zu anderen Verwertungsverfahren gemäß den Artikeln 4 und 13 der Richtlinie 2008/98/EG unterzogen zu werden, nicht beeinträchtigt und der Output dieser Verfahren von vergleichbarer Qualität ist wie bei der getrennten Sammlung. (4) Die Mitgliedstaaten können sicherstellen, dass Verpackungsabfälle, die nicht getrennt gesammelt werden, vor der Beseitigung oder energetischen Verwertung sortiert werden, um Verpackungen, die für das Recycling bestimmt sind, zu entnehmen. (5) Die in Absatz 1 genannten Systeme und Infrastrukturen a) stehen den Wirtschaftsakteuren aus den betreffenden Sektoren, den zuständigen Behörden und Dritten, die in ihrem Namen Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen durchführen, offen; b) decken das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats und alle Verpackungsabfälle aus allen Verpackungsarten und Tätigkeiten ab und berücksichtigen die Bevölkerungsgröße, das erwartete Volumen und die voraussichtliche Zusammensetzung der Verpackungsabfälle sowie die Zugänglichkeit und die Nähe zu den Endabnehmern; sie umfassen die getrennte Sammlung in öffentlichen Räumen, Geschäftsräumen und Wohngebieten und sind von ausreichender Kapazität; c) stehen Importprodukten unter nichtdiskriminierenden Bedingungen offen, insbesondere im Hinblick auf die Einzelheiten und etwaigen Gebühren für den Zugang, und müssen so beschaffen sein, dass keine Handelshemmnisse oder Wettbewerbsverzerrungen entstehen. (6) Die Mitgliedstaaten können die Beteiligung öffentlicher Abfallbewirtschaftungssysteme an der Organisation der in Absatz 1 genannten Systeme vorsehen. (7) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um das Recycling von Verpackungsabfällen zu fördern, welches den Qualitätsnormen für die Verwendung recycelter Materialien in einschlägigen Sektoren entspricht. Artikel 49 Verbindliche Sammlung Bis zum 1. Januar 2029 legen die Mitgliedstaaten verbindliche Sammelziele fest und treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Sammlung der in Artikel 52 aufgeführten Materialien mit den Recyclingzielen gemäß dem genannten Artikel und den Zielvorgaben für den verbindlichen Rezyklatanteil gemäß Artikel 7 im Einklang steht. Artikel 50 Pfand- und Rücknahmesysteme (1) Die Mitgliedstaaten treffen bis zum 1. Januar 2029 die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei mindestens 90 % nach Gewicht pro Jahr der folgenden Verpackungsformate, die in einem bestimmten Kalenderjahr erstmals auf dem Markt des betreffenden Mitgliedstaats bereitgestellt werden, die getrennte Sammlung erfolgt: a) Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern und b) Einweggetränkebehälter aus Metall mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern. Die Mitgliedstaaten, können die Masse der Verpackungsabfälle, die durch in Verkehr gebrachte Verpackungen entstehen, heranziehen, um die Zielvorgaben gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b dieses Absatzes im Einklang mit den gemäß Artikel 56 Absatz 7 Buchstabe a erlassenen Durchführungsrechtsakten zu berechnen. (2) Zur Erreichung der in Absatz 1 festgelegten Ziele treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Pfand- und Rücknahmesysteme für die in Absatz 1 aufgeführten einschlägigen Verpackungsformate eingerichtet werden und an der Verkaufsstelle ein Pfand erhoben wird. (3) Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten Wirtschaftsakteure im Gastgewerbe von der Pfanderhebung ausnehmen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Das Öffnen der Pfandverpackungen erfolgt in den Räumlichkeiten, b) der Konsum des Produkts erfolgt in den Räumlichkeiten und c) die Rückgabe der leeren Pfandverpackungen erfolgt in den Räumlichkeiten des Gastgewerbes. (4) Absatz 2 gilt nicht für Verpackungen für a) Kategorien von Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II Nummern 1, 3, 8, 9, 11, 12, 15, 16 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder für aromatisierte Weinerzeugnisse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 251/2014; b) Weinerzeugnissen und aromatisierten Weinerzeugnissen ähnliche Erzeugnisse aus anderen Früchten als Weintrauben und aus Gemüse sowie für andere gegorene Getränke des KN-Codes 2206 00; c) alkoholbasierte alkoholhaltige Getränke, die unter die KN-Position 2208 fallen, und d) Milch und Milcherzeugnisse gemäß Anhang I Teil XVI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und Einweggetränkebehälter aus Metall mit einem Fassungsvermögen von weniger als 0,1 Litern von der Teilnahme an Pfand- und Rücknahmesystemen ausnehmen, wenn eine solche Teilnahme technisch nicht möglich ist. (5) Mitgliedstaaten können unter folgenden Bedingungen von der Verpflichtung nach Absatz 2 ausgenommen werden: a) Die Quote der getrennten Sammlung gemäß Artikel 48 des betreffenden Verpackungsformats, die der Kommission gemäß Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe c gemeldet wurde, beträgt nach Gewicht 80 % oder mehr der entsprechenden Verpackungen, die im Kalenderjahr 2026 erstmals im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats bereitgestellt wurden; und b) bis zum 1. Januar 2028 übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission seinen Antrag auf Ausnahme und legt einen Umsetzungsplan vor, der eine Strategie mit konkreten Maßnahmen enthält, einschließlich ihres Zeitplans, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 genannte Quote der getrennten Sammlung von 90 % der Verpackungen nach Gewicht erreicht wird. Wurden der Kommission noch keine Informationen zu der Quote der getrennten Sammlung des betreffenden Verpackungsformats übermittelt, so legt der Mitgliedstaat für die Zwecke von Buchstabe a eine begründete Erklärung darüber vor, wie die in diesem Absatz festgelegten Bedingungen für die Ausnahme auf andere Weise erfüllt werden. Die begründete Erklärung beruht auf geprüften nationalen Daten und beinhaltet eine Beschreibung der durchgeführten Maßnahmen. (6) Innerhalb von drei Monaten ab dem Eingang des im Einklang mit Absatz 5 Buchstabe b vorgelegten Umsetzungsplans kann die Kommission den Mitgliedstaat auffordern, den Plan zu überarbeiten, falls sie der Ansicht ist, dass der Plan nicht den Anforderungen nach Absatz 5 Buchstabe b entspricht. Der Mitgliedstaat legt innerhalb von drei Monaten ab dem Eingang der Aufforderung der Kommission einen überarbeiteten Umsetzungsplan vor. (7) Sinkt die Quote der getrennten Sammlung der in Absatz 1 genannten Verpackungen in einem Mitgliedstaat und liegt sie in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren für ein bestimmtes in Verkehr gebrachtes Verpackungsformat unter 90 % nach Gewicht, so teilt die Kommission diesem Mitgliedstaat mit, dass die Ausnahmeregelung nicht mehr gilt. Ein Pfand- und Rücknahmesystem ist bis zum 1. Januar des zweiten Kalenderjahres einzurichten, das auf das Jahr folgt, in dem die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt hat, dass die Ausnahmeregelung nicht mehr gilt. (8) Die Mitgliedstaaten bemühen sich, Pfand- und Rücknahmesysteme insbesondere für Einweggetränkeflaschen aus Glas und Getränkekartons einzurichten und aufrechtzuerhalten. Die Mitgliedstaaten bemühen sich sicherzustellen, dass Pfand- und Rücknahmesysteme für Einwegverpackungsformate, insbesondere für Einweggetränkeflaschen aus Glas, soweit technisch und wirtschaftlich machbar, gleichermaßen für wiederverwendbare Verpackungen verfügbar sind. (9) Ein Mitgliedstaat kann unter Einhaltung der allgemeinen Vorschriften des AEUV und entsprechend dieser Verordnung Anforderungen festlegen, die über die in diesem Artikel festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen, wie etwa die Möglichkeit, in Absatz 4 aufgeführte Verpackungen sowie Verpackungen für andere Erzeugnisse oder aus anderen Materialien aufzunehmen. (10) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Möglichkeit der Rückgabe wiederverwendbarer Verpackungen mit ähnlichem Zweck und ähnlichem Format wie in Absatz 1 dargelegt sowie die Rücknahmestellen für diese Verpackungen für die Endabnehmer so zweckmäßig sind wie die Rücknahmestellen und die Möglichkeit der Rückgabe im Zusammenhang mit Einwegverpackungen, die an ein Pfand- und Rücknahmesystem zurückzugeben werden. (11) Die Mitgliedstaaten stellen bis zum 1. Januar 2029 sicher, dass mindestens die nach Absatz 2 dieses Artikels eingerichteten Pfand- und Rücknahmesysteme nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung die in Anhang X aufgeführten Mindestanforderungen erfüllen. Die in Anhang X aufgeführten Mindestanforderungen gelten nicht für Pfand- und Rücknahmesysteme, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingerichtet wurden und mit denen das in Absatz 1 dieses Artikels festgelegte 90 %-Ziel bis zum 1. Januar 2029 erreicht wird. Die Mitgliedstaaten bemühen sich sicherzustellen, dass die bestehenden Einwegpfand- und Einwegrücknahmesysteme bei der ersten Überprüfung den Mindestanforderungen in Anhang X entsprechen. Wird das 90 %-Ziel nicht bis zum 1. Januar 2029 erreicht, so müssen die bestehenden Einwegpfand- und Einwegrücknahmesysteme die Mindestanforderungen in Anhang X spätestens bis zum 1. Januar 2035 erfüllen. Bis zum 1. Januar 2038 bewertet die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Umsetzung dieses Artikels und ermittelt, wie die Interoperabilität der Pfand- und Rücknahmesysteme maximiert werden kann. (12) Die in Anhang X der vorliegenden Verordnung aufgeführten Mindestanforderungen gelten nicht für Gebiete in äußerster Randlage, wie sie in Artikel 349 Absatz 3 AEUV anerkannt sind, wobei ihren lokalen Besonderheiten Rechnung zu tragen ist. Abschnitt 5 Wiederverwendung und Wiederbefüllung Artikel 51 Wiederverwendung und Wiederbefüllung (1) Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um die Einrichtung von Wiederverwendungssystemen mit ausreichenden Anreizen für die Rückgabe und Systemen für die umweltgerechte Wiederbefüllung von Verpackungen zu fördern. Diese Systeme müssen den Anforderungen der Artikel 27 und 28 sowie des Anhangs VI entsprechen und dürfen weder die Lebensmittelhygiene noch die Sicherheit der Verbraucher gefährden. (2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen können Folgendes umfassen: a) Pfand- und Rücknahmesysteme, die den Mindestanforderungen des Anhangs X für wiederverwendbare Verpackungen und für andere Verpackungsformate als die in Artikel 50 Absatz 1 genannten entsprechen; b) Rückgriff auf wirtschaftliche Anreize, einschließlich Pflichten der Endvertreiber zur Erhebung von Gebühren für die Verwendung von Einwegverpackungen und zur Unterrichtung der Verbraucher über die Kosten solcher Verpackungen in der Verkaufsstelle; c) Pflichten der Erzeuger oder Endvertreiber, einen bestimmten Prozentsatz anderer als den unter die Wiederverwendungsziele gemäß Artikel 29 fallenden Produkte in wiederverwendbaren Verpackungen im Rahmen eines Wiederverwendungssystems oder mittels Wiederbefüllung bereitzustellen, sofern dies nicht zu Verzerrungen auf dem Binnenmarkt oder zu Handelshemmnissen für Produkte aus anderen Mitgliedstaaten führt. (3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Regime der erweiterten Herstellerverantwortung und Pfand- und Rücknahmesysteme einen Mindestanteil ihres Budgets der Finanzierung von Reduzierungs- und Präventionsmaßnahmen zuteilen. Abschnitt 6 Recyclingziele und Förderung des Recyclings Artikel 52 Recyclingziele und Förderung des Recyclings (1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die folgenden Recyclingziele für ihr gesamtes Hoheitsgebiet zu erreichen: a) bis 31. Dezember 2025 mindestens 65 % des Gewichts aller anfallenden Verpackungsabfälle; b) bis 31. Dezember 2025 die folgenden Mindestprozentsätze in Bezug auf das Gewicht der jeweiligen spezifischen Materialien, die in den anfallenden Verpackungsabfällen enthalten sind: i) 50 % bei Kunststoffen, ii) 25 % bei Holz, iii) 70 % bei Eisenmetallen, iv) 50 % bei Aluminium, v) 70 % bei Glas, vi) 75 % bei Papier und Karton; c) bis 31. Dezember 2030 mindestens 70 % des Gewichts aller anfallenden Verpackungsabfälle; d) bis 31. Dezember 2030 die folgenden Mindestprozentsätze in Bezug auf das Gewicht der jeweiligen spezifischen Materialien, die in den anfallenden Verpackungsabfällen enthalten sind: i) 55 % bei Kunststoffen, ii) 30 % bei Holz, iii) 80 % bei Eisenmetallen, iv) 60 % bei Aluminium, v) 75 % bei Glas, vi) 85 % bei Papier und Karton. (2) Unbeschadet des Absatzes 1 Buchstaben a und c kann ein Mitgliedstaat die in Absatz 1 Buchstaben b und d genannten Fristen unter folgenden Bedingungen um bis zu fünf Jahre verlängern: a) Die Abweichung von den Zielen im Verlängerungszeitraum beschränkt sich auf höchstens 15 Prozentpunkte bei einem einzelnen Ziel oder aufgeteilt auf zwei Ziele; b) die Recyclingquote für ein einzelnes Ziel sinkt infolge der Abweichung von den Zielen im Verlängerungszeitraum nicht auf unter 30 %; c) die Recyclingquote für ein einzelnes Ziel nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffern v und vi sinkt infolge der Abweichung von den Zielen im Verlängerungszeitraum nicht auf unter 60 %, und die Recyclingquote für ein einzelnes Ziel nach Absatz 1 Buchstabe d Ziffern v und vi sinkt nicht unter 70 %, und d) spätestens 24 Monate vor Ablauf der jeweiligen Frist gemäß Absatz 1 Buchstaben b und d dieses Artikels teilt der Mitgliedstaat der Kommission seine Absicht mit, die Frist zu verlängern, und legt der Kommission einen Umsetzungsplan gemäß Anhang XI der vorliegenden Verordnung vor, der mit einem gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2008/98/EG vorgelegten Umsetzungsplan kombiniert werden kann. (3) Beantragt ein Mitgliedstaat, die in Absatz 1 Buchstabe d dieses Artikels festgelegte Frist zu verschieben, so kann die Kommission den Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten ab dem Eingang des im Einklang mit Absatz 2 Buchstabe d dieses Artikels vorgelegten Umsetzungsplans auffordern, den Plan zu überarbeiten, falls sie der Ansicht ist, dass der Plan nicht den Anforderungen nach Anhang XI entspricht. Der Mitgliedstaat legt innerhalb von drei Monaten ab dem Eingang der Aufforderung der Kommission einen überarbeiteten Umsetzungsplan vor. Ist die Kommission der Auffassung, dass der überarbeitete Umsetzungsplan nicht den Anforderungen des Anhangs XI entspricht und es unwahrscheinlich ist, dass der Mitgliedstaat in der Lage sein wird, die Ziele innerhalb des Verlängerungszeitraums gemäß Absatz 2 dieses Artikels zu erreichen, so lehnt die Kommission den Umsetzungsplan ab, und der Mitgliedstaat ist verpflichtet, die Zielvorgaben innerhalb der in Absatz 1 Buchstabe d dieses Artikels festgelegten Fristen zu erreichen. (4) Bis zum 12. Februar 2032 überprüft die Kommission die in Absatz 1 Buchstaben c und d festgelegten Zielvorgaben, um sie zu erhöhen oder weitere Ziele festzulegen. Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der, wenn die Kommission dies für angemessen hält, von einem Legislativvorschlag begleitet wird. (5) Die Mitgliedstaaten fördern, sofern dies sinnvoll ist, die Verwendung von Materialien aus recycelten Verpackungsabfällen bei der Herstellung von Verpackungen und sonstigen Produkten durch a) die Verbesserung der Marktbedingungen für diese Materialien; b) die Überprüfung bestehender Vorschriften, die die Verwendung solcher Materialien verhindern. (6) Ein Mitgliedstaat kann unter Einhaltung der allgemeinen Vorschriften des AEUV und entsprechend dieser Verordnung Anforderungen festlegen, die über die in diesem Artikel festgelegten Mindestziele hinausgehen. Artikel 53 Vorschriften für die Berechnung der Erreichung der Recyclingziele (1) Ob die Zielvorgaben gemäß Artikel 52 Absatz 1 erreicht wurden, wird nach den Bestimmungen dieses Artikels berechnet. (2) Die Mitgliedstaaten berechnen das Gewicht der in einem bestimmten Kalenderjahr angefallenen Verpackungsabfälle. Die in einem Mitgliedstaat anfallenden Verpackungsabfälle werden vollständig berechnet. Die Methode zur Berechnung der anfallenden Verpackungsabfälle beruht auf folgenden Ansätzen: a) die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitgestellten Verpackungen oder die Verpackungen, die ein Hersteller ausgepackt hat, ohne Endabnehmer zu sein, in dem betreffenden Jahr, oder b) die Masse der in demselben Jahr in dem betreffenden Mitgliedstaat anfallenden Verpackungsabfälle. Die gemäß diesem Absatz durchgeführten Berechnungen werden angepasst, um die Vergleichbarkeit, Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der Ergebnisse im Einklang mit den Anforderungen und Überprüfungen zu gewährleisten, die im Rahmen des gemäß Artikel 56 Absatz 7 Buchstabe a erlassenen Durchführungsrechtsakts festzulegen sind. (3) Die Mitgliedstaaten berechnen das Gewicht der in einem bestimmten Kalenderjahr recycelten Verpackungsabfälle. Das Gewicht der recycelten Verpackungsabfälle wird berechnet als das Gewicht der zu Abfall gewordenen Verpackungen, die, nachdem sie alle erforderlichen Prüf-, Sortier- und sonstigen vorgeschalteten Verfahren durchlaufen haben, die dazu dienen, Abfallmaterialien zu entfernen, die anschließend nicht mehr weiterverarbeitet werden, und für ein hochwertiges Recycling zu sorgen, dem Recyclingverfahren zugeführt werden, durch das Abfallmaterialien tatsächlich zu Produkten, Materialien oder Stoffen weiterverarbeitet werden. (4) Bei Verbundverpackungen und anderen Verpackungen, die aus mehr als einem Material bestehen, ist jedes in der Verpackung enthaltene Material zu berechnen und anzugeben. Die Mitgliedstaaten können von dieser Anforderung abweichen, sofern ein bestimmtes Material einen unwesentlichen Teil der Verpackungseinheit und in jedem Fall nicht mehr als 5 % der Gesamtmasse der Verpackungseinheit ausmacht. (5) Für die Zwecke von Absatz 3 wird das Gewicht der recycelten Verpackungsabfälle bestimmt, wenn die Abfälle dem Recyclingverfahren zugeführt werden. Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes kann das Gewicht der recycelten Verpackungsabfälle anhand des Outputs eines Abfallsortiervorgangs bestimmt werden, sofern a) dieser Output anschließend recycelt wird; b) das Gewicht der Materialien oder Stoffe, die im Rahmen weiterer Verfahren vor dem Recycling entfernt und anschließend nicht recycelt werden, nicht für das Gewicht der als recycelt gemeldeten Abfälle berücksichtigt wird. (6) Die Mitgliedstaaten errichten ein wirksames System für die Qualitätskontrolle und Rückverfolgbarkeit von Verpackungsabfällen, um die Einhaltung der Bedingungen der Absätze 2 bis 5 dieses Artikels sicherzustellen. Dieses System kann gemäß Artikel 35 Absatz 4 der Richtlinie 2008/98/EG eingerichtete elektronische Register oder technische Spezifikationen für die Qualitätsanforderungen für sortierte Abfälle umfassen. Darüber hinaus kann es durchschnittliche Verlustquoten für sortierte Abfälle für die einzelnen Abfallarten und Verfahren der Abfallbewirtschaftung umfassen, sofern auf andere Weise keine zuverlässigen Daten erhoben werden können. Die durchschnittlichen Verlustquoten werden anhand der Berechnungsmethode berechnet, die in dem gemäß Artikel 11a Absatz 10 der Richtlinie 2008/98/EG erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt ist. (7) Die Masse an biologisch abbaubaren Verpackungsabfällen, die aerob oder anaerob behandelt werden, kann als recycelt gezählt werden, wenn durch diese Behandlung Kompost, Gärrückstände oder ein anderer Output mit einem im Verhältnis zum Input vergleichbaren Rezyklatanteil erzeugt werden, die als recycelte Produkte, Materialien oder Stoffe verwendet werden. Wenn der Output auf Flächen aufgebracht wird, können ihn die Mitgliedstaaten als recyceltes Material anrechnen, sofern diese Verwendung Vorteile für die Landwirtschaft oder eine Verbesserung des Umweltzustands bewirkt. (8) Die Masse an Verpackungsabfallmaterialien, die aufgrund einer Vorbereitung für die Weiterverarbeitung nicht mehr als Abfälle anzusehen sind, kann nur dann als recycelt gezählt werden, wenn diese Materialien für eine anschließende Weiterverarbeitung in Produkte, Materialien oder Stoffe bestimmt sind, die für den ursprünglichen oder einen anderen Zweck verwendet werden. Materialien, die das Ende der Abfalleigenschaft erreicht haben und als Brennstoffe oder anderes Mittel zur Energieerzeugung verwendet, verbrannt, verfüllt oder auf Deponien abgelagert werden sollen, werden nicht als recycelt angerechnet. (9) Die Mitgliedstaaten können das Recycling von Metallen, die nach der Abfallverbrennung getrennt werden, im Verhältnis zum Anteil der verbrannten Verpackungsabfälle berücksichtigen, sofern die recycelten Metalle die Qualitätskriterien erfüllen, die im Beschluss (EU) 2019/1004 der Kommission festgelegt sind. (10) Werden Verpackungsabfälle in einen anderen Mitgliedstaat verbracht, um dort recycelt zu werden, so kann nur der Mitgliedstaat, in dem diese Verpackungsabfälle gesammelt wurden, sie als recycelt anrechnen. (11) Verpackungsabfälle, die aus der Union ausgeführt werden, werden nur dann als von dem Mitgliedstaat, in dem sie gesammelt wurden, recycelt angerechnet, wenn die Anforderungen gemäß Absatz 3 erfüllt sind und wenn der Ausführer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 bzw. der Verordnung (EU) 2024/1157 schriftliche Nachweise vorlegt, dass die Verbringung der Abfälle den Anforderungen der genannten Verordnung entspricht, einschließlich der Anforderung, dass die Behandlung der Verpackungsabfälle in einem Drittland unter Bedingungen erfolgt ist, die den Anforderungen des einschlägigen Umweltrechts der Union entsprechen. Artikel 54 Vorschriften für die Berechnung der Erreichung der Recyclingziele unter Einbeziehung der Wiederverwendung (1) Ein Mitgliedstaat kann beschließen, die Zielvorgaben nach Artikel 52 Absatz 1 für ein bestimmtes Jahr in angepasstem Umfang zu erreichen, indem der durchschnittliche Anteil an erstmals in Verkehr gebrachten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen, die in den vorangegangenen drei Jahren innerhalb eines Wiederverwendungssystems wiederverwendet wurden, berücksichtigt wird. Zur Berechnung des angepassten Umfangs wird Folgendes abgezogen: a) von den in Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben a und c festgelegten Zielvorgaben der Anteil der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen an allen in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen und b) von den in Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben b und d festgelegten Zielvorgaben der Anteil der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen, die aus dem jeweiligen Verpackungsmaterial bestehen, an allen in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen, die aus diesem Material bestehen. Zur Berechnung der Höhe des angepassten Umfangs dürfen nicht mehr als fünf Prozentpunkte des durchschnittlichen Anteils wiederverwendbarer Verkaufsverpackungen berücksichtigt werden. (2) Zur Berechnung der Zielvorgaben nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii kann ein Mitgliedstaat die Masse an Verpackungen aus Holz berücksichtigen, die repariert und in der Folge wiederverwendet werden. Abschnitt 7 Information und Berichterstattung Artikel 55 Informationen über die Vermeidung und Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen (1) Zusätzlich zu den in Artikel 8a Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG und in Artikel 12 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen stellen die Hersteller oder die gemäß Artikel 46 Absatz 1 dieser Verordnung mit der Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung betrauten Organisationen für Herstellerverantwortung oder die von den Mitgliedstaaten in Anwendung des Artikels 8a Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG benannten Behörden den Endabnehmern, insbesondere Verbrauchern, in Bezug auf Verpackungen, die die Hersteller im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats liefern, folgende Informationen im Zusammenhang mit der Vermeidung und Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen zur Verfügung: a) die Rolle der Endabnehmer bei der Abfallvermeidung, einschließlich bewährter Verfahren; b) die geltenden Regelungen für die Wiederverwendung von Verpackungen; c) die Rolle der Endabnehmer bei der getrennten Sammlung von Verpackungsabfällen, einschließlich der Handhabung von Verpackungen, die gefährliche Produkte oder Abfälle enthalten; d) die Bedeutung der Etiketten und Zeichen, die gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung auf Verpackungen angebracht, aufgedruckt oder in diese eingraviert sind oder in den Begleitdokumenten des verpackten Produkts zu sehen sind; e) die Auswirkungen auf die Umwelt, die menschliche Gesundheit oder die Sicherheit von Personen durch unsachgemäße Entsorgung von Verpackungsabfällen, zum Beispiel durch achtloses Entsorgen in der Umwelt oder in gemischten Siedlungsabfällen, und die nachteiligen Umweltauswirkungen von Einwegverpackungen, insbesondere Kunststofftragetaschen; f) die Kompostierungseigenschaften und geeignete Abfallbewirtschaftungsoptionen für kompostierbare Verpackungen gemäß Artikel 9 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung; die Verbraucher werden darüber unterrichtet, dass kompostierbare Verpackungen nicht für die Eigenkompostierung geeignet sind und dass kompostierbare Verpackungen nicht in die Natur entsorgt werden dürfen. Die Verpflichtungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d dieses Absatzes gelten ab dem 12. August 2028 oder ab dem Zeitpunkt des Geltungsbeginns der entsprechenden Bestimmung des Artikels 12, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. (2) Die in Absatz 1 genannten Informationen sind auf dem neuesten Stand und werden wie folgt bereitgestellt: a) über eine Website oder andere elektronische Kommunikationsmittel; b) durch Öffentlichkeitsarbeit; c) im Rahmen von Bildungsprogrammen und -kampagnen; d) durch Beschilderung in einer oder mehreren Sprachen, die von Endabnehmern und Verbrauchern leicht verstanden werden können. (3) Werden Informationen öffentlich zur Verfügung gestellt, so wird die Vertraulichkeit in Bezug auf wirtschaftlich sensible Informationen im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten gewahrt. Artikel 56 Berichterstattung an die Kommission (1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für jedes Kalenderjahr folgende Daten: a) Daten über die Erfüllung von Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben a bis d und Daten über wiederverwendbare Verpackungen nach Anhang XII Tabelle 2; b) den jährlichen Verbrauch an sehr leichten Kunststofftragetaschen, leichten Kunststofftragetaschen, dicken Kunststofftragetaschen und sehr dicken Kunststofftragetaschen pro Kopf, getrennt für jede Kategorie entsprechend der Auflistung in Anhang XII Tabelle 4; c) die in Anhang XII Tabelle 5 aufgeführte Quote der getrennten Sammlung von Verpackungen, die unter die Verpflichtung zur Einrichtung von Pfand- und Rücknahmesystemen gemäß Artikel 50 Absatz 2 fallen. Die Mitgliedstaaten können auch Daten über den jährlichen Verbrauch an Tragetaschen aus anderen Materialien übermitteln. (2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für jedes Kalenderjahr folgende Daten: a) die Masse der erstmals im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats bereitgestellten Verpackungen oder der von einem Hersteller ausgepackten Verpackungen, ohne dass dieser Endabnehmer ist, für alle in Anhang XII Tabelle 3 aufgeführten Verpackungskategorien; b) die Masse der gesammelten Verpackungsabfälle für jedes Verpackungsmaterial gemäß Artikel 52; c) die Masse recycelter Verpackungsabfälle und die Recyclingquoten für jede in Anhang XII Tabelle 3 aufgeführte Verpackungskategorie. (3) Das erste Berichtsjahr betrifft a) in Bezug auf die Verpflichtungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b und Absatz 2 das zweite vollständige Kalenderjahr nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts, in dem gemäß Absatz 7 das Format für die Berichterstattung an die Kommission festgelegt wird; b) in Bezug auf die Verpflichtung nach Absatz 1 Buchstabe c das Kalenderjahr 2028. (4) Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Absätzen 1 und 2 genannten Daten binnen 19 Monaten nach Ende des Berichtsjahres, für das die Daten erhoben werden, auf elektronischem Wege in dem von der Kommission gemäß Absatz 7 festgelegten Format. (5) Den von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel übermittelten Daten wird ein Qualitätskontrollbericht beigefügt. Dieser Qualitätskontrollbericht wird in dem gemäß Absatz 7 von der Kommission festgelegten Format übermittelt. (6) Den von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel übermittelten Daten liegt ein Bericht über die Anwendung von Artikel 53 Absätze 7 und 11 bei, der gegebenenfalls auch detaillierte Angaben zur durchschnittlichen Verlustquoten enthält. (7) Bis zum 12. Februar 2027 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Folgenden: a) Vorschriften für die Berechnung, Prüfung und Übermittlung von Daten gemäß Absatz 1 Buchstaben a und c und Absatz 2, einschließlich der Methode zur Bestimmung der Masse der aufgekommenen Verpackungsabfälle und des Formats für die Übermittlung dieser Daten; b) der Methode für die Berechnung des jährlichen Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen pro Kopf gemäß Absatz 1 Buchstabe b und das Format für die Übermittlung dieser Daten; c) den Korrekturfaktor gemäß Artikel 43 Absatz 2 zur Berücksichtigung des Anstiegs oder Rückgangs des Tourismus im Vergleich zum Basisjahr. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. (8) Die Mitgliedstaaten verlangen von den Systembetreibern der Wiederverwendungssysteme und von allen Wirtschaftsakteuren, die Verpackungen in den Mitgliedstaaten bereitstellen, den zuständigen Behörden genaue und zuverlässige Daten zur Verfügung zu stellen, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, ihren Berichterstattungspflichten gemäß diesem Artikel nachzukommen, wobei gegebenenfalls den besonderen Problemen Rechnung zu tragen ist, mit denen kleine und mittlere Unternehmen bei der Bereitstellung detaillierter Daten konfrontiert sind. Artikel 57 Datenbanken über Verpackungen (1) Innerhalb von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Annahme der in Artikel 56 Absatz 7 genannten Durchführungsrechtsakte treffen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, um auf harmonisiertem Wege die Einrichtung von Datenbanken über Verpackungen und Verpackungsabfälle — falls noch nicht vorhanden — zu gewährleisten, um ihre Berichterstattungspflichten gemäß Artikel 56 zu erfüllen. (2) Die in Absatz 1 genannten Datenbanken umfassen Folgendes: a) Angaben über Umfang, Merkmale und Entwicklung des Verpackungs- und Verpackungsabfallaufkommens in den einzelnen Mitgliedstaaten; b) die in Anhang XII aufgeführten Daten. (3) Die Verpackungsdatenbanken müssen der breiten Öffentlichkeit in einem maschinenlesbaren Format zugänglich sein, das den Zugang zu aktuellen Daten in Bezug auf die Berichterstattung und die Kosten der Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen ermöglicht und die Interoperabilität und Wiederverwendung von Daten sicherstellt. Sie werden in der Amtssprache oder den Sprachen des betreffenden Mitgliedstaats wie folgt bereitgestellt: a) über eine Website oder andere elektronische Kommunikationsmittel oder b) öffentliche Berichte. Sensible Geschäftsinformationen oder Datenschutzvorschriften bleiben von den in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen unberührt. KAPITEL IX SCHUTZKLAUSELVERFAHREN Artikel 58 Verfahren auf nationaler Ebene zum Umgang mit Verpackungen, mit denen ein Risiko verbunden ist (1) Haben die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats hinreichenden Grund zu der Annahme, dass die unter die vorliegende Verordnung fallenden Verpackungen ein Risiko für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit darstellen, so evaluieren sie unbeschadet des Artikels 19 der Verordnung (EU) 2019/1020 unverzüglich, ob die betreffenden Verpackungen alle für dieses Risiko relevanten Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllen. Die betroffenen Wirtschaftsakteure arbeiten im erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 gehen die für die Durchsetzung dieser Verordnung zuständigen Behörden Beschwerden oder Berichten über die mutmaßliche Nichtkonformität von Verpackungen mit dieser Verordnung nach und überprüfen, ob geeignete Korrekturmaßnahmen ergriffen wurden. Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf der gemäß Unterabsatz 1 durchgeführten Evaluierung zu dem Schluss, dass die Verpackungen die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen, so fordern sie den betreffenden Wirtschaftsakteur unverzüglich auf, innerhalb einer von den Marktüberwachungsbehörden vorgeschriebenen Frist, die angemessen ist und der Art und gegebenenfalls dem Grad der Nichtkonformität entspricht, geeignete und verhältnismäßige Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Verpackungen mit diesen Anforderungen in Einklang zu bringen. (2) Abweichend von Absatz 1 führen die Marktüberwachungsbehörden keine Evaluierung des von dem Verpackungsmaterial ausgehenden Risikos für die Gesundheit von Mensch und Tier durch, wenn Risiken für die menschliche Gesundheit im Zusammenhang mit kontaktempfindlichen Verpackungen, die besonderen Rechtsvorschriften zum Schutz der menschlichen Gesundheit unterliegen, bestehen und wenn dieses Risiko auf den verpackten Inhalt des Verpackungsmaterials übertragen wird. Stattdessen melden sie dies den für die Evaluierung solcher Risiken zuständigen Behörden, nämlich den zuständigen Behörden gemäß den Verordnungen (EU) 2017/625, (EU) 2017/745, (EU) 2017/746 oder (EU) 2019/6 oder der Richtlinie 2001/83/EG. (3) Sind die Marktüberwachungsbehörden der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf das Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats beschränkt, so unterrichten sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Evaluierung und die Maßnahmen, zu denen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert haben. (4) Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass für sämtliche nichtkonforme Verpackungen, die er unionsweit auf dem Markt bereitgestellt hat, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen ergriffen werden. (5) Ergreift der Wirtschaftsakteur innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 3 genannten Frist keine geeigneten Korrekturmaßnahmen oder bleibt die Nichtkonformität bestehen, so treffen die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung der betroffenen Verpackungen in ihrem Hoheitsgebiet zu untersagen, sie zurückzunehmen oder sie zurückzurufen. Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen. (6) Die gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels an die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten zu übermittelnden Informationen werden über das in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannte Informations- und Kommunikationssystem übermittelt und müssen alle verfügbaren Angaben umfassen, insbesondere die zur Identifizierung der nichtkonformen Verpackungen erforderlichen Daten, die Herkunft der Verpackungen, die Art der behaupteten Nichtkonformität und des tatsächlichen Risikos, die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen, die von dem Wirtschaftsakteur vorgebrachten Argumente sowie gegebenenfalls die in Artikel 61 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben. Die Marktüberwachungsbehörden geben außerdem an, ob die Nichtkonformität auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist: a) Die Verpackung erfüllt nicht die Nachhaltigkeitsanforderungen, die in oder gemäß der vorliegenden Verordnung festgelegt wurden; b) Mängel in den in den Artikeln 36 und 37 genannten harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen. (7) Die anderen Mitgliedstaaten außer jenem, der die Maßnahmen nach Absatz 5 ergreift, unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen und jede weitere ihnen vorliegende Information über die Nichtkonformität der Verpackungen sowie, falls die Mitgliedstaaten den nach Absatz 5 getroffenen Maßnahmen nicht zustimmen, über ihre Einwände. (8) Erhebt weder ein Mitgliedstaat noch die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Absatz 5 oder 7 genannten Informationen Einwand gegen vorläufige Maßnahmen eines Mitgliedstaats, so sind diese Maßnahmen als gerechtfertigt anzusehen. Bei vorläufigen Maßnahmen können die Mitgliedstaaten einen längeren oder kürzeren Anwendungszeitraum als drei Monate vorsehen, um den Besonderheiten der betreffenden Anforderungen Rechnung zu tragen. (9) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass unverzüglich die Verpackungen von ihrem Markt genommen oder sonstige geeignete restriktive Maßnahmen hinsichtlich der betreffenden Verpackungen oder Erzeuger getroffen werden. Artikel 59 Schutzklauselverfahren der Union (1) Wurden nach Abschluss des in Artikel 58 Absätze 5 und 6 festgelegten Verfahrens gemäß Artikel 58 Einwände gegen eine Maßnahme eines Mitgliedstaats erhoben oder ist die Kommission der Auffassung, dass eine nationale Maßnahme nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, so konsultiert die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten und den betreffenden Wirtschaftsakteur und nimmt eine Evaluierung der nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Evaluierung erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt zur Feststellung, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. (2) Die Kommission richtet den in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn ihnen und dem betreffenden Wirtschaftsakteur unverzüglich mit. Wird die nationale Maßnahme als gerechtfertigt erachtet, so ergreifen alle Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die nichtkonformen Verpackungen von ihrem Markt genommen werden, und unterrichten die Kommission darüber. Wird die nationale Maßnahme nicht für gerechtfertigt erachtet, so muss der betreffende Mitgliedstaat sie zurücknehmen. (3) Wird die nationale Maßnahme als gerechtfertigt erachtet und wird die Nichtkonformität der Verpackungen mit Mängeln der harmonisierten Normen gemäß Artikel 36 der vorliegenden Verordnung begründet, so leitet die Kommission das Verfahren nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 ein. (4) Wird die nationale Maßnahme als gerechtfertigt erachtet und wird die Nichtkonformität der Verpackungen mit Mängeln der gemeinsamen technischen Spezifikationen gemäß Artikel 37 begründet, so ändert oder hebt die Kommission die betreffenden gemeinsamen technischen Spezifikationen unverzüglich auf. Artikel 60 Konforme Verpackungen, die ein Risiko bergen (1) Stellt ein Mitgliedstaat nach einer Evaluierung gemäß Artikel 58 fest, dass Verpackungen zwar die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegten geltenden Anforderungen erfüllen, aber ein Risiko für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit darstellen, so fordert er den betreffenden Wirtschaftsakteur unverzüglich dazu auf, a) innerhalb einer vertretbaren, von der Marktüberwachungsbehörde festgelegten und der Art des Risikos angemessenen Frist alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass die betreffenden Verpackungen beim Inverkehrbringen dieses Risiko nicht mehr aufweisen, b) die Konformität dieser Verpackungen herzustellen, c) die Verpackungen vom Markt zu nehmen oder d) die Verpackungen zurückzurufen. (2) Abweichend von Absatz 1 führen die Überwachungsbehörden keine Evaluierung des von dem Verpackungsmaterial ausgehenden Risikos für die Gesundheit von Mensch und Tier durch, wenn ein Risiko für die menschliche Gesundheit im Zusammenhang mit kontaktempfindlichen Verpackungen, die besonderen Rechtsvorschriften zum Schutz der menschlichen Gesundheit unterliegen, bestehen und wenn dieses Risiko auf den verpackten Inhalt des Verpackungsmaterials übertragen wurde. Stattdessen melden sie dies den für die Kontrolle dieser Risiken zuständigen Behörden, nämlich den zuständigen Behörden gemäß den Verordnungen (EU) 2017/625, (EU) 2017/745, (EU) 2017/746 oder (EU) 2019/6 oder der Richtlinie 2001/83/EG. (3) Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass für sämtliche nichtkonforme Verpackungen, die er unionsweit auf dem Markt bereitgestellt hat, Korrekturmaßnahmen ergriffen werden. (4) Der Mitgliedstaat informiert die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über seine Feststellungen und darauffolgenden Maßnahmen gemäß Absatz 1. Diese Informationen umfassen alle verfügbaren Einzelheiten, insbesondere die zur Identifizierung der nichtkonformen Verpackungen erforderlichen Daten, die Herkunft und die Lieferkette der Verpackungen sowie die Art des gegebenen Risikos und die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen. (5) Die Kommission konsultiert unverzüglich die Mitgliedstaaten und den betroffenen Wirtschaftsakteur und evaluiert die ergriffenen nationalen Maßnahmen. Anhand der Ergebnisse dieser Evaluierung erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, in dem sie festlegt, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist, und schlägt, falls erforderlich, geeignete Maßnahmen vor. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit dem Schutz der Umwelt oder der menschlichen Gesundheit erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 65 Absatz 3 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte. Die Kommission richtet den in diesem Absatz genannten Durchführungsrechtsakt an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn ihnen und dem betreffenden Wirtschaftsakteur unverzüglich mit. Artikel 61 Kontrollen von Verpackungen, die auf den Unionsmarkt gelangen (1) Die Marktüberwachungsbehörden teilen den gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 benannten Behörden unverzüglich die in Artikel 58 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung genannten Maßnahmen mit, wenn sich die Nichtkonformität nicht auf ihr Hoheitsgebiet beschränkt. Diese Mitteilung enthält alle relevanten Informationen, insbesondere die erforderlichen Angaben zur Identifizierung der nichtkonformen Verpackung, für die die Maßnahmen gelten, und — bei verpackten Produkten — des Produkts selbst. (2) Die gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 benannten Behörden verwenden die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels übermittelten Informationen für die Durchführung ihrer Risikoanalyse gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020. (3) Die in Absatz 1 genannte Übermittlung der Informationen erfolgt durch Eingabe der Informationen in die einschlägige Umgebung für das Zollrisikomanagement. (4) Die Kommission sorgt für eine Vernetzung, um die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Kommunikation zwischen dem Informations- und Kommunikationssystem nach Artikel 58 Absatz 6 und dem in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten System zu automatisieren. Diese Vernetzung ist spätestens 24 Monate nach dem Erlass des in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakts einsatzbereit. (5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen die Verfahrensvorschriften und die Einzelheiten der Durchführungsmodalitäten für Absatz 4, einschließlich der Funktionen, der Datenelemente und der Datenverarbeitung, sowie die Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten, die Vertraulichkeit und die Aufsicht über die Vernetzung gemäß Absatz 4 festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 62 Formale Nichtkonformität (1) Ein Mitgliedstaat fordert den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, die jeweilige Nichtkonformität zu korrigieren, falls er von einem der folgenden Umstände Kenntnis erlangt: a) Die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt; b) die EU-Konformitätserklärung wurde nicht korrekt ausgestellt; c) der in Artikel 12 genannte QR-Code oder Datenträger bietet keinen Zugang zu den erforderlichen Informationen gemäß dem genannten Artikel; d) die technische Dokumentation gemäß Anhang VII ist nicht verfügbar, unvollständig oder fehlerhaft; e) die in Artikel 15 Absatz 6 oder Artikel 18 Absatz 3 genannten Angaben fehlen, sind falsch oder unvollständig; f) eine andere Verwaltungsanforderung nach Artikel 15 oder Artikel 18 ist nicht erfüllt; g) die Anforderungen in Bezug auf Beschränkungen bei übermäßigen Verpackungen oder bei der Verwendung bestimmter Verpackungsformate gemäß den Artikeln 24 und 25 werden nicht eingehalten; h) in Bezug auf wiederverwendbare Verpackungen sind die Anforderungen für die Einrichtung, den Betrieb oder die Teilnahme an einem Wiederverwendungssystem gemäß Artikel 27 nicht erfüllt; i) in Bezug auf die Wiederbefüllung sind die Informationsanforderungen gemäß Artikel 28 Absätze 1 und 2 nicht erfüllt; j) die Anforderungen für die Wiederbefüllungsstationen gemäß Artikel 28 Absatz 3 sind nicht erfüllt; k) die Wiederverwendungsziele gemäß Artikel 29 werden nicht erreicht; l) die Wiederbefüllungsverpflichtungen gemäß Artikel 32 und das verpflichtende Wiederverwendungsangebot gemäß Artikel 33 werden nicht erfüllt; m) die Anforderungen für recyclingfähige Verpackungen gemäß Artikel 6 sind nicht erfüllt; n) die Anforderungen für den Mindestrezyklatanteil in Kunststoffverpackungen gemäß Artikel 7 sind nicht erfüllt. (2) Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis f fort, so trifft der betreffende Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung der Verpackungen auf dem Markt zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass die Verpackungen zurückgerufen oder vom Markt genommen werden. (3) Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 Buchstaben g bis n des vorliegenden Artikels fort, so wenden die Mitgliedstaaten die von ihnen gemäß Artikel 68 festgelegten Vorschriften für Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung an. KAPITEL X UMWELTORIENTIERTE AUFTRAGSVERGABE Artikel 63 Umweltorientierte Auftragsvergabe (1) Im Hinblick auf Anreize für Angebot und Nachfrage nach ökologisch nachhaltigen Verpackungen erlässt die Kommission bis 12. Februar 2030 Durchführungsrechtakte zur Festlegung von verpflichtenden Mindestanforderungen für öffentliche Aufträge für Verpackungen oder verpackte Produkte oder für Dienstleistungen, bei denen Verpackungen oder verpackte Produkte verwendet werden, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU oder der Richtlinie 2014/25/EU fallen und von öffentlichen Auftraggebern im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU oder Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU oder Auftraggebern im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU vergeben werden und bei denen Verpackungen oder verpackte Produkte mehr als 30 % des geschätzten Auftragswerts oder des Werts der für die Dienstleistungen verwendeten Produkte ausmachen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen. (2) Die Anforderungen gemäß den nach Absatz 1 erlassenen Durchführungsrechtsakten gelten für Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge gemäß dem genannten Absatz, die zwölf Monate oder später ab dem Tag des Inkrafttretens des betreffenden Durchführungsrechtsakts eingeleitet werden. (3) Die verpflichtenden Mindestanforderungen für die umweltorientierte Auftragsvergabe stützen sich auf die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 11 festgelegten Anforderungen und die folgenden Elemente: a) Wert und Volumen der öffentlichen Aufträge, die für die betreffenden Verpackungen oder verpackten Produkte oder für die Dienstleistungen oder Bauleistungen, bei denen Verpackungen oder verpackten Produkte verwendet werden, vergeben wurden; b) wirtschaftliche Durchführbarkeit eines verstärkten Erwerbs ökologisch nachhaltigerer Verpackungen oder verpackter Produkte ohne unverhältnismäßige Kosten für die öffentlichen Auftraggeber oder die Auftraggeber; c) die Marktlage auf Unionsebene für die betreffenden Verpackungen oder verpackten Produkte; d) die Auswirkungen der Anforderungen auf den Wettbewerb; e) die Verpflichtungen bei der Verpackungsabfallbewirtschaftung. (4) Die verpflichtenden Mindestanforderungen für die umweltorientierte Auftragsvergabe können folgende Form haben: a) technische Spezifikationen im Sinne des Artikels 42 der Richtlinie 2014/24/EU und des Artikels 60 der Richtlinie 2014/25/EU; b) Eignungskriterien im Sinne des Artikels 58 der Richtlinie 2014/24/EU und des Artikels 80 der Richtlinie 2014/25/EU oder c) Ausführungsbedingungen im Sinne des Artikels 70 der Richtlinie 2014/24/EU und des Artikels 87 der Richtlinie 2014/25/EU. Diese verpflichtenden Mindestanforderungen für die umweltorientierte Auftragsvergabe werden im Einklang mit den Grundsätzen der Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU entwickelt, damit die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung erleichtert wird. (5) Die in Absatz 1 genannten öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber können in hinreichend begründeten Fällen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit von den Anforderungen abweichen, die in gemäß Absatz 1 erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegt sind. Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber können in hinreichend begründeten Fällen auch von diesen Anforderungen abweichen, wenn diese zu unlösbaren technischen Schwierigkeiten führen würden. KAPITEL XI ÜBERTRAGENE BEFUGNISSE UND AUSSCHUSSVERFAHREN Artikel 64 Ausübung der Befugnisübertragung (1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. (2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absätze 7 und 8, Artikel 6 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 6 Absatz 6, Artikel 7 Absatz 9, Artikel 7 Absatz 12 Unterabsatz 2, Artikel 7 Absatz 13, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 29 Absatz 10, Artikel 29 Absatz 12 Unterabsatz 6, Artikel 29 Absatz 13 Unterabsatz 2 und Artikel 29 Absatz 18 wird der Kommission für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem 11. Februar 2025 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von zehn Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. (3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absätze 7 und 8, Artikel 6 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 6 Absatz 6, Artikel 7 Absatz 9, Artikel 7 Absatz 12 Unterabsatz 2, Artikel 7 Absatz 13, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 29 Absatz 10, Artikel 29 Absatz 12 Unterabsatz 6, Artikel 29 Absatz 13 Unterabsatz 2 und Artikel 29 Absatz 18 kann jederzeit vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft getreten sind, wird von dem Beschluss nicht berührt. (4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegten Grundsätzen. (5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. (6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 7 oder 8, Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1, Artikel 6 Absatz 6, Artikel 7 Absatz 9, Artikel 7 Absatz 12 Unterabsatz 2, Artikel 7 Absatz 13, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 29 Absatz 10, Artikel 29 Absatz 12 Unterabsatz 6, Artikel 29 Absatz 13 Unterabsatz 2 oder Artikel 29 Absatz 18 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben, oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. Artikel 65 Ausschussverfahren (1) Die Kommission wird von dem in Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. (3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5. KAPITEL XII ÄNDERUNGEN Artikel 66 Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 Die Verordnung (EU) 2019/1020 wird wie folgt geändert: 1. In Anhang I werden folgende Nummern angefügt: „74. Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1). 75. Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG (ABl. L, 2025/40, 22.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/40/oj.)“. 2. Anhang II Nummer 8 wird gestrichen. Artikel 67 Änderung der Richtlinie (EU) 2019/904 Die Richtlinie (EU) 2019/904 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Im Falle einer Kollision dieser Richtlinie mit den Richtlinien 94/62/EG oder 2008/98/EG ist die vorliegende Richtlinie maßgeblich, es sei denn, in der Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates ([\*1](#E0024)) ist etwas anderes bestimmt. b) Folgender Absatz wird angefügt: „(3) Im Falle einer Kollision des Artikels 4 dieser Richtlinie mit Artikel 25 Absätze 1 und 6 der Verordnung (EU) 2025/40 in Bezug auf Einwegkunststoffverpackungen gemäß Anhang V Nummer 3 der genannten Verordnung hat Artikel 25 Absätze 1 und 6 der genannten Verordnung Vorrang.“ 2. In Artikel 6 Absatz 5 werden die Buchstaben a und b ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten des in Artikel 7 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2025/40 genannten Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, gestrichen. 3. In Artikel 13 Absatz 1 wird Buchstabe e ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten des in Artikel 7 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2025/40 genannten Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, gestrichen. 4. Artikel 13 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Kommission überprüft die gemäß diesem Artikel übermittelten Daten und Informationen und veröffentlicht einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Überprüfung. Der Bericht enthält eine Bewertung der Organisation der Datenerhebung und der Informationssammlung, der Datenquellen und der von den Mitgliedstaaten angewandten Methoden sowie der Vollständigkeit, Verlässlichkeit, Aktualität und Kohärenz dieser Daten und Informationen. Die Bewertung kann auch spezifische Verbesserungsvorschläge umfassen. Der Bericht wird nach der ersten Daten- und Informationsübermittlung durch die Mitgliedstaaten und anschließend alle vier Jahre erstellt.“ 5. Teil B des Anhangs wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 7, 8 und 9 erhalten folgende Fassung: „7. Lebensmittelverpackungen aus expandiertem Polystyrol (EPS) oder extrudiertem Polystyrol (XPS), d. h. Behältnisse wie Boxen (mit oder ohne Deckel) für Lebensmittel, die a) dazu bestimmt sind, unmittelbar vor Ort verzehrt oder als Take-away-Gericht mitgenommen zu werden, b) typischerweise aus der Verpackung heraus verzehrt werden, und c) ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können, einschließlich Verpackungen für Fast Food oder andere Speisen zum unmittelbaren Verzehr, ausgenommen Getränkebehälter, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen (Wrappers) mit Lebensmittelinhalt; 8. Getränkebehälter aus expandiertem Polystyrol (EPS) oder extrudiertem Polystyrol (XPS) einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel; 9. Getränkebecher aus expandiertem Polystyrol (EPS) oder extrudiertem Polystyrol (XPS) einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel;“ b) Die folgenden Nummern werden angefügt: „10. Schrumpffolie, die in Flughäfen oder Bahnhöfen zum Schutz von Gepäck während der Beförderung verwendet wird; 11. Chips aus Polystyrol und anderen Kunststoffen, die zum Schutz verpackter Waren während des Transports und der Handhabung verwendet werden; 12. Mehrpack-Kunststoffringe, die als Umverpackung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2025/40 verwendet werden.“ KAPITEL XIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 68 Sanktionen (1) Bis zum 12. Februar 2027 erlassen die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. (2) Bei Nichteinhaltung der Artikel 24 bis 29 gehören Geldbußen zu den Sanktionen. Sieht die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats keine Geldbußen vor, so kann dieser Absatz so angewandt werden, dass das Bußgeldverfahren von der einschlägigen Behörde eingeleitet und die Geldbuße von den zuständigen nationalen Gerichten verhängt wird, wobei sicherzustellen ist, dass diese Rechtsbehelfe wirksam sind und die gleiche Wirkung wie die in diesem Absatz genannten Geldbußen haben. In jeden Fall müssen die verhängten Geldbußen ebenfalls wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. (3) Bis zum 12. Februar 2027 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften und Maßnahmen mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen. Artikel 69 Evaluierung Bis zum 12. August 2034 nimmt die Kommission eine Evaluierung dieser Verordnung sowie ihres Beitrags zum Funktionieren des Binnenmarkts und zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Verpackungen vor. Die Evaluierung hat unter anderem die Auswirkungen dieser Verordnung auf den Agrar- und Lebensmittelsektor und die Lebensmittelverschwendung zum Gegenstand. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse dieser Evaluierung. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle zur Ausarbeitung des genannten Berichts erforderlichen Informationen. Artikel 70 Aufhebung und Übergangsbestimmungen (1) Die Richtlinie 94/62/EG wird mit Wirkung vom 12. August 2026 aufgehoben; davon ausgenommen sind a) Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 94/62/EG, der weiterhin bis 30 Monate nach dem Inkrafttreten des gemäß Artikel 12 Absatz 6 dieser Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakts gilt; b) Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 94/62/EG, der in Bezug auf die grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang II Nummer 1 erster Gedankenstrich der genannten Richtlinie weiterhin bis zum 31. Dezember 2029 gilt; c) Artikel 5 Absätze 2 und 3, Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d und e und Artikel 6a der Richtlinie 94/62/EG, die weiterhin bis zum 31. Dezember 2028 gelten; d) Artikel 12 Absätze 3a, 3b, 3c und 4 der Richtlinie 94/62/EG, der weiterhin bis zum 31. Dezember 2028 gilt, mit Ausnahme der Bestimmung über die Übermittlung von Daten an die Kommission, die weiterhin bis zum 31. Dezember 2029 gilt. (2) Der Beschluss 97/129/EG wird mit Wirkung vom 12. August 2028 aufgehoben. (3) Die Beschlüsse 2001/171/EG und 2009/292/EG bleiben in Kraft und gelten weiterhin, bis sie durch delegierte Rechtsakte, die die Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 8 erlässt, aufgehoben werden. (4) Die Mitgliedstaaten können nationale Vorschriften zur Beschränkung des Inverkehrbringens von Verpackungen in den in Anhang V Nummern 2 und 3 aufgeführten Formaten und Verwendungen bis zum 1. Januar 2030 beibehalten. Artikel 4 Absatz 3 gilt für diese nationalen Maßnahmen bis zum 1. Januar 2030 nicht. (5) Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie 94/62/EG gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XIII der vorliegenden Verordnung zu lesen. Artikel 71 Inkrafttreten und Anwendung Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 12. August 2026. Artikel 67 Absatz 5 gilt jedoch ab dem 12. Februar 2029. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. * * * ANHANG I Indikative Liste von Gegenständen, die unter die Begriffsbestimmung für Verpackungen nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 fallen A. Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a 1. Gegenstände, die Verpackungen sind: Schachteln für Süßigkeiten Folien um CD-Hüllen Versandhüllen für Kataloge und Magazine (mit Inhalt) Mit Kuchen verkaufte Kuchenunterlagen Rollen, Röhren und Zylinder, um die flexibles Material gewickelt ist (z. B. Kunststofffolie, Aluminium oder Papier), ausgenommen Rollen, Röhren und Zylinder, die Teile einer Produktionsanlage sind und nicht zur Präsentation eines Produkts als Verkaufseinheit verwendet werden Blumen- und Pflanzentöpfe, einschließlich Saatschalen, die nur für Verkauf und Transport von Pflanzen bestimmt sind Glasflaschen für Injektionslösungen CD-Spindeln (die mit CDs verkauft werden und nicht zur Lagerung verwendet werden sollen) Kleiderbügel (die mit einem Kleidungsstück verkauft werden) Streichholzschachteln Sterilbarrieresysteme (Beutel, Trays und Materialien, die zur Erhaltung der Sterilität des Produkts erforderlich sind) Wiederbefüllbare Stahlflaschen für verschiedene Arten von Gasen, ausgenommen Feuerlöscher Tee- und Kaffee-Folienbeutel Schachteln für Zahnpastatuben 2. Gegenstände, die keine Verpackungen sind: Blumen- und Pflanzentöpfe, einschließlich Saatschalen, die in Geschäftsbeziehungen in verschiedenen Produktionsstadien verwendet werden oder zusammen mit der Pflanze verkauft werden sollen Werkzeugkästen Wachsschichten um Käse Wurstschalen Kleiderbügel (die ohne Kleidung verkauft werden) Druckerpatronen CD-, DVD- und Videohüllen (die mit CD, DVD oder Video darin verkauft werden) CD-Spindeln (die leer verkauft werden und zur Lagerung verwendet werden sollen) Beutel aus wasserlöslicher Folie für Geschirrspülmittel Grablichter (Behälter für Kerzen) Mechanisches Mahlwerk (integriert in einem wiederbefüllbaren Behältnis, z. B. wiederbefüllbare Pfeffermühle) B. Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben b und c 1. Gegenstände, die Verpackungen sind: Etiketten, die direkt auf einem Produkt angebracht oder daran befestigt sind, einschließlich Aufkleber, die an Obst und Gemüse angebracht sind Mascara-Bürste, die Teil des Behälterverschlusses ist An anderen Verpackungen angebrachte Aufkleber Heftklammern Kunststoffhüllen Dosiervorrichtung, die Teil des Behälterverschlusses für Waschmittel ist Mechanisches Mahlwerk (integriert in einem nicht wiederbefüllbaren Behältnis, z. B. mit Pfeffer gefüllte Pfeffermühle) 2. Gegenstände, die keine Verpackungen sind: Radiofrequenz-Identifizierungs-Tags (RFID-Tags) Aufkleber zur Reifenkennzeichnung gemäß Verordnung (EU) 2020/740 des Europäischen Parlaments und des Rates ([24](#E0025)) C. Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben d und e 1. Gegenstände, die Verpackungen sind und dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle befüllt zu werden: Papier- oder Kunststofftragetaschen Einwegteller und -tassen Frischhaltefolie Brottüten Aluminiumfolie Kunststofffolie für gereinigte Kleidung in Wäschereien 2. Gegenstände, die keine Verpackungen sind: Rührstäbchen Einwegbesteck Packpapier (das separat an Verbraucher und Unternehmen verkauft wird) Papierbackformen (die leer verkauft werden) Ohne Kuchen verkaufte Kuchenunterlagen Einwegteller und -tassen, die nicht dafür bestimmt sind, in der Verkaufsstelle befüllt zu werden * * * ANHANG II Kategorien und Parameter für die Bewertung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen Tabelle 1 Indikative Liste der Verpackungsmaterialien, -arten und -kategorien gemäß Artikel 6 | Kategorie Nr. | Vorherrschendes Verpackungsmaterial | Verpackungsart | Format (Beispiele, nicht erschöpfend) | Farbe/Optische Transmission | | --- | --- | --- | --- | --- | | 1 | Glas | Glas- und Verbundverpackungen, überwiegend aus Glas | Flaschen, Gläser, Flakons, Kosmetikgefäße, Gefäße, Ampullen, Phiolen aus Glas (Kalk-Natron-Glas), Sprühdosen | — | | 2 | Papier/Pappe/Karton | Verpackungen aus Papier/Pappe/Karton | Schachteln/Kartons, Stiegen, Umverpackungen, flexible Papierverpackungen (z. B. Folien, Blätter, Beutel, Deckel, Kegel, Umhüllungen) | — | | 3 | Papier/Pappe/Karton | Verbundverpackungen, überwiegend aus Papier/Pappe/Karton | Flüssigkeitskartons und Papierbecher (d. h. mit Polyolefin und mit oder ohne Aluminium laminiert), Schalen, Teller und Becher, Papier/Pappe/Karton mit metallisiert oder mit Kunststoffbeschichtung, Papier/Pappe/Karton mit Kunststofffolien/-fenstern | — | | 4 | Metall | Stahl- und Verbundverpackungen, überwiegend aus Stahl | Starre Formate (Sprühdosen, Dosen, Farbdosen, Kisten, Schalen, Fässer, Tuben) aus Stahl, einschließlich Weißblech und rostfreiem Stahl | — | | 5 | Metall | Aluminium- und Verbundverpackungen, überwiegend aus Aluminium — starr | Starre Formate (Lebensmittel- und Getränkedosen, Flaschen, Sprühdosen, Fässer, Tuben, Dosen, Kisten, Schalen) aus Aluminium | — | | 6 | Metall | Aluminium- und Verbundverpackungen, überwiegend aus Aluminium — halbstarr und flexibel | Halbstarre und flexible Formate (Behälter und Schalen, Tuben, Folien, flexible Folien) aus Aluminium | — | | 7 | Kunststoffe | PET — starr | Flaschen und Fläschchen | Transparent, klar/farbig, opak | | 8 | Kunststoffe | PET — starr | Starre Formate, ausgenommen Flaschen und Fläschchen (einschließlich Töpfe, Gefäße, Dosen, Becher, ein- und mehrlagige Schalen und Behälter, Sprühdosen) | Transparent, klar/farbig, opak | | 9 | Kunststoffe | PET — flexibel | Folien | Natur/farbig | | 10 | Kunststoffe | PE — starr | Behälter, Flaschen, Schalen, Töpfe und Tuben | Natur/farbig | | 11 | Kunststoffe | PE — flexibel | Folien, einschließlich Mehrschicht- und Mehrstoffverpackungen | Natur/farbig | | 12 | Kunststoffe | PP — starr | Behälter, Flaschen, Schalen, Töpfe und Tuben | Natur/farbig | | 13 | Kunststoffe | PP — flexibel | Folien, einschließlich Mehrschicht- und Mehrstoffverpackungen | Natur/farbig | | 14 | Kunststoffe | HDPE und PP — starr | Kästen und Paletten, Kunststoff-Wellplatten | Natur/farbig | | 15 | Kunststoffe | PS und XPS — starr | Starre Formate (einschließlich Verpackungen von Milchprodukten, Schalen, Bechern und anderen Lebensmittelbehältnissen) | Natur/farbig | | 16 | Kunststoffe | EPS — starr | Starre Formate (einschließlich Fisch-Boxen/Elektro-Haushaltsgeräte und Schalen) | Natur/farbig | | 17 | Kunststoffe | Andere starre Kunststoffe (z. B. PVC, PC), einschließlich Mehrstoffmaterialien — starr | Starre Formate, einschließlich Massengutbehälter, Fässer | — | | 18 | Kunststoffe | Andere flexible Kunststoffe, einschließlich Mehrstoffmaterialien — flexibel | Beutel, Blister, thermogeformte Verpackungen, Vakuumverpackungen, Verpackungen mit modifizierter Atmosphäre/modifizierter Feuchtigkeit, einschließlich flexible Massengutbehälter, Beutel, Streckfolien | — | | 19 | Kunststoffe | Biologisch abbaubare Kunststoffe [()](#E0026) — starr (z. B. PLA, PHB) und flexibel (z. B. PLA) | Starre und flexible Formate | — | | 20 | Holz, Kork | Verpackungen aus Holz, einschließlich Kork | Paletten, Kisten, Kästen | — | | 21 | Textilien | Natürliche und synthetische Textilfasern | Taschen | — | | 22 | Steingut aus Keramik oder Porzellan | Ton, Stein | Töpfe, Gefäße, Flaschen, Krüge | — | | (1) ; Bitte beachten Sie, dass diese Kategorie Kunststoffe enthält, die leicht biologisch abbaubar sind (d. h., nachweislich können mehr als 90 % des Ausgangsmaterials innerhalb von sechs Monaten durch biologische Prozesse in CO2, Wasser und Mineralien umgewandelt werden), unabhängig davon, welche Ausgangsstoffe für ihre Herstellung verwendet werden. Biobasierte Polymere, die nicht leicht biologisch abbaubar sind, fallen unter die anderen einschlägigen Kunststoffkategorien. | | | | | Tabelle 2 Indikative Liste der Verpackungsmaterialien und -kategorien gemäß Artikel 6 | Materialien | Kategorien | Verbindung zu Anhang II Tabelle 1 | | --- | --- | --- | | Kunststoffe | PET — starr | Kategorien 7, 8 | | PE starr, PP starr, HDPE und PP starr | Kategorien 10, 12, 14 | | Folien/flexibel | Kategorien 9, 11, 13, 18 | | PS, XPS, EPS | Kategorien 15, 16 | | Andere starre Kunststoffe | Kategorie 17 | | Biologisch abbaubar (starr und flexibel) | Kategorie 19 | | Papier/Pappe/Karton | Papier/Pappe/Karton (ausgenommen Flüssigkeitskartons) | Kategorien 2, 3 | | Flüssigkeitskartons | Kategorie 3 | | Metall | Aluminium | Kategorien 5, 6 | | Stahl | Kategorie 4 | | Glas | Glas | Kategorie 1 | | Holz | Holz, Kork | Kategorie 20 | | Andere | Textilien, Keramik/Porzellan und andere | Kategorien 21, 22 | Tabelle 3 Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit Die Recyclingfähigkeit von Verpackungen ist in den Leistungsstufen A, B oder C auszudrücken. Ab 2030 basieren Leistungsmerkmale für Recyclingfähigkeit auf Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung („Design for Recycling“, DfR). Mit den Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung wird die Kreislauffähigkeit bei der Verwendung der daraus resultierenden Sekundärrohstoffe von ausreichender Qualität zur Substitution der Primärrohstoffe sichergestellt. Die Bewertung auf der Grundlage der Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung wird für jede in Tabelle 1 aufgeführte Verpackungskategorie unter Berücksichtigung der in Artikel 6 Absatz 4 festgelegten Methode und der entsprechenden delegierten Rechtsakte sowie der in Tabelle 4 festgelegten Parameter durchgeführt. Nach der Gewichtung der Kriterien je Verpackungseinheit wird sie in die Kategorien A, B oder C eingestuft. Liegt die Leistungsstufe für die Recyclingfähigkeit einer Verpackungseinheit unter 70 %, so gilt sie als die Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit nicht einhaltend und die Verpackung gilt daher als technisch nicht recyclingfähig und ihr Inverkehrbringen wird beschränkt. Ab 2035 wird ein neuer Faktor zur Bewertung der Recyclingfähigkeit einer Verpackung hinzugefügt, nämlich die Bewertung von „in großem Maßstab recycelt“ („Recycled at Scale“, RaS). Folglich wird eine neue Bewertung auf der Grundlage der Menge (Gewicht) des Materials, das aus jeder der Verpackungskategorien tatsächlich recycelt wurde, gemäß der Methode durchgeführt, die in den nach Artikel 6 Absatz 5 erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegt wurde. Die Schwellenwerte für die Einhaltung der Bewertung von „in großem Maßstab recycelt“ im Hinblick auf jährlich recycelte Verpackungsmaterialien werden unter Berücksichtigung der in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 39 festgelegten Zielvorgaben bestimmt. | 2030 | | 2035 | | | 2038 | | | | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | | Leistungsstufe für die Recyclingfähigkeit | Recyclinggerechte Gestaltung (DfR); Bewertung der Recyclingfähigkeit pro Einheit, nach Gewichtung | Leistungsstufe für die Recyclingfähigkeit (für DfR) | Recyclinggerechte Gestaltung (DfR); Bewertung der Recyclingfähigkeit pro Einheit, nach Gewichtung | Leistungsstufe für die Recyclingfähigkeit (für die Bewertung von „in großem Maßstab recycelt“) | Leistungsstufe für die Recyclingfähigkeit | Recyclinggerechte Gestaltung (DfR); Bewertung der Recyclingfähigkeit pro Einheit, nach Gewichtung | Leistungsstufe für die Recyclingfähigkeit (für die Bewertung von „in großem Maßstab recycelt“) | | Stufe A | größer oder gleich 95 % | Stufe A | größer oder gleich 95 % | Stufe A RaS | Stufe A | größer oder gleich 95 % | Stufe A RaS | | Stufe B | größer oder gleich 80 % | Stufe B | größer oder gleich 80 % | Stufe B RaS | Stufe B | größer oder gleich 80 % | Stufe B RaS | | Stufe C | größer oder gleich 70 % | Stufe C | größer oder gleich 70 % | Stufe C RaS | Stufe C; KANN NICHT IN VERKEHR GEBRACHT WERDEN | größer oder gleich 70 % | Stufe C RaS | | TECHNISCH NICHT RECYCLINGFÄHIG | weniger als 70 % | TECHNISCH NICHT RECYCLINGFÄHIG | weniger als 70 % | NICHT IN GROẞEM MAẞSTAB RECYCELT; (unter den in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 39 genannten Schwellenwerten) | TECHNISCH NICHT RECYCLINGFÄHIG | weniger als 70 % | NICHT IN GROẞEM MAẞSTAB RECYCELT; (unter den in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 39 genannten Schwellenwerten) | Tabelle 4 Nicht erschöpfende Liste von Parametern für die Festlegung von Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung gemäß Artikel 6 Die Liste in dieser Tabelle dient als Grundlage für die Festlegung der Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung gemäß Artikel 6 Absatz 4. Die Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung werden sodann verwendet, um die Berechnungen festzulegen, die zu den in Tabelle 3 aufgeführten Leistungsstufen führen. Bei der Bewertung der in dieser Liste aufgeführten Parameter ist darüber hinaus Folgendes zu berücksichtigen: — die Trennbarkeit aller Verpackungsbestandteile, entweder manuell durch die Endabnehmer oder in den Verarbeitungsbetrieben, — die Effizienz der Sortier- und Recyclingverfahren, z. B. Ausbeute, — die Weiterentwicklung der Sortier- und Recyclingtechnologien (um dem Aspekt Rechnung zu tragen, dass die Verpackungen in zwei Jahren sortierbar sein könnten, auch wenn sie heute nicht sortiert werden können) und — die Erhaltung der Funktionalität von Sekundärrohstoffen, die die Substitution von Primärrohstoffen ermöglichen. Die Verpackungsfunktionen, die der Verpackung durch die folgenden Parameter zur Verfügung stehen, sind bei der Festlegung der Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung zu berücksichtigen. | Parameter für die Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung | Relevanz des Parameters | | --- | --- | | Zusatzstoffe | Bei Zusatzstoffen handelt es sich häufig um Stoffe, die Materialien zugesetzt werden, um ihnen bestimmte Eigenschaften zu verleihen. Zusatzstoffe in den Verpackungsbehältnissen können dazu führen, dass die Verpackungsmaterialien beim Sortiervorgang falsch sortiert und die entstehenden Sekundärrohstoffe verunreinigt werden. | | Etiketten | Die Abdeckungsrate der Etiketten kann sich auf die Effizienz des Sortierprozesses auswirken. Das Material der Etiketten und die Art des Klebstoffs oder Klebemittels wirken sich ebenfalls auf die Qualität des Sekundärrohstoffs aus. | | Sleeves | Die Abdeckungsrate der Sleeve über dem Hauptteil der Verpackung wirkt sich auf die Sortiermöglichkeiten aus. Darüber hinaus kann die Verwendung von Sleeves die Möglichkeit beeinträchtigen, sie vom Hauptteil der Verpackung zu trennen.; Das Material der Sleeve kann sich sowohl auf die Sortierbarkeit als auch auf die Recyclingfähigkeit der Verpackung auswirken. | | Verschlüsse und andere kleine Verpackungsbestandteile | Verschlüsse sind Bestandteile, die zum Verschließen oder Versiegeln der Verpackung verwendet werden. Es kann verschiedene Arten von Verschlüssen geben, d. h. starre oder flexible Verschlüsse, z. B. manipulationssichere Schrumpffolie, Beschichtungen, Kappen, Deckel, Siegel, Ventile usw.; Das Material der Verschlüsse kann sich sowohl auf die Sortierbarkeit als auch auf die Recyclingfähigkeit der Verpackung auswirken.; Durch nicht fest mit der Verpackung verbundene Verschlüsse kann sich die Vermüllung verstärken.; Kleine Verpackungsbestandteile, die am Hauptteil der Verpackung angebracht sind, können sich auf die Abtrennbarkeit und die Recyclingfähigkeit der Verpackung auswirken. Darüber hinaus können die Bestandteile beim Sortier- und Recyclingverfahren verloren gehen. | | Klebemittel | Klebemittel können so verwendet werden, dass sie beim Recyclingvorgang oder vom Endverbraucher leicht getrennt werden können, sodass sie die Effizienz des Sortier- und des Recyclingvorgangs nicht beeinträchtigen. Durch Klebmittelreste auf der Verpackung kann die Qualität (Reinheit) der Sekundärrohstoffe herabgesetzt werden.; Abwaschbare Klebemittel können die Trennung vom Hauptteil der Verpackung gewährleisten und dafür sorgen, dass keine Klebemittelrückstände im Sekundärrohstoff verbleiben. | | Farben | Farben sind Stoffe, die dem Verpackungsmaterial Farbe verleihen.; Stark gefärbte Materialien in Papier oder Kunststoff können Probleme bei der Sortierung verursachen und die Qualität der Sekundärrohstoffe herabsetzen. | | Materialzusammensetzung | Die Verwendung von Monomaterialien oder Materialkombinationen, die eine einfache Trennung und eine hohe Ausbeute an Sekundärrohstoffen ermöglichen, ist zu bevorzugen. | | Barrieren/Beschichtungen | Das Material oder der Stoff, der zugesetzt wird, um Barriereeigenschaften zu verleihen (Barriere), oder eine Vielzahl von Materialien, die auf der Oberfläche aufgebracht werden, um andere Eigenschaften zu verleihen (Beschichtung).; Das Vorhandensein von Barrieren oder Beschichtungen in Verpackungen kann das Recycling erschwert werden. Kombinationen, die einen hohen Ertrag an Sekundärrohstoffen gewährleisten, sind vorzuziehen. | | Druckfarben und Lacke/Druck/Kodierung | Druckfarben und Lacke sind Mischungen von Farbstoffen mit anderen Stoffen, die durch Druck- oder Beschichtungsverfahren auf das Material (Druckfarben), oder durch eine Schutzbeschichtung aus Harz oder Zelluloseester oder beidem, die in einem flüchtigen Lösungsmittel gelöst wird (Lack), aufgebracht werden. Kodierung ist das unmittelbare Bedrucken von Verkaufsverpackungen zum Zwecke der Chargenkodierung und anderer Informationen und des Brandings.; Durch Druckfarben mit besorgniserregenden Stoffen wird das Recycling behindert, da diese Verpackungseinheiten nicht recycelt werden können. Durch Druckfarben kann bei Freisetzung der Recyclingstrom durch das Waschwasser verunreinigt werden. Ebenso können Druckfarben, die nicht freigesetzt werden, die Transparenz des Recyclingstroms beeinträchtigen. | | Produktrückstände/Leichte Entleerbarkeit | Rückstände des Verpackungsinhalts können sich auf die Sortierbarkeit und die Recyclingfähigkeit der Verpackung auswirken. Verpackungen sollten so gestaltet sein, dass ihr Inhalt leicht entleert werden kann und sie bei der Entsorgung vollständig entleert sind. | | Leichte Zerlegbarkeit | Bestandteile, die fest miteinander verbunden sind, können sich auf die Sortierbarkeit und die Recyclingfähigkeit der Verpackung auswirken. Die Gestaltung von Verpackungen kann die Möglichkeit erleichtern, verschiedene Komponenten in verschiedene Materialströme zu trennen. | * * * ANHANG III Kompostierbare Verpackungen Bedingungen, die beim Vorschreiben oder der Einführung der Verwendung kompostierbarer Verpackungsformate zu berücksichtigen sind: a) Sie hätten nicht als wiederverwendbare Verpackung konzipiert werden können, oder die Produkte könnten ohne Verpackung nicht in Verkehr gebracht werden; b) sie sind so gestaltet, dass sie am Ende ihrer Lebensdauer dem organischen Abfallstrom zugeführt werden; c) sie sind biologisch so abbaubar, dass die Verpackungen physikalisch oder biologisch zersetzt werden können, einschließlich anaerober Vergärung, was letztlich zur Umwandlung in Kohlendioxid und Wasser, neue mikrobielle Biomasse, Mineralsalze und, bei Abwesenheit von Sauerstoff, Methan führt; d) durch ihre Verwendung wird die Sammlung organischer Abfälle im Vergleich zur Verwendung nicht kompostierbarer Verpackungsmaterialien erheblich erhöht; e) durch ihre Verwendung wird die Kontaminierung von Kompost mit nicht kompostierbaren Verpackungen erheblich verringert und sie verursachen keine Probleme bei der Verarbeitung von Bioabfällen; f) durch ihre Verwendung werden nicht kompostierbare Verpackungsabfallströme nicht stärker kontaminiert. * * * ANHANG IV Methode für die Bewertung der Minimierung von Verpackungen Teil A Leistungskriterien 1. Schutz des Produkts: Die Gestaltung von Verpackungen muss den Schutz des Produkts vom Zeitpunkt des Verpackens oder der Abfüllung bis zu seiner Endverwendung gewährleisten, um erhebliche Produktschäden, Verluste, Wertminderungen oder Abfälle zu vermeiden. Die Anforderungen können den Schutz vor mechanischen oder chemischen Schäden, Vibrationen, Kompression, Luftfeuchtigkeit, Feuchtigkeitsverlust, Oxidation, Licht, Sauerstoff, mikrobiologischen Infektionen, Schädlingen, Verschlechterung der organoleptischen Eigenschaften usw. umfassen und Verweise auf bestimmte Rechtsvorschriften der Union mit Anforderungen für die Produktqualität enthalten. 2. Herstellungsverfahren für Verpackungen: Die Gestaltung von Verpackungen muss mit den Verfahren der Herstellung und Befüllung der Verpackungen kompatibel sein. Durch die Herstellungsverfahren für Verpackungen können Elemente der Verpackungsgestaltung wie die Form eines Behältnisses, Dickentoleranzen, Größe, Durchführbarkeit der Bearbeitung oder Spezifikationen zur Minimierung des Abfalls bei der Herstellung bestimmt werden. Für die vom Produkthersteller angewandten Verfahren können auch bestimmte Elemente der Verpackungsgestaltung erforderlich sein, wie z. B. Aufprall- und Belastungsfestigkeit, mechanische Festigkeit, Geschwindigkeit und Effizienz des Verpackungsvorgangs, Stabilität bei der Beförderung, Wärmebeständigkeit, effektives Schließen, Mindestkopfraum oder Hygiene. 3. Logistik: Die Gestaltung von Verpackungen muss eine angemessene und sichere Verteilung, Beförderung, Handhabung und Lagerung des verpackten Produkts gewährleisten. Die Anforderungen können eine dimensionale Koordination für eine optimale Raumnutzung, die Kompatibilität mit Palettenbe- und Entladesystemen, das Handhabungs- und Lagersystem und die Integrität des Verpackungssystems während des Transports und der Handhabung umfassen. 4. Funktionalität der Verpackung: Die Gestaltung von Verpackungen muss deren Funktionalität gewährleisten, wobei dem Zweck des Produkts und Besonderheiten, die zu seinem Verkauf führen, etwa Verkauf zu Geschenkzwecken oder anlässlich saisonaler Ereignisse, Rechnung zu tragen ist. 5. Informationsanforderungen: Die Gestaltung von Verpackungen muss gewährleisten, dass Endabnehmern alle erforderlichen Informationen über das verpackte Produkt selbst, seine Verwendung, Lagerung und Pflege, einschließlich Sicherheitsanweisungen, zur Verfügung gestellt werden können. Die Anforderungen können die Bereitstellung von Produktinformationen, Anweisungen für Lagerung, Anwendung und Verwendung, Strichcodes und das Mindesthaltbarkeitsdatum umfassen. 6. Hygiene und Sicherheit: Die Gestaltung von Verpackungen muss die Sicherheit der Anwender und Verbraucher sowie die Produktsicherheit und -hygiene während des gesamten Vertriebs, der Endverwendung und der Entsorgung des verpackten Produkts gewährleisten. Dazu können folgende Anforderungen gehören: Gestaltung für eine sichere Handhabung, Kindersicherheit, Schutz vor Manipulation, Diebstahlschutz, Fälschungsschutz, Gefahrenwarnungen, unmissverständliche Benennung des Inhalts, sichere Öffnungsvorrichtung oder Druckentlastungsverschluss. 7. Rechtliche Anforderungen: Die Gestaltung von Verpackungen muss gewährleisten, dass die Verpackungen und verpackten Produkte die geltenden Rechtsvorschriften einhalten können. 8. Rezyklatanteil, Recyclingfähigkeit und Wiederverwendung: Die Gestaltung von Verpackungen muss die Wiederverwendbarkeit, die Recyclingfähigkeit und die Verwendung von Rezyklatanteilen gemäß dieser Verordnung gewährleisten. Ist die Verpackung zur Wiederverwendung bestimmt, so muss sie die Anforderungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 erfüllen. Dies bedeutet, dass das Verpackungsgewicht oder -volumen möglicherweise über das hinaus erhöht werden muss, was sonst im Rahmen der anderen Leistungsfaktoren möglich wäre, um zum Beispiel eine größere Anzahl von Umläufen oder Kreislaufdurchgängen zu ermöglichen, die Einbeziehung des Rezyklatanteils zu erleichtern oder die Recyclingfähigkeit zu verbessern (zum Beispiel. beim Übergang zu einem Monomaterial oder einem Post-Consumer-Rezyklat). Teil B Bewertungsmethode und Bestimmung des Mindestvolumens und -gewichts von Verpackungen Die Bewertung des Mindestvolumens und -gewichts von Verpackungen, das zur Gewährleistung der in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 beschriebenen Verpackungsfunktion erforderlich ist, muss in der technischen Dokumentation erläutert werden und mindestens Folgendes umfassen: a) die Beschreibung der Ergebnisse der Bewertung, einschließlich der Einzelheiten zur Berechnung des für die Verpackung erforderlichen Mindestgewichts und -volumens; mögliche Abweichungen zwischen Produktionschargen für dieselbe Verpackung sind zu berücksichtigen und zu dokumentieren; b) für jedes in Teil A aufgeführte Leistungskriterium eine Beschreibung der Gestaltungsanforderung, mit der eine weitere Verringerung des Verpackungsgewichts oder -volumens verhindert wird, da sonst die Funktionalität — einschließlich Sicherheit und Hygiene — für das verpackte Produkt, die Verpackung und den Verwender nicht mehr sichergestellt wäre. Die Methode zur Ermittlung dieser Gestaltungsanforderungen ist zu beschreiben, und es sind die Gründe zu erläutern, die eine weitere Verringerung des Verpackungsgewichts oder -volumens verhindern. Alle Möglichkeiten der Verringerung bei einem bestimmten Verpackungsmaterial sind zu untersuchen, etwa das Entfernen jeder überflüssigen Schicht, die keine Verpackungsfunktion erfüllt. Es reicht nicht aus, ein Verpackungsmaterial durch ein anderes zu ersetzen; c) alle Testergebnisse, Marktstudien oder Untersuchungen, die für die Bewertung gemäß den Buchstaben a und b herangezogen wurden. * * * ANHANG V Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung bestimmter Verpackungsformate | | Verpackungsformat | Beschränkung | Beispiele | | --- | --- | --- | --- | | 1. | Einwegumverpackungen aus Kunststoff | Einwegkunststoffverpackungen, die an der Verkaufsstelle zur Bündelung von Waren verwendet werden, die in Flaschen, Dosen, Töpfen, Gefäßen und Packungen verkauft werden, die als Convenience-Verpackungen ausgelegt sind, um den Verbrauchern den Kauf von mehr als einem Produkt zu ermöglichen oder nahezulegen. Dies schließt Umverpackungen aus, die zur Erleichterung der Handhabung erforderlich sind. | Umverpackungsfolie, Schrumpffolie | | 2. | Einwegkunststoffverpackungen für unverarbeitetes frisches Obst und Gemüse | Einwegkunststoffverpackungen für fertigverpacktes frisches Obst und Gemüse mit einem Gewicht unter 1,5 kg. Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen hinsichtlich dieser Beschränkung vorsehen, wenn nachgewiesen ist, dass der Verlust von Wasser oder der Prallheit, mikrobiologische Gefahren oder physische Erschütterungen und Oxidation vermieden werden müssen oder wenn keine andere Möglichkeit besteht, die Vermischung von ökologischem/biologischem Obst und Gemüse mit nichtökologischem/nichtbiologischem Obst und Gemüse gemäß den Anforderungen hinsichtlich der Zertifizierung oder Kennzeichnung in der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates [()](#E0027) zu vermeiden, ohne unverhältnismäßige wirtschaftliche und administrative Kosten zu verursachen. | Netze, Beutel, Schalen, Behälter | | 3. | Einwegkunststoffverpackungen | Einwegkunststoffverpackungen für Lebensmittel und Getränke, die in den Räumlichkeiten des Gastgewerbes befüllt und verzehrt werden; dies umfasst alle Speisebereiche innerhalb und außerhalb einer Betriebsstätte, die mit Tischen und Stühlen ausgestattet sind, Stehbereiche sowie Speisebereiche, die den Endabnehmern gemeinsam von mehreren Wirtschaftsakteuren oder Dritten zum Zweck des Verzehrs von Lebensmitteln und Getränken angeboten werden. Betriebe des Gastgewerbes, die keinen Zugang zu Trinkwasser haben, sind ausgenommen. | Schalen, Einwegteller und -becher, Beutel, Kisten | | 4. | Einwegkunststoffverpackungen für Würzmittel, Aufstriche, Soßen, Kaffeesahne, Zucker und Gewürze im Gastgewerbe | Einwegkunststoffverpackungen für Einzelportionen im Gastgewerbe, die für Würzmittel, Aufstriche, Soßen, Kaffeesahne, Zucker und Gewürze verwendet werden, ausgenommen in den folgenden Fällen:; a) Die Verpackungen werden zusammen mit Speisen zum Mitnehmen zum unmittelbaren Verzehr ohne weitere Zubereitung bereitgestellt;; b) die Verpackungen sind erforderlich, um Sicherheit und Hygiene in Einrichtungen zu gewährleisten, in denen individuelle Pflege medizinisch erforderlich ist, etwa Krankenhäuser, Kliniken oder Pflegeheime. | Päckchen, Gefäße, Schalen, Kisten | | 5. | Einwegverpackungen für den Beherbergungssektor, die für eine einzelne Buchung bestimmt sind | Einwegverpackungen für Kosmetik-, Hygiene- und Toilettenartikel für die Verwendung im Beherbergungssektor, wie in der NACE Rev. 2 — Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige beschrieben, die nur für eine einzelne Buchung und die Entsorgung vor der Ankunft des nächsten Gastes bestimmt sind. | Shampooflaschen, Flaschen für Hand- und Körperlotion, Päckchen für Seifenstücke | | 6. | Sehr leichte Kunststofftragetaschen | Sehr leichte Kunststofftragetaschen, ausgenommen sehr leichte Kunststofftragetaschen, die aus Hygienegründen erforderlich sind oder als Verkaufsverpackung für lose Lebensmittel vorgesehen sind, sofern dies zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung beiträgt. | Sehr dünne Tragetaschen für lose Lebensmittel | | (1) ; Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1). | | | | * * * ANHANG VI Anforderungen für Wiederverwendungssysteme und Wiederbefüllungsstationen Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck a) „Governance-Leitlinien“ die Beschreibung der Governance-Struktur eines Wiederverwendungssystems, mit der die Rolle der Systemteilnehmer, das Eigentum an Verpackungen und jede vorgesehene Übertragung des Eigentums an Verpackungen sowie andere relevante Governance-Elemente des Wiederverwendungssystems im Sinne dieses Anhangs festgelegt werden; b) „geschlossenes Kreislaufsystem“ ein Wiederverwendungssystem, in dem wiederverwendbare Verpackungen von einem Systembetreiber oder einer kooperierenden Gruppe von Systemteilnehmern in Umlauf gebracht werden, ohne dass sich die Eigentumsverhältnisse der Verpackungen ändern; c) „offenes Kreislaufsystem“ ein Wiederverwendungssystem, in dem sich wiederverwendbare Verpackungen unter einer unbestimmten Anzahl von Systemteilnehmern im Umlauf befinden und in dem sich die Eigentumsverhältnisse der Verpackungen an einem oder mehreren Punkten des Wiederverwendungsprozesses ändern; d) „Systembetreiber“ jede natürliche oder juristische Person, die ein Systemteilnehmer ist und ein Wiederverwendungssystem betreibt; e) „Systemteilnehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die an einem Wiederverwendungssystem teilnimmt und mindestens eine der folgenden Maßnahmen durchführt: die Verpackung entweder von den Endverbrauchern oder von anderen Systemteilnehmern abholt, rekonditioniert, unter den Systemteilnehmern verteilt, transportiert, mit Produkten befüllt, verpackt oder den Endabnehmern anbietet; ein Wiederverwendungssystem kann einen oder mehrere Teilnehmer umfassen. Teil A Anforderungen für Wiederverwendungssysteme 1. Allgemeine Anforderungen für Wiederverwendungssysteme Alle Wiederverwendungssysteme müssen a) über eine klar definierte Governance-Struktur, wie in den Governance-Leitlinien beschrieben, verfügen; b) über eine Governance-Struktur verfügen, i) durch die sichergestellt wird, dass die in den Governance-Leitlinien enthaltenen Ziele des Systems und gegebenenfalls die Wiederverwendungsziele und alle anderen Ziele des Systems erreicht werden können; ii) durch die ein gleichberechtigter Zugang und faire Bedingungen für alle Wirtschaftsakteure, die an dem System teilnehmen wollen, ermöglicht wird; iii) durch die ein gleichberechtigter Zugang und faire Bedingungen für alle Endabnehmer ermöglicht wird; c) so gestaltet sein, dass gewährleistet ist, dass in ihnen im Kreislaufdurchgang befindliche wiederverwendbare Verpackungen mindestens die in dem gemäß Artikel 11 Absatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegte Mindestanzahl von Kreislaufdurchgängen erreichen; d) über Vorschriften verfügen, durch die ihre Funktionsweise, einschließlich der Anforderungen für die Verwendung von Verpackungen, bestimmt und die von allen Systemteilnehmern akzeptiert werden und in denen i) Art und Gestaltung von Verpackungen, die im System in Umlauf sein dürfen, festgelegt ist; ii) die Produkte, die dafür bestimmt sind, im System verwendet, befüllt oder befördert zu werden, beschrieben sind; iii) Bedingungen für die ordnungsgemäße Handhabung und Verwendung von Verpackungen festgelegt sind; iv) detaillierte Anforderungen für die Rekonditionierung von Verpackungen festgelegt sind; v) die Anforderungen für die Sammlung von Verpackungen festgelegt sind; vi) die Anforderungen für die Lagerung von Verpackungen festgelegt sind; vii) die Anforderungen für die Befüllung oder Beladung von Verpackungen festgelegt sind; viii) Vorschriften zur Gewährleistung einer wirksamen und effizienten Sammlung wiederverwendbarer Verpackungen, einschließlich durch die Schaffung von Anreizen für die Endabnehmer, die Verpackungen an die Sammelstellen oder ein allgemeines Sammelsystem zurückzubringen, festgelegt sind; ix) Vorschriften zur Gewährleistung eines gleichberechtigten und fairen Zugangs zum Wiederverwendungssystem, auch für schutzbedürftige Verbraucher, festgelegt sind; e) einen Systembetreiber haben, der das ordnungsgemäße Funktionieren des Systems kontrolliert und überprüft, ob die Wiederverwendung ordnungsgemäß ermöglicht wird; f) über Berichterstattungsvorschriften verfügen, die den Zugriff auf Daten über die Anzahl der Befüllungen oder Wiederverwendungen (d. h. Kreislaufdurchgänge je Kategorie) sowie über Ausschuss, Sammelquoten (d. h. Rücklaufquoten), Verkaufseinheiten oder äquivalente Einheiten, einschließlich des Materials und nach Kategorien aufgeschlüsselt, oder eine durchschnittliche Schätzung, falls die Berechnung nicht durchführbar ist, und Anzahl der Einheiten wiederverwendbarer oder wiederbefüllbarer Verpackungen, die dem System hinzugefügt wurden, und Anzahl der im Rahmen des Plans für das Ende des Lebenszyklus behandelten Verpackungseinheiten, ermöglichen; g) sicherstellen, dass die Gestaltung der Verpackung im Einklang mit einvernehmlich vereinbarten Spezifikationen oder Normen festgelegt wird; h) eine gerechte Verteilung von Kosten und Nutzen für alle Systemteilnehmer gewährleisten; i) die Umsetzung der Verpflichtungen zur erweiterten Herstellerverantwortung für wiederverwendbare Verpackungen, die im System verwendet werden und zu Abfall geworden sind, gewährleisten. Die offenen Kreislaufsysteme, die über keinen Systembetreiber verfügen, sind von Buchstabe b Ziffer i, Buchstabe e, Buchstabe f und Buchstabe h ausgenommen. Offene Kreislaufsysteme, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingerichtet wurden, sind von den Anforderungen gemäß Buchstabe a, Buchstabe b Ziffern i und ii, Buchstabe e, Buchstabe f und Buchstabe h ausgenommen. 2. Anforderungen für geschlossene Kreislaufsysteme Zusätzlich zu den unter Nummer 1 aufgeführten allgemeinen Anforderungen für Wiederverwendungssysteme müssen geschlossene Kreislaufsysteme folgende Anforderungen erfüllen: a) Das System verfügt über eine Rückführungslogistik, die den Transport von Verpackungen von den Endabnehmern zu den Systemteilnehmern erleichtert; b) das System ermöglicht die Sammlung, Rekonditionierung und Umverteilung von Verpackungen; c) die Systemteilnehmer sind verpflichtet, die Verpackungen von der Sammelstelle zurückzunehmen, wenn sie gemäß den Systemvorschriften verwendet, gesammelt und gelagert wurden. 3. Anforderungen für offene Kreislaufsysteme Zusätzlich zu den unter Nummer 1 aufgeführten allgemeinen Anforderungen für Wiederverwendungssysteme müssen offene Kreislaufsysteme folgende Anforderungen erfüllen: a) Nach der Verwendung der Verpackungen entscheidet der Systemteilnehmer, ob er die Verpackungen wiederverwendet oder zur Wiederverwendung an einen anderen Systemteilnehmer weiterleitet; b) das System gewährleistet die Möglichkeit und die allgemeine Verfügbarkeit der Sammlung, Rekonditionierung und Umverteilung von Verpackungen; c) eine Rekonditionierung, die den Anforderungen in Teil B entspricht, ist Teil des Systems. Teil B Rekonditionierung 1. Das Rekonditionierungsverfahren darf keine Risiken für die Gesundheit und Sicherheit der für die Durchführung der Rekonditionierung der Verpackungen verantwortlichen Personen bergen, und die Auswirkungen dieses Prozesses auf die Umwelt sollten so gering wie möglich gehalten werden. Die Rekonditionierung wird im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften über kontaktempfindliche Materialien, Abfälle und Industrieemissionen betrieben. 2. Die Rekonditionierung umfasst die folgenden Vorgänge, die an das Format der wiederverwendbaren Verpackungen und ihren Verwendungszweck angepasst sind: a) Bewertung des Zustands der Verpackungen; b) Entfernung beschädigter oder nicht wiederverwendbarer Bestandteile der Verpackungen; c) Beförderung der entfernten Bestandteile der Verpackungen zu einem geeigneten Verwertungsverfahren; d) Reinigung und Waschen der Verpackungen unter den vorgeschriebenen Hygienebedingungen; e) Reparatur der Verpackungen; f) Begutachtung und Bewertung der Gebrauchstauglichkeit der Verpackungen. 3. Falls nötig, sind Reinigungs- und Waschverfahren in verschiedenen Phasen der Rekonditionierung anzuwenden und zu wiederholen. 4. Das rekonditionierte Produkt muss die Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen erfüllen, die für das Produkt gelten. Teil C Anforderungen für die Wiederbefüllung Wiederbefüllungsstationen müssen die folgenden Anforderungen erfüllen: a) Die Wiederbefüllungsstation legt klare und präzise Informationen zu folgenden Punkten aus: i) Hygienestandards, die das Behältnis des Endabnehmers erfüllen muss, damit es für den Erwerb von Produkten in der Wiederbefüllungsstation genutzt werden kann; ii) Arten und Merkmale von Behältnissen, die zur Wiederbefüllung mit erworbenen Produkten verwendet werden können; iii) Kontaktangaben des Endvertreibers, um die Einhaltung der Hygienenormen nach geltendem Recht sicherzustellen; b) die Wiederbefüllungsstation beinhaltet eine Messvorrichtung oder bietet eine alternative Möglichkeit, dem Endabnehmer eine bestimmte Menge des Produkts für den Kauf zu sichern; c) der vom Endabnehmer gezahlte Preis schließt das Gewicht des Behältnisses nicht ein. * * * ANHANG VII Konformitätsbewertungsverfahren Modul A Interne Fertigungskontrolle 1. Bei der internen Fertigungskontrolle handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem der Erzeuger die in den Nummern 2, 3 und 4 genannten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden Verpackungen den für sie geltenden Anforderungen gemäß Artikel 5 bis 12 dieser Verordnung genügen. 2. Technische Dokumentation Der Erzeuger erstellt die technische Dokumentation. Anhand der Dokumentation muss es möglich sein, die Konformität der Verpackung mit den geltenden Anforderungen zu bewerten, und sie muss eine angemessene Analyse und Bewertung der Risiken der Nichtkonformität enthalten. In der technischen Dokumentation sind die geltenden Anforderungen aufzuführen und die Gestaltung, die Herstellung und die Funktionsweise der Verpackung zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind. Die technische Dokumentation enthält gegebenenfalls zumindest folgende Elemente: a) eine allgemeine Beschreibung der Verpackung und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks; b) Entwürfe, Fertigungszeichnungen und Materialien von Bauteilen; c) Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Zeichnungen nach Buchstabe b und der Pläne sowie der Funktionsweise der Verpackung erforderlich sind, d) eine Liste mit i) den harmonisierten Normen gemäß Artikel 36, die ganz oder teilweise Anwendung finden; ii) den gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 37, die vollständig oder teilweise angewendet wurden; iii) sonstigen einschlägigen technischen Spezifikationen, die für Mess- oder Berechnungszwecke verwendet werden; iv) falls harmonisierte Normen oder gemeinsame Spezifikationen teilweise angewendet werden — den Teilen, die angewendet wurden; v) falls harmonisierte Normen oder gemeinsame Spezifikationen nicht angewendet werden — einer Beschreibung der Lösungen, die zur Erfüllung der in Nummer 1 genannten Anforderungen gewählt wurden; e) eine qualitative Beschreibung der Art und Weise, wie die in den Artikeln 6, 10 und 11 vorgesehenen Bewertungen durchgeführt wurden; und f) Prüfberichte. 3. Herstellung Der Erzeuger trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Herstellungsprozess und seine Überwachung die Konformität der Verpackung mit der in Nummer 2 genannten technischen Dokumentation und mit den Anforderungen gemäß Nummer 1 gewährleisten. 4. Konformitätserklärung Der Erzeuger stellt für jede Verpackungsart eine schriftliche Konformitätserklärung aus und hält sie zusammen mit der technischen Dokumentation fünf Jahre nach dem Inverkehrbringen von Einwegverpackungen und zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen von wiederverwendbaren Verpackungen für die nationalen Behörden bereit. Aus der Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welche Verpackung sie ausgestellt wurde. Ein Exemplar der Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt. 5. Bevollmächtigter Die in Nummer 4 genannten Verpflichtungen des Erzeugers in Bezug auf das Führen der technischen Dokumentation können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, sofern diese Verpflichtungen im Auftrag festgelegt sind. * * * ANHANG VIII EU-Konformitätserklärung Nr. ([\*2](#E0028))… 1. Nr. … (eindeutige Kennung der Verpackung): 2. Name und Anschrift des Erzeugers und gegebenenfalls des Bevollmächtigten des Erzeugers: 3. Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Erzeuger. 4. Gegenstand der Erklärung (Kennung der Verpackung zwecks Rückverfolgbarkeit): Beschreibung der Verpackung: 5. Der unter Nummer 4 genannte Gegenstand der Erklärung erfüllt die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf die Harmonisierung: … (Verweis auf die anderen angewandten Rechtsakte der Union). 6. Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe anderer technischer Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird: 7. Die notifizierte Stelle … (Name, Anschrift, Kennnummer) … hat, falls anwendbar, … (Beschreibung ihrer Maßnahme) durchgeführt und die folgende(n) Bescheinigung(en) ausgestellt: … (Einzelheiten, einschließlich des Datums der Bescheinigung(en), und gegebenenfalls Angaben zur Dauer und zu den Gültigkeitsbedingungen). 8. Zusätzliche Angaben; Unterzeichnet für und im Namen von: (Ort und Datum der Ausstellung): (Name, Funktion) (Unterschrift): * * * ANHANG IX Angaben in Bezug auf die Registrierung und Berichterstattung an das Register nach Artikel 44 Teil A Bei der Registrierung zu übermittelnde Angaben 1. Die vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung zu übermittelnden Informationen umfassen Folgendes: a) Name und Markennamen (sofern vorhanden), unter denen der Hersteller seine Verpackungen, einschließlich Verpackungen verpackter Produkte, im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bereitstellt, und Anschrift des Herstellers, einschließlich Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, sofern vorhanden Telefon, Internetadresse und E-Mail-Adresse unter Angabe einer einzigen Kontaktstelle; b) zusätzlich zu den unter Buchstabe a genannten Informationen, wenn ein Hersteller einen Bevollmächtigten zur Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung in seinem Namen bevollmächtigt hat: Name und Anschrift einschließlich Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Bevollmächtigten; c) nationale Identifikationsnummer des Herstellers, einschließlich seiner Handelsregisternummer oder einer gleichwertigen amtlichen Registernummer und der europäischen oder nationalen Steueridentifikationsnummer; d) eine Erklärung darüber, wie der Hersteller seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 45 nachkommt — einschließlich eines von der Organisation für Herstellerverantwortung ausgestellten Zertifikats in dem Fall, dass Artikel 46 Absatz 1 gilt. 2. Wird eine Organisation für Herstellerverantwortung mit der Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung betraut, so umfassen die vom Hersteller bereitzustellenden Angaben den Namen und die Kontaktdaten, einschließlich Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefonnummer, Internet- und E-Mail-Adresse sowie die nationale Identifikationsnummer der Organisation für Herstellerverantwortung, einschließlich der Handelsregisternummer oder einer gleichwertigen amtlichen Registrierungsnummer und der europäischen oder nationalen Steueridentifikationsnummer der Organisation für Herstellerverantwortung, den Auftrag des vertretenen Herstellers sowie eine Erklärung des Herstellers oder gegebenenfalls des Bevollmächtigten des Herstellers für die erweiterte Herstellerverantwortung oder der Organisation für Herstellerverantwortung, aus der hervorgeht, dass die übermittelten Angaben der Wahrheit entsprechen. 3. Kommt eine vom Hersteller entsprechend Artikel 46 Absatz 1 mit der Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung betrauten Organisation für Herstellerverantwortung der Registrierungspflicht nach Artikel 44 nach, so muss diese zusätzlich zu den nach Nummer 1 dieses Teils erforderlichen Angaben Folgendes vorsehen: a) Namen und Kontaktdaten, einschließlich Postleitzahlen und Orte, Straßen und Hausnummern, Länder, Telefonnummern, Internet- und E-Mail-Adressen der vertretenen Hersteller; b) gegebenenfalls den Auftrag jedes vertretenen Herstellers; c) vertritt die Organisation für Herstellerverantwortung mehr als einen Hersteller, so gibt sie getrennt an, wie jeder der vertretenen Hersteller die in Artikel 45 festgelegten Pflichten erfüllt. Teil B Für die Berichterstattung zu übermittelnde Angaben 1. Für die Berichterstattung gemäß Artikel 44 Absatz 7 zu übermittelnde Angaben: a) nationale Identifikationsnummer des Herstellers; b) Berichtszeitraum; c) Massen nach Gewicht der Verpackungskategorien gemäß Anhang II Tabelle 1, die der Hersteller erstmals im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bereitstellt oder die der Hersteller auspackt, ohne Endabnehmer zu sein; d) Regelungen, um die Herstellerverantwortung in Bezug auf die Verpackungen zu gewährleisten, die erstmals im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bereitgestellt oder aus denen verpackte Produkte von einem Hersteller ausgepackt werden, ohne dass dieser Endabnehmer ist. 2. Für die Berichterstattung gemäß Artikel 44 Absatz 8 zu übermittelnde Angaben: a) nationale Identifikationsnummer des Herstellers; b) Berichtszeitraum; c) Angaben zu den Verpackungsarten in Tabelle 1 dieser Nummer; d) Regelungen, um die Herstellerverantwortung in Bezug auf die Verpackungen zu gewährleisten, die erstmals im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bereitgestellt oder aus denen verpackte Produkte von einem Hersteller ausgepackt werden, ohne dass dieser Endabnehmer ist. Tabelle 1 | | Massen nach Gewicht, die erstmals im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bereitgestellt bzw. ausgepackt werden | | --- | --- | | Glas | | | Kunststoffe | | | Papier/Pappe/Karton | | | Eisenmetalle | | | Aluminium | | | Holz | | | Sonstige | | | Gesamt | | 3. Für die Berichterstattung gemäß Artikel 44 Absatz 10 zu übermittelnde Angaben: a) Massen nach Gewicht, aufgeschlüsselt nach Kategorie der Verpackungsabfälle im Sinne von Anhang II Tabelle 2, die im Mitgliedstaat gesammelt und zum Sortieren gebracht werden; b) Massen nach Gewicht, aufgeschlüsselt nach Kategorie der innerhalb des Mitgliedstaats recycelten, verwerteten und beseitigten oder innerhalb der Union oder in ein Drittland verbrachten Verpackungsabfälle gemäß Anhang XII Tabelle 3; c) Massen nach Gewicht der getrennt gesammelten Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern und Einwegmetallgetränkebehälter mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern gemäß Anhang XII Tabelle 5. * * * ANHANG X Mindestanforderungen für Pfand- und Rücknahmesysteme Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck „Systembetreiber“ eine natürliche oder juristische Person, die mit der Einrichtung oder dem Betrieb eines Pfand- und Rücknahmesystems in einem Mitgliedstaat betraut ist. Allgemeine Mindestanforderungen für Pfand- und Rücknahmesysteme Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in ihrem Hoheitsgebiet eingerichteten Pfand- und Rücknahmesysteme folgende Mindestanforderungen erfüllen: a) Ein einziger Systembetreiber wurde eingesetzt oder lizenziert oder, falls es mehr als einen Systembetreiber gibt, treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um die Koordinierung zwischen den einzelnen Systembetreibern sicherzustellen; b) die Governance und entsprechende Betriebsvorschriften ermöglichen allen Wirtschaftsakteuren, die Teil des Systems werden möchten, gleichberechtigten Zugang und faire Bedingungen, sofern sie Verpackungen, die zu einer unter das System fallenden Verpackungsart oder -kategorie gehören, auf dem Markt bereitstellen; c) es werden Kontrollverfahren und Berichterstattungssysteme eingerichtet, die es dem Systembetreiber ermöglichen, Daten über die Sammlung der unter das Pfand- und Rücknahmesystem fallenden Verpackungen zu erhalten; d) es wird ein Mindestpfandniveau festgelegt, das ausreicht, um die erforderlichen Sammelquoten zu erreichen; e) Mindestanforderungen für die finanzielle Kapazität des Systembetreibers werden festgelegt, damit der Systembetreiber seine Aufgaben wahrnehmen kann; f) der Systembetreiber ist eine gemeinnützige und unabhängige juristische Einheit; g) der Systembetreiber nimmt ausschließlich Aufgaben wahr, die sich aus den Vorschriften dieser Verordnung ergeben, sowie alle zusätzlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Koordinierung und dem Betrieb des von den Mitgliedstaaten eingerichteten Pfand- und Rücknahmesystems; h) der Systembetreiber koordiniert die Funktionen des Pfand- und Rücknahmesystems; i) der Systembetreiber bewahrt Folgendes in schriftlicher Form auf: i) ein Statut über die interne Organisation des Systems; ii) Nachweise über das Finanzierungssystem des Systems; iii) eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass das System die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, sowie etwaige zusätzliche Anforderungen, die in dem Mitgliedstaat, in dem er tätig ist, gelten; j) ein ausreichender Anteil des Jahresumsatzes des Systembetreibers wird für Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit in Bezug auf die Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen verwendet; k) die Systembetreiber stellen alle Informationen bereit, die von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, in dem das System betrieben wird, angefordert werden, um die Einhaltung der Anforderungen dieses Anhangs zu überwachen; l) die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Endvertreiber verpflichtet sind, die Pfandverpackungen des von ihnen verteilten Verpackungsmaterials und -formats anzunehmen und den Endabnehmern das Pfand zurückzuerstatten, wenn die Pfandverpackungen zurückgegeben werden, es sei denn, den Endabnehmern stehen über eines der Sammelsysteme, mit dem für Lebensmittelverpackungen Recycling in Lebensmittelqualität sichergestellt wird und die von den nationalen Behörden für diesen Zweck zugelassen wurden, gleichermaßen zugängliche Mittel zur Verfügung, sich das Pfand nach der Nutzung der Pfandverpackungen zurückerstatten zu lassen. Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn die Verkaufsfläche es den Endabnehmern nicht ermöglicht, Pfandverpackungen zurückzugeben. Die Endvertreiber müssen jedoch stets die Rückgabe der leeren Verpackungen der von ihnen verkauften Produkte akzeptieren; m) Endabnehmer können die Pfandverpackungen zurückgeben, ohne Waren kaufen zu müssen; das Pfand wird den Endabnehmern zurückgezahlt; n) alle von einem Pfand- und Rücknahmesystem zu sammelnden Pfandverpackungen sind deutlich gekennzeichnet, sodass die Endabnehmer leicht erkennen können, ob diese Verpackungen zurückgegeben werden müssen; o) die Gebühren sind transparent. Neben den Mindestanforderungen können die Mitgliedstaaten gegebenenfalls zusätzliche Anforderungen festlegen, um sicherzustellen, dass die Ziele dieser Verordnung erreicht werden, insbesondere um die Reinheit der gesammelten Verpackungsabfälle zu erhöhen, die Vermüllung zu verringern oder andere Ziele der Kreislaufwirtschaft zu fördern. Mitgliedstaaten mit Regionen mit hoher grenzüberschreitender Geschäftstätigkeit stellen sicher, dass die Pfand- und Rücknahmesysteme die Sammlung von Verpackungen aus Pfand- und Rücknahmesystemen anderer Mitgliedstaaten an benannten Sammelstellen ermöglichen, und bemühen sich, die Erstattung eines Pfands, das der Endabnehmer beim Kauf der Verpackung entrichten musste, zu ermöglichen. * * * ANHANG XI Nach Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe d vorzulegender Umsetzungsplan Der nach Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe d vorzulegende Umsetzungsplan enthält a) eine Bewertung der in der Vergangenheit erreichten, aktuellen und prognostizierten Quoten bei Recycling, Deponierung und anderen Arten der Behandlung von Verpackungsabfällen und der Abfallströme, aus denen sie sich zusammensetzen; b) eine Bewertung der Umsetzung der bestehenden Abfallbewirtschaftungspläne und Abfallvermeidungsprogramme nach den Artikeln 28 und 29 der Richtlinie 2008/98/EG; c) die Gründe, aus denen der Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass er die jeweilige, in Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b oder d festgelegte Zielvorgabe in der dort festgelegten Frist möglicherweise nicht erreichen wird, und eine Bewertung der zur Erfüllung dieser Zielvorgabe nötigen Fristverlängerung; d) die zur Erfüllung der Zielvorgaben nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b oder d dieser Verordnung notwendigen Maßnahmen, die während der Fristverlängerung für den Mitgliedstaat gelten, einschließlich geeigneter wirtschaftlicher Instrumente und anderer Maßnahmen, die Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG bieten; e) einen Zeitplan für die Durchführung der in Buchstabe d genannten Maßnahmen, die Festlegung der für ihre Durchführung zuständigen Stelle und eine Bewertung, wie diese Maßnahmen im Fall einer Fristverlängerung jeweils zur Erfüllung der geltenden Zielvorgaben beitragen; f) Informationen zu Finanzmitteln für die Abfallbewirtschaftung nach dem Verursacherprinzip; g) gegebenenfalls Maßnahmen zur Verbesserung der Datenqualität im Sinne einer besseren Planbarkeit und besserer Überwachungsergebnisse in der Abfallbewirtschaftung. * * * ANHANG XII Von den Mitgliedstaaten in ihre Datenbanken über Verpackungsabfälle einzugebende Daten (gemäß den nachstehend aufgeführten Tabellen 1 bis 4) 1. Bei Verkaufs-, Um- und Transportverpackungen: a) Massen für jede Verpackungskategorie der in dem Mitgliedstaat erzeugten Verpackungen (produziertes Gewicht, importiertes Gewicht, gelagertes Gewicht abzüglich ausgeführtes Gewicht in Tonnen) (Tabelle 1) b) Massen an wiederverwendbaren Verpackungen (Tabelle 2) 2. Bei Verkaufs-, Um- und Transportverpackungsabfällen: a) für jede Verpackungskategorie (Tabelle 3): i) Massen an Verpackungen, die erstmals im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bereitgestellt werden oder an Verpackungen, aus denen Produkte von einem Hersteller ausgepackt wurden, ohne dass dieser Endabnehmer ist; ii) Massen an erzeugten Verpackungsabfällen; iii) Massen an entsorgten, verwerteten und recycelten Verpackungen; b) der jährliche Verbrauch an sehr leichten Kunststofftragetaschen, leichten Kunststofftragetaschen und dicken Kunststofftragetaschen pro Kopf, getrennt für jede Kategorie, gemäß Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe b (Tabelle 4) c) die Quote der getrennten Sammlung von Verpackungsformaten, die unter Pfand- und Rücknahmesysteme gemäß Artikel 50 Absatz 1 fallen (Tabelle 5) Tabelle 1 Masse der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats erzeugten Verpackungen (Verkaufs-, Um- und Transportverpackungen) (in Tonnen) | | Produziertes Gewicht | – Ausgeführtes Gewicht | + Eingeführtes Gewicht | + Gelagertes Gewicht | = Gesamt | | --- | --- | --- | --- | --- | --- | | Glas | | | | | | | Kunststoffe | | | | | | | Papier/Pappe/Karton | | | | | | | Eisenmetalle | | | | | | | Aluminium | | | | | | | Holz | | | | | | | Sonstige | | | | | | | Gesamt | | | | | | Tabelle 2 Gesamtmasse der erstmals im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bereitgestellten wiederverwendbaren Verpackungen (Verkaufs-, Um- und Transportverpackungen) | | Erstmals im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bereitgestellte Mengen an Verpackungen (in Tonnen) | Wiederverwendbare Verpackungen | | Wiederverwendbare Verkaufsverpackungen | | | --- | --- | --- | --- | --- | --- | | Gewicht in t | Prozentualer Anteil der gesamten wiederverwendbaren Verpackungen | Gewicht in t | Prozentsatz der gesamten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen | | Glas | | | | | | | Kunststoffe | | | | | | | Papier/Pappe/ Karton | | | | | | | Eisenmetalle (einschließlich Weißblech) | | | | | | | Aluminium | | | | | | | Holz | | | | | | | Sonstige | | | | | | | Gesamt | | | | | | Tabelle 3 Masse je Verpackungskategorie gemäß Anhang II Tabelle 2 von: Verpackungen, die erstmals im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bereitgestellt werden; Verpackungen, aus denen Produkte von einem Hersteller ausgepackt wurden, ohne dass dieser Endabnehmer ist; erzeugten Verpackungsabfällen; und im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats entsorgten, verwerteten und recycelten oder exportierten Verpackungsabfällen | Material | Kategorie | Verpackungen, die erstmals im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bereitgestellt oder ausgepackt werden (in t) | Verpackungsabfallaufkommen (in t) | Verpackungen insgesamt Entsorgte Abfälle (in t) | Verpackungsabfälle insgesamt Verwertet (in t) | Verpackungen insgesamt Recycelt (in t) | Verpackungen insgesamt Entsorgt (in t) | Verpackungsabfälle insgesamt Verwertet (in t) | Verpackungen insgesamt Recycelt (in t) | | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | | Im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats | | | Außerhalb des Hoheitsgebietes des Mitgliedstaats | | | | Kunststoffe | PET starr | | | | | | | | | | PE starr, PP starr, HDPE und PP starr | | | | | | | | | | Folien/flexibel | | | | | | | | | | PS, XPS, EPS | | | | | | | | | | Andere starre Kunststoffe | | | | | | | | | | Biologisch abbaubar (starr und flexibel) | | | | | | | | | | Papier/ Pappe/ Karton | Papier/Pappe/ Karton (ausgenommen Flüssigkeitskartons) | | | | | | | | | | Flüssigkeitskartons | | | | | | | | | | Metall | Aluminium | | | | | | | | | | Stahl | | | | | | | | | | Glas | Glas | | | | | | | | | | Holz | Holz, Kork | | | | | | | | | | Andere | Textilien, Keramik/Porzellan und andere | | | | | | | | | Tabelle 4 Menge der sehr leichten Kunststofftragetaschen, leichten Kunststofftragetaschen, dicken Kunststofftragetaschen und sehr dicken Kunststofftragetaschen pro Kopf, die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verbraucht werden | | Im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verbrauchte Kunststofftragetaschen | | | --- | --- | --- | | Anzahl pro Kopf | Tonnen pro Kopf | | Sehr leichte Kunststofftragetaschen; Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke unter 15 Mikron | | | | Leichte Kunststofftragetaschen; Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke unter 50 Mikron | | | | Dicke Kunststofftragetaschen; Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke zwischen 50 und 99 Mikron | | | Tabelle 5 Quote der getrennten Sammlung von Verpackungsformaten, die unter Pfand- und Rücknahmesysteme gemäß Artikel 50 Absatz 1 fallen | | Erstmals im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bereitgestellte Verpackungen (in t) | Im Rahmen des Pfand- und Rücknahmesystems im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats getrennt gesammelt (in t) | | --- | --- | --- | | Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff mit einem Fassungsvermögen von bis zu 3 l | | | | Einweggetränkebehälter aus Metall mit einem Fassungsvermögen von bis zu 3 l | | | * * * ANHANG XIII Entsprechungstabelle | Richtlinie 94/62/EG | Vorliegende Verordnung | | --- | --- | | Artikel 1 Absatz 1 | Artikel 1 Absätze 1 und 2 | | Artikel 1 Absatz 2 | Artikel 1 Absatz 3 | | Artikel 2 Absatz 1 | Artikel 2 Absatz 1 | | Artikel 2 Absatz 2 | Artikel 2 Absatz 2 | | Artikel 3 Nummer 1 Unterabsatz 1 | Artikel 3 Unterabsatz 1 Nummer 1 | | Artikel 3 Nummer 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a | Artikel 3 Unterabsatz 1 Nummer 5 | | Artikel 3 Nummer 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b | Artikel 3 Unterabsatz 1 Nummer 6 | | Artikel 3 Nummer 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c | Artikel 3 Unterabsatz 1 Nummer 7 | | Artikel 3 Nummer 1 Unterabsatz 3 Ziffer i | Artikel 3 Unterabsatz 1 Nummer 1 Buchstabe a | | Artikel 3 Nummer 1 Unterabsatz 3 Ziffer ii | Artikel 3 Unterabsatz 1 Nummer 1 Buchstaben d und e | | Artikel 3 Nummer 1 Unterabsatz 3 Ziffer iii | Artikel 3 Unterabsatz 1 Nummer 1 Buchstaben b und c | | Artikel 3 Nummer 1a | Artikel 3 Unterabsatz 1 Nummer 52 | | Artikel 3 Nummer 1b | Artikel 3 Unterabsatz 1 Nummer 55 | | Artikel 3 Nummer 1c | Artikel 3 Unterabsatz 1 Nummer 56 | | Artikel 3 Nummer 1d | Artikel 3 Unterabsatz 1 Nummer 57 | | Artikel 3 Nummer 1e | — | | Artikel 3 Nummer 2 | Artikel 3 Unterabsatz 1 Nummer 25 | | Artikel 3 Nummer 2a | Artikel 11 Absatz 1 | | Artikel 3 Nummer 2b | Artikel 3 Unterabsatz 1 Nummer 24 | | Artikel 3 Nummer 2c | Artikel 3 Unterabsatz 1 Nummer 2 und Artikel 3 Unterabsatz 2 | | Artikel 3 Nummer 11 | Artikel 3 Unterabsatz 1 Nummer 12 | | Artikel 3 Nummer 12 | — | | Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 | Artikel 43 Absatz 5 | | Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 | Artikel 43 Absatz 5 | | Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 | Artikel 43 Absatz 5 | | Artikel 4 Absatz 1a Unterabsatz 1 | Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 1 | | Artikel 4 Absatz 1a Unterabsatz 2 | Artikel 34 Absatz 2 Satz 2 | | Artikel 4 Absatz 1a Unterabsatz 3 | Artikel 34 Absatz 2 Satz 1 | | Artikel 4 Absatz 1a Unterabsatz 4 Buchstabe a | Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 2 | | Artikel 4 Absatz 1a Unterabsatz 4 Buchstabe b Satz 1 | — | | Artikel 4 Absatz 1a Unterabsatz 4 Buchstabe b Satz 2 | Artikel 34 Absatz 4 | | Artikel 4 Absatz 1a Unterabsatz 5 | Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe b | | Artikel 4 Absatz 1a Unterabsatz 6 | Artikel 56 Absatz 7 Buchstabe b | | Artikel 4 Absatz 1b | Artikel 34 Absatz 3 | | Artikel 4 Absatz 1c | Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe e | | Artikel 4 Absatz 2 | Artikel 10 Absatz 3 | | Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 | Artikel 51 Absatz 1 | | Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a | Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe a | | Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b | Artikel 29 Absätze 15 und 16 | | Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c | Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe b | | Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d | Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe c | | Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 | Artikel 54 Absatz 1 Unterabsatz 1 | | Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a | Artikel 54 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a | | Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b | Artikel 54 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b | | Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 | Artikel 54 Absatz 1 Unterabsatz 3 | | Artikel 5 Absatz 3 | Artikel 54 Absatz 2 | | Artikel 5 Absatz 4 | Artikel 56 Absatz 7 Buchstabe a | | Artikel 5 Absatz 5 | — | | Artikel 6 Absatz 1 einleitender Teil | Artikel 52 Absatz 1 | | Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a | — | | Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b | — | | Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c | — | | Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d | — | | Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i | — | | Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii | — | | Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer iii | — | | Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer iv | — | | Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer v | — | | Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f | Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a | | Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer i | Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i | | Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer ii | Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii | | Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer iii | Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii | | Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer iv | Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv | | Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer v | Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer v | | Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer vi | Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer vi | | Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe h | Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe c | | Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i | Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i | | Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii | Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii | | Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii | Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer iii | | Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iv | Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer iv | | Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer v | Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer v | | Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer vi | Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer vi | | Artikel 6 Absatz 1a einleitender Teil | Artikel 52 Absatz 2 einleitender Teil | | Artikel 6 Absatz 1a Buchstabe a | Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe a | | Artikel 6 Absatz 1a Buchstabe b | Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe b | | Artikel 6 Absatz 1a Buchstabe c | Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe c | | Artikel 6 Absatz 1a Buchstabe d | Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe d | | Artikel 6 Absatz 1b | Artikel 52 Absatz 3 | | Artikel 6 Absatz 1c | Artikel 52 Absatz 4 | | Artikel 6 Absatz 4 einleitender Teil | Artikel 52 Absatz 5 einleitender Teil | | Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a | Artikel 52 Absatz 5 Buchstabe a | | Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe b | Artikel 52 Absatz 5 Buchstabe b | | Artikel 6 Absatz 6 | Artikel 46 Absatz 4 | | Artikel 6 Absatz 7 | — | | Artikel 6 Absatz 10 | Artikel 52 Absatz 6 | | Artikel 6 Absatz 11 | — | | Artikel 6a Absatz 1 einleitender Teil | Artikel 53 Absatz 1 | | Artikel 6a Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 | Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 1 | | Artikel 6a Absatz 1 Buchstabe a Satz 2 | Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b | | Artikel 6a Absatz 1 Buchstabe b | Artikel 53 Absatz 3 | | Artikel 6a Absatz 2 Unterabsatz 1 | Artikel 53 Absatz 5 Unterabsatz 1 | | Artikel 6a Absatz 2 Unterabsatz 2 | Artikel 53 Absatz 5 Unterabsatz 2 | | Artikel 6a Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a | Artikel 53 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe a | | Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b | Artikel 53 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe b | | Artikel 6a Absatz 3 | Artikel 53 Absatz 6 | | Artikel 6a Absatz 4 | Artikel 53 Absatz 7 | | Artikel 6a Absatz 5 | Artikel 53 Absatz 8 | | Artikel 6a Absatz 6 | Artikel 53 Absatz 9 | | Artikel 6a Absatz 7 | Artikel 53 Absatz 10 | | Artikel 6a Absatz 8 | Artikel 53 Absatz 11 | | Artikel 6a Absatz 9 | Artikel 56 Absatz 7 Buchstabe a | | Artikel 6b | Artikel 41 | | Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 | Artikel 48 Absätze 1 und 4 | | Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 | Artikel 48 Absatz 5 Buchstaben a, b und c, Artikel 48 Absatz 6 | | Artikel 7 Absatz 2 | Artikel 44 bis 47 | | Artikel 7 Absatz 3 | Artikel 48 Absatz 5 Buchstabe b und Artikel 48 Absatz 1 | | Artikel 7 Absatz 4 | Artikel 48 Absatz 7 | | Artikel 8 Absatz 1 | — | | Artikel 8 Absatz 2 | Artikel 12 Absatz 1 | | Artikel 8 Absatz 3 | Artikel 12 Absatz 5 | | Artikel 8a | Artikel 12 Absätze 1 und 6 und Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe f | | Artikel 9 Absatz 1 | Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5, 6, 7, 9, 10 und 11 | | Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a | Artikel 36 Absatz 3 | | Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b | — | | Artikel 9 Absatz 3 | — | | Artikel 9 Absatz 4 | Artikel 37 Absatz 2 | | Artikel 9 Absatz 5 | — | | Artikel 10 | Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1, Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 2 | | Artikel 11 Absatz 1 | Artikel 5 Absatz 4 | | Artikel 11 Absatz 2 | — | | Artikel 11 Absatz 3 | Artikel 5 Absatz 7 | | Artikel 12 Absatz 1 | Artikel 57 Absatz 1 | | Artikel 12 Absatz 2 | Artikel 51 Absatz 2 Buchstaben a und b | | Artikel 12 Absatz 3a Unterabsatz 1 | Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe a | | Artikel 12 Absatz 3a Unterabsatz 2 | Artikel 56 Absatz 4 | | Artikel 12 Absatz 3a Unterabsatz 3 | Artikel 56 Absatz 3 Buchstabe a | | Artikel 12 Absatz 3b | Artikel 56 Absätze 5 und 6 | | Artikel 12 Absatz 3c | — | | Artikel 12 Absatz 3d | Artikel 56 Absatz 7 | | Artikel 12 Absatz 4 | Artikel 56 Absatz 8 | | Artikel 12 Absatz 6 | Artikel 56 Absatz 8 | | Artikel 13 Unterabsatz 1 | Artikel 55 Absatz 1 | | Artikel 13 Unterabsatz 2 | — | | Artikel 14 | Artikel 42 Absatz 1 | | Artikel 15 | — | | Artikel 16 Absatz 1 | — | | Artikel 16 Absatz 2 | — | | Artikel 18 | Artikel 4 Absätze 2, 3 und 4 | | Artikel 19 Absatz 1 | — | | Artikel 19 Absatz 2 | — | | Artikel 20 | — | | Artikel 20a Absatz 1 | — | | Artikel 20a Absatz 2 | — | | Artikel 20a Absatz 3 | — | | Artikel 21 Absatz 1 | Artikel 65 Absatz 1 | | Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 1 | Artikel 65 Absatz 2 | | Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 2 | — | | Artikel 21a Absatz 1 | Artikel 64 Absatz 1 | | Artikel 21a Absatz 2 | Artikel 64 Absatz 2 | | Artikel 21a Absatz 3 | Artikel 64 Absatz 3 | | Artikel 21a Absatz 4 | Artikel 64 Absatz 4 | | Artikel 21a Absatz 5 | Artikel 64 Absatz 5 | | Artikel 21a Absatz 6 | Artikel 64 Absatz 6 | | Artikel 22 Absatz 1 | — | | Artikel 22 Absatz 2 | — | | Artikel 22 Absatz 3 | — | | Artikel 22 Absatz 3a Unterabsatz 1 | — | | Artikel 22 Absatz 3a Unterabsatz 2 Buchstabe a | — | | Artikel 22 Absatz 3a Unterabsatz 2 Buchstabe b | — | | Artikel 22 Absatz 3a Unterabsatz 2, Buchstabe c | — | | Artikel 22 Absatz 3a Unterabsatz 2 Buchstabe d | — | | Artikel 22 Absatz 3a Unterabsatz 2, Buchstabe e | — | | Artikel 22 Absatz 3a Unterabsatz 2 Buchstabe f | — | | Artikel 22 Absatz 4 | — | | Artikel 22 Absatz 5 | — | | Artikel 23 | — | | Artikel 24 | Artikel 71 Unterabsatz 1 | | Artikel 25 | Artikel 71 Absatz 4 | | Anhang I | Anhang I | | Anhang II Nummer 1 erster Gedankenstrich | Artikel 10 und Anhang IV | | Anhang II Nummer 1 zweiter Gedankenstrich | Artikel 5 und 6, Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe h und Artikel 48 Absatz 1 | | Anhang II Nummer 1 dritter Gedankenstrich | Artikel 5 Absatz 1 | | Anhang II Nummer 2 | Artikel 11 und Anhang IV | | Anhang II Nummer 3 Buchstabe a | Artikel 6 und Anhang II | | Anhang II Nummer 3 Buchstabe b | — | | Anhang II Nummer 3 Buchstabe c | Artikel 3 Nummer 47, Artikel 9 und Anhang III | | Anhang II Nummer 3 Buchstabe d | Artikel 3 Nummer 41, Artikel 9 und Anhang II | | Anhang III | Anhang XII | | Anhang IV | Anhang XI | * * * ([](#src.E0001)) Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1). ([](#src.E0002)) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1). ([](#src.E0003)) Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64). ([](#src.E0004)) Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29). ([](#src.E0005)) Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1). ([](#src.E0006)) Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59). ([](#src.E0007)) Verordnung (EU) 2019/4 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Arzneifuttermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/167/EWG des Rates (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 1). ([](#src.E0008)) Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51). ([](#src.E0009)) Beschluss (EU) 2023/1809 der Kommission vom 14. September 2023 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für absorbierende Hygieneprodukte und für wiederverwendbare Menstruationstassen (ABl. L 234 vom 22.9.2023, S. 142). ([](#src.E0010)) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17). ([](#src.E0011)) Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82). ([](#src.E0012)) Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. L 3 vom 5.1.2002, S. 1). ([](#src.E0013)) Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (ABl. L 289 vom 28.10.1998, S. 28). ([](#src.E0014)) Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. L 154 vom 16.6.2017, S. 1). ([](#src.E0015)) Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 336 vom 23.12.2015, S. 1). ([](#src.E0016)) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1). ([](#src.E0017)) Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18). ([](#src.E0018)) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1). ([](#src.E0019)) Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 14). ([](#src.E0020)) Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30). ([](#src.E0021)) Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 435 vom 23.12.2020, S. 1). ([](#src.E0022)) Durchführungsverordnung (EU) 2023/595 der Kommission vom 16. März 2023 zur Festlegung des Formulars für die Übersicht über die auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2021/770 des Rates (ABl. L 79 vom 17.3.2023, S. 151). ([](#src.E0023)) Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 57). ([\*1](#src.E0024)) Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG (ABl. L, 2025/40, 22.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/40/oj.)“ ([](#src.E0025)) Verordnung (EU) 2020/740 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 (ABl. L 177 vom 5.6.2020, S. 1). ([\*2](#src.E0028)) (Kennnummer der Erklärung)
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