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02025R0040-20250122

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https://publications.europa.eu/resource/celex/02025R0040-20250122
Reference number
02025R0040-20250122
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Schokolade
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2025-01-22
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-
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Norms

KAPITEL I — ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN KAPITEL I — GENERAL PROVISIONS KAPITEL I — ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1 — Gegenstand Artikel 1 — Subject matter Artikel 1 — Gegenstand
(1) (1) (1)

Mit dieser Verordnung werden Anforderungen für den gesamten Lebenszyklus von Verpackungen in Bezug auf ihre ökologische Nachhaltigkeit und Kennzeichnung eingeführt, die für das Inverkehrbringen von Verpackungen erfüllt werden müssen. Ferner werden mit der Verordnung Anforderungen in Bezug auf die erweiterte Herstellerverantwortung, die Vermeidung von Verpackungsabfällen, wie etwa die Verringerung unnötiger Verpackungen und die Wiederverwendung oder Wiederbefüllung von Verpackungen, sowie die Sammlung und die Behandlung von Verpackungsabfällen, einschließlich des Recyclings, eingeführt.

This Regulation introduces requirements throughout the entire life cycle of packaging as regards its environmental sustainability and labelling, which must be met in order for packaging to be placed on the market. It also introduces requirements as regards extended producer responsibility, the prevention of packaging waste, such as the reduction of unnecessary packaging and the reuse or refill of packaging, as well as the collection and treatment of packaging waste, including recycling.

Mit dieser Verordnung werden Anforderungen für den gesamten Lebenszyklus von Verpackungen in Bezug auf ihre ökologische Nachhaltigkeit und Kennzeichnung eingeführt, die für das Inverkehrbringen von Verpackungen erfüllt werden müssen. Ferner werden mit der Verordnung Anforderungen in Bezug auf die erweiterte Herstellerverantwortung, die Vermeidung von Verpackungsabfällen, wie etwa die Verringerung unnötiger Verpackungen und die Wiederverwendung oder Wiederbefüllung von Verpackungen, sowie die Sammlung und die Behandlung von Verpackungsabfällen, einschließlich des Recyclings, eingeführt.

(2) (2) (2)

Diese Verordnung trägt zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts bei, indem nationale Maßnahmen im Bereich der Verpackungen und Verpackungsabfälle harmonisiert werden, um Handelshemmnisse sowie die Verzerrung und Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb der Union zu vermeiden und gleichzeitig die nachteiligen Auswirkungen von Verpackungen und Verpackungsabfällen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit auf der Grundlage eines hohen Umweltschutzniveaus zu verhindern oder zu verringern.

This Regulation contributes to the smooth functioning of the internal market by harmonising national measures concerning packaging and packaging waste, in order to avoid barriers to trade and distortion and restriction of competition within the Union, while preventing or reducing the adverse effects of packaging and packaging waste on the environment and human health on the basis of a high level of environmental protection.

Diese Verordnung trägt zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts bei, indem nationale Maßnahmen im Bereich der Verpackungen und Verpackungsabfälle harmonisiert werden, um Handelshemmnisse sowie die Verzerrung und Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb der Union zu vermeiden und gleichzeitig die nachteiligen Auswirkungen von Verpackungen und Verpackungsabfällen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit auf der Grundlage eines hohen Umweltschutzniveaus zu verhindern oder zu verringern.

(3) (3) (3)

Durch die Festlegung von Maßnahmen im Einklang mit der in Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Abfallhierarchie (im Folgenden Abfallhierarchie) trägt diese Verordnung zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft und zur Verwirklichung der Klimaneutralität bis spätestens 2050 gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates

Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 (Europäisches Klimagesetz) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).

bei.

By laying down measures in line with the waste hierarchy referred to in Article 4 of Directive 2008/98/EC (hereinafter the waste hierarchy), this Regulation contributes to the transition to a circular economy and to the achievement of climate neutrality by 2050 at the latest, in accordance with Regulation (EU) 2021/1119 of the European Parliament and of the Council

Regulation (EU) 2021/1119 of the European Parliament and of the Council of 30 June 2021 establishing the framework for achieving climate neutrality and amending Regulations (EC) No 401/2009 and (EU) 2018/1999 (European Climate Law) (OJ L 243, 9.7.2021, p. 1).

.

Durch die Festlegung von Maßnahmen im Einklang mit der in Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Abfallhierarchie (im Folgenden Abfallhierarchie) trägt diese Verordnung zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft und zur Verwirklichung der Klimaneutralität bis spätestens 2050 gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates

Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 (Europäisches Klimagesetz) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).

bei.

Artikel 2 — Anwendungsbereich Artikel 2 — Scope Artikel 2 — Anwendungsbereich
(1) (1) (1)

Diese Verordnung gilt für alle Verpackungen, unabhängig von dem verwendeten Material, und für alle Verpackungsabfälle, unabhängig davon, ob diese Verpackungen in der Industrie, in sonstigen Herstellungs-, Einzelhandels- oder Vertriebsunternehmen, in der Verwaltung, im Dienstleistungsbereich oder in Haushalten verwendet werden oder diese Verpackungsabfälle dort anfallen.

This Regulation applies to all packaging, regardless of the material used, and to all packaging waste, regardless of whether that packaging is used or that packaging waste is generated in industry, in other manufacturing, retail or distribution undertakings, in administration, in the services sector or in households.

Diese Verordnung gilt für alle Verpackungen, unabhängig von dem verwendeten Material, und für alle Verpackungsabfälle, unabhängig davon, ob diese Verpackungen in der Industrie, in sonstigen Herstellungs-, Einzelhandels- oder Vertriebsunternehmen, in der Verwaltung, im Dienstleistungsbereich oder in Haushalten verwendet werden oder diese Verpackungsabfälle dort anfallen.

(2) (2) (2)

Diese Verordnung gilt unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2008/98/EG hinsichtlich der Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle sowie der für Verpackungen geltenden rechtlichen Anforderungen der Union, beispielsweise in Bezug auf Sicherheit, Qualität, Gesundheitsschutz und Hygiene von verpackten Erzeugnissen, und der Beförderungsvorschriften. Im Falle eines Konflikts zwischen der vorliegenden Verordnung und der Richtlinie 2008/68/EG hat jedoch die Richtlinie 2008/68/EG Vorrang.

This Regulation applies without prejudice to the provisions of Directive 2008/98/EC as regards the management of hazardous waste and to the Union legal requirements applicable to packaging, such as those relating to the safety, quality, health protection and hygiene of packaged products, and to transport requirements. However, in the event of a conflict between this Regulation and Directive 2008/68/EC, Directive 2008/68/EC shall prevail.

Diese Verordnung gilt unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2008/98/EG hinsichtlich der Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle sowie der für Verpackungen geltenden rechtlichen Anforderungen der Union, beispielsweise in Bezug auf Sicherheit, Qualität, Gesundheitsschutz und Hygiene von verpackten Erzeugnissen, und der Beförderungsvorschriften. Im Falle eines Konflikts zwischen der vorliegenden Verordnung und der Richtlinie 2008/68/EG hat jedoch die Richtlinie 2008/68/EG Vorrang.

Artikel 3 — Begriffsbestimmungen Artikel 3 — Definitions Artikel 3 — Begriffsbestimmungen
(1) (1) (1)

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  • 1. Verpackung einen Gegenstand, unabhängig davon, aus welchen Materialien dieser gefertigt ist, der zur Nutzung durch einen Wirtschaftsakteur zur Aufnahme oder zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Produkten an einen anderen Wirtschaftsakteur oder an einen Endabnehmer bestimmt ist und aufgrund seiner Funktion, seines Materials und seiner Gestaltung nach Verpackungsformat differenziert werden kann, einschließlich

    • a) eines Gegenstands, der erforderlich ist, um ein Produkt während seiner gesamten Lebensdauer aufzunehmen, ihm Halt zu geben oder es haltbar zu machen, ohne ein integraler Bestandteil des Produkts zu sein, und der dazu bestimmt ist, mit dem Produkt verwendet, verbraucht oder entsorgt zu werden;
    • b) eines Bestandteils oder Nebenbestandteils eines unter Buchstabe a genannten Gegenstands, der in den Gegenstand integriert ist;
    • c) eines Nebenbestandteils eines unter Buchstabe a genannten Gegenstands, der unmittelbar an dem Produkt angehängt oder befestigt ist und der eine Verpackungsfunktion erfüllt, ohne ein integraler Bestandteil des Produkts zu sein, und der dazu bestimmt ist, mit dem Produkt verwendet, verbraucht oder entsorgt zu werden;
    • d) eines Gegenstands, der für die Befüllung in der Verkaufsstelle zur Übergabe des Produkts konzipiert und vorgesehen ist, auch Serviceverpackung genannt;
    • e) eines Einwegartikels, der in der Verkaufsstelle verkauft und befüllt wird oder für die Befüllung in der Verkaufsstelle vorgesehen und ausgelegt ist und der eine Verpackungsfunktion erfüllt;
    • f) eines durchlässigen Tee- oder Kaffeebeutels oder eines durchlässigen Beutels für ein anderes Getränk oder einer bei Gebrauch aufweichenden Einzelportionseinheit für ein Tee- oder Kaffeesystem oder ein System für ein anderes Getränk, der bzw. die dazu bestimmt ist, mit dem Produkt verwendet und entsorgt zu werden;
    • g) einer undurchlässigen Einzelportionseinheit für ein Tee- oder Kaffeesystem oder ein System für ein anderes Getränk, die zur Verwendung in einer Maschine bestimmt ist und die mit dem Produkt verwendet und entsorgt wird;
  • 2. Abfall Abfall im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG, wobei wiederverwendbare Verpackungen, die zur Rekonditionierung geschickt werden, nicht als Abfall gelten;

  • 3. Verpackungen zum Mitnehmen Serviceverpackungen, die an mit Personal ausgestatteten Verkaufsstellen mit Getränken oder zubereiteten Lebensmitteln befüllt werden, die zum Transport und sofortigen Verzehr an einem anderen Ort, ohne dass eine weitere Zubereitung erforderlich ist, verpackt und typischerweise aus der Verpackung verzehrt werden;

  • 4. Primärproduktionsverpackungen Gegenstände, die als Verpackung für unverarbeitete Erzeugnisse aus Primärproduktion im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

gestaltet und bestimmt sind;
- 5. Verkaufsverpackungen Verpackungen, die so konzipiert sind, dass sie für die Endabnehmer in der Verkaufsstelle eine Verkaufseinheit aus Produkten und Verpackungen bilden;
- 6. Umverpackungen Verpackungen, die so konzipiert sind, dass sie in der Verkaufsstelle eine Zusammenstellung von Verkaufseinheiten enthalten, unabhängig davon, ob diese Zusammenstellung von Verkaufseinheiten als solche an Endabnehmer abgegeben wird oder ob sie allein zur Erleichterung des Wiederauffüllens der Verkaufsregale in der Verkaufsstelle oder zur Bildung einer Lager- oder Vertriebseinheit dient, und die von dem Produkt entfernt werden kann, ohne dessen Eigenschaften zu beeinträchtigen;
- 7. Transportverpackungen Verpackungen, die so konzipiert sind, dass sie die Handhabung und den Transport von einer oder mehreren Verkaufseinheiten oder einer Zusammenstellung von Verkaufseinheiten in einer Weise erleichtern, dass eine Beschädigung des Produkts durch Handhabung und Transport vermieden wird, mit Ausnahme von Containern für den Straßen-, Schienen-, See- und Luftverkehr;
- 8. Verpackungen für den elektronischen Handel Transportverpackungen, die für die Lieferung von Produkten im Rahmen von Online-Verkäufen oder über andere Formen des Fernabsatzes an den Endabnehmer verwendet werden;
- 9. Bereitstellung auf dem Markt jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von befüllten oder unbefüllten Verpackungen zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
- 10. Inverkehrbringen die erstmalige Bereitstellung von befüllten oder unbefüllten Verpackungen auf dem Unionsmarkt;
- 11. Bereitstellung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von befüllten oder unbefüllten Verpackungen zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
- 12. Wirtschaftsakteur den Erzeuger, den Lieferanten, den Importeur, den Vertreiber, den Bevollmächtigten, den Endvertreiber und den Fulfillment-Dienstleister;
- 13. Erzeuger jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder ein verpacktes Produkt herstellt, jedoch

  • a) bezeichnet Erzeuger vorbehaltlich Buchstabe b die natürliche oder juristische Person, die eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt, unabhängig davon, ob andere Marken auf der Verpackung oder dem verpackten Produkt zu sehen sind;
  • b) bezeichnet Erzeuger die natürliche oder juristische Person, die die Verpackungen liefert, wenn die natürliche oder juristische Person, die die Verpackungen oder verpackten Produkte unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt, unter die ab dem 11. Februar 2025 geltende Definition von Kleinstunternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG fällt und wenn die natürliche oder juristische Person, die die Verpackungen der natürlichen und juristischen Person liefert, die die Verpackungen unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt, im selben Mitgliedstaat ansässig ist;

    • 14. Fernabsatzvertrag einen Fernabsatzvertrag im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).

;
- 15. Hersteller jeden Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, auf den, unabhängig von der Verkaufsmethode, auch im Wege von Fernabsatzverträgen, einer der folgenden Buchstaben zutrifft:

  • a) Der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber ist in einem Mitgliedstaat niedergelassen und stellt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und von demselben Hoheitsgebiet aus Transportverpackungen, Serviceverpackungen oder Primärproduktionsverpackungen, ob als Einwegverpackungen oder als wiederverwendbare Verpackungen, erstmals bereit; oder
  • b) der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber ist in einem Mitgliedstaat niedergelassen und stellt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und von demselben Hoheitsgebiet aus Produkte, die in anderen Verpackungen als den in Buchstabe a genannten verpackt sind, erstmals bereit; oder
  • c) der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber ist in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen und stellt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Transportverpackungen, Serviceverpackungen oder Primärproduktionsverpackungen, ob als Einwegverpackungen oder als wiederverwendbare Verpackungen, direkt an Endabnehmer erstmals bereit; oder
  • d) der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber ist in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen und stellt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Produkte, die in anderen Verpackungen als den in Buchstabe c genannten verpackt sind, direkt an Endabnehmer erstmals bereit; oder
  • e) der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber ist in einem Mitgliedstaat niedergelassen und packt verpackte Produkte aus, ohne ein Endabnehmer zu sein, es sei denn, eine andere Person ist im Sinne von Buchstabe a, b, c oder d der Hersteller;

    • 16. Lieferant jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder Verpackungsmaterial an einen Erzeuger liefert;
    • 17. Importeur jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr bringt;
    • 18. Vertreiber jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die Verpackungen auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Erzeugers oder des Importeurs;
    • 19. Bevollmächtigter jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Erzeuger schriftlich beauftragt wurde, im Namen des Erzeugers bestimmte Aufgaben in Erfüllung der Pflichten des Erzeugers gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen;
    • 20. Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung jede natürliche oder juristische Person, die in dem Mitgliedstaat niedergelassen ist, in dem der Hersteller Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bereitstellt oder in dem er verpackte Produkte auspackt, ohne Endabnehmer zu sein, mit Ausnahme des Mitgliedstaats oder Drittlands, in dem der Hersteller niedergelassen ist, und die vom Hersteller gemäß Artikel 8a Absatz 5 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2008/98/EG benannt wurde, um die Verpflichtungen dieses Herstellers gemäß Kapitel VIII der vorliegenden Verordnung zu erfüllen;
    • 21. Endvertreiber die natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die verpackte Produkte, einschließlich durch Wiederverwendung, oder Produkte, die in Form einer Wiederbefüllung erworben werden können, an den Endabnehmer liefert;
    • 22. Verbraucher jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeiten liegen;
    • 23. Endabnehmer jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Niederlassung in der Union, der ein Produkt entweder als Verbraucher oder als beruflicher Endabnehmer im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit bereitgestellt wird und die das genannte Produkt in der an sie gelieferten Form nicht erneut auf dem Markt bereitstellt;
    • 24. Verbundverpackung eine Verpackungseinheit, die aus zwei oder mehr unterschiedlichen Materialien besteht, die Teil des Gewichts des Hauptverpackungsmaterials sind und die nicht per Hand getrennt werden können und daher eine feste Einheit bilden, es sei denn, eines der Materialien macht einen unwesentlichen Teil der Verpackungseinheit und in jedem Fall nicht mehr als 5 % der Gesamtmasse der Verpackungseinheit aus und mit Ausnahme von Etiketten, Firnissen, Farben, Druckfarben, Klebstoffen und Lackierungen; die Richtlinie (EU) 2019/904 bleibt davon unberührt;
    • 25. Verpackungsabfälle Verpackungen oder Verpackungsmaterialien, bei denen es sich um Abfall handelt, mit Ausnahme von Produktionsrückständen;
    • 26. Vermeidung von Verpackungsabfällen Maßnahmen, die getroffen werden, bevor Verpackungen oder Verpackungsmaterialien zu Verpackungsabfällen werden, und durch die die Masse an Verpackungsabfällen verringert wird, sodass weniger oder keine Verpackungen zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, Lieferung oder Darbietung von Produkten verwendet werden, einschließlich Maßnahmen im Hinblick auf die Wiederverwendung von Verpackungen und Maßnahmen zur Verlängerung der Lebensdauer der Verpackungen, bevor sie zu Abfällen werden;
    • 27. Wiederverwendung jedes Verfahren, bei dem wiederverwendbare Verpackungen nach Gebrauch mehrmals für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren;
    • 28. Einwegverpackungen Verpackungen, bei denen es sich nicht um wiederverwendbare Verpackungen handelt;
    • 29. Kreislaufdurchgang den von einer wiederverwendbaren Verpackung durchlaufenen Kreislauf ab dem Zeitpunkt, an dem sie gemeinsam mit dem Produkt, als dessen Behältnis oder zu dessen Schutz, Handhabung, Lieferung oder Darbietung sie dienen soll, in Verkehr gebracht wird, bis zu dem Zeitpunkt, an dem sie zur Wiederverwendung in einem Wiederverwendungssystem bereit ist, damit sie wieder zusammen mit einem weiteren Produkt an Endabnehmer verkauft werden kann;
    • 30. Umlauf den Weg, den eine Verpackung von der Befüllung oder Beladung bis zur Entleerung oder Entladung zurücklegt, sei es als Teil eines Kreislaufdurchgangs oder für sich allein;
    • 31. Wiederverwendungssystem die organisatorischen, technischen oder finanziellen Regelungen in Verbindung mit Anreizen, die die Wiederverwendung entweder in einem geschlossenen oder offenen Kreislaufsystem, wie einem Pfand- und Rücknahmesystem, mit dem sichergestellt wird, dass Verpackungen zur Wiederverwendung gesammelt werden, ermöglichen;
    • 32. Rekonditionierung jeden in Anhang VI Teil B aufgeführten Vorgang, der erforderlich ist, um wiederverwendbare Verpackungen für die Zwecke ihrer Wiederverwendung wieder in einen funktionalen Zustand zu bringen;
    • 33. Wiederbefüllung einen Vorgang, bei dem ein Behältnis, das die Verpackungsfunktion erfüllt und das entweder dem Endabnehmer gehört oder vom Endabnehmer in der Verkaufsstelle des Endvertreibers erworben wird, vom Endabnehmer oder vom Endvertreiber mit einem oder mehreren Produkten, das bzw. die der Endabnehmer vom Endvertreiber erwirbt, befüllt wird;
    • 34. Wiederbefüllungsstation einen Ort, an dem ein Endvertreiber Endabnehmern Produkte anbietet, die in Form einer Wiederbefüllung erworben werden können;
    • 35. Gastgewerbe Beherbergungs- und Ernährungsdienstleistungen gemäß der NACE Rev. 2 — Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige;
    • 36. Verkaufsfläche die Fläche, die für die Ausstellung der zum Verkauf angebotenen Waren, für die Bezahlung solcher Waren sowie für den Verkehr und den Aufenthalt von Kunden vorgesehen ist, mit Ausnahme von Flächen, die nicht öffentlich zugänglich sind, etwa Lagerflächen, oder anderen Flächen, in denen keine Produkte ausgestellt werden, etwa Parkplätze; im Zusammenhang mit Verpackungen für den elektronischen Handel gilt die Lager- und Versandfläche als Verkaufsfläche;
    • 37. recyclinggerechte Gestaltung die Gestaltung von Verpackungen, einschließlich einzelner Bestandteile von Verpackungen, durch die die Recyclingfähigkeit der Verpackungen im Rahmen von etablierten Sammel-, Sortier- und Recyclingverfahren, die sich in einem operativen Umfeld bewährt haben, sichergestellt wird;
    • 38. Recyclingfähigkeit die Vereinbarkeit von Verpackungen mit der Bewirtschaftung und Behandlung von Abfällen durch Gestaltung, basierend auf getrennter Sammlung, Sortierung in getrennte Abfallströme, Recycling in großem Maßstab und der Verwendung von recycelten Materialien, um Primärrohstoffe zu ersetzen;
    • 39. in großem Maßstab recycelte Verpackungsabfälle Verpackungsabfälle, die getrennt gesammelt, sortiert und in bestehenden Infrastrukturen unter Verwendung etablierter Verfahren, die sich in einem operativen Umfeld bewährt haben, recycelt werden, mit denen auf Unionsebene für jede in Anhang II Tabelle 2 aufgeführte Verpackungskategorie eine jährliche Menge recycelten Materials in Höhe von 30 % oder höher für Holz und 55 % oder höher für alle anderen Materialien sichergestellt wird; dazu zählen auch aus der Union zum Zweck der Abfallbewirtschaftung ausgeführte Verpackungsabfälle, die als den Anforderungen des Artikels 53 Absatz 11 entsprechend betrachtet werden können;
    • 40. stoffliches Recycling jede Form der Verwertung, durch die Abfallmaterialien erneut zu Materialien oder Stoffen wiederaufbereitet werden, die entweder dem ursprünglichen Zweck oder anderen Zwecken dienen, mit Ausnahme der biologischen Abfallbehandlung, der Wiederaufbereitung von organischem Material, der energetischen Verwertung und der Wiederaufbereitung zu Materialien, die als Brennstoff oder zur Verfüllung verwendet werden;
    • 41. hochwertiges Recycling jedes Recyclingverfahren, aus dem recycelte Materialien von — auf der Grundlage bewahrter technischer Merkmale — der gleichen Qualität wie jener der Ausgangsstoffe gewonnen werden, die als Ersatz für Primärrohstoffe für Verpackungen oder andere Nutzungen, bei denen die Qualität des recycelten Materials erhalten bleibt, verwendet werden;
    • 42. Verpackungskategorie eine Kombination aus Material und spezifischer Verpackungsgestaltung, die ausschlaggebend für die Recyclingfähigkeit nach Maßgabe etablierter Sammel-, Sortier- und Recyclingverfahren auf dem neuesten Stand der Technik, die sich in einem operativen Umfeld bewährt haben, sowie für die Festlegung der Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung ist;
    • 43. integrierter Bestandteil einen Bestandteil einer Verpackung, unabhängig davon, ob er aus demselben Material wie der Hauptteil der Verpackungseinheit besteht oder sich vom Hauptteil der Verpackungseinheit unterscheidet, der wesentlich für die Verpackungseinheit und ihre Funktionsweise ist, der nicht von der Hauptverpackungseinheit getrennt werden muss, damit die Funktionsfähigkeit der Verpackungseinheit sichergestellt wird, und der typischerweise zur gleichen Zeit wie der Hauptteil der Verpackungseinheit entsorgt wird, wenn auch nicht unbedingt auf demselben Entsorgungsweg;
    • 44. separater Bestandteil einen Bestandteil einer Verpackung, unabhängig davon, ob er aus demselben oder einem anderen Material als der Hauptteil der Verpackungseinheit besteht, der sich vom Hauptteil der Verpackungseinheit unterscheidet, der vollständig und dauerhaft vom Hauptteil der Verpackungseinheit entfernt werden muss und der typischerweise vor und getrennt von der Verpackungseinheit entsorgt wird, einschließlich Verpackungsbestandteile, die allein durch mechanische Belastung beim Transport oder der Sortierung voneinander getrennt werden können;
    • 45. Verpackungseinheit eine Einheit mit integrierten oder separaten Bestandteilen, die insgesamt eine Verpackungsfunktion erfüllt, beispielsweise zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung, zur Lagerung, zum Transport oder zur Darbietung von Produkten dienen, einschließlich eigenständiger Einheiten von Um- oder Transportverpackungen, wenn sie entsorgt werden, bevor sie in der Verkaufsstelle zum Verkauf angeboten werden;
    • 46. innovative Verpackungen eine Art von Verpackungen, die unter Verwendung neuartiger Materialien hergestellt wird, was zu einer erheblichen Verbesserung der Funktionen der Verpackung, beispielsweise bei der Verwendung zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung oder für die Lieferung von Produkten, führt und insgesamt nachweislich einen Nutzen für die Umwelt hat, mit Ausnahme von Verpackungen, die das Ergebnis einer Änderung bestehender Verpackungen mit dem Hauptzweck einer besseren Darbietung der Produkte und ihrer Vermarktung sind;
    • 47. Sekundärrohstoffe Materialien, die alle erforderlichen Kontrollen und Sortierungen durchlaufen haben, durch Recyclingverfahren gewonnen wurden und Primärrohstoffe ersetzen können;
    • 48. Verbraucher-Kunststoffabfälle Abfälle, die aus Kunststoff bestehen und aus Kunststoffprodukten entstanden sind, die in Verkehr gebracht wurden oder im Rahmen einer Geschäftstätigkeit in einem Drittland entgeltlich oder unentgeltlich zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung abgegeben wurden;
    • 49. kontaktempfindliche Verpackungen Verpackungen, die zur Verwendung für Produkte bestimmt sind, die in den Anwendungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29).

, (EG) Nr. 1935/2004, (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1).

, (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59).

, (EU) 2017/745, (EU) 2017/746, (EU) 2019/4 des Europäischen Parlaments und des Rates

Verordnung (EU) 2019/4 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Arzneifuttermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/167/EWG des Rates (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 1).

und (EU) 2019/6 sowie der Richtlinien 2001/83/EG, 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51).

oder 2008/68/EG fallen, oder für Produkte im Sinne der Artikel 1 und 2 des Beschlusses (EU) 2023/1809 der Kommission

Beschluss (EU) 2023/1809 der Kommission vom 14. September 2023 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für absorbierende Hygieneprodukte und für wiederverwendbare Menstruationstassen (ABl. L 234 vom 22.9.2023, S. 142).

bestimmt sind;
- 50. kompostierbare Verpackungen Verpackungen, die unter kontrollierten industriellen Bedingungen biologisch abbaubar sind oder die unter solchen Bedingungen, einschließlich durch anaerobe Zersetzung, aber nicht unbedingt in einem eigenkompostierbaren Umfeld, sofern erforderlich in Kombination mit physikalischer Behandlung, biologisch zersetzt werden können, was letztlich zur Umwandlung der Verpackungen in Kohlendioxid oder bei Abwesenheit von Sauerstoff in Methan sowie Mineralsalze, Biomasse und Wasser führt, und die die getrennte Sammlung und den Kompostierungs- oder anaeroben Zersetzungsprozess nicht behindern oder gefährden;
- 51. eigenkompostierbare Verpackungen Verpackungen, die unter nicht kontrollierten Bedingungen, die nicht Kompostierungsanlagen im industriellen Maßstab entsprechen, biologisch abgebaut werden können und deren Kompostierung von Privatpersonen durchgeführt wird, um Kompost für den Eigenbedarf herzustellen;
- 52. Kunststoff ein Material, das aus einem Polymer im Sinne von Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 besteht, dem möglicherweise Zusatzstoffe oder andere Stoffe zugesetzt wurden und das als Hauptstrukturbestandteil von Verpackungen fungieren kann, ausgenommen natürliche Polymere, die nicht chemisch modifiziert wurden;
- 53. biobasierte Kunststoffe aus biologischen Ressourcen wie Biomasserohstoff, organischen Abfällen oder Nebenprodukten hergestellte Kunststoffe, unabhängig davon, ob die Kunststoffe biologisch abbaubar oder nicht biologisch abbaubar sind;
- 54. Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff Getränkeflaschen, die in Teil F des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 aufgeführt sind;
- 55. Kunststofftragetaschen Tragetaschen aus Kunststoff, mit oder ohne Tragegriff, die den Verbrauchern in der Verkaufsstelle der Produkte angeboten werden;
- 56. leichte Kunststofftragetaschen Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke unter 50 Mikron;
- 57. sehr leichte Kunststofftragetaschen Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke unter 15 Mikron;
- 58. dicke Kunststofftragetaschen Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke zwischen 50 und 99 Mikron;
- 59. sehr dicke Kunststofftragetaschen Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke über 99 Mikron;
- 60. Abfallbehälter Behälter, die zur Aufbewahrung und Sammlung von Abfällen verwendet werden, beispielsweise Container, Mülleimer und Beutel;
- 61. Pfand einen festgelegten Geldbetrag, der nicht Teil des Preises eines verpackten oder eingefüllten Produkts ist und vom Endabnehmer beim Kauf eines solchen Produkts, das unter ein Pfand- und Rücknahmesystem in einem bestimmten Mitgliedstaat fällt, zu entrichten ist und zurückerstattet wird, wenn der Endabnehmer oder eine andere Person die Pfandverpackung an eine zu diesem Zweck eingerichtete Sammelstelle zurückgibt;
- 62. Pfand- und Rücknahmesystem ein System, bei dem der Endabnehmer beim Kauf eines verpackten oder eingefüllten Produkts, das unter dieses System fällt, ein Pfand entrichten muss, das zurückerstattet wird, wenn die Pfandverpackung über eines der Sammelsysteme, die von den nationalen Behörden für diesen Zweck zugelassen wurden, zurückgegeben wird;
- 63. technische Spezifikation ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein Produkt, ein Verfahren oder eine Dienstleistung genügen muss;
- 64. harmonisierte Norm eine Norm im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;
- 65. Konformitätsbewertung das Verfahren, mit dem festgestellt wird, ob die Nachhaltigkeits-, Sicherheits-, Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen dieser Verordnung in Bezug auf Verpackungen erfüllt worden sind;
- 66. Organisation für Herstellerverantwortung eine Rechtsperson, die finanziell oder finanziell und operativ die Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung im Namen mehrerer Hersteller organisiert;
- 67. Lebenszyklus die aufeinanderfolgenden und untereinander verbundenen Phasen der Lebensdauer von Verpackungen, die aus der Beschaffung der Rohstoffe oder der Gewinnung aus natürlichen Ressourcen, der Vorbehandlung, der Herstellung, der Lagerung, dem Vertrieb, der Verwendung, der Reparatur, der Wiederverwendung und dem Ende der Lebensdauer bestehen;
- 68. Verpackungen, mit denen ein Risiko verbunden ist Verpackungen, die durch Nichteinhaltung einer in dieser Verordnung oder im Einklang mit ihr festgelegten Anforderung, mit Ausnahme der in Artikel 62 Absatz 1 aufgeführten Anforderungen, die Umwelt, die Gesundheit oder andere durch diese Anforderung geschützte öffentliche Interessen beeinträchtigen könnten;
- 69. Verpackungen, mit denen ein ernstes Risiko verbunden ist Verpackungen, mit denen ein Risiko verbunden ist, das gemäß einer Bewertung aufgrund des Ausmaßes der betreffenden Nichtkonformität oder des damit verbundenen Schadens ein rasches Eingreifen der Marktüberwachungsbehörden erforderlich macht, auch wenn die Nichtkonformität keine unmittelbaren Auswirkungen hat;
- 70. Online-Plattform eine Online-Plattform im Sinne von Artikel 3 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2022/2065;
- 71. öffentliche Aufträge öffentliche Aufträge im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2014/24/EU oder gegebenenfalls im Sinne der Richtlinie 2014/25/EU.

Für die Begriffe Abfallbewirtschaftung, Sammlung, getrennte Sammlung, Behandlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling und Regime der erweiterten Herstellerverantwortung gelten die jeweils in Artikel 3 Nummern 9, 10, 11, 14, 16, 17 beziehungsweise 21 der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Begriffsbestimmungen.Für die Begriffe Marktüberwachung, Marktüberwachungsbehörde, Fulfilment-Dienstleister, Korrekturmaßnahme, Risiko, Rückruf und Rücknahme vom Markt gelten die jeweils in Artikel 3 Nummern 3, 4, 11, 16, 18, 22 beziehungsweise 23 der Verordnung (EU) 2019/1020 festgelegten Begriffsbestimmungen.Für die Begriffe besorgniserregender Stoff und Datenträger gelten die jeweils in Artikel 2 Nummern 27 beziehungsweise 29 der Verordnung (EU) 2024/1781 festgelegten Begriffsbestimmungen.

For the purposes of this Regulation, the following definitions apply:

  • 1. 'packaging' means an item, regardless of the materials it is made of, that is intended for use by an economic operator for the containment, protection, handling, delivery or presentation of products to another economic operator or to an end user, and that can be differentiated by packaging format according to its function, material and design, including:

    • a) an item that is necessary to contain, support or preserve a product throughout its lifetime, without being an integral part of the product, and that is intended to be used, consumed or disposed of together with the product;
    • b) a component or ancillary component of an item referred to in point (a) that is integrated into that item;
    • c) an ancillary component of an item referred to in point (a) that is directly hung onto, or attached to, a product and that performs a packaging function without being an integral part of the product, and that is intended to be used, consumed or disposed of together with the product;
    • d) an item designed and intended to be filled at the point of sale for the purpose of delivery of the product, also called service packaging;
    • e) a single-use item that is sold, filled or designed and intended to be filled at the point of sale, and that performs a packaging function;
    • f) a permeable tea or coffee bag or a permeable bag for another beverage, or a single serving unit that softens on use for a tea or coffee system or a system for another beverage, intended to be used and disposed of together with the product;
    • g) an impermeable single serving unit for a tea or coffee system or a system for another beverage that is intended to be used in a machine and is used and disposed of together with the product;
  • 2. 'waste' means waste as defined in Article 3, point (1), of Directive 2008/98/EC, whereby reusable packaging that is sent for reconditioning is not considered to be waste;

  • 3. 'grouped packaging' means service packaging that is filled with beverages or prepared food at staffed points of sale intended for transport and immediate consumption elsewhere, without any further preparation being required, and that is typically consumed from the packaging;

  • 4. 'primary production packaging' means items that are designed and intended as packaging for unprocessed products from primary production, as defined in Regulation (EC) No 178/2002 of the European Parliament and of the Council

Regulation (EC) No 178/2002 of the European Parliament and of the Council of 28 January 2002 laying down the general principles and requirements of food law, establishing the European Food Safety Authority and laying down procedures in matters of food safety (OJ L 31, 1.2.2002, p. 1).

;
- 5. 'sales packaging' means packaging that is designed to constitute, at the point of sale, a sales unit of products and packaging for the end user;
- 6. 'grouped packaging' [group packaging] means packaging that is designed to constitute, at the point of sale, a grouping of sales units, whether such grouping of sales units is to be sold as such to the end user, or whether it is used solely to facilitate restocking of the shelves at the point of sale, or whether it is used to create a storage or distribution unit, and that can be removed from the product without affecting the product's characteristics;
- 7. 'transport packaging' means packaging that is designed to facilitate the handling and transport of one or more sales units or grouped packaging in order to prevent physical handling and transport damage, excluding road, rail, ship and air containers;
- 8. 'e-commerce packaging' means transport packaging used for the delivery of products in the context of online sales or other forms of distance selling to the end user;
- 9. 'making available on the market' means any supply of filled or empty packaging for distribution, consumption or use on the Union market in the course of a commercial activity, whether in return for payment or free of charge;
- 10. 'placing on the market' means the first making available of filled or empty packaging on the Union market;
- 11. 'making available on the territory of the Member State' means any supply of filled or empty packaging for distribution, consumption or use on the territory of the Member State in the course of a commercial activity, whether in return for payment or free of charge;
- 12. 'economic operator' means the manufacturer, the supplier, the importer, the distributor, the authorised representative, the final distributor and the fulfilment service provider;
- 13. 'manufacturer' means any natural or legal person who manufactures packaging or a packaged product, but:

  • a) subject to point (b), 'manufacturer' means the natural or legal person who has packaging or a packaged product developed or manufactured, and markets that packaging or packaged product under that person's name or trademark, regardless of whether other trademarks are visible on the packaging or the packaged product;
  • b) 'manufacturer' means the natural or legal person who supplies the packaging, where the natural or legal person who has packaging or packaged products developed or manufactured and markets them under that person's own name or trademark falls under the definition of microenterprise as set out in Recommendation 2003/361/EC, as applicable from 11 February 2025, and where the natural or legal person supplying the packaging to the natural or legal person who has the packaging developed or manufactured and markets it under that person's own name or trademark is established in the same Member State;

    • 14. 'distance contract' means a distance contract as defined in Article 2, point (7), of Directive 2011/83/EU of the European Parliament and of the Council

Directive 2011/83/EU of the European Parliament and of the Council of 25 October 2011 on consumer rights, amending Council Directive 93/13/EEC and Directive 1999/44/EC of the European Parliament and of the Council and repealing Council Directive 85/577/EEC and Directive 97/7/EC of the European Parliament and of the Council (OJ L 304, 22.11.2011, p. 64).

;
- 15. 'producer' means any manufacturer, importer or distributor who, irrespective of the selling technique used, including by means of distance contracts, falls under any of the following points:

  • a) the manufacturer, importer or distributor is established in a Member State and makes available for the first time, on the territory of that Member State and from that same territory, transport packaging, service packaging or primary production packaging, whether as single-use or reusable packaging; or
  • b) the manufacturer, importer or distributor is established in a Member State and makes available for the first time, on the territory of that Member State and from that same territory, products packaged in packaging other than that referred to in point (a); or
  • c) the manufacturer, importer or distributor is established in a Member State or in a third country and makes available for the first time, on the territory of another Member State, transport packaging, service packaging or primary production packaging, whether as single-use or reusable packaging, directly to end users; or
  • d) the manufacturer, importer or distributor is established in a Member State or in a third country and makes available for the first time, on the territory of another Member State, products packaged in packaging other than that referred to in point (c), directly to end users; or
  • e) the manufacturer, importer or distributor is established in a Member State and unpacks packaged products, without being an end user, unless another person is the producer within the meaning of point (a), (b), (c) or (d);

    • 16. 'supplier' means any natural or legal person who supplies packaging or packaging material to a manufacturer;
    • 17. 'importer' means any natural or legal person established in the Union who places packaging from a third country on the market;
    • 18. 'distributor' means any natural or legal person in the supply chain, other than the manufacturer or the importer, who makes packaging available on the market;
    • 19. 'authorised representative' means any natural or legal person established in the Union who has received a written mandate from a manufacturer to act on the manufacturer's behalf in relation to specified tasks with regard to the manufacturer's obligations under this Regulation;
    • 20. 'authorised representative for extended producer responsibility' means any natural or legal person established in the Member State in which the producer first makes available packaging or packaged products on the territory of the Member State, or in which the producer unpacks packaged products without being an end user, other than the Member State or third country in which the producer is established, and who has been appointed by the producer pursuant to Article 8a(5), third subparagraph, of Directive 2008/98/EC to fulfil that producer's obligations under Chapter VIII of this Regulation;
    • 21. 'final distributor' means the natural or legal person in the supply chain who supplies packaged products, including through reuse, or products that can be purchased in the form of refill, to the end user;
    • 22. 'consumer' means any natural person who is acting for purposes that are outside that person's trade, business, craft or profession;
    • 23. 'end user' means any natural or legal person residing or established in the Union, to whom a product is made available either as a consumer or as an end-professional user in the course of that person's commercial or professional activity, and who does not make that product available on the market again in the form in which it was supplied to that person;
    • 24. 'composite packaging' means a packaging unit made of two or more different materials that cannot be separated by hand and which therefore form a single unit, where none of the materials exceeds a specified weight threshold to be exempted, unless one of the materials forms a negligible part of the packaging unit and in any case no more than 5 % of the total mass of the packaging unit, and except for labels, varnishes, paints, printing inks, adhesives and coatings; Directive (EU) 2019/904 is not affected;
    • 25. 'packaging waste' means packaging or packaging material that is waste, excluding production residues;
    • 26. 'prevention of packaging waste' means measures taken before packaging or packaging material becomes packaging waste, that reduce the amount of packaging waste generated, including the use of less or no packaging for the containment, protection, handling, delivery or presentation of products, including measures relating to the reuse of packaging and measures extending the lifespan of packaging before it becomes waste;
    • 27. 'reuse' means any operation by which reusable packaging is used again, after its initial use, for the same purpose for which it was originally conceived;
    • 28. 'single-use packaging' means packaging that is not reusable packaging;
    • 29. 'rotation' [cycle] means the cycle undergone by reusable packaging, from the moment it is placed on the market together with the product it is intended to contain, protect, handle, deliver or present, until the moment it is ready to be reused within a reuse system so that it may be sold again together with another product to the end user;
    • 30. 'trip' means the journey undertaken by packaging from the point of filling or loading to the point of emptying or unloading, whether as part of a rotation or on its own;
    • 31. 'reuse system' means the organisational, technical or financial arrangements, including incentives, enabling reuse either in a closed-loop system or an open-loop system, such as a deposit and return system, ensuring that packaging is collected for reuse;
    • 32. 'reconditioning' means any operation listed in Annex VI, Part B, necessary to restore reusable packaging to a functional state so that it can be reused;
    • 33. 'refill' means an operation whereby a container performing a packaging function, either owned by the end user or purchased by the end user at the point of sale of the final distributor, is filled by the end user or by the final distributor with one or more products purchased by the end user from the final distributor;
    • 34. 'refill station' means a place where a final distributor offers end users products that can be purchased in the form of refill;
    • 35. 'hospitality sector' means accommodation and food services in accordance with NACE Rev. 2 — statistical classification of economic activities;
    • 36. 'sales area' means the area intended for the display of goods offered for sale, for the payment of such goods and for the movement and presence of customers, excluding areas that are not open to the public, such as storage areas, or other areas where no products are displayed, such as car parks; in relation to e-commerce packaging, the storage and dispatch area is considered to be sales area;
    • 37. 'design for recycling' means the design of packaging, including individual packaging components, ensuring the recyclability of packaging within established collection, sorting and recycling processes proven to work in an operational environment;
    • 38. 'recyclability' means the compatibility of packaging with the management and treatment of waste through design, based on separate collection, sorting into separate waste streams, large-scale recycling, and the use of recycled materials to replace primary raw materials;
    • 39. 'recycled at scale' means packaging waste that is separately collected, sorted and recycled through existing infrastructures using established processes proven to work in an operational environment, achieving, at Union level, for each packaging category listed in Table 2 of Annex II, an annual amount of recycled material of 30 % or more for wood and 55 % or more for all other materials; this also includes packaging waste exported from the Union for the purpose of waste management, which can be considered to meet the requirements of Article 53(11);
    • 40. 'material recycling' means any recovery operation by which waste materials are reprocessed into products, materials or substances, whether for the original or other purposes, excluding biological treatment of waste, reprocessing into materials that are to be used as fuels or for backfilling operations, and reprocessing of organic material and energy recovery;
    • 41. 'high-quality recycling' means any recycling operation that results in recycled materials of the same quality — on the basis of retained technical characteristics — as the original materials, which can substitute primary raw materials for packaging or other uses in which the quality of the recycled material is retained;
    • 42. 'packaging category' means a combination of material and specific packaging design that is instrumental for recyclability, in line with established collection, sorting and recycling processes proven to work in an operational environment, using the state of the art, and for the establishment of design for recycling criteria;
    • 43. 'integrated component' means a component of packaging, whether or not made from the same material as the main body of the packaging unit, that is essential to the packaging unit and its functioning, that does not need to be separated from the main packaging unit for the packaging unit's functionality to be ensured, and that is typically disposed of at the same time as the main body of the packaging unit, although not necessarily through the same waste stream;
    • 44. 'separate component' means a component of packaging, whether or not made from the same material as the main body of the packaging unit, that is different from the main body of the packaging unit, that needs to be fully and permanently removed from the main body of the packaging unit and that is typically disposed of before and separately from the packaging unit, including packaging components that can be separated from each other solely by mechanical stress during transport or sorting;
    • 45. 'packaging unit' means a unit with integrated or separate components performing an overall packaging function, such as containing, protecting, handling, delivering, storing, transporting or presenting products, including standalone units of grouped or transport packaging where they are discarded before being offered for sale at the point of sale;
    • 46. 'innovative packaging' means a type of packaging that is manufactured using novel materials resulting in a substantial improvement of the functions of the packaging, such as its use to contain, protect, handle or deliver products, and delivers an overall proven environmental benefit, except packaging resulting from a modification of existing packaging with the main purpose of improving the presentation of products and their marketing;
    • 47. 'secondary raw materials' means materials that have passed all necessary checks and screenings, have been obtained from a recycling operation, and that can substitute primary raw materials;
    • 48. 'post-consumer plastic waste' means waste consisting of plastic and generated from plastic products that have been placed on the market or supplied for distribution, consumption or use in a third country, whether for consideration or free of charge, in the course of a commercial activity;
    • 49. 'sensitive packaging' means packaging intended for use for products falling within the scope of Regulations (EC) No 1831/2003 of the European Parliament and of the Council

Regulation (EC) No 1831/2003 of the European Parliament and of the Council of 22 September 2003 on additives for use in animal nutrition (OJ L 268, 18.10.2003, p. 29).

, (EC) No 1935/2004, (EC) No 767/2009 of the European Parliament and of the Council

Regulation (EC) No 767/2009 of the European Parliament and of the Council of 13 July 2009 on the placing on the market and use of feed, amending European Parliament and Council Regulation (EC) No 1831/2003 and repealing Council Directive 79/373/EEC, Commission Directive 80/511/EEC, Council Directives 82/471/EEC, 83/228/EEC, 93/74/EEC, 93/113/EC and 96/25/EC and Commission Decision 2004/217/EC (OJ L 229, 1.9.2009, p. 1).

, (EC) No 1223/2009 of the European Parliament and of the Council

Regulation (EC) No 1223/2009 of the European Parliament and of the Council of 30 November 2009 on cosmetic products (OJ L 342, 22.12.2009, p. 59).

, (EU) 2017/745, (EU) 2017/746, (EU) 2019/4 of the European Parliament and of the Council

Regulation (EU) 2019/4 of the European Parliament and of the Council of 11 December 2018 on the manufacture, placing on the market and use of medicated feed, amending Regulation (EC) No 183/2005 of the European Parliament and of the Council and repealing Council Directive 90/167/EEC (OJ L 4, 7.1.2019, p. 1).

and (EU) 2019/6, and Directives 2001/83/EC, 2002/46/EC of the European Parliament and of the Council

Directive 2002/46/EC of the European Parliament and of the Council of 10 June 2002 on the approximation of the laws of the Member States relating to food supplements (OJ L 183, 12.7.2002, p. 51).

or 2008/68/EC, or products referred to in Articles 1 and 2 of Commission Decision (EU) 2023/1809

Commission Decision (EU) 2023/1809 of 14 September 2023 establishing the EU Ecolabel criteria for absorbent hygiene products and reusable menstrual cups (OJ L 234, 22.9.2023, p. 142).

;
- 50. 'compostable packaging' means packaging that is biodegradable under controlled industrial conditions, or that can biodegrade under such conditions, including anaerobic digestion but not necessarily in a home-composting environment, where necessary in combination with physical treatment, ultimately resulting in the conversion of the packaging into carbon dioxide or, in the absence of oxygen, methane, as well as mineral salts, biomass and water, and that does not hinder or endanger separate collection and the composting or anaerobic digestion process;
- 51. 'home-compostable packaging' means packaging that can biodegrade under non-controlled conditions not corresponding to industrial-scale composting facilities, and whose composting is carried out by private individuals for their own consumption of the compost produced;
- 52. 'plastic' means a material consisting of a polymer as defined in Article 3, point (5), of Regulation (EC) No 1907/2006, to which additives or other substances may have been added, and which is capable of functioning as a main structural component of packaging, excluding natural polymers that have not been chemically modified;
- 53. 'bio-based plastics' means plastics manufactured from biological resources such as biomass feedstock, organic waste or by-products, regardless of whether such plastics are biodegradable or non-biodegradable;
- 54. 'single-use plastic beverage bottles' means beverage bottles listed in Part F of the Annex to Directive (EU) 2019/904;
- 55. 'plastic carrier bags' means carrier bags made of plastic, with or without handle, provided to consumers at the point of sale of products;
- 56. 'lightweight plastic carrier bags' means plastic carrier bags with a wall thickness below 50 microns;
- 57. 'very lightweight plastic carrier bags' means plastic carrier bags with a wall thickness below 15 microns;
- 58. 'thick plastic carrier bags' means plastic carrier bags with a wall thickness between 50 and 99 microns;
- 59. 'very thick plastic carrier bags' means plastic carrier bags with a wall thickness above 99 microns;
- 60. 'waste receptacles' means containers used for the storage and collection of waste, such as bins, cans and bags;
- 61. 'deposit' means a specified amount of money that is not part of the price of a packaged or filled product, and that is to be paid by the end user upon purchase of such a product falling under a deposit and return system in a given Member State, and refunded when the end user or another person returns the deposit packaging to a collection point established for that purpose;
- 62. 'deposit and return system' means a system in which the end user is required to pay a deposit when purchasing a packaged or filled product falling under such a system, which is refunded when the deposit packaging is returned via one of the collection systems approved for that purpose by the national authorities;
- 63. 'technical specification' means a document that prescribes technical requirements to be fulfilled by a product, process or service;
- 64. 'harmonised standard' means a standard as defined in Article 2, point (1)(c), of Regulation (EU) No 1025/2012;
- 65. 'conformity assessment' means the process demonstrating whether the sustainability, safety, labelling and information requirements of this Regulation in relation to packaging have been fulfilled;
- 66. 'producer responsibility organisation' means a legal entity that organises, financially or financially and operationally, the fulfilment of extended producer responsibility obligations on behalf of several producers;
- 67. 'life cycle' means the consecutive and interlinked stages of the life of packaging, consisting of raw material acquisition or extraction from natural resources, pre-processing, manufacturing, storage, distribution, use, repair, reuse, and end of life;
- 68. 'packaging presenting a risk' means packaging that, due to non-compliance with a requirement set out in or pursuant to this Regulation other than those referred to in Article 62(1), may adversely affect the environment, health or other public interests protected by that requirement;
- 69. 'packaging presenting a serious risk' means packaging presenting a risk which, based on an assessment, in view of the degree of non-compliance or of the harm involved, requires rapid intervention by market surveillance authorities, including cases where the effects of the non-compliance are not immediate;
- 70. 'online platform' means an online platform as defined in Article 3, point (i), of Regulation (EU) 2022/2065;
- 71. 'public procurement' means public procurement within the meaning of Article 2, point (5), of Directive 2014/24/EU, or, where applicable, within the meaning of Directive 2014/25/EU.

For the terms waste management, collection, separate collection, treatment, preparing for re-use, recycling and extended producer responsibility scheme, the definitions set out in Article 3, points (9), (10), (11), (14), (16), (17) and (21) respectively, of Directive 2008/98/EC apply. For the terms market surveillance, market surveillance authority, fulfilment service provider, corrective action, risk, recall and withdrawal, the definitions set out in Article 3, points (3), (4), (11), (16), (18), (22) and (23) respectively, of Regulation (EU) 2019/1020 apply. For the terms substance of concern and data carrier, the definitions set out in Article 2, points (27) and (29) respectively, of Regulation (EU) 2024/1781 apply.

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  • 1. Verpackung einen Gegenstand, unabhängig davon, aus welchen Materialien dieser gefertigt ist, der zur Nutzung durch einen Wirtschaftsakteur zur Aufnahme oder zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Produkten an einen anderen Wirtschaftsakteur oder an einen Endabnehmer bestimmt ist und aufgrund seiner Funktion, seines Materials und seiner Gestaltung nach Verpackungsformat differenziert werden kann, einschließlich

    • a) eines Gegenstands, der erforderlich ist, um ein Produkt während seiner gesamten Lebensdauer aufzunehmen, ihm Halt zu geben oder es haltbar zu machen, ohne ein integraler Bestandteil des Produkts zu sein, und der dazu bestimmt ist, mit dem Produkt verwendet, verbraucht oder entsorgt zu werden;
    • b) eines Bestandteils oder Nebenbestandteils eines unter Buchstabe a genannten Gegenstands, der in den Gegenstand integriert ist;
    • c) eines Nebenbestandteils eines unter Buchstabe a genannten Gegenstands, der unmittelbar an dem Produkt angehängt oder befestigt ist und der eine Verpackungsfunktion erfüllt, ohne ein integraler Bestandteil des Produkts zu sein, und der dazu bestimmt ist, mit dem Produkt verwendet, verbraucht oder entsorgt zu werden;
    • d) eines Gegenstands, der für die Befüllung in der Verkaufsstelle zur Übergabe des Produkts konzipiert und vorgesehen ist, auch Serviceverpackung genannt;
    • e) eines Einwegartikels, der in der Verkaufsstelle verkauft und befüllt wird oder für die Befüllung in der Verkaufsstelle vorgesehen und ausgelegt ist und der eine Verpackungsfunktion erfüllt;
    • f) eines durchlässigen Tee- oder Kaffeebeutels oder eines durchlässigen Beutels für ein anderes Getränk oder einer bei Gebrauch aufweichenden Einzelportionseinheit für ein Tee- oder Kaffeesystem oder ein System für ein anderes Getränk, der bzw. die dazu bestimmt ist, mit dem Produkt verwendet und entsorgt zu werden;
    • g) einer undurchlässigen Einzelportionseinheit für ein Tee- oder Kaffeesystem oder ein System für ein anderes Getränk, die zur Verwendung in einer Maschine bestimmt ist und die mit dem Produkt verwendet und entsorgt wird;
  • 2. Abfall Abfall im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG, wobei wiederverwendbare Verpackungen, die zur Rekonditionierung geschickt werden, nicht als Abfall gelten;

  • 3. Verpackungen zum Mitnehmen Serviceverpackungen, die an mit Personal ausgestatteten Verkaufsstellen mit Getränken oder zubereiteten Lebensmitteln befüllt werden, die zum Transport und sofortigen Verzehr an einem anderen Ort, ohne dass eine weitere Zubereitung erforderlich ist, verpackt und typischerweise aus der Verpackung verzehrt werden;

  • 4. Primärproduktionsverpackungen Gegenstände, die als Verpackung für unverarbeitete Erzeugnisse aus Primärproduktion im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

gestaltet und bestimmt sind;
- 5. Verkaufsverpackungen Verpackungen, die so konzipiert sind, dass sie für die Endabnehmer in der Verkaufsstelle eine Verkaufseinheit aus Produkten und Verpackungen bilden;
- 6. Umverpackungen Verpackungen, die so konzipiert sind, dass sie in der Verkaufsstelle eine Zusammenstellung von Verkaufseinheiten enthalten, unabhängig davon, ob diese Zusammenstellung von Verkaufseinheiten als solche an Endabnehmer abgegeben wird oder ob sie allein zur Erleichterung des Wiederauffüllens der Verkaufsregale in der Verkaufsstelle oder zur Bildung einer Lager- oder Vertriebseinheit dient, und die von dem Produkt entfernt werden kann, ohne dessen Eigenschaften zu beeinträchtigen;
- 7. Transportverpackungen Verpackungen, die so konzipiert sind, dass sie die Handhabung und den Transport von einer oder mehreren Verkaufseinheiten oder einer Zusammenstellung von Verkaufseinheiten in einer Weise erleichtern, dass eine Beschädigung des Produkts durch Handhabung und Transport vermieden wird, mit Ausnahme von Containern für den Straßen-, Schienen-, See- und Luftverkehr;
- 8. Verpackungen für den elektronischen Handel Transportverpackungen, die für die Lieferung von Produkten im Rahmen von Online-Verkäufen oder über andere Formen des Fernabsatzes an den Endabnehmer verwendet werden;
- 9. Bereitstellung auf dem Markt jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von befüllten oder unbefüllten Verpackungen zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
- 10. Inverkehrbringen die erstmalige Bereitstellung von befüllten oder unbefüllten Verpackungen auf dem Unionsmarkt;
- 11. Bereitstellung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von befüllten oder unbefüllten Verpackungen zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
- 12. Wirtschaftsakteur den Erzeuger, den Lieferanten, den Importeur, den Vertreiber, den Bevollmächtigten, den Endvertreiber und den Fulfillment-Dienstleister;
- 13. Erzeuger jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder ein verpacktes Produkt herstellt, jedoch

  • a) bezeichnet Erzeuger vorbehaltlich Buchstabe b die natürliche oder juristische Person, die eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt, unabhängig davon, ob andere Marken auf der Verpackung oder dem verpackten Produkt zu sehen sind;
  • b) bezeichnet Erzeuger die natürliche oder juristische Person, die die Verpackungen liefert, wenn die natürliche oder juristische Person, die die Verpackungen oder verpackten Produkte unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt, unter die ab dem 11. Februar 2025 geltende Definition von Kleinstunternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG fällt und wenn die natürliche oder juristische Person, die die Verpackungen der natürlichen und juristischen Person liefert, die die Verpackungen unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt, im selben Mitgliedstaat ansässig ist;

    • 14. Fernabsatzvertrag einen Fernabsatzvertrag im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).

;
- 15. Hersteller jeden Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, auf den, unabhängig von der Verkaufsmethode, auch im Wege von Fernabsatzverträgen, einer der folgenden Buchstaben zutrifft:

  • a) Der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber ist in einem Mitgliedstaat niedergelassen und stellt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und von demselben Hoheitsgebiet aus Transportverpackungen, Serviceverpackungen oder Primärproduktionsverpackungen, ob als Einwegverpackungen oder als wiederverwendbare Verpackungen, erstmals bereit; oder
  • b) der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber ist in einem Mitgliedstaat niedergelassen und stellt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und von demselben Hoheitsgebiet aus Produkte, die in anderen Verpackungen als den in Buchstabe a genannten verpackt sind, erstmals bereit; oder
  • c) der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber ist in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen und stellt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Transportverpackungen, Serviceverpackungen oder Primärproduktionsverpackungen, ob als Einwegverpackungen oder als wiederverwendbare Verpackungen, direkt an Endabnehmer erstmals bereit; oder
  • d) der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber ist in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen und stellt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Produkte, die in anderen Verpackungen als den in Buchstabe c genannten verpackt sind, direkt an Endabnehmer erstmals bereit; oder
  • e) der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber ist in einem Mitgliedstaat niedergelassen und packt verpackte Produkte aus, ohne ein Endabnehmer zu sein, es sei denn, eine andere Person ist im Sinne von Buchstabe a, b, c oder d der Hersteller;

    • 16. Lieferant jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder Verpackungsmaterial an einen Erzeuger liefert;
    • 17. Importeur jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr bringt;
    • 18. Vertreiber jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die Verpackungen auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Erzeugers oder des Importeurs;
    • 19. Bevollmächtigter jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Erzeuger schriftlich beauftragt wurde, im Namen des Erzeugers bestimmte Aufgaben in Erfüllung der Pflichten des Erzeugers gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen;
    • 20. Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung jede natürliche oder juristische Person, die in dem Mitgliedstaat niedergelassen ist, in dem der Hersteller Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bereitstellt oder in dem er verpackte Produkte auspackt, ohne Endabnehmer zu sein, mit Ausnahme des Mitgliedstaats oder Drittlands, in dem der Hersteller niedergelassen ist, und die vom Hersteller gemäß Artikel 8a Absatz 5 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2008/98/EG benannt wurde, um die Verpflichtungen dieses Herstellers gemäß Kapitel VIII der vorliegenden Verordnung zu erfüllen;
    • 21. Endvertreiber die natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die verpackte Produkte, einschließlich durch Wiederverwendung, oder Produkte, die in Form einer Wiederbefüllung erworben werden können, an den Endabnehmer liefert;
    • 22. Verbraucher jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeiten liegen;
    • 23. Endabnehmer jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Niederlassung in der Union, der ein Produkt entweder als Verbraucher oder als beruflicher Endabnehmer im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit bereitgestellt wird und die das genannte Produkt in der an sie gelieferten Form nicht erneut auf dem Markt bereitstellt;
    • 24. Verbundverpackung eine Verpackungseinheit, die aus zwei oder mehr unterschiedlichen Materialien besteht, die Teil des Gewichts des Hauptverpackungsmaterials sind und die nicht per Hand getrennt werden können und daher eine feste Einheit bilden, es sei denn, eines der Materialien macht einen unwesentlichen Teil der Verpackungseinheit und in jedem Fall nicht mehr als 5 % der Gesamtmasse der Verpackungseinheit aus und mit Ausnahme von Etiketten, Firnissen, Farben, Druckfarben, Klebstoffen und Lackierungen; die Richtlinie (EU) 2019/904 bleibt davon unberührt;
    • 25. Verpackungsabfälle Verpackungen oder Verpackungsmaterialien, bei denen es sich um Abfall handelt, mit Ausnahme von Produktionsrückständen;
    • 26. Vermeidung von Verpackungsabfällen Maßnahmen, die getroffen werden, bevor Verpackungen oder Verpackungsmaterialien zu Verpackungsabfällen werden, und durch die die Masse an Verpackungsabfällen verringert wird, sodass weniger oder keine Verpackungen zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, Lieferung oder Darbietung von Produkten verwendet werden, einschließlich Maßnahmen im Hinblick auf die Wiederverwendung von Verpackungen und Maßnahmen zur Verlängerung der Lebensdauer der Verpackungen, bevor sie zu Abfällen werden;
    • 27. Wiederverwendung jedes Verfahren, bei dem wiederverwendbare Verpackungen nach Gebrauch mehrmals für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren;
    • 28. Einwegverpackungen Verpackungen, bei denen es sich nicht um wiederverwendbare Verpackungen handelt;
    • 29. Kreislaufdurchgang den von einer wiederverwendbaren Verpackung durchlaufenen Kreislauf ab dem Zeitpunkt, an dem sie gemeinsam mit dem Produkt, als dessen Behältnis oder zu dessen Schutz, Handhabung, Lieferung oder Darbietung sie dienen soll, in Verkehr gebracht wird, bis zu dem Zeitpunkt, an dem sie zur Wiederverwendung in einem Wiederverwendungssystem bereit ist, damit sie wieder zusammen mit einem weiteren Produkt an Endabnehmer verkauft werden kann;
    • 30. Umlauf den Weg, den eine Verpackung von der Befüllung oder Beladung bis zur Entleerung oder Entladung zurücklegt, sei es als Teil eines Kreislaufdurchgangs oder für sich allein;
    • 31. Wiederverwendungssystem die organisatorischen, technischen oder finanziellen Regelungen in Verbindung mit Anreizen, die die Wiederverwendung entweder in einem geschlossenen oder offenen Kreislaufsystem, wie einem Pfand- und Rücknahmesystem, mit dem sichergestellt wird, dass Verpackungen zur Wiederverwendung gesammelt werden, ermöglichen;
    • 32. Rekonditionierung jeden in Anhang VI Teil B aufgeführten Vorgang, der erforderlich ist, um wiederverwendbare Verpackungen für die Zwecke ihrer Wiederverwendung wieder in einen funktionalen Zustand zu bringen;
    • 33. Wiederbefüllung einen Vorgang, bei dem ein Behältnis, das die Verpackungsfunktion erfüllt und das entweder dem Endabnehmer gehört oder vom Endabnehmer in der Verkaufsstelle des Endvertreibers erworben wird, vom Endabnehmer oder vom Endvertreiber mit einem oder mehreren Produkten, das bzw. die der Endabnehmer vom Endvertreiber erwirbt, befüllt wird;
    • 34. Wiederbefüllungsstation einen Ort, an dem ein Endvertreiber Endabnehmern Produkte anbietet, die in Form einer Wiederbefüllung erworben werden können;
    • 35. Gastgewerbe Beherbergungs- und Ernährungsdienstleistungen gemäß der NACE Rev. 2 — Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige;
    • 36. Verkaufsfläche die Fläche, die für die Ausstellung der zum Verkauf angebotenen Waren, für die Bezahlung solcher Waren sowie für den Verkehr und den Aufenthalt von Kunden vorgesehen ist, mit Ausnahme von Flächen, die nicht öffentlich zugänglich sind, etwa Lagerflächen, oder anderen Flächen, in denen keine Produkte ausgestellt werden, etwa Parkplätze; im Zusammenhang mit Verpackungen für den elektronischen Handel gilt die Lager- und Versandfläche als Verkaufsfläche;
    • 37. recyclinggerechte Gestaltung die Gestaltung von Verpackungen, einschließlich einzelner Bestandteile von Verpackungen, durch die die Recyclingfähigkeit der Verpackungen im Rahmen von etablierten Sammel-, Sortier- und Recyclingverfahren, die sich in einem operativen Umfeld bewährt haben, sichergestellt wird;
    • 38. Recyclingfähigkeit die Vereinbarkeit von Verpackungen mit der Bewirtschaftung und Behandlung von Abfällen durch Gestaltung, basierend auf getrennter Sammlung, Sortierung in getrennte Abfallströme, Recycling in großem Maßstab und der Verwendung von recycelten Materialien, um Primärrohstoffe zu ersetzen;
    • 39. in großem Maßstab recycelte Verpackungsabfälle Verpackungsabfälle, die getrennt gesammelt, sortiert und in bestehenden Infrastrukturen unter Verwendung etablierter Verfahren, die sich in einem operativen Umfeld bewährt haben, recycelt werden, mit denen auf Unionsebene für jede in Anhang II Tabelle 2 aufgeführte Verpackungskategorie eine jährliche Menge recycelten Materials in Höhe von 30 % oder höher für Holz und 55 % oder höher für alle anderen Materialien sichergestellt wird; dazu zählen auch aus der Union zum Zweck der Abfallbewirtschaftung ausgeführte Verpackungsabfälle, die als den Anforderungen des Artikels 53 Absatz 11 entsprechend betrachtet werden können;
    • 40. stoffliches Recycling jede Form der Verwertung, durch die Abfallmaterialien erneut zu Materialien oder Stoffen wiederaufbereitet werden, die entweder dem ursprünglichen Zweck oder anderen Zwecken dienen, mit Ausnahme der biologischen Abfallbehandlung, der Wiederaufbereitung von organischem Material, der energetischen Verwertung und der Wiederaufbereitung zu Materialien, die als Brennstoff oder zur Verfüllung verwendet werden;
    • 41. hochwertiges Recycling jedes Recyclingverfahren, aus dem recycelte Materialien von — auf der Grundlage bewahrter technischer Merkmale — der gleichen Qualität wie jener der Ausgangsstoffe gewonnen werden, die als Ersatz für Primärrohstoffe für Verpackungen oder andere Nutzungen, bei denen die Qualität des recycelten Materials erhalten bleibt, verwendet werden;
    • 42. Verpackungskategorie eine Kombination aus Material und spezifischer Verpackungsgestaltung, die ausschlaggebend für die Recyclingfähigkeit nach Maßgabe etablierter Sammel-, Sortier- und Recyclingverfahren auf dem neuesten Stand der Technik, die sich in einem operativen Umfeld bewährt haben, sowie für die Festlegung der Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung ist;
    • 43. integrierter Bestandteil einen Bestandteil einer Verpackung, unabhängig davon, ob er aus demselben Material wie der Hauptteil der Verpackungseinheit besteht oder sich vom Hauptteil der Verpackungseinheit unterscheidet, der wesentlich für die Verpackungseinheit und ihre Funktionsweise ist, der nicht von der Hauptverpackungseinheit getrennt werden muss, damit die Funktionsfähigkeit der Verpackungseinheit sichergestellt wird, und der typischerweise zur gleichen Zeit wie der Hauptteil der Verpackungseinheit entsorgt wird, wenn auch nicht unbedingt auf demselben Entsorgungsweg;
    • 44. separater Bestandteil einen Bestandteil einer Verpackung, unabhängig davon, ob er aus demselben oder einem anderen Material als der Hauptteil der Verpackungseinheit besteht, der sich vom Hauptteil der Verpackungseinheit unterscheidet, der vollständig und dauerhaft vom Hauptteil der Verpackungseinheit entfernt werden muss und der typischerweise vor und getrennt von der Verpackungseinheit entsorgt wird, einschließlich Verpackungsbestandteile, die allein durch mechanische Belastung beim Transport oder der Sortierung voneinander getrennt werden können;
    • 45. Verpackungseinheit eine Einheit mit integrierten oder separaten Bestandteilen, die insgesamt eine Verpackungsfunktion erfüllt, beispielsweise zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung, zur Lagerung, zum Transport oder zur Darbietung von Produkten dienen, einschließlich eigenständiger Einheiten von Um- oder Transportverpackungen, wenn sie entsorgt werden, bevor sie in der Verkaufsstelle zum Verkauf angeboten werden;
    • 46. innovative Verpackungen eine Art von Verpackungen, die unter Verwendung neuartiger Materialien hergestellt wird, was zu einer erheblichen Verbesserung der Funktionen der Verpackung, beispielsweise bei der Verwendung zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung oder für die Lieferung von Produkten, führt und insgesamt nachweislich einen Nutzen für die Umwelt hat, mit Ausnahme von Verpackungen, die das Ergebnis einer Änderung bestehender Verpackungen mit dem Hauptzweck einer besseren Darbietung der Produkte und ihrer Vermarktung sind;
    • 47. Sekundärrohstoffe Materialien, die alle erforderlichen Kontrollen und Sortierungen durchlaufen haben, durch Recyclingverfahren gewonnen wurden und Primärrohstoffe ersetzen können;
    • 48. Verbraucher-Kunststoffabfälle Abfälle, die aus Kunststoff bestehen und aus Kunststoffprodukten entstanden sind, die in Verkehr gebracht wurden oder im Rahmen einer Geschäftstätigkeit in einem Drittland entgeltlich oder unentgeltlich zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung abgegeben wurden;
    • 49. kontaktempfindliche Verpackungen Verpackungen, die zur Verwendung für Produkte bestimmt sind, die in den Anwendungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29).

, (EG) Nr. 1935/2004, (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1).

, (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59).

, (EU) 2017/745, (EU) 2017/746, (EU) 2019/4 des Europäischen Parlaments und des Rates

Verordnung (EU) 2019/4 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Arzneifuttermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/167/EWG des Rates (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 1).

und (EU) 2019/6 sowie der Richtlinien 2001/83/EG, 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51).

oder 2008/68/EG fallen, oder für Produkte im Sinne der Artikel 1 und 2 des Beschlusses (EU) 2023/1809 der Kommission

Beschluss (EU) 2023/1809 der Kommission vom 14. September 2023 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für absorbierende Hygieneprodukte und für wiederverwendbare Menstruationstassen (ABl. L 234 vom 22.9.2023, S. 142).

bestimmt sind;
- 50. kompostierbare Verpackungen Verpackungen, die unter kontrollierten industriellen Bedingungen biologisch abbaubar sind oder die unter solchen Bedingungen, einschließlich durch anaerobe Zersetzung, aber nicht unbedingt in einem eigenkompostierbaren Umfeld, sofern erforderlich in Kombination mit physikalischer Behandlung, biologisch zersetzt werden können, was letztlich zur Umwandlung der Verpackungen in Kohlendioxid oder bei Abwesenheit von Sauerstoff in Methan sowie Mineralsalze, Biomasse und Wasser führt, und die die getrennte Sammlung und den Kompostierungs- oder anaeroben Zersetzungsprozess nicht behindern oder gefährden;
- 51. eigenkompostierbare Verpackungen Verpackungen, die unter nicht kontrollierten Bedingungen, die nicht Kompostierungsanlagen im industriellen Maßstab entsprechen, biologisch abgebaut werden können und deren Kompostierung von Privatpersonen durchgeführt wird, um Kompost für den Eigenbedarf herzustellen;
- 52. Kunststoff ein Material, das aus einem Polymer im Sinne von Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 besteht, dem möglicherweise Zusatzstoffe oder andere Stoffe zugesetzt wurden und das als Hauptstrukturbestandteil von Verpackungen fungieren kann, ausgenommen natürliche Polymere, die nicht chemisch modifiziert wurden;
- 53. biobasierte Kunststoffe aus biologischen Ressourcen wie Biomasserohstoff, organischen Abfällen oder Nebenprodukten hergestellte Kunststoffe, unabhängig davon, ob die Kunststoffe biologisch abbaubar oder nicht biologisch abbaubar sind;
- 54. Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff Getränkeflaschen, die in Teil F des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 aufgeführt sind;
- 55. Kunststofftragetaschen Tragetaschen aus Kunststoff, mit oder ohne Tragegriff, die den Verbrauchern in der Verkaufsstelle der Produkte angeboten werden;
- 56. leichte Kunststofftragetaschen Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke unter 50 Mikron;
- 57. sehr leichte Kunststofftragetaschen Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke unter 15 Mikron;
- 58. dicke Kunststofftragetaschen Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke zwischen 50 und 99 Mikron;
- 59. sehr dicke Kunststofftragetaschen Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke über 99 Mikron;
- 60. Abfallbehälter Behälter, die zur Aufbewahrung und Sammlung von Abfällen verwendet werden, beispielsweise Container, Mülleimer und Beutel;
- 61. Pfand einen festgelegten Geldbetrag, der nicht Teil des Preises eines verpackten oder eingefüllten Produkts ist und vom Endabnehmer beim Kauf eines solchen Produkts, das unter ein Pfand- und Rücknahmesystem in einem bestimmten Mitgliedstaat fällt, zu entrichten ist und zurückerstattet wird, wenn der Endabnehmer oder eine andere Person die Pfandverpackung an eine zu diesem Zweck eingerichtete Sammelstelle zurückgibt;
- 62. Pfand- und Rücknahmesystem ein System, bei dem der Endabnehmer beim Kauf eines verpackten oder eingefüllten Produkts, das unter dieses System fällt, ein Pfand entrichten muss, das zurückerstattet wird, wenn die Pfandverpackung über eines der Sammelsysteme, die von den nationalen Behörden für diesen Zweck zugelassen wurden, zurückgegeben wird;
- 63. technische Spezifikation ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein Produkt, ein Verfahren oder eine Dienstleistung genügen muss;
- 64. harmonisierte Norm eine Norm im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;
- 65. Konformitätsbewertung das Verfahren, mit dem festgestellt wird, ob die Nachhaltigkeits-, Sicherheits-, Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen dieser Verordnung in Bezug auf Verpackungen erfüllt worden sind;
- 66. Organisation für Herstellerverantwortung eine Rechtsperson, die finanziell oder finanziell und operativ die Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung im Namen mehrerer Hersteller organisiert;
- 67. Lebenszyklus die aufeinanderfolgenden und untereinander verbundenen Phasen der Lebensdauer von Verpackungen, die aus der Beschaffung der Rohstoffe oder der Gewinnung aus natürlichen Ressourcen, der Vorbehandlung, der Herstellung, der Lagerung, dem Vertrieb, der Verwendung, der Reparatur, der Wiederverwendung und dem Ende der Lebensdauer bestehen;
- 68. Verpackungen, mit denen ein Risiko verbunden ist Verpackungen, die durch Nichteinhaltung einer in dieser Verordnung oder im Einklang mit ihr festgelegten Anforderung, mit Ausnahme der in Artikel 62 Absatz 1 aufgeführten Anforderungen, die Umwelt, die Gesundheit oder andere durch diese Anforderung geschützte öffentliche Interessen beeinträchtigen könnten;
- 69. Verpackungen, mit denen ein ernstes Risiko verbunden ist Verpackungen, mit denen ein Risiko verbunden ist, das gemäß einer Bewertung aufgrund des Ausmaßes der betreffenden Nichtkonformität oder des damit verbundenen Schadens ein rasches Eingreifen der Marktüberwachungsbehörden erforderlich macht, auch wenn die Nichtkonformität keine unmittelbaren Auswirkungen hat;
- 70. Online-Plattform eine Online-Plattform im Sinne von Artikel 3 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2022/2065;
- 71. öffentliche Aufträge öffentliche Aufträge im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2014/24/EU oder gegebenenfalls im Sinne der Richtlinie 2014/25/EU.

Für die Begriffe Abfallbewirtschaftung, Sammlung, getrennte Sammlung, Behandlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling und Regime der erweiterten Herstellerverantwortung gelten die jeweils in Artikel 3 Nummern 9, 10, 11, 14, 16, 17 beziehungsweise 21 der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Begriffsbestimmungen. Für die Begriffe Marktüberwachung, Marktüberwachungsbehörde, Fulfilment-Dienstleister, Korrekturmaßnahme, Risiko, Rückruf und Rücknahme vom Markt gelten die jeweils in Artikel 3 Nummern 3, 4, 11, 16, 18, 22 beziehungsweise 23 der Verordnung (EU) 2019/1020 festgelegten Begriffsbestimmungen. Für die Begriffe besorgniserregender Stoff und Datenträger gelten die jeweils in Artikel 2 Nummern 27 beziehungsweise 29 der Verordnung (EU) 2024/1781 festgelegten Begriffsbestimmungen.

(2) (2) (2)

Anhang I enthält eine indikative Liste von Gegenständen, die unter die Begriffsbestimmung für Verpackungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Nummer 1 dieses Artikels fallen.

Annex I contains an indicative list of items that fall under the definition of packaging pursuant to paragraph 1, first subparagraph, point (1), of this Article.

Anhang I enthält eine indikative Liste von Gegenständen, die unter die Begriffsbestimmung für Verpackungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Nummer 1 dieses Artikels fallen.

Artikel 4 — Freier Verkehr Artikel 4 — Free movement Artikel 4 — Freier Verkehr
(1) (1) (1)

Verpackungen dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie dieser Verordnung entsprechen.

Packaging may only be placed on the market if it complies with this Regulation.

Verpackungen dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie dieser Verordnung entsprechen.

(2) (2) (2)

Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Verpackungen, die die Nachhaltigkeits-, Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen, die in den Artikeln 5 bis 12 dieser Verordnung oder gemäß ihnen festgelegt sind, erfüllen, nicht verbieten, einschränken oder behindern.

Member States shall not prohibit, restrict or hinder the placing on the market of packaging that complies with the sustainability, labelling and information requirements laid down in or pursuant to Articles 5 to 12 of this Regulation.

Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Verpackungen, die die Nachhaltigkeits-, Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen, die in den Artikeln 5 bis 12 dieser Verordnung oder gemäß ihnen festgelegt sind, erfüllen, nicht verbieten, einschränken oder behindern.

(3) (3) (3)

Wenn sich die Mitgliedstaaten dafür entscheiden, nationale Nachhaltigkeitsanforderungen oder Informationsanforderungen beizubehalten oder einzuführen, die über die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen hinausgehen, so dürfen diese Anforderungen nicht im Widerspruch zu den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen stehen, und die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Verpackungen, die dieser Verordnung entsprechen, nicht aufgrund der Nichteinhaltung dieser nationalen Anforderungen verbieten, einschränken oder behindern.

Where Member States decide to maintain or introduce national sustainability requirements or information requirements that go beyond the requirements laid down in this Regulation, such requirements shall not conflict with the requirements laid down in this Regulation, and Member States shall not prohibit, restrict or impede the placing on the market of packaging that complies with this Regulation on the grounds of non-compliance with those national requirements.

Wenn sich die Mitgliedstaaten dafür entscheiden, nationale Nachhaltigkeitsanforderungen oder Informationsanforderungen beizubehalten oder einzuführen, die über die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen hinausgehen, so dürfen diese Anforderungen nicht im Widerspruch zu den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen stehen, und die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Verpackungen, die dieser Verordnung entsprechen, nicht aufgrund der Nichteinhaltung dieser nationalen Anforderungen verbieten, einschränken oder behindern.

(4) (4) (4)

Die Mitgliedstaaten verhindern nicht, dass bei Messen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen Verpackungen ausgestellt werden, die dieser Verordnung nicht entsprechen, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass diese Verpackungen der Verordnung nicht entsprechen und erst verkauft werden dürfen, wenn ihre Konformität hergestellt wurde.

Member States shall not prevent packaging that does not comply with this Regulation from being exhibited at trade fairs, exhibitions and similar events, provided that a visible sign clearly indicates that such packaging does not comply with the Regulation and may not be sold until it has been brought into conformity.

Die Mitgliedstaaten verhindern nicht, dass bei Messen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen Verpackungen ausgestellt werden, die dieser Verordnung nicht entsprechen, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass diese Verpackungen der Verordnung nicht entsprechen und erst verkauft werden dürfen, wenn ihre Konformität hergestellt wurde.

KAPITEL II — NACHHALTIGKEITSANFORDERUNGEN KAPITEL II — SUSTAINABILITY REQUIREMENTS KAPITEL II — NACHHALTIGKEITSANFORDERUNGEN
Artikel 5 — Anforderungen für Stoffe in Verpackungen Artikel 5 — Requirements for substances in packaging Artikel 5 — Anforderungen für Stoffe in Verpackungen
(1) (1) (1)

Verpackungen, die in Verkehr gebracht werden, sind so herzustellen, dass das Vorhandensein und die Konzentration besorgniserregender Stoffe in Verpackungsmaterial oder Verpackungsbestandteilen auf ein Mindestmaß beschränkt werden, auch im Hinblick auf ihr Vorhandensein in Emissionen und allen bei der Abfallbewirtschaftung anfallenden Materialien wie Sekundärrohstoffen, Asche oder sonstigen Materialien, die für die Beseitigung bestimmt sind, und negative Auswirkungen auf die Umwelt aufgrund von Mikroplastik.

Packaging placed on the market shall be manufactured in such a way as to ensure that the presence and concentration of substances of concern in the packaging material or packaging components is minimised, including with regard to their presence in emissions and any materials resulting from waste management operations, such as secondary raw materials, ash or other materials intended for final disposal, and negative effects on the environment due to microplastics.

Verpackungen, die in Verkehr gebracht werden, sind so herzustellen, dass das Vorhandensein und die Konzentration besorgniserregender Stoffe in Verpackungsmaterial oder Verpackungsbestandteilen auf ein Mindestmaß beschränkt werden, auch im Hinblick auf ihr Vorhandensein in Emissionen und allen bei der Abfallbewirtschaftung anfallenden Materialien wie Sekundärrohstoffen, Asche oder sonstigen Materialien, die für die Beseitigung bestimmt sind, und negative Auswirkungen auf die Umwelt aufgrund von Mikroplastik.

(2) (2) (2)

Die Kommission überwacht das Vorhandensein besorgniserregender Stoffe in Verpackungen und Verpackungsbestandteilen und ergreift gegebenenfalls entsprechende Folgemaßnahmen.Die Kommission erstellt mit Unterstützung der Europäischen Chemikalienagentur bis zum 31. Dezember 2026 einen Bericht über das Vorhandensein besorgniserregender Stoffe in Verpackungen und Verpackungsbestandteilen, in dem ermittelt wird, inwieweit sie die Wiederverwendung und das Recycling von Materialien beeinträchtigen oder sich auf die Stoffsicherheit auswirken. In diesem Bericht können die in Verpackungen und Verpackungsbestandteilen vorhandenen besorgniserregenden Stoffe aufgeführt werden und angegeben werden, inwieweit sie ein unannehmbares Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellen könnten.

Die Kommission übermittelt diesen Bericht, in dem sie ihre Ergebnisse darlegt, dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem in Artikel 65 dieser Verordnung genannten Ausschuss und prüft geeignete Folgemaßnahmen, einschließlich

  • a) der Anwendung der in Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Verfahren zum Erlass neuer Beschränkungen bei besorgniserregenden Stoffen in Verpackungsmaterialien, die sich vor allem auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt auswirken;
  • b) der Festlegung von Beschränkungen als Teil der Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung gemäß Artikel 6 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung bei besorgniserregenden Stoffen, die die Wiederverwendung und das Recycling von Materialien in der Verpackung, in der sie vorhanden sind, beeinträchtigen.

Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass ein Stoff die Wiederverwendung und das Recycling von Materialien in der Verpackung, in der dieser vorhanden ist, beeinträchtigt, so übermittelt er diese Informationen bis zum 31. Dezember 2025 der Kommission und der Europäischen Chemikalienagentur und verweist, soweit verfügbar, auf die einschlägigen Risikobewertungen oder andere relevanten Daten.

The Commission shall monitor the presence of substances of concern in packaging and packaging components and shall take appropriate follow-up action where necessary. With the support of the European Chemicals Agency, the Commission shall, by 31 December 2026, draw up a report on the presence of substances of concern in packaging and packaging components, identifying the extent to which they hinder the reuse and recycling of materials or affect the safety of substances. That report may list substances of concern present in packaging and packaging components and indicate the extent to which they could pose an unacceptable risk to human health or the environment.

The Commission shall transmit that report, setting out its findings, to the European Parliament, the Council and the committee referred to in Article 65 of this Regulation, and shall examine appropriate follow-up action, including

  • a) the application of the procedures referred to in Article 68(1) and (2) of Regulation (EC) No 1907/2006 for the adoption of new restrictions on substances of concern in packaging materials, which mainly affect human health or the environment;
  • b) the establishment of restrictions as part of the design-for-recycling criteria referred to in Article 6(4) of this Regulation, for substances of concern that hinder the reuse and recycling of materials in the packaging in which they are present.

If a Member State considers that a substance hinders the reuse and recycling of materials in the packaging in which it is present, it shall, by 31 December 2025, transmit that information to the Commission and the European Chemicals Agency, referring, where available, to relevant risk assessments or other relevant data.

Die Kommission überwacht das Vorhandensein besorgniserregender Stoffe in Verpackungen und Verpackungsbestandteilen und ergreift gegebenenfalls entsprechende Folgemaßnahmen. Die Kommission erstellt mit Unterstützung der Europäischen Chemikalienagentur bis zum 31. Dezember 2026 einen Bericht über das Vorhandensein besorgniserregender Stoffe in Verpackungen und Verpackungsbestandteilen, in dem ermittelt wird, inwieweit sie die Wiederverwendung und das Recycling von Materialien beeinträchtigen oder sich auf die Stoffsicherheit auswirken. In diesem Bericht können die in Verpackungen und Verpackungsbestandteilen vorhandenen besorgniserregenden Stoffe aufgeführt werden und angegeben werden, inwieweit sie ein unannehmbares Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellen könnten.

Die Kommission übermittelt diesen Bericht, in dem sie ihre Ergebnisse darlegt, dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem in Artikel 65 dieser Verordnung genannten Ausschuss und prüft geeignete Folgemaßnahmen, einschließlich

  • a) der Anwendung der in Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Verfahren zum Erlass neuer Beschränkungen bei besorgniserregenden Stoffen in Verpackungsmaterialien, die sich vor allem auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt auswirken;
  • b) der Festlegung von Beschränkungen als Teil der Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung gemäß Artikel 6 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung bei besorgniserregenden Stoffen, die die Wiederverwendung und das Recycling von Materialien in der Verpackung, in der sie vorhanden sind, beeinträchtigen.

Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass ein Stoff die Wiederverwendung und das Recycling von Materialien in der Verpackung, in der dieser vorhanden ist, beeinträchtigt, so übermittelt er diese Informationen bis zum 31. Dezember 2025 der Kommission und der Europäischen Chemikalienagentur und verweist, soweit verfügbar, auf die einschlägigen Risikobewertungen oder andere relevanten Daten.

(3) (3) (3)

Die Mitgliedstaaten können die Kommission ersuchen, gemäß Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a eine Beschränkung der Verwendung besorgniserregender Stoffe zu prüfen, die die Wiederverwendung und das Recycling von Materialien in Verpackungen, in denen sie vorhanden sind, aus Gründen beeinträchtigen könnten, bei denen es sich nicht um in erster Linie mit der Stoffsicherheit dieser Stoffe zusammenhängenden Gründen handelt. Die Mitgliedstaaten legen diesen Ersuchen einen Bericht bei, in dem die Identität und die Verwendungen der Stoffe dokumentiert werden, sowie eine Erläuterung, inwiefern die Verwendung der Stoffe in Verpackungen das Recycling aus anderen als den in erster Linie mit ihrer Stoffsicherheit zusammenhängenden Gründen behindert. Die Kommission evaluiert das Ersuchen und legt dem in Artikel 65 genannten Ausschuss die Ergebnisse dieser Evaluierung vor.

Member States may request the Commission, pursuant to Article 6(4)(a), to consider a restriction on the use of substances of concern that could hinder the reuse and recycling of materials in packaging in which they are present for reasons other than reasons primarily related to the safety of those substances. Member States shall accompany such requests with a report documenting the identity and uses of the substances, as well as an explanation of the extent to which the use of the substances in packaging hinders recycling for reasons other than those primarily related to their substance safety. The Commission shall evaluate the request and submit the results of that evaluation to the committee referred to in Article 65.

Die Mitgliedstaaten können die Kommission ersuchen, gemäß Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a eine Beschränkung der Verwendung besorgniserregender Stoffe zu prüfen, die die Wiederverwendung und das Recycling von Materialien in Verpackungen, in denen sie vorhanden sind, aus Gründen beeinträchtigen könnten, bei denen es sich nicht um in erster Linie mit der Stoffsicherheit dieser Stoffe zusammenhängenden Gründen handelt. Die Mitgliedstaaten legen diesen Ersuchen einen Bericht bei, in dem die Identität und die Verwendungen der Stoffe dokumentiert werden, sowie eine Erläuterung, inwiefern die Verwendung der Stoffe in Verpackungen das Recycling aus anderen als den in erster Linie mit ihrer Stoffsicherheit zusammenhängenden Gründen behindert. Die Kommission evaluiert das Ersuchen und legt dem in Artikel 65 genannten Ausschuss die Ergebnisse dieser Evaluierung vor.

(4) (4) (4)

Unbeschadet der Beschränkungen für chemische Stoffe gemäß Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 oder gegebenenfalls der Beschränkungen und spezifischen Maßnahmen für Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 darf die Summe der Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom aus Stoffen in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen 100 mg/kg nicht überschreiten.

Without prejudice to the restrictions on chemical substances set out in Annex XVII to Regulation (EC) No 1907/2006 or, where applicable, the restrictions and specific measures for food contact materials and articles set out in Regulation (EC) No 1935/2004, the sum of concentrations of lead, cadmium, mercury and hexavalent chromium originating from substances present in packaging or packaging components shall not exceed 100 mg/kg.

Unbeschadet der Beschränkungen für chemische Stoffe gemäß Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 oder gegebenenfalls der Beschränkungen und spezifischen Maßnahmen für Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 darf die Summe der Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom aus Stoffen in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen 100 mg/kg nicht überschreiten.

(5) (5) (5)

Ab dem 12. August 2026 dürfen Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn sie per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) in einer Konzentration von oder über folgenden Grenzwerten enthalten, soweit das Inverkehrbringen von Verpackungen, die eine solche Konzentration von PFAS enthalten, nicht nach einem anderen Rechtsakt der Union verboten ist:

  • a) 25 ppb für jedes im Rahmen einer gezielten Analyse der PFAS gemessene PFAS (polymere PFAS werden nicht bestimmt);
  • b) 250 ppb für die Summe der PFAS gemessen als die Summe aus der gezielten Analyse der PFAS, gegebenenfalls mit vorherigem Abbau von Vorläuferverbindungen (polymere PFAS werden nicht bestimmt) und
  • c) 50 ppm für PFAS (einschließlich polymere PFAS); wenn der Gesamtfluorgehalt 50 mg/kg übersteigt, legt der Erzeuger, Importeur oder nachgeschaltete Anwender im Sinne von Artikel 3 Nummer 9, 11 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 dem Erzeuger oder Importeur gemäß den Begriffsbestimmungen in Artikel 3 Absatz 1 Nummern 13 und 17 der vorliegenden Verordnung auf Verlangen einen Nachweis der Menge des als Gehalt von PFAS oder Nicht-PFAS gemessenen Fluors vor, damit sie die in Anhang VII der vorliegenden Verordnung genannte technische Dokumentation erstellen können.

PFAS bezeichnet jeden Stoff, der mindestens ein perfluoriertes Methyl- (CF3-) oder Methylen-(-CF2-)-Kohlenstoffatom enthält (ohne ein daran gebundenes H/Cl/Br/I), mit Ausnahme von Substanzen, die nur die folgenden Strukturelemente enthalten: CF3-X oder X-CF2-X’, wobei X = -OR oder -NRR’ und X’ = Methyl (-CH3), Methylen (-CH2-), eine aromatische Gruppe, eine Carbonylgruppe (-C(O)-), -OR’’, -SR’’ oder –NR’’R’’’ ist; und wobei R/R’/R’’/R’’’ Wasserstoff (-H), Methyl (-CH3), Methylen (-CH2-), eine aromatische Gruppe oder eine Carbonylgruppe (-C(O)-) ist.Bis zum 12. August 2030 führt die Kommission eine Evaluierung durch, ob dieser Absatz geändert oder aufgehoben werden muss, um Überschneidungen mit gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1935/2004, (EG) Nr. 1907/2006 oder (EU) 2019/1021 festgelegten Beschränkungen oder Verboten der Verwendung von PFAS zu vermeiden.

From 12 August 2026, packaging that comes into contact with food shall no longer be placed on the market if it contains per- and polyfluoroalkyl substances (PFAS) at a concentration equal to or above the following thresholds, unless the placing on the market of packaging containing such a concentration of PFAS is not otherwise prohibited under another Union legal act:

  • a) 25 ppb for any PFAS measured using a targeted PFAS analysis (polymeric PFAS not measured);
  • b) 250 ppb for the sum of PFAS measured as the sum of targeted PFAS analysis, with prior degradation of precursors where applicable (polymeric PFAS not measured); and
  • c) 50 ppm for PFAS (including polymeric PFAS); where the total fluorine content exceeds 50 mg/kg, the manufacturer, importer or downstream user within the meaning of Article 3(9), (11) and (13) of Regulation (EC) No 1907/2006 shall, upon request, provide the manufacturer or importer, as defined in Article 3(1)(13) and (17) of this Regulation, with evidence of the amount of fluorine measured as PFAS or non-PFAS content, in order to enable them to draw up the technical documentation referred to in Annex VII to this Regulation.

PFAS means any substance that contains at least one fully fluorinated methyl (CF3-) or methylene (-CF2-) carbon atom (without any H/Cl/Br/I attached to it), with the exception of substances containing only the following structural elements: CF3-X or X-CF2-X’, where X = -OR or -NRR’ and X’ = methyl (-CH3), methylene (-CH2-), an aromatic group, a carbonyl group (-C(O)-), -OR’’, -SR’’ or -NR’’R’’’; and where R/R’/R’’/R’’’ is hydrogen (-H), methyl (-CH3), methylene (-CH2-), an aromatic group or a carbonyl group (-C(O)-). By 12 August 2030, the Commission shall carry out an evaluation of whether this paragraph needs to be amended or repealed in order to avoid overlaps with restrictions or bans on the use of PFAS laid down under Regulations (EC) No 1935/2004, (EC) No 1907/2006 or (EU) 2019/1021.

Ab dem 12. August 2026 dürfen Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn sie per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) in einer Konzentration von oder über folgenden Grenzwerten enthalten, soweit das Inverkehrbringen von Verpackungen, die eine solche Konzentration von PFAS enthalten, nicht nach einem anderen Rechtsakt der Union verboten ist:

  • a) 25 ppb für jedes im Rahmen einer gezielten Analyse der PFAS gemessene PFAS (polymere PFAS werden nicht bestimmt);
  • b) 250 ppb für die Summe der PFAS gemessen als die Summe aus der gezielten Analyse der PFAS, gegebenenfalls mit vorherigem Abbau von Vorläuferverbindungen (polymere PFAS werden nicht bestimmt) und
  • c) 50 ppm für PFAS (einschließlich polymere PFAS); wenn der Gesamtfluorgehalt 50 mg/kg übersteigt, legt der Erzeuger, Importeur oder nachgeschaltete Anwender im Sinne von Artikel 3 Nummer 9, 11 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 dem Erzeuger oder Importeur gemäß den Begriffsbestimmungen in Artikel 3 Absatz 1 Nummern 13 und 17 der vorliegenden Verordnung auf Verlangen einen Nachweis der Menge des als Gehalt von PFAS oder Nicht-PFAS gemessenen Fluors vor, damit sie die in Anhang VII der vorliegenden Verordnung genannte technische Dokumentation erstellen können.

PFAS bezeichnet jeden Stoff, der mindestens ein perfluoriertes Methyl- (CF3-) oder Methylen-(-CF2-)-Kohlenstoffatom enthält (ohne ein daran gebundenes H/Cl/Br/I), mit Ausnahme von Substanzen, die nur die folgenden Strukturelemente enthalten: CF3-X oder X-CF2-X’, wobei X = -OR oder -NRR’ und X’ = Methyl (-CH3), Methylen (-CH2-), eine aromatische Gruppe, eine Carbonylgruppe (-C(O)-), -OR’’, -SR’’ oder –NR’’R’’’ ist; und wobei R/R’/R’’/R’’’ Wasserstoff (-H), Methyl (-CH3), Methylen (-CH2-), eine aromatische Gruppe oder eine Carbonylgruppe (-C(O)-) ist. Bis zum 12. August 2030 führt die Kommission eine Evaluierung durch, ob dieser Absatz geändert oder aufgehoben werden muss, um Überschneidungen mit gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1935/2004, (EG) Nr. 1907/2006 oder (EU) 2019/1021 festgelegten Beschränkungen oder Verboten der Verwendung von PFAS zu vermeiden.

(6) (6) (6)

Die Einhaltung der in den Absätzen 4 und 5 dieses Artikels genannten Anforderungen ist in der gemäß Anhang VII erstellten technischen Dokumentation nachzuweisen.

Compliance with the requirements referred to in paragraphs 4 and 5 of this Article shall be demonstrated in the technical documentation drawn up in accordance with Annex VII.

Die Einhaltung der in den Absätzen 4 und 5 dieses Artikels genannten Anforderungen ist in der gemäß Anhang VII erstellten technischen Dokumentation nachzuweisen.

(7) (7) (7)

Um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, kann die Kommission gemäß Artikel 64 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung erlassen, um die in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannte Summe der Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom aus Stoffen in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen zu senken.

In order to take account of scientific and technical progress, the Commission may adopt delegated acts in accordance with Article 64 amending this Regulation in order to reduce the sum of concentrations of lead, cadmium, mercury and hexavalent chromium originating from substances present in packaging or packaging components referred to in paragraph 4 of this Article.

Um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, kann die Kommission gemäß Artikel 64 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung erlassen, um die in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannte Summe der Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom aus Stoffen in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen zu senken.

(8) (8) (8)

Um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, kann die Kommission gemäß Artikel 64 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung erlassen, um festzulegen, unter welchen Bedingungen die in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannte Summe der Konzentrationen auf recycelte Materialien oder Produkte in geschlossenen und kontrollierten Kreisläufen keine Anwendung finden sowie welche Arten von Verpackungen oder Verpackungsformate auf der Grundlage der in Anhang II Tabelle 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Kategorien von den Anforderungen im genannten Absatz ausgenommen sind. Diese delegierten Rechtsakte müssen auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung begründet werden, sind befristet, sehen angemessene Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen vor und enthalten Vorschriften für eine regelmäßige Berichterstattung, um sicherzustellen, dass die Ausnahmeregelungen regelmäßig überprüft werden. Gemäß diesem Absatz angenommene delegierte Rechtsakte werden nur zur Änderung der in den Entscheidungen 2001/171/EG und 2009/292/EG festgelegten Ausnahmen erlassen.

In order to take account of scientific and technical progress, the Commission may adopt delegated acts in accordance with Article 64 supplementing this Regulation in order to specify the conditions under which the sum of concentrations referred to in paragraph 4 of this Article does not apply to recycled materials or products in closed and controlled loops, and which types of packaging or packaging formats, on the basis of the categories set out in Table 1 of Annex II to this Regulation, are exempted from the requirements of that paragraph. Those delegated acts shall be justified on the basis of a case-by-case assessment, shall be time-limited, shall provide for appropriate labelling and information requirements and shall include rules for periodic reporting to ensure that the exemptions are regularly reviewed. Delegated acts adopted pursuant to this paragraph shall only be adopted to amend the exemptions laid down in Decisions 2001/171/EC and 2009/292/EC.

Um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, kann die Kommission gemäß Artikel 64 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung erlassen, um festzulegen, unter welchen Bedingungen die in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannte Summe der Konzentrationen auf recycelte Materialien oder Produkte in geschlossenen und kontrollierten Kreisläufen keine Anwendung finden sowie welche Arten von Verpackungen oder Verpackungsformate auf der Grundlage der in Anhang II Tabelle 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Kategorien von den Anforderungen im genannten Absatz ausgenommen sind. Diese delegierten Rechtsakte müssen auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung begründet werden, sind befristet, sehen angemessene Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen vor und enthalten Vorschriften für eine regelmäßige Berichterstattung, um sicherzustellen, dass die Ausnahmeregelungen regelmäßig überprüft werden. Gemäß diesem Absatz angenommene delegierte Rechtsakte werden nur zur Änderung der in den Entscheidungen 2001/171/EG und 2009/292/EG festgelegten Ausnahmen erlassen.

(9) (9) (9)

Bis zum 12. August 2033 führt die Kommission eine Evaluierung durch, um zu bewerten, ob dieser Artikel und die Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung gemäß Artikel 6 Absatz 4 ausreichend dazu beigetragen haben, das Vorhandensein und die Konzentration besorgniserregender Stoffe in Verpackungsmaterialien auf ein Mindestmaß zu beschränken.

By 12 August 2033, the Commission shall carry out an evaluation to assess whether this Article and the design-for-recycling criteria referred to in Article 6(4) have sufficiently contributed to minimising the presence and concentration of substances of concern in packaging materials.

Bis zum 12. August 2033 führt die Kommission eine Evaluierung durch, um zu bewerten, ob dieser Artikel und die Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung gemäß Artikel 6 Absatz 4 ausreichend dazu beigetragen haben, das Vorhandensein und die Konzentration besorgniserregender Stoffe in Verpackungsmaterialien auf ein Mindestmaß zu beschränken.

Artikel 6 — Recyclingfähige Verpackungen Artikel 6 — Recyclable packaging Artikel 6 — Recyclingfähige Verpackungen
(1) (1) (1)

Alle in Verkehr gebrachten Verpackungen müssen recyclingfähig sein.

All packaging placed on the market shall be recyclable.

Alle in Verkehr gebrachten Verpackungen müssen recyclingfähig sein.

(2) (2) (2)

Verpackungen gelten als recyclingfähig, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen:

  • a) Sie sind für das stoffliche Recycling gestaltet, was im Einklang mit Absatz 4 die Verwendung der daraus entstehenden Sekundärrohstoffe ermöglicht, deren Qualität im Vergleich zu den Ausgangsstoffen ausreicht, um als Ersatz für die Primärrohstoffe verwendet werden zu können; und
  • b) wenn sie zu Abfall werden, können sie gemäß Artikel 48 Absätze 1 und 5 getrennt gesammelt werden, in spezifische Abfallströme sortiert werden, ohne dass die Recyclingfähigkeit anderer Abfallströme beeinträchtigt wird, und auf der Grundlage der gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels festgelegten Methode in großem Maßstab recycelt werden.

Verpackungen, die den gemäß Absatz 4 erlassenen delegierten Rechtsakten entsprechen, gelten als mit der unter Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes festgelegten Bedingung konform.Verpackungen, die den gemäß Absatz 4 erlassenen delegierten Rechtsakten und den gemäß Absatz 5 erlassenen Durchführungsrechtsakten entsprechen, gelten als mit den in Unterabsatz 1 dieses Absatzes festgelegten Bedingungen konform.Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes gilt ab dem 1. Januar 2030 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 erlassenen delegierten Rechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes gilt ab dem 1. Januar 2035 oder, im Hinblick auf die Anforderung des Recyclings in großem Maßstab, ab dem 1. Januar 2035 oder fünf Jahre nach Inkrafttreten der gemäß Absatz 5 erlassenen Durchführungsrechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Packaging shall be considered recyclable if it meets the following conditions:

  • a) it is designed for material recycling, which, in accordance with paragraph 4, enables the use of the resulting secondary raw materials of sufficient quality compared to the original material to be able to substitute primary raw materials; and
  • b) when it becomes waste, it can be separately collected in accordance with Article 48(1) and (5), sorted into specific waste streams without affecting the recyclability of other waste streams, and recycled at scale, based on the methodology established pursuant to paragraph 5 of this Article.

Packaging that complies with the delegated acts adopted pursuant to paragraph 4 shall be considered to comply with the condition set out in point (a) of the first subparagraph of this paragraph. Packaging that complies with the delegated acts adopted pursuant to paragraph 4 and the implementing acts adopted pursuant to paragraph 5 shall be considered to comply with the conditions set out in the first subparagraph of this paragraph. Point (a) of the first subparagraph of this paragraph shall apply from 1 January 2030 or 24 months after the entry into force of the delegated acts adopted pursuant to the first subparagraph of paragraph 4, whichever is the later date. Point (b) of the first subparagraph of this paragraph shall apply from 1 January 2035 or, as regards the requirement of recycling at scale, from 1 January 2035 or five years after the entry into force of the implementing acts adopted pursuant to paragraph 5, whichever is the later date.

Verpackungen gelten als recyclingfähig, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen:

  • a) Sie sind für das stoffliche Recycling gestaltet, was im Einklang mit Absatz 4 die Verwendung der daraus entstehenden Sekundärrohstoffe ermöglicht, deren Qualität im Vergleich zu den Ausgangsstoffen ausreicht, um als Ersatz für die Primärrohstoffe verwendet werden zu können; und
  • b) wenn sie zu Abfall werden, können sie gemäß Artikel 48 Absätze 1 und 5 getrennt gesammelt werden, in spezifische Abfallströme sortiert werden, ohne dass die Recyclingfähigkeit anderer Abfallströme beeinträchtigt wird, und auf der Grundlage der gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels festgelegten Methode in großem Maßstab recycelt werden.

Verpackungen, die den gemäß Absatz 4 erlassenen delegierten Rechtsakten entsprechen, gelten als mit der unter Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes festgelegten Bedingung konform. Verpackungen, die den gemäß Absatz 4 erlassenen delegierten Rechtsakten und den gemäß Absatz 5 erlassenen Durchführungsrechtsakten entsprechen, gelten als mit den in Unterabsatz 1 dieses Absatzes festgelegten Bedingungen konform. Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes gilt ab dem 1. Januar 2030 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 erlassenen delegierten Rechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes gilt ab dem 1. Januar 2035 oder, im Hinblick auf die Anforderung des Recyclings in großem Maßstab, ab dem 1. Januar 2035 oder fünf Jahre nach Inkrafttreten der gemäß Absatz 5 erlassenen Durchführungsrechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

(3) (3) (3)

Der Erzeuger bemisst die Recyclingfähigkeit von Verpackungen auf der Grundlage der gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels erlassenen delegierten Rechtsakte und den gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakten. Die Recyclingfähigkeit von Verpackungen ist in den Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit A, B oder C gemäß Anhang II Tabelle 3 auszudrücken.Unbeschadet des Absatzes 10 dürfen Verpackungen ab dem 1. Januar 2030 oder ab 24 Monate nach dem Inkrafttreten der gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels erlassenen delegierten Rechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie nach den Leistungsstufen A, B oder C gemäß Anhang II Tabelle 3 recyclingfähig sind.Unbeschadet des Absatzes 10 des vorliegenden Artikels dürfen Verpackungen ab dem 1. Januar 2038 nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechend der Leistungsstufen A oder B gemäß Anhang II Tabelle 3 recyclingfähig sind.

The manufacturer shall assess the recyclability of packaging on the basis of the delegated acts adopted pursuant to paragraph 4 of this Article and the implementing acts adopted pursuant to paragraph 5 of this Article. The recyclability of packaging shall be expressed in terms of recyclability performance grades A, B or C in accordance with Table 3 of Annex II. Without prejudice to paragraph 10, from 1 January 2030 or 24 months after the entry into force of the delegated acts adopted pursuant to paragraph 4 of this Article, whichever is the later date, packaging shall be placed on the market only if it is recyclable in accordance with performance grades A, B or C set out in Table 3 of Annex II. Without prejudice to paragraph 10 of this Article, from 1 January 2038, packaging shall be placed on the market only if it is recyclable in accordance with performance grades A or B set out in Table 3 of Annex II.

Der Erzeuger bemisst die Recyclingfähigkeit von Verpackungen auf der Grundlage der gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels erlassenen delegierten Rechtsakte und den gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakten. Die Recyclingfähigkeit von Verpackungen ist in den Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit A, B oder C gemäß Anhang II Tabelle 3 auszudrücken. Unbeschadet des Absatzes 10 dürfen Verpackungen ab dem 1. Januar 2030 oder ab 24 Monate nach dem Inkrafttreten der gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels erlassenen delegierten Rechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie nach den Leistungsstufen A, B oder C gemäß Anhang II Tabelle 3 recyclingfähig sind. Unbeschadet des Absatzes 10 des vorliegenden Artikels dürfen Verpackungen ab dem 1. Januar 2038 nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechend der Leistungsstufen A oder B gemäß Anhang II Tabelle 3 recyclingfähig sind.

(4) (4) (4)

Die Kommission erlässt bis zum 1. Januar 2028 unter Berücksichtigung der von den europäischen Normungsorganisationen entwickelten Normen delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 64, mit denen zur Ergänzung dieser Verordnung Folgendes festgelegt wird:

  • a) Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung und Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit auf der Grundlage von Anhang II Tabelle 3 und der in Anhang II Tabelle 4 aufgeführten Parameter für die in Anhang II Tabelle 1 aufgeführten Verpackungskategorien. Die Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung und die Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit werden auf der Grundlage des vorherrschenden Materials entwickelt und bei ihnen

    • i) wird die Eignung berücksichtigt, Verpackungsabfälle in verschiedene Materialströme für das Recycling zu trennen und sie zu sortieren und zu recyceln, sodass die daraus entstehenden Sekundärrohstoffe im Vergleich zu den Ausgangsstoffen von ausreichender Qualität sind und, wo dies machbar ist, als Ersatz für Primärrohstoffe für Verpackungen oder andere Nutzungen, bei denen die Qualität des recycelten Materials bewahrt wird, verwendet werden können;
    • ii) werden etablierte Sammel- und Sortierverfahren, die sich in einem operativen Umfeld bewährt haben, in Betracht gezogen und alle Verpackungsbestandteile abgedeckt;
    • iii) werden verfügbare Recyclingtechnologien, deren wirtschaftliche Leistung und Umweltverträglichkeit, einschließlich der Qualität des Outputs, der Verfügbarkeit der Abfälle, des Energiebedarfs und der Treibhausgasemissionen, berücksichtigt;
    • iv) werden gegebenenfalls besorgniserregende Stoffe bestimmt, die die Wiederverwendung und das Recycling von Materialien in der Verpackung, in der sie vorhanden sind, beeinträchtigen;
    • v) werden gegebenenfalls Beschränkungen in Bezug auf das Vorhandensein besorgniserregender Stoffe oder Gruppen solcher Stoffe in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen aus Gründen, die nicht in erster Linie mit der Stoffsicherheit zusammenhängen, auferlegt. Solche Beschränkungen können auch dazu dienen, unannehmbare Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt zu verringern, unbeschadet der Beschränkungen für chemische Stoffe gemäß Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 oder gegebenenfalls der Beschränkungen und spezifischen Maßnahmen für Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004;
  • b) die Art und Weise, wie die Bemessung der Recyclingfähigkeit durchzuführen ist und ihr Ergebnis in Form von Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit pro Verpackungseinheit nach Gewichtung, einschließlich materialspezifischer Kriterien und Sortiereffizienz, auszudrücken ist, um festzustellen, ob Verpackungen gemäß Absatz 2 als recyclingfähig zu erachten sind;

  • c) für jede in Anhang II Tabelle 1 aufgeführte Verpackungskategorie eine Beschreibung der Bedingungen für die Einhaltung ihrer jeweiligen Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit;

  • d) ein Rahmen für die Modulierung der Finanzbeiträge, die die Hersteller zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 45 Absatz 1 auf der Grundlage der jeweiligen Leistungsstufe für die Recyclingfähigkeit zu entrichten haben.

Beim Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten delegierten Rechtsakte berücksichtigt die Kommission, soweit vorhanden, die Ergebnisse der Bewertung gemäß Artikel 5 Absatz 2.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 64 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Tabelle 1 des Anhangs II zu erlassen, um sie an die wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen in Bezug auf die Material- und Produktgestaltung und die Sammel-, Sortier- und Recyclinginfrastruktur anzupassen. Die Kommission kann in diesen delegierten Rechtsakten Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung für zusätzliche Verpackungskategorien festlegen oder Unterkategorien innerhalb der in Anhang II Tabelle 1 aufgeführten Kategorien einführen.Die Wirtschaftsakteure müssen die neuen oder aktualisierten Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des einschlägigen delegierten Rechtsakts erfüllen.

By 1 January 2028, the Commission shall, taking into account the standards developed by the European standardisation organisations, adopt delegated acts in accordance with Article 64 supplementing this Regulation by establishing:

  • a) design-for-recycling criteria and recyclability performance grades based on Table 3 of Annex II and the parameters set out in Table 4 of Annex II for the packaging categories listed in Table 1 of Annex II. The design-for-recycling criteria and recyclability performance grades shall be developed on the basis of the predominant material and shall

    • i) take into account the suitability for separating packaging waste into different material streams for recycling, sorting and recycling it, so that the resulting secondary raw materials are of sufficient quality compared to the original material and, where feasible, can be used to substitute primary raw materials for packaging or other uses where the quality of the recycled material is preserved;
    • ii) take into account established collection and sorting practices proven to work in an operational environment and cover all packaging components;
    • iii) take into account available recycling technologies, their economic performance and environmental performance, including output quality, availability of waste, energy requirements and greenhouse gas emissions;
    • iv) identify, where relevant, substances of concern that hinder the reuse and recycling of materials in the packaging in which they are present;
    • v) impose, where relevant, restrictions on the presence of substances of concern or groups of such substances in packaging or packaging components for reasons other than reasons primarily related to substance safety. Such restrictions may also serve to reduce unacceptable risks to human health or the environment, without prejudice to the restrictions on chemical substances set out in Annex XVII to Regulation (EC) No 1907/2006 or, where applicable, the restrictions and specific measures for food contact materials and articles set out in Regulation (EC) No 1935/2004;
  • b) the manner in which the assessment of recyclability is to be carried out and its result expressed in terms of recyclability performance grades per unit of packaging by weight, including material-specific criteria and sorting efficiency, in order to determine whether packaging is to be considered recyclable in accordance with paragraph 2;

  • c) for each packaging category listed in Table 1 of Annex II, a description of the conditions for compliance with its respective recyclability performance grades;

  • d) a framework for modulating the financial contributions to be paid by producers to comply with their extended producer responsibility obligations under Article 45(1), based on the respective recyclability performance grade.

When adopting the delegated acts referred to in the first subparagraph of this paragraph, the Commission shall take into account, where available, the results of the assessment referred to in Article 5(2). The Commission is empowered to adopt delegated acts in accordance with Article 64 amending Table 1 of Annex II in order to adapt it to scientific and technical developments regarding material and product design and collection, sorting and recycling infrastructure. In those delegated acts, the Commission may establish design-for-recycling criteria for additional packaging categories or introduce subcategories within the categories listed in Table 1 of Annex II. Economic operators shall comply with the new or updated design-for-recycling criteria within three years of the entry into force of the relevant delegated act.

Die Kommission erlässt bis zum 1. Januar 2028 unter Berücksichtigung der von den europäischen Normungsorganisationen entwickelten Normen delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 64, mit denen zur Ergänzung dieser Verordnung Folgendes festgelegt wird:

  • a) Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung und Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit auf der Grundlage von Anhang II Tabelle 3 und der in Anhang II Tabelle 4 aufgeführten Parameter für die in Anhang II Tabelle 1 aufgeführten Verpackungskategorien. Die Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung und die Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit werden auf der Grundlage des vorherrschenden Materials entwickelt und bei ihnen

    • i) wird die Eignung berücksichtigt, Verpackungsabfälle in verschiedene Materialströme für das Recycling zu trennen und sie zu sortieren und zu recyceln, sodass die daraus entstehenden Sekundärrohstoffe im Vergleich zu den Ausgangsstoffen von ausreichender Qualität sind und, wo dies machbar ist, als Ersatz für Primärrohstoffe für Verpackungen oder andere Nutzungen, bei denen die Qualität des recycelten Materials bewahrt wird, verwendet werden können;
    • ii) werden etablierte Sammel- und Sortierverfahren, die sich in einem operativen Umfeld bewährt haben, in Betracht gezogen und alle Verpackungsbestandteile abgedeckt;
    • iii) werden verfügbare Recyclingtechnologien, deren wirtschaftliche Leistung und Umweltverträglichkeit, einschließlich der Qualität des Outputs, der Verfügbarkeit der Abfälle, des Energiebedarfs und der Treibhausgasemissionen, berücksichtigt;
    • iv) werden gegebenenfalls besorgniserregende Stoffe bestimmt, die die Wiederverwendung und das Recycling von Materialien in der Verpackung, in der sie vorhanden sind, beeinträchtigen;
    • v) werden gegebenenfalls Beschränkungen in Bezug auf das Vorhandensein besorgniserregender Stoffe oder Gruppen solcher Stoffe in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen aus Gründen, die nicht in erster Linie mit der Stoffsicherheit zusammenhängen, auferlegt. Solche Beschränkungen können auch dazu dienen, unannehmbare Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt zu verringern, unbeschadet der Beschränkungen für chemische Stoffe gemäß Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 oder gegebenenfalls der Beschränkungen und spezifischen Maßnahmen für Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004;
  • b) die Art und Weise, wie die Bemessung der Recyclingfähigkeit durchzuführen ist und ihr Ergebnis in Form von Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit pro Verpackungseinheit nach Gewichtung, einschließlich materialspezifischer Kriterien und Sortiereffizienz, auszudrücken ist, um festzustellen, ob Verpackungen gemäß Absatz 2 als recyclingfähig zu erachten sind;

  • c) für jede in Anhang II Tabelle 1 aufgeführte Verpackungskategorie eine Beschreibung der Bedingungen für die Einhaltung ihrer jeweiligen Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit;

  • d) ein Rahmen für die Modulierung der Finanzbeiträge, die die Hersteller zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 45 Absatz 1 auf der Grundlage der jeweiligen Leistungsstufe für die Recyclingfähigkeit zu entrichten haben.

Beim Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten delegierten Rechtsakte berücksichtigt die Kommission, soweit vorhanden, die Ergebnisse der Bewertung gemäß Artikel 5 Absatz 2. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 64 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Tabelle 1 des Anhangs II zu erlassen, um sie an die wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen in Bezug auf die Material- und Produktgestaltung und die Sammel-, Sortier- und Recyclinginfrastruktur anzupassen. Die Kommission kann in diesen delegierten Rechtsakten Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung für zusätzliche Verpackungskategorien festlegen oder Unterkategorien innerhalb der in Anhang II Tabelle 1 aufgeführten Kategorien einführen. Die Wirtschaftsakteure müssen die neuen oder aktualisierten Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des einschlägigen delegierten Rechtsakts erfüllen.

(5) (5) (5)

Bis zum 1. Januar 2030 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung

  • a) der Methode für die Bewertung von in großem Maßstab recycelt für jede in Anhang II Tabelle 2 aufgeführte Verpackungskategorie, zur Ergänzung von Anhang II Tabelle 3 um Schwellenwerte für die Bewertung von in großem Maßstab recycelt und erforderlichenfalls zur Aktualisierung der in Anhang II Tabelle 3 beschriebenen übergreifenden Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit; diese Methode stützt sich mindestens auf folgende Elemente:

    • i) die Masse der in der Union insgesamt und in jedem Mitgliedstaat in Verkehr gebrachten Verpackungen, aufgeschlüsselt nach den in Anhang II Tabelle 2 aufgeführten Verpackungskategorien;
    • ii) die Masse der recycelten Verpackungsabfälle, wie zum Berechnungspunkt im Einklang mit dem gemäß Artikel 56 Absatz 7 Buchstabe a erlassenen Durchführungsrechtsakt berechnet, aufgeschlüsselt nach den in Anhang II Tabelle 2 aufgeführten Verpackungskategorien, in der Union insgesamt und in jedem Mitgliedstaat;
  • b) zur Einrichtung des Überwachungsmechanismus entlang der Produktkette, mit dem sichergestellt wird, dass Verpackungen in großem Maßstab recycelt werden.

Der in Buchstabe b genannte Überwachungsmechanismus entlang der Produktkette stützt sich mindestens auf folgende Elemente:

  • i) eine technische Dokumentation der Masse der gesammelten Verpackungsabfälle, die zu Sortier- und Recyclinganlagen gebracht wird;
  • ii) ein Überprüfungsverfahren, das es den Erzeugern ermöglicht, die erforderlichen Daten von den nachgeschalteten Akteuren zu erhalten, um sicherzustellen, dass die Verpackungen in großem Maßstab recycelt werden.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.Die unter Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Informationen müssen verfügbar und für die Öffentlichkeit leicht zugänglich sein.

By 1 January 2030, the Commission shall adopt implementing acts establishing:

  • a) the methodology for assessing recycling at scale for each packaging category listed in Table 2 of Annex II, supplementing Table 3 of Annex II with threshold values for assessing recycling at scale and, where necessary, updating the overarching recyclability performance grades described in Table 3 of Annex II; that methodology shall be based, at least, on the following elements:

    • i) the mass of packaging placed on the market in the Union as a whole and in each Member State, broken down by the packaging categories listed in Table 2 of Annex II;
    • ii) the mass of recycled packaging waste, calculated at the calculation point in accordance with the implementing act adopted pursuant to Article 56(7)(a), broken down by the packaging categories listed in Table 2 of Annex II, in the Union as a whole and in each Member State;
  • b) the establishment of the monitoring mechanism along the product chain, ensuring that packaging is recycled at scale.

The monitoring mechanism along the product chain referred to in point (b) shall be based, at least, on the following elements:

  • i) technical documentation of the mass of collected packaging waste sent to sorting and recycling facilities;
  • ii) a verification procedure enabling manufacturers to obtain the necessary data from downstream actors to ensure that the packaging is recycled at scale.

Those implementing acts shall be adopted in accordance with the examination procedure referred to in Article 65(2). The information referred to in the first subparagraph of this paragraph shall be available and easily accessible to the public.

Bis zum 1. Januar 2030 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung

  • a) der Methode für die Bewertung von in großem Maßstab recycelt für jede in Anhang II Tabelle 2 aufgeführte Verpackungskategorie, zur Ergänzung von Anhang II Tabelle 3 um Schwellenwerte für die Bewertung von in großem Maßstab recycelt und erforderlichenfalls zur Aktualisierung der in Anhang II Tabelle 3 beschriebenen übergreifenden Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit; diese Methode stützt sich mindestens auf folgende Elemente:

    • i) die Masse der in der Union insgesamt und in jedem Mitgliedstaat in Verkehr gebrachten Verpackungen, aufgeschlüsselt nach den in Anhang II Tabelle 2 aufgeführten Verpackungskategorien;
    • ii) die Masse der recycelten Verpackungsabfälle, wie zum Berechnungspunkt im Einklang mit dem gemäß Artikel 56 Absatz 7 Buchstabe a erlassenen Durchführungsrechtsakt berechnet, aufgeschlüsselt nach den in Anhang II Tabelle 2 aufgeführten Verpackungskategorien, in der Union insgesamt und in jedem Mitgliedstaat;
  • b) zur Einrichtung des Überwachungsmechanismus entlang der Produktkette, mit dem sichergestellt wird, dass Verpackungen in großem Maßstab recycelt werden.

Der in Buchstabe b genannte Überwachungsmechanismus entlang der Produktkette stützt sich mindestens auf folgende Elemente:

  • i) eine technische Dokumentation der Masse der gesammelten Verpackungsabfälle, die zu Sortier- und Recyclinganlagen gebracht wird;
  • ii) ein Überprüfungsverfahren, das es den Erzeugern ermöglicht, die erforderlichen Daten von den nachgeschalteten Akteuren zu erhalten, um sicherzustellen, dass die Verpackungen in großem Maßstab recycelt werden.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die unter Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Informationen müssen verfügbar und für die Öffentlichkeit leicht zugänglich sein.

(6) (6) (6)

Die Kommission bewertet die Granularität der Daten, die im Rahmen der Methode zum Recycling im großen Maßstab gemeldet werden müssen. Die Kommission erlässt gegebenenfalls gemäß Artikel 64 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs II Tabelle 2 und des Anhangs XII Tabelle 3, um sie an die technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen anzupassen.

The Commission shall assess the granularity of the data to be reported under the recycling-at-scale methodology. Where necessary, the Commission shall adopt delegated acts in accordance with Article 64 amending Table 2 of Annex II and Table 3 of Annex XII in order to adapt them to technical and scientific developments.

Die Kommission bewertet die Granularität der Daten, die im Rahmen der Methode zum Recycling im großen Maßstab gemeldet werden müssen. Die Kommission erlässt gegebenenfalls gemäß Artikel 64 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs II Tabelle 2 und des Anhangs XII Tabelle 3, um sie an die technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen anzupassen.

(7) (7) (7)

Die Kommission kann bis 2035 auf der Grundlage der Entwicklung der Sortier- und Recyclingtechnologien die Schwellenwerte für die Einstufung von Verpackungen als in großem Maßstab recycelt überprüfen und gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag für die Änderung der Schwellenwerte vorlegen.

By 2035, the Commission may, on the basis of the development of sorting and recycling technologies, review the threshold values for classifying packaging as recycled at scale and, where appropriate, submit a legislative proposal to amend those threshold values.

Die Kommission kann bis 2035 auf der Grundlage der Entwicklung der Sortier- und Recyclingtechnologien die Schwellenwerte für die Einstufung von Verpackungen als in großem Maßstab recycelt überprüfen und gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag für die Änderung der Schwellenwerte vorlegen.

(8) (8) (8)

Um die Recyclingfähigkeit von Verpackungen zu erhöhen, werden 18 Monate nach Inkrafttreten der gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels erlassenen delegierten Rechtsakte und der gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakte die Finanzbeiträge, die von den Herstellern zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 45 entrichtet werden, im Einklang mit den Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit, die in den gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels erlassenen delegierten Rechtsakten und den gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakten im Einzelnen festgelegt werden, moduliert.Hinsichtlich der Finanzbeiträge, die die Hersteller zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 45 in Bezug auf in Absatz 11 Buchstabe g des vorliegenden Artikels genannte Verpackungen zu entrichten haben, berücksichtigen die Mitgliedstaaten die technische Durchführbarkeit und Wirtschaftlichkeit des Recyclings dieser Verpackungen.

In order to increase the recyclability of packaging, 18 months after the entry into force of the delegated acts adopted pursuant to paragraph 4 of this Article and the implementing acts adopted pursuant to paragraph 5 of this Article, the financial contributions paid by producers to comply with their extended producer responsibility obligations under Article 45 shall be modulated in accordance with the recyclability performance grades set out in detail in the delegated acts adopted pursuant to paragraph 4 of this Article and the implementing acts adopted pursuant to paragraph 5 of this Article. With regard to the financial contributions to be paid by producers to comply with their extended producer responsibility obligations under Article 45 in respect of packaging referred to in point (g) of paragraph 11 of this Article, Member States shall take into account the technical feasibility and economic viability of recycling such packaging.

Um die Recyclingfähigkeit von Verpackungen zu erhöhen, werden 18 Monate nach Inkrafttreten der gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels erlassenen delegierten Rechtsakte und der gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakte die Finanzbeiträge, die von den Herstellern zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 45 entrichtet werden, im Einklang mit den Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit, die in den gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels erlassenen delegierten Rechtsakten und den gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakten im Einzelnen festgelegt werden, moduliert. Hinsichtlich der Finanzbeiträge, die die Hersteller zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 45 in Bezug auf in Absatz 11 Buchstabe g des vorliegenden Artikels genannte Verpackungen zu entrichten haben, berücksichtigen die Mitgliedstaaten die technische Durchführbarkeit und Wirtschaftlichkeit des Recyclings dieser Verpackungen.

(9) (9) (9)

Die Einhaltung der in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannten Anforderungen ist in der gemäß Anhang VII erstellten technischen Dokumentation zu der Verpackung nachzuweisen.Enthält eine Verpackungseinheit integrierte Bestandteile, so umfasst die Bewertung der Einhaltung der Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung und der Anforderungen für das Recycling in großem Maßstab alle integrierten Bestandteile. Für integrierte Bestandteile, die sich infolge mechanischer Beanspruchung während des Transports oder der Sortierung voneinander trennen können, wird eine getrennte Bewertung durchgeführt.Enthält eine Verpackungseinheit separate Bestandteile, so wird die Bewertung der Einhaltung der Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung und der Anforderungen für das Recycling in großem Maßstab einzeln für jeden separaten Bestandteil durchgeführt.Alle Bestandteile einer Verpackungseinheit müssen mit den etablierten Sammel-, Sortier- und Recyclingverfahren, die sich in einem operativen Umfeld bewährt haben, kompatibel sein und dürfen die Recyclingfähigkeit des Hauptteils der Verpackungseinheit nicht beeinträchtigen.

Compliance with the requirements referred to in paragraphs 2 and 3 of this Article shall be demonstrated in the technical documentation on the packaging drawn up in accordance with Annex VII. If a packaging unit contains integrated components, the assessment of compliance with the design-for-recycling criteria and the recycling-at-scale requirements shall cover all integrated components. A separate assessment shall be carried out for integrated components that can separate from each other as a result of mechanical stress during transport or sorting. If a packaging unit contains separate components, the assessment of compliance with the design-for-recycling criteria and the recycling-at-scale requirements shall be carried out individually for each separate component. All components of a packaging unit must be compatible with established collection, sorting and recycling processes proven to work in an operational environment and must not undermine the recyclability of the main part of the packaging unit.

Die Einhaltung der in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannten Anforderungen ist in der gemäß Anhang VII erstellten technischen Dokumentation zu der Verpackung nachzuweisen. Enthält eine Verpackungseinheit integrierte Bestandteile, so umfasst die Bewertung der Einhaltung der Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung und der Anforderungen für das Recycling in großem Maßstab alle integrierten Bestandteile. Für integrierte Bestandteile, die sich infolge mechanischer Beanspruchung während des Transports oder der Sortierung voneinander trennen können, wird eine getrennte Bewertung durchgeführt. Enthält eine Verpackungseinheit separate Bestandteile, so wird die Bewertung der Einhaltung der Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung und der Anforderungen für das Recycling in großem Maßstab einzeln für jeden separaten Bestandteil durchgeführt. Alle Bestandteile einer Verpackungseinheit müssen mit den etablierten Sammel-, Sortier- und Recyclingverfahren, die sich in einem operativen Umfeld bewährt haben, kompatibel sein und dürfen die Recyclingfähigkeit des Hauptteils der Verpackungseinheit nicht beeinträchtigen.

(10) (10) (10)

Abweichend von den Absätzen 2 und 3 dürfen innovative Verpackungen, die die Anforderungen gemäß Absatz 2 nicht erfüllen, ab dem 1. Januar 2030 bis zu fünf Jahre ab dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie in Verkehr gebracht wurden, auf dem Markt bereitgestellt werden.Wird von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht, so teilt der Wirtschaftsakteur dies der zuständigen Behörde vor dem Inverkehrbringen der innovativen Verpackung mit und fügt alle technischen Informationen bei, aus denen hervorgeht, dass es sich bei der Verpackung um innovative Verpackungen handelt. Diese Mitteilung muss einen Zeitplan für die Erfüllung der Anforderungen für das Recycling in großem Maßstab in Bezug auf die Sammlung und das Recycling der innovativen Verpackungen enthalten. Die Informationen sind der Kommission und den nationalen Behörden, die die Marktüberwachung durchführen, zur Verfügung zu stellen.Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass es sich bei der Verpackung nicht um eine innovative Verpackung handelt, so muss der Wirtschaftsakteur die geltenden Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung einhalten.Ist die zuständige Behörde der Ansicht, dass es sich bei der Verpackung um eine innovative Verpackung handelt, so unterrichtet sie die Kommission entsprechend.Die Kommission bewertet Anträge der zuständigen Behörden in Bezug auf die innovativen Eigenschaften der Verpackungen und aktualisiert oder erlässt gegebenenfalls neue delegierte Rechtsakte gemäß Absatz 4 dieses Artikels.Die Kommission überwacht die Auswirkungen der in Unterabsatz 1 genannten Ausnahme auf die Masse der in Verkehr gebrachten Verpackungen. Die Kommission legt gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung des genannten Unterabsatzes vor.Die Mitgliedstaaten bemühen sich kontinuierlich um die Verbesserung der Sammel- und Sortierinfrastrukturen für innovative Verpackungen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie Vorteile für die Umwelt bieten.

By way of derogation from paragraphs 2 and 3, innovative packaging that does not meet the requirements referred to in paragraph 2 may, from 1 January 2030, be made available on the market for up to five years from the end of the calendar year in which it was placed on the market. Where use is made of this derogation, the economic operator shall notify the competent authority thereof before placing the innovative packaging on the market, enclosing all technical information demonstrating that the packaging constitutes innovative packaging. That notification shall include a timeline for meeting the recycling-at-scale requirements as regards the collection and recycling of the innovative packaging. The information shall be made available to the Commission and to the national authorities carrying out market surveillance. If the competent authority considers that the packaging does not constitute innovative packaging, the economic operator shall comply with the applicable design-for-recycling criteria. If the competent authority considers that the packaging constitutes innovative packaging, it shall inform the Commission accordingly. The Commission shall assess requests from competent authorities regarding the innovative characteristics of packaging and shall, where appropriate, update or adopt new delegated acts pursuant to paragraph 4 of this Article. The Commission shall monitor the impact of the derogation referred to in the first subparagraph on the mass of packaging placed on the market. The Commission shall, where appropriate, submit a legislative proposal to amend that subparagraph. Member States shall continuously endeavour to improve collection and sorting infrastructure for innovative packaging that is considered to offer environmental benefits.

Abweichend von den Absätzen 2 und 3 dürfen innovative Verpackungen, die die Anforderungen gemäß Absatz 2 nicht erfüllen, ab dem 1. Januar 2030 bis zu fünf Jahre ab dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie in Verkehr gebracht wurden, auf dem Markt bereitgestellt werden. Wird von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht, so teilt der Wirtschaftsakteur dies der zuständigen Behörde vor dem Inverkehrbringen der innovativen Verpackung mit und fügt alle technischen Informationen bei, aus denen hervorgeht, dass es sich bei der Verpackung um innovative Verpackungen handelt. Diese Mitteilung muss einen Zeitplan für die Erfüllung der Anforderungen für das Recycling in großem Maßstab in Bezug auf die Sammlung und das Recycling der innovativen Verpackungen enthalten. Die Informationen sind der Kommission und den nationalen Behörden, die die Marktüberwachung durchführen, zur Verfügung zu stellen. Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass es sich bei der Verpackung nicht um eine innovative Verpackung handelt, so muss der Wirtschaftsakteur die geltenden Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung einhalten. Ist die zuständige Behörde der Ansicht, dass es sich bei der Verpackung um eine innovative Verpackung handelt, so unterrichtet sie die Kommission entsprechend. Die Kommission bewertet Anträge der zuständigen Behörden in Bezug auf die innovativen Eigenschaften der Verpackungen und aktualisiert oder erlässt gegebenenfalls neue delegierte Rechtsakte gemäß Absatz 4 dieses Artikels. Die Kommission überwacht die Auswirkungen der in Unterabsatz 1 genannten Ausnahme auf die Masse der in Verkehr gebrachten Verpackungen. Die Kommission legt gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung des genannten Unterabsatzes vor. Die Mitgliedstaaten bemühen sich kontinuierlich um die Verbesserung der Sammel- und Sortierinfrastrukturen für innovative Verpackungen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie Vorteile für die Umwelt bieten.

(11) (11) (11)

Dieser Artikel gilt nicht für

  • a) Primärverpackungen im Sinne von Artikel 1 Nummer 23 der Richtlinie 2001/83/EG und Artikel 4 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2019/6;
  • b) kontaktempfindliche Verpackungen von Medizinprodukten, die unter die Verordnung (EU) 2017/745 fallen;
  • c) kontaktempfindliche Verpackungen von In-vitro-Diagnostika, die unter die Verordnung (EU) 2017/746 fallen;
  • d) äußere Umhüllungen im Sinne von Artikel 1 Nummer 24 der Richtlinie 2001/83/EG und Artikel 4 Nummer 26 der Verordnung (EU) 2019/6, wenn solche Verpackungen notwendig sind, um spezifischen Anforderungen zur Erhaltung der Qualität des Arzneimittels zu genügen;
  • e) kontaktempfindliche Verpackungen für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, Getreidebeikost und andere Beikost sowie Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne von Artikel 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 609/2013;
  • f) Verpackungen, die für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß der Richtlinie 2008/68/EG verwendet werden;
  • g) Verkaufsverpackungen aus leichtem Holz, Kork, Textil, Gummi, Keramik, Porzellan oder Wachs; für diese Verpackungen gilt jedoch Absatz 8.

This Article shall not apply to:

  • a) immediate packaging within the meaning of Article 1(23) of Directive 2001/83/EC and Article 4(25) of Regulation (EU) 2019/6;
  • b) contact-sensitive packaging of medical devices covered by Regulation (EU) 2017/745;
  • c) contact-sensitive packaging of in vitro diagnostic medical devices covered by Regulation (EU) 2017/746;
  • d) outer packaging within the meaning of Article 1(24) of Directive 2001/83/EC and Article 4(26) of Regulation (EU) 2019/6, where such packaging is necessary to comply with specific requirements to preserve the quality of the medicinal product;
  • e) contact-sensitive packaging for infant formula and follow-on formula, processed cereal-based food and baby food, and food for special medical purposes within the meaning of points (a), (b) and (c) of Article 1 of Regulation (EU) No 609/2013;
  • f) packaging used for the transport of dangerous goods in accordance with Directive 2008/68/EC;
  • g) sales packaging made of lightweight wood, cork, textile, rubber, ceramic, porcelain or wax; however, paragraph 8 shall apply to such packaging.

Dieser Artikel gilt nicht für

  • a) Primärverpackungen im Sinne von Artikel 1 Nummer 23 der Richtlinie 2001/83/EG und Artikel 4 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2019/6;
  • b) kontaktempfindliche Verpackungen von Medizinprodukten, die unter die Verordnung (EU) 2017/745 fallen;
  • c) kontaktempfindliche Verpackungen von In-vitro-Diagnostika, die unter die Verordnung (EU) 2017/746 fallen;
  • d) äußere Umhüllungen im Sinne von Artikel 1 Nummer 24 der Richtlinie 2001/83/EG und Artikel 4 Nummer 26 der Verordnung (EU) 2019/6, wenn solche Verpackungen notwendig sind, um spezifischen Anforderungen zur Erhaltung der Qualität des Arzneimittels zu genügen;
  • e) kontaktempfindliche Verpackungen für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, Getreidebeikost und andere Beikost sowie Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne von Artikel 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 609/2013;
  • f) Verpackungen, die für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß der Richtlinie 2008/68/EG verwendet werden;
  • g) Verkaufsverpackungen aus leichtem Holz, Kork, Textil, Gummi, Keramik, Porzellan oder Wachs; für diese Verpackungen gilt jedoch Absatz 8.
(12) (12) (12)

Bis zum 1. Januar 2035 überprüft die Kommission die Ausnahmen gemäß Absatz 11, wobei sie mindestens die Entwicklung der Sortier- und Recyclingtechnologien und die praktischen Erfahrungen der Wirtschaftsakteure und der Mitgliedstaaten berücksichtigt. Auf dieser Grundlage bewertet die Kommission die Angemessenheit des Fortbestands dieser Ausnahmen und legt gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.

By 1 January 2035, the Commission shall review the exemptions referred to in paragraph 11, taking into account at least the development of sorting and recycling technologies and the practical experience of economic operators and Member States. On that basis, the Commission shall assess whether it remains appropriate for those exemptions to continue and shall, where appropriate, submit a legislative proposal.

Bis zum 1. Januar 2035 überprüft die Kommission die Ausnahmen gemäß Absatz 11, wobei sie mindestens die Entwicklung der Sortier- und Recyclingtechnologien und die praktischen Erfahrungen der Wirtschaftsakteure und der Mitgliedstaaten berücksichtigt. Auf dieser Grundlage bewertet die Kommission die Angemessenheit des Fortbestands dieser Ausnahmen und legt gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.

Artikel 7 — Mindestrezyklatanteil in Kunststoffverpackungen Artikel 7 — Minimum recycled content in plastic packaging Artikel 7 — Mindestrezyklatanteil in Kunststoffverpackungen
(1) (1) (1)

Ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten des in Absatz 8 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, enthält jedweder Kunststoffanteil von in Verkehr gebrachten Verpackungen pro Verpackungsart und -format gemäß Anhang II Tabelle 1, berechnet als Durchschnitt je Fertigungsbetrieb und Jahr, die folgenden Mindestprozentsätze an Rezyklatanteil, der aus der Verwertung von Verbraucher-Kunststoffabfällen gewonnen wurde:

  • a) 30 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen mit Polyethylenterephthalat (PET) als Hauptbestandteil, ausgenommen Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff;
  • b) 10 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen aus anderen Kunststoffmaterialien als PET, ausgenommen Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff;
  • c) 30 % bei Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff;
  • d) 35 % bei anderen als den unter den Buchstaben a, b und c des vorliegenden Absatzes genannten Kunststoffverpackungen.

From 1 January 2030 or three years after the entry into force of the implementing act referred to in paragraph 8 of this Article, whichever is the later date, any plastic part of packaging placed on the market, per type and format of packaging as set out in Table 1 of Annex II, calculated as an average per production plant and per year, shall contain the following minimum percentages of recycled content recovered from post-consumer plastic waste:

  • a) 30 % for contact-sensitive packaging made from polyethylene terephthalate (PET) as the main component, excluding single-use plastic beverage bottles;
  • b) 10 % for contact-sensitive packaging made from plastic materials other than PET, excluding single-use plastic beverage bottles;
  • c) 30 % for single-use plastic beverage bottles;
  • d) 35 % for plastic packaging other than that referred to in points (a), (b) and (c) of this paragraph.

Ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten des in Absatz 8 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, enthält jedweder Kunststoffanteil von in Verkehr gebrachten Verpackungen pro Verpackungsart und -format gemäß Anhang II Tabelle 1, berechnet als Durchschnitt je Fertigungsbetrieb und Jahr, die folgenden Mindestprozentsätze an Rezyklatanteil, der aus der Verwertung von Verbraucher-Kunststoffabfällen gewonnen wurde:

  • a) 30 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen mit Polyethylenterephthalat (PET) als Hauptbestandteil, ausgenommen Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff;
  • b) 10 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen aus anderen Kunststoffmaterialien als PET, ausgenommen Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff;
  • c) 30 % bei Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff;
  • d) 35 % bei anderen als den unter den Buchstaben a, b und c des vorliegenden Absatzes genannten Kunststoffverpackungen.
(2) (2) (2)

Ab dem 1. Januar 2040 enthält jedweder Kunststoffanteil von in Verkehr gebrachten Verpackungen pro Verpackungsart und -format gemäß Anhang II Tabelle 1, berechnet als Durchschnitt je Fertigungsbetrieb und Jahr, die folgenden Mindestprozentsätze an Rezyklatanteil, der aus der Verwertung von Verbraucher-Kunststoffabfällen gewonnen wurde:

  • a) 50 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen mit PET als Hauptbestandteil, ausgenommen Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff;
  • b) 25 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen aus anderen Kunststoffmaterialien als PET, ausgenommen Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff;
  • c) 65 % bei Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff;
  • d) 65 % bei anderen als den unter den Buchstaben a, b und c des vorliegenden Absatzes genannten Kunststoffverpackungen.

From 1 January 2040, any plastic part of packaging placed on the market, per type and format of packaging as set out in Table 1 of Annex II, calculated as an average per production plant and per year, shall contain the following minimum percentages of recycled content recovered from post-consumer plastic waste:

  • a) 50 % for contact-sensitive packaging made from PET as the main component, excluding single-use plastic beverage bottles;
  • b) 25 % for contact-sensitive packaging made from plastic materials other than PET, excluding single-use plastic beverage bottles;
  • c) 65 % for single-use plastic beverage bottles;
  • d) 65 % for plastic packaging other than that referred to in points (a), (b) and (c) of this paragraph.

Ab dem 1. Januar 2040 enthält jedweder Kunststoffanteil von in Verkehr gebrachten Verpackungen pro Verpackungsart und -format gemäß Anhang II Tabelle 1, berechnet als Durchschnitt je Fertigungsbetrieb und Jahr, die folgenden Mindestprozentsätze an Rezyklatanteil, der aus der Verwertung von Verbraucher-Kunststoffabfällen gewonnen wurde:

  • a) 50 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen mit PET als Hauptbestandteil, ausgenommen Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff;
  • b) 25 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen aus anderen Kunststoffmaterialien als PET, ausgenommen Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff;
  • c) 65 % bei Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff;
  • d) 65 % bei anderen als den unter den Buchstaben a, b und c des vorliegenden Absatzes genannten Kunststoffverpackungen.
(3) (3) (3)

Für die Zwecke dieses Artikels wird der Rezyklatanteil aus der Verwertung von Verbraucher-Kunststoffabfällen gewonnen, die

  • a) innerhalb der Union gemäß dieser Verordnung oder gegebenenfalls den nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 2008/98/EG und (EU) 2019/904 gesammelt wurden oder die in einem Drittland im Einklang mit Standards für die getrennte Sammlung zur Förderung eines hochwertigen Recyclings, die den in dieser Verordnung sowie den Richtlinien 2008/98/EG und (EU) 2019/904 genannten Standards gleichwertig sind, gesammelt wurden, und
  • b) gegebenenfalls in einer Anlage innerhalb der Union recycelt wurden, für die die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

gilt, oder die in einer Anlage in einem Drittland recycelt wurden, für die Vorschriften zur Vermeidung und Verminderung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden im Zusammenhang mit Recyclingverfahren gelten und diese Vorschriften den gemäß der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Vorschriften über Emissionsgrenzwerte und Umweltleistungswerte gleichwertig sind, die für eine entsprechende Anlage, die sich in der Union befindet und dieselbe Tätigkeit ausübt, gelten würden; diese Bedingung gilt nur in Fällen, in denen diese Grenzwerte und Leistungswerte für eine Anlage gelten würden, die sich in der Union befindet und dieselbe Tätigkeit wie eine entsprechende, im Drittland befindliche Anlage ausübt.

For the purposes of this Article, the recycled content shall be recovered from post-consumer plastic waste that has

  • a) been collected within the Union in accordance with this Regulation or, where applicable, national provisions transposing Directives 2008/98/EC and (EU) 2019/904, or that has been collected in a third country in accordance with standards for separate collection promoting high-quality recycling that are equivalent to the standards referred to in this Regulation and in Directives 2008/98/EC and (EU) 2019/904, and
  • b) where applicable, been recycled at a facility within the Union to which Directive 2010/75/EU of the European Parliament and of the Council

Directive 2010/75/EU of the European Parliament and of the Council of 24 November 2010 on industrial emissions (integrated pollution prevention and control) (OJ L 334, 17.12.2010, p. 17).

applies, or that has been recycled at a facility in a third country to which rules on the prevention and reduction of emissions to air, water and soil related to recycling processes apply, and those rules are equivalent to the rules on emission limit values and environmental performance levels established pursuant to Directive 2010/75/EU that would apply to an equivalent facility located in the Union carrying out the same activity; that condition shall apply only in cases where such limit values and performance levels would apply to a facility located in the Union carrying out the same activity as an equivalent facility located in the third country.

Für die Zwecke dieses Artikels wird der Rezyklatanteil aus der Verwertung von Verbraucher-Kunststoffabfällen gewonnen, die

  • a) innerhalb der Union gemäß dieser Verordnung oder gegebenenfalls den nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 2008/98/EG und (EU) 2019/904 gesammelt wurden oder die in einem Drittland im Einklang mit Standards für die getrennte Sammlung zur Förderung eines hochwertigen Recyclings, die den in dieser Verordnung sowie den Richtlinien 2008/98/EG und (EU) 2019/904 genannten Standards gleichwertig sind, gesammelt wurden, und
  • b) gegebenenfalls in einer Anlage innerhalb der Union recycelt wurden, für die die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

gilt, oder die in einer Anlage in einem Drittland recycelt wurden, für die Vorschriften zur Vermeidung und Verminderung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden im Zusammenhang mit Recyclingverfahren gelten und diese Vorschriften den gemäß der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Vorschriften über Emissionsgrenzwerte und Umweltleistungswerte gleichwertig sind, die für eine entsprechende Anlage, die sich in der Union befindet und dieselbe Tätigkeit ausübt, gelten würden; diese Bedingung gilt nur in Fällen, in denen diese Grenzwerte und Leistungswerte für eine Anlage gelten würden, die sich in der Union befindet und dieselbe Tätigkeit wie eine entsprechende, im Drittland befindliche Anlage ausübt.

(4) (4) (4)

Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

  • a) Primärverpackungen im Sinne von Artikel 1 Nummer 23 der Richtlinie 2001/83/EG und Artikel 4 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2019/6;
  • b) kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen von Medizinprodukten, ausschließlich für Forschungszwecke bestimmten Produkten und Prüfprodukten, die unter die Verordnung (EU) 2017/745 fallen;
  • c) kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen von In-vitro-Diagnostika, die unter die Verordnung (EU) 2017/746 fallen;
  • d) äußere Umhüllungen im Sinne von Artikel 1 Nummer 24 der Richtlinie 2001/83/EG und Artikel 4 Nummer 26 der Verordnung (EU) 2019/6, wenn solche Verpackungen notwendig sind, um spezifischen Anforderungen zur Erhaltung der Qualität des Arzneimittels zu genügen;
  • e) kompostierbare Kunststoffverpackungen;
  • f) Verpackungen, die für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß der Richtlinie 2008/68/EG verwendet werden;
  • g) kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen für Lebensmittel, die nur für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind, für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke sowie für Getränke und Lebensmittel, die typischerweise für Kleinkinder verwendet werden, gemäß Artikel 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 609/2013;
  • h) Verpackungen für Vorräte, Bestandteile und Bestandteile von Primärverpackungen für die Herstellung von Arzneimitteln gemäß der Richtlinie 2001/83/EG und Tierarzneimitteln gemäß der Verordnung (EU) 2019/6, wenn diese Verpackungen benötigt werden, um den Qualitätsnormen des Arzneimittels zu entsprechen.

Paragraphs 1 and 2 shall not apply to

  • (a) primary packaging as defined in Article 1(23) of Directive 2001/83/EC and Article 4(25) of Regulation (EU) 2019/6;
  • (b) contact-sensitive plastic packaging of medical devices, products intended exclusively for research purposes and investigational products falling under Regulation (EU) 2017/745;
  • (c) contact-sensitive plastic packaging of in vitro diagnostic medical devices falling under Regulation (EU) 2017/746;
  • (d) outer packaging as defined in Article 1(24) of Directive 2001/83/EC and Article 4(26) of Regulation (EU) 2019/6, where such packaging is necessary to comply with specific requirements to preserve the quality of the medicinal product;
  • (e) compostable plastic packaging;
  • (f) packaging used for the transport of dangerous goods in accordance with Directive 2008/68/EC;
  • (g) contact-sensitive plastic packaging for food intended for infants and young children only, food for special medical purposes, and beverages and food typically used for young children, in accordance with points (a), (b) and (c) of Article 1 of Regulation (EU) No 609/2013;
  • (h) packaging for stocks, components and components of primary packaging for the manufacture of medicinal products under Directive 2001/83/EC and veterinary medicinal products under Regulation (EU) 2019/6, where such packaging is needed to comply with the quality standards of the medicinal product.

Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

  • a) Primärverpackungen im Sinne von Artikel 1 Nummer 23 der Richtlinie 2001/83/EG und Artikel 4 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2019/6;
  • b) kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen von Medizinprodukten, ausschließlich für Forschungszwecke bestimmten Produkten und Prüfprodukten, die unter die Verordnung (EU) 2017/745 fallen;
  • c) kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen von In-vitro-Diagnostika, die unter die Verordnung (EU) 2017/746 fallen;
  • d) äußere Umhüllungen im Sinne von Artikel 1 Nummer 24 der Richtlinie 2001/83/EG und Artikel 4 Nummer 26 der Verordnung (EU) 2019/6, wenn solche Verpackungen notwendig sind, um spezifischen Anforderungen zur Erhaltung der Qualität des Arzneimittels zu genügen;
  • e) kompostierbare Kunststoffverpackungen;
  • f) Verpackungen, die für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß der Richtlinie 2008/68/EG verwendet werden;
  • g) kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen für Lebensmittel, die nur für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind, für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke sowie für Getränke und Lebensmittel, die typischerweise für Kleinkinder verwendet werden, gemäß Artikel 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 609/2013;
  • h) Verpackungen für Vorräte, Bestandteile und Bestandteile von Primärverpackungen für die Herstellung von Arzneimitteln gemäß der Richtlinie 2001/83/EG und Tierarzneimitteln gemäß der Verordnung (EU) 2019/6, wenn diese Verpackungen benötigt werden, um den Qualitätsnormen des Arzneimittels zu entsprechen.
(5) (5) (5)

Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

  • a) Kunststoffverpackungen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, wenn die Menge des Rezyklatanteils eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt und dazu führt, dass verpackte Produkte gegen die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 verstoßen;
  • b) jedwede Kunststoffanteile, die weniger als 5 % des Gesamtgewichts der gesamten Verpackungseinheit ausmachen.

Paragraphs 1 and 2 shall not apply to

  • (a) plastic packaging intended to come into contact with food where the amount of recycled content poses a risk to human health and results in packaged products being in breach of Regulation (EC) No 1935/2004;
  • (b) any plastic components that make up less than 5 % of the total weight of the entire packaging unit.

Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

  • a) Kunststoffverpackungen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, wenn die Menge des Rezyklatanteils eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt und dazu führt, dass verpackte Produkte gegen die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 verstoßen;
  • b) jedwede Kunststoffanteile, die weniger als 5 % des Gesamtgewichts der gesamten Verpackungseinheit ausmachen.
(6) (6) (6)

Die Einhaltung der in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Anforderungen ist von den Erzeugern oder Importeuren in den in Anhang VII genannten technischen Verpackungsinformationen nachzuweisen.

Compliance with the requirements referred to in paragraphs 1 and 2 of this Article shall be demonstrated by producers or importers in the technical packaging documentation referred to in Annex VII.

Die Einhaltung der in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Anforderungen ist von den Erzeugern oder Importeuren in den in Anhang VII genannten technischen Verpackungsinformationen nachzuweisen.

(7) (7) (7)

Die Finanzbeiträge, die die Hersteller zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 45 zu entrichten haben, können auf der Grundlage des Prozentsatzes des in der Verpackung verwendeten Rezyklatanteils moduliert werden. Bei jeder solchen Modulierung werden den Nachhaltigkeitskriterien für die Recyclingtechnologien und den ökologischen Kosten für die Zwecke des Rezyklatanteils Rechnung getragen.

The financial contributions to be paid by producers to fulfil their extended producer responsibility obligations pursuant to Article 45 may be modulated on the basis of the percentage of recycled content used in the packaging. Any such modulation shall take into account the sustainability criteria for recycling technologies and the environmental costs for the purposes of recycled content.

Die Finanzbeiträge, die die Hersteller zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 45 zu entrichten haben, können auf der Grundlage des Prozentsatzes des in der Verpackung verwendeten Rezyklatanteils moduliert werden. Bei jeder solchen Modulierung werden den Nachhaltigkeitskriterien für die Recyclingtechnologien und den ökologischen Kosten für die Zwecke des Rezyklatanteils Rechnung getragen.

(8) (8) (8)

Der Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2026 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Methode für die Berechnung und Überprüfung des Prozentsatzes an Rezyklatanteil, der aus der Verwertung von Verbraucher-Kunststoffabfällen gewonnen wurde, welche innerhalb der Union im Einklang mit den in Absatz 3 des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen recycelt und gesammelt wurden, sowie des Formats der technischen Dokumentation gemäß Anhang VII. Zu diesem Zweck berücksichtigt die Kommission die Verwendung von daraus resultierenden Sekundärrohstoffen, die im Vergleich zu dem Ausgangsmaterial von ausreichender Qualität sind, um sie als Ersatz für Primärrohstoffe verwenden zu können. In der Überprüfungsmethode kann die Verpflichtung vorgesehen sein, Erzeuger von Rezyklat in der Union und von Kunststoffverpackungen, die als von anderen Produkten getrennte Verkaufseinheit in Verkehr gebracht werden, Audits von unabhängigen Dritten durchführen zu lassen, um sicherzustellen, dass die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels und im gemäß Absatz 9 des vorliegenden Artikels erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegten Bedingungen erfüllt sind.Im Zusammenhang mit dem Erlass der Durchführungsrechtsakte bewertet die Kommission die verfügbaren Recyclingtechnologien, wobei sie ihre wirtschaftliche Leistung und Umweltverträglichkeit, einschließlich der Qualität des Outputs, der Verfügbarkeit der Abfälle, des Energiebedarfs und der Treibhausgasemissionen sowie anderer relevanter Umweltauswirkungen, berücksichtigt.Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

By 31 December 2026, the Commission shall adopt implementing acts establishing the methodology for the calculation and verification of the percentage of recycled content derived from the recovery of post-consumer plastic waste, recycled and collected within the Union in accordance with the conditions set out in paragraph 3 of this Article, and of the format for the technical documentation referred to in Annex VII. To this end, the Commission shall take into account the use of resulting secondary raw materials that are of sufficient quality compared to the original material to enable their use as a substitute for primary raw materials. The verification methodology may provide for the obligation for recycled content producers in the Union and for producers of plastic packaging placed on the market as a sales unit separate from other products to undergo audits by independent third parties, to ensure that the conditions laid down in paragraph 3 of this Article and in the delegated act adopted pursuant to paragraph 9 of this Article are met.In the context of the adoption of the implementing acts, the Commission shall assess the available recycling technologies, taking into account their economic and environmental performance, including output quality, waste availability, energy requirements and greenhouse gas emissions, as well as other relevant environmental impacts.Those implementing acts shall be adopted in accordance with the examination procedure referred to in Article 65(2).

Der Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2026 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Methode für die Berechnung und Überprüfung des Prozentsatzes an Rezyklatanteil, der aus der Verwertung von Verbraucher-Kunststoffabfällen gewonnen wurde, welche innerhalb der Union im Einklang mit den in Absatz 3 des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen recycelt und gesammelt wurden, sowie des Formats der technischen Dokumentation gemäß Anhang VII. Zu diesem Zweck berücksichtigt die Kommission die Verwendung von daraus resultierenden Sekundärrohstoffen, die im Vergleich zu dem Ausgangsmaterial von ausreichender Qualität sind, um sie als Ersatz für Primärrohstoffe verwenden zu können. In der Überprüfungsmethode kann die Verpflichtung vorgesehen sein, Erzeuger von Rezyklat in der Union und von Kunststoffverpackungen, die als von anderen Produkten getrennte Verkaufseinheit in Verkehr gebracht werden, Audits von unabhängigen Dritten durchführen zu lassen, um sicherzustellen, dass die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels und im gemäß Absatz 9 des vorliegenden Artikels erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegten Bedingungen erfüllt sind.Im Zusammenhang mit dem Erlass der Durchführungsrechtsakte bewertet die Kommission die verfügbaren Recyclingtechnologien, wobei sie ihre wirtschaftliche Leistung und Umweltverträglichkeit, einschließlich der Qualität des Outputs, der Verfügbarkeit der Abfälle, des Energiebedarfs und der Treibhausgasemissionen sowie anderer relevanter Umweltauswirkungen, berücksichtigt.Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(9) (9) (9)

Bis zum 31. Dezember 2026 erlässt die Kommission auf der Grundlage der in Absatz 8 Unterabsatz 2 genannten Bewertung delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 64 zur Ergänzung dieser Verordnung um Nachhaltigkeitskriterien für Kunststoffrecyclingtechnologien.

Für die Zwecke dieses Artikels wird der Rezyklatanteil aus der Verwertung von Verbraucher-Kunststoffabfällen gewonnen, deren Recycling entweder

  • a) in Anlagen, die sich in der Union befinden und Recyclingtechnologien verwenden, die diese nach diesem Absatz festgelegten Nachhaltigkeitskriterien erfüllen, oder
  • b) in Anlagen, die sich in Drittländern befinden und Recyclingtechnologien nach Standards einsetzen, die den im Rahmen der delegierten Rechtsakte entwickelten Nachhaltigkeitskriterien gleichwertig sind, stattgefunden hat.

By 31 December 2026, the Commission shall adopt delegated acts, based on the assessment referred to in the second subparagraph of paragraph 8, in accordance with Article 64 to supplement this Regulation by establishing sustainability criteria for plastic recycling technologies.

For the purposes of this Article, the recycled content shall be derived from the recovery of post-consumer plastic waste whose recycling has taken place either

  • (a) in facilities located in the Union using recycling technologies that meet these sustainability criteria set out pursuant to this paragraph, or
  • (b) in facilities located in third countries using recycling technologies to standards equivalent to the sustainability criteria developed under the delegated acts.

Bis zum 31. Dezember 2026 erlässt die Kommission auf der Grundlage der in Absatz 8 Unterabsatz 2 genannten Bewertung delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 64 zur Ergänzung dieser Verordnung um Nachhaltigkeitskriterien für Kunststoffrecyclingtechnologien.

Für die Zwecke dieses Artikels wird der Rezyklatanteil aus der Verwertung von Verbraucher-Kunststoffabfällen gewonnen, deren Recycling entweder

  • a) in Anlagen, die sich in der Union befinden und Recyclingtechnologien verwenden, die diese nach diesem Absatz festgelegten Nachhaltigkeitskriterien erfüllen, oder
  • b) in Anlagen, die sich in Drittländern befinden und Recyclingtechnologien nach Standards einsetzen, die den im Rahmen der delegierten Rechtsakte entwickelten Nachhaltigkeitskriterien gleichwertig sind, stattgefunden hat.
(10) (10) (10)

Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2026 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Methode für die Bewertung, Überprüfung und Bescheinigung der Gleichwertigkeit der Vorschriften, die für Fälle gelten, in denen der aus der Verwertung von Verbraucher-Kunststoffabfällen gewonnene Rezyklatanteil in einem Drittland recycelt oder gesammelt wird, einschließlich durch eine Prüfung durch Dritte. Bei der Bewertung werden die Standards für den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit, einschließlich Standards, mit denen sichergestellt wird, dass das Recycling umweltverträglich erfolgt, sowie Standards für hochwertiges Recycling, z. B. in Bezug auf Ressourceneffizienz und Qualitätsstandards für die Recyclingsektoren, berücksichtigt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

By 31 December 2026, the Commission shall adopt implementing acts establishing the methodology for assessing, verifying and certifying the equivalence of the rules applicable where the recycled content derived from the recovery of post-consumer plastic waste is recycled or collected in a third country, including through third-party verification. The assessment shall take into account standards for the protection of the environment and human health, including standards ensuring that recycling is carried out in an environmentally sound manner, as well as standards for high-quality recycling, for example with regard to resource efficiency and quality standards for the recycling sectors. Those implementing acts shall be adopted in accordance with the examination procedure referred to in Article 65(2).

Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2026 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Methode für die Bewertung, Überprüfung und Bescheinigung der Gleichwertigkeit der Vorschriften, die für Fälle gelten, in denen der aus der Verwertung von Verbraucher-Kunststoffabfällen gewonnene Rezyklatanteil in einem Drittland recycelt oder gesammelt wird, einschließlich durch eine Prüfung durch Dritte. Bei der Bewertung werden die Standards für den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit, einschließlich Standards, mit denen sichergestellt wird, dass das Recycling umweltverträglich erfolgt, sowie Standards für hochwertiges Recycling, z. B. in Bezug auf Ressourceneffizienz und Qualitätsstandards für die Recyclingsektoren, berücksichtigt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(11) (11) (11)

Ab dem 1. Januar 2029 oder 24 Monate nach Inkrafttreten des in Absatz 8 genannten Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, sind bei der Berechnung und Überprüfung des Prozentsatzes an Rezyklatanteil in Verpackungen gemäß Absatz 1 die Bestimmungen des gemäß Absatz 8 erlassenen Durchführungsrechtsakts einzuhalten.

From 1 January 2029, or 24 months after the entry into force of the implementing act referred to in paragraph 8, whichever is the later, the calculation and verification of the percentage of recycled content in packaging pursuant to paragraph 1 shall comply with the provisions of the implementing act adopted pursuant to paragraph 8.

Ab dem 1. Januar 2029 oder 24 Monate nach Inkrafttreten des in Absatz 8 genannten Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, sind bei der Berechnung und Überprüfung des Prozentsatzes an Rezyklatanteil in Verpackungen gemäß Absatz 1 die Bestimmungen des gemäß Absatz 8 erlassenen Durchführungsrechtsakts einzuhalten.

(12) (12) (12)

Bis zum 1. Januar 2028 bewertet die Kommission, ob für bestimmte Kunststoffverpackungen Ausnahmen von den Mindestprozentsätzen an Rezyklatanteil gemäß Absatz 1 Buchstaben b und d oder die Überarbeitung der Liste der Ausnahmen für bestimmte Kunststoffverpackungen in Absatz 4 erforderlich sind.

Wenn nach den einschlägigen Unionsvorschriften keine geeigneten Recyclingtechnologien für das Recycling von Kunststoffverpackungen zugelassen sind oder diese in der Praxis nicht ausreichend verfügbar sind, wobei sicherheitsbezogene Anforderungen, insbesondere in Bezug auf kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen, einschließlich Lebensmittelverpackungen, berücksichtigt werden müssen, wird der Kommission auf der Grundlage der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Bewertung die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 64 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um

  • a) Ausnahmeregelungen in Bezug auf den Anwendungsbereich, die Fristen oder die Höhe der Mindestprozentsätze gemäß Absatz 1 Buchstaben b und d des vorliegenden Artikels für bestimmte Kunststoffverpackungen zu ermöglichen und
  • b) gegebenenfalls die in Absatz 4 des vorliegenden Artikels festgelegte Liste der Ausnahmen zu ändern.

By 1 January 2028, the Commission shall assess whether it is necessary to establish exemptions from the minimum percentages of recycled content set out in points (b) and (d) of paragraph 1 for certain plastic packaging, or to revise the list of exemptions for certain plastic packaging in paragraph 4.

Where no suitable recycling technologies are authorised under relevant Union law for the recycling of plastic packaging, or they are not sufficiently available in practice, taking into account safety-related requirements, in particular for contact-sensitive plastic packaging, including food packaging, the Commission shall be empowered, on the basis of the assessment referred to in the first subparagraph of this paragraph, to adopt delegated acts in accordance with Article 64 to

  • (a) enable derogations concerning the scope, deadlines or level of the minimum percentages set out in points (b) and (d) of paragraph 1 of this Article for certain plastic packaging, and
  • (b) where appropriate, amend the list of exemptions set out in paragraph 4 of this Article.

Bis zum 1. Januar 2028 bewertet die Kommission, ob für bestimmte Kunststoffverpackungen Ausnahmen von den Mindestprozentsätzen an Rezyklatanteil gemäß Absatz 1 Buchstaben b und d oder die Überarbeitung der Liste der Ausnahmen für bestimmte Kunststoffverpackungen in Absatz 4 erforderlich sind.

Wenn nach den einschlägigen Unionsvorschriften keine geeigneten Recyclingtechnologien für das Recycling von Kunststoffverpackungen zugelassen sind oder diese in der Praxis nicht ausreichend verfügbar sind, wobei sicherheitsbezogene Anforderungen, insbesondere in Bezug auf kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen, einschließlich Lebensmittelverpackungen, berücksichtigt werden müssen, wird der Kommission auf der Grundlage der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Bewertung die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 64 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um

  • a) Ausnahmeregelungen in Bezug auf den Anwendungsbereich, die Fristen oder die Höhe der Mindestprozentsätze gemäß Absatz 1 Buchstaben b und d des vorliegenden Artikels für bestimmte Kunststoffverpackungen zu ermöglichen und
  • b) gegebenenfalls die in Absatz 4 des vorliegenden Artikels festgelegte Liste der Ausnahmen zu ändern.
(13) (13) (13)

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 64 zu erlassen, um die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels durch eine entsprechende Anpassung der Mindestprozentsätze an Rezyklatanteil zu ändern, wenn die Einhaltung der Mindestprozentsätze gemäß diesen Absätzen durch die mangelnde Verfügbarkeit oder übermäßige Preise von bestimmten recycelten Kunststoffen übermäßig erschwert wird. Bei der Evaluierung, ob eine solche Anpassung angemessen ist, bewertet die Kommission Anträge natürlicher oder juristischer Personen in Verbindung mit einschlägigen Informationen und Daten zur Marktlage für die Verbraucher-Kunststoffabfälle sowie den besten verfügbaren Nachweisen über die damit verbundenen Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier, für die Sicherheit der Lebensmittelversorgung oder für die Umwelt. Die Kommission erlässt einen solchen delegierten Rechtsakt nur in Ausnahmefällen, wenn sich schwerwiegende nachteilige Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier, die Sicherheit der Lebensmittelversorgung oder die Umwelt ergeben würden.

The Commission is empowered to adopt a delegated act in accordance with Article 64 to amend paragraphs 1 and 2 of this Article by adjusting the minimum percentages of recycled content accordingly, where compliance with the minimum percentages under those paragraphs is rendered excessively difficult by the lack of availability or excessive prices of certain recycled plastics. In assessing whether such an adjustment is appropriate, the Commission shall evaluate applications from natural or legal persons together with relevant information and data on the market situation for post-consumer plastic waste, as well as the best available evidence on the associated risks to human or animal health, to the security of the food supply, or to the environment. The Commission shall adopt such a delegated act only in exceptional cases, where serious adverse effects on human or animal health, the security of the food supply, or the environment would result.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 64 zu erlassen, um die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels durch eine entsprechende Anpassung der Mindestprozentsätze an Rezyklatanteil zu ändern, wenn die Einhaltung der Mindestprozentsätze gemäß diesen Absätzen durch die mangelnde Verfügbarkeit oder übermäßige Preise von bestimmten recycelten Kunststoffen übermäßig erschwert wird. Bei der Evaluierung, ob eine solche Anpassung angemessen ist, bewertet die Kommission Anträge natürlicher oder juristischer Personen in Verbindung mit einschlägigen Informationen und Daten zur Marktlage für die Verbraucher-Kunststoffabfälle sowie den besten verfügbaren Nachweisen über die damit verbundenen Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier, für die Sicherheit der Lebensmittelversorgung oder für die Umwelt. Die Kommission erlässt einen solchen delegierten Rechtsakt nur in Ausnahmefällen, wenn sich schwerwiegende nachteilige Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier, die Sicherheit der Lebensmittelversorgung oder die Umwelt ergeben würden.

(14) (14) (14)

Bis zum 12. Februar 2032 legt die Kommission unter Berücksichtigung des Stands der Technik und der praktischen Erfahrungen der Wirtschaftsakteure und der Mitgliedstaaten einen Bericht vor, in dem die Umsetzung der in Absatz 1 festgelegten Mindestprozentsätze an Rezyklatanteil für 2030 überprüft werden und evaluiert wird, inwieweit diese Prozentsätze zu wirksamen und leicht umzusetzenden Lösungen zur Förderung nachhaltiger Verpackungen führen, ob die Mindestprozentsätze für 2040 auf der Grundlage der Erfahrungen mit der Erreichung der Mindestprozentsätze für 2030 und der sich ändernden Umstände erreicht werden können, ob die Aufrechterhaltung der in diesem Artikel festgelegten Ausnahmen und Abweichungen relevant ist und ob die Festlegung neuer Mindestprozentsätze an Rezyklatanteil notwendig oder sachdienlich ist. Diesem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieses Artikels, insbesondere der Mindestprozentsätze an Rezyklatanteil für 2040, beigefügt.

By 12 February 2032, the Commission shall, taking into account the state of the art and the practical experience of economic operators and Member States, submit a report reviewing the implementation of the minimum percentages of recycled content set out in paragraph 1 for 2030, and assessing the extent to which those percentages lead to effective and easy-to-implement solutions for promoting sustainable packaging, whether the minimum percentages for 2040 can be achieved based on the experience gained in achieving the minimum percentages for 2030 and changing circumstances, whether the maintenance of the exemptions and derogations set out in this Article remains relevant, and whether it is necessary or appropriate to establish new minimum percentages of recycled content. That report shall be accompanied, where appropriate, by a legislative proposal to amend this Article, in particular the minimum percentages of recycled content for 2040.

Bis zum 12. Februar 2032 legt die Kommission unter Berücksichtigung des Stands der Technik und der praktischen Erfahrungen der Wirtschaftsakteure und der Mitgliedstaaten einen Bericht vor, in dem die Umsetzung der in Absatz 1 festgelegten Mindestprozentsätze an Rezyklatanteil für 2030 überprüft werden und evaluiert wird, inwieweit diese Prozentsätze zu wirksamen und leicht umzusetzenden Lösungen zur Förderung nachhaltiger Verpackungen führen, ob die Mindestprozentsätze für 2040 auf der Grundlage der Erfahrungen mit der Erreichung der Mindestprozentsätze für 2030 und der sich ändernden Umstände erreicht werden können, ob die Aufrechterhaltung der in diesem Artikel festgelegten Ausnahmen und Abweichungen relevant ist und ob die Festlegung neuer Mindestprozentsätze an Rezyklatanteil notwendig oder sachdienlich ist. Diesem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieses Artikels, insbesondere der Mindestprozentsätze an Rezyklatanteil für 2040, beigefügt.

(15) (15) (15)

Bis zum 12. Februar 2032 überprüft die Kommission die Situation in Bezug auf die Verwendung rezyklathaltiger Verpackungsmaterialien in anderen Verpackungen als Kunststoffverpackungen und bewertet auf dieser Grundlage, ob es angemessen ist, Maßnahmen oder Zielvorgaben für eine verstärkte Verwendung von Rezyklatanteilen in solchen anderen Verpackungen festzulegen, und legt gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.

By 12 February 2032, the Commission shall review the situation regarding the use of recycled-content packaging materials in packaging other than plastic packaging and, on that basis, assess whether it is appropriate to establish measures or targets for the increased use of recycled content in such other packaging, and shall submit a legislative proposal, where appropriate.

Bis zum 12. Februar 2032 überprüft die Kommission die Situation in Bezug auf die Verwendung rezyklathaltiger Verpackungsmaterialien in anderen Verpackungen als Kunststoffverpackungen und bewertet auf dieser Grundlage, ob es angemessen ist, Maßnahmen oder Zielvorgaben für eine verstärkte Verwendung von Rezyklatanteilen in solchen anderen Verpackungen festzulegen, und legt gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.

Artikel 8 — Biobasierte Rohstoffe in Kunststoffverpackungen Artikel 8 — Bio-based feedstock in plastic packaging Artikel 8 — Biobasierte Rohstoffe in Kunststoffverpackungen
(1) (1) (1)

Bis zum 12. Februar 2028 überprüft die Kommission den Stand bei der technologischen Entwicklung und der Umweltverträglichkeit biobasierter Kunststoffverpackungen unter Berücksichtigung der in Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates

Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).

festgelegten Nachhaltigkeitskriterien.

By 12 February 2028, the Commission shall review the state of technological development and environmental performance of bio-based plastic packaging, taking into account the sustainability criteria set out in Article 29 of Directive (EU) 2018/2001 of the European Parliament and of the Council

Directive (EU) 2018/2001 of the European Parliament and of the Council of 11 December 2018 on the promotion of the use of energy from renewable sources (OJ L 328, 21.12.2018, p. 82).

.

Bis zum 12. Februar 2028 überprüft die Kommission den Stand bei der technologischen Entwicklung und der Umweltverträglichkeit biobasierter Kunststoffverpackungen unter Berücksichtigung der in Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates

Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).

festgelegten Nachhaltigkeitskriterien.

(2) (2) (2)

Die Kommission legt auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Überprüfung gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor, um

  • a) Nachhaltigkeitsanforderungen für biobasierte Rohstoffe in Kunststoffverpackungen festzulegen;
  • b) Zielvorgaben für die verstärkte Verwendung biobasierter Rohstoffe in Kunststoffverpackungen festzulegen;
  • c) die Möglichkeit einzuführen, die in Artikel 7 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung festgelegten Ziele durch die Verwendung von biobasierten Kunststoffrohstoffen anstelle von aus der Verwertung von Verbraucher-Kunststoffabfällen gewonnenen Rezyklatanteilen zu erreichen, falls keine geeigneten Recyclingtechnologien für Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen und die den Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/1616 entsprechen, verfügbar sind;
  • d) gegebenenfalls die Begriffsbestimmung für biobasierten Kunststoff in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 53 zu ändern.

On the basis of the review referred to in paragraph 1, the Commission shall, where appropriate, submit a legislative proposal in order to

  • (a) establish sustainability requirements for bio-based feedstock in plastic packaging;
  • (b) establish targets for the increased use of bio-based feedstock in plastic packaging;
  • (c) introduce the possibility of achieving the targets set out in Article 7(1) and (2) of this Regulation through the use of bio-based plastic feedstock instead of recycled content derived from the recovery of post-consumer plastic waste, where no suitable recycling technologies are available for packaging that comes into contact with food and complies with the requirements of Regulation (EU) 2022/1616;
  • (d) amend, where appropriate, the definition of bio-based plastic in Article 3(1), point (53).

Die Kommission legt auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Überprüfung gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor, um

  • a) Nachhaltigkeitsanforderungen für biobasierte Rohstoffe in Kunststoffverpackungen festzulegen;
  • b) Zielvorgaben für die verstärkte Verwendung biobasierter Rohstoffe in Kunststoffverpackungen festzulegen;
  • c) die Möglichkeit einzuführen, die in Artikel 7 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung festgelegten Ziele durch die Verwendung von biobasierten Kunststoffrohstoffen anstelle von aus der Verwertung von Verbraucher-Kunststoffabfällen gewonnenen Rezyklatanteilen zu erreichen, falls keine geeigneten Recyclingtechnologien für Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen und die den Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/1616 entsprechen, verfügbar sind;
  • d) gegebenenfalls die Begriffsbestimmung für biobasierten Kunststoff in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 53 zu ändern.
Artikel 9 — Kompostierbare Verpackungen Artikel 9 — Compostable packaging Artikel 9 — Kompostierbare Verpackungen
(1) (1) (1)

Werden in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f genannte Verpackungen und an Obst und Gemüse angebrachte Aufkleber in Verkehr gebracht, so müssen diese Verpackungen und Aufkleber abweichend von Artikel 6 Absatz 1 ab dem 12. Februar 2028 mit der Norm für die Kompostierung unter industriell kontrollierten Bedingungen in Anlagen zur Behandlung von Bioabfällen sowie, wenn die Mitgliedstaaten dies vorschreiben, mit den Normen für Eigenkompostierung gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels vereinbar sein.

Where packaging referred to in Article 3(1), point (1)(f), and stickers attached to fruit and vegetables are placed on the market, such packaging and stickers shall, by way of derogation from Article 6(1), from 12 February 2028, be compatible with the standard for composting in industrially controlled conditions in bio-waste treatment facilities and, where required by Member States, with the standards for home composting referred to in paragraph 6 of this Article.

Werden in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f genannte Verpackungen und an Obst und Gemüse angebrachte Aufkleber in Verkehr gebracht, so müssen diese Verpackungen und Aufkleber abweichend von Artikel 6 Absatz 1 ab dem 12. Februar 2028 mit der Norm für die Kompostierung unter industriell kontrollierten Bedingungen in Anlagen zur Behandlung von Bioabfällen sowie, wenn die Mitgliedstaaten dies vorschreiben, mit den Normen für Eigenkompostierung gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels vereinbar sein.

(2) (2) (2)

Gestatten die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG die gemeinsame Sammlung von Abfällen, die ähnliche Eigenschaften hinsichtlich der biologischen Abbau- und Kompostierbarkeit wie Bioabfälle haben, zusammen mit Bioabfällen, und stehen geeignete Abfallsammelsysteme und Abfallbehandlungsinfrastrukturen zur Verfügung, sodass sichergestellt ist, dass kompostierbare Verpackungen in den Abfallstrom für die Bewirtschaftung von Bioabfällen gelangen, so können die Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 6 Absatz 1 vorschreiben, dass die folgenden Verpackungen in ihrem Hoheitsgebiet nur dann erstmals bereitgestellt werden dürfen, wenn die Verpackungen kompostierbar sind:

  • a) aus anderem Material als Metall bestehende Verpackungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g, sehr leichte Kunststofftragetaschen und leichte Kunststofftragetaschen;
  • b) andere als die in Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Verpackungen, für die der betreffende Mitgliedstaat bereits vorgeschrieben hat, dass sie vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung kompostierbar sein müssen.

Where Member States, pursuant to Article 22(1) of Directive 2008/98/EC, permit the collection of waste with similar biodegradability and compostability properties to bio-waste together with bio-waste, and where suitable waste collection systems and waste treatment infrastructures are available so as to ensure that compostable packaging enters the bio-waste management waste stream, Member States may, by way of derogation from Article 6(1), require that the following packaging may be made available for the first time in their territory only if the packaging is compostable:

  • (a) packaging made of material other than metal referred to in Article 3(1), point (1)(g), very lightweight plastic carrier bags and lightweight plastic carrier bags;
  • (b) packaging other than that referred to in point (a) of this paragraph, for which the Member State concerned has already required, before the date of application of this Regulation, that it be compostable.

Gestatten die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG die gemeinsame Sammlung von Abfällen, die ähnliche Eigenschaften hinsichtlich der biologischen Abbau- und Kompostierbarkeit wie Bioabfälle haben, zusammen mit Bioabfällen, und stehen geeignete Abfallsammelsysteme und Abfallbehandlungsinfrastrukturen zur Verfügung, sodass sichergestellt ist, dass kompostierbare Verpackungen in den Abfallstrom für die Bewirtschaftung von Bioabfällen gelangen, so können die Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 6 Absatz 1 vorschreiben, dass die folgenden Verpackungen in ihrem Hoheitsgebiet nur dann erstmals bereitgestellt werden dürfen, wenn die Verpackungen kompostierbar sind:

  • a) aus anderem Material als Metall bestehende Verpackungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g, sehr leichte Kunststofftragetaschen und leichte Kunststofftragetaschen;
  • b) andere als die in Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Verpackungen, für die der betreffende Mitgliedstaat bereits vorgeschrieben hat, dass sie vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung kompostierbar sein müssen.
(3) (3) (3)

Ab dem 12. Februar 2028 müssen andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verpackungen, einschließlich Verpackungen aus biologisch abbaubaren Kunststoffpolymeren und sonstigen biologisch abbaubaren Materialien, gemäß Artikel 6 für das stoffliche Recycling gestaltet sein, ohne dass die Recyclingfähigkeit anderer Abfallströme beeinträchtigt wird.

From 12 February 2028, packaging other than that referred to in paragraphs 1 and 2, including packaging made of biodegradable plastic polymers and other biodegradable materials, shall be designed for material recycling in accordance with Article 6, without compromising the recyclability of other waste streams.

Ab dem 12. Februar 2028 müssen andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verpackungen, einschließlich Verpackungen aus biologisch abbaubaren Kunststoffpolymeren und sonstigen biologisch abbaubaren Materialien, gemäß Artikel 6 für das stoffliche Recycling gestaltet sein, ohne dass die Recyclingfähigkeit anderer Abfallströme beeinträchtigt wird.

(4) (4) (4)

Die Einhaltung der in den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels genannten Anforderungen ist in den in Anhang VII genannten technischen Verpackungsinformationen nachzuweisen.

Compliance with the requirements referred to in paragraphs 1, 2 and 3 of this Article shall be demonstrated in the technical packaging documentation referred to in Annex VII.

Die Einhaltung der in den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels genannten Anforderungen ist in den in Anhang VII genannten technischen Verpackungsinformationen nachzuweisen.

(5) (5) (5)

Die Kommission kann prüfen, ob andere Verpackungen in Absatz 1 oder Absatz 2 Buchstabe a dieses Artikels aufgenommen werden sollten, falls dies aufgrund technologischer und rechtlicher Entwicklungen, die sich auf die Beseitigung kompostierbarer Verpackungen auswirken, und unter den in Anhang III festgelegten Bedingungen gerechtfertigt und angemessen ist, und gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen.

The Commission may examine whether other packaging should be included in paragraph 1 or in paragraph 2, point (a), of this Article, where justified and appropriate due to technological and legal developments affecting the disposal of compostable packaging and under the conditions set out in Annex III, and shall, where appropriate, submit a legislative proposal.

Die Kommission kann prüfen, ob andere Verpackungen in Absatz 1 oder Absatz 2 Buchstabe a dieses Artikels aufgenommen werden sollten, falls dies aufgrund technologischer und rechtlicher Entwicklungen, die sich auf die Beseitigung kompostierbarer Verpackungen auswirken, und unter den in Anhang III festgelegten Bedingungen gerechtfertigt und angemessen ist, und gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen.

(6) (6) (6)

Bis zum 12. Februar 2026 ersucht die Kommission die europäischen Normungsorganisationen, harmonisierte Normen zur Festlegung detaillierter technischer Spezifikationen für die Anforderungen für kompostierbare Verpackungen auszuarbeiten oder solche zu aktualisieren. Dabei ersucht die Kommission, dass im Einklang mit den neuesten wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen Parameter wie Retentionszeiten, Temperaturen und Umsetzen berücksichtigt werden, die den tatsächlichen Bedingungen bei der Eigenkompostierung und in Anlagen zur Behandlung von Bioabfällen, einschließlich mittels anaerober Vergärungsprozesse, entsprechen. Zudem ersucht die Kommission, dass in diesen Normen auch die Überprüfung vorgesehen wird, ob die kompostierbaren Verpackungen, die gemäß den spezifizierten Parametern zersetzt werden, letztlich in Kohlendioxid oder bei Abwesenheit von Sauerstoff in Methan sowie Mineralsalze, Biomasse und Wasser umgewandelt werden.Bis zum 12. Februar 2026 ersucht die Kommission die europäischen Normungsorganisationen ebenfalls, harmonisierte Normen zur Festlegung detaillierter technischer Spezifikationen für die in Absatz 1 genannten Anforderungen für die Eigenkompostierbarkeit von Verpackungen auszuarbeiten.

By 12 February 2026, the Commission shall request the European standardisation organisations to develop or update harmonised standards setting out detailed technical specifications for the requirements for compostable packaging. In doing so, the Commission shall request that, in line with the latest scientific and technological developments, parameters such as retention times, temperatures and turning be taken into account, corresponding to the actual conditions in home composting and in bio-waste treatment facilities, including through anaerobic digestion processes. The Commission shall also request that those standards provide for verification of whether compostable packaging, when decomposed according to the specified parameters, is ultimately converted into carbon dioxide or, in the absence of oxygen, into methane, and mineral salts, biomass and water.By 12 February 2026, the Commission shall also request the European standardisation organisations to develop harmonised standards setting out detailed technical specifications for the requirements referred to in paragraph 1 for the home compostability of packaging.

Bis zum 12. Februar 2026 ersucht die Kommission die europäischen Normungsorganisationen, harmonisierte Normen zur Festlegung detaillierter technischer Spezifikationen für die Anforderungen für kompostierbare Verpackungen auszuarbeiten oder solche zu aktualisieren. Dabei ersucht die Kommission, dass im Einklang mit den neuesten wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen Parameter wie Retentionszeiten, Temperaturen und Umsetzen berücksichtigt werden, die den tatsächlichen Bedingungen bei der Eigenkompostierung und in Anlagen zur Behandlung von Bioabfällen, einschließlich mittels anaerober Vergärungsprozesse, entsprechen. Zudem ersucht die Kommission, dass in diesen Normen auch die Überprüfung vorgesehen wird, ob die kompostierbaren Verpackungen, die gemäß den spezifizierten Parametern zersetzt werden, letztlich in Kohlendioxid oder bei Abwesenheit von Sauerstoff in Methan sowie Mineralsalze, Biomasse und Wasser umgewandelt werden.Bis zum 12. Februar 2026 ersucht die Kommission die europäischen Normungsorganisationen ebenfalls, harmonisierte Normen zur Festlegung detaillierter technischer Spezifikationen für die in Absatz 1 genannten Anforderungen für die Eigenkompostierbarkeit von Verpackungen auszuarbeiten.

Artikel 10 — Minimierung von Verpackungen Artikel 10 — Minimisation of packaging Artikel 10 — Minimierung von Verpackungen
(1) (1) (1)

Ab dem 1. Januar 2030 stellt der Erzeuger oder Importeur sicher, dass die in Verkehr gebrachten Verpackungen so gestaltet sind, dass ihr Gewicht und ihr Volumen unter Berücksichtigung der Form und des Materials, aus dem die Verpackungen bestehen, auf das zur Gewährleistung ihrer Funktionsfähigkeit erforderliche Mindestmaß reduziert sind.

From 1 January 2030, the producer or importer shall ensure that packaging placed on the market is designed so that its weight and volume are reduced to the minimum necessary to ensure its functionality, taking into account the shape and material of which the packaging is made.

Ab dem 1. Januar 2030 stellt der Erzeuger oder Importeur sicher, dass die in Verkehr gebrachten Verpackungen so gestaltet sind, dass ihr Gewicht und ihr Volumen unter Berücksichtigung der Form und des Materials, aus dem die Verpackungen bestehen, auf das zur Gewährleistung ihrer Funktionsfähigkeit erforderliche Mindestmaß reduziert sind.

(2) (2) (2)

Der Erzeuger oder Importeur stellt sicher, dass die Verpackungen, die nicht die in Anhang IV dieser Verordnung festgelegten Leistungskriterien erfüllen, und Verpackungen mit Eigenschaften, die lediglich das wahrgenommene Volumen des Produkts vergrößern, beispielsweise durch Doppelwände, falsche Böden und unnötige Schichten, nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn,

  • a) die Gestaltung der Verpackungen ist durch ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster gemäß der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates

Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. L 3 vom 5.1.2002, S. 1).

, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (ABl. L 289 vom 28.10.1998, S. 28).

fallende Rechte an Mustern, einschließlich internationaler Übereinkünfte mit Wirkung in einem Mitgliedstaat, geschützt, oder bei der Form der Verpackung handelt es sich um eine in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates

Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. L 154 vom 16.6.2017, S. 1).

oder der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates

Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 336 vom 23.12.2015, S. 1).

fallende Marke, einschließlich aufgrund internationaler Übereinkünfte mit Wirkung in einem Mitgliedstaat eingetragener Marken, die Musterrechte und Marken sind vor dem 11. Februar 2025 geschützt, und die Anwendung der in diesem Artikel festgelegten Anforderungen würde sich in einer Weise auf die Gestaltung der Verpackung auswirken, die die Neuheit oder die Eigenart der Verpackung verändert, oder würde sich in einer Weise auf die Marke auswirken, dass die Marke nicht mehr geeignet ist, einen Unterschied zwischen der Ware dieser Marke und der Ware anderer Unternehmen zu bewirken, oder
- b) das verpackte Erzeugnis oder Getränk trägt eine geografische Angabe, die nach den Rechtsvorschriften der Union, etwa im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für Wein, der Verordnung (EU) 2019/787 für Spirituosen oder der Verordnung (EU) 2023/2411 für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse, geschützt ist oder fällt unter eine Qualitätsregelung gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143.

The producer or importer shall ensure that packaging that does not meet the performance criteria set out in Annex IV to this Regulation, and packaging with features solely intended to increase the perceived volume of the product, such as false bottoms and unnecessary layers, is not placed on the market, unless

  • (a) the design of the packaging is protected by a Community design under Council Regulation (EC) No 6/2002

Council Regulation (EC) No 6/2002 of 12 December 2001 on Community designs (OJ L 3, 5.1.2002, p. 1).

, by rights in designs falling within the scope of Directive 98/71/EC of the European Parliament and of the Council

Directive 98/71/EC of the European Parliament and of the Council of 13 October 1998 on the legal protection of designs (OJ L 289, 28.10.1998, p. 28).

, including international agreements having effect in a Member State, or the shape of the packaging is a trade mark falling within the scope of Regulation (EU) 2017/1001 of the European Parliament and of the Council

Regulation (EU) 2017/1001 of the European Parliament and of the Council of 14 June 2017 on the European Union trade mark (OJ L 154, 16.6.2017, p. 1).

or Directive (EU) 2015/2436 of the European Parliament and of the Council

Directive (EU) 2015/2436 of the European Parliament and of the Council of 16 December 2015 to approximate the laws of the Member States relating to trade marks (OJ L 336, 23.12.2015, p. 1).

, including trade marks registered under international agreements having effect in a Member State, and the design rights and trade marks are protected before 11 February 2025, and the application of the requirements set out in this Article would affect the design of the packaging in a way that alters its novelty or individual character, or would affect the trade mark in a way that the trade mark is no longer capable of distinguishing the goods bearing that trade mark from those of other undertakings, or
- (b) the packaged product or beverage bears a geographical indication protected under Union law, such as under Regulation (EU) No 1308/2013 for wine, Regulation (EU) 2019/787 for spirit drinks, or Regulation (EU) 2023/2411 for craft and industrial products, or falls under a quality scheme pursuant to Regulation (EU) 2024/1143.

Der Erzeuger oder Importeur stellt sicher, dass die Verpackungen, die nicht die in Anhang IV dieser Verordnung festgelegten Leistungskriterien erfüllen, und Verpackungen mit Eigenschaften, die lediglich das wahrgenommene Volumen des Produkts vergrößern, beispielsweise durch Doppelwände, falsche Böden und unnötige Schichten, nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn,

  • a) die Gestaltung der Verpackungen ist durch ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster gemäß der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates

Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. L 3 vom 5.1.2002, S. 1).

, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (ABl. L 289 vom 28.10.1998, S. 28).

fallende Rechte an Mustern, einschließlich internationaler Übereinkünfte mit Wirkung in einem Mitgliedstaat, geschützt, oder bei der Form der Verpackung handelt es sich um eine in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates

Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. L 154 vom 16.6.2017, S. 1).

oder der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates

Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 336 vom 23.12.2015, S. 1).

fallende Marke, einschließlich aufgrund internationaler Übereinkünfte mit Wirkung in einem Mitgliedstaat eingetragener Marken, die Musterrechte und Marken sind vor dem 11. Februar 2025 geschützt, und die Anwendung der in diesem Artikel festgelegten Anforderungen würde sich in einer Weise auf die Gestaltung der Verpackung auswirken, die die Neuheit oder die Eigenart der Verpackung verändert, oder würde sich in einer Weise auf die Marke auswirken, dass die Marke nicht mehr geeignet ist, einen Unterschied zwischen der Ware dieser Marke und der Ware anderer Unternehmen zu bewirken, oder
- b) das verpackte Erzeugnis oder Getränk trägt eine geografische Angabe, die nach den Rechtsvorschriften der Union, etwa im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für Wein, der Verordnung (EU) 2019/787 für Spirituosen oder der Verordnung (EU) 2023/2411 für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse, geschützt ist oder fällt unter eine Qualitätsregelung gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143.

(3) (3) (3)

Bis zum 12. Februar 2027 ersucht die Kommission gegebenenfalls die europäischen Normungsorganisationen, harmonisierte Normen auszuarbeiten bzw. zu aktualisieren, in denen die Methode für die Berechnung und Messung der Erfüllung der Anforderungen für die Minimierung von Verpackungen gemäß dieser Verordnung festgelegt wird. Für die am meisten verwendeten Verpackungsarten und -formate sollten in diesen Normen angemessene Höchstgrenzwerte für Gewicht und Volumen sowie die Wandstärke und der maximale Leerraum festgelegt werden.

By 12 February 2027, the Commission shall, where appropriate, request the European standardisation organisations to develop or update harmonised standards setting out the methodology for calculating and measuring compliance with the requirements for the minimisation of packaging under this Regulation. For the most commonly used types and formats of packaging, those standards should establish appropriate maximum limits for weight and volume, as well as wall thickness and maximum empty space.

Bis zum 12. Februar 2027 ersucht die Kommission gegebenenfalls die europäischen Normungsorganisationen, harmonisierte Normen auszuarbeiten bzw. zu aktualisieren, in denen die Methode für die Berechnung und Messung der Erfüllung der Anforderungen für die Minimierung von Verpackungen gemäß dieser Verordnung festgelegt wird. Für die am meisten verwendeten Verpackungsarten und -formate sollten in diesen Normen angemessene Höchstgrenzwerte für Gewicht und Volumen sowie die Wandstärke und der maximale Leerraum festgelegt werden.

(4) (4) (4)

Die Einhaltung der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Anforderungen ist in der gemäß Anhang VII erstellten technischen Dokumentation nachzuweisen, die Folgendes enthält:

  • a) eine Erläuterung der technischen Spezifikationen, Normen und Bedingungen, die bei der Bewertung der Verpackung anhand der in Anhang IV festgelegten Leistungskriterien und Methoden verwendet wurden;
  • b) die Anforderungen für die Gestaltung, die eine weitere Verringerung des Verpackungsgewichts oder -volumens verhindern, für jedes dieser Leistungskriterien;
  • c) Testergebnisse, Studien oder andere relevante Quellen — wie Modellierungen und Simulationen —, die zur Bewertung des erforderlichen Mindestvolumens oder Mindestgewichts der Verpackung herangezogen wurden.

Bei wiederverwendbaren Verpackungen sind bei der Bewertung der Einhaltung der Anforderungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels die Merkmale von wiederverwendbaren Verpackungen und in erster Linie die in Artikel 11 festgelegten Anforderungen zu berücksichtigen.

Compliance with the requirements referred to in paragraphs 1 and 2 of this Article shall be demonstrated in the technical documentation drawn up in accordance with Annex VII, which shall contain the following:

  • (a) an explanation of the technical specifications, standards and conditions used to assess the packaging against the performance criteria and methods set out in Annex IV;
  • (b) the design requirements preventing further reduction of packaging weight or volume, for each of those performance criteria;
  • (c) test results, studies or other relevant sources, such as modelling and simulations, used to assess the minimum required volume or weight of the packaging.

For reusable packaging, the characteristics of reusable packaging, and primarily the requirements set out in Article 11, shall be taken into account when assessing compliance with the requirements referred to in paragraph 1 of this Article.

Die Einhaltung der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Anforderungen ist in der gemäß Anhang VII erstellten technischen Dokumentation nachzuweisen, die Folgendes enthält:

  • a) eine Erläuterung der technischen Spezifikationen, Normen und Bedingungen, die bei der Bewertung der Verpackung anhand der in Anhang IV festgelegten Leistungskriterien und Methoden verwendet wurden;
  • b) die Anforderungen für die Gestaltung, die eine weitere Verringerung des Verpackungsgewichts oder -volumens verhindern, für jedes dieser Leistungskriterien;
  • c) Testergebnisse, Studien oder andere relevante Quellen — wie Modellierungen und Simulationen —, die zur Bewertung des erforderlichen Mindestvolumens oder Mindestgewichts der Verpackung herangezogen wurden.

Bei wiederverwendbaren Verpackungen sind bei der Bewertung der Einhaltung der Anforderungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels die Merkmale von wiederverwendbaren Verpackungen und in erster Linie die in Artikel 11 festgelegten Anforderungen zu berücksichtigen.

Artikel 11 — Wiederverwendbare Verpackungen Artikel 11 — Reusable packaging Artikel 11 — Wiederverwendbare Verpackungen
(1) (1) (1)

Verpackungen, die ab dem 11. Februar 2025 in Verkehr gebracht werden, gelten als wiederverwendbar, wenn sie alle folgenden Anforderungen erfüllen:

  • a) Sie wurden mit dem Ziel konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht, mehrfach wiederverwendet werden zu können;
  • b) sie wurden so konzipiert und gestaltet, dass sie unter normalerweise vorhersehbaren Nutzungsbedingungen so viele Kreislaufdurchgänge wie möglich absolvieren können;
  • c) sie erfüllen die geltenden Anforderungen in Bezug auf Verbrauchergesundheit, Sicherheit und Hygiene;
  • d) sie können entleert oder entladen werden, ohne derart beschädigt zu werden, dass eine Weiter- und Wiederverwendung verhindert würde;
  • e) sie können unter Wahrung der Qualität und Sicherheit des verpackten Produkts und unter Einhaltung der geltenden Sicherheits- und Hygienevorschriften, einschließlich der Vorschriften über Lebensmittelsicherheit, entleert, entladen, wiederbefüllt oder wiederbeladen werden;
  • f) sie können gemäß Anhang VI Teil B rekonditioniert werden, wobei ihre Fähigkeit zur Erfüllung der vorgesehenen Funktion erhalten bleibt;
  • g) sie ermöglichen das Anbringen von Etiketten sowie die Bereitstellung von Informationen über die Eigenschaften des Produkts und über die Verpackung selbst, einschließlich aller einschlägigen Hinweise und Informationen zur Gewährleistung der Sicherheit, zur angemessenen Verwendung, zur Rückverfolgbarkeit und zur Haltbarkeit des Produkts;
  • h) sie können entleert, entladen, wiederbefüllt oder wiederbeladen werden, ohne dass dies die Gesundheit und Sicherheit der dafür zuständigen Personen gefährdet; und
  • i) sie erfüllen die spezifischen Anforderungen für recyclingfähige Verpackungen gemäß Artikel 6, damit sie recycelt werden können, wenn sie zu Abfall werden.

Packaging placed on the market from 11 February 2025 shall be considered reusable where it meets all of the following requirements:

  • (a) it has been conceived, designed and placed on the market with the objective of being reused multiple times;
  • (b) it has been conceived and designed to accomplish as many trips or rotations as possible under normally predictable conditions of use;
  • (c) it meets the applicable requirements on consumer health, safety and hygiene;
  • (d) it can be emptied or unloaded without being damaged in a way that would prevent further use and reuse;
  • (e) it can be emptied, unloaded, refilled or reloaded while preserving the quality and safety of the packaged product and complying with applicable safety and hygiene requirements, including food safety requirements;
  • (f) it can be reconditioned in accordance with Annex VI, Part B, while retaining its ability to perform its intended function;
  • (g) it allows for the affixing of labels and the provision of information on the characteristics of the product and of the packaging itself, including any relevant instructions and information for ensuring safety, appropriate use, traceability and durability of the product;
  • (h) it can be emptied, unloaded, refilled or reloaded without endangering the health and safety of those responsible for doing so; and
  • (i) it meets the specific requirements for recyclable packaging set out in Article 6, so that it can be recycled when it becomes waste.

Verpackungen, die ab dem 11. Februar 2025 in Verkehr gebracht werden, gelten als wiederverwendbar, wenn sie alle folgenden Anforderungen erfüllen:

  • a) Sie wurden mit dem Ziel konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht, mehrfach wiederverwendet werden zu können;
  • b) sie wurden so konzipiert und gestaltet, dass sie unter normalerweise vorhersehbaren Nutzungsbedingungen so viele Kreislaufdurchgänge wie möglich absolvieren können;
  • c) sie erfüllen die geltenden Anforderungen in Bezug auf Verbrauchergesundheit, Sicherheit und Hygiene;
  • d) sie können entleert oder entladen werden, ohne derart beschädigt zu werden, dass eine Weiter- und Wiederverwendung verhindert würde;
  • e) sie können unter Wahrung der Qualität und Sicherheit des verpackten Produkts und unter Einhaltung der geltenden Sicherheits- und Hygienevorschriften, einschließlich der Vorschriften über Lebensmittelsicherheit, entleert, entladen, wiederbefüllt oder wiederbeladen werden;
  • f) sie können gemäß Anhang VI Teil B rekonditioniert werden, wobei ihre Fähigkeit zur Erfüllung der vorgesehenen Funktion erhalten bleibt;
  • g) sie ermöglichen das Anbringen von Etiketten sowie die Bereitstellung von Informationen über die Eigenschaften des Produkts und über die Verpackung selbst, einschließlich aller einschlägigen Hinweise und Informationen zur Gewährleistung der Sicherheit, zur angemessenen Verwendung, zur Rückverfolgbarkeit und zur Haltbarkeit des Produkts;
  • h) sie können entleert, entladen, wiederbefüllt oder wiederbeladen werden, ohne dass dies die Gesundheit und Sicherheit der dafür zuständigen Personen gefährdet; und
  • i) sie erfüllen die spezifischen Anforderungen für recyclingfähige Verpackungen gemäß Artikel 6, damit sie recycelt werden können, wenn sie zu Abfall werden.
(2) (2) (2)

Bis zum 12. Februar 2027 erlässt die Kommission gemäß Artikel 64 einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung dieser Verordnung, indem sie für die Verpackungsformate, die unter Berücksichtigung von Hygiene- und anderen Anforderungen am häufigstem wiederverwendet werden, eine Mindestzahl für die Zwecke der in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Kreislaufdurchgänge für wiederverwendbare Verpackungen festlegt.

By 12 February 2027, the Commission shall adopt a delegated act in accordance with Article 64 to supplement this Regulation by establishing, for the packaging formats most frequently reused, taking into account hygiene and other requirements, a minimum number of trips or rotations for the purposes of point (b) of paragraph 1 of this Article for reusable packaging.

Bis zum 12. Februar 2027 erlässt die Kommission gemäß Artikel 64 einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung dieser Verordnung, indem sie für die Verpackungsformate, die unter Berücksichtigung von Hygiene- und anderen Anforderungen am häufigsten wiederverwendet werden, eine Mindestzahl für die Zwecke der in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Kreislaufdurchgänge für wiederverwendbare Verpackungen festlegt.

(3) (3) (3)

Die Einhaltung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anforderungen ist in den in Anhang VII genannten technischen Verpackungsinformationen nachzuweisen.

Compliance with the requirements referred to in paragraph 1 of this Article shall be demonstrated in the technical packaging documentation referred to in Annex VII.

Die Einhaltung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anforderungen ist in den in Anhang VII genannten technischen Verpackungsinformationen nachzuweisen.

KAPITEL III — ETIKETTIERUNGS-, KENNZEICHNUNGS- UND INFORMATIONSANFORDERUNGEN KAPITEL III — LABELLING, MARKING AND INFORMATION REQUIREMENTS KAPITEL III — ETIKETTIERUNGS-, KENNZEICHNUNGS- UND INFORMATIONSANFORDERUNGEN
Artikel 12 — Kennzeichnung von Verpackungen Artikel 12 — Labelling of packaging Artikel 12 — Kennzeichnung von Verpackungen
(1) (1) (1)

Ab dem 12. August 2028 oder ab 24 Monaten ab dem Inkrafttreten der gemäß den Absätzen 6 oder 7 dieses Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, werden in Verkehr gebrachte Verpackungen mit einer harmonisierten Kennzeichnung versehen, das Angaben über die Materialzusammensetzung enthält, um den Verbrauchern das Sortieren zu erleichtern. Die Kennzeichnung beruht auf Piktogrammen und ist leicht verständlich, auch für Menschen mit Behinderungen. Bei den in Artikel 9 Absatz 1 genannten Verpackungen und gegebenenfalls bei den in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verpackungen muss auf der Kennzeichnung angegeben werden, dass das Material kompostierbar ist, dass es nicht für die Eigenkompostierung geeignet ist und dass die kompostierbaren Verpackungen nicht in die Natur entsorgt werden. Mit Ausnahme von Verpackungen für den elektronischen Handel gilt diese Verpflichtung nicht für Transportverpackungen oder für Verpackungen, die unter ein Pfand- und Rücknahmesystem fallen.Die in Verkehr gebrachten Verpackungen, in denen besorgniserregende Stoffe enthalten sind, werden mithilfe standardisierter und offener digitaler Kennzeichnungstechnologien im Einklang mit der in Absatz 7 Unterabsatz 2 genannten Methode gekennzeichnet.Zusätzlich zu der harmonisierten Kennzeichnung nach diesem Absatz können die Wirtschaftsakteure die Verpackung mit einem QR-Code oder einem anderen standardisierten und offenen digitalen Datenträger versehen, der Informationen über den Bestimmungsort jedes einzelnen Bestandteils der Verpackung enthält, um den Verbrauchern das Sortieren zu erleichtern.Verpackungen, die unter Pfand- und Rücknahmesysteme gemäß Artikel 50 Absatz 1 fallen, werden mit einer klaren und eindeutigen Kennzeichnung versehen. Zusätzlich zu der nationalen Kennzeichnung können Verpackungen mit einem harmonisierten Farbkennzeichnung versehen werden, das durch den gemäß Absatz 6 dieses Artikels erlassenen einschlägigen Durchführungsrechtsakt festgelegt wird. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass Verpackungen, die Pfand- und Rücknahmesystemen unterliegen, mit dieser harmonisierten Farbkennzeichnung versehen werden, sofern dies weder zu Verzerrungen im Binnenmarkt noch zu Handelshemmnissen für Produkte aus anderen Mitgliedstaaten führt.

From 12 August 2028, or 24 months after the entry into force of the implementing acts adopted pursuant to paragraph 6 or 7 of this Article, whichever is the later, packaging placed on the market shall bear a harmonised label containing information on material composition, to facilitate sorting by consumers. The label shall be based on pictograms and shall be easily understandable, including for persons with disabilities. For the packaging referred to in Article 9(1), and where applicable the packaging referred to in Article 9(2), the label shall indicate that the material is compostable, that it is not suitable for home composting, and that compostable packaging must not be discarded in nature. With the exception of packaging for e-commerce, this obligation shall not apply to transport packaging or to packaging covered by a deposit and return system.Packaging placed on the market that contains substances of concern shall be labelled using standardised and open digital marking technologies, in accordance with the methodology referred to in the second subparagraph of paragraph 7.In addition to the harmonised label under this paragraph, economic operators may include on the packaging a QR code or other standardised and open data carrier providing information on the destination of each individual packaging component, to facilitate sorting by consumers.Packaging covered by deposit and return systems referred to in Article 50(1) shall bear a clear and unambiguous label. In addition to the national label, packaging may bear a harmonised colour label, established by the relevant implementing act adopted pursuant to paragraph 6 of this Article. Member States may require that packaging subject to deposit and return systems bear that harmonised colour label, provided that this does not create distortions in the internal market or barriers to trade for products from other Member States.

Ab dem 12. August 2028 oder ab 24 Monaten ab dem Inkrafttreten der gemäß den Absätzen 6 oder 7 dieses Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, werden in Verkehr gebrachte Verpackungen mit einer harmonisierten Kennzeichnung versehen, das Angaben über die Materialzusammensetzung enthält, um den Verbrauchern das Sortieren zu erleichtern. Die Kennzeichnung beruht auf Piktogrammen und ist leicht verständlich, auch für Menschen mit Behinderungen. Bei den in Artikel 9 Absatz 1 genannten Verpackungen und gegebenenfalls bei den in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verpackungen muss auf der Kennzeichnung angegeben werden, dass das Material kompostierbar ist, dass es nicht für die Eigenkompostierung geeignet ist und dass die kompostierbaren Verpackungen nicht in die Natur entsorgt werden. Mit Ausnahme von Verpackungen für den elektronischen Handel gilt diese Verpflichtung nicht für Transportverpackungen oder für Verpackungen, die unter ein Pfand- und Rücknahmesystem fallen.Die in Verkehr gebrachten Verpackungen, in denen besorgniserregende Stoffe enthalten sind, werden mithilfe standardisierter und offener digitaler Kennzeichnungstechnologien im Einklang mit der in Absatz 7 Unterabsatz 2 genannten Methode gekennzeichnet.Zusätzlich zu der harmonisierten Kennzeichnung nach diesem Absatz können die Wirtschaftsakteure die Verpackung mit einem QR-Code oder einem anderen standardisierten und offenen digitalen Datenträger versehen, der Informationen über den Bestimmungsort jedes einzelnen Bestandteils der Verpackung enthält, um den Verbrauchern das Sortieren zu erleichtern.Verpackungen, die unter Pfand- und Rücknahmesysteme gemäß Artikel 50 Absatz 1 fallen, werden mit einer klaren und eindeutigen Kennzeichnung versehen. Zusätzlich zu der nationalen Kennzeichnung können Verpackungen mit einem harmonisierten Farbkennzeichnung versehen werden, das durch den gemäß Absatz 6 dieses Artikels erlassenen einschlägigen Durchführungsrechtsakt festgelegt wird. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass Verpackungen, die Pfand- und Rücknahmesystemen unterliegen, mit dieser harmonisierten Farbkennzeichnung versehen werden, sofern dies weder zu Verzerrungen im Binnenmarkt noch zu Handelshemmnissen für Produkte aus anderen Mitgliedstaaten führt.

(2) (2) (2)

Wiederverwendbare Verpackungen, die ab dem 12. Februar 2029 oder ab 30 Monaten ab dem Inkrafttreten des gemäß Absatz 6 erlassenen Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, in Verkehr gebracht werden, müssen mit einer Kennzeichnung, die die Abnehmer über die Wiederverwendbarkeit der Verpackungen informiert, versehen werden. Weitere Informationen über die Wiederverwendbarkeit, unter anderem über die Verfügbarkeit eines lokalen, nationalen oder unionsweiten Wiederverwendungssystems und Informationen über Sammelstellen, werden mit einem QR-Code oder einem anderen standardisierten und offenen digitalen Datenträger zur Verfügung gestellt, der die Nachverfolgung der Verpackung sowie die Berechnung von Umläufen und Kreislaufdurchgängen oder, falls diese Berechnung nicht machbar ist, eine Schätzung des Durchschnitts erleichtert. Darüber hinaus müssen wiederverwendbare Verkaufsverpackungen in der Verkaufsstelle eindeutig als solche gekennzeichnet und von Einwegverpackungen unterschieden werden.

Reusable packaging placed on the market from 12 February 2029, or 30 months after the entry into force of the implementing act adopted pursuant to paragraph 6, whichever is the later, shall bear a label informing purchasers of the reusability of the packaging. Further information on reusability, including on the availability of a local, national or Union-wide reuse system and information on collection points, shall be made available by means of a QR code or other standardised and open data carrier, facilitating traceability of the packaging and the calculation of rotations and trips or, where such calculation is not feasible, an estimate of the average. In addition, reusable sales packaging shall be clearly identified as such at the point of sale and distinguished from single-use packaging.

Wiederverwendbare Verpackungen, die ab dem 12. Februar 2029 oder ab 30 Monaten ab dem Inkrafttreten des gemäß Absatz 6 erlassenen Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, in Verkehr gebracht werden, müssen mit einer Kennzeichnung, die die Abnehmer über die Wiederverwendbarkeit der Verpackungen informiert, versehen werden. Weitere Informationen über die Wiederverwendbarkeit, unter anderem über die Verfügbarkeit eines lokalen, nationalen oder unionsweiten Wiederverwendungssystems und Informationen über Sammelstellen, werden mit einem QR-Code oder einem anderen standardisierten und offenen digitalen Datenträger zur Verfügung gestellt, der die Nachverfolgung der Verpackung sowie die Berechnung von Umläufen und Kreislaufdurchgängen oder, falls diese Berechnung nicht machbar ist, eine Schätzung des Durchschnitts erleichtert. Darüber hinaus müssen wiederverwendbare Verkaufsverpackungen in der Verkaufsstelle eindeutig als solche gekennzeichnet und von Einwegverpackungen unterschieden werden.

(3) (3) (3)

Abweichend von Absatz 2 dieses Artikels gilt die Verpflichtung, eine Kennzeichnung und einen QR-Code oder einen anderen standardisierten und offenen digitalen Datenträger anzubringen, nicht für offene Kreislaufsysteme, die nicht über einen Systembetreiber gemäß Anhang VI verfügen.

By way of derogation from paragraph 2 of this Article, the obligation to affix a label and a QR code or other standardised and open data carrier shall not apply to open loop systems that do not have a system operator as referred to in Annex VI.

Abweichend von Absatz 2 dieses Artikels gilt die Verpflichtung, eine Kennzeichnung und einen QR-Code oder einen anderen standardisierten und offenen digitalen Datenträger anzubringen, nicht für offene Kreislaufsysteme, die nicht über einen Systembetreiber gemäß Anhang VI verfügen.

(4) (4) (4)

Werden Verpackungen, auf die Artikel 7 Anwendung findet, ab dem 12. August 2028 oder ab 24 Monaten ab dem Inkrafttreten des gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, in Verkehr gebracht und sind sie mit einer Kennzeichnung versehen, die Angaben über den Rezyklatanteil enthält, so muss diese Kennzeichnung und gegebenenfalls der QR-Code oder ein anderer standardisierter und offener digitaler Datenträger den Spezifikationen entsprechen, die in dem gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels erlassenen einschlägigen Durchführungsrechtsakt festgelegt sind, und muss auf der in Artikel 7 Absatz 8 festgelegten Methode beruhen. Ist eine Verpackung mit einer Kennzeichnung versehen, die Angaben über den Anteil biobasierten Kunststoffs enthält, so muss diese Kennzeichnung den Spezifikationen entsprechen, die in dem gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels erlassenen einschlägigen Durchführungsrechtsakt festgelegt sind.

Where packaging to which Article 7 applies is placed on the market from 12 August 2028, or 24 months after the entry into force of the implementing act adopted pursuant to paragraph 6 of this Article, whichever is the later, and bears a label containing information on recycled content, that label and, where applicable, the QR code or other standardised and open data carrier shall comply with the specifications set out in the relevant implementing act adopted pursuant to paragraph 6 of this Article, and shall be based on the methodology set out in Article 7(8). Where packaging bears a label containing information on the share of bio-based plastic, that label shall comply with the specifications set out in the relevant implementing act adopted pursuant to paragraph 6 of this Article.

Werden Verpackungen, auf die Artikel 7 Anwendung findet, ab dem 12. August 2028 oder ab 24 Monaten ab dem Inkrafttreten des gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, in Verkehr gebracht und sind sie mit einer Kennzeichnung versehen, die Angaben über den Rezyklatanteil enthält, so muss diese Kennzeichnung und gegebenenfalls der QR-Code oder ein anderer standardisierter und offener digitaler Datenträger den Spezifikationen entsprechen, die in dem gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels erlassenen einschlägigen Durchführungsrechtsakt festgelegt sind, und muss auf der in Artikel 7 Absatz 8 festgelegten Methode beruhen. Ist eine Verpackung mit einer Kennzeichnung versehen, die Angaben über den Anteil biobasierten Kunststoffs enthält, so muss diese Kennzeichnung den Spezifikationen entsprechen, die in dem gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels erlassenen einschlägigen Durchführungsrechtsakt festgelegt sind.

(5) (5) (5)

Die in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Kennzeichnungen und der QR-Code oder ein anderer standardisierter und offener digitaler Datenträger gemäß Absatz 2 werden gut sichtbar, deutlich lesbar und fest auf der Verpackung angebracht, aufgedruckt oder eingraviert, sodass sie nicht leicht entfernt werden können. Die enthaltenen Informationen müssen auch den Endabnehmern vor dem Kauf des Produkts im Online-Verkauf zur Verfügung stehen. Ist eine solche Anbringung, ein solcher Aufdruck oder eine solche Gravur wegen der Beschaffenheit und der Größe der Verpackung nicht möglich oder nicht sinnvoll, so wird die Kennzeichnung, der QR-Code oder der andere standardisierte und offene digitale Datenträger auf der Umverpackung angebracht. Ist auch dies aufgrund der Beschaffenheit und der Größe der Verpackung nicht möglich oder nicht sinnvoll oder sollte ein diskriminierungsfreier Zugang schutzbedürftiger Gruppen, insbesondere von Menschen mit Sehbehinderung, zu Informationen vorgesehen werden, so werden die Informationen über einen einzigen elektronisch lesbaren Code oder einen anderen Datenträger bereitgestellt.Die auf den in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Kennzeichnungen und im QR-Code oder in einem anderen standardisierten und offenen digitalen Datenträger enthaltenen Informationen werden in einer oder mehreren Sprachen bereitgestellt, die von den Endabnehmern leicht verstanden werden können, so wie es von dem Mitgliedstaat festgelegt wurde, in dem die Verpackungen auf dem Markt bereitgestellt werden sollen.

Werden die Informationen mit elektronischen Mitteln gemäß den Absätzen 1, 2 und 4 bereitgestellt, so gelten die folgenden Anforderungen:

  • a) unter Einhaltung von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

dürfen angemessene und relevante personenbezogene Daten nur zu dem begrenzten Zweck erhoben werden, dem Nutzer Zugang zu den in den Absätzen 1, 2 und 4 des vorliegenden Artikels genannten relevanten Konformitätsinformationen zu verschaffen;
- b) die Informationen dürfen nicht zusammen mit anderen Informationen zu Verkaufs- oder Vermarktungszwecken angezeigt werden.

Ist nach Unionsrecht vorgeschrieben, dass Informationen über das verpackte Produkt auf einem Datenträger bereitgestellt werden müssen, so wird für die Bereitstellung der für das verpackte Produkt und der für die Verpackung erforderlichen Informationen ein einziger gemeinsamer Datenträger verwendet, wobei die Informationen leicht voneinander unterscheidbar sein müssen.

The markings referred to in paragraphs 1, 2 and 4 and the QR code or other standardised and open digital data carrier referred to in paragraph 2 shall be clearly visible, legible and permanently affixed, printed or engraved on the packaging, so that they cannot be easily removed. The information contained must also be available to end users before purchasing the product online. Where such affixing, printing or engraving is not possible or not appropriate due to the nature and size of the packaging, the marking, the QR code or the other standardised and open digital data carrier shall be affixed to the grouped packaging. Where this is also not possible or not appropriate due to the nature and size of the packaging, or where non-discriminatory access to information should be provided for vulnerable groups, in particular persons with visual impairments, the information shall be provided via a single electronically readable code or other data carrier.

The information contained in the markings referred to in paragraphs 1, 2 and 4 and in the QR code or other standardised and open digital data carrier shall be provided in one or more languages that can be easily understood by end users, as determined by the Member State in which the packaging is intended to be made available on the market.

Where information is provided by electronic means in accordance with paragraphs 1, 2 and 4, the following requirements shall apply:

  • (a) in compliance with Article 5(1) of Regulation (EU) 2016/679 of the European Parliament and of the Council

Regulation (EU) 2016/679 of the European Parliament and of the Council of 27 April 2016 on the protection of natural persons with regard to the processing of personal data and on the free movement of such data, and repealing Directive 95/46/EC (General Data Protection Regulation) (OJ L 119, 4.5.2016, p. 1).

, only adequate and relevant personal data may be collected for the limited purpose of giving the user access to the relevant conformity information referred to in paragraphs 1, 2 and 4 of this Article;
- (b) the information shall not be displayed together with other information for sales or marketing purposes.

Where Union law requires that information on the packaged product be provided via a data carrier, a single common data carrier shall be used to provide the information required for the packaged product and the information required for the packaging, provided that the information is easily distinguishable from one another.

Die in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Kennzeichnungen und der QR-Code oder ein anderer standardisierter und offener digitaler Datenträger gemäß Absatz 2 werden gut sichtbar, deutlich lesbar und fest auf der Verpackung angebracht, aufgedruckt oder eingraviert, sodass sie nicht leicht entfernt werden können. Die enthaltenen Informationen müssen auch den Endabnehmern vor dem Kauf des Produkts im Online-Verkauf zur Verfügung stehen. Ist eine solche Anbringung, ein solcher Aufdruck oder eine solche Gravur wegen der Beschaffenheit und der Größe der Verpackung nicht möglich oder nicht sinnvoll, so wird die Kennzeichnung, der QR-Code oder der andere standardisierte und offene digitale Datenträger auf der Umverpackung angebracht. Ist auch dies aufgrund der Beschaffenheit und der Größe der Verpackung nicht möglich oder nicht sinnvoll oder sollte ein diskriminierungsfreier Zugang schutzbedürftiger Gruppen, insbesondere von Menschen mit Sehbehinderung, zu Informationen vorgesehen werden, so werden die Informationen über einen einzigen elektronisch lesbaren Code oder einen anderen Datenträger bereitgestellt.

Die auf den in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Kennzeichnungen und im QR-Code oder in einem anderen standardisierten und offenen digitalen Datenträger enthaltenen Informationen werden in einer oder mehreren Sprachen bereitgestellt, die von den Endabnehmern leicht verstanden werden können, so wie es von dem Mitgliedstaat festgelegt wurde, in dem die Verpackungen auf dem Markt bereitgestellt werden sollen.

Werden die Informationen mit elektronischen Mitteln gemäß den Absätzen 1, 2 und 4 bereitgestellt, so gelten die folgenden Anforderungen:

  • a) unter Einhaltung von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

dürfen angemessene und relevante personenbezogene Daten nur zu dem begrenzten Zweck erhoben werden, dem Nutzer Zugang zu den in den Absätzen 1, 2 und 4 des vorliegenden Artikels genannten relevanten Konformitätsinformationen zu verschaffen;
- b) die Informationen dürfen nicht zusammen mit anderen Informationen zu Verkaufs- oder Vermarktungszwecken angezeigt werden.

Ist nach Unionsrecht vorgeschrieben, dass Informationen über das verpackte Produkt auf einem Datenträger bereitgestellt werden müssen, so wird für die Bereitstellung der für das verpackte Produkt und der für die Verpackung erforderlichen Informationen ein einziger gemeinsamer Datenträger verwendet, wobei die Informationen leicht voneinander unterscheidbar sein müssen.

(6) (6) (6)

Bis zum 12. August 2026 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, um eine harmonisierte Kennzeichnung und Spezifikationen für die Kennzeichnungsanforderungen und Formate, auch wenn die Kennzeichnung mit digitalen Mitteln erfolgt, für die in den Absätzen 1, 2 und 4 dieses Artikels genannte Kennzeichnung von Verpackungen festzulegen. Bei der Ausarbeitung dieser Durchführungsrechtsakte berücksichtigt die Kommission die Besonderheiten von Verbundverpackungen. Bei der Entwicklung der harmonisierten Kennzeichnung von Verpackungen, die unter Pfand- und Rücknahmesysteme gemäß Artikel 50 Absatz 2 fallen, berücksichtigt die Kommission etwaige Unterschiede bei dem von den Mitgliedstaaten erhobenen Pfand. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

By 12 August 2026, the Commission shall adopt implementing acts to establish a harmonised marking and specifications for the labelling requirements and formats, including where the labelling is carried out by digital means, for the marking of packaging referred to in paragraphs 1, 2 and 4 of this Article. In preparing those implementing acts, the Commission shall take into account the specific characteristics of composite packaging. When developing the harmonised marking for packaging covered by deposit and return systems referred to in Article 50(2), the Commission shall take into account any differences in the deposit levied by Member States. Those implementing acts shall be adopted in accordance with the examination procedure referred to in Article 65(2).

Bis zum 12. August 2026 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, um eine harmonisierte Kennzeichnung und Spezifikationen für die Kennzeichnungsanforderungen und Formate, auch wenn die Kennzeichnung mit digitalen Mitteln erfolgt, für die in den Absätzen 1, 2 und 4 dieses Artikels genannte Kennzeichnung von Verpackungen festzulegen. Bei der Ausarbeitung dieser Durchführungsrechtsakte berücksichtigt die Kommission die Besonderheiten von Verbundverpackungen. Bei der Entwicklung der harmonisierten Kennzeichnung von Verpackungen, die unter Pfand- und Rücknahmesysteme gemäß Artikel 50 Absatz 2 fallen, berücksichtigt die Kommission etwaige Unterschiede bei dem von den Mitgliedstaaten erhobenen Pfand. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(7) (7) (7)

Bis zum 12. August 2026 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Methode für die Angabe der Materialzusammensetzung von Verpackungen gemäß Absatz 1, einschließlich Verbundverpackungen und integrierter oder separater Bestandteile von Verpackungen, mittels standardisierter und offener digitaler Kennzeichnungstechnologien.Bis zum 1. Januar 2030 erlässt die Kommission ferner Durchführungsrechtsakte, um die Methode für die Angabe von besorgniserregenden Stoffen mittels standardisierter und offener digitaler Kennzeichnungstechnologien festzulegen. Mit dieser Methode ist sicherzustellen, dass die Kennzeichnung mindestens den Namen und die Konzentration des besorgniserregenden Stoffes, der in jedem Material in einer Verpackungseinheit enthalten ist, umfasst.Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

By 12 August 2026, the Commission shall adopt implementing acts to establish the methodology for indicating the material composition of packaging referred to in paragraph 1, including composite packaging and integrated or separate components of packaging, by means of standardised and open digital marking technologies. By 1 January 2030, the Commission shall further adopt implementing acts to establish the methodology for indicating substances of concern by means of standardised and open digital marking technologies. This methodology shall ensure that the marking includes at least the name and concentration of the substance of concern present in each material in a packaging unit. Those implementing acts shall be adopted in accordance with the examination procedure referred to in Article 65(2).

Bis zum 12. August 2026 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Methode für die Angabe der Materialzusammensetzung von Verpackungen gemäß Absatz 1, einschließlich Verbundverpackungen und integrierter oder separater Bestandteile von Verpackungen, mittels standardisierter und offener digitaler Kennzeichnungstechnologien. Bis zum 1. Januar 2030 erlässt die Kommission ferner Durchführungsrechtsakte, um die Methode für die Angabe von besorgniserregenden Stoffen mittels standardisierter und offener digitaler Kennzeichnungstechnologien festzulegen. Mit dieser Methode ist sicherzustellen, dass die Kennzeichnung mindestens den Namen und die Konzentration des besorgniserregenden Stoffes, der in jedem Material in einer Verpackungseinheit enthalten ist, umfasst. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(8) (8) (8)

Unbeschadet der Anforderungen für andere harmonisierte EU-Kennzeichnungen dürfen die Wirtschaftsakteure keine Kennzeichnungen, Kennzeichen, Symbole oder Aufschriften bereitstellen oder anbringen, die die Verbraucher oder andere Endabnehmer hinsichtlich der Nachhaltigkeitsanforderungen für Verpackungen, anderer Verpackungsmerkmale oder der Abfallbewirtschaftungsoptionen für Verpackungen, für die in dieser Verordnung eine harmonisierte Kennzeichnung festgelegt wurde, irreführen oder verwirren könnten. Die Kommission erlässt gegebenenfalls Leitlinien, um Aspekte zu klären, die Verbraucher oder andere Endabnehmer irreführen oder verwirren können.

Without prejudice to the requirements for other harmonised EU markings, economic operators shall not provide or affix any markings, marks, symbols or inscriptions that are likely to mislead or confuse consumers or other end users with regard to the sustainability requirements for packaging, other packaging characteristics or the waste management options for packaging for which a harmonised marking has been established under this Regulation. The Commission shall, where appropriate, adopt guidelines to clarify aspects that may mislead or confuse consumers or other end users.

Unbeschadet der Anforderungen für andere harmonisierte EU-Kennzeichnungen dürfen die Wirtschaftsakteure keine Kennzeichnungen, Kennzeichen, Symbole oder Aufschriften bereitstellen oder anbringen, die die Verbraucher oder andere Endabnehmer hinsichtlich der Nachhaltigkeitsanforderungen für Verpackungen, anderer Verpackungsmerkmale oder der Abfallbewirtschaftungsoptionen für Verpackungen, für die in dieser Verordnung eine harmonisierte Kennzeichnung festgelegt wurde, irreführen oder verwirren könnten. Die Kommission erlässt gegebenenfalls Leitlinien, um Aspekte zu klären, die Verbraucher oder andere Endabnehmer irreführen oder verwirren können.

(9) (9) (9)

Ab dem 12. Februar 2027 dürfen Verpackungen, die unter ein Regime der erweiterten Herstellerverantwortung fallen, im gesamten Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, in dem dieses Regime oder System Anwendung findet, gekennzeichnet werden. Diese Kennzeichnung ist nur mittels entsprechendem Symbol in einem QR-Code oder einer anderen standardisierten und offenen digitalen Kennzeichnungstechnologievorzunehmen, um anzuzeigen, dass der Hersteller seine Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung erfüllt. Dieses Symbol muss klar und eindeutig sein und darf Verbraucher oder andere Endabnehmer hinsichtlich der Recyclingfähigkeit oder Wiederverwendbarkeit der Verpackungen nicht irreführen.

From 12 February 2027, packaging subject to an extended producer responsibility scheme may be marked throughout the entire territory of a Member State in which that scheme or system applies. This marking shall only be carried out by means of a corresponding symbol in a QR code or other standardised and open digital marking technology, to indicate that the producer fulfils its obligations under the extended producer responsibility. This symbol shall be clear and unambiguous and shall not mislead consumers or other end users with regard to the recyclability or reusability of the packaging.

Ab dem 12. Februar 2027 dürfen Verpackungen, die unter ein Regime der erweiterten Herstellerverantwortung fallen, im gesamten Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, in dem dieses Regime oder System Anwendung findet, gekennzeichnet werden. Diese Kennzeichnung ist nur mittels entsprechendem Symbol in einem QR-Code oder einer anderen standardisierten und offenen digitalen Kennzeichnungstechnologie vorzunehmen, um anzuzeigen, dass der Hersteller seine Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung erfüllt. Dieses Symbol muss klar und eindeutig sein und darf Verbraucher oder andere Endabnehmer hinsichtlich der Recyclingfähigkeit oder Wiederverwendbarkeit der Verpackungen nicht irreführen.

(10) (10) (10)

Verpackungen, die unter ein anderes Pfand- und Rücknahmesystem als das in Artikel 50 Absatz 1 genannte fallen, können nach nationalem Recht in dem gesamten Gebiet, in dem dieses Regime oder System Anwendung findet, mit einem entsprechenden Symbol gekennzeichnet werden. Dieses Symbol muss klar und eindeutig sein und darf Verbraucher oder andere Endabnehmer hinsichtlich der Recyclingfähigkeit und Wiederverwendbarkeit der Verpackungen in den Mitgliedstaaten, in denen sie zurückgegeben werden, nicht irreführen. Die Mitgliedstaaten dürfen das Anbringen von Kennzeichnungen hinsichtlich Pfand- und Rücknahmesystemen anderer Mitgliedstaaten nicht verbieten.

Packaging subject to a deposit and return system other than the one referred to in Article 50(1) may be marked, in accordance with national law, throughout the entire territory in which that scheme or system applies, with a corresponding symbol. This symbol shall be clear and unambiguous and shall not mislead consumers or other end users with regard to the recyclability and reusability of the packaging in the Member States where it is returned. Member States shall not prohibit the affixing of markings relating to deposit and return systems of other Member States.

Verpackungen, die unter ein anderes Pfand- und Rücknahmesystem als das in Artikel 50 Absatz 1 genannte fallen, können nach nationalem Recht in dem gesamten Gebiet, in dem dieses Regime oder System Anwendung findet, mit einem entsprechenden Symbol gekennzeichnet werden. Dieses Symbol muss klar und eindeutig sein und darf Verbraucher oder andere Endabnehmer hinsichtlich der Recyclingfähigkeit und Wiederverwendbarkeit der Verpackungen in den Mitgliedstaaten, in denen sie zurückgegeben werden, nicht irreführen. Die Mitgliedstaaten dürfen das Anbringen von Kennzeichnungen hinsichtlich Pfand- und Rücknahmesystemen anderer Mitgliedstaaten nicht verbieten.

(11) (11) (11)

Dieser Artikel gilt nicht für Primärverpackungen und die äußere Umhüllung im Sinne der Verordnungen (EU) 2017/745, (EU) 2017/746 und (EU) 2019/6 und der Richtlinie 2001/83/EG, wenn auf der Verpackung aufgrund anderer Kennzeichnungsvorschriften gemäß den genannten Gesetzgebungsakten der Union kein Platz vorhanden ist oder wenn die Kennzeichnung der Verpackung die sichere Verwendung von Human- oder Tierarzneimitteln gefährden könnte.

This Article shall not apply to primary packaging and outer packaging within the meaning of Regulations (EU) 2017/745, (EU) 2017/746 and (EU) 2019/6 and Directive 2001/83/EC, where there is no space on the packaging due to other labelling requirements under those Union legislative acts, or where the labelling of the packaging could jeopardise the safe use of human or veterinary medicinal products.

Dieser Artikel gilt nicht für Primärverpackungen und die äußere Umhüllung im Sinne der Verordnungen (EU) 2017/745, (EU) 2017/746 und (EU) 2019/6 und der Richtlinie 2001/83/EG, wenn auf der Verpackung aufgrund anderer Kennzeichnungsvorschriften gemäß den genannten Gesetzgebungsakten der Union kein Platz vorhanden ist oder wenn die Kennzeichnung der Verpackung die sichere Verwendung von Human- oder Tierarzneimitteln gefährden könnte.

(12) (12) (12)

Verpackungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 4, die vor Ablauf der in diesen Absätzen genannten Fristen in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt werden und die nicht den in diesen Absätzen festgelegten Kriterien entsprechen, dürfen bis zu drei Jahre ab dem Inkrafttreten der in diesen Absätzen festgelegten Kennzeichnungsanforderungen auf dem Markt bereitgestellt werden.

Packaging referred to in paragraphs 1, 2 and 4 that is manufactured in the Union or imported into the Union before the expiry of the deadlines set out in those paragraphs, and which does not comply with the criteria established in those paragraphs, may be made available on the market for up to three years from the entry into force of the labelling requirements established in those paragraphs.

Verpackungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 4, die vor Ablauf der in diesen Absätzen genannten Fristen in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt werden und die nicht den in diesen Absätzen festgelegten Kriterien entsprechen, dürfen bis zu drei Jahre ab dem Inkrafttreten der in diesen Absätzen festgelegten Kennzeichnungsanforderungen auf dem Markt bereitgestellt werden.

Artikel 13 — Kennzeichnung von Abfallbehältern für die Sammlung von Verpackungsabfällen Artikel 13 — Marking of waste receptacles for the collection of packaging waste Artikel 13 — Kennzeichnung von Abfallbehältern für die Sammlung von Verpackungsabfällen
(1) (1) (1)

Bis zum 12. August 2028 oder 30 Monate nach dem Erlass der in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die harmonisierten Kennzeichnungen, die die getrennte Sammlung aller materialspezifischen Fraktionen von Verpackungsabfällen ermöglichen, die in getrennten Behältnissen entsorgt werden sollen, gut sichtbar, lesbar und dauerhaft auf allen Abfallbehältern für die Sammlung von Verpackungsabfällen angebracht, aufgedruckt oder eingraviert werden. Ein Behältnis für Verpackungsabfälle kann mehr als ein Etikett tragen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Behältnisse, die unter Pfand- und Rücknahmesysteme fallen.

By 12 August 2028, or 30 months after the adoption of the implementing acts referred to in paragraph 2, whichever is the later, Member States shall ensure that the harmonised markings enabling the separate collection of all material-specific fractions of packaging waste to be disposed of in separate receptacles are clearly visible, legible and permanently affixed, printed or engraved on all waste receptacles for the collection of packaging waste. A packaging waste receptacle may bear more than one label. This obligation shall not apply to receptacles covered by deposit and return systems.

Bis zum 12. August 2028 oder 30 Monate nach dem Erlass der in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die harmonisierten Kennzeichnungen, die die getrennte Sammlung aller materialspezifischen Fraktionen von Verpackungsabfällen ermöglichen, die in getrennten Behältnissen entsorgt werden sollen, gut sichtbar, lesbar und dauerhaft auf allen Abfallbehältern für die Sammlung von Verpackungsabfällen angebracht, aufgedruckt oder eingraviert werden. Ein Behältnis für Verpackungsabfälle kann mehr als ein Etikett tragen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Behältnisse, die unter Pfand- und Rücknahmesysteme fallen.

(2) (2) (2)

Bis zum 12. August 2026 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, um harmonisierte Kennzeichnungen und Spezifikationen für die Kennzeichnungsanforderungen und Formate für die Kennzeichnung von Behältnissen gemäß Absatz 1 dieses Artikels festzulegen. Bei der Ausarbeitung dieser Durchführungsrechtsakte berücksichtigt die Kommission die Besonderheiten der in den Mitgliedstaaten eingerichteten Sammelsysteme und die Besonderheiten von Verbundverpackungen. Die Kennzeichnung von Behältnissen muss der Kennzeichnung für Verpackungen gemäß Artikel 12 Absatz 6 entsprechen, mit Ausnahme der Kennzeichnung von Verpackungen, die unter Pfand- und Rücknahmesysteme fallen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

By 12 August 2026, the Commission shall adopt implementing acts to establish harmonised markings and specifications for the labelling requirements and formats for the marking of receptacles referred to in paragraph 1 of this Article. In preparing those implementing acts, the Commission shall take into account the specific characteristics of the collection systems established in the Member States and the specific characteristics of composite packaging. The marking of receptacles shall correspond to the marking for packaging referred to in Article 12(6), with the exception of the marking of packaging covered by deposit and return systems. Those implementing acts shall be adopted in accordance with the examination procedure referred to in Article 65(2).

Bis zum 12. August 2026 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, um harmonisierte Kennzeichnungen und Spezifikationen für die Kennzeichnungsanforderungen und Formate für die Kennzeichnung von Behältnissen gemäß Absatz 1 dieses Artikels festzulegen. Bei der Ausarbeitung dieser Durchführungsrechtsakte berücksichtigt die Kommission die Besonderheiten der in den Mitgliedstaaten eingerichteten Sammelsysteme und die Besonderheiten von Verbundverpackungen. Die Kennzeichnung von Behältnissen muss der Kennzeichnung für Verpackungen gemäß Artikel 12 Absatz 6 entsprechen, mit Ausnahme der Kennzeichnung von Verpackungen, die unter Pfand- und Rücknahmesysteme fallen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 14 — Umweltaussagen Artikel 14 — Environmental claims Artikel 14 — Umweltaussagen

Umweltaussagen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe o der Richtlinie 2005/29/EG hinsichtlich Verpackungseigenschaften, für die in dieser Verordnung rechtliche Anforderungen festgelegt sind, können in Bezug auf in Verkehr gebrachte Verpackungen gemacht werden, wenn sie die folgenden Anforderungen erfüllen:

  • a) Die Aussagen werden nur in Bezug auf Verpackungseigenschaften gemacht, die über die in dieser Verordnung festgelegten geltenden Mindestanforderungen hinausgehen, und zwar im Einklang mit den darin festgelegten Kriterien, Methoden und Berechnungsregeln; und
  • b) in den Aussagen wird angegeben, ob sie sich auf die Verpackungseinheit, einen Teil der Verpackungseinheit oder auf alle vom Wirtschaftsakteur in Verkehr gebrachten Verpackungen beziehen.

Die Einhaltung der in diesem Artikel genannten Anforderungen ist in der gemäß Anhang VII dieser Verordnung erstellten technischen Dokumentation zu der Verpackung nachzuweisen.

Environmental claims within the meaning of Article 2(o) of Directive 2005/29/EC relating to packaging characteristics for which legal requirements are established in this Regulation may be made in respect of packaging placed on the market, where they meet the following requirements:

  • (a) claims are made only in relation to packaging characteristics that exceed the applicable minimum requirements established in this Regulation, in accordance with the criteria, methods and calculation rules set out therein; and
  • (b) the claims specify whether they relate to the packaging unit, a part of the packaging unit, or all packaging placed on the market by the economic operator.

Compliance with the requirements referred to in this Article shall be demonstrated in the technical documentation on the packaging drawn up in accordance with Annex VII to this Regulation.

Umweltaussagen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe o der Richtlinie 2005/29/EG hinsichtlich Verpackungseigenschaften, für die in dieser Verordnung rechtliche Anforderungen festgelegt sind, können in Bezug auf in Verkehr gebrachte Verpackungen gemacht werden, wenn sie die folgenden Anforderungen erfüllen:

  • a) Die Aussagen werden nur in Bezug auf Verpackungseigenschaften gemacht, die über die in dieser Verordnung festgelegten geltenden Mindestanforderungen hinausgehen, und zwar im Einklang mit den darin festgelegten Kriterien, Methoden und Berechnungsregeln; und
  • b) in den Aussagen wird angegeben, ob sie sich auf die Verpackungseinheit, einen Teil der Verpackungseinheit oder auf alle vom Wirtschaftsakteur in Verkehr gebrachten Verpackungen beziehen.

Die Einhaltung der in diesem Artikel genannten Anforderungen ist in der gemäß Anhang VII dieser Verordnung erstellten technischen Dokumentation zu der Verpackung nachzuweisen.

KAPITEL IV — ALLGEMEINE PFLICHTEN KAPITEL IV — GENERAL OBLIGATIONS KAPITEL IV — ALLGEMEINE PFLICHTEN
Artikel 15 — Pflichten der Erzeuger Artikel 15 — Obligations of producers Artikel 15 — Pflichten der Erzeuger
(1) (1) (1)

Erzeuger bringen nur Verpackungen in Verkehr, die den Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegt sind, entsprechen.

Producers shall place on the market only packaging that complies with the requirements established in or pursuant to Articles 5 to 12.

Erzeuger bringen nur Verpackungen in Verkehr, die den Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegt sind, entsprechen.

(2) (2) (2)

Bevor die Erzeuger Verpackungen in Verkehr bringen, führen sie das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 38 durch oder lassen es durchführen und erstellen die in Anhang VII genannte technische Dokumentation.Wurde durch das in Artikel 38 genannte Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass eine Verpackung den geltenden Anforderungen genügt, so stellen die Erzeuger eine EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 39 aus.

Before placing packaging on the market, producers shall carry out or have carried out the conformity assessment procedure referred to in Article 38 and shall draw up the technical documentation referred to in Annex VII. Where the conformity assessment procedure referred to in Article 38 has demonstrated that packaging complies with the applicable requirements, producers shall draw up an EU declaration of conformity in accordance with Article 39.

Bevor die Erzeuger Verpackungen in Verkehr bringen, führen sie das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 38 durch oder lassen es durchführen und erstellen die in Anhang VII genannte technische Dokumentation. Wurde durch das in Artikel 38 genannte Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass eine Verpackung den geltenden Anforderungen genügt, so stellen die Erzeuger eine EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 39 aus.

(3) (3) (3)

Die Erzeuger bewahren die in Anhang VII genannte technische Dokumentation und die EU-Konformitätserklärung auf, und zwar

  • a) im Fall von Einwegverpackungen für fünf Jahre ab dem Tag des Inverkehrbringens der Verpackung;
  • b) im Fall von wiederverwendbaren Verpackungen für zehn Jahre ab dem Tag des Inverkehrbringens der Verpackung.

Producers shall keep the technical documentation referred to in Annex VII and the EU declaration of conformity for:

  • (a) five years from the date the packaging is placed on the market, in the case of single-use packaging;
  • (b) ten years from the date the packaging is placed on the market, in the case of reusable packaging.

Die Erzeuger bewahren die in Anhang VII genannte technische Dokumentation und die EU-Konformitätserklärung auf, und zwar

  • a) im Fall von Einwegverpackungen für fünf Jahre ab dem Tag des Inverkehrbringens der Verpackung;
  • b) im Fall von wiederverwendbaren Verpackungen für zehn Jahre ab dem Tag des Inverkehrbringens der Verpackung.
(4) (4) (4)

Die Erzeuger gewährleisten durch geeignete Verfahren, dass bei Serienfertigung von Verpackungen stets Konformität mit dieser Verordnung sichergestellt ist. Die Erzeuger berücksichtigen angemessen Änderungen der Gestaltung oder der Merkmale von Verpackungen sowie Änderungen der harmonisierten Normen, gemeinsamen technischen Spezifikationen oder anderen technischen Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität verwiesen wird oder die bei der Überprüfung der Konformität herangezogen werden. Stellen die Erzeuger fest, dass die Konformität von Verpackungen beeinträchtigt sein könnte, so führen sie eine erneute Bewertung entsprechend dem in Artikel 38 genannten Konformitätsbewertungsverfahren durch oder lassen eine solche Bewertung erneut durchführen.

Producers shall, through appropriate procedures, ensure that conformity with this Regulation is maintained where packaging is manufactured in series. Producers shall take due account of changes in the design or characteristics of the packaging and of changes in the harmonised standards, common technical specifications or other technical specifications by reference to which conformity is declared or which are used to verify conformity. Where producers consider that the conformity of packaging may be affected, they shall carry out or have carried out a reassessment in accordance with the conformity assessment procedure referred to in Article 38.

Die Erzeuger gewährleisten durch geeignete Verfahren, dass bei Serienfertigung von Verpackungen stets Konformität mit dieser Verordnung sichergestellt ist. Die Erzeuger berücksichtigen angemessen Änderungen der Gestaltung oder der Merkmale von Verpackungen sowie Änderungen der harmonisierten Normen, gemeinsamen technischen Spezifikationen oder anderen technischen Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität verwiesen wird oder die bei der Überprüfung der Konformität herangezogen werden. Stellen die Erzeuger fest, dass die Konformität von Verpackungen beeinträchtigt sein könnte, so führen sie eine erneute Bewertung entsprechend dem in Artikel 38 genannten Konformitätsbewertungsverfahren durch oder lassen eine solche Bewertung erneut durchführen.

(5) (5) (5)

Die Erzeuger gewährleisten, dass ihre Verpackungen eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art der Verpackungen nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen in den dem verpackten Produkt beigefügten Unterlagen angegeben werden.

Producers shall ensure that their packaging bears a type, batch or serial number or other element allowing its identification, or, where this is not possible due to the size or nature of the packaging, that the required information is provided in the documents accompanying the packaged product.

Die Erzeuger gewährleisten, dass ihre Verpackungen eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art der Verpackungen nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen in den dem verpackten Produkt beigefügten Unterlagen angegeben werden.

(6) (6) (6)

Die Erzeuger geben auf der Verpackung oder auf einem QR-Code oder einem anderen Datenträger ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke sowie ihre Postanschrift und gegebenenfalls elektronische Kommunikationsmittel an, über die sie erreicht werden können. Ist dies nicht möglich, so werden die erforderlichen Angaben zusammen mit den Informationen, die über den in Artikel 12 Absatz 2 genannten QR-Code oder andere standardisierte und offene digitale Datenträger oder den in Artikel 12 Absätze 1, 2, 4 oder 5 genannten Datenträger zur Verfügung gestellt, oder in Begleitunterlagen zu dem verpackten Produkt bereitgestellt. In der Postanschrift wird eine zentrale Stelle angegeben, über die der Erzeuger kontaktiert werden kann.

Producers shall indicate on the packaging, or on a QR code or other data carrier, their name, registered trade name or registered trade mark, and their postal address and, where available, electronic means of communication through which they can be contacted. Where this is not possible, the required information shall be provided together with the information made available via the QR code or other standardised and open digital data carrier referred to in Article 12(2), or the data carrier referred to in Article 12(1), (2), (4) or (5), or in documents accompanying the packaged product. The postal address shall indicate a single point at which the producer can be contacted.

Die Erzeuger geben auf der Verpackung oder auf einem QR-Code oder einem anderen Datenträger ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke sowie ihre Postanschrift und gegebenenfalls elektronische Kommunikationsmittel an, über die sie erreicht werden können. Ist dies nicht möglich, so werden die erforderlichen Angaben zusammen mit den Informationen, die über den in Artikel 12 Absatz 2 genannten QR-Code oder andere standardisierte und offene digitale Datenträger oder den in Artikel 12 Absätze 1, 2, 4 oder 5 genannten Datenträger zur Verfügung gestellt, oder in Begleitunterlagen zu dem verpackten Produkt bereitgestellt. In der Postanschrift wird eine zentrale Stelle angegeben, über die der Erzeuger kontaktiert werden kann.

(7) (7) (7)

Die Erzeuger stellen sicher, dass die gemäß den Absätzen 5 und 6 bereitgestellten Informationen klar, verständlich und lesbar sind und dass sie Informationen, die gemäß anderen Rechtsakten der Union für die Kennzeichnung des verpackten Produkts vorgeschrieben sind, nicht ersetzen, verdecken oder mit ihnen verwechselt werden können.

Producers shall ensure that the information provided in accordance with paragraphs 5 and 6 is clear, comprehensible and legible, and that it does not replace, obscure or be confused with information required for the labelling of the packaged product under other Union legal acts.

Die Erzeuger stellen sicher, dass die gemäß den Absätzen 5 und 6 bereitgestellten Informationen klar, verständlich und lesbar sind und dass sie Informationen, die gemäß anderen Rechtsakten der Union für die Kennzeichnung des verpackten Produkts vorgeschrieben sind, nicht ersetzen, verdecken oder mit ihnen verwechselt werden können.

(8) (8) (8)

Erzeuger, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass von ihnen nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebrachte Verpackungen einer oder mehreren der geltenden Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegt sind, nicht entsprechen, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieser Verpackungen herzustellen, sie gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Die Erzeuger unterrichten unverzüglich die Marktüberwachungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sie die Verpackungen auf dem Markt bereitgestellt haben, über die mutmaßliche Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

Producers who consider or have reason to believe that packaging they have placed on the market after the entry into force of this Regulation does not comply with one or more of the applicable requirements established in or pursuant to Articles 5 to 12 shall immediately take the corrective measures necessary to bring that packaging into conformity, to withdraw it from the market or to recall it, as appropriate. Producers shall immediately inform the market surveillance authority of the Member State in which they made the packaging available on the market of the suspected non-compliance and of the corrective measures taken.

Erzeuger, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass von ihnen nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebrachte Verpackungen einer oder mehreren der geltenden Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegt sind, nicht entsprechen, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieser Verpackungen herzustellen, sie gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Die Erzeuger unterrichten unverzüglich die Marktüberwachungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sie die Verpackungen auf dem Markt bereitgestellt haben, über die mutmaßliche Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(9) (9) (9)

Abweichend von Absatz 8 dieses Artikels gilt die Verpflichtung zur Herstellung der Konformität, zur Rücknahme vom Markt oder zum Rückruf von Verpackungen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie nicht den Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegt sind, entsprechen, nicht für wiederverwendbare Verpackungen, die vor dem 11. Februar 2025 in Verkehr gebracht wurden.

By way of derogation from paragraph 8 of this Article, the obligation to bring into conformity, withdraw from the market or recall packaging considered not to comply with the requirements established in or pursuant to Articles 5 to 12 shall not apply to reusable packaging placed on the market before 11 February 2025.

Abweichend von Absatz 8 dieses Artikels gilt die Verpflichtung zur Herstellung der Konformität, zur Rücknahme vom Markt oder zum Rückruf von Verpackungen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie nicht den Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegt sind, entsprechen, nicht für wiederverwendbare Verpackungen, die vor dem 11. Februar 2025 in Verkehr gebracht wurden.

(10) (10) (10)

Die Erzeuger händigen der nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle erforderlichen Informationen und Unterlagen für den Nachweis der Konformität der Verpackungen mit den in den Artikeln 5 bis 12 festgelegten Anforderungen, einschließlich der technischen Dokumentation, in einer oder mehreren Sprachen aus, die von dieser Behörde leicht verstanden werden können. Diese Informationen und Unterlagen werden in elektronischer Form und auf Verlangen auf Papier übermittelt. Die einschlägigen Unterlagen sind innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Anforderung durch die nationale Behörde vorzulegen. Die Erzeuger kooperieren mit der nationalen Behörde bei allen Korrekturmaßnahmen im Zusammenhang mit der Nichtkonformität mit den in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegten Anforderungen.

Upon a reasoned request from a national authority, producers shall provide it with all information and documentation necessary to demonstrate the conformity of the packaging with the requirements established in Articles 5 to 12, including the technical documentation, in one or more languages that can be easily understood by that authority. That information and documentation shall be provided in electronic form and, on request, on paper. The relevant documents shall be provided within ten days of receipt of the request by the national authority. Producers shall cooperate with the national authority on any corrective measures taken to address instances of non-compliance with the requirements established in or pursuant to Articles 5 to 12.

Die Erzeuger händigen der nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle erforderlichen Informationen und Unterlagen für den Nachweis der Konformität der Verpackungen mit den in den Artikeln 5 bis 12 festgelegten Anforderungen, einschließlich der technischen Dokumentation, in einer oder mehreren Sprachen aus, die von dieser Behörde leicht verstanden werden können. Diese Informationen und Unterlagen werden in elektronischer Form und auf Verlangen auf Papier übermittelt. Die einschlägigen Unterlagen sind innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Anforderung durch die nationale Behörde vorzulegen. Die Erzeuger kooperieren mit der nationalen Behörde bei allen Korrekturmaßnahmen im Zusammenhang mit der Nichtkonformität mit den in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegten Anforderungen.

(11) (11) (11)

Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für maßgefertigte Transportverpackungen für konfigurierbare Medizinprodukte und -systeme, die für den Einsatz in der Industrie und im Gesundheitswesen bestimmt sind.

Paragraphs 2 and 3 shall not apply to custom-made transport packaging for configurable medical devices and systems intended for use in industry and healthcare.

Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für maßgefertigte Transportverpackungen für konfigurierbare Medizinprodukte und -systeme, die für den Einsatz in der Industrie und im Gesundheitswesen bestimmt sind.

(12) (12) (12)

Die natürliche oder juristische Person, die die Verpackungen liefert, gilt für die Zwecke dieses Artikels als Erzeuger, wenn die natürliche oder juristische Person, die die Verpackungen unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt, unter die am 11. Februar 2025 geltende Definition von Kleinstunternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG fällt und wenn die natürliche oder juristische Person, die der natürlichen oder juristischen Person, die die Verpackungen unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt, die Verpackungen liefert, in der Union ansässig ist.

The natural or legal person supplying the packaging shall be considered a producer for the purposes of this Article where the natural or legal person having the packaging designed or manufactured under its own name or trade mark falls, as at 11 February 2025, within the definition of micro-enterprise set out in Recommendation 2003/361/EC, and where the natural or legal person supplying the packaging to the natural or legal person having the packaging designed or manufactured under its own name or trade mark is established in the Union.

Die natürliche oder juristische Person, die die Verpackungen liefert, gilt für die Zwecke dieses Artikels als Erzeuger, wenn die natürliche oder juristische Person, die die Verpackungen unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt, unter die am 11. Februar 2025 geltende Definition von Kleinstunternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG fällt und wenn die natürliche oder juristische Person, die der natürlichen oder juristischen Person, die die Verpackungen unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt, die Verpackungen liefert, in der Union ansässig ist.

Artikel 16 — Informationspflichten der Lieferanten von Verpackungen oder Verpackungsmaterialien Artikel 16 — Information obligations of suppliers of packaging or packaging materials Artikel 16 — Informationspflichten der Lieferanten von Verpackungen oder Verpackungsmaterialien
(1) (1) (1)

Lieferanten händigen dem Erzeuger alle Informationen und Unterlagen aus, die der Erzeuger benötigt, um die Konformität der Verpackung und der Verpackungsmaterialien mit dieser Verordnung nachzuweisen, einschließlich der in Anhang VII genannten und nach oder gemäß den Artikeln 5 bis 11 vorgeschriebenen technischen Dokumentation, in einer oder mehreren Sprachen, die vom Erzeuger leicht verstanden werden können. Diese Informationen und Unterlagen werden entweder auf Papier oder in elektronischer Form übermittelt.

Suppliers shall provide the producer with all the information and documentation the producer needs to demonstrate the conformity of the packaging and packaging materials with this Regulation, including the technical documentation referred to in Annex VII and required by or pursuant to Articles 5 to 11, in one or more languages that can be easily understood by the producer. That information and documentation shall be transmitted either on paper or in electronic form.

Lieferanten händigen dem Erzeuger alle Informationen und Unterlagen aus, die der Erzeuger benötigt, um die Konformität der Verpackung und der Verpackungsmaterialien mit dieser Verordnung nachzuweisen, einschließlich der in Anhang VII genannten und nach oder gemäß den Artikeln 5 bis 11 vorgeschriebenen technischen Dokumentation, in einer oder mehreren Sprachen, die vom Erzeuger leicht verstanden werden können. Diese Informationen und Unterlagen werden entweder auf Papier oder in elektronischer Form übermittelt.

(2) (2) (2)

Gegebenenfalls sind die Informationen und Unterlagen, die in den für kontaktempfindliche Verpackungen geltenden Rechtsakten der Union vorgesehen sind, Teil der Informationen und Unterlagen, die dem Erzeuger gemäß Absatz 1 auszuhändigen sind.

Where applicable, the information and documentation provided for in the Union legal acts applicable to contact-sensitive packaging shall form part of the information and documentation to be provided to the producer in accordance with paragraph 1.

Gegebenenfalls sind die Informationen und Unterlagen, die in den für kontaktempfindliche Verpackungen geltenden Rechtsakten der Union vorgesehen sind, Teil der Informationen und Unterlagen, die dem Erzeuger gemäß Absatz 1 auszuhändigen sind.

Artikel 17 — Bevollmächtigte Artikel 17 — Authorised representatives Artikel 17 — Bevollmächtigte
(1) (1) (1)

Ein Erzeuger kann durch eine schriftliche Vollmacht einen Bevollmächtigten benennen.

A producer may, by written mandate, appoint an authorised representative.

Ein Erzeuger kann durch eine schriftliche Vollmacht einen Bevollmächtigten benennen.

(2) (2) (2)

Ein Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die in dem vom Erzeuger erteilten Auftrag festgelegt sind. Der Auftrag muss es dem Bevollmächtigten ermöglichen, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  • a) Aufbewahrung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Dokumentation für die nationalen Marktüberwachungsbehörden, und zwar

    • i) in Bezug auf Einwegverpackungen für fünf Jahre ab dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Verpackung und
    • ii) in Bezug auf wiederverwendbare Verpackungen für zehn Jahre ab dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Verpackung;
  • b) auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörden Kooperation bei allen Korrekturmaßnahmen im Zusammenhang mit Fällen der Nichtkonformität der Verpackungen, die zum Auftrag des Bevollmächtigten gehören;

  • c) auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde Übermittlung aller zum Nachweis der Konformität der Verpackungen erforderlichen Informationen und technischen Dokumentation an diese Behörde in einer oder mehreren Sprachen, die für diese Behörde leicht verständlich sind;

  • d) auf Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde Bereitstellung der einschlägigen Dokumente innerhalb von zehn Tagen nach Eingang eines solchen Verlangens;

  • e) Beendigung des Auftrags, falls der Erzeuger seine Verpflichtungen aus dieser Verordnung verletzt.

Die Pflichten gemäß Artikel 15 Absatz 1 und die Pflicht zur Erstellung der in Anhang VII genannten und nach oder gemäß den Artikeln 5 bis 11 erforderlichen technischen Dokumentation sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.

An authorised representative shall perform the tasks specified in the mandate received from the producer. The mandate shall allow the authorised representative to perform at least the following tasks:

  • (a) keeping the EU declaration of conformity and the technical documentation available for the national market surveillance authorities for:

    • (i) five years from the time the packaging is placed on the market, in respect of single-use packaging; and
    • (ii) ten years from the time the packaging is placed on the market, in respect of reusable packaging;
  • (b) upon request by the competent national authorities, cooperating on any corrective measures taken to address instances of non-compliance of the packaging covered by the mandate of the authorised representative;

  • (c) upon a reasoned request from a competent national authority, providing that authority with all information and technical documentation necessary to demonstrate the conformity of the packaging, in one or more languages that can be easily understood by that authority;

  • (d) upon request by a competent national authority, providing the relevant documents within ten days of receipt of such a request;

  • (e) terminating the mandate if the producer acts contrary to its obligations under this Regulation.

The obligations set out in Article 15(1) and the obligation to draw up the technical documentation referred to in Annex VII and required by or pursuant to Articles 5 to 11 shall not form part of the mandate of an authorised representative.

Ein Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die in dem vom Erzeuger erteilten Auftrag festgelegt sind. Der Auftrag muss es dem Bevollmächtigten ermöglichen, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  • a) Aufbewahrung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Dokumentation für die nationalen Marktüberwachungsbehörden, und zwar

    • i) in Bezug auf Einwegverpackungen für fünf Jahre ab dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Verpackung und
    • ii) in Bezug auf wiederverwendbare Verpackungen für zehn Jahre ab dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Verpackung;
  • b) auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörden Kooperation bei allen Korrekturmaßnahmen im Zusammenhang mit Fällen der Nichtkonformität der Verpackungen, die zum Auftrag des Bevollmächtigten gehören;

  • c) auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde Übermittlung aller zum Nachweis der Konformität der Verpackungen erforderlichen Informationen und technischen Dokumentation an diese Behörde in einer oder mehreren Sprachen, die für diese Behörde leicht verständlich sind;

  • d) auf Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde Bereitstellung der einschlägigen Dokumente innerhalb von zehn Tagen nach Eingang eines solchen Verlangens;

  • e) Beendigung des Auftrags, falls der Erzeuger seine Verpflichtungen aus dieser Verordnung verletzt.

Die Pflichten gemäß Artikel 15 Absatz 1 und die Pflicht zur Erstellung der in Anhang VII genannten und nach oder gemäß den Artikeln 5 bis 11 erforderlichen technischen Dokumentation sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.

Artikel 18 — Pflichten der Importeure Artikel 18 — Obligations of importers Artikel 18 — Pflichten der Importeure
(1) (1) (1)

Die Importeure bringen nur Verpackungen in Verkehr, die den Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegt sind, entsprechen.

Importers shall place on the market only packaging that complies with the requirements established in or pursuant to Articles 5 to 12.

Die Importeure bringen nur Verpackungen in Verkehr, die den Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegt sind, entsprechen.

(2) (2) (2)

Bevor Importeure Verpackungen in Verkehr bringen, stellen sie sicher, dass

  • a) das in Artikel 38 genannte Konformitätsbewertungsverfahren vom Erzeuger durchgeführt wurde und der Erzeuger die in Anhang VII genannte und nach oder gemäß den Artikeln 5 bis 11 erforderliche technische Dokumentation erstellt hat;
  • b) die Verpackungen gemäß Artikel 12 gekennzeichnet sind;
  • c) den Verpackungen die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind; und
  • d) der Erzeuger die in Artikel 15 Absätze 5 und 6 genannten Anforderungen erfüllt.

Ist ein Importeur der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass eine Verpackung nicht den geltenden Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegt sind, genügt, darf er diese Verpackung nicht in Verkehr bringen, bevor die Konformität der Verpackung hergestellt ist.

Before placing packaging on the market, importers shall ensure that:

  • (a) the conformity assessment procedure referred to in Article 38 has been carried out by the producer and that the producer has drawn up the technical documentation referred to in Annex VII and required by or pursuant to Articles 5 to 11;
  • (b) the packaging is marked in accordance with Article 12;
  • (c) the packaging is accompanied by the required documents; and
  • (d) the producer has complied with the requirements set out in Article 15(5) and (6).

Where an importer considers or has reason to believe that packaging does not comply with the applicable requirements established in or pursuant to Articles 5 to 12, that importer shall not place that packaging on the market until it has been brought into conformity.

Bevor Importeure Verpackungen in Verkehr bringen, stellen sie sicher, dass

  • a) das in Artikel 38 genannte Konformitätsbewertungsverfahren vom Erzeuger durchgeführt wurde und der Erzeuger die in Anhang VII genannte und nach oder gemäß den Artikeln 5 bis 11 erforderliche technische Dokumentation erstellt hat;
  • b) die Verpackungen gemäß Artikel 12 gekennzeichnet sind;
  • c) den Verpackungen die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind; und
  • d) der Erzeuger die in Artikel 15 Absätze 5 und 6 genannten Anforderungen erfüllt.

Ist ein Importeur der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass eine Verpackung nicht den geltenden Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegt sind, genügt, darf er diese Verpackung nicht in Verkehr bringen, bevor die Konformität der Verpackung hergestellt ist.

(3) (3) (3)

Die Importeure geben auf der Verpackung ihren Namen und ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke sowie ihre Postanschrift und gegebenenfalls elektronische Kommunikationsmittel an, über die sie erreicht werden können. Ist es nicht möglich, diese Informationen auf der Verpackung anzugeben, so werden die erforderlichen Informationen auf dem standardisierten und offenen digitalen Datenträger gemäß Artikel 12 oder in Begleitunterlagen zu dem verpackten Produkt bereitgestellt.

Importers shall indicate on the packaging their name and registered trade name or registered trade mark, and their postal address and, where available, electronic means of communication through which they can be contacted. Where it is not possible to indicate this information on the packaging, the required information shall be provided on the standardised and open digital data carrier referred to in Article 12, or in documents accompanying the packaged product.

Die Importeure geben auf der Verpackung ihren Namen und ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke sowie ihre Postanschrift und gegebenenfalls elektronische Kommunikationsmittel an, über die sie erreicht werden können. Ist es nicht möglich, diese Informationen auf der Verpackung anzugeben, so werden die erforderlichen Informationen auf dem standardisierten und offenen digitalen Datenträger gemäß Artikel 12 oder in Begleitunterlagen zu dem verpackten Produkt bereitgestellt.

(4) (4) (4)

Die Importeure stellen sicher, dass die gemäß Absatz 3 bereitgestellten Informationen klar, verständlich und lesbar sind und Informationen, die gemäß anderen Rechtsakten der Union für die Kennzeichnung des verpackten Produkts vorgeschrieben sind, nicht ersetzen, verdecken oder mit ihnen verwechselt werden können.

Importers shall ensure that the information provided in accordance with paragraph 3 is clear, comprehensible and legible, and that it does not replace, obscure or be confused with information required for the labelling of the packaged product under other Union legal acts.

Die Importeure stellen sicher, dass die gemäß Absatz 3 bereitgestellten Informationen klar, verständlich und lesbar sind und Informationen, die gemäß anderen Rechtsakten der Union für die Kennzeichnung des verpackten Produkts vorgeschrieben sind, nicht ersetzen, verdecken oder mit ihnen verwechselt werden können.

(5) (5) (5)

Die Importeure gewährleisten, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen der befüllten oder unbefüllten Verpackungen, solange diese sich in ihrer Verantwortung befinden, ihre Konformität mit den geltenden Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegt sind, nicht beeinträchtigen.

Importers shall ensure that, while packaging, whether filled or unfilled, is under their responsibility, storage or transport conditions do not jeopardise its compliance with the applicable requirements established in or pursuant to Articles 5 to 12.

Die Importeure gewährleisten, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen der befüllten oder unbefüllten Verpackungen, solange diese sich in ihrer Verantwortung befinden, ihre Konformität mit den geltenden Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegt sind, nicht beeinträchtigen.

(6) (6) (6)

Importeure, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass von ihnen in Verkehr gebrachte Verpackungen den geltenden Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegt sind, nicht entsprechen, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieser Verpackungen herzustellen, sie gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Die Importeure unterrichten unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die Verpackungen auf dem Markt bereitgestellt haben, über die mutmaßliche Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

Importers who consider or have reason to believe that packaging they have placed on the market does not comply with the applicable requirements established in or pursuant to Articles 5 to 12 shall immediately take the corrective measures necessary to bring that packaging into conformity, to withdraw it from the market or to recall it, as appropriate. Importers shall immediately inform the market surveillance authorities of the Member States in which they made the packaging available on the market of the suspected non-compliance and of the corrective measures taken.

Importeure, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass von ihnen in Verkehr gebrachte Verpackungen den geltenden Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegt sind, nicht entsprechen, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieser Verpackungen herzustellen, sie gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Die Importeure unterrichten unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die Verpackungen auf dem Markt bereitgestellt haben, über die mutmaßliche Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(7) (7) (7)

Die Importeure halten eine Kopie der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit und sorgen dafür, dass sie diesen die in Anhang VII genannte und nach bzw. gemäß den Artikeln 5 bis 11 erforderliche technische Dokumentation auf Verlangen vorlegen können, und zwar

  • a) in Bezug auf Einwegverpackungen für fünf Jahre ab dem Tag des Inverkehrbringens der Verpackung und
  • b) in Bezug auf wiederverwendbare Verpackungen für zehn Jahre ab dem Tag des Inverkehrbringens der Verpackung.

Importers shall keep a copy of the EU declaration of conformity available for the market surveillance authorities and shall ensure that the technical documentation referred to in Annex VII and required by or pursuant to Articles 5 to 11 can be made available to them upon request, for:

  • (a) five years from the date the packaging is placed on the market, in respect of single-use packaging; and
  • (b) ten years from the date the packaging is placed on the market, in respect of reusable packaging.

Die Importeure halten eine Kopie der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit und sorgen dafür, dass sie diesen die in Anhang VII genannte und nach bzw. gemäß den Artikeln 5 bis 11 erforderliche technische Dokumentation auf Verlangen vorlegen können, und zwar

  • a) in Bezug auf Einwegverpackungen für fünf Jahre ab dem Tag des Inverkehrbringens der Verpackung und
  • b) in Bezug auf wiederverwendbare Verpackungen für zehn Jahre ab dem Tag des Inverkehrbringens der Verpackung.
(8) (8) (8)

Die Importeure händigen einer nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle zum Nachweis der Konformität der Verpackungen erforderlichen Informationen und Unterlagen aus, einschließlich der technischen Dokumentation mit den geltenden Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegt sind, in einer oder mehreren Sprachen, die von dieser Behörde leicht verstanden werden können. Diese Informationen und Unterlagen werden in elektronischer Form und auf Verlangen auf Papier übermittelt. Die einschlägigen Unterlagen sind innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Anforderung durch die nationale Behörde vorzulegen.

Upon a reasoned request from a national authority, importers shall provide it with all information and documentation necessary to demonstrate the conformity of the packaging, including the technical documentation, with the applicable requirements established in or pursuant to Articles 5 to 12, in one or more languages that can be easily understood by that authority. That information and documentation shall be provided in electronic form and, on request, on paper. The relevant documents shall be provided within ten days of receipt of the request by the national authority.

Die Importeure händigen einer nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle zum Nachweis der Konformität der Verpackungen erforderlichen Informationen und Unterlagen aus, einschließlich der technischen Dokumentation mit den geltenden Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegt sind, in einer oder mehreren Sprachen, die von dieser Behörde leicht verstanden werden können. Diese Informationen und Unterlagen werden in elektronischer Form und auf Verlangen auf Papier übermittelt. Die einschlägigen Unterlagen sind innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Anforderung durch die nationale Behörde vorzulegen.

(9) (9) (9)

Die Importeure kooperieren mit der zuständigen nationalen Behörde bei allen Korrekturmaßnahmen im Zusammenhang mit der Nichtkonformität mit den in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegten Anforderungen.

Importers shall cooperate with the competent national authority on any corrective measures taken to address instances of non-compliance with the requirements established in or pursuant to Articles 5 to 12.

Die Importeure kooperieren mit der zuständigen nationalen Behörde bei allen Korrekturmaßnahmen im Zusammenhang mit der Nichtkonformität mit den in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegten Anforderungen.

Artikel 19 — Pflichten der Vertreiber Artikel 19 — Obligations of distributors Artikel 19 — Pflichten der Vertreiber
(1) (1) (1)

Die Vertreiber berücksichtigen die Anforderungen dieser Verordnung mit der gebührenden Sorgfalt, wenn sie Verpackungen auf dem Markt bereitstellen.

When making packaging available on the market, distributors shall act with due care in relation to the requirements of this Regulation.

Die Vertreiber berücksichtigen die Anforderungen dieser Verordnung mit der gebührenden Sorgfalt, wenn sie Verpackungen auf dem Markt bereitstellen.

(2) (2) (2)

Bevor Vertreiber Verpackungen auf dem Markt bereitstellen, vergewissern sie sich, dass

  • a) der Hersteller, der den Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung für die Verpackungen unterliegt, in das Herstellerregister gemäß Artikel 44 eingetragen ist;
  • b) die Verpackungen gemäß Artikel 12 gekennzeichnet sind; und
  • c) der Erzeuger und der Importeur die Anforderungen nach Artikel 15 Absätze 5 und 6 beziehungsweise Artikel 18 Absatz 3 erfüllt haben.

Before making packaging available on the market, distributors shall verify that:

  • (a) the manufacturer subject to the extended producer responsibility obligations for the packaging is registered in the producer register referred to in Article 44;
  • (b) the packaging is marked in accordance with Article 12; and
  • (c) the producer and the importer have complied with the requirements set out in Article 15(5) and (6) and Article 18(3), respectively.

Bevor Vertreiber Verpackungen auf dem Markt bereitstellen, vergewissern sie sich, dass

  • a) der Hersteller, der den Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung für die Verpackungen unterliegt, in das Herstellerregister gemäß Artikel 44 eingetragen ist;
  • b) die Verpackungen gemäß Artikel 12 gekennzeichnet sind; und
  • c) der Erzeuger und der Importeur die Anforderungen nach Artikel 15 Absätze 5 und 6 beziehungsweise Artikel 18 Absatz 3 erfüllt haben.
(3) (3) (3)

Ist ein Vertreiber vor der Bereitstellung von Verpackungen auf dem Markt der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass die Verpackungen die Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegt sind, nicht erfüllen oder der Erzeuger oder der Importeur den Anforderungen gemäß Artikel 15 Absätze 5 und 6 beziehungsweise Artikel 18 Absatz 3 nicht genügt, so stellt der Vertreiber diese Verpackungen nicht auf dem Markt bereit, bevor die Konformität der Verpackungen hergestellt ist oder der Erzeuger oder der Importeur die Anforderungen erfüllen.Die Vertreiber gewährleisten, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen der befüllten oder unbefüllten Verpackungen oder verpackten Produkte, solange diese sich in ihrer Verantwortung befinden, ihre Konformität mit den Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegt sind, nicht beeinträchtigen.

Where a distributor considers or has reason to believe, prior to making packaging available on the market, that the packaging does not comply with the requirements established in or pursuant to Articles 5 to 12, or that the producer or the importer does not comply with the requirements set out in Article 15(5) and (6) or Article 18(3), respectively, the distributor shall not make that packaging available on the market until it has been brought into conformity or until the producer or the importer complies with the requirements. Distributors shall ensure that, while packaging or packaged products, whether filled or unfilled, are under their responsibility, storage or transport conditions do not jeopardise their compliance with the requirements established in or pursuant to Articles 5 to 12.

Ist ein Vertreiber vor der Bereitstellung von Verpackungen auf dem Markt der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass die Verpackungen die Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegt sind, nicht erfüllen oder der Erzeuger oder der Importeur den Anforderungen gemäß Artikel 15 Absätze 5 und 6 beziehungsweise Artikel 18 Absatz 3 nicht genügt, so stellt der Vertreiber diese Verpackungen nicht auf dem Markt bereit, bevor die Konformität der Verpackungen hergestellt ist oder der Erzeuger oder der Importeur die Anforderungen erfüllen. Die Vertreiber gewährleisten, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen der befüllten oder unbefüllten Verpackungen oder verpackten Produkte, solange diese sich in ihrer Verantwortung befinden, ihre Konformität mit den Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegt sind, nicht beeinträchtigen.

(4) (4) (4)

Vertreiber dürfen die vom Hersteller offengelegten Informationen nicht für andere Zwecke als zur Überprüfung der Einhaltung der geltenden Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegt sind, verwenden. Insbesondere ist der Missbrauch solcher Informationen durch Vertreiber zu gewerblichen Zwecken untersagt.

Distributors shall not use the information disclosed by the manufacturer for any purpose other than verifying compliance with the applicable requirements established in or pursuant to Articles 5 to 12. In particular, misuse of such information by distributors for commercial purposes is prohibited.

Vertreiber dürfen die vom Hersteller offengelegten Informationen nicht für andere Zwecke als zur Überprüfung der Einhaltung der geltenden Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegt sind, verwenden. Insbesondere ist der Missbrauch solcher Informationen durch Vertreiber zu gewerblichen Zwecken untersagt.

(5) (5) (5)

Vertreiber, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass von ihnen mit verpackten Produkten auf dem Markt bereitgestellte Verpackungen den geltenden Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegt sind, nicht entsprechen, sorgen dafür, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieser Verpackungen herzustellen, sie gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.Die Vertreiber unterrichten unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die Verpackungen auf dem Markt bereitgestellt haben, über die mutmaßliche Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

Distributors who consider or have reason to believe that packaging with packaged products that they have made available on the market does not comply with the applicable requirements established in or pursuant to Articles 5 to 12 shall ensure that the corrective measures necessary to bring that packaging into conformity, to withdraw it from the market or to recall it, as appropriate, are taken. Distributors shall immediately inform the market surveillance authorities of the Member States in which they made the packaging available on the market of the suspected non-compliance and of the corrective measures taken.

Vertreiber, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass von ihnen mit verpackten Produkten auf dem Markt bereitgestellte Verpackungen den geltenden Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegt sind, nicht entsprechen, sorgen dafür, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieser Verpackungen herzustellen, sie gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Die Vertreiber unterrichten unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die Verpackungen auf dem Markt bereitgestellt haben, über die mutmaßliche Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(6) (6) (6)

Die Vertreiber händigen einer nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen aus, zu denen sie Zugang haben und die zum Nachweis der Konformität der Verpackungen mit den geltenden Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegt sind, erforderlich sind, in einer oder mehreren Sprachen, die von dieser Behörde leicht verstanden werden können. Diese Informationen und Unterlagen werden in elektronischer Form und auf Verlangen auf Papier übermittelt.Die Vertreiber kooperieren mit der nationalen Behörde bei allen Korrekturmaßnahmen im Zusammenhang mit der Nichtkonformität mit den in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegten Anforderungen.

Upon a reasoned request from a national authority, distributors shall provide it with all information and documentation to which they have access and which are necessary to demonstrate the conformity of the packaging with the applicable requirements established in or pursuant to Articles 5 to 12, in one or more languages that can be easily understood by that authority. That information and documentation shall be provided in electronic form and, on request, on paper. Distributors shall cooperate with the national authority on any corrective measures taken to address instances of non-compliance with the requirements established in or pursuant to Articles 5 to 12.

Die Vertreiber händigen einer nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen aus, zu denen sie Zugang haben und die zum Nachweis der Konformität der Verpackungen mit den geltenden Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegt sind, erforderlich sind, in einer oder mehreren Sprachen, die von dieser Behörde leicht verstanden werden können. Diese Informationen und Unterlagen werden in elektronischer Form und auf Verlangen auf Papier übermittelt. Die Vertreiber kooperieren mit der nationalen Behörde bei allen Korrekturmaßnahmen im Zusammenhang mit der Nichtkonformität mit den in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegten Anforderungen.

Artikel 20 — Pflichten der Fulfilment-Dienstleister Artikel 20 — Obligations of fulfilment service providers Artikel 20 — Pflichten der Fulfilment-Dienstleister

Die Fulfilment-Dienstleister gewährleisten für die befüllten oder unbefüllten Verpackungen, die sie handhaben, dass die Bedingungen während der Lagerhaltung, der Handhabung und des Verpackens, der Adressierung oder des Versands die Konformität der Verpackungen mit den Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegt sind, nicht beeinträchtigen.

Fulfilment service providers shall, for the filled or unfilled packaging that they handle, ensure that the conditions during storage, handling and packing, addressing or dispatching do not jeopardise the compliance of the packaging with the requirements established in or pursuant to Articles 5 to 12.

Die Fulfilment-Dienstleister gewährleisten für die befüllten oder unbefüllten Verpackungen, die sie handhaben, dass die Bedingungen während der Lagerhaltung, der Handhabung und des Verpackens, der Adressierung oder des Versands die Konformität der Verpackungen mit den Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegt sind, nicht beeinträchtigen.

Artikel 21 — Fälle, in denen die Pflichten der Erzeuger auch für Importeure und Vertreiber gelten Artikel 21 — Cases in which the obligations of producers also apply to importers and distributors Artikel 21 — Fälle, in denen die Pflichten der Erzeuger auch für Importeure und Vertreiber gelten

Bringt ein Importeur oder ein Vertreiber Verpackungen unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr oder verändert bereits in Verkehr gebrachte Verpackungen so, dass die Konformität mit den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann, so gilt dieser Importeur oder dieser Vertreiber als Erzeuger für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt den Verpflichtungen der Erzeuger nach Artikel 15.Fällt ein Importeur oder ein Vertreiber gemäß Unterabsatz 1 unter die am 11. Februar 2025 geltende Definition von Kleinstunternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG und ist die natürliche oder juristische Person, die dem Importeur oder dem Vertreiber die Verpackungen liefert, in der Union ansässig, so gilt die natürliche oder juristische Person, die die Verpackungen liefert, als Erzeuger für die Zwecke des Artikels 15.

Where an importer or a distributor places packaging on the market under its own name or trade mark, or modifies packaging already placed on the market in such a way that compliance with the relevant requirements of this Regulation may be affected, that importer or distributor shall be considered a producer for the purposes of this Regulation and shall be subject to the obligations of producers under Article 15. Where an importer or a distributor falling within the scope of the first subparagraph falls, as at 11 February 2025, within the definition of micro-enterprise set out in Recommendation 2003/361/EC, and the natural or legal person supplying the packaging to the importer or distributor is established in the Union, the natural or legal person supplying the packaging shall be considered a producer for the purposes of Article 15.

Bringt ein Importeur oder ein Vertreiber Verpackungen unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr oder verändert bereits in Verkehr gebrachte Verpackungen so, dass die Konformität mit den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann, so gilt dieser Importeur oder dieser Vertreiber als Erzeuger für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt den Verpflichtungen der Erzeuger nach Artikel 15. Fällt ein Importeur oder ein Vertreiber gemäß Unterabsatz 1 unter die am 11. Februar 2025 geltende Definition von Kleinstunternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG und ist die natürliche oder juristische Person, die dem Importeur oder dem Vertreiber die Verpackungen liefert, in der Union ansässig, so gilt die natürliche oder juristische Person, die die Verpackungen liefert, als Erzeuger für die Zwecke des Artikels 15.

Artikel 22 — Identifizierung der Wirtschaftsakteure Artikel 22 — Identification of economic operators Artikel 22 — Identifizierung der Wirtschaftsakteure
(1) (1) (1)

Auf Verlangen stellen die Wirtschaftsakteure den Marktüberwachungsbehörden folgende Informationen zur Verfügung:

  • a) die Identität der Wirtschaftsakteure, von denen sie Verpackungen oder verpackte Produkte bezogen haben;
  • b) die Identität der Wirtschaftsakteure, an die sie Verpackungen oder verpackte Produkte geliefert haben.

Upon request, economic operators shall provide market surveillance authorities with the following information:

  • (a) the identity of the economic operators from whom they have sourced packaging or packaged products;
  • (b) the identity of the economic operators to whom they have supplied packaging or packaged products.

Auf Verlangen stellen die Wirtschaftsakteure den Marktüberwachungsbehörden folgende Informationen zur Verfügung:

  • a) die Identität der Wirtschaftsakteure, von denen sie Verpackungen oder verpackte Produkte bezogen haben;
  • b) die Identität der Wirtschaftsakteure, an die sie Verpackungen oder verpackte Produkte geliefert haben.
(2) (2) (2)

Die Wirtschaftsakteure müssen die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen wie folgt vorlegen können:

  • a) in Bezug auf Einwegverpackungen für fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Bezugs oder der Lieferung der Verpackungen;
  • b) in Bezug auf wiederverwendbare Verpackungen für zehn Jahre nach dem Zeitpunkt des Bezugs oder der Lieferung der Verpackungen.

Economic operators shall be able to provide the information referred to in paragraph 1(a) for:

  • (a) five years after the time they were supplied with, or supplied, the packaging, in the case of single-use packaging;
  • (b) ten years after the time they were supplied with, or supplied, the packaging, in the case of reusable packaging.

Die Wirtschaftsakteure müssen die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen wie folgt vorlegen können:

  • a) in Bezug auf Einwegverpackungen für fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Bezugs oder der Lieferung der Verpackungen;
  • b) in Bezug auf wiederverwendbare Verpackungen für zehn Jahre nach dem Zeitpunkt des Bezugs oder der Lieferung der Verpackungen.
Artikel 23 — Informationspflichten der Verpackungsabfallbewirtschafter Artikel 23 — Information obligations of packaging waste managers Artikel 23 — Informationspflichten der Verpackungsabfallbewirtschafter

Die Verpackungsabfallbewirtschafter übermitteln den zuständigen Behörden jährlich die Informationen über die in Anhang XII Tabelle 3 dieser Verordnung aufgeführten Verpackungsabfälle, mit Ausnahme von Informationen zu auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstmalig bereitgestellten Verpackungen, über das elektronische Register oder die elektronischen Register gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG.Die Verpackungsabfallbewirtschafter stellen im Falle der individuellen Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung den Herstellern und im Falle der kollektiven Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung der mit der Erfüllung dieser Verpflichtungen betrauten Organisation für Herstellerverantwortung jährlich alle Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um den Informationspflichten gemäß Artikel 44 Absatz 10 nachzukommen.Die Mitgliedstaaten können nach nationalem Recht vorsehen, dass in Fällen, in denen Behörden für die Organisation der Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen zuständig sind, die Verpackungsabfallbewirtschafter diesen Behörden jährlich alle Informationen, die erforderlich sind, um den Informationspflichten gemäß Artikel 44 Absatz 10 nachzukommen, oder andere Mittel zur Ergänzung des elektronischen Registers oder der elektronischen Register gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG zur Verfügung stellen.

Packaging waste managers shall provide the competent authorities annually with information on the packaging waste listed in Annex XII, Table 3 of this Regulation, with the exception of information on packaging made available for the first time on the territory of a Member State, via the electronic register or registers referred to in Article 35(1) of Directive 2008/98/EC. Packaging waste managers shall, in the case of individual fulfilment of extended producer responsibility obligations, make available annually to producers, and, in the case of collective fulfilment of extended producer responsibility obligations, to the producer responsibility organisation entrusted with the fulfilment of those obligations, all information necessary to comply with the information obligations under Article 44(10). Member States may provide, under national law, that in cases where authorities are responsible for organising the management of packaging waste, packaging waste managers shall make available to those authorities annually all information necessary to comply with the information obligations under Article 44(10), or other means to supplement the electronic register or registers referred to in Article 35(1) of Directive 2008/98/EC.

Die Verpackungsabfallbewirtschafter übermitteln den zuständigen Behörden jährlich die Informationen über die in Anhang XII Tabelle 3 dieser Verordnung aufgeführten Verpackungsabfälle, mit Ausnahme von Informationen zu auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstmalig bereitgestellten Verpackungen, über das elektronische Register oder die elektronischen Register gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG. Die Verpackungsabfallbewirtschafter stellen im Falle der individuellen Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung den Herstellern und im Falle der kollektiven Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung der mit der Erfüllung dieser Verpflichtungen betrauten Organisation für Herstellerverantwortung jährlich alle Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um den Informationspflichten gemäß Artikel 44 Absatz 10 nachzukommen. Die Mitgliedstaaten können nach nationalem Recht vorsehen, dass in Fällen, in denen Behörden für die Organisation der Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen zuständig sind, die Verpackungsabfallbewirtschafter diesen Behörden jährlich alle Informationen, die erforderlich sind, um den Informationspflichten gemäß Artikel 44 Absatz 10 nachzukommen, oder andere Mittel zur Ergänzung des elektronischen Registers oder der elektronischen Register gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG zur Verfügung stellen.

KAPITEL V — PFLICHTEN DER WIRTSCHAFTSAKTEURE ZUR VERRINGERUNG VON VERPACKUNGEN UND VERPACKUNGSABFÄLLEN KAPITEL V — OBLIGATIONS OF ECONOMIC OPERATORS TO REDUCE PACKAGING AND PACKAGING WASTE KAPITEL V — PFLICHTEN DER WIRTSCHAFTSAKTEURE ZUR VERRINGERUNG VON VERPACKUNGEN UND VERPACKUNGSABFÄLLEN
Artikel 24 — Verpflichtungen im Zusammenhang mit übermäßigen Verpackungen Artikel 24 — Obligations related to excessive packaging Artikel 24 — Verpflichtungen im Zusammenhang mit übermäßigen Verpackungen
(1) (1) (1)

Bis zum 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten der gemäß Absatz 2 erlassenen Durchführungsrechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, müssen die Wirtschaftsakteure, die Umverpackungen, Transportverpackungen oder Verpackungen für den elektronischen Handel befüllen, sicherstellen, dass sich das Leerraumverhältnis als Prozentsatz ausgedrückt auf maximal 50 % beläuft.

By 1 January 2030, or three years after the entry into force of the implementing acts adopted pursuant to paragraph 2, whichever is later, economic operators that fill secondary packaging, transport packaging or e-commerce packaging shall ensure that the empty space ratio, expressed as a percentage, is a maximum of 50 %.

Bis zum 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten der gemäß Absatz 2 erlassenen Durchführungsrechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, müssen die Wirtschaftsakteure, die Umverpackungen, Transportverpackungen oder Verpackungen für den elektronischen Handel befüllen, sicherstellen, dass sich das Leerraumverhältnis als Prozentsatz ausgedrückt auf maximal 50 % beläuft.

(2) (2) (2)

Bis 12. Februar 2028 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, um die Methode für die Berechnung des in Absatz 1 genannten Leerraumverhältnisses festzulegen. Bei dieser Methode sind die besonderen Merkmale von Verpackungen zu berücksichtigen, die in einem Leerraum platziert werden müssen, der groß genug ist, um den geltenden gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen oder das Produkt zu schützen, wie insbesondere verpackte Erzeugnisse mit unregelmäßiger Form, Verpackungen, die mehr als eine Verkaufsverpackung oder ein Produkt enthalten, Verpackungen, die flüssige Erzeugnisse enthalten, verpackte Produkte, deren Inhalt leicht beschädigt werden kann, und verpackte Produkte, die aufgrund ihrer geringen Abmessungen durch größere Produkte beschädigt werden können, und die Mindestfläche auf der Transportverpackung, um das Anbringen von Versandetiketten zu ermöglichen.Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

By 12 February 2028, the Commission shall adopt implementing acts to establish the methodology for calculating the empty space ratio referred to in paragraph 1. That methodology shall take into account the specific characteristics of packaging that needs to be placed in an empty space large enough to comply with applicable legal requirements or to protect the product, such as in particular irregularly shaped packaged products, packaging containing more than one sales packaging or product, packaging containing liquid products, packaged products whose content can be easily damaged, and packaged products that, due to their small dimensions, can be damaged by larger products, as well as the minimum area on the transport packaging needed to allow the affixing of shipping labels. Those implementing acts shall be adopted in accordance with the examination procedure referred to in Article 65(2).

Bis 12. Februar 2028 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, um die Methode für die Berechnung des in Absatz 1 genannten Leerraumverhältnisses festzulegen. Bei dieser Methode sind die besonderen Merkmale von Verpackungen zu berücksichtigen, die in einem Leerraum platziert werden müssen, der groß genug ist, um den geltenden gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen oder das Produkt zu schützen, wie insbesondere verpackte Erzeugnisse mit unregelmäßiger Form, Verpackungen, die mehr als eine Verkaufsverpackung oder ein Produkt enthalten, Verpackungen, die flüssige Erzeugnisse enthalten, verpackte Produkte, deren Inhalt leicht beschädigt werden kann, und verpackte Produkte, die aufgrund ihrer geringen Abmessungen durch größere Produkte beschädigt werden können, und die Mindestfläche auf der Transportverpackung, um das Anbringen von Versandetiketten zu ermöglichen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3) (3) (3)

Für die Zwecke der in Absatz 1 genannten Berechnung des Verhältnisses bezeichnet der Begriff

  • a) Leerraum die Differenz zwischen dem Gesamtvolumen von Umverpackungen, Transportverpackungen oder Verpackungen für den elektronischen Handel und dem Volumen der darin enthaltenen Verkaufsverpackungen;
  • b) Leerraumverhältnis das Verhältnis des Leerraums im Sinne von Buchstabe a zum Gesamtvolumen der Umverpackungen, Transportverpackungen oder Verpackungen für den elektronischen Handel.

Raum, der mit Füllmaterial wie Papier, Luftpolstern, Luftpolsterfolie, Schwamm- oder Schaumstoff-Füllmaterial, Holzwolle, Polystyrol oder Styropor-Chips befüllt ist, gilt als Leerraum.

For the purposes of the calculation of the ratio referred to in paragraph 1, the term:

  • (a) empty space means the difference between the total volume of secondary packaging, transport packaging or e-commerce packaging and the volume of the sales packaging contained therein;
  • (b) empty space ratio means the ratio between the empty space referred to in point (a) and the total volume of the secondary packaging, transport packaging or e-commerce packaging.

Space filled with filling material such as paper, air cushions, bubble wrap, foam or sponge padding, wood wool, polystyrene or styrofoam chips shall be considered empty space.

Für die Zwecke der in Absatz 1 genannten Berechnung des Verhältnisses bezeichnet der Begriff

  • a) Leerraum die Differenz zwischen dem Gesamtvolumen von Umverpackungen, Transportverpackungen oder Verpackungen für den elektronischen Handel und dem Volumen der darin enthaltenen Verkaufsverpackungen;
  • b) Leerraumverhältnis das Verhältnis des Leerraums im Sinne von Buchstabe a zum Gesamtvolumen der Umverpackungen, Transportverpackungen oder Verpackungen für den elektronischen Handel.

Raum, der mit Füllmaterial wie Papier, Luftpolstern, Luftpolsterfolie, Schwamm- oder Schaumstoff-Füllmaterial, Holzwolle, Polystyrol oder Styropor-Chips befüllt ist, gilt als Leerraum.

(4) (4) (4)

Bis zum 12. Februar 2028 stellen die Wirtschaftsakteure, die die Verkaufsverpackungen befüllen, sicher, dass der Leerraum auf das für die Gewährleistung der Verpackungsfunktionen, einschließlich des Produktschutzes, erforderliche Mindestmaß beschränkt ist. Unter dem Leerraumverhältnis für Verkaufsverpackungen ist die Differenz zwischen dem inneren Gesamtvolumen der Verkaufsverpackungen und dem Volumen des verpackten Produkts zu verstehen.Für die Zwecke der Bewertung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Absatzes gilt Raum, der mit Füllmaterialien, wie Papier, Luftpolstern, Luftpolsterfolie, Schwamm- oder Schaumstoff-Füllmaterial, Holzwolle, Polystyrol oder Styropor-Chips, befüllt ist, als Leerraum.

Bei Verkaufsverpackungen für Produkte, die sich während des Transports setzen oder bei denen zum Schutz des Lebensmittels Kopfraum erforderlich ist, oder bei anderen Produkten, die diese Merkmale aufweisen,

  • a) wird die Einhaltung dieses Absatzes anhand der Füllhöhe der Verpackung zum Zeitpunkt der Befüllung bewertet,
  • b) gelten Luft zwischen oder in verpackten Lebensmitteln oder Schutzgase nicht als Leerraum.

By 12 February 2028, economic operators that fill sales packaging shall ensure that the empty space is kept to the minimum necessary to ensure the packaging's functions, including product protection. The empty space ratio for sales packaging shall be understood as the difference between the total internal volume of the sales packaging and the volume of the packaged product. For the purposes of assessing compliance with the provisions of this paragraph, space filled with filling materials, such as paper, air cushions, bubble wrap, foam or sponge padding, wood wool, polystyrene or styrofoam chips, shall be considered empty space.

For sales packaging for products that settle during transport or that need headspace for the protection of the food, or for other products with these characteristics:

  • (a) compliance with this paragraph shall be assessed on the basis of the fill level of the packaging at the time of filling;
  • (b) air between or inside packaged food or protective gases shall not be considered empty space.

Bis zum 12. Februar 2028 stellen die Wirtschaftsakteure, die die Verkaufsverpackungen befüllen, sicher, dass der Leerraum auf das für die Gewährleistung der Verpackungsfunktionen, einschließlich des Produktschutzes, erforderliche Mindestmaß beschränkt ist. Unter dem Leerraumverhältnis für Verkaufsverpackungen ist die Differenz zwischen dem inneren Gesamtvolumen der Verkaufsverpackungen und dem Volumen des verpackten Produkts zu verstehen. Für die Zwecke der Bewertung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Absatzes gilt Raum, der mit Füllmaterialien, wie Papier, Luftpolstern, Luftpolsterfolie, Schwamm- oder Schaumstoff-Füllmaterial, Holzwolle, Polystyrol oder Styropor-Chips, befüllt ist, als Leerraum.

Bei Verkaufsverpackungen für Produkte, die sich während des Transports setzen oder bei denen zum Schutz des Lebensmittels Kopfraum erforderlich ist, oder bei anderen Produkten, die diese Merkmale aufweisen,

  • a) wird die Einhaltung dieses Absatzes anhand der Füllhöhe der Verpackung zum Zeitpunkt der Befüllung bewertet,
  • b) gelten Luft zwischen oder in verpackten Lebensmitteln oder Schutzgase nicht als Leerraum.
(5) (5) (5)

Wirtschaftsakteure, die Verkaufsverpackungen als Verpackungen für den elektronischen Handel oder wiederverwendbare Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems verwenden, sind von der Verpflichtung nach Absatz 1 dieses Artikels ausgenommen. Sie müssen jedoch sicherstellen, dass diese Verkaufsverpackungen den in Artikel 10 festgelegten Anforderungen entsprechen.

Economic operators that use sales packaging as e-commerce packaging or as reusable packaging within a reuse system shall be exempt from the obligation in paragraph 1 of this Article. However, they shall ensure that such sales packaging complies with the requirements set out in Article 10.

Wirtschaftsakteure, die Verkaufsverpackungen als Verpackungen für den elektronischen Handel oder wiederverwendbare Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems verwenden, sind von der Verpflichtung nach Artikel 24 Absatz 1 ausgenommen. Sie müssen jedoch sicherstellen, dass diese Verkaufsverpackungen den in Artikel 10 festgelegten Anforderungen entsprechen.

(6) (6) (6)

Bis zum 12. Februar 2032 überprüft die Kommission das in Absatz 1 genannte Leerraumverhältnis sowie die Ausnahmen gemäß Absatz 5 und bewertet die Möglichkeit, Leerraumverhältnisse für Verkaufsverpackungen für insbesondere Spielzeug, Kosmetika, Do-It-Yourself-Kits und elektronische Produkte festzulegen.

By 12 February 2032, the Commission shall review the empty space ratio referred to in paragraph 1 and the exceptions provided for in paragraph 5, and assess the possibility of setting empty space ratios for sales packaging for, in particular, toys, cosmetics, do-it-yourself kits and electronic products.

Bis zum 12. Februar 2032 überprüft die Kommission das in Absatz 1 genannte Leerraumverhältnis sowie die Ausnahmen gemäß Absatz 5 und bewertet die Möglichkeit, Leerraumverhältnisse für Verkaufsverpackungen für insbesondere Spielzeug, Kosmetika, Do-It-Yourself-Kits und elektronische Produkte festzulegen.

Artikel 25 — Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung bestimmter Verpackungsformate Artikel 25 — Restrictions on the use of certain packaging formats Artikel 25 — Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung bestimmter Verpackungsformate
(1) (1) (1)

Ab 1. Januar 2030 dürfen Wirtschaftsakteure Verpackungen nicht in den Formaten und zu den Verwendungszwecken, die in Anhang V aufgeführt sind, in Verkehr bringen.

From 1 January 2030, economic operators shall not place on the market packaging in the formats and for the uses listed in Annex V.

Ab 1. Januar 2030 dürfen Wirtschaftsakteure Verpackungen nicht in den Formaten und zu den Verwendungszwecken, die in Anhang V aufgeführt sind, in Verkehr bringen.

(2) (2) (2)

Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vor dem 1. Januar 2025 erlassene Beschränkungen für das Inverkehrbringen von Verpackungen in den Formaten und für die Verwendungszwecke gemäß Anhang V, die jedoch aus nicht in Anhang V aufgeführten Materialien hergestellt wurden, aufrechterhalten.

By way of derogation from Article 4(2), Member States may maintain restrictions adopted before 1 January 2025 on the placing on the market of packaging in the formats and for the uses referred to in Annex V, but made of materials not listed in Annex V.

Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vor dem 1. Januar 2025 erlassene Beschränkungen für das Inverkehrbringen von Verpackungen in den Formaten und für die Verwendungszwecke gemäß Anhang V, die jedoch aus nicht in Anhang V aufgeführten Materialien hergestellt wurden, aufrechterhalten.

(3) (3) (3)

Absatz 1 dieses Artikels gilt unbeschadet des Artikels 9 Absatz 2 Buchstabe b.

Paragraph 1 of this Article shall apply without prejudice to Article 9(2), point (b).

Absatz 1 dieses Artikels gilt unbeschadet des Artikels 9 Absatz 2 Buchstabe b.

(4) (4) (4)

Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten den Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG in der am 11. Februar 2025 geltenden Fassung gestatten, Verpackungen in den in Anhang V Nummer 3 dieser Verordnung aufgeführten Formaten und für den in Anhang V Nummer 3 dieser Verordnung aufgeführten Verwendungszweck in Verkehr zu bringen, wenn nachgewiesen wurde, dass es technisch nicht möglich ist, keine derartigen Verpackungen zu verwenden oder Zugang zu Infrastrukturen zu erhalten, die für ein funktionierendes Wiederverwendungssystems erforderlich sind.

By way of derogation from paragraph 1 of this Article, Member States may allow microenterprises within the meaning of Recommendation 2003/361/EC, as applicable on 11 February 2025, to place on the market packaging in the formats listed in Annex V, point 3, of this Regulation and for the use listed in Annex V, point 3, of this Regulation, where it has been demonstrated that it is technically impossible not to use such packaging or to gain access to the infrastructure necessary for a functioning reuse system.

Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten den Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG in der am 11. Februar 2025 geltenden Fassung gestatten, Verpackungen in den in Anhang V Nummer 3 dieser Verordnung aufgeführten Formaten und für den in Anhang V Nummer 3 dieser Verordnung aufgeführten Verwendungszweck in Verkehr zu bringen, wenn nachgewiesen wurde, dass es technisch nicht möglich ist, keine derartigen Verpackungen zu verwenden oder Zugang zu Infrastrukturen zu erhalten, die für ein funktionierendes Wiederverwendungssystem erforderlich sind.

(5) (5) (5)

Bis zum 12. Februar 2032 bewertet die Kommission die positiven Umweltauswirkungen der Beschränkungen und Abweichungen und Ausnahmen von diesen Beschränkungen und berücksichtigt die Verfügbarkeit alternativer Verpackungslösungen, die die Sicherheits- und Hygieneanforderungen für kontaktempfindliche Verpackungen erfüllen. Auf der Grundlage dieser Bewertung und mit dem Ziel, Verpackungsabfälle zu verringern, überprüft die Kommission diesen Artikel und Anhang V, um sie an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen. Auf der Grundlage dieser Überprüfung bewertet die Kommission, ob die Festlegung neuer Beschränkungen für die Verwendung bestimmter Verpackungsformate angemessen ist sowie ob die Aufrechterhaltung der in diesem Artikel festgelegten Abweichungen und Ausnahmen relevant ist, und legt gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.

By 12 February 2032, the Commission shall assess the positive environmental impact of the restrictions and the derogations and exceptions to those restrictions and shall take into account the availability of alternative packaging solutions that meet the safety and hygiene requirements for contact-sensitive packaging. On the basis of that assessment, and with the aim of reducing packaging waste, the Commission shall review this Article and Annex V in order to adapt them to technical and scientific progress. On the basis of that review, the Commission shall assess whether it is appropriate to establish new restrictions on the use of certain packaging formats and whether it is relevant to maintain the derogations and exceptions set out in this Article, and shall put forward a legislative proposal, where appropriate.

Bis zum 12. Februar 2032 bewertet die Kommission die positiven Umweltauswirkungen der Beschränkungen und der Abweichungen und Ausnahmen von diesen Beschränkungen und berücksichtigt die Verfügbarkeit alternativer Verpackungslösungen, die die Sicherheits- und Hygieneanforderungen für kontaktempfindliche Verpackungen erfüllen. Auf der Grundlage dieser Bewertung und mit dem Ziel, Verpackungsabfälle zu verringern, überprüft die Kommission diesen Artikel und Anhang V, um sie an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen. Auf der Grundlage dieser Überprüfung bewertet die Kommission, ob die Festlegung neuer Beschränkungen für die Verwendung bestimmter Verpackungsformate angemessen ist sowie ob die Aufrechterhaltung der in diesem Artikel festgelegten Abweichungen und Ausnahmen relevant ist, und legt gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.

(6) (6) (6)

Bis zum 12. Februar 2027 veröffentlicht die Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit Leitlinien, in denen Anhang V ausführlicher erläutert wird, wozu auch Beispiele für Verpackungsformate, die in den Anwendungsbereich fallen, und etwaige Ausnahmen von den Beschränkungen gehören, und in denen eine nicht erschöpfende Liste von Obst und Gemüse, das von Anhang V Nummer 2 ausgenommen ist, enthalten ist.

By 12 February 2027, the Commission shall, in consultation with the Member States and the European Food Safety Authority, publish guidelines further clarifying Annex V, including examples of packaging formats falling within its scope and any exceptions to the restrictions, and including a non-exhaustive list of fruit and vegetables excluded from Annex V, point 2.

Bis zum 12. Februar 2027 veröffentlicht die Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit Leitlinien, in denen Anhang V ausführlicher erläutert wird, wozu auch Beispiele für Verpackungsformate, die in den Anwendungsbereich fallen, und etwaige Ausnahmen von den Beschränkungen gehören, und in denen eine nicht erschöpfende Liste von Obst und Gemüse, das von Anhang V Nummer 2 ausgenommen ist, enthalten ist.

Artikel 26 — Verpflichtungen im Zusammenhang mit wiederverwendbaren Verpackungen Artikel 26 — Obligations related to reusable packaging Artikel 26 — Verpflichtungen im Zusammenhang mit wiederverwendbaren Verpackungen
(1) (1) (1)

Wirtschaftsakteure, die wiederverwendbare Verpackungen erstmals im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitstellen, stellen sicher, dass in diesem Mitgliedstaat ein Wiederverwendungssystem für diese Verpackungen vorhanden ist, das einen Anreiz zur Sicherstellung der Sammlung dieser Verpackungen umfasst und das den Anforderungen nach Anhang VI entspricht. Bei diesen Wirtschaftsakteuren wird davon ausgegangen, dass sie diesem Absatz nachkommen, sofern sie bereits in den Mitgliedstaaten bestehende Wiederverwendungssysteme verwenden.

Economic operators that make reusable packaging available for the first time on the territory of a Member State shall ensure that a reuse system for such packaging is in place in that Member State, that includes an incentive to ensure the collection of such packaging, and that complies with the requirements set out in Annex VI. Such economic operators shall be deemed to comply with this paragraph provided that they use reuse systems already in place in the Member States.

Wirtschaftsakteure, die wiederverwendbare Verpackungen erstmals im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitstellen, stellen sicher, dass in diesem Mitgliedstaat ein Wiederverwendungssystem für diese Verpackungen vorhanden ist, das einen Anreiz zur Sicherstellung der Sammlung dieser Verpackungen umfasst und das den Anforderungen nach Anhang VI entspricht. Bei diesen Wirtschaftsakteuren wird davon ausgegangen, dass sie diesem Absatz nachkommen, sofern sie bereits in den Mitgliedstaaten bestehende Wiederverwendungssysteme verwenden.

(2) (2) (2)

Die Erfüllung der Anforderungen durch das System gemäß Absatz 1 dieses Artikels wird im Rahmen der technischen Dokumentation über wiederverwendbare Verpackungen beschrieben, die gemäß Artikel 11 Absatz 3 vorzulegen ist. Zu diesem Zweck fordert der Erzeuger die einschlägigen schriftlichen Bestätigungen der Systemteilnehmer gemäß Anhang VI an.

Compliance with the requirements by the system referred to in paragraph 1 of this Article shall be described in the technical documentation on reusable packaging, to be submitted pursuant to Article 11(3). For this purpose, the producer shall request the relevant written confirmations from the system participants referred to in Annex VI.

Die Erfüllung der Anforderungen durch das System gemäß Absatz 1 dieses Artikels wird im Rahmen der technischen Dokumentation über wiederverwendbare Verpackungen beschrieben, die gemäß Artikel 11 Absatz 3 vorzulegen ist. Zu diesem Zweck fordert der Erzeuger die einschlägigen schriftlichen Bestätigungen der Systemteilnehmer gemäß Anhang VI an.

Artikel 27 — Verpflichtungen im Zusammenhang mit Wiederverwendungssystemen Artikel 27 — Obligations related to reuse systems Artikel 27 — Verpflichtungen im Zusammenhang mit Wiederverwendungssystemen
(1) (1) (1)

Wirtschaftsakteure, die wiederverwendbare Verpackungen benutzen, beteiligen sich an einem oder mehreren Wiederverwendungssystemen und stellen sicher, dass die Wiederverwendungssysteme, innerhalb derer wiederverwendbare Verpackungen wiederverwendet werden können, die in Anhang VI Teil A festgelegten Anforderungen erfüllen.

Economic operators that use reusable packaging shall participate in one or more reuse systems and shall ensure that the reuse systems within which reusable packaging can be reused comply with the requirements set out in Annex VI, Part A.

Wirtschaftsakteure, die wiederverwendbare Verpackungen benutzen, beteiligen sich an einem oder mehreren Wiederverwendungssystemen und stellen sicher, dass die Wiederverwendungssysteme, innerhalb derer wiederverwendbare Verpackungen wiederverwendet werden können, die in Anhang VI Teil A festgelegten Anforderungen erfüllen.

(2) (2) (2)

Wirtschaftsakteure, die wiederverwendbare Verpackungen benutzen, stellen sicher, dass diese Verpackungen im Einklang mit Anhang VI Teil B, bevor sie sie erneut zur Verwendung durch Endabnehmer anbieten, rekonditioniert werden.

Economic operators that use reusable packaging shall ensure that such packaging is reconditioned in accordance with Annex VI, Part B, before offering it again for use by end users.

Wirtschaftsakteure, die wiederverwendbare Verpackungen benutzen, stellen sicher, dass diese Verpackungen im Einklang mit Anhang VI Teil B, bevor sie sie erneut zur Verwendung durch Endabnehmer anbieten, rekonditioniert werden.

(3) (3) (3)

Wirtschaftsakteure, die wiederverwendbare Verpackungen verwenden, können einen Dritten benennen, der für ein oder mehrere auf Gegenseitigkeit beruhende Wiederverwendungssysteme verantwortlich ist.Haben die Wirtschaftsakteure einen Dritten gemäß Unterabsatz 1 benannt, so werden die in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen von diesem Dritten in ihrem Namen erfüllt.

Economic operators that use reusable packaging may designate a third party responsible for one or more mutual reuse systems. Where economic operators have designated a third party pursuant to the first subparagraph, the obligations set out in this Article shall be fulfilled by that third party on their behalf.

Wirtschaftsakteure, die wiederverwendbare Verpackungen verwenden, können einen Dritten benennen, der für ein oder mehrere auf Gegenseitigkeit beruhende Wiederverwendungssysteme verantwortlich ist. Haben die Wirtschaftsakteure einen Dritten gemäß Unterabsatz 1 benannt, so werden die in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen von diesem Dritten in ihrem Namen erfüllt.

(4) (4) (4)

Wirtschaftsakteure, die wiederverwendbare Verpackungen in geschlossenen Kreislaufsystemen gemäß den Anforderungen in Anhang VI benutzen, müssen die Verpackungen an eine oder mehrere Sammelstellen zurückgeben, die von den Systemteilnehmern benannt und vom Systembetreiber genehmigt wurden.

Economic operators that use reusable packaging in closed loop systems in accordance with the requirements in Annex VI shall return the packaging to one or more collection points designated by the system participants and approved by the system operator.

Wirtschaftsakteure, die wiederverwendbare Verpackungen in geschlossenen Kreislaufsystemen gemäß den Anforderungen in Anhang VI benutzen, müssen die Verpackungen an eine oder mehrere Sammelstellen zurückgeben, die von den Systemteilnehmern benannt und vom Systembetreiber genehmigt wurden.

Artikel 28 — Pflichten im Zusammenhang mit der Wiederbefüllung Artikel 28 — Obligations related to refill Artikel 28 — Pflichten im Zusammenhang mit der Wiederbefüllung
(1) (1) (1)

Wirtschaftsakteure, die den Kauf von Produkten durch Wiederbefüllung anbieten, informieren die Endabnehmer über Folgendes (im Folgenden Vorschriften für die Wiederbefüllung):

  • a) die Arten der Behältnisse, die für die Wiederbefüllung mit den angebotenen Produkten verwendet werden können;
  • b) die Hygienenormen für die Wiederbefüllung;
  • c) die Verantwortung der Endabnehmer in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung der unter Buchstabe a genannten Behältnisse.

Die Vorschriften für die Wiederbefüllung werden regelmäßig aktualisiert und entweder in den Räumlichkeiten deutlich angezeigt oder den Endabnehmern auf andere Weise zur Verfügung gestellt.

Economic operators that offer the purchase of products by way of refill shall inform end users of the following (hereinafter refill rules):

  • (a) the types of receptacles that can be used to be filled with the products offered;
  • (b) the hygiene standards for refill;
  • (c) the responsibility of end users regarding safety and health when using the receptacles referred to in point (a).

The refill rules shall be updated regularly and shall be either clearly displayed on the premises or made available to end users by other means.

Wirtschaftsakteure, die den Kauf von Produkten durch Wiederbefüllung anbieten, informieren die Endabnehmer über Folgendes (im Folgenden Vorschriften für die Wiederbefüllung):

  • a) die Arten der Behältnisse, die für die Wiederbefüllung mit den angebotenen Produkten verwendet werden können;
  • b) die Hygienenormen für die Wiederbefüllung;
  • c) die Verantwortung der Endabnehmer in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung der unter Buchstabe a genannten Behältnisse.

Die Vorschriften für die Wiederbefüllung werden regelmäßig aktualisiert und entweder in den Räumlichkeiten deutlich angezeigt oder den Endabnehmern auf andere Weise zur Verfügung gestellt.

(2) (2) (2)

Wirtschaftsakteure, die den Kauf von Produkten durch Wiederbefüllung anbieten, stellen sicher, dass die Wiederbefüllungsstationen die Anforderungen gemäß Anhang VI Teil C und alle in anderen Rechtsakten der Union festgelegten Anforderungen in Bezug auf den Verkauf von Produkten durch Wiederbefüllung erfüllen.

Economic operators that offer the purchase of products by way of refill shall ensure that refill stations comply with the requirements set out in Annex VI, Part C, and any requirements set out in other Union legal acts concerning the sale of products by way of refill.

Wirtschaftsakteure, die den Kauf von Produkten durch Wiederbefüllung anbieten, stellen sicher, dass die Wiederbefüllungsstationen die Anforderungen gemäß Anhang VI Teil C und alle in anderen Rechtsakten der Union festgelegten Anforderungen in Bezug auf den Verkauf von Produkten durch Wiederbefüllung erfüllen.

(3) (3) (3)

Wirtschaftsakteure, die den Kauf von Produkten durch Wiederbefüllung anbieten, stellen sicher, dass, wenn Verpackungen oder Behältnisse den Endabnehmern an Wiederbefüllungsstationen angeboten werden, diese Verpackungen und Behältnisse nicht kostenlos bereitgestellt werden, wenn sie die Anforderungen gemäß Anhang VI nicht erfüllen, oder als Teil eines Pfand- und Rücknahmesystems bereitgestellt werden.

Economic operators that offer the purchase of products by way of refill shall ensure that, where packaging or receptacles are offered to end users at refill stations, such packaging and receptacles are not provided free of charge if they do not comply with the requirements set out in Annex VI, or are provided as part of a deposit and return scheme.

Wirtschaftsakteure, die den Kauf von Produkten durch Wiederbefüllung anbieten, stellen sicher, dass, wenn Verpackungen oder Behältnisse den Endabnehmern an Wiederbefüllungsstationen angeboten werden, diese Verpackungen und Behältnisse nicht kostenlos bereitgestellt werden, wenn sie die Anforderungen gemäß Anhang VI nicht erfüllen, oder als Teil eines Pfand- und Rücknahmesystems bereitgestellt werden.

(4) (4) (4)

Die Wirtschaftsakteure können die Wiederbefüllung eines vom Endabnehmer bereitgestellten Behältnisses ablehnen, wenn der Endabnehmer die vom Wirtschaftsakteur gemäß Absatz 1 mitgeteilten Vorschriften für die Wiederbefüllung nicht einhält, insbesondere wenn die Wirtschaftsakteure das Behältnis für den Verkauf von Lebensmitteln oder Getränken für unhygienisch oder ungeeignet halten. Die Wirtschaftsakteure haften nicht für Probleme im Zusammenhang mit der Hygiene oder Lebensmittelsicherheit, die sich aus der Verwendung von vom Endabnehmer bereitgestellten Behältnissen ergeben.

Economic operators may refuse to refill a receptacle provided by the end user where the end user does not comply with the refill rules communicated by the economic operator pursuant to paragraph 1, in particular where the economic operators consider the receptacle to be unhygienic or unsuitable for the sale of food or beverages. Economic operators shall not be liable for problems relating to hygiene or food safety arising from the use of receptacles provided by the end user.

Die Wirtschaftsakteure können die Wiederbefüllung eines vom Endabnehmer bereitgestellten Behältnisses ablehnen, wenn der Endabnehmer die vom Wirtschaftsakteur gemäß Absatz 1 mitgeteilten Vorschriften für die Wiederbefüllung nicht einhält, insbesondere wenn die Wirtschaftsakteure das Behältnis für den Verkauf von Lebensmitteln oder Getränken für unhygienisch oder ungeeignet halten. Die Wirtschaftsakteure haften nicht für Probleme im Zusammenhang mit der Hygiene oder Lebensmittelsicherheit, die sich aus der Verwendung von vom Endabnehmer bereitgestellten Behältnissen ergeben.

(5) (5) (5)

Ab 1. Januar 2030 streben Endvertreiber mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 m2 an, 10 % dieser Verkaufsfläche für Wiederbefüllungsstationen für sowohl Lebensmittel als auch für Non-Food-Erzeugnisse zu verwenden.

From 1 January 2030, final distributors with a sales area of more than 400 m2 shall endeavour to use 10 % of that sales area for refill stations for both food and non-food products.

Ab 1. Januar 2030 streben Endvertreiber mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 m2 an, 10 % dieser Verkaufsfläche für Wiederbefüllungsstationen für sowohl Lebensmittel als auch für Non-Food-Erzeugnisse zu verwenden.

Artikel 29 — Wiederverwendungsziele Artikel 29 — Reuse targets Artikel 29 — Wiederverwendungsziele
(1) (1) (1)

Ab dem 1. Januar 2030 gewährleisten Wirtschaftsakteure, die Transportverpackungen oder Verkaufsverpackungen, die der Beförderung von Produkten, einschließlich über den elektronischen Handel vertriebener Produkte, dienen, im Hoheitsgebiet der Union, in Form von Paletten, klappbaren Kunststoffkisten, Kisten, Schalen, Kunststoffkästen, Großpackmitteln, Kübeln, Fässern und Kanistern jeglicher Größe und jeglichen Materials, auch in flexiblen Formen oder Palettenumhüllungen oder Umreifungsbändern zur Stabilisierung und zum Schutz von auf Paletten transportierten Produkten, verwenden, dass mindestens 40 % solcher verwendeten Verpackungen insgesamt wiederverwendbare Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems sind.Ab dem 1. Januar 2040 bemühen sich diese Wirtschaftsakteure, mindestens 70 % der in Unterabsatz 1 genannten Verpackungen in einem wiederverwendbaren Format innerhalb eines Wiederverwendungssystems zu verwenden.

From 1 January 2030, economic operators that use transport packaging or sales packaging serving the transport of products, including products sold via e-commerce, within the territory of the Union, in the form of pallets, foldable plastic crates, boxes, trays, plastic crates, intermediate bulk containers, buckets, drums and jerrycans of any size and material, including in flexible formats or pallet wraps or strapping bands used to stabilise and protect products transported on pallets, shall ensure that at least 40 % of such packaging used, in total, is reusable packaging within a reuse system. From 1 January 2040, those economic operators shall endeavour to use at least 70 % of the packaging referred to in the first subparagraph in a reusable format within a reuse system.

Ab dem 1. Januar 2030 gewährleisten Wirtschaftsakteure, die Transportverpackungen oder Verkaufsverpackungen, die der Beförderung von Produkten, einschließlich über den elektronischen Handel vertriebener Produkte, dienen, im Hoheitsgebiet der Union, in Form von Paletten, klappbaren Kunststoffkisten, Kisten, Schalen, Kunststoffkästen, Großpackmitteln, Kübeln, Fässern und Kanistern jeglicher Größe und jeglichen Materials, auch in flexiblen Formen oder Palettenumhüllungen oder Umreifungsbändern zur Stabilisierung und zum Schutz von auf Paletten transportierten Produkten, verwenden, dass mindestens 40 % solcher verwendeten Verpackungen insgesamt wiederverwendbare Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems sind. Ab dem 1. Januar 2040 bemühen sich diese Wirtschaftsakteure, mindestens 70 % der in Unterabsatz 1 genannten Verpackungen in einem wiederverwendbaren Format innerhalb eines Wiederverwendungssystems zu verwenden.

(2) (2) (2)

Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels stellen Wirtschaftsakteure, die Transportverpackungen oder Verkaufsverpackungen, in den in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten Formen, verwenden, die der Beförderung von Produkten im Hoheitsgebiet der Union zwischen verschiedenen Standorten, an denen der Akteur seine Tätigkeit ausübt, oder zwischen jedem der Standorte, an denen der Akteur seine Tätigkeit ausübt, und den Standorten anderer verbundener Unternehmen oder Partnerunternehmen im Sinne von Artikel 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG in der am 11. Februar 2025 geltenden Fassung dienen, ab dem 1. Januar 2030 sicher, dass solche Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems wiederverwendbar sind.

By way of derogation from paragraph 1 of this Article, economic operators that use transport packaging or sales packaging, in the forms listed in paragraph 1 of this Article, serving the transport of products within the territory of the Union between different sites where the operator carries out its activity, or between any of the sites where the operator carries out its activity and the sites of other linked or partner undertakings within the meaning of Article 3 of the Annex to Recommendation 2003/361/EC, as applicable on 11 February 2025, shall, from 1 January 2030, ensure that such packaging is reusable within a reuse system.

Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels stellen Wirtschaftsakteure, die Transportverpackungen oder Verkaufsverpackungen, in den in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten Formen, verwenden, die der Beförderung von Produkten im Hoheitsgebiet der Union zwischen verschiedenen Standorten, an denen der Akteur seine Tätigkeit ausübt, oder zwischen jedem der Standorte, an denen der Akteur seine Tätigkeit ausübt, und den Standorten anderer verbundener Unternehmen oder Partnerunternehmen im Sinne von Artikel 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG in der am 11. Februar 2025 geltenden Fassung dienen, ab dem 1. Januar 2030 sicher, dass solche Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems wiederverwendbar sind.

(3) (3) (3)

Abweichend von Absatz 1 stellen Wirtschaftsakteure, die Transportverpackungen oder Verkaufsverpackungen, die der Beförderung von Produkten, einschließlich über den elektronischen Handel vertriebener Produkte, dienen, in den in Absatz 1 aufgeführten Formen zur Lieferung von Produkten an einen anderen Wirtschaftsakteur innerhalb desselben Mitgliedstaats verwenden, ab dem 1. Januar 2030 sicher, dass solche Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems wiederverwendbar sind.

By way of derogation from paragraph 1, economic operators that use transport packaging or sales packaging serving the transport of products, including products sold via e-commerce, in the forms listed in paragraph 1, for the delivery of products to another economic operator within the same Member State shall, from 1 January 2030, ensure that such packaging is reusable within a reuse system.

Abweichend von Absatz 1 stellen Wirtschaftsakteure, die Transportverpackungen oder Verkaufsverpackungen, die der Beförderung von Produkten, einschließlich über den elektronischen Handel vertriebener Produkte, dienen, in den in Absatz 1 aufgeführten Formen zur Lieferung von Produkten an einen anderen Wirtschaftsakteur innerhalb desselben Mitgliedstaats verwenden, ab dem 1. Januar 2030 sicher, dass solche Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems wiederverwendbar sind.

(4) (4) (4)

Die in den Absätzen 1, 2 und 3 festgelegten Verpflichtungen gelten nicht für Transportverpackungen oder Verkaufsverpackungen,

  • a) die für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß der Richtlinie 2008/68/EG verwendet werden;
  • b) die für die Beförderung großer Maschinen, Ausrüstung und Waren verwendet werden, für die Verpackungen entsprechend den individuellen Anforderungen des auftraggebenden Wirtschaftsakteurs gestaltet sind;
  • c) die in einem flexiblen Format für die Beförderung verwendet werden und in direktem Kontakt mit Lebens- und Futtermitteln im Sinne von Artikel 2 und Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder Zutaten im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates

Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).

stehen;
- d) in Form von Kisten aus Pappe oder Karton.

The obligations set out in paragraphs 1, 2 and 3 shall not apply to transport packaging or sales packaging:

  • (a) used for the transport of dangerous goods in accordance with Directive 2008/68/EC;
  • (b) used for the transport of large machinery, equipment and goods, for which the packaging is designed according to the individual requirements of the economic operator placing the order;
  • (c) used in a flexible format for transport and in direct contact with food and feed within the meaning of Article 2 and Article 3, point 4, of Regulation (EC) No 178/2002 or ingredients within the meaning of Article 2(2), point (f), of Regulation (EU) No 1169/2011 of the European Parliament and of the Council

Regulation (EU) No 1169/2011 of the European Parliament and of the Council of 25 October 2011 on the provision of food information to consumers, amending Regulations (EC) No 1924/2006 and (EC) No 1925/2006 of the European Parliament and of the Council, and repealing Commission Directive 87/250/EEC, Council Directive 90/496/EEC, Commission Directive 1999/10/EC, Directive 2000/13/EC of the European Parliament and of the Council, Commission Directives 2002/67/EC and 2008/5/EC and Commission Regulation (EC) No 608/2004 (OJ L 304, 22.11.2011, p. 18).

;
- (d) in the form of boxes made of paper or cardboard.

Die in den Absätzen 1, 2 und 3 festgelegten Verpflichtungen gelten nicht für Transportverpackungen oder Verkaufsverpackungen,

  • a) die für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß der Richtlinie 2008/68/EG verwendet werden;
  • b) die für die Beförderung großer Maschinen, Ausrüstung und Waren verwendet werden, für die Verpackungen entsprechend den individuellen Anforderungen des auftraggebenden Wirtschaftsakteurs gestaltet sind;
  • c) die in einem flexiblen Format für die Beförderung verwendet werden und in direktem Kontakt mit Lebens- und Futtermitteln im Sinne von Artikel 2 und Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder Zutaten im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates

Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).

stehen;
- d) in Form von Kisten aus Pappe oder Karton.

(5) (5) (5)

Ab dem 1. Januar 2030 stellen Wirtschaftsakteure, die Umverpackungen in Form von Kisten, mit Ausnahme von solchen aus Pappe oder Karton, außerhalb von Verkaufsverpackungen verwenden, um eine bestimmte Anzahl von Produkten zur Schaffung einer Lager- oder Vertriebseinheit zusammenfassen, sicher, dass mindestens 10 % solcher Verpackungen wiederverwendbare Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems sind.Ab dem 1. Januar 2040 bemühen sich die Wirtschaftsakteure, mindestens 25 % der in Unterabsatz 1 genannten Verpackungen in einem wiederverwendbaren Format innerhalb eines Wiederverwendungssystems zu verwenden.

From 1 January 2030, economic operators that use secondary packaging in the form of boxes, with the exception of those made of paper or cardboard, outside of sales packaging to group together a certain number of products to create a storage or distribution unit shall ensure that at least 10 % of such packaging is reusable packaging within a reuse system. From 1 January 2040, economic operators shall endeavour to use at least 25 % of the packaging referred to in the first subparagraph in a reusable format within a reuse system.

Ab dem 1. Januar 2030 stellen Wirtschaftsakteure, die Umverpackungen in Form von Kisten, mit Ausnahme von solchen aus Pappe oder Karton, außerhalb von Verkaufsverpackungen verwenden, um eine bestimmte Anzahl von Produkten zur Schaffung einer Lager- oder Vertriebseinheit zusammenzufassen, sicher, dass mindestens 10 % solcher Verpackungen wiederverwendbare Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems sind. Ab dem 1. Januar 2040 bemühen sich die Wirtschaftsakteure, mindestens 25 % der in Unterabsatz 1 genannten Verpackungen in einem wiederverwendbaren Format innerhalb eines Wiederverwendungssystems zu verwenden.

(6) (6) (6)

Ab dem 1. Januar 2030 stellen Endvertreiber, die Verbrauchern alkoholische und nichtalkoholische Getränke in Verkaufsverpackungen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitstellen, sicher, dass mindestens 10 % dieser Produkte in wiederverwendbaren Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems bereitgestellt werden.Ab dem 1. Januar 2040 bemühen sich die Wirtschaftsakteure, dass mindestens 40 % der in Unterabsatz 1 genannten Produkte in wiederverwendbaren Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems bereitgestellt werden.Die Endvertreiber stellen sicher, dass die unter ihrer eigenen Marke hergestellten verpackten Produkte auf gerechte und angemessene Weise zur Erreichung der Ziele gemäß diesem Absatz beitragen.

From 1 January 2030, final distributors that make alcoholic and non-alcoholic beverages available to consumers in sales packaging on the territory of a Member State shall ensure that at least 10 % of those products are made available in reusable packaging within a reuse system. From 1 January 2040, economic operators shall endeavour to ensure that at least 40 % of the products referred to in the first subparagraph are made available in reusable packaging within a reuse system. Final distributors shall ensure that packaged products manufactured under their own brand contribute in a fair and proportionate manner to achieving the targets set out in this paragraph.

Ab dem 1. Januar 2030 stellen Endvertreiber, die Verbrauchern alkoholische und nichtalkoholische Getränke in Verkaufsverpackungen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitstellen, sicher, dass mindestens 10 % dieser Produkte in wiederverwendbaren Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems bereitgestellt werden. Ab dem 1. Januar 2040 bemühen sich die Wirtschaftsakteure, dass mindestens 40 % der in Unterabsatz 1 genannten Produkte in wiederverwendbaren Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems bereitgestellt werden. Die Endvertreiber stellen sicher, dass die unter ihrer eigenen Marke hergestellten verpackten Produkte auf gerechte und angemessene Weise zur Erreichung der Ziele gemäß diesem Absatz beitragen.

(7) (7) (7)

Die in Absatz 6 festgelegten Zielvorgaben gelten nicht für

  • a) Getränke, die im Sinne des Artikels 24 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 sehr leicht verderblich sind, und Milch und Milcherzeugnisse, die in Anhang I Teil XVI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführt sind, und ihre Ersatzprodukte der Codes 2202 99 11 und 2202 99 15 der Kombinierten Nomenklatur (KN) in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates

Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

;
- b) Kategorien von Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II Nummern 1, 3 bis 9, 11, 12, 15, 16 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
- c) aromatisierte Weinerzeugnisse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates

Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 14).

;
- d) Weinerzeugnissen und aromatisierten Weinerzeugnissen ähnliche Erzeugnisse aus anderen Früchten als Weintrauben und Gemüse sowie andere gegorene Getränke des KN-Codes 2206 00;
- e) alkoholbasierte alkoholhaltige Getränke, die unter die KN-Position 2208 fallen.

The targets set out in paragraph 6 shall not apply to:

  • (a) beverages that are highly perishable within the meaning of Article 24 of Regulation (EU) No 1169/2011, and milk and milk products listed in Annex I, Part XVI, of Regulation (EU) No 1308/2013, and their substitute products of CN codes 2202 99 11 and 2202 99 15 of the Combined Nomenclature (CN) in Annex I to Council Regulation (EEC) No 2658/87

Council Regulation (EEC) No 2658/87 of 23 July 1987 on the tariff and statistical nomenclature and on the Common Customs Tariff (OJ L 256, 7.9.1987, p. 1).

;
- (b) categories of wine sector products referred to in Annex VII, Part II, points 1, 3 to 9, 11, 12, 15, 16 and 17, of Regulation (EU) No 1308/2013;
- (c) aromatised wine products within the meaning of Regulation (EU) No 251/2014 of the European Parliament and of the Council

Regulation (EU) No 251/2014 of the European Parliament and of the Council of 26 February 2014 on the definition, description, presentation, labelling and the protection of geographical indications of aromatised wine products and repealing Council Regulation (EEC) No 1601/91 (OJ L 84, 20.3.2014, p. 14).

;
- (d) products similar to wine products and aromatised wine products made from fruit other than grapes, and vegetables, and other fermented beverages falling within CN code 2206 00;
- (e) alcohol-based alcoholic beverages falling within CN heading 2208.

Die in Absatz 6 festgelegten Zielvorgaben gelten nicht für

  • a) Getränke, die im Sinne des Artikels 24 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 sehr leicht verderblich sind, und Milch und Milcherzeugnisse, die in Anhang I Teil XVI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführt sind, und ihre Ersatzprodukte der Codes 2202 99 11 und 2202 99 15 der Kombinierten Nomenklatur (KN) in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates

Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

;
- b) Kategorien von Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II Nummern 1, 3 bis 9, 11, 12, 15, 16 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
- c) aromatisierte Weinerzeugnisse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates

Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 14).

;
- d) Weinerzeugnissen und aromatisierten Weinerzeugnissen ähnliche Erzeugnisse aus anderen Früchten als Weintrauben und Gemüse sowie andere gegorene Getränke des KN-Codes 2206 00;
- e) alkoholbasierte alkoholhaltige Getränke, die unter die KN-Position 2208 fallen.

(8) (8) (8)

Bis zum 12. Februar 2027 veröffentlicht die Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten Leitlinien zu den in den Anwendungsbereich der Absätze 6 und 7 fallenden Produkten.

By 12 February 2027, the Commission shall, in consultation with the Member States, publish guidelines on the products falling within the scope of paragraphs 6 and 7.

Bis zum 12. Februar 2027 veröffentlicht die Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten Leitlinien zu den in den Anwendungsbereich der Absätze 6 und 7 fallenden Produkten.

(9) (9) (9)

Die in Absatz 6 genannten Endvertreiber nehmen im Rahmen dieses spezifischen Wiederverwendungssystems an der Verkaufsstelle alle wiederverwendbaren Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe wie die der von ihnen auf dem Markt bereitgestellten Verpackungen unentgeltlich zurück, wobei sie die Verwertung und Rücknahme solcher Verpackungen über die gesamte Vertriebskette sicherstellen. Die Endvertreiber stellen sicher, dass Endabnehmer die Möglichkeit haben, die Verpackungen an dem Ort, an dem die tatsächliche Übergabe dieser Verpackungen stattfindet, oder in seiner unmittelbaren Nähe zurückzugeben. Der Endvertreiber zahlt das entsprechende Pfand vollständig aus oder zeigt die Rückgabe der Verpackungen gemäß den Verwaltungsregeln des jeweiligen spezifischen Wiederverwendungssystems an, damit jedes entsprechende Pfand gegebenenfalls ausgezahlt wird.

The final distributors referred to in paragraph 6 shall, within the framework of that specific reuse system, take back at the point of sale, free of charge, all reusable packaging of the same type, form and size as that of the packaging they make available on the market, ensuring the recovery and take-back of such packaging throughout the distribution chain. Final distributors shall ensure that end users have the possibility to return the packaging at the place where, or in the immediate vicinity of the place where, the actual handover of that packaging takes place. The final distributor shall either pay out the corresponding deposit in full or shall register the return of the packaging in accordance with the administrative rules of the specific reuse system concerned, so that any corresponding deposit is paid out, as applicable.

Die in Absatz 6 genannten Endvertreiber nehmen im Rahmen dieses spezifischen Wiederverwendungssystems an der Verkaufsstelle alle wiederverwendbaren Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe wie die der von ihnen auf dem Markt bereitgestellten Verpackungen unentgeltlich zurück, wobei sie die Verwertung und Rücknahme solcher Verpackungen über die gesamte Vertriebskette sicherstellen. Die Endvertreiber stellen sicher, dass Endabnehmer die Möglichkeit haben, die Verpackungen an dem Ort, an dem die tatsächliche Übergabe dieser Verpackungen stattfindet, oder in seiner unmittelbaren Nähe zurückzugeben. Der Endvertreiber zahlt das entsprechende Pfand vollständig aus oder zeigt die Rückgabe der Verpackungen gemäß den Verwaltungsregeln des jeweiligen spezifischen Wiederverwendungssystems an, damit jedes entsprechende Pfand gegebenenfalls ausgezahlt wird.

(10) (10) (10)

Verfügt ein Endvertreiber in einem bestimmten Kalenderjahr über eine Verkaufsfläche von höchstens 100 m2, so ist dieser Endvertreiber in diesem Kalenderjahr von der Verpflichtung zur Erfüllung der Zielvorgaben gemäß Absatz 6 ausgenommen. Auf der Grundlage der besonderen Bedingungen für den Endvertrieb und einige Branchen des verarbeitenden Gewerbes, gerade auch auf nationaler Ebene, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 64 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Schwellenwerts für die Verkaufsfläche zu erlassen.

Where, in a given calendar year, a final distributor has a sales area of no more than 100 m2, that final distributor shall be exempt, in that calendar year, from the obligation to comply with the targets set out in paragraph 6. On the basis of the specific conditions for final distribution and certain sectors of the manufacturing industry, including at national level, the Commission shall be empowered to adopt delegated acts in accordance with Article 64 to amend the threshold for the sales area.

Verfügt ein Endvertreiber in einem bestimmten Kalenderjahr über eine Verkaufsfläche von höchstens 100 m2, so ist dieser Endvertreiber in diesem Kalenderjahr von der Verpflichtung zur Erfüllung der Zielvorgaben gemäß Absatz 6 ausgenommen. Auf der Grundlage der besonderen Bedingungen für den Endvertrieb und einige Branchen des verarbeitenden Gewerbes, gerade auch auf nationaler Ebene, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 64 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Schwellenwerts für die Verkaufsfläche zu erlassen.

(11) (11) (11)

Die Mitgliedstaaten können Endvertreiber von der Verpflichtung zur Erfüllung der Zielvorgaben gemäß Absatz 6 ausnehmen, wenn die Verkaufsfläche auf einer Insel mit weniger als 2000 Einwohnern gelegen ist.Ferner können die Mitgliedstaaten Endvertreiber von der Verpflichtung zur Erfüllung der Zielvorgaben gemäß Absatz 6 ausnehmen, wenn ihre Verkaufsfläche in einer Gemeinde mit einer Bevölkerungsdichte von weniger als 54 Personen/km2 gelegen ist, jedoch gelten die in Absatz 6 festgelegten Zielvorgaben für Endvertreiber mit einer Verkaufsfläche in Siedlungen mit mehr als 5000 Einwohnern.Verkauft ein nach Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 ausgenommener Endvertreiber die in Absatz 6 genannten Produkte in wiederverwendbaren Verpackungen, so hat er für die Rücknahme dieser Verpackungen gemäß Absatz 9 Sorge zu tragen. Verfügt der gemäß Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 ausgenommene Endvertreiber über mehr als eine Verkaufsfläche und befinden sich nur eine oder einige dieser Flächen auf einer solchen Insel oder in einer solchen Gemeinde, so werden die relevanten Getränke, die auf diesen Verkaufsflächen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitgestellt werden, im Hinblick auf die Erreichung der in Absatz 6 festgelegten Zielvorgaben nicht berechnet.

Member States may exempt final distributors from the obligation to comply with the targets set out in paragraph 6 where the sales area is located on an island with fewer than 2000 inhabitants. Member States may also exempt final distributors from the obligation to comply with the targets set out in paragraph 6 where their sales area is located in a municipality with a population density of fewer than 54 persons/km2, but the targets set out in paragraph 6 shall apply to final distributors with a sales area in settlements with more than 5000 inhabitants. Where a final distributor exempted under the first or second subparagraph sells the products referred to in paragraph 6 in reusable packaging, it shall ensure the take-back of that packaging in accordance with paragraph 9. Where a final distributor exempted under the first or second subparagraph has more than one sales area and only one or some of those areas are located on such an island or in such a municipality, the relevant beverages made available on those sales areas within the territory of a Member State shall not be counted for the purposes of achieving the targets set out in paragraph 6.

Die Mitgliedstaaten können Endvertreiber von der Verpflichtung zur Erfüllung der Zielvorgaben gemäß Absatz 6 ausnehmen, wenn die Verkaufsfläche auf einer Insel mit weniger als 2000 Einwohnern gelegen ist. Ferner können die Mitgliedstaaten Endvertreiber von der Verpflichtung zur Erfüllung der Zielvorgaben gemäß Absatz 6 ausnehmen, wenn ihre Verkaufsfläche in einer Gemeinde mit einer Bevölkerungsdichte von weniger als 54 Personen/km2 gelegen ist, jedoch gelten die in Absatz 6 festgelegten Zielvorgaben für Endvertreiber mit einer Verkaufsfläche in Siedlungen mit mehr als 5000 Einwohnern. Verkauft ein nach Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 ausgenommener Endvertreiber die in Absatz 6 genannten Produkte in wiederverwendbaren Verpackungen, so hat er für die Rücknahme dieser Verpackungen gemäß Absatz 9 Sorge zu tragen. Verfügt der gemäß Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 ausgenommene Endvertreiber über mehr als eine Verkaufsfläche und befinden sich nur eine oder einige dieser Flächen auf einer solchen Insel oder in einer solchen Gemeinde, so werden die relevanten Getränke, die auf diesen Verkaufsflächen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitgestellt werden, im Hinblick auf die Erreichung der in Absatz 6 festgelegten Zielvorgaben nicht berechnet.

(12) (12) (12)

Die Mitgliedstaaten können es Endvertreibern gestatten, Pools zu bilden, um ihren Verpflichtungen gemäß Absatz 6 nachzukommen, sofern jeder Pool

  • a) nicht mehr als 40 % des Marktanteils der jeweiligen Getränkekategorie ausmacht,
  • b) aus maximal fünf Endvertreiber besteht und
  • c) nur Getränkekategorien abdeckt, die von allen Mitgliedern des Pools im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitgestellt werden.

Die Bedingung gemäß Buchstabe b gilt nicht, wenn die Endvertreiber unter demselben Markennamen tätig sind.

Gestattet ein Mitgliedstaat Endvertreibern die Bildung von Pools gemäß Unterabsatz 1, so stellt jeder Pool der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats mindestens die folgenden Informationen zur Verfügung:

  • a) die an dem Pool beteiligten Endvertreiber und
  • b) den als Poolmanager und Kontaktstelle benannten Endvertreiber.

Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass erforderlichenfalls weitere Informationen für die Durchsetzung der Verpflichtungen gemäß Absatz 6 in Verbindung mit diesem Absatz bereitgestellt werden.Die Endvertreiber stellen sicher, dass ihre Vereinbarungen über die Bildung des Pools mit den Artikeln 101 und 102 AEUV im Einklang stehen. Unbeschadet der allgemeinen Gültigkeit der Wettbewerbsregeln der Union für solche Pools gewährleisten alle Mitglieder eines Pools insbesondere, dass im Kontext der Vereinbarungen über die Bildung des Pools weder Daten noch Informationen, einschließlich in Bezug auf voraussichtliche Verkaufsdaten, ausgetauscht werden, mit Ausnahme der in Artikel 30 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Informationen.Bis zum 1. Januar 2028 erlässt die Kommission gemäß Artikel 64 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung, um die detaillierten Bedingungen und Berichterstattungspflichten für die in diesem Absatz genannten Vereinbarungen über die Bildung von Pools festzulegen und zu präzisieren, wobei die Art und Masse der Verpackungen, die jeder Endvertreiber in jedem Kalenderjahr in Verkehr bringt, und der Ort, an dem die Endvertreiber ansässig sind, zu berücksichtigen sind.

Member States may allow final distributors to form pools in order to comply with their obligations under paragraph 6, provided that each pool:

  • (a) does not exceed 40 % of the market share of the respective beverage category;
  • (b) consists of a maximum of five final distributors; and
  • (c) covers only beverage categories that are made available by all members of the pool on the territory of a Member State.

The condition set out in point (b) shall not apply where the final distributors operate under the same brand name.

Where a Member State allows final distributors to form pools pursuant to the first subparagraph, each pool shall provide the competent authority of the Member State with at least the following information:

  • (a) the final distributors participating in the pool; and
  • (b) the final distributor designated as pool manager and contact point.

Member States may require that additional information be provided, where necessary, for the enforcement of the obligations under paragraph 6 in conjunction with this paragraph. Final distributors shall ensure that their agreements on the formation of the pool comply with Articles 101 and 102 TFEU. Without prejudice to the general applicability of Union competition rules to such pools, all members of a pool shall in particular ensure that, in the context of the agreements on the formation of the pool, no data or information, including in relation to anticipated sales data, is exchanged, other than the information referred to in Article 30(2) of this Regulation. By 1 January 2028, the Commission shall adopt delegated acts in accordance with Article 64 supplementing this Regulation, in order to establish and specify the detailed conditions and reporting obligations for the pool formation agreements referred to in this paragraph, taking into account the type and mass of packaging placed on the market by each final distributor in each calendar year, and the location where the final distributors are established.

Die Mitgliedstaaten können es Endvertreibern gestatten, Pools zu bilden, um ihren Verpflichtungen gemäß Absatz 6 nachzukommen, sofern jeder Pool

  • a) nicht mehr als 40 % des Marktanteils der jeweiligen Getränkekategorie ausmacht,
  • b) aus maximal fünf Endvertreibern besteht und
  • c) nur Getränkekategorien abdeckt, die von allen Mitgliedern des Pools im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitgestellt werden.

Die Bedingung gemäß Buchstabe b gilt nicht, wenn die Endvertreiber unter demselben Markennamen tätig sind.

Gestattet ein Mitgliedstaat Endvertreibern die Bildung von Pools gemäß Unterabsatz 1, so stellt jeder Pool der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats mindestens die folgenden Informationen zur Verfügung:

  • a) die an dem Pool beteiligten Endvertreiber und
  • b) den als Poolmanager und Kontaktstelle benannten Endvertreiber.

Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass erforderlichenfalls weitere Informationen für die Durchsetzung der Verpflichtungen gemäß Absatz 6 in Verbindung mit diesem Absatz bereitgestellt werden. Die Endvertreiber stellen sicher, dass ihre Vereinbarungen über die Bildung des Pools mit den Artikeln 101 und 102 AEUV im Einklang stehen. Unbeschadet der allgemeinen Gültigkeit der Wettbewerbsregeln der Union für solche Pools gewährleisten alle Mitglieder eines Pools insbesondere, dass im Kontext der Vereinbarungen über die Bildung des Pools weder Daten noch Informationen, einschließlich in Bezug auf voraussichtliche Verkaufsdaten, ausgetauscht werden, mit Ausnahme der in Artikel 30 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Informationen. Bis zum 1. Januar 2028 erlässt die Kommission gemäß Artikel 64 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung, um die detaillierten Bedingungen und Berichterstattungspflichten für die in diesem Absatz genannten Vereinbarungen über die Bildung von Pools festzulegen und zu präzisieren, wobei die Art und Masse der Verpackungen, die jeder Endvertreiber in jedem Kalenderjahr in Verkehr bringt, und der Ort, an dem die Endvertreiber ansässig sind, zu berücksichtigen sind.

(13) (13) (13)

Wirtschaftsakteure sind von der Verpflichtung zur Erfüllung der Zielvorgaben gemäß diesem Artikel für ein Kalenderjahr ausgenommen, wenn sie während dieses Kalenderjahres

  • a) höchstens 1000 kg Verpackungen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitgestellt haben und
  • b) unter die am 11. Februar 2025 geltende Definition Kleinstunternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG fallen.

Auf der Grundlage der besonderen Bedingungen für den Endvertrieb und einige Branchen des verarbeitenden Gewerbes, einschließlich auf nationaler Ebene, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 64 delegierte Rechtsakte zur Änderung des in Buchstabe a dieses Absatzes festgelegten Schwellenwerts zu erlassen.

Economic operators shall be exempt from the obligation to comply with the targets under this Article for a calendar year where, during that calendar year, they:

  • (a) made available no more than 1000 kg of packaging on the territory of a Member State; and
  • (b) fall within the definition of microenterprises under Recommendation 2003/361/EC, as applicable on 11 February 2025.

On the basis of the specific conditions for final distribution and certain sectors of the manufacturing industry, including at national level, the Commission shall be empowered to adopt delegated acts in accordance with Article 64 to amend the threshold set out in point (a) of this paragraph.

Wirtschaftsakteure sind von der Verpflichtung zur Erfüllung der Zielvorgaben gemäß diesem Artikel für ein Kalenderjahr ausgenommen, wenn sie während dieses Kalenderjahres

  • a) höchstens 1000 kg Verpackungen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitgestellt haben und
  • b) unter die am 11. Februar 2025 geltende Definition Kleinstunternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG fallen.

Auf der Grundlage der besonderen Bedingungen für den Endvertrieb und einige Branchen des verarbeitenden Gewerbes, einschließlich auf nationaler Ebene, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 64 delegierte Rechtsakte zur Änderung des in Buchstabe a dieses Absatzes festgelegten Schwellenwerts zu erlassen.

(14) (14) (14)

Die Mitgliedstaaten können Wirtschaftsakteure unter den folgenden Bedingungen für einen Zeitraum von fünf Jahren von den Verpflichtungen gemäß diesem Artikel ausnehmen:

  • a) Der ausnehmende Mitgliedstaat erreicht 5 Prozentpunkte über den Zielvorgaben für das Recycling von Verpackungsabfällen pro Material, die bis 2025 erreicht werden sollen, und wird laut dem von der Kommission drei Jahre vor diesem Datum veröffentlichten Bericht voraussichtlich 5 Prozentpunkte über der Zielvorgabe für 2030 liegen;
  • b) der ausnehmende Mitgliedstaat ist auf gutem Weg, die betreffenden Ziele für die Vermeidung von Verpackungsabfällen gemäß Artikel 43 zu erreichen, und kann nachweisen, dass er bis 2028 die pro Kopf anfallenden Verpackungsabfälle um mindestens 3 % im Vergleich zu den im Jahr 2018 pro Kopf angefallenen Verpackungsabfällen verringert hat; und
  • c) die Wirtschaftsakteure haben einen betrieblichen Abfallvermeidungs- und -recyclingplan angenommen, der zur Verwirklichung der Abfallvermeidungs- und Recyclingziele gemäß den Artikeln 43 und 52 beiträgt.

Dieser Zeitraum von fünf Jahren kann von dem Mitgliedstaat verlängert werden, sofern alle Bedingungen erfüllt sind.

Member States may exempt economic operators from the obligations under this Article for a period of five years, under the following conditions:

  • (a) the exempting Member State exceeds by 5 percentage points the targets for the recycling of packaging waste per material to be achieved by 2025 and, according to the report published by the Commission three years before that date, is expected to exceed the 2030 target by 5 percentage points;
  • (b) the exempting Member State is on track to achieve the relevant packaging waste prevention targets referred to in Article 43, and can demonstrate that it will have reduced, by 2028, the packaging waste generated per capita by at least 3 % compared to the packaging waste generated per capita in 2018; and
  • (c) the economic operators have adopted an operational waste prevention and recycling plan that contributes to achieving the waste prevention and recycling targets referred to in Articles 43 and 52.

This five-year period may be extended by the Member State, provided that all conditions are met.

Die Mitgliedstaaten können Wirtschaftsakteure unter den folgenden Bedingungen für einen Zeitraum von fünf Jahren von den Verpflichtungen gemäß diesem Artikel ausnehmen:

  • a) Der ausnehmende Mitgliedstaat erreicht 5 Prozentpunkte über den Zielvorgaben für das Recycling von Verpackungsabfällen pro Material, die bis 2025 erreicht werden sollen, und wird laut dem von der Kommission drei Jahre vor diesem Datum veröffentlichten Bericht voraussichtlich 5 Prozentpunkte über der Zielvorgabe für 2030 liegen;
  • b) der ausnehmende Mitgliedstaat ist auf gutem Weg, die betreffenden Ziele für die Vermeidung von Verpackungsabfällen gemäß Artikel 43 zu erreichen, und kann nachweisen, dass er bis 2028 die pro Kopf anfallenden Verpackungsabfälle um mindestens 3 % im Vergleich zu den im Jahr 2018 pro Kopf angefallenen Verpackungsabfällen verringert hat; und
  • c) die Wirtschaftsakteure haben einen betrieblichen Abfallvermeidungs- und -recyclingplan angenommen, der zur Verwirklichung der Abfallvermeidungs- und Recyclingziele gemäß den Artikeln 43 und 52 beiträgt.

Dieser Zeitraum von fünf Jahren kann von dem Mitgliedstaat verlängert werden, sofern alle Bedingungen erfüllt sind.

(15) (15) (15)

Vorbehaltlich der in Artikel 51 festgelegten Bedingungen können die Mitgliedstaaten Ziele für Wirtschaftsakteure bestimmen, die höher sind als die in den Absätzen 1, 2, 3, 5 und 6 des vorliegenden Artikels festgelegten Mindestziele, soweit solche höhere Ziele erforderlich sind, damit der betreffende Mitgliedstaat ein oder mehrere der Ziele gemäß Artikel 43 erreichen kann.

Subject to the conditions set out in Article 51, Member States may set targets for economic operators that are higher than the minimum targets set out in paragraphs 1, 2, 3, 5 and 6 of this Article, to the extent that such higher targets are necessary to enable the Member State concerned to achieve one or more of the targets referred to in Article 43.

Vorbehaltlich der in Artikel 51 festgelegten Bedingungen können die Mitgliedstaaten Ziele für Wirtschaftsakteure bestimmen, die höher sind als die in den Absätzen 1, 2, 3, 5 und 6 des vorliegenden Artikels festgelegten Mindestziele, soweit solche höhere Ziele erforderlich sind, damit der betreffende Mitgliedstaat ein oder mehrere der Ziele gemäß Artikel 43 erreichen kann.

(16) (16) (16)

Vorbehaltlich der in Artikel 51 festgelegten Bedingungen können die Mitgliedstaaten Ziele für Wirtschaftsakteure in Bezug auf Getränke, die in Verkaufsverpackungen bereitgestellt werden, die nicht unter Absatz 6 des vorliegenden Artikels fallen, festlegen, wenn diese zusätzlichen Ziele erforderlich sind, damit der betreffende Mitgliedstaat ein oder mehrere der Ziele gemäß Artikel 43 erreichen kann.

Subject to the conditions set out in Article 51, Member States may set targets for economic operators in relation to beverages made available in sales packaging not covered by paragraph 6 of this Article, where such additional targets are necessary to enable the Member State concerned to achieve one or more of the targets referred to in Article 43.

Vorbehaltlich der in Artikel 51 festgelegten Bedingungen können die Mitgliedstaaten Ziele für Wirtschaftsakteure in Bezug auf Getränke, die in Verkaufsverpackungen bereitgestellt werden, die nicht unter Absatz 6 des vorliegenden Artikels fallen, festlegen, wenn diese zusätzlichen Ziele erforderlich sind, damit der betreffende Mitgliedstaat ein oder mehrere der Ziele gemäß Artikel 43 erreichen kann.

(17) (17) (17)

Die in oder gemäß diesem Artikel festgelegten Zielvorgaben werden jeweils für ein Kalenderjahr berechnet.

The targets set out in or pursuant to this Article shall each be calculated for a calendar year.

Die in oder gemäß diesem Artikel festgelegten Zielvorgaben werden jeweils für ein Kalenderjahr berechnet.

(18) (18) (18)

Um den neuesten wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Daten und Entwicklungen Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 64 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

  • a) Ausnahmeregelungen für Wirtschaftsakteure, die über die in diesem Artikel vorgesehenen hinausgehen und auf besonderen wirtschaftlichen Beschränkungen beruhen, denen eine bestimmte Branche im Zusammenhang mit der Erfüllung der in den Absätzen 1, 2, 3, 5 und 6 dieses Artikels festgelegten Zielvorgaben gegenübersteht;
  • b) Ausnahmeregelungen für bestimmte Verpackungsformate, die den in den Absätzen 1, 2, 3, 5 und 6 dieses Artikels festgelegten Zielvorgaben unterliegen, wenn Aspekte in Bezug auf Hygiene und Lebensmittelsicherheit die Erreichung dieser Ziele verhindern;
  • c) Ausnahmeregelungen für bestimmte Verpackungsformate, die den in den Absätzen 1, 2, 3, 5 und 6 dieses Artikels festgelegten Zielvorgaben unterliegen, wenn Aspekte in Bezug auf Umwelt die Erreichung dieser Ziele verhindern.

In order to take into account the latest scientific and economic data and developments, the Commission shall be empowered to adopt delegated acts in accordance with Article 64 supplementing this Regulation, in order to establish:

  • (a) exemptions for economic operators, going beyond those provided for in this Article, based on specific economic constraints faced by a particular sector in connection with the fulfilment of the targets set out in paragraphs 1, 2, 3, 5 and 6 of this Article;
  • (b) exemptions for certain packaging formats subject to the targets set out in paragraphs 1, 2, 3, 5 and 6 of this Article where aspects relating to hygiene and food safety prevent the achievement of those targets;
  • (c) exemptions for certain packaging formats subject to the targets set out in paragraphs 1, 2, 3, 5 and 6 of this Article where aspects relating to the environment prevent the achievement of those targets.

Um den neuesten wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Daten und Entwicklungen Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 64 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

  • a) Ausnahmeregelungen für Wirtschaftsakteure, die über die in diesem Artikel vorgesehenen hinausgehen und auf besonderen wirtschaftlichen Beschränkungen beruhen, denen eine bestimmte Branche im Zusammenhang mit der Erfüllung der in den Absätzen 1, 2, 3, 5 und 6 dieses Artikels festgelegten Zielvorgaben gegenübersteht;
  • b) Ausnahmeregelungen für bestimmte Verpackungsformate, die den in den Absätzen 1, 2, 3, 5 und 6 dieses Artikels festgelegten Zielvorgaben unterliegen, wenn Aspekte in Bezug auf Hygiene und Lebensmittelsicherheit die Erreichung dieser Ziele verhindern;
  • c) Ausnahmeregelungen für bestimmte Verpackungsformate, die den in den Absätzen 1, 2, 3, 5 und 6 dieses Artikels festgelegten Zielvorgaben unterliegen, wenn Aspekte in Bezug auf Umwelt die Erreichung dieser Ziele verhindern.
(19) (19) (19)

Bis zum 1. Januar 2034 legt die Kommission unter Berücksichtigung der Entwicklung des Stands der Technik und der praktischen Erfahrungen der Wirtschaftsakteure und der Mitgliedstaaten einen Bericht vor, in dem die Umsetzung der in diesem Artikel festgelegten Ziele für 2030 überprüft wird. Im Rahmen dieses Berichts evaluiert sie, auch im Hinblick auf die Lebenszyklusbewertung von Einwegverpackungen und wiederverwendbaren Verpackungen,

  • a) inwieweit die Ziele für 2030 zu wirksamen und leicht umzusetzenden Lösungen zur Förderung nachhaltiger Verpackungen geführt haben,
  • b) ob die für 2040 festgelegten Ziele auf der Grundlage der Erfahrungen mit der Erreichung der Ziele für 2030 und der sich ändernden Umstände erreicht werden können,
  • c) ob die Aufrechterhaltung der in diesem Artikel festgelegten Ausnahmen und Abweichungen relevant ist und
  • d) ob die Festlegung neuer Wiederverwendungs- und Wiederbefüllungsziele für andere Verpackungskategorien notwendig oder sachdienlich ist.

Der Bericht der Kommission umfasst eine Abschätzung der Folgen für die Beschäftigung. Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieses Artikels, insbesondere der Ziele für 2040, beigefügt. Bis Dezember 2032 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Daten über die Abschätzung der Folgen auf die Beschäftigung im Zusammenhang mit der Umsetzung der Wiederverwendungsziele in ihrem nationalen Hoheitsgebiet. Bevor die Mitgliedstaaten der Kommission die Daten übermitteln, informieren und konsultieren sie die nationalen Sozialpartner, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber in den Sektoren vertreten, für die Zielvorgaben für die Wiederverwendung von Verpackungen gelten.

By 1 January 2034, the Commission shall, taking into account the development of the state of the art and the practical experience gained by economic operators and Member States, present a report reviewing the implementation of the targets for 2030 set out in this Article. As part of that report, it shall evaluate, including with regard to the life-cycle assessment of single-use packaging and reusable packaging,

  • (a) the extent to which the targets for 2030 have led to effective and easily implementable solutions for promoting sustainable packaging,
  • (b) whether the targets set for 2040 can be achieved on the basis of the experience gained in achieving the targets for 2030 and changing circumstances,
  • (c) whether the maintenance of the exemptions and derogations set out in this Article is relevant, and
  • (d) whether it is necessary or appropriate to set new reuse and refill targets for other packaging categories.

The Commission's report shall include an assessment of the impact on employment. The report shall, where appropriate, be accompanied by a legislative proposal to amend this Article, in particular the targets for 2040. By December 2032, Member States shall transmit to the Commission data on the assessment of the impact on employment in connection with the implementation of the reuse targets within their national territory. Before transmitting the data to the Commission, Member States shall inform and consult the national social partners representing workers and employers in the sectors to which packaging reuse targets apply.

Bis zum 1. Januar 2034 legt die Kommission unter Berücksichtigung der Entwicklung des Stands der Technik und der praktischen Erfahrungen der Wirtschaftsakteure und der Mitgliedstaaten einen Bericht vor, in dem die Umsetzung der in diesem Artikel festgelegten Ziele für 2030 überprüft wird. Im Rahmen dieses Berichts evaluiert sie, auch im Hinblick auf die Lebenszyklusbewertung von Einwegverpackungen und wiederverwendbaren Verpackungen,

  • a) inwieweit die Ziele für 2030 zu wirksamen und leicht umzusetzenden Lösungen zur Förderung nachhaltiger Verpackungen geführt haben,
  • b) ob die für 2040 festgelegten Ziele auf der Grundlage der Erfahrungen mit der Erreichung der Ziele für 2030 und der sich ändernden Umstände erreicht werden können,
  • c) ob die Aufrechterhaltung der in diesem Artikel festgelegten Ausnahmen und Abweichungen relevant ist und
  • d) ob die Festlegung neuer Wiederverwendungs- und Wiederbefüllungsziele für andere Verpackungskategorien notwendig oder sachdienlich ist.

Der Bericht der Kommission umfasst eine Abschätzung der Folgen für die Beschäftigung. Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieses Artikels, insbesondere der Ziele für 2040, beigefügt. Bis Dezember 2032 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Daten über die Abschätzung der Folgen auf die Beschäftigung im Zusammenhang mit der Umsetzung der Wiederverwendungsziele in ihrem nationalen Hoheitsgebiet. Bevor die Mitgliedstaaten der Kommission die Daten übermitteln, informieren und konsultieren sie die nationalen Sozialpartner, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber in den Sektoren vertreten, für die Zielvorgaben für die Wiederverwendung von Verpackungen gelten.

Artikel 30 — Vorschriften für die Berechnung der Erreichung der Wiederverwendungsziele Artikel 30 — Rules for calculating the achievement of reuse targets Artikel 30 — Vorschriften für die Berechnung der Erreichung der Wiederverwendungsziele
(1) (1) (1)

Um die Erreichung der Zielvorgaben gemäß Artikel 29 Absätze 1 und 5 nachzuweisen, berechnen die Wirtschaftsakteure, die die Verpackungen verwenden, für jedes Ziel getrennt Folgendes:

  • a) die Anzahl der von ihnen in einem Kalenderjahr verwendeten äquivalenten Einheiten aller der in Artikel 29 Absatz 1 oder 5, soweit zutreffend, aufgeführten Verpackungsformate, die wiederverwendbare Verpackungen im Rahmen eines Wiederverwendungssystems darstellen;
  • b) die Anzahl der von ihnen in einem Kalenderjahr verwendeten äquivalenten Einheiten aller der in Artikel 29 Absatz 1 oder 5, soweit zutreffend, aufgeführten Verpackungsformate, die nicht unter die unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Formate fallen.

In order to demonstrate the achievement of the targets set out in Article 29(1) and (5), the economic operators that use packaging shall calculate, separately for each target, the following:

  • (a) the number of equivalent units of all packaging formats listed in Article 29(1) or (5), as applicable, used by them in a calendar year that constitute reusable packaging within a reuse system;
  • (b) the number of equivalent units of all packaging formats listed in Article 29(1) or (5), as applicable, used by them in a calendar year that do not fall under the formats referred to in point (a) of this paragraph.

Um die Erreichung der Zielvorgaben gemäß Artikel 29 Absätze 1 und 5 nachzuweisen, berechnen die Wirtschaftsakteure, die die Verpackungen verwenden, für jedes Ziel getrennt Folgendes:

  • a) die Anzahl der von ihnen in einem Kalenderjahr verwendeten äquivalenten Einheiten aller der in Artikel 29 Absatz 1 oder 5, soweit zutreffend, aufgeführten Verpackungsformate, die wiederverwendbare Verpackungen im Rahmen eines Wiederverwendungssystems darstellen;
  • b) die Anzahl der von ihnen in einem Kalenderjahr verwendeten äquivalenten Einheiten aller der in Artikel 29 Absatz 1 oder 5, soweit zutreffend, aufgeführten Verpackungsformate, die nicht unter die unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Formate fallen.
(2) (2) (2)

Um die Erreichung der Zielvorgaben gemäß Artikel 29 Absatz 6 und Artikel 33 nachzuweisen, berechnet der Endvertreiber, der diese Produkte Verbrauchern im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitstellt, für jedes Ziel getrennt Folgendes:

  • a) die Gesamtzahl der Verkaufseinheiten oder das Gesamtvolumen an Getränken, die in einem Kalenderjahr im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in wiederverwendbaren Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems bereitgestellt wurden;
  • b) die Gesamtzahl der Verkaufseinheiten oder das Gesamtvolumen an Getränken, die in einem Kalenderjahr im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in anderen Verpackungen als den unter Buchstabe a genannten bereitgestellt wurden.

In order to demonstrate the achievement of the targets set out in Article 29(6) and Article 33, the final distributor that makes those products available to consumers within the territory of a Member State shall calculate, separately for each target, the following:

  • (a) the total number of sales units or the total volume of beverages made available in a calendar year within the territory of a Member State in reusable packaging within a reuse system;
  • (b) the total number of sales units or the total volume of beverages made available in a calendar year within the territory of a Member State in packaging other than that referred to in point (a).

Um die Erreichung der Zielvorgaben gemäß Artikel 29 Absatz 6 und Artikel 33 nachzuweisen, berechnet der Endvertreiber, der diese Produkte Verbrauchern im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitstellt, für jedes Ziel getrennt Folgendes:

  • a) die Gesamtzahl der Verkaufseinheiten oder das Gesamtvolumen an Getränken, die in einem Kalenderjahr im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in wiederverwendbaren Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems bereitgestellt wurden;
  • b) die Gesamtzahl der Verkaufseinheiten oder das Gesamtvolumen an Getränken, die in einem Kalenderjahr im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in anderen Verpackungen als den unter Buchstabe a genannten bereitgestellt wurden.
(3) (3) (3)

Die Kommission erlässt bis zum 30. Juni 2027 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Methode für die Berechnung der in Artikel 29 festgelegten Wiederverwendungsziele.Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

The Commission shall, by 30 June 2027, adopt implementing acts establishing the methodology for calculating the reuse targets set out in Article 29. Those implementing acts shall be adopted in accordance with the examination procedure referred to in Article 65(2).

Die Kommission erlässt bis zum 30. Juni 2027 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Methode für die Berechnung der in Artikel 29 festgelegten Wiederverwendungsziele. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4) (4) (4)

Die Verpflichtung, die Erreichung der in Artikel 29 festgelegten Wiederverwendungsziele nachzuweisen, gilt ab dem 1. Januar 2030 oder 18 Monate nach dem Inkrafttreten des in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

The obligation to demonstrate the achievement of the reuse targets set out in Article 29 shall apply from 1 January 2030 or 18 months after the entry into force of the implementing act referred to in paragraph 3 of this Article, whichever is later.

Die Verpflichtung, die Erreichung der in Artikel 29 festgelegten Wiederverwendungsziele nachzuweisen, gilt ab dem 1. Januar 2030 oder 18 Monate nach dem Inkrafttreten des in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 31 — Berichterstattung über Wiederverwendungsziele an die zuständigen Behörden Artikel 31 — Reporting on reuse targets to the competent authorities Artikel 31 — Berichterstattung über Wiederverwendungsziele an die zuständigen Behörden
(1) (1) (1)

Wirtschaftsakteure gemäß Artikel 29 Absätze 1 bis 8 übermitteln der in Artikel 40 genannten zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr einen Bericht, der die Daten in Bezug auf die Erreichung der in Artikel 29 festgelegten Wiederverwendungsziele enthält.

Economic operators referred to in Article 29(1) to (8) shall submit to the competent authority referred to in Article 40, for each calendar year, a report containing the data relating to the achievement of the reuse targets set out in Article 29.

Wirtschaftsakteure gemäß Artikel 29 Absätze 1 bis 8 übermitteln der in Artikel 40 genannten zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr einen Bericht, der die Daten in Bezug auf die Erreichung der in Artikel 29 festgelegten Wiederverwendungsziele enthält.

(2) (2) (2)

Der Bericht gemäß Absatz 1 ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Berichtsjahres, für das die Daten erhoben werden, vorzulegen.

The report referred to in paragraph 1 shall be submitted within six months of the end of the reporting year for which the data are collected.

Der Bericht gemäß Absatz 1 ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Berichtsjahres, für das die Daten erhoben werden, vorzulegen.

(3) (3) (3)

Das erste Berichtsjahr betrifft das Kalenderjahr 2030.

The first reporting year shall be the calendar year 2030.

Das erste Berichtsjahr betrifft das Kalenderjahr 2030.

(4) (4) (4)

Die zuständigen Behörden richten elektronische Systeme ein, über die ihnen die Daten gemeldet werden, und legen die zu verwendenden Formate fest.

Competent authorities shall establish electronic systems through which data shall be reported to them, and shall determine the formats to be used.

Die zuständigen Behörden richten elektronische Systeme ein, über die ihnen die Daten gemeldet werden, und legen die zu verwendenden Formate fest.

(5) (5) (5)

Die zuständigen Behörden können die Wirtschaftsakteure dazu auffordern, alle zusätzlichen Informationen, die erforderlich sind, um die Zuverlässigkeit der übermittelten Daten zu gewährleisten, zur Verfügung zu stellen.

Competent authorities may request economic operators to provide any additional information necessary to ensure the reliability of the data submitted.

Die zuständigen Behörden können die Wirtschaftsakteure dazu auffordern, alle zusätzlichen Informationen, die erforderlich sind, um die Zuverlässigkeit der übermittelten Daten zu gewährleisten, zur Verfügung zu stellen.

(6) (6) (6)

Die Mitgliedstaaten veröffentlichen den in Absatz 1 genannten Bericht.

Member States shall publish the report referred to in paragraph 1.

Die Mitgliedstaaten veröffentlichen den in Absatz 1 genannten Bericht.

(7) (7) (7)

Die Kommission richtet bis zum 12. Februar 2027 eine europäische Beobachtungsstelle für die Wiederverwendung ein. Die Beobachtungsstelle ist dafür verantwortlich, die Umsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen zu überwachen, Daten über Wiederverwendungsverfahren zu sammeln und zur Entwicklung bewährter Verfahren im Bereich der Wiederverwendung beizutragen.

By 12 February 2027, the Commission shall establish a European reuse observatory. The observatory shall be responsible for monitoring the implementation of the measures set out in this Regulation, collecting data on reuse practices and contributing to the development of best practices in the field of reuse.

Die Kommission richtet bis zum 12. Februar 2027 eine europäische Beobachtungsstelle für die Wiederverwendung ein. Die Beobachtungsstelle ist dafür verantwortlich, die Umsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen zu überwachen, Daten über Wiederverwendungsverfahren zu sammeln und zur Entwicklung bewährter Verfahren im Bereich der Wiederverwendung beizutragen.

Artikel 32 — Wiederbefüllungsverpflichtung für das Gastgewerbe, das Getränke oder Speisen zum Mitnehmen anbietet Artikel 32 — Refill obligation for the hospitality sector offering beverages or food for takeaway Artikel 32 — Wiederbefüllungsverpflichtung für das Gastgewerbe, das Getränke oder Speisen zum Mitnehmen anbietet
(1) (1) (1)

Bis zum 12. Februar 2027

  • a) sehen Endvertreiber, die im Gastgewerbe tätig sind und im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats heiße oder kalte Getränke in Verpackungen zum Mitnehmen bereitstellen, ein System vor, bei dem die Verbraucher ihr eigenes Behältnis zum Befüllen mitbringen können;
  • b) sehen Endvertreiber, die im Gastgewerbe tätig sind und im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats fertig zubereitete Lebensmittel in Verpackungen zum Mitnehmen bereitstellen, ein System vor, bei dem die Verbraucher ihr eigenes Behältnis zum Befüllen mitbringen können.

By 12 February 2027

  • (a) final distributors that operate in the hospitality sector and make available hot or cold beverages in takeaway packaging within the territory of a Member State shall provide a system whereby consumers may bring their own container to be filled;
  • (b) final distributors that operate in the hospitality sector and make available ready-prepared food in takeaway packaging within the territory of a Member State shall provide a system whereby consumers may bring their own container to be filled.

Bis zum 12. Februar 2027

  • a) sehen Endvertreiber, die im Gastgewerbe tätig sind und im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats heiße oder kalte Getränke in Verpackungen zum Mitnehmen bereitstellen, ein System vor, bei dem die Verbraucher ihr eigenes Behältnis zum Befüllen mitbringen können;
  • b) sehen Endvertreiber, die im Gastgewerbe tätig sind und im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats fertig zubereitete Lebensmittel in Verpackungen zum Mitnehmen bereitstellen, ein System vor, bei dem die Verbraucher ihr eigenes Behältnis zum Befüllen mitbringen können.
(2) (2) (2)

Wenn Verbraucher ihr eigenes Behältnis zum Befüllen mitbringen, dürfen Endvertreiber gemäß Absatz 1 ihnen die Produkte zu keinem höheren Preis und nicht zu weniger günstigen Bedingungen anbieten als beim Verkauf der Verkaufseinheit, die aus dem gleichen Produkt und einer Einwegverpackung besteht.Die Endvertreiber weisen die Verbraucher an der Verkaufsstelle durch gut sichtbare und lesbare Hinweistafeln oder -schilder auf die Möglichkeit hin, die Produkte in einem vom Verbraucher bereitgestellten wiederbefüllbaren Behältnis zu erhalten.

When consumers bring their own container to be filled, final distributors referred to in paragraph 1 may not offer them the products at a higher price or on less favourable conditions than the sale unit consisting of the same product and single-use packaging. Final distributors shall inform consumers at the point of sale, by means of clearly visible and legible information boards or signs, of the possibility of obtaining the products in a refillable container provided by the consumer.

Wenn Verbraucher ihr eigenes Behältnis zum Befüllen mitbringen, dürfen Endvertreiber gemäß Absatz 1 ihnen die Produkte zu keinem höheren Preis und nicht zu weniger günstigen Bedingungen anbieten als beim Verkauf der Verkaufseinheit, die aus dem gleichen Produkt und einer Einwegverpackung besteht. Die Endvertreiber weisen die Verbraucher an der Verkaufsstelle durch gut sichtbare und lesbare Hinweistafeln oder -schilder auf die Möglichkeit hin, die Produkte in einem vom Verbraucher bereitgestellten wiederbefüllbaren Behältnis zu erhalten.

Artikel 33 — Verpflichtendes Wiederverwendungsangebot für das Gastgewerbe, das Getränke oder Speisen zum Mitnehmen anbietet Artikel 33 — Mandatory reuse offer for the hospitality sector offering beverages or food for takeaway Artikel 33 — Verpflichtendes Wiederverwendungsangebot für das Gastgewerbe, das Getränke oder Speisen zum Mitnehmen anbietet
(1) (1) (1)

Bis zum 12. Februar 2028 müssen Endvertreiber, die im Gastgewerbe tätig sind und im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats heiße oder kalte Getränke oder fertig zubereitete Lebensmittel in Verpackungen zum Mitnehmen bereitstellen, den Verbrauchern die Möglichkeit einräumen, die Produkte in einer wiederverwendbaren Verpackung innerhalb eines Wiederverwendungssystems zu erhalten.

By 12 February 2028, final distributors that operate in the hospitality sector and make available hot or cold beverages or ready-prepared food in takeaway packaging within the territory of a Member State shall give consumers the option of obtaining the products in reusable packaging within a reuse system.

Bis zum 12. Februar 2028 müssen Endvertreiber, die im Gastgewerbe tätig sind und im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats heiße oder kalte Getränke oder fertig zubereitete Lebensmittel in Verpackungen zum Mitnehmen bereitstellen, den Verbrauchern die Möglichkeit einräumen, die Produkte in einer wiederverwendbaren Verpackung innerhalb eines Wiederverwendungssystems zu erhalten.

(2) (2) (2)

Die Endvertreiber weisen die Verbraucher an der Verkaufsstelle durch gut sichtbare und lesbare Hinweistafeln oder -schilder auf die Möglichkeit hin, die Produkte in einer wiederverwendbaren Verpackung zu erhalten.

Final distributors shall inform consumers at the point of sale, by means of clearly visible and legible information boards or signs, of the possibility of obtaining the products in reusable packaging.

Die Endvertreiber weisen die Verbraucher an der Verkaufsstelle durch gut sichtbare und lesbare Hinweistafeln oder -schilder auf die Möglichkeit hin, die Produkte in einer wiederverwendbaren Verpackung zu erhalten.

(3) (3) (3)

Die Endvertreiber dürfen die in die wiederverwendbare Verpackung gefüllten Produkte zu keinem höheren Preis oder nicht zu weniger günstigen Bedingungen als eine Verkaufseinheit anbieten, die aus dem gleichen Produkt und einer Einwegverpackung besteht.

Final distributors may not offer products filled into reusable packaging at a higher price or on less favourable conditions than a sale unit consisting of the same product and single-use packaging.

Die Endvertreiber dürfen die in die wiederverwendbare Verpackung gefüllten Produkte zu keinem höheren Preis oder nicht zu weniger günstigen Bedingungen als eine Verkaufseinheit anbieten, die aus dem gleichen Produkt und einer Einwegverpackung besteht.

(4) (4) (4)

Endvertreiber sind von der Anwendung dieses Artikels ausgenommen, wenn sie unter die am 11. Februar 2025 geltende Definition eines Kleinstunternehmens gemäß der Empfehlung 2003/361/EG fallen.

Final distributors are exempted from the application of this Article where they fall under the definition of a micro-enterprise applicable on 11 February 2025 under Recommendation 2003/361/EC.

Endvertreiber sind von der Anwendung dieses Artikels ausgenommen, wenn sie unter die am 11. Februar 2025 geltende Definition eines Kleinstunternehmens gemäß der Empfehlung 2003/361/EG fallen.

(5) (5) (5)

Ab 2030 bemühen sich die Endvertreiber, 10 % der Produkte in wiederverwendbaren Verpackungsformaten zum Verkauf anzubieten.

From 2030, final distributors shall endeavour to offer 10 % of products for sale in reusable packaging formats.

Ab 2030 bemühen sich die Endvertreiber, 10 % der Produkte in wiederverwendbaren Verpackungsformaten zum Verkauf anzubieten.

(6) (6) (6)

Unter den in Artikel 51 genannten Bedingungen können die Mitgliedstaaten Ziele für Wirtschaftsakteure festlegen, die höher sind als das in Absatz 5 des vorliegenden Artikels festgelegte Mindestziel, soweit höhere Ziele erforderlich sind, damit der betreffende Mitgliedstaat ein oder mehrere der Ziele gemäß Artikel 43 erreichen kann.

Under the conditions referred to in Article 51, Member States may set targets for economic operators that are higher than the minimum target set out in paragraph 5 of this Article, insofar as higher targets are necessary in order for the Member State concerned to achieve one or more of the targets referred to in Article 43.

Unter den in Artikel 51 genannten Bedingungen können die Mitgliedstaaten Ziele für Wirtschaftsakteure festlegen, die höher sind als das in Absatz 5 des vorliegenden Artikels festgelegte Mindestziel, soweit höhere Ziele erforderlich sind, damit der betreffende Mitgliedstaat ein oder mehrere der Ziele gemäß Artikel 43 erreichen kann.

KAPITEL VI — KUNSTSTOFFTRAGETASCHEN KAPITEL VI — PLASTIC CARRIER BAGS KAPITEL VI — KUNSTSTOFFTRAGETASCHEN
Artikel 34 — Kunststofftragetaschen Artikel 34 — Plastic carrier bags Artikel 34 — Kunststofftragetaschen
(1) (1) (1)

Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um eine dauerhafte Verringerung des Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen in ihrem Hoheitsgebiet zu erreichen.Eine dauerhafte Verringerung gilt als erreicht, wenn der jährliche Verbrauch 40 leichte Kunststofftragetaschen pro Kopf oder das entsprechende Gewicht nicht übersteigt, und zwar bis zum 31. Dezember 2025 und danach bis zum 31. Dezember jedes Folgejahres.

Member States shall take measures to achieve a sustained reduction in the consumption of lightweight plastic carrier bags on their territory. A sustained reduction shall be deemed to have been achieved where annual consumption does not exceed 40 lightweight plastic carrier bags per person, or the equivalent weight, by 31 December 2025 and thereafter by 31 December of each following year.

Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um eine dauerhafte Verringerung des Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen in ihrem Hoheitsgebiet zu erreichen. Eine dauerhafte Verringerung gilt als erreicht, wenn der jährliche Verbrauch 40 leichte Kunststofftragetaschen pro Kopf oder das entsprechende Gewicht nicht übersteigt, und zwar bis zum 31. Dezember 2025 und danach bis zum 31. Dezember jedes Folgejahres.

(2) (2) (2)

Bei den Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten ergreifen müssen, um das in Absatz 1 festgelegte Ziel zu erreichen, werden die Umweltauswirkungen von leichten Kunststofftragetaschen bei der Herstellung, nach dem Recycling oder der Beseitigung sowie ihre Kompostierungseigenschaften, ihre Haltbarkeit oder ihr spezifischer Verwendungszweck berücksichtigt. Abweichend von Artikel 4 können diese Maßnahmen Marktbeschränkungen umfassen, sofern diese verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sind.

The measures that Member States must take to achieve the target set out in paragraph 1 shall take into account the environmental impacts of lightweight plastic carrier bags during production, after recycling or disposal, as well as their composting properties, durability or specific intended use. By way of derogation from Article 4, such measures may include market restrictions, provided that these are proportionate and non-discriminatory.

Bei den Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten ergreifen müssen, um das in Absatz 1 festgelegte Ziel zu erreichen, werden die Umweltauswirkungen von leichten Kunststofftragetaschen bei der Herstellung, nach dem Recycling oder der Beseitigung sowie ihre Kompostierungseigenschaften, ihre Haltbarkeit oder ihr spezifischer Verwendungszweck berücksichtigt. Abweichend von Artikel 4 können diese Maßnahmen Marktbeschränkungen umfassen, sofern diese verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sind.

(3) (3) (3)

Zusätzlich zu den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten im Einklang mit den Verpflichtungen aus dem AEUV in Bezug auf sämtliche Arten von Kunststofftragetaschen ungeachtet ihrer Wandstärke Maßnahmen — wie den Einsatz von wirtschaftlichen Instrumenten — und nationale Reduktionsziele festlegen.

In addition to the measures referred to in paragraphs 1 and 2 of this Article, Member States may, in accordance with the obligations arising from the TFEU, establish measures — such as the use of economic instruments — and national reduction targets in respect of all types of plastic carrier bags, regardless of their wall thickness.

Zusätzlich zu den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten im Einklang mit den Verpflichtungen aus dem AEUV in Bezug auf sämtliche Arten von Kunststofftragetaschen ungeachtet ihrer Wandstärke Maßnahmen — wie den Einsatz von wirtschaftlichen Instrumenten — und nationale Reduktionsziele festlegen.

(4) (4) (4)

Die Mitgliedstaaten können sehr leichte Kunststofftragetaschen, die aus Hygienegründen erforderlich sind oder als Verkaufsverpackung für lose Lebensmittel bereitgestellt werden, um Lebensmittelverschwendung zu verhindern, von den Verpflichtungen nach Absatz 1 ausnehmen.

Member States may exempt very lightweight plastic carrier bags that are required for hygiene reasons or are provided as primary packaging for loose food to prevent food wastage from the obligations under paragraph 1.

Die Mitgliedstaaten können sehr leichte Kunststofftragetaschen, die aus Hygienegründen erforderlich sind oder als Verkaufsverpackung für lose Lebensmittel bereitgestellt werden, um Lebensmittelverschwendung zu verhindern, von den Verpflichtungen nach Absatz 1 ausnehmen.

(5) (5) (5)

Bis zum 12. Februar 2032 erstellt die Kommission einen Bericht über andere als in den Absätzen 1 und 2 genannte Verpackungsmaterialien, die sich wahrscheinlich stärker negativ auf die Umwelt auswirken als leichte Kunststofftragetaschen, und legt gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag mit Reduktionszielen und mit Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele vor.

By 12 February 2032, the Commission shall draw up a report on packaging materials other than those referred to in paragraphs 1 and 2 that are likely to have a more negative impact on the environment than lightweight plastic carrier bags, and shall, where appropriate, present a legislative proposal with reduction targets and measures to achieve those targets.

Bis zum 12. Februar 2032 erstellt die Kommission einen Bericht über andere als in den Absätzen 1 und 2 genannte Verpackungsmaterialien, die sich wahrscheinlich stärker negativ auf die Umwelt auswirken als leichte Kunststofftragetaschen, und legt gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag mit Reduktionszielen und mit Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele vor.

KAPITEL VII — KONFORMITÄT VON VERPACKUNGEN KAPITEL VII — CONFORMITY OF PACKAGING KAPITEL VII — KONFORMITÄT VON VERPACKUNGEN
Artikel 35 — Prüf-, Mess- und Berechnungsmethoden Artikel 35 — Testing, measurement and calculation methods Artikel 35 — Prüf-, Mess- und Berechnungsmethoden

Zur Feststellung und Überprüfung der Konformität von Verpackungen mit den Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 und den Artikeln 24 und 26 festgelegt sind, werden Prüfungen, Messungen und Berechnungen unter Verwendung zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Methoden durchgeführt, die dem allgemein anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen und deren Ergebnisse als mit geringer Unsicherheit behaftet angesehen werden.

For the purpose of establishing and verifying the conformity of packaging with the requirements set out in or pursuant to Articles 5 to 12 and Articles 24 and 26, tests, measurements and calculations shall be carried out using reliable, accurate and reproducible methods that take into account the generally recognised state of the art and whose results are considered to have low uncertainty.

Zur Feststellung und Überprüfung der Konformität von Verpackungen mit den Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 und den Artikeln 24 und 26 festgelegt sind, werden Prüfungen, Messungen und Berechnungen unter Verwendung zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Methoden durchgeführt, die dem allgemein anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen und deren Ergebnisse als mit geringer Unsicherheit behaftet angesehen werden.

Artikel 36 — Konformitätsvermutung Artikel 36 — Presumption of conformity Artikel 36 — Konformitätsvermutung
(1) (1) (1)

Bei den in Artikel 35 genannten Prüf-, Mess- und Berechnungsmethoden, die mit den harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder Teilen davon übereinstimmen, wird eine Konformität mit den Anforderungen des genannten Artikels vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.

Testing, measurement and calculation methods referred to in Article 35 that comply with harmonised standards, or parts thereof, the references of which have been published in the Official Journal of the European Union, shall be presumed to conform with the requirements of that Article covered by those standards or parts thereof.

Bei den in Artikel 35 genannten Prüf-, Mess- und Berechnungsmethoden, die mit den harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder Teilen davon übereinstimmen, wird eine Konformität mit den Anforderungen des genannten Artikels vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.

(2) (2) (2)

Werden Prüf-, Mess- und Berechnungsmethoden gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels von Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen einer Akkreditierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).

durchgeführt, so wird eine Konformität mit den Anforderungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels vermutet.

Where testing, measurement and calculation methods referred to in paragraph 1 of this Article are carried out by conformity assessment bodies under accreditation in accordance with Regulation (EC) No 765/2008 of the European Parliament and of the Council

Regulation (EC) No 765/2008 of the European Parliament and of the Council of 9 July 2008 setting out the requirements for accreditation and repealing Regulation (EEC) No 339/93 (OJ L 218, 13.8.2008, p. 30).

conformity with the requirements referred to in paragraph 1 of this Article shall be presumed.

Werden Prüf-, Mess- und Berechnungsmethoden gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels von Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen einer Akkreditierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).

durchgeführt, so wird eine Konformität mit den Anforderungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels vermutet.

(3) (3) (3)

Bei Verpackungen, die mit harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder Teilen davon übereinstimmen, wird eine Konformität mit den in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12, 24 und 26 festgelegten Anforderungen, die von diesen Normen oder Teilen davon abgedeckt sind, vermutet.

Packaging that conforms to harmonised standards, or parts thereof, the references of which have been published in the Official Journal of the European Union, shall be presumed to conform with the requirements set out in or pursuant to Articles 5 to 12, 24 and 26 that are covered by those standards or parts thereof.

Bei Verpackungen, die mit harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder Teilen davon übereinstimmen, wird eine Konformität mit den in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12, 24 und 26 festgelegten Anforderungen, die von diesen Normen oder Teilen davon abgedeckt sind, vermutet.

Artikel 37 — Gemeinsame Spezifikationen Artikel 37 — Common specifications Artikel 37 — Gemeinsame Spezifikationen
(1) (1) (1)

Bei Verpackungen, die die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten gemeinsamen Spezifikationen oder Teile davon erfüllen, wird eine Konformität mit den in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12, 24 und Artikel 26 festgelegten Anforderungen vermutet, soweit diese Anforderungen von den betreffenden gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt sind.

Packaging that meets the common specifications referred to in paragraph 2 of this Article, or parts thereof, shall be presumed to conform with the requirements set out in or pursuant to Articles 5 to 12, 24 and Article 26, insofar as those requirements are covered by those common specifications or parts thereof.

Bei Verpackungen, die die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten gemeinsamen Spezifikationen oder Teile davon erfüllen, wird eine Konformität mit den in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12, 24 und Artikel 26 festgelegten Anforderungen vermutet, soweit diese Anforderungen von den betreffenden gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt sind.

(2) (2) (2)

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten gemeinsame Spezifikationen für die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12, 24 und Artikel 26 festgelegten Anforderungen erlassen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • a) Entweder

    • i) wurde keine Fundstelle einer harmonisierten Norm, die die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12, 24 und Artikel 26 dieser Verordnung festgelegten einschlägigen Anforderungen abdeckt, im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, und es wird auch nicht damit gerechnet, dass eine solche Fundstelle innerhalb einer angemessenen Frist dort veröffentlicht wird, oder
    • ii) die bestehende Norm erfüllt nicht die Anforderungen, die der Auftrag abdecken soll, und
  • b) die Kommission hat gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen beauftragt, eine harmonisierte Norm im Hinblick auf die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12, 24 und Artikel 26 dieser Verordnung festgelegten Anforderungen auszuarbeiten oder zu überarbeiten, und entweder

    • i) wurde der Auftrag von keiner der europäischen Normungsorganisationen angenommen, an die er gerichtet war, oder
    • ii) der Auftrag wurde von mindestens einer der beauftragten europäischen Normungsorganisationen angenommen, an die er gerichtet war, aber die in Auftrag gegebenen harmonisierten Normen
    • werden nicht innerhalb der im Auftrag gesetzten Frist angenommen,
    • stimmen nicht mit dem Auftrag überein oder
    • stehen nicht vollständig im Einklang mit den Anforderungen, die sie abdecken sollen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

The Commission may, by means of implementing acts, adopt common specifications for the requirements set out in or pursuant to Articles 5 to 12, 24 and Article 26, where the following conditions are fulfilled:

  • (a) either

    • (i) no reference to a harmonised standard covering the relevant requirements set out in or pursuant to Articles 5 to 12, 24 and Article 26 of this Regulation has been published in the Official Journal of the European Union in accordance with Regulation (EU) No 1025/2012, and no such reference is expected to be published there within a reasonable period, or
    • (ii) the existing standard does not meet the requirements the request is intended to cover, and
  • (b) the Commission has requested, in accordance with Article 10(1) of Regulation (EU) No 1025/2012, one or more European standardisation organisations to draft or revise a harmonised standard in respect of the requirements set out in or pursuant to Articles 5 to 12, 24 and Article 26 of this Regulation, and either

    • (i) the request was not accepted by any of the European standardisation organisations to which it was addressed, or
    • (ii) the request was accepted by at least one of the requested European standardisation organisations to which it was addressed, but the harmonised standards requested
    • are not adopted within the time limit set in the request,
    • do not comply with the request, or
    • are not fully in conformity with the requirements they are intended to cover.

Those implementing acts shall be adopted in accordance with the examination procedure referred to in Article 65(2).

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten gemeinsame Spezifikationen für die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12, 24 und Artikel 26 festgelegten Anforderungen erlassen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • a) Entweder

    • i) wurde keine Fundstelle einer harmonisierten Norm, die die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12, 24 und Artikel 26 dieser Verordnung festgelegten einschlägigen Anforderungen abdeckt, im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, und es wird auch nicht damit gerechnet, dass eine solche Fundstelle innerhalb einer angemessenen Frist dort veröffentlicht wird, oder
    • ii) die bestehende Norm erfüllt nicht die Anforderungen, die der Auftrag abdecken soll, und
  • b) die Kommission hat gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen beauftragt, eine harmonisierte Norm im Hinblick auf die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12, 24 und Artikel 26 dieser Verordnung festgelegten Anforderungen auszuarbeiten oder zu überarbeiten, und entweder

    • i) wurde der Auftrag von keiner der europäischen Normungsorganisationen angenommen, an die er gerichtet war, oder
    • ii) der Auftrag wurde von mindestens einer der beauftragten europäischen Normungsorganisationen angenommen, an die er gerichtet war, aber die in Auftrag gegebenen harmonisierten Normen
    • werden nicht innerhalb der im Auftrag gesetzten Frist angenommen,
    • stimmen nicht mit dem Auftrag überein oder
    • stehen nicht vollständig im Einklang mit den Anforderungen, die sie abdecken sollen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3) (3) (3)

Vor der Ausarbeitung eines Entwurfs eines Durchführungsrechtsakts gemäß Absatz 2 dieses Artikels teilt die Kommission dem in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 genannten Ausschuss mit, dass sie die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen als erfüllt erachtet.

Before drafting a draft implementing act referred to in paragraph 2 of this Article, the Commission shall inform the committee referred to in Article 22 of Regulation (EU) No 1025/2012 that it considers the conditions set out in paragraph 2 of this Article to be fulfilled.

Vor der Ausarbeitung eines Entwurfs eines Durchführungsrechtsakts gemäß Absatz 2 dieses Artikels teilt die Kommission dem in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 genannten Ausschuss mit, dass sie die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen als erfüllt erachtet.

(4) (4) (4)

Wird eine harmonisierte Norm von einer europäischen Normungsorganisation angenommen und der Kommission zur Veröffentlichung ihrer Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union vorgeschlagen, so bewertet die Kommission die harmonisierte Norm gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012. Bei der Veröffentlichung einer solchen Fundstelle einer harmonisierten Norm im Amtsblatt der Europäischen Union hebt die Kommission die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakte oder Teile davon auf, die die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12, 24 und Artikel 26 festgelegten Anforderungen abdecken.

Where a harmonised standard is adopted by a European standardisation organisation and proposed to the Commission for publication of its reference in the Official Journal of the European Union, the Commission shall evaluate the harmonised standard in accordance with Regulation (EU) No 1025/2012. Upon publication of such a reference to a harmonised standard in the Official Journal of the European Union, the Commission shall repeal the implementing acts referred to in paragraph 2 of this Article, or parts thereof, which cover the requirements set out in or pursuant to Articles 5 to 12, 24 and Article 26.

Wird eine harmonisierte Norm von einer europäischen Normungsorganisation angenommen und der Kommission zur Veröffentlichung ihrer Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union vorgeschlagen, so bewertet die Kommission die harmonisierte Norm gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012. Bei der Veröffentlichung einer solchen Fundstelle einer harmonisierten Norm im Amtsblatt der Europäischen Union hebt die Kommission die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakte oder Teile davon auf, die die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12, 24 und Artikel 26 festgelegten Anforderungen abdecken.

(5) (5) (5)

Ist ein Mitgliedstaat oder das Europäische Parlament der Auffassung, dass eine gemeinsame Spezifikation den in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12, 24 und Artikel 26 festgelegten Anforderungen nicht vollständig entspricht, so setzt er beziehungsweise es die Kommission durch Vorlage einer ausführlichen Erläuterung davon in Kenntnis. Die Kommission bewertet diese ausführliche Erläuterung und kann gegebenenfalls den Durchführungsrechtsakt, durch den die betreffende gemeinsame Spezifikation festgelegt wurde, ändern.

Where a Member State or the European Parliament considers that a common specification does not entirely satisfy the requirements set out in or pursuant to Articles 5 to 12, 24 and Article 26, it shall inform the Commission thereof by submitting a detailed explanation. The Commission shall evaluate that detailed explanation and may, where appropriate, amend the implementing act establishing the common specification in question.

Ist ein Mitgliedstaat oder das Europäische Parlament der Auffassung, dass eine gemeinsame Spezifikation den in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12, 24 und Artikel 26 festgelegten Anforderungen nicht vollständig entspricht, so setzt er beziehungsweise es die Kommission durch Vorlage einer ausführlichen Erläuterung davon in Kenntnis. Die Kommission bewertet diese ausführliche Erläuterung und kann gegebenenfalls den Durchführungsrechtsakt, durch den die betreffende gemeinsame Spezifikation festgelegt wurde, ändern.

Artikel 38 — Konformitätsbewertungsverfahren Artikel 38 — Conformity assessment procedures Artikel 38 — Konformitätsbewertungsverfahren

Die Bewertung der Konformität von Verpackungen in Bezug auf die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegten Anforderungen erfolgt nach dem in Anhang VII festgelegten Verfahren.

The assessment of the conformity of packaging with regard to the requirements set out in or pursuant to Articles 5 to 12 shall be carried out in accordance with the procedure set out in Annex VII.

Die Bewertung der Konformität von Verpackungen in Bezug auf die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegten Anforderungen erfolgt nach dem in Anhang VII festgelegten Verfahren.

Artikel 39 — EU-Konformitätserklärung Artikel 39 — EU declaration of conformity Artikel 39 — EU-Konformitätserklärung
(1) (1) (1)

Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, dass die Erfüllung der in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegten Anforderungen nachgewiesen wurde.

The EU declaration of conformity shall state that compliance with the requirements set out in or pursuant to Articles 5 to 12 has been demonstrated.

Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, dass die Erfüllung der in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegten Anforderungen nachgewiesen wurde.

(2) (2) (2)

Die EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang VIII, enthält die in dem einschlägigen Modul des Anhangs VII genannten Elemente und wird stets auf dem neuesten Stand gehalten. Sie wird in einer oder mehreren Sprachen, die von dem Mitgliedstaat vorgeschrieben wird/werden, in dem die Verpackungen in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden, abgefasst oder in diese übersetzt.

The EU declaration of conformity shall have the model structure set out in Annex VIII, shall contain the elements specified in the relevant module set out in Annex VII, and shall be continuously updated. It shall be drawn up in, or translated into, the language or languages required by the Member State in which the packaging is placed on the market or made available on the market.

Die EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang VIII, enthält die in dem einschlägigen Modul des Anhangs VII genannten Elemente und wird stets auf dem neuesten Stand gehalten. Sie wird in einer oder mehreren Sprachen, die von dem Mitgliedstaat vorgeschrieben wird/werden, in dem die Verpackungen in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden, abgefasst oder in diese übersetzt.

(3) (3) (3)

Unterliegen Verpackungen oder verpackte Produkte mehreren Rechtsvorschriften der Europäischen Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, so ist, falls anwendbar, nur eine einzige EU-Konformitätserklärung für sämtliche betreffenden Rechtsvorschriften der Union auszustellen. In dieser Erklärung sind die betreffenden Rechtsvorschriften der Union samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt angegeben. Die Erklärung kann aus einem Dossier mit den einzelnen einschlägigen EU-Konformitätserklärungen bestehen.

Where packaging or packaged products are subject to several Union legal acts each requiring an EU declaration of conformity, only a single EU declaration of conformity shall, where applicable, be drawn up in respect of all such Union legal acts. That declaration shall contain the identification of the Union legal acts concerned, including their publication reference in the Official Journal. That declaration may take the form of a dossier made up of the relevant individual EU declarations of conformity.

Unterliegen Verpackungen oder verpackte Produkte mehreren Rechtsvorschriften der Europäischen Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, so ist, falls anwendbar, nur eine einzige EU-Konformitätserklärung für sämtliche betreffenden Rechtsvorschriften der Union auszustellen. In dieser Erklärung sind die betreffenden Rechtsvorschriften der Union samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt angegeben. Die Erklärung kann aus einem Dossier mit den einzelnen einschlägigen EU-Konformitätserklärungen bestehen.

(4) (4) (4)

Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Erzeuger die Verantwortung dafür, dass die Verpackungen den Anforderungen dieser Verordnung genügen.

By drawing up the EU declaration of conformity, the producer shall assume responsibility for the packaging's compliance with the requirements of this Regulation.

Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Erzeuger die Verantwortung dafür, dass die Verpackungen den Anforderungen dieser Verordnung genügen.

(5) (5) (5)

Die zuständigen Behörden sind bestrebt, die Richtigkeit von zumindest einem Teil der Konformitätserklärungen pro Jahr zu kontrollieren, die nach einem risikobasierten Ansatz bewertet werden, und ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um gegen Verstöße vorzugehen, etwa durch die Rücknahme nicht konformer Produkte vom Markt.

Competent authorities shall endeavour to check the accuracy of at least a proportion of the declarations of conformity per year, selected on the basis of a risk-based approach, and shall take the measures necessary to address infringements, including by withdrawing non-compliant products from the market.

Die zuständigen Behörden sind bestrebt, die Richtigkeit von zumindest einem Teil der Konformitätserklärungen pro Jahr zu kontrollieren, die nach einem risikobasierten Ansatz bewertet werden, und ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um gegen Verstöße vorzugehen, etwa durch die Rücknahme nicht konformer Produkte vom Markt.

KAPITEL VIII — BEWIRTSCHAFTUNG VON VERPACKUNGEN UND VERPACKUNGSABFÄLLEN KAPITEL VIII — MANAGEMENT OF PACKAGING AND PACKAGING WASTE KAPITEL VIII — BEWIRTSCHAFTUNG VON VERPACKUNGEN UND VERPACKUNGSABFÄLLEN
Abschnitt 1 — Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 1 — General provisions Abschnitt 1 — Allgemeine Bestimmungen
Artikel 40 — Zuständige Behörde Artikel 40 — Competent authority Artikel 40 — Zuständige Behörde
(1) (1) (1)

Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere zuständige Behörden, die für die Umsetzung und Durchsetzung der Verpflichtungen nach diesem Kapitel und nach Artikel 6 Absatz 10, Artikel 29 Absätze 1 bis 7 und 9 und Artikel 30 bis 34 zuständig sind.

Member States shall designate one or more competent authorities responsible for the implementation and enforcement of the obligations under this Chapter and under Article 6(10), Article 29(1) to (7) and (9) and Articles 30 to 34.

Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere zuständige Behörden, die für die Umsetzung und Durchsetzung der Verpflichtungen nach diesem Kapitel und nach Artikel 6 Absatz 10, Artikel 29 Absätze 1 bis 7 und 9 und Artikel 30 bis 34 zuständig sind.

(2) (2) (2)

Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Organisation und der Arbeitsweise der zuständigen Behörde(n) fest, einschließlich der Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften für

  • a) die Registrierung von Herstellern gemäß Artikel 44;
  • b) die Organisation und Überwachung der Berichterstattungspflichten gemäß Artikel 44 Absätze 7 und 8;
  • c) die Aufsicht über die Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 45;
  • d) die Zulassung zur Erfüllung der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 47;
  • e) die Bereitstellung der Informationen nach Artikel 56.

Member States shall establish the detailed arrangements for the organisation and operation of the competent authority(ies), including administrative and procedural rules concerning:

  • (a) the registration of producers in accordance with Article 44;
  • (b) the organisation and monitoring of the reporting obligations under Article 44(7) and (8);
  • (c) the oversight of compliance with the extended producer responsibility obligations in accordance with Article 45;
  • (d) the authorisation for fulfilling extended producer responsibility in accordance with Article 47;
  • (e) the provision of the information referred to in Article 56.

Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Organisation und der Arbeitsweise der zuständigen Behörde(n) fest, einschließlich der Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften für

  • a) die Registrierung von Herstellern gemäß Artikel 44;
  • b) die Organisation und Überwachung der Berichterstattungspflichten gemäß Artikel 44 Absätze 7 und 8;
  • c) die Aufsicht über die Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 45;
  • d) die Zulassung zur Erfüllung der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 47;
  • e) die Bereitstellung der Informationen nach Artikel 56.
(3) (3) (3)

Bis zum 12. Juli 2025 melden die Mitgliedstaaten der Kommission die Namen und Anschriften der gemäß Absatz 1 benannten zuständigen Behörden. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über etwaige Änderungen bei den Namen oder Anschriften dieser zuständigen Behörden.

By 12 July 2025, Member States shall notify the Commission of the names and addresses of the competent authorities designated pursuant to paragraph 1. Member States shall inform the Commission without delay of any changes to the names or addresses of those competent authorities.

Bis zum 12. Juli 2025 melden die Mitgliedstaaten der Kommission die Namen und Anschriften der gemäß Absatz 1 benannten zuständigen Behörden. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über etwaige Änderungen bei den Namen oder Anschriften dieser zuständigen Behörden.

Artikel 41 — Frühwarnbericht Artikel 41 — Early warning report Artikel 41 — Frühwarnbericht
(1) (1) (1)

Die Kommission erstellt in Zusammenarbeit mit der Europäischen Umweltagentur spätestens drei Jahre vor Ablauf der in den Artikeln 43 und 52 genannten Fristen Berichte über die bei der Erreichung der in den genannten Artikeln festgelegten Zielvorgaben erzielten Fortschritte.

The Commission shall, in cooperation with the European Environment Agency, draw up reports on the progress made towards achieving the targets set out in Articles 43 and 52 no later than three years before the deadlines laid down in those Articles.

Die Kommission erstellt in Zusammenarbeit mit der Europäischen Umweltagentur spätestens drei Jahre vor Ablauf der in den Artikeln 43 und 52 genannten Fristen Berichte über die bei der Erreichung der in den genannten Artikeln festgelegten Zielvorgaben erzielten Fortschritte.

(2) (2) (2)

Die Berichte gemäß Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:

  • a) eine Schätzung des Stands der Erreichung der Zielvorgaben, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten;
  • b) eine Liste der Mitgliedstaaten, bei denen die Gefahr besteht, dass sie diese Zielvorgaben nicht innerhalb der jeweiligen Fristen erreichen werden, sowie geeignete Empfehlungen für die betroffenen Mitgliedstaaten;
  • c) Beispiele bewährter Verfahren in der gesamten Union, die als Orientierungshilfen zur Erzielung von Fortschritten bei der Erreichung der Zielvorgaben dienen könnten.

The reports referred to in paragraph 1 shall contain the following information:

  • (a) an estimate of the state of achievement of the targets, broken down by Member State;
  • (b) a list of Member States at risk of not achieving those targets within the respective deadlines, together with appropriate recommendations for the Member States concerned;
  • (c) examples of best practices used throughout the Union that could provide guidance for progressing towards achievement of the targets.

Die Berichte gemäß Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:

  • a) eine Schätzung des Stands der Erreichung der Zielvorgaben, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten;
  • b) eine Liste der Mitgliedstaaten, bei denen die Gefahr besteht, dass sie diese Zielvorgaben nicht innerhalb der jeweiligen Fristen erreichen werden, sowie geeignete Empfehlungen für die betroffenen Mitgliedstaaten;
  • c) Beispiele bewährter Verfahren in der gesamten Union, die als Orientierungshilfen zur Erzielung von Fortschritten bei der Erreichung der Zielvorgaben dienen könnten.
Artikel 42 — Abfallbewirtschaftungspläne und Abfallvermeidungsprogramme Artikel 42 — Waste management plans and waste prevention programmes Artikel 42 — Abfallbewirtschaftungspläne und Abfallvermeidungsprogramme
(1) (1) (1)

Die Mitgliedstaaten sehen in den Abfallbewirtschaftungsplänen nach Artikel 28 der Richtlinie 2008/98/EG ein besonderes Kapitel über Verpackungen und die Bewirtschaftung der daraus entstehenden Abfälle vor, einschließlich der nach den Artikeln 48, 50 und 52 dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen.

Member States shall include, in the waste management plans referred to in Article 28 of Directive 2008/98/EC, a specific chapter on packaging and the management of the waste arising therefrom, including the measures taken pursuant to Articles 48, 50 and 52 of this Regulation.

Die Mitgliedstaaten sehen in den Abfallbewirtschaftungsplänen nach Artikel 28 der Richtlinie 2008/98/EG ein besonderes Kapitel über Verpackungen und die Bewirtschaftung der daraus entstehenden Abfälle vor, einschließlich der nach den Artikeln 48, 50 und 52 dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen.

(2) (2) (2)

Die Mitgliedstaaten sehen in den Abfallvermeidungsprogrammen nach Artikel 29 der Richtlinie 2008/98/EG ein besonderes Kapitel über die Vermeidung von Verpackungen, Verpackungsabfällen und achtlos in der Umwelt entsorgten Verpackungen vor, einschließlich der nach den Artikeln 43 und 51 dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen.

Member States shall include, in the waste prevention programmes referred to in Article 29 of Directive 2008/98/EC, a specific chapter on the prevention of packaging, packaging waste and packaging littered in the environment, including the measures taken pursuant to Articles 43 and 51 of this Regulation.

Die Mitgliedstaaten sehen in den Abfallvermeidungsprogrammen nach Artikel 29 der Richtlinie 2008/98/EG ein besonderes Kapitel über die Vermeidung von Verpackungen, Verpackungsabfällen und achtlos in der Umwelt entsorgten Verpackungen vor, einschließlich der nach den Artikeln 43 und 51 dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen.

Abschnitt 2 — Abfallvermeidung Abschnitt 2 — Waste prevention Abschnitt 2 — Abfallvermeidung
Artikel 43 — Vermeidung von Verpackungsabfällen Artikel 43 — Prevention of packaging waste Artikel 43 — Vermeidung von Verpackungsabfällen
(1) (1) (1)

Jeder Mitgliedstaat verringert die pro Kopf anfallenden Verpackungsabfälle im Vergleich zu dem der Kommission gemäß der Entscheidung 2005/270/EG für das Jahr 2018 gemeldeten pro Kopf anfallenden Verpackungsabfälle

  • a) bis 2030 um mindestens 5 %,
  • b) bis 2035 um mindestens 10 %,
  • c) bis 2040 um mindestens 15 %.

Each Member State shall reduce the packaging waste generated per capita compared with the packaging waste generated per capita reported to the Commission for the year 2018 in accordance with Decision 2005/270/EC

  • (a) by at least 5 % by 2030,
  • (b) by at least 10 % by 2035,
  • (c) by at least 15 % by 2040.

Jeder Mitgliedstaat verringert die pro Kopf anfallenden Verpackungsabfälle im Vergleich zu dem der Kommission gemäß der Entscheidung 2005/270/EG für das Jahr 2018 gemeldeten pro Kopf anfallenden Verpackungsabfälle

  • a) bis 2030 um mindestens 5 %,
  • b) bis 2035 um mindestens 10 %,
  • c) bis 2040 um mindestens 15 %.
(2) (2) (2)

Um die Mitgliedstaaten bei der Erreichung der in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Ziele für die Vermeidung von Verpackungsabfällen zu unterstützen, legt die Kommission im Wege von nach Artikel 56 Absatz 7 Buchstabe c erlassenen Durchführungsrechtsakten bis zum 12. Februar 2027 einen Korrekturfaktor fest, um dem Anstieg oder dem Rückgang des Tourismus im Vergleich zum Basisjahr 2018 Rechnung zu tragen. Dieser Korrekturfaktor beruht auf dem Anteil des Gesamtaufkommens von Verpackungsabfällen je Tourist und den Schwankungen der Zahl der Touristen im Vergleich zum Basisjahr 2018 und berücksichtigt das Potenzial zur Verringerung von Verpackungsabfällen im Tourismus.

In order to assist Member States in achieving the packaging waste prevention targets set out in paragraph 1 of this Article, the Commission shall, by means of implementing acts adopted pursuant to Article 56(7)(c), establish, by 12 February 2027, a correction factor to take into account the increase or decrease in tourism compared with the base year 2018. That correction factor shall be based on the proportion of total packaging waste generation per tourist and the fluctuations in the number of tourists compared with the base year 2018, and shall take into account the potential for reducing packaging waste in tourism.

Um die Mitgliedstaaten bei der Erreichung der in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Ziele für die Vermeidung von Verpackungsabfällen zu unterstützen, legt die Kommission im Wege von nach Artikel 56 Absatz 7 Buchstabe c erlassenen Durchführungsrechtsakten bis zum 12. Februar 2027 einen Korrekturfaktor fest, um dem Anstieg oder dem Rückgang des Tourismus im Vergleich zum Basisjahr 2018 Rechnung zu tragen. Dieser Korrekturfaktor beruht auf dem Anteil des Gesamtaufkommens von Verpackungsabfällen je Tourist und den Schwankungen der Zahl der Touristen im Vergleich zum Basisjahr 2018 und berücksichtigt das Potenzial zur Verringerung von Verpackungsabfällen im Tourismus.

(3) (3) (3)

Unbeschadet der Absätze 1 und 4 können Mitgliedstaaten, die bereits getrennte Systeme für die Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen aus Haushalten und von Verpackungsabfällen aus Industrie und Gewerbe eingerichtet haben, diese Systeme beibehalten.

Without prejudice to paragraphs 1 and 4, Member States that have already established separate systems for the management of packaging waste from households and packaging waste from industry and commerce may maintain those systems.

Unbeschadet der Absätze 1 und 4 können Mitgliedstaaten, die bereits getrennte Systeme für die Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen aus Haushalten und von Verpackungsabfällen aus Industrie und Gewerbe eingerichtet haben, diese Systeme beibehalten.

(4) (4) (4)

Zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele bemüht sich jeder Mitgliedstaat, die Masse an entstandenen Verpackungsabfällen aus Kunststoff zu verringern.

In order to achieve the targets referred to in paragraph 1, each Member State shall endeavour to reduce the mass of plastic packaging waste generated.

Zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele bemüht sich jeder Mitgliedstaat, die Masse an entstandenen Verpackungsabfällen aus Kunststoff zu verringern.

(5) (5) (5)

Zusätzlich zu den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen treffen die Mitgliedstaaten im Einklang mit den allgemeinen Zielen der Abfallpolitik der Union und zur Erreichung der in diesem Artikel festgelegten Ziele Maßnahmen, die darauf abzielen, das Anfallen von Verpackungsabfällen zu vermeiden und die Umweltauswirkungen von Verpackungen zu minimieren. Diese Maßnahmen können die Nutzung wirtschaftlicher Instrumente und anderer Maßnahmen umfassen, um Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie zu schaffen, wie die in den Anhängen IV und IVa der Richtlinie 2008/98/EG genannten Maßnahmen oder andere geeignete Instrumente und Maßnahmen, darunter Anreize im Rahmen von Regimen der erweiterten Herstellerverantwortung, und Verpflichtungen für die Hersteller oder Organisationen für Herstellerverantwortung in Bezug auf die Annahme von Abfallvermeidungsplänen. Die Maßnahmen müssen verhältnismäßig und nichtdiskriminierend und so beschaffen sein, dass keine Handelshemmnisse oder Wettbewerbsverzerrungen entstehen. Diese Maßnahmen dürfen nicht zu einer Verlagerung auf leichteres Verpackungsmaterial führen, um das Ziel der Verringerung von Verpackungsabfällen zu erfüllen.

In addition to the measures provided for in this Regulation, Member States shall, in accordance with the general objectives of the Union's waste policy and in order to achieve the targets set out in this Article, take measures aimed at preventing the generation of packaging waste and minimising the environmental impact of packaging. Those measures may include the use of economic instruments and other measures to provide incentives for the application of the waste hierarchy, such as the measures referred to in Annexes IV and IVa of Directive 2008/98/EC or other appropriate instruments and measures, including incentives under extended producer responsibility schemes, and obligations for producers or producer responsibility organisations regarding the adoption of waste prevention plans. Those measures shall be proportionate and non-discriminatory and shall be designed in such a way as to avoid creating barriers to trade or distortions of competition. Those measures shall not result in a shift towards lighter packaging material in order to meet the packaging waste reduction target.

Zusätzlich zu den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen treffen die Mitgliedstaaten im Einklang mit den allgemeinen Zielen der Abfallpolitik der Union und zur Erreichung der in diesem Artikel festgelegten Ziele Maßnahmen, die darauf abzielen, das Anfallen von Verpackungsabfällen zu vermeiden und die Umweltauswirkungen von Verpackungen zu minimieren. Diese Maßnahmen können die Nutzung wirtschaftlicher Instrumente und anderer Maßnahmen umfassen, um Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie zu schaffen, wie die in den Anhängen IV und IVa der Richtlinie 2008/98/EG genannten Maßnahmen oder andere geeignete Instrumente und Maßnahmen, darunter Anreize im Rahmen von Regimen der erweiterten Herstellerverantwortung, und Verpflichtungen für die Hersteller oder Organisationen für Herstellerverantwortung in Bezug auf die Annahme von Abfallvermeidungsplänen. Die Maßnahmen müssen verhältnismäßig und nichtdiskriminierend und so beschaffen sein, dass keine Handelshemmnisse oder Wettbewerbsverzerrungen entstehen. Diese Maßnahmen dürfen nicht zu einer Verlagerung auf leichteres Verpackungsmaterial führen, um das Ziel der Verringerung von Verpackungsabfällen zu erfüllen.

(6) (6) (6)

Für die Zwecke des Absatzes 5 dieses Artikels und unbeschadet des Artikels 16 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates

Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 435 vom 23.12.2020, S. 1).

schaffen die Mitgliedstaaten Anreize für Restaurants, Kantinen, Gastwirtschaften, Cafés und Catering-Dienste, ihren Kunden, soweit verfügbar, Leitungswasser kostenlos oder gegen eine niedrige Dienstleistungsgebühr in einem wiederverwendbaren oder wiederbefüllbaren Format anzubieten.

For the purposes of paragraph 5 of this Article, and without prejudice to Article 16(2) of Directive (EU) 2020/2184 of the European Parliament and of the Council

Directive (EU) 2020/2184 of the European Parliament and of the Council of 16 December 2020 on the quality of water intended for human consumption (OJ L 435, 23.12.2020, p. 1).

Member States shall create incentives for restaurants, canteens, bars, cafés and catering services to offer their customers, where available, tap water free of charge or for a low service fee, in a reusable or refillable format.

Für die Zwecke des Absatzes 5 dieses Artikels und unbeschadet des Artikels 16 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates

Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 435 vom 23.12.2020, S. 1).

schaffen die Mitgliedstaaten Anreize für Restaurants, Kantinen, Gastwirtschaften, Cafés und Catering-Dienste, ihren Kunden, soweit verfügbar, Leitungswasser kostenlos oder gegen eine niedrige Dienstleistungsgebühr in einem wiederverwendbaren oder wiederbefüllbaren Format anzubieten.

(7) (7) (7)

Für die Zwecke des Absatzes 5 können die Mitgliedstaaten Verpackungsabfallvermeidungsmaßnahmen einführen, die über die in Absatz 1 festgelegten Mindestziele hinausgehen, dabei aber dieser Verordnung genügen.

For the purposes of paragraph 5, Member States may introduce packaging waste prevention measures that go beyond the minimum targets set out in paragraph 1, while complying with this Regulation.

Für die Zwecke des Absatzes 5 können die Mitgliedstaaten Verpackungsabfallvermeidungsmaßnahmen einführen, die über die in Absatz 1 festgelegten Mindestziele hinausgehen, dabei aber dieser Verordnung genügen.

(8) (8) (8)

Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Kommission bis zum 31. Dezember 2025 ersuchen, für die Berechnungen der Zielvorgaben gemäß Absatz 1 ein anderes Basisjahr als 2018 zugrunde zu legen. Stellt ein Mitgliedstaat ein solches Ersuchen, kann die Kommission unbeschadet der Absätze 5 und 7 dem Mitgliedstaat gestatten, für die Zwecke der Berechnung der Zielvorgaben gemäß Absatz 1 ein solches anderes Basisjahr zugrunde zu legen, sofern der Mitgliedstaat stichhaltige Nachweise dafür vorlegt, dass

  • a) eine erhebliche Zunahme der Verpackungsabfälle im Laufe des Basisjahres zu verzeichnen ist, das er als Grundlage für die Berechnung der Zielvorgaben gemäß Absatz 1 zu verwenden ersucht,
  • b) die erhebliche Zunahme der Verpackungsabfälle nach Buchstabe a lediglich auf Änderungen in den Berichterstattungsverfahren zurückzuführen ist,
  • c) die erhebliche Zunahme der Verpackungsabfälle nach Buchstabe a nicht auf einen gestiegenen Verbrauch zurückzuführen ist und
  • d) dadurch eine bessere Vergleichbarkeit der Daten zwischen den Mitgliedstaaten bewirkt wird.

By way of derogation from paragraph 1, Member States may, by 31 December 2025, request the Commission to use a base year other than 2018 for the calculation of the targets referred to in paragraph 1. Where a Member State makes such a request, the Commission may, without prejudice to paragraphs 5 and 7, allow the Member State to use such a different base year for the purposes of calculating the targets referred to in paragraph 1, provided that the Member State submits solid evidence that:

  • (a) there has been a significant increase in packaging waste during the base year that it requests to use as the basis for the calculation of the targets referred to in paragraph 1,
  • (b) the significant increase in packaging waste referred to in point (a) is due solely to changes in reporting methods,
  • (c) the significant increase in packaging waste referred to in point (a) is not due to increased consumption, and
  • (d) this results in better comparability of data between Member States.

Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Kommission bis zum 31. Dezember 2025 ersuchen, für die Berechnungen der Zielvorgaben gemäß Absatz 1 ein anderes Basisjahr als 2018 zugrunde zu legen. Stellt ein Mitgliedstaat ein solches Ersuchen, kann die Kommission unbeschadet der Absätze 5 und 7 dem Mitgliedstaat gestatten, für die Zwecke der Berechnung der Zielvorgaben gemäß Absatz 1 ein solches anderes Basisjahr zugrunde zu legen, sofern der Mitgliedstaat stichhaltige Nachweise dafür vorlegt, dass

  • a) eine erhebliche Zunahme der Verpackungsabfälle im Laufe des Basisjahres zu verzeichnen ist, das er als Grundlage für die Berechnung der Zielvorgaben gemäß Absatz 1 zu verwenden ersucht,
  • b) die erhebliche Zunahme der Verpackungsabfälle nach Buchstabe a lediglich auf Änderungen in den Berichterstattungsverfahren zurückzuführen ist,
  • c) die erhebliche Zunahme der Verpackungsabfälle nach Buchstabe a nicht auf einen gestiegenen Verbrauch zurückzuführen ist und
  • d) dadurch eine bessere Vergleichbarkeit der Daten zwischen den Mitgliedstaaten bewirkt wird.
(9) (9) (9)

Bis zum 12. Februar 2032 überprüft die Kommission die in Absatz 1 festgelegten Zielvorgaben und bewertet, ob spezifische Zielvorgaben für bestimmte Verpackungsmaterialien aufgenommen werden müssen. Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der, wenn die Kommission dies für angemessen hält, von einem Legislativvorschlag begleitet wird.

By 12 February 2032, the Commission shall review the targets set out in paragraph 1 and assess whether specific targets need to be included for particular packaging materials. To that end, the Commission shall submit a report to the European Parliament and the Council, accompanied, where the Commission considers it appropriate, by a legislative proposal.

Bis zum 12. Februar 2032 überprüft die Kommission die in Absatz 1 festgelegten Zielvorgaben und bewertet, ob spezifische Zielvorgaben für bestimmte Verpackungsmaterialien aufgenommen werden müssen. Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der, wenn die Kommission dies für angemessen hält, von einem Legislativvorschlag begleitet wird.

Abschnitt 3 — Herstellerregister und erweiterte Herstellerverantwortung Abschnitt 3 — Producer register and extended producer responsibility Abschnitt 3 — Herstellerregister und erweiterte Herstellerverantwortung
Artikel 44 — Herstellerregister Artikel 44 — Producer register Artikel 44 — Herstellerregister
(1) (1) (1)

Jeder Mitgliedstaat erstellt innerhalb von 18 Monaten nach dem Inkrafttreten des gemäß Absatz 14 erlassenen ersten Durchführungsrechtsakts ein nationales Register, das dazu dient, die Einhaltung der Anforderungen dieses Kapitels durch die Hersteller zu überwachen.Jedes nationale Register enthält Links zu Websites anderer nationaler Herstellerregister, um die Registrierung von Herstellern oder Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung in allen Mitgliedstaaten zu erleichtern.

Each Member State shall, within 18 months of the entry into force of the first implementing act adopted pursuant to paragraph 14, establish a national register serving to monitor compliance by producers with the requirements of this Chapter. Each national register shall contain links to the websites of other national producer registers, in order to facilitate the registration of producers or of authorised representatives for extended producer responsibility in all Member States.

Jeder Mitgliedstaat erstellt innerhalb von 18 Monaten nach dem Inkrafttreten des gemäß Absatz 14 erlassenen ersten Durchführungsrechtsakts ein nationales Register, das dazu dient, die Einhaltung der Anforderungen dieses Kapitels durch die Hersteller zu überwachen. Jedes nationale Register enthält Links zu Websites anderer nationaler Herstellerregister, um die Registrierung von Herstellern oder Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung in allen Mitgliedstaaten zu erleichtern.

(2) (2) (2)

Die Hersteller sind verpflichtet, sich in jedem Mitgliedstaat, in dem sie Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bereitstellen oder in dem sie verpackte Produkte auspacken, ohne Endabnehmer zu sein, in dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten Register zu registrieren, indem sie bei der für das Register zuständigen Behörde jedes betreffenden Mitgliedstaats einen Antrag auf Registrierung stellen. Hat ein Hersteller eine Organisation für Herstellerverantwortung mit der Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung in seinem Namen gemäß Artikel 46 Absatz 1 betraut, so erfüllt diese Organisation die in diesem Artikel vorgesehenen Verpflichtungen, sofern in dem Mitgliedstaat, in dem sich das Register befindet, keine anderen Bestimmungen gelten.

Producers shall be required to register in the register referred to in paragraph 1 of this Article in each Member State in which they make packaging or packaged products available for the first time within the territory of that Member State, or in which they unpack packaged products without being the end user, by submitting an application for registration to the authority responsible for the register of each Member State concerned. Where a producer has entrusted a producer responsibility organisation with fulfilling the extended producer responsibility obligations on its behalf, in accordance with Article 46(1), that organisation shall fulfil the obligations provided for in this Article, unless other provisions apply in the Member State in which the register is located.

Die Hersteller sind verpflichtet, sich in jedem Mitgliedstaat, in dem sie Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bereitstellen oder in dem sie verpackte Produkte auspacken, ohne Endabnehmer zu sein, in dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten Register zu registrieren, indem sie bei der für das Register zuständigen Behörde jedes betreffenden Mitgliedstaats einen Antrag auf Registrierung stellen. Hat ein Hersteller eine Organisation für Herstellerverantwortung mit der Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung in seinem Namen gemäß Artikel 46 Absatz 1 betraut, so erfüllt diese Organisation die in diesem Artikel vorgesehenen Verpflichtungen, sofern in dem Mitgliedstaat, in dem sich das Register befindet, keine anderen Bestimmungen gelten.

(3) (3) (3)

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen im Namen der Hersteller mit einer schriftlichen Vollmacht von einem Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung wahrgenommen werden können.

Member States may provide that the obligations laid down in this Article may be carried out on behalf of producers by an authorised representative for extended producer responsibility with a written mandate.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen im Namen der Hersteller mit einer schriftlichen Vollmacht von einem Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung wahrgenommen werden können.

(4) (4) (4)

Hersteller dürfen Verpackungen oder verpackte Produkte nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstmals bereitstellen oder verpackte Produkte auspacken, ohne Endabnehmer zu sein, wenn sie oder gegebenenfalls, gemäß Artikel 45, ihre Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung nicht in dem betreffenden Mitgliedstaat registriert sind.

Producers shall not make packaging or packaged products available for the first time within the territory of a Member State, or unpack packaged products without being the end user, unless they, or, where applicable, their authorised representatives for extended producer responsibility in accordance with Article 45, are registered in the Member State concerned.

Hersteller dürfen Verpackungen oder verpackte Produkte nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstmals bereitstellen oder verpackte Produkte auspacken, ohne Endabnehmer zu sein, wenn sie oder gegebenenfalls, gemäß Artikel 45, ihre Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung nicht in dem betreffenden Mitgliedstaat registriert sind.

(5) (5) (5)

Der Antrag auf Registrierung enthält die Informationen, die gemäß Anhang IX Teil A zu übermitteln sind. Ein Mitgliedstaat kann von den Herstellern verlangen, zusätzliche Informationen oder Unterlagen zur Verfügung zu stellen, wenn die betreffenden Informationen oder Unterlagen für die Überwachung und Sicherstellung der Einhaltung dieser Verordnung und der von einem Mitgliedstaat nach Artikel 40 Absatz 2 erlassenen Vorschriften erforderlich sind.

The application for registration shall contain the information to be submitted in accordance with Annex IX, Part A. A Member State may require producers to provide additional information or documents where that information or those documents are necessary for the monitoring and ensuring of compliance with this Regulation and with rules adopted by a Member State pursuant to Article 40(2).

Der Antrag auf Registrierung enthält die Informationen, die gemäß Anhang IX Teil A zu übermitteln sind. Ein Mitgliedstaat kann von den Herstellern verlangen, zusätzliche Informationen oder Unterlagen zur Verfügung zu stellen, wenn die betreffenden Informationen oder Unterlagen für die Überwachung und Sicherstellung der Einhaltung dieser Verordnung und der von einem Mitgliedstaat nach Artikel 40 Absatz 2 erlassenen Vorschriften erforderlich sind.

(6) (6) (6)

Vertritt ein Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung mehr als einen Hersteller, so teilt er zusätzlich zu den gemäß Absatz 5 zu übermittelnden Informationen den Namen und die Kontaktdaten jedes von ihm vertretenen Herstellers getrennt mit.

Where an authorised representative for extended producer responsibility represents more than one producer, it shall, in addition to the information to be submitted pursuant to paragraph 5, communicate the name and contact details of each producer it represents separately.

Vertritt ein Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung mehr als einen Hersteller, so teilt er zusätzlich zu den gemäß Absatz 5 zu übermittelnden Informationen den Namen und die Kontaktdaten jedes von ihm vertretenen Herstellers getrennt mit.

(7) (7) (7)

Der Hersteller oder gegebenenfalls der Bevollmächtigte für die erweiterte Herstellerverantwortung oder die Organisation für Herstellerverantwortung entsprechend den Vorgaben des nationalen Rechts gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels übermittelt der für das Register zuständigen Behörde bis zum 1. Juni für jedes vollständige vorangegangene Kalenderjahr die in Anhang IX Teil B Nummer 1 genannten Informationen.Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die gemäß diesem Absatz übermittelten Informationen von unabhängigen Prüfern unter Aufsicht der in Artikel 40 Absatz 1 genannten zuständigen Behörden auf der Grundlage etwaiger nationaler Normen geprüft und zertifiziert werden.

The producer, or, where applicable, the authorised representative for extended producer responsibility or the producer responsibility organisation, in accordance with the provisions of national law pursuant to paragraphs 2 and 3 of this Article, shall submit to the authority responsible for the register, by 1 June, for each complete preceding calendar year, the information referred to in Annex IX, Part B, point 1. Member States may require that the information submitted pursuant to this paragraph be verified and certified by independent auditors, under the supervision of the competent authorities referred to in Article 40(1), on the basis of any applicable national standards.

Der Hersteller oder gegebenenfalls der Bevollmächtigte für die erweiterte Herstellerverantwortung oder die Organisation für Herstellerverantwortung entsprechend den Vorgaben des nationalen Rechts gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels übermittelt der für das Register zuständigen Behörde bis zum 1. Juni für jedes vollständige vorangegangene Kalenderjahr die in Anhang IX Teil B Nummer 1 genannten Informationen. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die gemäß diesem Absatz übermittelten Informationen von unabhängigen Prüfern unter Aufsicht der in Artikel 40 Absatz 1 genannten zuständigen Behörden auf der Grundlage etwaiger nationaler Normen geprüft und zertifiziert werden.

(8) (8) (8)

Hat ein Hersteller im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats eine Masse an Verpackungen, einschließlich Verpackungen verpackter Produkte, von weniger als 10 Tonnen in einem Kalenderjahr erstmals bereitgestellt oder, hat ein Hersteller im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e, eine Masse an Verpackungen von weniger als 10 Tonnen in einem Kalenderjahr ausgepackt, übermittelt der Hersteller oder gegebenenfalls der vom Hersteller beauftragte Bevollmächtigte für die erweiterte Herstellerverantwortung oder die Organisation für Herstellerverantwortung entsprechend den Vorgaben des nationalen Rechts gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels der für das Register zuständigen Behörde bis zum 1. Juni für jedes vollständige vorangegangene Kalenderjahr die in Anhang IX Teil B Nummer 2 genannten Informationen.

Abweichend von Unterabsatz 1 kann ein Mitgliedstaat für ein bestimmtes Kalenderjahr einen niedrigeren Höchstschwellenwert als den in Unterabsatz 1 genannten Wert festlegen, sofern der Mitgliedstaat andernfalls nicht über ausreichende genaue Daten verfügen würde, um

  • a) die Berichtspflichten gemäß Artikel 56 Absätze 1 und 2 in dem betreffenden Kalenderjahr zu erfüllen und
  • b) sicherzustellen, dass die Datenbanken gemäß Artikel 57 vollständig sind und die Daten gemäß Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe a bereitgestellt werden.

Where a producer has made available for the first time a mass of packaging, including packaging of packaged products, of less than 10 tonnes in the territory of the Member State in a calendar year, or where a producer within the meaning of Article 3(1), point (15)(e), has unpacked a mass of packaging of less than 10 tonnes in a calendar year, the producer, or where applicable the authorised representative for extended producer responsibility appointed by the producer or the producer responsibility organisation, in accordance with national law requirements pursuant to paragraphs 2 and 3 of this Article, shall submit to the authority responsible for the register, by 1 June each year, for each preceding complete calendar year, the information referred to in Annex IX, Part B, point 2.

By way of derogation from the first subparagraph, a Member State may set a lower maximum threshold value than that referred to in the first subparagraph for a given calendar year, where the Member State would otherwise not have sufficiently accurate data available to:

  • a) fulfil the reporting obligations under Article 56(1) and (2) in that calendar year; and
  • b) ensure that the databases referred to in Article 57 are complete and that the data referred to in Article 56(2), point (a), are provided.

Hat ein Hersteller im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats eine Masse an Verpackungen, einschließlich Verpackungen verpackter Produkte, von weniger als 10 Tonnen in einem Kalenderjahr erstmals bereitgestellt oder, hat ein Hersteller im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e, eine Masse an Verpackungen von weniger als 10 Tonnen in einem Kalenderjahr ausgepackt, übermittelt der Hersteller oder gegebenenfalls der vom Hersteller beauftragte Bevollmächtigte für die erweiterte Herstellerverantwortung oder die Organisation für Herstellerverantwortung entsprechend den Vorgaben des nationalen Rechts gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels der für das Register zuständigen Behörde bis zum 1. Juni für jedes vollständige vorangegangene Kalenderjahr die in Anhang IX Teil B Nummer 2 genannten Informationen.

Abweichend von Unterabsatz 1 kann ein Mitgliedstaat für ein bestimmtes Kalenderjahr einen niedrigeren Höchstschwellenwert als den in Unterabsatz 1 genannten Wert festlegen, sofern der Mitgliedstaat andernfalls nicht über ausreichende genaue Daten verfügen würde, um

  • a) die Berichtspflichten gemäß Artikel 56 Absätze 1 und 2 in dem betreffenden Kalenderjahr zu erfüllen und
  • b) sicherzustellen, dass die Datenbanken gemäß Artikel 57 vollständig sind und die Daten gemäß Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe a bereitgestellt werden.
(9) (9) (9)

Wenn es aus Haushaltsgründen erforderlich ist, kann ein Mitgliedstaat von dem Hersteller verlangen, die in Anhang IX Teil B Nummern 1 und 2 genannten Informationen vierteljährlich der für das Register zuständigen Behörde zu übermitteln.

Where necessary for budgetary reasons, a Member State may require the producer to submit the information referred to in Annex IX, Part B, points 1 and 2, to the authority responsible for the register on a quarterly basis.

Wenn es aus Haushaltsgründen erforderlich ist, kann ein Mitgliedstaat von dem Hersteller verlangen, die in Anhang IX Teil B Nummern 1 und 2 genannten Informationen vierteljährlich der für das Register zuständigen Behörde zu übermitteln.

(10) (10) (10)

Im Falle der individuellen Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung übermitteln die Hersteller, im Falle der kollektiven Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung die mit der Erfüllung dieser Verpflichtungen betraute Organisation für Herstellerverantwortung oder im Falle der Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung durch die Wiederverwendungssysteme die Betreiber von Wiederverwendungssystemen der zuständigen Behörde jährlich für jedes vorangegangene Kalenderjahr die in Anhang IX Teil B Nummer 3 aufgeführten Informationen.Wenn die Organisation der Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen nach nationalem Recht in die Zuständigkeit der Behörden fällt, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass diese Behörden die in Anhang IX Teil B Nummer 3 aufgeführten Informationen übermitteln.

In the case of individual fulfilment of extended producer responsibility obligations, the producers, in the case of collective fulfilment of extended producer responsibility obligations, the producer responsibility organisation entrusted with fulfilling those obligations, or in the case of fulfilment of extended producer responsibility obligations by reuse systems, the operators of reuse systems, shall submit annually to the competent authority, for each preceding calendar year, the information listed in Annex IX, Part B, point 3. Where the organisation of packaging waste management falls, under national law, within the competence of public authorities, Member States may provide that those authorities submit the information listed in Annex IX, Part B, point 3.

Im Falle der individuellen Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung übermitteln die Hersteller, im Falle der kollektiven Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung die mit der Erfüllung dieser Verpflichtungen betraute Organisation für Herstellerverantwortung oder im Falle der Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung durch die Wiederverwendungssysteme die Betreiber von Wiederverwendungssystemen der zuständigen Behörde jährlich für jedes vorangegangene Kalenderjahr die in Anhang IX Teil B Nummer 3 aufgeführten Informationen. Wenn die Organisation der Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen nach nationalem Recht in die Zuständigkeit der Behörden fällt, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass diese Behörden die in Anhang IX Teil B Nummer 3 aufgeführten Informationen übermitteln.

(11) (11) (11)

Die für das Register zuständige Behörde

  • a) erhält die Anträge auf Registrierung nach Absatz 2 über ein elektronisches Datenverarbeitungssystem, dessen Einzelheiten auf der Website der zuständigen Behörde dargelegt werden;
  • b) gibt Anträgen auf Registrierung innerhalb von höchstens zwölf Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem alle gemäß den Absätzen 5 und 6 erforderlichen Informationen vorgelegt worden sind, statt und erteilt eine Registrierungsnummer;
  • c) kann die Modalitäten bezüglich der Anforderungen und des Verfahrens der Registrierung festlegen, ohne den in den Absätzen 5 und 6 festgelegten Anforderungen wesentliche Anforderungen hinzuzufügen;
  • d) kann von den Herstellern für die Bearbeitung der in Absatz 2 genannten Anträge auf Registrierung kostenbasierte und verhältnismäßige Gebühren verlangen;
  • e) empfängt die gemäß den Absätzen 7 und 8 übermittelten Informationen und überwacht sie.

The authority responsible for the register shall:

  • a) receive applications for registration under paragraph 2 through an electronic data processing system, the details of which shall be set out on the website of the competent authority;
  • b) grant applications for registration within a maximum of twelve weeks from the point in time when all information required in accordance with paragraphs 5 and 6 has been submitted, and issue a registration number;
  • c) may set out the modalities regarding the requirements and the procedure for registration, without adding substantial requirements to those laid down in paragraphs 5 and 6;
  • d) may charge producers cost-based and proportionate fees for processing the applications for registration referred to in paragraph 2;
  • e) receive the information submitted pursuant to paragraphs 7 and 8 and monitor it.

Die für das Register zuständige Behörde

  • a) erhält die Anträge auf Registrierung nach Absatz 2 über ein elektronisches Datenverarbeitungssystem, dessen Einzelheiten auf der Website der zuständigen Behörde dargelegt werden;
  • b) gibt Anträgen auf Registrierung innerhalb von höchstens zwölf Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem alle gemäß den Absätzen 5 und 6 erforderlichen Informationen vorgelegt worden sind, statt und erteilt eine Registrierungsnummer;
  • c) kann die Modalitäten bezüglich der Anforderungen und des Verfahrens der Registrierung festlegen, ohne den in den Absätzen 5 und 6 festgelegten Anforderungen wesentliche Anforderungen hinzuzufügen;
  • d) kann von den Herstellern für die Bearbeitung der in Absatz 2 genannten Anträge auf Registrierung kostenbasierte und verhältnismäßige Gebühren verlangen;
  • e) empfängt die gemäß den Absätzen 7 und 8 übermittelten Informationen und überwacht sie.
(12) (12) (12)

Der Hersteller oder gegebenenfalls der vom Hersteller beauftragte Bevollmächtigte für die erweiterte Herstellerverantwortung oder die Organisation für Herstellerverantwortung meldet der zuständigen Behörde unverzüglich alle Änderungen der in der Registrierung enthaltenen Informationen und jede endgültige Einstellung der erstmaligen Bereitstellung der in der Registrierung genannten Verpackungen oder verpackten Produkte im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats. Ein Hersteller wird drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Registrierung des Herstellers abläuft, aus dem Register gelöscht, wenn er als Hersteller nicht mehr existiert.

The producer or, where applicable, the authorised representative for extended producer responsibility appointed by the producer or the producer responsibility organisation shall notify the competent authority without delay of any changes to the information contained in the registration and of any definitive cessation of the making available for the first time of the packaging or packaged products referred to in the registration in the territory of the Member State concerned. A producer shall be removed from the register three years after the end of the calendar year in which the producer's registration expires, if that producer no longer exists as a producer.

Der Hersteller oder gegebenenfalls der vom Hersteller beauftragte Bevollmächtigte für die erweiterte Herstellerverantwortung oder die Organisation für Herstellerverantwortung meldet der zuständigen Behörde unverzüglich alle Änderungen der in der Registrierung enthaltenen Informationen und jede endgültige Einstellung der erstmaligen Bereitstellung der in der Registrierung genannten Verpackungen oder verpackten Produkte im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats. Ein Hersteller wird drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Registrierung des Herstellers abläuft, aus dem Register gelöscht, wenn er als Hersteller nicht mehr existiert.

(13) (13) (13)

Unbeschadet der Wahrung der Vertraulichkeit in Bezug auf wirtschaftlich sensible Informationen im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Verzeichnis der registrierten Hersteller leicht und öffentlich zugänglich und kostenlos ist. Die Liste der registrierten Hersteller musss maschinenlesbar, sortierbar und durchsuchbar sein und offenen Standards für die Nutzung durch Dritte genügen.

Without prejudice to the preservation of confidentiality with regard to commercially sensitive information in accordance with relevant Union and national law, Member States shall ensure that the list of registered producers is easily and publicly accessible and free of charge. The list of registered producers shall be machine-readable, sortable and searchable, and shall respect open standards for use by third parties.

Unbeschadet der Wahrung der Vertraulichkeit in Bezug auf wirtschaftlich sensible Informationen im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Verzeichnis der registrierten Hersteller leicht und öffentlich zugänglich und kostenlos ist. Die Liste der registrierten Hersteller muss maschinenlesbar, sortierbar und durchsuchbar sein und offenen Standards für die Nutzung durch Dritte genügen.

(14) (14) (14)

Die Kommission erlässt bis zum 12. Februar 2026 Durchführungsrechtsakte, um das Format für die Eintragung im Register und für die Berichterstattung an das Register, die erforderliche Granularität der zu übermittelnden Daten sowie die Verpackungsarten und Materialkategorien, die von den übermittelten Informationen abgedeckt sind, festzulegen.Das Format für die Übermittlung der Informationen gemäß diesem Artikel muss interoperabel sein, auf offenen Standards und maschinenlesbaren Daten beruhen und über ein interoperables Datenaustauschnetz ohne Anbieterbindung übertragbar sein.Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

By 12 February 2026, the Commission shall adopt implementing acts to establish the format for registration in the register and for reporting to the register, the necessary granularity of the data to be submitted, and the packaging types and material categories covered by the submitted information. The format for submitting the information referred to in this Article shall be interoperable, based on open standards and machine-readable data, and transferable through an interoperable data exchange network without vendor lock-in. Those implementing acts shall be adopted in accordance with the examination procedure referred to in Article 65(2).

Die Kommission erlässt bis zum 12. Februar 2026 Durchführungsrechtsakte, um das Format für die Eintragung im Register und für die Berichterstattung an das Register, die erforderliche Granularität der zu übermittelnden Daten sowie die Verpackungsarten und Materialkategorien, die von den übermittelten Informationen abgedeckt sind, festzulegen. Das Format für die Übermittlung der Informationen gemäß diesem Artikel muss interoperabel sein, auf offenen Standards und maschinenlesbaren Daten beruhen und über ein interoperables Datenaustauschnetz ohne Anbieterbindung übertragbar sein. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 45 — Erweiterte Herstellerverantwortung Artikel 45 — Extended producer responsibility Artikel 45 — Erweiterte Herstellerverantwortung
(1) (1) (1)

Im Rahmen der in den Artikeln 8 und 8a der Richtlinie 2008/98/EG und in diesem Abschnitt festgelegten Regelungen tragen die Hersteller eine erweiterte Herstellerverantwortung für die Verpackungen, einschließlich Verpackungen verpackter Produkte, die sie erstmals im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitstellen oder die sie auspacken, ohne Endabnehmer zu sein.

Within the framework of the arrangements laid down in Articles 8 and 8a of Directive 2008/98/EC and in this Section, producers shall bear extended producer responsibility for the packaging, including packaging of packaged products, that they make available for the first time in the territory of a Member State or that they unpack, without being end users.

Im Rahmen der in den Artikeln 8 und 8a der Richtlinie 2008/98/EG und in diesem Abschnitt festgelegten Regelungen tragen die Hersteller eine erweiterte Herstellerverantwortung für die Verpackungen, einschließlich Verpackungen verpackter Produkte, die sie erstmals im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitstellen oder die sie auspacken, ohne Endabnehmer zu sein.

(2) (2) (2)

Über die in Artikel 8a Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG genannten Kosten hinaus müssen die vom Hersteller gezahlten Finanzbeiträge folgende Kosten abdecken:

  • a) Kosten für die Kennzeichnung von Abfallbehältern für die Sammlung von Verpackungsabfällen gemäß Artikel 13 der vorliegenden Verordnung und
  • b) Kosten für die Durchführung von Erhebungen über die Zusammensetzung gesammelter gemischter Siedlungsabfälle gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/595 der Kommission

Durchführungsverordnung (EU) 2023/595 der Kommission vom 16. März 2023 zur Festlegung des Formulars für die Übersicht über die auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2021/770 des Rates (ABl. L 79 vom 17.3.2023, S. 151).

und gemäß den nach Artikel 56 Absatz 7 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung zu erlassenden Durchführungsrechtsakten, wenn jene Durchführungsrechtsakte eine Verpflichtung zur Durchführung solcher Erhebungen vorsehen.

Die abzudeckenden Kosten werden auf transparente, verhältnismäßige, diskriminierungsfreie und effiziente Weise festgelegt.

In addition to the costs referred to in Article 8a(4), point (a), of Directive 2008/98/EC, the financial contributions paid by the producer shall cover the following costs:

  • a) costs of the labelling of waste receptacles for the collection of packaging waste pursuant to Article 13 of this Regulation; and
  • b) costs of carrying out surveys on the composition of collected mixed municipal waste pursuant to Commission Implementing Regulation (EU) 2023/595

Commission Implementing Regulation (EU) 2023/595 of 16 March 2023 establishing the format of the statement to accompany plastic packaging waste that is not recycled own resources pursuant to Council Regulation (EU, Euratom) 2021/770 (OJ L 79, 17.3.2023, p. 151).

and pursuant to implementing acts to be adopted under Article 56(7), point (a), of this Regulation, where those implementing acts provide for an obligation to carry out such surveys.

The costs to be covered shall be set in a transparent, proportionate, non-discriminatory and efficient manner.

Über die in Artikel 8a Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG genannten Kosten hinaus müssen die vom Hersteller gezahlten Finanzbeiträge folgende Kosten abdecken:

  • a) Kosten für die Kennzeichnung von Abfallbehältern für die Sammlung von Verpackungsabfällen gemäß Artikel 13 der vorliegenden Verordnung und
  • b) Kosten für die Durchführung von Erhebungen über die Zusammensetzung gesammelter gemischter Siedlungsabfälle gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/595 der Kommission

Durchführungsverordnung (EU) 2023/595 der Kommission vom 16. März 2023 zur Festlegung des Formulars für die Übersicht über die auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2021/770 des Rates (ABl. L 79 vom 17.3.2023, S. 151).

und gemäß den nach Artikel 56 Absatz 7 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung zu erlassenden Durchführungsrechtsakten, wenn jene Durchführungsrechtsakte eine Verpflichtung zur Durchführung solcher Erhebungen vorsehen.

Die abzudeckenden Kosten werden auf transparente, verhältnismäßige, diskriminierungsfreie und effiziente Weise festgelegt.

(3) (3) (3)

Ein Hersteller gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstaben c und d benennt mittels schriftlicher Vollmacht einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung in jedem Mitgliedstaat, in dem der Hersteller erstmals Verpackungen oder verpackte Produkte bereitstellt, mit Ausnahme des Mitgliedstaats, in dem der Hersteller niedergelassen ist. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass in Drittländern niedergelassene Hersteller bei der erstmaligen Bereitstellung von Verpackungen oder verpackten Produkten auf dem Markt in ihrem Hoheitsgebiet durch eine schriftliche Vollmacht einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung benennen.

A producer as referred to in Article 3(1), point (15)(c) and (d), shall appoint, by means of a written mandate, an authorised representative for extended producer responsibility in each Member State in which the producer makes available packaging or packaged products for the first time, other than the Member State in which the producer is established. Member States may provide that producers established in third countries appoint, by means of a written mandate, an authorised representative for extended producer responsibility when making available packaging or packaged products on the market in their territory for the first time.

Ein Hersteller gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstaben c und d benennt mittels schriftlicher Vollmacht einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung in jedem Mitgliedstaat, in dem der Hersteller erstmals Verpackungen oder verpackte Produkte bereitstellt, mit Ausnahme des Mitgliedstaats, in dem der Hersteller niedergelassen ist. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass in Drittländern niedergelassene Hersteller bei der erstmaligen Bereitstellung von Verpackungen oder verpackten Produkten auf dem Markt in ihrem Hoheitsgebiet durch eine schriftliche Vollmacht einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung benennen.

(4) (4) (4)

Für die Zwecke der Einhaltung von Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) 2022/2065, holen unter Kapitel III Abschnitt 4 der genannten Verordnung fallende Anbieter von Online-Plattformen, die Verbrauchern ermöglichen, mit Herstellern Fernabsatzverträge zu schließen, von den Herstellern, die in der Union ansässigen Verbrauchern Verpackungen oder verpackte Produkte anbieten, die folgenden Informationen ein, bevor sie diesen Herstellern ermöglichen, ihre Dienste in Anspruch zu nehmen:

  • a) Informationen über die Registrierung der Hersteller gemäß Artikel 44 der vorliegenden Verordnung in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher ansässig ist, und die Registriernummer(n) des Herstellers in diesem Register;
  • b) eine Selbstbescheinigung des Herstellers, in der bestätigt wird, dass er nur Verpackungen anbietet, für die die in den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels genannten Anforderungen der erweiterten Herstellerverantwortung in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher ansässig ist, erfüllt sind.

Verkauft ein Hersteller seine Produkte über einen Online-Marktplatz, so kann der Anbieter der Online-Plattform den Verpflichtungen gemäß Absatz 2 dieses Artikels im Namen der Hersteller auf der Grundlage eines schriftlichen Auftrags nachkommen.

For the purpose of complying with Article 30(1), points (d) and (e), of Regulation (EU) 2022/2065, providers of online platforms falling under Chapter III, Section 4, of that Regulation, which allow consumers to conclude distance contracts with producers, shall obtain, from producers offering packaging or packaged products to consumers located in the Union, the following information before allowing those producers to use their services:

  • a) information on the producer's registration under Article 44 of this Regulation in the Member State in which the consumer is located, and the producer's registration number(s) in that register;
  • b) a self-certification by the producer confirming that it only offers packaging for which the extended producer responsibility requirements referred to in paragraphs 1, 2 and 3 of this Article are met in the Member State in which the consumer is located.

Where a producer sells its products through an online marketplace, the provider of the online platform may comply with the obligations under paragraph 2 of this Article on behalf of the producers on the basis of a written mandate.

Für die Zwecke der Einhaltung von Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) 2022/2065, holen unter Kapitel III Abschnitt 4 der genannten Verordnung fallende Anbieter von Online-Plattformen, die Verbrauchern ermöglichen, mit Herstellern Fernabsatzverträge zu schließen, von den Herstellern, die in der Union ansässigen Verbrauchern Verpackungen oder verpackte Produkte anbieten, die folgenden Informationen ein, bevor sie diesen Herstellern ermöglichen, ihre Dienste in Anspruch zu nehmen:

  • a) Informationen über die Registrierung der Hersteller gemäß Artikel 44 der vorliegenden Verordnung in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher ansässig ist, und die Registriernummer(n) des Herstellers in diesem Register;
  • b) eine Selbstbescheinigung des Herstellers, in der bestätigt wird, dass er nur Verpackungen anbietet, für die die in den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels genannten Anforderungen der erweiterten Herstellerverantwortung in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher ansässig ist, erfüllt sind.

Verkauft ein Hersteller seine Produkte über einen Online-Marktplatz, so kann der Anbieter der Online-Plattform den Verpflichtungen gemäß Absatz 2 dieses Artikels im Namen der Hersteller auf der Grundlage eines schriftlichen Auftrags nachkommen.

(5) (5) (5)

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass, wenn in diesem Mitgliedstaat ein automatisierter Datenabgleich mit dem nationalen Register vorgesehen ist, dies für die Überprüfung der in Absatz 4 Buchstaben a und b genannten Informationen gilt.

Member States may provide that, where automated data matching with the national register is available in that Member State, this shall apply for the verification of the information referred to in paragraph 4, points (a) and (b).

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass, wenn in diesem Mitgliedstaat ein automatisierter Datenabgleich mit dem nationalen Register vorgesehen ist, dies für die Überprüfung der in Absatz 4 Buchstaben a und b genannten Informationen gilt.

(6) (6) (6)

Nach Erhalt der in Absatz 4 genannten Informationen und bevor er den Herstellern die Nutzung seiner Dienste ermöglicht, bemüht sich der Anbieter einer Online-Plattform nach besten Kräften, zu bewerten, ob die erhaltenen Informationen vollständig und zuverlässig sind.

Upon receipt of the information referred to in paragraph 4 and before allowing producers to use its services, the provider of an online platform shall make best efforts to assess whether the information received is complete and reliable.

Nach Erhalt der in Absatz 4 genannten Informationen und bevor er den Herstellern die Nutzung seiner Dienste ermöglicht, bemüht sich der Anbieter einer Online-Plattform nach besten Kräften, zu bewerten, ob die erhaltenen Informationen vollständig und zuverlässig sind.

(7) (7) (7)

Hersteller, die Verbrauchern in der Union Verpackungen oder verpackte Produkte anbieten, stellen Fulfilment-Dienstleistern zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags zwischen dem Fulfilment-Dienstleister und dem Hersteller über die in Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Dienstleistungen die in Absatz 4 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels genannten Informationen zur Verfügung.

Producers offering packaging or packaged products to consumers in the Union shall make available to fulfilment service providers, at the time of conclusion of the contract between the fulfilment service provider and the producer for the services referred to in Article 3, point (11), of Regulation (EU) 2019/1020, the information referred to in paragraph 4, points (a) and (b), of this Article.

Hersteller, die Verbrauchern in der Union Verpackungen oder verpackte Produkte anbieten, stellen Fulfilment-Dienstleistern zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags zwischen dem Fulfilment-Dienstleister und dem Hersteller über die in Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Dienstleistungen die in Absatz 4 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels genannten Informationen zur Verfügung.

(8) (8) (8)

Nach Erhalt der in Absatz 7 dieses Artikels genannten Informationen und zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags zwischen dem Fulfilment-Dienstleister und dem Hersteller über die in Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Dienstleistungen bemüht sich der Fulfilment-Dienstleister nach besten Kräften darum, zu bewerten, ob die in Absatz 7 des vorliegenden Artikels genannten Informationen zuverlässig und vollständig sind, indem er frei zugängliche amtliche Online-Datenbanken abfragt oder Online-Schnittstellen, die von einem Mitgliedstaat oder der Union zur Verfügung gestellt werden, oder die öffentlich zugängliche Registrierungsliste gemäß Artikel 44 Absatz 13 dieser Verordnung nutzt oder indem er vom Hersteller Nachweise aus verlässlichen Quellen verlangt. Für die Zwecke dieser Verordnung sind die Hersteller für die Richtigkeit der übermittelten Informationen verantwortlich.Erhält der Fulfilment-Dienstleister ausreichend Hinweise darauf oder hat er hinreichenden Grund zu der Annahme, dass eine in Absatz 7 genannte Einzelinformation, die er vom betreffenden Hersteller erhalten hat, unrichtig, unvollständig oder nicht auf dem aktuellen Stand ist, fordert der Fulfilment-Dienstleister den Hersteller auf, unverzüglich oder innerhalb der im Unionsrecht oder im nationalen Recht — je nachdem, was anwendbar ist — festgelegten Frist Abhilfe zu schaffen.Versäumt es der Hersteller, diese Informationen zu berichtigen oder zu vervollständigen, so setzt der Fulfilment-Dienstleister seine Dienstleistungen in Bezug auf das Angebot von Verpackungen oder verpackten Produkten für Verbraucher in der Union für diesen Hersteller zügig aus, bis dieser der Aufforderung vollständig nachgekommen ist. Der Fulfilment-Dienstleister teilt dem Hersteller die Gründe für die Aussetzung mit.

Upon receipt of the information referred to in paragraph 7 of this Article and at the time of conclusion of the contract between the fulfilment service provider and the producer for the services referred to in Article 3, point (11), of Regulation (EU) 2019/1020, the fulfilment service provider shall make best efforts to assess whether the information referred to in paragraph 7 of this Article is reliable and complete, by using freely accessible official online databases or online interfaces made available by a Member State or the Union or the publicly accessible registration list referred to in Article 44(13) of this Regulation, or by requesting the producer to provide supporting documents from reliable sources. For the purposes of this Regulation, producers shall be responsible for the accuracy of the information submitted. Where the fulfilment service provider obtains sufficient indications, or has reason to believe, that any piece of information referred to in paragraph 7 obtained from the producer concerned is inaccurate, incomplete or not up to date, the fulfilment service provider shall request that producer to correct the situation without delay or within the period set by Union or national law, whichever is applicable. Where the producer fails to correct or complete that information, the fulfilment service provider shall swiftly suspend the provision of its services in relation to the offering of packaging or packaged products to consumers in the Union to that producer until the request has been fully complied with. The fulfilment service provider shall inform the producer of the reasons for the suspension.

Nach Erhalt der in Absatz 7 dieses Artikels genannten Informationen und zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags zwischen dem Fulfilment-Dienstleister und dem Hersteller über die in Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Dienstleistungen bemüht sich der Fulfilment-Dienstleister nach besten Kräften darum, zu bewerten, ob die in Absatz 7 des vorliegenden Artikels genannten Informationen zuverlässig und vollständig sind, indem er frei zugängliche amtliche Online-Datenbanken abfragt oder Online-Schnittstellen, die von einem Mitgliedstaat oder der Union zur Verfügung gestellt werden, oder die öffentlich zugängliche Registrierungsliste gemäß Artikel 44 Absatz 13 dieser Verordnung nutzt oder indem er vom Hersteller Nachweise aus verlässlichen Quellen verlangt. Für die Zwecke dieser Verordnung sind die Hersteller für die Richtigkeit der übermittelten Informationen verantwortlich. Erhält der Fulfilment-Dienstleister ausreichend Hinweise darauf oder hat er hinreichenden Grund zu der Annahme, dass eine in Absatz 7 genannte Einzelinformation, die er vom betreffenden Hersteller erhalten hat, unrichtig, unvollständig oder nicht auf dem aktuellen Stand ist, fordert der Fulfilment-Dienstleister den Hersteller auf, unverzüglich oder innerhalb der im Unionsrecht oder im nationalen Recht — je nachdem, was anwendbar ist — festgelegten Frist Abhilfe zu schaffen. Versäumt es der Hersteller, diese Informationen zu berichtigen oder zu vervollständigen, so setzt der Fulfilment-Dienstleister seine Dienstleistungen in Bezug auf das Angebot von Verpackungen oder verpackten Produkten für Verbraucher in der Union für diesen Hersteller zügig aus, bis dieser der Aufforderung vollständig nachgekommen ist. Der Fulfilment-Dienstleister teilt dem Hersteller die Gründe für die Aussetzung mit.

(9) (9) (9)

Unbeschadet des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates

Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 57).

hat ein betroffener Hersteller in dem Fall, dass ein Fulfilment-Dienstleister die Erbringung seiner Dienstleistungen gemäß Absatz 8 des vorliegenden Artikels aussetzt, das Recht, die Entscheidung des Fulfilment-Dienstleisters vor einem Gericht in einem Mitgliedstaat, in dem der Fulfilment-Dienstleister ansässig ist, anzufechten.

Without prejudice to Article 4 of Regulation (EU) 2019/1150 of the European Parliament and of the Council,

Regulation (EU) 2019/1150 of the European Parliament and of the Council of 20 June 2019 on promoting fairness and transparency for business users of online intermediation services (OJ L 186, 11.7.2019, p. 57).

where a fulfilment service provider suspends the provision of its services under paragraph 8 of this Article, the affected producer shall have the right to challenge the decision of the fulfilment service provider before a court in a Member State in which the fulfilment service provider is established.

Unbeschadet des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates

Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 57).

hat ein betroffener Hersteller in dem Fall, dass ein Fulfilment-Dienstleister die Erbringung seiner Dienstleistungen gemäß Absatz 8 des vorliegenden Artikels aussetzt, das Recht, die Entscheidung des Fulfilment-Dienstleisters vor einem Gericht in einem Mitgliedstaat, in dem der Fulfilment-Dienstleister ansässig ist, anzufechten.

Artikel 46 — Organisation für Herstellerverantwortung Artikel 46 — Producer responsibility organisation Artikel 46 — Organisation für Herstellerverantwortung
(1) (1) (1)

Die Hersteller können einer gemäß Artikel 47 zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung die Erfüllung der erweiterten Herstellerverantwortung in ihrem Namen übertragen. Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen erlassen, um die Betrauung einer Organisation für Herstellerverantwortung mit den Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung verbindlich vorzuschreiben.

Producers may delegate the fulfilment of extended producer responsibility obligations on their behalf to a producer responsibility organisation authorised in accordance with Article 47. Member States may adopt measures to make the entrustment of a producer responsibility organisation with extended producer responsibility obligations mandatory.

Die Hersteller können einer gemäß Artikel 47 zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung die Erfüllung der erweiterten Herstellerverantwortung in ihrem Namen übertragen. Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen erlassen, um die Betrauung einer Organisation für Herstellerverantwortung mit den Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung verbindlich vorzuschreiben.

(2) (2) (2)

Sind im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eine oder mehrere Organisationen für Herstellerverantwortung zugelassen, im Namen der Hersteller Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung zu erfüllen, so stellt der Mitgliedstaat sicher, dass die Organisation oder Organisationen für Herstellerverantwortung und die Hersteller, die keine Organisation für Herstellerverantwortung mit der Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung betraut haben, zusammen das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats hinsichtlich der Tätigkeiten gemäß Artikel 47 Absatz 3, Artikel 48 und Artikel 50 abdecken. Die Mitgliedstaaten benennen einen unabhängigen Dritten, um zu überwachen, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung die Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung in koordinierter Weise erfüllen, oder betrauen die zuständige Behörde mit dieser Überwachung.

Where one or more producer responsibility organisations are authorised in the territory of a Member State to fulfil extended producer responsibility obligations on behalf of producers, that Member State shall ensure that the producer responsibility organisation or organisations and the producers that have not entrusted a producer responsibility organisation with fulfilling extended producer responsibility obligations together cover the entire territory of the Member State with regard to the activities referred to in Article 47(3), Article 48 and Article 50. Member States shall designate an independent third party to monitor that producer responsibility organisations fulfil extended producer responsibility obligations in a coordinated manner, or entrust the competent authority with that monitoring.

Sind im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eine oder mehrere Organisationen für Herstellerverantwortung zugelassen, im Namen der Hersteller Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung zu erfüllen, so stellt der Mitgliedstaat sicher, dass die Organisation oder Organisationen für Herstellerverantwortung und die Hersteller, die keine Organisation für Herstellerverantwortung mit der Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung betraut haben, zusammen das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats hinsichtlich der Tätigkeiten gemäß Artikel 47 Absatz 3, Artikel 48 und Artikel 50 abdecken. Die Mitgliedstaaten benennen einen unabhängigen Dritten, um zu überwachen, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung die Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung in koordinierter Weise erfüllen, oder betrauen die zuständige Behörde mit dieser Überwachung.

(3) (3) (3)

Die Organisationen für Herstellerverantwortung gewährleisten die Vertraulichkeit unternehmensinterner oder einzelnen Herstellern oder ihren Bevollmächtigten direkt zuordenbarer Daten in ihrem Besitz.

Producer responsibility organisations shall ensure the confidentiality of internal business data or data directly attributable to individual producers or their authorised representatives that are in their possession.

Die Organisationen für Herstellerverantwortung gewährleisten die Vertraulichkeit unternehmensinterner oder einzelnen Herstellern oder ihren Bevollmächtigten direkt zuordenbarer Daten in ihrem Besitz.

(4) (4) (4)

Zusätzlich zu den in Artikel 8a Absatz 3 Buchstabe e der Richtlinie 2008/98/EG genannten Informationen veröffentlichen Organisationen für Herstellerverantwortung auf ihren Websites mindestens einmal jährlich Informationen über die Masse der Verpackungen, einschließlich Verpackungen verpackter Produkte, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstmals bereitgestellt wurden oder von einem Hersteller ausgepackt wurden, ohne dass dieser Endabnehmer war, und über den Umfang der verwerteten und recycelten Materialien im Verhältnis zur Masse der Verpackungen, für die sie Verpflichtungen im Rahmen der Herstellerverantwortung erfüllt haben.Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Behörden, die für die Organisation der Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen zuständig sind, auf ihren Websites mindestens einmal jährlich Informationen über die Menge der verwerteten und recycelten Materialien im Verhältnis zur Masse der in ihrem Hoheitsgebiet anfallenden Verpackungsabfälle veröffentlichen.

In addition to the information referred to in Article 8a(3), point (e), of Directive 2008/98/EC, producer responsibility organisations shall publish on their websites, at least once a year, information on the mass of packaging, including packaging of packaged products, made available for the first time in the territory of a Member State or unpacked by a producer without that producer being an end user, and on the extent to which materials have been recovered and recycled in relation to the mass of packaging for which they have fulfilled producer responsibility obligations. Member States may provide that authorities responsible for organising packaging waste management publish on their websites, at least once a year, information on the amount of materials recovered and recycled in relation to the mass of packaging waste generated in their territory.

Zusätzlich zu den in Artikel 8a Absatz 3 Buchstabe e der Richtlinie 2008/98/EG genannten Informationen veröffentlichen Organisationen für Herstellerverantwortung auf ihren Websites mindestens einmal jährlich Informationen über die Masse der Verpackungen, einschließlich Verpackungen verpackter Produkte, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstmals bereitgestellt wurden oder von einem Hersteller ausgepackt wurden, ohne dass dieser Endabnehmer war, und über den Umfang der verwerteten und recycelten Materialien im Verhältnis zur Masse der Verpackungen, für die sie Verpflichtungen im Rahmen der Herstellerverantwortung erfüllt haben. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Behörden, die für die Organisation der Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen zuständig sind, auf ihren Websites mindestens einmal jährlich Informationen über die Menge der verwerteten und recycelten Materialien im Verhältnis zur Masse der in ihrem Hoheitsgebiet anfallenden Verpackungsabfälle veröffentlichen.

(5) (5) (5)

Die Organisationen für Herstellerverantwortung stellen sicher, dass Hersteller unabhängig von ihrer Herkunft oder Größe gleichbehandelt werden, ohne die Hersteller kleiner Massen an Verpackungen, einschließlich Verpackungen verpackter Produkte, unverhältnismäßig zu belasten — einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen.

Producer responsibility organisations shall ensure that producers, regardless of their origin or size, are treated equally, without disproportionately burdening producers of small masses of packaging, including packaging of packaged products — including small and medium-sized enterprises.

Die Organisationen für Herstellerverantwortung stellen sicher, dass Hersteller unabhängig von ihrer Herkunft oder Größe gleichbehandelt werden, ohne die Hersteller kleiner Massen an Verpackungen, einschließlich Verpackungen verpackter Produkte, unverhältnismäßig zu belasten — einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen.

Artikel 47 — Zulassung zur Erfüllung der erweiterten Herstellerverantwortung Artikel 47 — Authorisation to fulfil extended producer responsibility Artikel 47 — Zulassung zur Erfüllung der erweiterten Herstellerverantwortung
(1) (1) (1)

Im Falle der individuellen Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung beantragt der Hersteller oder, im Falle der kollektiven Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung, die mit der Erfüllung dieser Verpflichtungen betraute Organisation für Herstellerverantwortung eine Zulassung zur Erfüllung der erweiterten Herstellerverantwortung bei der zuständigen Behörde.

In the case of individual fulfilment of extended producer responsibility obligations, the producer or, in the case of collective fulfilment of extended producer responsibility obligations, the producer responsibility organisation entrusted with fulfilling those obligations, shall apply for authorisation to fulfil extended producer responsibility with the competent authority.

Im Falle der individuellen Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung beantragt der Hersteller oder, im Falle der kollektiven Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung, die mit der Erfüllung dieser Verpflichtungen betraute Organisation für Herstellerverantwortung eine Zulassung zur Erfüllung der erweiterten Herstellerverantwortung bei der zuständigen Behörde.

(2) (2) (2)

Bei Erlass der Maßnahmen zur Festlegung von Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften gemäß Artikel 40 Absatz 2 legen die Mitgliedstaaten die Anforderungen und Einzelheiten des Zulassungsverfahrens fest. Abhängig davon, ob die Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung individuell oder kollektiv erfüllt werden, können diese Anforderungen und Einzelheiten variieren. Ferner legen die Mitgliedstaaten die Modalitäten für die Überprüfung der Einhaltung fest, einschließlich der von den Herstellern oder den Organisationen für Herstellerverantwortung zu diesem Zweck vorzulegenden Informationen. Das Zulassungsverfahren umfasst Anforderungen für die Überprüfung der Vorkehrungen, die getroffen wurden, um die Einhaltung der Anforderungen gemäß Absatz 3 dieses Artikels sicherzustellen, sowie Fristen für diese Überprüfung, die 18 Monate ab der Einreichung eines vollständigen Antragsdossiers nicht überschreiten dürfen. Diese Überprüfung wird von einer zuständigen Behörde oder einem unabhängigen Sachverständigen durchgeführt, der über das Ergebnis einen Prüfbericht erstellt. Der unabhängige Sachverständige muss unabhängig von der zuständigen Behörde und den Organisationen für Herstellerverantwortung oder den zur individuellen Erfüllung zugelassenen Herstellern sein.

When adopting the measures establishing administrative and procedural rules pursuant to Article 40(2), Member States shall lay down the requirements and details of the authorisation procedure. Depending on whether extended producer responsibility obligations are fulfilled individually or collectively, those requirements and details may vary. Member States shall also lay down the modalities for verifying compliance, including the information to be submitted for that purpose by producers or producer responsibility organisations. The authorisation procedure shall include requirements for verification of the arrangements made to ensure compliance with the requirements referred to in paragraph 3 of this Article, as well as time limits for that verification, which shall not exceed 18 months from the submission of a complete application file. That verification shall be carried out by a competent authority or an independent expert, who shall draw up an audit report on the outcome. The independent expert shall be independent of the competent authority and of the producer responsibility organisations or the producers authorised for individual fulfilment.

Bei Erlass der Maßnahmen zur Festlegung von Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften gemäß Artikel 40 Absatz 2 legen die Mitgliedstaaten die Anforderungen und Einzelheiten des Zulassungsverfahrens fest. Abhängig davon, ob die Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung individuell oder kollektiv erfüllt werden, können diese Anforderungen und Einzelheiten variieren. Ferner legen die Mitgliedstaaten die Modalitäten für die Überprüfung der Einhaltung fest, einschließlich der von den Herstellern oder den Organisationen für Herstellerverantwortung zu diesem Zweck vorzulegenden Informationen. Das Zulassungsverfahren umfasst Anforderungen für die Überprüfung der Vorkehrungen, die getroffen wurden, um die Einhaltung der Anforderungen gemäß Absatz 3 dieses Artikels sicherzustellen, sowie Fristen für diese Überprüfung, die 18 Monate ab der Einreichung eines vollständigen Antragsdossiers nicht überschreiten dürfen. Diese Überprüfung wird von einer zuständigen Behörde oder einem unabhängigen Sachverständigen durchgeführt, der über das Ergebnis einen Prüfbericht erstellt. Der unabhängige Sachverständige muss unabhängig von der zuständigen Behörde und den Organisationen für Herstellerverantwortung oder den zur individuellen Erfüllung zugelassenen Herstellern sein.

(3) (3) (3)

Die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 festzulegenden Maßnahmen umfassen Maßnahmen, die sicherstellen, dass

  • a) die Anforderungen gemäß Artikel 8a Absatz 3 Buchstaben a bis d der Richtlinie 2008/98/EG erfüllt sind;
  • b) die vom Hersteller oder von der Organisation für Herstellerverantwortung ergriffenen oder bezahlten Maßnahmen ausreichen, um gemäß Artikel 48 Absätze 1 und 5 und Artikel 50 die Rückgabe und Abfallbewirtschaftung aller Verpackungsabfälle kostenlos für Verbraucher zu ermöglichen, in einer Häufigkeit, die verhältnismäßig zu dem Gebiet und Volumen ist, das in Bezug auf Masse und Art der Verpackungen, einschließlich Verpackungen verpackter Produkte, die von diesem Hersteller oder den Herstellern, in deren Auftrag die Organisation für Herstellerverantwortung handelt, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstmals bereitgestellt werden oder von diesem Hersteller oder diesen Herstellern ausgepackt werden, ohne dass sie Endabnehmer sind, abgedeckt ist;
  • c) die zu diesem Zweck erforderlichen Vorkehrungen (darunter vorläufige Vereinbarungen) mit Vertreibern, Behörden oder Dritten getroffen wurden, die in ihrem Namen Abfallbewirtschaftung durchführen;
  • d) die erforderlichen Sortier- und Recyclingkapazitäten vorhanden sind, um sicherzustellen, dass die gesammelten Verpackungsabfälle anschließend einer Vorbehandlung und einem hochwertigen Recycling unterzogen werden;
  • e) die Anforderung gemäß Absatz 6 dieses Artikels erfüllt ist.

The measures to be laid down by Member States pursuant to paragraph 2 shall include measures ensuring that:

  • a) the requirements referred to in Article 8a(3), points (a) to (d), of Directive 2008/98/EC are met;
  • b) the measures taken or paid for by the producer or the producer responsibility organisation are sufficient to enable, in accordance with Article 48(1) and (5) and Article 50, the return and waste management of all packaging waste free of charge for consumers, at a frequency proportionate to the area and volume covered in terms of mass and type of packaging, including packaging of packaged products, made available for the first time or unpacked, without being end users, in the territory of a Member State by that producer or the producers on whose behalf the producer responsibility organisation acts;
  • c) the necessary arrangements for that purpose (including provisional arrangements) have been made with distributors, public authorities or third parties carrying out waste management on their behalf;
  • d) the necessary sorting and recycling capacity is available to ensure that collected packaging waste is subsequently subject to pre-treatment and high-quality recycling;
  • e) the requirement referred to in paragraph 6 of this Article is met.

Die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 festzulegenden Maßnahmen umfassen Maßnahmen, die sicherstellen, dass

  • a) die Anforderungen gemäß Artikel 8a Absatz 3 Buchstaben a bis d der Richtlinie 2008/98/EG erfüllt sind;
  • b) die vom Hersteller oder von der Organisation für Herstellerverantwortung ergriffenen oder bezahlten Maßnahmen ausreichen, um gemäß Artikel 48 Absätze 1 und 5 und Artikel 50 die Rückgabe und Abfallbewirtschaftung aller Verpackungsabfälle kostenlos für Verbraucher zu ermöglichen, in einer Häufigkeit, die verhältnismäßig zu dem Gebiet und Volumen ist, das in Bezug auf Masse und Art der Verpackungen, einschließlich Verpackungen verpackter Produkte, die von diesem Hersteller oder den Herstellern, in deren Auftrag die Organisation für Herstellerverantwortung handelt, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstmals bereitgestellt werden oder von diesem Hersteller oder diesen Herstellern ausgepackt werden, ohne dass sie Endabnehmer sind, abgedeckt ist;
  • c) die zu diesem Zweck erforderlichen Vorkehrungen (darunter vorläufige Vereinbarungen) mit Vertreibern, Behörden oder Dritten getroffen wurden, die in ihrem Namen Abfallbewirtschaftung durchführen;
  • d) die erforderlichen Sortier- und Recyclingkapazitäten vorhanden sind, um sicherzustellen, dass die gesammelten Verpackungsabfälle anschließend einer Vorbehandlung und einem hochwertigen Recycling unterzogen werden;
  • e) die Anforderung gemäß Absatz 6 dieses Artikels erfüllt ist.
(4) (4) (4)

Die Hersteller oder die Organisationen für Herstellerverantwortung melden der zuständigen Behörde unverzüglich alle Änderungen hinsichtlich der im Zulassungsantrag enthaltenen Informationen, alle Änderungen betreffend der Zulassungsbedingungen sowie die endgültige Einstellung ihrer Tätigkeit. Die zuständige Behörde kann beschließen, die Zulassung auf der Grundlage einiger oder aller gemeldeten Änderungen zu ändern.

Producers or producer responsibility organisations shall notify the competent authority without delay of any changes concerning the information contained in the authorisation application, any changes concerning the conditions of authorisation, and the definitive cessation of their activity. The competent authority may decide to amend the authorisation on the basis of some or all of the notified changes.

Die Hersteller oder die Organisationen für Herstellerverantwortung melden der zuständigen Behörde unverzüglich alle Änderungen hinsichtlich der im Zulassungsantrag enthaltenen Informationen, alle Änderungen betreffend der Zulassungsbedingungen sowie die endgültige Einstellung ihrer Tätigkeit. Die zuständige Behörde kann beschließen, die Zulassung auf der Grundlage einiger oder aller gemeldeten Änderungen zu ändern.

(5) (5) (5)

Die zuständige Behörde kann entscheiden, die Zulassung zu widerrufen, insbesondere wenn der Hersteller oder die Organisation für Herstellerverantwortung die Anforderungen an die Organisation der Behandlung von Verpackungsabfällen nicht mehr erfüllt oder es in Bezug auf andere Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß den im Einklang mit den Artikeln 8 und 8a der Richtlinie 2008/98/EG oder dem vorliegenden Abschnitt festgelegten Regelungen etwa versäumt, Pflichten hinsichtlich der Berichterstattung an die zuständige Behörde oder der Meldung von Änderungen betreffend der Zulassungsbedingungen oder der endgültigen Einstellung des Betriebs des Herstellers zu erfüllen.

The competent authority may decide to revoke the authorisation, in particular where the producer or the producer responsibility organisation no longer meets the requirements for the organisation of the treatment of packaging waste, or fails, for example, to fulfil obligations regarding reporting to the competent authority or notifying changes concerning the conditions of authorisation or the definitive cessation of the producer's activity, in relation to other extended producer responsibility obligations under the arrangements laid down in accordance with Articles 8 and 8a of Directive 2008/98/EC or this Section.

Die zuständige Behörde kann entscheiden, die Zulassung zu widerrufen, insbesondere wenn der Hersteller oder die Organisation für Herstellerverantwortung die Anforderungen an die Organisation der Behandlung von Verpackungsabfällen nicht mehr erfüllt oder es in Bezug auf andere Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß den im Einklang mit den Artikeln 8 und 8a der Richtlinie 2008/98/EG oder dem vorliegenden Abschnitt festgelegten Regelungen etwa versäumt, Pflichten hinsichtlich der Berichterstattung an die zuständige Behörde oder der Meldung von Änderungen betreffend der Zulassungsbedingungen oder der endgültigen Einstellung des Betriebs des Herstellers zu erfüllen.

(6) (6) (6)

Im Falle der individuellen Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung bietet der Hersteller oder, im Falle der kollektiven Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung, die mit der Erfüllung dieser Verpflichtungen betraute Organisation für Herstellerverantwortung eine angemessene Garantie zur Deckung der Kosten im Zusammenhang mit Abfallbewirtschaftungstätigkeiten, die der Hersteller oder die Organisation für Herstellerverantwortung im Falle der Nichteinhaltung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung, auch bei einer endgültigen Einstellung des Betriebs oder bei Insolvenz, zu tragen hat. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Anforderungen in Bezug auf die Garantie festlegen. Die Garantie kann die Form eines öffentlichen Fonds haben, der aus Gebühren der Hersteller finanziert wird und für den ein Mitgliedstaat gesamtschuldnerisch haftet.

In the case of individual fulfilment of extended producer responsibility obligations, the producer or, in the case of collective fulfilment of extended producer responsibility obligations, the producer responsibility organisation entrusted with fulfilling those obligations, shall provide adequate guarantee to cover the costs related to waste management activities that the producer or the producer responsibility organisation would have to bear in the event of non-compliance with extended producer responsibility obligations, including in the event of definitive cessation of activity or insolvency. Member States may lay down additional requirements regarding the guarantee. The guarantee may take the form of a public fund financed by fees from producers, for which a Member State is jointly and severally liable.

Im Falle der individuellen Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung bietet der Hersteller oder, im Falle der kollektiven Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung, die mit der Erfüllung dieser Verpflichtungen betraute Organisation für Herstellerverantwortung eine angemessene Garantie zur Deckung der Kosten im Zusammenhang mit Abfallbewirtschaftungstätigkeiten, die der Hersteller oder die Organisation für Herstellerverantwortung im Falle der Nichteinhaltung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung, auch bei einer endgültigen Einstellung des Betriebs oder bei Insolvenz, zu tragen hat. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Anforderungen in Bezug auf die Garantie festlegen. Die Garantie kann die Form eines öffentlichen Fonds haben, der aus Gebühren der Hersteller finanziert wird und für den ein Mitgliedstaat gesamtschuldnerisch haftet.

Abschnitt 4 — Rücknahme- und Sammelsysteme sowie Pfand- und Rücknahmesysteme Abschnitt 4 — Return and collection systems as well as deposit and return systems Abschnitt 4 — Rücknahme- und Sammelsysteme sowie Pfand- und Rücknahmesysteme
Artikel 48 — Rücknahme- und Sammelsysteme Artikel 48 — Return and collection systems Artikel 48 — Rücknahme- und Sammelsysteme
(1) (1) (1)

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Systeme und Infrastrukturen für die Rücknahme und getrennte Sammlung aller bei den Endabnehmern anfallenden Verpackungsabfälle eingerichtet werden, um sicherzustellen, dass sie im Einklang mit den Artikeln 4, 10 und 13 der Richtlinie 2008/98/EG behandelt werden, und um die Vorbereitung für die Wiederverwendung und für ein hochwertiges Recycling zu erleichtern. Verpackungen, die den Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung gemäß den nach Artikel 6 Absatz 4 dieser Verordnung angenommenen delegierten Rechtsakten entsprechen, werden für das Recycling gesammelt.Die Verbrennung und Deponierung solcher Verpackungen ist verboten, mit Ausnahme von Abfällen aus anschließenden Vorgängen der Behandlung getrennt gesammelter Verpackungsabfälle, bei denen das Recycling nicht möglich ist oder nicht das beste Umweltergebnis liefert.

Member States shall ensure that systems and infrastructures are established for the return and separate collection of all packaging waste generated by end users, in order to ensure that it is treated in accordance with Articles 4, 10 and 13 of Directive 2008/98/EC, and to facilitate preparing for reuse and high-quality recycling. Packaging that meets the criteria for recycling-oriented design set out in delegated acts adopted pursuant to Article 6(4) of this Regulation shall be collected for recycling. The incineration and landfilling of such packaging shall be prohibited, with the exception of waste from subsequent operations of treatment of separately collected packaging waste for which recycling is not possible or does not deliver the best environmental outcome.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Systeme und Infrastrukturen für die Rücknahme und getrennte Sammlung aller bei den Endabnehmern anfallenden Verpackungsabfälle eingerichtet werden, um sicherzustellen, dass sie im Einklang mit den Artikeln 4, 10 und 13 der Richtlinie 2008/98/EG behandelt werden, und um die Vorbereitung für die Wiederverwendung und für ein hochwertiges Recycling zu erleichtern. Verpackungen, die den Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung gemäß den nach Artikel 6 Absatz 4 dieser Verordnung angenommenen delegierten Rechtsakten entsprechen, werden für das Recycling gesammelt. Die Verbrennung und Deponierung solcher Verpackungen ist verboten, mit Ausnahme von Abfällen aus anschließenden Vorgängen der Behandlung getrennt gesammelter Verpackungsabfälle, bei denen das Recycling nicht möglich ist oder nicht das beste Umweltergebnis liefert.

(2) (2) (2)

Um ein hochwertiges Recycling zu erleichtern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Systeme und Infrastrukturen für eine umfassende Sammlung und Sortierung vorhanden sind, um das Recycling zu erleichtern und die Verfügbarkeit von Kunststoffrohstoffen für das Recycling sicherzustellen. Solche Systeme und Infrastrukturen können einen bevorzugten Zugang zu recycelten Materialien für die Verwendung in Anwendungen ermöglichen, bei denen die hohe Qualität des recycelten Materials erhalten bleibt oder so verwertet wird, dass es weiter recycelt und auf dieselbe Weise und für eine ähnliche Anwendung mit einem möglichst geringen Verlust an Menge, Qualität oder Funktion verwendet werden kann.

In order to facilitate high-quality recycling, Member States shall ensure that systems and infrastructures for comprehensive collection and sorting are in place to facilitate recycling and to ensure the availability of plastic feedstock for recycling. Such systems and infrastructures may enable preferential access to recycled materials for use in applications where the high quality of the recycled material is preserved, or where it is recovered in such a way that it can be further recycled and used in the same way and for a similar application, with the least possible loss of quantity, quality or function.

Um ein hochwertiges Recycling zu erleichtern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Systeme und Infrastrukturen für eine umfassende Sammlung und Sortierung vorhanden sind, um das Recycling zu erleichtern und die Verfügbarkeit von Kunststoffrohstoffen für das Recycling sicherzustellen. Solche Systeme und Infrastrukturen können einen bevorzugten Zugang zu recycelten Materialien für die Verwendung in Anwendungen ermöglichen, bei denen die hohe Qualität des recycelten Materials erhalten bleibt oder so verwertet wird, dass es weiter recycelt und auf dieselbe Weise und für eine ähnliche Anwendung mit einem möglichst geringen Verlust an Menge, Qualität oder Funktion verwendet werden kann.

(3) (3) (3)

Die Mitgliedstaaten können für bestimmte Formate von Abfällen von der Verpflichtung zur Rücknahme und getrennten Sammlung in Absatz 1 dieses Artikels abweichen, sofern die gemeinsame Sammlung von Fraktionen von Verpackungsabfällen oder die gemeinsame Sammlung von Verpackungsabfällen oder Fraktionen dieser Verpackungsabfälle zusammen mit anderen Abfällen die Eignung dieser Verpackungsabfälle oder Fraktionen davon, einer Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling oder zu anderen Verwertungsverfahren gemäß den Artikeln 4 und 13 der Richtlinie 2008/98/EG unterzogen zu werden, nicht beeinträchtigt und der Output dieser Verfahren von vergleichbarer Qualität ist wie bei der getrennten Sammlung.

Member States may derogate from the obligation of return and separate collection under paragraph 1 of this Article for certain waste formats, provided that the joint collection of fractions of packaging waste, or the joint collection of packaging waste or fractions thereof together with other waste, does not affect the ability of that packaging waste or fractions thereof to undergo preparing for reuse, recycling or other recovery operations in accordance with Articles 4 and 13 of Directive 2008/98/EC, and the output of those operations is of comparable quality to that achieved through separate collection.

Die Mitgliedstaaten können für bestimmte Formate von Abfällen von der Verpflichtung zur Rücknahme und getrennten Sammlung in Absatz 1 dieses Artikels abweichen, sofern die gemeinsame Sammlung von Fraktionen von Verpackungsabfällen oder die gemeinsame Sammlung von Verpackungsabfällen oder Fraktionen dieser Verpackungsabfälle zusammen mit anderen Abfällen die Eignung dieser Verpackungsabfälle oder Fraktionen davon, einer Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling oder zu anderen Verwertungsverfahren gemäß den Artikeln 4 und 13 der Richtlinie 2008/98/EG unterzogen zu werden, nicht beeinträchtigt und der Output dieser Verfahren von vergleichbarer Qualität ist wie bei der getrennten Sammlung.

(4) (4) (4)

Die Mitgliedstaaten können sicherstellen, dass Verpackungsabfälle, die nicht getrennt gesammelt werden, vor der Beseitigung oder energetischen Verwertung sortiert werden, um Verpackungen, die für das Recycling bestimmt sind, zu entnehmen.

Member States may ensure that packaging waste that is not separately collected is sorted before disposal or energy recovery in order to extract packaging intended for recycling.

Die Mitgliedstaaten können sicherstellen, dass Verpackungsabfälle, die nicht getrennt gesammelt werden, vor der Beseitigung oder energetischen Verwertung sortiert werden, um Verpackungen, die für das Recycling bestimmt sind, zu entnehmen.

(5) (5) (5)

Die in Absatz 1 genannten Systeme und Infrastrukturen

  • a) stehen den Wirtschaftsakteuren aus den betreffenden Sektoren, den zuständigen Behörden und Dritten, die in ihrem Namen Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen durchführen, offen;
  • b) decken das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats und alle Verpackungsabfälle aus allen Verpackungsarten und Tätigkeiten ab und berücksichtigen die Bevölkerungsgröße, das erwartete Volumen und die voraussichtliche Zusammensetzung der Verpackungsabfälle sowie die Zugänglichkeit und die Nähe zu den Endabnehmern; sie umfassen die getrennte Sammlung in öffentlichen Räumen, Geschäftsräumen und Wohngebieten und sind von ausreichender Kapazität;
  • c) stehen Importprodukten unter nichtdiskriminierenden Bedingungen offen, insbesondere im Hinblick auf die Einzelheiten und etwaigen Gebühren für den Zugang, und müssen so beschaffen sein, dass keine Handelshemmnisse oder Wettbewerbsverzerrungen entstehen.

The systems and infrastructures referred to in paragraph 1 shall:

  • a) be open to economic operators from the sectors concerned, to competent authorities and to third parties carrying out waste management activities on their behalf;
  • b) cover the entire territory of the Member State and all packaging waste from all packaging types and activities, taking into account population size, the expected volume and anticipated composition of packaging waste, as well as accessibility and proximity to end users; they shall include separate collection in public spaces, business premises and residential areas and shall be of sufficient capacity;
  • c) be open to imported products under non-discriminatory conditions, in particular with regard to the detailed arrangements and any fees for access, and shall be designed in such a way as not to create barriers to trade or distortions of competition.

Die in Absatz 1 genannten Systeme und Infrastrukturen

  • a) stehen den Wirtschaftsakteuren aus den betreffenden Sektoren, den zuständigen Behörden und Dritten, die in ihrem Namen Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen durchführen, offen;
  • b) decken das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats und alle Verpackungsabfälle aus allen Verpackungsarten und Tätigkeiten ab und berücksichtigen die Bevölkerungsgröße, das erwartete Volumen und die voraussichtliche Zusammensetzung der Verpackungsabfälle sowie die Zugänglichkeit und die Nähe zu den Endabnehmern; sie umfassen die getrennte Sammlung in öffentlichen Räumen, Geschäftsräumen und Wohngebieten und sind von ausreichender Kapazität;
  • c) stehen Importprodukten unter nichtdiskriminierenden Bedingungen offen, insbesondere im Hinblick auf die Einzelheiten und etwaigen Gebühren für den Zugang, und müssen so beschaffen sein, dass keine Handelshemmnisse oder Wettbewerbsverzerrungen entstehen.
(6) (6) (6)

Die Mitgliedstaaten können die Beteiligung öffentlicher Abfallbewirtschaftungssysteme an der Organisation der in Absatz 1 genannten Systeme vorsehen.

Member States may provide for the participation of public waste management systems in the organisation of the systems referred to in paragraph 1.

Die Mitgliedstaaten können die Beteiligung öffentlicher Abfallbewirtschaftungssysteme an der Organisation der in Absatz 1 genannten Systeme vorsehen.

(7) (7) (7)

Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um das Recycling von Verpackungsabfällen zu fördern, welches den Qualitätsnormen für die Verwendung recycelter Materialien in einschlägigen Sektoren entspricht.

Member States shall take measures to promote the recycling of packaging waste in a way that meets the quality standards for the use of recycled materials in relevant sectors.

Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um das Recycling von Verpackungsabfällen zu fördern, welches den Qualitätsnormen für die Verwendung recycelter Materialien in einschlägigen Sektoren entspricht.

Artikel 49 — Verbindliche Sammlung Artikel 49 — Mandatory collection Artikel 49 — Verbindliche Sammlung

Bis zum 1. Januar 2029 legen die Mitgliedstaaten verbindliche Sammelziele fest und treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Sammlung der in Artikel 52 aufgeführten Materialien mit den Recyclingzielen gemäß dem genannten Artikel und den Zielvorgaben für den verbindlichen Rezyklatanteil gemäß Artikel 7 im Einklang steht.

By 1 January 2029, Member States shall set mandatory collection targets and take the necessary measures to ensure that the collection of the materials listed in Article 52 is consistent with the recycling targets set out in that Article and the mandatory recycled content targets set out in Article 7.

Bis zum 1. Januar 2029 legen die Mitgliedstaaten verbindliche Sammelziele fest und treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Sammlung der in Artikel 52 aufgeführten Materialien mit den Recyclingzielen gemäß dem genannten Artikel und den Zielvorgaben für den verbindlichen Rezyklatanteil gemäß Artikel 7 im Einklang steht.

Artikel 50 — Pfand- und Rücknahmesysteme Artikel 50 — Deposit and return systems Artikel 50 — Pfand- und Rücknahmesysteme
(1) (1) (1)

Die Mitgliedstaaten treffen bis zum 1. Januar 2029 die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei mindestens 90 % nach Gewicht pro Jahr der folgenden Verpackungsformate, die in einem bestimmten Kalenderjahr erstmals auf dem Markt des betreffenden Mitgliedstaats bereitgestellt werden, die getrennte Sammlung erfolgt:

  • a) Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern und
  • b) Einweggetränkebehälter aus Metall mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern.

Die Mitgliedstaaten, können die Masse der Verpackungsabfälle, die durch in Verkehr gebrachte Verpackungen entstehen, heranziehen, um die Zielvorgaben gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b dieses Absatzes im Einklang mit den gemäß Artikel 56 Absatz 7 Buchstabe a erlassenen Durchführungsrechtsakten zu berechnen.

By 1 January 2029, Member States shall take the necessary measures to ensure the separate collection of at least 90 % by weight per year of the following packaging formats made available for the first time on the market of the Member State concerned in a given calendar year:

  • a) single-use plastic beverage bottles with a capacity of up to three litres; and
  • b) single-use metal beverage containers with a capacity of up to three litres.

Member States may use the mass of packaging waste generated by packaging placed on the market to calculate the targets referred to in the first subparagraph, points (a) and (b), of this paragraph, in accordance with the implementing acts adopted pursuant to Article 56(7), point (a).

Die Mitgliedstaaten treffen bis zum 1. Januar 2029 die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei mindestens 90 % nach Gewicht pro Jahr der folgenden Verpackungsformate, die in einem bestimmten Kalenderjahr erstmals auf dem Markt des betreffenden Mitgliedstaats bereitgestellt werden, die getrennte Sammlung erfolgt:

  • a) Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern und
  • b) Einweggetränkebehälter aus Metall mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern.

Die Mitgliedstaaten, können die Masse der Verpackungsabfälle, die durch in Verkehr gebrachte Verpackungen entstehen, heranziehen, um die Zielvorgaben gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b dieses Absatzes im Einklang mit den gemäß Artikel 56 Absatz 7 Buchstabe a erlassenen Durchführungsrechtsakten zu berechnen.

(2) (2) (2)

Zur Erreichung der in Absatz 1 festgelegten Ziele treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Pfand- und Rücknahmesysteme für die in Absatz 1 aufgeführten einschlägigen Verpackungsformate eingerichtet werden und an der Verkaufsstelle ein Pfand erhoben wird.

In order to achieve the targets set out in paragraph 1, Member States shall take the necessary measures to ensure that deposit and return systems are established for the relevant packaging formats listed in paragraph 1, and that a deposit is charged at the point of sale.

Zur Erreichung der in Absatz 1 festgelegten Ziele treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Pfand- und Rücknahmesysteme für die in Absatz 1 aufgeführten einschlägigen Verpackungsformate eingerichtet werden und an der Verkaufsstelle ein Pfand erhoben wird.

(3) (3) (3)

Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten Wirtschaftsakteure im Gastgewerbe von der Pfanderhebung ausnehmen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • a) Das Öffnen der Pfandverpackungen erfolgt in den Räumlichkeiten,
  • b) der Konsum des Produkts erfolgt in den Räumlichkeiten und
  • c) die Rückgabe der leeren Pfandverpackungen erfolgt in den Räumlichkeiten des Gastgewerbes.

By way of derogation from paragraph 2, Member States may exempt economic operators in the hospitality sector from charging a deposit, where the following conditions are met:

  • a) the opening of deposit packaging takes place on the premises;
  • b) the consumption of the product takes place on the premises; and
  • c) the return of empty deposit packaging takes place on the premises of the hospitality establishment.

Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten Wirtschaftsakteure im Gastgewerbe von der Pfanderhebung ausnehmen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • a) Das Öffnen der Pfandverpackungen erfolgt in den Räumlichkeiten,
  • b) der Konsum des Produkts erfolgt in den Räumlichkeiten und
  • c) die Rückgabe der leeren Pfandverpackungen erfolgt in den Räumlichkeiten des Gastgewerbes.
(4) (4) (4)

Absatz 2 gilt nicht für Verpackungen für

  • a) Kategorien von Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II Nummern 1, 3, 8, 9, 11, 12, 15, 16 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder für aromatisierte Weinerzeugnisse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 251/2014;
  • b) Weinerzeugnissen und aromatisierten Weinerzeugnissen ähnliche Erzeugnisse aus anderen Früchten als Weintrauben und aus Gemüse sowie für andere gegorene Getränke des KN-Codes 2206 00;
  • c) alkoholbasierte alkoholhaltige Getränke, die unter die KN-Position 2208 fallen, und
  • d) Milch und Milcherzeugnisse gemäß Anhang I Teil XVI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und Einweggetränkebehälter aus Metall mit einem Fassungsvermögen von weniger als 0,1 Litern von der Teilnahme an Pfand- und Rücknahmesystemen ausnehmen, wenn eine solche Teilnahme technisch nicht möglich ist.

Paragraph 2 shall not apply to packaging for:

  • a) categories of wine-sector products referred to in Annex VII, Part II, points 1, 3, 8, 9, 11, 12, 15, 16 and 17, of Regulation (EU) No 1308/2013, or for aromatised wine products within the meaning of Regulation (EU) No 251/2014;
  • b) products similar to wine products and aromatised wine products made from fruit other than grapes and from vegetables, and other fermented beverages falling within CN code 2206 00;
  • c) alcohol-based alcoholic beverages falling within CN heading 2208; and
  • d) milk and milk products listed in Annex I, Part XVI, of Regulation (EU) No 1308/2013.

By way of derogation from paragraph 2, Member States may exempt single-use plastic beverage bottles and single-use metal beverage containers with a capacity of less than 0,1 litres from participation in deposit and return systems, where such participation is not technically feasible.

Absatz 2 gilt nicht für Verpackungen für

  • a) Kategorien von Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II Nummern 1, 3, 8, 9, 11, 12, 15, 16 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder für aromatisierte Weinerzeugnisse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 251/2014;
  • b) Weinerzeugnissen und aromatisierten Weinerzeugnissen ähnliche Erzeugnisse aus anderen Früchten als Weintrauben und aus Gemüse sowie für andere gegorene Getränke des KN-Codes 2206 00;
  • c) alkoholbasierte alkoholhaltige Getränke, die unter die KN-Position 2208 fallen, und
  • d) Milch und Milcherzeugnisse gemäß Anhang I Teil XVI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und Einweggetränkebehälter aus Metall mit einem Fassungsvermögen von weniger als 0,1 Litern von der Teilnahme an Pfand- und Rücknahmesystemen ausnehmen, wenn eine solche Teilnahme technisch nicht möglich ist.

(5) (5) (5)

Mitgliedstaaten können unter folgenden Bedingungen von der Verpflichtung nach Absatz 2 ausgenommen werden:

  • a) Die Quote der getrennten Sammlung gemäß Artikel 48 des betreffenden Verpackungsformats, die der Kommission gemäß Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe c gemeldet wurde, beträgt nach Gewicht 80 % oder mehr der entsprechenden Verpackungen, die im Kalenderjahr 2026 erstmals im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats bereitgestellt wurden; und
  • b) bis zum 1. Januar 2028 übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission seinen Antrag auf Ausnahme und legt einen Umsetzungsplan vor, der eine Strategie mit konkreten Maßnahmen enthält, einschließlich ihres Zeitplans, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 genannte Quote der getrennten Sammlung von 90 % der Verpackungen nach Gewicht erreicht wird.

Wurden der Kommission noch keine Informationen zu der Quote der getrennten Sammlung des betreffenden Verpackungsformats übermittelt, so legt der Mitgliedstaat für die Zwecke von Buchstabe a eine begründete Erklärung darüber vor, wie die in diesem Absatz festgelegten Bedingungen für die Ausnahme auf andere Weise erfüllt werden. Die begründete Erklärung beruht auf geprüften nationalen Daten und beinhaltet eine Beschreibung der durchgeführten Maßnahmen.

Member States may be exempted from the obligation under paragraph 2 under the following conditions:

  • a) the separate collection rate under Article 48 for the packaging format concerned, as reported to the Commission pursuant to Article 56(1), point (c), is 80 % or more by weight of the corresponding packaging made available for the first time in the territory of that Member State in calendar year 2026; and
  • b) by 1 January 2028, the Member State submits to the Commission its request for exemption and presents an implementation plan containing a strategy with concrete measures, including their timeline, to ensure that the 90 % separate collection rate by weight of packaging referred to in paragraph 1 is achieved.

Where information on the separate collection rate of the packaging format concerned has not yet been submitted to the Commission, the Member State shall, for the purposes of point (a), submit a reasoned statement on how the conditions for exemption set out in this paragraph are otherwise met. That reasoned statement shall be based on audited national data and include a description of the measures implemented.

Mitgliedstaaten können unter folgenden Bedingungen von der Verpflichtung nach Absatz 2 ausgenommen werden:

  • a) Die Quote der getrennten Sammlung gemäß Artikel 48 des betreffenden Verpackungsformats, die der Kommission gemäß Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe c gemeldet wurde, beträgt nach Gewicht 80 % oder mehr der entsprechenden Verpackungen, die im Kalenderjahr 2026 erstmals im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats bereitgestellt wurden; und
  • b) bis zum 1. Januar 2028 übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission seinen Antrag auf Ausnahme und legt einen Umsetzungsplan vor, der eine Strategie mit konkreten Maßnahmen enthält, einschließlich ihres Zeitplans, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 genannte Quote der getrennten Sammlung von 90 % der Verpackungen nach Gewicht erreicht wird.

Wurden der Kommission noch keine Informationen zu der Quote der getrennten Sammlung des betreffenden Verpackungsformats übermittelt, so legt der Mitgliedstaat für die Zwecke von Buchstabe a eine begründete Erklärung darüber vor, wie die in diesem Absatz festgelegten Bedingungen für die Ausnahme auf andere Weise erfüllt werden. Die begründete Erklärung beruht auf geprüften nationalen Daten und beinhaltet eine Beschreibung der durchgeführten Maßnahmen.

(6) (6) (6)

Innerhalb von drei Monaten ab dem Eingang des im Einklang mit Absatz 5 Buchstabe b vorgelegten Umsetzungsplans kann die Kommission den Mitgliedstaat auffordern, den Plan zu überarbeiten, falls sie der Ansicht ist, dass der Plan nicht den Anforderungen nach Absatz 5 Buchstabe b entspricht. Der Mitgliedstaat legt innerhalb von drei Monaten ab dem Eingang der Aufforderung der Kommission einen überarbeiteten Umsetzungsplan vor.

Within three months of receiving the implementation plan submitted in accordance with paragraph 5, point (b), the Commission may request that the Member State revise the plan if it considers that the plan does not comply with the requirements set out in paragraph 5, point (b). The Member State shall submit a revised implementation plan within three months of receiving the Commission's request.

Innerhalb von drei Monaten ab dem Eingang des im Einklang mit Absatz 5 Buchstabe b vorgelegten Umsetzungsplans kann die Kommission den Mitgliedstaat auffordern, den Plan zu überarbeiten, falls sie der Ansicht ist, dass der Plan nicht den Anforderungen nach Absatz 5 Buchstabe b entspricht. Der Mitgliedstaat legt innerhalb von drei Monaten ab dem Eingang der Aufforderung der Kommission einen überarbeiteten Umsetzungsplan vor.

(7) (7) (7)

Sinkt die Quote der getrennten Sammlung der in Absatz 1 genannten Verpackungen in einem Mitgliedstaat und liegt sie in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren für ein bestimmtes in Verkehr gebrachtes Verpackungsformat unter 90 % nach Gewicht, so teilt die Kommission diesem Mitgliedstaat mit, dass die Ausnahmeregelung nicht mehr gilt. Ein Pfand- und Rücknahmesystem ist bis zum 1. Januar des zweiten Kalenderjahres einzurichten, das auf das Jahr folgt, in dem die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt hat, dass die Ausnahmeregelung nicht mehr gilt.

If the rate of separate collection of the packaging referred to in paragraph 1 in a Member State falls below 90% by weight for a specific packaging format placed on the market for three consecutive calendar years, the Commission shall notify that Member State that the derogation no longer applies. A deposit and return system shall be established by 1 January of the second calendar year following the year in which the Commission notified the Member State concerned that the derogation no longer applies.

Sinkt die Quote der getrennten Sammlung der in Absatz 1 genannten Verpackungen in einem Mitgliedstaat und liegt sie in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren für ein bestimmtes in Verkehr gebrachtes Verpackungsformat unter 90 % nach Gewicht, so teilt die Kommission diesem Mitgliedstaat mit, dass die Ausnahmeregelung nicht mehr gilt. Ein Pfand- und Rücknahmesystem ist bis zum 1. Januar des zweiten Kalenderjahres einzurichten, das auf das Jahr folgt, in dem die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt hat, dass die Ausnahmeregelung nicht mehr gilt.

(8) (8) (8)

Die Mitgliedstaaten bemühen sich, Pfand- und Rücknahmesysteme insbesondere für Einweggetränkeflaschen aus Glas und Getränkekartons einzurichten und aufrechtzuerhalten. Die Mitgliedstaaten bemühen sich sicherzustellen, dass Pfand- und Rücknahmesysteme für Einwegverpackungsformate, insbesondere für Einweggetränkeflaschen aus Glas, soweit technisch und wirtschaftlich machbar, gleichermaßen für wiederverwendbare Verpackungen verfügbar sind.

Member States shall endeavour to establish and maintain deposit and return systems, in particular for single-use glass beverage bottles and beverage cartons. Member States shall endeavour to ensure that deposit and return systems for single-use packaging formats, in particular for single-use glass beverage bottles, are equally available for reusable packaging, insofar as this is technically and economically feasible.

Die Mitgliedstaaten bemühen sich, Pfand- und Rücknahmesysteme insbesondere für Einweggetränkeflaschen aus Glas und Getränkekartons einzurichten und aufrechtzuerhalten. Die Mitgliedstaaten bemühen sich sicherzustellen, dass Pfand- und Rücknahmesysteme für Einwegverpackungsformate, insbesondere für Einweggetränkeflaschen aus Glas, soweit technisch und wirtschaftlich machbar, gleichermaßen für wiederverwendbare Verpackungen verfügbar sind.

(9) (9) (9)

Ein Mitgliedstaat kann unter Einhaltung der allgemeinen Vorschriften des AEUV und entsprechend dieser Verordnung Anforderungen festlegen, die über die in diesem Artikel festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen, wie etwa die Möglichkeit, in Absatz 4 aufgeführte Verpackungen sowie Verpackungen für andere Erzeugnisse oder aus anderen Materialien aufzunehmen.

A Member State may, in compliance with the general rules of the TFEU and in accordance with this Regulation, lay down requirements going beyond the minimum requirements set out in this Article, such as the possibility of including packaging listed in paragraph 4 as well as packaging for other products or made of other materials.

Ein Mitgliedstaat kann unter Einhaltung der allgemeinen Vorschriften des AEUV und entsprechend dieser Verordnung Anforderungen festlegen, die über die in diesem Artikel festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen, wie etwa die Möglichkeit, in Absatz 4 aufgeführte Verpackungen sowie Verpackungen für andere Erzeugnisse oder aus anderen Materialien aufzunehmen.

(10) (10) (10)

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Möglichkeit der Rückgabe wiederverwendbarer Verpackungen mit ähnlichem Zweck und ähnlichem Format wie in Absatz 1 dargelegt sowie die Rücknahmestellen für diese Verpackungen für die Endabnehmer so zweckmäßig sind wie die Rücknahmestellen und die Möglichkeit der Rückgabe im Zusammenhang mit Einwegverpackungen, die an ein Pfand- und Rücknahmesystem zurückzugeben werden.

Member States shall ensure that the possibility of returning reusable packaging with a similar purpose and format to that set out in paragraph 1, as well as the return points for such packaging, are as convenient for end users as the return points and the possibility of return in relation to single-use packaging to be returned to a deposit and return system.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Möglichkeit der Rückgabe wiederverwendbarer Verpackungen mit ähnlichem Zweck und ähnlichem Format wie in Absatz 1 dargelegt sowie die Rücknahmestellen für diese Verpackungen für die Endabnehmer so zweckmäßig sind wie die Rücknahmestellen und die Möglichkeit der Rückgabe im Zusammenhang mit Einwegverpackungen, die an ein Pfand- und Rücknahmesystem zurückzugeben werden.

(11) (11) (11)

Die Mitgliedstaaten stellen bis zum 1. Januar 2029 sicher, dass mindestens die nach Absatz 2 dieses Artikels eingerichteten Pfand- und Rücknahmesysteme nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung die in Anhang X aufgeführten Mindestanforderungen erfüllen.Die in Anhang X aufgeführten Mindestanforderungen gelten nicht für Pfand- und Rücknahmesysteme, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingerichtet wurden und mit denen das in Absatz 1 dieses Artikels festgelegte 90 %-Ziel bis zum 1. Januar 2029 erreicht wird. Die Mitgliedstaaten bemühen sich sicherzustellen, dass die bestehenden Einwegpfand- und Einwegrücknahmesysteme bei der ersten Überprüfung den Mindestanforderungen in Anhang X entsprechen. Wird das 90 %-Ziel nicht bis zum 1. Januar 2029 erreicht, so müssen die bestehenden Einwegpfand- und Einwegrücknahmesysteme die Mindestanforderungen in Anhang X spätestens bis zum 1. Januar 2035 erfüllen.Bis zum 1. Januar 2038 bewertet die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Umsetzung dieses Artikels und ermittelt, wie die Interoperabilität der Pfand- und Rücknahmesysteme maximiert werden kann.

By 1 January 2029, Member States shall ensure that at least the deposit and return systems established pursuant to paragraph 2 of this Article after the entry into force of this Regulation meet the minimum requirements set out in Annex X. The minimum requirements set out in Annex X shall not apply to deposit and return systems that were established before the entry into force of this Regulation and by which the 90% target set out in paragraph 1 of this Article is achieved by 1 January 2029. Member States shall endeavour to ensure that existing single-use deposit and return systems comply with the minimum requirements in Annex X at the first review. If the 90% target is not achieved by 1 January 2029, existing single-use deposit and return systems shall comply with the minimum requirements in Annex X by 1 January 2035 at the latest. By 1 January 2038, the Commission, in cooperation with the Member States, shall assess the implementation of this Article and identify how the interoperability of deposit and return systems can be maximised.

Die Mitgliedstaaten stellen bis zum 1. Januar 2029 sicher, dass mindestens die nach Absatz 2 dieses Artikels eingerichteten Pfand- und Rücknahmesysteme nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung die in Anhang X aufgeführten Mindestanforderungen erfüllen. Die in Anhang X aufgeführten Mindestanforderungen gelten nicht für Pfand- und Rücknahmesysteme, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingerichtet wurden und mit denen das in Absatz 1 dieses Artikels festgelegte 90 %-Ziel bis zum 1. Januar 2029 erreicht wird. Die Mitgliedstaaten bemühen sich sicherzustellen, dass die bestehenden Einwegpfand- und Einwegrücknahmesysteme bei der ersten Überprüfung den Mindestanforderungen in Anhang X entsprechen. Wird das 90 %-Ziel nicht bis zum 1. Januar 2029 erreicht, so müssen die bestehenden Einwegpfand- und Einwegrücknahmesysteme die Mindestanforderungen in Anhang X spätestens bis zum 1. Januar 2035 erfüllen. Bis zum 1. Januar 2038 bewertet die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Umsetzung dieses Artikels und ermittelt, wie die Interoperabilität der Pfand- und Rücknahmesysteme maximiert werden kann.

(12) (12) (12)

Die in Anhang X der vorliegenden Verordnung aufgeführten Mindestanforderungen gelten nicht für Gebiete in äußerster Randlage, wie sie in Artikel 349 Absatz 3 AEUV anerkannt sind, wobei ihren lokalen Besonderheiten Rechnung zu tragen ist.

The minimum requirements set out in Annex X to this Regulation shall not apply to outermost regions as recognised in Article 349(3) TFEU, whereby account shall be taken of their local specificities.

Die in Anhang X der vorliegenden Verordnung aufgeführten Mindestanforderungen gelten nicht für Gebiete in äußerster Randlage, wie sie in Artikel 349 Absatz 3 AEUV anerkannt sind, wobei ihren lokalen Besonderheiten Rechnung zu tragen ist.

Abschnitt 5 — Wiederverwendung und Wiederbefüllung Abschnitt 5 — Reuse and refill Abschnitt 5 — Wiederverwendung und Wiederbefüllung
Artikel 51 — Wiederverwendung und Wiederbefüllung Artikel 51 — Reuse and refill Artikel 51 — Wiederverwendung und Wiederbefüllung
(1) (1) (1)

Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um die Einrichtung von Wiederverwendungssystemen mit ausreichenden Anreizen für die Rückgabe und Systemen für die umweltgerechte Wiederbefüllung von Verpackungen zu fördern. Diese Systeme müssen den Anforderungen der Artikel 27 und 28 sowie des Anhangs VI entsprechen und dürfen weder die Lebensmittelhygiene noch die Sicherheit der Verbraucher gefährden.

Member States shall take measures to encourage the establishment of reuse systems with sufficient incentives for return, and systems for the environmentally sound refilling of packaging. Such systems shall comply with the requirements of Articles 27 and 28 and Annex VI and shall not jeopardise food hygiene or the safety of consumers.

Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um die Einrichtung von Wiederverwendungssystemen mit ausreichenden Anreizen für die Rückgabe und Systemen für die umweltgerechte Wiederbefüllung von Verpackungen zu fördern. Diese Systeme müssen den Anforderungen der Artikel 27 und 28 sowie des Anhangs VI entsprechen und dürfen weder die Lebensmittelhygiene noch die Sicherheit der Verbraucher gefährden.

(2) (2) (2)

Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen können Folgendes umfassen:

  • a) Pfand- und Rücknahmesysteme, die den Mindestanforderungen des Anhangs X für wiederverwendbare Verpackungen und für andere Verpackungsformate als die in Artikel 50 Absatz 1 genannten entsprechen;
  • b) Rückgriff auf wirtschaftliche Anreize, einschließlich Pflichten der Endvertreiber zur Erhebung von Gebühren für die Verwendung von Einwegverpackungen und zur Unterrichtung der Verbraucher über die Kosten solcher Verpackungen in der Verkaufsstelle;
  • c) Pflichten der Erzeuger oder Endvertreiber, einen bestimmten Prozentsatz anderer als den unter die Wiederverwendungsziele gemäß Artikel 29 fallenden Produkte in wiederverwendbaren Verpackungen im Rahmen eines Wiederverwendungssystems oder mittels Wiederbefüllung bereitzustellen, sofern dies nicht zu Verzerrungen auf dem Binnenmarkt oder zu Handelshemmnissen für Produkte aus anderen Mitgliedstaaten führt.

The measures referred to in paragraph 1 may include the following:

  • (a) deposit and return systems complying with the minimum requirements of Annex X for reusable packaging and for packaging formats other than those referred to in Article 50(1);
  • (b) the use of economic incentives, including obligations for final distributors to charge fees for the use of single-use packaging and to inform consumers of the cost of such packaging at the point of sale;
  • (c) obligations on producers or final distributors to provide a certain percentage of products, other than those covered by the reuse targets under Article 29, in reusable packaging as part of a reuse system or through refilling, provided that this does not lead to distortions on the internal market or trade barriers for products from other Member States.

Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen können Folgendes umfassen:

  • a) Pfand- und Rücknahmesysteme, die den Mindestanforderungen des Anhangs X für wiederverwendbare Verpackungen und für andere Verpackungsformate als die in Artikel 50 Absatz 1 genannten entsprechen;
  • b) Rückgriff auf wirtschaftliche Anreize, einschließlich Pflichten der Endvertreiber zur Erhebung von Gebühren für die Verwendung von Einwegverpackungen und zur Unterrichtung der Verbraucher über die Kosten solcher Verpackungen in der Verkaufsstelle;
  • c) Pflichten der Erzeuger oder Endvertreiber, einen bestimmten Prozentsatz anderer als den unter die Wiederverwendungsziele gemäß Artikel 29 fallenden Produkte in wiederverwendbaren Verpackungen im Rahmen eines Wiederverwendungssystems oder mittels Wiederbefüllung bereitzustellen, sofern dies nicht zu Verzerrungen auf dem Binnenmarkt oder zu Handelshemmnissen für Produkte aus anderen Mitgliedstaaten führt.
(3) (3) (3)

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Regime der erweiterten Herstellerverantwortung und Pfand- und Rücknahmesysteme einen Mindestanteil ihres Budgets der Finanzierung von Reduzierungs- und Präventionsmaßnahmen zuteilen.

Member States shall ensure that extended producer responsibility schemes and deposit and return systems allocate a minimum share of their budget to funding reduction and prevention measures.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Regime der erweiterten Herstellerverantwortung und Pfand- und Rücknahmesysteme einen Mindestanteil ihres Budgets der Finanzierung von Reduzierungs- und Präventionsmaßnahmen zuteilen.

Abschnitt 6 — Recyclingziele und Förderung des Recyclings Abschnitt 6 — Recycling targets and promotion of recycling Abschnitt 6 — Recyclingziele und Förderung des Recyclings
Artikel 52 — Recyclingziele und Förderung des Recyclings Artikel 52 — Recycling targets and promotion of recycling Artikel 52 — Recyclingziele und Förderung des Recyclings
(1) (1) (1)

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die folgenden Recyclingziele für ihr gesamtes Hoheitsgebiet zu erreichen:

  • a) bis 31. Dezember 2025 mindestens 65 % des Gewichts aller anfallenden Verpackungsabfälle;
  • b) bis 31. Dezember 2025 die folgenden Mindestprozentsätze in Bezug auf das Gewicht der jeweiligen spezifischen Materialien, die in den anfallenden Verpackungsabfällen enthalten sind:

    • i) 50 % bei Kunststoffen,
    • ii) 25 % bei Holz,
    • iii) 70 % bei Eisenmetallen,
    • iv) 50 % bei Aluminium,
    • v) 70 % bei Glas,
    • vi) 75 % bei Papier und Karton;
  • c) bis 31. Dezember 2030 mindestens 70 % des Gewichts aller anfallenden Verpackungsabfälle;

  • d) bis 31. Dezember 2030 die folgenden Mindestprozentsätze in Bezug auf das Gewicht der jeweiligen spezifischen Materialien, die in den anfallenden Verpackungsabfällen enthalten sind:

    • i) 55 % bei Kunststoffen,
    • ii) 30 % bei Holz,
    • iii) 80 % bei Eisenmetallen,
    • iv) 60 % bei Aluminium,
    • v) 75 % bei Glas,
    • vi) 85 % bei Papier und Karton.

Member States shall take the necessary measures to achieve the following recycling targets for their entire territory:

  • (a) by 31 December 2025, a minimum of 65% by weight of all packaging waste generated;
  • (b) by 31 December 2025, the following minimum percentages by weight of the specific materials contained in the packaging waste generated:

    • (i) 50% for plastics,
    • (ii) 25% for wood,
    • (iii) 70% for ferrous metals,
    • (iv) 50% for aluminium,
    • (v) 70% for glass,
    • (vi) 75% for paper and cardboard;
  • (c) by 31 December 2030, a minimum of 70% by weight of all packaging waste generated;

  • (d) by 31 December 2030, the following minimum percentages by weight of the specific materials contained in the packaging waste generated:

    • (i) 55% for plastics,
    • (ii) 30% for wood,
    • (iii) 80% for ferrous metals,
    • (iv) 60% for aluminium,
    • (v) 75% for glass,
    • (vi) 85% for paper and cardboard.

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die folgenden Recyclingziele für ihr gesamtes Hoheitsgebiet zu erreichen:

  • a) bis 31. Dezember 2025 mindestens 65 % des Gewichts aller anfallenden Verpackungsabfälle;
  • b) bis 31. Dezember 2025 die folgenden Mindestprozentsätze in Bezug auf das Gewicht der jeweiligen spezifischen Materialien, die in den anfallenden Verpackungsabfällen enthalten sind:

    • i) 50 % bei Kunststoffen,
    • ii) 25 % bei Holz,
    • iii) 70 % bei Eisenmetallen,
    • iv) 50 % bei Aluminium,
    • v) 70 % bei Glas,
    • vi) 75 % bei Papier und Karton;
  • c) bis 31. Dezember 2030 mindestens 70 % des Gewichts aller anfallenden Verpackungsabfälle;

  • d) bis 31. Dezember 2030 die folgenden Mindestprozentsätze in Bezug auf das Gewicht der jeweiligen spezifischen Materialien, die in den anfallenden Verpackungsabfällen enthalten sind:

    • i) 55 % bei Kunststoffen,
    • ii) 30 % bei Holz,
    • iii) 80 % bei Eisenmetallen,
    • iv) 60 % bei Aluminium,
    • v) 75 % bei Glas,
    • vi) 85 % bei Papier und Karton.
(2) (2) (2)

Unbeschadet des Absatzes 1 Buchstaben a und c kann ein Mitgliedstaat die in Absatz 1 Buchstaben b und d genannten Fristen unter folgenden Bedingungen um bis zu fünf Jahre verlängern:

  • a) Die Abweichung von den Zielen im Verlängerungszeitraum beschränkt sich auf höchstens 15 Prozentpunkte bei einem einzelnen Ziel oder aufgeteilt auf zwei Ziele;
  • b) die Recyclingquote für ein einzelnes Ziel sinkt infolge der Abweichung von den Zielen im Verlängerungszeitraum nicht auf unter 30 %;
  • c) die Recyclingquote für ein einzelnes Ziel nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffern v und vi sinkt infolge der Abweichung von den Zielen im Verlängerungszeitraum nicht auf unter 60 %, und die Recyclingquote für ein einzelnes Ziel nach Absatz 1 Buchstabe d Ziffern v und vi sinkt nicht unter 70 %, und
  • d) spätestens 24 Monate vor Ablauf der jeweiligen Frist gemäß Absatz 1 Buchstaben b und d dieses Artikels teilt der Mitgliedstaat der Kommission seine Absicht mit, die Frist zu verlängern, und legt der Kommission einen Umsetzungsplan gemäß Anhang XI der vorliegenden Verordnung vor, der mit einem gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2008/98/EG vorgelegten Umsetzungsplan kombiniert werden kann.

Without prejudice to paragraph 1(a) and (c), a Member State may extend the deadlines set out in paragraph 1(b) and (d) by up to five years under the following conditions:

  • (a) the deviation from the targets during the extension period shall be limited to a maximum of 15 percentage points for a single target or split between two targets;
  • (b) as a result of the deviation from the targets during the extension period, the recycling rate for a single target shall not fall below 30%;
  • (c) as a result of the deviation from the targets during the extension period, the recycling rate for a single target under paragraph 1(b)(v) and (vi) shall not fall below 60%, and the recycling rate for a single target under paragraph 1(d)(v) and (vi) shall not fall below 70%; and
  • (d) no later than 24 months before the expiry of the respective deadline referred to in paragraph 1(b) and (d) of this Article, the Member State shall notify the Commission of its intention to extend the deadline and shall submit to the Commission an implementation plan in accordance with Annex XI to this Regulation, which may be combined with an implementation plan submitted pursuant to Article 11(3)(b) of Directive 2008/98/EC.

Unbeschadet des Absatzes 1 Buchstaben a und c kann ein Mitgliedstaat die in Absatz 1 Buchstaben b und d genannten Fristen unter folgenden Bedingungen um bis zu fünf Jahre verlängern:

  • a) Die Abweichung von den Zielen im Verlängerungszeitraum beschränkt sich auf höchstens 15 Prozentpunkte bei einem einzelnen Ziel oder aufgeteilt auf zwei Ziele;
  • b) die Recyclingquote für ein einzelnes Ziel sinkt infolge der Abweichung von den Zielen im Verlängerungszeitraum nicht auf unter 30 %;
  • c) die Recyclingquote für ein einzelnes Ziel nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffern v und vi sinkt infolge der Abweichung von den Zielen im Verlängerungszeitraum nicht auf unter 60 %, und die Recyclingquote für ein einzelnes Ziel nach Absatz 1 Buchstabe d Ziffern v und vi sinkt nicht unter 70 %, und
  • d) spätestens 24 Monate vor Ablauf der jeweiligen Frist gemäß Absatz 1 Buchstaben b und d dieses Artikels teilt der Mitgliedstaat der Kommission seine Absicht mit, die Frist zu verlängern, und legt der Kommission einen Umsetzungsplan gemäß Anhang XI der vorliegenden Verordnung vor, der mit einem gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2008/98/EG vorgelegten Umsetzungsplan kombiniert werden kann.
(3) (3) (3)

Beantragt ein Mitgliedstaat, die in Absatz 1 Buchstabe d dieses Artikels festgelegte Frist zu verschieben, so kann die Kommission den Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten ab dem Eingang des im Einklang mit Absatz 2 Buchstabe d dieses Artikels vorgelegten Umsetzungsplans auffordern, den Plan zu überarbeiten, falls sie der Ansicht ist, dass der Plan nicht den Anforderungen nach Anhang XI entspricht. Der Mitgliedstaat legt innerhalb von drei Monaten ab dem Eingang der Aufforderung der Kommission einen überarbeiteten Umsetzungsplan vor. Ist die Kommission der Auffassung, dass der überarbeitete Umsetzungsplan nicht den Anforderungen des Anhangs XI entspricht und es unwahrscheinlich ist, dass der Mitgliedstaat in der Lage sein wird, die Ziele innerhalb des Verlängerungszeitraums gemäß Absatz 2 dieses Artikels zu erreichen, so lehnt die Kommission den Umsetzungsplan ab, und der Mitgliedstaat ist verpflichtet, die Zielvorgaben innerhalb der in Absatz 1 Buchstabe d dieses Artikels festgelegten Fristen zu erreichen.

Where a Member State requests to postpone the deadline set out in paragraph 1(d) of this Article, the Commission may, within three months of receipt of the implementation plan submitted in accordance with paragraph 2(d) of this Article, request the Member State to revise the plan if it considers that the plan does not comply with the requirements set out in Annex XI. The Member State shall submit a revised implementation plan within three months of receipt of the Commission's request. If the Commission considers that the revised implementation plan does not comply with the requirements of Annex XI and it is unlikely that the Member State will be able to achieve the targets within the extension period referred to in paragraph 2 of this Article, the Commission shall reject the implementation plan, and the Member State shall be obliged to achieve the targets within the deadlines set out in paragraph 1(d) of this Article.

Beantragt ein Mitgliedstaat, die in Absatz 1 Buchstabe d dieses Artikels festgelegte Frist zu verschieben, so kann die Kommission den Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten ab dem Eingang des im Einklang mit Absatz 2 Buchstabe d dieses Artikels vorgelegten Umsetzungsplans auffordern, den Plan zu überarbeiten, falls sie der Ansicht ist, dass der Plan nicht den Anforderungen nach Anhang XI entspricht. Der Mitgliedstaat legt innerhalb von drei Monaten ab dem Eingang der Aufforderung der Kommission einen überarbeiteten Umsetzungsplan vor. Ist die Kommission der Auffassung, dass der überarbeitete Umsetzungsplan nicht den Anforderungen des Anhangs XI entspricht und es unwahrscheinlich ist, dass der Mitgliedstaat in der Lage sein wird, die Ziele innerhalb des Verlängerungszeitraums gemäß Absatz 2 dieses Artikels zu erreichen, so lehnt die Kommission den Umsetzungsplan ab, und der Mitgliedstaat ist verpflichtet, die Zielvorgaben innerhalb der in Absatz 1 Buchstabe d dieses Artikels festgelegten Fristen zu erreichen.

(4) (4) (4)

Bis zum 12. Februar 2032 überprüft die Kommission die in Absatz 1 Buchstaben c und d festgelegten Zielvorgaben, um sie zu erhöhen oder weitere Ziele festzulegen. Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der, wenn die Kommission dies für angemessen hält, von einem Legislativvorschlag begleitet wird.

By 12 February 2032, the Commission shall review the targets set out in paragraph 1(c) and (d) with a view to increasing them or setting further targets. For this purpose, the Commission shall submit a report to the European Parliament and the Council, accompanied, where the Commission considers it appropriate, by a legislative proposal.

Bis zum 12. Februar 2032 überprüft die Kommission die in Absatz 1 Buchstaben c und d festgelegten Zielvorgaben, um sie zu erhöhen oder weitere Ziele festzulegen. Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der, wenn die Kommission dies für angemessen hält, von einem Legislativvorschlag begleitet wird.

(5) (5) (5)

Die Mitgliedstaaten fördern, sofern dies sinnvoll ist, die Verwendung von Materialien aus recycelten Verpackungsabfällen bei der Herstellung von Verpackungen und sonstigen Produkten durch

  • a) die Verbesserung der Marktbedingungen für diese Materialien;
  • b) die Überprüfung bestehender Vorschriften, die die Verwendung solcher Materialien verhindern.

Member States shall, where appropriate, promote the use of materials derived from recycled packaging waste in the manufacture of packaging and other products by:

  • (a) improving market conditions for such materials;
  • (b) reviewing existing rules that prevent the use of such materials.

Die Mitgliedstaaten fördern, sofern dies sinnvoll ist, die Verwendung von Materialien aus recycelten Verpackungsabfällen bei der Herstellung von Verpackungen und sonstigen Produkten durch

  • a) die Verbesserung der Marktbedingungen für diese Materialien;
  • b) die Überprüfung bestehender Vorschriften, die die Verwendung solcher Materialien verhindern.
(6) (6) (6)

Ein Mitgliedstaat kann unter Einhaltung der allgemeinen Vorschriften des AEUV und entsprechend dieser Verordnung Anforderungen festlegen, die über die in diesem Artikel festgelegten Mindestziele hinausgehen.

A Member State may, in compliance with the general rules of the TFEU and in accordance with this Regulation, lay down requirements going beyond the minimum targets set out in this Article.

Ein Mitgliedstaat kann unter Einhaltung der allgemeinen Vorschriften des AEUV und entsprechend dieser Verordnung Anforderungen festlegen, die über die in diesem Artikel festgelegten Mindestziele hinausgehen.

Artikel 53 — Vorschriften für die Berechnung der Erreichung der Recyclingziele Artikel 53 — Rules for calculating the achievement of recycling targets Artikel 53 — Vorschriften für die Berechnung der Erreichung der Recyclingziele
(1) (1) (1)

Ob die Zielvorgaben gemäß Artikel 52 Absatz 1 erreicht wurden, wird nach den Bestimmungen dieses Artikels berechnet.

Whether the targets set out in Article 52(1) have been achieved shall be calculated in accordance with the provisions of this Article.

Ob die Zielvorgaben gemäß Artikel 52 Absatz 1 erreicht wurden, wird nach den Bestimmungen dieses Artikels berechnet.

(2) (2) (2)

Die Mitgliedstaaten berechnen das Gewicht der in einem bestimmten Kalenderjahr angefallenen Verpackungsabfälle. Die in einem Mitgliedstaat anfallenden Verpackungsabfälle werden vollständig berechnet.

Die Methode zur Berechnung der anfallenden Verpackungsabfälle beruht auf folgenden Ansätzen:

  • a) die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitgestellten Verpackungen oder die Verpackungen, die ein Hersteller ausgepackt hat, ohne Endabnehmer zu sein, in dem betreffenden Jahr, oder
  • b) die Masse der in demselben Jahr in dem betreffenden Mitgliedstaat anfallenden Verpackungsabfälle.

Die gemäß diesem Absatz durchgeführten Berechnungen werden angepasst, um die Vergleichbarkeit, Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der Ergebnisse im Einklang mit den Anforderungen und Überprüfungen zu gewährleisten, die im Rahmen des gemäß Artikel 56 Absatz 7 Buchstabe a erlassenen Durchführungsrechtsakts festzulegen sind.

Member States shall calculate the weight of packaging waste generated in a given calendar year. Packaging waste generated in a Member State shall be calculated in full.

The method for calculating the packaging waste generated shall be based on the following approaches:

  • (a) the packaging made available on the territory of a Member State or the packaging that a producer, without being an end user, has unpacked, in the year concerned, or
  • (b) the mass of packaging waste generated in the same year in the Member State concerned.

The calculations carried out in accordance with this paragraph shall be adjusted to ensure the comparability, reliability and completeness of results in accordance with the requirements and checks to be laid down in the implementing act adopted pursuant to Article 56(7)(a).

Die Mitgliedstaaten berechnen das Gewicht der in einem bestimmten Kalenderjahr angefallenen Verpackungsabfälle. Die in einem Mitgliedstaat anfallenden Verpackungsabfälle werden vollständig berechnet.

Die Methode zur Berechnung der anfallenden Verpackungsabfälle beruht auf folgenden Ansätzen:

  • a) die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitgestellten Verpackungen oder die Verpackungen, die ein Hersteller ausgepackt hat, ohne Endabnehmer zu sein, in dem betreffenden Jahr, oder
  • b) die Masse der in demselben Jahr in dem betreffenden Mitgliedstaat anfallenden Verpackungsabfälle.

Die gemäß diesem Absatz durchgeführten Berechnungen werden angepasst, um die Vergleichbarkeit, Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der Ergebnisse im Einklang mit den Anforderungen und Überprüfungen zu gewährleisten, die im Rahmen des gemäß Artikel 56 Absatz 7 Buchstabe a erlassenen Durchführungsrechtsakts festzulegen sind.

(3) (3) (3)

Die Mitgliedstaaten berechnen das Gewicht der in einem bestimmten Kalenderjahr recycelten Verpackungsabfälle. Das Gewicht der recycelten Verpackungsabfälle wird berechnet als das Gewicht der zu Abfall gewordenen Verpackungen, die, nachdem sie alle erforderlichen Prüf-, Sortier- und sonstigen vorgeschalteten Verfahren durchlaufen haben, die dazu dienen, Abfallmaterialien zu entfernen, die anschließend nicht mehr weiterverarbeitet werden, und für ein hochwertiges Recycling zu sorgen, dem Recyclingverfahren zugeführt werden, durch das Abfallmaterialien tatsächlich zu Produkten, Materialien oder Stoffen weiterverarbeitet werden.

Member States shall calculate the weight of packaging waste recycled in a given calendar year. The weight of recycled packaging waste shall be calculated as the weight of packaging that has become waste which, after having undergone all necessary checking, sorting and other preliminary operations to remove waste materials that will not subsequently be reprocessed and to ensure high-quality recycling, enters the recycling operation whereby waste materials are actually reprocessed into products, materials or substances.

Die Mitgliedstaaten berechnen das Gewicht der in einem bestimmten Kalenderjahr recycelten Verpackungsabfälle. Das Gewicht der recycelten Verpackungsabfälle wird berechnet als das Gewicht der zu Abfall gewordenen Verpackungen, die, nachdem sie alle erforderlichen Prüf-, Sortier- und sonstigen vorgeschalteten Verfahren durchlaufen haben, die dazu dienen, Abfallmaterialien zu entfernen, die anschließend nicht mehr weiterverarbeitet werden, und für ein hochwertiges Recycling zu sorgen, dem Recyclingverfahren zugeführt werden, durch das Abfallmaterialien tatsächlich zu Produkten, Materialien oder Stoffen weiterverarbeitet werden.

(4) (4) (4)

Bei Verbundverpackungen und anderen Verpackungen, die aus mehr als einem Material bestehen, ist jedes in der Verpackung enthaltene Material zu berechnen und anzugeben. Die Mitgliedstaaten können von dieser Anforderung abweichen, sofern ein bestimmtes Material einen unwesentlichen Teil der Verpackungseinheit und in jedem Fall nicht mehr als 5 % der Gesamtmasse der Verpackungseinheit ausmacht.

For composite packaging and other packaging composed of more than one material, each material contained in the packaging shall be calculated and reported. Member States may derogate from this requirement where a given material constitutes an insignificant part of the packaging unit and in any event no more than 5% of the total mass of the packaging unit.

Bei Verbundverpackungen und anderen Verpackungen, die aus mehr als einem Material bestehen, ist jedes in der Verpackung enthaltene Material zu berechnen und anzugeben. Die Mitgliedstaaten können von dieser Anforderung abweichen, sofern ein bestimmtes Material einen unwesentlichen Teil der Verpackungseinheit und in jedem Fall nicht mehr als 5 % der Gesamtmasse der Verpackungseinheit ausmacht.

(5) (5) (5)

Für die Zwecke von Absatz 3 wird das Gewicht der recycelten Verpackungsabfälle bestimmt, wenn die Abfälle dem Recyclingverfahren zugeführt werden.

Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes kann das Gewicht der recycelten Verpackungsabfälle anhand des Outputs eines Abfallsortiervorgangs bestimmt werden, sofern

  • a) dieser Output anschließend recycelt wird;
  • b) das Gewicht der Materialien oder Stoffe, die im Rahmen weiterer Verfahren vor dem Recycling entfernt und anschließend nicht recycelt werden, nicht für das Gewicht der als recycelt gemeldeten Abfälle berücksichtigt wird.

For the purposes of paragraph 3, the weight of recycled packaging waste shall be determined at the point where waste enters the recycling operation.

By way of derogation from the first subparagraph of this paragraph, the weight of recycled packaging waste may be determined at the point of output of any sorting operation, provided that:

  • (a) such output is subsequently recycled;
  • (b) the weight of materials or substances that are removed by further operations prior to recycling and are not subsequently recycled is not counted as part of the weight of waste reported as recycled.

Für die Zwecke von Absatz 3 wird das Gewicht der recycelten Verpackungsabfälle bestimmt, wenn die Abfälle dem Recyclingverfahren zugeführt werden.

Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes kann das Gewicht der recycelten Verpackungsabfälle anhand des Outputs eines Abfallsortiervorgangs bestimmt werden, sofern

  • a) dieser Output anschließend recycelt wird;
  • b) das Gewicht der Materialien oder Stoffe, die im Rahmen weiterer Verfahren vor dem Recycling entfernt und anschließend nicht recycelt werden, nicht für das Gewicht der als recycelt gemeldeten Abfälle berücksichtigt wird.
(6) (6) (6)

Die Mitgliedstaaten errichten ein wirksames System für die Qualitätskontrolle und Rückverfolgbarkeit von Verpackungsabfällen, um die Einhaltung der Bedingungen der Absätze 2 bis 5 dieses Artikels sicherzustellen. Dieses System kann gemäß Artikel 35 Absatz 4 der Richtlinie 2008/98/EG eingerichtete elektronische Register oder technische Spezifikationen für die Qualitätsanforderungen für sortierte Abfälle umfassen. Darüber hinaus kann es durchschnittliche Verlustquoten für sortierte Abfälle für die einzelnen Abfallarten und Verfahren der Abfallbewirtschaftung umfassen, sofern auf andere Weise keine zuverlässigen Daten erhoben werden können. Die durchschnittlichen Verlustquoten werden anhand der Berechnungsmethode berechnet, die in dem gemäß Artikel 11a Absatz 10 der Richtlinie 2008/98/EG erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt ist.

Member States shall establish an effective system of quality control and traceability of packaging waste to ensure that the conditions set out in paragraphs 2 to 5 of this Article are complied with. That system may consist of electronic registers set up pursuant to Article 35(4) of Directive 2008/98/EC or technical specifications for the quality requirements of sorted waste. It may also include average loss rates for sorted waste, for different types of waste and waste management practices, respectively, in cases where reliable data cannot be obtained otherwise. Average loss rates shall be calculated on the basis of the calculation methodology set out in the delegated act adopted pursuant to Article 11a(10) of Directive 2008/98/EC.

Die Mitgliedstaaten errichten ein wirksames System für die Qualitätskontrolle und Rückverfolgbarkeit von Verpackungsabfällen, um die Einhaltung der Bedingungen der Absätze 2 bis 5 dieses Artikels sicherzustellen. Dieses System kann gemäß Artikel 35 Absatz 4 der Richtlinie 2008/98/EG eingerichtete elektronische Register oder technische Spezifikationen für die Qualitätsanforderungen für sortierte Abfälle umfassen. Darüber hinaus kann es durchschnittliche Verlustquoten für sortierte Abfälle für die einzelnen Abfallarten und Verfahren der Abfallbewirtschaftung umfassen, sofern auf andere Weise keine zuverlässigen Daten erhoben werden können. Die durchschnittlichen Verlustquoten werden anhand der Berechnungsmethode berechnet, die in dem gemäß Artikel 11a Absatz 10 der Richtlinie 2008/98/EG erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt ist.

(7) (7) (7)

Die Masse an biologisch abbaubaren Verpackungsabfällen, die aerob oder anaerob behandelt werden, kann als recycelt gezählt werden, wenn durch diese Behandlung Kompost, Gärrückstände oder ein anderer Output mit einem im Verhältnis zum Input vergleichbaren Rezyklatanteil erzeugt werden, die als recycelte Produkte, Materialien oder Stoffe verwendet werden. Wenn der Output auf Flächen aufgebracht wird, können ihn die Mitgliedstaaten als recyceltes Material anrechnen, sofern diese Verwendung Vorteile für die Landwirtschaft oder eine Verbesserung des Umweltzustands bewirkt.

The mass of biodegradable packaging waste that undergoes aerobic or anaerobic treatment may be counted as recycled where such treatment generates compost, digestate or another output with a similar quantity of recycled content in relation to input, that is used as recycled products, materials or substances. Where the output is applied on land, Member States may count it as recycled provided that such use results in benefits to agriculture or ecological improvement.

Die Masse an biologisch abbaubaren Verpackungsabfällen, die aerob oder anaerob behandelt werden, kann als recycelt gezählt werden, wenn durch diese Behandlung Kompost, Gärrückstände oder ein anderer Output mit einem im Verhältnis zum Input vergleichbaren Rezyklatanteil erzeugt werden, die als recycelte Produkte, Materialien oder Stoffe verwendet werden. Wenn der Output auf Flächen aufgebracht wird, können ihn die Mitgliedstaaten als recyceltes Material anrechnen, sofern diese Verwendung Vorteile für die Landwirtschaft oder eine Verbesserung des Umweltzustands bewirkt.

(8) (8) (8)

Die Masse an Verpackungsabfallmaterialien, die aufgrund einer Vorbereitung für die Weiterverarbeitung nicht mehr als Abfälle anzusehen sind, kann nur dann als recycelt gezählt werden, wenn diese Materialien für eine anschließende Weiterverarbeitung in Produkte, Materialien oder Stoffe bestimmt sind, die für den ursprünglichen oder einen anderen Zweck verwendet werden. Materialien, die das Ende der Abfalleigenschaft erreicht haben und als Brennstoffe oder anderes Mittel zur Energieerzeugung verwendet, verbrannt, verfüllt oder auf Deponien abgelagert werden sollen, werden nicht als recycelt angerechnet.

The mass of packaging waste materials that cease to be considered waste as a result of a preparatory operation before being reprocessed may be counted as recycled only if such materials are destined for subsequent reprocessing into products, materials or substances to be used for the original or other purposes. Materials that reach end-of-waste status and are destined to be used as fuels or other means to generate energy, or to be incinerated, backfilled or landfilled, shall not be counted towards recycling targets.

Die Masse an Verpackungsabfallmaterialien, die aufgrund einer Vorbereitung für die Weiterverarbeitung nicht mehr als Abfälle anzusehen sind, kann nur dann als recycelt gezählt werden, wenn diese Materialien für eine anschließende Weiterverarbeitung in Produkte, Materialien oder Stoffe bestimmt sind, die für den ursprünglichen oder einen anderen Zweck verwendet werden. Materialien, die das Ende der Abfalleigenschaft erreicht haben und als Brennstoffe oder anderes Mittel zur Energieerzeugung verwendet, verbrannt, verfüllt oder auf Deponien abgelagert werden sollen, werden nicht als recycelt angerechnet.

(9) (9) (9)

Die Mitgliedstaaten können das Recycling von Metallen, die nach der Abfallverbrennung getrennt werden, im Verhältnis zum Anteil der verbrannten Verpackungsabfälle berücksichtigen, sofern die recycelten Metalle die Qualitätskriterien erfüllen, die im Beschluss (EU) 2019/1004 der Kommission festgelegt sind.

Member States may take into account the recycling of metals separated after waste incineration, in proportion to the share of packaging waste incinerated, provided that the recycled metals meet the quality criteria set out in Commission Decision (EU) 2019/1004.

Die Mitgliedstaaten können das Recycling von Metallen, die nach der Abfallverbrennung getrennt werden, im Verhältnis zum Anteil der verbrannten Verpackungsabfälle berücksichtigen, sofern die recycelten Metalle die Qualitätskriterien erfüllen, die im Beschluss (EU) 2019/1004 der Kommission festgelegt sind.

(10) (10) (10)

Werden Verpackungsabfälle in einen anderen Mitgliedstaat verbracht, um dort recycelt zu werden, so kann nur der Mitgliedstaat, in dem diese Verpackungsabfälle gesammelt wurden, sie als recycelt anrechnen.

Where packaging waste is shipped to another Member State for the purpose of being recycled there, it may only be counted as recycled by the Member State in which that packaging waste was collected.

Werden Verpackungsabfälle in einen anderen Mitgliedstaat verbracht, um dort recycelt zu werden, so kann nur der Mitgliedstaat, in dem diese Verpackungsabfälle gesammelt wurden, sie als recycelt anrechnen.

(11) (11) (11)

Verpackungsabfälle, die aus der Union ausgeführt werden, werden nur dann als von dem Mitgliedstaat, in dem sie gesammelt wurden, recycelt angerechnet, wenn die Anforderungen gemäß Absatz 3 erfüllt sind und wenn der Ausführer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 bzw. der Verordnung (EU) 2024/1157 schriftliche Nachweise vorlegt, dass die Verbringung der Abfälle den Anforderungen der genannten Verordnung entspricht, einschließlich der Anforderung, dass die Behandlung der Verpackungsabfälle in einem Drittland unter Bedingungen erfolgt ist, die den Anforderungen des einschlägigen Umweltrechts der Union entsprechen.

Packaging waste exported from the Union shall only be counted as recycled by the Member State in which it was collected if the requirements of paragraph 3 are met and if the exporter provides documentary evidence, in accordance with Regulation (EC) No 1013/2006 or Regulation (EU) 2024/1157, that the shipment of the waste complies with the requirements of that Regulation, including the requirement that the treatment of the packaging waste in a third country took place under conditions that are broadly equivalent to the requirements of relevant Union environmental law.

Verpackungsabfälle, die aus der Union ausgeführt werden, werden nur dann als von dem Mitgliedstaat, in dem sie gesammelt wurden, recycelt angerechnet, wenn die Anforderungen gemäß Absatz 3 erfüllt sind und wenn der Ausführer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 bzw. der Verordnung (EU) 2024/1157 schriftliche Nachweise vorlegt, dass die Verbringung der Abfälle den Anforderungen der genannten Verordnung entspricht, einschließlich der Anforderung, dass die Behandlung der Verpackungsabfälle in einem Drittland unter Bedingungen erfolgt ist, die den Anforderungen des einschlägigen Umweltrechts der Union entsprechen.

Artikel 54 — Vorschriften für die Berechnung der Erreichung der Recyclingziele unter Einbeziehung der Wiederverwendung Artikel 54 — Rules for calculating the achievement of recycling targets taking into account reuse Artikel 54 — Vorschriften für die Berechnung der Erreichung der Recyclingziele unter Einbeziehung der Wiederverwendung
(1) (1) (1)

Ein Mitgliedstaat kann beschließen, die Zielvorgaben nach Artikel 52 Absatz 1 für ein bestimmtes Jahr in angepasstem Umfang zu erreichen, indem der durchschnittliche Anteil an erstmals in Verkehr gebrachten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen, die in den vorangegangenen drei Jahren innerhalb eines Wiederverwendungssystems wiederverwendet wurden, berücksichtigt wird.

Zur Berechnung des angepassten Umfangs wird Folgendes abgezogen:

  • a) von den in Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben a und c festgelegten Zielvorgaben der Anteil der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen an allen in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen und
  • b) von den in Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben b und d festgelegten Zielvorgaben der Anteil der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen, die aus dem jeweiligen Verpackungsmaterial bestehen, an allen in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen, die aus diesem Material bestehen.

Zur Berechnung der Höhe des angepassten Umfangs dürfen nicht mehr als fünf Prozentpunkte des durchschnittlichen Anteils wiederverwendbarer Verkaufsverpackungen berücksichtigt werden.

A Member State may decide to achieve the targets set out in Article 52(1) for a given year at an adjusted level, by taking into account the average proportion of reusable sales packaging placed on the market for the first time that has been reused within a reuse system during the preceding three years.

To calculate the adjusted level, the following shall be deducted:

  • (a) from the targets set out in Article 52(1)(a) and (c), the proportion of the reusable sales packaging referred to in the first subparagraph of this paragraph in relation to all sales packaging placed on the market; and
  • (b) from the targets set out in Article 52(1)(b) and (d), the proportion of the reusable sales packaging referred to in the first subparagraph of this paragraph made of the respective packaging material, in relation to all sales packaging placed on the market made of that material.

For the purpose of calculating the level of the adjustment, no more than five percentage points of the average proportion of reusable sales packaging may be taken into account.

Ein Mitgliedstaat kann beschließen, die Zielvorgaben nach Artikel 52 Absatz 1 für ein bestimmtes Jahr in angepasstem Umfang zu erreichen, indem der durchschnittliche Anteil an erstmals in Verkehr gebrachten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen, die in den vorangegangenen drei Jahren innerhalb eines Wiederverwendungssystems wiederverwendet wurden, berücksichtigt wird.

Zur Berechnung des angepassten Umfangs wird Folgendes abgezogen:

  • a) von den in Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben a und c festgelegten Zielvorgaben der Anteil der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen an allen in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen und
  • b) von den in Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben b und d festgelegten Zielvorgaben der Anteil der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen, die aus dem jeweiligen Verpackungsmaterial bestehen, an allen in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen, die aus diesem Material bestehen.

Zur Berechnung der Höhe des angepassten Umfangs dürfen nicht mehr als fünf Prozentpunkte des durchschnittlichen Anteils wiederverwendbarer Verkaufsverpackungen berücksichtigt werden.

(2) (2) (2)

Zur Berechnung der Zielvorgaben nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii kann ein Mitgliedstaat die Masse an Verpackungen aus Holz berücksichtigen, die repariert und in der Folge wiederverwendet werden.

For the purpose of calculating the targets set out in Article 52(1)(a), Article 52(1)(b)(ii), Article 52(1)(c) and Article 52(1)(d)(ii), a Member State may take into account the mass of wood packaging that is repaired and subsequently reused.

Zur Berechnung der Zielvorgaben nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii kann ein Mitgliedstaat die Masse an Verpackungen aus Holz berücksichtigen, die repariert und in der Folge wiederverwendet werden.

Abschnitt 7 — Information und Berichterstattung Abschnitt 7 — Information and reporting Abschnitt 7 — Information und Berichterstattung
Artikel 55 — Informationen über die Vermeidung und Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen Artikel 55 — Information on the prevention and management of packaging waste Artikel 55 — Informationen über die Vermeidung und Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen
(1) (1) (1)

Zusätzlich zu den in Artikel 8a Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG und in Artikel 12 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen stellen die Hersteller oder die gemäß Artikel 46 Absatz 1 dieser Verordnung mit der Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung betrauten Organisationen für Herstellerverantwortung oder die von den Mitgliedstaaten in Anwendung des Artikels 8a Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG benannten Behörden den Endabnehmern, insbesondere Verbrauchern, in Bezug auf Verpackungen, die die Hersteller im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats liefern, folgende Informationen im Zusammenhang mit der Vermeidung und Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen zur Verfügung:

  • a) die Rolle der Endabnehmer bei der Abfallvermeidung, einschließlich bewährter Verfahren;
  • b) die geltenden Regelungen für die Wiederverwendung von Verpackungen;
  • c) die Rolle der Endabnehmer bei der getrennten Sammlung von Verpackungsabfällen, einschließlich der Handhabung von Verpackungen, die gefährliche Produkte oder Abfälle enthalten;
  • d) die Bedeutung der Etiketten und Zeichen, die gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung auf Verpackungen angebracht, aufgedruckt oder in diese eingraviert sind oder in den Begleitdokumenten des verpackten Produkts zu sehen sind;
  • e) die Auswirkungen auf die Umwelt, die menschliche Gesundheit oder die Sicherheit von Personen durch unsachgemäße Entsorgung von Verpackungsabfällen, zum Beispiel durch achtloses Entsorgen in der Umwelt oder in gemischten Siedlungsabfällen, und die nachteiligen Umweltauswirkungen von Einwegverpackungen, insbesondere Kunststofftragetaschen;
  • f) die Kompostierungseigenschaften und geeignete Abfallbewirtschaftungsoptionen für kompostierbare Verpackungen gemäß Artikel 9 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung; die Verbraucher werden darüber unterrichtet, dass kompostierbare Verpackungen nicht für die Eigenkompostierung geeignet sind und dass kompostierbare Verpackungen nicht in die Natur entsorgt werden dürfen.

Die Verpflichtungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d dieses Absatzes gelten ab dem 12. August 2028 oder ab dem Zeitpunkt des Geltungsbeginns der entsprechenden Bestimmung des Artikels 12, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

In addition to the information referred to in Article 8a(2) of Directive 2008/98/EC and Article 12 of this Regulation, producers or producer responsibility organisations entrusted with fulfilling extended producer responsibility obligations pursuant to Article 46(1) of this Regulation, or the authorities designated by Member States in application of Article 8a(2) of Directive 2008/98/EC, shall make the following information available to end users, in particular consumers, in relation to packaging that producers supply within the territory of a Member State, in connection with the prevention and management of packaging waste:

  • (a) the role of end users in waste prevention, including best practices;
  • (b) the applicable arrangements for the reuse of packaging;
  • (c) the role of end users in the separate collection of packaging waste, including the handling of packaging containing hazardous products or waste;
  • (d) the meaning of the labels and marks affixed, printed or engraved on packaging pursuant to Article 12 of this Regulation, or shown on the accompanying documents of the packaged product;
  • (e) the impacts on the environment, human health or the safety of persons resulting from inappropriate disposal of packaging waste, such as littering or disposal with mixed municipal waste, and the adverse environmental impacts of single-use packaging, in particular plastic carrier bags;
  • (f) the composting properties and appropriate waste management options for compostable packaging under Article 9(2) of this Regulation; consumers shall be informed that compostable packaging is not suitable for home composting and that compostable packaging must not be discarded in nature.

The obligations set out in point (d) of the first subparagraph of this paragraph shall apply from 12 August 2028 or from the date of application of the corresponding provision of Article 12, whichever is later.

Zusätzlich zu den in Artikel 8a Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG und in Artikel 12 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen stellen die Hersteller oder die gemäß Artikel 46 Absatz 1 dieser Verordnung mit der Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung betrauten Organisationen für Herstellerverantwortung oder die von den Mitgliedstaaten in Anwendung des Artikels 8a Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG benannten Behörden den Endabnehmern, insbesondere Verbrauchern, in Bezug auf Verpackungen, die die Hersteller im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats liefern, folgende Informationen im Zusammenhang mit der Vermeidung und Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen zur Verfügung:

  • a) die Rolle der Endabnehmer bei der Abfallvermeidung, einschließlich bewährter Verfahren;
  • b) die geltenden Regelungen für die Wiederverwendung von Verpackungen;
  • c) die Rolle der Endabnehmer bei der getrennten Sammlung von Verpackungsabfällen, einschließlich der Handhabung von Verpackungen, die gefährliche Produkte oder Abfälle enthalten;
  • d) die Bedeutung der Etiketten und Zeichen, die gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung auf Verpackungen angebracht, aufgedruckt oder in diese eingraviert sind oder in den Begleitdokumenten des verpackten Produkts zu sehen sind;
  • e) die Auswirkungen auf die Umwelt, die menschliche Gesundheit oder die Sicherheit von Personen durch unsachgemäße Entsorgung von Verpackungsabfällen, zum Beispiel durch achtloses Entsorgen in der Umwelt oder in gemischten Siedlungsabfällen, und die nachteiligen Umweltauswirkungen von Einwegverpackungen, insbesondere Kunststofftragetaschen;
  • f) die Kompostierungseigenschaften und geeignete Abfallbewirtschaftungsoptionen für kompostierbare Verpackungen gemäß Artikel 9 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung; die Verbraucher werden darüber unterrichtet, dass kompostierbare Verpackungen nicht für die Eigenkompostierung geeignet sind und dass kompostierbare Verpackungen nicht in die Natur entsorgt werden dürfen.

Die Verpflichtungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d dieses Absatzes gelten ab dem 12. August 2028 oder ab dem Zeitpunkt des Geltungsbeginns der entsprechenden Bestimmung des Artikels 12, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

(2) (2) (2)

Die in Absatz 1 genannten Informationen sind auf dem neuesten Stand und werden wie folgt bereitgestellt:

  • a) über eine Website oder andere elektronische Kommunikationsmittel;
  • b) durch Öffentlichkeitsarbeit;
  • c) im Rahmen von Bildungsprogrammen und -kampagnen;
  • d) durch Beschilderung in einer oder mehreren Sprachen, die von Endabnehmern und Verbrauchern leicht verstanden werden können.

The information referred to in paragraph 1 shall be kept up to date and shall be made available as follows:

  • (a) through a website or other electronic means of communication;
  • (b) through public information activities;
  • (c) as part of educational programmes and campaigns;
  • (d) through signage in one or more languages easily understood by end users and consumers.

Die in Absatz 1 genannten Informationen sind auf dem neuesten Stand und werden wie folgt bereitgestellt:

  • a) über eine Website oder andere elektronische Kommunikationsmittel;
  • b) durch Öffentlichkeitsarbeit;
  • c) im Rahmen von Bildungsprogrammen und -kampagnen;
  • d) durch Beschilderung in einer oder mehreren Sprachen, die von Endabnehmern und Verbrauchern leicht verstanden werden können.
(3) (3) (3)

Werden Informationen öffentlich zur Verfügung gestellt, so wird die Vertraulichkeit in Bezug auf wirtschaftlich sensible Informationen im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten gewahrt.

Where information is made publicly available, confidentiality of commercially sensitive information shall be respected in accordance with relevant Union and national law.

Werden Informationen öffentlich zur Verfügung gestellt, so wird die Vertraulichkeit in Bezug auf wirtschaftlich sensible Informationen im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten gewahrt.

Artikel 56 — Berichterstattung an die Kommission Artikel 56 — Reporting to the Commission Artikel 56 — Berichterstattung an die Kommission
(1) (1) (1)

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für jedes Kalenderjahr folgende Daten:

  • a) Daten über die Erfüllung von Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben a bis d und Daten über wiederverwendbare Verpackungen nach Anhang XII Tabelle 2;
  • b) den jährlichen Verbrauch an sehr leichten Kunststofftragetaschen, leichten Kunststofftragetaschen, dicken Kunststofftragetaschen und sehr dicken Kunststofftragetaschen pro Kopf, getrennt für jede Kategorie entsprechend der Auflistung in Anhang XII Tabelle 4;
  • c) die in Anhang XII Tabelle 5 aufgeführte Quote der getrennten Sammlung von Verpackungen, die unter die Verpflichtung zur Einrichtung von Pfand- und Rücknahmesystemen gemäß Artikel 50 Absatz 2 fallen.

Die Mitgliedstaaten können auch Daten über den jährlichen Verbrauch an Tragetaschen aus anderen Materialien übermitteln.

Member States shall report to the Commission, for each calendar year, the following data:

  • (a) data on compliance with Article 52(1)(a) to (d) and data on reusable packaging in accordance with Table 2 of Annex XII;
  • (b) the annual consumption of very light plastic carrier bags, light plastic carrier bags, thick plastic carrier bags and very thick plastic carrier bags per capita, separately for each category as listed in Table 4 of Annex XII;
  • (c) the separate collection rate for packaging subject to the obligation to establish deposit and return systems pursuant to Article 50(2), as set out in Table 5 of Annex XII.

Member States may also report data on the annual consumption of carrier bags made of other materials.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für jedes Kalenderjahr folgende Daten:

  • a) Daten über die Erfüllung von Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben a bis d und Daten über wiederverwendbare Verpackungen nach Anhang XII Tabelle 2;
  • b) den jährlichen Verbrauch an sehr leichten Kunststofftragetaschen, leichten Kunststofftragetaschen, dicken Kunststofftragetaschen und sehr dicken Kunststofftragetaschen pro Kopf, getrennt für jede Kategorie entsprechend der Auflistung in Anhang XII Tabelle 4;
  • c) die in Anhang XII Tabelle 5 aufgeführte Quote der getrennten Sammlung von Verpackungen, die unter die Verpflichtung zur Einrichtung von Pfand- und Rücknahmesystemen gemäß Artikel 50 Absatz 2 fallen.

Die Mitgliedstaaten können auch Daten über den jährlichen Verbrauch an Tragetaschen aus anderen Materialien übermitteln.

(2) (2) (2)

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für jedes Kalenderjahr folgende Daten:

  • a) die Masse der erstmals im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats bereitgestellten Verpackungen oder der von einem Hersteller ausgepackten Verpackungen, ohne dass dieser Endabnehmer ist, für alle in Anhang XII Tabelle 3 aufgeführten Verpackungskategorien;
  • b) die Masse der gesammelten Verpackungsabfälle für jedes Verpackungsmaterial gemäß Artikel 52;
  • c) die Masse recycelter Verpackungsabfälle und die Recyclingquoten für jede in Anhang XII Tabelle 3 aufgeführte Verpackungskategorie.

Member States shall report to the Commission, for each calendar year, the following data:

  • (a) the mass of packaging made available for the first time within the territory of the Member State concerned, or of packaging unpacked by a producer without that producer being an end user, for all packaging categories listed in Table 3 of Annex XII;
  • (b) the mass of packaging waste collected for each packaging material, in accordance with Article 52;
  • (c) the mass of packaging waste recycled and the recycling rates for each packaging category listed in Table 3 of Annex XII.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für jedes Kalenderjahr folgende Daten:

  • a) die Masse der erstmals im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats bereitgestellten Verpackungen oder der von einem Hersteller ausgepackten Verpackungen, ohne dass dieser Endabnehmer ist, für alle in Anhang XII Tabelle 3 aufgeführten Verpackungskategorien;
  • b) die Masse der gesammelten Verpackungsabfälle für jedes Verpackungsmaterial gemäß Artikel 52;
  • c) die Masse recycelter Verpackungsabfälle und die Recyclingquoten für jede in Anhang XII Tabelle 3 aufgeführte Verpackungskategorie.
(3) (3) (3)

Das erste Berichtsjahr betrifft

  • a) in Bezug auf die Verpflichtungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b und Absatz 2 das zweite vollständige Kalenderjahr nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts, in dem gemäß Absatz 7 das Format für die Berichterstattung an die Kommission festgelegt wird;
  • b) in Bezug auf die Verpflichtung nach Absatz 1 Buchstabe c das Kalenderjahr 2028.

The first reporting year shall concern:

  • (a) in respect of the obligations under paragraph 1(a) and (b) and paragraph 2, the second full calendar year after the entry into force of the implementing act establishing the format for reporting to the Commission pursuant to paragraph 7;
  • (b) in respect of the obligation under paragraph 1(c), the calendar year 2028.

Das erste Berichtsjahr betrifft

  • a) in Bezug auf die Verpflichtungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b und Absatz 2 das zweite vollständige Kalenderjahr nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts, in dem gemäß Absatz 7 das Format für die Berichterstattung an die Kommission festgelegt wird;
  • b) in Bezug auf die Verpflichtung nach Absatz 1 Buchstabe c das Kalenderjahr 2028.
(4) (4) (4)

Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Absätzen 1 und 2 genannten Daten binnen 19 Monaten nach Ende des Berichtsjahres, für das die Daten erhoben werden, auf elektronischem Wege in dem von der Kommission gemäß Absatz 7 festgelegten Format.

Member States shall submit the data referred to in paragraphs 1 and 2 within 19 months of the end of the reporting year for which the data are collected, electronically, in the format established by the Commission pursuant to paragraph 7.

Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Absätzen 1 und 2 genannten Daten binnen 19 Monaten nach Ende des Berichtsjahres, für das die Daten erhoben werden, auf elektronischem Wege in dem von der Kommission gemäß Absatz 7 festgelegten Format.

(5) (5) (5)

Den von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel übermittelten Daten wird ein Qualitätskontrollbericht beigefügt. Dieser Qualitätskontrollbericht wird in dem gemäß Absatz 7 von der Kommission festgelegten Format übermittelt.

The data submitted by Member States pursuant to this Article shall be accompanied by a quality check report. That quality check report shall be submitted in the format established by the Commission pursuant to paragraph 7.

Den von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel übermittelten Daten wird ein Qualitätskontrollbericht beigefügt. Dieser Qualitätskontrollbericht wird in dem gemäß Absatz 7 von der Kommission festgelegten Format übermittelt.

(6) (6) (6)

Den von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel übermittelten Daten liegt ein Bericht über die Anwendung von Artikel 53 Absätze 7 und 11 bei, der gegebenenfalls auch detaillierte Angaben zur durchschnittlichen Verlustquoten enthält.

The data submitted by Member States pursuant to this Article shall be accompanied by a report on the application of Article 53(7) and (11), including, where applicable, detailed information on average loss rates.

Den von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel übermittelten Daten liegt ein Bericht über die Anwendung von Artikel 53 Absätze 7 und 11 bei, der gegebenenfalls auch detaillierte Angaben zur durchschnittlichen Verlustquoten enthält.

(7) (7) (7)

Bis zum 12. Februar 2027 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Folgenden:

  • a) Vorschriften für die Berechnung, Prüfung und Übermittlung von Daten gemäß Absatz 1 Buchstaben a und c und Absatz 2, einschließlich der Methode zur Bestimmung der Masse der aufgekommenen Verpackungsabfälle und des Formats für die Übermittlung dieser Daten;
  • b) der Methode für die Berechnung des jährlichen Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen pro Kopf gemäß Absatz 1 Buchstabe b und das Format für die Übermittlung dieser Daten;
  • c) den Korrekturfaktor gemäß Artikel 43 Absatz 2 zur Berücksichtigung des Anstiegs oder Rückgangs des Tourismus im Vergleich zum Basisjahr.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

By 12 February 2027, the Commission shall adopt implementing acts laying down the following:

  • (a) rules for the calculation, verification and transmission of data pursuant to paragraph 1(a) and (c) and paragraph 2, including the methodology for determining the mass of packaging waste generated and the format for transmitting such data;
  • (b) the methodology for calculating the annual consumption of light plastic carrier bags per capita pursuant to paragraph 1(b) and the format for transmitting such data;
  • (c) the correction factor referred to in Article 43(2) to account for the increase or decrease in tourism compared to the base year.

Those implementing acts shall be adopted in accordance with the examination procedure referred to in Article 65(2).

Bis zum 12. Februar 2027 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Folgenden:

  • a) Vorschriften für die Berechnung, Prüfung und Übermittlung von Daten gemäß Absatz 1 Buchstaben a und c und Absatz 2, einschließlich der Methode zur Bestimmung der Masse der aufgekommenen Verpackungsabfälle und des Formats für die Übermittlung dieser Daten;
  • b) der Methode für die Berechnung des jährlichen Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen pro Kopf gemäß Absatz 1 Buchstabe b und das Format für die Übermittlung dieser Daten;
  • c) den Korrekturfaktor gemäß Artikel 43 Absatz 2 zur Berücksichtigung des Anstiegs oder Rückgangs des Tourismus im Vergleich zum Basisjahr.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(8) (8) (8)

Die Mitgliedstaaten verlangen von den Systembetreibern der Wiederverwendungssysteme und von allen Wirtschaftsakteuren, die Verpackungen in den Mitgliedstaaten bereitstellen, den zuständigen Behörden genaue und zuverlässige Daten zur Verfügung zu stellen, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, ihren Berichterstattungspflichten gemäß diesem Artikel nachzukommen, wobei gegebenenfalls den besonderen Problemen Rechnung zu tragen ist, mit denen kleine und mittlere Unternehmen bei der Bereitstellung detaillierter Daten konfrontiert sind.

Member States shall require operators of reuse systems and all economic operators that make packaging available in the Member States to provide the competent authorities with accurate and reliable data enabling Member States to comply with their reporting obligations under this Article, taking into account, where relevant, the specific difficulties encountered by small and medium-sized enterprises in providing detailed data.

Die Mitgliedstaaten verlangen von den Systembetreibern der Wiederverwendungssysteme und von allen Wirtschaftsakteuren, die Verpackungen in den Mitgliedstaaten bereitstellen, den zuständigen Behörden genaue und zuverlässige Daten zur Verfügung zu stellen, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, ihren Berichterstattungspflichten gemäß diesem Artikel nachzukommen, wobei gegebenenfalls den besonderen Problemen Rechnung zu tragen ist, mit denen kleine und mittlere Unternehmen bei der Bereitstellung detaillierter Daten konfrontiert sind.

Artikel 57 — Datenbanken über Verpackungen Artikel 57 — Databases on packaging Artikel 57 — Datenbanken über Verpackungen
(1) (1) (1)

Innerhalb von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Annahme der in Artikel 56 Absatz 7 genannten Durchführungsrechtsakte treffen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, um auf harmonisiertem Wege die Einrichtung von Datenbanken über Verpackungen und Verpackungsabfälle — falls noch nicht vorhanden — zu gewährleisten, um ihre Berichterstattungspflichten gemäß Artikel 56 zu erfüllen.

Within twelve months of the adoption of the implementing acts referred to in Article 56(7), Member States shall take the necessary measures to ensure, in a harmonised manner, the establishment of databases on packaging and packaging waste, where these do not already exist, in order to comply with their reporting obligations under Article 56.

Innerhalb von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Annahme der in Artikel 56 Absatz 7 genannten Durchführungsrechtsakte treffen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, um auf harmonisiertem Wege die Einrichtung von Datenbanken über Verpackungen und Verpackungsabfälle — falls noch nicht vorhanden — zu gewährleisten, um ihre Berichterstattungspflichten gemäß Artikel 56 zu erfüllen.

(2) (2) (2)

Die in Absatz 1 genannten Datenbanken umfassen Folgendes:

  • a) Angaben über Umfang, Merkmale und Entwicklung des Verpackungs- und Verpackungsabfallaufkommens in den einzelnen Mitgliedstaaten;
  • b) die in Anhang XII aufgeführten Daten.

The databases referred to in paragraph 1 shall comprise the following:

  • (a) information on the extent, characteristics and development of packaging and packaging waste generation in each Member State;
  • (b) the data listed in Annex XII.

Die in Absatz 1 genannten Datenbanken umfassen Folgendes:

  • a) Angaben über Umfang, Merkmale und Entwicklung des Verpackungs- und Verpackungsabfallaufkommens in den einzelnen Mitgliedstaaten;
  • b) die in Anhang XII aufgeführten Daten.
(3) (3) (3)

Die Verpackungsdatenbanken müssen der breiten Öffentlichkeit in einem maschinenlesbaren Format zugänglich sein, das den Zugang zu aktuellen Daten in Bezug auf die Berichterstattung und die Kosten der Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen ermöglicht und die Interoperabilität und Wiederverwendung von Daten sicherstellt. Sie werden in der Amtssprache oder den Sprachen des betreffenden Mitgliedstaats wie folgt bereitgestellt:

  • a) über eine Website oder andere elektronische Kommunikationsmittel oder
  • b) öffentliche Berichte.

Sensible Geschäftsinformationen oder Datenschutzvorschriften bleiben von den in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen unberührt.

Packaging databases shall be accessible to the general public in a machine-readable format that allows access to up-to-date data relating to reporting and the costs of managing packaging waste, and ensures interoperability and reuse of data. They shall be made available in the official language or languages of the Member State concerned as follows:

  • (a) through a website or other electronic means of communication, or
  • (b) public reports.

Sensitive business information or data protection rules shall not be affected by the requirements set out in the first subparagraph.

Die Verpackungsdatenbanken müssen der breiten Öffentlichkeit in einem maschinenlesbaren Format zugänglich sein, das den Zugang zu aktuellen Daten in Bezug auf die Berichterstattung und die Kosten der Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen ermöglicht und die Interoperabilität und Wiederverwendung von Daten sicherstellt. Sie werden in der Amtssprache oder den Sprachen des betreffenden Mitgliedstaats wie folgt bereitgestellt:

  • a) über eine Website oder andere elektronische Kommunikationsmittel oder
  • b) öffentliche Berichte.

Sensible Geschäftsinformationen oder Datenschutzvorschriften bleiben von den in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen unberührt.

KAPITEL IX — SCHUTZKLAUSELVERFAHREN KAPITEL IX — SAFEGUARD CLAUSE PROCEDURE KAPITEL IX — SCHUTZKLAUSELVERFAHREN
Artikel 58 — Verfahren auf nationaler Ebene zum Umgang mit Verpackungen, mit denen ein Risiko verbunden ist Artikel 58 — Procedure at national level for dealing with packaging presenting a risk Artikel 58 — Verfahren auf nationaler Ebene zum Umgang mit Verpackungen, mit denen ein Risiko verbunden ist
(1) (1) (1)

Haben die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats hinreichenden Grund zu der Annahme, dass die unter die vorliegende Verordnung fallenden Verpackungen ein Risiko für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit darstellen, so evaluieren sie unbeschadet des Artikels 19 der Verordnung (EU) 2019/1020 unverzüglich, ob die betreffenden Verpackungen alle für dieses Risiko relevanten Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllen. Die betroffenen Wirtschaftsakteure arbeiten im erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen.Für die Zwecke von Unterabsatz 1 gehen die für die Durchsetzung dieser Verordnung zuständigen Behörden Beschwerden oder Berichten über die mutmaßliche Nichtkonformität von Verpackungen mit dieser Verordnung nach und überprüfen, ob geeignete Korrekturmaßnahmen ergriffen wurden.Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf der gemäß Unterabsatz 1 durchgeführten Evaluierung zu dem Schluss, dass die Verpackungen die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen, so fordern sie den betreffenden Wirtschaftsakteur unverzüglich auf, innerhalb einer von den Marktüberwachungsbehörden vorgeschriebenen Frist, die angemessen ist und der Art und gegebenenfalls dem Grad der Nichtkonformität entspricht, geeignete und verhältnismäßige Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Verpackungen mit diesen Anforderungen in Einklang zu bringen.

Where the market surveillance authorities of a Member State have sufficient reason to believe that packaging covered by this Regulation presents a risk to the environment or human health, they shall, without prejudice to Article 19 of Regulation (EU) 2019/1020, carry out without delay an evaluation of whether the packaging concerned complies with all requirements laid down in this Regulation relevant to that risk. The economic operators concerned shall cooperate as necessary with the market surveillance authorities. For the purposes of the first subparagraph, the authorities responsible for enforcing this Regulation shall follow up on complaints or reports of alleged non-compliance of packaging with this Regulation and shall verify that appropriate corrective action has been taken. Where, in the course of the evaluation referred to in the first subparagraph, the market surveillance authorities find that the packaging does not comply with the requirements of this Regulation, they shall without delay require the relevant economic operator to take appropriate and proportionate corrective action to bring the packaging into compliance with those requirements, within a period that is reasonable and commensurate with the nature and, where relevant, the degree of non-compliance, as prescribed by the market surveillance authorities.

Haben die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats hinreichenden Grund zu der Annahme, dass die unter die vorliegende Verordnung fallenden Verpackungen ein Risiko für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit darstellen, so evaluieren sie unbeschadet des Artikels 19 der Verordnung (EU) 2019/1020 unverzüglich, ob die betreffenden Verpackungen alle für dieses Risiko relevanten Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllen. Die betroffenen Wirtschaftsakteure arbeiten im erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 gehen die für die Durchsetzung dieser Verordnung zuständigen Behörden Beschwerden oder Berichten über die mutmaßliche Nichtkonformität von Verpackungen mit dieser Verordnung nach und überprüfen, ob geeignete Korrekturmaßnahmen ergriffen wurden. Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf der gemäß Unterabsatz 1 durchgeführten Evaluierung zu dem Schluss, dass die Verpackungen die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen, so fordern sie den betreffenden Wirtschaftsakteur unverzüglich auf, innerhalb einer von den Marktüberwachungsbehörden vorgeschriebenen Frist, die angemessen ist und der Art und gegebenenfalls dem Grad der Nichtkonformität entspricht, geeignete und verhältnismäßige Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Verpackungen mit diesen Anforderungen in Einklang zu bringen.

(2) (2) (2)

Abweichend von Absatz 1 führen die Marktüberwachungsbehörden keine Evaluierung des von dem Verpackungsmaterial ausgehenden Risikos für die Gesundheit von Mensch und Tier durch, wenn Risiken für die menschliche Gesundheit im Zusammenhang mit kontaktempfindlichen Verpackungen, die besonderen Rechtsvorschriften zum Schutz der menschlichen Gesundheit unterliegen, bestehen und wenn dieses Risiko auf den verpackten Inhalt des Verpackungsmaterials übertragen wird. Stattdessen melden sie dies den für die Evaluierung solcher Risiken zuständigen Behörden, nämlich den zuständigen Behörden gemäß den Verordnungen (EU) 2017/625, (EU) 2017/745, (EU) 2017/746 oder (EU) 2019/6 oder der Richtlinie 2001/83/EG.

By way of derogation from paragraph 1, market surveillance authorities shall not carry out an evaluation of the risk to human or animal health posed by the packaging material where risks to human health are related to contact-sensitive packaging subject to specific legislation to protect human health, and where that risk is transferred to the packaged content of the packaging material. Instead, they shall report this to the authorities responsible for evaluating such risks, namely the competent authorities under Regulations (EU) 2017/625, (EU) 2017/745, (EU) 2017/746 or (EU) 2019/6 or Directive 2001/83/EC.

Abweichend von Absatz 1 führen die Marktüberwachungsbehörden keine Evaluierung des von dem Verpackungsmaterial ausgehenden Risikos für die Gesundheit von Mensch und Tier durch, wenn Risiken für die menschliche Gesundheit im Zusammenhang mit kontaktempfindlichen Verpackungen, die besonderen Rechtsvorschriften zum Schutz der menschlichen Gesundheit unterliegen, bestehen und wenn dieses Risiko auf den verpackten Inhalt des Verpackungsmaterials übertragen wird. Stattdessen melden sie dies den für die Evaluierung solcher Risiken zuständigen Behörden, nämlich den zuständigen Behörden gemäß den Verordnungen (EU) 2017/625, (EU) 2017/745, (EU) 2017/746 oder (EU) 2019/6 oder der Richtlinie 2001/83/EG.

(3) (3) (3)

Sind die Marktüberwachungsbehörden der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf das Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats beschränkt, so unterrichten sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Evaluierung und die Maßnahmen, zu denen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert haben.

Where the market surveillance authorities consider that non-compliance is not restricted to their national territory, they shall inform the Commission and the other Member States of the results of the evaluation and of the actions which they have required the economic operator to take.

Sind die Marktüberwachungsbehörden der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf das Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats beschränkt, so unterrichten sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Evaluierung und die Maßnahmen, zu denen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert haben.

(4) (4) (4)

Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass für sämtliche nichtkonforme Verpackungen, die er unionsweit auf dem Markt bereitgestellt hat, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen ergriffen werden.

The economic operator shall ensure that all appropriate corrective action is taken in respect of all the non-compliant packaging that it has made available on the market throughout the Union.

Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass für sämtliche nichtkonforme Verpackungen, die er unionsweit auf dem Markt bereitgestellt hat, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen ergriffen werden.

(5) (5) (5)

Ergreift der Wirtschaftsakteur innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 3 genannten Frist keine geeigneten Korrekturmaßnahmen oder bleibt die Nichtkonformität bestehen, so treffen die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung der betroffenen Verpackungen in ihrem Hoheitsgebiet zu untersagen, sie zurückzunehmen oder sie zurückzurufen.Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen.

Where the economic operator does not take adequate corrective action within the period referred to in the third subparagraph of paragraph 1, or where the non-compliance persists, the market surveillance authorities shall take all appropriate provisional measures to prohibit or restrict the packaging concerned from being made available on their national market, to withdraw it from that market or to recall it. The market surveillance authorities shall inform the Commission and the other Member States, without delay, of those measures.

Ergreift der Wirtschaftsakteur innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 3 genannten Frist keine geeigneten Korrekturmaßnahmen oder bleibt die Nichtkonformität bestehen, so treffen die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung der betroffenen Verpackungen in ihrem Hoheitsgebiet zu untersagen, sie zurückzunehmen oder sie zurückzurufen. Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen.

(6) (6) (6)

Die gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels an die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten zu übermittelnden Informationen werden über das in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannte Informations- und Kommunikationssystem übermittelt und müssen alle verfügbaren Angaben umfassen, insbesondere die zur Identifizierung der nichtkonformen Verpackungen erforderlichen Daten, die Herkunft der Verpackungen, die Art der behaupteten Nichtkonformität und des tatsächlichen Risikos, die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen, die von dem Wirtschaftsakteur vorgebrachten Argumente sowie gegebenenfalls die in Artikel 61 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben. Die Marktüberwachungsbehörden geben außerdem an, ob die Nichtkonformität auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:

  • a) Die Verpackung erfüllt nicht die Nachhaltigkeitsanforderungen, die in oder gemäß der vorliegenden Verordnung festgelegt wurden;
  • b) Mängel in den in den Artikeln 36 und 37 genannten harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen.

The information to be communicated to the Commission and the other Member States pursuant to paragraph 5 of this Article shall be transmitted via the information and communication system referred to in Article 34 of Regulation (EU) 2019/1020 and shall include all available details, in particular the data necessary for the identification of the non-compliant packaging, the origin of the packaging, the nature of the non-compliance alleged and the risk involved, the nature and duration of the national measures taken, and the arguments put forward by the economic operator concerned, as well as, where applicable, the information referred to in Article 61(1) of this Regulation. The market surveillance authorities shall also indicate whether the non-compliance is due to either of the following:

  • (a) the packaging fails to meet the sustainability requirements laid down in or pursuant to this Regulation;
  • (b) shortcomings in the harmonised standards or common specifications referred to in Articles 36 and 37.

Die gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels an die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten zu übermittelnden Informationen werden über das in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannte Informations- und Kommunikationssystem übermittelt und müssen alle verfügbaren Angaben umfassen, insbesondere die zur Identifizierung der nichtkonformen Verpackungen erforderlichen Daten, die Herkunft der Verpackungen, die Art der behaupteten Nichtkonformität und des tatsächlichen Risikos, die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen, die von dem Wirtschaftsakteur vorgebrachten Argumente sowie gegebenenfalls die in Artikel 61 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben. Die Marktüberwachungsbehörden geben außerdem an, ob die Nichtkonformität auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:

  • a) Die Verpackung erfüllt nicht die Nachhaltigkeitsanforderungen, die in oder gemäß der vorliegenden Verordnung festgelegt wurden;
  • b) Mängel in den in den Artikeln 36 und 37 genannten harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen.
(7) (7) (7)

Die anderen Mitgliedstaaten außer jenem, der die Maßnahmen nach Absatz 5 ergreift, unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen und jede weitere ihnen vorliegende Information über die Nichtkonformität der Verpackungen sowie, falls die Mitgliedstaaten den nach Absatz 5 getroffenen Maßnahmen nicht zustimmen, über ihre Einwände.

Member States other than the Member State that initiated the procedure under paragraph 5 shall without delay inform the Commission and the other Member States of any measures adopted and of any additional information at their disposal relating to the non-compliance of the packaging, and, in the event of disagreement with the notified national measure, of their objections.

Die anderen Mitgliedstaaten außer jenem, der die Maßnahmen nach Absatz 5 ergreift, unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen und jede weitere ihnen vorliegende Information über die Nichtkonformität der Verpackungen sowie, falls die Mitgliedstaaten den nach Absatz 5 getroffenen Maßnahmen nicht zustimmen, über ihre Einwände.

(8) (8) (8)

Erhebt weder ein Mitgliedstaat noch die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Absatz 5 oder 7 genannten Informationen Einwand gegen vorläufige Maßnahmen eines Mitgliedstaats, so sind diese Maßnahmen als gerechtfertigt anzusehen.Bei vorläufigen Maßnahmen können die Mitgliedstaaten einen längeren oder kürzeren Anwendungszeitraum als drei Monate vorsehen, um den Besonderheiten der betreffenden Anforderungen Rechnung zu tragen.

Where, within three months of receipt of the information referred to in paragraph 5 or 7, no objection has been raised by either a Member State or the Commission in respect of a provisional measure taken by a Member State, that measure shall be deemed justified. For provisional measures, Member States may provide for a period of application longer or shorter than three months, in order to take account of the specificities of the requirements concerned.

Erhebt weder ein Mitgliedstaat noch die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Absatz 5 oder 7 genannten Informationen Einwand gegen vorläufige Maßnahmen eines Mitgliedstaats, so sind diese Maßnahmen als gerechtfertigt anzusehen. Bei vorläufigen Maßnahmen können die Mitgliedstaaten einen längeren oder kürzeren Anwendungszeitraum als drei Monate vorsehen, um den Besonderheiten der betreffenden Anforderungen Rechnung zu tragen.

(9) (9) (9)

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass unverzüglich die Verpackungen von ihrem Markt genommen oder sonstige geeignete restriktive Maßnahmen hinsichtlich der betreffenden Verpackungen oder Erzeuger getroffen werden.

Member States shall ensure that the packaging is withdrawn from their market without delay, or that other appropriate restrictive measures are taken in respect of the packaging or the producers concerned.

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass unverzüglich die Verpackungen von ihrem Markt genommen oder sonstige geeignete restriktive Maßnahmen hinsichtlich der betreffenden Verpackungen oder Erzeuger getroffen werden.

Artikel 59 — Schutzklauselverfahren der Union Artikel 59 — Union safeguard procedure Artikel 59 — Schutzklauselverfahren der Union
(1) (1) (1)

Wurden nach Abschluss des in Artikel 58 Absätze 5 und 6 festgelegten Verfahrens gemäß Artikel 58 Einwände gegen eine Maßnahme eines Mitgliedstaats erhoben oder ist die Kommission der Auffassung, dass eine nationale Maßnahme nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, so konsultiert die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten und den betreffenden Wirtschaftsakteur und nimmt eine Evaluierung der nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Evaluierung erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt zur Feststellung, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist.Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Where, on completion of the procedure set out in Article 58(5) and (6), objections are raised against a measure taken by a Member State pursuant to Article 58, or where the Commission considers a national measure to be contrary to Union law, the Commission shall without delay consult the Member States and the relevant economic operator and shall carry out an evaluation of the national measure. On the basis of the results of that evaluation, the Commission shall adopt an implementing act determining whether the national measure is justified. That implementing act shall be adopted in accordance with the examination procedure referred to in Article 65(2).

Wurden nach Abschluss des in Artikel 58 Absätze 5 und 6 festgelegten Verfahrens gemäß Artikel 58 Einwände gegen eine Maßnahme eines Mitgliedstaats erhoben oder ist die Kommission der Auffassung, dass eine nationale Maßnahme nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, so konsultiert die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten und den betreffenden Wirtschaftsakteur und nimmt eine Evaluierung der nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Evaluierung erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt zur Feststellung, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2) (2) (2)

Die Kommission richtet den in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn ihnen und dem betreffenden Wirtschaftsakteur unverzüglich mit.Wird die nationale Maßnahme als gerechtfertigt erachtet, so ergreifen alle Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die nichtkonformen Verpackungen von ihrem Markt genommen werden, und unterrichten die Kommission darüber.Wird die nationale Maßnahme nicht für gerechtfertigt erachtet, so muss der betreffende Mitgliedstaat sie zurücknehmen.

The Commission shall address the implementing act referred to in paragraph 1 to all Member States and shall immediately communicate it to them and to the relevant economic operator. If the national measure is considered justified, all Member States shall take the measures necessary to ensure that the non-compliant packaging is withdrawn from their market, and shall inform the Commission accordingly. If the national measure is considered unjustified, the Member State concerned shall withdraw it.

Die Kommission richtet den in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn ihnen und dem betreffenden Wirtschaftsakteur unverzüglich mit. Wird die nationale Maßnahme als gerechtfertigt erachtet, so ergreifen alle Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die nichtkonformen Verpackungen von ihrem Markt genommen werden, und unterrichten die Kommission darüber. Wird die nationale Maßnahme nicht für gerechtfertigt erachtet, so muss der betreffende Mitgliedstaat sie zurücknehmen.

(3) (3) (3)

Wird die nationale Maßnahme als gerechtfertigt erachtet und wird die Nichtkonformität der Verpackungen mit Mängeln der harmonisierten Normen gemäß Artikel 36 der vorliegenden Verordnung begründet, so leitet die Kommission das Verfahren nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 ein.

Where the national measure is considered justified and the non-compliance of the packaging is attributed to shortcomings in the harmonised standards referred to in Article 36 of this Regulation, the Commission shall apply the procedure provided for in Article 11 of Regulation (EU) No 1025/2012.

Wird die nationale Maßnahme als gerechtfertigt erachtet und wird die Nichtkonformität der Verpackungen mit Mängeln der harmonisierten Normen gemäß Artikel 36 der vorliegenden Verordnung begründet, so leitet die Kommission das Verfahren nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 ein.

(4) (4) (4)

Wird die nationale Maßnahme als gerechtfertigt erachtet und wird die Nichtkonformität der Verpackungen mit Mängeln der gemeinsamen technischen Spezifikationen gemäß Artikel 37 begründet, so ändert oder hebt die Kommission die betreffenden gemeinsamen technischen Spezifikationen unverzüglich auf.

Where the national measure is considered justified and the non-compliance of the packaging is attributed to shortcomings in the common technical specifications referred to in Article 37, the Commission shall without delay amend or repeal the common technical specifications concerned.

Wird die nationale Maßnahme als gerechtfertigt erachtet und wird die Nichtkonformität der Verpackungen mit Mängeln der gemeinsamen technischen Spezifikationen gemäß Artikel 37 begründet, so ändert oder hebt die Kommission die betreffenden gemeinsamen technischen Spezifikationen unverzüglich auf.

Artikel 60 — Konforme Verpackungen, die ein Risiko bergen Artikel 60 — Compliant packaging that presents a risk Artikel 60 — Konforme Verpackungen, die ein Risiko bergen
(1) (1) (1)

Stellt ein Mitgliedstaat nach einer Evaluierung gemäß Artikel 58 fest, dass Verpackungen zwar die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegten geltenden Anforderungen erfüllen, aber ein Risiko für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit darstellen, so fordert er den betreffenden Wirtschaftsakteur unverzüglich dazu auf,

  • a) innerhalb einer vertretbaren, von der Marktüberwachungsbehörde festgelegten und der Art des Risikos angemessenen Frist alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass die betreffenden Verpackungen beim Inverkehrbringen dieses Risiko nicht mehr aufweisen,
  • b) die Konformität dieser Verpackungen herzustellen,
  • c) die Verpackungen vom Markt zu nehmen oder
  • d) die Verpackungen zurückzurufen.

Where, having carried out an evaluation pursuant to Article 58, a Member State finds that although packaging is in compliance with the applicable requirements laid down in or pursuant to Articles 5 to 12, it presents a risk to the environment or to human health, it shall without delay require the relevant economic operator to take all appropriate measures to ensure that:

  • (a) within a reasonable period, commensurate with the nature of the risk, as prescribed by the market surveillance authority, the packaging concerned no longer presents that risk when placed on the market,
  • (b) the packaging is brought into compliance,
  • (c) the packaging is withdrawn from the market, or
  • (d) the packaging is recalled.

Stellt ein Mitgliedstaat nach einer Evaluierung gemäß Artikel 58 fest, dass Verpackungen zwar die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegten geltenden Anforderungen erfüllen, aber ein Risiko für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit darstellen, so fordert er den betreffenden Wirtschaftsakteur unverzüglich dazu auf,

  • a) innerhalb einer vertretbaren, von der Marktüberwachungsbehörde festgelegten und der Art des Risikos angemessenen Frist alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass die betreffenden Verpackungen beim Inverkehrbringen dieses Risiko nicht mehr aufweisen,
  • b) die Konformität dieser Verpackungen herzustellen,
  • c) die Verpackungen vom Markt zu nehmen oder
  • d) die Verpackungen zurückzurufen.
(2) (2) (2)

Abweichend von Absatz 1 führen die Überwachungsbehörden keine Evaluierung des von dem Verpackungsmaterial ausgehenden Risikos für die Gesundheit von Mensch und Tier durch, wenn ein Risiko für die menschliche Gesundheit im Zusammenhang mit kontaktempfindlichen Verpackungen, die besonderen Rechtsvorschriften zum Schutz der menschlichen Gesundheit unterliegen, bestehen und wenn dieses Risiko auf den verpackten Inhalt des Verpackungsmaterials übertragen wurde. Stattdessen melden sie dies den für die Kontrolle dieser Risiken zuständigen Behörden, nämlich den zuständigen Behörden gemäß den Verordnungen (EU) 2017/625, (EU) 2017/745, (EU) 2017/746 oder (EU) 2019/6 oder der Richtlinie 2001/83/EG.

By way of derogation from paragraph 1, surveillance authorities shall not carry out an evaluation of the risk to human and animal health posed by the packaging material where a risk to human health arises in connection with contact-sensitive packaging subject to specific legislation on the protection of human health, and where that risk has been transferred to the packaged content of the packaging material. Instead, they shall notify the authorities responsible for controlling those risks, namely the competent authorities under Regulations (EU) 2017/625, (EU) 2017/745, (EU) 2017/746 or (EU) 2019/6 or Directive 2001/83/EC.

Abweichend von Absatz 1 führen die Überwachungsbehörden keine Evaluierung des von dem Verpackungsmaterial ausgehenden Risikos für die Gesundheit von Mensch und Tier durch, wenn ein Risiko für die menschliche Gesundheit im Zusammenhang mit kontaktempfindlichen Verpackungen, die besonderen Rechtsvorschriften zum Schutz der menschlichen Gesundheit unterliegen, bestehen und wenn dieses Risiko auf den verpackten Inhalt des Verpackungsmaterials übertragen wurde. Stattdessen melden sie dies den für die Kontrolle dieser Risiken zuständigen Behörden, nämlich den zuständigen Behörden gemäß den Verordnungen (EU) 2017/625, (EU) 2017/745, (EU) 2017/746 oder (EU) 2019/6 oder der Richtlinie 2001/83/EG.

(3) (3) (3)

Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass für sämtliche nichtkonforme Verpackungen, die er unionsweit auf dem Markt bereitgestellt hat, Korrekturmaßnahmen ergriffen werden.

The economic operator shall ensure that corrective action is taken in respect of all non-compliant packaging that it has made available on the market throughout the Union.

Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass für sämtliche nichtkonforme Verpackungen, die er unionsweit auf dem Markt bereitgestellt hat, Korrekturmaßnahmen ergriffen werden.

(4) (4) (4)

Der Mitgliedstaat informiert die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über seine Feststellungen und darauffolgenden Maßnahmen gemäß Absatz 1. Diese Informationen umfassen alle verfügbaren Einzelheiten, insbesondere die zur Identifizierung der nichtkonformen Verpackungen erforderlichen Daten, die Herkunft und die Lieferkette der Verpackungen sowie die Art des gegebenen Risikos und die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.

The Member State shall immediately inform the Commission and the other Member States of its findings and of the subsequent measures taken pursuant to paragraph 1. That information shall include all available details, in particular the data necessary for the identification of the non-compliant packaging, the origin and the supply chain of the packaging, the nature of the risk involved, and the nature and duration of the national measures taken.

Der Mitgliedstaat informiert die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über seine Feststellungen und darauffolgenden Maßnahmen gemäß Absatz 1. Diese Informationen umfassen alle verfügbaren Einzelheiten, insbesondere die zur Identifizierung der nichtkonformen Verpackungen erforderlichen Daten, die Herkunft und die Lieferkette der Verpackungen sowie die Art des gegebenen Risikos und die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.

(5) (5) (5)

Die Kommission konsultiert unverzüglich die Mitgliedstaaten und den betroffenen Wirtschaftsakteur und evaluiert die ergriffenen nationalen Maßnahmen. Anhand der Ergebnisse dieser Evaluierung erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, in dem sie festlegt, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist, und schlägt, falls erforderlich, geeignete Maßnahmen vor.Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit dem Schutz der Umwelt oder der menschlichen Gesundheit erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 65 Absatz 3 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte.Die Kommission richtet den in diesem Absatz genannten Durchführungsrechtsakt an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn ihnen und dem betreffenden Wirtschaftsakteur unverzüglich mit.

The Commission shall without delay consult the Member States and the economic operator concerned and shall evaluate the national measures taken. On the basis of the results of that evaluation, the Commission shall adopt an implementing act determining whether the national measure is justified and, where necessary, proposing appropriate measures. That implementing act shall be adopted in accordance with the examination procedure referred to in Article 65(2). On duly justified grounds of imperative urgency relating to the protection of the environment or human health, the Commission shall adopt immediately applicable implementing acts in accordance with the procedure referred to in Article 65(3). The Commission shall address the implementing act referred to in this paragraph to all Member States and shall immediately communicate it to them and to the relevant economic operator.

Die Kommission konsultiert unverzüglich die Mitgliedstaaten und den betroffenen Wirtschaftsakteur und evaluiert die ergriffenen nationalen Maßnahmen. Anhand der Ergebnisse dieser Evaluierung erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, in dem sie festlegt, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist, und schlägt, falls erforderlich, geeignete Maßnahmen vor. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit dem Schutz der Umwelt oder der menschlichen Gesundheit erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 65 Absatz 3 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte. Die Kommission richtet den in diesem Absatz genannten Durchführungsrechtsakt an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn ihnen und dem betreffenden Wirtschaftsakteur unverzüglich mit.

Artikel 61 — Kontrollen von Verpackungen, die auf den Unionsmarkt gelangen Artikel 61 — Checks on packaging entering the Union market Artikel 61 — Kontrollen von Verpackungen, die auf den Unionsmarkt gelangen
(1) (1) (1)

Die Marktüberwachungsbehörden teilen den gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 benannten Behörden unverzüglich die in Artikel 58 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung genannten Maßnahmen mit, wenn sich die Nichtkonformität nicht auf ihr Hoheitsgebiet beschränkt. Diese Mitteilung enthält alle relevanten Informationen, insbesondere die erforderlichen Angaben zur Identifizierung der nichtkonformen Verpackung, für die die Maßnahmen gelten, und — bei verpackten Produkten — des Produkts selbst.

Market surveillance authorities shall without delay inform the authorities designated pursuant to Article 25(1) of Regulation (EU) 2019/1020 of the measures referred to in Article 58(5) of this Regulation, where the non-compliance is not limited to their territory. That communication shall include all relevant information, in particular the data necessary for the identification of the non-compliant packaging to which the measures apply and, in the case of packaged products, of the product itself.

Die Marktüberwachungsbehörden teilen den gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 benannten Behörden unverzüglich die in Artikel 58 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung genannten Maßnahmen mit, wenn sich die Nichtkonformität nicht auf ihr Hoheitsgebiet beschränkt. Diese Mitteilung enthält alle relevanten Informationen, insbesondere die erforderlichen Angaben zur Identifizierung der nichtkonformen Verpackung, für die die Maßnahmen gelten, und — bei verpackten Produkten — des Produkts selbst.

(2) (2) (2)

Die gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 benannten Behörden verwenden die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels übermittelten Informationen für die Durchführung ihrer Risikoanalyse gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020.

The authorities designated pursuant to Article 25(1) of Regulation (EU) 2019/1020 shall use the information transmitted pursuant to paragraph 1 of this Article for the purpose of carrying out their risk analysis pursuant to Article 25(3) of Regulation (EU) 2019/1020.

Die gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 benannten Behörden verwenden die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels übermittelten Informationen für die Durchführung ihrer Risikoanalyse gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020.

(3) (3) (3)

Die in Absatz 1 genannte Übermittlung der Informationen erfolgt durch Eingabe der Informationen in die einschlägige Umgebung für das Zollrisikomanagement.

The transmission of the information referred to in paragraph 1 shall take place by entering the information into the relevant customs risk-management environment.

Die in Absatz 1 genannte Übermittlung der Informationen erfolgt durch Eingabe der Informationen in die einschlägige Umgebung für das Zollrisikomanagement.

(4) (4) (4)

Die Kommission sorgt für eine Vernetzung, um die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Kommunikation zwischen dem Informations- und Kommunikationssystem nach Artikel 58 Absatz 6 und dem in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten System zu automatisieren. Diese Vernetzung ist spätestens 24 Monate nach dem Erlass des in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakts einsatzbereit.

The Commission shall provide for connectivity to enable automation of the communication referred to in paragraph 1 of this Article between the information and communication system referred to in Article 58(6) and the system referred to in paragraph 3 of this Article. That connectivity shall become operational no later than 24 months after the adoption of the implementing act referred to in paragraph 5 of this Article.

Die Kommission sorgt für eine Vernetzung, um die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Kommunikation zwischen dem Informations- und Kommunikationssystem nach Artikel 58 Absatz 6 und dem in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten System zu automatisieren. Diese Vernetzung ist spätestens 24 Monate nach dem Erlass des in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakts einsatzbereit.

(5) (5) (5)

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen die Verfahrensvorschriften und die Einzelheiten der Durchführungsmodalitäten für Absatz 4, einschließlich der Funktionen, der Datenelemente und der Datenverarbeitung, sowie die Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten, die Vertraulichkeit und die Aufsicht über die Vernetzung gemäß Absatz 4 festgelegt werden.Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

The Commission is empowered to adopt implementing acts laying down the procedural rules and the details of the implementing arrangements for paragraph 4, including the functions, data elements and data processing, as well as the rules on the processing of personal data, confidentiality and the supervision of the connectivity referred to in paragraph 4. Those implementing acts shall be adopted in accordance with the examination procedure referred to in Article 65(2).

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen die Verfahrensvorschriften und die Einzelheiten der Durchführungsmodalitäten für Absatz 4, einschließlich der Funktionen, der Datenelemente und der Datenverarbeitung, sowie die Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten, die Vertraulichkeit und die Aufsicht über die Vernetzung gemäß Absatz 4 festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 62 — Formale Nichtkonformität Artikel 62 — Formal non-compliance Artikel 62 — Formale Nichtkonformität
(1) (1) (1)

Ein Mitgliedstaat fordert den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, die jeweilige Nichtkonformität zu korrigieren, falls er von einem der folgenden Umstände Kenntnis erlangt:

  • a) Die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt;
  • b) die EU-Konformitätserklärung wurde nicht korrekt ausgestellt;
  • c) der in Artikel 12 genannte QR-Code oder Datenträger bietet keinen Zugang zu den erforderlichen Informationen gemäß dem genannten Artikel;
  • d) die technische Dokumentation gemäß Anhang VII ist nicht verfügbar, unvollständig oder fehlerhaft;
  • e) die in Artikel 15 Absatz 6 oder Artikel 18 Absatz 3 genannten Angaben fehlen, sind falsch oder unvollständig;
  • f) eine andere Verwaltungsanforderung nach Artikel 15 oder Artikel 18 ist nicht erfüllt;
  • g) die Anforderungen in Bezug auf Beschränkungen bei übermäßigen Verpackungen oder bei der Verwendung bestimmter Verpackungsformate gemäß den Artikeln 24 und 25 werden nicht eingehalten;
  • h) in Bezug auf wiederverwendbare Verpackungen sind die Anforderungen für die Einrichtung, den Betrieb oder die Teilnahme an einem Wiederverwendungssystem gemäß Artikel 27 nicht erfüllt;
  • i) in Bezug auf die Wiederbefüllung sind die Informationsanforderungen gemäß Artikel 28 Absätze 1 und 2 nicht erfüllt;
  • j) die Anforderungen für die Wiederbefüllungsstationen gemäß Artikel 28 Absatz 3 sind nicht erfüllt;
  • k) die Wiederverwendungsziele gemäß Artikel 29 werden nicht erreicht;
  • l) die Wiederbefüllungsverpflichtungen gemäß Artikel 32 und das verpflichtende Wiederverwendungsangebot gemäß Artikel 33 werden nicht erfüllt;
  • m) die Anforderungen für recyclingfähige Verpackungen gemäß Artikel 6 sind nicht erfüllt;
  • n) die Anforderungen für den Mindestrezyklatanteil in Kunststoffverpackungen gemäß Artikel 7 sind nicht erfüllt.

A Member State shall require the relevant economic operator to remedy the relevant non-compliance where it becomes aware of any of the following circumstances:

  • (a) the EU declaration of conformity has not been drawn up;
  • (b) the EU declaration of conformity has not been correctly drawn up;
  • (c) the QR code or data carrier referred to in Article 12 does not give access to the information required under that Article;
  • (d) the technical documentation referred to in Annex VII is not available, is incomplete or contains errors;
  • (e) the information referred to in Article 15(6) or Article 18(3) is absent, false or incomplete;
  • (f) any other administrative requirement provided for in Article 15 or Article 18 is not fulfilled;
  • (g) the requirements relating to restrictions on excessive packaging or on the use of certain packaging formats, as set out in Articles 24 and 25, are not fulfilled;
  • (h) in relation to reusable packaging, the requirements for the establishment, operation of, or participation in, a reuse system, as set out in Article 27, are not fulfilled;
  • (i) in relation to refill, the information requirements set out in Article 28(1) and (2) are not fulfilled;
  • (j) the requirements for refill stations set out in Article 28(3) are not fulfilled;
  • (k) the reuse targets set out in Article 29 are not met;
  • (l) the refill obligations set out in Article 32 and the mandatory reuse offer set out in Article 33 are not fulfilled;
  • (m) the requirements for recyclable packaging set out in Article 6 are not fulfilled;
  • (n) the requirements for the minimum recycled content in plastic packaging set out in Article 7 are not fulfilled.

Ein Mitgliedstaat fordert den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, die jeweilige Nichtkonformität zu korrigieren, falls er von einem der folgenden Umstände Kenntnis erlangt:

  • a) Die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt;
  • b) die EU-Konformitätserklärung wurde nicht korrekt ausgestellt;
  • c) der in Artikel 12 genannte QR-Code oder Datenträger bietet keinen Zugang zu den erforderlichen Informationen gemäß dem genannten Artikel;
  • d) die technische Dokumentation gemäß Anhang VII ist nicht verfügbar, unvollständig oder fehlerhaft;
  • e) die in Artikel 15 Absatz 6 oder Artikel 18 Absatz 3 genannten Angaben fehlen, sind falsch oder unvollständig;
  • f) eine andere Verwaltungsanforderung nach Artikel 15 oder Artikel 18 ist nicht erfüllt;
  • g) die Anforderungen in Bezug auf Beschränkungen bei übermäßigen Verpackungen oder bei der Verwendung bestimmter Verpackungsformate gemäß den Artikeln 24 und 25 werden nicht eingehalten;
  • h) in Bezug auf wiederverwendbare Verpackungen sind die Anforderungen für die Einrichtung, den Betrieb oder die Teilnahme an einem Wiederverwendungssystem gemäß Artikel 27 nicht erfüllt;
  • i) in Bezug auf die Wiederbefüllung sind die Informationsanforderungen gemäß Artikel 28 Absätze 1 und 2 nicht erfüllt;
  • j) die Anforderungen für die Wiederbefüllungsstationen gemäß Artikel 28 Absatz 3 sind nicht erfüllt;
  • k) die Wiederverwendungsziele gemäß Artikel 29 werden nicht erreicht;
  • l) die Wiederbefüllungsverpflichtungen gemäß Artikel 32 und das verpflichtende Wiederverwendungsangebot gemäß Artikel 33 werden nicht erfüllt;
  • m) die Anforderungen für recyclingfähige Verpackungen gemäß Artikel 6 sind nicht erfüllt;
  • n) die Anforderungen für den Mindestrezyklatanteil in Kunststoffverpackungen gemäß Artikel 7 sind nicht erfüllt.
(2) (2) (2)

Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis f fort, so trifft der betreffende Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung der Verpackungen auf dem Markt zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass die Verpackungen zurückgerufen oder vom Markt genommen werden.

Where the non-compliance referred to in paragraph 1, points (a) to (f), persists, the Member State concerned shall take all appropriate measures to prohibit the packaging from being made available on the market or to ensure that the packaging is recalled or withdrawn from the market.

Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis f fort, so trifft der betreffende Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung der Verpackungen auf dem Markt zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass die Verpackungen zurückgerufen oder vom Markt genommen werden.

(3) (3) (3)

Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 Buchstaben g bis n des vorliegenden Artikels fort, so wenden die Mitgliedstaaten die von ihnen gemäß Artikel 68 festgelegten Vorschriften für Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung an.

Where the non-compliance referred to in paragraph 1, points (g) to (n), of this Article persists, Member States shall apply the rules on penalties for infringements of this Regulation laid down pursuant to Article 68.

Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 Buchstaben g bis n des vorliegenden Artikels fort, so wenden die Mitgliedstaaten die von ihnen gemäß Artikel 68 festgelegten Vorschriften für Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung an.

KAPITEL X — UMWELTORIENTIERTE AUFTRAGSVERGABE KAPITEL X — GREEN PUBLIC PROCUREMENT KAPITEL X — UMWELTORIENTIERTE AUFTRAGSVERGABE
Artikel 63 — Umweltorientierte Auftragsvergabe Artikel 63 — Green public procurement Artikel 63 — Umweltorientierte Auftragsvergabe
(1) (1) (1)

Im Hinblick auf Anreize für Angebot und Nachfrage nach ökologisch nachhaltigen Verpackungen erlässt die Kommission bis 12. Februar 2030 Durchführungsrechtakte zur Festlegung von verpflichtenden Mindestanforderungen für öffentliche Aufträge für Verpackungen oder verpackte Produkte oder für Dienstleistungen, bei denen Verpackungen oder verpackte Produkte verwendet werden, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU oder der Richtlinie 2014/25/EU fallen und von öffentlichen Auftraggebern im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU oder Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU oder Auftraggebern im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU vergeben werden und bei denen Verpackungen oder verpackte Produkte mehr als 30 % des geschätzten Auftragswerts oder des Werts der für die Dienstleistungen verwendeten Produkte ausmachen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

With a view to stimulating the supply of, and demand for, environmentally sustainable packaging, the Commission shall, by 12 February 2030, adopt implementing acts laying down mandatory minimum requirements for public procurement of packaging or packaged products, or for services which use packaging or packaged products, falling within the scope of Directive 2014/24/EU or Directive 2014/25/EU and awarded by contracting authorities within the meaning of Article 2(1) of Directive 2014/24/EU or Article 3(1) of Directive 2014/25/EU, or by contracting entities within the meaning of Article 4(1) of Directive 2014/25/EU, where the packaging or packaged products account for more than 30 % of the estimated value of the contract or of the value of the products used for the services. Those implementing acts shall be adopted in accordance with the examination procedure referred to in Article 65(2) of this Regulation.

Im Hinblick auf Anreize für Angebot und Nachfrage nach ökologisch nachhaltigen Verpackungen erlässt die Kommission bis 12. Februar 2030 Durchführungsrechtakte zur Festlegung von verpflichtenden Mindestanforderungen für öffentliche Aufträge für Verpackungen oder verpackte Produkte oder für Dienstleistungen, bei denen Verpackungen oder verpackte Produkte verwendet werden, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU oder der Richtlinie 2014/25/EU fallen und von öffentlichen Auftraggebern im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU oder Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU oder Auftraggebern im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU vergeben werden und bei denen Verpackungen oder verpackte Produkte mehr als 30 % des geschätzten Auftragswerts oder des Werts der für die Dienstleistungen verwendeten Produkte ausmachen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

(2) (2) (2)

Die Anforderungen gemäß den nach Absatz 1 erlassenen Durchführungsrechtsakten gelten für Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge gemäß dem genannten Absatz, die zwölf Monate oder später ab dem Tag des Inkrafttretens des betreffenden Durchführungsrechtsakts eingeleitet werden.

The requirements laid down in the implementing acts adopted pursuant to paragraph 1 shall apply to public procurement procedures referred to in that paragraph launched twelve months or more after the date of entry into force of the implementing act concerned.

Die Anforderungen gemäß den nach Absatz 1 erlassenen Durchführungsrechtsakten gelten für Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge gemäß dem genannten Absatz, die zwölf Monate oder später ab dem Tag des Inkrafttretens des betreffenden Durchführungsrechtsakts eingeleitet werden.

(3) (3) (3)

Die verpflichtenden Mindestanforderungen für die umweltorientierte Auftragsvergabe stützen sich auf die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 11 festgelegten Anforderungen und die folgenden Elemente:

  • a) Wert und Volumen der öffentlichen Aufträge, die für die betreffenden Verpackungen oder verpackten Produkte oder für die Dienstleistungen oder Bauleistungen, bei denen Verpackungen oder verpackten Produkte verwendet werden, vergeben wurden;
  • b) wirtschaftliche Durchführbarkeit eines verstärkten Erwerbs ökologisch nachhaltigerer Verpackungen oder verpackter Produkte ohne unverhältnismäßige Kosten für die öffentlichen Auftraggeber oder die Auftraggeber;
  • c) die Marktlage auf Unionsebene für die betreffenden Verpackungen oder verpackten Produkte;
  • d) die Auswirkungen der Anforderungen auf den Wettbewerb;
  • e) die Verpflichtungen bei der Verpackungsabfallbewirtschaftung.

The mandatory minimum requirements for green public procurement shall be based on the requirements laid down in or pursuant to Articles 5 to 11 and on the following elements:

  • (a) the value and volume of public contracts awarded for the packaging or packaged products concerned, or for services or works using packaging or packaged products;
  • (b) the economic feasibility of increased purchase of more environmentally sustainable packaging or packaged products without imposing disproportionate costs on contracting authorities or contracting entities;
  • (c) the market situation at Union level for the packaging or packaged products concerned;
  • (d) the impact of the requirements on competition;
  • (e) the obligations in relation to packaging waste management.

Die verpflichtenden Mindestanforderungen für die umweltorientierte Auftragsvergabe stützen sich auf die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 11 festgelegten Anforderungen und die folgenden Elemente:

  • a) Wert und Volumen der öffentlichen Aufträge, die für die betreffenden Verpackungen oder verpackten Produkte oder für die Dienstleistungen oder Bauleistungen, bei denen Verpackungen oder verpackte Produkte verwendet werden, vergeben wurden;
  • b) wirtschaftliche Durchführbarkeit eines verstärkten Erwerbs ökologisch nachhaltigerer Verpackungen oder verpackter Produkte ohne unverhältnismäßige Kosten für die öffentlichen Auftraggeber oder die Auftraggeber;
  • c) die Marktlage auf Unionsebene für die betreffenden Verpackungen oder verpackten Produkte;
  • d) die Auswirkungen der Anforderungen auf den Wettbewerb;
  • e) die Verpflichtungen bei der Verpackungsabfallbewirtschaftung.
(4) (4) (4)

Die verpflichtenden Mindestanforderungen für die umweltorientierte Auftragsvergabe können folgende Form haben:

  • a) technische Spezifikationen im Sinne des Artikels 42 der Richtlinie 2014/24/EU und des Artikels 60 der Richtlinie 2014/25/EU;
  • b) Eignungskriterien im Sinne des Artikels 58 der Richtlinie 2014/24/EU und des Artikels 80 der Richtlinie 2014/25/EU oder
  • c) Ausführungsbedingungen im Sinne des Artikels 70 der Richtlinie 2014/24/EU und des Artikels 87 der Richtlinie 2014/25/EU.

Diese verpflichtenden Mindestanforderungen für die umweltorientierte Auftragsvergabe werden im Einklang mit den Grundsätzen der Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU entwickelt, damit die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung erleichtert wird.

The mandatory minimum requirements for green public procurement may take the following forms:

  • (a) technical specifications within the meaning of Article 42 of Directive 2014/24/EU and Article 60 of Directive 2014/25/EU;
  • (b) selection criteria within the meaning of Article 58 of Directive 2014/24/EU and Article 80 of Directive 2014/25/EU; or
  • (c) contract performance conditions within the meaning of Article 70 of Directive 2014/24/EU and Article 87 of Directive 2014/25/EU.

Those mandatory minimum requirements for green public procurement shall be developed in accordance with the principles of Directives 2014/24/EU and 2014/25/EU, so as to facilitate the achievement of the objectives of this Regulation.

Die verpflichtenden Mindestanforderungen für die umweltorientierte Auftragsvergabe können folgende Form haben:

  • a) technische Spezifikationen im Sinne des Artikels 42 der Richtlinie 2014/24/EU und des Artikels 60 der Richtlinie 2014/25/EU;
  • b) Eignungskriterien im Sinne des Artikels 58 der Richtlinie 2014/24/EU und des Artikels 80 der Richtlinie 2014/25/EU oder
  • c) Ausführungsbedingungen im Sinne des Artikels 70 der Richtlinie 2014/24/EU und des Artikels 87 der Richtlinie 2014/25/EU.

Diese verpflichtenden Mindestanforderungen für die umweltorientierte Auftragsvergabe werden im Einklang mit den Grundsätzen der Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU entwickelt, damit die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung erleichtert wird.

(5) (5) (5)

Die in Absatz 1 genannten öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber können in hinreichend begründeten Fällen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit von den Anforderungen abweichen, die in gemäß Absatz 1 erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegt sind. Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber können in hinreichend begründeten Fällen auch von diesen Anforderungen abweichen, wenn diese zu unlösbaren technischen Schwierigkeiten führen würden.

The contracting authorities and contracting entities referred to in paragraph 1 may, in duly justified cases, derogate from the requirements laid down in the implementing acts adopted pursuant to paragraph 1 on grounds of public security or public health. Contracting authorities and contracting entities may also, in duly justified cases, derogate from those requirements where they would give rise to insurmountable technical difficulties.

Die in Absatz 1 genannten öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber können in hinreichend begründeten Fällen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit von den Anforderungen abweichen, die in gemäß Absatz 1 erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegt sind. Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber können in hinreichend begründeten Fällen auch von diesen Anforderungen abweichen, wenn diese zu unlösbaren technischen Schwierigkeiten führen würden.

KAPITEL XI — ÜBERTRAGENE BEFUGNISSE UND AUSSCHUSSVERFAHREN KAPITEL XI — DELEGATED POWERS AND COMMITTEE PROCEDURE KAPITEL XI — ÜBERTRAGENE BEFUGNISSE UND AUSSCHUSSVERFAHREN
Artikel 64 — Ausübung der Befugnisübertragung Artikel 64 — Exercise of the delegation Artikel 64 — Ausübung der Befugnisübertragung
(1) (1) (1)

Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

The power to adopt delegated acts is conferred on the Commission subject to the conditions laid down in this Article.

Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) (2) (2)

Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absätze 7 und 8, Artikel 6 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 6 Absatz 6, Artikel 7 Absatz 9, Artikel 7 Absatz 12 Unterabsatz 2, Artikel 7 Absatz 13, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 29 Absatz 10, Artikel 29 Absatz 12 Unterabsatz 6, Artikel 29 Absatz 13 Unterabsatz 2 und Artikel 29 Absatz 18 wird der Kommission für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem 11. Februar 2025 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von zehn Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

The power to adopt delegated acts referred to in Article 5(7) and (8), Article 6(4), first and third subparagraphs, Article 6(6), Article 7(9), Article 7(12), second subparagraph, Article 7(13), Article 11(2), Article 29(10), Article 29(12), sixth subparagraph, Article 29(13), second subparagraph, and Article 29(18) shall be conferred on the Commission for a period of ten years from 11 February 2025. The Commission shall draw up a report in respect of the delegation of power not later than nine months before the end of the ten-year period. The delegation of power shall be tacitly extended for periods of an identical duration, unless the European Parliament or the Council opposes such extension not later than three months before the end of each period.

Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absätze 7 und 8, Artikel 6 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 6 Absatz 6, Artikel 7 Absatz 9, Artikel 7 Absatz 12 Unterabsatz 2, Artikel 7 Absatz 13, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 29 Absatz 10, Artikel 29 Absatz 12 Unterabsatz 6, Artikel 29 Absatz 13 Unterabsatz 2 und Artikel 29 Absatz 18 wird der Kommission für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem 11. Februar 2025 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von zehn Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) (3) (3)

Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absätze 7 und 8, Artikel 6 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 6 Absatz 6, Artikel 7 Absatz 9, Artikel 7 Absatz 12 Unterabsatz 2, Artikel 7 Absatz 13, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 29 Absatz 10, Artikel 29 Absatz 12 Unterabsatz 6, Artikel 29 Absatz 13 Unterabsatz 2 und Artikel 29 Absatz 18 kann jederzeit vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft getreten sind, wird von dem Beschluss nicht berührt.

The delegation of power referred to in Article 5(7) and (8), Article 6(4), first and third subparagraphs, Article 6(6), Article 7(9), Article 7(12), second subparagraph, Article 7(13), Article 11(2), Article 29(10), Article 29(12), sixth subparagraph, Article 29(13), second subparagraph, and Article 29(18) may be revoked at any time by the European Parliament or by the Council. A decision to revoke shall put an end to the delegation of the power specified in that decision. It shall take effect the day following the publication of the decision in the Official Journal of the European Union or on a later date specified therein. It shall not affect the validity of any delegated acts already in force.

Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absätze 7 und 8, Artikel 6 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 6 Absatz 6, Artikel 7 Absatz 9, Artikel 7 Absatz 12 Unterabsatz 2, Artikel 7 Absatz 13, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 29 Absatz 10, Artikel 29 Absatz 12 Unterabsatz 6, Artikel 29 Absatz 13 Unterabsatz 2 und Artikel 29 Absatz 18 kann jederzeit vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft getreten sind, wird von dem Beschluss nicht berührt.

(4) (4) (4)

Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegten Grundsätzen.

Before adopting a delegated act, the Commission shall consult experts designated by each Member State in accordance with the principles laid down in the Interinstitutional Agreement of 13 April 2016 on Better Law-Making.

Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegten Grundsätzen.

(5) (5) (5)

Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

As soon as it adopts a delegated act, the Commission shall notify it simultaneously to the European Parliament and to the Council.

Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) (6) (6)

Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 7 oder 8, Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1, Artikel 6 Absatz 6, Artikel 7 Absatz 9, Artikel 7 Absatz 12 Unterabsatz 2, Artikel 7 Absatz 13, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 29 Absatz 10, Artikel 29 Absatz 12 Unterabsatz 6, Artikel 29 Absatz 13 Unterabsatz 2 oder Artikel 29 Absatz 18 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben, oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

A delegated act adopted pursuant to Article 5(7) or (8), Article 6(4), first subparagraph, Article 6(6), Article 7(9), Article 7(12), second subparagraph, Article 7(13), Article 11(2), Article 29(10), Article 29(12), sixth subparagraph, Article 29(13), second subparagraph, or Article 29(18) shall enter into force only if no objection has been expressed by either the European Parliament or the Council within a period of two months of notification of that act to the European Parliament and the Council, or if, before the expiry of that period, the European Parliament and the Council have both informed the Commission that they will not object. That period shall be extended by two months at the initiative of the European Parliament or of the Council.

Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 7 oder 8, Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1, Artikel 6 Absatz 6, Artikel 7 Absatz 9, Artikel 7 Absatz 12 Unterabsatz 2, Artikel 7 Absatz 13, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 29 Absatz 10, Artikel 29 Absatz 12 Unterabsatz 6, Artikel 29 Absatz 13 Unterabsatz 2 oder Artikel 29 Absatz 18 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben, oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 65 — Ausschussverfahren Artikel 65 — Committee procedure Artikel 65 — Ausschussverfahren
(1) (1) (1)

Die Kommission wird von dem in Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

The Commission shall be assisted by the committee referred to in Article 39 of Directive 2008/98/EC. That committee shall be a committee within the meaning of Regulation (EU) No 182/2011.

Die Kommission wird von dem in Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) (2) (2)

Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Where reference is made to this paragraph, Article 5 of Regulation (EU) No 182/2011 shall apply.

Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3) (3) (3)

Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

Where reference is made to this paragraph, Article 8 of Regulation (EU) No 182/2011, in conjunction with Article 5 thereof, shall apply.

Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

KAPITEL XII — ÄNDERUNGEN KAPITEL XII — AMENDMENTS KAPITEL XII — ÄNDERUNGEN
Artikel 66 — Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 Artikel 66 — Amendment to Regulation (EU) 2019/1020 Artikel 66 — Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020

Die Verordnung (EU) 2019/1020 wird wie folgt geändert:

  • 1. In Anhang I werden folgende Nummern angefügt:

  • 74. Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1).

    • 75. Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG (ABl. L, 2025/40, 22.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/40/oj.).
  • 2. Anhang II Nummer 8 wird gestrichen.

Regulation (EU) 2019/1020 is amended as follows:

  • 1. In Annex I, the following points are added:

    • 74. Directive (EU) 2019/904 of the European Parliament and of the Council of 5 June 2019 on the reduction of the impact of certain plastic products on the environment (OJ L 155, 12.6.2019, p. 1).
    • 75. Regulation (EU) 2025/40 of the European Parliament and of the Council of 19 December 2024 on packaging and packaging waste, amending Regulation (EU) 2019/1020 and Directive (EU) 2019/904, and repealing Directive 94/62/EC (OJ L, 2025/40, 22.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/40/oj.).
  • 2. Annex II, point 8, is deleted.

Die Verordnung (EU) 2019/1020 wird wie folgt geändert:

  • 1. In Anhang I werden folgende Nummern angefügt:

    • 74. Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1).
    • 75. Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG (ABl. L, 2025/40, 22.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/40/oj.).
  • 2. Anhang II Nummer 8 wird gestrichen.

Artikel 67 — Änderung der Richtlinie (EU) 2019/904 Artikel 67 — Amendment to Directive (EU) 2019/904 Artikel 67 — Änderung der Richtlinie (EU) 2019/904

Die Richtlinie (EU) 2019/904 wird wie folgt geändert:

  • 1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

    • a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2)Im Falle einer Kollision dieser Richtlinie mit den Richtlinien 94/62/EG oder 2008/98/EG ist die vorliegende Richtlinie maßgeblich, es sei denn, in der Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates

Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG (ABl. L, 2025/40, 22.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/40/oj.)

ist etwas anderes bestimmt.

  • b) Folgender Absatz wird angefügt:

(3)Im Falle einer Kollision des Artikels 4 dieser Richtlinie mit Artikel 25 Absätze 1 und 6 der Verordnung (EU) 2025/40 in Bezug auf Einwegkunststoffverpackungen gemäß Anhang V Nummer 3 der genannten Verordnung hat Artikel 25 Absätze 1 und 6 der genannten Verordnung Vorrang.

  • 2. In Artikel 6 Absatz 5 werden die Buchstaben a und b ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten des in Artikel 7 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2025/40 genannten Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, gestrichen.
  • 3. In Artikel 13 Absatz 1 wird Buchstabe e ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten des in Artikel 7 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2025/40 genannten Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, gestrichen.
  • 4. Artikel 13 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3)Die Kommission überprüft die gemäß diesem Artikel übermittelten Daten und Informationen und veröffentlicht einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Überprüfung. Der Bericht enthält eine Bewertung der Organisation der Datenerhebung und der Informationssammlung, der Datenquellen und der von den Mitgliedstaaten angewandten Methoden sowie der Vollständigkeit, Verlässlichkeit, Aktualität und Kohärenz dieser Daten und Informationen. Die Bewertung kann auch spezifische Verbesserungsvorschläge umfassen. Der Bericht wird nach der ersten Daten- und Informationsübermittlung durch die Mitgliedstaaten und anschließend alle vier Jahre erstellt.

  • 5. Teil B des Anhangs wird wie folgt geändert:

    • a) Die Nummern 7, 8 und 9 erhalten folgende Fassung:
  • 7. Lebensmittelverpackungen aus expandiertem Polystyrol (EPS) oder extrudiertem Polystyrol (XPS), d. h. Behältnisse wie Boxen (mit oder ohne Deckel) für Lebensmittel, die

    • a) dazu bestimmt sind, unmittelbar vor Ort verzehrt oder als Take-away-Gericht mitgenommen zu werden,
    • b) typischerweise aus der Verpackung heraus verzehrt werden, und
    • c) ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können,

einschließlich Verpackungen für Fast Food oder andere Speisen zum unmittelbaren Verzehr, ausgenommen Getränkebehälter, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen (Wrappers) mit Lebensmittelinhalt;

  • 8. Getränkebehälter aus expandiertem Polystyrol (EPS) oder extrudiertem Polystyrol (XPS) einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel;
  • 9. Getränkebecher aus expandiertem Polystyrol (EPS) oder extrudiertem Polystyrol (XPS) einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel;

    • b) Die folgenden Nummern werden angefügt:
    • 10. Schrumpffolie, die in Flughäfen oder Bahnhöfen zum Schutz von Gepäck während der Beförderung verwendet wird;
  • 11. Chips aus Polystyrol und anderen Kunststoffen, die zum Schutz verpackter Waren während des Transports und der Handhabung verwendet werden;

  • 12. Mehrpack-Kunststoffringe, die als Umverpackung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2025/40 verwendet werden.

Directive (EU) 2019/904 is amended as follows:

  • 1. Article 2 is amended as follows:

    • (a) paragraph 2 is replaced by the following:

'(2) In the event of a conflict between this Directive and Directive 94/62/EC or Directive 2008/98/EC, this Directive shall prevail, unless otherwise specified in Regulation (EU) 2025/40 of the European Parliament and of the Council

Regulation (EU) 2025/40 of the European Parliament and of the Council of 19 December 2024 on packaging and packaging waste, amending Regulation (EU) 2019/1020 and Directive (EU) 2019/904, and repealing Directive 94/62/EC (OJ L, 2025/40, 22.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/40/oj.).';

  • (b) the following paragraph is added:

'(3) In the event of a conflict between Article 4 of this Directive and Article 25(1) and (6) of Regulation (EU) 2025/40 in relation to single-use plastic packaging referred to in point 3 of Annex V to that Regulation, Article 25(1) and (6) of that Regulation shall prevail.';

  • 2. In Article 6(5), points (a) and (b) are deleted with effect from 1 January 2030 or three years after the entry into force of the implementing act referred to in Article 7(8) of Regulation (EU) 2025/40, whichever is the later.
  • 3. In Article 13(1), point (e) is deleted with effect from 1 January 2030 or three years after the entry into force of the implementing act referred to in Article 7(8) of Regulation (EU) 2025/40, whichever is the later.
  • 4. Article 13(3) is replaced by the following:

'(3) The Commission shall review the data and information transmitted in accordance with this Article and publish a report on the results of that review. The report shall include an assessment of the organisation of the data and information collection, the sources of data and the methodology used by the Member States, as well as the completeness, reliability, timeliness and consistency of that data and information. The assessment may include specific recommendations for improvement. The report shall be drawn up after the first transmission of data and information by the Member States and every four years thereafter.';

  • 5. Part B of the Annex is amended as follows:

    • (a) points 7, 8 and 9 are replaced by the following:
    • '7. Food containers made of expanded polystyrene (EPS) or extruded polystyrene (XPS), i.e. receptacles such as boxes, with or without a cover, used to contain food which
      • (a) is intended for immediate consumption, either on the spot or take-away,
      • (b) is typically consumed from the receptacle, and
      • (c) is ready to be consumed without any further preparation, such as cooking, boiling or heating,

    including food containers used for fast food or other meal ready for immediate consumption, except drink containers, plates and packets and wrappers containing food;
    - 8. Beverage containers made of expanded polystyrene (EPS) or extruded polystyrene (XPS), including their caps and lids;
    - 9. Cups for beverages made of expanded polystyrene (EPS) or extruded polystyrene (XPS), including their caps and lids;';
    - (b) the following points are added:
    - '10. Shrink wrap used at airports or railway stations to protect luggage during transportation;
    - 11. Chips made of polystyrene and other plastics used to protect packaged goods during transport and handling;
    - 12. Multi-pack plastic rings used as grouped packaging within the meaning of Article 3, point (6), of Regulation (EU) 2025/40.'.

Die Richtlinie (EU) 2019/904 wird wie folgt geändert:

  • 1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

    • a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Im Falle einer Kollision dieser Richtlinie mit den Richtlinien 94/62/EG oder 2008/98/EG ist die vorliegende Richtlinie maßgeblich, es sei denn, in der Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates

Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG (ABl. L, 2025/40, 22.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/40/oj.)

ist etwas anderes bestimmt.“;

  • b) Folgender Absatz wird angefügt:

„(3) Im Falle einer Kollision des Artikels 4 dieser Richtlinie mit Artikel 25 Absätze 1 und 6 der Verordnung (EU) 2025/40 in Bezug auf Einwegkunststoffverpackungen gemäß Anhang V Nummer 3 der genannten Verordnung hat Artikel 25 Absätze 1 und 6 der genannten Verordnung Vorrang.“;

  • 2. In Artikel 6 Absatz 5 werden die Buchstaben a und b ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten des in Artikel 7 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2025/40 genannten Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, gestrichen.
  • 3. In Artikel 13 Absatz 1 wird Buchstabe e ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten des in Artikel 7 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2025/40 genannten Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, gestrichen.
  • 4. Artikel 13 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Die Kommission überprüft die gemäß diesem Artikel übermittelten Daten und Informationen und veröffentlicht einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Überprüfung. Der Bericht enthält eine Bewertung der Organisation der Datenerhebung und der Informationssammlung, der Datenquellen und der von den Mitgliedstaaten angewandten Methoden sowie der Vollständigkeit, Verlässlichkeit, Aktualität und Kohärenz dieser Daten und Informationen. Die Bewertung kann auch spezifische Verbesserungsvorschläge umfassen. Der Bericht wird nach der ersten Daten- und Informationsübermittlung durch die Mitgliedstaaten und anschließend alle vier Jahre erstellt.“;

  • 5. Teil B des Anhangs wird wie folgt geändert:

    • a) Die Nummern 7, 8 und 9 erhalten folgende Fassung:
    • „7. Lebensmittelverpackungen aus expandiertem Polystyrol (EPS) oder extrudiertem Polystyrol (XPS), d. h. Behältnisse wie Boxen (mit oder ohne Deckel) für Lebensmittel, die
      • a) dazu bestimmt sind, unmittelbar vor Ort verzehrt oder als Take-away-Gericht mitgenommen zu werden,
      • b) typischerweise aus der Verpackung heraus verzehrt werden, und
      • c) ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können,

    einschließlich Verpackungen für Fast Food oder andere Speisen zum unmittelbaren Verzehr, ausgenommen Getränkebehälter, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen (Wrappers) mit Lebensmittelinhalt;
    - 8. Getränkebehälter aus expandiertem Polystyrol (EPS) oder extrudiertem Polystyrol (XPS) einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel;
    - 9. Getränkebecher aus expandiertem Polystyrol (EPS) oder extrudiertem Polystyrol (XPS) einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel;“;
    - b) Die folgenden Nummern werden angefügt:
    - „10. Schrumpffolie, die in Flughäfen oder Bahnhöfen zum Schutz von Gepäck während der Beförderung verwendet wird;
    - 11. Chips aus Polystyrol und anderen Kunststoffen, die zum Schutz verpackter Waren während des Transports und der Handhabung verwendet werden;
    - 12. Mehrpack-Kunststoffringe, die als Umverpackung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2025/40 verwendet werden.“.

KAPITEL XIII — SCHLUSSBESTIMMUNGEN KAPITEL XIII — FINAL PROVISIONS KAPITEL XIII — SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 68 — Sanktionen Artikel 68 — Penalties Artikel 68 — Sanktionen
(1) (1) (1)

Bis zum 12. Februar 2027 erlassen die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

By 12 February 2027, Member States shall adopt rules on penalties applicable to infringements of this Regulation and shall take all measures necessary to ensure that they are implemented. The penalties provided for shall be effective, proportionate and dissuasive.

Bis zum 12. Februar 2027 erlassen die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2) (2) (2)

Bei Nichteinhaltung der Artikel 24 bis 29 gehören Geldbußen zu den Sanktionen. Sieht die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats keine Geldbußen vor, so kann dieser Absatz so angewandt werden, dass das Bußgeldverfahren von der einschlägigen Behörde eingeleitet und die Geldbuße von den zuständigen nationalen Gerichten verhängt wird, wobei sicherzustellen ist, dass diese Rechtsbehelfe wirksam sind und die gleiche Wirkung wie die in diesem Absatz genannten Geldbußen haben. In jeden Fall müssen die verhängten Geldbußen ebenfalls wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

In the case of non-compliance with Articles 24 to 29, fines shall be among the penalties. Where a Member State's legal system does not provide for fines, this paragraph may be applied in such a way that the fining procedure is initiated by the relevant authority and the fine is imposed by the competent national courts, while ensuring that those legal remedies are effective and have an effect equivalent to the fines referred to in this paragraph. In any event, the fines imposed shall also be effective, proportionate and dissuasive.

Bei Nichteinhaltung der Artikel 24 bis 29 gehören Geldbußen zu den Sanktionen. Sieht die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats keine Geldbußen vor, so kann dieser Absatz so angewandt werden, dass das Bußgeldverfahren von der einschlägigen Behörde eingeleitet und die Geldbuße von den zuständigen nationalen Gerichten verhängt wird, wobei sicherzustellen ist, dass diese Rechtsbehelfe wirksam sind und die gleiche Wirkung wie die in diesem Absatz genannten Geldbußen haben. In jeden Fall müssen die verhängten Geldbußen ebenfalls wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(3) (3) (3)

Bis zum 12. Februar 2027 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften und Maßnahmen mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.

By 12 February 2027, Member States shall notify the Commission of the rules and measures referred to in paragraphs 1 and 2 and shall notify it without delay of any subsequent amendment affecting them.

Bis zum 12. Februar 2027 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften und Maßnahmen mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.

Artikel 69 — Evaluierung Artikel 69 — Evaluation Artikel 69 — Evaluierung

Bis zum 12. August 2034 nimmt die Kommission eine Evaluierung dieser Verordnung sowie ihres Beitrags zum Funktionieren des Binnenmarkts und zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Verpackungen vor. Die Evaluierung hat unter anderem die Auswirkungen dieser Verordnung auf den Agrar- und Lebensmittelsektor und die Lebensmittelverschwendung zum Gegenstand. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse dieser Evaluierung. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle zur Ausarbeitung des genannten Berichts erforderlichen Informationen.

By 12 August 2034, the Commission shall carry out an evaluation of this Regulation and of its contribution to the functioning of the internal market and to the improvement of the environmental sustainability of packaging. The evaluation shall address, among other matters, the impact of this Regulation on the agri-food sector and on food waste. The Commission shall submit a report on the main findings of that evaluation to the European Parliament, the Council, the European Economic and Social Committee and the Committee of the Regions. Member States shall provide the Commission with all the information necessary for the preparation of that report.

Bis zum 12. August 2034 nimmt die Kommission eine Evaluierung dieser Verordnung sowie ihres Beitrags zum Funktionieren des Binnenmarkts und zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Verpackungen vor. Die Evaluierung hat unter anderem die Auswirkungen dieser Verordnung auf den Agrar- und Lebensmittelsektor und die Lebensmittelverschwendung zum Gegenstand. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse dieser Evaluierung. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle zur Ausarbeitung des genannten Berichts erforderlichen Informationen.

Artikel 70 — Aufhebung und Übergangsbestimmungen Artikel 70 — Repeal and transitional provisions Artikel 70 — Aufhebung und Übergangsbestimmungen
(1) (1) (1)

Die Richtlinie 94/62/EG wird mit Wirkung vom 12. August 2026 aufgehoben; davon ausgenommen sind

  • a) Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 94/62/EG, der weiterhin bis 30 Monate nach dem Inkrafttreten des gemäß Artikel 12 Absatz 6 dieser Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakts gilt;
  • b) Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 94/62/EG, der in Bezug auf die grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang II Nummer 1 erster Gedankenstrich der genannten Richtlinie weiterhin bis zum 31. Dezember 2029 gilt;
  • c) Artikel 5 Absätze 2 und 3, Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d und e und Artikel 6a der Richtlinie 94/62/EG, die weiterhin bis zum 31. Dezember 2028 gelten;
  • d) Artikel 12 Absätze 3a, 3b, 3c und 4 der Richtlinie 94/62/EG, der weiterhin bis zum 31. Dezember 2028 gilt, mit Ausnahme der Bestimmung über die Übermittlung von Daten an die Kommission, die weiterhin bis zum 31. Dezember 2029 gilt.

Directive 94/62/EC is repealed with effect from 12 August 2026, with the exception of:

  • (a) Article 8(2) of Directive 94/62/EC, which shall continue to apply until 30 months after the entry into force of the implementing act adopted pursuant to Article 12(6) of this Regulation;
  • (b) Article 9(1) and (2) of Directive 94/62/EC, which shall continue to apply, in relation to the essential requirements set out in the first indent of point 1 of Annex II to that Directive, until 31 December 2029;
  • (c) Article 5(2) and (3), Article 6(1), points (d) and (e), and Article 6a of Directive 94/62/EC, which shall continue to apply until 31 December 2028;
  • (d) Article 12(3a), (3b), (3c) and (4) of Directive 94/62/EC, which shall continue to apply until 31 December 2028, with the exception of the provision on the transmission of data to the Commission, which shall continue to apply until 31 December 2029.

Die Richtlinie 94/62/EG wird mit Wirkung vom 12. August 2026 aufgehoben; davon ausgenommen sind

  • a) Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 94/62/EG, der weiterhin bis 30 Monate nach dem Inkrafttreten des gemäß Artikel 12 Absatz 6 dieser Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakts gilt;
  • b) Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 94/62/EG, der in Bezug auf die grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang II Nummer 1 erster Gedankenstrich der genannten Richtlinie weiterhin bis zum 31. Dezember 2029 gilt;
  • c) Artikel 5 Absätze 2 und 3, Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d und e und Artikel 6a der Richtlinie 94/62/EG, die weiterhin bis zum 31. Dezember 2028 gelten;
  • d) Artikel 12 Absätze 3a, 3b, 3c und 4 der Richtlinie 94/62/EG, der weiterhin bis zum 31. Dezember 2028 gilt, mit Ausnahme der Bestimmung über die Übermittlung von Daten an die Kommission, die weiterhin bis zum 31. Dezember 2029 gilt.
(2) (2) (2)

Der Beschluss 97/129/EG wird mit Wirkung vom 12. August 2028 aufgehoben.

Decision 97/129/EC is repealed with effect from 12 August 2028.

Der Beschluss 97/129/EG wird mit Wirkung vom 12. August 2028 aufgehoben.

(3) (3) (3)

Die Beschlüsse 2001/171/EG und 2009/292/EG bleiben in Kraft und gelten weiterhin, bis sie durch delegierte Rechtsakte, die die Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 8 erlässt, aufgehoben werden.

Decisions 2001/171/EC and 2009/292/EC shall remain in force and continue to apply until they are repealed by delegated acts adopted by the Commission pursuant to Article 5(8).

Die Beschlüsse 2001/171/EG und 2009/292/EG bleiben in Kraft und gelten weiterhin, bis sie durch delegierte Rechtsakte, die die Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 8 erlässt, aufgehoben werden.

(4) (4) (4)

Die Mitgliedstaaten können nationale Vorschriften zur Beschränkung des Inverkehrbringens von Verpackungen in den in Anhang V Nummern 2 und 3 aufgeführten Formaten und Verwendungen bis zum 1. Januar 2030 beibehalten. Artikel 4 Absatz 3 gilt für diese nationalen Maßnahmen bis zum 1. Januar 2030 nicht.

Member States may maintain national rules restricting the placing on the market of packaging in the formats and for the uses listed in points 2 and 3 of Annex V until 1 January 2030. Article 4(3) shall not apply to those national measures until 1 January 2030.

Die Mitgliedstaaten können nationale Vorschriften zur Beschränkung des Inverkehrbringens von Verpackungen in den in Anhang V Nummern 2 und 3 aufgeführten Formaten und Verwendungen bis zum 1. Januar 2030 beibehalten. Artikel 4 Absatz 3 gilt für diese nationalen Maßnahmen bis zum 1. Januar 2030 nicht.

(5) (5) (5)

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie 94/62/EG gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XIII der vorliegenden Verordnung zu lesen.

References to the repealed Directive 94/62/EC shall be construed as references to this Regulation and shall be read in accordance with the correlation table set out in Annex XIII to this Regulation.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie 94/62/EG gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XIII der vorliegenden Verordnung zu lesen.

Artikel 71 — Inkrafttreten und Anwendung Artikel 71 — Entry into force and application Artikel 71 — Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.Sie gilt ab dem 12. August 2026.Artikel 67 Absatz 5 gilt jedoch ab dem 12. Februar 2029.

This Regulation shall enter into force on the twentieth day following that of its publication in the Official Journal of the European Union. It shall apply from 12 August 2026. However, Article 67(5) shall apply from 12 February 2029.

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 12. August 2026. Artikel 67 Absatz 5 gilt jedoch ab dem 12. Februar 2029.

Annexes

ANHANG I — Indikative Liste von Gegenständen, die unter die Begriffsbestimmung für Verpackungen nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 fallen ANHANG I — Indikative Liste von Gegenständen, die unter die Begriffsbestimmung für Verpackungen nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 fallen
A — Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a A — Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a

1. Gegenstände, die Verpackungen sind:

  • Schachteln für Süßigkeiten

  • Folien um CD-Hüllen

  • Versandhüllen für Kataloge und Magazine (mit Inhalt)

  • Mit Kuchen verkaufte Kuchenunterlagen

  • Rollen, Röhren und Zylinder, um die flexibles Material gewickelt ist (z. B. Kunststofffolie, Aluminium oder Papier), ausgenommen Rollen, Röhren und Zylinder, die Teile einer Produktionsanlage sind und nicht zur Präsentation eines Produkts als Verkaufseinheit verwendet werden

  • Blumen- und Pflanzentöpfe, einschließlich Saatschalen, die nur für Verkauf und Transport von Pflanzen bestimmt sind

  • Glasflaschen für Injektionslösungen

  • CD-Spindeln (die mit CDs verkauft werden und nicht zur Lagerung verwendet werden sollen)

  • Kleiderbügel (die mit einem Kleidungsstück verkauft werden)

  • Streichholzschachteln

  • Sterilbarrieresysteme (Beutel, Trays und Materialien, die zur Erhaltung der Sterilität des Produkts erforderlich sind)

  • Wiederbefüllbare Stahlflaschen für verschiedene Arten von Gasen, ausgenommen Feuerlöscher

  • Tee- und Kaffee-Folienbeutel

  • Schachteln für Zahnpastatuben

2. Gegenstände, die keine Verpackungen sind:

  • Blumen- und Pflanzentöpfe, einschließlich Saatschalen, die in Geschäftsbeziehungen in verschiedenen Produktionsstadien verwendet werden oder zusammen mit der Pflanze verkauft werden sollen

  • Werkzeugkästen

  • Wachsschichten um Käse

  • Wurstschalen

  • Kleiderbügel (die ohne Kleidung verkauft werden)

  • Druckerpatronen

  • CD-, DVD- und Videohüllen (die mit CD, DVD oder Video darin verkauft werden)

  • CD-Spindeln (die leer verkauft werden und zur Lagerung verwendet werden sollen)

  • Beutel aus wasserlöslicher Folie für Geschirrspülmittel

  • Grablichter (Behälter für Kerzen)

  • Mechanisches Mahlwerk (integriert in einem wiederbefüllbaren Behältnis, z. B. wiederbefüllbare Pfeffermühle)

1. Gegenstände, die Verpackungen sind:

  • Schachteln für Süßigkeiten

  • Folien um CD-Hüllen

  • Versandhüllen für Kataloge und Magazine (mit Inhalt)

  • Mit Kuchen verkaufte Kuchenunterlagen

  • Rollen, Röhren und Zylinder, um die flexibles Material gewickelt ist (z. B. Kunststofffolie, Aluminium oder Papier), ausgenommen Rollen, Röhren und Zylinder, die Teile einer Produktionsanlage sind und nicht zur Präsentation eines Produkts als Verkaufseinheit verwendet werden

  • Blumen- und Pflanzentöpfe, einschließlich Saatschalen, die nur für Verkauf und Transport von Pflanzen bestimmt sind

  • Glasflaschen für Injektionslösungen

  • CD-Spindeln (die mit CDs verkauft werden und nicht zur Lagerung verwendet werden sollen)

  • Kleiderbügel (die mit einem Kleidungsstück verkauft werden)

  • Streichholzschachteln

  • Sterilbarrieresysteme (Beutel, Trays und Materialien, die zur Erhaltung der Sterilität des Produkts erforderlich sind)

  • Wiederbefüllbare Stahlflaschen für verschiedene Arten von Gasen, ausgenommen Feuerlöscher

  • Tee- und Kaffee-Folienbeutel

  • Schachteln für Zahnpastatuben

2. Gegenstände, die keine Verpackungen sind:

  • Blumen- und Pflanzentöpfe, einschließlich Saatschalen, die in Geschäftsbeziehungen in verschiedenen Produktionsstadien verwendet werden oder zusammen mit der Pflanze verkauft werden sollen

  • Werkzeugkästen

  • Wachsschichten um Käse

  • Wurstschalen

  • Kleiderbügel (die ohne Kleidung verkauft werden)

  • Druckerpatronen

  • CD-, DVD- und Videohüllen (die mit CD, DVD oder Video darin verkauft werden)

  • CD-Spindeln (die leer verkauft werden und zur Lagerung verwendet werden sollen)

  • Beutel aus wasserlöslicher Folie für Geschirrspülmittel

  • Grablichter (Behälter für Kerzen)

  • Mechanisches Mahlwerk (integriert in einem wiederbefüllbaren Behältnis, z. B. wiederbefüllbare Pfeffermühle)

B — Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben b und c B — Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben b und c

1. Gegenstände, die Verpackungen sind:

  • Etiketten, die direkt auf einem Produkt angebracht oder daran befestigt sind, einschließlich Aufkleber, die an Obst und Gemüse angebracht sind

  • Mascara-Bürste, die Teil des Behälterverschlusses ist

  • An anderen Verpackungen angebrachte Aufkleber

  • Heftklammern

  • Kunststoffhüllen

  • Dosiervorrichtung, die Teil des Behälterverschlusses für Waschmittel ist

  • Mechanisches Mahlwerk (integriert in einem nicht wiederbefüllbaren Behältnis, z. B. mit Pfeffer gefüllte Pfeffermühle)

2. Gegenstände, die keine Verpackungen sind:

  • Radiofrequenz-Identifizierungs-Tags (RFID-Tags)

  • Aufkleber zur Reifenkennzeichnung gemäß Verordnung (EU) 2020/740 des Europäischen Parlaments und des Rates

Verordnung (EU) 2020/740 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 (ABl. L 177 vom 5.6.2020, S. 1).

1. Gegenstände, die Verpackungen sind:

  • Etiketten, die direkt auf einem Produkt angebracht oder daran befestigt sind, einschließlich Aufkleber, die an Obst und Gemüse angebracht sind

  • Mascara-Bürste, die Teil des Behälterverschlusses ist

  • An anderen Verpackungen angebrachte Aufkleber

  • Heftklammern

  • Kunststoffhüllen

  • Dosiervorrichtung, die Teil des Behälterverschlusses für Waschmittel ist

  • Mechanisches Mahlwerk (integriert in einem nicht wiederbefüllbaren Behältnis, z. B. mit Pfeffer gefüllte Pfeffermühle)

2. Gegenstände, die keine Verpackungen sind:

  • Radiofrequenz-Identifizierungs-Tags (RFID-Tags)

  • Aufkleber zur Reifenkennzeichnung gemäß Verordnung (EU) 2020/740 des Europäischen Parlaments und des Rates

Verordnung (EU) 2020/740 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 (ABl. L 177 vom 5.6.2020, S. 1).

C — Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben d und e C — Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben d und e

1. Gegenstände, die Verpackungen sind und dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle befüllt zu werden:

  • Papier- oder Kunststofftragetaschen

  • Einwegteller und -tassen

  • Frischhaltefolie

  • Brottüten

  • Aluminiumfolie

  • Kunststofffolie für gereinigte Kleidung in Wäschereien

2. Gegenstände, die keine Verpackungen sind:

  • Rührstäbchen

  • Einwegbesteck

  • Packpapier (das separat an Verbraucher und Unternehmen verkauft wird)

  • Papierbackformen (die leer verkauft werden)

  • Ohne Kuchen verkaufte Kuchenunterlagen

  • Einwegteller und -tassen, die nicht dafür bestimmt sind, in der Verkaufsstelle befüllt zu werden

1. Gegenstände, die Verpackungen sind und dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle befüllt zu werden:

  • Papier- oder Kunststofftragetaschen

  • Einwegteller und -tassen

  • Frischhaltefolie

  • Brottüten

  • Aluminiumfolie

  • Kunststofffolie für gereinigte Kleidung in Wäschereien

2. Gegenstände, die keine Verpackungen sind:

  • Rührstäbchen

  • Einwegbesteck

  • Packpapier (das separat an Verbraucher und Unternehmen verkauft wird)

  • Papierbackformen (die leer verkauft werden)

  • Ohne Kuchen verkaufte Kuchenunterlagen

  • Einwegteller und -tassen, die nicht dafür bestimmt sind, in der Verkaufsstelle befüllt zu werden

ANHANG II — Kategorien und Parameter für die Bewertung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen ANHANG II — Kategorien und Parameter für die Bewertung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen
Tabelle 1 — Indikative Liste der Verpackungsmaterialien, -arten und -kategorien gemäß Artikel 6 Tabelle 1 — Indikative Liste der Verpackungsmaterialien, -arten und -kategorien gemäß Artikel 6
Kategorie Nr. Vorherrschendes Verpackungsmaterial Verpackungsart Format (Beispiele, nicht erschöpfend) Farbe/Optische Transmission
1 Glas Glas- und Verbundverpackungen, überwiegend aus Glas Flaschen, Gläser, Flakons, Kosmetikgefäße, Gefäße, Ampullen, Phiolen aus Glas (Kalk-Natron-Glas), Sprühdosen
2 Papier/Pappe/Karton Verpackungen aus Papier/Pappe/Karton Schachteln/Kartons, Stiegen, Umverpackungen, flexible Papierverpackungen (z. B. Folien, Blätter, Beutel, Deckel, Kegel, Umhüllungen)
3 Papier/Pappe/Karton Verbundverpackungen, überwiegend aus Papier/Pappe/Karton Flüssigkeitskartons und Papierbecher (d. h. mit Polyolefin und mit oder ohne Aluminium laminiert), Schalen, Teller und Becher, Papier/Pappe/Karton mit metallisiert oder mit Kunststoffbeschichtung, Papier/Pappe/Karton mit Kunststofffolien/-fenstern
4 Metall Stahl- und Verbundverpackungen, überwiegend aus Stahl Starre Formate (Sprühdosen, Dosen, Farbdosen, Kisten, Schalen, Fässer, Tuben) aus Stahl, einschließlich Weißblech und rostfreiem Stahl
5 Metall Aluminium- und Verbundverpackungen, überwiegend aus Aluminium — starr Starre Formate (Lebensmittel- und Getränkedosen, Flaschen, Sprühdosen, Fässer, Tuben, Dosen, Kisten, Schalen) aus Aluminium
6 Metall Aluminium- und Verbundverpackungen, überwiegend aus Aluminium — halbstarr und flexibel Halbstarre und flexible Formate (Behälter und Schalen, Tuben, Folien, flexible Folien) aus Aluminium
7 Kunststoffe PET — starr Flaschen und Fläschchen Transparent, klar/farbig, opak
8 Kunststoffe PET — starr Starre Formate, ausgenommen Flaschen und Fläschchen (einschließlich Töpfe, Gefäße, Dosen, Becher, ein- und mehrlagige Schalen und Behälter, Sprühdosen) Transparent, klar/farbig, opak
9 Kunststoffe PET — flexibel Folien Natur/farbig
10 Kunststoffe PE — starr Behälter, Flaschen, Schalen, Töpfe und Tuben Natur/farbig
11 Kunststoffe PE — flexibel Folien, einschließlich Mehrschicht- und Mehrstoffverpackungen Natur/farbig
12 Kunststoffe PP — starr Behälter, Flaschen, Schalen, Töpfe und Tuben Natur/farbig
13 Kunststoffe PP — flexibel Folien, einschließlich Mehrschicht- und Mehrstoffverpackungen Natur/farbig
14 Kunststoffe HDPE und PP — starr Kästen und Paletten, Kunststoff-Wellplatten Natur/farbig
15 Kunststoffe PS und XPS — starr Starre Formate (einschließlich Verpackungen von Milchprodukten, Schalen, Bechern und anderen Lebensmittelbehältnissen) Natur/farbig
16 Kunststoffe EPS — starr Starre Formate (einschließlich Fisch-Boxen/Elektro-Haushaltsgeräte und Schalen) Natur/farbig
17 Kunststoffe Andere starre Kunststoffe (z. B. PVC, PC), einschließlich Mehrstoffmaterialien — starr Starre Formate, einschließlich Massengutbehälter, Fässer
18 Kunststoffe Andere flexible Kunststoffe, einschließlich Mehrstoffmaterialien — flexibel Beutel, Blister, thermogeformte Verpackungen, Vakuumverpackungen, Verpackungen mit modifizierter Atmosphäre/modifizierter Feuchtigkeit, einschließlich flexible Massengutbehälter, Beutel, Streckfolien
19 Kunststoffe Biologisch abbaubare Kunststoffe — starr (z. B. PLA, PHB) und flexibel (z. B. PLA) Starre und flexible Formate
20 Holz, Kork Verpackungen aus Holz, einschließlich Kork Paletten, Kisten, Kästen
21 Textilien Natürliche und synthetische Textilfasern Taschen
22 Steingut aus Keramik oder Porzellan Ton, Stein Töpfe, Gefäße, Flaschen, Krüge
Kategorie Nr. Vorherrschendes Verpackungsmaterial Verpackungsart Format (Beispiele, nicht erschöpfend) Farbe/Optische Transmission
1 Glas Glas- und Verbundverpackungen, überwiegend aus Glas Flaschen, Gläser, Flakons, Kosmetikgefäße, Gefäße, Ampullen, Phiolen aus Glas (Kalk-Natron-Glas), Sprühdosen
2 Papier/Pappe/Karton Verpackungen aus Papier/Pappe/Karton Schachteln/Kartons, Stiegen, Umverpackungen, flexible Papierverpackungen (z. B. Folien, Blätter, Beutel, Deckel, Kegel, Umhüllungen)
3 Papier/Pappe/Karton Verbundverpackungen, überwiegend aus Papier/Pappe/Karton Flüssigkeitskartons und Papierbecher (d. h. mit Polyolefin und mit oder ohne Aluminium laminiert), Schalen, Teller und Becher, Papier/Pappe/Karton mit metallisiert oder mit Kunststoffbeschichtung, Papier/Pappe/Karton mit Kunststofffolien/-fenstern
4 Metall Stahl- und Verbundverpackungen, überwiegend aus Stahl Starre Formate (Sprühdosen, Dosen, Farbdosen, Kisten, Schalen, Fässer, Tuben) aus Stahl, einschließlich Weißblech und rostfreiem Stahl
5 Metall Aluminium- und Verbundverpackungen, überwiegend aus Aluminium — starr Starre Formate (Lebensmittel- und Getränkedosen, Flaschen, Sprühdosen, Fässer, Tuben, Dosen, Kisten, Schalen) aus Aluminium
6 Metall Aluminium- und Verbundverpackungen, überwiegend aus Aluminium — halbstarr und flexibel Halbstarre und flexible Formate (Behälter und Schalen, Tuben, Folien, flexible Folien) aus Aluminium
7 Kunststoffe PET — starr Flaschen und Fläschchen Transparent, klar/farbig, opak
8 Kunststoffe PET — starr Starre Formate, ausgenommen Flaschen und Fläschchen (einschließlich Töpfe, Gefäße, Dosen, Becher, ein- und mehrlagige Schalen und Behälter, Sprühdosen) Transparent, klar/farbig, opak
9 Kunststoffe PET — flexibel Folien Natur/farbig
10 Kunststoffe PE — starr Behälter, Flaschen, Schalen, Töpfe und Tuben Natur/farbig
11 Kunststoffe PE — flexibel Folien, einschließlich Mehrschicht- und Mehrstoffverpackungen Natur/farbig
12 Kunststoffe PP — starr Behälter, Flaschen, Schalen, Töpfe und Tuben Natur/farbig
13 Kunststoffe PP — flexibel Folien, einschließlich Mehrschicht- und Mehrstoffverpackungen Natur/farbig
14 Kunststoffe HDPE und PP — starr Kästen und Paletten, Kunststoff-Wellplatten Natur/farbig
15 Kunststoffe PS und XPS — starr Starre Formate (einschließlich Verpackungen von Milchprodukten, Schalen, Bechern und anderen Lebensmittelbehältnissen) Natur/farbig
16 Kunststoffe EPS — starr Starre Formate (einschließlich Fisch-Boxen/Elektro-Haushaltsgeräte und Schalen) Natur/farbig
17 Kunststoffe Andere starre Kunststoffe (z. B. PVC, PC), einschließlich Mehrstoffmaterialien — starr Starre Formate, einschließlich Massengutbehälter, Fässer
18 Kunststoffe Andere flexible Kunststoffe, einschließlich Mehrstoffmaterialien — flexibel Beutel, Blister, thermogeformte Verpackungen, Vakuumverpackungen, Verpackungen mit modifizierter Atmosphäre/modifizierter Feuchtigkeit, einschließlich flexible Massengutbehälter, Beutel, Streckfolien
19 Kunststoffe Biologisch abbaubare Kunststoffe — starr (z. B. PLA, PHB) und flexibel (z. B. PLA) Starre und flexible Formate
20 Holz, Kork Verpackungen aus Holz, einschließlich Kork Paletten, Kisten, Kästen
21 Textilien Natürliche und synthetische Textilfasern Taschen
22 Steingut aus Keramik oder Porzellan Ton, Stein Töpfe, Gefäße, Flaschen, Krüge
Tabelle 2 — Indikative Liste der Verpackungsmaterialien und -kategorien gemäß Artikel 6 Tabelle 2 — Indikative Liste der Verpackungsmaterialien und -kategorien gemäß Artikel 6
Materialien Kategorien Verbindung zu Anhang II Tabelle 1
Kunststoffe PET — starr Kategorien 7, 8
PE starr, PP starr, HDPE und PP starr Kategorien 10, 12, 14
Folien/flexibel Kategorien 9, 11, 13, 18
PS, XPS, EPS Kategorien 15, 16
Andere starre Kunststoffe Kategorie 17
Biologisch abbaubar (starr und flexibel) Kategorie 19
Papier/Pappe/Karton Papier/Pappe/Karton (ausgenommen Flüssigkeitskartons) Kategorien 2, 3
Flüssigkeitskartons Kategorie 3
Metall Aluminium Kategorien 5, 6
Stahl Kategorie 4
Glas Glas Kategorie 1
Holz Holz, Kork Kategorie 20
Andere Textilien, Keramik/Porzellan und andere Kategorien 21, 22
Materialien Kategorien Verbindung zu Anhang II Tabelle 1
Kunststoffe PET — starr Kategorien 7, 8
PE starr, PP starr, HDPE und PP starr Kategorien 10, 12, 14
Folien/flexibel Kategorien 9, 11, 13, 18
PS, XPS, EPS Kategorien 15, 16
Andere starre Kunststoffe Kategorie 17
Biologisch abbaubar (starr und flexibel) Kategorie 19
Papier/Pappe/Karton Papier/Pappe/Karton (ausgenommen Flüssigkeitskartons) Kategorien 2, 3
Flüssigkeitskartons Kategorie 3
Metall Aluminium Kategorien 5, 6
Stahl Kategorie 4
Glas Glas Kategorie 1
Holz Holz, Kork Kategorie 20
Andere Textilien, Keramik/Porzellan und andere Kategorien 21, 22
Tabelle 3 — Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit Tabelle 3 — Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit

Die Recyclingfähigkeit von Verpackungen ist in den Leistungsstufen A, B oder C auszudrücken.

Ab 2030 basieren Leistungsmerkmale für Recyclingfähigkeit auf Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung (Design for Recycling, DfR). Mit den Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung wird die Kreislauffähigkeit bei der Verwendung der daraus resultierenden Sekundärrohstoffe von ausreichender Qualität zur Substitution der Primärrohstoffe sichergestellt.

Die Bewertung auf der Grundlage der Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung wird für jede in Tabelle 1 aufgeführte Verpackungskategorie unter Berücksichtigung der in Artikel 6 Absatz 4 festgelegten Methode und der entsprechenden delegierten Rechtsakte sowie der in Tabelle 4 festgelegten Parameter durchgeführt. Nach der Gewichtung der Kriterien je Verpackungseinheit wird sie in die Kategorien A, B oder C eingestuft. Liegt die Leistungsstufe für die Recyclingfähigkeit einer Verpackungseinheit unter 70 %, so gilt sie als die Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit nicht einhaltend und die Verpackung gilt daher als technisch nicht recyclingfähig und ihr Inverkehrbringen wird beschränkt.

Ab 2035 wird ein neuer Faktor zur Bewertung der Recyclingfähigkeit einer Verpackung hinzugefügt, nämlich die Bewertung von in großem Maßstab recycelt (Recycled at Scale, RaS). Folglich wird eine neue Bewertung auf der Grundlage der Menge (Gewicht) des Materials, das aus jeder der Verpackungskategorien tatsächlich recycelt wurde, gemäß der Methode durchgeführt, die in den nach Artikel 6 Absatz 5 erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegt wurde. Die Schwellenwerte für die Einhaltung der Bewertung von in großem Maßstab recycelt im Hinblick auf jährlich recycelte Verpackungsmaterialien werden unter Berücksichtigung der in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 39 festgelegten Zielvorgaben bestimmt.

2030 2035 2038
Leistungsstufe für die Recyclingfähigkeit Recyclinggerechte Gestaltung (DfR)Bewertung der Recyclingfähigkeit pro Einheit, nach Gewichtung Leistungsstufe für die Recyclingfähigkeit (für DfR) Recyclinggerechte Gestaltung (DfR)Bewertung der Recyclingfähigkeit pro Einheit, nach Gewichtung Leistungsstufe für die Recyclingfähigkeit (für die Bewertung von in großem Maßstab recycelt) Leistungsstufe für die Recyclingfähigkeit Recyclinggerechte Gestaltung (DfR)Bewertung der Recyclingfähigkeit pro Einheit, nach Gewichtung Leistungsstufe für die Recyclingfähigkeit (für die Bewertung von in großem Maßstab recycelt)
Stufe A größer oder gleich 95 % Stufe A größer oder gleich 95 % Stufe A RaS Stufe A größer oder gleich 95 % Stufe A RaS
Stufe B größer oder gleich 80 % Stufe B größer oder gleich 80 % Stufe B RaS Stufe B größer oder gleich 80 % Stufe B RaS
Stufe C größer oder gleich 70 % Stufe C größer oder gleich 70 % Stufe C RaS Stufe CKANN NICHT IN VERKEHR GEBRACHT WERDEN größer oder gleich 70 % Stufe C RaS
TECHNISCH NICHT RECYCLINGFÄHIG weniger als 70 % TECHNISCH NICHT RECYCLINGFÄHIG weniger als 70 % NICHT IN GROẞEM MAẞSTAB RECYCELT(unter den in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 39 genannten Schwellenwerten) TECHNISCH NICHT RECYCLINGFÄHIG weniger als 70 % NICHT IN GROẞEM MAẞSTAB RECYCELT(unter den in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 39 genannten Schwellenwerten)

Die Recyclingfähigkeit von Verpackungen ist in den Leistungsstufen A, B oder C auszudrücken.

Ab 2030 basieren Leistungsmerkmale für Recyclingfähigkeit auf Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung (Design for Recycling, DfR). Mit den Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung wird die Kreislauffähigkeit bei der Verwendung der daraus resultierenden Sekundärrohstoffe von ausreichender Qualität zur Substitution der Primärrohstoffe sichergestellt.

Die Bewertung auf der Grundlage der Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung wird für jede in Tabelle 1 aufgeführte Verpackungskategorie unter Berücksichtigung der in Artikel 6 Absatz 4 festgelegten Methode und der entsprechenden delegierten Rechtsakte sowie der in Tabelle 4 festgelegten Parameter durchgeführt. Nach der Gewichtung der Kriterien je Verpackungseinheit wird sie in die Kategorien A, B oder C eingestuft. Liegt die Leistungsstufe für die Recyclingfähigkeit einer Verpackungseinheit unter 70 %, so gilt sie als die Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit nicht einhaltend und die Verpackung gilt daher als technisch nicht recyclingfähig und ihr Inverkehrbringen wird beschränkt.

Ab 2035 wird ein neuer Faktor zur Bewertung der Recyclingfähigkeit einer Verpackung hinzugefügt, nämlich die Bewertung von in großem Maßstab recycelt (Recycled at Scale, RaS). Folglich wird eine neue Bewertung auf der Grundlage der Menge (Gewicht) des Materials, das aus jeder der Verpackungskategorien tatsächlich recycelt wurde, gemäß der Methode durchgeführt, die in den nach Artikel 6 Absatz 5 erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegt wurde. Die Schwellenwerte für die Einhaltung der Bewertung von in großem Maßstab recycelt im Hinblick auf jährlich recycelte Verpackungsmaterialien werden unter Berücksichtigung der in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 39 festgelegten Zielvorgaben bestimmt.

2030 2035 2038
Leistungsstufe für die Recyclingfähigkeit Recyclinggerechte Gestaltung (DfR)Bewertung der Recyclingfähigkeit pro Einheit, nach Gewichtung Leistungsstufe für die Recyclingfähigkeit (für DfR) Recyclinggerechte Gestaltung (DfR)Bewertung der Recyclingfähigkeit pro Einheit, nach Gewichtung Leistungsstufe für die Recyclingfähigkeit (für die Bewertung von in großem Maßstab recycelt) Leistungsstufe für die Recyclingfähigkeit Recyclinggerechte Gestaltung (DfR)Bewertung der Recyclingfähigkeit pro Einheit, nach Gewichtung Leistungsstufe für die Recyclingfähigkeit (für die Bewertung von in großem Maßstab recycelt)
Stufe A größer oder gleich 95 % Stufe A größer oder gleich 95 % Stufe A RaS Stufe A größer oder gleich 95 % Stufe A RaS
Stufe B größer oder gleich 80 % Stufe B größer oder gleich 80 % Stufe B RaS Stufe B größer oder gleich 80 % Stufe B RaS
Stufe C größer oder gleich 70 % Stufe C größer oder gleich 70 % Stufe C RaS Stufe C KANN NICHT IN VERKEHR GEBRACHT WERDEN größer oder gleich 70 % Stufe C RaS
TECHNISCH NICHT RECYCLINGFÄHIG weniger als 70 % TECHNISCH NICHT RECYCLINGFÄHIG weniger als 70 % NICHT IN GROẞEM MAẞSTAB RECYCELT (unter den in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 39 genannten Schwellenwerten) TECHNISCH NICHT RECYCLINGFÄHIG weniger als 70 % NICHT IN GROẞEM MAẞSTAB RECYCELT (unter den in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 39 genannten Schwellenwerten)
Tabelle 4 — Nicht erschöpfende Liste von Parametern für die Festlegung von Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung gemäß Artikel 6 Tabelle 4 — Nicht erschöpfende Liste von Parametern für die Festlegung von Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung gemäß Artikel 6

Die Liste in dieser Tabelle dient als Grundlage für die Festlegung der Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung gemäß Artikel 6 Absatz 4. Die Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung werden sodann verwendet, um die Berechnungen festzulegen, die zu den in Tabelle 3 aufgeführten Leistungsstufen führen. Bei der Bewertung der in dieser Liste aufgeführten Parameter ist darüber hinaus Folgendes zu berücksichtigen:

  • die Trennbarkeit aller Verpackungsbestandteile, entweder manuell durch die Endabnehmer oder in den Verarbeitungsbetrieben,

  • die Effizienz der Sortier- und Recyclingverfahren, z. B. Ausbeute,

  • die Weiterentwicklung der Sortier- und Recyclingtechnologien (um dem Aspekt Rechnung zu tragen, dass die Verpackungen in zwei Jahren sortierbar sein könnten, auch wenn sie heute nicht sortiert werden können) und

  • die Erhaltung der Funktionalität von Sekundärrohstoffen, die die Substitution von Primärrohstoffen ermöglichen.

Die Verpackungsfunktionen, die der Verpackung durch die folgenden Parameter zur Verfügung stehen, sind bei der Festlegung der Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung zu berücksichtigen.

Parameter für die Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung Relevanz des Parameters
Zusatzstoffe Bei Zusatzstoffen handelt es sich häufig um Stoffe, die Materialien zugesetzt werden, um ihnen bestimmte Eigenschaften zu verleihen. Zusatzstoffe in den Verpackungsbehältnissen können dazu führen, dass die Verpackungsmaterialien beim Sortiervorgang falsch sortiert und die entstehenden Sekundärrohstoffe verunreinigt werden.
Etiketten Die Abdeckungsrate der Etiketten kann sich auf die Effizienz des Sortierprozesses auswirken. Das Material der Etiketten und die Art des Klebstoffs oder Klebemittels wirken sich ebenfalls auf die Qualität des Sekundärrohstoffs aus.
Sleeves Die Abdeckungsrate der Sleeve über dem Hauptteil der Verpackung wirkt sich auf die Sortiermöglichkeiten aus. Darüber hinaus kann die Verwendung von Sleeves die Möglichkeit beeinträchtigen, sie vom Hauptteil der Verpackung zu trennen.Das Material der Sleeve kann sich sowohl auf die Sortierbarkeit als auch auf die Recyclingfähigkeit der Verpackung auswirken.
Verschlüsse und andere kleine Verpackungsbestandteile Verschlüsse sind Bestandteile, die zum Verschließen oder Versiegeln der Verpackung verwendet werden. Es kann verschiedene Arten von Verschlüssen geben, d. h. starre oder flexible Verschlüsse, z. B. manipulationssichere Schrumpffolie, Beschichtungen, Kappen, Deckel, Siegel, Ventile usw.Das Material der Verschlüsse kann sich sowohl auf die Sortierbarkeit als auch auf die Recyclingfähigkeit der Verpackung auswirken.Durch nicht fest mit der Verpackung verbundene Verschlüsse kann sich die Vermüllung verstärken.Kleine Verpackungsbestandteile, die am Hauptteil der Verpackung angebracht sind, können sich auf die Abtrennbarkeit und die Recyclingfähigkeit der Verpackung auswirken. Darüber hinaus können die Bestandteile beim Sortier- und Recyclingverfahren verloren gehen.
Klebemittel Klebemittel können so verwendet werden, dass sie beim Recyclingvorgang oder vom Endverbraucher leicht getrennt werden können, sodass sie die Effizienz des Sortier- und des Recyclingvorgangs nicht beeinträchtigen. Durch Klebmittelreste auf der Verpackung kann die Qualität (Reinheit) der Sekundärrohstoffe herabgesetzt werden.Abwaschbare Klebemittel können die Trennung vom Hauptteil der Verpackung gewährleisten und dafür sorgen, dass keine Klebemittelrückstände im Sekundärrohstoff verbleiben.
Farben Farben sind Stoffe, die dem Verpackungsmaterial Farbe verleihen.Stark gefärbte Materialien in Papier oder Kunststoff können Probleme bei der Sortierung verursachen und die Qualität der Sekundärrohstoffe herabsetzen.
Materialzusammensetzung Die Verwendung von Monomaterialien oder Materialkombinationen, die eine einfache Trennung und eine hohe Ausbeute an Sekundärrohstoffen ermöglichen, ist zu bevorzugen.
Barrieren/Beschichtungen Das Material oder der Stoff, der zugesetzt wird, um Barriereeigenschaften zu verleihen (Barriere), oder eine Vielzahl von Materialien, die auf der Oberfläche aufgebracht werden, um andere Eigenschaften zu verleihen (Beschichtung).Das Vorhandensein von Barrieren oder Beschichtungen in Verpackungen kann das Recycling erschwert werden. Kombinationen, die einen hohen Ertrag an Sekundärrohstoffen gewährleisten, sind vorzuziehen.
Druckfarben und Lacke/Druck/Kodierung Druckfarben und Lacke sind Mischungen von Farbstoffen mit anderen Stoffen, die durch Druck- oder Beschichtungsverfahren auf das Material (Druckfarben), oder durch eine Schutzbeschichtung aus Harz oder Zelluloseester oder beidem, die in einem flüchtigen Lösungsmittel gelöst wird (Lack), aufgebracht werden. Kodierung ist das unmittelbare Bedrucken von Verkaufsverpackungen zum Zwecke der Chargenkodierung und anderer Informationen und des Brandings.Durch Druckfarben mit besorgniserregenden Stoffen wird das Recycling behindert, da diese Verpackungseinheiten nicht recycelt werden können. Durch Druckfarben kann bei Freisetzung der Recyclingstrom durch das Waschwasser verunreinigt werden. Ebenso können Druckfarben, die nicht freigesetzt werden, die Transparenz des Recyclingstroms beeinträchtigen.
Produktrückstände/Leichte Entleerbarkeit Rückstände des Verpackungsinhalts können sich auf die Sortierbarkeit und die Recyclingfähigkeit der Verpackung auswirken. Verpackungen sollten so gestaltet sein, dass ihr Inhalt leicht entleert werden kann und sie bei der Entsorgung vollständig entleert sind.
Leichte Zerlegbarkeit Bestandteile, die fest miteinander verbunden sind, können sich auf die Sortierbarkeit und die Recyclingfähigkeit der Verpackung auswirken. Die Gestaltung von Verpackungen kann die Möglichkeit erleichtern, verschiedene Komponenten in verschiedene Materialströme zu trennen.

Die Liste in dieser Tabelle dient als Grundlage für die Festlegung der Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung gemäß Artikel 6 Absatz 4. Die Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung werden sodann verwendet, um die Berechnungen festzulegen, die zu den in Tabelle 3 aufgeführten Leistungsstufen führen. Bei der Bewertung der in dieser Liste aufgeführten Parameter ist darüber hinaus Folgendes zu berücksichtigen:

  • die Trennbarkeit aller Verpackungsbestandteile, entweder manuell durch die Endabnehmer oder in den Verarbeitungsbetrieben,

  • die Effizienz der Sortier- und Recyclingverfahren, z. B. Ausbeute,

  • die Weiterentwicklung der Sortier- und Recyclingtechnologien (um dem Aspekt Rechnung zu tragen, dass die Verpackungen in zwei Jahren sortierbar sein könnten, auch wenn sie heute nicht sortiert werden können) und

  • die Erhaltung der Funktionalität von Sekundärrohstoffen, die die Substitution von Primärrohstoffen ermöglichen.

Die Verpackungsfunktionen, die der Verpackung durch die folgenden Parameter zur Verfügung stehen, sind bei der Festlegung der Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung zu berücksichtigen.

Parameter für die Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung Relevanz des Parameters
Zusatzstoffe Bei Zusatzstoffen handelt es sich häufig um Stoffe, die Materialien zugesetzt werden, um ihnen bestimmte Eigenschaften zu verleihen. Zusatzstoffe in den Verpackungsbehältnissen können dazu führen, dass die Verpackungsmaterialien beim Sortiervorgang falsch sortiert und die entstehenden Sekundärrohstoffe verunreinigt werden.
Etiketten Die Abdeckungsrate der Etiketten kann sich auf die Effizienz des Sortierprozesses auswirken. Das Material der Etiketten und die Art des Klebstoffs oder Klebemittels wirken sich ebenfalls auf die Qualität des Sekundärrohstoffs aus.
Sleeves Die Abdeckungsrate der Sleeve über dem Hauptteil der Verpackung wirkt sich auf die Sortiermöglichkeiten aus. Darüber hinaus kann die Verwendung von Sleeves die Möglichkeit beeinträchtigen, sie vom Hauptteil der Verpackung zu trennen. Das Material der Sleeve kann sich sowohl auf die Sortierbarkeit als auch auf die Recyclingfähigkeit der Verpackung auswirken.
Verschlüsse und andere kleine Verpackungsbestandteile Verschlüsse sind Bestandteile, die zum Verschließen oder Versiegeln der Verpackung verwendet werden. Es kann verschiedene Arten von Verschlüssen geben, d. h. starre oder flexible Verschlüsse, z. B. manipulationssichere Schrumpffolie, Beschichtungen, Kappen, Deckel, Siegel, Ventile usw. Das Material der Verschlüsse kann sich sowohl auf die Sortierbarkeit als auch auf die Recyclingfähigkeit der Verpackung auswirken. Durch nicht fest mit der Verpackung verbundene Verschlüsse kann sich die Vermüllung verstärken. Kleine Verpackungsbestandteile, die am Hauptteil der Verpackung angebracht sind, können sich auf die Abtrennbarkeit und die Recyclingfähigkeit der Verpackung auswirken. Darüber hinaus können die Bestandteile beim Sortier- und Recyclingverfahren verloren gehen.
Klebemittel Klebemittel können so verwendet werden, dass sie beim Recyclingvorgang oder vom Endverbraucher leicht getrennt werden können, sodass sie die Effizienz des Sortier- und des Recyclingvorgangs nicht beeinträchtigen. Durch Klebmittelreste auf der Verpackung kann die Qualität (Reinheit) der Sekundärrohstoffe herabgesetzt werden. Abwaschbare Klebemittel können die Trennung vom Hauptteil der Verpackung gewährleisten und dafür sorgen, dass keine Klebemittelrückstände im Sekundärrohstoff verbleiben.
Farben Farben sind Stoffe, die dem Verpackungsmaterial Farbe verleihen. Stark gefärbte Materialien in Papier oder Kunststoff können Probleme bei der Sortierung verursachen und die Qualität der Sekundärrohstoffe herabsetzen.
Materialzusammensetzung Die Verwendung von Monomaterialien oder Materialkombinationen, die eine einfache Trennung und eine hohe Ausbeute an Sekundärrohstoffen ermöglichen, ist zu bevorzugen.
Barrieren/Beschichtungen Das Material oder der Stoff, der zugesetzt wird, um Barriereeigenschaften zu verleihen (Barriere), oder eine Vielzahl von Materialien, die auf der Oberfläche aufgebracht werden, um andere Eigenschaften zu verleihen (Beschichtung). Das Vorhandensein von Barrieren oder Beschichtungen in Verpackungen kann das Recycling erschwert werden. Kombinationen, die einen hohen Ertrag an Sekundärrohstoffen gewährleisten, sind vorzuziehen.
Druckfarben und Lacke/Druck/Kodierung Druckfarben und Lacke sind Mischungen von Farbstoffen mit anderen Stoffen, die durch Druck- oder Beschichtungsverfahren auf das Material (Druckfarben), oder durch eine Schutzbeschichtung aus Harz oder Zelluloseester oder beidem, die in einem flüchtigen Lösungsmittel gelöst wird (Lack), aufgebracht werden. Kodierung ist das unmittelbare Bedrucken von Verkaufsverpackungen zum Zwecke der Chargenkodierung und anderer Informationen und des Brandings. Durch Druckfarben mit besorgniserregenden Stoffen wird das Recycling behindert, da diese Verpackungseinheiten nicht recycelt werden können. Durch Druckfarben kann bei Freisetzung der Recyclingstrom durch das Waschwasser verunreinigt werden. Ebenso können Druckfarben, die nicht freigesetzt werden, die Transparenz des Recyclingstroms beeinträchtigen.
Produktrückstände/Leichte Entleerbarkeit Rückstände des Verpackungsinhalts können sich auf die Sortierbarkeit und die Recyclingfähigkeit der Verpackung auswirken. Verpackungen sollten so gestaltet sein, dass ihr Inhalt leicht entleert werden kann und sie bei der Entsorgung vollständig entleert sind.
Leichte Zerlegbarkeit Bestandteile, die fest miteinander verbunden sind, können sich auf die Sortierbarkeit und die Recyclingfähigkeit der Verpackung auswirken. Die Gestaltung von Verpackungen kann die Möglichkeit erleichtern, verschiedene Komponenten in verschiedene Materialströme zu trennen.
ANHANG III — Kompostierbare Verpackungen ANHANG III — Kompostierbare Verpackungen

Bedingungen, die beim Vorschreiben oder der Einführung der Verwendung kompostierbarer Verpackungsformate zu berücksichtigen sind:

  • a) Sie hätten nicht als wiederverwendbare Verpackung konzipiert werden können, oder die Produkte könnten ohne Verpackung nicht in Verkehr gebracht werden;
  • b) sie sind so gestaltet, dass sie am Ende ihrer Lebensdauer dem organischen Abfallstrom zugeführt werden;
  • c) sie sind biologisch so abbaubar, dass die Verpackungen physikalisch oder biologisch zersetzt werden können, einschließlich anaerober Vergärung, was letztlich zur Umwandlung in Kohlendioxid und Wasser, neue mikrobielle Biomasse, Mineralsalze und, bei Abwesenheit von Sauerstoff, Methan führt;
  • d) durch ihre Verwendung wird die Sammlung organischer Abfälle im Vergleich zur Verwendung nicht kompostierbarer Verpackungsmaterialien erheblich erhöht;
  • e) durch ihre Verwendung wird die Kontaminierung von Kompost mit nicht kompostierbaren Verpackungen erheblich verringert und sie verursachen keine Probleme bei der Verarbeitung von Bioabfällen;
  • f) durch ihre Verwendung werden nicht kompostierbare Verpackungsabfallströme nicht stärker kontaminiert.

Bedingungen, die beim Vorschreiben oder der Einführung der Verwendung kompostierbarer Verpackungsformate zu berücksichtigen sind:

  • a) Sie hätten nicht als wiederverwendbare Verpackung konzipiert werden können, oder die Produkte könnten ohne Verpackung nicht in Verkehr gebracht werden;
  • b) sie sind so gestaltet, dass sie am Ende ihrer Lebensdauer dem organischen Abfallstrom zugeführt werden;
  • c) sie sind biologisch so abbaubar, dass die Verpackungen physikalisch oder biologisch zersetzt werden können, einschließlich anaerober Vergärung, was letztlich zur Umwandlung in Kohlendioxid und Wasser, neue mikrobielle Biomasse, Mineralsalze und, bei Abwesenheit von Sauerstoff, Methan führt;
  • d) durch ihre Verwendung wird die Sammlung organischer Abfälle im Vergleich zur Verwendung nicht kompostierbarer Verpackungsmaterialien erheblich erhöht;
  • e) durch ihre Verwendung wird die Kontaminierung von Kompost mit nicht kompostierbaren Verpackungen erheblich verringert und sie verursachen keine Probleme bei der Verarbeitung von Bioabfällen;
  • f) durch ihre Verwendung werden nicht kompostierbare Verpackungsabfallströme nicht stärker kontaminiert.
ANHANG IV — Methode für die Bewertung der Minimierung von Verpackungen ANHANG IV — Methode für die Bewertung der Minimierung von Verpackungen
Teil A — Leistungskriterien Teil A — Leistungskriterien

1. Schutz des Produkts: Die Gestaltung von Verpackungen muss den Schutz des Produkts vom Zeitpunkt des Verpackens oder der Abfüllung bis zu seiner Endverwendung gewährleisten, um erhebliche Produktschäden, Verluste, Wertminderungen oder Abfälle zu vermeiden. Die Anforderungen können den Schutz vor mechanischen oder chemischen Schäden, Vibrationen, Kompression, Luftfeuchtigkeit, Feuchtigkeitsverlust, Oxidation, Licht, Sauerstoff, mikrobiologischen Infektionen, Schädlingen, Verschlechterung der organoleptischen Eigenschaften usw. umfassen und Verweise auf bestimmte Rechtsvorschriften der Union mit Anforderungen für die Produktqualität enthalten. 2. Herstellungsverfahren für Verpackungen: Die Gestaltung von Verpackungen muss mit den Verfahren der Herstellung und Befüllung der Verpackungen kompatibel sein. Durch die Herstellungsverfahren für Verpackungen können Elemente der Verpackungsgestaltung wie die Form eines Behältnisses, Dickentoleranzen, Größe, Durchführbarkeit der Bearbeitung oder Spezifikationen zur Minimierung des Abfalls bei der Herstellung bestimmt werden. Für die vom Produkthersteller angewandten Verfahren können auch bestimmte Elemente der Verpackungsgestaltung erforderlich sein, wie z. B. Aufprall- und Belastungsfestigkeit, mechanische Festigkeit, Geschwindigkeit und Effizienz des Verpackungsvorgangs, Stabilität bei der Beförderung, Wärmebeständigkeit, effektives Schließen, Mindestkopfraum oder Hygiene. 3. Logistik: Die Gestaltung von Verpackungen muss eine angemessene und sichere Verteilung, Beförderung, Handhabung und Lagerung des verpackten Produkts gewährleisten. Die Anforderungen können eine dimensionale Koordination für eine optimale Raumnutzung, die Kompatibilität mit Palettenbe- und Entladesystemen, das Handhabungs- und Lagersystem und die Integrität des Verpackungssystems während des Transports und der Handhabung umfassen. 4. Funktionalität der Verpackung: Die Gestaltung von Verpackungen muss deren Funktionalität gewährleisten, wobei dem Zweck des Produkts und Besonderheiten, die zu seinem Verkauf führen, etwa Verkauf zu Geschenkzwecken oder anlässlich saisonaler Ereignisse, Rechnung zu tragen ist. 5. Informationsanforderungen: Die Gestaltung von Verpackungen muss gewährleisten, dass Endabnehmern alle erforderlichen Informationen über das verpackte Produkt selbst, seine Verwendung, Lagerung und Pflege, einschließlich Sicherheitsanweisungen, zur Verfügung gestellt werden können. Die Anforderungen können die Bereitstellung von Produktinformationen, Anweisungen für Lagerung, Anwendung und Verwendung, Strichcodes und das Mindesthaltbarkeitsdatum umfassen. 6. Hygiene und Sicherheit: Die Gestaltung von Verpackungen muss die Sicherheit der Anwender und Verbraucher sowie die Produktsicherheit und -hygiene während des gesamten Vertriebs, der Endverwendung und der Entsorgung des verpackten Produkts gewährleisten. Dazu können folgende Anforderungen gehören: Gestaltung für eine sichere Handhabung, Kindersicherheit, Schutz vor Manipulation, Diebstahlschutz, Fälschungsschutz, Gefahrenwarnungen, unmissverständliche Benennung des Inhalts, sichere Öffnungsvorrichtung oder Druckentlastungsverschluss. 7. Rechtliche Anforderungen: Die Gestaltung von Verpackungen muss gewährleisten, dass die Verpackungen und verpackten Produkte die geltenden Rechtsvorschriften einhalten können. 8. Rezyklatanteil, Recyclingfähigkeit und Wiederverwendung: Die Gestaltung von Verpackungen muss die Wiederverwendbarkeit, die Recyclingfähigkeit und die Verwendung von Rezyklatanteilen gemäß dieser Verordnung gewährleisten. Ist die Verpackung zur Wiederverwendung bestimmt, so muss sie die Anforderungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 erfüllen. Dies bedeutet, dass das Verpackungsgewicht oder -volumen möglicherweise über das hinaus erhöht werden muss, was sonst im Rahmen der anderen Leistungsfaktoren möglich wäre, um zum Beispiel eine größere Anzahl von Umläufen oder Kreislaufdurchgängen zu ermöglichen, die Einbeziehung des Rezyklatanteils zu erleichtern oder die Recyclingfähigkeit zu verbessern (zum Beispiel. beim Übergang zu einem Monomaterial oder einem Post-Consumer-Rezyklat).

1. Schutz des Produkts: Die Gestaltung von Verpackungen muss den Schutz des Produkts vom Zeitpunkt des Verpackens oder der Abfüllung bis zu seiner Endverwendung gewährleisten, um erhebliche Produktschäden, Verluste, Wertminderungen oder Abfälle zu vermeiden. Die Anforderungen können den Schutz vor mechanischen oder chemischen Schäden, Vibrationen, Kompression, Luftfeuchtigkeit, Feuchtigkeitsverlust, Oxidation, Licht, Sauerstoff, mikrobiologischen Infektionen, Schädlingen, Verschlechterung der organoleptischen Eigenschaften usw. umfassen und Verweise auf bestimmte Rechtsvorschriften der Union mit Anforderungen für die Produktqualität enthalten. 2. Herstellungsverfahren für Verpackungen: Die Gestaltung von Verpackungen muss mit den Verfahren der Herstellung und Befüllung der Verpackungen kompatibel sein. Durch die Herstellungsverfahren für Verpackungen können Elemente der Verpackungsgestaltung wie die Form eines Behältnisses, Dickentoleranzen, Größe, Durchführbarkeit der Bearbeitung oder Spezifikationen zur Minimierung des Abfalls bei der Herstellung bestimmt werden. Für die vom Produkthersteller angewandten Verfahren können auch bestimmte Elemente der Verpackungsgestaltung erforderlich sein, wie z. B. Aufprall- und Belastungsfestigkeit, mechanische Festigkeit, Geschwindigkeit und Effizienz des Verpackungsvorgangs, Stabilität bei der Beförderung, Wärmebeständigkeit, effektives Schließen, Mindestkopfraum oder Hygiene. 3. Logistik: Die Gestaltung von Verpackungen muss eine angemessene und sichere Verteilung, Beförderung, Handhabung und Lagerung des verpackten Produkts gewährleisten. Die Anforderungen können eine dimensionale Koordination für eine optimale Raumnutzung, die Kompatibilität mit Palettenbe- und Entladesystemen, das Handhabungs- und Lagersystem und die Integrität des Verpackungssystems während des Transports und der Handhabung umfassen. 4. Funktionalität der Verpackung: Die Gestaltung von Verpackungen muss deren Funktionalität gewährleisten, wobei dem Zweck des Produkts und Besonderheiten, die zu seinem Verkauf führen, etwa Verkauf zu Geschenkzwecken oder anlässlich saisonaler Ereignisse, Rechnung zu tragen ist. 5. Informationsanforderungen: Die Gestaltung von Verpackungen muss gewährleisten, dass Endabnehmern alle erforderlichen Informationen über das verpackte Produkt selbst, seine Verwendung, Lagerung und Pflege, einschließlich Sicherheitsanweisungen, zur Verfügung gestellt werden können. Die Anforderungen können die Bereitstellung von Produktinformationen, Anweisungen für Lagerung, Anwendung und Verwendung, Strichcodes und das Mindesthaltbarkeitsdatum umfassen. 6. Hygiene und Sicherheit: Die Gestaltung von Verpackungen muss die Sicherheit der Anwender und Verbraucher sowie die Produktsicherheit und -hygiene während des gesamten Vertriebs, der Endverwendung und der Entsorgung des verpackten Produkts gewährleisten. Dazu können folgende Anforderungen gehören: Gestaltung für eine sichere Handhabung, Kindersicherheit, Schutz vor Manipulation, Diebstahlschutz, Fälschungsschutz, Gefahrenwarnungen, unmissverständliche Benennung des Inhalts, sichere Öffnungsvorrichtung oder Druckentlastungsverschluss. 7. Rechtliche Anforderungen: Die Gestaltung von Verpackungen muss gewährleisten, dass die Verpackungen und verpackten Produkte die geltenden Rechtsvorschriften einhalten können. 8. Rezyklatanteil, Recyclingfähigkeit und Wiederverwendung: Die Gestaltung von Verpackungen muss die Wiederverwendbarkeit, die Recyclingfähigkeit und die Verwendung von Rezyklatanteilen gemäß dieser Verordnung gewährleisten. Ist die Verpackung zur Wiederverwendung bestimmt, so muss sie die Anforderungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 erfüllen. Dies bedeutet, dass das Verpackungsgewicht oder -volumen möglicherweise über das hinaus erhöht werden muss, was sonst im Rahmen der anderen Leistungsfaktoren möglich wäre, um zum Beispiel eine größere Anzahl von Umläufen oder Kreislaufdurchgängen zu ermöglichen, die Einbeziehung des Rezyklatanteils zu erleichtern oder die Recyclingfähigkeit zu verbessern (zum Beispiel beim Übergang zu einem Monomaterial oder einem Post-Consumer-Rezyklat).

Teil B — Bewertungsmethode und Bestimmung des Mindestvolumens und -gewichts von Verpackungen Teil B — Bewertungsmethode und Bestimmung des Mindestvolumens und -gewichts von Verpackungen

Die Bewertung des Mindestvolumens und -gewichts von Verpackungen, das zur Gewährleistung der in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 beschriebenen Verpackungsfunktion erforderlich ist, muss in der technischen Dokumentation erläutert werden und mindestens Folgendes umfassen:

  • a) die Beschreibung der Ergebnisse der Bewertung, einschließlich der Einzelheiten zur Berechnung des für die Verpackung erforderlichen Mindestgewichts und -volumens; mögliche Abweichungen zwischen Produktionschargen für dieselbe Verpackung sind zu berücksichtigen und zu dokumentieren;
  • b) für jedes in Teil A aufgeführte Leistungskriterium eine Beschreibung der Gestaltungsanforderung, mit der eine weitere Verringerung des Verpackungsgewichts oder -volumens verhindert wird, da sonst die Funktionalität — einschließlich Sicherheit und Hygiene — für das verpackte Produkt, die Verpackung und den Verwender nicht mehr sichergestellt wäre. Die Methode zur Ermittlung dieser Gestaltungsanforderungen ist zu beschreiben, und es sind die Gründe zu erläutern, die eine weitere Verringerung des Verpackungsgewichts oder -volumens verhindern. Alle Möglichkeiten der Verringerung bei einem bestimmten Verpackungsmaterial sind zu untersuchen, etwa das Entfernen jeder überflüssigen Schicht, die keine Verpackungsfunktion erfüllt. Es reicht nicht aus, ein Verpackungsmaterial durch ein anderes zu ersetzen;
  • c) alle Testergebnisse, Marktstudien oder Untersuchungen, die für die Bewertung gemäß den Buchstaben a und b herangezogen wurden.

Die Bewertung des Mindestvolumens und -gewichts von Verpackungen, das zur Gewährleistung der in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 beschriebenen Verpackungsfunktion erforderlich ist, muss in der technischen Dokumentation erläutert werden und mindestens Folgendes umfassen:

  • a) die Beschreibung der Ergebnisse der Bewertung, einschließlich der Einzelheiten zur Berechnung des für die Verpackung erforderlichen Mindestgewichts und -volumens; mögliche Abweichungen zwischen Produktionschargen für dieselbe Verpackung sind zu berücksichtigen und zu dokumentieren;
  • b) für jedes in Teil A aufgeführte Leistungskriterium eine Beschreibung der Gestaltungsanforderung, mit der eine weitere Verringerung des Verpackungsgewichts oder -volumens verhindert wird, da sonst die Funktionalität — einschließlich Sicherheit und Hygiene — für das verpackte Produkt, die Verpackung und den Verwender nicht mehr sichergestellt wäre. Die Methode zur Ermittlung dieser Gestaltungsanforderungen ist zu beschreiben, und es sind die Gründe zu erläutern, die eine weitere Verringerung des Verpackungsgewichts oder -volumens verhindern. Alle Möglichkeiten der Verringerung bei einem bestimmten Verpackungsmaterial sind zu untersuchen, etwa das Entfernen jeder überflüssigen Schicht, die keine Verpackungsfunktion erfüllt. Es reicht nicht aus, ein Verpackungsmaterial durch ein anderes zu ersetzen;
  • c) alle Testergebnisse, Marktstudien oder Untersuchungen, die für die Bewertung gemäß den Buchstaben a und b herangezogen wurden.
ANHANG V — Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung bestimmter Verpackungsformate ANHANG V — Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung bestimmter Verpackungsformate
Verpackungsformat Beschränkung Beispiele
1. Einwegumverpackungen aus Kunststoff Einwegkunststoffverpackungen, die an der Verkaufsstelle zur Bündelung von Waren verwendet werden, die in Flaschen, Dosen, Töpfen, Gefäßen und Packungen verkauft werden, die als Convenience-Verpackungen ausgelegt sind, um den Verbrauchern den Kauf von mehr als einem Produkt zu ermöglichen oder nahezulegen. Dies schließt Umverpackungen aus, die zur Erleichterung der Handhabung erforderlich sind. Umverpackungsfolie, Schrumpffolie
2. Einwegkunststoffverpackungen für unverarbeitetes frisches Obst und Gemüse Einwegkunststoffverpackungen für fertigverpacktes frisches Obst und Gemüse mit einem Gewicht unter 1,5 kg. Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen hinsichtlich dieser Beschränkung vorsehen, wenn nachgewiesen ist, dass der Verlust von Wasser oder der Prallheit, mikrobiologische Gefahren oder physische Erschütterungen und Oxidation vermieden werden müssen oder wenn keine andere Möglichkeit besteht, die Vermischung von ökologischem/biologischem Obst und Gemüse mit nichtökologischem/nichtbiologischem Obst und Gemüse gemäß den Anforderungen hinsichtlich der Zertifizierung oder Kennzeichnung in der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates zu vermeiden, ohne unverhältnismäßige wirtschaftliche und administrative Kosten zu verursachen. Netze, Beutel, Schalen, Behälter
3. Einwegkunststoffverpackungen Einwegkunststoffverpackungen für Lebensmittel und Getränke, die in den Räumlichkeiten des Gastgewerbes befüllt und verzehrt werden; dies umfasst alle Speisebereiche innerhalb und außerhalb einer Betriebsstätte, die mit Tischen und Stühlen ausgestattet sind, Stehbereiche sowie Speisebereiche, die den Endabnehmern gemeinsam von mehreren Wirtschaftsakteuren oder Dritten zum Zweck des Verzehrs von Lebensmitteln und Getränken angeboten werden. Betriebe des Gastgewerbes, die keinen Zugang zu Trinkwasser haben, sind ausgenommen. Schalen, Einwegteller und -becher, Beutel, Kisten
4. Einwegkunststoffverpackungen für Würzmittel, Aufstriche, Soßen, Kaffeesahne, Zucker und Gewürze im Gastgewerbe Einwegkunststoffverpackungen für Einzelportionen im Gastgewerbe, die für Würzmittel, Aufstriche, Soßen, Kaffeesahne, Zucker und Gewürze verwendet werden, ausgenommen in den folgenden Fällen:a)Die Verpackungen werden zusammen mit Speisen zum Mitnehmen zum unmittelbaren Verzehr ohne weitere Zubereitung bereitgestellt;b)die Verpackungen sind erforderlich, um Sicherheit und Hygiene in Einrichtungen zu gewährleisten, in denen individuelle Pflege medizinisch erforderlich ist, etwa Krankenhäuser, Kliniken oder Pflegeheime. Päckchen, Gefäße, Schalen, Kisten
5. Einwegverpackungen für den Beherbergungssektor, die für eine einzelne Buchung bestimmt sind Einwegverpackungen für Kosmetik-, Hygiene- und Toilettenartikel für die Verwendung im Beherbergungssektor, wie in der NACE Rev. 2 — Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige beschrieben, die nur für eine einzelne Buchung und die Entsorgung vor der Ankunft des nächsten Gastes bestimmt sind. Shampooflaschen, Flaschen für Hand- und Körperlotion, Päckchen für Seifenstücke
6. Sehr leichte Kunststofftragetaschen Sehr leichte Kunststofftragetaschen, ausgenommen sehr leichte Kunststofftragetaschen, die aus Hygienegründen erforderlich sind oder als Verkaufsverpackung für lose Lebensmittel vorgesehen sind, sofern dies zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung beiträgt. Sehr dünne Tragetaschen für lose Lebensmittel
Verpackungsformat Beschränkung Beispiele
1. Einwegumverpackungen aus Kunststoff Einwegkunststoffverpackungen, die an der Verkaufsstelle zur Bündelung von Waren verwendet werden, die in Flaschen, Dosen, Töpfen, Gefäßen und Packungen verkauft werden, die als Convenience-Verpackungen ausgelegt sind, um den Verbrauchern den Kauf von mehr als einem Produkt zu ermöglichen oder nahezulegen. Dies schließt Umverpackungen aus, die zur Erleichterung der Handhabung erforderlich sind. Umverpackungsfolie, Schrumpffolie
2. Einwegkunststoffverpackungen für unverarbeitetes frisches Obst und Gemüse Einwegkunststoffverpackungen für fertigverpacktes frisches Obst und Gemüse mit einem Gewicht unter 1,5 kg. Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen hinsichtlich dieser Beschränkung vorsehen, wenn nachgewiesen ist, dass der Verlust von Wasser oder der Prallheit, mikrobiologische Gefahren oder physische Erschütterungen und Oxidation vermieden werden müssen oder wenn keine andere Möglichkeit besteht, die Vermischung von ökologischem/biologischem Obst und Gemüse mit nichtökologischem/nichtbiologischem Obst und Gemüse gemäß den Anforderungen hinsichtlich der Zertifizierung oder Kennzeichnung in der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates zu vermeiden, ohne unverhältnismäßige wirtschaftliche und administrative Kosten zu verursachen. Netze, Beutel, Schalen, Behälter
3. Einwegkunststoffverpackungen Einwegkunststoffverpackungen für Lebensmittel und Getränke, die in den Räumlichkeiten des Gastgewerbes befüllt und verzehrt werden; dies umfasst alle Speisebereiche innerhalb und außerhalb einer Betriebsstätte, die mit Tischen und Stühlen ausgestattet sind, Stehbereiche sowie Speisebereiche, die den Endabnehmern gemeinsam von mehreren Wirtschaftsakteuren oder Dritten zum Zweck des Verzehrs von Lebensmitteln und Getränken angeboten werden. Betriebe des Gastgewerbes, die keinen Zugang zu Trinkwasser haben, sind ausgenommen. Schalen, Einwegteller und -becher, Beutel, Kisten
4. Einwegkunststoffverpackungen für Würzmittel, Aufstriche, Soßen, Kaffeesahne, Zucker und Gewürze im Gastgewerbe Einwegkunststoffverpackungen für Einzelportionen im Gastgewerbe, die für Würzmittel, Aufstriche, Soßen, Kaffeesahne, Zucker und Gewürze verwendet werden, ausgenommen in den folgenden Fällen: a) Die Verpackungen werden zusammen mit Speisen zum Mitnehmen zum unmittelbaren Verzehr ohne weitere Zubereitung bereitgestellt; b) die Verpackungen sind erforderlich, um Sicherheit und Hygiene in Einrichtungen zu gewährleisten, in denen individuelle Pflege medizinisch erforderlich ist, etwa Krankenhäuser, Kliniken oder Pflegeheime. Päckchen, Gefäße, Schalen, Kisten
5. Einwegverpackungen für den Beherbergungssektor, die für eine einzelne Buchung bestimmt sind Einwegverpackungen für Kosmetik-, Hygiene- und Toilettenartikel für die Verwendung im Beherbergungssektor, wie in der NACE Rev. 2 — Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige beschrieben, die nur für eine einzelne Buchung und die Entsorgung vor der Ankunft des nächsten Gastes bestimmt sind. Shampooflaschen, Flaschen für Hand- und Körperlotion, Päckchen für Seifenstücke
6. Sehr leichte Kunststofftragetaschen Sehr leichte Kunststofftragetaschen, ausgenommen sehr leichte Kunststofftragetaschen, die aus Hygienegründen erforderlich sind oder als Verkaufsverpackung für lose Lebensmittel vorgesehen sind, sofern dies zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung beiträgt. Sehr dünne Tragetaschen für lose Lebensmittel
ANHANG VI — Anforderungen für Wiederverwendungssysteme und Wiederbefüllungsstationen ANHANG VI — Anforderungen für Wiederverwendungssysteme und Wiederbefüllungsstationen
Teil A — Anforderungen für Wiederverwendungssysteme Teil A — Anforderungen für Wiederverwendungssysteme
1 — Allgemeine Anforderungen für Wiederverwendungssysteme 1 — Allgemeine Anforderungen für Wiederverwendungssysteme

Alle Wiederverwendungssysteme müssen

  • a) über eine klar definierte Governance-Struktur, wie in den Governance-Leitlinien beschrieben, verfügen;
  • b) über eine Governance-Struktur verfügen,

    • i) durch die sichergestellt wird, dass die in den Governance-Leitlinien enthaltenen Ziele des Systems und gegebenenfalls die Wiederverwendungsziele und alle anderen Ziele des Systems erreicht werden können;
    • ii) durch die ein gleichberechtigter Zugang und faire Bedingungen für alle Wirtschaftsakteure, die an dem System teilnehmen wollen, ermöglicht wird;
    • iii) durch die ein gleichberechtigter Zugang und faire Bedingungen für alle Endabnehmer ermöglicht wird;
  • c) so gestaltet sein, dass gewährleistet ist, dass in ihnen im Kreislaufdurchgang befindliche wiederverwendbare Verpackungen mindestens die in dem gemäß Artikel 11 Absatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegte Mindestanzahl von Kreislaufdurchgängen erreichen;

  • d) über Vorschriften verfügen, durch die ihre Funktionsweise, einschließlich der Anforderungen für die Verwendung von Verpackungen, bestimmt und die von allen Systemteilnehmern akzeptiert werden und in denen

    • i) Art und Gestaltung von Verpackungen, die im System in Umlauf sein dürfen, festgelegt ist;
    • ii) die Produkte, die dafür bestimmt sind, im System verwendet, befüllt oder befördert zu werden, beschrieben sind;
    • iii) Bedingungen für die ordnungsgemäße Handhabung und Verwendung von Verpackungen festgelegt sind;
    • iv) detaillierte Anforderungen für die Rekonditionierung von Verpackungen festgelegt sind;
    • v) die Anforderungen für die Sammlung von Verpackungen festgelegt sind;
    • vi) die Anforderungen für die Lagerung von Verpackungen festgelegt sind;
    • vii) die Anforderungen für die Befüllung oder Beladung von Verpackungen festgelegt sind;
    • viii) Vorschriften zur Gewährleistung einer wirksamen und effizienten Sammlung wiederverwendbarer Verpackungen, einschließlich durch die Schaffung von Anreizen für die Endabnehmer, die Verpackungen an die Sammelstellen oder ein allgemeines Sammelsystem zurückzubringen, festgelegt sind;
    • ix) Vorschriften zur Gewährleistung eines gleichberechtigten und fairen Zugangs zum Wiederverwendungssystem, auch für schutzbedürftige Verbraucher, festgelegt sind;
  • e) einen Systembetreiber haben, der das ordnungsgemäße Funktionieren des Systems kontrolliert und überprüft, ob die Wiederverwendung ordnungsgemäß ermöglicht wird;

  • f) über Berichterstattungsvorschriften verfügen, die den Zugriff auf Daten über die Anzahl der Befüllungen oder Wiederverwendungen (d. h. Kreislaufdurchgänge je Kategorie) sowie über Ausschuss, Sammelquoten (d. h. Rücklaufquoten), Verkaufseinheiten oder äquivalente Einheiten, einschließlich des Materials und nach Kategorien aufgeschlüsselt, oder eine durchschnittliche Schätzung, falls die Berechnung nicht durchführbar ist, und Anzahl der Einheiten wiederverwendbarer oder wiederbefüllbarer Verpackungen, die dem System hinzugefügt wurden, und Anzahl der im Rahmen des Plans für das Ende des Lebenszyklus behandelten Verpackungseinheiten, ermöglichen;

  • g) sicherstellen, dass die Gestaltung der Verpackung im Einklang mit einvernehmlich vereinbarten Spezifikationen oder Normen festgelegt wird;

  • h) eine gerechte Verteilung von Kosten und Nutzen für alle Systemteilnehmer gewährleisten;

  • i) die Umsetzung der Verpflichtungen zur erweiterten Herstellerverantwortung für wiederverwendbare Verpackungen, die im System verwendet werden und zu Abfall geworden sind, gewährleisten.

Die offenen Kreislaufsysteme, die über keinen Systembetreiber verfügen, sind von Buchstabe b Ziffer i, Buchstabe e, Buchstabe f und Buchstabe h ausgenommen.

Offene Kreislaufsysteme, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingerichtet wurden, sind von den Anforderungen gemäß Buchstabe a, Buchstabe b Ziffern i und ii, Buchstabe e, Buchstabe f und Buchstabe h ausgenommen.

Alle Wiederverwendungssysteme müssen

  • a) über eine klar definierte Governance-Struktur, wie in den Governance-Leitlinien beschrieben, verfügen;
  • b) über eine Governance-Struktur verfügen,

    • i) durch die sichergestellt wird, dass die in den Governance-Leitlinien enthaltenen Ziele des Systems und gegebenenfalls die Wiederverwendungsziele und alle anderen Ziele des Systems erreicht werden können;
    • ii) durch die ein gleichberechtigter Zugang und faire Bedingungen für alle Wirtschaftsakteure, die an dem System teilnehmen wollen, ermöglicht wird;
    • iii) durch die ein gleichberechtigter Zugang und faire Bedingungen für alle Endabnehmer ermöglicht wird;
  • c) so gestaltet sein, dass gewährleistet ist, dass in ihnen im Kreislaufdurchgang befindliche wiederverwendbare Verpackungen mindestens die in dem gemäß Artikel 11 Absatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegte Mindestanzahl von Kreislaufdurchgängen erreichen;

  • d) über Vorschriften verfügen, durch die ihre Funktionsweise, einschließlich der Anforderungen für die Verwendung von Verpackungen, bestimmt und die von allen Systemteilnehmern akzeptiert werden und in denen

    • i) Art und Gestaltung von Verpackungen, die im System in Umlauf sein dürfen, festgelegt ist;
    • ii) die Produkte, die dafür bestimmt sind, im System verwendet, befüllt oder befördert zu werden, beschrieben sind;
    • iii) Bedingungen für die ordnungsgemäße Handhabung und Verwendung von Verpackungen festgelegt sind;
    • iv) detaillierte Anforderungen für die Rekonditionierung von Verpackungen festgelegt sind;
    • v) die Anforderungen für die Sammlung von Verpackungen festgelegt sind;
    • vi) die Anforderungen für die Lagerung von Verpackungen festgelegt sind;
    • vii) die Anforderungen für die Befüllung oder Beladung von Verpackungen festgelegt sind;
    • viii) Vorschriften zur Gewährleistung einer wirksamen und effizienten Sammlung wiederverwendbarer Verpackungen, einschließlich durch die Schaffung von Anreizen für die Endabnehmer, die Verpackungen an die Sammelstellen oder ein allgemeines Sammelsystem zurückzubringen, festgelegt sind;
    • ix) Vorschriften zur Gewährleistung eines gleichberechtigten und fairen Zugangs zum Wiederverwendungssystem, auch für schutzbedürftige Verbraucher, festgelegt sind;
  • e) einen Systembetreiber haben, der das ordnungsgemäße Funktionieren des Systems kontrolliert und überprüft, ob die Wiederverwendung ordnungsgemäß ermöglicht wird;

  • f) über Berichterstattungsvorschriften verfügen, die den Zugriff auf Daten über die Anzahl der Befüllungen oder Wiederverwendungen (d. h. Kreislaufdurchgänge je Kategorie) sowie über Ausschuss, Sammelquoten (d. h. Rücklaufquoten), Verkaufseinheiten oder äquivalente Einheiten, einschließlich des Materials und nach Kategorien aufgeschlüsselt, oder eine durchschnittliche Schätzung, falls die Berechnung nicht durchführbar ist, und Anzahl der Einheiten wiederverwendbarer oder wiederbefüllbarer Verpackungen, die dem System hinzugefügt wurden, und Anzahl der im Rahmen des Plans für das Ende des Lebenszyklus behandelten Verpackungseinheiten, ermöglichen;

  • g) sicherstellen, dass die Gestaltung der Verpackung im Einklang mit einvernehmlich vereinbarten Spezifikationen oder Normen festgelegt wird;

  • h) eine gerechte Verteilung von Kosten und Nutzen für alle Systemteilnehmer gewährleisten;

  • i) die Umsetzung der Verpflichtungen zur erweiterten Herstellerverantwortung für wiederverwendbare Verpackungen, die im System verwendet werden und zu Abfall geworden sind, gewährleisten.

Die offenen Kreislaufsysteme, die über keinen Systembetreiber verfügen, sind von Buchstabe b Ziffer i, Buchstabe e, Buchstabe f und Buchstabe h ausgenommen.

Offene Kreislaufsysteme, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingerichtet wurden, sind von den Anforderungen gemäß Buchstabe a, Buchstabe b Ziffern i und ii, Buchstabe e, Buchstabe f und Buchstabe h ausgenommen.

2 — Anforderungen für geschlossene Kreislaufsysteme 2 — Anforderungen für geschlossene Kreislaufsysteme

Zusätzlich zu den unter Nummer 1 aufgeführten allgemeinen Anforderungen für Wiederverwendungssysteme müssen geschlossene Kreislaufsysteme folgende Anforderungen erfüllen:

  • a) Das System verfügt über eine Rückführungslogistik, die den Transport von Verpackungen von den Endabnehmern zu den Systemteilnehmern erleichtert;
  • b) das System ermöglicht die Sammlung, Rekonditionierung und Umverteilung von Verpackungen;
  • c) die Systemteilnehmer sind verpflichtet, die Verpackungen von der Sammelstelle zurückzunehmen, wenn sie gemäß den Systemvorschriften verwendet, gesammelt und gelagert wurden.

Zusätzlich zu den unter Nummer 1 aufgeführten allgemeinen Anforderungen für Wiederverwendungssysteme müssen geschlossene Kreislaufsysteme folgende Anforderungen erfüllen:

  • a) Das System verfügt über eine Rückführungslogistik, die den Transport von Verpackungen von den Endabnehmern zu den Systemteilnehmern erleichtert;
  • b) das System ermöglicht die Sammlung, Rekonditionierung und Umverteilung von Verpackungen;
  • c) die Systemteilnehmer sind verpflichtet, die Verpackungen von der Sammelstelle zurückzunehmen, wenn sie gemäß den Systemvorschriften verwendet, gesammelt und gelagert wurden.
3 — Anforderungen für offene Kreislaufsysteme 3 — Anforderungen für offene Kreislaufsysteme

Zusätzlich zu den unter Nummer 1 aufgeführten allgemeinen Anforderungen für Wiederverwendungssysteme müssen offene Kreislaufsysteme folgende Anforderungen erfüllen:

  • a) Nach der Verwendung der Verpackungen entscheidet der Systemteilnehmer, ob er die Verpackungen wiederverwendet oder zur Wiederverwendung an einen anderen Systemteilnehmer weiterleitet;
  • b) das System gewährleistet die Möglichkeit und die allgemeine Verfügbarkeit der Sammlung, Rekonditionierung und Umverteilung von Verpackungen;
  • c) eine Rekonditionierung, die den Anforderungen in Teil B entspricht, ist Teil des Systems.

Zusätzlich zu den unter Nummer 1 aufgeführten allgemeinen Anforderungen für Wiederverwendungssysteme müssen offene Kreislaufsysteme folgende Anforderungen erfüllen:

  • a) Nach der Verwendung der Verpackungen entscheidet der Systemteilnehmer, ob er die Verpackungen wiederverwendet oder zur Wiederverwendung an einen anderen Systemteilnehmer weiterleitet;
  • b) das System gewährleistet die Möglichkeit und die allgemeine Verfügbarkeit der Sammlung, Rekonditionierung und Umverteilung von Verpackungen;
  • c) eine Rekonditionierung, die den Anforderungen in Teil B entspricht, ist Teil des Systems.
Teil B — Rekonditionierung Teil B — Rekonditionierung

1. Das Rekonditionierungsverfahren darf keine Risiken für die Gesundheit und Sicherheit der für die Durchführung der Rekonditionierung der Verpackungen verantwortlichen Personen bergen, und die Auswirkungen dieses Prozesses auf die Umwelt sollten so gering wie möglich gehalten werden. Die Rekonditionierung wird im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften über kontaktempfindliche Materialien, Abfälle und Industrieemissionen betrieben. 2. Die Rekonditionierung umfasst die folgenden Vorgänge, die an das Format der wiederverwendbaren Verpackungen und ihren Verwendungszweck angepasst sind:

  • a) Bewertung des Zustands der Verpackungen;
  • b) Entfernung beschädigter oder nicht wiederverwendbarer Bestandteile der Verpackungen;
  • c) Beförderung der entfernten Bestandteile der Verpackungen zu einem geeigneten Verwertungsverfahren;
  • d) Reinigung und Waschen der Verpackungen unter den vorgeschriebenen Hygienebedingungen;
  • e) Reparatur der Verpackungen;
  • f) Begutachtung und Bewertung der Gebrauchstauglichkeit der Verpackungen.

3. Falls nötig, sind Reinigungs- und Waschverfahren in verschiedenen Phasen der Rekonditionierung anzuwenden und zu wiederholen. 4. Das rekonditionierte Produkt muss die Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen erfüllen, die für das Produkt gelten.

1. Das Rekonditionierungsverfahren darf keine Risiken für die Gesundheit und Sicherheit der für die Durchführung der Rekonditionierung der Verpackungen verantwortlichen Personen bergen, und die Auswirkungen dieses Prozesses auf die Umwelt sollten so gering wie möglich gehalten werden. Die Rekonditionierung wird im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften über kontaktempfindliche Materialien, Abfälle und Industrieemissionen betrieben. 2. Die Rekonditionierung umfasst die folgenden Vorgänge, die an das Format der wiederverwendbaren Verpackungen und ihren Verwendungszweck angepasst sind:

  • a) Bewertung des Zustands der Verpackungen;
  • b) Entfernung beschädigter oder nicht wiederverwendbarer Bestandteile der Verpackungen;
  • c) Beförderung der entfernten Bestandteile der Verpackungen zu einem geeigneten Verwertungsverfahren;
  • d) Reinigung und Waschen der Verpackungen unter den vorgeschriebenen Hygienebedingungen;
  • e) Reparatur der Verpackungen;
  • f) Begutachtung und Bewertung der Gebrauchstauglichkeit der Verpackungen.

3. Falls nötig, sind Reinigungs- und Waschverfahren in verschiedenen Phasen der Rekonditionierung anzuwenden und zu wiederholen. 4. Das rekonditionierte Produkt muss die Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen erfüllen, die für das Produkt gelten.

Teil C — Anforderungen für die Wiederbefüllung Teil C — Anforderungen für die Wiederbefüllung

Wiederbefüllungsstationen müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:

  • a) Die Wiederbefüllungsstation legt klare und präzise Informationen zu folgenden Punkten aus:

    • i) Hygienestandards, die das Behältnis des Endabnehmers erfüllen muss, damit es für den Erwerb von Produkten in der Wiederbefüllungsstation genutzt werden kann;
    • ii) Arten und Merkmale von Behältnissen, die zur Wiederbefüllung mit erworbenen Produkten verwendet werden können;
    • iii) Kontaktangaben des Endvertreibers, um die Einhaltung der Hygienenormen nach geltendem Recht sicherzustellen;
  • b) die Wiederbefüllungsstation beinhaltet eine Messvorrichtung oder bietet eine alternative Möglichkeit, dem Endabnehmer eine bestimmte Menge des Produkts für den Kauf zu sichern;

  • c) der vom Endabnehmer gezahlte Preis schließt das Gewicht des Behältnisses nicht ein.

Wiederbefüllungsstationen müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:

  • a) Die Wiederbefüllungsstation legt klare und präzise Informationen zu folgenden Punkten aus:

    • i) Hygienestandards, die das Behältnis des Endabnehmers erfüllen muss, damit es für den Erwerb von Produkten in der Wiederbefüllungsstation genutzt werden kann;
    • ii) Arten und Merkmale von Behältnissen, die zur Wiederbefüllung mit erworbenen Produkten verwendet werden können;
    • iii) Kontaktangaben des Endvertreibers, um die Einhaltung der Hygienenormen nach geltendem Recht sicherzustellen;
  • b) die Wiederbefüllungsstation beinhaltet eine Messvorrichtung oder bietet eine alternative Möglichkeit, dem Endabnehmer eine bestimmte Menge des Produkts für den Kauf zu sichern;

  • c) der vom Endabnehmer gezahlte Preis schließt das Gewicht des Behältnisses nicht ein.

ANHANG VII — Konformitätsbewertungsverfahren ANHANG VII — Konformitätsbewertungsverfahren
Modul A — Interne Fertigungskontrolle Modul A — Interne Fertigungskontrolle
2 — Technische Dokumentation 2 — Technische Dokumentation

Der Erzeuger erstellt die technische Dokumentation. Anhand der Dokumentation muss es möglich sein, die Konformität der Verpackung mit den geltenden Anforderungen zu bewerten, und sie muss eine angemessene Analyse und Bewertung der Risiken der Nichtkonformität enthalten.

In der technischen Dokumentation sind die geltenden Anforderungen aufzuführen und die Gestaltung, die Herstellung und die Funktionsweise der Verpackung zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind. Die technische Dokumentation enthält gegebenenfalls zumindest folgende Elemente:

  • a) eine allgemeine Beschreibung der Verpackung und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks;
  • b) Entwürfe, Fertigungszeichnungen und Materialien von Bauteilen;
  • c) Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Zeichnungen nach Buchstabe b und der Pläne sowie der Funktionsweise der Verpackung erforderlich sind,
  • d) eine Liste mit

    • i) den harmonisierten Normen gemäß Artikel 36, die ganz oder teilweise Anwendung finden;
    • ii) den gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 37, die vollständig oder teilweise angewendet wurden;
    • iii) sonstigen einschlägigen technischen Spezifikationen, die für Mess- oder Berechnungszwecke verwendet werden;
    • iv) falls harmonisierte Normen oder gemeinsame Spezifikationen teilweise angewendet werden — den Teilen, die angewendet wurden;
    • v) falls harmonisierte Normen oder gemeinsame Spezifikationen nicht angewendet werden — einer Beschreibung der Lösungen, die zur Erfüllung der in Nummer 1 genannten Anforderungen gewählt wurden;
  • e) eine qualitative Beschreibung der Art und Weise, wie die in den Artikeln 6, 10 und 11 vorgesehenen Bewertungen durchgeführt wurden; und

  • f) Prüfberichte.

Der Erzeuger erstellt die technische Dokumentation. Anhand der Dokumentation muss es möglich sein, die Konformität der Verpackung mit den geltenden Anforderungen zu bewerten, und sie muss eine angemessene Analyse und Bewertung der Risiken der Nichtkonformität enthalten.

In der technischen Dokumentation sind die geltenden Anforderungen aufzuführen und die Gestaltung, die Herstellung und die Funktionsweise der Verpackung zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind. Die technische Dokumentation enthält gegebenenfalls zumindest folgende Elemente:

  • a) eine allgemeine Beschreibung der Verpackung und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks;
  • b) Entwürfe, Fertigungszeichnungen und Materialien von Bauteilen;
  • c) Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Zeichnungen nach Buchstabe b und der Pläne sowie der Funktionsweise der Verpackung erforderlich sind,
  • d) eine Liste mit

    • i) den harmonisierten Normen gemäß Artikel 36, die ganz oder teilweise Anwendung finden;
    • ii) den gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 37, die vollständig oder teilweise angewendet wurden;
    • iii) sonstigen einschlägigen technischen Spezifikationen, die für Mess- oder Berechnungszwecke verwendet werden;
    • iv) falls harmonisierte Normen oder gemeinsame Spezifikationen teilweise angewendet werden — den Teilen, die angewendet wurden;
    • v) falls harmonisierte Normen oder gemeinsame Spezifikationen nicht angewendet werden — einer Beschreibung der Lösungen, die zur Erfüllung der in Nummer 1 genannten Anforderungen gewählt wurden;
  • e) eine qualitative Beschreibung der Art und Weise, wie die in den Artikeln 6, 10 und 11 vorgesehenen Bewertungen durchgeführt wurden; und

  • f) Prüfberichte.

3 — Herstellung 3 — Herstellung

Der Erzeuger trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Herstellungsprozess und seine Überwachung die Konformität der Verpackung mit der in Nummer 2 genannten technischen Dokumentation und mit den Anforderungen gemäß Nummer 1 gewährleisten.

Der Erzeuger trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Herstellungsprozess und seine Überwachung die Konformität der Verpackung mit der in Nummer 2 genannten technischen Dokumentation und mit den Anforderungen gemäß Nummer 1 gewährleisten.

4 — Konformitätserklärung 4 — Konformitätserklärung

Der Erzeuger stellt für jede Verpackungsart eine schriftliche Konformitätserklärung aus und hält sie zusammen mit der technischen Dokumentation fünf Jahre nach dem Inverkehrbringen von Einwegverpackungen und zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen von wiederverwendbaren Verpackungen für die nationalen Behörden bereit. Aus der Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welche Verpackung sie ausgestellt wurde.

Ein Exemplar der Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

Der Erzeuger stellt für jede Verpackungsart eine schriftliche Konformitätserklärung aus und hält sie zusammen mit der technischen Dokumentation fünf Jahre nach dem Inverkehrbringen von Einwegverpackungen und zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen von wiederverwendbaren Verpackungen für die nationalen Behörden bereit. Aus der Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welche Verpackung sie ausgestellt wurde.

Ein Exemplar der Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

5 — Bevollmächtigter 5 — Bevollmächtigter

Die in Nummer 4 genannten Verpflichtungen des Erzeugers in Bezug auf das Führen der technischen Dokumentation können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, sofern diese Verpflichtungen im Auftrag festgelegt sind.

Die in Nummer 4 genannten Verpflichtungen des Erzeugers in Bezug auf das Führen der technischen Dokumentation können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, sofern diese Verpflichtungen im Auftrag festgelegt sind.

ANHANG VIII — EU-Konformitätserklärung Nr.(Kennnummer der Erklärung)… ANHANG VIII — EU-Konformitätserklärung Nr.(Kennnummer der Erklärung)…

1. Nr. … (eindeutige Kennung der Verpackung): 2. Name und Anschrift des Erzeugers und gegebenenfalls des Bevollmächtigten des Erzeugers: 3. Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Erzeuger. 4. Gegenstand der Erklärung (Kennung der Verpackung zwecks Rückverfolgbarkeit): Beschreibung der Verpackung: 5. Der unter Nummer 4 genannte Gegenstand der Erklärung erfüllt die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf die Harmonisierung: … (Verweis auf die anderen angewandten Rechtsakte der Union). 6. Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe anderer technischer Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird: 7. Die notifizierte Stelle … (Name, Anschrift, Kennnummer) … hat, falls anwendbar, … (Beschreibung ihrer Maßnahme) durchgeführt und die folgende(n) Bescheinigung(en) ausgestellt: … (Einzelheiten, einschließlich des Datums der Bescheinigung(en), und gegebenenfalls Angaben zur Dauer und zu den Gültigkeitsbedingungen). 8. Zusätzliche Angaben;

Unterzeichnet für und im Namen von:

(Ort und Datum der Ausstellung):

(Name, Funktion) (Unterschrift):

1. Nr. … (eindeutige Kennung der Verpackung): 2. Name und Anschrift des Erzeugers und gegebenenfalls des Bevollmächtigten des Erzeugers: 3. Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Erzeuger. 4. Gegenstand der Erklärung (Kennung der Verpackung zwecks Rückverfolgbarkeit): Beschreibung der Verpackung: 5. Der unter Nummer 4 genannte Gegenstand der Erklärung erfüllt die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf die Harmonisierung: … (Verweis auf die anderen angewandten Rechtsakte der Union). 6. Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe anderer technischer Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird: 7. Die notifizierte Stelle … (Name, Anschrift, Kennnummer) … hat, falls anwendbar, … (Beschreibung ihrer Maßnahme) durchgeführt und die folgende(n) Bescheinigung(en) ausgestellt: … (Einzelheiten, einschließlich des Datums der Bescheinigung(en), und gegebenenfalls Angaben zur Dauer und zu den Gültigkeitsbedingungen). 8. Zusätzliche Angaben;

Unterzeichnet für und im Namen von:

(Ort und Datum der Ausstellung):

(Name, Funktion) (Unterschrift):

ANHANG IX — Angaben in Bezug auf die Registrierung und Berichterstattung an das Register nach Artikel 44 ANHANG IX — Angaben in Bezug auf die Registrierung und Berichterstattung an das Register nach Artikel 44
Teil A — Bei der Registrierung zu übermittelnde Angaben Teil A — Bei der Registrierung zu übermittelnde Angaben

1. Die vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung zu übermittelnden Informationen umfassen Folgendes:

  • a) Name und Markennamen (sofern vorhanden), unter denen der Hersteller seine Verpackungen, einschließlich Verpackungen verpackter Produkte, im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bereitstellt, und Anschrift des Herstellers, einschließlich Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, sofern vorhanden Telefon, Internetadresse und E-Mail-Adresse unter Angabe einer einzigen Kontaktstelle;
  • b) zusätzlich zu den unter Buchstabe a genannten Informationen, wenn ein Hersteller einen Bevollmächtigten zur Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung in seinem Namen bevollmächtigt hat: Name und Anschrift einschließlich Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Bevollmächtigten;
  • c) nationale Identifikationsnummer des Herstellers, einschließlich seiner Handelsregisternummer oder einer gleichwertigen amtlichen Registernummer und der europäischen oder nationalen Steueridentifikationsnummer;
  • d) eine Erklärung darüber, wie der Hersteller seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 45 nachkommt — einschließlich eines von der Organisation für Herstellerverantwortung ausgestellten Zertifikats in dem Fall, dass Artikel 46 Absatz 1 gilt.

2. Wird eine Organisation für Herstellerverantwortung mit der Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung betraut, so umfassen die vom Hersteller bereitzustellenden Angaben den Namen und die Kontaktdaten, einschließlich Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefonnummer, Internet- und E-Mail-Adresse sowie die nationale Identifikationsnummer der Organisation für Herstellerverantwortung, einschließlich der Handelsregisternummer oder einer gleichwertigen amtlichen Registrierungsnummer und der europäischen oder nationalen Steueridentifikationsnummer der Organisation für Herstellerverantwortung, den Auftrag des vertretenen Herstellers sowie eine Erklärung des Herstellers oder gegebenenfalls des Bevollmächtigten des Herstellers für die erweiterte Herstellerverantwortung oder der Organisation für Herstellerverantwortung, aus der hervorgeht, dass die übermittelten Angaben der Wahrheit entsprechen. 3. Kommt eine vom Hersteller entsprechend Artikel 46 Absatz 1 mit der Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung betrauten Organisation für Herstellerverantwortung der Registrierungspflicht nach Artikel 44 nach, so muss diese zusätzlich zu den nach Nummer 1 dieses Teils erforderlichen Angaben Folgendes vorsehen:

  • a) Namen und Kontaktdaten, einschließlich Postleitzahlen und Orte, Straßen und Hausnummern, Länder, Telefonnummern, Internet- und E-Mail-Adressen der vertretenen Hersteller;
  • b) gegebenenfalls den Auftrag jedes vertretenen Herstellers;
  • c) vertritt die Organisation für Herstellerverantwortung mehr als einen Hersteller, so gibt sie getrennt an, wie jeder der vertretenen Hersteller die in Artikel 45 festgelegten Pflichten erfüllt.

1. Die vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung zu übermittelnden Informationen umfassen Folgendes:

  • a) Name und Markennamen (sofern vorhanden), unter denen der Hersteller seine Verpackungen, einschließlich Verpackungen verpackter Produkte, im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bereitstellt, und Anschrift des Herstellers, einschließlich Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, sofern vorhanden Telefon, Internetadresse und E-Mail-Adresse unter Angabe einer einzigen Kontaktstelle;
  • b) zusätzlich zu den unter Buchstabe a genannten Informationen, wenn ein Hersteller einen Bevollmächtigten zur Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung in seinem Namen bevollmächtigt hat: Name und Anschrift einschließlich Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Bevollmächtigten;
  • c) nationale Identifikationsnummer des Herstellers, einschließlich seiner Handelsregisternummer oder einer gleichwertigen amtlichen Registernummer und der europäischen oder nationalen Steueridentifikationsnummer;
  • d) eine Erklärung darüber, wie der Hersteller seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 45 nachkommt — einschließlich eines von der Organisation für Herstellerverantwortung ausgestellten Zertifikats in dem Fall, dass Artikel 46 Absatz 1 gilt.

2. Wird eine Organisation für Herstellerverantwortung mit der Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung betraut, so umfassen die vom Hersteller bereitzustellenden Angaben den Namen und die Kontaktdaten, einschließlich Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefonnummer, Internet- und E-Mail-Adresse sowie die nationale Identifikationsnummer der Organisation für Herstellerverantwortung, einschließlich der Handelsregisternummer oder einer gleichwertigen amtlichen Registrierungsnummer und der europäischen oder nationalen Steueridentifikationsnummer der Organisation für Herstellerverantwortung, den Auftrag des vertretenen Herstellers sowie eine Erklärung des Herstellers oder gegebenenfalls des Bevollmächtigten des Herstellers für die erweiterte Herstellerverantwortung oder der Organisation für Herstellerverantwortung, aus der hervorgeht, dass die übermittelten Angaben der Wahrheit entsprechen. 3. Kommt eine vom Hersteller entsprechend Artikel 46 Absatz 1 mit der Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung betrauten Organisation für Herstellerverantwortung der Registrierungspflicht nach Artikel 44 nach, so muss diese zusätzlich zu den nach Nummer 1 dieses Teils erforderlichen Angaben Folgendes vorsehen:

  • a) Namen und Kontaktdaten, einschließlich Postleitzahlen und Orte, Straßen und Hausnummern, Länder, Telefonnummern, Internet- und E-Mail-Adressen der vertretenen Hersteller;
  • b) gegebenenfalls den Auftrag jedes vertretenen Herstellers;
  • c) vertritt die Organisation für Herstellerverantwortung mehr als einen Hersteller, so gibt sie getrennt an, wie jeder der vertretenen Hersteller die in Artikel 45 festgelegten Pflichten erfüllt.
Teil B — Für die Berichterstattung zu übermittelnde Angaben Teil B — Für die Berichterstattung zu übermittelnde Angaben

1. Für die Berichterstattung gemäß Artikel 44 Absatz 7 zu übermittelnde Angaben:

  • a) nationale Identifikationsnummer des Herstellers;
  • b) Berichtszeitraum;
  • c) Massen nach Gewicht der Verpackungskategorien gemäß Anhang II Tabelle 1, die der Hersteller erstmals im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bereitstellt oder die der Hersteller auspackt, ohne Endabnehmer zu sein;
  • d) Regelungen, um die Herstellerverantwortung in Bezug auf die Verpackungen zu gewährleisten, die erstmals im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bereitgestellt oder aus denen verpackte Produkte von einem Hersteller ausgepackt werden, ohne dass dieser Endabnehmer ist.

2. Für die Berichterstattung gemäß Artikel 44 Absatz 8 zu übermittelnde Angaben:

  • a) nationale Identifikationsnummer des Herstellers;
  • b) Berichtszeitraum;
  • c) Angaben zu den Verpackungsarten in Tabelle 1 dieser Nummer;
  • d) Regelungen, um die Herstellerverantwortung in Bezug auf die Verpackungen zu gewährleisten, die erstmals im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bereitgestellt oder aus denen verpackte Produkte von einem Hersteller ausgepackt werden, ohne dass dieser Endabnehmer ist.

Tabelle 1

Massen nach Gewicht, die erstmals im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bereitgestellt bzw. ausgepackt werden
Glas
Kunststoffe
Papier/Pappe/Karton
Eisenmetalle
Aluminium
Holz
Sonstige
Gesamt

3. Für die Berichterstattung gemäß Artikel 44 Absatz 10 zu übermittelnde Angaben:

  • a) Massen nach Gewicht, aufgeschlüsselt nach Kategorie der Verpackungsabfälle im Sinne von Anhang II Tabelle 2, die im Mitgliedstaat gesammelt und zum Sortieren gebracht werden;
  • b) Massen nach Gewicht, aufgeschlüsselt nach Kategorie der innerhalb des Mitgliedstaats recycelten, verwerteten und beseitigten oder innerhalb der Union oder in ein Drittland verbrachten Verpackungsabfälle gemäß Anhang XII Tabelle 3;
  • c) Massen nach Gewicht der getrennt gesammelten Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern und Einwegmetallgetränkebehälter mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern gemäß Anhang XII Tabelle 5.

1. Für die Berichterstattung gemäß Artikel 44 Absatz 7 zu übermittelnde Angaben:

  • a) nationale Identifikationsnummer des Herstellers;
  • b) Berichtszeitraum;
  • c) Massen nach Gewicht der Verpackungskategorien gemäß Anhang II Tabelle 1, die der Hersteller erstmals im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bereitstellt oder die der Hersteller auspackt, ohne Endabnehmer zu sein;
  • d) Regelungen, um die Herstellerverantwortung in Bezug auf die Verpackungen zu gewährleisten, die erstmals im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bereitgestellt oder aus denen verpackte Produkte von einem Hersteller ausgepackt werden, ohne dass dieser Endabnehmer ist.

2. Für die Berichterstattung gemäß Artikel 44 Absatz 8 zu übermittelnde Angaben:

  • a) nationale Identifikationsnummer des Herstellers;
  • b) Berichtszeitraum;
  • c) Angaben zu den Verpackungsarten in Tabelle 1 dieser Nummer;
  • d) Regelungen, um die Herstellerverantwortung in Bezug auf die Verpackungen zu gewährleisten, die erstmals im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bereitgestellt oder aus denen verpackte Produkte von einem Hersteller ausgepackt werden, ohne dass dieser Endabnehmer ist.

Tabelle 1

Massen nach Gewicht, die erstmals im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bereitgestellt bzw. ausgepackt werden
Glas
Kunststoffe
Papier/Pappe/Karton
Eisenmetalle
Aluminium
Holz
Sonstige
Gesamt

3. Für die Berichterstattung gemäß Artikel 44 Absatz 10 zu übermittelnde Angaben:

  • a) Massen nach Gewicht, aufgeschlüsselt nach Kategorie der Verpackungsabfälle im Sinne von Anhang II Tabelle 2, die im Mitgliedstaat gesammelt und zum Sortieren gebracht werden;
  • b) Massen nach Gewicht, aufgeschlüsselt nach Kategorie der innerhalb des Mitgliedstaats recycelten, verwerteten und beseitigten oder innerhalb der Union oder in ein Drittland verbrachten Verpackungsabfälle gemäß Anhang XII Tabelle 3;
  • c) Massen nach Gewicht der getrennt gesammelten Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern und Einwegmetallgetränkebehälter mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern gemäß Anhang XII Tabelle 5.
ANHANG X ANHANG X
Mindestanforderungen für Pfand- und Rücknahmesysteme Mindestanforderungen für Pfand- und Rücknahmesysteme

Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck

Systembetreiber eine natürliche oder juristische Person, die mit der Einrichtung oder dem Betrieb eines Pfand- und Rücknahmesystems in einem Mitgliedstaat betraut ist.

Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck

Systembetreiber eine natürliche oder juristische Person, die mit der Einrichtung oder dem Betrieb eines Pfand- und Rücknahmesystems in einem Mitgliedstaat betraut ist.

Allgemeine Mindestanforderungen für Pfand- und Rücknahmesysteme Allgemeine Mindestanforderungen für Pfand- und Rücknahmesysteme

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in ihrem Hoheitsgebiet eingerichteten Pfand- und Rücknahmesysteme folgende Mindestanforderungen erfüllen:

  • a) Ein einziger Systembetreiber wurde eingesetzt oder lizenziert oder, falls es mehr als einen Systembetreiber gibt, treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um die Koordinierung zwischen den einzelnen Systembetreibern sicherzustellen;
  • b) die Governance und entsprechende Betriebsvorschriften ermöglichen allen Wirtschaftsakteuren, die Teil des Systems werden möchten, gleichberechtigten Zugang und faire Bedingungen, sofern sie Verpackungen, die zu einer unter das System fallenden Verpackungsart oder -kategorie gehören, auf dem Markt bereitstellen;
  • c) es werden Kontrollverfahren und Berichterstattungssysteme eingerichtet, die es dem Systembetreiber ermöglichen, Daten über die Sammlung der unter das Pfand- und Rücknahmesystem fallenden Verpackungen zu erhalten;
  • d) es wird ein Mindestpfandniveau festgelegt, das ausreicht, um die erforderlichen Sammelquoten zu erreichen;
  • e) Mindestanforderungen für die finanzielle Kapazität des Systembetreibers werden festgelegt, damit der Systembetreiber seine Aufgaben wahrnehmen kann;
  • f) der Systembetreiber ist eine gemeinnützige und unabhängige juristische Einheit;
  • g) der Systembetreiber nimmt ausschließlich Aufgaben wahr, die sich aus den Vorschriften dieser Verordnung ergeben, sowie alle zusätzlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Koordinierung und dem Betrieb des von den Mitgliedstaaten eingerichteten Pfand- und Rücknahmesystems;
  • h) der Systembetreiber koordiniert die Funktionen des Pfand- und Rücknahmesystems;
  • i) der Systembetreiber bewahrt Folgendes in schriftlicher Form auf:

    • i) ein Statut über die interne Organisation des Systems;
    • ii) Nachweise über das Finanzierungssystem des Systems;
    • iii) eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass das System die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, sowie etwaige zusätzliche Anforderungen, die in dem Mitgliedstaat, in dem er tätig ist, gelten;
  • j) ein ausreichender Anteil des Jahresumsatzes des Systembetreibers wird für Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit in Bezug auf die Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen verwendet;

  • k) die Systembetreiber stellen alle Informationen bereit, die von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, in dem das System betrieben wird, angefordert werden, um die Einhaltung der Anforderungen dieses Anhangs zu überwachen;

  • l) die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Endvertreiber verpflichtet sind, die Pfandverpackungen des von ihnen verteilten Verpackungsmaterials und -formats anzunehmen und den Endabnehmern das Pfand zurückzuerstatten, wenn die Pfandverpackungen zurückgegeben werden, es sei denn, den Endabnehmern stehen über eines der Sammelsysteme, mit dem für Lebensmittelverpackungen Recycling in Lebensmittelqualität sichergestellt wird und die von den nationalen Behörden für diesen Zweck zugelassen wurden, gleichermaßen zugängliche Mittel zur Verfügung, sich das Pfand nach der Nutzung der Pfandverpackungen zurückerstatten zu lassen.

Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn die Verkaufsfläche es den Endabnehmern nicht ermöglicht, Pfandverpackungen zurückzugeben. Die Endvertreiber müssen jedoch stets die Rückgabe der leeren Verpackungen der von ihnen verkauften Produkte akzeptieren;

  • m) Endabnehmer können die Pfandverpackungen zurückgeben, ohne Waren kaufen zu müssen; das Pfand wird den Endabnehmern zurückgezahlt;
  • n) alle von einem Pfand- und Rücknahmesystem zu sammelnden Pfandverpackungen sind deutlich gekennzeichnet, sodass die Endabnehmer leicht erkennen können, ob diese Verpackungen zurückgegeben werden müssen;
  • o) die Gebühren sind transparent.

Neben den Mindestanforderungen können die Mitgliedstaaten gegebenenfalls zusätzliche Anforderungen festlegen, um sicherzustellen, dass die Ziele dieser Verordnung erreicht werden, insbesondere um die Reinheit der gesammelten Verpackungsabfälle zu erhöhen, die Vermüllung zu verringern oder andere Ziele der Kreislaufwirtschaft zu fördern.

Mitgliedstaaten mit Regionen mit hoher grenzüberschreitender Geschäftstätigkeit stellen sicher, dass die Pfand- und Rücknahmesysteme die Sammlung von Verpackungen aus Pfand- und Rücknahmesystemen anderer Mitgliedstaaten an benannten Sammelstellen ermöglichen, und bemühen sich, die Erstattung eines Pfands, das der Endabnehmer beim Kauf der Verpackung entrichten musste, zu ermöglichen.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in ihrem Hoheitsgebiet eingerichteten Pfand- und Rücknahmesysteme folgende Mindestanforderungen erfüllen:

  • a) Ein einziger Systembetreiber wurde eingesetzt oder lizenziert oder, falls es mehr als einen Systembetreiber gibt, treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um die Koordinierung zwischen den einzelnen Systembetreibern sicherzustellen;
  • b) die Governance und entsprechende Betriebsvorschriften ermöglichen allen Wirtschaftsakteuren, die Teil des Systems werden möchten, gleichberechtigten Zugang und faire Bedingungen, sofern sie Verpackungen, die zu einer unter das System fallenden Verpackungsart oder -kategorie gehören, auf dem Markt bereitstellen;
  • c) es werden Kontrollverfahren und Berichterstattungssysteme eingerichtet, die es dem Systembetreiber ermöglichen, Daten über die Sammlung der unter das Pfand- und Rücknahmesystem fallenden Verpackungen zu erhalten;
  • d) es wird ein Mindestpfandniveau festgelegt, das ausreicht, um die erforderlichen Sammelquoten zu erreichen;
  • e) Mindestanforderungen für die finanzielle Kapazität des Systembetreibers werden festgelegt, damit der Systembetreiber seine Aufgaben wahrnehmen kann;
  • f) der Systembetreiber ist eine gemeinnützige und unabhängige juristische Einheit;
  • g) der Systembetreiber nimmt ausschließlich Aufgaben wahr, die sich aus den Vorschriften dieser Verordnung ergeben, sowie alle zusätzlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Koordinierung und dem Betrieb des von den Mitgliedstaaten eingerichteten Pfand- und Rücknahmesystems;
  • h) der Systembetreiber koordiniert die Funktionen des Pfand- und Rücknahmesystems;
  • i) der Systembetreiber bewahrt Folgendes in schriftlicher Form auf:

    • i) ein Statut über die interne Organisation des Systems;
    • ii) Nachweise über das Finanzierungssystem des Systems;
    • iii) eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass das System die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, sowie etwaige zusätzliche Anforderungen, die in dem Mitgliedstaat, in dem er tätig ist, gelten;
  • j) ein ausreichender Anteil des Jahresumsatzes des Systembetreibers wird für Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit in Bezug auf die Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen verwendet;

  • k) die Systembetreiber stellen alle Informationen bereit, die von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, in dem das System betrieben wird, angefordert werden, um die Einhaltung der Anforderungen dieses Anhangs zu überwachen;

  • l) die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Endvertreiber verpflichtet sind, die Pfandverpackungen des von ihnen verteilten Verpackungsmaterials und -formats anzunehmen und den Endabnehmern das Pfand zurückzuerstatten, wenn die Pfandverpackungen zurückgegeben werden, es sei denn, den Endabnehmern stehen über eines der Sammelsysteme, mit dem für Lebensmittelverpackungen Recycling in Lebensmittelqualität sichergestellt wird und die von den nationalen Behörden für diesen Zweck zugelassen wurden, gleichermaßen zugängliche Mittel zur Verfügung, sich das Pfand nach der Nutzung der Pfandverpackungen zurückerstatten zu lassen.

Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn die Verkaufsfläche es den Endabnehmern nicht ermöglicht, Pfandverpackungen zurückzugeben. Die Endvertreiber müssen jedoch stets die Rückgabe der leeren Verpackungen der von ihnen verkauften Produkte akzeptieren;

  • m) Endabnehmer können die Pfandverpackungen zurückgeben, ohne Waren kaufen zu müssen; das Pfand wird den Endabnehmern zurückgezahlt;
  • n) alle von einem Pfand- und Rücknahmesystem zu sammelnden Pfandverpackungen sind deutlich gekennzeichnet, sodass die Endabnehmer leicht erkennen können, ob diese Verpackungen zurückgegeben werden müssen;
  • o) die Gebühren sind transparent.

Neben den Mindestanforderungen können die Mitgliedstaaten gegebenenfalls zusätzliche Anforderungen festlegen, um sicherzustellen, dass die Ziele dieser Verordnung erreicht werden, insbesondere um die Reinheit der gesammelten Verpackungsabfälle zu erhöhen, die Vermüllung zu verringern oder andere Ziele der Kreislaufwirtschaft zu fördern.

Mitgliedstaaten mit Regionen mit hoher grenzüberschreitender Geschäftstätigkeit stellen sicher, dass die Pfand- und Rücknahmesysteme die Sammlung von Verpackungen aus Pfand- und Rücknahmesystemen anderer Mitgliedstaaten an benannten Sammelstellen ermöglichen, und bemühen sich, die Erstattung eines Pfands, das der Endabnehmer beim Kauf der Verpackung entrichten musste, zu ermöglichen.

ANHANG XI — Nach Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe d vorzulegender Umsetzungsplan ANHANG XI — Nach Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe d vorzulegender Umsetzungsplan

Der nach Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe d vorzulegende Umsetzungsplan enthält

  • a) eine Bewertung der in der Vergangenheit erreichten, aktuellen und prognostizierten Quoten bei Recycling, Deponierung und anderen Arten der Behandlung von Verpackungsabfällen und der Abfallströme, aus denen sie sich zusammensetzen;
  • b) eine Bewertung der Umsetzung der bestehenden Abfallbewirtschaftungspläne und Abfallvermeidungsprogramme nach den Artikeln 28 und 29 der Richtlinie 2008/98/EG;
  • c) die Gründe, aus denen der Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass er die jeweilige, in Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b oder d festgelegte Zielvorgabe in der dort festgelegten Frist möglicherweise nicht erreichen wird, und eine Bewertung der zur Erfüllung dieser Zielvorgabe nötigen Fristverlängerung;
  • d) die zur Erfüllung der Zielvorgaben nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b oder d dieser Verordnung notwendigen Maßnahmen, die während der Fristverlängerung für den Mitgliedstaat gelten, einschließlich geeigneter wirtschaftlicher Instrumente und anderer Maßnahmen, die Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG bieten;
  • e) einen Zeitplan für die Durchführung der in Buchstabe d genannten Maßnahmen, die Festlegung der für ihre Durchführung zuständigen Stelle und eine Bewertung, wie diese Maßnahmen im Fall einer Fristverlängerung jeweils zur Erfüllung der geltenden Zielvorgaben beitragen;
  • f) Informationen zu Finanzmitteln für die Abfallbewirtschaftung nach dem Verursacherprinzip;
  • g) gegebenenfalls Maßnahmen zur Verbesserung der Datenqualität im Sinne einer besseren Planbarkeit und besserer Überwachungsergebnisse in der Abfallbewirtschaftung.

Der nach Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe d vorzulegende Umsetzungsplan enthält

  • a) eine Bewertung der in der Vergangenheit erreichten, aktuellen und prognostizierten Quoten bei Recycling, Deponierung und anderen Arten der Behandlung von Verpackungsabfällen und der Abfallströme, aus denen sie sich zusammensetzen;
  • b) eine Bewertung der Umsetzung der bestehenden Abfallbewirtschaftungspläne und Abfallvermeidungsprogramme nach den Artikeln 28 und 29 der Richtlinie 2008/98/EG;
  • c) die Gründe, aus denen der Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass er die jeweilige, in Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b oder d festgelegte Zielvorgabe in der dort festgelegten Frist möglicherweise nicht erreichen wird, und eine Bewertung der zur Erfüllung dieser Zielvorgabe nötigen Fristverlängerung;
  • d) die zur Erfüllung der Zielvorgaben nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b oder d dieser Verordnung notwendigen Maßnahmen, die während der Fristverlängerung für den Mitgliedstaat gelten, einschließlich geeigneter wirtschaftlicher Instrumente und anderer Maßnahmen, die Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG bieten;
  • e) einen Zeitplan für die Durchführung der in Buchstabe d genannten Maßnahmen, die Festlegung der für ihre Durchführung zuständigen Stelle und eine Bewertung, wie diese Maßnahmen im Fall einer Fristverlängerung jeweils zur Erfüllung der geltenden Zielvorgaben beitragen;
  • f) Informationen zu Finanzmitteln für die Abfallbewirtschaftung nach dem Verursacherprinzip;
  • g) gegebenenfalls Maßnahmen zur Verbesserung der Datenqualität im Sinne einer besseren Planbarkeit und besserer Überwachungsergebnisse in der Abfallbewirtschaftung.
ANHANG XII — Von den Mitgliedstaaten in ihre Datenbanken über Verpackungsabfälle einzugebende Daten (gemäß den nachstehend aufgeführten Tabellen 1 bis 4) ANHANG XII — Von den Mitgliedstaaten in ihre Datenbanken über Verpackungsabfälle einzugebende Daten (gemäß den nachstehend aufgeführten Tabellen 1 bis 4)

1. Bei Verkaufs-, Um- und Transportverpackungen:

  • a) Massen für jede Verpackungskategorie der in dem Mitgliedstaat erzeugten Verpackungen (produziertes Gewicht, importiertes Gewicht, gelagertes Gewicht abzüglich ausgeführtes Gewicht in Tonnen) (Tabelle 1)
  • b) Massen an wiederverwendbaren Verpackungen (Tabelle 2)

2. Bei Verkaufs-, Um- und Transportverpackungsabfällen:

  • a) für jede Verpackungskategorie (Tabelle 3):

    • i) Massen an Verpackungen, die erstmals im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bereitgestellt werden oder an Verpackungen, aus denen Produkte von einem Hersteller ausgepackt wurden, ohne dass dieser Endabnehmer ist;
    • ii) Massen an erzeugten Verpackungsabfällen;
    • iii) Massen an entsorgten, verwerteten und recycelten Verpackungen;
  • b) der jährliche Verbrauch an sehr leichten Kunststofftragetaschen, leichten Kunststofftragetaschen und dicken Kunststofftragetaschen pro Kopf, getrennt für jede Kategorie, gemäß Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe b (Tabelle 4)

  • c) die Quote der getrennten Sammlung von Verpackungsformaten, die unter Pfand- und Rücknahmesysteme gemäß Artikel 50 Absatz 1 fallen (Tabelle 5)

Tabelle 1

Masse der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats erzeugten Verpackungen (Verkaufs-, Um- und Transportverpackungen) (in Tonnen)

Produziertes Gewicht – Ausgeführtes Gewicht + Eingeführtes Gewicht + Gelagertes Gewicht = Gesamt
Glas
Kunststoffe
Papier/Pappe/Karton
Eisenmetalle
Aluminium
Holz
Sonstige
Gesamt

Tabelle 2

Gesamtmasse der erstmals im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bereitgestellten wiederverwendbaren Verpackungen (Verkaufs-, Um- und Transportverpackungen)

Erstmals im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bereitgestellte Mengen an Verpackungen (in Tonnen) Wiederverwendbare Verpackungen Wiederverwendbare Verkaufsverpackungen
Gewicht in t Prozentualer Anteil der gesamten wiederverwendbaren Verpackungen Gewicht in t Prozentsatz der gesamten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen
Glas
Kunststoffe
Papier/Pappe/ Karton
Eisenmetalle (einschließlich Weißblech)
Aluminium
Holz
Sonstige
Gesamt

Tabelle 3

Masse je Verpackungskategorie gemäß Anhang II Tabelle 2 von: Verpackungen, die erstmals im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bereitgestellt werden; Verpackungen, aus denen Produkte von einem Hersteller ausgepackt wurden, ohne dass dieser Endabnehmer ist; erzeugten Verpackungsabfällen; und im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats entsorgten, verwerteten und recycelten oder exportierten Verpackungsabfällen

Material Kategorie Verpackungen, die erstmals im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bereitgestellt oder ausgepackt werden (in t) Verpackungsabfallaufkommen (in t) Verpackungen insgesamt Entsorgte Abfälle (in t) Verpackungsabfälle insgesamt Verwertet (in t) Verpackungen insgesamt Recycelt (in t) Verpackungen insgesamt Entsorgt (in t) Verpackungsabfälle insgesamt Verwertet (in t) Verpackungen insgesamt Recycelt (in t)
Im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats Außerhalb des Hoheitsgebietes des Mitgliedstaats
Kunststoffe PET starr
PE starr, PP starr, HDPE und PP starr
Folien/flexibel
PS, XPS, EPS
Andere starre Kunststoffe
Biologisch abbaubar (starr und flexibel)
Papier/ Pappe/ Karton Papier/Pappe/ Karton (ausgenommen Flüssigkeitskartons)
Flüssigkeitskartons
Metall Aluminium
Stahl
Glas Glas
Holz Holz, Kork
Andere Textilien, Keramik/Porzellan und andere

Tabelle 4

Menge der sehr leichten Kunststofftragetaschen, leichten Kunststofftragetaschen, dicken Kunststofftragetaschen und sehr dicken Kunststofftragetaschen pro Kopf, die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verbraucht werden

Im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verbrauchte Kunststofftragetaschen
Anzahl pro Kopf Tonnen pro Kopf
Sehr leichte KunststofftragetaschenKunststofftragetaschen mit einer Wandstärke unter 15 Mikron
Leichte KunststofftragetaschenKunststofftragetaschen mit einer Wandstärke unter 50 Mikron
Dicke KunststofftragetaschenKunststofftragetaschen mit einer Wandstärke zwischen 50 und 99 Mikron

Tabelle 5

Quote der getrennten Sammlung von Verpackungsformaten, die unter Pfand- und Rücknahmesysteme gemäß Artikel 50 Absatz 1 fallen

Erstmals im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bereitgestellte Verpackungen (in t) Im Rahmen des Pfand- und Rücknahmesystems im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats getrennt gesammelt (in t)
Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff mit einem Fassungsvermögen von bis zu 3 l
Einweggetränkebehälter aus Metall mit einem Fassungsvermögen von bis zu 3 l

1. Bei Verkaufs-, Um- und Transportverpackungen:

  • a) Massen für jede Verpackungskategorie der in dem Mitgliedstaat erzeugten Verpackungen (produziertes Gewicht, importiertes Gewicht, gelagertes Gewicht abzüglich ausgeführtes Gewicht in Tonnen) (Tabelle 1)
  • b) Massen an wiederverwendbaren Verpackungen (Tabelle 2)

2. Bei Verkaufs-, Um- und Transportverpackungsabfällen:

  • a) für jede Verpackungskategorie (Tabelle 3):

    • i) Massen an Verpackungen, die erstmals im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bereitgestellt werden oder an Verpackungen, aus denen Produkte von einem Hersteller ausgepackt wurden, ohne dass dieser Endabnehmer ist;
    • ii) Massen an erzeugten Verpackungsabfällen;
    • iii) Massen an entsorgten, verwerteten und recycelten Verpackungen;
  • b) der jährliche Verbrauch an sehr leichten Kunststofftragetaschen, leichten Kunststofftragetaschen und dicken Kunststofftragetaschen pro Kopf, getrennt für jede Kategorie, gemäß Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe b (Tabelle 4)

  • c) die Quote der getrennten Sammlung von Verpackungsformaten, die unter Pfand- und Rücknahmesysteme gemäß Artikel 50 Absatz 1 fallen (Tabelle 5)

Tabelle 1

Masse der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats erzeugten Verpackungen (Verkaufs-, Um- und Transportverpackungen) (in Tonnen)

Produziertes Gewicht – Ausgeführtes Gewicht + Eingeführtes Gewicht + Gelagertes Gewicht = Gesamt
Glas
Kunststoffe
Papier/Pappe/Karton
Eisenmetalle
Aluminium
Holz
Sonstige
Gesamt

Tabelle 2

Gesamtmasse der erstmals im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bereitgestellten wiederverwendbaren Verpackungen (Verkaufs-, Um- und Transportverpackungen)

Erstmals im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bereitgestellte Mengen an Verpackungen (in Tonnen) Wiederverwendbare Verpackungen Wiederverwendbare Verkaufsverpackungen
Gewicht in t Prozentualer Anteil der gesamten wiederverwendbaren Verpackungen Gewicht in t Prozentsatz der gesamten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen
Glas
Kunststoffe
Papier/Pappe/ Karton
Eisenmetalle (einschließlich Weißblech)
Aluminium
Holz
Sonstige
Gesamt

Tabelle 3

Masse je Verpackungskategorie gemäß Anhang II Tabelle 2 von: Verpackungen, die erstmals im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bereitgestellt werden; Verpackungen, aus denen Produkte von einem Hersteller ausgepackt wurden, ohne dass dieser Endabnehmer ist; erzeugten Verpackungsabfällen; und im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats entsorgten, verwerteten und recycelten oder exportierten Verpackungsabfällen

Material Kategorie Verpackungen, die erstmals im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bereitgestellt oder ausgepackt werden (in t) Verpackungsabfallaufkommen (in t) Verpackungen insgesamt Entsorgte Abfälle (in t) Verpackungsabfälle insgesamt Verwertet (in t) Verpackungen insgesamt Recycelt (in t) Verpackungen insgesamt Entsorgt (in t) Verpackungsabfälle insgesamt Verwertet (in t) Verpackungen insgesamt Recycelt (in t)
Im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats Außerhalb des Hoheitsgebietes des Mitgliedstaats
Kunststoffe PET starr
PE starr, PP starr, HDPE und PP starr
Folien/flexibel
PS, XPS, EPS
Andere starre Kunststoffe
Biologisch abbaubar (starr und flexibel)
Papier/ Pappe/ Karton Papier/Pappe/ Karton (ausgenommen Flüssigkeitskartons)
Flüssigkeitskartons
Metall Aluminium
Stahl
Glas Glas
Holz Holz, Kork
Andere Textilien, Keramik/Porzellan und andere

Tabelle 4

Menge der sehr leichten Kunststofftragetaschen, leichten Kunststofftragetaschen, dicken Kunststofftragetaschen und sehr dicken Kunststofftragetaschen pro Kopf, die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verbraucht werden

Im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verbrauchte Kunststofftragetaschen
Anzahl pro Kopf Tonnen pro Kopf
Sehr leichte Kunststofftragetaschen Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke unter 15 Mikron
Leichte Kunststofftragetaschen Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke unter 50 Mikron
Dicke Kunststofftragetaschen Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke zwischen 50 und 99 Mikron

Tabelle 5

Quote der getrennten Sammlung von Verpackungsformaten, die unter Pfand- und Rücknahmesysteme gemäß Artikel 50 Absatz 1 fallen

Erstmals im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bereitgestellte Verpackungen (in t) Im Rahmen des Pfand- und Rücknahmesystems im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats getrennt gesammelt (in t)
Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff mit einem Fassungsvermögen von bis zu 3 l
Einweggetränkebehälter aus Metall mit einem Fassungsvermögen von bis zu 3 l
ANHANG XIII — Entsprechungstabelle ANHANG XIII — Entsprechungstabelle
Richtlinie 94/62/EG Vorliegende Verordnung
Artikel 1 Absatz 1 Artikel 1 Absätze 1 und 2
Artikel 1 Absatz 2 Artikel 1 Absatz 3
Artikel 2 Absatz 1 Artikel 2 Absatz 1
Artikel 2 Absatz 2 Artikel 2 Absatz 2
Artikel 3 Nummer 1 Unterabsatz 1 Artikel 3 Unterabsatz 1 Nummer 1
Artikel 3 Nummer 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a Artikel 3 Unterabsatz 1 Nummer 5
Artikel 3 Nummer 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b Artikel 3 Unterabsatz 1 Nummer 6
Artikel 3 Nummer 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c Artikel 3 Unterabsatz 1 Nummer 7
Artikel 3 Nummer 1 Unterabsatz 3 Ziffer i Artikel 3 Unterabsatz 1 Nummer 1 Buchstabe a
Artikel 3 Nummer 1 Unterabsatz 3 Ziffer ii Artikel 3 Unterabsatz 1 Nummer 1 Buchstaben d und e
Artikel 3 Nummer 1 Unterabsatz 3 Ziffer iii Artikel 3 Unterabsatz 1 Nummer 1 Buchstaben b und c
Artikel 3 Nummer 1a Artikel 3 Unterabsatz 1 Nummer 52
Artikel 3 Nummer 1b Artikel 3 Unterabsatz 1 Nummer 55
Artikel 3 Nummer 1c Artikel 3 Unterabsatz 1 Nummer 56
Artikel 3 Nummer 1d Artikel 3 Unterabsatz 1 Nummer 57
Artikel 3 Nummer 1e
Artikel 3 Nummer 2 Artikel 3 Unterabsatz 1 Nummer 25
Artikel 3 Nummer 2a Artikel 11 Absatz 1
Artikel 3 Nummer 2b Artikel 3 Unterabsatz 1 Nummer 24
Artikel 3 Nummer 2c Artikel 3 Unterabsatz 1 Nummer 2 und Artikel 3 Unterabsatz 2
Artikel 3 Nummer 11 Artikel 3 Unterabsatz 1 Nummer 12
Artikel 3 Nummer 12
Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Artikel 43 Absatz 5
Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 Artikel 43 Absatz 5
Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 Artikel 43 Absatz 5
Artikel 4 Absatz 1a Unterabsatz 1 Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 1
Artikel 4 Absatz 1a Unterabsatz 2 Artikel 34 Absatz 2 Satz 2
Artikel 4 Absatz 1a Unterabsatz 3 Artikel 34 Absatz 2 Satz 1
Artikel 4 Absatz 1a Unterabsatz 4 Buchstabe a Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 2
Artikel 4 Absatz 1a Unterabsatz 4 Buchstabe b Satz 1
Artikel 4 Absatz 1a Unterabsatz 4 Buchstabe b Satz 2 Artikel 34 Absatz 4
Artikel 4 Absatz 1a Unterabsatz 5 Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe b
Artikel 4 Absatz 1a Unterabsatz 6 Artikel 56 Absatz 7 Buchstabe b
Artikel 4 Absatz 1b Artikel 34 Absatz 3
Artikel 4 Absatz 1c Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe e
Artikel 4 Absatz 2 Artikel 10 Absatz 3
Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 Artikel 51 Absatz 1
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe a
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Artikel 29 Absätze 15 und 16
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe b
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe c
Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Artikel 54 Absatz 1 Unterabsatz 1
Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a Artikel 54 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a
Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b Artikel 54 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b
Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 Artikel 54 Absatz 1 Unterabsatz 3
Artikel 5 Absatz 3 Artikel 54 Absatz 2
Artikel 5 Absatz 4 Artikel 56 Absatz 7 Buchstabe a
Artikel 5 Absatz 5
Artikel 6 Absatz 1 einleitender Teil Artikel 52 Absatz 1
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer iii
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer iv
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer v
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer i Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer ii Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer iii Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer iv Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer v Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer v
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer vi Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer vi
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe h Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe c
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer iii
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iv Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer iv
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer v Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer v
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer vi Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer vi
Artikel 6 Absatz 1a einleitender Teil Artikel 52 Absatz 2 einleitender Teil
Artikel 6 Absatz 1a Buchstabe a Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe a
Artikel 6 Absatz 1a Buchstabe b Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe b
Artikel 6 Absatz 1a Buchstabe c Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe c
Artikel 6 Absatz 1a Buchstabe d Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe d
Artikel 6 Absatz 1b Artikel 52 Absatz 3
Artikel 6 Absatz 1c Artikel 52 Absatz 4
Artikel 6 Absatz 4 einleitender Teil Artikel 52 Absatz 5 einleitender Teil
Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a Artikel 52 Absatz 5 Buchstabe a
Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe b Artikel 52 Absatz 5 Buchstabe b
Artikel 6 Absatz 6 Artikel 46 Absatz 4
Artikel 6 Absatz 7
Artikel 6 Absatz 10 Artikel 52 Absatz 6
Artikel 6 Absatz 11
Artikel 6a Absatz 1 einleitender Teil Artikel 53 Absatz 1
Artikel 6a Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 1
Artikel 6a Absatz 1 Buchstabe a Satz 2 Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b
Artikel 6a Absatz 1 Buchstabe b Artikel 53 Absatz 3
Artikel 6a Absatz 2 Unterabsatz 1 Artikel 53 Absatz 5 Unterabsatz 1
Artikel 6a Absatz 2 Unterabsatz 2 Artikel 53 Absatz 5 Unterabsatz 2
Artikel 6a Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a Artikel 53 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe a
Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b Artikel 53 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe b
Artikel 6a Absatz 3 Artikel 53 Absatz 6
Artikel 6a Absatz 4 Artikel 53 Absatz 7
Artikel 6a Absatz 5 Artikel 53 Absatz 8
Artikel 6a Absatz 6 Artikel 53 Absatz 9
Artikel 6a Absatz 7 Artikel 53 Absatz 10
Artikel 6a Absatz 8 Artikel 53 Absatz 11
Artikel 6a Absatz 9 Artikel 56 Absatz 7 Buchstabe a
Artikel 6b Artikel 41
Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Artikel 48 Absätze 1 und 4
Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 Artikel 48 Absatz 5 Buchstaben a, b und c, Artikel 48 Absatz 6
Artikel 7 Absatz 2 Artikel 44 bis 47
Artikel 7 Absatz 3 Artikel 48 Absatz 5 Buchstabe b und Artikel 48 Absatz 1
Artikel 7 Absatz 4 Artikel 48 Absatz 7
Artikel 8 Absatz 1
Artikel 8 Absatz 2 Artikel 12 Absatz 1
Artikel 8 Absatz 3 Artikel 12 Absatz 5
Artikel 8a Artikel 12 Absätze 1 und 6 und Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe f
Artikel 9 Absatz 1 Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5, 6, 7, 9, 10 und 11
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a Artikel 36 Absatz 3
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b
Artikel 9 Absatz 3
Artikel 9 Absatz 4 Artikel 37 Absatz 2
Artikel 9 Absatz 5
Artikel 10 Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1, Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 2
Artikel 11 Absatz 1 Artikel 5 Absatz 4
Artikel 11 Absatz 2
Artikel 11 Absatz 3 Artikel 5 Absatz 7
Artikel 12 Absatz 1 Artikel 57 Absatz 1
Artikel 12 Absatz 2 Artikel 51 Absatz 2 Buchstaben a und b
Artikel 12 Absatz 3a Unterabsatz 1 Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe a
Artikel 12 Absatz 3a Unterabsatz 2 Artikel 56 Absatz 4
Artikel 12 Absatz 3a Unterabsatz 3 Artikel 56 Absatz 3 Buchstabe a
Artikel 12 Absatz 3b Artikel 56 Absätze 5 und 6
Artikel 12 Absatz 3c
Artikel 12 Absatz 3d Artikel 56 Absatz 7
Artikel 12 Absatz 4 Artikel 56 Absatz 8
Artikel 12 Absatz 6 Artikel 56 Absatz 8
Artikel 13 Unterabsatz 1 Artikel 55 Absatz 1
Artikel 13 Unterabsatz 2
Artikel 14 Artikel 42 Absatz 1
Artikel 15
Artikel 16 Absatz 1
Artikel 16 Absatz 2
Artikel 18 Artikel 4 Absätze 2, 3 und 4
Artikel 19 Absatz 1
Artikel 19 Absatz 2
Artikel 20
Artikel 20a Absatz 1
Artikel 20a Absatz 2
Artikel 20a Absatz 3
Artikel 21 Absatz 1 Artikel 65 Absatz 1
Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 1 Artikel 65 Absatz 2
Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 2
Artikel 21a Absatz 1 Artikel 64 Absatz 1
Artikel 21a Absatz 2 Artikel 64 Absatz 2
Artikel 21a Absatz 3 Artikel 64 Absatz 3
Artikel 21a Absatz 4 Artikel 64 Absatz 4
Artikel 21a Absatz 5 Artikel 64 Absatz 5
Artikel 21a Absatz 6 Artikel 64 Absatz 6
Artikel 22 Absatz 1
Artikel 22 Absatz 2
Artikel 22 Absatz 3
Artikel 22 Absatz 3a Unterabsatz 1
Artikel 22 Absatz 3a Unterabsatz 2 Buchstabe a
Artikel 22 Absatz 3a Unterabsatz 2 Buchstabe b
Artikel 22 Absatz 3a Unterabsatz 2, Buchstabe c
Artikel 22 Absatz 3a Unterabsatz 2 Buchstabe d
Artikel 22 Absatz 3a Unterabsatz 2, Buchstabe e
Artikel 22 Absatz 3a Unterabsatz 2 Buchstabe f
Artikel 22 Absatz 4
Artikel 22 Absatz 5
Artikel 23
Artikel 24 Artikel 71 Unterabsatz 1
Artikel 25 Artikel 71 Absatz 4
Anhang I Anhang I
Anhang II Nummer 1 erster Gedankenstrich Artikel 10 und Anhang IV
Anhang II Nummer 1 zweiter Gedankenstrich Artikel 5 und 6, Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe h und Artikel 48 Absatz 1
Anhang II Nummer 1 dritter Gedankenstrich Artikel 5 Absatz 1
Anhang II Nummer 2 Artikel 11 und Anhang IV
Anhang II Nummer 3 Buchstabe a Artikel 6 und Anhang II
Anhang II Nummer 3 Buchstabe b
Anhang II Nummer 3 Buchstabe c Artikel 3 Nummer 47, Artikel 9 und Anhang III
Anhang II Nummer 3 Buchstabe d Artikel 3 Nummer 41, Artikel 9 und Anhang II
Anhang III Anhang XII
Anhang IV Anhang XI
Richtlinie 94/62/EG Vorliegende Verordnung
Artikel 1 Absatz 1 Artikel 1 Absätze 1 und 2
Artikel 1 Absatz 2 Artikel 1 Absatz 3
Artikel 2 Absatz 1 Artikel 2 Absatz 1
Artikel 2 Absatz 2 Artikel 2 Absatz 2
Artikel 3 Nummer 1 Unterabsatz 1 Artikel 3 Unterabsatz 1 Nummer 1
Artikel 3 Nummer 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a Artikel 3 Unterabsatz 1 Nummer 5
Artikel 3 Nummer 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b Artikel 3 Unterabsatz 1 Nummer 6
Artikel 3 Nummer 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c Artikel 3 Unterabsatz 1 Nummer 7
Artikel 3 Nummer 1 Unterabsatz 3 Ziffer i Artikel 3 Unterabsatz 1 Nummer 1 Buchstabe a
Artikel 3 Nummer 1 Unterabsatz 3 Ziffer ii Artikel 3 Unterabsatz 1 Nummer 1 Buchstaben d und e
Artikel 3 Nummer 1 Unterabsatz 3 Ziffer iii Artikel 3 Unterabsatz 1 Nummer 1 Buchstaben b und c
Artikel 3 Nummer 1a Artikel 3 Unterabsatz 1 Nummer 52
Artikel 3 Nummer 1b Artikel 3 Unterabsatz 1 Nummer 55
Artikel 3 Nummer 1c Artikel 3 Unterabsatz 1 Nummer 56
Artikel 3 Nummer 1d Artikel 3 Unterabsatz 1 Nummer 57
Artikel 3 Nummer 1e
Artikel 3 Nummer 2 Artikel 3 Unterabsatz 1 Nummer 25
Artikel 3 Nummer 2a Artikel 11 Absatz 1
Artikel 3 Nummer 2b Artikel 3 Unterabsatz 1 Nummer 24
Artikel 3 Nummer 2c Artikel 3 Unterabsatz 1 Nummer 2 und Artikel 3 Unterabsatz 2
Artikel 3 Nummer 11 Artikel 3 Unterabsatz 1 Nummer 12
Artikel 3 Nummer 12
Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Artikel 43 Absatz 5
Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 Artikel 43 Absatz 5
Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 Artikel 43 Absatz 5
Artikel 4 Absatz 1a Unterabsatz 1 Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 1
Artikel 4 Absatz 1a Unterabsatz 2 Artikel 34 Absatz 2 Satz 2
Artikel 4 Absatz 1a Unterabsatz 3 Artikel 34 Absatz 2 Satz 1
Artikel 4 Absatz 1a Unterabsatz 4 Buchstabe a Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 2
Artikel 4 Absatz 1a Unterabsatz 4 Buchstabe b Satz 1
Artikel 4 Absatz 1a Unterabsatz 4 Buchstabe b Satz 2 Artikel 34 Absatz 4
Artikel 4 Absatz 1a Unterabsatz 5 Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe b
Artikel 4 Absatz 1a Unterabsatz 6 Artikel 56 Absatz 7 Buchstabe b
Artikel 4 Absatz 1b Artikel 34 Absatz 3
Artikel 4 Absatz 1c Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe e
Artikel 4 Absatz 2 Artikel 10 Absatz 3
Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 Artikel 51 Absatz 1
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe a
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Artikel 29 Absätze 15 und 16
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe b
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe c
Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Artikel 54 Absatz 1 Unterabsatz 1
Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a Artikel 54 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a
Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b Artikel 54 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b
Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 Artikel 54 Absatz 1 Unterabsatz 3
Artikel 5 Absatz 3 Artikel 54 Absatz 2
Artikel 5 Absatz 4 Artikel 56 Absatz 7 Buchstabe a
Artikel 5 Absatz 5
Artikel 6 Absatz 1 einleitender Teil Artikel 52 Absatz 1
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer iii
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer iv
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer v
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer i Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer ii Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer iii Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer iv Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer v Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer v
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer vi Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer vi
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe h Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe c
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer iii
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iv Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer iv
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer v Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer v
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer vi Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer vi
Artikel 6 Absatz 1a einleitender Teil Artikel 52 Absatz 2 einleitender Teil
Artikel 6 Absatz 1a Buchstabe a Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe a
Artikel 6 Absatz 1a Buchstabe b Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe b
Artikel 6 Absatz 1a Buchstabe c Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe c
Artikel 6 Absatz 1a Buchstabe d Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe d
Artikel 6 Absatz 1b Artikel 52 Absatz 3
Artikel 6 Absatz 1c Artikel 52 Absatz 4
Artikel 6 Absatz 4 einleitender Teil Artikel 52 Absatz 5 einleitender Teil
Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a Artikel 52 Absatz 5 Buchstabe a
Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe b Artikel 52 Absatz 5 Buchstabe b
Artikel 6 Absatz 6 Artikel 46 Absatz 4
Artikel 6 Absatz 7
Artikel 6 Absatz 10 Artikel 52 Absatz 6
Artikel 6 Absatz 11
Artikel 6a Absatz 1 einleitender Teil Artikel 53 Absatz 1
Artikel 6a Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 1
Artikel 6a Absatz 1 Buchstabe a Satz 2 Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b
Artikel 6a Absatz 1 Buchstabe b Artikel 53 Absatz 3
Artikel 6a Absatz 2 Unterabsatz 1 Artikel 53 Absatz 5 Unterabsatz 1
Artikel 6a Absatz 2 Unterabsatz 2 Artikel 53 Absatz 5 Unterabsatz 2
Artikel 6a Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a Artikel 53 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe a
Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b Artikel 53 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe b
Artikel 6a Absatz 3 Artikel 53 Absatz 6
Artikel 6a Absatz 4 Artikel 53 Absatz 7
Artikel 6a Absatz 5 Artikel 53 Absatz 8
Artikel 6a Absatz 6 Artikel 53 Absatz 9
Artikel 6a Absatz 7 Artikel 53 Absatz 10
Artikel 6a Absatz 8 Artikel 53 Absatz 11
Artikel 6a Absatz 9 Artikel 56 Absatz 7 Buchstabe a
Artikel 6b Artikel 41
Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Artikel 48 Absätze 1 und 4
Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 Artikel 48 Absatz 5 Buchstaben a, b und c, Artikel 48 Absatz 6
Artikel 7 Absatz 2 Artikel 44 bis 47
Artikel 7 Absatz 3 Artikel 48 Absatz 5 Buchstabe b und Artikel 48 Absatz 1
Artikel 7 Absatz 4 Artikel 48 Absatz 7
Artikel 8 Absatz 1
Artikel 8 Absatz 2 Artikel 12 Absatz 1
Artikel 8 Absatz 3 Artikel 12 Absatz 5
Artikel 8a Artikel 12 Absätze 1 und 6 und Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe f
Artikel 9 Absatz 1 Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5, 6, 7, 9, 10 und 11
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a Artikel 36 Absatz 3
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b
Artikel 9 Absatz 3
Artikel 9 Absatz 4 Artikel 37 Absatz 2
Artikel 9 Absatz 5
Artikel 10 Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1, Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 2
Artikel 11 Absatz 1 Artikel 5 Absatz 4
Artikel 11 Absatz 2
Artikel 11 Absatz 3 Artikel 5 Absatz 7
Artikel 12 Absatz 1 Artikel 57 Absatz 1
Artikel 12 Absatz 2 Artikel 51 Absatz 2 Buchstaben a und b
Artikel 12 Absatz 3a Unterabsatz 1 Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe a
Artikel 12 Absatz 3a Unterabsatz 2 Artikel 56 Absatz 4
Artikel 12 Absatz 3a Unterabsatz 3 Artikel 56 Absatz 3 Buchstabe a
Artikel 12 Absatz 3b Artikel 56 Absätze 5 und 6
Artikel 12 Absatz 3c
Artikel 12 Absatz 3d Artikel 56 Absatz 7
Artikel 12 Absatz 4 Artikel 56 Absatz 8
Artikel 12 Absatz 6 Artikel 56 Absatz 8
Artikel 13 Unterabsatz 1 Artikel 55 Absatz 1
Artikel 13 Unterabsatz 2
Artikel 14 Artikel 42 Absatz 1
Artikel 15
Artikel 16 Absatz 1
Artikel 16 Absatz 2
Artikel 18 Artikel 4 Absätze 2, 3 und 4
Artikel 19 Absatz 1
Artikel 19 Absatz 2
Artikel 20
Artikel 20a Absatz 1
Artikel 20a Absatz 2
Artikel 20a Absatz 3
Artikel 21 Absatz 1 Artikel 65 Absatz 1
Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 1 Artikel 65 Absatz 2
Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 2
Artikel 21a Absatz 1 Artikel 64 Absatz 1
Artikel 21a Absatz 2 Artikel 64 Absatz 2
Artikel 21a Absatz 3 Artikel 64 Absatz 3
Artikel 21a Absatz 4 Artikel 64 Absatz 4
Artikel 21a Absatz 5 Artikel 64 Absatz 5
Artikel 21a Absatz 6 Artikel 64 Absatz 6
Artikel 22 Absatz 1
Artikel 22 Absatz 2
Artikel 22 Absatz 3
Artikel 22 Absatz 3a Unterabsatz 1
Artikel 22 Absatz 3a Unterabsatz 2 Buchstabe a
Artikel 22 Absatz 3a Unterabsatz 2 Buchstabe b
Artikel 22 Absatz 3a Unterabsatz 2, Buchstabe c
Artikel 22 Absatz 3a Unterabsatz 2 Buchstabe d
Artikel 22 Absatz 3a Unterabsatz 2, Buchstabe e
Artikel 22 Absatz 3a Unterabsatz 2 Buchstabe f
Artikel 22 Absatz 4
Artikel 22 Absatz 5
Artikel 23
Artikel 24 Artikel 71 Unterabsatz 1
Artikel 25 Artikel 71 Absatz 4
Anhang I Anhang I
Anhang II Nummer 1 erster Gedankenstrich Artikel 10 und Anhang IV
Anhang II Nummer 1 zweiter Gedankenstrich Artikel 5 und 6, Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe h und Artikel 48 Absatz 1
Anhang II Nummer 1 dritter Gedankenstrich Artikel 5 Absatz 1
Anhang II Nummer 2 Artikel 11 und Anhang IV
Anhang II Nummer 3 Buchstabe a Artikel 6 und Anhang II
Anhang II Nummer 3 Buchstabe b
Anhang II Nummer 3 Buchstabe c Artikel 3 Nummer 47, Artikel 9 und Anhang III
Anhang II Nummer 3 Buchstabe d Artikel 3 Nummer 41, Artikel 9 und Anhang II
Anhang III Anhang XII
Anhang IV Anhang XI

Full text

02025R0040 — DE — 22.01.2025 — 000.004


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►B VERORDNUNG (EU) 2025/40 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES; vom 19. Dezember 2024; über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG; (Text von Bedeutung für den EWR); (ABl. L 40 vom 22.1.2025, S. 1)

Berichtigt durch:

►C1 Berichtigung, ABl. L 90654 vom 4.8.2026, S.  1 (2025/40)


▼B

VERORDNUNG (EU) 2025/40 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 19. Dezember 2024

über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

(1)  
Mit dieser Verordnung werden Anforderungen für den gesamten Lebenszyklus von Verpackungen in Bezug auf ihre ökologische Nachhaltigkeit und Kennzeichnung eingeführt, die für das Inverkehrbringen von Verpackungen erfüllt werden müssen. Ferner werden mit der Verordnung Anforderungen in Bezug auf die erweiterte Herstellerverantwortung, die Vermeidung von Verpackungsabfällen, wie etwa die Verringerung unnötiger Verpackungen und die Wiederverwendung oder Wiederbefüllung von Verpackungen, sowie die Sammlung und die Behandlung von Verpackungsabfällen, einschließlich des Recyclings, eingeführt.

(2)  
Diese Verordnung trägt zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts bei, indem nationale Maßnahmen im Bereich der Verpackungen und Verpackungsabfälle harmonisiert werden, um Handelshemmnisse sowie die Verzerrung und Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb der Union zu vermeiden und gleichzeitig die nachteiligen Auswirkungen von Verpackungen und Verpackungsabfällen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit auf der Grundlage eines hohen Umweltschutzniveaus zu verhindern oder zu verringern.

(3)  
Durch die Festlegung von Maßnahmen im Einklang mit der in Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Abfallhierarchie (im Folgenden „Abfallhierarchie“) trägt diese Verordnung zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft und zur Verwirklichung der Klimaneutralität bis spätestens 2050 gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) bei.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)  
Diese Verordnung gilt für alle Verpackungen, unabhängig von dem verwendeten Material, und für alle Verpackungsabfälle, unabhängig davon, ob diese Verpackungen in der Industrie, in sonstigen Herstellungs-, Einzelhandels- oder Vertriebsunternehmen, in der Verwaltung, im Dienstleistungsbereich oder in Haushalten verwendet werden oder diese Verpackungsabfälle dort anfallen.

(2)  
Diese Verordnung gilt unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2008/98/EG hinsichtlich der Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle sowie der für Verpackungen geltenden rechtlichen Anforderungen der Union, beispielsweise in Bezug auf Sicherheit, Qualität, Gesundheitsschutz und Hygiene von verpackten Erzeugnissen, und der Beförderungsvorschriften. Im Falle eines Konflikts zwischen der vorliegenden Verordnung und der Richtlinie 2008/68/EG hat jedoch die Richtlinie 2008/68/EG Vorrang.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

(1)  

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. 

„Verpackung“ einen Gegenstand, unabhängig davon, aus welchen Materialien dieser gefertigt ist, der zur Nutzung durch einen Wirtschaftsakteur zur Aufnahme oder zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Produkten an einen anderen Wirtschaftsakteur oder an einen Endabnehmer bestimmt ist und aufgrund seiner Funktion, seines Materials und seiner Gestaltung nach Verpackungsformat differenziert werden kann, einschließlich

a) 

eines Gegenstands, der erforderlich ist, um ein Produkt während seiner gesamten Lebensdauer aufzunehmen, ihm Halt zu geben oder es haltbar zu machen, ohne ein integraler Bestandteil des Produkts zu sein, und der dazu bestimmt ist, mit dem Produkt verwendet, verbraucht oder entsorgt zu werden;

b) 

eines Bestandteils oder Nebenbestandteils eines unter Buchstabe a genannten Gegenstands, der in den Gegenstand integriert ist;

c) 

eines Nebenbestandteils eines unter Buchstabe a genannten Gegenstands, der unmittelbar an dem Produkt angehängt oder befestigt ist und der eine Verpackungsfunktion erfüllt, ohne ein integraler Bestandteil des Produkts zu sein, und der dazu bestimmt ist, mit dem Produkt verwendet, verbraucht oder entsorgt zu werden;

d) 

eines Gegenstands, der für die Befüllung in der Verkaufsstelle zur Übergabe des Produkts konzipiert und vorgesehen ist, auch „Serviceverpackung“ genannt;

e) 

eines Einwegartikels, der in der Verkaufsstelle verkauft und befüllt wird oder für die Befüllung in der Verkaufsstelle vorgesehen und ausgelegt ist und der eine Verpackungsfunktion erfüllt;

f) 

eines durchlässigen Tee- oder Kaffeebeutels oder eines durchlässigen Beutels für ein anderes Getränk oder einer bei Gebrauch aufweichenden Einzelportionseinheit für ein Tee- oder Kaffeesystem oder ein System für ein anderes Getränk, der bzw. die dazu bestimmt ist, mit dem Produkt verwendet und entsorgt zu werden;

g) 

einer undurchlässigen Einzelportionseinheit für ein Tee- oder Kaffeesystem oder ein System für ein anderes Getränk, die zur Verwendung in einer Maschine bestimmt ist und die mit dem Produkt verwendet und entsorgt wird;

2. 

„Abfall“ Abfall im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG, wobei wiederverwendbare Verpackungen, die zur Rekonditionierung geschickt werden, nicht als Abfall gelten;

3. 

„Verpackungen zum Mitnehmen“ Serviceverpackungen, die an mit Personal ausgestatteten Verkaufsstellen mit Getränken oder zubereiteten Lebensmitteln befüllt werden, die zum Transport und sofortigen Verzehr an einem anderen Ort, ohne dass eine weitere Zubereitung erforderlich ist, verpackt und typischerweise aus der Verpackung verzehrt werden;

4. 

„Primärproduktionsverpackungen“ Gegenstände, die als Verpackung für unverarbeitete Erzeugnisse aus Primärproduktion im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) gestaltet und bestimmt sind;

5. 

„Verkaufsverpackungen“ Verpackungen, die so konzipiert sind, dass sie für die Endabnehmer in der Verkaufsstelle eine Verkaufseinheit aus Produkten und Verpackungen bilden;

6. 

„Umverpackungen“ Verpackungen, die so konzipiert sind, dass sie in der Verkaufsstelle eine Zusammenstellung von Verkaufseinheiten enthalten, unabhängig davon, ob diese Zusammenstellung von Verkaufseinheiten als solche an Endabnehmer abgegeben wird oder ob sie allein zur Erleichterung des Wiederauffüllens der Verkaufsregale in der Verkaufsstelle oder zur Bildung einer Lager- oder Vertriebseinheit dient, und die von dem Produkt entfernt werden kann, ohne dessen Eigenschaften zu beeinträchtigen;

7. 

„Transportverpackungen“ Verpackungen, die so konzipiert sind, dass sie die Handhabung und den Transport von einer oder mehreren Verkaufseinheiten oder einer Zusammenstellung von Verkaufseinheiten in einer Weise erleichtern, dass eine Beschädigung des Produkts durch Handhabung und Transport vermieden wird, mit Ausnahme von Containern für den Straßen-, Schienen-, See- und Luftverkehr;

8. 

„Verpackungen für den elektronischen Handel“ Transportverpackungen, die für die Lieferung von Produkten im Rahmen von Online-Verkäufen oder über andere Formen des Fernabsatzes an den Endabnehmer verwendet werden;

9. 

„Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von befüllten oder unbefüllten Verpackungen zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;

10. 

„Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung von befüllten oder unbefüllten Verpackungen auf dem Unionsmarkt;

11. 

„Bereitstellung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von befüllten oder unbefüllten Verpackungen zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;

12. 

„Wirtschaftsakteur“ den Erzeuger, den Lieferanten, den Importeur, den Vertreiber, den Bevollmächtigten, den Endvertreiber und den Fulfillment-Dienstleister;

13. 

„Erzeuger“ jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder ein verpacktes Produkt herstellt, jedoch

a) 

bezeichnet „Erzeuger“ vorbehaltlich Buchstabe b die natürliche oder juristische Person, die eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt, unabhängig davon, ob andere Marken auf der Verpackung oder dem verpackten Produkt zu sehen sind;

b) 

bezeichnet „Erzeuger“ die natürliche oder juristische Person, die die Verpackungen liefert, wenn die natürliche oder juristische Person, die die Verpackungen oder verpackten Produkte unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt, unter die ab dem 11. Februar 2025 geltende Definition von Kleinstunternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG fällt und wenn die natürliche oder juristische Person, die die Verpackungen der natürlichen und juristischen Person liefert, die die Verpackungen unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt, im selben Mitgliedstaat ansässig ist;

14. 

„Fernabsatzvertrag“ einen Fernabsatzvertrag im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3);

15. 

„Hersteller“ jeden Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, auf den, unabhängig von der Verkaufsmethode, auch im Wege von Fernabsatzverträgen, einer der folgenden Buchstaben zutrifft:

a) 

Der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber ist in einem Mitgliedstaat niedergelassen und stellt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und von demselben Hoheitsgebiet aus Transportverpackungen, Serviceverpackungen oder Primärproduktionsverpackungen, ob als Einwegverpackungen oder als wiederverwendbare Verpackungen, erstmals bereit; oder

b) 

der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber ist in einem Mitgliedstaat niedergelassen und stellt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und von demselben Hoheitsgebiet aus Produkte, die in anderen Verpackungen als den in Buchstabe a genannten verpackt sind, erstmals bereit; oder

c) 

der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber ist in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen und stellt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Transportverpackungen, Serviceverpackungen oder Primärproduktionsverpackungen, ob als Einwegverpackungen oder als wiederverwendbare Verpackungen, direkt an Endabnehmer erstmals bereit; oder

d) 

der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber ist in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen und stellt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Produkte, die in anderen Verpackungen als den in Buchstabe c genannten verpackt sind, direkt an Endabnehmer erstmals bereit; oder

e) 

der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber ist in einem Mitgliedstaat niedergelassen und packt verpackte Produkte aus, ohne ein Endabnehmer zu sein, es sei denn, eine andere Person ist im Sinne von Buchstabe a, b, c oder d der Hersteller;

16. 

„Lieferant“ jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder Verpackungsmaterial an einen Erzeuger liefert;

17. 

„Importeur“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr bringt;

18. 

„Vertreiber“ jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die Verpackungen auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Erzeugers oder des Importeurs;

19. 

„Bevollmächtigter“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Erzeuger schriftlich beauftragt wurde, im Namen des Erzeugers bestimmte Aufgaben in Erfüllung der Pflichten des Erzeugers gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen;

20. 

„Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung“ jede natürliche oder juristische Person, die in dem Mitgliedstaat niedergelassen ist, in dem der Hersteller Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bereitstellt oder in dem er verpackte Produkte auspackt, ohne Endabnehmer zu sein, mit Ausnahme des Mitgliedstaats oder Drittlands, in dem der Hersteller niedergelassen ist, und die vom Hersteller gemäß Artikel 8a Absatz 5 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2008/98/EG benannt wurde, um die Verpflichtungen dieses Herstellers gemäß Kapitel VIII der vorliegenden Verordnung zu erfüllen;

21. 

„Endvertreiber“ die natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die verpackte Produkte, einschließlich durch Wiederverwendung, oder Produkte, die in Form einer Wiederbefüllung erworben werden können, an den Endabnehmer liefert;

22. 

„Verbraucher“ jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeiten liegen;

23. 

„Endabnehmer“ jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Niederlassung in der Union, der ein Produkt entweder als Verbraucher oder als beruflicher Endabnehmer im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit bereitgestellt wird und die das genannte Produkt in der an sie gelieferten Form nicht erneut auf dem Markt bereitstellt;

24. 

„Verbundverpackung“ eine Verpackungseinheit, die aus zwei oder mehr unterschiedlichen Materialien besteht, die Teil des Gewichts des Hauptverpackungsmaterials sind und die nicht per Hand getrennt werden können und daher eine feste Einheit bilden, es sei denn, eines der Materialien macht einen unwesentlichen Teil der Verpackungseinheit und in jedem Fall nicht mehr als 5 % der Gesamtmasse der Verpackungseinheit aus und mit Ausnahme von Etiketten, Firnissen, Farben, Druckfarben, Klebstoffen und Lackierungen; die Richtlinie (EU) 2019/904 bleibt davon unberührt;

25. 

„Verpackungsabfälle“ Verpackungen oder Verpackungsmaterialien, bei denen es sich um Abfall handelt, mit Ausnahme von Produktionsrückständen;

26. 

„Vermeidung von Verpackungsabfällen“ Maßnahmen, die getroffen werden, bevor Verpackungen oder Verpackungsmaterialien zu Verpackungsabfällen werden, und durch die die Masse an Verpackungsabfällen verringert wird, sodass weniger oder keine Verpackungen zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, Lieferung oder Darbietung von Produkten verwendet werden, einschließlich Maßnahmen im Hinblick auf die Wiederverwendung von Verpackungen und Maßnahmen zur Verlängerung der Lebensdauer der Verpackungen, bevor sie zu Abfällen werden;

27. 

„Wiederverwendung“ jedes Verfahren, bei dem wiederverwendbare Verpackungen nach Gebrauch mehrmals für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren;

28. 

„Einwegverpackungen“ Verpackungen, bei denen es sich nicht um wiederverwendbare Verpackungen handelt;

29. 

„Kreislaufdurchgang“ den von einer wiederverwendbaren Verpackung durchlaufenen Kreislauf ab dem Zeitpunkt, an dem sie gemeinsam mit dem Produkt, als dessen Behältnis oder zu dessen Schutz, Handhabung, Lieferung oder Darbietung sie dienen soll, in Verkehr gebracht wird, bis zu dem Zeitpunkt, an dem sie zur Wiederverwendung in einem Wiederverwendungssystem bereit ist, damit sie wieder zusammen mit einem weiteren Produkt an Endabnehmer verkauft werden kann;

30. 

„Umlauf“ den Weg, den eine Verpackung von der Befüllung oder Beladung bis zur Entleerung oder Entladung zurücklegt, sei es als Teil eines Kreislaufdurchgangs oder für sich allein;

31. 

„Wiederverwendungssystem“ die organisatorischen, technischen oder finanziellen Regelungen in Verbindung mit Anreizen, die die Wiederverwendung entweder in einem geschlossenen oder offenen Kreislaufsystem, wie einem Pfand- und Rücknahmesystem, mit dem sichergestellt wird, dass Verpackungen zur Wiederverwendung gesammelt werden, ermöglichen;

32. 

„Rekonditionierung“ jeden in Anhang VI Teil B aufgeführten Vorgang, der erforderlich ist, um wiederverwendbare Verpackungen für die Zwecke ihrer Wiederverwendung wieder in einen funktionalen Zustand zu bringen;

33. 

„Wiederbefüllung“ einen Vorgang, bei dem ein Behältnis, das die Verpackungsfunktion erfüllt und das entweder dem Endabnehmer gehört oder vom Endabnehmer in der Verkaufsstelle des Endvertreibers erworben wird, vom Endabnehmer oder vom Endvertreiber mit einem oder mehreren Produkten, das bzw. die der Endabnehmer vom Endvertreiber erwirbt, befüllt wird;

34. 

„Wiederbefüllungsstation“ einen Ort, an dem ein Endvertreiber Endabnehmern Produkte anbietet, die in Form einer Wiederbefüllung erworben werden können;

35. 

„Gastgewerbe“ Beherbergungs- und Ernährungsdienstleistungen gemäß der NACE Rev. 2 — Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige;

36. 

„Verkaufsfläche“ die Fläche, die für die Ausstellung der zum Verkauf angebotenen Waren, für die Bezahlung solcher Waren sowie für den Verkehr und den Aufenthalt von Kunden vorgesehen ist, mit Ausnahme von Flächen, die nicht öffentlich zugänglich sind, etwa Lagerflächen, oder anderen Flächen, in denen keine Produkte ausgestellt werden, etwa Parkplätze; im Zusammenhang mit Verpackungen für den elektronischen Handel gilt die Lager- und Versandfläche als Verkaufsfläche;

37. 

„recyclinggerechte Gestaltung“ die Gestaltung von Verpackungen, einschließlich einzelner Bestandteile von Verpackungen, durch die die Recyclingfähigkeit der Verpackungen im Rahmen von etablierten Sammel-, Sortier- und Recyclingverfahren, die sich in einem operativen Umfeld bewährt haben, sichergestellt wird;

38. 

„Recyclingfähigkeit“ die Vereinbarkeit von Verpackungen mit der Bewirtschaftung und Behandlung von Abfällen durch Gestaltung, basierend auf getrennter Sammlung, Sortierung in getrennte Abfallströme, Recycling in großem Maßstab und der Verwendung von recycelten Materialien, um Primärrohstoffe zu ersetzen;

39. 

„in großem Maßstab recycelte Verpackungsabfälle“ Verpackungsabfälle, die getrennt gesammelt, sortiert und in bestehenden Infrastrukturen unter Verwendung etablierter Verfahren, die sich in einem operativen Umfeld bewährt haben, recycelt werden, mit denen auf Unionsebene für jede in Anhang II Tabelle 2 aufgeführte Verpackungskategorie eine jährliche Menge recycelten Materials in Höhe von 30 % oder höher für Holz und 55 % oder höher für alle anderen Materialien sichergestellt wird; dazu zählen auch aus der Union zum Zweck der Abfallbewirtschaftung ausgeführte Verpackungsabfälle, die als den Anforderungen des Artikels 53 Absatz 11 entsprechend betrachtet werden können;

40. 

„stoffliches Recycling“ jede Form der Verwertung, durch die Abfallmaterialien erneut zu Materialien oder Stoffen wiederaufbereitet werden, die entweder dem ursprünglichen Zweck oder anderen Zwecken dienen, mit Ausnahme der biologischen Abfallbehandlung, der Wiederaufbereitung von organischem Material, der energetischen Verwertung und der Wiederaufbereitung zu Materialien, die als Brennstoff oder zur Verfüllung verwendet werden;

41. 

„hochwertiges Recycling“ jedes Recyclingverfahren, aus dem recycelte Materialien von — auf der Grundlage bewahrter technischer Merkmale — der gleichen Qualität wie jener der Ausgangsstoffe gewonnen werden, die als Ersatz für Primärrohstoffe für Verpackungen oder andere Nutzungen, bei denen die Qualität des recycelten Materials erhalten bleibt, verwendet werden;

42. 

„Verpackungskategorie“ eine Kombination aus Material und spezifischer Verpackungsgestaltung, die ausschlaggebend für die Recyclingfähigkeit nach Maßgabe etablierter Sammel-, Sortier- und Recyclingverfahren auf dem neuesten Stand der Technik, die sich in einem operativen Umfeld bewährt haben, sowie für die Festlegung der Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung ist;

43. 

„integrierter Bestandteil“ einen Bestandteil einer Verpackung, unabhängig davon, ob er aus demselben Material wie der Hauptteil der Verpackungseinheit besteht oder sich vom Hauptteil der Verpackungseinheit unterscheidet, der wesentlich für die Verpackungseinheit und ihre Funktionsweise ist, der nicht von der Hauptverpackungseinheit getrennt werden muss, damit die Funktionsfähigkeit der Verpackungseinheit sichergestellt wird, und der typischerweise zur gleichen Zeit wie der Hauptteil der Verpackungseinheit entsorgt wird, wenn auch nicht unbedingt auf demselben Entsorgungsweg;

44. 

„separater Bestandteil“ einen Bestandteil einer Verpackung, unabhängig davon, ob er aus demselben oder einem anderen Material als der Hauptteil der Verpackungseinheit besteht, der sich vom Hauptteil der Verpackungseinheit unterscheidet, der vollständig und dauerhaft vom Hauptteil der Verpackungseinheit entfernt werden muss und der typischerweise vor und getrennt von der Verpackungseinheit entsorgt wird, einschließlich Verpackungsbestandteile, die allein durch mechanische Belastung beim Transport oder der Sortierung voneinander getrennt werden können;

45. 

„Verpackungseinheit“ eine Einheit mit integrierten oder separaten Bestandteilen, die insgesamt eine Verpackungsfunktion erfüllt, beispielsweise zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung, zur Lagerung, zum Transport oder zur Darbietung von Produkten dienen, einschließlich eigenständiger Einheiten von Um- oder Transportverpackungen, wenn sie entsorgt werden, bevor sie in der Verkaufsstelle zum Verkauf angeboten werden;

46. 

„innovative Verpackungen“ eine Art von Verpackungen, die unter Verwendung neuartiger Materialien hergestellt wird, was zu einer erheblichen Verbesserung der Funktionen der Verpackung, beispielsweise bei der Verwendung zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung oder für die Lieferung von Produkten, führt und insgesamt nachweislich einen Nutzen für die Umwelt hat, mit Ausnahme von Verpackungen, die das Ergebnis einer Änderung bestehender Verpackungen mit dem Hauptzweck einer besseren Darbietung der Produkte und ihrer Vermarktung sind;

47. 

„Sekundärrohstoffe“ Materialien, die alle erforderlichen Kontrollen und Sortierungen durchlaufen haben, durch Recyclingverfahren gewonnen wurden und Primärrohstoffe ersetzen können;

48. 

„Verbraucher-Kunststoffabfälle“ Abfälle, die aus Kunststoff bestehen und aus Kunststoffprodukten entstanden sind, die in Verkehr gebracht wurden oder im Rahmen einer Geschäftstätigkeit in einem Drittland entgeltlich oder unentgeltlich zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung abgegeben wurden;

49. 

„kontaktempfindliche Verpackungen“ Verpackungen, die zur Verwendung für Produkte bestimmt sind, die in den Anwendungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), (EG) Nr. 1935/2004, (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), (EU) 2017/745, (EU) 2017/746, (EU) 2019/4 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) und (EU) 2019/6 sowie der Richtlinien 2001/83/EG, 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) oder 2008/68/EG fallen, oder für Produkte im Sinne der Artikel 1 und 2 des Beschlusses (EU) 2023/1809 der Kommission (9) bestimmt sind;

50. 

„kompostierbare Verpackungen“ Verpackungen, die unter kontrollierten industriellen Bedingungen biologisch abbaubar sind oder die unter solchen Bedingungen, einschließlich durch anaerobe Zersetzung, aber nicht unbedingt in einem eigenkompostierbaren Umfeld, sofern erforderlich in Kombination mit physikalischer Behandlung, biologisch zersetzt werden können, was letztlich zur Umwandlung der Verpackungen in Kohlendioxid oder bei Abwesenheit von Sauerstoff in Methan sowie Mineralsalze, Biomasse und Wasser führt, und die die getrennte Sammlung und den Kompostierungs- oder anaeroben Zersetzungsprozess nicht behindern oder gefährden;

51. 

„eigenkompostierbare Verpackungen“ Verpackungen, die unter nicht kontrollierten Bedingungen, die nicht Kompostierungsanlagen im industriellen Maßstab entsprechen, biologisch abgebaut werden können und deren Kompostierung von Privatpersonen durchgeführt wird, um Kompost für den Eigenbedarf herzustellen;

52. 

„Kunststoff“ ein Material, das aus einem Polymer im Sinne von Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 besteht, dem möglicherweise Zusatzstoffe oder andere Stoffe zugesetzt wurden und das als Hauptstrukturbestandteil von Verpackungen fungieren kann, ausgenommen natürliche Polymere, die nicht chemisch modifiziert wurden;

53. 

„biobasierte Kunststoffe“ aus biologischen Ressourcen wie Biomasserohstoff, organischen Abfällen oder Nebenprodukten hergestellte Kunststoffe, unabhängig davon, ob die Kunststoffe biologisch abbaubar oder nicht biologisch abbaubar sind;

54. 

„Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff“ Getränkeflaschen, die in Teil F des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 aufgeführt sind;

55. 

„Kunststofftragetaschen“ Tragetaschen aus Kunststoff, mit oder ohne Tragegriff, die den Verbrauchern in der Verkaufsstelle der Produkte angeboten werden;

56. 

„leichte Kunststofftragetaschen“ Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke unter 50 Mikron;

57. 

„sehr leichte Kunststofftragetaschen“ Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke unter 15 Mikron;

58. 

„dicke Kunststofftragetaschen“ Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke zwischen 50 und 99 Mikron;

59. 

„sehr dicke Kunststofftragetaschen“ Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke über 99 Mikron;

60. 

„Abfallbehälter“ Behälter, die zur Aufbewahrung und Sammlung von Abfällen verwendet werden, beispielsweise Container, Mülleimer und Beutel;

61. 

„Pfand“ einen festgelegten Geldbetrag, der nicht Teil des Preises eines verpackten oder eingefüllten Produkts ist und vom Endabnehmer beim Kauf eines solchen Produkts, das unter ein Pfand- und Rücknahmesystem in einem bestimmten Mitgliedstaat fällt, zu entrichten ist und zurückerstattet wird, wenn der Endabnehmer oder eine andere Person die Pfandverpackung an eine zu diesem Zweck eingerichtete Sammelstelle zurückgibt;

62. 

„Pfand- und Rücknahmesystem“ ein System, bei dem der Endabnehmer beim Kauf eines verpackten oder eingefüllten Produkts, das unter dieses System fällt, ein Pfand entrichten muss, das zurückerstattet wird, wenn die Pfandverpackung über eines der Sammelsysteme, die von den nationalen Behörden für diesen Zweck zugelassen wurden, zurückgegeben wird;

63. 

„technische Spezifikation“ ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein Produkt, ein Verfahren oder eine Dienstleistung genügen muss;

64. 

„harmonisierte Norm“ eine Norm im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;

65. 

„Konformitätsbewertung“ das Verfahren, mit dem festgestellt wird, ob die Nachhaltigkeits-, Sicherheits-, Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen dieser Verordnung in Bezug auf Verpackungen erfüllt worden sind;

66. 

„Organisation für Herstellerverantwortung“ eine Rechtsperson, die finanziell oder finanziell und operativ die Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung im Namen mehrerer Hersteller organisiert;

67. 

„Lebenszyklus“ die aufeinanderfolgenden und untereinander verbundenen Phasen der Lebensdauer von Verpackungen, die aus der Beschaffung der Rohstoffe oder der Gewinnung aus natürlichen Ressourcen, der Vorbehandlung, der Herstellung, der Lagerung, dem Vertrieb, der Verwendung, der Reparatur, der Wiederverwendung und dem Ende der Lebensdauer bestehen;

68. 

„Verpackungen, mit denen ein Risiko verbunden ist“ Verpackungen, die durch Nichteinhaltung einer in dieser Verordnung oder im Einklang mit ihr festgelegten Anforderung, mit Ausnahme der in Artikel 62 Absatz 1 aufgeführten Anforderungen, die Umwelt, die Gesundheit oder andere durch diese Anforderung geschützte öffentliche Interessen beeinträchtigen könnten;

69. 

„Verpackungen, mit denen ein ernstes Risiko verbunden ist“ Verpackungen, mit denen ein Risiko verbunden ist, das gemäß einer Bewertung aufgrund des Ausmaßes der betreffenden Nichtkonformität oder des damit verbundenen Schadens ein rasches Eingreifen der Marktüberwachungsbehörden erforderlich macht, auch wenn die Nichtkonformität keine unmittelbaren Auswirkungen hat;

70. 

„Online-Plattform“ eine Online-Plattform im Sinne von Artikel 3 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2022/2065;

71. 

„öffentliche Aufträge“ öffentliche Aufträge im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2014/24/EU oder gegebenenfalls im Sinne der Richtlinie 2014/25/EU.

Für die Begriffe „Abfallbewirtschaftung“, „Sammlung“, „getrennte Sammlung“, „Behandlung“, „Vorbereitung zur Wiederverwendung“, „Recycling“ und „Regime der erweiterten Herstellerverantwortung“ gelten die jeweils in Artikel 3 Nummern 9, 10, 11, 14, 16, 17 beziehungsweise 21 der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Begriffsbestimmungen.

Für die Begriffe „Marktüberwachung“, „Marktüberwachungsbehörde“, „Fulfilment-Dienstleister“, „Korrekturmaßnahme“, „Risiko“, „Rückruf“ und „Rücknahme vom Markt“ gelten die jeweils in Artikel 3 Nummern 3, 4, 11, 16, 18, 22 beziehungsweise 23 der Verordnung (EU) 2019/1020 festgelegten Begriffsbestimmungen.

Für die Begriffe „besorgniserregender Stoff“ und „Datenträger“ gelten die jeweils in Artikel 2 Nummern 27 beziehungsweise 29 der Verordnung (EU) 2024/1781 festgelegten Begriffsbestimmungen.

(2)  
Anhang I enthält eine indikative Liste von Gegenständen, die unter die Begriffsbestimmung für „Verpackungen“ gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Nummer 1 dieses Artikels fallen.

Artikel 4

Freier Verkehr

(1)  
Verpackungen dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie dieser Verordnung entsprechen.

(2)  
Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Verpackungen, die die Nachhaltigkeits-, Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen, die in den Artikeln 5 bis 12 dieser Verordnung oder gemäß ihnen festgelegt sind, erfüllen, nicht verbieten, einschränken oder behindern.

(3)  
Wenn sich die Mitgliedstaaten dafür entscheiden, nationale Nachhaltigkeitsanforderungen oder Informationsanforderungen beizubehalten oder einzuführen, die über die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen hinausgehen, so dürfen diese Anforderungen nicht im Widerspruch zu den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen stehen, und die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Verpackungen, die dieser Verordnung entsprechen, nicht aufgrund der Nichteinhaltung dieser nationalen Anforderungen verbieten, einschränken oder behindern.

(4)  
Die Mitgliedstaaten verhindern nicht, dass bei Messen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen Verpackungen ausgestellt werden, die dieser Verordnung nicht entsprechen, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass diese Verpackungen der Verordnung nicht entsprechen und erst verkauft werden dürfen, wenn ihre Konformität hergestellt wurde.

KAPITEL II

NACHHALTIGKEITSANFORDERUNGEN

Artikel 5

Anforderungen für Stoffe in Verpackungen

(1)  
Verpackungen, die in Verkehr gebracht werden, sind so herzustellen, dass das Vorhandensein und die Konzentration besorgniserregender Stoffe in Verpackungsmaterial oder Verpackungsbestandteilen auf ein Mindestmaß beschränkt werden, auch im Hinblick auf ihr Vorhandensein in Emissionen und allen bei der Abfallbewirtschaftung anfallenden Materialien wie Sekundärrohstoffen, Asche oder sonstigen Materialien, die für die Beseitigung bestimmt sind, und negative Auswirkungen auf die Umwelt aufgrund von Mikroplastik.

(2)  
Die Kommission überwacht das Vorhandensein besorgniserregender Stoffe in Verpackungen und Verpackungsbestandteilen und ergreift gegebenenfalls entsprechende Folgemaßnahmen.

Die Kommission erstellt mit Unterstützung der Europäischen Chemikalienagentur bis zum 31. Dezember 2026 einen Bericht über das Vorhandensein besorgniserregender Stoffe in Verpackungen und Verpackungsbestandteilen, in dem ermittelt wird, inwieweit sie die Wiederverwendung und das Recycling von Materialien beeinträchtigen oder sich auf die Stoffsicherheit auswirken. In diesem Bericht können die in Verpackungen und Verpackungsbestandteilen vorhandenen besorgniserregenden Stoffe aufgeführt werden und angegeben werden, inwieweit sie ein unannehmbares Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellen könnten.

Die Kommission übermittelt diesen Bericht, in dem sie ihre Ergebnisse darlegt, dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem in Artikel 65 dieser Verordnung genannten Ausschuss und prüft geeignete Folgemaßnahmen, einschließlich

a) 

der Anwendung der in Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Verfahren zum Erlass neuer Beschränkungen bei besorgniserregenden Stoffen in Verpackungsmaterialien, die sich vor allem auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt auswirken;

b) 

der Festlegung von Beschränkungen als Teil der Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung gemäß Artikel 6 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung bei besorgniserregenden Stoffen, die die Wiederverwendung und das Recycling von Materialien in der Verpackung, in der sie vorhanden sind, beeinträchtigen.

Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass ein Stoff die Wiederverwendung und das Recycling von Materialien in der Verpackung, in der dieser vorhanden ist, beeinträchtigt, so übermittelt er diese Informationen bis zum 31. Dezember 2025 der Kommission und der Europäischen Chemikalienagentur und verweist, soweit verfügbar, auf die einschlägigen Risikobewertungen oder andere relevanten Daten.

(3)  
Die Mitgliedstaaten können die Kommission ersuchen, gemäß Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a eine Beschränkung der Verwendung besorgniserregender Stoffe zu prüfen, die die Wiederverwendung und das Recycling von Materialien in Verpackungen, in denen sie vorhanden sind, aus Gründen beeinträchtigen könnten, bei denen es sich nicht um in erster Linie mit der Stoffsicherheit dieser Stoffe zusammenhängenden Gründen handelt. Die Mitgliedstaaten legen diesen Ersuchen einen Bericht bei, in dem die Identität und die Verwendungen der Stoffe dokumentiert werden, sowie eine Erläuterung, inwiefern die Verwendung der Stoffe in Verpackungen das Recycling aus anderen als den in erster Linie mit ihrer Stoffsicherheit zusammenhängenden Gründen behindert. Die Kommission evaluiert das Ersuchen und legt dem in Artikel 65 genannten Ausschuss die Ergebnisse dieser Evaluierung vor.

(4)  
Unbeschadet der Beschränkungen für chemische Stoffe gemäß Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 oder gegebenenfalls der Beschränkungen und spezifischen Maßnahmen für Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 darf die Summe der Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom aus Stoffen in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen 100 mg/kg nicht überschreiten.

(5)  

Ab dem 12. August 2026 dürfen Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn sie per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) in einer Konzentration von oder über folgenden Grenzwerten enthalten, soweit das Inverkehrbringen von Verpackungen, die eine solche Konzentration von PFAS enthalten, nicht nach einem anderen Rechtsakt der Union verboten ist:

a) 

25 ppb für jedes im Rahmen einer gezielten Analyse der PFAS gemessene PFAS (polymere PFAS werden nicht bestimmt);

b) 

250 ppb für die Summe der PFAS gemessen als die Summe aus der gezielten Analyse der PFAS, gegebenenfalls mit vorherigem Abbau von Vorläuferverbindungen (polymere PFAS werden nicht bestimmt) und

c) 

50 ppm für PFAS (einschließlich polymere PFAS); wenn der Gesamtfluorgehalt 50 mg/kg übersteigt, legt der Erzeuger, Importeur oder nachgeschaltete Anwender im Sinne von Artikel 3 Nummer 9, 11 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 dem Erzeuger oder Importeur gemäß den Begriffsbestimmungen in Artikel 3 Absatz 1 Nummern 13 und 17 der vorliegenden Verordnung auf Verlangen einen Nachweis der Menge des als Gehalt von PFAS oder Nicht-PFAS gemessenen Fluors vor, damit sie die in Anhang VII der vorliegenden Verordnung genannte technische Dokumentation erstellen können.

„PFAS“ bezeichnet jeden Stoff, der mindestens ein perfluoriertes Methyl- (CF3-) oder Methylen-(-CF2-)-Kohlenstoffatom enthält (ohne ein daran gebundenes H/Cl/Br/I), mit Ausnahme von Substanzen, die nur die folgenden Strukturelemente enthalten: CF3-X oder X-CF2-X’, wobei X = -OR oder -NRR’ und X’ = Methyl (-CH3), Methylen (-CH2-), eine aromatische Gruppe, eine Carbonylgruppe (-C(O)-), -OR’’, -SR’’ oder –NR’’R’’’ ist; und wobei R/R’/R’’/R’’’ Wasserstoff (-H), Methyl (-CH3), Methylen (-CH2-), eine aromatische Gruppe oder eine Carbonylgruppe (-C(O)-) ist.

Bis zum 12. August 2030 führt die Kommission eine Evaluierung durch, ob dieser Absatz geändert oder aufgehoben werden muss, um Überschneidungen mit gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1935/2004, (EG) Nr. 1907/2006 oder (EU) 2019/1021 festgelegten Beschränkungen oder Verboten der Verwendung von PFAS zu vermeiden.

(6)  
Die Einhaltung der in den Absätzen 4 und 5 dieses Artikels genannten Anforderungen ist in der gemäß Anhang VII erstellten technischen Dokumentation nachzuweisen.

(7)  
Um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, kann die Kommission gemäß Artikel 64 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung erlassen, um die in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannte Summe der Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom aus Stoffen in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen zu senken.

(8)  
Um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, kann die Kommission gemäß Artikel 64 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung erlassen, um festzulegen, unter welchen Bedingungen die in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannte Summe der Konzentrationen auf recycelte Materialien oder Produkte in geschlossenen und kontrollierten Kreisläufen keine Anwendung finden sowie welche Arten von Verpackungen oder Verpackungsformate auf der Grundlage der in Anhang II Tabelle 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Kategorien von den Anforderungen im genannten Absatz ausgenommen sind. Diese delegierten Rechtsakte müssen auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung begründet werden, sind befristet, sehen angemessene Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen vor und enthalten Vorschriften für eine regelmäßige Berichterstattung, um sicherzustellen, dass die Ausnahmeregelungen regelmäßig überprüft werden. Gemäß diesem Absatz angenommene delegierte Rechtsakte werden nur zur Änderung der in den Entscheidungen 2001/171/EG und 2009/292/EG festgelegten Ausnahmen erlassen.

(9)  
Bis zum 12. August 2033 führt die Kommission eine Evaluierung durch, um zu bewerten, ob dieser Artikel und die Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung gemäß Artikel 6 Absatz 4 ausreichend dazu beigetragen haben, das Vorhandensein und die Konzentration besorgniserregender Stoffe in Verpackungsmaterialien auf ein Mindestmaß zu beschränken.

Artikel 6

Recyclingfähige Verpackungen

(1)  
Alle in Verkehr gebrachten Verpackungen müssen recyclingfähig sein.

(2)  

Verpackungen gelten als recyclingfähig, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen:

a) 

Sie sind für das stoffliche Recycling gestaltet, was im Einklang mit Absatz 4 die Verwendung der daraus entstehenden Sekundärrohstoffe ermöglicht, deren Qualität im Vergleich zu den Ausgangsstoffen ausreicht, um als Ersatz für die Primärrohstoffe verwendet werden zu können; und

b) 

wenn sie zu Abfall werden, können sie gemäß Artikel 48 Absätze 1 und 5 getrennt gesammelt werden, in spezifische Abfallströme sortiert werden, ohne dass die Recyclingfähigkeit anderer Abfallströme beeinträchtigt wird, und auf der Grundlage der gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels festgelegten Methode in großem Maßstab recycelt werden.

Verpackungen, die den gemäß Absatz 4 erlassenen delegierten Rechtsakten entsprechen, gelten als mit der unter Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes festgelegten Bedingung konform.

Verpackungen, die den gemäß Absatz 4 erlassenen delegierten Rechtsakten und den gemäß Absatz 5 erlassenen Durchführungsrechtsakten entsprechen, gelten als mit den in Unterabsatz 1 dieses Absatzes festgelegten Bedingungen konform.

Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes gilt ab dem 1. Januar 2030 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 erlassenen delegierten Rechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes gilt ab dem 1. Januar 2035 oder, im Hinblick auf die Anforderung des Recyclings in großem Maßstab, ab dem 1. Januar 2035 oder fünf Jahre nach Inkrafttreten der gemäß Absatz 5 erlassenen Durchführungsrechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

(3)  
Der Erzeuger bemisst die Recyclingfähigkeit von Verpackungen auf der Grundlage der gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels erlassenen delegierten Rechtsakte und den gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakten. Die Recyclingfähigkeit von Verpackungen ist in den Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit A, B oder C gemäß Anhang II Tabelle 3 auszudrücken.

Unbeschadet des Absatzes 10 dürfen Verpackungen ab dem 1. Januar 2030 oder ab 24 Monate nach dem Inkrafttreten der gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels erlassenen delegierten Rechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie nach den Leistungsstufen A, B oder C gemäß Anhang II Tabelle 3 recyclingfähig sind.

Unbeschadet des Absatzes 10 des vorliegenden Artikels dürfen Verpackungen ab dem 1. Januar 2038 nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechend der Leistungsstufen A oder B gemäß Anhang II Tabelle 3 recyclingfähig sind.

(4)  

Die Kommission erlässt bis zum 1. Januar 2028 unter Berücksichtigung der von den europäischen Normungsorganisationen entwickelten Normen delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 64, mit denen zur Ergänzung dieser Verordnung Folgendes festgelegt wird:

a) 

Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung und Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit auf der Grundlage von Anhang II Tabelle 3 und der in Anhang II Tabelle 4 aufgeführten Parameter für die in Anhang II Tabelle 1 aufgeführten Verpackungskategorien. Die Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung und die Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit werden auf der Grundlage des vorherrschenden Materials entwickelt und bei ihnen

i) 

wird die Eignung berücksichtigt, Verpackungsabfälle in verschiedene Materialströme für das Recycling zu trennen und sie zu sortieren und zu recyceln, sodass die daraus entstehenden Sekundärrohstoffe im Vergleich zu den Ausgangsstoffen von ausreichender Qualität sind und, wo dies machbar ist, als Ersatz für Primärrohstoffe für Verpackungen oder andere Nutzungen, bei denen die Qualität des recycelten Materials bewahrt wird, verwendet werden können;

ii) 

werden etablierte Sammel- und Sortierverfahren, die sich in einem operativen Umfeld bewährt haben, in Betracht gezogen und alle Verpackungsbestandteile abgedeckt;

iii) 

werden verfügbare Recyclingtechnologien, deren wirtschaftliche Leistung und Umweltverträglichkeit, einschließlich der Qualität des Outputs, der Verfügbarkeit der Abfälle, des Energiebedarfs und der Treibhausgasemissionen, berücksichtigt;

iv) 

werden gegebenenfalls besorgniserregende Stoffe bestimmt, die die Wiederverwendung und das Recycling von Materialien in der Verpackung, in der sie vorhanden sind, beeinträchtigen;

v) 

werden gegebenenfalls Beschränkungen in Bezug auf das Vorhandensein besorgniserregender Stoffe oder Gruppen solcher Stoffe in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen aus Gründen, die nicht in erster Linie mit der Stoffsicherheit zusammenhängen, auferlegt. Solche Beschränkungen können auch dazu dienen, unannehmbare Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt zu verringern, unbeschadet der Beschränkungen für chemische Stoffe gemäß Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 oder gegebenenfalls der Beschränkungen und spezifischen Maßnahmen für Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004;

b) 

die Art und Weise, wie die Bemessung der Recyclingfähigkeit durchzuführen ist und ihr Ergebnis in Form von Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit pro Verpackungseinheit nach Gewichtung, einschließlich materialspezifischer Kriterien und Sortiereffizienz, auszudrücken ist, um festzustellen, ob Verpackungen gemäß Absatz 2 als recyclingfähig zu erachten sind;

c) 

für jede in Anhang II Tabelle 1 aufgeführte Verpackungskategorie eine Beschreibung der Bedingungen für die Einhaltung ihrer jeweiligen Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit;

d) 

ein Rahmen für die Modulierung der Finanzbeiträge, die die Hersteller zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 45 Absatz 1 auf der Grundlage der jeweiligen Leistungsstufe für die Recyclingfähigkeit zu entrichten haben.

Beim Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten delegierten Rechtsakte berücksichtigt die Kommission, soweit vorhanden, die Ergebnisse der Bewertung gemäß Artikel 5 Absatz 2.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 64 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Tabelle 1 des Anhangs II zu erlassen, um sie an die wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen in Bezug auf die Material- und Produktgestaltung und die Sammel-, Sortier- und Recyclinginfrastruktur anzupassen. Die Kommission kann in diesen delegierten Rechtsakten Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung für zusätzliche Verpackungskategorien festlegen oder Unterkategorien innerhalb der in Anhang II Tabelle 1 aufgeführten Kategorien einführen.

Die Wirtschaftsakteure müssen die neuen oder aktualisierten Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des einschlägigen delegierten Rechtsakts erfüllen.

(5)  

Bis zum 1. Januar 2030 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung

a) 

der Methode für die Bewertung von „in großem Maßstab recycelt“ für jede in Anhang II Tabelle 2 aufgeführte Verpackungskategorie, zur Ergänzung von Anhang II Tabelle 3 um Schwellenwerte für die Bewertung von „in großem Maßstab recycelt“ und erforderlichenfalls zur Aktualisierung der in Anhang II Tabelle 3 beschriebenen übergreifenden Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit; diese Methode stützt sich mindestens auf folgende Elemente:

i) 

die Masse der in der Union insgesamt und in jedem Mitgliedstaat in Verkehr gebrachten Verpackungen, aufgeschlüsselt nach den in Anhang II Tabelle 2 aufgeführten Verpackungskategorien;

ii) 

die Masse der recycelten Verpackungsabfälle, wie zum Berechnungspunkt im Einklang mit dem gemäß Artikel 56 Absatz 7 Buchstabe a erlassenen Durchführungsrechtsakt berechnet, aufgeschlüsselt nach den in Anhang II Tabelle 2 aufgeführten Verpackungskategorien, in der Union insgesamt und in jedem Mitgliedstaat;

b) 

zur Einrichtung des Überwachungsmechanismus entlang der Produktkette, mit dem sichergestellt wird, dass Verpackungen in großem Maßstab recycelt werden.

Der in Buchstabe b genannte Überwachungsmechanismus entlang der Produktkette stützt sich mindestens auf folgende Elemente:

i) 

eine technische Dokumentation der Masse der gesammelten Verpackungsabfälle, die zu Sortier- und Recyclinganlagen gebracht wird;

ii) 

ein Überprüfungsverfahren, das es den Erzeugern ermöglicht, die erforderlichen Daten von den nachgeschalteten Akteuren zu erhalten, um sicherzustellen, dass die Verpackungen in großem Maßstab recycelt werden.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Die unter Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Informationen müssen verfügbar und für die Öffentlichkeit leicht zugänglich sein.

(6)  
Die Kommission bewertet die Granularität der Daten, die im Rahmen der Methode zum Recycling im großen Maßstab gemeldet werden müssen. Die Kommission erlässt gegebenenfalls gemäß Artikel 64 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs II Tabelle 2 und des Anhangs XII Tabelle 3, um sie an die technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen anzupassen.

(7)  
Die Kommission kann bis 2035 auf der Grundlage der Entwicklung der Sortier- und Recyclingtechnologien die Schwellenwerte für die Einstufung von Verpackungen als in großem Maßstab recycelt überprüfen und gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag für die Änderung der Schwellenwerte vorlegen.

(8)  
Um die Recyclingfähigkeit von Verpackungen zu erhöhen, werden 18 Monate nach Inkrafttreten der gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels erlassenen delegierten Rechtsakte und der gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakte die Finanzbeiträge, die von den Herstellern zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 45 entrichtet werden, im Einklang mit den Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit, die in den gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels erlassenen delegierten Rechtsakten und den gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakten im Einzelnen festgelegt werden, moduliert.

Hinsichtlich der Finanzbeiträge, die die Hersteller zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 45 in Bezug auf in Absatz 11 Buchstabe g des vorliegenden Artikels genannte Verpackungen zu entrichten haben, berücksichtigen die Mitgliedstaaten die technische Durchführbarkeit und Wirtschaftlichkeit des Recyclings dieser Verpackungen.

(9)  
Die Einhaltung der in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannten Anforderungen ist in der gemäß Anhang VII erstellten technischen Dokumentation zu der Verpackung nachzuweisen.

Enthält eine Verpackungseinheit integrierte Bestandteile, so umfasst die Bewertung der Einhaltung der Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung und der Anforderungen für das Recycling in großem Maßstab alle integrierten Bestandteile. Für integrierte Bestandteile, die sich infolge mechanischer Beanspruchung während des Transports oder der Sortierung voneinander trennen können, wird eine getrennte Bewertung durchgeführt.

Enthält eine Verpackungseinheit separate Bestandteile, so wird die Bewertung der Einhaltung der Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung und der Anforderungen für das Recycling in großem Maßstab einzeln für jeden separaten Bestandteil durchgeführt.

Alle Bestandteile einer Verpackungseinheit müssen mit den etablierten Sammel-, Sortier- und Recyclingverfahren, die sich in einem operativen Umfeld bewährt haben, kompatibel sein und dürfen die Recyclingfähigkeit des Hauptteils der Verpackungseinheit nicht beeinträchtigen.

(10)  
Abweichend von den Absätzen 2 und 3 dürfen innovative Verpackungen, die die Anforderungen gemäß Absatz 2 nicht erfüllen, ab dem 1. Januar 2030 bis zu fünf Jahre ab dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie in Verkehr gebracht wurden, auf dem Markt bereitgestellt werden.

Wird von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht, so teilt der Wirtschaftsakteur dies der zuständigen Behörde vor dem Inverkehrbringen der innovativen Verpackung mit und fügt alle technischen Informationen bei, aus denen hervorgeht, dass es sich bei der Verpackung um innovative Verpackungen handelt. Diese Mitteilung muss einen Zeitplan für die Erfüllung der Anforderungen für das Recycling in großem Maßstab in Bezug auf die Sammlung und das Recycling der innovativen Verpackungen enthalten. Die Informationen sind der Kommission und den nationalen Behörden, die die Marktüberwachung durchführen, zur Verfügung zu stellen.

Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass es sich bei der Verpackung nicht um eine innovative Verpackung handelt, so muss der Wirtschaftsakteur die geltenden Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung einhalten.

Ist die zuständige Behörde der Ansicht, dass es sich bei der Verpackung um eine innovative Verpackung handelt, so unterrichtet sie die Kommission entsprechend.

Die Kommission bewertet Anträge der zuständigen Behörden in Bezug auf die innovativen Eigenschaften der Verpackungen und aktualisiert oder erlässt gegebenenfalls neue delegierte Rechtsakte gemäß Absatz 4 dieses Artikels.

Die Kommission überwacht die Auswirkungen der in Unterabsatz 1 genannten Ausnahme auf die Masse der in Verkehr gebrachten Verpackungen. Die Kommission legt gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung des genannten Unterabsatzes vor.

Die Mitgliedstaaten bemühen sich kontinuierlich um die Verbesserung der Sammel- und Sortierinfrastrukturen für innovative Verpackungen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie Vorteile für die Umwelt bieten.

(11)  

Dieser Artikel gilt nicht für

a) 

Primärverpackungen im Sinne von Artikel 1 Nummer 23 der Richtlinie 2001/83/EG und Artikel 4 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2019/6;

b) 

kontaktempfindliche Verpackungen von Medizinprodukten, die unter die Verordnung (EU) 2017/745 fallen;

c) 

kontaktempfindliche Verpackungen von In-vitro-Diagnostika, die unter die Verordnung (EU) 2017/746 fallen;

d) 

äußere Umhüllungen im Sinne von Artikel 1 Nummer 24 der Richtlinie 2001/83/EG und Artikel 4 Nummer 26 der Verordnung (EU) 2019/6, wenn solche Verpackungen notwendig sind, um spezifischen Anforderungen zur Erhaltung der Qualität des Arzneimittels zu genügen;

e) 

kontaktempfindliche Verpackungen für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, Getreidebeikost und andere Beikost sowie Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne von Artikel 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 609/2013;

f) 

Verpackungen, die für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß der Richtlinie 2008/68/EG verwendet werden;

g) 

Verkaufsverpackungen aus leichtem Holz, Kork, Textil, Gummi, Keramik, Porzellan oder Wachs; für diese Verpackungen gilt jedoch Absatz 8.

(12)  
Bis zum 1. Januar 2035 überprüft die Kommission die Ausnahmen gemäß Absatz 11, wobei sie mindestens die Entwicklung der Sortier- und Recyclingtechnologien und die praktischen Erfahrungen der Wirtschaftsakteure und der Mitgliedstaaten berücksichtigt. Auf dieser Grundlage bewertet die Kommission die Angemessenheit des Fortbestands dieser Ausnahmen und legt gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.

Artikel 7

Mindestrezyklatanteil in Kunststoffverpackungen

(1)  

Ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten des in Absatz 8 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, enthält jedweder Kunststoffanteil von in Verkehr gebrachten Verpackungen pro Verpackungsart und -format gemäß Anhang II Tabelle 1, berechnet als Durchschnitt je Fertigungsbetrieb und Jahr, die folgenden Mindestprozentsätze an Rezyklatanteil, der aus der Verwertung von Verbraucher-Kunststoffabfällen gewonnen wurde:

a) 

30 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen mit Polyethylenterephthalat (PET) als Hauptbestandteil, ausgenommen Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff;

b) 

10 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen aus anderen Kunststoffmaterialien als PET, ausgenommen Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff;

c) 

30 % bei Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff;

d) 

35 % bei anderen als den unter den Buchstaben a, b und c des vorliegenden Absatzes genannten Kunststoffverpackungen.

(2)  

Ab dem 1. Januar 2040 enthält jedweder Kunststoffanteil von in Verkehr gebrachten Verpackungen pro Verpackungsart und -format gemäß Anhang II Tabelle 1, berechnet als Durchschnitt je Fertigungsbetrieb und Jahr, die folgenden Mindestprozentsätze an Rezyklatanteil, der aus der Verwertung von Verbraucher-Kunststoffabfällen gewonnen wurde:

a) 

50 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen mit PET als Hauptbestandteil, ausgenommen Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff;

b) 

25 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen aus anderen Kunststoffmaterialien als PET, ausgenommen Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff;

c) 

65 % bei Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff;

d) 

65 % bei anderen als den unter den Buchstaben a, b und c des vorliegenden Absatzes genannten Kunststoffverpackungen.

(3)  

Für die Zwecke dieses Artikels wird der Rezyklatanteil aus der Verwertung von Verbraucher-Kunststoffabfällen gewonnen, die

a) 

innerhalb der Union gemäß dieser Verordnung oder gegebenenfalls den nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 2008/98/EG und (EU) 2019/904 gesammelt wurden oder die in einem Drittland im Einklang mit Standards für die getrennte Sammlung zur Förderung eines hochwertigen Recyclings, die den in dieser Verordnung sowie den Richtlinien 2008/98/EG und (EU) 2019/904 genannten Standards gleichwertig sind, gesammelt wurden, und

b) 

gegebenenfalls in einer Anlage innerhalb der Union recycelt wurden, für die die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (10) gilt, oder die in einer Anlage in einem Drittland recycelt wurden, für die Vorschriften zur Vermeidung und Verminderung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden im Zusammenhang mit Recyclingverfahren gelten und diese Vorschriften den gemäß der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Vorschriften über Emissionsgrenzwerte und Umweltleistungswerte gleichwertig sind, die für eine entsprechende Anlage, die sich in der Union befindet und dieselbe Tätigkeit ausübt, gelten würden; diese Bedingung gilt nur in Fällen, in denen diese Grenzwerte und Leistungswerte für eine Anlage gelten würden, die sich in der Union befindet und dieselbe Tätigkeit wie eine entsprechende, im Drittland befindliche Anlage ausübt.

(4)  

Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

a) 

Primärverpackungen im Sinne von Artikel 1 Nummer 23 der Richtlinie 2001/83/EG und Artikel 4 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2019/6;

b) 

kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen von Medizinprodukten, ausschließlich für Forschungszwecke bestimmten Produkten und Prüfprodukten, die unter die Verordnung (EU) 2017/745 fallen;

c) 

kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen von In-vitro-Diagnostika, die unter die Verordnung (EU) 2017/746 fallen;

d) 

äußere Umhüllungen im Sinne von Artikel 1 Nummer 24 der Richtlinie 2001/83/EG und Artikel 4 Nummer 26 der Verordnung (EU) 2019/6, wenn solche Verpackungen notwendig sind, um spezifischen Anforderungen zur Erhaltung der Qualität des Arzneimittels zu genügen;

e) 

kompostierbare Kunststoffverpackungen;

f) 

Verpackungen, die für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß der Richtlinie 2008/68/EG verwendet werden;

g) 

kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen für Lebensmittel, die nur für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind, für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke sowie für Getränke und Lebensmittel, die typischerweise für Kleinkinder verwendet werden, gemäß Artikel 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 609/2013;

h) 

Verpackungen für Vorräte, Bestandteile und Bestandteile von Primärverpackungen für die Herstellung von Arzneimitteln gemäß der Richtlinie 2001/83/EG und Tierarzneimitteln gemäß der Verordnung (EU) 2019/6, wenn diese Verpackungen benötigt werden, um den Qualitätsnormen des Arzneimittels zu entsprechen.

(5)  

Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

a) 

Kunststoffverpackungen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, wenn die Menge des Rezyklatanteils eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt und dazu führt, dass verpackte Produkte gegen die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 verstoßen;

b) 

jedwede Kunststoffanteile, die weniger als 5 % des Gesamtgewichts der gesamten Verpackungseinheit ausmachen.

(6)  
Die Einhaltung der in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Anforderungen ist von den Erzeugern oder Importeuren in den in Anhang VII genannten technischen Verpackungsinformationen nachzuweisen.

(7)  
Die Finanzbeiträge, die die Hersteller zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 45 zu entrichten haben, können auf der Grundlage des Prozentsatzes des in der Verpackung verwendeten Rezyklatanteils moduliert werden. Bei jeder solchen Modulierung werden den Nachhaltigkeitskriterien für die Recyclingtechnologien und den ökologischen Kosten für die Zwecke des Rezyklatanteils Rechnung getragen.

(8)  
Der Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2026 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Methode für die Berechnung und Überprüfung des Prozentsatzes an Rezyklatanteil, der aus der Verwertung von Verbraucher-Kunststoffabfällen gewonnen wurde, welche innerhalb der Union im Einklang mit den in Absatz 3 des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen recycelt und gesammelt wurden, sowie des Formats der technischen Dokumentation gemäß Anhang VII. Zu diesem Zweck berücksichtigt die Kommission die Verwendung von daraus resultierenden Sekundärrohstoffen, die im Vergleich zu dem Ausgangsmaterial von ausreichender Qualität sind, um sie als Ersatz für Primärrohstoffe verwenden zu können. In der Überprüfungsmethode kann die Verpflichtung vorgesehen sein, Erzeuger von Rezyklat in der Union und von Kunststoffverpackungen, die als von anderen Produkten getrennte Verkaufseinheit in Verkehr gebracht werden, Audits von unabhängigen Dritten durchführen zu lassen, um sicherzustellen, dass die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels und im gemäß Absatz 9 des vorliegenden Artikels erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

Im Zusammenhang mit dem Erlass der Durchführungsrechtsakte bewertet die Kommission die verfügbaren Recyclingtechnologien, wobei sie ihre wirtschaftliche Leistung und Umweltverträglichkeit, einschließlich der Qualität des Outputs, der Verfügbarkeit der Abfälle, des Energiebedarfs und der Treibhausgasemissionen sowie anderer relevanter Umweltauswirkungen, berücksichtigt.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(9)  
Bis zum 31. Dezember 2026 erlässt die Kommission auf der Grundlage der in Absatz 8 Unterabsatz 2 genannten Bewertung delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 64 zur Ergänzung dieser Verordnung um Nachhaltigkeitskriterien für Kunststoffrecyclingtechnologien.

Für die Zwecke dieses Artikels wird der Rezyklatanteil aus der Verwertung von Verbraucher-Kunststoffabfällen gewonnen, deren Recycling entweder

a) 

in Anlagen, die sich in der Union befinden und Recyclingtechnologien verwenden, die diese nach diesem Absatz festgelegten Nachhaltigkeitskriterien erfüllen, oder

b) 

in Anlagen, die sich in Drittländern befinden und Recyclingtechnologien nach Standards einsetzen, die den im Rahmen der delegierten Rechtsakte entwickelten Nachhaltigkeitskriterien gleichwertig sind, stattgefunden hat.

(10)  
Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2026 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Methode für die Bewertung, Überprüfung und Bescheinigung der Gleichwertigkeit der Vorschriften, die für Fälle gelten, in denen der aus der Verwertung von Verbraucher-Kunststoffabfällen gewonnene Rezyklatanteil in einem Drittland recycelt oder gesammelt wird, einschließlich durch eine Prüfung durch Dritte. Bei der Bewertung werden die Standards für den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit, einschließlich Standards, mit denen sichergestellt wird, dass das Recycling umweltverträglich erfolgt, sowie Standards für hochwertiges Recycling, z. B. in Bezug auf Ressourceneffizienz und Qualitätsstandards für die Recyclingsektoren, berücksichtigt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(11)  
Ab dem 1. Januar 2029 oder 24 Monate nach Inkrafttreten des in Absatz 8 genannten Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, sind bei der Berechnung und Überprüfung des Prozentsatzes an Rezyklatanteil in Verpackungen gemäß Absatz 1 die Bestimmungen des gemäß Absatz 8 erlassenen Durchführungsrechtsakts einzuhalten.

(12)  
Bis zum 1. Januar 2028 bewertet die Kommission, ob für bestimmte Kunststoffverpackungen Ausnahmen von den Mindestprozentsätzen an Rezyklatanteil gemäß Absatz 1 Buchstaben b und d oder die Überarbeitung der Liste der Ausnahmen für bestimmte Kunststoffverpackungen in Absatz 4 erforderlich sind.

Wenn nach den einschlägigen Unionsvorschriften keine geeigneten Recyclingtechnologien für das Recycling von Kunststoffverpackungen zugelassen sind oder diese in der Praxis nicht ausreichend verfügbar sind, wobei sicherheitsbezogene Anforderungen, insbesondere in Bezug auf kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen, einschließlich Lebensmittelverpackungen, berücksichtigt werden müssen, wird der Kommission auf der Grundlage der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Bewertung die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 64 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um

a) 

Ausnahmeregelungen in Bezug auf den Anwendungsbereich, die Fristen oder die Höhe der Mindestprozentsätze gemäß Absatz 1 Buchstaben b und d des vorliegenden Artikels für bestimmte Kunststoffverpackungen zu ermöglichen und

b) 

gegebenenfalls die in Absatz 4 des vorliegenden Artikels festgelegte Liste der Ausnahmen zu ändern.

(13)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 64 zu erlassen, um die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels durch eine entsprechende Anpassung der Mindestprozentsätze an Rezyklatanteil zu ändern, wenn die Einhaltung der Mindestprozentsätze gemäß diesen Absätzen durch die mangelnde Verfügbarkeit oder übermäßige Preise von bestimmten recycelten Kunststoffen übermäßig erschwert wird. Bei der Evaluierung, ob eine solche Anpassung angemessen ist, bewertet die Kommission Anträge natürlicher oder juristischer Personen in Verbindung mit einschlägigen Informationen und Daten zur Marktlage für die Verbraucher-Kunststoffabfälle sowie den besten verfügbaren Nachweisen über die damit verbundenen Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier, für die Sicherheit der Lebensmittelversorgung oder für die Umwelt. Die Kommission erlässt einen solchen delegierten Rechtsakt nur in Ausnahmefällen, wenn sich schwerwiegende nachteilige Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier, die Sicherheit der Lebensmittelversorgung oder die Umwelt ergeben würden.

(14)  
Bis zum 12. Februar 2032 legt die Kommission unter Berücksichtigung des Stands der Technik und der praktischen Erfahrungen der Wirtschaftsakteure und der Mitgliedstaaten einen Bericht vor, in dem die Umsetzung der in Absatz 1 festgelegten Mindestprozentsätze an Rezyklatanteil für 2030 überprüft werden und evaluiert wird, inwieweit diese Prozentsätze zu wirksamen und leicht umzusetzenden Lösungen zur Förderung nachhaltiger Verpackungen führen, ob die Mindestprozentsätze für 2040 auf der Grundlage der Erfahrungen mit der Erreichung der Mindestprozentsätze für 2030 und der sich ändernden Umstände erreicht werden können, ob die Aufrechterhaltung der in diesem Artikel festgelegten Ausnahmen und Abweichungen relevant ist und ob die Festlegung neuer Mindestprozentsätze an Rezyklatanteil notwendig oder sachdienlich ist. Diesem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieses Artikels, insbesondere der Mindestprozentsätze an Rezyklatanteil für 2040, beigefügt.

(15)  
Bis zum 12. Februar 2032 überprüft die Kommission die Situation in Bezug auf die Verwendung rezyklathaltiger Verpackungsmaterialien in anderen Verpackungen als Kunststoffverpackungen und bewertet auf dieser Grundlage, ob es angemessen ist, Maßnahmen oder Zielvorgaben für eine verstärkte Verwendung von Rezyklatanteilen in solchen anderen Verpackungen festzulegen, und legt gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.

Artikel 8

Biobasierte Rohstoffe in Kunststoffverpackungen

(1)  
Bis zum 12. Februar 2028 überprüft die Kommission den Stand bei der technologischen Entwicklung und der Umweltverträglichkeit biobasierter Kunststoffverpackungen unter Berücksichtigung der in Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) festgelegten Nachhaltigkeitskriterien.

(2)  

Die Kommission legt auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Überprüfung gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor, um

a) 

Nachhaltigkeitsanforderungen für biobasierte Rohstoffe in Kunststoffverpackungen festzulegen;

b) 

Zielvorgaben für die verstärkte Verwendung biobasierter Rohstoffe in Kunststoffverpackungen festzulegen;

c) 

die Möglichkeit einzuführen, die in Artikel 7 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung festgelegten Ziele durch die Verwendung von biobasierten Kunststoffrohstoffen anstelle von aus der Verwertung von Verbraucher-Kunststoffabfällen gewonnenen Rezyklatanteilen zu erreichen, falls keine geeigneten Recyclingtechnologien für Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen und die den Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/1616 entsprechen, verfügbar sind;

d) 

gegebenenfalls die Begriffsbestimmung für biobasierten Kunststoff in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 53 zu ändern.

Artikel 9

Kompostierbare Verpackungen

(1)  
Werden in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f genannte Verpackungen und an Obst und Gemüse angebrachte Aufkleber in Verkehr gebracht, so müssen diese Verpackungen und Aufkleber abweichend von Artikel 6 Absatz 1 ab dem 12. Februar 2028 mit der Norm für die Kompostierung unter industriell kontrollierten Bedingungen in Anlagen zur Behandlung von Bioabfällen sowie, wenn die Mitgliedstaaten dies vorschreiben, mit den Normen für Eigenkompostierung gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels vereinbar sein.

(2)  

Gestatten die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG die gemeinsame Sammlung von Abfällen, die ähnliche Eigenschaften hinsichtlich der biologischen Abbau- und Kompostierbarkeit wie Bioabfälle haben, zusammen mit Bioabfällen, und stehen geeignete Abfallsammelsysteme und Abfallbehandlungsinfrastrukturen zur Verfügung, sodass sichergestellt ist, dass kompostierbare Verpackungen in den Abfallstrom für die Bewirtschaftung von Bioabfällen gelangen, so können die Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 6 Absatz 1 vorschreiben, dass die folgenden Verpackungen in ihrem Hoheitsgebiet nur dann erstmals bereitgestellt werden dürfen, wenn die Verpackungen kompostierbar sind:

a) 

aus anderem Material als Metall bestehende Verpackungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g, sehr leichte Kunststofftragetaschen und leichte Kunststofftragetaschen;

b) 

andere als die in Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Verpackungen, für die der betreffende Mitgliedstaat bereits vorgeschrieben hat, dass sie vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung kompostierbar sein müssen.

(3)  
Ab dem 12. Februar 2028 müssen andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verpackungen, einschließlich Verpackungen aus biologisch abbaubaren Kunststoffpolymeren und sonstigen biologisch abbaubaren Materialien, gemäß Artikel 6 für das stoffliche Recycling gestaltet sein, ohne dass die Recyclingfähigkeit anderer Abfallströme beeinträchtigt wird.

(4)  
Die Einhaltung der in den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels genannten Anforderungen ist in den in Anhang VII genannten technischen Verpackungsinformationen nachzuweisen.

(5)  
Die Kommission kann prüfen, ob andere Verpackungen in Absatz 1 oder Absatz 2 Buchstabe a dieses Artikels aufgenommen werden sollten, falls dies aufgrund technologischer und rechtlicher Entwicklungen, die sich auf die Beseitigung kompostierbarer Verpackungen auswirken, und unter den in Anhang III festgelegten Bedingungen gerechtfertigt und angemessen ist, und gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen.

(6)  
Bis zum 12. Februar 2026 ersucht die Kommission die europäischen Normungsorganisationen, harmonisierte Normen zur Festlegung detaillierter technischer Spezifikationen für die Anforderungen für kompostierbare Verpackungen auszuarbeiten oder solche zu aktualisieren. Dabei ersucht die Kommission, dass im Einklang mit den neuesten wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen Parameter wie Retentionszeiten, Temperaturen und Umsetzen berücksichtigt werden, die den tatsächlichen Bedingungen bei der Eigenkompostierung und in Anlagen zur Behandlung von Bioabfällen, einschließlich mittels anaerober Vergärungsprozesse, entsprechen. Zudem ersucht die Kommission, dass in diesen Normen auch die Überprüfung vorgesehen wird, ob die kompostierbaren Verpackungen, die gemäß den spezifizierten Parametern zersetzt werden, letztlich in Kohlendioxid oder bei Abwesenheit von Sauerstoff in Methan sowie Mineralsalze, Biomasse und Wasser umgewandelt werden.

Bis zum 12. Februar 2026 ersucht die Kommission die europäischen Normungsorganisationen ebenfalls, harmonisierte Normen zur Festlegung detaillierter technischer Spezifikationen für die in Absatz 1 genannten Anforderungen für die Eigenkompostierbarkeit von Verpackungen auszuarbeiten.

Artikel 10

Minimierung von Verpackungen

(1)  
Ab dem 1. Januar 2030 stellt der Erzeuger oder Importeur sicher, dass die in Verkehr gebrachten Verpackungen so gestaltet sind, dass ihr Gewicht und ihr Volumen unter Berücksichtigung der Form und des Materials, aus dem die Verpackungen bestehen, auf das zur Gewährleistung ihrer Funktionsfähigkeit erforderliche Mindestmaß reduziert sind.

(2)  

Der Erzeuger oder Importeur stellt sicher, dass die Verpackungen, die nicht die in Anhang IV dieser Verordnung festgelegten Leistungskriterien erfüllen, und Verpackungen mit Eigenschaften, die lediglich das wahrgenommene Volumen des Produkts vergrößern, beispielsweise durch Doppelwände, falsche Böden und unnötige Schichten, nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn,

a) 

die Gestaltung der Verpackungen ist durch ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster gemäß der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates (12), in den Anwendungsbereich der Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13) fallende Rechte an Mustern, einschließlich internationaler Übereinkünfte mit Wirkung in einem Mitgliedstaat, geschützt, oder bei der Form der Verpackung handelt es sich um eine in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) oder der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) fallende Marke, einschließlich aufgrund internationaler Übereinkünfte mit Wirkung in einem Mitgliedstaat eingetragener Marken, die Musterrechte und Marken sind vor dem 11. Februar 2025 geschützt, und die Anwendung der in diesem Artikel festgelegten Anforderungen würde sich in einer Weise auf die Gestaltung der Verpackung auswirken, die die Neuheit oder die Eigenart der Verpackung verändert, oder würde sich in einer Weise auf die Marke auswirken, dass die Marke nicht mehr geeignet ist, einen Unterschied zwischen der Ware dieser Marke und der Ware anderer Unternehmen zu bewirken, oder

b) 

das verpackte Erzeugnis oder Getränk trägt eine geografische Angabe, die nach den Rechtsvorschriften der Union, etwa im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für Wein, der Verordnung (EU) 2019/787 für Spirituosen oder der Verordnung (EU) 2023/2411 für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse, geschützt ist oder fällt unter eine Qualitätsregelung gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143.

(3)  
Bis zum 12. Februar 2027 ersucht die Kommission gegebenenfalls die europäischen Normungsorganisationen, harmonisierte Normen auszuarbeiten bzw. zu aktualisieren, in denen die Methode für die Berechnung und Messung der Erfüllung der Anforderungen für die Minimierung von Verpackungen gemäß dieser Verordnung festgelegt wird. Für die am meisten verwendeten Verpackungsarten und -formate sollten in diesen Normen angemessene Höchstgrenzwerte für Gewicht und Volumen sowie die Wandstärke und der maximale Leerraum festgelegt werden.

(4)  

Die Einhaltung der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Anforderungen ist in der gemäß Anhang VII erstellten technischen Dokumentation nachzuweisen, die Folgendes enthält:

a) 

eine Erläuterung der technischen Spezifikationen, Normen und Bedingungen, die bei der Bewertung der Verpackung anhand der in Anhang IV festgelegten Leistungskriterien und Methoden verwendet wurden;

b) 

die Anforderungen für die Gestaltung, die eine weitere Verringerung des Verpackungsgewichts oder -volumens verhindern, für jedes dieser Leistungskriterien;

c) 

Testergebnisse, Studien oder andere relevante Quellen — wie Modellierungen und Simulationen —, die zur Bewertung des erforderlichen Mindestvolumens oder Mindestgewichts der Verpackung herangezogen wurden.

Bei wiederverwendbaren Verpackungen sind bei der Bewertung der Einhaltung der Anforderungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels die Merkmale von wiederverwendbaren Verpackungen und in erster Linie die in Artikel 11 festgelegten Anforderungen zu berücksichtigen.

Artikel 11

Wiederverwendbare Verpackungen

(1)  

Verpackungen, die ab dem 11. Februar 2025 in Verkehr gebracht werden, gelten als wiederverwendbar, wenn sie alle folgenden Anforderungen erfüllen:

a) 

Sie wurden mit dem Ziel konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht, mehrfach wiederverwendet werden zu können;

b) 

sie wurden so konzipiert und gestaltet, dass sie unter normalerweise vorhersehbaren Nutzungsbedingungen so viele Kreislaufdurchgänge wie möglich absolvieren können;

c) 

sie erfüllen die geltenden Anforderungen in Bezug auf Verbrauchergesundheit, Sicherheit und Hygiene;

d) 

sie können entleert oder entladen werden, ohne derart beschädigt zu werden, dass eine Weiter- und Wiederverwendung verhindert würde;

e) 

sie können unter Wahrung der Qualität und Sicherheit des verpackten Produkts und unter Einhaltung der geltenden Sicherheits- und Hygienevorschriften, einschließlich der Vorschriften über Lebensmittelsicherheit, entleert, entladen, wiederbefüllt oder wiederbeladen werden;

f) 

sie können gemäß Anhang VI Teil B rekonditioniert werden, wobei ihre Fähigkeit zur Erfüllung der vorgesehenen Funktion erhalten bleibt;

g) 

sie ermöglichen das Anbringen von Etiketten sowie die Bereitstellung von Informationen über die Eigenschaften des Produkts und über die Verpackung selbst, einschließlich aller einschlägigen Hinweise und Informationen zur Gewährleistung der Sicherheit, zur angemessenen Verwendung, zur Rückverfolgbarkeit und zur Haltbarkeit des Produkts;

h) 

sie können entleert, entladen, wiederbefüllt oder wiederbeladen werden, ohne dass dies die Gesundheit und Sicherheit der dafür zuständigen Personen gefährdet; und

i) 

sie erfüllen die spezifischen Anforderungen für recyclingfähige Verpackungen gemäß Artikel 6, damit sie recycelt werden können, wenn sie zu Abfall werden.

(2)  
Bis zum 12. Februar 2027 erlässt die Kommission gemäß Artikel 64 einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung dieser Verordnung, indem sie für die Verpackungsformate, die unter Berücksichtigung von Hygiene- und anderen Anforderungen am häufigstem wiederverwendet werden, eine Mindestzahl für die Zwecke der in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Kreislaufdurchgänge für wiederverwendbare Verpackungen festlegt.

(3)  
Die Einhaltung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anforderungen ist in den in Anhang VII genannten technischen Verpackungsinformationen nachzuweisen.

KAPITEL III

ETIKETTIERUNGS-, KENNZEICHNUNGS- UND INFORMATIONSANFORDERUNGEN

Artikel 12

Kennzeichnung von Verpackungen

(1)  
Ab dem 12. August 2028 oder ab 24 Monaten ab dem Inkrafttreten der gemäß den Absätzen 6 oder 7 dieses Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, werden in Verkehr gebrachte Verpackungen mit einer harmonisierten Kennzeichnung versehen, das Angaben über die Materialzusammensetzung enthält, um den Verbrauchern das Sortieren zu erleichtern. Die Kennzeichnung beruht auf Piktogrammen und ist leicht verständlich, auch für Menschen mit Behinderungen. Bei den in Artikel 9 Absatz 1 genannten Verpackungen und gegebenenfalls bei den in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verpackungen muss auf der Kennzeichnung angegeben werden, dass das Material kompostierbar ist, dass es nicht für die Eigenkompostierung geeignet ist und dass die kompostierbaren Verpackungen nicht in die Natur entsorgt werden. Mit Ausnahme von Verpackungen für den elektronischen Handel gilt diese Verpflichtung nicht für Transportverpackungen oder für Verpackungen, die unter ein Pfand- und Rücknahmesystem fallen.

Die in Verkehr gebrachten Verpackungen, in denen besorgniserregende Stoffe enthalten sind, werden mithilfe standardisierter und offener digitaler Kennzeichnungstechnologien im Einklang mit der in Absatz 7 Unterabsatz 2 genannten Methode gekennzeichnet.

Zusätzlich zu der harmonisierten Kennzeichnung nach diesem Absatz können die Wirtschaftsakteure die Verpackung mit einem QR-Code oder einem anderen standardisierten und offenen digitalen Datenträger versehen, der Informationen über den Bestimmungsort jedes einzelnen Bestandteils der Verpackung enthält, um den Verbrauchern das Sortieren zu erleichtern.

Verpackungen, die unter Pfand- und Rücknahmesysteme gemäß Artikel 50 Absatz 1 fallen, werden mit einer klaren und eindeutigen Kennzeichnung versehen. Zusätzlich zu der nationalen Kennzeichnung können Verpackungen mit einem harmonisierten Farbkennzeichnung versehen werden, das durch den gemäß Absatz 6 dieses Artikels erlassenen einschlägigen Durchführungsrechtsakt festgelegt wird. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass Verpackungen, die Pfand- und Rücknahmesystemen unterliegen, mit dieser harmonisierten Farbkennzeichnung versehen werden, sofern dies weder zu Verzerrungen im Binnenmarkt noch zu Handelshemmnissen für Produkte aus anderen Mitgliedstaaten führt.

(2)  
Wiederverwendbare Verpackungen, die ab dem 12. Februar 2029 oder ab 30 Monaten ab dem Inkrafttreten des gemäß Absatz 6 erlassenen Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, in Verkehr gebracht werden, müssen mit einer Kennzeichnung, die die Abnehmer über die Wiederverwendbarkeit der Verpackungen informiert, versehen werden. Weitere Informationen über die Wiederverwendbarkeit, unter anderem über die Verfügbarkeit eines lokalen, nationalen oder unionsweiten Wiederverwendungssystems und Informationen über Sammelstellen, werden mit einem QR-Code oder einem anderen standardisierten und offenen digitalen Datenträger zur Verfügung gestellt, der die Nachverfolgung der Verpackung sowie die Berechnung von Umläufen und Kreislaufdurchgängen oder, falls diese Berechnung nicht machbar ist, eine Schätzung des Durchschnitts erleichtert. Darüber hinaus müssen wiederverwendbare Verkaufsverpackungen in der Verkaufsstelle eindeutig als solche gekennzeichnet und von Einwegverpackungen unterschieden werden.

(3)  
Abweichend von Absatz 2 dieses Artikels gilt die Verpflichtung, eine Kennzeichnung und einen QR-Code oder einen anderen standardisierten und offenen digitalen Datenträger anzubringen, nicht für offene Kreislaufsysteme, die nicht über einen Systembetreiber gemäß Anhang VI verfügen.

(4)  
Werden Verpackungen, auf die Artikel 7 Anwendung findet, ab dem 12. August 2028 oder ab 24 Monaten ab dem Inkrafttreten des gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, in Verkehr gebracht und sind sie mit einer Kennzeichnung versehen, die Angaben über den Rezyklatanteil enthält, so muss diese Kennzeichnung und gegebenenfalls der QR-Code oder ein anderer standardisierter und offener digitaler Datenträger den Spezifikationen entsprechen, die in dem gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels erlassenen einschlägigen Durchführungsrechtsakt festgelegt sind, und muss auf der in Artikel 7 Absatz 8 festgelegten Methode beruhen. Ist eine Verpackung mit einer Kennzeichnung versehen, die Angaben über den Anteil biobasierten Kunststoffs enthält, so muss diese Kennzeichnung den Spezifikationen entsprechen, die in dem gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels erlassenen einschlägigen Durchführungsrechtsakt festgelegt sind.

(5)  
Die in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Kennzeichnungen und der QR-Code oder ein anderer standardisierter und offener digitaler Datenträger gemäß Absatz 2 werden gut sichtbar, deutlich lesbar und fest auf der Verpackung angebracht, aufgedruckt oder eingraviert, sodass sie nicht leicht entfernt werden können. Die enthaltenen Informationen müssen auch den Endabnehmern vor dem Kauf des Produkts im Online-Verkauf zur Verfügung stehen. Ist eine solche Anbringung, ein solcher Aufdruck oder eine solche Gravur wegen der Beschaffenheit und der Größe der Verpackung nicht möglich oder nicht sinnvoll, so wird die Kennzeichnung, der QR-Code oder der andere standardisierte und offene digitale Datenträger auf der Umverpackung angebracht. Ist auch dies aufgrund der Beschaffenheit und der Größe der Verpackung nicht möglich oder nicht sinnvoll oder sollte ein diskriminierungsfreier Zugang schutzbedürftiger Gruppen, insbesondere von Menschen mit Sehbehinderung, zu Informationen vorgesehen werden, so werden die Informationen über einen einzigen elektronisch lesbaren Code oder einen anderen Datenträger bereitgestellt.

Die auf den in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Kennzeichnungen und im QR-Code oder in einem anderen standardisierten und offenen digitalen Datenträger enthaltenen Informationen werden in einer oder mehreren Sprachen bereitgestellt, die von den Endabnehmern leicht verstanden werden können, so wie es von dem Mitgliedstaat festgelegt wurde, in dem die Verpackungen auf dem Markt bereitgestellt werden sollen.

Werden die Informationen mit elektronischen Mitteln gemäß den Absätzen 1, 2 und 4 bereitgestellt, so gelten die folgenden Anforderungen:

a) 

unter Einhaltung von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) dürfen angemessene und relevante personenbezogene Daten nur zu dem begrenzten Zweck erhoben werden, dem Nutzer Zugang zu den in den Absätzen 1, 2 und 4 des vorliegenden Artikels genannten relevanten Konformitätsinformationen zu verschaffen;

b) 

die Informationen dürfen nicht zusammen mit anderen Informationen zu Verkaufs- oder Vermarktungszwecken angezeigt werden.

Ist nach Unionsrecht vorgeschrieben, dass Informationen über das verpackte Produkt auf einem Datenträger bereitgestellt werden müssen, so wird für die Bereitstellung der für das verpackte Produkt und der für die Verpackung erforderlichen Informationen ein einziger gemeinsamer Datenträger verwendet, wobei die Informationen leicht voneinander unterscheidbar sein müssen.

(6)  
Bis zum 12. August 2026 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, um eine harmonisierte Kennzeichnung und Spezifikationen für die Kennzeichnungsanforderungen und Formate, auch wenn die Kennzeichnung mit digitalen Mitteln erfolgt, für die in den Absätzen 1, 2 und 4 dieses Artikels genannte Kennzeichnung von Verpackungen festzulegen. Bei der Ausarbeitung dieser Durchführungsrechtsakte berücksichtigt die Kommission die Besonderheiten von Verbundverpackungen. Bei der Entwicklung der harmonisierten Kennzeichnung von Verpackungen, die unter Pfand- und Rücknahmesysteme gemäß Artikel 50 Absatz 2 fallen, berücksichtigt die Kommission etwaige Unterschiede bei dem von den Mitgliedstaaten erhobenen Pfand. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(7)  
Bis zum 12. August 2026 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Methode für die Angabe der Materialzusammensetzung von Verpackungen gemäß Absatz 1, einschließlich Verbundverpackungen und integrierter oder separater Bestandteile von Verpackungen, mittels standardisierter und offener digitaler Kennzeichnungstechnologien.

Bis zum 1. Januar 2030 erlässt die Kommission ferner Durchführungsrechtsakte, um die Methode für die Angabe von besorgniserregenden Stoffen mittels standardisierter und offener digitaler Kennzeichnungstechnologien festzulegen. Mit dieser Methode ist sicherzustellen, dass die Kennzeichnung mindestens den Namen und die Konzentration des besorgniserregenden Stoffes, der in jedem Material in einer Verpackungseinheit enthalten ist, umfasst.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(8)  
Unbeschadet der Anforderungen für andere harmonisierte EU-Kennzeichnungen dürfen die Wirtschaftsakteure keine Kennzeichnungen, Kennzeichen, Symbole oder Aufschriften bereitstellen oder anbringen, die die Verbraucher oder andere Endabnehmer hinsichtlich der Nachhaltigkeitsanforderungen für Verpackungen, anderer Verpackungsmerkmale oder der Abfallbewirtschaftungsoptionen für Verpackungen, für die in dieser Verordnung eine harmonisierte Kennzeichnung festgelegt wurde, irreführen oder verwirren könnten. Die Kommission erlässt gegebenenfalls Leitlinien, um Aspekte zu klären, die Verbraucher oder andere Endabnehmer irreführen oder verwirren können.

(9)  
Ab dem 12. Februar 2027 dürfen Verpackungen, die unter ein Regime der erweiterten Herstellerverantwortung fallen, im gesamten Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, in dem dieses Regime oder System Anwendung findet, gekennzeichnet werden. Diese Kennzeichnung ist nur mittels entsprechendem Symbol in einem QR-Code oder einer anderen standardisierten und offenen digitalen Kennzeichnungstechnologievorzunehmen, um anzuzeigen, dass der Hersteller seine Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung erfüllt. Dieses Symbol muss klar und eindeutig sein und darf Verbraucher oder andere Endabnehmer hinsichtlich der Recyclingfähigkeit oder Wiederverwendbarkeit der Verpackungen nicht irreführen.

(10)  
Verpackungen, die unter ein anderes Pfand- und Rücknahmesystem als das in Artikel 50 Absatz 1 genannte fallen, können nach nationalem Recht in dem gesamten Gebiet, in dem dieses Regime oder System Anwendung findet, mit einem entsprechenden Symbol gekennzeichnet werden. Dieses Symbol muss klar und eindeutig sein und darf Verbraucher oder andere Endabnehmer hinsichtlich der Recyclingfähigkeit und Wiederverwendbarkeit der Verpackungen in den Mitgliedstaaten, in denen sie zurückgegeben werden, nicht irreführen. Die Mitgliedstaaten dürfen das Anbringen von Kennzeichnungen hinsichtlich Pfand- und Rücknahmesystemen anderer Mitgliedstaaten nicht verbieten.

(11)  
Dieser Artikel gilt nicht für Primärverpackungen und die äußere Umhüllung im Sinne der Verordnungen (EU) 2017/745, (EU) 2017/746 und (EU) 2019/6 und der Richtlinie 2001/83/EG, wenn auf der Verpackung aufgrund anderer Kennzeichnungsvorschriften gemäß den genannten Gesetzgebungsakten der Union kein Platz vorhanden ist oder wenn die Kennzeichnung der Verpackung die sichere Verwendung von Human- oder Tierarzneimitteln gefährden könnte.

(12)  
Verpackungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 4, die vor Ablauf der in diesen Absätzen genannten Fristen in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt werden und die nicht den in diesen Absätzen festgelegten Kriterien entsprechen, dürfen bis zu drei Jahre ab dem Inkrafttreten der in diesen Absätzen festgelegten Kennzeichnungsanforderungen auf dem Markt bereitgestellt werden.

Artikel 13

Kennzeichnung von Abfallbehältern für die Sammlung von Verpackungsabfällen

(1)  
Bis zum 12. August 2028 oder 30 Monate nach dem Erlass der in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die harmonisierten Kennzeichnungen, die die getrennte Sammlung aller materialspezifischen Fraktionen von Verpackungsabfällen ermöglichen, die in getrennten Behältnissen entsorgt werden sollen, gut sichtbar, lesbar und dauerhaft auf allen Abfallbehältern für die Sammlung von Verpackungsabfällen angebracht, aufgedruckt oder eingraviert werden. Ein Behältnis für Verpackungsabfälle kann mehr als ein Etikett tragen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Behältnisse, die unter Pfand- und Rücknahmesysteme fallen.

(2)  
Bis zum 12. August 2026 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, um harmonisierte Kennzeichnungen und Spezifikationen für die Kennzeichnungsanforderungen und Formate für die Kennzeichnung von Behältnissen gemäß Absatz 1 dieses Artikels festzulegen. Bei der Ausarbeitung dieser Durchführungsrechtsakte berücksichtigt die Kommission die Besonderheiten der in den Mitgliedstaaten eingerichteten Sammelsysteme und die Besonderheiten von Verbundverpackungen. Die Kennzeichnung von Behältnissen muss der Kennzeichnung für Verpackungen gemäß Artikel 12 Absatz 6 entsprechen, mit Ausnahme der Kennzeichnung von Verpackungen, die unter Pfand- und Rücknahmesysteme fallen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 14

Umweltaussagen

Umweltaussagen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe o der Richtlinie 2005/29/EG hinsichtlich Verpackungseigenschaften, für die in dieser Verordnung rechtliche Anforderungen festgelegt sind, können in Bezug auf in Verkehr gebrachte Verpackungen gemacht werden, wenn sie die folgenden Anforderungen erfüllen:

a) 

Die Aussagen werden nur in Bezug auf Verpackungseigenschaften gemacht, die über die in dieser Verordnung festgelegten geltenden Mindestanforderungen hinausgehen, und zwar im Einklang mit den darin festgelegten Kriterien, Methoden und Berechnungsregeln; und

b) 

in den Aussagen wird angegeben, ob sie sich auf die Verpackungseinheit, einen Teil der Verpackungseinheit oder auf alle vom Wirtschaftsakteur in Verkehr gebrachten Verpackungen beziehen.

Die Einhaltung der in diesem Artikel genannten Anforderungen ist in der gemäß Anhang VII dieser Verordnung erstellten technischen Dokumentation zu der Verpackung nachzuweisen.

KAPITEL IV

ALLGEMEINE PFLICHTEN

Artikel 15

Pflichten der Erzeuger

(1)  
Erzeuger bringen nur Verpackungen in Verkehr, die den Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegt sind, entsprechen.

(2)  
Bevor die Erzeuger Verpackungen in Verkehr bringen, führen sie das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 38 durch oder lassen es durchführen und erstellen die in Anhang VII genannte technische Dokumentation.

Wurde durch das in Artikel 38 genannte Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass eine Verpackung den geltenden Anforderungen genügt, so stellen die Erzeuger eine EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 39 aus.

(3)  

Die Erzeuger bewahren die in Anhang VII genannte technische Dokumentation und die EU-Konformitätserklärung auf, und zwar

a) 

im Fall von Einwegverpackungen für fünf Jahre ab dem Tag des Inverkehrbringens der Verpackung;

b) 

im Fall von wiederverwendbaren Verpackungen für zehn Jahre ab dem Tag des Inverkehrbringens der Verpackung.

(4)  
Die Erzeuger gewährleisten durch geeignete Verfahren, dass bei Serienfertigung von Verpackungen stets Konformität mit dieser Verordnung sichergestellt ist. Die Erzeuger berücksichtigen angemessen Änderungen der Gestaltung oder der Merkmale von Verpackungen sowie Änderungen der harmonisierten Normen, gemeinsamen technischen Spezifikationen oder anderen technischen Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität verwiesen wird oder die bei der Überprüfung der Konformität herangezogen werden. Stellen die Erzeuger fest, dass die Konformität von Verpackungen beeinträchtigt sein könnte, so führen sie eine erneute Bewertung entsprechend dem in Artikel 38 genannten Konformitätsbewertungsverfahren durch oder lassen eine solche Bewertung erneut durchführen.

(5)  
Die Erzeuger gewährleisten, dass ihre Verpackungen eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art der Verpackungen nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen in den dem verpackten Produkt beigefügten Unterlagen angegeben werden.

(6)  
Die Erzeuger geben auf der Verpackung oder auf einem QR-Code oder einem anderen Datenträger ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke sowie ihre Postanschrift und gegebenenfalls elektronische Kommunikationsmittel an, über die sie erreicht werden können. Ist dies nicht möglich, so werden die erforderlichen Angaben zusammen mit den Informationen, die über den in Artikel 12 Absatz 2 genannten QR-Code oder andere standardisierte und offene digitale Datenträger oder den in Artikel 12 Absätze 1, 2, 4 oder 5 genannten Datenträger zur Verfügung gestellt, oder in Begleitunterlagen zu dem verpackten Produkt bereitgestellt. In der Postanschrift wird eine zentrale Stelle angegeben, über die der Erzeuger kontaktiert werden kann.

(7)  
Die Erzeuger stellen sicher, dass die gemäß den Absätzen 5 und 6 bereitgestellten Informationen klar, verständlich und lesbar sind und dass sie Informationen, die gemäß anderen Rechtsakten der Union für die Kennzeichnung des verpackten Produkts vorgeschrieben sind, nicht ersetzen, verdecken oder mit ihnen verwechselt werden können.

(8)  
Erzeuger, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass von ihnen nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebrachte Verpackungen einer oder mehreren der geltenden Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegt sind, nicht entsprechen, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieser Verpackungen herzustellen, sie gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Die Erzeuger unterrichten unverzüglich die Marktüberwachungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sie die Verpackungen auf dem Markt bereitgestellt haben, über die mutmaßliche Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(9)  
Abweichend von Absatz 8 dieses Artikels gilt die Verpflichtung zur Herstellung der Konformität, zur Rücknahme vom Markt oder zum Rückruf von Verpackungen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie nicht den Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegt sind, entsprechen, nicht für wiederverwendbare Verpackungen, die vor dem 11. Februar 2025 in Verkehr gebracht wurden.

(10)  
Die Erzeuger händigen der nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle erforderlichen Informationen und Unterlagen für den Nachweis der Konformität der Verpackungen mit den in den Artikeln 5 bis 12 festgelegten Anforderungen, einschließlich der technischen Dokumentation, in einer oder mehreren Sprachen aus, die von dieser Behörde leicht verstanden werden können. Diese Informationen und Unterlagen werden in elektronischer Form und auf Verlangen auf Papier übermittelt. Die einschlägigen Unterlagen sind innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Anforderung durch die nationale Behörde vorzulegen. Die Erzeuger kooperieren mit der nationalen Behörde bei allen Korrekturmaßnahmen im Zusammenhang mit der Nichtkonformität mit den in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegten Anforderungen.

(11)  
Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für maßgefertigte Transportverpackungen für konfigurierbare Medizinprodukte und -systeme, die für den Einsatz in der Industrie und im Gesundheitswesen bestimmt sind.

(12)  
Die natürliche oder juristische Person, die die Verpackungen liefert, gilt für die Zwecke dieses Artikels als Erzeuger, wenn die natürliche oder juristische Person, die die Verpackungen unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt, unter die am 11. Februar 2025 geltende Definition von Kleinstunternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG fällt und wenn die natürliche oder juristische Person, die der natürlichen oder juristischen Person, die die Verpackungen unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt, die Verpackungen liefert, in der Union ansässig ist.

Artikel 16

Informationspflichten der Lieferanten von Verpackungen oder Verpackungsmaterialien

(1)  
Lieferanten händigen dem Erzeuger alle Informationen und Unterlagen aus, die der Erzeuger benötigt, um die Konformität der Verpackung und der Verpackungsmaterialien mit dieser Verordnung nachzuweisen, einschließlich der in Anhang VII genannten und nach oder gemäß den Artikeln 5 bis 11 vorgeschriebenen technischen Dokumentation, in einer oder mehreren Sprachen, die vom Erzeuger leicht verstanden werden können. Diese Informationen und Unterlagen werden entweder auf Papier oder in elektronischer Form übermittelt.

(2)  
Gegebenenfalls sind die Informationen und Unterlagen, die in den für kontaktempfindliche Verpackungen geltenden Rechtsakten der Union vorgesehen sind, Teil der Informationen und Unterlagen, die dem Erzeuger gemäß Absatz 1 auszuhändigen sind.

Artikel 17

Bevollmächtigte

(1)  
Ein Erzeuger kann durch eine schriftliche Vollmacht einen Bevollmächtigten benennen.

(2)  

Ein Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die in dem vom Erzeuger erteilten Auftrag festgelegt sind. Der Auftrag muss es dem Bevollmächtigten ermöglichen, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:

a) 

Aufbewahrung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Dokumentation für die nationalen Marktüberwachungsbehörden, und zwar

i) 

in Bezug auf Einwegverpackungen für fünf Jahre ab dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Verpackung und

ii) 

in Bezug auf wiederverwendbare Verpackungen für zehn Jahre ab dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Verpackung;

b) 

auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörden Kooperation bei allen Korrekturmaßnahmen im Zusammenhang mit Fällen der Nichtkonformität der Verpackungen, die zum Auftrag des Bevollmächtigten gehören;

c) 

auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde Übermittlung aller zum Nachweis der Konformität der Verpackungen erforderlichen Informationen und technischen Dokumentation an diese Behörde in einer oder mehreren Sprachen, die für diese Behörde leicht verständlich sind;

d) 

auf Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde Bereitstellung der einschlägigen Dokumente innerhalb von zehn Tagen nach Eingang eines solchen Verlangens;

e) 

Beendigung des Auftrags, falls der Erzeuger seine Verpflichtungen aus dieser Verordnung verletzt.

Die Pflichten gemäß Artikel 15 Absatz 1 und die Pflicht zur Erstellung der in Anhang VII genannten und nach oder gemäß den Artikeln 5 bis 11 erforderlichen technischen Dokumentation sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.

Artikel 18

Pflichten der Importeure

(1)  
Die Importeure bringen nur Verpackungen in Verkehr, die den Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegt sind, entsprechen.

(2)  

Bevor Importeure Verpackungen in Verkehr bringen, stellen sie sicher, dass

a) 

das in Artikel 38 genannte Konformitätsbewertungsverfahren vom Erzeuger durchgeführt wurde und der Erzeuger die in Anhang VII genannte und nach oder gemäß den Artikeln 5 bis 11 erforderliche technische Dokumentation erstellt hat;

b) 

die Verpackungen gemäß Artikel 12 gekennzeichnet sind;

c) 

den Verpackungen die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind; und

d) 

der Erzeuger die in Artikel 15 Absätze 5 und 6 genannten Anforderungen erfüllt.

Ist ein Importeur der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass eine Verpackung nicht den geltenden Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegt sind, genügt, darf er diese Verpackung nicht in Verkehr bringen, bevor die Konformität der Verpackung hergestellt ist.

(3)  
Die Importeure geben auf der Verpackung ihren Namen und ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke sowie ihre Postanschrift und gegebenenfalls elektronische Kommunikationsmittel an, über die sie erreicht werden können. Ist es nicht möglich, diese Informationen auf der Verpackung anzugeben, so werden die erforderlichen Informationen auf dem standardisierten und offenen digitalen Datenträger gemäß Artikel 12 oder in Begleitunterlagen zu dem verpackten Produkt bereitgestellt.

(4)  
Die Importeure stellen sicher, dass die gemäß Absatz 3 bereitgestellten Informationen klar, verständlich und lesbar sind und Informationen, die gemäß anderen Rechtsakten der Union für die Kennzeichnung des verpackten Produkts vorgeschrieben sind, nicht ersetzen, verdecken oder mit ihnen verwechselt werden können.

(5)  
Die Importeure gewährleisten, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen der befüllten oder unbefüllten Verpackungen, solange diese sich in ihrer Verantwortung befinden, ihre Konformität mit den geltenden Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegt sind, nicht beeinträchtigen.

(6)  
Importeure, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass von ihnen in Verkehr gebrachte Verpackungen den geltenden Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegt sind, nicht entsprechen, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieser Verpackungen herzustellen, sie gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Die Importeure unterrichten unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die Verpackungen auf dem Markt bereitgestellt haben, über die mutmaßliche Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(7)  

Die Importeure halten eine Kopie der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit und sorgen dafür, dass sie diesen die in Anhang VII genannte und nach bzw. gemäß den Artikeln 5 bis 11 erforderliche technische Dokumentation auf Verlangen vorlegen können, und zwar

a) 

in Bezug auf Einwegverpackungen für fünf Jahre ab dem Tag des Inverkehrbringens der Verpackung und

b) 

in Bezug auf wiederverwendbare Verpackungen für zehn Jahre ab dem Tag des Inverkehrbringens der Verpackung.

(8)  
Die Importeure händigen einer nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle zum Nachweis der Konformität der Verpackungen erforderlichen Informationen und Unterlagen aus, einschließlich der technischen Dokumentation mit den geltenden Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegt sind, in einer oder mehreren Sprachen, die von dieser Behörde leicht verstanden werden können. Diese Informationen und Unterlagen werden in elektronischer Form und auf Verlangen auf Papier übermittelt. Die einschlägigen Unterlagen sind innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Anforderung durch die nationale Behörde vorzulegen.

(9)  
Die Importeure kooperieren mit der zuständigen nationalen Behörde bei allen Korrekturmaßnahmen im Zusammenhang mit der Nichtkonformität mit den in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegten Anforderungen.

Artikel 19

Pflichten der Vertreiber

(1)  
Die Vertreiber berücksichtigen die Anforderungen dieser Verordnung mit der gebührenden Sorgfalt, wenn sie Verpackungen auf dem Markt bereitstellen.

(2)  

Bevor Vertreiber Verpackungen auf dem Markt bereitstellen, vergewissern sie sich, dass

a) 

der Hersteller, der den Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung für die Verpackungen unterliegt, in das Herstellerregister gemäß Artikel 44 eingetragen ist;

b) 

die Verpackungen gemäß Artikel 12 gekennzeichnet sind; und

c) 

der Erzeuger und der Importeur die Anforderungen nach Artikel 15 Absätze 5 und 6 beziehungsweise Artikel 18 Absatz 3 erfüllt haben.

(3)  
Ist ein Vertreiber vor der Bereitstellung von Verpackungen auf dem Markt der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass die Verpackungen die Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegt sind, nicht erfüllen oder der Erzeuger oder der Importeur den Anforderungen gemäß Artikel 15 Absätze 5 und 6 beziehungsweise Artikel 18 Absatz 3 nicht genügt, so stellt der Vertreiber diese Verpackungen nicht auf dem Markt bereit, bevor die Konformität der Verpackungen hergestellt ist oder der Erzeuger oder der Importeur die Anforderungen erfüllen.

Die Vertreiber gewährleisten, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen der befüllten oder unbefüllten Verpackungen oder verpackten Produkte, solange diese sich in ihrer Verantwortung befinden, ihre Konformität mit den Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegt sind, nicht beeinträchtigen.

(4)  
Vertreiber dürfen die vom Hersteller offengelegten Informationen nicht für andere Zwecke als zur Überprüfung der Einhaltung der geltenden Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegt sind, verwenden. Insbesondere ist der Missbrauch solcher Informationen durch Vertreiber zu gewerblichen Zwecken untersagt.

(5)  
Vertreiber, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass von ihnen mit verpackten Produkten auf dem Markt bereitgestellte Verpackungen den geltenden Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegt sind, nicht entsprechen, sorgen dafür, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieser Verpackungen herzustellen, sie gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.

Die Vertreiber unterrichten unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die Verpackungen auf dem Markt bereitgestellt haben, über die mutmaßliche Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(6)  
Die Vertreiber händigen einer nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen aus, zu denen sie Zugang haben und die zum Nachweis der Konformität der Verpackungen mit den geltenden Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegt sind, erforderlich sind, in einer oder mehreren Sprachen, die von dieser Behörde leicht verstanden werden können. Diese Informationen und Unterlagen werden in elektronischer Form und auf Verlangen auf Papier übermittelt.

Die Vertreiber kooperieren mit der nationalen Behörde bei allen Korrekturmaßnahmen im Zusammenhang mit der Nichtkonformität mit den in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegten Anforderungen.

Artikel 20

Pflichten der Fulfilment-Dienstleister

Die Fulfilment-Dienstleister gewährleisten für die befüllten oder unbefüllten Verpackungen, die sie handhaben, dass die Bedingungen während der Lagerhaltung, der Handhabung und des Verpackens, der Adressierung oder des Versands die Konformität der Verpackungen mit den Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegt sind, nicht beeinträchtigen.

Artikel 21

Fälle, in denen die Pflichten der Erzeuger auch für Importeure und Vertreiber gelten

Bringt ein Importeur oder ein Vertreiber Verpackungen unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr oder verändert bereits in Verkehr gebrachte Verpackungen so, dass die Konformität mit den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann, so gilt dieser Importeur oder dieser Vertreiber als Erzeuger für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt den Verpflichtungen der Erzeuger nach Artikel 15.

Fällt ein Importeur oder ein Vertreiber gemäß Unterabsatz 1 unter die am 11. Februar 2025 geltende Definition von Kleinstunternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG und ist die natürliche oder juristische Person, die dem Importeur oder dem Vertreiber die Verpackungen liefert, in der Union ansässig, so gilt die natürliche oder juristische Person, die die Verpackungen liefert, als Erzeuger für die Zwecke des Artikels 15.

Artikel 22

Identifizierung der Wirtschaftsakteure

(1)  

Auf Verlangen stellen die Wirtschaftsakteure den Marktüberwachungsbehörden folgende Informationen zur Verfügung:

a) 

die Identität der Wirtschaftsakteure, von denen sie Verpackungen oder verpackte Produkte bezogen haben;

b) 

die Identität der Wirtschaftsakteure, an die sie Verpackungen oder verpackte Produkte geliefert haben.

(2)  

Die Wirtschaftsakteure müssen die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen wie folgt vorlegen können:

a) 

in Bezug auf Einwegverpackungen für fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Bezugs oder der Lieferung der Verpackungen;

b) 

in Bezug auf wiederverwendbare Verpackungen für zehn Jahre nach dem Zeitpunkt des Bezugs oder der Lieferung der Verpackungen.

Artikel 23

Informationspflichten der Verpackungsabfallbewirtschafter

Die Verpackungsabfallbewirtschafter übermitteln den zuständigen Behörden jährlich die Informationen über die in Anhang XII Tabelle 3 dieser Verordnung aufgeführten Verpackungsabfälle, mit Ausnahme von Informationen zu auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstmalig bereitgestellten Verpackungen, über das elektronische Register oder die elektronischen Register gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG.

Die Verpackungsabfallbewirtschafter stellen im Falle der individuellen Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung den Herstellern und im Falle der kollektiven Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung der mit der Erfüllung dieser Verpflichtungen betrauten Organisation für Herstellerverantwortung jährlich alle Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um den Informationspflichten gemäß Artikel 44 Absatz 10 nachzukommen.

Die Mitgliedstaaten können nach nationalem Recht vorsehen, dass in Fällen, in denen Behörden für die Organisation der Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen zuständig sind, die Verpackungsabfallbewirtschafter diesen Behörden jährlich alle Informationen, die erforderlich sind, um den Informationspflichten gemäß Artikel 44 Absatz 10 nachzukommen, oder andere Mittel zur Ergänzung des elektronischen Registers oder der elektronischen Register gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG zur Verfügung stellen.

KAPITEL V

PFLICHTEN DER WIRTSCHAFTSAKTEURE ZUR VERRINGERUNG VON VERPACKUNGEN UND VERPACKUNGSABFÄLLEN

Artikel 24

Verpflichtungen im Zusammenhang mit übermäßigen Verpackungen

(1)  
Bis zum 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten der gemäß Absatz 2 erlassenen Durchführungsrechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, müssen die Wirtschaftsakteure, die Umverpackungen, Transportverpackungen oder Verpackungen für den elektronischen Handel befüllen, sicherstellen, dass sich das Leerraumverhältnis als Prozentsatz ausgedrückt auf maximal 50 % beläuft.

(2)  
Bis 12. Februar 2028 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, um die Methode für die Berechnung des in Absatz 1 genannten Leerraumverhältnisses festzulegen. Bei dieser Methode sind die besonderen Merkmale von Verpackungen zu berücksichtigen, die in einem Leerraum platziert werden müssen, der groß genug ist, um den geltenden gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen oder das Produkt zu schützen, wie insbesondere verpackte Erzeugnisse mit unregelmäßiger Form, Verpackungen, die mehr als eine Verkaufsverpackung oder ein Produkt enthalten, Verpackungen, die flüssige Erzeugnisse enthalten, verpackte Produkte, deren Inhalt leicht beschädigt werden kann, und verpackte Produkte, die aufgrund ihrer geringen Abmessungen durch größere Produkte beschädigt werden können, und die Mindestfläche auf der Transportverpackung, um das Anbringen von Versandetiketten zu ermöglichen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)  

Für die Zwecke der in Absatz 1 genannten Berechnung des Verhältnisses bezeichnet der Begriff

a) 

„Leerraum“ die Differenz zwischen dem Gesamtvolumen von Umverpackungen, Transportverpackungen oder Verpackungen für den elektronischen Handel und dem Volumen der darin enthaltenen Verkaufsverpackungen;

b) 

„Leerraumverhältnis“ das Verhältnis des Leerraums im Sinne von Buchstabe a zum Gesamtvolumen der Umverpackungen, Transportverpackungen oder Verpackungen für den elektronischen Handel.

Raum, der mit Füllmaterial wie Papier, Luftpolstern, Luftpolsterfolie, Schwamm- oder Schaumstoff-Füllmaterial, Holzwolle, Polystyrol oder Styropor-Chips befüllt ist, gilt als Leerraum.

(4)  
Bis zum 12. Februar 2028 stellen die Wirtschaftsakteure, die die Verkaufsverpackungen befüllen, sicher, dass der Leerraum auf das für die Gewährleistung der Verpackungsfunktionen, einschließlich des Produktschutzes, erforderliche Mindestmaß beschränkt ist. Unter dem Leerraumverhältnis für Verkaufsverpackungen ist die Differenz zwischen dem inneren Gesamtvolumen der Verkaufsverpackungen und dem Volumen des verpackten Produkts zu verstehen.

Für die Zwecke der Bewertung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Absatzes gilt Raum, der mit Füllmaterialien, wie Papier, Luftpolstern, Luftpolsterfolie, Schwamm- oder Schaumstoff-Füllmaterial, Holzwolle, Polystyrol oder Styropor-Chips, befüllt ist, als Leerraum.

Bei Verkaufsverpackungen für Produkte, die sich während des Transports setzen oder bei denen zum Schutz des Lebensmittels Kopfraum erforderlich ist, oder bei anderen Produkten, die diese Merkmale aufweisen,

a) 

wird die Einhaltung dieses Absatzes anhand der Füllhöhe der Verpackung zum Zeitpunkt der Befüllung bewertet,

b) 

gelten Luft zwischen oder in verpackten Lebensmitteln oder Schutzgase nicht als Leerraum.

(5)  
Wirtschaftsakteure, die Verkaufsverpackungen als Verpackungen für den elektronischen Handel oder wiederverwendbare Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems verwenden, sind von der Verpflichtung nach Absatz 1 dieses Artikels ausgenommen. Sie müssen jedoch sicherstellen, dass diese Verkaufsverpackungen den in Artikel 10 festgelegten Anforderungen entsprechen.

(6)  
Bis zum 12. Februar 2032 überprüft die Kommission das in Absatz 1 genannte Leerraumverhältnis sowie die Ausnahmen gemäß Absatz 5 und bewertet die Möglichkeit, Leerraumverhältnisse für Verkaufsverpackungen für insbesondere Spielzeug, Kosmetika, Do-It-Yourself-Kits und elektronische Produkte festzulegen.

Artikel 25

Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung bestimmter Verpackungsformate

(1)  
Ab 1. Januar 2030 dürfen Wirtschaftsakteure Verpackungen nicht in den Formaten und zu den Verwendungszwecken, die in Anhang V aufgeführt sind, in Verkehr bringen.

(2)  
Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vor dem 1. Januar 2025 erlassene Beschränkungen für das Inverkehrbringen von Verpackungen in den Formaten und für die Verwendungszwecke gemäß Anhang V, die jedoch aus nicht in Anhang V aufgeführten Materialien hergestellt wurden, aufrechterhalten.

(3)  
Absatz 1 dieses Artikels gilt unbeschadet des Artikels 9 Absatz 2 Buchstabe b.

(4)  
Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten den Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG in der am 11. Februar 2025 geltenden Fassung gestatten, Verpackungen in den in Anhang V Nummer 3 dieser Verordnung aufgeführten Formaten und für den in Anhang V Nummer 3 dieser Verordnung aufgeführten Verwendungszweck in Verkehr zu bringen, wenn nachgewiesen wurde, dass es technisch nicht möglich ist, keine derartigen Verpackungen zu verwenden oder Zugang zu Infrastrukturen zu erhalten, die für ein funktionierendes Wiederverwendungssystems erforderlich sind.

(5)  
Bis zum 12. Februar 2032 bewertet die Kommission die positiven Umweltauswirkungen der Beschränkungen und Abweichungen und Ausnahmen von diesen Beschränkungen und berücksichtigt die Verfügbarkeit alternativer Verpackungslösungen, die die Sicherheits- und Hygieneanforderungen für kontaktempfindliche Verpackungen erfüllen. Auf der Grundlage dieser Bewertung und mit dem Ziel, Verpackungsabfälle zu verringern, überprüft die Kommission diesen Artikel und Anhang V, um sie an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen. Auf der Grundlage dieser Überprüfung bewertet die Kommission, ob die Festlegung neuer Beschränkungen für die Verwendung bestimmter Verpackungsformate angemessen ist sowie ob die Aufrechterhaltung der in diesem Artikel festgelegten Abweichungen und Ausnahmen relevant ist, und legt gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.

(6)  
Bis zum 12. Februar 2027 veröffentlicht die Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit Leitlinien, in denen Anhang V ausführlicher erläutert wird, wozu auch Beispiele für Verpackungsformate, die in den Anwendungsbereich fallen, und etwaige Ausnahmen von den Beschränkungen gehören, und in denen eine nicht erschöpfende Liste von Obst und Gemüse, das von Anhang V Nummer 2 ausgenommen ist, enthalten ist.

Artikel 26

Verpflichtungen im Zusammenhang mit wiederverwendbaren Verpackungen

(1)  
Wirtschaftsakteure, die wiederverwendbare Verpackungen erstmals im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitstellen, stellen sicher, dass in diesem Mitgliedstaat ein Wiederverwendungssystem für diese Verpackungen vorhanden ist, das einen Anreiz zur Sicherstellung der Sammlung dieser Verpackungen umfasst und das den Anforderungen nach Anhang VI entspricht. Bei diesen Wirtschaftsakteuren wird davon ausgegangen, dass sie diesem Absatz nachkommen, sofern sie bereits in den Mitgliedstaaten bestehende Wiederverwendungssysteme verwenden.

(2)  
Die Erfüllung der Anforderungen durch das System gemäß Absatz 1 dieses Artikels wird im Rahmen der technischen Dokumentation über wiederverwendbare Verpackungen beschrieben, die gemäß Artikel 11 Absatz 3 vorzulegen ist. Zu diesem Zweck fordert der Erzeuger die einschlägigen schriftlichen Bestätigungen der Systemteilnehmer gemäß Anhang VI an.

Artikel 27

Verpflichtungen im Zusammenhang mit Wiederverwendungssystemen

(1)  
Wirtschaftsakteure, die wiederverwendbare Verpackungen benutzen, beteiligen sich an einem oder mehreren Wiederverwendungssystemen und stellen sicher, dass die Wiederverwendungssysteme, innerhalb derer wiederverwendbare Verpackungen wiederverwendet werden können, die in Anhang VI Teil A festgelegten Anforderungen erfüllen.

(2)  
Wirtschaftsakteure, die wiederverwendbare Verpackungen benutzen, stellen sicher, dass diese Verpackungen im Einklang mit Anhang VI Teil B, bevor sie sie erneut zur Verwendung durch Endabnehmer anbieten, rekonditioniert werden.

(3)  
Wirtschaftsakteure, die wiederverwendbare Verpackungen verwenden, können einen Dritten benennen, der für ein oder mehrere auf Gegenseitigkeit beruhende Wiederverwendungssysteme verantwortlich ist.

Haben die Wirtschaftsakteure einen Dritten gemäß Unterabsatz 1 benannt, so werden die in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen von diesem Dritten in ihrem Namen erfüllt.

(4)  
Wirtschaftsakteure, die wiederverwendbare Verpackungen in geschlossenen Kreislaufsystemen gemäß den Anforderungen in Anhang VI benutzen, müssen die Verpackungen an eine oder mehrere Sammelstellen zurückgeben, die von den Systemteilnehmern benannt und vom Systembetreiber genehmigt wurden.

Artikel 28

Pflichten im Zusammenhang mit der Wiederbefüllung

(1)  

Wirtschaftsakteure, die den Kauf von Produkten durch Wiederbefüllung anbieten, informieren die Endabnehmer über Folgendes (im Folgenden „Vorschriften für die Wiederbefüllung“):

a) 

die Arten der Behältnisse, die für die Wiederbefüllung mit den angebotenen Produkten verwendet werden können;

b) 

die Hygienenormen für die Wiederbefüllung;

c) 

die Verantwortung der Endabnehmer in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung der unter Buchstabe a genannten Behältnisse.

Die Vorschriften für die Wiederbefüllung werden regelmäßig aktualisiert und entweder in den Räumlichkeiten deutlich angezeigt oder den Endabnehmern auf andere Weise zur Verfügung gestellt.

(2)  
Wirtschaftsakteure, die den Kauf von Produkten durch Wiederbefüllung anbieten, stellen sicher, dass die Wiederbefüllungsstationen die Anforderungen gemäß Anhang VI Teil C und alle in anderen Rechtsakten der Union festgelegten Anforderungen in Bezug auf den Verkauf von Produkten durch Wiederbefüllung erfüllen.

(3)  
Wirtschaftsakteure, die den Kauf von Produkten durch Wiederbefüllung anbieten, stellen sicher, dass, wenn Verpackungen oder Behältnisse den Endabnehmern an Wiederbefüllungsstationen angeboten werden, diese Verpackungen und Behältnisse nicht kostenlos bereitgestellt werden, wenn sie die Anforderungen gemäß Anhang VI nicht erfüllen, oder als Teil eines Pfand- und Rücknahmesystems bereitgestellt werden.

(4)  
Die Wirtschaftsakteure können die Wiederbefüllung eines vom Endabnehmer bereitgestellten Behältnisses ablehnen, wenn der Endabnehmer die vom Wirtschaftsakteur gemäß Absatz 1 mitgeteilten Vorschriften für die Wiederbefüllung nicht einhält, insbesondere wenn die Wirtschaftsakteure das Behältnis für den Verkauf von Lebensmitteln oder Getränken für unhygienisch oder ungeeignet halten. Die Wirtschaftsakteure haften nicht für Probleme im Zusammenhang mit der Hygiene oder Lebensmittelsicherheit, die sich aus der Verwendung von vom Endabnehmer bereitgestellten Behältnissen ergeben.

(5)  
Ab 1. Januar 2030 streben Endvertreiber mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 m2 an, 10 % dieser Verkaufsfläche für Wiederbefüllungsstationen für sowohl Lebensmittel als auch für Non-Food-Erzeugnisse zu verwenden.

Artikel 29

Wiederverwendungsziele

(1)  
Ab dem 1. Januar 2030 gewährleisten Wirtschaftsakteure, die Transportverpackungen oder Verkaufsverpackungen, die der Beförderung von Produkten, einschließlich über den elektronischen Handel vertriebener Produkte, dienen, im Hoheitsgebiet der Union, in Form von Paletten, klappbaren Kunststoffkisten, Kisten, Schalen, Kunststoffkästen, Großpackmitteln, Kübeln, Fässern und Kanistern jeglicher Größe und jeglichen Materials, auch in flexiblen Formen oder Palettenumhüllungen oder Umreifungsbändern zur Stabilisierung und zum Schutz von auf Paletten transportierten Produkten, verwenden, dass mindestens 40 % solcher verwendeten Verpackungen insgesamt wiederverwendbare Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems sind.

Ab dem 1. Januar 2040 bemühen sich diese Wirtschaftsakteure, mindestens 70 % der in Unterabsatz 1 genannten Verpackungen in einem wiederverwendbaren Format innerhalb eines Wiederverwendungssystems zu verwenden.

(2)  
Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels stellen Wirtschaftsakteure, die Transportverpackungen oder Verkaufsverpackungen, in den in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten Formen, verwenden, die der Beförderung von Produkten im Hoheitsgebiet der Union zwischen verschiedenen Standorten, an denen der Akteur seine Tätigkeit ausübt, oder zwischen jedem der Standorte, an denen der Akteur seine Tätigkeit ausübt, und den Standorten anderer verbundener Unternehmen oder Partnerunternehmen im Sinne von Artikel 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG in der am 11. Februar 2025 geltenden Fassung dienen, ab dem 1. Januar 2030 sicher, dass solche Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems wiederverwendbar sind.

(3)  
Abweichend von Absatz 1 stellen Wirtschaftsakteure, die Transportverpackungen oder Verkaufsverpackungen, die der Beförderung von Produkten, einschließlich über den elektronischen Handel vertriebener Produkte, dienen, in den in Absatz 1 aufgeführten Formen zur Lieferung von Produkten an einen anderen Wirtschaftsakteur innerhalb desselben Mitgliedstaats verwenden, ab dem 1. Januar 2030 sicher, dass solche Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems wiederverwendbar sind.

(4)  

Die in den Absätzen 1, 2 und 3 festgelegten Verpflichtungen gelten nicht für Transportverpackungen oder Verkaufsverpackungen,

a) 

die für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß der Richtlinie 2008/68/EG verwendet werden;

▼C1

b) 

die für die Beförderung großer Maschinen, Ausrüstung und Waren verwendet werden, für die Verpackungen entsprechend den individuellen Anforderungen des auftraggebenden Wirtschaftsakteurs gestaltet sind;

▼B

c) 

die in einem flexiblen Format für die Beförderung verwendet werden und in direktem Kontakt mit Lebens- und Futtermitteln im Sinne von Artikel 2 und Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder Zutaten im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) stehen;

d) 

in Form von Kisten aus Pappe oder Karton.

(5)  
Ab dem 1. Januar 2030 stellen Wirtschaftsakteure, die Umverpackungen in Form von Kisten, mit Ausnahme von solchen aus Pappe oder Karton, außerhalb von Verkaufsverpackungen verwenden, um eine bestimmte Anzahl von Produkten zur Schaffung einer Lager- oder Vertriebseinheit zusammenfassen, sicher, dass mindestens 10 % solcher Verpackungen wiederverwendbare Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems sind.

Ab dem 1. Januar 2040 bemühen sich die Wirtschaftsakteure, mindestens 25 % der in Unterabsatz 1 genannten Verpackungen in einem wiederverwendbaren Format innerhalb eines Wiederverwendungssystems zu verwenden.

(6)  
Ab dem 1. Januar 2030 stellen Endvertreiber, die Verbrauchern alkoholische und nichtalkoholische Getränke in Verkaufsverpackungen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitstellen, sicher, dass mindestens 10 % dieser Produkte in wiederverwendbaren Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems bereitgestellt werden.

Ab dem 1. Januar 2040 bemühen sich die Wirtschaftsakteure, dass mindestens 40 % der in Unterabsatz 1 genannten Produkte in wiederverwendbaren Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems bereitgestellt werden.

Die Endvertreiber stellen sicher, dass die unter ihrer eigenen Marke hergestellten verpackten Produkte auf gerechte und angemessene Weise zur Erreichung der Ziele gemäß diesem Absatz beitragen.

(7)  

Die in Absatz 6 festgelegten Zielvorgaben gelten nicht für

a) 

Getränke, die im Sinne des Artikels 24 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 sehr leicht verderblich sind, und Milch und Milcherzeugnisse, die in Anhang I Teil XVI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführt sind, und ihre Ersatzprodukte der Codes 2202 99 11 und 2202 99 15 der Kombinierten Nomenklatur (KN) in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (18);

b) 

Kategorien von Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II Nummern 1, 3 bis 9, 11, 12, 15, 16 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;

c) 

aromatisierte Weinerzeugnisse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (19);

d) 

Weinerzeugnissen und aromatisierten Weinerzeugnissen ähnliche Erzeugnisse aus anderen Früchten als Weintrauben und Gemüse sowie andere gegorene Getränke des KN-Codes 2206 00;

e) 

alkoholbasierte alkoholhaltige Getränke, die unter die KN-Position 2208 fallen.

(8)  
Bis zum 12. Februar 2027 veröffentlicht die Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten Leitlinien zu den in den Anwendungsbereich der Absätze 6 und 7 fallenden Produkten.

(9)  
Die in Absatz 6 genannten Endvertreiber nehmen im Rahmen dieses spezifischen Wiederverwendungssystems an der Verkaufsstelle alle wiederverwendbaren Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe wie die der von ihnen auf dem Markt bereitgestellten Verpackungen unentgeltlich zurück, wobei sie die Verwertung und Rücknahme solcher Verpackungen über die gesamte Vertriebskette sicherstellen. Die Endvertreiber stellen sicher, dass Endabnehmer die Möglichkeit haben, die Verpackungen an dem Ort, an dem die tatsächliche Übergabe dieser Verpackungen stattfindet, oder in seiner unmittelbaren Nähe zurückzugeben. Der Endvertreiber zahlt das entsprechende Pfand vollständig aus oder zeigt die Rückgabe der Verpackungen gemäß den Verwaltungsregeln des jeweiligen spezifischen Wiederverwendungssystems an, damit jedes entsprechende Pfand gegebenenfalls ausgezahlt wird.

(10)  
Verfügt ein Endvertreiber in einem bestimmten Kalenderjahr über eine Verkaufsfläche von höchstens 100 m2, so ist dieser Endvertreiber in diesem Kalenderjahr von der Verpflichtung zur Erfüllung der Zielvorgaben gemäß Absatz 6 ausgenommen. Auf der Grundlage der besonderen Bedingungen für den Endvertrieb und einige Branchen des verarbeitenden Gewerbes, gerade auch auf nationaler Ebene, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 64 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Schwellenwerts für die Verkaufsfläche zu erlassen.

(11)  
Die Mitgliedstaaten können Endvertreiber von der Verpflichtung zur Erfüllung der Zielvorgaben gemäß Absatz 6 ausnehmen, wenn die Verkaufsfläche auf einer Insel mit weniger als 2 000  Einwohnern gelegen ist.

Ferner können die Mitgliedstaaten Endvertreiber von der Verpflichtung zur Erfüllung der Zielvorgaben gemäß Absatz 6 ausnehmen, wenn ihre Verkaufsfläche in einer Gemeinde mit einer Bevölkerungsdichte von weniger als 54 Personen/km2 gelegen ist, jedoch gelten die in Absatz 6 festgelegten Zielvorgaben für Endvertreiber mit einer Verkaufsfläche in Siedlungen mit mehr als 5 000  Einwohnern.

Verkauft ein nach Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 ausgenommener Endvertreiber die in Absatz 6 genannten Produkte in wiederverwendbaren Verpackungen, so hat er für die Rücknahme dieser Verpackungen gemäß Absatz 9 Sorge zu tragen. Verfügt der gemäß Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 ausgenommene Endvertreiber über mehr als eine Verkaufsfläche und befinden sich nur eine oder einige dieser Flächen auf einer solchen Insel oder in einer solchen Gemeinde, so werden die relevanten Getränke, die auf diesen Verkaufsflächen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitgestellt werden, im Hinblick auf die Erreichung der in Absatz 6 festgelegten Zielvorgaben nicht berechnet.

(12)  

Die Mitgliedstaaten können es Endvertreibern gestatten, Pools zu bilden, um ihren Verpflichtungen gemäß Absatz 6 nachzukommen, sofern jeder Pool

a) 

nicht mehr als 40 % des Marktanteils der jeweiligen Getränkekategorie ausmacht,

b) 

aus maximal fünf Endvertreiber besteht und

c) 

nur Getränkekategorien abdeckt, die von allen Mitgliedern des Pools im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitgestellt werden.

Die Bedingung gemäß Buchstabe b gilt nicht, wenn die Endvertreiber unter demselben Markennamen tätig sind.

Gestattet ein Mitgliedstaat Endvertreibern die Bildung von Pools gemäß Unterabsatz 1, so stellt jeder Pool der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats mindestens die folgenden Informationen zur Verfügung:

a) 

die an dem Pool beteiligten Endvertreiber und

b) 

den als Poolmanager und Kontaktstelle benannten Endvertreiber.

Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass erforderlichenfalls weitere Informationen für die Durchsetzung der Verpflichtungen gemäß Absatz 6 in Verbindung mit diesem Absatz bereitgestellt werden.

Die Endvertreiber stellen sicher, dass ihre Vereinbarungen über die Bildung des Pools mit den Artikeln 101 und 102 AEUV im Einklang stehen. Unbeschadet der allgemeinen Gültigkeit der Wettbewerbsregeln der Union für solche Pools gewährleisten alle Mitglieder eines Pools insbesondere, dass im Kontext der Vereinbarungen über die Bildung des Pools weder Daten noch Informationen, einschließlich in Bezug auf voraussichtliche Verkaufsdaten, ausgetauscht werden, mit Ausnahme der in Artikel 30 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Informationen.

Bis zum 1. Januar 2028 erlässt die Kommission gemäß Artikel 64 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung, um die detaillierten Bedingungen und Berichterstattungspflichten für die in diesem Absatz genannten Vereinbarungen über die Bildung von Pools festzulegen und zu präzisieren, wobei die Art und Masse der Verpackungen, die jeder Endvertreiber in jedem Kalenderjahr in Verkehr bringt, und der Ort, an dem die Endvertreiber ansässig sind, zu berücksichtigen sind.

(13)  

Wirtschaftsakteure sind von der Verpflichtung zur Erfüllung der Zielvorgaben gemäß diesem Artikel für ein Kalenderjahr ausgenommen, wenn sie während dieses Kalenderjahres

a) 

höchstens 1 000  kg Verpackungen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitgestellt haben und

b) 

unter die am 11. Februar 2025 geltende Definition Kleinstunternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG fallen.

Auf der Grundlage der besonderen Bedingungen für den Endvertrieb und einige Branchen des verarbeitenden Gewerbes, einschließlich auf nationaler Ebene, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 64 delegierte Rechtsakte zur Änderung des in Buchstabe a dieses Absatzes festgelegten Schwellenwerts zu erlassen.

(14)  

Die Mitgliedstaaten können Wirtschaftsakteure unter den folgenden Bedingungen für einen Zeitraum von fünf Jahren von den Verpflichtungen gemäß diesem Artikel ausnehmen:

a) 

Der ausnehmende Mitgliedstaat erreicht 5 Prozentpunkte über den Zielvorgaben für das Recycling von Verpackungsabfällen pro Material, die bis 2025 erreicht werden sollen, und wird laut dem von der Kommission drei Jahre vor diesem Datum veröffentlichten Bericht voraussichtlich 5 Prozentpunkte über der Zielvorgabe für 2030 liegen;

b) 

der ausnehmende Mitgliedstaat ist auf gutem Weg, die betreffenden Ziele für die Vermeidung von Verpackungsabfällen gemäß Artikel 43 zu erreichen, und kann nachweisen, dass er bis 2028 die pro Kopf anfallenden Verpackungsabfälle um mindestens 3 % im Vergleich zu den im Jahr 2018 pro Kopf angefallenen Verpackungsabfällen verringert hat; und

c) 

die Wirtschaftsakteure haben einen betrieblichen Abfallvermeidungs- und -recyclingplan angenommen, der zur Verwirklichung der Abfallvermeidungs- und Recyclingziele gemäß den Artikeln 43 und 52 beiträgt.

Dieser Zeitraum von fünf Jahren kann von dem Mitgliedstaat verlängert werden, sofern alle Bedingungen erfüllt sind.

(15)  
Vorbehaltlich der in Artikel 51 festgelegten Bedingungen können die Mitgliedstaaten Ziele für Wirtschaftsakteure bestimmen, die höher sind als die in den Absätzen 1, 2, 3, 5 und 6 des vorliegenden Artikels festgelegten Mindestziele, soweit solche höhere Ziele erforderlich sind, damit der betreffende Mitgliedstaat ein oder mehrere der Ziele gemäß Artikel 43 erreichen kann.

(16)  
Vorbehaltlich der in Artikel 51 festgelegten Bedingungen können die Mitgliedstaaten Ziele für Wirtschaftsakteure in Bezug auf Getränke, die in Verkaufsverpackungen bereitgestellt werden, die nicht unter Absatz 6 des vorliegenden Artikels fallen, festlegen, wenn diese zusätzlichen Ziele erforderlich sind, damit der betreffende Mitgliedstaat ein oder mehrere der Ziele gemäß Artikel 43 erreichen kann.

(17)  
Die in oder gemäß diesem Artikel festgelegten Zielvorgaben werden jeweils für ein Kalenderjahr berechnet.

(18)  

Um den neuesten wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Daten und Entwicklungen Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 64 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

a) 

Ausnahmeregelungen für Wirtschaftsakteure, die über die in diesem Artikel vorgesehenen hinausgehen und auf besonderen wirtschaftlichen Beschränkungen beruhen, denen eine bestimmte Branche im Zusammenhang mit der Erfüllung der in den Absätzen 1, 2, 3, 5 und 6 dieses Artikels festgelegten Zielvorgaben gegenübersteht;

b) 

Ausnahmeregelungen für bestimmte Verpackungsformate, die den in den Absätzen 1, 2, 3, 5 und 6 dieses Artikels festgelegten Zielvorgaben unterliegen, wenn Aspekte in Bezug auf Hygiene und Lebensmittelsicherheit die Erreichung dieser Ziele verhindern;

c) 

Ausnahmeregelungen für bestimmte Verpackungsformate, die den in den Absätzen 1, 2, 3, 5 und 6 dieses Artikels festgelegten Zielvorgaben unterliegen, wenn Aspekte in Bezug auf Umwelt die Erreichung dieser Ziele verhindern.

(19)  

Bis zum 1. Januar 2034 legt die Kommission unter Berücksichtigung der Entwicklung des Stands der Technik und der praktischen Erfahrungen der Wirtschaftsakteure und der Mitgliedstaaten einen Bericht vor, in dem die Umsetzung der in diesem Artikel festgelegten Ziele für 2030 überprüft wird. Im Rahmen dieses Berichts evaluiert sie, auch im Hinblick auf die Lebenszyklusbewertung von Einwegverpackungen und wiederverwendbaren Verpackungen,

a) 

inwieweit die Ziele für 2030 zu wirksamen und leicht umzusetzenden Lösungen zur Förderung nachhaltiger Verpackungen geführt haben,

b) 

ob die für 2040 festgelegten Ziele auf der Grundlage der Erfahrungen mit der Erreichung der Ziele für 2030 und der sich ändernden Umstände erreicht werden können,

c) 

ob die Aufrechterhaltung der in diesem Artikel festgelegten Ausnahmen und Abweichungen relevant ist und

d) 

ob die Festlegung neuer Wiederverwendungs- und Wiederbefüllungsziele für andere Verpackungskategorien notwendig oder sachdienlich ist.

Der Bericht der Kommission umfasst eine Abschätzung der Folgen für die Beschäftigung. Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieses Artikels, insbesondere der Ziele für 2040, beigefügt. Bis Dezember 2032 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Daten über die Abschätzung der Folgen auf die Beschäftigung im Zusammenhang mit der Umsetzung der Wiederverwendungsziele in ihrem nationalen Hoheitsgebiet. Bevor die Mitgliedstaaten der Kommission die Daten übermitteln, informieren und konsultieren sie die nationalen Sozialpartner, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber in den Sektoren vertreten, für die Zielvorgaben für die Wiederverwendung von Verpackungen gelten.

Artikel 30

Vorschriften für die Berechnung der Erreichung der Wiederverwendungsziele

(1)  

Um die Erreichung der Zielvorgaben gemäß Artikel 29 Absätze 1 und 5 nachzuweisen, berechnen die Wirtschaftsakteure, die die Verpackungen verwenden, für jedes Ziel getrennt Folgendes:

a) 

die Anzahl der von ihnen in einem Kalenderjahr verwendeten äquivalenten Einheiten aller der in Artikel 29 Absatz 1 oder 5, soweit zutreffend, aufgeführten Verpackungsformate, die wiederverwendbare Verpackungen im Rahmen eines Wiederverwendungssystems darstellen;

b) 

die Anzahl der von ihnen in einem Kalenderjahr verwendeten äquivalenten Einheiten aller der in Artikel 29 Absatz 1 oder 5, soweit zutreffend, aufgeführten Verpackungsformate, die nicht unter die unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Formate fallen.

(2)  

Um die Erreichung der Zielvorgaben gemäß Artikel 29 Absatz 6 und Artikel 33 nachzuweisen, berechnet der Endvertreiber, der diese Produkte Verbrauchern im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitstellt, für jedes Ziel getrennt Folgendes:

a) 

die Gesamtzahl der Verkaufseinheiten oder das Gesamtvolumen an Getränken, die in einem Kalenderjahr im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in wiederverwendbaren Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems bereitgestellt wurden;

b) 

die Gesamtzahl der Verkaufseinheiten oder das Gesamtvolumen an Getränken, die in einem Kalenderjahr im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in anderen Verpackungen als den unter Buchstabe a genannten bereitgestellt wurden.

(3)  
Die Kommission erlässt bis zum 30. Juni 2027 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Methode für die Berechnung der in Artikel 29 festgelegten Wiederverwendungsziele.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4)  
Die Verpflichtung, die Erreichung der in Artikel 29 festgelegten Wiederverwendungsziele nachzuweisen, gilt ab dem 1. Januar 2030 oder 18 Monate nach dem Inkrafttreten des in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 31

Berichterstattung über Wiederverwendungsziele an die zuständigen Behörden

(1)  
Wirtschaftsakteure gemäß Artikel 29 Absätze 1 bis 8 übermitteln der in Artikel 40 genannten zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr einen Bericht, der die Daten in Bezug auf die Erreichung der in Artikel 29 festgelegten Wiederverwendungsziele enthält.

(2)  
Der Bericht gemäß Absatz 1 ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Berichtsjahres, für das die Daten erhoben werden, vorzulegen.

(3)  
Das erste Berichtsjahr betrifft das Kalenderjahr 2030.

(4)  
Die zuständigen Behörden richten elektronische Systeme ein, über die ihnen die Daten gemeldet werden, und legen die zu verwendenden Formate fest.

(5)  
Die zuständigen Behörden können die Wirtschaftsakteure dazu auffordern, alle zusätzlichen Informationen, die erforderlich sind, um die Zuverlässigkeit der übermittelten Daten zu gewährleisten, zur Verfügung zu stellen.

(6)  
Die Mitgliedstaaten veröffentlichen den in Absatz 1 genannten Bericht.

(7)  
Die Kommission richtet bis zum 12. Februar 2027 eine europäische Beobachtungsstelle für die Wiederverwendung ein. Die Beobachtungsstelle ist dafür verantwortlich, die Umsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen zu überwachen, Daten über Wiederverwendungsverfahren zu sammeln und zur Entwicklung bewährter Verfahren im Bereich der Wiederverwendung beizutragen.

Artikel 32

Wiederbefüllungsverpflichtung für das Gastgewerbe, das Getränke oder Speisen zum Mitnehmen anbietet

(1)  

Bis zum 12. Februar 2027

a) 

sehen Endvertreiber, die im Gastgewerbe tätig sind und im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats heiße oder kalte Getränke in Verpackungen zum Mitnehmen bereitstellen, ein System vor, bei dem die Verbraucher ihr eigenes Behältnis zum Befüllen mitbringen können;

b) 

sehen Endvertreiber, die im Gastgewerbe tätig sind und im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats fertig zubereitete Lebensmittel in Verpackungen zum Mitnehmen bereitstellen, ein System vor, bei dem die Verbraucher ihr eigenes Behältnis zum Befüllen mitbringen können.

(2)  
Wenn Verbraucher ihr eigenes Behältnis zum Befüllen mitbringen, dürfen Endvertreiber gemäß Absatz 1 ihnen die Produkte zu keinem höheren Preis und nicht zu weniger günstigen Bedingungen anbieten als beim Verkauf der Verkaufseinheit, die aus dem gleichen Produkt und einer Einwegverpackung besteht.

Die Endvertreiber weisen die Verbraucher an der Verkaufsstelle durch gut sichtbare und lesbare Hinweistafeln oder -schilder auf die Möglichkeit hin, die Produkte in einem vom Verbraucher bereitgestellten wiederbefüllbaren Behältnis zu erhalten.

Artikel 33

Verpflichtendes Wiederverwendungsangebot für das Gastgewerbe, das Getränke oder Speisen zum Mitnehmen anbietet

(1)  
Bis zum 12. Februar 2028 müssen Endvertreiber, die im Gastgewerbe tätig sind und im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats heiße oder kalte Getränke oder fertig zubereitete Lebensmittel in Verpackungen zum Mitnehmen bereitstellen, den Verbrauchern die Möglichkeit einräumen, die Produkte in einer wiederverwendbaren Verpackung innerhalb eines Wiederverwendungssystems zu erhalten.

(2)  
Die Endvertreiber weisen die Verbraucher an der Verkaufsstelle durch gut sichtbare und lesbare Hinweistafeln oder -schilder auf die Möglichkeit hin, die Produkte in einer wiederverwendbaren Verpackung zu erhalten.

(3)  
Die Endvertreiber dürfen die in die wiederverwendbare Verpackung gefüllten Produkte zu keinem höheren Preis oder nicht zu weniger günstigen Bedingungen als eine Verkaufseinheit anbieten, die aus dem gleichen Produkt und einer Einwegverpackung besteht.

(4)  
Endvertreiber sind von der Anwendung dieses Artikels ausgenommen, wenn sie unter die am 11. Februar 2025 geltende Definition eines Kleinstunternehmens gemäß der Empfehlung 2003/361/EG fallen.

(5)  
Ab 2030 bemühen sich die Endvertreiber, 10 % der Produkte in wiederverwendbaren Verpackungsformaten zum Verkauf anzubieten.

(6)  
Unter den in Artikel 51 genannten Bedingungen können die Mitgliedstaaten Ziele für Wirtschaftsakteure festlegen, die höher sind als das in Absatz 5 des vorliegenden Artikels festgelegte Mindestziel, soweit höhere Ziele erforderlich sind, damit der betreffende Mitgliedstaat ein oder mehrere der Ziele gemäß Artikel 43 erreichen kann.

KAPITEL VI

KUNSTSTOFFTRAGETASCHEN

Artikel 34

Kunststofftragetaschen

(1)  
Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um eine dauerhafte Verringerung des Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen in ihrem Hoheitsgebiet zu erreichen.

Eine dauerhafte Verringerung gilt als erreicht, wenn der jährliche Verbrauch 40 leichte Kunststofftragetaschen pro Kopf oder das entsprechende Gewicht nicht übersteigt, und zwar bis zum 31. Dezember 2025 und danach bis zum 31. Dezember jedes Folgejahres.

(2)  
Bei den Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten ergreifen müssen, um das in Absatz 1 festgelegte Ziel zu erreichen, werden die Umweltauswirkungen von leichten Kunststofftragetaschen bei der Herstellung, nach dem Recycling oder der Beseitigung sowie ihre Kompostierungseigenschaften, ihre Haltbarkeit oder ihr spezifischer Verwendungszweck berücksichtigt. Abweichend von Artikel 4 können diese Maßnahmen Marktbeschränkungen umfassen, sofern diese verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sind.

(3)  
Zusätzlich zu den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten im Einklang mit den Verpflichtungen aus dem AEUV in Bezug auf sämtliche Arten von Kunststofftragetaschen ungeachtet ihrer Wandstärke Maßnahmen — wie den Einsatz von wirtschaftlichen Instrumenten — und nationale Reduktionsziele festlegen.

(4)  
Die Mitgliedstaaten können sehr leichte Kunststofftragetaschen, die aus Hygienegründen erforderlich sind oder als Verkaufsverpackung für lose Lebensmittel bereitgestellt werden, um Lebensmittelverschwendung zu verhindern, von den Verpflichtungen nach Absatz 1 ausnehmen.

(5)  
Bis zum 12. Februar 2032 erstellt die Kommission einen Bericht über andere als in den Absätzen 1 und 2 genannte Verpackungsmaterialien, die sich wahrscheinlich stärker negativ auf die Umwelt auswirken als leichte Kunststofftragetaschen, und legt gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag mit Reduktionszielen und mit Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele vor.

KAPITEL VII

KONFORMITÄT VON VERPACKUNGEN

Artikel 35

Prüf-, Mess- und Berechnungsmethoden

Zur Feststellung und Überprüfung der Konformität von Verpackungen mit den Anforderungen, die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 und den Artikeln 24 und 26 festgelegt sind, werden Prüfungen, Messungen und Berechnungen unter Verwendung zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Methoden durchgeführt, die dem allgemein anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen und deren Ergebnisse als mit geringer Unsicherheit behaftet angesehen werden.

Artikel 36

Konformitätsvermutung

(1)  
Bei den in Artikel 35 genannten Prüf-, Mess- und Berechnungsmethoden, die mit den harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder Teilen davon übereinstimmen, wird eine Konformität mit den Anforderungen des genannten Artikels vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.

(2)  
Werden Prüf-, Mess- und Berechnungsmethoden gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels von Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen einer Akkreditierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) durchgeführt, so wird eine Konformität mit den Anforderungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels vermutet.

(3)  
Bei Verpackungen, die mit harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder Teilen davon übereinstimmen, wird eine Konformität mit den in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12, 24 und 26 festgelegten Anforderungen, die von diesen Normen oder Teilen davon abgedeckt sind, vermutet.

Artikel 37

Gemeinsame Spezifikationen

(1)  
Bei Verpackungen, die die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten gemeinsamen Spezifikationen oder Teile davon erfüllen, wird eine Konformität mit den in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12, 24 und Artikel 26 festgelegten Anforderungen vermutet, soweit diese Anforderungen von den betreffenden gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt sind.

(2)  

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten gemeinsame Spezifikationen für die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12, 24 und Artikel 26 festgelegten Anforderungen erlassen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Entweder

i) 

wurde keine Fundstelle einer harmonisierten Norm, die die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12, 24 und Artikel 26 dieser Verordnung festgelegten einschlägigen Anforderungen abdeckt, im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, und es wird auch nicht damit gerechnet, dass eine solche Fundstelle innerhalb einer angemessenen Frist dort veröffentlicht wird, oder

ii) 

die bestehende Norm erfüllt nicht die Anforderungen, die der Auftrag abdecken soll, und

b) 

die Kommission hat gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen beauftragt, eine harmonisierte Norm im Hinblick auf die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12, 24 und Artikel 26 dieser Verordnung festgelegten Anforderungen auszuarbeiten oder zu überarbeiten, und entweder

i) 

wurde der Auftrag von keiner der europäischen Normungsorganisationen angenommen, an die er gerichtet war, oder

ii) 

der Auftrag wurde von mindestens einer der beauftragten europäischen Normungsorganisationen angenommen, an die er gerichtet war, aber die in Auftrag gegebenen harmonisierten Normen

— 

werden nicht innerhalb der im Auftrag gesetzten Frist angenommen,

— 

stimmen nicht mit dem Auftrag überein oder

— 

stehen nicht vollständig im Einklang mit den Anforderungen, die sie abdecken sollen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)  
Vor der Ausarbeitung eines Entwurfs eines Durchführungsrechtsakts gemäß Absatz 2 dieses Artikels teilt die Kommission dem in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 genannten Ausschuss mit, dass sie die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen als erfüllt erachtet.

(4)  
Wird eine harmonisierte Norm von einer europäischen Normungsorganisation angenommen und der Kommission zur Veröffentlichung ihrer Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union vorgeschlagen, so bewertet die Kommission die harmonisierte Norm gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012. Bei der Veröffentlichung einer solchen Fundstelle einer harmonisierten Norm im Amtsblatt der Europäischen Union hebt die Kommission die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakte oder Teile davon auf, die die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12, 24 und Artikel 26 festgelegten Anforderungen abdecken.

(5)  
Ist ein Mitgliedstaat oder das Europäische Parlament der Auffassung, dass eine gemeinsame Spezifikation den in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12, 24 und Artikel 26 festgelegten Anforderungen nicht vollständig entspricht, so setzt er beziehungsweise es die Kommission durch Vorlage einer ausführlichen Erläuterung davon in Kenntnis. Die Kommission bewertet diese ausführliche Erläuterung und kann gegebenenfalls den Durchführungsrechtsakt, durch den die betreffende gemeinsame Spezifikation festgelegt wurde, ändern.

Artikel 38

Konformitätsbewertungsverfahren

Die Bewertung der Konformität von Verpackungen in Bezug auf die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegten Anforderungen erfolgt nach dem in Anhang VII festgelegten Verfahren.

Artikel 39

EU-Konformitätserklärung

(1)  
Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, dass die Erfüllung der in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegten Anforderungen nachgewiesen wurde.

(2)  
Die EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang VIII, enthält die in dem einschlägigen Modul des Anhangs VII genannten Elemente und wird stets auf dem neuesten Stand gehalten. Sie wird in einer oder mehreren Sprachen, die von dem Mitgliedstaat vorgeschrieben wird/werden, in dem die Verpackungen in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden, abgefasst oder in diese übersetzt.

(3)  
Unterliegen Verpackungen oder verpackte Produkte mehreren Rechtsvorschriften der Europäischen Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, so ist, falls anwendbar, nur eine einzige EU-Konformitätserklärung für sämtliche betreffenden Rechtsvorschriften der Union auszustellen. In dieser Erklärung sind die betreffenden Rechtsvorschriften der Union samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt angegeben. Die Erklärung kann aus einem Dossier mit den einzelnen einschlägigen EU-Konformitätserklärungen bestehen.

(4)  
Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Erzeuger die Verantwortung dafür, dass die Verpackungen den Anforderungen dieser Verordnung genügen.

(5)  
Die zuständigen Behörden sind bestrebt, die Richtigkeit von zumindest einem Teil der Konformitätserklärungen pro Jahr zu kontrollieren, die nach einem risikobasierten Ansatz bewertet werden, und ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um gegen Verstöße vorzugehen, etwa durch die Rücknahme nicht konformer Produkte vom Markt.

KAPITEL VIII

BEWIRTSCHAFTUNG VON VERPACKUNGEN UND VERPACKUNGSABFÄLLEN

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 40

Zuständige Behörde

(1)  
Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere zuständige Behörden, die für die Umsetzung und Durchsetzung der Verpflichtungen nach diesem Kapitel und nach Artikel 6 Absatz 10, Artikel 29 Absätze 1 bis 7 und 9 und Artikel 30 bis 34 zuständig sind.

(2)  

Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Organisation und der Arbeitsweise der zuständigen Behörde(n) fest, einschließlich der Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften für

a) 

die Registrierung von Herstellern gemäß Artikel 44;

b) 

die Organisation und Überwachung der Berichterstattungspflichten gemäß Artikel 44 Absätze 7 und 8;

c) 

die Aufsicht über die Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 45;

d) 

die Zulassung zur Erfüllung der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 47;

e) 

die Bereitstellung der Informationen nach Artikel 56.

(3)  
Bis zum 12. Juli 2025 melden die Mitgliedstaaten der Kommission die Namen und Anschriften der gemäß Absatz 1 benannten zuständigen Behörden. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über etwaige Änderungen bei den Namen oder Anschriften dieser zuständigen Behörden.

Artikel 41

Frühwarnbericht

(1)  
Die Kommission erstellt in Zusammenarbeit mit der Europäischen Umweltagentur spätestens drei Jahre vor Ablauf der in den Artikeln 43 und 52 genannten Fristen Berichte über die bei der Erreichung der in den genannten Artikeln festgelegten Zielvorgaben erzielten Fortschritte.

(2)  

Die Berichte gemäß Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:

a) 

eine Schätzung des Stands der Erreichung der Zielvorgaben, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten;

b) 

eine Liste der Mitgliedstaaten, bei denen die Gefahr besteht, dass sie diese Zielvorgaben nicht innerhalb der jeweiligen Fristen erreichen werden, sowie geeignete Empfehlungen für die betroffenen Mitgliedstaaten;

c) 

Beispiele bewährter Verfahren in der gesamten Union, die als Orientierungshilfen zur Erzielung von Fortschritten bei der Erreichung der Zielvorgaben dienen könnten.

Artikel 42

Abfallbewirtschaftungspläne und Abfallvermeidungsprogramme

(1)  
Die Mitgliedstaaten sehen in den Abfallbewirtschaftungsplänen nach Artikel 28 der Richtlinie 2008/98/EG ein besonderes Kapitel über Verpackungen und die Bewirtschaftung der daraus entstehenden Abfälle vor, einschließlich der nach den Artikeln 48, 50 und 52 dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen.

(2)  
Die Mitgliedstaaten sehen in den Abfallvermeidungsprogrammen nach Artikel 29 der Richtlinie 2008/98/EG ein besonderes Kapitel über die Vermeidung von Verpackungen, Verpackungsabfällen und achtlos in der Umwelt entsorgten Verpackungen vor, einschließlich der nach den Artikeln 43 und 51 dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen.

Abschnitt 2

Abfallvermeidung

Artikel 43

Vermeidung von Verpackungsabfällen

(1)  

Jeder Mitgliedstaat verringert die pro Kopf anfallenden Verpackungsabfälle im Vergleich zu dem der Kommission gemäß der Entscheidung 2005/270/EG für das Jahr 2018 gemeldeten pro Kopf anfallenden Verpackungsabfälle

a) 

bis 2030 um mindestens 5 %,

b) 

bis 2035 um mindestens 10 %,

c) 

bis 2040 um mindestens 15 %.

(2)  
Um die Mitgliedstaaten bei der Erreichung der in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Ziele für die Vermeidung von Verpackungsabfällen zu unterstützen, legt die Kommission im Wege von nach Artikel 56 Absatz 7 Buchstabe c erlassenen Durchführungsrechtsakten bis zum 12. Februar 2027 einen Korrekturfaktor fest, um dem Anstieg oder dem Rückgang des Tourismus im Vergleich zum Basisjahr 2018 Rechnung zu tragen. Dieser Korrekturfaktor beruht auf dem Anteil des Gesamtaufkommens von Verpackungsabfällen je Tourist und den Schwankungen der Zahl der Touristen im Vergleich zum Basisjahr 2018 und berücksichtigt das Potenzial zur Verringerung von Verpackungsabfällen im Tourismus.

(3)  
Unbeschadet der Absätze 1 und 4 können Mitgliedstaaten, die bereits getrennte Systeme für die Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen aus Haushalten und von Verpackungsabfällen aus Industrie und Gewerbe eingerichtet haben, diese Systeme beibehalten.

(4)  
Zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele bemüht sich jeder Mitgliedstaat, die Masse an entstandenen Verpackungsabfällen aus Kunststoff zu verringern.

(5)  
Zusätzlich zu den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen treffen die Mitgliedstaaten im Einklang mit den allgemeinen Zielen der Abfallpolitik der Union und zur Erreichung der in diesem Artikel festgelegten Ziele Maßnahmen, die darauf abzielen, das Anfallen von Verpackungsabfällen zu vermeiden und die Umweltauswirkungen von Verpackungen zu minimieren. Diese Maßnahmen können die Nutzung wirtschaftlicher Instrumente und anderer Maßnahmen umfassen, um Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie zu schaffen, wie die in den Anhängen IV und IVa der Richtlinie 2008/98/EG genannten Maßnahmen oder andere geeignete Instrumente und Maßnahmen, darunter Anreize im Rahmen von Regimen der erweiterten Herstellerverantwortung, und Verpflichtungen für die Hersteller oder Organisationen für Herstellerverantwortung in Bezug auf die Annahme von Abfallvermeidungsplänen. Die Maßnahmen müssen verhältnismäßig und nichtdiskriminierend und so beschaffen sein, dass keine Handelshemmnisse oder Wettbewerbsverzerrungen entstehen. Diese Maßnahmen dürfen nicht zu einer Verlagerung auf leichteres Verpackungsmaterial führen, um das Ziel der Verringerung von Verpackungsabfällen zu erfüllen.

(6)  
Für die Zwecke des Absatzes 5 dieses Artikels und unbeschadet des Artikels 16 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) schaffen die Mitgliedstaaten Anreize für Restaurants, Kantinen, Gastwirtschaften, Cafés und Catering-Dienste, ihren Kunden, soweit verfügbar, Leitungswasser kostenlos oder gegen eine niedrige Dienstleistungsgebühr in einem wiederverwendbaren oder wiederbefüllbaren Format anzubieten.

(7)  
Für die Zwecke des Absatzes 5 können die Mitgliedstaaten Verpackungsabfallvermeidungsmaßnahmen einführen, die über die in Absatz 1 festgelegten Mindestziele hinausgehen, dabei aber dieser Verordnung genügen.

(8)  

Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Kommission bis zum 31. Dezember 2025 ersuchen, für die Berechnungen der Zielvorgaben gemäß Absatz 1 ein anderes Basisjahr als 2018 zugrunde zu legen. Stellt ein Mitgliedstaat ein solches Ersuchen, kann die Kommission unbeschadet der Absätze 5 und 7 dem Mitgliedstaat gestatten, für die Zwecke der Berechnung der Zielvorgaben gemäß Absatz 1 ein solches anderes Basisjahr zugrunde zu legen, sofern der Mitgliedstaat stichhaltige Nachweise dafür vorlegt, dass

a) 

eine erhebliche Zunahme der Verpackungsabfälle im Laufe des Basisjahres zu verzeichnen ist, das er als Grundlage für die Berechnung der Zielvorgaben gemäß Absatz 1 zu verwenden ersucht,

b) 

die erhebliche Zunahme der Verpackungsabfälle nach Buchstabe a lediglich auf Änderungen in den Berichterstattungsverfahren zurückzuführen ist,

c) 

die erhebliche Zunahme der Verpackungsabfälle nach Buchstabe a nicht auf einen gestiegenen Verbrauch zurückzuführen ist und

d) 

dadurch eine bessere Vergleichbarkeit der Daten zwischen den Mitgliedstaaten bewirkt wird.

(9)  
Bis zum 12. Februar 2032 überprüft die Kommission die in Absatz 1 festgelegten Zielvorgaben und bewertet, ob spezifische Zielvorgaben für bestimmte Verpackungsmaterialien aufgenommen werden müssen. Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der, wenn die Kommission dies für angemessen hält, von einem Legislativvorschlag begleitet wird.

Abschnitt 3

Herstellerregister und erweiterte Herstellerverantwortung

Artikel 44

Herstellerregister

(1)  
Jeder Mitgliedstaat erstellt innerhalb von 18 Monaten nach dem Inkrafttreten des gemäß Absatz 14 erlassenen ersten Durchführungsrechtsakts ein nationales Register, das dazu dient, die Einhaltung der Anforderungen dieses Kapitels durch die Hersteller zu überwachen.

Jedes nationale Register enthält Links zu Websites anderer nationaler Herstellerregister, um die Registrierung von Herstellern oder Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung in allen Mitgliedstaaten zu erleichtern.

(2)  
Die Hersteller sind verpflichtet, sich in jedem Mitgliedstaat, in dem sie Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bereitstellen oder in dem sie verpackte Produkte auspacken, ohne Endabnehmer zu sein, in dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten Register zu registrieren, indem sie bei der für das Register zuständigen Behörde jedes betreffenden Mitgliedstaats einen Antrag auf Registrierung stellen. Hat ein Hersteller eine Organisation für Herstellerverantwortung mit der Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung in seinem Namen gemäß Artikel 46 Absatz 1 betraut, so erfüllt diese Organisation die in diesem Artikel vorgesehenen Verpflichtungen, sofern in dem Mitgliedstaat, in dem sich das Register befindet, keine anderen Bestimmungen gelten.

(3)  
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen im Namen der Hersteller mit einer schriftlichen Vollmacht von einem Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung wahrgenommen werden können.

(4)  
Hersteller dürfen Verpackungen oder verpackte Produkte nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstmals bereitstellen oder verpackte Produkte auspacken, ohne Endabnehmer zu sein, wenn sie oder gegebenenfalls, gemäß Artikel 45, ihre Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung nicht in dem betreffenden Mitgliedstaat registriert sind.

(5)  
Der Antrag auf Registrierung enthält die Informationen, die gemäß Anhang IX Teil A zu übermitteln sind. Ein Mitgliedstaat kann von den Herstellern verlangen, zusätzliche Informationen oder Unterlagen zur Verfügung zu stellen, wenn die betreffenden Informationen oder Unterlagen für die Überwachung und Sicherstellung der Einhaltung dieser Verordnung und der von einem Mitgliedstaat nach Artikel 40 Absatz 2 erlassenen Vorschriften erforderlich sind.

(6)  
Vertritt ein Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung mehr als einen Hersteller, so teilt er zusätzlich zu den gemäß Absatz 5 zu übermittelnden Informationen den Namen und die Kontaktdaten jedes von ihm vertretenen Herstellers getrennt mit.

(7)  
Der Hersteller oder gegebenenfalls der Bevollmächtigte für die erweiterte Herstellerverantwortung oder die Organisation für Herstellerverantwortung entsprechend den Vorgaben des nationalen Rechts gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels übermittelt der für das Register zuständigen Behörde bis zum 1. Juni für jedes vollständige vorangegangene Kalenderjahr die in Anhang IX Teil B Nummer 1 genannten Informationen.

Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die gemäß diesem Absatz übermittelten Informationen von unabhängigen Prüfern unter Aufsicht der in Artikel 40 Absatz 1 genannten zuständigen Behörden auf der Grundlage etwaiger nationaler Normen geprüft und zertifiziert werden.

(8)  
Hat ein Hersteller im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats eine Masse an Verpackungen, einschließlich Verpackungen verpackter Produkte, von weniger als 10 Tonnen in einem Kalenderjahr erstmals bereitgestellt oder, hat ein Hersteller im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e, eine Masse an Verpackungen von weniger als 10 Tonnen in einem Kalenderjahr ausgepackt, übermittelt der Hersteller oder gegebenenfalls der vom Hersteller beauftragte Bevollmächtigte für die erweiterte Herstellerverantwortung oder die Organisation für Herstellerverantwortung entsprechend den Vorgaben des nationalen Rechts gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels der für das Register zuständigen Behörde bis zum 1. Juni für jedes vollständige vorangegangene Kalenderjahr die in Anhang IX Teil B Nummer 2 genannten Informationen.

Abweichend von Unterabsatz 1 kann ein Mitgliedstaat für ein bestimmtes Kalenderjahr einen niedrigeren Höchstschwellenwert als den in Unterabsatz 1 genannten Wert festlegen, sofern der Mitgliedstaat andernfalls nicht über ausreichende genaue Daten verfügen würde, um

a) 

die Berichtspflichten gemäß Artikel 56 Absätze 1 und 2 in dem betreffenden Kalenderjahr zu erfüllen und

b) 

sicherzustellen, dass die Datenbanken gemäß Artikel 57 vollständig sind und die Daten gemäß Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe a bereitgestellt werden.

(9)  
Wenn es aus Haushaltsgründen erforderlich ist, kann ein Mitgliedstaat von dem Hersteller verlangen, die in Anhang IX Teil B Nummern 1 und 2 genannten Informationen vierteljährlich der für das Register zuständigen Behörde zu übermitteln.

(10)  
Im Falle der individuellen Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung übermitteln die Hersteller, im Falle der kollektiven Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung die mit der Erfüllung dieser Verpflichtungen betraute Organisation für Herstellerverantwortung oder im Falle der Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung durch die Wiederverwendungssysteme die Betreiber von Wiederverwendungssystemen der zuständigen Behörde jährlich für jedes vorangegangene Kalenderjahr die in Anhang IX Teil B Nummer 3 aufgeführten Informationen.

Wenn die Organisation der Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen nach nationalem Recht in die Zuständigkeit der Behörden fällt, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass diese Behörden die in Anhang IX Teil B Nummer 3 aufgeführten Informationen übermitteln.

(11)  

Die für das Register zuständige Behörde

a) 

erhält die Anträge auf Registrierung nach Absatz 2 über ein elektronisches Datenverarbeitungssystem, dessen Einzelheiten auf der Website der zuständigen Behörde dargelegt werden;

b) 

gibt Anträgen auf Registrierung innerhalb von höchstens zwölf Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem alle gemäß den Absätzen 5 und 6 erforderlichen Informationen vorgelegt worden sind, statt und erteilt eine Registrierungsnummer;

c) 

kann die Modalitäten bezüglich der Anforderungen und des Verfahrens der Registrierung festlegen, ohne den in den Absätzen 5 und 6 festgelegten Anforderungen wesentliche Anforderungen hinzuzufügen;

d) 

kann von den Herstellern für die Bearbeitung der in Absatz 2 genannten Anträge auf Registrierung kostenbasierte und verhältnismäßige Gebühren verlangen;

e) 

empfängt die gemäß den Absätzen 7 und 8 übermittelten Informationen und überwacht sie.

(12)  
Der Hersteller oder gegebenenfalls der vom Hersteller beauftragte Bevollmächtigte für die erweiterte Herstellerverantwortung oder die Organisation für Herstellerverantwortung meldet der zuständigen Behörde unverzüglich alle Änderungen der in der Registrierung enthaltenen Informationen und jede endgültige Einstellung der erstmaligen Bereitstellung der in der Registrierung genannten Verpackungen oder verpackten Produkte im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats. Ein Hersteller wird drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Registrierung des Herstellers abläuft, aus dem Register gelöscht, wenn er als Hersteller nicht mehr existiert.

(13)  
Unbeschadet der Wahrung der Vertraulichkeit in Bezug auf wirtschaftlich sensible Informationen im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Verzeichnis der registrierten Hersteller leicht und öffentlich zugänglich und kostenlos ist. Die Liste der registrierten Hersteller musss maschinenlesbar, sortierbar und durchsuchbar sein und offenen Standards für die Nutzung durch Dritte genügen.

(14)  
Die Kommission erlässt bis zum 12. Februar 2026 Durchführungsrechtsakte, um das Format für die Eintragung im Register und für die Berichterstattung an das Register, die erforderliche Granularität der zu übermittelnden Daten sowie die Verpackungsarten und Materialkategorien, die von den übermittelten Informationen abgedeckt sind, festzulegen.

Das Format für die Übermittlung der Informationen gemäß diesem Artikel muss interoperabel sein, auf offenen Standards und maschinenlesbaren Daten beruhen und über ein interoperables Datenaustauschnetz ohne Anbieterbindung übertragbar sein.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 45

Erweiterte Herstellerverantwortung

(1)  
Im Rahmen der in den Artikeln 8 und 8a der Richtlinie 2008/98/EG und in diesem Abschnitt festgelegten Regelungen tragen die Hersteller eine erweiterte Herstellerverantwortung für die Verpackungen, einschließlich Verpackungen verpackter Produkte, die sie erstmals im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitstellen oder die sie auspacken, ohne Endabnehmer zu sein.

(2)  

Über die in Artikel 8a Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG genannten Kosten hinaus müssen die vom Hersteller gezahlten Finanzbeiträge folgende Kosten abdecken:

a) 

Kosten für die Kennzeichnung von Abfallbehältern für die Sammlung von Verpackungsabfällen gemäß Artikel 13 der vorliegenden Verordnung und

b) 

Kosten für die Durchführung von Erhebungen über die Zusammensetzung gesammelter gemischter Siedlungsabfälle gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/595 der Kommission (22) und gemäß den nach Artikel 56 Absatz 7 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung zu erlassenden Durchführungsrechtsakten, wenn jene Durchführungsrechtsakte eine Verpflichtung zur Durchführung solcher Erhebungen vorsehen.

Die abzudeckenden Kosten werden auf transparente, verhältnismäßige, diskriminierungsfreie und effiziente Weise festgelegt.

(3)  
Ein Hersteller gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstaben c und d benennt mittels schriftlicher Vollmacht einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung in jedem Mitgliedstaat, in dem der Hersteller erstmals Verpackungen oder verpackte Produkte bereitstellt, mit Ausnahme des Mitgliedstaats, in dem der Hersteller niedergelassen ist. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass in Drittländern niedergelassene Hersteller bei der erstmaligen Bereitstellung von Verpackungen oder verpackten Produkten auf dem Markt in ihrem Hoheitsgebiet durch eine schriftliche Vollmacht einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung benennen.

(4)  

Für die Zwecke der Einhaltung von Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) 2022/2065, holen unter Kapitel III Abschnitt 4 der genannten Verordnung fallende Anbieter von Online-Plattformen, die Verbrauchern ermöglichen, mit Herstellern Fernabsatzverträge zu schließen, von den Herstellern, die in der Union ansässigen Verbrauchern Verpackungen oder verpackte Produkte anbieten, die folgenden Informationen ein, bevor sie diesen Herstellern ermöglichen, ihre Dienste in Anspruch zu nehmen:

a) 

Informationen über die Registrierung der Hersteller gemäß Artikel 44 der vorliegenden Verordnung in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher ansässig ist, und die Registriernummer(n) des Herstellers in diesem Register;

b) 

eine Selbstbescheinigung des Herstellers, in der bestätigt wird, dass er nur Verpackungen anbietet, für die die in den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels genannten Anforderungen der erweiterten Herstellerverantwortung in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher ansässig ist, erfüllt sind.

Verkauft ein Hersteller seine Produkte über einen Online-Marktplatz, so kann der Anbieter der Online-Plattform den Verpflichtungen gemäß Absatz 2 dieses Artikels im Namen der Hersteller auf der Grundlage eines schriftlichen Auftrags nachkommen.

(5)  
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass, wenn in diesem Mitgliedstaat ein automatisierter Datenabgleich mit dem nationalen Register vorgesehen ist, dies für die Überprüfung der in Absatz 4 Buchstaben a und b genannten Informationen gilt.

(6)  
Nach Erhalt der in Absatz 4 genannten Informationen und bevor er den Herstellern die Nutzung seiner Dienste ermöglicht, bemüht sich der Anbieter einer Online-Plattform nach besten Kräften, zu bewerten, ob die erhaltenen Informationen vollständig und zuverlässig sind.

(7)  
Hersteller, die Verbrauchern in der Union Verpackungen oder verpackte Produkte anbieten, stellen Fulfilment-Dienstleistern zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags zwischen dem Fulfilment-Dienstleister und dem Hersteller über die in Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Dienstleistungen die in Absatz 4 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels genannten Informationen zur Verfügung.

(8)  
Nach Erhalt der in Absatz 7 dieses Artikels genannten Informationen und zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags zwischen dem Fulfilment-Dienstleister und dem Hersteller über die in Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Dienstleistungen bemüht sich der Fulfilment-Dienstleister nach besten Kräften darum, zu bewerten, ob die in Absatz 7 des vorliegenden Artikels genannten Informationen zuverlässig und vollständig sind, indem er frei zugängliche amtliche Online-Datenbanken abfragt oder Online-Schnittstellen, die von einem Mitgliedstaat oder der Union zur Verfügung gestellt werden, oder die öffentlich zugängliche Registrierungsliste gemäß Artikel 44 Absatz 13 dieser Verordnung nutzt oder indem er vom Hersteller Nachweise aus verlässlichen Quellen verlangt. Für die Zwecke dieser Verordnung sind die Hersteller für die Richtigkeit der übermittelten Informationen verantwortlich.

Erhält der Fulfilment-Dienstleister ausreichend Hinweise darauf oder hat er hinreichenden Grund zu der Annahme, dass eine in Absatz 7 genannte Einzelinformation, die er vom betreffenden Hersteller erhalten hat, unrichtig, unvollständig oder nicht auf dem aktuellen Stand ist, fordert der Fulfilment-Dienstleister den Hersteller auf, unverzüglich oder innerhalb der im Unionsrecht oder im nationalen Recht — je nachdem, was anwendbar ist — festgelegten Frist Abhilfe zu schaffen.

Versäumt es der Hersteller, diese Informationen zu berichtigen oder zu vervollständigen, so setzt der Fulfilment-Dienstleister seine Dienstleistungen in Bezug auf das Angebot von Verpackungen oder verpackten Produkten für Verbraucher in der Union für diesen Hersteller zügig aus, bis dieser der Aufforderung vollständig nachgekommen ist. Der Fulfilment-Dienstleister teilt dem Hersteller die Gründe für die Aussetzung mit.

(9)  
Unbeschadet des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates (23) hat ein betroffener Hersteller in dem Fall, dass ein Fulfilment-Dienstleister die Erbringung seiner Dienstleistungen gemäß Absatz 8 des vorliegenden Artikels aussetzt, das Recht, die Entscheidung des Fulfilment-Dienstleisters vor einem Gericht in einem Mitgliedstaat, in dem der Fulfilment-Dienstleister ansässig ist, anzufechten.

Artikel 46

Organisation für Herstellerverantwortung

(1)  
Die Hersteller können einer gemäß Artikel 47 zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung die Erfüllung der erweiterten Herstellerverantwortung in ihrem Namen übertragen. Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen erlassen, um die Betrauung einer Organisation für Herstellerverantwortung mit den Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung verbindlich vorzuschreiben.

(2)  
Sind im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eine oder mehrere Organisationen für Herstellerverantwortung zugelassen, im Namen der Hersteller Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung zu erfüllen, so stellt der Mitgliedstaat sicher, dass die Organisation oder Organisationen für Herstellerverantwortung und die Hersteller, die keine Organisation für Herstellerverantwortung mit der Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung betraut haben, zusammen das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats hinsichtlich der Tätigkeiten gemäß Artikel 47 Absatz 3, Artikel 48 und Artikel 50 abdecken. Die Mitgliedstaaten benennen einen unabhängigen Dritten, um zu überwachen, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung die Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung in koordinierter Weise erfüllen, oder betrauen die zuständige Behörde mit dieser Überwachung.

(3)  
Die Organisationen für Herstellerverantwortung gewährleisten die Vertraulichkeit unternehmensinterner oder einzelnen Herstellern oder ihren Bevollmächtigten direkt zuordenbarer Daten in ihrem Besitz.

(4)  
Zusätzlich zu den in Artikel 8a Absatz 3 Buchstabe e der Richtlinie 2008/98/EG genannten Informationen veröffentlichen Organisationen für Herstellerverantwortung auf ihren Websites mindestens einmal jährlich Informationen über die Masse der Verpackungen, einschließlich Verpackungen verpackter Produkte, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstmals bereitgestellt wurden oder von einem Hersteller ausgepackt wurden, ohne dass dieser Endabnehmer war, und über den Umfang der verwerteten und recycelten Materialien im Verhältnis zur Masse der Verpackungen, für die sie Verpflichtungen im Rahmen der Herstellerverantwortung erfüllt haben.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Behörden, die für die Organisation der Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen zuständig sind, auf ihren Websites mindestens einmal jährlich Informationen über die Menge der verwerteten und recycelten Materialien im Verhältnis zur Masse der in ihrem Hoheitsgebiet anfallenden Verpackungsabfälle veröffentlichen.

(5)  
Die Organisationen für Herstellerverantwortung stellen sicher, dass Hersteller unabhängig von ihrer Herkunft oder Größe gleichbehandelt werden, ohne die Hersteller kleiner Massen an Verpackungen, einschließlich Verpackungen verpackter Produkte, unverhältnismäßig zu belasten — einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen.

Artikel 47

Zulassung zur Erfüllung der erweiterten Herstellerverantwortung

(1)  
Im Falle der individuellen Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung beantragt der Hersteller oder, im Falle der kollektiven Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung, die mit der Erfüllung dieser Verpflichtungen betraute Organisation für Herstellerverantwortung eine Zulassung zur Erfüllung der erweiterten Herstellerverantwortung bei der zuständigen Behörde.

(2)  
Bei Erlass der Maßnahmen zur Festlegung von Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften gemäß Artikel 40 Absatz 2 legen die Mitgliedstaaten die Anforderungen und Einzelheiten des Zulassungsverfahrens fest. Abhängig davon, ob die Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung individuell oder kollektiv erfüllt werden, können diese Anforderungen und Einzelheiten variieren. Ferner legen die Mitgliedstaaten die Modalitäten für die Überprüfung der Einhaltung fest, einschließlich der von den Herstellern oder den Organisationen für Herstellerverantwortung zu diesem Zweck vorzulegenden Informationen. Das Zulassungsverfahren umfasst Anforderungen für die Überprüfung der Vorkehrungen, die getroffen wurden, um die Einhaltung der Anforderungen gemäß Absatz 3 dieses Artikels sicherzustellen, sowie Fristen für diese Überprüfung, die 18 Monate ab der Einreichung eines vollständigen Antragsdossiers nicht überschreiten dürfen. Diese Überprüfung wird von einer zuständigen Behörde oder einem unabhängigen Sachverständigen durchgeführt, der über das Ergebnis einen Prüfbericht erstellt. Der unabhängige Sachverständige muss unabhängig von der zuständigen Behörde und den Organisationen für Herstellerverantwortung oder den zur individuellen Erfüllung zugelassenen Herstellern sein.

(3)  

Die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 festzulegenden Maßnahmen umfassen Maßnahmen, die sicherstellen, dass

a) 

die Anforderungen gemäß Artikel 8a Absatz 3 Buchstaben a bis d der Richtlinie 2008/98/EG erfüllt sind;

b) 

die vom Hersteller oder von der Organisation für Herstellerverantwortung ergriffenen oder bezahlten Maßnahmen ausreichen, um gemäß Artikel 48 Absätze 1 und 5 und Artikel 50 die Rückgabe und Abfallbewirtschaftung aller Verpackungsabfälle kostenlos für Verbraucher zu ermöglichen, in einer Häufigkeit, die verhältnismäßig zu dem Gebiet und Volumen ist, das in Bezug auf Masse und Art der Verpackungen, einschließlich Verpackungen verpackter Produkte, die von diesem Hersteller oder den Herstellern, in deren Auftrag die Organisation für Herstellerverantwortung handelt, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstmals bereitgestellt werden oder von diesem Hersteller oder diesen Herstellern ausgepackt werden, ohne dass sie Endabnehmer sind, abgedeckt ist;

c) 

die zu diesem Zweck erforderlichen Vorkehrungen (darunter vorläufige Vereinbarungen) mit Vertreibern, Behörden oder Dritten getroffen wurden, die in ihrem Namen Abfallbewirtschaftung durchführen;

d) 

die erforderlichen Sortier- und Recyclingkapazitäten vorhanden sind, um sicherzustellen, dass die gesammelten Verpackungsabfälle anschließend einer Vorbehandlung und einem hochwertigen Recycling unterzogen werden;

e) 

die Anforderung gemäß Absatz 6 dieses Artikels erfüllt ist.

(4)  
Die Hersteller oder die Organisationen für Herstellerverantwortung melden der zuständigen Behörde unverzüglich alle Änderungen hinsichtlich der im Zulassungsantrag enthaltenen Informationen, alle Änderungen betreffend der Zulassungsbedingungen sowie die endgültige Einstellung ihrer Tätigkeit. Die zuständige Behörde kann beschließen, die Zulassung auf der Grundlage einiger oder aller gemeldeten Änderungen zu ändern.

(5)  
Die zuständige Behörde kann entscheiden, die Zulassung zu widerrufen, insbesondere wenn der Hersteller oder die Organisation für Herstellerverantwortung die Anforderungen an die Organisation der Behandlung von Verpackungsabfällen nicht mehr erfüllt oder es in Bezug auf andere Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß den im Einklang mit den Artikeln 8 und 8a der Richtlinie 2008/98/EG oder dem vorliegenden Abschnitt festgelegten Regelungen etwa versäumt, Pflichten hinsichtlich der Berichterstattung an die zuständige Behörde oder der Meldung von Änderungen betreffend der Zulassungsbedingungen oder der endgültigen Einstellung des Betriebs des Herstellers zu erfüllen.

(6)  
Im Falle der individuellen Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung bietet der Hersteller oder, im Falle der kollektiven Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung, die mit der Erfüllung dieser Verpflichtungen betraute Organisation für Herstellerverantwortung eine angemessene Garantie zur Deckung der Kosten im Zusammenhang mit Abfallbewirtschaftungstätigkeiten, die der Hersteller oder die Organisation für Herstellerverantwortung im Falle der Nichteinhaltung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung, auch bei einer endgültigen Einstellung des Betriebs oder bei Insolvenz, zu tragen hat. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Anforderungen in Bezug auf die Garantie festlegen. Die Garantie kann die Form eines öffentlichen Fonds haben, der aus Gebühren der Hersteller finanziert wird und für den ein Mitgliedstaat gesamtschuldnerisch haftet.

Abschnitt 4

Rücknahme- und Sammelsysteme sowie Pfand- und Rücknahmesysteme

Artikel 48

Rücknahme- und Sammelsysteme

(1)  
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Systeme und Infrastrukturen für die Rücknahme und getrennte Sammlung aller bei den Endabnehmern anfallenden Verpackungsabfälle eingerichtet werden, um sicherzustellen, dass sie im Einklang mit den Artikeln 4, 10 und 13 der Richtlinie 2008/98/EG behandelt werden, und um die Vorbereitung für die Wiederverwendung und für ein hochwertiges Recycling zu erleichtern. Verpackungen, die den Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung gemäß den nach Artikel 6 Absatz 4 dieser Verordnung angenommenen delegierten Rechtsakten entsprechen, werden für das Recycling gesammelt.

Die Verbrennung und Deponierung solcher Verpackungen ist verboten, mit Ausnahme von Abfällen aus anschließenden Vorgängen der Behandlung getrennt gesammelter Verpackungsabfälle, bei denen das Recycling nicht möglich ist oder nicht das beste Umweltergebnis liefert.

(2)  
Um ein hochwertiges Recycling zu erleichtern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Systeme und Infrastrukturen für eine umfassende Sammlung und Sortierung vorhanden sind, um das Recycling zu erleichtern und die Verfügbarkeit von Kunststoffrohstoffen für das Recycling sicherzustellen. Solche Systeme und Infrastrukturen können einen bevorzugten Zugang zu recycelten Materialien für die Verwendung in Anwendungen ermöglichen, bei denen die hohe Qualität des recycelten Materials erhalten bleibt oder so verwertet wird, dass es weiter recycelt und auf dieselbe Weise und für eine ähnliche Anwendung mit einem möglichst geringen Verlust an Menge, Qualität oder Funktion verwendet werden kann.

(3)  
Die Mitgliedstaaten können für bestimmte Formate von Abfällen von der Verpflichtung zur Rücknahme und getrennten Sammlung in Absatz 1 dieses Artikels abweichen, sofern die gemeinsame Sammlung von Fraktionen von Verpackungsabfällen oder die gemeinsame Sammlung von Verpackungsabfällen oder Fraktionen dieser Verpackungsabfälle zusammen mit anderen Abfällen die Eignung dieser Verpackungsabfälle oder Fraktionen davon, einer Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling oder zu anderen Verwertungsverfahren gemäß den Artikeln 4 und 13 der Richtlinie 2008/98/EG unterzogen zu werden, nicht beeinträchtigt und der Output dieser Verfahren von vergleichbarer Qualität ist wie bei der getrennten Sammlung.

(4)  
Die Mitgliedstaaten können sicherstellen, dass Verpackungsabfälle, die nicht getrennt gesammelt werden, vor der Beseitigung oder energetischen Verwertung sortiert werden, um Verpackungen, die für das Recycling bestimmt sind, zu entnehmen.

(5)  

Die in Absatz 1 genannten Systeme und Infrastrukturen

a) 

stehen den Wirtschaftsakteuren aus den betreffenden Sektoren, den zuständigen Behörden und Dritten, die in ihrem Namen Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen durchführen, offen;

b) 

decken das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats und alle Verpackungsabfälle aus allen Verpackungsarten und Tätigkeiten ab und berücksichtigen die Bevölkerungsgröße, das erwartete Volumen und die voraussichtliche Zusammensetzung der Verpackungsabfälle sowie die Zugänglichkeit und die Nähe zu den Endabnehmern; sie umfassen die getrennte Sammlung in öffentlichen Räumen, Geschäftsräumen und Wohngebieten und sind von ausreichender Kapazität;

c) 

stehen Importprodukten unter nichtdiskriminierenden Bedingungen offen, insbesondere im Hinblick auf die Einzelheiten und etwaigen Gebühren für den Zugang, und müssen so beschaffen sein, dass keine Handelshemmnisse oder Wettbewerbsverzerrungen entstehen.

(6)  
Die Mitgliedstaaten können die Beteiligung öffentlicher Abfallbewirtschaftungssysteme an der Organisation der in Absatz 1 genannten Systeme vorsehen.

(7)  
Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um das Recycling von Verpackungsabfällen zu fördern, welches den Qualitätsnormen für die Verwendung recycelter Materialien in einschlägigen Sektoren entspricht.

Artikel 49

Verbindliche Sammlung

Bis zum 1. Januar 2029 legen die Mitgliedstaaten verbindliche Sammelziele fest und treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Sammlung der in Artikel 52 aufgeführten Materialien mit den Recyclingzielen gemäß dem genannten Artikel und den Zielvorgaben für den verbindlichen Rezyklatanteil gemäß Artikel 7 im Einklang steht.

Artikel 50

Pfand- und Rücknahmesysteme

(1)  

Die Mitgliedstaaten treffen bis zum 1. Januar 2029 die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei mindestens 90 % nach Gewicht pro Jahr der folgenden Verpackungsformate, die in einem bestimmten Kalenderjahr erstmals auf dem Markt des betreffenden Mitgliedstaats bereitgestellt werden, die getrennte Sammlung erfolgt:

a) 

Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern und

b) 

Einweggetränkebehälter aus Metall mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern.

Die Mitgliedstaaten, können die Masse der Verpackungsabfälle, die durch in Verkehr gebrachte Verpackungen entstehen, heranziehen, um die Zielvorgaben gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b dieses Absatzes im Einklang mit den gemäß Artikel 56 Absatz 7 Buchstabe a erlassenen Durchführungsrechtsakten zu berechnen.

(2)  
Zur Erreichung der in Absatz 1 festgelegten Ziele treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Pfand- und Rücknahmesysteme für die in Absatz 1 aufgeführten einschlägigen Verpackungsformate eingerichtet werden und an der Verkaufsstelle ein Pfand erhoben wird.

(3)  

Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten Wirtschaftsakteure im Gastgewerbe von der Pfanderhebung ausnehmen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Das Öffnen der Pfandverpackungen erfolgt in den Räumlichkeiten,

b) 

der Konsum des Produkts erfolgt in den Räumlichkeiten und

c) 

die Rückgabe der leeren Pfandverpackungen erfolgt in den Räumlichkeiten des Gastgewerbes.

(4)  

Absatz 2 gilt nicht für Verpackungen für

a) 

Kategorien von Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II Nummern 1, 3, 8, 9, 11, 12, 15, 16 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder für aromatisierte Weinerzeugnisse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 251/2014;

b) 

Weinerzeugnissen und aromatisierten Weinerzeugnissen ähnliche Erzeugnisse aus anderen Früchten als Weintrauben und aus Gemüse sowie für andere gegorene Getränke des KN-Codes 2206 00;

c) 

alkoholbasierte alkoholhaltige Getränke, die unter die KN-Position 2208 fallen, und

d) 

Milch und Milcherzeugnisse gemäß Anhang I Teil XVI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und Einweggetränkebehälter aus Metall mit einem Fassungsvermögen von weniger als 0,1  Litern von der Teilnahme an Pfand- und Rücknahmesystemen ausnehmen, wenn eine solche Teilnahme technisch nicht möglich ist.

(5)  

Mitgliedstaaten können unter folgenden Bedingungen von der Verpflichtung nach Absatz 2 ausgenommen werden:

a) 

Die Quote der getrennten Sammlung gemäß Artikel 48 des betreffenden Verpackungsformats, die der Kommission gemäß Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe c gemeldet wurde, beträgt nach Gewicht 80 % oder mehr der entsprechenden Verpackungen, die im Kalenderjahr 2026 erstmals im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats bereitgestellt wurden; und

b) 

bis zum 1. Januar 2028 übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission seinen Antrag auf Ausnahme und legt einen Umsetzungsplan vor, der eine Strategie mit konkreten Maßnahmen enthält, einschließlich ihres Zeitplans, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 genannte Quote der getrennten Sammlung von 90 % der Verpackungen nach Gewicht erreicht wird.

Wurden der Kommission noch keine Informationen zu der Quote der getrennten Sammlung des betreffenden Verpackungsformats übermittelt, so legt der Mitgliedstaat für die Zwecke von Buchstabe a eine begründete Erklärung darüber vor, wie die in diesem Absatz festgelegten Bedingungen für die Ausnahme auf andere Weise erfüllt werden. Die begründete Erklärung beruht auf geprüften nationalen Daten und beinhaltet eine Beschreibung der durchgeführten Maßnahmen.

(6)  
Innerhalb von drei Monaten ab dem Eingang des im Einklang mit Absatz 5 Buchstabe b vorgelegten Umsetzungsplans kann die Kommission den Mitgliedstaat auffordern, den Plan zu überarbeiten, falls sie der Ansicht ist, dass der Plan nicht den Anforderungen nach Absatz 5 Buchstabe b entspricht. Der Mitgliedstaat legt innerhalb von drei Monaten ab dem Eingang der Aufforderung der Kommission einen überarbeiteten Umsetzungsplan vor.

(7)  
Sinkt die Quote der getrennten Sammlung der in Absatz 1 genannten Verpackungen in einem Mitgliedstaat und liegt sie in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren für ein bestimmtes in Verkehr gebrachtes Verpackungsformat unter 90 % nach Gewicht, so teilt die Kommission diesem Mitgliedstaat mit, dass die Ausnahmeregelung nicht mehr gilt. Ein Pfand- und Rücknahmesystem ist bis zum 1. Januar des zweiten Kalenderjahres einzurichten, das auf das Jahr folgt, in dem die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt hat, dass die Ausnahmeregelung nicht mehr gilt.

(8)  
Die Mitgliedstaaten bemühen sich, Pfand- und Rücknahmesysteme insbesondere für Einweggetränkeflaschen aus Glas und Getränkekartons einzurichten und aufrechtzuerhalten. Die Mitgliedstaaten bemühen sich sicherzustellen, dass Pfand- und Rücknahmesysteme für Einwegverpackungsformate, insbesondere für Einweggetränkeflaschen aus Glas, soweit technisch und wirtschaftlich machbar, gleichermaßen für wiederverwendbare Verpackungen verfügbar sind.

(9)  
Ein Mitgliedstaat kann unter Einhaltung der allgemeinen Vorschriften des AEUV und entsprechend dieser Verordnung Anforderungen festlegen, die über die in diesem Artikel festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen, wie etwa die Möglichkeit, in Absatz 4 aufgeführte Verpackungen sowie Verpackungen für andere Erzeugnisse oder aus anderen Materialien aufzunehmen.

(10)  
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Möglichkeit der Rückgabe wiederverwendbarer Verpackungen mit ähnlichem Zweck und ähnlichem Format wie in Absatz 1 dargelegt sowie die Rücknahmestellen für diese Verpackungen für die Endabnehmer so zweckmäßig sind wie die Rücknahmestellen und die Möglichkeit der Rückgabe im Zusammenhang mit Einwegverpackungen, die an ein Pfand- und Rücknahmesystem zurückzugeben werden.

(11)  
Die Mitgliedstaaten stellen bis zum 1. Januar 2029 sicher, dass mindestens die nach Absatz 2 dieses Artikels eingerichteten Pfand- und Rücknahmesysteme nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung die in Anhang X aufgeführten Mindestanforderungen erfüllen.

Die in Anhang X aufgeführten Mindestanforderungen gelten nicht für Pfand- und Rücknahmesysteme, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingerichtet wurden und mit denen das in Absatz 1 dieses Artikels festgelegte 90 %-Ziel bis zum 1. Januar 2029 erreicht wird. Die Mitgliedstaaten bemühen sich sicherzustellen, dass die bestehenden Einwegpfand- und Einwegrücknahmesysteme bei der ersten Überprüfung den Mindestanforderungen in Anhang X entsprechen. Wird das 90 %-Ziel nicht bis zum 1. Januar 2029 erreicht, so müssen die bestehenden Einwegpfand- und Einwegrücknahmesysteme die Mindestanforderungen in Anhang X spätestens bis zum 1. Januar 2035 erfüllen.

Bis zum 1. Januar 2038 bewertet die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Umsetzung dieses Artikels und ermittelt, wie die Interoperabilität der Pfand- und Rücknahmesysteme maximiert werden kann.

(12)  
Die in Anhang X der vorliegenden Verordnung aufgeführten Mindestanforderungen gelten nicht für Gebiete in äußerster Randlage, wie sie in Artikel 349 Absatz 3 AEUV anerkannt sind, wobei ihren lokalen Besonderheiten Rechnung zu tragen ist.

Abschnitt 5

Wiederverwendung und Wiederbefüllung

Artikel 51

Wiederverwendung und Wiederbefüllung

(1)  
Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um die Einrichtung von Wiederverwendungssystemen mit ausreichenden Anreizen für die Rückgabe und Systemen für die umweltgerechte Wiederbefüllung von Verpackungen zu fördern. Diese Systeme müssen den Anforderungen der Artikel 27 und 28 sowie des Anhangs VI entsprechen und dürfen weder die Lebensmittelhygiene noch die Sicherheit der Verbraucher gefährden.

(2)  

Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen können Folgendes umfassen:

a) 

Pfand- und Rücknahmesysteme, die den Mindestanforderungen des Anhangs X für wiederverwendbare Verpackungen und für andere Verpackungsformate als die in Artikel 50 Absatz 1 genannten entsprechen;

b) 

Rückgriff auf wirtschaftliche Anreize, einschließlich Pflichten der Endvertreiber zur Erhebung von Gebühren für die Verwendung von Einwegverpackungen und zur Unterrichtung der Verbraucher über die Kosten solcher Verpackungen in der Verkaufsstelle;

c) 

Pflichten der Erzeuger oder Endvertreiber, einen bestimmten Prozentsatz anderer als den unter die Wiederverwendungsziele gemäß Artikel 29 fallenden Produkte in wiederverwendbaren Verpackungen im Rahmen eines Wiederverwendungssystems oder mittels Wiederbefüllung bereitzustellen, sofern dies nicht zu Verzerrungen auf dem Binnenmarkt oder zu Handelshemmnissen für Produkte aus anderen Mitgliedstaaten führt.

(3)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Regime der erweiterten Herstellerverantwortung und Pfand- und Rücknahmesysteme einen Mindestanteil ihres Budgets der Finanzierung von Reduzierungs- und Präventionsmaßnahmen zuteilen.

Abschnitt 6

Recyclingziele und Förderung des Recyclings

Artikel 52

Recyclingziele und Förderung des Recyclings

(1)  

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die folgenden Recyclingziele für ihr gesamtes Hoheitsgebiet zu erreichen:

a) 

bis 31. Dezember 2025 mindestens 65 % des Gewichts aller anfallenden Verpackungsabfälle;

b) 

bis 31. Dezember 2025 die folgenden Mindestprozentsätze in Bezug auf das Gewicht der jeweiligen spezifischen Materialien, die in den anfallenden Verpackungsabfällen enthalten sind:

i) 

50 % bei Kunststoffen,

ii) 

25 % bei Holz,

iii) 

70 % bei Eisenmetallen,

iv) 

50 % bei Aluminium,

v) 

70 % bei Glas,

vi) 

75 % bei Papier und Karton;

c) 

bis 31. Dezember 2030 mindestens 70 % des Gewichts aller anfallenden Verpackungsabfälle;

d) 

bis 31. Dezember 2030 die folgenden Mindestprozentsätze in Bezug auf das Gewicht der jeweiligen spezifischen Materialien, die in den anfallenden Verpackungsabfällen enthalten sind:

i) 

55 % bei Kunststoffen,

ii) 

30 % bei Holz,

iii) 

80 % bei Eisenmetallen,

iv) 

60 % bei Aluminium,

v) 

75 % bei Glas,

vi) 

85 % bei Papier und Karton.

(2)  

Unbeschadet des Absatzes 1 Buchstaben a und c kann ein Mitgliedstaat die in Absatz 1 Buchstaben b und d genannten Fristen unter folgenden Bedingungen um bis zu fünf Jahre verlängern:

a) 

Die Abweichung von den Zielen im Verlängerungszeitraum beschränkt sich auf höchstens 15 Prozentpunkte bei einem einzelnen Ziel oder aufgeteilt auf zwei Ziele;

b) 

die Recyclingquote für ein einzelnes Ziel sinkt infolge der Abweichung von den Zielen im Verlängerungszeitraum nicht auf unter 30 %;

c) 

die Recyclingquote für ein einzelnes Ziel nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffern v und vi sinkt infolge der Abweichung von den Zielen im Verlängerungszeitraum nicht auf unter 60 %, und die Recyclingquote für ein einzelnes Ziel nach Absatz 1 Buchstabe d Ziffern v und vi sinkt nicht unter 70 %, und

d) 

spätestens 24 Monate vor Ablauf der jeweiligen Frist gemäß Absatz 1 Buchstaben b und d dieses Artikels teilt der Mitgliedstaat der Kommission seine Absicht mit, die Frist zu verlängern, und legt der Kommission einen Umsetzungsplan gemäß Anhang XI der vorliegenden Verordnung vor, der mit einem gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2008/98/EG vorgelegten Umsetzungsplan kombiniert werden kann.

(3)  
Beantragt ein Mitgliedstaat, die in Absatz 1 Buchstabe d dieses Artikels festgelegte Frist zu verschieben, so kann die Kommission den Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten ab dem Eingang des im Einklang mit Absatz 2 Buchstabe d dieses Artikels vorgelegten Umsetzungsplans auffordern, den Plan zu überarbeiten, falls sie der Ansicht ist, dass der Plan nicht den Anforderungen nach Anhang XI entspricht. Der Mitgliedstaat legt innerhalb von drei Monaten ab dem Eingang der Aufforderung der Kommission einen überarbeiteten Umsetzungsplan vor. Ist die Kommission der Auffassung, dass der überarbeitete Umsetzungsplan nicht den Anforderungen des Anhangs XI entspricht und es unwahrscheinlich ist, dass der Mitgliedstaat in der Lage sein wird, die Ziele innerhalb des Verlängerungszeitraums gemäß Absatz 2 dieses Artikels zu erreichen, so lehnt die Kommission den Umsetzungsplan ab, und der Mitgliedstaat ist verpflichtet, die Zielvorgaben innerhalb der in Absatz 1 Buchstabe d dieses Artikels festgelegten Fristen zu erreichen.

(4)  
Bis zum 12. Februar 2032 überprüft die Kommission die in Absatz 1 Buchstaben c und d festgelegten Zielvorgaben, um sie zu erhöhen oder weitere Ziele festzulegen. Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der, wenn die Kommission dies für angemessen hält, von einem Legislativvorschlag begleitet wird.

(5)  

Die Mitgliedstaaten fördern, sofern dies sinnvoll ist, die Verwendung von Materialien aus recycelten Verpackungsabfällen bei der Herstellung von Verpackungen und sonstigen Produkten durch

a) 

die Verbesserung der Marktbedingungen für diese Materialien;

b) 

die Überprüfung bestehender Vorschriften, die die Verwendung solcher Materialien verhindern.

(6)  
Ein Mitgliedstaat kann unter Einhaltung der allgemeinen Vorschriften des AEUV und entsprechend dieser Verordnung Anforderungen festlegen, die über die in diesem Artikel festgelegten Mindestziele hinausgehen.

Artikel 53

Vorschriften für die Berechnung der Erreichung der Recyclingziele

(1)  
Ob die Zielvorgaben gemäß Artikel 52 Absatz 1 erreicht wurden, wird nach den Bestimmungen dieses Artikels berechnet.

(2)  
Die Mitgliedstaaten berechnen das Gewicht der in einem bestimmten Kalenderjahr angefallenen Verpackungsabfälle. Die in einem Mitgliedstaat anfallenden Verpackungsabfälle werden vollständig berechnet.

Die Methode zur Berechnung der anfallenden Verpackungsabfälle beruht auf folgenden Ansätzen:

a) 

die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitgestellten Verpackungen oder die Verpackungen, die ein Hersteller ausgepackt hat, ohne Endabnehmer zu sein, in dem betreffenden Jahr, oder

b) 

die Masse der in demselben Jahr in dem betreffenden Mitgliedstaat anfallenden Verpackungsabfälle.

Die gemäß diesem Absatz durchgeführten Berechnungen werden angepasst, um die Vergleichbarkeit, Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der Ergebnisse im Einklang mit den Anforderungen und Überprüfungen zu gewährleisten, die im Rahmen des gemäß Artikel 56 Absatz 7 Buchstabe a erlassenen Durchführungsrechtsakts festzulegen sind.

(3)  
Die Mitgliedstaaten berechnen das Gewicht der in einem bestimmten Kalenderjahr recycelten Verpackungsabfälle. Das Gewicht der recycelten Verpackungsabfälle wird berechnet als das Gewicht der zu Abfall gewordenen Verpackungen, die, nachdem sie alle erforderlichen Prüf-, Sortier- und sonstigen vorgeschalteten Verfahren durchlaufen haben, die dazu dienen, Abfallmaterialien zu entfernen, die anschließend nicht mehr weiterverarbeitet werden, und für ein hochwertiges Recycling zu sorgen, dem Recyclingverfahren zugeführt werden, durch das Abfallmaterialien tatsächlich zu Produkten, Materialien oder Stoffen weiterverarbeitet werden.

(4)  
Bei Verbundverpackungen und anderen Verpackungen, die aus mehr als einem Material bestehen, ist jedes in der Verpackung enthaltene Material zu berechnen und anzugeben. Die Mitgliedstaaten können von dieser Anforderung abweichen, sofern ein bestimmtes Material einen unwesentlichen Teil der Verpackungseinheit und in jedem Fall nicht mehr als 5 % der Gesamtmasse der Verpackungseinheit ausmacht.

(5)  
Für die Zwecke von Absatz 3 wird das Gewicht der recycelten Verpackungsabfälle bestimmt, wenn die Abfälle dem Recyclingverfahren zugeführt werden.

Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes kann das Gewicht der recycelten Verpackungsabfälle anhand des Outputs eines Abfallsortiervorgangs bestimmt werden, sofern

a) 

dieser Output anschließend recycelt wird;

b) 

das Gewicht der Materialien oder Stoffe, die im Rahmen weiterer Verfahren vor dem Recycling entfernt und anschließend nicht recycelt werden, nicht für das Gewicht der als recycelt gemeldeten Abfälle berücksichtigt wird.

(6)  
Die Mitgliedstaaten errichten ein wirksames System für die Qualitätskontrolle und Rückverfolgbarkeit von Verpackungsabfällen, um die Einhaltung der Bedingungen der Absätze 2 bis 5 dieses Artikels sicherzustellen. Dieses System kann gemäß Artikel 35 Absatz 4 der Richtlinie 2008/98/EG eingerichtete elektronische Register oder technische Spezifikationen für die Qualitätsanforderungen für sortierte Abfälle umfassen. Darüber hinaus kann es durchschnittliche Verlustquoten für sortierte Abfälle für die einzelnen Abfallarten und Verfahren der Abfallbewirtschaftung umfassen, sofern auf andere Weise keine zuverlässigen Daten erhoben werden können. Die durchschnittlichen Verlustquoten werden anhand der Berechnungsmethode berechnet, die in dem gemäß Artikel 11a Absatz 10 der Richtlinie 2008/98/EG erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt ist.

(7)  
Die Masse an biologisch abbaubaren Verpackungsabfällen, die aerob oder anaerob behandelt werden, kann als recycelt gezählt werden, wenn durch diese Behandlung Kompost, Gärrückstände oder ein anderer Output mit einem im Verhältnis zum Input vergleichbaren Rezyklatanteil erzeugt werden, die als recycelte Produkte, Materialien oder Stoffe verwendet werden. Wenn der Output auf Flächen aufgebracht wird, können ihn die Mitgliedstaaten als recyceltes Material anrechnen, sofern diese Verwendung Vorteile für die Landwirtschaft oder eine Verbesserung des Umweltzustands bewirkt.

(8)  
Die Masse an Verpackungsabfallmaterialien, die aufgrund einer Vorbereitung für die Weiterverarbeitung nicht mehr als Abfälle anzusehen sind, kann nur dann als recycelt gezählt werden, wenn diese Materialien für eine anschließende Weiterverarbeitung in Produkte, Materialien oder Stoffe bestimmt sind, die für den ursprünglichen oder einen anderen Zweck verwendet werden. Materialien, die das Ende der Abfalleigenschaft erreicht haben und als Brennstoffe oder anderes Mittel zur Energieerzeugung verwendet, verbrannt, verfüllt oder auf Deponien abgelagert werden sollen, werden nicht als recycelt angerechnet.

(9)  
Die Mitgliedstaaten können das Recycling von Metallen, die nach der Abfallverbrennung getrennt werden, im Verhältnis zum Anteil der verbrannten Verpackungsabfälle berücksichtigen, sofern die recycelten Metalle die Qualitätskriterien erfüllen, die im Beschluss (EU) 2019/1004 der Kommission festgelegt sind.

(10)  
Werden Verpackungsabfälle in einen anderen Mitgliedstaat verbracht, um dort recycelt zu werden, so kann nur der Mitgliedstaat, in dem diese Verpackungsabfälle gesammelt wurden, sie als recycelt anrechnen.

(11)  
Verpackungsabfälle, die aus der Union ausgeführt werden, werden nur dann als von dem Mitgliedstaat, in dem sie gesammelt wurden, recycelt angerechnet, wenn die Anforderungen gemäß Absatz 3 erfüllt sind und wenn der Ausführer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 bzw. der Verordnung (EU) 2024/1157 schriftliche Nachweise vorlegt, dass die Verbringung der Abfälle den Anforderungen der genannten Verordnung entspricht, einschließlich der Anforderung, dass die Behandlung der Verpackungsabfälle in einem Drittland unter Bedingungen erfolgt ist, die den Anforderungen des einschlägigen Umweltrechts der Union entsprechen.

Artikel 54

Vorschriften für die Berechnung der Erreichung der Recyclingziele unter Einbeziehung der Wiederverwendung

(1)  
Ein Mitgliedstaat kann beschließen, die Zielvorgaben nach Artikel 52 Absatz 1 für ein bestimmtes Jahr in angepasstem Umfang zu erreichen, indem der durchschnittliche Anteil an erstmals in Verkehr gebrachten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen, die in den vorangegangenen drei Jahren innerhalb eines Wiederverwendungssystems wiederverwendet wurden, berücksichtigt wird.

Zur Berechnung des angepassten Umfangs wird Folgendes abgezogen:

a) 

von den in Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben a und c festgelegten Zielvorgaben der Anteil der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen an allen in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen und

b) 

von den in Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben b und d festgelegten Zielvorgaben der Anteil der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen, die aus dem jeweiligen Verpackungsmaterial bestehen, an allen in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen, die aus diesem Material bestehen.

Zur Berechnung der Höhe des angepassten Umfangs dürfen nicht mehr als fünf Prozentpunkte des durchschnittlichen Anteils wiederverwendbarer Verkaufsverpackungen berücksichtigt werden.

(2)  
Zur Berechnung der Zielvorgaben nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii kann ein Mitgliedstaat die Masse an Verpackungen aus Holz berücksichtigen, die repariert und in der Folge wiederverwendet werden.

Abschnitt 7

Information und Berichterstattung

Artikel 55

Informationen über die Vermeidung und Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen

(1)  

Zusätzlich zu den in Artikel 8a Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG und in Artikel 12 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen stellen die Hersteller oder die gemäß Artikel 46 Absatz 1 dieser Verordnung mit der Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung betrauten Organisationen für Herstellerverantwortung oder die von den Mitgliedstaaten in Anwendung des Artikels 8a Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG benannten Behörden den Endabnehmern, insbesondere Verbrauchern, in Bezug auf Verpackungen, die die Hersteller im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats liefern, folgende Informationen im Zusammenhang mit der Vermeidung und Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen zur Verfügung:

a) 

die Rolle der Endabnehmer bei der Abfallvermeidung, einschließlich bewährter Verfahren;

b) 

die geltenden Regelungen für die Wiederverwendung von Verpackungen;

c) 

die Rolle der Endabnehmer bei der getrennten Sammlung von Verpackungsabfällen, einschließlich der Handhabung von Verpackungen, die gefährliche Produkte oder Abfälle enthalten;

d) 

die Bedeutung der Etiketten und Zeichen, die gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung auf Verpackungen angebracht, aufgedruckt oder in diese eingraviert sind oder in den Begleitdokumenten des verpackten Produkts zu sehen sind;

e) 

die Auswirkungen auf die Umwelt, die menschliche Gesundheit oder die Sicherheit von Personen durch unsachgemäße Entsorgung von Verpackungsabfällen, zum Beispiel durch achtloses Entsorgen in der Umwelt oder in gemischten Siedlungsabfällen, und die nachteiligen Umweltauswirkungen von Einwegverpackungen, insbesondere Kunststofftragetaschen;

f) 

die Kompostierungseigenschaften und geeignete Abfallbewirtschaftungsoptionen für kompostierbare Verpackungen gemäß Artikel 9 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung; die Verbraucher werden darüber unterrichtet, dass kompostierbare Verpackungen nicht für die Eigenkompostierung geeignet sind und dass kompostierbare Verpackungen nicht in die Natur entsorgt werden dürfen.

Die Verpflichtungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d dieses Absatzes gelten ab dem 12. August 2028 oder ab dem Zeitpunkt des Geltungsbeginns der entsprechenden Bestimmung des Artikels 12, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

(2)  

Die in Absatz 1 genannten Informationen sind auf dem neuesten Stand und werden wie folgt bereitgestellt:

a) 

über eine Website oder andere elektronische Kommunikationsmittel;

b) 

durch Öffentlichkeitsarbeit;

c) 

im Rahmen von Bildungsprogrammen und -kampagnen;

d) 

durch Beschilderung in einer oder mehreren Sprachen, die von Endabnehmern und Verbrauchern leicht verstanden werden können.

(3)  
Werden Informationen öffentlich zur Verfügung gestellt, so wird die Vertraulichkeit in Bezug auf wirtschaftlich sensible Informationen im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten gewahrt.

Artikel 56

Berichterstattung an die Kommission

(1)  

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für jedes Kalenderjahr folgende Daten:

a) 

Daten über die Erfüllung von Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben a bis d und Daten über wiederverwendbare Verpackungen nach Anhang XII Tabelle 2;

b) 

den jährlichen Verbrauch an sehr leichten Kunststofftragetaschen, leichten Kunststofftragetaschen, dicken Kunststofftragetaschen und sehr dicken Kunststofftragetaschen pro Kopf, getrennt für jede Kategorie entsprechend der Auflistung in Anhang XII Tabelle 4;

c) 

die in Anhang XII Tabelle 5 aufgeführte Quote der getrennten Sammlung von Verpackungen, die unter die Verpflichtung zur Einrichtung von Pfand- und Rücknahmesystemen gemäß Artikel 50 Absatz 2 fallen.

Die Mitgliedstaaten können auch Daten über den jährlichen Verbrauch an Tragetaschen aus anderen Materialien übermitteln.

(2)  

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für jedes Kalenderjahr folgende Daten:

a) 

die Masse der erstmals im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats bereitgestellten Verpackungen oder der von einem Hersteller ausgepackten Verpackungen, ohne dass dieser Endabnehmer ist, für alle in Anhang XII Tabelle 3 aufgeführten Verpackungskategorien;

b) 

die Masse der gesammelten Verpackungsabfälle für jedes Verpackungsmaterial gemäß Artikel 52;

c) 

die Masse recycelter Verpackungsabfälle und die Recyclingquoten für jede in Anhang XII Tabelle 3 aufgeführte Verpackungskategorie.

(3)  

Das erste Berichtsjahr betrifft

a) 

in Bezug auf die Verpflichtungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b und Absatz 2 das zweite vollständige Kalenderjahr nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts, in dem gemäß Absatz 7 das Format für die Berichterstattung an die Kommission festgelegt wird;

b) 

in Bezug auf die Verpflichtung nach Absatz 1 Buchstabe c das Kalenderjahr 2028.

(4)  
Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Absätzen 1 und 2 genannten Daten binnen 19 Monaten nach Ende des Berichtsjahres, für das die Daten erhoben werden, auf elektronischem Wege in dem von der Kommission gemäß Absatz 7 festgelegten Format.

(5)  
Den von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel übermittelten Daten wird ein Qualitätskontrollbericht beigefügt. Dieser Qualitätskontrollbericht wird in dem gemäß Absatz 7 von der Kommission festgelegten Format übermittelt.

(6)  
Den von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel übermittelten Daten liegt ein Bericht über die Anwendung von Artikel 53 Absätze 7 und 11 bei, der gegebenenfalls auch detaillierte Angaben zur durchschnittlichen Verlustquoten enthält.

(7)  

Bis zum 12. Februar 2027 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Folgenden:

a) 

Vorschriften für die Berechnung, Prüfung und Übermittlung von Daten gemäß Absatz 1 Buchstaben a und c und Absatz 2, einschließlich der Methode zur Bestimmung der Masse der aufgekommenen Verpackungsabfälle und des Formats für die Übermittlung dieser Daten;

b) 

der Methode für die Berechnung des jährlichen Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen pro Kopf gemäß Absatz 1 Buchstabe b und das Format für die Übermittlung dieser Daten;

c) 

den Korrekturfaktor gemäß Artikel 43 Absatz 2 zur Berücksichtigung des Anstiegs oder Rückgangs des Tourismus im Vergleich zum Basisjahr.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(8)  
Die Mitgliedstaaten verlangen von den Systembetreibern der Wiederverwendungssysteme und von allen Wirtschaftsakteuren, die Verpackungen in den Mitgliedstaaten bereitstellen, den zuständigen Behörden genaue und zuverlässige Daten zur Verfügung zu stellen, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, ihren Berichterstattungspflichten gemäß diesem Artikel nachzukommen, wobei gegebenenfalls den besonderen Problemen Rechnung zu tragen ist, mit denen kleine und mittlere Unternehmen bei der Bereitstellung detaillierter Daten konfrontiert sind.

Artikel 57

Datenbanken über Verpackungen

(1)  
Innerhalb von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Annahme der in Artikel 56 Absatz 7 genannten Durchführungsrechtsakte treffen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, um auf harmonisiertem Wege die Einrichtung von Datenbanken über Verpackungen und Verpackungsabfälle — falls noch nicht vorhanden — zu gewährleisten, um ihre Berichterstattungspflichten gemäß Artikel 56 zu erfüllen.

(2)  

Die in Absatz 1 genannten Datenbanken umfassen Folgendes:

a) 

Angaben über Umfang, Merkmale und Entwicklung des Verpackungs- und Verpackungsabfallaufkommens in den einzelnen Mitgliedstaaten;

b) 

die in Anhang XII aufgeführten Daten.

(3)  

Die Verpackungsdatenbanken müssen der breiten Öffentlichkeit in einem maschinenlesbaren Format zugänglich sein, das den Zugang zu aktuellen Daten in Bezug auf die Berichterstattung und die Kosten der Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen ermöglicht und die Interoperabilität und Wiederverwendung von Daten sicherstellt. Sie werden in der Amtssprache oder den Sprachen des betreffenden Mitgliedstaats wie folgt bereitgestellt:

a) 

über eine Website oder andere elektronische Kommunikationsmittel oder

b) 

öffentliche Berichte.

Sensible Geschäftsinformationen oder Datenschutzvorschriften bleiben von den in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen unberührt.

KAPITEL IX

SCHUTZKLAUSELVERFAHREN

Artikel 58

Verfahren auf nationaler Ebene zum Umgang mit Verpackungen, mit denen ein Risiko verbunden ist

(1)  
Haben die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats hinreichenden Grund zu der Annahme, dass die unter die vorliegende Verordnung fallenden Verpackungen ein Risiko für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit darstellen, so evaluieren sie unbeschadet des Artikels 19 der Verordnung (EU) 2019/1020 unverzüglich, ob die betreffenden Verpackungen alle für dieses Risiko relevanten Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllen. Die betroffenen Wirtschaftsakteure arbeiten im erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 gehen die für die Durchsetzung dieser Verordnung zuständigen Behörden Beschwerden oder Berichten über die mutmaßliche Nichtkonformität von Verpackungen mit dieser Verordnung nach und überprüfen, ob geeignete Korrekturmaßnahmen ergriffen wurden.

Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf der gemäß Unterabsatz 1 durchgeführten Evaluierung zu dem Schluss, dass die Verpackungen die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen, so fordern sie den betreffenden Wirtschaftsakteur unverzüglich auf, innerhalb einer von den Marktüberwachungsbehörden vorgeschriebenen Frist, die angemessen ist und der Art und gegebenenfalls dem Grad der Nichtkonformität entspricht, geeignete und verhältnismäßige Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Verpackungen mit diesen Anforderungen in Einklang zu bringen.

(2)  
Abweichend von Absatz 1 führen die Marktüberwachungsbehörden keine Evaluierung des von dem Verpackungsmaterial ausgehenden Risikos für die Gesundheit von Mensch und Tier durch, wenn Risiken für die menschliche Gesundheit im Zusammenhang mit kontaktempfindlichen Verpackungen, die besonderen Rechtsvorschriften zum Schutz der menschlichen Gesundheit unterliegen, bestehen und wenn dieses Risiko auf den verpackten Inhalt des Verpackungsmaterials übertragen wird. Stattdessen melden sie dies den für die Evaluierung solcher Risiken zuständigen Behörden, nämlich den zuständigen Behörden gemäß den Verordnungen (EU) 2017/625, (EU) 2017/745, (EU) 2017/746 oder (EU) 2019/6 oder der Richtlinie 2001/83/EG.

(3)  
Sind die Marktüberwachungsbehörden der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf das Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats beschränkt, so unterrichten sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Evaluierung und die Maßnahmen, zu denen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert haben.

(4)  
Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass für sämtliche nichtkonforme Verpackungen, die er unionsweit auf dem Markt bereitgestellt hat, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen ergriffen werden.

(5)  
Ergreift der Wirtschaftsakteur innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 3 genannten Frist keine geeigneten Korrekturmaßnahmen oder bleibt die Nichtkonformität bestehen, so treffen die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung der betroffenen Verpackungen in ihrem Hoheitsgebiet zu untersagen, sie zurückzunehmen oder sie zurückzurufen.

Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen.

(6)  

Die gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels an die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten zu übermittelnden Informationen werden über das in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannte Informations- und Kommunikationssystem übermittelt und müssen alle verfügbaren Angaben umfassen, insbesondere die zur Identifizierung der nichtkonformen Verpackungen erforderlichen Daten, die Herkunft der Verpackungen, die Art der behaupteten Nichtkonformität und des tatsächlichen Risikos, die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen, die von dem Wirtschaftsakteur vorgebrachten Argumente sowie gegebenenfalls die in Artikel 61 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben. Die Marktüberwachungsbehörden geben außerdem an, ob die Nichtkonformität auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:

a) 

Die Verpackung erfüllt nicht die Nachhaltigkeitsanforderungen, die in oder gemäß der vorliegenden Verordnung festgelegt wurden;

b) 

Mängel in den in den Artikeln 36 und 37 genannten harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen.

(7)  
Die anderen Mitgliedstaaten außer jenem, der die Maßnahmen nach Absatz 5 ergreift, unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen und jede weitere ihnen vorliegende Information über die Nichtkonformität der Verpackungen sowie, falls die Mitgliedstaaten den nach Absatz 5 getroffenen Maßnahmen nicht zustimmen, über ihre Einwände.

(8)  
Erhebt weder ein Mitgliedstaat noch die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Absatz 5 oder 7 genannten Informationen Einwand gegen vorläufige Maßnahmen eines Mitgliedstaats, so sind diese Maßnahmen als gerechtfertigt anzusehen.

Bei vorläufigen Maßnahmen können die Mitgliedstaaten einen längeren oder kürzeren Anwendungszeitraum als drei Monate vorsehen, um den Besonderheiten der betreffenden Anforderungen Rechnung zu tragen.

(9)  
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass unverzüglich die Verpackungen von ihrem Markt genommen oder sonstige geeignete restriktive Maßnahmen hinsichtlich der betreffenden Verpackungen oder Erzeuger getroffen werden.

Artikel 59

Schutzklauselverfahren der Union

(1)  
Wurden nach Abschluss des in Artikel 58 Absätze 5 und 6 festgelegten Verfahrens gemäß Artikel 58 Einwände gegen eine Maßnahme eines Mitgliedstaats erhoben oder ist die Kommission der Auffassung, dass eine nationale Maßnahme nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, so konsultiert die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten und den betreffenden Wirtschaftsakteur und nimmt eine Evaluierung der nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Evaluierung erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt zur Feststellung, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist.

Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)  
Die Kommission richtet den in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn ihnen und dem betreffenden Wirtschaftsakteur unverzüglich mit.

Wird die nationale Maßnahme als gerechtfertigt erachtet, so ergreifen alle Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die nichtkonformen Verpackungen von ihrem Markt genommen werden, und unterrichten die Kommission darüber.

Wird die nationale Maßnahme nicht für gerechtfertigt erachtet, so muss der betreffende Mitgliedstaat sie zurücknehmen.

(3)  
Wird die nationale Maßnahme als gerechtfertigt erachtet und wird die Nichtkonformität der Verpackungen mit Mängeln der harmonisierten Normen gemäß Artikel 36 der vorliegenden Verordnung begründet, so leitet die Kommission das Verfahren nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 ein.

(4)  
Wird die nationale Maßnahme als gerechtfertigt erachtet und wird die Nichtkonformität der Verpackungen mit Mängeln der gemeinsamen technischen Spezifikationen gemäß Artikel 37 begründet, so ändert oder hebt die Kommission die betreffenden gemeinsamen technischen Spezifikationen unverzüglich auf.

Artikel 60

Konforme Verpackungen, die ein Risiko bergen

(1)  

Stellt ein Mitgliedstaat nach einer Evaluierung gemäß Artikel 58 fest, dass Verpackungen zwar die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12 festgelegten geltenden Anforderungen erfüllen, aber ein Risiko für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit darstellen, so fordert er den betreffenden Wirtschaftsakteur unverzüglich dazu auf,

a) 

innerhalb einer vertretbaren, von der Marktüberwachungsbehörde festgelegten und der Art des Risikos angemessenen Frist alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass die betreffenden Verpackungen beim Inverkehrbringen dieses Risiko nicht mehr aufweisen,

b) 

die Konformität dieser Verpackungen herzustellen,

c) 

die Verpackungen vom Markt zu nehmen oder

d) 

die Verpackungen zurückzurufen.

(2)  
Abweichend von Absatz 1 führen die Überwachungsbehörden keine Evaluierung des von dem Verpackungsmaterial ausgehenden Risikos für die Gesundheit von Mensch und Tier durch, wenn ein Risiko für die menschliche Gesundheit im Zusammenhang mit kontaktempfindlichen Verpackungen, die besonderen Rechtsvorschriften zum Schutz der menschlichen Gesundheit unterliegen, bestehen und wenn dieses Risiko auf den verpackten Inhalt des Verpackungsmaterials übertragen wurde. Stattdessen melden sie dies den für die Kontrolle dieser Risiken zuständigen Behörden, nämlich den zuständigen Behörden gemäß den Verordnungen (EU) 2017/625, (EU) 2017/745, (EU) 2017/746 oder (EU) 2019/6 oder der Richtlinie 2001/83/EG.

(3)  
Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass für sämtliche nichtkonforme Verpackungen, die er unionsweit auf dem Markt bereitgestellt hat, Korrekturmaßnahmen ergriffen werden.

(4)  
Der Mitgliedstaat informiert die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über seine Feststellungen und darauffolgenden Maßnahmen gemäß Absatz 1. Diese Informationen umfassen alle verfügbaren Einzelheiten, insbesondere die zur Identifizierung der nichtkonformen Verpackungen erforderlichen Daten, die Herkunft und die Lieferkette der Verpackungen sowie die Art des gegebenen Risikos und die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.

(5)  
Die Kommission konsultiert unverzüglich die Mitgliedstaaten und den betroffenen Wirtschaftsakteur und evaluiert die ergriffenen nationalen Maßnahmen. Anhand der Ergebnisse dieser Evaluierung erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, in dem sie festlegt, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist, und schlägt, falls erforderlich, geeignete Maßnahmen vor.

Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit dem Schutz der Umwelt oder der menschlichen Gesundheit erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 65 Absatz 3 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

Die Kommission richtet den in diesem Absatz genannten Durchführungsrechtsakt an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn ihnen und dem betreffenden Wirtschaftsakteur unverzüglich mit.

Artikel 61

Kontrollen von Verpackungen, die auf den Unionsmarkt gelangen

(1)  
Die Marktüberwachungsbehörden teilen den gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 benannten Behörden unverzüglich die in Artikel 58 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung genannten Maßnahmen mit, wenn sich die Nichtkonformität nicht auf ihr Hoheitsgebiet beschränkt. Diese Mitteilung enthält alle relevanten Informationen, insbesondere die erforderlichen Angaben zur Identifizierung der nichtkonformen Verpackung, für die die Maßnahmen gelten, und — bei verpackten Produkten — des Produkts selbst.

(2)  
Die gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 benannten Behörden verwenden die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels übermittelten Informationen für die Durchführung ihrer Risikoanalyse gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020.

(3)  
Die in Absatz 1 genannte Übermittlung der Informationen erfolgt durch Eingabe der Informationen in die einschlägige Umgebung für das Zollrisikomanagement.

(4)  
Die Kommission sorgt für eine Vernetzung, um die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Kommunikation zwischen dem Informations- und Kommunikationssystem nach Artikel 58 Absatz 6 und dem in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten System zu automatisieren. Diese Vernetzung ist spätestens 24 Monate nach dem Erlass des in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakts einsatzbereit.

(5)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen die Verfahrensvorschriften und die Einzelheiten der Durchführungsmodalitäten für Absatz 4, einschließlich der Funktionen, der Datenelemente und der Datenverarbeitung, sowie die Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten, die Vertraulichkeit und die Aufsicht über die Vernetzung gemäß Absatz 4 festgelegt werden.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 62

Formale Nichtkonformität

(1)  

Ein Mitgliedstaat fordert den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, die jeweilige Nichtkonformität zu korrigieren, falls er von einem der folgenden Umstände Kenntnis erlangt:

a) 

Die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt;

b) 

die EU-Konformitätserklärung wurde nicht korrekt ausgestellt;

c) 

der in Artikel 12 genannte QR-Code oder Datenträger bietet keinen Zugang zu den erforderlichen Informationen gemäß dem genannten Artikel;

d) 

die technische Dokumentation gemäß Anhang VII ist nicht verfügbar, unvollständig oder fehlerhaft;

e) 

die in Artikel 15 Absatz 6 oder Artikel 18 Absatz 3 genannten Angaben fehlen, sind falsch oder unvollständig;

f) 

eine andere Verwaltungsanforderung nach Artikel 15 oder Artikel 18 ist nicht erfüllt;

g) 

die Anforderungen in Bezug auf Beschränkungen bei übermäßigen Verpackungen oder bei der Verwendung bestimmter Verpackungsformate gemäß den Artikeln 24 und 25 werden nicht eingehalten;

h) 

in Bezug auf wiederverwendbare Verpackungen sind die Anforderungen für die Einrichtung, den Betrieb oder die Teilnahme an einem Wiederverwendungssystem gemäß Artikel 27 nicht erfüllt;

i) 

in Bezug auf die Wiederbefüllung sind die Informationsanforderungen gemäß Artikel 28 Absätze 1 und 2 nicht erfüllt;

j) 

die Anforderungen für die Wiederbefüllungsstationen gemäß Artikel 28 Absatz 3 sind nicht erfüllt;

k) 

die Wiederverwendungsziele gemäß Artikel 29 werden nicht erreicht;

l) 

die Wiederbefüllungsverpflichtungen gemäß Artikel 32 und das verpflichtende Wiederverwendungsangebot gemäß Artikel 33 werden nicht erfüllt;

m) 

die Anforderungen für recyclingfähige Verpackungen gemäß Artikel 6 sind nicht erfüllt;

n) 

die Anforderungen für den Mindestrezyklatanteil in Kunststoffverpackungen gemäß Artikel 7 sind nicht erfüllt.

(2)  
Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis f fort, so trifft der betreffende Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung der Verpackungen auf dem Markt zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass die Verpackungen zurückgerufen oder vom Markt genommen werden.

(3)  
Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 Buchstaben g bis n des vorliegenden Artikels fort, so wenden die Mitgliedstaaten die von ihnen gemäß Artikel 68 festgelegten Vorschriften für Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung an.

KAPITEL X

UMWELTORIENTIERTE AUFTRAGSVERGABE

Artikel 63

Umweltorientierte Auftragsvergabe

(1)  
Im Hinblick auf Anreize für Angebot und Nachfrage nach ökologisch nachhaltigen Verpackungen erlässt die Kommission bis 12. Februar 2030 Durchführungsrechtakte zur Festlegung von verpflichtenden Mindestanforderungen für öffentliche Aufträge für Verpackungen oder verpackte Produkte oder für Dienstleistungen, bei denen Verpackungen oder verpackte Produkte verwendet werden, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU oder der Richtlinie 2014/25/EU fallen und von öffentlichen Auftraggebern im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU oder Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU oder Auftraggebern im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU vergeben werden und bei denen Verpackungen oder verpackte Produkte mehr als 30 % des geschätzten Auftragswerts oder des Werts der für die Dienstleistungen verwendeten Produkte ausmachen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)  
Die Anforderungen gemäß den nach Absatz 1 erlassenen Durchführungsrechtsakten gelten für Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge gemäß dem genannten Absatz, die zwölf Monate oder später ab dem Tag des Inkrafttretens des betreffenden Durchführungsrechtsakts eingeleitet werden.

(3)  

Die verpflichtenden Mindestanforderungen für die umweltorientierte Auftragsvergabe stützen sich auf die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 11 festgelegten Anforderungen und die folgenden Elemente:

a) 

Wert und Volumen der öffentlichen Aufträge, die für die betreffenden Verpackungen oder verpackten Produkte oder für die Dienstleistungen oder Bauleistungen, bei denen Verpackungen oder verpackten Produkte verwendet werden, vergeben wurden;

b) 

wirtschaftliche Durchführbarkeit eines verstärkten Erwerbs ökologisch nachhaltigerer Verpackungen oder verpackter Produkte ohne unverhältnismäßige Kosten für die öffentlichen Auftraggeber oder die Auftraggeber;

c) 

die Marktlage auf Unionsebene für die betreffenden Verpackungen oder verpackten Produkte;

d) 

die Auswirkungen der Anforderungen auf den Wettbewerb;

e) 

die Verpflichtungen bei der Verpackungsabfallbewirtschaftung.

(4)  

Die verpflichtenden Mindestanforderungen für die umweltorientierte Auftragsvergabe können folgende Form haben:

a) 

technische Spezifikationen im Sinne des Artikels 42 der Richtlinie 2014/24/EU und des Artikels 60 der Richtlinie 2014/25/EU;

b) 

Eignungskriterien im Sinne des Artikels 58 der Richtlinie 2014/24/EU und des Artikels 80 der Richtlinie 2014/25/EU oder

c) 

Ausführungsbedingungen im Sinne des Artikels 70 der Richtlinie 2014/24/EU und des Artikels 87 der Richtlinie 2014/25/EU.

Diese verpflichtenden Mindestanforderungen für die umweltorientierte Auftragsvergabe werden im Einklang mit den Grundsätzen der Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU entwickelt, damit die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung erleichtert wird.

(5)  
Die in Absatz 1 genannten öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber können in hinreichend begründeten Fällen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit von den Anforderungen abweichen, die in gemäß Absatz 1 erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegt sind. Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber können in hinreichend begründeten Fällen auch von diesen Anforderungen abweichen, wenn diese zu unlösbaren technischen Schwierigkeiten führen würden.

KAPITEL XI

ÜBERTRAGENE BEFUGNISSE UND AUSSCHUSSVERFAHREN

Artikel 64

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)  
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absätze 7 und 8, Artikel 6 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 6 Absatz 6, Artikel 7 Absatz 9, Artikel 7 Absatz 12 Unterabsatz 2, Artikel 7 Absatz 13, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 29 Absatz 10, Artikel 29 Absatz 12 Unterabsatz 6, Artikel 29 Absatz 13 Unterabsatz 2 und Artikel 29 Absatz 18 wird der Kommission für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem 11. Februar 2025 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von zehn Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)  
Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absätze 7 und 8, Artikel 6 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 6 Absatz 6, Artikel 7 Absatz 9, Artikel 7 Absatz 12 Unterabsatz 2, Artikel 7 Absatz 13, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 29 Absatz 10, Artikel 29 Absatz 12 Unterabsatz 6, Artikel 29 Absatz 13 Unterabsatz 2 und Artikel 29 Absatz 18 kann jederzeit vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft getreten sind, wird von dem Beschluss nicht berührt.

(4)  
Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegten Grundsätzen.

(5)  
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)  
Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 7 oder 8, Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1, Artikel 6 Absatz 6, Artikel 7 Absatz 9, Artikel 7 Absatz 12 Unterabsatz 2, Artikel 7 Absatz 13, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 29 Absatz 10, Artikel 29 Absatz 12 Unterabsatz 6, Artikel 29 Absatz 13 Unterabsatz 2 oder Artikel 29 Absatz 18 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben, oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 65

Ausschussverfahren

(1)  
Die Kommission wird von dem in Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)  
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)  
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

KAPITEL XII

ÄNDERUNGEN

Artikel 66

Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020

Die Verordnung (EU) 2019/1020 wird wie folgt geändert:

1. 

In Anhang I werden folgende Nummern angefügt:

„74. 

Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1).

75. 

Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG (ABl. L, 2025/40, 22.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/40/oj.)“.

2. 

Anhang II Nummer 8 wird gestrichen.

Artikel 67

Änderung der Richtlinie (EU) 2019/904

Die Richtlinie (EU) 2019/904 wird wie folgt geändert:

1. 

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) 

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)  
Im Falle einer Kollision dieser Richtlinie mit den Richtlinien 94/62/EG oder 2008/98/EG ist die vorliegende Richtlinie maßgeblich, es sei denn, in der Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) ist etwas anderes bestimmt.

b) 

Folgender Absatz wird angefügt:

„(3)  
Im Falle einer Kollision des Artikels 4 dieser Richtlinie mit Artikel 25 Absätze 1 und 6 der Verordnung (EU) 2025/40 in Bezug auf Einwegkunststoffverpackungen gemäß Anhang V Nummer 3 der genannten Verordnung hat Artikel 25 Absätze 1 und 6 der genannten Verordnung Vorrang.“

2. 

In Artikel 6 Absatz 5 werden die Buchstaben a und b ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten des in Artikel 7 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2025/40 genannten Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, gestrichen.

3. 

In Artikel 13 Absatz 1 wird Buchstabe e ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten des in Artikel 7 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2025/40 genannten Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, gestrichen.

4. 

Artikel 13 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)  
Die Kommission überprüft die gemäß diesem Artikel übermittelten Daten und Informationen und veröffentlicht einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Überprüfung. Der Bericht enthält eine Bewertung der Organisation der Datenerhebung und der Informationssammlung, der Datenquellen und der von den Mitgliedstaaten angewandten Methoden sowie der Vollständigkeit, Verlässlichkeit, Aktualität und Kohärenz dieser Daten und Informationen. Die Bewertung kann auch spezifische Verbesserungsvorschläge umfassen. Der Bericht wird nach der ersten Daten- und Informationsübermittlung durch die Mitgliedstaaten und anschließend alle vier Jahre erstellt.“

5. 

Teil B des Anhangs wird wie folgt geändert:

a) 

Die Nummern 7, 8 und 9 erhalten folgende Fassung:

„7. 

Lebensmittelverpackungen aus expandiertem Polystyrol (EPS) oder extrudiertem Polystyrol (XPS), d. h. Behältnisse wie Boxen (mit oder ohne Deckel) für Lebensmittel, die

a) 

dazu bestimmt sind, unmittelbar vor Ort verzehrt oder als Take-away-Gericht mitgenommen zu werden,

b) 

typischerweise aus der Verpackung heraus verzehrt werden, und

c) 

ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können,

einschließlich Verpackungen für Fast Food oder andere Speisen zum unmittelbaren Verzehr, ausgenommen Getränkebehälter, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen (Wrappers) mit Lebensmittelinhalt;

8. 

Getränkebehälter aus expandiertem Polystyrol (EPS) oder extrudiertem Polystyrol (XPS) einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel;

9. 

Getränkebecher aus expandiertem Polystyrol (EPS) oder extrudiertem Polystyrol (XPS) einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel;“

b) 

Die folgenden Nummern werden angefügt:

„10. 

Schrumpffolie, die in Flughäfen oder Bahnhöfen zum Schutz von Gepäck während der Beförderung verwendet wird;

11. 

Chips aus Polystyrol und anderen Kunststoffen, die zum Schutz verpackter Waren während des Transports und der Handhabung verwendet werden;

12. 

Mehrpack-Kunststoffringe, die als Umverpackung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2025/40 verwendet werden.“

KAPITEL XIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 68

Sanktionen

(1)  
Bis zum 12. Februar 2027 erlassen die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2)  
Bei Nichteinhaltung der Artikel 24 bis 29 gehören Geldbußen zu den Sanktionen. Sieht die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats keine Geldbußen vor, so kann dieser Absatz so angewandt werden, dass das Bußgeldverfahren von der einschlägigen Behörde eingeleitet und die Geldbuße von den zuständigen nationalen Gerichten verhängt wird, wobei sicherzustellen ist, dass diese Rechtsbehelfe wirksam sind und die gleiche Wirkung wie die in diesem Absatz genannten Geldbußen haben. In jeden Fall müssen die verhängten Geldbußen ebenfalls wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(3)  
Bis zum 12. Februar 2027 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften und Maßnahmen mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.

Artikel 69

Evaluierung

Bis zum 12. August 2034 nimmt die Kommission eine Evaluierung dieser Verordnung sowie ihres Beitrags zum Funktionieren des Binnenmarkts und zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Verpackungen vor. Die Evaluierung hat unter anderem die Auswirkungen dieser Verordnung auf den Agrar- und Lebensmittelsektor und die Lebensmittelverschwendung zum Gegenstand. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse dieser Evaluierung. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle zur Ausarbeitung des genannten Berichts erforderlichen Informationen.

Artikel 70

Aufhebung und Übergangsbestimmungen

(1)  

Die Richtlinie 94/62/EG wird mit Wirkung vom 12. August 2026 aufgehoben; davon ausgenommen sind

a) 

Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 94/62/EG, der weiterhin bis 30 Monate nach dem Inkrafttreten des gemäß Artikel 12 Absatz 6 dieser Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakts gilt;

b) 

Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 94/62/EG, der in Bezug auf die grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang II Nummer 1 erster Gedankenstrich der genannten Richtlinie weiterhin bis zum 31. Dezember 2029 gilt;

c) 

Artikel 5 Absätze 2 und 3, Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d und e und Artikel 6a der Richtlinie 94/62/EG, die weiterhin bis zum 31. Dezember 2028 gelten;

d) 

Artikel 12 Absätze 3a, 3b, 3c und 4 der Richtlinie 94/62/EG, der weiterhin bis zum 31. Dezember 2028 gilt, mit Ausnahme der Bestimmung über die Übermittlung von Daten an die Kommission, die weiterhin bis zum 31. Dezember 2029 gilt.

(2)  
Der Beschluss 97/129/EG wird mit Wirkung vom 12. August 2028 aufgehoben.

(3)  
Die Beschlüsse 2001/171/EG und 2009/292/EG bleiben in Kraft und gelten weiterhin, bis sie durch delegierte Rechtsakte, die die Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 8 erlässt, aufgehoben werden.

(4)  
Die Mitgliedstaaten können nationale Vorschriften zur Beschränkung des Inverkehrbringens von Verpackungen in den in Anhang V Nummern 2 und 3 aufgeführten Formaten und Verwendungen bis zum 1. Januar 2030 beibehalten. Artikel 4 Absatz 3 gilt für diese nationalen Maßnahmen bis zum 1. Januar 2030 nicht.

(5)  
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie 94/62/EG gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XIII der vorliegenden Verordnung zu lesen.

Artikel 71

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 12. August 2026.

Artikel 67 Absatz 5 gilt jedoch ab dem 12. Februar 2029.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.


ANHANG I

Indikative Liste von Gegenständen, die unter die Begriffsbestimmung für Verpackungen nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 fallen

A.   Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a

1. Gegenstände, die Verpackungen sind:

Schachteln für Süßigkeiten

Folien um CD-Hüllen

Versandhüllen für Kataloge und Magazine (mit Inhalt)

Mit Kuchen verkaufte Kuchenunterlagen

Rollen, Röhren und Zylinder, um die flexibles Material gewickelt ist (z. B. Kunststofffolie, Aluminium oder Papier), ausgenommen Rollen, Röhren und Zylinder, die Teile einer Produktionsanlage sind und nicht zur Präsentation eines Produkts als Verkaufseinheit verwendet werden

Blumen- und Pflanzentöpfe, einschließlich Saatschalen, die nur für Verkauf und Transport von Pflanzen bestimmt sind

Glasflaschen für Injektionslösungen

CD-Spindeln (die mit CDs verkauft werden und nicht zur Lagerung verwendet werden sollen)

Kleiderbügel (die mit einem Kleidungsstück verkauft werden)

Streichholzschachteln

Sterilbarrieresysteme (Beutel, Trays und Materialien, die zur Erhaltung der Sterilität des Produkts erforderlich sind)

Wiederbefüllbare Stahlflaschen für verschiedene Arten von Gasen, ausgenommen Feuerlöscher

Tee- und Kaffee-Folienbeutel

Schachteln für Zahnpastatuben

2. Gegenstände, die keine Verpackungen sind:

Blumen- und Pflanzentöpfe, einschließlich Saatschalen, die in Geschäftsbeziehungen in verschiedenen Produktionsstadien verwendet werden oder zusammen mit der Pflanze verkauft werden sollen

Werkzeugkästen

Wachsschichten um Käse

Wurstschalen

Kleiderbügel (die ohne Kleidung verkauft werden)

Druckerpatronen

CD-, DVD- und Videohüllen (die mit CD, DVD oder Video darin verkauft werden)

CD-Spindeln (die leer verkauft werden und zur Lagerung verwendet werden sollen)

Beutel aus wasserlöslicher Folie für Geschirrspülmittel

Grablichter (Behälter für Kerzen)

Mechanisches Mahlwerk (integriert in einem wiederbefüllbaren Behältnis, z. B. wiederbefüllbare Pfeffermühle)

B.   Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben b und c

1. Gegenstände, die Verpackungen sind:

Etiketten, die direkt auf einem Produkt angebracht oder daran befestigt sind, einschließlich Aufkleber, die an Obst und Gemüse angebracht sind

Mascara-Bürste, die Teil des Behälterverschlusses ist

An anderen Verpackungen angebrachte Aufkleber

Heftklammern

Kunststoffhüllen

Dosiervorrichtung, die Teil des Behälterverschlusses für Waschmittel ist

Mechanisches Mahlwerk (integriert in einem nicht wiederbefüllbaren Behältnis, z. B. mit Pfeffer gefüllte Pfeffermühle)

2. Gegenstände, die keine Verpackungen sind:

Radiofrequenz-Identifizierungs-Tags (RFID-Tags)

Aufkleber zur Reifenkennzeichnung gemäß Verordnung (EU) 2020/740 des Europäischen Parlaments und des Rates (24)

C.   Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben d und e

1. Gegenstände, die Verpackungen sind und dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle befüllt zu werden:

Papier- oder Kunststofftragetaschen

Einwegteller und -tassen

Frischhaltefolie

Brottüten

Aluminiumfolie

Kunststofffolie für gereinigte Kleidung in Wäschereien

2. Gegenstände, die keine Verpackungen sind:

Rührstäbchen

Einwegbesteck

Packpapier (das separat an Verbraucher und Unternehmen verkauft wird)

Papierbackformen (die leer verkauft werden)

Ohne Kuchen verkaufte Kuchenunterlagen

Einwegteller und -tassen, die nicht dafür bestimmt sind, in der Verkaufsstelle befüllt zu werden


ANHANG II

Kategorien und Parameter für die Bewertung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen

Tabelle 1

Indikative Liste der Verpackungsmaterialien, -arten und -kategorien gemäß Artikel 6

Kategorie Nr. Vorherrschendes Verpackungsmaterial Verpackungsart Format (Beispiele, nicht erschöpfend) Farbe/Optische Transmission
1 Glas Glas- und Verbundverpackungen, überwiegend aus Glas Flaschen, Gläser, Flakons, Kosmetikgefäße, Gefäße, Ampullen, Phiolen aus Glas (Kalk-Natron-Glas), Sprühdosen
2 Papier/Pappe/Karton Verpackungen aus Papier/Pappe/Karton Schachteln/Kartons, Stiegen, Umverpackungen, flexible Papierverpackungen (z. B. Folien, Blätter, Beutel, Deckel, Kegel, Umhüllungen)
3 Papier/Pappe/Karton Verbundverpackungen, überwiegend aus Papier/Pappe/Karton Flüssigkeitskartons und Papierbecher (d. h. mit Polyolefin und mit oder ohne Aluminium laminiert), Schalen, Teller und Becher, Papier/Pappe/Karton mit metallisiert oder mit Kunststoffbeschichtung, Papier/Pappe/Karton mit Kunststofffolien/-fenstern
4 Metall Stahl- und Verbundverpackungen, überwiegend aus Stahl Starre Formate (Sprühdosen, Dosen, Farbdosen, Kisten, Schalen, Fässer, Tuben) aus Stahl, einschließlich Weißblech und rostfreiem Stahl
5 Metall Aluminium- und Verbundverpackungen, überwiegend aus Aluminium — starr Starre Formate (Lebensmittel- und Getränkedosen, Flaschen, Sprühdosen, Fässer, Tuben, Dosen, Kisten, Schalen) aus Aluminium
6 Metall Aluminium- und Verbundverpackungen, überwiegend aus Aluminium — halbstarr und flexibel Halbstarre und flexible Formate (Behälter und Schalen, Tuben, Folien, flexible Folien) aus Aluminium
7 Kunststoffe PET — starr Flaschen und Fläschchen Transparent, klar/farbig, opak
8 Kunststoffe PET — starr Starre Formate, ausgenommen Flaschen und Fläschchen (einschließlich Töpfe, Gefäße, Dosen, Becher, ein- und mehrlagige Schalen und Behälter, Sprühdosen) Transparent, klar/farbig, opak
9 Kunststoffe PET — flexibel Folien Natur/farbig
10 Kunststoffe PE — starr Behälter, Flaschen, Schalen, Töpfe und Tuben Natur/farbig
11 Kunststoffe PE — flexibel Folien, einschließlich Mehrschicht- und Mehrstoffverpackungen Natur/farbig
12 Kunststoffe PP — starr Behälter, Flaschen, Schalen, Töpfe und Tuben Natur/farbig
13 Kunststoffe PP — flexibel Folien, einschließlich Mehrschicht- und Mehrstoffverpackungen Natur/farbig
14 Kunststoffe HDPE und PP — starr Kästen und Paletten, Kunststoff-Wellplatten Natur/farbig
15 Kunststoffe PS und XPS — starr Starre Formate (einschließlich Verpackungen von Milchprodukten, Schalen, Bechern und anderen Lebensmittelbehältnissen) Natur/farbig
16 Kunststoffe EPS — starr Starre Formate (einschließlich Fisch-Boxen/Elektro-Haushaltsgeräte und Schalen) Natur/farbig
17 Kunststoffe Andere starre Kunststoffe (z. B. PVC, PC), einschließlich Mehrstoffmaterialien — starr Starre Formate, einschließlich Massengutbehälter, Fässer
18 Kunststoffe Andere flexible Kunststoffe, einschließlich Mehrstoffmaterialien — flexibel Beutel, Blister, thermogeformte Verpackungen, Vakuumverpackungen, Verpackungen mit modifizierter Atmosphäre/modifizierter Feuchtigkeit, einschließlich flexible Massengutbehälter, Beutel, Streckfolien
19 Kunststoffe Biologisch abbaubare Kunststoffe () — starr (z. B. PLA, PHB) und flexibel (z. B. PLA) Starre und flexible Formate
20 Holz, Kork Verpackungen aus Holz, einschließlich Kork Paletten, Kisten, Kästen
21 Textilien Natürliche und synthetische Textilfasern Taschen
22 Steingut aus Keramik oder Porzellan Ton, Stein Töpfe, Gefäße, Flaschen, Krüge
(1)   ; Bitte beachten Sie, dass diese Kategorie Kunststoffe enthält, die leicht biologisch abbaubar sind (d. h., nachweislich können mehr als 90 % des Ausgangsmaterials innerhalb von sechs Monaten durch biologische Prozesse in CO2, Wasser und Mineralien umgewandelt werden), unabhängig davon, welche Ausgangsstoffe für ihre Herstellung verwendet werden. Biobasierte Polymere, die nicht leicht biologisch abbaubar sind, fallen unter die anderen einschlägigen Kunststoffkategorien.

Tabelle 2

Indikative Liste der Verpackungsmaterialien und -kategorien gemäß Artikel 6

Materialien Kategorien Verbindung zu Anhang II Tabelle 1
Kunststoffe PET — starr Kategorien 7, 8
PE starr, PP starr, HDPE und PP starr Kategorien 10, 12, 14
Folien/flexibel Kategorien 9, 11, 13, 18
PS, XPS, EPS Kategorien 15, 16
Andere starre Kunststoffe Kategorie 17
Biologisch abbaubar (starr und flexibel) Kategorie 19
Papier/Pappe/Karton Papier/Pappe/Karton (ausgenommen Flüssigkeitskartons) Kategorien 2, 3
Flüssigkeitskartons Kategorie 3
Metall Aluminium Kategorien 5, 6
Stahl Kategorie 4
Glas Glas Kategorie 1
Holz Holz, Kork Kategorie 20
Andere Textilien, Keramik/Porzellan und andere Kategorien 21, 22

Tabelle 3

Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit

Die Recyclingfähigkeit von Verpackungen ist in den Leistungsstufen A, B oder C auszudrücken.

Ab 2030 basieren Leistungsmerkmale für Recyclingfähigkeit auf Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung („Design for Recycling“, DfR). Mit den Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung wird die Kreislauffähigkeit bei der Verwendung der daraus resultierenden Sekundärrohstoffe von ausreichender Qualität zur Substitution der Primärrohstoffe sichergestellt.

Die Bewertung auf der Grundlage der Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung wird für jede in Tabelle 1 aufgeführte Verpackungskategorie unter Berücksichtigung der in Artikel 6 Absatz 4 festgelegten Methode und der entsprechenden delegierten Rechtsakte sowie der in Tabelle 4 festgelegten Parameter durchgeführt. Nach der Gewichtung der Kriterien je Verpackungseinheit wird sie in die Kategorien A, B oder C eingestuft. Liegt die Leistungsstufe für die Recyclingfähigkeit einer Verpackungseinheit unter 70 %, so gilt sie als die Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit nicht einhaltend und die Verpackung gilt daher als technisch nicht recyclingfähig und ihr Inverkehrbringen wird beschränkt.

Ab 2035 wird ein neuer Faktor zur Bewertung der Recyclingfähigkeit einer Verpackung hinzugefügt, nämlich die Bewertung von „in großem Maßstab recycelt“ („Recycled at Scale“, RaS). Folglich wird eine neue Bewertung auf der Grundlage der Menge (Gewicht) des Materials, das aus jeder der Verpackungskategorien tatsächlich recycelt wurde, gemäß der Methode durchgeführt, die in den nach Artikel 6 Absatz 5 erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegt wurde. Die Schwellenwerte für die Einhaltung der Bewertung von „in großem Maßstab recycelt“ im Hinblick auf jährlich recycelte Verpackungsmaterialien werden unter Berücksichtigung der in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 39 festgelegten Zielvorgaben bestimmt.

2030 2035 2038
Leistungsstufe für die Recyclingfähigkeit Recyclinggerechte Gestaltung (DfR); Bewertung der Recyclingfähigkeit pro Einheit, nach Gewichtung Leistungsstufe für die Recyclingfähigkeit (für DfR) Recyclinggerechte Gestaltung (DfR); Bewertung der Recyclingfähigkeit pro Einheit, nach Gewichtung Leistungsstufe für die Recyclingfähigkeit (für die Bewertung von „in großem Maßstab recycelt“) Leistungsstufe für die Recyclingfähigkeit Recyclinggerechte Gestaltung (DfR); Bewertung der Recyclingfähigkeit pro Einheit, nach Gewichtung Leistungsstufe für die Recyclingfähigkeit (für die Bewertung von „in großem Maßstab recycelt“)
Stufe A größer oder gleich 95 % Stufe A größer oder gleich 95 % Stufe A RaS Stufe A größer oder gleich 95 % Stufe A RaS
Stufe B größer oder gleich 80 % Stufe B größer oder gleich 80 % Stufe B RaS Stufe B größer oder gleich 80 % Stufe B RaS
Stufe C größer oder gleich 70 % Stufe C größer oder gleich 70 % Stufe C RaS Stufe C; KANN NICHT IN VERKEHR GEBRACHT WERDEN größer oder gleich 70 % Stufe C RaS
TECHNISCH NICHT RECYCLINGFÄHIG weniger als 70 % TECHNISCH NICHT RECYCLINGFÄHIG weniger als 70 % NICHT IN GROẞEM MAẞSTAB RECYCELT; (unter den in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 39 genannten Schwellenwerten) TECHNISCH NICHT RECYCLINGFÄHIG weniger als 70 % NICHT IN GROẞEM MAẞSTAB RECYCELT; (unter den in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 39 genannten Schwellenwerten)

Tabelle 4

Nicht erschöpfende Liste von Parametern für die Festlegung von Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung gemäß Artikel 6

Die Liste in dieser Tabelle dient als Grundlage für die Festlegung der Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung gemäß Artikel 6 Absatz 4. Die Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung werden sodann verwendet, um die Berechnungen festzulegen, die zu den in Tabelle 3 aufgeführten Leistungsstufen führen. Bei der Bewertung der in dieser Liste aufgeführten Parameter ist darüber hinaus Folgendes zu berücksichtigen:

— 

die Trennbarkeit aller Verpackungsbestandteile, entweder manuell durch die Endabnehmer oder in den Verarbeitungsbetrieben,

— 

die Effizienz der Sortier- und Recyclingverfahren, z. B. Ausbeute,

— 

die Weiterentwicklung der Sortier- und Recyclingtechnologien (um dem Aspekt Rechnung zu tragen, dass die Verpackungen in zwei Jahren sortierbar sein könnten, auch wenn sie heute nicht sortiert werden können) und

— 

die Erhaltung der Funktionalität von Sekundärrohstoffen, die die Substitution von Primärrohstoffen ermöglichen.

Die Verpackungsfunktionen, die der Verpackung durch die folgenden Parameter zur Verfügung stehen, sind bei der Festlegung der Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung zu berücksichtigen.

Parameter für die Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung Relevanz des Parameters
Zusatzstoffe Bei Zusatzstoffen handelt es sich häufig um Stoffe, die Materialien zugesetzt werden, um ihnen bestimmte Eigenschaften zu verleihen. Zusatzstoffe in den Verpackungsbehältnissen können dazu führen, dass die Verpackungsmaterialien beim Sortiervorgang falsch sortiert und die entstehenden Sekundärrohstoffe verunreinigt werden.
Etiketten Die Abdeckungsrate der Etiketten kann sich auf die Effizienz des Sortierprozesses auswirken. Das Material der Etiketten und die Art des Klebstoffs oder Klebemittels wirken sich ebenfalls auf die Qualität des Sekundärrohstoffs aus.
Sleeves Die Abdeckungsrate der Sleeve über dem Hauptteil der Verpackung wirkt sich auf die Sortiermöglichkeiten aus. Darüber hinaus kann die Verwendung von Sleeves die Möglichkeit beeinträchtigen, sie vom Hauptteil der Verpackung zu trennen.; Das Material der Sleeve kann sich sowohl auf die Sortierbarkeit als auch auf die Recyclingfähigkeit der Verpackung auswirken.
Verschlüsse und andere kleine Verpackungsbestandteile Verschlüsse sind Bestandteile, die zum Verschließen oder Versiegeln der Verpackung verwendet werden. Es kann verschiedene Arten von Verschlüssen geben, d. h. starre oder flexible Verschlüsse, z. B. manipulationssichere Schrumpffolie, Beschichtungen, Kappen, Deckel, Siegel, Ventile usw.; Das Material der Verschlüsse kann sich sowohl auf die Sortierbarkeit als auch auf die Recyclingfähigkeit der Verpackung auswirken.; Durch nicht fest mit der Verpackung verbundene Verschlüsse kann sich die Vermüllung verstärken.; Kleine Verpackungsbestandteile, die am Hauptteil der Verpackung angebracht sind, können sich auf die Abtrennbarkeit und die Recyclingfähigkeit der Verpackung auswirken. Darüber hinaus können die Bestandteile beim Sortier- und Recyclingverfahren verloren gehen.
Klebemittel Klebemittel können so verwendet werden, dass sie beim Recyclingvorgang oder vom Endverbraucher leicht getrennt werden können, sodass sie die Effizienz des Sortier- und des Recyclingvorgangs nicht beeinträchtigen. Durch Klebmittelreste auf der Verpackung kann die Qualität (Reinheit) der Sekundärrohstoffe herabgesetzt werden.; Abwaschbare Klebemittel können die Trennung vom Hauptteil der Verpackung gewährleisten und dafür sorgen, dass keine Klebemittelrückstände im Sekundärrohstoff verbleiben.
Farben Farben sind Stoffe, die dem Verpackungsmaterial Farbe verleihen.; Stark gefärbte Materialien in Papier oder Kunststoff können Probleme bei der Sortierung verursachen und die Qualität der Sekundärrohstoffe herabsetzen.
Materialzusammensetzung Die Verwendung von Monomaterialien oder Materialkombinationen, die eine einfache Trennung und eine hohe Ausbeute an Sekundärrohstoffen ermöglichen, ist zu bevorzugen.
Barrieren/Beschichtungen Das Material oder der Stoff, der zugesetzt wird, um Barriereeigenschaften zu verleihen (Barriere), oder eine Vielzahl von Materialien, die auf der Oberfläche aufgebracht werden, um andere Eigenschaften zu verleihen (Beschichtung).; Das Vorhandensein von Barrieren oder Beschichtungen in Verpackungen kann das Recycling erschwert werden. Kombinationen, die einen hohen Ertrag an Sekundärrohstoffen gewährleisten, sind vorzuziehen.
Druckfarben und Lacke/Druck/Kodierung Druckfarben und Lacke sind Mischungen von Farbstoffen mit anderen Stoffen, die durch Druck- oder Beschichtungsverfahren auf das Material (Druckfarben), oder durch eine Schutzbeschichtung aus Harz oder Zelluloseester oder beidem, die in einem flüchtigen Lösungsmittel gelöst wird (Lack), aufgebracht werden. Kodierung ist das unmittelbare Bedrucken von Verkaufsverpackungen zum Zwecke der Chargenkodierung und anderer Informationen und des Brandings.; Durch Druckfarben mit besorgniserregenden Stoffen wird das Recycling behindert, da diese Verpackungseinheiten nicht recycelt werden können. Durch Druckfarben kann bei Freisetzung der Recyclingstrom durch das Waschwasser verunreinigt werden. Ebenso können Druckfarben, die nicht freigesetzt werden, die Transparenz des Recyclingstroms beeinträchtigen.
Produktrückstände/Leichte Entleerbarkeit Rückstände des Verpackungsinhalts können sich auf die Sortierbarkeit und die Recyclingfähigkeit der Verpackung auswirken. Verpackungen sollten so gestaltet sein, dass ihr Inhalt leicht entleert werden kann und sie bei der Entsorgung vollständig entleert sind.
Leichte Zerlegbarkeit Bestandteile, die fest miteinander verbunden sind, können sich auf die Sortierbarkeit und die Recyclingfähigkeit der Verpackung auswirken. Die Gestaltung von Verpackungen kann die Möglichkeit erleichtern, verschiedene Komponenten in verschiedene Materialströme zu trennen.

ANHANG III

Kompostierbare Verpackungen

Bedingungen, die beim Vorschreiben oder der Einführung der Verwendung kompostierbarer Verpackungsformate zu berücksichtigen sind:

a) 

Sie hätten nicht als wiederverwendbare Verpackung konzipiert werden können, oder die Produkte könnten ohne Verpackung nicht in Verkehr gebracht werden;

b) 

sie sind so gestaltet, dass sie am Ende ihrer Lebensdauer dem organischen Abfallstrom zugeführt werden;

c) 

sie sind biologisch so abbaubar, dass die Verpackungen physikalisch oder biologisch zersetzt werden können, einschließlich anaerober Vergärung, was letztlich zur Umwandlung in Kohlendioxid und Wasser, neue mikrobielle Biomasse, Mineralsalze und, bei Abwesenheit von Sauerstoff, Methan führt;

d) 

durch ihre Verwendung wird die Sammlung organischer Abfälle im Vergleich zur Verwendung nicht kompostierbarer Verpackungsmaterialien erheblich erhöht;

e) 

durch ihre Verwendung wird die Kontaminierung von Kompost mit nicht kompostierbaren Verpackungen erheblich verringert und sie verursachen keine Probleme bei der Verarbeitung von Bioabfällen;

f) 

durch ihre Verwendung werden nicht kompostierbare Verpackungsabfallströme nicht stärker kontaminiert.


ANHANG IV

Methode für die Bewertung der Minimierung von Verpackungen

Teil A

Leistungskriterien

1. Schutz des Produkts: Die Gestaltung von Verpackungen muss den Schutz des Produkts vom Zeitpunkt des Verpackens oder der Abfüllung bis zu seiner Endverwendung gewährleisten, um erhebliche Produktschäden, Verluste, Wertminderungen oder Abfälle zu vermeiden. Die Anforderungen können den Schutz vor mechanischen oder chemischen Schäden, Vibrationen, Kompression, Luftfeuchtigkeit, Feuchtigkeitsverlust, Oxidation, Licht, Sauerstoff, mikrobiologischen Infektionen, Schädlingen, Verschlechterung der organoleptischen Eigenschaften usw. umfassen und Verweise auf bestimmte Rechtsvorschriften der Union mit Anforderungen für die Produktqualität enthalten.

2. Herstellungsverfahren für Verpackungen: Die Gestaltung von Verpackungen muss mit den Verfahren der Herstellung und Befüllung der Verpackungen kompatibel sein. Durch die Herstellungsverfahren für Verpackungen können Elemente der Verpackungsgestaltung wie die Form eines Behältnisses, Dickentoleranzen, Größe, Durchführbarkeit der Bearbeitung oder Spezifikationen zur Minimierung des Abfalls bei der Herstellung bestimmt werden. Für die vom Produkthersteller angewandten Verfahren können auch bestimmte Elemente der Verpackungsgestaltung erforderlich sein, wie z. B. Aufprall- und Belastungsfestigkeit, mechanische Festigkeit, Geschwindigkeit und Effizienz des Verpackungsvorgangs, Stabilität bei der Beförderung, Wärmebeständigkeit, effektives Schließen, Mindestkopfraum oder Hygiene.

3. Logistik: Die Gestaltung von Verpackungen muss eine angemessene und sichere Verteilung, Beförderung, Handhabung und Lagerung des verpackten Produkts gewährleisten. Die Anforderungen können eine dimensionale Koordination für eine optimale Raumnutzung, die Kompatibilität mit Palettenbe- und Entladesystemen, das Handhabungs- und Lagersystem und die Integrität des Verpackungssystems während des Transports und der Handhabung umfassen.

4. Funktionalität der Verpackung: Die Gestaltung von Verpackungen muss deren Funktionalität gewährleisten, wobei dem Zweck des Produkts und Besonderheiten, die zu seinem Verkauf führen, etwa Verkauf zu Geschenkzwecken oder anlässlich saisonaler Ereignisse, Rechnung zu tragen ist.

5. Informationsanforderungen: Die Gestaltung von Verpackungen muss gewährleisten, dass Endabnehmern alle erforderlichen Informationen über das verpackte Produkt selbst, seine Verwendung, Lagerung und Pflege, einschließlich Sicherheitsanweisungen, zur Verfügung gestellt werden können. Die Anforderungen können die Bereitstellung von Produktinformationen, Anweisungen für Lagerung, Anwendung und Verwendung, Strichcodes und das Mindesthaltbarkeitsdatum umfassen.

6. Hygiene und Sicherheit: Die Gestaltung von Verpackungen muss die Sicherheit der Anwender und Verbraucher sowie die Produktsicherheit und -hygiene während des gesamten Vertriebs, der Endverwendung und der Entsorgung des verpackten Produkts gewährleisten. Dazu können folgende Anforderungen gehören: Gestaltung für eine sichere Handhabung, Kindersicherheit, Schutz vor Manipulation, Diebstahlschutz, Fälschungsschutz, Gefahrenwarnungen, unmissverständliche Benennung des Inhalts, sichere Öffnungsvorrichtung oder Druckentlastungsverschluss.

7. Rechtliche Anforderungen: Die Gestaltung von Verpackungen muss gewährleisten, dass die Verpackungen und verpackten Produkte die geltenden Rechtsvorschriften einhalten können.

8. Rezyklatanteil, Recyclingfähigkeit und Wiederverwendung: Die Gestaltung von Verpackungen muss die Wiederverwendbarkeit, die Recyclingfähigkeit und die Verwendung von Rezyklatanteilen gemäß dieser Verordnung gewährleisten. Ist die Verpackung zur Wiederverwendung bestimmt, so muss sie die Anforderungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 erfüllen. Dies bedeutet, dass das Verpackungsgewicht oder -volumen möglicherweise über das hinaus erhöht werden muss, was sonst im Rahmen der anderen Leistungsfaktoren möglich wäre, um zum Beispiel eine größere Anzahl von Umläufen oder Kreislaufdurchgängen zu ermöglichen, die Einbeziehung des Rezyklatanteils zu erleichtern oder die Recyclingfähigkeit zu verbessern (zum Beispiel. beim Übergang zu einem Monomaterial oder einem Post-Consumer-Rezyklat).

Teil B

Bewertungsmethode und Bestimmung des Mindestvolumens und -gewichts von Verpackungen

Die Bewertung des Mindestvolumens und -gewichts von Verpackungen, das zur Gewährleistung der in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 beschriebenen Verpackungsfunktion erforderlich ist, muss in der technischen Dokumentation erläutert werden und mindestens Folgendes umfassen:

a) 

die Beschreibung der Ergebnisse der Bewertung, einschließlich der Einzelheiten zur Berechnung des für die Verpackung erforderlichen Mindestgewichts und -volumens; mögliche Abweichungen zwischen Produktionschargen für dieselbe Verpackung sind zu berücksichtigen und zu dokumentieren;

b) 

für jedes in Teil A aufgeführte Leistungskriterium eine Beschreibung der Gestaltungsanforderung, mit der eine weitere Verringerung des Verpackungsgewichts oder -volumens verhindert wird, da sonst die Funktionalität — einschließlich Sicherheit und Hygiene — für das verpackte Produkt, die Verpackung und den Verwender nicht mehr sichergestellt wäre. Die Methode zur Ermittlung dieser Gestaltungsanforderungen ist zu beschreiben, und es sind die Gründe zu erläutern, die eine weitere Verringerung des Verpackungsgewichts oder -volumens verhindern. Alle Möglichkeiten der Verringerung bei einem bestimmten Verpackungsmaterial sind zu untersuchen, etwa das Entfernen jeder überflüssigen Schicht, die keine Verpackungsfunktion erfüllt. Es reicht nicht aus, ein Verpackungsmaterial durch ein anderes zu ersetzen;

c) 

alle Testergebnisse, Marktstudien oder Untersuchungen, die für die Bewertung gemäß den Buchstaben a und b herangezogen wurden.


ANHANG V

Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung bestimmter Verpackungsformate

  Verpackungsformat Beschränkung Beispiele
1. Einwegumverpackungen aus Kunststoff Einwegkunststoffverpackungen, die an der Verkaufsstelle zur Bündelung von Waren verwendet werden, die in Flaschen, Dosen, Töpfen, Gefäßen und Packungen verkauft werden, die als Convenience-Verpackungen ausgelegt sind, um den Verbrauchern den Kauf von mehr als einem Produkt zu ermöglichen oder nahezulegen. Dies schließt Umverpackungen aus, die zur Erleichterung der Handhabung erforderlich sind. Umverpackungsfolie, Schrumpffolie
2. Einwegkunststoffverpackungen für unverarbeitetes frisches Obst und Gemüse Einwegkunststoffverpackungen für fertigverpacktes frisches Obst und Gemüse mit einem Gewicht unter 1,5  kg. Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen hinsichtlich dieser Beschränkung vorsehen, wenn nachgewiesen ist, dass der Verlust von Wasser oder der Prallheit, mikrobiologische Gefahren oder physische Erschütterungen und Oxidation vermieden werden müssen oder wenn keine andere Möglichkeit besteht, die Vermischung von ökologischem/biologischem Obst und Gemüse mit nichtökologischem/nichtbiologischem Obst und Gemüse gemäß den Anforderungen hinsichtlich der Zertifizierung oder Kennzeichnung in der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates () zu vermeiden, ohne unverhältnismäßige wirtschaftliche und administrative Kosten zu verursachen. Netze, Beutel, Schalen, Behälter
3. Einwegkunststoffverpackungen Einwegkunststoffverpackungen für Lebensmittel und Getränke, die in den Räumlichkeiten des Gastgewerbes befüllt und verzehrt werden; dies umfasst alle Speisebereiche innerhalb und außerhalb einer Betriebsstätte, die mit Tischen und Stühlen ausgestattet sind, Stehbereiche sowie Speisebereiche, die den Endabnehmern gemeinsam von mehreren Wirtschaftsakteuren oder Dritten zum Zweck des Verzehrs von Lebensmitteln und Getränken angeboten werden. Betriebe des Gastgewerbes, die keinen Zugang zu Trinkwasser haben, sind ausgenommen. Schalen, Einwegteller und -becher, Beutel, Kisten
4. Einwegkunststoffverpackungen für Würzmittel, Aufstriche, Soßen, Kaffeesahne, Zucker und Gewürze im Gastgewerbe Einwegkunststoffverpackungen für Einzelportionen im Gastgewerbe, die für Würzmittel, Aufstriche, Soßen, Kaffeesahne, Zucker und Gewürze verwendet werden, ausgenommen in den folgenden Fällen:; a)  Die Verpackungen werden zusammen mit Speisen zum Mitnehmen zum unmittelbaren Verzehr ohne weitere Zubereitung bereitgestellt;; b)  die Verpackungen sind erforderlich, um Sicherheit und Hygiene in Einrichtungen zu gewährleisten, in denen individuelle Pflege medizinisch erforderlich ist, etwa Krankenhäuser, Kliniken oder Pflegeheime. Päckchen, Gefäße, Schalen, Kisten
5. Einwegverpackungen für den Beherbergungssektor, die für eine einzelne Buchung bestimmt sind Einwegverpackungen für Kosmetik-, Hygiene- und Toilettenartikel für die Verwendung im Beherbergungssektor, wie in der NACE Rev. 2 — Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige beschrieben, die nur für eine einzelne Buchung und die Entsorgung vor der Ankunft des nächsten Gastes bestimmt sind. Shampooflaschen, Flaschen für Hand- und Körperlotion, Päckchen für Seifenstücke
6. Sehr leichte Kunststofftragetaschen Sehr leichte Kunststofftragetaschen, ausgenommen sehr leichte Kunststofftragetaschen, die aus Hygienegründen erforderlich sind oder als Verkaufsverpackung für lose Lebensmittel vorgesehen sind, sofern dies zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung beiträgt. Sehr dünne Tragetaschen für lose Lebensmittel
(1)   ; Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1).

ANHANG VI

Anforderungen für Wiederverwendungssysteme und Wiederbefüllungsstationen

Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck

a) 

„Governance-Leitlinien“ die Beschreibung der Governance-Struktur eines Wiederverwendungssystems, mit der die Rolle der Systemteilnehmer, das Eigentum an Verpackungen und jede vorgesehene Übertragung des Eigentums an Verpackungen sowie andere relevante Governance-Elemente des Wiederverwendungssystems im Sinne dieses Anhangs festgelegt werden;

b) 

„geschlossenes Kreislaufsystem“ ein Wiederverwendungssystem, in dem wiederverwendbare Verpackungen von einem Systembetreiber oder einer kooperierenden Gruppe von Systemteilnehmern in Umlauf gebracht werden, ohne dass sich die Eigentumsverhältnisse der Verpackungen ändern;

c) 

„offenes Kreislaufsystem“ ein Wiederverwendungssystem, in dem sich wiederverwendbare Verpackungen unter einer unbestimmten Anzahl von Systemteilnehmern im Umlauf befinden und in dem sich die Eigentumsverhältnisse der Verpackungen an einem oder mehreren Punkten des Wiederverwendungsprozesses ändern;

d) 

„Systembetreiber“ jede natürliche oder juristische Person, die ein Systemteilnehmer ist und ein Wiederverwendungssystem betreibt;

e) 

„Systemteilnehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die an einem Wiederverwendungssystem teilnimmt und mindestens eine der folgenden Maßnahmen durchführt: die Verpackung entweder von den Endverbrauchern oder von anderen Systemteilnehmern abholt, rekonditioniert, unter den Systemteilnehmern verteilt, transportiert, mit Produkten befüllt, verpackt oder den Endabnehmern anbietet; ein Wiederverwendungssystem kann einen oder mehrere Teilnehmer umfassen.

Teil A

Anforderungen für Wiederverwendungssysteme

1.   Allgemeine Anforderungen für Wiederverwendungssysteme

Alle Wiederverwendungssysteme müssen

a) 

über eine klar definierte Governance-Struktur, wie in den Governance-Leitlinien beschrieben, verfügen;

b) 

über eine Governance-Struktur verfügen,

i) 

durch die sichergestellt wird, dass die in den Governance-Leitlinien enthaltenen Ziele des Systems und gegebenenfalls die Wiederverwendungsziele und alle anderen Ziele des Systems erreicht werden können;

ii) 

durch die ein gleichberechtigter Zugang und faire Bedingungen für alle Wirtschaftsakteure, die an dem System teilnehmen wollen, ermöglicht wird;

iii) 

durch die ein gleichberechtigter Zugang und faire Bedingungen für alle Endabnehmer ermöglicht wird;

c) 

so gestaltet sein, dass gewährleistet ist, dass in ihnen im Kreislaufdurchgang befindliche wiederverwendbare Verpackungen mindestens die in dem gemäß Artikel 11 Absatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegte Mindestanzahl von Kreislaufdurchgängen erreichen;

d) 

über Vorschriften verfügen, durch die ihre Funktionsweise, einschließlich der Anforderungen für die Verwendung von Verpackungen, bestimmt und die von allen Systemteilnehmern akzeptiert werden und in denen

i) 

Art und Gestaltung von Verpackungen, die im System in Umlauf sein dürfen, festgelegt ist;

ii) 

die Produkte, die dafür bestimmt sind, im System verwendet, befüllt oder befördert zu werden, beschrieben sind;

iii) 

Bedingungen für die ordnungsgemäße Handhabung und Verwendung von Verpackungen festgelegt sind;

iv) 

detaillierte Anforderungen für die Rekonditionierung von Verpackungen festgelegt sind;

v) 

die Anforderungen für die Sammlung von Verpackungen festgelegt sind;

vi) 

die Anforderungen für die Lagerung von Verpackungen festgelegt sind;

vii) 

die Anforderungen für die Befüllung oder Beladung von Verpackungen festgelegt sind;

viii) 

Vorschriften zur Gewährleistung einer wirksamen und effizienten Sammlung wiederverwendbarer Verpackungen, einschließlich durch die Schaffung von Anreizen für die Endabnehmer, die Verpackungen an die Sammelstellen oder ein allgemeines Sammelsystem zurückzubringen, festgelegt sind;

ix) 

Vorschriften zur Gewährleistung eines gleichberechtigten und fairen Zugangs zum Wiederverwendungssystem, auch für schutzbedürftige Verbraucher, festgelegt sind;

e) 

einen Systembetreiber haben, der das ordnungsgemäße Funktionieren des Systems kontrolliert und überprüft, ob die Wiederverwendung ordnungsgemäß ermöglicht wird;

f) 

über Berichterstattungsvorschriften verfügen, die den Zugriff auf Daten über die Anzahl der Befüllungen oder Wiederverwendungen (d. h. Kreislaufdurchgänge je Kategorie) sowie über Ausschuss, Sammelquoten (d. h. Rücklaufquoten), Verkaufseinheiten oder äquivalente Einheiten, einschließlich des Materials und nach Kategorien aufgeschlüsselt, oder eine durchschnittliche Schätzung, falls die Berechnung nicht durchführbar ist, und Anzahl der Einheiten wiederverwendbarer oder wiederbefüllbarer Verpackungen, die dem System hinzugefügt wurden, und Anzahl der im Rahmen des Plans für das Ende des Lebenszyklus behandelten Verpackungseinheiten, ermöglichen;

g) 

sicherstellen, dass die Gestaltung der Verpackung im Einklang mit einvernehmlich vereinbarten Spezifikationen oder Normen festgelegt wird;

h) 

eine gerechte Verteilung von Kosten und Nutzen für alle Systemteilnehmer gewährleisten;

i) 

die Umsetzung der Verpflichtungen zur erweiterten Herstellerverantwortung für wiederverwendbare Verpackungen, die im System verwendet werden und zu Abfall geworden sind, gewährleisten.

Die offenen Kreislaufsysteme, die über keinen Systembetreiber verfügen, sind von Buchstabe b Ziffer i, Buchstabe e, Buchstabe f und Buchstabe h ausgenommen.

Offene Kreislaufsysteme, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingerichtet wurden, sind von den Anforderungen gemäß Buchstabe a, Buchstabe b Ziffern i und ii, Buchstabe e, Buchstabe f und Buchstabe h ausgenommen.

2.   Anforderungen für geschlossene Kreislaufsysteme

Zusätzlich zu den unter Nummer 1 aufgeführten allgemeinen Anforderungen für Wiederverwendungssysteme müssen geschlossene Kreislaufsysteme folgende Anforderungen erfüllen:

a) 

Das System verfügt über eine Rückführungslogistik, die den Transport von Verpackungen von den Endabnehmern zu den Systemteilnehmern erleichtert;

b) 

das System ermöglicht die Sammlung, Rekonditionierung und Umverteilung von Verpackungen;

c) 

die Systemteilnehmer sind verpflichtet, die Verpackungen von der Sammelstelle zurückzunehmen, wenn sie gemäß den Systemvorschriften verwendet, gesammelt und gelagert wurden.

3.   Anforderungen für offene Kreislaufsysteme

Zusätzlich zu den unter Nummer 1 aufgeführten allgemeinen Anforderungen für Wiederverwendungssysteme müssen offene Kreislaufsysteme folgende Anforderungen erfüllen:

a) 

Nach der Verwendung der Verpackungen entscheidet der Systemteilnehmer, ob er die Verpackungen wiederverwendet oder zur Wiederverwendung an einen anderen Systemteilnehmer weiterleitet;

b) 

das System gewährleistet die Möglichkeit und die allgemeine Verfügbarkeit der Sammlung, Rekonditionierung und Umverteilung von Verpackungen;

c) 

eine Rekonditionierung, die den Anforderungen in Teil B entspricht, ist Teil des Systems.

Teil B

Rekonditionierung

1. Das Rekonditionierungsverfahren darf keine Risiken für die Gesundheit und Sicherheit der für die Durchführung der Rekonditionierung der Verpackungen verantwortlichen Personen bergen, und die Auswirkungen dieses Prozesses auf die Umwelt sollten so gering wie möglich gehalten werden. Die Rekonditionierung wird im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften über kontaktempfindliche Materialien, Abfälle und Industrieemissionen betrieben.

2. Die Rekonditionierung umfasst die folgenden Vorgänge, die an das Format der wiederverwendbaren Verpackungen und ihren Verwendungszweck angepasst sind:

a) 

Bewertung des Zustands der Verpackungen;

b) 

Entfernung beschädigter oder nicht wiederverwendbarer Bestandteile der Verpackungen;

c) 

Beförderung der entfernten Bestandteile der Verpackungen zu einem geeigneten Verwertungsverfahren;

d) 

Reinigung und Waschen der Verpackungen unter den vorgeschriebenen Hygienebedingungen;

e) 

Reparatur der Verpackungen;

f) 

Begutachtung und Bewertung der Gebrauchstauglichkeit der Verpackungen.

3. Falls nötig, sind Reinigungs- und Waschverfahren in verschiedenen Phasen der Rekonditionierung anzuwenden und zu wiederholen.

4. Das rekonditionierte Produkt muss die Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen erfüllen, die für das Produkt gelten.

Teil C

Anforderungen für die Wiederbefüllung

Wiederbefüllungsstationen müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:

a) 

Die Wiederbefüllungsstation legt klare und präzise Informationen zu folgenden Punkten aus:

i) 

Hygienestandards, die das Behältnis des Endabnehmers erfüllen muss, damit es für den Erwerb von Produkten in der Wiederbefüllungsstation genutzt werden kann;

ii) 

Arten und Merkmale von Behältnissen, die zur Wiederbefüllung mit erworbenen Produkten verwendet werden können;

iii) 

Kontaktangaben des Endvertreibers, um die Einhaltung der Hygienenormen nach geltendem Recht sicherzustellen;

b) 

die Wiederbefüllungsstation beinhaltet eine Messvorrichtung oder bietet eine alternative Möglichkeit, dem Endabnehmer eine bestimmte Menge des Produkts für den Kauf zu sichern;

c) 

der vom Endabnehmer gezahlte Preis schließt das Gewicht des Behältnisses nicht ein.


ANHANG VII

Konformitätsbewertungsverfahren

Modul A

Interne Fertigungskontrolle

1. Bei der internen Fertigungskontrolle handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem der Erzeuger die in den Nummern 2, 3 und 4 genannten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden Verpackungen den für sie geltenden Anforderungen gemäß Artikel 5 bis 12 dieser Verordnung genügen.

2.   Technische Dokumentation

Der Erzeuger erstellt die technische Dokumentation. Anhand der Dokumentation muss es möglich sein, die Konformität der Verpackung mit den geltenden Anforderungen zu bewerten, und sie muss eine angemessene Analyse und Bewertung der Risiken der Nichtkonformität enthalten.

In der technischen Dokumentation sind die geltenden Anforderungen aufzuführen und die Gestaltung, die Herstellung und die Funktionsweise der Verpackung zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind. Die technische Dokumentation enthält gegebenenfalls zumindest folgende Elemente:

a) 

eine allgemeine Beschreibung der Verpackung und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks;

b) 

Entwürfe, Fertigungszeichnungen und Materialien von Bauteilen;

c) 

Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Zeichnungen nach Buchstabe b und der Pläne sowie der Funktionsweise der Verpackung erforderlich sind,

d) 

eine Liste mit

i) 

den harmonisierten Normen gemäß Artikel 36, die ganz oder teilweise Anwendung finden;

ii) 

den gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 37, die vollständig oder teilweise angewendet wurden;

iii) 

sonstigen einschlägigen technischen Spezifikationen, die für Mess- oder Berechnungszwecke verwendet werden;

iv) 

falls harmonisierte Normen oder gemeinsame Spezifikationen teilweise angewendet werden — den Teilen, die angewendet wurden;

v) 

falls harmonisierte Normen oder gemeinsame Spezifikationen nicht angewendet werden — einer Beschreibung der Lösungen, die zur Erfüllung der in Nummer 1 genannten Anforderungen gewählt wurden;

e) 

eine qualitative Beschreibung der Art und Weise, wie die in den Artikeln 6, 10 und 11 vorgesehenen Bewertungen durchgeführt wurden; und

f) 

Prüfberichte.

3.   Herstellung

Der Erzeuger trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Herstellungsprozess und seine Überwachung die Konformität der Verpackung mit der in Nummer 2 genannten technischen Dokumentation und mit den Anforderungen gemäß Nummer 1 gewährleisten.

4.   Konformitätserklärung

Der Erzeuger stellt für jede Verpackungsart eine schriftliche Konformitätserklärung aus und hält sie zusammen mit der technischen Dokumentation fünf Jahre nach dem Inverkehrbringen von Einwegverpackungen und zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen von wiederverwendbaren Verpackungen für die nationalen Behörden bereit. Aus der Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welche Verpackung sie ausgestellt wurde.

Ein Exemplar der Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

5.   Bevollmächtigter

Die in Nummer 4 genannten Verpflichtungen des Erzeugers in Bezug auf das Führen der technischen Dokumentation können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, sofern diese Verpflichtungen im Auftrag festgelegt sind.


ANHANG VIII

EU-Konformitätserklärung Nr. (*2)…

1. Nr. … (eindeutige Kennung der Verpackung):

2. Name und Anschrift des Erzeugers und gegebenenfalls des Bevollmächtigten des Erzeugers:

3. Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Erzeuger.

4. Gegenstand der Erklärung (Kennung der Verpackung zwecks Rückverfolgbarkeit): Beschreibung der Verpackung:

5. Der unter Nummer 4 genannte Gegenstand der Erklärung erfüllt die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf die Harmonisierung: … (Verweis auf die anderen angewandten Rechtsakte der Union).

6. Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe anderer technischer Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird:

7. Die notifizierte Stelle … (Name, Anschrift, Kennnummer) … hat, falls anwendbar, … (Beschreibung ihrer Maßnahme) durchgeführt und die folgende(n) Bescheinigung(en) ausgestellt: … (Einzelheiten, einschließlich des Datums der Bescheinigung(en), und gegebenenfalls Angaben zur Dauer und zu den Gültigkeitsbedingungen).

8. Zusätzliche Angaben;

Unterzeichnet für und im Namen von:

(Ort und Datum der Ausstellung):

(Name, Funktion) (Unterschrift):


ANHANG IX

Angaben in Bezug auf die Registrierung und Berichterstattung an das Register nach Artikel 44

Teil A

Bei der Registrierung zu übermittelnde Angaben

1. Die vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung zu übermittelnden Informationen umfassen Folgendes:

a) 

Name und Markennamen (sofern vorhanden), unter denen der Hersteller seine Verpackungen, einschließlich Verpackungen verpackter Produkte, im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bereitstellt, und Anschrift des Herstellers, einschließlich Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, sofern vorhanden Telefon, Internetadresse und E-Mail-Adresse unter Angabe einer einzigen Kontaktstelle;

b) 

zusätzlich zu den unter Buchstabe a genannten Informationen, wenn ein Hersteller einen Bevollmächtigten zur Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung in seinem Namen bevollmächtigt hat: Name und Anschrift einschließlich Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Bevollmächtigten;

c) 

nationale Identifikationsnummer des Herstellers, einschließlich seiner Handelsregisternummer oder einer gleichwertigen amtlichen Registernummer und der europäischen oder nationalen Steueridentifikationsnummer;

d) 

eine Erklärung darüber, wie der Hersteller seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 45 nachkommt — einschließlich eines von der Organisation für Herstellerverantwortung ausgestellten Zertifikats in dem Fall, dass Artikel 46 Absatz 1 gilt.

2. Wird eine Organisation für Herstellerverantwortung mit der Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung betraut, so umfassen die vom Hersteller bereitzustellenden Angaben den Namen und die Kontaktdaten, einschließlich Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefonnummer, Internet- und E-Mail-Adresse sowie die nationale Identifikationsnummer der Organisation für Herstellerverantwortung, einschließlich der Handelsregisternummer oder einer gleichwertigen amtlichen Registrierungsnummer und der europäischen oder nationalen Steueridentifikationsnummer der Organisation für Herstellerverantwortung, den Auftrag des vertretenen Herstellers sowie eine Erklärung des Herstellers oder gegebenenfalls des Bevollmächtigten des Herstellers für die erweiterte Herstellerverantwortung oder der Organisation für Herstellerverantwortung, aus der hervorgeht, dass die übermittelten Angaben der Wahrheit entsprechen.

3. Kommt eine vom Hersteller entsprechend Artikel 46 Absatz 1 mit der Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung betrauten Organisation für Herstellerverantwortung der Registrierungspflicht nach Artikel 44 nach, so muss diese zusätzlich zu den nach Nummer 1 dieses Teils erforderlichen Angaben Folgendes vorsehen:

a) 

Namen und Kontaktdaten, einschließlich Postleitzahlen und Orte, Straßen und Hausnummern, Länder, Telefonnummern, Internet- und E-Mail-Adressen der vertretenen Hersteller;

b) 

gegebenenfalls den Auftrag jedes vertretenen Herstellers;

c) 

vertritt die Organisation für Herstellerverantwortung mehr als einen Hersteller, so gibt sie getrennt an, wie jeder der vertretenen Hersteller die in Artikel 45 festgelegten Pflichten erfüllt.

Teil B

Für die Berichterstattung zu übermittelnde Angaben

1. Für die Berichterstattung gemäß Artikel 44 Absatz 7 zu übermittelnde Angaben:

a) 

nationale Identifikationsnummer des Herstellers;

b) 

Berichtszeitraum;

c) 

Massen nach Gewicht der Verpackungskategorien gemäß Anhang II Tabelle 1, die der Hersteller erstmals im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bereitstellt oder die der Hersteller auspackt, ohne Endabnehmer zu sein;

d) 

Regelungen, um die Herstellerverantwortung in Bezug auf die Verpackungen zu gewährleisten, die erstmals im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bereitgestellt oder aus denen verpackte Produkte von einem Hersteller ausgepackt werden, ohne dass dieser Endabnehmer ist.

2. Für die Berichterstattung gemäß Artikel 44 Absatz 8 zu übermittelnde Angaben:

a) 

nationale Identifikationsnummer des Herstellers;

b) 

Berichtszeitraum;

c) 

Angaben zu den Verpackungsarten in Tabelle 1 dieser Nummer;

d) 

Regelungen, um die Herstellerverantwortung in Bezug auf die Verpackungen zu gewährleisten, die erstmals im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bereitgestellt oder aus denen verpackte Produkte von einem Hersteller ausgepackt werden, ohne dass dieser Endabnehmer ist.

Tabelle 1

  Massen nach Gewicht, die erstmals im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bereitgestellt bzw. ausgepackt werden
Glas  
Kunststoffe  
Papier/Pappe/Karton  
Eisenmetalle  
Aluminium  
Holz  
Sonstige  
Gesamt  

3. Für die Berichterstattung gemäß Artikel 44 Absatz 10 zu übermittelnde Angaben:

a) 

Massen nach Gewicht, aufgeschlüsselt nach Kategorie der Verpackungsabfälle im Sinne von Anhang II Tabelle 2, die im Mitgliedstaat gesammelt und zum Sortieren gebracht werden;

b) 

Massen nach Gewicht, aufgeschlüsselt nach Kategorie der innerhalb des Mitgliedstaats recycelten, verwerteten und beseitigten oder innerhalb der Union oder in ein Drittland verbrachten Verpackungsabfälle gemäß Anhang XII Tabelle 3;

c) 

Massen nach Gewicht der getrennt gesammelten Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern und Einwegmetallgetränkebehälter mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern gemäß Anhang XII Tabelle 5.


ANHANG X

Mindestanforderungen für Pfand- und Rücknahmesysteme

Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck

„Systembetreiber“ eine natürliche oder juristische Person, die mit der Einrichtung oder dem Betrieb eines Pfand- und Rücknahmesystems in einem Mitgliedstaat betraut ist.

Allgemeine Mindestanforderungen für Pfand- und Rücknahmesysteme

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in ihrem Hoheitsgebiet eingerichteten Pfand- und Rücknahmesysteme folgende Mindestanforderungen erfüllen:

a) 

Ein einziger Systembetreiber wurde eingesetzt oder lizenziert oder, falls es mehr als einen Systembetreiber gibt, treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um die Koordinierung zwischen den einzelnen Systembetreibern sicherzustellen;

b) 

die Governance und entsprechende Betriebsvorschriften ermöglichen allen Wirtschaftsakteuren, die Teil des Systems werden möchten, gleichberechtigten Zugang und faire Bedingungen, sofern sie Verpackungen, die zu einer unter das System fallenden Verpackungsart oder -kategorie gehören, auf dem Markt bereitstellen;

c) 

es werden Kontrollverfahren und Berichterstattungssysteme eingerichtet, die es dem Systembetreiber ermöglichen, Daten über die Sammlung der unter das Pfand- und Rücknahmesystem fallenden Verpackungen zu erhalten;

d) 

es wird ein Mindestpfandniveau festgelegt, das ausreicht, um die erforderlichen Sammelquoten zu erreichen;

e) 

Mindestanforderungen für die finanzielle Kapazität des Systembetreibers werden festgelegt, damit der Systembetreiber seine Aufgaben wahrnehmen kann;

f) 

der Systembetreiber ist eine gemeinnützige und unabhängige juristische Einheit;

g) 

der Systembetreiber nimmt ausschließlich Aufgaben wahr, die sich aus den Vorschriften dieser Verordnung ergeben, sowie alle zusätzlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Koordinierung und dem Betrieb des von den Mitgliedstaaten eingerichteten Pfand- und Rücknahmesystems;

h) 

der Systembetreiber koordiniert die Funktionen des Pfand- und Rücknahmesystems;

i) 

der Systembetreiber bewahrt Folgendes in schriftlicher Form auf:

i) 

ein Statut über die interne Organisation des Systems;

ii) 

Nachweise über das Finanzierungssystem des Systems;

iii) 

eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass das System die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, sowie etwaige zusätzliche Anforderungen, die in dem Mitgliedstaat, in dem er tätig ist, gelten;

j) 

ein ausreichender Anteil des Jahresumsatzes des Systembetreibers wird für Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit in Bezug auf die Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen verwendet;

k) 

die Systembetreiber stellen alle Informationen bereit, die von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, in dem das System betrieben wird, angefordert werden, um die Einhaltung der Anforderungen dieses Anhangs zu überwachen;

l) 

die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Endvertreiber verpflichtet sind, die Pfandverpackungen des von ihnen verteilten Verpackungsmaterials und -formats anzunehmen und den Endabnehmern das Pfand zurückzuerstatten, wenn die Pfandverpackungen zurückgegeben werden, es sei denn, den Endabnehmern stehen über eines der Sammelsysteme, mit dem für Lebensmittelverpackungen Recycling in Lebensmittelqualität sichergestellt wird und die von den nationalen Behörden für diesen Zweck zugelassen wurden, gleichermaßen zugängliche Mittel zur Verfügung, sich das Pfand nach der Nutzung der Pfandverpackungen zurückerstatten zu lassen.

Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn die Verkaufsfläche es den Endabnehmern nicht ermöglicht, Pfandverpackungen zurückzugeben. Die Endvertreiber müssen jedoch stets die Rückgabe der leeren Verpackungen der von ihnen verkauften Produkte akzeptieren;

m) 

Endabnehmer können die Pfandverpackungen zurückgeben, ohne Waren kaufen zu müssen; das Pfand wird den Endabnehmern zurückgezahlt;

n) 

alle von einem Pfand- und Rücknahmesystem zu sammelnden Pfandverpackungen sind deutlich gekennzeichnet, sodass die Endabnehmer leicht erkennen können, ob diese Verpackungen zurückgegeben werden müssen;

o) 

die Gebühren sind transparent.

Neben den Mindestanforderungen können die Mitgliedstaaten gegebenenfalls zusätzliche Anforderungen festlegen, um sicherzustellen, dass die Ziele dieser Verordnung erreicht werden, insbesondere um die Reinheit der gesammelten Verpackungsabfälle zu erhöhen, die Vermüllung zu verringern oder andere Ziele der Kreislaufwirtschaft zu fördern.

Mitgliedstaaten mit Regionen mit hoher grenzüberschreitender Geschäftstätigkeit stellen sicher, dass die Pfand- und Rücknahmesysteme die Sammlung von Verpackungen aus Pfand- und Rücknahmesystemen anderer Mitgliedstaaten an benannten Sammelstellen ermöglichen, und bemühen sich, die Erstattung eines Pfands, das der Endabnehmer beim Kauf der Verpackung entrichten musste, zu ermöglichen.


ANHANG XI

Nach Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe d vorzulegender Umsetzungsplan

Der nach Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe d vorzulegende Umsetzungsplan enthält

a) 

eine Bewertung der in der Vergangenheit erreichten, aktuellen und prognostizierten Quoten bei Recycling, Deponierung und anderen Arten der Behandlung von Verpackungsabfällen und der Abfallströme, aus denen sie sich zusammensetzen;

b) 

eine Bewertung der Umsetzung der bestehenden Abfallbewirtschaftungspläne und Abfallvermeidungsprogramme nach den Artikeln 28 und 29 der Richtlinie 2008/98/EG;

c) 

die Gründe, aus denen der Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass er die jeweilige, in Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b oder d festgelegte Zielvorgabe in der dort festgelegten Frist möglicherweise nicht erreichen wird, und eine Bewertung der zur Erfüllung dieser Zielvorgabe nötigen Fristverlängerung;

d) 

die zur Erfüllung der Zielvorgaben nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b oder d dieser Verordnung notwendigen Maßnahmen, die während der Fristverlängerung für den Mitgliedstaat gelten, einschließlich geeigneter wirtschaftlicher Instrumente und anderer Maßnahmen, die Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG bieten;

e) 

einen Zeitplan für die Durchführung der in Buchstabe d genannten Maßnahmen, die Festlegung der für ihre Durchführung zuständigen Stelle und eine Bewertung, wie diese Maßnahmen im Fall einer Fristverlängerung jeweils zur Erfüllung der geltenden Zielvorgaben beitragen;

f) 

Informationen zu Finanzmitteln für die Abfallbewirtschaftung nach dem Verursacherprinzip;

g) 

gegebenenfalls Maßnahmen zur Verbesserung der Datenqualität im Sinne einer besseren Planbarkeit und besserer Überwachungsergebnisse in der Abfallbewirtschaftung.


ANHANG XII

Von den Mitgliedstaaten in ihre Datenbanken über Verpackungsabfälle einzugebende Daten (gemäß den nachstehend aufgeführten Tabellen 1 bis 4)

1. Bei Verkaufs-, Um- und Transportverpackungen:

a) 

Massen für jede Verpackungskategorie der in dem Mitgliedstaat erzeugten Verpackungen (produziertes Gewicht, importiertes Gewicht, gelagertes Gewicht abzüglich ausgeführtes Gewicht in Tonnen) (Tabelle 1)

b) 

Massen an wiederverwendbaren Verpackungen (Tabelle 2)

2. Bei Verkaufs-, Um- und Transportverpackungsabfällen:

a) 

für jede Verpackungskategorie (Tabelle 3):

i) 

Massen an Verpackungen, die erstmals im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bereitgestellt werden oder an Verpackungen, aus denen Produkte von einem Hersteller ausgepackt wurden, ohne dass dieser Endabnehmer ist;

ii) 

Massen an erzeugten Verpackungsabfällen;

iii) 

Massen an entsorgten, verwerteten und recycelten Verpackungen;

b) 

der jährliche Verbrauch an sehr leichten Kunststofftragetaschen, leichten Kunststofftragetaschen und dicken Kunststofftragetaschen pro Kopf, getrennt für jede Kategorie, gemäß Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe b (Tabelle 4)

c) 

die Quote der getrennten Sammlung von Verpackungsformaten, die unter Pfand- und Rücknahmesysteme gemäß Artikel 50 Absatz 1 fallen (Tabelle 5)

Tabelle 1

Masse der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats erzeugten Verpackungen (Verkaufs-, Um- und Transportverpackungen) (in Tonnen)

  Produziertes Gewicht – Ausgeführtes Gewicht + Eingeführtes Gewicht + Gelagertes Gewicht = Gesamt
Glas          
Kunststoffe          
Papier/Pappe/Karton          
Eisenmetalle          
Aluminium          
Holz          
Sonstige          
Gesamt          

Tabelle 2

Gesamtmasse der erstmals im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bereitgestellten wiederverwendbaren Verpackungen (Verkaufs-, Um- und Transportverpackungen)

  Erstmals im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bereitgestellte Mengen an Verpackungen (in Tonnen) Wiederverwendbare Verpackungen Wiederverwendbare Verkaufsverpackungen
Gewicht in t Prozentualer Anteil der gesamten wiederverwendbaren Verpackungen Gewicht in t Prozentsatz der gesamten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen
Glas          
Kunststoffe          
Papier/Pappe/ Karton          
Eisenmetalle (einschließlich Weißblech)          
Aluminium          
Holz          
Sonstige          
Gesamt          

Tabelle 3

Masse je Verpackungskategorie gemäß Anhang II Tabelle 2 von: Verpackungen, die erstmals im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bereitgestellt werden; Verpackungen, aus denen Produkte von einem Hersteller ausgepackt wurden, ohne dass dieser Endabnehmer ist; erzeugten Verpackungsabfällen; und im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats entsorgten, verwerteten und recycelten oder exportierten Verpackungsabfällen

Material Kategorie Verpackungen, die erstmals im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bereitgestellt oder ausgepackt werden (in t) Verpackungsabfallaufkommen (in t) Verpackungen insgesamt Entsorgte Abfälle (in t) Verpackungsabfälle insgesamt Verwertet (in t) Verpackungen insgesamt Recycelt (in t) Verpackungen insgesamt Entsorgt (in t) Verpackungsabfälle insgesamt Verwertet (in t) Verpackungen insgesamt Recycelt (in t)
Im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats Außerhalb des Hoheitsgebietes des Mitgliedstaats
Kunststoffe PET starr                
PE starr, PP starr, HDPE und PP starr                
Folien/flexibel                
PS, XPS, EPS                
Andere starre Kunststoffe                
Biologisch abbaubar (starr und flexibel)                
Papier/ Pappe/ Karton Papier/Pappe/ Karton (ausgenommen Flüssigkeitskartons)                
Flüssigkeitskartons                
Metall Aluminium                
Stahl                
Glas Glas                
Holz Holz, Kork                
Andere Textilien, Keramik/Porzellan und andere                

Tabelle 4

Menge der sehr leichten Kunststofftragetaschen, leichten Kunststofftragetaschen, dicken Kunststofftragetaschen und sehr dicken Kunststofftragetaschen pro Kopf, die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verbraucht werden

  Im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verbrauchte Kunststofftragetaschen
Anzahl pro Kopf Tonnen pro Kopf
Sehr leichte Kunststofftragetaschen; Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke unter 15 Mikron    
Leichte Kunststofftragetaschen; Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke unter 50 Mikron    
Dicke Kunststofftragetaschen; Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke zwischen 50 und 99 Mikron    

Tabelle 5

Quote der getrennten Sammlung von Verpackungsformaten, die unter Pfand- und Rücknahmesysteme gemäß Artikel 50 Absatz 1 fallen

  Erstmals im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bereitgestellte Verpackungen (in t) Im Rahmen des Pfand- und Rücknahmesystems im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats getrennt gesammelt (in t)
Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff mit einem Fassungsvermögen von bis zu 3 l    
Einweggetränkebehälter aus Metall mit einem Fassungsvermögen von bis zu 3 l    

ANHANG XIII

Entsprechungstabelle

Richtlinie 94/62/EG Vorliegende Verordnung
Artikel 1 Absatz 1 Artikel 1 Absätze 1 und 2
Artikel 1 Absatz 2 Artikel 1 Absatz 3
Artikel 2 Absatz 1 Artikel 2 Absatz 1
Artikel 2 Absatz 2 Artikel 2 Absatz 2
Artikel 3 Nummer 1 Unterabsatz 1 Artikel 3 Unterabsatz 1 Nummer 1
Artikel 3 Nummer 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a Artikel 3 Unterabsatz 1 Nummer 5
Artikel 3 Nummer 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b Artikel 3 Unterabsatz 1 Nummer 6
Artikel 3 Nummer 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c Artikel 3 Unterabsatz 1 Nummer 7
Artikel 3 Nummer 1 Unterabsatz 3 Ziffer i Artikel 3 Unterabsatz 1 Nummer 1 Buchstabe a
Artikel 3 Nummer 1 Unterabsatz 3 Ziffer ii Artikel 3 Unterabsatz 1 Nummer 1 Buchstaben d und e
Artikel 3 Nummer 1 Unterabsatz 3 Ziffer iii Artikel 3 Unterabsatz 1 Nummer 1 Buchstaben b und c
Artikel 3 Nummer 1a Artikel 3 Unterabsatz 1 Nummer 52
Artikel 3 Nummer 1b Artikel 3 Unterabsatz 1 Nummer 55
Artikel 3 Nummer 1c Artikel 3 Unterabsatz 1 Nummer 56
Artikel 3 Nummer 1d Artikel 3 Unterabsatz 1 Nummer 57
Artikel 3 Nummer 1e
Artikel 3 Nummer 2 Artikel 3 Unterabsatz 1 Nummer 25
Artikel 3 Nummer 2a Artikel 11 Absatz 1
Artikel 3 Nummer 2b Artikel 3 Unterabsatz 1 Nummer 24
Artikel 3 Nummer 2c Artikel 3 Unterabsatz 1 Nummer 2 und Artikel 3 Unterabsatz 2
Artikel 3 Nummer 11 Artikel 3 Unterabsatz 1 Nummer 12
Artikel 3 Nummer 12
Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Artikel 43 Absatz 5
Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 Artikel 43 Absatz 5
Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 Artikel 43 Absatz 5
Artikel 4 Absatz 1a Unterabsatz 1 Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 1
Artikel 4 Absatz 1a Unterabsatz 2 Artikel 34 Absatz 2 Satz 2
Artikel 4 Absatz 1a Unterabsatz 3 Artikel 34 Absatz 2 Satz 1
Artikel 4 Absatz 1a Unterabsatz 4 Buchstabe a Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 2
Artikel 4 Absatz 1a Unterabsatz 4 Buchstabe b Satz 1
Artikel 4 Absatz 1a Unterabsatz 4 Buchstabe b Satz 2 Artikel 34 Absatz 4
Artikel 4 Absatz 1a Unterabsatz 5 Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe b
Artikel 4 Absatz 1a Unterabsatz 6 Artikel 56 Absatz 7 Buchstabe b
Artikel 4 Absatz 1b Artikel 34 Absatz 3
Artikel 4 Absatz 1c Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe e
Artikel 4 Absatz 2 Artikel 10 Absatz 3
Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 Artikel 51 Absatz 1
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe a
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Artikel 29 Absätze 15 und 16
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe b
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe c
Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Artikel 54 Absatz 1 Unterabsatz 1
Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a Artikel 54 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a
Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b Artikel 54 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b
Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 Artikel 54 Absatz 1 Unterabsatz 3
Artikel 5 Absatz 3 Artikel 54 Absatz 2
Artikel 5 Absatz 4 Artikel 56 Absatz 7 Buchstabe a
Artikel 5 Absatz 5
Artikel 6 Absatz 1 einleitender Teil Artikel 52 Absatz 1
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer iii
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer iv
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer v
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer i Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer ii Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer iii Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer iv Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer v Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer v
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer vi Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer vi
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe h Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe c
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer iii
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iv Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer iv
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer v Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer v
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer vi Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer vi
Artikel 6 Absatz 1a einleitender Teil Artikel 52 Absatz 2 einleitender Teil
Artikel 6 Absatz 1a Buchstabe a Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe a
Artikel 6 Absatz 1a Buchstabe b Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe b
Artikel 6 Absatz 1a Buchstabe c Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe c
Artikel 6 Absatz 1a Buchstabe d Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe d
Artikel 6 Absatz 1b Artikel 52 Absatz 3
Artikel 6 Absatz 1c Artikel 52 Absatz 4
Artikel 6 Absatz 4 einleitender Teil Artikel 52 Absatz 5 einleitender Teil
Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a Artikel 52 Absatz 5 Buchstabe a
Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe b Artikel 52 Absatz 5 Buchstabe b
Artikel 6 Absatz 6 Artikel 46 Absatz 4
Artikel 6 Absatz 7
Artikel 6 Absatz 10 Artikel 52 Absatz 6
Artikel 6 Absatz 11
Artikel 6a Absatz 1 einleitender Teil Artikel 53 Absatz 1
Artikel 6a Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 1
Artikel 6a Absatz 1 Buchstabe a Satz 2 Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b
Artikel 6a Absatz 1 Buchstabe b Artikel 53 Absatz 3
Artikel 6a Absatz 2 Unterabsatz 1 Artikel 53 Absatz 5 Unterabsatz 1
Artikel 6a Absatz 2 Unterabsatz 2 Artikel 53 Absatz 5 Unterabsatz 2
Artikel 6a Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a Artikel 53 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe a
Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b Artikel 53 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe b
Artikel 6a Absatz 3 Artikel 53 Absatz 6
Artikel 6a Absatz 4 Artikel 53 Absatz 7
Artikel 6a Absatz 5 Artikel 53 Absatz 8
Artikel 6a Absatz 6 Artikel 53 Absatz 9
Artikel 6a Absatz 7 Artikel 53 Absatz 10
Artikel 6a Absatz 8 Artikel 53 Absatz 11
Artikel 6a Absatz 9 Artikel 56 Absatz 7 Buchstabe a
Artikel 6b Artikel 41
Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Artikel 48 Absätze 1 und 4
Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 Artikel 48 Absatz 5 Buchstaben a, b und c, Artikel 48 Absatz 6
Artikel 7 Absatz 2 Artikel 44 bis 47
Artikel 7 Absatz 3 Artikel 48 Absatz 5 Buchstabe b und Artikel 48 Absatz 1
Artikel 7 Absatz 4 Artikel 48 Absatz 7
Artikel 8 Absatz 1
Artikel 8 Absatz 2 Artikel 12 Absatz 1
Artikel 8 Absatz 3 Artikel 12 Absatz 5
Artikel 8a Artikel 12 Absätze 1 und 6 und Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe f
Artikel 9 Absatz 1 Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5, 6, 7, 9, 10 und 11
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a Artikel 36 Absatz 3
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b
Artikel 9 Absatz 3
Artikel 9 Absatz 4 Artikel 37 Absatz 2
Artikel 9 Absatz 5
Artikel 10 Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1, Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 2
Artikel 11 Absatz 1 Artikel 5 Absatz 4
Artikel 11 Absatz 2
Artikel 11 Absatz 3 Artikel 5 Absatz 7
Artikel 12 Absatz 1 Artikel 57 Absatz 1
Artikel 12 Absatz 2 Artikel 51 Absatz 2 Buchstaben a und b
Artikel 12 Absatz 3a Unterabsatz 1 Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe a
Artikel 12 Absatz 3a Unterabsatz 2 Artikel 56 Absatz 4
Artikel 12 Absatz 3a Unterabsatz 3 Artikel 56 Absatz 3 Buchstabe a
Artikel 12 Absatz 3b Artikel 56 Absätze 5 und 6
Artikel 12 Absatz 3c
Artikel 12 Absatz 3d Artikel 56 Absatz 7
Artikel 12 Absatz 4 Artikel 56 Absatz 8
Artikel 12 Absatz 6 Artikel 56 Absatz 8
Artikel 13 Unterabsatz 1 Artikel 55 Absatz 1
Artikel 13 Unterabsatz 2
Artikel 14 Artikel 42 Absatz 1
Artikel 15
Artikel 16 Absatz 1
Artikel 16 Absatz 2
Artikel 18 Artikel 4 Absätze 2, 3 und 4
Artikel 19 Absatz 1
Artikel 19 Absatz 2
Artikel 20
Artikel 20a Absatz 1
Artikel 20a Absatz 2
Artikel 20a Absatz 3
Artikel 21 Absatz 1 Artikel 65 Absatz 1
Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 1 Artikel 65 Absatz 2
Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 2
Artikel 21a Absatz 1 Artikel 64 Absatz 1
Artikel 21a Absatz 2 Artikel 64 Absatz 2
Artikel 21a Absatz 3 Artikel 64 Absatz 3
Artikel 21a Absatz 4 Artikel 64 Absatz 4
Artikel 21a Absatz 5 Artikel 64 Absatz 5
Artikel 21a Absatz 6 Artikel 64 Absatz 6
Artikel 22 Absatz 1
Artikel 22 Absatz 2
Artikel 22 Absatz 3
Artikel 22 Absatz 3a Unterabsatz 1
Artikel 22 Absatz 3a Unterabsatz 2 Buchstabe a
Artikel 22 Absatz 3a Unterabsatz 2 Buchstabe b
Artikel 22 Absatz 3a Unterabsatz 2, Buchstabe c
Artikel 22 Absatz 3a Unterabsatz 2 Buchstabe d
Artikel 22 Absatz 3a Unterabsatz 2, Buchstabe e
Artikel 22 Absatz 3a Unterabsatz 2 Buchstabe f
Artikel 22 Absatz 4
Artikel 22 Absatz 5
Artikel 23
Artikel 24 Artikel 71 Unterabsatz 1
Artikel 25 Artikel 71 Absatz 4
Anhang I Anhang I
Anhang II Nummer 1 erster Gedankenstrich Artikel 10 und Anhang IV
Anhang II Nummer 1 zweiter Gedankenstrich Artikel 5 und 6, Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe h und Artikel 48 Absatz 1
Anhang II Nummer 1 dritter Gedankenstrich Artikel 5 Absatz 1
Anhang II Nummer 2 Artikel 11 und Anhang IV
Anhang II Nummer 3 Buchstabe a Artikel 6 und Anhang II
Anhang II Nummer 3 Buchstabe b
Anhang II Nummer 3 Buchstabe c Artikel 3 Nummer 47, Artikel 9 und Anhang III
Anhang II Nummer 3 Buchstabe d Artikel 3 Nummer 41, Artikel 9 und Anhang II
Anhang III Anhang XII
Anhang IV Anhang XI

() Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).

() Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

() Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).

() Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29).

() Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1).

() Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59).

() Verordnung (EU) 2019/4 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Arzneifuttermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/167/EWG des Rates (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 1).

() Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51).

() Beschluss (EU) 2023/1809 der Kommission vom 14. September 2023 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für absorbierende Hygieneprodukte und für wiederverwendbare Menstruationstassen (ABl. L 234 vom 22.9.2023, S. 142).

() Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

() Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).

() Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. L 3 vom 5.1.2002, S. 1).

() Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (ABl. L 289 vom 28.10.1998, S. 28).

() Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. L 154 vom 16.6.2017, S. 1).

() Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 336 vom 23.12.2015, S. 1).

() Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

() Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).

() Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

() Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 14).

() Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).

() Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 435 vom 23.12.2020, S. 1).

() Durchführungsverordnung (EU) 2023/595 der Kommission vom 16. März 2023 zur Festlegung des Formulars für die Übersicht über die auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2021/770 des Rates (ABl. L 79 vom 17.3.2023, S. 151).

() Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 57).

(*1) Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG (ABl. L, 2025/40, 22.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/40/oj.)“

() Verordnung (EU) 2020/740 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 (ABl. L 177 vom 5.6.2020, S. 1).

(*2) (Kennnummer der Erklärung)