Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten und Befugnisse im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
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- Source URL
- https://www.gesetze-im-internet.de/bmvgbdgano/xml.zip
- Name
- Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten und Befugnisse im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
- Reference number
- bmvgbdgano
- Regulation crawler
- German Federal Law
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- Language
- de
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Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten und Befugnisse im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
Eingangsformel
Nach § 33 Absatz 5, § 34 Absatz 2 Satz 2, § 42 Absatz 1 Satz 2 und § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) ordnet das Bundesministerium der Verteidigung an:
§ 1
Die Befugnis zur Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß nach § 33 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesdisziplinargesetzes in der bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung und nach § 34 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesdisziplinargesetzes in der ab dem 1. April 2024 geltenden Fassung wird für den jeweiligen Kommando- oder Geschäftsbereich übertragen:
- den Inspekteurinnen oder Inspekteuren
- a) des Heeres,
- b) der Luftwaffe,
- c) der Marine,
- d) des Cyber- und Informationsraums,
- der Befehlshaberin oder dem Befehlshaber
- a) des Unterstützungskommandos der Bundeswehr,
- b) des Operativen Führungskommandos der Bundeswehr,
- den Präsidentinnen oder Präsidenten
- a) des Bildungszentrums der Bundeswehr,
- b) des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr,
- c) des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr,
- d) des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst,
- e) des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
- f) des Bundessprachenamtes,
- g) der Truppendienstgerichte,
- h) der Universitäten der Bundeswehr,
- der Kommandeurin oder dem Kommandeur der Führungsakademie der Bundeswehr,
- der Kommandeurin oder dem Kommandeur des Zentrums Innere Führung,
- der Leiterin oder dem Leiter des Evangelischen Kirchenamtes für die Bundeswehr,
- dem Leiter des Katholischen Militärbischofsamtes,
- der Leiterin oder dem Leiter des Militärrabbinats,
- der Bundeswehrdisziplinaranwältin oder dem Bundeswehrdisziplinaranwalt,
- der dienstaufsichtführenden Rechtsberaterin oder dem dienstaufsichtführenden Rechtsberater in den dem Bundesministerium der Verteidigung unmittelbar nachgeordneten Dienststellen sowie
- der Leiterin oder dem Leiter des Fachbereichs Bundeswehrverwaltung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung.
§ 2
(1) Die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage nach § 34 Absatz 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes in der bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung wird den in § 1 genannten Dienstvorgesetzten für bis zu diesem Zeitpunkt eingeleitete Disziplinarverfahren übertragen.
(2) Die Befugnis zum Aussprechen der Zurückstufung und der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach § 34 Absatz 4 Halbsatz 1 des Bundesdisziplinargesetzes wird für ab dem 1. April 2024 eingeleitete Disziplinarverfahren den in § 1 genannten Dienstvorgesetzten übertragen.
§ 3
Die Zuständigkeit zum Erlass des Widerspruchsbescheids nach § 42 Absatz 1 des Bundesdisziplinargesetzes wird der nächsthöheren Behörde übertragen. Ist die nächsthöhere Behörde das Bundesministerium der Verteidigung, erlässt die Behörde, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, den Widerspruchsbescheid.
§ 4
Die Disziplinarbefugnisse gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten nach § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes werden der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen. Für vor dem Ruhestand eingeleitete Disziplinarverfahren werden diese Disziplinarbefugnisse der bzw. dem in § 1 genannten Dienstvorgesetzten übertragen, die bzw. der vor Eintritt der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand disziplinarrechtlich zuständig gewesen ist.
§ 5
Diese Anordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten und Befugnisse im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung vom 16. Januar 2002 (BGBl. I S. 613), die durch die Anordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3668) geändert worden ist, außer Kraft.