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Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin *)
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Regulation
Tenth BImSchV
Tenth Product Safety Ordinance
Tenth Pension Adjustment Act
Eleventh Amendment to the Lastenausgleich Act
Ordinance on Emission Declarations
Explosion Protection Ordinance
Eleventh Pension Adjustment Act
Eleventh Pension Adjustment Regulation 1996
Major Accidents Ordinance
Lifts Ordinance
Twelfth Pension Adjustment Act
Twelfth Painting and Varnishing Trade Ordinance
Ordinance on Large Combustion Plants, Gas Turbine Plants and Internal Combustion Engine Plants
Thirteenth Roofing Minimum Wage Regulation
Thirteenth Pension Adjustment Act
14th Federal Immission Control Ordinance
Fourteenth Equalization of Burdens Amendment Act
Pressure Equipment Ordinance
Fourteenth Pension Adjustment Act
Fifteenth Product Safety Ordinance
Fifteenth Pension Adjustment Act
Sixteenth Act Amending the Equalization of Burdens Act
Traffic Noise Protection Ordinance
Sixteenth Pension Adjustment Act
First Remuneration Standardisation and Reorganisation Act
First Federal Immission Control Ordinance
1-DM Gold Coin Act
First Regulation Implementing the Federal Compensation Act
First Implementing Regulation to the Operating Regulations for Aviation Equipment
First Marriage and Family Law Reform Act
First Aircraft Noise Protection Ordinance
Low Voltage Ordinance
First Pension Adjustment Act 1958
First Explosives Ordinance
First Water Supply Security Ordinance
First Offshore Wind Energy Regulation
First Electoral Ordinance under the Co-Determination Act
Implementing Regulation (EU) 2019/296
Aarhus Regulation
Aarhus Regulation
Aerosol Containers Ordinance
Alternative Fuels Infrastructure Regulation
Alternative Fuels Infrastructure Regulation
Alternative Fuels Infrastructure Regulation
AIFM Sustainability Risks Delegated Regulation
Al Quoz Creative Zone Supreme Committee Resolution
Anti-Money Laundering Regulation
Federal Registration Data Transfer Regulation
CBAM Amendment Regulation
CBAM Simplification Regulation
Delegated Directive on Sustainability Factors in Product Governance
UCITS Sustainability Risks Delegated Directive
Plastic Food Contact Materials Regulation
Conflict Minerals Regulation
Construction Products AVCP Delegated Regulation
Consumer Rights Directive
Corporate Sustainability Omnibus Directive
Corporate Sustainability Reporting and Due Diligence Amending Directive
Construction Products Regulation
Construction Products Regulation
Consumer Rights Directive
Critical Raw Materials Act
Critical Raw Materials Act
Corporate Sustainability Due Diligence Directive
Corporate Sustainability Reporting Directive
DECCA Law
Dubai International Award for Best Practices to Improve the Living Environment
Sustainability Reporting Amending Directive
Dubai OHS-E Manual
Dubai Public Health Law
Energy Efficiency Directive
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Environmental Impact Assessment Directive
Environmental Impact Assessment Directive
Railway Crossing Costs Regulation
Environmental Liability Directive
End-of-Life Vehicles Directive
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Energy Taxation Directive
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Pay Transparency Act
Environmental Crime Directive
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Environmental Information Directive
Environmental Information Directive
Environmental Liability Directive
Energy Performance of Buildings Directive
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First Pension Adjustment Regulation
First Regulation Implementing the Federal Restitution Act
European Single Access Point Regulation
Ecodesign for Sustainable Products Regulation
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Sustainability Risks Delegated Regulation
Sustainability and GHG Criteria Implementing Regulation
Plastic Food Contact Materials Regulation
Net-Zero Technologies Public Procurement Sustainability Regulation
EU Deforestation Regulation
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EU Ecolabel Regulation
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Food Chain Risk Assessment Transparency Regulation
European Green Bonds Regulation
Plastic Materials and Articles Regulation
European Accessibility Act
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European Climate Law
F-Gas Regulation
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Food Information Regulation
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Forest Biomass Sustainability Criteria Guidance
Farm Sustainability Data Network Implementing Regulation
FSDN Implementing Regulation
FSDN Delegated Regulation
FSDN Financing Implementing Regulation
Farm Sustainability Data Network Regulation
GEIG
Green Claims Directive
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Empowering Consumers for the Green Transition Directive
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IDD Sustainability Delegated Regulation
Industrial Emissions Directive
Supply Chain Due Diligence Act
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Low Carbon Benchmarks Regulation
MiCA Sustainability Indicators Regulation
Conflict Minerals Implementation Act
Marine Strategy Framework Directive
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Non-Financial Reporting Directive
Nutrition and Health Claims Regulation
Nutrition and Health Claims Regulation
Net-Zero Industry Act
Net-Zero Industry Act
Packaging and Packaging Waste Directive
Packaging and Packaging Waste Directive
Packaging and Packaging Waste Regulation
Packaging and Packaging Waste Regulation
Preventive Systems Manual
Preventive Systems Manual
Preventive Systems Manual
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REACH Regulation
Renewable Energy Directive II
Renewable Energy Directive II
Renewable Energy Directive III
Renewable Energy Directive III
Right to Repair Directive
Right to Repair Directive
RoHS Directive (restriction of hazardous substances in EEE)
Securitisation Principal Adverse Impacts RTS
Sustainable Finance Disclosure Regulation
Solvency II Amending Directive
Single-Use Plastics Directive
Single-Use Plastics Directive
MiFID II Delegated Regulation on Sustainability Preferences
Waste Framework Directive Amendment
Toy Safety Directive (TSD)
Unfair Commercial Practices Directive
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Union Customs Code
Urban Mobility Data Implementing Regulation
Agricultural Organisations and Supply Chains Regulation
Waste Framework Directive Amendment
Water Framework Directive
Waste Electrical and Electronic Equipment Directive
WEEE Directive
Whistleblower Protection Directive
Whistleblower Protection Directive
First Implementing Regulation on Equalization Law in Saarland
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First SGB XI Amendment Act
gkvnog_1
Tenth Amendment Regulation to the Road Haulage Act
2023/1115
Tenth Federal War Victims' Pensions Benefits Adjustment Act
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First Interest Rate Increase Regulation for Housing Assistance Loans
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# Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin ### Eingangsformel Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: ### § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf Bergbautechnologe/Bergbautechnologin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. ### § 2 Dauer und Struktur der Berufsausbildung (1) Die Ausbildung dauert drei Jahre. (2) Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und die Ausbildung in einer der Fachrichtungen Tiefbautechnik oder Tiefbohrtechnik. ### § 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild): Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: - 1. Werkstoffbearbeitung, - 2. Steuerungstechnik, - 3. Heben und Bewegen von Lasten, - 4. Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen, - 5. Geologie und Gebirgsmechanik, Lagerstättenerschließung, Bergmännische Hohlräume, - 6. Gewinnung und Deponierung, - 7. Förderung, - 8. Logistik und Transport; Abschnitt B Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Tiefbautechnik: - 1. Bewetterungs- und Klimatechnik, - 2. Versatz, - 3. Vortriebs- und Gewinnungstechnik, - 4. Fahrung; Abschnitt C Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Tiefbohrtechnik: - 1. Bohrtechnische Ausrüstung, - 2. Bohrlochkonstruktion, - 3. Bohrlochmessung, - 4. Zementierung, - 5. Spülungstechnik, - 6. Bohrregime, - 7. Bohrlochkontrolle; Abschnitt D Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: - 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, - 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, - 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, - 4. Umweltschutz, - 5. Betriebliche und technische Kommunikation, - 6. Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, - 7. Qualitätssicherung. ### § 4 Durchführung der Berufsausbildung (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 5 bis 14 und 16 bis 19 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. ### § 5 Ziel der Abschlussprüfung, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkte (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. (2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2. (3) Teil 1 soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung. ### § 6 Inhalt von Teil 1 Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf - 1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie - 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. ### § 7 Prüfungsbereiche von Teil 1 Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: - 1. Montagetechnik und - 2. Lagerstätte. ### § 8 Prüfungsbereich „Montagetechnik“ (1) Im Prüfungsbereich „Montagetechnik“ soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, - 1. technische Unterlagen anzuwenden, - 2. montagetechnische Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen, - 3. Betriebsmittel und Werkzeuge auszuwählen und einzusetzen, - 4. Montageaufträge unter Beachtung von Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz auszuführen, - 5. montierte Baugruppen auf Funktionsfähigkeit zu überprüfen, - 6. Prüfverfahren anzuwenden, - 7. Ergebnisse zu dokumentieren und - 8. Kommunikationsformen und -regeln anzuwenden. (2) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen, hierüber ein situatives Fachgespräch führen und Aufgaben schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 225 Minuten. Davon entfallen auf die Arbeitsprobe einschließlich dem situativem Fachgespräch von höchstens 10 Minuten 180 Minuten und auf die schriftlichen Aufgaben 45 Minuten. ### § 9 Prüfungsbereich „Lagerstätte“ (1) Im Prüfungsbereich „Lagerstätte“ soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, - 1. geologische und gebirgsmechanische Gegebenheiten zu beschreiben, - 2. Verfahren zur Lagerstättenerschließung zu unterscheiden, - 3. Betriebsmittel zur Hohlraumerstellung auszuwählen und deren Auswahl zu begründen, - 4. Unterlagen für die Infrastruktur auszuwerten und - 5. Massen-, Druck-, Flächen- und Volumenberechnungen durchzuführen. (2) Der Prüfling soll eine ganzheitliche Aufgabe schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten. ### § 10 Inhalt von Teil 2 (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf - 1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie - 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. (2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist. ### § 11 Prüfungsbereiche von Teil 2 in der Fachrichtung „Tiefbautechnik“ Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung „Tiefbautechnik“ findet in folgenden Prüfungsbereichen statt: - 1. Bergbautechnische Prozesse, - 2. Bergbautechnik und Bergrecht, - 3. Wirtschafts- und Sozialkunde. ### § 12 Prüfungsbereich „Bergbautechnische Prozesse“ (1) Im Prüfungsbereich „Bergbautechnische Prozesse“ soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, - 1. bergbautechnische Prozesse zu analysieren, zu bewerten und unter Berücksichtigung geologischer, technischer, wirtschaftlicher, rechtlicher und ökologischer Bedingungen durchzuführen, - 2. bergbautechnische Prozesse zu dokumentieren, - 3. Störungen im Bergbauprozess zu analysieren und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einzuleiten. (2) Der Prüfling soll - 1. einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich des geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen, oder - 2. eine Arbeitsprobe durchführen und hierüber ein situatives Fachgespräch führen. (3) Die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 18 bis 24 Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten. (4) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsprobe beträgt insgesamt vier Stunden, einschließlich eines situativen Fachgesprächs von höchstens zehn Minuten. ### § 13 Prüfungsbereich „Bergbautechnik und Bergrecht“ (1) Im Prüfungsbereich „Bergbautechnik und Bergrecht“ soll der Prüfling darstellen, dass er in der Lage ist, - 1. bergbautechnische und bergbaulogistische Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen, - 2. technische und organisatorische Schnittstellen festzulegen, - 3. technische Unterlagen anzuwenden, - 4. sicherheitstechnische Anforderungen bei der Herstellung, Unterhaltung und Verwahrung von Grubenbauen zu berücksichtigen, - 5. Rohstoffe zu gewinnen, - 6. Grubenbaue zu bewettern und zu klimatisieren, - 7. Arbeitsergebnisse zu kontrollieren und zu bewerten, - 8. Transport- und Fördermittel auszuwählen und einzusetzen, - 9. Fahrung unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit zu gestalten und durchzuführen, - 10. bei bergbautechnischen und bergbaulogistischen Prozessen Gefährdungen zu analysieren und zu dokumentieren, - 11. Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Umwelt- und Gesundheitsschutz zu ergreifen und - 12. Gesetze und Verordnungen des Bergrechtes anzuwenden. (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. ### § 14 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ (1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen. (2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. ### § 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: | 1. Prüfungsbereich Montagetechnik | mit 15 Prozent, | | 2. Prüfungsbereich Lagerstätte | mit 15 Prozent, | | 3. Prüfungsbereich Bergbautechnische Prozesse | mit 30 Prozent, | | 4. Prüfungsbereich Bergbautechnik und Bergrecht | mit 30 Prozent, | | 5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. | (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: - 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“, - 2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“, - 3. in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und - 4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“. (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Bergbautechnik und Bergrecht“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn - 1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und - 2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. ### § 16 Prüfungsbereiche von Teil 2 in der Fachrichtung „Tiefbohrtechnik“ Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung „Tiefbohrtechnik“ findet in folgenden Prüfungsbereichen statt: - 1. Bohrtechnische Prozesse, - 2. Bohrtechnik und Bergrecht, - 3. Wirtschafts- und Sozialkunde. ### § 17 Prüfungsbereich „Bohrtechnische Prozesse“ (1) Im Prüfungsbereich „Bohrtechnische Prozesse“ soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, - 1. bohrtechnische Prozesse zu analysieren, zu bewerten und unter Berücksichtigung geologischer, technischer, wirtschaftlicher, rechtlicher und ökologischer Bedingungen durchzuführen, - 2. bohrtechnische Prozesse zu dokumentieren, - 3. Störungen im Bohrprozess zu analysieren und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einzuleiten. (2) Der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen. Das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrags geführt. Unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden. Dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich des geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen. (3) Die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 18 bis 24 Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten. ### § 18 Prüfungsbereich „Bohrtechnik und Bergrecht“ (1) Im Prüfungsbereich „Bohrtechnik und Bergrecht“ soll der Prüfling darstellen, dass er in der Lage ist, - 1. bohrtechnische und bergbaulogistische Prozesse unter Berücksichtigung geologischer, technischer, wirtschaftlicher, rechtlicher und ökologischer Bedingungen zu analysieren und zu bewerten, - 2. Prozesse zu dokumentieren, - 3. Störungen im Bohrprozess zu analysieren und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einzuleiten, - 4. bohrtechnische und bergbaulogistische Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen, - 5. technische und organisatorische Schnittstellen festzulegen, - 6. technische Unterlagen anzuwenden, - 7. Arbeitsergebnisse zu kontrollieren und zu bewerten, - 8. Transport- und Fördermittel auszuwählen, - 9. bei bohrtechnischen und bergbaulogistischen Prozessen Gefährdungen zu analysieren und zu dokumentieren, - 10. Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Umwelt- und Gesundheitsschutz zu ergreifen und - 11. Gesetze und Verordnungen des Bergrechtes anzuwenden. (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. ### § 19 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ (1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen. (2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. ### § 20 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: - 1. | Prüfungsbereich Montagetechnik | mit 15 Prozent, | - 2. | Prüfungsbereich Lagerstätte | mit 15 Prozent, | - 3. | Prüfungsbereich Bohrtechnische Prozesse | mit 30 Prozent, | - 4. | Prüfungsbereich Bohrtechnik und Bergrecht | mit 30 Prozent, | - 5. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. | (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: - 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“, - 2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“, - 3. in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und - 4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“. (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Bohrtechnik und Bergrecht“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn - 1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und - 2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. ### § 21 Übergangsregelung Berufsausbildungsverhältnisse, die vor Ablauf des 31. Juli 2015 bestehen, werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt. ### Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Satz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin – Sachliche Gliederung – (Fundstelle: BGBl. I 2009, 1244 - 1248) **Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten** | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | | --- | --- | --- | | 1 | 2 | 3 | | --- | --- | --- | | 1 | Werkstoffbearbeitung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | - a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben - b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen - c) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen - d) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen - e) Werkstücke durch manuelle Fertigungsverfahren herstellen - f) Werkstücke durch maschinelle Fertigungsverfahren, insbesondere Bohren und Sägen, herstellen - g) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen - h) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen | 2 | Steuerungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | - a) steuerungstechnische Unterlagen erstellen und auswerten - b) Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik anwenden - c) programmierbare Automatisierungssysteme auf Funktionsfähigkeit überprüfen | 3 | Heben und Bewegen von Lasten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | - a) Lastaufnahme- und Lastanschlagmittel hinsichtlich ihrer Einsatzmöglichkeiten unterscheiden und auswählen - b) Hub- und Transporteinrichtungen auf Funktionsfähigkeit kontrollieren und einsetzen - c) Unregelmäßigkeiten am dynamischen Fahrverhalten erkennen und geeignete Maßnahmen einleiten - d) beim manuellen Transport Einrichtungen und Hilfsmittel ergonomisch einsetzen und einen gesundheitsbewussten Bewegungsablauf beachten | 4 | Montieren, Demontieren, Inbetrieb- nehmen, Bedienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | - a) Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden - b) Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montieren - c) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnen - d) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern - e) Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienen - f) Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen | 5 | Geologie und Gebirgsmechanik, Lagerstättenerschließung, Bergmännische Hohlräume (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | - a) geologischen Aufbau von Lagerstätten beschreiben - b) geologische Gegebenheiten durch Bohrungen erkunden - c) Druckverhältnisse im Gebirge beschreiben - d) Arten von Lagerstätten unterscheiden und den Aufschluss erklären - e) bei der Erstellung, Sicherung und Unterhaltung von Hohlräumen unter Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten mitwirken - f) die Vorschriften des vorbeugenden Explosionsschutzes anwenden | 6 | Gewinnung und Deponierung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | - a) Rohstoffe unter Berücksichtigung der Abbau- und Gewinnungsverfahren lösen, laden und abfördern - b) Maßnahmen zur Sicherung des Arbeitsplatzes im Gewinnungsbereich durchführen - c) im Abbau eingesetzte Fördereinrichtungen und Gewinnungsmaschinen anwenden und veränderten Betriebssituationen anpassen - d) Deponiestoffe beschreiben, Hohlräume für das Einbringen von Deponiematerial vorbereiten - e) Deponiematerial kontrollieren - f) Betriebsmittel für das Transportieren und Einbringen von Deponiematerial anwenden | 7 | Förderung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | - a) Fördersysteme unterscheiden - b) Betriebsbereitschaft mechanischer, elektrischer, pneumatischer und hydraulischer Fördersysteme überprüfen, Sicherheitseinrichtungen kontrollieren - c) Fördersysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in und außer Betrieb nehmen - d) Fördersysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregelmäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten | 8 | Logistik und Transport (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | - a) betriebliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen handhaben - b) Transportmittel unterscheiden - c) Betriebsbereitschaft mechanischer, elektrischer, pneumatischer und hydraulischer Transportsysteme überprüfen, Sicherheitseinrichtungen kontrollieren - d) Transportmittel unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in und außer Betrieb nehmen - e) Transportwege herrichten und sichern - f) Transport ausführen, Material unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften lagern - g) Betriebsmittel für Sondertransporte unterscheiden und auswählen - h) Betriebsmittel für Sondertransporte be- und entladen, Sondertransport durchführen, Transportgut sichern **Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Tiefbautechnik** | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | | --- | --- | --- | | 1 | 2 | 3 | | --- | --- | --- | | 1 | Bewetterungs- und Klimatechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | - a) Wetterarten und Wirkungsweise der Grubenbewetterung erläutern - b) Einrichtungen und Betriebsmittel der Grubenbewetterung unterscheiden und auf Funktionsfähigkeit überprüfen - c) Bewetterungssysteme unterscheiden, Bauwerke zur Regelung und Führung von Wetterströmen ein- und ausbauen und in Stand halten - d) Wetterdaten bewerten - e) Aufbau und Wirkungsweise von Klimaanlagen beschreiben, Betriebswerte bewerten - f) Klimaanlagen einbauen und warten | 2 | Versatz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | - a) Versatzverfahren beschreiben, Grubenbaue für das Einbringen von Versatz vorbereiten - b) Betriebsmittel für das Fördern, Transportieren und Einbringen von Versatz anwenden - c) Versatz einbringen und kontrollieren | 3 | Vortriebs- und Gewinnungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | - a) Grubenbaue unter Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten herstellen und beherrschen - b) Grubenbaue durch Ausbau sichern - c) Grubenbaue funktional unterhalten - d) Grubenbaue verwahren - e) betriebliche Abbau- und Gewinnungsverfahren anwenden | 4 | Fahrung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | - a) Fahrungssysteme unterscheiden - b) Betriebsbereitschaft von Fahrungssystemen überprüfen, Sicherheitseinrichtungen kontrollieren - c) Fahrungssysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen, benutzen und außer Betrieb nehmen - d) Fahrungssysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregelmäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten **Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Tiefbohrtechnik** | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | | --- | --- | --- | | 1 | 2 | 3 | | --- | --- | --- | | 1 | Bohrtechnische Ausrüstung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) | - a) Bohrgerüste nach Verwendungsart unterscheiden - b) Antriebsaggregate bedienen und warten - c) Pumpen bedienen und warten - d) Behältersysteme und Tankanlagen bedienen und warten - e) Anlagen der Mess-, Regel- und Sicherheitstechnik bedienen | 2 | Bohrlochkonstruktion (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) | - a) Hohlräume unter Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten herstellen und beherrschen - b) Hohlräume durch Ausbau sichern - c) Elemente der Bohrlochkonstruktion für den Verbau vorbereiten - d) Druckstufen und Materialgüteanforderungen mittels vorgegebener Maße kontrollieren - e) Bauteile auf Vollständigkeit, Maßhaltigkeit und Beschaffenheit der Kontakt- und Dichtflächen überprüfen - f) Elemente der Bohrlochkonstruktion nach technologischen Vorgaben montieren - g) verbaute Elemente auf Funktionsfähigkeit kontrollieren - h) Fehler der Bohrlochkonstruktion erkennen und geeignete Maßnahmen zu deren Behebung einleiten - i) Hohlräume funktionsfähig erhalten - j) Hohlräume verwahren | 3 | Bohrlochmessung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) | - a) Messverfahren nach Anwendungsarten unterscheiden - b) Durchführung der Messung unterstützen | 4 | Zementierung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4) | - a) Zementeigenschaften und die Verwendung von Zementen in der Bohrtechnik nach Anwendungsarten unterscheiden - b) Zementationsverfahren beschreiben - c) Durchführung der Zementation unterstützen | 5 | Spülungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5) | - a) Aufgaben der Spülung beschreiben - b) Spülungsarten den Aufgaben zuordnen - c) Spülung nach Vorgaben bearbeiten - d) Spülung entsorgen - e) Spülungsparameter messen und dokumentieren | 6 | Bohrregime (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6) | - a) das Zusammenwirken von Gesteinseigenschaften und Gesteinszerstörung beschreiben - b) Zusammenwirken der Bohrparameter beschreiben, Bohrparameter nach Vorgaben umsetzen und dokumentieren - c) Bohr-, Fräs- und Fangwerkzeuge unterscheiden - d) Bohrgarnituren und Bohrstrangelemente nach Vorgaben zusammenstellen und ein- und ausbauen - e) Durchführung bohrtechnischer Sonderaufgaben unterstützen | 7 | Bohrlochkontrolle (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 7) | - a) Ausrüstungen zur Kontrolle von Bohrlöchern unterscheiden und bedienen - b) Anomalien im Bohrprozess, insbesondere Zuflüsse und Verluste, erkennen und beherrschen **Abschnitt D: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten** | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | | --- | --- | --- | | 1 | 2 | 3 | | --- | --- | --- | | 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1) | - a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären, Rechtsform und Aufbau des Ausbildungsbetriebes erläutern - b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2) | - a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären - c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3) | - a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | 4 | Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | 5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5) | - a) Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen, Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, recherchieren, Informationen auswerten - b) betriebliche Kommunikationsmittel nutzen - c) IT–gestützte Kommunikationssysteme nutzen - d) Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schaltpläne anwenden - e) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden | 6 | Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6) | - a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten - b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen - c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen - d) Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen - e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten - f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen - g) im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen - h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen - i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden - j) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren | 7 | Qualitätssicherung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7) | - a) betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwenden - b) Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen beachten - c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen - d) Betriebsstörungen systematisch bearbeiten ### Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Satz 2)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin – Zeitliche Gliederung – (Fundstelle: BGBl. I 2009, 1249 - 1262) **Abschnitt 1** | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten | | --- | --- | --- | --- | | 1 | 2 | 3 | 4 | | --- | --- | --- | --- | | 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1) | - a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären, Rechtsform und Aufbau des Ausbildungsbetriebes erläutern - b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln | | 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2) | - a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären - c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3) | - a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | 4 | Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonende Energie- und Materialverwendung nutzen - d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen **Abschnitt 2** **1. bis 3. Ausbildungshalbjahr:** Zeitrahmen 1 Fertigen von Baugruppen | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten | | --- | --- | --- | --- | | 1 | 2 | 3 | 4 | | --- | --- | --- | --- | | 1 | Werkstoffbearbeitung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | - a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben - b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen - c) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen - d) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen - e) Werkstücke durch manuelle Fertigungsverfahren herstellen - f) Werkstücke durch maschinelle Fertigungsverfahren, insbesondere Bohren und Sägen, herstellen - g) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen - h) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen | 2 bis 4 | 2 | Steuerungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | - c) programmierbare Automatisierungssysteme auf Funktionsfähigkeit überprüfen | 3 | Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | - b) Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montieren | 4 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5) | - a) Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen, Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, recherchieren, Informationen auswerten - b) betriebliche Kommunikationsmittel nutzen - c) IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen - d) Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schaltpläne anwenden | 5 | Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6) | - a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten - b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen - c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen - d) Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen - i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden - j) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren | 6 | Qualitätssicherung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7) | - c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen Zeitrahmen 2 Inbetriebnehmen | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten | | --- | --- | --- | --- | | 1 | 2 | 3 | 4 | | --- | --- | --- | --- | | 1 | Steuerungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | - a) steuerungstechnische Unterlagen erstellen und auswerten - b) Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik anwenden - c) programmierbare Automatisierungssysteme auf Funktionsfähigkeit überprüfen 2 bis 4 | | 2 | Heben und Bewegen von Lasten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | - a) Lastaufnahme- und Lastanschlagmittel hinsichtlich ihrer Einsatzmöglichkeiten unterscheiden und auswählen - b) Hub- und Transporteinrichtungen auf Funktionsfähigkeit kontrollieren und einsetzen - d) beim manuellen Transport Einrichtungen und Hilfsmittel ergonomisch einsetzen und einen gesundheitsbewussten Bewegungsablauf beachten | 3 | Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | - a) Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden - e) Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienen | 4 | Förderung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | - a) Fördersysteme unterscheiden | 5 | Logistik und Transport (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nr. 8) | - a) betriebliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen handhaben | 6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5) | - a) Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen, Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, recherchieren, Informationen auswerten - b) betriebliche Kommunikationsmittel nutzen - d) Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schaltpläne anwenden | 7 | Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6) | - a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten - b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen - c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen - d) Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen - i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden - j) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren | 8 | Qualitätssicherung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7) | - a) betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwenden - c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen Zeitrahmen 3 Hohlräume erstellen und erschließen | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten | | --- | --- | --- | --- | | 1 | 2 | 3 | 4 | | --- | --- | --- | --- | | 1 | Heben und Bewegen von Lasten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | - b) Hub- und Transporteinrichtungen auf Funktionsfähigkeit kontrollieren und einsetzen - d) beim manuellen Transport Einrichtungen und Hilfsmittel ergonomisch einsetzen und einen gesundheitsbewussten Bewegungsablauf beachten | 4 bis 6 | | 2 | Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | - b) Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montieren - e) Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienen - f) Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen | 3 | Geologie und Gebirgsmechanik, Lagerstättenerschließung, Bergmännische Hohlräume (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | - a) geologischen Aufbau von Lagerstätten beschreiben - b) geologische Gegebenheiten durch Bohrungen erkunden - c) Druckverhältnisse im Gebirge beschreiben - d) Arten von Lagerstätten unterscheiden und den Aufschluss erklären - e) bei der Erstellung, Sicherung und Unterhaltung von Hohlräumen unter Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten mitwirken - f) die Vorschriften des vorbeugenden Explosionsschutzes anwenden | 4 | Logistik und Transport (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | - b) Transportmittel unterscheiden - f) Transport ausführen, Material unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften lagern | 5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5) | - d) Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schaltpläne anwenden - e) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden | 6 | Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6) | - a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten - b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen - c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen - d) Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen - g) im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen - j) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren | 7 | Qualitätssicherung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7) | - c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen Zeitrahmen 4 Montieren, Demontieren und Transportieren | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten | | --- | --- | --- | --- | | 1 | 2 | 3 | 4 | | --- | --- | --- | --- | | 1 | Steuerungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | - b) Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik anwenden | 2 | Heben und Bewegen von Lasten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | - a) Lastaufnahme- und Lastanschlagmittel hinsichtlich ihrer Einsatzmöglichkeiten unterscheiden und auswählen | 3 | Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | - a) Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden - b) Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montieren - c) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnen - d) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern - e) Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienen - f) Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen | 4 | Logistik und Transport (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | - b) Transportmittel unterscheiden - c) Betriebsbereitschaft mechanischer, elektrischer, pneumatischer und hydraulischer Transportsysteme überprüfen, Sicherheitseinrichtungen kontrollieren - d) Transportmittel unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in und außer Betrieb nehmen - e) Transportwege herrichten und sichern - f) Transport ausführen, Material unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften lagern - g) Betriebsmittel für Sondertransporte unterscheiden und auswählen - h) Betriebsmittel für Sondertransporte be- und entladen, Sondertransport durchführen, Transportgut sichern | 5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5) | - a) Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen, Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, recherchieren, Informationen auswerten - b) betriebliche Kommunikationsmittel nutzen - c) IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen - d) Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schaltpläne anwenden 3 bis 5 | | 6 | Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6) | - a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten - b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen - c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen - d) Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen - e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten - f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen - g) im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen - h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen - i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden - j) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren | 7 | Qualitätssicherung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7) | - a) betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwenden - b) Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen beachten - c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen Zeitrahmen 5 Anlagen, Maschinen und Systeme bedienen und warten | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten | | --- | --- | --- | --- | | 1 | 2 | 3 | 4 | | --- | --- | --- | --- | | 1 | Steuerungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | - b) Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik anwenden - c) programmierbare Automatisierungssysteme auf Funktionsfähigkeit überprüfen | 2 | Heben und Bewegen von Lasten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | - c) Unregelmäßigkeiten am dynamischen Fahrverhalten erkennen und geeignete Maßnahmen einleiten | 3 | Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | - d) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern - e) Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienen - f) Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen | 2 bis 4 | | 4 | Förderung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | - a) Fördersysteme unterscheiden - b) Betriebsbereitschaft mechanischer, elektrischer, pneumatischer und hydraulischer Fördersysteme überprüfen, Sicherheitseinrichtungen kontrollieren - c) Fördersysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in und außer Betrieb nehmen - d) Fördersysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregelmäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten | 5 | Logistik und Transport (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | - a) betriebliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen handhaben | 6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5) | - a) Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen, Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, recherchieren, Informationen auswerten - d) Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schaltpläne anwenden | 7 | Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6) | - b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen - c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen - d) Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen - e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten - g) im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen - i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden - j) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren | 8 | Qualitätssicherung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7) | - a) betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwenden - b) Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen beachten - c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen - d) Betriebsstörungen systematisch bearbeiten **4. bis 6. Ausbildungshalbjahr:** Zeitrahmen 6 Rohstoffe gewinnen | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten | | --- | --- | --- | --- | | 1 | 2 | 3 | 4 | | --- | --- | --- | --- | | 1 | Steuerungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | - b) Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik anwenden - c) programmierbare Automatisierungssysteme auf Funktionsfähigkeit überprüfen 5 bis 7 | | 2 | Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | - b) Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montieren - e) Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienen - f) Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen | 3 | Geologie und Gebirgs- mechanik, Lagerstättenerschließung, Bergmännische Hohlräume (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | - a) geologischen Aufbau von Lagerstätten beschreiben - b) geologische Gegebenheiten durch Bohrungen erkunden - c) Druckverhältnisse im Gebirge beschreiben - d) Arten von Lagerstätten unterscheiden und den Aufschluss erklären | 4 | Gewinnung und Deponierung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | - a) Rohstoffe unter Berücksichtigung der Abbau- und Gewinnungsverfahren lösen, laden und abfördern - b) Maßnahmen zur Sicherung des Arbeitsplatzes im Gewinnungsbereich durchführen - c) im Abbau eingesetzte Fördereinrichtungen und Gewinnungsmaschinen anwenden und veränderten Betriebssituationen anpassen - d) Deponiestoffe beschreiben, Hohlräume für das Einbringen von Deponiematerial vorbereiten - e) Deponiematerial kontrollieren - f) Betriebsmittel für das Transportieren und Einbringen von Deponiematerial anwenden | 5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5) | - c) IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen | 6 | Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6) | - a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten - b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen - c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen - d) Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen - e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten - g) im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen - j) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren | 7 | Qualitätssicherung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7) | - c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen **Abschnitt 3** **Fachrichtung Tiefbautechnik** Zeitrahmen 7 Grubenbaue herstellen, unterhalten und verwahren | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten | | --- | --- | --- | --- | | 1 | 2 | 3 | 4 | | --- | --- | --- | --- | | 1 | Steuerungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | - b) Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik anwenden - c) programmierbare Automatisierungssysteme auf Funktionsfähigkeit überprüfen | 2 | Heben und Bewegen von Lasten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | - d) beim manuellen Transport Einrichtungen und Hilfsmittel ergonomisch einsetzen und einen gesundheitsbewussten Bewegungsablauf beachten | 3 | Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | - b) Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montieren - c) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnen - e) Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienen - f) Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen | 4 | Geologie und Gebirgsmechanik, Lagerstättenerschließung, Bergmännische Hohlräume (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | - e) bei der Erstellung, Sicherung und Unterhaltung von Hohlräumen unter Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten mitwirken - f) die Vorschriften des vorbeugenden Explosionsschutzes anwenden | 5 | Förderung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | - b) Betriebsbereitschaft mechanischer, elektrischer, pneumatischer und hydraulischer Fördersysteme überprüfen, Sicherheitseinrichtungen kontrollieren - c) Fördersysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in und außer Betrieb nehmen - d) Fördersysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregelmäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten | 6 | Logistik und Transport (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | - a) betriebliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen handhaben - d) Transportmittel unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in und außer Betrieb nehmen - e) Transportwege herrichten und sichern - f) Transport ausführen, Material unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften lagern - g) Betriebsmittel für Sondertransporte unterscheiden und auswählen - h) Betriebsmittel für Sondertransporte be- und entladen, Sondertransport durchführen, Transportgut sichern | 7 | Bewetterungs- und Klimatechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | - a) Wetterarten und Wirkungsweise der Grubenbewetterung erläutern - b) Einrichtungen und Betriebsmittel der Grubenbewetterung unterscheiden und auf Funktionsfähigkeit überprüfen - c) Bewetterungssysteme unterscheiden, Bauwerke zur Regelung und Führung von Wetterströmen ein- und ausbauen und in Stand halten - d) Wetterdaten bewerten - e) Aufbau und Wirkungsweise von Klimaanlagen beschreiben, Betriebswerte bewerten - f) Klimaanlagen einbauen und warten | 6 bis 8 | 8 | Vortriebs- und Gewinnungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | - a) Grubenbaue unter Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten herstellen und beherrschen - b) Grubenbaue durch Ausbau sichern - c) Grubenbaue funktional unterhalten - d) Grubenbaue verwahren | 9 | Fahrung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | - a) Fahrungssysteme unterscheiden - b) Betriebsbereitschaft von Fahrungssystemen überprüfen, Sicherheitseinrichtungen kontrollieren - c) Fahrungssysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen, benutzen und außer Betrieb nehmen - d) Fahrungssysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregelmäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten | 10 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5) | - b) betriebliche Kommunikationsmittel nutzen - c) IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen | 11 | Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6) | - a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten - b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen - c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen - d) Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen - e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten - g) im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen - j) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren | 12 | Qualitätssicherung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7) | - c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen - d) Betriebsstörungen systematisch bearbeiten Zeitrahmen 8 Rohstoffe gewinnen und fördern | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten | | --- | --- | --- | --- | | 1 | 2 | 3 | 4 | | --- | --- | --- | --- | | 1 | Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | - b) Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montieren - c) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnen - e) Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienen - f) Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen | 2 | Gewinnung und Deponierung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | - a) Rohstoffe unter Berücksichtigung der Abbau- und Gewinnungsverfahren lösen, laden und abfördern - b) Maßnahmen zur Sicherung des Arbeitsplatzes im Gewinnungsbereich durchführen - c) im Abbau eingesetzte Fördereinrichtungen und Gewinnungsmaschinen anwenden und veränderten Betriebssituationen anpassen | 3 | Förderung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | - c) Fördersysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in und außer Betrieb nehmen - d) Fördersysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregelmäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten | 4 | Logistik und Transport (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | - a) betriebliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen handhaben | 5 | Bewetterungs- und Klimatechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | - a) Wetterarten und Wirkungsweise der Grubenbewetterung erläutern - d) Wetterdaten bewerten - e) Aufbau und Wirkungsweise von Klimaanlagen beschreiben, Betriebswerte bewerten - f) Klimaanlagen einbauen und warten | 6 | Versatz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | - a) Versatzverfahren beschreiben, Grubenbaue für das Einbringen von Versatz vorbereiten - b) Betriebsmittel für das Fördern, Transportieren und Einbringen von Versatz anwenden - c) Versatz einbringen und kontrollieren | 4 bis 6 | | 7 | Vortriebs- und Gewinnungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | - b) Grubenbaue durch Ausbau sichern - e) betriebliche Abbau- und Gewinnungsverfahren anwenden | 8 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5) | - b) betriebliche Kommunikationsmittel nutzen - c) IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen - e) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden | 9 | Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6) | - a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten - b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen - c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen - d) Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen - g) im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen - j) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren | 10 | Qualitätssicherung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7) | - c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen - d) Betriebsstörungen systematisch bearbeiten **Fachrichtung Tiefbohrtechnik** Zeitrahmen 9 Bohrlöcher herstellen, unterhalten und verwahren | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten | | --- | --- | --- | --- | | 1 | 2 | 3 | 4 | | --- | --- | --- | --- | | 1 | Steuerungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | - b) Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik anwenden - c) programmierbare Automatisierungssysteme auf Funktionsfähigkeit überprüfen | 2 | Heben und Bewegen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | - a) Lastaufnahme- und Lastanschlagmittel hinsichtlich ihrer Einsatzmöglichkeiten unterscheiden und auswählen - b) Hub- und Transporteinrichtungen auf Funktionsfähigkeit kontrollieren und einsetzen - c) Unregelmäßigkeiten am dynamischen Fahrverhalten erkennen und geeignete Maßnahmen einleiten | 3 | Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | - b) Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montieren - e) Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienen - f) Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen | 4 | Geologie und Gebirgsmechanik, Lagerstättenerschließung, Bergmännische Hohlräume (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | - e) bei der Erstellung, Sicherung und Unterhaltung von Hohlräumen unter Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten mitwirken - f) die Vorschriften des vorbeugenden Explosionsschutzes anwenden | 5 | Gewinnung und Deponierung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | - a) Rohstoffe unter Berücksichtigung der Abbau- und Gewinnungsverfahren lösen, laden und abfördern - b) Maßnahmen zur Sicherung des Arbeitsplatzes im Gewinnungsbereich durchführen - c) im Abbau eingesetzte Fördereinrichtungen und Gewinnungsmaschinen anwenden und veränderten Betriebssituationen anpassen | 6 | Förderung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | - b) Betriebsbereitschaft mechanischer, elektrischer, pneumatischer und hydraulischer Fördersysteme überprüfen, Sicherheitseinrichtungen kontrollieren - c) Fördersysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in und außer Betrieb nehmen - d) Fördersysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregelmäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten | 7 | Bohrtechnische Ausrüstung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) | - a) Bohrgerüste nach Verwendungsart unterscheiden - b) Antriebsaggregate bedienen und warten - c) Pumpen bedienen und warten - d) Behältersysteme und Tankanlagen bedienen und warten - e) Anlagen der Mess-, Regel- und Sicherheitstechnik bedienen | 8 | Bohrlochkonstruktion (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) | - a) Hohlräume unter Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten herstellen und beherrschen - b) Hohlräume durch Ausbau sichern - c) Elemente der Bohrlochkonstruktion für den Verbau vorbereiten - d) Druckstufen und Materialgüteanforderungen mittels vorgegebener Maße kontrollieren - e) Bauteile auf Vollständigkeit, Maßhaltigkeit und Beschaffenheit der Kontakt- und Dichtflächen überprüfen - f) Elemente der Bohrlochkonstruktion nach technologischen Vorgaben montieren - g) verbaute Elemente auf Funktionsfähigkeit kontrollieren - h) Fehler der Bohrlochkonstruktion erkennen und geeignete Maßnahmen zu deren Behebung einleiten - i) Hohlräume funktionsfähig erhalten - j) Hohlräume verwahren | 11 bis 13 | | 9 | Bohrlochmessung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) | - a) Messverfahren nach Anwendungsarten unterscheiden - b) Durchführung der Messung unterstützen | 10 | Zementierung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4) | - a) Zementeigenschaften und die Verwendung von Zementen in der Bohrtechnik nach Anwendungsarten unterscheiden - b) Zementationsverfahren beschreiben - c) Durchführung der Zementation unterstützen | 11 | Spülungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5) | - a) Aufgaben der Spülung beschreiben - b) Spülungsarten den Aufgaben zuordnen - c) Spülung nach Vorgaben bearbeiten - d) Spülung entsorgen - e) Spülungsparameter messen und dokumentieren | 12 | Bohrregime (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6) | - a) das Zusammenwirken von Gesteinseigenschaften und Gesteinszerstörung beschreiben - b) Zusammenwirken der Bohrparameter beschreiben, Bohrparameter nach Vorgaben umsetzen und dokumentieren - c) Bohr-, Fräs- und Fangwerkzeuge unterscheiden - d) Bohrgarnituren und Bohrstrangelemente nach Vorgaben zusammenstellen und ein- und ausbauen - e) Durchführung bohrtechnischer Sonderaufgaben unterstützen | 13 | Bohrlochkontrolle (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 7) | - a) Ausrüstungen zur Kontrolle von Bohrlöchern unterscheiden und bedienen - b) Anomalien im Bohrprozess, insbesondere Zuflüsse und Verluste, erkennen und beherrschen | 14 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5) | - d) Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schaltpläne anwenden - e) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden | 15 | Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6) | - a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten - b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen - c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen - d) Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen - e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten - f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen - g) im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen - i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden - j) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren | 16 | Qualitätssicherung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7) | - a) betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwenden - b) Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen beachten - c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen - d) Betriebsstörungen systematisch bearbeiten
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