Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2023
Overview
- Source URL
- https://www.gesetze-im-internet.de/bbfestv_2023/xml.zip
- Name
- Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2023
- Reference number
- bbfestv_2023
- Regulation crawler
- German Federal Law
- Publish date
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- Language
- de
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Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2023
Eingangsformel
Auf Grund des § 46 Absatz 10 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2051) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
§ 1 Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2023 rückwirkend angepasst und für das Jahr 2024 festgelegt wird, beträgt
- 1. 5,1 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,
- 2. 6,1 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,
- 3. 4,0 Prozentpunkte für Berlin,
- 4. 5,5 Prozentpunkte für Brandenburg,
- 5. 6,8 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen,
- 6. 9,7 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg,
- 7. 5,9 Prozentpunkte für Hessen,
- 8. 7,3 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,
- 9. 9,1 Prozentpunkte für Niedersachsen,
- 10. 7,6 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,
- 11. 5,3 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,
- 12. 7,0 Prozentpunkte für das Saarland,
- 13. 8,5 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,
- 14. 6,5 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,
- 15. 7,5 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und
- 16. 8,5 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.
§ 2 Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
(1) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2023
- 1. 71,9 Prozent für Baden-Württemberg,
- 2. 68,9 Prozent für den Freistaat Bayern,
- 3. 66,8 Prozent für Berlin,
- 4. 68,3 Prozent für Brandenburg,
- 5. 69,6 Prozent für die Hansestadt Bremen,
- 6. 72,5 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,
- 7. 68,7 Prozent für Hessen,
- 8. 70,1 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,
- 9. 71,9 Prozent für Niedersachsen,
- 10. 70,4 Prozent für Nordrhein-Westfalen,
- 11. 78,1 Prozent für Rheinland-Pfalz,
- 12. 69,8 Prozent für das Saarland,
- 13. 71,3 Prozent für den Freistaat Sachsen,
- 14. 69,3 Prozent für Sachsen-Anhalt,
- 15. 70,3 Prozent für Schleswig-Holstein und
- 16. 71,3 Prozent für den Freistaat Thüringen.
(2) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2024
- 1. 71,9 Prozent für Baden-Württemberg,
- 2. 68,9 Prozent für den Freistaat Bayern,
- 3. 66,8 Prozent für Berlin,
- 4. 68,3 Prozent für Brandenburg,
- 5. 69,6 Prozent für die Hansestadt Bremen,
- 6. 72,5 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,
- 7. 68,7 Prozent für Hessen,
- 8. 70,1 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,
- 9. 71,9 Prozent für Niedersachsen,
- 10. 70,4 Prozent für Nordrhein-Westfalen,
- 11. 78,1 Prozent für Rheinland-Pfalz,
- 12. 69,8 Prozent für das Saarland,
- 13. 71,3 Prozent für den Freistaat Sachsen,
- 14. 69,3 Prozent für Sachsen-Anhalt,
- 15. 70,3 Prozent für Schleswig-Holstein und
- 16. 71,3 Prozent für den Freistaat Thüringen.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.