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- https://www.gesetze-im-internet.de/envkg_2012/
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- German Federal Law
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Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht — Table of Contents Inhaltsübersicht
Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften
| § 1 | Anwendungsbereich |
|---|---|
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
Abschnitt 2Neu in Verkehr gebrachte Produkte
| § 3 | Allgemeine Anforderungen an die Verbrauchskennzeichnung, an sonstige Produktinformationen sowie an Informationen in der Werbung und in sonstigen Werbeinformationen |
|---|---|
| § 4 | Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen |
| § 5 | Zuständigkeit für die Marktüberwachung und Zusammenarbeit; Verordnungsermächtigung |
| § 6 | Marktüberwachungskonzept |
| § 7 | Vermutungswirkung |
| § 8 | Stichprobenkontrollen und Marktüberwachungsmaßnahmen |
| § 9 | Adressaten der Stichprobenkontrollen und Marktüberwachungsmaßnahmen |
| § 10 | Betretensrechte, Befugnisse und Duldungspflichten |
| § 11 | Meldeverfahren |
| § 12 | Berichtspflichten |
| § 13 | Beauftragte Stelle |
| § 14 | Aufgaben der beauftragten Stelle |
| § 15 | Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung |
Abschnitt 3Übergangsregelung
§ 16 Berechtigung zur Abrechnung von Etiketten
Anlage Poster zum Energiekostenvergleich
Section 1 General Provisions
| § 1 | Scope |
|---|---|
| § 2 | Definitions |
Section 2 Products Placed on the Market for the First Time
| § 3 | General requirements for energy labelling, other product information, and information in advertising and other advertising information |
|---|---|
| § 4 | Authorisation to issue ordinances |
| § 5 | Responsibility for market surveillance and cooperation; authorisation to issue ordinances |
| § 6 | Market surveillance concept |
| § 7 | Presumption of conformity |
| § 8 | Random checks and market surveillance measures |
| § 9 | Addressees of random checks and market surveillance measures |
| § 10 | Rights of entry, powers and obligations to tolerate measures |
| § 11 | Notification procedure |
| § 12 | Reporting obligations |
| § 13 | Designated body |
| § 14 | Tasks of the designated body |
| § 15 | Administrative fine provisions; authorisation to issue ordinances |
Section 3 Transitional Provision
§ 16 Entitlement to invoice labels
Annex Poster for comparing energy costs
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
| § 1 | Anwendungsbereich |
|---|---|
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
Abschnitt 2 Neu in Verkehr gebrachte Produkte
| § 3 | Allgemeine Anforderungen an die Verbrauchskennzeichnung, an sonstige Produktinformationen sowie an Informationen in der Werbung und in sonstigen Werbeinformationen |
|---|---|
| § 4 | Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen |
| § 5 | Zuständigkeit für die Marktüberwachung und Zusammenarbeit; Verordnungsermächtigung |
| § 6 | Marktüberwachungskonzept |
| § 7 | Vermutungswirkung |
| § 8 | Stichprobenkontrollen und Marktüberwachungsmaßnahmen |
| § 9 | Adressaten der Stichprobenkontrollen und Marktüberwachungsmaßnahmen |
| § 10 | Betretensrechte, Befugnisse und Duldungspflichten |
| § 11 | Meldeverfahren |
| § 12 | Berichtspflichten |
| § 13 | Beauftragte Stelle |
| § 14 | Aufgaben der beauftragten Stelle |
| § 15 | Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung |
Abschnitt 3 Übergangsregelung
§ 16 Berechtigung zur Abrechnung von Etiketten
Anlage Poster zum Energiekostenvergleich
Abschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften Abschnitt 1 — General Provisions Abschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften
§ 1 — Anwendungsbereich § 1 — Scope § 1 — Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden für die Kennzeichnung von neu in Verkehr gebrachten Produkten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen sowie Kohlendioxid-Emissionen mittels Verbrauchskennzeichnung, sonstigen Produktinformationen und Angaben in der Werbung und in sonstigen Werbeinformationen. Neben den Angaben im Sinne des Satzes 1 sind auch Angaben über die Auswirkungen von Produkten auf den Verbrauch an Energie und auf andere wichtige Ressourcen vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst.
(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf
- 1. gebrauchte Produkte,
- 2. Etiketten, Beschriftungen, Leistungsschilder oder sonstige Informationen und Zeichen, die aus Sicherheitsgründen an Produkten angebracht werden, und
- 3. Produkte, die ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind.
(1) This Act shall apply to the labelling of products placed on the market for the first time with information on the consumption of energy and other essential resources and on carbon dioxide emissions by means of energy labelling, other product information, and information in advertising and other advertising information. In addition to the information referred to in the first sentence, information on the effects of products on the consumption of energy and other essential resources shall also fall within the scope of this Act.
(2) This Act shall not apply to
- 1. used products,
- 2. labels, inscriptions, rating plates or other information and signs affixed to products for safety reasons, or
- 3. products intended exclusively for use for military purposes.
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden für die Kennzeichnung von neu in Verkehr gebrachten Produkten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen sowie Kohlendioxid-Emissionen mittels Verbrauchskennzeichnung, sonstigen Produktinformationen und Angaben in der Werbung und in sonstigen Werbeinformationen. Neben den Angaben im Sinne des Satzes 1 sind auch Angaben über die Auswirkungen von Produkten auf den Verbrauch an Energie und auf andere wichtige Ressourcen vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst.
(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf
- 1. gebrauchte Produkte,
- 2. Etiketten, Beschriftungen, Leistungsschilder oder sonstige Informationen und Zeichen, die aus Sicherheitsgründen an Produkten angebracht werden, und
- 3. Produkte, die ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind.
§ 2 — Begriffsbestimmungen § 2 — Definitions § 2 — Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes
- ist Produkt der Oberbegriff für
- a) energieverbrauchsrelevante Produkte; dies umfasst Gegenstände, deren Nutzung den Verbrauch von Energie beeinflusst und die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, einschließlich Produktteile, die
- aa) zum Einbau in ein energieverbrauchsrelevantes Produkt bestimmt sind,
- bb) als Einzelteile für Endverbraucher in Verkehr gebracht werden oder in Betrieb genommen werden und
- cc) getrennt auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden können;
- b) Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 16), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist;
- c) Reifen im Sinne der Artikel 2 und 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 46), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 228/2011 (ABl. L 62 vom 9.3.2011, S. 1) geändert worden ist;
- ist Verordnung der Europäischen Union
- a) ein delegierter Rechtsakt in der Rechtsform der Verordnung im Sinne des Artikels 10 der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1) oder
- b) die Verordnung (EG) Nr. 1222/2009;
- ist Verbrauchskennzeichnung
die Kennzeichnung von Produkten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen sowie über CO2-Emissionen und mit sonstigen zusätzlichen Angaben mittels einheitlicher Etiketten, Aufkleber oder Hinweise;
- ist Verbrauchskennzeichnung
- sind sonstige Produktinformationen
Materialien, wie Datenblätter, Aushänge am Verkaufsort oder Leitfäden, die Informationen über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen sowie über CO2-Emissionen oder zusätzliche Angaben enthalten;
- sind sonstige Produktinformationen
- sind zusätzliche Angaben
weitere Angaben über die Leistung und die Merkmale eines Produkts, die sich auf dessen Verbrauch an Energie, den Verbrauch an anderen wichtigen Ressourcen oder den CO2-Ausstoß beziehen oder die für die Beurteilung des Verbrauchers von Nutzen sind und auf messbaren Daten beruhen;
- sind zusätzliche Angaben
- sind sonstige Werbeinformationen
- a) technische Werbematerialien im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009;
- b) die in einer Rechtsverordnung nach § 4 geregelten technischen Werbeschriften, Werbematerialien und Werbeschriften;
- gilt als Wirtschaftsakteur
der Lieferant, der Hersteller des Kraftfahrzeugs, deren Bevollmächtigter oder bevollmächtigter Vertreter, der Importeur und der Händler von Produkten;
- gilt als Wirtschaftsakteur
- gilt als Lieferantder Hersteller oder dessen Bevollmächtigter in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Importeur, der das energieverbrauchsrelevante Produkt oder den Reifen in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr bringt oder das energieverbrauchsrelevante Produkt in Betrieb nimmt; in Ermangelung dessen gilt als Lieferant jede natürliche oder juristische Person, die das energieverbrauchsrelevante Produkt oder den Reifen in Verkehr bringt oder das energieverbrauchsrelevante Produkt in Betrieb nimmt;
- ist Hersteller des Kraftfahrzeugs
der in der Zulassungsbescheinigung Teil I genannte Hersteller oder, wenn dieser nicht in Deutschland ansässig ist, dessen bevollmächtigter Vertreter;
- ist Hersteller des Kraftfahrzeugs
- ist Bevollmächtigter oder bevollmächtigter Vertreter
jede in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässige natürliche oder juristische Person, die der Hersteller schriftlich beauftragt hat, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen, um seine Verpflichtungen nach diesem Gesetz und der einschlägigen Gesetzgebung der Europäischen Union zu erfüllen;
- ist Bevollmächtigter oder bevollmächtigter Vertreter
- ist Importeur
jede in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Staat, der nicht der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, in Verkehr bringt;
- ist Importeur
- ist Händler
- a) jede natürliche oder juristische Person, die ein energieverbrauchsrelevantes Produkt dem Endverbraucher zum Kauf, zum Abschluss eines Mietvertrages oder ähnlicher entgeltlicher Gebrauchsüberlassung anbietet oder ausstellt;
- b) jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die Reifen im Sinne des Artikels 3 Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Lieferanten oder des Importeurs;
- c) jede natürliche oder juristische Person, die in Deutschland neue Kraftfahrzeuge im Sinne von Nummer 1 Buchstabe b ausstellt oder zum Kauf oder Leasing anbietet;
- ist Bereitstellung auf dem Markt
jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
- ist Bereitstellung auf dem Markt
- ist Inverkehrbringen
die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt der Europäischen Union oder in einem der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums zum Vertrieb oder zur Verwendung des Produkts innerhalb der Europäischen Union, unabhängig von der Art des Vertriebs;
- ist Inverkehrbringen
- ist Anbieten
das Anbieten eines Produkts zum Kauf, zum Abschluss eines Mietvertrages oder ähnlicher entgeltlicher Gebrauchsüberlassung an den Endverbraucher;
- ist Anbieten
- ist Ausstellen
das Aufstellen oder Vorführen von Produkten für den Endverbraucher am Verkaufsort zu Werbezwecken;
- ist Ausstellen
- ist Rückruf
jede Maßnahme, die darauf abzielt, die Rückgabe eines dem Endverbraucher bereitgestellten Produkts zu erwirken;
- ist Rückruf
- ist Rücknahme
jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein Produkt, das sich in der Lieferkette befindet, auf dem Markt bereitgestellt wird;
- ist Rücknahme
- ist Marktüberwachung
jede von den zuständigen Behörden durchgeführte Tätigkeit und von ihnen getroffene Maßnahme, durch die sichergestellt werden soll, dass ein Produkt mit den Anforderungen dieses Gesetzes übereinstimmt;
- ist Marktüberwachung
- ist Marktüberwachungsbehörde
jede Behörde, die für die Durchführung der Marktüberwachung zuständig ist;
- ist Marktüberwachungsbehörde
- ist akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle
eine Stelle, die Konformitätsbewertungen einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt und über eine Akkreditierung einer nationalen Akkreditierungsstelle nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) verfügt;
- ist akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle
- ist notifizierte Stelle
eine Stelle, die Konformitätsbewertungen durchführt und der Europäischen Kommission von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Grund eines europäischen Rechtsaktes mitgeteilt worden ist;
- ist notifizierte Stelle
- sind öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
Sachverständige im Sinne der §§ 36 und 36a der Gewerbeordnung;
- sind öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
- sind die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden
die Zollbehörden gemäß § 17 Absatz 2 Satz 2 des Zollverwaltungsgesetzes;
- sind die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden
- ist Tankstelle eine öffentliche Tankanlage mit Personal, an der über eine ortsfeste Vorrichtung Kraftstoffe für Personenkraftwagen abgegeben werden können;
- ist Mehrproduktzapfsäule eine Anlage zur Abgabe des Kraftstoffes, die mehrere Kraftstoffarten über getrennte Zapfventile bereitstellen kann; dabei ist unerheblich, ob an der Mehrproduktzapfsäule ein oder mehrere Kraftfahrzeuge gleichzeitig tanken können;
- ist Energiekostenvergleich die Darstellung der auf Kostenbasis normierten Energieverbrauchsangaben;
- ist Tankstellenbetreiber, wer die tatsächliche oder rechtliche Möglichkeit hat, die notwendigen Entscheidungen im Hinblick auf die Anzeige des Energiekostenvergleiches gemäß der Anlage zu treffen.
For the purposes of this Act,
- 1. product means the generic term for
- a) energy-related products; this includes objects whose use influences energy consumption and which are placed on the market or put into service, including product parts which
- aa) are intended for incorporation into an energy-related product,
- bb) are placed on the market or put into service as individual parts for end-users, and
- cc) can be separately tested for their environmental compatibility;
- b) motor vehicles within the meaning of Article 2(1) of Directive 1999/94/EC of the European Parliament and of the Council of 13 December 1999 relating to the availability of consumer information on fuel economy and CO2 emissions in respect of the marketing of new passenger cars (OJ L 12, 18.1.2000, p. 16), last amended by Regulation (EC) No 1137/2008 (OJ L 311, 21.11.2008, p. 1);
- c) tyres within the meaning of Articles 2 and 3(1) of Regulation (EC) No 1222/2009 of the European Parliament and of the Council of 25 November 2009 on the labelling of tyres with respect to fuel efficiency and other essential parameters (OJ L 342, 22.12.2009, p. 46), last amended by Regulation (EU) No 228/2011 (OJ L 62, 9.3.2011, p. 1);
- 2. European Union regulation means
- a) a delegated act in the form of a regulation within the meaning of Article 10 of Directive 2010/30/EU of the European Parliament and of the Council of 19 May 2010 on the indication by labelling and standard product information of the consumption of energy and other resources by energy-related products (OJ L 153, 18.6.2010, p. 1), or
- b) Regulation (EC) No 1222/2009;
- 3. energy labelling means the labelling of products with information on the consumption of energy and other essential resources and on CO2 emissions and with other additional information by means of standard labels, stickers or notices;
- 4. other product information means materials, such as data sheets, displays at the point of sale or guides, containing information on the consumption of energy and other essential resources and on CO2 emissions or additional information;
- 5. additional information means further information on the performance and characteristics of a product relating to its consumption of energy, consumption of other essential resources or CO2 emissions, or useful for the consumer’s assessment and based on measurable data;
- 6. other advertising information means
- a) technical promotional materials within the meaning of Article 3(4) of Regulation (EC) No 1222/2009;
- b) the technical promotional writings, promotional materials and promotional writings regulated in an ordinance under section 4;
- 7. economic operator means the supplier, the manufacturer of the motor vehicle, their authorised person or authorised representative, the importer and the dealer of products;
- 8. supplier means the manufacturer or its authorised person in the European Union or the European Economic Area, or the importer who places the energy-related product or tyre on the market in the European Union or the European Economic Area or puts the energy-related product into service; in the absence thereof, any natural or legal person who places the energy-related product or tyre on the market or puts the energy-related product into service;
- 9. manufacturer of the motor vehicle means the manufacturer named in Part I of the registration certificate or, where that manufacturer is not established in Germany, its authorised representative;
- 10. authorised person or authorised representative means any natural or legal person established in the European Union or a contracting state of the Agreement on the European Economic Area whom the manufacturer has instructed in writing to perform specific tasks on its behalf in order to fulfil its obligations under this Act and the relevant European Union legislation;
- 11. importer means any natural or legal person established in the European Union or a contracting state of the Agreement on the European Economic Area who places on the market a product from a state that is not a member of the European Union or the European Economic Area;
- 12. dealer means
- a) any natural or legal person who offers or displays an energy-related product to the end-user for purchase, rental or similar paid transfer of use;
- b) any natural or legal person in the supply chain who makes tyres within the meaning of Article 3(9) of Regulation (EC) No 1222/2009 available on the market, with the exception of the supplier or importer;
- c) any natural or legal person who displays new motor vehicles in Germany or offers them for purchase or leasing;
- 13. making available on the market means any paid or free supply of a product for distribution, consumption or use on the market of the European Union or of a contracting state of the Agreement on the European Economic Area in the course of a commercial activity;
- 14. placing on the market means the first paid or free making available of a product on the market of the European Union or in one of the contracting states of the European Economic Area for distribution or use of the product within the European Union, irrespective of the method of distribution;
- 15. offering means offering a product to the end-user for purchase, rental or similar paid transfer of use;
- 16. displaying means setting up or demonstrating products for the end-user at the point of sale for advertising purposes;
- 17. recall means any measure aimed at achieving the return of a product made available to the end-user;
- 18. withdrawal means any measure aimed at preventing a product in the supply chain from being made available on the market;
- 19. market surveillance means activities carried out and measures taken by the competent authorities to ensure that a product complies with the requirements of this Act;
- 20. market surveillance authority means any authority responsible for carrying out market surveillance;
- 21. accredited conformity assessment body means a body that performs conformity assessments, including calibrations, tests, certifications and inspections, and holds accreditation from a national accreditation body under Article 4(1) of Regulation (EC) No 765/2008 of the European Parliament and of the Council of 9 July 2008 setting out the requirements for accreditation and market surveillance relating to the marketing of products and repealing Regulation (EEC) No 339/93 (OJ L 218, 13.8.2008, p. 30);
- 22. notified body means a body that performs conformity assessments and has been notified to the European Commission by a Member State of the European Union or another contracting state of the Agreement on the European Economic Area on the basis of a European legal act;
- 23. publicly appointed and sworn experts means experts within the meaning of sections 36 and 36a of the Trade Regulation Act;
- 24. authorities responsible for controlling the external borders means the customs authorities under section 17(2), second sentence, of the Customs Administration Act;
- 25. service station means a public staffed refuelling facility at which fuels for passenger cars can be dispensed through a fixed device;
- 26. multi-product pump means a facility for dispensing fuel that can provide several types of fuel through separate nozzles; it is irrelevant whether one or several motor vehicles can refuel simultaneously at the multi-product pump;
- 27. energy-cost comparison means the presentation of energy-consumption information standardised on a cost basis;
- 28. service-station operator means any person who has the factual or legal possibility of taking the necessary decisions regarding the display of the energy-cost comparison in accordance with the Annex.
Im Sinne dieses Gesetzes
- 1. ist Produkt der Oberbegriff für
- a) energieverbrauchsrelevante Produkte; dies umfasst Gegenstände, deren Nutzung den Verbrauch von Energie beeinflusst und die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, einschließlich Produktteile, die
- aa) zum Einbau in ein energieverbrauchsrelevantes Produkt bestimmt sind,
- bb) als Einzelteile für Endverbraucher in Verkehr gebracht werden oder in Betrieb genommen werden und
- cc) getrennt auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden können;
- b) Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 16), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist;
- c) Reifen im Sinne der Artikel 2 und 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 46), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 228/2011 (ABl. L 62 vom 9.3.2011, S. 1) geändert worden ist;
- 2. ist Verordnung der Europäischen Union
- a) ein delegierter Rechtsakt in der Rechtsform der Verordnung im Sinne des Artikels 10 der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1) oder
- b) die Verordnung (EG) Nr. 1222/2009;
- 3. ist Verbrauchskennzeichnung die Kennzeichnung von Produkten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen sowie über CO2-Emissionen und mit sonstigen zusätzlichen Angaben mittels einheitlicher Etiketten, Aufkleber oder Hinweise;
- 4. sind sonstige Produktinformationen Materialien, wie Datenblätter, Aushänge am Verkaufsort oder Leitfäden, die Informationen über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen sowie über CO2-Emissionen oder zusätzliche Angaben enthalten;
- 5. sind zusätzliche Angaben weitere Angaben über die Leistung und die Merkmale eines Produkts, die sich auf dessen Verbrauch an Energie, den Verbrauch an anderen wichtigen Ressourcen oder den CO2-Ausstoß beziehen oder die für die Beurteilung des Verbrauchers von Nutzen sind und auf messbaren Daten beruhen;
- 6. sind sonstige Werbeinformationen
- a) technische Werbematerialien im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009;
- b) die in einer Rechtsverordnung nach § 4 geregelten technischen Werbeschriften, Werbematerialien und Werbeschriften;
- 7. gilt als Wirtschaftsakteur der Lieferant, der Hersteller des Kraftfahrzeugs, deren Bevollmächtigter oder bevollmächtigter Vertreter, der Importeur und der Händler von Produkten;
- 8. gilt als Lieferant der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Importeur, der das energieverbrauchsrelevante Produkt oder den Reifen in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr bringt oder das energieverbrauchsrelevante Produkt in Betrieb nimmt; in Ermangelung dessen gilt als Lieferant jede natürliche oder juristische Person, die das energieverbrauchsrelevante Produkt oder den Reifen in Verkehr bringt oder das energieverbrauchsrelevante Produkt in Betrieb nimmt;
- 9. ist Hersteller des Kraftfahrzeugs der in der Zulassungsbescheinigung Teil I genannte Hersteller oder, wenn dieser nicht in Deutschland ansässig ist, dessen bevollmächtigter Vertreter;
- 10. ist Bevollmächtigter oder bevollmächtigter Vertreter jede in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässige natürliche oder juristische Person, die der Hersteller schriftlich beauftragt hat, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen, um seine Verpflichtungen nach diesem Gesetz und der einschlägigen Gesetzgebung der Europäischen Union zu erfüllen;
- 11. ist Importeur jede in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Staat, der nicht der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, in Verkehr bringt;
- 12. ist Händler
- a) jede natürliche oder juristische Person, die ein energieverbrauchsrelevantes Produkt dem Endverbraucher zum Kauf, zum Abschluss eines Mietvertrages oder ähnlicher entgeltlicher Gebrauchsüberlassung anbietet oder ausstellt;
- b) jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die Reifen im Sinne des Artikels 3 Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Lieferanten oder des Importeurs;
- c) jede natürliche oder juristische Person, die in Deutschland neue Kraftfahrzeuge im Sinne von Nummer 1 Buchstabe b ausstellt oder zum Kauf oder Leasing anbietet;
- 13. ist Bereitstellung auf dem Markt jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
- 14. ist Inverkehrbringen die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt der Europäischen Union oder in einem der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums zum Vertrieb oder zur Verwendung des Produkts innerhalb der Europäischen Union, unabhängig von der Art des Vertriebs;
- 15. ist Anbieten das Anbieten eines Produkts zum Kauf, zum Abschluss eines Mietvertrages oder ähnlicher entgeltlicher Gebrauchsüberlassung an den Endverbraucher;
- 16. ist Ausstellen das Aufstellen oder Vorführen von Produkten für den Endverbraucher am Verkaufsort zu Werbezwecken;
- 17. ist Rückruf jede Maßnahme, die darauf abzielt, die Rückgabe eines dem Endverbraucher bereitgestellten Produkts zu erwirken;
- 18. ist Rücknahme jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein Produkt, das sich in der Lieferkette befindet, auf dem Markt bereitgestellt wird;
- 19. ist Marktüberwachung jede von den zuständigen Behörden durchgeführte Tätigkeit und von ihnen getroffene Maßnahme, durch die sichergestellt werden soll, dass ein Produkt mit den Anforderungen dieses Gesetzes übereinstimmt;
- 20. ist Marktüberwachungsbehörde jede Behörde, die für die Durchführung der Marktüberwachung zuständig ist;
- 21. ist akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle eine Stelle, die Konformitätsbewertungen einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt und über eine Akkreditierung einer nationalen Akkreditierungsstelle nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 verfügt;
- 22. ist notifizierte Stelle eine Stelle, die Konformitätsbewertungen durchführt und der Europäischen Kommission von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Grund eines europäischen Rechtsaktes mitgeteilt worden ist;
- 23. sind öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige Sachverständige im Sinne der §§ 36 und 36a der Gewerbeordnung;
- 24. sind die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden die Zollbehörden gemäß § 17 Absatz 2 Satz 2 des Zollverwaltungsgesetzes;
- 25. ist Tankstelle eine öffentliche Tankanlage mit Personal, an der über eine ortsfeste Vorrichtung Kraftstoffe für Personenkraftwagen abgegeben werden können;
- 26. ist Mehrproduktzapfsäule eine Anlage zur Abgabe des Kraftstoffes, die mehrere Kraftstoffarten über getrennte Zapfventile bereitstellen kann;
- 27. ist Energiekostenvergleich die Darstellung der auf Kostenbasis normierten Energieverbrauchsangaben;
- 28. ist Tankstellenbetreiber, wer die tatsächliche oder rechtliche Möglichkeit hat, die notwendigen Entscheidungen im Hinblick auf die Anzeige des Energiekostenvergleiches gemäß der Anlage zu treffen.
Abschnitt 2 — Neu in Verkehr gebrachte Produkte Abschnitt 2 — Products Placed on the Market for the First Time Abschnitt 2 — Neu in Verkehr gebrachte Produkte
§ 3 — Allgemeine Anforderungen an die Verbrauchskennzeichnung, an sonstige Produktinformationen sowie an Informationen in der Werbung und in sonstigen Werbeinformationen § 3 — General Requirements for Energy Labelling, Other Product Information, and Information in Advertising and Other Advertising Information § 3 — Allgemeine Anforderungen an die Verbrauchskennzeichnung, an sonstige Produktinformationen sowie an Informationen in der Werbung und in sonstigen Werbeinformationen
(1) Ein Produkt darf nur dann angeboten oder ausgestellt werden, wenn
- die nach einer Rechtsverordnung gemäß § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union erforderlichen Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen sowie CO2-Emissionen und gegebenenfalls diesbezügliche zusätzliche Angaben dem Endverbraucher mittels Verbrauchskennzeichnung beim Anbieten oder Ausstellen des Produkts zur Kenntnis gebracht werden, indem
- a) der Händler die Verbrauchskennzeichnung an der in einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union vorgeschriebenen Stelle deutlich sichtbar anbringt,
- b) der Hersteller des Kraftfahrzeugs oder der Lieferant die Verbrauchskennzeichnung nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union mitliefert, anbringt, dem Händler zur Verfügung stellt oder dem Händler die erforderlichen Angaben zur Verfügung stellt;
- Informationen über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen sowie CO2-Emissionen und gegebenenfalls diesbezügliche zusätzliche Angaben vom Hersteller des Kraftfahrzeugs, vom Lieferanten oder vom Händler nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union mittels Verbrauchskennzeichnung oder in anderer Form in den Fällen bereitgestellt werden, in denen der Endverbraucher das Produkt nicht ausgestellt sieht; dies umfasst insbesondere das Anbieten von Produkten über den Versandhandel, in Katalogen, über das Internet oder Telefonmarketing.
(2) Sind in einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union Anforderungen an sonstige Produktinformationen festgelegt, haben der Hersteller des Kraftfahrzeugs, der Lieferant oder der Händler diese in der vorgeschriebenen Form und zu dem vorgeschriebenen Zeitpunkt bereitzustellen, indem
- a) der Lieferant produktbezogene Datenblätter bereitstellt oder diese in Produktbroschüren aufnimmt,
- b) der Lieferant und der Händler Informationen im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 zur Verfügung stellen,
- c) der Händler einen Aushang am Verkaufsort anbringt und der Hersteller des Kraftfahrzeugs und der Händler einen Leitfaden am Verkaufsort auf Anfrage unverzüglich und unentgeltlich aushändigen.
(3) Soweit in einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union Anforderungen an die Werbung festgelegt sind, haben der Hersteller des Kraftfahrzeugs, der Lieferant und der Händler die hierin genannten Angaben zu machen. Das gilt entsprechend für sonstige Werbeinformationen.
(4) Zur Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (ABl. L 307 vom 28.10.2014, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/674 (ABl. L 114 vom 4.5.2018, S. 1) geändert worden ist, und um künftige Kaufentscheidungen der Verbraucher bei der Personenkraftfahrzeugwahl zu unterstützen, haben die Tankstellenbetreiber von Tankstellen mit mehr als sechs Mehrproduktzapfsäulen sicherzustellen, dass während der Geschäftszeiten der Tankstelle ein Energiekostenvergleich nach den Maßgaben des Artikels 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/732 der Kommission vom 17. Mai 2018 über eine gemeinsame Methode für den auf eine Maßeinheit bezogenen Preisvergleich für alternative Kraftstoffe gemäß der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 123 vom 18.5.2018, S. 85), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/858 (ABl. L 195 vom 19.6.2020, S. 57) geändert worden ist, und nach den nachfolgenden Bestimmungen angebracht ist:
- 1. der Energiekostenvergleich ist gemäß dem Muster in der Anlage durch sichtbaren Aushang entweder an mindestens der Hälfte der Mehrproduktzapfsäulen oder an einer gut sichtbaren Stelle im Bereich des Zahlungsortes anzubringen, dabei sollte das Format an den Mehrproduktzapfsäulen DIN A3 und im Bereich des Zahlungsortes mindestens DIN A2 sein; bei einer digitalen Darstellung muss eine Bildschirmgröße von mindestens 19 Zoll sichergestellt werden, wobei der Energiekostenvergleich mindestens alle 2,5 Minuten für jeweils 30 Sekunden angezeigt werden muss;
- 2. der Energiekostenvergleich nach Satz 2 ist jeweils bis zum vierten Werktag nach einem Quartalsbeginn zu aktualisieren.
Die amtliche Veröffentlichung des Energiekostenvergleiches erfolgt auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie jeweils spätestens vier Wochen vor Quartalsbeginn. Der nach Landesrecht zuständigen Behörde obliegt die Überwachung der Erfüllung der Pflichten nach Satz 1.
(1) A product may be offered or displayed only if
- 1. the information required by an ordinance under section 4 or by a European Union regulation on the consumption of energy and other essential resources and on CO2 emissions, and any related additional information, is brought to the attention of the end-user by means of energy labelling when the product is offered or displayed, by
- a) the dealer visibly affixing the energy label at the location prescribed by an ordinance under section 4 or by a European Union regulation,
- b) the manufacturer of the motor vehicle or the supplier supplying, affixing or making the energy label available to the dealer, or making the required information available to the dealer, in accordance with an ordinance under section 4 or a European Union regulation;
- 2. information on the consumption of energy and other essential resources and on CO2 emissions, and any related additional information, is provided by the manufacturer of the motor vehicle, the supplier or the dealer by means of energy labelling or in another form, in accordance with an ordinance under section 4 or a European Union regulation, where the end-user does not see the product displayed; this includes in particular offering products by mail order, in catalogues, via the internet or by telephone marketing.
(2) Where an ordinance under section 4 or a European Union regulation lays down requirements for other product information, the manufacturer of the motor vehicle, the supplier or the dealer shall provide such information in the prescribed form and at the prescribed time by
- a) the supplier providing product-related data sheets or including them in product brochures,
- b) the supplier and the dealer making available the information referred to in Articles 5(3) and 6 of Regulation (EC) No 1222/2009,
- c) the dealer posting a notice at the point of sale and the manufacturer of the motor vehicle and the dealer promptly and free of charge providing a guide at the point of sale upon request.
(3) To the extent that an ordinance under section 4 or a European Union regulation lays down requirements for advertising, the manufacturer of the motor vehicle, the supplier and the dealer shall provide the information specified therein. The same shall apply accordingly to other advertising information.
(4) To implement Directive 2014/94/EU and to support consumers’ future purchasing decisions when choosing a passenger car, operators of service stations with more than six multi-product pumps shall ensure that, during the service station’s business hours, an energy-cost comparison is displayed in accordance with Article 1 of Commission Implementing Regulation (EU) 2018/732 and the following provisions:
- 1. the energy-cost comparison shall be displayed visibly in accordance with the model in the Annex either at at least half of the multi-product pumps or at a clearly visible location in the payment area; the format should be DIN A3 at the pumps and at least DIN A2 in the payment area; for a digital display, a screen size of at least 19 inches shall be ensured, and the comparison must be shown for 30 seconds at least every 2.5 minutes;
- 2. the energy-cost comparison referred to in the second sentence shall be updated by the fourth working day after the beginning of each quarter.
The official publication of the energy-cost comparison shall be made on the website of the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy no later than four weeks before the beginning of each quarter. The authority responsible under the law of the Länder shall monitor compliance with the obligations under the first sentence.
(1) Ein Produkt darf nur dann angeboten oder ausgestellt werden, wenn
- 1. die nach einer Rechtsverordnung gemäß § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union erforderlichen Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen sowie CO2-Emissionen und gegebenenfalls diesbezügliche zusätzliche Angaben dem Endverbraucher mittels Verbrauchskennzeichnung beim Anbieten oder Ausstellen des Produkts zur Kenntnis gebracht werden, indem
- a) der Händler die Verbrauchskennzeichnung an der vorgeschriebenen Stelle deutlich sichtbar anbringt,
- b) der Hersteller des Kraftfahrzeugs oder der Lieferant die Verbrauchskennzeichnung mitliefert, anbringt, dem Händler zur Verfügung stellt oder dem Händler die erforderlichen Angaben zur Verfügung stellt;
- 2. Informationen über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen sowie CO2-Emissionen und gegebenenfalls diesbezügliche zusätzliche Angaben vom Hersteller des Kraftfahrzeugs, vom Lieferanten oder vom Händler mittels Verbrauchskennzeichnung oder in anderer Form bereitgestellt werden, wenn der Endverbraucher das Produkt nicht ausgestellt sieht; dies umfasst insbesondere das Anbieten von Produkten über den Versandhandel, in Katalogen, über das Internet oder Telefonmarketing.
(2) Sind Anforderungen an sonstige Produktinformationen festgelegt, haben der Hersteller des Kraftfahrzeugs, der Lieferant oder der Händler diese in der vorgeschriebenen Form und zu dem vorgeschriebenen Zeitpunkt bereitzustellen, indem
- a) der Lieferant produktbezogene Datenblätter bereitstellt oder diese in Produktbroschüren aufnimmt,
- b) der Lieferant und der Händler Informationen im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 zur Verfügung stellen,
- c) der Händler einen Aushang am Verkaufsort anbringt und der Hersteller des Kraftfahrzeugs und der Händler einen Leitfaden am Verkaufsort auf Anfrage unverzüglich und unentgeltlich aushändigen.
(3) Soweit Anforderungen an die Werbung festgelegt sind, haben der Hersteller des Kraftfahrzeugs, der Lieferant und der Händler die hierin genannten Angaben zu machen. Das gilt entsprechend für sonstige Werbeinformationen.
(4) Zur Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU und zur Unterstützung künftiger Kaufentscheidungen der Verbraucher bei der Personenkraftfahrzeugwahl haben Tankstellenbetreiber von Tankstellen mit mehr als sechs Mehrproduktzapfsäulen sicherzustellen, dass während der Geschäftszeiten der Tankstelle ein Energiekostenvergleich nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/732 und den nachfolgenden Bestimmungen angebracht ist:
- 1. Der Energiekostenvergleich ist gemäß dem Muster in der Anlage durch sichtbaren Aushang entweder an mindestens der Hälfte der Mehrproduktzapfsäulen oder an einer gut sichtbaren Stelle im Bereich des Zahlungsortes anzubringen; das Format sollte an den Mehrproduktzapfsäulen DIN A3 und im Bereich des Zahlungsortes mindestens DIN A2 sein; bei einer digitalen Darstellung muss eine Bildschirmgröße von mindestens 19 Zoll sichergestellt werden, wobei der Energiekostenvergleich mindestens alle 2,5 Minuten für jeweils 30 Sekunden angezeigt werden muss;
- 2. Der Energiekostenvergleich ist jeweils bis zum vierten Werktag nach einem Quartalsbeginn zu aktualisieren.
Die amtliche Veröffentlichung des Energiekostenvergleiches erfolgt auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie spätestens vier Wochen vor Quartalsbeginn. Der nach Landesrecht zuständigen Behörde obliegt die Überwachung der Erfüllung der Pflichten nach Satz 1.
§ 4 — Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 4 — Authorisation to Issue Ordinances § 4 — Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, in Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes festzulegen:
- 1. produktspezifische Anforderungen an die Kennzeichnung von Produkten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen sowie über CO2-Emissionen und zusätzliche Angaben,
- 2. Anforderungen zur Umsetzung, Konkretisierung und Durchführung der von der Europäischen Union auf dem Gebiet der Verbrauchskennzeichnung erlassenen Rechtsvorschriften,
um Verbraucher besser zu informieren und sie dadurch zu sparsamerem Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen sowie zur Reduktion der CO2-Emissionen anzuhalten.
(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann bestimmt werden, dass
- 1. bei energieverbrauchsrelevanten Produkten und Bestandteilen von energieverbrauchsrelevanten Produkten Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen oder Angaben über die Auswirkungen dieser Produkte auf den Verbrauch an Energie und auf andere wichtige Ressourcen sowie zusätzliche Angaben über die energieverbrauchsrelevanten Produkte zu machen sind,
- 2. bei Kraftfahrzeugen Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen, über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen und zusätzliche Angaben über die Kraftfahrzeuge zu machen sind,
- 3. bei Reifen Angaben in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und zusätzliche Angaben zu machen sind.
(3) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 können insbesondere Folgendes regeln:
- 1. die Arten der erfassten energieverbrauchsrelevanten Produkte, Kraftfahrzeuge und Reifen,
- bei energieverbrauchsrelevanten Produkten
- a) Inhalt und Form der Verbrauchskennzeichnung, der sonstigen Produktinformationen, der zusätzlichen Angaben sowie sonstiger Nachweise,
- b) Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten von technischen Dokumentationen,
- c) die Angaben, die nach Absatz 2 in der Werbung und in technischen Werbeschriften zu machen sind,
- bei Kraftfahrzeugen Inhalt und Form der Verbrauchskennzeichnung, der sonstigen Produktinformationen und der zusätzlichen Angaben wie
- a) Hinweisschilder oder Bildschirmanzeigen am Kraftfahrzeug oder in dessen Nähe am Angebots- oder Verkaufsort,
- b) Zusammenstellung von Angaben über verschiedene Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeuggruppen durch Aushänge, Schautafeln oder Bildschirmanzeigen am Angebots- oder Verkaufsort,
- c) Zusammenstellung von Angaben über am Markt angebotene Kraftfahrzeuge in regelmäßigen Abständen sowie deren Veröffentlichung und Verteilung,
- d) die Angaben, die nach Absatz 2 in der Werbung und in sonstigen Werbeinformationen zu machen sind,
- bei Reifen
- a) Inhalt und Form der Verbrauchskennzeichnung, der sonstigen Produktinformationen, der zusätzlichen Angaben sowie sonstiger Nachweise,
- b) Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten von technischen Unterlagen,
- c) die Angaben, die nach Absatz 2 in technischem Werbematerial zu machen sind,
- die Messnormen und -verfahren, die zur Feststellung und Überprüfung der Konformität der nach den Absätzen 2 und 3 Nummer 1 bis 4 gemachten Angaben anzuwenden sind, sowie die vom jeweils betroffenen Wirtschaftsakteur bereitzuhaltenden Unterlagen,
- die Bestimmung von zuständigen Stellen und Behörden sowie deren Befugnisse, insbesondere Befugnisse zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung von Bezeichnungen,
- die Festlegung der Pflichten der Wirtschaftsakteure, die im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Produkten, der Bereitstellung von Produkten auf dem Markt oder der Inbetriebnahme von Produkten sowie beim Anbieten oder Ausstellen von Produkten einzuhalten sind.
(4) Rechtsverordnungen über die Verbrauchskennzeichnung ergehen
- 1. bei energieverbrauchsrelevanten Produkten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit sowie dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur,
- 2. bei Kraftfahrzeugen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit sowie dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
(1) The Federal Ministry for Economic Affairs and Energy is authorised, with the consent of the Bundesrat, to specify by ordinance:
- 1. product-specific requirements for labelling products with information on the consumption of energy and other essential resources and on CO2 emissions and additional information;
- 2. requirements for implementing, specifying and enforcing the legislation enacted by the European Union in the field of energy labelling,
in order to provide consumers with better information and thereby encourage them to use energy and other essential resources more sparingly and to reduce CO2 emissions.
(2) An ordinance under subsection (1) may provide that
- 1. for energy-related products and components thereof, information on the consumption of energy and other essential resources or on the effects of those products on such consumption, as well as additional information on the energy-related products, must be provided;
- 2. for motor vehicles, information on fuel consumption and CO2 emissions, on the consumption of energy and other essential resources, and additional information on the motor vehicles must be provided;
- 3. for tyres, information relating to fuel efficiency and additional information must be provided.
(3) Ordinances under subsections (1) and (2) may in particular regulate:
- 1. the types of energy-related products, motor vehicles and tyres covered;
- 2. for energy-related products, the content and form of energy labelling, other product information, additional information and other evidence; duties to retain and communicate technical documentation; and the information to be provided in advertising and technical promotional writings;
- 3. for motor vehicles, the content and form of energy labelling, other product information and additional information, including notices or screen displays on or near the vehicle, compilations of information on different vehicles or groups of vehicles at the place of offer or sale, periodic compilations of information on vehicles offered on the market and their publication and distribution, and information to be provided in advertising and other advertising information;
- 4. for tyres, the content and form of energy labelling, other product information, additional information and other evidence; duties to retain and communicate technical documents; and information to be provided in technical promotional material;
- 5. the measurement standards and procedures to be applied to establish and verify conformity of the information provided under subsection (2) and subsection (3), numbers 1 to 4, and the documents to be kept available by the economic operator concerned;
- 6. the designation of competent bodies and authorities and their powers, in particular powers to prevent the misuse of designations;
- 7. the obligations of economic operators to be observed in connection with placing products on the market, making products available on the market or putting products into service, and when offering or displaying products.
(4) Ordinances on energy labelling shall be issued:
- 1. for energy-related products, in agreement with the Federal Ministries of Labour and Social Affairs, the Environment, Nature Conservation and Nuclear Safety, and Transport and Digital Infrastructure;
- 2. for motor vehicles, in agreement with the Federal Ministries of the Environment, Nature Conservation and Nuclear Safety, and Transport and Digital Infrastructure.
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, in Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes festzulegen:
- 1. produktspezifische Anforderungen an die Kennzeichnung von Produkten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen sowie über CO2-Emissionen und zusätzliche Angaben,
- 2. Anforderungen zur Umsetzung, Konkretisierung und Durchführung der von der Europäischen Union auf dem Gebiet der Verbrauchskennzeichnung erlassenen Rechtsvorschriften,
um Verbraucher besser zu informieren und sie dadurch zu sparsamerem Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen sowie zur Reduktion der CO2-Emissionen anzuhalten.
(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann bestimmt werden, dass
- 1. bei energieverbrauchsrelevanten Produkten und Bestandteilen von energieverbrauchsrelevanten Produkten Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen oder Angaben über die Auswirkungen dieser Produkte auf den Verbrauch an Energie und auf andere wichtige Ressourcen sowie zusätzliche Angaben über die energieverbrauchsrelevanten Produkte zu machen sind,
- 2. bei Kraftfahrzeugen Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen, über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen und zusätzliche Angaben über die Kraftfahrzeuge zu machen sind,
- 3. bei Reifen Angaben in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und zusätzliche Angaben zu machen sind.
(3) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 können insbesondere Folgendes regeln:
- 1. die Arten der erfassten energieverbrauchsrelevanten Produkte, Kraftfahrzeuge und Reifen,
- 2. bei energieverbrauchsrelevanten Produkten Inhalt und Form der Verbrauchskennzeichnung, der sonstigen Produktinformationen, der zusätzlichen Angaben sowie sonstiger Nachweise, Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten von technischen Dokumentationen und die in der Werbung und in technischen Werbeschriften zu machenden Angaben,
- 3. bei Kraftfahrzeugen Inhalt und Form der Verbrauchskennzeichnung, der sonstigen Produktinformationen und der zusätzlichen Angaben,
- 4. bei Reifen Inhalt und Form der Verbrauchskennzeichnung, der sonstigen Produktinformationen, der zusätzlichen Angaben sowie sonstiger Nachweise, Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten von technischen Unterlagen sowie die Angaben, die in technischem Werbematerial zu machen sind,
- 5. die Messnormen und -verfahren sowie die von Wirtschaftsakteuren bereitzuhaltenden Unterlagen,
- 6. die Bestimmung zuständiger Stellen und Behörden sowie deren Befugnisse,
- 7. die Pflichten der Wirtschaftsakteure im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen, der Bereitstellung auf dem Markt, der Inbetriebnahme, dem Anbieten oder Ausstellen von Produkten.
(4) Rechtsverordnungen über die Verbrauchskennzeichnung ergehen
- 1. bei energieverbrauchsrelevanten Produkten im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Arbeit und Soziales, für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit sowie für Verkehr und digitale Infrastruktur,
- 2. bei Kraftfahrzeugen im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit sowie für Verkehr und digitale Infrastruktur.
§ 5 — Zuständigkeit für die Marktüberwachung und Zusammenarbeit; Verordnungsermächtigung § 5 — Responsibility for Market Surveillance and Cooperation; Authorisation to Issue Ordinances § 5 — Zuständigkeit für die Marktüberwachung und Zusammenarbeit; Verordnungsermächtigung
(1) Die Marktüberwachung obliegt vorbehaltlich des Satzes 3 den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Im Anwendungsbereich der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 28. Mai 2004 (BGBl. I S. 1037), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1756, 2095) geändert worden ist, hat das Kraftfahrt-Bundesamt den zuständigen Marktüberwachungsbehörden die für die Marktüberwachung erforderlichen Informationen auf Anfrage zu übermitteln. Zuständigkeiten des Kraftfahrt-Bundesamtes nach dem Gesetz über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9230-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, bleiben unberührt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Marktüberwachungsbehörden arbeiten mit den für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden gemäß Kapitel III Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zusammen. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit können die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden auf Ersuchen den Marktüberwachungsbehörden die Informationen, die sie bei der Überführung von Produkten in den zollrechtlich freien Verkehr erlangt haben und die für die Aufgabenerfüllung der Marktüberwachungsbehörden erforderlich sind, übermitteln.
(3) Die Marktüberwachungsbehörden und die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden wahren Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und unterliegen den für sie geltenden Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten.
(4) Die Marktüberwachungsbehörden können, soweit das Landesrecht nichts Gegenteiliges bestimmt, für Aufgaben bei der Durchführung von Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Gesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union folgende Stellen und Personen heranziehen oder beauftragen:
- 1. akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen,
- 2. nach anderen Rechtsvorschriften notifizierte Stellen,
- 3. sonstige in gleicher Weise kompetente Stellen,
- 4. öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige oder
- 5. sonstige in gleicher Weise geeignete Sachverständige.
Absatz 1 Satz 2 sowie die Absätze 2 und 3 gelten für die in Absatz 4 genannten Stellen entsprechend.
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 4 Nummer 1 bis 5 genannten Stellen mit der teilweisen oder vollständigen Überwachung der Anforderungen dieses Gesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union zu beleihen.
(1) Market surveillance shall be the responsibility of the authorities competent under the law of the Länder, subject to the third sentence. Within the scope of the Passenger Car Energy Consumption Labelling Ordinance, the Federal Motor Transport Authority shall, upon request, transmit to the competent market surveillance authorities the information required for market surveillance. The responsibilities of the Federal Motor Transport Authority under the Act Establishing a Federal Motor Transport Authority shall remain unaffected.
(2) The market surveillance authorities referred to in subsection (1) shall cooperate with the authorities responsible for controlling the external borders in accordance with Chapter III, Section 3 of Regulation (EC) No 765/2008. As part of this cooperation, the border-control authorities may, upon request, transmit information obtained when products were released for free circulation under customs law, insofar as it is required for the market surveillance authorities to perform their duties.
(3) The market surveillance authorities and the authorities responsible for controlling the external borders shall protect business and trade secrets and shall be subject to the applicable rules on the protection of personal data.
(4) Unless the law of a Land provides otherwise, market surveillance authorities may use or commission the following bodies and persons for tasks in procedures to establish compliance with the requirements of this Act, an ordinance under section 4 or a European Union regulation:
- 1. accredited conformity assessment bodies,
- 2. bodies notified under other legislation,
- 3. other bodies with equivalent competence,
- 4. publicly appointed and sworn experts, or
- 5. other experts with equivalent suitability.
The second sentence of subsection (1) and subsections (2) and (3) shall apply correspondingly to the bodies referred to in subsection (4).
(5) The governments of the Länder are authorised to confer, by ordinance, on the bodies referred to in subsection (4), numbers 1 to 5, responsibility for monitoring the requirements of this Act, an ordinance under section 4 or a European Union regulation in part or in full.
(1) Die Marktüberwachung obliegt vorbehaltlich des Satzes 3 den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Im Anwendungsbereich der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung hat das Kraftfahrt-Bundesamt den zuständigen Marktüberwachungsbehörden die für die Marktüberwachung erforderlichen Informationen auf Anfrage zu übermitteln. Zuständigkeiten des Kraftfahrt-Bundesamtes nach dem Gesetz über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes bleiben unberührt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Marktüberwachungsbehörden arbeiten mit den für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden gemäß Kapitel III Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zusammen. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit können die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden auf Ersuchen den Marktüberwachungsbehörden die Informationen übermitteln, die sie bei der Überführung von Produkten in den zollrechtlich freien Verkehr erlangt haben und die für die Aufgabenerfüllung der Marktüberwachungsbehörden erforderlich sind.
(3) Die Marktüberwachungsbehörden und die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden wahren Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und unterliegen den für sie geltenden Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten.
(4) Die Marktüberwachungsbehörden können, soweit das Landesrecht nichts Gegenteiliges bestimmt, folgende Stellen und Personen heranziehen oder beauftragen:
- 1. akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen,
- 2. nach anderen Rechtsvorschriften notifizierte Stellen,
- 3. sonstige in gleicher Weise kompetente Stellen,
- 4. öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige oder
- 5. sonstige in gleicher Weise geeignete Sachverständige.
Absatz 1 Satz 2 sowie die Absätze 2 und 3 gelten für die in Absatz 4 genannten Stellen entsprechend.
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 4 Nummer 1 bis 5 genannten Stellen mit der teilweisen oder vollständigen Überwachung der Anforderungen dieses Gesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union zu beleihen.
§ 6 — Marktüberwachungskonzept § 6 — Market Surveillance Concept § 6 — Marktüberwachungskonzept
(1) Die Marktüberwachungsbehörden haben für die in einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union genannten Produkte in Bezug auf die in diesen Rechtsvorschriften genannten Anforderungen und den Anforderungen dieses Gesetzes mit Ausnahme von § 3 Absatz 4 eine wirksame Marktüberwachung auf der Grundlage eines Marktüberwachungskonzepts zu gewährleisten. Das Marktüberwachungskonzept soll insbesondere Folgendes umfassen:
- 1. die Erhebung und Auswertung von Informationen zur Ermittlung von Mängelschwerpunkten und Warenströmen,
- 2. die Aufstellung, regelmäßige Anpassung und Durchführung von Marktüberwachungsprogrammen, auf deren Grundlage die Produkte überprüft werden können, und
- 3. die regelmäßige, mindestens alle vier Jahre erfolgende Überprüfung und Bewertung der Wirksamkeit des Überwachungskonzepts.
(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden stellen die Koordinierung der Marktüberwachung sowie die Entwicklung und Fortschreibung des Marktüberwachungskonzepts sicher.
(3) Die Länder stellen die Marktüberwachungsprogramme nach Absatz 1 Nummer 2 der Öffentlichkeit in nicht personenbezogener Form auf elektronischem Weg und gegebenenfalls in anderer Form zur Verfügung.
(1) The market surveillance authorities shall ensure effective market surveillance, on the basis of a market surveillance concept, for the products referred to in an ordinance under section 4 or in a European Union regulation, with regard to the requirements specified in those legal provisions and the requirements of this Act, except for section 3(4). The market surveillance concept shall include in particular:
- 1. collecting and evaluating information to identify areas in which defects are concentrated and flows of goods;
- 2. establishing, regularly adapting and implementing market surveillance programmes on the basis of which products can be inspected; and
- 3. reviewing and assessing the effectiveness of the surveillance concept regularly, at least every four years.
(2) The competent supreme authorities of the Länder shall ensure coordination of market surveillance and the development and updating of the market surveillance concept.
(3) The Länder shall make the market surveillance programmes referred to in subsection (1), number 2, available to the public electronically in non-personalised form and, where appropriate, in another form.
(1) Die Marktüberwachungsbehörden haben für die in einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union genannten Produkte in Bezug auf die dort genannten Anforderungen und die Anforderungen dieses Gesetzes mit Ausnahme von § 3 Absatz 4 eine wirksame Marktüberwachung auf der Grundlage eines Marktüberwachungskonzepts zu gewährleisten. Das Marktüberwachungskonzept soll insbesondere Folgendes umfassen:
- 1. die Erhebung und Auswertung von Informationen zur Ermittlung von Mängelschwerpunkten und Warenströmen,
- 2. die Aufstellung, regelmäßige Anpassung und Durchführung von Marktüberwachungsprogrammen, auf deren Grundlage die Produkte überprüft werden können, und
- 3. die regelmäßige, mindestens alle vier Jahre erfolgende Überprüfung und Bewertung der Wirksamkeit des Überwachungskonzepts.
(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden stellen die Koordinierung der Marktüberwachung sowie die Entwicklung und Fortschreibung des Marktüberwachungskonzepts sicher.
(3) Die Länder stellen die Marktüberwachungsprogramme nach Absatz 1 Nummer 2 der Öffentlichkeit in nicht personenbezogener Form auf elektronischem Weg und gegebenenfalls in anderer Form zur Verfügung.
§ 7 — Vermutungswirkung § 7 — Presumption of Conformity § 7 — Vermutungswirkung
Werden die in diesem Gesetz, einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union festgelegten Verbrauchskennzeichnungen für Produkte und sonstige Produktinformationen verwendet, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass diese den dort genannten Anforderungen entsprechen.
Where the energy labels for products and other product information specified in this Act, an ordinance under section 4 or a European Union regulation are used, it shall be presumed, until proven otherwise, that they comply with the requirements specified therein.
Werden die in diesem Gesetz, einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union festgelegten Verbrauchskennzeichnungen für Produkte und sonstige Produktinformationen verwendet, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass diese den dort genannten Anforderungen entsprechen.
§ 8 — Stichprobenkontrollen und Marktüberwachungsmaßnahmen § 8 — Random Checks and Market Surveillance Measures § 8 — Stichprobenkontrollen und Marktüberwachungsmaßnahmen
(1) Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren anhand angemessener Stichproben auf geeignete Weise und in angemessenem Umfang, ob die Anforderungen dieses Gesetzes mit Ausnahme von § 3 Absatz 4, einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union an die Verbrauchskennzeichnung, sonstige Produktinformationen sowie an die Werbung und sonstige Werbeinformationen erfüllt sind. Sofern es im Einzelfall angezeigt und erforderlich ist, überprüfen die Marktüberwachungsbehörden die erforderlichen Unterlagen oder führen physische Kontrollen und Laborprüfungen durch. Weitergehende Marktüberwachungsmaßnahmen in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(2) Die Marktüberwachungsbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass die Verbrauchskennzeichnung oder sonstige Produktinformationen nicht die Anforderungen dieses Gesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union erfüllen. Sie sind insbesondere befugt,
- 1. anzuordnen, dass ein Produkt von einer der in § 5 Absatz 4 Nummer 1 bis 5 genannten Stellen oder Personen überprüft wird,
- 2. für den zur Prüfung zwingend erforderlichen Zeitraum vorübergehend zu verbieten, dass ein Produkt angeboten oder ausgestellt wird, sofern dies nach der Art des Produkts und dem Ausmaß der zu erwartenden wirtschaftlichen Einbußen zumutbar ist.
Die Marktüberwachungsbehörde widerruft oder ändert eine Maßnahme nach den Sätzen 1 und 2, wenn der Wirtschaftsakteur nachweist, dass er wirksame Maßnahmen ergriffen hat.
(3) Stellen die Marktüberwachungsbehörden anhand der nach Absatz 1 oder 2 oder § 10 erfolgten Überprüfungen fest, dass die Verbrauchskennzeichnung oder sonstige Produktinformationen nicht den Anforderungen dieses Gesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union entsprechen, so treffen sie die erforderlichen Maßnahmen. Sie sind insbesondere befugt,
- 1. Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass eine unrichtige oder unvollständige Verbrauchskennzeichnung oder sonstige Produktinformationen korrigiert werden,
- 2. Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass ein Produkt erst dann angeboten oder ausgestellt wird, wenn die in einer Rechtsverordnung nach § 4 oder in einer Verordnung der Europäischen Union festgelegten Anforderungen erfüllt sind.
Die Marktüberwachungsbehörde widerruft oder ändert eine Maßnahme nach den Sätzen 1 und 2, wenn der Wirtschaftsakteur nachweist, dass er wirksame Maßnahmen ergriffen hat.
(4) Bei Fortdauern des nach Absatz 3 festgestellten Verstoßes treffen die Marktüberwachungsbehörden die erforderlichen Maßnahmen. Sie sind insbesondere befugt
- 1. das Anbieten oder Ausstellen eines Produkts zu untersagen,
- 2. das Inverkehrbringen eines Produkts zu untersagen,
- 3. die Rücknahme oder den Rückruf eines Produkts anzuordnen oder diese sicherzustellen,
- 4. zu untersagen, dass ein energieverbrauchsrelevantes Produkt im Sinne des § 2 Nummer 4 der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2616), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070) geändert worden ist, in Betrieb genommen wird.
Die Marktüberwachungsbehörde widerruft oder ändert eine Maßnahme nach den Sätzen 1 und 2, wenn der Wirtschaftsakteur nachweist, dass er wirksame Maßnahmen ergriffen hat.
(5) Beschließt die Marktüberwachungsbehörde, ein Produkt, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt wurde, vom Markt zu nehmen, das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme des Produkts zu untersagen oder dessen Anbieten oder Ausstellen zu untersagen, so hat sie den betroffenen Wirtschaftsakteur hiervon in Kenntnis zu setzen.
(6) Die Marktüberwachungsbehörden informieren und unterstützen sich gegenseitig bei Marktüberwachungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4.
(1) The market surveillance authorities shall check, by appropriate means and to an appropriate extent on the basis of adequate samples, whether the requirements of this Act, except for section 3(4), an ordinance under section 4 or a European Union regulation concerning energy labelling, other product information, advertising and other advertising information are met. Where appropriate and necessary in an individual case, they shall examine the required documents or conduct physical checks and laboratory tests. Further market surveillance measures under other legislation shall remain unaffected.
(2) The market surveillance authorities shall take the necessary measures where they have reasonable grounds to suspect that energy labelling or other product information does not comply with the requirements of this Act, an ordinance under section 4 or a European Union regulation. In particular, they may
- 1. order that a product be inspected by one of the bodies or persons referred to in section 5(4), numbers 1 to 5;
- 2. temporarily prohibit the offering or displaying of a product for the period strictly necessary for the inspection, provided that this is reasonable in view of the nature of the product and the extent of the economic losses expected.
The market surveillance authority shall revoke or amend a measure under the first and second sentences if the economic operator proves that it has taken effective measures.
(3) If inspections under subsection (1) or (2) or section 10 show that energy labelling or other product information does not comply with the requirements of this Act, an ordinance under section 4 or a European Union regulation, the market surveillance authorities shall take the necessary measures. In particular, they may
- 1. order measures ensuring that incorrect or incomplete energy labelling or other product information is corrected;
- 2. order measures ensuring that a product is offered or displayed only once the requirements laid down in an ordinance under section 4 or a European Union regulation have been met.
The market surveillance authority shall revoke or amend a measure under the first and second sentences if the economic operator proves that it has taken effective measures.
(4) If the infringement established under subsection (3) continues, the market surveillance authorities shall take the necessary measures. In particular, they may
- 1. prohibit the offering or displaying of a product;
- 2. prohibit the placing of a product on the market;
- 3. order or secure the withdrawal or recall of a product;
- 4. prohibit an energy-related product within the meaning of section 2, number 4, of the Energy Consumption Labelling Ordinance from being put into service.
The market surveillance authority shall revoke or amend a measure under the first and second sentences if the economic operator proves that it has taken effective measures.
(5) If the market surveillance authority decides to remove from the market, prohibit the placing on the market or putting into service of, or prohibit the offering or displaying of, a product manufactured in another Member State of the European Union or a contracting state of the Agreement on the European Economic Area, it shall inform the economic operator concerned.
(6) The market surveillance authorities shall inform and assist one another in market surveillance measures under subsections (1) to (4).
(1) Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren anhand angemessener Stichproben auf geeignete Weise und in angemessenem Umfang, ob die Anforderungen dieses Gesetzes mit Ausnahme von § 3 Absatz 4, einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union an die Verbrauchskennzeichnung, sonstige Produktinformationen sowie an die Werbung und sonstige Werbeinformationen erfüllt sind. Sofern es im Einzelfall angezeigt und erforderlich ist, überprüfen die Marktüberwachungsbehörden die erforderlichen Unterlagen oder führen physische Kontrollen und Laborprüfungen durch. Weitergehende Marktüberwachungsmaßnahmen in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(2) Die Marktüberwachungsbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass die Verbrauchskennzeichnung oder sonstige Produktinformationen nicht die Anforderungen dieses Gesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union erfüllen. Sie sind insbesondere befugt,
- 1. anzuordnen, dass ein Produkt von einer der in § 5 Absatz 4 Nummer 1 bis 5 genannten Stellen oder Personen überprüft wird,
- 2. für den zur Prüfung zwingend erforderlichen Zeitraum vorübergehend zu verbieten, dass ein Produkt angeboten oder ausgestellt wird, sofern dies zumutbar ist.
Die Marktüberwachungsbehörde widerruft oder ändert eine Maßnahme nach den Sätzen 1 und 2, wenn der Wirtschaftsakteur nachweist, dass er wirksame Maßnahmen ergriffen hat.
(3) Stellen die Marktüberwachungsbehörden fest, dass die Verbrauchskennzeichnung oder sonstige Produktinformationen nicht den Anforderungen entsprechen, so treffen sie die erforderlichen Maßnahmen. Sie sind insbesondere befugt,
- 1. Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass eine unrichtige oder unvollständige Verbrauchskennzeichnung oder sonstige Produktinformationen korrigiert werden,
- 2. Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass ein Produkt erst dann angeboten oder ausgestellt wird, wenn die festgelegten Anforderungen erfüllt sind.
(4) Bei Fortdauern des Verstoßes treffen die Marktüberwachungsbehörden die erforderlichen Maßnahmen. Sie sind insbesondere befugt,
- 1. das Anbieten oder Ausstellen eines Produkts zu untersagen,
- 2. das Inverkehrbringen eines Produkts zu untersagen,
- 3. die Rücknahme oder den Rückruf eines Produkts anzuordnen oder diese sicherzustellen,
- 4. zu untersagen, dass ein energieverbrauchsrelevantes Produkt in Betrieb genommen wird.
(5) Beschließt die Marktüberwachungsbehörde, ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hergestelltes Produkt vom Markt zu nehmen oder dessen Inverkehrbringen, Inbetriebnahme, Anbieten oder Ausstellen zu untersagen, so hat sie den betroffenen Wirtschaftsakteur hiervon in Kenntnis zu setzen.
(6) Die Marktüberwachungsbehörden informieren und unterstützen sich gegenseitig bei Marktüberwachungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4.
§ 9 — Adressaten der Stichprobenkontrollen und Marktüberwachungsmaßnahmen § 9 — Addressees of Random Checks and Market Surveillance Measures § 9 — Adressaten der Stichprobenkontrollen und Marktüberwachungsmaßnahmen
(1) Die Stichprobenkontrollen und Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörden im Sinne des § 8 Absatz 1 bis 4 sind gegen den jeweils betroffenen Wirtschaftsakteur gerichtet.
(2) Der nach Absatz 1 betroffene Wirtschaftsakteur ist vor Erlass einer Maßnahme nach § 8 Absatz 2 bis 4 gemäß § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe anzuhören, dass die Anhörungsfrist nicht kürzer als zehn Tage sein darf. Wurde eine Maßnahme getroffen, ohne dass der Wirtschaftsakteur gehört wurde, wird ihm so schnell wie möglich Gelegenheit gegeben, sich zu äußern. Die Maßnahme wird daraufhin umgehend überprüft.
(3) Für alle Marktüberwachungsmaßnahmen nach § 8 Absatz 2 bis 4 gilt § 59 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
(1) The random checks and measures of the market surveillance authorities within the meaning of section 8(1) to (4) shall be directed against the economic operator concerned in each case.
(2) Before a measure under section 8(2) to (4) is issued, the economic operator concerned under subsection (1) shall be given a hearing in accordance with section 28 of the Administrative Procedures Act, provided that the period for the hearing may not be shorter than ten days. If a measure was taken without the economic operator having been heard, it shall be given an opportunity to make representations as soon as possible. The measure shall then be reviewed without delay.
(3) Section 59 of the Code of Administrative Court Procedure shall apply mutatis mutandis to all market surveillance measures under section 8(2) to (4).
(1) Die Stichprobenkontrollen und Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörden im Sinne des § 8 Absatz 1 bis 4 sind gegen den jeweils betroffenen Wirtschaftsakteur gerichtet.
(2) Der nach Absatz 1 betroffene Wirtschaftsakteur ist vor Erlass einer Maßnahme nach § 8 Absatz 2 bis 4 gemäß § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe anzuhören, dass die Anhörungsfrist nicht kürzer als zehn Tage sein darf. Wurde eine Maßnahme getroffen, ohne dass der Wirtschaftsakteur gehört wurde, wird ihm so schnell wie möglich Gelegenheit gegeben, sich zu äußern. Die Maßnahme wird daraufhin umgehend überprüft.
(3) Für alle Marktüberwachungsmaßnahmen nach § 8 Absatz 2 bis 4 gilt § 59 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
§ 10 — Betretensrechte, Befugnisse und Duldungspflichten § 10 — Rights of Access, Powers and Duties of Tolerance § 10 — Betretensrechte, Befugnisse und Duldungspflichten
(1) Die Marktüberwachungsbehörden und ihre Beauftragten sind, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, befugt, zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Geschäftsräume oder Betriebsgrundstücke zu betreten, in oder auf denen im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
- 1. hergestellt werden,
- 2. zum Zwecke der Bereitstellung auf dem Markt lagern,
- 3. angeboten werden oder
- 4. ausgestellt sind.
(2) Die Marktüberwachungsbehörden und ihre Beauftragten sind befugt, die Produkte zu besichtigen, zu prüfen oder prüfen zu lassen. Hat die Prüfung ergeben, dass die Anforderungen an die Verbrauchskennzeichnung oder an sonstige Produktinformationen im Sinne dieses Gesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union nicht erfüllt sind, so können die Marktüberwachungsbehörden die Kosten für Besichtigungen und Prüfungen vom jeweils betroffenen Wirtschaftsakteur verlangen, der das Produkt herstellt, zum Zwecke der Bereitstellung auf dem Markt lagert, anbietet oder ausstellt.
(3) Die Marktüberwachungsbehörden und ihre Beauftragten können Proben entnehmen, Muster verlangen und die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Unterlagen und Informationen anfordern. Die Proben, Muster, Unterlagen und Informationen sind unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Ist die unentgeltliche Überlassung wirtschaftlich nicht zumutbar, ist auf Verlangen eine angemessene Entschädigung zu leisten.
(4) Der betroffene Wirtschaftsakteur hat die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 zu dulden und die Marktüberwachungsbehörden sowie deren Beauftragte zu unterstützen. Er ist verpflichtet, den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Er kann die Auskunft zu Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn oder einen seiner in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Er ist über sein Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Geschäftsräume oder Betriebsgrundstücke, in oder auf denen im Rahmen einer Geschäftstätigkeit energieverbrauchsrelevante Produkte im Sinne des § 2 Nummer 4 der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung in Betrieb genommen werden.
(1) The market surveillance authorities and their appointed representatives are authorised, insofar as this is necessary for the performance of their duties, to enter, during usual business and operating hours, business premises or operating sites in or on which, in the course of a business activity, products within the scope of this Act are
- 1. manufactured,
- 2. stored for the purpose of making them available on the market,
- 3. offered, or
- 4. displayed.
(2) The market surveillance authorities and their appointed representatives are authorised to inspect the products, examine them or have them examined. If the examination has shown that the requirements for consumer labelling or other product information within the meaning of this Act, of an ordinance issued pursuant to section 4 or of a regulation of the European Union have not been fulfilled, the market surveillance authorities may demand the costs of inspections and examinations from the economic operator concerned who manufactures, stores for the purpose of making available on the market, offers or displays the product.
(3) The market surveillance authorities and their appointed representatives may take samples, request specimens and request the documents and information necessary for the performance of their duties. The samples, specimens, documents and information shall be provided free of charge. If providing them free of charge is economically unreasonable, reasonable compensation shall be paid upon request.
(4) The economic operator concerned shall tolerate the measures pursuant to paragraphs 1 and 2 and shall support the market surveillance authorities and their appointed representatives. Upon request, the economic operator is obliged to provide the market surveillance authorities with the information necessary for the performance of their duties. The economic operator may refuse to provide information on questions the answering of which would expose the operator or one of the relatives designated in section 383(1) numbers 1 to 3 of the Code of Civil Procedure to the risk of being prosecuted for a criminal offence or regulatory offence. The operator shall be instructed about the right to refuse to provide information.
(5) Paragraphs 1 to 4 shall apply mutatis mutandis to business premises or operating sites in or on which, in the course of a business activity, energy-related products within the meaning of section 2 number 4 of the Energy Consumption Labelling Ordinance are put into operation.
(1) Die Marktüberwachungsbehörden und ihre Beauftragten sind, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, befugt, zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Geschäftsräume oder Betriebsgrundstücke zu betreten, in oder auf denen im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
- 1. hergestellt werden,
- 2. zum Zwecke der Bereitstellung auf dem Markt lagern,
- 3. angeboten werden oder
- 4. ausgestellt sind.
(2) Die Marktüberwachungsbehörden und ihre Beauftragten sind befugt, die Produkte zu besichtigen, zu prüfen oder prüfen zu lassen. Hat die Prüfung ergeben, dass die Anforderungen an die Verbrauchskennzeichnung oder an sonstige Produktinformationen im Sinne dieses Gesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union nicht erfüllt sind, so können die Marktüberwachungsbehörden die Kosten für Besichtigungen und Prüfungen vom jeweils betroffenen Wirtschaftsakteur verlangen, der das Produkt herstellt, zum Zwecke der Bereitstellung auf dem Markt lagert, anbietet oder ausstellt.
(3) Die Marktüberwachungsbehörden und ihre Beauftragten können Proben entnehmen, Muster verlangen und die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Unterlagen und Informationen anfordern. Die Proben, Muster, Unterlagen und Informationen sind unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Ist die unentgeltliche Überlassung wirtschaftlich nicht zumutbar, ist auf Verlangen eine angemessene Entschädigung zu leisten.
(4) Der betroffene Wirtschaftsakteur hat die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 zu dulden und die Marktüberwachungsbehörden sowie deren Beauftragte zu unterstützen. Er ist verpflichtet, den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Er kann die Auskunft zu Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn oder einen seiner in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Er ist über sein Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Geschäftsräume oder Betriebsgrundstücke, in oder auf denen im Rahmen einer Geschäftstätigkeit energieverbrauchsrelevante Produkte im Sinne des § 2 Nummer 4 der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung in Betrieb genommen werden.
§ 11 — Meldeverfahren § 11 — Reporting Procedure § 11 — Meldeverfahren
(1) Trifft die Marktüberwachungsbehörde Maßnahmen nach § 8 Absatz 4, durch die das Anbieten oder Ausstellen eines Produkts untersagt wird, informiert sie hierüber unter Angabe der Gründe und soweit erforderlich einschließlich personenbezogener Daten
- 1. für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten die beauftragte Stelle im Sinne des § 13 und
- 2. für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung von Kraftfahrzeugen und Reifen das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
(2) Für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten überprüft die beauftragte Stelle im Sinne des § 13 die eingegangene Meldung nach Absatz 1 Nummer 1 auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit und informiert soweit erforderlich einschließlich personenbezogener Daten das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie über die Meldung nach Absatz 1 Nummer 1 und leitet diese soweit erforderlich einschließlich personenbezogener Daten unverzüglich der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu. Die beauftragte Stelle informiert soweit erforderlich einschließlich personenbezogener Daten das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und die Marktüberwachungsbehörden über Meldungen der Kommission oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
(3) Für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung von Kraftfahrzeugen und Reifen überprüft das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die nach Absatz 1 Nummer 2 eingegangene Meldung auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit und leitet diese soweit erforderlich einschließlich personenbezogener Daten unverzüglich der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie informiert soweit erforderlich einschließlich personenbezogener Daten die Marktüberwachungsbehörden über Meldungen der Kommission oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
(4) Für den Informationsaustausch sind so weit wie möglich elektronische Kommunikationsmittel zu benutzen.
(1) If the market surveillance authority takes measures pursuant to section 8(4) prohibiting the offering or displaying of a product, it shall inform the following thereof, stating the reasons and, insofar as necessary, including personal data:
- 1. for the area of consumer labelling of energy-related products, the designated body within the meaning of section 13, and
- 2. for the area of consumer labelling of motor vehicles and tyres, the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy.
(2) For the area of consumer labelling of energy-related products, the designated body within the meaning of section 13 shall examine the notification received pursuant to paragraph 1 number 1 for completeness and plausibility and shall, insofar as necessary, including personal data, inform the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy of the notification pursuant to paragraph 1 number 1 and, insofar as necessary, including personal data, forward it without delay to the European Commission, the Member States of the European Union and the contracting states of the Agreement on the European Economic Area. The designated body shall, insofar as necessary, including personal data, inform the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy and the market surveillance authorities of notifications from the Commission or another Member State of the European Union or a contracting state of the Agreement on the European Economic Area.
(3) For the area of consumer labelling of motor vehicles and tyres, the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy shall examine the notification received pursuant to paragraph 1 number 2 for completeness and plausibility and shall, insofar as necessary, including personal data, forward it without delay to the European Commission, the Member States of the European Union and the contracting states of the Agreement on the European Economic Area. The Federal Ministry for Economic Affairs and Energy shall, insofar as necessary, including personal data, inform the market surveillance authorities of notifications from the Commission or another Member State of the European Union or a contracting state of the Agreement on the European Economic Area.
(4) Electronic means of communication shall be used as far as possible for the exchange of information.
(1) Trifft die Marktüberwachungsbehörde Maßnahmen nach § 8 Absatz 4, durch die das Anbieten oder Ausstellen eines Produkts untersagt wird, informiert sie hierüber unter Angabe der Gründe und soweit erforderlich einschließlich personenbezogener Daten
- 1. für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten die beauftragte Stelle im Sinne des § 13 und
- 2. für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung von Kraftfahrzeugen und Reifen das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
(2) Für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten überprüft die beauftragte Stelle im Sinne des § 13 die eingegangene Meldung nach Absatz 1 Nummer 1 auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit und informiert soweit erforderlich einschließlich personenbezogener Daten das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie über die Meldung nach Absatz 1 Nummer 1 und leitet diese soweit erforderlich einschließlich personenbezogener Daten unverzüglich der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu. Die beauftragte Stelle informiert soweit erforderlich einschließlich personenbezogener Daten das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und die Marktüberwachungsbehörden über Meldungen der Kommission oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
(3) Für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung von Kraftfahrzeugen und Reifen überprüft das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die nach Absatz 1 Nummer 2 eingegangene Meldung auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit und leitet diese soweit erforderlich einschließlich personenbezogener Daten unverzüglich der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie informiert soweit erforderlich einschließlich personenbezogener Daten die Marktüberwachungsbehörden über Meldungen der Kommission oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
(4) Für den Informationsaustausch sind so weit wie möglich elektronische Kommunikationsmittel zu benutzen.
§ 12 — Berichtspflichten § 12 — Reporting Obligations § 12 — Berichtspflichten
(1) Die zuständigen obersten Landesbehörden berichten jährlich in nicht personenbezogener Form über die ergriffenen Vollzugsmaßnahmen und Tätigkeiten zur Durchsetzung der in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes festgelegten Anforderungen. Sie übermitteln diese Berichte
- 1. der beauftragten Stelle im Sinne des § 13 für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten,
- 2. dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung von Kraftfahrzeugen und Reifen sowie des Energiekostenvergleiches gemäß § 3 Absatz 4.
(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden überprüfen regelmäßig die Funktionsweise der Marktüberwachungstätigkeiten und informieren hierüber in nicht personenbezogener Form
- 1. die beauftragte Stelle im Sinne des § 13 für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten,
- 2. das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung von Kraftfahrzeugen und Reifen.
(3) Die beauftragte Stelle im Sinne des § 13 erstellt alle vier Jahre einen Bericht, in dem sie in nicht personenbezogener Form Folgendes zusammenfasst:
- 1. die ihr übermittelten Informationen über die ergriffenen Vollzugsmaßnahmen sowie
- 2. die Überprüfung und Bewertung der Funktionsweise der Überwachungstätigkeiten für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten.
(4) Die beauftragte Stelle übermittelt den Bericht an die Europäische Kommission und stellt ihn der Öffentlichkeit in nicht personenbezogener Form auf elektronischem Weg und gegebenenfalls in anderer Form zur Verfügung. Der erste Bericht muss spätestens bis zum 19. Juni 2014 der Europäischen Kommission übermittelt werden.
(1) Each year, the competent highest state authorities shall report in non-personal form on the enforcement measures taken and activities carried out to enforce the requirements laid down in this Act or on the basis of this Act. They shall transmit these reports to
- 1. the designated body within the meaning of section 13 for the area of consumer labelling of energy-related products,
- 2. the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy for the area of consumer labelling of motor vehicles and tyres and of the energy cost comparison pursuant to section 3(4).
(2) The competent highest state authorities shall regularly review the functioning of market surveillance activities and shall inform, in non-personal form,
- 1. the designated body within the meaning of section 13 for the area of consumer labelling of energy-related products,
- 2. the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy for the area of consumer labelling of motor vehicles and tyres.
(3) Every four years, the designated body within the meaning of section 13 shall prepare a report in which it summarises the following in non-personal form:
- 1. the information transmitted to it on the enforcement measures taken, and
- 2. the review and assessment of the functioning of surveillance activities for the area of consumer labelling of energy-related products.
(4) The designated body shall transmit the report to the European Commission and make it available to the public in non-personal form by electronic means and, where appropriate, in another form. The first report must be transmitted to the European Commission by 19 June 2014 at the latest.
(1) Die zuständigen obersten Landesbehörden berichten jährlich in nicht personenbezogener Form über die ergriffenen Vollzugsmaßnahmen und Tätigkeiten zur Durchsetzung der in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes festgelegten Anforderungen. Sie übermitteln diese Berichte
- 1. der beauftragten Stelle im Sinne des § 13 für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten,
- 2. dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung von Kraftfahrzeugen und Reifen sowie des Energiekostenvergleiches gemäß § 3 Absatz 4.
(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden überprüfen regelmäßig die Funktionsweise der Marktüberwachungstätigkeiten und informieren hierüber in nicht personenbezogener Form
- 1. die beauftragte Stelle im Sinne des § 13 für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten,
- 2. das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung von Kraftfahrzeugen und Reifen.
(3) Die beauftragte Stelle im Sinne des § 13 erstellt alle vier Jahre einen Bericht, in dem sie in nicht personenbezogener Form Folgendes zusammenfasst:
- 1. die ihr übermittelten Informationen über die ergriffenen Vollzugsmaßnahmen sowie
- 2. die Überprüfung und Bewertung der Funktionsweise der Überwachungstätigkeiten für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten.
(4) Die beauftragte Stelle übermittelt den Bericht an die Europäische Kommission und stellt ihn der Öffentlichkeit in nicht personenbezogener Form auf elektronischem Weg und gegebenenfalls in anderer Form zur Verfügung. Der erste Bericht muss spätestens bis zum 19. Juni 2014 der Europäischen Kommission übermittelt werden.
§ 13 — Beauftragte Stelle § 13 — Designated Body § 13 — Beauftragte Stelle
Beauftragte Stelle für die Verbrauchskennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten im Anwendungsbereich der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung ist die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung.
The designated body for the consumer labelling of energy-related products within the scope of the Energy Consumption Labelling Ordinance is the Federal Institute for Materials Research and Testing.
Beauftragte Stelle für die Verbrauchskennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten im Anwendungsbereich der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung ist die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung.
§ 14 — Aufgaben der beauftragten Stelle § 14 — Tasks of the Designated Body § 14 — Aufgaben der beauftragten Stelle
(1) Die Aufgaben der beauftragten Stelle umfassen
- 1. das Meldeverfahren im Sinne des § 11 Absatz 2,
- 2. die Berichtspflichten im Sinne des § 12 Absatz 3 und 4.
(2) Die beauftragte Stelle unterstützt die Marktüberwachungsbehörden bei der Entwicklung und Durchführung des Überwachungskonzepts nach § 6 Absatz 1 sowie bei technischen oder wissenschaftlichen Fragestellungen für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten.
(3) Die beauftragte Stelle stellt ein umfassendes Informationsangebot zu den Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung zusammen mit dem Ziel, die Wirtschaft, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen sowie Kleinstunternehmen, dabei zu unterstützen, die Anforderungen einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union zu erfüllen.
(4) Die beauftragte Stelle unterstützt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Prozess der Verabschiedung von Verordnungen der Europäischen Union auf der Grundlage des Artikels 10 der Richtlinie 2010/30/EU.
(1) The tasks of the designated body include
- 1. the reporting procedure within the meaning of section 11(2),
- 2. the reporting obligations within the meaning of section 12(3) and (4).
(2) The designated body shall support the market surveillance authorities in developing and implementing the surveillance concept pursuant to section 6(1) and in technical or scientific matters relating to the area of consumer labelling of energy-related products.
(3) The designated body shall compile comprehensive information on the requirements for energy consumption labelling with the aim of supporting businesses, in particular small and medium-sized enterprises and microenterprises, in fulfilling the requirements of an ordinance issued pursuant to section 4 or of a regulation of the European Union.
(4) The designated body shall support the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy in the process of adopting regulations of the European Union on the basis of Article 10 of Directive 2010/30/EU.
(1) Die Aufgaben der beauftragten Stelle umfassen
- 1. das Meldeverfahren im Sinne des § 11 Absatz 2,
- 2. die Berichtspflichten im Sinne des § 12 Absatz 3 und 4.
(2) Die beauftragte Stelle unterstützt die Marktüberwachungsbehörden bei der Entwicklung und Durchführung des Überwachungskonzepts nach § 6 Absatz 1 sowie bei technischen oder wissenschaftlichen Fragestellungen für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten.
(3) Die beauftragte Stelle stellt ein umfassendes Informationsangebot zu den Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung zusammen mit dem Ziel, die Wirtschaft, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen sowie Kleinstunternehmen, dabei zu unterstützen, die Anforderungen einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union zu erfüllen.
(4) Die beauftragte Stelle unterstützt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Prozess der Verabschiedung von Verordnungen der Europäischen Union auf der Grundlage des Artikels 10 der Richtlinie 2010/30/EU.
§ 15 — Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung § 15 — Administrative Fines; Power to Issue Ordinances § 15 — Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 1a. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Energiekostenvergleich angebracht ist,
- 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
- 3. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 eine Maßnahme nicht duldet,
- 4. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, oder
- 5. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 1 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 5 geahndet werden können.
(1) A regulatory offence is committed by anyone who intentionally or negligently
- 1. violates an ordinance issued pursuant to section 4 or an enforceable order based on such an ordinance, insofar as the ordinance refers to this provision on administrative fines for a specific act,
- 1a. contrary to section 3(4) sentence 1, fails to ensure that an energy cost comparison is displayed,
- 2. violates an enforceable order pursuant to section 10(3) sentence 1,
- 3. contrary to section 10(4) sentence 1, fails to tolerate a measure,
- 4. contrary to section 10(4) sentence 2, fails to provide information, provides incorrect or incomplete information, or fails to provide information in good time, or
- 5. violates a directly applicable provision in legal acts of the European Communities or of the European Union that corresponds in substance to a provision for which the provisions referred to in number 1 provide authorisation, insofar as an ordinance pursuant to paragraph 3 refers to this provision on administrative fines for a specific act.
(2) The regulatory offence may be punished by a fine of up to fifty thousand euros.
(3) The Federal Ministry for Economic Affairs and Energy is authorised, insofar as this is necessary to enforce the legal acts of the European Communities or of the European Union, by ordinance with the consent of the Bundesrat to designate the acts that may be punished as regulatory offences pursuant to paragraph 1 number 5.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 1a. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Energiekostenvergleich angebracht ist,
- 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
- 3. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 eine Maßnahme nicht duldet,
- 4. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, oder
- 5. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 1 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 5 geahndet werden können.
Abschnitt 3 — Übergangsregelung Abschnitt 3 — Transitional Provision Abschnitt 3 — Übergangsregelung
§ 16 — Berechtigung zur Abrechnung von Etiketten § 16 — Entitlement to Invoice for Labels § 16 — Berechtigung zur Abrechnung von Etiketten
Ein Bezirksschornsteinfeger, der nach § 17 Absatz 3 dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 29. Juli 2026 geltenden Fassung einen Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung erworben hat, kann diesen Anspruch bis zum Ablauf des 23. August 2026 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geltend machen.
A district chimney sweep who, pursuant to section 17(3) of this Act in the version applicable until the end of 29 July 2026, acquired an entitlement to compensation for expenses may assert this entitlement against the Federal Office of Economics and Export Control until the end of 23 August 2026.
Ein Bezirksschornsteinfeger, der nach § 17 Absatz 3 dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 29. Juli 2026 geltenden Fassung einen Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung erworben hat, kann diesen Anspruch bis zum Ablauf des 23. August 2026 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geltend machen.
Anlage — (zu § 3 Absatz 4)Poster zum Energiekostenvergleich Anlage — (re section 3(4)) Poster for the Energy Cost Comparison Anlage — (zu § 3 Absatz 4)Poster zum Energiekostenvergleich
(Fundstelle: BGBl. I 3062, 3063)
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Vorlage DIN A3
(Source: Federal Law Gazette I, pp. 3062, 3063)
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(Fundstelle: BGBl. I 3062, 3063)
Vorlage DIN A2
Vorlage DIN A3
Annex — Poster for the energy cost comparison Anlage — Poster zum Energiekostenvergleich
Annex — Poster for the energy cost comparison
Anlage — Poster zum Energiekostenvergleich
Annex (to Section 3 subsection 4) Poster for the energy cost comparison Anlage (zu § 3 Absatz 4) Poster zum Energiekostenvergleich
(Reference: Federal Law Gazette Part I, pp. 3062, 3063)
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(Fundstelle: BGBl. I 3062, 3063)
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Gesetz zur Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten, Personenkraftwagen und Reifen mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften
| § 1 | Anwendungsbereich |
|---|---|
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
Abschnitt 2Neu in Verkehr gebrachte Produkte
| § 3 | Allgemeine Anforderungen an die Verbrauchskennzeichnung, an sonstige Produktinformationen sowie an Informationen in der Werbung und in sonstigen Werbeinformationen |
|---|---|
| § 4 | Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen |
| § 5 | Zuständigkeit für die Marktüberwachung und Zusammenarbeit; Verordnungsermächtigung |
| § 6 | Marktüberwachungskonzept |
| § 7 | Vermutungswirkung |
| § 8 | Stichprobenkontrollen und Marktüberwachungsmaßnahmen |
| § 9 | Adressaten der Stichprobenkontrollen und Marktüberwachungsmaßnahmen |
| § 10 | Betretensrechte, Befugnisse und Duldungspflichten |
| § 11 | Meldeverfahren |
| § 12 | Berichtspflichten |
| § 13 | Beauftragte Stelle |
| § 14 | Aufgaben der beauftragten Stelle |
| § 15 | Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung |
Abschnitt 3Übergangsregelung
§ 16 Berechtigung zur Abrechnung von Etiketten
Anlage Poster zum Energiekostenvergleich
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden für die Kennzeichnung von neu in Verkehr gebrachten Produkten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen sowie Kohlendioxid-Emissionen mittels Verbrauchskennzeichnung, sonstigen Produktinformationen und Angaben in der Werbung und in sonstigen Werbeinformationen. Neben den Angaben im Sinne des Satzes 1 sind auch Angaben über die Auswirkungen von Produkten auf den Verbrauch an Energie und auf andere wichtige Ressourcen vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst.
(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf
- 1. gebrauchte Produkte,
- 2. Etiketten, Beschriftungen, Leistungsschilder oder sonstige Informationen und Zeichen, die aus Sicherheitsgründen an Produkten angebracht werden, und
- 3. Produkte, die ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes
- ist Produkt der Oberbegriff für
- a) energieverbrauchsrelevante Produkte; dies umfasst Gegenstände, deren Nutzung den Verbrauch von Energie beeinflusst und die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, einschließlich Produktteile, die
- aa) zum Einbau in ein energieverbrauchsrelevantes Produkt bestimmt sind,
- bb) als Einzelteile für Endverbraucher in Verkehr gebracht werden oder in Betrieb genommen werden und
- cc) getrennt auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden können;
- b) Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 16), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist;
- c) Reifen im Sinne der Artikel 2 und 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 46), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 228/2011 (ABl. L 62 vom 9.3.2011, S. 1) geändert worden ist;
- ist Verordnung der Europäischen Union
- a) ein delegierter Rechtsakt in der Rechtsform der Verordnung im Sinne des Artikels 10 der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1) oder
- b) die Verordnung (EG) Nr. 1222/2009;
- ist Verbrauchskennzeichnung
die Kennzeichnung von Produkten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen sowie über CO2-Emissionen und mit sonstigen zusätzlichen Angaben mittels einheitlicher Etiketten, Aufkleber oder Hinweise;
- ist Verbrauchskennzeichnung
- sind sonstige Produktinformationen
Materialien, wie Datenblätter, Aushänge am Verkaufsort oder Leitfäden, die Informationen über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen sowie über CO2-Emissionen oder zusätzliche Angaben enthalten;
- sind sonstige Produktinformationen
- sind zusätzliche Angaben
weitere Angaben über die Leistung und die Merkmale eines Produkts, die sich auf dessen Verbrauch an Energie, den Verbrauch an anderen wichtigen Ressourcen oder den CO2-Ausstoß beziehen oder die für die Beurteilung des Verbrauchers von Nutzen sind und auf messbaren Daten beruhen;
- sind zusätzliche Angaben
- sind sonstige Werbeinformationen
- a) technische Werbematerialien im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009;
- b) die in einer Rechtsverordnung nach § 4 geregelten technischen Werbeschriften, Werbematerialien und Werbeschriften;
- gilt als Wirtschaftsakteur
der Lieferant, der Hersteller des Kraftfahrzeugs, deren Bevollmächtigter oder bevollmächtigter Vertreter, der Importeur und der Händler von Produkten;
- gilt als Wirtschaftsakteur
- gilt als Lieferantder Hersteller oder dessen Bevollmächtigter in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Importeur, der das energieverbrauchsrelevante Produkt oder den Reifen in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr bringt oder das energieverbrauchsrelevante Produkt in Betrieb nimmt; in Ermangelung dessen gilt als Lieferant jede natürliche oder juristische Person, die das energieverbrauchsrelevante Produkt oder den Reifen in Verkehr bringt oder das energieverbrauchsrelevante Produkt in Betrieb nimmt;
- ist Hersteller des Kraftfahrzeugs
der in der Zulassungsbescheinigung Teil I genannte Hersteller oder, wenn dieser nicht in Deutschland ansässig ist, dessen bevollmächtigter Vertreter;
- ist Hersteller des Kraftfahrzeugs
- ist Bevollmächtigter oder bevollmächtigter Vertreter
jede in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässige natürliche oder juristische Person, die der Hersteller schriftlich beauftragt hat, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen, um seine Verpflichtungen nach diesem Gesetz und der einschlägigen Gesetzgebung der Europäischen Union zu erfüllen;
- ist Bevollmächtigter oder bevollmächtigter Vertreter
- ist Importeur
jede in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Staat, der nicht der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, in Verkehr bringt;
- ist Importeur
- ist Händler
- a) jede natürliche oder juristische Person, die ein energieverbrauchsrelevantes Produkt dem Endverbraucher zum Kauf, zum Abschluss eines Mietvertrages oder ähnlicher entgeltlicher Gebrauchsüberlassung anbietet oder ausstellt;
- b) jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die Reifen im Sinne des Artikels 3 Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Lieferanten oder des Importeurs;
- c) jede natürliche oder juristische Person, die in Deutschland neue Kraftfahrzeuge im Sinne von Nummer 1 Buchstabe b ausstellt oder zum Kauf oder Leasing anbietet;
- ist Bereitstellung auf dem Markt
jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
- ist Bereitstellung auf dem Markt
- ist Inverkehrbringen
die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt der Europäischen Union oder in einem der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums zum Vertrieb oder zur Verwendung des Produkts innerhalb der Europäischen Union, unabhängig von der Art des Vertriebs;
- ist Inverkehrbringen
- ist Anbieten
das Anbieten eines Produkts zum Kauf, zum Abschluss eines Mietvertrages oder ähnlicher entgeltlicher Gebrauchsüberlassung an den Endverbraucher;
- ist Anbieten
- ist Ausstellen
das Aufstellen oder Vorführen von Produkten für den Endverbraucher am Verkaufsort zu Werbezwecken;
- ist Ausstellen
- ist Rückruf
jede Maßnahme, die darauf abzielt, die Rückgabe eines dem Endverbraucher bereitgestellten Produkts zu erwirken;
- ist Rückruf
- ist Rücknahme
jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein Produkt, das sich in der Lieferkette befindet, auf dem Markt bereitgestellt wird;
- ist Rücknahme
- ist Marktüberwachung
jede von den zuständigen Behörden durchgeführte Tätigkeit und von ihnen getroffene Maßnahme, durch die sichergestellt werden soll, dass ein Produkt mit den Anforderungen dieses Gesetzes übereinstimmt;
- ist Marktüberwachung
- ist Marktüberwachungsbehörde
jede Behörde, die für die Durchführung der Marktüberwachung zuständig ist;
- ist Marktüberwachungsbehörde
- ist akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle
eine Stelle, die Konformitätsbewertungen einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt und über eine Akkreditierung einer nationalen Akkreditierungsstelle nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) verfügt;
- ist akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle
- ist notifizierte Stelle
eine Stelle, die Konformitätsbewertungen durchführt und der Europäischen Kommission von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Grund eines europäischen Rechtsaktes mitgeteilt worden ist;
- ist notifizierte Stelle
- sind öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
Sachverständige im Sinne der §§ 36 und 36a der Gewerbeordnung;
- sind öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
- sind die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden
die Zollbehörden gemäß § 17 Absatz 2 Satz 2 des Zollverwaltungsgesetzes;
- sind die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden
- ist Tankstelle eine öffentliche Tankanlage mit Personal, an der über eine ortsfeste Vorrichtung Kraftstoffe für Personenkraftwagen abgegeben werden können;
- ist Mehrproduktzapfsäule eine Anlage zur Abgabe des Kraftstoffes, die mehrere Kraftstoffarten über getrennte Zapfventile bereitstellen kann; dabei ist unerheblich, ob an der Mehrproduktzapfsäule ein oder mehrere Kraftfahrzeuge gleichzeitig tanken können;
- ist Energiekostenvergleich die Darstellung der auf Kostenbasis normierten Energieverbrauchsangaben;
- ist Tankstellenbetreiber, wer die tatsächliche oder rechtliche Möglichkeit hat, die notwendigen Entscheidungen im Hinblick auf die Anzeige des Energiekostenvergleiches gemäß der Anlage zu treffen.
Abschnitt 2 Neu in Verkehr gebrachte Produkte
§ 3 Allgemeine Anforderungen an die Verbrauchskennzeichnung, an sonstige Produktinformationen sowie an Informationen in der Werbung und in sonstigen Werbeinformationen
(1) Ein Produkt darf nur dann angeboten oder ausgestellt werden, wenn
- die nach einer Rechtsverordnung gemäß § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union erforderlichen Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen sowie CO2-Emissionen und gegebenenfalls diesbezügliche zusätzliche Angaben dem Endverbraucher mittels Verbrauchskennzeichnung beim Anbieten oder Ausstellen des Produkts zur Kenntnis gebracht werden, indem
- a) der Händler die Verbrauchskennzeichnung an der in einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union vorgeschriebenen Stelle deutlich sichtbar anbringt,
- b) der Hersteller des Kraftfahrzeugs oder der Lieferant die Verbrauchskennzeichnung nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union mitliefert, anbringt, dem Händler zur Verfügung stellt oder dem Händler die erforderlichen Angaben zur Verfügung stellt;
- Informationen über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen sowie CO2-Emissionen und gegebenenfalls diesbezügliche zusätzliche Angaben vom Hersteller des Kraftfahrzeugs, vom Lieferanten oder vom Händler nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union mittels Verbrauchskennzeichnung oder in anderer Form in den Fällen bereitgestellt werden, in denen der Endverbraucher das Produkt nicht ausgestellt sieht; dies umfasst insbesondere das Anbieten von Produkten über den Versandhandel, in Katalogen, über das Internet oder Telefonmarketing.
(2) Sind in einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union Anforderungen an sonstige Produktinformationen festgelegt, haben der Hersteller des Kraftfahrzeugs, der Lieferant oder der Händler diese in der vorgeschriebenen Form und zu dem vorgeschriebenen Zeitpunkt bereitzustellen, indem
- a) der Lieferant produktbezogene Datenblätter bereitstellt oder diese in Produktbroschüren aufnimmt,
- b) der Lieferant und der Händler Informationen im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 zur Verfügung stellen,
- c) der Händler einen Aushang am Verkaufsort anbringt und der Hersteller des Kraftfahrzeugs und der Händler einen Leitfaden am Verkaufsort auf Anfrage unverzüglich und unentgeltlich aushändigen.
(3) Soweit in einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union Anforderungen an die Werbung festgelegt sind, haben der Hersteller des Kraftfahrzeugs, der Lieferant und der Händler die hierin genannten Angaben zu machen. Das gilt entsprechend für sonstige Werbeinformationen.
(4) Zur Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (ABl. L 307 vom 28.10.2014, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/674 (ABl. L 114 vom 4.5.2018, S. 1) geändert worden ist, und um künftige Kaufentscheidungen der Verbraucher bei der Personenkraftfahrzeugwahl zu unterstützen, haben die Tankstellenbetreiber von Tankstellen mit mehr als sechs Mehrproduktzapfsäulen sicherzustellen, dass während der Geschäftszeiten der Tankstelle ein Energiekostenvergleich nach den Maßgaben des Artikels 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/732 der Kommission vom 17. Mai 2018 über eine gemeinsame Methode für den auf eine Maßeinheit bezogenen Preisvergleich für alternative Kraftstoffe gemäß der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 123 vom 18.5.2018, S. 85), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/858 (ABl. L 195 vom 19.6.2020, S. 57) geändert worden ist, und nach den nachfolgenden Bestimmungen angebracht ist:
- 1. der Energiekostenvergleich ist gemäß dem Muster in der Anlage durch sichtbaren Aushang entweder an mindestens der Hälfte der Mehrproduktzapfsäulen oder an einer gut sichtbaren Stelle im Bereich des Zahlungsortes anzubringen, dabei sollte das Format an den Mehrproduktzapfsäulen DIN A3 und im Bereich des Zahlungsortes mindestens DIN A2 sein; bei einer digitalen Darstellung muss eine Bildschirmgröße von mindestens 19 Zoll sichergestellt werden, wobei der Energiekostenvergleich mindestens alle 2,5 Minuten für jeweils 30 Sekunden angezeigt werden muss;
- 2. der Energiekostenvergleich nach Satz 2 ist jeweils bis zum vierten Werktag nach einem Quartalsbeginn zu aktualisieren.
Die amtliche Veröffentlichung des Energiekostenvergleiches erfolgt auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie jeweils spätestens vier Wochen vor Quartalsbeginn. Der nach Landesrecht zuständigen Behörde obliegt die Überwachung der Erfüllung der Pflichten nach Satz 1.
§ 4 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, in Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes festzulegen:
- 1. produktspezifische Anforderungen an die Kennzeichnung von Produkten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen sowie über CO2-Emissionen und zusätzliche Angaben,
- 2. Anforderungen zur Umsetzung, Konkretisierung und Durchführung der von der Europäischen Union auf dem Gebiet der Verbrauchskennzeichnung erlassenen Rechtsvorschriften,
um Verbraucher besser zu informieren und sie dadurch zu sparsamerem Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen sowie zur Reduktion der CO2-Emissionen anzuhalten.
(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann bestimmt werden, dass
- 1. bei energieverbrauchsrelevanten Produkten und Bestandteilen von energieverbrauchsrelevanten Produkten Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen oder Angaben über die Auswirkungen dieser Produkte auf den Verbrauch an Energie und auf andere wichtige Ressourcen sowie zusätzliche Angaben über die energieverbrauchsrelevanten Produkte zu machen sind,
- 2. bei Kraftfahrzeugen Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen, über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen und zusätzliche Angaben über die Kraftfahrzeuge zu machen sind,
- 3. bei Reifen Angaben in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und zusätzliche Angaben zu machen sind.
(3) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 können insbesondere Folgendes regeln:
- 1. die Arten der erfassten energieverbrauchsrelevanten Produkte, Kraftfahrzeuge und Reifen,
- bei energieverbrauchsrelevanten Produkten
- a) Inhalt und Form der Verbrauchskennzeichnung, der sonstigen Produktinformationen, der zusätzlichen Angaben sowie sonstiger Nachweise,
- b) Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten von technischen Dokumentationen,
- c) die Angaben, die nach Absatz 2 in der Werbung und in technischen Werbeschriften zu machen sind,
- bei Kraftfahrzeugen Inhalt und Form der Verbrauchskennzeichnung, der sonstigen Produktinformationen und der zusätzlichen Angaben wie
- a) Hinweisschilder oder Bildschirmanzeigen am Kraftfahrzeug oder in dessen Nähe am Angebots- oder Verkaufsort,
- b) Zusammenstellung von Angaben über verschiedene Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeuggruppen durch Aushänge, Schautafeln oder Bildschirmanzeigen am Angebots- oder Verkaufsort,
- c) Zusammenstellung von Angaben über am Markt angebotene Kraftfahrzeuge in regelmäßigen Abständen sowie deren Veröffentlichung und Verteilung,
- d) die Angaben, die nach Absatz 2 in der Werbung und in sonstigen Werbeinformationen zu machen sind,
- bei Reifen
- a) Inhalt und Form der Verbrauchskennzeichnung, der sonstigen Produktinformationen, der zusätzlichen Angaben sowie sonstiger Nachweise,
- b) Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten von technischen Unterlagen,
- c) die Angaben, die nach Absatz 2 in technischem Werbematerial zu machen sind,
- die Messnormen und -verfahren, die zur Feststellung und Überprüfung der Konformität der nach den Absätzen 2 und 3 Nummer 1 bis 4 gemachten Angaben anzuwenden sind, sowie die vom jeweils betroffenen Wirtschaftsakteur bereitzuhaltenden Unterlagen,
- die Bestimmung von zuständigen Stellen und Behörden sowie deren Befugnisse, insbesondere Befugnisse zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung von Bezeichnungen,
- die Festlegung der Pflichten der Wirtschaftsakteure, die im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Produkten, der Bereitstellung von Produkten auf dem Markt oder der Inbetriebnahme von Produkten sowie beim Anbieten oder Ausstellen von Produkten einzuhalten sind.
(4) Rechtsverordnungen über die Verbrauchskennzeichnung ergehen
- 1. bei energieverbrauchsrelevanten Produkten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit sowie dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur,
- 2. bei Kraftfahrzeugen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit sowie dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
§ 5 Zuständigkeit für die Marktüberwachung und Zusammenarbeit; Verordnungsermächtigung
(1) Die Marktüberwachung obliegt vorbehaltlich des Satzes 3 den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Im Anwendungsbereich der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 28. Mai 2004 (BGBl. I S. 1037), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1756, 2095) geändert worden ist, hat das Kraftfahrt-Bundesamt den zuständigen Marktüberwachungsbehörden die für die Marktüberwachung erforderlichen Informationen auf Anfrage zu übermitteln. Zuständigkeiten des Kraftfahrt-Bundesamtes nach dem Gesetz über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9230-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, bleiben unberührt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Marktüberwachungsbehörden arbeiten mit den für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden gemäß Kapitel III Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zusammen. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit können die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden auf Ersuchen den Marktüberwachungsbehörden die Informationen, die sie bei der Überführung von Produkten in den zollrechtlich freien Verkehr erlangt haben und die für die Aufgabenerfüllung der Marktüberwachungsbehörden erforderlich sind, übermitteln.
(3) Die Marktüberwachungsbehörden und die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden wahren Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und unterliegen den für sie geltenden Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten.
(4) Die Marktüberwachungsbehörden können, soweit das Landesrecht nichts Gegenteiliges bestimmt, für Aufgaben bei der Durchführung von Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Gesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union folgende Stellen und Personen heranziehen oder beauftragen:
- 1. akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen,
- 2. nach anderen Rechtsvorschriften notifizierte Stellen,
- 3. sonstige in gleicher Weise kompetente Stellen,
- 4. öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige oder
- 5. sonstige in gleicher Weise geeignete Sachverständige.
Absatz 1 Satz 2 sowie die Absätze 2 und 3 gelten für die in Absatz 4 genannten Stellen entsprechend.
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 4 Nummer 1 bis 5 genannten Stellen mit der teilweisen oder vollständigen Überwachung der Anforderungen dieses Gesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union zu beleihen.
§ 6 Marktüberwachungskonzept
(1) Die Marktüberwachungsbehörden haben für die in einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union genannten Produkte in Bezug auf die in diesen Rechtsvorschriften genannten Anforderungen und den Anforderungen dieses Gesetzes mit Ausnahme von § 3 Absatz 4 eine wirksame Marktüberwachung auf der Grundlage eines Marktüberwachungskonzepts zu gewährleisten. Das Marktüberwachungskonzept soll insbesondere Folgendes umfassen:
- 1. die Erhebung und Auswertung von Informationen zur Ermittlung von Mängelschwerpunkten und Warenströmen,
- 2. die Aufstellung, regelmäßige Anpassung und Durchführung von Marktüberwachungsprogrammen, auf deren Grundlage die Produkte überprüft werden können, und
- 3. die regelmäßige, mindestens alle vier Jahre erfolgende Überprüfung und Bewertung der Wirksamkeit des Überwachungskonzepts.
(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden stellen die Koordinierung der Marktüberwachung sowie die Entwicklung und Fortschreibung des Marktüberwachungskonzepts sicher.
(3) Die Länder stellen die Marktüberwachungsprogramme nach Absatz 1 Nummer 2 der Öffentlichkeit in nicht personenbezogener Form auf elektronischem Weg und gegebenenfalls in anderer Form zur Verfügung.
§ 7 Vermutungswirkung
Werden die in diesem Gesetz, einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union festgelegten Verbrauchskennzeichnungen für Produkte und sonstige Produktinformationen verwendet, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass diese den dort genannten Anforderungen entsprechen.
§ 8 Stichprobenkontrollen und Marktüberwachungsmaßnahmen
(1) Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren anhand angemessener Stichproben auf geeignete Weise und in angemessenem Umfang, ob die Anforderungen dieses Gesetzes mit Ausnahme von § 3 Absatz 4, einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union an die Verbrauchskennzeichnung, sonstige Produktinformationen sowie an die Werbung und sonstige Werbeinformationen erfüllt sind. Sofern es im Einzelfall angezeigt und erforderlich ist, überprüfen die Marktüberwachungsbehörden die erforderlichen Unterlagen oder führen physische Kontrollen und Laborprüfungen durch. Weitergehende Marktüberwachungsmaßnahmen in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(2) Die Marktüberwachungsbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass die Verbrauchskennzeichnung oder sonstige Produktinformationen nicht die Anforderungen dieses Gesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union erfüllen. Sie sind insbesondere befugt,
- 1. anzuordnen, dass ein Produkt von einer der in § 5 Absatz 4 Nummer 1 bis 5 genannten Stellen oder Personen überprüft wird,
- 2. für den zur Prüfung zwingend erforderlichen Zeitraum vorübergehend zu verbieten, dass ein Produkt angeboten oder ausgestellt wird, sofern dies nach der Art des Produkts und dem Ausmaß der zu erwartenden wirtschaftlichen Einbußen zumutbar ist.
Die Marktüberwachungsbehörde widerruft oder ändert eine Maßnahme nach den Sätzen 1 und 2, wenn der Wirtschaftsakteur nachweist, dass er wirksame Maßnahmen ergriffen hat.
(3) Stellen die Marktüberwachungsbehörden anhand der nach Absatz 1 oder 2 oder § 10 erfolgten Überprüfungen fest, dass die Verbrauchskennzeichnung oder sonstige Produktinformationen nicht den Anforderungen dieses Gesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union entsprechen, so treffen sie die erforderlichen Maßnahmen. Sie sind insbesondere befugt,
- 1. Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass eine unrichtige oder unvollständige Verbrauchskennzeichnung oder sonstige Produktinformationen korrigiert werden,
- 2. Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass ein Produkt erst dann angeboten oder ausgestellt wird, wenn die in einer Rechtsverordnung nach § 4 oder in einer Verordnung der Europäischen Union festgelegten Anforderungen erfüllt sind.
Die Marktüberwachungsbehörde widerruft oder ändert eine Maßnahme nach den Sätzen 1 und 2, wenn der Wirtschaftsakteur nachweist, dass er wirksame Maßnahmen ergriffen hat.
(4) Bei Fortdauern des nach Absatz 3 festgestellten Verstoßes treffen die Marktüberwachungsbehörden die erforderlichen Maßnahmen. Sie sind insbesondere befugt
- 1. das Anbieten oder Ausstellen eines Produkts zu untersagen,
- 2. das Inverkehrbringen eines Produkts zu untersagen,
- 3. die Rücknahme oder den Rückruf eines Produkts anzuordnen oder diese sicherzustellen,
- 4. zu untersagen, dass ein energieverbrauchsrelevantes Produkt im Sinne des § 2 Nummer 4 der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2616), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070) geändert worden ist, in Betrieb genommen wird.
Die Marktüberwachungsbehörde widerruft oder ändert eine Maßnahme nach den Sätzen 1 und 2, wenn der Wirtschaftsakteur nachweist, dass er wirksame Maßnahmen ergriffen hat.
(5) Beschließt die Marktüberwachungsbehörde, ein Produkt, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt wurde, vom Markt zu nehmen, das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme des Produkts zu untersagen oder dessen Anbieten oder Ausstellen zu untersagen, so hat sie den betroffenen Wirtschaftsakteur hiervon in Kenntnis zu setzen.
(6) Die Marktüberwachungsbehörden informieren und unterstützen sich gegenseitig bei Marktüberwachungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4.
§ 9 Adressaten der Stichprobenkontrollen und Marktüberwachungsmaßnahmen
(1) Die Stichprobenkontrollen und Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörden im Sinne des § 8 Absatz 1 bis 4 sind gegen den jeweils betroffenen Wirtschaftsakteur gerichtet.
(2) Der nach Absatz 1 betroffene Wirtschaftsakteur ist vor Erlass einer Maßnahme nach § 8 Absatz 2 bis 4 gemäß § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe anzuhören, dass die Anhörungsfrist nicht kürzer als zehn Tage sein darf. Wurde eine Maßnahme getroffen, ohne dass der Wirtschaftsakteur gehört wurde, wird ihm so schnell wie möglich Gelegenheit gegeben, sich zu äußern. Die Maßnahme wird daraufhin umgehend überprüft.
(3) Für alle Marktüberwachungsmaßnahmen nach § 8 Absatz 2 bis 4 gilt § 59 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
§ 10 Betretensrechte, Befugnisse und Duldungspflichten
(1) Die Marktüberwachungsbehörden und ihre Beauftragten sind, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, befugt, zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Geschäftsräume oder Betriebsgrundstücke zu betreten, in oder auf denen im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
- 1. hergestellt werden,
- 2. zum Zwecke der Bereitstellung auf dem Markt lagern,
- 3. angeboten werden oder
- 4. ausgestellt sind.
(2) Die Marktüberwachungsbehörden und ihre Beauftragten sind befugt, die Produkte zu besichtigen, zu prüfen oder prüfen zu lassen. Hat die Prüfung ergeben, dass die Anforderungen an die Verbrauchskennzeichnung oder an sonstige Produktinformationen im Sinne dieses Gesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union nicht erfüllt sind, so können die Marktüberwachungsbehörden die Kosten für Besichtigungen und Prüfungen vom jeweils betroffenen Wirtschaftsakteur verlangen, der das Produkt herstellt, zum Zwecke der Bereitstellung auf dem Markt lagert, anbietet oder ausstellt.
(3) Die Marktüberwachungsbehörden und ihre Beauftragten können Proben entnehmen, Muster verlangen und die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Unterlagen und Informationen anfordern. Die Proben, Muster, Unterlagen und Informationen sind unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Ist die unentgeltliche Überlassung wirtschaftlich nicht zumutbar, ist auf Verlangen eine angemessene Entschädigung zu leisten.
(4) Der betroffene Wirtschaftsakteur hat die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 zu dulden und die Marktüberwachungsbehörden sowie deren Beauftragte zu unterstützen. Er ist verpflichtet, den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Er kann die Auskunft zu Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn oder einen seiner in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Er ist über sein Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Geschäftsräume oder Betriebsgrundstücke, in oder auf denen im Rahmen einer Geschäftstätigkeit energieverbrauchsrelevante Produkte im Sinne des § 2 Nummer 4 der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung in Betrieb genommen werden.
§ 11 Meldeverfahren
(1) Trifft die Marktüberwachungsbehörde Maßnahmen nach § 8 Absatz 4, durch die das Anbieten oder Ausstellen eines Produkts untersagt wird, informiert sie hierüber unter Angabe der Gründe und soweit erforderlich einschließlich personenbezogener Daten
- 1. für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten die beauftragte Stelle im Sinne des § 13 und
- 2. für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung von Kraftfahrzeugen und Reifen das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
(2) Für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten überprüft die beauftragte Stelle im Sinne des § 13 die eingegangene Meldung nach Absatz 1 Nummer 1 auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit und informiert soweit erforderlich einschließlich personenbezogener Daten das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie über die Meldung nach Absatz 1 Nummer 1 und leitet diese soweit erforderlich einschließlich personenbezogener Daten unverzüglich der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu. Die beauftragte Stelle informiert soweit erforderlich einschließlich personenbezogener Daten das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und die Marktüberwachungsbehörden über Meldungen der Kommission oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
(3) Für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung von Kraftfahrzeugen und Reifen überprüft das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die nach Absatz 1 Nummer 2 eingegangene Meldung auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit und leitet diese soweit erforderlich einschließlich personenbezogener Daten unverzüglich der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie informiert soweit erforderlich einschließlich personenbezogener Daten die Marktüberwachungsbehörden über Meldungen der Kommission oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
(4) Für den Informationsaustausch sind so weit wie möglich elektronische Kommunikationsmittel zu benutzen.
§ 12 Berichtspflichten
(1) Die zuständigen obersten Landesbehörden berichten jährlich in nicht personenbezogener Form über die ergriffenen Vollzugsmaßnahmen und Tätigkeiten zur Durchsetzung der in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes festgelegten Anforderungen. Sie übermitteln diese Berichte
- 1. der beauftragten Stelle im Sinne des § 13 für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten,
- 2. dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung von Kraftfahrzeugen und Reifen sowie des Energiekostenvergleiches gemäß § 3 Absatz 4.
(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden überprüfen regelmäßig die Funktionsweise der Marktüberwachungstätigkeiten und informieren hierüber in nicht personenbezogener Form
- 1. die beauftragte Stelle im Sinne des § 13 für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten,
- 2. das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung von Kraftfahrzeugen und Reifen.
(3) Die beauftragte Stelle im Sinne des § 13 erstellt alle vier Jahre einen Bericht, in dem sie in nicht personenbezogener Form Folgendes zusammenfasst:
- 1. die ihr übermittelten Informationen über die ergriffenen Vollzugsmaßnahmen sowie
- 2. die Überprüfung und Bewertung der Funktionsweise der Überwachungstätigkeiten für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten.
(4) Die beauftragte Stelle übermittelt den Bericht an die Europäische Kommission und stellt ihn der Öffentlichkeit in nicht personenbezogener Form auf elektronischem Weg und gegebenenfalls in anderer Form zur Verfügung. Der erste Bericht muss spätestens bis zum 19. Juni 2014 der Europäischen Kommission übermittelt werden.
§ 13 Beauftragte Stelle
Beauftragte Stelle für die Verbrauchskennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten im Anwendungsbereich der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung ist die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung.
§ 14 Aufgaben der beauftragten Stelle
(1) Die Aufgaben der beauftragten Stelle umfassen
- 1. das Meldeverfahren im Sinne des § 11 Absatz 2,
- 2. die Berichtspflichten im Sinne des § 12 Absatz 3 und 4.
(2) Die beauftragte Stelle unterstützt die Marktüberwachungsbehörden bei der Entwicklung und Durchführung des Überwachungskonzepts nach § 6 Absatz 1 sowie bei technischen oder wissenschaftlichen Fragestellungen für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten.
(3) Die beauftragte Stelle stellt ein umfassendes Informationsangebot zu den Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung zusammen mit dem Ziel, die Wirtschaft, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen sowie Kleinstunternehmen, dabei zu unterstützen, die Anforderungen einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union zu erfüllen.
(4) Die beauftragte Stelle unterstützt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Prozess der Verabschiedung von Verordnungen der Europäischen Union auf der Grundlage des Artikels 10 der Richtlinie 2010/30/EU.
§ 15 Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 1a. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Energiekostenvergleich angebracht ist,
- 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
- 3. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 eine Maßnahme nicht duldet,
- 4. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, oder
- 5. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 1 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 5 geahndet werden können.
Abschnitt 3 Übergangsregelung
§ 16 Berechtigung zur Abrechnung von Etiketten
Ein Bezirksschornsteinfeger, der nach § 17 Absatz 3 dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 29. Juli 2026 geltenden Fassung einen Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung erworben hat, kann diesen Anspruch bis zum Ablauf des 23. August 2026 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geltend machen.
Anlage (zu § 3 Absatz 4)Poster zum Energiekostenvergleich
(Fundstelle: BGBl. I 3062, 3063)
Vorlage DIN A2
Vorlage DIN A3