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Norms

Eingangsformel Eingangsformel — Introductory formula Eingangsformel

Auf Grund des § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 8, 10 und 11 und Absatz 2 in Verbindung mit § 62 Absatz 4 und § 63 Absatz 2 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, von denen § 23 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) und § 62 Absatz 4 zuletzt durch Artikel 320 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:

Pursuant to § 23(1) nos. 5 to 8, 10 and 11 and subsection (2), in conjunction with § 62(4) and § 63(2), sentence 2, of the Federal Water Act, of which the part of § 23(1) preceding number 1 was last amended by Article 1 no. 4(a) of the Act of 6 October 2011 (Federal Law Gazette I p. 1986) and § 62(4) was last amended by Article 320 of the Regulation of 31 August 2015 (Federal Law Gazette I p. 1474), the Federal Government hereby decrees, after consulting the circles concerned:

Auf Grund des § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 8, 10 und 11 und Absatz 2 in Verbindung mit § 62 Absatz 4 und § 63 Absatz 2 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, von denen § 23 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) und § 62 Absatz 4 zuletzt durch Artikel 320 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:

Kapitel 1 — Zweck; Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen Kapitel 1 — Purpose; scope of application; definitions Kapitel 1 — Zweck; Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
§ 1 — Zweck; Anwendungsbereich § 1 — Purpose; scope of application § 1 — Zweck; Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung dient dem Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften durch Freisetzungen von wassergefährdenden Stoffen aus Anlagen zum Umgang mit diesen Stoffen.

(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf

  • 1. den Umgang mit im Bundesanzeiger veröffentlichten nicht wassergefährdenden Stoffen,
  • 2. nicht ortsfeste und nicht ortsfest benutzte Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, sowie
  • 3. Untergrundspeicher nach § 4 Absatz 9 des Bundesberggesetzes.

(3) Diese Verordnung findet auch keine Anwendung auf oberirdische Anlagen mit einem Volumen von nicht mehr als 0,22 Kubikmetern bei flüssigen Stoffen oder mit einer Masse von nicht mehr als 0,2 Tonnen bei gasförmigen und festen Stoffen, wenn sich diese Anlagen außerhalb von Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten befinden. § 62 Absatz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt. Anlagen nach Satz 1 bedürfen keiner Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(4) Diese Verordnung findet zudem keine Anwendung, wenn der Umfang der wassergefährdenden Stoffe, sofern mit ihnen neben anderen Sachen in einer Anlage umgegangen wird, während der gesamten Betriebsdauer der Anlage unerheblich ist. Auf Antrag des Betreibers stellt die zuständige Behörde fest, ob die Voraussetzung nach Satz 1 erfüllt ist.

(1) This Regulation serves to protect bodies of water against adverse changes in their properties caused by releases of substances hazardous to water from installations handling such substances.

(2) This Regulation does not apply to

  • 1. the handling of substances not hazardous to water published in the Federal Gazette,
  • 2. non-stationary installations and installations not used on a stationary basis in which substances hazardous to water are handled, or
  • 3. underground storage facilities within the meaning of § 4(9) of the Federal Mining Act.

(3) This Regulation also does not apply to above-ground installations with a volume of not more than 0.22 cubic metres for liquid substances or a mass of not more than 0.2 tonnes for gaseous and solid substances, if those installations are located outside protected areas and designated or provisionally secured floodplains. § 62(1) and (2) of the Federal Water Act remains unaffected. Installations referred to in sentence 1 do not require a determination of suitability under § 63(1) of the Federal Water Act.

(4) This Regulation moreover does not apply if the quantity of substances hazardous to water, where such substances are handled in an installation alongside other items, is insignificant throughout the entire operating period of the installation. At the operator’s request, the competent authority shall determine whether the condition under sentence 1 is met.

(1) Diese Verordnung dient dem Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften durch Freisetzungen von wassergefährdenden Stoffen aus Anlagen zum Umgang mit diesen Stoffen.

(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf

  • 1. den Umgang mit im Bundesanzeiger veröffentlichten nicht wassergefährdenden Stoffen,
  • 2. nicht ortsfeste und nicht ortsfest benutzte Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, sowie
  • 3. Untergrundspeicher nach § 4 Absatz 9 des Bundesberggesetzes.

(3) Diese Verordnung findet auch keine Anwendung auf oberirdische Anlagen mit einem Volumen von nicht mehr als 0,22 Kubikmetern bei flüssigen Stoffen oder mit einer Masse von nicht mehr als 0,2 Tonnen bei gasförmigen und festen Stoffen, wenn sich diese Anlagen außerhalb von Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten befinden. § 62 Absatz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt. Anlagen nach Satz 1 bedürfen keiner Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(4) Diese Verordnung findet zudem keine Anwendung, wenn der Umfang der wassergefährdenden Stoffe, sofern mit ihnen neben anderen Sachen in einer Anlage umgegangen wird, während der gesamten Betriebsdauer der Anlage unerheblich ist. Auf Antrag des Betreibers stellt die zuständige Behörde fest, ob die Voraussetzung nach Satz 1 erfüllt ist.

§ 2 — Begriffsbestimmungen § 2 — Definitions § 2 — Begriffsbestimmungen

(1) Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Absätze 2 bis 33.

(2) „Wassergefährdende Stoffe“ sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe und Gemische, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen, und die nach Maßgabe von Kapitel 2 als wassergefährdend eingestuft sind oder als wassergefährdend gelten.

(3) Ein „Stoff“ ist ein chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können.

(4) Ein „Gemisch“ besteht aus zwei oder mehreren Stoffen.

(5) „Gasförmig“ sind Stoffe und Gemische, die

  • 1. bei einer Temperatur von 50 Grad Celsius einen Dampfdruck von mehr als 300 Kilopascal (3 bar) haben oder
  • 2. bei einer Temperatur von 20 Grad Celsius und dem Standarddruck von 101,3 Kilopascal vollständig gasförmig sind.

(6) „Flüssig“ sind Stoffe und Gemische, die

  • 1. bei einer Temperatur von 50 Grad Celsius einen Dampfdruck von weniger als 300 Kilopascal (3 bar) haben,
  • 2. bei einer Temperatur von 20 Grad Celsius und einem Standarddruck von 101,3 Kilopascal nicht vollständig gasförmig sind und
  • 3. einen Schmelzpunkt oder einen Schmelzbeginn bei einer Temperatur von 20 Grad Celsius oder weniger bei einem Standarddruck von 101,3 Kilopascal haben.

(7) „Fest“ sind Stoffe und Gemische, die nicht gasförmig oder flüssig sind.

(8) „Gärsubstrate landwirtschaftlicher Herkunft zur Gewinnung von Biogas“ sind

  • 1. pflanzliche Biomassen aus landwirtschaftlicher Grundproduktion,
  • 2. Pflanzen oder Pflanzenbestandteile, die in landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben oder im Rahmen der Landschaftspflege anfallen, sofern sie zwischenzeitlich nicht anders genutzt worden sind,
  • 3. pflanzliche Rückstände aus der Herstellung von Getränken sowie Rückstände aus der Be- und Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte, wie Obst-, Getreide- und Kartoffelschlempen, soweit bei der Be- und Verarbeitung keine wassergefährdenden Stoffe zugesetzt werden und sich die Gefährlichkeit bei der Be- und Verarbeitung nicht erhöht,
  • 4. Silagesickersaft sowie
  • 5. tierische Ausscheidungen wie Jauche, Gülle, Festmist und Geflügelkot.

(9) „Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ (Anlagen) sind

  • 1. selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Einheiten, in denen wassergefährdende Stoffe gelagert, abgefüllt, umgeschlagen, hergestellt, behandelt oder im Bereich der gewerblichen Wirtschaft oder im Bereich öffentlicher Einrichtungen verwendet werden, sowie
  • 2. Rohrleitungsanlagen nach § 62 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes.

Als ortsfest oder ortsfest benutzt gelten Einheiten, wenn sie länger als ein halbes Jahr an einem Ort zu einem bestimmten betrieblichen Zweck betrieben werden; Anlagen können aus mehreren Anlagenteilen bestehen.

(10) „Fass- und Gebindelager“ sind Lageranlagen für ortsbewegliche Behälter und Verpackungen, deren Einzelvolumen 1,25 Kubikmeter nicht überschreitet.

(11) „Heizölverbraucheranlagen“ sind Lageranlagen und im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und öffentlicher Einrichtungen auch Verwendungsanlagen,

  • 1. die dem Beheizen oder Kühlen von Wohnräumen, Geschäfts- und sonstigen Arbeitsräumen oder dem Erwärmen von Wasser dienen,
  • 2. deren Jahresverbrauch an Heizöl leicht (Heizöl EL) nach DIN 51603-1, Ausgabe August 2008, die bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt ist, an anderen leichten Heizölen mit gleichwertiger Qualität, an flüssigen Triglyceriden oder an flüssigen Fettsäuremethylestern 100 Kubikmeter nicht übersteigt und
  • 3. deren Behälter jährlich höchstens viermal befüllt werden.

Notstromanlagen stehen Heizölverbraucheranlagen gleich.

(12) „Eigenverbrauchstankstellen“ sind Lager- und Abfüllanlagen,

  • 1. die für die Öffentlichkeit nicht zugänglich sind,
  • 2. die dafür bestimmt sind, Fahrzeuge und Geräte, die für den zugehörigen Betrieb genutzt werden, mit Kraftstoffen zu versorgen,
  • 3. deren Jahresabgabe 100 Kubikmeter nicht übersteigt und
  • 4. die nur vom Betreiber oder den von ihm bestimmten und unterwiesenen Personen bedient werden.

(13) „Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen)“ sind Anlagen zum Lagern oder Abfüllen ausschließlich von

  • 1. Wirtschaftsdünger, insbesondere Gülle oder Festmist, im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 des Düngegesetzes,
  • 2. Jauche im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 5 des Düngegesetzes,
  • 3. tierischen Ausscheidungen nicht landwirtschaftlicher Herkunft, auch in Mischung mit Einstreu oder in verarbeiteter Form,
  • 4. Flüssigkeiten, die während der Herstellung oder Lagerung von Gärfutter durch Zellaufschluss oder Pressdruck anfallen und die überwiegend aus einem Gemisch aus Wasser, Zellsaft, organischen Säuren und Mikroorganismen sowie etwaigem Niederschlagswasser bestehen (Silagesickersaft), oder
  • 5. Silage oder Siliergut, soweit hierbei Silagesickersaft anfallen kann.

(14) „Biogasanlagen“ sind

  • 1. Anlagen zum Herstellen von Biogas, insbesondere Vorlagebehälter, Fermenter, Kondensatbehälter und Nachgärer,
  • 2. Anlagen zum Lagern von Gärresten oder Gärsubstraten, wenn sie in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit Anlagen nach Nummer 1 stehen, und
  • 3. zu den Anlagen nach den Nummern 1 und 2 gehörige Abfüllanlagen.

(15) „Unterirdische Anlagen“ sind Anlagen, bei denen zumindest ein Anlagenteil unterirdisch ist; unterirdisch sind Anlagenteile,

  • 1. die vollständig oder teilweise im Erdreich eingebettet sind oder
  • 2. die nicht vollständig einsehbar in Bauteilen, die unmittelbar mit dem Erdreich in Berührung stehen, eingebettet sind.

Alle anderen Anlagen sind oberirdisch; oberirdisch sind insbesondere auch Anlagen, deren Rückhalteeinrichtungen teilweise im Erdreich eingebettet sind, sowie Behälter, die mit ihren flachen Böden vollflächig oder mit Stützkonstruktionen auf dem Untergrund aufgestellt sind.

(16) „Rückhalteeinrichtungen“ sind Anlagenteile zur Rückhaltung von wassergefährdenden Stoffen, die aus undicht gewordenen Anlagenteilen, die bestimmungsgemäß wassergefährdende Stoffe umschließen, austreten; dazu zählen insbesondere Auffangräume, Auffangwannen, Auffangtassen, Auffangvorrichtungen, Rohrleitungen, Schutzrohre, Behälter oder Flächen, in oder auf denen Stoffe zurückgehalten oder in oder auf denen Stoffe abgeleitet werden.

(17) „Doppelwandige Anlagen“ sind Anlagen, die aus zwei unabhängigen Wänden bestehen, deren Zwischenraum als Überwachungsraum ausgestaltet ist, der mit einem Leckanzeigesystem ausgestattet ist, das ein Undichtwerden der inneren und der äußeren Wand anzeigt.

(18) „Abfüll- oder Umschlagflächen“ sind Anlagenteile, die beim Abfüllen oder Umschlagen im Fall einer Betriebsstörung mit wassergefährdenden Stoffen beaufschlagt werden können, zuzüglich der Ablauf- und Stauflächen sowie der Abtrennung von anderen Flächen.

(19) „Rohrleitungen“ sind feste oder flexible Leitungen zum Befördern wassergefährdender Stoffe, einschließlich ihrer Formstücke, Armaturen, Förderaggregate, Flansche und Dichtmittel.

(20) „Lagern“ ist das Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen zur weiteren Nutzung, Abgabe oder Entsorgung.

(21) „Erdbecken“ sind ins Erdreich gebaute oder durch Dämme errichtete Becken zum Lagern von Jauche, Gülle und Silagesickersäften, die im Sohlen- und Böschungsbereich aus Erdreich bestehen und gegenüber dem Boden mit Dichtungsbahnen abgedichtet sind.

(22) „Abfüllen“ ist das Befüllen von Behältern oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen.

(23) „Umschlagen“ ist das Laden und Löschen von Schiffen, soweit es unverpackte wassergefährdende Stoffe betrifft, sowie das Umladen von wassergefährdenden Stoffen in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes. Zum Umschlagen gehört auch das vorübergehende Abstellen von Behältern oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen in einer Umschlaganlage im Zusammenhang mit dem Transport.

(24) „Intermodaler Verkehr“ umfasst den Transport von Gütern in ein und derselben Ladeeinheit oder demselben Straßenfahrzeug mit zwei oder mehr Verkehrsträgern, wobei ein Wechsel der Verkehrsträger, aber kein Umschlag der transportierten Güter selbst erfolgt.

(25) „Herstellen“ ist das Erzeugen und Gewinnen von wassergefährdenden Stoffen.

(26) „Behandeln“ ist das Einwirken auf wassergefährdende Stoffe, um deren Eigenschaften zu verändern.

(27) „Verwenden“ ist das Anwenden, Gebrauchen und Verbrauchen von wassergefährdenden Stoffen unter Ausnutzung ihrer Eigenschaften im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen.

(28) „Errichten“ ist das Aufstellen, Einbauen oder Einfügen von Anlagen und Anlagenteilen.

(29) „Instandhalten“ ist das Aufrechterhalten des ordnungsgemäßen Zustands einer Anlage, „Instandsetzen“ ist das Wiederherstellen dieses Zustands.

(30) „Stilllegen“ ist die dauerhafte Außerbetriebnahme einer Anlage.

(31) „Wesentliche Änderungen“ einer Anlage sind Maßnahmen, die die baulichen oder sicherheitstechnischen Merkmale der Anlage verändern.

(32) „Schutzgebiete“ sind

  • 1. Wasserschutzgebiete nach § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  • 2. Gebiete, für die eine vorläufige Anordnung nach § 52 Absatz 2 in Verbindung mit § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes erlassen worden ist, und
  • 3. Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes.

Ist die weitere Zone eines Schutzgebietes unterteilt, so gilt als Schutzgebiet nur deren innerer Bereich; sind Zonen zum Schutz gegen qualitative und quantitative Beeinträchtigungen unterschiedlich abgegrenzt, gelten die Abgrenzungen zum Schutz gegen qualitative Beeinträchtigungen.

(33) „Sachverständige“ sind von nach § 52 anerkannten Sachverständigenorganisationen bestellte Personen, die berechtigt sind, Anlagen zu prüfen und zu begutachten.

(1) The definitions in subsections 2 to 33 apply for the purposes of this Regulation.

(2) “Substances hazardous to water” means solid, liquid and gaseous substances and mixtures capable of causing lasting or more than insignificant adverse changes in water quality and classified as hazardous to water, or deemed hazardous to water, in accordance with Chapter 2.

(3) A “substance” means a chemical element and its compounds in the natural state or obtained by a manufacturing process, including any additives necessary to preserve its stability and any impurities resulting from the process used, but excluding solvents which can be separated from the substance without affecting its stability or changing its composition.

(4) A “mixture” consists of two or more substances.

(5) “Gaseous” means substances and mixtures which

  • 1. at a temperature of 50 degrees Celsius have a vapour pressure of more than 300 kilopascals (3 bar), or
  • 2. at a temperature of 20 degrees Celsius and standard pressure of 101.3 kilopascals are completely gaseous.

(6) “Liquid” means substances and mixtures which

  • 1. at a temperature of 50 degrees Celsius have a vapour pressure of less than 300 kilopascals (3 bar),
  • 2. at a temperature of 20 degrees Celsius and standard pressure of 101.3 kilopascals are not completely gaseous, and
  • 3. have a melting point or onset of melting at a temperature of 20 degrees Celsius or less at standard pressure of 101.3 kilopascals.

(7) “Solid” means substances and mixtures which are neither gaseous nor liquid.

(8) “Fermentation substrates of agricultural origin for the production of biogas” means

  • 1. plant biomass from primary agricultural production,
  • 2. plants or plant components arising in agricultural, forestry or horticultural enterprises or in landscape management, provided they have not been put to another use in the meantime,
  • 3. plant residues from the production of beverages and residues from the processing and treatment of agricultural products, such as fruit, grain and potato stillage, provided no substances hazardous to water are added during processing or treatment and the hazard does not increase as a result,
  • 4. silage effluent, and
  • 5. animal excreta such as liquid manure, slurry, solid manure and poultry droppings.

(9) “Installations for handling substances hazardous to water” (installations) means

  • 1. independent and stationary units, or units used on a stationary basis, in which substances hazardous to water are stored, filled, transferred, produced, treated or used in commercial enterprises or public institutions, and
  • 2. pipeline installations within the meaning of § 62(1), sentence 2, of the Federal Water Act.

Units are considered stationary or used on a stationary basis if they are operated at one location for more than six months for a specific operational purpose; installations may consist of several installation components.

(10) “Drum and container storage facilities” means storage installations for mobile containers and packaging whose individual volume does not exceed 1.25 cubic metres.

(11) “Heating-oil consumer installations” means storage installations and, in commercial enterprises and public institutions, also installations for use which

  • 1. serve to heat or cool living quarters, business premises and other work rooms, or to heat water,
  • 2. have an annual consumption not exceeding 100 cubic metres of light heating oil (heating oil EL) under DIN 51603-1, August 2008 edition, obtainable from Beuth Verlag GmbH, Berlin, and deposited for archival purposes with the German National Library, of other light heating oils of equivalent quality, liquid triglycerides or liquid fatty-acid methyl esters, and
  • 3. have containers filled no more than four times a year.

Emergency power installations are deemed equivalent to heating-oil consumer installations.

(12) “Private-use filling stations” means storage and filling installations which

  • 1. are not accessible to the public,
  • 2. are intended to supply vehicles and equipment used for the associated operation with fuels,
  • 3. have annual deliveries not exceeding 100 cubic metres, and
  • 4. are operated only by the operator or persons designated and instructed by the operator.

(13) “Liquid-manure, slurry and silage-effluent installations (JGS installations)” means installations for the storage or filling exclusively of

  • 1. farm fertilisers, in particular slurry or solid manure, within the meaning of § 2, sentence 1, nos. 2 to 4, of the Fertiliser Act,
  • 2. liquid manure within the meaning of § 2, sentence 1, no. 5, of the Fertiliser Act,
  • 3. animal excreta of non-agricultural origin, including when mixed with bedding or in processed form,
  • 4. liquids arising during the production or storage of fermented feed through cell disruption or pressing and consisting predominantly of a mixture of water, cell sap, organic acids and microorganisms, together with any precipitation water (silage effluent), or
  • 5. silage or material for ensiling, insofar as silage effluent may arise.

(14) “Biogas installations” means

  • 1. installations for producing biogas, in particular reception tanks, fermenters, condensate tanks and secondary digesters,
  • 2. installations for storing digestates or fermentation substrates where they are closely connected spatially and functionally with installations under number 1, and
  • 3. filling installations belonging to the installations under numbers 1 and 2.

(15) “Underground installations” means installations in which at least one installation component is underground; installation components are underground if they

  • 1. are completely or partially embedded in the ground, or
  • 2. are embedded in components that are directly in contact with the ground and cannot be viewed completely.

All other installations are above-ground; in particular, installations whose containment facilities are partially embedded in the ground and containers placed on the subsoil with their flat bottoms over their entire surface or on support structures are also above-ground.

(16) “Containment facilities” means installation components for containing substances hazardous to water that escape from installation components which have become leaky and are intended to enclose substances hazardous to water; these include, in particular, catchment areas, drip trays, catch basins, catchment devices, pipelines, protective pipes, containers or surfaces in or on which substances are contained or discharged.

(17) “Double-walled installations” means installations consisting of two independent walls, the space between which is designed as a monitoring space equipped with a leak-detection system indicating leakage of the inner or outer wall.

(18) “Filling or transfer areas” means installation components which, in the event of an operational malfunction during filling or transfer, may be exposed to substances hazardous to water, together with the drainage and retention areas and the separation from other areas.

(19) “Pipelines” means fixed or flexible lines for transporting substances hazardous to water, including their fittings, valves, pumps, flanges and sealing materials.

(20) “Storing” means keeping substances hazardous to water for further use, supply or disposal.

(21) “Earth basins” means basins built into the ground or constructed by means of embankments for storing liquid manure, slurry and silage effluent, consisting of soil in the floor and slope areas and sealed against the ground with sealing membranes.

(22) “Filling” means filling containers or packaging with substances hazardous to water.

(23) “Transfer” means loading and unloading ships insofar as unpackaged substances hazardous to water are concerned, and transferring substances hazardous to water in containers or packaging from one means of transport to another. Transfer also includes the temporary placement of containers or packaging containing substances hazardous to water in a transfer installation in connection with transport.

(24) “Intermodal transport” means the transport of goods in one and the same loading unit or road vehicle using two or more modes of transport, involving a change of modes of transport but no transfer of the transported goods themselves.

(25) “Producing” means generating and extracting substances hazardous to water.

(26) “Treating” means acting on substances hazardous to water in order to change their properties.

(27) “Using” means applying, employing and consuming substances hazardous to water by exploiting their properties in commercial enterprises and public institutions.

(28) “Constructing” means erecting, installing or incorporating installations and installation components.

(29) “Maintaining” means keeping an installation in proper condition; “repairing” means restoring that condition.

(30) “Decommissioning” means permanently taking an installation out of operation.

(31) “Material alterations” to an installation means measures that change the installation’s structural or safety-related characteristics.

(32) “Protected areas” means

  • 1. water protection areas under § 51(1), sentence 1, nos. 1 and 2, of the Federal Water Act,
  • 2. areas for which a provisional order has been issued under § 52(2) in conjunction with § 51(1), sentence 1, no. 1 or no. 2, of the Federal Water Act, and
  • 3. mineral spring protection areas under § 53(4) of the Federal Water Act.

If the further zone of a protected area is subdivided, only its inner area is deemed to be the protected area; if zones for protection against qualitative and quantitative impairment are delimited differently, the delimitations for protection against qualitative impairment apply.

(33) “Experts” means persons appointed by expert organisations recognised under § 52 who are authorised to inspect and assess installations.

(1) Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Absätze 2 bis 33.

(2) „Wassergefährdende Stoffe“ sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe und Gemische, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen, und die nach Maßgabe von Kapitel 2 als wassergefährdend eingestuft sind oder als wassergefährdend gelten.

(3) Ein „Stoff“ ist ein chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können.

(4) Ein „Gemisch“ besteht aus zwei oder mehreren Stoffen.

(5) „Gasförmig“ sind Stoffe und Gemische, die

  • 1. bei einer Temperatur von 50 Grad Celsius einen Dampfdruck von mehr als 300 Kilopascal (3 bar) haben oder
  • 2. bei einer Temperatur von 20 Grad Celsius und dem Standarddruck von 101,3 Kilopascal vollständig gasförmig sind.

(6) „Flüssig“ sind Stoffe und Gemische, die

  • 1. bei einer Temperatur von 50 Grad Celsius einen Dampfdruck von weniger als 300 Kilopascal (3 bar) haben,
  • 2. bei einer Temperatur von 20 Grad Celsius und einem Standarddruck von 101,3 Kilopascal nicht vollständig gasförmig sind und
  • 3. einen Schmelzpunkt oder einen Schmelzbeginn bei einer Temperatur von 20 Grad Celsius oder weniger bei einem Standarddruck von 101,3 Kilopascal haben.

(7) „Fest“ sind Stoffe und Gemische, die nicht gasförmig oder flüssig sind.

(8) „Gärsubstrate landwirtschaftlicher Herkunft zur Gewinnung von Biogas“ sind

  • 1. pflanzliche Biomassen aus landwirtschaftlicher Grundproduktion,
  • 2. Pflanzen oder Pflanzenbestandteile, die in landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben oder im Rahmen der Landschaftspflege anfallen, sofern sie zwischenzeitlich nicht anders genutzt worden sind,
  • 3. pflanzliche Rückstände aus der Herstellung von Getränken sowie Rückstände aus der Be- und Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte, wie Obst-, Getreide- und Kartoffelschlempen, soweit bei der Be- und Verarbeitung keine wassergefährdenden Stoffe zugesetzt werden und sich die Gefährlichkeit bei der Be- und Verarbeitung nicht erhöht,
  • 4. Silagesickersaft sowie
  • 5. tierische Ausscheidungen wie Jauche, Gülle, Festmist und Geflügelkot.

(9) „Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ (Anlagen) sind

  • 1. selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Einheiten, in denen wassergefährdende Stoffe gelagert, abgefüllt, umgeschlagen, hergestellt, behandelt oder im Bereich der gewerblichen Wirtschaft oder im Bereich öffentlicher Einrichtungen verwendet werden, sowie
  • 2. Rohrleitungsanlagen nach § 62 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes.

Als ortsfest oder ortsfest benutzt gelten Einheiten, wenn sie länger als ein halbes Jahr an einem Ort zu einem bestimmten betrieblichen Zweck betrieben werden; Anlagen können aus mehreren Anlagenteilen bestehen.

(10) „Fass- und Gebindelager“ sind Lageranlagen für ortsbewegliche Behälter und Verpackungen, deren Einzelvolumen 1,25 Kubikmeter nicht überschreitet.

(11) „Heizölverbraucheranlagen“ sind Lageranlagen und im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und öffentlicher Einrichtungen auch Verwendungsanlagen,

  • 1. die dem Beheizen oder Kühlen von Wohnräumen, Geschäfts- und sonstigen Arbeitsräumen oder dem Erwärmen von Wasser dienen,
  • 2. deren Jahresverbrauch an Heizöl leicht (Heizöl EL) nach DIN 51603-1, Ausgabe August 2008, die bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt ist, an anderen leichten Heizölen mit gleichwertiger Qualität, an flüssigen Triglyceriden oder an flüssigen Fettsäuremethylestern 100 Kubikmeter nicht übersteigt und
  • 3. deren Behälter jährlich höchstens viermal befüllt werden.

Notstromanlagen stehen Heizölverbraucheranlagen gleich.

(12) „Eigenverbrauchstankstellen“ sind Lager- und Abfüllanlagen,

  • 1. die für die Öffentlichkeit nicht zugänglich sind,
  • 2. die dafür bestimmt sind, Fahrzeuge und Geräte, die für den zugehörigen Betrieb genutzt werden, mit Kraftstoffen zu versorgen,
  • 3. deren Jahresabgabe 100 Kubikmeter nicht übersteigt und
  • 4. die nur vom Betreiber oder den von ihm bestimmten und unterwiesenen Personen bedient werden.

(13) „Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen)“ sind Anlagen zum Lagern oder Abfüllen ausschließlich von

  • 1. Wirtschaftsdünger, insbesondere Gülle oder Festmist, im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 des Düngegesetzes,
  • 2. Jauche im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 5 des Düngegesetzes,
  • 3. tierischen Ausscheidungen nicht landwirtschaftlicher Herkunft, auch in Mischung mit Einstreu oder in verarbeiteter Form,
  • 4. Flüssigkeiten, die während der Herstellung oder Lagerung von Gärfutter durch Zellaufschluss oder Pressdruck anfallen und die überwiegend aus einem Gemisch aus Wasser, Zellsaft, organischen Säuren und Mikroorganismen sowie etwaigem Niederschlagswasser bestehen (Silagesickersaft), oder
  • 5. Silage oder Siliergut, soweit hierbei Silagesickersaft anfallen kann.

(14) „Biogasanlagen“ sind

  • 1. Anlagen zum Herstellen von Biogas, insbesondere Vorlagebehälter, Fermenter, Kondensatbehälter und Nachgärer,
  • 2. Anlagen zum Lagern von Gärresten oder Gärsubstraten, wenn sie in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit Anlagen nach Nummer 1 stehen, und
  • 3. zu den Anlagen nach den Nummern 1 und 2 gehörige Abfüllanlagen.

(15) „Unterirdische Anlagen“ sind Anlagen, bei denen zumindest ein Anlagenteil unterirdisch ist; unterirdisch sind Anlagenteile,

  • 1. die vollständig oder teilweise im Erdreich eingebettet sind oder
  • 2. die nicht vollständig einsehbar in Bauteilen, die unmittelbar mit dem Erdreich in Berührung stehen, eingebettet sind.

Alle anderen Anlagen sind oberirdisch; oberirdisch sind insbesondere auch Anlagen, deren Rückhalteeinrichtungen teilweise im Erdreich eingebettet sind, sowie Behälter, die mit ihren flachen Böden vollflächig oder mit Stützkonstruktionen auf dem Untergrund aufgestellt sind.

(16) „Rückhalteeinrichtungen“ sind Anlagenteile zur Rückhaltung von wassergefährdenden Stoffen, die aus undicht gewordenen Anlagenteilen, die bestimmungsgemäß wassergefährdende Stoffe umschließen, austreten; dazu zählen insbesondere Auffangräume, Auffangwannen, Auffangtassen, Auffangvorrichtungen, Rohrleitungen, Schutzrohre, Behälter oder Flächen, in oder auf denen Stoffe zurückgehalten oder in oder auf denen Stoffe abgeleitet werden.

(17) „Doppelwandige Anlagen“ sind Anlagen, die aus zwei unabhängigen Wänden bestehen, deren Zwischenraum als Überwachungsraum ausgestaltet ist, der mit einem Leckanzeigesystem ausgestattet ist, das ein Undichtwerden der inneren und der äußeren Wand anzeigt.

(18) „Abfüll- oder Umschlagflächen“ sind Anlagenteile, die beim Abfüllen oder Umschlagen im Fall einer Betriebsstörung mit wassergefährdenden Stoffen beaufschlagt werden können, zuzüglich der Ablauf- und Stauflächen sowie der Abtrennung von anderen Flächen.

(19) „Rohrleitungen“ sind feste oder flexible Leitungen zum Befördern wassergefährdender Stoffe, einschließlich ihrer Formstücke, Armaturen, Förderaggregate, Flansche und Dichtmittel.

(20) „Lagern“ ist das Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen zur weiteren Nutzung, Abgabe oder Entsorgung.

(21) „Erdbecken“ sind ins Erdreich gebaute oder durch Dämme errichtete Becken zum Lagern von Jauche, Gülle und Silagesickersäften, die im Sohlen- und Böschungsbereich aus Erdreich bestehen und gegenüber dem Boden mit Dichtungsbahnen abgedichtet sind.

(22) „Abfüllen“ ist das Befüllen von Behältern oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen.

(23) „Umschlagen“ ist das Laden und Löschen von Schiffen, soweit es unverpackte wassergefährdende Stoffe betrifft, sowie das Umladen von wassergefährdenden Stoffen in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes. Zum Umschlagen gehört auch das vorübergehende Abstellen von Behältern oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen in einer Umschlaganlage im Zusammenhang mit dem Transport.

(24) „Intermodaler Verkehr“ umfasst den Transport von Gütern in ein und derselben Ladeeinheit oder demselben Straßenfahrzeug mit zwei oder mehr Verkehrsträgern, wobei ein Wechsel der Verkehrsträger, aber kein Umschlag der transportierten Güter selbst erfolgt.

(25) „Herstellen“ ist das Erzeugen und Gewinnen von wassergefährdenden Stoffen.

(26) „Behandeln“ ist das Einwirken auf wassergefährdende Stoffe, um deren Eigenschaften zu verändern.

(27) „Verwenden“ ist das Anwenden, Gebrauchen und Verbrauchen von wassergefährdenden Stoffen unter Ausnutzung ihrer Eigenschaften im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen.

(28) „Errichten“ ist das Aufstellen, Einbauen oder Einfügen von Anlagen und Anlagenteilen.

(29) „Instandhalten“ ist das Aufrechterhalten des ordnungsgemäßen Zustands einer Anlage, „Instandsetzen“ ist das Wiederherstellen dieses Zustands.

(30) „Stilllegen“ ist die dauerhafte Außerbetriebnahme einer Anlage.

(31) „Wesentliche Änderungen“ einer Anlage sind Maßnahmen, die die baulichen oder sicherheitstechnischen Merkmale der Anlage verändern.

(32) „Schutzgebiete“ sind

  • 1. Wasserschutzgebiete nach § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  • 2. Gebiete, für die eine vorläufige Anordnung nach § 52 Absatz 2 in Verbindung mit § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes erlassen worden ist, und
  • 3. Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes.

Ist die weitere Zone eines Schutzgebietes unterteilt, so gilt als Schutzgebiet nur deren innerer Bereich; sind Zonen zum Schutz gegen qualitative und quantitative Beeinträchtigungen unterschiedlich abgegrenzt, gelten die Abgrenzungen zum Schutz gegen qualitative Beeinträchtigungen.

(33) „Sachverständige“ sind von nach § 52 anerkannten Sachverständigenorganisationen bestellte Personen, die berechtigt sind, Anlagen zu prüfen und zu begutachten.

Kapitel 2 — Einstufung von Stoffen und Gemischen Kapitel 2 — Classification of substances and mixtures Kapitel 2 — Einstufung von Stoffen und Gemischen
Abschnitt 1 — Grundsätze Abschnitt 1 — Principles Abschnitt 1 — Grundsätze
§ 3 — Grundsätze § 3 — Principles § 3 — Grundsätze

(1) Nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Kapitels werden Stoffe und Gemische, mit denen in Anlagen umgegangen wird, entsprechend ihrer Gefährlichkeit als nicht wassergefährdend oder in eine der folgenden Wassergefährdungsklassen eingestuft:

  • Wassergefährdungs-
    klasse 1:

schwach wassergefährdend,

  • Wassergefährdungs-
    klasse 2:

deutlich wassergefährdend,

  • Wassergefährdungs-
    klasse 3:

stark wassergefährdend.

Die Absätze 2 bis 4 bleiben unberührt.

(2) Folgende Stoffe und Gemische gelten als allgemein wassergefährdend und werden nicht in Wassergefährdungsklassen eingestuft:

  • 1. Wirtschaftsdünger, insbesondere Gülle oder Festmist, im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 des Düngegesetzes,
  • 2. Jauche im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 5 des Düngegesetzes,
  • 3. tierische Ausscheidungen nicht landwirtschaftlicher Herkunft, auch in Mischung mit Einstreu oder in verarbeiteter Form,
  • 4. Silagesickersaft,
  • 5. Silage oder Siliergut, bei denen Silagesickersaft anfallen kann,
  • 6. Gärsubstrate landwirtschaftlicher Herkunft zur Gewinnung von Biogas sowie die bei der Vergärung anfallenden flüssigen und festen Gärreste,
  • 7. aufschwimmende flüssige Stoffe, die nach Anlage 1 Nummer 3.2 vom Umweltbundesamt im Bundesanzeiger veröffentlicht worden sind, und Gemische, die nur aus derartigen Stoffen bestehen, sowie
  • 8. feste Gemische, vorbehaltlich einer abweichenden Einstufung gemäß § 10.

Abweichend von Satz 1 Nummer 8 ist ein festes Gemisch nicht wassergefährdend, wenn das Gemisch oder die darin enthaltenen Stoffe vom Umweltbundesamt nach § 6 Absatz 4 oder § 66 als nicht wassergefährdend im Bundesanzeiger veröffentlicht wurden. Als nicht wassergefährdend gelten auch feste Gemische, bei denen insbesondere auf Grund ihrer Herkunft oder ihrer Zusammensetzung eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften nicht zu besorgen ist.

(3) Als nicht wassergefährdend gelten:

  • 1. Stoffe und Gemische, die dazu bestimmt sind oder von denen erwartet werden kann, dass sie als Lebensmittel aufgenommen werden, und
  • 2. Stoffe und Gemische, die zur Tierfütterung bestimmt sind, mit Ausnahme von Siliergut und Silage, soweit bei diesen Silagesickersaft anfallen kann.

(4) Solange Stoffe und Gemische nicht nach Maßgabe dieses Kapitels oder nach § 66 eingestuft sind, gelten sie als stark wassergefährdend. Dies gilt nicht für Stoffe und Gemische, die unter Absatz 2 oder Absatz 3 fallen.

(1) In accordance with the provisions of this Chapter, substances and mixtures handled in installations shall, according to their hazardousness, be classified as not hazardous to water or in one of the following water hazard classes:

  • Water hazard class 1:

slightly hazardous to water,

  • Water hazard class 2:

hazardous to water,

  • Water hazard class 3:

severely hazardous to water.

Paragraphs 2 to 4 shall remain unaffected.

(2) The following substances and mixtures shall be deemed generally hazardous to water and shall not be classified in water hazard classes:

  • 1. farmyard manure, in particular slurry or solid manure, within the meaning of § 2 sentence 1 numbers 2 to 4 of the Fertiliser Act,
  • 2. liquid manure within the meaning of § 2 sentence 1 number 5 of the Fertiliser Act,
  • 3. animal excreta of non-agricultural origin, including when mixed with bedding or in processed form,
  • 4. silage effluent,
  • 5. silage or ensiled material from which silage effluent may arise,
  • 6. fermentation substrates of agricultural origin for the production of biogas and the liquid and solid digestates arising from fermentation,
  • 7. floating liquid substances published by the Federal Environment Agency in the Federal Gazette pursuant to Annex 1 number 3.2, and mixtures consisting solely of such substances, and
  • 8. solid mixtures, subject to a different classification pursuant to § 10.

By way of derogation from the first sentence number 8, a solid mixture shall be deemed not hazardous to water if the mixture or the substances contained in it have been published by the Federal Environment Agency in the Federal Gazette pursuant to § 6 subsection 4 or § 66 as not hazardous to water. Solid mixtures shall also be deemed not hazardous to water where, in particular owing to their origin or composition, no adverse alteration of the properties of waters is to be expected.

(3) The following shall be deemed not hazardous to water:

  • 1. substances and mixtures intended to be or which may be expected to be taken in as food, and
  • 2. substances and mixtures intended for animal feed, with the exception of ensiled material and silage where silage effluent may arise.

(4) Until substances and mixtures have been classified in accordance with this Chapter or pursuant to § 66, they shall be deemed severely hazardous to water. This shall not apply to substances and mixtures falling under subsection 2 or subsection 3.

(1) Nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Kapitels werden Stoffe und Gemische, mit denen in Anlagen umgegangen wird, entsprechend ihrer Gefährlichkeit als nicht wassergefährdend oder in eine der folgenden Wassergefährdungsklassen eingestuft:

  • Wassergefährdungs-
    klasse 1:

schwach wassergefährdend,

  • Wassergefährdungs-
    klasse 2:

deutlich wassergefährdend,

  • Wassergefährdungs-
    klasse 3:

stark wassergefährdend.

Die Absätze 2 bis 4 bleiben unberührt.

(2) Folgende Stoffe und Gemische gelten als allgemein wassergefährdend und werden nicht in Wassergefährdungsklassen eingestuft:

  • 1. Wirtschaftsdünger, insbesondere Gülle oder Festmist, im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 des Düngegesetzes,
  • 2. Jauche im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 5 des Düngegesetzes,
  • 3. tierische Ausscheidungen nicht landwirtschaftlicher Herkunft, auch in Mischung mit Einstreu oder in verarbeiteter Form,
  • 4. Silagesickersaft,
  • 5. Silage oder Siliergut, bei denen Silagesickersaft anfallen kann,
  • 6. Gärsubstrate landwirtschaftlicher Herkunft zur Gewinnung von Biogas sowie die bei der Vergärung anfallenden flüssigen und festen Gärreste,
  • 7. aufschwimmende flüssige Stoffe, die nach Anlage 1 Nummer 3.2 vom Umweltbundesamt im Bundesanzeiger veröffentlicht worden sind, und Gemische, die nur aus derartigen Stoffen bestehen, sowie
  • 8. feste Gemische, vorbehaltlich einer abweichenden Einstufung gemäß § 10.

Abweichend von Satz 1 Nummer 8 ist ein festes Gemisch nicht wassergefährdend, wenn das Gemisch oder die darin enthaltenen Stoffe vom Umweltbundesamt nach § 6 Absatz 4 oder § 66 als nicht wassergefährdend im Bundesanzeiger veröffentlicht wurden. Als nicht wassergefährdend gelten auch feste Gemische, bei denen insbesondere auf Grund ihrer Herkunft oder ihrer Zusammensetzung eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften nicht zu besorgen ist.

(3) Als nicht wassergefährdend gelten:

  • 1. Stoffe und Gemische, die dazu bestimmt sind oder von denen erwartet werden kann, dass sie als Lebensmittel aufgenommen werden, und
  • 2. Stoffe und Gemische, die zur Tierfütterung bestimmt sind, mit Ausnahme von Siliergut und Silage, soweit bei diesen Silagesickersaft anfallen kann.

(4) Solange Stoffe und Gemische nicht nach Maßgabe dieses Kapitels oder nach § 66 eingestuft sind, gelten sie als stark wassergefährdend. Dies gilt nicht für Stoffe und Gemische, die unter Absatz 2 oder Absatz 3 fallen.

Abschnitt 2 — Einstufung von Stoffen und Dokumentation; Entscheidung über die Einstufung Abschnitt 2 — Classification of substances and documentation; decision on classification Abschnitt 2 — Einstufung von Stoffen und Dokumentation; Entscheidung über die Einstufung
§ 4 — Selbsteinstufung von Stoffen; Ausnahmen; Dokumentation § 4 — Self-classification of substances; exceptions; documentation § 4 — Selbsteinstufung von Stoffen; Ausnahmen; Dokumentation

(1) Beabsichtigt ein Betreiber, in einer Anlage mit einem Stoff umzugehen, hat er diesen nach Maßgabe der Kriterien von Anlage 1 als nicht wassergefährdend oder in eine Wassergefährdungsklasse nach § 3 Absatz 1 einzustufen.

(2) Die Verpflichtung zur Selbsteinstufung nach Absatz 1 gilt nicht für

  • 1. Stoffe nach § 3 Absatz 2 und 3,
  • 2. Stoffe, deren Einstufung bereits nach § 6 Absatz 4 oder § 66 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden ist,
  • 3. Stoffe, die zu einer Stoffgruppe gehören, deren Einstufung bereits nach § 6 Absatz 4 oder § 66 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden ist,
  • 4. Stoffe, die der Betreiber unabhängig von ihren Eigenschaften als stark wassergefährdend betrachtet, sowie
  • 5. Stoffe, die während der Durchführung einer Beförderung in Behältern oder Verpackungen umgeschlagen werden.

(3) Der Betreiber hat die Selbsteinstufung eines Stoffes nach Maßgabe von Anlage 2 Nummer 1 zu dokumentieren und diese Dokumentation dem Umweltbundesamt vorzulegen.

(4) Ist der Betreiber der Auffassung, dass die Einstufung eines Stoffes nach Maßgabe der Anlage 1 die Wassergefährdung unzureichend abbildet, kann er dem Umweltbundesamt eine abweichende Einstufung vorschlagen. Dem Vorschlag sind zusätzlich zu der Dokumentation nach Absatz 3 alle für die Beurteilung der abweichenden Einstufung erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(1) If an operator intends to handle a substance in an installation, the operator shall classify it, in accordance with the criteria in Annex 1, as not hazardous to water or in a water hazard class pursuant to § 3 subsection 1.

(2) The obligation to self-classify under subsection 1 shall not apply to

  • 1. substances under § 3 subsections 2 and 3,
  • 2. substances whose classification has already been published in the Federal Gazette pursuant to § 6 subsection 4 or § 66,
  • 3. substances belonging to a group of substances whose classification has already been published in the Federal Gazette pursuant to § 6 subsection 4 or § 66,
  • 4. substances which the operator considers severely hazardous to water irrespective of their properties, and
  • 5. substances transferred during transport in containers or packaging.

(3) The operator shall document the self-classification of a substance in accordance with Annex 2 number 1 and submit this documentation to the Federal Environment Agency.

(4) If the operator considers that the classification of a substance in accordance with Annex 1 does not adequately reflect its hazard to water, the operator may propose a different classification to the Federal Environment Agency. In addition to the documentation under subsection 3, the proposal shall be accompanied by all documents necessary to assess the different classification.

(1) Beabsichtigt ein Betreiber, in einer Anlage mit einem Stoff umzugehen, hat er diesen nach Maßgabe der Kriterien von Anlage 1 als nicht wassergefährdend oder in eine Wassergefährdungsklasse nach § 3 Absatz 1 einzustufen.

(2) Die Verpflichtung zur Selbsteinstufung nach Absatz 1 gilt nicht für

  • 1. Stoffe nach § 3 Absatz 2 und 3,
  • 2. Stoffe, deren Einstufung bereits nach § 6 Absatz 4 oder § 66 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden ist,
  • 3. Stoffe, die zu einer Stoffgruppe gehören, deren Einstufung bereits nach § 6 Absatz 4 oder § 66 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden ist,
  • 4. Stoffe, die der Betreiber unabhängig von ihren Eigenschaften als stark wassergefährdend betrachtet, sowie
  • 5. Stoffe, die während der Durchführung einer Beförderung in Behältern oder Verpackungen umgeschlagen werden.

(3) Der Betreiber hat die Selbsteinstufung eines Stoffes nach Maßgabe von Anlage 2 Nummer 1 zu dokumentieren und diese Dokumentation dem Umweltbundesamt vorzulegen.

(4) Ist der Betreiber der Auffassung, dass die Einstufung eines Stoffes nach Maßgabe der Anlage 1 die Wassergefährdung unzureichend abbildet, kann er dem Umweltbundesamt eine abweichende Einstufung vorschlagen. Dem Vorschlag sind zusätzlich zu der Dokumentation nach Absatz 3 alle für die Beurteilung der abweichenden Einstufung erforderlichen Unterlagen beizufügen.

§ 5 — Kontrolle und Überprüfung der Dokumentation; Stoffgruppen § 5 — Control and review of documentation; groups of substances § 5 — Kontrolle und Überprüfung der Dokumentation; Stoffgruppen

(1) Das Umweltbundesamt kontrolliert die Dokumentationen zur Selbsteinstufung von Stoffen auf ihre Vollständigkeit und Plausibilität. Das Umweltbundesamt kann den Betreiber verpflichten, fehlende oder nicht plausible Angaben zu ergänzen oder zu berichtigen.

(2) Darüber hinaus überprüft das Umweltbundesamt stichprobenartig die Qualität der Dokumentation der Selbsteinstufungen von Stoffen. Hierbei wird die ausgewählte Dokumentation anhand von Prüfberichten, Literatur und anderen geeigneten Unterlagen überprüft. Zum Zweck der Überprüfung kann das Umweltbundesamt den Betreiber verpflichten, die nach § 4 Absatz 3 und 4 dokumentierten Angaben anhand vorhandener und ihm zugänglicher Unterlagen zu belegen.

(3) Das Umweltbundesamt kann Stoffe zu Stoffgruppen zusammenfassen und die Stoffgruppen einstufen.

(1) The Federal Environment Agency shall check the documentation of the self-classification of substances for completeness and plausibility. It may require the operator to supplement or correct missing or implausible information.

(2) In addition, the Federal Environment Agency shall review, on a random-sample basis, the quality of the documentation of the self-classifications of substances. For this purpose, the selected documentation shall be reviewed on the basis of test reports, literature and other suitable documents. For the purpose of the review, the Federal Environment Agency may require the operator to substantiate the information documented pursuant to § 4 subsections 3 and 4 on the basis of documents available to and accessible by the operator.

(3) The Federal Environment Agency may combine substances into groups of substances and classify the groups of substances.

(1) Das Umweltbundesamt kontrolliert die Dokumentationen zur Selbsteinstufung von Stoffen auf ihre Vollständigkeit und Plausibilität. Das Umweltbundesamt kann den Betreiber verpflichten, fehlende oder nicht plausible Angaben zu ergänzen oder zu berichtigen.

(2) Darüber hinaus überprüft das Umweltbundesamt stichprobenartig die Qualität der Dokumentation der Selbsteinstufungen von Stoffen. Hierbei wird die ausgewählte Dokumentation anhand von Prüfberichten, Literatur und anderen geeigneten Unterlagen überprüft. Zum Zweck der Überprüfung kann das Umweltbundesamt den Betreiber verpflichten, die nach § 4 Absatz 3 und 4 dokumentierten Angaben anhand vorhandener und ihm zugänglicher Unterlagen zu belegen.

(3) Das Umweltbundesamt kann Stoffe zu Stoffgruppen zusammenfassen und die Stoffgruppen einstufen.

§ 6 — Entscheidung über die Einstufung; Veröffentlichung im Bundesanzeiger § 6 — Decision on classification; publication in the Federal Gazette § 6 — Entscheidung über die Einstufung; Veröffentlichung im Bundesanzeiger

(1) Das Umweltbundesamt entscheidet auf Grund der Ergebnisse der Kontrollen und Überprüfungen nach § 5 Absatz 1 und 2 über die Einstufung von Stoffen und Stoffgruppen. Bei der Entscheidung kann auch Folgendes berücksichtigt werden:

  • 1. vorliegende eigene Erkenntnisse oder Bewertungen, insbesondere zur Toxizität, zur Mobilität eines Stoffes im Boden, zur Grundwassergängigkeit oder zur Anreicherung im Sediment sowie
  • 2. vorliegende Stellungnahmen der Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe nach § 12 Absatz 1.

(2) Das Umweltbundesamt kann nach Maßgabe von Absatz 1 Satz 2 auch unabhängig von einer Selbsteinstufung des Betreibers eine Entscheidung zur Einstufung von Stoffen und Stoffgruppen treffen.

(3) Das Umweltbundesamt gibt die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 dem Betreiber in schriftlicher Form bekannt; Absatz 4 bleibt hiervon unberührt.

(4) Das Umweltbundesamt gibt die Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 im Bundesanzeiger öffentlich bekannt. Es stellt zudem im Internet eine Suchfunktion bereit, mit der die bestehenden Einstufungen wassergefährdender Stoffe und Stoffgruppen ermittelt werden können.

(1) On the basis of the results of the controls and reviews under § 5 subsections 1 and 2, the Federal Environment Agency shall decide on the classification of substances and groups of substances. The following may also be taken into account in the decision:

  • 1. available findings or assessments of its own, in particular concerning toxicity, the mobility of a substance in soil, its ability to reach groundwater or its accumulation in sediment, and
  • 2. available statements by the Commission for the Assessment of Substances Hazardous to Water under § 12 subsection 1.

(2) In accordance with subsection 1 sentence 2, the Federal Environment Agency may also decide on the classification of substances and groups of substances independently of a self-classification by the operator.

(3) The Federal Environment Agency shall notify the operator of the decision under subsection 1 sentence 1 in writing; subsection 4 shall remain unaffected.

(4) The Federal Environment Agency shall publicly announce the decisions under subsection 1 sentence 1 and subsection 2 in the Federal Gazette. It shall also provide an online search function enabling the existing classifications of substances and groups of substances hazardous to water to be determined.

(1) Das Umweltbundesamt entscheidet auf Grund der Ergebnisse der Kontrollen und Überprüfungen nach § 5 Absatz 1 und 2 über die Einstufung von Stoffen und Stoffgruppen. Bei der Entscheidung kann auch Folgendes berücksichtigt werden:

  • 1. vorliegende eigene Erkenntnisse oder Bewertungen, insbesondere zur Toxizität, zur Mobilität eines Stoffes im Boden, zur Grundwassergängigkeit oder zur Anreicherung im Sediment sowie
  • 2. vorliegende Stellungnahmen der Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe nach § 12 Absatz 1.

(2) Das Umweltbundesamt kann nach Maßgabe von Absatz 1 Satz 2 auch unabhängig von einer Selbsteinstufung des Betreibers eine Entscheidung zur Einstufung von Stoffen und Stoffgruppen treffen.

(3) Das Umweltbundesamt gibt die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 dem Betreiber in schriftlicher Form bekannt; Absatz 4 bleibt hiervon unberührt.

(4) Das Umweltbundesamt gibt die Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 im Bundesanzeiger öffentlich bekannt. Es stellt zudem im Internet eine Suchfunktion bereit, mit der die bestehenden Einstufungen wassergefährdender Stoffe und Stoffgruppen ermittelt werden können.

§ 7 — Änderung bestehender Einstufungen; Mitteilungspflicht § 7 — Amendment of existing classifications; obligation to notify § 7 — Änderung bestehender Einstufungen; Mitteilungspflicht

(1) Liegen dem Umweltbundesamt Erkenntnisse vor, die die Änderung einer Einstufung nach § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 notwendig machen können, nimmt es eine Neubewertung und erforderlichenfalls eine Änderung der Einstufung vor. § 6 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Liegen dem Betreiber Erkenntnisse vor, die zu einer Änderung der veröffentlichten Einstufung eines Stoffes oder einer Stoffgruppe führen können, muss er diese Erkenntnisse unverzüglich schriftlich dem Umweltbundesamt mitteilen.

(1) If the Federal Environment Agency has findings that may make it necessary to amend a classification under § 6 subsection 1 or subsection 2, it shall carry out a reassessment and, where necessary, amend the classification. § 6 subsections 3 and 4 shall apply accordingly.

(2) If the operator has findings that may lead to an amendment of the published classification of a substance or group of substances, the operator shall notify the Federal Environment Agency of these findings in writing without delay.

(1) Liegen dem Umweltbundesamt Erkenntnisse vor, die die Änderung einer Einstufung nach § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 notwendig machen können, nimmt es eine Neubewertung und erforderlichenfalls eine Änderung der Einstufung vor. § 6 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Liegen dem Betreiber Erkenntnisse vor, die zu einer Änderung der veröffentlichten Einstufung eines Stoffes oder einer Stoffgruppe führen können, muss er diese Erkenntnisse unverzüglich schriftlich dem Umweltbundesamt mitteilen.

Abschnitt 3 — Einstufung von Gemischen und Dokumentation; Überprüfung der Einstufung Abschnitt 3 — Classification of mixtures and documentation; review of classification Abschnitt 3 — Einstufung von Gemischen und Dokumentation; Überprüfung der Einstufung
§ 8 — Selbsteinstufung von flüssigen oder gasförmigen Gemischen; Dokumentation § 8 — Self-classification of liquid or gaseous mixtures; documentation § 8 — Selbsteinstufung von flüssigen oder gasförmigen Gemischen; Dokumentation

(1) Beabsichtigt ein Betreiber, in einer Anlage mit einem flüssigen oder gasförmigen Gemisch umzugehen, hat er dieses nach Maßgabe der Kriterien von Anlage 1 als nicht wassergefährdend oder in eine Wassergefährdungsklasse nach § 3 Absatz 1 einzustufen.

(2) Die Verpflichtung zur Selbsteinstufung nach Absatz 1 gilt nicht für

  • 1. Gemische nach § 3 Absatz 2 und 3,
  • 2. Gemische, deren Einstufung nach § 66 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden ist,
  • 3. Gemische, für die bereits eine Dokumentation nach Absatz 3 erstellt worden ist,
  • 4. Gemische, die der Betreiber unabhängig von ihren Eigenschaften als stark wassergefährdend betrachtet,
  • 5. Gemische, die im intermodalen Verkehr umgeschlagen werden, sowie
  • 6. Gemische, die vom Umweltbundesamt nach § 11 eingestuft sind und deren Einstufung im Bundesanzeiger veröffentlicht worden ist.

(3) Der Betreiber hat die Selbsteinstufung eines Gemisches nach Absatz 1 nach Maßgabe von Anlage 2 Nummer 2 zu dokumentieren und diese Dokumentation der zuständigen Behörde im Rahmen der Zulassung der Anlage sowie auf Verlangen der Behörde im Rahmen der Überwachung der Anlage vorzulegen. Der Betreiber hat die Dokumentation und die Selbsteinstufung des Gemisches auf dem aktuellen Stand zu halten.

(4) Sofern die Dokumentation Betriebsgeheimnisse zur Rezeptur eines Gemisches enthält, kann der Betreiber die Vorlage der Dokumentation nach Absatz 3 verweigern. In diesem Fall hat er der zuständigen Behörde mitzuteilen, wie groß jeweils der Anteil aller Stoffe der jeweiligen Wassergefährdungsklassen ist. Die zuständige Behörde dokumentiert die Nachvollziehbarkeit der Einstufung.

(1) If an operator intends to handle a liquid or gaseous mixture in an installation, the operator shall classify it, in accordance with the criteria in Annex 1, as not hazardous to water or in a water hazard class pursuant to § 3 subsection 1.

(2) The obligation to self-classify under subsection 1 shall not apply to

  • 1. mixtures under § 3 subsections 2 and 3,
  • 2. mixtures whose classification has been published in the Federal Gazette pursuant to § 66,
  • 3. mixtures for which documentation under subsection 3 has already been prepared,
  • 4. mixtures which the operator considers severely hazardous to water irrespective of their properties,
  • 5. mixtures transferred in intermodal transport, and
  • 6. mixtures classified by the Federal Environment Agency pursuant to § 11 and whose classification has been published in the Federal Gazette.

(3) The operator shall document the self-classification of a mixture under subsection 1 in accordance with Annex 2 number 2 and submit this documentation to the competent authority as part of the approval of the installation and, at the authority's request, as part of supervision of the installation. The operator shall keep the documentation and the self-classification of the mixture up to date.

(4) If the documentation contains trade secrets concerning the formulation of a mixture, the operator may refuse to submit the documentation under subsection 3. In that case, the operator shall inform the competent authority of the proportion of all substances in each of the respective water hazard classes. The competent authority shall document the traceability of the classification.

(1) Beabsichtigt ein Betreiber, in einer Anlage mit einem flüssigen oder gasförmigen Gemisch umzugehen, hat er dieses nach Maßgabe der Kriterien von Anlage 1 als nicht wassergefährdend oder in eine Wassergefährdungsklasse nach § 3 Absatz 1 einzustufen.

(2) Die Verpflichtung zur Selbsteinstufung nach Absatz 1 gilt nicht für

  • 1. Gemische nach § 3 Absatz 2 und 3,
  • 2. Gemische, deren Einstufung nach § 66 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden ist,
  • 3. Gemische, für die bereits eine Dokumentation nach Absatz 3 erstellt worden ist,
  • 4. Gemische, die der Betreiber unabhängig von ihren Eigenschaften als stark wassergefährdend betrachtet,
  • 5. Gemische, die im intermodalen Verkehr umgeschlagen werden, sowie
  • 6. Gemische, die vom Umweltbundesamt nach § 11 eingestuft sind und deren Einstufung im Bundesanzeiger veröffentlicht worden ist.

(3) Der Betreiber hat die Selbsteinstufung eines Gemisches nach Absatz 1 nach Maßgabe von Anlage 2 Nummer 2 zu dokumentieren und diese Dokumentation der zuständigen Behörde im Rahmen der Zulassung der Anlage sowie auf Verlangen der Behörde im Rahmen der Überwachung der Anlage vorzulegen. Der Betreiber hat die Dokumentation und die Selbsteinstufung des Gemisches auf dem aktuellen Stand zu halten.

(4) Sofern die Dokumentation Betriebsgeheimnisse zur Rezeptur eines Gemisches enthält, kann der Betreiber die Vorlage der Dokumentation nach Absatz 3 verweigern. In diesem Fall hat er der zuständigen Behörde mitzuteilen, wie groß jeweils der Anteil aller Stoffe der jeweiligen Wassergefährdungsklassen ist. Die zuständige Behörde dokumentiert die Nachvollziehbarkeit der Einstufung.

§ 9 — Überprüfung der Selbsteinstufung von flüssigen oder gasförmigen Gemischen; Änderung der Selbsteinstufung § 9 — Review of the self-classification of liquid or gaseous mixtures; amendment of the self-classification § 9 — Überprüfung der Selbsteinstufung von flüssigen oder gasförmigen Gemischen; Änderung der Selbsteinstufung

(1) Die zuständige Behörde kann die Dokumentation nach § 8 Absatz 3 überprüfen. Die zuständige Behörde kann den Betreiber verpflichten, fehlende oder nicht plausible Angaben zu ergänzen oder zu berichtigen. Sie kann die Gemische abweichend von der Selbsteinstufung nach § 8 Absatz 1 einstufen. Die Entscheidung nach Satz 3 ist dem Betreiber schriftlich bekannt zu geben.

(2) Das Umweltbundesamt berät die zuständige Behörde auf deren Ersuchen in Fragen, die die Einstufung von flüssigen oder gasförmigen Gemischen betreffen.

(1) The competent authority may review the documentation under § 8 subsection 3. It may require the operator to supplement or correct missing or implausible information. It may classify the mixtures differently from the self-classification under § 8 subsection 1. The decision under the third sentence shall be notified to the operator in writing.

(2) At its request, the Federal Environment Agency shall advise the competent authority on matters concerning the classification of liquid or gaseous mixtures.

(1) Die zuständige Behörde kann die Dokumentation nach § 8 Absatz 3 überprüfen. Die zuständige Behörde kann den Betreiber verpflichten, fehlende oder nicht plausible Angaben zu ergänzen oder zu berichtigen. Sie kann die Gemische abweichend von der Selbsteinstufung nach § 8 Absatz 1 einstufen. Die Entscheidung nach Satz 3 ist dem Betreiber schriftlich bekannt zu geben.

(2) Das Umweltbundesamt berät die zuständige Behörde auf deren Ersuchen in Fragen, die die Einstufung von flüssigen oder gasförmigen Gemischen betreffen.

§ 10 — Einstufung fester Gemische § 10 — Classification of solid mixtures § 10 — Einstufung fester Gemische

(1) Der Betreiber kann ein festes Gemisch abweichend von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 als nicht wassergefährdend einstufen, wenn

  • 1. das Gemisch nach Anlage 1 Nummer 2.2 als nicht wassergefährdend eingestuft werden kann,
  • 2. das Gemisch nach anderen Rechtsvorschriften selbst an hydrogeologisch ungünstigen Standorten und ohne technische Sicherungsmaßnahmen offen eingebaut werden darf oder
  • 3. das Gemisch der Einbauklasse Z 0 oder Z 1.1 der Mitteilung 20 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen – Technische Regeln“, Erich Schmidt-Verlag, Berlin, 2004, die bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt ist und in der Bibliothek des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eingesehen werden kann, entspricht.

(2) Der Betreiber kann ein festes Gemisch abweichend von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 nach Maßgabe von Anlage 1 Nummer 5 in eine Wassergefährdungsklasse einstufen.

(3) Der Betreiber hat die Selbsteinstufung eines festen Gemisches als nicht wassergefährdend oder in eine Wassergefährdungsklasse nach Maßgabe von Anlage 2 Nummer 2 oder Nummer 3 zu dokumentieren und die Dokumentation der zuständigen Behörde im Rahmen der Zulassung der Anlage sowie auf Verlangen der Behörde im Rahmen der Überwachung der Anlage vorzulegen. Der Betreiber hat die Dokumentation und die Selbsteinstufung des Gemisches auf dem aktuellen Stand zu halten. Die zuständige Behörde kann die Dokumentation überprüfen. Sie kann den Betreiber verpflichten, fehlende oder nicht plausible Angaben zu ergänzen oder zu berichtigen.

(4) Die zuständige Behörde kann auf Grund der Überprüfung nach Absatz 3 Satz 3 der Selbsteinstufung nach Absatz 1 oder Absatz 2 widersprechen; im Fall des Absatzes 2 kann sie das Gemisch auch in eine abweichende Wassergefährdungsklasse einstufen. Sie kann sich dabei vom Umweltbundesamt beraten lassen. Die Entscheidung ist dem Betreiber schriftlich bekannt zu geben.

(1) An operator may classify a solid mixture, by way of derogation from § 3 subsection 2 sentence 1 number 8, as not hazardous to water if

  • 1. the mixture can be classified as not hazardous to water pursuant to Annex 1 number 2.2,
  • 2. under other legislation the mixture may be openly installed even at hydrogeologically unfavourable sites and without technical safety measures, or
  • 3. the mixture corresponds to installation class Z 0 or Z 1.1 of Communication 20 of the Länder Working Group on Waste (LAGA), “Requirements for the Utilisation of Mineral Residues/Waste as Materials — Technical Rules”, Erich Schmidt Verlag, Berlin, 2004, which is archived by the German National Library and may be inspected in the library of the Federal Ministry for the Environment, Nature Conservation and Nuclear Safety.

(2) An operator may, by way of derogation from § 3 subsection 2 sentence 1 number 8, classify a solid mixture in a water hazard class in accordance with Annex 1 number 5.

(3) The operator shall document the self-classification of a solid mixture as not hazardous to water or in a water hazard class in accordance with Annex 2 number 2 or number 3 and submit the documentation to the competent authority as part of the approval of the installation and, at the authority's request, as part of supervision of the installation. The operator shall keep the documentation and self-classification up to date. The competent authority may review the documentation. It may require the operator to supplement or correct missing or implausible information.

(4) On the basis of the review under subsection 3 sentence 3, the competent authority may object to the self-classification under subsection 1 or subsection 2; in the case of subsection 2, it may also classify the mixture in a different water hazard class. It may seek advice from the Federal Environment Agency. The decision shall be notified to the operator in writing.

(1) Der Betreiber kann ein festes Gemisch abweichend von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 als nicht wassergefährdend einstufen, wenn

  • 1. das Gemisch nach Anlage 1 Nummer 2.2 als nicht wassergefährdend eingestuft werden kann,
  • 2. das Gemisch nach anderen Rechtsvorschriften selbst an hydrogeologisch ungünstigen Standorten und ohne technische Sicherungsmaßnahmen offen eingebaut werden darf oder
  • 3. das Gemisch der Einbauklasse Z 0 oder Z 1.1 der Mitteilung 20 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen – Technische Regeln“, Erich Schmidt-Verlag, Berlin, 2004, die bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt ist und in der Bibliothek des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eingesehen werden kann, entspricht.

(2) Der Betreiber kann ein festes Gemisch abweichend von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 nach Maßgabe von Anlage 1 Nummer 5 in eine Wassergefährdungsklasse einstufen.

(3) Der Betreiber hat die Selbsteinstufung eines festen Gemisches als nicht wassergefährdend oder in eine Wassergefährdungsklasse nach Maßgabe von Anlage 2 Nummer 2 oder Nummer 3 zu dokumentieren und die Dokumentation der zuständigen Behörde im Rahmen der Zulassung der Anlage sowie auf Verlangen der Behörde im Rahmen der Überwachung der Anlage vorzulegen. Der Betreiber hat die Dokumentation und die Selbsteinstufung des Gemisches auf dem aktuellen Stand zu halten. Die zuständige Behörde kann die Dokumentation überprüfen. Sie kann den Betreiber verpflichten, fehlende oder nicht plausible Angaben zu ergänzen oder zu berichtigen.

(4) Die zuständige Behörde kann auf Grund der Überprüfung nach Absatz 3 Satz 3 der Selbsteinstufung nach Absatz 1 oder Absatz 2 widersprechen; im Fall des Absatzes 2 kann sie das Gemisch auch in eine abweichende Wassergefährdungsklasse einstufen. Sie kann sich dabei vom Umweltbundesamt beraten lassen. Die Entscheidung ist dem Betreiber schriftlich bekannt zu geben.

§ 11 — Einstufung von Gemischen durch das Umweltbundesamt § 11 — Classification of mixtures by the Federal Environment Agency § 11 — Einstufung von Gemischen durch das Umweltbundesamt

Das Umweltbundesamt kann Gemische nach Maßgabe von Anlage 1 als nicht wassergefährdend oder in eine Wassergefährdungsklasse einstufen. § 6 Absatz 4 gilt entsprechend.

The Federal Environment Agency may classify mixtures, in accordance with Annex 1, as not hazardous to water or in a water hazard class. § 6 subsection 4 shall apply accordingly.

Das Umweltbundesamt kann Gemische nach Maßgabe von Anlage 1 als nicht wassergefährdend oder in eine Wassergefährdungsklasse einstufen. § 6 Absatz 4 gilt entsprechend.

Abschnitt 4 — Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe Abschnitt 4 — Commission for the Assessment of Substances Hazardous to Water Abschnitt 4 — Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe
§ 12 — Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe § 12 — Commission for the Assessment of Substances Hazardous to Water § 12 — Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe

(1) Beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird als Beirat eine Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe eingerichtet. Sie berät das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und das Umweltbundesamt in Fragen, die die Einstufung betreffen.

(2) In die Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe sind Vertreterinnen und Vertreter aus den betroffenen Bundes- und Landesbehörden, aus der Wissenschaft sowie von Betreibern von Anlagen zu berufen. Die Kommission soll nicht mehr als zwölf Mitglieder umfassen. Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich. Die Mitglieder der Kommission sind zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verpflichtet, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Kommission bekannt werden. Die Vertreterinnen und Vertreter von Betreibern in der Kommission sind darüber hinaus verpflichtet, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Kommission bekannt werden, nicht für eigene Zwecke, insbesondere für Geschäftszwecke, zu nutzen.

(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit beruft die Mitglieder der Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.

(1) A Commission for the Assessment of Substances Hazardous to Water shall be established at the Federal Ministry for the Environment, Nature Conservation and Nuclear Safety as an advisory body. It shall advise the Federal Ministry for the Environment, Nature Conservation and Nuclear Safety and the Federal Environment Agency on matters concerning classification.

(2) Representatives from the federal and Länder authorities concerned, academia and operators of installations shall be appointed to the Commission for the Assessment of Substances Hazardous to Water. The Commission should not comprise more than twelve members. Membership shall be honorary. The members of the Commission shall be obliged to safeguard trade and business secrets that become known to them in the course of their activities on the Commission. The representatives of operators on the Commission shall furthermore be obliged not to use trade and business secrets that become known to them in the course of their activities on the Commission for their own purposes, in particular business purposes.

(3) The Federal Ministry for the Environment, Nature Conservation and Nuclear Safety shall appoint the members of the Commission for the Assessment of Substances Hazardous to Water. The Commission shall adopt rules of procedure and elect a chairperson from among its members. The rules of procedure shall require the approval of the Federal Ministry for the Environment, Nature Conservation and Nuclear Safety.

(1) Beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird als Beirat eine Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe eingerichtet. Sie berät das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und das Umweltbundesamt in Fragen, die die Einstufung betreffen.

(2) In die Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe sind Vertreterinnen und Vertreter aus den betroffenen Bundes- und Landesbehörden, aus der Wissenschaft sowie von Betreibern von Anlagen zu berufen. Die Kommission soll nicht mehr als zwölf Mitglieder umfassen. Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich. Die Mitglieder der Kommission sind zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verpflichtet, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Kommission bekannt werden. Die Vertreterinnen und Vertreter von Betreibern in der Kommission sind darüber hinaus verpflichtet, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Kommission bekannt werden, nicht für eigene Zwecke, insbesondere für Geschäftszwecke, zu nutzen.

(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit beruft die Mitglieder der Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.

Kapitel 3 — Technische und organisatorische Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Kapitel 3 — Technical and organisational requirements for installations for handling substances hazardous to water Kapitel 3 — Technische und organisatorische Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Abschnitt 1 — Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 1 — General provisions Abschnitt 1 — Allgemeine Bestimmungen
§ 13 — Einschränkungen des Geltungsbereichs dieses Kapitels § 13 — Limitations on the scope of application of this Chapter § 13 — Einschränkungen des Geltungsbereichs dieses Kapitels

(1) Dieses Kapitel gilt für Anlagen, in denen mit aufschwimmenden flüssigen Stoffen gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 umgegangen wird, nur, sofern nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Stoffe in ein oberirdisches Gewässer gelangen können. Satz 1 gilt auch für Gemische, die nur aufschwimmende flüssige Stoffe gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 enthalten, sowie für Gemische aus diesen aufschwimmenden flüssigen Stoffen und nicht wassergefährdenden Stoffen.

(2) Dieses Kapitel gilt nicht für

  • 1. Anlagen zum Lagern von Haushaltsabfällen und vergleichbaren Abfällen, insbesondere aus Büros, Behörden, Schulen oder Gaststätten, die in oder an den Gebäuden eingerichtet sind, bei denen diese Abfälle anfallen;
  • 2. Anlagen zum Lagern und Behandeln von Bioabfällen im Rahmen der Eigenkompostierung im privaten Bereich;
    1. Anlagen zum Lagern von festen gewerblichen Abfällen und festen gewerblichen Abfällen, denen wassergefährdende Stoffe anhaften, wenn
    • a) das Volumen des Lagerbehälters 1,25 Kubikmeter nicht übersteigt,
    • b) der Lagerbehälter dicht ist,
    • c) die Fläche, auf der der Lagerbehälter aufgestellt ist, so ausgeführt ist, dass bei Betriebsstörungen wassergefährdende Stoffe nicht in ein Gewässer gelangen können, und
    • d) ein für Betriebsstörungen geeignetes Bindemittel vorgehalten wird;
    1. Anlagen zum Lagern von festen Gemischen, die auf der Baustelle unmittelbar durch die Bautätigkeit entstehen.

(3) Für JGS-Anlagen gelten aus diesem Kapitel nur die §§ 16, 24 Absatz 1 und 2 und § 51 sowie Anlage 7.

(1) This Chapter shall apply to installations in which floating liquid substances pursuant to § 3 subsection 2 sentence 1 number 7 are handled only if it cannot be ruled out that those substances may enter a surface water. The first sentence shall also apply to mixtures containing only floating liquid substances pursuant to § 3 subsection 2 sentence 1 number 7, and to mixtures of those floating liquid substances and substances not hazardous to water.

(2) This Chapter shall not apply to

  • 1. installations for storing household waste and comparable waste, in particular from offices, public authorities, schools or restaurants, which are set up in or at the buildings where that waste arises;
  • 2. installations for storing and treating biowaste as part of private self-composting;
    1. installations for storing solid commercial waste and solid commercial waste to which substances hazardous to water adhere, if
    • a) the volume of the storage container does not exceed 1.25 cubic metres,
    • b) the storage container is leakproof,
    • c) the area on which the storage container is placed is designed so that, in the event of operational malfunctions, substances hazardous to water cannot enter a body of water, and
    • d) suitable absorbent material for operational malfunctions is kept available;
    1. installations for storing solid mixtures produced directly at the construction site by construction activity.

(3) For JGS installations, only §§ 16, 24 subsections 1 and 2 and § 51, as well as Annex 7, shall apply from this Chapter.

(1) Dieses Kapitel gilt für Anlagen, in denen mit aufschwimmenden flüssigen Stoffen gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 umgegangen wird, nur, sofern nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Stoffe in ein oberirdisches Gewässer gelangen können. Satz 1 gilt auch für Gemische, die nur aufschwimmende flüssige Stoffe gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 enthalten, sowie für Gemische aus diesen aufschwimmenden flüssigen Stoffen und nicht wassergefährdenden Stoffen.

(2) Dieses Kapitel gilt nicht für

  • 1. Anlagen zum Lagern von Haushaltsabfällen und vergleichbaren Abfällen, insbesondere aus Büros, Behörden, Schulen oder Gaststätten, die in oder an den Gebäuden eingerichtet sind, bei denen diese Abfälle anfallen;
  • 2. Anlagen zum Lagern und Behandeln von Bioabfällen im Rahmen der Eigenkompostierung im privaten Bereich;
    1. Anlagen zum Lagern von festen gewerblichen Abfällen und festen gewerblichen Abfällen, denen wassergefährdende Stoffe anhaften, wenn
    • a) das Volumen des Lagerbehälters 1,25 Kubikmeter nicht übersteigt,
    • b) der Lagerbehälter dicht ist,
    • c) die Fläche, auf der der Lagerbehälter aufgestellt ist, so ausgeführt ist, dass bei Betriebsstörungen wassergefährdende Stoffe nicht in ein Gewässer gelangen können, und
    • d) ein für Betriebsstörungen geeignetes Bindemittel vorgehalten wird;
    1. Anlagen zum Lagern von festen Gemischen, die auf der Baustelle unmittelbar durch die Bautätigkeit entstehen.

(3) Für JGS-Anlagen gelten aus diesem Kapitel nur die §§ 16, 24 Absatz 1 und 2 und § 51 sowie Anlage 7.

§ 14 — Bestimmung und Abgrenzung von Anlagen § 14 — Determination and delimitation of installations § 14 — Bestimmung und Abgrenzung von Anlagen

(1) Der Betreiber einer Anlage hat zu dokumentieren, welche Anlagenteile zu der Anlage gehören und wo die Schnittstellen zu anderen Anlagen sind.

(2) Zu einer Anlage gehören alle Anlagenteile, die in einem engen funktionalen oder verfahrenstechnischen Zusammenhang miteinander stehen. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn zwischen den Anlagenteilen wassergefährdende Stoffe ausgetauscht werden oder ein unmittelbarer sicherheitstechnischer Zusammenhang zwischen ihnen besteht.

(3) Zu einer Anlage gehören auch die Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, die dem Lagern oder dem regelmäßigen Abstellen von wassergefährdenden Stoffen in Behältern oder Verpackungen dienen.

(4) Flächen, auf denen Transportmittel mit wassergefährdenden Stoffen abgestellt werden, sind keine Lageranlagen. Bei Umschlaganlagen sind auch solche Flächen, auf denen Behälter oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen vorübergehend im Zusammenhang mit dem Transport abgestellt werden, keine Lageranlagen, sondern der Umschlaganlage zuzuordnen.

(5) Eine Fläche, von der aus eine Anlage mit wassergefährdenden Stoffen befüllt wird oder von der aus Behälter oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen in eine Anlage hineingestellt oder aus einer Anlage genommen werden, ist Teil dieser Anlage.

(6) Ein Behälter, in dem wassergefährdende Stoffe weder hergestellt noch behandelt noch verwendet werden, der jedoch in engem funktionalen Zusammenhang mit einer Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlage steht, ist Teil dieser Anlage. Ein Behälter ist jedoch dann Teil einer Lageranlage, wenn er mehreren Herstellungs-, Behandlungs- und Verwendungsanlagen zugeordnet ist oder wenn er ein größeres Volumen enthalten kann, als für eine Tagesproduktion oder Charge benötigt wird.

(7) Eine Rohrleitung, die nach § 62 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist oder die nach § 62 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes Anlagen verbindet, die in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen, ist der Anlage zuzuordnen, deren Zubehör sie ist oder mit der sie im Zusammenhang steht.

(1) The operator of an installation shall document which parts of the installation belong to the installation and where the interfaces with other installations are located.

(2) An installation comprises all parts of the installation that are closely connected in functional or process terms. This shall be assumed in particular where substances hazardous to water are exchanged between the parts of the installation or there is a direct connection between them in terms of technical safety.

(3) An installation also comprises areas, including their facilities, used for storing or regularly parking substances hazardous to water in containers or packaging.

(4) Areas on which means of transport carrying substances hazardous to water are parked are not storage installations. In the case of transfer installations, areas on which containers or packaging containing substances hazardous to water are temporarily parked in connection with transport are likewise not storage installations but shall be assigned to the transfer installation.

(5) An area from which an installation is filled with substances hazardous to water, or from which containers or packaging containing substances hazardous to water are placed into or removed from an installation, forms part of that installation.

(6) A container in which substances hazardous to water are neither produced nor treated nor used, but which is closely connected in functional terms with a production, treatment or use installation, forms part of that installation. However, a container forms part of a storage installation if it is assigned to several production, treatment or use installations or if it can hold a volume larger than that required for one day's production or one batch.

(7) A pipeline which, pursuant to § 62 subsection 1 sentence 2 number 2 of the Federal Water Act, is an accessory to an installation for handling substances hazardous to water, or which, pursuant to § 62 subsection 1 sentence 2 number 3 of the Federal Water Act, connects installations that are closely connected in spatial and operational terms, shall be assigned to the installation of which it is an accessory or with which it is connected.

(1) Der Betreiber einer Anlage hat zu dokumentieren, welche Anlagenteile zu der Anlage gehören und wo die Schnittstellen zu anderen Anlagen sind.

(2) Zu einer Anlage gehören alle Anlagenteile, die in einem engen funktionalen oder verfahrenstechnischen Zusammenhang miteinander stehen. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn zwischen den Anlagenteilen wassergefährdende Stoffe ausgetauscht werden oder ein unmittelbarer sicherheitstechnischer Zusammenhang zwischen ihnen besteht.

(3) Zu einer Anlage gehören auch die Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, die dem Lagern oder dem regelmäßigen Abstellen von wassergefährdenden Stoffen in Behältern oder Verpackungen dienen.

(4) Flächen, auf denen Transportmittel mit wassergefährdenden Stoffen abgestellt werden, sind keine Lageranlagen. Bei Umschlaganlagen sind auch solche Flächen, auf denen Behälter oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen vorübergehend im Zusammenhang mit dem Transport abgestellt werden, keine Lageranlagen, sondern der Umschlaganlage zuzuordnen.

(5) Eine Fläche, von der aus eine Anlage mit wassergefährdenden Stoffen befüllt wird oder von der aus Behälter oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen in eine Anlage hineingestellt oder aus einer Anlage genommen werden, ist Teil dieser Anlage.

(6) Ein Behälter, in dem wassergefährdende Stoffe weder hergestellt noch behandelt noch verwendet werden, der jedoch in engem funktionalen Zusammenhang mit einer Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlage steht, ist Teil dieser Anlage. Ein Behälter ist jedoch dann Teil einer Lageranlage, wenn er mehreren Herstellungs-, Behandlungs- und Verwendungsanlagen zugeordnet ist oder wenn er ein größeres Volumen enthalten kann, als für eine Tagesproduktion oder Charge benötigt wird.

(7) Eine Rohrleitung, die nach § 62 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist oder die nach § 62 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes Anlagen verbindet, die in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen, ist der Anlage zuzuordnen, deren Zubehör sie ist oder mit der sie im Zusammenhang steht.

§ 15 — Technische Regeln § 15 — Technical rules § 15 — Technische Regeln

(1) Den allgemein anerkannten Regeln der Technik nach § 62 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechende Regeln (technische Regeln) sind insbesondere die folgenden Regeln:

  • 1. technische Regeln wassergefährdender Stoffe der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DWA),
  • 2. technische Regeln, die in der Musterliste der technischen Baubestimmungen oder in der Bauregelliste des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) aufgeführt sind, soweit sie den Gewässerschutz betreffen, sowie
  • 3. DIN-Normen und EN-Normen, soweit sie den Gewässerschutz betreffen und nicht in der Bauregelliste des Deutschen Instituts für Bautechnik aufgeführt sind.

(2) Normen und sonstige Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen technischen Regeln nach Absatz 1 gleich, wenn mit ihnen dauerhaft das gleiche Schutzniveau erreicht wird.

(1) Rules corresponding to the generally recognised rules of technology under § 62 subsection 2 of the Federal Water Act (technical rules) include, in particular, the following rules:

  • 1. technical rules for substances hazardous to water issued by the German Association for Water Management, Wastewater and Waste (DWA),
  • 2. technical rules listed in the model list of technical building regulations or in the building regulations list of the German Institute for Building Technology (DIBt), insofar as they concern water protection, and
  • 3. DIN standards and EN standards, insofar as they concern water protection and are not listed in the building regulations list of the German Institute for Building Technology.

(2) Standards and other provisions of other Member States of the European Union or other States party to the Agreement on the European Economic Area shall be equivalent to technical rules under subsection 1 if they permanently achieve the same level of protection.

(1) Den allgemein anerkannten Regeln der Technik nach § 62 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechende Regeln (technische Regeln) sind insbesondere die folgenden Regeln:

  • 1. technische Regeln wassergefährdender Stoffe der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DWA),
  • 2. technische Regeln, die in der Musterliste der technischen Baubestimmungen oder in der Bauregelliste des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) aufgeführt sind, soweit sie den Gewässerschutz betreffen, sowie
  • 3. DIN-Normen und EN-Normen, soweit sie den Gewässerschutz betreffen und nicht in der Bauregelliste des Deutschen Instituts für Bautechnik aufgeführt sind.

(2) Normen und sonstige Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen technischen Regeln nach Absatz 1 gleich, wenn mit ihnen dauerhaft das gleiche Schutzniveau erreicht wird.

§ 16 — Behördliche Anordnungen § 16 — Official Orders § 16 — Behördliche Anordnungen

(1) Ist auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere auf Grund der hydrogeologischen Beschaffenheit und der Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes, nicht gewährleistet, dass die Anforderungen des § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes erfüllt werden, kann die zuständige Behörde Anforderungen stellen, die über die im Folgenden genannten hinausgehen:

  • 1. über die allgemein anerkannten Regeln der Technik,
  • 2. über die Anforderungen nach diesem Kapitel oder
  • 3. über die Anforderungen, die in einer Eignungsfeststellung oder in einer die Eignungsfeststellung ersetzenden sonstigen Regelung festgelegt sind.

Unter den Voraussetzungen nach Satz 1 kann die zuständige Behörde auch die Errichtung einer Anlage untersagen.

(2) Die zuständige Behörde kann dem Betreiber Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens auferlegen, soweit dies zur frühzeitigen Erkennung von Verunreinigungen erforderlich ist, die von seiner Anlage ausgehen können.

(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Anforderungen dieses Kapitels zulassen, wenn die Anforderungen des § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes dennoch erfüllt werden.

(1) If, due to the particular circumstances of the individual case, in particular due to the hydrogeological conditions and the need for protection of the installation site, it is not ensured that the requirements of Section 62(1) of the Federal Water Act are met, the competent authority may impose requirements going beyond those specified below:

  • 1. beyond the generally accepted rules of technology,
  • 2. beyond the requirements under this Chapter, or
  • 3. beyond the requirements laid down in a determination of suitability or in another provision replacing a determination of suitability.

Under the conditions set out in sentence 1, the competent authority may also prohibit the construction of an installation.

(2) The competent authority may impose on the operator measures for monitoring waters and soil insofar as this is necessary for the early detection of contamination that may originate from the operator’s installation.

(3) In individual cases, the competent authority may permit exceptions to the requirements of this Chapter if the requirements of Section 62(1) of the Federal Water Act are nevertheless met.

(1) Ist auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere auf Grund der hydrogeologischen Beschaffenheit und der Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes, nicht gewährleistet, dass die Anforderungen des § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes erfüllt werden, kann die zuständige Behörde Anforderungen stellen, die über die im Folgenden genannten hinausgehen:

  • 1. über die allgemein anerkannten Regeln der Technik,
  • 2. über die Anforderungen nach diesem Kapitel oder
  • 3. über die Anforderungen, die in einer Eignungsfeststellung oder in einer die Eignungsfeststellung ersetzenden sonstigen Regelung festgelegt sind.

Unter den Voraussetzungen nach Satz 1 kann die zuständige Behörde auch die Errichtung einer Anlage untersagen.

(2) Die zuständige Behörde kann dem Betreiber Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens auferlegen, soweit dies zur frühzeitigen Erkennung von Verunreinigungen erforderlich ist, die von seiner Anlage ausgehen können.

(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Anforderungen dieses Kapitels zulassen, wenn die Anforderungen des § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes dennoch erfüllt werden.

Abschnitt 2 — Allgemeine Anforderungen an Anlagen Abschnitt 2 — General Requirements for Installations Abschnitt 2 — Allgemeine Anforderungen an Anlagen
§ 17 — Grundsatzanforderungen § 17 — Basic Requirements § 17 — Grundsatzanforderungen

(1) Anlagen müssen so geplant und errichtet werden, beschaffen sein und betrieben werden, dass

  • 1. wassergefährdende Stoffe nicht austreten können,
  • 2. Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit wassergefährdenden Stoffen in Berührung stehen, schnell und zuverlässig erkennbar sind,
  • 3. austretende wassergefährdende Stoffe schnell und zuverlässig erkannt und zurückgehalten sowie ordnungsgemäß entsorgt werden; dies gilt auch für betriebsbedingt auftretende Spritz- und Tropfverluste, und
  • 4. bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs der Anlage (Betriebsstörung) anfallende Gemische, die ausgetretene wassergefährdende Stoffe enthalten können, zurückgehalten und ordnungsgemäß als Abfall entsorgt oder als Abwasser beseitigt werden.

(2) Anlagen müssen dicht, standsicher und gegenüber den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüssen hinreichend widerstandsfähig sein.

(3) Einwandige unterirdische Behälter für flüssige wassergefährdende Stoffe sind unzulässig. Einwandige unterirdische Behälter für gasförmige wassergefährdende Stoffe sind unzulässig, wenn die gasförmigen wassergefährdenden Stoffe flüssig austreten, schwerer sind als Luft oder sich nach Austritt im umgebenden Boden in vorhandener Feuchtigkeit lösen.

(4) Der Betreiber hat bei der Stilllegung einer Anlage oder von Anlagenteilen alle in der Anlage oder in den Anlagenteilen enthaltenen wassergefährdenden Stoffe, soweit technisch möglich, zu entfernen. Er hat die Anlage gegen missbräuchliche Nutzung zu sichern.

(1) Installations must be planned, constructed, designed and operated in such a way that

  • 1. substances hazardous to water cannot escape,
  • 2. leaks in all parts of the installation that come into contact with substances hazardous to water can be detected quickly and reliably,
  • 3. escaped substances hazardous to water are detected and contained quickly and reliably and properly disposed of; this also applies to spray and drip losses occurring as a result of operation, and
  • 4. mixtures arising in the event of a malfunction of the intended operation of the installation (operational malfunction), which may contain escaped substances hazardous to water, are contained and properly disposed of as waste or eliminated as wastewater.

(2) Installations must be leak-tight, stable and sufficiently resistant to the mechanical, thermal and chemical effects that can be expected.

(3) Single-walled underground containers for liquid substances hazardous to water are prohibited. Single-walled underground containers for gaseous substances hazardous to water are prohibited if the gaseous substances hazardous to water escape in liquid form, are heavier than air or dissolve in the moisture present in the surrounding soil after escaping.

(4) When decommissioning an installation or parts of an installation, the operator must remove, insofar as technically possible, all substances hazardous to water contained in the installation or its parts. The operator must secure the installation against misuse.

(1) Anlagen müssen so geplant und errichtet werden, beschaffen sein und betrieben werden, dass

  • 1. wassergefährdende Stoffe nicht austreten können,
  • 2. Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit wassergefährdenden Stoffen in Berührung stehen, schnell und zuverlässig erkennbar sind,
  • 3. austretende wassergefährdende Stoffe schnell und zuverlässig erkannt und zurückgehalten sowie ordnungsgemäß entsorgt werden; dies gilt auch für betriebsbedingt auftretende Spritz- und Tropfverluste, und
  • 4. bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs der Anlage (Betriebsstörung) anfallende Gemische, die ausgetretene wassergefährdende Stoffe enthalten können, zurückgehalten und ordnungsgemäß als Abfall entsorgt oder als Abwasser beseitigt werden.

(2) Anlagen müssen dicht, standsicher und gegenüber den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüssen hinreichend widerstandsfähig sein.

(3) Einwandige unterirdische Behälter für flüssige wassergefährdende Stoffe sind unzulässig. Einwandige unterirdische Behälter für gasförmige wassergefährdende Stoffe sind unzulässig, wenn die gasförmigen wassergefährdenden Stoffe flüssig austreten, schwerer sind als Luft oder sich nach Austritt im umgebenden Boden in vorhandener Feuchtigkeit lösen.

(4) Der Betreiber hat bei der Stilllegung einer Anlage oder von Anlagenteilen alle in der Anlage oder in den Anlagenteilen enthaltenen wassergefährdenden Stoffe, soweit technisch möglich, zu entfernen. Er hat die Anlage gegen missbräuchliche Nutzung zu sichern.

§ 18 — Anforderungen an die Rückhaltung wassergefährdender Stoffe § 18 — Requirements for the Containment of Substances Hazardous to Water § 18 — Anforderungen an die Rückhaltung wassergefährdender Stoffe

(1) Anlagen müssen ausgetretene wassergefährdende Stoffe auf geeignete Weise zurückhalten. Dazu sind sie mit einer Rückhalteeinrichtung im Sinne von § 2 Absatz 16 auszurüsten. Satz 2 gilt nicht, wenn es sich um eine doppelwandige Anlage im Sinne von § 2 Absatz 17 handelt. Einzelne Anlagenteile können über unterschiedliche, jeweils voneinander unabhängige Rückhalteeinrichtungen verfügen. Bei Anlagen, die nur teilweise doppelwandig ausgerüstet sind, sind einwandige Anlagenteile mit einer Rückhalteeinrichtung zu versehen.

(2) Rückhalteeinrichtungen müssen flüssigkeitsundurchlässig sein und dürfen keine Abläufe haben. Flüssigkeitsundurchlässig sind Bauausführungen dann, wenn sie ihre Dicht- und Tragfunktion während der Dauer der Beanspruchung durch die wassergefährdenden Stoffe, mit denen in der Anlage umgegangen wird, nicht verlieren.

(3) Rückhalteeinrichtungen müssen für folgendes Volumen ausgelegt sein:

  • 1. bei Anlagen zum Lagern, Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe muss das Rückhaltevolumen dem Volumen an wassergefährdenden Stoffen entsprechen, das bei Betriebsstörungen bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen freigesetzt werden kann,
  • 2. bei Anlagen zum Abfüllen flüssiger wassergefährdender Stoffe muss das Rückhaltevolumen dem Volumen entsprechen, das bei größtmöglichem Volumenstrom bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen freigesetzt werden kann,
  • 3. bei Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe muss das Rückhaltevolumen dem Volumen entsprechen, das aus dem größten Behälter, der größten Verpackung oder der größten Umschlagseinheit, in dem oder in der sich wassergefährdende Stoffe befinden und für den oder für die die Anlage ausgelegt ist, freigesetzt werden kann.

Auf ein Rückhaltevolumen kann bei oberirdischen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen der Wassergefährdungsklasse 1 mit einem Volumen bis 1 000 Liter verzichtet werden, sofern sich diese auf einer Fläche befinden, die
- 1. den betriebstechnischen Anforderungen genügt, und eine Leckerkennung durch infrastrukturelle Maßnahmen gewährleistet ist, oder
- 2. flüssigkeitsundurchlässig ausgebildet ist.

(4) Bei Anlagen zum Lagern, Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe der Gefährdungsstufe D nach § 39 Absatz 1 muss die Rückhalteeinrichtung abweichend von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 so ausgelegt sein, dass das Volumen flüssiger wassergefährdender Stoffe, das aus der größten abgesperrten Betriebseinheit bei Betriebsstörungen freigesetzt werden kann, ohne dass Gegenmaßnahmen getroffen werden, vollständig zurückgehalten werden kann.

(5) Einwandige Behälter, Rohrleitungen und sonstige Anlagenteile müssen von Wänden, Böden und sonstigen Bauteilen sowie untereinander einen solchen Abstand haben, dass die Erkennung von Leckagen und die Zustandskontrolle, insbesondere auch der Rückhalteeinrichtungen, jederzeit möglich sind.

(6) Bei oberirdischen doppelwandigen Behältern, die über ein Leckanzeigesystem mit Flüssigkeiten der Wassergefährdungsklasse 1 verfügen, ist eine Rückhaltung der Leckanzeigeflüssigkeit nicht erforderlich, wenn das Volumen dieser Flüssigkeit 1 Kubikmeter nicht übersteigt.

(7) Wassergefährdende Stoffe, die beim Austreten so miteinander reagieren können, dass die Funktion der Rückhaltung nach Absatz 1 beeinträchtigt wird, müssen getrennt aufgefangen werden.

(1) Installations must contain escaped substances hazardous to water in a suitable manner. For this purpose, they must be equipped with a containment device within the meaning of Section 2(16). Sentence 2 does not apply if the installation is a double-walled installation within the meaning of Section 2(17). Individual parts of an installation may have different, mutually independent containment devices. In installations equipped with double walls only in part, single-walled parts must be provided with a containment device.

(2) Containment devices must be impermeable to liquids and must not have drains. Designs are impermeable to liquids if they do not lose their sealing and load-bearing function during the period of exposure to the substances hazardous to water handled in the installation.

(3) Containment devices must be designed for the following volume:

  • 1. For installations for storing, producing, treating or using substances hazardous to water, the containment volume must correspond to the volume of substances hazardous to water that may be released in the event of operational malfunctions until suitable safety precautions take effect.
  • 2. For installations for filling liquid substances hazardous to water, the containment volume must correspond to the volume that may be released at the maximum possible volumetric flow rate until suitable safety precautions take effect.
  • 3. For installations for transshipping substances hazardous to water, the containment volume must correspond to the volume that may be released from the largest container, largest packaging or largest transshipment unit in or on which substances hazardous to water are located and for which the installation is designed.

For above-ground installations handling substances hazardous to water in water hazard class 1 with a volume of up to 1 000 litres, a containment volume may be dispensed with if they are located on an area that
- 1. meets operational and technical requirements and leak detection is ensured by infrastructural measures, or
- 2. is designed to be impermeable to liquids.

(4) In installations for storing, producing, treating or using substances hazardous to water of hazard level D under Section 39(1), notwithstanding subsection (3), sentence 1, number 1, the containment device must be designed so that it can completely contain the volume of liquid substances hazardous to water that may be released from the largest isolated operating unit during operational malfunctions without countermeasures being taken.

(5) Single-walled containers, pipelines and other parts of installations must have such a distance from walls, floors and other structural components and from one another that leaks and their condition, in particular that of containment devices, can be detected and inspected at any time.

(6) For above-ground double-walled containers equipped with a leak detection system containing liquids of water hazard class 1, containment of the leak-detection liquid is not required if its volume does not exceed 1 cubic metre.

(7) Substances hazardous to water that may react with one another upon escaping in such a way as to impair the function of containment under subsection (1) must be collected separately.

(1) Anlagen müssen ausgetretene wassergefährdende Stoffe auf geeignete Weise zurückhalten. Dazu sind sie mit einer Rückhalteeinrichtung im Sinne von § 2 Absatz 16 auszurüsten. Satz 2 gilt nicht, wenn es sich um eine doppelwandige Anlage im Sinne von § 2 Absatz 17 handelt. Einzelne Anlagenteile können über unterschiedliche, jeweils voneinander unabhängige Rückhalteeinrichtungen verfügen. Bei Anlagen, die nur teilweise doppelwandig ausgerüstet sind, sind einwandige Anlagenteile mit einer Rückhalteeinrichtung zu versehen.

(2) Rückhalteeinrichtungen müssen flüssigkeitsundurchlässig sein und dürfen keine Abläufe haben. Flüssigkeitsundurchlässig sind Bauausführungen dann, wenn sie ihre Dicht- und Tragfunktion während der Dauer der Beanspruchung durch die wassergefährdenden Stoffe, mit denen in der Anlage umgegangen wird, nicht verlieren.

(3) Rückhalteeinrichtungen müssen für folgendes Volumen ausgelegt sein:

  • 1. bei Anlagen zum Lagern, Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe muss das Rückhaltevolumen dem Volumen an wassergefährdenden Stoffen entsprechen, das bei Betriebsstörungen bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen freigesetzt werden kann,
  • 2. bei Anlagen zum Abfüllen flüssiger wassergefährdender Stoffe muss das Rückhaltevolumen dem Volumen entsprechen, das bei größtmöglichem Volumenstrom bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen freigesetzt werden kann,
  • 3. bei Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe muss das Rückhaltevolumen dem Volumen entsprechen, das aus dem größten Behälter, der größten Verpackung oder der größten Umschlagseinheit, in dem oder in der sich wassergefährdende Stoffe befinden und für den oder für die die Anlage ausgelegt ist, freigesetzt werden kann.

Auf ein Rückhaltevolumen kann bei oberirdischen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen der Wassergefährdungsklasse 1 mit einem Volumen bis 1 000 Liter verzichtet werden, sofern sich diese auf einer Fläche befinden, die
- 1. den betriebstechnischen Anforderungen genügt, und eine Leckerkennung durch infrastrukturelle Maßnahmen gewährleistet ist, oder
- 2. flüssigkeitsundurchlässig ausgebildet ist.

(4) Bei Anlagen zum Lagern, Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe der Gefährdungsstufe D nach § 39 Absatz 1 muss die Rückhalteeinrichtung abweichend von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 so ausgelegt sein, dass das Volumen flüssiger wassergefährdender Stoffe, das aus der größten abgesperrten Betriebseinheit bei Betriebsstörungen freigesetzt werden kann, ohne dass Gegenmaßnahmen getroffen werden, vollständig zurückgehalten werden kann.

(5) Einwandige Behälter, Rohrleitungen und sonstige Anlagenteile müssen von Wänden, Böden und sonstigen Bauteilen sowie untereinander einen solchen Abstand haben, dass die Erkennung von Leckagen und die Zustandskontrolle, insbesondere auch der Rückhalteeinrichtungen, jederzeit möglich sind.

(6) Bei oberirdischen doppelwandigen Behältern, die über ein Leckanzeigesystem mit Flüssigkeiten der Wassergefährdungsklasse 1 verfügen, ist eine Rückhaltung der Leckanzeigeflüssigkeit nicht erforderlich, wenn das Volumen dieser Flüssigkeit 1 Kubikmeter nicht übersteigt.

(7) Wassergefährdende Stoffe, die beim Austreten so miteinander reagieren können, dass die Funktion der Rückhaltung nach Absatz 1 beeinträchtigt wird, müssen getrennt aufgefangen werden.

§ 19 — Anforderungen an die Entwässerung § 19 — Requirements for Drainage § 19 — Anforderungen an die Entwässerung

(1) Bei unvermeidlichem Zutritt von Niederschlagswasser sind abweichend von § 18 Absatz 2 Abläufe zulässig, wenn sie nur nach vorheriger Feststellung, dass keine wassergefährdenden Stoffe im Niederschlagswasser enthalten sind, geöffnet werden. Mit wassergefährdenden Stoffen verunreinigtes Niederschlagswasser ist ordnungsgemäß als Abwasser zu beseitigen oder als Abfall zu entsorgen.

(2) Bei Abfüll- oder Umschlaganlagen, bei denen ein Zutritt von Niederschlagswasser unvermeidlich ist, kann abweichend von Absatz 1 und § 18 Absatz 2 das Niederschlagswasser, das mit wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein kann, in einen Abwasserkanal oder in ein Gewässer eingeleitet werden, wenn

  • 1. die bei einer Betriebsstörung freigesetzten wassergefährdenden Stoffe zurückgehalten werden und
  • 2. die Einleitung des verunreinigten Niederschlagswassers den wasserrechtlichen Anforderungen und örtlichen Einleitungsbedingungen entspricht.

Bei Transformatoren und Schaltanlagen im Bereich der Elektrizitätswirtschaft, bei denen ein Zutritt von Niederschlagswasser unvermeidlich ist, kann dieses abweichend von Absatz 1 und § 18 Absatz 2 in einen Abwasserkanal oder in ein Gewässer eingeleitet werden, wenn die bei einer Betriebsstörung freigesetzten wassergefährdenden Stoffe zurückgehalten werden.

(3) Bei Eigenverbrauchstankstellen gelten die Absätze 1 und 2 und § 18 Absatz 3 nicht, wenn durch Maßnahmen technischer oder organisatorischer Art sichergestellt ist, dass ein gleichwertiges Sicherheitsniveau erreicht wird.

(4) Das Niederschlagswasser von Flächen, auf denen Kühlaggregate von Kälteanlagen mit Ethylen- oder Propylenglycol im Freien aufgestellt werden, ist in einen Schmutz- oder Mischwasserkanal einzuleiten. Wasserrechtliche Anforderungen an die Einleitung sowie örtliche Einleitungsbedingungen bleiben unberührt.

(5) Mit Gärsubstraten oder Gärresten verunreinigtes Niederschlagswasser in Biogasanlagen ist vollständig aufzufangen und ordnungsgemäß als Abwasser zu beseitigen oder als Abfall zu verwerten. Dies gilt für Biogasanlagen mit Gärsubstraten landwirtschaftlicher Herkunft zur Gewinnung von Biogas nicht, soweit das verunreinigte Niederschlagswasser entsprechend der guten fachlichen Praxis der Düngung verwendet wird. Die Umwallung nach § 37 Absatz 3 ist ordnungsgemäß zu entwässern.

(6) Bei Rückhalteeinrichtungen, bei denen

  • 1. der Zutritt von Niederschlagswasser unvermeidlich ist und
  • 2. eine Kontrolle des Ablaufs vor dessen Öffnung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre,

entscheidet die zuständige Behörde über die Art der Rückhaltung wassergefährdender Stoffe und die Beseitigung des Niederschlagswassers.

(7) Nicht überdachte Rückhalteeinrichtungen müssen zusätzlich zum Rückhaltevolumen für wassergefährdende Stoffe nach § 18 Absatz 3 ein Rückhaltevolumen für Niederschlagswasser haben.

(1) Where the unavoidable ingress of precipitation water occurs, drains are permitted notwithstanding Section 18(2) if they are opened only after it has first been established that the precipitation water contains no substances hazardous to water. Precipitation water contaminated with substances hazardous to water must be properly eliminated as wastewater or disposed of as waste.

(2) At filling or transshipment installations where the ingress of precipitation water is unavoidable, notwithstanding subsection (1) and Section 18(2), precipitation water that may be contaminated with substances hazardous to water may be discharged into a sewer or a body of water if

  • 1. the substances hazardous to water released during an operational malfunction are contained, and
  • 2. the discharge of the contaminated precipitation water complies with water-law requirements and local discharge conditions.

For transformers and switchgear in the electricity sector where the ingress of precipitation water is unavoidable, it may, notwithstanding subsection (1) and Section 18(2), be discharged into a sewer or a body of water if the substances hazardous to water released during an operational malfunction are contained.

(3) For captive-consumption filling stations, subsections (1) and (2) and Section 18(3) do not apply if technical or organizational measures ensure that an equivalent level of safety is achieved.

(4) Precipitation water from areas where cooling units of refrigeration systems containing ethylene or propylene glycol are installed outdoors must be discharged into a foul-water or combined sewer. Water-law requirements for the discharge and local discharge conditions remain unaffected.

(5) Precipitation water contaminated with fermentation substrates or digestates at biogas installations must be completely collected and properly eliminated as wastewater or recovered as waste. This does not apply to biogas installations using fermentation substrates of agricultural origin to produce biogas insofar as the contaminated precipitation water is used in accordance with good agricultural fertilization practice. The surrounding wall under Section 37(3) must be properly drained.

(6) For containment devices where

  • 1. the ingress of precipitation water is unavoidable, and
  • 2. checking the drain before opening it would be possible only with disproportionate effort,

the competent authority shall decide on the type of containment of substances hazardous to water and the disposal of the precipitation water.

(7) Unroofed containment devices must have, in addition to the containment volume for substances hazardous to water under Section 18(3), a containment volume for precipitation water.

(1) Bei unvermeidlichem Zutritt von Niederschlagswasser sind abweichend von § 18 Absatz 2 Abläufe zulässig, wenn sie nur nach vorheriger Feststellung, dass keine wassergefährdenden Stoffe im Niederschlagswasser enthalten sind, geöffnet werden. Mit wassergefährdenden Stoffen verunreinigtes Niederschlagswasser ist ordnungsgemäß als Abwasser zu beseitigen oder als Abfall zu entsorgen.

(2) Bei Abfüll- oder Umschlaganlagen, bei denen ein Zutritt von Niederschlagswasser unvermeidlich ist, kann abweichend von Absatz 1 und § 18 Absatz 2 das Niederschlagswasser, das mit wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein kann, in einen Abwasserkanal oder in ein Gewässer eingeleitet werden, wenn

  • 1. die bei einer Betriebsstörung freigesetzten wassergefährdenden Stoffe zurückgehalten werden und
  • 2. die Einleitung des verunreinigten Niederschlagswassers den wasserrechtlichen Anforderungen und örtlichen Einleitungsbedingungen entspricht.

Bei Transformatoren und Schaltanlagen im Bereich der Elektrizitätswirtschaft, bei denen ein Zutritt von Niederschlagswasser unvermeidlich ist, kann dieses abweichend von Absatz 1 und § 18 Absatz 2 in einen Abwasserkanal oder in ein Gewässer eingeleitet werden, wenn die bei einer Betriebsstörung freigesetzten wassergefährdenden Stoffe zurückgehalten werden.

(3) Bei Eigenverbrauchstankstellen gelten die Absätze 1 und 2 und § 18 Absatz 3 nicht, wenn durch Maßnahmen technischer oder organisatorischer Art sichergestellt ist, dass ein gleichwertiges Sicherheitsniveau erreicht wird.

(4) Das Niederschlagswasser von Flächen, auf denen Kühlaggregate von Kälteanlagen mit Ethylen- oder Propylenglycol im Freien aufgestellt werden, ist in einen Schmutz- oder Mischwasserkanal einzuleiten. Wasserrechtliche Anforderungen an die Einleitung sowie örtliche Einleitungsbedingungen bleiben unberührt.

(5) Mit Gärsubstraten oder Gärresten verunreinigtes Niederschlagswasser in Biogasanlagen ist vollständig aufzufangen und ordnungsgemäß als Abwasser zu beseitigen oder als Abfall zu verwerten. Dies gilt für Biogasanlagen mit Gärsubstraten landwirtschaftlicher Herkunft zur Gewinnung von Biogas nicht, soweit das verunreinigte Niederschlagswasser entsprechend der guten fachlichen Praxis der Düngung verwendet wird. Die Umwallung nach § 37 Absatz 3 ist ordnungsgemäß zu entwässern.

(6) Bei Rückhalteeinrichtungen, bei denen

  • 1. der Zutritt von Niederschlagswasser unvermeidlich ist und
  • 2. eine Kontrolle des Ablaufs vor dessen Öffnung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre,

entscheidet die zuständige Behörde über die Art der Rückhaltung wassergefährdender Stoffe und die Beseitigung des Niederschlagswassers.

(7) Nicht überdachte Rückhalteeinrichtungen müssen zusätzlich zum Rückhaltevolumen für wassergefährdende Stoffe nach § 18 Absatz 3 ein Rückhaltevolumen für Niederschlagswasser haben.

§ 20 — Rückhaltung bei Brandereignissen § 20 — Containment in the Event of Fire § 20 — Rückhaltung bei Brandereignissen

Anlagen müssen so geplant, errichtet und betrieben werden, dass die bei Brandereignissen austretenden wassergefährdenden Stoffe, Lösch-, Berieselungs- und Kühlwasser sowie die entstehenden Verbrennungsprodukte mit wassergefährdenden Eigenschaften nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zurückgehalten werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, bei denen eine Brandentstehung nicht zu erwarten ist, und für Heizölverbraucheranlagen.

Installations must be planned, constructed and operated in such a way that substances hazardous to water escaping in the event of fire, fire-fighting, sprinkler and cooling water, and combustion products with hazardous-to-water properties that are produced are contained in accordance with the generally accepted rules of technology. Sentence 1 does not apply to installations where the occurrence of a fire is not to be expected and to heating-oil consumer installations.

Anlagen müssen so geplant, errichtet und betrieben werden, dass die bei Brandereignissen austretenden wassergefährdenden Stoffe, Lösch-, Berieselungs- und Kühlwasser sowie die entstehenden Verbrennungsprodukte mit wassergefährdenden Eigenschaften nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zurückgehalten werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, bei denen eine Brandentstehung nicht zu erwarten ist, und für Heizölverbraucheranlagen.

§ 21 — Besondere Anforderungen an die Rückhaltung bei Rohrleitungen § 21 — Specific Requirements for the Containment of Pipelines § 21 — Besondere Anforderungen an die Rückhaltung bei Rohrleitungen

(1) Oberirdische Rohrleitungen zum Befördern flüssiger wassergefährdender Stoffe sind mit Rückhalteeinrichtungen auszurüsten. Das Rückhaltevolumen muss dem Volumen wassergefährdender Stoffe entsprechen, das bei Betriebsstörungen bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen freigesetzt werden kann. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn auf der Grundlage einer Gefährdungsabschätzung durch Maßnahmen technischer oder organisatorischer Art sichergestellt ist, dass ein gleichwertiges Sicherheitsniveau erreicht wird. Bei Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufen A und B gilt die Gefährdungsabschätzung als geführt, wenn die Heizölverbraucheranlage den geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik im Sinne des § 15 entspricht. Für oberirdische Rohrleitungen zum Befördern von flüssigen wassergefährdenden Stoffen der Wassergefährdungsklasse 1 kann ohne eine Gefährdungsabschätzung von Rückhalteeinrichtungen abgesehen werden, wenn die Standorte der Rohrleitungen auf Grund ihrer hydrogeologischen Eigenschaften keines besonderen Schutzes bedürfen.

(2) Bei unterirdischen Rohrleitungen zum Befördern flüssiger oder gasförmiger wassergefährdender Stoffe sind lösbare Verbindungen und Armaturen in flüssigkeitsundurchlässigen Kontrolleinrichtungen anzuordnen, die regelmäßig zu kontrollieren sind. Diese Rohrleitungen müssen

  • 1. doppelwandig sein; Undichtheiten der Rohrwände müssen durch ein Leckanzeigesystem selbsttätig angezeigt werden,
  • 2. als Saugleitung ausgeführt sein, in der die Flüssigkeitssäule bei Undichtheiten abreißt, in den Lagerbehälter zurückfließt und eine Heberwirkung ausgeschlossen ist, oder
  • 3. mit einem Schutzrohr versehen oder in einem Kanal verlegt sein; austretende wassergefährdende Stoffe müssen in einer flüssigkeitsundurchlässigen Kontrolleinrichtung sichtbar werden; derartige Rohrleitungen dürfen keine Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt bis zu einer Temperatur von 55 Grad Celsius führen.

Kann insbesondere aus Gründen der Betriebssicherheit keine der Anforderungen nach Satz 2 erfüllt werden, ist durch Maßnahmen technischer oder organisatorischer Art sicherzustellen, dass ein gleichwertiges Sicherheitsniveau erreicht wird.

(3) Auf Rohrleitungen von Sprinkleranlagen und von Heizungs- und Kühlanlagen, die in Gebäuden mit einem Gemisch aus Wasser und Glycol betrieben werden, sind die Absätze 1 und 2 Satz 2 nicht anzuwenden.

(4) Bei Kälteanlagen, in denen Ammoniak als Kältemittel verwendet wird, dürfen in dem Anlagenteil, durch den die Kühlleistung erbracht wird, unterirdisch einwandige Rohrleitungen verwendet werden.

(5) Rohrleitungen zum Befördern fester wassergefährdender Stoffe müssen über die betriebstechnischen Erfordernisse hinaus keine Anforderungen bezüglich der Rückhaltung erfüllen.

(1) Above-ground pipelines for conveying liquid substances hazardous to water must be equipped with containment devices. The containment volume must correspond to the volume of substances hazardous to water that may be released in the event of operational malfunctions until suitable safety precautions take effect. Sentences 1 and 2 do not apply if, on the basis of a hazard assessment, technical or organizational measures ensure an equivalent level of safety. For heating-oil consumer installations of hazard levels A and B, the hazard assessment is deemed to have been carried out if the installation complies with the applicable generally accepted rules of technology within the meaning of Section 15. For above-ground pipelines conveying liquid substances hazardous to water in water hazard class 1, containment devices may be dispensed with without a hazard assessment if, due to their hydrogeological properties, the pipeline sites require no special protection.

(2) In underground pipelines for conveying liquid or gaseous substances hazardous to water, detachable connections and fittings must be arranged in liquid-impermeable inspection devices that are inspected regularly. These pipelines must

  • 1. be double-walled; leaks in the pipe walls must be indicated automatically by a leak detection system,
  • 2. be designed as suction lines in which the liquid column breaks off in the event of leaks, flows back into the storage container and siphoning is excluded, or
  • 3. be provided with a protective pipe or laid in a duct; escaping substances hazardous to water must become visible in a liquid-impermeable inspection device; such pipelines must not convey liquids with a flash point of up to 55 degrees Celsius.

If, in particular for reasons of operational safety, none of the requirements under sentence 2 can be met, technical or organizational measures must ensure an equivalent level of safety.

(3) Subsections (1) and (2), sentence 2, do not apply to pipelines of sprinkler systems or heating and cooling systems operated in buildings with a mixture of water and glycol.

(4) In refrigeration systems in which ammonia is used as a refrigerant, single-walled underground pipelines may be used in the part of the installation by which the cooling capacity is provided.

(5) Pipelines for conveying solid substances hazardous to water need not meet any containment requirements beyond operational and technical requirements.

(1) Oberirdische Rohrleitungen zum Befördern flüssiger wassergefährdender Stoffe sind mit Rückhalteeinrichtungen auszurüsten. Das Rückhaltevolumen muss dem Volumen wassergefährdender Stoffe entsprechen, das bei Betriebsstörungen bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen freigesetzt werden kann. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn auf der Grundlage einer Gefährdungsabschätzung durch Maßnahmen technischer oder organisatorischer Art sichergestellt ist, dass ein gleichwertiges Sicherheitsniveau erreicht wird. Bei Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufen A und B gilt die Gefährdungsabschätzung als geführt, wenn die Heizölverbraucheranlage den geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik im Sinne des § 15 entspricht. Für oberirdische Rohrleitungen zum Befördern von flüssigen wassergefährdenden Stoffen der Wassergefährdungsklasse 1 kann ohne eine Gefährdungsabschätzung von Rückhalteeinrichtungen abgesehen werden, wenn die Standorte der Rohrleitungen auf Grund ihrer hydrogeologischen Eigenschaften keines besonderen Schutzes bedürfen.

(2) Bei unterirdischen Rohrleitungen zum Befördern flüssiger oder gasförmiger wassergefährdender Stoffe sind lösbare Verbindungen und Armaturen in flüssigkeitsundurchlässigen Kontrolleinrichtungen anzuordnen, die regelmäßig zu kontrollieren sind. Diese Rohrleitungen müssen

  • 1. doppelwandig sein; Undichtheiten der Rohrwände müssen durch ein Leckanzeigesystem selbsttätig angezeigt werden,
  • 2. als Saugleitung ausgeführt sein, in der die Flüssigkeitssäule bei Undichtheiten abreißt, in den Lagerbehälter zurückfließt und eine Heberwirkung ausgeschlossen ist, oder
  • 3. mit einem Schutzrohr versehen oder in einem Kanal verlegt sein; austretende wassergefährdende Stoffe müssen in einer flüssigkeitsundurchlässigen Kontrolleinrichtung sichtbar werden; derartige Rohrleitungen dürfen keine Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt bis zu einer Temperatur von 55 Grad Celsius führen.

Kann insbesondere aus Gründen der Betriebssicherheit keine der Anforderungen nach Satz 2 erfüllt werden, ist durch Maßnahmen technischer oder organisatorischer Art sicherzustellen, dass ein gleichwertiges Sicherheitsniveau erreicht wird.

(3) Auf Rohrleitungen von Sprinkleranlagen und von Heizungs- und Kühlanlagen, die in Gebäuden mit einem Gemisch aus Wasser und Glycol betrieben werden, sind die Absätze 1 und 2 Satz 2 nicht anzuwenden.

(4) Bei Kälteanlagen, in denen Ammoniak als Kältemittel verwendet wird, dürfen in dem Anlagenteil, durch den die Kühlleistung erbracht wird, unterirdisch einwandige Rohrleitungen verwendet werden.

(5) Rohrleitungen zum Befördern fester wassergefährdender Stoffe müssen über die betriebstechnischen Erfordernisse hinaus keine Anforderungen bezüglich der Rückhaltung erfüllen.

§ 22 — Anforderungen bei der Nutzung von Abwasseranlagen als Auffangvorrichtung § 22 — Requirements for Using Wastewater Systems as Containment Devices § 22 — Anforderungen an die Nutzung von Abwasseranlagen als Auffangvorrichtung

(1) Wassergefährdende Stoffe, deren Austreten aus einer Anlage im bestimmungsgemäßen Betrieb unvermeidbar ist und die aus betriebstechnischen Gründen nicht schnell und zuverlässig erkannt, zurückgehalten und ordnungsgemäß entsorgt werden können, dürfen in die betriebliche Kanalisation eingeleitet werden, wenn

  • 1. es sich um unerhebliche Mengen handelt,
  • 2. die betriebliche Abwasserbehandlungsanlage dafür geeignet ist und
  • 3. die Einleitung den wasserrechtlichen Anforderungen und örtlichen Einleitungsbedingungen entspricht.

(2) Können bei Leckagen oder Betriebsstörungen austretende wassergefährdende Stoffe oder mit diesen Stoffen verunreinigte andere Stoffe oder Gemische aus betriebstechnischen Gründen nicht in der Anlage selbst zurückgehalten werden, dürfen sie in einer geeigneten Auffangvorrichtung der betrieblichen Kanalisation zurückgehalten werden, wenn sie von dort aus schadlos als Abfall entsorgt oder als Abwasser beseitigt werden können.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Grund einer Bewertung der Anlage, der möglichen Betriebsstörungen, des Anfalls wassergefährdender Stoffe, der Abwasseranlagen und der Empfindlichkeit der Gewässer in der Betriebsanweisung nach § 44 zu regeln, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen sind, um den Austritt wassergefährdender Stoffe zu erkennen und zu kontrollieren. Außerdem ist in der Betriebsanweisung zu regeln, ob die wassergefährdenden Stoffe getrennt vom Abwasser aufzufangen sind oder in die Abwasseranlagen eingeleitet werden dürfen.

(4) Die Teile von Abwasseranlagen, die nach Absatz 2 oder § 19 Absatz 2 Satz 1 auch für die Rückhaltung wassergefährdender Stoffe oder nach Absatz 1 genutzt werden dürfen, müssen flüssigkeitsundurchlässig ausgeführt werden und sind von den Sachverständigen in die Prüfungen nach § 46 einzubeziehen, wenn die zugehörige Anlage prüfpflichtig ist.

(1) Substances hazardous to water whose escape from an installation is unavoidable during intended operation and which, for operational and technical reasons, cannot be detected, contained and properly disposed of quickly and reliably may be discharged into the operational sewer system if

  • 1. they are insignificant quantities,
  • 2. the operational wastewater treatment plant is suitable for this purpose, and
  • 3. the discharge complies with water-law requirements and local discharge conditions.

(2) If, for operational and technical reasons, substances hazardous to water escaping during leaks or operational malfunctions, or other substances or mixtures contaminated with them, cannot be contained in the installation itself, they may be contained in a suitable containment device of the operational sewer system if they can be disposed of safely as waste or eliminated as wastewater from there.

(3) In the cases under subsections (1) and (2), the operating instructions under Section 44 must, on the basis of an assessment of the installation, possible operational malfunctions, the occurrence of substances hazardous to water, the wastewater systems and the sensitivity of the waters, specify the technical and organizational measures to be taken to detect and control the escape of substances hazardous to water. The operating instructions must also specify whether the substances hazardous to water are to be collected separately from the wastewater or may be discharged into the wastewater systems.

(4) Parts of wastewater systems that may also be used under subsection (2) or Section 19(2), sentence 1, for containing substances hazardous to water or under subsection (1) must be designed to be impermeable to liquids and must be included by experts in the inspections under Section 46 if the associated installation is subject to mandatory inspection.

(1) Wassergefährdende Stoffe, deren Austreten aus einer Anlage im bestimmungsgemäßen Betrieb unvermeidbar ist und die aus betriebstechnischen Gründen nicht schnell und zuverlässig erkannt, zurückgehalten und ordnungsgemäß entsorgt werden können, dürfen in die betriebliche Kanalisation eingeleitet werden, wenn

  • 1. es sich um unerhebliche Mengen handelt,
  • 2. die betriebliche Abwasserbehandlungsanlage dafür geeignet ist und
  • 3. die Einleitung den wasserrechtlichen Anforderungen und örtlichen Einleitungsbedingungen entspricht.

(2) Können bei Leckagen oder Betriebsstörungen austretende wassergefährdende Stoffe oder mit diesen Stoffen verunreinigte andere Stoffe oder Gemische aus betriebstechnischen Gründen nicht in der Anlage selbst zurückgehalten werden, dürfen sie in einer geeigneten Auffangvorrichtung der betrieblichen Kanalisation zurückgehalten werden, wenn sie von dort aus schadlos als Abfall entsorgt oder als Abwasser beseitigt werden können.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Grund einer Bewertung der Anlage, der möglichen Betriebsstörungen, des Anfalls wassergefährdender Stoffe, der Abwasseranlagen und der Empfindlichkeit der Gewässer in der Betriebsanweisung nach § 44 zu regeln, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen sind, um den Austritt wassergefährdender Stoffe zu erkennen und zu kontrollieren. Außerdem ist in der Betriebsanweisung zu regeln, ob die wassergefährdenden Stoffe getrennt vom Abwasser aufzufangen sind oder in die Abwasseranlagen eingeleitet werden dürfen.

(4) Die Teile von Abwasseranlagen, die nach Absatz 2 oder § 19 Absatz 2 Satz 1 auch für die Rückhaltung wassergefährdender Stoffe oder nach Absatz 1 genutzt werden dürfen, müssen flüssigkeitsundurchlässig ausgeführt werden und sind von den Sachverständigen in die Prüfungen nach § 46 einzubeziehen, wenn die zugehörige Anlage prüfpflichtig ist.

§ 23 — Anforderungen an das Befüllen und Entleeren § 23 — Requirements for Filling and Emptying § 23 — Anforderungen an das Befüllen und Entleeren

(1) Wer eine Anlage befüllt oder entleert, hat diesen Vorgang zu überwachen und sich vor Beginn der Arbeiten von dem ordnungsgemäßen Zustand der dafür erforderlichen Sicherheitseinrichtungen zu überzeugen. Die zulässigen Belastungsgrenzen der Anlage und der Sicherheitseinrichtungen sind beim Befüllen oder Entleeren einzuhalten.

(2) Behälter in Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen dürfen nur mit festen Leitungsanschlüssen unter Verwendung einer Überfüllsicherung befüllt werden. Bei Anlagen zum Herstellen, Behandeln oder Verwenden flüssiger wassergefährdender Stoffe sowie bei oberirdischen Behältern jeweils mit einem Rauminhalt von bis zu 1,25 Kubikmetern, die nicht miteinander verbunden sind, sind auch andere technische oder organisatorische Sicherungsmaßnahmen, die zu einem gleichwertigen Sicherheitsniveau führen, zulässig. Bei Anlagen zum Abfüllen nicht ortsfest benutzter Behälter mit einem Volumen von mehr als 1,25 Kubikmetern kann die Überfüllsicherung durch eine volumen- oder gewichtsabhängige Steuerung ersetzt werden.

(3) Behälter in Anlagen zum Lagern von Brennstoffen nach § 2 Absatz 11 Satz 1 Nummer 2, Dieselkraftstoffen, Ottokraftstoffen oder Kraftstoffen, die aus Biomasse hergestellte Stoffe unabhängig von ihrem Anteil enthalten, dürfen aus Straßentankwagen, Aufsetztanks und ortsbeweglichen Tanks nur unter Verwendung einer selbsttätig schließenden Abfüllsicherung befüllt werden. Heizölverbraucheranlagen mit einem Volumen von bis zu 1,25 Kubikmetern dürfen abweichend von Satz 1 auch unter Verwendung selbsttätig schließender Zapfventile befüllt werden.

(1) Anyone who fills or empties an installation must monitor this operation and, before commencing the work, satisfy themselves that the required safety devices are in proper condition. The permissible load limits of the installation and the safety devices must be observed during filling or emptying.

(2) Containers in installations for handling liquid substances hazardous to water may be filled only through fixed pipeline connections using an overfill protection device. In installations for producing, treating or using liquid substances hazardous to water and in above-ground containers, in each case with a capacity of up to 1.25 cubic metres, that are not interconnected, other technical or organizational safety measures resulting in an equivalent level of safety are also permissible. In installations for filling containers not used in a stationary manner with a volume of more than 1.25 cubic metres, the overfill protection device may be replaced by volume- or weight-dependent control.

(3) Containers in installations for storing fuels under Section 2(11), sentence 1, number 2, diesel fuels, petrol or fuels containing substances produced from biomass, irrespective of their proportion, may be filled from road tankers, tank containers and mobile tanks only using an automatically closing filling safety device. Notwithstanding sentence 1, heating-oil consumer installations with a volume of up to 1.25 cubic metres may also be filled using automatically closing dispensing valves.

(1) Wer eine Anlage befüllt oder entleert, hat diesen Vorgang zu überwachen und sich vor Beginn der Arbeiten von dem ordnungsgemäßen Zustand der dafür erforderlichen Sicherheitseinrichtungen zu überzeugen. Die zulässigen Belastungsgrenzen der Anlage und der Sicherheitseinrichtungen sind beim Befüllen oder Entleeren einzuhalten.

(2) Behälter in Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen dürfen nur mit festen Leitungsanschlüssen unter Verwendung einer Überfüllsicherung befüllt werden. Bei Anlagen zum Herstellen, Behandeln oder Verwenden flüssiger wassergefährdender Stoffe sowie bei oberirdischen Behältern jeweils mit einem Rauminhalt von bis zu 1,25 Kubikmetern, die nicht miteinander verbunden sind, sind auch andere technische oder organisatorische Sicherungsmaßnahmen, die zu einem gleichwertigen Sicherheitsniveau führen, zulässig. Bei Anlagen zum Abfüllen nicht ortsfest benutzter Behälter mit einem Volumen von mehr als 1,25 Kubikmetern kann die Überfüllsicherung durch eine volumen- oder gewichtsabhängige Steuerung ersetzt werden.

(3) Behälter in Anlagen zum Lagern von Brennstoffen nach § 2 Absatz 11 Satz 1 Nummer 2, Dieselkraftstoffen, Ottokraftstoffen oder Kraftstoffen, die aus Biomasse hergestellte Stoffe unabhängig von ihrem Anteil enthalten, dürfen aus Straßentankwagen, Aufsetztanks und ortsbeweglichen Tanks nur unter Verwendung einer selbsttätig schließenden Abfüllsicherung befüllt werden. Heizölverbraucheranlagen mit einem Volumen von bis zu 1,25 Kubikmetern dürfen abweichend von Satz 1 auch unter Verwendung selbsttätig schließender Zapfventile befüllt werden.

§ 24 — Pflichten bei Betriebsstörungen; Instandsetzung § 24 — Duties in the Event of Operational Malfunctions; Repair § 24 — Pflichten bei Betriebsstörungen; Instandsetzung

(1) Kann bei einer Betriebsstörung nicht ausgeschlossen werden, dass wassergefährdende Stoffe aus Anlagenteilen austreten, hat der Betreiber unverzüglich Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu ergreifen. Er hat die Anlage unverzüglich außer Betrieb zu nehmen, wenn er eine Gefährdung oder Schädigung eines Gewässers nicht auf andere Weise verhindern kann; soweit erforderlich, ist die Anlage zu entleeren.

(2) Wer eine Anlage betreibt, befüllt, entleert, ausbaut, stilllegt, instand hält, instand setzt, reinigt, überwacht oder überprüft, hat das Austreten wassergefährdender Stoffe in einer nicht nur unerheblichen Menge unverzüglich der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle anzuzeigen. Die Verpflichtung besteht auch bei dem Verdacht, dass wassergefährdende Stoffe in einer nicht nur unerheblichen Menge bereits ausgetreten sind, wenn eine Gefährdung eines Gewässers oder von Abwasseranlagen nicht auszuschließen ist. Anzeigepflichtig ist auch, wer das Austreten wassergefährdender Stoffe verursacht hat oder Maßnahmen zur Ermittlung oder Beseitigung wassergefährdender Stoffe durchführt, die aus Anlagen ausgetreten sind. Falls Dritte, insbesondere Betreiber von Abwasseranlagen oder Wasserversorgungsunternehmen, betroffen sein können, hat der Betreiber diese unverzüglich zu unterrichten.

(3) Für die Instandsetzung einer Anlage oder eines Teils einer Anlage ist auf der Grundlage einer Zustandsbegutachtung ein Instandsetzungskonzept zu erarbeiten.

(1) If, in the event of an operational malfunction, it cannot be ruled out that substances hazardous to water will escape from parts of an installation, the operator must immediately take measures to limit the damage. The operator must immediately shut down the installation if a hazard to or damage of waters cannot be prevented by other means; the installation must be emptied where necessary.

(2) Anyone who operates, fills, empties, dismantles, decommissions, maintains, repairs, cleans, monitors or inspects an installation must immediately report to the competent authority or a police station the escape of substances hazardous to water in more than an insignificant quantity. This obligation also applies where it is suspected that substances hazardous to water have already escaped in more than an insignificant quantity, if a hazard to waters or wastewater systems cannot be ruled out. The person who caused the escape of substances hazardous to water or who carries out measures to determine or remove substances hazardous to water that have escaped from installations is also subject to the reporting obligation. If third parties, in particular operators of wastewater systems or water-supply undertakings, may be affected, the operator must inform them immediately.

(3) For the repair of an installation or part of an installation, a repair concept must be prepared on the basis of an assessment of its condition.

(1) Kann bei einer Betriebsstörung nicht ausgeschlossen werden, dass wassergefährdende Stoffe aus Anlagenteilen austreten, hat der Betreiber unverzüglich Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu ergreifen. Er hat die Anlage unverzüglich außer Betrieb zu nehmen, wenn er eine Gefährdung oder Schädigung eines Gewässers nicht auf andere Weise verhindern kann; soweit erforderlich, ist die Anlage zu entleeren.

(2) Wer eine Anlage betreibt, befüllt, entleert, ausbaut, stilllegt, instand hält, instand setzt, reinigt, überwacht oder überprüft, hat das Austreten wassergefährdender Stoffe in einer nicht nur unerheblichen Menge unverzüglich der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle anzuzeigen. Die Verpflichtung besteht auch bei dem Verdacht, dass wassergefährdende Stoffe in einer nicht nur unerheblichen Menge bereits ausgetreten sind, wenn eine Gefährdung eines Gewässers oder von Abwasseranlagen nicht auszuschließen ist. Anzeigepflichtig ist auch, wer das Austreten wassergefährdender Stoffe verursacht hat oder Maßnahmen zur Ermittlung oder Beseitigung wassergefährdender Stoffe durchführt, die aus Anlagen ausgetreten sind. Falls Dritte, insbesondere Betreiber von Abwasseranlagen oder Wasserversorgungsunternehmen, betroffen sein können, hat der Betreiber diese unverzüglich zu unterrichten.

(3) Für die Instandsetzung einer Anlage oder eines Teils einer Anlage ist auf der Grundlage einer Zustandsbegutachtung ein Instandsetzungskonzept zu erarbeiten.

Abschnitt 3 — Besondere Anforderungen an die Rückhaltung bei bestimmten Anlagen Abschnitt 3 — Specific Requirements for the Containment of Certain Installations Abschnitt 3 — Besondere Anforderungen an die Rückhaltung bei bestimmten Anlagen
§ 25 — Vorrang der Regelungen des Abschnitts 3 § 25 — Priority of the Provisions of Section 3 § 25 — Vorrang der Regelungen des Abschnitts 3

Soweit dieser Abschnitt für bestimmte Anlagen besondere Anforderungen an die Rückhaltung wassergefährdender Stoffe vorsieht oder nach diesem Abschnitt unter bestimmten Voraussetzungen eine Rückhaltung nicht erforderlich ist, gehen diese Regelungen den jeweiligen Anforderungen nach § 18 Absatz 1 bis 3 vor.

Insofar as this Section provides for specific requirements for the containment of substances hazardous to water for certain installations or, under certain conditions, provides that containment is not required, these provisions take precedence over the respective requirements under Section 18(1) to (3).

Soweit dieser Abschnitt für bestimmte Anlagen besondere Anforderungen an die Rückhaltung wassergefährdender Stoffe vorsieht oder nach diesem Abschnitt unter bestimmten Voraussetzungen eine Rückhaltung nicht erforderlich ist, gehen diese Regelungen den jeweiligen Anforderungen nach § 18 Absatz 1 bis 3 vor.

§ 26 — Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden fester wassergefährdender Stoffe § 26 — Specific Requirements for Installations for Storing, Filling, Producing, Treating or Using Solid Substances Hazardous to Water § 26 — Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden fester wassergefährdender Stoffe

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden fester wassergefährdender Stoffe bedürfen keiner Rückhaltung, wenn

    1. sich diese Stoffe
    • a) in dicht verschlossenen Behältern oder Verpackungen befinden, die gegen Beschädigung und vor Witterungseinflüssen geschützt und gegen die Stoffe beständig sind, oder
    • b) in geschlossenen oder vor Witterungseinflüssen geschützten Räumen befinden, die eine Verwehung verhindern, und
    1. die Bodenfläche den betriebstechnischen Anforderungen genügt.

(2) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden fester wassergefährdender Stoffe, bei denen der Zutritt von Niederschlagswasser oder anderem Wasser zu diesen Stoffen nicht unter allen Betriebsbedingungen verhindert werden kann, bedürfen keiner Rückhaltung, wenn

  • 1. die Löslichkeit der wassergefährdenden Stoffe in Wasser unter 10 Gramm pro Liter liegt,
  • 2. mit den festen wassergefährdenden Stoffen so umgegangen wird, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern durch ein Verwehen, Abschwemmen, Auswaschen oder sonstiges Austreten dieser Stoffe oder von mit diesen Stoffen verunreinigtem Niederschlagswasser verhindert wird, und
  • 3. die Flächen, auf denen mit den festen wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, so befestigt sind, dass das dort anfallende Niederschlagswasser auf der Unterseite der Befestigung nicht austritt und ordnungsgemäß als Abwasser beseitigt oder ordnungsgemäß als Abfall entsorgt wird.

(1) Installations for storing, filling, producing, treating or using solid substances hazardous to water do not require containment if

    1. the substances
    • a) are in tightly closed containers or packaging that are protected against damage and weather influences and are resistant to the substances, or
    • b) are in closed rooms or rooms protected against weather influences that prevent them from being blown away, and
    1. the floor area meets the operational and technical requirements.

(2) Installations for storing, filling, producing, treating or using solid substances hazardous to water where the ingress of precipitation water or other water to these substances cannot be prevented under all operating conditions do not require containment if

  • 1. the solubility of the substances hazardous to water in water is less than 10 grams per litre,
  • 2. the solid substances hazardous to water are handled in such a way that adverse changes to the properties of waters through blowing away, run-off, washing out or other escape of these substances or of precipitation water contaminated with them are prevented, and
  • 3. the areas on which the solid substances hazardous to water are handled are paved in such a way that precipitation water accumulating there does not escape from the underside of the paving and is properly eliminated as wastewater or disposed of as waste.

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden fester wassergefährdender Stoffe bedürfen keiner Rückhaltung, wenn

    1. sich diese Stoffe
    • a) in dicht verschlossenen Behältern oder Verpackungen befinden, die gegen Beschädigung und vor Witterungseinflüssen geschützt und gegen die Stoffe beständig sind, oder
    • b) in geschlossenen oder vor Witterungseinflüssen geschützten Räumen befinden, die eine Verwehung verhindern, und
    1. die Bodenfläche den betriebstechnischen Anforderungen genügt.

(2) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden fester wassergefährdender Stoffe, bei denen der Zutritt von Niederschlagswasser oder anderem Wasser zu diesen Stoffen nicht unter allen Betriebsbedingungen verhindert werden kann, bedürfen keiner Rückhaltung, wenn

  • 1. die Löslichkeit der wassergefährdenden Stoffe in Wasser unter 10 Gramm pro Liter liegt,
  • 2. mit den festen wassergefährdenden Stoffen so umgegangen wird, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern durch ein Verwehen, Abschwemmen, Auswaschen oder sonstiges Austreten dieser Stoffe oder von mit diesen Stoffen verunreinigtem Niederschlagswasser verhindert wird, und
  • 3. die Flächen, auf denen mit den festen wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, so befestigt sind, dass das dort anfallende Niederschlagswasser auf der Unterseite der Befestigung nicht austritt und ordnungsgemäß als Abwasser beseitigt oder ordnungsgemäß als Abfall entsorgt wird.
§ 27 — Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern oder Abfüllen fester Stoffe, denen flüssige wassergefährdende Stoffe anhaften § 27 — Specific Requirements for Installations for Storing or Filling Solid Substances to Which Liquid Substances Hazardous to Water Adhere § 27 — Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern oder Abfüllen fester Stoffe, denen flüssige wassergefährdende Stoffe anhaften

Bei Anlagen zum Lagern oder Abfüllen fester Stoffe, denen flüssige wassergefährdende Stoffe anhaften, ist abweichend von § 18 Absatz 3 für die Bemessung des Volumens der Rückhalteeinrichtungen das Volumen flüssiger wassergefährdender Stoffe maßgeblich, das sich ansammeln kann. Ist dieses nicht bekannt, ist ein Volumen von 5 Prozent des Anlagenvolumens anzusetzen.

In installations for storing or filling solid substances to which liquid substances hazardous to water adhere, notwithstanding Section 18(3), the volume of liquid substances hazardous to water that may accumulate is decisive for calculating the volume of the containment devices. If this volume is unknown, a volume of 5 percent of the installation volume must be assumed.

Bei Anlagen zum Lagern oder Abfüllen fester Stoffe, denen flüssige wassergefährdende Stoffe anhaften, ist abweichend von § 18 Absatz 3 für die Bemessung des Volumens der Rückhalteeinrichtungen das Volumen flüssiger wassergefährdender Stoffe maßgeblich, das sich ansammeln kann. Ist dieses nicht bekannt, ist ein Volumen von 5 Prozent des Anlagenvolumens anzusetzen.

§ 28 — Besondere Anforderungen an Umschlagflächen für wassergefährdende Stoffe § 28 — Specific Requirements for Transshipment Areas for Substances Hazardous to Water § 28 — Besondere Anforderungen an Umschlagflächen für wassergefährdende Stoffe

(1) Die Umschlagflächen von Umschlaganlagen für flüssige wassergefährdende Stoffe müssen flüssigkeitsundurchlässig sein. Das dort anfallende Niederschlagswasser ist ordnungsgemäß als Abfall zu entsorgen oder nach Maßgabe von § 19 Absatz 2 Satz 1 ordnungsgemäß als Abwasser zu beseitigen. Für Umschlagflächen von Umschlaganlagen für feste wassergefährdende Stoffe gilt § 26 Absatz 1 entsprechend.

(2) An Verkehrsflächen, die dem Rangieren von Transportmitteln mit Transportbehältern und Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen dienen, werden über die betrieblichen Anforderungen hinaus keine Anforderungen gestellt.

(1) Transshipment areas of transshipment installations for liquid substances hazardous to water must be impermeable to liquids. Precipitation water accumulating there must be properly disposed of as waste or, in accordance with Section 19(2), sentence 1, properly eliminated as wastewater. Section 26(1) applies accordingly to transshipment areas of transshipment installations for solid substances hazardous to water.

(2) No requirements beyond operational requirements apply to traffic areas used for manoeuvring means of transport with transport containers and packaging containing substances hazardous to water.

(1) Die Umschlagflächen von Umschlaganlagen für flüssige wassergefährdende Stoffe müssen flüssigkeitsundurchlässig sein. Das dort anfallende Niederschlagswasser ist ordnungsgemäß als Abfall zu entsorgen oder nach Maßgabe von § 19 Absatz 2 Satz 1 ordnungsgemäß als Abwasser zu beseitigen. Für Umschlagflächen von Umschlaganlagen für feste wassergefährdende Stoffe gilt § 26 Absatz 1 entsprechend.

(2) An Verkehrsflächen, die dem Rangieren von Transportmitteln mit Transportbehältern und Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen dienen, werden über die betrieblichen Anforderungen hinaus keine Anforderungen gestellt.

§ 29 — Besondere Anforderungen an Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs § 29 — Specific Requirements for Intermodal Transport Transshipment Installations § 29 — Besondere Anforderungen an Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs

(1) Flächen von Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs sind diejenigen, auf denen wassergefährdende Stoffe in Ladeeinheiten oder Straßenfahrzeugen, die gefahrgutrechtlich gekennzeichnet sind, umgeladen werden. Flächen nach Satz 1 müssen in Beton- oder Asphaltbauweise so befestigt sein, dass das dort anfallende Niederschlagswasser auf der Unterseite nicht austritt und nach Maßgabe von § 19 Absatz 2 Satz 1 ordnungsgemäß als Abwasser beseitigt wird oder ordnungsgemäß als Abfall entsorgt wird.

(2) Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs müssen über eine flüssigkeitsundurchlässige Havariefläche oder -einrichtung verfügen, auf der Ladeeinheiten oder Straßenfahrzeuge, aus denen wassergefährdende Stoffe austreten, abgestellt werden können und auf der wassergefährdende Stoffe zurückgehalten werden. Das auf den Havarieflächen anfallende Niederschlagswasser ist nach Maßgabe von § 19 Absatz 2 Satz 1 ordnungsgemäß als Abwasser zu beseitigen oder ordnungsgemäß als Abfall zu entsorgen.

(3) § 28 Absatz 2 gilt entsprechend.

(1) Areas of intermodal transport transshipment installations are those on which substances hazardous to water are transshipped in cargo units or road vehicles marked in accordance with dangerous-goods law. Areas under sentence 1 must be paved with concrete or asphalt so that precipitation water accumulating there does not escape from the underside and is properly eliminated as wastewater in accordance with Section 19(2), sentence 1, or properly disposed of as waste.

(2) Intermodal transport transshipment installations must have a liquid-impermeable emergency area or device on which cargo units or road vehicles from which substances hazardous to water are escaping can be parked and on which substances hazardous to water can be contained. Precipitation water accumulating on emergency areas must be properly eliminated as wastewater in accordance with Section 19(2), sentence 1, or properly disposed of as waste.

(3) Section 28(2) applies accordingly.

(1) Flächen von Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs sind diejenigen, auf denen wassergefährdende Stoffe in Ladeeinheiten oder Straßenfahrzeugen, die gefahrgutrechtlich gekennzeichnet sind, umgeladen werden. Flächen nach Satz 1 müssen in Beton- oder Asphaltbauweise so befestigt sein, dass das dort anfallende Niederschlagswasser auf der Unterseite nicht austritt und nach Maßgabe von § 19 Absatz 2 Satz 1 ordnungsgemäß als Abwasser beseitigt wird oder ordnungsgemäß als Abfall entsorgt wird.

(2) Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs müssen über eine flüssigkeitsundurchlässige Havariefläche oder -einrichtung verfügen, auf der Ladeeinheiten oder Straßenfahrzeuge, aus denen wassergefährdende Stoffe austreten, abgestellt werden können und auf der wassergefährdende Stoffe zurückgehalten werden. Das auf den Havarieflächen anfallende Niederschlagswasser ist nach Maßgabe von § 19 Absatz 2 Satz 1 ordnungsgemäß als Abwasser zu beseitigen oder ordnungsgemäß als Abfall zu entsorgen.

(3) § 28 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 30 — Besondere Anforderungen an Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen sowie an Anlagen zur Betankung von Wasserfahrzeugen § 30 — Specific Requirements for Installations for Loading and Unloading Ships and for Installations for Bunkering Watercraft § 30 — Besondere Anforderungen an Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen sowie an Anlagen zur Betankung von Wasserfahrzeugen

(1) Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen mit wassergefährdenden Stoffen sowie Anlagen zur Betankung von Wasserfahrzeugen bedürfen schiffsseitig keiner Rückhaltung.

(2) Beim Laden und Löschen unverpackter flüssiger wassergefährdender Stoffe und beim Betanken von Wasserfahrzeugen müssen jedoch folgende besondere Anforderungen erfüllt sein:

  • 1. die land- und schiffsseitigen Sicherheitssysteme sind aufeinander abzustimmen,
  • 2. beim Laden und Löschen im Druckbetrieb müssen Abreißkupplungen verwendet werden, die beidseitig selbsttätig schließen,
  • 3. beim Saugbetrieb muss sichergestellt sein, dass bei einem Schaden an der Saugleitung die angeschlossenen Behälter durch Heberwirkung nicht leerlaufen können,
  • 4. soweit sich Rohrleitungen oder Schläuche über Gewässern befinden, ist durch Maßnahmen technischer oder organisatorischer Art sicherzustellen, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften erreicht wird.

(3) Schüttgüter sind so zu laden und zu löschen, dass der Eintrag von festen wassergefährdenden Stoffen in oberirdische Gewässer durch geeignete Maßnahmen verhindert wird.

(1) Installations for loading and unloading ships with substances hazardous to water and installations for bunkering watercraft do not require containment on the ship side.

(2) However, the following specific requirements must be met when loading and unloading unpackaged liquid substances hazardous to water and when bunkering watercraft:

  • 1. the shore-side and ship-side safety systems must be coordinated with one another,
  • 2. during loading and unloading under pressure, breakaway couplings that close automatically on both sides must be used,
  • 3. during suction operation, it must be ensured that, in the event of damage to the suction line, the connected containers cannot empty through siphoning,
  • 4. insofar as pipelines or hoses are located above waters, technical or organizational measures must ensure the best possible protection of waters against adverse changes to their properties.

(3) Bulk goods must be loaded and unloaded in such a way that the entry of solid substances hazardous to water into surface waters is prevented by suitable measures.

(1) Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen mit wassergefährdenden Stoffen sowie Anlagen zur Betankung von Wasserfahrzeugen bedürfen schiffsseitig keiner Rückhaltung.

(2) Beim Laden und Löschen unverpackter flüssiger wassergefährdender Stoffe und beim Betanken von Wasserfahrzeugen müssen jedoch folgende besondere Anforderungen erfüllt sein:

  • 1. die land- und schiffsseitigen Sicherheitssysteme sind aufeinander abzustimmen,
  • 2. beim Laden und Löschen im Druckbetrieb müssen Abreißkupplungen verwendet werden, die beidseitig selbsttätig schließen,
  • 3. beim Saugbetrieb muss sichergestellt sein, dass bei einem Schaden an der Saugleitung die angeschlossenen Behälter durch Heberwirkung nicht leerlaufen können,
  • 4. soweit sich Rohrleitungen oder Schläuche über Gewässern befinden, ist durch Maßnahmen technischer oder organisatorischer Art sicherzustellen, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften erreicht wird.

(3) Schüttgüter sind so zu laden und zu löschen, dass der Eintrag von festen wassergefährdenden Stoffen in oberirdische Gewässer durch geeignete Maßnahmen verhindert wird.

§ 31 — Besondere Anforderungen an Fass- und Gebindelager § 31 — Specific Requirements for Drum and Container Storage Facilities § 31 — Besondere Anforderungen an Fass- und Gebindelager

(1) Bei Fass- und Gebindelagern müssen die wassergefährdenden Stoffe in dicht verschlossenen Behältern oder Verpackungen gelagert werden, die

  • 1. gefahrgutrechtlich zugelassen sind oder
  • 2. gegen die Flüssigkeiten beständig und gegen Beschädigung, im Freien auch gegen Witterungseinflüsse, geschützt sind.

(2) Fass- und Gebindelager müssen über eine Rückhalteeinrichtung mit einem Rückhaltevolumen verfügen, das sich abweichend von § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wie folgt bestimmt:

Maßgebendes Volumen (Vges); der Anlage in Kubikmetern Rückhaltevolumen
≤ 100 10 % von Vges, wenigstens jedoch der Rauminhalt des größten Behältnisses
> 100 ≤ 1 000 3 % von Vges, wenigstens jedoch 10 Kubikmeter
> 1 000 2 % von Vges, wenigstens jedoch 30 Kubikmeter

(3) Bei Fass- und Gebindelagern für ortsbewegliche Behälter und Verpackungen mit einem Einzelvolumen von bis zu 0,02 Kubikmetern oder für restentleerte Behälter und Verpackungen ist abweichend von Absatz 2 eine flüssigkeitsundurchlässige Fläche ohne definiertes Rückhaltevolumen ausreichend, sofern ausgetretene wassergefährdende Stoffe schnell aufgenommen werden können und die Schadenbeseitigung mit einfachen betrieblichen Mitteln gefahrlos möglich ist.

(1) In drum and container storage facilities, substances hazardous to water must be stored in tightly closed containers or packaging that

  • 1. are approved under dangerous-goods law, or
  • 2. are resistant to the liquids and protected against damage and, outdoors, also against weather influences.

(2) Drum and container storage facilities must have a containment device with a containment volume determined, notwithstanding Section 18(3), sentence 1, number 1, as follows:

Relevant volume (Vges) of the installation in cubic metres Containment volume
≤ 100 10% of Vges, but at least the capacity of the largest container
> 100 ≤ 1 000 3% of Vges, but at least 10 cubic metres
> 1 000 2% of Vges, but at least 30 cubic metres

(3) For drum and container storage facilities for mobile containers and packaging with an individual volume of up to 0.02 cubic metres or for emptied containers and packaging, notwithstanding subsection (2), a liquid-impermeable area without a defined containment volume is sufficient, provided escaped substances hazardous to water can be absorbed quickly and the damage can be remedied safely using simple operational means.

(1) Bei Fass- und Gebindelagern müssen die wassergefährdenden Stoffe in dicht verschlossenen Behältern oder Verpackungen gelagert werden, die

  • 1. gefahrgutrechtlich zugelassen sind oder
  • 2. gegen die Flüssigkeiten beständig und gegen Beschädigung, im Freien auch gegen Witterungseinflüsse, geschützt sind.

(2) Fass- und Gebindelager müssen über eine Rückhalteeinrichtung mit einem Rückhaltevolumen verfügen, das sich abweichend von § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wie folgt bestimmt:

Maßgebendes Volumen (Vges); der Anlage in Kubikmetern Rückhaltevolumen
≤ 100 10 % von Vges, wenigstens jedoch der Rauminhalt des größten Behältnisses
> 100 ≤ 1 000 3 % von Vges, wenigstens jedoch 10 Kubikmeter
> 1 000 2 % von Vges, wenigstens jedoch 30 Kubikmeter

(3) Bei Fass- und Gebindelagern für ortsbewegliche Behälter und Verpackungen mit einem Einzelvolumen von bis zu 0,02 Kubikmetern oder für restentleerte Behälter und Verpackungen ist abweichend von Absatz 2 eine flüssigkeitsundurchlässige Fläche ohne definiertes Rückhaltevolumen ausreichend, sofern ausgetretene wassergefährdende Stoffe schnell aufgenommen werden können und die Schadenbeseitigung mit einfachen betrieblichen Mitteln gefahrlos möglich ist.

§ 32 — Besondere Anforderungen an Abfüllflächen von Heizölverbraucheranlagen § 32 — Specific Requirements for Filling Areas of Heating-Oil Consumer Installations § 32 — Besondere Anforderungen an Abfüllflächen von Heizölverbraucheranlagen

Abfüllflächen von Heizölverbraucheranlagen bedürfen keiner Rückhaltung, wenn die Heizölverbraucheranlage aus hierfür zugelassenen Straßentankwagen im Vollschlauchsystem befüllt wird und hierbei eine zugelassene selbsttätig schließende Abfüllsicherung und ein Grenzwertgeber verwendet werden. Satz 1 gilt auch für Heizölverbraucheranlagen mit einem Volumen von bis zu 1,25 Kubikmetern, die unter Verwendung eines selbsttätig schließenden Zapfventils befüllt werden.

Filling areas of heating-oil consumer installations do not require containment if the heating-oil consumer installation is filled from road tankers approved for this purpose using a full-hose system and an approved automatically closing filling safety device and a limit-value transmitter are used. Sentence 1 also applies to heating-oil consumer installations with a volume of up to 1.25 cubic metres that are filled using an automatically closing dispensing valve.

Abfüllflächen von Heizölverbraucheranlagen bedürfen keiner Rückhaltung, wenn die Heizölverbraucheranlage aus hierfür zugelassenen Straßentankwagen im Vollschlauchsystem befüllt wird und hierbei eine zugelassene selbsttätig schließende Abfüllsicherung und ein Grenzwertgeber verwendet werden. Satz 1 gilt auch für Heizölverbraucheranlagen mit einem Volumen von bis zu 1,25 Kubikmetern, die unter Verwendung eines selbsttätig schließenden Zapfventils befüllt werden.

§ 33 — Besondere Anforderungen an Abfüllflächen von bestimmten Anlagen zum Verwenden flüssiger wassergefährdender Stoffe § 33 — Specific Requirements for Filling Areas of Certain Installations for Using Liquid Substances Hazardous to Water § 33 — Besondere Anforderungen an Abfüllflächen von bestimmten Anlagen zum Verwenden flüssiger wassergefährdender Stoffe

Abfüllflächen als Teile von Anlagen zum Verwenden flüssiger wassergefährdender Stoffe, bei denen auf Grund des Einsatzzweckes davon auszugehen ist, dass sie grundsätzlich nur einmal befüllt oder entleert werden, bedürfen keiner Rückhaltung. Zu den Anlagen im Sinne von Satz 1 gehören insbesondere Hydraulikanlagen sowie ölgefüllte Transformatoren.

Filling areas forming part of installations for using liquid substances hazardous to water, which, due to their intended use, can generally be assumed to be filled or emptied only once, do not require containment. Installations within the meaning of sentence 1 include, in particular, hydraulic systems and oil-filled transformers.

Abfüllflächen als Teile von Anlagen zum Verwenden flüssiger wassergefährdender Stoffe, bei denen auf Grund des Einsatzzweckes davon auszugehen ist, dass sie grundsätzlich nur einmal befüllt oder entleert werden, bedürfen keiner Rückhaltung. Zu den Anlagen im Sinne von Satz 1 gehören insbesondere Hydraulikanlagen sowie ölgefüllte Transformatoren.

§ 34 — Besondere Anforderungen an Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der Energieversorgung und in Einrichtungen des Wasserbaus § 34 — Specific Requirements for Installations for Using Substances Hazardous to Water in the Energy Supply Sector and in Water-Engineering Facilities § 34 — Besondere Anforderungen an Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der Energieversorgung und in Einrichtungen des Wasserbaus

(1) Oberirdische Anlagen zum Verwenden flüssiger wassergefährdender Stoffe der Wassergefährdungsklasse 1 oder Wassergefährdungsklasse 2 als Kühl-, Schmier- oder Isoliermittel oder als Hydraulikflüssigkeit im Bereich der Energieversorgung und in Einrichtungen des Wasserbaus, die über ein Volumen von bis zu 10 Kubikmetern verfügen, bedürfen keiner Rückhaltung, wenn sie die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 erfüllen.

(2) Anlagen und Anlagenteile einschließlich Rohrleitungen, die betriebs- oder bauartbedingt nicht über eine Rückhalteeinrichtung verfügen können, sind durch selbsttätige Störmeldeeinrichtungen in Verbindung mit einer ständig besetzten Betriebsstelle oder Messwarte oder durch regelmäßige Kontrollgänge zu überwachen. Für sie sind Alarm- und Maßnahmepläne aufzustellen, die wirksame Maßnahmen und Vorkehrungen zur Vermeidung von Gewässerschäden beschreiben und die mit den in die Maßnahmen einbezogenen Stellen abgestimmt sind. Die Alarm- und Maßnahmepläne sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(3) Werden Kühler mit Direktkontakt zum Wasser eingesetzt, sind sie als Doppelrohrkühler, Zweikreiskühler oder als diesen Kühlern technisch gleichwertige Kühlsysteme auszuführen. Die Kühlsysteme sind mit automatischen Störmeldeeinrichtungen auszurüsten.

(1) Above-ground installations for using liquid substances hazardous to water in water hazard class 1 or 2 as coolants, lubricants or insulating agents or as hydraulic fluids in the energy supply sector and in water-engineering facilities, with a volume of up to 10 cubic metres, do not require containment if they meet the requirements under subsections (2) and (3).

(2) Installations and parts of installations, including pipelines, that cannot have a containment device for operational or design reasons must be monitored by automatic malfunction notification devices in conjunction with a continuously staffed operating station or control room, or by regular inspection rounds. Alarm and action plans must be prepared for them describing effective measures and precautions to prevent damage to waters and coordinated with the bodies involved in the measures. The alarm and action plans must be submitted to the competent authority on request.

(3) If coolers with direct contact with water are used, they must be designed as double-pipe coolers, dual-circuit coolers or cooling systems technically equivalent to these coolers. The cooling systems must be equipped with automatic malfunction notification devices.

(1) Oberirdische Anlagen zum Verwenden flüssiger wassergefährdender Stoffe der Wassergefährdungsklasse 1 oder Wassergefährdungsklasse 2 als Kühl-, Schmier- oder Isoliermittel oder als Hydraulikflüssigkeit im Bereich der Energieversorgung und in Einrichtungen des Wasserbaus, die über ein Volumen von bis zu 10 Kubikmetern verfügen, bedürfen keiner Rückhaltung, wenn sie die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 erfüllen.

(2) Anlagen und Anlagenteile einschließlich Rohrleitungen, die betriebs- oder bauartbedingt nicht über eine Rückhalteeinrichtung verfügen können, sind durch selbsttätige Störmeldeeinrichtungen in Verbindung mit einer ständig besetzten Betriebsstelle oder Messwarte oder durch regelmäßige Kontrollgänge zu überwachen. Für sie sind Alarm- und Maßnahmepläne aufzustellen, die wirksame Maßnahmen und Vorkehrungen zur Vermeidung von Gewässerschäden beschreiben und die mit den in die Maßnahmen einbezogenen Stellen abgestimmt sind. Die Alarm- und Maßnahmepläne sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(3) Werden Kühler mit Direktkontakt zum Wasser eingesetzt, sind sie als Doppelrohrkühler, Zweikreiskühler oder als diesen Kühlern technisch gleichwertige Kühlsysteme auszuführen. Die Kühlsysteme sind mit automatischen Störmeldeeinrichtungen auszurüsten.

§ 35 — Besondere Anforderungen an Erdwärmesonden und -kollektoren, Solarkollektoren und Kälteanlagen § 35 — Specific Requirements for Geothermal Probes and Collectors, Solar Collectors and Refrigeration Systems § 35 — Besondere Anforderungen an Erdwärmesonden und -kollektoren, Solarkollektoren und Kälteanlagen

(1) Für Erdwärmesonden und -kollektoren, Solarkollektoren und Kälteanlagen, in denen wassergefährdende Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft oder im Bereich öffentlicher Einrichtungen verwendet werden, gelten die Absätze 2 bis 4.

(2) Die Wärmeträgerkreisläufe von Erdwärmesonden und -kollektoren dürfen unterirdisch nur einwandig ausgeführt werden, wenn

  • 1. sie aus einem werkseitig geschweißten Sondenfuß und endlosen Sondenrohren bestehen,
  • 2. sie durch selbsttätige Überwachungs- und Sicherheitseinrichtungen so gesichert sind, dass im Fall einer Leckage des Wärmeträgerkreislaufs die Umwälzpumpe sofort abgeschaltet und ein Alarm ausgelöst wird, und
  • 3. als Wärmeträgermedium nur die folgenden Stoffe oder Gemische verwendet werden:
    • a) nicht wassergefährdende Stoffe oder
    • b) Gemische der Wassergefährdungsklasse 1, deren Hauptbestandteile Ethylen- oder Propylenglycol sind.

Sind die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt, finden § 18 Absatz 1 bis 3 und § 21 Absatz 2 Satz 2 keine Anwendung.

(3) Solarkollektoren und Kälteanlagen im Freien mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen bedürfen keiner Rückhaltung, wenn

  • 1. sie durch selbsttätige Überwachungs- und Sicherheitseinrichtungen so gesichert sind, dass im Fall einer Leckage die Umwälzpumpe sofort abgeschaltet und ein Alarm ausgelöst wird,
    1. sie als Wärmeträgermedien nur die folgenden Stoffe oder Gemische verwenden:
    • a) nicht wassergefährdende Stoffe oder
    • b) Gemische der Wassergefährdungsklasse 1, deren Hauptbestandteile Ethylen- oder Propylenglycol sind, und
    1. Kühlaggregate auf einer befestigten Fläche aufgestellt sind.

(4) Kälteanlagen mit gasförmigen wassergefährdenden Stoffen der Wassergefährdungsklasse 1 bedürfen keiner Rückhaltung.

(1) For geothermal probes and collectors, solar collectors and refrigeration systems in which substances hazardous to water are used in the commercial sector or in public facilities, subsections (2) to (4) apply.

(2) The heat-transfer circuits of geothermal probes and collectors may be designed as single-walled underground only if

  • 1. they consist of a factory-welded probe foot and continuous probe pipes,
  • 2. they are secured by automatic monitoring and safety devices so that, in the event of a leak in the heat-transfer circuit, the circulation pump is switched off immediately and an alarm is triggered, and
  • 3. only the following substances or mixtures are used as heat-transfer medium:
    • a) substances not hazardous to water, or
    • b) mixtures of water hazard class 1 whose main constituents are ethylene or propylene glycol.

If the requirements under sentence 1 are met, Section 18(1) to (3) and Section 21(2), sentence 2, do not apply.

(3) Outdoor solar collectors and refrigeration systems containing liquid substances hazardous to water do not require containment if

  • 1. they are secured by automatic monitoring and safety devices so that, in the event of a leak, the circulation pump is switched off immediately and an alarm is triggered,
    1. only the following substances or mixtures are used as heat-transfer media:
    • a) substances not hazardous to water, or
    • b) mixtures of water hazard class 1 whose main constituents are ethylene or propylene glycol, and
    1. cooling units are installed on a paved area.

(4) Refrigeration systems containing gaseous substances hazardous to water in water hazard class 1 do not require containment.

(1) Für Erdwärmesonden und -kollektoren, Solarkollektoren und Kälteanlagen, in denen wassergefährdende Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft oder im Bereich öffentlicher Einrichtungen verwendet werden, gelten die Absätze 2 bis 4.

(2) Die Wärmeträgerkreisläufe von Erdwärmesonden und -kollektoren dürfen unterirdisch nur einwandig ausgeführt werden, wenn

  • 1. sie aus einem werkseitig geschweißten Sondenfuß und endlosen Sondenrohren bestehen,
  • 2. sie durch selbsttätige Überwachungs- und Sicherheitseinrichtungen so gesichert sind, dass im Fall einer Leckage des Wärmeträgerkreislaufs die Umwälzpumpe sofort abgeschaltet und ein Alarm ausgelöst wird, und
  • 3. als Wärmeträgermedium nur die folgenden Stoffe oder Gemische verwendet werden:
    • a) nicht wassergefährdende Stoffe oder
    • b) Gemische der Wassergefährdungsklasse 1, deren Hauptbestandteile Ethylen- oder Propylenglycol sind.

Sind die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt, finden § 18 Absatz 1 bis 3 und § 21 Absatz 2 Satz 2 keine Anwendung.

(3) Solarkollektoren und Kälteanlagen im Freien mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen bedürfen keiner Rückhaltung, wenn

  • 1. sie durch selbsttätige Überwachungs- und Sicherheitseinrichtungen so gesichert sind, dass im Fall einer Leckage die Umwälzpumpe sofort abgeschaltet und ein Alarm ausgelöst wird,
    1. sie als Wärmeträgermedien nur die folgenden Stoffe oder Gemische verwenden:
    • a) nicht wassergefährdende Stoffe oder
    • b) Gemische der Wassergefährdungsklasse 1, deren Hauptbestandteile Ethylen- oder Propylenglycol sind, und
    1. Kühlaggregate auf einer befestigten Fläche aufgestellt sind.

(4) Kälteanlagen mit gasförmigen wassergefährdenden Stoffen der Wassergefährdungsklasse 1 bedürfen keiner Rückhaltung.

§ 36 — Besondere Anforderungen an unterirdische Ölkabel- und Massekabelanlagen § 36 — Specific Requirements for Underground Oil-Cable and Mass-Impregnated Cable Installations § 36 — Besondere Anforderungen an unterirdische Ölkabel- und Massekabelanlagen

Bei unterirdischen Massekabelanlagen sind Einrichtungen zur Rückhaltung von Kabeltränkmasse nicht erforderlich. Bei unterirdischen Ölkabelanlagen sind Einrichtungen zur Rückhaltung von Isolierölen nicht erforderlich, wenn der Betreiber die Anlagen elektrisch und hydraulisch durch selbsttätige Störmeldeeinrichtungen überwacht, Störungen in einer ständig besetzten Betriebsstelle angezeigt werden und die Betriebswerte ständig erfasst und auf die Abweichung von Sollwerten kontrolliert werden.

For underground mass-impregnated cable installations, devices for containing cable impregnation compound are not required. For underground oil-cable installations, devices for containing insulating oils are not required if the operator monitors the installations electrically and hydraulically by automatic malfunction notification devices, malfunctions are indicated at a continuously staffed operating station, and operating values are continuously recorded and checked for deviations from target values.

Bei unterirdischen Massekabelanlagen sind Einrichtungen zur Rückhaltung von Kabeltränkmasse nicht erforderlich. Bei unterirdischen Ölkabelanlagen sind Einrichtungen zur Rückhaltung von Isolierölen nicht erforderlich, wenn der Betreiber die Anlagen elektrisch und hydraulisch durch selbsttätige Störmeldeeinrichtungen überwacht, Störungen in einer ständig besetzten Betriebsstelle angezeigt werden und die Betriebswerte ständig erfasst und auf die Abweichung von Sollwerten kontrolliert werden.

§ 37 — Besondere Anforderungen an Biogasanlagen mit Gärsubstraten landwirtschaftlicher Herkunft § 37 — Specific Requirements for Biogas Installations with Fermentation Substrates of Agricultural Origin § 37 — Besondere Anforderungen an Biogasanlagen mit Gärsubstraten landwirtschaftlicher Herkunft

(1) Abweichend von § 18 Absatz 1 bis 3 ist die Rückhaltung wassergefährdender Stoffe in Biogasanlagen, in denen ausschließlich Gärsubstrate nach § 2 Absatz 8 eingesetzt werden, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 auszugestalten.

(2) Einwandige Anlagen mit flüssigen allgemein wassergefährdenden Stoffen müssen mit einem Leckageerkennungssystem ausgestattet sein. Anlagen zur Lagerung von festen Gärsubstraten oder festen Gärresten müssen über eine flüssigkeitsundurchlässige Lagerfläche verfügen; sie bedürfen keines Leckageerkennungssystems.

(3) Anlagen, bei denen Leckagen oberhalb der Geländeoberkante auftreten können, sind mit einer Umwallung zu versehen, die das Volumen zurückhalten kann, das bei Betriebsstörungen bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen freigesetzt werden kann, mindestens aber das Volumen des größten Behälters; dies gilt nicht für die Lageranlagen für feste Gärsubstrate oder feste Gärreste. Einzelne Anlagen nach § 2 Absatz 14 können mit einer gemeinsamen Umwallung ausgerüstet werden.

(4) Unterirdische Behälter, Rohrleitungen sowie Sammeleinrichtungen, in denen regelmäßig wassergefährdende Stoffe angestaut werden, dürfen einwandig ausgeführt werden, wenn sie mit einem Leckageerkennungssystem ausgerüstet sind und den technischen Regeln entsprechen.

(5) Unterirdische Behälter, bei denen der tiefste Punkt der Bodenplattenunterkante unter dem höchsten zu erwartenden Grundwasserstand liegt, sowie unterirdische Behälter in Schutzgebieten sind als doppelwandige Behälter mit Leckanzeigesystem auszuführen.

(6) Erdbecken sind für die Lagerung von Gärresten aus dem Betrieb von Biogasanlagen nicht zulässig.

(1) Notwithstanding Section 18(1) to (3), the containment of substances hazardous to water in biogas installations in which exclusively fermentation substrates under Section 2(8) are used must be designed in accordance with subsections (2) to (5).

(2) Single-walled installations with liquid substances hazardous to water generally must be equipped with a leak detection system. Installations for storing solid fermentation substrates or solid digestates must have a liquid-impermeable storage area; they do not require a leak detection system.

(3) Installations in which leaks may occur above ground level must be provided with a surrounding wall capable of containing the volume that may be released in the event of operational malfunctions until suitable safety precautions take effect, but at least the volume of the largest container; this does not apply to storage installations for solid fermentation substrates or solid digestates. Individual installations under Section 2(14) may be equipped with a common surrounding wall.

(4) Underground containers, pipelines and collection devices in which substances hazardous to water regularly accumulate may be designed as single-walled if they are equipped with a leak detection system and comply with the technical rules.

(5) Underground containers whose lowest point of the underside of the bottom plate lies below the highest groundwater level expected, as well as underground containers in protected areas, must be designed as double-walled containers with a leak detection system.

(6) Earth basins are not permitted for storing digestates from the operation of biogas installations.

(1) Abweichend von § 18 Absatz 1 bis 3 ist die Rückhaltung wassergefährdender Stoffe in Biogasanlagen, in denen ausschließlich Gärsubstrate nach § 2 Absatz 8 eingesetzt werden, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 auszugestalten.

(2) Einwandige Anlagen mit flüssigen allgemein wassergefährdenden Stoffen müssen mit einem Leckageerkennungssystem ausgestattet sein. Anlagen zur Lagerung von festen Gärsubstraten oder festen Gärresten müssen über eine flüssigkeitsundurchlässige Lagerfläche verfügen; sie bedürfen keines Leckageerkennungssystems.

(3) Anlagen, bei denen Leckagen oberhalb der Geländeoberkante auftreten können, sind mit einer Umwallung zu versehen, die das Volumen zurückhalten kann, das bei Betriebsstörungen bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen freigesetzt werden kann, mindestens aber das Volumen des größten Behälters; dies gilt nicht für die Lageranlagen für feste Gärsubstrate oder feste Gärreste. Einzelne Anlagen nach § 2 Absatz 14 können mit einer gemeinsamen Umwallung ausgerüstet werden.

(4) Unterirdische Behälter, Rohrleitungen sowie Sammeleinrichtungen, in denen regelmäßig wassergefährdende Stoffe angestaut werden, dürfen einwandig ausgeführt werden, wenn sie mit einem Leckageerkennungssystem ausgerüstet sind und den technischen Regeln entsprechen.

(5) Unterirdische Behälter, bei denen der tiefste Punkt der Bodenplattenunterkante unter dem höchsten zu erwartenden Grundwasserstand liegt, sowie unterirdische Behälter in Schutzgebieten sind als doppelwandige Behälter mit Leckanzeigesystem auszuführen.

(6) Erdbecken sind für die Lagerung von Gärresten aus dem Betrieb von Biogasanlagen nicht zulässig.

§ 38 — Besondere Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Umgang mit gasförmigen wassergefährdenden Stoffen § 38 — Special requirements for above-ground installations for handling gaseous substances hazardous to water § 38 — Besondere Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Umgang mit gasförmigen wassergefährdenden Stoffen

(1) Oberirdische Anlagen zum Umgang mit gasförmigen wassergefährdenden Stoffen bedürfen keiner Rückhaltung.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind auf der Grundlage einer Gefährdungsabschätzung Maßnahmen zur Schadenerkennung, zur Rückhaltung sowie zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder Beseitigung der Stoffe zu treffen, wenn

  • 1. mit gasförmigen wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, die auf Grund ihrer chemischen oder physikalischen Eigenschaften bei einer Betriebsstörung flüssig austreten können, oder
  • 2. bei Schadenbekämpfungsmaßnahmen Stoffe anfallen können, die mit ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sind.

(3) Für Anlagen mit einer maßgebenden Masse bis zu 1 Tonne gasförmiger wassergefährdender Stoffe sind auch beim Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 keine Rückhaltemaßnahmen erforderlich, wenn die Behälter den gefahrgutrechtlichen Anforderungen genügen und die Schadenbeseitigung mit einfachen betrieblichen Mitteln möglich ist.

(1) Above-ground installations for handling gaseous substances hazardous to water do not require containment.

(2) By way of derogation from paragraph 1, measures for damage detection, containment and the proper and harmless recovery or disposal of the substances shall be taken on the basis of a risk assessment if

  • 1. gaseous substances hazardous to water are handled which, owing to their chemical or physical properties, may escape in liquid form in the event of an operational malfunction, or
  • 2. substances may arise during damage-control measures which are contaminated with escaped substances hazardous to water.

(3) For installations involving a determining quantity of up to 1 tonne of gaseous substances hazardous to water, no containment measures are required even if the conditions under paragraph 2 are met, provided that the containers comply with the requirements of dangerous-goods legislation and the damage can be remedied using simple operational means.

(1) Oberirdische Anlagen zum Umgang mit gasförmigen wassergefährdenden Stoffen bedürfen keiner Rückhaltung.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind auf der Grundlage einer Gefährdungsabschätzung Maßnahmen zur Schadenerkennung, zur Rückhaltung sowie zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder Beseitigung der Stoffe zu treffen, wenn

  • 1. mit gasförmigen wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, die auf Grund ihrer chemischen oder physikalischen Eigenschaften bei einer Betriebsstörung flüssig austreten können, oder
  • 2. bei Schadenbekämpfungsmaßnahmen Stoffe anfallen können, die mit ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sind.

(3) Für Anlagen mit einer maßgebenden Masse bis zu 1 Tonne gasförmiger wassergefährdender Stoffe sind auch beim Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 keine Rückhaltemaßnahmen erforderlich, wenn die Behälter den gefahrgutrechtlichen Anforderungen genügen und die Schadenbeseitigung mit einfachen betrieblichen Mitteln möglich ist.

Abschnitt 4 — Anforderungen an Anlagen in Abhängigkeit von ihren Gefährdungsstufen Abschnitt 4 — Requirements for installations depending on their hazard levels Abschnitt 4 — Anforderungen an Anlagen in Abhängigkeit von ihren Gefährdungsstufen
§ 39 — Gefährdungsstufen von Anlagen § 39 — Hazard levels of installations § 39 — Gefährdungsstufen von Anlagen

(1) Betreiber haben Anlagen nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle einer Gefährdungsstufe zuzuordnen. Bei flüssigen Stoffen ist das für die jeweilige Anlage maßgebende Volumen zugrunde zu legen, bei gasförmigen und festen Stoffen die für die jeweilige Anlage maßgebende Masse.

Ermittlung der; Gefährdungsstufen Wassergefährdungsklasse (WGK)
Volumen in Kubikmetern (m3); oder Masse in Tonnen (t) 1
≤ 0,22 m3 oder 0,2 t Stufe A
> 0,22 m3 oder 0,2 t ≤ 1 Stufe A
> 1 ≤ 10 Stufe A
> 10 ≤ 100 Stufe A
> 100 ≤ 1 000 Stufe B
> 1 000 Stufe C

(2) Soweit in den Absätzen 3 bis 8 nichts anderes geregelt ist,

  • 1. ist das maßgebende Volumen das Nennvolumen der Anlage einschließlich aller Anlagenteile oder nach sicherheitstechnischer Umrüstung das Volumen, das im Betrieb maximal genutzt werden kann und das auf nicht zu entfernende Art auf der Anlage angegeben ist, und
  • 2. ist die maßgebende Masse die Masse wassergefährdender Stoffe, mit der in der Anlage einschließlich aller Anlagenteile umgegangen werden kann.

Betrieblich genutzte Absperreinrichtungen innerhalb einer Anlage bleiben außer Betracht.

(3) Bei Lageranlagen ergibt sich das maßgebende Volumen aus dem betriebstechnisch nutzbaren Rauminhalt aller zur Anlage gehörenden Behälter. Das maßgebende Volumen eines Fass- und Gebindelagers ergibt sich aus der Summe der Rauminhalte aller Behältnisse und Verpackungen, für die die Lageranlage ausgelegt ist.

(4) Bei Abfüllanlagen ist das maßgebende Volumen entweder der Rauminhalt, der sich beim größten Volumenstrom über einen Zeitraum von zehn Minuten ergibt, oder der Rauminhalt, der sich aus dem mittleren Tagesdurchsatz der Anlage ergibt, wobei der größere Wert maßgebend ist.

(5) Bei Anlagen zum Umladen wassergefährdender Stoffe in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes sowie bei Anlagen zum Laden und Löschen von Stückgut oder losen Schüttungen von Schiffen entspricht das maßgebende Volumen oder die maßgebende Masse der größten Umladeeinheit, für die die Anlage ausgelegt ist.

(6) Bei Anlagen zum Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe bestimmt sich das maßgebende Volumen nach dem unter Berücksichtigung der Verfahrenstechnik ermittelten größten Volumen, das bei bestimmungsgemäßem Betrieb in einer Anlage vorhanden ist.

(7) Bei Rohrleitungsanlagen ist das maßgebende Volumen entweder der Rauminhalt, der sich beim größten Volumenstrom über einen Zeitraum von zehn Minuten zusätzlich zum Volumen der Rohrleitungsanlage ergibt, oder der Rauminhalt, der sich aus dem mittleren Tagesdurchsatz der Anlage ergibt, wobei der größere Wert maßgebend ist.

(8) Bei Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen fester Stoffe, denen flüssige wassergefährdende Stoffe anhaften, ist das Volumen flüssiger wassergefährdender Stoffe maßgeblich, das sich ansammeln kann.

(9) Das maßgebende Volumen einer Biogasanlage ergibt sich aus der Summe der Volumina der in § 2 Absatz 14 genannten Anlagen.

(10) Bei Anlagen, in denen gleichzeitig mit wassergefährdenden Stoffen unterschiedlicher Wassergefährdungsklassen umgegangen wird, sind für die Ermittlung der Gefährdungsstufe die Stoffe mit der höchsten Wassergefährdungsklasse maßgebend, sofern der Anteil dieser Stoffe mehr als 3 Prozent des Gesamtinhalts der Anlage beträgt. Ist dieser Prozentsatz kleiner, ist die nächstniedrigere Wassergefährdungsklasse maßgebend.

(11) Anlagen zum Umgang mit allgemein wassergefährdenden Stoffen nach § 3 Absatz 2 werden keiner Gefährdungsstufe zugeordnet.

(1) Operators shall assign installations to a hazard level in accordance with the following table. For liquids, the volume relevant to the respective installation shall be used; for gaseous and solid substances, the mass relevant to the respective installation shall be used.

Determination of the hazard levels Water hazard class (WGK)
Volume in cubic metres (m3); or mass in tonnes (t) 1
≤ 0.22 m3 or 0.2 t Level A
> 0.22 m3 or 0.2 t ≤ 1 Level A
> 1 ≤ 10 Level A
> 10 ≤ 100 Level A
> 100 ≤ 1 000 Level B
> 1 000 Level C

(2) Unless otherwise provided in paragraphs 3 to 8,

  • 1. the determining volume is the nominal volume of the installation, including all installation components, or, following safety-related conversion, the volume that can be used to the maximum extent during operation and that is permanently marked on the installation, and
  • 2. the determining mass is the mass of substances hazardous to water that can be handled in the installation, including all installation components.

Operationally used shut-off devices within an installation shall be disregarded.

(3) For storage installations, the determining volume is the operationally usable capacity of all containers belonging to the installation. The determining volume of a barrel and package storage facility is the sum of the capacities of all containers and packaging for which the storage installation is designed.

(4) For filling installations, the determining volume is either the capacity resulting from the maximum flow rate over a period of ten minutes or the capacity resulting from the installation’s average daily throughput, whichever is greater.

(5) For installations for transferring substances hazardous to water in containers or packaging from one means of transport to another, and for installations for loading and unloading general cargo or loose bulk goods from ships, the determining volume or determining mass corresponds to the largest transfer unit for which the installation is designed.

(6) For installations for manufacturing, treating or using substances hazardous to water, the determining volume is the largest volume determined taking the process technology into account that is present in an installation during intended operation.

(7) For pipeline installations, the determining volume is either the capacity resulting from the maximum flow rate over a period of ten minutes in addition to the volume of the pipeline installation or the capacity resulting from the installation’s average daily throughput, whichever is greater.

(8) For installations for storing, filling or transloading solid substances to which liquid substances hazardous to water adhere, the determining volume is the volume of liquid substances hazardous to water that may accumulate.

(9) The determining volume of a biogas installation is the sum of the volumes of the installations referred to in section 2(14).

(10) In installations where substances hazardous to water belonging to different water hazard classes are handled simultaneously, the substances in the highest water hazard class shall be decisive for determining the hazard level, provided that the proportion of those substances exceeds 3 percent of the total content of the installation. If this percentage is lower, the next lower water hazard class shall be decisive.

(11) Installations for handling substances generally hazardous to water under section 3(2) shall not be assigned a hazard level.

(1) Betreiber haben Anlagen nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle einer Gefährdungsstufe zuzuordnen. Bei flüssigen Stoffen ist das für die jeweilige Anlage maßgebende Volumen zugrunde zu legen, bei gasförmigen und festen Stoffen die für die jeweilige Anlage maßgebende Masse.

Ermittlung der Gefährdungsstufen Wassergefährdungsklasse (WGK)
Volumen in Kubikmetern (m3); oder Masse in Tonnen (t) 1
≤ 0,22 m3 oder 0,2 t Stufe A
> 0,22 m3 oder 0,2 t ≤ 1 Stufe A
> 1 ≤ 10 Stufe A
> 10 ≤ 100 Stufe A
> 100 ≤ 1 000 Stufe B
> 1 000 Stufe C

(2) Soweit in den Absätzen 3 bis 8 nichts anderes geregelt ist,

  • 1. ist das maßgebende Volumen das Nennvolumen der Anlage einschließlich aller Anlagenteile oder nach sicherheitstechnischer Umrüstung das Volumen, das im Betrieb maximal genutzt werden kann und das auf nicht zu entfernende Art auf der Anlage angegeben ist, und
  • 2. ist die maßgebende Masse die Masse wassergefährdender Stoffe, mit der in der Anlage einschließlich aller Anlagenteile umgegangen werden kann.

Betrieblich genutzte Absperreinrichtungen innerhalb einer Anlage bleiben außer Betracht.

(3) Bei Lageranlagen ergibt sich das maßgebende Volumen aus dem betriebstechnisch nutzbaren Rauminhalt aller zur Anlage gehörenden Behälter. Das maßgebende Volumen eines Fass- und Gebindelagers ergibt sich aus der Summe der Rauminhalte aller Behältnisse und Verpackungen, für die die Lageranlage ausgelegt ist.

(4) Bei Abfüllanlagen ist das maßgebende Volumen entweder der Rauminhalt, der sich beim größten Volumenstrom über einen Zeitraum von zehn Minuten ergibt, oder der Rauminhalt, der sich aus dem mittleren Tagesdurchsatz der Anlage ergibt, wobei der größere Wert maßgebend ist.

(5) Bei Anlagen zum Umladen wassergefährdender Stoffe in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes sowie bei Anlagen zum Laden und Löschen von Stückgut oder losen Schüttungen von Schiffen entspricht das maßgebende Volumen oder die maßgebende Masse der größten Umladeeinheit, für die die Anlage ausgelegt ist.

(6) Bei Anlagen zum Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe bestimmt sich das maßgebende Volumen nach dem unter Berücksichtigung der Verfahrenstechnik ermittelten größten Volumen, das bei bestimmungsgemäßem Betrieb in einer Anlage vorhanden ist.

(7) Bei Rohrleitungsanlagen ist das maßgebende Volumen entweder der Rauminhalt, der sich beim größten Volumenstrom über einen Zeitraum von zehn Minuten zusätzlich zum Volumen der Rohrleitungsanlage ergibt, oder der Rauminhalt, der sich aus dem mittleren Tagesdurchsatz der Anlage ergibt, wobei der größere Wert maßgebend ist.

(8) Bei Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen fester Stoffe, denen flüssige wassergefährdende Stoffe anhaften, ist das Volumen flüssiger wassergefährdender Stoffe maßgeblich, das sich ansammeln kann.

(9) Das maßgebende Volumen einer Biogasanlage ergibt sich aus der Summe der Volumina der in § 2 Absatz 14 genannten Anlagen.

(10) Bei Anlagen, in denen gleichzeitig mit wassergefährdenden Stoffen unterschiedlicher Wassergefährdungsklassen umgegangen wird, sind für die Ermittlung der Gefährdungsstufe die Stoffe mit der höchsten Wassergefährdungsklasse maßgebend, sofern der Anteil dieser Stoffe mehr als 3 Prozent des Gesamtinhalts der Anlage beträgt. Ist dieser Prozentsatz kleiner, ist die nächstniedrigere Wassergefährdungsklasse maßgebend.

(11) Anlagen zum Umgang mit allgemein wassergefährdenden Stoffen nach § 3 Absatz 2 werden keiner Gefährdungsstufe zugeordnet.

§ 40 — Anzeigepflicht § 40 — Duty to notify § 40 — Anzeigepflicht

(1) Wer eine nach § 46 Absatz 2 oder Absatz 3 prüfpflichtige Anlage errichten oder wesentlich ändern will oder an dieser Anlage Maßnahmen ergreifen will, die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe nach § 39 Absatz 1 führen, hat dies der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen.

(2) Die Anzeige nach Absatz 1 muss Angaben zum Betreiber, zum Standort und zur Abgrenzung der Anlage, zu den wassergefährdenden Stoffen, mit denen in der Anlage umgegangen wird, zu bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweisen sowie zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen, die für die Sicherheit der Anlage bedeutsam sind, enthalten.

(3) Nicht anzeigepflichtig nach Absatz 1 ist das Errichten von

  • 1. Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe, für die eine Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes beantragt wird, und
  • 2. sonstigen Anlagen, die Gegenstand eines Zulassungsverfahrens nach anderen Rechtsvorschriften sind, sofern im Zulassungsverfahren auch die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung sichergestellt wird.

Nicht anzeigepflichtig sind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 auch zulassungsbedürftige wesentliche Änderungen der Anlage.

(4) Nach einem Wechsel des Betreibers einer nach § 46 Absatz 2 oder Absatz 3 prüfpflichtigen Anlage hat der neue Betreiber diesen Wechsel der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Satz 1 gilt nicht für Betreiber von Heizölverbraucheranlagen.

(1) Anyone intending to construct or substantially modify an installation subject to mandatory inspection under section 46(2) or (3), or intending to take measures at such an installation that result in a change to the hazard level under section 39(1), shall notify the competent authority of this in writing at least six weeks in advance.

(2) The notification under paragraph 1 must contain information on the operator, the location and demarcation of the installation, the substances hazardous to water handled in the installation, building-law proofs of usability, and the technical and organisational measures significant for the safety of the installation.

(3) The construction of the following is not subject to the notification obligation under paragraph 1:

  • 1. installations for storing, filling or transloading substances hazardous to water for which a determination of suitability under section 63(1) of the Federal Water Act is applied for, and
  • 2. other installations that are the subject of an approval procedure under other legislation, provided that compliance with the requirements of this Regulation is also ensured in the approval procedure.

In the cases referred to in sentence 1 no. 2, substantial modifications of the installation requiring approval are likewise not subject to notification.

(4) Following a change of operator of an installation subject to mandatory inspection under section 46(2) or (3), the new operator shall notify the competent authority of this change in writing without delay. Sentence 1 does not apply to operators of heating-oil consumer installations.

(1) Wer eine nach § 46 Absatz 2 oder Absatz 3 prüfpflichtige Anlage errichten oder wesentlich ändern will oder an dieser Anlage Maßnahmen ergreifen will, die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe nach § 39 Absatz 1 führen, hat dies der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen.

(2) Die Anzeige nach Absatz 1 muss Angaben zum Betreiber, zum Standort und zur Abgrenzung der Anlage, zu den wassergefährdenden Stoffen, mit denen in der Anlage umgegangen wird, zu bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweisen sowie zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen, die für die Sicherheit der Anlage bedeutsam sind, enthalten.

(3) Nicht anzeigepflichtig nach Absatz 1 ist das Errichten von

  • 1. Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe, für die eine Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes beantragt wird, und
  • 2. sonstigen Anlagen, die Gegenstand eines Zulassungsverfahrens nach anderen Rechtsvorschriften sind, sofern im Zulassungsverfahren auch die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung sichergestellt wird.

Nicht anzeigepflichtig sind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 auch zulassungsbedürftige wesentliche Änderungen der Anlage.

(4) Nach einem Wechsel des Betreibers einer nach § 46 Absatz 2 oder Absatz 3 prüfpflichtigen Anlage hat der neue Betreiber diesen Wechsel der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Satz 1 gilt nicht für Betreiber von Heizölverbraucheranlagen.

§ 41 — Ausnahmen vom Erfordernis der Eignungsfeststellung § 41 — Exemptions from the requirement for a determination of suitability § 41 — Ausnahmen vom Erfordernis der Eignungsfeststellung

(1) Die Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ist über die in § 63 Absatz 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes geregelten Fälle hinaus nicht erforderlich für

  • 1. Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen gasförmiger wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen flüssiger oder fester wassergefährdender Stoffe der Gefährdungsstufe A,
  • 2. Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen von aufschwimmenden flüssigen Stoffen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7,
  • 3. Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen von allgemein wassergefährdenden Stoffen, die keiner Prüfpflicht nach § 46 Absatz 2 oder Absatz 3 unterliegen,
  • 4. Heizölverbraucheranlagen und
  • 5. Anlagen mit einem Volumen von bis zu 1 Kubikmeter, die doppelwandig sind oder über ein Rückhaltevolumen verfügen, das das gesamte in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe zurückhalten kann.

(2) Eine Eignungsfeststellung ist für Anlagen der Gefährdungsstufen B und C sowie für nach § 46 Absatz 2 oder Absatz 3 prüfpflichtige Anlagen mit allgemein wassergefährdenden Stoffen nicht erforderlich, wenn

  • 1. für alle Teile einer Anlage einschließlich ihrer technischen Schutzvorkehrungen einer der folgenden Nachweise vorliegt:
    • a) ein CE-Kennzeichen, das zulässige Klassen und Leistungsstufen nach § 63 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes aufweist,
    • b) Zulassungen oder Nachweise nach § 63 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes oder
    • c) bei Behältern und Verpackungen die Zulassungen nach gefahrgutrechtlichen Vorschriften

und
- 2. durch das Gutachten eines Sachverständigen bestätigt wird, dass die Anlage insgesamt die Gewässerschutzanforderungen erfüllt.

Die Anlage darf wie geplant errichtet und betrieben werden, wenn die zuständige Behörde innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Vorlage der in Satz 1 Nummer 1 genannten Nachweise und des Gutachtens nach Satz 1 Nummer 2 weder die Errichtung oder den Betrieb untersagt noch Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb festgesetzt hat. Anforderungen nach anderen Rechtsbereichen bleiben unberührt.

(3) Bei Anlagen der Gefährdungsstufe D kann die zuständige Behörde von einer Eignungsfeststellung absehen, wenn die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 erfüllt sind.

(1) Beyond the cases regulated in section 63(2) and (3) of the Federal Water Act, a determination of suitability under section 63(1) of the Federal Water Act is not required for

  • 1. installations for storing, filling or transloading gaseous substances hazardous to water, and installations for storing, filling or transloading liquid or solid substances hazardous to water at hazard level A,
  • 2. installations for storing, filling or transloading floating liquid substances under section 3(2) sentence 1 no. 7,
  • 3. installations for storing, filling or transloading substances generally hazardous to water that are not subject to mandatory inspection under section 46(2) or (3),
  • 4. heating-oil consumer installations, and
  • 5. installations with a volume of up to 1 cubic metre that are double-walled or have containment capacity capable of containing the entire volume of substances hazardous to water present in the installation.

(2) A determination of suitability is not required for installations at hazard levels B and C, or for installations involving substances generally hazardous to water that are subject to mandatory inspection under section 46(2) or (3), if

  • 1. one of the following proofs is available for all parts of an installation, including its technical protective devices:
    • a) a CE marking indicating the permissible classes and performance levels under section 63(3) sentence 1 no. 1 of the Federal Water Act,
    • b) approvals or proofs under section 63(3) sentence 1 no. 2 and sentence 2 of the Federal Water Act, or
    • c) for containers and packaging, approvals under dangerous-goods legislation

and
- 2. an expert’s report confirms that the installation as a whole satisfies the water-protection requirements.

The installation may be constructed and operated as planned if, within six weeks after submission of the proofs referred to in sentence 1 no. 1 and the expert’s report referred to in sentence 1 no. 2, the competent authority has neither prohibited construction or operation nor imposed requirements concerning construction or operation. Requirements under other areas of law remain unaffected.

(3) For installations at hazard level D, the competent authority may refrain from requiring a determination of suitability if the requirements under paragraph 2 sentence 1 are met.

(1) Die Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ist über die in § 63 Absatz 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes geregelten Fälle hinaus nicht erforderlich für

  • 1. Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen gasförmiger wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen flüssiger oder fester wassergefährdender Stoffe der Gefährdungsstufe A,
  • 2. Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen von aufschwimmenden flüssigen Stoffen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7,
  • 3. Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen von allgemein wassergefährdenden Stoffen, die keiner Prüfpflicht nach § 46 Absatz 2 oder Absatz 3 unterliegen,
  • 4. Heizölverbraucheranlagen und
  • 5. Anlagen mit einem Volumen von bis zu 1 Kubikmeter, die doppelwandig sind oder über ein Rückhaltevolumen verfügen, das das gesamte in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe zurückhalten kann.

(2) Eine Eignungsfeststellung ist für Anlagen der Gefährdungsstufen B und C sowie für nach § 46 Absatz 2 oder Absatz 3 prüfpflichtige Anlagen mit allgemein wassergefährdenden Stoffen nicht erforderlich, wenn

  • 1. für alle Teile einer Anlage einschließlich ihrer technischen Schutzvorkehrungen einer der folgenden Nachweise vorliegt:
    • a) ein CE-Kennzeichen, das zulässige Klassen und Leistungsstufen nach § 63 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes aufweist,
    • b) Zulassungen oder Nachweise nach § 63 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes oder
    • c) bei Behältern und Verpackungen die Zulassungen nach gefahrgutrechtlichen Vorschriften

und
- 2. durch das Gutachten eines Sachverständigen bestätigt wird, dass die Anlage insgesamt die Gewässerschutzanforderungen erfüllt.

Die Anlage darf wie geplant errichtet und betrieben werden, wenn die zuständige Behörde innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Vorlage der in Satz 1 Nummer 1 genannten Nachweise und des Gutachtens nach Satz 1 Nummer 2 weder die Errichtung oder den Betrieb untersagt noch Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb festgesetzt hat. Anforderungen nach anderen Rechtsbereichen bleiben unberührt.

(3) Bei Anlagen der Gefährdungsstufe D kann die zuständige Behörde von einer Eignungsfeststellung absehen, wenn die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 erfüllt sind.

§ 42 — Antragsunterlagen für die Eignungsfeststellung § 42 — Application documents for the determination of suitability § 42 — Antragsunterlagen für die Eignungsfeststellung

Dem Antrag auf Erteilung einer Eignungsfeststellung sind die zum Nachweis der Eignung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist dem Antrag ein Gutachten eines Sachverständigen beizufügen. Als Nachweise gelten auch Prüfbescheinigungen und Gutachten von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Prüfstellen oder Sachverständigen, wenn die Anforderungen an die Prüfung der Anlage denen nach dieser Verordnung gleichwertig sind; für die Prüfbescheinigungen und Gutachten gilt § 52 Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend.

The documents required to prove suitability shall be enclosed with the application for the granting of a determination of suitability. At the request of the competent authority, an expert’s report shall be enclosed with the application. Inspection certificates and expert’s reports issued by inspection bodies or experts approved in other Member States of the European Union or other contracting states to the Agreement on the European Economic Area shall also be accepted as proofs if the requirements for inspecting the installation are equivalent to those under this Regulation; section 52(2) sentences 2 and 3 shall apply accordingly to the inspection certificates and expert’s reports.

Dem Antrag auf Erteilung einer Eignungsfeststellung sind die zum Nachweis der Eignung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist dem Antrag ein Gutachten eines Sachverständigen beizufügen. Als Nachweise gelten auch Prüfbescheinigungen und Gutachten von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Prüfstellen oder Sachverständigen, wenn die Anforderungen an die Prüfung der Anlage denen nach dieser Verordnung gleichwertig sind; für die Prüfbescheinigungen und Gutachten gilt § 52 Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend.

§ 43 — Anlagendokumentation § 43 — Installation documentation § 43 — Anlagendokumentation

(1) Der Betreiber hat eine Anlagendokumentation zu führen, in der die wesentlichen Informationen über die Anlage enthalten sind. Hierzu zählen insbesondere Angaben zum Aufbau und zur Abgrenzung der Anlage, zu den eingesetzten Stoffen, zur Bauart und zu den Werkstoffen der einzelnen Anlagenteile, zu Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen, zur Löschwasserrückhaltung und zur Standsicherheit. Die Dokumentation ist bei einem Wechsel des Betreibers an den neuen Betreiber zu übergeben.

(2) Ist die Anlage nach § 46 Absatz 2 oder Absatz 3 prüfpflichtig, hat der Betreiber neben der Dokumentation nach Absatz 1 zusätzlich die Unterlagen bereitzuhalten, die für die Prüfung der Anlage und für die Durchführung fachbetriebspflichtiger Tätigkeiten nach § 45 erforderlich sind. Hierzu gehören insbesondere eine Dokumentation der Abgrenzung der Anlage nach § 14 Absatz 1, eine erteilte Eignungsfeststellung, bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise sowie der letzte Prüfbericht nach § 47 Absatz 3 Satz 1.

(3) Der Betreiber hat die Unterlagen nach Absatz 2 der zuständigen Behörde, Sachverständigen vor Prüfungen und Fachbetrieben nach § 62 vor fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten jeweils auf Verlangen vorzulegen.

(4) Absatz 1 gilt nicht für Anlagen, die zu einem EMAS-Standort im Sinne von § 3 Nummer 12 des Wasserhaushaltsgesetzes gehören, sofern der Anlagendokumentation vergleichbare Angaben enthalten sind in

  • 1. einer der Registrierung zugrunde gelegten Umwelterklärung nach Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, die der zuständigen Behörde vorliegt und validiert worden ist, oder
  • 2. einem Umweltbetriebsprüfungsbericht nach Anhang III Buchstabe C der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009.

(1) The operator shall maintain installation documentation containing the essential information about the installation. This includes, in particular, information on the structure and demarcation of the installation, the substances used, the design and materials of the individual installation components, safety devices and protective measures, fire-fighting water containment and structural stability. In the event of a change of operator, the documentation shall be handed over to the new operator.

(2) If the installation is subject to mandatory inspection under section 46(2) or (3), the operator shall, in addition to the documentation under paragraph 1, keep available the documents required for inspecting the installation and carrying out activities subject to the specialist-company requirement under section 45. These include, in particular, documentation of the demarcation of the installation under section 14(1), an issued determination of suitability, building-law proofs of usability, and the latest inspection report under section 47(3) sentence 1.

(3) The operator shall submit the documents under paragraph 2 to the competent authority, to experts before inspections and to specialist companies under section 62 before activities subject to the specialist-company requirement, in each case upon request.

(4) Paragraph 1 does not apply to installations belonging to an EMAS site within the meaning of section 3 no. 12 of the Federal Water Act, provided that information comparable to that in the installation documentation is contained in

  • 1. an environmental statement forming the basis of registration under Article 2 no. 18 of Regulation (EC) No 1221/2009 of the European Parliament and of the Council of 25 November 2009 on the voluntary participation by organisations in a Community eco-management and audit scheme and repealing Regulation (EC) No 761/2001 and Commission Decisions 2001/681/EC and 2006/193/EC (OJ L 342 of 22 December 2009, p. 1), as amended by Regulation (EU) No 517/2013 (OJ L 158 of 10 June 2013, p. 1), which is available to and has been validated by the competent authority, or
  • 2. an environmental audit report under Annex III point C of Regulation (EC) No 1221/2009.

(1) Der Betreiber hat eine Anlagendokumentation zu führen, in der die wesentlichen Informationen über die Anlage enthalten sind. Hierzu zählen insbesondere Angaben zum Aufbau und zur Abgrenzung der Anlage, zu den eingesetzten Stoffen, zur Bauart und zu den Werkstoffen der einzelnen Anlagenteile, zu Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen, zur Löschwasserrückhaltung und zur Standsicherheit. Die Dokumentation ist bei einem Wechsel des Betreibers an den neuen Betreiber zu übergeben.

(2) Ist die Anlage nach § 46 Absatz 2 oder Absatz 3 prüfpflichtig, hat der Betreiber neben der Dokumentation nach Absatz 1 zusätzlich die Unterlagen bereitzuhalten, die für die Prüfung der Anlage und für die Durchführung fachbetriebspflichtiger Tätigkeiten nach § 45 erforderlich sind. Hierzu gehören insbesondere eine Dokumentation der Abgrenzung der Anlage nach § 14 Absatz 1, eine erteilte Eignungsfeststellung, bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise sowie der letzte Prüfbericht nach § 47 Absatz 3 Satz 1.

(3) Der Betreiber hat die Unterlagen nach Absatz 2 der zuständigen Behörde, Sachverständigen vor Prüfungen und Fachbetrieben nach § 62 vor fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten jeweils auf Verlangen vorzulegen.

(4) Absatz 1 gilt nicht für Anlagen, die zu einem EMAS-Standort im Sinne von § 3 Nummer 12 des Wasserhaushaltsgesetzes gehören, sofern der Anlagendokumentation vergleichbare Angaben enthalten sind in

  • 1. einer der Registrierung zugrunde gelegten Umwelterklärung nach Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, die der zuständigen Behörde vorliegt und validiert worden ist, oder
  • 2. einem Umweltbetriebsprüfungsbericht nach Anhang III Buchstabe C der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009.
§ 44 — Betriebsanweisung; Merkblatt § 44 — Operating instructions; information sheet § 44 — Betriebsanweisung; Merkblatt

(1) Der Betreiber hat eine Betriebsanweisung vorzuhalten, die einen Überwachungs-, Instandhaltungs- und Notfallplan enthält und Sofortmaßnahmen zur Abwehr nachteiliger Veränderungen der Eigenschaften von Gewässern festlegt. Der Plan ist mit den Stellen abzustimmen, die im Rahmen des Notfallplans und der Sofortmaßnahmen beteiligt sind. Der Betreiber hat die Einhaltung der Betriebsanweisung und deren Aktualisierung sicherzustellen.

(2) Das Betriebspersonal der Anlage ist vor Aufnahme der Tätigkeit und dann regelmäßig in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen, wie es sich laut Betriebsanweisung zu verhalten hat. Die Durchführung der Unterweisung ist vom Betreiber zu dokumentieren.

(3) Die Betriebsanweisung muss dem Betriebspersonal der Anlage jederzeit zugänglich sein.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für

  • 1. Anlagen der Gefährdungsstufe A,
  • 2. Eigenverbrauchstankstellen,
  • 3. Heizölverbraucheranlagen,
  • 4. Anlagen zum Umgang mit aufschwimmenden flüssigen Stoffen mit einem Volumen bis zu 100 Kubikmetern und
  • 5. Anlagen mit festen Gemischen bis zu 1 000 Tonnen.

Stattdessen ist bei Anlagen nach Satz 1 Nummer 3 das Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Betrieb von Heizölverbraucheranlagen nach Anlage 3 und bei Anlagen nach Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 das Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach Anlage 4 an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Anlage dauerhaft anzubringen. Auf das Anbringen des Merkblattes nach Anlage 4 kann verzichtet werden, wenn die dort vorgegebenen Informationen auf andere Weise in der Nähe der Anlage gut sichtbar dokumentiert sind. Bei Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe der Gefährdungsstufe A, die im Freien außerhalb von Ortschaften betrieben werden, ist die gut sichtbare Anbringung einer Telefonnummer ausreichend, unter der bei Betriebsstörungen eine Alarmierung erfolgen kann.

(1) The operator shall keep available operating instructions containing a monitoring, maintenance and emergency plan and specifying immediate measures to prevent adverse changes in the properties of waters. The plan shall be coordinated with the bodies involved in the emergency plan and the immediate measures. The operator shall ensure compliance with and updating of the operating instructions.

(2) Before commencing their activities and thereafter regularly at appropriate intervals, but at least once a year, the operating personnel of the installation shall be instructed on how they are to behave in accordance with the operating instructions. The operator shall document that the instruction has been carried out.

(3) The operating instructions must be accessible to the operating personnel of the installation at all times.

(4) Paragraphs 1 to 3 do not apply to

  • 1. installations at hazard level A,
  • 2. own-consumption filling stations,
  • 3. heating-oil consumer installations,
  • 4. installations for handling floating liquid substances with a volume of up to 100 cubic metres, and
  • 5. installations with solid mixtures of up to 1 000 tonnes.

Instead, for the installations referred to in sentence 1 no. 3, the information sheet on operating and conduct requirements during the operation of heating-oil consumer installations under Annex 3, and for the installations referred to in sentence 1 nos. 1, 2, 4 and 5, the information sheet on operating and conduct requirements when handling substances hazardous to water under Annex 4, shall be permanently displayed in a clearly visible place near the installation. The display of the information sheet under Annex 4 may be dispensed with if the information specified there is documented in another way in a clearly visible place near the installation. For installations for using substances hazardous to water at hazard level A that are operated outdoors outside built-up areas, it is sufficient to display in a clearly visible manner a telephone number at which an alarm can be triggered in the event of operational malfunctions.

(1) Der Betreiber hat eine Betriebsanweisung vorzuhalten, die einen Überwachungs-, Instandhaltungs- und Notfallplan enthält und Sofortmaßnahmen zur Abwehr nachteiliger Veränderungen der Eigenschaften von Gewässern festlegt. Der Plan ist mit den Stellen abzustimmen, die im Rahmen des Notfallplans und der Sofortmaßnahmen beteiligt sind. Der Betreiber hat die Einhaltung der Betriebsanweisung und deren Aktualisierung sicherzustellen.

(2) Das Betriebspersonal der Anlage ist vor Aufnahme der Tätigkeit und dann regelmäßig in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen, wie es sich laut Betriebsanweisung zu verhalten hat. Die Durchführung der Unterweisung ist vom Betreiber zu dokumentieren.

(3) Die Betriebsanweisung muss dem Betriebspersonal der Anlage jederzeit zugänglich sein.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für

  • 1. Anlagen der Gefährdungsstufe A,
  • 2. Eigenverbrauchstankstellen,
  • 3. Heizölverbraucheranlagen,
  • 4. Anlagen zum Umgang mit aufschwimmenden flüssigen Stoffen mit einem Volumen bis zu 100 Kubikmetern und
  • 5. Anlagen mit festen Gemischen bis zu 1 000 Tonnen.

Stattdessen ist bei Anlagen nach Satz 1 Nummer 3 das Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Betrieb von Heizölverbraucheranlagen nach Anlage 3 und bei Anlagen nach Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 das Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach Anlage 4 an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Anlage dauerhaft anzubringen. Auf das Anbringen des Merkblattes nach Anlage 4 kann verzichtet werden, wenn die dort vorgegebenen Informationen auf andere Weise in der Nähe der Anlage gut sichtbar dokumentiert sind. Bei Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe der Gefährdungsstufe A, die im Freien außerhalb von Ortschaften betrieben werden, ist die gut sichtbare Anbringung einer Telefonnummer ausreichend, unter der bei Betriebsstörungen eine Alarmierung erfolgen kann.

§ 45 — Fachbetriebspflicht; Ausnahmen § 45 — Requirement to use specialist companies; exemptions § 45 — Fachbetriebspflicht; Ausnahmen

(1) Folgende Anlagen einschließlich der zu ihnen gehörenden Anlagenteile dürfen nur von Fachbetrieben nach § 62 errichtet, von innen gereinigt, instand gesetzt und stillgelegt werden:

  • 1. unterirdische Anlagen,
  • 2. oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufen C und D,
  • 3. oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufe B innerhalb von Wasserschutzgebieten,
  • 4. Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufen B, C und D,
  • 5. Biogasanlagen,
  • 6. Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs sowie
  • 7. Anlagen zum Umgang mit aufschwimmenden flüssigen Stoffen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7.

(2) Abweichend von Absatz 1 müssen Tätigkeiten an Anlagen oder Anlagenteilen, die keine unmittelbare Bedeutung für die Anlagensicherheit haben, nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden.

(1) The following installations, including the installation components belonging to them, may be constructed, internally cleaned, repaired and decommissioned only by specialist companies under section 62:

  • 1. underground installations,
  • 2. above-ground installations for handling liquid substances hazardous to water at hazard levels C and D,
  • 3. above-ground installations for handling liquid substances hazardous to water at hazard level B within water protection areas,
  • 4. heating-oil consumer installations at hazard levels B, C and D,
  • 5. biogas installations,
  • 6. transloading installations for intermodal transport, and
  • 7. installations for handling floating liquid substances under section 3(2) sentence 1 no. 7.

(2) By way of derogation from paragraph 1, activities at installations or installation components that are not of direct significance for installation safety need not be carried out by specialist companies.

(1) Folgende Anlagen einschließlich der zu ihnen gehörenden Anlagenteile dürfen nur von Fachbetrieben nach § 62 errichtet, von innen gereinigt, instand gesetzt und stillgelegt werden:

  • 1. unterirdische Anlagen,
  • 2. oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufen C und D,
  • 3. oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufe B innerhalb von Wasserschutzgebieten,
  • 4. Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufen B, C und D,
  • 5. Biogasanlagen,
  • 6. Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs sowie
  • 7. Anlagen zum Umgang mit aufschwimmenden flüssigen Stoffen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7.

(2) Abweichend von Absatz 1 müssen Tätigkeiten an Anlagen oder Anlagenteilen, die keine unmittelbare Bedeutung für die Anlagensicherheit haben, nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden.

§ 46 — Überwachungs- und Prüfpflichten des Betreibers § 46 — Operators’ monitoring and inspection duties § 46 — Überwachungs- und Prüfpflichten des Betreibers

(1) Der Betreiber hat die Dichtheit der Anlage und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen regelmäßig zu kontrollieren. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, dass der Betreiber einen Überwachungsvertrag mit einem Fachbetrieb nach § 62 abschließt, wenn er selbst nicht die erforderliche Sachkunde besitzt und auch nicht über sachkundiges Personal verfügt.

(2) Betreiber haben Anlagen außerhalb von Schutzgebieten und außerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten nach Maßgabe der in Anlage 5 geregelten Prüfzeitpunkte und -intervalle auf ihren ordnungsgemäßen Zustand prüfen zu lassen.

(3) Betreiber haben Anlagen in Schutzgebieten und in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten nach Maßgabe der in Anlage 6 geregelten Prüfzeitpunkte und -intervalle auf ihren ordnungsgemäßen Zustand prüfen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde kann unabhängig von den sich nach den Absätzen 2 und 3 ergebenden Prüfzeitpunkten und -intervallen eine einmalige Prüfung oder wiederkehrende Prüfungen anordnen, insbesondere wenn die Besorgnis einer nachteiligen Veränderung von Gewässereigenschaften besteht.

(5) Betreiber haben Anlagen, bei denen nach § 47 Absatz 2 ein erheblicher oder ein gefährlicher Mangel festgestellt worden ist, nach Beseitigung des Mangels nach § 48 Absatz 1 erneut prüfen zu lassen.

(6) Die Prüfung nach Absatz 2 oder Absatz 3 entfällt, wenn die Anlage der Forschung, Entwicklung oder Erprobung neuer Einsatzstoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse oder Verfahren dient und nicht länger als ein Jahr betrieben wird.

(7) Weiter gehende Regelungen, insbesondere in einer Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, bleiben unberührt.

(1) The operator shall regularly check the tightness of the installation and the functionality of the safety devices. In individual cases, the competent authority may order the operator to conclude a monitoring contract with a specialist company under section 62 if the operator does not himself possess the required expertise and also does not have qualified personnel.

(2) Operators shall have installations outside protection areas and outside designated or provisionally secured flood areas inspected for their proper condition in accordance with the inspection dates and intervals regulated in Annex 5.

(3) Operators shall have installations in protection areas and in designated or provisionally secured flood areas inspected for their proper condition in accordance with the inspection dates and intervals regulated in Annex 6.

(4) Irrespective of the inspection dates and intervals resulting from paragraphs 2 and 3, the competent authority may order a one-time inspection or recurring inspections, in particular if there is concern that the properties of waters may undergo an adverse change.

(5) Operators shall have installations for which a significant or dangerous defect has been established under section 47(2) inspected again after the defect has been remedied under section 48(1).

(6) The inspection under paragraph 2 or 3 is dispensed with if the installation serves research, development or testing of new feedstocks, fuels, products or processes and is operated for no longer than one year.

(7) More extensive provisions, in particular in a determination of suitability under section 63(1) of the Federal Water Act, remain unaffected.

(1) Der Betreiber hat die Dichtheit der Anlage und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen regelmäßig zu kontrollieren. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, dass der Betreiber einen Überwachungsvertrag mit einem Fachbetrieb nach § 62 abschließt, wenn er selbst nicht die erforderliche Sachkunde besitzt und auch nicht über sachkundiges Personal verfügt.

(2) Betreiber haben Anlagen außerhalb von Schutzgebieten und außerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten nach Maßgabe der in Anlage 5 geregelten Prüfzeitpunkte und -intervalle auf ihren ordnungsgemäßen Zustand prüfen zu lassen.

(3) Betreiber haben Anlagen in Schutzgebieten und in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten nach Maßgabe der in Anlage 6 geregelten Prüfzeitpunkte und -intervalle auf ihren ordnungsgemäßen Zustand prüfen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde kann unabhängig von den sich nach den Absätzen 2 und 3 ergebenden Prüfzeitpunkten und -intervallen eine einmalige Prüfung oder wiederkehrende Prüfungen anordnen, insbesondere wenn die Besorgnis einer nachteiligen Veränderung von Gewässereigenschaften besteht.

(5) Betreiber haben Anlagen, bei denen nach § 47 Absatz 2 ein erheblicher oder ein gefährlicher Mangel festgestellt worden ist, nach Beseitigung des Mangels nach § 48 Absatz 1 erneut prüfen zu lassen.

(6) Die Prüfung nach Absatz 2 oder Absatz 3 entfällt, wenn die Anlage der Forschung, Entwicklung oder Erprobung neuer Einsatzstoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse oder Verfahren dient und nicht länger als ein Jahr betrieben wird.

(7) Weiter gehende Regelungen, insbesondere in einer Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, bleiben unberührt.

§ 47 — Prüfung durch Sachverständige § 47 — Inspection by experts § 47 — Prüfung durch Sachverständige

(1) Prüfungen nach § 46 Absatz 2 bis 5 dürfen nur von Sachverständigen durchgeführt werden.

(2) Der Sachverständige hat die Anlage auf Grund des Ergebnisses der Prüfungen nach § 46 in eine der folgenden Klassen einzustufen:

  • 1. ohne Mangel,
  • 2. mit geringfügigem Mangel,
  • 3. mit erheblichem Mangel oder
  • 4. mit gefährlichem Mangel.

(3) Der Sachverständige hat der zuständigen Behörde über das Ergebnis jeder von ihm durchgeführten Prüfung nach § 46 innerhalb von vier Wochen nach Durchführung der Prüfung einen Prüfbericht vorzulegen. Über einen gefährlichen Mangel hat er die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten. Der Prüfbericht nach Satz 1 muss Angaben zu Folgendem enthalten:

  • 1. zum Betreiber,
  • 2. zum Standort,
  • 3. zur Anlagenidentifikation,
  • 4. zur Anlagenzuordnung,
  • 5. zu den wassergefährdenden Stoffen, mit denen in der Anlage umgegangen wird,
  • 6. zu behördlichen Zulassungen,
  • 7. zum Sachverständigen und zu der Sachverständigenorganisation, die ihn bestellt hat,
  • 8. zu Art und Umfang der Prüfung,
  • 9. dazu, ob die Prüfung der gesamten Anlage abgeschlossen ist oder welche Anlagenteile noch nicht geprüft wurden,
  • 10. zu Art und Umfang der festgestellten Mängel,
  • 11. zu Datum und Ergebnis der Prüfung,
  • 12. zu erforderlichen Maßnahmen und zu einem Vorschlag für eine angemessene Frist für ihre Umsetzung oder zur Erforderlichkeit der Erarbeitung eines Instandsetzungskonzeptes,
  • 13. zum Datum der nächsten Prüfung und
  • 14. zu einer erfolgreichen Beseitigung festgestellter Mängel bei Nachprüfungen nach § 46 Absatz 5.

Die Angaben nach Satz 3 Nummer 1, 2, 3, 9, 11 und 13 sind auf der ersten Seite des Prüfberichts in optisch deutlich hervorgehobener Form darzustellen.

(4) Stuft der Sachverständige eine Heizölverbraucheranlage nach Abschluss ihrer Prüfung in die Klasse „ohne Mangel“ oder „mit geringfügigem Mangel“ nach Absatz 2 ein, hat er auf der Anlage an gut sichtbarer Stelle eine Plakette anzubringen, aus der das Datum der Prüfung und das Datum der nächsten Prüfung ersichtlich sind.

(5) Bei der Prüfung einer Heizölverbraucheranlage hat der Sachverständige dem Betreiber das Merkblatt nach Anlage 3 auszuhändigen, sofern an der Anlage ein solches Merkblatt nicht bereits aushängt.

(1) Inspections under section 46(2) to (5) may be carried out only by experts.

(2) On the basis of the results of the inspections under section 46, the expert shall classify the installation in one of the following classes:

  • 1. without defect,
  • 2. with minor defect,
  • 3. with significant defect, or
  • 4. with dangerous defect.

(3) The expert shall submit to the competent authority a report on the result of every inspection carried out by the expert under section 46 within four weeks after conducting the inspection. The expert shall inform the competent authority without delay of any dangerous defect. The report referred to in sentence 1 must contain information on:

  • 1. the operator,
  • 2. the location,
  • 3. the installation identification,
  • 4. the installation classification,
  • 5. the substances hazardous to water handled in the installation,
  • 6. official approvals,
  • 7. the expert and the expert organisation that appointed the expert,
  • 8. the nature and scope of the inspection,
  • 9. whether inspection of the entire installation has been completed or which installation components have not yet been inspected,
  • 10. the nature and extent of the defects identified,
  • 11. the date and result of the inspection,
  • 12. the measures required and a proposal for an appropriate period for their implementation, or the need to prepare a repair concept,
  • 13. the date of the next inspection, and
  • 14. the successful remediation of identified defects in follow-up inspections under section 46(5).

The information under sentence 3 nos. 1, 2, 3, 9, 11 and 13 shall be presented on the first page of the inspection report in a visually prominent form.

(4) If, after completing the inspection of a heating-oil consumer installation, the expert classifies it under paragraph 2 as “without defect” or “with minor defect”, the expert shall affix to the installation, in a clearly visible place, a plaque showing the date of the inspection and the date of the next inspection.

(5) When inspecting a heating-oil consumer installation, the expert shall hand the operator the information sheet under Annex 3 unless such an information sheet is already displayed at the installation.

(1) Prüfungen nach § 46 Absatz 2 bis 5 dürfen nur von Sachverständigen durchgeführt werden.

(2) Der Sachverständige hat die Anlage auf Grund des Ergebnisses der Prüfungen nach § 46 in eine der folgenden Klassen einzustufen:

  • 1. ohne Mangel,
  • 2. mit geringfügigem Mangel,
  • 3. mit erheblichem Mangel oder
  • 4. mit gefährlichem Mangel.

(3) Der Sachverständige hat der zuständigen Behörde über das Ergebnis jeder von ihm durchgeführten Prüfung nach § 46 innerhalb von vier Wochen nach Durchführung der Prüfung einen Prüfbericht vorzulegen. Über einen gefährlichen Mangel hat er die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten. Der Prüfbericht nach Satz 1 muss Angaben zu Folgendem enthalten:

  • 1. zum Betreiber,
  • 2. zum Standort,
  • 3. zur Anlagenidentifikation,
  • 4. zur Anlagenzuordnung,
  • 5. zu den wassergefährdenden Stoffen, mit denen in der Anlage umgegangen wird,
  • 6. zu behördlichen Zulassungen,
  • 7. zum Sachverständigen und zu der Sachverständigenorganisation, die ihn bestellt hat,
  • 8. zu Art und Umfang der Prüfung,
  • 9. dazu, ob die Prüfung der gesamten Anlage abgeschlossen ist oder welche Anlagenteile noch nicht geprüft wurden,
  • 10. zu Art und Umfang der festgestellten Mängel,
  • 11. zu Datum und Ergebnis der Prüfung,
  • 12. zu erforderlichen Maßnahmen und zu einem Vorschlag für eine angemessene Frist für ihre Umsetzung oder zur Erforderlichkeit der Erarbeitung eines Instandsetzungskonzeptes,
  • 13. zum Datum der nächsten Prüfung und
  • 14. zu einer erfolgreichen Beseitigung festgestellter Mängel bei Nachprüfungen nach § 46 Absatz 5.

Die Angaben nach Satz 3 Nummer 1, 2, 3, 9, 11 und 13 sind auf der ersten Seite des Prüfberichts in optisch deutlich hervorgehobener Form darzustellen.

(4) Stuft der Sachverständige eine Heizölverbraucheranlage nach Abschluss ihrer Prüfung in die Klasse „ohne Mangel“ oder „mit geringfügigem Mangel“ nach Absatz 2 ein, hat er auf der Anlage an gut sichtbarer Stelle eine Plakette anzubringen, aus der das Datum der Prüfung und das Datum der nächsten Prüfung ersichtlich sind.

(5) Bei der Prüfung einer Heizölverbraucheranlage hat der Sachverständige dem Betreiber das Merkblatt nach Anlage 3 auszuhändigen, sofern an der Anlage ein solches Merkblatt nicht bereits aushängt.

§ 48 — Beseitigung von Mängeln § 48 — Remediation of defects § 48 — Beseitigung von Mängeln

(1) Werden bei Prüfungen nach § 46 durch einen Sachverständigen geringfügige Mängel festgestellt, hat der Betreiber diese Mängel innerhalb von sechs Monaten und, soweit nach § 45 erforderlich, durch einen Fachbetrieb nach § 62 zu beseitigen. Erhebliche und gefährliche Mängel sind dagegen unverzüglich zu beseitigen.

(2) Hat der Sachverständige bei seiner Prüfung nach § 46 einen gefährlichen Mangel im Sinne von § 47 Absatz 2 Nummer 4 festgestellt, hat der Betreiber die Anlage unverzüglich außer Betrieb zu nehmen und, soweit dies nach Feststellung des Sachverständigen erforderlich ist, zu entleeren. Die Anlage darf erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn der zuständigen Behörde eine Bestätigung des Sachverständigen über die erfolgreiche Beseitigung der festgestellten Mängel vorliegt.

(1) If minor defects are identified by an expert during inspections under section 46, the operator shall remedy those defects within six months and, insofar as required under section 45, through a specialist company under section 62. Significant and dangerous defects, on the other hand, shall be remedied without delay.

(2) If the expert identifies during the inspection under section 46 a dangerous defect within the meaning of section 47(2) no. 4, the operator shall take the installation out of operation without delay and, insofar as required according to the expert’s determination, empty it. The installation may be put back into operation only once the competent authority has received confirmation from the expert that the identified defects have been successfully remedied.

(1) Werden bei Prüfungen nach § 46 durch einen Sachverständigen geringfügige Mängel festgestellt, hat der Betreiber diese Mängel innerhalb von sechs Monaten und, soweit nach § 45 erforderlich, durch einen Fachbetrieb nach § 62 zu beseitigen. Erhebliche und gefährliche Mängel sind dagegen unverzüglich zu beseitigen.

(2) Hat der Sachverständige bei seiner Prüfung nach § 46 einen gefährlichen Mangel im Sinne von § 47 Absatz 2 Nummer 4 festgestellt, hat der Betreiber die Anlage unverzüglich außer Betrieb zu nehmen und, soweit dies nach Feststellung des Sachverständigen erforderlich ist, zu entleeren. Die Anlage darf erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn der zuständigen Behörde eine Bestätigung des Sachverständigen über die erfolgreiche Beseitigung der festgestellten Mängel vorliegt.

Abschnitt 5 — Anforderungen an Anlagen in Schutzgebieten und Überschwemmungsgebieten Abschnitt 5 — Requirements for installations in protection areas and flood areas Abschnitt 5 — Anforderungen an Anlagen in Schutzgebieten und Überschwemmungsgebieten
§ 49 — Anforderungen an Anlagen in Schutzgebieten § 49 — Requirements for installations in protection areas § 49 — Anforderungen an Anlagen in Schutzgebieten

(1) Im Fassungsbereich und in der engeren Zone von Schutzgebieten dürfen keine Anlagen errichtet und betrieben werden.

(2) In der weiteren Zone von Schutzgebieten dürfen folgende Anlagen nicht errichtet und folgende bestehende Anlagen nicht erweitert werden:

  • 1. Anlagen der Gefährdungsstufe D,
  • 2. Biogasanlagen mit einem maßgebenden Volumen von insgesamt über 3 000 Kubikmetern,
  • 3. unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufe C sowie
  • 4. Anlagen mit Erdwärmesonden.

Anlagen in der weiteren Zone von Schutzgebieten dürfen nicht so geändert werden, dass sie durch diese Änderung zu Anlagen nach Satz 1 werden. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, soweit die Überschreitung des Volumens zur Erfüllung der Anforderungen gemäß § 12 der Düngeverordnung an die Kapazität des Gärrestelagers erforderlich ist oder in den Biogasanlagen ausschließlich mit den tierischen Ausscheidungen aus einer eigenen in der weiteren Schutzzone bestehenden Tierhaltung umgegangen wird.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 dürfen in der weiteren Zone von Schutzgebieten nur Lageranlagen und Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe errichtet und betrieben werden, die

  • 1. mit einer Rückhalteeinrichtung ausgerüstet sind, die abweichend von § 18 Absatz 3 das gesamte in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen kann, oder
  • 2. doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigesystem ausgerüstet sind.

Abweichend von Satz 1 gelten für die in Abschnitt 3 bestimmten Anlagen nur die dort geregelten Anforderungen; dies gilt nicht für die in §§ 31 und 38 genannten Anlagen sowie die in § 34 genannten Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der Energieversorgung.

(4) Die zuständige Behörde kann eine Befreiung von den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 erteilen, wenn

  • 1. das Wohl der Allgemeinheit dies erfordert oder das Verbot zu einer unzumutbaren Härte führen würde und
  • 2. der Schutzzweck des Schutzgebietes nicht beeinträchtigt wird.

(5) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht, soweit landesrechtliche Verordnungen zur Festsetzung von Schutzgebieten weiter gehende Regelungen treffen.

(1) No installations may be constructed or operated in the capture area or the inner zone of protection areas.

(2) The following installations may not be constructed, and the following existing installations may not be extended, in the outer zone of protection areas:

  • 1. installations at hazard level D,
  • 2. biogas installations with a total determining volume of more than 3 000 cubic metres,
  • 3. underground installations at hazard level C, and
  • 4. installations with geothermal probes.

Installations in the outer zone of protection areas may not be modified in such a way that the modification turns them into installations referred to in sentence 1. Sentence 1 no. 2 does not apply insofar as exceeding the volume is necessary to meet the requirements of section 12 of the Fertiliser Ordinance concerning the capacity of the digestate storage facility or if the biogas installations handle exclusively animal excreta from livestock farming operated by the owner and existing in the further protection zone.

(3) Without prejudice to paragraph 2, only storage installations and installations for manufacturing, treating and using substances hazardous to water may be constructed and operated in the outer zone of protection areas if they

  • 1. are equipped with a containment device which, by way of derogation from section 18(3), can contain the entire volume of substances hazardous to water present in the installation, or
  • 2. are of double-walled construction and equipped with a leak-detection system.

By way of derogation from sentence 1, only the requirements regulated there apply to the installations specified in Section 3; this does not apply to the installations referred to in sections 31 and 38 or to the installations referred to in section 34 for using substances hazardous to water in the energy-supply sector.

(4) The competent authority may grant an exemption from the requirements under paragraphs 1 and 2 if

  • 1. this is required in the public interest or the prohibition would result in unreasonable hardship, and
  • 2. the protective purpose of the protection area is not impaired.

(5) Paragraphs 2 and 3 do not apply insofar as regulations under Land law establishing protection areas provide for more extensive requirements.

(1) Im Fassungsbereich und in der engeren Zone von Schutzgebieten dürfen keine Anlagen errichtet und betrieben werden.

(2) In der weiteren Zone von Schutzgebieten dürfen folgende Anlagen nicht errichtet und folgende bestehende Anlagen nicht erweitert werden:

  • 1. Anlagen der Gefährdungsstufe D,
  • 2. Biogasanlagen mit einem maßgebenden Volumen von insgesamt über 3 000 Kubikmetern,
  • 3. unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufe C sowie
  • 4. Anlagen mit Erdwärmesonden.

Anlagen in der weiteren Zone von Schutzgebieten dürfen nicht so geändert werden, dass sie durch diese Änderung zu Anlagen nach Satz 1 werden. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, soweit die Überschreitung des Volumens zur Erfüllung der Anforderungen gemäß § 12 der Düngeverordnung an die Kapazität des Gärrestelagers erforderlich ist oder in den Biogasanlagen ausschließlich mit den tierischen Ausscheidungen aus einer eigenen in der weiteren Schutzzone bestehenden Tierhaltung umgegangen wird.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 dürfen in der weiteren Zone von Schutzgebieten nur Lageranlagen und Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe errichtet und betrieben werden, die

  • 1. mit einer Rückhalteeinrichtung ausgerüstet sind, die abweichend von § 18 Absatz 3 das gesamte in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen kann, oder
  • 2. doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigesystem ausgerüstet sind.

Abweichend von Satz 1 gelten für die in Abschnitt 3 bestimmten Anlagen nur die dort geregelten Anforderungen; dies gilt nicht für die in §§ 31 und 38 genannten Anlagen sowie die in § 34 genannten Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der Energieversorgung.

(4) Die zuständige Behörde kann eine Befreiung von den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 erteilen, wenn

  • 1. das Wohl der Allgemeinheit dies erfordert oder das Verbot zu einer unzumutbaren Härte führen würde und
  • 2. der Schutzzweck des Schutzgebietes nicht beeinträchtigt wird.

(5) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht, soweit landesrechtliche Verordnungen zur Festsetzung von Schutzgebieten weiter gehende Regelungen treffen.

§ 50 — Anforderungen an Anlagen in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten § 50 — Requirements for installations in designated and provisionally secured flood areas § 50 — Anforderungen an Anlagen in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten

(1) Anlagen dürfen in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften nur errichtet und betrieben werden, wenn wassergefährdende Stoffe durch Hochwasser nicht abgeschwemmt oder freigesetzt werden und auch nicht auf eine andere Weise in ein Gewässer oder eine Abwasserbehandlungsanlage gelangen können.

(2) Für Befreiungen von den Anforderungen nach Absatz 1 gilt § 49 Absatz 4 entsprechend.

(3) § 78 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie weiter gehende landesrechtliche Vorschriften für Überschwemmungsgebiete bleiben unberührt.

(1) Installations may be constructed and operated in designated and provisionally secured flood areas within the meaning of section 76 of the Federal Water Act or under provisions of Land law only if substances hazardous to water cannot be washed away or released by flooding and cannot enter a body of water or a wastewater treatment plant in any other way.

(2) Section 49(4) shall apply accordingly to exemptions from the requirements under paragraph 1.

(3) Section 78 of the Federal Water Act and more extensive provisions of Land law for flood areas remain unaffected.

(1) Anlagen dürfen in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften nur errichtet und betrieben werden, wenn wassergefährdende Stoffe durch Hochwasser nicht abgeschwemmt oder freigesetzt werden und auch nicht auf eine andere Weise in ein Gewässer oder eine Abwasserbehandlungsanlage gelangen können.

(2) Für Befreiungen von den Anforderungen nach Absatz 1 gilt § 49 Absatz 4 entsprechend.

(3) § 78 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie weiter gehende landesrechtliche Vorschriften für Überschwemmungsgebiete bleiben unberührt.

§ 51 — Abstand zu Trinkwasserbrunnen, Quellen und oberirdischen Gewässern § 51 — Distance from drinking-water wells, springs and surface waters § 51 — Abstand zu Trinkwasserbrunnen, Quellen und oberirdischen Gewässern

Der Abstand von JGS-Anlagen und Biogasanlagen, in denen ausschließlich Gärsubstrate nach § 2 Absatz 8 eingesetzt werden, zu privat oder gewerblich genutzten Quellen oder zu Brunnen, die der Trinkwassergewinnung dienen, hat mindestens 50 Meter, der Abstand zu oberirdischen Gewässern mindestens 20 Meter zu betragen. Dies gilt nicht, wenn der Betreiber nachweist, dass ein entsprechender Schutz der Trinkwassergewinnung oder der Gewässer auf andere Weise gewährleistet ist.

The distance between JGS installations and biogas installations in which only fermentation substrates under section 2(8) are used and privately or commercially used springs or wells serving to extract drinking water must be at least 50 metres; the distance from surface waters must be at least 20 metres. This does not apply if the operator proves that equivalent protection of drinking-water extraction or of the waters is ensured in another way.

Der Abstand von JGS-Anlagen und Biogasanlagen, in denen ausschließlich Gärsubstrate nach § 2 Absatz 8 eingesetzt werden, zu privat oder gewerblich genutzten Quellen oder zu Brunnen, die der Trinkwassergewinnung dienen, hat mindestens 50 Meter, der Abstand zu oberirdischen Gewässern mindestens 20 Meter zu betragen. Dies gilt nicht, wenn der Betreiber nachweist, dass ein entsprechender Schutz der Trinkwassergewinnung oder der Gewässer auf andere Weise gewährleistet ist.

Kapitel 4 — Sachverständigenorganisationen und Sachverständige; Güte- und Überwachungsgemeinschaften und Fachprüfer; Fachbetriebe Kapitel 4 — Expert organisations and experts; quality and monitoring associations and specialist inspectors; specialist companies Kapitel 4 — Sachverständigenorganisationen und Sachverständige; Güte- und Überwachungsgemeinschaften und Fachprüfer; Fachbetriebe
§ 52 — Anerkennung von Sachverständigenorganisationen § 52 — Recognition of expert organisations § 52 — Anerkennung von Sachverständigenorganisationen

(1) Sachverständigenorganisationen bedürfen der Anerkennung durch die zuständige Behörde. Anerkannte Sachverständigenorganisationen sind berechtigt,

    1. Sachverständige zu bestellen, die
    • a) Anlagenprüfungen nach § 46 Absatz 2 bis 5 und Anlage 7 Nummer 6.4 und 6.7 Satz 3 durchführen und
    • b) Gutachten nach § 41 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, oder nach § 42 Satz 2 erstellen, sowie
    1. Fachbetriebe nach § 62 Absatz 1 zu zertifizieren und zu überwachen, sofern sich die Anerkennung auch darauf erstreckt.

(2) Anerkennungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Anerkennungen nach Absatz 1 gleich, wenn sie ihnen gleichwertig sind. Sie sind der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Prüf- oder Überwachungstätigkeiten im Original oder in Kopie vorzulegen; eine Beglaubigung der Kopie kann verlangt werden. Die zuständige Behörde kann darüber hinaus verlangen, dass gleichwertige Anerkennungen nach Satz 1 in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.

(3) Eine Organisation kann als Sachverständigenorganisation anerkannt werden, wenn sie

  • 1. eine vertretungsberechtigte natürliche Person benennt und deren Vertretungsbefugnis gegenüber der zuständigen Behörde nachweist,
  • 2. nachweist, dass eine technische Leitung und eine Stellvertretung bestellt wurden, die die für Sachverständige geltenden Anforderungen nach § 53 erfüllen,
  • 3. eine ausreichende Anzahl von Sachverständigen bestellt hat, die die in § 53 genannten Anforderungen erfüllen und an fachliche Weisungen der technischen Leitung gebunden sind,
  • 4. Grundsätze aufgestellt hat, die bei den Anlagenprüfungen zu beachten sind,
  • 5. ein betriebliches Qualitätssicherungssystem nachweist,
  • 6. den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für Boden- und Gewässerschäden für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen mit einer Deckungssumme von mindestens 2,5 Millionen Euro pro Schadenfall erbringt und
  • 7. erklärt, dass sie die Länder, in denen die Sachverständigen Prüfungen vornehmen, von jeder Haftung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen freistellt.

Das Qualitätssicherungssystem nach Satz 1 Nummer 5 hat sicherzustellen, dass geeignete Organisationsstrukturen vorhanden sind, die ordnungsgemäße Anlagenprüfungen nach § 46 gewährleisten. Es muss insbesondere Vorgaben zu Kontrollen der Prüfberichte und der Prüfmittel, zur Durchführung von Einzelgesprächen mit den Sachverständigen sowie zu Kontrollen der Prüftätigkeit der Sachverständigen an Referenzanlagen enthalten. Soll sich die Anerkennung auch auf die Zertifizierung und Überwachung von Fachbetrieben nach § 62 Absatz 1 erstrecken, gilt für die Sachverständigenorganisation zusätzlich zu den in Satz 1 genannten Voraussetzungen § 57 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und 4 entsprechend. In diesem Fall hat das Qualitätssicherungssystem nach Satz 1 Nummer 5 ungeachtet des Satzes 2 auch sicherzustellen, dass geeignete Organisationsstrukturen vorhanden sind, nach denen die Fachprüfer überwacht werden und die die ordnungsgemäße Überprüfung der Fachbetriebe gewährleisten.

(4) Bei der Prüfung des Antrages auf Anerkennung stehen Nachweise einzelner Voraussetzungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die Organisation die betreffenden Anforderungen nach Absatz 3 oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaats erfüllt. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Die Anerkennung kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden. Die Anerkennung gilt im gesamten Bundesgebiet.

(6) Über einen Antrag auf Anerkennung ist innerhalb einer Frist von vier Monaten zu entscheiden; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden. Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.

(7) Als Sachverständigenorganisation können auch Gruppen anerkannt werden, die in selbständigen organisatorischen Einheiten eines Unternehmens zusammengefasst und hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit nicht weisungsgebunden sind. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Expert organisations require recognition by the competent authority. Recognised expert organisations are entitled to

    1. appoint experts who
    • a) carry out installation inspections under section 46(2) to (5) and Annex 7 nos. 6.4 and 6.7 sentence 3, and
    • b) prepare expert’s reports under section 41(2) sentence 1 no. 2, also in conjunction with paragraph 3, or under section 42 sentence 2, and
    1. certify and monitor specialist companies under section 62(1), provided that the recognition also extends to this.

(2) Recognitions from another Member State of the European Union or another contracting state to the Agreement on the European Economic Area shall be equivalent to recognitions under paragraph 1 if they are equivalent to them. They shall be submitted to the competent authority, in the original or a copy, before the inspection or monitoring activities commence; certification of the copy may be required. The competent authority may also require equivalent recognitions under sentence 1 to be submitted in a certified German translation.

(3) An organisation may be recognised as an expert organisation if it

  • 1. designates a natural person authorised to represent it and proves that person’s authority to represent it to the competent authority,
  • 2. proves that a technical manager and a deputy have been appointed who meet the requirements applicable to experts under section 53,
  • 3. has appointed a sufficient number of experts who meet the requirements specified in section 53 and are bound by the technical instructions of the technical manager,
  • 4. has established principles to be observed during installation inspections,
  • 5. proves that it has an operational quality-assurance system,
  • 6. provides proof of the existence of liability insurance for soil and water damage caused by the activities of its experts, with insured cover of at least EUR 2.5 million per claim, and
  • 7. declares that it indemnifies the Länder in which the experts conduct inspections against all liability for the activities of its experts.

The quality-assurance system under sentence 1 no. 5 must ensure that suitable organisational structures are in place to guarantee proper installation inspections under section 46. In particular, it must contain provisions on checks of inspection reports and inspection equipment, the conduct of individual discussions with experts, and checks of the experts’ inspection activities at reference installations. If recognition is also to extend to the certification and monitoring of specialist companies under section 62(1), section 57(3) sentence 1 nos. 3 and 4 shall apply accordingly to the expert organisation in addition to the requirements specified in sentence 1. In this case, notwithstanding sentence 2, the quality-assurance system under sentence 1 no. 5 must also ensure that suitable organisational structures are in place under which specialist inspectors are monitored and which guarantee the proper inspection of specialist companies.

(4) When examining an application for recognition, proofs of individual requirements from another Member State of the European Union or another contracting state to the Agreement on the European Economic Area shall be equivalent to domestic proofs if they show that the organisation meets the relevant requirements under paragraph 3 or requirements of the issuing state that are essentially comparable in light of their objective. Paragraph 2 sentences 2 and 3 shall apply accordingly.

(5) Recognition may be made subject to a reservation of revocation, a limitation in time, conditions, requirements and a reservation of the imposition of requirements. Recognition shall be valid throughout the federal territory.

(6) A decision on an application for recognition shall be made within a period of four months; section 42a(2) sentences 2 to 4 of the Administrative Procedures Act shall apply. The recognition procedure may be conducted through a single point of contact.

(7) Groups combined in independent organisational units of an undertaking and not subject to instructions with regard to their inspection activities may also be recognised as expert organisations. Paragraph 3 remains unaffected.

(1) Sachverständigenorganisationen bedürfen der Anerkennung durch die zuständige Behörde. Anerkannte Sachverständigenorganisationen sind berechtigt,

    1. Sachverständige zu bestellen, die
    • a) Anlagenprüfungen nach § 46 Absatz 2 bis 5 und Anlage 7 Nummer 6.4 und 6.7 Satz 3 durchführen und
    • b) Gutachten nach § 41 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, oder nach § 42 Satz 2 erstellen, sowie
    1. Fachbetriebe nach § 62 Absatz 1 zu zertifizieren und zu überwachen, sofern sich die Anerkennung auch darauf erstreckt.

(2) Anerkennungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Anerkennungen nach Absatz 1 gleich, wenn sie ihnen gleichwertig sind. Sie sind der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Prüf- oder Überwachungstätigkeiten im Original oder in Kopie vorzulegen; eine Beglaubigung der Kopie kann verlangt werden. Die zuständige Behörde kann darüber hinaus verlangen, dass gleichwertige Anerkennungen nach Satz 1 in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.

(3) Eine Organisation kann als Sachverständigenorganisation anerkannt werden, wenn sie

  • 1. eine vertretungsberechtigte natürliche Person benennt und deren Vertretungsbefugnis gegenüber der zuständigen Behörde nachweist,
  • 2. nachweist, dass eine technische Leitung und eine Stellvertretung bestellt wurden, die die für Sachverständige geltenden Anforderungen nach § 53 erfüllen,
  • 3. eine ausreichende Anzahl von Sachverständigen bestellt hat, die die in § 53 genannten Anforderungen erfüllen und an fachliche Weisungen der technischen Leitung gebunden sind,
  • 4. Grundsätze aufgestellt hat, die bei den Anlagenprüfungen zu beachten sind,
  • 5. ein betriebliches Qualitätssicherungssystem nachweist,
  • 6. den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für Boden- und Gewässerschäden für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen mit einer Deckungssumme von mindestens 2,5 Millionen Euro pro Schadenfall erbringt und
  • 7. erklärt, dass sie die Länder, in denen die Sachverständigen Prüfungen vornehmen, von jeder Haftung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen freistellt.

Das Qualitätssicherungssystem nach Satz 1 Nummer 5 hat sicherzustellen, dass geeignete Organisationsstrukturen vorhanden sind, die ordnungsgemäße Anlagenprüfungen nach § 46 gewährleisten. Es muss insbesondere Vorgaben zu Kontrollen der Prüfberichte und der Prüfmittel, zur Durchführung von Einzelgesprächen mit den Sachverständigen sowie zu Kontrollen der Prüftätigkeit der Sachverständigen an Referenzanlagen enthalten. Soll sich die Anerkennung auch auf die Zertifizierung und Überwachung von Fachbetrieben nach § 62 Absatz 1 erstrecken, gilt für die Sachverständigenorganisation zusätzlich zu den in Satz 1 genannten Voraussetzungen § 57 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und 4 entsprechend. In diesem Fall hat das Qualitätssicherungssystem nach Satz 1 Nummer 5 ungeachtet des Satzes 2 auch sicherzustellen, dass geeignete Organisationsstrukturen vorhanden sind, nach denen die Fachprüfer überwacht werden und die die ordnungsgemäße Überprüfung der Fachbetriebe gewährleisten.

(4) Bei der Prüfung des Antrages auf Anerkennung stehen Nachweise einzelner Voraussetzungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die Organisation die betreffenden Anforderungen nach Absatz 3 oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaats erfüllt. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Die Anerkennung kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden. Die Anerkennung gilt im gesamten Bundesgebiet.

(6) Über einen Antrag auf Anerkennung ist innerhalb einer Frist von vier Monaten zu entscheiden; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden. Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.

(7) Als Sachverständigenorganisation können auch Gruppen anerkannt werden, die in selbständigen organisatorischen Einheiten eines Unternehmens zusammengefasst und hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit nicht weisungsgebunden sind. Absatz 3 bleibt unberührt.

§ 53 — Bestellung von Sachverständigen § 53 — Appointment of Experts § 53 — Bestellung von Sachverständigen

(1) Eine Sachverständigenorganisation darf nur solche Personen als Sachverständige bestellen, die

  • 1. für die Tätigkeit als Sachverständige die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen,
  • 2. hinsichtlich der Prüftätigkeit unabhängig sind; insbesondere darf kein Zusammenhang zwischen den Aufgaben nach § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und anderen Leistungen bestehen, die im Zusammenhang mit der Planung oder Herstellung, dem Vertrieb, dem Betrieb oder der Instandhaltung der zu prüfenden Anlagen oder Anlagenteile erbracht werden oder erbracht wurden,
  • 3. körperlich in der Lage sind, die Prüfungen ordnungsgemäß durchzuführen,
  • 4. auf Grund ihrer Fachkunde und ihrer durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bieten, dass sie Prüfungen ordnungsgemäß durchführen,
  • 5. über die erforderlichen Kenntnisse der maßgeblichen Vorschriften des Wasser-, Bau-, Betriebssicherheits-, Immissionsschutz- und Abfallrechts und der technischen Regeln verfügen und
  • 6. von keiner anderen im Bundesgebiet tätigen Sachverständigenorganisation bestellt sind.

Die Bestellung kann auf bestimmte Tätigkeitsbereiche beschränkt werden. Die Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 ist von der Sachverständigenorganisation vor der Bestellung in einer Bestellungsakte zu dokumentieren.

(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn der Sachverständige zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist wegen Verletzung von Vorschriften

  • 1. des Strafrechts über gemeingefährliche Delikte, über Delikte gegen die Umwelt oder über Urkundenfälschung,
  • 2. des Natur- und Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentechnik- oder Strahlenschutzrechts,
  • 3. des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- oder Infektionsschutzrechts,
  • 4. des Gewerbe-, Produktsicherheits- oder Arbeitsschutzrechts oder
  • 5. des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrechts.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist außerdem in der Regel nicht gegeben, wenn der Sachverständige innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Bestellung mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als fünfhundert Euro belegt worden ist wegen Verletzung von Vorschriften

  • 1. des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur- und Landschaftsschutz-, Bodenschutz-, Chemikalien-, Gentechnik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts,
  • 2. des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- oder Infektionsschutzrechts,
  • 3. des Gewerbe-, Produktsicherheits- oder Arbeitsschutzrechts oder
  • 4. des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrechts.

Die Zuverlässigkeit ist auch nicht bei Personen gegeben, die die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, gemäß § 45 des Strafgesetzbuches nicht mehr besitzen.

(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel auch dann nicht gegeben, wenn der Sachverständige

  • 1. wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen in den Absätzen 2 und 3 genannte Vorschriften verstoßen hat,
  • 2. Prüfungsergebnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig verändert oder nicht vollständig wiedergegeben hat,
  • 3. wiederholt gegen Anforderungen des technischen Regelwerks verstoßen hat, die für die Richtigkeit der Prüfungsergebnisse relevant sind,
  • 4. vorsätzlich oder grob fahrlässig Pflichten, die sich aus dieser Verordnung ergeben, verletzt hat oder
  • 5. wiederholt Prüfberichte erstellt hat, die erhebliche oder schwerwiegende Mängel aufweisen, oder vorsätzlich oder grob fahrlässig wiederholt Fristen für deren Vorlage versäumt hat.

(5) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erforderliche Fachkunde liegt vor, wenn der Sachverständige ein ingenieur- oder naturwissenschaftliches Studium in einer für die ausgeübte Tätigkeit einschlägigen Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen hat oder über eine als gleichwertig anerkannte Berufsausbildung verfügt. Die Erfahrungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erfordern eine mindestens fünfjährige berufliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Planung, der Errichtung oder des Betriebs sowie der Prüfung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Die Sachverständigenorganisation hat sich mittels einer theoretischen und praktischen Prüfung vor der Bestellung davon zu überzeugen, dass der zu bestellende Sachverständige den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genügt. Das Ergebnis dieser Prüfung ist zu dokumentieren.

(6) Sollen bei einer Sachverständigenorganisation, die berechtigt ist, Fachbetriebe zu zertifizieren und zu überwachen, Sachverständige eingesetzt werden, die ausschließlich Fachbetriebe zertifizieren und überwachen sollen, darf für diese Sachverständigen von den Anforderungen an die Fachkunde und die Erfahrung nach Absatz 5 nach Zustimmung der zuständigen Behörde abgewichen werden.

(7) Mit der Bestellung ist dem Sachverständigen ein Bestellungsschreiben auszuhändigen.

(1) An expert organization may appoint as experts only persons who

  • 1. possess the reliability required for work as an expert,
  • 2. are independent with regard to the testing activity; in particular, there must be no connection between the tasks under Section 52(1), sentence 2, number 1, and other services that are or were provided in connection with the planning, manufacture, distribution, operation or maintenance of the installations or parts of installations to be tested,
  • 3. are physically capable of properly carrying out the tests,
  • 4. on the basis of their expertise and experience acquired through practical work, provide assurance that they will properly carry out the tests,
  • 5. possess the necessary knowledge of the relevant provisions of water, construction, industrial safety, immission control and waste law and of the technical rules, and
  • 6. have not been appointed by any other expert organization operating within the federal territory.

The appointment may be restricted to specific areas of activity. Before the appointment, the expert organization must document compliance with the requirements under sentence 1 in an appointment file.

(2) The reliability required under subsection (1), sentence 1, number 1, is generally not present if the expert has been finally convicted of a custodial sentence, juvenile sentence or fine for violating provisions

  • 1. of criminal law concerning offences endangering the public, offences against the environment or forgery of documents,
  • 2. of nature and landscape conservation, chemicals, genetic engineering or radiation protection law,
  • 3. of food, medicinal products, plant protection or infection protection law,
  • 4. of trade, product safety or occupational safety law, or
  • 5. of narcotics, weapons or explosives law.

(3) The required reliability is also generally not present if, within the five years preceding the appointment, the expert has been fined more than five hundred euros for violating provisions

  • 1. of immission control, waste, water, nature and landscape conservation, soil protection, chemicals, genetic engineering or nuclear and radiation protection law,
  • 2. of food, medicinal products, plant protection or infection protection law,
  • 3. of trade, product safety or occupational safety law, or
  • 4. of narcotics, weapons or explosives law.

Reliability is likewise absent in the case of persons who no longer possess the capacity to hold public office pursuant to Section 45 of the Criminal Code.

(4) The required reliability is generally also not present if the expert

  • 1. has repeatedly or seriously breached his or her duties in violation of provisions referred to in subsections (2) and (3),
  • 2. has intentionally or with gross negligence altered test results or failed to reproduce them in full,
  • 3. has repeatedly violated requirements of the technical rules that are relevant to the correctness of the test results,
  • 4. has intentionally or with gross negligence breached duties arising from this Regulation, or
  • 5. has repeatedly prepared test reports containing significant or serious deficiencies, or has intentionally or with gross negligence repeatedly failed to meet deadlines for submitting them.

(5) The expertise required under subsection (1), sentence 1, number 4, is present if the expert has successfully completed a university degree in engineering or natural sciences in a field relevant to the activity performed or has completed vocational training recognized as equivalent. The experience under subsection (1), sentence 1, number 4, requires at least five years of professional activity in the planning, construction or operation and testing of installations for handling substances hazardous to water. Before the appointment, the expert organization must satisfy itself by means of a theoretical and practical examination that the expert to be appointed meets the requirements under subsection (1), sentence 1, number 4. The result of this examination must be documented.

(6) If an expert organization authorized to certify and monitor specialist companies intends to deploy experts whose sole function is to certify and monitor specialist companies, the requirements concerning expertise and experience under subsection (5) may, with the consent of the competent authority, be deviated from for those experts.

(7) Upon appointment, the expert must be handed a letter of appointment.

(1) Eine Sachverständigenorganisation darf nur solche Personen als Sachverständige bestellen, die

  • 1. für die Tätigkeit als Sachverständige die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen,
  • 2. hinsichtlich der Prüftätigkeit unabhängig sind; insbesondere darf kein Zusammenhang zwischen den Aufgaben nach § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und anderen Leistungen bestehen, die im Zusammenhang mit der Planung oder Herstellung, dem Vertrieb, dem Betrieb oder der Instandhaltung der zu prüfenden Anlagen oder Anlagenteile erbracht werden oder erbracht wurden,
  • 3. körperlich in der Lage sind, die Prüfungen ordnungsgemäß durchzuführen,
  • 4. auf Grund ihrer Fachkunde und ihrer durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bieten, dass sie Prüfungen ordnungsgemäß durchführen,
  • 5. über die erforderlichen Kenntnisse der maßgeblichen Vorschriften des Wasser-, Bau-, Betriebssicherheits-, Immissionsschutz- und Abfallrechts und der technischen Regeln verfügen und
  • 6. von keiner anderen im Bundesgebiet tätigen Sachverständigenorganisation bestellt sind.

Die Bestellung kann auf bestimmte Tätigkeitsbereiche beschränkt werden. Die Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 ist von der Sachverständigenorganisation vor der Bestellung in einer Bestellungsakte zu dokumentieren.

(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn der Sachverständige zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist wegen Verletzung von Vorschriften

  • 1. des Strafrechts über gemeingefährliche Delikte, über Delikte gegen die Umwelt oder über Urkundenfälschung,
  • 2. des Natur- und Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentechnik- oder Strahlenschutzrechts,
  • 3. des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- oder Infektionsschutzrechts,
  • 4. des Gewerbe-, Produktsicherheits- oder Arbeitsschutzrechts oder
  • 5. des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrechts.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist außerdem in der Regel nicht gegeben, wenn der Sachverständige innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Bestellung mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als fünfhundert Euro belegt worden ist wegen Verletzung von Vorschriften

  • 1. des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur- und Landschaftsschutz-, Bodenschutz-, Chemikalien-, Gentechnik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts,
  • 2. des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- oder Infektionsschutzrechts,
  • 3. des Gewerbe-, Produktsicherheits- oder Arbeitsschutzrechts oder
  • 4. des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrechts.

Die Zuverlässigkeit ist auch nicht bei Personen gegeben, die die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, gemäß § 45 des Strafgesetzbuches nicht mehr besitzen.

(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel auch dann nicht gegeben, wenn der Sachverständige

  • 1. wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen in den Absätzen 2 und 3 genannte Vorschriften verstoßen hat,
  • 2. Prüfungsergebnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig verändert oder nicht vollständig wiedergegeben hat,
  • 3. wiederholt gegen Anforderungen des technischen Regelwerks verstoßen hat, die für die Richtigkeit der Prüfungsergebnisse relevant sind,
  • 4. vorsätzlich oder grob fahrlässig Pflichten, die sich aus dieser Verordnung ergeben, verletzt hat oder
  • 5. wiederholt Prüfberichte erstellt hat, die erhebliche oder schwerwiegende Mängel aufweisen, oder vorsätzlich oder grob fahrlässig wiederholt Fristen für deren Vorlage versäumt hat.

(5) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erforderliche Fachkunde liegt vor, wenn der Sachverständige ein ingenieur- oder naturwissenschaftliches Studium in einer für die ausgeübte Tätigkeit einschlägigen Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen hat oder über eine als gleichwertig anerkannte Berufsausbildung verfügt. Die Erfahrungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erfordern eine mindestens fünfjährige berufliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Planung, der Errichtung oder des Betriebs sowie der Prüfung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Die Sachverständigenorganisation hat sich mittels einer theoretischen und praktischen Prüfung vor der Bestellung davon zu überzeugen, dass der zu bestellende Sachverständige den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genügt. Das Ergebnis dieser Prüfung ist zu dokumentieren.

(6) Sollen bei einer Sachverständigenorganisation, die berechtigt ist, Fachbetriebe zu zertifizieren und zu überwachen, Sachverständige eingesetzt werden, die ausschließlich Fachbetriebe zertifizieren und überwachen sollen, darf für diese Sachverständigen von den Anforderungen an die Fachkunde und die Erfahrung nach Absatz 5 nach Zustimmung der zuständigen Behörde abgewichen werden.

(7) Mit der Bestellung ist dem Sachverständigen ein Bestellungsschreiben auszuhändigen.

§ 54 — Widerruf und Erlöschen der Anerkennung; Erlöschen der Bestellung von Sachverständigen § 54 — Revocation and Expiry of Recognition; Expiry of the Appointment of Experts § 54 — Widerruf und Erlöschen der Anerkennung; Erlöschen der Bestellung von Sachverständigen

(1) Die Anerkennung der Sachverständigenorganisation kann unbeschadet des § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen werden, wenn die Sachverständigenorganisation

  • 1. eine der Anforderungen nach § 52 Absatz 3 oder Absatz 4 nicht mehr erfüllt,
  • 2. trotz Aufforderung durch die zuständige Behörde die Bestellung eines Sachverständigen, der die Voraussetzungen nach § 53 nicht mehr erfüllt oder wiederholt Anlagenprüfungen nach § 46 fehlerhaft durchgeführt hat, nicht aufhebt,
  • 3. Verpflichtungen nach § 55 Nummer 1 bis 4 oder Nummer 6 bis 9, § 61 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 4 oder § 62 Absatz 2 nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt oder
  • 4. trotz Aufforderung durch die zuständige Behörde einem Fachbetrieb, der die Voraussetzungen nach § 62 Absatz 2 nicht mehr erfüllt oder wiederholt fachbetriebspflichtige Arbeiten fehlerhaft durchgeführt hat, nicht die Zertifizierung entzieht.

(2) Mit der Auflösung der Sachverständigenorganisation oder der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt die Anerkennung. Die zuständige Behörde kann im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Antrag die Sachverständigenorganisation für einen befristeten Zeitraum erneut anerkennen.

(3) Die Bestellung eines Sachverständigen erlischt, wenn

  • 1. sie aufgehoben wird,
  • 2. der Sachverständige aus der Sachverständigenorganisation, von der er bestellt wurde, ausscheidet oder
  • 3. die Anerkennung der Sachverständigenorganisation, von der der Sachverständige bestellt wurde, nach Absatz 1 widerrufen wird oder nach Absatz 2 Satz 1 erlischt.

Der Sachverständige hat in den Fällen des Satzes 1 das Bestellungsschreiben nach § 53 Absatz 7 zurückzugeben.

(1) Without prejudice to Section 49(2), sentence 1, numbers 2 to 5, of the Administrative Procedure Act, recognition of the expert organization may be revoked if the expert organization

  • 1. no longer fulfils one of the requirements under Section 52(3) or (4),
  • 2. despite being requested by the competent authority, fails to revoke the appointment of an expert who no longer fulfils the requirements under Section 53 or who has repeatedly carried out installation tests under Section 46 incorrectly,
  • 3. fails to fulfil, or fails to fulfil properly, obligations under Section 55 numbers 1 to 4 or numbers 6 to 9, Section 61(1), sentence 1, number 1, or subsection (4), or Section 62(2), or
  • 4. despite being requested by the competent authority, fails to withdraw certification from a specialist company that no longer fulfils the requirements under Section 62(2) or has repeatedly carried out work subject to the specialist-company requirement incorrectly.

(2) Recognition expires upon dissolution of the expert organization or upon the decision to open insolvency proceedings. In the event that insolvency proceedings are opened, the competent authority may, upon application, recognize the expert organization again for a limited period.

(3) The appointment of an expert expires if

  • 1. it is revoked,
  • 2. the expert leaves the expert organization by which he or she was appointed, or
  • 3. recognition of the expert organization by which the expert was appointed is revoked under subsection (1) or expires under subsection (2), sentence 1.

In the cases referred to in sentence 1, the expert must return the letter of appointment under Section 53(7).

(1) Die Anerkennung der Sachverständigenorganisation kann unbeschadet des § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen werden, wenn die Sachverständigenorganisation

  • 1. eine der Anforderungen nach § 52 Absatz 3 oder Absatz 4 nicht mehr erfüllt,
  • 2. trotz Aufforderung durch die zuständige Behörde die Bestellung eines Sachverständigen, der die Voraussetzungen nach § 53 nicht mehr erfüllt oder wiederholt Anlagenprüfungen nach § 46 fehlerhaft durchgeführt hat, nicht aufhebt,
  • 3. Verpflichtungen nach § 55 Nummer 1 bis 4 oder Nummer 6 bis 9, § 61 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 4 oder § 62 Absatz 2 nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt oder
  • 4. trotz Aufforderung durch die zuständige Behörde einem Fachbetrieb, der die Voraussetzungen nach § 62 Absatz 2 nicht mehr erfüllt oder wiederholt fachbetriebspflichtige Arbeiten fehlerhaft durchgeführt hat, nicht die Zertifizierung entzieht.

(2) Mit der Auflösung der Sachverständigenorganisation oder der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt die Anerkennung. Die zuständige Behörde kann im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Antrag die Sachverständigenorganisation für einen befristeten Zeitraum erneut anerkennen.

(3) Die Bestellung eines Sachverständigen erlischt, wenn

  • 1. sie aufgehoben wird,
  • 2. der Sachverständige aus der Sachverständigenorganisation, von der er bestellt wurde, ausscheidet oder
  • 3. die Anerkennung der Sachverständigenorganisation, von der der Sachverständige bestellt wurde, nach Absatz 1 widerrufen wird oder nach Absatz 2 Satz 1 erlischt.

Der Sachverständige hat in den Fällen des Satzes 1 das Bestellungsschreiben nach § 53 Absatz 7 zurückzugeben.

§ 55 — Pflichten der Sachverständigenorganisationen § 55 — Obligations of Expert Organizations § 55 — Pflichten der Sachverständigenorganisationen

Die Sachverständigenorganisation ist verpflichtet,

    1. die Bestellung eines Sachverständigen aufzuheben, wenn
    • a) die Bestellung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
    • b) der Sachverständige wiederholt Anlagenprüfungen fehlerhaft durchgeführt hat, wiederholt grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen Pflichten nach § 56 verstoßen hat oder die in § 53 aufgeführten Anforderungen an Sachverständige nicht mehr erfüllt oder
    • c) die zuständige Behörde die Aufhebung der Bestellung anordnet,
    1. die Bestellung der Sachverständigen, ihre Tätigkeitsbereiche, die Änderung ihrer Tätigkeitsbereiche sowie das Erlöschen der Bestellung der Sachverständigen der zuständigen Behörde innerhalb von vier Wochen anzuzeigen,
    1. die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen der Sachverständigen stichprobenweise zu kontrollieren,
    1. die bei Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse zu sammeln und auszuwerten und mindestens viermal im Jahr einen internen Austausch dieser Erkenntnisse, auch zur Weiterbildung der Sachverständigen, durchzuführen,
    1. an einem jährlichen Erfahrungsaustausch der technischen Leitungen aller Sachverständigenorganisationen teilzunehmen,
    1. jeweils bis zum 31. März eines Jahres für das vergangene Kalenderjahr der zuständigen Behörde zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben folgende Angaben zu übermitteln:
    • a) Änderungen ihrer Organisationsstruktur und ihrer Prüfgrundsätze,
    • b) eine Übersicht der von jedem Sachverständigen durchgeführten Prüfungen sowie
    • c) die Erkenntnisse, die bei Prüfungen sowie bei der Feststellung von Abweichungen nach § 68 Absatz 3 gewonnen wurden,
    1. der zuständigen Behörde unverzüglich einen Wechsel der vertretungsberechtigten Person mitzuteilen,
    1. sicherzustellen, dass die technische Leitung sowie die bestellten Sachverständigen regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, an Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen,
    1. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihr im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werden, nicht unbefugt zu offenbaren oder zu verwerten und
    1. der zuständigen Behörde unverzüglich die Auflösung der Sachverständigenorganisation mitzuteilen.

The expert organization is obliged to

  • 1. revoke the appointment of an expert if
    • a) the appointment was obtained through fraudulent misrepresentation, coercion or bribery,
    • b) the expert has repeatedly carried out installation tests incorrectly, has repeatedly or intentionally violated duties under Section 56 with gross negligence, or no longer fulfils the requirements for experts set out in Section 53, or
    • c) the competent authority orders revocation of the appointment,
  • 2. notify the competent authority within four weeks of the appointment of experts, their areas of activity, changes to their areas of activity and the expiry of their appointments,
  • 3. monitor, on a random-sample basis, the proper performance of the experts' tests,
  • 4. collect and evaluate the findings obtained during tests and conduct an internal exchange of those findings at least four times a year, including for the further training of experts,
  • 5. participate in an annual exchange of experience of the technical managements of all expert organizations,
  • 6. by 31 March of each year, transmit to the competent authority, for the preceding calendar year and for the performance of its supervisory duties, the following information:
    • a) changes to its organizational structure and testing principles,
    • b) an overview of the tests carried out by each expert, and
    • c) the findings obtained during tests and when determining deviations under Section 68(3),
  • 7. notify the competent authority without delay of any change in the person authorized to represent it,
  • 8. ensure that the technical management and the appointed experts regularly, at least every two years, participate in further-training events,
  • 9. not unlawfully disclose or use trade and business secrets that become known to it in the course of its activities, and
  • 10. notify the competent authority without delay of the dissolution of the expert organization.

Die Sachverständigenorganisation ist verpflichtet,

  • 1. die Bestellung eines Sachverständigen aufzuheben, wenn
    • a) die Bestellung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
    • b) der Sachverständige wiederholt Anlagenprüfungen fehlerhaft durchgeführt hat, wiederholt grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen Pflichten nach § 56 verstoßen hat oder die in § 53 aufgeführten Anforderungen an Sachverständige nicht mehr erfüllt oder
    • c) die zuständige Behörde die Aufhebung der Bestellung anordnet,
  • 2. die Bestellung der Sachverständigen, ihre Tätigkeitsbereiche, die Änderung ihrer Tätigkeitsbereiche sowie das Erlöschen der Bestellung der Sachverständigen der zuständigen Behörde innerhalb von vier Wochen anzuzeigen,
  • 3. die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen der Sachverständigen stichprobenweise zu kontrollieren,
  • 4. die bei Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse zu sammeln und auszuwerten und mindestens viermal im Jahr einen internen Austausch dieser Erkenntnisse, auch zur Weiterbildung der Sachverständigen, durchzuführen,
  • 5. an einem jährlichen Erfahrungsaustausch der technischen Leitungen aller Sachverständigenorganisationen teilzunehmen,
  • 6. jeweils bis zum 31. März eines Jahres für das vergangene Kalenderjahr der zuständigen Behörde zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben folgende Angaben zu übermitteln:
    • a) Änderungen ihrer Organisationsstruktur und ihrer Prüfgrundsätze,
    • b) eine Übersicht der von jedem Sachverständigen durchgeführten Prüfungen sowie
    • c) die Erkenntnisse, die bei Prüfungen sowie bei der Feststellung von Abweichungen nach § 68 Absatz 3 gewonnen wurden,
  • 7. der zuständigen Behörde unverzüglich einen Wechsel der vertretungsberechtigten Person mitzuteilen,
  • 8. sicherzustellen, dass die technische Leitung sowie die bestellten Sachverständigen regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, an Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen,
  • 9. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihr im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werden, nicht unbefugt zu offenbaren oder zu verwerten und
  • 10. der zuständigen Behörde unverzüglich die Auflösung der Sachverständigenorganisation mitzuteilen.
§ 56 — Pflichten der bestellten Sachverständigen § 56 — Obligations of Appointed Experts § 56 — Pflichten der bestellten Sachverständigen

(1) Jeder Sachverständige ist verpflichtet, ein Prüftagebuch zu führen, aus dem sich mindestens Art, Umfang und Ergebnisse aller durchgeführten Prüfungen ergeben. Das Prüftagebuch hat der Sachverständige der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(2) Sachverständige dürfen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werden, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten.

(1) Every expert is obliged to keep a test log showing at least the type, scope and results of all tests carried out. The expert must submit the test log to the competent authority upon request.

(2) Experts may not unlawfully disclose or use trade and business secrets that become known to them in the course of their activities.

(1) Jeder Sachverständige ist verpflichtet, ein Prüftagebuch zu führen, aus dem sich mindestens Art, Umfang und Ergebnisse aller durchgeführten Prüfungen ergeben. Das Prüftagebuch hat der Sachverständige der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(2) Sachverständige dürfen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werden, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten.

§ 57 — Anerkennung von Güte- und Überwachungsgemeinschaften § 57 — Recognition of Quality and Monitoring Associations § 57 — Anerkennung von Güte- und Überwachungsgemeinschaften

(1) Güte- und Überwachungsgemeinschaften bedürfen der Anerkennung durch die zuständige Behörde. Anerkannte Güte- und Überwachungsgemeinschaften sind berechtigt, Fachprüfer zur Zertifizierung und Überwachung von Fachbetrieben nach § 62 Absatz 1 zu bestellen.

(2) Anerkennungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Anerkennungen nach Absatz 1 gleich, wenn sie ihnen gleichwertig sind. Sie sind der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeiten nach Absatz 1 Satz 2 im Original oder in Kopie vorzulegen; eine Beglaubigung der Kopie kann verlangt werden. Die zuständige Behörde kann darüber hinaus verlangen, dass gleichwertige Anerkennungen nach Satz 1 in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.

(3) Eine Organisation ist als Güte- und Überwachungsgemeinschaft anzuerkennen, wenn sie

  • 1. eine vertretungsberechtigte natürliche Person benennt und deren Vertretungsbefugnis gegenüber der zuständigen Behörde nachweist,
  • 2. nachweist, dass sie eine technische Leitung und eine Stellvertretung bestellt hat, die die für Fachprüfer geltenden Anforderungen nach § 58 Absatz 1 erfüllen,
  • 3. eine ausreichende Anzahl von Fachprüfern bestellt hat, die die in § 58 Absatz 1 genannten Anforderungen erfüllen und an fachliche Weisungen der technischen Leitung gebunden sind,
  • 4. Grundsätze aufgestellt hat, die bei der Zertifizierung und Überwachung von Fachbetrieben zu beachten sind, und
  • 5. ein betriebliches Qualitätssicherungssystem nachweist.

Das Qualitätssicherungssystem nach Satz 1 Nummer 5 hat sicherzustellen, dass geeignete Organisationsstrukturen vorhanden sind, nach denen die Fachprüfer überwacht werden und die die ordnungsgemäße Überprüfung der Fachbetriebe gewährleisten.

(4) Für Nachweise einzelner Anerkennungsvoraussetzungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt § 52 Absatz 4 entsprechend.

(5) Die Anerkennung kann auf bestimmte Fachgebiete beschränkt werden. Sie kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden. Die Anerkennung gilt im gesamten Bundesgebiet.

(6) Über einen Antrag auf Anerkennung ist innerhalb einer Frist von vier Monaten zu entscheiden; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden. Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.

(1) Quality and monitoring associations require recognition by the competent authority. Recognized quality and monitoring associations are authorized to appoint specialist inspectors to certify and monitor specialist companies under Section 62(1).

(2) Recognitions from another Member State of the European Union or another State Party to the Agreement on the European Economic Area are equivalent to recognitions under subsection (1) if they are equivalent to them. Before commencing the activities under subsection (1), sentence 2, they must be submitted to the competent authority in the original or as a copy; certification of the copy may be required. The competent authority may also require equivalent recognitions under sentence 1 to be submitted in a certified German translation.

(3) An organization must be recognized as a quality and monitoring association if it

  • 1. designates a natural person authorized to represent it and demonstrates that person's power of representation to the competent authority,
  • 2. demonstrates that it has appointed a technical manager and a deputy who fulfil the requirements applicable to specialist inspectors under Section 58(1),
  • 3. has appointed a sufficient number of specialist inspectors who fulfil the requirements specified in Section 58(1) and are bound by the technical instructions of the technical manager,
  • 4. has established principles to be observed when certifying and monitoring specialist companies, and
  • 5. demonstrates an operational quality assurance system.

The quality assurance system under sentence 1, number 5, must ensure that suitable organizational structures exist under which the specialist inspectors are monitored and which ensure the proper inspection of specialist companies.

(4) Section 52(4) applies accordingly to evidence of individual recognition requirements from another Member State of the European Union or another State Party to the Agreement on the European Economic Area.

(5) Recognition may be restricted to specific specialist fields. It may be subject to a reservation of revocation, a time limit, conditions, requirements and a reservation of requirements. Recognition is valid throughout the federal territory.

(6) A decision on an application for recognition must be made within four months; Section 42a(2), sentences 2 to 4, of the Administrative Procedure Act applies. The recognition procedure may be conducted through a single point of contact.

(1) Güte- und Überwachungsgemeinschaften bedürfen der Anerkennung durch die zuständige Behörde. Anerkannte Güte- und Überwachungsgemeinschaften sind berechtigt, Fachprüfer zur Zertifizierung und Überwachung von Fachbetrieben nach § 62 Absatz 1 zu bestellen.

(2) Anerkennungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Anerkennungen nach Absatz 1 gleich, wenn sie ihnen gleichwertig sind. Sie sind der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeiten nach Absatz 1 Satz 2 im Original oder in Kopie vorzulegen; eine Beglaubigung der Kopie kann verlangt werden. Die zuständige Behörde kann darüber hinaus verlangen, dass gleichwertige Anerkennungen nach Satz 1 in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.

(3) Eine Organisation ist als Güte- und Überwachungsgemeinschaft anzuerkennen, wenn sie

  • 1. eine vertretungsberechtigte natürliche Person benennt und deren Vertretungsbefugnis gegenüber der zuständigen Behörde nachweist,
  • 2. nachweist, dass sie eine technische Leitung und eine Stellvertretung bestellt hat, die die für Fachprüfer geltenden Anforderungen nach § 58 Absatz 1 erfüllen,
  • 3. eine ausreichende Anzahl von Fachprüfern bestellt hat, die die in § 58 Absatz 1 genannten Anforderungen erfüllen und an fachliche Weisungen der technischen Leitung gebunden sind,
  • 4. Grundsätze aufgestellt hat, die bei der Zertifizierung und Überwachung von Fachbetrieben zu beachten sind, und
  • 5. ein betriebliches Qualitätssicherungssystem nachweist.

Das Qualitätssicherungssystem nach Satz 1 Nummer 5 hat sicherzustellen, dass geeignete Organisationsstrukturen vorhanden sind, nach denen die Fachprüfer überwacht werden und die die ordnungsgemäße Überprüfung der Fachbetriebe gewährleisten.

(4) Für Nachweise einzelner Anerkennungsvoraussetzungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt § 52 Absatz 4 entsprechend.

(5) Die Anerkennung kann auf bestimmte Fachgebiete beschränkt werden. Sie kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden. Die Anerkennung gilt im gesamten Bundesgebiet.

(6) Über einen Antrag auf Anerkennung ist innerhalb einer Frist von vier Monaten zu entscheiden; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden. Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.

§ 58 — Bestellung von Fachprüfern § 58 — Appointment of Specialist Inspectors § 58 — Bestellung von Fachprüfern

(1) Eine Güte- und Überwachungsgemeinschaft darf für die Zertifizierung und Überwachung von Fachbetrieben nur solche Personen als Fachprüfer bestellen, die

  • 1. für die Tätigkeit als Fachprüfer die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen,
  • 2. hinsichtlich ihrer Tätigkeit unabhängig sind; insbesondere darf kein Zusammenhang zwischen der Zertifizierung oder der Überwachung und anderen Leistungen für den Fachbetrieb bestehen,
  • 3. auf Grund ihrer Fachkunde und ihrer durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen in der Lage sind, Fachbetriebe daraufhin zu überprüfen, ob sie die Anforderungen nach § 62 Absatz 2 erfüllen,
  • 4. über die erforderlichen Kenntnisse der maßgeblichen Vorschriften des Wasser-, Bau-, Betriebssicherheits-, Immissionsschutz- und Abfallrechts und der technischen Regeln verfügen und
  • 5. von keiner anderen im Bundesgebiet tätigen Güte- und Überwachungsgemeinschaft bestellt sind.

Für die Zuverlässigkeit nach Satz 1 Nummer 1 gilt § 53 Absatz 2 bis 4 entsprechend. Die nach Satz 1 Nummer 3 erforderliche Fachkunde liegt vor, wenn der zu bestellende Fachprüfer ein ingenieur- oder naturwissenschaftliches Studium in einer für die ausgeübte Tätigkeit einschlägigen Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen hat oder über eine als gleichwertig anerkannte Berufsausbildung verfügt. Die Erfahrungen nach Satz 1 Nummer 3 erfordern eine mindestens fünfjährige berufliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Planung, der Errichtung, der Instandsetzung, des Betriebs oder der Prüfung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Die Güte- und Überwachungsgemeinschaft hat sich mittels einer Prüfung vor der Bestellung davon zu überzeugen, dass der zu bestellende Fachprüfer den Anforderungen nach Satz 1 Nummer 3 genügt. Das Ergebnis dieser Prüfung ist zu dokumentieren. Die Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 ist von der Güte- und Überwachungsgemeinschaft vor der Bestellung in einer Bestellungsakte zu dokumentieren.

(2) Von den Anforderungen an die Fachkunde und die Erfahrung nach Absatz 1 Satz 3 und 4 darf nach Zustimmung der zuständigen Behörde abgewichen werden. Dies gilt nicht für die technische Leitung.

(3) Mit der Bestellung ist dem Fachprüfer ein Bestellungsschreiben auszuhändigen.

(4) Eine Güte- und Überwachungsgemeinschaft kann mit einer anderen Güte- und Überwachungsgemeinschaft oder mit einer Sachverständigenorganisation vereinbaren, dass Personen, die von der anderen Organisation für die Zertifizierung und Überwachung von Fachbetrieben bestellt worden sind, für sie tätig werden, wenn sichergestellt ist, dass diese Personen

  • 1. an die nach § 57 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 bei der Zertifizierung und Überwachung von Fachbetrieben zu beachtenden Grundsätze der Güte- und Überwachungsgemeinschaft, für die sie tätig werden, gebunden sind und
  • 2. dem betrieblichen Qualitätssicherungssystem nach § 57 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 der Güte- und Überwachungsgemeinschaft, für die sie tätig werden, unterworfen sind.

(1) A quality and monitoring association may appoint as specialist inspectors for the certification and monitoring of specialist companies only persons who

  • 1. possess the reliability required for work as a specialist inspector,
  • 2. are independent with regard to their activities; in particular, there must be no connection between certification or monitoring and other services for the specialist company,
  • 3. on the basis of their expertise and experience acquired through practical work, are able to check whether specialist companies fulfil the requirements under Section 62(2),
  • 4. possess the necessary knowledge of the relevant provisions of water, construction, industrial safety, immission control and waste law and of the technical rules, and
  • 5. have not been appointed by any other quality and monitoring association operating within the federal territory.

Section 53(2) to (4) applies accordingly to the reliability under sentence 1, number 1. The expertise required under sentence 1, number 3, is present if the specialist inspector to be appointed has successfully completed a university degree in engineering or natural sciences in a field relevant to the activity performed or has completed vocational training recognized as equivalent. The experience under sentence 1, number 3, requires at least five years of professional activity in the planning, construction, repair, operation or testing of installations for handling substances hazardous to water. Before the appointment, the quality and monitoring association must satisfy itself by means of an examination that the specialist inspector to be appointed meets the requirements under sentence 1, number 3. The result of this examination must be documented. Before the appointment, the quality and monitoring association must document compliance with the requirements under sentence 1 in an appointment file.

(2) With the consent of the competent authority, deviations may be made from the requirements concerning expertise and experience under subsection (1), sentences 3 and 4. This does not apply to the technical management.

(3) Upon appointment, the specialist inspector must be handed a letter of appointment.

(4) A quality and monitoring association may agree with another quality and monitoring association or with an expert organization that persons appointed by the other organization to certify and monitor specialist companies may work for it, provided that it is ensured that those persons

  • 1. are bound by the principles of the quality and monitoring association for which they work that must be observed under Section 57(3), sentence 1, number 4, when certifying and monitoring specialist companies, and
  • 2. are subject to the operational quality assurance system under Section 57(3), sentence 1, number 5, of the quality and monitoring association for which they work.

(1) Eine Güte- und Überwachungsgemeinschaft darf für die Zertifizierung und Überwachung von Fachbetrieben nur solche Personen als Fachprüfer bestellen, die

  • 1. für die Tätigkeit als Fachprüfer die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen,
  • 2. hinsichtlich ihrer Tätigkeit unabhängig sind; insbesondere darf kein Zusammenhang zwischen der Zertifizierung oder der Überwachung und anderen Leistungen für den Fachbetrieb bestehen,
  • 3. auf Grund ihrer Fachkunde und ihrer durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen in der Lage sind, Fachbetriebe daraufhin zu überprüfen, ob sie die Anforderungen nach § 62 Absatz 2 erfüllen,
  • 4. über die erforderlichen Kenntnisse der maßgeblichen Vorschriften des Wasser-, Bau-, Betriebssicherheits-, Immissionsschutz- und Abfallrechts und der technischen Regeln verfügen und
  • 5. von keiner anderen im Bundesgebiet tätigen Güte- und Überwachungsgemeinschaft bestellt sind.

Für die Zuverlässigkeit nach Satz 1 Nummer 1 gilt § 53 Absatz 2 bis 4 entsprechend. Die nach Satz 1 Nummer 3 erforderliche Fachkunde liegt vor, wenn der zu bestellende Fachprüfer ein ingenieur- oder naturwissenschaftliches Studium in einer für die ausgeübte Tätigkeit einschlägigen Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen hat oder über eine als gleichwertig anerkannte Berufsausbildung verfügt. Die Erfahrungen nach Satz 1 Nummer 3 erfordern eine mindestens fünfjährige berufliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Planung, der Errichtung, der Instandsetzung, des Betriebs oder der Prüfung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Die Güte- und Überwachungsgemeinschaft hat sich mittels einer Prüfung vor der Bestellung davon zu überzeugen, dass der zu bestellende Fachprüfer den Anforderungen nach Satz 1 Nummer 3 genügt. Das Ergebnis dieser Prüfung ist zu dokumentieren. Die Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 ist von der Güte- und Überwachungsgemeinschaft vor der Bestellung in einer Bestellungsakte zu dokumentieren.

(2) Von den Anforderungen an die Fachkunde und die Erfahrung nach Absatz 1 Satz 3 und 4 darf nach Zustimmung der zuständigen Behörde abgewichen werden. Dies gilt nicht für die technische Leitung.

(3) Mit der Bestellung ist dem Fachprüfer ein Bestellungsschreiben auszuhändigen.

(4) Eine Güte- und Überwachungsgemeinschaft kann mit einer anderen Güte- und Überwachungsgemeinschaft oder mit einer Sachverständigenorganisation vereinbaren, dass Personen, die von der anderen Organisation für die Zertifizierung und Überwachung von Fachbetrieben bestellt worden sind, für sie tätig werden, wenn sichergestellt ist, dass diese Personen

  • 1. an die nach § 57 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 bei der Zertifizierung und Überwachung von Fachbetrieben zu beachtenden Grundsätze der Güte- und Überwachungsgemeinschaft, für die sie tätig werden, gebunden sind und
  • 2. dem betrieblichen Qualitätssicherungssystem nach § 57 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 der Güte- und Überwachungsgemeinschaft, für die sie tätig werden, unterworfen sind.
§ 59 — Widerruf und Erlöschen der Anerkennung; Erlöschen der Bestellung von Fachprüfern § 59 — Widerruf und Erlöschen der Anerkennung; Erlöschen der Bestellung von Fachprüfern § 59 — Widerruf und Erlöschen der Anerkennung; Erlöschen der Bestellung von Fachprüfern

(1) Die Anerkennung der Güte- und Überwachungsgemeinschaft kann unbeschadet des § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen werden, wenn die Güte- und Überwachungsgemeinschaft

  • 1. eine der Anforderungen nach § 57 Absatz 3 oder Absatz 4 nicht mehr erfüllt,
  • 2. trotz Aufforderung durch die zuständige Behörde einem Fachbetrieb, der die Voraussetzungen nach § 62 Absatz 2 nicht mehr erfüllt oder wiederholt fachbetriebspflichtige Arbeiten fehlerhaft durchgeführt hat, nicht die Zertifizierung entzieht oder
  • 3. Verpflichtungen nach § 60 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 oder Nummer 8, § 61 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 4 oder § 62 Absatz 2 nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt.

(2) Mit der Auflösung der Güte- und Überwachungsgemeinschaft oder der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt die Anerkennung. Die zuständige Behörde kann im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Antrag die Güte- und Überwachungsgemeinschaft für einen befristeten Zeitraum erneut anerkennen.

(3) Die Bestellung eines Fachprüfers erlischt, wenn

  • 1. sie aufgehoben wird,
  • 2. der Fachprüfer aus der Güte- und Überwachungsgemeinschaft, von der er bestellt wurde, ausscheidet oder
  • 3. die Anerkennung der Güte- und Überwachungsgemeinschaft, von der der Fachprüfer bestellt wurde, nach Absatz 1 widerrufen wird oder nach Absatz 2 Satz 1 erlischt.

Der Fachprüfer hat in den Fällen des Satzes 1 das Bestellungsschreiben nach § 58 Absatz 3 zurückzugeben.

(1) Die Anerkennung der Güte- und Überwachungsgemeinschaft kann unbeschadet des § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen werden, wenn die Güte- und Überwachungsgemeinschaft

  • 1. eine der Anforderungen nach § 57 Absatz 3 oder Absatz 4 nicht mehr erfüllt,
  • 2. trotz Aufforderung durch die zuständige Behörde einem Fachbetrieb, der die Voraussetzungen nach § 62 Absatz 2 nicht mehr erfüllt oder wiederholt fachbetriebspflichtige Arbeiten fehlerhaft durchgeführt hat, nicht die Zertifizierung entzieht oder
  • 3. Verpflichtungen nach § 60 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 oder Nummer 8, § 61 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 4 oder § 62 Absatz 2 nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt.

(2) Mit der Auflösung der Güte- und Überwachungsgemeinschaft oder der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt die Anerkennung. Die zuständige Behörde kann im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Antrag die Güte- und Überwachungsgemeinschaft für einen befristeten Zeitraum erneut anerkennen.

(3) Die Bestellung eines Fachprüfers erlischt, wenn

  • 1. sie aufgehoben wird,
  • 2. der Fachprüfer aus der Güte- und Überwachungsgemeinschaft, von der er bestellt wurde, ausscheidet oder
  • 3. die Anerkennung der Güte- und Überwachungsgemeinschaft, von der der Fachprüfer bestellt wurde, nach Absatz 1 widerrufen wird oder nach Absatz 2 Satz 1 erlischt.

Der Fachprüfer hat in den Fällen des Satzes 1 das Bestellungsschreiben nach § 58 Absatz 3 zurückzugeben.

(1) Die Anerkennung der Güte- und Überwachungsgemeinschaft kann unbeschadet des § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen werden, wenn die Güte- und Überwachungsgemeinschaft

  • 1. eine der Anforderungen nach § 57 Absatz 3 oder Absatz 4 nicht mehr erfüllt,
  • 2. trotz Aufforderung durch die zuständige Behörde einem Fachbetrieb, der die Voraussetzungen nach § 62 Absatz 2 nicht mehr erfüllt oder wiederholt fachbetriebspflichtige Arbeiten fehlerhaft durchgeführt hat, nicht die Zertifizierung entzieht oder
  • 3. Verpflichtungen nach § 60 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 oder Nummer 8, § 61 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 4 oder § 62 Absatz 2 nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt.

(2) Mit der Auflösung der Güte- und Überwachungsgemeinschaft oder der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt die Anerkennung. Die zuständige Behörde kann im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Antrag die Güte- und Überwachungsgemeinschaft für einen befristeten Zeitraum erneut anerkennen.

(3) Die Bestellung eines Fachprüfers erlischt, wenn

  • 1. sie aufgehoben wird,
  • 2. der Fachprüfer aus der Güte- und Überwachungsgemeinschaft, von der er bestellt wurde, ausscheidet oder
  • 3. die Anerkennung der Güte- und Überwachungsgemeinschaft, von der der Fachprüfer bestellt wurde, nach Absatz 1 widerrufen wird oder nach Absatz 2 Satz 1 erlischt.

Der Fachprüfer hat in den Fällen des Satzes 1 das Bestellungsschreiben nach § 58 Absatz 3 zurückzugeben.

§ 60 — Pflichten von Güte- und Überwachungsgemeinschaften und Fachprüfern § 60 — Pflichten von Güte- und Überwachungsgemeinschaften und Fachprüfern § 60 — Pflichten von Güte- und Überwachungsgemeinschaften und Fachprüfern

(1) Die Güte- und Überwachungsgemeinschaft ist verpflichtet,

    1. die Bestellung eines Fachprüfers aufzuheben, wenn
    • a) die Bestellung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
    • b) der Fachprüfer wiederholt grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen Pflichten nach Absatz 2 verstoßen hat oder die in § 58 Absatz 1 aufgeführten Anforderungen an Fachprüfer nicht mehr erfüllt oder
    • c) die zuständige Behörde die Aufhebung der Bestellung anordnet,
    1. die Bestellung der Fachprüfer, ihre Tätigkeitsbereiche, die Änderung ihrer Tätigkeitsbereiche sowie das Erlöschen der Bestellung der Fachprüfer der zuständigen Behörde innerhalb von vier Wochen anzuzeigen,
    1. jeweils bis zum 31. März eines Jahres für das vergangene Kalenderjahr der zuständigen Behörde zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben Änderungen der Organisationsstruktur zu übermitteln,
    1. der zuständigen Behörde unverzüglich einen Wechsel der vertretungsberechtigten Person mitzuteilen,
    1. sicherzustellen, dass die technische Leitung, ihre Stellvertretung und die Fachprüfer regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, an Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen,
    1. mindestens viermal im Jahr einen internen Austausch der bei den Zertifizierungen und der Überwachung der Fachbetriebe gewonnenen Erkenntnisse durchzuführen, der auch für Schulungen des Personals der Fachbetriebe genutzt wird,
    1. an einem jährlichen Erfahrungsaustausch der technischen Leitungen der Güte- und Überwachungsgemeinschaften teilzunehmen,
    1. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihr im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werden, nicht unbefugt zu offenbaren oder zu verwerten und
    1. der zuständigen Behörde unverzüglich die Auflösung der Güte- und Überwachungsgemeinschaft mitzuteilen.

(2) Fachprüfer dürfen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werden, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten.

(1) Die Güte- und Überwachungsgemeinschaft ist verpflichtet,

    1. die Bestellung eines Fachprüfers aufzuheben, wenn
    • a) die Bestellung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
    • b) der Fachprüfer wiederholt grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen Pflichten nach Absatz 2 verstoßen hat oder die in § 58 Absatz 1 aufgeführten Anforderungen an Fachprüfer nicht mehr erfüllt oder
    • c) die zuständige Behörde die Aufhebung der Bestellung anordnet,
    1. die Bestellung der Fachprüfer, ihre Tätigkeitsbereiche, die Änderung ihrer Tätigkeitsbereiche sowie das Erlöschen der Bestellung der Fachprüfer der zuständigen Behörde innerhalb von vier Wochen anzuzeigen,
    1. jeweils bis zum 31. März eines Jahres für das vergangene Kalenderjahr der zuständigen Behörde zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben Änderungen der Organisationsstruktur zu übermitteln,
    1. der zuständigen Behörde unverzüglich einen Wechsel der vertretungsberechtigten Person mitzuteilen,
    1. sicherzustellen, dass die technische Leitung, ihre Stellvertretung und die Fachprüfer regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, an Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen,
    1. mindestens viermal im Jahr einen internen Austausch der bei den Zertifizierungen und der Überwachung der Fachbetriebe gewonnenen Erkenntnisse durchzuführen, der auch für Schulungen des Personals der Fachbetriebe genutzt wird,
    1. an einem jährlichen Erfahrungsaustausch der technischen Leitungen der Güte- und Überwachungsgemeinschaften teilzunehmen,
    1. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihr im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werden, nicht unbefugt zu offenbaren oder zu verwerten und
    1. der zuständigen Behörde unverzüglich die Auflösung der Güte- und Überwachungsgemeinschaft mitzuteilen.

(2) Fachprüfer dürfen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werden, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten.

(1) Die Güte- und Überwachungsgemeinschaft ist verpflichtet,

    1. die Bestellung eines Fachprüfers aufzuheben, wenn
    • a) die Bestellung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
    • b) der Fachprüfer wiederholt grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen Pflichten nach Absatz 2 verstoßen hat oder die in § 58 Absatz 1 aufgeführten Anforderungen an Fachprüfer nicht mehr erfüllt oder
    • c) die zuständige Behörde die Aufhebung der Bestellung anordnet,
    1. die Bestellung der Fachprüfer, ihre Tätigkeitsbereiche, die Änderung ihrer Tätigkeitsbereiche sowie das Erlöschen der Bestellung der Fachprüfer der zuständigen Behörde innerhalb von vier Wochen anzuzeigen,
    1. jeweils bis zum 31. März eines Jahres für das vergangene Kalenderjahr der zuständigen Behörde zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben Änderungen der Organisationsstruktur zu übermitteln,
    1. der zuständigen Behörde unverzüglich einen Wechsel der vertretungsberechtigten Person mitzuteilen,
    1. sicherzustellen, dass die technische Leitung, ihre Stellvertretung und die Fachprüfer regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, an Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen,
    1. mindestens viermal im Jahr einen internen Austausch der bei den Zertifizierungen und der Überwachung der Fachbetriebe gewonnenen Erkenntnisse durchzuführen, der auch für Schulungen des Personals der Fachbetriebe genutzt wird,
    1. an einem jährlichen Erfahrungsaustausch der technischen Leitungen der Güte- und Überwachungsgemeinschaften teilzunehmen,
    1. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihr im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werden, nicht unbefugt zu offenbaren oder zu verwerten und
    1. der zuständigen Behörde unverzüglich die Auflösung der Güte- und Überwachungsgemeinschaft mitzuteilen.

(2) Fachprüfer dürfen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werden, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten.

§ 61 — Gemeinsame Pflichten der Sachverständigenorganisationen und der Güte- und Überwachungsgemeinschaften § 61 — Gemeinsame Pflichten der Sachverständigenorganisationen und der Güte- und Überwachungsgemeinschaften § 61 — Gemeinsame Pflichten der Sachverständigenorganisationen und der Güte- und Überwachungsgemeinschaften

(1) Sachverständigenorganisationen, die berechtigt sind, Fachbetriebe zu zertifizieren und zu überwachen, sowie Güte- und Überwachungsgemeinschaften sind verpflichtet,

  • 1. die Einhaltung der Anforderungen nach § 62 Absatz 2 sowie das ordnungsgemäße Arbeiten des Fachbetriebs regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, sowie bei gegebenem Anlass zu kontrollieren und Art, Umfang und Ergebnisse sowie Ort und Zeitpunkt der jeweiligen Kontrolle zu dokumentieren,
  • 2. die bei den Kontrollen der Fachbetriebe gewonnenen Erkenntnisse zu sammeln und auszuwerten,
  • 3. der zuständigen Behörde die bei den Kontrollen der Fachbetriebe gewonnenen Erkenntnisse jeweils bis zum 31. März eines Jahres für das vergangene Kalenderjahr zu übermitteln.

Zu den Kontrollen nach Satz 1 Nummer 1 gehören insbesondere Kontrollen der Ergebnisse und der Qualität von praktischen, vom Fachbetrieb ausgeführten Tätigkeiten, Kontrollen der Teilnahme an Schulungen oder Fortbildungsveranstaltungen nach Absatz 2 sowie Kontrollen der Geräte und Ausrüstungsteile nach § 62 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.

(2) Sachverständigenorganisationen und Güte- und Überwachungsgemeinschaften müssen für ihr Tätigkeitsgebiet Schulungen anbieten, mit denen der betrieblich verantwortlichen Person und dem eingesetzten Personal der Fachbetriebe die erforderlichen Kenntnisse, insbesondere auf den in § 62 Absatz 2 Satz 2 genannten Gebieten, vermittelt werden.

(3) Sachverständigenorganisationen und Güte- und Überwachungsgemeinschaften müssen Fachbetriebe, die für Dritte tätig werden, unverzüglich nach der Zertifizierung in geeigneter Weise im Internet bekannt machen; die Angaben sind aktuell zu halten. Bei der Bekanntmachung nach Satz 1 sind die Fachbereiche und Tätigkeiten anzugeben, in denen der Fachbetrieb von der Sachverständigenorganisation oder der Güte- und Überwachungsgemeinschaft überwacht wird.

(4) Sachverständigenorganisationen und Güte- und Überwachungsgemeinschaften sind verpflichtet, einem Fachbetrieb die Zertifizierung unverzüglich zu entziehen, wenn dieser

  • 1. wiederholt fachbetriebspflichtige Arbeiten fehlerhaft durchgeführt hat,
  • 2. die in § 62 Absatz 2 und § 63 Absatz 1 aufgeführten Anforderungen an Fachbetriebe nicht mehr erfüllt oder
  • 3. die Pflicht nach § 63 Absatz 2 nicht erfüllt.

(1) Sachverständigenorganisationen, die berechtigt sind, Fachbetriebe zu zertifizieren und zu überwachen, sowie Güte- und Überwachungsgemeinschaften sind verpflichtet,

  • 1. die Einhaltung der Anforderungen nach § 62 Absatz 2 sowie das ordnungsgemäße Arbeiten des Fachbetriebs regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, sowie bei gegebenem Anlass zu kontrollieren und Art, Umfang und Ergebnisse sowie Ort und Zeitpunkt der jeweiligen Kontrolle zu dokumentieren,
  • 2. die bei den Kontrollen der Fachbetriebe gewonnenen Erkenntnisse zu sammeln und auszuwerten,
  • 3. der zuständigen Behörde die bei den Kontrollen der Fachbetriebe gewonnenen Erkenntnisse jeweils bis zum 31. März eines Jahres für das vergangene Kalenderjahr zu übermitteln.

Zu den Kontrollen nach Satz 1 Nummer 1 gehören insbesondere Kontrollen der Ergebnisse und der Qualität von praktischen, vom Fachbetrieb ausgeführten Tätigkeiten, Kontrollen der Teilnahme an Schulungen oder Fortbildungsveranstaltungen nach Absatz 2 sowie Kontrollen der Geräte und Ausrüstungsteile nach § 62 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.

(2) Sachverständigenorganisationen und Güte- und Überwachungsgemeinschaften müssen für ihr Tätigkeitsgebiet Schulungen anbieten, mit denen der betrieblich verantwortlichen Person und dem eingesetzten Personal der Fachbetriebe die erforderlichen Kenntnisse, insbesondere auf den in § 62 Absatz 2 Satz 2 genannten Gebieten, vermittelt werden.

(3) Sachverständigenorganisationen und Güte- und Überwachungsgemeinschaften müssen Fachbetriebe, die für Dritte tätig werden, unverzüglich nach der Zertifizierung in geeigneter Weise im Internet bekannt machen; die Angaben sind aktuell zu halten. Bei der Bekanntmachung nach Satz 1 sind die Fachbereiche und Tätigkeiten anzugeben, in denen der Fachbetrieb von der Sachverständigenorganisation oder der Güte- und Überwachungsgemeinschaft überwacht wird.

(4) Sachverständigenorganisationen und Güte- und Überwachungsgemeinschaften sind verpflichtet, einem Fachbetrieb die Zertifizierung unverzüglich zu entziehen, wenn dieser

  • 1. wiederholt fachbetriebspflichtige Arbeiten fehlerhaft durchgeführt hat,
  • 2. die in § 62 Absatz 2 und § 63 Absatz 1 aufgeführten Anforderungen an Fachbetriebe nicht mehr erfüllt oder
  • 3. die Pflicht nach § 63 Absatz 2 nicht erfüllt.

(1) Sachverständigenorganisationen, die berechtigt sind, Fachbetriebe zu zertifizieren und zu überwachen, sowie Güte- und Überwachungsgemeinschaften sind verpflichtet,

  • 1. die Einhaltung der Anforderungen nach § 62 Absatz 2 sowie das ordnungsgemäße Arbeiten des Fachbetriebs regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, sowie bei gegebenem Anlass zu kontrollieren und Art, Umfang und Ergebnisse sowie Ort und Zeitpunkt der jeweiligen Kontrolle zu dokumentieren,
  • 2. die bei den Kontrollen der Fachbetriebe gewonnenen Erkenntnisse zu sammeln und auszuwerten,
  • 3. der zuständigen Behörde die bei den Kontrollen der Fachbetriebe gewonnenen Erkenntnisse jeweils bis zum 31. März eines Jahres für das vergangene Kalenderjahr zu übermitteln.

Zu den Kontrollen nach Satz 1 Nummer 1 gehören insbesondere Kontrollen der Ergebnisse und der Qualität von praktischen, vom Fachbetrieb ausgeführten Tätigkeiten, Kontrollen der Teilnahme an Schulungen oder Fortbildungsveranstaltungen nach Absatz 2 sowie Kontrollen der Geräte und Ausrüstungsteile nach § 62 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.

(2) Sachverständigenorganisationen und Güte- und Überwachungsgemeinschaften müssen für ihr Tätigkeitsgebiet Schulungen anbieten, mit denen der betrieblich verantwortlichen Person und dem eingesetzten Personal der Fachbetriebe die erforderlichen Kenntnisse, insbesondere auf den in § 62 Absatz 2 Satz 2 genannten Gebieten, vermittelt werden.

(3) Sachverständigenorganisationen und Güte- und Überwachungsgemeinschaften müssen Fachbetriebe, die für Dritte tätig werden, unverzüglich nach der Zertifizierung in geeigneter Weise im Internet bekannt machen; die Angaben sind aktuell zu halten. Bei der Bekanntmachung nach Satz 1 sind die Fachbereiche und Tätigkeiten anzugeben, in denen der Fachbetrieb von der Sachverständigenorganisation oder der Güte- und Überwachungsgemeinschaft überwacht wird.

(4) Sachverständigenorganisationen und Güte- und Überwachungsgemeinschaften sind verpflichtet, einem Fachbetrieb die Zertifizierung unverzüglich zu entziehen, wenn dieser

  • 1. wiederholt fachbetriebspflichtige Arbeiten fehlerhaft durchgeführt hat,
  • 2. die in § 62 Absatz 2 und § 63 Absatz 1 aufgeführten Anforderungen an Fachbetriebe nicht mehr erfüllt oder
  • 3. die Pflicht nach § 63 Absatz 2 nicht erfüllt.
§ 62 — Fachbetriebe; Zertifizierung von Fachbetrieben § 62 — Fachbetriebe; Zertifizierung von Fachbetrieben § 62 — Fachbetriebe; Zertifizierung von Fachbetrieben

(1) Betriebe, die die in § 45 Absatz 1 genannten Tätigkeiten an den dort genannten Anlagen und Anlagenteilen ausführen, bedürfen der Zertifizierung als Fachbetrieb durch eine Sachverständigenorganisation oder eine Güte- und Überwachungsgemeinschaft. Die Zertifizierung kann auf bestimmte Tätigkeiten beschränkt werden. Sie ist auf einen Zeitraum von zwei Jahren zu befristen.

(2) Eine Sachverständigenorganisation oder eine Güte- und Überwachungsgemeinschaft darf einen Betrieb nur als Fachbetrieb zertifizieren, wenn dieser Betrieb

  • 1. über die Geräte und Ausrüstungsteile verfügt, durch die die Erfüllung der Anforderungen nach § 62 Absatz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und dieser Verordnung gewährleistet wird,
    1. eine betrieblich verantwortliche Person bestellt hat mit
    • a) erfolgreich abgeschlossener Meisterprüfung in einem einschlägigen Handwerk, mit erfolgreichem Abschluss eines ingenieurwissenschaftlichen Studiums in einer für die ausgeübte Tätigkeit einschlägigen Fachrichtung oder mit einer geeigneten gleichwertigen Ausbildung,
    • b) mindestens zweijähriger Praxis in dem Tätigkeitsgebiet des Fachbetriebs und
    • c) ausreichenden Kenntnissen in den in Satz 2 genannten Bereichen, die in einer Prüfung nachgewiesen wurden,
    1. nur Personal einsetzt, das über die erforderlichen Fähigkeiten für die vorgesehenen Tätigkeiten verfügt, beispielsweise auch an Schulungen von Herstellern zu einzusetzenden Produkten teilgenommen hat, und
    1. Arbeitsbedingungen schafft, die eine ordnungsgemäße Ausführung der Tätigkeiten gewährleisten.

Die Kenntnisse nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c müssen Folgendes umfassen:
- 1. Aufbau und Funktionsweise der Anlagen sowie deren Gefährdungspotenzial,
- 2. Eigenschaften der Stoffe, mit denen in den Anlagen umgegangen wird, insbesondere hinsichtlich ihrer Wassergefährdung,
- 3. maßgebliche Vorschriften des Wasser-, Bau-, Betriebssicherheits-, Immissionsschutz- und Abfallrechts und
- 4. Anforderungen an das Verarbeiten von bestimmten Bauprodukten und Anlagenteilen.

(3) Die Sachverständigenorganisation oder die Güte- und Überwachungsgemeinschaft stellt nach abgeschlossener Zertifizierung eine Urkunde über die Zertifizierung aus. Die Urkunde muss folgende Angaben enthalten:

  • 1. Name und Anschrift des Fachbetriebs,
  • 2. Name und Anschrift der Sachverständigenorganisation oder der Güte- und Überwachungsgemeinschaft, die den Betrieb zertifiziert hat,
  • 3. eine Beschreibung des Tätigkeitsbereichs des Fachbetriebs sowie
  • 4. die Geltungsdauer der Zertifizierung.

(4) Als Fachbetrieb gilt auch, wer die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllt und berechtigt ist, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Tätigkeiten durchzuführen, die in der Bundesrepublik Deutschland nach § 45 Fachbetrieben vorbehalten sind, sofern der Betrieb in dem anderen Staat einer gleichwertigen Überwachung unterliegt.

(1) Betriebe, die die in § 45 Absatz 1 genannten Tätigkeiten an den dort genannten Anlagen und Anlagenteilen ausführen, bedürfen der Zertifizierung als Fachbetrieb durch eine Sachverständigenorganisation oder eine Güte- und Überwachungsgemeinschaft. Die Zertifizierung kann auf bestimmte Tätigkeiten beschränkt werden. Sie ist auf einen Zeitraum von zwei Jahren zu befristen.

(2) Eine Sachverständigenorganisation oder eine Güte- und Überwachungsgemeinschaft darf einen Betrieb nur als Fachbetrieb zertifizieren, wenn dieser Betrieb

  • 1. über die Geräte und Ausrüstungsteile verfügt, durch die die Erfüllung der Anforderungen nach § 62 Absatz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und dieser Verordnung gewährleistet wird,
    1. eine betrieblich verantwortliche Person bestellt hat mit
    • a) erfolgreich abgeschlossener Meisterprüfung in einem einschlägigen Handwerk, mit erfolgreichem Abschluss eines ingenieurwissenschaftlichen Studiums in einer für die ausgeübte Tätigkeit einschlägigen Fachrichtung oder mit einer geeigneten gleichwertigen Ausbildung,
    • b) mindestens zweijähriger Praxis in dem Tätigkeitsgebiet des Fachbetriebs und
    • c) ausreichenden Kenntnissen in den in Satz 2 genannten Bereichen, die in einer Prüfung nachgewiesen wurden,
    1. nur Personal einsetzt, das über die erforderlichen Fähigkeiten für die vorgesehenen Tätigkeiten verfügt, beispielsweise auch an Schulungen von Herstellern zu einzusetzenden Produkten teilgenommen hat, und
    1. Arbeitsbedingungen schafft, die eine ordnungsgemäße Ausführung der Tätigkeiten gewährleisten.

Die Kenntnisse nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c müssen Folgendes umfassen:
- 1. Aufbau und Funktionsweise der Anlagen sowie deren Gefährdungspotenzial,
- 2. Eigenschaften der Stoffe, mit denen in den Anlagen umgegangen wird, insbesondere hinsichtlich ihrer Wassergefährdung,
- 3. maßgebliche Vorschriften des Wasser-, Bau-, Betriebssicherheits-, Immissionsschutz- und Abfallrechts und
- 4. Anforderungen an das Verarbeiten von bestimmten Bauprodukten und Anlagenteilen.

(3) Die Sachverständigenorganisation oder die Güte- und Überwachungsgemeinschaft stellt nach abgeschlossener Zertifizierung eine Urkunde über die Zertifizierung aus. Die Urkunde muss folgende Angaben enthalten:

  • 1. Name und Anschrift des Fachbetriebs,
  • 2. Name und Anschrift der Sachverständigenorganisation oder der Güte- und Überwachungsgemeinschaft, die den Betrieb zertifiziert hat,
  • 3. eine Beschreibung des Tätigkeitsbereichs des Fachbetriebs sowie
  • 4. die Geltungsdauer der Zertifizierung.

(4) Als Fachbetrieb gilt auch, wer die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllt und berechtigt ist, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Tätigkeiten durchzuführen, die in der Bundesrepublik Deutschland nach § 45 Fachbetrieben vorbehalten sind, sofern der Betrieb in dem anderen Staat einer gleichwertigen Überwachung unterliegt.

(1) Betriebe, die die in § 45 Absatz 1 genannten Tätigkeiten an den dort genannten Anlagen und Anlagenteilen ausführen, bedürfen der Zertifizierung als Fachbetrieb durch eine Sachverständigenorganisation oder eine Güte- und Überwachungsgemeinschaft. Die Zertifizierung kann auf bestimmte Tätigkeiten beschränkt werden. Sie ist auf einen Zeitraum von zwei Jahren zu befristen.

(2) Eine Sachverständigenorganisation oder eine Güte- und Überwachungsgemeinschaft darf einen Betrieb nur als Fachbetrieb zertifizieren, wenn dieser Betrieb

  • 1. über die Geräte und Ausrüstungsteile verfügt, durch die die Erfüllung der Anforderungen nach § 62 Absatz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und dieser Verordnung gewährleistet wird,
    1. eine betrieblich verantwortliche Person bestellt hat mit
    • a) erfolgreich abgeschlossener Meisterprüfung in einem einschlägigen Handwerk, mit erfolgreichem Abschluss eines ingenieurwissenschaftlichen Studiums in einer für die ausgeübte Tätigkeit einschlägigen Fachrichtung oder mit einer geeigneten gleichwertigen Ausbildung,
    • b) mindestens zweijähriger Praxis in dem Tätigkeitsgebiet des Fachbetriebs und
    • c) ausreichenden Kenntnissen in den in Satz 2 genannten Bereichen, die in einer Prüfung nachgewiesen wurden,
    1. nur Personal einsetzt, das über die erforderlichen Fähigkeiten für die vorgesehenen Tätigkeiten verfügt, beispielsweise auch an Schulungen von Herstellern zu einzusetzenden Produkten teilgenommen hat, und
    1. Arbeitsbedingungen schafft, die eine ordnungsgemäße Ausführung der Tätigkeiten gewährleisten.

Die Kenntnisse nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c müssen Folgendes umfassen:
- 1. Aufbau und Funktionsweise der Anlagen sowie deren Gefährdungspotenzial,
- 2. Eigenschaften der Stoffe, mit denen in den Anlagen umgegangen wird, insbesondere hinsichtlich ihrer Wassergefährdung,
- 3. maßgebliche Vorschriften des Wasser-, Bau-, Betriebssicherheits-, Immissionsschutz- und Abfallrechts und
- 4. Anforderungen an das Verarbeiten von bestimmten Bauprodukten und Anlagenteilen.

(3) Die Sachverständigenorganisation oder die Güte- und Überwachungsgemeinschaft stellt nach abgeschlossener Zertifizierung eine Urkunde über die Zertifizierung aus. Die Urkunde muss folgende Angaben enthalten:

  • 1. Name und Anschrift des Fachbetriebs,
  • 2. Name und Anschrift der Sachverständigenorganisation oder der Güte- und Überwachungsgemeinschaft, die den Betrieb zertifiziert hat,
  • 3. eine Beschreibung des Tätigkeitsbereichs des Fachbetriebs sowie
  • 4. die Geltungsdauer der Zertifizierung.

(4) Als Fachbetrieb gilt auch, wer die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllt und berechtigt ist, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Tätigkeiten durchzuführen, die in der Bundesrepublik Deutschland nach § 45 Fachbetrieben vorbehalten sind, sofern der Betrieb in dem anderen Staat einer gleichwertigen Überwachung unterliegt.

§ 63 — Pflichten der Fachbetriebe § 63 — Pflichten der Fachbetriebe § 63 — Pflichten der Fachbetriebe

(1) Der Fachbetrieb hat sicherzustellen, dass die betrieblich verantwortliche Person mindestens alle zwei Jahre sowie das eingesetzte Personal regelmäßig an Schulungen nach § 61 Absatz 2 oder an anderen gleichwertigen Fortbildungsveranstaltungen teilnimmt.

(2) Fachbetriebe sind verpflichtet, der Sachverständigenorganisation oder der Güte- und Überwachungsgemeinschaft, die sie überwacht, Änderungen ihrer Organisationsstruktur unverzüglich mitzuteilen.

(3) Ein Betrieb, dem die Zertifizierung als Fachbetrieb entzogen wurde, hat die Zertifizierungsurkunde nach § 62 Absatz 3 der Sachverständigenorganisation oder der Güte- und Überwachungsgemeinschaft unverzüglich zurückzugeben; sie darf nicht weiter verwendet werden.

(1) Der Fachbetrieb hat sicherzustellen, dass die betrieblich verantwortliche Person mindestens alle zwei Jahre sowie das eingesetzte Personal regelmäßig an Schulungen nach § 61 Absatz 2 oder an anderen gleichwertigen Fortbildungsveranstaltungen teilnimmt.

(2) Fachbetriebe sind verpflichtet, der Sachverständigenorganisation oder der Güte- und Überwachungsgemeinschaft, die sie überwacht, Änderungen ihrer Organisationsstruktur unverzüglich mitzuteilen.

(3) Ein Betrieb, dem die Zertifizierung als Fachbetrieb entzogen wurde, hat die Zertifizierungsurkunde nach § 62 Absatz 3 der Sachverständigenorganisation oder der Güte- und Überwachungsgemeinschaft unverzüglich zurückzugeben; sie darf nicht weiter verwendet werden.

(1) Der Fachbetrieb hat sicherzustellen, dass die betrieblich verantwortliche Person mindestens alle zwei Jahre sowie das eingesetzte Personal regelmäßig an Schulungen nach § 61 Absatz 2 oder an anderen gleichwertigen Fortbildungsveranstaltungen teilnimmt.

(2) Fachbetriebe sind verpflichtet, der Sachverständigenorganisation oder der Güte- und Überwachungsgemeinschaft, die sie überwacht, Änderungen ihrer Organisationsstruktur unverzüglich mitzuteilen.

(3) Ein Betrieb, dem die Zertifizierung als Fachbetrieb entzogen wurde, hat die Zertifizierungsurkunde nach § 62 Absatz 3 der Sachverständigenorganisation oder der Güte- und Überwachungsgemeinschaft unverzüglich zurückzugeben; sie darf nicht weiter verwendet werden.

§ 64 — Nachweis der Fachbetriebseigenschaft § 64 — Nachweis der Fachbetriebseigenschaft § 64 — Nachweis der Fachbetriebseigenschaft

Fachbetriebe haben die Fachbetriebseigenschaft unaufgefordert gegenüber dem Betreiber einer Anlage nachzuweisen, wenn dieser den Fachbetrieb mit fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten beauftragt. Gegenüber der zuständigen Behörde haben sie ihre Fachbetriebseigenschaft auf Verlangen nachzuweisen. Der Nachweis nach den Sätzen 1 und 2 ist geführt, wenn der Fachbetrieb die Zertifizierungsurkunde nach § 62 Absatz 3 oder eine beglaubigte Kopie der Zertifizierungsurkunde vorlegt. Die Sätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 62 Absatz 4 mit der Maßgabe, dass die Berechtigung und die gleichwertige Kontrolle nachzuweisen sind; § 52 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Fachbetriebe haben die Fachbetriebseigenschaft unaufgefordert gegenüber dem Betreiber einer Anlage nachzuweisen, wenn dieser den Fachbetrieb mit fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten beauftragt. Gegenüber der zuständigen Behörde haben sie ihre Fachbetriebseigenschaft auf Verlangen nachzuweisen. Der Nachweis nach den Sätzen 1 und 2 ist geführt, wenn der Fachbetrieb die Zertifizierungsurkunde nach § 62 Absatz 3 oder eine beglaubigte Kopie der Zertifizierungsurkunde vorlegt. Die Sätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 62 Absatz 4 mit der Maßgabe, dass die Berechtigung und die gleichwertige Kontrolle nachzuweisen sind; § 52 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Fachbetriebe haben die Fachbetriebseigenschaft unaufgefordert gegenüber dem Betreiber einer Anlage nachzuweisen, wenn dieser den Fachbetrieb mit fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten beauftragt. Gegenüber der zuständigen Behörde haben sie ihre Fachbetriebseigenschaft auf Verlangen nachzuweisen. Der Nachweis nach den Sätzen 1 und 2 ist geführt, wenn der Fachbetrieb die Zertifizierungsurkunde nach § 62 Absatz 3 oder eine beglaubigte Kopie der Zertifizierungsurkunde vorlegt. Die Sätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 62 Absatz 4 mit der Maßgabe, dass die Berechtigung und die gleichwertige Kontrolle nachzuweisen sind; § 52 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Kapitel 5 — Ordnungswidrigkeiten; Schlussvorschriften Kapitel 5 — Ordnungswidrigkeiten; Schlussvorschriften Kapitel 5 — Ordnungswidrigkeiten; Schlussvorschriften
§ 65 — Ordnungswidrigkeiten § 65 — Administrative Offences § 65 — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • 1. entgegen § 7 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
  • 2. entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 2.2 eine Anlage nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,
  • 3. entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 5.1 Buchstabe a einen Vorgang nicht überwacht oder sich nicht oder nicht rechtzeitig vom ordnungsgemäßen Zustand einer dort genannten Sicherheitseinrichtung überzeugt,
  • 4. entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 5.1 Buchstabe b eine Belastungsgrenze einer Anlage oder einer Sicherheitseinrichtung nicht einhält,
  • 5. entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 6.1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  • 6. entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 6.2 Satz 2 oder Nummer 6.3 eine Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift,
  • 7. entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 6.2 Satz 3 eine Benachrichtigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
  • 8. entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 6.4 eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig prüfen lässt,
  • 9. entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 6.5 Satz 1 einen Prüfbericht nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
  • 10. entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 6.7 Satz 1 oder Satz 2 einen Mangel nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beseitigt,
  • 11. entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 6.7 Satz 4 eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig außer Betrieb nimmt oder nicht oder nicht rechtzeitig entleert,
  • 12. entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 6.7 Satz 5 eine Anlage wieder in Betrieb nimmt,
  • 13. einer vollziehbaren Anordnung nach § 16 Absatz 1 zuwiderhandelt,
  • 14. entgegen § 17 Absatz 1 eine Anlage nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,
  • 15. entgegen § 17 Absatz 4 Satz 1 einen dort genannten Stoff nicht oder nicht rechtzeitig entfernt,
  • 16. entgegen § 17 Absatz 4 Satz 2 eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig sichert,
  • 17. entgegen § 23 Absatz 1 Satz 1 einen Vorgang nicht überwacht oder sich nicht oder nicht rechtzeitig vom ordnungsgemäßen Zustand einer dort genannten Sicherheitseinrichtung überzeugt,
  • 18. entgegen § 23 Absatz 1 Satz 2 eine Belastungsgrenze einer Anlage oder einer Sicherheitseinrichtung nicht einhält,
  • 19. entgegen § 23 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 einen Behälter befüllt,
  • 20. entgegen § 24 Absatz 1 Satz 2 eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig außer Betrieb nimmt,
  • 21. entgegen § 24 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Satz 3, oder entgegen § 40 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
  • 22. entgegen § 44 Absatz 1 Satz 1 eine Betriebsanweisung nicht vorhält,
  • 23. entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Betriebspersonal nicht oder nicht rechtzeitig unterweist,
  • 24. entgegen § 44 Absatz 4 Satz 2 ein Merkblatt nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht für die vorgeschriebene Dauer anbringt,
  • 25. entgegen § 45 Absatz 1 eine Anlage errichtet, reinigt, instand setzt oder stilllegt,
  • 26. entgegen § 46 Absatz 2, Absatz 3 oder Absatz 5 eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig prüfen lässt,
  • 27. einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Absatz 4 zuwiderhandelt,
  • 28. entgegen § 47 Absatz 1 eine Prüfung durchführt,
  • 29. entgegen § 47 Absatz 3 Satz 1 einen Prüfbericht nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
  • 30. entgegen § 48 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 einen Mangel nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beseitigt,
  • 31. entgegen § 48 Absatz 2 Satz 1 eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig außer Betrieb nimmt oder nicht oder nicht rechtzeitig entleert,
  • 32. entgegen § 48 Absatz 2 Satz 2 eine Anlage wieder in Betrieb nimmt,
  • 33. entgegen § 49 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 oder § 50 Absatz 1 eine dort genannte Anlage errichtet, betreibt oder erweitert oder
  • 34. entgegen § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Person als Sachverständigen bestellt.

Any person who, intentionally or negligently,

  • 1. fails to make a notification, makes an incorrect or incomplete notification, fails to make it in the prescribed manner, or fails to make it in due time, contrary to section 7(2),
  • 2. improperly constructs or improperly operates an installation, contrary to section 13(3) in conjunction with Annex 7, number 2.2,
  • 3. fails to monitor an operation or fails to ascertain, or fails to ascertain in due time, the proper condition of a safety device referred to therein, contrary to section 13(3) in conjunction with Annex 7, number 5.1(a),
  • 4. fails to comply with a load limit of an installation or a safety device, contrary to section 13(3) in conjunction with Annex 7, number 5.1(b),
  • 5. fails to submit a notification, submits an incorrect notification, or fails to submit it in due time, contrary to section 13(3) in conjunction with Annex 7, number 6.1, first sentence,
  • 6. fails to take a measure, takes an incorrect measure, or fails to take it in due time, contrary to section 13(3) in conjunction with Annex 7, number 6.2, second sentence, or number 6.3,
  • 7. fails to give a notification, gives an incorrect notification, or fails to give it in due time, contrary to section 13(3) in conjunction with Annex 7, number 6.2, third sentence,
  • 8. fails to have an installation inspected or fails to have it inspected in due time, contrary to section 13(3) in conjunction with Annex 7, number 6.4,
  • 9. fails to submit an inspection report or fails to submit it in due time, contrary to section 13(3) in conjunction with Annex 7, number 6.5, first sentence,
  • 10. fails to remedy a defect, remedies it incorrectly, fails to remedy it in the prescribed manner, or fails to remedy it in due time, contrary to section 13(3) in conjunction with Annex 7, number 6.7, first or second sentence,
  • 11. fails to decommission an installation or fails to decommission it in due time, or fails to empty it or fails to empty it in due time, contrary to section 13(3) in conjunction with Annex 7, number 6.7, fourth sentence,
  • 12. recommissions an installation, contrary to section 13(3) in conjunction with Annex 7, number 6.7, fifth sentence,
  • 13. fails to comply with an enforceable order under section 16(1),
  • 14. improperly constructs or improperly operates an installation, contrary to section 17(1),
  • 15. fails to remove a substance referred to therein or fails to remove it in due time, contrary to section 17(4), first sentence,
  • 16. fails to secure an installation or fails to secure it in due time, contrary to section 17(4), second sentence,
  • 17. fails to monitor an operation or fails to ascertain, or fails to ascertain in due time, the proper condition of a safety device referred to therein, contrary to section 23(1), first sentence,
  • 18. fails to comply with a load limit of an installation or a safety device, contrary to section 23(1), second sentence,
  • 19. fills a container, contrary to section 23(2), first sentence, or subsection (3), first sentence,
  • 20. fails to decommission an installation or fails to decommission it in due time, contrary to section 24(1), second sentence,
  • 21. fails to submit a notification, submits an incorrect or incomplete notification, fails to submit it in the prescribed manner, or fails to submit it in due time, contrary to section 24(2), first sentence, also in conjunction with the second or third sentence, or contrary to section 40(1),
  • 22. fails to keep operating instructions available, contrary to section 44(1), first sentence,
  • 23. fails to instruct operating personnel or fails to instruct them in due time, contrary to section 44(2), first sentence,
  • 24. fails to display an information sheet, fails to display it in the prescribed manner, or fails to display it for the prescribed period, contrary to section 44(4), second sentence,
  • 25. constructs, cleans, repairs, maintains, or decommissions an installation, contrary to section 45(1),
  • 26. fails to have an installation inspected or fails to have it inspected in due time, contrary to section 46(2), (3), or (5),
  • 27. fails to comply with an enforceable order under section 46(4),
  • 28. carries out an inspection, contrary to section 47(1),
  • 29. fails to submit an inspection report or fails to submit it in due time, contrary to section 47(3), first sentence,
  • 30. fails to remedy a defect, remedies it incorrectly, fails to remedy it in the prescribed manner, or fails to remedy it in due time, contrary to section 48(1), first or second sentence,
  • 31. fails to decommission an installation or fails to decommission it in due time, or fails to empty it or fails to empty it in due time, contrary to section 48(2), first sentence,
  • 32. recommissions an installation, contrary to section 48(2), second sentence,
  • 33. constructs, operates, or expands an installation referred to therein, contrary to section 49(1), subsection (2), first sentence, or section 50(1), or
  • 34. appoints a person as an expert, contrary to section 53(1), first sentence, number 2.

commits an administrative offence within the meaning of section 103(1), first sentence, number 3(a), of the Federal Water Act.

Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • 1. entgegen § 7 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
  • 2. entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 2.2 eine Anlage nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,
  • 3. entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 5.1 Buchstabe a einen Vorgang nicht überwacht oder sich nicht oder nicht rechtzeitig vom ordnungsgemäßen Zustand einer dort genannten Sicherheitseinrichtung überzeugt,
  • 4. entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 5.1 Buchstabe b eine Belastungsgrenze einer Anlage oder einer Sicherheitseinrichtung nicht einhält,
  • 5. entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 6.1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  • 6. entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 6.2 Satz 2 oder Nummer 6.3 eine Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift,
  • 7. entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 6.2 Satz 3 eine Benachrichtigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
  • 8. entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 6.4 eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig prüfen lässt,
  • 9. entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 6.5 Satz 1 einen Prüfbericht nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
  • 10. entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 6.7 Satz 1 oder Satz 2 einen Mangel nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beseitigt,
  • 11. entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 6.7 Satz 4 eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig außer Betrieb nimmt oder nicht oder nicht rechtzeitig entleert,
  • 12. entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 6.7 Satz 5 eine Anlage wieder in Betrieb nimmt,
  • 13. einer vollziehbaren Anordnung nach § 16 Absatz 1 zuwiderhandelt,
  • 14. entgegen § 17 Absatz 1 eine Anlage nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,
  • 15. entgegen § 17 Absatz 4 Satz 1 einen dort genannten Stoff nicht oder nicht rechtzeitig entfernt,
  • 16. entgegen § 17 Absatz 4 Satz 2 eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig sichert,
  • 17. entgegen § 23 Absatz 1 Satz 1 einen Vorgang nicht überwacht oder sich nicht oder nicht rechtzeitig vom ordnungsgemäßen Zustand einer dort genannten Sicherheitseinrichtung überzeugt,
  • 18. entgegen § 23 Absatz 1 Satz 2 eine Belastungsgrenze einer Anlage oder einer Sicherheitseinrichtung nicht einhält,
  • 19. entgegen § 23 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 einen Behälter befüllt,
  • 20. entgegen § 24 Absatz 1 Satz 2 eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig außer Betrieb nimmt,
  • 21. entgegen § 24 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Satz 3, oder entgegen § 40 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
  • 22. entgegen § 44 Absatz 1 Satz 1 eine Betriebsanweisung nicht vorhält,
  • 23. entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Betriebspersonal nicht oder nicht rechtzeitig unterweist,
  • 24. entgegen § 44 Absatz 4 Satz 2 ein Merkblatt nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht für die vorgeschriebene Dauer anbringt,
  • 25. entgegen § 45 Absatz 1 eine Anlage errichtet, reinigt, instand setzt oder stilllegt,
  • 26. entgegen § 46 Absatz 2, Absatz 3 oder Absatz 5 eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig prüfen lässt,
  • 27. einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Absatz 4 zuwiderhandelt,
  • 28. entgegen § 47 Absatz 1 eine Prüfung durchführt,
  • 29. entgegen § 47 Absatz 3 Satz 1 einen Prüfbericht nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
  • 30. entgegen § 48 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 einen Mangel nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beseitigt,
  • 31. entgegen § 48 Absatz 2 Satz 1 eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig außer Betrieb nimmt oder nicht oder nicht rechtzeitig entleert,
  • 32. entgegen § 48 Absatz 2 Satz 2 eine Anlage wieder in Betrieb nimmt,
  • 33. entgegen § 49 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 oder § 50 Absatz 1 eine dort genannte Anlage errichtet, betreibt oder erweitert oder
  • 34. entgegen § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Person als Sachverständigen bestellt.
§ 66 — Bestehende Einstufungen von Stoffen und Gemischen § 66 — Existing classifications of substances and mixtures § 66 — Bestehende Einstufungen von Stoffen und Gemischen

Stoffe, Stoffgruppen und Gemische, die am 1. August 2017 bereits durch die oder auf Grund der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17. Mai 1999 (BAnz. Nr. 98a S. 3), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 27. Juli 2005 (BAnz. Nr. 142a S. 3) geändert worden ist, eingestuft worden sind, gelten nach Maßgabe dieser Einstufung als eingestuft im Sinne von Kapitel 2; diese Einstufungen werden jeweils vom Umweltbundesamt im Bundesanzeiger veröffentlicht. Das Umweltbundesamt stellt zudem im Internet eine Suchfunktion bereit, mit der die bestehenden Einstufungen wassergefährdender Stoffe, Stoffgruppen und Gemische nach Satz 1 ermittelt werden können.

Substances, groups of substances and mixtures that, on 1 August 2017, had already been classified by or on the basis of the Administrative Regulation on Substances Hazardous to Water (VwVwS) of 17 May 1999 (Federal Gazette No. 98a, p. 3), as amended by the Administrative Regulation of 27 July 2005 (Federal Gazette No. 142a, p. 3), shall, in accordance with that classification, be deemed classified within the meaning of Chapter 2; these classifications shall in each case be published by the Federal Environment Agency in the Federal Gazette. The Federal Environment Agency shall also provide an online search function enabling the existing classifications of substances, groups of substances and mixtures hazardous to water under the first sentence to be determined.

Stoffe, Stoffgruppen und Gemische, die am 1. August 2017 bereits durch die oder auf Grund der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17. Mai 1999 (BAnz. Nr. 98a S. 3), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 27. Juli 2005 (BAnz. Nr. 142a S. 3) geändert worden ist, eingestuft worden sind, gelten nach Maßgabe dieser Einstufung als eingestuft im Sinne von Kapitel 2; diese Einstufungen werden jeweils vom Umweltbundesamt im Bundesanzeiger veröffentlicht. Das Umweltbundesamt stellt zudem im Internet eine Suchfunktion bereit, mit der die bestehenden Einstufungen wassergefährdender Stoffe, Stoffgruppen und Gemische nach Satz 1 ermittelt werden können.

§ 67 — Änderung der Einstufung wassergefährdender Stoffe § 67 — Change in the Classification of Substances Hazardous to Water § 67 — Änderung der Einstufung wassergefährdender Stoffe

Führt die Änderung der Einstufung eines wassergefährdenden Stoffes zur Erhöhung der Gefährdungsstufe einer Anlage, sind die hieraus folgenden weiter gehenden Anforderungen an die Anlage erst zu erfüllen, wenn die zuständige Behörde dies anordnet. Satz 1 gilt auch für Anlagen, die am 1. August 2017 bereits errichtet sind (bestehende Anlagen).

If a change in the classification of a substance hazardous to water results in an increase in the hazard level of an installation, the resulting more extensive requirements for the installation need only be fulfilled once the competent authority has ordered this. Sentence 1 also applies to installations that had already been erected on 1 August 2017 (existing installations).

Führt die Änderung der Einstufung eines wassergefährdenden Stoffes zur Erhöhung der Gefährdungsstufe einer Anlage, sind die hieraus folgenden weiter gehenden Anforderungen an die Anlage erst zu erfüllen, wenn die zuständige Behörde dies anordnet. Satz 1 gilt auch für Anlagen, die am 1. August 2017 bereits errichtet sind (bestehende Anlagen).

§ 68 — Bestehende wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen § 68 — Existing Installations Subject to Periodic Inspection § 68 — Bestehende wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen

(1) Für bestehende Anlagen, die einer wiederkehrenden Prüfpflicht nach § 46 Absatz 2 bis 4 unterliegen, gelten ab dem 1. August 2017:

  • 1. § 23 Absatz 1 und die §§ 24, 40 bis 48 und
  • 2. die übrigen Vorschriften dieser Verordnung, soweit sie Anforderungen beinhalten, die den Anforderungen entsprechen, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften am 31. Juli 2017 zu beachten waren; Anforderungen in behördlichen Zulassungen gelten als Anforderungen nach landesrechtlichen Vorschriften.

Informationen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 und 2, deren Beschaffung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, müssen in der Anlagendokumentation nicht enthalten sein.

(2) Bei bestehenden Anlagen, die einer wiederkehrenden Prüfpflicht nach § 46 Absatz 2 bis 4 unterliegen, hat der Sachverständige zu prüfen, inwieweit die Anlage die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht erfüllt.

(3) Für bestehende Anlagen, die einer wiederkehrenden Prüfpflicht nach § 46 Absatz 2 bis 4 unterliegen, hat der Sachverständige bei der ersten Prüfung nach diesen Vorschriften festzustellen, inwieweit für die Anlage Anforderungen dieser Verordnung bestehen, die über die Anforderungen hinausgehen, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften am 31. Juli 2017 zu beachten waren, mit Ausnahme der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Vorschriften. Die Feststellung nach Satz 1 ist der zuständigen Behörde zusammen mit dem Prüfbericht nach § 47 Absatz 3 vorzulegen.

(4) Werden nach Absatz 3 Satz 1 Abweichungen festgestellt, kann die zuständige Behörde technische oder organisatorische Anpassungsmaßnahmen anordnen,

  • 1. mit denen diese Abweichungen behoben werden,
  • 2. die für diese Abweichungen in technischen Regeln für bestehende Anlagen vorgesehen sind oder
  • 3. mit denen eine Gleichwertigkeit zu den in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Anforderungen erreicht wird.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind die Anforderungen des § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes zu beachten.

(5) Auf Grund von nach Absatz 3 Satz 1 festgestellten Abweichungen können die Stilllegung oder die Beseitigung einer Anlage oder Anpassungsmaßnahmen, die einer Neuerrichtung der Anlage gleichkommen oder die den Zweck der Anlage verändern, nicht verlangt werden.

(6) Werden bei einer Prüfung nach § 46 Absatz 2 bis 4 von bestehenden Anlagen erhebliche oder gefährliche Mängel am Behälter oder an der Rückhalteeinrichtung festgestellt, sind bei der Beseitigung dieser Mängel die Anforderungen dieser Verordnung einzuhalten.

(7) Sollen wesentliche bauliche Teile oder wesentliche Sicherheitseinrichtungen einer bestehenden Anlage geändert werden, gelten für diese Teile oder diese Sicherheitseinrichtungen die Anforderungen dieser Verordnung, die über die Anforderungen hinausgehen, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften am 31. Juli 2017 zu beachten waren, mit Ausnahme der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Vorschriften, bereits ab dem Zeitpunkt der Änderung.

(8) Bestehende Anlagen, die im Sinne von § 19h Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung und nach näherer Maßgabe der am 31. Juli 2017 geltenden landesrechtlichen Vorschriften einfacher oder herkömmlicher Art sind, bedürfen keiner Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(9) Gleisflächen von bestehenden Umschlaganlagen müssen abweichend von § 28 Absatz 1 Satz 1 und § 29 Absatz 1 Satz 2 nicht flüssigkeitsundurchlässig nachgerüstet werden.

(10) Bestehende Biogasanlagen mit Gärsubstraten ausschließlich landwirtschaftlicher Herkunft sind bis zum 1. August 2022 mit einer Umwallung nach § 37 Absatz 3 zu versehen. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde kann darauf verzichtet werden, wenn eine Umwallung, insbesondere aus räumlichen Gründen, nicht zu verwirklichen ist. Weitere Anpassungsmaßnahmen sind nach Maßgabe von Absatz 4 auf Anordnung der zuständigen Behörde erst nach dem 1. August 2022 zu verwirklichen.

(1) From 1 August 2017, the following applies to existing installations subject to a periodic inspection obligation under § 46(2) to (4):

  • 1. § 23(1) and §§ 24, 40 to 48; and
  • 2. the other provisions of this Ordinance insofar as they contain requirements corresponding to the requirements that had to be observed under the respective provisions of state law on 31 July 2017; requirements in official approvals are deemed to be requirements under provisions of state law.

Information pursuant to § 43(1), sentences 1 and 2, whose procurement is impossible or possible only with disproportionate effort, need not be included in the installation documentation.

(2) In the case of existing installations subject to a periodic inspection obligation under § 46(2) to (4), the expert shall inspect the extent to which the installation fails to fulfil the requirements under paragraph 1, sentence 1, number 2.

(3) In the case of existing installations subject to a periodic inspection obligation under § 46(2) to (4), at the first inspection under these provisions the expert shall determine the extent to which requirements of this Ordinance apply to the installation that go beyond the requirements that had to be observed under the respective provisions of state law on 31 July 2017, with the exception of the provisions referred to in paragraph 1, sentence 1, number 1. The determination under sentence 1 shall be submitted to the competent authority together with the inspection report under § 47(3).

(4) If deviations are identified pursuant to paragraph 3, sentence 1, the competent authority may order technical or organisational adaptation measures:

  • 1. by which these deviations are remedied;
  • 2. which are provided for these deviations in technical rules for existing installations; or
  • 3. by which equivalence with the requirements referred to in paragraph 3, sentence 1, is achieved.

In the cases referred to in sentence 1, numbers 2 and 3, the requirements of § 62(1) of the Federal Water Act shall be observed.

(5) On the basis of deviations identified pursuant to paragraph 3, sentence 1, the decommissioning or removal of an installation, or adaptation measures equivalent to newly erecting the installation or changing the purpose of the installation, may not be required.

(6) If significant or dangerous defects in the container or the retention facility are identified during an inspection under § 46(2) to (4) of existing installations, the requirements of this Ordinance shall be complied with when remedying these defects.

(7) If essential structural parts or essential safety devices of an existing installation are to be modified, the requirements of this Ordinance that go beyond the requirements that had to be observed under the respective provisions of state law on 31 July 2017, with the exception of the provisions referred to in paragraph 1, sentence 1, number 1, shall apply to those parts or safety devices from the time of the modification.

(8) Existing installations that, within the meaning of § 19h(1), sentence 2, number 1, of the Federal Water Act in the version applicable on 28 February 2010 and in accordance with the more detailed provisions of the state-law provisions applicable on 31 July 2017, are of a simple or conventional nature do not require a suitability determination under § 63(1), sentence 1, of the Federal Water Act.

(9) Contrary to § 28(1), sentence 1, and § 29(1), sentence 2, track areas of existing transshipment installations do not have to be subsequently fitted with a liquid-tight surface.

(10) Existing biogas installations using fermentation substrates exclusively of agricultural origin shall be provided with an enclosure wall in accordance with § 37(3) by 1 August 2022. With the consent of the competent authority, this may be dispensed with if an enclosure wall cannot be realised, in particular for spatial reasons. Further adaptation measures shall be implemented, in accordance with paragraph 4, only after 1 August 2022 if ordered by the competent authority.

(1) Für bestehende Anlagen, die einer wiederkehrenden Prüfpflicht nach § 46 Absatz 2 bis 4 unterliegen, gelten ab dem 1. August 2017:

  • 1. § 23 Absatz 1 und die §§ 24, 40 bis 48 und
  • 2. die übrigen Vorschriften dieser Verordnung, soweit sie Anforderungen beinhalten, die den Anforderungen entsprechen, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften am 31. Juli 2017 zu beachten waren; Anforderungen in behördlichen Zulassungen gelten als Anforderungen nach landesrechtlichen Vorschriften.

Informationen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 und 2, deren Beschaffung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, müssen in der Anlagendokumentation nicht enthalten sein.

(2) Bei bestehenden Anlagen, die einer wiederkehrenden Prüfpflicht nach § 46 Absatz 2 bis 4 unterliegen, hat der Sachverständige zu prüfen, inwieweit die Anlage die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht erfüllt.

(3) Für bestehende Anlagen, die einer wiederkehrenden Prüfpflicht nach § 46 Absatz 2 bis 4 unterliegen, hat der Sachverständige bei der ersten Prüfung nach diesen Vorschriften festzustellen, inwieweit für die Anlage Anforderungen dieser Verordnung bestehen, die über die Anforderungen hinausgehen, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften am 31. Juli 2017 zu beachten waren, mit Ausnahme der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Vorschriften. Die Feststellung nach Satz 1 ist der zuständigen Behörde zusammen mit dem Prüfbericht nach § 47 Absatz 3 vorzulegen.

(4) Werden nach Absatz 3 Satz 1 Abweichungen festgestellt, kann die zuständige Behörde technische oder organisatorische Anpassungsmaßnahmen anordnen,

  • 1. mit denen diese Abweichungen behoben werden,
  • 2. die für diese Abweichungen in technischen Regeln für bestehende Anlagen vorgesehen sind oder
  • 3. mit denen eine Gleichwertigkeit zu den in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Anforderungen erreicht wird.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind die Anforderungen des § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes zu beachten.

(5) Auf Grund von nach Absatz 3 Satz 1 festgestellten Abweichungen können die Stilllegung oder die Beseitigung einer Anlage oder Anpassungsmaßnahmen, die einer Neuerrichtung der Anlage gleichkommen oder die den Zweck der Anlage verändern, nicht verlangt werden.

(6) Werden bei einer Prüfung nach § 46 Absatz 2 bis 4 von bestehenden Anlagen erhebliche oder gefährliche Mängel am Behälter oder an der Rückhalteeinrichtung festgestellt, sind bei der Beseitigung dieser Mängel die Anforderungen dieser Verordnung einzuhalten.

(7) Sollen wesentliche bauliche Teile oder wesentliche Sicherheitseinrichtungen einer bestehenden Anlage geändert werden, gelten für diese Teile oder diese Sicherheitseinrichtungen die Anforderungen dieser Verordnung, die über die Anforderungen hinausgehen, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften am 31. Juli 2017 zu beachten waren, mit Ausnahme der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Vorschriften, bereits ab dem Zeitpunkt der Änderung.

(8) Bestehende Anlagen, die im Sinne von § 19h Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung und nach näherer Maßgabe der am 31. Juli 2017 geltenden landesrechtlichen Vorschriften einfacher oder herkömmlicher Art sind, bedürfen keiner Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(9) Gleisflächen von bestehenden Umschlaganlagen müssen abweichend von § 28 Absatz 1 Satz 1 und § 29 Absatz 1 Satz 2 nicht flüssigkeitsundurchlässig nachgerüstet werden.

(10) Bestehende Biogasanlagen mit Gärsubstraten ausschließlich landwirtschaftlicher Herkunft sind bis zum 1. August 2022 mit einer Umwallung nach § 37 Absatz 3 zu versehen. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde kann darauf verzichtet werden, wenn eine Umwallung, insbesondere aus räumlichen Gründen, nicht zu verwirklichen ist. Weitere Anpassungsmaßnahmen sind nach Maßgabe von Absatz 4 auf Anordnung der zuständigen Behörde erst nach dem 1. August 2022 zu verwirklichen.

§ 69 — Bestehende nicht wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen § 69 — Existing Installations Not Subject to Periodic Inspection § 69 — Bestehende nicht wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen

(1) Für bestehende Anlagen, die keiner wiederkehrenden Prüfpflicht nach § 46 Absatz 2 bis 4 unterliegen, sind die am 31. Juli 2017 geltenden landesrechtlichen Vorschriften weiter anzuwenden, solange und soweit die zuständige Behörde keine Entscheidung nach Satz 2 getroffen hat. Die zuständige Behörde kann für Anlagen im Sinne von Satz 1 festlegen, welche Anforderungen nach dieser Verordnung zu welchem Zeitpunkt erfüllt werden müssen. Unbeschadet der Sätze 1 und 2 gelten § 23 Absatz 1 und die §§ 24, 40 und 43 bis 48 bereits ab dem 1. August 2017.

(2) Im Übrigen gilt § 68 Absatz 5, 7 und 8 entsprechend.

(1) For existing installations that are not subject to a periodic inspection obligation under § 46(2) to (4), the provisions of state law applicable on 31 July 2017 shall continue to apply for as long and insofar as the competent authority has not made a decision pursuant to sentence 2. For installations within the meaning of sentence 1, the competent authority may specify which requirements under this Ordinance must be fulfilled and by what time. Without prejudice to sentences 1 and 2, § 23(1) and §§ 24, 40 and 43 to 48 shall apply from 1 August 2017.

(2) Otherwise, § 68(5), (7) and (8) shall apply mutatis mutandis.

(1) Für bestehende Anlagen, die keiner wiederkehrenden Prüfpflicht nach § 46 Absatz 2 bis 4 unterliegen, sind die am 31. Juli 2017 geltenden landesrechtlichen Vorschriften weiter anzuwenden, solange und soweit die zuständige Behörde keine Entscheidung nach Satz 2 getroffen hat. Die zuständige Behörde kann für Anlagen im Sinne von Satz 1 festlegen, welche Anforderungen nach dieser Verordnung zu welchem Zeitpunkt erfüllt werden müssen. Unbeschadet der Sätze 1 und 2 gelten § 23 Absatz 1 und die §§ 24, 40 und 43 bis 48 bereits ab dem 1. August 2017.

(2) Im Übrigen gilt § 68 Absatz 5, 7 und 8 entsprechend.

§ 70 — Prüffristen für bestehende Anlagen § 70 — Inspection Periods for Existing Installations § 70 — Prüffristen für bestehende Anlagen

(1) Die Frist für die erste wiederkehrende Prüfung von Anlagen nach Spalte 3 der Anlage 5 oder der Anlage 6 beginnt bei Anlagen, die am 1. August 2017 bereits errichtet sind, mit dem Abschluss der letzten Prüfung nach landesrechtlichen Vorschriften. Als Prüfung im Sinne von Satz 1 gelten auch Tätigkeiten eines Fachbetriebs, die nach Landesrecht die Prüfung ersetzten.

(2) Bestehende Anlagen, die nach Spalte 3 der Anlage 5 oder der Anlage 6 einer wiederkehrenden Prüfung unterliegen, die aber nach den landesrechtlichen Vorschriften vor dem 1. August 2017 nicht wiederkehrend prüfpflichtig waren, sind innerhalb der folgenden Fristen erstmals zu prüfen:

  • 1. Anlagen, die vor dem 1. Januar 1971 in Betrieb genommen wurden, bis zum 1. August 2019,
  • 2. Anlagen, die im Zeitraum vom 1. Januar 1971 bis zum 31. Dezember 1975 in Betrieb genommen wurden, bis zum 1. August 2021,
  • 3. Anlagen, die im Zeitraum vom 1. Januar 1976 bis zum 31. Dezember 1982 in Betrieb genommen wurden, bis zum 1. August 2023,
  • 4. Anlagen, die im Zeitraum vom 1. Januar 1983 bis zum 31. Dezember 1993 in Betrieb genommen wurden, bis zum 1. August 2025,
  • 5. Anlagen, die nach dem 31. Dezember 1993 in Betrieb genommen wurden, bis zum 1. August 2027.

(1) For installations already erected on 1 August 2017, the period for the first periodic inspection of installations listed in column 3 of Annex 5 or Annex 6 begins upon completion of the last inspection under the provisions of state law. Activities of a specialist company that replaced the inspection under state law shall also be deemed to be an inspection within the meaning of sentence 1.

(2) Existing installations that are subject to periodic inspection under column 3 of Annex 5 or Annex 6 but were not subject to a periodic inspection obligation under the provisions of state law before 1 August 2017 shall be inspected for the first time within the following periods:

  • 1. installations commissioned before 1 January 1971, by 1 August 2019;
  • 2. installations commissioned between 1 January 1971 and 31 December 1975, by 1 August 2021;
  • 3. installations commissioned between 1 January 1976 and 31 December 1982, by 1 August 2023;
  • 4. installations commissioned between 1 January 1983 and 31 December 1993, by 1 August 2025;
  • 5. installations commissioned after 31 December 1993, by 1 August 2027.

(1) Die Frist für die erste wiederkehrende Prüfung von Anlagen nach Spalte 3 der Anlage 5 oder der Anlage 6 beginnt bei Anlagen, die am 1. August 2017 bereits errichtet sind, mit dem Abschluss der letzten Prüfung nach landesrechtlichen Vorschriften. Als Prüfung im Sinne von Satz 1 gelten auch Tätigkeiten eines Fachbetriebs, die nach Landesrecht die Prüfung ersetzten.

(2) Bestehende Anlagen, die nach Spalte 3 der Anlage 5 oder der Anlage 6 einer wiederkehrenden Prüfung unterliegen, die aber nach den landesrechtlichen Vorschriften vor dem 1. August 2017 nicht wiederkehrend prüfpflichtig waren, sind innerhalb der folgenden Fristen erstmals zu prüfen:

  • 1. Anlagen, die vor dem 1. Januar 1971 in Betrieb genommen wurden, bis zum 1. August 2019,
  • 2. Anlagen, die im Zeitraum vom 1. Januar 1971 bis zum 31. Dezember 1975 in Betrieb genommen wurden, bis zum 1. August 2021,
  • 3. Anlagen, die im Zeitraum vom 1. Januar 1976 bis zum 31. Dezember 1982 in Betrieb genommen wurden, bis zum 1. August 2023,
  • 4. Anlagen, die im Zeitraum vom 1. Januar 1983 bis zum 31. Dezember 1993 in Betrieb genommen wurden, bis zum 1. August 2025,
  • 5. Anlagen, die nach dem 31. Dezember 1993 in Betrieb genommen wurden, bis zum 1. August 2027.
§ 71 — Einbau von Leichtflüssigkeitsabscheidern § 71 — Installation of Light-Liquid Separators § 71 — Einbau von Leichtflüssigkeitsabscheidern

Leichtflüssigkeitsabscheider für Kraftstoffe mit Zumischung von Ethanol dürfen nur eingebaut werden, wenn der Nachweis erbracht worden ist, dass sie gegenüber diesen Kraftstoffen beständig sind und ihre Funktionsfähigkeit nur unerheblich verringert wird.

Light-liquid separators for fuels blended with ethanol may be installed only if proof has been provided that they are resistant to these fuels and that their functionality is reduced only insignificantly.

Leichtflüssigkeitsabscheider für Kraftstoffe mit Zumischung von Ethanol dürfen nur eingebaut werden, wenn der Nachweis erbracht worden ist, dass sie gegenüber diesen Kraftstoffen beständig sind und ihre Funktionsfähigkeit nur unerheblich verringert wird.

§ 72 — Übergangsbestimmung für Fachbetriebe, Sachverständigenorganisationen und bestellte Personen § 72 — Transitional Provision for Specialist Companies, Expert Organisations and Appointed Persons § 72 — Übergangsbestimmung für Fachbetriebe, Sachverständigenorganisationen und bestellte Personen

(1) Ein Betrieb, der am 21. April 2017 berechtigt war, Gütezeichen einer baurechtlich anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft zu führen, oder der vor dem 22. April 2017 einen Überwachungsvertrag mit einer Technischen Überwachungsorganisation abgeschlossen hatte, gilt bis zum 22. April 2019 als Fachbetrieb im Sinne von § 62 Absatz 1, solange die Anforderungen nach § 62 Absatz 2 erfüllt sind und die baurechtlich anerkannte Überwachungs- oder Gütegemeinschaft oder die Technische Überwachungsorganisation die Einhaltung der Anforderungen überwacht. In den Fällen des § 64 Satz 1 ist der Nachweis der Fachbetriebseigenschaft geführt, wenn der Fachbetrieb eine Bestätigung der Überwachungs- oder Gütegemeinschaft, dass er zur Führung des Gütezeichens berechtigt ist, oder eine Bestätigung einer Technischen Überwachungsorganisation, dass der Fachbetrieb von ihr im Rahmen eines Überwachungsvertrages überwacht wird, vorlegt.

(2) Anerkennungen von Sachverständigenorganisationen nach landesrechtlichen Vorschriften, die vor dem 1. August 2017 erteilt worden sind, gelten als Anerkennungen nach § 52 Absatz 1 Satz 1 fort. Soweit § 52 Absatz 3 Anforderungen enthält, die über die Anforderungen der bisherigen landesrechtlichen Vorschriften hinausgehen, sind diese Anforderungen ab dem 1. Oktober 2017 zu erfüllen. Wurde die Anerkennung nach Satz 1 befristet erteilt und endet diese Befristung vor dem 1. Februar 2018, so gilt sie bis zum 1. Februar 2018 als Anerkennung im Sinne des § 52 Absatz 1 Satz 1 fort.

(3) Die Anforderungen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 5 sowie nach § 62 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c gelten nicht für Personen, die vor dem 1. August 2017 von einer Sachverständigenorganisation oder einem Fachbetrieb bestellt worden sind.

(1) A company that was authorised on 21 April 2017 to use the quality mark of a building-law-recognised monitoring or quality-assurance association, or that had concluded a monitoring agreement with a technical inspection organisation before 22 April 2017, shall be deemed to be a specialist company within the meaning of § 62(1) until 22 April 2019, provided that the requirements of § 62(2) are fulfilled and the building-law-recognised monitoring or quality-assurance association or the technical inspection organisation monitors compliance with the requirements. In the cases referred to in § 64, sentence 1, proof of specialist-company status shall be deemed to have been provided if the specialist company submits confirmation from the monitoring or quality-assurance association that it is authorised to use the quality mark, or confirmation from a technical inspection organisation that the specialist company is monitored by it under a monitoring agreement.

(2) Recognition of expert organisations under provisions of state law granted before 1 August 2017 shall continue to be valid as recognition under § 52(1), sentence 1. Insofar as § 52(3) contains requirements exceeding those of the previous provisions of state law, those requirements shall be fulfilled from 1 October 2017. If the recognition referred to in sentence 1 was granted for a limited period and that period ends before 1 February 2018, it shall continue to be valid until 1 February 2018 as recognition within the meaning of § 52(1), sentence 1.

(3) The requirements under § 53(1), sentence 1, number 4, in conjunction with paragraph 5, and under § 62(2), sentence 1, number 2, letters a to c, shall not apply to persons appointed by an expert organisation or a specialist company before 1 August 2017.

(1) Ein Betrieb, der am 21. April 2017 berechtigt war, Gütezeichen einer baurechtlich anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft zu führen, oder der vor dem 22. April 2017 einen Überwachungsvertrag mit einer Technischen Überwachungsorganisation abgeschlossen hatte, gilt bis zum 22. April 2019 als Fachbetrieb im Sinne von § 62 Absatz 1, solange die Anforderungen nach § 62 Absatz 2 erfüllt sind und die baurechtlich anerkannte Überwachungs- oder Gütegemeinschaft oder die Technische Überwachungsorganisation die Einhaltung der Anforderungen überwacht. In den Fällen des § 64 Satz 1 ist der Nachweis der Fachbetriebseigenschaft geführt, wenn der Fachbetrieb eine Bestätigung der Überwachungs- oder Gütegemeinschaft, dass er zur Führung des Gütezeichens berechtigt ist, oder eine Bestätigung einer Technischen Überwachungsorganisation, dass der Fachbetrieb von ihr im Rahmen eines Überwachungsvertrages überwacht wird, vorlegt.

(2) Anerkennungen von Sachverständigenorganisationen nach landesrechtlichen Vorschriften, die vor dem 1. August 2017 erteilt worden sind, gelten als Anerkennungen nach § 52 Absatz 1 Satz 1 fort. Soweit § 52 Absatz 3 Anforderungen enthält, die über die Anforderungen der bisherigen landesrechtlichen Vorschriften hinausgehen, sind diese Anforderungen ab dem 1. Oktober 2017 zu erfüllen. Wurde die Anerkennung nach Satz 1 befristet erteilt und endet diese Befristung vor dem 1. Februar 2018, so gilt sie bis zum 1. Februar 2018 als Anerkennung im Sinne des § 52 Absatz 1 Satz 1 fort.

(3) Die Anforderungen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 5 sowie nach § 62 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c gelten nicht für Personen, die vor dem 1. August 2017 von einer Sachverständigenorganisation oder einem Fachbetrieb bestellt worden sind.

§ 73 — Inkrafttreten; Außerkrafttreten § 73 — Entry into Force; Expiry § 73 — Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Die §§ 57 bis 60 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. August 2017 in Kraft. Zu dem in Satz 2 genannten Zeitpunkt tritt die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 377) außer Kraft.

§§ 57 to 60 shall enter into force on the day following promulgation. Otherwise, this Ordinance shall enter into force on 1 August 2017. On the date referred to in sentence 2, the Ordinance on Installations for the Handling of Substances Hazardous to Water of 31 March 2010 (Federal Law Gazette I p. 377) shall expire.

Die §§ 57 bis 60 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. August 2017 in Kraft. Zu dem in Satz 2 genannten Zeitpunkt tritt die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 377) außer Kraft.

Schlussformel Schlussformel — Concluding Formula Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

The Bundesrat has given its consent.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage 1 — (zu § 4 Absatz 1, § 8 Absatz 1 und § 10 Absatz 2)Einstufung von Stoffen und Gemischen als nicht wassergefährdend und in Wassergefährdungsklassen (WGK); Bestimmung aufschwimmender flüssiger Stoffe als allgemein wassergefährdend Anlage 1 — (concerning § 4 subsection 1, § 8 subsection 1 and § 10 subsection 2) Classification of substances and mixtures as non-hazardous to water and into water hazard classes (WGK); designation of floating liquid substances as generally hazardous to water (Source: Federal Law Gazette I 2017, pp. 933–940) Anlage 1 — (zu § 4 Absatz 1, § 8 Absatz 1 und § 10 Absatz 2) Einstufung von Stoffen und Gemischen als nicht wassergefährdend und in Wassergefährdungsklassen (WGK); Bestimmung aufschwimmender flüssiger Stoffe als allgemein wassergefährdend (Fundstelle: BGBl. I 2017, 933–940)

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 933 - 940)

  • 1 Grundsätze
  • 1.1 Die in dieser Anlage verwendeten Fachbegriffe, insbesondere zu toxischen Eigenschaften und zu Auswirkungen von Stoffen und Gemischen auf die Umwelt, werden im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1; L 16 vom 20.1.2011, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1221 (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. L 196 vom 16.8.1967, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 944/2013 (ABl. L 261 vom 3.10.2013, S. 5) geändert worden ist, verwendet.
  • 1.2 Krebserzeugende Stoffe sind alle Stoffe, die einzustufen sind
    • a) nach Anhang VI Tabelle 3.1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogene Stoffe der Kategorie 1A oder Kategorie 1B (H350: „Kann Krebs verursachen“),
    • b) nach Anhang VI Tabelle 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogene Stoffe der Kategorie 1 oder Kategorie 2 (R45: „Kann Krebs erzeugen“) oder
    • c) nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogene Stoffe der Kategorie 1A oder Kategorie 1B (H350: „Kann Krebs verursachen“).

Krebserzeugend sind auch die Stoffe, die in einer Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nach § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49) geändert worden ist, als krebserzeugend bezeichnet werden. Stoffe, die nur auf inhalativem Weg krebserzeugend wirken, gelten bei der Bestimmung der Wassergefährdungsklasse nicht als krebserzeugend.
- 1.3 Aufschwimmende flüssige Stoffe sind alle flüssigen Stoffe, die unter Normalbedingungen folgende physikalische Eigenschaften aufweisen:
- a) eine Dichte von kleiner oder gleich 1 000 kg/m3,
- b) einen Dampfdruck von kleiner oder gleich 0,3 kPa und
- c) eine Wasserlöslichkeit von kleiner oder gleich 1 g/l.

  • 1.4 Wird nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in Verbindung mit Anhang I Teil 4 Abschnitt 4.1.3.5.5.5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für Stoffe wegen ihrer hohen aquatischen Toxizität ein Multiplikationsfaktor (M-Faktor) festgelegt, wird dieser bei der Ermittlung des prozentualen Gehaltes eines Stoffes in Gemischen berücksichtigt.
  • 2 Einstufung von Stoffen und Gemischen als nicht wassergefährdend
  • 2.1 StoffeStoffe sind nicht wassergefährdend, wenn sie alle im Folgenden genannten Anforderungen erfüllen:

    • a) Die Summe nach Nummer 4.4 ist Null.
    • b) Ein flüssiger Stoff weist eine Wasserlöslichkeit von kleiner als 10 mg/l auf.
    • c) Ein fester Stoff weist eine Wasserlöslichkeit von kleiner als 100 mg/l auf.
    • d) Es ist keine Prüfung bekannt, nach der die akute Toxizität an einer Fischart (96 h LC50) oder einer Wasserflohart (48 h EC50) oder die Hemmung des Algenwachstums (72 h IC50) unterhalb der Löslichkeitsgrenze liegt. Es müssen valide Prüfungen an zwei der vorgenannten Organismen durchgeführt worden sein.
    • e) Ein flüssiger organischer Stoff ist leicht biologisch abbaubar.
    • f) Ein fester organischer Stoff ist entweder leicht biologisch abbaubar oder weist kein erhöhtes Bioakkumulationspotenzial auf.
    • g) Durch leichte biologische oder abiotische Abbaubarkeit entsteht kein wassergefährdender Stoff.
    • h) Der Stoff ist kein aufschwimmender flüssiger Stoff nach Nummer 1.3.
  • 2.2 GemischeGemische sind nicht wassergefährdend, wenn sie alle im Folgenden genannten Anforderungen erfüllen:

    • a) Der Gehalt an Stoffen der WGK 1 ist geringer als 3 Prozent Massenanteil.
    • b) Der Gehalt an Stoffen der WGK 2 ist geringer als 0,2 Prozent Massenanteil.
    • c) Der Gehalt an Stoffen der WGK 3 ist geringer als 0,2 Prozent Massenanteil.
    • d) Der Gehalt an nicht identifizierten Stoffen ist geringer als 0,2 Prozent Massenanteil.
    • e) Dem Gemisch wurden keine krebserzeugenden Stoffe nach Nummer 1.2 gezielt zugesetzt.
    • f) Dem Gemisch wurden keine Stoffe der WGK 3 gezielt zugesetzt.
    • g) Dem Gemisch wurden keine Stoffe gezielt zugesetzt, deren wassergefährdende Eigenschaften nicht bekannt sind.
    • h) Dem Gemisch wurden keine Dispergatoren oder Emulgatoren gezielt zugesetzt.
    • i) Das Gemisch schwimmt in oberirdischen Gewässern nicht auf.

Muss bei einem Stoff der WGK 2 oder WGK 3 wegen seiner hohen aquatischen Toxizität ein M-Faktor nach Nummer 1.4 berücksichtigt werden, wird der prozentuale Gehalt dieses Stoffes mit diesem Faktor multipliziert. Das sich daraus ergebende Produkt wird zur Ermittlung des Massenanteils im Sinne von Satz 1 Buchstabe b und c verwendet.
- 3 Bestimmung aufschwimmender flüssiger Stoffe und Gemische als allgemein wassergefährdend
- 3.1 Aufschwimmende flüssige Stoffe nach Nummer 1.3 sind allgemein wassergefährdend, wenn sie die Anforderungen nach Nummer 2.1 Buchstabe a bis g erfüllen.
- 3.2 Die aufschwimmenden flüssigen Stoffe nach Nummer 3.1 werden vom Umweltbundesamt im Bundesanzeiger öffentlich bekannt gegeben. Zudem stellt das Umweltbundesamt im Internet eine Suchfunktion bereit, mit der die nach Satz 1 bekannt gegebenen Stoffe ermittelt werden können.
- 3.3 Ein aufschwimmendes Gemisch aus aufschwimmenden flüssigen Stoffen nach Nummer 3.1 und nicht wassergefährdenden Stoffen gilt als allgemein wassergefährdend.
- 4 Einstufung von Stoffen in Wassergefährdungsklassen
- 4.1 Methodische VorgabenGrundlage für die Einstufung sind wissenschaftliche Prüfungen an dem jeweiligen Stoff gemäß den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 900/2014 (ABl. L 247 vom 21.8.2014, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.Wurden aus diesen wissenschaftlichen Prüfungen für den jeweiligen Stoff
- a) R-Sätze gemäß den Anhängen I und VI der Richtlinie 67/548/EWG oder
- b) Gefahrenhinweise nach den Anhängen I, II und VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008

in der jeweils geltenden Fassung abgeleitet, werden den R-Sätzen bzw. Gefahrenhinweisen Bewertungspunkte nach Maßgabe von Nummer 4.2 zugeordnet.Wurden wissenschaftliche Prüfungen zur akuten oralen oder dermalen Toxizität oder zu Auswirkungen auf die Umwelt für den jeweiligen Stoff nicht durchgeführt, werden dem Stoff Vorsorgepunkte nach Maßgabe von Nummer 4.3 zugeordnet.Aus der Summe der Bewertungs- und Vorsorgepunkte für den jeweiligen Stoff wird die Wassergefährdungsklasse nach Maßgabe von Nummer 4.4 ermittelt.
- 4.2 R-Sätze, Gefahrenhinweise und BewertungspunkteDen R-Sätzen oder Gefahrenhinweisen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 2 werden folgende Bewertungspunkte zugeordnet:

R-Satz Bezeichnungen; der besonderen Gefahren Vorrangigkeit; anderer R-Sätze Bewertungs-; punkte
R21 gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut wird nicht zusätzlich zu R25, R23/25, R28 oder R26/28 berücksichtigt 1
R22 gesundheitsschädlich beim Verschlucken wird nicht zusätzlich zu R24, R23/24, R27 oder R26/27 berücksichtigt 1
R24 giftig bei Berührung mit der Haut wird nicht zusätzlich zu R28 oder R26/28 berücksichtigt 3
R25 giftig beim Verschlucken wird nicht zusätzlich zu R27 oder R26/27 berücksichtigt 3
R27 sehr giftig bei Berührung mit der Haut 4
R28 sehr giftig beim Verschlucken 4
R29 entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase 2
R33 Gefahr kumulativer Wirkungen 2
R40 Verdacht auf krebserzeugende Wirkung wird nicht zusätzlich zu R68 berücksichtigt 2
R45 kann Krebs erzeugen 9
R46 kann vererbbare Schäden verursachen wird nicht zusätzlich zu R45 berücksichtigt 9
R50 sehr giftig für Wasserorganismen 6
R52 schädlich für Wasserorganismen 3
R53 kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben 3
R60 kann die Fortpflanzungsfähigkeit; beeinträchtigen 4
R61 kann das Kind im Mutterleib; schädigen wird nicht zusätzlich zu R60 berücksichtigt 4
R62 kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen wird nicht zusätzlich zu R61 berücksichtigt 2
R63 kann das Kind im Mutterleib; möglicherweise schädigen wird nicht zusätzlich zu R60 und R62 berücksichtigt 2
R65 gesundheitsschädlich: kann beim Verschlucken Lungenschäden; verursachen wird nicht zusätzlich zu R21 und R22 berücksichtigt 1
R68 irreversibler Schaden möglich wird nicht zusätzlich zu R40 berücksichtigt 2
R15/29 reagiert mit Wasser unter Bildung giftiger und hochentzündlicher Gase 2
R20/21 gesundheitsschädlich beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut wird nicht zusätzlich zu R25 oder R28 berücksichtigt 1
R20/22 gesundheitsschädlich beim Einatmen und Verschlucken wird nicht zusätzlich zu R24 oder R27 berücksichtigt 1
R20/21/22 gesundheitsschädlich beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut 1
R21/22 gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken 1
R23/24 giftig beim Einatmen und bei; Berührung mit der Haut wird nicht zusätzlich zu R28 berücksichtigt 3
R23/25 giftig beim Einatmen und Verschlucken wird nicht zusätzlich zu R27 berücksichtigt 3
R23/24/25 giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut 3
R24/25 giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken 3
R26/27 sehr giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut 4
R26/28 sehr giftig beim Einatmen und Verschlucken 4
R26/27/28 sehr giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut 4
R27/28 sehr giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken 4
R39/24 giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut 4
R39/25 giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Verschlucken 4
R39/23/24 giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut 4
R39/23/25 giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken 4
R39/24/25 giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken 4
R39/23/24/25 giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken 4
R39/27 sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut 4
R39/28 sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Verschlucken 4
R39/26/27 sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut 4
R39/26/28 sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken 4
R39/27/28 sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken 4
R39/26/27/28 sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken 4
R48/21 gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer; Exposition durch Berührung mit der Haut 2
R48/22 gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer; Exposition durch Verschlucken 2
R48/20/21 gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer; Exposition durch Einatmen und durch Berührung mit der Haut 2
R48/20/22 gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer; Exposition durch Einatmen und durch Verschlucken 2
R48/21/22 gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer; Exposition durch Berührung mit der Haut und durch Verschlucken 2
R48/20/21/22 gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer; Exposition durch Einatmen,; Berührung mit der Haut und durch Verschlucken 2
R48/24 giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut 4
R48/25 giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Verschlucken 4
R48/23/24 giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Berührung mit der Haut 4
R48/23/25 giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Verschlucken 4
R48/24/25 giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut und durch Verschlucken 4
R48/23/24/25 giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken 4
R50/53 sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben 8
R51/53 giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben 6
R52/53 schädlich für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben 4
R68/21 gesundheitsschädlich: Möglichkeit; irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut 2
R68/22 gesundheitsschädlich: Möglichkeit; irreversiblen Schadens durch Verschlucken 2
R68/20/21 gesundheitsschädlich: Möglichkeit; irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut 2
R68/20/22 gesundheitsschädlich: Möglichkeit; irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken 2
R68/21/22 gesundheitsschädlich: Möglichkeit; irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken 2
R68/20/21/22 gesundheitsschädlich: Möglichkeit; irreversiblen Schadens durch; Einatmen, Berührung mit der Haut; und durch Verschlucken 2
Gefahren-; hinweis Bezeichnung; der Gefahrenhinweise Vorrangigkeit; anderer Gefahrenhinweise Bewertungs-; punkte
EUH029 entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase 2
H300 Lebensgefahr bei Verschlucken 4
H301 giftig bei Verschlucken wird nicht zusätzlich zu H310 berücksichtigt 3
H302 gesundheitsschädlich bei Ver-; schlucken wird nicht zusätzlich zu H311 oder H310 berücksichtigt 1
H304 kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein wird nicht zusätzlich zu H312 und H302 berücksichtigt 1
H310 Lebensgefahr bei Hautkontakt wird nicht zusätzlich zu H300 berücksichtigt 4
H311 giftig bei Hautkontakt wird nicht zusätzlich zu H301 oder H300 berücksichtigt 3
H312 gesundheitsschädlich bei Hautkontakt wird nicht zusätzlich zu H302, H301 oder H300 berücksichtigt 1
H340 kann genetische Defekte verursachen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht) wird nicht zusätzlich zu H350 berücksichtigt 9
H341 kann vermutlich genetische Defekte verursachen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen; Expositionsweg besteht) wird nicht zusätzlich zu H351 berücksichtigt 2
H350 kann Krebs verursachen; (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht) 9
H351 kann vermutlich Krebs verursachen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht) wird nicht zusätzlich zu H341 berücksichtigt 2
H360D kann das Kind im Mutterleib; schädigen wird nicht zusätzlich zu H360F; berücksichtigt 4
H360F kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen 4
H361d kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen wird nicht zusätzlich zu H360F und H361f berücksichtigt 2
H361f kann vermutlich die Fruchtbarkeit; beeinträchtigen wird nicht zusätzlich zu H360D; berücksichtigt 2
H370 schädigt die Organe (oder alle; betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass; diese Gefahr bei keinem anderen; Expositionsweg besteht) 4
H371 kann die Organe schädigen (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass; diese Gefahr bei keinem anderen; Expositionsweg besteht) 2
H372 schädigt die Organe (alle betroffenen Organe nennen) bei längerer oder wiederholter Exposition (Expositionsweg angeben, wenn schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht) 4
H373 kann die Organe schädigen; (alle betroffenen Organe nennen) bei längerer oder wiederholter Exposition (Expositionsweg angeben, wenn schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht) 2
H400 sehr giftig für Wasserorganismen wird nicht zusätzlich zu H410 berücksichtigt 6
H410 sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung 8
H411 giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung 6
H412 schädlich für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung 4
H413 kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung 3
  • 4.3 Vorsorgepunkte
  • 4.3.1 Sind zu einem Stoff keine Informationen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 1 und 2 zur akuten oralen und dermalen Toxizität vorhanden, werden dem Stoff 4 Vorsorgepunkte zugewiesen.
  • 4.3.2 Sind zu einem Stoff keine Informationen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 1 und 2 zu Auswirkungen auf die Umwelt vorhanden, werden dem Stoff 8 Vorsorgepunkte zugewiesen.Die Anzahl der Vorsorgepunkte wird um 2 vermindert, wenn die leichte biologische Abbaubarkeit nachgewiesen und ein Bioakkumulationspotenzial ausgeschlossen wurde.
  • 4.3.3 Wurden einem Stoff keine R-Sätze oder Gefahrenhinweise zu Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne von Nummer 4.1 Satz 2 zugeordnet und sind Prüfungen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 1 zu Auswirkungen auf die Umwelt für den Stoff bekannt, werden die folgenden Vorsorgepunkte zugewiesen:

    • a) 8 Vorsorgepunkte, wenn eine Prüfung bekannt ist, nach der die akute Toxizität an einer Fischart (96 h LC50) oder einer Wasserflohart (48 h EC50) oder die Hemmung des Algenwachstums (72 h IC50) nicht mehr als 1 mg/l beträgt und
    • aa) kein Nachweis der leichten biologischen Abbaubarkeit vorhanden ist oder
    • bb) kein Nachweis zum Ausschluss eines Bioakkumulationspotenzials vorhanden ist,
    • b) 6 Vorsorgepunkte, wenn eine Prüfung bekannt ist, nach der die akute Toxizität an einer Fischart (96 h LC50) oder einer Wasserflohart (48 h EC50) oder die Hemmung des Algenwachstums (72 h IC50) mehr als 1 mg/l und nicht mehr als 10 mg/l beträgt und
    • aa) kein Nachweis der leichten biologischen Abbaubarkeit vorhanden ist oder
    • bb) kein Nachweis zum Ausschluss eines Bioakkumulationspotenzials vorhanden ist,
    • c) 4 Vorsorgepunkte, wenn eine Prüfung bekannt ist, nach der die akute Toxizität an einer Fischart (96 h LC50) oder einer Wasserflohart (48 h EC50) oder die Hemmung des Algenwachstums (72 h IC50) mehr als 10 mg/l und nicht mehr als 100 mg/l beträgt und kein Nachweis der biologischen Abbaubarkeit in Gewässern vorhanden ist,
    • d) 2 Vorsorgepunkte, wenn nur Prüfungen bekannt sind, nach denen die akute Toxizität an einer Fischart (96 h LC50) oder einer Wasserflohart (48 h EC50) oder die Hemmung des Algenwachstums (72 h IC50) mehr als 100 mg/l beträgt und
    • aa) kein Nachweis der biologischen Abbaubarkeit in Gewässern vorhanden ist sowie
    • bb) kein Nachweis zum Ausschluss eines Bioakkumulationspotenzials vorhanden ist.
  • 4.4 Ermittlung der WassergefährdungsklasseAus den nach den Nummern 4.2 und 4.3 ermittelten Bewertungs- und Vorsorgepunkten für den jeweiligen Stoff wird die Summe gebildet. Entsprechend dieser Summe wird eine der folgenden Wassergefährdungsklassen zugeordnet:

Die Summe beträgt 0 bis 4: WGK 1
Die Summe beträgt 5 bis 8: WGK 2
Die Summe beträgt mehr als 8: WGK 3
  • 5 Einstufung von Gemischen in Wassergefährdungsklassen
  • 5.1 Grundsätze
  • 5.1.1 Die Wassergefährdungsklasse von Gemischen wird aus den Wassergefährdungsklassen der enthaltenen Stoffe rechnerisch ermittelt. Dabei werden nicht identifizierte Stoffe und Stoffe gemäß § 3 Absatz 4 Satz 1 wie Stoffe der WGK 3 behandelt.
  • 5.1.2 Werden feste Gemische bei der Herstellung von flüssigen Gemischen verwendet und wurden diese festen Gemische nicht als nicht wassergefährdend oder in eine Wassergefährdungsklasse eingestuft, werden die festen Gemische bei der Ableitung der Wassergefährdungsklasse des flüssigen Gemisches wie Stoffe der WGK 3 behandelt. Wurden die festen Gemische nach Nummer 5.2 oder Nummer 5.3 in eine Wassergefährdungsklasse eingestuft, werden sie bei der Ableitung der Wassergefährdungsklasse des flüssigen Gemisches wie Stoffe dieser Wassergefährdungsklasse behandelt. Satz 2 gilt entsprechend für eingestufte flüssige Gemische.
  • 5.1.3 Krebserzeugende Stoffe nach Nummer 1.2 sind ab einem Massenanteil von 0,1 Prozent, bezogen auf den Einzelstoff, zu berücksichtigen. Sind für die Einstufung des Gemisches als krebserzeugend (R45 bzw. H350) nach Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und Anhang II der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1; L 6 vom 10.1.2002, S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (ABl. L 353 vom 31.2.2008, S. 1) geändert worden ist, oder nach den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 andere Massenanteile maßgebend, gelten diese. Bei der Ableitung der WGK 1 sind zugesetzte krebserzeugende Stoffe immer zu berücksichtigen.
  • 5.1.4 Nicht krebserzeugende Stoffe mit einem Massenanteil von weniger als 0,2 Prozent, bezogen auf den Einzelstoff, werden nicht berücksichtigt.Muss bei einem Stoff der WGK 2 oder WGK 3 wegen seiner hohen aquatischen Toxizität ein M-Faktor nach Nummer 1.4 berücksichtigt werden, wird der prozentuale Gehalt dieses Stoffes mit diesem Faktor multipliziert. Das sich daraus ergebende Produkt wird zur Ermittlung des Massenanteils verwendet.
  • 5.1.5 Liegen wissenschaftliche Prüfungen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 1 zur akuten oralen oder dermalen Toxizität oder zur aquatischen Toxizität für das Gemisch vor, kann die Wassergefährdungsklasse abweichend von den Nummern 5.1.1, 5.1.2 und 5.1.4 aus diesen Prüfergebnissen bestimmt werden. Den Prüfergebnissen werden Bewertungspunkte nach Maßgabe von Nummer 5.3 zugeordnet. Wurden bestimmte wissenschaftliche Prüfungen zur akuten oralen oder dermalen Toxizität oder zu Auswirkungen auf die Umwelt für das jeweilige Gemisch nicht durchgeführt, werden dem Gemisch Vorsorgepunkte nach Maßgabe von Nummer 5.3 zugeordnet.Aus der Summe der Bewertungs- und Vorsorgepunkte für das jeweilige Gemisch wird die Wassergefährdungsklasse ermittelt.Führen beide Methoden zu unterschiedlichen Wassergefährdungsklassen, so ist die aus den am Gemisch bestimmten Prüfdaten ermittelte Wassergefährdungsklasse maßgeblich.
  • 5.1.6 Wurde zu einem Gemisch die Wassergefährdungsklasse anhand der Prüfdaten ermittelt, kann auf eine erneute Prüfung des Gemisches verzichtet werden, wenn nur ein Stoff ausgetauscht worden ist und

    • a) der neue Stoff bereits eingestuft und in die gleiche oder eine niedrigere Wassergefährdungsklasse wie der ausgetauschte Stoff eingestuft ist oder der neue Stoff als nicht wassergefährdend eingestuft ist und
    • b) keine Eigenschaften des neuen Stoffes bekannt sind, die zu einer Erhöhung des wassergefährdenden Potenzials des Gemisches führen können.
  • 5.2 Rechnerische Ableitung der Wassergefährdungsklasse aus den Wassergefährdungsklassen der enthaltenen Stoffe

  • 5.2.1 Ableitung der Wassergefährdungsklasse 3Das Gemisch wird in die WGK 3 eingestuft, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

    • a) Das Gemisch enthält krebserzeugende Stoffe der WGK 3.
    • b) Die Summe der Massenanteile aller im Gemisch enthaltenen Stoffe der WGK 3 beträgt 3 Prozent oder mehr.

Muss bei einem Stoff der WGK 3 wegen seiner hohen aquatischen Toxizität ein M-Faktor nach Nummer 1.4 berücksichtigt werden, wird der prozentuale Gehalt dieses Stoffes mit diesem Faktor multipliziert. Das sich daraus ergebende Produkt wird zur Ermittlung des Massenanteils im Sinne von Satz 1 Buchstabe b verwendet.
- 5.2.2 Ableitung der Wassergefährdungsklasse 2Trifft keine der unter Nummer 5.2.1 genannten Voraussetzungen zu, wird das Gemisch in die WGK 2 eingestuft, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- a) Das Gemisch enthält krebserzeugende Stoffe der WGK 2.
- b) Die Summe der Massenanteile aller im Gemisch enthaltenen Stoffe der WGK 2 beträgt 5 Prozent oder mehr.
- c) Das Gemisch enthält Stoffe der WGK 3, die nichtkrebserzeugend sind, mit einem Massenanteil von 0,2 Prozent oder mehr, bezogen auf den Einzelstoff.
- d) Die Summe der Massenanteile aller im Gemisch enthaltenen nichtkrebserzeugenden Stoffe der WGK 3 beträgt weniger als 3 Prozent.

Muss bei einem Stoff der WGK 2 oder WGK 3 wegen seiner hohen aquatischen Toxizität ein M-Faktor nach Nummer 1.4 berücksichtigt werden, wird der prozentuale Gehalt dieses Stoffes mit diesem Faktor multipliziert. Das sich daraus ergebende Produkt wird zur Ermittlung des Massenanteils im Sinne von Satz 1 Buchstabe b bis d verwendet.
- 5.2.3 Ableitung der Wassergefährdungsklasse 1Trifft keine der unter den Nummern 5.2.1 und 5.2.2 genannten Voraussetzungen zu, wird das Gemisch in die WGK 1 eingestuft, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- a) Das Gemisch enthält zugesetzte krebserzeugende Stoffe unterhalb der in Nummer 5.1.3 genannten Berücksichtigungsgrenze.
- b) Das Gemisch enthält nichtkrebserzeugende Stoffe der WGK 2 mit einem Massenanteil von 0,2 Prozent oder mehr, bezogen auf den Einzelstoff.
- c) Die Summe der Massenanteile aller im Gemisch enthaltenen nichtkrebserzeugenden Stoffe der WGK 2 beträgt weniger als 5 Prozent.
- d) Die Summe der Massenanteile aller im Gemisch enthaltenen Stoffe der WGK 1 beträgt 3 Prozent oder mehr.
- e) Das Gemisch erfüllt nicht alle der unter Nummer 2.2 genannten Voraussetzungen für eine Einstufung als nicht wassergefährdend.

Muss bei einem Stoff der WGK 2 wegen seiner hohen aquatischen Toxizität ein M-Faktor nach Nummer 1.4 berücksichtigt werden, wird der prozentuale Gehalt dieses Stoffes mit diesem Faktor multipliziert. Das sich daraus ergebende Produkt wird zur Ermittlung des Massenanteils im Sinne von Satz 1 Buchstabe b und c verwendet.
- 5.3 Ableitung der Wassergefährdungsklasse aus am Gemisch gewonnenen Prüfergebnissen
- 5.3.1 Berücksichtigung der am Gemisch bestimmten akuten oralen oder dermalen ToxizitätSind wissenschaftliche Prüfungen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 1 zur akuten oralen oder dermalen Toxizität bekannt, ist festzustellen, ob das Gemisch nach Anhang II der Richtlinie 1999/45/EG oder Anhang I und II der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 einzustufen ist.Satz 1 gilt entsprechend, wenn diese wissenschaftlichen Prüfungen für alle enthaltenen Stoffe, nicht jedoch für das Gemisch bekannt sind. Werden aus den Prüfergebnissen nach Anhang II der Richtlinie 1999/45/EG oder den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 R-Sätze oder Gefahrenhinweise zur akuten oralen oder dermalen Toxizität abgeleitet, werden diesen die in Nummer 4.2 genannten Bewertungspunkte zugeordnet.Sind wissenschaftliche Prüfungen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 1 zur akuten oralen oder dermalen Toxizität weder für das Gemisch noch für alle enthaltenen Stoffe bekannt, werden dem Gemisch 4 Vorsorgepunkte zugewiesen.
- 5.3.2 Berücksichtigung der am Gemisch gewonnenen Prüfergebnisse zu Auswirkungen auf die UmweltSind wissenschaftliche Prüfungen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 1 zur akuten Toxizität an einer Fischart (96 h LC50) oder einer Wasserflohart (48 h EC50) oder zur Hemmung des Algenwachstums (72 h IC50) für mindestens zwei der vorgenannten Organismen bekannt, werden die folgenden Bewertungspunkte zugeordnet:
- a) 8 Bewertungspunkte, wenn die Toxizität beim empfindlichsten Organismus 1 mg/l oder weniger beträgt,
- b) 6 Bewertungspunkte, wenn die Toxizität beim empfindlichsten Organismus mehr als 1 und bis zu 10 mg/l beträgt,
- c) 4 Bewertungspunkte, wenn die Toxizität beim empfindlichsten Organismus mehr als 10 und bis zu 100 mg/l beträgt,
- d) 2 Bewertungspunkte, wenn die Toxizität beim empfindlichsten Organismus mehr als 100 mg/l beträgt oder oberhalb der in Wasser erreichbaren Konzentration liegt.

Sind wissenschaftliche Prüfungen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 1 zur akuten Toxizität an einer Fischart, zur akuten Toxizität an einer Wasserflohart und zur Hemmung des Algenwachstums nicht bekannt oder nur für einen dieser Organismen bestimmt, werden dem Gemisch 8 Vorsorgepunkte zugewiesen.Ist bekannt, dass einer der vorgenannten Organismen besonders empfindlich auf einen im Gemisch enthaltenen Stoff reagiert, so muss die Prüfung am Gemisch auch mit diesem Organismus durchgeführt worden sein.Ist für alle Stoffe eines Gemisches jeweils die leichte biologische Abbaubarkeit nachgewiesen und ein Bioakkumulationspotenzial ausgeschlossen, werden die für die Auswirkungen auf die Umwelt ermittelten Bewertungspunkte oder Vorsorgepunkte um 2 vermindert.
- 5.3.3 Berücksichtigung anderer am Gemisch gewonnener PrüfergebnisseSind wissenschaftliche Prüfungen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 1 bekannt, aus denen für das Gemisch nach den Anhängen II und III der Richtlinie 1999/45/EG oder nach den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ein in Nummer 4.2 genannter R-Satz oder Gefahrenhinweis abgeleitet wird (ausgenommen R21 bis R28, R50 bis R53 und R65, jeweils einzeln oder in Kombination, oder H300, H301, H302, H304, H310, H311, H312, H400 und H410 bis H413, jeweils einzeln oder in Kombination), werden die dort aufgeführten Bewertungspunkte zugeordnet.
- 5.3.4 Ermittlung der WassergefährdungsklasseAus den nach den Nummern 5.3.1 bis 5.3.3 ermittelten Bewertungs- und Vorsorgepunkten für das jeweilige Gemisch wird die Summe gebildet. Entsprechend dieser Summe wird dem Gemisch in entsprechender Anwendung von Nummer 4.4 eine Wassergefährdungsklasse zugeordnet.

  • 1 General principles
  • 1.1 The technical terms used in this Annex, in particular those relating to toxic properties and the effects of substances and mixtures on the environment, shall be used within the meaning of Regulation (EC) No 1272/2008 of the European Parliament and of the Council of 16 December 2008 on classification, labelling and packaging of substances and mixtures, amending and repealing Directives 67/548/EEC and 1999/45/EC and amending Regulation (EC) No 1907/2006 (OJ L 353, 31.12.2008, p. 1; L 16, 20.1.2011, p. 1), as last amended by Regulation (EU) 2015/1221 (OJ L 197, 25.7.2015, p. 10), as amended from time to time, and of Council Directive 67/548/EEC of 27 June 1967 on the approximation of laws, regulations and administrative provisions relating to the classification, packaging and labelling of dangerous substances (OJ L 196, 16.8.1967, p. 1), as last amended by Regulation (EU) No 944/2013 (OJ L 261, 3.10.2013, p. 5).
  • 1.2 Carcinogenic substances are all substances to be classified
    • a) under Annex VI, Table 3.1, to Regulation (EC) No 1272/2008 as carcinogenic substances of Category 1A or Category 1B (H350: “May cause cancer”),
    • b) under Annex VI, Table 3.2, to Regulation (EC) No 1272/2008 as carcinogenic substances of Category 1 or Category 2 (R45: “May cause cancer”), or
    • c) under Annex I to Regulation (EC) No 1272/2008 as carcinogenic substances of Category 1A or Category 1B (H350: “May cause cancer”).

Substances designated as carcinogenic in a notice of the Federal Ministry of Labour and Social Affairs pursuant to § 20 subsection 4 of the Ordinance on Hazardous Substances of 26 November 2010 (Federal Law Gazette I p. 1643, 1644), as last amended by Article 2 of the Ordinance of 3 February 2015 (Federal Law Gazette I p. 49), are also carcinogenic. Substances that have a carcinogenic effect only by inhalation shall not be regarded as carcinogenic when determining the water hazard class.
- 1.3 Floating liquid substances are all liquid substances which, under normal conditions, have the following physical properties:
- a) a density of less than or equal to 1,000 kg/m³,
- b) a vapour pressure of less than or equal to 0.3 kPa, and
- c) a water solubility of less than or equal to 1 g/l.
- 1.4 Where, pursuant to Article 10 subsection 2 of Regulation (EC) No 1272/2008 in conjunction with Annex I, Part 4, Section 4.1.3.5.5.5, to that Regulation, a multiplication factor (M-factor) is specified for substances on account of their high aquatic toxicity, it shall be taken into account when determining the percentage content of a substance in mixtures.
- 2 Classification of substances and mixtures as non-hazardous to water
- 2.1 Substances are non-hazardous to water if they fulfil all of the following requirements:
- a) The sum under point 4.4 is zero.
- b) A liquid substance has a water solubility of less than 10 mg/l.
- c) A solid substance has a water solubility of less than 100 mg/l.
- d) No test is known according to which the acute toxicity to a fish species (96 h LC50) or a water-flea species (48 h EC50), or the inhibition of algal growth (72 h IC50), is below the solubility limit. Valid tests must have been conducted on two of the aforementioned organisms.
- e) A liquid organic substance is readily biodegradable.
- f) A solid organic substance is either readily biodegradable or has no increased bioaccumulation potential.
- g) No substance hazardous to water is produced through ready biological or abiotic degradation.
- h) The substance is not a floating liquid substance within the meaning of point 1.3.
- 2.2 Mixtures are non-hazardous to water if they fulfil all of the following requirements:
- a) The content of substances in WGK 1 is less than 3 percent by mass.
- b) The content of substances in WGK 2 is less than 0.2 percent by mass.
- c) The content of substances in WGK 3 is less than 0.2 percent by mass.
- d) The content of unidentified substances is less than 0.2 percent by mass.
- e) No carcinogenic substances within the meaning of point 1.2 have been intentionally added to the mixture.
- f) No substances in WGK 3 have been intentionally added to the mixture.
- g) No substances whose hazardous properties in relation to water are unknown have been intentionally added to the mixture.
- h) No dispersants or emulsifiers have been intentionally added to the mixture.
- i) The mixture does not float on surface waters.

Where, on account of its high aquatic toxicity, an M-factor under point 1.4 must be taken into account for a substance in WGK 2 or WGK 3, the percentage content of that substance shall be multiplied by that factor. The resulting product shall be used to determine the percentage by mass within the meaning of the first sentence, letters b and c.
- 3 Designation of floating liquid substances and mixtures as generally hazardous to water
- 3.1 Floating liquid substances within the meaning of point 1.3 are generally hazardous to water if they fulfil the requirements under point 2.1 letters a to g.
- 3.2 The floating liquid substances referred to in point 3.1 shall be publicly announced by the Federal Environment Agency in the Federal Gazette. The Federal Environment Agency shall also provide an online search function enabling the substances announced under the first sentence to be identified.
- 3.3 A floating mixture consisting of floating liquid substances referred to in point 3.1 and substances that are non-hazardous to water shall be deemed generally hazardous to water.
- 4 Classification of substances into water hazard classes
- 4.1 Methodological requirements The classification shall be based on scientific tests conducted on the substance concerned in accordance with the requirements of Commission Regulation (EC) No 440/2008 of 30 May 2008 laying down test methods pursuant to Regulation (EC) No 1907/2006 of the European Parliament and of the Council concerning the Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals (REACH) (OJ L 142, 31.5.2008, p. 1), as last amended by Regulation (EU) No 900/2014 (OJ L 247, 21.8.2014, p. 1), as amended from time to time. Where those scientific tests have resulted in the derivation, for the substance concerned, of
- a) R-phrases pursuant to Annexes I and VI to Directive 67/548/EEC, or
- b) hazard statements pursuant to Annexes I, II and VI to Regulation (EC) No 1272/2008,

in each case as amended from time to time, assessment points shall be assigned to the R-phrases or hazard statements in accordance with point 4.2. Where no scientific tests concerning acute oral or dermal toxicity or effects on the environment have been conducted for the substance concerned, precautionary points shall be assigned to the substance in accordance with point 4.3. The water hazard class shall be determined from the sum of the assessment points and precautionary points for the substance concerned in accordance with point 4.4.
- 4.2 R-phrases, hazard statements and assessment points The following assessment points shall be assigned to the R-phrases or hazard statements referred to in point 4.1, second sentence:

R-phrase Description of the particular hazards Priority over other R-phrases Assessment points
R21 Harmful in contact with skin Not additionally taken into account alongside R25, R23/25, R28 or R26/28 1
R22 Harmful if swallowed Not additionally taken into account alongside R24, R23/24, R27 or R26/27 1
R24 Toxic in contact with skin Not additionally taken into account alongside R28 or R26/28 3
R25 Toxic if swallowed Not additionally taken into account alongside R27 or R26/27 3
R27 Very toxic in contact with skin 4
R28 Very toxic if swallowed 4
R29 Contact with water liberates toxic gas 2
R33 Danger of cumulative effects 2
R40 Limited evidence of a carcinogenic effect Not additionally taken into account alongside R68 2
R45 May cause cancer 9
R46 May cause heritable genetic damage Not additionally taken into account alongside R45 9
R50 Very toxic to aquatic organisms 6
R52 Harmful to aquatic organisms 3
R53 May cause long-term adverse effects in the aquatic environment 3
R60 May impair fertility 4
R61 May cause harm to the unborn child Not additionally taken into account alongside R60 4
R62 Possible risk of impaired fertility Not additionally taken into account alongside R61 2
R63 Possible risk of harm to the unborn child Not additionally taken into account alongside R60 and R62 2
R65 Harmful: may cause lung damage if swallowed Not additionally taken into account alongside R21 and R22 1
R68 Possible risk of irreversible effects Not additionally taken into account alongside R40 2
R15/29 Contact with water liberates toxic, extremely flammable gas 2
R20/21 Harmful by inhalation and in contact with skin Not additionally taken into account alongside R25 or R28 1
R20/22 Harmful by inhalation and if swallowed Not additionally taken into account alongside R24 or R27 1
R20/21/22 Harmful by inhalation, in contact with skin and if swallowed 1
R21/22 Harmful in contact with skin and if swallowed 1
R23/24 Toxic by inhalation and in contact with skin Not additionally taken into account alongside R28 3
R23/25 Toxic by inhalation and if swallowed Not additionally taken into account alongside R27 3
R23/24/25 Toxic by inhalation, in contact with skin and if swallowed 3
R24/25 Toxic in contact with skin and if swallowed 3
R26/27 Very toxic by inhalation and in contact with skin 4
R26/28 Very toxic by inhalation and if swallowed 4
R26/27/28 Very toxic by inhalation, in contact with skin and if swallowed 4
R27/28 Very toxic in contact with skin and if swallowed 4
R50/53 Very toxic to aquatic organisms, may cause long-term adverse effects in the aquatic environment 8
R51/53 Toxic to aquatic organisms, may cause long-term adverse effects in the aquatic environment 6
R52/53 Harmful to aquatic organisms, may cause long-term adverse effects in the aquatic environment 4
Hazard statement Description Priority over other hazard statements Assessment points
EUH029 Contact with water liberates toxic gas 2
H300 Fatal if swallowed 4
H301 Toxic if swallowed Not additionally taken into account alongside H310 3
H302 Harmful if swallowed Not additionally taken into account alongside H311 or H310 1
H304 May be fatal if swallowed and enters airways Not additionally taken into account alongside H312 and H302 1
H310 Fatal in contact with skin Not additionally taken into account alongside H300 4
H311 Toxic in contact with skin Not additionally taken into account alongside H301 or H300 3
H312 Harmful in contact with skin Not additionally taken into account alongside H302, H301 or H300 1
H340 May cause genetic defects Not additionally taken into account alongside H350 9
H341 Suspected of causing genetic defects Not additionally taken into account alongside H351 2
H350 May cause cancer 9
H351 Suspected of causing cancer Not additionally taken into account alongside H341 2
H360D May damage the unborn child Not additionally taken into account alongside H360F 4
H360F May damage fertility 4
H361d Suspected of damaging the unborn child Not additionally taken into account alongside H360F and H361f 2
H361f Suspected of damaging fertility Not additionally taken into account alongside H360D 2
H370 Causes damage to organs 4
H371 May cause damage to organs 2
H372 Causes damage to organs through prolonged or repeated exposure 4
H373 May cause damage to organs through prolonged or repeated exposure 2
H400 Very toxic to aquatic life Not additionally taken into account alongside H410 6
H410 Very toxic to aquatic life with long-lasting effects 8
H411 Toxic to aquatic life with long-lasting effects 6
H412 Harmful to aquatic life with long-lasting effects 4
H413 May cause long-lasting harmful effects to aquatic life 3
  • 4.3 Precautionary points
  • 4.3.1 If no information within the meaning of point 4.1, first and second sentences, is available for a substance concerning acute oral and dermal toxicity, 4 precautionary points shall be assigned to the substance.
  • 4.3.2 If no information within the meaning of point 4.1, first and second sentences, is available for a substance concerning effects on the environment, 8 precautionary points shall be assigned. The number of precautionary points shall be reduced by 2 if ready biodegradability has been demonstrated and bioaccumulation potential has been excluded.
  • 4.3.3 If no R-phrases or hazard statements concerning effects on the environment have been assigned to a substance within the meaning of point 4.1, second sentence, and tests concerning effects on the environment are known for the substance, the following precautionary points shall be assigned:
    • a) 8 precautionary points where a test is known showing acute toxicity to a fish species (96 h LC50), a water-flea species (48 h EC50) or inhibition of algal growth (72 h IC50) of not more than 1 mg/l and
    • aa) no evidence of ready biodegradability is available, or
    • bb) no evidence excluding bioaccumulation potential is available;
    • b) 6 precautionary points where the toxicity is more than 1 mg/l and not more than 10 mg/l and one of the conditions in letter a applies;
    • c) 4 precautionary points where the toxicity is more than 10 mg/l and not more than 100 mg/l and no evidence of biodegradability in water is available;
    • d) 2 precautionary points where only tests are known showing toxicity of more than 100 mg/l and no evidence of biodegradability in water or exclusion of bioaccumulation potential is available.
  • 4.4 Determination of the water hazard class The assessment points and precautionary points determined under points 4.2 and 4.3 for the substance concerned shall be added together. One of the following water hazard classes shall be assigned according to that sum:
Sum Water hazard class
0 to 4 WGK 1
5 to 8 WGK 2
More than 8 WGK 3
  • 5 Classification of mixtures into water hazard classes
  • 5.1 General principles
  • 5.1.1 The water hazard class of mixtures shall be determined mathematically from the water hazard classes of the substances contained. Unidentified substances and substances pursuant to § 3 subsection 4, first sentence, shall be treated as substances in WGK 3.
  • 5.1.2 Where solid mixtures are used to manufacture liquid mixtures and those solid mixtures have not been classified as non-hazardous to water or into a water hazard class, they shall be treated as substances in WGK 3 when deriving the water hazard class of the liquid mixture. Where the solid mixtures have been classified under point 5.2 or 5.3 into a water hazard class, they shall be treated as substances in that water hazard class. The second sentence shall apply correspondingly to classified liquid mixtures.
  • 5.1.3 Carcinogenic substances under point 1.2 shall be taken into account from a mass fraction of 0.1 percent, calculated in relation to the individual substance. Where other mass fractions are decisive for classifying the mixture as carcinogenic (R45 or H350), those fractions shall apply. Added carcinogenic substances shall always be taken into account when deriving WGK 1.
  • 5.1.4 Non-carcinogenic substances with a mass fraction of less than 0.2 percent, calculated in relation to the individual substance, shall not be taken into account. Where an M-factor must be taken into account for a substance in WGK 2 or WGK 3, the percentage content shall be multiplied by that factor; the resulting product shall be used to determine the mass fraction.
  • 5.1.5 Where scientific tests on the mixture are available, the water hazard class may, notwithstanding points 5.1.1, 5.1.2 and 5.1.4, be determined from those results. Assessment and precautionary points shall be assigned in accordance with point 5.3. The water hazard class shall be determined from their sum. If the two methods produce different water hazard classes, the class determined from test data obtained for the mixture shall prevail.
  • 5.1.6 Where the water hazard class of a mixture has been determined on the basis of test data, a further test may be dispensed with if only one substance has been replaced and the new substance has already been classified in the same or a lower water hazard class, or as non-hazardous to water, and no properties of the new substance are known that could increase the mixture’s hazardous potential in relation to water.
  • 5.2 Mathematical derivation of the water hazard class from the classes of the substances contained
  • 5.2.1 The mixture shall be classified in WGK 3 if it contains carcinogenic substances in WGK 3 or if the sum of the mass fractions of all WGK 3 substances is 3 percent or more.
  • 5.2.2 If neither condition in point 5.2.1 applies, the mixture shall be classified in WGK 2 if it contains carcinogenic substances in WGK 2; the sum of the mass fractions of all WGK 2 substances is 5 percent or more; it contains non-carcinogenic WGK 3 substances at 0.2 percent or more by mass in relation to the individual substance; or the sum of the mass fractions of all non-carcinogenic WGK 3 substances is less than 3 percent.
  • 5.2.3 If none of the conditions in points 5.2.1 and 5.2.2 applies, the mixture shall be classified in WGK 1 if it contains added carcinogenic substances below the threshold in point 5.1.3; contains non-carcinogenic WGK 2 substances at 0.2 percent or more by mass in relation to the individual substance; the sum of non-carcinogenic WGK 2 substances is less than 5 percent; the sum of WGK 1 substances is 3 percent or more; or the mixture does not fulfil all requirements under point 2.2 for classification as non-hazardous to water.
  • 5.3 Derivation of the water hazard class from test results obtained for the mixture
  • 5.3.1 Where scientific tests concerning acute oral or dermal toxicity are known for the mixture, it shall be determined whether the mixture is to be classified under Annex II to Directive 1999/45/EC or Annexes I and II to Regulation (EC) No 1272/2008. The corresponding rules apply where such tests are known for all substances contained but not for the mixture. The relevant R-phrases or hazard statements shall receive the assessment points under point 4.2. If no such tests are known either for the mixture or for all substances contained, 4 precautionary points shall be assigned.
  • 5.3.2 Where tests concerning acute toxicity to at least two of the specified organisms are known, assessment points of 8, 6, 4 or 2 shall be assigned according as the toxicity of the most sensitive organism is not more than 1 mg/l, more than 1 and up to 10 mg/l, more than 10 and up to 100 mg/l, or more than 100 mg/l or above the concentration achievable in water. If tests for the fish, water flea and algae are unknown or available for only one organism, 8 precautionary points shall be assigned. If one organism is known to be particularly sensitive to a substance contained in the mixture, the mixture shall also have been tested with that organism. The points shall be reduced by 2 if ready biodegradability has been demonstrated and bioaccumulation potential excluded for every substance in the mixture.
  • 5.3.3 Where scientific tests result in an R-phrase or hazard statement referred to in point 4.2, the corresponding assessment points shall be assigned, except for R21 to R28, R50 to R53 and R65, and H300, H301, H302, H304, H310, H311, H312, H400 and H410 to H413, whether individually or in combination.
  • 5.3.4 The assessment points and precautionary points determined under points 5.3.1 to 5.3.3 shall be added. A water hazard class shall be assigned to the mixture according to that sum, applying point 4.4 mutatis mutandis.

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Anlage 2 — (zu § 4 Absatz 3, § 8 Absatz 3 und § 10 Absatz 3)Dokumentation der Selbsteinstufung von Stoffen und Gemischen Anlage 2 — (re § 4 subsection 3, § 8 subsection 3 and § 10 subsection 3) Documentation of the self-classification of substances and mixtures (Source: Federal Law Gazette I 2017, 943–948) Anlage 2 — (zu § 4 Absatz 3, § 8 Absatz 3 und § 10 Absatz 3) Dokumentation der Selbsteinstufung von Stoffen und Gemischen (Fundstelle: BGBl. I 2017, 943–948)

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 943 - 948)

  • 1 Dokumentationsformblatt für Stoffe
  • 1.1 Für die Dokumentation der Selbsteinstufung von Stoffen nach § 4 Absatz 3 ist das Dokumentationsformblatt 1 zu verwenden.
  • 1.2 Angaben für die Selbsteinstufung von Stoffen
  • 1.2.1 Für die Selbsteinstufung eines Stoffes müssen folgende Angaben dokumentiert werden:

    • a) Name und Anschrift des Betreibers, Datum der Erstellung der Dokumentation,
    • b) chemisch eindeutige Stoffbezeichnung,
    • c) EG-Nummer sowie – soweit vorhanden – CAS-Nummer und Index-Nummer nach Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008,
    • d) Gefahrenhinweise oder R-Sätze nach Anlage 1 Nummer 4.1 Satz 2,
    • e) Multiplikationsfaktoren nach Anlage 1 Nummer 1.4,
    • f) Konzentrationsgrenzwerte nach Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008,
    • g) zugeordnete Bewertungspunkte nach Anlage 1 Nummer 4.2,
    • h) zugeordnete Vorsorgepunkte nach Anlage 1 Nummer 4.3,
    • i) Summe nach Anlage 1 Nummer 4.4 und
    • j) Vorschlag für die Einstufung als nicht wassergefährdend oder in eine Wassergefährdungsklasse.
  • 1.2.2 Zusätzlich zu den unter Nummer 1.2.1 genannten Angaben sollen zu einem Stoff folgende Angaben dokumentiert werden, soweit sie vorhanden und dem Betreiber zugänglich sind:

    • a) Aggregatzustand, Dampfdruck, relative Dichte,
    • b) Wasserlöslichkeit, Verteilungsverhalten (log POW oder BCF),
    • c) akute orale und dermale Toxizität,
    • d) Toxizität gegenüber zwei aquatischen Arten aus zwei verschiedenen Ebenen der Nahrungskette und
    • e) biologische Abbaubarkeit.

Sofern ein Stoff als nicht wassergefährdend eingestuft werden soll, ist der Betreiber verpflichtet, die Angaben nach Satz 1 vollständig zu dokumentieren.
- 1.2.3 Für die Einstufung von Polymeren müssen darüber hinaus folgende Angaben dokumentiert werden:
- a) die mittlere Molmasse und der Molekulargewichtsbereich, für den die Einstufung Gültigkeit haben soll,
- b) der Restmonomerengehalt, wenn dieser oberhalb eines Massenanteils von 0,2 Prozent liegt,
- c) der Gehalt und die Identität von Additiven und Verunreinigungen, wenn ihr Gehalt oberhalb eines Massenanteils von 0,2 Prozent liegt, und
- d) der Gehalt und die Identität von krebserzeugenden Stoffen nach Anlage 1 Nummer 1.2, wenn ihr Gehalt oberhalb eines Massenanteils von 0,1 Prozent liegt.

Abweichend von Nummer 1.2.1 ist eine Dokumentation von Polymeren auch dann vollständig, wenn keine EG-Nummer und keine CAS-Nummer vorliegen.
- 2 Dokumentationsformblatt für Gemische Für die Dokumentation der Selbsteinstufung von flüssigen oder gasförmigen Gemischen nach § 8 Absatz 3 und im Fall der Selbsteinstufung von festen Gemischen in Wassergefährdungsklassen nach § 10 Absatz 3 Satz 1 ist das Dokumentationsformblatt 2 zu verwenden.
- 3 Dokumentationsformblatt für feste Gemische, die als nicht wassergefährdend eingestuft werden Für die Dokumentation der Selbsteinstufung von festen Gemischen als nicht wassergefährdend nach § 10 Absatz 3 Satz 1 ist das Dokumentationsformblatt 3 zu verwenden.

  • 1 Documentation form for substances
  • 1.1 For documenting the self-classification of substances pursuant to § 4 subsection 3, documentation form 1 shall be used.
  • 1.2 Information for the self-classification of substances
  • 1.2.1 The following information shall be documented for the self-classification of a substance:

    • a) name and address of the operator, date on which the documentation was prepared,
    • b) chemically unambiguous designation of the substance,
    • c) EC number and, where available, CAS number and index number pursuant to Annex VI to Regulation (EC) No 1272/2008,
    • d) hazard statements or R-phrases pursuant to Annex 1 number 4.1 sentence 2,
    • e) multiplying factors pursuant to Annex 1 number 1.4,
    • f) concentration limits pursuant to Annex VI to Regulation (EC) No 1272/2008,
    • g) assigned assessment points pursuant to Annex 1 number 4.2,
    • h) assigned precautionary points pursuant to Annex 1 number 4.3,
    • i) total pursuant to Annex 1 number 4.4, and
    • j) proposed classification as non-hazardous to water or in a water hazard class.
  • 1.2.2 In addition to the information specified in number 1.2.1, the following information on a substance shall be documented, insofar as it exists and is accessible to the operator:

    • a) physical state, vapour pressure, relative density,
    • b) water solubility, partitioning behaviour (log POW or BCF),
    • c) acute oral and dermal toxicity,
    • d) toxicity to two aquatic species from two different levels of the food chain, and
    • e) biodegradability.

If a substance is to be classified as non-hazardous to water, the operator shall be obliged to document the information referred to in sentence 1 in full.
- 1.2.3 For the classification of polymers, the following additional information shall be documented:
- a) the average molecular mass and the molecular-weight range for which the classification is to apply,
- b) the residual monomer content if it exceeds a mass fraction of 0.2 percent,
- c) the content and identity of additives and impurities if their content exceeds a mass fraction of 0.2 percent, and
- d) the content and identity of carcinogenic substances pursuant to Annex 1 number 1.2 if their content exceeds a mass fraction of 0.1 percent.

By way of derogation from number 1.2.1, documentation of polymers shall also be complete if no EC number or CAS number is available.
- 2 Documentation form for mixtures For documenting the self-classification of liquid or gaseous mixtures pursuant to § 8 subsection 3 and, in the case of the self-classification of solid mixtures into water hazard classes pursuant to § 10 subsection 3 sentence 1, documentation form 2 shall be used.
- 3 Documentation form for solid mixtures classified as non-hazardous to water For documenting the self-classification of solid mixtures as non-hazardous to water pursuant to § 10 subsection 3 sentence 1, documentation form 3 shall be used.

  • 1 Dokumentationsformblatt für Stoffe
  • 1.1 Für die Dokumentation der Selbsteinstufung von Stoffen nach § 4 Absatz 3 ist das Dokumentationsformblatt 1 zu verwenden.
  • 1.2 Angaben für die Selbsteinstufung von Stoffen
  • 1.2.1 Für die Selbsteinstufung eines Stoffes müssen folgende Angaben dokumentiert werden:

    • a) Name und Anschrift des Betreibers, Datum der Erstellung der Dokumentation,
    • b) chemisch eindeutige Stoffbezeichnung,
    • c) EG-Nummer sowie – soweit vorhanden – CAS-Nummer und Index-Nummer nach Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008,
    • d) Gefahrenhinweise oder R-Sätze nach Anlage 1 Nummer 4.1 Satz 2,
    • e) Multiplikationsfaktoren nach Anlage 1 Nummer 1.4,
    • f) Konzentrationsgrenzwerte nach Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008,
    • g) zugeordnete Bewertungspunkte nach Anlage 1 Nummer 4.2,
    • h) zugeordnete Vorsorgepunkte nach Anlage 1 Nummer 4.3,
    • i) Summe nach Anlage 1 Nummer 4.4 und
    • j) Vorschlag für die Einstufung als nicht wassergefährdend oder in eine Wassergefährdungsklasse.
  • 1.2.2 Zusätzlich zu den unter Nummer 1.2.1 genannten Angaben sollen zu einem Stoff folgende Angaben dokumentiert werden, soweit sie vorhanden und dem Betreiber zugänglich sind:

    • a) Aggregatzustand, Dampfdruck, relative Dichte,
    • b) Wasserlöslichkeit, Verteilungsverhalten (log POW oder BCF),
    • c) akute orale und dermale Toxizität,
    • d) Toxizität gegenüber zwei aquatischen Arten aus zwei verschiedenen Ebenen der Nahrungskette und
    • e) biologische Abbaubarkeit.

Sofern ein Stoff als nicht wassergefährdend eingestuft werden soll, ist der Betreiber verpflichtet, die Angaben nach Satz 1 vollständig zu dokumentieren.
- 1.2.3 Für die Einstufung von Polymeren müssen darüber hinaus folgende Angaben dokumentiert werden:
- a) die mittlere Molmasse und der Molekulargewichtsbereich, für den die Einstufung Gültigkeit haben soll,
- b) der Restmonomerengehalt, wenn dieser oberhalb eines Massenanteils von 0,2 Prozent liegt,
- c) der Gehalt und die Identität von Additiven und Verunreinigungen, wenn ihr Gehalt oberhalb eines Massenanteils von 0,2 Prozent liegt, und
- d) der Gehalt und die Identität von krebserzeugenden Stoffen nach Anlage 1 Nummer 1.2, wenn ihr Gehalt oberhalb eines Massenanteils von 0,1 Prozent liegt.

Abweichend von Nummer 1.2.1 ist eine Dokumentation von Polymeren auch dann vollständig, wenn keine EG-Nummer und keine CAS-Nummer vorliegen.
- 2 Dokumentationsformblatt für Gemische Für die Dokumentation der Selbsteinstufung von flüssigen oder gasförmigen Gemischen nach § 8 Absatz 3 und im Fall der Selbsteinstufung von festen Gemischen in Wassergefährdungsklassen nach § 10 Absatz 3 Satz 1 ist das Dokumentationsformblatt 2 zu verwenden.
- 3 Dokumentationsformblatt für feste Gemische, die als nicht wassergefährdend eingestuft werden Für die Dokumentation der Selbsteinstufung von festen Gemischen als nicht wassergefährdend nach § 10 Absatz 3 Satz 1 ist das Dokumentationsformblatt 3 zu verwenden.

Anlage 3 — (zu § 44 Absatz 4 Satz 2)Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Betrieb von Heizölverbraucheranlagen Anlage 3 — (re § 44 subsection 4 sentence 2) Information sheet on operating and conduct requirements for the operation of heating-oil consumer installations (Source: Federal Law Gazette I 2017, 949) Anlage 3 — (zu § 44 Absatz 4 Satz 2) Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Betrieb von Heizölverbraucheranlagen (Fundstelle: BGBl. I 2017, 949)

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 949)

Bitte gut sichtbar in der Nähe der Anlage aushängen!

Wer eine Heizölverbraucheranlage betreibt, ist für ihren ordnungsgemäßen Betrieb verantwortlich. Der Betreiber hat sich nach § 46 Absatz 1 AwSV regelmäßig insbesondere davon zu überzeugen, dass die Anlage keine Mängel aufweist, die dazu führen können, dass Heizöl freigesetzt wird.

Besondere örtliche Lage: O Wasserschutzgebiet, Schutzzone: . . . . . . . . . .
O Heilquellenschutzgebiet . . . . . . . . . .
O Überschwemmungsgebiet . . . . . . . . . .
Sachverständigen-Prüfpflicht:; (§ 46 Absatz 2 und 3 AwSV) O bei Inbetriebnahme
Datum der Inbetriebnahmeprüfung: . . . . . . . . . .
O regelmäßig wiederkehrend alle 2,5/5 Jahre
nächste Prüfung: . . . . . . . . . .
nächste Prüfung: . . . . . . . . . .
nächste Prüfung: . . . . . . . . . .
Fachbetriebspflicht:; (§ 45 AwSV) O die Anlage ist nicht fachbetriebspflichtig
O die Anlage ist fachbetriebspflichtig

Besteht die Gefahr, dass Heizöl austreten kann, oder ist dieses bereits geschehen, sind unverzüglich Maßnahmen zur Schadenbegrenzung zu ergreifen (§ 24 Absatz 1 AwSV).

Das Austreten einer nicht nur unerheblichen Menge Heizöl ist unverzüglich einer der folgenden Behörden zu melden, wenn die Stoffe in den Untergrund, in die Kanalisation oder in ein oberirdisches Gewässer gelangt sind oder gelangen können (§ 24 Absatz 2 AwSV):

Feuerwehr Telefon: 112
Polizeidienststelle Telefon: 110
örtlich zuständige Behörde: Telefon: . . . . . . . . . .
Adresse: . . . . . . . . . .

Please display prominently near the installation!

Anyone operating a heating-oil consumer installation is responsible for its proper operation. Pursuant to § 46 subsection 1 AwSV, the operator shall regularly satisfy himself, in particular, that the installation has no defects which could result in heating oil being released.

Special local location: O Water protection area, protection zone: . . . . . . . . . .
O Mineral spring protection area . . . . . . . . . .
O Flood area . . . . . . . . . .
Expert inspection obligation:; (§ 46 subsections 2 and 3 AwSV) O upon commissioning
Date of commissioning inspection: . . . . . . . . . .
O periodically recurring every 2.5/5 years
next inspection: . . . . . . . . . .
next inspection: . . . . . . . . . .
next inspection: . . . . . . . . . .
Specialist-company obligation:; (§ 45 AwSV) O the installation is not subject to the specialist-company obligation
O the installation is subject to the specialist-company obligation

If there is a risk that heating oil may leak, or if this has already occurred, measures to limit the damage shall be taken without delay (§ 24 subsection 1 AwSV).

The release of more than a negligible quantity of heating oil shall be reported without delay to one of the following authorities if the substances have entered, or may enter, the subsoil, the sewerage system or a surface water (§ 24 subsection 2 AwSV):

Fire brigade Telephone: 112
Police station Telephone: 110
locally competent authority: Telephone: . . . . . . . . . .
Address: . . . . . . . . . .

Bitte gut sichtbar in der Nähe der Anlage aushängen!

Wer eine Heizölverbraucheranlage betreibt, ist für ihren ordnungsgemäßen Betrieb verantwortlich. Der Betreiber hat sich nach § 46 Absatz 1 AwSV regelmäßig insbesondere davon zu überzeugen, dass die Anlage keine Mängel aufweist, die dazu führen können, dass Heizöl freigesetzt wird.

Besondere örtliche Lage: O Wasserschutzgebiet, Schutzzone: . . . . . . . . . .
O Heilquellenschutzgebiet . . . . . . . . . .
O Überschwemmungsgebiet . . . . . . . . . .
Sachverständigen-Prüfpflicht:; (§ 46 Absatz 2 und 3 AwSV) O bei Inbetriebnahme
Datum der Inbetriebnahmeprüfung: . . . . . . . . . .
O regelmäßig wiederkehrend alle 2,5/5 Jahre
nächste Prüfung: . . . . . . . . . .
nächste Prüfung: . . . . . . . . . .
nächste Prüfung: . . . . . . . . . .
Fachbetriebspflicht:; (§ 45 AwSV) O die Anlage ist nicht fachbetriebspflichtig
O die Anlage ist fachbetriebspflichtig

Besteht die Gefahr, dass Heizöl austreten kann, oder ist dieses bereits geschehen, sind unverzüglich Maßnahmen zur Schadenbegrenzung zu ergreifen (§ 24 Absatz 1 AwSV).

Das Austreten einer nicht nur unerheblichen Menge Heizöl ist unverzüglich einer der folgenden Behörden zu melden, wenn die Stoffe in den Untergrund, in die Kanalisation oder in ein oberirdisches Gewässer gelangt sind oder gelangen können (§ 24 Absatz 2 AwSV):

Feuerwehr Telefon: 112
Polizeidienststelle Telefon: 110
örtlich zuständige Behörde: Telefon: . . . . . . . . . .
Adresse: . . . . . . . . . .
Anlage 4 — (zu § 44 Absatz 4 Satz 2 und 3)Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Anlage 4 — (re § 44 subsection 4 sentences 2 and 3) Information sheet on operating and conduct requirements when handling substances hazardous to water (Source: Federal Law Gazette I 2017, 950) Anlage 4 — (zu § 44 Absatz 4 Satz 2 und 3) Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Fundstelle: BGBl. I 2017, 950)

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 950)

Bitte gut sichtbar in der Nähe der Anlage aushängen!

Wer eine Anlage betreibt, ist für ihren ordnungsgemäßen Betrieb verantwortlich. Der Betreiber hat sich nach § 46 Absatz 1 AwSV regelmäßig insbesondere davon zu überzeugen, dass die Anlage keine Mängel aufweist, die dazu führen können, dass wassergefährdende Stoffe freigesetzt werden.

Anlagenbezeichnung: . . . . . . . . . .
Füllgut (wassergefährdender Stoff): . . . . . . . . . . WGK: . . . . . . . . . .
Besondere örtliche Lage: O
O Heilquellenschutzgebiet, Schutzzone: . . . . . . . . . .
O Überschwemmungsgebiet . . . . . . . . . .
Fachbetriebspflicht:; (§ 45 AwSV) O
O die Anlage ist fachbetriebspflichtig

Besteht die Gefahr, dass wassergefährdende Stoffe austreten können, oder ist dieses bereits geschehen, sind unverzüglich Maßnahmen zur Schadenbegrenzung zu ergreifen (§ 24 Absatz 1 AwSV).

Das Austreten einer nicht nur unerheblichen Menge eines wassergefährdenden Stoffes ist unverzüglich einer der folgenden Behörden zu melden, wenn die Stoffe in den Untergrund, in die Kanalisation oder in ein oberirdisches Gewässer gelangt sind oder gelangen können (§ 24 Absatz 2 AwSV):

Feuerwehr Telefon: 112
Polizeidienststelle Telefon: 110
örtlich zuständige Behörde: Telefon: . . . . . . . . . .
Adresse: . . . . . . . . . .
Betriebliche/-r Ansprechpartner/-in: Telefon: . . . . . . . . . .
Herr/Frau: . . . . . . . . . .

Please display prominently near the installation!

Anyone operating an installation is responsible for its proper operation. Pursuant to § 46 subsection 1 AwSV, the operator shall regularly satisfy himself, in particular, that the installation has no defects which could result in substances hazardous to water being released.

Installation designation: . . . . . . . . . .
Material being filled (substance hazardous to water): . . . . . . . . . . Water hazard class: . . . . . . . . . .
Special local location: O
O Mineral spring protection area, protection zone: . . . . . . . . . .
O Flood area . . . . . . . . . .
Specialist-company obligation:; (§ 45 AwSV) O
O the installation is subject to the specialist-company obligation

If there is a risk that substances hazardous to water may leak, or if this has already occurred, measures to limit the damage shall be taken without delay (§ 24 subsection 1 AwSV).

The release of more than a negligible quantity of a substance hazardous to water shall be reported without delay to one of the following authorities if the substances have entered, or may enter, the subsoil, the sewerage system or a surface water (§ 24 subsection 2 AwSV):

Fire brigade Telephone: 112
Police station Telephone: 110
locally competent authority: Telephone: . . . . . . . . . .
Address: . . . . . . . . . .
Company contact person: Telephone: . . . . . . . . . .
Mr/Ms: . . . . . . . . . .

Bitte gut sichtbar in der Nähe der Anlage aushängen!

Wer eine Anlage betreibt, ist für ihren ordnungsgemäßen Betrieb verantwortlich. Der Betreiber hat sich nach § 46 Absatz 1 AwSV regelmäßig insbesondere davon zu überzeugen, dass die Anlage keine Mängel aufweist, die dazu führen können, dass wassergefährdende Stoffe freigesetzt werden.

Anlagenbezeichnung: . . . . . . . . . .
Füllgut (wassergefährdender Stoff): . . . . . . . . . . WGK: . . . . . . . . . .
Besondere örtliche Lage: O
O Heilquellenschutzgebiet, Schutzzone: . . . . . . . . . .
O Überschwemmungsgebiet . . . . . . . . . .
Fachbetriebspflicht:; (§ 45 AwSV) O
O die Anlage ist fachbetriebspflichtig

Besteht die Gefahr, dass wassergefährdende Stoffe austreten können, oder ist dieses bereits geschehen, sind unverzüglich Maßnahmen zur Schadenbegrenzung zu ergreifen (§ 24 Absatz 1 AwSV).

Das Austreten einer nicht nur unerheblichen Menge eines wassergefährdenden Stoffes ist unverzüglich einer der folgenden Behörden zu melden, wenn die Stoffe in den Untergrund, in die Kanalisation oder in ein oberirdisches Gewässer gelangt sind oder gelangen können (§ 24 Absatz 2 AwSV):

Feuerwehr Telefon: 112
Polizeidienststelle Telefon: 110
örtlich zuständige Behörde: Telefon: . . . . . . . . . .
Adresse: . . . . . . . . . .
Betriebliche/-r Ansprechpartner/-in: Telefon: . . . . . . . . . .
Herr/Frau: . . . . . . . . . .
Anlage 5 — (zu § 46 Absatz 2)Prüfzeitpunkte und -intervalle für Anlagen außerhalb von Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten Anlage 5 — (re § 46 subsection 2) Inspection dates and intervals for installations outside protection areas and designated or provisionally protected flood areas (Source: Federal Law Gazette I 2017, 951) Anlage 5 — (zu § 46 Absatz 2) Prüfzeitpunkte und -intervalle für Anlagen außerhalb von Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten (Fundstelle: BGBl. I 2017, 951)

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 951)

Anlagen, Prüfzeitpunkte und -intervalle
Spalte 1 Spalte 2
Zeile 1 vor Inbetriebnahme; oder nach einer wesentlichen Änderung
Zeile 2 unterirdische Anlagen; mit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden Stoffen A, B, C und D
Zeile 3 oberirdische Anlagen; mit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden Stoffen, einschließlich Heizölverbraucheranlagen B, C und D
Zeile 4 Anlagen mit festen; wassergefährdenden Stoffen über 1 000 t
Zeile 5 Anlagen zum Um-; schlagen wassergefährdender Stoffe im intermodalen Verkehr über 100 t umgeschlagener Stoffe pro Arbeitstag
Zeile 6 Anlagen mit auf-; schwimmenden; flüssigen Stoffen über 100 m3
Zeile 7 Biogasanlagen, in; denen ausschließlich Gärsubstrate nach § 2 Absatz 8 eingesetzt; werden über 100 m3
Zeile 8 Abfüll- und Umschlag; anlagen sowie Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen B, C und D
Installations, Inspection dates and intervals
Column 1 Column 2
Row 1 before commissioning; or after a substantial modification
Row 2 underground installations; with liquid or gaseous substances hazardous to water A, B, C and D
Row 3 above-ground installations; with liquid or gaseous substances hazardous to water, including heating-oil consumer installations B, C and D
Row 4 installations with solid substances hazardous to water over 1,000 t
Row 5 installations for transshipment of substances hazardous to water in intermodal transport over 100 t of transshipped substances per working day
Row 6 installations with floating liquid substances over 100 m³
Row 7 biogas installations in which only fermentation substrates pursuant to § 2 subsection 8 are used over 100 m³
Row 8 filling and transshipment installations and installations for loading and unloading ships B, C and D
Anlagen, Prüfzeitpunkte und -intervalle
Spalte 1 Spalte 2
Zeile 1 vor Inbetriebnahme; oder nach einer wesentlichen Änderung
Zeile 2 unterirdische Anlagen; mit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden Stoffen A, B, C und D
Zeile 3 oberirdische Anlagen; mit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden Stoffen, einschließlich Heizölverbraucheranlagen B, C und D
Zeile 4 Anlagen mit festen; wassergefährdenden Stoffen über 1 000 t
Zeile 5 Anlagen zum Um-; schlagen wassergefährdender Stoffe im intermodalen Verkehr über 100 t umgeschlagener Stoffe pro Arbeitstag
Zeile 6 Anlagen mit auf-; schwimmenden; flüssigen Stoffen über 100 m3
Zeile 7 Biogasanlagen, in; denen ausschließlich Gärsubstrate nach § 2 Absatz 8 eingesetzt; werden über 100 m3
Zeile 8 Abfüll- und Umschlag; anlagen sowie Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen B, C und D
Anlage 6 — (zu § 46 Absatz 3)Prüfzeitpunkte und -intervalle für Anlagen in Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten Anlage 6 — (re § 46 subsection 3) Inspection dates and intervals for installations in protection areas and designated or provisionally protected flood areas (Source: Federal Law Gazette I 2017, 952) Anlage 6 — (zu § 46 Absatz 3) Prüfzeitpunkte und -intervalle für Anlagen in Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten (Fundstelle: BGBl. I 2017, 952)

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 952)

Anlagen, Prüfzeitpunkte und -intervalle
Spalte 1 Spalte 2
Zeile 1 vor Inbetriebnahme; oder nach einer wesentlichen Änderung
Zeile 2 unterirdische Anlagen; mit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden Stoffen A, B, C und D
Zeile 3 oberirdische Anlagen; mit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden Stoffen, einschließlich oberirdischer Heizölverbraucher-; anlagen B, C und D
Zeile 4 Anlagen mit festen; wassergefährdenden Stoffen über 1 000 t
Zeile 5 Anlagen zum Um-; schlagen wassergefährdender Stoffe im intermodalen Verkehr über 100 t umgeschlagener Stoffe pro Arbeitstag
Zeile 6 Anlagen mit auf-; schwimmenden; flüssigen Stoffen über 100 m3
Zeile 7 Biogasanlagen, in; denen ausschließlich Gärsubstrate nach § 2 Absatz 8 eingesetzt; werden über 100 m3
Zeile 8 Abfüll- und Umschlag; anlagen sowie Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen B, C und D
Installations, Inspection dates and intervals
Column 1 Column 2
Row 1 before commissioning; or after a substantial modification
Row 2 underground installations; with liquid or gaseous substances hazardous to water A, B, C and D
Row 3 above-ground installations; with liquid or gaseous substances hazardous to water, including above-ground heating-oil consumer installations B, C and D
Row 4 installations with solid substances hazardous to water over 1,000 t
Row 5 installations for transshipment of substances hazardous to water in intermodal transport over 100 t of transshipped substances per working day
Row 6 installations with floating liquid substances over 100 m³
Row 7 biogas installations in which only fermentation substrates pursuant to § 2 subsection 8 are used over 100 m³
Row 8 filling and transshipment installations and installations for loading and unloading ships B, C and D
Anlagen, Prüfzeitpunkte und -intervalle
Spalte 1 Spalte 2
Zeile 1 vor Inbetriebnahme; oder nach einer wesentlichen Änderung
Zeile 2 unterirdische Anlagen; mit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden Stoffen A, B, C und D
Zeile 3 oberirdische Anlagen; mit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden Stoffen, einschließlich oberirdischer Heizölverbraucher-; anlagen B, C und D
Zeile 4 Anlagen mit festen; wassergefährdenden Stoffen über 1 000 t
Zeile 5 Anlagen zum Um-; schlagen wassergefährdender Stoffe im intermodalen Verkehr über 100 t umgeschlagener Stoffe pro Arbeitstag
Zeile 6 Anlagen mit auf-; schwimmenden; flüssigen Stoffen über 100 m3
Zeile 7 Biogasanlagen, in; denen ausschließlich Gärsubstrate nach § 2 Absatz 8 eingesetzt; werden über 100 m3
Zeile 8 Abfüll- und Umschlag; anlagen sowie Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen B, C und D
Anlage 7 — (zu § 13 Absatz 3, § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a)Anforderungen an Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen) Anlage 7 — (re § 13 subsection 3, § 52 subsection 1 sentence 2 number 1 letter a) Requirements for slurry, manure and silage effluent installations (JGS installations) (Source: Federal Law Gazette I 2017, 953–955) Anlage 7 — (zu § 13 Absatz 3, § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a) Anforderungen an Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen) (Fundstelle: BGBl. I 2017, 953–955)

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 953 - 955)

  • 1 Begriffsbestimmungen
  • 1.1 Zu JGS-Anlagen zählen insbesondere Behälter, Sammelgruben, Erdbecken, Silos, Fahrsilos, Güllekeller und -kanäle, Festmistplatten, Abfüllflächen mit den zugehörigen Rohrleitungen, Sicherheitseinrichtungen, Fugenabdichtungen, Beschichtungen und Auskleidungen.
  • 1.2 Sammeleinrichtungen sind alle baulich-technischen Einrichtungen zum Sammeln und Fördern von Jauche, Gülle und Silagesickersäften. Zu ihnen gehören auch die Entmistungskanäle und -leitungen, Vorgruben, Pumpstationen sowie die Zuleitung zur Vorgrube, sofern sie nicht regelmäßig eingestaut sind.
  • 2 Allgemeine Anforderungen
  • 2.1 Es dürfen für die Anlagen nur Bauprodukte, Bauarten oder Bausätze verwendet werden, für die die bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweise unter Berücksichtigung wasserrechtlicher Anforderungen vorliegen.
  • 2.2 Anlagen müssen so geplant und errichtet werden, beschaffen sein und betrieben werden, dass

    • a) allgemein wassergefährdende Stoffe nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 nicht austreten können,
    • b) Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit Stoffen nach Buchstabe a in Berührung stehen, schnell und zuverlässig erkennbar sind,
    • c) austretende allgemein wassergefährdende Stoffe nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 schnell und zuverlässig erkannt werden und
    • d) bei einer Betriebsstörung anfallende Gemische, die ausgetretene wassergefährdende Stoffe enthalten können, ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden.
  • 2.3 JGS-Anlagen müssen flüssigkeitsundurchlässig, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse widerstandsfähig sein.

  • 2.4 Der Betreiber hat mit dem Errichten und dem Instandsetzen einer JGS-Anlage einen Fachbetrieb nach § 62 zu beauftragen, sofern er nicht selbst die Anforderungen an einen Fachbetrieb erfüllt. Dies gilt nicht für Anlagen zum Lagern von Silagesickersaft mit einem Volumen von bis zu 25 Kubikmetern, sonstige JGS-Anlagen mit einem Gesamtvolumen von bis zu 500 Kubikmetern oder für Anlagen zum Lagern von Festmist oder Siliergut mit einem Volumen von bis zu 1 000 Kubikmetern.

  • 2.5 Unzulässig ist das Errichten von Behältern aus Holz.

  • 3 Anlagen zum Lagern von flüssigen allgemein wassergefährdenden Stoffen

  • 3.1 Einwandige JGS-Lageranlagen für flüssige allgemein wassergefährdende Stoffe mit einem Gesamtvolumen von mehr als 25 Kubikmetern müssen mit einem Leckageerkennungssystem ausgerüstet sein. Einwandige Rohrleitungen sind zulässig, wenn sie den technischen Regeln entsprechen.

  • 3.2 Sammel- und Lagereinrichtungen sind in das Leckageerkennungssystem nach Nummer 3.1 mit einzubeziehen. Bei Sammel- und Lagereinrichtungen unter Ställen kann auf ein Leckageerkennungssystem verzichtet werden, wenn die Aufstauhöhe auf das zur Entmistung notwendige Maß begrenzt wird und insbesondere Fugen und Dichtungen vor Inbetriebnahme auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden.

  • 4 Anlagen zum Lagern von Festmist und Siliergut

  • 4.1 Die Lagerflächen von Anlagen zur Lagerung von Festmist und Siliergut sind seitlich einzufassen und gegen das Eindringen von oberflächig abfließendem Niederschlagswasser aus dem umgebenden Gelände zu schützen. An Flächen von Foliensilos für Rund- und Quaderballen werden keine Anforderungen gestellt, wenn auf ihnen keine Entnahme von Silage erfolgt.

  • 4.2 Es ist sicherzustellen, dass Jauche, Silagesickersaft und das mit Festmist oder Siliergut verunreinigte Niederschlagswasser vollständig aufgefangen und ordnungsgemäß als Abwasser beseitigt oder als Abfall verwertet wird, soweit keine Verwendung entsprechend der guten fachlichen Praxis der Düngung möglich ist.

  • 5 Abfülleinrichtungen

  • 5.1 Wer eine JGS-Anlage befüllt oder entleert, hat

    • a) diesen Vorgang zu überwachen und sich vor Beginn der Arbeiten von dem ordnungsgemäßen Zustand der dafür erforderlichen Sicherheitseinrichtungen zu überzeugen und
    • b) die zulässigen Belastungsgrenzen der Anlage und der Sicherheitseinrichtungen beim Befüllen und beim Entleeren einzuhalten.
  • 5.2 Es ist sicherzustellen, dass das beim Abfüllen durch allgemein wassergefährdende Stoffe verunreinigte Niederschlagswasser vollständig aufgefangen und ordnungsgemäß als Abwasser beseitigt oder als Abfall verwertet wird, soweit keine Verwendung entsprechend der guten fachlichen Praxis der Düngung möglich ist.

  • 6 Pflichten des Betreibers zur Anzeige und zur Überwachung

  • 6.1 Soll eine Anlage zum Lagern von Silagesickersaft mit einem Volumen von mehr als 25 Kubikmetern, eine sonstige JGS-Anlage mit einem Gesamtvolumen von mehr als 500 Kubikmetern oder eine Anlage zum Lagern von Festmist oder Silage mit einem Volumen von mehr als 1 000 Kubikmetern errichtet, stillgelegt oder wesentlich geändert werden, hat der Betreiber dies der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen. Satz 1 gilt nicht für das Errichten von Anlagen, die einer Zulassung im Einzelfall nach anderen Rechtsvorschriften bedürfen oder diese erlangt haben, sofern durch die Zulassung auch die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung sichergestellt wird.

  • 6.2 Der Betreiber hat den ordnungsgemäßen Betrieb und die Dichtheit der Anlagen sowie die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen regelmäßig zu überwachen. Ergibt die Überwachung nach Satz 1 einen Verdacht auf Undichtheit, hat er unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ein Austreten der Stoffe zu verhindern. Besteht der Verdacht, dass wassergefährdende Stoffe in einer nicht nur unerheblichen Menge bereits ausgetreten sind und eine Gefährdung eines Gewässers nicht auszuschließen ist, hat er unverzüglich die zuständige Behörde zu benachrichtigen.

  • 6.3 Bestätigt sich der Verdacht auf Undichtheit oder treten wassergefährdende Stoffe aus, hat der Betreiber unverzüglich Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu ergreifen und eine Instandsetzung durch einen Fachbetrieb zu veranlassen, sofern er nicht selbst Fachbetrieb ist.

  • 6.4 Betreiber haben nach Nummer 6.1 anzeigepflichtige Anlagen einschließlich der Rohrleitungen vor Inbetriebnahme und auf Anordnung der zuständigen Behörde durch einen Sachverständigen auf ihre Dichtheit und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Betreiber haben Erdbecken alle fünf Jahre, in Wasserschutzgebieten alle 30 Monate, durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen.

  • 6.5 Der Sachverständige hat der zuständigen Behörde über das Ergebnis jeder von ihm durchgeführten Prüfung nach Nummer 6.4 innerhalb von vier Wochen nach Durchführung der Prüfung einen Prüfbericht vorzulegen. Er hat die Anlage auf Grund des Ergebnisses der Prüfungen in eine der folgenden Klassen einzustufen:

    • a) ohne Mangel,
    • b) mit geringfügigem Mangel,
    • c) mit erheblichem Mangel oder
    • d) mit gefährlichem Mangel.

Über gefährliche Mängel hat der Sachverständige die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten.
- 6.6 Der Prüfbericht nach Nummer 6.5 muss Angaben zu Folgendem enthalten:
- a) zum Betreiber,
- b) zum Standort,
- c) zur Anlagenidentifikation,
- d) zur Anlagenzuordnung,
- e) zu behördlichen Zulassungen,
- f) zum Sachverständigen und zu der Sachverständigenorganisation, die ihn bestellt hat,
- g) zu Art und Umfang der Prüfung,
- h) dazu, ob die Prüfung der gesamten Anlage abgeschlossen ist oder welche Anlagenteile noch nicht geprüft wurden,
- i) zu Art und Umfang der festgestellten Mängel,
- j) zu Datum und Ergebnis der Prüfung und
- k) zu erforderlichen Maßnahmen und zu einem Vorschlag für eine angemessene Frist für ihre Umsetzung.

  • 6.7 Der Betreiber hat die bei Prüfungen nach Nummer 6.4 festgestellten geringfügigen Mängel innerhalb von sechs Monaten nach Feststellung und, soweit nach Nummer 2.4 erforderlich, durch einen Fachbetrieb nach § 62 zu beseitigen. Erhebliche und gefährliche Mängel hat der Betreiber unverzüglich zu beseitigen. Die Beseitigung erheblicher Mängel bedarf der Nachprüfung durch einen Sachverständigen. Stellt der Sachverständige einen gefährlichen Mangel fest, hat der Betreiber die Anlage unverzüglich außer Betrieb zu nehmen und, soweit dies nach Feststellung des Sachverständigen erforderlich ist, zu entleeren. Die Anlage darf erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn der zuständigen Behörde eine Bestätigung des Sachverständigen über die erfolgreiche Beseitigung der festgestellten Mängel vorliegt.
  • 7 Bestehende Anlagen
  • 7.1 Für JGS-Anlagen, die am 1. August 2017 bereits errichtet sind (bestehende Anlagen), gelten ab diesem Datum
    • a) § 24 Absatz 1 und 2 sowie die Nummern 5.1 und 6.1 bis 6.3,
    • b) die Nummern 6.4 bis 6.7 mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde die Prüfung der dort genannten Anlagen und Erdbecken durch einen Sachverständigen nur dann anordnen kann, wenn der Verdacht erheblicher oder gefährlicher Mängel vorliegt und
    • c) die Nummern 1 bis 4 und 5.2, soweit sie Anforderungen beinhalten, die den Anforderungen entsprechen, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften am 31. Juli 2017 zu beachten waren.

Im Übrigen gelten für bestehende Anlagen, die vor dem 1. August 2017 bereits nach den jeweils geltenden landesrechtlichen Vorschriften prüfpflichtig waren, diese Prüfpflichten auch weiterhin.
- 7.2 Bei bestehenden Anlagen mit einem Volumen von mehr als 1 500 Kubikmetern, die den Anforderungen nach den Nummern 2 bis 4 und 5.2 nicht entsprechen, kann die zuständige Behörde technische oder organisatorische Anpassungsmaßnahmen anordnen,
- a) mit denen diese Abweichungen behoben werden,
- b) die für diese Abweichungen in technischen Regeln für bestehende Anlagen vorgesehen sind oder
- c) mit denen eine Gleichwertigkeit zu den in den Nummern 2 bis 4 und 5.2 bezeichneten Anforderungen erreicht wird.

In den Fällen des Satzes 1 Buchstabe b und c sind die Anforderungen des § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes zu beachten.Davon unberührt bleibt für alle bestehenden Anlagen die Anordnungsbefugnis nach § 100 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes.
- 7.3 Bei bestehenden Anlagen mit einem Volumen von mehr als 1 500 Kubikmetern, bei denen eine Nachrüstung mit einem Leckageerkennungssystem aus technischen Gründen nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu erreichen ist, ist die Dichtheit der Anlage durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nachzuweisen.
- 7.4 In den Anordnungen nach Nummer 7.2 kann die Behörde nicht verlangen, dass die Anlage stillgelegt oder beseitigt wird oder Anpassungsmaßnahmen fordern, die einer Neuerrichtung gleichkommen oder die den Zweck der Anlage verändern. Bei der Beseitigung von erheblichen oder gefährlichen Mängeln eines JGS-Behälters sind die Anforderungen dieser Verordnung zu beachten. Im Übrigen gilt für bestehende Anlagen § 68 Absatz 7 entsprechend.
- 7.5 Bei bestehenden Anlagen mit einem Volumen von mehr als 1 500 Kubikmetern hat der Betreiber die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 6.2 und 6.3, insbesondere Art, Umfang, Ergebnis, Ort und Zeitpunkt der jeweiligen Überwachung sowie die ergriffenen Maßnahmen zu dokumentieren und die Dokumentation der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
- 8 Anforderungen in besonderen Gebieten
- 8.1 Im Fassungsbereich und in der engeren Zone von Schutzgebieten dürfen keine JGS-Anlagen errichtet und betrieben werden. In der weiteren Zone von Schutzgebieten dürfen einwandige JGS-Lageranlagen für flüssige allgemein wassergefährdende Stoffe nur mit einem Leckageerkennungssystem errichtet und betrieben werden.
- 8.2 In festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten dürfen JGS-Anlagen nur errichtet und betrieben werden, wenn
- a) sie nicht aufschwimmen oder anderweitig durch Hochwasser beschädigt werden können und
- b) wassergefährdende Stoffe durch Hochwasser nicht abgeschwemmt werden, nicht freigesetzt werden und nicht auf eine andere Weise in ein Gewässer gelangen können.

  • 8.3 Die zuständige Behörde kann eine Befreiung von den Anforderungen nach den Nummern 8.1 und 8.2 erteilen, wenn

    • a) das Wohl der Allgemeinheit dies erfordert oder das Verbot zu einer unzumutbaren Härte führen würde und
    • b) wenn der Schutzzweck des Schutzgebietes nicht beeinträchtigt wird.
  • 8.4 Weiter gehende Vorschriften in landesrechtlichen Verordnungen zur Festsetzung von Schutzgebieten bleiben unberührt.

  • 1 Definitions
  • 1.1 JGS installations include, in particular, containers, collection pits, earth basins, silos, drive-over silos, manure cellars and channels, solid-manure slabs, filling areas with the associated pipelines, safety devices, joint seals, coatings and linings.
  • 1.2 Collection facilities are all structural and technical facilities for collecting and conveying slurry, manure and silage effluents. They also include manure-removal channels and pipelines, preliminary pits, pumping stations and the feed line to the preliminary pit, unless they are regularly flooded.
  • 2 General requirements
  • 2.1 Only construction products, construction methods or construction kits for which the building-law certificates of usability, taking account of water-law requirements, are available may be used for the installations.
  • 2.2 Installations shall be planned and constructed, designed and operated in such a way that

    • a) substances generally hazardous to water pursuant to § 3 subsection 2 sentence 1 numbers 1 to 5 cannot escape,
    • b) leaks in all parts of the installation that come into contact with substances under letter a can be detected quickly and reliably,
    • c) escaping substances generally hazardous to water pursuant to § 3 subsection 2 sentence 1 numbers 1 to 5 can be detected quickly and reliably, and
    • d) mixtures arising in the event of an operational malfunction which may contain escaped substances hazardous to water are properly and harmlessly recovered or disposed of.
  • 2.3 JGS installations shall be liquid-tight, stable and resistant to the mechanical, thermal and chemical effects that may be expected.

  • 2.4 The operator shall commission a specialist company pursuant to § 62 to construct and repair a JGS installation, unless the operator itself meets the requirements applicable to a specialist company. This shall not apply to installations for storing silage effluent with a volume of up to 25 cubic metres, other JGS installations with a total volume of up to 500 cubic metres, or installations for storing solid manure or silage material with a volume of up to 1,000 cubic metres.

  • 2.5 The construction of containers made of wood is prohibited.

  • 3 Installations for storing liquid substances generally hazardous to water

  • 3.1 Single-wall JGS storage installations for liquid substances generally hazardous to water with a total volume exceeding 25 cubic metres shall be equipped with a leakage detection system. Single-wall pipelines are permissible if they comply with the technical rules.

  • 3.2 Collection and storage facilities shall be included in the leakage detection system pursuant to number 3.1. For collection and storage facilities beneath livestock housing, a leakage detection system may be dispensed with if the accumulation height is limited to the level necessary for manure removal and, in particular, joints and seals are checked for proper condition before commissioning.

  • 4 Installations for storing solid manure and silage material

  • 4.1 The storage areas of installations for storing solid manure and silage material shall be enclosed at the sides and protected against the penetration of surface runoff from the surrounding terrain. No requirements apply to the surfaces of film silos for round and rectangular bales if silage is not removed from them.

  • 4.2 It shall be ensured that slurry, silage effluent and precipitation water contaminated with solid manure or silage material are collected in full and properly disposed of as wastewater or recovered as waste, insofar as use in accordance with good professional fertilisation practice is not possible.

  • 5 Filling facilities

  • 5.1 Anyone filling or emptying a JGS installation shall

    • a) supervise this operation and, before commencing the work, satisfy himself or herself that the safety devices required for this purpose are in proper condition, and
    • b) comply with the permissible load limits of the installation and the safety devices during filling and emptying.
  • 5.2 It shall be ensured that precipitation water contaminated during filling by substances generally hazardous to water is collected in full and properly disposed of as wastewater or recovered as waste, insofar as use in accordance with good professional fertilisation practice is not possible.

  • 6 Operator’s duties to notify and monitor

  • 6.1 If an installation for storing silage effluent with a volume exceeding 25 cubic metres, another JGS installation with a total volume exceeding 500 cubic metres, or an installation for storing solid manure or silage with a volume exceeding 1,000 cubic metres is to be constructed, decommissioned or substantially modified, the operator shall notify the competent authority of this in writing at least six weeks in advance. Sentence 1 shall not apply to the construction of installations requiring or having obtained individual approval under other legislation, provided that the approval also ensures compliance with the requirements of this Regulation.

  • 6.2 The operator shall regularly monitor the proper operation and tightness of the installations and the functionality of the safety devices. If monitoring under sentence 1 gives rise to a suspicion of leakage, the operator shall immediately take the necessary measures to prevent the substances from escaping. If there is a suspicion that substances hazardous to water have already escaped in more than a negligible quantity and that a hazard to a body of water cannot be ruled out, the operator shall immediately notify the competent authority.

  • 6.3 If the suspicion of leakage is confirmed or substances hazardous to water escape, the operator shall immediately take measures to limit the damage and arrange for repair by a specialist company, unless the operator itself is a specialist company.

  • 6.4 Operators shall have installations subject to notification under number 6.1, including the pipelines, inspected by an expert for tightness and functionality before commissioning and upon order of the competent authority. Operators shall have earth basins inspected by an expert every five years, and every 30 months in water protection areas.

  • 6.5 Within four weeks after carrying out each inspection under number 6.4, the expert shall submit an inspection report on its result to the competent authority. On the basis of the inspection results, the expert shall classify the installation into one of the following classes:

    • a) without defect,
    • b) with a minor defect,
    • c) with a significant defect, or
    • d) with a dangerous defect.

The expert shall inform the competent authority immediately of dangerous defects.
- 6.6 The inspection report pursuant to number 6.5 shall contain information on the following:
- a) the operator,
- b) the location,
- c) the installation identification,
- d) the installation classification,
- e) official approvals,
- f) the expert and the expert organisation that appointed the expert,
- g) the type and scope of the inspection,
- h) whether inspection of the entire installation has been completed or which parts have not yet been inspected,
- i) the type and scope of the defects identified,
- j) the date and result of the inspection, and
- k) the measures required and a proposal for a reasonable deadline for their implementation.
- 6.7 The operator shall remedy minor defects identified during inspections under number 6.4 within six months after their identification and, insofar as required under number 2.4, through a specialist company pursuant to § 62. The operator shall remedy significant and dangerous defects immediately. The remedying of significant defects shall be subject to a follow-up inspection by an expert. If the expert identifies a dangerous defect, the operator shall immediately decommission the installation and, insofar as required according to the expert’s findings, empty it. The installation may not be recommissioned until the competent authority has received confirmation from the expert that the identified defects have been successfully remedied.
- 7 Existing installations
- 7.1 For JGS installations already constructed on 1 August 2017 (existing installations), the following shall apply from that date:
- a) § 24 subsections 1 and 2 and numbers 5.1 and 6.1 to 6.3,
- b) numbers 6.4 to 6.7, with the proviso that the competent authority may order inspection of the installations and earth basins referred to there by an expert only if there is a suspicion of significant or dangerous defects, and
- c) numbers 1 to 4 and 5.2 insofar as they contain requirements corresponding to the requirements that had to be observed under the respective legislation of the Länder on 31 July 2017.

Otherwise, the inspection obligations applicable under the respective legislation of the Länder continue to apply to existing installations that were already subject to inspection obligations before 1 August 2017.
- 7.2 In the case of existing installations with a volume exceeding 1,500 cubic metres that do not comply with the requirements under numbers 2 to 4 and 5.2, the competent authority may order technical or organisational adaptation measures
- a) remedying these deviations,
- b) provided for these deviations in technical rules for existing installations, or
- c) achieving equivalence with the requirements specified in numbers 2 to 4 and 5.2.

In the cases referred to in sentence 1 letters b and c, the requirements of § 62 subsection 1 of the Federal Water Act shall be observed. This does not affect the power to issue orders under § 100 subsection 1 sentence 2 of the Federal Water Act for all existing installations.
- 7.3 In the case of existing installations with a volume exceeding 1,500 cubic metres for which subsequent installation of a leakage detection system is technically impossible or possible only with disproportionate effort, the tightness of the installation shall be demonstrated by suitable technical and organisational measures.
- 7.4 In orders under number 7.2, the authority may not require the installation to be decommissioned or removed, nor demand adaptation measures equivalent to new construction or altering the purpose of the installation. The requirements of this Regulation shall be observed when remedying significant or dangerous defects in a JGS container. Otherwise, § 68 subsection 7 shall apply mutatis mutandis to existing installations.
- 7.5 In the case of existing installations with a volume exceeding 1,500 cubic metres, the operator shall document compliance with the requirements under numbers 6.2 and 6.3, in particular the type, scope, result, location and time of the respective monitoring and the measures taken, and shall submit the documentation to the competent authority upon request.
- 8 Requirements in special areas
- 8.1 No JGS installations may be constructed or operated in the capture area or the inner zone of protection areas. In the outer zone of protection areas, single-wall JGS storage installations for liquid substances generally hazardous to water may be constructed and operated only with a leakage detection system.
- 8.2 In designated and provisionally protected flood areas, JGS installations may be constructed and operated only if
- a) they cannot float or otherwise be damaged by flooding, and
- b) substances hazardous to water cannot be washed away by flooding, released or otherwise enter a body of water.
- 8.3 The competent authority may grant an exemption from the requirements under numbers 8.1 and 8.2 if
- a) this is required in the public interest or the prohibition would result in unreasonable hardship, and
- b) the purpose of protecting the protection area is not adversely affected.
- 8.4 Further-reaching provisions in regulations under Land law designating protection areas shall remain unaffected.

  • 1 Begriffsbestimmungen
  • 1.1 Zu JGS-Anlagen zählen insbesondere Behälter, Sammelgruben, Erdbecken, Silos, Fahrsilos, Güllekeller und -kanäle, Festmistplatten, Abfüllflächen mit den zugehörigen Rohrleitungen, Sicherheitseinrichtungen, Fugenabdichtungen, Beschichtungen und Auskleidungen.
  • 1.2 Sammeleinrichtungen sind alle baulich-technischen Einrichtungen zum Sammeln und Fördern von Jauche, Gülle und Silagesickersäften. Zu ihnen gehören auch die Entmistungskanäle und -leitungen, Vorgruben, Pumpstationen sowie die Zuleitung zur Vorgrube, sofern sie nicht regelmäßig eingestaut sind.
  • 2 Allgemeine Anforderungen
  • 2.1 Es dürfen für die Anlagen nur Bauprodukte, Bauarten oder Bausätze verwendet werden, für die die bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweise unter Berücksichtigung wasserrechtlicher Anforderungen vorliegen.
  • 2.2 Anlagen müssen so geplant und errichtet werden, beschaffen sein und betrieben werden, dass
    • a) allgemein wassergefährdende Stoffe nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 nicht austreten können,
    • b) Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit Stoffen nach Buchstabe a in Berührung stehen, schnell und zuverlässig erkennbar sind,
    • c) austretende allgemein wassergefährdende Stoffe nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 schnell und zuverlässig erkannt werden und
    • d) bei einer Betriebsstörung anfallende Gemische, die ausgetretene wassergefährdende Stoffe enthalten können, ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden.
  • 2.3 JGS-Anlagen müssen flüssigkeitsundurchlässig, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse widerstandsfähig sein.
  • 2.4 Der Betreiber hat mit dem Errichten und dem Instandsetzen einer JGS-Anlage einen Fachbetrieb nach § 62 zu beauftragen, sofern er nicht selbst die Anforderungen an einen Fachbetrieb erfüllt. Dies gilt nicht für Anlagen zum Lagern von Silagesickersaft mit einem Volumen von bis zu 25 Kubikmetern, sonstige JGS-Anlagen mit einem Gesamtvolumen von bis zu 500 Kubikmetern oder für Anlagen zum Lagern von Festmist oder Siliergut mit einem Volumen von bis zu 1 000 Kubikmetern.
  • 2.5 Unzulässig ist das Errichten von Behältern aus Holz.
  • 3 Anlagen zum Lagern von flüssigen allgemein wassergefährdenden Stoffen
  • 3.1 Einwandige JGS-Lageranlagen für flüssige allgemein wassergefährdende Stoffe mit einem Gesamtvolumen von mehr als 25 Kubikmetern müssen mit einem Leckageerkennungssystem ausgerüstet sein. Einwandige Rohrleitungen sind zulässig, wenn sie den technischen Regeln entsprechen.
  • 3.2 Sammel- und Lagereinrichtungen sind in das Leckageerkennungssystem nach Nummer 3.1 mit einzubeziehen. Bei Sammel- und Lagereinrichtungen unter Ställen kann auf ein Leckageerkennungssystem verzichtet werden, wenn die Aufstauhöhe auf das zur Entmistung notwendige Maß begrenzt wird und insbesondere Fugen und Dichtungen vor Inbetriebnahme auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden.
  • 4 Anlagen zum Lagern von Festmist und Siliergut
  • 4.1 Die Lagerflächen von Anlagen zur Lagerung von Festmist und Siliergut sind seitlich einzufassen und gegen das Eindringen von oberflächig abfließendem Niederschlagswasser aus dem umgebenden Gelände zu schützen. An Flächen von Foliensilos für Rund- und Quaderballen werden keine Anforderungen gestellt, wenn auf ihnen keine Entnahme von Silage erfolgt.
  • 4.2 Es ist sicherzustellen, dass Jauche, Silagesickersaft und das mit Festmist oder Siliergut verunreinigte Niederschlagswasser vollständig aufgefangen und ordnungsgemäß als Abwasser beseitigt oder als Abfall verwertet wird, soweit keine Verwendung entsprechend der guten fachlichen Praxis der Düngung möglich ist.
  • 5 Abfülleinrichtungen
  • 5.1 Wer eine JGS-Anlage befüllt oder entleert, hat
    • a) diesen Vorgang zu überwachen und sich vor Beginn der Arbeiten von dem ordnungsgemäßen Zustand der dafür erforderlichen Sicherheitseinrichtungen zu überzeugen und
    • b) die zulässigen Belastungsgrenzen der Anlage und der Sicherheitseinrichtungen beim Befüllen und beim Entleeren einzuhalten.
  • 5.2 Es ist sicherzustellen, dass das beim Abfüllen durch allgemein wassergefährdende Stoffe verunreinigte Niederschlagswasser vollständig aufgefangen und ordnungsgemäß als Abwasser beseitigt oder als Abfall verwertet wird, soweit keine Verwendung entsprechend der guten fachlichen Praxis der Düngung möglich ist.
  • 6 Pflichten des Betreibers zur Anzeige und zur Überwachung
  • 6.1 Soll eine Anlage zum Lagern von Silagesickersaft mit einem Volumen von mehr als 25 Kubikmetern, eine sonstige JGS-Anlage mit einem Gesamtvolumen von mehr als 500 Kubikmetern oder eine Anlage zum Lagern von Festmist oder Silage mit einem Volumen von mehr als 1 000 Kubikmetern errichtet, stillgelegt oder wesentlich geändert werden, hat der Betreiber dies der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen. Satz 1 gilt nicht für das Errichten von Anlagen, die einer Zulassung im Einzelfall nach anderen Rechtsvorschriften bedürfen oder diese erlangt haben, sofern durch die Zulassung auch die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung sichergestellt wird.
  • 6.2 Der Betreiber hat den ordnungsgemäßen Betrieb und die Dichtheit der Anlagen sowie die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen regelmäßig zu überwachen. Ergibt die Überwachung nach Satz 1 einen Verdacht auf Undichtheit, hat er unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ein Austreten der Stoffe zu verhindern. Besteht der Verdacht, dass wassergefährdende Stoffe in einer nicht nur unerheblichen Menge bereits ausgetreten sind und eine Gefährdung eines Gewässers nicht auszuschließen ist, hat er unverzüglich die zuständige Behörde zu benachrichtigen.
  • 6.3 Bestätigt sich der Verdacht auf Undichtheit oder treten wassergefährdende Stoffe aus, hat der Betreiber unverzüglich Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu ergreifen und eine Instandsetzung durch einen Fachbetrieb zu veranlassen, sofern er nicht selbst Fachbetrieb ist.
  • 6.4 Betreiber haben nach Nummer 6.1 anzeigepflichtige Anlagen einschließlich der Rohrleitungen vor Inbetriebnahme und auf Anordnung der zuständigen Behörde durch einen Sachverständigen auf ihre Dichtheit und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Betreiber haben Erdbecken alle fünf Jahre, in Wasserschutzgebieten alle 30 Monate, durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen.
  • 6.5 Der Sachverständige hat der zuständigen Behörde über das Ergebnis jeder von ihm durchgeführten Prüfung nach Nummer 6.4 innerhalb von vier Wochen nach Durchführung der Prüfung einen Prüfbericht vorzulegen. Er hat die Anlage auf Grund des Ergebnisses der Prüfungen in eine der folgenden Klassen einzustufen:
    • a) ohne Mangel,
    • b) mit geringfügigem Mangel,
    • c) mit erheblichem Mangel oder
    • d) mit gefährlichem Mangel.

Über gefährliche Mängel hat der Sachverständige die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten.
- 6.6 Der Prüfbericht nach Nummer 6.5 muss Angaben zu Folgendem enthalten:
- a) zum Betreiber,
- b) zum Standort,
- c) zur Anlagenidentifikation,
- d) zur Anlagenzuordnung,
- e) zu behördlichen Zulassungen,
- f) zum Sachverständigen und zu der Sachverständigenorganisation, die ihn bestellt hat,
- g) zu Art und Umfang der Prüfung,
- h) dazu, ob die Prüfung der gesamten Anlage abgeschlossen ist oder welche Anlagenteile noch nicht geprüft wurden,
- i) zu Art und Umfang der festgestellten Mängel,
- j) zu Datum und Ergebnis der Prüfung und
- k) zu erforderlichen Maßnahmen und zu einem Vorschlag für eine angemessene Frist für ihre Umsetzung.
- 6.7 Der Betreiber hat die bei Prüfungen nach Nummer 6.4 festgestellten geringfügigen Mängel innerhalb von sechs Monaten nach Feststellung und, soweit nach Nummer 2.4 erforderlich, durch einen Fachbetrieb nach § 62 zu beseitigen. Erhebliche und gefährliche Mängel hat der Betreiber unverzüglich zu beseitigen. Die Beseitigung erheblicher Mängel bedarf der Nachprüfung durch einen Sachverständigen. Stellt der Sachverständige einen gefährlichen Mangel fest, hat der Betreiber die Anlage unverzüglich außer Betrieb zu nehmen und, soweit dies nach Feststellung des Sachverständigen erforderlich ist, zu entleeren. Die Anlage darf erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn der zuständigen Behörde eine Bestätigung des Sachverständigen über die erfolgreiche Beseitigung der festgestellten Mängel vorliegt.
- 7 Bestehende Anlagen
- 7.1 Für JGS-Anlagen, die am 1. August 2017 bereits errichtet sind (bestehende Anlagen), gelten ab diesem Datum
- a) § 24 Absatz 1 und 2 sowie die Nummern 5.1 und 6.1 bis 6.3,
- b) die Nummern 6.4 bis 6.7 mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde die Prüfung der dort genannten Anlagen und Erdbecken durch einen Sachverständigen nur dann anordnen kann, wenn der Verdacht erheblicher oder gefährlicher Mängel vorliegt und
- c) die Nummern 1 bis 4 und 5.2, soweit sie Anforderungen beinhalten, die den Anforderungen entsprechen, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften am 31. Juli 2017 zu beachten waren.

Im Übrigen gelten für bestehende Anlagen, die vor dem 1. August 2017 bereits nach den jeweils geltenden landesrechtlichen Vorschriften prüfpflichtig waren, diese Prüfpflichten auch weiterhin.
- 7.2 Bei bestehenden Anlagen mit einem Volumen von mehr als 1 500 Kubikmetern, die den Anforderungen nach den Nummern 2 bis 4 und 5.2 nicht entsprechen, kann die zuständige Behörde technische oder organisatorische Anpassungsmaßnahmen anordnen,
- a) mit denen diese Abweichungen behoben werden,
- b) die für diese Abweichungen in technischen Regeln für bestehende Anlagen vorgesehen sind oder
- c) mit denen eine Gleichwertigkeit zu den in den Nummern 2 bis 4 und 5.2 bezeichneten Anforderungen erreicht wird.

In den Fällen des Satzes 1 Buchstabe b und c sind die Anforderungen des § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes zu beachten. Davon unberührt bleibt für alle bestehenden Anlagen die Anordnungsbefugnis nach § 100 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes.
- 7.3 Bei bestehenden Anlagen mit einem Volumen von mehr als 1 500 Kubikmetern, bei denen eine Nachrüstung mit einem Leckageerkennungssystem aus technischen Gründen nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu erreichen ist, ist die Dichtheit der Anlage durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nachzuweisen.
- 7.4 In den Anordnungen nach Nummer 7.2 kann die Behörde nicht verlangen, dass die Anlage stillgelegt oder beseitigt wird oder Anpassungsmaßnahmen fordern, die einer Neuerrichtung gleichkommen oder die den Zweck der Anlage verändern. Bei der Beseitigung von erheblichen oder gefährlichen Mängeln eines JGS-Behälters sind die Anforderungen dieser Verordnung zu beachten. Im Übrigen gilt für bestehende Anlagen § 68 Absatz 7 entsprechend.
- 7.5 Bei bestehenden Anlagen mit einem Volumen von mehr als 1 500 Kubikmetern hat der Betreiber die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 6.2 und 6.3, insbesondere Art, Umfang, Ergebnis, Ort und Zeitpunkt der jeweiligen Überwachung sowie die ergriffenen Maßnahmen zu dokumentieren und die Dokumentation der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
- 8 Anforderungen in besonderen Gebieten
- 8.1 Im Fassungsbereich und in der engeren Zone von Schutzgebieten dürfen keine JGS-Anlagen errichtet und betrieben werden. In der weiteren Zone von Schutzgebieten dürfen einwandige JGS-Lageranlagen für flüssige allgemein wassergefährdende Stoffe nur mit einem Leckageerkennungssystem errichtet und betrieben werden.
- 8.2 In festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten dürfen JGS-Anlagen nur errichtet und betrieben werden, wenn
- a) sie nicht aufschwimmen oder anderweitig durch Hochwasser beschädigt werden können und
- b) wassergefährdende Stoffe durch Hochwasser nicht abgeschwemmt werden, nicht freigesetzt werden und nicht auf eine andere Weise in ein Gewässer gelangen können.
- 8.3 Die zuständige Behörde kann eine Befreiung von den Anforderungen nach den Nummern 8.1 und 8.2 erteilen, wenn
- a) das Wohl der Allgemeinheit dies erfordert oder das Verbot zu einer unzumutbaren Härte führen würde und
- b) wenn der Schutzzweck des Schutzgebietes nicht beeinträchtigt wird.
- 8.4 Weiter gehende Vorschriften in landesrechtlichen Verordnungen zur Festsetzung von Schutzgebieten bleiben unberührt.

Annexes

Annex 1 (to Section 4(1), Section 8(1) and Section 10(2)) Classification of substances and mixtures as non-hazardous to water and into water hazard classes (WGK); determination of floating liquid substances as generally hazardous to water Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1, § 8 Absatz 1 und § 10 Absatz 2) Einstufung von Stoffen und Gemischen als nicht wassergefährdend und in Wassergefährdungsklassen (WGK); Bestimmung aufschwimmender flüssiger Stoffe als allgemein wassergefährdend

(Source: Federal Law Gazette I 2017, pp. 933–940)

The annex contains the following sections:

  1. Principles
  2. Classification of substances and mixtures as non-hazardous to water
  3. Determination of floating liquid substances and mixtures as generally hazardous to water
  4. Classification of substances into water hazard classes
  5. Classification of mixtures into water hazard classes

The detailed provisions, definitions, criteria, calculation rules, assessment points, precautionary points, tables of R-statements and hazard statements, and the rules for determining WGK 1, WGK 2 and WGK 3 are set out in the text of the annex provided.

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 933–940)

Die Anlage enthält folgende Abschnitte:

  1. Grundsätze
  2. Einstufung von Stoffen und Gemischen als nicht wassergefährdend
  3. Bestimmung aufschwimmender flüssiger Stoffe und Gemische als allgemein wassergefährdend
  4. Einstufung von Stoffen in Wassergefährdungsklassen
  5. Einstufung von Gemischen in Wassergefährdungsklassen

Die ausführlichen Bestimmungen, Begriffsbestimmungen, Kriterien, Berechnungsregeln, Bewertungs- und Vorsorgepunkte, Tabellen der R-Sätze und Gefahrenhinweise sowie die Regeln zur Ermittlung der WGK 1, WGK 2 und WGK 3 sind im vorgelegten Text der Anlage enthalten.

Annex 2 (to Section 4(3), Section 8(3) and Section 10(3)) — Documentation of the self-classification of substances and mixtures Anlage 2 (zu § 4 Absatz 3, § 8 Absatz 3 und § 10 Absatz 3) — Dokumentation der Selbsteinstufung von Stoffen und Gemischen

(Source: Federal Law Gazette I 2017, pp. 943–948)

1 Documentation form for substances

1.1 For documenting the self-classification of substances pursuant to Section 4(3), Documentation Form 1 shall be used.

1.2 Information for the self-classification of substances

1.2.1 The following information shall be documented for the self-classification of a substance:

  • a) name and address of the operator and date on which the documentation was prepared;
  • b) chemically unambiguous designation of the substance;
  • c) EC number and, where available, CAS number and index number pursuant to Annex VI to Regulation (EC) No 1272/2008;
  • d) hazard statements or R-phrases pursuant to Annex 1, point 4.1, second sentence;
  • e) multiplying factors pursuant to Annex 1, point 1.4;
  • f) concentration limits pursuant to Annex VI to Regulation (EC) No 1272/2008;
  • g) assessment points assigned pursuant to Annex 1, point 4.2;
  • h) precautionary points assigned pursuant to Annex 1, point 4.3;
  • i) total pursuant to Annex 1, point 4.4; and
  • j) proposal for classification as non-hazardous to water or in a water hazard class.

1.2.2 In addition to the information specified in point 1.2.1, the following information concerning a substance shall be documented, insofar as it exists and is accessible to the operator:

  • a) physical state, vapour pressure and relative density;
  • b) water solubility and partitioning behaviour (log POW or BCF);
  • c) acute oral and dermal toxicity;
  • d) toxicity to two aquatic species from two different levels of the food chain; and
  • e) biodegradability.

If a substance is to be classified as non-hazardous to water, the operator shall document the information referred to in the first sentence in full.

1.2.3 For the classification of polymers, the following additional information shall be documented:

  • a) the average molar mass and the molecular-weight range for which the classification is intended to apply;
  • b) the residual monomer content where it exceeds 0.2% by mass;
  • c) the content and identity of additives and impurities where their content exceeds 0.2% by mass; and
  • d) the content and identity of carcinogenic substances pursuant to Annex 1, point 1.2, where their content exceeds 0.1% by mass.

By way of derogation from point 1.2.1, documentation of polymers shall also be complete where no EC number and no CAS number are available.

2 Documentation form for mixtures

For documenting the self-classification of liquid or gaseous mixtures pursuant to Section 8(3), and in the case of the self-classification of solid mixtures in water hazard classes pursuant to Section 10(3), first sentence, Documentation Form 2 shall be used.

3 Documentation form for solid mixtures classified as non-hazardous to water

For documenting the self-classification of solid mixtures as non-hazardous to water pursuant to Section 10(3), first sentence, Documentation Form 3 shall be used.

(Fundstelle: BGBl. I 2017, S. 943–948)

1 Dokumentationsformblatt für Stoffe

1.1 Für die Dokumentation der Selbsteinstufung von Stoffen nach § 4 Absatz 3 ist das Dokumentationsformblatt 1 zu verwenden.

1.2 Angaben für die Selbsteinstufung von Stoffen

1.2.1 Für die Selbsteinstufung eines Stoffes müssen folgende Angaben dokumentiert werden:

  • a) Name und Anschrift des Betreibers, Datum der Erstellung der Dokumentation;
  • b) chemisch eindeutige Stoffbezeichnung;
  • c) EG-Nummer sowie – soweit vorhanden – CAS-Nummer und Index-Nummer nach Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008;
  • d) Gefahrenhinweise oder R-Sätze nach Anlage 1 Nummer 4.1 Satz 2;
  • e) Multiplikationsfaktoren nach Anlage 1 Nummer 1.4;
  • f) Konzentrationsgrenzwerte nach Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008;
  • g) zugeordnete Bewertungspunkte nach Anlage 1 Nummer 4.2;
  • h) zugeordnete Vorsorgepunkte nach Anlage 1 Nummer 4.3;
  • i) Summe nach Anlage 1 Nummer 4.4 und
  • j) Vorschlag für die Einstufung als nicht wassergefährdend oder in eine Wassergefährdungsklasse.

1.2.2 Zusätzlich zu den unter Nummer 1.2.1 genannten Angaben sollen zu einem Stoff folgende Angaben dokumentiert werden, soweit sie vorhanden und dem Betreiber zugänglich sind:

  • a) Aggregatzustand, Dampfdruck, relative Dichte;
  • b) Wasserlöslichkeit, Verteilungsverhalten (log POW oder BCF);
  • c) akute orale und dermale Toxizität;
  • d) Toxizität gegenüber zwei aquatischen Arten aus zwei verschiedenen Ebenen der Nahrungskette und
  • e) biologische Abbaubarkeit.

Sofern ein Stoff als nicht wassergefährdend eingestuft werden soll, ist der Betreiber verpflichtet, die Angaben nach Satz 1 vollständig zu dokumentieren.

1.2.3 Für die Einstufung von Polymeren müssen darüber hinaus folgende Angaben dokumentiert werden:

  • a) die mittlere Molmasse und der Molekulargewichtsbereich, für den die Einstufung Gültigkeit haben soll;
  • b) der Restmonomerengehalt, wenn dieser oberhalb eines Massenanteils von 0,2 Prozent liegt;
  • c) der Gehalt und die Identität von Additiven und Verunreinigungen, wenn ihr Gehalt oberhalb eines Massenanteils von 0,2 Prozent liegt, und
  • d) der Gehalt und die Identität von krebserzeugenden Stoffen nach Anlage 1 Nummer 1.2, wenn ihr Gehalt oberhalb eines Massenanteils von 0,1 Prozent liegt.

Abweichend von Nummer 1.2.1 ist eine Dokumentation von Polymeren auch dann vollständig, wenn keine EG-Nummer und keine CAS-Nummer vorliegen.

2 Dokumentationsformblatt für Gemische

Für die Dokumentation der Selbsteinstufung von flüssigen oder gasförmigen Gemischen nach § 8 Absatz 3 und im Fall der Selbsteinstufung von festen Gemischen in Wassergefährdungsklassen nach § 10 Absatz 3 Satz 1 ist das Dokumentationsformblatt 2 zu verwenden.

3 Dokumentationsformblatt für feste Gemische, die als nicht wassergefährdend eingestuft werden

Für die Dokumentation der Selbsteinstufung von festen Gemischen als nicht wassergefährdend nach § 10 Absatz 3 Satz 1 ist das Dokumentationsformblatt 3 zu verwenden.

Annex 3 (to Section 44(4), second sentence) — Information sheet on operating and conduct requirements for the operation of heating-oil consumer installations Anlage 3 (zu § 44 Absatz 4 Satz 2) — Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Betrieb von Heizölverbraucheranlagen

(Source: Federal Law Gazette I 2017, p. 949)

Display in a clearly visible place near the installation!

Anyone operating a heating-oil consumer installation is responsible for its proper operation. Pursuant to Section 46(1) AwSV, the operator shall regularly satisfy himself, in particular, that the installation has no defects that could cause heating oil to be released.

Special local location O Water protection area, protection zone: . . . . . . . . . .
O Mineral spring protection area: . . . . . . . . . .
O Flood area: . . . . . . . . . .
Inspection obligation for an expert; (Section 46(2) and (3) AwSV) O upon commissioning
Date of commissioning inspection . . . . . . . . . .
O recurring, every 2.5/5 years
Next inspection . . . . . . . . . .
Next inspection . . . . . . . . . .
Next inspection . . . . . . . . . .
Specialist-company obligation; (Section 45 AwSV) O the installation is not subject to the specialist-company obligation
O the installation is subject to the specialist-company obligation

If there is a risk that heating oil may escape, or if this has already occurred, measures to limit the damage shall be taken without delay (Section 24(1) AwSV).

The escape of more than an insignificant quantity of heating oil shall be reported without delay to one of the following authorities if the substances have entered, or may enter, the soil, the sewerage system or a surface water body (Section 24(2) AwSV):

Fire brigade Telephone: 112
Police station Telephone: 110
Locally competent authority Telephone: . . . . . . . . . .
Address: . . . . . . . . . .

(Fundstelle: BGBl. I 2017, S. 949)

Bitte gut sichtbar in der Nähe der Anlage aushängen!

Wer eine Heizölverbraucheranlage betreibt, ist für ihren ordnungsgemäßen Betrieb verantwortlich. Der Betreiber hat sich nach § 46 Absatz 1 AwSV regelmäßig insbesondere davon zu überzeugen, dass die Anlage keine Mängel aufweist, die dazu führen können, dass Heizöl freigesetzt wird.

Besondere örtliche Lage: O Wasserschutzgebiet, Schutzzone: . . . . . . . . . .
O Heilquellenschutzgebiet . . . . . . . . . .
O Überschwemmungsgebiet . . . . . . . . . .
Sachverständigen-Prüfpflicht:; (§ 46 Absatz 2 und 3 AwSV) O bei Inbetriebnahme
Datum der Inbetriebnahmeprüfung: . . . . . . . . . .
O regelmäßig wiederkehrend alle 2,5/5 Jahre
nächste Prüfung: . . . . . . . . . .
nächste Prüfung: . . . . . . . . . .
nächste Prüfung: . . . . . . . . . .
Fachbetriebspflicht:; (§ 45 AwSV) O die Anlage ist nicht fachbetriebspflichtig
O die Anlage ist fachbetriebspflichtig

Besteht die Gefahr, dass Heizöl austreten kann, oder ist dieses bereits geschehen, sind unverzüglich Maßnahmen zur Schadenbegrenzung zu ergreifen (§ 24 Absatz 1 AwSV).

Das Austreten einer nicht nur unerheblichen Menge Heizöl ist unverzüglich einer der folgenden Behörden zu melden, wenn die Stoffe in den Untergrund, in die Kanalisation oder in ein oberirdisches Gewässer gelangt sind oder gelangen können (§ 24 Absatz 2 AwSV):

Feuerwehr Telefon: 112
Polizeidienststelle Telefon: 110
örtlich zuständige Behörde: Telefon: . . . . . . . . . .
Adresse: . . . . . . . . . .
Annex 4 (to Section 44(4), second and third sentences) — Information sheet on operating and conduct requirements when handling substances hazardous to water Anlage 4 (zu § 44 Absatz 4 Satz 2 und 3) — Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

(Source: Federal Law Gazette I 2017, p. 950)

Display in a clearly visible place near the installation!

Anyone operating an installation is responsible for its proper operation. Pursuant to Section 46(1) AwSV, the operator shall regularly satisfy himself, in particular, that the installation has no defects that could cause substances hazardous to water to be released.

Installation designation . . . . . . . . . .
Material being filled (substance hazardous to water) . . . . . . . . . . WGK: . . . . . . . . . .
Special local location O — Water protection area, protection zone: . . . . . . . . . .
O Mineral spring protection area, protection zone: . . . . . . . . . .
O Flood area: . . . . . . . . . .
Specialist-company obligation (Section 45 AwSV) O — the installation is not subject to the specialist-company obligation
O the installation is subject to the specialist-company obligation

If there is a risk that substances hazardous to water may escape, or if this has already occurred, measures to limit the damage shall be taken without delay (Section 24(1) AwSV).

The escape of more than an insignificant quantity of a substance hazardous to water shall be reported without delay to one of the following authorities if the substances have entered, or may enter, the soil, the sewerage system or a surface water body (Section 24(2) AwSV):

Fire brigade Telephone: 112
Police station Telephone: 110
Locally competent authority Telephone: . . . . . . . . . .
Address: . . . . . . . . . .
Contact person at the establishment Telephone: . . . . . . . . . .
Mr/Ms: . . . . . . . . . .

(Fundstelle: BGBl. I 2017, S. 950)

Bitte gut sichtbar in der Nähe der Anlage aushängen!

Wer eine Anlage betreibt, ist für ihren ordnungsgemäßen Betrieb verantwortlich. Der Betreiber hat sich nach § 46 Absatz 1 AwSV regelmäßig insbesondere davon zu überzeugen, dass die Anlage keine Mängel aufweist, die dazu führen können, dass wassergefährdende Stoffe freigesetzt werden.

Anlagenbezeichnung: . . . . . . . . . .
Füllgut (wassergefährdender Stoff): . . . . . . . . . . WGK: . . . . . . . . . .
Besondere örtliche Lage: O
O Heilquellenschutzgebiet, Schutzzone: . . . . . . . . . .
O Überschwemmungsgebiet . . . . . . . . . .
Fachbetriebspflicht:; (§ 45 AwSV) O
O die Anlage ist fachbetriebspflichtig

Besteht die Gefahr, dass wassergefährdende Stoffe austreten können, oder ist dieses bereits geschehen, sind unverzüglich Maßnahmen zur Schadenbegrenzung zu ergreifen (§ 24 Absatz 1 AwSV).

Das Austreten einer nicht nur unerheblichen Menge eines wassergefährdenden Stoffes ist unverzüglich einer der folgenden Behörden zu melden, wenn die Stoffe in den Untergrund, in die Kanalisation oder in ein oberirdisches Gewässer gelangt sind oder gelangen können (§ 24 Absatz 2 AwSV):

Feuerwehr Telefon: 112
Polizeidienststelle Telefon: 110
örtlich zuständige Behörde: Telefon: . . . . . . . . . .
Adresse: . . . . . . . . . .
Betriebliche/-r Ansprechpartner/-in: Telefon: . . . . . . . . . .
Herr/Frau: . . . . . . . . . .
Annex 5 (to Section 46(2)) — Inspection dates and intervals for installations outside protection areas and designated or provisionally protected flood areas Anlage 5 (zu § 46 Absatz 2) — Prüfzeitpunkte und -intervalle für Anlagen außerhalb von Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten

(Source: Federal Law Gazette I 2017, p. 951)

Installations Before commissioning or after a substantial change Recurring inspection Upon decommissioning of an installation
Underground installations containing liquid or gaseous substances hazardous to water A, B, C and D A, B, C and D; every 5 years A, B, C and D
Above-ground installations containing liquid or gaseous substances hazardous to water, including heating-oil consumer installations B, C and D C and D; every 5 years C and D
Installations containing solid substances hazardous to water over 1,000 t Underground installations and outdoor installations over 1,000 t every 5 years Underground installations and outdoor installations over 1,000 t
Installations for transshipment of substances hazardous to water in intermodal transport over 100 t of transshipped substances per working day Installations over 100 t of transshipped substances per working day; every 5 years Installations over 100 t of transshipped substances per working day
Installations containing floating liquid substances over 100 m³ over 1,000 m³ every 5 years over 1,000 m³
Biogas installations in which only fermentation substrates under Section 2(8) are used over 100 m³ over 1,000 m³ every 5 years over 1,000 m³
Filling and transshipment installations and installations for loading and unloading ships B, C and D B every 10 years; C and D every 5 years B, C and D

(Fundstelle: BGBl. I 2017, S. 951)

Anlagen Vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung Wiederkehrende Prüfung Bei Stilllegung einer Anlage
Unterirdische Anlagen mit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden Stoffen A, B, C und D A, B, C und D; alle 5 Jahre A, B, C und D
Oberirdische Anlagen mit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden Stoffen, einschließlich Heizölverbraucheranlagen B, C und D C und D; alle 5 Jahre C und D
Anlagen mit festen wassergefährdenden Stoffen über 1 000 t Unterirdische Anlagen und Anlagen im Freien über 1 000 t alle 5 Jahre Unterirdische Anlagen und Anlagen im Freien über 1 000 t
Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe im intermodalen Verkehr über 100 t umgeschlagener Stoffe pro Arbeitstag Anlagen über 100 t umgeschlagener Stoffe pro Arbeitstag alle 5 Jahre Anlagen über 100 t umgeschlagener Stoffe pro Arbeitstag
Anlagen mit aufschwimmenden flüssigen Stoffen über 100 m³ über 1 000 m³ alle 5 Jahre über 1 000 m³
Biogasanlagen, in denen ausschließlich Gärsubstrate nach § 2 Absatz 8 eingesetzt werden über 100 m³ über 1 000 m³ alle 5 Jahre über 1 000 m³
Abfüll- und Umschlaganlagen sowie Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen B, C und D B alle 10 Jahre; C und D alle 5 Jahre B, C und D
Annex 6 (to Section 46(3)) — Inspection dates and intervals for installations in protection areas and designated or provisionally protected flood areas Anlage 6 (zu § 46 Absatz 3) — Prüfzeitpunkte und -intervalle für Anlagen in Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten

(Source: Federal Law Gazette I 2017, p. 952)

Installations Before commissioning or after a substantial change Recurring inspection Upon decommissioning of an installation
Underground installations containing liquid or gaseous substances hazardous to water A, B, C and D A, B, C and D; every 30 months A, B, C and D
Above-ground installations containing liquid or gaseous substances hazardous to water, including above-ground heating-oil consumer installations B, C and D B, C and D; every 5 years B, C and D
Installations containing solid substances hazardous to water over 1,000 t Underground installations and outdoor installations over 1,000 t every 5 years Underground installations and outdoor installations over 1,000 t
Installations for transshipment of substances hazardous to water in intermodal transport over 100 t of transshipped substances per working day over 100 t of transshipped substances per working day; every 5 years over 100 t of transshipped substances per working day
Installations containing floating liquid substances over 100 m³ over 1,000 m³ every 5 years over 1,000 m³
Biogas installations in which only fermentation substrates under Section 2(8) are used over 100 m³ over 1,000 m³ every 5 years over 1,000 m³
Filling and transshipment installations and installations for loading and unloading ships B, C and D B, C and D every 5 years B, C and D

(Fundstelle: BGBl. I 2017, S. 952)

Anlagen Vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung Wiederkehrende Prüfung Bei Stilllegung einer Anlage
Unterirdische Anlagen mit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden Stoffen A, B, C und D A, B, C und D; alle 30 Monate A, B, C und D
Oberirdische Anlagen mit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden Stoffen, einschließlich oberirdischer Heizölverbraucheranlagen B, C und D B, C und D; alle 5 Jahre B, C und D
Anlagen mit festen wassergefährdenden Stoffen über 1 000 t Unterirdische Anlagen und Anlagen im Freien über 1 000 t alle 5 Jahre Unterirdische Anlagen und Anlagen im Freien über 1 000 t
Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe im intermodalen Verkehr über 100 t umgeschlagener Stoffe pro Arbeitstag über 100 t umgeschlagener Stoffe pro Arbeitstag alle 5 Jahre über 100 t umgeschlagener Stoffe pro Arbeitstag
Anlagen mit aufschwimmenden flüssigen Stoffen über 100 m³ über 1 000 m³ alle 5 Jahre über 1 000 m³
Biogasanlagen, in denen ausschließlich Gärsubstrate nach § 2 Absatz 8 eingesetzt werden über 100 m³ über 1 000 m³ alle 5 Jahre über 1 000 m³
Abfüll- und Umschlaganlagen sowie Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen B, C und D B, C und D alle 5 Jahre B, C und D
Annex 7 (to Section 13(3), Section 52(1), second sentence, point 1(a)) — Requirements for slurry, manure and silage effluent installations (JGS installations) Anlage 7 (zu § 13 Absatz 3, § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a) — Anforderungen an Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen)

(Source: Federal Law Gazette I 2017, pp. 953–955)

1 Definitions

1.1 JGS installations include, in particular, containers, collection pits, earth basins, silos, drive-over silos, slurry cellars and channels, solid-manure slabs, filling areas with associated pipelines, safety devices, joint seals, coatings and linings.

1.2 Collection facilities are all structural and technical facilities for collecting and conveying liquid manure, slurry and silage effluent. They also include manure-removal channels and pipelines, preliminary pits, pumping stations and the feed line to the preliminary pit, unless they are regularly flooded.

2 General requirements

2.1 Only construction products, construction methods or kits for which the building-authority certificates of usability, taking account of water-law requirements, are available may be used for the installations.

2.2 Installations shall be planned, constructed, designed and operated so that:

  • a) generally water-hazardous substances under Section 3(2), first sentence, points 1 to 5, cannot escape;
  • b) leaks in all installation parts that come into contact with substances under point a are detected quickly and reliably;
  • c) escaping generally water-hazardous substances under Section 3(2), first sentence, points 1 to 5 are detected quickly and reliably; and
  • d) mixtures arising during an operational malfunction that may contain escaped substances hazardous to water are recovered or disposed of properly and without harm.

2.3 JGS installations shall be liquid-tight, stable and resistant to the mechanical, thermal and chemical effects that may be expected.

2.4 The operator shall commission a specialist company under Section 62 to construct and repair a JGS installation unless the operator himself satisfies the requirements applicable to a specialist company. This does not apply to installations for storing silage effluent with a volume of up to 25 cubic metres, other JGS installations with a total volume of up to 500 cubic metres, or installations for storing solid manure or silage with a volume of up to 1,000 cubic metres.

2.5 The construction of containers made of wood is prohibited.

3 Installations for storing liquid generally water-hazardous substances

3.1 Single-walled JGS storage installations for liquid generally water-hazardous substances with a total volume exceeding 25 cubic metres shall be equipped with a leak-detection system. Single-walled pipelines are permitted if they comply with the technical rules.

3.2 Collection and storage facilities shall be included in the leak-detection system under point 3.1. For collection and storage facilities beneath animal housing, a leak-detection system may be dispensed with if the accumulation height is limited to the level necessary for manure removal and, in particular, joints and seals are inspected for proper condition before commissioning.

4 Installations for storing solid manure and silage

4.1 Storage areas for solid manure and silage shall be enclosed at the sides and protected against the penetration of surface runoff from the surrounding land. No requirements apply to the surfaces of film silos for round and rectangular bales if silage is not removed from them.

4.2 It shall be ensured that liquid manure, silage effluent and rainwater contaminated with solid manure or silage are collected completely and properly disposed of as wastewater or recovered as waste, unless use in accordance with good agricultural fertilisation practice is possible.

5 Filling facilities

5.1 Anyone filling or emptying a JGS installation shall:

  • a) supervise the process and, before commencing the work, satisfy himself that the safety devices required for it are in proper condition; and
  • b) comply with the permissible load limits of the installation and the safety devices during filling and emptying.

5.2 It shall be ensured that rainwater contaminated during filling by generally water-hazardous substances is collected completely and properly disposed of as wastewater or recovered as waste, unless use in accordance with good agricultural fertilisation practice is possible.

6 Operator duties to notify and monitor

6.1 If an installation for storing silage effluent with a volume exceeding 25 cubic metres, another JGS installation with a total volume exceeding 500 cubic metres, or an installation for storing solid manure or silage with a volume exceeding 1,000 cubic metres is to be constructed, decommissioned or substantially changed, the operator shall notify the competent authority in writing at least six weeks in advance. The first sentence does not apply to the construction of installations requiring or having obtained approval on a case-by-case basis under other legislation, provided that the approval also ensures compliance with this Regulation.

6.2 The operator shall regularly monitor proper operation, the tightness of the installations and the functionality of the safety devices. If monitoring reveals a suspicion of leakage, the operator shall immediately take the necessary measures to prevent substances from escaping. If there is a suspicion that substances hazardous to water have already escaped in more than an insignificant quantity and that a hazard to a body of water cannot be ruled out, the operator shall immediately notify the competent authority.

6.3 If the suspicion of leakage is confirmed or substances hazardous to water escape, the operator shall immediately take measures to limit the damage and arrange for repair by a specialist company unless he is himself a specialist company.

6.4 Operators shall have installations subject to notification under point 6.1, including pipelines, inspected by an expert for tightness and functionality before commissioning and on the order of the competent authority. Operators shall have earth basins inspected by an expert every five years, and in water protection areas every 30 months.

6.5 The expert shall submit a report on the result of each inspection under point 6.4 to the competent authority within four weeks after the inspection. On the basis of the inspection results, the expert shall classify the installation as:

  • a) without defect;
  • b) with a minor defect;
  • c) with a significant defect; or
  • d) with a dangerous defect.

The expert shall inform the competent authority immediately of dangerous defects.

6.6 The inspection report under point 6.5 shall contain information on the operator, site, installation identification, installation classification, official approvals, the expert and the expert organisation that appointed the expert, the nature and scope of the inspection, whether inspection of the entire installation has been completed or which parts remain uninspected, the nature and extent of defects found, the date and result of the inspection, and the measures required together with a proposed reasonable deadline for implementation.

6.7 The operator shall remedy minor defects identified during inspections under point 6.4 within six months after identification and, where required under point 2.4, through a specialist company under Section 62. Significant and dangerous defects shall be remedied immediately. Remedying significant defects requires a follow-up inspection by an expert. If the expert identifies a dangerous defect, the operator shall immediately take the installation out of operation and, where required by the expert’s findings, empty it. The installation may be recommissioned only once the competent authority has received confirmation from the expert that the identified defects have been successfully remedied.

7 Existing installations

7.1 For JGS installations already constructed on 1 August 2017, Sections 24(1) and (2) and points 5.1 and 6.1 to 6.3 apply from that date. Points 6.4 to 6.7 apply subject to the condition that the competent authority may order inspection by an expert only where there is a suspicion of significant or dangerous defects. Points 1 to 4 and point 5.2 apply insofar as they contain requirements corresponding to those applicable under the respective law of the Länder on 31 July 2017. Otherwise, inspection obligations applicable under the law of the Länder before 1 August 2017 continue to apply.

7.2 For existing installations with a volume exceeding 1,500 cubic metres that do not comply with points 2 to 4 and 5.2, the competent authority may order technical or organisational adaptation measures that remedy the deviations, are provided for in technical rules for existing installations, or achieve equivalence with the requirements specified in points 2 to 4 and 5.2. In the cases referred to in the second and third alternatives, the requirements of Section 62(1) of the Federal Water Act shall be observed. The authority to issue orders under Section 100(1), second sentence, of the Federal Water Act remains unaffected.

7.3 For existing installations with a volume exceeding 1,500 cubic metres where retrofitting a leak-detection system is technically impossible or possible only with disproportionate effort, the tightness of the installation shall be demonstrated by suitable technical and organisational measures.

7.4 In orders under point 7.2, the authority may not require the installation to be decommissioned or removed, nor demand adaptation measures equivalent to new construction or changing the purpose of the installation. When remedying significant or dangerous defects in a JGS container, the requirements of this Regulation shall be observed. Otherwise, Section 68(7) applies correspondingly to existing installations.

7.5 For existing installations with a volume exceeding 1,500 cubic metres, the operator shall document compliance with points 6.2 and 6.3, in particular the nature, scope, result, place and time of each monitoring activity and the measures taken, and shall submit the documentation to the competent authority upon request.

8 Requirements in special areas

8.1 No JGS installations may be constructed or operated in the capture area or the inner zone of protection areas. In the outer zone of protection areas, single-walled JGS storage installations for liquid generally water-hazardous substances may be constructed and operated only with a leak-detection system.

8.2 In designated and provisionally protected flood areas, JGS installations may be constructed and operated only if:

  • a) they cannot float or otherwise be damaged by flooding; and
  • b) substances hazardous to water cannot be washed away, released or otherwise enter a body of water as a result of flooding.

8.3 The competent authority may grant an exemption from the requirements under points 8.1 and 8.2 if the public interest requires it or the prohibition would cause unreasonable hardship, and if the protective purpose of the protection area is not impaired.

8.4 More extensive requirements in regulations under the law of the Länder designating protection areas remain unaffected.

(Fundstelle: BGBl. I 2017, S. 953–955)

1 Begriffsbestimmungen

1.1 Zu JGS-Anlagen zählen insbesondere Behälter, Sammelgruben, Erdbecken, Silos, Fahrsilos, Güllekeller und -kanäle, Festmistplatten, Abfüllflächen mit den zugehörigen Rohrleitungen, Sicherheitseinrichtungen, Fugenabdichtungen, Beschichtungen und Auskleidungen.

1.2 Sammeleinrichtungen sind alle baulich-technischen Einrichtungen zum Sammeln und Fördern von Jauche, Gülle und Silagesickersäften. Zu ihnen gehören auch die Entmistungskanäle und -leitungen, Vorgruben, Pumpstationen sowie die Zuleitung zur Vorgrube, sofern sie nicht regelmäßig eingestaut sind.

2 Allgemeine Anforderungen

2.1 Es dürfen für die Anlagen nur Bauprodukte, Bauarten oder Bausätze verwendet werden, für die die bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweise unter Berücksichtigung wasserrechtlicher Anforderungen vorliegen.

2.2 Anlagen müssen so geplant und errichtet werden, beschaffen sein und betrieben werden, dass allgemein wassergefährdende Stoffe nicht austreten können, Undichtheiten aller betroffenen Anlagenteile schnell und zuverlässig erkennbar sind, austretende allgemein wassergefährdende Stoffe schnell und zuverlässig erkannt werden und bei einer Betriebsstörung anfallende Gemische ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden.

2.3 JGS-Anlagen müssen flüssigkeitsundurchlässig, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse widerstandsfähig sein.

2.4 Der Betreiber hat mit dem Errichten und dem Instandsetzen einer JGS-Anlage einen Fachbetrieb nach § 62 zu beauftragen, sofern er nicht selbst die Anforderungen an einen Fachbetrieb erfüllt. Dies gilt nicht für Anlagen zum Lagern von Silagesickersaft bis 25 Kubikmeter, sonstige JGS-Anlagen bis 500 Kubikmeter oder Anlagen zum Lagern von Festmist oder Siliergut bis 1 000 Kubikmeter.

2.5 Unzulässig ist das Errichten von Behältern aus Holz.

3 Anlagen zum Lagern von flüssigen allgemein wassergefährdenden Stoffen

3.1 Einwandige JGS-Lageranlagen für flüssige allgemein wassergefährdende Stoffe mit einem Gesamtvolumen von mehr als 25 Kubikmetern müssen mit einem Leckageerkennungssystem ausgerüstet sein. Einwandige Rohrleitungen sind zulässig, wenn sie den technischen Regeln entsprechen.

3.2 Sammel- und Lagereinrichtungen sind in das Leckageerkennungssystem einzubeziehen. Bei Einrichtungen unter Ställen kann darauf verzichtet werden, wenn die Aufstauhöhe begrenzt wird und insbesondere Fugen und Dichtungen vor Inbetriebnahme geprüft werden.

4 Anlagen zum Lagern von Festmist und Siliergut

4.1 Lagerflächen sind seitlich einzufassen und gegen oberflächlich abfließendes Niederschlagswasser zu schützen. Für Flächen von Foliensilos für Rund- und Quaderballen gelten keine Anforderungen, wenn auf ihnen keine Entnahme von Silage erfolgt.

4.2 Jauche, Silagesickersaft und verunreinigtes Niederschlagswasser sind vollständig aufzufangen und ordnungsgemäß als Abwasser zu beseitigen oder als Abfall zu verwerten, soweit keine Verwendung nach guter fachlicher Praxis der Düngung möglich ist.

5 Abfülleinrichtungen

5.1 Wer eine JGS-Anlage befüllt oder entleert, hat den Vorgang zu überwachen, sich vor Beginn von der ordnungsgemäßen Beschaffenheit der Sicherheitseinrichtungen zu überzeugen und die zulässigen Belastungsgrenzen einzuhalten.

5.2 Beim Abfüllen verunreinigtes Niederschlagswasser ist vollständig aufzufangen und ordnungsgemäß als Abwasser zu beseitigen oder als Abfall zu verwerten, soweit keine Verwendung nach guter fachlicher Praxis der Düngung möglich ist.

6 Pflichten des Betreibers zur Anzeige und zur Überwachung

6.1 Die Errichtung, Stilllegung oder wesentliche Änderung der genannten Anlagen über 25, 500 oder 1 000 Kubikmeter ist der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. Dies gilt nicht für Anlagen mit erforderlicher oder erteilter Zulassung im Einzelfall, wenn dadurch die Anforderungen dieser Verordnung sichergestellt sind.

6.2 Der Betreiber hat ordnungsgemäßen Betrieb, Dichtheit und Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen regelmäßig zu überwachen, bei Verdacht auf Undichtheit unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen und bei Verdacht eines nicht nur unerheblichen Austritts mit möglicher Gewässergefährdung die zuständige Behörde zu benachrichtigen.

6.3 Bestätigt sich der Verdacht oder treten Stoffe aus, sind unverzüglich Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu ergreifen und eine Instandsetzung durch einen Fachbetrieb zu veranlassen.

6.4 Anzeigepflichtige Anlagen einschließlich Rohrleitungen sind vor Inbetriebnahme und auf Anordnung durch einen Sachverständigen auf Dichtheit und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Erdbecken sind alle fünf Jahre, in Wasserschutzgebieten alle 30 Monate prüfen zu lassen.

6.5 Der Sachverständige hat binnen vier Wochen einen Prüfbericht vorzulegen und die Anlage als ohne Mangel, mit geringfügigem, erheblichem oder gefährlichem Mangel einzustufen. Über gefährliche Mängel ist die Behörde unverzüglich zu unterrichten.

6.6 Der Prüfbericht muss Angaben zum Betreiber, Standort, zur Anlagenidentifikation und -zuordnung, zu Zulassungen, Sachverständigen und Sachverständigenorganisation, Art und Umfang der Prüfung, noch nicht geprüften Anlagenteilen, festgestellten Mängeln, Datum und Ergebnis sowie erforderlichen Maßnahmen und einer angemessenen Frist enthalten.

6.7 Geringfügige Mängel sind innerhalb von sechs Monaten, erhebliche und gefährliche Mängel unverzüglich zu beseitigen. Erhebliche Mängel bedürfen der Nachprüfung. Bei gefährlichen Mängeln ist die Anlage unverzüglich außer Betrieb zu nehmen und erforderlichenfalls zu entleeren; die Wiederinbetriebnahme setzt die Bestätigung der erfolgreichen Mängelbeseitigung durch den Sachverständigen voraus.

7 Bestehende Anlagen

7.1 Für am 1. August 2017 bereits errichtete JGS-Anlagen gelten ab diesem Datum § 24 Absatz 1 und 2 sowie die Nummern 5.1 und 6.1 bis 6.3. Die Nummern 6.4 bis 6.7 gelten mit der Maßgabe, dass Prüfungen nur bei Verdacht erheblicher oder gefährlicher Mängel angeordnet werden können. Die Nummern 1 bis 4 und 5.2 gelten, soweit sie den am 31. Juli 2017 landesrechtlich geltenden Anforderungen entsprechen. Frühere landesrechtliche Prüfpflichten bleiben im Übrigen bestehen.

7.2 Bei bestehenden Anlagen über 1 500 Kubikmeter kann die Behörde technische oder organisatorische Anpassungsmaßnahmen anordnen, um Abweichungen zu beseitigen, technische Regeln für bestehende Anlagen umzusetzen oder Gleichwertigkeit zu erreichen. § 62 Absatz 1 WHG ist zu beachten; die Befugnis nach § 100 Absatz 1 Satz 2 WHG bleibt unberührt.

7.3 Ist die Nachrüstung eines Leckageerkennungssystems technisch nicht möglich oder unverhältnismäßig aufwendig, ist die Dichtheit durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nachzuweisen.

7.4 Die Behörde darf weder Stilllegung oder Beseitigung noch einer Neuerrichtung gleichkommende oder den Zweck verändernde Anpassungsmaßnahmen verlangen. Bei der Beseitigung erheblicher oder gefährlicher Mängel sind die Anforderungen dieser Verordnung zu beachten.

7.5 Betreiber bestehender Anlagen über 1 500 Kubikmeter haben die Einhaltung der Nummern 6.2 und 6.3, insbesondere Art, Umfang, Ergebnis, Ort und Zeitpunkt der Überwachung sowie die Maßnahmen, zu dokumentieren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

8 Anforderungen in besonderen Gebieten

8.1 Im Fassungsbereich und in der engeren Zone von Schutzgebieten dürfen keine JGS-Anlagen errichtet und betrieben werden. In der weiteren Zone dürfen einwandige JGS-Lageranlagen nur mit Leckageerkennung betrieben werden.

8.2 In festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten dürfen JGS-Anlagen nur errichtet und betrieben werden, wenn sie nicht aufschwimmen oder beschädigt werden können und wassergefährdende Stoffe nicht abgeschwemmt, freigesetzt oder anders in ein Gewässer eingetragen werden können.

8.3 Die zuständige Behörde kann eine Befreiung erteilen, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies erfordert oder das Verbot unzumutbare Härte bedeutet und der Schutzzweck des Schutzgebiets nicht beeinträchtigt wird.

8.4 Weiter gehende landesrechtliche Vorschriften zur Festsetzung von Schutzgebieten bleiben unberührt.

Full text

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Eingangsformel

Auf Grund des § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 8, 10 und 11 und Absatz 2 in Verbindung mit § 62 Absatz 4 und § 63 Absatz 2 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, von denen § 23 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) und § 62 Absatz 4 zuletzt durch Artikel 320 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:

Inhaltsübersicht

Kapitel 1 Zweck; Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen

§ 1 Zweck; Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung dient dem Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften durch Freisetzungen von wassergefährdenden Stoffen aus Anlagen zum Umgang mit diesen Stoffen.

(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf

  • 1. den Umgang mit im Bundesanzeiger veröffentlichten nicht wassergefährdenden Stoffen,
  • 2. nicht ortsfeste und nicht ortsfest benutzte Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, sowie
  • 3. Untergrundspeicher nach § 4 Absatz 9 des Bundesberggesetzes.

(3) Diese Verordnung findet auch keine Anwendung auf oberirdische Anlagen mit einem Volumen von nicht mehr als 0,22 Kubikmetern bei flüssigen Stoffen oder mit einer Masse von nicht mehr als 0,2 Tonnen bei gasförmigen und festen Stoffen, wenn sich diese Anlagen außerhalb von Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten befinden. § 62 Absatz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt. Anlagen nach Satz 1 bedürfen keiner Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(4) Diese Verordnung findet zudem keine Anwendung, wenn der Umfang der wassergefährdenden Stoffe, sofern mit ihnen neben anderen Sachen in einer Anlage umgegangen wird, während der gesamten Betriebsdauer der Anlage unerheblich ist. Auf Antrag des Betreibers stellt die zuständige Behörde fest, ob die Voraussetzung nach Satz 1 erfüllt ist.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Absätze 2 bis 33.

(2) „Wassergefährdende Stoffe“ sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe und Gemische, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen, und die nach Maßgabe von Kapitel 2 als wassergefährdend eingestuft sind oder als wassergefährdend gelten.

(3) Ein „Stoff“ ist ein chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können.

(4) Ein „Gemisch“ besteht aus zwei oder mehreren Stoffen.

(5) „Gasförmig“ sind Stoffe und Gemische, die

  • 1. bei einer Temperatur von 50 Grad Celsius einen Dampfdruck von mehr als 300 Kilopascal (3 bar) haben oder
  • 2. bei einer Temperatur von 20 Grad Celsius und dem Standarddruck von 101,3 Kilopascal vollständig gasförmig sind.

(6) „Flüssig“ sind Stoffe und Gemische, die

  • 1. bei einer Temperatur von 50 Grad Celsius einen Dampfdruck von weniger als 300 Kilopascal (3 bar) haben,
  • 2. bei einer Temperatur von 20 Grad Celsius und einem Standarddruck von 101,3 Kilopascal nicht vollständig gasförmig sind und
  • 3. einen Schmelzpunkt oder einen Schmelzbeginn bei einer Temperatur von 20 Grad Celsius oder weniger bei einem Standarddruck von 101,3 Kilopascal haben.

(7) „Fest“ sind Stoffe und Gemische, die nicht gasförmig oder flüssig sind.

(8) „Gärsubstrate landwirtschaftlicher Herkunft zur Gewinnung von Biogas“ sind

  • 1. pflanzliche Biomassen aus landwirtschaftlicher Grundproduktion,
  • 2. Pflanzen oder Pflanzenbestandteile, die in landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben oder im Rahmen der Landschaftspflege anfallen, sofern sie zwischenzeitlich nicht anders genutzt worden sind,
  • 3. pflanzliche Rückstände aus der Herstellung von Getränken sowie Rückstände aus der Be- und Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte, wie Obst-, Getreide- und Kartoffelschlempen, soweit bei der Be- und Verarbeitung keine wassergefährdenden Stoffe zugesetzt werden und sich die Gefährlichkeit bei der Be- und Verarbeitung nicht erhöht,
  • 4. Silagesickersaft sowie
  • 5. tierische Ausscheidungen wie Jauche, Gülle, Festmist und Geflügelkot.

(9) „Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ (Anlagen) sind

  • 1. selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Einheiten, in denen wassergefährdende Stoffe gelagert, abgefüllt, umgeschlagen, hergestellt, behandelt oder im Bereich der gewerblichen Wirtschaft oder im Bereich öffentlicher Einrichtungen verwendet werden, sowie
  • 2. Rohrleitungsanlagen nach § 62 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes.

Als ortsfest oder ortsfest benutzt gelten Einheiten, wenn sie länger als ein halbes Jahr an einem Ort zu einem bestimmten betrieblichen Zweck betrieben werden; Anlagen können aus mehreren Anlagenteilen bestehen.

(10) „Fass- und Gebindelager“ sind Lageranlagen für ortsbewegliche Behälter und Verpackungen, deren Einzelvolumen 1,25 Kubikmeter nicht überschreitet.

(11) „Heizölverbraucheranlagen“ sind Lageranlagen und im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und öffentlicher Einrichtungen auch Verwendungsanlagen,

  • 1. die dem Beheizen oder Kühlen von Wohnräumen, Geschäfts- und sonstigen Arbeitsräumen oder dem Erwärmen von Wasser dienen,
  • 2. deren Jahresverbrauch an Heizöl leicht (Heizöl EL) nach DIN 51603-1, Ausgabe August 2008, die bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt ist, an anderen leichten Heizölen mit gleichwertiger Qualität, an flüssigen Triglyceriden oder an flüssigen Fettsäuremethylestern 100 Kubikmeter nicht übersteigt und
  • 3. deren Behälter jährlich höchstens viermal befüllt werden.

Notstromanlagen stehen Heizölverbraucheranlagen gleich.

(12) „Eigenverbrauchstankstellen“ sind Lager- und Abfüllanlagen,

  • 1. die für die Öffentlichkeit nicht zugänglich sind,
  • 2. die dafür bestimmt sind, Fahrzeuge und Geräte, die für den zugehörigen Betrieb genutzt werden, mit Kraftstoffen zu versorgen,
  • 3. deren Jahresabgabe 100 Kubikmeter nicht übersteigt und
  • 4. die nur vom Betreiber oder den von ihm bestimmten und unterwiesenen Personen bedient werden.

(13) „Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen)“ sind Anlagen zum Lagern oder Abfüllen ausschließlich von

  • 1. Wirtschaftsdünger, insbesondere Gülle oder Festmist, im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 des Düngegesetzes,
  • 2. Jauche im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 5 des Düngegesetzes,
  • 3. tierischen Ausscheidungen nicht landwirtschaftlicher Herkunft, auch in Mischung mit Einstreu oder in verarbeiteter Form,
  • 4. Flüssigkeiten, die während der Herstellung oder Lagerung von Gärfutter durch Zellaufschluss oder Pressdruck anfallen und die überwiegend aus einem Gemisch aus Wasser, Zellsaft, organischen Säuren und Mikroorganismen sowie etwaigem Niederschlagswasser bestehen (Silagesickersaft), oder
  • 5. Silage oder Siliergut, soweit hierbei Silagesickersaft anfallen kann.

(14) „Biogasanlagen“ sind

  • 1. Anlagen zum Herstellen von Biogas, insbesondere Vorlagebehälter, Fermenter, Kondensatbehälter und Nachgärer,
  • 2. Anlagen zum Lagern von Gärresten oder Gärsubstraten, wenn sie in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit Anlagen nach Nummer 1 stehen, und
  • 3. zu den Anlagen nach den Nummern 1 und 2 gehörige Abfüllanlagen.

(15) „Unterirdische Anlagen“ sind Anlagen, bei denen zumindest ein Anlagenteil unterirdisch ist; unterirdisch sind Anlagenteile,

  • 1. die vollständig oder teilweise im Erdreich eingebettet sind oder
  • 2. die nicht vollständig einsehbar in Bauteilen, die unmittelbar mit dem Erdreich in Berührung stehen, eingebettet sind.

Alle anderen Anlagen sind oberirdisch; oberirdisch sind insbesondere auch Anlagen, deren Rückhalteeinrichtungen teilweise im Erdreich eingebettet sind, sowie Behälter, die mit ihren flachen Böden vollflächig oder mit Stützkonstruktionen auf dem Untergrund aufgestellt sind.

(16) „Rückhalteeinrichtungen“ sind Anlagenteile zur Rückhaltung von wassergefährdenden Stoffen, die aus undicht gewordenen Anlagenteilen, die bestimmungsgemäß wassergefährdende Stoffe umschließen, austreten; dazu zählen insbesondere Auffangräume, Auffangwannen, Auffangtassen, Auffangvorrichtungen, Rohrleitungen, Schutzrohre, Behälter oder Flächen, in oder auf denen Stoffe zurückgehalten oder in oder auf denen Stoffe abgeleitet werden.

(17) „Doppelwandige Anlagen“ sind Anlagen, die aus zwei unabhängigen Wänden bestehen, deren Zwischenraum als Überwachungsraum ausgestaltet ist, der mit einem Leckanzeigesystem ausgestattet ist, das ein Undichtwerden der inneren und der äußeren Wand anzeigt.

(18) „Abfüll- oder Umschlagflächen“ sind Anlagenteile, die beim Abfüllen oder Umschlagen im Fall einer Betriebsstörung mit wassergefährdenden Stoffen beaufschlagt werden können, zuzüglich der Ablauf- und Stauflächen sowie der Abtrennung von anderen Flächen.

(19) „Rohrleitungen“ sind feste oder flexible Leitungen zum Befördern wassergefährdender Stoffe, einschließlich ihrer Formstücke, Armaturen, Förderaggregate, Flansche und Dichtmittel.

(20) „Lagern“ ist das Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen zur weiteren Nutzung, Abgabe oder Entsorgung.

(21) „Erdbecken“ sind ins Erdreich gebaute oder durch Dämme errichtete Becken zum Lagern von Jauche, Gülle und Silagesickersäften, die im Sohlen- und Böschungsbereich aus Erdreich bestehen und gegenüber dem Boden mit Dichtungsbahnen abgedichtet sind.

(22) „Abfüllen“ ist das Befüllen von Behältern oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen.

(23) „Umschlagen“ ist das Laden und Löschen von Schiffen, soweit es unverpackte wassergefährdende Stoffe betrifft, sowie das Umladen von wassergefährdenden Stoffen in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes. Zum Umschlagen gehört auch das vorübergehende Abstellen von Behältern oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen in einer Umschlaganlage im Zusammenhang mit dem Transport.

(24) „Intermodaler Verkehr“ umfasst den Transport von Gütern in ein und derselben Ladeeinheit oder demselben Straßenfahrzeug mit zwei oder mehr Verkehrsträgern, wobei ein Wechsel der Verkehrsträger, aber kein Umschlag der transportierten Güter selbst erfolgt.

(25) „Herstellen“ ist das Erzeugen und Gewinnen von wassergefährdenden Stoffen.

(26) „Behandeln“ ist das Einwirken auf wassergefährdende Stoffe, um deren Eigenschaften zu verändern.

(27) „Verwenden“ ist das Anwenden, Gebrauchen und Verbrauchen von wassergefährdenden Stoffen unter Ausnutzung ihrer Eigenschaften im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen.

(28) „Errichten“ ist das Aufstellen, Einbauen oder Einfügen von Anlagen und Anlagenteilen.

(29) „Instandhalten“ ist das Aufrechterhalten des ordnungsgemäßen Zustands einer Anlage, „Instandsetzen“ ist das Wiederherstellen dieses Zustands.

(30) „Stilllegen“ ist die dauerhafte Außerbetriebnahme einer Anlage.

(31) „Wesentliche Änderungen“ einer Anlage sind Maßnahmen, die die baulichen oder sicherheitstechnischen Merkmale der Anlage verändern.

(32) „Schutzgebiete“ sind

  • 1. Wasserschutzgebiete nach § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  • 2. Gebiete, für die eine vorläufige Anordnung nach § 52 Absatz 2 in Verbindung mit § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes erlassen worden ist, und
  • 3. Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes.

Ist die weitere Zone eines Schutzgebietes unterteilt, so gilt als Schutzgebiet nur deren innerer Bereich; sind Zonen zum Schutz gegen qualitative und quantitative Beeinträchtigungen unterschiedlich abgegrenzt, gelten die Abgrenzungen zum Schutz gegen qualitative Beeinträchtigungen.

(33) „Sachverständige“ sind von nach § 52 anerkannten Sachverständigenorganisationen bestellte Personen, die berechtigt sind, Anlagen zu prüfen und zu begutachten.

Kapitel 2 Einstufung von Stoffen und Gemischen

Abschnitt 1 Grundsätze

§ 3 Grundsätze

(1) Nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Kapitels werden Stoffe und Gemische, mit denen in Anlagen umgegangen wird, entsprechend ihrer Gefährlichkeit als nicht wassergefährdend oder in eine der folgenden Wassergefährdungsklassen eingestuft:

  • Wassergefährdungs-
    klasse 1:

schwach wassergefährdend,

  • Wassergefährdungs-
    klasse 2:

deutlich wassergefährdend,

  • Wassergefährdungs-
    klasse 3:

stark wassergefährdend.

Die Absätze 2 bis 4 bleiben unberührt.

(2) Folgende Stoffe und Gemische gelten als allgemein wassergefährdend und werden nicht in Wassergefährdungsklassen eingestuft:

  • 1. Wirtschaftsdünger, insbesondere Gülle oder Festmist, im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 des Düngegesetzes,
  • 2. Jauche im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 5 des Düngegesetzes,
  • 3. tierische Ausscheidungen nicht landwirtschaftlicher Herkunft, auch in Mischung mit Einstreu oder in verarbeiteter Form,
  • 4. Silagesickersaft,
  • 5. Silage oder Siliergut, bei denen Silagesickersaft anfallen kann,
  • 6. Gärsubstrate landwirtschaftlicher Herkunft zur Gewinnung von Biogas sowie die bei der Vergärung anfallenden flüssigen und festen Gärreste,
  • 7. aufschwimmende flüssige Stoffe, die nach Anlage 1 Nummer 3.2 vom Umweltbundesamt im Bundesanzeiger veröffentlicht worden sind, und Gemische, die nur aus derartigen Stoffen bestehen, sowie
  • 8. feste Gemische, vorbehaltlich einer abweichenden Einstufung gemäß § 10.

Abweichend von Satz 1 Nummer 8 ist ein festes Gemisch nicht wassergefährdend, wenn das Gemisch oder die darin enthaltenen Stoffe vom Umweltbundesamt nach § 6 Absatz 4 oder § 66 als nicht wassergefährdend im Bundesanzeiger veröffentlicht wurden. Als nicht wassergefährdend gelten auch feste Gemische, bei denen insbesondere auf Grund ihrer Herkunft oder ihrer Zusammensetzung eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften nicht zu besorgen ist.

(3) Als nicht wassergefährdend gelten:

  • 1. Stoffe und Gemische, die dazu bestimmt sind oder von denen erwartet werden kann, dass sie als Lebensmittel aufgenommen werden, und
  • 2. Stoffe und Gemische, die zur Tierfütterung bestimmt sind, mit Ausnahme von Siliergut und Silage, soweit bei diesen Silagesickersaft anfallen kann.

(4) Solange Stoffe und Gemische nicht nach Maßgabe dieses Kapitels oder nach § 66 eingestuft sind, gelten sie als stark wassergefährdend. Dies gilt nicht für Stoffe und Gemische, die unter Absatz 2 oder Absatz 3 fallen.

Abschnitt 2 Einstufung von Stoffen und Dokumentation; Entscheidung über die Einstufung

§ 4 Selbsteinstufung von Stoffen; Ausnahmen; Dokumentation

(1) Beabsichtigt ein Betreiber, in einer Anlage mit einem Stoff umzugehen, hat er diesen nach Maßgabe der Kriterien von Anlage 1 als nicht wassergefährdend oder in eine Wassergefährdungsklasse nach § 3 Absatz 1 einzustufen.

(2) Die Verpflichtung zur Selbsteinstufung nach Absatz 1 gilt nicht für

  • 1. Stoffe nach § 3 Absatz 2 und 3,
  • 2. Stoffe, deren Einstufung bereits nach § 6 Absatz 4 oder § 66 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden ist,
  • 3. Stoffe, die zu einer Stoffgruppe gehören, deren Einstufung bereits nach § 6 Absatz 4 oder § 66 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden ist,
  • 4. Stoffe, die der Betreiber unabhängig von ihren Eigenschaften als stark wassergefährdend betrachtet, sowie
  • 5. Stoffe, die während der Durchführung einer Beförderung in Behältern oder Verpackungen umgeschlagen werden.

(3) Der Betreiber hat die Selbsteinstufung eines Stoffes nach Maßgabe von Anlage 2 Nummer 1 zu dokumentieren und diese Dokumentation dem Umweltbundesamt vorzulegen.

(4) Ist der Betreiber der Auffassung, dass die Einstufung eines Stoffes nach Maßgabe der Anlage 1 die Wassergefährdung unzureichend abbildet, kann er dem Umweltbundesamt eine abweichende Einstufung vorschlagen. Dem Vorschlag sind zusätzlich zu der Dokumentation nach Absatz 3 alle für die Beurteilung der abweichenden Einstufung erforderlichen Unterlagen beizufügen.

§ 5 Kontrolle und Überprüfung der Dokumentation; Stoffgruppen

(1) Das Umweltbundesamt kontrolliert die Dokumentationen zur Selbsteinstufung von Stoffen auf ihre Vollständigkeit und Plausibilität. Das Umweltbundesamt kann den Betreiber verpflichten, fehlende oder nicht plausible Angaben zu ergänzen oder zu berichtigen.

(2) Darüber hinaus überprüft das Umweltbundesamt stichprobenartig die Qualität der Dokumentation der Selbsteinstufungen von Stoffen. Hierbei wird die ausgewählte Dokumentation anhand von Prüfberichten, Literatur und anderen geeigneten Unterlagen überprüft. Zum Zweck der Überprüfung kann das Umweltbundesamt den Betreiber verpflichten, die nach § 4 Absatz 3 und 4 dokumentierten Angaben anhand vorhandener und ihm zugänglicher Unterlagen zu belegen.

(3) Das Umweltbundesamt kann Stoffe zu Stoffgruppen zusammenfassen und die Stoffgruppen einstufen.

§ 6 Entscheidung über die Einstufung; Veröffentlichung im Bundesanzeiger

(1) Das Umweltbundesamt entscheidet auf Grund der Ergebnisse der Kontrollen und Überprüfungen nach § 5 Absatz 1 und 2 über die Einstufung von Stoffen und Stoffgruppen. Bei der Entscheidung kann auch Folgendes berücksichtigt werden:

  • 1. vorliegende eigene Erkenntnisse oder Bewertungen, insbesondere zur Toxizität, zur Mobilität eines Stoffes im Boden, zur Grundwassergängigkeit oder zur Anreicherung im Sediment sowie
  • 2. vorliegende Stellungnahmen der Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe nach § 12 Absatz 1.

(2) Das Umweltbundesamt kann nach Maßgabe von Absatz 1 Satz 2 auch unabhängig von einer Selbsteinstufung des Betreibers eine Entscheidung zur Einstufung von Stoffen und Stoffgruppen treffen.

(3) Das Umweltbundesamt gibt die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 dem Betreiber in schriftlicher Form bekannt; Absatz 4 bleibt hiervon unberührt.

(4) Das Umweltbundesamt gibt die Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 im Bundesanzeiger öffentlich bekannt. Es stellt zudem im Internet eine Suchfunktion bereit, mit der die bestehenden Einstufungen wassergefährdender Stoffe und Stoffgruppen ermittelt werden können.

§ 7 Änderung bestehender Einstufungen; Mitteilungspflicht

(1) Liegen dem Umweltbundesamt Erkenntnisse vor, die die Änderung einer Einstufung nach § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 notwendig machen können, nimmt es eine Neubewertung und erforderlichenfalls eine Änderung der Einstufung vor. § 6 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Liegen dem Betreiber Erkenntnisse vor, die zu einer Änderung der veröffentlichten Einstufung eines Stoffes oder einer Stoffgruppe führen können, muss er diese Erkenntnisse unverzüglich schriftlich dem Umweltbundesamt mitteilen.

Abschnitt 3 Einstufung von Gemischen und Dokumentation; Überprüfung der Einstufung

§ 8 Selbsteinstufung von flüssigen oder gasförmigen Gemischen; Dokumentation

(1) Beabsichtigt ein Betreiber, in einer Anlage mit einem flüssigen oder gasförmigen Gemisch umzugehen, hat er dieses nach Maßgabe der Kriterien von Anlage 1 als nicht wassergefährdend oder in eine Wassergefährdungsklasse nach § 3 Absatz 1 einzustufen.

(2) Die Verpflichtung zur Selbsteinstufung nach Absatz 1 gilt nicht für

  • 1. Gemische nach § 3 Absatz 2 und 3,
  • 2. Gemische, deren Einstufung nach § 66 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden ist,
  • 3. Gemische, für die bereits eine Dokumentation nach Absatz 3 erstellt worden ist,
  • 4. Gemische, die der Betreiber unabhängig von ihren Eigenschaften als stark wassergefährdend betrachtet,
  • 5. Gemische, die im intermodalen Verkehr umgeschlagen werden, sowie
  • 6. Gemische, die vom Umweltbundesamt nach § 11 eingestuft sind und deren Einstufung im Bundesanzeiger veröffentlicht worden ist.

(3) Der Betreiber hat die Selbsteinstufung eines Gemisches nach Absatz 1 nach Maßgabe von Anlage 2 Nummer 2 zu dokumentieren und diese Dokumentation der zuständigen Behörde im Rahmen der Zulassung der Anlage sowie auf Verlangen der Behörde im Rahmen der Überwachung der Anlage vorzulegen. Der Betreiber hat die Dokumentation und die Selbsteinstufung des Gemisches auf dem aktuellen Stand zu halten.

(4) Sofern die Dokumentation Betriebsgeheimnisse zur Rezeptur eines Gemisches enthält, kann der Betreiber die Vorlage der Dokumentation nach Absatz 3 verweigern. In diesem Fall hat er der zuständigen Behörde mitzuteilen, wie groß jeweils der Anteil aller Stoffe der jeweiligen Wassergefährdungsklassen ist. Die zuständige Behörde dokumentiert die Nachvollziehbarkeit der Einstufung.

§ 9 Überprüfung der Selbsteinstufung von flüssigen oder gasförmigen Gemischen; Änderung der Selbsteinstufung

(1) Die zuständige Behörde kann die Dokumentation nach § 8 Absatz 3 überprüfen. Die zuständige Behörde kann den Betreiber verpflichten, fehlende oder nicht plausible Angaben zu ergänzen oder zu berichtigen. Sie kann die Gemische abweichend von der Selbsteinstufung nach § 8 Absatz 1 einstufen. Die Entscheidung nach Satz 3 ist dem Betreiber schriftlich bekannt zu geben.

(2) Das Umweltbundesamt berät die zuständige Behörde auf deren Ersuchen in Fragen, die die Einstufung von flüssigen oder gasförmigen Gemischen betreffen.

§ 10 Einstufung fester Gemische

(1) Der Betreiber kann ein festes Gemisch abweichend von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 als nicht wassergefährdend einstufen, wenn

  • 1. das Gemisch nach Anlage 1 Nummer 2.2 als nicht wassergefährdend eingestuft werden kann,
  • 2. das Gemisch nach anderen Rechtsvorschriften selbst an hydrogeologisch ungünstigen Standorten und ohne technische Sicherungsmaßnahmen offen eingebaut werden darf oder
  • 3. das Gemisch der Einbauklasse Z 0 oder Z 1.1 der Mitteilung 20 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen – Technische Regeln“, Erich Schmidt-Verlag, Berlin, 2004, die bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt ist und in der Bibliothek des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eingesehen werden kann, entspricht.

(2) Der Betreiber kann ein festes Gemisch abweichend von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 nach Maßgabe von Anlage 1 Nummer 5 in eine Wassergefährdungsklasse einstufen.

(3) Der Betreiber hat die Selbsteinstufung eines festen Gemisches als nicht wassergefährdend oder in eine Wassergefährdungsklasse nach Maßgabe von Anlage 2 Nummer 2 oder Nummer 3 zu dokumentieren und die Dokumentation der zuständigen Behörde im Rahmen der Zulassung der Anlage sowie auf Verlangen der Behörde im Rahmen der Überwachung der Anlage vorzulegen. Der Betreiber hat die Dokumentation und die Selbsteinstufung des Gemisches auf dem aktuellen Stand zu halten. Die zuständige Behörde kann die Dokumentation überprüfen. Sie kann den Betreiber verpflichten, fehlende oder nicht plausible Angaben zu ergänzen oder zu berichtigen.

(4) Die zuständige Behörde kann auf Grund der Überprüfung nach Absatz 3 Satz 3 der Selbsteinstufung nach Absatz 1 oder Absatz 2 widersprechen; im Fall des Absatzes 2 kann sie das Gemisch auch in eine abweichende Wassergefährdungsklasse einstufen. Sie kann sich dabei vom Umweltbundesamt beraten lassen. Die Entscheidung ist dem Betreiber schriftlich bekannt zu geben.

§ 11 Einstufung von Gemischen durch das Umweltbundesamt

Das Umweltbundesamt kann Gemische nach Maßgabe von Anlage 1 als nicht wassergefährdend oder in eine Wassergefährdungsklasse einstufen. § 6 Absatz 4 gilt entsprechend.

Abschnitt 4 Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe

§ 12 Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe

(1) Beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird als Beirat eine Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe eingerichtet. Sie berät das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und das Umweltbundesamt in Fragen, die die Einstufung betreffen.

(2) In die Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe sind Vertreterinnen und Vertreter aus den betroffenen Bundes- und Landesbehörden, aus der Wissenschaft sowie von Betreibern von Anlagen zu berufen. Die Kommission soll nicht mehr als zwölf Mitglieder umfassen. Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich. Die Mitglieder der Kommission sind zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verpflichtet, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Kommission bekannt werden. Die Vertreterinnen und Vertreter von Betreibern in der Kommission sind darüber hinaus verpflichtet, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Kommission bekannt werden, nicht für eigene Zwecke, insbesondere für Geschäftszwecke, zu nutzen.

(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit beruft die Mitglieder der Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.

Kapitel 3 Technische und organisatorische Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 13 Einschränkungen des Geltungsbereichs dieses Kapitels

(1) Dieses Kapitel gilt für Anlagen, in denen mit aufschwimmenden flüssigen Stoffen gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 umgegangen wird, nur, sofern nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Stoffe in ein oberirdisches Gewässer gelangen können. Satz 1 gilt auch für Gemische, die nur aufschwimmende flüssige Stoffe gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 enthalten, sowie für Gemische aus diesen aufschwimmenden flüssigen Stoffen und nicht wassergefährdenden Stoffen.

(2) Dieses Kapitel gilt nicht für

  • 1. Anlagen zum Lagern von Haushaltsabfällen und vergleichbaren Abfällen, insbesondere aus Büros, Behörden, Schulen oder Gaststätten, die in oder an den Gebäuden eingerichtet sind, bei denen diese Abfälle anfallen;
  • 2. Anlagen zum Lagern und Behandeln von Bioabfällen im Rahmen der Eigenkompostierung im privaten Bereich;
    1. Anlagen zum Lagern von festen gewerblichen Abfällen und festen gewerblichen Abfällen, denen wassergefährdende Stoffe anhaften, wenn
    • a) das Volumen des Lagerbehälters 1,25 Kubikmeter nicht übersteigt,
    • b) der Lagerbehälter dicht ist,
    • c) die Fläche, auf der der Lagerbehälter aufgestellt ist, so ausgeführt ist, dass bei Betriebsstörungen wassergefährdende Stoffe nicht in ein Gewässer gelangen können, und
    • d) ein für Betriebsstörungen geeignetes Bindemittel vorgehalten wird;
    1. Anlagen zum Lagern von festen Gemischen, die auf der Baustelle unmittelbar durch die Bautätigkeit entstehen.

(3) Für JGS-Anlagen gelten aus diesem Kapitel nur die §§ 16, 24 Absatz 1 und 2 und § 51 sowie Anlage 7.

§ 14 Bestimmung und Abgrenzung von Anlagen

(1) Der Betreiber einer Anlage hat zu dokumentieren, welche Anlagenteile zu der Anlage gehören und wo die Schnittstellen zu anderen Anlagen sind.

(2) Zu einer Anlage gehören alle Anlagenteile, die in einem engen funktionalen oder verfahrenstechnischen Zusammenhang miteinander stehen. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn zwischen den Anlagenteilen wassergefährdende Stoffe ausgetauscht werden oder ein unmittelbarer sicherheitstechnischer Zusammenhang zwischen ihnen besteht.

(3) Zu einer Anlage gehören auch die Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, die dem Lagern oder dem regelmäßigen Abstellen von wassergefährdenden Stoffen in Behältern oder Verpackungen dienen.

(4) Flächen, auf denen Transportmittel mit wassergefährdenden Stoffen abgestellt werden, sind keine Lageranlagen. Bei Umschlaganlagen sind auch solche Flächen, auf denen Behälter oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen vorübergehend im Zusammenhang mit dem Transport abgestellt werden, keine Lageranlagen, sondern der Umschlaganlage zuzuordnen.

(5) Eine Fläche, von der aus eine Anlage mit wassergefährdenden Stoffen befüllt wird oder von der aus Behälter oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen in eine Anlage hineingestellt oder aus einer Anlage genommen werden, ist Teil dieser Anlage.

(6) Ein Behälter, in dem wassergefährdende Stoffe weder hergestellt noch behandelt noch verwendet werden, der jedoch in engem funktionalen Zusammenhang mit einer Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlage steht, ist Teil dieser Anlage. Ein Behälter ist jedoch dann Teil einer Lageranlage, wenn er mehreren Herstellungs-, Behandlungs- und Verwendungsanlagen zugeordnet ist oder wenn er ein größeres Volumen enthalten kann, als für eine Tagesproduktion oder Charge benötigt wird.

(7) Eine Rohrleitung, die nach § 62 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist oder die nach § 62 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes Anlagen verbindet, die in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen, ist der Anlage zuzuordnen, deren Zubehör sie ist oder mit der sie im Zusammenhang steht.

§ 15 Technische Regeln

(1) Den allgemein anerkannten Regeln der Technik nach § 62 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechende Regeln (technische Regeln) sind insbesondere die folgenden Regeln:

  • 1. technische Regeln wassergefährdender Stoffe der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DWA),
  • 2. technische Regeln, die in der Musterliste der technischen Baubestimmungen oder in der Bauregelliste des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) aufgeführt sind, soweit sie den Gewässerschutz betreffen, sowie
  • 3. DIN-Normen und EN-Normen, soweit sie den Gewässerschutz betreffen und nicht in der Bauregelliste des Deutschen Instituts für Bautechnik aufgeführt sind.

(2) Normen und sonstige Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen technischen Regeln nach Absatz 1 gleich, wenn mit ihnen dauerhaft das gleiche Schutzniveau erreicht wird.

§ 16 Behördliche Anordnungen

(1) Ist auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere auf Grund der hydrogeologischen Beschaffenheit und der Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes, nicht gewährleistet, dass die Anforderungen des § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes erfüllt werden, kann die zuständige Behörde Anforderungen stellen, die über die im Folgenden genannten hinausgehen:

  • 1. über die allgemein anerkannten Regeln der Technik,
  • 2. über die Anforderungen nach diesem Kapitel oder
  • 3. über die Anforderungen, die in einer Eignungsfeststellung oder in einer die Eignungsfeststellung ersetzenden sonstigen Regelung festgelegt sind.

Unter den Voraussetzungen nach Satz 1 kann die zuständige Behörde auch die Errichtung einer Anlage untersagen.

(2) Die zuständige Behörde kann dem Betreiber Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens auferlegen, soweit dies zur frühzeitigen Erkennung von Verunreinigungen erforderlich ist, die von seiner Anlage ausgehen können.

(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Anforderungen dieses Kapitels zulassen, wenn die Anforderungen des § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes dennoch erfüllt werden.

Abschnitt 2 Allgemeine Anforderungen an Anlagen

§ 17 Grundsatzanforderungen

(1) Anlagen müssen so geplant und errichtet werden, beschaffen sein und betrieben werden, dass

  • 1. wassergefährdende Stoffe nicht austreten können,
  • 2. Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit wassergefährdenden Stoffen in Berührung stehen, schnell und zuverlässig erkennbar sind,
  • 3. austretende wassergefährdende Stoffe schnell und zuverlässig erkannt und zurückgehalten sowie ordnungsgemäß entsorgt werden; dies gilt auch für betriebsbedingt auftretende Spritz- und Tropfverluste, und
  • 4. bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs der Anlage (Betriebsstörung) anfallende Gemische, die ausgetretene wassergefährdende Stoffe enthalten können, zurückgehalten und ordnungsgemäß als Abfall entsorgt oder als Abwasser beseitigt werden.

(2) Anlagen müssen dicht, standsicher und gegenüber den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüssen hinreichend widerstandsfähig sein.

(3) Einwandige unterirdische Behälter für flüssige wassergefährdende Stoffe sind unzulässig. Einwandige unterirdische Behälter für gasförmige wassergefährdende Stoffe sind unzulässig, wenn die gasförmigen wassergefährdenden Stoffe flüssig austreten, schwerer sind als Luft oder sich nach Austritt im umgebenden Boden in vorhandener Feuchtigkeit lösen.

(4) Der Betreiber hat bei der Stilllegung einer Anlage oder von Anlagenteilen alle in der Anlage oder in den Anlagenteilen enthaltenen wassergefährdenden Stoffe, soweit technisch möglich, zu entfernen. Er hat die Anlage gegen missbräuchliche Nutzung zu sichern.

§ 18 Anforderungen an die Rückhaltung wassergefährdender Stoffe

(1) Anlagen müssen ausgetretene wassergefährdende Stoffe auf geeignete Weise zurückhalten. Dazu sind sie mit einer Rückhalteeinrichtung im Sinne von § 2 Absatz 16 auszurüsten. Satz 2 gilt nicht, wenn es sich um eine doppelwandige Anlage im Sinne von § 2 Absatz 17 handelt. Einzelne Anlagenteile können über unterschiedliche, jeweils voneinander unabhängige Rückhalteeinrichtungen verfügen. Bei Anlagen, die nur teilweise doppelwandig ausgerüstet sind, sind einwandige Anlagenteile mit einer Rückhalteeinrichtung zu versehen.

(2) Rückhalteeinrichtungen müssen flüssigkeitsundurchlässig sein und dürfen keine Abläufe haben. Flüssigkeitsundurchlässig sind Bauausführungen dann, wenn sie ihre Dicht- und Tragfunktion während der Dauer der Beanspruchung durch die wassergefährdenden Stoffe, mit denen in der Anlage umgegangen wird, nicht verlieren.

(3) Rückhalteeinrichtungen müssen für folgendes Volumen ausgelegt sein:

  • 1. bei Anlagen zum Lagern, Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe muss das Rückhaltevolumen dem Volumen an wassergefährdenden Stoffen entsprechen, das bei Betriebsstörungen bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen freigesetzt werden kann,
  • 2. bei Anlagen zum Abfüllen flüssiger wassergefährdender Stoffe muss das Rückhaltevolumen dem Volumen entsprechen, das bei größtmöglichem Volumenstrom bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen freigesetzt werden kann,
  • 3. bei Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe muss das Rückhaltevolumen dem Volumen entsprechen, das aus dem größten Behälter, der größten Verpackung oder der größten Umschlagseinheit, in dem oder in der sich wassergefährdende Stoffe befinden und für den oder für die die Anlage ausgelegt ist, freigesetzt werden kann.

Auf ein Rückhaltevolumen kann bei oberirdischen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen der Wassergefährdungsklasse 1 mit einem Volumen bis 1 000 Liter verzichtet werden, sofern sich diese auf einer Fläche befinden, die
- 1. den betriebstechnischen Anforderungen genügt, und eine Leckerkennung durch infrastrukturelle Maßnahmen gewährleistet ist, oder
- 2. flüssigkeitsundurchlässig ausgebildet ist.

(4) Bei Anlagen zum Lagern, Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe der Gefährdungsstufe D nach § 39 Absatz 1 muss die Rückhalteeinrichtung abweichend von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 so ausgelegt sein, dass das Volumen flüssiger wassergefährdender Stoffe, das aus der größten abgesperrten Betriebseinheit bei Betriebsstörungen freigesetzt werden kann, ohne dass Gegenmaßnahmen getroffen werden, vollständig zurückgehalten werden kann.

(5) Einwandige Behälter, Rohrleitungen und sonstige Anlagenteile müssen von Wänden, Böden und sonstigen Bauteilen sowie untereinander einen solchen Abstand haben, dass die Erkennung von Leckagen und die Zustandskontrolle, insbesondere auch der Rückhalteeinrichtungen, jederzeit möglich sind.

(6) Bei oberirdischen doppelwandigen Behältern, die über ein Leckanzeigesystem mit Flüssigkeiten der Wassergefährdungsklasse 1 verfügen, ist eine Rückhaltung der Leckanzeigeflüssigkeit nicht erforderlich, wenn das Volumen dieser Flüssigkeit 1 Kubikmeter nicht übersteigt.

(7) Wassergefährdende Stoffe, die beim Austreten so miteinander reagieren können, dass die Funktion der Rückhaltung nach Absatz 1 beeinträchtigt wird, müssen getrennt aufgefangen werden.

§ 19 Anforderungen an die Entwässerung

(1) Bei unvermeidlichem Zutritt von Niederschlagswasser sind abweichend von § 18 Absatz 2 Abläufe zulässig, wenn sie nur nach vorheriger Feststellung, dass keine wassergefährdenden Stoffe im Niederschlagswasser enthalten sind, geöffnet werden. Mit wassergefährdenden Stoffen verunreinigtes Niederschlagswasser ist ordnungsgemäß als Abwasser zu beseitigen oder als Abfall zu entsorgen.

(2) Bei Abfüll- oder Umschlaganlagen, bei denen ein Zutritt von Niederschlagswasser unvermeidlich ist, kann abweichend von Absatz 1 und § 18 Absatz 2 das Niederschlagswasser, das mit wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein kann, in einen Abwasserkanal oder in ein Gewässer eingeleitet werden, wenn

  • 1. die bei einer Betriebsstörung freigesetzten wassergefährdenden Stoffe zurückgehalten werden und
  • 2. die Einleitung des verunreinigten Niederschlagswassers den wasserrechtlichen Anforderungen und örtlichen Einleitungsbedingungen entspricht.

Bei Transformatoren und Schaltanlagen im Bereich der Elektrizitätswirtschaft, bei denen ein Zutritt von Niederschlagswasser unvermeidlich ist, kann dieses abweichend von Absatz 1 und § 18 Absatz 2 in einen Abwasserkanal oder in ein Gewässer eingeleitet werden, wenn die bei einer Betriebsstörung freigesetzten wassergefährdenden Stoffe zurückgehalten werden.

(3) Bei Eigenverbrauchstankstellen gelten die Absätze 1 und 2 und § 18 Absatz 3 nicht, wenn durch Maßnahmen technischer oder organisatorischer Art sichergestellt ist, dass ein gleichwertiges Sicherheitsniveau erreicht wird.

(4) Das Niederschlagswasser von Flächen, auf denen Kühlaggregate von Kälteanlagen mit Ethylen- oder Propylenglycol im Freien aufgestellt werden, ist in einen Schmutz- oder Mischwasserkanal einzuleiten. Wasserrechtliche Anforderungen an die Einleitung sowie örtliche Einleitungsbedingungen bleiben unberührt.

(5) Mit Gärsubstraten oder Gärresten verunreinigtes Niederschlagswasser in Biogasanlagen ist vollständig aufzufangen und ordnungsgemäß als Abwasser zu beseitigen oder als Abfall zu verwerten. Dies gilt für Biogasanlagen mit Gärsubstraten landwirtschaftlicher Herkunft zur Gewinnung von Biogas nicht, soweit das verunreinigte Niederschlagswasser entsprechend der guten fachlichen Praxis der Düngung verwendet wird. Die Umwallung nach § 37 Absatz 3 ist ordnungsgemäß zu entwässern.

(6) Bei Rückhalteeinrichtungen, bei denen

  • 1. der Zutritt von Niederschlagswasser unvermeidlich ist und
  • 2. eine Kontrolle des Ablaufs vor dessen Öffnung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre,

entscheidet die zuständige Behörde über die Art der Rückhaltung wassergefährdender Stoffe und die Beseitigung des Niederschlagswassers.

(7) Nicht überdachte Rückhalteeinrichtungen müssen zusätzlich zum Rückhaltevolumen für wassergefährdende Stoffe nach § 18 Absatz 3 ein Rückhaltevolumen für Niederschlagswasser haben.

§ 20 Rückhaltung bei Brandereignissen

Anlagen müssen so geplant, errichtet und betrieben werden, dass die bei Brandereignissen austretenden wassergefährdenden Stoffe, Lösch-, Berieselungs- und Kühlwasser sowie die entstehenden Verbrennungsprodukte mit wassergefährdenden Eigenschaften nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zurückgehalten werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, bei denen eine Brandentstehung nicht zu erwarten ist, und für Heizölverbraucheranlagen.

§ 21 Besondere Anforderungen an die Rückhaltung bei Rohrleitungen

(1) Oberirdische Rohrleitungen zum Befördern flüssiger wassergefährdender Stoffe sind mit Rückhalteeinrichtungen auszurüsten. Das Rückhaltevolumen muss dem Volumen wassergefährdender Stoffe entsprechen, das bei Betriebsstörungen bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen freigesetzt werden kann. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn auf der Grundlage einer Gefährdungsabschätzung durch Maßnahmen technischer oder organisatorischer Art sichergestellt ist, dass ein gleichwertiges Sicherheitsniveau erreicht wird. Bei Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufen A und B gilt die Gefährdungsabschätzung als geführt, wenn die Heizölverbraucheranlage den geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik im Sinne des § 15 entspricht. Für oberirdische Rohrleitungen zum Befördern von flüssigen wassergefährdenden Stoffen der Wassergefährdungsklasse 1 kann ohne eine Gefährdungsabschätzung von Rückhalteeinrichtungen abgesehen werden, wenn die Standorte der Rohrleitungen auf Grund ihrer hydrogeologischen Eigenschaften keines besonderen Schutzes bedürfen.

(2) Bei unterirdischen Rohrleitungen zum Befördern flüssiger oder gasförmiger wassergefährdender Stoffe sind lösbare Verbindungen und Armaturen in flüssigkeitsundurchlässigen Kontrolleinrichtungen anzuordnen, die regelmäßig zu kontrollieren sind. Diese Rohrleitungen müssen

  • 1. doppelwandig sein; Undichtheiten der Rohrwände müssen durch ein Leckanzeigesystem selbsttätig angezeigt werden,
  • 2. als Saugleitung ausgeführt sein, in der die Flüssigkeitssäule bei Undichtheiten abreißt, in den Lagerbehälter zurückfließt und eine Heberwirkung ausgeschlossen ist, oder
  • 3. mit einem Schutzrohr versehen oder in einem Kanal verlegt sein; austretende wassergefährdende Stoffe müssen in einer flüssigkeitsundurchlässigen Kontrolleinrichtung sichtbar werden; derartige Rohrleitungen dürfen keine Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt bis zu einer Temperatur von 55 Grad Celsius führen.

Kann insbesondere aus Gründen der Betriebssicherheit keine der Anforderungen nach Satz 2 erfüllt werden, ist durch Maßnahmen technischer oder organisatorischer Art sicherzustellen, dass ein gleichwertiges Sicherheitsniveau erreicht wird.

(3) Auf Rohrleitungen von Sprinkleranlagen und von Heizungs- und Kühlanlagen, die in Gebäuden mit einem Gemisch aus Wasser und Glycol betrieben werden, sind die Absätze 1 und 2 Satz 2 nicht anzuwenden.

(4) Bei Kälteanlagen, in denen Ammoniak als Kältemittel verwendet wird, dürfen in dem Anlagenteil, durch den die Kühlleistung erbracht wird, unterirdisch einwandige Rohrleitungen verwendet werden.

(5) Rohrleitungen zum Befördern fester wassergefährdender Stoffe müssen über die betriebstechnischen Erfordernisse hinaus keine Anforderungen bezüglich der Rückhaltung erfüllen.

§ 22 Anforderungen bei der Nutzung von Abwasseranlagen als Auffangvorrichtung

(1) Wassergefährdende Stoffe, deren Austreten aus einer Anlage im bestimmungsgemäßen Betrieb unvermeidbar ist und die aus betriebstechnischen Gründen nicht schnell und zuverlässig erkannt, zurückgehalten und ordnungsgemäß entsorgt werden können, dürfen in die betriebliche Kanalisation eingeleitet werden, wenn

  • 1. es sich um unerhebliche Mengen handelt,
  • 2. die betriebliche Abwasserbehandlungsanlage dafür geeignet ist und
  • 3. die Einleitung den wasserrechtlichen Anforderungen und örtlichen Einleitungsbedingungen entspricht.

(2) Können bei Leckagen oder Betriebsstörungen austretende wassergefährdende Stoffe oder mit diesen Stoffen verunreinigte andere Stoffe oder Gemische aus betriebstechnischen Gründen nicht in der Anlage selbst zurückgehalten werden, dürfen sie in einer geeigneten Auffangvorrichtung der betrieblichen Kanalisation zurückgehalten werden, wenn sie von dort aus schadlos als Abfall entsorgt oder als Abwasser beseitigt werden können.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Grund einer Bewertung der Anlage, der möglichen Betriebsstörungen, des Anfalls wassergefährdender Stoffe, der Abwasseranlagen und der Empfindlichkeit der Gewässer in der Betriebsanweisung nach § 44 zu regeln, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen sind, um den Austritt wassergefährdender Stoffe zu erkennen und zu kontrollieren. Außerdem ist in der Betriebsanweisung zu regeln, ob die wassergefährdenden Stoffe getrennt vom Abwasser aufzufangen sind oder in die Abwasseranlagen eingeleitet werden dürfen.

(4) Die Teile von Abwasseranlagen, die nach Absatz 2 oder § 19 Absatz 2 Satz 1 auch für die Rückhaltung wassergefährdender Stoffe oder nach Absatz 1 genutzt werden dürfen, müssen flüssigkeitsundurchlässig ausgeführt werden und sind von den Sachverständigen in die Prüfungen nach § 46 einzubeziehen, wenn die zugehörige Anlage prüfpflichtig ist.

§ 23 Anforderungen an das Befüllen und Entleeren

(1) Wer eine Anlage befüllt oder entleert, hat diesen Vorgang zu überwachen und sich vor Beginn der Arbeiten von dem ordnungsgemäßen Zustand der dafür erforderlichen Sicherheitseinrichtungen zu überzeugen. Die zulässigen Belastungsgrenzen der Anlage und der Sicherheitseinrichtungen sind beim Befüllen oder Entleeren einzuhalten.

(2) Behälter in Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen dürfen nur mit festen Leitungsanschlüssen unter Verwendung einer Überfüllsicherung befüllt werden. Bei Anlagen zum Herstellen, Behandeln oder Verwenden flüssiger wassergefährdender Stoffe sowie bei oberirdischen Behältern jeweils mit einem Rauminhalt von bis zu 1,25 Kubikmetern, die nicht miteinander verbunden sind, sind auch andere technische oder organisatorische Sicherungsmaßnahmen, die zu einem gleichwertigen Sicherheitsniveau führen, zulässig. Bei Anlagen zum Abfüllen nicht ortsfest benutzter Behälter mit einem Volumen von mehr als 1,25 Kubikmetern kann die Überfüllsicherung durch eine volumen- oder gewichtsabhängige Steuerung ersetzt werden.

(3) Behälter in Anlagen zum Lagern von Brennstoffen nach § 2 Absatz 11 Satz 1 Nummer 2, Dieselkraftstoffen, Ottokraftstoffen oder Kraftstoffen, die aus Biomasse hergestellte Stoffe unabhängig von ihrem Anteil enthalten, dürfen aus Straßentankwagen, Aufsetztanks und ortsbeweglichen Tanks nur unter Verwendung einer selbsttätig schließenden Abfüllsicherung befüllt werden. Heizölverbraucheranlagen mit einem Volumen von bis zu 1,25 Kubikmetern dürfen abweichend von Satz 1 auch unter Verwendung selbsttätig schließender Zapfventile befüllt werden.

§ 24 Pflichten bei Betriebsstörungen; Instandsetzung

(1) Kann bei einer Betriebsstörung nicht ausgeschlossen werden, dass wassergefährdende Stoffe aus Anlagenteilen austreten, hat der Betreiber unverzüglich Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu ergreifen. Er hat die Anlage unverzüglich außer Betrieb zu nehmen, wenn er eine Gefährdung oder Schädigung eines Gewässers nicht auf andere Weise verhindern kann; soweit erforderlich, ist die Anlage zu entleeren.

(2) Wer eine Anlage betreibt, befüllt, entleert, ausbaut, stilllegt, instand hält, instand setzt, reinigt, überwacht oder überprüft, hat das Austreten wassergefährdender Stoffe in einer nicht nur unerheblichen Menge unverzüglich der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle anzuzeigen. Die Verpflichtung besteht auch bei dem Verdacht, dass wassergefährdende Stoffe in einer nicht nur unerheblichen Menge bereits ausgetreten sind, wenn eine Gefährdung eines Gewässers oder von Abwasseranlagen nicht auszuschließen ist. Anzeigepflichtig ist auch, wer das Austreten wassergefährdender Stoffe verursacht hat oder Maßnahmen zur Ermittlung oder Beseitigung wassergefährdender Stoffe durchführt, die aus Anlagen ausgetreten sind. Falls Dritte, insbesondere Betreiber von Abwasseranlagen oder Wasserversorgungsunternehmen, betroffen sein können, hat der Betreiber diese unverzüglich zu unterrichten.

(3) Für die Instandsetzung einer Anlage oder eines Teils einer Anlage ist auf der Grundlage einer Zustandsbegutachtung ein Instandsetzungskonzept zu erarbeiten.

Abschnitt 3 Besondere Anforderungen an die Rückhaltung bei bestimmten Anlagen

§ 25 Vorrang der Regelungen des Abschnitts 3

Soweit dieser Abschnitt für bestimmte Anlagen besondere Anforderungen an die Rückhaltung wassergefährdender Stoffe vorsieht oder nach diesem Abschnitt unter bestimmten Voraussetzungen eine Rückhaltung nicht erforderlich ist, gehen diese Regelungen den jeweiligen Anforderungen nach § 18 Absatz 1 bis 3 vor.

§ 26 Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden fester wassergefährdender Stoffe

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden fester wassergefährdender Stoffe bedürfen keiner Rückhaltung, wenn

    1. sich diese Stoffe
    • a) in dicht verschlossenen Behältern oder Verpackungen befinden, die gegen Beschädigung und vor Witterungseinflüssen geschützt und gegen die Stoffe beständig sind, oder
    • b) in geschlossenen oder vor Witterungseinflüssen geschützten Räumen befinden, die eine Verwehung verhindern, und
    1. die Bodenfläche den betriebstechnischen Anforderungen genügt.

(2) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden fester wassergefährdender Stoffe, bei denen der Zutritt von Niederschlagswasser oder anderem Wasser zu diesen Stoffen nicht unter allen Betriebsbedingungen verhindert werden kann, bedürfen keiner Rückhaltung, wenn

  • 1. die Löslichkeit der wassergefährdenden Stoffe in Wasser unter 10 Gramm pro Liter liegt,
  • 2. mit den festen wassergefährdenden Stoffen so umgegangen wird, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern durch ein Verwehen, Abschwemmen, Auswaschen oder sonstiges Austreten dieser Stoffe oder von mit diesen Stoffen verunreinigtem Niederschlagswasser verhindert wird, und
  • 3. die Flächen, auf denen mit den festen wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, so befestigt sind, dass das dort anfallende Niederschlagswasser auf der Unterseite der Befestigung nicht austritt und ordnungsgemäß als Abwasser beseitigt oder ordnungsgemäß als Abfall entsorgt wird.

§ 27 Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern oder Abfüllen fester Stoffe, denen flüssige wassergefährdende Stoffe anhaften

Bei Anlagen zum Lagern oder Abfüllen fester Stoffe, denen flüssige wassergefährdende Stoffe anhaften, ist abweichend von § 18 Absatz 3 für die Bemessung des Volumens der Rückhalteeinrichtungen das Volumen flüssiger wassergefährdender Stoffe maßgeblich, das sich ansammeln kann. Ist dieses nicht bekannt, ist ein Volumen von 5 Prozent des Anlagenvolumens anzusetzen.

§ 28 Besondere Anforderungen an Umschlagflächen für wassergefährdende Stoffe

(1) Die Umschlagflächen von Umschlaganlagen für flüssige wassergefährdende Stoffe müssen flüssigkeitsundurchlässig sein. Das dort anfallende Niederschlagswasser ist ordnungsgemäß als Abfall zu entsorgen oder nach Maßgabe von § 19 Absatz 2 Satz 1 ordnungsgemäß als Abwasser zu beseitigen. Für Umschlagflächen von Umschlaganlagen für feste wassergefährdende Stoffe gilt § 26 Absatz 1 entsprechend.

(2) An Verkehrsflächen, die dem Rangieren von Transportmitteln mit Transportbehältern und Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen dienen, werden über die betrieblichen Anforderungen hinaus keine Anforderungen gestellt.

§ 29 Besondere Anforderungen an Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs

(1) Flächen von Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs sind diejenigen, auf denen wassergefährdende Stoffe in Ladeeinheiten oder Straßenfahrzeugen, die gefahrgutrechtlich gekennzeichnet sind, umgeladen werden. Flächen nach Satz 1 müssen in Beton- oder Asphaltbauweise so befestigt sein, dass das dort anfallende Niederschlagswasser auf der Unterseite nicht austritt und nach Maßgabe von § 19 Absatz 2 Satz 1 ordnungsgemäß als Abwasser beseitigt wird oder ordnungsgemäß als Abfall entsorgt wird.

(2) Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs müssen über eine flüssigkeitsundurchlässige Havariefläche oder -einrichtung verfügen, auf der Ladeeinheiten oder Straßenfahrzeuge, aus denen wassergefährdende Stoffe austreten, abgestellt werden können und auf der wassergefährdende Stoffe zurückgehalten werden. Das auf den Havarieflächen anfallende Niederschlagswasser ist nach Maßgabe von § 19 Absatz 2 Satz 1 ordnungsgemäß als Abwasser zu beseitigen oder ordnungsgemäß als Abfall zu entsorgen.

(3) § 28 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 30 Besondere Anforderungen an Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen sowie an Anlagen zur Betankung von Wasserfahrzeugen

(1) Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen mit wassergefährdenden Stoffen sowie Anlagen zur Betankung von Wasserfahrzeugen bedürfen schiffsseitig keiner Rückhaltung.

(2) Beim Laden und Löschen unverpackter flüssiger wassergefährdender Stoffe und beim Betanken von Wasserfahrzeugen müssen jedoch folgende besondere Anforderungen erfüllt sein:

  • 1. die land- und schiffsseitigen Sicherheitssysteme sind aufeinander abzustimmen,
  • 2. beim Laden und Löschen im Druckbetrieb müssen Abreißkupplungen verwendet werden, die beidseitig selbsttätig schließen,
  • 3. beim Saugbetrieb muss sichergestellt sein, dass bei einem Schaden an der Saugleitung die angeschlossenen Behälter durch Heberwirkung nicht leerlaufen können,
  • 4. soweit sich Rohrleitungen oder Schläuche über Gewässern befinden, ist durch Maßnahmen technischer oder organisatorischer Art sicherzustellen, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften erreicht wird.

(3) Schüttgüter sind so zu laden und zu löschen, dass der Eintrag von festen wassergefährdenden Stoffen in oberirdische Gewässer durch geeignete Maßnahmen verhindert wird.

§ 31 Besondere Anforderungen an Fass- und Gebindelager

(1) Bei Fass- und Gebindelagern müssen die wassergefährdenden Stoffe in dicht verschlossenen Behältern oder Verpackungen gelagert werden, die

  • 1. gefahrgutrechtlich zugelassen sind oder
  • 2. gegen die Flüssigkeiten beständig und gegen Beschädigung, im Freien auch gegen Witterungseinflüsse, geschützt sind.

(2) Fass- und Gebindelager müssen über eine Rückhalteeinrichtung mit einem Rückhaltevolumen verfügen, das sich abweichend von § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wie folgt bestimmt:

Maßgebendes Volumen (Vges); der Anlage in Kubikmetern Rückhaltevolumen
≤ 100 10 % von Vges, wenigstens jedoch der Rauminhalt des größten Behältnisses
> 100 ≤ 1 000 3 % von Vges, wenigstens jedoch 10 Kubikmeter
> 1 000 2 % von Vges, wenigstens jedoch 30 Kubikmeter

(3) Bei Fass- und Gebindelagern für ortsbewegliche Behälter und Verpackungen mit einem Einzelvolumen von bis zu 0,02 Kubikmetern oder für restentleerte Behälter und Verpackungen ist abweichend von Absatz 2 eine flüssigkeitsundurchlässige Fläche ohne definiertes Rückhaltevolumen ausreichend, sofern ausgetretene wassergefährdende Stoffe schnell aufgenommen werden können und die Schadenbeseitigung mit einfachen betrieblichen Mitteln gefahrlos möglich ist.

§ 32 Besondere Anforderungen an Abfüllflächen von Heizölverbraucheranlagen

Abfüllflächen von Heizölverbraucheranlagen bedürfen keiner Rückhaltung, wenn die Heizölverbraucheranlage aus hierfür zugelassenen Straßentankwagen im Vollschlauchsystem befüllt wird und hierbei eine zugelassene selbsttätig schließende Abfüllsicherung und ein Grenzwertgeber verwendet werden. Satz 1 gilt auch für Heizölverbraucheranlagen mit einem Volumen von bis zu 1,25 Kubikmetern, die unter Verwendung eines selbsttätig schließenden Zapfventils befüllt werden.

§ 33 Besondere Anforderungen an Abfüllflächen von bestimmten Anlagen zum Verwenden flüssiger wassergefährdender Stoffe

Abfüllflächen als Teile von Anlagen zum Verwenden flüssiger wassergefährdender Stoffe, bei denen auf Grund des Einsatzzweckes davon auszugehen ist, dass sie grundsätzlich nur einmal befüllt oder entleert werden, bedürfen keiner Rückhaltung. Zu den Anlagen im Sinne von Satz 1 gehören insbesondere Hydraulikanlagen sowie ölgefüllte Transformatoren.

§ 34 Besondere Anforderungen an Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der Energieversorgung und in Einrichtungen des Wasserbaus

(1) Oberirdische Anlagen zum Verwenden flüssiger wassergefährdender Stoffe der Wassergefährdungsklasse 1 oder Wassergefährdungsklasse 2 als Kühl-, Schmier- oder Isoliermittel oder als Hydraulikflüssigkeit im Bereich der Energieversorgung und in Einrichtungen des Wasserbaus, die über ein Volumen von bis zu 10 Kubikmetern verfügen, bedürfen keiner Rückhaltung, wenn sie die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 erfüllen.

(2) Anlagen und Anlagenteile einschließlich Rohrleitungen, die betriebs- oder bauartbedingt nicht über eine Rückhalteeinrichtung verfügen können, sind durch selbsttätige Störmeldeeinrichtungen in Verbindung mit einer ständig besetzten Betriebsstelle oder Messwarte oder durch regelmäßige Kontrollgänge zu überwachen. Für sie sind Alarm- und Maßnahmepläne aufzustellen, die wirksame Maßnahmen und Vorkehrungen zur Vermeidung von Gewässerschäden beschreiben und die mit den in die Maßnahmen einbezogenen Stellen abgestimmt sind. Die Alarm- und Maßnahmepläne sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(3) Werden Kühler mit Direktkontakt zum Wasser eingesetzt, sind sie als Doppelrohrkühler, Zweikreiskühler oder als diesen Kühlern technisch gleichwertige Kühlsysteme auszuführen. Die Kühlsysteme sind mit automatischen Störmeldeeinrichtungen auszurüsten.

§ 35 Besondere Anforderungen an Erdwärmesonden und -kollektoren, Solarkollektoren und Kälteanlagen

(1) Für Erdwärmesonden und -kollektoren, Solarkollektoren und Kälteanlagen, in denen wassergefährdende Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft oder im Bereich öffentlicher Einrichtungen verwendet werden, gelten die Absätze 2 bis 4.

(2) Die Wärmeträgerkreisläufe von Erdwärmesonden und -kollektoren dürfen unterirdisch nur einwandig ausgeführt werden, wenn

  • 1. sie aus einem werkseitig geschweißten Sondenfuß und endlosen Sondenrohren bestehen,
  • 2. sie durch selbsttätige Überwachungs- und Sicherheitseinrichtungen so gesichert sind, dass im Fall einer Leckage des Wärmeträgerkreislaufs die Umwälzpumpe sofort abgeschaltet und ein Alarm ausgelöst wird, und
  • 3. als Wärmeträgermedium nur die folgenden Stoffe oder Gemische verwendet werden:
    • a) nicht wassergefährdende Stoffe oder
    • b) Gemische der Wassergefährdungsklasse 1, deren Hauptbestandteile Ethylen- oder Propylenglycol sind.

Sind die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt, finden § 18 Absatz 1 bis 3 und § 21 Absatz 2 Satz 2 keine Anwendung.

(3) Solarkollektoren und Kälteanlagen im Freien mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen bedürfen keiner Rückhaltung, wenn

  • 1. sie durch selbsttätige Überwachungs- und Sicherheitseinrichtungen so gesichert sind, dass im Fall einer Leckage die Umwälzpumpe sofort abgeschaltet und ein Alarm ausgelöst wird,
    1. sie als Wärmeträgermedien nur die folgenden Stoffe oder Gemische verwenden:
    • a) nicht wassergefährdende Stoffe oder
    • b) Gemische der Wassergefährdungsklasse 1, deren Hauptbestandteile Ethylen- oder Propylenglycol sind, und
    1. Kühlaggregate auf einer befestigten Fläche aufgestellt sind.

(4) Kälteanlagen mit gasförmigen wassergefährdenden Stoffen der Wassergefährdungsklasse 1 bedürfen keiner Rückhaltung.

§ 36 Besondere Anforderungen an unterirdische Ölkabel- und Massekabelanlagen

Bei unterirdischen Massekabelanlagen sind Einrichtungen zur Rückhaltung von Kabeltränkmasse nicht erforderlich. Bei unterirdischen Ölkabelanlagen sind Einrichtungen zur Rückhaltung von Isolierölen nicht erforderlich, wenn der Betreiber die Anlagen elektrisch und hydraulisch durch selbsttätige Störmeldeeinrichtungen überwacht, Störungen in einer ständig besetzten Betriebsstelle angezeigt werden und die Betriebswerte ständig erfasst und auf die Abweichung von Sollwerten kontrolliert werden.

§ 37 Besondere Anforderungen an Biogasanlagen mit Gärsubstraten landwirtschaftlicher Herkunft

(1) Abweichend von § 18 Absatz 1 bis 3 ist die Rückhaltung wassergefährdender Stoffe in Biogasanlagen, in denen ausschließlich Gärsubstrate nach § 2 Absatz 8 eingesetzt werden, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 auszugestalten.

(2) Einwandige Anlagen mit flüssigen allgemein wassergefährdenden Stoffen müssen mit einem Leckageerkennungssystem ausgestattet sein. Anlagen zur Lagerung von festen Gärsubstraten oder festen Gärresten müssen über eine flüssigkeitsundurchlässige Lagerfläche verfügen; sie bedürfen keines Leckageerkennungssystems.

(3) Anlagen, bei denen Leckagen oberhalb der Geländeoberkante auftreten können, sind mit einer Umwallung zu versehen, die das Volumen zurückhalten kann, das bei Betriebsstörungen bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen freigesetzt werden kann, mindestens aber das Volumen des größten Behälters; dies gilt nicht für die Lageranlagen für feste Gärsubstrate oder feste Gärreste. Einzelne Anlagen nach § 2 Absatz 14 können mit einer gemeinsamen Umwallung ausgerüstet werden.

(4) Unterirdische Behälter, Rohrleitungen sowie Sammeleinrichtungen, in denen regelmäßig wassergefährdende Stoffe angestaut werden, dürfen einwandig ausgeführt werden, wenn sie mit einem Leckageerkennungssystem ausgerüstet sind und den technischen Regeln entsprechen.

(5) Unterirdische Behälter, bei denen der tiefste Punkt der Bodenplattenunterkante unter dem höchsten zu erwartenden Grundwasserstand liegt, sowie unterirdische Behälter in Schutzgebieten sind als doppelwandige Behälter mit Leckanzeigesystem auszuführen.

(6) Erdbecken sind für die Lagerung von Gärresten aus dem Betrieb von Biogasanlagen nicht zulässig.

§ 38 Besondere Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Umgang mit gasförmigen wassergefährdenden Stoffen

(1) Oberirdische Anlagen zum Umgang mit gasförmigen wassergefährdenden Stoffen bedürfen keiner Rückhaltung.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind auf der Grundlage einer Gefährdungsabschätzung Maßnahmen zur Schadenerkennung, zur Rückhaltung sowie zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder Beseitigung der Stoffe zu treffen, wenn

  • 1. mit gasförmigen wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, die auf Grund ihrer chemischen oder physikalischen Eigenschaften bei einer Betriebsstörung flüssig austreten können, oder
  • 2. bei Schadenbekämpfungsmaßnahmen Stoffe anfallen können, die mit ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sind.

(3) Für Anlagen mit einer maßgebenden Masse bis zu 1 Tonne gasförmiger wassergefährdender Stoffe sind auch beim Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 keine Rückhaltemaßnahmen erforderlich, wenn die Behälter den gefahrgutrechtlichen Anforderungen genügen und die Schadenbeseitigung mit einfachen betrieblichen Mitteln möglich ist.

Abschnitt 4 Anforderungen an Anlagen in Abhängigkeit von ihren Gefährdungsstufen

§ 39 Gefährdungsstufen von Anlagen

(1) Betreiber haben Anlagen nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle einer Gefährdungsstufe zuzuordnen. Bei flüssigen Stoffen ist das für die jeweilige Anlage maßgebende Volumen zugrunde zu legen, bei gasförmigen und festen Stoffen die für die jeweilige Anlage maßgebende Masse.

Ermittlung der; Gefährdungsstufen Wassergefährdungsklasse (WGK)
Volumen in Kubikmetern (m3); oder Masse in Tonnen (t) 1
≤ 0,22 m3 oder 0,2 t Stufe A
> 0,22 m3 oder 0,2 t ≤ 1 Stufe A
> 1 ≤ 10 Stufe A
> 10 ≤ 100 Stufe A
> 100 ≤ 1 000 Stufe B
> 1 000 Stufe C

(2) Soweit in den Absätzen 3 bis 8 nichts anderes geregelt ist,

  • 1. ist das maßgebende Volumen das Nennvolumen der Anlage einschließlich aller Anlagenteile oder nach sicherheitstechnischer Umrüstung das Volumen, das im Betrieb maximal genutzt werden kann und das auf nicht zu entfernende Art auf der Anlage angegeben ist, und
  • 2. ist die maßgebende Masse die Masse wassergefährdender Stoffe, mit der in der Anlage einschließlich aller Anlagenteile umgegangen werden kann.

Betrieblich genutzte Absperreinrichtungen innerhalb einer Anlage bleiben außer Betracht.

(3) Bei Lageranlagen ergibt sich das maßgebende Volumen aus dem betriebstechnisch nutzbaren Rauminhalt aller zur Anlage gehörenden Behälter. Das maßgebende Volumen eines Fass- und Gebindelagers ergibt sich aus der Summe der Rauminhalte aller Behältnisse und Verpackungen, für die die Lageranlage ausgelegt ist.

(4) Bei Abfüllanlagen ist das maßgebende Volumen entweder der Rauminhalt, der sich beim größten Volumenstrom über einen Zeitraum von zehn Minuten ergibt, oder der Rauminhalt, der sich aus dem mittleren Tagesdurchsatz der Anlage ergibt, wobei der größere Wert maßgebend ist.

(5) Bei Anlagen zum Umladen wassergefährdender Stoffe in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes sowie bei Anlagen zum Laden und Löschen von Stückgut oder losen Schüttungen von Schiffen entspricht das maßgebende Volumen oder die maßgebende Masse der größten Umladeeinheit, für die die Anlage ausgelegt ist.

(6) Bei Anlagen zum Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe bestimmt sich das maßgebende Volumen nach dem unter Berücksichtigung der Verfahrenstechnik ermittelten größten Volumen, das bei bestimmungsgemäßem Betrieb in einer Anlage vorhanden ist.

(7) Bei Rohrleitungsanlagen ist das maßgebende Volumen entweder der Rauminhalt, der sich beim größten Volumenstrom über einen Zeitraum von zehn Minuten zusätzlich zum Volumen der Rohrleitungsanlage ergibt, oder der Rauminhalt, der sich aus dem mittleren Tagesdurchsatz der Anlage ergibt, wobei der größere Wert maßgebend ist.

(8) Bei Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen fester Stoffe, denen flüssige wassergefährdende Stoffe anhaften, ist das Volumen flüssiger wassergefährdender Stoffe maßgeblich, das sich ansammeln kann.

(9) Das maßgebende Volumen einer Biogasanlage ergibt sich aus der Summe der Volumina der in § 2 Absatz 14 genannten Anlagen.

(10) Bei Anlagen, in denen gleichzeitig mit wassergefährdenden Stoffen unterschiedlicher Wassergefährdungsklassen umgegangen wird, sind für die Ermittlung der Gefährdungsstufe die Stoffe mit der höchsten Wassergefährdungsklasse maßgebend, sofern der Anteil dieser Stoffe mehr als 3 Prozent des Gesamtinhalts der Anlage beträgt. Ist dieser Prozentsatz kleiner, ist die nächstniedrigere Wassergefährdungsklasse maßgebend.

(11) Anlagen zum Umgang mit allgemein wassergefährdenden Stoffen nach § 3 Absatz 2 werden keiner Gefährdungsstufe zugeordnet.

§ 40 Anzeigepflicht

(1) Wer eine nach § 46 Absatz 2 oder Absatz 3 prüfpflichtige Anlage errichten oder wesentlich ändern will oder an dieser Anlage Maßnahmen ergreifen will, die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe nach § 39 Absatz 1 führen, hat dies der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen.

(2) Die Anzeige nach Absatz 1 muss Angaben zum Betreiber, zum Standort und zur Abgrenzung der Anlage, zu den wassergefährdenden Stoffen, mit denen in der Anlage umgegangen wird, zu bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweisen sowie zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen, die für die Sicherheit der Anlage bedeutsam sind, enthalten.

(3) Nicht anzeigepflichtig nach Absatz 1 ist das Errichten von

  • 1. Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe, für die eine Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes beantragt wird, und
  • 2. sonstigen Anlagen, die Gegenstand eines Zulassungsverfahrens nach anderen Rechtsvorschriften sind, sofern im Zulassungsverfahren auch die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung sichergestellt wird.

Nicht anzeigepflichtig sind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 auch zulassungsbedürftige wesentliche Änderungen der Anlage.

(4) Nach einem Wechsel des Betreibers einer nach § 46 Absatz 2 oder Absatz 3 prüfpflichtigen Anlage hat der neue Betreiber diesen Wechsel der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Satz 1 gilt nicht für Betreiber von Heizölverbraucheranlagen.

§ 41 Ausnahmen vom Erfordernis der Eignungsfeststellung

(1) Die Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ist über die in § 63 Absatz 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes geregelten Fälle hinaus nicht erforderlich für

  • 1. Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen gasförmiger wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen flüssiger oder fester wassergefährdender Stoffe der Gefährdungsstufe A,
  • 2. Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen von aufschwimmenden flüssigen Stoffen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7,
  • 3. Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen von allgemein wassergefährdenden Stoffen, die keiner Prüfpflicht nach § 46 Absatz 2 oder Absatz 3 unterliegen,
  • 4. Heizölverbraucheranlagen und
  • 5. Anlagen mit einem Volumen von bis zu 1 Kubikmeter, die doppelwandig sind oder über ein Rückhaltevolumen verfügen, das das gesamte in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe zurückhalten kann.

(2) Eine Eignungsfeststellung ist für Anlagen der Gefährdungsstufen B und C sowie für nach § 46 Absatz 2 oder Absatz 3 prüfpflichtige Anlagen mit allgemein wassergefährdenden Stoffen nicht erforderlich, wenn

  • 1. für alle Teile einer Anlage einschließlich ihrer technischen Schutzvorkehrungen einer der folgenden Nachweise vorliegt:
    • a) ein CE-Kennzeichen, das zulässige Klassen und Leistungsstufen nach § 63 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes aufweist,
    • b) Zulassungen oder Nachweise nach § 63 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes oder
    • c) bei Behältern und Verpackungen die Zulassungen nach gefahrgutrechtlichen Vorschriften

und
- 2. durch das Gutachten eines Sachverständigen bestätigt wird, dass die Anlage insgesamt die Gewässerschutzanforderungen erfüllt.

Die Anlage darf wie geplant errichtet und betrieben werden, wenn die zuständige Behörde innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Vorlage der in Satz 1 Nummer 1 genannten Nachweise und des Gutachtens nach Satz 1 Nummer 2 weder die Errichtung oder den Betrieb untersagt noch Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb festgesetzt hat. Anforderungen nach anderen Rechtsbereichen bleiben unberührt.

(3) Bei Anlagen der Gefährdungsstufe D kann die zuständige Behörde von einer Eignungsfeststellung absehen, wenn die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 erfüllt sind.

§ 42 Antragsunterlagen für die Eignungsfeststellung

Dem Antrag auf Erteilung einer Eignungsfeststellung sind die zum Nachweis der Eignung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist dem Antrag ein Gutachten eines Sachverständigen beizufügen. Als Nachweise gelten auch Prüfbescheinigungen und Gutachten von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Prüfstellen oder Sachverständigen, wenn die Anforderungen an die Prüfung der Anlage denen nach dieser Verordnung gleichwertig sind; für die Prüfbescheinigungen und Gutachten gilt § 52 Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend.

§ 43 Anlagendokumentation

(1) Der Betreiber hat eine Anlagendokumentation zu führen, in der die wesentlichen Informationen über die Anlage enthalten sind. Hierzu zählen insbesondere Angaben zum Aufbau und zur Abgrenzung der Anlage, zu den eingesetzten Stoffen, zur Bauart und zu den Werkstoffen der einzelnen Anlagenteile, zu Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen, zur Löschwasserrückhaltung und zur Standsicherheit. Die Dokumentation ist bei einem Wechsel des Betreibers an den neuen Betreiber zu übergeben.

(2) Ist die Anlage nach § 46 Absatz 2 oder Absatz 3 prüfpflichtig, hat der Betreiber neben der Dokumentation nach Absatz 1 zusätzlich die Unterlagen bereitzuhalten, die für die Prüfung der Anlage und für die Durchführung fachbetriebspflichtiger Tätigkeiten nach § 45 erforderlich sind. Hierzu gehören insbesondere eine Dokumentation der Abgrenzung der Anlage nach § 14 Absatz 1, eine erteilte Eignungsfeststellung, bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise sowie der letzte Prüfbericht nach § 47 Absatz 3 Satz 1.

(3) Der Betreiber hat die Unterlagen nach Absatz 2 der zuständigen Behörde, Sachverständigen vor Prüfungen und Fachbetrieben nach § 62 vor fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten jeweils auf Verlangen vorzulegen.

(4) Absatz 1 gilt nicht für Anlagen, die zu einem EMAS-Standort im Sinne von § 3 Nummer 12 des Wasserhaushaltsgesetzes gehören, sofern der Anlagendokumentation vergleichbare Angaben enthalten sind in

  • 1. einer der Registrierung zugrunde gelegten Umwelterklärung nach Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, die der zuständigen Behörde vorliegt und validiert worden ist, oder
  • 2. einem Umweltbetriebsprüfungsbericht nach Anhang III Buchstabe C der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009.

§ 44 Betriebsanweisung; Merkblatt

(1) Der Betreiber hat eine Betriebsanweisung vorzuhalten, die einen Überwachungs-, Instandhaltungs- und Notfallplan enthält und Sofortmaßnahmen zur Abwehr nachteiliger Veränderungen der Eigenschaften von Gewässern festlegt. Der Plan ist mit den Stellen abzustimmen, die im Rahmen des Notfallplans und der Sofortmaßnahmen beteiligt sind. Der Betreiber hat die Einhaltung der Betriebsanweisung und deren Aktualisierung sicherzustellen.

(2) Das Betriebspersonal der Anlage ist vor Aufnahme der Tätigkeit und dann regelmäßig in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen, wie es sich laut Betriebsanweisung zu verhalten hat. Die Durchführung der Unterweisung ist vom Betreiber zu dokumentieren.

(3) Die Betriebsanweisung muss dem Betriebspersonal der Anlage jederzeit zugänglich sein.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für

  • 1. Anlagen der Gefährdungsstufe A,
  • 2. Eigenverbrauchstankstellen,
  • 3. Heizölverbraucheranlagen,
  • 4. Anlagen zum Umgang mit aufschwimmenden flüssigen Stoffen mit einem Volumen bis zu 100 Kubikmetern und
  • 5. Anlagen mit festen Gemischen bis zu 1 000 Tonnen.

Stattdessen ist bei Anlagen nach Satz 1 Nummer 3 das Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Betrieb von Heizölverbraucheranlagen nach Anlage 3 und bei Anlagen nach Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 das Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach Anlage 4 an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Anlage dauerhaft anzubringen. Auf das Anbringen des Merkblattes nach Anlage 4 kann verzichtet werden, wenn die dort vorgegebenen Informationen auf andere Weise in der Nähe der Anlage gut sichtbar dokumentiert sind. Bei Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe der Gefährdungsstufe A, die im Freien außerhalb von Ortschaften betrieben werden, ist die gut sichtbare Anbringung einer Telefonnummer ausreichend, unter der bei Betriebsstörungen eine Alarmierung erfolgen kann.

§ 45 Fachbetriebspflicht; Ausnahmen

(1) Folgende Anlagen einschließlich der zu ihnen gehörenden Anlagenteile dürfen nur von Fachbetrieben nach § 62 errichtet, von innen gereinigt, instand gesetzt und stillgelegt werden:

  • 1. unterirdische Anlagen,
  • 2. oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufen C und D,
  • 3. oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufe B innerhalb von Wasserschutzgebieten,
  • 4. Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufen B, C und D,
  • 5. Biogasanlagen,
  • 6. Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs sowie
  • 7. Anlagen zum Umgang mit aufschwimmenden flüssigen Stoffen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7.

(2) Abweichend von Absatz 1 müssen Tätigkeiten an Anlagen oder Anlagenteilen, die keine unmittelbare Bedeutung für die Anlagensicherheit haben, nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden.

§ 46 Überwachungs- und Prüfpflichten des Betreibers

(1) Der Betreiber hat die Dichtheit der Anlage und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen regelmäßig zu kontrollieren. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, dass der Betreiber einen Überwachungsvertrag mit einem Fachbetrieb nach § 62 abschließt, wenn er selbst nicht die erforderliche Sachkunde besitzt und auch nicht über sachkundiges Personal verfügt.

(2) Betreiber haben Anlagen außerhalb von Schutzgebieten und außerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten nach Maßgabe der in Anlage 5 geregelten Prüfzeitpunkte und -intervalle auf ihren ordnungsgemäßen Zustand prüfen zu lassen.

(3) Betreiber haben Anlagen in Schutzgebieten und in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten nach Maßgabe der in Anlage 6 geregelten Prüfzeitpunkte und -intervalle auf ihren ordnungsgemäßen Zustand prüfen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde kann unabhängig von den sich nach den Absätzen 2 und 3 ergebenden Prüfzeitpunkten und -intervallen eine einmalige Prüfung oder wiederkehrende Prüfungen anordnen, insbesondere wenn die Besorgnis einer nachteiligen Veränderung von Gewässereigenschaften besteht.

(5) Betreiber haben Anlagen, bei denen nach § 47 Absatz 2 ein erheblicher oder ein gefährlicher Mangel festgestellt worden ist, nach Beseitigung des Mangels nach § 48 Absatz 1 erneut prüfen zu lassen.

(6) Die Prüfung nach Absatz 2 oder Absatz 3 entfällt, wenn die Anlage der Forschung, Entwicklung oder Erprobung neuer Einsatzstoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse oder Verfahren dient und nicht länger als ein Jahr betrieben wird.

(7) Weiter gehende Regelungen, insbesondere in einer Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, bleiben unberührt.

§ 47 Prüfung durch Sachverständige

(1) Prüfungen nach § 46 Absatz 2 bis 5 dürfen nur von Sachverständigen durchgeführt werden.

(2) Der Sachverständige hat die Anlage auf Grund des Ergebnisses der Prüfungen nach § 46 in eine der folgenden Klassen einzustufen:

  • 1. ohne Mangel,
  • 2. mit geringfügigem Mangel,
  • 3. mit erheblichem Mangel oder
  • 4. mit gefährlichem Mangel.

(3) Der Sachverständige hat der zuständigen Behörde über das Ergebnis jeder von ihm durchgeführten Prüfung nach § 46 innerhalb von vier Wochen nach Durchführung der Prüfung einen Prüfbericht vorzulegen. Über einen gefährlichen Mangel hat er die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten. Der Prüfbericht nach Satz 1 muss Angaben zu Folgendem enthalten:

  • 1. zum Betreiber,
  • 2. zum Standort,
  • 3. zur Anlagenidentifikation,
  • 4. zur Anlagenzuordnung,
  • 5. zu den wassergefährdenden Stoffen, mit denen in der Anlage umgegangen wird,
  • 6. zu behördlichen Zulassungen,
  • 7. zum Sachverständigen und zu der Sachverständigenorganisation, die ihn bestellt hat,
  • 8. zu Art und Umfang der Prüfung,
  • 9. dazu, ob die Prüfung der gesamten Anlage abgeschlossen ist oder welche Anlagenteile noch nicht geprüft wurden,
  • 10. zu Art und Umfang der festgestellten Mängel,
  • 11. zu Datum und Ergebnis der Prüfung,
  • 12. zu erforderlichen Maßnahmen und zu einem Vorschlag für eine angemessene Frist für ihre Umsetzung oder zur Erforderlichkeit der Erarbeitung eines Instandsetzungskonzeptes,
  • 13. zum Datum der nächsten Prüfung und
  • 14. zu einer erfolgreichen Beseitigung festgestellter Mängel bei Nachprüfungen nach § 46 Absatz 5.

Die Angaben nach Satz 3 Nummer 1, 2, 3, 9, 11 und 13 sind auf der ersten Seite des Prüfberichts in optisch deutlich hervorgehobener Form darzustellen.

(4) Stuft der Sachverständige eine Heizölverbraucheranlage nach Abschluss ihrer Prüfung in die Klasse „ohne Mangel“ oder „mit geringfügigem Mangel“ nach Absatz 2 ein, hat er auf der Anlage an gut sichtbarer Stelle eine Plakette anzubringen, aus der das Datum der Prüfung und das Datum der nächsten Prüfung ersichtlich sind.

(5) Bei der Prüfung einer Heizölverbraucheranlage hat der Sachverständige dem Betreiber das Merkblatt nach Anlage 3 auszuhändigen, sofern an der Anlage ein solches Merkblatt nicht bereits aushängt.

§ 48 Beseitigung von Mängeln

(1) Werden bei Prüfungen nach § 46 durch einen Sachverständigen geringfügige Mängel festgestellt, hat der Betreiber diese Mängel innerhalb von sechs Monaten und, soweit nach § 45 erforderlich, durch einen Fachbetrieb nach § 62 zu beseitigen. Erhebliche und gefährliche Mängel sind dagegen unverzüglich zu beseitigen.

(2) Hat der Sachverständige bei seiner Prüfung nach § 46 einen gefährlichen Mangel im Sinne von § 47 Absatz 2 Nummer 4 festgestellt, hat der Betreiber die Anlage unverzüglich außer Betrieb zu nehmen und, soweit dies nach Feststellung des Sachverständigen erforderlich ist, zu entleeren. Die Anlage darf erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn der zuständigen Behörde eine Bestätigung des Sachverständigen über die erfolgreiche Beseitigung der festgestellten Mängel vorliegt.

Abschnitt 5 Anforderungen an Anlagen in Schutzgebieten und Überschwemmungsgebieten

§ 49 Anforderungen an Anlagen in Schutzgebieten

(1) Im Fassungsbereich und in der engeren Zone von Schutzgebieten dürfen keine Anlagen errichtet und betrieben werden.

(2) In der weiteren Zone von Schutzgebieten dürfen folgende Anlagen nicht errichtet und folgende bestehende Anlagen nicht erweitert werden:

  • 1. Anlagen der Gefährdungsstufe D,
  • 2. Biogasanlagen mit einem maßgebenden Volumen von insgesamt über 3 000 Kubikmetern,
  • 3. unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufe C sowie
  • 4. Anlagen mit Erdwärmesonden.

Anlagen in der weiteren Zone von Schutzgebieten dürfen nicht so geändert werden, dass sie durch diese Änderung zu Anlagen nach Satz 1 werden. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, soweit die Überschreitung des Volumens zur Erfüllung der Anforderungen gemäß § 12 der Düngeverordnung an die Kapazität des Gärrestelagers erforderlich ist oder in den Biogasanlagen ausschließlich mit den tierischen Ausscheidungen aus einer eigenen in der weiteren Schutzzone bestehenden Tierhaltung umgegangen wird.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 dürfen in der weiteren Zone von Schutzgebieten nur Lageranlagen und Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe errichtet und betrieben werden, die

  • 1. mit einer Rückhalteeinrichtung ausgerüstet sind, die abweichend von § 18 Absatz 3 das gesamte in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen kann, oder
  • 2. doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigesystem ausgerüstet sind.

Abweichend von Satz 1 gelten für die in Abschnitt 3 bestimmten Anlagen nur die dort geregelten Anforderungen; dies gilt nicht für die in §§ 31 und 38 genannten Anlagen sowie die in § 34 genannten Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der Energieversorgung.

(4) Die zuständige Behörde kann eine Befreiung von den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 erteilen, wenn

  • 1. das Wohl der Allgemeinheit dies erfordert oder das Verbot zu einer unzumutbaren Härte führen würde und
  • 2. der Schutzzweck des Schutzgebietes nicht beeinträchtigt wird.

(5) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht, soweit landesrechtliche Verordnungen zur Festsetzung von Schutzgebieten weiter gehende Regelungen treffen.

§ 50 Anforderungen an Anlagen in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten

(1) Anlagen dürfen in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften nur errichtet und betrieben werden, wenn wassergefährdende Stoffe durch Hochwasser nicht abgeschwemmt oder freigesetzt werden und auch nicht auf eine andere Weise in ein Gewässer oder eine Abwasserbehandlungsanlage gelangen können.

(2) Für Befreiungen von den Anforderungen nach Absatz 1 gilt § 49 Absatz 4 entsprechend.

(3) § 78 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie weiter gehende landesrechtliche Vorschriften für Überschwemmungsgebiete bleiben unberührt.

§ 51 Abstand zu Trinkwasserbrunnen, Quellen und oberirdischen Gewässern

Der Abstand von JGS-Anlagen und Biogasanlagen, in denen ausschließlich Gärsubstrate nach § 2 Absatz 8 eingesetzt werden, zu privat oder gewerblich genutzten Quellen oder zu Brunnen, die der Trinkwassergewinnung dienen, hat mindestens 50 Meter, der Abstand zu oberirdischen Gewässern mindestens 20 Meter zu betragen. Dies gilt nicht, wenn der Betreiber nachweist, dass ein entsprechender Schutz der Trinkwassergewinnung oder der Gewässer auf andere Weise gewährleistet ist.

Kapitel 4 Sachverständigenorganisationen und Sachverständige; Güte- und Überwachungsgemeinschaften und Fachprüfer; Fachbetriebe

§ 52 Anerkennung von Sachverständigenorganisationen

(1) Sachverständigenorganisationen bedürfen der Anerkennung durch die zuständige Behörde. Anerkannte Sachverständigenorganisationen sind berechtigt,

    1. Sachverständige zu bestellen, die
    • a) Anlagenprüfungen nach § 46 Absatz 2 bis 5 und Anlage 7 Nummer 6.4 und 6.7 Satz 3 durchführen und
    • b) Gutachten nach § 41 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, oder nach § 42 Satz 2 erstellen, sowie
    1. Fachbetriebe nach § 62 Absatz 1 zu zertifizieren und zu überwachen, sofern sich die Anerkennung auch darauf erstreckt.

(2) Anerkennungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Anerkennungen nach Absatz 1 gleich, wenn sie ihnen gleichwertig sind. Sie sind der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Prüf- oder Überwachungstätigkeiten im Original oder in Kopie vorzulegen; eine Beglaubigung der Kopie kann verlangt werden. Die zuständige Behörde kann darüber hinaus verlangen, dass gleichwertige Anerkennungen nach Satz 1 in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.

(3) Eine Organisation kann als Sachverständigenorganisation anerkannt werden, wenn sie

  • 1. eine vertretungsberechtigte natürliche Person benennt und deren Vertretungsbefugnis gegenüber der zuständigen Behörde nachweist,
  • 2. nachweist, dass eine technische Leitung und eine Stellvertretung bestellt wurden, die die für Sachverständige geltenden Anforderungen nach § 53 erfüllen,
  • 3. eine ausreichende Anzahl von Sachverständigen bestellt hat, die die in § 53 genannten Anforderungen erfüllen und an fachliche Weisungen der technischen Leitung gebunden sind,
  • 4. Grundsätze aufgestellt hat, die bei den Anlagenprüfungen zu beachten sind,
  • 5. ein betriebliches Qualitätssicherungssystem nachweist,
  • 6. den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für Boden- und Gewässerschäden für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen mit einer Deckungssumme von mindestens 2,5 Millionen Euro pro Schadenfall erbringt und
  • 7. erklärt, dass sie die Länder, in denen die Sachverständigen Prüfungen vornehmen, von jeder Haftung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen freistellt.

Das Qualitätssicherungssystem nach Satz 1 Nummer 5 hat sicherzustellen, dass geeignete Organisationsstrukturen vorhanden sind, die ordnungsgemäße Anlagenprüfungen nach § 46 gewährleisten. Es muss insbesondere Vorgaben zu Kontrollen der Prüfberichte und der Prüfmittel, zur Durchführung von Einzelgesprächen mit den Sachverständigen sowie zu Kontrollen der Prüftätigkeit der Sachverständigen an Referenzanlagen enthalten. Soll sich die Anerkennung auch auf die Zertifizierung und Überwachung von Fachbetrieben nach § 62 Absatz 1 erstrecken, gilt für die Sachverständigenorganisation zusätzlich zu den in Satz 1 genannten Voraussetzungen § 57 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und 4 entsprechend. In diesem Fall hat das Qualitätssicherungssystem nach Satz 1 Nummer 5 ungeachtet des Satzes 2 auch sicherzustellen, dass geeignete Organisationsstrukturen vorhanden sind, nach denen die Fachprüfer überwacht werden und die die ordnungsgemäße Überprüfung der Fachbetriebe gewährleisten.

(4) Bei der Prüfung des Antrages auf Anerkennung stehen Nachweise einzelner Voraussetzungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die Organisation die betreffenden Anforderungen nach Absatz 3 oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaats erfüllt. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Die Anerkennung kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden. Die Anerkennung gilt im gesamten Bundesgebiet.

(6) Über einen Antrag auf Anerkennung ist innerhalb einer Frist von vier Monaten zu entscheiden; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden. Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.

(7) Als Sachverständigenorganisation können auch Gruppen anerkannt werden, die in selbständigen organisatorischen Einheiten eines Unternehmens zusammengefasst und hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit nicht weisungsgebunden sind. Absatz 3 bleibt unberührt.

§ 53 Bestellung von Sachverständigen

(1) Eine Sachverständigenorganisation darf nur solche Personen als Sachverständige bestellen, die

  • 1. für die Tätigkeit als Sachverständige die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen,
  • 2. hinsichtlich der Prüftätigkeit unabhängig sind; insbesondere darf kein Zusammenhang zwischen den Aufgaben nach § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und anderen Leistungen bestehen, die im Zusammenhang mit der Planung oder Herstellung, dem Vertrieb, dem Betrieb oder der Instandhaltung der zu prüfenden Anlagen oder Anlagenteile erbracht werden oder erbracht wurden,
  • 3. körperlich in der Lage sind, die Prüfungen ordnungsgemäß durchzuführen,
  • 4. auf Grund ihrer Fachkunde und ihrer durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bieten, dass sie Prüfungen ordnungsgemäß durchführen,
  • 5. über die erforderlichen Kenntnisse der maßgeblichen Vorschriften des Wasser-, Bau-, Betriebssicherheits-, Immissionsschutz- und Abfallrechts und der technischen Regeln verfügen und
  • 6. von keiner anderen im Bundesgebiet tätigen Sachverständigenorganisation bestellt sind.

Die Bestellung kann auf bestimmte Tätigkeitsbereiche beschränkt werden. Die Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 ist von der Sachverständigenorganisation vor der Bestellung in einer Bestellungsakte zu dokumentieren.

(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn der Sachverständige zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist wegen Verletzung von Vorschriften

  • 1. des Strafrechts über gemeingefährliche Delikte, über Delikte gegen die Umwelt oder über Urkundenfälschung,
  • 2. des Natur- und Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentechnik- oder Strahlenschutzrechts,
  • 3. des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- oder Infektionsschutzrechts,
  • 4. des Gewerbe-, Produktsicherheits- oder Arbeitsschutzrechts oder
  • 5. des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrechts.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist außerdem in der Regel nicht gegeben, wenn der Sachverständige innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Bestellung mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als fünfhundert Euro belegt worden ist wegen Verletzung von Vorschriften

  • 1. des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur- und Landschaftsschutz-, Bodenschutz-, Chemikalien-, Gentechnik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts,
  • 2. des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- oder Infektionsschutzrechts,
  • 3. des Gewerbe-, Produktsicherheits- oder Arbeitsschutzrechts oder
  • 4. des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrechts.

Die Zuverlässigkeit ist auch nicht bei Personen gegeben, die die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, gemäß § 45 des Strafgesetzbuches nicht mehr besitzen.

(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel auch dann nicht gegeben, wenn der Sachverständige

  • 1. wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen in den Absätzen 2 und 3 genannte Vorschriften verstoßen hat,
  • 2. Prüfungsergebnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig verändert oder nicht vollständig wiedergegeben hat,
  • 3. wiederholt gegen Anforderungen des technischen Regelwerks verstoßen hat, die für die Richtigkeit der Prüfungsergebnisse relevant sind,
  • 4. vorsätzlich oder grob fahrlässig Pflichten, die sich aus dieser Verordnung ergeben, verletzt hat oder
  • 5. wiederholt Prüfberichte erstellt hat, die erhebliche oder schwerwiegende Mängel aufweisen, oder vorsätzlich oder grob fahrlässig wiederholt Fristen für deren Vorlage versäumt hat.

(5) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erforderliche Fachkunde liegt vor, wenn der Sachverständige ein ingenieur- oder naturwissenschaftliches Studium in einer für die ausgeübte Tätigkeit einschlägigen Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen hat oder über eine als gleichwertig anerkannte Berufsausbildung verfügt. Die Erfahrungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erfordern eine mindestens fünfjährige berufliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Planung, der Errichtung oder des Betriebs sowie der Prüfung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Die Sachverständigenorganisation hat sich mittels einer theoretischen und praktischen Prüfung vor der Bestellung davon zu überzeugen, dass der zu bestellende Sachverständige den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genügt. Das Ergebnis dieser Prüfung ist zu dokumentieren.

(6) Sollen bei einer Sachverständigenorganisation, die berechtigt ist, Fachbetriebe zu zertifizieren und zu überwachen, Sachverständige eingesetzt werden, die ausschließlich Fachbetriebe zertifizieren und überwachen sollen, darf für diese Sachverständigen von den Anforderungen an die Fachkunde und die Erfahrung nach Absatz 5 nach Zustimmung der zuständigen Behörde abgewichen werden.

(7) Mit der Bestellung ist dem Sachverständigen ein Bestellungsschreiben auszuhändigen.

§ 54 Widerruf und Erlöschen der Anerkennung; Erlöschen der Bestellung von Sachverständigen

(1) Die Anerkennung der Sachverständigenorganisation kann unbeschadet des § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen werden, wenn die Sachverständigenorganisation

  • 1. eine der Anforderungen nach § 52 Absatz 3 oder Absatz 4 nicht mehr erfüllt,
  • 2. trotz Aufforderung durch die zuständige Behörde die Bestellung eines Sachverständigen, der die Voraussetzungen nach § 53 nicht mehr erfüllt oder wiederholt Anlagenprüfungen nach § 46 fehlerhaft durchgeführt hat, nicht aufhebt,
  • 3. Verpflichtungen nach § 55 Nummer 1 bis 4 oder Nummer 6 bis 9, § 61 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 4 oder § 62 Absatz 2 nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt oder
  • 4. trotz Aufforderung durch die zuständige Behörde einem Fachbetrieb, der die Voraussetzungen nach § 62 Absatz 2 nicht mehr erfüllt oder wiederholt fachbetriebspflichtige Arbeiten fehlerhaft durchgeführt hat, nicht die Zertifizierung entzieht.

(2) Mit der Auflösung der Sachverständigenorganisation oder der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt die Anerkennung. Die zuständige Behörde kann im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Antrag die Sachverständigenorganisation für einen befristeten Zeitraum erneut anerkennen.

(3) Die Bestellung eines Sachverständigen erlischt, wenn

  • 1. sie aufgehoben wird,
  • 2. der Sachverständige aus der Sachverständigenorganisation, von der er bestellt wurde, ausscheidet oder
  • 3. die Anerkennung der Sachverständigenorganisation, von der der Sachverständige bestellt wurde, nach Absatz 1 widerrufen wird oder nach Absatz 2 Satz 1 erlischt.

Der Sachverständige hat in den Fällen des Satzes 1 das Bestellungsschreiben nach § 53 Absatz 7 zurückzugeben.

§ 55 Pflichten der Sachverständigenorganisationen

Die Sachverständigenorganisation ist verpflichtet,

    1. die Bestellung eines Sachverständigen aufzuheben, wenn
    • a) die Bestellung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
    • b) der Sachverständige wiederholt Anlagenprüfungen fehlerhaft durchgeführt hat, wiederholt grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen Pflichten nach § 56 verstoßen hat oder die in § 53 aufgeführten Anforderungen an Sachverständige nicht mehr erfüllt oder
    • c) die zuständige Behörde die Aufhebung der Bestellung anordnet,
    1. die Bestellung der Sachverständigen, ihre Tätigkeitsbereiche, die Änderung ihrer Tätigkeitsbereiche sowie das Erlöschen der Bestellung der Sachverständigen der zuständigen Behörde innerhalb von vier Wochen anzuzeigen,
    1. die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen der Sachverständigen stichprobenweise zu kontrollieren,
    1. die bei Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse zu sammeln und auszuwerten und mindestens viermal im Jahr einen internen Austausch dieser Erkenntnisse, auch zur Weiterbildung der Sachverständigen, durchzuführen,
    1. an einem jährlichen Erfahrungsaustausch der technischen Leitungen aller Sachverständigenorganisationen teilzunehmen,
    1. jeweils bis zum 31. März eines Jahres für das vergangene Kalenderjahr der zuständigen Behörde zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben folgende Angaben zu übermitteln:
    • a) Änderungen ihrer Organisationsstruktur und ihrer Prüfgrundsätze,
    • b) eine Übersicht der von jedem Sachverständigen durchgeführten Prüfungen sowie
    • c) die Erkenntnisse, die bei Prüfungen sowie bei der Feststellung von Abweichungen nach § 68 Absatz 3 gewonnen wurden,
    1. der zuständigen Behörde unverzüglich einen Wechsel der vertretungsberechtigten Person mitzuteilen,
    1. sicherzustellen, dass die technische Leitung sowie die bestellten Sachverständigen regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, an Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen,
    1. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihr im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werden, nicht unbefugt zu offenbaren oder zu verwerten und
    1. der zuständigen Behörde unverzüglich die Auflösung der Sachverständigenorganisation mitzuteilen.

§ 56 Pflichten der bestellten Sachverständigen

(1) Jeder Sachverständige ist verpflichtet, ein Prüftagebuch zu führen, aus dem sich mindestens Art, Umfang und Ergebnisse aller durchgeführten Prüfungen ergeben. Das Prüftagebuch hat der Sachverständige der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(2) Sachverständige dürfen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werden, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten.

§ 57 Anerkennung von Güte- und Überwachungsgemeinschaften

(1) Güte- und Überwachungsgemeinschaften bedürfen der Anerkennung durch die zuständige Behörde. Anerkannte Güte- und Überwachungsgemeinschaften sind berechtigt, Fachprüfer zur Zertifizierung und Überwachung von Fachbetrieben nach § 62 Absatz 1 zu bestellen.

(2) Anerkennungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Anerkennungen nach Absatz 1 gleich, wenn sie ihnen gleichwertig sind. Sie sind der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeiten nach Absatz 1 Satz 2 im Original oder in Kopie vorzulegen; eine Beglaubigung der Kopie kann verlangt werden. Die zuständige Behörde kann darüber hinaus verlangen, dass gleichwertige Anerkennungen nach Satz 1 in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.

(3) Eine Organisation ist als Güte- und Überwachungsgemeinschaft anzuerkennen, wenn sie

  • 1. eine vertretungsberechtigte natürliche Person benennt und deren Vertretungsbefugnis gegenüber der zuständigen Behörde nachweist,
  • 2. nachweist, dass sie eine technische Leitung und eine Stellvertretung bestellt hat, die die für Fachprüfer geltenden Anforderungen nach § 58 Absatz 1 erfüllen,
  • 3. eine ausreichende Anzahl von Fachprüfern bestellt hat, die die in § 58 Absatz 1 genannten Anforderungen erfüllen und an fachliche Weisungen der technischen Leitung gebunden sind,
  • 4. Grundsätze aufgestellt hat, die bei der Zertifizierung und Überwachung von Fachbetrieben zu beachten sind, und
  • 5. ein betriebliches Qualitätssicherungssystem nachweist.

Das Qualitätssicherungssystem nach Satz 1 Nummer 5 hat sicherzustellen, dass geeignete Organisationsstrukturen vorhanden sind, nach denen die Fachprüfer überwacht werden und die die ordnungsgemäße Überprüfung der Fachbetriebe gewährleisten.

(4) Für Nachweise einzelner Anerkennungsvoraussetzungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt § 52 Absatz 4 entsprechend.

(5) Die Anerkennung kann auf bestimmte Fachgebiete beschränkt werden. Sie kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden. Die Anerkennung gilt im gesamten Bundesgebiet.

(6) Über einen Antrag auf Anerkennung ist innerhalb einer Frist von vier Monaten zu entscheiden; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden. Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.

§ 58 Bestellung von Fachprüfern

(1) Eine Güte- und Überwachungsgemeinschaft darf für die Zertifizierung und Überwachung von Fachbetrieben nur solche Personen als Fachprüfer bestellen, die

  • 1. für die Tätigkeit als Fachprüfer die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen,
  • 2. hinsichtlich ihrer Tätigkeit unabhängig sind; insbesondere darf kein Zusammenhang zwischen der Zertifizierung oder der Überwachung und anderen Leistungen für den Fachbetrieb bestehen,
  • 3. auf Grund ihrer Fachkunde und ihrer durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen in der Lage sind, Fachbetriebe daraufhin zu überprüfen, ob sie die Anforderungen nach § 62 Absatz 2 erfüllen,
  • 4. über die erforderlichen Kenntnisse der maßgeblichen Vorschriften des Wasser-, Bau-, Betriebssicherheits-, Immissionsschutz- und Abfallrechts und der technischen Regeln verfügen und
  • 5. von keiner anderen im Bundesgebiet tätigen Güte- und Überwachungsgemeinschaft bestellt sind.

Für die Zuverlässigkeit nach Satz 1 Nummer 1 gilt § 53 Absatz 2 bis 4 entsprechend. Die nach Satz 1 Nummer 3 erforderliche Fachkunde liegt vor, wenn der zu bestellende Fachprüfer ein ingenieur- oder naturwissenschaftliches Studium in einer für die ausgeübte Tätigkeit einschlägigen Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen hat oder über eine als gleichwertig anerkannte Berufsausbildung verfügt. Die Erfahrungen nach Satz 1 Nummer 3 erfordern eine mindestens fünfjährige berufliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Planung, der Errichtung, der Instandsetzung, des Betriebs oder der Prüfung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Die Güte- und Überwachungsgemeinschaft hat sich mittels einer Prüfung vor der Bestellung davon zu überzeugen, dass der zu bestellende Fachprüfer den Anforderungen nach Satz 1 Nummer 3 genügt. Das Ergebnis dieser Prüfung ist zu dokumentieren. Die Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 ist von der Güte- und Überwachungsgemeinschaft vor der Bestellung in einer Bestellungsakte zu dokumentieren.

(2) Von den Anforderungen an die Fachkunde und die Erfahrung nach Absatz 1 Satz 3 und 4 darf nach Zustimmung der zuständigen Behörde abgewichen werden. Dies gilt nicht für die technische Leitung.

(3) Mit der Bestellung ist dem Fachprüfer ein Bestellungsschreiben auszuhändigen.

(4) Eine Güte- und Überwachungsgemeinschaft kann mit einer anderen Güte- und Überwachungsgemeinschaft oder mit einer Sachverständigenorganisation vereinbaren, dass Personen, die von der anderen Organisation für die Zertifizierung und Überwachung von Fachbetrieben bestellt worden sind, für sie tätig werden, wenn sichergestellt ist, dass diese Personen

  • 1. an die nach § 57 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 bei der Zertifizierung und Überwachung von Fachbetrieben zu beachtenden Grundsätze der Güte- und Überwachungsgemeinschaft, für die sie tätig werden, gebunden sind und
  • 2. dem betrieblichen Qualitätssicherungssystem nach § 57 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 der Güte- und Überwachungsgemeinschaft, für die sie tätig werden, unterworfen sind.

§ 59 Widerruf und Erlöschen der Anerkennung; Erlöschen der Bestellung von Fachprüfern

(1) Die Anerkennung der Güte- und Überwachungsgemeinschaft kann unbeschadet des § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen werden, wenn die Güte- und Überwachungsgemeinschaft

  • 1. eine der Anforderungen nach § 57 Absatz 3 oder Absatz 4 nicht mehr erfüllt,
  • 2. trotz Aufforderung durch die zuständige Behörde einem Fachbetrieb, der die Voraussetzungen nach § 62 Absatz 2 nicht mehr erfüllt oder wiederholt fachbetriebspflichtige Arbeiten fehlerhaft durchgeführt hat, nicht die Zertifizierung entzieht oder
  • 3. Verpflichtungen nach § 60 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 oder Nummer 8, § 61 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 4 oder § 62 Absatz 2 nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt.

(2) Mit der Auflösung der Güte- und Überwachungsgemeinschaft oder der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt die Anerkennung. Die zuständige Behörde kann im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Antrag die Güte- und Überwachungsgemeinschaft für einen befristeten Zeitraum erneut anerkennen.

(3) Die Bestellung eines Fachprüfers erlischt, wenn

  • 1. sie aufgehoben wird,
  • 2. der Fachprüfer aus der Güte- und Überwachungsgemeinschaft, von der er bestellt wurde, ausscheidet oder
  • 3. die Anerkennung der Güte- und Überwachungsgemeinschaft, von der der Fachprüfer bestellt wurde, nach Absatz 1 widerrufen wird oder nach Absatz 2 Satz 1 erlischt.

Der Fachprüfer hat in den Fällen des Satzes 1 das Bestellungsschreiben nach § 58 Absatz 3 zurückzugeben.

§ 60 Pflichten von Güte- und Überwachungsgemeinschaften und Fachprüfern

(1) Die Güte- und Überwachungsgemeinschaft ist verpflichtet,

    1. die Bestellung eines Fachprüfers aufzuheben, wenn
    • a) die Bestellung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
    • b) der Fachprüfer wiederholt grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen Pflichten nach Absatz 2 verstoßen hat oder die in § 58 Absatz 1 aufgeführten Anforderungen an Fachprüfer nicht mehr erfüllt oder
    • c) die zuständige Behörde die Aufhebung der Bestellung anordnet,
    1. die Bestellung der Fachprüfer, ihre Tätigkeitsbereiche, die Änderung ihrer Tätigkeitsbereiche sowie das Erlöschen der Bestellung der Fachprüfer der zuständigen Behörde innerhalb von vier Wochen anzuzeigen,
    1. jeweils bis zum 31. März eines Jahres für das vergangene Kalenderjahr der zuständigen Behörde zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben Änderungen der Organisationsstruktur zu übermitteln,
    1. der zuständigen Behörde unverzüglich einen Wechsel der vertretungsberechtigten Person mitzuteilen,
    1. sicherzustellen, dass die technische Leitung, ihre Stellvertretung und die Fachprüfer regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, an Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen,
    1. mindestens viermal im Jahr einen internen Austausch der bei den Zertifizierungen und der Überwachung der Fachbetriebe gewonnenen Erkenntnisse durchzuführen, der auch für Schulungen des Personals der Fachbetriebe genutzt wird,
    1. an einem jährlichen Erfahrungsaustausch der technischen Leitungen der Güte- und Überwachungsgemeinschaften teilzunehmen,
    1. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihr im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werden, nicht unbefugt zu offenbaren oder zu verwerten und
    1. der zuständigen Behörde unverzüglich die Auflösung der Güte- und Überwachungsgemeinschaft mitzuteilen.

(2) Fachprüfer dürfen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werden, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten.

§ 61 Gemeinsame Pflichten der Sachverständigenorganisationen und der Güte- und Überwachungsgemeinschaften

(1) Sachverständigenorganisationen, die berechtigt sind, Fachbetriebe zu zertifizieren und zu überwachen, sowie Güte- und Überwachungsgemeinschaften sind verpflichtet,

  • 1. die Einhaltung der Anforderungen nach § 62 Absatz 2 sowie das ordnungsgemäße Arbeiten des Fachbetriebs regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, sowie bei gegebenem Anlass zu kontrollieren und Art, Umfang und Ergebnisse sowie Ort und Zeitpunkt der jeweiligen Kontrolle zu dokumentieren,
  • 2. die bei den Kontrollen der Fachbetriebe gewonnenen Erkenntnisse zu sammeln und auszuwerten,
  • 3. der zuständigen Behörde die bei den Kontrollen der Fachbetriebe gewonnenen Erkenntnisse jeweils bis zum 31. März eines Jahres für das vergangene Kalenderjahr zu übermitteln.

Zu den Kontrollen nach Satz 1 Nummer 1 gehören insbesondere Kontrollen der Ergebnisse und der Qualität von praktischen, vom Fachbetrieb ausgeführten Tätigkeiten, Kontrollen der Teilnahme an Schulungen oder Fortbildungsveranstaltungen nach Absatz 2 sowie Kontrollen der Geräte und Ausrüstungsteile nach § 62 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.

(2) Sachverständigenorganisationen und Güte- und Überwachungsgemeinschaften müssen für ihr Tätigkeitsgebiet Schulungen anbieten, mit denen der betrieblich verantwortlichen Person und dem eingesetzten Personal der Fachbetriebe die erforderlichen Kenntnisse, insbesondere auf den in § 62 Absatz 2 Satz 2 genannten Gebieten, vermittelt werden.

(3) Sachverständigenorganisationen und Güte- und Überwachungsgemeinschaften müssen Fachbetriebe, die für Dritte tätig werden, unverzüglich nach der Zertifizierung in geeigneter Weise im Internet bekannt machen; die Angaben sind aktuell zu halten. Bei der Bekanntmachung nach Satz 1 sind die Fachbereiche und Tätigkeiten anzugeben, in denen der Fachbetrieb von der Sachverständigenorganisation oder der Güte- und Überwachungsgemeinschaft überwacht wird.

(4) Sachverständigenorganisationen und Güte- und Überwachungsgemeinschaften sind verpflichtet, einem Fachbetrieb die Zertifizierung unverzüglich zu entziehen, wenn dieser

  • 1. wiederholt fachbetriebspflichtige Arbeiten fehlerhaft durchgeführt hat,
  • 2. die in § 62 Absatz 2 und § 63 Absatz 1 aufgeführten Anforderungen an Fachbetriebe nicht mehr erfüllt oder
  • 3. die Pflicht nach § 63 Absatz 2 nicht erfüllt.

§ 62 Fachbetriebe; Zertifizierung von Fachbetrieben

(1) Betriebe, die die in § 45 Absatz 1 genannten Tätigkeiten an den dort genannten Anlagen und Anlagenteilen ausführen, bedürfen der Zertifizierung als Fachbetrieb durch eine Sachverständigenorganisation oder eine Güte- und Überwachungsgemeinschaft. Die Zertifizierung kann auf bestimmte Tätigkeiten beschränkt werden. Sie ist auf einen Zeitraum von zwei Jahren zu befristen.

(2) Eine Sachverständigenorganisation oder eine Güte- und Überwachungsgemeinschaft darf einen Betrieb nur als Fachbetrieb zertifizieren, wenn dieser Betrieb

  • 1. über die Geräte und Ausrüstungsteile verfügt, durch die die Erfüllung der Anforderungen nach § 62 Absatz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und dieser Verordnung gewährleistet wird,
    1. eine betrieblich verantwortliche Person bestellt hat mit
    • a) erfolgreich abgeschlossener Meisterprüfung in einem einschlägigen Handwerk, mit erfolgreichem Abschluss eines ingenieurwissenschaftlichen Studiums in einer für die ausgeübte Tätigkeit einschlägigen Fachrichtung oder mit einer geeigneten gleichwertigen Ausbildung,
    • b) mindestens zweijähriger Praxis in dem Tätigkeitsgebiet des Fachbetriebs und
    • c) ausreichenden Kenntnissen in den in Satz 2 genannten Bereichen, die in einer Prüfung nachgewiesen wurden,
    1. nur Personal einsetzt, das über die erforderlichen Fähigkeiten für die vorgesehenen Tätigkeiten verfügt, beispielsweise auch an Schulungen von Herstellern zu einzusetzenden Produkten teilgenommen hat, und
    1. Arbeitsbedingungen schafft, die eine ordnungsgemäße Ausführung der Tätigkeiten gewährleisten.

Die Kenntnisse nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c müssen Folgendes umfassen:
- 1. Aufbau und Funktionsweise der Anlagen sowie deren Gefährdungspotenzial,
- 2. Eigenschaften der Stoffe, mit denen in den Anlagen umgegangen wird, insbesondere hinsichtlich ihrer Wassergefährdung,
- 3. maßgebliche Vorschriften des Wasser-, Bau-, Betriebssicherheits-, Immissionsschutz- und Abfallrechts und
- 4. Anforderungen an das Verarbeiten von bestimmten Bauprodukten und Anlagenteilen.

(3) Die Sachverständigenorganisation oder die Güte- und Überwachungsgemeinschaft stellt nach abgeschlossener Zertifizierung eine Urkunde über die Zertifizierung aus. Die Urkunde muss folgende Angaben enthalten:

  • 1. Name und Anschrift des Fachbetriebs,
  • 2. Name und Anschrift der Sachverständigenorganisation oder der Güte- und Überwachungsgemeinschaft, die den Betrieb zertifiziert hat,
  • 3. eine Beschreibung des Tätigkeitsbereichs des Fachbetriebs sowie
  • 4. die Geltungsdauer der Zertifizierung.

(4) Als Fachbetrieb gilt auch, wer die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllt und berechtigt ist, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Tätigkeiten durchzuführen, die in der Bundesrepublik Deutschland nach § 45 Fachbetrieben vorbehalten sind, sofern der Betrieb in dem anderen Staat einer gleichwertigen Überwachung unterliegt.

§ 63 Pflichten der Fachbetriebe

(1) Der Fachbetrieb hat sicherzustellen, dass die betrieblich verantwortliche Person mindestens alle zwei Jahre sowie das eingesetzte Personal regelmäßig an Schulungen nach § 61 Absatz 2 oder an anderen gleichwertigen Fortbildungsveranstaltungen teilnimmt.

(2) Fachbetriebe sind verpflichtet, der Sachverständigenorganisation oder der Güte- und Überwachungsgemeinschaft, die sie überwacht, Änderungen ihrer Organisationsstruktur unverzüglich mitzuteilen.

(3) Ein Betrieb, dem die Zertifizierung als Fachbetrieb entzogen wurde, hat die Zertifizierungsurkunde nach § 62 Absatz 3 der Sachverständigenorganisation oder der Güte- und Überwachungsgemeinschaft unverzüglich zurückzugeben; sie darf nicht weiter verwendet werden.

§ 64 Nachweis der Fachbetriebseigenschaft

Fachbetriebe haben die Fachbetriebseigenschaft unaufgefordert gegenüber dem Betreiber einer Anlage nachzuweisen, wenn dieser den Fachbetrieb mit fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten beauftragt. Gegenüber der zuständigen Behörde haben sie ihre Fachbetriebseigenschaft auf Verlangen nachzuweisen. Der Nachweis nach den Sätzen 1 und 2 ist geführt, wenn der Fachbetrieb die Zertifizierungsurkunde nach § 62 Absatz 3 oder eine beglaubigte Kopie der Zertifizierungsurkunde vorlegt. Die Sätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 62 Absatz 4 mit der Maßgabe, dass die Berechtigung und die gleichwertige Kontrolle nachzuweisen sind; § 52 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Kapitel 5 Ordnungswidrigkeiten; Schlussvorschriften

§ 65 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • 1. entgegen § 7 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
  • 2. entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 2.2 eine Anlage nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,
  • 3. entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 5.1 Buchstabe a einen Vorgang nicht überwacht oder sich nicht oder nicht rechtzeitig vom ordnungsgemäßen Zustand einer dort genannten Sicherheitseinrichtung überzeugt,
  • 4. entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 5.1 Buchstabe b eine Belastungsgrenze einer Anlage oder einer Sicherheitseinrichtung nicht einhält,
  • 5. entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 6.1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  • 6. entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 6.2 Satz 2 oder Nummer 6.3 eine Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift,
  • 7. entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 6.2 Satz 3 eine Benachrichtigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
  • 8. entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 6.4 eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig prüfen lässt,
  • 9. entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 6.5 Satz 1 einen Prüfbericht nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
  • 10. entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 6.7 Satz 1 oder Satz 2 einen Mangel nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beseitigt,
  • 11. entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 6.7 Satz 4 eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig außer Betrieb nimmt oder nicht oder nicht rechtzeitig entleert,
  • 12. entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 6.7 Satz 5 eine Anlage wieder in Betrieb nimmt,
  • 13. einer vollziehbaren Anordnung nach § 16 Absatz 1 zuwiderhandelt,
  • 14. entgegen § 17 Absatz 1 eine Anlage nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,
  • 15. entgegen § 17 Absatz 4 Satz 1 einen dort genannten Stoff nicht oder nicht rechtzeitig entfernt,
  • 16. entgegen § 17 Absatz 4 Satz 2 eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig sichert,
  • 17. entgegen § 23 Absatz 1 Satz 1 einen Vorgang nicht überwacht oder sich nicht oder nicht rechtzeitig vom ordnungsgemäßen Zustand einer dort genannten Sicherheitseinrichtung überzeugt,
  • 18. entgegen § 23 Absatz 1 Satz 2 eine Belastungsgrenze einer Anlage oder einer Sicherheitseinrichtung nicht einhält,
  • 19. entgegen § 23 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 einen Behälter befüllt,
  • 20. entgegen § 24 Absatz 1 Satz 2 eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig außer Betrieb nimmt,
  • 21. entgegen § 24 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Satz 3, oder entgegen § 40 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
  • 22. entgegen § 44 Absatz 1 Satz 1 eine Betriebsanweisung nicht vorhält,
  • 23. entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Betriebspersonal nicht oder nicht rechtzeitig unterweist,
  • 24. entgegen § 44 Absatz 4 Satz 2 ein Merkblatt nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht für die vorgeschriebene Dauer anbringt,
  • 25. entgegen § 45 Absatz 1 eine Anlage errichtet, reinigt, instand setzt oder stilllegt,
  • 26. entgegen § 46 Absatz 2, Absatz 3 oder Absatz 5 eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig prüfen lässt,
  • 27. einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Absatz 4 zuwiderhandelt,
  • 28. entgegen § 47 Absatz 1 eine Prüfung durchführt,
  • 29. entgegen § 47 Absatz 3 Satz 1 einen Prüfbericht nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
  • 30. entgegen § 48 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 einen Mangel nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beseitigt,
  • 31. entgegen § 48 Absatz 2 Satz 1 eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig außer Betrieb nimmt oder nicht oder nicht rechtzeitig entleert,
  • 32. entgegen § 48 Absatz 2 Satz 2 eine Anlage wieder in Betrieb nimmt,
  • 33. entgegen § 49 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 oder § 50 Absatz 1 eine dort genannte Anlage errichtet, betreibt oder erweitert oder
  • 34. entgegen § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Person als Sachverständigen bestellt.

§ 66 Bestehende Einstufungen von Stoffen und Gemischen

Stoffe, Stoffgruppen und Gemische, die am 1. August 2017 bereits durch die oder auf Grund der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17. Mai 1999 (BAnz. Nr. 98a S. 3), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 27. Juli 2005 (BAnz. Nr. 142a S. 3) geändert worden ist, eingestuft worden sind, gelten nach Maßgabe dieser Einstufung als eingestuft im Sinne von Kapitel 2; diese Einstufungen werden jeweils vom Umweltbundesamt im Bundesanzeiger veröffentlicht. Das Umweltbundesamt stellt zudem im Internet eine Suchfunktion bereit, mit der die bestehenden Einstufungen wassergefährdender Stoffe, Stoffgruppen und Gemische nach Satz 1 ermittelt werden können.

§ 67 Änderung der Einstufung wassergefährdender Stoffe

Führt die Änderung der Einstufung eines wassergefährdenden Stoffes zur Erhöhung der Gefährdungsstufe einer Anlage, sind die hieraus folgenden weiter gehenden Anforderungen an die Anlage erst zu erfüllen, wenn die zuständige Behörde dies anordnet. Satz 1 gilt auch für Anlagen, die am 1. August 2017 bereits errichtet sind (bestehende Anlagen).

§ 68 Bestehende wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen

(1) Für bestehende Anlagen, die einer wiederkehrenden Prüfpflicht nach § 46 Absatz 2 bis 4 unterliegen, gelten ab dem 1. August 2017:

  • 1. § 23 Absatz 1 und die §§ 24, 40 bis 48 und
  • 2. die übrigen Vorschriften dieser Verordnung, soweit sie Anforderungen beinhalten, die den Anforderungen entsprechen, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften am 31. Juli 2017 zu beachten waren; Anforderungen in behördlichen Zulassungen gelten als Anforderungen nach landesrechtlichen Vorschriften.

Informationen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 und 2, deren Beschaffung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, müssen in der Anlagendokumentation nicht enthalten sein.

(2) Bei bestehenden Anlagen, die einer wiederkehrenden Prüfpflicht nach § 46 Absatz 2 bis 4 unterliegen, hat der Sachverständige zu prüfen, inwieweit die Anlage die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht erfüllt.

(3) Für bestehende Anlagen, die einer wiederkehrenden Prüfpflicht nach § 46 Absatz 2 bis 4 unterliegen, hat der Sachverständige bei der ersten Prüfung nach diesen Vorschriften festzustellen, inwieweit für die Anlage Anforderungen dieser Verordnung bestehen, die über die Anforderungen hinausgehen, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften am 31. Juli 2017 zu beachten waren, mit Ausnahme der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Vorschriften. Die Feststellung nach Satz 1 ist der zuständigen Behörde zusammen mit dem Prüfbericht nach § 47 Absatz 3 vorzulegen.

(4) Werden nach Absatz 3 Satz 1 Abweichungen festgestellt, kann die zuständige Behörde technische oder organisatorische Anpassungsmaßnahmen anordnen,

  • 1. mit denen diese Abweichungen behoben werden,
  • 2. die für diese Abweichungen in technischen Regeln für bestehende Anlagen vorgesehen sind oder
  • 3. mit denen eine Gleichwertigkeit zu den in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Anforderungen erreicht wird.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind die Anforderungen des § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes zu beachten.

(5) Auf Grund von nach Absatz 3 Satz 1 festgestellten Abweichungen können die Stilllegung oder die Beseitigung einer Anlage oder Anpassungsmaßnahmen, die einer Neuerrichtung der Anlage gleichkommen oder die den Zweck der Anlage verändern, nicht verlangt werden.

(6) Werden bei einer Prüfung nach § 46 Absatz 2 bis 4 von bestehenden Anlagen erhebliche oder gefährliche Mängel am Behälter oder an der Rückhalteeinrichtung festgestellt, sind bei der Beseitigung dieser Mängel die Anforderungen dieser Verordnung einzuhalten.

(7) Sollen wesentliche bauliche Teile oder wesentliche Sicherheitseinrichtungen einer bestehenden Anlage geändert werden, gelten für diese Teile oder diese Sicherheitseinrichtungen die Anforderungen dieser Verordnung, die über die Anforderungen hinausgehen, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften am 31. Juli 2017 zu beachten waren, mit Ausnahme der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Vorschriften, bereits ab dem Zeitpunkt der Änderung.

(8) Bestehende Anlagen, die im Sinne von § 19h Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung und nach näherer Maßgabe der am 31. Juli 2017 geltenden landesrechtlichen Vorschriften einfacher oder herkömmlicher Art sind, bedürfen keiner Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(9) Gleisflächen von bestehenden Umschlaganlagen müssen abweichend von § 28 Absatz 1 Satz 1 und § 29 Absatz 1 Satz 2 nicht flüssigkeitsundurchlässig nachgerüstet werden.

(10) Bestehende Biogasanlagen mit Gärsubstraten ausschließlich landwirtschaftlicher Herkunft sind bis zum 1. August 2022 mit einer Umwallung nach § 37 Absatz 3 zu versehen. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde kann darauf verzichtet werden, wenn eine Umwallung, insbesondere aus räumlichen Gründen, nicht zu verwirklichen ist. Weitere Anpassungsmaßnahmen sind nach Maßgabe von Absatz 4 auf Anordnung der zuständigen Behörde erst nach dem 1. August 2022 zu verwirklichen.

§ 69 Bestehende nicht wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen

(1) Für bestehende Anlagen, die keiner wiederkehrenden Prüfpflicht nach § 46 Absatz 2 bis 4 unterliegen, sind die am 31. Juli 2017 geltenden landesrechtlichen Vorschriften weiter anzuwenden, solange und soweit die zuständige Behörde keine Entscheidung nach Satz 2 getroffen hat. Die zuständige Behörde kann für Anlagen im Sinne von Satz 1 festlegen, welche Anforderungen nach dieser Verordnung zu welchem Zeitpunkt erfüllt werden müssen. Unbeschadet der Sätze 1 und 2 gelten § 23 Absatz 1 und die §§ 24, 40 und 43 bis 48 bereits ab dem 1. August 2017.

(2) Im Übrigen gilt § 68 Absatz 5, 7 und 8 entsprechend.

§ 70 Prüffristen für bestehende Anlagen

(1) Die Frist für die erste wiederkehrende Prüfung von Anlagen nach Spalte 3 der Anlage 5 oder der Anlage 6 beginnt bei Anlagen, die am 1. August 2017 bereits errichtet sind, mit dem Abschluss der letzten Prüfung nach landesrechtlichen Vorschriften. Als Prüfung im Sinne von Satz 1 gelten auch Tätigkeiten eines Fachbetriebs, die nach Landesrecht die Prüfung ersetzten.

(2) Bestehende Anlagen, die nach Spalte 3 der Anlage 5 oder der Anlage 6 einer wiederkehrenden Prüfung unterliegen, die aber nach den landesrechtlichen Vorschriften vor dem 1. August 2017 nicht wiederkehrend prüfpflichtig waren, sind innerhalb der folgenden Fristen erstmals zu prüfen:

  • 1. Anlagen, die vor dem 1. Januar 1971 in Betrieb genommen wurden, bis zum 1. August 2019,
  • 2. Anlagen, die im Zeitraum vom 1. Januar 1971 bis zum 31. Dezember 1975 in Betrieb genommen wurden, bis zum 1. August 2021,
  • 3. Anlagen, die im Zeitraum vom 1. Januar 1976 bis zum 31. Dezember 1982 in Betrieb genommen wurden, bis zum 1. August 2023,
  • 4. Anlagen, die im Zeitraum vom 1. Januar 1983 bis zum 31. Dezember 1993 in Betrieb genommen wurden, bis zum 1. August 2025,
  • 5. Anlagen, die nach dem 31. Dezember 1993 in Betrieb genommen wurden, bis zum 1. August 2027.

§ 71 Einbau von Leichtflüssigkeitsabscheidern

Leichtflüssigkeitsabscheider für Kraftstoffe mit Zumischung von Ethanol dürfen nur eingebaut werden, wenn der Nachweis erbracht worden ist, dass sie gegenüber diesen Kraftstoffen beständig sind und ihre Funktionsfähigkeit nur unerheblich verringert wird.

§ 72 Übergangsbestimmung für Fachbetriebe, Sachverständigenorganisationen und bestellte Personen

(1) Ein Betrieb, der am 21. April 2017 berechtigt war, Gütezeichen einer baurechtlich anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft zu führen, oder der vor dem 22. April 2017 einen Überwachungsvertrag mit einer Technischen Überwachungsorganisation abgeschlossen hatte, gilt bis zum 22. April 2019 als Fachbetrieb im Sinne von § 62 Absatz 1, solange die Anforderungen nach § 62 Absatz 2 erfüllt sind und die baurechtlich anerkannte Überwachungs- oder Gütegemeinschaft oder die Technische Überwachungsorganisation die Einhaltung der Anforderungen überwacht. In den Fällen des § 64 Satz 1 ist der Nachweis der Fachbetriebseigenschaft geführt, wenn der Fachbetrieb eine Bestätigung der Überwachungs- oder Gütegemeinschaft, dass er zur Führung des Gütezeichens berechtigt ist, oder eine Bestätigung einer Technischen Überwachungsorganisation, dass der Fachbetrieb von ihr im Rahmen eines Überwachungsvertrages überwacht wird, vorlegt.

(2) Anerkennungen von Sachverständigenorganisationen nach landesrechtlichen Vorschriften, die vor dem 1. August 2017 erteilt worden sind, gelten als Anerkennungen nach § 52 Absatz 1 Satz 1 fort. Soweit § 52 Absatz 3 Anforderungen enthält, die über die Anforderungen der bisherigen landesrechtlichen Vorschriften hinausgehen, sind diese Anforderungen ab dem 1. Oktober 2017 zu erfüllen. Wurde die Anerkennung nach Satz 1 befristet erteilt und endet diese Befristung vor dem 1. Februar 2018, so gilt sie bis zum 1. Februar 2018 als Anerkennung im Sinne des § 52 Absatz 1 Satz 1 fort.

(3) Die Anforderungen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 5 sowie nach § 62 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c gelten nicht für Personen, die vor dem 1. August 2017 von einer Sachverständigenorganisation oder einem Fachbetrieb bestellt worden sind.

§ 73 Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Die §§ 57 bis 60 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. August 2017 in Kraft. Zu dem in Satz 2 genannten Zeitpunkt tritt die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 377) außer Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1, § 8 Absatz 1 und § 10 Absatz 2)Einstufung von Stoffen und Gemischen als nicht wassergefährdend und in Wassergefährdungsklassen (WGK); Bestimmung aufschwimmender flüssiger Stoffe als allgemein wassergefährdend

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 933 - 940)

  • 1 Grundsätze
  • 1.1 Die in dieser Anlage verwendeten Fachbegriffe, insbesondere zu toxischen Eigenschaften und zu Auswirkungen von Stoffen und Gemischen auf die Umwelt, werden im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1; L 16 vom 20.1.2011, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1221 (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. L 196 vom 16.8.1967, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 944/2013 (ABl. L 261 vom 3.10.2013, S. 5) geändert worden ist, verwendet.
  • 1.2 Krebserzeugende Stoffe sind alle Stoffe, die einzustufen sind
    • a) nach Anhang VI Tabelle 3.1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogene Stoffe der Kategorie 1A oder Kategorie 1B (H350: „Kann Krebs verursachen“),
    • b) nach Anhang VI Tabelle 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogene Stoffe der Kategorie 1 oder Kategorie 2 (R45: „Kann Krebs erzeugen“) oder
    • c) nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogene Stoffe der Kategorie 1A oder Kategorie 1B (H350: „Kann Krebs verursachen“).

Krebserzeugend sind auch die Stoffe, die in einer Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nach § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49) geändert worden ist, als krebserzeugend bezeichnet werden. Stoffe, die nur auf inhalativem Weg krebserzeugend wirken, gelten bei der Bestimmung der Wassergefährdungsklasse nicht als krebserzeugend.
- 1.3 Aufschwimmende flüssige Stoffe sind alle flüssigen Stoffe, die unter Normalbedingungen folgende physikalische Eigenschaften aufweisen:
- a) eine Dichte von kleiner oder gleich 1 000 kg/m3,
- b) einen Dampfdruck von kleiner oder gleich 0,3 kPa und
- c) eine Wasserlöslichkeit von kleiner oder gleich 1 g/l.

  • 1.4 Wird nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in Verbindung mit Anhang I Teil 4 Abschnitt 4.1.3.5.5.5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für Stoffe wegen ihrer hohen aquatischen Toxizität ein Multiplikationsfaktor (M-Faktor) festgelegt, wird dieser bei der Ermittlung des prozentualen Gehaltes eines Stoffes in Gemischen berücksichtigt.
  • 2 Einstufung von Stoffen und Gemischen als nicht wassergefährdend
  • 2.1 StoffeStoffe sind nicht wassergefährdend, wenn sie alle im Folgenden genannten Anforderungen erfüllen:

    • a) Die Summe nach Nummer 4.4 ist Null.
    • b) Ein flüssiger Stoff weist eine Wasserlöslichkeit von kleiner als 10 mg/l auf.
    • c) Ein fester Stoff weist eine Wasserlöslichkeit von kleiner als 100 mg/l auf.
    • d) Es ist keine Prüfung bekannt, nach der die akute Toxizität an einer Fischart (96 h LC50) oder einer Wasserflohart (48 h EC50) oder die Hemmung des Algenwachstums (72 h IC50) unterhalb der Löslichkeitsgrenze liegt. Es müssen valide Prüfungen an zwei der vorgenannten Organismen durchgeführt worden sein.
    • e) Ein flüssiger organischer Stoff ist leicht biologisch abbaubar.
    • f) Ein fester organischer Stoff ist entweder leicht biologisch abbaubar oder weist kein erhöhtes Bioakkumulationspotenzial auf.
    • g) Durch leichte biologische oder abiotische Abbaubarkeit entsteht kein wassergefährdender Stoff.
    • h) Der Stoff ist kein aufschwimmender flüssiger Stoff nach Nummer 1.3.
  • 2.2 GemischeGemische sind nicht wassergefährdend, wenn sie alle im Folgenden genannten Anforderungen erfüllen:

    • a) Der Gehalt an Stoffen der WGK 1 ist geringer als 3 Prozent Massenanteil.
    • b) Der Gehalt an Stoffen der WGK 2 ist geringer als 0,2 Prozent Massenanteil.
    • c) Der Gehalt an Stoffen der WGK 3 ist geringer als 0,2 Prozent Massenanteil.
    • d) Der Gehalt an nicht identifizierten Stoffen ist geringer als 0,2 Prozent Massenanteil.
    • e) Dem Gemisch wurden keine krebserzeugenden Stoffe nach Nummer 1.2 gezielt zugesetzt.
    • f) Dem Gemisch wurden keine Stoffe der WGK 3 gezielt zugesetzt.
    • g) Dem Gemisch wurden keine Stoffe gezielt zugesetzt, deren wassergefährdende Eigenschaften nicht bekannt sind.
    • h) Dem Gemisch wurden keine Dispergatoren oder Emulgatoren gezielt zugesetzt.
    • i) Das Gemisch schwimmt in oberirdischen Gewässern nicht auf.

Muss bei einem Stoff der WGK 2 oder WGK 3 wegen seiner hohen aquatischen Toxizität ein M-Faktor nach Nummer 1.4 berücksichtigt werden, wird der prozentuale Gehalt dieses Stoffes mit diesem Faktor multipliziert. Das sich daraus ergebende Produkt wird zur Ermittlung des Massenanteils im Sinne von Satz 1 Buchstabe b und c verwendet.
- 3 Bestimmung aufschwimmender flüssiger Stoffe und Gemische als allgemein wassergefährdend
- 3.1 Aufschwimmende flüssige Stoffe nach Nummer 1.3 sind allgemein wassergefährdend, wenn sie die Anforderungen nach Nummer 2.1 Buchstabe a bis g erfüllen.
- 3.2 Die aufschwimmenden flüssigen Stoffe nach Nummer 3.1 werden vom Umweltbundesamt im Bundesanzeiger öffentlich bekannt gegeben. Zudem stellt das Umweltbundesamt im Internet eine Suchfunktion bereit, mit der die nach Satz 1 bekannt gegebenen Stoffe ermittelt werden können.
- 3.3 Ein aufschwimmendes Gemisch aus aufschwimmenden flüssigen Stoffen nach Nummer 3.1 und nicht wassergefährdenden Stoffen gilt als allgemein wassergefährdend.
- 4 Einstufung von Stoffen in Wassergefährdungsklassen
- 4.1 Methodische VorgabenGrundlage für die Einstufung sind wissenschaftliche Prüfungen an dem jeweiligen Stoff gemäß den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 900/2014 (ABl. L 247 vom 21.8.2014, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.Wurden aus diesen wissenschaftlichen Prüfungen für den jeweiligen Stoff
- a) R-Sätze gemäß den Anhängen I und VI der Richtlinie 67/548/EWG oder
- b) Gefahrenhinweise nach den Anhängen I, II und VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008

in der jeweils geltenden Fassung abgeleitet, werden den R-Sätzen bzw. Gefahrenhinweisen Bewertungspunkte nach Maßgabe von Nummer 4.2 zugeordnet.Wurden wissenschaftliche Prüfungen zur akuten oralen oder dermalen Toxizität oder zu Auswirkungen auf die Umwelt für den jeweiligen Stoff nicht durchgeführt, werden dem Stoff Vorsorgepunkte nach Maßgabe von Nummer 4.3 zugeordnet.Aus der Summe der Bewertungs- und Vorsorgepunkte für den jeweiligen Stoff wird die Wassergefährdungsklasse nach Maßgabe von Nummer 4.4 ermittelt.
- 4.2 R-Sätze, Gefahrenhinweise und BewertungspunkteDen R-Sätzen oder Gefahrenhinweisen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 2 werden folgende Bewertungspunkte zugeordnet:

R-Satz Bezeichnungen; der besonderen Gefahren Vorrangigkeit; anderer R-Sätze Bewertungs-; punkte
R21 gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut wird nicht zusätzlich zu R25, R23/25, R28 oder R26/28 berücksichtigt 1
R22 gesundheitsschädlich beim Verschlucken wird nicht zusätzlich zu R24, R23/24, R27 oder R26/27 berücksichtigt 1
R24 giftig bei Berührung mit der Haut wird nicht zusätzlich zu R28 oder R26/28 berücksichtigt 3
R25 giftig beim Verschlucken wird nicht zusätzlich zu R27 oder R26/27 berücksichtigt 3
R27 sehr giftig bei Berührung mit der Haut 4
R28 sehr giftig beim Verschlucken 4
R29 entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase 2
R33 Gefahr kumulativer Wirkungen 2
R40 Verdacht auf krebserzeugende Wirkung wird nicht zusätzlich zu R68 berücksichtigt 2
R45 kann Krebs erzeugen 9
R46 kann vererbbare Schäden verursachen wird nicht zusätzlich zu R45 berücksichtigt 9
R50 sehr giftig für Wasserorganismen 6
R52 schädlich für Wasserorganismen 3
R53 kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben 3
R60 kann die Fortpflanzungsfähigkeit; beeinträchtigen 4
R61 kann das Kind im Mutterleib; schädigen wird nicht zusätzlich zu R60 berücksichtigt 4
R62 kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen wird nicht zusätzlich zu R61 berücksichtigt 2
R63 kann das Kind im Mutterleib; möglicherweise schädigen wird nicht zusätzlich zu R60 und R62 berücksichtigt 2
R65 gesundheitsschädlich: kann beim Verschlucken Lungenschäden; verursachen wird nicht zusätzlich zu R21 und R22 berücksichtigt 1
R68 irreversibler Schaden möglich wird nicht zusätzlich zu R40 berücksichtigt 2
R15/29 reagiert mit Wasser unter Bildung giftiger und hochentzündlicher Gase 2
R20/21 gesundheitsschädlich beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut wird nicht zusätzlich zu R25 oder R28 berücksichtigt 1
R20/22 gesundheitsschädlich beim Einatmen und Verschlucken wird nicht zusätzlich zu R24 oder R27 berücksichtigt 1
R20/21/22 gesundheitsschädlich beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut 1
R21/22 gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken 1
R23/24 giftig beim Einatmen und bei; Berührung mit der Haut wird nicht zusätzlich zu R28 berücksichtigt 3
R23/25 giftig beim Einatmen und Verschlucken wird nicht zusätzlich zu R27 berücksichtigt 3
R23/24/25 giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut 3
R24/25 giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken 3
R26/27 sehr giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut 4
R26/28 sehr giftig beim Einatmen und Verschlucken 4
R26/27/28 sehr giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut 4
R27/28 sehr giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken 4
R39/24 giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut 4
R39/25 giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Verschlucken 4
R39/23/24 giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut 4
R39/23/25 giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken 4
R39/24/25 giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken 4
R39/23/24/25 giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken 4
R39/27 sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut 4
R39/28 sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Verschlucken 4
R39/26/27 sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut 4
R39/26/28 sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken 4
R39/27/28 sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken 4
R39/26/27/28 sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken 4
R48/21 gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer; Exposition durch Berührung mit der Haut 2
R48/22 gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer; Exposition durch Verschlucken 2
R48/20/21 gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer; Exposition durch Einatmen und durch Berührung mit der Haut 2
R48/20/22 gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer; Exposition durch Einatmen und durch Verschlucken 2
R48/21/22 gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer; Exposition durch Berührung mit der Haut und durch Verschlucken 2
R48/20/21/22 gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer; Exposition durch Einatmen,; Berührung mit der Haut und durch Verschlucken 2
R48/24 giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut 4
R48/25 giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Verschlucken 4
R48/23/24 giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Berührung mit der Haut 4
R48/23/25 giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Verschlucken 4
R48/24/25 giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut und durch Verschlucken 4
R48/23/24/25 giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken 4
R50/53 sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben 8
R51/53 giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben 6
R52/53 schädlich für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben 4
R68/21 gesundheitsschädlich: Möglichkeit; irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut 2
R68/22 gesundheitsschädlich: Möglichkeit; irreversiblen Schadens durch Verschlucken 2
R68/20/21 gesundheitsschädlich: Möglichkeit; irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut 2
R68/20/22 gesundheitsschädlich: Möglichkeit; irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken 2
R68/21/22 gesundheitsschädlich: Möglichkeit; irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken 2
R68/20/21/22 gesundheitsschädlich: Möglichkeit; irreversiblen Schadens durch; Einatmen, Berührung mit der Haut; und durch Verschlucken 2
Gefahren-; hinweis Bezeichnung; der Gefahrenhinweise Vorrangigkeit; anderer Gefahrenhinweise Bewertungs-; punkte
EUH029 entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase 2
H300 Lebensgefahr bei Verschlucken 4
H301 giftig bei Verschlucken wird nicht zusätzlich zu H310 berücksichtigt 3
H302 gesundheitsschädlich bei Ver-; schlucken wird nicht zusätzlich zu H311 oder H310 berücksichtigt 1
H304 kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein wird nicht zusätzlich zu H312 und H302 berücksichtigt 1
H310 Lebensgefahr bei Hautkontakt wird nicht zusätzlich zu H300 berücksichtigt 4
H311 giftig bei Hautkontakt wird nicht zusätzlich zu H301 oder H300 berücksichtigt 3
H312 gesundheitsschädlich bei Hautkontakt wird nicht zusätzlich zu H302, H301 oder H300 berücksichtigt 1
H340 kann genetische Defekte verursachen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht) wird nicht zusätzlich zu H350 berücksichtigt 9
H341 kann vermutlich genetische Defekte verursachen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen; Expositionsweg besteht) wird nicht zusätzlich zu H351 berücksichtigt 2
H350 kann Krebs verursachen; (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht) 9
H351 kann vermutlich Krebs verursachen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht) wird nicht zusätzlich zu H341 berücksichtigt 2
H360D kann das Kind im Mutterleib; schädigen wird nicht zusätzlich zu H360F; berücksichtigt 4
H360F kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen 4
H361d kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen wird nicht zusätzlich zu H360F und H361f berücksichtigt 2
H361f kann vermutlich die Fruchtbarkeit; beeinträchtigen wird nicht zusätzlich zu H360D; berücksichtigt 2
H370 schädigt die Organe (oder alle; betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass; diese Gefahr bei keinem anderen; Expositionsweg besteht) 4
H371 kann die Organe schädigen (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass; diese Gefahr bei keinem anderen; Expositionsweg besteht) 2
H372 schädigt die Organe (alle betroffenen Organe nennen) bei längerer oder wiederholter Exposition (Expositionsweg angeben, wenn schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht) 4
H373 kann die Organe schädigen; (alle betroffenen Organe nennen) bei längerer oder wiederholter Exposition (Expositionsweg angeben, wenn schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht) 2
H400 sehr giftig für Wasserorganismen wird nicht zusätzlich zu H410 berücksichtigt 6
H410 sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung 8
H411 giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung 6
H412 schädlich für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung 4
H413 kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung 3
  • 4.3 Vorsorgepunkte
  • 4.3.1 Sind zu einem Stoff keine Informationen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 1 und 2 zur akuten oralen und dermalen Toxizität vorhanden, werden dem Stoff 4 Vorsorgepunkte zugewiesen.
  • 4.3.2 Sind zu einem Stoff keine Informationen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 1 und 2 zu Auswirkungen auf die Umwelt vorhanden, werden dem Stoff 8 Vorsorgepunkte zugewiesen.Die Anzahl der Vorsorgepunkte wird um 2 vermindert, wenn die leichte biologische Abbaubarkeit nachgewiesen und ein Bioakkumulationspotenzial ausgeschlossen wurde.
  • 4.3.3 Wurden einem Stoff keine R-Sätze oder Gefahrenhinweise zu Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne von Nummer 4.1 Satz 2 zugeordnet und sind Prüfungen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 1 zu Auswirkungen auf die Umwelt für den Stoff bekannt, werden die folgenden Vorsorgepunkte zugewiesen:

    • a) 8 Vorsorgepunkte, wenn eine Prüfung bekannt ist, nach der die akute Toxizität an einer Fischart (96 h LC50) oder einer Wasserflohart (48 h EC50) oder die Hemmung des Algenwachstums (72 h IC50) nicht mehr als 1 mg/l beträgt und
    • aa) kein Nachweis der leichten biologischen Abbaubarkeit vorhanden ist oder
    • bb) kein Nachweis zum Ausschluss eines Bioakkumulationspotenzials vorhanden ist,
    • b) 6 Vorsorgepunkte, wenn eine Prüfung bekannt ist, nach der die akute Toxizität an einer Fischart (96 h LC50) oder einer Wasserflohart (48 h EC50) oder die Hemmung des Algenwachstums (72 h IC50) mehr als 1 mg/l und nicht mehr als 10 mg/l beträgt und
    • aa) kein Nachweis der leichten biologischen Abbaubarkeit vorhanden ist oder
    • bb) kein Nachweis zum Ausschluss eines Bioakkumulationspotenzials vorhanden ist,
    • c) 4 Vorsorgepunkte, wenn eine Prüfung bekannt ist, nach der die akute Toxizität an einer Fischart (96 h LC50) oder einer Wasserflohart (48 h EC50) oder die Hemmung des Algenwachstums (72 h IC50) mehr als 10 mg/l und nicht mehr als 100 mg/l beträgt und kein Nachweis der biologischen Abbaubarkeit in Gewässern vorhanden ist,
    • d) 2 Vorsorgepunkte, wenn nur Prüfungen bekannt sind, nach denen die akute Toxizität an einer Fischart (96 h LC50) oder einer Wasserflohart (48 h EC50) oder die Hemmung des Algenwachstums (72 h IC50) mehr als 100 mg/l beträgt und
    • aa) kein Nachweis der biologischen Abbaubarkeit in Gewässern vorhanden ist sowie
    • bb) kein Nachweis zum Ausschluss eines Bioakkumulationspotenzials vorhanden ist.
  • 4.4 Ermittlung der WassergefährdungsklasseAus den nach den Nummern 4.2 und 4.3 ermittelten Bewertungs- und Vorsorgepunkten für den jeweiligen Stoff wird die Summe gebildet. Entsprechend dieser Summe wird eine der folgenden Wassergefährdungsklassen zugeordnet:

Die Summe beträgt 0 bis 4: WGK 1
Die Summe beträgt 5 bis 8: WGK 2
Die Summe beträgt mehr als 8: WGK 3
  • 5 Einstufung von Gemischen in Wassergefährdungsklassen
  • 5.1 Grundsätze
  • 5.1.1 Die Wassergefährdungsklasse von Gemischen wird aus den Wassergefährdungsklassen der enthaltenen Stoffe rechnerisch ermittelt. Dabei werden nicht identifizierte Stoffe und Stoffe gemäß § 3 Absatz 4 Satz 1 wie Stoffe der WGK 3 behandelt.
  • 5.1.2 Werden feste Gemische bei der Herstellung von flüssigen Gemischen verwendet und wurden diese festen Gemische nicht als nicht wassergefährdend oder in eine Wassergefährdungsklasse eingestuft, werden die festen Gemische bei der Ableitung der Wassergefährdungsklasse des flüssigen Gemisches wie Stoffe der WGK 3 behandelt. Wurden die festen Gemische nach Nummer 5.2 oder Nummer 5.3 in eine Wassergefährdungsklasse eingestuft, werden sie bei der Ableitung der Wassergefährdungsklasse des flüssigen Gemisches wie Stoffe dieser Wassergefährdungsklasse behandelt. Satz 2 gilt entsprechend für eingestufte flüssige Gemische.
  • 5.1.3 Krebserzeugende Stoffe nach Nummer 1.2 sind ab einem Massenanteil von 0,1 Prozent, bezogen auf den Einzelstoff, zu berücksichtigen. Sind für die Einstufung des Gemisches als krebserzeugend (R45 bzw. H350) nach Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und Anhang II der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1; L 6 vom 10.1.2002, S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (ABl. L 353 vom 31.2.2008, S. 1) geändert worden ist, oder nach den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 andere Massenanteile maßgebend, gelten diese. Bei der Ableitung der WGK 1 sind zugesetzte krebserzeugende Stoffe immer zu berücksichtigen.
  • 5.1.4 Nicht krebserzeugende Stoffe mit einem Massenanteil von weniger als 0,2 Prozent, bezogen auf den Einzelstoff, werden nicht berücksichtigt.Muss bei einem Stoff der WGK 2 oder WGK 3 wegen seiner hohen aquatischen Toxizität ein M-Faktor nach Nummer 1.4 berücksichtigt werden, wird der prozentuale Gehalt dieses Stoffes mit diesem Faktor multipliziert. Das sich daraus ergebende Produkt wird zur Ermittlung des Massenanteils verwendet.
  • 5.1.5 Liegen wissenschaftliche Prüfungen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 1 zur akuten oralen oder dermalen Toxizität oder zur aquatischen Toxizität für das Gemisch vor, kann die Wassergefährdungsklasse abweichend von den Nummern 5.1.1, 5.1.2 und 5.1.4 aus diesen Prüfergebnissen bestimmt werden. Den Prüfergebnissen werden Bewertungspunkte nach Maßgabe von Nummer 5.3 zugeordnet. Wurden bestimmte wissenschaftliche Prüfungen zur akuten oralen oder dermalen Toxizität oder zu Auswirkungen auf die Umwelt für das jeweilige Gemisch nicht durchgeführt, werden dem Gemisch Vorsorgepunkte nach Maßgabe von Nummer 5.3 zugeordnet.Aus der Summe der Bewertungs- und Vorsorgepunkte für das jeweilige Gemisch wird die Wassergefährdungsklasse ermittelt.Führen beide Methoden zu unterschiedlichen Wassergefährdungsklassen, so ist die aus den am Gemisch bestimmten Prüfdaten ermittelte Wassergefährdungsklasse maßgeblich.
  • 5.1.6 Wurde zu einem Gemisch die Wassergefährdungsklasse anhand der Prüfdaten ermittelt, kann auf eine erneute Prüfung des Gemisches verzichtet werden, wenn nur ein Stoff ausgetauscht worden ist und

    • a) der neue Stoff bereits eingestuft und in die gleiche oder eine niedrigere Wassergefährdungsklasse wie der ausgetauschte Stoff eingestuft ist oder der neue Stoff als nicht wassergefährdend eingestuft ist und
    • b) keine Eigenschaften des neuen Stoffes bekannt sind, die zu einer Erhöhung des wassergefährdenden Potenzials des Gemisches führen können.
  • 5.2 Rechnerische Ableitung der Wassergefährdungsklasse aus den Wassergefährdungsklassen der enthaltenen Stoffe

  • 5.2.1 Ableitung der Wassergefährdungsklasse 3Das Gemisch wird in die WGK 3 eingestuft, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

    • a) Das Gemisch enthält krebserzeugende Stoffe der WGK 3.
    • b) Die Summe der Massenanteile aller im Gemisch enthaltenen Stoffe der WGK 3 beträgt 3 Prozent oder mehr.

Muss bei einem Stoff der WGK 3 wegen seiner hohen aquatischen Toxizität ein M-Faktor nach Nummer 1.4 berücksichtigt werden, wird der prozentuale Gehalt dieses Stoffes mit diesem Faktor multipliziert. Das sich daraus ergebende Produkt wird zur Ermittlung des Massenanteils im Sinne von Satz 1 Buchstabe b verwendet.
- 5.2.2 Ableitung der Wassergefährdungsklasse 2Trifft keine der unter Nummer 5.2.1 genannten Voraussetzungen zu, wird das Gemisch in die WGK 2 eingestuft, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- a) Das Gemisch enthält krebserzeugende Stoffe der WGK 2.
- b) Die Summe der Massenanteile aller im Gemisch enthaltenen Stoffe der WGK 2 beträgt 5 Prozent oder mehr.
- c) Das Gemisch enthält Stoffe der WGK 3, die nichtkrebserzeugend sind, mit einem Massenanteil von 0,2 Prozent oder mehr, bezogen auf den Einzelstoff.
- d) Die Summe der Massenanteile aller im Gemisch enthaltenen nichtkrebserzeugenden Stoffe der WGK 3 beträgt weniger als 3 Prozent.

Muss bei einem Stoff der WGK 2 oder WGK 3 wegen seiner hohen aquatischen Toxizität ein M-Faktor nach Nummer 1.4 berücksichtigt werden, wird der prozentuale Gehalt dieses Stoffes mit diesem Faktor multipliziert. Das sich daraus ergebende Produkt wird zur Ermittlung des Massenanteils im Sinne von Satz 1 Buchstabe b bis d verwendet.
- 5.2.3 Ableitung der Wassergefährdungsklasse 1Trifft keine der unter den Nummern 5.2.1 und 5.2.2 genannten Voraussetzungen zu, wird das Gemisch in die WGK 1 eingestuft, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- a) Das Gemisch enthält zugesetzte krebserzeugende Stoffe unterhalb der in Nummer 5.1.3 genannten Berücksichtigungsgrenze.
- b) Das Gemisch enthält nichtkrebserzeugende Stoffe der WGK 2 mit einem Massenanteil von 0,2 Prozent oder mehr, bezogen auf den Einzelstoff.
- c) Die Summe der Massenanteile aller im Gemisch enthaltenen nichtkrebserzeugenden Stoffe der WGK 2 beträgt weniger als 5 Prozent.
- d) Die Summe der Massenanteile aller im Gemisch enthaltenen Stoffe der WGK 1 beträgt 3 Prozent oder mehr.
- e) Das Gemisch erfüllt nicht alle der unter Nummer 2.2 genannten Voraussetzungen für eine Einstufung als nicht wassergefährdend.

Muss bei einem Stoff der WGK 2 wegen seiner hohen aquatischen Toxizität ein M-Faktor nach Nummer 1.4 berücksichtigt werden, wird der prozentuale Gehalt dieses Stoffes mit diesem Faktor multipliziert. Das sich daraus ergebende Produkt wird zur Ermittlung des Massenanteils im Sinne von Satz 1 Buchstabe b und c verwendet.
- 5.3 Ableitung der Wassergefährdungsklasse aus am Gemisch gewonnenen Prüfergebnissen
- 5.3.1 Berücksichtigung der am Gemisch bestimmten akuten oralen oder dermalen ToxizitätSind wissenschaftliche Prüfungen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 1 zur akuten oralen oder dermalen Toxizität bekannt, ist festzustellen, ob das Gemisch nach Anhang II der Richtlinie 1999/45/EG oder Anhang I und II der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 einzustufen ist.Satz 1 gilt entsprechend, wenn diese wissenschaftlichen Prüfungen für alle enthaltenen Stoffe, nicht jedoch für das Gemisch bekannt sind. Werden aus den Prüfergebnissen nach Anhang II der Richtlinie 1999/45/EG oder den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 R-Sätze oder Gefahrenhinweise zur akuten oralen oder dermalen Toxizität abgeleitet, werden diesen die in Nummer 4.2 genannten Bewertungspunkte zugeordnet.Sind wissenschaftliche Prüfungen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 1 zur akuten oralen oder dermalen Toxizität weder für das Gemisch noch für alle enthaltenen Stoffe bekannt, werden dem Gemisch 4 Vorsorgepunkte zugewiesen.
- 5.3.2 Berücksichtigung der am Gemisch gewonnenen Prüfergebnisse zu Auswirkungen auf die UmweltSind wissenschaftliche Prüfungen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 1 zur akuten Toxizität an einer Fischart (96 h LC50) oder einer Wasserflohart (48 h EC50) oder zur Hemmung des Algenwachstums (72 h IC50) für mindestens zwei der vorgenannten Organismen bekannt, werden die folgenden Bewertungspunkte zugeordnet:
- a) 8 Bewertungspunkte, wenn die Toxizität beim empfindlichsten Organismus 1 mg/l oder weniger beträgt,
- b) 6 Bewertungspunkte, wenn die Toxizität beim empfindlichsten Organismus mehr als 1 und bis zu 10 mg/l beträgt,
- c) 4 Bewertungspunkte, wenn die Toxizität beim empfindlichsten Organismus mehr als 10 und bis zu 100 mg/l beträgt,
- d) 2 Bewertungspunkte, wenn die Toxizität beim empfindlichsten Organismus mehr als 100 mg/l beträgt oder oberhalb der in Wasser erreichbaren Konzentration liegt.

Sind wissenschaftliche Prüfungen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 1 zur akuten Toxizität an einer Fischart, zur akuten Toxizität an einer Wasserflohart und zur Hemmung des Algenwachstums nicht bekannt oder nur für einen dieser Organismen bestimmt, werden dem Gemisch 8 Vorsorgepunkte zugewiesen.Ist bekannt, dass einer der vorgenannten Organismen besonders empfindlich auf einen im Gemisch enthaltenen Stoff reagiert, so muss die Prüfung am Gemisch auch mit diesem Organismus durchgeführt worden sein.Ist für alle Stoffe eines Gemisches jeweils die leichte biologische Abbaubarkeit nachgewiesen und ein Bioakkumulationspotenzial ausgeschlossen, werden die für die Auswirkungen auf die Umwelt ermittelten Bewertungspunkte oder Vorsorgepunkte um 2 vermindert.
- 5.3.3 Berücksichtigung anderer am Gemisch gewonnener PrüfergebnisseSind wissenschaftliche Prüfungen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 1 bekannt, aus denen für das Gemisch nach den Anhängen II und III der Richtlinie 1999/45/EG oder nach den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ein in Nummer 4.2 genannter R-Satz oder Gefahrenhinweis abgeleitet wird (ausgenommen R21 bis R28, R50 bis R53 und R65, jeweils einzeln oder in Kombination, oder H300, H301, H302, H304, H310, H311, H312, H400 und H410 bis H413, jeweils einzeln oder in Kombination), werden die dort aufgeführten Bewertungspunkte zugeordnet.
- 5.3.4 Ermittlung der WassergefährdungsklasseAus den nach den Nummern 5.3.1 bis 5.3.3 ermittelten Bewertungs- und Vorsorgepunkten für das jeweilige Gemisch wird die Summe gebildet. Entsprechend dieser Summe wird dem Gemisch in entsprechender Anwendung von Nummer 4.4 eine Wassergefährdungsklasse zugeordnet.

Anlage 2 (zu § 4 Absatz 3, § 8 Absatz 3 und § 10 Absatz 3)Dokumentation der Selbsteinstufung von Stoffen und Gemischen

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 943 - 948)

  • 1 Dokumentationsformblatt für Stoffe
  • 1.1 Für die Dokumentation der Selbsteinstufung von Stoffen nach § 4 Absatz 3 ist das Dokumentationsformblatt 1 zu verwenden.
  • 1.2 Angaben für die Selbsteinstufung von Stoffen
  • 1.2.1 Für die Selbsteinstufung eines Stoffes müssen folgende Angaben dokumentiert werden:

    • a) Name und Anschrift des Betreibers, Datum der Erstellung der Dokumentation,
    • b) chemisch eindeutige Stoffbezeichnung,
    • c) EG-Nummer sowie – soweit vorhanden – CAS-Nummer und Index-Nummer nach Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008,
    • d) Gefahrenhinweise oder R-Sätze nach Anlage 1 Nummer 4.1 Satz 2,
    • e) Multiplikationsfaktoren nach Anlage 1 Nummer 1.4,
    • f) Konzentrationsgrenzwerte nach Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008,
    • g) zugeordnete Bewertungspunkte nach Anlage 1 Nummer 4.2,
    • h) zugeordnete Vorsorgepunkte nach Anlage 1 Nummer 4.3,
    • i) Summe nach Anlage 1 Nummer 4.4 und
    • j) Vorschlag für die Einstufung als nicht wassergefährdend oder in eine Wassergefährdungsklasse.
  • 1.2.2 Zusätzlich zu den unter Nummer 1.2.1 genannten Angaben sollen zu einem Stoff folgende Angaben dokumentiert werden, soweit sie vorhanden und dem Betreiber zugänglich sind:

    • a) Aggregatzustand, Dampfdruck, relative Dichte,
    • b) Wasserlöslichkeit, Verteilungsverhalten (log POW oder BCF),
    • c) akute orale und dermale Toxizität,
    • d) Toxizität gegenüber zwei aquatischen Arten aus zwei verschiedenen Ebenen der Nahrungskette und
    • e) biologische Abbaubarkeit.

Sofern ein Stoff als nicht wassergefährdend eingestuft werden soll, ist der Betreiber verpflichtet, die Angaben nach Satz 1 vollständig zu dokumentieren.
- 1.2.3 Für die Einstufung von Polymeren müssen darüber hinaus folgende Angaben dokumentiert werden:
- a) die mittlere Molmasse und der Molekulargewichtsbereich, für den die Einstufung Gültigkeit haben soll,
- b) der Restmonomerengehalt, wenn dieser oberhalb eines Massenanteils von 0,2 Prozent liegt,
- c) der Gehalt und die Identität von Additiven und Verunreinigungen, wenn ihr Gehalt oberhalb eines Massenanteils von 0,2 Prozent liegt, und
- d) der Gehalt und die Identität von krebserzeugenden Stoffen nach Anlage 1 Nummer 1.2, wenn ihr Gehalt oberhalb eines Massenanteils von 0,1 Prozent liegt.

Abweichend von Nummer 1.2.1 ist eine Dokumentation von Polymeren auch dann vollständig, wenn keine EG-Nummer und keine CAS-Nummer vorliegen.
- 2 Dokumentationsformblatt für Gemische Für die Dokumentation der Selbsteinstufung von flüssigen oder gasförmigen Gemischen nach § 8 Absatz 3 und im Fall der Selbsteinstufung von festen Gemischen in Wassergefährdungsklassen nach § 10 Absatz 3 Satz 1 ist das Dokumentationsformblatt 2 zu verwenden.
- 3 Dokumentationsformblatt für feste Gemische, die als nicht wassergefährdend eingestuft werden Für die Dokumentation der Selbsteinstufung von festen Gemischen als nicht wassergefährdend nach § 10 Absatz 3 Satz 1 ist das Dokumentationsformblatt 3 zu verwenden.

Anlage 3 (zu § 44 Absatz 4 Satz 2)Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Betrieb von Heizölverbraucheranlagen

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 949)

Bitte gut sichtbar in der Nähe der Anlage aushängen!

Wer eine Heizölverbraucheranlage betreibt, ist für ihren ordnungsgemäßen Betrieb verantwortlich. Der Betreiber hat sich nach § 46 Absatz 1 AwSV regelmäßig insbesondere davon zu überzeugen, dass die Anlage keine Mängel aufweist, die dazu führen können, dass Heizöl freigesetzt wird.

Besondere örtliche Lage: O Wasserschutzgebiet, Schutzzone: . . . . . . . . . .
O Heilquellenschutzgebiet . . . . . . . . . .
O Überschwemmungsgebiet . . . . . . . . . .
Sachverständigen-Prüfpflicht:; (§ 46 Absatz 2 und 3 AwSV) O bei Inbetriebnahme
Datum der Inbetriebnahmeprüfung: . . . . . . . . . .
O regelmäßig wiederkehrend alle 2,5/5 Jahre
nächste Prüfung: . . . . . . . . . .
nächste Prüfung: . . . . . . . . . .
nächste Prüfung: . . . . . . . . . .
Fachbetriebspflicht:; (§ 45 AwSV) O die Anlage ist nicht fachbetriebspflichtig
O die Anlage ist fachbetriebspflichtig

Besteht die Gefahr, dass Heizöl austreten kann, oder ist dieses bereits geschehen, sind unverzüglich Maßnahmen zur Schadenbegrenzung zu ergreifen (§ 24 Absatz 1 AwSV).

Das Austreten einer nicht nur unerheblichen Menge Heizöl ist unverzüglich einer der folgenden Behörden zu melden, wenn die Stoffe in den Untergrund, in die Kanalisation oder in ein oberirdisches Gewässer gelangt sind oder gelangen können (§ 24 Absatz 2 AwSV):

Feuerwehr Telefon: 112
Polizeidienststelle Telefon: 110
örtlich zuständige Behörde: Telefon: . . . . . . . . . .
Adresse: . . . . . . . . . .

Anlage 4 (zu § 44 Absatz 4 Satz 2 und 3)Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 950)

Bitte gut sichtbar in der Nähe der Anlage aushängen!

Wer eine Anlage betreibt, ist für ihren ordnungsgemäßen Betrieb verantwortlich. Der Betreiber hat sich nach § 46 Absatz 1 AwSV regelmäßig insbesondere davon zu überzeugen, dass die Anlage keine Mängel aufweist, die dazu führen können, dass wassergefährdende Stoffe freigesetzt werden.

Anlagenbezeichnung: . . . . . . . . . .
Füllgut (wassergefährdender Stoff): . . . . . . . . . . WGK: . . . . . . . . . .
Besondere örtliche Lage: O
O Heilquellenschutzgebiet, Schutzzone: . . . . . . . . . .
O Überschwemmungsgebiet . . . . . . . . . .
Fachbetriebspflicht:; (§ 45 AwSV) O
O die Anlage ist fachbetriebspflichtig

Besteht die Gefahr, dass wassergefährdende Stoffe austreten können, oder ist dieses bereits geschehen, sind unverzüglich Maßnahmen zur Schadenbegrenzung zu ergreifen (§ 24 Absatz 1 AwSV).

Das Austreten einer nicht nur unerheblichen Menge eines wassergefährdenden Stoffes ist unverzüglich einer der folgenden Behörden zu melden, wenn die Stoffe in den Untergrund, in die Kanalisation oder in ein oberirdisches Gewässer gelangt sind oder gelangen können (§ 24 Absatz 2 AwSV):

Feuerwehr Telefon: 112
Polizeidienststelle Telefon: 110
örtlich zuständige Behörde: Telefon: . . . . . . . . . .
Adresse: . . . . . . . . . .
Betriebliche/-r Ansprechpartner/-in: Telefon: . . . . . . . . . .
Herr/Frau: . . . . . . . . . .

Anlage 5 (zu § 46 Absatz 2)Prüfzeitpunkte und -intervalle für Anlagen außerhalb von Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 951)

Anlagen, Prüfzeitpunkte und -intervalle
Spalte 1 Spalte 2
Zeile 1 vor Inbetriebnahme; oder nach einer wesentlichen Änderung
Zeile 2 unterirdische Anlagen; mit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden Stoffen A, B, C und D
Zeile 3 oberirdische Anlagen; mit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden Stoffen, einschließlich Heizölverbraucheranlagen B, C und D
Zeile 4 Anlagen mit festen; wassergefährdenden Stoffen über 1 000 t
Zeile 5 Anlagen zum Um-; schlagen wassergefährdender Stoffe im intermodalen Verkehr über 100 t umgeschlagener Stoffe pro Arbeitstag
Zeile 6 Anlagen mit auf-; schwimmenden; flüssigen Stoffen über 100 m3
Zeile 7 Biogasanlagen, in; denen ausschließlich Gärsubstrate nach § 2 Absatz 8 eingesetzt; werden über 100 m3
Zeile 8 Abfüll- und Umschlag; anlagen sowie Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen B, C und D

Anlage 6 (zu § 46 Absatz 3)Prüfzeitpunkte und -intervalle für Anlagen in Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 952)

Anlagen, Prüfzeitpunkte und -intervalle
Spalte 1 Spalte 2
Zeile 1 vor Inbetriebnahme; oder nach einer wesentlichen Änderung
Zeile 2 unterirdische Anlagen; mit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden Stoffen A, B, C und D
Zeile 3 oberirdische Anlagen; mit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden Stoffen, einschließlich oberirdischer Heizölverbraucher-; anlagen B, C und D
Zeile 4 Anlagen mit festen; wassergefährdenden Stoffen über 1 000 t
Zeile 5 Anlagen zum Um-; schlagen wassergefährdender Stoffe im intermodalen Verkehr über 100 t umgeschlagener Stoffe pro Arbeitstag
Zeile 6 Anlagen mit auf-; schwimmenden; flüssigen Stoffen über 100 m3
Zeile 7 Biogasanlagen, in; denen ausschließlich Gärsubstrate nach § 2 Absatz 8 eingesetzt; werden über 100 m3
Zeile 8 Abfüll- und Umschlag; anlagen sowie Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen B, C und D

Anlage 7 (zu § 13 Absatz 3, § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a)Anforderungen an Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen)

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 953 - 955)

  • 1 Begriffsbestimmungen
  • 1.1 Zu JGS-Anlagen zählen insbesondere Behälter, Sammelgruben, Erdbecken, Silos, Fahrsilos, Güllekeller und -kanäle, Festmistplatten, Abfüllflächen mit den zugehörigen Rohrleitungen, Sicherheitseinrichtungen, Fugenabdichtungen, Beschichtungen und Auskleidungen.
  • 1.2 Sammeleinrichtungen sind alle baulich-technischen Einrichtungen zum Sammeln und Fördern von Jauche, Gülle und Silagesickersäften. Zu ihnen gehören auch die Entmistungskanäle und -leitungen, Vorgruben, Pumpstationen sowie die Zuleitung zur Vorgrube, sofern sie nicht regelmäßig eingestaut sind.
  • 2 Allgemeine Anforderungen
  • 2.1 Es dürfen für die Anlagen nur Bauprodukte, Bauarten oder Bausätze verwendet werden, für die die bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweise unter Berücksichtigung wasserrechtlicher Anforderungen vorliegen.
  • 2.2 Anlagen müssen so geplant und errichtet werden, beschaffen sein und betrieben werden, dass

    • a) allgemein wassergefährdende Stoffe nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 nicht austreten können,
    • b) Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit Stoffen nach Buchstabe a in Berührung stehen, schnell und zuverlässig erkennbar sind,
    • c) austretende allgemein wassergefährdende Stoffe nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 schnell und zuverlässig erkannt werden und
    • d) bei einer Betriebsstörung anfallende Gemische, die ausgetretene wassergefährdende Stoffe enthalten können, ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden.
  • 2.3 JGS-Anlagen müssen flüssigkeitsundurchlässig, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse widerstandsfähig sein.

  • 2.4 Der Betreiber hat mit dem Errichten und dem Instandsetzen einer JGS-Anlage einen Fachbetrieb nach § 62 zu beauftragen, sofern er nicht selbst die Anforderungen an einen Fachbetrieb erfüllt. Dies gilt nicht für Anlagen zum Lagern von Silagesickersaft mit einem Volumen von bis zu 25 Kubikmetern, sonstige JGS-Anlagen mit einem Gesamtvolumen von bis zu 500 Kubikmetern oder für Anlagen zum Lagern von Festmist oder Siliergut mit einem Volumen von bis zu 1 000 Kubikmetern.

  • 2.5 Unzulässig ist das Errichten von Behältern aus Holz.

  • 3 Anlagen zum Lagern von flüssigen allgemein wassergefährdenden Stoffen

  • 3.1 Einwandige JGS-Lageranlagen für flüssige allgemein wassergefährdende Stoffe mit einem Gesamtvolumen von mehr als 25 Kubikmetern müssen mit einem Leckageerkennungssystem ausgerüstet sein. Einwandige Rohrleitungen sind zulässig, wenn sie den technischen Regeln entsprechen.

  • 3.2 Sammel- und Lagereinrichtungen sind in das Leckageerkennungssystem nach Nummer 3.1 mit einzubeziehen. Bei Sammel- und Lagereinrichtungen unter Ställen kann auf ein Leckageerkennungssystem verzichtet werden, wenn die Aufstauhöhe auf das zur Entmistung notwendige Maß begrenzt wird und insbesondere Fugen und Dichtungen vor Inbetriebnahme auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden.

  • 4 Anlagen zum Lagern von Festmist und Siliergut

  • 4.1 Die Lagerflächen von Anlagen zur Lagerung von Festmist und Siliergut sind seitlich einzufassen und gegen das Eindringen von oberflächig abfließendem Niederschlagswasser aus dem umgebenden Gelände zu schützen. An Flächen von Foliensilos für Rund- und Quaderballen werden keine Anforderungen gestellt, wenn auf ihnen keine Entnahme von Silage erfolgt.

  • 4.2 Es ist sicherzustellen, dass Jauche, Silagesickersaft und das mit Festmist oder Siliergut verunreinigte Niederschlagswasser vollständig aufgefangen und ordnungsgemäß als Abwasser beseitigt oder als Abfall verwertet wird, soweit keine Verwendung entsprechend der guten fachlichen Praxis der Düngung möglich ist.

  • 5 Abfülleinrichtungen

  • 5.1 Wer eine JGS-Anlage befüllt oder entleert, hat

    • a) diesen Vorgang zu überwachen und sich vor Beginn der Arbeiten von dem ordnungsgemäßen Zustand der dafür erforderlichen Sicherheitseinrichtungen zu überzeugen und
    • b) die zulässigen Belastungsgrenzen der Anlage und der Sicherheitseinrichtungen beim Befüllen und beim Entleeren einzuhalten.
  • 5.2 Es ist sicherzustellen, dass das beim Abfüllen durch allgemein wassergefährdende Stoffe verunreinigte Niederschlagswasser vollständig aufgefangen und ordnungsgemäß als Abwasser beseitigt oder als Abfall verwertet wird, soweit keine Verwendung entsprechend der guten fachlichen Praxis der Düngung möglich ist.

  • 6 Pflichten des Betreibers zur Anzeige und zur Überwachung

  • 6.1 Soll eine Anlage zum Lagern von Silagesickersaft mit einem Volumen von mehr als 25 Kubikmetern, eine sonstige JGS-Anlage mit einem Gesamtvolumen von mehr als 500 Kubikmetern oder eine Anlage zum Lagern von Festmist oder Silage mit einem Volumen von mehr als 1 000 Kubikmetern errichtet, stillgelegt oder wesentlich geändert werden, hat der Betreiber dies der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen. Satz 1 gilt nicht für das Errichten von Anlagen, die einer Zulassung im Einzelfall nach anderen Rechtsvorschriften bedürfen oder diese erlangt haben, sofern durch die Zulassung auch die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung sichergestellt wird.

  • 6.2 Der Betreiber hat den ordnungsgemäßen Betrieb und die Dichtheit der Anlagen sowie die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen regelmäßig zu überwachen. Ergibt die Überwachung nach Satz 1 einen Verdacht auf Undichtheit, hat er unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ein Austreten der Stoffe zu verhindern. Besteht der Verdacht, dass wassergefährdende Stoffe in einer nicht nur unerheblichen Menge bereits ausgetreten sind und eine Gefährdung eines Gewässers nicht auszuschließen ist, hat er unverzüglich die zuständige Behörde zu benachrichtigen.

  • 6.3 Bestätigt sich der Verdacht auf Undichtheit oder treten wassergefährdende Stoffe aus, hat der Betreiber unverzüglich Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu ergreifen und eine Instandsetzung durch einen Fachbetrieb zu veranlassen, sofern er nicht selbst Fachbetrieb ist.

  • 6.4 Betreiber haben nach Nummer 6.1 anzeigepflichtige Anlagen einschließlich der Rohrleitungen vor Inbetriebnahme und auf Anordnung der zuständigen Behörde durch einen Sachverständigen auf ihre Dichtheit und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Betreiber haben Erdbecken alle fünf Jahre, in Wasserschutzgebieten alle 30 Monate, durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen.

  • 6.5 Der Sachverständige hat der zuständigen Behörde über das Ergebnis jeder von ihm durchgeführten Prüfung nach Nummer 6.4 innerhalb von vier Wochen nach Durchführung der Prüfung einen Prüfbericht vorzulegen. Er hat die Anlage auf Grund des Ergebnisses der Prüfungen in eine der folgenden Klassen einzustufen:

    • a) ohne Mangel,
    • b) mit geringfügigem Mangel,
    • c) mit erheblichem Mangel oder
    • d) mit gefährlichem Mangel.

Über gefährliche Mängel hat der Sachverständige die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten.
- 6.6 Der Prüfbericht nach Nummer 6.5 muss Angaben zu Folgendem enthalten:
- a) zum Betreiber,
- b) zum Standort,
- c) zur Anlagenidentifikation,
- d) zur Anlagenzuordnung,
- e) zu behördlichen Zulassungen,
- f) zum Sachverständigen und zu der Sachverständigenorganisation, die ihn bestellt hat,
- g) zu Art und Umfang der Prüfung,
- h) dazu, ob die Prüfung der gesamten Anlage abgeschlossen ist oder welche Anlagenteile noch nicht geprüft wurden,
- i) zu Art und Umfang der festgestellten Mängel,
- j) zu Datum und Ergebnis der Prüfung und
- k) zu erforderlichen Maßnahmen und zu einem Vorschlag für eine angemessene Frist für ihre Umsetzung.

  • 6.7 Der Betreiber hat die bei Prüfungen nach Nummer 6.4 festgestellten geringfügigen Mängel innerhalb von sechs Monaten nach Feststellung und, soweit nach Nummer 2.4 erforderlich, durch einen Fachbetrieb nach § 62 zu beseitigen. Erhebliche und gefährliche Mängel hat der Betreiber unverzüglich zu beseitigen. Die Beseitigung erheblicher Mängel bedarf der Nachprüfung durch einen Sachverständigen. Stellt der Sachverständige einen gefährlichen Mangel fest, hat der Betreiber die Anlage unverzüglich außer Betrieb zu nehmen und, soweit dies nach Feststellung des Sachverständigen erforderlich ist, zu entleeren. Die Anlage darf erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn der zuständigen Behörde eine Bestätigung des Sachverständigen über die erfolgreiche Beseitigung der festgestellten Mängel vorliegt.
  • 7 Bestehende Anlagen
  • 7.1 Für JGS-Anlagen, die am 1. August 2017 bereits errichtet sind (bestehende Anlagen), gelten ab diesem Datum
    • a) § 24 Absatz 1 und 2 sowie die Nummern 5.1 und 6.1 bis 6.3,
    • b) die Nummern 6.4 bis 6.7 mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde die Prüfung der dort genannten Anlagen und Erdbecken durch einen Sachverständigen nur dann anordnen kann, wenn der Verdacht erheblicher oder gefährlicher Mängel vorliegt und
    • c) die Nummern 1 bis 4 und 5.2, soweit sie Anforderungen beinhalten, die den Anforderungen entsprechen, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften am 31. Juli 2017 zu beachten waren.

Im Übrigen gelten für bestehende Anlagen, die vor dem 1. August 2017 bereits nach den jeweils geltenden landesrechtlichen Vorschriften prüfpflichtig waren, diese Prüfpflichten auch weiterhin.
- 7.2 Bei bestehenden Anlagen mit einem Volumen von mehr als 1 500 Kubikmetern, die den Anforderungen nach den Nummern 2 bis 4 und 5.2 nicht entsprechen, kann die zuständige Behörde technische oder organisatorische Anpassungsmaßnahmen anordnen,
- a) mit denen diese Abweichungen behoben werden,
- b) die für diese Abweichungen in technischen Regeln für bestehende Anlagen vorgesehen sind oder
- c) mit denen eine Gleichwertigkeit zu den in den Nummern 2 bis 4 und 5.2 bezeichneten Anforderungen erreicht wird.

In den Fällen des Satzes 1 Buchstabe b und c sind die Anforderungen des § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes zu beachten.Davon unberührt bleibt für alle bestehenden Anlagen die Anordnungsbefugnis nach § 100 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes.
- 7.3 Bei bestehenden Anlagen mit einem Volumen von mehr als 1 500 Kubikmetern, bei denen eine Nachrüstung mit einem Leckageerkennungssystem aus technischen Gründen nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu erreichen ist, ist die Dichtheit der Anlage durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nachzuweisen.
- 7.4 In den Anordnungen nach Nummer 7.2 kann die Behörde nicht verlangen, dass die Anlage stillgelegt oder beseitigt wird oder Anpassungsmaßnahmen fordern, die einer Neuerrichtung gleichkommen oder die den Zweck der Anlage verändern. Bei der Beseitigung von erheblichen oder gefährlichen Mängeln eines JGS-Behälters sind die Anforderungen dieser Verordnung zu beachten. Im Übrigen gilt für bestehende Anlagen § 68 Absatz 7 entsprechend.
- 7.5 Bei bestehenden Anlagen mit einem Volumen von mehr als 1 500 Kubikmetern hat der Betreiber die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 6.2 und 6.3, insbesondere Art, Umfang, Ergebnis, Ort und Zeitpunkt der jeweiligen Überwachung sowie die ergriffenen Maßnahmen zu dokumentieren und die Dokumentation der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
- 8 Anforderungen in besonderen Gebieten
- 8.1 Im Fassungsbereich und in der engeren Zone von Schutzgebieten dürfen keine JGS-Anlagen errichtet und betrieben werden. In der weiteren Zone von Schutzgebieten dürfen einwandige JGS-Lageranlagen für flüssige allgemein wassergefährdende Stoffe nur mit einem Leckageerkennungssystem errichtet und betrieben werden.
- 8.2 In festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten dürfen JGS-Anlagen nur errichtet und betrieben werden, wenn
- a) sie nicht aufschwimmen oder anderweitig durch Hochwasser beschädigt werden können und
- b) wassergefährdende Stoffe durch Hochwasser nicht abgeschwemmt werden, nicht freigesetzt werden und nicht auf eine andere Weise in ein Gewässer gelangen können.

  • 8.3 Die zuständige Behörde kann eine Befreiung von den Anforderungen nach den Nummern 8.1 und 8.2 erteilen, wenn

    • a) das Wohl der Allgemeinheit dies erfordert oder das Verbot zu einer unzumutbaren Härte führen würde und
    • b) wenn der Schutzzweck des Schutzgebietes nicht beeinträchtigt wird.
  • 8.4 Weiter gehende Vorschriften in landesrechtlichen Verordnungen zur Festsetzung von Schutzgebieten bleiben unberührt.