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Abschnitt 1 — Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Abschnitt 1 — Scope of application and definitions Abschnitt 1 — Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1 — Anwendungsbereich und Zielsetzung § 1 — Scope of application and objective § 1 — Anwendungsbereich und Zielsetzung
(1) Diese Verordnung gilt für die Verwendung von Arbeitsmitteln. Ziel dieser Verordnung ist es, die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu gewährleisten. Dies soll insbesondere erreicht werden durch
- 1. die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel und deren sichere Verwendung,
- 2. die für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignete Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren sowie
- 3. die Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.
Diese Verordnung regelt hinsichtlich der in § 18 und in Anhang 2 genannten überwachungsbedürftigen Anlagen zugleich Maßnahmen zum Schutz anderer Personen im Gefahrenbereich, soweit diese aufgrund der Verwendung dieser Anlagen durch Arbeitgeber im Sinne des § 2 Absatz 3 gefährdet werden können.
(2) Diese Verordnung gilt nicht in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, soweit dafür entsprechende Rechtsvorschriften bestehen. Abweichend von Satz 1 gilt sie jedoch für überwachungsbedürftige Anlagen in Tagesanlagen, mit Ausnahme von Rohrleitungen nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe d.
(3) Diese Verordnung gilt nicht auf Seeschiffen unter fremder Flagge und auf Seeschiffen, für die das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach § 10 des Flaggenrechtsgesetzes die Befugnis zur Führung der Bundesflagge lediglich für die erste Überführungsreise in einen anderen Hafen verliehen hat.
(4) Abschnitt 3 gilt nicht für Energieanlagen im Sinne des § 3 Nummer 32 des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit sie Druckanlagen im Sinne des Anhangs 2 Abschnitt 4 Nummer 2.1 Buchstabe b, c oder d dieser Verordnung sind. Satz 1 gilt nicht für Gasfüllanlagen, die Energieanlagen im Sinne des § 3 Nummer 15 des Energiewirtschaftsgesetzes sind und nicht auf dem Betriebsgelände von Unternehmen der öffentlichen Gasversorgung von diesen errichtet und betrieben werden.
(5) Das Bundesministerium der Verteidigung kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn zwingende Gründe der Verteidigung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland dies erfordern und die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
(1) This Ordinance applies to the use of work equipment. The objective of this Ordinance is to ensure the safety and protection of the health of employees when using work equipment. This is to be achieved in particular by
- 1. selecting suitable work equipment and using it safely,
- 2. designing work and production processes appropriately for the intended purpose, and
- 3. qualifying and instructing employees.
With regard to the installations requiring supervision referred to in Section 18 and Annex 2, this Ordinance also governs measures for protecting other persons in the danger zone, insofar as they may be endangered as a result of the use of these installations by employers within the meaning of Section 2(3).
(2) This Ordinance does not apply to establishments subject to the Federal Mining Act insofar as corresponding legal provisions exist for them. By way of derogation from the first sentence, however, it applies to installations requiring supervision in surface facilities, with the exception of pipelines under Annex 2, Section 4, no. 2.1, first sentence, letter (d).
(3) This Ordinance does not apply on seagoing ships flying a foreign flag or on seagoing ships for which the Federal Ministry of Transport and Digital Infrastructure has granted authority under Section 10 of the Flag Act to fly the Federal flag solely for the first transfer voyage to another port.
(4) Section 3 does not apply to energy installations within the meaning of Section 3 no. 32 of the Energy Industry Act insofar as they are pressure installations within the meaning of Annex 2, Section 4, no. 2.1, letters (b), (c) or (d), of this Ordinance. The first sentence does not apply to gas-filling installations that are energy installations within the meaning of Section 3 no. 15 of the Energy Industry Act and are not erected and operated by companies of the public gas supply sector on their operating premises.
(5) The Federal Ministry of Defence may permit exceptions from the provisions of this Ordinance if compelling reasons of defence or the fulfilment of intergovernmental obligations of the Federal Republic of Germany so require and safety is ensured by other means.
(1) Diese Verordnung gilt für die Verwendung von Arbeitsmitteln. Ziel dieser Verordnung ist es, die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu gewährleisten. Dies soll insbesondere erreicht werden durch
- 1. die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel und deren sichere Verwendung,
- 2. die für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignete Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren sowie
- 3. die Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.
Diese Verordnung regelt hinsichtlich der in § 18 und in Anhang 2 genannten überwachungsbedürftigen Anlagen zugleich Maßnahmen zum Schutz anderer Personen im Gefahrenbereich, soweit diese aufgrund der Verwendung dieser Anlagen durch Arbeitgeber im Sinne des § 2 Absatz 3 gefährdet werden können.
(2) Diese Verordnung gilt nicht in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, soweit dafür entsprechende Rechtsvorschriften bestehen. Abweichend von Satz 1 gilt sie jedoch für überwachungsbedürftige Anlagen in Tagesanlagen, mit Ausnahme von Rohrleitungen nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe d.
(3) Diese Verordnung gilt nicht auf Seeschiffen unter fremder Flagge und auf Seeschiffen, für die das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach § 10 des Flaggenrechtsgesetzes die Befugnis zur Führung der Bundesflagge lediglich für die erste Überführungsreise in einen anderen Hafen verliehen hat.
(4) Abschnitt 3 gilt nicht für Energieanlagen im Sinne des § 3 Nummer 32 des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit sie Druckanlagen im Sinne des Anhangs 2 Abschnitt 4 Nummer 2.1 Buchstabe b, c oder d dieser Verordnung sind. Satz 1 gilt nicht für Gasfüllanlagen, die Energieanlagen im Sinne des § 3 Nummer 15 des Energiewirtschaftsgesetzes sind und nicht auf dem Betriebsgelände von Unternehmen der öffentlichen Gasversorgung von diesen errichtet und betrieben werden.
(5) Das Bundesministerium der Verteidigung kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn zwingende Gründe der Verteidigung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland dies erfordern und die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
§ 2 — Begriffsbestimmungen § 2 — Definitions § 2 — Begriffsbestimmungen
(1) Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie überwachungsbedürftige Anlagen.
(2) Die Verwendung von Arbeitsmitteln umfasst jegliche Tätigkeit mit diesen. Hierzu gehören insbesondere das Montieren und Installieren, Bedienen, An- oder Abschalten oder Einstellen, Gebrauchen, Betreiben, Instandhalten, Reinigen, Prüfen, Umbauen, Erproben, Demontieren, Transportieren und Überwachen.
(3) Arbeitgeber ist, wer nach § 2 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes als solcher bestimmt ist. Dem Arbeitgeber steht gleich,
- 1. wer, ohne Arbeitgeber zu sein, zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken eine überwachungsbedürftige Anlage verwendet, sowie
- 2. der Auftraggeber und der Zwischenmeister im Sinne des Heimarbeitsgesetzes.
(4) Beschäftigte sind Personen, die nach § 2 Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes als solche bestimmt sind. Den Beschäftigten stehen folgende Personen gleich, sofern sie Arbeitsmittel verwenden:
- 1. Schülerinnen und Schüler sowie Studierende,
- 2. in Heimarbeit Beschäftigte nach § 1 Absatz 1 des Heimarbeitsgesetzes sowie
- 3. sonstige Personen, insbesondere Personen, die in wissenschaftlichen Einrichtungen tätig sind.
(5) Fachkundig ist, wer zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit. Die Fachkenntnisse sind durch Teilnahme an Schulungen auf aktuellem Stand zu halten.
(6) Zur Prüfung befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt; soweit hinsichtlich der Prüfung von Arbeitsmitteln in den Anhängen 2 und 3 weitergehende Anforderungen festgelegt sind, sind diese zu erfüllen.
(7) Instandhaltung ist die Gesamtheit aller Maßnahmen zur Erhaltung des sicheren Zustands oder der Rückführung in diesen. Instandhaltung umfasst insbesondere Inspektion, Wartung und Instandsetzung.
(8) Prüfung ist die Ermittlung des Istzustands, der Vergleich des Istzustands mit dem Sollzustand sowie die Bewertung der Abweichung des Istzustands vom Sollzustand.
(9) Prüfpflichtige Änderung ist jede Maßnahme, durch welche die Sicherheit eines Arbeitsmittels beeinflusst wird. Auch Instandsetzungsarbeiten können solche Maßnahmen sein.
(10) Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme oder Vorgehensweise zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten oder anderer Personen gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Stands der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind.
(11) Gefahrenbereich ist der Bereich innerhalb oder im Umkreis eines Arbeitsmittels, in dem die Sicherheit oder die Gesundheit von Beschäftigten und anderen Personen durch die Verwendung des Arbeitsmittels gefährdet ist.
(12) Errichtung umfasst die Montage und Installation am Verwendungsort.
(13) Überwachungsbedürftige Anlagen sind die Anlagen, die in Anhang 2 genannt oder nach § 18 Absatz 1 erlaubnispflichtig sind. Zu den überwachungsbedürftigen Anlagen gehören auch Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen, die dem sicheren Betrieb dieser überwachungsbedürftigen Anlagen dienen.
(14) Zugelassene Überwachungsstellen sind die in Anhang 2 Abschnitt 1 genannten Stellen.
(15) Andere Personen sind Personen, die nicht Beschäftigte oder Gleichgestellte nach Absatz 4 sind und sich im Gefahrenbereich einer überwachungsbedürftigen Anlage innerhalb oder außerhalb eines Betriebsgeländes befinden.
(1) Work equipment means tools, devices, machines or installations used for work, as well as installations requiring supervision.
(2) The use of work equipment comprises any activity involving it. This includes, in particular, assembly and installation, operation, switching on or off or adjustment, use, running, maintenance, cleaning, inspection, conversion, testing, dismantling, transport and monitoring.
(3) Employer means anyone designated as such under Section 2(3) of the Occupational Health and Safety Act. The following are treated as equivalent to an employer:
- 1. anyone who, without being an employer, uses an installation requiring supervision for commercial or economic purposes, and
- 2. the client and the intermediary master craftsman within the meaning of the Home Work Act.
(4) Employees are persons designated as such under Section 2(2) of the Occupational Health and Safety Act. The following persons are treated as equivalent to employees insofar as they use work equipment:
- 1. school pupils and students,
- 2. homeworkers within the meaning of Section 1(1) of the Home Work Act, and
- 3. other persons, in particular persons working in scientific institutions.
(5) A competent person is anyone who possesses the specialist knowledge required to perform a task specified in this Ordinance. The requirements for competence depend on the particular type of task. These requirements include appropriate vocational training, professional experience or recent performance of corresponding professional activities. Specialist knowledge must be kept up to date by participation in training courses.
(6) A person qualified to conduct inspections is a person who, through vocational training, professional experience and recent professional activity, possesses the knowledge required to inspect work equipment; insofar as more extensive requirements for inspecting work equipment are laid down in Annexes 2 and 3, those requirements must be met.
(7) Maintenance means the totality of all measures for preserving a safe condition or restoring work equipment to that condition. Maintenance includes, in particular, inspection, servicing and repair.
(8) Inspection means determining the actual condition, comparing the actual condition with the target condition, and assessing the deviation of the actual condition from the target condition.
(9) An alteration requiring inspection is any measure that affects the safety of work equipment. Repair work may also constitute such a measure.
(10) State of the art means the level of development of advanced procedures, facilities or modes of operation that makes the practical suitability of a measure or approach for protecting the health and safety of employees or other persons appear assured. When determining the state of the art, particular account must be taken of comparable procedures, facilities or modes of operation that have been successfully tested in practice.
(11) Danger zone means the area inside or around work equipment in which the safety or health of employees and other persons is endangered by the use of the work equipment.
(12) Erection comprises assembly and installation at the place of use.
(13) Installations requiring supervision are the installations specified in Annex 2 or subject to a permit requirement under Section 18(1). Installations requiring supervision also include measuring, control and regulating devices serving the safe operation of those installations.
(14) Approved inspection bodies are the bodies specified in Annex 2, Section 1.
(15) Other persons are persons who are not employees or persons treated as equivalent under subsection 4 and who are located in the danger zone of an installation requiring supervision, inside or outside an operating premises.
(1) Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie überwachungsbedürftige Anlagen.
(2) Die Verwendung von Arbeitsmitteln umfasst jegliche Tätigkeit mit diesen. Hierzu gehören insbesondere das Montieren und Installieren, Bedienen, An- oder Abschalten oder Einstellen, Gebrauchen, Betreiben, Instandhalten, Reinigen, Prüfen, Umbauen, Erproben, Demontieren, Transportieren und Überwachen.
(3) Arbeitgeber ist, wer nach § 2 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes als solcher bestimmt ist. Dem Arbeitgeber steht gleich,
- 1. wer, ohne Arbeitgeber zu sein, zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken eine überwachungsbedürftige Anlage verwendet, sowie
- 2. der Auftraggeber und der Zwischenmeister im Sinne des Heimarbeitsgesetzes.
(4) Beschäftigte sind Personen, die nach § 2 Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes als solche bestimmt sind. Den Beschäftigten stehen folgende Personen gleich, sofern sie Arbeitsmittel verwenden:
- 1. Schülerinnen und Schüler sowie Studierende,
- 2. in Heimarbeit Beschäftigte nach § 1 Absatz 1 des Heimarbeitsgesetzes sowie
- 3. sonstige Personen, insbesondere Personen, die in wissenschaftlichen Einrichtungen tätig sind.
(5) Fachkundig ist, wer zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit. Die Fachkenntnisse sind durch Teilnahme an Schulungen auf aktuellem Stand zu halten.
(6) Zur Prüfung befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt; soweit hinsichtlich der Prüfung von Arbeitsmitteln in den Anhängen 2 und 3 weitergehende Anforderungen festgelegt sind, sind diese zu erfüllen.
(7) Instandhaltung ist die Gesamtheit aller Maßnahmen zur Erhaltung des sicheren Zustands oder der Rückführung in diesen. Instandhaltung umfasst insbesondere Inspektion, Wartung und Instandsetzung.
(8) Prüfung ist die Ermittlung des Istzustands, der Vergleich des Istzustands mit dem Sollzustand sowie die Bewertung der Abweichung des Istzustands vom Sollzustand.
(9) Prüfpflichtige Änderung ist jede Maßnahme, durch welche die Sicherheit eines Arbeitsmittels beeinflusst wird. Auch Instandsetzungsarbeiten können solche Maßnahmen sein.
(10) Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme oder Vorgehensweise zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten oder anderer Personen gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Stands der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind.
(11) Gefahrenbereich ist der Bereich innerhalb oder im Umkreis eines Arbeitsmittels, in dem die Sicherheit oder die Gesundheit von Beschäftigten und anderen Personen durch die Verwendung des Arbeitsmittels gefährdet ist.
(12) Errichtung umfasst die Montage und Installation am Verwendungsort.
(13) Überwachungsbedürftige Anlagen sind die Anlagen, die in Anhang 2 genannt oder nach § 18 Absatz 1 erlaubnispflichtig sind. Zu den überwachungsbedürftigen Anlagen gehören auch Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen, die dem sicheren Betrieb dieser überwachungsbedürftigen Anlagen dienen.
(14) Zugelassene Überwachungsstellen sind die in Anhang 2 Abschnitt 1 genannten Stellen.
(15) Andere Personen sind Personen, die nicht Beschäftigte oder Gleichgestellte nach Absatz 4 sind und sich im Gefahrenbereich einer überwachungsbedürftigen Anlage innerhalb oder außerhalb eines Betriebsgeländes befinden.
Abschnitt 2 — Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen Abschnitt 2 — Risk assessment and protective measures Abschnitt 2 — Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen
§ 3 — Gefährdungsbeurteilung § 3 — Risk assessment § 3 — Gefährdungsbeurteilung
(1) Der Arbeitgeber hat vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Das Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung am Arbeitsmittel entbindet nicht von der Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung. Für Aufzugsanlagen gilt Satz 1 nur, wenn sie von einem Arbeitgeber im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 verwendet werden.
(2) In die Beurteilung sind alle Gefährdungen einzubeziehen, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln ausgehen, und zwar von
- 1. den Arbeitsmitteln selbst,
- 2. der Arbeitsumgebung und
- 3. den Arbeitsgegenständen, an denen Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln durchgeführt werden.
Bei der Gefährdungsbeurteilung ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
- 1. die Gebrauchstauglichkeit von Arbeitsmitteln einschließlich der ergonomischen, alters- und alternsgerechten Gestaltung,
- 2. die sicherheitsrelevanten einschließlich der ergonomischen Zusammenhänge zwischen Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf, Arbeitszeit und Arbeitsaufgabe,
- 3. die physischen und psychischen Belastungen der Beschäftigten, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln auftreten,
- 4. vorhersehbare Betriebsstörungen und die Gefährdung bei Maßnahmen zu deren Beseitigung.
(3) Die Gefährdungsbeurteilung soll bereits vor der Auswahl und der Beschaffung der Arbeitsmittel begonnen werden. Dabei sind insbesondere die Eignung des Arbeitsmittels für die geplante Verwendung, die Arbeitsabläufe und die Arbeitsorganisation zu berücksichtigen. Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen.
(4) Der Arbeitgeber hat sich die Informationen zu beschaffen, die für die Gefährdungsbeurteilung notwendig sind. Dies sind insbesondere die nach § 21 Absatz 6 Nummer 1 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse, Gebrauchs- und Betriebsanleitungen sowie die ihm zugänglichen Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Der Arbeitgeber darf diese Informationen übernehmen, sofern sie auf die Arbeitsmittel, Arbeitsbedingungen und Verfahren in seinem Betrieb anwendbar sind. Bei der Informationsbeschaffung kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die vom Hersteller des Arbeitsmittels mitgelieferten Informationen zutreffend sind, es sei denn, dass er über andere Erkenntnisse verfügt.
(5) Der Arbeitgeber kann bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen bereits vorhandene Gefährdungsbeurteilungen, hierzu gehören auch gleichwertige Unterlagen, die ihm der Hersteller oder Inverkehrbringer mitgeliefert hat, übernehmen, sofern die Angaben und Festlegungen in dieser Gefährdungsbeurteilung den Arbeitsmitteln einschließlich der Arbeitsbedingungen und -verfahren, im eigenen Betrieb entsprechen.
(6) Der Arbeitgeber hat Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen nach den §§ 14 und 16 zu ermitteln und festzulegen, soweit diese Verordnung nicht bereits entsprechende Vorgaben enthält. Satz 1 gilt auch für Aufzugsanlagen. Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen sind so festzulegen, dass die Arbeitsmittel bis zur nächsten festgelegten Prüfung sicher verwendet werden können. Bei der Festlegung der Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen nach § 14 Absatz 2 Satz 1 für die in Anhang 3 genannten Arbeitsmittel dürfen die dort genannten Prüffristen nicht überschritten werden. Bei der Festlegung der Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen nach § 16 dürfen die in Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 4.1 und 4.3, Abschnitt 3 Nummer 5.1 bis 5.3 und Abschnitt 4 Nummer 5.8 in Verbindung mit Tabelle 1 genannten Höchstfristen nicht überschritten werden, es sei denn, dass in den genannten Anhängen etwas anderes bestimmt ist. Ferner hat der Arbeitgeber zu ermitteln und festzulegen, welche Voraussetzungen die zur Prüfung befähigten Personen erfüllen müssen, die von ihm mit den Prüfungen von Arbeitsmitteln nach den §§ 14, 15 und 16 zu beauftragen sind.
(7) Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen. Dabei ist der Stand der Technik zu berücksichtigen. Soweit erforderlich, sind die Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln entsprechend anzupassen. Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung unverzüglich zu aktualisieren, wenn
- 1. sicherheitsrelevante Veränderungen der Arbeitsbedingungen einschließlich der Änderung von Arbeitsmitteln dies erfordern,
- 2. neue Informationen, insbesondere Erkenntnisse aus dem Unfallgeschehen oder aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge, vorliegen oder
- 3. die Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen nach § 4 Absatz 5 ergeben hat, dass die festgelegten Schutzmaßnahmen nicht wirksam oder nicht ausreichend sind.
Ergibt die Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung, dass keine Aktualisierung erforderlich ist, so hat der Arbeitgeber dies unter Angabe des Datums der Überprüfung in der Dokumentation nach Absatz 8 zu vermerken.
(8) Der Arbeitgeber hat das Ergebnis seiner Gefährdungsbeurteilung vor der erstmaligen Verwendung der Arbeitsmittel zu dokumentieren. Dabei sind mindestens anzugeben
- 1. die Gefährdungen, die bei der Verwendung der Arbeitsmittel auftreten,
- 2. die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen,
- 3. wie die Anforderungen dieser Verordnung eingehalten werden, wenn von den nach § 21 Absatz 6 Nummer 1 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnissen abgewichen wird,
- 4. Art und Umfang der erforderlichen Prüfungen sowie die Fristen der wiederkehrenden Prüfungen (Absatz 6 Satz 1) und
- 5. das Ergebnis der Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen nach § 4 Absatz 5.
Die Dokumentation kann auch in elektronischer Form vorgenommen werden.
(9) Sofern der Arbeitgeber von § 7 Absatz 1 Gebrauch macht und die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 1 vorliegen, ist eine Dokumentation dieser Voraussetzungen ausreichend.
(1) Before using work equipment, the employer must assess the hazards arising (risk assessment) and derive the necessary and suitable protective measures from that assessment. The presence of a CE marking on work equipment does not exempt the employer from the obligation to carry out a risk assessment. For lifting installations, the first sentence applies only if they are used by an employer within the meaning of Section 2(3), first sentence.
(2) The assessment must include all hazards arising from the use of work equipment, namely those arising from
- 1. the work equipment itself,
- 2. the working environment, and
- 3. the work objects on which activities involving work equipment are performed.
The following must be taken into particular account in the risk assessment:
- 1. the suitability for use of work equipment, including ergonomic, age-appropriate and ageing-appropriate design,
- 2. the safety-related and ergonomic interrelationships between the workplace, work equipment, work procedures, work organisation, workflow, working hours and work task,
- 3. the physical and psychological stresses on employees arising when work equipment is used,
- 4. foreseeable operating malfunctions and hazards arising from measures taken to remedy them.
(3) The risk assessment should already begin before work equipment is selected and procured. In particular, the suitability of the work equipment for the planned use, the workflows and the work organisation must be taken into account. The risk assessment may be carried out only by competent persons. If the employer does not himself possess the relevant knowledge, he must obtain competent advice.
(4) The employer must obtain the information necessary for the risk assessment. This includes, in particular, the rules and findings announced under Section 21(6) no. 1, instructions for use and operating instructions, and findings accessible to the employer from occupational health care. The employer may adopt this information provided that it is applicable to the work equipment, working conditions and procedures in his establishment. When obtaining information, the employer may assume that the information supplied by the manufacturer of the work equipment is correct unless he has other findings.
(5) When determining protective measures, the employer may adopt existing risk assessments, including equivalent documents supplied to him by the manufacturer or supplier, provided that the information and specifications in that risk assessment correspond to the work equipment, including the working conditions and procedures, in his own establishment.
(6) The employer must determine and specify the type and scope of inspections required for work equipment and the intervals for periodic inspections under Sections 14 and 16, insofar as this Ordinance does not already contain corresponding requirements. The first sentence also applies to lifting installations. Periodic inspection intervals must be specified so that the work equipment can be used safely until the next specified inspection. When specifying the intervals for periodic inspections under Section 14(2), first sentence, of the work equipment listed in Annex 3, the inspection intervals specified there may not be exceeded. When specifying the intervals for periodic inspections under Section 16, the maximum intervals specified in Annex 2, Section 2, nos. 4.1 and 4.3, Section 3, nos. 5.1 to 5.3, and Section 4, no. 5.8 in conjunction with Table 1, may not be exceeded unless otherwise provided in those Annexes. The employer must also determine and specify the requirements to be met by the persons qualified to conduct inspections whom he commissions to inspect work equipment under Sections 14, 15 and 16.
(7) The risk assessment must be reviewed regularly. The state of the art must be taken into account. Protective measures for the use of work equipment must be adjusted accordingly where necessary. The employer must update the risk assessment without delay if
- 1. safety-relevant changes to the working conditions, including changes to work equipment, so require,
- 2. new information, in particular findings from accidents or occupational health care, becomes available, or
- 3. the review of the effectiveness of the protective measures under Section 4(5) has shown that the specified protective measures are ineffective or insufficient.
If the review of the risk assessment shows that no update is required, the employer must record this, stating the date of the review, in the documentation under subsection 8.
(8) The employer must document the result of the risk assessment before work equipment is used for the first time. At least the following must be specified:
- 1. the hazards arising when the work equipment is used,
- 2. the protective measures to be taken,
- 3. how the requirements of this Ordinance are complied with where the rules and findings announced under Section 21(6) no. 1 are departed from,
- 4. the type and scope of the inspections required and the intervals for periodic inspections (subsection 6, first sentence), and
- 5. the result of the review of the effectiveness of the protective measures under Section 4(5).
The documentation may also be prepared electronically.
(9) If the employer makes use of Section 7(1) and the risk assessment shows that the requirements under Section 7(1) are met, documentation of those requirements is sufficient.
(1) Der Arbeitgeber hat vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Das Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung am Arbeitsmittel entbindet nicht von der Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung. Für Aufzugsanlagen gilt Satz 1 nur, wenn sie von einem Arbeitgeber im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 verwendet werden.
(2) In die Beurteilung sind alle Gefährdungen einzubeziehen, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln ausgehen, und zwar von
- 1. den Arbeitsmitteln selbst,
- 2. der Arbeitsumgebung und
- 3. den Arbeitsgegenständen, an denen Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln durchgeführt werden.
Bei der Gefährdungsbeurteilung ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
- 1. die Gebrauchstauglichkeit von Arbeitsmitteln einschließlich der ergonomischen, alters- und alternsgerechten Gestaltung,
- 2. die sicherheitsrelevanten einschließlich der ergonomischen Zusammenhänge zwischen Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf, Arbeitszeit und Arbeitsaufgabe,
- 3. die physischen und psychischen Belastungen der Beschäftigten, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln auftreten,
- 4. vorhersehbare Betriebsstörungen und die Gefährdung bei Maßnahmen zu deren Beseitigung.
(3) Die Gefährdungsbeurteilung soll bereits vor der Auswahl und der Beschaffung der Arbeitsmittel begonnen werden. Dabei sind insbesondere die Eignung des Arbeitsmittels für die geplante Verwendung, die Arbeitsabläufe und die Arbeitsorganisation zu berücksichtigen. Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen.
(4) Der Arbeitgeber hat sich die Informationen zu beschaffen, die für die Gefährdungsbeurteilung notwendig sind. Dies sind insbesondere die nach § 21 Absatz 6 Nummer 1 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse, Gebrauchs- und Betriebsanleitungen sowie die ihm zugänglichen Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Der Arbeitgeber darf diese Informationen übernehmen, sofern sie auf die Arbeitsmittel, Arbeitsbedingungen und Verfahren in seinem Betrieb anwendbar sind. Bei der Informationsbeschaffung kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die vom Hersteller des Arbeitsmittels mitgelieferten Informationen zutreffend sind, es sei denn, dass er über andere Erkenntnisse verfügt.
(5) Der Arbeitgeber kann bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen bereits vorhandene Gefährdungsbeurteilungen, hierzu gehören auch gleichwertige Unterlagen, die ihm der Hersteller oder Inverkehrbringer mitgeliefert hat, übernehmen, sofern die Angaben und Festlegungen in dieser Gefährdungsbeurteilung den Arbeitsmitteln einschließlich der Arbeitsbedingungen und -verfahren, im eigenen Betrieb entsprechen.
(6) Der Arbeitgeber hat Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen nach den §§ 14 und 16 zu ermitteln und festzulegen, soweit diese Verordnung nicht bereits entsprechende Vorgaben enthält. Satz 1 gilt auch für Aufzugsanlagen. Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen sind so festzulegen, dass die Arbeitsmittel bis zur nächsten festgelegten Prüfung sicher verwendet werden können. Bei der Festlegung der Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen nach § 14 Absatz 2 Satz 1 für die in Anhang 3 genannten Arbeitsmittel dürfen die dort genannten Prüffristen nicht überschritten werden. Bei der Festlegung der Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen nach § 16 dürfen die in Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 4.1 und 4.3, Abschnitt 3 Nummer 5.1 bis 5.3 und Abschnitt 4 Nummer 5.8 in Verbindung mit Tabelle 1 genannten Höchstfristen nicht überschritten werden, es sei denn, dass in den genannten Anhängen etwas anderes bestimmt wird. Ferner hat der Arbeitgeber zu ermitteln und festzulegen, welche Voraussetzungen die zur Prüfung befähigten Personen erfüllen müssen, die von ihm mit den Prüfungen von Arbeitsmitteln nach den §§ 14, 15 und 16 zu beauftragen sind.
(7) Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen. Dabei ist der Stand der Technik zu berücksichtigen. Soweit erforderlich, sind die Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln entsprechend anzupassen. Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung unverzüglich zu aktualisieren, wenn
- 1. sicherheitsrelevante Veränderungen der Arbeitsbedingungen einschließlich der Änderung von Arbeitsmitteln dies erfordern,
- 2. neue Informationen, insbesondere Erkenntnisse aus dem Unfallgeschehen oder aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge, vorliegen oder
- 3. die Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen nach § 4 Absatz 5 ergeben hat, dass die festgelegten Schutzmaßnahmen nicht wirksam oder nicht ausreichend sind.
Ergibt die Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung, dass keine Aktualisierung erforderlich ist, so hat der Arbeitgeber dies unter Angabe des Datums der Überprüfung in der Dokumentation nach Absatz 8 zu vermerken.
(8) Der Arbeitgeber hat das Ergebnis seiner Gefährdungsbeurteilung vor der erstmaligen Verwendung der Arbeitsmittel zu dokumentieren. Dabei sind mindestens anzugeben
- 1. die Gefährdungen, die bei der Verwendung der Arbeitsmittel auftreten,
- 2. die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen,
- 3. wie die Anforderungen dieser Verordnung eingehalten werden, wenn von den nach § 21 Absatz 6 Nummer 1 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnissen abgewichen wird,
- 4. Art und Umfang der erforderlichen Prüfungen sowie die Fristen der wiederkehrenden Prüfungen (Absatz 6 Satz 1) und
- 5. das Ergebnis der Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen nach § 4 Absatz 5.
Die Dokumentation kann auch in elektronischer Form vorgenommen werden.
(9) Sofern der Arbeitgeber von § 7 Absatz 1 Gebrauch macht und die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 1 vorliegen, ist eine Dokumentation dieser Voraussetzungen ausreichend.
§ 4 — Grundpflichten des Arbeitgebers § 4 — Basic obligations of the employer § 4 — Grundpflichten des Arbeitgebers
(1) Arbeitsmittel dürfen erst verwendet werden, nachdem der Arbeitgeber
- 1. eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat,
- 2. die dabei ermittelten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen hat und
- 3. festgestellt hat, dass die Verwendung der Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik sicher ist.
(2) Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, dass Gefährdungen durch technische Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik nicht oder nur unzureichend vermieden werden können, hat der Arbeitgeber geeignete organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen zu treffen. Technische Schutzmaßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen, diese haben wiederum Vorrang vor personenbezogenen Schutzmaßnahmen. Die Verwendung persönlicher Schutzausrüstung ist für jeden Beschäftigten auf das erforderliche Minimum zu beschränken.
(3) Bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen hat der Arbeitgeber die Vorschriften dieser Verordnung einschließlich der Anhänge zu beachten und die nach § 21 Absatz 6 Nummer 1 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei Einhaltung dieser Regeln und Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen erfüllt sind. Von den Regeln und Erkenntnissen kann abgewichen werden, wenn Sicherheit und Gesundheit durch andere Maßnahmen zumindest in vergleichbarer Weise gewährleistet werden.
(4) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel, für die in § 14 und im Abschnitt 3 dieser Verordnung Prüfungen vorgeschrieben sind, nur verwendet werden, wenn diese Prüfungen durchgeführt und dokumentiert wurden.
(5) Der Arbeitgeber hat die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen vor der erstmaligen Verwendung der Arbeitsmittel zu überprüfen. Satz 1 gilt nicht, soweit entsprechende Prüfungen nach § 14 oder § 15 durchgeführt wurden. Der Arbeitgeber hat weiterhin dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel vor ihrer jeweiligen Verwendung auf offensichtliche Mängel, die die sichere Verwendung beeinträchtigen können, kontrolliert werden und dass Schutz- und Sicherheitseinrichtungen einer regelmäßigen Kontrolle ihrer Funktionsfähigkeit unterzogen werden. Satz 3 gilt auch bei Arbeitsmitteln, für die wiederkehrende Prüfungen nach § 14 oder § 16 vorgeschrieben sind.
(6) Der Arbeitgeber hat die Belange des Arbeitsschutzes in Bezug auf die Verwendung von Arbeitsmitteln angemessen in seine betriebliche Organisation einzubinden und hierfür die erforderlichen personellen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen. Insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass bei der Gestaltung der Arbeitsorganisation, des Arbeitsverfahrens und des Arbeitsplatzes sowie bei der Auswahl und beim Zur-Verfügung-Stellen der Arbeitsmittel alle mit der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zusammenhängenden Faktoren, einschließlich der psychischen, ausreichend berücksichtigt werden.
(1) Work equipment may be used only after the employer has
- 1. carried out a risk assessment,
- 2. implemented the protective measures identified in that assessment in accordance with the state of the art, and
- 3. established that the use of the work equipment is safe according to the state of the art.
(2) If the risk assessment shows that hazards cannot be avoided, or can be avoided only inadequately, by technical protective measures according to the state of the art, the employer must take suitable organisational and personal protective measures. Technical protective measures take precedence over organisational measures, and organisational measures take precedence over personal protective measures. The use of personal protective equipment must be limited to the necessary minimum for each employee.
(3) When determining protective measures, the employer must observe the provisions of this Ordinance, including its Annexes, and take account of the rules and findings announced under Section 21(6) no. 1. Compliance with those rules and findings gives rise to the presumption that the requirements laid down in this Ordinance have been fulfilled. Derogation from the rules and findings is permitted if safety and health are ensured by other measures in at least a comparable manner.
(4) The employer must ensure that work equipment for which inspections are prescribed in Section 14 and Section 3 of this Ordinance is used only if those inspections have been carried out and documented.
(5) The employer must review the effectiveness of the protective measures before work equipment is used for the first time. The first sentence does not apply insofar as corresponding inspections have been carried out under Section 14 or Section 15. The employer must also ensure that work equipment is checked before each use for obvious defects that may impair safe use and that protective and safety devices undergo regular checks of their functionality. The third sentence also applies to work equipment for which periodic inspections are prescribed under Section 14 or Section 16.
(6) The employer must appropriately integrate occupational safety concerns relating to the use of work equipment into the organisation of the establishment and create the necessary personnel, financial and organisational conditions for this purpose. In particular, the employer must ensure that, when work organisation, work procedures and workplaces are designed and when work equipment is selected and made available, all factors relating to the safety and health of employees, including psychological factors, are adequately taken into account.
(1) Arbeitsmittel dürfen erst verwendet werden, nachdem der Arbeitgeber
- 1. eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat,
- 2. die dabei ermittelten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen hat und
- 3. festgestellt hat, dass die Verwendung der Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik sicher ist.
(2) Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, dass Gefährdungen durch technische Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik nicht oder nur unzureichend vermieden werden können, hat der Arbeitgeber geeignete organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen zu treffen. Technische Schutzmaßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen, diese haben wiederum Vorrang vor personenbezogenen Schutzmaßnahmen. Die Verwendung persönlicher Schutzausrüstung ist für jeden Beschäftigten auf das erforderliche Minimum zu beschränken.
(3) Bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen hat der Arbeitgeber die Vorschriften dieser Verordnung einschließlich der Anhänge zu beachten und die nach § 21 Absatz 6 Nummer 1 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei Einhaltung dieser Regeln und Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen erfüllt sind. Von den Regeln und Erkenntnissen kann abgewichen werden, wenn Sicherheit und Gesundheit durch andere Maßnahmen zumindest in vergleichbarer Weise gewährleistet werden.
(4) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel, für die in § 14 und im Abschnitt 3 dieser Verordnung Prüfungen vorgeschrieben sind, nur verwendet werden, wenn diese Prüfungen durchgeführt und dokumentiert wurden.
(5) Der Arbeitgeber hat die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen vor der erstmaligen Verwendung der Arbeitsmittel zu überprüfen. Satz 1 gilt nicht, soweit entsprechende Prüfungen nach § 14 oder § 15 durchgeführt wurden. Der Arbeitgeber hat weiterhin dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel vor ihrer jeweiligen Verwendung auf offensichtliche Mängel, die die sichere Verwendung beeinträchtigen können, kontrolliert werden und dass Schutz- und Sicherheitseinrichtungen einer regelmäßigen Kontrolle ihrer Funktionsfähigkeit unterzogen werden. Satz 3 gilt auch bei Arbeitsmitteln, für die wiederkehrende Prüfungen nach § 14 oder § 16 vorgeschrieben sind.
(6) Der Arbeitgeber hat die Belange des Arbeitsschutzes in Bezug auf die Verwendung von Arbeitsmitteln angemessen in seine betriebliche Organisation einzubinden und hierfür die erforderlichen personellen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen. Insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass bei der Gestaltung der Arbeitsorganisation, des Arbeitsverfahrens und des Arbeitsplatzes sowie bei der Auswahl und beim Zur-Verfügung-Stellen der Arbeitsmittel alle mit der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zusammenhängenden Faktoren, einschließlich der psychischen, ausreichend berücksichtigt werden.
§ 5 — Anforderungen an die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel § 5 — Requirements for work equipment made available § 5 — Anforderungen an die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel
(1) Der Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die unter Berücksichtigung der vorgesehenen Einsatzbedingungen bei der Verwendung sicher sind. Die Arbeitsmittel müssen
- 1. für die Art der auszuführenden Arbeiten geeignet sein,
- 2. den gegebenen Einsatzbedingungen und den vorhersehbaren Beanspruchungen angepasst sein und
- 3. über die erforderlichen sicherheitsrelevanten Ausrüstungen verfügen,
sodass eine Gefährdung durch ihre Verwendung so gering wie möglich gehalten wird. Kann durch Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 die Sicherheit und Gesundheit nicht gewährleistet werden, so hat der Arbeitgeber andere geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen, um die Gefährdung so weit wie möglich zu reduzieren.
(2) Der Arbeitgeber darf Arbeitsmittel nicht zur Verfügung stellen und verwenden lassen, wenn sie Mängel aufweisen, welche die sichere Verwendung beeinträchtigen.
(3) Der Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen. Zu diesen Rechtsvorschriften gehören neben den Vorschriften dieser Verordnung insbesondere Rechtsvorschriften, mit denen Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt wurden und die für die Arbeitsmittel zum Zeitpunkt des Bereitstellens auf dem Markt gelten. Arbeitsmittel, die der Arbeitgeber für eigene Zwecke selbst hergestellt hat, müssen den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der anzuwendenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechen. Den formalen Anforderungen dieser Richtlinien brauchen sie nicht zu entsprechen, es sei denn, es ist in der jeweiligen Richtlinie ausdrücklich anders bestimmt.
(4) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Beschäftigte nur die Arbeitsmittel verwenden, die er ihnen zur Verfügung gestellt hat oder deren Verwendung er ihnen ausdrücklich gestattet hat.
(1) The employer may make available and permit the use only of work equipment that is safe to use, taking account of the intended conditions of use. The work equipment must
- 1. be suitable for the type of work to be performed,
- 2. be adapted to the conditions of use and foreseeable stresses, and
- 3. have the necessary safety-related equipment,
so that any hazard arising from its use is kept as low as possible. If safety and health cannot be ensured by the measures under the first and second sentences, the employer must take other suitable protective measures to reduce the hazard as far as possible.
(2) The employer may not make available or permit the use of work equipment with defects that impair safe use.
(3) The employer may make available and permit the use only of work equipment that complies with the legal provisions on safety and health protection applicable to it. In addition to the provisions of this Ordinance, these legal provisions include, in particular, legislation transposing Community directives into German law that applies to the work equipment at the time it is made available on the market. Work equipment manufactured by the employer himself for his own purposes must comply with the essential safety requirements of the applicable Community directives. It need not comply with the formal requirements of those directives unless the relevant directive expressly provides otherwise.
(4) The employer must ensure that employees use only work equipment that he has made available to them or whose use he has expressly authorised.
(1) Der Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die unter Berücksichtigung der vorgesehenen Einsatzbedingungen bei der Verwendung sicher sind. Die Arbeitsmittel müssen
- 1. für die Art der auszuführenden Arbeiten geeignet sein,
- 2. den gegebenen Einsatzbedingungen und den vorhersehbaren Beanspruchungen angepasst sein und
- 3. über die erforderlichen sicherheitsrelevanten Ausrüstungen verfügen,
sodass eine Gefährdung durch ihre Verwendung so gering wie möglich gehalten wird. Kann durch Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 die Sicherheit und Gesundheit nicht gewährleistet werden, so hat der Arbeitgeber andere geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen, um die Gefährdung so weit wie möglich zu reduzieren.
(2) Der Arbeitgeber darf Arbeitsmittel nicht zur Verfügung stellen und verwenden lassen, wenn sie Mängel aufweisen, welche die sichere Verwendung beeinträchtigen.
(3) Der Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen. Zu diesen Rechtsvorschriften gehören neben den Vorschriften dieser Verordnung insbesondere Rechtsvorschriften, mit denen Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt wurden und die für die Arbeitsmittel zum Zeitpunkt des Bereitstellens auf dem Markt gelten. Arbeitsmittel, die der Arbeitgeber für eigene Zwecke selbst hergestellt hat, müssen den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der anzuwendenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechen. Den formalen Anforderungen dieser Richtlinien brauchen sie nicht zu entsprechen, es sei denn, es ist in der jeweiligen Richtlinie ausdrücklich anders bestimmt.
(4) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Beschäftigte nur die Arbeitsmittel verwenden, die er ihnen zur Verfügung gestellt hat oder deren Verwendung er ihnen ausdrücklich gestattet hat.
§ 6 — Grundlegende Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln § 6 — Basic protective measures when using work equipment § 6 — Grundlegende Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
(1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Arbeitsmittel sicher verwendet und dabei die Grundsätze der Ergonomie beachtet werden. Dabei ist Anhang 1 zu beachten. Die Verwendung der Arbeitsmittel ist so zu gestalten und zu organisieren, dass Belastungen und Fehlbeanspruchungen, die die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gefährden können, vermieden oder, wenn dies nicht möglich ist, auf ein Mindestmaß reduziert werden. Der Arbeitgeber hat darauf zu achten, dass die Beschäftigten in der Lage sind, die Arbeitsmittel zu verwenden, ohne sich oder andere Personen zu gefährden. Insbesondere sind folgende Grundsätze einer menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu berücksichtigen:
- 1. die Arbeitsmittel einschließlich ihrer Schnittstelle zum Menschen müssen an die körperlichen Eigenschaften und die Kompetenz der Beschäftigten angepasst sein sowie biomechanische Belastungen bei der Verwendung vermieden sein. Zu berücksichtigen sind hierbei die Arbeitsumgebung, die Lage der Zugriffstellen und des Schwerpunktes des Arbeitsmittels, die erforderliche Körperhaltung, die Körperbewegung, die Entfernung zum Körper, die benötigte persönliche Schutzausrüstung sowie die psychische Belastung der Beschäftigten,
- 2. die Beschäftigten müssen über einen ausreichenden Bewegungsfreiraum verfügen,
- 3. es sind ein Arbeitstempo und ein Arbeitsrhythmus zu vermeiden, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können,
- 4. es sind Bedien- und Überwachungstätigkeiten zu vermeiden, die eine uneingeschränkte und dauernde Aufmerksamkeit erfordern.
(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass vorhandene Schutzeinrichtungen und zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstungen verwendet werden, dass erforderliche Schutz- oder Sicherheitseinrichtungen funktionsfähig sind und nicht auf einfache Weise manipuliert oder umgangen werden. Der Arbeitgeber hat ferner durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass Beschäftigte bei der Verwendung der Arbeitsmittel die nach § 12 erhaltenen Informationen sowie Kennzeichnungen und Gefahrenhinweise beachten.
(3) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass
- 1. die Errichtung von Arbeitsmitteln, der Auf- und Abbau, die Erprobung sowie die Instandhaltung und Prüfung von Arbeitsmitteln unter Berücksichtigung der sicherheitsrelevanten Aufstellungs- und Umgebungsbedingungen nach dem Stand der Technik erfolgen und sicher durchgeführt werden,
- 2. erforderliche Sicherheits- und Schutzabstände eingehalten werden und
- 3. alle verwendeten oder erzeugten Energieformen und Materialien sicher zu- und abgeführt werden können.
Werden Arbeitsmittel im Freien verwendet, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die sichere Verwendung der Arbeitsmittel ungeachtet der Witterungsverhältnisse stets gewährleistet ist.
(1) The employer must ensure that work equipment is used safely and that the principles of ergonomics are observed. Annex 1 must be observed. The use of work equipment must be designed and organised so that stresses and improper strains that may endanger the health and safety of employees are avoided or, where this is not possible, reduced to a minimum. The employer must ensure that employees are able to use the work equipment without endangering themselves or other persons. In particular, the following principles of human-centred work design must be taken into account:
- 1. work equipment, including its interface with people, must be adapted to the physical characteristics and competence of employees, and biomechanical stresses must be avoided during use. The working environment, the position of access points and the centre of gravity of the work equipment, the required body posture, body movements, distance from the body, required personal protective equipment and the psychological stress on employees must be taken into account,
- 2. employees must have sufficient freedom of movement,
- 3. a work speed and work rhythm that may lead to hazards for employees must be avoided, and
- 4. operating and monitoring activities requiring unrestricted and continuous attention must be avoided.
(2) The employer must ensure that existing protective devices and personal protective equipment provided are used, that necessary protective or safety devices are functional and cannot easily be manipulated or bypassed. The employer must also take suitable measures to ensure that employees observe, when using work equipment, the information received under Section 12 as well as markings and hazard warnings.
(3) The employer must ensure that
- 1. the erection, assembly and dismantling, testing, maintenance and inspection of work equipment are carried out in accordance with the state of the art and safely, taking account of safety-relevant installation and environmental conditions,
- 2. the necessary safety and protective distances are maintained, and
- 3. all forms of energy and materials used or generated can be safely supplied and removed.
Where work equipment is used outdoors, the employer must ensure that its safe use is guaranteed at all times, irrespective of weather conditions.
(1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Arbeitsmittel sicher verwendet und dabei die Grundsätze der Ergonomie beachtet werden. Dabei ist Anhang 1 zu beachten. Die Verwendung der Arbeitsmittel ist so zu gestalten und zu organisieren, dass Belastungen und Fehlbeanspruchungen, die die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gefährden können, vermieden oder, wenn dies nicht möglich ist, auf ein Mindestmaß reduziert werden. Der Arbeitgeber hat darauf zu achten, dass die Beschäftigten in der Lage sind, die Arbeitsmittel zu verwenden, ohne sich oder andere Personen zu gefährden. Insbesondere sind folgende Grundsätze einer menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu berücksichtigen:
- 1. die Arbeitsmittel einschließlich ihrer Schnittstelle zum Menschen müssen an die körperlichen Eigenschaften und die Kompetenz der Beschäftigten angepasst sein sowie biomechanische Belastungen bei der Verwendung vermieden sein. Zu berücksichtigen sind hierbei die Arbeitsumgebung, die Lage der Zugriffstellen und des Schwerpunktes des Arbeitsmittels, die erforderliche Körperhaltung, die Körperbewegung, die Entfernung zum Körper, die benötigte persönliche Schutzausrüstung sowie die psychische Belastung der Beschäftigten,
- 2. die Beschäftigten müssen über einen ausreichenden Bewegungsfreiraum verfügen,
- 3. es sind ein Arbeitstempo und ein Arbeitsrhythmus zu vermeiden, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können,
- 4. es sind Bedien- und Überwachungstätigkeiten zu vermeiden, die eine uneingeschränkte und dauernde Aufmerksamkeit erfordern.
(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass vorhandene Schutzeinrichtungen und zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstungen verwendet werden, dass erforderliche Schutz- oder Sicherheitseinrichtungen funktionsfähig sind und nicht auf einfache Weise manipuliert oder umgangen werden. Der Arbeitgeber hat ferner durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass Beschäftigte bei der Verwendung der Arbeitsmittel die nach § 12 erhaltenen Informationen sowie Kennzeichnungen und Gefahrenhinweise beachten.
(3) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass
- 1. die Errichtung von Arbeitsmitteln, der Auf- und Abbau, die Erprobung sowie die Instandhaltung und Prüfung von Arbeitsmitteln unter Berücksichtigung der sicherheitsrelevanten Aufstellungs- und Umgebungsbedingungen nach dem Stand der Technik erfolgen und sicher durchgeführt werden,
- 2. erforderliche Sicherheits- und Schutzabstände eingehalten werden und
- 3. alle verwendeten oder erzeugten Energieformen und Materialien sicher zu- und abgeführt werden können.
Werden Arbeitsmittel im Freien verwendet, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die sichere Verwendung der Arbeitsmittel ungeachtet der Witterungsverhältnisse stets gewährleistet ist.
§ 7 — Vereinfachte Vorgehensweise bei der Verwendung von Arbeitsmitteln § 7 — Simplified procedure for the use of work equipment § 7 — Vereinfachte Vorgehensweise bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
(1) Der Arbeitgeber kann auf weitere Maßnahmen nach den §§ 8 und 9 verzichten, wenn sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass
- 1. die Arbeitsmittel mindestens den sicherheitstechnischen Anforderungen der für sie zum Zeitpunkt der Verwendung geltenden Rechtsvorschriften zum Bereitstellen von Arbeitsmitteln auf dem Markt entsprechen,
- 2. die Arbeitsmittel ausschließlich bestimmungsgemäß entsprechend den Vorgaben des Herstellers verwendet werden,
- 3. keine zusätzlichen Gefährdungen der Beschäftigten unter Berücksichtigung der Arbeitsumgebung, der Arbeitsgegenstände, der Arbeitsabläufe sowie der Dauer und der zeitlichen Lage der Arbeitszeit auftreten und
- 4. Instandhaltungsmaßnahmen nach § 10 getroffen und Prüfungen nach § 14 durchgeführt werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für überwachungsbedürftige Anlagen und die in Anhang 3 genannten Arbeitsmittel.
(1) The employer may dispense with further measures under Sections 8 and 9 if the risk assessment shows that
- 1. the work equipment at least meets the safety requirements of the legal provisions applicable at the time of use concerning the placing of work equipment on the market,
- 2. the work equipment is used exclusively as intended and in accordance with the manufacturer's specifications,
- 3. no additional hazards to employees arise, taking account of the working environment, work objects, workflows, and the duration and timing of working hours, and
- 4. maintenance measures under Section 10 are taken and inspections under Section 14 are carried out.
(2) Subsection 1 does not apply to installations requiring supervision or to the work equipment specified in Annex 3.
(1) Der Arbeitgeber kann auf weitere Maßnahmen nach den §§ 8 und 9 verzichten, wenn sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass
- 1. die Arbeitsmittel mindestens den sicherheitstechnischen Anforderungen der für sie zum Zeitpunkt der Verwendung geltenden Rechtsvorschriften zum Bereitstellen von Arbeitsmitteln auf dem Markt entsprechen,
- 2. die Arbeitsmittel ausschließlich bestimmungsgemäß entsprechend den Vorgaben des Herstellers verwendet werden,
- 3. keine zusätzlichen Gefährdungen der Beschäftigten unter Berücksichtigung der Arbeitsumgebung, der Arbeitsgegenstände, der Arbeitsabläufe sowie der Dauer und der zeitlichen Lage der Arbeitszeit auftreten und
- 4. Instandhaltungsmaßnahmen nach § 10 getroffen und Prüfungen nach § 14 durchgeführt werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für überwachungsbedürftige Anlagen und die in Anhang 3 genannten Arbeitsmittel.
§ 8 — Schutzmaßnahmen bei Gefährdungen durch Energien, Ingangsetzen und Stillsetzen § 8 — Protective measures against hazards from energy, starting and stopping § 8 — Schutzmaßnahmen bei Gefährdungen durch Energien, Ingangsetzen und Stillsetzen
(1) Der Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel verwenden lassen, die gegen Gefährdungen ausgelegt sind durch
- 1. die von ihnen ausgehenden oder verwendeten Energien,
- 2. direktes oder indirektes Berühren von Teilen, die unter elektrischer Spannung stehen, oder
- 3. Störungen ihrer Energieversorgung.
Die Arbeitsmittel müssen ferner so gestaltet sein, dass eine gefährliche elektrostatische Aufladung vermieden oder begrenzt wird. Ist dies nicht möglich, müssen sie mit Einrichtungen zum Ableiten solcher Aufladungen ausgestattet sein.
(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel mit den sicherheitstechnisch erforderlichen Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen ausgestattet sind, damit sie sicher und zuverlässig verwendet werden können.
(3) Befehlseinrichtungen, die Einfluss auf die sichere Verwendung der Arbeitsmittel haben, müssen insbesondere
- 1. als solche deutlich erkennbar, außerhalb des Gefahrenbereichs angeordnet und leicht und ohne Gefährdung erreichbar sein; ihre Betätigung darf zu keiner zusätzlichen Gefährdung führen,
- 2. sicher beschaffen und auf vorhersehbare Störungen, Beanspruchungen und Zwänge ausgelegt sein,
- 3. gegen unbeabsichtigtes oder unbefugtes Betätigen gesichert sein.
(4) Arbeitsmittel dürfen nur absichtlich in Gang gesetzt werden können. Soweit erforderlich, muss das Ingangsetzen sicher verhindert werden können oder müssen sich die Beschäftigten Gefährdungen durch das in Gang gesetzte Arbeitsmittel rechtzeitig entziehen können. Hierbei und bei Änderungen des Betriebszustands muss auch die Sicherheit im Gefahrenbereich durch geeignete Maßnahmen gewährleistet werden.
(5) Vom Standort der Bedienung des Arbeitsmittels aus muss dieses als Ganzes oder in Teilen so stillgesetzt und von jeder einzelnen Energiequelle dauerhaft sicher getrennt werden können, dass ein sicherer Zustand gewährleistet ist. Die hierfür vorgesehenen Befehlseinrichtungen müssen leicht und ungehindert erreichbar und deutlich erkennbar gekennzeichnet sein. Der Befehl zum Stillsetzen eines Arbeitsmittels muss gegenüber dem Befehl zum Ingangsetzen Vorrang haben. Können bei Arbeitsmitteln, die über Systeme mit Speicherwirkung verfügen, nach dem Trennen von jeder Energiequelle nach Satz 1 noch Energien gespeichert sein, so müssen Einrichtungen vorhanden sein, mit denen diese Systeme energiefrei gemacht werden können. Diese Einrichtungen müssen gekennzeichnet sein. Ist ein vollständiges Energiefreimachen nicht möglich, müssen an den Arbeitsmitteln entsprechende Gefahrenhinweise vorhanden sein.
(6) Kraftbetriebene Arbeitsmittel müssen mit einer schnell erreichbaren und auffällig gekennzeichneten Notbefehlseinrichtung zum sicheren Stillsetzen des gesamten Arbeitsmittels ausgerüstet sein, mit der Gefahr bringende Bewegungen oder Prozesse ohne zusätzliche Gefährdungen unverzüglich stillgesetzt werden können. Auf eine Notbefehlseinrichtung kann verzichtet werden, wenn sie die Gefährdung nicht mindern würde; in diesem Fall ist die Sicherheit auf andere Weise zu gewährleisten. Vom jeweiligen Bedienungsort des Arbeitsmittels aus muss feststellbar sein, ob sich Personen oder Hindernisse im Gefahrenbereich befinden, oder dem Ingangsetzen muss ein automatisch ansprechendes Sicherheitssystem vorgeschaltet sein, das das Ingangsetzen verhindert, solange sich Beschäftigte im Gefahrenbereich aufhalten. Ist dies nicht möglich, müssen ausreichende Möglichkeiten zur Verständigung und Warnung vor dem Ingangsetzen vorhanden sein. Soweit erforderlich, muss das Ingangsetzen sicher verhindert werden können, oder die Beschäftigten müssen sich Gefährdungen durch das in Gang gesetzte Arbeitsmittel rechtzeitig entziehen können.
(1) The employer may permit the use only of work equipment designed to protect against hazards arising from
- 1. the energies generated or used by it,
- 2. direct or indirect contact with live parts, or
- 3. disruptions to its energy supply.
The work equipment must also be designed to prevent or limit dangerous electrostatic charging. If this is not possible, it must be equipped with devices for dissipating such charges.
(2) The employer must ensure that work equipment is equipped with the measuring, control and regulating devices required for safety engineering so that it can be used safely and reliably.
(3) Control devices affecting the safe use of work equipment must, in particular,
- 1. be clearly recognisable as such, be located outside the danger zone and be easily and safely accessible; their operation must not cause any additional hazard,
- 2. be safely designed and designed to withstand foreseeable malfunctions, stresses and constraints, and
- 3. be protected against unintended or unauthorised operation.
(4) Work equipment may be started only intentionally. Where necessary, it must be possible to prevent starting safely, or employees must be able to escape the hazards arising from the work equipment once started in good time. In this regard, and when operating conditions change, safety in the danger zone must also be ensured by suitable measures.
(5) From the operating position of the work equipment, it must be possible to stop the equipment as a whole or in parts and to permanently and safely isolate it from each individual energy source so that a safe condition is ensured. The control devices provided for this purpose must be easily and unobstructedly accessible and clearly marked. The command to stop work equipment must take priority over the command to start it. If, in work equipment with systems capable of storing energy, energy may remain stored after separation from each energy source under the first sentence, devices must be provided by which those systems can be rendered energy-free. Those devices must be marked. If complete discharge of energy is not possible, the work equipment must bear corresponding hazard warnings.
(6) Power-driven work equipment must be fitted with an easily accessible and conspicuously marked emergency control device for safely stopping the entire work equipment, by which hazardous movements or processes can be stopped immediately without additional hazards. An emergency control device may be omitted if it would not reduce the hazard; in that case, safety must be ensured by other means. From the relevant operating position, it must be possible to determine whether persons or obstacles are in the danger zone, or an automatically responding safety system must be installed upstream of the starting mechanism that prevents starting as long as employees are in the danger zone. If this is not possible, sufficient means of communication and warning before starting must be available. Where necessary, starting must be capable of being prevented safely, or employees must be able to escape the hazards arising from the work equipment once started in good time.
(1) Der Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel verwenden lassen, die gegen Gefährdungen ausgelegt sind durch
- 1. die von ihnen ausgehenden oder verwendeten Energien,
- 2. direktes oder indirektes Berühren von Teilen, die unter elektrischer Spannung stehen, oder
- 3. Störungen ihrer Energieversorgung.
Die Arbeitsmittel müssen ferner so gestaltet sein, dass eine gefährliche elektrostatische Aufladung vermieden oder begrenzt wird. Ist dies nicht möglich, müssen sie mit Einrichtungen zum Ableiten solcher Aufladungen ausgestattet sein.
(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel mit den sicherheitstechnisch erforderlichen Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen ausgestattet sind, damit sie sicher und zuverlässig verwendet werden können.
(3) Befehlseinrichtungen, die Einfluss auf die sichere Verwendung der Arbeitsmittel haben, müssen insbesondere
- 1. als solche deutlich erkennbar, außerhalb des Gefahrenbereichs angeordnet und leicht und ohne Gefährdung erreichbar sein; ihre Betätigung darf zu keiner zusätzlichen Gefährdung führen,
- 2. sicher beschaffen und auf vorhersehbare Störungen, Beanspruchungen und Zwänge ausgelegt sein,
- 3. gegen unbeabsichtigtes oder unbefugtes Betätigen gesichert sein.
(4) Arbeitsmittel dürfen nur absichtlich in Gang gesetzt werden können. Soweit erforderlich, muss das Ingangsetzen sicher verhindert werden können oder müssen sich die Beschäftigten Gefährdungen durch das in Gang gesetzte Arbeitsmittel rechtzeitig entziehen können. Hierbei und bei Änderungen des Betriebszustands muss auch die Sicherheit im Gefahrenbereich durch geeignete Maßnahmen gewährleistet werden.
(5) Vom Standort der Bedienung des Arbeitsmittels aus muss dieses als Ganzes oder in Teilen so stillgesetzt und von jeder einzelnen Energiequelle dauerhaft sicher getrennt werden können, dass ein sicherer Zustand gewährleistet ist. Die hierfür vorgesehenen Befehlseinrichtungen müssen leicht und ungehindert erreichbar und deutlich erkennbar gekennzeichnet sein. Der Befehl zum Stillsetzen eines Arbeitsmittels muss gegenüber dem Befehl zum Ingangsetzen Vorrang haben. Können bei Arbeitsmitteln, die über Systeme mit Speicherwirkung verfügen, nach dem Trennen von jeder Energiequelle nach Satz 1 noch Energien gespeichert sein, so müssen Einrichtungen vorhanden sein, mit denen diese Systeme energiefrei gemacht werden können. Diese Einrichtungen müssen gekennzeichnet sein. Ist ein vollständiges Energiefreimachen nicht möglich, müssen an den Arbeitsmitteln entsprechende Gefahrenhinweise vorhanden sein.
(6) Kraftbetriebene Arbeitsmittel müssen mit einer schnell erreichbaren und auffällig gekennzeichneten Notbefehlseinrichtung zum sicheren Stillsetzen des gesamten Arbeitsmittels ausgerüstet sein, mit der Gefahr bringende Bewegungen oder Prozesse ohne zusätzliche Gefährdungen unverzüglich stillgesetzt werden können. Auf eine Notbefehlseinrichtung kann verzichtet werden, wenn sie die Gefährdung nicht mindern würde; in diesem Fall ist die Sicherheit auf andere Weise zu gewährleisten. Vom jeweiligen Bedienungsort des Arbeitsmittels aus muss feststellbar sein, ob sich Personen oder Hindernisse im Gefahrenbereich befinden, oder dem Ingangsetzen muss ein automatisch ansprechendes Sicherheitssystem vorgeschaltet sein, das das Ingangsetzen verhindert, solange sich Beschäftigte im Gefahrenbereich aufhalten. Ist dies nicht möglich, müssen ausreichende Möglichkeiten zur Verständigung und Warnung vor dem Ingangsetzen vorhanden sein. Soweit erforderlich, muss das Ingangsetzen sicher verhindert werden können, oder die Beschäftigten müssen sich Gefährdungen durch das in Gang gesetzte Arbeitsmittel rechtzeitig entziehen können.
§ 9 — Weitere Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln § 9 — Further protective measures when using work equipment § 9 — Weitere Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
(1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel unter Berücksichtigung der zu erwartenden Betriebsbedingungen so verwendet werden, dass Beschäftigte gegen vorhersehbare Gefährdungen ausreichend geschützt sind. Insbesondere müssen
- 1. Arbeitsmittel ausreichend standsicher sein und, falls erforderlich, gegen unbeabsichtigte Positions- und Lageänderungen stabilisiert werden,
- 2. Arbeitsmittel mit den erforderlichen sicherheitstechnischen Ausrüstungen versehen sein,
- 3. Arbeitsmittel, ihre Teile und die Verbindungen untereinander den Belastungen aus inneren und äußeren Kräften standhalten,
- 4. Schutzeinrichtungen bei Splitter- oder Bruchgefahr sowie gegen herabfallende oder herausschleudernde Gegenstände vorhanden sein,
- 5. sichere Zugänge zu Arbeitsplätzen an und in Arbeitsmitteln gewährleistet und ein gefahrloser Aufenthalt dort möglich sein,
- 6. Schutzmaßnahmen getroffen werden, die sowohl einen Absturz von Beschäftigten als auch von Arbeitsmitteln sicher verhindern,
- 7. Maßnahmen getroffen werden, damit Personen nicht unbeabsichtigt in Arbeitsmitteln eingeschlossen werden; im Notfall müssen eingeschlossene Personen aus Arbeitsmitteln in angemessener Zeit befreit werden können,
- 8. Schutzmaßnahmen gegen Gefährdungen durch bewegliche Teile von Arbeitsmitteln und gegen Blockaden solcher Teile getroffen werden; hierzu gehören auch Maßnahmen, die den unbeabsichtigten Zugang zum Gefahrenbereich von beweglichen Teilen von Arbeitsmitteln verhindern oder die bewegliche Teile vor dem Erreichen des Gefahrenbereichs stillsetzen,
- 9. Maßnahmen getroffen werden, die verhindern, dass die sichere Verwendung der Arbeitsmittel durch äußere Einwirkungen beeinträchtigt wird,
- 10. Leitungen so verlegt sein, dass Gefährdungen vermieden werden, und
- 11. Maßnahmen getroffen werden, die verhindern, dass außer Betrieb gesetzte Arbeitsmittel zu Gefährdungen führen.
(2) Der Arbeitgeber hat Schutzmaßnahmen gegen Gefährdungen durch heiße oder kalte Teile, scharfe Ecken und Kanten und raue Oberflächen von Arbeitsmitteln zu treffen.
(3) Der Arbeitgeber hat weiterhin dafür zu sorgen, dass Schutzeinrichtungen
- 1. einen ausreichenden Schutz gegen Gefährdungen bieten,
- 2. stabil gebaut sind,
- 3. sicher in Position gehalten werden,
- 4. die Eingriffe, die für den Einbau oder den Austausch von Teilen sowie für Instandhaltungsarbeiten erforderlich sind, möglichst ohne Demontage der Schutzeinrichtungen zulassen,
- 5. keine zusätzlichen Gefährdungen verursachen,
- 6. nicht auf einfache Weise umgangen oder unwirksam gemacht werden können und
- 7. die Beobachtung und Durchführung des Arbeitszyklus nicht mehr als notwendig einschränken.
(4) Werden Arbeitsmittel in Bereichen mit gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre verwendet oder kommt es durch deren Verwendung zur Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre, müssen unter Beachtung der Gefahrstoffverordnung die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen werden, insbesondere sind die für die jeweilige Zone geeigneten Geräte und Schutzsysteme im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 309) einzusetzen. Diese Schutzmaßnahmen sind vor der erstmaligen Verwendung der Arbeitsmittel im Explosionsschutzdokument nach § 6 Absatz 9 der Gefahrstoffverordnung zu dokumentieren.
(5) Soweit nach der Gefährdungsbeurteilung erforderlich, müssen an Arbeitsmitteln oder in deren Gefahrenbereich ausreichende, verständliche und gut wahrnehmbare Sicherheitskennzeichnungen und Gefahrenhinweise sowie Einrichtungen zur angemessenen, unmissverständlichen und leicht wahrnehmbaren Warnung im Gefahrenfall vorhanden sein.
(1) The employer must ensure that work equipment is used, taking account of the operating conditions to be expected, in such a way that employees are adequately protected against foreseeable hazards. In particular,
- 1. work equipment must be sufficiently stable and, where necessary, stabilised against unintended changes in position and location,
- 2. work equipment must be provided with the necessary safety equipment,
- 3. work equipment, its parts and the connections between them must withstand stresses arising from internal and external forces,
- 4. protective devices must be provided where there is a risk of splinters or breakage and against falling or ejected objects,
- 5. safe access to workplaces on and in work equipment must be ensured and safe occupancy there must be possible,
- 6. protective measures must be taken to reliably prevent both employees and work equipment from falling,
- 7. measures must be taken to prevent persons from being unintentionally trapped in work equipment; in an emergency, trapped persons must be capable of being freed from work equipment within a reasonable time,
- 8. protective measures must be taken against hazards from moving parts of work equipment and against those parts becoming blocked; this also includes measures preventing unintended access to the danger zone of moving parts or stopping moving parts before they reach the danger zone,
- 9. measures must be taken to prevent external influences from impairing the safe use of work equipment,
- 10. lines must be routed so that hazards are avoided, and
- 11. measures must be taken to prevent work equipment that has been taken out of service from causing hazards.
(2) The employer must take protective measures against hazards from hot or cold parts, sharp corners and edges, and rough surfaces of work equipment.
(3) The employer must also ensure that protective devices
- 1. provide sufficient protection against hazards,
- 2. are robustly constructed,
- 3. are securely held in position,
- 4. permit interventions required for installing or replacing parts and for maintenance work, as far as possible without dismantling the protective devices,
- 5. do not cause additional hazards,
- 6. cannot easily be bypassed or rendered ineffective, and
- 7. restrict observation and performance of the work cycle no more than necessary.
(4) If work equipment is used in areas with a dangerous explosive atmosphere, or if its use results in the formation of a dangerous explosive atmosphere, the necessary protective measures must be taken in compliance with the Hazardous Substances Ordinance. In particular, equipment and protective systems suitable for the respective zone within the meaning of Directive 2014/34/EU of the European Parliament and of the Council of 26 February 2014 on the harmonisation of the laws of the Member States relating to equipment and protective systems intended for use in potentially explosive atmospheres (OJ L 96, 29.3.2014, p. 309) must be used. These protective measures must be documented before work equipment is used for the first time in the explosion protection document under Section 6(9) of the Hazardous Substances Ordinance.
(5) Where required by the risk assessment, sufficient, comprehensible and clearly perceptible safety markings and hazard warnings, as well as devices for appropriate, unambiguous and easily perceptible warning in the event of danger, must be present on work equipment or in its danger zone.
(1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel unter Berücksichtigung der zu erwartenden Betriebsbedingungen so verwendet werden, dass Beschäftigte gegen vorhersehbare Gefährdungen ausreichend geschützt sind. Insbesondere müssen
- 1. Arbeitsmittel ausreichend standsicher sein und, falls erforderlich, gegen unbeabsichtigte Positions- und Lageänderungen stabilisiert werden,
- 2. Arbeitsmittel mit den erforderlichen sicherheitstechnischen Ausrüstungen versehen sein,
- 3. Arbeitsmittel, ihre Teile und die Verbindungen untereinander den Belastungen aus inneren und äußeren Kräften standhalten,
- 4. Schutzeinrichtungen bei Splitter- oder Bruchgefahr sowie gegen herabfallende oder herausschleudernde Gegenstände vorhanden sein,
- 5. sichere Zugänge zu Arbeitsplätzen an und in Arbeitsmitteln gewährleistet und ein gefahrloser Aufenthalt dort möglich sein,
- 6. Schutzmaßnahmen getroffen werden, die sowohl einen Absturz von Beschäftigten als auch von Arbeitsmitteln sicher verhindern,
- 7. Maßnahmen getroffen werden, damit Personen nicht unbeabsichtigt in Arbeitsmitteln eingeschlossen werden; im Notfall müssen eingeschlossene Personen aus Arbeitsmitteln in angemessener Zeit befreit werden können,
- 8. Schutzmaßnahmen gegen Gefährdungen durch bewegliche Teile von Arbeitsmitteln und gegen Blockaden solcher Teile getroffen werden; hierzu gehören auch Maßnahmen, die den unbeabsichtigten Zugang zum Gefahrenbereich von beweglichen Teilen von Arbeitsmitteln verhindern oder die bewegliche Teile vor dem Erreichen des Gefahrenbereichs stillsetzen,
- 9. Maßnahmen getroffen werden, die verhindern, dass die sichere Verwendung der Arbeitsmittel durch äußere Einwirkungen beeinträchtigt wird,
- 10. Leitungen so verlegt sein, dass Gefährdungen vermieden werden, und
- 11. Maßnahmen getroffen werden, die verhindern, dass außer Betrieb gesetzte Arbeitsmittel zu Gefährdungen führen.
(2) Der Arbeitgeber hat Schutzmaßnahmen gegen Gefährdungen durch heiße oder kalte Teile, scharfe Ecken und Kanten und raue Oberflächen von Arbeitsmitteln zu treffen.
(3) Der Arbeitgeber hat weiterhin dafür zu sorgen, dass Schutzeinrichtungen
- 1. einen ausreichenden Schutz gegen Gefährdungen bieten,
- 2. stabil gebaut sind,
- 3. sicher in Position gehalten werden,
- 4. die Eingriffe, die für den Einbau oder den Austausch von Teilen sowie für Instandhaltungsarbeiten erforderlich sind, möglichst ohne Demontage der Schutzeinrichtungen zulassen,
- 5. keine zusätzlichen Gefährdungen verursachen,
- 6. nicht auf einfache Weise umgangen oder unwirksam gemacht werden können und
- 7. die Beobachtung und Durchführung des Arbeitszyklus nicht mehr als notwendig einschränken.
(4) Werden Arbeitsmittel in Bereichen mit gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre verwendet oder kommt es durch deren Verwendung zur Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre, müssen unter Beachtung der Gefahrstoffverordnung die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen werden, insbesondere sind die für die jeweilige Zone geeigneten Geräte und Schutzsysteme im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 309) einzusetzen. Diese Schutzmaßnahmen sind vor der erstmaligen Verwendung der Arbeitsmittel im Explosionsschutzdokument nach § 6 Absatz 9 der Gefahrstoffverordnung zu dokumentieren.
(5) Soweit nach der Gefährdungsbeurteilung erforderlich, müssen an Arbeitsmitteln oder in deren Gefahrenbereich ausreichende, verständliche und gut wahrnehmbare Sicherheitskennzeichnungen und Gefahrenhinweise sowie Einrichtungen zur angemessenen, unmissverständlichen und leicht wahrnehmbaren Warnung im Gefahrenfall vorhanden sein.
§ 10 — Instandhaltung und Änderung von Arbeitsmitteln § 10 — Maintenance and Modification of Work Equipment § 10 — Instandhaltung und Änderung von Arbeitsmitteln
(1) Der Arbeitgeber hat Instandhaltungsmaßnahmen zu treffen, damit die Arbeitsmittel während der gesamten Verwendungsdauer den für sie geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entsprechen und in einem sicheren Zustand erhalten werden. Dabei sind die Angaben des Herstellers zu berücksichtigen. Notwendige Instandhaltungsmaßnahmen nach Satz 1 sind unverzüglich durchzuführen und die dabei erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen.
(2) Der Arbeitgeber hat Instandhaltungsmaßnahmen auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung sicher durchführen zu lassen und dabei die Betriebsanleitung des Herstellers zu berücksichtigen. Instandhaltungsmaßnahmen dürfen nur von fachkundigen, beauftragten und unterwiesenen Beschäftigten oder von sonstigen für die Durchführung der Instandhaltungsarbeiten geeigneten Auftragnehmern mit vergleichbarer Qualifikation durchgeführt werden.
(3) Der Arbeitgeber hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit Instandhaltungsarbeiten sicher durchgeführt werden können. Dabei hat er insbesondere
- 1. die Verantwortlichkeiten für die Durchführung der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen festzulegen,
- 2. eine ausreichende Kommunikation zwischen Bedien- und Instandhaltungspersonal sicherzustellen,
- 3. den Arbeitsbereich während der Instandhaltungsarbeiten abzusichern,
- 4. das Betreten des Arbeitsbereichs durch Unbefugte zu verhindern, soweit das nach der Gefährdungsbeurteilung erforderlich ist,
- 5. sichere Zugänge für das Instandhaltungspersonal vorzusehen,
- 6. Gefährdungen durch bewegte oder angehobene Arbeitsmittel oder deren Teile sowie durch gefährliche Energien oder Stoffe zu vermeiden,
- 7. dafür zu sorgen, dass Einrichtungen vorhanden sind, mit denen Energien beseitigt werden können, die nach einer Trennung des instand zu haltenden Arbeitsmittels von Energiequellen noch gespeichert sind; diese Einrichtungen sind entsprechend zu kennzeichnen,
- 8. sichere Arbeitsverfahren für solche Arbeitsbedingungen festzulegen, die vom Normalzustand abweichen,
- 9. erforderliche Warn- und Gefahrenhinweise bezogen auf Instandhaltungsarbeiten an den Arbeitsmitteln zur Verfügung zu stellen,
- 10. dafür zu sorgen, dass nur geeignete Geräte und Werkzeuge und eine geeignete persönliche Schutzausrüstung verwendet werden,
- 11. bei Auftreten oder Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre Schutzmaßnahmen entsprechend § 9 Absatz 4 Satz 1 zu treffen,
- 12. Systeme für die Freigabe bestimmter Arbeiten anzuwenden.
(4) Werden bei Instandhaltungsmaßnahmen an Arbeitsmitteln die für den Normalbetrieb getroffenen technischen Schutzmaßnahmen ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt oder müssen solche Arbeiten unter Gefährdung durch Energie durchgeführt werden, so ist die Sicherheit der Beschäftigten während der Dauer dieser Arbeiten durch andere geeignete Maßnahmen zu gewährleisten.
(5) Werden Änderungen an Arbeitsmitteln durchgeführt, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die geänderten Arbeitsmittel die Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach § 5 Absatz 1 und 2 erfüllen. Bei Änderungen von Arbeitsmitteln hat der Arbeitgeber zu beurteilen, ob es sich um prüfpflichtige Änderungen handelt. Er hat auch zu beurteilen, ob er bei den Änderungen von Arbeitsmitteln Herstellerpflichten zu beachten hat, die sich aus anderen Rechtsvorschriften, insbesondere dem Produktsicherheitsgesetz oder einer Verordnung nach § 8 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes ergeben.
(1) The employer shall take maintenance measures to ensure that work equipment complies with the safety and health requirements applicable to it throughout its entire period of use and is maintained in a safe condition. The manufacturer's specifications shall be taken into account. Necessary maintenance measures pursuant to sentence 1 shall be carried out without delay, and the protective measures required in doing so shall be taken.
(2) The employer shall have maintenance measures carried out safely on the basis of a risk assessment, taking into account the manufacturer's operating instructions. Maintenance measures may be carried out only by competent, authorized and instructed employees or by other contractors suitable for carrying out the maintenance work and possessing comparable qualifications.
(3) The employer shall take all measures necessary to ensure that maintenance work can be carried out safely. In particular, the employer shall:
- 1. define responsibilities for carrying out the required safeguarding measures;
- 2. ensure sufficient communication between operating and maintenance personnel;
- 3. secure the work area during maintenance work;
- 4. prevent unauthorized persons from entering the work area where required by the risk assessment;
- 5. provide safe access for maintenance personnel;
- 6. prevent hazards arising from moving or raised work equipment or parts thereof and from hazardous energies or substances;
- 7. ensure that facilities are available for eliminating energies that remain stored after the work equipment being maintained has been disconnected from energy sources; these facilities shall be appropriately marked;
- 8. establish safe working procedures for working conditions that deviate from normal conditions;
- 9. provide the warnings and hazard notices relating to maintenance work on the work equipment that are required;
- 10. ensure that only suitable equipment and tools and suitable personal protective equipment are used;
- 11. take protective measures in accordance with § 9(4), first sentence, if a hazardous explosive atmosphere occurs or is formed;
- 12. apply systems for authorizing specified work.
(4) If, during maintenance measures on work equipment, the technical protective measures provided for normal operation are wholly or partially deactivated, or if such work must be carried out while exposed to hazards from energy, the safety of employees shall be ensured for the duration of the work by other suitable measures.
(5) If modifications are made to work equipment, paragraphs 1 to 3 shall apply accordingly. The employer shall ensure that the modified work equipment fulfils the safety and health requirements under § 5(1) and (2). In the case of modifications to work equipment, the employer shall assess whether they are modifications requiring inspection. The employer shall also assess whether, in making the modifications, the employer must observe manufacturers' obligations arising from other legislation, in particular the Product Safety Act or an ordinance under § 8(1) of the Product Safety Act.
(1) Der Arbeitgeber hat Instandhaltungsmaßnahmen zu treffen, damit die Arbeitsmittel während der gesamten Verwendungsdauer den für sie geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entsprechen und in einem sicheren Zustand erhalten werden. Dabei sind die Angaben des Herstellers zu berücksichtigen. Notwendige Instandhaltungsmaßnahmen nach Satz 1 sind unverzüglich durchzuführen und die dabei erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen.
(2) Der Arbeitgeber hat Instandhaltungsmaßnahmen auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung sicher durchführen zu lassen und dabei die Betriebsanleitung des Herstellers zu berücksichtigen. Instandhaltungsmaßnahmen dürfen nur von fachkundigen, beauftragten und unterwiesenen Beschäftigten oder von sonstigen für die Durchführung der Instandhaltungsarbeiten geeigneten Auftragnehmern mit vergleichbarer Qualifikation durchgeführt werden.
(3) Der Arbeitgeber hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit Instandhaltungsarbeiten sicher durchgeführt werden können. Dabei hat er insbesondere
- 1. die Verantwortlichkeiten für die Durchführung der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen festzulegen,
- 2. eine ausreichende Kommunikation zwischen Bedien- und Instandhaltungspersonal sicherzustellen,
- 3. den Arbeitsbereich während der Instandhaltungsarbeiten abzusichern,
- 4. das Betreten des Arbeitsbereichs durch Unbefugte zu verhindern, soweit das nach der Gefährdungsbeurteilung erforderlich ist,
- 5. sichere Zugänge für das Instandhaltungspersonal vorzusehen,
- 6. Gefährdungen durch bewegte oder angehobene Arbeitsmittel oder deren Teile sowie durch gefährliche Energien oder Stoffe zu vermeiden,
- 7. dafür zu sorgen, dass Einrichtungen vorhanden sind, mit denen Energien beseitigt werden können, die nach einer Trennung des instand zu haltenden Arbeitsmittels von Energiequellen noch gespeichert sind; diese Einrichtungen sind entsprechend zu kennzeichnen,
- 8. sichere Arbeitsverfahren für solche Arbeitsbedingungen festzulegen, die vom Normalzustand abweichen,
- 9. erforderliche Warn- und Gefahrenhinweise bezogen auf Instandhaltungsarbeiten an den Arbeitsmitteln zur Verfügung zu stellen,
- 10. dafür zu sorgen, dass nur geeignete Geräte und Werkzeuge und eine geeignete persönliche Schutzausrüstung verwendet werden,
- 11. bei Auftreten oder Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre Schutzmaßnahmen entsprechend § 9 Absatz 4 Satz 1 zu treffen,
- 12. Systeme für die Freigabe bestimmter Arbeiten anzuwenden.
(4) Werden bei Instandhaltungsmaßnahmen an Arbeitsmitteln die für den Normalbetrieb getroffenen technischen Schutzmaßnahmen ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt oder müssen solche Arbeiten unter Gefährdung durch Energie durchgeführt werden, so ist die Sicherheit der Beschäftigten während der Dauer dieser Arbeiten durch andere geeignete Maßnahmen zu gewährleisten.
(5) Werden Änderungen an Arbeitsmitteln durchgeführt, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die geänderten Arbeitsmittel die Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach § 5 Absatz 1 und 2 erfüllen. Bei Änderungen von Arbeitsmitteln hat der Arbeitgeber zu beurteilen, ob es sich um prüfpflichtige Änderungen handelt. Er hat auch zu beurteilen, ob er bei den Änderungen von Arbeitsmitteln Herstellerpflichten zu beachten hat, die sich aus anderen Rechtsvorschriften, insbesondere dem Produktsicherheitsgesetz oder einer Verordnung nach § 8 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes ergeben.
§ 11 — Besondere Betriebszustände, Betriebsstörungen und Unfälle § 11 — Special Operating Conditions, Operating Malfunctions and Accidents § 11 — Besondere Betriebszustände, Betriebsstörungen und Unfälle
(1) Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu ergreifen, durch die unzulässige oder instabile Betriebszustände von Arbeitsmitteln verhindert werden. Können instabile Zustände nicht sicher verhindert werden, hat der Arbeitgeber Maßnahmen zu ihrer Beherrschung zu treffen. Die Sätze 1 und 2 gelten insbesondere für An- und Abfahr- sowie Erprobungsvorgänge.
(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Beschäftigte und andere Personen bei einem Unfall oder bei einem Notfall unverzüglich gerettet und ärztlich versorgt werden können. Dies schließt die Bereitstellung geeigneter Zugänge zu den Arbeitsmitteln und in diese sowie die Bereitstellung erforderlicher Befestigungsmöglichkeiten für Rettungseinrichtungen an und in den Arbeitsmitteln ein. Im Notfall müssen Zugangssperren gefahrlos selbsttätig in einen sicheren Bereich öffnen. Ist dies nicht möglich, müssen Zugangssperren über eine Notentriegelung leicht zu öffnen sein, wobei an der Notentriegelung und an der Zugangssperre auf die noch bestehenden Gefahren besonders hingewiesen werden muss. Besteht die Möglichkeit, in ein Arbeitsmittel eingezogen zu werden, muss die Rettung eingezogener Personen möglich sein.
(3) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die notwendigen Informationen über Maßnahmen bei Notfällen zur Verfügung stehen. Die Informationen müssen auch Rettungsdiensten zur Verfügung stehen, soweit sie für Rettungseinsätze benötigt werden. Zu den Informationen zählen:
- 1. eine Vorabmitteilung über einschlägige Gefährdungen bei der Arbeit, über Maßnahmen zur Feststellung von Gefährdungen sowie über Vorsichtsmaßregeln und Verfahren, damit die Rettungsdienste ihre eigenen Abhilfe- und Sicherheitsmaßnahmen vorbereiten können,
- 2. Informationen über einschlägige und spezifische Gefährdungen, die bei einem Unfall oder Notfall auftreten können, einschließlich der Informationen über die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2.
Treten durch besondere Betriebszustände oder Betriebsstörungen Gefährdungen auf, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass dies durch Warneinrichtungen angezeigt wird.
(4) Werden bei Rüst-, Einrichtungs- und Erprobungsarbeiten oder vergleichbaren Arbeiten an Arbeitsmitteln die für den Normalbetrieb getroffenen technischen Schutzmaßnahmen ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt oder müssen solche Arbeiten unter Gefährdung durch Energie durchgeführt werden, so ist die Sicherheit der Beschäftigten während der Dauer dieser Arbeiten durch andere geeignete Maßnahmen zu gewährleisten. Die Arbeiten nach Satz 1 dürfen nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden.
(5) Insbesondere bei Rüst- und Einrichtungsarbeiten, der Erprobung und der Prüfung von Arbeitsmitteln sowie bei der Fehlersuche sind Gefahrenbereiche festzulegen. Ist ein Aufenthalt im Gefahrenbereich von Arbeitsmitteln erforderlich, sind auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung weitere Maßnahmen zu treffen, welche die Sicherheit der Beschäftigten gewährleisten.
(1) The employer shall take measures to prevent impermissible or unstable operating conditions of work equipment. If unstable conditions cannot be safely prevented, the employer shall take measures to control them. Sentences 1 and 2 shall apply in particular to start-up, shutdown and testing operations.
(2) The employer shall ensure that employees and other persons can be rescued and receive medical attention without delay in the event of an accident or emergency. This includes providing suitable access to and into the work equipment and the necessary attachment points for rescue equipment on and in the work equipment. In an emergency, access barriers must automatically open safely into a safe area. If this is not possible, access barriers must be easy to open by means of an emergency release, and the remaining hazards must be specifically indicated both at the emergency release and at the access barrier. If there is a possibility of being drawn into work equipment, it must be possible to rescue persons who have been drawn in.
(3) The employer shall ensure that the necessary information on measures in emergencies is available. The information shall also be made available to rescue services insofar as they need it for rescue operations. The information includes:
- 1. advance information on relevant occupational hazards, measures for identifying hazards, and precautions and procedures, so that rescue services can prepare their own remedial and safety measures;
- 2. information on relevant and specific hazards that may arise in an accident or emergency, including information on the measures under paragraphs 1 and 2.
If hazards arise as a result of special operating conditions or operating malfunctions, the employer shall ensure that this is indicated by warning devices.
(4) If, during setup, adjustment or testing work or comparable work on work equipment, the technical protective measures provided for normal operation are wholly or partially deactivated, or if such work must be carried out while exposed to hazards from energy, the safety of employees shall be ensured for the duration of the work by other suitable measures. The work referred to in sentence 1 may be carried out only by competent persons.
(5) Hazard areas shall be defined, in particular during setup and adjustment work, testing and inspection of work equipment, and troubleshooting. If it is necessary to remain in the hazard area of work equipment, further measures shall be taken on the basis of the risk assessment to ensure the safety of employees.
(1) Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu ergreifen, durch die unzulässige oder instabile Betriebszustände von Arbeitsmitteln verhindert werden. Können instabile Zustände nicht sicher verhindert werden, hat der Arbeitgeber Maßnahmen zu ihrer Beherrschung zu treffen. Die Sätze 1 und 2 gelten insbesondere für An- und Abfahr- sowie Erprobungsvorgänge.
(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Beschäftigte und andere Personen bei einem Unfall oder bei einem Notfall unverzüglich gerettet und ärztlich versorgt werden können. Dies schließt die Bereitstellung geeigneter Zugänge zu den Arbeitsmitteln und in diese sowie die Bereitstellung erforderlicher Befestigungsmöglichkeiten für Rettungseinrichtungen an und in den Arbeitsmitteln ein. Im Notfall müssen Zugangssperren gefahrlos selbsttätig in einen sicheren Bereich öffnen. Ist dies nicht möglich, müssen Zugangssperren über eine Notentriegelung leicht zu öffnen sein, wobei an der Notentriegelung und an der Zugangssperre auf die noch bestehenden Gefahren besonders hingewiesen werden muss. Besteht die Möglichkeit, in ein Arbeitsmittel eingezogen zu werden, muss die Rettung eingezogener Personen möglich sein.
(3) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die notwendigen Informationen über Maßnahmen bei Notfällen zur Verfügung stehen. Die Informationen müssen auch Rettungsdiensten zur Verfügung stehen, soweit sie für Rettungseinsätze benötigt werden. Zu den Informationen zählen:
- 1. eine Vorabmitteilung über einschlägige Gefährdungen bei der Arbeit, über Maßnahmen zur Feststellung von Gefährdungen sowie über Vorsichtsmaßregeln und Verfahren, damit die Rettungsdienste ihre eigenen Abhilfe- und Sicherheitsmaßnahmen vorbereiten können,
- 2. Informationen über einschlägige und spezifische Gefährdungen, die bei einem Unfall oder Notfall auftreten können, einschließlich der Informationen über die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2.
Treten durch besondere Betriebszustände oder Betriebsstörungen Gefährdungen auf, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass dies durch Warneinrichtungen angezeigt wird.
(4) Werden bei Rüst-, Einrichtungs- und Erprobungsarbeiten oder vergleichbaren Arbeiten an Arbeitsmitteln die für den Normalbetrieb getroffenen technischen Schutzmaßnahmen ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt oder müssen solche Arbeiten unter Gefährdung durch Energie durchgeführt werden, so ist die Sicherheit der Beschäftigten während der Dauer dieser Arbeiten durch andere geeignete Maßnahmen zu gewährleisten. Die Arbeiten nach Satz 1 dürfen nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden.
(5) Insbesondere bei Rüst- und Einrichtungsarbeiten, der Erprobung und der Prüfung von Arbeitsmitteln sowie bei der Fehlersuche sind Gefahrenbereiche festzulegen. Ist ein Aufenthalt im Gefahrenbereich von Arbeitsmitteln erforderlich, sind auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung weitere Maßnahmen zu treffen, welche die Sicherheit der Beschäftigten gewährleisten.
§ 12 — Unterweisung und besondere Beauftragung von Beschäftigten § 12 — Instruction and Special Authorization of Employees § 12 — Unterweisung und besondere Beauftragung von Beschäftigten
(1) Bevor Beschäftigte Arbeitsmittel erstmalig verwenden, hat der Arbeitgeber ihnen ausreichende und angemessene Informationen anhand der Gefährdungsbeurteilung in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zur Verfügung zu stellen über
- 1. vorhandene Gefährdungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln einschließlich damit verbundener Gefährdungen durch die Arbeitsumgebung,
- 2. erforderliche Schutzmaßnahmen und Verhaltensregelungen und
- 3. Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfällen und zur Ersten Hilfe bei Notfällen.
Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten vor Aufnahme der Verwendung von Arbeitsmitteln tätigkeitsbezogen anhand der Informationen nach Satz 1 zu unterweisen. Danach hat er in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, weitere Unterweisungen durchzuführen. Das Datum einer jeden Unterweisung und die Namen der Unterwiesenen hat er schriftlich festzuhalten.
(2) Bevor Beschäftigte Arbeitsmittel erstmalig verwenden, hat der Arbeitgeber ihnen eine schriftliche Betriebsanweisung für die Verwendung des Arbeitsmittels in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache an geeigneter Stelle zur Verfügung zu stellen. Satz 1 gilt nicht für Arbeitsmittel, für die keine Gebrauchsanleitung nach § 3 Absatz 4 des Produktsicherheitsgesetzes mitgeliefert werden muss. Anstelle einer Betriebsanweisung kann der Arbeitgeber auch eine bei der Bereitstellung des Arbeitsmittels auf dem Markt mitgelieferte Gebrauchsanleitung oder Betriebsanleitung zur Verfügung stellen, wenn diese Informationen enthalten, die einer Betriebsanweisung entsprechen. Die Betriebsanweisung ist bei sicherheitsrelevanten Änderungen der Arbeitsbedingungen zu aktualisieren und bei der regelmäßig wiederkehrenden Unterweisung nach § 12 des Arbeitsschutzgesetzes in Bezug zu nehmen.
(3) Ist die Verwendung von Arbeitsmitteln mit besonderen Gefährdungen verbunden, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass diese nur von hierzu beauftragten Beschäftigten verwendet werden.
(1) Before employees use work equipment for the first time, the employer shall provide them, on the basis of the risk assessment and in a form and language they can understand, with sufficient and appropriate information on:
- 1. existing hazards when using work equipment, including associated hazards arising from the working environment;
- 2. required protective measures and rules of conduct; and
- 3. measures in the event of operating malfunctions and accidents and for first aid in emergencies.
Before employees begin using work equipment, the employer shall instruct them, in relation to their duties, on the basis of the information under sentence 1. Thereafter, the employer shall provide further instruction at regular intervals, but at least once a year. The date of each instruction and the names of the persons instructed shall be recorded in writing.
(2) Before employees use work equipment for the first time, the employer shall make written operating instructions for use of the work equipment available to them at a suitable location and in a form and language they can understand. Sentence 1 shall not apply to work equipment for which no instructions for use need be supplied under § 3(4) of the Product Safety Act. Instead of operating instructions, the employer may also provide instructions for use or operating instructions supplied with the work equipment when it was placed on the market, if they contain information corresponding to operating instructions. The operating instructions shall be updated when working conditions relevant to safety change and shall be referred to during the regularly recurring instruction under § 12 of the Occupational Health and Safety Act.
(3) If the use of work equipment involves particular hazards, the employer shall ensure that it is used only by employees specifically authorized for that purpose.
(1) Bevor Beschäftigte Arbeitsmittel erstmalig verwenden, hat der Arbeitgeber ihnen ausreichende und angemessene Informationen anhand der Gefährdungsbeurteilung in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zur Verfügung zu stellen über
- 1. vorhandene Gefährdungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln einschließlich damit verbundener Gefährdungen durch die Arbeitsumgebung,
- 2. erforderliche Schutzmaßnahmen und Verhaltensregelungen und
- 3. Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfällen und zur Ersten Hilfe bei Notfällen.
Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten vor Aufnahme der Verwendung von Arbeitsmitteln tätigkeitsbezogen anhand der Informationen nach Satz 1 zu unterweisen. Danach hat er in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, weitere Unterweisungen durchzuführen. Das Datum einer jeden Unterweisung und die Namen der Unterwiesenen hat er schriftlich festzuhalten.
(2) Bevor Beschäftigte Arbeitsmittel erstmalig verwenden, hat der Arbeitgeber ihnen eine schriftliche Betriebsanweisung für die Verwendung des Arbeitsmittels in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache an geeigneter Stelle zur Verfügung zu stellen. Satz 1 gilt nicht für Arbeitsmittel, für die keine Gebrauchsanleitung nach § 3 Absatz 4 des Produktsicherheitsgesetzes mitgeliefert werden muss. Anstelle einer Betriebsanweisung kann der Arbeitgeber auch eine bei der Bereitstellung des Arbeitsmittels auf dem Markt mitgelieferte Gebrauchsanleitung oder Betriebsanleitung zur Verfügung stellen, wenn diese Informationen enthalten, die einer Betriebsanweisung entsprechen. Die Betriebsanweisung ist bei sicherheitsrelevanten Änderungen der Arbeitsbedingungen zu aktualisieren und bei der regelmäßig wiederkehrenden Unterweisung nach § 12 des Arbeitsschutzgesetzes in Bezug zu nehmen.
(3) Ist die Verwendung von Arbeitsmitteln mit besonderen Gefährdungen verbunden, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass diese nur von hierzu beauftragten Beschäftigten verwendet werden.
§ 13 — Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber § 13 — Cooperation Between Different Employers § 13 — Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber
(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, in seinem Betrieb Arbeiten durch eine betriebsfremde Person (Auftragnehmer) durchführen zu lassen, so darf er dafür nur solche Auftragnehmer heranziehen, die über die für die geplanten Arbeiten erforderliche Fachkunde verfügen. Der Arbeitgeber als Auftraggeber hat die Auftragnehmer, die ihrerseits Arbeitgeber sind, über die von seinen Arbeitsmitteln ausgehenden Gefährdungen und über spezifische Verhaltensregeln zu informieren. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber und andere Arbeitgeber über Gefährdungen durch seine Arbeiten für Beschäftigte des Auftraggebers und anderer Arbeitgeber zu informieren.
(2) Kann eine Gefährdung von Beschäftigten anderer Arbeitgeber nicht ausgeschlossen werden, so haben alle betroffenen Arbeitgeber bei ihren Gefährdungsbeurteilungen zusammenzuwirken und die Schutzmaßnahmen so abzustimmen und durchzuführen, dass diese wirksam sind. Jeder Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass seine Beschäftigten die gemeinsam festgelegten Schutzmaßnahmen anwenden.
(3) Besteht bei der Verwendung von Arbeitsmitteln eine erhöhte Gefährdung von Beschäftigten anderer Arbeitgeber, ist für die Abstimmung der jeweils erforderlichen Schutzmaßnahmen durch die beteiligten Arbeitgeber ein Koordinator/eine Koordinatorin schriftlich zu bestellen. Sofern aufgrund anderer Arbeitsschutzvorschriften bereits ein Koordinator/eine Koordinatorin bestellt ist, kann dieser/diese auch die Koordinationsaufgaben nach dieser Verordnung übernehmen. Dem Koordinator/der Koordinatorin sind von den beteiligten Arbeitgebern alle erforderlichen sicherheitsrelevanten Informationen sowie Informationen zu den festgelegten Schutzmaßnahmen zur Verfügung zu stellen. Die Bestellung eines Koordinators/einer Koordinatorin entbindet die Arbeitgeber nicht von ihrer Verantwortung nach dieser Verordnung.
(1) If the employer intends to have work carried out in the undertaking by a person from outside the undertaking (contractor), the employer may engage only contractors possessing the expertise required for the planned work. The employer as client shall inform contractors who are themselves employers about hazards arising from the work equipment and about specific rules of conduct. The contractor shall inform the client and other employers about hazards arising from the contractor's work for employees of the client and of other employers.
(2) If a hazard to employees of other employers cannot be excluded, all affected employers shall cooperate in their risk assessments and coordinate and implement the protective measures so that they are effective. Each employer shall be responsible for ensuring that its employees apply the jointly established protective measures.
(3) If the use of work equipment involves an increased hazard to employees of other employers, the employers involved shall appoint a coordinator in writing to coordinate the protective measures required in each case. If a coordinator has already been appointed under other occupational health and safety provisions, that person may also perform the coordination duties under this Ordinance. The employers involved shall provide the coordinator with all necessary safety-related information and information on the established protective measures. The appointment of a coordinator shall not release the employers from their responsibility under this Ordinance.
(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, in seinem Betrieb Arbeiten durch eine betriebsfremde Person (Auftragnehmer) durchführen zu lassen, so darf er dafür nur solche Auftragnehmer heranziehen, die über die für die geplanten Arbeiten erforderliche Fachkunde verfügen. Der Arbeitgeber als Auftraggeber hat die Auftragnehmer, die ihrerseits Arbeitgeber sind, über die von seinen Arbeitsmitteln ausgehenden Gefährdungen und über spezifische Verhaltensregeln zu informieren. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber und andere Arbeitgeber über Gefährdungen durch seine Arbeiten für Beschäftigte des Auftraggebers und anderer Arbeitgeber zu informieren.
(2) Kann eine Gefährdung von Beschäftigten anderer Arbeitgeber nicht ausgeschlossen werden, so haben alle betroffenen Arbeitgeber bei ihren Gefährdungsbeurteilungen zusammenzuwirken und die Schutzmaßnahmen so abzustimmen und durchzuführen, dass diese wirksam sind. Jeder Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass seine Beschäftigten die gemeinsam festgelegten Schutzmaßnahmen anwenden.
(3) Besteht bei der Verwendung von Arbeitsmitteln eine erhöhte Gefährdung von Beschäftigten anderer Arbeitgeber, ist für die Abstimmung der jeweils erforderlichen Schutzmaßnahmen durch die beteiligten Arbeitgeber ein Koordinator/eine Koordinatorin schriftlich zu bestellen. Sofern aufgrund anderer Arbeitsschutzvorschriften bereits ein Koordinator/eine Koordinatorin bestellt ist, kann dieser/diese auch die Koordinationsaufgaben nach dieser Verordnung übernehmen. Dem Koordinator/der Koordinatorin sind von den beteiligten Arbeitgebern alle erforderlichen sicherheitsrelevanten Informationen sowie Informationen zu den festgelegten Schutzmaßnahmen zur Verfügung zu stellen. Die Bestellung eines Koordinators/einer Koordinatorin entbindet die Arbeitgeber nicht von ihrer Verantwortung nach dieser Verordnung.
§ 14 — Prüfung von Arbeitsmitteln § 14 — Inspection of Work Equipment § 14 — Prüfung von Arbeitsmitteln
(1) Der Arbeitgeber hat Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, vor der erstmaligen Verwendung von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen. Die Prüfung umfasst Folgendes:
- 1. die Kontrolle der vorschriftsmäßigen Montage oder Installation und der sicheren Funktion dieser Arbeitsmittel,
- 2. die rechtzeitige Feststellung von Schäden,
- 3. die Feststellung, ob die getroffenen sicherheitstechnischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig sind.
Prüfinhalte, die im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens geprüft und dokumentiert wurden, müssen nicht erneut geprüft werden. Die Prüfung muss vor jeder Inbetriebnahme nach einer Montage stattfinden.
(2) Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können, hat der Arbeitgeber wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen. Die Prüfung muss entsprechend den nach § 3 Absatz 6 ermittelten Fristen stattfinden. Ergibt die Prüfung, dass ein Arbeitsmittel nicht bis zu der nach § 3 Absatz 6 ermittelten nächsten wiederkehrenden Prüfung sicher betrieben werden kann, ist die Prüffrist neu festzulegen.
(3) Arbeitsmittel sind nach prüfpflichtigen Änderungen vor ihrer nächsten Verwendung durch eine zur Prüfung befähigte Person prüfen zu lassen. Arbeitsmittel, die von außergewöhnlichen Ereignissen betroffen sind, die schädigende Auswirkungen auf ihre Sicherheit haben können, durch die Beschäftigte gefährdet werden können, sind vor ihrer weiteren Verwendung einer außerordentlichen Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person unterziehen zu lassen. Außergewöhnliche Ereignisse können insbesondere Unfälle, längere Zeiträume der Nichtverwendung der Arbeitsmittel oder Naturereignisse sein.
(4) Bei der Prüfung der in Anhang 3 genannten Arbeitsmittel gelten die dort genannten Vorgaben zusätzlich zu den Vorgaben der Absätze 1 bis 3.
(5) Der Fälligkeitstermin von wiederkehrenden Prüfungen wird jeweils mit dem Monat und dem Jahr angegeben. Die Frist für die nächste wiederkehrende Prüfung beginnt mit dem Fälligkeitstermin der letzten Prüfung. Wird eine Prüfung vor dem Fälligkeitstermin durchgeführt, beginnt die Frist für die nächste Prüfung mit dem Monat und Jahr der Durchführung. Für Arbeitsmittel mit einer Prüffrist von mehr als zwei Jahren gilt Satz 3 nur, wenn die Prüfung mehr als zwei Monate vor dem Fälligkeitstermin durchgeführt wird. Ist ein Arbeitsmittel zum Fälligkeitstermin der wiederkehrenden Prüfung außer Betrieb gesetzt, so darf es erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem diese Prüfung durchgeführt worden ist; in diesem Fall beginnt die Frist für die nächste wiederkehrende Prüfung mit dem Termin der Prüfung. Eine wiederkehrende Prüfung gilt als fristgerecht durchgeführt, wenn sie spätestens zwei Monate nach dem Fälligkeitstermin durchgeführt wurde. Dieser Absatz ist nur anzuwenden, soweit es sich um Arbeitsmittel nach Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 und Anhang 3 handelt.
(6) Zur Prüfung befähigte Personen nach § 2 Absatz 6 unterliegen bei der Durchführung der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Prüfungen keinen fachlichen Weisungen durch den Arbeitgeber. Zur Prüfung befähigte Personen dürfen vom Arbeitgeber wegen ihrer Prüftätigkeit nicht benachteiligt werden.
(7) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das Ergebnis der Prüfung nach den Absätzen 1 bis 4 aufgezeichnet und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt wird. Dabei hat er dafür zu sorgen, dass die Aufzeichnungen nach Satz 1 mindestens Auskunft geben über:
- 1. Art der Prüfung,
- 2. Prüfumfang,
- 3. Ergebnis der Prüfung und
- 4. Name und Unterschrift der zur Prüfung befähigten Person; bei ausschließlich elektronisch übermittelten Dokumenten elektronische Signatur.
Aufzeichnungen können auch in elektronischer Form aufbewahrt werden. Werden Arbeitsmittel nach den Absätzen 1 und 2 sowie Anhang 3 an unterschiedlichen Betriebsorten verwendet, ist am Einsatzort ein Nachweis über die Durchführung der letzten Prüfung vorzuhalten.
(8) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für überwachungsbedürftige Anlagen, soweit entsprechende Prüfungen in den §§ 15 und 16 vorgeschrieben sind. Absatz 7 gilt nicht für überwachungsbedürftige Anlagen, soweit entsprechende Aufzeichnungen in § 17 vorgeschrieben sind.
(1) The employer shall have work equipment whose safety depends on the conditions of assembly inspected by a person competent to carry out inspections before its first use. The inspection shall include:
- 1. checking proper assembly or installation and the safe functioning of the work equipment;
- 2. detecting damage in good time; and
- 3. determining whether the safety-related measures taken are suitable and functional.
Inspection content examined and documented as part of a conformity assessment procedure need not be examined again. The inspection must take place before each commissioning following assembly.
(2) The employer shall have work equipment exposed to damaging influences that may result in hazards to employees inspected periodically by a person competent to carry out inspections. The inspection shall take place at the intervals determined under § 3(6). If the inspection shows that the work equipment cannot be operated safely until the next periodic inspection determined under § 3(6), the inspection interval shall be redefined.
(3) Work equipment shall be inspected by a person competent to carry out inspections after modifications requiring inspection and before its next use. Work equipment affected by exceptional events that may have damaging effects on its safety and may endanger employees shall undergo an extraordinary inspection by a person competent to carry out inspections before further use. Exceptional events may include, in particular, accidents, extended periods during which the work equipment was not used, or natural events.
(4) For the inspection of the work equipment specified in Annex 3, the requirements stated there shall apply in addition to paragraphs 1 to 3.
(5) The due date of periodic inspections shall be stated by month and year. The period for the next periodic inspection begins on the due date of the last inspection. If an inspection is carried out before the due date, the period for the next inspection begins with the month and year in which it was carried out. For work equipment with an inspection interval of more than two years, sentence 3 shall apply only if the inspection is carried out more than two months before the due date. If work equipment is decommissioned on the due date of its periodic inspection, it may be recommissioned only after that inspection has been carried out; in this case, the period for the next periodic inspection begins on the date of the inspection. A periodic inspection is deemed to have been carried out on time if it is carried out no later than two months after the due date. This paragraph shall apply only insofar as the work equipment is equipment under Annex 2, Sections 2 to 4, and Annex 3.
(6) Persons competent to carry out inspections under § 2(6) shall not be subject to professional instructions from the employer when carrying out inspections prescribed by this Ordinance. Such persons may not be disadvantaged by the employer because of their inspection activities.
(7) The employer shall ensure that the result of inspections under paragraphs 1 to 4 is recorded and retained at least until the next inspection. The records shall at least state:
- 1. the type of inspection;
- 2. the scope of the inspection;
- 3. the result of the inspection; and
- 4. the name and signature of the person competent to carry out the inspection; for documents transmitted exclusively electronically, an electronic signature.
Records may also be retained electronically. If work equipment under paragraphs 1 and 2 and Annex 3 is used at different operating sites, proof that the last inspection was carried out shall be kept at the place of use.
(8) Paragraphs 1 to 3 shall not apply to installations requiring monitoring insofar as corresponding inspections are prescribed in §§ 15 and 16. Paragraph 7 shall not apply to installations requiring monitoring insofar as corresponding records are prescribed in § 17.
(1) Der Arbeitgeber hat Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, vor der erstmaligen Verwendung von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen. Die Prüfung umfasst Folgendes:
- 1. die Kontrolle der vorschriftsmäßigen Montage oder Installation und der sicheren Funktion dieser Arbeitsmittel,
- 2. die rechtzeitige Feststellung von Schäden,
- 3. die Feststellung, ob die getroffenen sicherheitstechnischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig sind.
Prüfinhalte, die im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens geprüft und dokumentiert wurden, müssen nicht erneut geprüft werden. Die Prüfung muss vor jeder Inbetriebnahme nach einer Montage stattfinden.
(2) Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können, hat der Arbeitgeber wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen. Die Prüfung muss entsprechend den nach § 3 Absatz 6 ermittelten Fristen stattfinden. Ergibt die Prüfung, dass ein Arbeitsmittel nicht bis zu der nach § 3 Absatz 6 ermittelten nächsten wiederkehrenden Prüfung sicher betrieben werden kann, ist die Prüffrist neu festzulegen.
(3) Arbeitsmittel sind nach prüfpflichtigen Änderungen vor ihrer nächsten Verwendung durch eine zur Prüfung befähigte Person prüfen zu lassen. Arbeitsmittel, die von außergewöhnlichen Ereignissen betroffen sind, die schädigende Auswirkungen auf ihre Sicherheit haben können, durch die Beschäftigte gefährdet werden können, sind vor ihrer weiteren Verwendung einer außerordentlichen Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person unterziehen zu lassen. Außergewöhnliche Ereignisse können insbesondere Unfälle, längere Zeiträume der Nichtverwendung der Arbeitsmittel oder Naturereignisse sein.
(4) Bei der Prüfung der in Anhang 3 genannten Arbeitsmittel gelten die dort genannten Vorgaben zusätzlich zu den Vorgaben der Absätze 1 bis 3.
(5) Der Fälligkeitstermin von wiederkehrenden Prüfungen wird jeweils mit dem Monat und dem Jahr angegeben. Die Frist für die nächste wiederkehrende Prüfung beginnt mit dem Fälligkeitstermin der letzten Prüfung. Wird eine Prüfung vor dem Fälligkeitstermin durchgeführt, beginnt die Frist für die nächste Prüfung mit dem Monat und Jahr der Durchführung. Für Arbeitsmittel mit einer Prüffrist von mehr als zwei Jahren gilt Satz 3 nur, wenn die Prüfung mehr als zwei Monate vor dem Fälligkeitstermin durchgeführt wird. Ist ein Arbeitsmittel zum Fälligkeitstermin der wiederkehrenden Prüfung außer Betrieb gesetzt, so darf es erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem diese Prüfung durchgeführt worden ist; in diesem Fall beginnt die Frist für die nächste wiederkehrende Prüfung mit dem Termin der Prüfung. Eine wiederkehrende Prüfung gilt als fristgerecht durchgeführt, wenn sie spätestens zwei Monate nach dem Fälligkeitstermin durchgeführt wurde. Dieser Absatz ist nur anzuwenden, soweit es sich um Arbeitsmittel nach Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 und Anhang 3 handelt.
(6) Zur Prüfung befähigte Personen nach § 2 Absatz 6 unterliegen bei der Durchführung der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Prüfungen keinen fachlichen Weisungen durch den Arbeitgeber. Zur Prüfung befähigte Personen dürfen vom Arbeitgeber wegen ihrer Prüftätigkeit nicht benachteiligt werden.
(7) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das Ergebnis der Prüfung nach den Absätzen 1 bis 4 aufgezeichnet und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt wird. Dabei hat er dafür zu sorgen, dass die Aufzeichnungen nach Satz 1 mindestens Auskunft geben über:
- 1. Art der Prüfung,
- 2. Prüfumfang,
- 3. Ergebnis der Prüfung und
- 4. Name und Unterschrift der zur Prüfung befähigten Person; bei ausschließlich elektronisch übermittelten Dokumenten elektronische Signatur.
Aufzeichnungen können auch in elektronischer Form aufbewahrt werden. Werden Arbeitsmittel nach den Absätzen 1 und 2 sowie Anhang 3 an unterschiedlichen Betriebsorten verwendet, ist am Einsatzort ein Nachweis über die Durchführung der letzten Prüfung vorzuhalten.
(8) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für überwachungsbedürftige Anlagen, soweit entsprechende Prüfungen in den §§ 15 und 16 vorgeschrieben sind. Absatz 7 gilt nicht für überwachungsbedürftige Anlagen, soweit entsprechende Aufzeichnungen in § 17 vorgeschrieben sind.
Abschnitt 3 — Zusätzliche Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen Abschnitt 3 — Additional Provisions for Installations Requiring Monitoring Abschnitt 3 — Zusätzliche Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen
§ 15 — Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen § 15 — Inspection Before Commissioning and Before Recommissioning Following Modifications Requiring Inspection § 15 — Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen
(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass überwachungsbedürftige Anlagen vor erstmaliger Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen geprüft werden. Bei der Prüfung ist festzustellen,
- 1. ob die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen, wie beispielsweise eine EG-Konformitätserklärung, vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist und
- 2. ob die Anlage einschließlich der Anlagenteile entsprechend dieser Verordnung errichtet oder geändert worden ist und sich auch unter Berücksichtigung der Aufstellbedingungen in einem sicheren Zustand befindet.
Die Prüfung ist nach Maßgabe der in Anhang 2 genannten Vorgaben durchzuführen. Prüfinhalte, die im Rahmen von Konformitätsbewertungsverfahren geprüft und dokumentiert wurden, müssen nicht erneut geprüft werden.
(2) Bei den Prüfungen nach Absatz 1 ist auch festzustellen, ob die getroffenen sicherheitstechnischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig sind und ob die Fristen für die nächsten wiederkehrenden Prüfungen nach § 3 Absatz 6 zutreffend festgelegt wurden. Abweichend von Satz 1 ist die Feststellung der zutreffenden Prüffrist für Druckanlagen, deren Prüffrist nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 5.4 ermittelt wird, unmittelbar nach deren Ermittlung durchzuführen. Über die in den Sätzen 1 und 2 festgelegten Prüffristen entscheidet im Streitfall die zuständige Behörde. Satz 1 gilt ferner nicht für die Eignung der sicherheitstechnischen Maßnahmen, die Gegenstand einer Erlaubnis nach § 18 oder einer Genehmigung nach anderen Rechtsvorschriften sind.
(3) Die Prüfungen nach Absatz 1 sind von einer zugelassenen Überwachungsstelle nach Anhang 2 Abschnitt 1 durchzuführen. Sofern dies in Anhang 2 Abschnitt 2, 3 oder 4 vorgesehen ist, können die Prüfungen nach Satz 1 auch von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden. Darüber hinaus können alle Prüfungen nach prüfpflichtigen Änderungen, die nicht die Bauart oder die Betriebsweise einer überwachungsbedürftigen Anlage beeinflussen, von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden. Bei überwachungsbedürftigen Anlagen, die für einen ortsveränderlichen Einsatz vorgesehen sind und nach der ersten Inbetriebnahme an einem neuen Standort aufgestellt werden, können die Prüfungen nach Absatz 1 durch eine zur Prüfung befähigte Person durchgeführt werden. Satz 4 gilt nicht für Dampfkesselanlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.
(1) The employer shall ensure that installations requiring monitoring are inspected before initial commissioning and before recommissioning following modifications requiring inspection. The inspection shall determine:
- 1. whether the technical documents required for the inspection, such as an EC declaration of conformity, are available and their content is plausible; and
- 2. whether the installation, including its components, has been erected or modified in accordance with this Ordinance and is in a safe condition, also taking the installation conditions into account.
The inspection shall be carried out in accordance with the requirements specified in Annex 2. Inspection content examined and documented as part of conformity assessment procedures need not be examined again.
(2) The inspections under paragraph 1 shall also determine whether the safety-related measures taken are suitable and functional and whether the intervals for the next periodic inspections under § 3(6) have been correctly determined. By way of derogation from sentence 1, the correct inspection interval for pressure equipment whose inspection interval is determined under Annex 2, Section 4, number 5.4, shall be determined immediately after that determination. In the event of a dispute, the competent authority shall decide on the inspection intervals specified in sentences 1 and 2. Sentence 1 shall not apply to the suitability of safety-related measures that are the subject of a permit under § 18 or an approval under other legislation.
(3) The inspections under paragraph 1 shall be carried out by an approved inspection body in accordance with Annex 2, Section 1. Where provided for in Annex 2, Section 2, 3 or 4, the inspections under sentence 1 may also be carried out by a person competent to carry out inspections. In addition, all inspections following modifications requiring inspection that do not affect the design or operating method of an installation requiring monitoring may be carried out by such a person. For installations requiring monitoring intended for mobile use and installed at a new location after initial commissioning, the inspections under paragraph 1 may be carried out by a person competent to carry out inspections. Sentence 4 shall not apply to steam boiler installations under § 18(1), first sentence, number 1.
(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass überwachungsbedürftige Anlagen vor erstmaliger Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen geprüft werden. Bei der Prüfung ist festzustellen,
- 1. ob die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen, wie beispielsweise eine EG-Konformitätserklärung, vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist und
- 2. ob die Anlage einschließlich der Anlagenteile entsprechend dieser Verordnung errichtet oder geändert worden ist und sich auch unter Berücksichtigung der Aufstellbedingungen in einem sicheren Zustand befindet.
Die Prüfung ist nach Maßgabe der in Anhang 2 genannten Vorgaben durchzuführen. Prüfinhalte, die im Rahmen von Konformitätsbewertungsverfahren geprüft und dokumentiert wurden, müssen nicht erneut geprüft werden.
(2) Bei den Prüfungen nach Absatz 1 ist auch festzustellen, ob die getroffenen sicherheitstechnischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig sind und ob die Fristen für die nächsten wiederkehrenden Prüfungen nach § 3 Absatz 6 zutreffend festgelegt wurden. Abweichend von Satz 1 ist die Feststellung der zutreffenden Prüffrist für Druckanlagen, deren Prüffrist nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 5.4 ermittelt wird, unmittelbar nach deren Ermittlung durchzuführen. Über die in den Sätzen 1 und 2 festgelegten Prüffristen entscheidet im Streitfall die zuständige Behörde. Satz 1 gilt ferner nicht für die Eignung der sicherheitstechnischen Maßnahmen, die Gegenstand einer Erlaubnis nach § 18 oder einer Genehmigung nach anderen Rechtsvorschriften sind.
(3) Die Prüfungen nach Absatz 1 sind von einer zugelassenen Überwachungsstelle nach Anhang 2 Abschnitt 1 durchzuführen. Sofern dies in Anhang 2 Abschnitt 2, 3 oder 4 vorgesehen ist, können die Prüfungen nach Satz 1 auch von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden. Darüber hinaus können alle Prüfungen nach prüfpflichtigen Änderungen, die nicht die Bauart oder die Betriebsweise einer überwachungsbedürftigen Anlage beeinflussen, von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden. Bei überwachungsbedürftigen Anlagen, die für einen ortsveränderlichen Einsatz vorgesehen sind und nach der ersten Inbetriebnahme an einem neuen Standort aufgestellt werden, können die Prüfungen nach Absatz 1 durch eine zur Prüfung befähigte Person durchgeführt werden. Satz 4 gilt nicht für Dampfkesselanlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.
§ 16 — Wiederkehrende Prüfung § 16 — Periodic Inspection § 16 — Wiederkehrende Prüfung
(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass überwachungsbedürftige Anlagen nach Maßgabe der in Anhang 2 genannten Vorgaben wiederkehrend auf ihren sicheren Zustand hinsichtlich des Betriebs geprüft werden.
(2) Bei der wiederkehrenden Prüfung ist auch festzustellen, ob die Fristen für die nächsten wiederkehrenden Prüfungen nach § 3 Absatz 6 zutreffend festgelegt wurden. Im Streitfall entscheidet die zuständige Behörde.
(3) § 14 Absatz 5 gilt entsprechend. Ist eine behördlich angeordnete Prüfung durchgeführt worden, so beginnt die Frist für eine wiederkehrende Prüfung mit Monat und Jahr der Durchführung dieser Prüfung, wenn diese der wiederkehrenden Prüfung entspricht.
(4) § 15 Absatz 3 gilt entsprechend.
(1) The employer shall ensure that installations requiring monitoring are periodically inspected for their safe operating condition in accordance with the requirements specified in Annex 2.
(2) The periodic inspection shall also determine whether the intervals for the next periodic inspections under § 3(6) have been correctly determined. In the event of a dispute, the competent authority shall decide.
(3) § 14(5) shall apply accordingly. If an inspection ordered by an authority has been carried out, the period for a periodic inspection begins with the month and year in which that inspection was carried out, if it corresponds to the periodic inspection.
(4) § 15(3) shall apply accordingly.
(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass überwachungsbedürftige Anlagen nach Maßgabe der in Anhang 2 genannten Vorgaben wiederkehrend auf ihren sicheren Zustand hinsichtlich des Betriebs geprüft werden.
(2) Bei der wiederkehrenden Prüfung ist auch festzustellen, ob die Fristen für die nächsten wiederkehrenden Prüfungen nach § 3 Absatz 6 zutreffend festgelegt wurden. Im Streitfall entscheidet die zuständige Behörde.
(3) § 14 Absatz 5 gilt entsprechend. Ist eine behördlich angeordnete Prüfung durchgeführt worden, so beginnt die Frist für eine wiederkehrende Prüfung mit Monat und Jahr der Durchführung dieser Prüfung, wenn diese der wiederkehrenden Prüfung entspricht.
(4) § 15 Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 17 — Prüfaufzeichnungen und -bescheinigungen § 17 — Inspection Records and Certificates § 17 — Prüfaufzeichnungen und -bescheinigungen
(1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das Ergebnis der Prüfung nach den §§ 15 und 16 aufgezeichnet wird. Sofern die Prüfung von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchzuführen ist, ist von dieser eine Prüfbescheinigung über das Ergebnis der Prüfung zu fordern. Aufzeichnungen und Prüfbescheinigungen müssen mindestens Auskunft geben über
- 1. Anlagenidentifikation,
- 2. Prüfdatum,
- 3. Art der Prüfung,
- 4. Prüfungsgrundlagen,
- 5. Prüfumfang,
- 6. Eignung und Funktionsfähigkeit der technischen Maßnahmen sowie Eignung der organisatorischen Maßnahmen,
- 7. Ergebnis der Prüfung,
- 8. die Fristen für die nächsten wiederkehrenden Prüfungen nach § 15 Absatz 2 und § 16 Absatz 2 sowie
- 9. Name und Unterschrift des Prüfers, bei Prüfung durch zugelassene Überwachungsstellen zusätzlich Name der zugelassenen Überwachungsstelle; bei ausschließlich elektronisch übermittelten Dokumenten die elektronische Signatur.
Aufzeichnungen und Prüfbescheinigungen sind während der gesamten Verwendungsdauer am Betriebsort der überwachungsbedürftigen Anlage aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Sie können auch in elektronischer Form aufbewahrt werden.
(2) Unbeschadet der Aufzeichnungen und Prüfbescheinigungen nach Absatz 1 muss in der Kabine von Aufzugsanlagen eine Kennzeichnung, zum Beispiel in Form einer Prüfplakette, deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein, aus der sich Monat und Jahr der nächsten wiederkehrenden Prüfung sowie der prüfenden Stelle ergibt.
(1) The employer shall ensure that the result of the inspection under §§ 15 and 16 is recorded. If the inspection must be carried out by an approved inspection body, the employer shall require that body to issue an inspection certificate concerning the result. Records and inspection certificates shall at least state:
- 1. identification of the installation;
- 2. date of inspection;
- 3. type of inspection;
- 4. basis for the inspection;
- 5. scope of the inspection;
- 6. suitability and functionality of the technical measures and suitability of the organizational measures;
- 7. result of the inspection;
- 8. the intervals for the next periodic inspections under § 15(2) and § 16(2); and
- 9. the name and signature of the inspector and, where the inspection is carried out by an approved inspection body, additionally the name of that body; for documents transmitted exclusively electronically, the electronic signature.
Records and inspection certificates shall be retained throughout the entire period of use at the operating site of the installation requiring monitoring and submitted to the competent authority on request. They may also be retained electronically.
(2) Without prejudice to the records and inspection certificates under paragraph 1, a marking, for example an inspection plaque, showing the month and year of the next periodic inspection and the inspecting body shall be affixed clearly visibly and permanently in the cabin of lifting installations.
(1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das Ergebnis der Prüfung nach den §§ 15 und 16 aufgezeichnet wird. Sofern die Prüfung von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchzuführen ist, ist von dieser eine Prüfbescheinigung über das Ergebnis der Prüfung zu fordern. Aufzeichnungen und Prüfbescheinigungen müssen mindestens Auskunft geben über
- 1. Anlagenidentifikation,
- 2. Prüfdatum,
- 3. Art der Prüfung,
- 4. Prüfungsgrundlagen,
- 5. Prüfumfang,
- 6. Eignung und Funktionsfähigkeit der technischen Maßnahmen sowie Eignung der organisatorischen Maßnahmen,
- 7. Ergebnis der Prüfung,
- 8. die Fristen für die nächsten wiederkehrenden Prüfungen nach § 15 Absatz 2 und § 16 Absatz 2 sowie
- 9. Name und Unterschrift des Prüfers, bei Prüfung durch zugelassene Überwachungsstellen zusätzlich Name der zugelassenen Überwachungsstelle; bei ausschließlich elektronisch übermittelten Dokumenten die elektronische Signatur.
Aufzeichnungen und Prüfbescheinigungen sind während der gesamten Verwendungsdauer am Betriebsort der überwachungsbedürftigen Anlage aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Sie können auch in elektronischer Form aufbewahrt werden.
(2) Unbeschadet der Aufzeichnungen und Prüfbescheinigungen nach Absatz 1 muss in der Kabine von Aufzugsanlagen eine Kennzeichnung, zum Beispiel in Form einer Prüfplakette, deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein, aus der sich Monat und Jahr der nächsten wiederkehrenden Prüfung sowie der prüfenden Stelle ergibt.
§ 18 — Erlaubnispflicht § 18 — Requirement for a Permit § 18 — Erlaubnispflicht
(1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderungen der Bauart oder Betriebsweise, welche die Sicherheit der Anlage beeinflussen, folgender Anlagen bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde:
- 1. Dampfkesselanlagen nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe a, die nach Artikel 13 in Verbindung mit Anhang II Diagramm 5 der Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 164) in die Kategorie IV einzustufen sind,
- 2. Anlagen mit Druckgeräten nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe c, in denen mit einer Füllkapazität von mehr als 10 Kilogramm je Stunde ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne von Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe b mit Druckgasen zur Abgabe an Andere befüllt werden,
- 3. Anlagen einschließlich der Lager- und Vorratsbehälter zum Befüllen von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen mit entzündbaren Gasen im Sinne von Anhang 1 Nummer 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1) zur Verwendung als Treib- oder Brennstoff (Gasfüllanlagen),
- 4. Räume oder Bereiche einschließlich der in ihnen vorgesehenen ortsfesten Behälter und sonstiger Lagereinrichtungen, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen entzündbare Flüssigkeiten mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10 000 Litern gelagert werden (Lageranlagen), soweit Räume oder Bereiche nicht zu Anlagen nach den Nummern 5 bis 7 gehören,
- 5. ortsfest errichtete oder dauerhaft am gleichen Ort verwendete Anlagen mit einer Umschlagkapazität von mehr als 1 000 Litern je Stunde, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen Transportbehälter mit entzündbaren Flüssigkeiten befüllt werden (Füllstellen),
- 6. ortsfeste Anlagen für die Betankung von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen mit entzündbaren Flüssigkeiten (Tankstellen),
- 7. ortsfeste Anlagen oder Bereiche auf Flugfeldern, in denen Kraftstoffbehälter von Luftfahrzeugen aus Hydrantenanlagen mit entzündbaren Flüssigkeiten befüllt werden (Flugfeldbetankungsanlagen),
- 8. (weggefallen)
Entzündbare Flüssigkeiten nach Satz 1 Nummer 4 bis 6 sind solche mit Stoffeigenschaften nach Anhang 1 Nummer 2.6 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, sofern sie einen Flammpunkt von weniger als 23 Grad Celsius haben. Zu einer Anlage im Sinne des Satzes 1 gehören auch Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen, die dem sicheren Betrieb dieser Anlage dienen.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf
- 1. Anlagen, in denen Wasserdampf oder Heißwasser in einem Herstellungsverfahren durch Wärmerückgewinnung entsteht, es sei denn, Rauchgase werden gekühlt und der entstehende Wasserdampf oder das entstehende Heißwasser werden nicht überwiegend der Verfahrensanlage zugeführt, und
- 2. Anlagen zum Entsorgen von Kältemitteln, die einem Wärmetauscher entnommen und in ein ortsbewegliches Druckgerät gefüllt werden.
(3) Die Erlaubnis ist schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Ein Antrag auf eine Teilerlaubnis ist möglich. Dem Antrag sind alle Unterlagen beizufügen, die für die Beurteilung des Antrages notwendig sind. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen. Aus den Unterlagen muss hervorgehen, dass Aufstellung, Bauart und Betriebsweise den Anforderungen dieser Verordnung und hinsichtlich des Brand- und Explosionsschutzes auch der Gefahrstoffverordnung entsprechen und dass die vorgesehenen sicherheitstechnischen Maßnahmen geeignet sind. Aus den Unterlagen muss weiterhin hervorgehen, dass
- 1. auch die möglichen Gefährdungen, die sich aus der Arbeitsumgebung und durch Wechselwirkungen mit anderen Arbeitsmitteln, insbesondere anderen überwachungsbedürftigen Anlagen, die in einem räumlichen oder betriebstechnischen Zusammenhang mit der beantragten Anlage verwendet werden, betrachtet wurden und die Anforderungen und die vorgesehenen Schutzmaßnahmen geeignet sind, und
- 2. die sich aus der Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber ergebenden Maßnahmen nach § 13 berücksichtigt wurden.
Den Unterlagen ist ein Prüfbericht einer zugelassenen Überwachungsstelle beizufügen, in dem bestätigt wird, dass die Anlage bei Einhaltung der in den Unterlagen genannten Maßnahmen einschließlich der Prüfungen nach Anhang 2 Abschnitt 3 und 4 sicher betrieben werden kann.
(4) Die zuständige Behörde hat die Erlaubnis zu erteilen, wenn die vorgesehene Aufstellung, Bauart und Betriebsweise den sicherheitstechnischen Anforderungen dieser Verordnung und hinsichtlich des Brand- und Explosionsschutzes auch der Gefahrstoffverordnung entsprechen. Die Erlaubnis kann beschränkt, befristet, unter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen verbunden werden. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig.
(5) Die zuständige Behörde hat über den Antrag innerhalb von drei Monaten, nachdem er bei ihr eingegangen ist, zu entscheiden. Die Frist kann in begründeten Fällen verlängert werden. Die verlängerte Frist ist zusammen mit den Gründen für die Verlängerung dem Antragsteller mitzuteilen.
(6) Die Erlaubnis erlischt, wenn
- 1. der Inhaber innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Erteilung nicht mit der Errichtung der Anlage begonnen hat,
- 2. die Errichtung der Anlage zwei Jahre oder länger unterbrochen wurde oder
- 3. die Anlage während eines Zeitraumes von drei Jahren nicht betrieben wurde.
Die Erlaubnisbehörde kann die Fristen aus wichtigem Grund auf Antrag verlängern.
(1) The construction and operation, and modifications to the design or operating method that affect the safety, of the following installations require a permit from the competent authority:
- 1. steam boiler installations under Annex 2, Section 4, number 2.1, first sentence, letter a, classified in category IV under Article 13 in conjunction with Annex II, diagram 5, of Directive 2014/68/EU of the European Parliament and of the Council of 15 May 2014 on the harmonisation of the laws of the Member States relating to the making available on the market of pressure equipment (OJ L 189, 27.6.2014, p. 164);
- 2. installations with pressure equipment under Annex 2, Section 4, number 2.1, first sentence, letter c, in which transportable pressure equipment within the meaning of Annex 2, Section 4, number 2.1, second sentence, letter b, is filled with compressed gases for supply to others at a filling capacity of more than 10 kilograms per hour;
- 3. installations, including storage and supply containers, for filling land, water and aircraft with flammable gases within the meaning of Annex 1, number 2.2, of Regulation (EC) No 1272/2008 of the European Parliament and of the Council of 16 December 2008 on the classification, labelling and packaging of substances and mixtures, amending and repealing Directives 67/548/EEC and 1999/45/EC and amending Regulation (EC) No 1907/2006 (OJ L 353, 31.12.2008, p. 1), for use as propellant or fuel (gas filling installations);
- 4. rooms or areas, including the fixed containers and other storage facilities provided therein, intended for the storage of flammable liquids with a total storage capacity of more than 10,000 litres (storage installations), insofar as the rooms or areas do not belong to installations under numbers 5 to 7;
- 5. permanently constructed or permanently used at the same location installations with a transfer capacity of more than 1,000 litres per hour intended for filling transport containers with flammable liquids (filling stations);
- 6. fixed installations for refuelling land, water and aircraft with flammable liquids (service stations);
- 7. fixed installations or areas at aerodromes in which aircraft fuel tanks are filled from hydrant systems with flammable liquids (airfield fuelling installations);
- 8. (deleted)
Flammable liquids under sentence 1, numbers 4 to 6, are liquids having the substance properties specified in Annex 1, number 2.6, of Regulation (EC) No 1272/2008, provided that they have a flash point of less than 23 degrees Celsius. An installation within the meaning of sentence 1 also includes measuring, control and regulating devices serving its safe operation.
(2) Paragraph 1 shall not apply to:
- 1. installations in which water vapour or hot water is generated by heat recovery in a manufacturing process, unless flue gases are cooled and the resulting water vapour or hot water is not predominantly supplied to the process installation; and
- 2. installations for disposing of refrigerants removed from a heat exchanger and filled into transportable pressure equipment.
(3) The permit shall be applied for in writing or electronically. An application for a partial permit is possible. All documents necessary to assess the application shall be attached. If the application is submitted electronically, the competent authority may require duplicate copies and submission of the documents to be attached in written form. The documents must show that the siting, design and operating method comply with this Ordinance and, with regard to fire and explosion protection, also with the Hazardous Substances Ordinance, and that the safety-related measures envisaged are suitable. The documents must further show that:
- 1. possible hazards arising from the working environment and from interactions with other work equipment, in particular other installations requiring monitoring used in a spatial or operational relationship with the installation applied for, have also been considered and that the requirements and protective measures envisaged are suitable; and
- 2. the measures resulting from cooperation between different employers under § 13 have been taken into account.
An inspection report from an approved inspection body shall be attached to the documents, confirming that the installation can be operated safely if the measures specified in the documents, including the inspections under Annex 2, Sections 3 and 4, are complied with.
(4) The competent authority shall grant the permit if the proposed siting, design and operating method comply with the safety-related requirements of this Ordinance and, with regard to fire and explosion protection, also with the Hazardous Substances Ordinance. The permit may be limited, granted for a limited period, made subject to conditions and accompanied by requirements. Requirements may subsequently be imposed, amended or supplemented.
(5) The competent authority shall decide on the application within three months after receiving it. The period may be extended in justified cases. The extended period and the reasons for the extension shall be notified to the applicant.
(6) The permit shall expire if:
- 1. the holder has not begun constructing the installation within two years after the permit was granted;
- 2. construction of the installation has been interrupted for two years or more; or
- 3. the installation has not been operated for a period of three years.
The permitting authority may extend the periods on application for an important reason.
(1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderungen der Bauart oder Betriebsweise, welche die Sicherheit der Anlage beeinflussen, folgender Anlagen bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde:
- 1. Dampfkesselanlagen nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe a, die nach Artikel 13 in Verbindung mit Anhang II Diagramm 5 der Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 164) in die Kategorie IV einzustufen sind,
- 2. Anlagen mit Druckgeräten nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe c, in denen mit einer Füllkapazität von mehr als 10 Kilogramm je Stunde ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne von Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe b mit Druckgasen zur Abgabe an Andere befüllt werden,
- 3. Anlagen einschließlich der Lager- und Vorratsbehälter zum Befüllen von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen mit entzündbaren Gasen im Sinne von Anhang 1 Nummer 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1) zur Verwendung als Treib- oder Brennstoff (Gasfüllanlagen),
- 4. Räume oder Bereiche einschließlich der in ihnen vorgesehenen ortsfesten Behälter und sonstiger Lagereinrichtungen, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen entzündbare Flüssigkeiten mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10 000 Litern gelagert werden (Lageranlagen), soweit Räume oder Bereiche nicht zu Anlagen nach den Nummern 5 bis 7 gehören,
- 5. ortsfest errichtete oder dauerhaft am gleichen Ort verwendete Anlagen mit einer Umschlagkapazität von mehr als 1 000 Litern je Stunde, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen Transportbehälter mit entzündbaren Flüssigkeiten befüllt werden (Füllstellen),
- 6. ortsfeste Anlagen für die Betankung von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen mit entzündbaren Flüssigkeiten (Tankstellen),
- 7. ortsfeste Anlagen oder Bereiche auf Flugfeldern, in denen Kraftstoffbehälter von Luftfahrzeugen aus Hydrantenanlagen mit entzündbaren Flüssigkeiten befüllt werden (Flugfeldbetankungsanlagen),
- 8. (weggefallen)
Entzündbare Flüssigkeiten nach Satz 1 Nummer 4 bis 6 sind solche mit Stoffeigenschaften nach Anhang 1 Nummer 2.6 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, sofern sie einen Flammpunkt von weniger als 23 Grad Celsius haben. Zu einer Anlage im Sinne des Satzes 1 gehören auch Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen, die dem sicheren Betrieb dieser Anlage dienen.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf
- 1. Anlagen, in denen Wasserdampf oder Heißwasser in einem Herstellungsverfahren durch Wärmerückgewinnung entsteht, es sei denn, Rauchgase werden gekühlt und der entstehende Wasserdampf oder das entstehende Heißwasser werden nicht überwiegend der Verfahrensanlage zugeführt, und
- 2. Anlagen zum Entsorgen von Kältemitteln, die einem Wärmetauscher entnommen und in ein ortsbewegliches Druckgerät gefüllt werden.
(3) Die Erlaubnis ist schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Ein Antrag auf eine Teilerlaubnis ist möglich. Dem Antrag sind alle Unterlagen beizufügen, die für die Beurteilung des Antrages notwendig sind. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen. Aus den Unterlagen muss hervorgehen, dass Aufstellung, Bauart und Betriebsweise den Anforderungen dieser Verordnung und hinsichtlich des Brand- und Explosionsschutzes auch der Gefahrstoffverordnung entsprechen und dass die vorgesehenen sicherheitstechnischen Maßnahmen geeignet sind. Aus den Unterlagen muss weiterhin hervorgehen, dass
- 1. auch die möglichen Gefährdungen, die sich aus der Arbeitsumgebung und durch Wechselwirkungen mit anderen Arbeitsmitteln, insbesondere anderen überwachungsbedürftigen Anlagen, die in einem räumlichen oder betriebstechnischen Zusammenhang mit der beantragten Anlage verwendet werden, betrachtet wurden und die Anforderungen und die vorgesehenen Schutzmaßnahmen geeignet sind, und
- 2. die sich aus der Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber ergebenden Maßnahmen nach § 13 berücksichtigt wurden.
Den Unterlagen ist ein Prüfbericht einer zugelassenen Überwachungsstelle beizufügen, in dem bestätigt wird, dass die Anlage bei Einhaltung der in den Unterlagen genannten Maßnahmen einschließlich der Prüfungen nach Anhang 2 Abschnitt 3 und 4 sicher betrieben werden kann.
(4) Die zuständige Behörde hat die Erlaubnis zu erteilen, wenn die vorgesehene Aufstellung, Bauart und Betriebsweise den sicherheitstechnischen Anforderungen dieser Verordnung und hinsichtlich des Brand- und Explosionsschutzes auch der Gefahrstoffverordnung entsprechen. Die Erlaubnis kann beschränkt, befristet, unter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen verbunden werden. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig.
(5) Die zuständige Behörde hat über den Antrag innerhalb von drei Monaten, nachdem er bei ihr eingegangen ist, zu entscheiden. Die Frist kann in begründeten Fällen verlängert werden. Die verlängerte Frist ist zusammen mit den Gründen für die Verlängerung dem Antragsteller mitzuteilen.
(6) Die Erlaubnis erlischt, wenn
- 1. der Inhaber innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Erteilung nicht mit der Errichtung der Anlage begonnen hat,
- 2. die Errichtung der Anlage zwei Jahre oder länger unterbrochen wurde oder
- 3. die Anlage während eines Zeitraumes von drei Jahren nicht betrieben wurde.
Die Erlaubnisbehörde kann die Fristen aus wichtigem Grund auf Antrag verlängern.
Abschnitt 4 — Vollzugsregelungen und Ausschuss für Betriebssicherheit Abschnitt 4 — Enforcement Provisions and Committee for Occupational Safety Abschnitt 4 — Vollzugsregelungen und Ausschuss für Betriebssicherheit
§ 19 — Mitteilungspflichten, behördliche Ausnahmen § 19 — Notification Obligations and Exceptions Granted by Authorities § 19 — Mitteilungspflichten, behördliche Ausnahmen
(1) Der Arbeitgeber hat bei Arbeitsmitteln nach den Anhängen 2 und 3 der zuständigen Behörde folgende Ereignisse unverzüglich anzuzeigen:
- 1. jeden Unfall, bei dem ein Mensch getötet oder erheblich verletzt worden ist, und
- 2. jeden Schadensfall, bei dem Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben.
(2) Die zuständige Behörde kann bei überwachungsbedürftigen Anlagen vom Arbeitgeber verlangen, dass dieser das nach Absatz 1 anzuzeigende Ereignis auf seine Kosten durch eine möglichst im gegenseitigen Einvernehmen bestimmte zugelassene Überwachungsstelle sicherheitstechnisch beurteilen lässt und ihr die Beurteilung schriftlich vorlegt. Die sicherheitstechnische Beurteilung hat sich insbesondere auf die Feststellung zu erstrecken,
- 1. worauf das Ereignis zurückzuführen ist,
- 2. ob sich die überwachungsbedürftige Anlage in einem nicht sicheren Zustand befand und ob nach Behebung des Mangels eine Gefährdung nicht mehr besteht und
- 3. ob neue Erkenntnisse gewonnen worden sind, die andere oder zusätzliche Schutzvorkehrungen erfordern.
(3) Unbeschadet des § 22 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber der zuständigen Behörde auf Verlangen Folgendes zu übermitteln:
- 1. die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Absatz 8 und die ihr zugrunde liegenden Informationen,
- 2. einen Nachweis, dass die Gefährdungsbeurteilung entsprechend den Anforderungen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 erstellt wurde,
- 3. Angaben zu den nach § 13 des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlichen Personen,
- 4. Angaben zu den getroffenen Schutzmaßnahmen einschließlich der Betriebsanweisung.
(4) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den §§ 8 bis 11 und Anhang 1 zulassen, wenn die Anwendung dieser Vorschriften für den Arbeitgeber im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde, die Ausnahme sicherheitstechnisch vertretbar und mit dem Schutz der Beschäftigten und, soweit überwachungsbedürftige Anlagen betroffen sind, auch mit dem Schutz anderer Personen vereinbar ist. Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde im Antrag Folgendes darzulegen:
- 1. den Grund für die Beantragung der Ausnahme,
- 2. die betroffenen Tätigkeiten und Verfahren,
- 3. die Zahl der voraussichtlich betroffenen Beschäftigten,
- 4. die technischen und organisatorischen Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Sicherheit und zur Vermeidung von Gefährdungen getroffen werden sollen.
Für ihre Entscheidung kann die Behörde ein Sachverständigengutachten verlangen, dessen Kosten der Arbeitgeber zu tragen hat.
(5) Die zuständige Behörde kann bei überwachungsbedürftigen Anlagen im Einzelfall eine außerordentliche Prüfung anordnen, wenn hierfür ein besonderer Anlass besteht. Ein solcher Anlass besteht insbesondere dann, wenn ein Schadensfall eingetreten ist. Der Arbeitgeber hat eine angeordnete Prüfung unverzüglich zu veranlassen.
(6) Die zuständige Behörde kann die in Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 und Anhang 3 genannten Fristen im Einzelfall verkürzen, soweit es zur Gewährleistung der Sicherheit der Anlagen erforderlich ist. Die zuständige Behörde kann die in Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 und Anhang 3 genannten Fristen im Einzelfall verlängern, soweit die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
(1) For work equipment under Annexes 2 and 3, the employer shall notify the competent authority without delay of the following events:
- 1. every accident in which a person has been killed or seriously injured; and
- 2. every damage event in which components or safety-related devices have failed.
(2) In the case of installations requiring monitoring, the competent authority may require the employer, at the employer's expense, to have the event to be notified under paragraph 1 assessed from a safety-related perspective by an approved inspection body determined, as far as possible, by mutual agreement, and to submit the assessment to it in writing. The safety-related assessment shall in particular establish:
- 1. what caused the event;
- 2. whether the installation requiring monitoring was in an unsafe condition and whether, after the defect has been remedied, no hazard remains; and
- 3. whether new findings have been obtained requiring other or additional protective precautions.
(3) Without prejudice to § 22 of the Occupational Health and Safety Act, the employer shall transmit the following to the competent authority on request:
- 1. the documentation of the risk assessment under § 3(8) and the information on which it is based;
- 2. proof that the risk assessment was prepared in accordance with the requirements of § 3(2), second sentence;
- 3. information on the persons responsible under § 13 of the Occupational Health and Safety Act; and
- 4. information on the protective measures taken, including the operating instructions.
(4) On the employer's written application, the competent authority may grant exceptions from §§ 8 to 11 and Annex 1 if applying those provisions would, in the individual case, cause the employer disproportionate hardship, the exception is justifiable from a safety-related perspective and is compatible with protecting employees and, where installations requiring monitoring are concerned, also with protecting other persons. The employer shall state in the application:
- 1. the reason for applying for the exception;
- 2. the activities and procedures concerned;
- 3. the number of employees likely to be affected; and
- 4. the technical and organizational measures to be taken to ensure safety and prevent hazards.
For its decision, the authority may require an expert opinion, the costs of which shall be borne by the employer.
(5) In individual cases, the competent authority may order an extraordinary inspection of installations requiring monitoring if there is a particular reason for doing so. Such a reason exists in particular if a damage event has occurred. The employer shall arrange for an ordered inspection without delay.
(6) In individual cases, the competent authority may shorten the periods specified in Annex 2, Sections 2 to 4, and Annex 3 insofar as this is necessary to ensure the safety of the installations. The competent authority may extend those periods in individual cases insofar as safety is ensured by other means.
(1) Der Arbeitgeber hat bei Arbeitsmitteln nach den Anhängen 2 und 3 der zuständigen Behörde folgende Ereignisse unverzüglich anzuzeigen:
- 1. jeden Unfall, bei dem ein Mensch getötet oder erheblich verletzt worden ist, und
- 2. jeden Schadensfall, bei dem Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben.
(2) Die zuständige Behörde kann bei überwachungsbedürftigen Anlagen vom Arbeitgeber verlangen, dass dieser das nach Absatz 1 anzuzeigende Ereignis auf seine Kosten durch eine möglichst im gegenseitigen Einvernehmen bestimmte zugelassene Überwachungsstelle sicherheitstechnisch beurteilen lässt und ihr die Beurteilung schriftlich vorlegt. Die sicherheitstechnische Beurteilung hat sich insbesondere auf die Feststellung zu erstrecken,
- 1. worauf das Ereignis zurückzuführen ist,
- 2. ob sich die überwachungsbedürftige Anlage in einem nicht sicheren Zustand befand und ob nach Behebung des Mangels eine Gefährdung nicht mehr besteht und
- 3. ob neue Erkenntnisse gewonnen worden sind, die andere oder zusätzliche Schutzvorkehrungen erfordern.
(3) Unbeschadet des § 22 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber der zuständigen Behörde auf Verlangen Folgendes zu übermitteln:
- 1. die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Absatz 8 und die ihr zugrunde liegenden Informationen,
- 2. einen Nachweis, dass die Gefährdungsbeurteilung entsprechend den Anforderungen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 erstellt wurde,
- 3. Angaben zu den nach § 13 des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlichen Personen,
- 4. Angaben zu den getroffenen Schutzmaßnahmen einschließlich der Betriebsanweisung.
(4) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den §§ 8 bis 11 und Anhang 1 zulassen, wenn die Anwendung dieser Vorschriften für den Arbeitgeber im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde, die Ausnahme sicherheitstechnisch vertretbar und mit dem Schutz der Beschäftigten und, soweit überwachungsbedürftige Anlagen betroffen sind, auch mit dem Schutz anderer Personen vereinbar ist. Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde im Antrag Folgendes darzulegen:
- 1. den Grund für die Beantragung der Ausnahme,
- 2. die betroffenen Tätigkeiten und Verfahren,
- 3. die Zahl der voraussichtlich betroffenen Beschäftigten,
- 4. die technischen und organisatorischen Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Sicherheit und zur Vermeidung von Gefährdungen getroffen werden sollen.
Für ihre Entscheidung kann die Behörde ein Sachverständigengutachten verlangen, dessen Kosten der Arbeitgeber zu tragen hat.
(5) Die zuständige Behörde kann bei überwachungsbedürftigen Anlagen im Einzelfall eine außerordentliche Prüfung anordnen, wenn hierfür ein besonderer Anlass besteht. Ein solcher Anlass besteht insbesondere dann, wenn ein Schadensfall eingetreten ist. Der Arbeitgeber hat eine angeordnete Prüfung unverzüglich zu veranlassen.
(6) Die zuständige Behörde kann die in Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 und Anhang 3 genannten Fristen im Einzelfall verkürzen, soweit es zur Gewährleistung der Sicherheit der Anlagen erforderlich ist. Die zuständige Behörde kann die in Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 und Anhang 3 genannten Fristen im Einzelfall verlängern, soweit die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
§ 20 — Sonderbestimmungen für überwachungsbedürftige Anlagen des Bundes § 20 — Special Provisions for Installations Requiring Monitoring of the Federal Government § 20 — Sonderbestimmungen für überwachungsbedürftige Anlagen des Bundes
(1) Aufsichtsbehörde für die in Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 genannten überwachungsbedürftigen Anlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr und der Bundespolizei ist das zuständige Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Behörde. Dies gilt auch für alle in Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 genannten überwachungsbedürftigen Anlagen auf den von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr und der Bundespolizei genutzten Dienstliegenschaften. Für andere der Aufsicht der Bundesverwaltung unterliegende überwachungsbedürftige Anlagen nach Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 bestimmt sich die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 26 Absatz 1 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen.
(2) § 18 findet keine Anwendung auf die in Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 genannten überwachungsbedürftigen Anlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr und der Bundespolizei.
(1) The supervisory authority for the installations requiring monitoring specified in Annex 2, Sections 2 to 4, of the Federal Waterways and Shipping Administration, the Federal Armed Forces and the Federal Police shall be the competent Federal Ministry or an authority designated by it. This shall also apply to all installations requiring monitoring specified in Annex 2, Sections 2 to 4, on official premises used by the Federal Waterways and Shipping Administration, the Federal Armed Forces and the Federal Police. For other installations requiring monitoring under Annex 2, Sections 2 to 4, that are subject to the supervision of the federal administration, the competent supervisory authority shall be determined in accordance with § 26(1) of the Act on Installations Requiring Monitoring.
(2) § 18 shall not apply to the installations requiring monitoring specified in Annex 2, Sections 2 to 4, of the Federal Waterways and Shipping Administration, the Federal Armed Forces and the Federal Police.
(1) Aufsichtsbehörde für die in Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 genannten überwachungsbedürftigen Anlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr und der Bundespolizei ist das zuständige Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Behörde. Dies gilt auch für alle in Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 genannten überwachungsbedürftigen Anlagen auf den von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr und der Bundespolizei genutzten Dienstliegenschaften. Für andere der Aufsicht der Bundesverwaltung unterliegende überwachungsbedürftige Anlagen nach Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 bestimmt sich die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 26 Absatz 1 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen.
(2) § 18 findet keine Anwendung auf die in Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 genannten überwachungsbedürftigen Anlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr und der Bundespolizei.
§ 21 — Ausschuss für Betriebssicherheit § 21 — Committee for Plant Safety § 21 — Ausschuss für Betriebssicherheit
(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ausschuss für Betriebssicherheit gebildet. Dieser Ausschuss soll aus fachkundigen Vertretern der Arbeitgeber, der Gewerkschaften, der Länderbehörden, der gesetzlichen Unfallversicherung und der zugelassenen Überwachungsstellen bestehen sowie aus weiteren fachkundigen Personen, insbesondere aus der Wissenschaft. Die Gesamtzahl der Mitglieder soll 21 Personen nicht überschreiten. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen. Die Mitgliedschaft im Ausschuss für Betriebssicherheit ist ehrenamtlich.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beruft die Mitglieder des Ausschusses und die stellvertretenden Mitglieder. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl der oder des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
(3) Das Arbeitsprogramm des Ausschusses für Betriebssicherheit wird mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales abgestimmt. Der Ausschuss arbeitet eng mit den anderen Ausschüssen beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales zusammen.
(4) Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich. Beratungs- und Abstimmungsergebnisse des Ausschusses sowie Niederschriften der Untergremien sind vertraulich zu behandeln, soweit die Erfüllung der Aufgaben, die den Untergremien oder den Mitgliedern des Ausschusses obliegen, dem nicht entgegenstehen.
(5) Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es,
- 1. den Stand von Wissenschaft und Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstiger gesicherter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu ermitteln und dazu Empfehlungen auszusprechen,
- 2. zu ermitteln, wie die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen erfüllt werden können, und dazu die dem jeweiligen Stand der Technik und der Arbeitsmedizin entsprechenden Regeln und Erkenntnisse zu erarbeiten,
- 3. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Fragen von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu beraten und
- 4. die von den zugelassenen Überwachungsstellen nach § 13 Nummer 2 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen gewonnenen Erkenntnisse auszuwerten und bei den Aufgaben nach den Nummern 1 bis 3 zu berücksichtigen.
(6) Nach Prüfung kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
- 1. die vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelten Regeln und Erkenntnisse nach Absatz 5 Nummer 2 im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt geben und
- 2. die Empfehlungen nach Absatz 5 Nummer 1 sowie die Beratungsergebnisse nach Absatz 5 Nummer 3 in geeigneter Weise veröffentlichen.
(7) Die Bundesministerien sowie die zuständigen obersten Landesbehörden können zu den Sitzungen des Ausschusses Vertreter entsenden. Diesen ist auf Verlangen in der Sitzung das Wort zu erteilen.
(8) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
(1) A Committee for Plant Safety shall be established at the Federal Ministry of Labour and Social Affairs. This Committee shall consist of expert representatives of employers, trade unions, the competent authorities of the Länder, the statutory accident insurance institutions and the approved inspection bodies, as well as other experts, in particular from the scientific community. The total number of members shall not exceed 21 persons. A deputy member shall be appointed for each member. Membership of the Committee for Plant Safety shall be honorary.
(2) The Federal Ministry of Labour and Social Affairs shall appoint the members of the Committee and the deputy members. The Committee shall adopt rules of procedure and elect its chairperson from among its members. The rules of procedure and the election of the chairperson shall require the approval of the Federal Ministry of Labour and Social Affairs.
(3) The work programme of the Committee for Plant Safety shall be coordinated with the Federal Ministry of Labour and Social Affairs. The Committee shall cooperate closely with the other committees at the Federal Ministry of Labour and Social Affairs.
(4) The meetings of the Committee shall not be public. The results of the Committee's deliberations and votes, as well as the minutes of the subordinate bodies, shall be treated as confidential unless this conflicts with the performance of the tasks incumbent upon the subordinate bodies or the members of the Committee.
(5) The tasks of the Committee shall include
- 1. determining the state of science and technology, occupational medicine and occupational hygiene, as well as other established occupational-scientific findings, in the use of work equipment, and issuing recommendations in this regard;
- 2. determining how the requirements laid down in this Ordinance can be fulfilled, and elaborating the rules and findings corresponding to the respective state of the art and of occupational medicine in this regard;
- 3. advising the Federal Ministry of Labour and Social Affairs on matters of safety and health protection in the use of work equipment; and
- 4. evaluating the findings obtained by the approved inspection bodies pursuant to Section 13 number 2 of the Act on Installations Requiring Monitoring and taking them into account in the tasks under numbers 1 to 3.
(6) After examination, the Federal Ministry of Labour and Social Affairs may
- 1. publish in the Joint Ministerial Gazette the rules and findings determined by the Committee for Plant Safety pursuant to paragraph 5 number 2; and
- 2. publish the recommendations under paragraph 5 number 1 and the advisory results under paragraph 5 number 3 in an appropriate manner.
(7) The Federal Ministries and the competent supreme authorities of the Länder may send representatives to the meetings of the Committee. These representatives shall be given the floor at the meeting upon request.
(8) The Federal Institute for Occupational Safety and Health shall conduct the business of the Committee.
(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ausschuss für Betriebssicherheit gebildet. Dieser Ausschuss soll aus fachkundigen Vertretern der Arbeitgeber, der Gewerkschaften, der Länderbehörden, der gesetzlichen Unfallversicherung und der zugelassenen Überwachungsstellen bestehen sowie aus weiteren fachkundigen Personen, insbesondere aus der Wissenschaft. Die Gesamtzahl der Mitglieder soll 21 Personen nicht überschreiten. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen. Die Mitgliedschaft im Ausschuss für Betriebssicherheit ist ehrenamtlich.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beruft die Mitglieder des Ausschusses und die stellvertretenden Mitglieder. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl der oder des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
(3) Das Arbeitsprogramm des Ausschusses für Betriebssicherheit wird mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales abgestimmt. Der Ausschuss arbeitet eng mit den anderen Ausschüssen beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales zusammen.
(4) Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich. Beratungs- und Abstimmungsergebnisse des Ausschusses sowie Niederschriften der Untergremien sind vertraulich zu behandeln, soweit die Erfüllung der Aufgaben, die den Untergremien oder den Mitgliedern des Ausschusses obliegen, dem nicht entgegenstehen.
(5) Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es,
- 1. den Stand von Wissenschaft und Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstiger gesicherter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu ermitteln und dazu Empfehlungen auszusprechen,
- 2. zu ermitteln, wie die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen erfüllt werden können, und dazu die dem jeweiligen Stand der Technik und der Arbeitsmedizin entsprechenden Regeln und Erkenntnisse zu erarbeiten,
- 3. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Fragen von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu beraten und
- 4. die von den zugelassenen Überwachungsstellen nach § 13 Nummer 2 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen gewonnenen Erkenntnisse auszuwerten und bei den Aufgaben nach den Nummern 1 bis 3 zu berücksichtigen.
(6) Nach Prüfung kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
- 1. die vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelten Regeln und Erkenntnisse nach Absatz 5 Nummer 2 im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt geben und
- 2. die Empfehlungen nach Absatz 5 Nummer 1 sowie die Beratungsergebnisse nach Absatz 5 Nummer 3 in geeigneter Weise veröffentlichen.
(7) Die Bundesministerien sowie die zuständigen obersten Landesbehörden können zu den Sitzungen des Ausschusses Vertreter entsenden. Diesen ist auf Verlangen in der Sitzung das Wort zu erteilen.
(8) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
Abschnitt 5 — Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, Schlussvorschriften Abschnitt 5 — Administrative Offences and Criminal Offences, Final Provisions Abschnitt 5 — Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, Schlussvorschriften
§ 22 — Ordnungswidrigkeiten § 22 — Administrative Offences § 22 — Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Absatz 1 Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 eine Gefährdung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beurteilt,
- 2. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 3 eine Gefährdungsbeurteilung durchführt,
- 3. (weggefallen)
- 4. (weggefallen)
- 5. entgegen § 3 Absatz 7 Satz 4 eine Gefährdungsbeurteilung nicht oder nicht rechtzeitig aktualisiert,
- 6. entgegen § 3 Absatz 8 Satz 1 ein dort genanntes Ergebnis nicht oder nicht rechtzeitig dokumentiert,
- 7. entgegen § 4 Absatz 1 ein Arbeitsmittel verwendet,
- 8. entgegen § 4 Absatz 4 nicht dafür sorgt, dass Arbeitsmittel, für die in § 14 oder in Abschnitt 3 dieser Verordnung Prüfungen vorgeschrieben sind, nur verwendet werden, wenn diese Prüfungen durchgeführt und dokumentiert wurden,
- 9. entgegen § 5 Absatz 2 ein Arbeitsmittel verwenden lässt,
- 10. entgegen § 5 Absatz 4 nicht dafür sorgt, dass ein Beschäftigter nur ein dort genanntes Arbeitsmittel verwendet,
- 11. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 1.3 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Beschäftigter nur auf einem dort genannten Platz mitfährt,
- 12. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 1.4 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Einrichtung vorhanden ist,
- 13. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 1.5 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft,
- 14. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 1.7 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass die dort genannte Geschwindigkeit angepasst werden kann,
- 15. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 1.8 Satz 1 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass eine Verbindungseinrichtung gesichert ist,
- 16. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass die Standsicherheit oder die Festigkeit eines dort genannten Arbeitsmittels sichergestellt ist,
- 17. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 5 ein dort genanntes Arbeitsmittel nicht richtig aufstellt oder nicht richtig verwendet,
- 18. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 2.2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Arbeitsmittel mit einem dort genannten Hinweis versehen ist,
- 19. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 2.3.2 nicht dafür sorgt, dass ein dort genanntes Arbeitsmittel abgebremst und eine ungewollte Bewegung verhindert werden kann,
- 20. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 2.4 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass das Heben eines Beschäftigten nur mit einem dort genannten Arbeitsmittel erfolgt,
- 21. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 2.5 Buchstabe b oder Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass Lasten sicher angeschlagen werden oder Lasten oder Lastaufnahme- oder Anschlagmittel sich nicht unbeabsichtigt lösen oder verschieben können,
- 22. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 3.2.3 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass ein dort genanntes Gerüst verankert wird,
- 23. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 3.2.6 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Gerüst nur in der dort genannten Weise auf-, ab- oder umgebaut wird,
- 24. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Schutzeinrichtung verwendet wird,
- 25. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- 26. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 2 einen Beschäftigten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterweist,
- 27. entgegen § 12 Absatz 2 Satz 1 eine Betriebsanweisung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- 28. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 ein Arbeitsmittel nicht oder nicht rechtzeitig prüfen lässt,
- 29. entgegen § 14 Absatz 3 Satz 2 ein Arbeitsmittel einer außerordentlichen Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig unterziehen lässt,
- 30. entgegen § 14 Absatz 7 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Ergebnis aufgezeichnet und aufbewahrt wird,
- 31. entgegen § 14 Absatz 7 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine Aufzeichnung eine dort genannte Auskunft gibt,
- 32. entgegen § 19 Absatz 1 bei einem Arbeitsmittel nach Anhang 3 Abschnitt 1 Nummer 1.1, Abschnitt 2 Nummer 1.1 Satz 1 oder Abschnitt 3 Nummer 1.1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
- 33. entgegen § 19 Absatz 3 eine Dokumentation, eine Information, einen Nachweis oder eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe a des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 4.1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Kommunikationssystem wirksam ist,
- 2. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 4.1 Satz 2 einen Notfallplan nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- 3. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 4.1 Satz 5 eine dort genannte Einrichtung nicht oder nicht rechtzeitig bereitstellt,
- 4. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 4.1 Satz 6 nicht dafür sorgt, dass eine Person Hilfe herbeirufen kann,
- 5. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 4.4 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Personenumlaufaufzug nur von Beschäftigten verwendet wird,
- 5a. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 4.4 Satz 2 einen Personenumlaufaufzug durch eine andere Person verwenden lässt,
- 6. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine überwachungsbedürftige Anlage geprüft wird,
- 7. entgegen § 16 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 4.1 oder 4.3, Abschnitt 3 Nummer 5.1 Satz 1 bis 3 oder 4, Nummer 5.2 Satz 1 oder Nummer 5.3 Satz 1 oder Abschnitt 4 Nummer 5.1 Satz 1, 2 oder 3, Nummer 5.2 bis 5.4 oder 5.5, Nummer 5.7 Satz 3, Nummer 5.8 oder Nummer 5.9 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine überwachungsbedürftige Anlage geprüft wird,
- 8. ohne Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Anlage errichtet, betreibt oder ändert,
- 9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Absatz 5 Satz 1 zuwiderhandelt oder
- 10. eine in Absatz 1 Nummer 9 oder Nummer 24 bezeichnete Handlung in Bezug auf eine überwachungsbedürftige Anlage nach § 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes begeht.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe b des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 19 Absatz 1 bei einem Arbeitsmittel nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe a, Buchstabe b Satz 1 oder Buchstabe c, Abschnitt 3 Nummer 2 oder Abschnitt 4 Nummer 2.1, 2.2 oder 2.3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
(1) A person commits an administrative offence within the meaning of Section 25 subsection 1 number 1 of the Occupational Safety and Health Act if that person intentionally or negligently
- 1. fails to assess a hazard, assesses it incorrectly or fails to assess it in due time, contrary to Section 3 subsection 1 sentence 1;
- 2. carries out a risk assessment contrary to Section 3 subsection 3 sentence 3;
- 3. (repealed)
- 4. (repealed)
- 5. fails to update a risk assessment or fails to update it in due time, contrary to Section 3 subsection 7 sentence 4;
- 6. fails to document a result referred to therein or fails to document it in due time, contrary to Section 3 subsection 8 sentence 1;
- 7. uses work equipment contrary to Section 4 subsection 1;
- 8. fails to ensure that work equipment for which inspections are prescribed in Section 14 or Section 3 of this Ordinance is used only if those inspections have been carried out and documented, contrary to Section 4 subsection 4;
- 9. permits work equipment to be used contrary to Section 5 subsection 2;
- 10. fails to ensure that an employee uses only work equipment referred to therein, contrary to Section 5 subsection 4;
- 11. fails to ensure, contrary to Section 6 subsection 1 sentence 2 in conjunction with Annex 1 number 1.3 sentence 1, that an employee travels only on a place referred to therein;
- 12. fails to ensure, contrary to Section 6 subsection 1 sentence 2 in conjunction with Annex 1 number 1.4 sentence 1, that a facility referred to therein is available;
- 13. fails to take a measure referred to therein or fails to take it in due time, contrary to Section 6 subsection 1 sentence 2 in conjunction with Annex 1 number 1.5;
- 14. fails to ensure that the speed referred to therein can be adjusted, contrary to Section 6 subsection 1 sentence 2 in conjunction with Annex 1 number 1.7 sentence 1;
- 15. fails to ensure that a connecting device is secured, contrary to Section 6 subsection 1 sentence 2 in conjunction with Annex 1 number 1.8 sentence 1 letter a;
- 16. fails to ensure that the stability or strength of work equipment referred to therein is guaranteed, contrary to Section 6 subsection 1 sentence 2 in conjunction with Annex 1 number 2.1 sentence 1;
- 17. fails to set up or use work equipment referred to therein correctly, contrary to Section 6 subsection 1 sentence 2 in conjunction with Annex 1 number 2.1 sentence 5;
- 18. fails to ensure that work equipment bears a notice referred to therein, contrary to Section 6 subsection 1 sentence 2 in conjunction with Annex 1 number 2.2 sentence 1;
- 19. fails to ensure that work equipment referred to therein can be braked and unintended movement prevented, contrary to Section 6 subsection 1 sentence 2 in conjunction with Annex 1 number 2.3.2;
- 20. fails to ensure that an employee is lifted only with work equipment referred to therein, contrary to Section 6 subsection 1 sentence 2 in conjunction with Annex 1 number 2.4 sentence 2;
- 21. fails to ensure that loads are safely attached or that loads or load-handling or lifting accessories cannot unintentionally become detached or shift, contrary to Section 6 subsection 1 sentence 2 in conjunction with Annex 1 number 2.5 letter b or letter c;
- 22. fails to ensure that scaffolding referred to therein is anchored, contrary to Section 6 subsection 1 sentence 2 in conjunction with Annex 1 number 3.2.3 sentence 2;
- 23. fails to ensure that scaffolding is erected, dismantled or modified only in the manner referred to therein, contrary to Section 6 subsection 1 sentence 2 in conjunction with Annex 1 number 3.2.6 sentence 1;
- 24. fails to ensure that a protective device is used, contrary to Section 6 subsection 2 sentence 1;
- 25. fails to provide information, provides it incorrectly, incompletely or not in due time, contrary to Section 12 subsection 1 sentence 1;
- 26. fails to instruct an employee, instructs the employee incorrectly or incompletely, or fails to do so in due time, contrary to Section 12 subsection 1 sentence 2;
- 27. fails to provide operating instructions, provides them incorrectly or incompletely, or fails to provide them in due time, contrary to Section 12 subsection 2 sentence 1;
- 28. fails to have work equipment inspected or fails to have it inspected in due time, contrary to Section 14 subsection 1 sentence 1 or subsection 4 sentence 1;
- 29. fails to have work equipment subjected to an extraordinary inspection or fails to have it subjected to such inspection in due time, contrary to Section 14 subsection 3 sentence 2;
- 30. fails to ensure that a result is recorded and retained, contrary to Section 14 subsection 7 sentence 1;
- 31. fails to ensure that a record provides information referred to therein, contrary to Section 14 subsection 7 sentence 2;
- 32. fails to submit a notification, submits it incorrectly or incompletely, or fails to submit it in due time, in respect of work equipment under Annex 3 Section 1 number 1.1, Section 2 number 1.1 sentence 1 or Section 3 number 1.1 sentence 1, contrary to Section 19 subsection 1; or
- 33. fails to transmit documentation, information, evidence or particulars, transmits them incorrectly or incompletely, or fails to transmit them in due time, contrary to Section 19 subsection 3.
(2) A person commits an administrative offence within the meaning of Section 32 subsection 1 number 14 letter a of the Act on Installations Requiring Monitoring if that person intentionally or negligently
- 1. fails to ensure that a communication system is effective, contrary to Section 6 subsection 1 sentence 2 in conjunction with Annex 1 number 4.1 sentence 1;
- 2. fails to provide an emergency plan or fails to provide it in due time, contrary to Section 6 subsection 1 sentence 2 in conjunction with Annex 1 number 4.1 sentence 2;
- 3. fails to provide a facility referred to therein or fails to provide it in due time, contrary to Section 6 subsection 1 sentence 2 in conjunction with Annex 1 number 4.1 sentence 5;
- 4. fails to ensure that a person can summon assistance, contrary to Section 6 subsection 1 sentence 2 in conjunction with Annex 1 number 4.1 sentence 6;
- 5. fails to ensure that a passenger circulation lift is used only by employees, contrary to Section 6 subsection 1 sentence 2 in conjunction with Annex 1 number 4.4 sentence 1;
- 5a. permits another person to use a passenger circulation lift, contrary to Section 6 subsection 1 sentence 2 in conjunction with Annex 1 number 4.4 sentence 2;
- 6. fails to ensure that an installation requiring monitoring is inspected, contrary to Section 15 subsection 1 sentence 1;
- 7. fails to ensure that an installation requiring monitoring is inspected, contrary to Section 16 subsection 1 in conjunction with Annex 2 Section 2 number 4.1 or 4.3, Section 3 number 5.1 sentences 1 to 3 or 4, number 5.2 sentence 1 or number 5.3 sentence 1, or Section 4 number 5.1 sentences 1, 2 or 3, numbers 5.2 to 5.4 or 5.5, number 5.7 sentence 3, number 5.8 or number 5.9 sentence 1;
- 8. erects, operates or modifies an installation referred to therein without the permit required under Section 18 subsection 1 sentence 1;
- 9. contravenes an enforceable order under Section 19 subsection 5 sentence 1; or
- 10. commits an act designated in subsection 1 number 9 or number 24 in relation to an installation requiring monitoring under Section 2 number 30 of the Product Safety Act.
(3) A person commits an administrative offence within the meaning of Section 32 subsection 1 number 14 letter b of the Act on Installations Requiring Monitoring if that person intentionally or negligently fails to submit a notification, submits it incorrectly or incompletely, or fails to submit it in due time, contrary to Section 19 subsection 1, in respect of work equipment under Annex 2 Section 2 letter a, letter b sentence 1 or letter c, Section 3 number 2, or Section 4 numbers 2.1, 2.2 or 2.3.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Absatz 1 Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 eine Gefährdung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beurteilt,
- 2. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 3 eine Gefährdungsbeurteilung durchführt,
- 3. (weggefallen)
- 4. (weggefallen)
- 5. entgegen § 3 Absatz 7 Satz 4 eine Gefährdungsbeurteilung nicht oder nicht rechtzeitig aktualisiert,
- 6. entgegen § 3 Absatz 8 Satz 1 ein dort genanntes Ergebnis nicht oder nicht rechtzeitig dokumentiert,
- 7. entgegen § 4 Absatz 1 ein Arbeitsmittel verwendet,
- 8. entgegen § 4 Absatz 4 nicht dafür sorgt, dass Arbeitsmittel, für die in § 14 oder in Abschnitt 3 dieser Verordnung Prüfungen vorgeschrieben sind, nur verwendet werden, wenn diese Prüfungen durchgeführt und dokumentiert wurden,
- 9. entgegen § 5 Absatz 2 ein Arbeitsmittel verwenden lässt,
- 10. entgegen § 5 Absatz 4 nicht dafür sorgt, dass ein Beschäftigter nur ein dort genanntes Arbeitsmittel verwendet,
- 11. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 1.3 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Beschäftigter nur auf einem dort genannten Platz mitfährt,
- 12. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 1.4 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Einrichtung vorhanden ist,
- 13. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 1.5 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft,
- 14. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 1.7 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass die dort genannte Geschwindigkeit angepasst werden kann,
- 15. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 1.8 Satz 1 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass eine Verbindungseinrichtung gesichert ist,
- 16. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass die Standsicherheit oder die Festigkeit eines dort genannten Arbeitsmittels sichergestellt ist,
- 17. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 5 ein dort genanntes Arbeitsmittel nicht richtig aufstellt oder nicht richtig verwendet,
- 18. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 2.2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Arbeitsmittel mit einem dort genannten Hinweis versehen ist,
- 19. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 2.3.2 nicht dafür sorgt, dass ein dort genanntes Arbeitsmittel abgebremst und eine ungewollte Bewegung verhindert werden kann,
- 20. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 2.4 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass das Heben eines Beschäftigten nur mit einem dort genannten Arbeitsmittel erfolgt,
- 21. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 2.5 Buchstabe b oder Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass Lasten sicher angeschlagen werden oder Lasten oder Lastaufnahme- oder Anschlagmittel sich nicht unbeabsichtigt lösen oder verschieben können,
- 22. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 3.2.3 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass ein dort genanntes Gerüst verankert wird,
- 23. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 3.2.6 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Gerüst nur in der dort genannten Weise auf-, ab- oder umgebaut wird,
- 24. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Schutzeinrichtung verwendet wird,
- 25. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- 26. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 2 einen Beschäftigten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterweist,
- 27. entgegen § 12 Absatz 2 Satz 1 eine Betriebsanweisung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- 28. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 ein Arbeitsmittel nicht oder nicht rechtzeitig prüfen lässt,
- 29. entgegen § 14 Absatz 3 Satz 2 ein Arbeitsmittel einer außerordentlichen Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig unterziehen lässt,
- 30. entgegen § 14 Absatz 7 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Ergebnis aufgezeichnet und aufbewahrt wird,
- 31. entgegen § 14 Absatz 7 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine Aufzeichnung eine dort genannte Auskunft gibt,
- 32. entgegen § 19 Absatz 1 bei einem Arbeitsmittel nach Anhang 3 Abschnitt 1 Nummer 1.1, Abschnitt 2 Nummer 1.1 Satz 1 oder Abschnitt 3 Nummer 1.1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
- 33. entgegen § 19 Absatz 3 eine Dokumentation, eine Information, einen Nachweis oder eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe a des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 4.1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Kommunikationssystem wirksam ist,
- 2. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 4.1 Satz 2 einen Notfallplan nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- 3. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 4.1 Satz 5 eine dort genannte Einrichtung nicht oder nicht rechtzeitig bereitstellt,
- 4. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 4.1 Satz 6 nicht dafür sorgt, dass eine Person Hilfe herbeirufen kann,
- 5. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 4.4 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Personenumlaufaufzug nur von Beschäftigten verwendet wird,
- 5a. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 4.4 Satz 2 einen Personenumlaufaufzug durch eine andere Person verwenden lässt,
- 6. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine überwachungsbedürftige Anlage geprüft wird,
- 7. entgegen § 16 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 4.1 oder 4.3, Abschnitt 3 Nummer 5.1 Satz 1 bis 3 oder 4, Nummer 5.2 Satz 1 oder Nummer 5.3 Satz 1 oder Abschnitt 4 Nummer 5.1 Satz 1, 2 oder 3, Nummer 5.2 bis 5.4 oder 5.5, Nummer 5.7 Satz 3, Nummer 5.8 oder Nummer 5.9 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine überwachungsbedürftige Anlage geprüft wird,
- 8. ohne Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Anlage errichtet, betreibt oder ändert,
- 9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Absatz 5 Satz 1 zuwiderhandelt oder
- 10. eine in Absatz 1 Nummer 9 oder Nummer 24 bezeichnete Handlung in Bezug auf eine überwachungsbedürftige Anlage nach § 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes begeht.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe b des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 19 Absatz 1 bei einem Arbeitsmittel nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe a, Buchstabe b Satz 1 oder Buchstabe c, Abschnitt 3 Nummer 2 oder Abschnitt 4 Nummer 2.1, 2.2 oder 2.3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
§ 23 — Straftaten § 23 — Criminal Offences § 23 — Straftaten
(1) Wer durch eine in § 22 Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nummer 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.
(2) Wer eine in § 22 Absatz 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 33 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen strafbar.
(1) A person who, through an intentional act designated in Section 22 subsection 1, endangers the life or health of an employee shall be punishable under Section 26 number 2 of the Occupational Safety and Health Act.
(2) A person who persistently repeats an intentional act designated in Section 22 subsection 2, or who through such an intentional act endangers the life or health of another person or property belonging to another person and of significant value, shall be punishable under Section 33 of the Act on Installations Requiring Monitoring.
(1) Wer durch eine in § 22 Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nummer 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.
(2) Wer eine in § 22 Absatz 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 33 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen strafbar.
§ 24 — Übergangsvorschriften § 24 — Transitional Provisions § 24 — Übergangsvorschriften
(1) Der Weiterbetrieb einer erlaubnisbedürftigen Anlage, die vor dem 1. Juni 2015 befugt errichtet und verwendet wurde, ist zulässig. Eine Erlaubnis, die nach dem bis dahin geltenden Recht erteilt wurde, gilt als Erlaubnis im Sinne dieser Verordnung. § 18 Absatz 4 Satz 3 ist auf Anlagen nach den Sätzen 1 und 2 anwendbar.
(2) Aufzugsanlagen nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe a, die vor dem 30. Juni 1999 erstmals zur Verfügung gestellt wurden, sowie Aufzugsanlagen nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe b, die vor dem 31. Dezember 1996 erstmals zur Verfügung gestellt wurden, müssen den Anforderungen des Anhangs 1 Nummer 4.1 spätestens am 31. Dezember 2020 entsprechen. Satz 1 gilt nicht für den Notfallplan gemäß Anhang 1 Nummer 4.1 Satz 2.
(3) Bei Aufzugsanlagen nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe b, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach den Vorschriften der bis zum 31. Mai 2015 geltenden Betriebssicherheitsverordnung erstmalig oder wiederkehrend geprüft worden sind, ist die wiederkehrende Prüfung nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 4.1 und Nummer 4.3 dieser Verordnung erstmalig nach Ablauf der nach der Prüffrist nach der bis zum 31. Mai 2015 geltenden Betriebssicherheitsverordnung durchzuführen.
(4) Die Prüfung nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 5.1 Satz 1 ist erstmals 6 Jahre nach der Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme durchzuführen. Bei Anlagen, die vor dem 1. Juni 2012 erstmals in Betrieb genommen wurden, ist die Prüfung nach Satz 1 spätestens bis zum 1. Juni 2018 durchzuführen. Die Prüfung nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 5.2 Satz 1 ist erstmals drei Jahre nach der Prüfung vor der Inbetriebnahme oder nach der Prüfung nach § 15 Absatz 15 der bis zum 31. Mai 2015 geltenden Betriebssicherheitsverordnung durchzuführen.
(5) Abweichend von Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3.1 Buchstabe b und Abschnitt 4 Nummer 3 Buchstabe b dürfen zur Prüfung befähigte Personen auch ohne die dort vorgeschriebene Erfahrung Prüfungen durchführen, wenn sie nach der bis zum 31. Mai 2015 geltenden Betriebssicherheitsverordnung entsprechende Prüfungen befugt durchgeführt haben.
(6) Die Prüfung nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 5.3 ist spätestens zehn Jahre nach der letzten Prüfung der Anlage durchzuführen. Bei Anlagen nach Satz 1, die nur aus einem Anlagenteil gemäß Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 2.2 und zugehörigen Sicherheitseinrichtungen bestehen, kann für die Festlegung der Prüffrist nach Satz 1 die letzte Prüfung des Anlagenteils zu Grunde gelegt werden, sofern die Prüfinhalte der Prüfung des Anlagenteils den Prüfinhalten der Anlagenprüfung gleichwertig sind. Bei Anlagen, die zuletzt vor dem 1. Juni 2008 geprüft wurden, ist die Prüfung nach Satz 1 spätestens bis zum 1. Juni 2018 durchzuführen.
(7) Die Prüfung nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 7 Tabelle 12 Ziffer 7.2 ist erstmals fünf Jahre nach der letzten Prüfung der Anlage durchzuführen. Bei Anlagen, die zuletzt vor dem 1. Juni 2012 geprüft wurden, ist die Prüfung nach Satz 1 spätestens bis zum 1. Juni 2017 durchzuführen.
(8) Die Prüfung der in Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 7 Tabelle 12 Ziffer 7.8 genannten Zwischenbehälter ist spätestens durchzuführen
- 1. innerhalb von 15 Jahren nach der letzten Prüfung, wenn diese vor dem 1. Januar 2009 durchgeführt wurde, oder
- 2. bis zum 31. Dezember 2023, wenn die letzte Prüfung vor dem 1. Januar 2014 durchgeführt wurde.
(1) The continued operation of an installation requiring a permit which was lawfully erected and used before 1 June 2015 shall be permissible. A permit granted under the law applicable until that date shall be deemed to be a permit within the meaning of this Ordinance. Section 18 subsection 4 sentence 3 shall apply to installations under sentences 1 and 2.
(2) Lifts under Annex 2 Section 2 number 2 letter a which were first made available before 30 June 1999, and lifts under Annex 2 Section 2 number 2 letter b which were first made available before 31 December 1996, shall comply with the requirements of Annex 1 number 4.1 by no later than 31 December 2020. Sentence 1 shall not apply to the emergency plan under Annex 1 number 4.1 sentence 2.
(3) For lifts under Annex 2 Section 2 number 2 letter b which, before this Ordinance entered into force, were subject to an initial or periodic inspection under the provisions of the Ordinance on Industrial Safety and Health applicable until 31 May 2015, the periodic inspection under Annex 2 Section 2 numbers 4.1 and 4.3 of this Ordinance shall be carried out for the first time after expiry of the inspection period under the Ordinance on Industrial Safety and Health applicable until 31 May 2015.
(4) The inspection under Annex 2 Section 3 number 5.1 sentence 1 shall be carried out for the first time six years after the inspection before initial commissioning. For installations first commissioned before 1 June 2012, the inspection under sentence 1 shall be carried out by no later than 1 June 2018. The inspection under Annex 2 Section 3 number 5.2 sentence 1 shall be carried out for the first time three years after the inspection before commissioning or after the inspection under Section 15 subsection 15 of the Ordinance on Industrial Safety and Health applicable until 31 May 2015.
(5) By way of derogation from Annex 2 Section 3 number 3.1 letter b and Section 4 number 3 letter b, persons authorised to carry out inspections may carry out inspections even without the experience prescribed therein if they lawfully carried out corresponding inspections under the Ordinance on Industrial Safety and Health applicable until 31 May 2015.
(6) The inspection under Annex 2 Section 4 number 5.3 shall be carried out no later than ten years after the last inspection of the installation. For installations under sentence 1 which consist only of one installation component in accordance with Annex 2 Section 4 number 2.2 and the associated safety devices, the last inspection of the installation component may be used as the basis for determining the inspection period under sentence 1, provided that the inspection content of the inspection of the installation component is equivalent to the inspection content of the installation inspection. For installations last inspected before 1 June 2008, the inspection under sentence 1 shall be carried out by no later than 1 June 2018.
(7) The inspection under Annex 2 Section 4 number 7 Table 12 item 7.2 shall be carried out for the first time five years after the last inspection of the installation. For installations last inspected before 1 June 2012, the inspection under sentence 1 shall be carried out by no later than 1 June 2017.
(8) The inspection of the intermediate containers referred to in Annex 2 Section 4 number 7 Table 12 item 7.8 shall be carried out by no later than
- 1. within 15 years after the last inspection, if that inspection was carried out before 1 January 2009; or
- 2. by 31 December 2023, if the last inspection was carried out before 1 January 2014.
(1) Der Weiterbetrieb einer erlaubnisbedürftigen Anlage, die vor dem 1. Juni 2015 befugt errichtet und verwendet wurde, ist zulässig. Eine Erlaubnis, die nach dem bis dahin geltenden Recht erteilt wurde, gilt als Erlaubnis im Sinne dieser Verordnung. § 18 Absatz 4 Satz 3 ist auf Anlagen nach den Sätzen 1 und 2 anwendbar.
(2) Aufzugsanlagen nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe a, die vor dem 30. Juni 1999 erstmals zur Verfügung gestellt wurden, sowie Aufzugsanlagen nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe b, die vor dem 31. Dezember 1996 erstmals zur Verfügung gestellt wurden, müssen den Anforderungen des Anhangs 1 Nummer 4.1 spätestens am 31. Dezember 2020 entsprechen. Satz 1 gilt nicht für den Notfallplan gemäß Anhang 1 Nummer 4.1 Satz 2.
(3) Bei Aufzugsanlagen nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe b, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach den Vorschriften der bis zum 31. Mai 2015 geltenden Betriebssicherheitsverordnung erstmalig oder wiederkehrend geprüft worden sind, ist die wiederkehrende Prüfung nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 4.1 und Nummer 4.3 dieser Verordnung erstmalig nach Ablauf der nach der Prüffrist nach der bis zum 31. Mai 2015 geltenden Betriebssicherheitsverordnung durchzuführen.
(4) Die Prüfung nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 5.1 Satz 1 ist erstmals 6 Jahre nach der Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme durchzuführen. Bei Anlagen, die vor dem 1. Juni 2012 erstmals in Betrieb genommen wurden, ist die Prüfung nach Satz 1 spätestens bis zum 1. Juni 2018 durchzuführen. Die Prüfung nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 5.2 Satz 1 ist erstmals drei Jahre nach der Prüfung vor der Inbetriebnahme oder nach der Prüfung nach § 15 Absatz 15 der bis zum 31. Mai 2015 geltenden Betriebssicherheitsverordnung durchzuführen.
(5) Abweichend von Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3.1 Buchstabe b und Abschnitt 4 Nummer 3 Buchstabe b dürfen zur Prüfung befähigte Personen auch ohne die dort vorgeschriebene Erfahrung Prüfungen durchführen, wenn sie nach der bis zum 31. Mai 2015 geltenden Betriebssicherheitsverordnung entsprechende Prüfungen befugt durchgeführt haben.
(6) Die Prüfung nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 5.3 ist spätestens zehn Jahre nach der letzten Prüfung der Anlage durchzuführen. Bei Anlagen nach Satz 1, die nur aus einem Anlagenteil gemäß Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 2.2 und zugehörigen Sicherheitseinrichtungen bestehen, kann für die Festlegung der Prüffrist nach Satz 1 die letzte Prüfung des Anlagenteils zu Grunde gelegt werden, sofern die Prüfinhalte der Prüfung des Anlagenteils den Prüfinhalten der Anlagenprüfung gleichwertig sind. Bei Anlagen, die zuletzt vor dem 1. Juni 2008 geprüft wurden, ist die Prüfung nach Satz 1 spätestens bis zum 1. Juni 2018 durchzuführen.
(7) Die Prüfung nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 7 Tabelle 12 Ziffer 7.2 ist erstmals fünf Jahre nach der letzten Prüfung der Anlage durchzuführen. Bei Anlagen, die zuletzt vor dem 1. Juni 2012 geprüft wurden, ist die Prüfung nach Satz 1 spätestens bis zum 1. Juni 2017 durchzuführen.
(8) Die Prüfung der in Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 7 Tabelle 12 Ziffer 7.8 genannten Zwischenbehälter ist spätestens durchzuführen
- 1. innerhalb von 15 Jahren nach der letzten Prüfung, wenn diese vor dem 1. Januar 2009 durchgeführt wurde, oder
- 2. bis zum 31. Dezember 2023, wenn die letzte Prüfung vor dem 1. Januar 2014 durchgeführt wurde.
Anhang 1 — (zu § 6 Absatz 1 Satz 2)Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel Anhang 1 — (re § 6 paragraph 1 sentence 2) Special provisions for certain work equipment (Source: Federal Law Gazette I 2015, 63–69; for the individual amendments, see footnote) Anhang 1 — (zu § 6 Absatz 1 Satz 2) Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel (Fundstelle: BGBl. I 2015, 63–69; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Fundstelle: BGBl. I 2015, 63 - 69;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Inhaltsübersicht
- 1. Besondere Vorschriften für die Verwendung von mobilen, selbstfahrenden oder nicht selbstfahrenden, Arbeitsmitteln
- 2. Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten
- 3. Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln bei zeitweiligem Arbeiten auf hoch gelegenen Arbeitsplätzen
- 4. Besondere Vorschriften für Aufzugsanlagen
- Besondere Vorschriften für Druckanlagen
1. Besondere Vorschriften für die Verwendung von mobilen, selbstfahrenden oder nicht selbstfahrenden, Arbeitsmitteln
1.1 Mobile Arbeitsmittel müssen so ausgerüstet sein, dass die Gefährdung für mitfahrende Beschäftigte so gering wie möglich gehalten wird. Dies gilt auch für die Gefährdungen der Beschäftigten durch Kontakt mit Rädern und Ketten.
1.2 Gefährdungen durch plötzliches Blockieren von Energieübertragungsvorrichtungen zwischen mobilen Arbeitsmitteln und ihren technischen Zusatzausrüstungen oder Anhängern sind durch technische Maßnahmen zu vermeiden. Sofern dies nicht möglich ist, sind andere Maßnahmen zu ergreifen, die eine Gefährdung der Beschäftigten verhindern. Es sind Maßnahmen zu treffen, die die Beschädigung der Energieübertragungsvorrichtungen verhindern.
1.3 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass bei mobilen Arbeitsmitteln mitfahrende Beschäftigte nur auf sicheren und für diesen Zweck ausgerüsteten Plätzen mitfahren.Besteht die Möglichkeit des Kippens oder Überschlagens des Arbeitsmittels, hat der Arbeitgeber durch folgende Einrichtungen sicherzustellen, dass mitfahrende Beschäftigte nicht durch Überschlagen oder Kippen des Arbeitsmittels gefährdet werden:
- a) eine Einrichtung, die verhindert, dass das Arbeitsmittel um mehr als eine Vierteldrehung kippt,
- b) eine Einrichtung, die gewährleistet, dass ein ausreichender Freiraum um mitfahrende Beschäftigte erhalten bleibt, sofern die Kippbewegung mehr als eine Vierteldrehung ausmachen kann, oder
- c) eine andere Einrichtung mit gleicher Schutzwirkung.
Falls beim Überschlagen oder Kippen des Arbeitsmittels ein mitfahrender Beschäftigter zwischen Teilen des Arbeitsmittels und dem Boden eingequetscht werden kann, muss ein Rückhaltesystem für den mitfahrenden Beschäftigten vorhanden sein.
- 1.4 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass bei Flurförderzeugen Einrichtungen vorhanden sind, die Gefährdungen aufsitzender Beschäftigter infolge Kippens oder Überschlagens der Flurförderzeuge verhindern. Solche Einrichtungen sind zum Beispiel
- a) eine Fahrerkabine,
- b) Einrichtungen, die das Kippen oder Überschlagen verhindern,
- c) Einrichtungen, die gewährleisten, dass bei kippenden oder sich überschlagenden Flurförderzeugen für die aufsitzenden Beschäftigten zwischen Flur und Teilen der Flurförderzeuge ein ausreichender Freiraum verbleibt, oder
- d) Einrichtungen, durch die die Beschäftigten auf dem Fahrersitz gehalten werden, sodass sie von Teilen umstürzender Flurförderzeuge nicht erfasst werden können.
1.5 Der Arbeitgeber hat vor der ersten Verwendung von mobilen selbstfahrenden Arbeitsmitteln Maßnahmen zu treffen, damit sie
- a) gegen unerlaubtes Ingangsetzen gesichert werden können,
- b) so ausgerüstet sind, dass das Ein- und Aussteigen sowie Auf- und Absteigen Beschäftigter gefahrlos möglich ist,
- c) mit Vorrichtungen versehen sind, die den Schaden durch einen möglichen Zusammenstoß mehrerer schienengebundener Arbeitsmittel so weit wie möglich verringern,
- d) mit einer Bremseinrichtung versehen sind; sofern erforderlich, muss zusätzlich eine Feststelleinrichtung vorhanden sein und eine über leicht zugängliche Befehlseinrichtungen oder eine Automatik ausgelöste Notbremsvorrichtung das Abbremsen und Anhalten im Fall des Versagens der Hauptbremsvorrichtung ermöglichen,
- e) über geeignete Hilfsvorrichtungen, wie zum Beispiel Kamera-Monitor-Systeme verfügen, die eine Überwachung des Fahrwegs gewährleisten, falls die direkte Sicht des Fahrers nicht ausreicht, um die Sicherheit anderer Beschäftigter zu gewährleisten,
- f) beim Einsatz bei Dunkelheit mit einer Beleuchtungsvorrichtung versehen sind, die für die durchzuführenden Arbeiten geeignet ist und ausreichend Sicherheit für die Beschäftigten bietet,
- g) sofern durch sie selbst oder ihre Anhänger oder Ladungen eine Gefährdung durch Brand besteht, ausreichende Brandbekämpfungseinrichtungen besitzen, es sei denn, am Einsatzort sind solche Brandbekämpfungseinrichtungen in ausreichend kurzer Entfernung vorhanden,
- h) sofern sie ferngesteuert sind, automatisch anhalten, wenn sie aus dem Kontrollbereich der Steuerung herausfahren,
- i) sofern sie automatisch gesteuert sind und unter normalen Einsatzbedingungen mit Beschäftigten zusammenstoßen oder diese einklemmen können, mit entsprechenden Schutzvorrichtungen ausgerüstet sind, es sei denn, dass andere geeignete Vorrichtungen die Möglichkeiten eines Zusammenstoßes vermeiden, und
- j) so ausgerüstet sind, dass mitzuführende Lasten und Einrichtungen gegen unkontrollierte Bewegungen gesichert werden können.
1.6 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass sich Beschäftigte nicht im Gefahrenbereich selbstfahrender Arbeitsmittel aufhalten. Ist die Anwesenheit aus betrieblichen Gründen unvermeidlich, hat der Arbeitgeber Maßnahmen zu treffen, um Gefährdungen der Beschäftigten so gering wie möglich zu halten.
1.7 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Geschwindigkeit von mobilen Arbeitsmitteln, die durch Mitgänger geführt werden, durch den Mitgänger angepasst werden kann. Sie müssen beim Loslassen der Befehlseinrichtungen selbsttätig unverzüglich zum Stillstand kommen.
1.8 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Verbindungseinrichtungen mobiler Arbeitsmittel, die miteinander verbunden sind,
- a) gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sind und
- b) sich gefahrlos und leicht betätigen lassen.
Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, damit mobile Arbeitsmittel oder Zusatzausrüstungen miteinander verbunden oder voneinander getrennt werden können, ohne die Beschäftigten zu gefährden. Solche Verbindungen dürfen sich nicht unbeabsichtigt lösen können.
- 1.9 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass
- a) selbstfahrende Arbeitsmittel nur von Beschäftigten geführt werden, die hierfür geeignet sind und eine angemessene Unterweisung erhalten haben,
- b) für die Verwendung mobiler Arbeitsmittel in einem Arbeitsbereich geeignete Verkehrsregeln festgelegt und eingehalten werden,
- c) bei der Verwendung von mobilen Arbeitsmitteln mit Verbrennungsmotor eine gesundheitlich unbedenkliche Atemluft vorhanden ist,
- d) mobile Arbeitsmittel so abgestellt und beim Transport sowie bei der Be- und Entladung so gesichert werden, dass unbeabsichtigte Bewegungen der Arbeitsmittel, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können, vermieden werden.
- 2. Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten
- 2.1 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Standsicherheit und Festigkeit von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten, ihrer Lastaufnahmeeinrichtungen und gegebenenfalls abnehmbarer Teile jederzeit sichergestellt sind. Hierbei hat er auch besondere Bedingungen wie Witterung, Transport, Auf- und Abbau, mögliche Ausfälle und vorgesehene Prüfungen, auch mit Prüflast, zu berücksichtigen.Sofern nach der Gefährdungsbeurteilung erforderlich, hat der Arbeitgeber Arbeitsmittel mit einer Einrichtung zu versehen, die ein Überschreiten der zulässigen Tragfähigkeit verhindert. Auch sind Belastungen der Aufhängepunkte oder der Verankerungspunkte an den tragenden Teilen zu berücksichtigen.Demontierbare und mobile Arbeitsmittel zum Heben von Lasten müssen so aufgestellt und verwendet werden, dass die Standsicherheit des Arbeitsmittels gewährleistet ist und dessen Kippen, Verschieben oder Abrutschen verhindert wird. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die korrekte Durchführung der Maßnahmen von einem hierzu besonders eingewiesenen Beschäftigten kontrolliert wird.
- 2.2 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel zum Heben von Lasten mit einem deutlich sichtbaren Hinweis auf die zulässige Tragfähigkeit versehen sind. Sofern unterschiedliche Betriebszustände möglich sind, ist die zulässige Tragfähigkeit für die einzelnen Betriebszustände anzugeben. Lastaufnahmeeinrichtungen sind so zu kennzeichnen, dass ihre für eine sichere Verwendung grundlegenden Eigenschaften zu erkennen sind. Arbeitsmittel zum Heben von Beschäftigten müssen hierfür geeignet sein sowie deutlich sichtbar mit Hinweisen auf diesen Verwendungszweck gekennzeichnet werden.
- 2.3 Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, die verhindern, dass Lasten
- a) sich ungewollt gefährlich verlagern, herabstürzen oder
- b) unbeabsichtigt ausgehakt werden können.
Wenn der Aufenthalt von Beschäftigten im Gefahrenbereich nicht verhindert werden kann, muss gewährleistet sein, dass Befehlseinrichtungen zur Steuerung von Bewegungen nach ihrer Betätigung von selbst in die Nullstellung zurückgehen und die eingeleitete Bewegung unverzüglich unterbrochen wird.
- 2.3.1 Das flurgesteuerte Arbeitsmittel zum Heben von Lasten muss für den steuernden Beschäftigten bei maximaler Fahrgeschwindigkeit jederzeit beherrschbar sein.
- 2.3.2 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel zum Heben von Lasten bei Hub-, Fahr- und Drehbewegungen abgebremst und ungewollte Bewegungen des Arbeitsmittels verhindert werden können.
- 2.3.3 Kraftbetriebene Hubbewegungen des Arbeitsmittels zum Heben von Lasten müssen begrenzt sein. Schienenfahrbahnen müssen mit Fahrbahnbegrenzungen ausgerüstet sein.
- 2.3.4 Können beim Verwenden von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten Beschäftigte gefährdet werden und befindet sich die Befehlseinrichtung nicht in der Nähe der Last, müssen die Arbeitsmittel mit Warneinrichtungen ausgerüstet sein.
- 2.3.5 Der Rückschlag von Betätigungseinrichtungen handbetriebener Arbeitsmittel zum Heben von Lasten muss begrenzt sein.
- 2.4 Beim Heben oder Fortbewegen von Beschäftigten sind insbesondere die folgenden besonderen Maßnahmen zu treffen:
- a) Gefährdungen durch Absturz eines Lastaufnahmemittels sind mit geeigneten Vorrichtungen zu verhindern; Lastaufnahmemittel sind an jedem Arbeitstag auf einwandfreien Zustand zu kontrollieren,
- b) das Herausfallen von Beschäftigten aus dem Personenaufnahmemittel des Arbeitsmittels zum Heben von Lasten ist zu verhindern,
- c) Gefährdungen durch Quetschen oder Einklemmen der Beschäftigten oder Zusammenstoß von Beschäftigten mit Gegenständen sind zu vermeiden,
- d) bei Störungen im Personenaufnahmemittel sind festsitzende Beschäftigte vor Gefährdungen zu schützen und müssen gefahrlos befreit werden können.
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das Heben von Beschäftigten nur mit hierfür vorgesehenen Arbeitsmitteln einschließlich der notwendigen Zusatzausrüstungen erfolgt. Abweichend davon ist das Heben von Beschäftigten mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln ausnahmsweise zulässig, wenn
- a) die Sicherheit der Beschäftigten auf andere Weise gewährleistet ist,
- b) bei der Tätigkeit eine angemessene Aufsicht durch einen anwesenden besonders eingewiesenen Beschäftigten sichergestellt ist,
- c) der Steuerstand des Arbeitsmittels ständig besetzt ist,
- d) der mit der Steuerung des Arbeitsmittels beauftragte Beschäftigte hierfür besonders eingewiesen ist,
- e) sichere Mittel zur Verständigung zur Verfügung stehen und
- f) ein Bergungsplan für den Gefahrenfall vorliegt.
2.5 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass
- a) Beschäftigte nicht durch hängende Lasten gefährdet werden, insbesondere hängende Lasten nicht über ungeschützte Bereiche, an denen sich für gewöhnlich Beschäftigte aufhalten, bewegt werden,
- b) Lasten sicher angeschlagen werden,
- c) Lasten, Lastaufnahme- sowie Anschlagmittel sich nicht unbeabsichtigt lösen oder verschieben können,
- d) den Beschäftigten bei der Verwendung von Lastaufnahme- und Anschlagmitteln angemessene Informationen über deren Eigenschaften und zulässigen Einsatzgebiete zur Verfügung stehen,
- e) Verbindungen von Anschlagmitteln deutlich gekennzeichnet sind, sofern sie nach der Verwendung nicht getrennt werden,
- f) Lastaufnahme- und Anschlagmittel entsprechend den zu handhabenden Lasten, den Greifpunkten, den Einhakvorrichtungen, den Witterungsbedingungen sowie der Art und Weise des Anschlagens ausgewählt werden und
- g) Lasten nicht mit kraftschlüssig wirkenden Lastaufnahmemitteln über ungeschützte Beschäftigte geführt werden.
2.6 Lastaufnahme- und Anschlagmittel sind so aufzubewahren, dass sie nicht beschädigt werden können und ihre Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt werden kann.
2.7 Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln zum Heben von nicht geführten Lasten
2.7.1 Überschneiden sich die Aktionsbereiche von Arbeitsmitteln zum Heben von nicht geführten Lasten, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um Gefährdungen durch Zusammenstöße der Arbeitsmittel zu verhindern. Ebenso sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um Gefährdungen von Beschäftigten durch Zusammenstöße von diesen mit nichtgeführten Lasten zu verhindern.
2.7.2 Es sind geeignete Maßnahmen gegen Gefährdungen von Beschäftigten durch Abstürzen von nicht geführten Lasten zu treffen. Kann der Beschäftigte, der ein Arbeitsmittel zum Heben von nicht geführten Lasten steuert, die Last weder direkt noch durch Zusatzgeräte über den gesamten Weg beobachten, ist er von einem anderen Beschäftigten einzuweisen.
2.7.3 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass
- a) nicht geführte Lasten sicher von Hand ein- und ausgehängt werden können,
- b) die Beschäftigten den Hebe- und Transportvorgang direkt oder indirekt steuern können,
- c) alle Hebevorgänge mit nicht geführten Lasten so geplant und durchgeführt werden, dass die Sicherheit der Beschäftigten gewährleistet ist. Soll eine nicht geführte Last gleichzeitig durch zwei oder mehrere Arbeitsmittel angehoben werden, ist ein Verfahren festzulegen und zu überwachen, das die Zusammenarbeit der Beschäftigten sicherstellt,
- d) nur solche Arbeitsmittel zum Heben von nicht geführten Lasten eingesetzt werden, die diese Lasten auch bei einem teilweisen oder vollständigen Energieausfall sicher halten; ist dies nicht möglich, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die Sicherheit der Beschäftigten gewährleistet ist. Hängende, nicht geführte Lasten müssen ständig beobachtet werden, es sei denn, der Zugang zum Gefahrenbereich wird verhindert, die Last wurde sicher eingehängt und wird im hängenden Zustand sicher gehalten,
- e) die Verwendung von Arbeitsmitteln zum Heben von nicht geführten Lasten im Freien eingestellt wird, wenn die Witterungsbedingungen die sichere Verwendung des Arbeitsmittels beeinträchtigen, und
- f) die vom Hersteller des Arbeitsmittels zum Heben nicht geführter Lasten vorgegebenen Maßnahmen getroffen werden; dies gilt insbesondere für Maßnahmen gegen das Umkippen des Arbeitsmittels.
3. Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln bei zeitweiligem Arbeiten auf hoch gelegenen Arbeitsplätzen
3.1 Allgemeine Mindestanforderungen
3.1.1 Diese Anforderungen gelten bei zeitweiligen Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen unter Verwendung von
- a) Gerüsten einschließlich deren Auf-, Um- und Abbau,
- b) Leitern sowie
- c) von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter der Zuhilfenahme von Seilen.
3.1.2 Können zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen nicht auf sichere Weise und unter angemessenen ergonomischen Bedingungen von einer geeigneten Standfläche aus durchgeführt werden, sind Maßnahmen zu treffen, mit denen die Gefährdung der Beschäftigten so gering wie möglich gehalten wird.Bei der Auswahl der Zugangsmittel zu hoch gelegenen Arbeitsplätzen, an denen zeitweilige Arbeiten ausgeführt werden, sind der zu überwindende Höhenunterschied sowie Art, Dauer und Häufigkeit der Verwendung zu berücksichtigen. Arbeitsstelzen sind grundsätzlich nicht als geeignete Arbeitsmittel anzusehen. Die ausgewählten Zugangsmittel müssen auch die Flucht bei drohender Gefahr ermöglichen. Beim Zugang zum hoch gelegenen Arbeitsplatz sowie beim Abgang von diesem dürfen keine zusätzlichen Absturzgefährdungen entstehen.
3.1.3 Alle Einrichtungen, die als zeitweilige hoch gelegene Arbeitsplätze oder als Zugänge hierzu dienen, müssen insbesondere so beschaffen, bemessen, aufgestellt, unterstützt, ausgesteift und verankert sein, dass sie die bei der vorgesehenen Verwendung anfallenden Lasten aufnehmen und ableiten können. Die Einrichtungen dürfen nicht überlastet werden und müssen auch während der einzelnen Bauzustände und der gesamten Nutzungszeit standsicher sein.
3.1.4 Die Verwendung von Leitern als hoch gelegene Arbeitsplätze und von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen ist nur in solchen Fällen zulässig, in denen
- a) wegen der geringen Gefährdung und wegen der geringen Dauer der Verwendung die Verwendung anderer, sichererer Arbeitsmittel nicht verhältnismäßig ist und
- b) die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die Arbeiten sicher durchgeführt werden können.
3.1.5 An Arbeitsmitteln mit Absturzgefährdung sind Absturzsicherungen vorzusehen. Diese Vorrichtungen müssen so gestaltet und so beschaffen sein, dass Abstürze verhindert und Verletzungen der Beschäftigten so weit wie möglich vermieden werden. Feste Absturzsicherungen dürfen nur an Zugängen zu Leitern oder Treppen unterbrochen werden. Lassen sich im Einzelfall feste Absturzsicherungen nicht verwenden, müssen stattdessen andere Einrichtungen zum Auffangen abstürzender Beschäftigter vorhanden sein (zum Beispiel Auffangnetze). Individuelle Absturzsicherungen für die Beschäftigten sind nur ausnahmsweise im begründeten Einzelfall zulässig.
3.1.6 Kann eine Tätigkeit nur ausgeführt werden, wenn eine feste Absturzsicherung vorübergehend entfernt wird, so müssen wirksame Ersatzmaßnahmen für die Sicherheit der Beschäftigten getroffen werden. Die Tätigkeit darf erst ausgeführt werden, wenn diese Maßnahmen umgesetzt worden sind. Ist die Tätigkeit vorübergehend oder endgültig abgeschlossen, müssen die festen Absturzsicherungen unverzüglich wieder angebracht werden.
3.1.7 Beim Auf- und Abbau von Gerüsten sind auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen, durch welche die Sicherheit der Beschäftigten stets gewährleistet ist.
3.1.8 Zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen dürfen im Freien unter Verwendung von Gerüsten einschließlich deren Auf-, Um- und Abbau sowie von Leitern und von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter der Zuhilfenahme von Seilen nur dann ausgeführt werden, wenn die Witterungsverhältnisse die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten nicht beeinträchtigen. Insbesondere dürfen die Arbeiten nicht begonnen oder fortgesetzt werden, wenn witterungsbedingt, insbesondere durch starken oder böigen Wind, Vereisung oder Schneeglätte, die Möglichkeit besteht, dass Beschäftigte abstürzen oder durch herabfallende oder umfallende Teile verletzt werden.
3.2 Besondere Vorschriften für die Verwendung von Gerüsten
3.2.1 Kann das gewählte Gerüst nicht nach einer allgemein anerkannten Regelausführung errichtet werden, ist für das Gerüst oder einzelne Bereiche davon eine gesonderte Festigkeits- und Standfestigkeitsberechnung vorzunehmen.
3.2.2 Der für die Gerüstbauarbeiten verantwortliche Arbeitgeber oder eine von ihm bestimmte fachkundige Person hat je nach Komplexität des gewählten Gerüsts einen Plan für Aufbau, Verwendung und Abbau zu erstellen. Dabei kann es sich um eine allgemeine Aufbau- und Verwendungsanleitung handeln, die durch Detailangaben für das jeweilige Gerüst ergänzt wird.
3.2.3 Die Standsicherheit des Gerüsts muss sichergestellt sein. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Gerüste, die freistehend nicht standsicher sind, vor der Verwendung verankert werden. Die Ständer eines Gerüsts sind vor der Möglichkeit des Verrutschens zu schützen, indem sie an der Auflagefläche durch eine Gleitschutzvorrichtung oder durch ein anderes, gleich geeignetes Mittel fixiert werden. Die belastete Fläche muss eine ausreichende Tragfähigkeit haben. Ein unbeabsichtigtes Fortbewegen von fahrbaren Gerüsten während der Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen muss durch geeignete Vorrichtungen verhindert werden. Während des Aufenthalts von Beschäftigten auf einem fahrbaren Gerüst darf dieses nicht vom Standort fortbewegt werden.
3.2.4 Die Abmessungen, die Form und die Anordnung der Lauf- und Arbeitsflächen auf Gerüsten müssen für die auszuführende Tätigkeit geeignet sein. Sie müssen an die zu erwartende Beanspruchung angepasst sein und ein gefahrloses Begehen erlauben. Sie sind dicht aneinander und so zu verlegen, dass sie bei normaler Verwendung nicht wippen und nicht verrutschen können. Zwischen den einzelnen Gerüstflächen und dem Seitenschutz darf kein Zwischenraum vorhanden sein, der zu Gefährdungen von Beschäftigten führen kann.
3.2.5 Sind bestimmte Teile eines Gerüsts nicht verwendbar, insbesondere während des Auf-, Ab- oder Umbaus, sind diese Teile mit dem Verbotszeichen „Zutritt verboten“ zu kennzeichnen und durch Absperrungen, die den Zugang zu diesen Teilen verhindern, angemessen abzugrenzen.
3.2.6 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Gerüste nur unter der Aufsicht einer fachkundigen Person und nach Unterweisung nach § 12 von fachlich hierfür geeigneten Beschäftigten auf-, ab- oder umgebaut werden. Die Unterweisung hat sich insbesondere zu erstrecken auf Informationen über
- a) den Plan für den Auf-, Ab- oder Umbau des betreffenden Gerüsts,
- b) den sicheren Auf-, Ab- oder Umbau des betreffenden Gerüsts,
- c) vorbeugende Maßnahmen gegen Gefährdungen von Beschäftigten durch Absturz oder des Herabfallens von Gegenständen,
- d) Sicherheitsvorkehrungen für den Fall, dass sich die Witterungsverhältnisse so verändern, dass die Sicherheit und Gesundheit der betroffenen Beschäftigten beeinträchtigt werden können,
- e) zulässige Belastungen,
- f) alle anderen, möglicherweise mit dem Auf-, Ab- oder Umbau verbundenen Gefährdungen.
Der fachkundigen Person, die die Gerüstarbeiten beaufsichtigt, und den betroffenen Beschäftigten muss der in Nummer 3.2.2 vorgesehene Plan mit allen darin enthaltenen Anweisungen vor Beginn der Tätigkeit vorliegen.
- 3.3 Besondere Vorschriften für die Verwendung von Leitern
- 3.3.1 Der Arbeitgeber darf Beschäftigten nur solche Leitern zur Verfügung stellen, die nach ihrer Bauart für die jeweils auszuführende Tätigkeit geeignet sind.
- 3.3.2 Leitern müssen während der Verwendung standsicher und sicher begehbar aufgestellt sein. Leitern müssen zusätzlich gegen Umstürzen gesichert werden, wenn die Art der auszuführenden Tätigkeit dies erfordert. Tragbare Leitern müssen so auf einem tragfähigen, unbeweglichen und ausreichend dimensionierten Untergrund stehen, dass die Stufen in horizontaler Stellung bleiben. Hängeleitern sind gegen unbeabsichtigtes Aushängen zu sichern. Sie müssen sicher und mit Ausnahme von Strickleitern so befestigt sein, dass sie nicht verrutschen oder in eine Pendelbewegung geraten können.
- 3.3.3 Das Verrutschen der Leiterfüße von tragbaren Leitern ist während der Verwendung dieser Leitern entweder durch Fixierung des oberen oder unteren Teils der Holme, durch eine Gleitschutzvorrichtung oder durch eine andere, gleich geeignete Maßnahme zu verhindern. Leitern, die als Aufstieg verwendet werden, müssen so beschaffen sein, dass sie weit genug über die Austrittsstelle hinausragen, sofern nicht andere Vorrichtungen ein sicheres Festhalten erlauben. Aus mehreren Teilen bestehende Steckleitern oder Schiebeleitern sind so zu verwenden, dass die Leiterteile unbeweglich miteinander verbunden bleiben. Fahrbare Leitern sind vor ihrer Verwendung so zu arretieren, dass sie nicht wegrollen können.
- 3.3.4 Leitern sind so zu verwenden, dass die Beschäftigten jederzeit sicher stehen und sich sicher festhalten können. Muss auf einer Leiter eine Last getragen werden, darf dies ein sicheres Festhalten nicht verhindern.
- 3.4 Besondere Vorschriften für Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen
- 3.4.1 Bei der Verwendung eines Zugangs- und Positionierungsverfahrens unter Zuhilfenahme von Seilen müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- a) Das System muss aus mindestens zwei getrennt voneinander befestigten Seilen bestehen, wobei eines als Zugangs-, Absenk- und Haltemittel (Arbeitsseil) und das andere als Sicherungsmittel (Sicherungsseil) dient.
- b) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Beschäftigten geeignete Auffanggurte verwenden, über die sie mit dem Sicherungsseil verbunden sind.
- c) In dem System ist ein Sitz mit angemessenem Zubehör vorzusehen, der mit dem Arbeitsseil verbunden ist.
- d) Das Arbeitsseil muss mit sicheren Mitteln für das Auf- und Abseilen ausgerüstet werden. Hierzu gehört ein selbstsicherndes System, das einen Absturz verhindert, wenn Beschäftigte die Kontrolle über ihre Bewegungen verlieren. Das Sicherungsseil ist mit einer bewegungssynchron mitlaufenden, beweglichen Absturzsicherung auszurüsten.
- e) Werkzeug und anderes Zubehör, das von den Beschäftigten verwendet werden soll, ist an deren Auffanggurt oder Sitz oder unter Rückgriff auf andere, gleich geeignete Mittel so zu befestigen, dass es nicht abfällt und leicht erreichbar ist.
- f) Die Arbeiten sind sorgfältig zu planen und zu beaufsichtigen. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass den Beschäftigten bei Bedarf unmittelbar Hilfe geleistet werden kann.
- g) Die Beschäftigten, die Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen verwenden, müssen in den vorgesehenen Arbeitsverfahren, insbesondere in Bezug auf die Rettungsverfahren, besonders eingewiesen sein.
- 3.4.2 Abweichend von Nummer 3.4.1 ist die Verwendung eines einzigen Seils zulässig, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die Verwendung eines zweiten Seils eine größere Gefährdung bei den Arbeiten darstellen würde, und geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die Sicherheit der Beschäftigten auf andere Weise zu gewährleisten. Dies ist in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung darzulegen.
- 4. Besondere Vorschriften für Aufzugsanlagen
- 4.1 Wer eine Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe a betreibt, hat dafür zu sorgen, dass im Fahrkorb der Aufzugsanlage ein Zweiwege-Kommunikationssystem wirksam ist, über das ein Notdienst ständig erreicht werden kann. Bei Aufzugsanlagen nach Satz 1 ist ein Notfallplan anzufertigen und einem Notdienst vor der Inbetriebnahme zur Verfügung zu stellen, damit dieser auf Notrufe unverzüglich angemessen reagieren und umgehend sachgerechte Hilfemaßnahmen einleiten kann. Sofern kein Notdienst vorhanden sein muss, ist der Notfallplan nach Satz 2 in der Nähe der Aufzugsanlage anzubringen. Der Notfallplan nach Satz 2 muss mindestens enthalten:
- a) Standort der Aufzugsanlage,
- b) Angaben zum verantwortlichen Arbeitgeber,
- c) Angaben zu den Personen, die Zugang zu allen Einrichtungen der Anlage haben,
- d) Angaben zu den Personen, die eine Befreiung Eingeschlossener vornehmen können,
- e) Kontaktdaten der Personen, die Erste Hilfe leisten können (zum Beispiel Notarzt oder Feuerwehr),
- f) Angaben zum voraussichtlichen Beginn einer Befreiung und
- g) die Notbefreiungsanleitung für die Aufzugsanlage.
Die Notbefreiungsanleitung und die zur Befreiung Eingeschlossener erforderlichen Einrichtungen sind vor der Inbetriebnahme in unmittelbarer Nähe der Anlage bereitzustellen. Wer eine Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe b betreibt, in der eine Person eingeschlossen werden kann, hat dafür zu sorgen, dass diese Hilfe herbeirufen kann. Bei diesen Aufzugsanlagen gelten die Sätze 2 bis 5 entsprechend.
- 4.2 Wer eine Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 betreibt, hat Instandhaltungsmaßnahmen nach § 10 unter Berücksichtigung von Art und Intensität der Nutzung der Anlage zu treffen.
- 4.3 Im unmittelbaren Bereich einer Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 dürfen keine Einrichtungen vorhanden sein, die den sicheren Betrieb gefährden können.
- 4.4 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Personen-Umlaufaufzüge nur von durch ihn eingewiesenen Beschäftigten verwendet werden. Der Arbeitgeber darf Personenumlaufaufzüge von anderen Personen als Beschäftigten nur verwenden lassen, wenn er geeignete Maßnahmen zum Schutz anderer Personen vor Gefährdungen durch Personenumlaufaufzüge trifft. Soweit technische Schutzmaßnahmen nicht möglich sind oder nicht ausreichen, hat der Arbeitgeber den erforderlichen Schutz dieser Personen durch andere Maßnahmen sicherzustellen; insbesondere hat er den anderen Personen mögliche Gefährdungen bei der Verwendung von Personenumlaufaufzügen bekannt zu machen, die notwendigen Verhaltensregeln für die Benutzung festzulegen und die erforderlichen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass diese Verhaltensregeln von den anderen Personen beachtet werden.
- 4.5 Der Triebwerksraum einer Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 darf nur zugangsberechtigten Personen zugänglich sein.
- 4.6 Wer eine Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 betreibt, hat sie regelmäßig auf offensichtliche Mängel, die die sichere Verwendung beeinträchtigen können, zu kontrollieren.
- 5. Besondere Vorschriften für Druckanlagen
- 5.1 Für die Erprobung von Druckanlagen ist ein schriftliches Arbeitsprogramm aufzustellen. Darin sind die einzelnen Schritte und die hierfür aufgrund der Gefährdungsbeurteilung festzulegenden Maßnahmen aufzunehmen, damit die mit der Erprobung verbundenen Risiken so gering wie möglich bleiben.
- 5.2 Druckanlagen dürfen nur so aufgestellt und betrieben werden, dass Beschäftigte oder andere Personen nicht gefährdet werden.
- 5.3 Dampfkesseln muss die zum sicheren Betrieb erforderliche Speisewassermenge zugeführt werden, solange sie beheizt werden.
- 5.4 Druckgase dürfen nur in geeignete Behälter abgefüllt werden.
Table of contents
- 1. Special provisions for the use of mobile, self-propelled or non-self-propelled work equipment
- 2. Special provisions for the use of work equipment for lifting loads
- 3. Special provisions for the use of work equipment for temporary work at workplaces located at height
- 4. Special provisions for lift installations
- Special provisions for pressure equipment
1. Special provisions for the use of mobile, self-propelled or non-self-propelled work equipment
1.1 Mobile work equipment must be equipped in such a way that the risk to employees riding on it is kept as low as possible. This also applies to risks to employees resulting from contact with wheels and tracks.
1.2 Risks resulting from the sudden blocking of energy-transmission devices between mobile work equipment and its technical additional equipment or trailers must be prevented by technical measures. Where this is not possible, other measures must be taken to prevent risks to employees. Measures must be taken to prevent damage to the energy-transmission devices.
1.3 The employer must ensure that employees riding on mobile work equipment ride only in safe places equipped for this purpose. If there is a possibility of the work equipment tipping or overturning, the employer must ensure, by means of the following devices, that employees riding on it are not endangered by the work equipment overturning or tipping:
- a) a device preventing the work equipment from tipping by more than a quarter turn,
- b) a device ensuring that sufficient clearance is maintained around employees riding on it where the tipping movement may exceed a quarter turn, or
- c) another device providing equivalent protection.
If, when the work equipment overturns or tips, an employee riding on it could be crushed between parts of the work equipment and the ground, a restraint system must be provided for that employee.
- 1.4 The employer must ensure that industrial trucks are equipped with devices preventing risks to seated employees resulting from the trucks tipping or overturning. Such devices include, for example:
- a) a driver’s cab,
- b) devices preventing tipping or overturning,
- c) devices ensuring that, if industrial trucks tip or overturn, sufficient clearance remains between the floor and parts of the industrial trucks for seated employees, or
- d) devices holding employees on the driver’s seat so that they cannot be struck by parts of overturning industrial trucks.
1.5 Before mobile self-propelled work equipment is first used, the employer must take measures to ensure that it:
- a) can be secured against unauthorised start-up,
- b) is equipped so that employees can enter and leave it and climb on and off it safely,
- c) is fitted with devices that reduce as far as possible the damage resulting from a possible collision between several rail-mounted items of work equipment,
- d) is fitted with a braking device; where necessary, it must additionally have a parking brake and an emergency braking device, activated by readily accessible controls or automatically, which enables braking and stopping if the main braking device fails,
- e) has suitable auxiliary devices, such as camera-monitor systems, ensuring that the route is monitored where the driver’s direct view is insufficient to ensure the safety of other employees,
- f) when used in darkness, is fitted with lighting suitable for the work to be performed and providing sufficient safety for employees,
- g) where it or its trailers or loads present a fire risk, has adequate fire-fighting equipment, unless such equipment is available at the place of use within a sufficiently short distance,
- h) if remotely controlled, stops automatically when it leaves the control range,
- i) if automatically controlled and, under normal operating conditions, capable of colliding with or trapping employees, is fitted with appropriate protective devices, unless other suitable devices prevent the possibility of a collision, and
- j) is equipped so that loads and equipment carried can be secured against uncontrolled movement.
1.6 The employer must ensure that employees do not remain in the danger zone of self-propelled work equipment. If their presence is unavoidable for operational reasons, the employer must take measures to keep risks to employees as low as possible.
1.7 The employer must ensure that the speed of mobile work equipment guided by a pedestrian can be adjusted by that pedestrian. When the controls are released, the equipment must automatically come to an immediate stop.
1.8 The employer must ensure that connecting devices of mobile work equipment connected to one another:
- a) are secured against unintentional release, and
- b) can be operated safely and easily.
The employer must take precautions to ensure that mobile work equipment or additional equipment can be connected to or separated from one another without endangering employees. Such connections must not be capable of being released unintentionally.
- 1.9 The employer must ensure that:
- a) self-propelled work equipment is operated only by employees who are suitable for this purpose and have received appropriate instruction,
- b) suitable traffic rules are established and observed for the use of mobile work equipment in a work area,
- c) when mobile work equipment with an internal-combustion engine is used, breathable air that is not hazardous to health is available,
- d) mobile work equipment is parked and secured during transport and during loading and unloading in such a way that unintended movements capable of endangering employees are prevented.
- 2. Special provisions for the use of work equipment for lifting loads
- 2.1 The employer must ensure at all times the stability and strength of work equipment for lifting loads, its load-handling attachments and, where applicable, detachable parts. Special conditions such as weather, transport, assembly and dismantling, possible failures and scheduled inspections, including inspections with a test load, must also be taken into account. Where required by the risk assessment, the employer must equip work equipment with a device preventing the permissible load-bearing capacity from being exceeded. Loads on suspension points or anchorage points on load-bearing parts must also be taken into account. Dismantlable and mobile work equipment for lifting loads must be set up and used so that its stability is ensured and tipping, displacement or slipping is prevented. The employer must ensure that the correct implementation of the measures is monitored by an employee specially instructed for this purpose.
- 2.2 The employer must ensure that work equipment for lifting loads bears a clearly visible indication of its permissible load-bearing capacity. If different operating conditions are possible, the permissible load-bearing capacity for each operating condition must be specified. Load-handling attachments must be marked so that their essential properties for safe use can be recognised. Work equipment for lifting employees must be suitable for this purpose and clearly visibly marked with information indicating this intended use.
- 2.3 The employer must take measures to prevent loads from:
- a) unintentionally shifting in a dangerous manner or falling, or
- b) becoming unintentionally unhooked.
If employees cannot be prevented from remaining in the danger zone, it must be ensured that, after actuation, controls for controlling movements automatically return to the zero position and that the movement initiated is interrupted immediately.
- 2.3.1 Floor-controlled work equipment for lifting loads must remain controllable by the employee operating it at maximum travelling speed at all times.
- 2.3.2 The employer must ensure that work equipment for lifting loads can be braked during lifting, travelling and slewing movements and that unintended movements of the work equipment can be prevented.
- 2.3.3 Powered lifting movements of work equipment for lifting loads must be limited. Rail tracks must be equipped with track end-stops.
- 2.3.4 If employees may be endangered when work equipment for lifting loads is used and the control device is not near the load, the work equipment must be equipped with warning devices.
- 2.3.5 Recoil of actuating devices of manually operated work equipment for lifting loads must be limited.
- 2.4 When lifting or moving employees, the following special measures must in particular be taken:
- a) risks resulting from the falling of a load-handling device must be prevented by suitable devices; load-handling devices must be checked every working day to ensure that they are in proper condition,
- b) employees must be prevented from falling out of the personnel-carrying device of the work equipment for lifting loads,
- c) risks resulting from crushing or trapping employees or collisions between employees and objects must be avoided,
- d) in the event of faults in the personnel-carrying device, trapped employees must be protected against risks and it must be possible to rescue them safely.
The employer must ensure that employees are lifted only using work equipment intended for this purpose, including the necessary additional equipment. By way of derogation, employees may exceptionally be lifted using work equipment not intended for this purpose if:
- a) the employees’ safety is ensured by other means,
- b) appropriate supervision by a specially instructed employee present at the site is ensured during the activity,
- c) the control station of the work equipment is continuously occupied,
- d) the employee assigned to control the work equipment has received special instruction for this purpose,
- e) safe means of communication are available, and
- f) a rescue plan for emergencies is available.
2.5 The employer must ensure that:
- a) employees are not endangered by suspended loads; in particular, suspended loads must not be moved over unprotected areas where employees are normally present,
- b) loads are securely attached,
- c) loads, load-handling equipment and slinging equipment cannot unintentionally come loose or shift,
- d) employees are provided with adequate information on the properties and permissible fields of use of load-handling and slinging equipment,
- e) connections of slinging equipment are clearly marked where they are not separated after use,
- f) load-handling and slinging equipment is selected according to the loads to be handled, the gripping points, hooking devices, weather conditions and the method of slinging, and
- g) loads are not moved over unprotected employees using load-handling devices operating by frictional engagement.
2.6 Load-handling and slinging equipment must be stored in such a way that it cannot be damaged and its functionality cannot be impaired.
2.7 Special provisions for the use of work equipment for lifting unguided loads
2.7.1 If the operating areas of work equipment for lifting unguided loads overlap, suitable measures must be taken to prevent risks resulting from collisions between the items of work equipment. Suitable measures must likewise be taken to prevent risks to employees resulting from collisions between them and unguided loads.
2.7.2 Suitable measures must be taken to prevent risks to employees resulting from unguided loads falling. If the employee operating work equipment for lifting unguided loads cannot observe the load directly or by means of auxiliary devices over the entire route, another employee must guide the operation.
2.7.3 The employer must ensure that:
- a) unguided loads can be safely attached and detached by hand,
- b) employees can control the lifting and transport operation directly or indirectly,
- c) all lifting operations involving unguided loads are planned and carried out so that employee safety is ensured. If an unguided load is to be lifted simultaneously by two or more items of work equipment, a procedure ensuring cooperation between the employees must be established and monitored,
- d) only work equipment for lifting unguided loads that can safely hold those loads in the event of a partial or complete loss of energy is used; if this is not possible, suitable measures must be taken to ensure employee safety. Suspended unguided loads must be continuously observed unless access to the danger zone is prevented, the load has been securely attached and is safely held while suspended,
- e) use of work equipment for lifting unguided loads outdoors is discontinued when weather conditions impair its safe use, and
- f) the measures specified by the manufacturer of the work equipment for lifting unguided loads are taken; this applies in particular to measures against the work equipment tipping over.
3. Special provisions for the use of work equipment for temporary work at workplaces located at height
3.1 General minimum requirements
3.1.1 These requirements apply to temporary work at workplaces located at height using:
- a) scaffolding, including its assembly, alteration and dismantling,
- b) ladders, and
- c) access and positioning techniques using ropes.
3.1.2 If temporary work at workplaces located at height cannot be carried out safely and under appropriate ergonomic conditions from a suitable working platform, measures must be taken to keep risks to employees as low as possible. When selecting means of access to workplaces located at height where temporary work is carried out, the height difference to be overcome and the type, duration and frequency of use must be taken into account. Work stilts are generally not to be regarded as suitable work equipment. The selected means of access must also permit escape in the event of imminent danger. Access to and departure from the workplace located at height must not create additional risks of falling.
3.1.3 All equipment serving as temporary workplaces located at height or as access to them must, in particular, be designed, dimensioned, erected, supported, braced and anchored so that it can bear and transfer the loads arising from the intended use. The equipment must not be overloaded and must remain stable during the individual construction stages and throughout the entire period of use.
3.1.4 The use of ladders as workplaces located at height and of access and positioning techniques using ropes is permitted only where:
- a) because of the low level of risk and the short duration of use, the use of other, safer work equipment would be disproportionate, and
- b) the risk assessment shows that the work can be carried out safely.
3.1.5 Work equipment presenting a risk of falling must be provided with fall protection. These devices must be designed and constructed so as to prevent falls and minimise injuries to employees as far as possible. Fixed fall protection may be interrupted only at access points to ladders or stairs. If fixed fall protection cannot be used in an individual case, other equipment for catching falling employees, such as safety nets, must be provided instead. Personal fall-protection equipment for employees is permitted only exceptionally in a justified individual case.
3.1.6 If an activity can be carried out only after fixed fall protection has been temporarily removed, effective substitute measures for employee safety must be taken. The activity may be carried out only once these measures have been implemented. Once the activity has been temporarily or finally completed, the fixed fall protection must be reinstalled immediately.
3.1.7 During the assembly and dismantling of scaffolding, suitable protective measures based on the risk assessment must be taken to ensure the safety of employees at all times.
3.1.8 Temporary work at workplaces located at height outdoors using scaffolding, including its assembly, alteration and dismantling, ladders, or access and positioning techniques using ropes may be carried out only if the weather conditions do not adversely affect the safety and health of employees. In particular, work must not be started or continued if, owing to weather conditions, especially strong or gusty winds, icing or slippery snow, there is a possibility that employees may fall or be injured by falling or toppling parts.
3.2 Special provisions for the use of scaffolding
3.2.1 If the selected scaffolding cannot be erected in accordance with a generally recognised standard configuration, a separate calculation of strength and stability must be carried out for the scaffolding or individual parts of it.
3.2.2 The employer responsible for scaffolding work, or a competent person appointed by that employer, must prepare a plan for the assembly, use and dismantling of the scaffolding, depending on the complexity of the selected scaffolding. This may be a general assembly and use instruction supplemented by detailed information for the particular scaffolding.
3.2.3 The stability of the scaffolding must be ensured. The employer must ensure that scaffolding that is not stable when freestanding is anchored before use. The standards of scaffolding must be protected against slipping by fixing them to the supporting surface with an anti-slip device or another equally suitable means. The loaded surface must have sufficient load-bearing capacity. Unintentional movement of mobile scaffolding during work at workplaces located at height must be prevented by suitable devices. Mobile scaffolding must not be moved from its position while employees are on it.
3.2.4 The dimensions, form and arrangement of the access and working surfaces on scaffolding must be suitable for the work to be performed. They must be adapted to the expected loads and permit safe passage. They must be laid closely together and in such a way that, during normal use, they cannot rock or slip. There must be no gap between the individual scaffolding surfaces and the side protection that could endanger employees.
3.2.5 If certain parts of scaffolding cannot be used, particularly during assembly, dismantling or alteration, those parts must be marked with the prohibition sign “No admittance” and appropriately cordoned off by barriers preventing access to them.
3.2.6 The employer must ensure that scaffolding is assembled, dismantled or altered only under the supervision of a competent person and after instruction pursuant to section 12 by employees technically suitable for this work. The instruction must cover, in particular, information on:
- a) the plan for assembling, dismantling or altering the scaffolding concerned,
- b) the safe assembly, dismantling or alteration of the scaffolding concerned,
- c) preventive measures against risks to employees from falling or objects falling,
- d) safety precautions if weather conditions change in such a way that the safety and health of the employees concerned may be impaired,
- e) permissible loads,
- f) all other risks possibly connected with the assembly, dismantling or alteration.
The competent person supervising the scaffolding work and the employees concerned must have the plan provided for in number 3.2.2, including all instructions contained in it, before the activity begins.
- 3.3 Special provisions for the use of ladders
- 3.3.1 The employer may provide employees only with ladders whose construction is suitable for the activity to be performed in each case.
- 3.3.2 Ladders must be erected so that they are stable and safe to use during use. Ladders must additionally be secured against overturning if the nature of the activity requires this. Portable ladders must stand on a load-bearing, immovable and sufficiently dimensioned surface so that the rungs remain horizontal. Suspended ladders must be secured against unintentional unhooking. They must be securely fastened and, except for rope ladders, secured so that they cannot slip or swing.
- 3.3.3 During use of portable ladders, slipping of the ladder feet must be prevented by fixing the upper or lower part of the stiles, by an anti-slip device or by another equally suitable measure. Ladders used for climbing must extend sufficiently beyond the landing point unless other devices permit a secure handhold. Extension or telescopic ladders consisting of several parts must be used so that the ladder parts remain immovably connected to one another. Mobile ladders must be locked before use so that they cannot roll away.
- 3.3.4 Ladders must be used so that employees can stand and hold on safely at all times. If a load must be carried on a ladder, this must not prevent a secure handhold.
- 3.4 Special provisions for access and positioning techniques using ropes
- 3.4.1 When an access and positioning technique using ropes is used, the following conditions must be met:
- a) The system must consist of at least two separately anchored ropes, one serving as the access, lowering and support device (working rope) and the other as the safety device (safety rope).
- b) The employer must ensure that employees use suitable full-body harnesses through which they are connected to the safety rope.
- c) The system must include a seat with appropriate accessories connected to the working rope.
- d) The working rope must be equipped with safe means for ascending and descending. This includes a self-locking system preventing a fall if employees lose control of their movements. The safety rope must be equipped with a mobile fall-arrest device that follows movement synchronously.
- e) Tools and other accessories to be used by employees must be attached to their harness or seat, or by other equally suitable means, so that they cannot fall and are readily accessible.
- f) The work must be carefully planned and supervised. The employer must ensure that employees can receive immediate assistance where necessary.
- g) Employees using access and positioning techniques with ropes must receive special instruction in the intended work procedures, particularly the rescue procedures.
- 3.4.2 By way of derogation from number 3.4.1, the use of a single rope is permitted if the risk assessment shows that using a second rope would present a greater risk during the work and suitable measures are taken to ensure employee safety by other means. This must be set out in the documentation of the risk assessment.
- 4. Special provisions for lift installations
- 4.1 Anyone operating a lift installation pursuant to Annex 2 section 2 number 2 letter a must ensure that a two-way communication system is operational in the lift car, through which an emergency service can be reached continuously. For lift installations referred to in the first sentence, an emergency plan must be prepared and provided to an emergency service before commissioning so that it can respond appropriately to emergency calls without delay and initiate suitable assistance measures immediately. If no emergency service is required, the emergency plan referred to in the second sentence must be posted near the lift installation. The emergency plan must contain at least:
- a) the location of the lift installation,
- b) information on the responsible employer,
- c) information on the persons who have access to all equipment of the installation,
- d) information on the persons who can release trapped persons,
- e) contact details of persons who can provide first aid, such as an emergency doctor or fire brigade,
- f) information on the expected start of a rescue, and
- g) the emergency rescue instructions for the lift installation.
The emergency rescue instructions and the equipment required to release trapped persons must be provided in the immediate vicinity of the installation before commissioning. Anyone operating a lift installation pursuant to Annex 2 section 2 number 2 letter b in which a person may become trapped must ensure that the person can summon assistance. Sentences 2 to 5 apply accordingly to these lift installations.
- 4.2 Anyone operating a lift installation pursuant to Annex 2 section 2 number 2 must take maintenance measures pursuant to section 10, taking into account the nature and intensity of use of the installation.
- 4.3 No equipment that could endanger safe operation may be present in the immediate vicinity of a lift installation pursuant to Annex 2 section 2 number 2.
- 4.4 The employer must ensure that paternoster lifts are used only by employees instructed by the employer. The employer may allow persons other than employees to use paternoster lifts only if suitable measures are taken to protect those persons against risks arising from paternoster lifts. Where technical protective measures are not possible or are insufficient, the employer must ensure the necessary protection of those persons by other measures; in particular, the employer must inform them of possible risks when using paternoster lifts, establish the necessary rules of conduct for their use and take the necessary precautions to ensure that those rules are observed.
- 4.5 The machinery room of a lift installation pursuant to Annex 2 section 2 number 2 may be accessible only to persons authorised to enter it.
- 4.6 Anyone operating a lift installation pursuant to Annex 2 section 2 number 2 must regularly inspect it for obvious defects that could impair safe use.
- 5. Special provisions for pressure equipment
- 5.1 A written work programme must be prepared for testing pressure equipment. It must set out the individual steps and the measures to be specified on the basis of the risk assessment so that the risks associated with the testing remain as low as possible.
- 5.2 Pressure equipment may be installed and operated only in such a way that employees or other persons are not endangered.
- 5.3 Steam boilers must be supplied with the quantity of feedwater required for safe operation for as long as they are heated.
- 5.4 Compressed gases may be filled only into suitable containers.
Inhaltsübersicht
- 1. Besondere Vorschriften für die Verwendung von mobilen, selbstfahrenden oder nicht selbstfahrenden Arbeitsmitteln
- 2. Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten
- 3. Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln bei zeitweiligem Arbeiten auf hoch gelegenen Arbeitsplätzen
- 4. Besondere Vorschriften für Aufzugsanlagen
- Besondere Vorschriften für Druckanlagen
1. Besondere Vorschriften für die Verwendung von mobilen, selbstfahrenden oder nicht selbstfahrenden Arbeitsmitteln
1.1 Mobile Arbeitsmittel müssen so ausgerüstet sein, dass die Gefährdung für mitfahrende Beschäftigte so gering wie möglich gehalten wird. Dies gilt auch für die Gefährdungen der Beschäftigten durch Kontakt mit Rädern und Ketten.
1.2 Gefährdungen durch plötzliches Blockieren von Energieübertragungsvorrichtungen zwischen mobilen Arbeitsmitteln und ihren technischen Zusatzausrüstungen oder Anhängern sind durch technische Maßnahmen zu vermeiden. Sofern dies nicht möglich ist, sind andere Maßnahmen zu ergreifen, die eine Gefährdung der Beschäftigten verhindern. Es sind Maßnahmen zu treffen, die die Beschädigung der Energieübertragungsvorrichtungen verhindern.
1.3 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass bei mobilen Arbeitsmitteln mitfahrende Beschäftigte nur auf sicheren und für diesen Zweck ausgerüsteten Plätzen mitfahren. Besteht die Möglichkeit des Kippens oder Überschlagens des Arbeitsmittels, hat der Arbeitgeber durch folgende Einrichtungen sicherzustellen, dass mitfahrende Beschäftigte nicht durch Überschlagen oder Kippen des Arbeitsmittels gefährdet werden:
- a) eine Einrichtung, die verhindert, dass das Arbeitsmittel um mehr als eine Vierteldrehung kippt,
- b) eine Einrichtung, die gewährleistet, dass ein ausreichender Freiraum um mitfahrende Beschäftigte erhalten bleibt, sofern die Kippbewegung mehr als eine Vierteldrehung ausmachen kann, oder
- c) eine andere Einrichtung mit gleicher Schutzwirkung.
Falls beim Überschlagen oder Kippen des Arbeitsmittels ein mitfahrender Beschäftigter zwischen Teilen des Arbeitsmittels und dem Boden eingequetscht werden kann, muss ein Rückhaltesystem für den mitfahrenden Beschäftigten vorhanden sein.
- 1.4 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass bei Flurförderzeugen Einrichtungen vorhanden sind, die Gefährdungen aufsitzender Beschäftigter infolge Kippens oder Überschlagens der Flurförderzeuge verhindern. Solche Einrichtungen sind zum Beispiel:
- a) eine Fahrerkabine,
- b) Einrichtungen, die das Kippen oder Überschlagen verhindern,
- c) Einrichtungen, die gewährleisten, dass bei kippenden oder sich überschlagenden Flurförderzeugen für die aufsitzenden Beschäftigten zwischen Flur und Teilen der Flurförderzeuge ein ausreichender Freiraum verbleibt, oder
- d) Einrichtungen, durch die die Beschäftigten auf dem Fahrersitz gehalten werden, sodass sie von Teilen umstürzender Flurförderzeuge nicht erfasst werden können.
1.5 Der Arbeitgeber hat vor der ersten Verwendung von mobilen selbstfahrenden Arbeitsmitteln Maßnahmen zu treffen, damit sie
- a) gegen unerlaubtes Ingangsetzen gesichert werden können,
- b) so ausgerüstet sind, dass das Ein- und Aussteigen sowie Auf- und Absteigen Beschäftigter gefahrlos möglich ist,
- c) mit Vorrichtungen versehen sind, die den Schaden durch einen möglichen Zusammenstoß mehrerer schienengebundener Arbeitsmittel so weit wie möglich verringern,
- d) mit einer Bremseinrichtung versehen sind; sofern erforderlich, muss zusätzlich eine Feststelleinrichtung vorhanden sein und eine über leicht zugängliche Befehlseinrichtungen oder eine Automatik ausgelöste Notbremsvorrichtung das Abbremsen und Anhalten im Fall des Versagens der Hauptbremsvorrichtung ermöglichen,
- e) über geeignete Hilfsvorrichtungen, wie zum Beispiel Kamera-Monitor-Systeme verfügen, die eine Überwachung des Fahrwegs gewährleisten, falls die direkte Sicht des Fahrers nicht ausreicht, um die Sicherheit anderer Beschäftigter zu gewährleisten,
- f) beim Einsatz bei Dunkelheit mit einer Beleuchtungsvorrichtung versehen sind, die für die durchzuführenden Arbeiten geeignet ist und ausreichend Sicherheit für die Beschäftigten bietet,
- g) sofern durch sie selbst oder ihre Anhänger oder Ladungen eine Gefährdung durch Brand besteht, ausreichende Brandbekämpfungseinrichtungen besitzen, es sei denn, am Einsatzort sind solche Brandbekämpfungseinrichtungen in ausreichend kurzer Entfernung vorhanden,
- h) sofern sie ferngesteuert sind, automatisch anhalten, wenn sie aus dem Kontrollbereich der Steuerung herausfahren,
- i) sofern sie automatisch gesteuert sind und unter normalen Einsatzbedingungen mit Beschäftigten zusammenstoßen oder diese einklemmen können, mit entsprechenden Schutzvorrichtungen ausgerüstet sind, es sei denn, dass andere geeignete Vorrichtungen die Möglichkeiten eines Zusammenstoßes vermeiden, und
- j) so ausgerüstet sind, dass mitzuführende Lasten und Einrichtungen gegen unkontrollierte Bewegungen gesichert werden können.
1.6 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass sich Beschäftigte nicht im Gefahrenbereich selbstfahrender Arbeitsmittel aufhalten. Ist die Anwesenheit aus betrieblichen Gründen unvermeidlich, hat der Arbeitgeber Maßnahmen zu treffen, um Gefährdungen der Beschäftigten so gering wie möglich zu halten.
1.7 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Geschwindigkeit von mobilen Arbeitsmitteln, die durch Mitgänger geführt werden, durch den Mitgänger angepasst werden kann. Sie müssen beim Loslassen der Befehlseinrichtungen selbsttätig unverzüglich zum Stillstand kommen.
1.8 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Verbindungseinrichtungen mobiler Arbeitsmittel, die miteinander verbunden sind,
- a) gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sind und
- b) sich gefahrlos und leicht betätigen lassen.
Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, damit mobile Arbeitsmittel oder Zusatzausrüstungen miteinander verbunden oder voneinander getrennt werden können, ohne die Beschäftigten zu gefährden. Solche Verbindungen dürfen sich nicht unbeabsichtigt lösen können.
- 1.9 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass
- a) selbstfahrende Arbeitsmittel nur von Beschäftigten geführt werden, die hierfür geeignet sind und eine angemessene Unterweisung erhalten haben,
- b) für die Verwendung mobiler Arbeitsmittel in einem Arbeitsbereich geeignete Verkehrsregeln festgelegt und eingehalten werden,
- c) bei der Verwendung von mobilen Arbeitsmitteln mit Verbrennungsmotor eine gesundheitlich unbedenkliche Atemluft vorhanden ist,
- d) mobile Arbeitsmittel so abgestellt und beim Transport sowie bei der Be- und Entladung so gesichert werden, dass unbeabsichtigte Bewegungen der Arbeitsmittel, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können, vermieden werden.
- 2. Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten
- 2.1 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Standsicherheit und Festigkeit von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten, ihrer Lastaufnahmeeinrichtungen und gegebenenfalls abnehmbarer Teile jederzeit sichergestellt sind. Hierbei hat er auch besondere Bedingungen wie Witterung, Transport, Auf- und Abbau, mögliche Ausfälle und vorgesehene Prüfungen, auch mit Prüflast, zu berücksichtigen. Sofern nach der Gefährdungsbeurteilung erforderlich, hat der Arbeitgeber Arbeitsmittel mit einer Einrichtung zu versehen, die ein Überschreiten der zulässigen Tragfähigkeit verhindert. Auch sind Belastungen der Aufhängepunkte oder der Verankerungspunkte an den tragenden Teilen zu berücksichtigen. Demontierbare und mobile Arbeitsmittel zum Heben von Lasten müssen so aufgestellt und verwendet werden, dass die Standsicherheit des Arbeitsmittels gewährleistet ist und dessen Kippen, Verschieben oder Abrutschen verhindert wird. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die korrekte Durchführung der Maßnahmen von einem hierzu besonders eingewiesenen Beschäftigten kontrolliert wird.
- 2.2 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel zum Heben von Lasten mit einem deutlich sichtbaren Hinweis auf die zulässige Tragfähigkeit versehen sind. Sofern unterschiedliche Betriebszustände möglich sind, ist die zulässige Tragfähigkeit für die einzelnen Betriebszustände anzugeben. Lastaufnahmeeinrichtungen sind so zu kennzeichnen, dass ihre für eine sichere Verwendung grundlegenden Eigenschaften zu erkennen sind. Arbeitsmittel zum Heben von Beschäftigten müssen hierfür geeignet sein sowie deutlich sichtbar mit Hinweisen auf diesen Verwendungszweck gekennzeichnet werden.
- 2.3 Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, die verhindern, dass Lasten
- a) sich ungewollt gefährlich verlagern, herabstürzen oder
- b) unbeabsichtigt ausgehakt werden können.
Wenn der Aufenthalt von Beschäftigten im Gefahrenbereich nicht verhindert werden kann, muss gewährleistet sein, dass Befehlseinrichtungen zur Steuerung von Bewegungen nach ihrer Betätigung von selbst in die Nullstellung zurückgehen und die eingeleitete Bewegung unverzüglich unterbrochen wird.
- 2.3.1 Das flurgesteuerte Arbeitsmittel zum Heben von Lasten muss für den steuernden Beschäftigten bei maximaler Fahrgeschwindigkeit jederzeit beherrschbar sein.
- 2.3.2 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel zum Heben von Lasten bei Hub-, Fahr- und Drehbewegungen abgebremst und ungewollte Bewegungen des Arbeitsmittels verhindert werden können.
- 2.3.3 Kraftbetriebene Hubbewegungen des Arbeitsmittels zum Heben von Lasten müssen begrenzt sein. Schienenfahrbahnen müssen mit Fahrbahnbegrenzungen ausgerüstet sein.
- 2.3.4 Können beim Verwenden von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten Beschäftigte gefährdet werden und befindet sich die Befehlseinrichtung nicht in der Nähe der Last, müssen die Arbeitsmittel mit Warneinrichtungen ausgerüstet sein.
- 2.3.5 Der Rückschlag von Betätigungseinrichtungen handbetriebener Arbeitsmittel zum Heben von Lasten muss begrenzt sein.
- 2.4 Beim Heben oder Fortbewegen von Beschäftigten sind insbesondere die folgenden besonderen Maßnahmen zu treffen:
- a) Gefährdungen durch Absturz eines Lastaufnahmemittels sind mit geeigneten Vorrichtungen zu verhindern; Lastaufnahmemittel sind an jedem Arbeitstag auf einwandfreien Zustand zu kontrollieren,
- b) das Herausfallen von Beschäftigten aus dem Personenaufnahmemittel des Arbeitsmittels zum Heben von Lasten ist zu verhindern,
- c) Gefährdungen durch Quetschen oder Einklemmen der Beschäftigten oder Zusammenstoß von Beschäftigten mit Gegenständen sind zu vermeiden,
- d) bei Störungen im Personenaufnahmemittel sind festsitzende Beschäftigte vor Gefährdungen zu schützen und müssen gefahrlos befreit werden können.
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das Heben von Beschäftigten nur mit hierfür vorgesehenen Arbeitsmitteln einschließlich der notwendigen Zusatzausrüstungen erfolgt. Abweichend davon ist das Heben von Beschäftigten mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln ausnahmsweise zulässig, wenn
- a) die Sicherheit der Beschäftigten auf andere Weise gewährleistet ist,
- b) bei der Tätigkeit eine angemessene Aufsicht durch einen anwesenden besonders eingewiesenen Beschäftigten sichergestellt ist,
- c) der Steuerstand des Arbeitsmittels ständig besetzt ist,
- d) der mit der Steuerung des Arbeitsmittels beauftragte Beschäftigte hierfür besonders eingewiesen ist,
- e) sichere Mittel zur Verständigung zur Verfügung stehen und
- f) ein Bergungsplan für den Gefahrenfall vorliegt.
2.5 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass
- a) Beschäftigte nicht durch hängende Lasten gefährdet werden, insbesondere hängende Lasten nicht über ungeschützte Bereiche, an denen sich für gewöhnlich Beschäftigte aufhalten, bewegt werden,
- b) Lasten sicher angeschlagen werden,
- c) Lasten, Lastaufnahme- sowie Anschlagmittel sich nicht unbeabsichtigt lösen oder verschieben können,
- d) den Beschäftigten bei der Verwendung von Lastaufnahme- und Anschlagmitteln angemessene Informationen über deren Eigenschaften und zulässigen Einsatzgebiete zur Verfügung stehen,
- e) Verbindungen von Anschlagmitteln deutlich gekennzeichnet sind, sofern sie nach der Verwendung nicht getrennt werden,
- f) Lastaufnahme- und Anschlagmittel entsprechend den zu handhabenden Lasten, den Greifpunkten, den Einhakvorrichtungen, den Witterungsbedingungen sowie der Art und Weise des Anschlagens ausgewählt werden und
- g) Lasten nicht mit kraftschlüssig wirkenden Lastaufnahmemitteln über ungeschützte Beschäftigte geführt werden.
2.6 Lastaufnahme- und Anschlagmittel sind so aufzubewahren, dass sie nicht beschädigt werden können und ihre Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt werden kann.
2.7 Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln zum Heben von nicht geführten Lasten
2.7.1 Überschneiden sich die Aktionsbereiche von Arbeitsmitteln zum Heben von nicht geführten Lasten, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um Gefährdungen durch Zusammenstöße der Arbeitsmittel zu verhindern. Ebenso sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um Gefährdungen von Beschäftigten durch Zusammenstöße von diesen mit nichtgeführten Lasten zu verhindern.
2.7.2 Es sind geeignete Maßnahmen gegen Gefährdungen von Beschäftigten durch Abstürzen von nicht geführten Lasten zu treffen. Kann der Beschäftigte, der ein Arbeitsmittel zum Heben von nicht geführten Lasten steuert, die Last weder direkt noch durch Zusatzgeräte über den gesamten Weg beobachten, ist er von einem anderen Beschäftigten einzuweisen.
2.7.3 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass
- a) nicht geführte Lasten sicher von Hand ein- und ausgehängt werden können,
- b) die Beschäftigten den Hebe- und Transportvorgang direkt oder indirekt steuern können,
- c) alle Hebevorgänge mit nicht geführten Lasten so geplant und durchgeführt werden, dass die Sicherheit der Beschäftigten gewährleistet ist. Soll eine nicht geführte Last gleichzeitig durch zwei oder mehrere Arbeitsmittel angehoben werden, ist ein Verfahren festzulegen und zu überwachen, das die Zusammenarbeit der Beschäftigten sicherstellt,
- d) nur solche Arbeitsmittel zum Heben von nicht geführten Lasten eingesetzt werden, die diese Lasten auch bei einem teilweisen oder vollständigen Energieausfall sicher halten; ist dies nicht möglich, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die Sicherheit der Beschäftigten gewährleistet ist. Hängende, nicht geführte Lasten müssen ständig beobachtet werden, es sei denn, der Zugang zum Gefahrenbereich wird verhindert, die Last wurde sicher eingehängt und wird im hängenden Zustand sicher gehalten,
- e) die Verwendung von Arbeitsmitteln zum Heben von nicht geführten Lasten im Freien eingestellt wird, wenn die Witterungsbedingungen die sichere Verwendung des Arbeitsmittels beeinträchtigen, und
- f) die vom Hersteller des Arbeitsmittels zum Heben nicht geführter Lasten vorgegebenen Maßnahmen getroffen werden; dies gilt insbesondere für Maßnahmen gegen das Umkippen des Arbeitsmittels.
3. Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln bei zeitweiligem Arbeiten auf hoch gelegenen Arbeitsplätzen
3.1 Allgemeine Mindestanforderungen
3.1.1 Diese Anforderungen gelten bei zeitweiligen Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen unter Verwendung von
- a) Gerüsten einschließlich deren Auf-, Um- und Abbau,
- b) Leitern sowie
- c) von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter der Zuhilfenahme von Seilen.
3.1.2 Können zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen nicht auf sichere Weise und unter angemessenen ergonomischen Bedingungen von einer geeigneten Standfläche aus durchgeführt werden, sind Maßnahmen zu treffen, mit denen die Gefährdung der Beschäftigten so gering wie möglich gehalten wird. Bei der Auswahl der Zugangsmittel zu hoch gelegenen Arbeitsplätzen, an denen zeitweilige Arbeiten ausgeführt werden, sind der zu überwindende Höhenunterschied sowie Art, Dauer und Häufigkeit der Verwendung zu berücksichtigen. Arbeitsstelzen sind grundsätzlich nicht als geeignete Arbeitsmittel anzusehen. Die ausgewählten Zugangsmittel müssen auch die Flucht bei drohender Gefahr ermöglichen. Beim Zugang zum hoch gelegenen Arbeitsplatz sowie beim Abgang von diesem dürfen keine zusätzlichen Absturzgefährdungen entstehen.
3.1.3 Alle Einrichtungen, die als zeitweilige hoch gelegene Arbeitsplätze oder als Zugänge hierzu dienen, müssen insbesondere so beschaffen, bemessen, aufgestellt, unterstützt, ausgesteift und verankert sein, dass sie die bei der vorgesehenen Verwendung anfallenden Lasten aufnehmen und ableiten können. Die Einrichtungen dürfen nicht überlastet werden und müssen auch während der einzelnen Bauzustände und der gesamten Nutzungszeit standsicher sein.
3.1.4 Die Verwendung von Leitern als hoch gelegene Arbeitsplätze und von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen ist nur in solchen Fällen zulässig, in denen
- a) wegen der geringen Gefährdung und wegen der geringen Dauer der Verwendung die Verwendung anderer, sichererer Arbeitsmittel nicht verhältnismäßig ist und
- b) die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die Arbeiten sicher durchgeführt werden können.
3.1.5 An Arbeitsmitteln mit Absturzgefährdung sind Absturzsicherungen vorzusehen. Diese Vorrichtungen müssen so gestaltet und so beschaffen sein, dass Abstürze verhindert und Verletzungen der Beschäftigten so weit wie möglich vermieden werden. Feste Absturzsicherungen dürfen nur an Zugängen zu Leitern oder Treppen unterbrochen werden. Lassen sich im Einzelfall feste Absturzsicherungen nicht verwenden, müssen stattdessen andere Einrichtungen zum Auffangen abstürzender Beschäftigter vorhanden sein (zum Beispiel Auffangnetze). Individuelle Absturzsicherungen für die Beschäftigten sind nur ausnahmsweise im begründeten Einzelfall zulässig.
3.1.6 Kann eine Tätigkeit nur ausgeführt werden, wenn eine feste Absturzsicherung vorübergehend entfernt wird, so müssen wirksame Ersatzmaßnahmen für die Sicherheit der Beschäftigten getroffen werden. Die Tätigkeit darf erst ausgeführt werden, wenn diese Maßnahmen umgesetzt worden sind. Ist die Tätigkeit vorübergehend oder endgültig abgeschlossen, müssen die festen Absturzsicherungen unverzüglich wieder angebracht werden.
3.1.7 Beim Auf- und Abbau von Gerüsten sind auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen, durch welche die Sicherheit der Beschäftigten stets gewährleistet ist.
3.1.8 Zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen dürfen im Freien unter Verwendung von Gerüsten einschließlich deren Auf-, Um- und Abbau sowie von Leitern und von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter der Zuhilfenahme von Seilen nur dann ausgeführt werden, wenn die Witterungsverhältnisse die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten nicht beeinträchtigen. Insbesondere dürfen die Arbeiten nicht begonnen oder fortgesetzt werden, wenn witterungsbedingt, insbesondere durch starken oder böigen Wind, Vereisung oder Schneeglätte, die Möglichkeit besteht, dass Beschäftigte abstürzen oder durch herabfallende oder umfallende Teile verletzt werden.
3.2 Besondere Vorschriften für die Verwendung von Gerüsten
3.2.1 Kann das gewählte Gerüst nicht nach einer allgemein anerkannten Regelausführung errichtet werden, ist für das Gerüst oder einzelne Bereiche davon eine gesonderte Festigkeits- und Standfestigkeitsberechnung vorzunehmen.
3.2.2 Der für die Gerüstbauarbeiten verantwortliche Arbeitgeber oder eine von ihm bestimmte fachkundige Person hat je nach Komplexität des gewählten Gerüsts einen Plan für Aufbau, Verwendung und Abbau zu erstellen. Dabei kann es sich um eine allgemeine Aufbau- und Verwendungsanleitung handeln, die durch Detailangaben für das jeweilige Gerüst ergänzt wird.
3.2.3 Die Standsicherheit des Gerüsts muss sichergestellt sein. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Gerüste, die freistehend nicht standsicher sind, vor der Verwendung verankert werden. Die Ständer eines Gerüsts sind vor der Möglichkeit des Verrutschens zu schützen, indem sie an der Auflagefläche durch eine Gleitschutzvorrichtung oder durch ein anderes, gleich geeignetes Mittel fixiert werden. Die belastete Fläche muss eine ausreichende Tragfähigkeit haben. Ein unbeabsichtigtes Fortbewegen von fahrbaren Gerüsten während der Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen muss durch geeignete Vorrichtungen verhindert werden. Während des Aufenthalts von Beschäftigten auf einem fahrbaren Gerüst darf dieses nicht vom Standort fortbewegt werden.
3.2.4 Die Abmessungen, die Form und die Anordnung der Lauf- und Arbeitsflächen auf Gerüsten müssen für die auszuführende Tätigkeit geeignet sein. Sie müssen an die zu erwartende Beanspruchung angepasst sein und ein gefahrloses Begehen erlauben. Sie sind dicht aneinander und so zu verlegen, dass sie bei normaler Verwendung nicht wippen und nicht verrutschen können. Zwischen den einzelnen Gerüstflächen und dem Seitenschutz darf kein Zwischenraum vorhanden sein, der zu Gefährdungen von Beschäftigten führen kann.
3.2.5 Sind bestimmte Teile eines Gerüsts nicht verwendbar, insbesondere während des Auf-, Ab- oder Umbaus, sind diese Teile mit dem Verbotszeichen „Zutritt verboten“ zu kennzeichnen und durch Absperrungen, die den Zugang zu diesen Teilen verhindern, angemessen abzugrenzen.
3.2.6 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Gerüste nur unter der Aufsicht einer fachkundigen Person und nach Unterweisung nach § 12 von fachlich hierfür geeigneten Beschäftigten auf-, ab- oder umgebaut werden. Die Unterweisung hat sich insbesondere zu erstrecken auf Informationen über
- a) den Plan für den Auf-, Ab- oder Umbau des betreffenden Gerüsts,
- b) den sicheren Auf-, Ab- oder Umbau des betreffenden Gerüsts,
- c) vorbeugende Maßnahmen gegen Gefährdungen von Beschäftigten durch Absturz oder des Herabfallens von Gegenständen,
- d) Sicherheitsvorkehrungen für den Fall, dass sich die Witterungsverhältnisse so verändern, dass die Sicherheit und Gesundheit der betroffenen Beschäftigten beeinträchtigt werden können,
- e) zulässige Belastungen,
- f) alle anderen, möglicherweise mit dem Auf-, Ab- oder Umbau verbundenen Gefährdungen.
Der fachkundigen Person, die die Gerüstarbeiten beaufsichtigt, und den betroffenen Beschäftigten muss der in Nummer 3.2.2 vorgesehene Plan mit allen darin enthaltenen Anweisungen vor Beginn der Tätigkeit vorliegen.
- 3.3 Besondere Vorschriften für die Verwendung von Leitern
- 3.3.1 Der Arbeitgeber darf Beschäftigten nur solche Leitern zur Verfügung stellen, die nach ihrer Bauart für die jeweils auszuführende Tätigkeit geeignet sind.
- 3.3.2 Leitern müssen während der Verwendung standsicher und sicher begehbar aufgestellt sein. Leitern müssen zusätzlich gegen Umstürzen gesichert werden, wenn die Art der auszuführenden Tätigkeit dies erfordert. Tragbare Leitern müssen so auf einem tragfähigen, unbeweglichen und ausreichend dimensionierten Untergrund stehen, dass die Stufen in horizontaler Stellung bleiben. Hängeleitern sind gegen unbeabsichtigtes Aushängen zu sichern. Sie müssen sicher und mit Ausnahme von Strickleitern so befestigt sein, dass sie nicht verrutschen oder in eine Pendelbewegung geraten können.
- 3.3.3 Das Verrutschen der Leiterfüße von tragbaren Leitern ist während der Verwendung dieser Leitern entweder durch Fixierung des oberen oder unteren Teils der Holme, durch eine Gleitschutzvorrichtung oder durch eine andere, gleich geeignete Maßnahme zu verhindern. Leitern, die als Aufstieg verwendet werden, müssen so beschaffen sein, dass sie weit genug über die Austrittsstelle hinausragen, sofern nicht andere Vorrichtungen ein sicheres Festhalten erlauben. Aus mehreren Teilen bestehende Steckleitern oder Schiebeleitern sind so zu verwenden, dass die Leiterteile unbeweglich miteinander verbunden bleiben. Fahrbare Leitern sind vor ihrer Verwendung so zu arretieren, dass sie nicht wegrollen können.
- 3.3.4 Leitern sind so zu verwenden, dass die Beschäftigten jederzeit sicher stehen und sich sicher festhalten können. Muss auf einer Leiter eine Last getragen werden, darf dies ein sicheres Festhalten nicht verhindern.
- 3.4 Besondere Vorschriften für Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen
- 3.4.1 Bei der Verwendung eines Zugangs- und Positionierungsverfahrens unter Zuhilfenahme von Seilen müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- a) Das System muss aus mindestens zwei getrennt voneinander befestigten Seilen bestehen, wobei eines als Zugangs-, Absenk- und Haltemittel (Arbeitsseil) und das andere als Sicherungsmittel (Sicherungsseil) dient.
- b) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Beschäftigten geeignete Auffanggurte verwenden, über die sie mit dem Sicherungsseil verbunden sind.
- c) In dem System ist ein Sitz mit angemessenem Zubehör vorzusehen, der mit dem Arbeitsseil verbunden ist.
- d) Das Arbeitsseil muss mit sicheren Mitteln für das Auf- und Abseilen ausgerüstet werden. Hierzu gehört ein selbstsicherndes System, das einen Absturz verhindert, wenn Beschäftigte die Kontrolle über ihre Bewegungen verlieren. Das Sicherungsseil ist mit einer bewegungssynchron mitlaufenden, beweglichen Absturzsicherung auszurüsten.
- e) Werkzeug und anderes Zubehör, das von den Beschäftigten verwendet werden soll, ist an deren Auffanggurt oder Sitz oder unter Rückgriff auf andere, gleich geeignete Mittel so zu befestigen, dass es nicht abfällt und leicht erreichbar ist.
- f) Die Arbeiten sind sorgfältig zu planen und zu beaufsichtigen. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass den Beschäftigten bei Bedarf unmittelbar Hilfe geleistet werden kann.
- g) Die Beschäftigten, die Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen verwenden, müssen in den vorgesehenen Arbeitsverfahren, insbesondere in Bezug auf die Rettungsverfahren, besonders eingewiesen sein.
- 3.4.2 Abweichend von Nummer 3.4.1 ist die Verwendung eines einzigen Seils zulässig, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die Verwendung eines zweiten Seils eine größere Gefährdung bei den Arbeiten darstellen würde, und geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die Sicherheit der Beschäftigten auf andere Weise zu gewährleisten. Dies ist in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung darzulegen.
- 4. Besondere Vorschriften für Aufzugsanlagen
- 4.1 Wer eine Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe a betreibt, hat dafür zu sorgen, dass im Fahrkorb der Aufzugsanlage ein Zweiwege-Kommunikationssystem wirksam ist, über das ein Notdienst ständig erreicht werden kann. Bei Aufzugsanlagen nach Satz 1 ist ein Notfallplan anzufertigen und einem Notdienst vor der Inbetriebnahme zur Verfügung zu stellen, damit dieser auf Notrufe unverzüglich angemessen reagieren und umgehend sachgerechte Hilfemaßnahmen einleiten kann. Sofern kein Notdienst vorhanden sein muss, ist der Notfallplan nach Satz 2 in der Nähe der Aufzugsanlage anzubringen. Der Notfallplan nach Satz 2 muss mindestens enthalten:
- a) Standort der Aufzugsanlage,
- b) Angaben zum verantwortlichen Arbeitgeber,
- c) Angaben zu den Personen, die Zugang zu allen Einrichtungen der Anlage haben,
- d) Angaben zu den Personen, die eine Befreiung Eingeschlossener vornehmen können,
- e) Kontaktdaten der Personen, die Erste Hilfe leisten können (zum Beispiel Notarzt oder Feuerwehr),
- f) Angaben zum voraussichtlichen Beginn einer Befreiung und
- g) die Notbefreiungsanleitung für die Aufzugsanlage.
Die Notbefreiungsanleitung und die zur Befreiung Eingeschlossener erforderlichen Einrichtungen sind vor der Inbetriebnahme in unmittelbarer Nähe der Anlage bereitzustellen. Wer eine Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe b betreibt, in der eine Person eingeschlossen werden kann, hat dafür zu sorgen, dass diese Hilfe herbeirufen kann. Bei diesen Aufzugsanlagen gelten die Sätze 2 bis 5 entsprechend.
- 4.2 Wer eine Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 betreibt, hat Instandhaltungsmaßnahmen nach § 10 unter Berücksichtigung von Art und Intensität der Nutzung der Anlage zu treffen.
- 4.3 Im unmittelbaren Bereich einer Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 dürfen keine Einrichtungen vorhanden sein, die den sicheren Betrieb gefährden können.
- 4.4 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Personen-Umlaufaufzüge nur von durch ihn eingewiesenen Beschäftigten verwendet werden. Der Arbeitgeber darf Personenumlaufaufzüge von anderen Personen als Beschäftigten nur verwenden lassen, wenn er geeignete Maßnahmen zum Schutz anderer Personen vor Gefährdungen durch Personenumlaufaufzüge trifft. Soweit technische Schutzmaßnahmen nicht möglich sind oder nicht ausreichen, hat der Arbeitgeber den erforderlichen Schutz dieser Personen durch andere Maßnahmen sicherzustellen; insbesondere hat er den anderen Personen mögliche Gefährdungen bei der Verwendung von Personenumlaufaufzügen bekannt zu machen, die notwendigen Verhaltensregeln für die Benutzung festzulegen und die erforderlichen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass diese Verhaltensregeln von den anderen Personen beachtet werden.
- 4.5 Der Triebwerksraum einer Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 darf nur zugangsberechtigten Personen zugänglich sein.
- 4.6 Wer eine Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 betreibt, hat sie regelmäßig auf offensichtliche Mängel, die die sichere Verwendung beeinträchtigen können, zu kontrollieren.
- 5. Besondere Vorschriften für Druckanlagen
- 5.1 Für die Erprobung von Druckanlagen ist ein schriftliches Arbeitsprogramm aufzustellen. Darin sind die einzelnen Schritte und die hierfür aufgrund der Gefährdungsbeurteilung festzulegenden Maßnahmen aufzunehmen, damit die mit der Erprobung verbundenen Risiken so gering wie möglich bleiben.
- 5.2 Druckanlagen dürfen nur so aufgestellt und betrieben werden, dass Beschäftigte oder andere Personen nicht gefährdet werden.
- 5.3 Dampfkesseln muss die zum sicheren Betrieb erforderliche Speisewassermenge zugeführt werden, solange sie beheizt werden.
- 5.4 Druckgase dürfen nur in geeignete Behälter abgefüllt werden.
Anhang 2 — (zu den §§ 15 und 16)Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen Anhang 2 — (to sections 15 and 16) Inspection requirements for installations subject to mandatory inspection (Source: Federal Law Gazette I 2015, 70–86; for the individual amendments, see footnote) Anhang 2 — (zu den §§ 15 und 16) Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen (Fundstelle: BGBl. I 2015, 70–86; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Fundstelle: BGBl. I 2015, 70 - 86;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Abschnitt 1Zugelassene Überwachungsstellen
1. Zulassung von Überwachungsstellen Zugelassene Überwachungsstellen für die Prüfungen, die nach diesem Anhang vorgeschrieben oder angeordnet sind, sind Stellen nach § 2 Nummer 4 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen. Als Voraussetzung für die Zulassung als zugelassene Überwachungsstelle muss eine Prüfstelle über die Anforderungen der §§ 15 bis 17 und § 20 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen hinaus folgende Voraussetzungen für die Zulassung erfüllen:Die zugelassene Überwachungsstelle muss
- a) eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 2,5 Millionen Euro besitzen,
- b) mindestens die Prüfung aller überwachungsbedürftigen Anlagen jeweils nach Abschnitt 2, 3 oder 4 vornehmen können,
- c) eine Leitung haben, welche die Gesamtverantwortung dafür trägt, dass die Prüftätigkeiten in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt werden,
- d) ein angemessenes, wirksames Qualitätssicherungssystem mit regelmäßiger interner Auditierung anwenden,
- e) gewährleisten, dass die mit Prüfungen beschäftigten Personen nur mit solchen Aufgaben betraut werden, bei deren Erledigung die Unparteilichkeit der Personen gewahrt bleibt, und
- f) über ein Vergütungssystem verfügen, bei dem die Vergütung der mit den Prüfungen beschäftigten Personen weder unmittelbar von der Anzahl der durchgeführten Prüfungen noch von deren Ergebnissen abhängt.
- Zulassung von Prüfstellen von Unternehmen und UnternehmensgruppenPrüfstellen von Unternehmen oder Unternehmensgruppen gemäß § 20 Absatz 1 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen dürfen nur für Prüfungen an überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne der Abschnitte 3 und 4 zugelassen werden.
Abschnitt 2Aufzugsanlagen
- 1. Anwendungsbereich und Ziel Dieser Abschnitt ist für die Prüfung der in Nummer 2 aufgeführten Aufzugsanlagen vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen sowie für wiederkehrende Prüfungen anzuwenden. Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den sicheren Betrieb der Aufzugsanlage bis zur nächsten Prüfung zu gewährleisten. Zur Prüfung gehören auch alle aufzugsexternen Sicherheitseinrichtungen, die für die sichere Verwendung der Aufzugsanlage erforderlich sind, wie Überdrucklüftungsanlage oder Notstromversorgung von Feuerwehraufzügen. Bei den Prüfungen nach diesem Abschnitt sollen gleichwertige Ergebnisse von Prüfungen nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder berücksichtigt werden.
- 2. Begriffsbestimmungen Aufzugsanlagen im Sinne von Nummer 1 sind:
- a) Aufzugsanlagen im Sinne der Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 251),
- b) Maschinen im Sinne des Anhangs IV Ziffer 17 der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24), sofern es sich um Maschinen handelt, die
- aa) vorübergehend ein- oder angebaut werden, um Personen oder Personen und Güter während Bau- oder Instandsetzungsarbeiten auf die unterschiedlichen Stockwerksebenen eines Gebäudes oder Ebenen eines Gerüsts oder Bauwerks zu befördern (Baustellenaufzüge), oder
- bb) ortsfest und dauerhaft montiert, installiert und verwendet werden; hierzu gehören auch Gebäuden zugeordnete Anlagen, die dazu bestimmt sind, Personen mit und ohne Arbeitsgerät und Material aufzunehmen, und deren an Tragmitteln hängende Arbeitsbühnen durch Hubwerke oder durch Hubwerke und Fahrwerke bewegt werden (Fassadenbefahranlagen).
Ausgenommen sind folgende Maschinen:
- aa) Schiffshebewerke,
- bb) Geräte und Anlagen zur Regalbedienung,
- cc) Fahrtreppen und Fahrsteige,
- dd) Schrägbahnen, jedoch nicht Schrägaufzüge,
- ee) handbetriebene Aufzugsanlagen,
- ff) Fördereinrichtungen, die mit Kranen fest verbunden und zur Beförderung der Kranführer bestimmt sind,
- gg) versenkbare Steuerhäuser auf Binnenschiffen,
c) Personen-Umlaufaufzüge.
- 3. Prüfung von Aufzugsanlagen vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen
- 3.1 Aufzugsanlagen im Sinne von Nummer 2 Satz 1 sind vor erstmaliger Inbetriebnahme von einer zugelassenen Überwachungsstelle zu prüfen.
- 3.2 Aufzugsanlagen im Sinne von Nummer 2 sind vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen von einer zugelassenen Überwachungsstelle zu prüfen.
- 3.3 Bei der Prüfung nach den Nummern 3.1 und 3.2 ist zu prüfen, ob
a) die technischen Unterlagen, wie beispielsweise die EG-Konformitätserklärung und der Notfallplan, vorhanden sind und der Inhalt der Notbefreiungsanleitung plausibel ist,
b) die Aufzugsanlage entsprechend dieser Verordnung errichtet wurde und sicher verwendet werden kann und
c) die elektrische Anlage der Aufzugsanlage vorschriftsmäßig und, soweit erforderlich, die Notrufweiterleitung an eine ständig besetzte Stelle gewährleistet ist.
Die Prüfung nach einer prüfpflichtigen Änderung darf sich darauf beschränken zu prüfen, ob die Aufzugsanlage vorschriftsmäßig geändert wurde und sicher funktioniert.
- 4. Wiederkehrende Prüfungen von Aufzugsanlagen
- 4.1 Aufzugsanlagen im Sinne von Nummer 2 sind regelmäßig wiederkehrend von einer zugelassenen Überwachungsstelle zu prüfen (Hauptprüfung). Die Prüfung schließt die Prüfung der Sicherheit der elektrischen Anlage, soweit dies für die Beurteilung der sicheren Verwendung der Aufzugsanlage erforderlich ist, mit ein. Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen sind vom Arbeitgeber nach § 3 Absatz 6 unter Berücksichtigung der erforderlichen Instandhaltungsmaßnahmen nach Anhang 1 Nummer 4.2 festzulegen. Die Prüffrist darf zwei Jahre nicht überschreiten. § 16 Absatz 2 gilt entsprechend. Stellt die zugelassene Überwachungsstelle bei einer Prüfung fest, dass die Prüffrist unzutreffend festgelegt ist, hat der Arbeitgeber in Abstimmung mit der zugelassenen Überwachungsstelle die Prüffrist zu verkürzen. Ist der Arbeitgeber mit der Verkürzung nicht einverstanden, hat er eine Entscheidung der zuständigen Behörde herbeizuführen.
- 4.2 Bei der Prüfung nach Nummer 4.1 Satz 1 ist festzustellen, ob
- a) die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen, insbesondere die EG-Konformitätserklärung und der Notfallplan, vorhanden sind und der Inhalt der Notbefreiungsanleitung plausibel ist und
- b) sich die Aufzugsanlage in einem dieser Verordnung entsprechenden Zustand befindet und sicher verwendet werden kann.
- 4.3 Zusätzlich zu der Prüfung nach Nummer 4.1 ist in der Mitte des Prüfzeitraums zwischen zwei Prüfungen nach Nummer 4.1 eine Prüfung durchzuführen (Zwischenprüfung). § 14 Absatz 5 gilt entsprechend. Die Prüfung nach Satz 1 umfasst Sicht- und einfache Funktionsprüfungen sicherheitstechnischer Einrichtungen und die Prüfung ausgewählter sicherheitsrelevanter Bauteile. Die Prüfung ist von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchzuführen.
Abschnitt 3Explosionsgefährdungen
- 1. Anwendungsbereich und Ziel Dieser Abschnitt gilt für Prüfungen von Arbeitsmitteln und für Prüfungen der Maßnahmen in explosionsgefährdeten Bereichen nach § 2 Absatz 14 der Gefahrstoffverordnung. Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den Schutz vor Gefährdungen durch Explosionen und Brände mindestens bis zur nächsten Prüfung sicherzustellen. Bei den Prüfungen sind auch die Eignung und die Funktionsfähigkeit der technischen Schutzmaßnahmen festzustellen, die nach dieser Verordnung und der Gefahrstoffverordnung getroffen wurden. Bei den Prüfungen nach diesem Abschnitt sollen gleichwertige Ergebnisse von Prüfungen nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder berücksichtigt werden.
- 2. Begriffsbestimmung Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sind die Gesamtheit der explosionsschutzrelevanten Arbeitsmittel einschließlich der Verbindungselemente sowie der explosionsschutzrelevanten Gebäudeteile.
- 3. Zur Prüfung befähigte Personen
3.1 Eine zur Prüfung befähigte Person im Sinne dieses Abschnitts muss über die in § 2 Absatz 6 genannte Qualifikation hinaus
- a) über eine einschlägige technische Berufsausbildung oder eine andere für die vorgesehenen Prüfungsaufgaben ausreichende technische Qualifikation verfügen,
- b) über eine mindestens einjährige Erfahrung mit der Herstellung, dem Zusammenbau, dem Betrieb oder der Instandhaltung der zu prüfenden Anlagen oder Anlagenkomponenten im Sinne dieses Abschnitts verfügen und
- c) ihre Kenntnisse über Explosionsgefährdungen durch Teilnahme an Schulungen oder Unterweisungen auf aktuellem Stand halten.
3.2 Zur Prüfung befähigte Personen müssen für die Durchführung von Prüfungen nach Nummer 4.2 über eine behördliche Anerkennung verfügen. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die zur Prüfung befähigten Personen über die für die Prüfaufgabe erforderliche Qualifikation und Zuverlässigkeit sowie die notwendigen Prüfeinrichtungen verfügen.
3.3 Abweichend von Nummer 3.1 muss eine zur Prüfung befähigte Person, die Prüfungen nach den Nummern 4.1 und 5.1 durchführt,
- a) über die in § 2 Absatz 6 genannte Qualifikation hinaus, eine der folgenden Qualifikationen besitzen:
- aa) ein einschlägiges Studium,
- bb) eine einschlägige Berufsausbildung,
- cc) eine vergleichbare technische Qualifikation oder
- dd) eine andere technische Qualifikation mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik,
- b) umfassende Kenntnisse des Explosionsschutzes einschließlich des zugehörigen Regelwerkes besitzen,
- c) eine einschlägige Berufserfahrung aus einer zeitnahen Tätigkeit nachweisen können,
- d) ihre Kenntnisse zum Explosionsschutz auf aktuellem Stand halten und
- e) sich regelmäßig durch Teilnahme an einem einschlägigen Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet des Explosionsschutzes fortbilden.
3.4 (weggefallen)
4. Prüfung vor Inbetriebnahme, nach prüfpflichtigen Änderungen und nach Instandsetzung
4.1 Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sind vor der erstmaligen Inbetriebnahme und vor der Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen auf Explosionssicherheit zu prüfen. Hierbei sind das im Explosionsschutzdokument nach § 6 Absatz 9 Nummer 2 der Gefahrstoffverordnung dargelegte Explosionsschutzkonzept und die Zoneneinteilung zu berücksichtigen. Bei der Prüfung ist festzustellen, ob
- a) die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen vollständig vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist,
- b) die Anlage entsprechend dieser Verordnung errichtet wurde und in einem sicheren Zustand ist,
- c) die festgelegten technischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig und die festgelegten organisatorischen Maßnahmen geeignet sind und
- d) die Prüfungen nach Satz 7 durchgeführt und die dabei festgestellten Mängel behoben wurden.
Die Prüfung nach einer prüfpflichtigen Änderung darf sich darauf beschränken zu prüfen, ob die Anlage im explosionsgefährdeten Bereich entsprechend dieser Verordnung geändert wurde und vorschriftsmäßig funktioniert. Zusätzlich ist bei Anlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 zu prüfen, ob die erforderlichen Maßnahmen zum Brandschutz eingehalten sind.Mit Ausnahme der Anlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 dürfen die Prüfungen auch von einer zur Prüfung befähigten Person nach Nummer 3.3 durchgeführt werden. Mit Ausnahme von Anlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 dürfen die Prüfungen von
- – Lüftungsanlagen,
- – Gaswarneinrichtungen,
- – Inertisierungseinrichtungen und
- – Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU
als Bestandteil einer Anlage in explosionsgefährdeten Bereichen mit ihren Verbindungseinrichtungen und ihren Wechselwirkungen mit anderen Anlagenteilen auch von einer zur Prüfung befähigten Person nach Nummer 3.1 durchgeführt werden.
- 4.2 Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU dürfen nach einer Instandsetzung hinsichtlich eines Teils, von dem der Explosionsschutz abhängt, erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem im Rahmen einer Prüfung festgestellt wurde, dass das Teil in den für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen den gestellten Anforderungen entspricht. Diese Prüfung darf durch eine zur Prüfung befähigte Person nach Nummer 3.2 durchgeführt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU nach der Instandsetzung durch den Hersteller einer Prüfung unterzogen werden und der Hersteller bestätigt, dass das Gerät, das Schutzsystem oder die Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung in den für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.
- 5. Wiederkehrende Prüfungen
- 5.1 Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sind mindestens alle sechs Jahre auf Explosionssicherheit zu prüfen. Hierbei sind das Explosionsschutzdokument und die Zoneneinteilung zu berücksichtigen. Bei der Prüfung ist festzustellen, ob
- a) die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen vollständig vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist,
- b) die Prüfungen nach den Nummern 5.2 und 5.3 durchgeführt und die dabei festgestellten Mängel behoben wurden, oder ob das Instandhaltungskonzept nach Nummer 5.4 geeignet ist und angewendet wird,
- c) sich die Anlage in einem dieser Verordnung entsprechenden Zustand befindet und sicher verwendet werden kann und
- d) die festgelegten technischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig und die festgelegten organisatorischen Maßnahmen geeignet sind.
Zusätzlich ist bei Anlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 zu prüfen, ob die erforderlichen Maßnahmen zum Brandschutz eingehalten sind.Mit Ausnahme der Anlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 dürfen die Prüfungen auch von einer zur Prüfung befähigten Person nach Nummer 3.3 durchgeführt werden.
- 5.2 Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU mit ihren Verbindungseinrichtungen sind, auch als Bestandteil von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen nach Nummer 2 und von Anlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7, unter Berücksichtigung von Wechselwirkungen mit anderen Anlagenteilen, wiederkehrend mindestens alle drei Jahre zu prüfen. Die Prüfung kann von einer zur Prüfung befähigten Person nach Nummer 3.1 durchgeführt werden.
- 5.3 Lüftungsanlagen, Gaswarneinrichtungen und Inertisierungseinrichtungen sind, auch als Bestandteil von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen nach Nummer 2 und von Anlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7, unter Berücksichtigung von Wechselwirkungen mit anderen Anlagenteilen, wiederkehrend jährlich zu prüfen. Die Prüfung kann von einer zur Prüfung befähigten Person nach Nummer 3.1 durchgeführt werden.
- 5.4 Auf die wiederkehrenden Prüfungen nach den Nummern 5.2 und 5.3 kann verzichtet werden, wenn der Arbeitgeber im Rahmen der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ein Instandhaltungskonzept festgelegt hat, das gleichwertig sicherstellt, dass ein sicherer Zustand der Anlagen aufrechterhalten wird und die Explosionssicherheit dauerhaft gewährleistet ist. Die Eignung des Instandhaltungskonzepts ist im Rahmen der Prüfung nach Nummer 4.1 zu bewerten. Die im Rahmen des Instandhaltungskonzepts durchgeführten Arbeiten und Maßnahmen an der Anlage sind zu dokumentieren und der Behörde auf Verlangen darzulegen.
Abschnitt 4Druckanlagen
- 1. Anwendungsbereich und Ziel Dieser Abschnitt gilt für die Prüfung der in den Nummern 2.1 und 2.2 aufgeführten Druckanlagen und Anlagenteile vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen sowie für wiederkehrende Prüfungen. Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den sicheren Betrieb der Druckanlage bis zur nächsten Prüfung zu gewährleisten. Bei den Prüfungen sind die sicherheitsrelevanten Aufstellungs- und Umgebungsbedingungen sowie bei Dampfkesselanlagen der Aufstellungsraum einzubeziehen. Bei den Prüfungen nach diesem Abschnitt sollen gleichwertige Ergebnisse von Prüfungen nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder berücksichtigt werden.
- 2. Begriffsbestimmungen
2.1 Druckanlagen im Sinne der Nummer 1 sind
- a) Dampfkesselanlagen, die beheizte überhitzungsgefährdete Druckgeräte zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer Temperatur von mehr als 110 Grad Celsius beinhalten,
- b) Druckbehälteranlagen außer Dampfkesselanlagen,
- c) Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen einschließlich der Lager- und Vorratsbehälter (Füllanlagen), die dazu bestimmt sind, dass in ihnen folgende Behälter, Geräte oder Fahrzeuge befüllt werden:
- aa) Druckbehälter zum Lagern von Gasen aus ortsbeweglichen Druckgeräten,
- bb) ortsbewegliche Druckgeräte,
- cc) Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge mit Gasen zur Verwendung als Treib- oder Brennstoff,
- d) Rohrleitungsanlagen unter innerem Überdruck für Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten, die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als
- aa) entzündbare Gase mit den Gefahrenhinweisen H220 oder H221,
- bb) entzündbare Flüssigkeiten, sofern sie einen Flammpunkt von höchstens 55 Grad Celsius haben, mit den Gefahrenhinweisen H224, H225 oder H226,
- cc) pyrophore Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis H250,
- dd) akut toxisch mit den Gefahrenhinweisen H300, H310 oder H330,
- ee) ätzend mit dem Gefahrenhinweis H314.
Druckanlagen müssen zugleich sein oder enthalten
- a) Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 164; L 157 vom 23.6.2015, S. 112), mit Ausnahme der Druckgeräte im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 dieser Richtlinie,
- b) ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG (ABl. L 165 vom 30.6.2010, S. 1), wobei Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2010/35/EU keine Anwendung findet, oder
- c) einfache Druckbehälter im Sinne der Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 45), mit Ausnahme von einfachen Druckbehältern mit einem Druckinhaltsprodukt von höchstens 50 Bar · Liter.
- 2.2 Anlagenteile im Sinne der Nummer 1 sind
- a) Druckgeräte nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe a, die Druckbehälter sind,
- b) Druckgeräte nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe a, die Dampf- oder Heißwassererzeuger sind,
- c) Druckgeräte nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe a, die Rohrleitungen für die unter Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe d aufgeführten Fluide sind,
- d) einfache Druckbehälter nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe c,
- e) ortsbewegliche Druckgeräte nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe b.
Ausrüstungsteile im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2014/68/EU sowie alle weiteren die Sicherheit beeinflussenden Ausrüstungsteile sind den jeweiligen Anlagenteilen zuzuordnen.
- 2.3 Für die Zuordnung von Anlagenteilen nach Nummer 2.2 zu Nummer 6 Tabelle 3 bis 11 gilt:
- a) Überhitzte Flüssigkeiten sind Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der maximal zulässigen Temperatur um mehr als 0,5 Bar über dem normalen Atmosphärendruck (1,013 Bar) liegt.
- b) Fluidgruppe 1 im Sinne dieses Abschnitts umfasst Fluide, die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als
- aa) explosive Stoffe/Gemische mit den Gefahrenhinweisen H200, H201, H202, H203, H204 oder H205,
- bb) entzündbare Gase mit den Gefahrenhinweisen H220 oder H221,
- cc) entzündbare Flüssigkeiten mit den Gefahrenhinweisen H224, H225 oder H226,
- dd) pyrophore Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis H250,
- ee) akut toxisch mit den Gefahrenhinweisen H300, H310 oder H330,
- ff) oxidierende Flüssigkeiten mit den Gefahrenhinweisen H271 oder H272,
- gg) oxidierende Gase mit dem Gefahrenhinweis H270.
Entzündbare Flüssigkeiten, die mit dem Gefahrenhinweis H226 zu kennzeichnen sind, zählen nur dann zur Fluidgruppe 1, wenn sie einen Flammpunkt von höchstens 55 Grad Celsius haben und die bei der Verwendung maximal zulässige Temperatur über dem Flammpunkt liegt.Die Fluidgruppe 2 umfasst alle Fluide, die nicht unter Fluidgruppe 1 genannt sind.
- c) Ätzend sind Stoffe und Gemische, die mit dem Gefahrenhinweis H314 zu kennzeichnen sind.
- 2.4 Für die Zuordnung von Anlagenteilen nach Nummer 2.2 zu Nummer 6 Tabelle 2 bis 11 kann anstelle des vom Hersteller angegebenen maximal zulässigen Drucks PS auch der vom Arbeitgeber festgelegte zulässige Betriebsdruck PB zugrunde gelegt werden. Dieser Betriebsdruck ist in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren und in die Prüfbescheinigung oder die Aufzeichnung über die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder über die Prüfung nach einer prüfpflichtigen Änderung aufzunehmen.
3. Zur Prüfung befähigte Personen Eine zur Prüfung befähigte Person gemäß § 2 Absatz 6, die Prüfungen nach diesem Abschnitt durchführt, muss, bezogen auf die jeweilige Prüfaufgabe, folgenden Anforderungen genügen:
- a) sie verfügt über eine einschlägige technische Berufsausbildung oder eine für die vorgesehenen Prüfungsaufgaben ausreichende technische Qualifikation,
- b) sie besitzt ausreichende Kenntnisse des zugehörigen Regelwerkes,
- c) sie verfügt über eine mindestens einjährige Erfahrung mit der Herstellung, dem Zusammenbau, dem Betrieb oder der Instandhaltung der zu prüfenden Druckanlagen oder Anlagenteile im Sinne dieses Abschnitts und
- d) sie hält ihre Kenntnisse über Druckgefährdungen durch Teilnahme an Schulungen oder Unterweisungen, insbesondere zu folgenden Themen, auf aktuellem Stand:
- aa) Konstruktions- und Herstellungsverfahren,
- bb) Ausrüstung und Absicherungskonzepte,
- cc) Montage, Installation (Aufstellung) und Betrieb beziehungsweise Verwendung,
- dd) bestimmungsgemäßer Betrieb,
- ee) Gefährdungsbeurteilung,
- ff) Prüfungen, Prüffristen, Prüfverfahren einschließlich der Bewertung der Ergebnisse und
- gg) in der Praxis vorkommende, relevante Einflüsse und Schadensbilder.
4. Prüfungen von Druckanlagen und Anlagenteilen vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen
4.1 Druckanlagen nach Nummer 2.1 einschließlich ihrer Anlagenteile nach Nummer 2.2 sind vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen zu prüfen.Dampfkesselanlagen zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser, die länger als zwei Jahre außer Betrieb waren, dürfen erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem ihre Anlagenteile nach Nummer 2.2 Buchstabe b einer inneren Prüfung unterzogen worden sind.
4.2 Bei der Prüfung vor Inbetriebnahme ist zu prüfen, ob
- a) die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen, wie beispielsweise die Betriebsanleitung, vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist,
- b) die Druckanlage einschließlich der Anlagenteile vorschriftsmäßig errichtet wurde und in einem sicheren Zustand ist und
- c) die festgelegten technischen Schutzmaßnahmen geeignet und funktionsfähig und die festgelegten organisatorischen Maßnahmen geeignet sind.
Die Prüfung nach einer prüfpflichtigen Änderung darf sich darauf beschränken zu prüfen, ob die Druckanlage vorschriftsmäßig geändert wurde und sicher funktioniert.
- 5. Wiederkehrende Prüfungen von Druckanlagen und Anlagenteilen
- 5.1 Druckanlagen nach Nummer 2.1 und ihre Anlagenteile nach Nummer 2.2 sind wiederkehrend zu prüfen.
- 5.2 Bei der wiederkehrenden Prüfung ist festzustellen, ob
- a) die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist,
- b) sich die Druckanlage in einem vorschriftsmäßigen Zustand befindet und sicher verwendet werden kann und
- c) die festgelegten technischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig und die festgelegten organisatorischen Maßnahmen geeignet sind.
- 5.3 Die vom Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegende Prüffrist für die Druckanlage nach Nummer 2.1 darf zehn Jahre nicht überschreiten.
- 5.4 Die nach § 3 Absatz 6 im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegende Prüffrist muss bei Druckanlagen nach diesem Abschnitt spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Inbetriebnahme der Druckanlage ermittelt werden.
- 5.5 Wiederkehrende Prüfungen der Anlagenteile nach Nummer 2.2 bestehen aus äußeren Prüfungen, inneren Prüfungen und Festigkeitsprüfungen.
- 5.6 Äußere Prüfungen von Anlagenteilen können entfallen
- a) bei Druckbehältern nach Nummer 2.2 Buchstabe a, es sei denn, sie sind feuerbeheizt, abgasbeheizt oder elektrisch beheizt,
- b) bei einfachen Druckbehältern nach Nummer 2.2 Buchstabe d.
Bei Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Buchstabe c können innere Prüfungen entfallen.
- 5.7 Bei Prüfungen von Anlagenteilen können ersetzt werden
- a) Besichtigungen bei inneren Prüfungen durch andere Verfahren und
- b) statische Druckproben bei Festigkeitsprüfungen durch zerstörungsfreie Verfahren,
wenn der Arbeitgeber ein von einer zugelassenen Überwachungsstelle bestätigtes Prüfkonzept vorlegt, mit dem sicherheitstechnisch gleichwertige Aussagen erreicht werden. Auf der Grundlage eines Prüfkonzepts können auch Maßnahmen festgelegt werden, auf deren Grundlage eine Prüfaussage getroffen werden kann, ohne dass dazu die Druckanlage oder Anlagenteile außer Betrieb genommen werden müssen. Ein Prüfergebnis darf nicht von einer Druckanlage auf eine andere Druckanlage übertragen werden. Abweichend von Satz 1 kann die Bestätigung des Prüfkonzeptes durch eine zur Prüfung befähigte Person erfolgen, wenn die betreffenden Anlagenteile nach Nummer 6 oder 7 wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden dürfen.
- 5.8 Für Anlagenteile, die nach Nummer 6 Tabelle 2 bis 11 wiederkehrend von einer zugelassenen Überwachungsstelle zu prüfen sind, gelten die in Tabelle 1 festgelegten Höchstfristen.
Tabelle 1; Höchstfristen für die wiederkehrenden Prüfungen; von Anlagenteilen durch eine zugelassene Überwachungsstelle
| Anlagenteil | Äußere Prüfung | Innere Prüfung | Festigkeitsprüfung | |
|---|---|---|---|---|
| 1 | Dampfkessel nach Nr. 6; Tabelle 2 | 1 Jahr | 3 Jahre | 9 Jahre |
| 2 | Druckbehälter nach Nr. 6; Tabelle 3, 4, 5 und 6 | 2 Jahre; (Ausnahmen nach Nr. 5.6 Satz 1) | 5 Jahre | 10 Jahre |
| 3 | Einfache Druckbehälter nach Nr. 6; Tabelle 7 | entfällt | 5 Jahre | 10 Jahre |
| 4 | Rohrleitungen nach Nr. 6; Tabelle 8, 9, 10 und 11 | 5 Jahre | entfällt | 5 Jahre |
- 5.9 Für Anlagenteile, die nach Nummer 6 Tabelle 2 bis 9 wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden dürfen, darf die vom Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festzulegende Prüffrist höchstens zehn Jahre betragen. Abweichend von Satz 1 kann die Frist der Festigkeitsprüfungen auf 15 Jahre verlängert werden, wenn im Rahmen der äußeren beziehungsweise inneren Prüfung nachgewiesen wird, dass die Druckanlage sicher betrieben werden kann. Der Nachweis ist in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung darzulegen.
- 6. Prüfzuständigkeiten Die Prüfungen nach Nummer 4 und 5 sind von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchzuführen. Abweichend von Satz 1 können die Prüfungen von zur Prüfung befähigten Personen durchgeführt werden, wenn dies in Tabelle 2 bis 11 oder in Nummer 7 Tabelle 12 vorgesehen ist. Setzt sich eine Druckanlage ausschließlich aus Anlagenteilen zusammen, bei denen die Prüfungen nach Nummer 4 oder nach Nummer 5 von zur Prüfung befähigten Personen durchgeführt werden dürfen, dürfen die entsprechenden Prüfungen nach Nummer 4 oder Nummer 5 für diese Druckanlage ebenfalls von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden. In den Tabellen 2 bis 11 werden folgende Abkürzungen verwendet: ZÜS – zugelassene Überwachungsstelle; bP – zur Prüfung befähigte Person.
Tabelle 2; Prüfzuständigkeiten bei beheizten überhitzungsgefährdeten; Druckgeräten zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer; Temperatur von mehr als 110 Grad Celsius nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe b
| V [Liter] | PS [Bar] | PS ⋅ V [Bar ⋅ Liter] | Prüfungen; nach Nr. 4 | Prüfungen; nach Nr. 5 | |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | > 2 | 0,5 < PS ≤ 32 | ≤ 200 | bP | bP |
| 2 | ≤ 1 000 | 0,5 < PS ≤ 32 | 200 < PS ⋅ V ≤ 1 000 | ZÜS | bP |
| 3 | > 1 000 | 0,5 < PS ≤ 32 | ZÜS | ZÜS | |
| 4 | ≤ 1 000 | 0,5 < PS ≤ 32 | > 1 000 | ||
| 5 | > 2 | > 32 |
Tabelle 3; Prüfzuständigkeiten bei Druckbehältern und; ortsbeweglichen Druckgeräten nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e; für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 1
| V [Liter] | PS [Bar] | PS ⋅ V [Bar ⋅ Liter] | Prüfungen; nach Nr. 4 | Prüfungen; nach Nr. 5 | |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 1 < V ≤ 200 | > 0,5 | 25 < PS ⋅ V ≤ 200 | bP | bP |
| 2 | > 200 | 0,5 < PS ≤ 1 | |||
| 3 | ≤ 1 | 200 < PS ≤ 1 000 | ZÜS | bP | |
| 4 | > 1 | > 1 | 200 < PS ⋅ V ≤ 1 000 | ||
| 5 | ≤ 1 | > 1 000 | ZÜS | ZÜS | |
| 6 | > 1 | > 1 | > 1 000 |
Tabelle 4; Prüfzuständigkeiten bei Druckbehältern und; ortsbeweglichen Druckgeräten nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e; für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 2
| V [Liter] | PS [Bar] | PS ⋅ V [Bar ⋅ Liter] | Prüfungen; nach Nr. 4 | Prüfungen; nach Nr. 5 | |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 1 < V ≤ 200 | > 0,5 | 50 < PS ⋅ V ≤ 200 | bP | bP |
| 2 | > 200 | 0,5 < PS ≤ 1 | |||
| 3 | > 1 | > 1 | 200 < PS ⋅ V ≤ 1 000 | ZÜS | bP |
| 4 | ≤ 1 | > 1 000 | ZÜS | ZÜS | |
| 5 | > 1 | > 1 | > 1 000 |
Tabelle 5; Prüfzuständigkeiten bei Druckbehältern und; ortsbeweglichen Druckgeräten nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e; für nicht überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 1
| V [Liter] | PS [Bar] | PS ⋅ V [Bar ⋅ Liter] | Prüfungen; nach Nr. 4 | Prüfungen; nach Nr. 5 | |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 0,5 < PS ≤ 10 | > 200 | bP | bP | |
| 2 | ≤ 1 | > 500 | ≤ 1 000 | ||
| 3 | ≤ 1 | > 500 | 1 000 < PS ⋅ V ≤ 10 000 | ZÜS | bP |
| 4 | > 1 | > 500 | ≤ 10 000 | ||
| 5 | > 1 | 10 < PS ≤ 500 | > 200 | ||
| 6 | > 500 | > 10 000 | ZÜS | ZÜS |
Tabelle 6; Prüfzuständigkeiten bei Druckbehältern und; ortsbeweglichen Druckgeräten nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e; für nicht überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 2
| V [Liter] | PS [Bar] | PS ⋅ V [Bar ⋅ Liter] | Prüfungen; nach Nr. 4 | Prüfungen; nach Nr. 5 | |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | ≤ 1 | > 1 000 | ≤ 1 000 | bP | bP |
| 2 | ≤ 10 | > 1 000 | 1000 < PS ⋅ V ≤ 10 000 | ZÜS | bP |
| 3 | 10 < PS ≤ 500 | > 10 000 | |||
| 4 | > 500 | > 10 000 | ZÜS | ZÜS |
Tabelle 7; Prüfzuständigkeiten bei einfachen; Druckbehältern nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe d
| V [Liter] | PS [Bar] | PS ⋅ V [Bar ⋅ Liter] | Prüfungen; nach Nr. 4 | Prüfungen; nach Nr. 5 | |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 0,5 < PS ≤ 30 | 50 < PS ⋅ V ≤ 200 | bP | bP | |
| 2 | 0,5 < PS ≤ 1 | 200 < PS ⋅ V ≤ 10 000 | |||
| 3 | 1 < PS ≤ 30 | 200 < PS ⋅ V ≤ 1 000 | ZÜS | bP | |
| 4 | 1 < PS ≤ 30 | 1000 < PS ⋅ V ≤ 10 000 | ZÜS | ZÜS |
Tabelle 8; Prüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach; Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten,; die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als
- – entzündbare Gase mit den Gefahrenhinweisen H220 oder H221,; - – entzündbare Flüssigkeiten mit den Gefahrenhinweisen H224 oder H225,; - – entzündbare Flüssigkeiten, wenn bei der Verwendung die maximal zulässige Temperatur über dem Flammpunkt liegt, aber begrenzt auf einen Flammpunkt von 55 Grad Celsius, mit dem Gefahrenhinweis H226,; - – pyrophore Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis H250,; - – akut toxisch mit dem Gefahrenhinweis H300, H310 oder H330
| DN [Millimeter] | PS [Bar] | PS ⋅ DN [Bar ⋅ Millimeter] | Prüfungen; nach Nr. 4 | Prüfungen; nach Nr. 5 | |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | > 25 | > 0,5 | ≤ 2 000 | bP | bP |
| 2 | > 25 | > 0,5 | > 2 000 | ZÜS | ZÜS |
Bei Rohrleitungen mit DN > 25 und PS > 0,5 Bar für Gase, Dämpfe oder überhitzte Flüssigkeiten, die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als akut toxisch Kategorie 1 mit den Gefahrenhinweisen H300, H310 oder H330 zu kennzeichnen sind, müssen die Prüfungen vor Inbetriebnahme und die wiederkehrenden Prüfungen von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchgeführt werden.
Tabelle 9; Prüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach; Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten,; die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als
- – entzündbare Flüssigkeiten, wenn die Flüssigkeit höchstens bis zum Flammpunkt erwärmt wird, aber begrenzt auf einen Flammpunkt von 55 Grad Celsius, mit dem Gefahrenhinweis H226,; - – ätzend mit dem Gefahrenhinweis H314
| DN [Millimeter] | PS [Bar] | PS ⋅ DN [Bar ⋅ Millimeter] | Prüfungen; nach Nr. 4 | Prüfungen; nach Nr. 5 | |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | > 32 | > 0,5 | 1000 < PS ⋅ DN ≤ 2 000 | bP | bP |
| 2 | > 32 | > 0,5 | > 2 000 | ZÜS | ZÜS |
Tabelle 10; Prüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach; Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für nicht überhitzte Flüssigkeiten,; die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als
- – entzündbare Flüssigkeiten mit den Gefahrenhinweisen H224 oder H225,; - – entzündbare Flüssigkeiten, wenn bei der Verwendung die maximal zulässige Temperatur über dem Flammpunkt liegt, aber begrenzt auf einen Flammpunkt von 55 Grad Celsius, mit dem Gefahrenhinweis H226,; - – pyrophore Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis H250,; - – akut toxisch mit dem Gefahrenhinweis H300, H310 oder H330
| DN [Millimeter] | PS [Bar] | PS ⋅ DN [Bar ⋅ Millimeter] | Prüfungen; nach Nr. 4 | Prüfungen; nach Nr. 5 | |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | > 25 | > 0,5 | > 2 000 | ZÜS | ZÜS |
Tabelle 11; Prüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach; Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für nicht überhitzte Flüssigkeiten,; die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als
- – entzündbare Flüssigkeiten, wenn die Flüssigkeit höchstens bis zum Flammpunkt erwärmt wird, aber begrenzt auf einen Flammpunkt von 55 Grad Celsius, mit dem Gefahrenhinweis H226,; - – ätzend mit dem Gefahrenhinweis H314
| DN [Millimeter] | PS [Bar] | PS ⋅ DN [Bar ⋅ Millimeter] | Prüfungen; nach Nr. 4 | Prüfungen; nach Nr. 5 | |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | > 200 | > 10 | > 5 000 | ZÜS | ZÜS |
- 7. Besondere Prüfanforderungen für bestimmte Druckanlagen und Anlagenteile Die in den Nummern 4 und 5 genannten Prüfungen sind für die nachfolgend aufgeführten Druckanlagen und Anlagenteile nach den sich aus Tabelle 12 ergebenden Maßgaben durchzuführen. Die Nummern 2.4 und 5.9 Satz 2 gelten sinngemäß. In Tabelle 12 werden folgende Abkürzungen verwendet: ZÜS – zugelassene Überwachungsstelle; bP – zur Prüfung befähigte Person.
- 7.1 Röhrenöfen in verfahrenstechnischen Anlagen
- 7.2 Kälte- und Wärmepumpenanlagen
- 7.3 Nicht direkt beheizte Wärmeerzeuger und Ausdehnungsgefäße in Heizungs- und Kälteanlagen sowie Wassererwärmungsanlagen für Trink- und Brauchwasser
- 7.4 Druckanlagen und Anlagenteile für die Erzeugung von Wasserdampf oder Heißwasser durch Wärmerückgewinnung
- 7.5 Rohrleitungen mit Prüfprogramm
- 7.6 Flaschen für Atemschutzgeräte für Arbeits- und Rettungszwecke sowie für Tauchgeräte
- 7.7 Druckbehälter mit Gaspolstern in Druckflüssigkeitsanlagen
- 7.8 Druckbehälter als Anlagenteile in elektrischen Schaltgeräten und Schaltanlagen
- 7.9 Schalldämpfer, die in Rohrleitungen eingebaut sind
- 7.10 Druckbehälter von Feuerlöschgeräten und Löschmittelbehälter
- 7.11 Druckbehälter und Rohrleitungen mit Auskleidung oder Ausmauerung
- 7.12 Ortsfeste Druckbehälter für körnige oder staubförmige Güter
- 7.13 Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder staubförmige Güter
- 7.14 Druckbehälter für Gase oder Gasgemische in flüssiger oder gasförmiger Phase
- 7.15 Druckbehälter und daran angeschlossene überwachungsbedürftige Rohrleitungen für kalt verflüssigte Gase oder Gasgemische
- 7.16 Rotierende dampfbeheizte Zylinder
- 7.17 Steinhärtekessel
- 7.18 Druckbehälter und Rohrleitungen aus Glas
- 7.19 Druckbehälter in Wärmeübertragungsanlagen mit Wärmeträgerölen
- 7.20 Versuchsautoklaven zur Durchführung von Versuchen mit unbekanntem Reaktionsablauf
- 7.21 Heizplatten in Wellpappenerzeugungsanlagen
- 7.22 Pneumatische Weinpressen (Membranpressen, Schlauchpressen)
- 7.23 Plattenwärmetauscher
- 7.24 Lagerbehälter für Lebensmittel
- 7.25 Verwendungsfertige Druckanlagen und Druckgeräte in verwendungsfertigen Maschinen
- 7.26 Druckanlagen, die bestimmungsgemäß für den ortsveränderlichen Einsatz verwendet werden
- 7.27 Ortsfeste Füllanlagen für Gase
- 7.28 Druckbehälter mit Schnellverschlüssen
- 7.29 Ortsbewegliche Druckgeräte nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe b
- 7.30 Druckbehälter mit Einbauten
Tabelle 12; Prüfanforderungen für bestimmte Druckanlagen und Anlagenteile
| Nr. | Druckanlage/Anlagenteil | Prüfungen nach Nr. 4 | Prüfungen nach Nr. 5 |
|---|---|---|---|
| Prüfung der Druckanlage | Prüfung der Anlagenteile | ||
| äußere Prüfung | innere Prüfung | Festigkeitsprüfung | |
| Prüfzuständigkeit | Prüfzuständigkeit | Höchstfrist | Prüfzuständigkeit |
| 7.1 | Röhrenöfen in verfahrenstechnischen Anlagen, die ausschließlich aus Rohranordnungen bestehen | ||
| bP | bP | ||
| 7.2 | Kälte- und Wärmepumpenanlagen, die mit folgenden Fluiden in geschlossenen Kreisläufen betrieben werden | ||
| a) | mit Fluiden der Fluidgruppe 1 nach Nr. 2.3 Buchstabe b | Die Prüfzuständigkeit; ergibt sich aus Nr. 6; Tabelle 3, 5, 8, 10 | |
| wenn ZÜS | 5 Jahre | entfällt | wiederkehrende Prüfungen der Anlagenteile müssen nur durchgeführt werden, wenn das Anlagenteil zu Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen wird |
| wenn bP | 10 Jahre | ||
| b) | mit allen anderen Fluiden, die; nicht unter Fluidgruppe 1 ge-; nannt sind | Die Prüfzuständigkeit; ergibt sich aus Nr. 6; Tabelle 4, 6, 9, 11 | |
| ZÜS/bP | 10 Jahre | entfällt | wiederkehrende Prüfungen der Anlagenteile müssen nur durchgeführt werden, wenn das Anlagenteil zu Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen wird |
| 7.3 | Nicht direkt beheizte Wärmeerzeuger und Ausdehnungsgefäße in Heizungs- und Kälteanlagen sowie Wassererwärmungsanlagen für Trink- oder Brauchwasser mit Wasser- oder Heizmitteltemperaturen von höchstens 120 Grad Celsius | ||
| a) | Nicht direkt beheizte Wärmeerzeuger in Heizungs- und Kälteanlagen | bP | |
| b) | Ausdehnungsgefäße in Heizungs- und Kälteanlagen | bP | |
| c) | Druckbehälter, die der Beheizung von geschlossenen Wasserräumen von Wassererwärmungsanlagen für Trink- oder Brauchwasser dienen | bP | |
| bP | 10 Jahre | ||
| 7.4 | Druckanlagen und Anlagenteile für die Erzeugung von Wasserdampf oder Heißwasser durch Wärmerückgewinnung | ||
| a) | in denen Wasserdampf; oder Heißwasser in einem; Herstellungsverfahren durch; Wärmerückgewinnung entsteht | Die Prüfzuständigkeit; ergibt sich aus Nr. 6; Tabelle 4 | |
| ZÜS/bP | 10 Jahre | entfällt | ZÜS |
| bP | 10 Jahre | bP | 10 Jahre |
| b) | in denen Rauchgase gekühlt; werden und der entstehende; Wasserdampf oder das ent-; stehende Heißwasser der Verfahrens-; anlage zugeführt wird | Die Prüfzuständigkeit; ergibt sich aus Nr. 6; Tabelle 4 | |
| ZÜS/bP | 10 Jahre | ZÜS | 2 Jahre |
| bP | 10 Jahre | bP | 10 Jahre |
| c) | in denen Rauchgase gekühlt; werden und der entstehende; Wasserdampf oder das ent-; stehende Heißwasser nicht; überwiegend der Verfahrens-; anlage zugeführt wird | Die Prüfzuständigkeit; ergibt sich aus Nr. 6; Tabelle 2 | |
| ZÜS/bP | 10 Jahre | ZÜS | 1 Jahr |
| bP | 10 Jahre | bP | 10 Jahre |
| 7.5 | Rohrleitungen mit Prüfprogramm | ||
| Die Prüfzuständigkeit; ergibt sich aus Nr. 6; Tabelle 8 bis 11 | ZÜS | ||
| 7.6 | Flaschen für Atemschutzgeräte für Arbeits- und Rettungszwecke sowie für Tauchgeräte | ||
| a) | Flaschen für Atemschutzgeräte | Entfällt, wenn als; Baugruppe in Verkehr gebracht und das nächste Prüfdatum; auf der Flasche; angegeben ist | |
| b) | Flaschen für Tauchgeräte | entfällt | |
| Nach einer Prüfung sind jeweils das aktuelle und das nächste Prüfdatum auf dem Flaschenkörper anzugeben. Die Erstellung einer Sammelprüfbescheinigung und deren Vorhaltung beim Arbeitgeber ist ausreichend. | |||
| 7.7 | Druckbehälter mit Gaspolstern in Druckflüssigkeitsanlagen (Druckausgleichsbehälter, Hydraulikspeicher) | ||
| a) | sofern die verwendeten; Flüssigkeiten und die Gase; auf die drucktragende Wan-; dung keine korrodierende; Wirkung haben | Die Prüfzuständigkeit; ergibt sich aus Nr. 6; Tabelle 3, 4 | |
| ZÜS/bP | 10 Jahre | entfällt | ZÜS |
| bP | 10 Jahre | bP | 10 Jahre |
| b) | in ölhydraulischen Regelanlagen | Die Prüfzuständigkeit; ergibt sich aus Nr. 6; Tabelle 3, 4 | |
| 7.8 | Druckbehälter als Anlagenteile in elektrischen Schaltgeräten und Schaltanlagen | ||
| a) | Druckluftbehälter (Haupt- und; Zwischenbehälter), sofern; diese mit trockener Luft be-; füllt sind | Die Prüfzuständigkeit; ergibt sich aus Nr. 6; Tabelle 4, 7 | |
| ZÜS/bP | 10 Jahre | entfällt | ZÜS |
| bP | 10 Jahre | bP | |
| b) | Isoliermittel- oder Löschmittelvorratsbehälter, sofern die Flüssigkeiten oder die Gase auf die drucktragende Wandung keine korrodierende Wirkung haben sowie; Hydraulikspeicher | Die Prüfzuständigkeit; ergibt sich aus Nr. 6; Tabelle 3, 4 | |
| 7.9 | Schalldämpfer, die in Rohrleitungen eingebaut sind | ||
| Die Prüfzuständigkeit; ergibt sich aus Nr. 6; Tabelle 3 bis 6 | |||
| ZÜS/bP | 10 Jahre | ZÜS | 5 Jahre |
| bP | 10 Jahre | bP | 10 Jahre |
| Für Schalldämpfer, die in Rohrleitungen im Sinne von Nr. 2.1 Satz 1 Buchstabe d eingebaut sind, findet Nr. 5.6 Satz 2 entsprechende Anwendung. | |||
| 7.10 | Druckbehälter von Feuerlöschern und Löschmittelbehältern | ||
| Die Prüfzuständigkeit; ergibt sich aus Nr. 6; Tabelle 3, 4 | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 | ||
| entfällt | entfällt | ZÜS | 5 Jahre; |
| bP | 10 Jahre | bP | 10 Jahre |
| 7.11 | Druckbehälter und Rohrleitungen mit Auskleidung oder Ausmauerung | ||
| a) | Druckbehälter mit; Auskleidung | Die Prüfzuständigkeit; ergibt sich aus Nr. 6; Tabelle 3 bis 6 | |
| ZÜS/bP | 10 Jahre | ZÜS | 2 Jahre |
| bP | 10 Jahre | bP | 10 Jahre |
| b) | Druckbehälter mit; Ausmauerung | Die Prüfzuständigkeit; ergibt sich aus Nr. 6; Tabelle 3 bis 6 | |
| ZÜS/bP | 10 Jahre | ZÜS | 2 Jahre |
| bP | 10 Jahre | bP | |
| c) | Druckbehälter mit einem; Zwischenraum zwischen; Auskleidung und Mantel | Die Prüfzuständigkeit; ergibt sich aus Nr. 6; Tabelle 3 bis 6 | |
| ZÜS/bP | 10 Jahre | ZÜS | 2 Jahre |
| bP | 10 Jahre | bP | |
| d) | Rohrleitungen mit Auskleidung; oder Ausmauerung | Die Prüfzuständigkeit; ergibt sich aus Nr. 6; Tabelle 8 bis 11 | |
| ZÜS/bP | 10 Jahre | ZÜS | 5 Jahre |
| bP | 10 Jahre | bP | |
| 7.12 | Ortsfeste Druckbehälter für körnige oder staubförmige Güter | ||
| Die Prüfzuständigkeit; ergibt sich aus Nr. 6; Tabelle 3, 4 | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 | ||
| ZÜS/bP | 10 Jahre | entfällt | ZÜS |
| bP | 10 Jahre | ||
| 7.13 | Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder staubförmige Güter | ||
| a) | Fahrzeugbehälter für körnige oder staubförmige Güter | Die Prüfzuständigkeit; ergibt sich aus Nr. 6; Tabelle 3, 4 | |
| entfällt | ZÜS | 2 Jahre | ZÜS |
| bP | 10 Jahre | ||
| b) | Fahrzeugbehälter für flüssige Güter | Die Prüfzuständigkeit; ergibt sich aus Nr. 6; Tabelle 3, 4 | |
| entfällt | ZÜS | 2 Jahre | ZÜS |
| bP | 10 Jahre | ||
| 7.14 | Druckbehälter für Gase oder Gasgemische in flüssiger oder gasförmiger Phase | ||
| a) | Die Aufstellung von Druckbehältern für Gase oder Gasgemische, die auf die drucktragende Wandung keine korrodierende Wirkung haben und die in Serie gefertigt wurden und die nach Nr. 6 Tabelle 3 und 4 in die Prüfzuständigkeit einer ZÜS fallen, kann von einer bP geprüft werden, wenn der Behälter mit Ausrüstung als Baugruppe im Sinne der Richtlinie 2014/68/EU in Verkehr gebracht wurde und die Ausrüstung im Sinne des Artikels 2 Nr. 4 und 5 der Richtlinie 2014/68/EU in der Baugruppe enthalten ist. | ||
| b) | Bei Druckbehältern, die zur Durchführung wiederkehrender Prüfungen von ihrem Aufstellungsort entfernt und nach Durchführungen dieser Prüfungen an einem anderen Ort wieder aufgestellt werden, kann die erneute Prüfung vor Inbetriebnahme entfallen,; aa) sofern die Anschlüsse und die Ausrüstungsteile des Druckbehälters nicht geändert worden sind und; bb) am neuen Aufstellungsort bereits eine Prüfung der dort vorhandenen Anlagenteile vor Inbetriebnahme eines gleichartigen Druckbehälters durchgeführt worden ist. | ||
| c) | Nicht erdgedeckte Druck-; behälter für Gase oder Gas-; gemische, die auf die druck-; tragende Wandung keine; korrodierende Wirkung haben | siehe Nr. 7.14; Buchstabe a,; sonst gilt Nr. 6; Tabelle 3, 4 | |
| ZÜS/bP | 10 Jahre | ||
| bP | 10 Jahre | bP | 10 Jahre |
| d) | Erdgedeckte Druckbehälter für Gase oder Gasgemische, die auf die drucktragende Wandung keine korrodierende Wirkung haben, und die; durch besondere Schutzmaßnahmen gegen Beschädigungen durch chemische und mechanische Einwirkungen geschützt sind | siehe Nr. 7.14; Buchstabe a,; sonst gilt Nr. 6; Tabelle 3, 4 | |
| ZÜS/bP | 10 Jahre | , | , |
| bP | 10 Jahre | bP | 10 Jahre |
| e) | Druckbehälter zum Verdampfen von Gasen oder Gasgemischen, die auf die drucktragende Wandung keine korrodierende Wirkung haben und die ausschließlich aus Rohranordnungen bestehen | bP | |
| ZÜS/bP | 10 Jahre | ||
| f) | Lagerbehälter für Propan,; Butan oder deren Gemische; mit < 3 t Fassungsvermögen | siehe Nr. 7.14; Buchstabe a,; sonst gilt Nr. 6; Tabelle 3 | |
| ZÜS/bP | 10 Jahre | bP | 2 Jahre |
| bP | 10 Jahre | bP | 10 Jahre |
| g) | Druckbehälter zur Lagerung; von Gasen oder Gas-; gemischen, bei denen eine; korrodierende Wirkung auf; die drucktragende Wandung; nicht auszuschließen ist | siehe Nr. 7.14; Buchstabe a,; sonst gilt Nr. 6; Tabelle 3, 4 | |
| ZÜS/bP | 10 Jahre | ||
| bP | 10 Jahre | bP | 10 Jahre |
| h) | Elektrisch beheizte Druck-; behälter für CO2 | siehe Nr. 7.14; Buchstabe a,; sonst gilt Nr. 6; Tabelle 4 | |
| ZÜS/bP | 10 Jahre | bP | 2 Jahre |
| bP | 10 Jahre | bP | 10 Jahre |
| 7.15 | Druckbehälter und daran angeschlossene überwachungsbedürftige Rohrleitungen für kalt verflüssigte Gase oder Gasgemische | ||
| Druckbehälter und daran angeschlossene überwachungsbedürftige Rohrleitungen für kalt verflüssigte Gase oder; Gasgemische mit Betriebstemperaturen von dauernd weniger als –10 Grad Celsius | Die Prüfzuständigkeit; ergibt sich aus Nr. 6; Tabelle 3, 4 | Die Prüfzuständigkeit; ergibt sich aus Nr. 6; Tabelle 3, 4 | |
| ZÜS/bP | 10 Jahre | ||
| 7.16 | Rotierende dampfbeheizte Zylinder | ||
| Die Prüfzuständigkeit; ergibt sich aus Nr. 6; Tabelle 4 | Die Prüfzuständigkeit; ergibt sich aus Nr. 6; Tabelle 4 | ||
| ZÜS | 10 Jahre | ZÜS | 5 Jahre |
| bP | 10 Jahre | bP | 10 Jahre |
| 7.17 | Steinhärtekessel | ||
| ZÜS | ZÜS | ||
| 7.18 | Druckbehälter und Rohrleitungen aus Glas | ||
| Druckbehälter und Rohrleitungen mit Ausnahme von Versuchsautoklaven | Die Prüfzuständigkeit; ergibt sich aus Nr. 6; Tabelle 3 bis 6; und 8 bis 11 | Die Prüfzuständigkeit; ergibt sich aus Nr. 6; Tabelle 3 bis 6; und 8 bis 11 | |
| ZÜS/bP | 10 Jahre | ||
| 7.19 | Druckbehälter** in Wärmeübertragungsanlagen mit Wärmeträgerölen** | ||
| PS ⋅ V; [Bar ⋅ Liter] | Prüfzuständigkeit: | ||
| sofern beheizt: | |||
| > 100 | ZÜS | ZÜS/bP | 10 Jahre |
| ≤ 100 | bP | bP | 10 Jahre |
| 7.20 | Versuchsautoklaven zur Durchführung von Versuchen mit unbekanntem Reaktionsablauf | ||
| entfällt | |||
| ZÜS | 5 Jahre | ZÜS | 10 Jahre |
| bP | 10 Jahre | bP | 10 Jahre |
| 7.21 | Heizplatten in Wellpappenerzeugungsanlagen | ||
| Die Prüfzuständigkeit; ergibt sich aus Nr. 6; Tabelle 4 | Die Prüfzuständigkeit; ergibt sich aus Nr. 6; Tabelle 4 | ||
| ZÜS/bP | 10 Jahre | ZÜS | 10 Jahre |
| bP | 10 Jahre | ||
| 7.22 | Pneumatische Weinpressen (Membranpressen, Schlauchpressen) | ||
| Die Prüfzuständigkeit; ergibt sich aus Nr. 6; Tabelle 4 | Die Prüfzuständigkeit; ergibt sich aus Nr. 6; Tabelle 4 | ||
| ZÜS/bP | 5 Jahre | ZÜS | |
| bP | bP | ||
| 7.23 | Plattenwärmetauscher | ||
| Bei Plattenwärmetauschern, deren Plattenverbindungen nicht oder nur zum Teil im Kraftfluss infolge der Druckbeaufschlagung liegen, z. B. bei Lastaufnahme durch einen Rahmen, können die Prüfungen vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung und die wiederkehrenden Prüfungen entfallen. | |||
| 7.24 | Lagerbehälter für Lebensmittel | ||
| a) | Lagerbehälter mit gas- oder; dampfförmiger Phase, deren; drucktragende Wandung; unmittelbar mit Lebensmitteln; in Kontakt steht | Die Prüfzuständigkeit; ergibt sich aus Nr. 6; Tabelle 4 | |
| ZÜS/bP | 10 Jahre | entfällt | ZÜS |
| bP | bP | ||
| b) | Ausrüstungsteile von Lagerbehältern für Lebensmittel nach Nr. 7.24 Buchstabe a, die unter Druck gefüllt, entleert oder sterilisiert werden | Prüfzuständigkeit:; bei PS > 1 Bar: ZÜS,; sonst bP | |
| entfällt | ZÜS/bP | 5 Jahre | entfällt |
| 7.25 | Verwendungsfertige Druckanlagen und Druckgeräte in verwendungsfertigen Maschinen | ||
| a) | Verwendungsfertige Druckanlagen | PS ⋅ V; [Bar ⋅ Liter] | |
| > 1 000 | ZÜS | ||
| ≤ 1 000 | bP | ||
| b) | Druckgeräte in verwendungsfertigen Maschinen | Die Prüfzuständigkeit; ergibt sich aus Nr. 6; Tabelle 2 bis 7,; nur Prüfung; der Unterlagen | |
| 7.26 | Druckanlagen, die bestimmungsgemäß für den ortsveränderlichen Einsatz verwendet werden | ||
| Nur erstmalig.; Die Prüfzuständigkeit; ergibt sich aus Nr. 6; Tabelle 3 bis 6 | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6; Die Prüffristen ergeben sich aus Nr. 5.8 und Nr. 5.9 | ||
| 7.27 | Ortsfeste Füllanlagen für Gase | ||
| a) | Druckanlagen mit Druck-; behältern zum Lagern von; Gasen, die aus ortsbeweg-; lichen Druckgeräten befüllt; werden nach Nr. 2.1 Satz 1; Buchstabe c Doppelbuch-; stabe aa | Die Prüfzuständigkeit; ergibt sich aus Nr. 6,; Tabelle 3, 4 | |
| ZÜS/bP | 10 Jahre | ||
| b) | Druckanlagen, in denen orts-; bewegliche Druckgeräte be-; füllt werden nach Nr. 2.1; Satz 1 Buchstabe c Doppel-; buchstabe bb | ZÜS | |
| ZÜS/bP | 10 Jahre | ||
| c) | Druckanlagen zur Befüllung; von Fahrzeugen nach Nr. 2.1; Satz 1 Buchstabe c Doppel-; buchstabe cc | ZÜS | |
| 7.28 | Druckbehälter mit Schnellverschlüssen | ||
| Druckbehälter mit Schnellverschlüssen, die Gase,; Gasgemische oder überhitzte Flüssigkeiten enthalten | Die Prüfzuständigkeit; ergibt sich aus Nr. 6; Tabelle 3, 4 | Die Prüfzuständigkeit; ergibt sich aus Nr. 6; Tabelle 3, 4 | |
| ZÜS/bP | 10 Jahre | ZÜS | 2 Jahre |
| bP | 2 Jahre | ||
| 7.29 | Ortsbewegliche Druckgeräte nach Nr. 2.1 Satz 2 Buchstabe b | ||
| a) | Ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne der; Richtlinie 2010/35/EU, die befüllt und an einem anderen Ort entleert werden | Prüfungen nach Nr. 4 und Nr. 5 können entfallen, wenn die ortsbeweglichen Druckgeräte den Anforderungen der Richtlinie 2010/35/EU für Prüfung und Verwendung entsprechen. | |
| b) | Ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne der; Richtlinie 2010/35/EU, die; jedoch auf dem Betriebsgelände verwendet werden, ohne dass dabei eine; Beförderung im Sinne der Richtlinie 2008/68/EG erfolgt | Die Prüfzuständigkeit; ergibt sich aus Nr. 6; Tabelle 3 bis 6 | |
| ZÜS/bP | 10 Jahre | entfällt | entfällt |
| 7.30 | Druckbehälter mit Einbauten | ||
| Druckbehälter mit Einbauten; oder losen Schüttungen | Die Prüfzuständigkeit; ergibt sich aus Nr. 6,; Tabelle 3 bis 6 | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6 | |
| ZÜS/bP | 10 Jahre | ZÜS | 2 Jahre |
| bP | 10 Jahre | bP | 10 Jahre |
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Anhang 3 — (zu § 14 Absatz 4)Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel Anhang 3 — (concerning § 14 subsection 4) Inspection requirements for certain work equipment (Source: Federal Law Gazette I 2015, pp. 87–90; for the individual amendments, see footnote) Anhang 3 — (zu § 14 Absatz 4) Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel (Fundstelle: BGBl. I 2015, 87–90; bezüglich der einzelnen Änderungen siehe Fußnote)
(Fundstelle: BGBl. I 2015, 87 - 90;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Abschnitt 1Krane
- 1. Anwendungsbereich und Ziel
- 1.1 Dieser Abschnitt gilt für Prüfungen folgender Krane (Hebezeuge):
Laufkatzen, Ausleger-, Dreh-, Derrick-, Brücken-, Wandlauf-, Portal-, Schwenkarm-, Turmdreh-, Fahrzeug-, Lkw-Lade-, Lkw-Anbau-, Schwimm-, Offshore- und Kabelkrane. Für Lkw-Ladekrane, deren Lastmoment mehr als 300 Kilonewtonmeter oder deren Auslegerlänge mehr als 15 Meter beträgt, gelten die Prüfvorschriften, wie sie in diesem Abschnitt für Fahrzeugkrane festgelegt sind. - 1.2 Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch die genannten Krane sicherzustellen.
2. Prüfsachverständige Prüfsachverständige im Sinne dieses Abschnitts sind zur Prüfung befähigte Personen nach § 2 Absatz 6, die zusätzlich
- a) eine abgeschlossene Ausbildung als Ingenieur haben oder vergleichbare Kenntnisse und Erfahrungen in der Fachrichtung aufweisen, auf die sich ihre Tätigkeit bezieht,
- b) mindestens drei Jahre Erfahrung in der Konstruktion, dem Bau, der Instandhaltung oder der Prüfung von Kranen haben und davon mindestens ein halbes Jahr an der Prüftätigkeit eines Prüfsachverständigen beteiligt waren,
- c) ausreichende Kenntnisse über die einschlägigen Vorschriften und Regeln besitzen,
- d) über die für die Prüfung erforderlichen Einrichtungen und Unterlagen verfügen und
- e) ihre fachlichen Kenntnisse auf aktuellem Stand halten.
3. Prüffristen, Prüfzuständigkeiten und Prüfaufzeichnungen
3.1 Für kraftbetriebene Krane gelten die in Tabelle 1 festgelegten Prüffristen und Prüfzuständigkeiten. Sofern dort eine wiederkehrende Prüfung durch einen Prüfsachverständigen vorgeschrieben ist, muss nicht zusätzlich eine Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person durchgeführt werden.
3.2 Für handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane gelten die in Tabelle 2 festgelegten Prüffristen und Prüfzuständigkeiten.
3.3 Abweichend von § 14 Absatz 7 Satz 1 sind Aufzeichnungen über die gesamte Verwendungsdauer des Arbeitsmittels aufzubewahren.
3.4 Die in den Tabellen 1 und 2 genannten Krane sind nach außergewöhnlichen Ereignissen durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und nach prüfpflichtigen Änderungen durch einen Prüfsachverständigen zu prüfen. § 14 Absatz 3 Satz 1 findet insoweit keine Anwendung. § 14 Absatz 2 bleibt unberührt.
Tabelle 1; Prüffristen und Prüfzuständigkeiten für bestimmte Krane
| Kran | Prüfung nach der Montage, Installation und vor der ersten Inbetriebnahme | Wiederkehrende Prüfung |
|---|---|---|
| Laufkatzen | Prüfsachverständiger | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 |
| Ausleger- und Drehkrane | Prüfsachverständiger | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 |
| Derrickkrane | Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3 | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6; und; mindestens alle 4 Betriebsjahre durch einen Prüfsachverständigen |
| Brückenkrane, Wandlaufkrane | Prüfsachverständiger | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 |
| Portalkrane | Prüfsachverständiger | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 |
| Schwenkarmkrane | Prüfsachverständiger | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 |
| Turmdrehkrane | zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6; und; mindestens alle 4 Betriebsjahre, im 14. und 16. Betriebsjahr und danach mindestens jährlich durch einen Prüfsachverständigen |
| fahrbare Turmdrehkrane (Auto-Turmdrehkrane) mit luftbereiftem und angetriebenem Unterwagen; die Fahrbewegungen werden von einer Fahrerkabine im Unterwagen und die Kranbewegungen von einer Krankabine aus gesteuert, die im oder am Turm angeordnet ist | Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3 | mindestens halbjährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6; und; mindestens alle 4 Betriebsjahre, im 14. und 16. Betriebsjahr und danach mindestens jährlich durch einen Prüfsachverständigen |
| Fahrzeugkrane | Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3 | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6; und; mindestens alle 4 Betriebsjahre, im 13. Betriebsjahr und danach mindestens jährlich durch einen Prüfsachverständigen |
| Lkw-Ladekrane; a) grundsätzlich | Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3 | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 |
| b) mit mehr als 300 kNm Lastmoment oder mit mehr als 15 m Auslegerlänge | Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3 | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6; und; mindestens alle 4 Betriebsjahre, im 13. Betriebsjahr und danach mindestens jährlich durch einen Prüfsachverständigen |
| Lkw-Anbaukrane | Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3 | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6; und; mindestens alle 4 Betriebsjahre durch einen Prüfsachverständigen |
| Offshorekrane und Schwimmkrane; (unter Offshorebedingungen) | Prüfsachverständiger, falls Einbau oder Aufbau vor Ort erfolgen | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und mindestens alle 4 Betriebsjahre durch einen Prüfsachverständigen, im 14. und 16. Betriebsjahr und danach mindestens jährlich durch einen Prüfsachverständigen |
| Schwimmkrane; (unter sonstigen Bedingungen) | Prüfsachverständiger, falls Einbau oder Aufbau vor Ort erfolgen | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 |
| Kabelkrane | Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3 | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 |
Tabelle 2; Prüffristen und Prüfzuständigkeiten; für handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane
| Kran | Prüfung nach Montage, Installation und vor der ersten Inbetriebnahme | Wiederkehrende Prüfung |
|---|---|---|
| handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane > 1 t Tragfähigkeit | Prüfsachverständiger | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 |
| handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane ≤ 1 t Tragfähigkeit | zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 |
Abschnitt 2Flüssiggasanlagen
- 1. Anwendungsbereich und Ziel
- 1.1 Dieser Abschnitt gilt für Prüfungen von Flüssiggasanlagen mit brennbaren Gasen, soweit sie in Tabelle 1 aufgeführt sind. Er gilt nicht, soweit die entsprechenden Prüfungen nach Anhang 2 dieser Verordnung durchzuführen sind.
1.2 Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Flüssiggasanlagen nach Tabelle 1 sicherzustellen. Die Anlagen sind zu prüfen auf:
- a) sichere Installation und Aufstellung sowie
- b) Dichtheit und sichere Funktion.
2. Begriffsbestimmungen
2.1 Flüssiggasanlagen nach Tabelle 1 bestehen aus Versorgungsanlagen und zugehörigen Verbrauchsanlagen.
2.2 Versorgungsanlagen bestehen aus Druckgasbehältern und allen Teilen, die der Versorgung der Verbrauchsanlagen dienen, einschließlich der Hauptabsperreinrichtung.
2.3 Verbrauchsanlagen umfassen die Gasverbrauchseinrichtungen einschließlich der Leitungsanlage und der Ausrüstungsteile hinter der Hauptabsperreinrichtung.
2.4 Gasverbrauchseinrichtungen sind Gasgeräte mit und ohne Abgasführung.
2.5 Hauptabsperreinrichtung ist die Absperreinrichtung, mit der die gesamte Verbrauchsanlage von der Versorgungsanlage abgesperrt werden kann. Dies kann auch das Behälterabsperrventil sein.
2.6 Ortsveränderliche Flüssiggasanlagen sind Anlagen, bei denen die Versorgungsanlagen oder Verbrauchsanlagen an unterschiedlichen Aufstellungsorten verwendet werden können.
3. Zur Prüfung befähigte Personen Zur Prüfung befähigte Personen im Sinne dieses Abschnitts sind solche nach § 2 Absatz 6.
4. Prüfungen und Prüfaufzeichnungen
4.1 Die in Tabelle 1 genannten Flüssiggasanlagen sind vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme, vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen und nach den in Spalte 2 genannten Höchstfristen wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person zu prüfen. § 14 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.
Tabelle 1; Prüffristen für die wiederkehrende Prüfung
| Flüssiggasanlage | Wiederkehrende Prüfung |
|---|---|
| ortsveränderliche Flüssiggasanlage | mindestens alle 2 Jahre |
| ortsfeste Flüssiggasanlage | mindestens alle 4 Jahre |
| Flüssiggasanlage mit Gasverbrauchseinrichtungen in Räumen unter Erdgleiche | mindestens jährlich |
| flüssiggasbetriebene Räucheranlage | mindestens jährlich |
| Flüssiggasanlagen in oder an Fahrzeugen | mindestens alle 2 Jahre |
| Flüssiggasanlage auf Maschinen und Geräten des Bauwesens | mindestens jährlich |
| Arbeitsgeräte und -maschinen mit Gasentnahme aus der Flüssigphase | mindestens jährlich |
| Fahrzeuge mit Flüssiggas-Verbrennungsmotoren, die nicht Regelungsgegenstand der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind | mindestens jährlich |
- 4.2 Abweichend von § 14 Absatz 7 Satz 1 sind Aufzeichnungen über die gesamte Verwendungsdauer des Arbeitsmittels aufzubewahren.
Abschnitt 3Maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik
- 1. Anwendungsbereich und Ziel
- 1.1 Die in diesem Abschnitt genannten Anforderungen gelten für maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik, die zum szenischen Bewegen und Halten von Personen und Lasten verwendet werden. Maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik sind insbesondere Beleuchtungs- und Oberlichtzüge, Beleuchtungs- und Portalbrücken, Bildwände, Bühnenwagen, Dekorations- und Prospektzüge, Drehbühnen und Drehscheiben, Elektrokettenzüge, Flugwerke, Kamerakrane und Kamerasupportsysteme, kraftbewegte Dekorationselemente, Leuchtenhänger, Punktzüge, Schutzvorhänge, Stative und Versenkeinrichtungen.
- 1.2 Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch die genannten Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik sicherzustellen.
2. Prüfsachverständige Prüfsachverständige im Sinne dieses Abschnitts sind zur Prüfung befähigte Personen nach § 2 Absatz 6, die zusätzlich
- a) eine abgeschlossene Ausbildung als Ingenieur haben oder vergleichbare Kenntnisse und Erfahrungen in der Fachrichtung aufweisen, auf die sich ihre Tätigkeit bezieht,
- b) über mindestens drei Jahre Erfahrung in der Konstruktion, dem Bau der Instandhaltung oder der Prüfung von sicherheitstechnischen und maschinentechnischen Einrichtungen von Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung haben, davon mindestens ein halbes Jahr an der Prüftätigkeit eines Prüfsachverständigen,
- c) ausreichende Kenntnisse über die einschlägigen Vorschriften und Regeln besitzen,
- d) mit der Betriebsweise der Veranstaltungs- und Produktionstechnik vertraut sind,
- e) über die für die Prüfung erforderlichen Einrichtungen und Unterlagen verfügen und
- f) ihre fachlichen Kenntnisse auf aktuellem Stand halten.
3. Prüfzuständigkeiten, Prüffristen und Prüfaufzeichnungen
3.1 Für die unter Nummer 1 genannten Arbeitsmittel gelten die in der nachfolgenden Tabelle festgelegten Prüffristen und Prüfzuständigkeiten. Sofern dort eine wiederkehrende Prüfung durch einen Prüfsachverständigen vorgeschrieben ist, muss nicht zusätzlich eine Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person durchgeführt werden.
3.2 Die in Tabelle 1 genannten maschinentechnischen Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik sind nach außergewöhnlichen Ereignissen und nach prüfpflichtigen Änderungen von einem Prüfsachverständigen zu prüfen. § 14 Absatz 3 Satz 1 und 2 findet insoweit keine Anwendung. § 14 Absatz 2 bleibt unberührt.
Tabelle 1; Prüfzuständigkeiten und Prüffristen
| maschinentechnisches Arbeitsmittel; der Veranstaltungstechnik | Prüfung nach Montage, Installation und vor der ersten Inbetriebnahme | Wiederkehrende Prüfung |
|---|---|---|
| Arbeitsmittel (einschließlich Eigenbauten), die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung (Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz) fallen, soweit es sich handelt um | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6; und; mindestens alle 4 Jahre durch einen Prüfsachverständigen | |
| a) stationäre Arbeitsmittel | Prüfsachverständiger | |
| b) mobile Arbeitsmittel | zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 | |
| c) mobile Arbeitsmittel, mit denen Personen bewegt oder Lasten über Personen bewegt werden | Prüfsachverständiger | |
| d) mobile Arbeitsmittel, mit denen software-basierte automatisierte Bewegungsabläufe erfolgen | Prüfsachverständiger | |
| Arbeitsmittel (einschließlich Eigenbauten), die nicht unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung (Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz) fallen | Prüfsachverständiger |
- 3.3 Abweichend von § 14 Absatz 7 Satz 1 sind Aufzeichnungen über die gesamte Verwendungsdauer des Arbeitsmittels aufzubewahren.
Section 1 Cranes
- 1. Scope and purpose
- 1.1 This section applies to inspections of the following cranes (lifting equipment): travelling cranes, jib cranes, slewing cranes, derrick cranes, overhead travelling cranes, wall-mounted travelling cranes, gantry cranes, swing-arm cranes, tower cranes, mobile cranes, truck-mounted loader cranes, truck-mounted attachment cranes, floating cranes, offshore cranes and cable cranes. For truck-mounted loader cranes whose load moment exceeds 300 kilonewton metres or whose boom length exceeds 15 metres, the inspection requirements laid down in this section for mobile cranes apply.
1.2 The inspections shall be carried out with the aim of ensuring the protection of employees against hazards arising from the cranes referred to above.
2. Inspection experts Inspection experts within the meaning of this section are persons authorised to carry out inspections pursuant to § 2 subsection 6 who additionally
- a) have completed training as an engineer or possess comparable knowledge and experience in the technical field to which their activities relate,
- b) have at least three years’ experience in the design, construction, maintenance or inspection of cranes, including at least six months’ participation in the inspection activities of an inspection expert,
- c) possess sufficient knowledge of the relevant provisions and rules,
- d) have the facilities and documents required for the inspection, and
- e) keep their technical knowledge up to date.
3. Inspection intervals, inspection responsibilities and inspection records
3.1 The inspection intervals and inspection responsibilities laid down in Table 1 apply to power-operated cranes. Where a periodic inspection by an inspection expert is prescribed there, no additional inspection by a person authorised to carry out inspections is required.
3.2 The inspection intervals and inspection responsibilities laid down in Table 2 apply to manually operated or partly power-operated cranes.
3.3 By way of derogation from § 14 subsection 7 sentence 1, records shall be retained for the entire period of use of the work equipment.
3.4 The cranes listed in Tables 1 and 2 shall be inspected after exceptional events by a person authorised to carry out inspections pursuant to § 2 subsection 6 and, after changes requiring inspection, by an inspection expert. § 14 subsection 3 sentence 1 shall not apply in this respect. § 14 subsection 2 shall remain unaffected.
Table 1; inspection intervals and inspection responsibilities for certain cranes
| Crane | Inspection after assembly, installation and before initial commissioning | Periodic inspection |
|---|---|---|
| Travelling cranes | Inspection expert | At least annually by a person authorised to carry out inspections pursuant to § 2 subsection 6 |
| Jib cranes and slewing cranes | Inspection expert | At least annually by a person authorised to carry out inspections pursuant to § 2 subsection 6 |
| Derrick cranes | Inspection not required pursuant to § 14 subsection 1 sentence 3 | At least annually by a person authorised to carry out inspections pursuant to § 2 subsection 6; and at least every 4 operating years by an inspection expert |
| Overhead travelling cranes, wall-mounted travelling cranes | Inspection expert | At least annually by a person authorised to carry out inspections pursuant to § 2 subsection 6 |
| Gantry cranes | Inspection expert | At least annually by a person authorised to carry out inspections pursuant to § 2 subsection 6 |
| Swing-arm cranes | Inspection expert | At least annually by a person authorised to carry out inspections pursuant to § 2 subsection 6 |
| Tower cranes | Person authorised to carry out inspections pursuant to § 2 subsection 6 | At least annually by a person authorised to carry out inspections pursuant to § 2 subsection 6; and at least every 4 operating years, in the 14th and 16th operating years and thereafter at least annually by an inspection expert |
| Mobile tower cranes (self-erecting tower cranes) with a pneumatic-tyred and powered undercarriage; travelling movements are controlled from a driver’s cab in the undercarriage and crane movements from a crane cab arranged in or on the tower | Inspection not required pursuant to § 14 subsection 1 sentence 3 | At least every six months by a person authorised to carry out inspections pursuant to § 2 subsection 6; and at least every 4 operating years, in the 14th and 16th operating years and thereafter at least annually by an inspection expert |
| Mobile cranes | Inspection not required pursuant to § 14 subsection 1 sentence 3 | At least annually by a person authorised to carry out inspections pursuant to § 2 subsection 6; and at least every 4 operating years, in the 13th operating year and thereafter at least annually by an inspection expert |
| Truck-mounted loader cranes; a) generally | Inspection not required pursuant to § 14 subsection 1 sentence 3 | At least annually by a person authorised to carry out inspections pursuant to § 2 subsection 6 |
| b) with a load moment exceeding 300 kNm or a boom length exceeding 15 m | Inspection not required pursuant to § 14 subsection 1 sentence 3 | At least annually by a person authorised to carry out inspections pursuant to § 2 subsection 6; and at least every 4 operating years, in the 13th operating year and thereafter at least annually by an inspection expert |
| Truck-mounted attachment cranes | Inspection not required pursuant to § 14 subsection 1 sentence 3 | At least annually by a person authorised to carry out inspections pursuant to § 2 subsection 6; and at least every 4 operating years by an inspection expert |
| Offshore cranes and floating cranes (under offshore conditions) | Inspection expert, if installation or assembly takes place on site | At least annually by a person authorised to carry out inspections pursuant to § 2 subsection 6 and at least every 4 operating years by an inspection expert, in the 14th and 16th operating years and thereafter at least annually by an inspection expert |
| Floating cranes (under other conditions) | Inspection expert, if installation or assembly takes place on site | At least annually by a person authorised to carry out inspections pursuant to § 2 subsection 6 |
| Cable cranes | Inspection not required pursuant to § 14 subsection 1 sentence 3 | At least annually by a person authorised to carry out inspections pursuant to § 2 subsection 6 |
Table 2; inspection intervals and inspection responsibilities for manually operated or partly power-operated cranes
| Crane | Inspection after assembly, installation and before initial commissioning | Periodic inspection |
|---|---|---|
| Manually operated or partly power-operated cranes with a rated capacity > 1 t | Inspection expert | At least annually by a person authorised to carry out inspections pursuant to § 2 subsection 6 |
| Manually operated or partly power-operated cranes with a rated capacity ≤ 1 t | Person authorised to carry out inspections pursuant to § 2 subsection 6 | At least annually by a person authorised to carry out inspections pursuant to § 2 subsection 6 |
Section 2 Liquefied-gas systems
- 1. Scope and purpose
- 1.1 This section applies to inspections of liquefied-gas systems containing flammable gases insofar as they are listed in Table 1. It does not apply insofar as the corresponding inspections are to be carried out under Annex 2 to this Regulation.
1.2 The inspections shall be carried out with the aim of ensuring the protection of employees against hazards arising from liquefied-gas systems pursuant to Table 1. The systems shall be inspected for:
- a) safe installation and positioning, and
- b) leak-tightness and safe functioning.
2. Definitions
2.1 Liquefied-gas systems pursuant to Table 1 consist of supply systems and associated consumption systems.
2.2 Supply systems consist of pressurised gas containers and all parts serving to supply the consumption systems, including the main shut-off device.
2.3 Consumption systems comprise the gas-consuming appliances, including the piping system and the equipment parts downstream of the main shut-off device.
2.4 Gas-consuming appliances are gas appliances with or without flue-gas routing.
2.5 The main shut-off device is the shut-off device by means of which the entire consumption system can be shut off from the supply system. This may also be the container shut-off valve.
2.6 Movable liquefied-gas systems are systems in which the supply systems or consumption systems may be used at different installation locations.
3. Persons authorised to carry out inspections Persons authorised to carry out inspections within the meaning of this section are those referred to in § 2 subsection 6.
4. Inspections and inspection records
4.1 The liquefied-gas systems listed in Table 1 shall be inspected by a person authorised to carry out inspections before their initial commissioning, before recommissioning after changes requiring inspection and periodically after the maximum intervals specified in column 2. § 14 subsection 3 sentence 2 shall remain unaffected.
Table 1; intervals for periodic inspection
| Liquefied-gas system | Periodic inspection |
|---|---|
| Movable liquefied-gas system | At least every 2 years |
| Stationary liquefied-gas system | At least every 4 years |
| Liquefied-gas system with gas-consuming appliances in rooms below ground level | At least annually |
| Liquefied-gas-operated smoking installation | At least annually |
| Liquefied-gas systems in or on vehicles | At least every 2 years |
| Liquefied-gas system on machines and equipment used in construction | At least annually |
| Work equipment and machines drawing gas from the liquid phase | At least annually |
| Vehicles with liquefied-gas internal-combustion engines that are not governed by the Road Traffic Licensing Regulations | At least annually |
- 4.2 By way of derogation from § 14 subsection 7 sentence 1, records shall be retained for the entire period of use of the work equipment.
Section 3 Mechanical work equipment used in event technology
- 1. Scope and purpose
- 1.1 The requirements specified in this section apply to mechanical work equipment used in event technology for the scenic movement and holding of persons and loads. Mechanical work equipment used in event technology includes, in particular, lighting and overhead-lighting bars, lighting and portal bridges, projection screens, stage wagons, scenery and backdrop bars, revolving stages and turntables, electric chain hoists, flying systems, camera cranes and camera support systems, power-operated scenery elements, luminaire hoists, point hoists, safety curtains, tripods and lifting platforms.
1.2 The inspections shall be carried out with the aim of ensuring the protection of employees against hazards arising from the work equipment used in event technology referred to above.
2. Inspection experts Inspection experts within the meaning of this section are persons authorised to carry out inspections pursuant to § 2 subsection 6 who additionally
- a) have completed training as an engineer or possess comparable knowledge and experience in the technical field to which their activities relate,
- b) have at least three years’ experience in the design, construction, maintenance or inspection of safety-related and mechanical installations of venues and production facilities for scenic performances, including at least six months’ participation in the inspection activities of an inspection expert,
- c) possess sufficient knowledge of the relevant provisions and rules,
- d) are familiar with the operating methods of event and production technology,
- e) have the facilities and documents required for the inspection, and
- f) keep their technical knowledge up to date.
3. Inspection responsibilities, inspection intervals and inspection records
3.1 The inspection intervals and inspection responsibilities laid down in the following table apply to the work equipment referred to in point 1. Where a periodic inspection by an inspection expert is prescribed there, no additional inspection by a person authorised to carry out inspections is required.
3.2 The mechanical work equipment used in event technology listed in Table 1 shall be inspected after exceptional events and after changes requiring inspection by an inspection expert. § 14 subsection 3 sentences 1 and 2 shall not apply in this respect. § 14 subsection 2 shall remain unaffected.
Table 1; inspection responsibilities and inspection intervals
| Mechanical work equipment used in event technology | Inspection after assembly, installation and before initial commissioning | Periodic inspection |
|---|---|---|
| Work equipment (including self-built equipment) falling within the scope of the Machinery Ordinance (Ninth Ordinance under the Product Safety Act), insofar as it concerns | At least annually by a person authorised to carry out inspections pursuant to § 2 subsection 6; and at least every 4 years by an inspection expert | |
| a) stationary work equipment | Inspection expert | |
| b) mobile work equipment | Person authorised to carry out inspections pursuant to § 2 subsection 6 | |
| c) mobile work equipment used to move persons or to move loads over persons | Inspection expert | |
| d) mobile work equipment performing software-based automated movement sequences | Inspection expert | |
| Work equipment (including self-built equipment) not falling within the scope of the Machinery Ordinance (Ninth Ordinance under the Product Safety Act) | Inspection expert |
- 3.3 By way of derogation from § 14 subsection 7 sentence 1, records shall be retained for the entire period of use of the work equipment.
Abschnitt 1 Krane
- 1. Anwendungsbereich und Ziel
- 1.1 Dieser Abschnitt gilt für Prüfungen folgender Krane (Hebezeuge): Laufkatzen, Ausleger-, Dreh-, Derrick-, Brücken-, Wandlauf-, Portal-, Schwenkarm-, Turmdreh-, Fahrzeug-, Lkw-Lade-, Lkw-Anbau-, Schwimm-, Offshore- und Kabelkrane. Für Lkw-Ladekrane, deren Lastmoment mehr als 300 Kilonewtonmeter oder deren Auslegerlänge mehr als 15 Meter beträgt, gelten die Prüfvorschriften, wie sie in diesem Abschnitt für Fahrzeugkrane festgelegt sind.
1.2 Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch die genannten Krane sicherzustellen.
2. Prüfsachverständige Prüfsachverständige im Sinne dieses Abschnitts sind zur Prüfung befähigte Personen nach § 2 Absatz 6, die zusätzlich
- a) eine abgeschlossene Ausbildung als Ingenieur haben oder vergleichbare Kenntnisse und Erfahrungen in der Fachrichtung aufweisen, auf die sich ihre Tätigkeit bezieht,
- b) mindestens drei Jahre Erfahrung in der Konstruktion, dem Bau, der Instandhaltung oder der Prüfung von Kranen haben und davon mindestens ein halbes Jahr an der Prüftätigkeit eines Prüfsachverständigen beteiligt waren,
- c) ausreichende Kenntnisse über die einschlägigen Vorschriften und Regeln besitzen,
- d) über die für die Prüfung erforderlichen Einrichtungen und Unterlagen verfügen und
- e) ihre fachlichen Kenntnisse auf aktuellem Stand halten.
3. Prüffristen, Prüfzuständigkeiten und Prüfaufzeichnungen
3.1 Für kraftbetriebene Krane gelten die in Tabelle 1 festgelegten Prüffristen und Prüfzuständigkeiten. Sofern dort eine wiederkehrende Prüfung durch einen Prüfsachverständigen vorgeschrieben ist, muss nicht zusätzlich eine Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person durchgeführt werden.
3.2 Für handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane gelten die in Tabelle 2 festgelegten Prüffristen und Prüfzuständigkeiten.
3.3 Abweichend von § 14 Absatz 7 Satz 1 sind Aufzeichnungen über die gesamte Verwendungsdauer des Arbeitsmittels aufzubewahren.
3.4 Die in den Tabellen 1 und 2 genannten Krane sind nach außergewöhnlichen Ereignissen durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und nach prüfpflichtigen Änderungen durch einen Prüfsachverständigen zu prüfen. § 14 Absatz 3 Satz 1 findet insoweit keine Anwendung. § 14 Absatz 2 bleibt unberührt.
Tabelle 1; Prüffristen und Prüfzuständigkeiten für bestimmte Krane
| Kran | Prüfung nach der Montage, Installation und vor der ersten Inbetriebnahme | Wiederkehrende Prüfung |
|---|---|---|
| Laufkatzen | Prüfsachverständiger | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 |
| Ausleger- und Drehkrane | Prüfsachverständiger | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 |
| Derrickkrane | Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3 | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6; und mindestens alle 4 Betriebsjahre durch einen Prüfsachverständigen |
| Brückenkrane, Wandlaufkrane | Prüfsachverständiger | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 |
| Portalkrane | Prüfsachverständiger | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 |
| Schwenkarmkrane | Prüfsachverständiger | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 |
| Turmdrehkrane | zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6; und mindestens alle 4 Betriebsjahre, im 14. und 16. Betriebsjahr und danach mindestens jährlich durch einen Prüfsachverständigen |
| fahrbare Turmdrehkrane (Auto-Turmdrehkrane) mit luftbereiftem und angetriebenem Unterwagen; die Fahrbewegungen werden von einer Fahrerkabine im Unterwagen und die Kranbewegungen von einer Krankabine aus gesteuert, die im oder am Turm angeordnet ist | Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3 | mindestens halbjährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6; und mindestens alle 4 Betriebsjahre, im 14. und 16. Betriebsjahr und danach mindestens jährlich durch einen Prüfsachverständigen |
| Fahrzeugkrane | Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3 | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6; und mindestens alle 4 Betriebsjahre, im 13. Betriebsjahr und danach mindestens jährlich durch einen Prüfsachverständigen |
| Lkw-Ladekrane; a) grundsätzlich | Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3 | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 |
| b) mit mehr als 300 kNm Lastmoment oder mit mehr als 15 m Auslegerlänge | Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3 | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6; und mindestens alle 4 Betriebsjahre, im 13. Betriebsjahr und danach mindestens jährlich durch einen Prüfsachverständigen |
| Lkw-Anbaukrane | Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3 | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6; und mindestens alle 4 Betriebsjahre durch einen Prüfsachverständigen |
| Offshorekrane und Schwimmkrane (unter Offshorebedingungen) | Prüfsachverständiger, falls Einbau oder Aufbau vor Ort erfolgen | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und mindestens alle 4 Betriebsjahre durch einen Prüfsachverständigen, im 14. und 16. Betriebsjahr und danach mindestens jährlich durch einen Prüfsachverständigen |
| Schwimmkrane (unter sonstigen Bedingungen) | Prüfsachverständiger, falls Einbau oder Aufbau vor Ort erfolgen | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 |
| Kabelkrane | Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3 | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 |
Tabelle 2; Prüffristen und Prüfzuständigkeiten für handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane
| Kran | Prüfung nach Montage, Installation und vor der ersten Inbetriebnahme | Wiederkehrende Prüfung |
|---|---|---|
| handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane > 1 t Tragfähigkeit | Prüfsachverständiger | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 |
| handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane ≤ 1 t Tragfähigkeit | zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 |
Abschnitt 2 Flüssiggasanlagen
- 1. Anwendungsbereich und Ziel
- 1.1 Dieser Abschnitt gilt für Prüfungen von Flüssiggasanlagen mit brennbaren Gasen, soweit sie in Tabelle 1 aufgeführt sind. Er gilt nicht, soweit die entsprechenden Prüfungen nach Anhang 2 dieser Verordnung durchzuführen sind.
1.2 Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Flüssiggasanlagen nach Tabelle 1 sicherzustellen. Die Anlagen sind zu prüfen auf:
- a) sichere Installation und Aufstellung sowie
- b) Dichtheit und sichere Funktion.
2. Begriffsbestimmungen
2.1 Flüssiggasanlagen nach Tabelle 1 bestehen aus Versorgungsanlagen und zugehörigen Verbrauchsanlagen.
2.2 Versorgungsanlagen bestehen aus Druckgasbehältern und allen Teilen, die der Versorgung der Verbrauchsanlagen dienen, einschließlich der Hauptabsperreinrichtung.
2.3 Verbrauchsanlagen umfassen die Gasverbrauchseinrichtungen einschließlich der Leitungsanlage und der Ausrüstungsteile hinter der Hauptabsperreinrichtung.
2.4 Gasverbrauchseinrichtungen sind Gasgeräte mit und ohne Abgasführung.
2.5 Hauptabsperreinrichtung ist die Absperreinrichtung, mit der die gesamte Verbrauchsanlage von der Versorgungsanlage abgesperrt werden kann. Dies kann auch das Behälterabsperrventil sein.
2.6 Ortsveränderliche Flüssiggasanlagen sind Anlagen, bei denen die Versorgungsanlagen oder Verbrauchsanlagen an unterschiedlichen Aufstellungsorten verwendet werden können.
3. Zur Prüfung befähigte Personen Zur Prüfung befähigte Personen im Sinne dieses Abschnitts sind solche nach § 2 Absatz 6.
4. Prüfungen und Prüfaufzeichnungen
4.1 Die in Tabelle 1 genannten Flüssiggasanlagen sind vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme, vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen und nach den in Spalte 2 genannten Höchstfristen wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person zu prüfen. § 14 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.
Tabelle 1; Prüffristen für die wiederkehrende Prüfung
| Flüssiggasanlage | Wiederkehrende Prüfung |
|---|---|
| ortsveränderliche Flüssiggasanlage | mindestens alle 2 Jahre |
| ortsfeste Flüssiggasanlage | mindestens alle 4 Jahre |
| Flüssiggasanlage mit Gasverbrauchseinrichtungen in Räumen unter Erdgleiche | mindestens jährlich |
| flüssiggasbetriebene Räucheranlage | mindestens jährlich |
| Flüssiggasanlagen in oder an Fahrzeugen | mindestens alle 2 Jahre |
| Flüssiggasanlage auf Maschinen und Geräten des Bauwesens | mindestens jährlich |
| Arbeitsgeräte und -maschinen mit Gasentnahme aus der Flüssigphase | mindestens jährlich |
| Fahrzeuge mit Flüssiggas-Verbrennungsmotoren, die nicht Regelungsgegenstand der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind | mindestens jährlich |
- 4.2 Abweichend von § 14 Absatz 7 Satz 1 sind Aufzeichnungen über die gesamte Verwendungsdauer des Arbeitsmittels aufzubewahren.
Abschnitt 3 Maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik
- 1. Anwendungsbereich und Ziel
- 1.1 Die in diesem Abschnitt genannten Anforderungen gelten für maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik, die zum szenischen Bewegen und Halten von Personen und Lasten verwendet werden. Maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik sind insbesondere Beleuchtungs- und Oberlichtzüge, Beleuchtungs- und Portalbrücken, Bildwände, Bühnenwagen, Dekorations- und Prospektzüge, Drehbühnen und Drehscheiben, Elektrokettenzüge, Flugwerke, Kamerakrane und Kamerasupportsysteme, kraftbewegte Dekorationselemente, Leuchtenhänger, Punktzüge, Schutzvorhänge, Stative und Versenkeinrichtungen.
1.2 Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch die genannten Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik sicherzustellen.
2. Prüfsachverständige Prüfsachverständige im Sinne dieses Abschnitts sind zur Prüfung befähigte Personen nach § 2 Absatz 6, die zusätzlich
- a) eine abgeschlossene Ausbildung als Ingenieur haben oder vergleichbare Kenntnisse und Erfahrungen in der Fachrichtung aufweisen, auf die sich ihre Tätigkeit bezieht,
- b) über mindestens drei Jahre Erfahrung in der Konstruktion, dem Bau, der Instandhaltung oder der Prüfung von sicherheitstechnischen und maschinentechnischen Einrichtungen von Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung haben, davon mindestens ein halbes Jahr an der Prüftätigkeit eines Prüfsachverständigen,
- c) ausreichende Kenntnisse über die einschlägigen Vorschriften und Regeln besitzen,
- d) mit der Betriebsweise der Veranstaltungs- und Produktionstechnik vertraut sind,
- e) über die für die Prüfung erforderlichen Einrichtungen und Unterlagen verfügen und
- f) ihre fachlichen Kenntnisse auf aktuellem Stand halten.
3. Prüfzuständigkeiten, Prüffristen und Prüfaufzeichnungen
3.1 Für die unter Nummer 1 genannten Arbeitsmittel gelten die in der nachfolgenden Tabelle festgelegten Prüffristen und Prüfzuständigkeiten. Sofern dort eine wiederkehrende Prüfung durch einen Prüfsachverständigen vorgeschrieben ist, muss nicht zusätzlich eine Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person durchgeführt werden.
3.2 Die in Tabelle 1 genannten maschinentechnischen Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik sind nach außergewöhnlichen Ereignissen und nach prüfpflichtigen Änderungen von einem Prüfsachverständigen zu prüfen. § 14 Absatz 3 Satz 1 und 2 findet insoweit keine Anwendung. § 14 Absatz 2 bleibt unberührt.
Tabelle 1; Prüfzuständigkeiten und Prüffristen
| maschinentechnisches Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik | Prüfung nach Montage, Installation und vor der ersten Inbetriebnahme | Wiederkehrende Prüfung |
|---|---|---|
| Arbeitsmittel (einschließlich Eigenbauten), die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung (Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz) fallen, soweit es sich handelt um | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6; und mindestens alle 4 Jahre durch einen Prüfsachverständigen | |
| a) stationäre Arbeitsmittel | Prüfsachverständiger | |
| b) mobile Arbeitsmittel | zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 | |
| c) mobile Arbeitsmittel, mit denen Personen bewegt oder Lasten über Personen bewegt werden | Prüfsachverständiger | |
| d) mobile Arbeitsmittel, mit denen software-basierte automatisierte Bewegungsabläufe erfolgen | Prüfsachverständiger | |
| Arbeitsmittel (einschließlich Eigenbauten), die nicht unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung (Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz) fallen | Prüfsachverständiger |
- 3.3 Abweichend von § 14 Absatz 7 Satz 1 sind Aufzeichnungen über die gesamte Verwendungsdauer des Arbeitsmittels aufzubewahren.
Annex 1 (to section 6(1), sentence 2) — Special provisions for certain work equipment Anhang 1 (zu § 6 Absatz 1 Satz 2) — Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel
Source: Federal Law Gazette Part I 2015, pp. 63–69; for the individual amendments, see the footnote.
Contents
- Special provisions for the use of mobile, self-propelled or non-self-propelled work equipment
- Special provisions for the use of work equipment for lifting loads
- Special provisions for the use of work equipment for temporary work at elevated workplaces
- Special provisions for lifting installations
- Special provisions for pressure equipment
1. Special provisions for the use of mobile, self-propelled or non-self-propelled work equipment
1.1
Mobile work equipment must be equipped in such a way that the risk to employees travelling on it is kept as low as possible. This also applies to risks to employees arising from contact with wheels and tracks.
1.2
Risks arising from the sudden blocking of energy-transmission devices between mobile work equipment and its technical additional equipment or trailers must be prevented by technical measures. If this is not possible, other measures must be taken to prevent risks to employees. Measures must be taken to prevent damage to the energy-transmission devices.
1.3
The employer must ensure that employees travelling on mobile work equipment travel only in safe places equipped for that purpose. If the work equipment may tip or overturn, the employer must use suitable devices to ensure that employees travelling on it are not endangered by overturning or tipping. These devices may include a device preventing the work equipment from tipping by more than one quarter of a revolution, a device ensuring sufficient clearance around travelling employees where the tipping movement may exceed one quarter of a revolution, or another device providing equivalent protection. If a travelling employee could be crushed between parts of the work equipment and the ground when the work equipment overturns or tips, a restraint system must be provided.
1.4
The employer must ensure that industrial trucks are equipped with devices preventing risks to seated employees resulting from tipping or overturning. Such devices include, for example, a driver’s cab; devices preventing tipping or overturning; devices ensuring sufficient clearance between the floor and parts of a tipping or overturning industrial truck; or devices holding employees in the driver’s seat so that they cannot be struck by parts of an overturning industrial truck.
1.5
Before mobile self-propelled work equipment is first used, the employer must take measures to ensure that it can be secured against unauthorised starting; is equipped to permit employees to enter, leave, board and dismount safely; has devices reducing as far as possible the damage caused by a possible collision between rail-mounted work equipment; has a braking device and, where necessary, a parking brake and emergency braking device; has suitable auxiliary devices, such as camera-monitor systems, where the driver’s direct view is insufficient; has suitable lighting when used in darkness; has sufficient fire-fighting equipment where the work equipment, trailers or loads present a fire risk; stops automatically when remotely controlled equipment leaves the control range; has suitable protective devices where automatically controlled equipment could collide with or trap employees under normal operating conditions; and is equipped so that transported loads and equipment can be secured against uncontrolled movement.
1.6
The employer must ensure that employees do not remain in the danger zone of self-propelled work equipment. If their presence is unavoidable for operational reasons, measures must be taken to minimise the risks.
1.7
The employer must ensure that the speed of mobile work equipment guided by a pedestrian can be adjusted by that pedestrian. The equipment must stop automatically and without delay when the control devices are released.
1.8
The employer must ensure that connection devices of interconnected mobile work equipment are secured against unintended release and can be operated safely and easily. Precautions must be taken so that mobile work equipment or additional equipment can be connected or disconnected without endangering employees. Such connections must not be capable of unintended release.
1.9
The employer must ensure that self-propelled work equipment is operated only by suitable and properly instructed employees; suitable traffic rules are established and observed; breathable air is harmless to health when mobile work equipment with an internal-combustion engine is used; and mobile work equipment is parked and secured during transport, loading and unloading so that unintended movements that could endanger employees are prevented.
2. Special provisions for the use of work equipment for lifting loads
2.1
The employer must ensure at all times the stability and strength of work equipment for lifting loads, its load-handling attachments and, where applicable, removable parts. Special conditions such as weather, transport, assembly and dismantling, possible failures and intended tests, including tests with test loads, must be taken into account. Where required by the risk assessment, work equipment must be fitted with a device preventing the permissible load capacity from being exceeded. Loads on suspension or anchoring points must also be taken into account. Dismantleable and mobile lifting equipment must be set up and used so that its stability is ensured and tipping, shifting or sliding is prevented. A specially instructed employee must monitor the correct implementation of these measures.
2.2
Work equipment for lifting loads must bear a clearly visible indication of its permissible load capacity. Where different operating conditions are possible, the permissible load capacity for each condition must be stated. Load-handling attachments must be marked so that their essential characteristics for safe use can be identified. Work equipment for lifting employees must be suitable for that purpose and clearly marked accordingly.
2.3
Measures must be taken to prevent loads from shifting dangerously, falling or being unintentionally unhooked. If employees cannot be prevented from entering the danger zone, control devices for movements must return automatically to the zero position after actuation and the initiated movement must be stopped without delay.
2.3.1–2.3.5
Floor-controlled lifting equipment must remain controllable by the operating employee at maximum travelling speed. Lifting equipment must permit braking during lifting, travelling and slewing movements and must prevent unintended movements. Powered lifting movements must be limited, and rail tracks must have travel-limiting devices. Where employees may be endangered and the control device is not near the load, warning devices must be provided. Recoil of actuating devices on manually operated lifting equipment must be limited.
2.4
When lifting or moving employees, suitable measures must prevent the load-handling device from falling, employees from falling out of the personnel carrier, crushing, trapping and collisions, and risks in the event of a malfunction. Employees trapped in a personnel carrier must be protected and be capable of being released safely. Employees may generally be lifted only with work equipment and additional equipment intended for that purpose. Exceptionally, other work equipment may be used where employee safety is ensured by other means, suitable supervision is provided, the control station is continuously occupied, the operator has received special instruction, safe means of communication are available and a rescue plan exists.
2.5–2.7.3
Employees must not be endangered by suspended loads. Loads must be attached safely, and loads, load-handling equipment and slinging equipment must not be capable of unintended release or displacement. Employees must receive suitable information on the characteristics and permissible uses of such equipment. Equipment must be selected according to the load, gripping points, hooking devices, weather conditions and method of slinging, and loads must not be moved over unprotected employees with friction-locking load-handling devices. Load-handling and slinging equipment must be stored so that it cannot be damaged.
For unguided loads, measures must prevent collisions between lifting equipment and between loads and employees, and must prevent loads from falling. Loads must be capable of being attached and detached safely by hand. Lifting operations must be planned and carried out safely; simultaneous lifting by several items of equipment requires a monitored procedure ensuring cooperation. Equipment must safely hold the load during partial or complete energy failure, or other measures must ensure safety. Suspended unguided loads must be continuously observed unless access to the danger zone is prevented and the load is safely attached and held. Outdoor use must cease when weather conditions impair safe use, and the manufacturer’s instructions, especially measures against overturning, must be followed.
3. Special provisions for temporary work at elevated workplaces
3.1 General minimum requirements
These requirements apply to temporary work at elevated workplaces using scaffolds, ladders, or rope-assisted access and positioning techniques. Where such work cannot be performed safely and under appropriate ergonomic conditions from a suitable work surface, measures must minimise the risks. The height to be overcome and the type, duration and frequency of use must be considered when selecting access equipment. Work stilts are generally not suitable. Access equipment must also permit escape in an emergency, and access and departure must not create additional fall hazards.
Temporary elevated workplaces and access facilities must be designed, dimensioned, erected, supported, braced and anchored so that they can bear and transmit the expected loads and remain stable during construction and use. Ladders and rope-assisted access and positioning may be used only where the low level and short duration of the risk make safer equipment disproportionate and the risk assessment shows that the work can be carried out safely.
Work equipment presenting a fall hazard must have fall-protection devices. Fixed protection may be interrupted only at access points to ladders or stairs. Where fixed protection cannot be used, other devices, such as safety nets, must be provided. Personal fall protection is permitted only exceptionally in justified individual cases. If fixed protection must temporarily be removed, effective substitute measures must be implemented before work begins and the fixed protection must be restored immediately after completion.
During scaffold erection and dismantling, suitable protective measures must be taken on the basis of the risk assessment. Outdoor work may be carried out only where weather conditions do not impair employee safety or health; work must not begin or continue where strong or gusty wind, icing or slippery snow creates a risk of falling or injury from falling or overturning parts.
3.2 Special provisions for scaffolds
If a selected scaffold cannot be erected according to a generally recognised standard design, a separate strength and stability calculation must be prepared. The responsible employer or a competent person designated by the employer must prepare a plan for erection, use and dismantling, adapted to the complexity of the scaffold. The scaffold must be stable, anchored where it is not freestanding and protected against slipping. Its supporting surface must have sufficient load-bearing capacity, and mobile scaffolds must be secured against unintended movement while employees are working on them.
Working and access surfaces must be suitable for the work, adequately dimensioned, safe to walk on and laid closely together so that they cannot rock or slip during normal use. Unusable scaffold parts must be marked with the prohibition sign “No entry” and appropriately cordoned off. Scaffolds may be erected, dismantled or altered only under competent supervision and by suitably qualified employees who have been instructed, in particular on the relevant plan, safe procedures, fall and falling-object hazards, weather-related precautions, permissible loads and other associated hazards. The plan must be available to the supervising competent person and affected employees before work begins.
3.3 Special provisions for ladders
The employer may provide only ladders suitable by design for the work. Ladders must be stable and safe to use. Portable ladders must stand on a load-bearing, immovable and sufficiently large surface, with the rungs horizontal. Hanging ladders must be secured against unintended unhooking and, except for rope ladders, against slipping or swinging. Portable ladders must be secured against slipping by fixing the stiles, using anti-slip devices or equivalent measures. Access ladders must extend sufficiently above the landing unless other devices permit safe handholds. Multi-section ladders must be used with their sections securely connected, and mobile ladders must be locked against rolling away. Employees must always be able to stand and hold themselves securely, and any load carried must not prevent safe holding.
3.4 Rope-assisted access and positioning
The system must comprise at least two separately anchored ropes: a working rope for access, lowering and support, and a safety rope. Employees must use suitable harnesses connected to the safety rope. A seat with suitable accessories connected to the working rope must be provided. The working rope must have safe ascending and descending devices, including a self-locking system preventing falls if control is lost. The safety rope must have a mobile fall arrester that follows the user’s movements. Tools and accessories must be secured so that they cannot fall and remain readily accessible. The work must be carefully planned and supervised, with immediate assistance available where necessary, and users must receive special instruction, particularly on rescue procedures. A single rope may be used only where the risk assessment shows that a second rope would create a greater hazard and suitable alternative safety measures are taken; this must be documented in the risk assessment.
4. Special provisions for lifting installations
4.1
Operators of lifting installations covered by Annex 2, section 2, number 2(a), must ensure that an effective two-way communication system is available in the car to reach an emergency service continuously. Before commissioning, an emergency plan must be prepared and provided to an emergency service, or displayed near the installation where no emergency service is required. The plan must state the installation’s location; the responsible employer; persons with access to all parts of the installation; persons able to release trapped persons; contact details of first-aid providers; the expected start of a rescue; and the emergency-release instructions. The instructions and equipment necessary to release trapped persons must be available near the installation before commissioning. Operators of installations under Annex 2, section 2, number 2(b), in which a person may become trapped, must ensure that assistance can be summoned. The corresponding provisions on the emergency plan apply.
4.2–4.6
Operators must carry out maintenance under section 10, taking account of the nature and intensity of use. No equipment that could endanger safe operation may be present in the immediate vicinity. Passenger paternoster lifts may be used by instructed employees only; other persons may use them only where suitable protective measures and, where necessary, behavioural rules are provided. The machinery room may be accessible only to authorised persons. The installation must be checked regularly for obvious defects that could impair safe use.
5. Special provisions for pressure equipment
5.1
A written work programme must be prepared for testing pressure equipment. It must set out the individual steps and the measures determined on the basis of the risk assessment so that the risks associated with testing are kept as low as possible.
5.2
Pressure equipment must be installed and operated only in a manner that does not endanger employees or other persons.
5.3
Steam boilers must be supplied with the quantity of feedwater required for safe operation for as long as they are heated.
5.4
Compressed gases may be filled only into suitable containers.
Fundstelle: BGBl. I 2015, 63–69; bezüglich der einzelnen Änderungen siehe Fußnote.
Inhaltsübersicht
- Besondere Vorschriften für die Verwendung von mobilen, selbstfahrenden oder nicht selbstfahrenden Arbeitsmitteln
- Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten
- Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln bei zeitweiligem Arbeiten auf hoch gelegenen Arbeitsplätzen
- Besondere Vorschriften für Aufzugsanlagen
- Besondere Vorschriften für Druckanlagen
1. Besondere Vorschriften für die Verwendung von mobilen, selbstfahrenden oder nicht selbstfahrenden Arbeitsmitteln
1.1
Mobile Arbeitsmittel müssen so ausgerüstet sein, dass die Gefährdung mitfahrender Beschäftigter möglichst gering gehalten wird. Dies gilt auch für Gefährdungen durch den Kontakt mit Rädern und Ketten.
1.2
Gefährdungen durch das plötzliche Blockieren von Energieübertragungsvorrichtungen zwischen mobilen Arbeitsmitteln und technischen Zusatzausrüstungen oder Anhängern sind durch technische Maßnahmen zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, sind andere Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten zu treffen. Beschädigungen der Energieübertragungsvorrichtungen sind zu verhindern.
1.3–1.9
Der Arbeitgeber hat sichere Mitfahrplätze, geeignete Schutzvorrichtungen gegen Kippen und Überschlagen, Rückhaltesysteme sowie bei Flurförderzeugen geeignete Einrichtungen zum Schutz aufsitzender Beschäftigter sicherzustellen. Mobile selbstfahrende Arbeitsmittel müssen gegen unbefugtes Ingangsetzen gesichert sein, gefahrloses Ein- und Aussteigen ermöglichen, über geeignete Brems-, Notbrems- und gegebenenfalls Feststelleinrichtungen verfügen und, soweit erforderlich, mit Überwachungs-, Beleuchtungs-, Brandbekämpfungs- und Schutzvorrichtungen ausgerüstet sein. Sie müssen bei Fernsteuerung außerhalb des Steuerbereichs automatisch anhalten und Lasten sowie Einrichtungen gegen unkontrollierte Bewegungen sichern. Beschäftigte dürfen sich grundsätzlich nicht im Gefahrenbereich aufhalten. Geschwindigkeit, Verbindungseinrichtungen, Bedienung, Verkehrsregeln, Atemluft sowie das Abstellen, Transportieren, Be- und Entladen sind so zu gestalten, dass Gefährdungen vermieden werden.
2. Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten
2.1–2.7.3
Standsicherheit und Festigkeit von Hebezeugen, Lastaufnahmeeinrichtungen und abnehmbaren Teilen müssen jederzeit gewährleistet sein. Zulässige Tragfähigkeiten sind deutlich anzugeben; Lastaufnahmeeinrichtungen sind entsprechend zu kennzeichnen. Maßnahmen müssen verhindern, dass Lasten sich gefährlich verlagern, herabstürzen oder unbeabsichtigt ausgehakt werden. Hebezeuge müssen sicher abbremsbar sein und ungewollte Bewegungen verhindern; erforderlichenfalls sind Begrenzungs- und Warneinrichtungen vorzusehen.
Beim Heben von Beschäftigten sind Absturz, Herausfallen, Quetschen, Einklemmen und Zusammenstöße zu verhindern. Die Verwendung nicht hierfür vorgesehener Arbeitsmittel ist nur ausnahmsweise bei gleichwertiger Sicherheit, geeigneter Aufsicht, besetztem Steuerstand, besonderer Unterweisung, sicheren Verständigungsmitteln und vorhandenem Bergungsplan zulässig.
Beschäftigte sind vor hängenden Lasten zu schützen. Lasten sowie Lastaufnahme- und Anschlagmittel müssen sicher ausgewählt, angeschlagen, gekennzeichnet, verwendet und aufbewahrt werden. Für nicht geführte Lasten sind Maßnahmen gegen Zusammenstöße und Absturz zu treffen. Hebevorgänge müssen geplant und sicher durchgeführt werden; bei gleichzeitiger Verwendung mehrerer Arbeitsmittel ist ein überwachte Zusammenarbeit sicherzustellen. Herstellerangaben, insbesondere zum Schutz gegen Umkippen, sind einzuhalten. Bei unsicheren Witterungsverhältnissen ist der Betrieb im Freien einzustellen.
3. Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln bei zeitweiligem Arbeiten auf hoch gelegenen Arbeitsplätzen
3.1 Allgemeine Mindestanforderungen
Die Anforderungen gelten für Gerüste, Leitern und seilunterstützte Zugangs- und Positionierungsverfahren. Wenn Arbeiten nicht sicher und ergonomisch von einer geeigneten Standfläche aus durchgeführt werden können, sind Maßnahmen zur Minimierung der Gefährdung zu treffen. Zugangsmittel müssen unter Berücksichtigung des Höhenunterschieds sowie von Art, Dauer und Häufigkeit der Verwendung ausgewählt werden, Flucht ermöglichen und dürfen beim Zugang oder Abgang keine zusätzlichen Absturzgefährdungen verursachen.
Einrichtungen für hoch gelegene Arbeitsplätze und deren Zugänge müssen standsicher, ausreichend tragfähig sowie ordnungsgemäß bemessen, aufgestellt, unterstützt, ausgesteift und verankert sein. Leitern und seilunterstützte Verfahren dürfen nur bei geringer Gefährdung und kurzer Verwendungsdauer sowie aufgrund einer positiven Gefährdungsbeurteilung eingesetzt werden. Absturzsicherungen sind vorzusehen; Ersatzmaßnahmen sind erforderlich, wenn feste Absturzsicherungen vorübergehend entfernt werden. Gerüstbauarbeiten sind durch geeignete Schutzmaßnahmen abzusichern. Arbeiten im Freien dürfen bei starkem oder böigem Wind, Vereisung, Schneeglätte oder sonstigen gefährlichen Witterungsverhältnissen nicht begonnen oder fortgesetzt werden.
3.2–3.4
Für Gerüste sind erforderlichenfalls gesonderte Festigkeits- und Standfestigkeitsberechnungen sowie Pläne für Aufbau, Verwendung und Abbau zu erstellen. Gerüste müssen standsicher, gegen Verrutschen und unbeabsichtigtes Fortbewegen gesichert sein. Nicht verwendbare Teile sind zu kennzeichnen und abzusperren. Aufbau, Abbau und Umbau dürfen nur unter fachkundiger Aufsicht und nach Unterweisung geeigneter Beschäftigter erfolgen.
Leitern müssen für die jeweilige Tätigkeit geeignet, standsicher und sicher begehbar sein. Tragbare, hängende, mehrteilige und fahrbare Leitern sind gegen Verrutschen, Aushängen, Pendeln oder Wegrollen zu sichern. Beschäftigte müssen jederzeit sicher stehen und sich festhalten können.
Seilzugangs- und Positionierungsverfahren müssen aus mindestens zwei getrennt befestigten Seilen bestehen. Es sind geeignete Auffanggurte, ein Sitz, sichere Auf- und Abseileinrichtungen, ein selbstsicherndes System und eine mitlaufende Absturzsicherung zu verwenden. Werkzeuge sind gegen Herabfallen zu sichern; die Arbeiten sind zu planen, zu beaufsichtigen und die Beschäftigten insbesondere in Rettungsverfahren zu unterweisen. Ein einziges Seil ist nur aufgrund einer dokumentierten Gefährdungsbeurteilung und bei gleichwertigen Ersatzmaßnahmen zulässig.
4. Besondere Vorschriften für Aufzugsanlagen
4.1–4.6
Für bestimmte Aufzugsanlagen müssen ein ständig erreichbares Zweiwege-Kommunikationssystem und ein Notfallplan vorhanden sein. Der Notfallplan muss insbesondere Standort, verantwortlichen Arbeitgeber, zugangsberechtigte Personen, zur Befreiung Eingeschlossener befähigte Personen, Erste-Hilfe-Kontakte, den voraussichtlichen Beginn der Befreiung und die Notbefreiungsanleitung enthalten. Die erforderlichen Einrichtungen sind vor der Inbetriebnahme bereitzustellen. Aufzugsanlagen sind entsprechend ihrer Nutzung instand zu halten, regelmäßig auf offensichtliche Mängel zu kontrollieren und in ihrer unmittelbaren Umgebung von gefährdenden Einrichtungen freizuhalten. Personen-Umlaufaufzüge dürfen nur unter geeigneten Schutzmaßnahmen verwendet werden; der Triebwerksraum darf nur zugangsberechtigten Personen zugänglich sein.
5. Besondere Vorschriften für Druckanlagen
5.1–5.4
Für die Erprobung von Druckanlagen ist ein schriftliches Arbeitsprogramm mit den aufgrund der Gefährdungsbeurteilung erforderlichen Maßnahmen aufzustellen. Druckanlagen sind so aufzustellen und zu betreiben, dass niemand gefährdet wird. Beheizte Dampfkessel müssen mit der erforderlichen Speisewassermenge versorgt werden. Druckgase dürfen nur in geeignete Behälter abgefüllt werden.
Annex 2 (to Sections 15 and 16) — Inspection requirements for installations subject to mandatory inspection Anhang 2 (zu den §§ 15 und 16) — Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen
Source: Federal Law Gazette Part I 2015, pp. 70–86; for the individual amendments, see footnote.
Section 1 — Approved inspection bodies
1. Approval of inspection bodies
Approved inspection bodies for the inspections prescribed or ordered under this Annex are bodies within the meaning of Section 2 number 4 of the Act on Installations Subject to Mandatory Inspection. In addition to the requirements of Sections 15 to 17 and Section 20 of that Act, an inspection body must satisfy the following requirements in order to be approved as an approved inspection body:
The approved inspection body must:
- a) have liability insurance with cover of at least EUR 2.5 million;
- b) be able to carry out at least the inspection of all installations subject to mandatory inspection in accordance with Section 2, 3 or 4 in each case;
- c) have a management that bears overall responsibility for ensuring that inspection activities are carried out in accordance with the provisions of this Regulation;
- d) apply an appropriate and effective quality-assurance system with regular internal auditing;
- e) ensure that persons engaged in inspections are assigned only tasks in which their impartiality is maintained; and
- f) have a remuneration system under which the remuneration of persons engaged in inspections depends neither directly on the number of inspections carried out nor on their results.
2. Approval of inspection bodies of companies and groups of companies
Inspection bodies of companies or groups of companies pursuant to Section 20 subsection (1) of the Act on Installations Subject to Mandatory Inspection may be approved only for inspections of installations subject to mandatory inspection within the meaning of Sections 3 and 4.
Section 2 — Lift installations
1. Scope and objective
This Section applies to the inspection of the lift installations listed in number 2 before initial commissioning and after changes subject to mandatory inspection, as well as to periodic inspections. The inspections shall be carried out with the objective of ensuring the safe operation of the lift installation until the next inspection. The inspection also includes all safety devices external to the lift that are required for the safe use of the lift installation, such as the pressurised ventilation system or emergency power supply of fire-fighting lifts. Equivalent results of inspections under other federal and state legislation should be taken into account in inspections under this Section.
2. Definitions
For the purposes of number 1, lift installations are:
- a) lift installations within the meaning of Directive 2014/33/EU of the European Parliament and of the Council of 26 February 2014 on the harmonisation of the laws of the Member States relating to lifts and safety components for lifts;
- b) machinery within the meaning of Annex IV point 17 of Directive 2006/42/EC of the European Parliament and of the Council of 17 May 2006 on machinery, provided that it is machinery which:
- aa) is temporarily installed or attached in order to transport persons or persons and goods during construction or maintenance work to the different floor levels of a building or levels of a scaffold or structure (construction-site lifts); or
- bb) is permanently and stationary mounted, installed and used; this also includes installations associated with buildings intended to accommodate persons with or without work equipment and materials, whose work platforms suspended from load-bearing means are moved by hoisting gear or by hoisting gear and travelling gear (façade access installations).
The following machinery is excluded:
- aa) ship lifts;
- bb) equipment and installations for warehouse handling;
- cc) escalators and moving walkways;
- dd) inclined railways, but not inclined lifts;
- ee) manually operated lift installations;
- ff) conveying equipment permanently connected to cranes and intended for transporting crane operators;
gg) retractable wheelhouses on inland waterway vessels;
c) paternoster lifts.
3. Inspection of lift installations before commissioning and after changes subject to mandatory inspection
3.1 Lift installations within the meaning of number 2 sentence 1 shall be inspected by an approved inspection body before initial commissioning.
3.2 Lift installations within the meaning of number 2 shall be inspected by an approved inspection body before recommissioning following changes subject to mandatory inspection.
3.3 The inspections under numbers 3.1 and 3.2 shall determine whether:
- a) the technical documents, such as the EC declaration of conformity and the emergency plan, are available and the content of the emergency-release instructions is plausible;
- b) the lift installation has been erected in accordance with this Regulation and can be used safely; and
- c) the electrical installation of the lift complies with the applicable requirements and, where necessary, transmission of emergency calls to a permanently staffed location is ensured.
The inspection following a change subject to mandatory inspection may be limited to determining whether the lift installation has been changed in accordance with the applicable requirements and operates safely.
4. Periodic inspections of lift installations
4.1 Lift installations within the meaning of number 2 shall be inspected periodically by an approved inspection body (main inspection). The inspection includes inspection of the safety of the electrical installation insofar as this is necessary to assess the safe use of the lift installation. The intervals for periodic inspections shall be specified by the employer pursuant to Section 3 subsection (6), taking into account the necessary maintenance measures under Annex 1 number 4.2. The inspection interval may not exceed two years. Section 16 subsection (2) shall apply accordingly. If the approved inspection body determines during an inspection that the inspection interval has been set incorrectly, the employer shall shorten the inspection interval in consultation with the approved inspection body. If the employer does not agree to the shortening, the employer shall obtain a decision from the competent authority.
4.2 The inspection under number 4.1 sentence 1 shall determine whether:
- a) the technical documents required for the inspection, in particular the EC declaration of conformity and the emergency plan, are available and the content of the emergency-release instructions is plausible; and
- b) the lift installation is in a condition corresponding to this Regulation and can be used safely.
4.3 In addition to the inspection under number 4.1, an inspection shall be carried out halfway through the inspection period between two inspections under number 4.1 (intermediate inspection). Section 14 subsection (5) shall apply accordingly. The inspection under sentence 1 comprises visual and simple functional inspections of safety-related devices and inspection of selected safety-relevant components. The inspection shall be carried out by an approved inspection body.
Section 3 — Explosion hazards
1. Scope and objective
This Section applies to inspections of work equipment and to inspections of measures in areas at risk of explosion within the meaning of Section 2 subsection (14) of the Hazardous Substances Ordinance. The inspections shall be carried out with the objective of ensuring protection against hazards arising from explosions and fires at least until the next inspection. The suitability and operability of the technical protective measures taken under this Regulation and the Hazardous Substances Ordinance shall also be determined. Equivalent results of inspections under other federal and state legislation should be taken into account in inspections under this Section.
2. Definition
Installations in areas at risk of explosion are the entirety of the explosion-protection-relevant work equipment, including connecting elements, and the explosion-protection-relevant parts of buildings.
3. Persons competent to carry out inspections
3.1 In addition to the qualification specified in Section 2 subsection (6), a person competent to carry out inspections within the meaning of this Section must:
- a) have relevant technical vocational training or another technical qualification sufficient for the intended inspection tasks;
- b) have at least one year’s experience in the manufacture, assembly, operation or maintenance of the installations or installation components to be inspected within the meaning of this Section; and
- c) keep their knowledge of explosion hazards up to date by participating in training or instruction.
3.2 Persons competent to carry out inspections must have official recognition to conduct inspections under number 4.2. Recognition shall be granted if the persons competent to carry out inspections have the qualification and reliability required for the inspection task and the necessary inspection equipment.
3.3 By way of derogation from number 3.1, a person competent to carry out inspections under numbers 4.1 and 5.1 must:
- a) in addition to the qualification specified in Section 2 subsection (6), possess one of the following qualifications:
- aa) relevant university studies;
- bb) relevant vocational training;
- cc) a comparable technical qualification; or
- dd) another technical qualification with many years of experience in the field of safety engineering;
- b) possess comprehensive knowledge of explosion protection, including the associated body of rules;
- c) demonstrate relevant professional experience from recent work;
- d) keep their knowledge of explosion protection up to date; and
- e) regularly continue their training by participating in relevant exchanges of experience in the field of explosion protection.
3.4 (Repealed)
4. Inspection before commissioning, after changes subject to mandatory inspection and after repair
4.1 Installations in areas at risk of explosion shall be inspected for explosion safety before initial commissioning and before recommissioning following changes subject to mandatory inspection. The explosion-protection concept set out in the explosion-protection document under Section 6 subsection (9) number 2 of the Hazardous Substances Ordinance and the zoning shall be taken into account. The inspection shall determine whether:
- a) the technical documents required for the inspection are complete and their content is plausible;
- b) the installation has been erected in accordance with this Regulation and is in a safe condition;
- c) the specified technical measures are suitable and operable and the specified organisational measures are suitable; and
- d) the inspections under sentence 7 have been carried out and the defects identified have been remedied.
The inspection following a change subject to mandatory inspection may be limited to determining whether the installation in the area at risk of explosion has been changed in accordance with this Regulation and operates in compliance with the requirements. In addition, for installations under Section 18 subsection (1) sentence 1 numbers 3 to 7, it shall be inspected whether the required fire-protection measures have been complied with. With the exception of installations under Section 18 subsection (1) sentence 1 numbers 3 to 7, the inspections may also be carried out by a person competent to carry out inspections under number 3.3. With the exception of installations under Section 18 subsection (1) sentence 1 numbers 3 to 7, inspections of ventilation systems, gas-detection devices, inertisation systems, and devices, protective systems, safety, control and regulating devices within the meaning of Directive 2014/34/EU may also be carried out by a person competent to carry out inspections under number 3.1 when these are components of an installation in an area at risk of explosion, together with their connecting devices and interactions with other parts of the installation.
4.2 Devices, protective systems or safety, control or regulating devices within the meaning of Directive 2014/34/EU may be recommissioned after repair concerning a part on which explosion protection depends only after an inspection has established that the part complies, in the features essential for explosion protection, with the applicable requirements. This inspection may be carried out by a person competent to carry out inspections under number 3.2. Sentence 1 does not apply if, after repair, the devices, protective systems or safety, control or regulating devices are inspected by the manufacturer and the manufacturer confirms that the device, protective system or safety, control or regulating device complies with the requirements of this Regulation in the features essential for explosion protection.
5. Periodic inspections
5.1 Installations in areas at risk of explosion shall be inspected for explosion safety at least every six years. The explosion-protection document and the zoning shall be taken into account. The inspection shall determine whether:
- a) the technical documents required for the inspection are complete and their content is plausible;
- b) the inspections under numbers 5.2 and 5.3 have been carried out and the defects identified have been remedied, or whether the maintenance concept under number 5.4 is suitable and is being applied;
- c) the installation is in a condition corresponding to this Regulation and can be used safely; and
- d) the specified technical measures are suitable and operable and the specified organisational measures are suitable.
In addition, for installations under Section 18 subsection (1) sentence 1 numbers 3 to 7, it shall be inspected whether the required fire-protection measures have been complied with. With the exception of installations under Section 18 subsection (1) sentence 1 numbers 3 to 7, the inspections may also be carried out by a person competent to carry out inspections under number 3.3.
5.2 Devices, protective systems, safety, control and regulating devices within the meaning of Directive 2014/34/EU, together with their connecting devices, including as components of installations in areas at risk of explosion under number 2 and installations under Section 18 subsection (1) sentence 1 numbers 3 to 7, shall be inspected periodically at least every three years, taking into account interactions with other parts of the installation. The inspection may be carried out by a person competent to carry out inspections under number 3.1.
5.3 Ventilation systems, gas-detection devices and inertisation systems, including as components of installations in areas at risk of explosion under number 2 and installations under Section 18 subsection (1) sentence 1 numbers 3 to 7, shall be inspected periodically every year, taking into account interactions with other parts of the installation. The inspection may be carried out by a person competent to carry out inspections under number 3.1.
5.4 The periodic inspections under numbers 5.2 and 5.3 may be dispensed with if the employer has established, as part of the documentation of the risk assessment, a maintenance concept that ensures with equivalent safety that a safe condition of the installations is maintained and explosion safety is permanently ensured. The suitability of the maintenance concept shall be assessed as part of the inspection under number 4.1. The work and measures carried out on the installation under the maintenance concept shall be documented and presented to the authority upon request.
Section 4 — Pressure equipment and installations
1. Scope and objective
This Section applies to the inspection of the pressure installations and components listed in numbers 2.1 and 2.2 before initial commissioning and after changes subject to mandatory inspection, as well as to periodic inspections. The inspections shall be carried out with the objective of ensuring the safe operation of the pressure installation until the next inspection. The safety-relevant installation and environmental conditions and, in the case of steam boiler installations, the installation room shall be included in the inspections. Equivalent results of inspections under other federal and state legislation should be taken into account in inspections under this Section.
2. Definitions
2.1 For the purposes of number 1, pressure installations are:
- a) steam boiler installations containing heated pressure equipment at risk of overheating for the generation of steam or hot water at a temperature exceeding 110 degrees Celsius;
- b) pressure-vessel installations other than steam boiler installations;
- c) installations for filling compressed, liquefied or dissolved-under-pressure gases, including storage and supply containers (filling installations), intended to fill pressure vessels for storing gases from transportable pressure equipment, transportable pressure equipment, or land, water or aircraft with gases for use as propellant or fuel;
- d) pipelines under internal overpressure for gases, vapours or liquids classified under Annex I to Regulation (EC) No 1272/2008 as flammable gases, flammable liquids, pyrophoric liquids, acutely toxic substances or corrosive substances, with the hazard statements specified in the Regulation.
Pressure installations must at the same time be or contain pressure equipment within the meaning of Directive 2014/68/EU, transportable pressure equipment within the meaning of Directive 2010/35/EU, or simple pressure vessels within the meaning of Directive 2014/29/EU, subject to the exceptions specified in this Annex.
2.2 Components of installations within the meaning of number 1 are pressure equipment that is pressure vessels, steam or hot-water generators, or pipelines for the fluids listed in number 2.1 sentence 1 letter d; simple pressure vessels; and transportable pressure equipment. Equipment parts within the meaning of Article 2 number 4 of Directive 2014/68/EU and all other equipment parts influencing safety shall be assigned to the respective components.
2.3 For the assignment of components under number 2.2 to the tables in number 6, overheated liquids, fluid groups 1 and 2, and corrosive substances shall be classified as specified in this Annex.
2.4 For the assignment of components under number 2.2 to the tables in number 6, the permissible operating pressure specified by the employer may be used instead of the maximum permissible pressure specified by the manufacturer, provided that it is documented in the risk assessment and entered in the inspection certificate or inspection record.
3. Persons competent to carry out inspections
A person competent to carry out inspections pursuant to Section 2 subsection (6) who carries out inspections under this Section must, in relation to the particular inspection task:
- a) have relevant technical vocational training or a technical qualification sufficient for the intended inspection tasks;
- b) possess sufficient knowledge of the relevant body of rules;
- c) have at least one year’s experience in the manufacture, assembly, operation or maintenance of the pressure installations or components to be inspected; and
- d) keep their knowledge of pressure hazards up to date through training or instruction, in particular on design and manufacturing processes, equipment and safeguarding concepts, assembly and installation, operation and intended use, risk assessment, inspections and inspection intervals, inspection procedures and assessment of results, and relevant practical influences and damage patterns.
4. Inspections of pressure installations and components before commissioning and after changes subject to mandatory inspection
4.1 Pressure installations under number 2.1, including their components under number 2.2, shall be inspected before initial commissioning and after changes subject to mandatory inspection. Steam boiler installations for generating steam or hot water that have been out of operation for more than two years may be recommissioned only after their components under number 2.2 letter b have undergone an internal inspection.
4.2 The inspection before commissioning shall determine whether the technical documents required for the inspection are available and plausible, the pressure installation including its components has been erected in accordance with the applicable requirements and is in a safe condition, and the specified technical protective measures are suitable and operable and the specified organisational measures are suitable. The inspection after a change subject to mandatory inspection may be limited to determining whether the pressure installation has been changed in accordance with the applicable requirements and operates safely.
5. Periodic inspections of pressure installations and components
5.1 Pressure installations under number 2.1 and their components under number 2.2 shall undergo periodic inspection.
5.2 The periodic inspection shall determine whether the required technical documents are available and plausible, the pressure installation is in a condition complying with the applicable requirements and can be used safely, and the specified technical measures are suitable and operable and the specified organisational measures are suitable.
5.3 The inspection interval for a pressure installation under number 2.1 to be specified by the employer as part of the risk assessment may not exceed ten years.
5.4 The inspection interval to be specified under Section 3 subsection (6) as part of the risk assessment must be determined for pressure installations under this Section no later than six months after commissioning.
5.5 Periodic inspections of components under number 2.2 consist of external inspections, internal inspections and strength tests.
5.6 External inspections of components may be omitted for pressure vessels under number 2.2 letter a, unless they are fired, exhaust-gas-heated or electrically heated, and for simple pressure vessels under number 2.2 letter d. Internal inspections may be omitted for pipelines under number 2.2 letter c.
5.7 In inspections of components, visual examinations during internal inspections may be replaced by other procedures and static pressure tests during strength tests may be replaced by non-destructive procedures if the employer submits an inspection concept confirmed by an approved inspection body that achieves technically equivalent safety-related findings. An inspection concept may also specify measures allowing an inspection conclusion to be reached without taking the pressure installation or components out of operation. An inspection result may not be transferred from one pressure installation to another. The confirmation may be issued by a person competent to carry out inspections where the components may be inspected periodically by such a person under number 6 or 7.
5.8 For components that must be inspected periodically by an approved inspection body under the tables in number 6, the maximum intervals specified in Table 1 apply.
Table 1 — Maximum intervals for periodic inspections of components by an approved inspection body
| Component | External inspection | Internal inspection | Strength test |
|---|---|---|---|
| Steam boilers under number 6, Table 2 | 1 year | 3 years | 9 years |
| Pressure vessels under number 6, Tables 3–6 | 2 years | 5 years | 10 years |
| Simple pressure vessels under number 6, Table 7 | Not applicable | 5 years | 10 years |
| Pipelines under number 6, Tables 8–11 | 5 years | Not applicable | 5 years |
5.9 For components that may be inspected periodically by a person competent to carry out inspections under number 6, Tables 2–9, the inspection interval specified by the employer as part of a risk assessment may not exceed ten years. The interval for strength tests may be extended to 15 years if it is demonstrated during the external or internal inspection that the pressure installation can be operated safely. The demonstration shall be set out in the documentation of the risk assessment.
6. Inspection responsibilities
The inspections under numbers 4 and 5 shall be carried out by an approved inspection body. By way of derogation, inspections may be carried out by persons competent to carry out inspections if this is provided for in Tables 2 to 11 or in Table 12 of number 7. If a pressure installation consists exclusively of components for which inspections under number 4 or 5 may be carried out by persons competent to carry out inspections, the corresponding inspections of that pressure installation may likewise be carried out by such a person. The abbreviations used in Tables 2 to 11 are: ZÜS — approved inspection body; bP — person competent to carry out inspections.
Tables 2 to 11 — Inspection responsibilities
Tables 2 to 11 specify, by pressure, volume, nominal diameter, fluid group and pressure-volume or pressure-diameter product, whether inspections before commissioning and periodic inspections are to be carried out by an approved inspection body (ZÜS) or by a person competent to carry out inspections (bP), for steam boilers, pressure vessels, simple pressure vessels and pipelines.
7. Special inspection requirements for certain pressure installations and components
The inspections referred to in numbers 4 and 5 shall be carried out for the pressure installations and components listed below in accordance with the requirements resulting from Table 12. Numbers 2.4 and 5.9 sentence 2 shall apply accordingly. The abbreviations used in Table 12 are: ZÜS — approved inspection body; bP — person competent to carry out inspections.
- 7.1 Tube furnaces in process-engineering installations
- 7.2 Refrigeration and heat-pump installations
- 7.3 Non-directly heated heat generators and expansion vessels in heating and refrigeration installations, and water heaters for drinking and service water
- 7.4 Pressure installations and components for generating steam or hot water by heat recovery
- 7.5 Pipelines with an inspection programme
- 7.6 Cylinders for breathing apparatus for work and rescue purposes and for diving equipment
- 7.7 Pressure vessels with gas cushions in hydraulic installations
- 7.8 Pressure vessels as components in electrical switchgear and switchgear assemblies
- 7.9 Silencers installed in pipelines
- 7.10 Pressure vessels of fire-extinguishing equipment and extinguishing-agent containers
- 7.11 Pressure vessels and pipelines with lining or refractory lining
- 7.12 Stationary pressure vessels for granular or dusty goods
- 7.13 Vehicle containers for liquid, granular or dusty goods
- 7.14 Pressure vessels for gases or gas mixtures in liquid or gaseous phase
- 7.15 Pressure vessels and connected installations subject to mandatory inspection for cold-liquefied gases or gas mixtures
- 7.16 Rotating steam-heated cylinders
- 7.17 Stone-hardening boilers
- 7.18 Glass pressure vessels and pipelines
- 7.19 Pressure vessels in heat-transfer installations using heat-transfer oils
- 7.20 Test autoclaves for experiments with an unknown reaction sequence
- 7.21 Heating plates in corrugated-board production installations
- 7.22 Pneumatic wine presses (membrane presses, hose presses)
- 7.23 Plate heat exchangers
- 7.24 Storage containers for foodstuffs
- 7.25 Ready-for-use pressure installations and pressure equipment in ready-for-use machinery
- 7.26 Pressure installations intended for mobile use
- 7.27 Stationary gas-filling installations
- 7.28 Pressure vessels with quick closures
- 7.29 Transportable pressure equipment under number 2.1 sentence 2 letter b
- 7.30 Pressure vessels with internal fittings
Table 12 — Inspection requirements for certain pressure installations and components
Fundstelle: BGBl. I 2015, 70–86; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote.
Abschnitt 1 — Zugelassene Überwachungsstellen
1. Zulassung von Überwachungsstellen
Zugelassene Überwachungsstellen für die Prüfungen, die nach diesem Anhang vorgeschrieben oder angeordnet sind, sind Stellen nach § 2 Nummer 4 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen. Als Voraussetzung für die Zulassung als zugelassene Überwachungsstelle muss eine Prüfstelle über die Anforderungen der §§ 15 bis 17 und § 20 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen hinaus folgende Voraussetzungen für die Zulassung erfüllen:
Die zugelassene Überwachungsstelle muss:
- a) eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 2,5 Millionen Euro besitzen;
- b) mindestens die Prüfung aller überwachungsbedürftigen Anlagen jeweils nach Abschnitt 2, 3 oder 4 vornehmen können;
- c) eine Leitung haben, welche die Gesamtverantwortung dafür trägt, dass die Prüftätigkeiten in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt werden;
- d) ein angemessenes, wirksames Qualitätssicherungssystem mit regelmäßiger interner Auditierung anwenden;
- e) gewährleisten, dass die mit Prüfungen beschäftigten Personen nur mit solchen Aufgaben betraut werden, bei deren Erledigung die Unparteilichkeit der Personen gewahrt bleibt; und
- f) über ein Vergütungssystem verfügen, bei dem die Vergütung der mit den Prüfungen beschäftigten Personen weder unmittelbar von der Anzahl der durchgeführten Prüfungen noch von deren Ergebnissen abhängt.
2. Zulassung von Prüfstellen von Unternehmen und Unternehmensgruppen
Prüfstellen von Unternehmen oder Unternehmensgruppen gemäß § 20 Absatz 1 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen dürfen nur für Prüfungen an überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne der Abschnitte 3 und 4 zugelassen werden.
Abschnitt 2 — Aufzugsanlagen
1. Anwendungsbereich und Ziel
Dieser Abschnitt ist für die Prüfung der in Nummer 2 aufgeführten Aufzugsanlagen vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen sowie für wiederkehrende Prüfungen anzuwenden. Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den sicheren Betrieb der Aufzugsanlage bis zur nächsten Prüfung zu gewährleisten. Zur Prüfung gehören auch alle aufzugsexternen Sicherheitseinrichtungen, die für die sichere Verwendung der Aufzugsanlage erforderlich sind, wie Überdrucklüftungsanlage oder Notstromversorgung von Feuerwehraufzügen. Bei den Prüfungen nach diesem Abschnitt sollen gleichwertige Ergebnisse von Prüfungen nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder berücksichtigt werden.
2. Begriffsbestimmungen
Aufzugsanlagen im Sinne von Nummer 1 sind:
- a) Aufzugsanlagen im Sinne der Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge;
- b) Maschinen im Sinne des Anhangs IV Ziffer 17 der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen, sofern es sich um Maschinen handelt, die:
- aa) vorübergehend ein- oder angebaut werden, um Personen oder Personen und Güter während Bau- oder Instandsetzungsarbeiten auf die unterschiedlichen Stockwerksebenen eines Gebäudes oder Ebenen eines Gerüsts oder Bauwerks zu befördern (Baustellenaufzüge); oder
- bb) ortsfest und dauerhaft montiert, installiert und verwendet werden; hierzu gehören auch Gebäuden zugeordnete Anlagen, die dazu bestimmt sind, Personen mit und ohne Arbeitsgerät und Material aufzunehmen, und deren an Tragmitteln hängende Arbeitsbühnen durch Hubwerke oder durch Hubwerke und Fahrwerke bewegt werden (Fassadenbefahranlagen).
Ausgenommen sind Schiffshebewerke, Geräte und Anlagen zur Regalbedienung, Fahrtreppen und Fahrsteige, Schrägbahnen — jedoch nicht Schrägaufzüge —, handbetriebene Aufzugsanlagen, fest mit Kranen verbundene Fördereinrichtungen zur Beförderung der Kranführer sowie versenkbare Steuerhäuser auf Binnenschiffen.
- c) Personen-Umlaufaufzüge.
Abschnitt 3 — Explosionsgefährdungen
Dieser Abschnitt gilt für Prüfungen von Arbeitsmitteln und für Prüfungen der Maßnahmen in explosionsgefährdeten Bereichen. Er enthält die Anforderungen an Begriffsbestimmungen, zur Prüfung befähigte Personen, Prüfungen vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen sowie wiederkehrende Prüfungen. Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sind die Gesamtheit der explosionsschutzrelevanten Arbeitsmittel einschließlich der Verbindungselemente sowie der explosionsschutzrelevanten Gebäudeteile.
Abschnitt 4 — Druckanlagen
Dieser Abschnitt gilt für die Prüfung der in den Nummern 2.1 und 2.2 aufgeführten Druckanlagen und Anlagenteile vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen sowie für wiederkehrende Prüfungen. Er enthält die Begriffsbestimmungen, Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen, Prüfungen vor Inbetriebnahme und nach Änderungen, wiederkehrende Prüfungen, Prüfzuständigkeiten sowie besondere Prüfanforderungen für bestimmte Druckanlagen und Anlagenteile.
Die Tabellen 1 bis 12 regeln insbesondere Höchstfristen und Prüfzuständigkeiten für Dampfkessel, Druckbehälter, einfache Druckbehälter, Rohrleitungen und weitere besondere Druckanlagen und Anlagenteile. In den Tabellen werden die Abkürzungen „ZÜS“ für „zugelassene Überwachungsstelle“ und „bP“ für „zur Prüfung befähigte Person“ verwendet.
Tabelle 12; Prüfanforderungen für bestimmte Druckanlagen und Anlagenteile
Annex 3 (to Section 14(4)) — Test provisions for certain work equipment Anhang 3 (zu § 14 Absatz 4) — Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel
(Source: Federal Law Gazette Part I 2015, pp. 87–90; regarding the individual amendments, see footnote.)
Section 1 — Cranes
1. Scope and objective
1.1 This section applies to tests of the following cranes (lifting equipment): travelling trolleys, jib cranes, slewing cranes, derrick cranes, overhead travelling cranes, underslung travelling cranes, gantry cranes, slewing-arm cranes, tower cranes, mobile cranes, truck loader cranes, truck-mounted cranes, floating cranes, offshore cranes and cable cranes. For truck loader cranes whose load moment exceeds 300 kilonewton metres or whose jib length exceeds 15 metres, the test provisions laid down in this section for mobile cranes apply.
1.2 The tests shall be carried out with the objective of ensuring the protection of employees against hazards arising from the cranes referred to above.
2. Test experts
Test experts within the meaning of this section are persons qualified to carry out tests pursuant to Section 2(6) who additionally:
- a) have completed training as an engineer or possess comparable knowledge and experience in the specialist field to which their activities relate;
- b) have at least three years’ experience in the design, construction, maintenance or testing of cranes, including at least six months’ participation in the testing activities of a test expert;
- c) possess sufficient knowledge of the relevant provisions and rules;
- d) have the facilities and documents required for testing; and
- e) keep their technical knowledge up to date.
3. Test intervals, testing responsibilities and test records
3.1 For powered cranes, the test intervals and testing responsibilities laid down in Table 1 apply. Where a periodic test by a test expert is prescribed there, an additional test by a person qualified to carry out tests is not required.
3.2 For manually operated or partly powered cranes, the test intervals and testing responsibilities laid down in Table 2 apply.
3.3 By way of derogation from Section 14(7), first sentence, records shall be retained for the entire period of use of the work equipment.
3.4 The cranes specified in Tables 1 and 2 shall be tested after exceptional events by a person qualified to carry out tests pursuant to Section 2(6), and after changes requiring testing by a test expert. Section 14(3), first sentence, does not apply in this respect. Section 14(2) remains unaffected.
Table 1 — Test intervals and testing responsibilities for certain cranes
| Crane | Test after assembly, installation and before first commissioning | Periodic test |
|---|---|---|
| Travelling trolleys | Test expert | At least annually by a person qualified to carry out tests pursuant to Section 2(6) |
| Jib cranes and slewing cranes | Test expert | At least annually by a person qualified to carry out tests pursuant to Section 2(6) |
| Derrick cranes | Test not required pursuant to Section 14(1), third sentence | At least annually by a person qualified to carry out tests pursuant to Section 2(6); and at least every 4 operating years by a test expert |
| Overhead travelling cranes, underslung travelling cranes | Test expert | At least annually by a person qualified to carry out tests pursuant to Section 2(6) |
| Gantry cranes | Test expert | At least annually by a person qualified to carry out tests pursuant to Section 2(6) |
| Slewing-arm cranes | Test expert | At least annually by a person qualified to carry out tests pursuant to Section 2(6) |
| Tower cranes | Person qualified to carry out tests pursuant to Section 2(6) | At least annually by a person qualified to carry out tests pursuant to Section 2(6); and at least every 4 operating years, in the 14th and 16th operating years and thereafter at least annually by a test expert |
| Mobile tower cranes (self-erecting tower cranes) with a pneumatic-tyred and powered undercarriage; travelling movements are controlled from a driver’s cab in the undercarriage and crane movements from a crane cab located in or on the tower | Test not required pursuant to Section 14(1), third sentence | At least every six months by a person qualified to carry out tests pursuant to Section 2(6); and at least every 4 operating years, in the 14th and 16th operating years and thereafter at least annually by a test expert |
| Mobile cranes | Test not required pursuant to Section 14(1), third sentence | At least annually by a person qualified to carry out tests pursuant to Section 2(6); and at least every 4 operating years, in the 13th operating year and thereafter at least annually by a test expert |
| Truck loader cranes; a) as a general rule | Test not required pursuant to Section 14(1), third sentence | At least annually by a person qualified to carry out tests pursuant to Section 2(6) |
| b) with a load moment exceeding 300 kNm or a jib length exceeding 15 m | Test not required pursuant to Section 14(1), third sentence | At least annually by a person qualified to carry out tests pursuant to Section 2(6); and at least every 4 operating years, in the 13th operating year and thereafter at least annually by a test expert |
| Truck-mounted cranes | Test not required pursuant to Section 14(1), third sentence | At least annually by a person qualified to carry out tests pursuant to Section 2(6); and at least every 4 operating years by a test expert |
| Offshore cranes and floating cranes (under offshore conditions) | Test expert, if installation or erection takes place on site | At least annually by a person qualified to carry out tests pursuant to Section 2(6) and at least every 4 operating years by a test expert, in the 14th and 16th operating years and thereafter at least annually by a test expert |
| Floating cranes (under other conditions) | Test expert, if installation or erection takes place on site | At least annually by a person qualified to carry out tests pursuant to Section 2(6) |
| Cable cranes | Test not required pursuant to Section 14(1), third sentence | At least annually by a person qualified to carry out tests pursuant to Section 2(6) |
Table 2 — Test intervals and testing responsibilities for manually operated or partly powered cranes
| Crane | Test after assembly, installation and before first commissioning | Periodic test |
|---|---|---|
| Manually operated or partly powered cranes with a lifting capacity > 1 t | Test expert | At least annually by a person qualified to carry out tests pursuant to Section 2(6) |
| Manually operated or partly powered cranes with a lifting capacity ≤ 1 t | Person qualified to carry out tests pursuant to Section 2(6) | At least annually by a person qualified to carry out tests pursuant to Section 2(6) |
Section 2 — LPG systems
1. Scope and objective
1.1 This section applies to tests of LPG systems containing flammable gases insofar as they are listed in Table 1. It does not apply insofar as the corresponding tests are to be carried out pursuant to Annex 2 to this Regulation.
1.2 The tests shall be carried out with the objective of ensuring the protection of employees against hazards arising from LPG systems in accordance with Table 1. The systems shall be tested for:
- a) safe installation and positioning; and
- b) leak-tightness and safe functioning.
2. Definitions
2.1 LPG systems in accordance with Table 1 consist of supply systems and associated consumer systems.
2.2 Supply systems consist of compressed-gas vessels and all parts serving to supply the consumer systems, including the main shut-off device.
2.3 Consumer systems comprise the gas-consuming appliances, including the pipework system and the equipment parts downstream of the main shut-off device.
2.4 Gas-consuming appliances are gas appliances with or without flue-gas discharge.
2.5 The main shut-off device is the shut-off device by means of which the entire consumer system can be shut off from the supply system. This may also be the vessel shut-off valve.
2.6 Mobile LPG systems are systems in which the supply systems or consumer systems can be used at different installation sites.
3. Persons qualified to carry out tests
Persons qualified to carry out tests within the meaning of this section are persons referred to in Section 2(6).
4. Tests and test records
4.1 The LPG systems specified in Table 1 shall be tested by a person qualified to carry out tests before their first commissioning, before recommissioning following changes requiring testing and periodically after the maximum intervals specified in column 2. Section 14(3), second sentence, remains unaffected.
Table 1 — Test intervals for periodic testing
| LPG system | Periodic test |
|---|---|
| Mobile LPG system | At least every 2 years |
| Stationary LPG system | At least every 4 years |
| LPG system with gas-consuming appliances in rooms below ground level | At least annually |
| LPG-operated smoking installation | At least annually |
| LPG systems in or on vehicles | At least every 2 years |
| LPG system on construction machinery and equipment | At least annually |
| Work equipment and machinery drawing gas from the liquid phase | At least annually |
| Vehicles with LPG internal-combustion engines that are not governed by the Road Traffic Licensing Regulations | At least annually |
4.2 By way of derogation from Section 14(7), first sentence, records shall be retained for the entire period of use of the work equipment.
Section 3 — Mechanical work equipment used in event technology
1. Scope and objective
1.1 The requirements set out in this section apply to mechanical work equipment used in event technology for the scenic movement and holding of persons and loads. Mechanical work equipment used in event technology includes, in particular, lighting and overhead-lighting hoists, lighting and portal bridges, image screens, stage wagons, scenery and backdrop hoists, revolving stages and turntables, powered chain hoists, flying systems, camera cranes and camera support systems, powered movable scenery elements, luminaire suspension systems, point hoists, safety curtains, tripods and stage-lowering equipment.
1.2 The tests shall be carried out with the objective of ensuring the protection of employees against hazards arising from the work equipment used in event technology referred to above.
2. Test experts
Test experts within the meaning of this section are persons qualified to carry out tests pursuant to Section 2(6) who additionally:
- a) have completed training as an engineer or possess comparable knowledge and experience in the specialist field to which their activities relate;
- b) have at least three years’ experience in the design, construction, maintenance or testing of safety-related and mechanical equipment in venues and production facilities for scenic performances, including at least six months’ participation in the testing activities of a test expert;
- c) possess sufficient knowledge of the relevant provisions and rules;
- d) are familiar with the operating procedures of event and production technology;
- e) have the facilities and documents required for testing; and
- f) keep their technical knowledge up to date.
3. Testing responsibilities, test intervals and test records
3.1 The test intervals and testing responsibilities laid down in the following table apply to the work equipment specified in point 1. Where a periodic test by a test expert is prescribed there, an additional test by a person qualified to carry out tests is not required.
3.2 The mechanical work equipment used in event technology specified in Table 1 shall be tested after exceptional events and after changes requiring testing by a test expert. Section 14(3), first and second sentences, does not apply in this respect. Section 14(2) remains unaffected.
Table 1 — Testing responsibilities and test intervals
| Mechanical work equipment used in event technology | Test after assembly, installation and before first commissioning | Periodic test |
|---|---|---|
| Work equipment (including custom-built equipment) falling within the scope of the Machinery Ordinance (Ninth Ordinance under the Product Safety Act), insofar as it concerns | At least annually by a person qualified to carry out tests pursuant to Section 2(6); and at least every 4 years by a test expert | |
| a) stationary work equipment | Test expert | |
| b) mobile work equipment | Person qualified to carry out tests pursuant to Section 2(6) | |
| c) mobile work equipment used to move persons or loads over persons | Test expert | |
| d) mobile work equipment involving software-based automated movement sequences | Test expert | |
| Work equipment (including custom-built equipment) not falling within the scope of the Machinery Ordinance (Ninth Ordinance under the Product Safety Act) | Test expert |
3.3 By way of derogation from Section 14(7), first sentence, records shall be retained for the entire period of use of the work equipment.
(Fundstelle: BGBl. I 2015, S. 87–90; bezüglich der einzelnen Änderungen siehe Fußnote.)
Abschnitt 1 — Krane
1. Anwendungsbereich und Ziel
1.1 Dieser Abschnitt gilt für Prüfungen folgender Krane (Hebezeuge): Laufkatzen, Ausleger-, Dreh-, Derrick-, Brücken-, Wandlauf-, Portal-, Schwenkarm-, Turmdreh-, Fahrzeug-, Lkw-Lade-, Lkw-Anbau-, Schwimm-, Offshore- und Kabelkrane. Für Lkw-Ladekrane, deren Lastmoment mehr als 300 Kilonewtonmeter oder deren Auslegerlänge mehr als 15 Meter beträgt, gelten die Prüfvorschriften, wie sie in diesem Abschnitt für Fahrzeugkrane festgelegt sind.
1.2 Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch die genannten Krane sicherzustellen.
2. Prüfsachverständige
Prüfsachverständige im Sinne dieses Abschnitts sind zur Prüfung befähigte Personen nach § 2 Absatz 6, die zusätzlich:
- a) eine abgeschlossene Ausbildung als Ingenieur haben oder vergleichbare Kenntnisse und Erfahrungen in der Fachrichtung aufweisen, auf die sich ihre Tätigkeit bezieht,
- b) mindestens drei Jahre Erfahrung in der Konstruktion, dem Bau, der Instandhaltung oder der Prüfung von Kranen haben und davon mindestens ein halbes Jahr an der Prüftätigkeit eines Prüfsachverständigen beteiligt waren,
- c) ausreichende Kenntnisse über die einschlägigen Vorschriften und Regeln besitzen,
- d) über die für die Prüfung erforderlichen Einrichtungen und Unterlagen verfügen und
- e) ihre fachlichen Kenntnisse auf aktuellem Stand halten.
3. Prüffristen, Prüfzuständigkeiten und Prüfaufzeichnungen
3.1 Für kraftbetriebene Krane gelten die in Tabelle 1 festgelegten Prüffristen und Prüfzuständigkeiten. Sofern dort eine wiederkehrende Prüfung durch einen Prüfsachverständigen vorgeschrieben ist, muss nicht zusätzlich eine Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person durchgeführt werden.
3.2 Für handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane gelten die in Tabelle 2 festgelegten Prüffristen und Prüfzuständigkeiten.
3.3 Abweichend von § 14 Absatz 7 Satz 1 sind Aufzeichnungen über die gesamte Verwendungsdauer des Arbeitsmittels aufzubewahren.
3.4 Die in den Tabellen 1 und 2 genannten Krane sind nach außergewöhnlichen Ereignissen durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und nach prüfpflichtigen Änderungen durch einen Prüfsachverständigen zu prüfen. § 14 Absatz 3 Satz 1 findet insoweit keine Anwendung. § 14 Absatz 2 bleibt unberührt.
Tabelle 1 — Prüffristen und Prüfzuständigkeiten für bestimmte Krane
| Kran | Prüfung nach der Montage, Installation und vor der ersten Inbetriebnahme | Wiederkehrende Prüfung |
|---|---|---|
| Laufkatzen | Prüfsachverständiger | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 |
| Ausleger- und Drehkrane | Prüfsachverständiger | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 |
| Derrickkrane | Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3 | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6; und mindestens alle 4 Betriebsjahre durch einen Prüfsachverständigen |
| Brückenkrane, Wandlaufkrane | Prüfsachverständiger | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 |
| Portalkrane | Prüfsachverständiger | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 |
| Schwenkarmkrane | Prüfsachverständiger | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 |
| Turmdrehkrane | zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6; und mindestens alle 4 Betriebsjahre, im 14. und 16. Betriebsjahr und danach mindestens jährlich durch einen Prüfsachverständigen |
| fahrbare Turmdrehkrane (Auto-Turmdrehkrane) mit luftbereiftem und angetriebenem Unterwagen; die Fahrbewegungen werden von einer Fahrerkabine im Unterwagen und die Kranbewegungen von einer Krankabine aus gesteuert, die im oder am Turm angeordnet ist | Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3 | mindestens halbjährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6; und mindestens alle 4 Betriebsjahre, im 14. und 16. Betriebsjahr und danach mindestens jährlich durch einen Prüfsachverständigen |
| Fahrzeugkrane | Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3 | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6; und mindestens alle 4 Betriebsjahre, im 13. Betriebsjahr und danach mindestens jährlich durch einen Prüfsachverständigen |
| Lkw-Ladekrane; a) grundsätzlich | Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3 | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 |
| b) mit mehr als 300 kNm Lastmoment oder mit mehr als 15 m Auslegerlänge | Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3 | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6; und mindestens alle 4 Betriebsjahre, im 13. Betriebsjahr und danach mindestens jährlich durch einen Prüfsachverständigen |
| Lkw-Anbaukrane | Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3 | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6; und mindestens alle 4 Betriebsjahre durch einen Prüfsachverständigen |
| Offshorekrane und Schwimmkrane (unter Offshorebedingungen) | Prüfsachverständiger, falls Einbau oder Aufbau vor Ort erfolgen | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und mindestens alle 4 Betriebsjahre durch einen Prüfsachverständigen, im 14. und 16. Betriebsjahr und danach mindestens jährlich durch einen Prüfsachverständigen |
| Schwimmkrane (unter sonstigen Bedingungen) | Prüfsachverständiger, falls Einbau oder Aufbau vor Ort erfolgen | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 |
| Kabelkrane | Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3 | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 |
Tabelle 2 — Prüffristen und Prüfzuständigkeiten für handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane
| Kran | Prüfung nach Montage, Installation und vor der ersten Inbetriebnahme | Wiederkehrende Prüfung |
|---|---|---|
| handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane > 1 t Tragfähigkeit | Prüfsachverständiger | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 |
| handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane ≤ 1 t Tragfähigkeit | zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 |
Abschnitt 2 — Flüssiggasanlagen
1. Anwendungsbereich und Ziel
1.1 Dieser Abschnitt gilt für Prüfungen von Flüssiggasanlagen mit brennbaren Gasen, soweit sie in Tabelle 1 aufgeführt sind. Er gilt nicht, soweit die entsprechenden Prüfungen nach Anhang 2 dieser Verordnung durchzuführen sind.
1.2 Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Flüssiggasanlagen nach Tabelle 1 sicherzustellen. Die Anlagen sind zu prüfen auf:
- a) sichere Installation und Aufstellung sowie
- b) Dichtheit und sichere Funktion.
2. Begriffsbestimmungen
2.1 Flüssiggasanlagen nach Tabelle 1 bestehen aus Versorgungsanlagen und zugehörigen Verbrauchsanlagen.
2.2 Versorgungsanlagen bestehen aus Druckgasbehältern und allen Teilen, die der Versorgung der Verbrauchsanlagen dienen, einschließlich der Hauptabsperreinrichtung.
2.3 Verbrauchsanlagen umfassen die Gasverbrauchseinrichtungen einschließlich der Leitungsanlage und der Ausrüstungsteile hinter der Hauptabsperreinrichtung.
2.4 Gasverbrauchseinrichtungen sind Gasgeräte mit und ohne Abgasführung.
2.5 Hauptabsperreinrichtung ist die Absperreinrichtung, mit der die gesamte Verbrauchsanlage von der Versorgungsanlage abgesperrt werden kann. Dies kann auch das Behälterabsperrventil sein.
2.6 Ortsveränderliche Flüssiggasanlagen sind Anlagen, bei denen die Versorgungsanlagen oder Verbrauchsanlagen an unterschiedlichen Aufstellungsorten verwendet werden können.
3. Zur Prüfung befähigte Personen
Zur Prüfung befähigte Personen im Sinne dieses Abschnitts sind solche nach § 2 Absatz 6.
4. Prüfungen und Prüfaufzeichnungen
4.1 Die in Tabelle 1 genannten Flüssiggasanlagen sind vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme, vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen und nach den in Spalte 2 genannten Höchstfristen wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person zu prüfen. § 14 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.
Tabelle 1 — Prüffristen für die wiederkehrende Prüfung
| Flüssiggasanlage | Wiederkehrende Prüfung |
|---|---|
| ortsveränderliche Flüssiggasanlage | mindestens alle 2 Jahre |
| ortsfeste Flüssiggasanlage | mindestens alle 4 Jahre |
| Flüssiggasanlage mit Gasverbrauchseinrichtungen in Räumen unter Erdgleiche | mindestens jährlich |
| flüssiggasbetriebene Räucheranlage | mindestens jährlich |
| Flüssiggasanlagen in oder an Fahrzeugen | mindestens alle 2 Jahre |
| Flüssiggasanlage auf Maschinen und Geräten des Bauwesens | mindestens jährlich |
| Arbeitsgeräte und -maschinen mit Gasentnahme aus der Flüssigphase | mindestens jährlich |
| Fahrzeuge mit Flüssiggas-Verbrennungsmotoren, die nicht Regelungsgegenstand der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind | mindestens jährlich |
4.2 Abweichend von § 14 Absatz 7 Satz 1 sind Aufzeichnungen über die gesamte Verwendungsdauer des Arbeitsmittels aufzubewahren.
Abschnitt 3 — Maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik
1. Anwendungsbereich und Ziel
1.1 Die in diesem Abschnitt genannten Anforderungen gelten für maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik, die zum szenischen Bewegen und Halten von Personen und Lasten verwendet werden. Maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik sind insbesondere Beleuchtungs- und Oberlichtzüge, Beleuchtungs- und Portalbrücken, Bildwände, Bühnenwagen, Dekorations- und Prospektzüge, Drehbühnen und Drehscheiben, Elektrokettenzüge, Flugwerke, Kamerakrane und Kamerasupportsysteme, kraftbewegte Dekorationselemente, Leuchtenhänger, Punktzüge, Schutzvorhänge, Stative und Versenkeinrichtungen.
1.2 Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch die genannten Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik sicherzustellen.
2. Prüfsachverständige
Prüfsachverständige im Sinne dieses Abschnitts sind zur Prüfung befähigte Personen nach § 2 Absatz 6, die zusätzlich:
- a) eine abgeschlossene Ausbildung als Ingenieur haben oder vergleichbare Kenntnisse und Erfahrungen in der Fachrichtung aufweisen, auf die sich ihre Tätigkeit bezieht,
- b) über mindestens drei Jahre Erfahrung in der Konstruktion, dem Bau, der Instandhaltung oder der Prüfung von sicherheitstechnischen und maschinentechnischen Einrichtungen von Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung haben, davon mindestens ein halbes Jahr an der Prüftätigkeit eines Prüfsachverständigen,
- c) ausreichende Kenntnisse über die einschlägigen Vorschriften und Regeln besitzen,
- d) mit der Betriebsweise der Veranstaltungs- und Produktionstechnik vertraut sind,
- e) über die für die Prüfung erforderlichen Einrichtungen und Unterlagen verfügen und
- f) ihre fachlichen Kenntnisse auf aktuellem Stand halten.
3. Prüfzuständigkeiten, Prüffristen und Prüfaufzeichnungen
3.1 Für die unter Nummer 1 genannten Arbeitsmittel gelten die in der nachfolgenden Tabelle festgelegten Prüffristen und Prüfzuständigkeiten. Sofern dort eine wiederkehrende Prüfung durch einen Prüfsachverständigen vorgeschrieben ist, muss nicht zusätzlich eine Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person durchgeführt werden.
3.2 Die in Tabelle 1 genannten maschinentechnischen Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik sind nach außergewöhnlichen Ereignissen und nach prüfpflichtigen Änderungen von einem Prüfsachverständigen zu prüfen. § 14 Absatz 3 Satz 1 und 2 findet insoweit keine Anwendung. § 14 Absatz 2 bleibt unberührt.
Tabelle 1 — Prüfzuständigkeiten und Prüffristen
| maschinentechnisches Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik | Prüfung nach Montage, Installation und vor der ersten Inbetriebnahme | Wiederkehrende Prüfung |
|---|---|---|
| Arbeitsmittel (einschließlich Eigenbauten), die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung (Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz) fallen, soweit es sich handelt um | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6; und mindestens alle 4 Jahre durch einen Prüfsachverständigen | |
| a) stationäre Arbeitsmittel | Prüfsachverständiger | |
| b) mobile Arbeitsmittel | zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 | |
| c) mobile Arbeitsmittel, mit denen Personen bewegt oder Lasten über Personen bewegt werden | Prüfsachverständiger | |
| d) mobile Arbeitsmittel, mit denen software-basierte automatisierte Bewegungsabläufe erfolgen | Prüfsachverständiger | |
| Arbeitsmittel (einschließlich Eigenbauten), die nicht unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung (Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz) fallen | Prüfsachverständiger |
3.3 Abweichend von § 14 Absatz 7 Satz 1 sind Aufzeichnungen über die gesamte Verwendungsdauer des Arbeitsmittels aufzubewahren.
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich und Zielsetzung
(1) Diese Verordnung gilt für die Verwendung von Arbeitsmitteln. Ziel dieser Verordnung ist es, die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu gewährleisten. Dies soll insbesondere erreicht werden durch
- 1. die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel und deren sichere Verwendung,
- 2. die für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignete Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren sowie
- 3. die Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.
Diese Verordnung regelt hinsichtlich der in § 18 und in Anhang 2 genannten überwachungsbedürftigen Anlagen zugleich Maßnahmen zum Schutz anderer Personen im Gefahrenbereich, soweit diese aufgrund der Verwendung dieser Anlagen durch Arbeitgeber im Sinne des § 2 Absatz 3 gefährdet werden können.
(2) Diese Verordnung gilt nicht in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, soweit dafür entsprechende Rechtsvorschriften bestehen. Abweichend von Satz 1 gilt sie jedoch für überwachungsbedürftige Anlagen in Tagesanlagen, mit Ausnahme von Rohrleitungen nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe d.
(3) Diese Verordnung gilt nicht auf Seeschiffen unter fremder Flagge und auf Seeschiffen, für die das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach § 10 des Flaggenrechtsgesetzes die Befugnis zur Führung der Bundesflagge lediglich für die erste Überführungsreise in einen anderen Hafen verliehen hat.
(4) Abschnitt 3 gilt nicht für Energieanlagen im Sinne des § 3 Nummer 32 des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit sie Druckanlagen im Sinne des Anhangs 2 Abschnitt 4 Nummer 2.1 Buchstabe b, c oder d dieser Verordnung sind. Satz 1 gilt nicht für Gasfüllanlagen, die Energieanlagen im Sinne des § 3 Nummer 15 des Energiewirtschaftsgesetzes sind und nicht auf dem Betriebsgelände von Unternehmen der öffentlichen Gasversorgung von diesen errichtet und betrieben werden.
(5) Das Bundesministerium der Verteidigung kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn zwingende Gründe der Verteidigung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland dies erfordern und die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie überwachungsbedürftige Anlagen.
(2) Die Verwendung von Arbeitsmitteln umfasst jegliche Tätigkeit mit diesen. Hierzu gehören insbesondere das Montieren und Installieren, Bedienen, An- oder Abschalten oder Einstellen, Gebrauchen, Betreiben, Instandhalten, Reinigen, Prüfen, Umbauen, Erproben, Demontieren, Transportieren und Überwachen.
(3) Arbeitgeber ist, wer nach § 2 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes als solcher bestimmt ist. Dem Arbeitgeber steht gleich,
- 1. wer, ohne Arbeitgeber zu sein, zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken eine überwachungsbedürftige Anlage verwendet, sowie
- 2. der Auftraggeber und der Zwischenmeister im Sinne des Heimarbeitsgesetzes.
(4) Beschäftigte sind Personen, die nach § 2 Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes als solche bestimmt sind. Den Beschäftigten stehen folgende Personen gleich, sofern sie Arbeitsmittel verwenden:
- 1. Schülerinnen und Schüler sowie Studierende,
- 2. in Heimarbeit Beschäftigte nach § 1 Absatz 1 des Heimarbeitsgesetzes sowie
- 3. sonstige Personen, insbesondere Personen, die in wissenschaftlichen Einrichtungen tätig sind.
(5) Fachkundig ist, wer zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit. Die Fachkenntnisse sind durch Teilnahme an Schulungen auf aktuellem Stand zu halten.
(6) Zur Prüfung befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt; soweit hinsichtlich der Prüfung von Arbeitsmitteln in den Anhängen 2 und 3 weitergehende Anforderungen festgelegt sind, sind diese zu erfüllen.
(7) Instandhaltung ist die Gesamtheit aller Maßnahmen zur Erhaltung des sicheren Zustands oder der Rückführung in diesen. Instandhaltung umfasst insbesondere Inspektion, Wartung und Instandsetzung.
(8) Prüfung ist die Ermittlung des Istzustands, der Vergleich des Istzustands mit dem Sollzustand sowie die Bewertung der Abweichung des Istzustands vom Sollzustand.
(9) Prüfpflichtige Änderung ist jede Maßnahme, durch welche die Sicherheit eines Arbeitsmittels beeinflusst wird. Auch Instandsetzungsarbeiten können solche Maßnahmen sein.
(10) Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme oder Vorgehensweise zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten oder anderer Personen gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Stands der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind.
(11) Gefahrenbereich ist der Bereich innerhalb oder im Umkreis eines Arbeitsmittels, in dem die Sicherheit oder die Gesundheit von Beschäftigten und anderen Personen durch die Verwendung des Arbeitsmittels gefährdet ist.
(12) Errichtung umfasst die Montage und Installation am Verwendungsort.
(13) Überwachungsbedürftige Anlagen sind die Anlagen, die in Anhang 2 genannt oder nach § 18 Absatz 1 erlaubnispflichtig sind. Zu den überwachungsbedürftigen Anlagen gehören auch Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen, die dem sicheren Betrieb dieser überwachungsbedürftigen Anlagen dienen.
(14) Zugelassene Überwachungsstellen sind die in Anhang 2 Abschnitt 1 genannten Stellen.
(15) Andere Personen sind Personen, die nicht Beschäftigte oder Gleichgestellte nach Absatz 4 sind und sich im Gefahrenbereich einer überwachungsbedürftigen Anlage innerhalb oder außerhalb eines Betriebsgeländes befinden.
Abschnitt 2 Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen
§ 3 Gefährdungsbeurteilung
(1) Der Arbeitgeber hat vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Das Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung am Arbeitsmittel entbindet nicht von der Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung. Für Aufzugsanlagen gilt Satz 1 nur, wenn sie von einem Arbeitgeber im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 verwendet werden.
(2) In die Beurteilung sind alle Gefährdungen einzubeziehen, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln ausgehen, und zwar von
- 1. den Arbeitsmitteln selbst,
- 2. der Arbeitsumgebung und
- 3. den Arbeitsgegenständen, an denen Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln durchgeführt werden.
Bei der Gefährdungsbeurteilung ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
- 1. die Gebrauchstauglichkeit von Arbeitsmitteln einschließlich der ergonomischen, alters- und alternsgerechten Gestaltung,
- 2. die sicherheitsrelevanten einschließlich der ergonomischen Zusammenhänge zwischen Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf, Arbeitszeit und Arbeitsaufgabe,
- 3. die physischen und psychischen Belastungen der Beschäftigten, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln auftreten,
- 4. vorhersehbare Betriebsstörungen und die Gefährdung bei Maßnahmen zu deren Beseitigung.
(3) Die Gefährdungsbeurteilung soll bereits vor der Auswahl und der Beschaffung der Arbeitsmittel begonnen werden. Dabei sind insbesondere die Eignung des Arbeitsmittels für die geplante Verwendung, die Arbeitsabläufe und die Arbeitsorganisation zu berücksichtigen. Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen.
(4) Der Arbeitgeber hat sich die Informationen zu beschaffen, die für die Gefährdungsbeurteilung notwendig sind. Dies sind insbesondere die nach § 21 Absatz 6 Nummer 1 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse, Gebrauchs- und Betriebsanleitungen sowie die ihm zugänglichen Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Der Arbeitgeber darf diese Informationen übernehmen, sofern sie auf die Arbeitsmittel, Arbeitsbedingungen und Verfahren in seinem Betrieb anwendbar sind. Bei der Informationsbeschaffung kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die vom Hersteller des Arbeitsmittels mitgelieferten Informationen zutreffend sind, es sei denn, dass er über andere Erkenntnisse verfügt.
(5) Der Arbeitgeber kann bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen bereits vorhandene Gefährdungsbeurteilungen, hierzu gehören auch gleichwertige Unterlagen, die ihm der Hersteller oder Inverkehrbringer mitgeliefert hat, übernehmen, sofern die Angaben und Festlegungen in dieser Gefährdungsbeurteilung den Arbeitsmitteln einschließlich der Arbeitsbedingungen und -verfahren, im eigenen Betrieb entsprechen.
(6) Der Arbeitgeber hat Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen nach den §§ 14 und 16 zu ermitteln und festzulegen, soweit diese Verordnung nicht bereits entsprechende Vorgaben enthält. Satz 1 gilt auch für Aufzugsanlagen. Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen sind so festzulegen, dass die Arbeitsmittel bis zur nächsten festgelegten Prüfung sicher verwendet werden können. Bei der Festlegung der Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen nach § 14 Absatz 2 Satz 1 für die in Anhang 3 genannten Arbeitsmittel dürfen die dort genannten Prüffristen nicht überschritten werden. Bei der Festlegung der Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen nach § 16 dürfen die in Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 4.1 und 4.3, Abschnitt 3 Nummer 5.1 bis 5.3 und Abschnitt 4 Nummer 5.8 in Verbindung mit Tabelle 1 genannten Höchstfristen nicht überschritten werden, es sei denn, dass in den genannten Anhängen etwas anderes bestimmt ist. Ferner hat der Arbeitgeber zu ermitteln und festzulegen, welche Voraussetzungen die zur Prüfung befähigten Personen erfüllen müssen, die von ihm mit den Prüfungen von Arbeitsmitteln nach den §§ 14, 15 und 16 zu beauftragen sind.
(7) Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen. Dabei ist der Stand der Technik zu berücksichtigen. Soweit erforderlich, sind die Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln entsprechend anzupassen. Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung unverzüglich zu aktualisieren, wenn
- 1. sicherheitsrelevante Veränderungen der Arbeitsbedingungen einschließlich der Änderung von Arbeitsmitteln dies erfordern,
- 2. neue Informationen, insbesondere Erkenntnisse aus dem Unfallgeschehen oder aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge, vorliegen oder
- 3. die Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen nach § 4 Absatz 5 ergeben hat, dass die festgelegten Schutzmaßnahmen nicht wirksam oder nicht ausreichend sind.
Ergibt die Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung, dass keine Aktualisierung erforderlich ist, so hat der Arbeitgeber dies unter Angabe des Datums der Überprüfung in der Dokumentation nach Absatz 8 zu vermerken.
(8) Der Arbeitgeber hat das Ergebnis seiner Gefährdungsbeurteilung vor der erstmaligen Verwendung der Arbeitsmittel zu dokumentieren. Dabei sind mindestens anzugeben
- 1. die Gefährdungen, die bei der Verwendung der Arbeitsmittel auftreten,
- 2. die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen,
- 3. wie die Anforderungen dieser Verordnung eingehalten werden, wenn von den nach § 21 Absatz 6 Nummer 1 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnissen abgewichen wird,
- 4. Art und Umfang der erforderlichen Prüfungen sowie die Fristen der wiederkehrenden Prüfungen (Absatz 6 Satz 1) und
- 5. das Ergebnis der Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen nach § 4 Absatz 5.
Die Dokumentation kann auch in elektronischer Form vorgenommen werden.
(9) Sofern der Arbeitgeber von § 7 Absatz 1 Gebrauch macht und die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 1 vorliegen, ist eine Dokumentation dieser Voraussetzungen ausreichend.
§ 4 Grundpflichten des Arbeitgebers
(1) Arbeitsmittel dürfen erst verwendet werden, nachdem der Arbeitgeber
- 1. eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat,
- 2. die dabei ermittelten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen hat und
- 3. festgestellt hat, dass die Verwendung der Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik sicher ist.
(2) Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, dass Gefährdungen durch technische Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik nicht oder nur unzureichend vermieden werden können, hat der Arbeitgeber geeignete organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen zu treffen. Technische Schutzmaßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen, diese haben wiederum Vorrang vor personenbezogenen Schutzmaßnahmen. Die Verwendung persönlicher Schutzausrüstung ist für jeden Beschäftigten auf das erforderliche Minimum zu beschränken.
(3) Bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen hat der Arbeitgeber die Vorschriften dieser Verordnung einschließlich der Anhänge zu beachten und die nach § 21 Absatz 6 Nummer 1 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei Einhaltung dieser Regeln und Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen erfüllt sind. Von den Regeln und Erkenntnissen kann abgewichen werden, wenn Sicherheit und Gesundheit durch andere Maßnahmen zumindest in vergleichbarer Weise gewährleistet werden.
(4) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel, für die in § 14 und im Abschnitt 3 dieser Verordnung Prüfungen vorgeschrieben sind, nur verwendet werden, wenn diese Prüfungen durchgeführt und dokumentiert wurden.
(5) Der Arbeitgeber hat die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen vor der erstmaligen Verwendung der Arbeitsmittel zu überprüfen. Satz 1 gilt nicht, soweit entsprechende Prüfungen nach § 14 oder § 15 durchgeführt wurden. Der Arbeitgeber hat weiterhin dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel vor ihrer jeweiligen Verwendung auf offensichtliche Mängel, die die sichere Verwendung beeinträchtigen können, kontrolliert werden und dass Schutz- und Sicherheitseinrichtungen einer regelmäßigen Kontrolle ihrer Funktionsfähigkeit unterzogen werden. Satz 3 gilt auch bei Arbeitsmitteln, für die wiederkehrende Prüfungen nach § 14 oder § 16 vorgeschrieben sind.
(6) Der Arbeitgeber hat die Belange des Arbeitsschutzes in Bezug auf die Verwendung von Arbeitsmitteln angemessen in seine betriebliche Organisation einzubinden und hierfür die erforderlichen personellen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen. Insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass bei der Gestaltung der Arbeitsorganisation, des Arbeitsverfahrens und des Arbeitsplatzes sowie bei der Auswahl und beim Zur-Verfügung-Stellen der Arbeitsmittel alle mit der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zusammenhängenden Faktoren, einschließlich der psychischen, ausreichend berücksichtigt werden.
§ 5 Anforderungen an die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel
(1) Der Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die unter Berücksichtigung der vorgesehenen Einsatzbedingungen bei der Verwendung sicher sind. Die Arbeitsmittel müssen
- 1. für die Art der auszuführenden Arbeiten geeignet sein,
- 2. den gegebenen Einsatzbedingungen und den vorhersehbaren Beanspruchungen angepasst sein und
- 3. über die erforderlichen sicherheitsrelevanten Ausrüstungen verfügen,
sodass eine Gefährdung durch ihre Verwendung so gering wie möglich gehalten wird. Kann durch Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 die Sicherheit und Gesundheit nicht gewährleistet werden, so hat der Arbeitgeber andere geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen, um die Gefährdung so weit wie möglich zu reduzieren.
(2) Der Arbeitgeber darf Arbeitsmittel nicht zur Verfügung stellen und verwenden lassen, wenn sie Mängel aufweisen, welche die sichere Verwendung beeinträchtigen.
(3) Der Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen. Zu diesen Rechtsvorschriften gehören neben den Vorschriften dieser Verordnung insbesondere Rechtsvorschriften, mit denen Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt wurden und die für die Arbeitsmittel zum Zeitpunkt des Bereitstellens auf dem Markt gelten. Arbeitsmittel, die der Arbeitgeber für eigene Zwecke selbst hergestellt hat, müssen den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der anzuwendenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechen. Den formalen Anforderungen dieser Richtlinien brauchen sie nicht zu entsprechen, es sei denn, es ist in der jeweiligen Richtlinie ausdrücklich anders bestimmt.
(4) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Beschäftigte nur die Arbeitsmittel verwenden, die er ihnen zur Verfügung gestellt hat oder deren Verwendung er ihnen ausdrücklich gestattet hat.
§ 6 Grundlegende Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
(1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Arbeitsmittel sicher verwendet und dabei die Grundsätze der Ergonomie beachtet werden. Dabei ist Anhang 1 zu beachten. Die Verwendung der Arbeitsmittel ist so zu gestalten und zu organisieren, dass Belastungen und Fehlbeanspruchungen, die die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gefährden können, vermieden oder, wenn dies nicht möglich ist, auf ein Mindestmaß reduziert werden. Der Arbeitgeber hat darauf zu achten, dass die Beschäftigten in der Lage sind, die Arbeitsmittel zu verwenden, ohne sich oder andere Personen zu gefährden. Insbesondere sind folgende Grundsätze einer menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu berücksichtigen:
- 1. die Arbeitsmittel einschließlich ihrer Schnittstelle zum Menschen müssen an die körperlichen Eigenschaften und die Kompetenz der Beschäftigten angepasst sein sowie biomechanische Belastungen bei der Verwendung vermieden sein. Zu berücksichtigen sind hierbei die Arbeitsumgebung, die Lage der Zugriffstellen und des Schwerpunktes des Arbeitsmittels, die erforderliche Körperhaltung, die Körperbewegung, die Entfernung zum Körper, die benötigte persönliche Schutzausrüstung sowie die psychische Belastung der Beschäftigten,
- 2. die Beschäftigten müssen über einen ausreichenden Bewegungsfreiraum verfügen,
- 3. es sind ein Arbeitstempo und ein Arbeitsrhythmus zu vermeiden, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können,
- 4. es sind Bedien- und Überwachungstätigkeiten zu vermeiden, die eine uneingeschränkte und dauernde Aufmerksamkeit erfordern.
(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass vorhandene Schutzeinrichtungen und zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstungen verwendet werden, dass erforderliche Schutz- oder Sicherheitseinrichtungen funktionsfähig sind und nicht auf einfache Weise manipuliert oder umgangen werden. Der Arbeitgeber hat ferner durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass Beschäftigte bei der Verwendung der Arbeitsmittel die nach § 12 erhaltenen Informationen sowie Kennzeichnungen und Gefahrenhinweise beachten.
(3) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass
- 1. die Errichtung von Arbeitsmitteln, der Auf- und Abbau, die Erprobung sowie die Instandhaltung und Prüfung von Arbeitsmitteln unter Berücksichtigung der sicherheitsrelevanten Aufstellungs- und Umgebungsbedingungen nach dem Stand der Technik erfolgen und sicher durchgeführt werden,
- 2. erforderliche Sicherheits- und Schutzabstände eingehalten werden und
- 3. alle verwendeten oder erzeugten Energieformen und Materialien sicher zu- und abgeführt werden können.
Werden Arbeitsmittel im Freien verwendet, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die sichere Verwendung der Arbeitsmittel ungeachtet der Witterungsverhältnisse stets gewährleistet ist.
§ 7 Vereinfachte Vorgehensweise bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
(1) Der Arbeitgeber kann auf weitere Maßnahmen nach den §§ 8 und 9 verzichten, wenn sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass
- 1. die Arbeitsmittel mindestens den sicherheitstechnischen Anforderungen der für sie zum Zeitpunkt der Verwendung geltenden Rechtsvorschriften zum Bereitstellen von Arbeitsmitteln auf dem Markt entsprechen,
- 2. die Arbeitsmittel ausschließlich bestimmungsgemäß entsprechend den Vorgaben des Herstellers verwendet werden,
- 3. keine zusätzlichen Gefährdungen der Beschäftigten unter Berücksichtigung der Arbeitsumgebung, der Arbeitsgegenstände, der Arbeitsabläufe sowie der Dauer und der zeitlichen Lage der Arbeitszeit auftreten und
- 4. Instandhaltungsmaßnahmen nach § 10 getroffen und Prüfungen nach § 14 durchgeführt werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für überwachungsbedürftige Anlagen und die in Anhang 3 genannten Arbeitsmittel.
§ 8 Schutzmaßnahmen bei Gefährdungen durch Energien, Ingangsetzen und Stillsetzen
(1) Der Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel verwenden lassen, die gegen Gefährdungen ausgelegt sind durch
- 1. die von ihnen ausgehenden oder verwendeten Energien,
- 2. direktes oder indirektes Berühren von Teilen, die unter elektrischer Spannung stehen, oder
- 3. Störungen ihrer Energieversorgung.
Die Arbeitsmittel müssen ferner so gestaltet sein, dass eine gefährliche elektrostatische Aufladung vermieden oder begrenzt wird. Ist dies nicht möglich, müssen sie mit Einrichtungen zum Ableiten solcher Aufladungen ausgestattet sein.
(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel mit den sicherheitstechnisch erforderlichen Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen ausgestattet sind, damit sie sicher und zuverlässig verwendet werden können.
(3) Befehlseinrichtungen, die Einfluss auf die sichere Verwendung der Arbeitsmittel haben, müssen insbesondere
- 1. als solche deutlich erkennbar, außerhalb des Gefahrenbereichs angeordnet und leicht und ohne Gefährdung erreichbar sein; ihre Betätigung darf zu keiner zusätzlichen Gefährdung führen,
- 2. sicher beschaffen und auf vorhersehbare Störungen, Beanspruchungen und Zwänge ausgelegt sein,
- 3. gegen unbeabsichtigtes oder unbefugtes Betätigen gesichert sein.
(4) Arbeitsmittel dürfen nur absichtlich in Gang gesetzt werden können. Soweit erforderlich, muss das Ingangsetzen sicher verhindert werden können oder müssen sich die Beschäftigten Gefährdungen durch das in Gang gesetzte Arbeitsmittel rechtzeitig entziehen können. Hierbei und bei Änderungen des Betriebszustands muss auch die Sicherheit im Gefahrenbereich durch geeignete Maßnahmen gewährleistet werden.
(5) Vom Standort der Bedienung des Arbeitsmittels aus muss dieses als Ganzes oder in Teilen so stillgesetzt und von jeder einzelnen Energiequelle dauerhaft sicher getrennt werden können, dass ein sicherer Zustand gewährleistet ist. Die hierfür vorgesehenen Befehlseinrichtungen müssen leicht und ungehindert erreichbar und deutlich erkennbar gekennzeichnet sein. Der Befehl zum Stillsetzen eines Arbeitsmittels muss gegenüber dem Befehl zum Ingangsetzen Vorrang haben. Können bei Arbeitsmitteln, die über Systeme mit Speicherwirkung verfügen, nach dem Trennen von jeder Energiequelle nach Satz 1 noch Energien gespeichert sein, so müssen Einrichtungen vorhanden sein, mit denen diese Systeme energiefrei gemacht werden können. Diese Einrichtungen müssen gekennzeichnet sein. Ist ein vollständiges Energiefreimachen nicht möglich, müssen an den Arbeitsmitteln entsprechende Gefahrenhinweise vorhanden sein.
(6) Kraftbetriebene Arbeitsmittel müssen mit einer schnell erreichbaren und auffällig gekennzeichneten Notbefehlseinrichtung zum sicheren Stillsetzen des gesamten Arbeitsmittels ausgerüstet sein, mit der Gefahr bringende Bewegungen oder Prozesse ohne zusätzliche Gefährdungen unverzüglich stillgesetzt werden können. Auf eine Notbefehlseinrichtung kann verzichtet werden, wenn sie die Gefährdung nicht mindern würde; in diesem Fall ist die Sicherheit auf andere Weise zu gewährleisten. Vom jeweiligen Bedienungsort des Arbeitsmittels aus muss feststellbar sein, ob sich Personen oder Hindernisse im Gefahrenbereich befinden, oder dem Ingangsetzen muss ein automatisch ansprechendes Sicherheitssystem vorgeschaltet sein, das das Ingangsetzen verhindert, solange sich Beschäftigte im Gefahrenbereich aufhalten. Ist dies nicht möglich, müssen ausreichende Möglichkeiten zur Verständigung und Warnung vor dem Ingangsetzen vorhanden sein. Soweit erforderlich, muss das Ingangsetzen sicher verhindert werden können, oder die Beschäftigten müssen sich Gefährdungen durch das in Gang gesetzte Arbeitsmittel rechtzeitig entziehen können.
§ 9 Weitere Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
(1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel unter Berücksichtigung der zu erwartenden Betriebsbedingungen so verwendet werden, dass Beschäftigte gegen vorhersehbare Gefährdungen ausreichend geschützt sind. Insbesondere müssen
- 1. Arbeitsmittel ausreichend standsicher sein und, falls erforderlich, gegen unbeabsichtigte Positions- und Lageänderungen stabilisiert werden,
- 2. Arbeitsmittel mit den erforderlichen sicherheitstechnischen Ausrüstungen versehen sein,
- 3. Arbeitsmittel, ihre Teile und die Verbindungen untereinander den Belastungen aus inneren und äußeren Kräften standhalten,
- 4. Schutzeinrichtungen bei Splitter- oder Bruchgefahr sowie gegen herabfallende oder herausschleudernde Gegenstände vorhanden sein,
- 5. sichere Zugänge zu Arbeitsplätzen an und in Arbeitsmitteln gewährleistet und ein gefahrloser Aufenthalt dort möglich sein,
- 6. Schutzmaßnahmen getroffen werden, die sowohl einen Absturz von Beschäftigten als auch von Arbeitsmitteln sicher verhindern,
- 7. Maßnahmen getroffen werden, damit Personen nicht unbeabsichtigt in Arbeitsmitteln eingeschlossen werden; im Notfall müssen eingeschlossene Personen aus Arbeitsmitteln in angemessener Zeit befreit werden können,
- 8. Schutzmaßnahmen gegen Gefährdungen durch bewegliche Teile von Arbeitsmitteln und gegen Blockaden solcher Teile getroffen werden; hierzu gehören auch Maßnahmen, die den unbeabsichtigten Zugang zum Gefahrenbereich von beweglichen Teilen von Arbeitsmitteln verhindern oder die bewegliche Teile vor dem Erreichen des Gefahrenbereichs stillsetzen,
- 9. Maßnahmen getroffen werden, die verhindern, dass die sichere Verwendung der Arbeitsmittel durch äußere Einwirkungen beeinträchtigt wird,
- 10. Leitungen so verlegt sein, dass Gefährdungen vermieden werden, und
- 11. Maßnahmen getroffen werden, die verhindern, dass außer Betrieb gesetzte Arbeitsmittel zu Gefährdungen führen.
(2) Der Arbeitgeber hat Schutzmaßnahmen gegen Gefährdungen durch heiße oder kalte Teile, scharfe Ecken und Kanten und raue Oberflächen von Arbeitsmitteln zu treffen.
(3) Der Arbeitgeber hat weiterhin dafür zu sorgen, dass Schutzeinrichtungen
- 1. einen ausreichenden Schutz gegen Gefährdungen bieten,
- 2. stabil gebaut sind,
- 3. sicher in Position gehalten werden,
- 4. die Eingriffe, die für den Einbau oder den Austausch von Teilen sowie für Instandhaltungsarbeiten erforderlich sind, möglichst ohne Demontage der Schutzeinrichtungen zulassen,
- 5. keine zusätzlichen Gefährdungen verursachen,
- 6. nicht auf einfache Weise umgangen oder unwirksam gemacht werden können und
- 7. die Beobachtung und Durchführung des Arbeitszyklus nicht mehr als notwendig einschränken.
(4) Werden Arbeitsmittel in Bereichen mit gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre verwendet oder kommt es durch deren Verwendung zur Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre, müssen unter Beachtung der Gefahrstoffverordnung die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen werden, insbesondere sind die für die jeweilige Zone geeigneten Geräte und Schutzsysteme im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 309) einzusetzen. Diese Schutzmaßnahmen sind vor der erstmaligen Verwendung der Arbeitsmittel im Explosionsschutzdokument nach § 6 Absatz 9 der Gefahrstoffverordnung zu dokumentieren.
(5) Soweit nach der Gefährdungsbeurteilung erforderlich, müssen an Arbeitsmitteln oder in deren Gefahrenbereich ausreichende, verständliche und gut wahrnehmbare Sicherheitskennzeichnungen und Gefahrenhinweise sowie Einrichtungen zur angemessenen, unmissverständlichen und leicht wahrnehmbaren Warnung im Gefahrenfall vorhanden sein.
§ 10 Instandhaltung und Änderung von Arbeitsmitteln
(1) Der Arbeitgeber hat Instandhaltungsmaßnahmen zu treffen, damit die Arbeitsmittel während der gesamten Verwendungsdauer den für sie geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entsprechen und in einem sicheren Zustand erhalten werden. Dabei sind die Angaben des Herstellers zu berücksichtigen. Notwendige Instandhaltungsmaßnahmen nach Satz 1 sind unverzüglich durchzuführen und die dabei erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen.
(2) Der Arbeitgeber hat Instandhaltungsmaßnahmen auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung sicher durchführen zu lassen und dabei die Betriebsanleitung des Herstellers zu berücksichtigen. Instandhaltungsmaßnahmen dürfen nur von fachkundigen, beauftragten und unterwiesenen Beschäftigten oder von sonstigen für die Durchführung der Instandhaltungsarbeiten geeigneten Auftragnehmern mit vergleichbarer Qualifikation durchgeführt werden.
(3) Der Arbeitgeber hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit Instandhaltungsarbeiten sicher durchgeführt werden können. Dabei hat er insbesondere
- 1. die Verantwortlichkeiten für die Durchführung der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen festzulegen,
- 2. eine ausreichende Kommunikation zwischen Bedien- und Instandhaltungspersonal sicherzustellen,
- 3. den Arbeitsbereich während der Instandhaltungsarbeiten abzusichern,
- 4. das Betreten des Arbeitsbereichs durch Unbefugte zu verhindern, soweit das nach der Gefährdungsbeurteilung erforderlich ist,
- 5. sichere Zugänge für das Instandhaltungspersonal vorzusehen,
- 6. Gefährdungen durch bewegte oder angehobene Arbeitsmittel oder deren Teile sowie durch gefährliche Energien oder Stoffe zu vermeiden,
- 7. dafür zu sorgen, dass Einrichtungen vorhanden sind, mit denen Energien beseitigt werden können, die nach einer Trennung des instand zu haltenden Arbeitsmittels von Energiequellen noch gespeichert sind; diese Einrichtungen sind entsprechend zu kennzeichnen,
- 8. sichere Arbeitsverfahren für solche Arbeitsbedingungen festzulegen, die vom Normalzustand abweichen,
- 9. erforderliche Warn- und Gefahrenhinweise bezogen auf Instandhaltungsarbeiten an den Arbeitsmitteln zur Verfügung zu stellen,
- 10. dafür zu sorgen, dass nur geeignete Geräte und Werkzeuge und eine geeignete persönliche Schutzausrüstung verwendet werden,
- 11. bei Auftreten oder Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre Schutzmaßnahmen entsprechend § 9 Absatz 4 Satz 1 zu treffen,
- 12. Systeme für die Freigabe bestimmter Arbeiten anzuwenden.
(4) Werden bei Instandhaltungsmaßnahmen an Arbeitsmitteln die für den Normalbetrieb getroffenen technischen Schutzmaßnahmen ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt oder müssen solche Arbeiten unter Gefährdung durch Energie durchgeführt werden, so ist die Sicherheit der Beschäftigten während der Dauer dieser Arbeiten durch andere geeignete Maßnahmen zu gewährleisten.
(5) Werden Änderungen an Arbeitsmitteln durchgeführt, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die geänderten Arbeitsmittel die Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach § 5 Absatz 1 und 2 erfüllen. Bei Änderungen von Arbeitsmitteln hat der Arbeitgeber zu beurteilen, ob es sich um prüfpflichtige Änderungen handelt. Er hat auch zu beurteilen, ob er bei den Änderungen von Arbeitsmitteln Herstellerpflichten zu beachten hat, die sich aus anderen Rechtsvorschriften, insbesondere dem Produktsicherheitsgesetz oder einer Verordnung nach § 8 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes ergeben.
§ 11 Besondere Betriebszustände, Betriebsstörungen und Unfälle
(1) Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu ergreifen, durch die unzulässige oder instabile Betriebszustände von Arbeitsmitteln verhindert werden. Können instabile Zustände nicht sicher verhindert werden, hat der Arbeitgeber Maßnahmen zu ihrer Beherrschung zu treffen. Die Sätze 1 und 2 gelten insbesondere für An- und Abfahr- sowie Erprobungsvorgänge.
(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Beschäftigte und andere Personen bei einem Unfall oder bei einem Notfall unverzüglich gerettet und ärztlich versorgt werden können. Dies schließt die Bereitstellung geeigneter Zugänge zu den Arbeitsmitteln und in diese sowie die Bereitstellung erforderlicher Befestigungsmöglichkeiten für Rettungseinrichtungen an und in den Arbeitsmitteln ein. Im Notfall müssen Zugangssperren gefahrlos selbsttätig in einen sicheren Bereich öffnen. Ist dies nicht möglich, müssen Zugangssperren über eine Notentriegelung leicht zu öffnen sein, wobei an der Notentriegelung und an der Zugangssperre auf die noch bestehenden Gefahren besonders hingewiesen werden muss. Besteht die Möglichkeit, in ein Arbeitsmittel eingezogen zu werden, muss die Rettung eingezogener Personen möglich sein.
(3) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die notwendigen Informationen über Maßnahmen bei Notfällen zur Verfügung stehen. Die Informationen müssen auch Rettungsdiensten zur Verfügung stehen, soweit sie für Rettungseinsätze benötigt werden. Zu den Informationen zählen:
- 1. eine Vorabmitteilung über einschlägige Gefährdungen bei der Arbeit, über Maßnahmen zur Feststellung von Gefährdungen sowie über Vorsichtsmaßregeln und Verfahren, damit die Rettungsdienste ihre eigenen Abhilfe- und Sicherheitsmaßnahmen vorbereiten können,
- 2. Informationen über einschlägige und spezifische Gefährdungen, die bei einem Unfall oder Notfall auftreten können, einschließlich der Informationen über die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2.
Treten durch besondere Betriebszustände oder Betriebsstörungen Gefährdungen auf, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass dies durch Warneinrichtungen angezeigt wird.
(4) Werden bei Rüst-, Einrichtungs- und Erprobungsarbeiten oder vergleichbaren Arbeiten an Arbeitsmitteln die für den Normalbetrieb getroffenen technischen Schutzmaßnahmen ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt oder müssen solche Arbeiten unter Gefährdung durch Energie durchgeführt werden, so ist die Sicherheit der Beschäftigten während der Dauer dieser Arbeiten durch andere geeignete Maßnahmen zu gewährleisten. Die Arbeiten nach Satz 1 dürfen nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden.
(5) Insbesondere bei Rüst- und Einrichtungsarbeiten, der Erprobung und der Prüfung von Arbeitsmitteln sowie bei der Fehlersuche sind Gefahrenbereiche festzulegen. Ist ein Aufenthalt im Gefahrenbereich von Arbeitsmitteln erforderlich, sind auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung weitere Maßnahmen zu treffen, welche die Sicherheit der Beschäftigten gewährleisten.
§ 12 Unterweisung und besondere Beauftragung von Beschäftigten
(1) Bevor Beschäftigte Arbeitsmittel erstmalig verwenden, hat der Arbeitgeber ihnen ausreichende und angemessene Informationen anhand der Gefährdungsbeurteilung in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zur Verfügung zu stellen über
- 1. vorhandene Gefährdungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln einschließlich damit verbundener Gefährdungen durch die Arbeitsumgebung,
- 2. erforderliche Schutzmaßnahmen und Verhaltensregelungen und
- 3. Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfällen und zur Ersten Hilfe bei Notfällen.
Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten vor Aufnahme der Verwendung von Arbeitsmitteln tätigkeitsbezogen anhand der Informationen nach Satz 1 zu unterweisen. Danach hat er in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, weitere Unterweisungen durchzuführen. Das Datum einer jeden Unterweisung und die Namen der Unterwiesenen hat er schriftlich festzuhalten.
(2) Bevor Beschäftigte Arbeitsmittel erstmalig verwenden, hat der Arbeitgeber ihnen eine schriftliche Betriebsanweisung für die Verwendung des Arbeitsmittels in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache an geeigneter Stelle zur Verfügung zu stellen. Satz 1 gilt nicht für Arbeitsmittel, für die keine Gebrauchsanleitung nach § 3 Absatz 4 des Produktsicherheitsgesetzes mitgeliefert werden muss. Anstelle einer Betriebsanweisung kann der Arbeitgeber auch eine bei der Bereitstellung des Arbeitsmittels auf dem Markt mitgelieferte Gebrauchsanleitung oder Betriebsanleitung zur Verfügung stellen, wenn diese Informationen enthalten, die einer Betriebsanweisung entsprechen. Die Betriebsanweisung ist bei sicherheitsrelevanten Änderungen der Arbeitsbedingungen zu aktualisieren und bei der regelmäßig wiederkehrenden Unterweisung nach § 12 des Arbeitsschutzgesetzes in Bezug zu nehmen.
(3) Ist die Verwendung von Arbeitsmitteln mit besonderen Gefährdungen verbunden, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass diese nur von hierzu beauftragten Beschäftigten verwendet werden.
§ 13 Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber
(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, in seinem Betrieb Arbeiten durch eine betriebsfremde Person (Auftragnehmer) durchführen zu lassen, so darf er dafür nur solche Auftragnehmer heranziehen, die über die für die geplanten Arbeiten erforderliche Fachkunde verfügen. Der Arbeitgeber als Auftraggeber hat die Auftragnehmer, die ihrerseits Arbeitgeber sind, über die von seinen Arbeitsmitteln ausgehenden Gefährdungen und über spezifische Verhaltensregeln zu informieren. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber und andere Arbeitgeber über Gefährdungen durch seine Arbeiten für Beschäftigte des Auftraggebers und anderer Arbeitgeber zu informieren.
(2) Kann eine Gefährdung von Beschäftigten anderer Arbeitgeber nicht ausgeschlossen werden, so haben alle betroffenen Arbeitgeber bei ihren Gefährdungsbeurteilungen zusammenzuwirken und die Schutzmaßnahmen so abzustimmen und durchzuführen, dass diese wirksam sind. Jeder Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass seine Beschäftigten die gemeinsam festgelegten Schutzmaßnahmen anwenden.
(3) Besteht bei der Verwendung von Arbeitsmitteln eine erhöhte Gefährdung von Beschäftigten anderer Arbeitgeber, ist für die Abstimmung der jeweils erforderlichen Schutzmaßnahmen durch die beteiligten Arbeitgeber ein Koordinator/eine Koordinatorin schriftlich zu bestellen. Sofern aufgrund anderer Arbeitsschutzvorschriften bereits ein Koordinator/eine Koordinatorin bestellt ist, kann dieser/diese auch die Koordinationsaufgaben nach dieser Verordnung übernehmen. Dem Koordinator/der Koordinatorin sind von den beteiligten Arbeitgebern alle erforderlichen sicherheitsrelevanten Informationen sowie Informationen zu den festgelegten Schutzmaßnahmen zur Verfügung zu stellen. Die Bestellung eines Koordinators/einer Koordinatorin entbindet die Arbeitgeber nicht von ihrer Verantwortung nach dieser Verordnung.
§ 14 Prüfung von Arbeitsmitteln
(1) Der Arbeitgeber hat Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, vor der erstmaligen Verwendung von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen. Die Prüfung umfasst Folgendes:
- 1. die Kontrolle der vorschriftsmäßigen Montage oder Installation und der sicheren Funktion dieser Arbeitsmittel,
- 2. die rechtzeitige Feststellung von Schäden,
- 3. die Feststellung, ob die getroffenen sicherheitstechnischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig sind.
Prüfinhalte, die im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens geprüft und dokumentiert wurden, müssen nicht erneut geprüft werden. Die Prüfung muss vor jeder Inbetriebnahme nach einer Montage stattfinden.
(2) Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können, hat der Arbeitgeber wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen. Die Prüfung muss entsprechend den nach § 3 Absatz 6 ermittelten Fristen stattfinden. Ergibt die Prüfung, dass ein Arbeitsmittel nicht bis zu der nach § 3 Absatz 6 ermittelten nächsten wiederkehrenden Prüfung sicher betrieben werden kann, ist die Prüffrist neu festzulegen.
(3) Arbeitsmittel sind nach prüfpflichtigen Änderungen vor ihrer nächsten Verwendung durch eine zur Prüfung befähigte Person prüfen zu lassen. Arbeitsmittel, die von außergewöhnlichen Ereignissen betroffen sind, die schädigende Auswirkungen auf ihre Sicherheit haben können, durch die Beschäftigte gefährdet werden können, sind vor ihrer weiteren Verwendung einer außerordentlichen Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person unterziehen zu lassen. Außergewöhnliche Ereignisse können insbesondere Unfälle, längere Zeiträume der Nichtverwendung der Arbeitsmittel oder Naturereignisse sein.
(4) Bei der Prüfung der in Anhang 3 genannten Arbeitsmittel gelten die dort genannten Vorgaben zusätzlich zu den Vorgaben der Absätze 1 bis 3.
(5) Der Fälligkeitstermin von wiederkehrenden Prüfungen wird jeweils mit dem Monat und dem Jahr angegeben. Die Frist für die nächste wiederkehrende Prüfung beginnt mit dem Fälligkeitstermin der letzten Prüfung. Wird eine Prüfung vor dem Fälligkeitstermin durchgeführt, beginnt die Frist für die nächste Prüfung mit dem Monat und Jahr der Durchführung. Für Arbeitsmittel mit einer Prüffrist von mehr als zwei Jahren gilt Satz 3 nur, wenn die Prüfung mehr als zwei Monate vor dem Fälligkeitstermin durchgeführt wird. Ist ein Arbeitsmittel zum Fälligkeitstermin der wiederkehrenden Prüfung außer Betrieb gesetzt, so darf es erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem diese Prüfung durchgeführt worden ist; in diesem Fall beginnt die Frist für die nächste wiederkehrende Prüfung mit dem Termin der Prüfung. Eine wiederkehrende Prüfung gilt als fristgerecht durchgeführt, wenn sie spätestens zwei Monate nach dem Fälligkeitstermin durchgeführt wurde. Dieser Absatz ist nur anzuwenden, soweit es sich um Arbeitsmittel nach Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 und Anhang 3 handelt.
(6) Zur Prüfung befähigte Personen nach § 2 Absatz 6 unterliegen bei der Durchführung der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Prüfungen keinen fachlichen Weisungen durch den Arbeitgeber. Zur Prüfung befähigte Personen dürfen vom Arbeitgeber wegen ihrer Prüftätigkeit nicht benachteiligt werden.
(7) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das Ergebnis der Prüfung nach den Absätzen 1 bis 4 aufgezeichnet und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt wird. Dabei hat er dafür zu sorgen, dass die Aufzeichnungen nach Satz 1 mindestens Auskunft geben über:
- 1. Art der Prüfung,
- 2. Prüfumfang,
- 3. Ergebnis der Prüfung und
- 4. Name und Unterschrift der zur Prüfung befähigten Person; bei ausschließlich elektronisch übermittelten Dokumenten elektronische Signatur.
Aufzeichnungen können auch in elektronischer Form aufbewahrt werden. Werden Arbeitsmittel nach den Absätzen 1 und 2 sowie Anhang 3 an unterschiedlichen Betriebsorten verwendet, ist am Einsatzort ein Nachweis über die Durchführung der letzten Prüfung vorzuhalten.
(8) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für überwachungsbedürftige Anlagen, soweit entsprechende Prüfungen in den §§ 15 und 16 vorgeschrieben sind. Absatz 7 gilt nicht für überwachungsbedürftige Anlagen, soweit entsprechende Aufzeichnungen in § 17 vorgeschrieben sind.
Abschnitt 3 Zusätzliche Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen
§ 15 Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen
(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass überwachungsbedürftige Anlagen vor erstmaliger Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen geprüft werden. Bei der Prüfung ist festzustellen,
- 1. ob die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen, wie beispielsweise eine EG-Konformitätserklärung, vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist und
- 2. ob die Anlage einschließlich der Anlagenteile entsprechend dieser Verordnung errichtet oder geändert worden ist und sich auch unter Berücksichtigung der Aufstellbedingungen in einem sicheren Zustand befindet.
Die Prüfung ist nach Maßgabe der in Anhang 2 genannten Vorgaben durchzuführen. Prüfinhalte, die im Rahmen von Konformitätsbewertungsverfahren geprüft und dokumentiert wurden, müssen nicht erneut geprüft werden.
(2) Bei den Prüfungen nach Absatz 1 ist auch festzustellen, ob die getroffenen sicherheitstechnischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig sind und ob die Fristen für die nächsten wiederkehrenden Prüfungen nach § 3 Absatz 6 zutreffend festgelegt wurden. Abweichend von Satz 1 ist die Feststellung der zutreffenden Prüffrist für Druckanlagen, deren Prüffrist nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 5.4 ermittelt wird, unmittelbar nach deren Ermittlung durchzuführen. Über die in den Sätzen 1 und 2 festgelegten Prüffristen entscheidet im Streitfall die zuständige Behörde. Satz 1 gilt ferner nicht für die Eignung der sicherheitstechnischen Maßnahmen, die Gegenstand einer Erlaubnis nach § 18 oder einer Genehmigung nach anderen Rechtsvorschriften sind.
(3) Die Prüfungen nach Absatz 1 sind von einer zugelassenen Überwachungsstelle nach Anhang 2 Abschnitt 1 durchzuführen. Sofern dies in Anhang 2 Abschnitt 2, 3 oder 4 vorgesehen ist, können die Prüfungen nach Satz 1 auch von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden. Darüber hinaus können alle Prüfungen nach prüfpflichtigen Änderungen, die nicht die Bauart oder die Betriebsweise einer überwachungsbedürftigen Anlage beeinflussen, von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden. Bei überwachungsbedürftigen Anlagen, die für einen ortsveränderlichen Einsatz vorgesehen sind und nach der ersten Inbetriebnahme an einem neuen Standort aufgestellt werden, können die Prüfungen nach Absatz 1 durch eine zur Prüfung befähigte Person durchgeführt werden. Satz 4 gilt nicht für Dampfkesselanlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.
§ 16 Wiederkehrende Prüfung
(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass überwachungsbedürftige Anlagen nach Maßgabe der in Anhang 2 genannten Vorgaben wiederkehrend auf ihren sicheren Zustand hinsichtlich des Betriebs geprüft werden.
(2) Bei der wiederkehrenden Prüfung ist auch festzustellen, ob die Fristen für die nächsten wiederkehrenden Prüfungen nach § 3 Absatz 6 zutreffend festgelegt wurden. Im Streitfall entscheidet die zuständige Behörde.
(3) § 14 Absatz 5 gilt entsprechend. Ist eine behördlich angeordnete Prüfung durchgeführt worden, so beginnt die Frist für eine wiederkehrende Prüfung mit Monat und Jahr der Durchführung dieser Prüfung, wenn diese der wiederkehrenden Prüfung entspricht.
(4) § 15 Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 17 Prüfaufzeichnungen und -bescheinigungen
(1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das Ergebnis der Prüfung nach den §§ 15 und 16 aufgezeichnet wird. Sofern die Prüfung von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchzuführen ist, ist von dieser eine Prüfbescheinigung über das Ergebnis der Prüfung zu fordern. Aufzeichnungen und Prüfbescheinigungen müssen mindestens Auskunft geben über
- 1. Anlagenidentifikation,
- 2. Prüfdatum,
- 3. Art der Prüfung,
- 4. Prüfungsgrundlagen,
- 5. Prüfumfang,
- 6. Eignung und Funktionsfähigkeit der technischen Maßnahmen sowie Eignung der organisatorischen Maßnahmen,
- 7. Ergebnis der Prüfung,
- 8. die Fristen für die nächsten wiederkehrenden Prüfungen nach § 15 Absatz 2 und § 16 Absatz 2 sowie
- 9. Name und Unterschrift des Prüfers, bei Prüfung durch zugelassene Überwachungsstellen zusätzlich Name der zugelassenen Überwachungsstelle; bei ausschließlich elektronisch übermittelten Dokumenten die elektronische Signatur.
Aufzeichnungen und Prüfbescheinigungen sind während der gesamten Verwendungsdauer am Betriebsort der überwachungsbedürftigen Anlage aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Sie können auch in elektronischer Form aufbewahrt werden.
(2) Unbeschadet der Aufzeichnungen und Prüfbescheinigungen nach Absatz 1 muss in der Kabine von Aufzugsanlagen eine Kennzeichnung, zum Beispiel in Form einer Prüfplakette, deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein, aus der sich Monat und Jahr der nächsten wiederkehrenden Prüfung sowie der prüfenden Stelle ergibt.
§ 18 Erlaubnispflicht
(1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderungen der Bauart oder Betriebsweise, welche die Sicherheit der Anlage beeinflussen, folgender Anlagen bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde:
- 1. Dampfkesselanlagen nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe a, die nach Artikel 13 in Verbindung mit Anhang II Diagramm 5 der Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 164) in die Kategorie IV einzustufen sind,
- 2. Anlagen mit Druckgeräten nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe c, in denen mit einer Füllkapazität von mehr als 10 Kilogramm je Stunde ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne von Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe b mit Druckgasen zur Abgabe an Andere befüllt werden,
- 3. Anlagen einschließlich der Lager- und Vorratsbehälter zum Befüllen von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen mit entzündbaren Gasen im Sinne von Anhang 1 Nummer 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1) zur Verwendung als Treib- oder Brennstoff (Gasfüllanlagen),
- 4. Räume oder Bereiche einschließlich der in ihnen vorgesehenen ortsfesten Behälter und sonstiger Lagereinrichtungen, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen entzündbare Flüssigkeiten mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10 000 Litern gelagert werden (Lageranlagen), soweit Räume oder Bereiche nicht zu Anlagen nach den Nummern 5 bis 7 gehören,
- 5. ortsfest errichtete oder dauerhaft am gleichen Ort verwendete Anlagen mit einer Umschlagkapazität von mehr als 1 000 Litern je Stunde, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen Transportbehälter mit entzündbaren Flüssigkeiten befüllt werden (Füllstellen),
- 6. ortsfeste Anlagen für die Betankung von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen mit entzündbaren Flüssigkeiten (Tankstellen),
- 7. ortsfeste Anlagen oder Bereiche auf Flugfeldern, in denen Kraftstoffbehälter von Luftfahrzeugen aus Hydrantenanlagen mit entzündbaren Flüssigkeiten befüllt werden (Flugfeldbetankungsanlagen),
- 8. (weggefallen)
Entzündbare Flüssigkeiten nach Satz 1 Nummer 4 bis 6 sind solche mit Stoffeigenschaften nach Anhang 1 Nummer 2.6 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, sofern sie einen Flammpunkt von weniger als 23 Grad Celsius haben. Zu einer Anlage im Sinne des Satzes 1 gehören auch Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen, die dem sicheren Betrieb dieser Anlage dienen.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf
- 1. Anlagen, in denen Wasserdampf oder Heißwasser in einem Herstellungsverfahren durch Wärmerückgewinnung entsteht, es sei denn, Rauchgase werden gekühlt und der entstehende Wasserdampf oder das entstehende Heißwasser werden nicht überwiegend der Verfahrensanlage zugeführt, und
- 2. Anlagen zum Entsorgen von Kältemitteln, die einem Wärmetauscher entnommen und in ein ortsbewegliches Druckgerät gefüllt werden.
(3) Die Erlaubnis ist schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Ein Antrag auf eine Teilerlaubnis ist möglich. Dem Antrag sind alle Unterlagen beizufügen, die für die Beurteilung des Antrages notwendig sind. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen. Aus den Unterlagen muss hervorgehen, dass Aufstellung, Bauart und Betriebsweise den Anforderungen dieser Verordnung und hinsichtlich des Brand- und Explosionsschutzes auch der Gefahrstoffverordnung entsprechen und dass die vorgesehenen sicherheitstechnischen Maßnahmen geeignet sind. Aus den Unterlagen muss weiterhin hervorgehen, dass
- 1. auch die möglichen Gefährdungen, die sich aus der Arbeitsumgebung und durch Wechselwirkungen mit anderen Arbeitsmitteln, insbesondere anderen überwachungsbedürftigen Anlagen, die in einem räumlichen oder betriebstechnischen Zusammenhang mit der beantragten Anlage verwendet werden, betrachtet wurden und die Anforderungen und die vorgesehenen Schutzmaßnahmen geeignet sind, und
- 2. die sich aus der Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber ergebenden Maßnahmen nach § 13 berücksichtigt wurden.
Den Unterlagen ist ein Prüfbericht einer zugelassenen Überwachungsstelle beizufügen, in dem bestätigt wird, dass die Anlage bei Einhaltung der in den Unterlagen genannten Maßnahmen einschließlich der Prüfungen nach Anhang 2 Abschnitt 3 und 4 sicher betrieben werden kann.
(4) Die zuständige Behörde hat die Erlaubnis zu erteilen, wenn die vorgesehene Aufstellung, Bauart und Betriebsweise den sicherheitstechnischen Anforderungen dieser Verordnung und hinsichtlich des Brand- und Explosionsschutzes auch der Gefahrstoffverordnung entsprechen. Die Erlaubnis kann beschränkt, befristet, unter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen verbunden werden. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig.
(5) Die zuständige Behörde hat über den Antrag innerhalb von drei Monaten, nachdem er bei ihr eingegangen ist, zu entscheiden. Die Frist kann in begründeten Fällen verlängert werden. Die verlängerte Frist ist zusammen mit den Gründen für die Verlängerung dem Antragsteller mitzuteilen.
(6) Die Erlaubnis erlischt, wenn
- 1. der Inhaber innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Erteilung nicht mit der Errichtung der Anlage begonnen hat,
- 2. die Errichtung der Anlage zwei Jahre oder länger unterbrochen wurde oder
- 3. die Anlage während eines Zeitraumes von drei Jahren nicht betrieben wurde.
Die Erlaubnisbehörde kann die Fristen aus wichtigem Grund auf Antrag verlängern.
Abschnitt 4 Vollzugsregelungen und Ausschuss für Betriebssicherheit
§ 19 Mitteilungspflichten, behördliche Ausnahmen
(1) Der Arbeitgeber hat bei Arbeitsmitteln nach den Anhängen 2 und 3 der zuständigen Behörde folgende Ereignisse unverzüglich anzuzeigen:
- 1. jeden Unfall, bei dem ein Mensch getötet oder erheblich verletzt worden ist, und
- 2. jeden Schadensfall, bei dem Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben.
(2) Die zuständige Behörde kann bei überwachungsbedürftigen Anlagen vom Arbeitgeber verlangen, dass dieser das nach Absatz 1 anzuzeigende Ereignis auf seine Kosten durch eine möglichst im gegenseitigen Einvernehmen bestimmte zugelassene Überwachungsstelle sicherheitstechnisch beurteilen lässt und ihr die Beurteilung schriftlich vorlegt. Die sicherheitstechnische Beurteilung hat sich insbesondere auf die Feststellung zu erstrecken,
- 1. worauf das Ereignis zurückzuführen ist,
- 2. ob sich die überwachungsbedürftige Anlage in einem nicht sicheren Zustand befand und ob nach Behebung des Mangels eine Gefährdung nicht mehr besteht und
- 3. ob neue Erkenntnisse gewonnen worden sind, die andere oder zusätzliche Schutzvorkehrungen erfordern.
(3) Unbeschadet des § 22 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber der zuständigen Behörde auf Verlangen Folgendes zu übermitteln:
- 1. die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Absatz 8 und die ihr zugrunde liegenden Informationen,
- 2. einen Nachweis, dass die Gefährdungsbeurteilung entsprechend den Anforderungen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 erstellt wurde,
- 3. Angaben zu den nach § 13 des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlichen Personen,
- 4. Angaben zu den getroffenen Schutzmaßnahmen einschließlich der Betriebsanweisung.
(4) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den §§ 8 bis 11 und Anhang 1 zulassen, wenn die Anwendung dieser Vorschriften für den Arbeitgeber im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde, die Ausnahme sicherheitstechnisch vertretbar und mit dem Schutz der Beschäftigten und, soweit überwachungsbedürftige Anlagen betroffen sind, auch mit dem Schutz anderer Personen vereinbar ist. Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde im Antrag Folgendes darzulegen:
- 1. den Grund für die Beantragung der Ausnahme,
- 2. die betroffenen Tätigkeiten und Verfahren,
- 3. die Zahl der voraussichtlich betroffenen Beschäftigten,
- 4. die technischen und organisatorischen Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Sicherheit und zur Vermeidung von Gefährdungen getroffen werden sollen.
Für ihre Entscheidung kann die Behörde ein Sachverständigengutachten verlangen, dessen Kosten der Arbeitgeber zu tragen hat.
(5) Die zuständige Behörde kann bei überwachungsbedürftigen Anlagen im Einzelfall eine außerordentliche Prüfung anordnen, wenn hierfür ein besonderer Anlass besteht. Ein solcher Anlass besteht insbesondere dann, wenn ein Schadensfall eingetreten ist. Der Arbeitgeber hat eine angeordnete Prüfung unverzüglich zu veranlassen.
(6) Die zuständige Behörde kann die in Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 und Anhang 3 genannten Fristen im Einzelfall verkürzen, soweit es zur Gewährleistung der Sicherheit der Anlagen erforderlich ist. Die zuständige Behörde kann die in Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 und Anhang 3 genannten Fristen im Einzelfall verlängern, soweit die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
§ 20 Sonderbestimmungen für überwachungsbedürftige Anlagen des Bundes
(1) Aufsichtsbehörde für die in Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 genannten überwachungsbedürftigen Anlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr und der Bundespolizei ist das zuständige Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Behörde. Dies gilt auch für alle in Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 genannten überwachungsbedürftigen Anlagen auf den von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr und der Bundespolizei genutzten Dienstliegenschaften. Für andere der Aufsicht der Bundesverwaltung unterliegende überwachungsbedürftige Anlagen nach Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 bestimmt sich die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 26 Absatz 1 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen.
(2) § 18 findet keine Anwendung auf die in Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 genannten überwachungsbedürftigen Anlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr und der Bundespolizei.
§ 21 Ausschuss für Betriebssicherheit
(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ausschuss für Betriebssicherheit gebildet. Dieser Ausschuss soll aus fachkundigen Vertretern der Arbeitgeber, der Gewerkschaften, der Länderbehörden, der gesetzlichen Unfallversicherung und der zugelassenen Überwachungsstellen bestehen sowie aus weiteren fachkundigen Personen, insbesondere aus der Wissenschaft. Die Gesamtzahl der Mitglieder soll 21 Personen nicht überschreiten. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen. Die Mitgliedschaft im Ausschuss für Betriebssicherheit ist ehrenamtlich.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beruft die Mitglieder des Ausschusses und die stellvertretenden Mitglieder. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl der oder des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
(3) Das Arbeitsprogramm des Ausschusses für Betriebssicherheit wird mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales abgestimmt. Der Ausschuss arbeitet eng mit den anderen Ausschüssen beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales zusammen.
(4) Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich. Beratungs- und Abstimmungsergebnisse des Ausschusses sowie Niederschriften der Untergremien sind vertraulich zu behandeln, soweit die Erfüllung der Aufgaben, die den Untergremien oder den Mitgliedern des Ausschusses obliegen, dem nicht entgegenstehen.
(5) Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es,
- 1. den Stand von Wissenschaft und Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstiger gesicherter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu ermitteln und dazu Empfehlungen auszusprechen,
- 2. zu ermitteln, wie die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen erfüllt werden können, und dazu die dem jeweiligen Stand der Technik und der Arbeitsmedizin entsprechenden Regeln und Erkenntnisse zu erarbeiten,
- 3. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Fragen von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu beraten und
- 4. die von den zugelassenen Überwachungsstellen nach § 13 Nummer 2 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen gewonnenen Erkenntnisse auszuwerten und bei den Aufgaben nach den Nummern 1 bis 3 zu berücksichtigen.
(6) Nach Prüfung kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
- 1. die vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelten Regeln und Erkenntnisse nach Absatz 5 Nummer 2 im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt geben und
- 2. die Empfehlungen nach Absatz 5 Nummer 1 sowie die Beratungsergebnisse nach Absatz 5 Nummer 3 in geeigneter Weise veröffentlichen.
(7) Die Bundesministerien sowie die zuständigen obersten Landesbehörden können zu den Sitzungen des Ausschusses Vertreter entsenden. Diesen ist auf Verlangen in der Sitzung das Wort zu erteilen.
(8) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, Schlussvorschriften
§ 22 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Absatz 1 Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 eine Gefährdung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beurteilt,
- 2. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 3 eine Gefährdungsbeurteilung durchführt,
- 3. (weggefallen)
- 4. (weggefallen)
- 5. entgegen § 3 Absatz 7 Satz 4 eine Gefährdungsbeurteilung nicht oder nicht rechtzeitig aktualisiert,
- 6. entgegen § 3 Absatz 8 Satz 1 ein dort genanntes Ergebnis nicht oder nicht rechtzeitig dokumentiert,
- 7. entgegen § 4 Absatz 1 ein Arbeitsmittel verwendet,
- 8. entgegen § 4 Absatz 4 nicht dafür sorgt, dass Arbeitsmittel, für die in § 14 oder in Abschnitt 3 dieser Verordnung Prüfungen vorgeschrieben sind, nur verwendet werden, wenn diese Prüfungen durchgeführt und dokumentiert wurden,
- 9. entgegen § 5 Absatz 2 ein Arbeitsmittel verwenden lässt,
- 10. entgegen § 5 Absatz 4 nicht dafür sorgt, dass ein Beschäftigter nur ein dort genanntes Arbeitsmittel verwendet,
- 11. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 1.3 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Beschäftigter nur auf einem dort genannten Platz mitfährt,
- 12. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 1.4 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Einrichtung vorhanden ist,
- 13. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 1.5 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft,
- 14. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 1.7 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass die dort genannte Geschwindigkeit angepasst werden kann,
- 15. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 1.8 Satz 1 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass eine Verbindungseinrichtung gesichert ist,
- 16. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass die Standsicherheit oder die Festigkeit eines dort genannten Arbeitsmittels sichergestellt ist,
- 17. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 5 ein dort genanntes Arbeitsmittel nicht richtig aufstellt oder nicht richtig verwendet,
- 18. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 2.2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Arbeitsmittel mit einem dort genannten Hinweis versehen ist,
- 19. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 2.3.2 nicht dafür sorgt, dass ein dort genanntes Arbeitsmittel abgebremst und eine ungewollte Bewegung verhindert werden kann,
- 20. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 2.4 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass das Heben eines Beschäftigten nur mit einem dort genannten Arbeitsmittel erfolgt,
- 21. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 2.5 Buchstabe b oder Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass Lasten sicher angeschlagen werden oder Lasten oder Lastaufnahme- oder Anschlagmittel sich nicht unbeabsichtigt lösen oder verschieben können,
- 22. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 3.2.3 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass ein dort genanntes Gerüst verankert wird,
- 23. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 3.2.6 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Gerüst nur in der dort genannten Weise auf-, ab- oder umgebaut wird,
- 24. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Schutzeinrichtung verwendet wird,
- 25. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- 26. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 2 einen Beschäftigten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterweist,
- 27. entgegen § 12 Absatz 2 Satz 1 eine Betriebsanweisung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- 28. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 ein Arbeitsmittel nicht oder nicht rechtzeitig prüfen lässt,
- 29. entgegen § 14 Absatz 3 Satz 2 ein Arbeitsmittel einer außerordentlichen Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig unterziehen lässt,
- 30. entgegen § 14 Absatz 7 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Ergebnis aufgezeichnet und aufbewahrt wird,
- 31. entgegen § 14 Absatz 7 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine Aufzeichnung eine dort genannte Auskunft gibt,
- 32. entgegen § 19 Absatz 1 bei einem Arbeitsmittel nach Anhang 3 Abschnitt 1 Nummer 1.1, Abschnitt 2 Nummer 1.1 Satz 1 oder Abschnitt 3 Nummer 1.1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
- 33. entgegen § 19 Absatz 3 eine Dokumentation, eine Information, einen Nachweis oder eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe a des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 4.1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Kommunikationssystem wirksam ist,
- 2. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 4.1 Satz 2 einen Notfallplan nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- 3. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 4.1 Satz 5 eine dort genannte Einrichtung nicht oder nicht rechtzeitig bereitstellt,
- 4. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 4.1 Satz 6 nicht dafür sorgt, dass eine Person Hilfe herbeirufen kann,
- 5. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 4.4 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Personenumlaufaufzug nur von Beschäftigten verwendet wird,
- 5a. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 4.4 Satz 2 einen Personenumlaufaufzug durch eine andere Person verwenden lässt,
- 6. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine überwachungsbedürftige Anlage geprüft wird,
- 7. entgegen § 16 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 4.1 oder 4.3, Abschnitt 3 Nummer 5.1 Satz 1 bis 3 oder 4, Nummer 5.2 Satz 1 oder Nummer 5.3 Satz 1 oder Abschnitt 4 Nummer 5.1 Satz 1, 2 oder 3, Nummer 5.2 bis 5.4 oder 5.5, Nummer 5.7 Satz 3, Nummer 5.8 oder Nummer 5.9 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine überwachungsbedürftige Anlage geprüft wird,
- 8. ohne Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Anlage errichtet, betreibt oder ändert,
- 9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Absatz 5 Satz 1 zuwiderhandelt oder
- 10. eine in Absatz 1 Nummer 9 oder Nummer 24 bezeichnete Handlung in Bezug auf eine überwachungsbedürftige Anlage nach § 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes begeht.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe b des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 19 Absatz 1 bei einem Arbeitsmittel nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe a, Buchstabe b Satz 1 oder Buchstabe c, Abschnitt 3 Nummer 2 oder Abschnitt 4 Nummer 2.1, 2.2 oder 2.3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
§ 23 Straftaten
(1) Wer durch eine in § 22 Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nummer 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.
(2) Wer eine in § 22 Absatz 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 33 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen strafbar.
§ 24 Übergangsvorschriften
(1) Der Weiterbetrieb einer erlaubnisbedürftigen Anlage, die vor dem 1. Juni 2015 befugt errichtet und verwendet wurde, ist zulässig. Eine Erlaubnis, die nach dem bis dahin geltenden Recht erteilt wurde, gilt als Erlaubnis im Sinne dieser Verordnung. § 18 Absatz 4 Satz 3 ist auf Anlagen nach den Sätzen 1 und 2 anwendbar.
(2) Aufzugsanlagen nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe a, die vor dem 30. Juni 1999 erstmals zur Verfügung gestellt wurden, sowie Aufzugsanlagen nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe b, die vor dem 31. Dezember 1996 erstmals zur Verfügung gestellt wurden, müssen den Anforderungen des Anhangs 1 Nummer 4.1 spätestens am 31. Dezember 2020 entsprechen. Satz 1 gilt nicht für den Notfallplan gemäß Anhang 1 Nummer 4.1 Satz 2.
(3) Bei Aufzugsanlagen nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe b, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach den Vorschriften der bis zum 31. Mai 2015 geltenden Betriebssicherheitsverordnung erstmalig oder wiederkehrend geprüft worden sind, ist die wiederkehrende Prüfung nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 4.1 und Nummer 4.3 dieser Verordnung erstmalig nach Ablauf der nach der Prüffrist nach der bis zum 31. Mai 2015 geltenden Betriebssicherheitsverordnung durchzuführen.
(4) Die Prüfung nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 5.1 Satz 1 ist erstmals 6 Jahre nach der Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme durchzuführen. Bei Anlagen, die vor dem 1. Juni 2012 erstmals in Betrieb genommen wurden, ist die Prüfung nach Satz 1 spätestens bis zum 1. Juni 2018 durchzuführen. Die Prüfung nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 5.2 Satz 1 ist erstmals drei Jahre nach der Prüfung vor der Inbetriebnahme oder nach der Prüfung nach § 15 Absatz 15 der bis zum 31. Mai 2015 geltenden Betriebssicherheitsverordnung durchzuführen.
(5) Abweichend von Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3.1 Buchstabe b und Abschnitt 4 Nummer 3 Buchstabe b dürfen zur Prüfung befähigte Personen auch ohne die dort vorgeschriebene Erfahrung Prüfungen durchführen, wenn sie nach der bis zum 31. Mai 2015 geltenden Betriebssicherheitsverordnung entsprechende Prüfungen befugt durchgeführt haben.
(6) Die Prüfung nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 5.3 ist spätestens zehn Jahre nach der letzten Prüfung der Anlage durchzuführen. Bei Anlagen nach Satz 1, die nur aus einem Anlagenteil gemäß Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 2.2 und zugehörigen Sicherheitseinrichtungen bestehen, kann für die Festlegung der Prüffrist nach Satz 1 die letzte Prüfung des Anlagenteils zu Grunde gelegt werden, sofern die Prüfinhalte der Prüfung des Anlagenteils den Prüfinhalten der Anlagenprüfung gleichwertig sind. Bei Anlagen, die zuletzt vor dem 1. Juni 2008 geprüft wurden, ist die Prüfung nach Satz 1 spätestens bis zum 1. Juni 2018 durchzuführen.
(7) Die Prüfung nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 7 Tabelle 12 Ziffer 7.2 ist erstmals fünf Jahre nach der letzten Prüfung der Anlage durchzuführen. Bei Anlagen, die zuletzt vor dem 1. Juni 2012 geprüft wurden, ist die Prüfung nach Satz 1 spätestens bis zum 1. Juni 2017 durchzuführen.
(8) Die Prüfung der in Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 7 Tabelle 12 Ziffer 7.8 genannten Zwischenbehälter ist spätestens durchzuführen
- 1. innerhalb von 15 Jahren nach der letzten Prüfung, wenn diese vor dem 1. Januar 2009 durchgeführt wurde, oder
- 2. bis zum 31. Dezember 2023, wenn die letzte Prüfung vor dem 1. Januar 2014 durchgeführt wurde.
Anhang 1 (zu § 6 Absatz 1 Satz 2)Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel
(Fundstelle: BGBl. I 2015, 63 - 69;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Inhaltsübersicht
- 1. Besondere Vorschriften für die Verwendung von mobilen, selbstfahrenden oder nicht selbstfahrenden, Arbeitsmitteln
- 2. Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten
- 3. Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln bei zeitweiligem Arbeiten auf hoch gelegenen Arbeitsplätzen
- 4. Besondere Vorschriften für Aufzugsanlagen
- Besondere Vorschriften für Druckanlagen
1. Besondere Vorschriften für die Verwendung von mobilen, selbstfahrenden oder nicht selbstfahrenden, Arbeitsmitteln
1.1 Mobile Arbeitsmittel müssen so ausgerüstet sein, dass die Gefährdung für mitfahrende Beschäftigte so gering wie möglich gehalten wird. Dies gilt auch für die Gefährdungen der Beschäftigten durch Kontakt mit Rädern und Ketten.
1.2 Gefährdungen durch plötzliches Blockieren von Energieübertragungsvorrichtungen zwischen mobilen Arbeitsmitteln und ihren technischen Zusatzausrüstungen oder Anhängern sind durch technische Maßnahmen zu vermeiden. Sofern dies nicht möglich ist, sind andere Maßnahmen zu ergreifen, die eine Gefährdung der Beschäftigten verhindern. Es sind Maßnahmen zu treffen, die die Beschädigung der Energieübertragungsvorrichtungen verhindern.
1.3 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass bei mobilen Arbeitsmitteln mitfahrende Beschäftigte nur auf sicheren und für diesen Zweck ausgerüsteten Plätzen mitfahren.Besteht die Möglichkeit des Kippens oder Überschlagens des Arbeitsmittels, hat der Arbeitgeber durch folgende Einrichtungen sicherzustellen, dass mitfahrende Beschäftigte nicht durch Überschlagen oder Kippen des Arbeitsmittels gefährdet werden:
- a) eine Einrichtung, die verhindert, dass das Arbeitsmittel um mehr als eine Vierteldrehung kippt,
- b) eine Einrichtung, die gewährleistet, dass ein ausreichender Freiraum um mitfahrende Beschäftigte erhalten bleibt, sofern die Kippbewegung mehr als eine Vierteldrehung ausmachen kann, oder
- c) eine andere Einrichtung mit gleicher Schutzwirkung.
Falls beim Überschlagen oder Kippen des Arbeitsmittels ein mitfahrender Beschäftigter zwischen Teilen des Arbeitsmittels und dem Boden eingequetscht werden kann, muss ein Rückhaltesystem für den mitfahrenden Beschäftigten vorhanden sein.
- 1.4 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass bei Flurförderzeugen Einrichtungen vorhanden sind, die Gefährdungen aufsitzender Beschäftigter infolge Kippens oder Überschlagens der Flurförderzeuge verhindern. Solche Einrichtungen sind zum Beispiel
- a) eine Fahrerkabine,
- b) Einrichtungen, die das Kippen oder Überschlagen verhindern,
- c) Einrichtungen, die gewährleisten, dass bei kippenden oder sich überschlagenden Flurförderzeugen für die aufsitzenden Beschäftigten zwischen Flur und Teilen der Flurförderzeuge ein ausreichender Freiraum verbleibt, oder
- d) Einrichtungen, durch die die Beschäftigten auf dem Fahrersitz gehalten werden, sodass sie von Teilen umstürzender Flurförderzeuge nicht erfasst werden können.
1.5 Der Arbeitgeber hat vor der ersten Verwendung von mobilen selbstfahrenden Arbeitsmitteln Maßnahmen zu treffen, damit sie
- a) gegen unerlaubtes Ingangsetzen gesichert werden können,
- b) so ausgerüstet sind, dass das Ein- und Aussteigen sowie Auf- und Absteigen Beschäftigter gefahrlos möglich ist,
- c) mit Vorrichtungen versehen sind, die den Schaden durch einen möglichen Zusammenstoß mehrerer schienengebundener Arbeitsmittel so weit wie möglich verringern,
- d) mit einer Bremseinrichtung versehen sind; sofern erforderlich, muss zusätzlich eine Feststelleinrichtung vorhanden sein und eine über leicht zugängliche Befehlseinrichtungen oder eine Automatik ausgelöste Notbremsvorrichtung das Abbremsen und Anhalten im Fall des Versagens der Hauptbremsvorrichtung ermöglichen,
- e) über geeignete Hilfsvorrichtungen, wie zum Beispiel Kamera-Monitor-Systeme verfügen, die eine Überwachung des Fahrwegs gewährleisten, falls die direkte Sicht des Fahrers nicht ausreicht, um die Sicherheit anderer Beschäftigter zu gewährleisten,
- f) beim Einsatz bei Dunkelheit mit einer Beleuchtungsvorrichtung versehen sind, die für die durchzuführenden Arbeiten geeignet ist und ausreichend Sicherheit für die Beschäftigten bietet,
- g) sofern durch sie selbst oder ihre Anhänger oder Ladungen eine Gefährdung durch Brand besteht, ausreichende Brandbekämpfungseinrichtungen besitzen, es sei denn, am Einsatzort sind solche Brandbekämpfungseinrichtungen in ausreichend kurzer Entfernung vorhanden,
- h) sofern sie ferngesteuert sind, automatisch anhalten, wenn sie aus dem Kontrollbereich der Steuerung herausfahren,
- i) sofern sie automatisch gesteuert sind und unter normalen Einsatzbedingungen mit Beschäftigten zusammenstoßen oder diese einklemmen können, mit entsprechenden Schutzvorrichtungen ausgerüstet sind, es sei denn, dass andere geeignete Vorrichtungen die Möglichkeiten eines Zusammenstoßes vermeiden, und
- j) so ausgerüstet sind, dass mitzuführende Lasten und Einrichtungen gegen unkontrollierte Bewegungen gesichert werden können.
1.6 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass sich Beschäftigte nicht im Gefahrenbereich selbstfahrender Arbeitsmittel aufhalten. Ist die Anwesenheit aus betrieblichen Gründen unvermeidlich, hat der Arbeitgeber Maßnahmen zu treffen, um Gefährdungen der Beschäftigten so gering wie möglich zu halten.
1.7 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Geschwindigkeit von mobilen Arbeitsmitteln, die durch Mitgänger geführt werden, durch den Mitgänger angepasst werden kann. Sie müssen beim Loslassen der Befehlseinrichtungen selbsttätig unverzüglich zum Stillstand kommen.
1.8 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Verbindungseinrichtungen mobiler Arbeitsmittel, die miteinander verbunden sind,
- a) gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sind und
- b) sich gefahrlos und leicht betätigen lassen.
Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, damit mobile Arbeitsmittel oder Zusatzausrüstungen miteinander verbunden oder voneinander getrennt werden können, ohne die Beschäftigten zu gefährden. Solche Verbindungen dürfen sich nicht unbeabsichtigt lösen können.
- 1.9 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass
- a) selbstfahrende Arbeitsmittel nur von Beschäftigten geführt werden, die hierfür geeignet sind und eine angemessene Unterweisung erhalten haben,
- b) für die Verwendung mobiler Arbeitsmittel in einem Arbeitsbereich geeignete Verkehrsregeln festgelegt und eingehalten werden,
- c) bei der Verwendung von mobilen Arbeitsmitteln mit Verbrennungsmotor eine gesundheitlich unbedenkliche Atemluft vorhanden ist,
- d) mobile Arbeitsmittel so abgestellt und beim Transport sowie bei der Be- und Entladung so gesichert werden, dass unbeabsichtigte Bewegungen der Arbeitsmittel, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können, vermieden werden.
- 2. Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten
- 2.1 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Standsicherheit und Festigkeit von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten, ihrer Lastaufnahmeeinrichtungen und gegebenenfalls abnehmbarer Teile jederzeit sichergestellt sind. Hierbei hat er auch besondere Bedingungen wie Witterung, Transport, Auf- und Abbau, mögliche Ausfälle und vorgesehene Prüfungen, auch mit Prüflast, zu berücksichtigen.Sofern nach der Gefährdungsbeurteilung erforderlich, hat der Arbeitgeber Arbeitsmittel mit einer Einrichtung zu versehen, die ein Überschreiten der zulässigen Tragfähigkeit verhindert. Auch sind Belastungen der Aufhängepunkte oder der Verankerungspunkte an den tragenden Teilen zu berücksichtigen.Demontierbare und mobile Arbeitsmittel zum Heben von Lasten müssen so aufgestellt und verwendet werden, dass die Standsicherheit des Arbeitsmittels gewährleistet ist und dessen Kippen, Verschieben oder Abrutschen verhindert wird. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die korrekte Durchführung der Maßnahmen von einem hierzu besonders eingewiesenen Beschäftigten kontrolliert wird.
- 2.2 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel zum Heben von Lasten mit einem deutlich sichtbaren Hinweis auf die zulässige Tragfähigkeit versehen sind. Sofern unterschiedliche Betriebszustände möglich sind, ist die zulässige Tragfähigkeit für die einzelnen Betriebszustände anzugeben. Lastaufnahmeeinrichtungen sind so zu kennzeichnen, dass ihre für eine sichere Verwendung grundlegenden Eigenschaften zu erkennen sind. Arbeitsmittel zum Heben von Beschäftigten müssen hierfür geeignet sein sowie deutlich sichtbar mit Hinweisen auf diesen Verwendungszweck gekennzeichnet werden.
- 2.3 Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, die verhindern, dass Lasten
- a) sich ungewollt gefährlich verlagern, herabstürzen oder
- b) unbeabsichtigt ausgehakt werden können.
Wenn der Aufenthalt von Beschäftigten im Gefahrenbereich nicht verhindert werden kann, muss gewährleistet sein, dass Befehlseinrichtungen zur Steuerung von Bewegungen nach ihrer Betätigung von selbst in die Nullstellung zurückgehen und die eingeleitete Bewegung unverzüglich unterbrochen wird.
- 2.3.1 Das flurgesteuerte Arbeitsmittel zum Heben von Lasten muss für den steuernden Beschäftigten bei maximaler Fahrgeschwindigkeit jederzeit beherrschbar sein.
- 2.3.2 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel zum Heben von Lasten bei Hub-, Fahr- und Drehbewegungen abgebremst und ungewollte Bewegungen des Arbeitsmittels verhindert werden können.
- 2.3.3 Kraftbetriebene Hubbewegungen des Arbeitsmittels zum Heben von Lasten müssen begrenzt sein. Schienenfahrbahnen müssen mit Fahrbahnbegrenzungen ausgerüstet sein.
- 2.3.4 Können beim Verwenden von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten Beschäftigte gefährdet werden und befindet sich die Befehlseinrichtung nicht in der Nähe der Last, müssen die Arbeitsmittel mit Warneinrichtungen ausgerüstet sein.
- 2.3.5 Der Rückschlag von Betätigungseinrichtungen handbetriebener Arbeitsmittel zum Heben von Lasten muss begrenzt sein.
- 2.4 Beim Heben oder Fortbewegen von Beschäftigten sind insbesondere die folgenden besonderen Maßnahmen zu treffen:
- a) Gefährdungen durch Absturz eines Lastaufnahmemittels sind mit geeigneten Vorrichtungen zu verhindern; Lastaufnahmemittel sind an jedem Arbeitstag auf einwandfreien Zustand zu kontrollieren,
- b) das Herausfallen von Beschäftigten aus dem Personenaufnahmemittel des Arbeitsmittels zum Heben von Lasten ist zu verhindern,
- c) Gefährdungen durch Quetschen oder Einklemmen der Beschäftigten oder Zusammenstoß von Beschäftigten mit Gegenständen sind zu vermeiden,
- d) bei Störungen im Personenaufnahmemittel sind festsitzende Beschäftigte vor Gefährdungen zu schützen und müssen gefahrlos befreit werden können.
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das Heben von Beschäftigten nur mit hierfür vorgesehenen Arbeitsmitteln einschließlich der notwendigen Zusatzausrüstungen erfolgt. Abweichend davon ist das Heben von Beschäftigten mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln ausnahmsweise zulässig, wenn
- a) die Sicherheit der Beschäftigten auf andere Weise gewährleistet ist,
- b) bei der Tätigkeit eine angemessene Aufsicht durch einen anwesenden besonders eingewiesenen Beschäftigten sichergestellt ist,
- c) der Steuerstand des Arbeitsmittels ständig besetzt ist,
- d) der mit der Steuerung des Arbeitsmittels beauftragte Beschäftigte hierfür besonders eingewiesen ist,
- e) sichere Mittel zur Verständigung zur Verfügung stehen und
- f) ein Bergungsplan für den Gefahrenfall vorliegt.
2.5 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass
- a) Beschäftigte nicht durch hängende Lasten gefährdet werden, insbesondere hängende Lasten nicht über ungeschützte Bereiche, an denen sich für gewöhnlich Beschäftigte aufhalten, bewegt werden,
- b) Lasten sicher angeschlagen werden,
- c) Lasten, Lastaufnahme- sowie Anschlagmittel sich nicht unbeabsichtigt lösen oder verschieben können,
- d) den Beschäftigten bei der Verwendung von Lastaufnahme- und Anschlagmitteln angemessene Informationen über deren Eigenschaften und zulässigen Einsatzgebiete zur Verfügung stehen,
- e) Verbindungen von Anschlagmitteln deutlich gekennzeichnet sind, sofern sie nach der Verwendung nicht getrennt werden,
- f) Lastaufnahme- und Anschlagmittel entsprechend den zu handhabenden Lasten, den Greifpunkten, den Einhakvorrichtungen, den Witterungsbedingungen sowie der Art und Weise des Anschlagens ausgewählt werden und
- g) Lasten nicht mit kraftschlüssig wirkenden Lastaufnahmemitteln über ungeschützte Beschäftigte geführt werden.
2.6 Lastaufnahme- und Anschlagmittel sind so aufzubewahren, dass sie nicht beschädigt werden können und ihre Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt werden kann.
2.7 Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln zum Heben von nicht geführten Lasten
2.7.1 Überschneiden sich die Aktionsbereiche von Arbeitsmitteln zum Heben von nicht geführten Lasten, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um Gefährdungen durch Zusammenstöße der Arbeitsmittel zu verhindern. Ebenso sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um Gefährdungen von Beschäftigten durch Zusammenstöße von diesen mit nichtgeführten Lasten zu verhindern.
2.7.2 Es sind geeignete Maßnahmen gegen Gefährdungen von Beschäftigten durch Abstürzen von nicht geführten Lasten zu treffen. Kann der Beschäftigte, der ein Arbeitsmittel zum Heben von nicht geführten Lasten steuert, die Last weder direkt noch durch Zusatzgeräte über den gesamten Weg beobachten, ist er von einem anderen Beschäftigten einzuweisen.
2.7.3 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass
- a) nicht geführte Lasten sicher von Hand ein- und ausgehängt werden können,
- b) die Beschäftigten den Hebe- und Transportvorgang direkt oder indirekt steuern können,
- c) alle Hebevorgänge mit nicht geführten Lasten so geplant und durchgeführt werden, dass die Sicherheit der Beschäftigten gewährleistet ist. Soll eine nicht geführte Last gleichzeitig durch zwei oder mehrere Arbeitsmittel angehoben werden, ist ein Verfahren festzulegen und zu überwachen, das die Zusammenarbeit der Beschäftigten sicherstellt,
- d) nur solche Arbeitsmittel zum Heben von nicht geführten Lasten eingesetzt werden, die diese Lasten auch bei einem teilweisen oder vollständigen Energieausfall sicher halten; ist dies nicht möglich, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die Sicherheit der Beschäftigten gewährleistet ist. Hängende, nicht geführte Lasten müssen ständig beobachtet werden, es sei denn, der Zugang zum Gefahrenbereich wird verhindert, die Last wurde sicher eingehängt und wird im hängenden Zustand sicher gehalten,
- e) die Verwendung von Arbeitsmitteln zum Heben von nicht geführten Lasten im Freien eingestellt wird, wenn die Witterungsbedingungen die sichere Verwendung des Arbeitsmittels beeinträchtigen, und
- f) die vom Hersteller des Arbeitsmittels zum Heben nicht geführter Lasten vorgegebenen Maßnahmen getroffen werden; dies gilt insbesondere für Maßnahmen gegen das Umkippen des Arbeitsmittels.
3. Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln bei zeitweiligem Arbeiten auf hoch gelegenen Arbeitsplätzen
3.1 Allgemeine Mindestanforderungen
3.1.1 Diese Anforderungen gelten bei zeitweiligen Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen unter Verwendung von
- a) Gerüsten einschließlich deren Auf-, Um- und Abbau,
- b) Leitern sowie
- c) von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter der Zuhilfenahme von Seilen.
3.1.2 Können zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen nicht auf sichere Weise und unter angemessenen ergonomischen Bedingungen von einer geeigneten Standfläche aus durchgeführt werden, sind Maßnahmen zu treffen, mit denen die Gefährdung der Beschäftigten so gering wie möglich gehalten wird.Bei der Auswahl der Zugangsmittel zu hoch gelegenen Arbeitsplätzen, an denen zeitweilige Arbeiten ausgeführt werden, sind der zu überwindende Höhenunterschied sowie Art, Dauer und Häufigkeit der Verwendung zu berücksichtigen. Arbeitsstelzen sind grundsätzlich nicht als geeignete Arbeitsmittel anzusehen. Die ausgewählten Zugangsmittel müssen auch die Flucht bei drohender Gefahr ermöglichen. Beim Zugang zum hoch gelegenen Arbeitsplatz sowie beim Abgang von diesem dürfen keine zusätzlichen Absturzgefährdungen entstehen.
3.1.3 Alle Einrichtungen, die als zeitweilige hoch gelegene Arbeitsplätze oder als Zugänge hierzu dienen, müssen insbesondere so beschaffen, bemessen, aufgestellt, unterstützt, ausgesteift und verankert sein, dass sie die bei der vorgesehenen Verwendung anfallenden Lasten aufnehmen und ableiten können. Die Einrichtungen dürfen nicht überlastet werden und müssen auch während der einzelnen Bauzustände und der gesamten Nutzungszeit standsicher sein.
3.1.4 Die Verwendung von Leitern als hoch gelegene Arbeitsplätze und von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen ist nur in solchen Fällen zulässig, in denen
- a) wegen der geringen Gefährdung und wegen der geringen Dauer der Verwendung die Verwendung anderer, sichererer Arbeitsmittel nicht verhältnismäßig ist und
- b) die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die Arbeiten sicher durchgeführt werden können.
3.1.5 An Arbeitsmitteln mit Absturzgefährdung sind Absturzsicherungen vorzusehen. Diese Vorrichtungen müssen so gestaltet und so beschaffen sein, dass Abstürze verhindert und Verletzungen der Beschäftigten so weit wie möglich vermieden werden. Feste Absturzsicherungen dürfen nur an Zugängen zu Leitern oder Treppen unterbrochen werden. Lassen sich im Einzelfall feste Absturzsicherungen nicht verwenden, müssen stattdessen andere Einrichtungen zum Auffangen abstürzender Beschäftigter vorhanden sein (zum Beispiel Auffangnetze). Individuelle Absturzsicherungen für die Beschäftigten sind nur ausnahmsweise im begründeten Einzelfall zulässig.
3.1.6 Kann eine Tätigkeit nur ausgeführt werden, wenn eine feste Absturzsicherung vorübergehend entfernt wird, so müssen wirksame Ersatzmaßnahmen für die Sicherheit der Beschäftigten getroffen werden. Die Tätigkeit darf erst ausgeführt werden, wenn diese Maßnahmen umgesetzt worden sind. Ist die Tätigkeit vorübergehend oder endgültig abgeschlossen, müssen die festen Absturzsicherungen unverzüglich wieder angebracht werden.
3.1.7 Beim Auf- und Abbau von Gerüsten sind auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen, durch welche die Sicherheit der Beschäftigten stets gewährleistet ist.
3.1.8 Zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen dürfen im Freien unter Verwendung von Gerüsten einschließlich deren Auf-, Um- und Abbau sowie von Leitern und von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter der Zuhilfenahme von Seilen nur dann ausgeführt werden, wenn die Witterungsverhältnisse die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten nicht beeinträchtigen. Insbesondere dürfen die Arbeiten nicht begonnen oder fortgesetzt werden, wenn witterungsbedingt, insbesondere durch starken oder böigen Wind, Vereisung oder Schneeglätte, die Möglichkeit besteht, dass Beschäftigte abstürzen oder durch herabfallende oder umfallende Teile verletzt werden.
3.2 Besondere Vorschriften für die Verwendung von Gerüsten
3.2.1 Kann das gewählte Gerüst nicht nach einer allgemein anerkannten Regelausführung errichtet werden, ist für das Gerüst oder einzelne Bereiche davon eine gesonderte Festigkeits- und Standfestigkeitsberechnung vorzunehmen.
3.2.2 Der für die Gerüstbauarbeiten verantwortliche Arbeitgeber oder eine von ihm bestimmte fachkundige Person hat je nach Komplexität des gewählten Gerüsts einen Plan für Aufbau, Verwendung und Abbau zu erstellen. Dabei kann es sich um eine allgemeine Aufbau- und Verwendungsanleitung handeln, die durch Detailangaben für das jeweilige Gerüst ergänzt wird.
3.2.3 Die Standsicherheit des Gerüsts muss sichergestellt sein. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Gerüste, die freistehend nicht standsicher sind, vor der Verwendung verankert werden. Die Ständer eines Gerüsts sind vor der Möglichkeit des Verrutschens zu schützen, indem sie an der Auflagefläche durch eine Gleitschutzvorrichtung oder durch ein anderes, gleich geeignetes Mittel fixiert werden. Die belastete Fläche muss eine ausreichende Tragfähigkeit haben. Ein unbeabsichtigtes Fortbewegen von fahrbaren Gerüsten während der Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen muss durch geeignete Vorrichtungen verhindert werden. Während des Aufenthalts von Beschäftigten auf einem fahrbaren Gerüst darf dieses nicht vom Standort fortbewegt werden.
3.2.4 Die Abmessungen, die Form und die Anordnung der Lauf- und Arbeitsflächen auf Gerüsten müssen für die auszuführende Tätigkeit geeignet sein. Sie müssen an die zu erwartende Beanspruchung angepasst sein und ein gefahrloses Begehen erlauben. Sie sind dicht aneinander und so zu verlegen, dass sie bei normaler Verwendung nicht wippen und nicht verrutschen können. Zwischen den einzelnen Gerüstflächen und dem Seitenschutz darf kein Zwischenraum vorhanden sein, der zu Gefährdungen von Beschäftigten führen kann.
3.2.5 Sind bestimmte Teile eines Gerüsts nicht verwendbar, insbesondere während des Auf-, Ab- oder Umbaus, sind diese Teile mit dem Verbotszeichen „Zutritt verboten“ zu kennzeichnen und durch Absperrungen, die den Zugang zu diesen Teilen verhindern, angemessen abzugrenzen.
3.2.6 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Gerüste nur unter der Aufsicht einer fachkundigen Person und nach Unterweisung nach § 12 von fachlich hierfür geeigneten Beschäftigten auf-, ab- oder umgebaut werden. Die Unterweisung hat sich insbesondere zu erstrecken auf Informationen über
- a) den Plan für den Auf-, Ab- oder Umbau des betreffenden Gerüsts,
- b) den sicheren Auf-, Ab- oder Umbau des betreffenden Gerüsts,
- c) vorbeugende Maßnahmen gegen Gefährdungen von Beschäftigten durch Absturz oder des Herabfallens von Gegenständen,
- d) Sicherheitsvorkehrungen für den Fall, dass sich die Witterungsverhältnisse so verändern, dass die Sicherheit und Gesundheit der betroffenen Beschäftigten beeinträchtigt werden können,
- e) zulässige Belastungen,
- f) alle anderen, möglicherweise mit dem Auf-, Ab- oder Umbau verbundenen Gefährdungen.
Der fachkundigen Person, die die Gerüstarbeiten beaufsichtigt, und den betroffenen Beschäftigten muss der in Nummer 3.2.2 vorgesehene Plan mit allen darin enthaltenen Anweisungen vor Beginn der Tätigkeit vorliegen.
- 3.3 Besondere Vorschriften für die Verwendung von Leitern
- 3.3.1 Der Arbeitgeber darf Beschäftigten nur solche Leitern zur Verfügung stellen, die nach ihrer Bauart für die jeweils auszuführende Tätigkeit geeignet sind.
- 3.3.2 Leitern müssen während der Verwendung standsicher und sicher begehbar aufgestellt sein. Leitern müssen zusätzlich gegen Umstürzen gesichert werden, wenn die Art der auszuführenden Tätigkeit dies erfordert. Tragbare Leitern müssen so auf einem tragfähigen, unbeweglichen und ausreichend dimensionierten Untergrund stehen, dass die Stufen in horizontaler Stellung bleiben. Hängeleitern sind gegen unbeabsichtigtes Aushängen zu sichern. Sie müssen sicher und mit Ausnahme von Strickleitern so befestigt sein, dass sie nicht verrutschen oder in eine Pendelbewegung geraten können.
- 3.3.3 Das Verrutschen der Leiterfüße von tragbaren Leitern ist während der Verwendung dieser Leitern entweder durch Fixierung des oberen oder unteren Teils der Holme, durch eine Gleitschutzvorrichtung oder durch eine andere, gleich geeignete Maßnahme zu verhindern. Leitern, die als Aufstieg verwendet werden, müssen so beschaffen sein, dass sie weit genug über die Austrittsstelle hinausragen, sofern nicht andere Vorrichtungen ein sicheres Festhalten erlauben. Aus mehreren Teilen bestehende Steckleitern oder Schiebeleitern sind so zu verwenden, dass die Leiterteile unbeweglich miteinander verbunden bleiben. Fahrbare Leitern sind vor ihrer Verwendung so zu arretieren, dass sie nicht wegrollen können.
- 3.3.4 Leitern sind so zu verwenden, dass die Beschäftigten jederzeit sicher stehen und sich sicher festhalten können. Muss auf einer Leiter eine Last getragen werden, darf dies ein sicheres Festhalten nicht verhindern.
- 3.4 Besondere Vorschriften für Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen
- 3.4.1 Bei der Verwendung eines Zugangs- und Positionierungsverfahrens unter Zuhilfenahme von Seilen müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- a) Das System muss aus mindestens zwei getrennt voneinander befestigten Seilen bestehen, wobei eines als Zugangs-, Absenk- und Haltemittel (Arbeitsseil) und das andere als Sicherungsmittel (Sicherungsseil) dient.
- b) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Beschäftigten geeignete Auffanggurte verwenden, über die sie mit dem Sicherungsseil verbunden sind.
- c) In dem System ist ein Sitz mit angemessenem Zubehör vorzusehen, der mit dem Arbeitsseil verbunden ist.
- d) Das Arbeitsseil muss mit sicheren Mitteln für das Auf- und Abseilen ausgerüstet werden. Hierzu gehört ein selbstsicherndes System, das einen Absturz verhindert, wenn Beschäftigte die Kontrolle über ihre Bewegungen verlieren. Das Sicherungsseil ist mit einer bewegungssynchron mitlaufenden, beweglichen Absturzsicherung auszurüsten.
- e) Werkzeug und anderes Zubehör, das von den Beschäftigten verwendet werden soll, ist an deren Auffanggurt oder Sitz oder unter Rückgriff auf andere, gleich geeignete Mittel so zu befestigen, dass es nicht abfällt und leicht erreichbar ist.
- f) Die Arbeiten sind sorgfältig zu planen und zu beaufsichtigen. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass den Beschäftigten bei Bedarf unmittelbar Hilfe geleistet werden kann.
- g) Die Beschäftigten, die Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen verwenden, müssen in den vorgesehenen Arbeitsverfahren, insbesondere in Bezug auf die Rettungsverfahren, besonders eingewiesen sein.
- 3.4.2 Abweichend von Nummer 3.4.1 ist die Verwendung eines einzigen Seils zulässig, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die Verwendung eines zweiten Seils eine größere Gefährdung bei den Arbeiten darstellen würde, und geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die Sicherheit der Beschäftigten auf andere Weise zu gewährleisten. Dies ist in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung darzulegen.
- 4. Besondere Vorschriften für Aufzugsanlagen
- 4.1 Wer eine Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe a betreibt, hat dafür zu sorgen, dass im Fahrkorb der Aufzugsanlage ein Zweiwege-Kommunikationssystem wirksam ist, über das ein Notdienst ständig erreicht werden kann. Bei Aufzugsanlagen nach Satz 1 ist ein Notfallplan anzufertigen und einem Notdienst vor der Inbetriebnahme zur Verfügung zu stellen, damit dieser auf Notrufe unverzüglich angemessen reagieren und umgehend sachgerechte Hilfemaßnahmen einleiten kann. Sofern kein Notdienst vorhanden sein muss, ist der Notfallplan nach Satz 2 in der Nähe der Aufzugsanlage anzubringen. Der Notfallplan nach Satz 2 muss mindestens enthalten:
- a) Standort der Aufzugsanlage,
- b) Angaben zum verantwortlichen Arbeitgeber,
- c) Angaben zu den Personen, die Zugang zu allen Einrichtungen der Anlage haben,
- d) Angaben zu den Personen, die eine Befreiung Eingeschlossener vornehmen können,
- e) Kontaktdaten der Personen, die Erste Hilfe leisten können (zum Beispiel Notarzt oder Feuerwehr),
- f) Angaben zum voraussichtlichen Beginn einer Befreiung und
- g) die Notbefreiungsanleitung für die Aufzugsanlage.
Die Notbefreiungsanleitung und die zur Befreiung Eingeschlossener erforderlichen Einrichtungen sind vor der Inbetriebnahme in unmittelbarer Nähe der Anlage bereitzustellen. Wer eine Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe b betreibt, in der eine Person eingeschlossen werden kann, hat dafür zu sorgen, dass diese Hilfe herbeirufen kann. Bei diesen Aufzugsanlagen gelten die Sätze 2 bis 5 entsprechend.
- 4.2 Wer eine Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 betreibt, hat Instandhaltungsmaßnahmen nach § 10 unter Berücksichtigung von Art und Intensität der Nutzung der Anlage zu treffen.
- 4.3 Im unmittelbaren Bereich einer Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 dürfen keine Einrichtungen vorhanden sein, die den sicheren Betrieb gefährden können.
- 4.4 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Personen-Umlaufaufzüge nur von durch ihn eingewiesenen Beschäftigten verwendet werden. Der Arbeitgeber darf Personenumlaufaufzüge von anderen Personen als Beschäftigten nur verwenden lassen, wenn er geeignete Maßnahmen zum Schutz anderer Personen vor Gefährdungen durch Personenumlaufaufzüge trifft. Soweit technische Schutzmaßnahmen nicht möglich sind oder nicht ausreichen, hat der Arbeitgeber den erforderlichen Schutz dieser Personen durch andere Maßnahmen sicherzustellen; insbesondere hat er den anderen Personen mögliche Gefährdungen bei der Verwendung von Personenumlaufaufzügen bekannt zu machen, die notwendigen Verhaltensregeln für die Benutzung festzulegen und die erforderlichen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass diese Verhaltensregeln von den anderen Personen beachtet werden.
- 4.5 Der Triebwerksraum einer Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 darf nur zugangsberechtigten Personen zugänglich sein.
- 4.6 Wer eine Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 betreibt, hat sie regelmäßig auf offensichtliche Mängel, die die sichere Verwendung beeinträchtigen können, zu kontrollieren.
- 5. Besondere Vorschriften für Druckanlagen
- 5.1 Für die Erprobung von Druckanlagen ist ein schriftliches Arbeitsprogramm aufzustellen. Darin sind die einzelnen Schritte und die hierfür aufgrund der Gefährdungsbeurteilung festzulegenden Maßnahmen aufzunehmen, damit die mit der Erprobung verbundenen Risiken so gering wie möglich bleiben.
- 5.2 Druckanlagen dürfen nur so aufgestellt und betrieben werden, dass Beschäftigte oder andere Personen nicht gefährdet werden.
- 5.3 Dampfkesseln muss die zum sicheren Betrieb erforderliche Speisewassermenge zugeführt werden, solange sie beheizt werden.
- 5.4 Druckgase dürfen nur in geeignete Behälter abgefüllt werden.
Anhang 2 (zu den §§ 15 und 16)Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen
(Fundstelle: BGBl. I 2015, 70 - 86;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Abschnitt 1Zugelassene Überwachungsstellen
1. Zulassung von Überwachungsstellen Zugelassene Überwachungsstellen für die Prüfungen, die nach diesem Anhang vorgeschrieben oder angeordnet sind, sind Stellen nach § 2 Nummer 4 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen. Als Voraussetzung für die Zulassung als zugelassene Überwachungsstelle muss eine Prüfstelle über die Anforderungen der §§ 15 bis 17 und § 20 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen hinaus folgende Voraussetzungen für die Zulassung erfüllen:Die zugelassene Überwachungsstelle muss
- a) eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 2,5 Millionen Euro besitzen,
- b) mindestens die Prüfung aller überwachungsbedürftigen Anlagen jeweils nach Abschnitt 2, 3 oder 4 vornehmen können,
- c) eine Leitung haben, welche die Gesamtverantwortung dafür trägt, dass die Prüftätigkeiten in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt werden,
- d) ein angemessenes, wirksames Qualitätssicherungssystem mit regelmäßiger interner Auditierung anwenden,
- e) gewährleisten, dass die mit Prüfungen beschäftigten Personen nur mit solchen Aufgaben betraut werden, bei deren Erledigung die Unparteilichkeit der Personen gewahrt bleibt, und
- f) über ein Vergütungssystem verfügen, bei dem die Vergütung der mit den Prüfungen beschäftigten Personen weder unmittelbar von der Anzahl der durchgeführten Prüfungen noch von deren Ergebnissen abhängt.
- Zulassung von Prüfstellen von Unternehmen und UnternehmensgruppenPrüfstellen von Unternehmen oder Unternehmensgruppen gemäß § 20 Absatz 1 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen dürfen nur für Prüfungen an überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne der Abschnitte 3 und 4 zugelassen werden.
Abschnitt 2Aufzugsanlagen
- 1. Anwendungsbereich und Ziel Dieser Abschnitt ist für die Prüfung der in Nummer 2 aufgeführten Aufzugsanlagen vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen sowie für wiederkehrende Prüfungen anzuwenden. Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den sicheren Betrieb der Aufzugsanlage bis zur nächsten Prüfung zu gewährleisten. Zur Prüfung gehören auch alle aufzugsexternen Sicherheitseinrichtungen, die für die sichere Verwendung der Aufzugsanlage erforderlich sind, wie Überdrucklüftungsanlage oder Notstromversorgung von Feuerwehraufzügen. Bei den Prüfungen nach diesem Abschnitt sollen gleichwertige Ergebnisse von Prüfungen nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder berücksichtigt werden.
- 2. Begriffsbestimmungen Aufzugsanlagen im Sinne von Nummer 1 sind:
- a) Aufzugsanlagen im Sinne der Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 251),
- b) Maschinen im Sinne des Anhangs IV Ziffer 17 der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24), sofern es sich um Maschinen handelt, die
- aa) vorübergehend ein- oder angebaut werden, um Personen oder Personen und Güter während Bau- oder Instandsetzungsarbeiten auf die unterschiedlichen Stockwerksebenen eines Gebäudes oder Ebenen eines Gerüsts oder Bauwerks zu befördern (Baustellenaufzüge), oder
- bb) ortsfest und dauerhaft montiert, installiert und verwendet werden; hierzu gehören auch Gebäuden zugeordnete Anlagen, die dazu bestimmt sind, Personen mit und ohne Arbeitsgerät und Material aufzunehmen, und deren an Tragmitteln hängende Arbeitsbühnen durch Hubwerke oder durch Hubwerke und Fahrwerke bewegt werden (Fassadenbefahranlagen).
Ausgenommen sind folgende Maschinen:
- aa) Schiffshebewerke,
- bb) Geräte und Anlagen zur Regalbedienung,
- cc) Fahrtreppen und Fahrsteige,
- dd) Schrägbahnen, jedoch nicht Schrägaufzüge,
- ee) handbetriebene Aufzugsanlagen,
- ff) Fördereinrichtungen, die mit Kranen fest verbunden und zur Beförderung der Kranführer bestimmt sind,
- gg) versenkbare Steuerhäuser auf Binnenschiffen,
c) Personen-Umlaufaufzüge.
- 3. Prüfung von Aufzugsanlagen vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen
- 3.1 Aufzugsanlagen im Sinne von Nummer 2 Satz 1 sind vor erstmaliger Inbetriebnahme von einer zugelassenen Überwachungsstelle zu prüfen.
- 3.2 Aufzugsanlagen im Sinne von Nummer 2 sind vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen von einer zugelassenen Überwachungsstelle zu prüfen.
- 3.3 Bei der Prüfung nach den Nummern 3.1 und 3.2 ist zu prüfen, ob
a) die technischen Unterlagen, wie beispielsweise die EG-Konformitätserklärung und der Notfallplan, vorhanden sind und der Inhalt der Notbefreiungsanleitung plausibel ist,
b) die Aufzugsanlage entsprechend dieser Verordnung errichtet wurde und sicher verwendet werden kann und
c) die elektrische Anlage der Aufzugsanlage vorschriftsmäßig und, soweit erforderlich, die Notrufweiterleitung an eine ständig besetzte Stelle gewährleistet ist.
Die Prüfung nach einer prüfpflichtigen Änderung darf sich darauf beschränken zu prüfen, ob die Aufzugsanlage vorschriftsmäßig geändert wurde und sicher funktioniert.
- 4. Wiederkehrende Prüfungen von Aufzugsanlagen
- 4.1 Aufzugsanlagen im Sinne von Nummer 2 sind regelmäßig wiederkehrend von einer zugelassenen Überwachungsstelle zu prüfen (Hauptprüfung). Die Prüfung schließt die Prüfung der Sicherheit der elektrischen Anlage, soweit dies für die Beurteilung der sicheren Verwendung der Aufzugsanlage erforderlich ist, mit ein. Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen sind vom Arbeitgeber nach § 3 Absatz 6 unter Berücksichtigung der erforderlichen Instandhaltungsmaßnahmen nach Anhang 1 Nummer 4.2 festzulegen. Die Prüffrist darf zwei Jahre nicht überschreiten. § 16 Absatz 2 gilt entsprechend. Stellt die zugelassene Überwachungsstelle bei einer Prüfung fest, dass die Prüffrist unzutreffend festgelegt ist, hat der Arbeitgeber in Abstimmung mit der zugelassenen Überwachungsstelle die Prüffrist zu verkürzen. Ist der Arbeitgeber mit der Verkürzung nicht einverstanden, hat er eine Entscheidung der zuständigen Behörde herbeizuführen.
- 4.2 Bei der Prüfung nach Nummer 4.1 Satz 1 ist festzustellen, ob
- a) die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen, insbesondere die EG-Konformitätserklärung und der Notfallplan, vorhanden sind und der Inhalt der Notbefreiungsanleitung plausibel ist und
- b) sich die Aufzugsanlage in einem dieser Verordnung entsprechenden Zustand befindet und sicher verwendet werden kann.
- 4.3 Zusätzlich zu der Prüfung nach Nummer 4.1 ist in der Mitte des Prüfzeitraums zwischen zwei Prüfungen nach Nummer 4.1 eine Prüfung durchzuführen (Zwischenprüfung). § 14 Absatz 5 gilt entsprechend. Die Prüfung nach Satz 1 umfasst Sicht- und einfache Funktionsprüfungen sicherheitstechnischer Einrichtungen und die Prüfung ausgewählter sicherheitsrelevanter Bauteile. Die Prüfung ist von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchzuführen.
Abschnitt 3Explosionsgefährdungen
- 1. Anwendungsbereich und Ziel Dieser Abschnitt gilt für Prüfungen von Arbeitsmitteln und für Prüfungen der Maßnahmen in explosionsgefährdeten Bereichen nach § 2 Absatz 14 der Gefahrstoffverordnung. Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den Schutz vor Gefährdungen durch Explosionen und Brände mindestens bis zur nächsten Prüfung sicherzustellen. Bei den Prüfungen sind auch die Eignung und die Funktionsfähigkeit der technischen Schutzmaßnahmen festzustellen, die nach dieser Verordnung und der Gefahrstoffverordnung getroffen wurden. Bei den Prüfungen nach diesem Abschnitt sollen gleichwertige Ergebnisse von Prüfungen nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder berücksichtigt werden.
- 2. Begriffsbestimmung Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sind die Gesamtheit der explosionsschutzrelevanten Arbeitsmittel einschließlich der Verbindungselemente sowie der explosionsschutzrelevanten Gebäudeteile.
- 3. Zur Prüfung befähigte Personen
3.1 Eine zur Prüfung befähigte Person im Sinne dieses Abschnitts muss über die in § 2 Absatz 6 genannte Qualifikation hinaus
- a) über eine einschlägige technische Berufsausbildung oder eine andere für die vorgesehenen Prüfungsaufgaben ausreichende technische Qualifikation verfügen,
- b) über eine mindestens einjährige Erfahrung mit der Herstellung, dem Zusammenbau, dem Betrieb oder der Instandhaltung der zu prüfenden Anlagen oder Anlagenkomponenten im Sinne dieses Abschnitts verfügen und
- c) ihre Kenntnisse über Explosionsgefährdungen durch Teilnahme an Schulungen oder Unterweisungen auf aktuellem Stand halten.
3.2 Zur Prüfung befähigte Personen müssen für die Durchführung von Prüfungen nach Nummer 4.2 über eine behördliche Anerkennung verfügen. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die zur Prüfung befähigten Personen über die für die Prüfaufgabe erforderliche Qualifikation und Zuverlässigkeit sowie die notwendigen Prüfeinrichtungen verfügen.
3.3 Abweichend von Nummer 3.1 muss eine zur Prüfung befähigte Person, die Prüfungen nach den Nummern 4.1 und 5.1 durchführt,
- a) über die in § 2 Absatz 6 genannte Qualifikation hinaus, eine der folgenden Qualifikationen besitzen:
- aa) ein einschlägiges Studium,
- bb) eine einschlägige Berufsausbildung,
- cc) eine vergleichbare technische Qualifikation oder
- dd) eine andere technische Qualifikation mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik,
- b) umfassende Kenntnisse des Explosionsschutzes einschließlich des zugehörigen Regelwerkes besitzen,
- c) eine einschlägige Berufserfahrung aus einer zeitnahen Tätigkeit nachweisen können,
- d) ihre Kenntnisse zum Explosionsschutz auf aktuellem Stand halten und
- e) sich regelmäßig durch Teilnahme an einem einschlägigen Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet des Explosionsschutzes fortbilden.
3.4 (weggefallen)
4. Prüfung vor Inbetriebnahme, nach prüfpflichtigen Änderungen und nach Instandsetzung
4.1 Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sind vor der erstmaligen Inbetriebnahme und vor der Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen auf Explosionssicherheit zu prüfen. Hierbei sind das im Explosionsschutzdokument nach § 6 Absatz 9 Nummer 2 der Gefahrstoffverordnung dargelegte Explosionsschutzkonzept und die Zoneneinteilung zu berücksichtigen. Bei der Prüfung ist festzustellen, ob
- a) die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen vollständig vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist,
- b) die Anlage entsprechend dieser Verordnung errichtet wurde und in einem sicheren Zustand ist,
- c) die festgelegten technischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig und die festgelegten organisatorischen Maßnahmen geeignet sind und
- d) die Prüfungen nach Satz 7 durchgeführt und die dabei festgestellten Mängel behoben wurden.
Die Prüfung nach einer prüfpflichtigen Änderung darf sich darauf beschränken zu prüfen, ob die Anlage im explosionsgefährdeten Bereich entsprechend dieser Verordnung geändert wurde und vorschriftsmäßig funktioniert. Zusätzlich ist bei Anlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 zu prüfen, ob die erforderlichen Maßnahmen zum Brandschutz eingehalten sind.Mit Ausnahme der Anlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 dürfen die Prüfungen auch von einer zur Prüfung befähigten Person nach Nummer 3.3 durchgeführt werden. Mit Ausnahme von Anlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 dürfen die Prüfungen von
- – Lüftungsanlagen,
- – Gaswarneinrichtungen,
- – Inertisierungseinrichtungen und
- – Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU
als Bestandteil einer Anlage in explosionsgefährdeten Bereichen mit ihren Verbindungseinrichtungen und ihren Wechselwirkungen mit anderen Anlagenteilen auch von einer zur Prüfung befähigten Person nach Nummer 3.1 durchgeführt werden.
- 4.2 Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU dürfen nach einer Instandsetzung hinsichtlich eines Teils, von dem der Explosionsschutz abhängt, erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem im Rahmen einer Prüfung festgestellt wurde, dass das Teil in den für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen den gestellten Anforderungen entspricht. Diese Prüfung darf durch eine zur Prüfung befähigte Person nach Nummer 3.2 durchgeführt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU nach der Instandsetzung durch den Hersteller einer Prüfung unterzogen werden und der Hersteller bestätigt, dass das Gerät, das Schutzsystem oder die Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung in den für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.
- 5. Wiederkehrende Prüfungen
- 5.1 Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sind mindestens alle sechs Jahre auf Explosionssicherheit zu prüfen. Hierbei sind das Explosionsschutzdokument und die Zoneneinteilung zu berücksichtigen. Bei der Prüfung ist festzustellen, ob
- a) die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen vollständig vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist,
- b) die Prüfungen nach den Nummern 5.2 und 5.3 durchgeführt und die dabei festgestellten Mängel behoben wurden, oder ob das Instandhaltungskonzept nach Nummer 5.4 geeignet ist und angewendet wird,
- c) sich die Anlage in einem dieser Verordnung entsprechenden Zustand befindet und sicher verwendet werden kann und
- d) die festgelegten technischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig und die festgelegten organisatorischen Maßnahmen geeignet sind.
Zusätzlich ist bei Anlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 zu prüfen, ob die erforderlichen Maßnahmen zum Brandschutz eingehalten sind.Mit Ausnahme der Anlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 dürfen die Prüfungen auch von einer zur Prüfung befähigten Person nach Nummer 3.3 durchgeführt werden.
- 5.2 Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU mit ihren Verbindungseinrichtungen sind, auch als Bestandteil von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen nach Nummer 2 und von Anlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7, unter Berücksichtigung von Wechselwirkungen mit anderen Anlagenteilen, wiederkehrend mindestens alle drei Jahre zu prüfen. Die Prüfung kann von einer zur Prüfung befähigten Person nach Nummer 3.1 durchgeführt werden.
- 5.3 Lüftungsanlagen, Gaswarneinrichtungen und Inertisierungseinrichtungen sind, auch als Bestandteil von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen nach Nummer 2 und von Anlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7, unter Berücksichtigung von Wechselwirkungen mit anderen Anlagenteilen, wiederkehrend jährlich zu prüfen. Die Prüfung kann von einer zur Prüfung befähigten Person nach Nummer 3.1 durchgeführt werden.
- 5.4 Auf die wiederkehrenden Prüfungen nach den Nummern 5.2 und 5.3 kann verzichtet werden, wenn der Arbeitgeber im Rahmen der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ein Instandhaltungskonzept festgelegt hat, das gleichwertig sicherstellt, dass ein sicherer Zustand der Anlagen aufrechterhalten wird und die Explosionssicherheit dauerhaft gewährleistet ist. Die Eignung des Instandhaltungskonzepts ist im Rahmen der Prüfung nach Nummer 4.1 zu bewerten. Die im Rahmen des Instandhaltungskonzepts durchgeführten Arbeiten und Maßnahmen an der Anlage sind zu dokumentieren und der Behörde auf Verlangen darzulegen.
Abschnitt 4Druckanlagen
- 1. Anwendungsbereich und Ziel Dieser Abschnitt gilt für die Prüfung der in den Nummern 2.1 und 2.2 aufgeführten Druckanlagen und Anlagenteile vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen sowie für wiederkehrende Prüfungen. Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den sicheren Betrieb der Druckanlage bis zur nächsten Prüfung zu gewährleisten. Bei den Prüfungen sind die sicherheitsrelevanten Aufstellungs- und Umgebungsbedingungen sowie bei Dampfkesselanlagen der Aufstellungsraum einzubeziehen. Bei den Prüfungen nach diesem Abschnitt sollen gleichwertige Ergebnisse von Prüfungen nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder berücksichtigt werden.
- 2. Begriffsbestimmungen
2.1 Druckanlagen im Sinne der Nummer 1 sind
- a) Dampfkesselanlagen, die beheizte überhitzungsgefährdete Druckgeräte zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer Temperatur von mehr als 110 Grad Celsius beinhalten,
- b) Druckbehälteranlagen außer Dampfkesselanlagen,
- c) Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen einschließlich der Lager- und Vorratsbehälter (Füllanlagen), die dazu bestimmt sind, dass in ihnen folgende Behälter, Geräte oder Fahrzeuge befüllt werden:
- aa) Druckbehälter zum Lagern von Gasen aus ortsbeweglichen Druckgeräten,
- bb) ortsbewegliche Druckgeräte,
- cc) Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge mit Gasen zur Verwendung als Treib- oder Brennstoff,
- d) Rohrleitungsanlagen unter innerem Überdruck für Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten, die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als
- aa) entzündbare Gase mit den Gefahrenhinweisen H220 oder H221,
- bb) entzündbare Flüssigkeiten, sofern sie einen Flammpunkt von höchstens 55 Grad Celsius haben, mit den Gefahrenhinweisen H224, H225 oder H226,
- cc) pyrophore Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis H250,
- dd) akut toxisch mit den Gefahrenhinweisen H300, H310 oder H330,
- ee) ätzend mit dem Gefahrenhinweis H314.
Druckanlagen müssen zugleich sein oder enthalten
- a) Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 164; L 157 vom 23.6.2015, S. 112), mit Ausnahme der Druckgeräte im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 dieser Richtlinie,
- b) ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG (ABl. L 165 vom 30.6.2010, S. 1), wobei Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2010/35/EU keine Anwendung findet, oder
- c) einfache Druckbehälter im Sinne der Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 45), mit Ausnahme von einfachen Druckbehältern mit einem Druckinhaltsprodukt von höchstens 50 Bar · Liter.
- 2.2 Anlagenteile im Sinne der Nummer 1 sind
- a) Druckgeräte nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe a, die Druckbehälter sind,
- b) Druckgeräte nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe a, die Dampf- oder Heißwassererzeuger sind,
- c) Druckgeräte nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe a, die Rohrleitungen für die unter Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe d aufgeführten Fluide sind,
- d) einfache Druckbehälter nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe c,
- e) ortsbewegliche Druckgeräte nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe b.
Ausrüstungsteile im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2014/68/EU sowie alle weiteren die Sicherheit beeinflussenden Ausrüstungsteile sind den jeweiligen Anlagenteilen zuzuordnen.
- 2.3 Für die Zuordnung von Anlagenteilen nach Nummer 2.2 zu Nummer 6 Tabelle 3 bis 11 gilt:
- a) Überhitzte Flüssigkeiten sind Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der maximal zulässigen Temperatur um mehr als 0,5 Bar über dem normalen Atmosphärendruck (1,013 Bar) liegt.
- b) Fluidgruppe 1 im Sinne dieses Abschnitts umfasst Fluide, die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als
- aa) explosive Stoffe/Gemische mit den Gefahrenhinweisen H200, H201, H202, H203, H204 oder H205,
- bb) entzündbare Gase mit den Gefahrenhinweisen H220 oder H221,
- cc) entzündbare Flüssigkeiten mit den Gefahrenhinweisen H224, H225 oder H226,
- dd) pyrophore Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis H250,
- ee) akut toxisch mit den Gefahrenhinweisen H300, H310 oder H330,
- ff) oxidierende Flüssigkeiten mit den Gefahrenhinweisen H271 oder H272,
- gg) oxidierende Gase mit dem Gefahrenhinweis H270.
Entzündbare Flüssigkeiten, die mit dem Gefahrenhinweis H226 zu kennzeichnen sind, zählen nur dann zur Fluidgruppe 1, wenn sie einen Flammpunkt von höchstens 55 Grad Celsius haben und die bei der Verwendung maximal zulässige Temperatur über dem Flammpunkt liegt.Die Fluidgruppe 2 umfasst alle Fluide, die nicht unter Fluidgruppe 1 genannt sind.
- c) Ätzend sind Stoffe und Gemische, die mit dem Gefahrenhinweis H314 zu kennzeichnen sind.
- 2.4 Für die Zuordnung von Anlagenteilen nach Nummer 2.2 zu Nummer 6 Tabelle 2 bis 11 kann anstelle des vom Hersteller angegebenen maximal zulässigen Drucks PS auch der vom Arbeitgeber festgelegte zulässige Betriebsdruck PB zugrunde gelegt werden. Dieser Betriebsdruck ist in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren und in die Prüfbescheinigung oder die Aufzeichnung über die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder über die Prüfung nach einer prüfpflichtigen Änderung aufzunehmen.
3. Zur Prüfung befähigte Personen Eine zur Prüfung befähigte Person gemäß § 2 Absatz 6, die Prüfungen nach diesem Abschnitt durchführt, muss, bezogen auf die jeweilige Prüfaufgabe, folgenden Anforderungen genügen:
- a) sie verfügt über eine einschlägige technische Berufsausbildung oder eine für die vorgesehenen Prüfungsaufgaben ausreichende technische Qualifikation,
- b) sie besitzt ausreichende Kenntnisse des zugehörigen Regelwerkes,
- c) sie verfügt über eine mindestens einjährige Erfahrung mit der Herstellung, dem Zusammenbau, dem Betrieb oder der Instandhaltung der zu prüfenden Druckanlagen oder Anlagenteile im Sinne dieses Abschnitts und
- d) sie hält ihre Kenntnisse über Druckgefährdungen durch Teilnahme an Schulungen oder Unterweisungen, insbesondere zu folgenden Themen, auf aktuellem Stand:
- aa) Konstruktions- und Herstellungsverfahren,
- bb) Ausrüstung und Absicherungskonzepte,
- cc) Montage, Installation (Aufstellung) und Betrieb beziehungsweise Verwendung,
- dd) bestimmungsgemäßer Betrieb,
- ee) Gefährdungsbeurteilung,
- ff) Prüfungen, Prüffristen, Prüfverfahren einschließlich der Bewertung der Ergebnisse und
- gg) in der Praxis vorkommende, relevante Einflüsse und Schadensbilder.
4. Prüfungen von Druckanlagen und Anlagenteilen vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen
4.1 Druckanlagen nach Nummer 2.1 einschließlich ihrer Anlagenteile nach Nummer 2.2 sind vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen zu prüfen.Dampfkesselanlagen zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser, die länger als zwei Jahre außer Betrieb waren, dürfen erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem ihre Anlagenteile nach Nummer 2.2 Buchstabe b einer inneren Prüfung unterzogen worden sind.
4.2 Bei der Prüfung vor Inbetriebnahme ist zu prüfen, ob
- a) die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen, wie beispielsweise die Betriebsanleitung, vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist,
- b) die Druckanlage einschließlich der Anlagenteile vorschriftsmäßig errichtet wurde und in einem sicheren Zustand ist und
- c) die festgelegten technischen Schutzmaßnahmen geeignet und funktionsfähig und die festgelegten organisatorischen Maßnahmen geeignet sind.
Die Prüfung nach einer prüfpflichtigen Änderung darf sich darauf beschränken zu prüfen, ob die Druckanlage vorschriftsmäßig geändert wurde und sicher funktioniert.
- 5. Wiederkehrende Prüfungen von Druckanlagen und Anlagenteilen
- 5.1 Druckanlagen nach Nummer 2.1 und ihre Anlagenteile nach Nummer 2.2 sind wiederkehrend zu prüfen.
- 5.2 Bei der wiederkehrenden Prüfung ist festzustellen, ob
- a) die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist,
- b) sich die Druckanlage in einem vorschriftsmäßigen Zustand befindet und sicher verwendet werden kann und
- c) die festgelegten technischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig und die festgelegten organisatorischen Maßnahmen geeignet sind.
- 5.3 Die vom Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegende Prüffrist für die Druckanlage nach Nummer 2.1 darf zehn Jahre nicht überschreiten.
- 5.4 Die nach § 3 Absatz 6 im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegende Prüffrist muss bei Druckanlagen nach diesem Abschnitt spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Inbetriebnahme der Druckanlage ermittelt werden.
- 5.5 Wiederkehrende Prüfungen der Anlagenteile nach Nummer 2.2 bestehen aus äußeren Prüfungen, inneren Prüfungen und Festigkeitsprüfungen.
- 5.6 Äußere Prüfungen von Anlagenteilen können entfallen
- a) bei Druckbehältern nach Nummer 2.2 Buchstabe a, es sei denn, sie sind feuerbeheizt, abgasbeheizt oder elektrisch beheizt,
- b) bei einfachen Druckbehältern nach Nummer 2.2 Buchstabe d.
Bei Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Buchstabe c können innere Prüfungen entfallen.
- 5.7 Bei Prüfungen von Anlagenteilen können ersetzt werden
- a) Besichtigungen bei inneren Prüfungen durch andere Verfahren und
- b) statische Druckproben bei Festigkeitsprüfungen durch zerstörungsfreie Verfahren,
wenn der Arbeitgeber ein von einer zugelassenen Überwachungsstelle bestätigtes Prüfkonzept vorlegt, mit dem sicherheitstechnisch gleichwertige Aussagen erreicht werden. Auf der Grundlage eines Prüfkonzepts können auch Maßnahmen festgelegt werden, auf deren Grundlage eine Prüfaussage getroffen werden kann, ohne dass dazu die Druckanlage oder Anlagenteile außer Betrieb genommen werden müssen. Ein Prüfergebnis darf nicht von einer Druckanlage auf eine andere Druckanlage übertragen werden. Abweichend von Satz 1 kann die Bestätigung des Prüfkonzeptes durch eine zur Prüfung befähigte Person erfolgen, wenn die betreffenden Anlagenteile nach Nummer 6 oder 7 wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden dürfen.
- 5.8 Für Anlagenteile, die nach Nummer 6 Tabelle 2 bis 11 wiederkehrend von einer zugelassenen Überwachungsstelle zu prüfen sind, gelten die in Tabelle 1 festgelegten Höchstfristen.
Tabelle 1; Höchstfristen für die wiederkehrenden Prüfungen; von Anlagenteilen durch eine zugelassene Überwachungsstelle
| Anlagenteil | Äußere Prüfung | Innere Prüfung | Festigkeitsprüfung | |
|---|---|---|---|---|
| 1 | Dampfkessel nach Nr. 6; Tabelle 2 | 1 Jahr | 3 Jahre | 9 Jahre |
| 2 | Druckbehälter nach Nr. 6; Tabelle 3, 4, 5 und 6 | 2 Jahre; (Ausnahmen nach Nr. 5.6 Satz 1) | 5 Jahre | 10 Jahre |
| 3 | Einfache Druckbehälter nach Nr. 6; Tabelle 7 | entfällt | 5 Jahre | 10 Jahre |
| 4 | Rohrleitungen nach Nr. 6; Tabelle 8, 9, 10 und 11 | 5 Jahre | entfällt | 5 Jahre |
- 5.9 Für Anlagenteile, die nach Nummer 6 Tabelle 2 bis 9 wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden dürfen, darf die vom Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festzulegende Prüffrist höchstens zehn Jahre betragen. Abweichend von Satz 1 kann die Frist der Festigkeitsprüfungen auf 15 Jahre verlängert werden, wenn im Rahmen der äußeren beziehungsweise inneren Prüfung nachgewiesen wird, dass die Druckanlage sicher betrieben werden kann. Der Nachweis ist in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung darzulegen.
- 6. Prüfzuständigkeiten Die Prüfungen nach Nummer 4 und 5 sind von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchzuführen. Abweichend von Satz 1 können die Prüfungen von zur Prüfung befähigten Personen durchgeführt werden, wenn dies in Tabelle 2 bis 11 oder in Nummer 7 Tabelle 12 vorgesehen ist. Setzt sich eine Druckanlage ausschließlich aus Anlagenteilen zusammen, bei denen die Prüfungen nach Nummer 4 oder nach Nummer 5 von zur Prüfung befähigten Personen durchgeführt werden dürfen, dürfen die entsprechenden Prüfungen nach Nummer 4 oder Nummer 5 für diese Druckanlage ebenfalls von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden. In den Tabellen 2 bis 11 werden folgende Abkürzungen verwendet: ZÜS – zugelassene Überwachungsstelle; bP – zur Prüfung befähigte Person.
Tabelle 2; Prüfzuständigkeiten bei beheizten überhitzungsgefährdeten; Druckgeräten zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer; Temperatur von mehr als 110 Grad Celsius nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe b
| V [Liter] | PS [Bar] | PS ⋅ V [Bar ⋅ Liter] | Prüfungen; nach Nr. 4 | Prüfungen; nach Nr. 5 | |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | > 2 | 0,5 < PS ≤ 32 | ≤ 200 | bP | bP |
| 2 | ≤ 1 000 | 0,5 < PS ≤ 32 | 200 < PS ⋅ V ≤ 1 000 | ZÜS | bP |
| 3 | > 1 000 | 0,5 < PS ≤ 32 | ZÜS | ZÜS | |
| 4 | ≤ 1 000 | 0,5 < PS ≤ 32 | > 1 000 | ||
| 5 | > 2 | > 32 |
Tabelle 3; Prüfzuständigkeiten bei Druckbehältern und; ortsbeweglichen Druckgeräten nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e; für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 1
| V [Liter] | PS [Bar] | PS ⋅ V [Bar ⋅ Liter] | Prüfungen; nach Nr. 4 | Prüfungen; nach Nr. 5 | |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 1 < V ≤ 200 | > 0,5 | 25 < PS ⋅ V ≤ 200 | bP | bP |
| 2 | > 200 | 0,5 < PS ≤ 1 | |||
| 3 | ≤ 1 | 200 < PS ≤ 1 000 | ZÜS | bP | |
| 4 | > 1 | > 1 | 200 < PS ⋅ V ≤ 1 000 | ||
| 5 | ≤ 1 | > 1 000 | ZÜS | ZÜS | |
| 6 | > 1 | > 1 | > 1 000 |
Tabelle 4; Prüfzuständigkeiten bei Druckbehältern und; ortsbeweglichen Druckgeräten nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e; für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 2
| V [Liter] | PS [Bar] | PS ⋅ V [Bar ⋅ Liter] | Prüfungen; nach Nr. 4 | Prüfungen; nach Nr. 5 | |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 1 < V ≤ 200 | > 0,5 | 50 < PS ⋅ V ≤ 200 | bP | bP |
| 2 | > 200 | 0,5 < PS ≤ 1 | |||
| 3 | > 1 | > 1 | 200 < PS ⋅ V ≤ 1 000 | ZÜS | bP |
| 4 | ≤ 1 | > 1 000 | ZÜS | ZÜS | |
| 5 | > 1 | > 1 | > 1 000 |
Tabelle 5; Prüfzuständigkeiten bei Druckbehältern und; ortsbeweglichen Druckgeräten nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e; für nicht überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 1
| V [Liter] | PS [Bar] | PS ⋅ V [Bar ⋅ Liter] | Prüfungen; nach Nr. 4 | Prüfungen; nach Nr. 5 | |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 0,5 < PS ≤ 10 | > 200 | bP | bP | |
| 2 | ≤ 1 | > 500 | ≤ 1 000 | ||
| 3 | ≤ 1 | > 500 | 1 000 < PS ⋅ V ≤ 10 000 | ZÜS | bP |
| 4 | > 1 | > 500 | ≤ 10 000 | ||
| 5 | > 1 | 10 < PS ≤ 500 | > 200 | ||
| 6 | > 500 | > 10 000 | ZÜS | ZÜS |
Tabelle 6; Prüfzuständigkeiten bei Druckbehältern und; ortsbeweglichen Druckgeräten nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e; für nicht überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 2
| V [Liter] | PS [Bar] | PS ⋅ V [Bar ⋅ Liter] | Prüfungen; nach Nr. 4 | Prüfungen; nach Nr. 5 | |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | ≤ 1 | > 1 000 | ≤ 1 000 | bP | bP |
| 2 | ≤ 10 | > 1 000 | 1000 < PS ⋅ V ≤ 10 000 | ZÜS | bP |
| 3 | 10 < PS ≤ 500 | > 10 000 | |||
| 4 | > 500 | > 10 000 | ZÜS | ZÜS |
Tabelle 7; Prüfzuständigkeiten bei einfachen; Druckbehältern nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe d
| V [Liter] | PS [Bar] | PS ⋅ V [Bar ⋅ Liter] | Prüfungen; nach Nr. 4 | Prüfungen; nach Nr. 5 | |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 0,5 < PS ≤ 30 | 50 < PS ⋅ V ≤ 200 | bP | bP | |
| 2 | 0,5 < PS ≤ 1 | 200 < PS ⋅ V ≤ 10 000 | |||
| 3 | 1 < PS ≤ 30 | 200 < PS ⋅ V ≤ 1 000 | ZÜS | bP | |
| 4 | 1 < PS ≤ 30 | 1000 < PS ⋅ V ≤ 10 000 | ZÜS | ZÜS |
Tabelle 8; Prüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach; Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten,; die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als
- – entzündbare Gase mit den Gefahrenhinweisen H220 oder H221,; - – entzündbare Flüssigkeiten mit den Gefahrenhinweisen H224 oder H225,; - – entzündbare Flüssigkeiten, wenn bei der Verwendung die maximal zulässige Temperatur über dem Flammpunkt liegt, aber begrenzt auf einen Flammpunkt von 55 Grad Celsius, mit dem Gefahrenhinweis H226,; - – pyrophore Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis H250,; - – akut toxisch mit dem Gefahrenhinweis H300, H310 oder H330
| DN [Millimeter] | PS [Bar] | PS ⋅ DN [Bar ⋅ Millimeter] | Prüfungen; nach Nr. 4 | Prüfungen; nach Nr. 5 | |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | > 25 | > 0,5 | ≤ 2 000 | bP | bP |
| 2 | > 25 | > 0,5 | > 2 000 | ZÜS | ZÜS |
Bei Rohrleitungen mit DN > 25 und PS > 0,5 Bar für Gase, Dämpfe oder überhitzte Flüssigkeiten, die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als akut toxisch Kategorie 1 mit den Gefahrenhinweisen H300, H310 oder H330 zu kennzeichnen sind, müssen die Prüfungen vor Inbetriebnahme und die wiederkehrenden Prüfungen von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchgeführt werden.
Tabelle 9; Prüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach; Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten,; die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als
- – entzündbare Flüssigkeiten, wenn die Flüssigkeit höchstens bis zum Flammpunkt erwärmt wird, aber begrenzt auf einen Flammpunkt von 55 Grad Celsius, mit dem Gefahrenhinweis H226,; - – ätzend mit dem Gefahrenhinweis H314
| DN [Millimeter] | PS [Bar] | PS ⋅ DN [Bar ⋅ Millimeter] | Prüfungen; nach Nr. 4 | Prüfungen; nach Nr. 5 | |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | > 32 | > 0,5 | 1000 < PS ⋅ DN ≤ 2 000 | bP | bP |
| 2 | > 32 | > 0,5 | > 2 000 | ZÜS | ZÜS |
Tabelle 10; Prüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach; Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für nicht überhitzte Flüssigkeiten,; die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als
- – entzündbare Flüssigkeiten mit den Gefahrenhinweisen H224 oder H225,; - – entzündbare Flüssigkeiten, wenn bei der Verwendung die maximal zulässige Temperatur über dem Flammpunkt liegt, aber begrenzt auf einen Flammpunkt von 55 Grad Celsius, mit dem Gefahrenhinweis H226,; - – pyrophore Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis H250,; - – akut toxisch mit dem Gefahrenhinweis H300, H310 oder H330
| DN [Millimeter] | PS [Bar] | PS ⋅ DN [Bar ⋅ Millimeter] | Prüfungen; nach Nr. 4 | Prüfungen; nach Nr. 5 | |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | > 25 | > 0,5 | > 2 000 | ZÜS | ZÜS |
Tabelle 11; Prüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach; Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für nicht überhitzte Flüssigkeiten,; die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als
- – entzündbare Flüssigkeiten, wenn die Flüssigkeit höchstens bis zum Flammpunkt erwärmt wird, aber begrenzt auf einen Flammpunkt von 55 Grad Celsius, mit dem Gefahrenhinweis H226,; - – ätzend mit dem Gefahrenhinweis H314
| DN [Millimeter] | PS [Bar] | PS ⋅ DN [Bar ⋅ Millimeter] | Prüfungen; nach Nr. 4 | Prüfungen; nach Nr. 5 | |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | > 200 | > 10 | > 5 000 | ZÜS | ZÜS |
- 7. Besondere Prüfanforderungen für bestimmte Druckanlagen und Anlagenteile Die in den Nummern 4 und 5 genannten Prüfungen sind für die nachfolgend aufgeführten Druckanlagen und Anlagenteile nach den sich aus Tabelle 12 ergebenden Maßgaben durchzuführen. Die Nummern 2.4 und 5.9 Satz 2 gelten sinngemäß. In Tabelle 12 werden folgende Abkürzungen verwendet: ZÜS – zugelassene Überwachungsstelle; bP – zur Prüfung befähigte Person.
- 7.1 Röhrenöfen in verfahrenstechnischen Anlagen
- 7.2 Kälte- und Wärmepumpenanlagen
- 7.3 Nicht direkt beheizte Wärmeerzeuger und Ausdehnungsgefäße in Heizungs- und Kälteanlagen sowie Wassererwärmungsanlagen für Trink- und Brauchwasser
- 7.4 Druckanlagen und Anlagenteile für die Erzeugung von Wasserdampf oder Heißwasser durch Wärmerückgewinnung
- 7.5 Rohrleitungen mit Prüfprogramm
- 7.6 Flaschen für Atemschutzgeräte für Arbeits- und Rettungszwecke sowie für Tauchgeräte
- 7.7 Druckbehälter mit Gaspolstern in Druckflüssigkeitsanlagen
- 7.8 Druckbehälter als Anlagenteile in elektrischen Schaltgeräten und Schaltanlagen
- 7.9 Schalldämpfer, die in Rohrleitungen eingebaut sind
- 7.10 Druckbehälter von Feuerlöschgeräten und Löschmittelbehälter
- 7.11 Druckbehälter und Rohrleitungen mit Auskleidung oder Ausmauerung
- 7.12 Ortsfeste Druckbehälter für körnige oder staubförmige Güter
- 7.13 Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder staubförmige Güter
- 7.14 Druckbehälter für Gase oder Gasgemische in flüssiger oder gasförmiger Phase
- 7.15 Druckbehälter und daran angeschlossene überwachungsbedürftige Rohrleitungen für kalt verflüssigte Gase oder Gasgemische
- 7.16 Rotierende dampfbeheizte Zylinder
- 7.17 Steinhärtekessel
- 7.18 Druckbehälter und Rohrleitungen aus Glas
- 7.19 Druckbehälter in Wärmeübertragungsanlagen mit Wärmeträgerölen
- 7.20 Versuchsautoklaven zur Durchführung von Versuchen mit unbekanntem Reaktionsablauf
- 7.21 Heizplatten in Wellpappenerzeugungsanlagen
- 7.22 Pneumatische Weinpressen (Membranpressen, Schlauchpressen)
- 7.23 Plattenwärmetauscher
- 7.24 Lagerbehälter für Lebensmittel
- 7.25 Verwendungsfertige Druckanlagen und Druckgeräte in verwendungsfertigen Maschinen
- 7.26 Druckanlagen, die bestimmungsgemäß für den ortsveränderlichen Einsatz verwendet werden
- 7.27 Ortsfeste Füllanlagen für Gase
- 7.28 Druckbehälter mit Schnellverschlüssen
- 7.29 Ortsbewegliche Druckgeräte nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe b
- 7.30 Druckbehälter mit Einbauten
Tabelle 12; Prüfanforderungen für bestimmte Druckanlagen und Anlagenteile
| Nr. | Druckanlage/Anlagenteil | Prüfungen nach Nr. 4 | Prüfungen nach Nr. 5 |
|---|---|---|---|
| Prüfung der Druckanlage | Prüfung der Anlagenteile | ||
| äußere Prüfung | innere Prüfung | Festigkeitsprüfung | |
| Prüfzuständigkeit | Prüfzuständigkeit | Höchstfrist | Prüfzuständigkeit |
| 7.1 | Röhrenöfen in verfahrenstechnischen Anlagen, die ausschließlich aus Rohranordnungen bestehen | ||
| bP | bP | ||
| 7.2 | Kälte- und Wärmepumpenanlagen, die mit folgenden Fluiden in geschlossenen Kreisläufen betrieben werden | ||
| a) | mit Fluiden der Fluidgruppe 1 nach Nr. 2.3 Buchstabe b | Die Prüfzuständigkeit; ergibt sich aus Nr. 6; Tabelle 3, 5, 8, 10 | |
| wenn ZÜS | 5 Jahre | entfällt | wiederkehrende Prüfungen der Anlagenteile müssen nur durchgeführt werden, wenn das Anlagenteil zu Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen wird |
| wenn bP | 10 Jahre | ||
| b) | mit allen anderen Fluiden, die; nicht unter Fluidgruppe 1 ge-; nannt sind | Die Prüfzuständigkeit; ergibt sich aus Nr. 6; Tabelle 4, 6, 9, 11 | |
| ZÜS/bP | 10 Jahre | entfällt | wiederkehrende Prüfungen der Anlagenteile müssen nur durchgeführt werden, wenn das Anlagenteil zu Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen wird |
| 7.3 | Nicht direkt beheizte Wärmeerzeuger und Ausdehnungsgefäße in Heizungs- und Kälteanlagen sowie Wassererwärmungsanlagen für Trink- oder Brauchwasser mit Wasser- oder Heizmitteltemperaturen von höchstens 120 Grad Celsius | ||
| a) | Nicht direkt beheizte Wärmeerzeuger in Heizungs- und Kälteanlagen | bP | |
| b) | Ausdehnungsgefäße in Heizungs- und Kälteanlagen | bP | |
| c) | Druckbehälter, die der Beheizung von geschlossenen Wasserräumen von Wassererwärmungsanlagen für Trink- oder Brauchwasser dienen | bP | |
| bP | 10 Jahre | ||
| 7.4 | Druckanlagen und Anlagenteile für die Erzeugung von Wasserdampf oder Heißwasser durch Wärmerückgewinnung | ||
| a) | in denen Wasserdampf; oder Heißwasser in einem; Herstellungsverfahren durch; Wärmerückgewinnung entsteht | Die Prüfzuständigkeit; ergibt sich aus Nr. 6; Tabelle 4 | |
| ZÜS/bP | 10 Jahre | entfällt | ZÜS |
| bP | 10 Jahre | bP | 10 Jahre |
| b) | in denen Rauchgase gekühlt; werden und der entstehende; Wasserdampf oder das ent-; stehende Heißwasser der Verfahrens-; anlage zugeführt wird | Die Prüfzuständigkeit; ergibt sich aus Nr. 6; Tabelle 4 | |
| ZÜS/bP | 10 Jahre | ZÜS | 2 Jahre |
| bP | 10 Jahre | bP | 10 Jahre |
| c) | in denen Rauchgase gekühlt; werden und der entstehende; Wasserdampf oder das ent-; stehende Heißwasser nicht; überwiegend der Verfahrens-; anlage zugeführt wird | Die Prüfzuständigkeit; ergibt sich aus Nr. 6; Tabelle 2 | |
| ZÜS/bP | 10 Jahre | ZÜS | 1 Jahr |
| bP | 10 Jahre | bP | 10 Jahre |
| 7.5 | Rohrleitungen mit Prüfprogramm | ||
| Die Prüfzuständigkeit; ergibt sich aus Nr. 6; Tabelle 8 bis 11 | ZÜS | ||
| 7.6 | Flaschen für Atemschutzgeräte für Arbeits- und Rettungszwecke sowie für Tauchgeräte | ||
| a) | Flaschen für Atemschutzgeräte | Entfällt, wenn als; Baugruppe in Verkehr gebracht und das nächste Prüfdatum; auf der Flasche; angegeben ist | |
| b) | Flaschen für Tauchgeräte | entfällt | |
| Nach einer Prüfung sind jeweils das aktuelle und das nächste Prüfdatum auf dem Flaschenkörper anzugeben. Die Erstellung einer Sammelprüfbescheinigung und deren Vorhaltung beim Arbeitgeber ist ausreichend. | |||
| 7.7 | Druckbehälter mit Gaspolstern in Druckflüssigkeitsanlagen (Druckausgleichsbehälter, Hydraulikspeicher) | ||
| a) | sofern die verwendeten; Flüssigkeiten und die Gase; auf die drucktragende Wan-; dung keine korrodierende; Wirkung haben | Die Prüfzuständigkeit; ergibt sich aus Nr. 6; Tabelle 3, 4 | |
| ZÜS/bP | 10 Jahre | entfällt | ZÜS |
| bP | 10 Jahre | bP | 10 Jahre |
| b) | in ölhydraulischen Regelanlagen | Die Prüfzuständigkeit; ergibt sich aus Nr. 6; Tabelle 3, 4 | |
| 7.8 | Druckbehälter als Anlagenteile in elektrischen Schaltgeräten und Schaltanlagen | ||
| a) | Druckluftbehälter (Haupt- und; Zwischenbehälter), sofern; diese mit trockener Luft be-; füllt sind | Die Prüfzuständigkeit; ergibt sich aus Nr. 6; Tabelle 4, 7 | |
| ZÜS/bP | 10 Jahre | entfällt | ZÜS |
| bP | 10 Jahre | bP | |
| b) | Isoliermittel- oder Löschmittelvorratsbehälter, sofern die Flüssigkeiten oder die Gase auf die drucktragende Wandung keine korrodierende Wirkung haben sowie; Hydraulikspeicher | Die Prüfzuständigkeit; ergibt sich aus Nr. 6; Tabelle 3, 4 | |
| 7.9 | Schalldämpfer, die in Rohrleitungen eingebaut sind | ||
| Die Prüfzuständigkeit; ergibt sich aus Nr. 6; Tabelle 3 bis 6 | |||
| ZÜS/bP | 10 Jahre | ZÜS | 5 Jahre |
| bP | 10 Jahre | bP | 10 Jahre |
| Für Schalldämpfer, die in Rohrleitungen im Sinne von Nr. 2.1 Satz 1 Buchstabe d eingebaut sind, findet Nr. 5.6 Satz 2 entsprechende Anwendung. | |||
| 7.10 | Druckbehälter von Feuerlöschern und Löschmittelbehältern | ||
| Die Prüfzuständigkeit; ergibt sich aus Nr. 6; Tabelle 3, 4 | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 | ||
| entfällt | entfällt | ZÜS | 5 Jahre; |
| bP | 10 Jahre | bP | 10 Jahre |
| 7.11 | Druckbehälter und Rohrleitungen mit Auskleidung oder Ausmauerung | ||
| a) | Druckbehälter mit; Auskleidung | Die Prüfzuständigkeit; ergibt sich aus Nr. 6; Tabelle 3 bis 6 | |
| ZÜS/bP | 10 Jahre | ZÜS | 2 Jahre |
| bP | 10 Jahre | bP | 10 Jahre |
| b) | Druckbehälter mit; Ausmauerung | Die Prüfzuständigkeit; ergibt sich aus Nr. 6; Tabelle 3 bis 6 | |
| ZÜS/bP | 10 Jahre | ZÜS | 2 Jahre |
| bP | 10 Jahre | bP | |
| c) | Druckbehälter mit einem; Zwischenraum zwischen; Auskleidung und Mantel | Die Prüfzuständigkeit; ergibt sich aus Nr. 6; Tabelle 3 bis 6 | |
| ZÜS/bP | 10 Jahre | ZÜS | 2 Jahre |
| bP | 10 Jahre | bP | |
| d) | Rohrleitungen mit Auskleidung; oder Ausmauerung | Die Prüfzuständigkeit; ergibt sich aus Nr. 6; Tabelle 8 bis 11 | |
| ZÜS/bP | 10 Jahre | ZÜS | 5 Jahre |
| bP | 10 Jahre | bP | |
| 7.12 | Ortsfeste Druckbehälter für körnige oder staubförmige Güter | ||
| Die Prüfzuständigkeit; ergibt sich aus Nr. 6; Tabelle 3, 4 | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 | ||
| ZÜS/bP | 10 Jahre | entfällt | ZÜS |
| bP | 10 Jahre | ||
| 7.13 | Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder staubförmige Güter | ||
| a) | Fahrzeugbehälter für körnige oder staubförmige Güter | Die Prüfzuständigkeit; ergibt sich aus Nr. 6; Tabelle 3, 4 | |
| entfällt | ZÜS | 2 Jahre | ZÜS |
| bP | 10 Jahre | ||
| b) | Fahrzeugbehälter für flüssige Güter | Die Prüfzuständigkeit; ergibt sich aus Nr. 6; Tabelle 3, 4 | |
| entfällt | ZÜS | 2 Jahre | ZÜS |
| bP | 10 Jahre | ||
| 7.14 | Druckbehälter für Gase oder Gasgemische in flüssiger oder gasförmiger Phase | ||
| a) | Die Aufstellung von Druckbehältern für Gase oder Gasgemische, die auf die drucktragende Wandung keine korrodierende Wirkung haben und die in Serie gefertigt wurden und die nach Nr. 6 Tabelle 3 und 4 in die Prüfzuständigkeit einer ZÜS fallen, kann von einer bP geprüft werden, wenn der Behälter mit Ausrüstung als Baugruppe im Sinne der Richtlinie 2014/68/EU in Verkehr gebracht wurde und die Ausrüstung im Sinne des Artikels 2 Nr. 4 und 5 der Richtlinie 2014/68/EU in der Baugruppe enthalten ist. | ||
| b) | Bei Druckbehältern, die zur Durchführung wiederkehrender Prüfungen von ihrem Aufstellungsort entfernt und nach Durchführungen dieser Prüfungen an einem anderen Ort wieder aufgestellt werden, kann die erneute Prüfung vor Inbetriebnahme entfallen,; aa) sofern die Anschlüsse und die Ausrüstungsteile des Druckbehälters nicht geändert worden sind und; bb) am neuen Aufstellungsort bereits eine Prüfung der dort vorhandenen Anlagenteile vor Inbetriebnahme eines gleichartigen Druckbehälters durchgeführt worden ist. | ||
| c) | Nicht erdgedeckte Druck-; behälter für Gase oder Gas-; gemische, die auf die druck-; tragende Wandung keine; korrodierende Wirkung haben | siehe Nr. 7.14; Buchstabe a,; sonst gilt Nr. 6; Tabelle 3, 4 | |
| ZÜS/bP | 10 Jahre | ||
| bP | 10 Jahre | bP | 10 Jahre |
| d) | Erdgedeckte Druckbehälter für Gase oder Gasgemische, die auf die drucktragende Wandung keine korrodierende Wirkung haben, und die; durch besondere Schutzmaßnahmen gegen Beschädigungen durch chemische und mechanische Einwirkungen geschützt sind | siehe Nr. 7.14; Buchstabe a,; sonst gilt Nr. 6; Tabelle 3, 4 | |
| ZÜS/bP | 10 Jahre | , | , |
| bP | 10 Jahre | bP | 10 Jahre |
| e) | Druckbehälter zum Verdampfen von Gasen oder Gasgemischen, die auf die drucktragende Wandung keine korrodierende Wirkung haben und die ausschließlich aus Rohranordnungen bestehen | bP | |
| ZÜS/bP | 10 Jahre | ||
| f) | Lagerbehälter für Propan,; Butan oder deren Gemische; mit < 3 t Fassungsvermögen | siehe Nr. 7.14; Buchstabe a,; sonst gilt Nr. 6; Tabelle 3 | |
| ZÜS/bP | 10 Jahre | bP | 2 Jahre |
| bP | 10 Jahre | bP | 10 Jahre |
| g) | Druckbehälter zur Lagerung; von Gasen oder Gas-; gemischen, bei denen eine; korrodierende Wirkung auf; die drucktragende Wandung; nicht auszuschließen ist | siehe Nr. 7.14; Buchstabe a,; sonst gilt Nr. 6; Tabelle 3, 4 | |
| ZÜS/bP | 10 Jahre | ||
| bP | 10 Jahre | bP | 10 Jahre |
| h) | Elektrisch beheizte Druck-; behälter für CO2 | siehe Nr. 7.14; Buchstabe a,; sonst gilt Nr. 6; Tabelle 4 | |
| ZÜS/bP | 10 Jahre | bP | 2 Jahre |
| bP | 10 Jahre | bP | 10 Jahre |
| 7.15 | Druckbehälter und daran angeschlossene überwachungsbedürftige Rohrleitungen für kalt verflüssigte Gase oder Gasgemische | ||
| Druckbehälter und daran angeschlossene überwachungsbedürftige Rohrleitungen für kalt verflüssigte Gase oder; Gasgemische mit Betriebstemperaturen von dauernd weniger als –10 Grad Celsius | Die Prüfzuständigkeit; ergibt sich aus Nr. 6; Tabelle 3, 4 | Die Prüfzuständigkeit; ergibt sich aus Nr. 6; Tabelle 3, 4 | |
| ZÜS/bP | 10 Jahre | ||
| 7.16 | Rotierende dampfbeheizte Zylinder | ||
| Die Prüfzuständigkeit; ergibt sich aus Nr. 6; Tabelle 4 | Die Prüfzuständigkeit; ergibt sich aus Nr. 6; Tabelle 4 | ||
| ZÜS | 10 Jahre | ZÜS | 5 Jahre |
| bP | 10 Jahre | bP | 10 Jahre |
| 7.17 | Steinhärtekessel | ||
| ZÜS | ZÜS | ||
| 7.18 | Druckbehälter und Rohrleitungen aus Glas | ||
| Druckbehälter und Rohrleitungen mit Ausnahme von Versuchsautoklaven | Die Prüfzuständigkeit; ergibt sich aus Nr. 6; Tabelle 3 bis 6; und 8 bis 11 | Die Prüfzuständigkeit; ergibt sich aus Nr. 6; Tabelle 3 bis 6; und 8 bis 11 | |
| ZÜS/bP | 10 Jahre | ||
| 7.19 | Druckbehälter** in Wärmeübertragungsanlagen mit Wärmeträgerölen** | ||
| PS ⋅ V; [Bar ⋅ Liter] | Prüfzuständigkeit: | ||
| sofern beheizt: | |||
| > 100 | ZÜS | ZÜS/bP | 10 Jahre |
| ≤ 100 | bP | bP | 10 Jahre |
| 7.20 | Versuchsautoklaven zur Durchführung von Versuchen mit unbekanntem Reaktionsablauf | ||
| entfällt | |||
| ZÜS | 5 Jahre | ZÜS | 10 Jahre |
| bP | 10 Jahre | bP | 10 Jahre |
| 7.21 | Heizplatten in Wellpappenerzeugungsanlagen | ||
| Die Prüfzuständigkeit; ergibt sich aus Nr. 6; Tabelle 4 | Die Prüfzuständigkeit; ergibt sich aus Nr. 6; Tabelle 4 | ||
| ZÜS/bP | 10 Jahre | ZÜS | 10 Jahre |
| bP | 10 Jahre | ||
| 7.22 | Pneumatische Weinpressen (Membranpressen, Schlauchpressen) | ||
| Die Prüfzuständigkeit; ergibt sich aus Nr. 6; Tabelle 4 | Die Prüfzuständigkeit; ergibt sich aus Nr. 6; Tabelle 4 | ||
| ZÜS/bP | 5 Jahre | ZÜS | |
| bP | bP | ||
| 7.23 | Plattenwärmetauscher | ||
| Bei Plattenwärmetauschern, deren Plattenverbindungen nicht oder nur zum Teil im Kraftfluss infolge der Druckbeaufschlagung liegen, z. B. bei Lastaufnahme durch einen Rahmen, können die Prüfungen vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung und die wiederkehrenden Prüfungen entfallen. | |||
| 7.24 | Lagerbehälter für Lebensmittel | ||
| a) | Lagerbehälter mit gas- oder; dampfförmiger Phase, deren; drucktragende Wandung; unmittelbar mit Lebensmitteln; in Kontakt steht | Die Prüfzuständigkeit; ergibt sich aus Nr. 6; Tabelle 4 | |
| ZÜS/bP | 10 Jahre | entfällt | ZÜS |
| bP | bP | ||
| b) | Ausrüstungsteile von Lagerbehältern für Lebensmittel nach Nr. 7.24 Buchstabe a, die unter Druck gefüllt, entleert oder sterilisiert werden | Prüfzuständigkeit:; bei PS > 1 Bar: ZÜS,; sonst bP | |
| entfällt | ZÜS/bP | 5 Jahre | entfällt |
| 7.25 | Verwendungsfertige Druckanlagen und Druckgeräte in verwendungsfertigen Maschinen | ||
| a) | Verwendungsfertige Druckanlagen | PS ⋅ V; [Bar ⋅ Liter] | |
| > 1 000 | ZÜS | ||
| ≤ 1 000 | bP | ||
| b) | Druckgeräte in verwendungsfertigen Maschinen | Die Prüfzuständigkeit; ergibt sich aus Nr. 6; Tabelle 2 bis 7,; nur Prüfung; der Unterlagen | |
| 7.26 | Druckanlagen, die bestimmungsgemäß für den ortsveränderlichen Einsatz verwendet werden | ||
| Nur erstmalig.; Die Prüfzuständigkeit; ergibt sich aus Nr. 6; Tabelle 3 bis 6 | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6; Die Prüffristen ergeben sich aus Nr. 5.8 und Nr. 5.9 | ||
| 7.27 | Ortsfeste Füllanlagen für Gase | ||
| a) | Druckanlagen mit Druck-; behältern zum Lagern von; Gasen, die aus ortsbeweg-; lichen Druckgeräten befüllt; werden nach Nr. 2.1 Satz 1; Buchstabe c Doppelbuch-; stabe aa | Die Prüfzuständigkeit; ergibt sich aus Nr. 6,; Tabelle 3, 4 | |
| ZÜS/bP | 10 Jahre | ||
| b) | Druckanlagen, in denen orts-; bewegliche Druckgeräte be-; füllt werden nach Nr. 2.1; Satz 1 Buchstabe c Doppel-; buchstabe bb | ZÜS | |
| ZÜS/bP | 10 Jahre | ||
| c) | Druckanlagen zur Befüllung; von Fahrzeugen nach Nr. 2.1; Satz 1 Buchstabe c Doppel-; buchstabe cc | ZÜS | |
| 7.28 | Druckbehälter mit Schnellverschlüssen | ||
| Druckbehälter mit Schnellverschlüssen, die Gase,; Gasgemische oder überhitzte Flüssigkeiten enthalten | Die Prüfzuständigkeit; ergibt sich aus Nr. 6; Tabelle 3, 4 | Die Prüfzuständigkeit; ergibt sich aus Nr. 6; Tabelle 3, 4 | |
| ZÜS/bP | 10 Jahre | ZÜS | 2 Jahre |
| bP | 2 Jahre | ||
| 7.29 | Ortsbewegliche Druckgeräte nach Nr. 2.1 Satz 2 Buchstabe b | ||
| a) | Ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne der; Richtlinie 2010/35/EU, die befüllt und an einem anderen Ort entleert werden | Prüfungen nach Nr. 4 und Nr. 5 können entfallen, wenn die ortsbeweglichen Druckgeräte den Anforderungen der Richtlinie 2010/35/EU für Prüfung und Verwendung entsprechen. | |
| b) | Ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne der; Richtlinie 2010/35/EU, die; jedoch auf dem Betriebsgelände verwendet werden, ohne dass dabei eine; Beförderung im Sinne der Richtlinie 2008/68/EG erfolgt | Die Prüfzuständigkeit; ergibt sich aus Nr. 6; Tabelle 3 bis 6 | |
| ZÜS/bP | 10 Jahre | entfällt | entfällt |
| 7.30 | Druckbehälter mit Einbauten | ||
| Druckbehälter mit Einbauten; oder losen Schüttungen | Die Prüfzuständigkeit; ergibt sich aus Nr. 6,; Tabelle 3 bis 6 | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6 | |
| ZÜS/bP | 10 Jahre | ZÜS | 2 Jahre |
| bP | 10 Jahre | bP | 10 Jahre |
Anhang 3 (zu § 14 Absatz 4)Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel
(Fundstelle: BGBl. I 2015, 87 - 90;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Abschnitt 1Krane
- 1. Anwendungsbereich und Ziel
- 1.1 Dieser Abschnitt gilt für Prüfungen folgender Krane (Hebezeuge):
Laufkatzen, Ausleger-, Dreh-, Derrick-, Brücken-, Wandlauf-, Portal-, Schwenkarm-, Turmdreh-, Fahrzeug-, Lkw-Lade-, Lkw-Anbau-, Schwimm-, Offshore- und Kabelkrane. Für Lkw-Ladekrane, deren Lastmoment mehr als 300 Kilonewtonmeter oder deren Auslegerlänge mehr als 15 Meter beträgt, gelten die Prüfvorschriften, wie sie in diesem Abschnitt für Fahrzeugkrane festgelegt sind. - 1.2 Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch die genannten Krane sicherzustellen.
2. Prüfsachverständige Prüfsachverständige im Sinne dieses Abschnitts sind zur Prüfung befähigte Personen nach § 2 Absatz 6, die zusätzlich
- a) eine abgeschlossene Ausbildung als Ingenieur haben oder vergleichbare Kenntnisse und Erfahrungen in der Fachrichtung aufweisen, auf die sich ihre Tätigkeit bezieht,
- b) mindestens drei Jahre Erfahrung in der Konstruktion, dem Bau, der Instandhaltung oder der Prüfung von Kranen haben und davon mindestens ein halbes Jahr an der Prüftätigkeit eines Prüfsachverständigen beteiligt waren,
- c) ausreichende Kenntnisse über die einschlägigen Vorschriften und Regeln besitzen,
- d) über die für die Prüfung erforderlichen Einrichtungen und Unterlagen verfügen und
- e) ihre fachlichen Kenntnisse auf aktuellem Stand halten.
3. Prüffristen, Prüfzuständigkeiten und Prüfaufzeichnungen
3.1 Für kraftbetriebene Krane gelten die in Tabelle 1 festgelegten Prüffristen und Prüfzuständigkeiten. Sofern dort eine wiederkehrende Prüfung durch einen Prüfsachverständigen vorgeschrieben ist, muss nicht zusätzlich eine Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person durchgeführt werden.
3.2 Für handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane gelten die in Tabelle 2 festgelegten Prüffristen und Prüfzuständigkeiten.
3.3 Abweichend von § 14 Absatz 7 Satz 1 sind Aufzeichnungen über die gesamte Verwendungsdauer des Arbeitsmittels aufzubewahren.
3.4 Die in den Tabellen 1 und 2 genannten Krane sind nach außergewöhnlichen Ereignissen durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und nach prüfpflichtigen Änderungen durch einen Prüfsachverständigen zu prüfen. § 14 Absatz 3 Satz 1 findet insoweit keine Anwendung. § 14 Absatz 2 bleibt unberührt.
Tabelle 1; Prüffristen und Prüfzuständigkeiten für bestimmte Krane
| Kran | Prüfung nach der Montage, Installation und vor der ersten Inbetriebnahme | Wiederkehrende Prüfung |
|---|---|---|
| Laufkatzen | Prüfsachverständiger | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 |
| Ausleger- und Drehkrane | Prüfsachverständiger | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 |
| Derrickkrane | Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3 | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6; und; mindestens alle 4 Betriebsjahre durch einen Prüfsachverständigen |
| Brückenkrane, Wandlaufkrane | Prüfsachverständiger | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 |
| Portalkrane | Prüfsachverständiger | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 |
| Schwenkarmkrane | Prüfsachverständiger | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 |
| Turmdrehkrane | zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6; und; mindestens alle 4 Betriebsjahre, im 14. und 16. Betriebsjahr und danach mindestens jährlich durch einen Prüfsachverständigen |
| fahrbare Turmdrehkrane (Auto-Turmdrehkrane) mit luftbereiftem und angetriebenem Unterwagen; die Fahrbewegungen werden von einer Fahrerkabine im Unterwagen und die Kranbewegungen von einer Krankabine aus gesteuert, die im oder am Turm angeordnet ist | Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3 | mindestens halbjährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6; und; mindestens alle 4 Betriebsjahre, im 14. und 16. Betriebsjahr und danach mindestens jährlich durch einen Prüfsachverständigen |
| Fahrzeugkrane | Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3 | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6; und; mindestens alle 4 Betriebsjahre, im 13. Betriebsjahr und danach mindestens jährlich durch einen Prüfsachverständigen |
| Lkw-Ladekrane; a) grundsätzlich | Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3 | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 |
| b) mit mehr als 300 kNm Lastmoment oder mit mehr als 15 m Auslegerlänge | Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3 | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6; und; mindestens alle 4 Betriebsjahre, im 13. Betriebsjahr und danach mindestens jährlich durch einen Prüfsachverständigen |
| Lkw-Anbaukrane | Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3 | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6; und; mindestens alle 4 Betriebsjahre durch einen Prüfsachverständigen |
| Offshorekrane und Schwimmkrane; (unter Offshorebedingungen) | Prüfsachverständiger, falls Einbau oder Aufbau vor Ort erfolgen | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und mindestens alle 4 Betriebsjahre durch einen Prüfsachverständigen, im 14. und 16. Betriebsjahr und danach mindestens jährlich durch einen Prüfsachverständigen |
| Schwimmkrane; (unter sonstigen Bedingungen) | Prüfsachverständiger, falls Einbau oder Aufbau vor Ort erfolgen | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 |
| Kabelkrane | Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3 | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 |
Tabelle 2; Prüffristen und Prüfzuständigkeiten; für handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane
| Kran | Prüfung nach Montage, Installation und vor der ersten Inbetriebnahme | Wiederkehrende Prüfung |
|---|---|---|
| handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane > 1 t Tragfähigkeit | Prüfsachverständiger | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 |
| handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane ≤ 1 t Tragfähigkeit | zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 |
Abschnitt 2Flüssiggasanlagen
- 1. Anwendungsbereich und Ziel
- 1.1 Dieser Abschnitt gilt für Prüfungen von Flüssiggasanlagen mit brennbaren Gasen, soweit sie in Tabelle 1 aufgeführt sind. Er gilt nicht, soweit die entsprechenden Prüfungen nach Anhang 2 dieser Verordnung durchzuführen sind.
1.2 Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Flüssiggasanlagen nach Tabelle 1 sicherzustellen. Die Anlagen sind zu prüfen auf:
- a) sichere Installation und Aufstellung sowie
- b) Dichtheit und sichere Funktion.
2. Begriffsbestimmungen
2.1 Flüssiggasanlagen nach Tabelle 1 bestehen aus Versorgungsanlagen und zugehörigen Verbrauchsanlagen.
2.2 Versorgungsanlagen bestehen aus Druckgasbehältern und allen Teilen, die der Versorgung der Verbrauchsanlagen dienen, einschließlich der Hauptabsperreinrichtung.
2.3 Verbrauchsanlagen umfassen die Gasverbrauchseinrichtungen einschließlich der Leitungsanlage und der Ausrüstungsteile hinter der Hauptabsperreinrichtung.
2.4 Gasverbrauchseinrichtungen sind Gasgeräte mit und ohne Abgasführung.
2.5 Hauptabsperreinrichtung ist die Absperreinrichtung, mit der die gesamte Verbrauchsanlage von der Versorgungsanlage abgesperrt werden kann. Dies kann auch das Behälterabsperrventil sein.
2.6 Ortsveränderliche Flüssiggasanlagen sind Anlagen, bei denen die Versorgungsanlagen oder Verbrauchsanlagen an unterschiedlichen Aufstellungsorten verwendet werden können.
3. Zur Prüfung befähigte Personen Zur Prüfung befähigte Personen im Sinne dieses Abschnitts sind solche nach § 2 Absatz 6.
4. Prüfungen und Prüfaufzeichnungen
4.1 Die in Tabelle 1 genannten Flüssiggasanlagen sind vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme, vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen und nach den in Spalte 2 genannten Höchstfristen wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person zu prüfen. § 14 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.
Tabelle 1; Prüffristen für die wiederkehrende Prüfung
| Flüssiggasanlage | Wiederkehrende Prüfung |
|---|---|
| ortsveränderliche Flüssiggasanlage | mindestens alle 2 Jahre |
| ortsfeste Flüssiggasanlage | mindestens alle 4 Jahre |
| Flüssiggasanlage mit Gasverbrauchseinrichtungen in Räumen unter Erdgleiche | mindestens jährlich |
| flüssiggasbetriebene Räucheranlage | mindestens jährlich |
| Flüssiggasanlagen in oder an Fahrzeugen | mindestens alle 2 Jahre |
| Flüssiggasanlage auf Maschinen und Geräten des Bauwesens | mindestens jährlich |
| Arbeitsgeräte und -maschinen mit Gasentnahme aus der Flüssigphase | mindestens jährlich |
| Fahrzeuge mit Flüssiggas-Verbrennungsmotoren, die nicht Regelungsgegenstand der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind | mindestens jährlich |
- 4.2 Abweichend von § 14 Absatz 7 Satz 1 sind Aufzeichnungen über die gesamte Verwendungsdauer des Arbeitsmittels aufzubewahren.
Abschnitt 3Maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik
- 1. Anwendungsbereich und Ziel
- 1.1 Die in diesem Abschnitt genannten Anforderungen gelten für maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik, die zum szenischen Bewegen und Halten von Personen und Lasten verwendet werden. Maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik sind insbesondere Beleuchtungs- und Oberlichtzüge, Beleuchtungs- und Portalbrücken, Bildwände, Bühnenwagen, Dekorations- und Prospektzüge, Drehbühnen und Drehscheiben, Elektrokettenzüge, Flugwerke, Kamerakrane und Kamerasupportsysteme, kraftbewegte Dekorationselemente, Leuchtenhänger, Punktzüge, Schutzvorhänge, Stative und Versenkeinrichtungen.
- 1.2 Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch die genannten Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik sicherzustellen.
2. Prüfsachverständige Prüfsachverständige im Sinne dieses Abschnitts sind zur Prüfung befähigte Personen nach § 2 Absatz 6, die zusätzlich
- a) eine abgeschlossene Ausbildung als Ingenieur haben oder vergleichbare Kenntnisse und Erfahrungen in der Fachrichtung aufweisen, auf die sich ihre Tätigkeit bezieht,
- b) über mindestens drei Jahre Erfahrung in der Konstruktion, dem Bau der Instandhaltung oder der Prüfung von sicherheitstechnischen und maschinentechnischen Einrichtungen von Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung haben, davon mindestens ein halbes Jahr an der Prüftätigkeit eines Prüfsachverständigen,
- c) ausreichende Kenntnisse über die einschlägigen Vorschriften und Regeln besitzen,
- d) mit der Betriebsweise der Veranstaltungs- und Produktionstechnik vertraut sind,
- e) über die für die Prüfung erforderlichen Einrichtungen und Unterlagen verfügen und
- f) ihre fachlichen Kenntnisse auf aktuellem Stand halten.
3. Prüfzuständigkeiten, Prüffristen und Prüfaufzeichnungen
3.1 Für die unter Nummer 1 genannten Arbeitsmittel gelten die in der nachfolgenden Tabelle festgelegten Prüffristen und Prüfzuständigkeiten. Sofern dort eine wiederkehrende Prüfung durch einen Prüfsachverständigen vorgeschrieben ist, muss nicht zusätzlich eine Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person durchgeführt werden.
3.2 Die in Tabelle 1 genannten maschinentechnischen Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik sind nach außergewöhnlichen Ereignissen und nach prüfpflichtigen Änderungen von einem Prüfsachverständigen zu prüfen. § 14 Absatz 3 Satz 1 und 2 findet insoweit keine Anwendung. § 14 Absatz 2 bleibt unberührt.
Tabelle 1; Prüfzuständigkeiten und Prüffristen
| maschinentechnisches Arbeitsmittel; der Veranstaltungstechnik | Prüfung nach Montage, Installation und vor der ersten Inbetriebnahme | Wiederkehrende Prüfung |
|---|---|---|
| Arbeitsmittel (einschließlich Eigenbauten), die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung (Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz) fallen, soweit es sich handelt um | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6; und; mindestens alle 4 Jahre durch einen Prüfsachverständigen | |
| a) stationäre Arbeitsmittel | Prüfsachverständiger | |
| b) mobile Arbeitsmittel | zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 | |
| c) mobile Arbeitsmittel, mit denen Personen bewegt oder Lasten über Personen bewegt werden | Prüfsachverständiger | |
| d) mobile Arbeitsmittel, mit denen software-basierte automatisierte Bewegungsabläufe erfolgen | Prüfsachverständiger | |
| Arbeitsmittel (einschließlich Eigenbauten), die nicht unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung (Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz) fallen | Prüfsachverständiger |
- 3.3 Abweichend von § 14 Absatz 7 Satz 1 sind Aufzeichnungen über die gesamte Verwendungsdauer des Arbeitsmittels aufzubewahren.