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Norms

Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht — Table of Contents Inhaltsübersicht

Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften

§  1 Zweck des Gesetzes
§  2 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2Klimaschutzziele und Jahresemissionsmengen

§  3 Nationale Klimaschutzziele
§  3a Beitrag des Sektors Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft
§  3b Beitrag technischer Senken, Verordnungsermächtigung
§  4 Jahresemissionsgesamtmengen, Verordnungsermächtigungen
§  5 Monitoring, Jahresemissionsmengen, Verordnungsermächtigungen
§  5a Projektionsdaten
§  6 Bußgeldvorschriften
§  7 Durchführungsvorschriften zur Europäischen Klimaschutzverordnung
§  8 Vorgehen bei Überschreitung der Jahresemissionsgesamtmengen

Abschnitt 3Klimaschutzplanung

§  9 Klimaschutzprogramme
§ 10 Berichterstattung

Abschnitt 4Expertenrat für Klimafragen

§ 11 Unabhängiger Expertenrat für Klimafragen, Verordnungsermächtigung
§ 12 Aufgaben des Expertenrats für Klimafragen

Abschnitt 5Vorbildfunktion der öffentlichen Hand

§ 13 Berücksichtigungsgebot
§ 14 Bund-Länder-Zusammenarbeit
§ 15 Klimaneutrale Bundesverwaltung
§ 16 Übergangsvorschriften
Anlage 1; (zu § 5) Sektoren
Anlage 2; (zu § 4 Absatz 1; Satz 2 und 3) Jahresemissionsgesamtmengen für die Jahre 2020 bis 2030
Anlage 2a; (zu § 5 Absatz 1; Satz 2) Jahresemissionsmengen für die Jahre 2020 bis 2030
Anlage 3; (zu § 4 Absatz 1 Satz 4)

Section 1 General Provisions

§ 1 Purpose of the Act
§ 2 Definitions

Section 2 Climate Protection Targets and Annual Emission Budgets

§ 3 National Climate Protection Targets
§ 3a Contribution of the Land Use, Land-Use Change and Forestry Sector
§ 3b Contribution of Technical Sinks, Power to Issue Regulations
§ 4 Total Annual Emission Budgets, Powers to Issue Regulations
§ 5 Monitoring, Annual Emission Budgets, Powers to Issue Regulations
§ 5a Projection Data
§ 6 Administrative Fine Provisions
§ 7 Implementing Provisions for the European Climate Law
§ 8 Procedure in the Event of Exceeding Total Annual Emission Budgets

Section 3 Climate Protection Planning

§ 9 Climate Protection Programmes
§ 10 Reporting

Section 4 Council of Experts on Climate Issues

§ 11 Independent Council of Experts on Climate Issues, Power to Issue Regulations
§ 12 Tasks of the Council of Experts on Climate Issues

Section 5 Exemplary Function of the Public Sector

§ 13 Obligation to Take into Account
§ 14 Cooperation between the Federation and the Länder
§ 15 Climate-Neutral Federal Administration
§ 16 Transitional Provisions
Annex 1 (to § 5) Sectors
Annex 2 (to § 4 subsection 1 sentences 2 and 3) Total Annual Emission Budgets for the Years 2020 to 2030
Annex 2a (to § 5 subsection 1 sentence 2) Annual Emission Budgets for the Years 2020 to 2030
Annex 3 (to § 4 subsection 1 sentence 4)

Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften

§  1 Zweck des Gesetzes
§  2 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2Klimaschutzziele und Jahresemissionsmengen

§  3 Nationale Klimaschutzziele
§  3a Beitrag des Sektors Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft
§  3b Beitrag technischer Senken, Verordnungsermächtigung
§  4 Jahresemissionsgesamtmengen, Verordnungsermächtigungen
§  5 Monitoring, Jahresemissionsmengen, Verordnungsermächtigungen
§  5a Projektionsdaten
§  6 Bußgeldvorschriften
§  7 Durchführungsvorschriften zur Europäischen Klimaschutzverordnung
§  8 Vorgehen bei Überschreitung der Jahresemissionsgesamtmengen

Abschnitt 3Klimaschutzplanung

§  9 Klimaschutzprogramme
§ 10 Berichterstattung

Abschnitt 4Expertenrat für Klimafragen

§ 11 Unabhängiger Expertenrat für Klimafragen, Verordnungsermächtigung
§ 12 Aufgaben des Expertenrats für Klimafragen

Abschnitt 5Vorbildfunktion der öffentlichen Hand

§ 13 Berücksichtigungsgebot
§ 14 Bund-Länder-Zusammenarbeit
§ 15 Klimaneutrale Bundesverwaltung
§ 16 Übergangsvorschriften
Anlage 1; (zu § 5) Sektoren
Anlage 2; (zu § 4 Absatz 1; Satz 2 und 3) Jahresemissionsgesamtmengen für die Jahre 2020 bis 2030
Anlage 2a; (zu § 5 Absatz 1; Satz 2) Jahresemissionsmengen für die Jahre 2020 bis 2030
Anlage 3; (zu § 4 Absatz 1 Satz 4)
Abschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften Abschnitt 1 — General Provisions Abschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften
§ 1 — Zweck des Gesetzes § 1 — Purpose of the Act § 1 — Zweck des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist es, zum Schutz vor den Auswirkungen des weltweiten Klimawandels die Erfüllung der nationalen Klimaschutzziele sowie die Einhaltung der europäischen Zielvorgaben zu gewährleisten. Die ökologischen, sozialen und ökonomischen Folgen werden berücksichtigt. Grundlage bildet die Verpflichtung nach dem Übereinkommen von Paris aufgrund der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen, wonach der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 Grad Celsius und möglichst auf 1,5 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen ist, um die Auswirkungen des weltweiten Klimawandels so gering wie möglich zu halten.

The purpose of this Act is to ensure, in order to protect against the effects of global climate change, the achievement of the national climate protection targets and compliance with the European targets. Ecological, social and economic consequences shall be taken into account. The basis is the obligation under the Paris Agreement adopted under the United Nations Framework Convention on Climate Change, according to which the increase in the global average temperature is to be limited to well below 2 degrees Celsius and, if possible, to 1.5 degrees Celsius above the pre-industrial level, in order to keep the effects of global climate change as low as possible.

Zweck dieses Gesetzes ist es, zum Schutz vor den Auswirkungen des weltweiten Klimawandels die Erfüllung der nationalen Klimaschutzziele sowie die Einhaltung der europäischen Zielvorgaben zu gewährleisten. Die ökologischen, sozialen und ökonomischen Folgen werden berücksichtigt. Grundlage bildet die Verpflichtung nach dem Übereinkommen von Paris aufgrund der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen, wonach der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 Grad Celsius und möglichst auf 1,5 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen ist, um die Auswirkungen des weltweiten Klimawandels so gering wie möglich zu halten.

§ 2 — Begriffsbestimmungen § 2 — Definitions § 2 — Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetz ist oder sind:

  • 1. Treibhausgase: Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), Schwefelhexafluorid (SF6), Stickstofftrifluorid (NF3) sowie teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFKW) gemäß Anhang V Teil 2 der Europäischen Governance-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung;
  • 2. Treibhausgasemissionen: die anthropogene Freisetzung von Treibhausgasen in Tonnen Kohlendioxidäquivalent, wobei eine Tonne Kohlendioxidäquivalent eine Tonne Kohlendioxid oder die Menge eines anderen Treibhausgases ist, die in ihrem Potenzial zur Erwärmung der Atmosphäre einer Tonne Kohlendioxid entspricht; das Potenzial richtet sich nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1044 der Kommission vom 8. Mai 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Werte für Treibhauspotenziale und die Inventarleitlinien und im Hinblick auf das Inventarsystem der Union sowie zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 666/2014 der Kommission (ABl. L 230 vom 17.7.2020, S. 1) oder nach einer aufgrund von Artikel 26 Absatz 6 Buchstabe b der Europäischen Governance-Verordnung erlassenen Nachfolgeregelung;
  • 3. Europäische Governance-Verordnung: die Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1119 (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1) geändert worden ist;
  • 4. Europäische Klimaschutzverordnung: die Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/857 (ABl. L 111 vom 26.4.2023, S. 1) geändert worden ist;
  • 5. Europäische Klimaberichterstattungsverordnung: die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2020/1208 der Kommission vom 7. August 2020 über die Struktur, das Format, die Verfahren für die Vorlage und die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldeten Informationen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 der Kommission (ABl. L 278 vom 26.8.2020, S. 1);
  • 6. Übereinkommen von Paris: das von den Vertragsstaaten der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen unterzeichnete und mit Gesetz vom 28. September 2016 ratifizierte Übereinkommen von Paris vom 12. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II S. 1082, 1083);
  • 7. Klimaschutzplan: die deutsche Langfriststrategie nach dem Übereinkommen von Paris und nach Artikel 15 der Europäischen Governance-Verordnung;
  • 8. Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft: der in Anlage 1 Nummer 7 definierte Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft; für diesen Sektor sind § 3 Absatz 1 und die §§ 4, 7 und 8 nicht anzuwenden.
  • 9. Netto-Treibhausgasneutralität: das Gleichgewicht zwischen den anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und dem Abbau solcher Gase durch Senken;
  • 10. Projektionsdaten: quantitative Abschätzungen zu künftigen anthropogenen Treibhausgasemissionen aus Quellen und zum Abbau solcher Gase durch Senken, bei denen die Auswirkungen von verabschiedeten und in Kraft gesetzten Politiken und Maßnahmen berücksichtigt werden.

For the purposes of this Act:

  • 1. Greenhouse gases: carbon dioxide (CO2), methane (CH4), nitrous oxide (N2O), sulphur hexafluoride (SF6), nitrogen trifluoride (NF3), as well as hydrofluorocarbons (HFCs) and perfluorocarbons (PFCs) in accordance with Part 2 of Annex V to the European Governance Regulation, as amended from time to time;
  • 2. Greenhouse gas emissions: the anthropogenic release of greenhouse gases in tonnes of carbon-dioxide equivalent, where one tonne of carbon-dioxide equivalent is one tonne of carbon dioxide or the amount of another greenhouse gas which, in terms of its atmospheric-warming potential, corresponds to one tonne of carbon dioxide; the potential shall be determined in accordance with Commission Delegated Regulation (EU) 2020/1044 of 8 May 2020 supplementing Regulation (EU) 2018/1999 of the European Parliament and of the Council as regards values for global warming potentials and inventory guidelines and as regards the Union inventory system and repealing Commission Delegated Regulation (EU) No 666/2014 (OJ L 230, 17.7.2020, p. 1), or in accordance with a subsequent provision adopted on the basis of Article 26(6)(b) of the European Governance Regulation;
  • 3. European Governance Regulation: Regulation (EU) 2018/1999 of the European Parliament and of the Council of 11 December 2018 on the Governance of the Energy Union and Climate Action, amending Regulations (EC) No 663/2009 and (EC) No 715/2009 of the European Parliament and of the Council, Directives 94/22/EC, 98/70/EC, 2009/31/EC, 2009/73/EC, 2010/31/EU, 2012/27/EU and 2013/30/EU of the European Parliament and of the Council, Council Directives 2009/119/EC and (EU) 2015/652 and repealing Regulation (EU) No 525/2013 of the European Parliament and of the Council (OJ L 328, 21.12.2018, p. 1), last amended by Regulation (EU) 2021/1119 (OJ L 243, 9.7.2021, p. 1);
  • 4. European Climate Law: Regulation (EU) 2018/842 of the European Parliament and of the Council of 30 May 2018 on binding annual greenhouse gas emission reductions by Member States from 2021 to 2030 contributing to climate action to meet commitments under the Paris Agreement and amending Regulation (EU) No 525/2013 (OJ L 156, 19.6.2018, p. 26), last amended by Regulation (EU) 2023/857 (OJ L 111, 26.4.2023, p. 1);
  • 5. European Climate Reporting Regulation: Commission Implementing Regulation (EU) No 2020/1208 of 7 August 2020 on the structure, format, submission processes and review of information reported by Member States pursuant to Regulation (EU) 2018/1999 of the European Parliament and of the Council and repealing Commission Implementing Regulation (EU) No 749/2014 (OJ L 278, 26.8.2020, p. 1);
  • 6. Paris Agreement: the Paris Agreement of 12 December 2015 signed by the Parties to the United Nations Framework Convention on Climate Change and ratified by Act of 28 September 2016 (Federal Law Gazette 2016 II pp. 1082, 1083);
  • 7. Climate Action Plan: Germany’s long-term strategy under the Paris Agreement and Article 15 of the European Governance Regulation;
  • 8. Land use, land-use change and forestry: the land use, land-use change and forestry sector defined in Annex 1 number 7; sections 3(1) and 4, 7 and 8 shall not apply to this sector;
  • 9. Net greenhouse gas neutrality: the balance between anthropogenic emissions of greenhouse gases from sources and the removal of such gases by sinks;
  • 10. Projection data: quantitative estimates of future anthropogenic greenhouse gas emissions from sources and the removal of such gases by sinks, taking into account the effects of adopted and implemented policies and measures.

Im Sinne dieses Gesetz ist oder sind:

  • 1. Treibhausgase: Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), Schwefelhexafluorid (SF6), Stickstofftrifluorid (NF3) sowie teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFKW) gemäß Anhang V Teil 2 der Europäischen Governance-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung;
  • 2. Treibhausgasemissionen: die anthropogene Freisetzung von Treibhausgasen in Tonnen Kohlendioxidäquivalent, wobei eine Tonne Kohlendioxidäquivalent eine Tonne Kohlendioxid oder die Menge eines anderen Treibhausgases ist, die in ihrem Potenzial zur Erwärmung der Atmosphäre einer Tonne Kohlendioxid entspricht; das Potenzial richtet sich nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1044 der Kommission vom 8. Mai 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Werte für Treibhauspotenziale und die Inventarleitlinien und im Hinblick auf das Inventarsystem der Union sowie zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 666/2014 der Kommission (ABl. L 230 vom 17.7.2020, S. 1) oder nach einer aufgrund von Artikel 26 Absatz 6 Buchstabe b der Europäischen Governance-Verordnung erlassenen Nachfolgeregelung;
  • 3. Europäische Governance-Verordnung: die Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1119 (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1) geändert worden ist;
  • 4. Europäische Klimaschutzverordnung: die Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/857 (ABl. L 111 vom 26.4.2023, S. 1) geändert worden ist;
  • 5. Europäische Klimaberichterstattungsverordnung: die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2020/1208 der Kommission vom 7. August 2020 über die Struktur, das Format, die Verfahren für die Vorlage und die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldeten Informationen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 der Kommission (ABl. L 278 vom 26.8.2020, S. 1);
  • 6. Übereinkommen von Paris: das von den Vertragsstaaten der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen unterzeichnete und mit Gesetz vom 28. September 2016 ratifizierte Übereinkommen von Paris vom 12. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II S. 1082, 1083);
  • 7. Klimaschutzplan: die deutsche Langfriststrategie nach dem Übereinkommen von Paris und nach Artikel 15 der Europäischen Governance-Verordnung;
  • 8. Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft: der in Anlage 1 Nummer 7 definierte Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft; für diesen Sektor sind § 3 Absatz 1 und die §§ 4, 7 und 8 nicht anzuwenden.
  • 9. Netto-Treibhausgasneutralität: das Gleichgewicht zwischen den anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und dem Abbau solcher Gase durch Senken;
  • 10. Projektionsdaten: quantitative Abschätzungen zu künftigen anthropogenen Treibhausgasemissionen aus Quellen und zum Abbau solcher Gase durch Senken, bei denen die Auswirkungen von verabschiedeten und in Kraft gesetzten Politiken und Maßnahmen berücksichtigt werden.
Abschnitt 2 — Klimaschutzziele und Jahresemissionsmengen Abschnitt 2 — Climate Protection Targets and Annual Emission Budgets Abschnitt 2 — Klimaschutzziele und Jahresemissionsmengen
§ 3 — Nationale Klimaschutzziele § 3 — National Climate Protection Targets § 3 — Nationale Klimaschutzziele

(1) Die Treibhausgasemissionen werden im Vergleich zum Jahr 1990 schrittweise wie folgt gemindert:

  • 1. bis zum Jahr 2030 um mindestens 65 Prozent,
  • 2. bis zum Jahr 2040 um mindestens 88 Prozent.

(2) Bis zum Jahr 2045 werden die Treibhausgasemissionen so weit gemindert, dass Netto-Treibhausgasneutralität erreicht wird. Nach dem Jahr 2050 sollen negative Treibhausgasemissionen erreicht werden.

(3) Die Möglichkeit, die nationalen Klimaschutzziele teilweise im Rahmen von staatenübergreifenden Mechanismen zur Minderung von Treibhausgasemissionen zu erreichen, bleibt unberührt.

(4) Sollten zur Erfüllung europäischer oder internationaler Klimaschutzziele höhere nationale Klimaschutzziele erforderlich werden, so leitet die Bundesregierung die zur Erhöhung der Zielwerte nach Absatz 1 notwendigen Schritte ein. Klimaschutzziele können erhöht, aber nicht abgesenkt werden.

(1) Greenhouse gas emissions shall be reduced step by step compared with 1990 as follows:

  • 1. by at least 65 percent by 2030,
  • 2. by at least 88 percent by 2040.

(2) By 2045, greenhouse gas emissions shall be reduced to such an extent that net greenhouse gas neutrality is achieved. After 2050, negative greenhouse gas emissions shall be achieved.

(3) The possibility of achieving the national climate protection targets in part through interstate mechanisms for reducing greenhouse gas emissions shall remain unaffected.

(4) If higher national climate protection targets are required to fulfil European or international climate protection targets, the Federal Government shall initiate the steps necessary to increase the target values under subsection 1. Climate protection targets may be increased but not reduced.

(1) Die Treibhausgasemissionen werden im Vergleich zum Jahr 1990 schrittweise wie folgt gemindert:

  • 1. bis zum Jahr 2030 um mindestens 65 Prozent,
  • 2. bis zum Jahr 2040 um mindestens 88 Prozent.

(2) Bis zum Jahr 2045 werden die Treibhausgasemissionen so weit gemindert, dass Netto-Treibhausgasneutralität erreicht wird. Nach dem Jahr 2050 sollen negative Treibhausgasemissionen erreicht werden.

(3) Die Möglichkeit, die nationalen Klimaschutzziele teilweise im Rahmen von staatenübergreifenden Mechanismen zur Minderung von Treibhausgasemissionen zu erreichen, bleibt unberührt.

(4) Sollten zur Erfüllung europäischer oder internationaler Klimaschutzziele höhere nationale Klimaschutzziele erforderlich werden, so leitet die Bundesregierung die zur Erhöhung der Zielwerte nach Absatz 1 notwendigen Schritte ein. Klimaschutzziele können erhöht, aber nicht abgesenkt werden.

§ 3a — Beitrag des Sektors Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft § 3a — Contribution of the Land Use, Land-Use Change and Forestry Sector § 3a — Beitrag des Sektors Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft

(1) Der Beitrag des Sektors Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft zum Klimaschutz soll gestärkt werden. Dem Beitrag dieses Sektors wird eine besondere Bedeutung eingeräumt. Der Mittelwert der jährlichen Emissionsbilanzen des jeweiligen Zieljahres und der drei vorhergehenden Kalenderjahre des Sektors Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft soll wie folgt verbessert werden:

  • 1. auf mindestens minus 25 Millionen Tonnen Kohlendioxidäquivalent bis zum Jahr 2030,
  • 2. auf mindestens minus 35 Millionen Tonnen Kohlendioxidäquivalent bis zum Jahr 2040,
  • 3. auf mindestens minus 40 Millionen Tonnen Kohlendioxidäquivalent bis zum Jahr 2045.

Grundlage für die Emissionsbilanzen sind die Daten nach § 5 Absatz 2 Nummer 3.

(2) Für die Einhaltung der Ziele nach Absatz 1 ist das aufgrund seines Geschäftsbereichs für den Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft überwiegend zuständige Bundesministerium verantwortlich. Es hat die Aufgabe, die für die Einhaltung der Ziele nach Absatz 1 erforderlichen nationalen Maßnahmen vorzulegen und umzusetzen.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

  • 1. die Anrechnung und Verbuchung gemäß unionsrechtlicher Vorgaben zu regeln,
  • 2. den Umgang mit und die Anrechenbarkeit von natürlichen Störungen zu regeln,
  • 3. nähere Bestimmungen zu den Methoden und Grundlagen für die umfassende Berichterstattung über Treibhausgasemissionen und den Abbau von Kohlendioxid im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft, insbesondere zur Erstellung der jährlichen Emissionsbilanzen nach Absatz 1, zu erlassen, und
  • 4. nähere Bestimmungen zur Erhebung, Nutzung und Auswertung von Daten der Fernerkundung, insbesondere mittels satellitengestützter Systeme, für die Treibhausgas-Berichterstattung für den Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft zu erlassen.

(1) The contribution of the land use, land-use change and forestry sector to climate protection shall be strengthened. Particular importance is attached to the contribution of this sector. The average of the annual emissions balances for the respective target year and the three preceding calendar years of the land use, land-use change and forestry sector shall be improved as follows:

  • 1. to at least minus 25 million tonnes of carbon-dioxide equivalent by 2030,
  • 2. to at least minus 35 million tonnes of carbon-dioxide equivalent by 2040,
  • 3. to at least minus 40 million tonnes of carbon-dioxide equivalent by 2045.

The emissions balances shall be based on the data under section 5 subsection 2 number 3.

(2) The Federal Ministry which, by virtue of its area of responsibility, is primarily responsible for the land use, land-use change and forestry sector shall be responsible for compliance with the targets under subsection 1. It shall be responsible for submitting and implementing the national measures required to comply with those targets.

(3) The Federal Government is authorised, by statutory instrument not requiring the consent of the Bundesrat, to:

  • 1. regulate accounting and booking in accordance with requirements of Union law;
  • 2. regulate the treatment of and eligibility for accounting of natural disturbances;
  • 3. enact more detailed provisions on the methods and bases for comprehensive reporting on greenhouse gas emissions and carbon dioxide removal in the land use, land-use change and forestry sector, in particular for preparing the annual emissions balances under subsection 1; and
  • 4. enact more detailed provisions on the collection, use and evaluation of remote-sensing data, in particular by means of satellite-based systems, for greenhouse gas reporting for the land use, land-use change and forestry sector.

(1) Der Beitrag des Sektors Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft zum Klimaschutz soll gestärkt werden. Dem Beitrag dieses Sektors wird eine besondere Bedeutung eingeräumt. Der Mittelwert der jährlichen Emissionsbilanzen des jeweiligen Zieljahres und der drei vorhergehenden Kalenderjahre des Sektors Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft soll wie folgt verbessert werden:

  • 1. auf mindestens minus 25 Millionen Tonnen Kohlendioxidäquivalent bis zum Jahr 2030,
  • 2. auf mindestens minus 35 Millionen Tonnen Kohlendioxidäquivalent bis zum Jahr 2040,
  • 3. auf mindestens minus 40 Millionen Tonnen Kohlendioxidäquivalent bis zum Jahr 2045.

Grundlage für die Emissionsbilanzen sind die Daten nach § 5 Absatz 2 Nummer 3.

(2) Für die Einhaltung der Ziele nach Absatz 1 ist das aufgrund seines Geschäftsbereichs für den Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft überwiegend zuständige Bundesministerium verantwortlich. Es hat die Aufgabe, die für die Einhaltung der Ziele nach Absatz 1 erforderlichen nationalen Maßnahmen vorzulegen und umzusetzen.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

  • 1. die Anrechnung und Verbuchung gemäß unionsrechtlicher Vorgaben zu regeln,
  • 2. den Umgang mit und die Anrechenbarkeit von natürlichen Störungen zu regeln,
  • 3. nähere Bestimmungen zu den Methoden und Grundlagen für die umfassende Berichterstattung über Treibhausgasemissionen und den Abbau von Kohlendioxid im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft, insbesondere zur Erstellung der jährlichen Emissionsbilanzen nach Absatz 1, zu erlassen, und
  • 4. nähere Bestimmungen zur Erhebung, Nutzung und Auswertung von Daten der Fernerkundung, insbesondere mittels satellitengestützter Systeme, für die Treibhausgas-Berichterstattung für den Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft zu erlassen.
§ 3b — Beitrag technischer Senken, Verordnungsermächtigung § 3b — Contribution of Technical Sinks, Power to Issue Regulations § 3b — Beitrag technischer Senken, Verordnungsermächtigung

Zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele nach § 3 Absatz 2 werden Ziele für technische Senken für die Jahre 2035, 2040 und 2045 bestimmt. Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Ziele für technische Senken unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung des Beitrags des Sektors Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft nach § 3a durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Deutschen Bundestages. Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt. Die Bundesregierung gibt sich eine Langfriststrategie zum Umgang mit unvermeidbaren Restemissionen, die Grundlage für die Festlegung nach Satz 2 ist. Die Klimaschutzziele nach § 3 Absatz 1 bleiben unberührt.

To achieve the national climate protection targets under section 3 subsection 2, targets for technical sinks shall be determined for 2035, 2040 and 2045. The Federal Government is authorised to establish the targets for technical sinks, taking into account the particular importance of the contribution of the land use, land-use change and forestry sector under section 3a, by statutory instrument not requiring the consent of the Bundesrat. The statutory instrument requires the consent of the Bundestag. If the Bundestag has not considered the statutory instrument within three sitting weeks after receiving it, its consent to the unchanged statutory instrument shall be deemed to have been granted. The Federal Government shall adopt a long-term strategy for dealing with unavoidable residual emissions, which shall form the basis for the determination under sentence 2. The climate protection targets under section 3 subsection 1 shall remain unaffected.

Zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele nach § 3 Absatz 2 werden Ziele für technische Senken für die Jahre 2035, 2040 und 2045 bestimmt. Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Ziele für technische Senken unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung des Beitrags des Sektors Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft nach § 3a durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Deutschen Bundestages. Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt. Die Bundesregierung gibt sich eine Langfriststrategie zum Umgang mit unvermeidbaren Restemissionen, die Grundlage für die Festlegung nach Satz 2 ist. Die Klimaschutzziele nach § 3 Absatz 1 bleiben unberührt.

§ 4 — Jahresemissionsgesamtmengen, Verordnungsermächtigungen § 4 — Total Annual Emission Budgets, Powers to Issue Regulations § 4 — Jahresemissiongesamtmengen, Verordnungsermächtigungen

(1) Zur Einhaltung der nationalen Klimaschutzziele nach § 3 Absatz 1 wird eine sektorübergreifende und mehrjährige Gesamtrechnung durchgeführt. Dazu werden Jahresemissionsgesamtmengen, insbesondere als Grundlage für die Überprüfung nach den §§ 5, 5a, 8 und 10 sowie für das Gesamtminderungsziel nach § 8 Absatz 1, festgelegt. Die Jahresemissionsgesamtmengen für den Zeitraum bis zum Ablauf des Jahres 2030 richten sich nach Anlage 2. Die jährlichen Minderungsziele für die Jahre 2031 bis einschließlich 2040 richten sich nach Anlage 3. Die Jahresemissionsgesamtmengen und jährlichen Minderungsziele sind verbindlich, soweit dieses Gesetz auf sie Bezug nimmt. Subjektive Rechte und klagbare Rechtspositionen werden durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nicht begründet. Spätestens im Jahr 2032 legt die Bundesregierung einen Gesetzgebungsvorschlag zur Festlegung der jährlichen Minderungsziele für die Jahre 2041 bis 2045 vor.

(2) Über- oder unterschreiten die Treibhausgasemissionen ab dem Jahr 2021 die jeweilige Jahresemissionsgesamtmenge, so wird die Differenzmenge auf die verbleibenden Jahresemissionsgesamtmengen bis zum nächsten in § 3 Absatz 1 genannten Zieljahr gleichmäßig angerechnet. Die Vorgaben der Europäischen Klimaschutzverordnung bleiben unberührt.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Jahresemissionsgesamtmengen in Anlage 2 mit Wirkung zum Beginn des jeweils nächsten Kalenderjahres zu ändern. Diese Veränderungen müssen im Einklang mit der Erreichung der Klimaschutzziele dieses Gesetzes und mit den unionsrechtlichen Anforderungen stehen. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Deutschen Bundestages. Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.

(4) Durch Rechtsverordnungen, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, wird die Bundesregierung die jährlichen Minderungsziele im Jahr 2024 für die Jahre 2031 bis einschließlich 2040 und im Jahr 2034 für die Jahre 2041 bis einschließlich 2045 in Jahresemissionsgesamtmengen überführen, die in grundsätzlich gleichmäßigen Schritten absinken. Die Jahresemissionsgesamtmengen müssen im Einklang stehen mit der Erreichung der nationalen Klimaschutzziele dieses Gesetzes und den unionsrechtlichen Anforderungen. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Deutschen Bundestages. Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von sechs Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.

(5) Die Bundesregierung wird dem Deutschen Bundestag im Jahr 2028 einen Bericht zum Stand und zur weiteren Entwicklung der CO2-Bepreisung innerhalb der Europäischen Union sowie zu technischen Entwicklungen vorlegen. In dem Bericht wird die Bundesregierung auch untersuchen, ob und gegebenenfalls welche Regelungen in diesem Gesetz zur Erreichung der Klimaziele zukünftig notwendig sind und ob angesichts der Wirkung des europäischen Emissionshandels in der Zeit ab dem Jahr 2031 auf die Zuweisung von Jahresemissionsmengen für einzelne Sektoren verzichtet werden kann. Soweit erforderlich legt die Bundesregierung einen Gesetzgebungsvorschlag vor.

(6) Die Bundesregierung hat bis Ende Juni 2024 einen Bericht mit einem Vorschlag für den Übergang vom nationalen zum europäischen Brennstoffemissionshandel vorzulegen.

(1) To comply with the national climate protection targets under section 3 subsection 1, a cross-sectoral and multi-year total accounting shall be carried out. For this purpose, total annual emission budgets shall be established, in particular as a basis for review under sections 5, 5a, 8 and 10 and for the overall reduction target under section 8 subsection 1. The total annual emission budgets for the period up to the end of 2030 shall be governed by Annex 2. The annual reduction targets for 2031 up to and including 2040 shall be governed by Annex 3. The total annual emission budgets and annual reduction targets shall be binding insofar as this Act refers to them. This Act or regulations adopted on the basis of this Act shall not establish subjective rights or legal positions enforceable by legal action. By 2032 at the latest, the Federal Government shall submit a legislative proposal establishing annual reduction targets for 2041 to 2045.

(2) If, from 2021 onwards, greenhouse gas emissions exceed or fall below the respective total annual emission budget, the difference shall be apportioned equally to the remaining total annual emission budgets up to the next target year specified in section 3 subsection 1. The requirements of the European Climate Law shall remain unaffected.

(3) The Federal Government is authorised to amend the total annual emission budgets in Annex 2 by statutory instrument without the consent of the Bundesrat, effective at the beginning of the next calendar year in each case. These changes must be consistent with achieving the climate protection targets of this Act and with the requirements of Union law. The statutory instrument requires the consent of the Bundestag. If the Bundestag has not considered it within three sitting weeks after receiving it, its consent to the unchanged statutory instrument shall be deemed to have been granted.

(4) By statutory instruments not requiring the consent of the Bundesrat, the Federal Government shall convert, in 2024 for 2031 up to and including 2040 and in 2034 for 2041 up to and including 2045, the annual reduction targets into total annual emission budgets that decline in generally equal steps. The total annual emission budgets must be consistent with achieving the national climate protection targets of this Act and the requirements of Union law. Statutory instruments under sentence 1 require the consent of the Bundestag. If the Bundestag has not considered such an instrument within six sitting weeks after receiving it, its consent to the unchanged instrument shall be deemed to have been granted.

(5) In 2028, the Federal Government shall submit to the Bundestag a report on the status and further development of CO2 pricing within the European Union and on technological developments. The report shall also examine whether and, if so, which provisions of this Act will be necessary in future to achieve the climate targets and whether, in view of the effect of European emissions trading from 2031 onwards, the allocation of annual emission budgets to individual sectors can be dispensed with. Where necessary, the Federal Government shall submit a legislative proposal.

(6) By the end of June 2024, the Federal Government shall submit a report containing a proposal for the transition from the national to the European fuel emissions trading system.

(1) Zur Einhaltung der nationalen Klimaschutzziele nach § 3 Absatz 1 wird eine sektorübergreifende und mehrjährige Gesamtrechnung durchgeführt. Dazu werden Jahresemissionsgesamtmengen, insbesondere als Grundlage für die Überprüfung nach den §§ 5, 5a, 8 und 10 sowie für das Gesamtminderungsziel nach § 8 Absatz 1, festgelegt. Die Jahresemissionsgesamtmengen für den Zeitraum bis zum Ablauf des Jahres 2030 richten sich nach Anlage 2. Die jährlichen Minderungsziele für die Jahre 2031 bis einschließlich 2040 richten sich nach Anlage 3. Die Jahresemissionsgesamtmengen und jährlichen Minderungsziele sind verbindlich, soweit dieses Gesetz auf sie Bezug nimmt. Subjektive Rechte und klagbare Rechtspositionen werden durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nicht begründet. Spätestens im Jahr 2032 legt die Bundesregierung einen Gesetzgebungsvorschlag zur Festlegung der jährlichen Minderungsziele für die Jahre 2041 bis 2045 vor.

(2) Über- oder unterschreiten die Treibhausgasemissionen ab dem Jahr 2021 die jeweilige Jahresemissionsgesamtmenge, so wird die Differenzmenge auf die verbleibenden Jahresemissionsgesamtmengen bis zum nächsten in § 3 Absatz 1 genannten Zieljahr gleichmäßig angerechnet. Die Vorgaben der Europäischen Klimaschutzverordnung bleiben unberührt.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Jahresemissionsgesamtmengen in Anlage 2 mit Wirkung zum Beginn des jeweils nächsten Kalenderjahres zu ändern. Diese Veränderungen müssen im Einklang mit der Erreichung der Klimaschutzziele dieses Gesetzes und mit den unionsrechtlichen Anforderungen stehen. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Deutschen Bundestages. Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.

(4) Durch Rechtsverordnungen, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, wird die Bundesregierung die jährlichen Minderungsziele im Jahr 2024 für die Jahre 2031 bis einschließlich 2040 und im Jahr 2034 für die Jahre 2041 bis einschließlich 2045 in Jahresemissionsgesamtmengen überführen, die in grundsätzlich gleichmäßigen Schritten absinken. Die Jahresemissionsgesamtmengen müssen im Einklang stehen mit der Erreichung der nationalen Klimaschutzziele dieses Gesetzes und den unionsrechtlichen Anforderungen. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Deutschen Bundestages. Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von sechs Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.

(5) Die Bundesregierung wird dem Deutschen Bundestag im Jahr 2028 einen Bericht zum Stand und zur weiteren Entwicklung der CO2-Bepreisung innerhalb der Europäischen Union sowie zu technischen Entwicklungen vorlegen. In dem Bericht wird die Bundesregierung auch untersuchen, ob und gegebenenfalls welche Regelungen in diesem Gesetz zur Erreichung der Klimaziele zukünftig notwendig sind und ob angesichts der Wirkung des europäischen Emissionshandels in der Zeit ab dem Jahr 2031 auf die Zuweisung von Jahresemissionsmengen für einzelne Sektoren verzichtet werden kann. Soweit erforderlich legt die Bundesregierung einen Gesetzgebungsvorschlag vor.

(6) Die Bundesregierung hat bis Ende Juni 2024 einen Bericht mit einem Vorschlag für den Übergang vom nationalen zum europäischen Brennstoffemissionshandel vorzulegen.

§ 5 — Monitoring, Jahresemissionsmengen, Verordnungsermächtigungen § 5 — Monitoring, Annual Emission Amounts, Authorizations to Issue Ordinances § 5 — Monitoring, Jahresemissionsmengen, Verordnungsermächtigungen

(1) Das Umweltbundesamt erstellt die Daten der Treibhausgasemissionen insgesamt und in den Sektoren nach Anlage 1 (Emissionsdaten) für das zurückliegende Kalenderjahr (Berichtsjahr), beginnend mit dem Berichtsjahr 2020 auf der Grundlage der methodischen Vorgaben der Europäischen Klimaberichterstattungsverordnung oder auf der Grundlage einer nach Artikel 26 der Europäischen Governance-Verordnung erlassenen Nachfolgeregelung. Die jeweiligen Jahresemissionsmengen für die Sektoren Energiewirtschaft, Industrie, Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft sowie Abfallwirtschaft und Sonstiges bis einschließlich zum Jahr 2030 richten sich nach Anlage 2a. Die Kategorien nach den einheitlichen Berichtstabellen für die Sektoren richten sich nach Anlage 1. Das Umweltbundesamt veröffentlicht und übersendet bis zum 15. März eines jeden Jahres die Emissionsdaten des Berichtsjahres an den Expertenrat für Klimafragen nach § 10.

(2) Ab dem Berichtsjahr 2023 wird zusätzlich zu den Emissionsdaten Folgendes dargestellt:

  • 1. für alle Sektoren aggregiert, ob die Emissionsdaten die Jahresemissionsgesamtmenge nach Anlage 2 über- oder unterschreiten sowie die Angabe für das jeweilige Berichtsjahr die Angabe für jeden Sektor, ob die Emissionsdaten die Jahresemissionsmengen nach Anlage 2a über- oder unterschreiten,
  • 2. die aktualisierten Jahresemissionsgesamtmengen gemäß § 4 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 sowie die aktualisierten Jahresemissionsmengen der einzelnen Sektoren nach Absatz 5 für die auf das Berichtsjahr folgenden Jahre,
  • 3. für den Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft auch Quellen und Senken von Treibhausgasen,
  • 4. ein Anhang, in dem die an die Europäische Kommission übermittelten Emissionsdaten der Vorjahre ab dem Berichtsjahr 2020 beigefügt sind und in dem diejenigen Emissionsanteile der Sektoren separat ausgewiesen werden, die der Europäischen Klimaschutzverordnung unterliegen.

(3) Alle für die Sektoren verantwortlichen Bundesministerien haben ihren angemessenen Beitrag zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele nach § 3 Absatz 1 zu leisten.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Jahresemissionsmengen der Sektoren in Anlage 2a mit Wirkung zum Beginn des jeweils nächsten Kalenderjahres zu ändern. Die Veränderungen der Jahresemissionsmengen der Sektoren müssen im Einklang stehen mit der Erreichung der Klimaschutzziele dieses Gesetzes, den Jahresemissionsgesamtmengen und den unionsrechtlichen Anforderungen. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Deutschen Bundestages. Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.

(5) Im Falle einer Anrechnung der Jahresemissionsgesamtmengen nach § 4 Absatz 2 hat die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlage 2a unter Berücksichtigung der Maßnahmen nach § 8 Absatz 2 mit Wirkung zum Beginn des jeweils nächsten Kalenderjahres entsprechend anzupassen.

(6) Das Umweltbundesamt darf die zur Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Daten erheben. Die Erhebung der Daten von natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie von Personenvereinigungen ist ausgeschlossen, soweit diese Daten bereits auf der Grundlage sonstiger Rechtsvorschriften gegenüber Behörden des Bundes oder der Länder mitgeteilt wurden oder werden. Dem Umweltbundesamt wird jedoch insoweit Zugang zu diesen Daten eingeräumt, als die Erhebung der Daten zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz 1 erforderlich ist. Dies gilt auch, wenn die Daten für andere Zwecke erhoben wurden.

(7) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

  • 1. die Verantwortlichkeit für die Ermittlung und die Mitteilung der Daten festlegen,
  • 2. bestimmen, welche Daten ermittelt und mitgeteilt werden müssen,
  • 3. Anforderungen an die Ermittlung und die Mitteilung der Daten festlegen,
  • 4. das Verfahren für die Ermittlung und die Mitteilung der Daten regeln sowie
  • 5. die Zuordnung von Emissionsquellen zu den Sektoren in Anlage 1 ändern, sofern dies zur Sicherstellung der einheitlichen internationalen Berichterstattung über Treibhausgasemissionen erforderlich ist und unionsrechtliche Vorgaben nicht entgegenstehen.

(8) Durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, legt die Bundesregierung im Jahr 2024 für die Jahre 2031 bis einschließlich 2040 und im Jahr 2034 für die Jahre 2041 bis einschließlich 2045 die jährlich in grundsätzlich gleichmäßigen Schritten absinkenden Jahresemissionsmengen der einzelnen Sektoren fest. Die Jahresemissionsmengen müssen im Einklang stehen mit der Erreichung der nationalen Klimaschutzziele dieses Gesetzes, den Jahresemissionsgesamtmengen und den unionsrechtlichen Anforderungen. Dabei ist sicherzustellen, dass in jedem Sektor deutliche Reduzierungen der Treibhausgase erreicht werden. Die Jahresemissionsmengen gelten, soweit nicht auf der Grundlage einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 5 eine abweichende Regelung getroffen wird. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Deutschen Bundestages. Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von sechs Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.

(1) The Federal Environment Agency shall compile the data on greenhouse gas emissions overall and in the sectors pursuant to Annex 1 (emissions data) for the previous calendar year (reporting year), beginning with the 2020 reporting year, on the basis of the methodological specifications of the European Climate Reporting Regulation or on the basis of a successor regulation adopted pursuant to Article 26 of the European Governance Regulation. The respective annual emission amounts for the energy industry, industry, transport, buildings, agriculture, and waste management and other sectors up to and including 2030 shall be governed by Annex 2a. The categories according to the uniform reporting tables for the sectors shall be governed by Annex 1. By 15 March of each year, the Federal Environment Agency shall publish and transmit the emissions data for the reporting year to the Council of Experts on Climate Change pursuant to section 10.

(2) From the 2023 reporting year onwards, the following shall also be presented in addition to the emissions data:

  • 1. for all sectors in aggregate, whether the emissions data exceed or fall short of the total annual emission amount pursuant to Annex 2, as well as, for the respective reporting year, an indication for each sector of whether the emissions data exceed or fall short of the annual emission amounts pursuant to Annex 2a,
  • 2. the updated total annual emission amounts pursuant to section 4 subsection (2) in conjunction with Annex 2, as well as the updated annual emission amounts of the individual sectors pursuant to subsection (5) for the years following the reporting year,
  • 3. for the land use, land-use change and forestry sector, sources and sinks of greenhouse gases as well,
  • 4. an annex containing the emissions data for previous years, beginning with the 2020 reporting year, transmitted to the European Commission, and separately identifying those emission shares of the sectors that are subject to the European Climate Protection Regulation.

(3) All Federal Ministries responsible for the sectors shall make their appropriate contribution to achieving the national climate protection targets pursuant to section 3 subsection (1).

(4) The Federal Government is authorized, by ordinance not requiring the consent of the Bundesrat, to amend the annual emission amounts of the sectors in Annex 2a with effect from the beginning of the next calendar year in each case. Changes to the annual emission amounts of the sectors must be consistent with achieving the climate protection targets of this Act, the total annual emission amounts, and the requirements of Union law. The ordinance requires the consent of the German Bundestag. If the German Bundestag has not dealt with the ordinance within three sitting weeks after receiving it, its consent to the unchanged ordinance shall be deemed to have been granted.

(5) In the event of an accounting of the total annual emission amounts pursuant to section 4 subsection (2), the Federal Government shall, by ordinance not requiring the consent of the Bundesrat, adjust Annex 2a accordingly, taking into account the measures pursuant to section 8 subsection (2), with effect from the beginning of the next calendar year in each case.

(6) The Federal Environment Agency may collect the data required to perform the tasks under subsections (1) and (2). The collection of data from natural persons and legal persons under private and public law, as well as from associations of persons, shall be excluded insofar as such data have already been or are being communicated to federal or Land authorities on the basis of other legal provisions. The Federal Environment Agency shall nevertheless be granted access to such data insofar as the collection of the data is necessary to perform the tasks pursuant to subsection (1). This shall also apply if the data were collected for other purposes.

(7) The Federal Government may, by ordinance not requiring the consent of the Bundesrat,

  • 1. determine responsibility for determining and communicating the data,
  • 2. specify which data must be determined and communicated,
  • 3. establish requirements for determining and communicating the data,
  • 4. regulate the procedure for determining and communicating the data, and
  • 5. amend the allocation of emission sources to the sectors in Annex 1, insofar as this is necessary to ensure uniform international reporting on greenhouse gas emissions and Union law does not preclude this.

(8) By ordinance not requiring the consent of the Bundesrat, the Federal Government shall, in 2024 for the years 2031 up to and including 2040 and in 2034 for the years 2041 up to and including 2045, determine the annual emission amounts of the individual sectors, which shall decline in generally equal steps each year. The annual emission amounts must be consistent with achieving the national climate protection targets of this Act, the total annual emission amounts, and the requirements of Union law. It shall be ensured that substantial reductions in greenhouse gases are achieved in each sector. The annual emission amounts shall apply unless a different provision is made on the basis of an ordinance pursuant to section 4 subsection (5). Ordinances pursuant to the first sentence require the consent of the German Bundestag. If the German Bundestag has not dealt with the ordinance within six sitting weeks after receiving it, its consent to the unchanged ordinance shall be deemed to have been granted.

(1) Das Umweltbundesamt erstellt die Daten der Treibhausgasemissionen insgesamt und in den Sektoren nach Anlage 1 (Emissionsdaten) für das zurückliegende Kalenderjahr (Berichtsjahr), beginnend mit dem Berichtsjahr 2020 auf der Grundlage der methodischen Vorgaben der Europäischen Klimaberichterstattungsverordnung oder auf der Grundlage einer nach Artikel 26 der Europäischen Governance-Verordnung erlassenen Nachfolgeregelung. Die jeweiligen Jahresemissionsmengen für die Sektoren Energiewirtschaft, Industrie, Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft sowie Abfallwirtschaft und Sonstiges bis einschließlich zum Jahr 2030 richten sich nach Anlage 2a. Die Kategorien nach den einheitlichen Berichtstabellen für die Sektoren richten sich nach Anlage 1. Das Umweltbundesamt veröffentlicht und übersendet bis zum 15. März eines jeden Jahres die Emissionsdaten des Berichtsjahres an den Expertenrat für Klimafragen nach § 10.

(2) Ab dem Berichtsjahr 2023 wird zusätzlich zu den Emissionsdaten Folgendes dargestellt:

  • 1. für alle Sektoren aggregiert, ob die Emissionsdaten die Jahresemissionsgesamtmenge nach Anlage 2 über- oder unterschreiten sowie die Angabe für das jeweilige Berichtsjahr die Angabe für jeden Sektor, ob die Emissionsdaten die Jahresemissionsmengen nach Anlage 2a über- oder unterschreiten,
  • 2. die aktualisierten Jahresemissionsgesamtmengen gemäß § 4 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 sowie die aktualisierten Jahresemissionsmengen der einzelnen Sektoren nach Absatz 5 für die auf das Berichtsjahr folgenden Jahre,
  • 3. für den Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft auch Quellen und Senken von Treibhausgasen,
  • 4. ein Anhang, in dem die an die Europäische Kommission übermittelten Emissionsdaten der Vorjahre ab dem Berichtsjahr 2020 beigefügt sind und in dem diejenigen Emissionsanteile der Sektoren separat ausgewiesen werden, die der Europäischen Klimaschutzverordnung unterliegen.

(3) Alle für die Sektoren verantwortlichen Bundesministerien haben ihren angemessenen Beitrag zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele nach § 3 Absatz 1 zu leisten.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Jahresemissionsmengen der Sektoren in Anlage 2a mit Wirkung zum Beginn des jeweils nächsten Kalenderjahres zu ändern. Die Veränderungen der Jahresemissionsmengen der Sektoren müssen im Einklang stehen mit der Erreichung der Klimaschutzziele dieses Gesetzes, den Jahresemissionsgesamtmengen und den unionsrechtlichen Anforderungen. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Deutschen Bundestages. Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.

(5) Im Falle einer Anrechnung der Jahresemissionsgesamtmengen nach § 4 Absatz 2 hat die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlage 2a unter Berücksichtigung der Maßnahmen nach § 8 Absatz 2 mit Wirkung zum Beginn des jeweils nächsten Kalenderjahres entsprechend anzupassen.

(6) Das Umweltbundesamt darf die zur Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Daten erheben. Die Erhebung der Daten von natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie von Personenvereinigungen ist ausgeschlossen, soweit diese Daten bereits auf der Grundlage sonstiger Rechtsvorschriften gegenüber Behörden des Bundes oder der Länder mitgeteilt wurden oder werden. Dem Umweltbundesamt wird jedoch insoweit Zugang zu diesen Daten eingeräumt, als die Erhebung der Daten zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz 1 erforderlich ist. Dies gilt auch, wenn die Daten für andere Zwecke erhoben wurden.

(7) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

  • 1. die Verantwortlichkeit für die Ermittlung und die Mitteilung der Daten festlegen,
  • 2. bestimmen, welche Daten ermittelt und mitgeteilt werden müssen,
  • 3. Anforderungen an die Ermittlung und die Mitteilung der Daten festlegen,
  • 4. das Verfahren für die Ermittlung und die Mitteilung der Daten regeln sowie
  • 5. die Zuordnung von Emissionsquellen zu den Sektoren in Anlage 1 ändern, sofern dies zur Sicherstellung der einheitlichen internationalen Berichterstattung über Treibhausgasemissionen erforderlich ist und unionsrechtliche Vorgaben nicht entgegenstehen.

(8) Durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, legt die Bundesregierung im Jahr 2024 für die Jahre 2031 bis einschließlich 2040 und im Jahr 2034 für die Jahre 2041 bis einschließlich 2045 die jährlich in grundsätzlich gleichmäßigen Schritten absinkenden Jahresemissionsmengen der einzelnen Sektoren fest. Die Jahresemissionsmengen müssen im Einklang stehen mit der Erreichung der nationalen Klimaschutzziele dieses Gesetzes, den Jahresemissionsgesamtmengen und den unionsrechtlichen Anforderungen. Dabei ist sicherzustellen, dass in jedem Sektor deutliche Reduzierungen der Treibhausgase erreicht werden. Die Jahresemissionsmengen gelten, soweit nicht auf der Grundlage einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 5 eine abweichende Regelung getroffen wird. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Deutschen Bundestages. Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von sechs Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.

§ 5a — Projektionsdaten § 5a — Projection Data § 5a — Projektionsdaten

Das Umweltbundesamt erstellt jährlich auf Grundlage aktuell verfügbarer Emissionsdaten und entsprechend der Vorgaben der Europäischen Governance-Verordnung Projektionsdaten über die künftige Emissionsentwicklung insgesamt und in den Sektoren nach § 5 Absatz 1 für sämtliche nachfolgenden Jahre bis einschließlich zum Jahr 2030 sowie zumindest für die Jahre 2035, 2040 und 2045; ab dem Jahr 2029 erstellt das Umweltbundesamt die Projektionsdaten für sämtliche nachfolgenden Jahre bis einschließlich zum Jahr 2040 sowie zumindest für das Jahr 2045. Hierzu beauftragt das Umweltbundesamt ein Forschungskonsortium. Über die Zusammensetzung, Leistungsbeschreibung und weiteren Vergabebedingungen wird im Einklang mit dem Vergaberecht mit dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz sowie dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Einvernehmen hergestellt. In der Darstellung werden zudem die der Europäischen Klimaschutzverordnung unterliegenden Emissionsanteile der Sektoren separat ausgewiesen. Das Umweltbundesamt übersendet die Projektionsdaten bis zum Ablauf des 15. März eines jeden Jahres zeitgleich mit der Veröffentlichung der Emissionsdaten nach § 5 an den Expertenrat für Klimafragen und leitet sie dem Deutschen Bundestag zu. Die Verpflichtung zur Übermittlung von Projektionen an die Europäische Kommission gemäß Artikel 18 der Europäischen Governance-Verordnung bleibt unberührt.

The Federal Environment Agency shall prepare projection data annually on the basis of currently available emissions data and in accordance with the requirements of the European Governance Regulation concerning future emissions development overall and in the sectors pursuant to section 5 subsection (1) for all subsequent years up to and including 2030 and at least for the years 2035, 2040 and 2045; from 2029 onwards, the Federal Environment Agency shall prepare projection data for all subsequent years up to and including 2040 and at least for 2045. For this purpose, the Federal Environment Agency shall commission a research consortium. Agreement on its composition, specifications and other conditions of award shall be reached, in accordance with procurement law, with the Federal Chancellery, the Federal Ministry of Finance, the Federal Ministry for Economic Affairs and Climate Action, the Federal Ministry for Housing, Urban Development and Building, the Federal Ministry for Digital and Transport, the Federal Ministry for the Environment, Nature Conservation, Nuclear Safety and Consumer Protection, and the Federal Ministry of Food and Agriculture. The presentation shall also separately identify the emission shares of the sectors that are subject to the European Climate Protection Regulation. By the end of 15 March of each year, the Federal Environment Agency shall transmit the projection data to the Council of Experts on Climate Change and forward them to the German Bundestag at the same time as publishing the emissions data pursuant to section 5. The obligation to transmit projections to the European Commission pursuant to Article 18 of the European Governance Regulation shall remain unaffected.

Das Umweltbundesamt erstellt jährlich auf Grundlage aktuell verfügbarer Emissionsdaten und entsprechend der Vorgaben der Europäischen Governance-Verordnung Projektionsdaten über die künftige Emissionsentwicklung insgesamt und in den Sektoren nach § 5 Absatz 1 für sämtliche nachfolgenden Jahre bis einschließlich zum Jahr 2030 sowie zumindest für die Jahre 2035, 2040 und 2045; ab dem Jahr 2029 erstellt das Umweltbundesamt die Projektionsdaten für sämtliche nachfolgenden Jahre bis einschließlich zum Jahr 2040 sowie zumindest für das Jahr 2045. Hierzu beauftragt das Umweltbundesamt ein Forschungskonsortium. Über die Zusammensetzung, Leistungsbeschreibung und weiteren Vergabebedingungen wird im Einklang mit dem Vergaberecht mit dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz sowie dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Einvernehmen hergestellt. In der Darstellung werden zudem die der Europäischen Klimaschutzverordnung unterliegenden Emissionsanteile der Sektoren separat ausgewiesen. Das Umweltbundesamt übersendet die Projektionsdaten bis zum Ablauf des 15. März eines jeden Jahres zeitgleich mit der Veröffentlichung der Emissionsdaten nach § 5 an den Expertenrat für Klimafragen und leitet sie dem Deutschen Bundestag zu. Die Verpflichtung zur Übermittlung von Projektionen an die Europäische Kommission gemäß Artikel 18 der Europäischen Governance-Verordnung bleibt unberührt.

§ 6 — Bußgeldvorschriften § 6 — Fines § 6 — Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 7 Nummer 1 bis 4 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(1) Any person who intentionally or negligently contravenes an ordinance pursuant to section 5 subsection (7) numbers 1 to 4 or an enforceable order based on such an ordinance commits a regulatory offence, insofar as the ordinance refers to this provision on fines for a specific offence.

(2) The regulatory offence may be punished by a fine of up to fifty thousand euros.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 7 Nummer 1 bis 4 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

§ 7 — Durchführungsvorschriften zur Europäischen Klimaschutzverordnung § 7 — Provisions Implementing the European Climate Protection Regulation § 7 — Durchführungsvorschriften zur Europäischen Klimaschutzverordnung

(1) Der Ankauf von Emissionszuweisungen zur Erfüllung der Pflichten nach der Europäischen Klimaschutzverordnung wird zentral durch das für die Durchführung der Europäischen Klimaschutzverordnung zuständige Bundesministerium nach Maßgabe der im Bundeshaushalt zur Verfügung stehenden Mittel durchgeführt. Beim Ankauf von Emissionszuweisungen hat das Bundesministerium nach Satz 1 darauf zu achten, dass der Verkäuferstaat zusichert, die erzielten Einnahmen für die Bekämpfung des Klimawandels zu verwenden.

(2) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zusammen mit dem Entwurf des Bundeshaushaltsplans eine zahlenmäßige Übersicht vor, die insbesondere Folgendes enthält:

  • 1. eine Übersicht über die Über- oder Unterschreitungen der jährlichen Emissionszuweisungen an Deutschland nach der Europäischen Klimaschutzverordnung im jeweils zurückliegenden Kalenderjahr und seit dem Jahr 2021,
  • 2. eine Übersicht über die nach der Europäischen Klimaschutzverordnung zur Verfügung stehenden Emissionszuweisungen im Haushaltsjahr und
  • 3. die Anzahl der im zurückliegenden Kalenderjahr erworbenen Emissionszuweisungen und die Anzahl der seit dem Jahr 2021 insgesamt erworbenen Emissionszuweisungen.

Darüber hinaus ist eine Übersicht der aufgewendeten Haushaltsmittel für den Erwerb beizufügen.

(3) Die Bundesregierung wirkt darauf hin, einen Ankauf von Emissionszuweisungen zur Erfüllung der Pflichten nach der Europäischen Klimaschutzverordnung zu vermeiden.

(4) Zeigen die Projektionsdaten nach § 5a, dass die Summe der Emissionsanteile der Sektoren, die der Europäischen Klimaschutzverordnung unterliegen, die Summe der für die Jahre 2021 bis 2030 in der Europäischen Klimaschutzverordnung für Deutschland festgelegten Zuweisungen überschreitet, hat die Bundesregierung den Deutschen Bundestag innerhalb eines Monats nach der Vorlage der Bewertung der Projektionsdaten durch den Expertenrat für Klimafragen nach § 12 Absatz 1 darüber zu unterrichten und zu möglichen Auswirkungen nach Artikel 8 der Europäischen Klimaschutzverordnung Stellung zu nehmen.

(5) Muss die Bundesregierung der Europäischen Kommission einen Plan für Abhilfemaßnahmen nach Artikel 8 der Europäischen Klimaschutzverordnung vorlegen, so beschließt ihn die Bundesregierung innerhalb der Frist des Artikels 8 der Europäischen Klimaschutzverordnung und leitet ihn unverzüglich dem Deutschen Bundestag zu. Die Bundesregierung leitet dem Deutschen Bundestag zudem unverzüglich folgende Unterlagen zu:

  • 1. Feststellungen der Europäischen Kommission nach Artikel 8 Absatz 1 der Europäischen Klimaschutzverordnung und
  • 2. Stellungnahmen der Europäischen Kommission sowie Begründungen der Bundesregierung nach Artikel 8 Absatz 3 der Europäischen Klimaschutzverordnung.

(1) The purchase of emission allocations to fulfil obligations under the European Climate Protection Regulation shall be carried out centrally by the Federal Ministry responsible for implementing the European Climate Protection Regulation, in accordance with the funds available under the federal budget. When purchasing emission allocations, the Federal Ministry referred to in the first sentence shall ensure that the selling State gives an assurance that it will use the revenues generated to combat climate change.

(2) Together with the draft federal budget, the Federal Government shall submit to the German Bundestag and the Bundesrat a numerical overview containing, in particular, the following:

  • 1. an overview of the exceedance or shortfall, in the previous calendar year and since 2021, of the annual emission allocations to Germany under the European Climate Protection Regulation,
  • 2. an overview of the emission allocations available under the European Climate Protection Regulation in the budget year, and
  • 3. the number of emission allocations acquired in the previous calendar year and the total number of emission allocations acquired since 2021.

In addition, an overview of the budgetary funds expended for the acquisition shall be enclosed.

(3) The Federal Government shall endeavour to avoid purchasing emission allocations to fulfil obligations under the European Climate Protection Regulation.

(4) If the projection data pursuant to section 5a show that the sum of the emission shares of the sectors subject to the European Climate Protection Regulation exceeds the sum of the allocations laid down for Germany in the European Climate Protection Regulation for the years 2021 to 2030, the Federal Government shall inform the German Bundestag within one month after the Council of Experts on Climate Change has submitted its assessment of the projection data pursuant to section 12 subsection (1), and shall state its position on possible effects pursuant to Article 8 of the European Climate Protection Regulation.

(5) If the Federal Government is required to submit a corrective action plan to the European Commission pursuant to Article 8 of the European Climate Protection Regulation, the Federal Government shall adopt it within the period specified in Article 8 of the European Climate Protection Regulation and forward it without delay to the German Bundestag. The Federal Government shall also forward the following documents to the German Bundestag without delay:

  • 1. findings of the European Commission pursuant to Article 8 paragraph 1 of the European Climate Protection Regulation, and
  • 2. statements by the European Commission and the reasons given by the Federal Government pursuant to Article 8 paragraph 3 of the European Climate Protection Regulation.

(1) Der Ankauf von Emissionszuweisungen zur Erfüllung der Pflichten nach der Europäischen Klimaschutzverordnung wird zentral durch das für die Durchführung der Europäischen Klimaschutzverordnung zuständige Bundesministerium nach Maßgabe der im Bundeshaushalt zur Verfügung stehenden Mittel durchgeführt. Beim Ankauf von Emissionszuweisungen hat das Bundesministerium nach Satz 1 darauf zu achten, dass der Verkäuferstaat zusichert, die erzielten Einnahmen für die Bekämpfung des Klimawandels zu verwenden.

(2) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zusammen mit dem Entwurf des Bundeshaushaltsplans eine zahlenmäßige Übersicht vor, die insbesondere Folgendes enthält:

  • 1. eine Übersicht über die Über- oder Unterschreitungen der jährlichen Emissionszuweisungen an Deutschland nach der Europäischen Klimaschutzverordnung im jeweils zurückliegenden Kalenderjahr und seit dem Jahr 2021,
  • 2. eine Übersicht über die nach der Europäischen Klimaschutzverordnung zur Verfügung stehenden Emissionszuweisungen im Haushaltsjahr und
  • 3. die Anzahl der im zurückliegenden Kalenderjahr erworbenen Emissionszuweisungen und die Anzahl der seit dem Jahr 2021 insgesamt erworbenen Emissionszuweisungen.

Darüber hinaus ist eine Übersicht der aufgewendeten Haushaltsmittel für den Erwerb beizufügen.

(3) Die Bundesregierung wirkt darauf hin, einen Ankauf von Emissionszuweisungen zur Erfüllung der Pflichten nach der Europäischen Klimaschutzverordnung zu vermeiden.

(4) Zeigen die Projektionsdaten nach § 5a, dass die Summe der Emissionsanteile der Sektoren, die der Europäischen Klimaschutzverordnung unterliegen, die Summe der für die Jahre 2021 bis 2030 in der Europäischen Klimaschutzverordnung für Deutschland festgelegten Zuweisungen überschreitet, hat die Bundesregierung den Deutschen Bundestag innerhalb eines Monats nach der Vorlage der Bewertung der Projektionsdaten durch den Expertenrat für Klimafragen nach § 12 Absatz 1 darüber zu unterrichten und zu möglichen Auswirkungen nach Artikel 8 der Europäischen Klimaschutzverordnung Stellung zu nehmen.

(5) Muss die Bundesregierung der Europäischen Kommission einen Plan für Abhilfemaßnahmen nach Artikel 8 der Europäischen Klimaschutzverordnung vorlegen, so beschließt ihn die Bundesregierung innerhalb der Frist des Artikels 8 der Europäischen Klimaschutzverordnung und leitet ihn unverzüglich dem Deutschen Bundestag zu. Die Bundesregierung leitet dem Deutschen Bundestag zudem unverzüglich folgende Unterlagen zu:

  • 1. Feststellungen der Europäischen Kommission nach Artikel 8 Absatz 1 der Europäischen Klimaschutzverordnung und
  • 2. Stellungnahmen der Europäischen Kommission sowie Begründungen der Bundesregierung nach Artikel 8 Absatz 3 der Europäischen Klimaschutzverordnung.
§ 8 — Vorgehen bei Überschreitung der Jahresemissionsgesamtmengen § 8 — Procedure in the Event of Exceedance of the Total Annual Emission Amounts § 8 — Vorgehen bei Überschreitung der Jahresemissionsgesamtmengen

(1) Weisen die Projektionsdaten nach § 5a nach Feststellung des Expertenrats für Klimafragen nach § 12 Absatz 1 in zwei aufeinanderfolgenden Jahren aus, dass bei aggregierter Betrachtung aller Sektoren die Summe der Treibhausgasemissionen in den Jahren 2021 bis einschließlich 2030 die Summe der Jahresemissionsgesamtmengen nach Anlage 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 für diese Jahre überschreitet, so beschließt die Bundesregierung Maßnahmen, die die Einhaltung der Summe der Jahresemissionsgesamtmengen für diese Jahre sicherstellen; dies gilt bis einschließlich zum Jahr 2029. Eine Nachsteuerung findet nicht statt, wenn die Bundesregierung in demselben Jahr, in dem die wiederholte Überschreitung nach Satz 1 festgestellt wurde, oder in dem vorangehenden Jahr bereits einen Beschluss gefasst hat, der die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt.

(2) Zur Vorbereitung des Beschlusses der Bundesregierung legen alle zuständigen Bundesministerien, insbesondere diejenigen, in deren Zuständigkeitsbereich die Sektoren liegen, die zur Überschreitung beitragen, innerhalb von drei Monaten nach der Vorlage der Bewertung der Projektionsdaten durch den Expertenrat für Klimafragen Vorschläge für Maßnahmen in den jeweiligen ihrer Verantwortlichkeit unterfallenden Sektoren vor. Die Vorschläge können auch sektorübergreifende Maßnahmen enthalten. Die Bundesregierung berät über die zu ergreifenden Maßnahmen in den betroffenen Sektoren oder in anderen Sektoren oder über sektorübergreifende Maßnahmen und beschließt diese schnellstmöglich, spätestens innerhalb desselben Kalenderjahres. Dabei kann sie die bestehenden Spielräume der Europäischen Klimaschutzverordnung berücksichtigen und die Jahresemissionsmengen der Sektoren durch eine Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 4 ändern. Vor Erstellung der Beschlussvorlage über die Maßnahmen sind dem Expertenrat für Klimafragen die den Maßnahmen zugrunde gelegten Annahmen zur Treibhausgasreduktion zur Prüfung zu übermitteln. Das Prüfungsergebnis wird der Beschlussvorlage beigefügt.

(3) Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag über die beschlossenen Maßnahmen.

(4) Weisen die Projektionsdaten nach § 5a nach Feststellung des Expertenrats für Klimafragen nach § 12 Absatz 1 in zwei aufeinanderfolgenden Jahren aus, dass bei aggregierter Betrachtung aller Sektoren die Summe der Treibhausgasemissionen in den Jahren 2031 bis einschließlich 2040 die Summe der Jahresemissionsgesamtmengen nach § 4 Absatz 4 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 für diese Jahre überschreitet, so beschließt die Bundesregierung ab dem Jahr 2030 Maßnahmen, die die Einhaltung der Summe der Jahresemissionsgesamtmengen für die Jahre 2031 bis 2040 sicherstellen. Absatz 1 Satz 2 sowie die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(1) If, according to the projection data pursuant to section 5a, following a determination by the Council of Experts on Climate Change pursuant to section 12 subsection (1), the sum of greenhouse gas emissions in the years 2021 up to and including 2030 exceeds, when all sectors are considered in aggregate, the sum of the total annual emission amounts pursuant to Annex 2 in conjunction with section 4 subsection (2) for those years in two consecutive years, the Federal Government shall adopt measures ensuring compliance with the sum of the total annual emission amounts for those years; this shall apply up to and including 2029. No further adjustment shall be made if, in the same year in which the repeated exceedance referred to in the first sentence was determined, or in the preceding year, the Federal Government has already adopted a resolution satisfying the requirements of the first sentence.

(2) In preparation for the Federal Government’s resolution, all competent Federal Ministries, in particular those responsible for the sectors contributing to the exceedance, shall submit proposals for measures in the respective sectors falling within their responsibility within three months after the Council of Experts on Climate Change has submitted its assessment of the projection data. The proposals may also include cross-sectoral measures. The Federal Government shall deliberate on and adopt the measures to be taken in the affected sectors or in other sectors, or cross-sectoral measures, as soon as possible and at the latest within the same calendar year. In doing so, it may take into account the existing flexibilities under the European Climate Protection Regulation and amend the annual emission amounts of the sectors by means of an ordinance pursuant to section 5 subsection (4). Before the draft resolution on the measures is prepared, the assumptions concerning greenhouse gas reductions on which the measures are based shall be submitted to the Council of Experts on Climate Change for review. The result of the review shall be attached to the draft resolution.

(3) The Federal Government shall inform the German Bundestag of the measures adopted.

(4) If, according to the projection data pursuant to section 5a, following a determination by the Council of Experts on Climate Change pursuant to section 12 subsection (1), the sum of greenhouse gas emissions in the years 2031 up to and including 2040 exceeds, when all sectors are considered in aggregate, the sum of the total annual emission amounts pursuant to section 4 subsection (4) in conjunction with section 4 subsection (2) for those years in two consecutive years, the Federal Government shall, from 2030 onwards, adopt measures ensuring compliance with the sum of the total annual emission amounts for the years 2031 to 2040. Subsection (1) sentence 2 and subsections (2) and (3) shall apply mutatis mutandis.

(1) Weisen die Projektionsdaten nach § 5a nach Feststellung des Expertenrats für Klimafragen nach § 12 Absatz 1 in zwei aufeinanderfolgenden Jahren aus, dass bei aggregierter Betrachtung aller Sektoren die Summe der Treibhausgasemissionen in den Jahren 2021 bis einschließlich 2030 die Summe der Jahresemissionsgesamtmengen nach Anlage 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 für diese Jahre überschreitet, so beschließt die Bundesregierung Maßnahmen, die die Einhaltung der Summe der Jahresemissionsgesamtmengen für diese Jahre sicherstellen; dies gilt bis einschließlich zum Jahr 2029. Eine Nachsteuerung findet nicht statt, wenn die Bundesregierung in demselben Jahr, in dem die wiederholte Überschreitung nach Satz 1 festgestellt wurde, oder in dem vorangehenden Jahr bereits einen Beschluss gefasst hat, der die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt.

(2) Zur Vorbereitung des Beschlusses der Bundesregierung legen alle zuständigen Bundesministerien, insbesondere diejenigen, in deren Zuständigkeitsbereich die Sektoren liegen, die zur Überschreitung beitragen, innerhalb von drei Monaten nach der Vorlage der Bewertung der Projektionsdaten durch den Expertenrat für Klimafragen Vorschläge für Maßnahmen in den jeweiligen ihrer Verantwortlichkeit unterfallenden Sektoren vor. Die Vorschläge können auch sektorübergreifende Maßnahmen enthalten. Die Bundesregierung berät über die zu ergreifenden Maßnahmen in den betroffenen Sektoren oder in anderen Sektoren oder über sektorübergreifende Maßnahmen und beschließt diese schnellstmöglich, spätestens innerhalb desselben Kalenderjahres. Dabei kann sie die bestehenden Spielräume der Europäischen Klimaschutzverordnung berücksichtigen und die Jahresemissionsmengen der Sektoren durch eine Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 4 ändern. Vor Erstellung der Beschlussvorlage über die Maßnahmen sind dem Expertenrat für Klimafragen die den Maßnahmen zugrunde gelegten Annahmen zur Treibhausgasreduktion zur Prüfung zu übermitteln. Das Prüfungsergebnis wird der Beschlussvorlage beigefügt.

(3) Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag über die beschlossenen Maßnahmen.

(4) Weisen die Projektionsdaten nach § 5a nach Feststellung des Expertenrats für Klimafragen nach § 12 Absatz 1 in zwei aufeinanderfolgenden Jahren aus, dass bei aggregierter Betrachtung aller Sektoren die Summe der Treibhausgasemissionen in den Jahren 2031 bis einschließlich 2040 die Summe der Jahresemissionsgesamtmengen nach § 4 Absatz 4 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 für diese Jahre überschreitet, so beschließt die Bundesregierung ab dem Jahr 2030 Maßnahmen, die die Einhaltung der Summe der Jahresemissionsgesamtmengen für die Jahre 2031 bis 2040 sicherstellen. Absatz 1 Satz 2 sowie die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

Abschnitt 3 — Klimaschutzplanung Abschnitt 3 — Climate Protection Planning Abschnitt 3 — Klimaschutzplanung
§ 9 — Klimaschutzprogramme § 9 — Climate Protection Programmes § 9 — Klimaschutzprogramme

(1) Die Bundesregierung beschließt spätestens zwölf Kalendermonate nach Beginn einer Legislaturperiode ein Klimaschutzprogramm; zudem prüft die Bundesregierung nach jeder Fortschreibung des Klimaschutzplans, ob ein neues Klimaschutzprogramm beschlossen werden soll. In jedem Klimaschutzprogramm legt die Bundesregierung unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Projektionsdaten nach § 5a fest, welche Maßnahmen sie in den einzelnen Sektoren sowie sektorübergreifend zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele gemäß § 3 Absatz 1 ergreifen wird. Maßgeblich für die Maßnahmen nach Satz 2 ist die Einhaltung der nach § 4 zur Zielerreichung festgelegten Jahresemissionsgesamtmengen unter Beachtung von § 5 Absatz 3. Zudem legt die Bundesregierung fest, welche Maßnahmen sie zur Erreichung der Ziele nach den §§ 3a und 3b ergreifen wird. Beschließt die Bundesregierung Maßnahmen nach § 8 oder einen Plan für Abhilfemaßnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 der Europäischen Klimaschutzverordnung, gilt dies als Aktualisierung des bestehenden Klimaschutzprogramms.

(2) Soweit zur Einhaltung der Jahresemissionsgesamtmengen nach § 4 Maßnahmen erforderlich sind, schlagen alle zuständigen Bundesministerien innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Legislaturperiode geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der Jahresemissionsgesamtmengen vor; § 5 Absatz 3 gilt entsprechend. Die Maßnahmenvorschläge enthalten neben wissenschaftlichen Abschätzungen zu den voraussichtlichen Treibhausgasminderungswirkungen auch wissenschaftliche Abschätzungen zu möglichen ökonomischen, sozialen und weiteren ökologischen Folgen. Diese Abschätzungen schließen soweit möglich auch Auswirkungen auf die Beschäftigungsentwicklung, die Wirtschaftsstruktur, die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse auch im ländlichen Raum sowie die Effizienz des Einsatzes von natürlichen Ressourcen ein. Das für den Klimaschutz federführend zuständige Bundesministerium ermittelt in Abstimmung mit den jeweils zuständigen Bundesministerien die voraussichtliche Treibhausgasgesamtminderungswirkung der vorgeschlagenen Maßnahmen.

(3) Für jedes Klimaschutzprogramm bezieht die Bundesregierung in einem öffentlichen Konsultationsverfahren Länder, Kommunen, Wirtschaftsverbände und zivilgesellschaftliche Verbände sowie wissenschaftliche Begleitgremien der Bundesregierung ein.

(1) The Federal Government shall adopt a climate protection programme no later than twelve calendar months after the beginning of a legislative term; in addition, following each update of the Climate Protection Plan, the Federal Government shall examine whether a new climate protection programme should be adopted. In each climate protection programme, the Federal Government shall, taking into account the most recent projection data pursuant to section 5a, determine which measures it will take in the individual sectors and across sectors to achieve the national climate protection targets pursuant to section 3 subsection (1). Compliance with the total annual emission amounts established pursuant to section 4 for achieving the targets, with due regard to section 5 subsection (3), shall be decisive for the measures under the second sentence. The Federal Government shall also determine which measures it will take to achieve the targets under sections 3a and 3b. If the Federal Government adopts measures pursuant to section 8 or a corrective action plan pursuant to Article 8 paragraph 1 of the European Climate Protection Regulation, this shall be deemed to constitute an update of the existing climate protection programme.

(2) Insofar as measures are necessary to comply with the total annual emission amounts pursuant to section 4, all competent Federal Ministries shall, within six months after the beginning of the legislative term, propose suitable measures to ensure compliance with the total annual emission amounts; section 5 subsection (3) shall apply accordingly. In addition to scientific estimates of the expected greenhouse gas reduction effects, the proposed measures shall contain scientific estimates of possible economic, social and other ecological consequences. Wherever possible, these estimates shall also include effects on employment trends, the economic structure, equivalent living conditions, including in rural areas, and the efficiency of the use of natural resources. The Federal Ministry with lead responsibility for climate protection shall, in coordination with the Federal Ministries respectively responsible, determine the expected total greenhouse gas reduction effect of the proposed measures.

(3) For each climate protection programme, the Federal Government shall involve the Länder, municipalities, business associations and civil-society associations, as well as the Federal Government’s scientific advisory bodies, in a public consultation procedure.

(1) Die Bundesregierung beschließt spätestens zwölf Kalendermonate nach Beginn einer Legislaturperiode ein Klimaschutzprogramm; zudem prüft die Bundesregierung nach jeder Fortschreibung des Klimaschutzplans, ob ein neues Klimaschutzprogramm beschlossen werden soll. In jedem Klimaschutzprogramm legt die Bundesregierung unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Projektionsdaten nach § 5a fest, welche Maßnahmen sie in den einzelnen Sektoren sowie sektorübergreifend zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele gemäß § 3 Absatz 1 ergreifen wird. Maßgeblich für die Maßnahmen nach Satz 2 ist die Einhaltung der nach § 4 zur Zielerreichung festgelegten Jahresemissionsgesamtmengen unter Beachtung von § 5 Absatz 3. Zudem legt die Bundesregierung fest, welche Maßnahmen sie zur Erreichung der Ziele nach den §§ 3a und 3b ergreifen wird. Beschließt die Bundesregierung Maßnahmen nach § 8 oder einen Plan für Abhilfemaßnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 der Europäischen Klimaschutzverordnung, gilt dies als Aktualisierung des bestehenden Klimaschutzprogramms.

(2) Soweit zur Einhaltung der Jahresemissionsgesamtmengen nach § 4 Maßnahmen erforderlich sind, schlagen alle zuständigen Bundesministerien innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Legislaturperiode geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der Jahresemissionsgesamtmengen vor; § 5 Absatz 3 gilt entsprechend. Die Maßnahmenvorschläge enthalten neben wissenschaftlichen Abschätzungen zu den voraussichtlichen Treibhausgasminderungswirkungen auch wissenschaftliche Abschätzungen zu möglichen ökonomischen, sozialen und weiteren ökologischen Folgen. Diese Abschätzungen schließen soweit möglich auch Auswirkungen auf die Beschäftigungsentwicklung, die Wirtschaftsstruktur, die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse auch im ländlichen Raum sowie die Effizienz des Einsatzes von natürlichen Ressourcen ein. Das für den Klimaschutz federführend zuständige Bundesministerium ermittelt in Abstimmung mit den jeweils zuständigen Bundesministerien die voraussichtliche Treibhausgasgesamtminderungswirkung der vorgeschlagenen Maßnahmen.

(3) Für jedes Klimaschutzprogramm bezieht die Bundesregierung in einem öffentlichen Konsultationsverfahren Länder, Kommunen, Wirtschaftsverbände und zivilgesellschaftliche Verbände sowie wissenschaftliche Begleitgremien der Bundesregierung ein.

§ 10 — Berichterstattung § 10 — Reporting § 10 — Berichterstattung

Die Bundesregierung erstellt jährlich einen Klimaschutzbericht, der die Entwicklung der Treibhausgasemissionen insgesamt und in den verschiedenen Sektoren, den Stand der Umsetzung der Klimaschutzprogramme nach § 9 und der Maßnahmen nach § 8, eine Prognose der zu erwartenden Treibhausgasminderungswirkungen sowie den Stand der Umsetzung und eine Prognose der Erreichung der Ziele nach den §§ 3a und 3b enthält. Erstmals im Jahr 2024 und dann alle zwei Jahre enthält der Klimaschutzbericht eine Darstellung zum Stand und zur weiteren Entwicklung der CO2-Bepreisung innerhalb der Europäischen Union sowie zu technischen und internationalen Entwicklungen und zu ihrer Kompatibilität mit der nationalen CO2-Bepreisung sowie den nationalen Klimaschutzzielen einschließlich der Wirkung auf die Sektoren nach § 5 Absatz 1. Die Bundesregierung leitet den Klimaschutzbericht für das jeweilige Vorjahr bis zum 30. Juni dem Deutschen Bundestag zu.

The Federal Government shall prepare an annual climate action report containing the development of greenhouse gas emissions overall and in the various sectors, the status of implementation of the climate action programmes under Section 9 and of the measures under Section 8, a forecast of the expected greenhouse gas reduction effects, as well as the status of implementation and a forecast of the achievement of the targets under Sections 3a and 3b. For the first time in 2024 and thereafter every two years, the climate action report shall contain a presentation of the status and further development of CO2 pricing within the European Union, as well as of technical and international developments and their compatibility with national CO2 pricing and national climate action targets, including the effect on the sectors under Section 5(1). The Federal Government shall submit the climate action report for the respective preceding year to the German Bundestag by 30 June.

Die Bundesregierung erstellt jährlich einen Klimaschutzbericht, der die Entwicklung der Treibhausgasemissionen insgesamt und in den verschiedenen Sektoren, den Stand der Umsetzung der Klimaschutzprogramme nach § 9 und der Maßnahmen nach § 8, eine Prognose der zu erwartenden Treibhausgasminderungswirkungen sowie den Stand der Umsetzung und eine Prognose der Erreichung der Ziele nach den §§ 3a und 3b enthält. Erstmals im Jahr 2024 und dann alle zwei Jahre enthält der Klimaschutzbericht eine Darstellung zum Stand und zur weiteren Entwicklung der CO2-Bepreisung innerhalb der Europäischen Union sowie zu technischen und internationalen Entwicklungen und zu ihrer Kompatibilität mit der nationalen CO2-Bepreisung sowie den nationalen Klimaschutzzielen einschließlich der Wirkung auf die Sektoren nach § 5 Absatz 1. Die Bundesregierung leitet den Klimaschutzbericht für das jeweilige Vorjahr bis zum 30. Juni dem Deutschen Bundestag zu.

Abschnitt 4 — Expertenrat für Klimafragen Abschnitt 4 — Council of Experts on Climate Issues Abschnitt 4 — Expertenrat für Klimafragen
§ 11 — Unabhängiger Expertenrat für Klimafragen, Verordnungsermächtigung § 11 — Independent Council of Experts on Climate Issues; Authorisation to Issue Regulations § 11 — Unabhängiger Expertenrat für Klimafragen, Verordnungsermächtigung

(1) Es wird ein Expertenrat für Klimafragen aus fünf sachverständigen Personen verschiedener Disziplinen eingerichtet. Die Bundesregierung benennt für die Dauer von fünf Jahren die Mitglieder, davon jeweils mindestens ein Mitglied mit hervorragenden wissenschaftlichen Kenntnissen und Erfahrungen aus einem der Bereiche Klimawissenschaften, Wirtschaftswissenschaften, Umweltwissenschaften sowie soziale Fragen. Der Expertenrat soll als Ganzes auch übergreifende Expertise zu den Sektoren nach § 5 Absatz 1 abbilden. Die gleichberechtigte Vertretung von Frauen und Männern ist sicherzustellen. Eine einmalige Wiederernennung ist möglich.

(2) Der Expertenrat für Klimafragen wählt aus seiner Mitte in geheimer Wahl eine vorsitzende Person und eine Stellvertretung für die vorsitzende Person. Der Expertenrat für Klimafragen gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Der Expertenrat für Klimafragen ist nur an den durch dieses Gesetz begründeten Auftrag gebunden und in seiner Tätigkeit unabhängig. Der Bund trägt die Kosten des Expertenrats für Klimafragen nach Maßgabe des Bundeshaushaltes.

(4) Der Expertenrat für Klimafragen wird bei der Durchführung seiner Arbeit von einer Geschäftsstelle unterstützt. Diese wird durch die Bundesregierung eingesetzt und untersteht fachlich dem Expertenrat für Klimafragen.

(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Regelungen zum Sitz, zur Geschäftsstelle, zur pauschalen Entschädigung der Mitglieder, zur Reisekostenerstattung, zur Verschwiegenheit sowie zu sonstigen organisatorischen Angelegenheiten zu bestimmen.

(1) A Council of Experts on Climate Issues consisting of five expert persons from different disciplines shall be established. The Federal Government shall appoint the members for a term of five years, with at least one member each possessing outstanding scientific knowledge and experience in one of the fields of climate science, economics, environmental science and social issues. As a whole, the Council of Experts shall also reflect cross-sectoral expertise regarding the sectors under Section 5(1). Equal representation of women and men shall be ensured. Reappointment once shall be possible.

(2) The Council of Experts on Climate Issues shall elect from among its members, by secret ballot, a chairperson and a deputy chairperson. The Council of Experts on Climate Issues shall adopt rules of procedure.

(3) The Council of Experts on Climate Issues shall be bound only by the mandate established by this Act and shall be independent in its activities. The Federation shall bear the costs of the Council of Experts on Climate Issues in accordance with the federal budget.

(4) The Council of Experts on Climate Issues shall be supported in carrying out its work by an office. The office shall be established by the Federal Government and shall be subject, in professional matters, to the Council of Experts on Climate Issues.

(5) The Federal Government is authorised, by statutory instrument not requiring the consent of the Bundesrat, to determine provisions on the seat, the office, lump-sum compensation for members, reimbursement of travel expenses, confidentiality and other organisational matters.

(1) Es wird ein Expertenrat für Klimafragen aus fünf sachverständigen Personen verschiedener Disziplinen eingerichtet. Die Bundesregierung benennt für die Dauer von fünf Jahren die Mitglieder, davon jeweils mindestens ein Mitglied mit hervorragenden wissenschaftlichen Kenntnissen und Erfahrungen aus einem der Bereiche Klimawissenschaften, Wirtschaftswissenschaften, Umweltwissenschaften sowie soziale Fragen. Der Expertenrat soll als Ganzes auch übergreifende Expertise zu den Sektoren nach § 5 Absatz 1 abbilden. Die gleichberechtigte Vertretung von Frauen und Männern ist sicherzustellen. Eine einmalige Wiederernennung ist möglich.

(2) Der Expertenrat für Klimafragen wählt aus seiner Mitte in geheimer Wahl eine vorsitzende Person und eine Stellvertretung für die vorsitzende Person. Der Expertenrat für Klimafragen gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Der Expertenrat für Klimafragen ist nur an den durch dieses Gesetz begründeten Auftrag gebunden und in seiner Tätigkeit unabhängig. Der Bund trägt die Kosten des Expertenrats für Klimafragen nach Maßgabe des Bundeshaushaltes.

(4) Der Expertenrat für Klimafragen wird bei der Durchführung seiner Arbeit von einer Geschäftsstelle unterstützt. Diese wird durch die Bundesregierung eingesetzt und untersteht fachlich dem Expertenrat für Klimafragen.

(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Regelungen zum Sitz, zur Geschäftsstelle, zur pauschalen Entschädigung der Mitglieder, zur Reisekostenerstattung, zur Verschwiegenheit sowie zu sonstigen organisatorischen Angelegenheiten zu bestimmen.

§ 12 — Aufgaben des Expertenrats für Klimafragen § 12 — Functions of the Council of Experts on Climate Issues § 12 — Aufgaben des Expertenrats für Klimafragen

(1) Der Expertenrat für Klimafragen prüft die Emissionsdaten nach § 5 Absatz 1 und 2 sowie die Projektionsdaten nach § 5a und legt der Bundesregierung und dem Deutschen Bundestag innerhalb von zwei Monaten nach Übersendung durch das Umweltbundesamt eine Bewertung der übersandten Daten vor. Dabei stellt er für alle Sektoren aggregiert fest, inwieweit die Summe der Treibhausgasemissionen gemäß den Projektionsdaten die Summe der Jahresemissionsgesamtmengen nach Anlage 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 in den Jahren 2021 bis einschließlich 2030 über- oder unterschreitet; ab dem Jahr 2029 stellt er zudem für alle Sektoren aggregiert fest, inwieweit die Summe der Treibhausgasemissionen gemäß den Projektionsdaten die Summe der Jahresemissionsgesamtmengen nach § 4 Absatz 4 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 in den Jahren 2031 bis einschließlich 2040 über- oder unterschreitet. Er stellt dabei unter Berücksichtigung von Anlage 2a sowie von § 5 Absatz 8 auch die Projektionsdaten für die einzelnen Sektoren und deren Entwicklung im Vergleich zu den Jahresemissionsmengen dar. Zudem stellt er fest, inwieweit die Summe der Emissionsanteile der Sektoren, die der Europäischen Klimaschutzverordnung unterliegen, gemäß den Emissions- und Projektionsdaten die für die Jahre 2021 bis 2030 in der Europäischen Klimaschutzverordnung für Deutschland festgelegten Zuweisungen in Summe über- oder unterschreitet. Solange erforderlich, sind nach § 5a erstellte Prognosen der für Deutschland nach der Europäischen Klimaschutzverordnung festzulegenden Zuweisungen maßgeblich.

(2) Vor der Erstellung der Beschlussvorlage für die Bundesregierung über die Maßnahmen nach § 8 Absatz 2 prüft der Expertenrat für Klimafragen die den Maßnahmen zugrunde gelegten Annahmen zur Treibhausgasreduktion.

(3) Die Bundesregierung holt zu folgenden Maßnahmen eine Stellungnahme des Expertenrats für Klimafragen im Hinblick auf die diesen zugrunde liegenden Annahmen zur Treibhausgasreduktion ein, bevor sie diese veranlasst:

  • 1. Änderungen oder Festlegungen der Jahresemissionsgesamtmengen und Jahresemissionsmengen nach diesem Gesetz;
  • 2. Fortschreibung des Klimaschutzplans;
  • 3. Beschluss von Klimaschutzprogrammen nach § 9.

(4) Der Expertenrat für Klimafragen legt erstmals im Jahr 2022 und dann alle zwei Jahre dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung ein Gutachten zu bisherigen Entwicklungen der Treibhausgasemissionen, Trends bezüglich der Jahresemissionsgesamtmengen und Jahresemissionsmengen sowie Wirksamkeit von Maßnahmen mit Blick auf die Zielerreichung nach diesem Gesetz vor. Darüber hinaus können der Deutsche Bundestag oder die Bundesregierung durch Beschluss den Expertenrat für Klimafragen mit der Erstellung von Sondergutachten beauftragen.

(5) Der Expertenrat für Klimafragen kann Gutachten zur Weiterentwicklung geeigneter Klimaschutzmaßnahmen auf Basis der Emissions- sowie Projektionsdaten erstellen. Der Expertenrat für Klimafragen leitet Gutachten nach Satz 1 der Bundesregierung und dem Deutschen Bundestag zu. Die Bundesregierung berücksichtigt diese bei der Entscheidung über Maßnahmen nach den §§ 8 und 9.

(6) Alle öffentlichen Stellen des Bundes im Sinne des § 2 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes gewähren dem Expertenrat für Klimafragen Einsicht in die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigten Daten und stellen diese zur Verfügung. Die Bundesregierung stellt sicher, dass der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Dritter sowie personenbezogener Daten gewährleistet ist. Der Expertenrat für Klimafragen kann zu klimaschutzbezogenen Themen Behörden, sowie Sachverständige, insbesondere Vertreter und Vertreterinnen von Organisationen der Wirtschaft und der Umweltverbände, anhören und befragen.

(7) Der Expertenrat für Klimafragen nimmt bei seinen Gutachten und Stellungnahmen auch zu den ihm vorgelegten von der Bundesregierung getroffenen Feststellungen zu den sozialen Verteilungswirkungen, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit von Klimaschutzmaßnahmen Stellung.

(1) The Council of Experts on Climate Issues shall review the emissions data under Section 5(1) and (2) and the projection data under Section 5a and shall submit an assessment of the data transmitted to the Federal Government and the German Bundestag within two months of its transmission by the Federal Environment Agency. In doing so, it shall determine, aggregated for all sectors, the extent to which the sum of greenhouse gas emissions according to the projection data exceeds or falls short of the sum of the annual total emission quantities under Annex 2 in conjunction with Section 4(2) in the years 2021 up to and including 2030; from 2029 onwards, it shall additionally determine, aggregated for all sectors, the extent to which the sum of greenhouse gas emissions according to the projection data exceeds or falls short of the sum of the annual total emission quantities under Section 4(4) in conjunction with Section 4(2) in the years 2031 up to and including 2040. Taking Annex 2a and Section 5(8) into account, it shall also present the projection data for the individual sectors and their development compared with the annual emission quantities. It shall also determine the extent to which the sum of the emission shares of the sectors subject to the European Climate Law, according to the emissions and projection data, exceeds or falls short in aggregate of the allocations established for Germany in the European Climate Law for the years 2021 to 2030. As long as necessary, forecasts prepared under Section 5a of the allocations to be established for Germany under the European Climate Law shall be decisive.

(2) Before preparing the draft resolution for the Federal Government on the measures under Section 8(2), the Council of Experts on Climate Issues shall review the assumptions concerning greenhouse gas reductions underlying the measures.

(3) Before initiating the following measures, the Federal Government shall obtain a statement from the Council of Experts on Climate Issues regarding the assumptions concerning greenhouse gas reductions underlying them:

  • 1. Amendments to or determinations of the annual total emission quantities and annual emission quantities under this Act;
  • 2. Updating of the Climate Action Plan;
  • 3. Adoption of climate action programmes under Section 9.

(4) For the first time in 2022 and thereafter every two years, the Council of Experts on Climate Issues shall submit to the German Bundestag and the Federal Government an expert report on past developments in greenhouse gas emissions, trends in the annual total emission quantities and annual emission quantities, and the effectiveness of measures with regard to achieving the targets under this Act. In addition, the German Bundestag or the Federal Government may, by resolution, commission the Council of Experts on Climate Issues to prepare special expert reports.

(5) The Council of Experts on Climate Issues may prepare expert reports on the further development of suitable climate action measures on the basis of the emissions and projection data. The Council of Experts on Climate Issues shall submit the expert reports under the first sentence to the Federal Government and the German Bundestag. The Federal Government shall take these into account when deciding on measures under Sections 8 and 9.

(6) All public bodies of the Federation within the meaning of Section 2(1) of the Federal Data Protection Act shall grant the Council of Experts on Climate Issues access to, and provide it with, the data required to perform its functions. The Federal Government shall ensure that the protection of the business and trade secrets of third parties and of personal data is guaranteed. The Council of Experts on Climate Issues may hear and question authorities and experts on climate-action-related issues, in particular representatives of business organisations and environmental associations.

(7) In its expert reports and statements, the Council of Experts on Climate Issues shall also comment on the findings made by the Federal Government and submitted to it concerning the social distributional effects, cost-effectiveness and effectiveness of climate action measures.

(1) Der Expertenrat für Klimafragen prüft die Emissionsdaten nach § 5 Absatz 1 und 2 sowie die Projektionsdaten nach § 5a und legt der Bundesregierung und dem Deutschen Bundestag innerhalb von zwei Monaten nach Übersendung durch das Umweltbundesamt eine Bewertung der übersandten Daten vor. Dabei stellt er für alle Sektoren aggregiert fest, inwieweit die Summe der Treibhausgasemissionen gemäß den Projektionsdaten die Summe der Jahresemissionsgesamtmengen nach Anlage 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 in den Jahren 2021 bis einschließlich 2030 über- oder unterschreitet; ab dem Jahr 2029 stellt er zudem für alle Sektoren aggregiert fest, inwieweit die Summe der Treibhausgasemissionen gemäß den Projektionsdaten die Summe der Jahresemissionsgesamtmengen nach § 4 Absatz 4 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 in den Jahren 2031 bis einschließlich 2040 über- oder unterschreitet. Er stellt dabei unter Berücksichtigung von Anlage 2a sowie von § 5 Absatz 8 auch die Projektionsdaten für die einzelnen Sektoren und deren Entwicklung im Vergleich zu den Jahresemissionsmengen dar. Zudem stellt er fest, inwieweit die Summe der Emissionsanteile der Sektoren, die der Europäischen Klimaschutzverordnung unterliegen, gemäß den Emissions- und Projektionsdaten die für die Jahre 2021 bis 2030 in der Europäischen Klimaschutzverordnung für Deutschland festgelegten Zuweisungen in Summe über- oder unterschreitet. Solange erforderlich, sind nach § 5a erstellte Prognosen der für Deutschland nach der Europäischen Klimaschutzverordnung festzulegenden Zuweisungen maßgeblich.

(2) Vor der Erstellung der Beschlussvorlage für die Bundesregierung über die Maßnahmen nach § 8 Absatz 2 prüft der Expertenrat für Klimafragen die den Maßnahmen zugrunde gelegten Annahmen zur Treibhausgasreduktion.

(3) Die Bundesregierung holt zu folgenden Maßnahmen eine Stellungnahme des Expertenrats für Klimafragen im Hinblick auf die diesen zugrunde liegenden Annahmen zur Treibhausgasreduktion ein, bevor sie diese veranlasst:

  • 1. Änderungen oder Festlegungen der Jahresemissionsgesamtmengen und Jahresemissionsmengen nach diesem Gesetz;
  • 2. Fortschreibung des Klimaschutzplans;
  • 3. Beschluss von Klimaschutzprogrammen nach § 9.

(4) Der Expertenrat für Klimafragen legt erstmals im Jahr 2022 und dann alle zwei Jahre dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung ein Gutachten zu bisherigen Entwicklungen der Treibhausgasemissionen, Trends bezüglich der Jahresemissionsgesamtmengen und Jahresemissionsmengen sowie Wirksamkeit von Maßnahmen mit Blick auf die Zielerreichung nach diesem Gesetz vor. Darüber hinaus können der Deutsche Bundestag oder die Bundesregierung durch Beschluss den Expertenrat für Klimafragen mit der Erstellung von Sondergutachten beauftragen.

(5) Der Expertenrat für Klimafragen kann Gutachten zur Weiterentwicklung geeigneter Klimaschutzmaßnahmen auf Basis der Emissions- sowie Projektionsdaten erstellen. Der Expertenrat für Klimafragen leitet Gutachten nach Satz 1 der Bundesregierung und dem Deutschen Bundestag zu. Die Bundesregierung berücksichtigt diese bei der Entscheidung über Maßnahmen nach den §§ 8 und 9.

(6) Alle öffentlichen Stellen des Bundes im Sinne des § 2 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes gewähren dem Expertenrat für Klimafragen Einsicht in die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigten Daten und stellen diese zur Verfügung. Die Bundesregierung stellt sicher, dass der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Dritter sowie personenbezogener Daten gewährleistet ist. Der Expertenrat für Klimafragen kann zu klimaschutzbezogenen Themen Behörden, sowie Sachverständige, insbesondere Vertreter und Vertreterinnen von Organisationen der Wirtschaft und der Umweltverbände, anhören und befragen.

(7) Der Expertenrat für Klimafragen nimmt bei seinen Gutachten und Stellungnahmen auch zu den ihm vorgelegten von der Bundesregierung getroffenen Feststellungen zu den sozialen Verteilungswirkungen, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit von Klimaschutzmaßnahmen Stellung.

Abschnitt 5 — Vorbildfunktion der öffentlichen Hand Abschnitt 5 — Exemplary Function of the Public Sector Abschnitt 5 — Vorbildfunktion der öffentlichen Hand
§ 13 — Berücksichtigungsgebot § 13 — Duty to Take into Account § 13 — Berücksichtigungsgebot

(1) Die Träger öffentlicher Aufgaben haben bei ihren Planungen und Entscheidungen den Zweck dieses Gesetzes und die zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele zu berücksichtigen. Die Kompetenzen der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, das Berücksichtigungsgebot innerhalb ihrer jeweiligen Verantwortungsbereiche auszugestalten, bleiben unberührt. Bei der Planung, Auswahl und Durchführung von Investitionen und bei der Beschaffung auf Bundesebene ist für die Vermeidung oder Verursachung von Treibhausgasemissionen ein CO2-Preis, mindestens der nach § 10 Absatz 2 Brennstoff-Emissionshandelsgesetz gültige Mindestpreis oder Festpreis zugrunde zu legen.

(2) Der Bund prüft bei der Planung, Auswahl und Durchführung von Investitionen und bei der Beschaffung, wie damit jeweils zum Erreichen der nationalen Klimaschutzziele nach § 3 beigetragen werden kann. Kommen mehrere Realisierungsmöglichkeiten in Frage, dann ist in Abwägung mit anderen relevanten Kriterien mit Bezug zum Ziel der jeweiligen Maßnahme solchen der Vorzug zu geben, mit denen das Ziel der Minderung von Treibhausgasemissionen über den gesamten Lebenszyklus der Maßnahme zu den geringsten Kosten erreicht werden kann. Mehraufwendungen sollen nicht außer Verhältnis zu ihrem Beitrag zur Treibhausgasminderung stehen. Soweit vergaberechtliche Bestimmungen anzuwenden sind, sind diese zu beachten.

(3) Bei der Anwendung von Wirtschaftlichkeitskriterien durch den Bund sind bei vergleichenden Betrachtungen die entstehenden Kosten und Einsparungen über den jeweiligen gesamten Lebenszyklus der Investition oder Beschaffung zugrunde zu legen.

(1) Bodies responsible for public tasks shall take into account, in their planning and decisions, the purpose of this Act and the targets established for fulfilling it. The powers of the Länder, municipalities and associations of municipalities to shape the duty to take into account within their respective areas of responsibility shall remain unaffected. In the planning, selection and implementation of investments and in procurement at federal level, a CO2 price, at least the minimum or fixed price applicable under Section 10(2) of the Fuel Emissions Trading Act, shall be used as the basis for avoiding or causing greenhouse gas emissions.

(2) In planning, selecting and implementing investments and in procurement, the Federation shall examine how each can contribute to achieving the national climate action targets under Section 3. If several implementation options are possible, then, weighing them against other relevant criteria relating to the objective of the respective measure, preference shall be given to those with which the objective of reducing greenhouse gas emissions over the entire life cycle of the measure can be achieved at the lowest cost. Additional expenditure should not be disproportionate to its contribution to greenhouse gas reduction. Where procurement-law provisions apply, they shall be observed.

(3) When applying cost-effectiveness criteria, the Federation shall, in comparative assessments, use as a basis the costs and savings arising over the respective entire life cycle of the investment or procurement.

(1) Die Träger öffentlicher Aufgaben haben bei ihren Planungen und Entscheidungen den Zweck dieses Gesetzes und die zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele zu berücksichtigen. Die Kompetenzen der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, das Berücksichtigungsgebot innerhalb ihrer jeweiligen Verantwortungsbereiche auszugestalten, bleiben unberührt. Bei der Planung, Auswahl und Durchführung von Investitionen und bei der Beschaffung auf Bundesebene ist für die Vermeidung oder Verursachung von Treibhausgasemissionen ein CO2-Preis, mindestens der nach § 10 Absatz 2 Brennstoff-Emissionshandelsgesetz gültige Mindestpreis oder Festpreis zugrunde zu legen.

(2) Der Bund prüft bei der Planung, Auswahl und Durchführung von Investitionen und bei der Beschaffung, wie damit jeweils zum Erreichen der nationalen Klimaschutzziele nach § 3 beigetragen werden kann. Kommen mehrere Realisierungsmöglichkeiten in Frage, dann ist in Abwägung mit anderen relevanten Kriterien mit Bezug zum Ziel der jeweiligen Maßnahme solchen der Vorzug zu geben, mit denen das Ziel der Minderung von Treibhausgasemissionen über den gesamten Lebenszyklus der Maßnahme zu den geringsten Kosten erreicht werden kann. Mehraufwendungen sollen nicht außer Verhältnis zu ihrem Beitrag zur Treibhausgasminderung stehen. Soweit vergaberechtliche Bestimmungen anzuwenden sind, sind diese zu beachten.

(3) Bei der Anwendung von Wirtschaftlichkeitskriterien durch den Bund sind bei vergleichenden Betrachtungen die entstehenden Kosten und Einsparungen über den jeweiligen gesamten Lebenszyklus der Investition oder Beschaffung zugrunde zu legen.

§ 14 — Bund-Länder-Zusammenarbeit § 14 — Cooperation between the Federation and the Länder § 14 — Bund-Länder-Zusammenarbeit

(1) Unbeschadet der Vereinbarkeit mit Bundesrecht können die Länder eigene Klimaschutzgesetze erlassen. Die bestehenden Klimaschutzgesetze der Länder gelten unbeschadet der Vereinbarkeit mit Bundesrecht fort.

(2) Der Bund und die Länder arbeiten in geeigneter Form zusammen, um die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen.

(1) Without prejudice to compatibility with federal law, the Länder may enact their own climate action laws. The existing climate action laws of the Länder shall continue to apply without prejudice to compatibility with federal law.

(2) The Federation and the Länder shall cooperate in an appropriate form in order to achieve the objectives of this Act.

(1) Unbeschadet der Vereinbarkeit mit Bundesrecht können die Länder eigene Klimaschutzgesetze erlassen. Die bestehenden Klimaschutzgesetze der Länder gelten unbeschadet der Vereinbarkeit mit Bundesrecht fort.

(2) Der Bund und die Länder arbeiten in geeigneter Form zusammen, um die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen.

§ 15 — Klimaneutrale Bundesverwaltung § 15 — Climate-Neutral Federal Administration § 15 — Klimaneutrale Bundesverwaltung

(1) Der Bund setzt sich zum Ziel, die Bundesverwaltung bis zum Jahr 2030 klimaneutral zu organisieren. Zur Verwirklichung dieses Zieles verabschiedet die Bundesregierung mindestens alle fünf Jahre ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Maßnahmen, die von den Behörden des Bundes und von sonstigen Bundeseinrichtungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, wenn sie der unmittelbaren Organisationsgewalt des Bundes unterliegen, einzuhalten sind. Sind zur Verwirklichung des in Satz 1 genannten Zieles gesetzliche Regelungen erforderlich, legt die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag innerhalb von sechs Monaten nach dem Beschluss der Maßnahmen einen Entwurf vor.

(2) Die Klimaneutralität der Bundesverwaltung soll insbesondere durch die Einsparung von Energie, durch die effiziente Bereitstellung, Umwandlung, Nutzung und Speicherung von Energie sowie durch die effiziente Nutzung erneuerbarer Energien und die Wahl möglichst klimaschonender Verkehrsmittel erreicht werden. Dabei ist auf die effiziente Nutzung natürlicher Ressourcen zu achten. Bei Verwaltungshandeln des Bundes im Ausland, wie etwa der Errichtung oder Sanierung von Gebäuden des Bundes, sind lokale Vorschriften und technische Standards sowie Marktverhältnisse zu berücksichtigen.

(3) Der Bund wirkt in den unter seiner Aufsicht stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, in seinen Sondervermögen sowie in den sich ausschließlich oder zum Teil in seinem Eigentum befindenden juristischen Personen des Privatrechts darauf hin, dass auch diese ihre Verwaltungstätigkeit klimaneutral organisieren.

(4) Die Bundesregierung führt mit den Ländern einen Erfahrungsaustausch durch, um die Länder bei der Prüfung und im Falle der Erstellung von Regelungen, die mit den Regelungen nach den Absätzen 1 bis 3 vergleichbar sind, für ihren Verantwortungsbereich zu unterstützen.

(1) The Federation shall pursue the objective of organising the federal administration in a climate-neutral manner by 2030. To achieve this objective, the Federal Government shall adopt, at least every five years after this Act enters into force, measures to be complied with by federal authorities and by other federal institutions without legal personality where they are subject to the Federation's direct organisational authority. If statutory provisions are required to achieve the objective specified in the first sentence, the Federal Government shall submit a draft to the German Bundestag within six months of adopting the measures.

(2) The climate neutrality of the federal administration shall be achieved in particular through saving energy, the efficient provision, conversion, use and storage of energy, the efficient use of renewable energy and the choice of means of transport that are as climate-friendly as possible. Attention shall be paid to the efficient use of natural resources. In federal administrative activities abroad, such as the construction or renovation of federal buildings, local provisions and technical standards as well as market conditions shall be taken into account.

(3) In the corporations, institutions and foundations under its supervision, in its special funds and in legal persons under private law wholly or partly owned by it, the Federation shall work towards these also organising their administrative activities in a climate-neutral manner.

(4) The Federal Government shall conduct an exchange of experience with the Länder in order to support the Länder in examining and, where applicable, preparing provisions comparable to those under paragraphs 1 to 3 for their respective areas of responsibility.

(1) Der Bund setzt sich zum Ziel, die Bundesverwaltung bis zum Jahr 2030 klimaneutral zu organisieren. Zur Verwirklichung dieses Zieles verabschiedet die Bundesregierung mindestens alle fünf Jahre ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Maßnahmen, die von den Behörden des Bundes und von sonstigen Bundeseinrichtungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, wenn sie der unmittelbaren Organisationsgewalt des Bundes unterliegen, einzuhalten sind. Sind zur Verwirklichung des in Satz 1 genannten Zieles gesetzliche Regelungen erforderlich, legt die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag innerhalb von sechs Monaten nach dem Beschluss der Maßnahmen einen Entwurf vor.

(2) Die Klimaneutralität der Bundesverwaltung soll insbesondere durch die Einsparung von Energie, durch die effiziente Bereitstellung, Umwandlung, Nutzung und Speicherung von Energie sowie durch die effiziente Nutzung erneuerbarer Energien und die Wahl möglichst klimaschonender Verkehrsmittel erreicht werden. Dabei ist auf die effiziente Nutzung natürlicher Ressourcen zu achten. Bei Verwaltungshandeln des Bundes im Ausland, wie etwa der Errichtung oder Sanierung von Gebäuden des Bundes, sind lokale Vorschriften und technische Standards sowie Marktverhältnisse zu berücksichtigen.

(3) Der Bund wirkt in den unter seiner Aufsicht stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, in seinen Sondervermögen sowie in den sich ausschließlich oder zum Teil in seinem Eigentum befindenden juristischen Personen des Privatrechts darauf hin, dass auch diese ihre Verwaltungstätigkeit klimaneutral organisieren.

(4) Die Bundesregierung führt mit den Ländern einen Erfahrungsaustausch durch, um die Länder bei der Prüfung und im Falle der Erstellung von Regelungen, die mit den Regelungen nach den Absätzen 1 bis 3 vergleichbar sind, für ihren Verantwortungsbereich zu unterstützen.

§ 16 — Übergangsvorschriften § 16 — Transitional Provisions § 16 — Übergangsvorschriften

(1) Die bestehenden Sofortprogramme nach § 8 in der Fassung des Gesetzes vom 18. August 2021 gelten fort.

(2) Die im Jahr 2024 erstellten Projektionen gelten als Projektionsdaten nach § 5a. Der Expertenrat für Klimafragen prüft im Rahmen eines Sondergutachtens diese Projektionsdaten schnellstmöglich nach § 12 Absatz 1 und trifft eine Feststellung nach § 12 Absatz 1 Satz 4.

(1) The existing immediate action programmes under Section 8 in the version of the Act of 18 August 2021 shall continue to apply.

(2) The projections prepared in 2024 shall be deemed to be projection data under Section 5a. The Council of Experts on Climate Issues shall, as part of a special expert report, review these projection data as soon as possible under Section 12(1) and make a determination under Section 12(1), fourth sentence.

(1) Die bestehenden Sofortprogramme nach § 8 in der Fassung des Gesetzes vom 18. August 2021 gelten fort.

(2) Die im Jahr 2024 erstellten Projektionen gelten als Projektionsdaten nach § 5a. Der Expertenrat für Klimafragen prüft im Rahmen eines Sondergutachtens diese Projektionsdaten schnellstmöglich nach § 12 Absatz 1 und trifft eine Feststellung nach § 12 Absatz 1 Satz 4.

Anlage 1 — (zu § 5)Sektoren Anlage 1 — (re Section 5) Sectors Anlage 1 — (zu § 5) Sektoren

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 2519;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Die Abgrenzung der Sektoren erfolgt entsprechend der Kategorien nach den einheitlichen Berichtstabellen (Common Reporting Tables – CRT) nach der Europäischen Klimaberichterstattungsverordnung oder entsprechend einer auf der Grundlage von Artikel 26 Absatz 7 der Europäischen Governance-Verordnung erlassenen Nachfolgeregelung.

Sektoren Beschreibung der Kategorien nach den einheitlichen Berichtstabellen (Common Reporting Tables – CRT) CRT-Kategorie
1. Energiewirtschaft Verbrennung von Brennstoffen in der Energiewirtschaft;
Pipelinetransport (übriger Transport); 1.A.3.e
Flüchtige Emissionen aus Brennstoffen 1.B
2. Industrie Verbrennung von Brennstoffen im verarbeitenden Gewerbe und in der Bauwirtschaft;
Industrieprozesse und Produktverwendung; 2
CO2-Transport und -Lagerung 1.C
3. Gebäude Verbrennung von Brennstoffen in:
Handel und Behörden; 1.A.4.a
Haushalten. 1.A.4.b
Sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verbrennung von Brennstoffen (insbesondere in militärischen Einrichtungen) 1.A.5
4. Verkehr Transport (ziviler inländischer Luftverkehr; Straßenverkehr; Schienenverkehr; inländischer Schiffsverkehr) ohne Pipelinetransport
5. Landwirtschaft Landwirtschaft;
Verbrennung von Brennstoffen in Land- und Forstwirtschaft und in der Fischerei 1.A.4.c
6. Abfallwirtschaft und Sonstiges Abfall und Abwasser;
Sonstige 6
7. Landnutzung,; Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft Wald, Acker, Grünland, Feuchtgebiete, Siedlungen; Holzprodukte; Änderungen zwischen Landnutzungskategorien

(Source: Federal Law Gazette I 2019, 2519;

regarding the individual amendments, see footnote)

The sectors shall be delineated in accordance with the categories in the Common Reporting Tables (CRT) under the European Climate Reporting Regulation or in accordance with a successor provision adopted on the basis of Article 26(7) of the European Governance Regulation.

Sectors Description of the categories in the Common Reporting Tables (CRT) CRT category
1. Energy industries Fuel combustion in energy industries;
Pipeline transport (other transport); 1.A.3.e
Fugitive emissions from fuels 1.B
2. Industry Fuel combustion in manufacturing industries and construction;
Industrial processes and product use; 2
CO2 transport and storage 1.C
3. Buildings Fuel combustion in:
Commerce and public authorities; 1.A.4.a
Households. 1.A.4.b
Other activities associated with fuel combustion (in particular in military facilities) 1.A.5
4. Transport Transport (civil domestic aviation; road transport; rail transport; domestic shipping), excluding pipeline transport
5. Agriculture Agriculture;
Fuel combustion in agriculture and forestry and in fishing 1.A.4.c
6. Waste management and other Waste and wastewater;
Other 6
7. Land use, land-use change and forestry Forest land, cropland, grassland, wetlands, settlements; harvested wood products; changes between land-use categories

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 2519;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Die Abgrenzung der Sektoren erfolgt entsprechend der Kategorien nach den einheitlichen Berichtstabellen (Common Reporting Tables – CRT) nach der Europäischen Klimaberichterstattungsverordnung oder entsprechend einer auf der Grundlage von Artikel 26 Absatz 7 der Europäischen Governance-Verordnung erlassenen Nachfolgeregelung.

Sektoren Beschreibung der Kategorien nach den einheitlichen Berichtstabellen (Common Reporting Tables – CRT) CRT-Kategorie
1. Energiewirtschaft Verbrennung von Brennstoffen in der Energiewirtschaft;
Pipelinetransport (übriger Transport); 1.A.3.e
Flüchtige Emissionen aus Brennstoffen 1.B
2. Industrie Verbrennung von Brennstoffen im verarbeitenden Gewerbe und in der Bauwirtschaft;
Industrieprozesse und Produktverwendung; 2
CO2-Transport und -Lagerung 1.C
3. Gebäude Verbrennung von Brennstoffen in:
Handel und Behörden; 1.A.4.a
Haushalten. 1.A.4.b
Sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verbrennung von Brennstoffen (insbesondere in militärischen Einrichtungen) 1.A.5
4. Verkehr Transport (ziviler inländischer Luftverkehr; Straßenverkehr; Schienenverkehr; inländischer Schiffsverkehr) ohne Pipelinetransport
5. Landwirtschaft Landwirtschaft;
Verbrennung von Brennstoffen in Land- und Forstwirtschaft und in der Fischerei 1.A.4.c
6. Abfallwirtschaft und Sonstiges Abfall und Abwasser;
Sonstige 6
7. Landnutzung,; Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft Wald, Acker, Grünland, Feuchtgebiete, Siedlungen; Holzprodukte; Änderungen zwischen Landnutzungskategorien
Anlage 2 — (zu § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3)Jahresemissionsgesamtmengen für die Jahre 2020 bis 2030 Anlage 2 — (re Section 4(1), second and third sentences) Annual Total Emission Quantities for the Years 2020 to 2030 Anlage 2 — (zu § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3) Jahresemissionsgesamtmengen für die Jahre 2020 bis 2030

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 235, S. 7)

2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030
Jahresemissionsgesamtmenge; in Millionen Tonnen CO2-Äquivalent 813 786 756 720 682 643 604 565 523 482 438

(Source: Federal Law Gazette 2024 I No. 235, p. 7)

2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030
Annual total emission quantity; in million tonnes of CO2 equivalent 813 786 756 720 682 643 604 565 523 482 438

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 235, S. 7)

2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030
Jahresemissionsgesamtmenge; in Millionen Tonnen CO2-Äquivalent 813 786 756 720 682 643 604 565 523 482 438
Anlage 2a — (zu § 5 Absatz 1 Satz 2)Jahresemissionsmengen für die Jahre 2020 bis 2030 Anlage 2a — (re Section 5(1), second sentence) Annual Emission Quantities for the Years 2020 to 2030 Anlage 2a — (zu § 5 Absatz 1 Satz 2) Jahresemissionsmengen für die Jahre 2020 bis 2030

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 3907;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Jahresemissionsmenge in; Millionen Tonnen CO2-Äquivalent 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030
Energiewirtschaft 280 257 108
Industrie 186 182 177 172 165 157 149 140 132 125 118
Gebäude 118 113 108 102  97  92  87  82  77  72  67
Verkehr 150 145 139 134 128 123 117 112 105  96  85
Landwirtschaft  70  68  67  66  65  63  62  61  59  57  56
Abfallwirtschaft und Sonstiges   9  9   8   8   7   7   6   6   5   5   4

(Source: Federal Law Gazette I 2021, 3907;

regarding the individual amendments, see footnote)

Annual emission quantity in million tonnes of CO2 equivalent 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030
Energy industries 280 257 108
Industry 186 182 177 172 165 157 149 140 132 125 118
Buildings 118 113 108 102  97  92  87  82  77  72  67
Transport 150 145 139 134 128 123 117 112 105  96  85
Agriculture  70  68  67  66  65  63  62  61  59  57  56
Waste management and other   9  9   8   8   7   7   6   6   5   5   4

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 3907;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Jahresemissionsmenge in Millionen Tonnen CO2-Äquivalent 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030
Energiewirtschaft 280 257 108
Industrie 186 182 177 172 165 157 149 140 132 125 118
Gebäude 118 113 108 102  97  92  87  82  77  72  67
Verkehr 150 145 139 134 128 123 117 112 105  96  85
Landwirtschaft  70  68  67  66  65  63  62  61  59  57  56
Abfallwirtschaft und Sonstiges   9  9   8   8   7   7   6   6   5   5   4
Anlage 3 — (zu § 4 Absatz 1 Satz 4)Jährliche Minderungsziele für die Jahre 2031 bis 2040 Anlage 3 — (re Section 4(1), fourth sentence) Annual Reduction Targets for the Years 2031 to 2040 Anlage 3 — (zu § 4 Absatz 1 Satz 4) Jährliche Minderungsziele für die Jahre 2031 bis 2040

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 3907;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

2031 2032 2033 2034 2035 2036 2037 2038 2039 2040
Jährliche Minderungsziele; gegenüber 1990 67 % 70 % 72 % 74 % 77 % 79 % 81 % 83 % 86 % 88 %

(Source: Federal Law Gazette I 2021, 3907;

regarding the individual amendments, see footnote)

2031 2032 2033 2034 2035 2036 2037 2038 2039 2040
Annual reduction targets; compared with 1990 67% 70% 72% 74% 77% 79% 81% 83% 86% 88%

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 3907;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

2031 2032 2033 2034 2035 2036 2037 2038 2039 2040
Jährliche Minderungsziele; gegenüber 1990 67 % 70 % 72 % 74 % 77 % 79 % 81 % 83 % 86 % 88 %

Annexes

Annex 1 (referred to in Section 5) — Sectors Anlage 1 (zu § 5) — Sektoren

Annex 1 (referred to in Section 5) — Sectors

Anlage 1 (zu § 5) — Sektoren

Annex 2 (referred to in Section 4(1), sentences 2 and 3) — Annual total emissions quantities for the years 2020 to 2030 Anlage 2 (zu § 4 Absatz 1 Sätze 2 und 3) — Jahresemissionsgesamtmengen für die Jahre 2020 bis 2030

Annex 2 (referred to in Section 4(1), sentences 2 and 3) — Annual total emissions quantities for the years 2020 to 2030

Anlage 2 (zu § 4 Absatz 1 Sätze 2 und 3) — Jahresemissionsgesamtmengen für die Jahre 2020 bis 2030

Annex 2a (referred to in Section 5(1), sentence 2) — Annual emissions quantities for the years 2020 to 2030 Anlage 2a (zu § 5 Absatz 1 Satz 2) — Jahresemissionsmengen für die Jahre 2020 bis 2030

Annex 2a (referred to in Section 5(1), sentence 2) — Annual emissions quantities for the years 2020 to 2030

Anlage 2a (zu § 5 Absatz 1 Satz 2) — Jahresemissionsmengen für die Jahre 2020 bis 2030

Annex 3 (referred to in Section 4(1), sentence 4) Anlage 3 (zu § 4 Absatz 1 Satz 4)

Annex 3 (referred to in Section 4(1), sentence 4)

Anlage 3 (zu § 4 Absatz 1 Satz 4)

Annex 1 (to Section 5)—Sectors Anlage 1 (zu § 5)—Sektoren

(Source: Federal Law Gazette I 2019, 2519; for the individual amendments, see footnote)

The delimitation of the sectors is based on the categories according to the Common Reporting Tables (CRT) under the European Climate Reporting Regulation or according to a subsequent regulation adopted on the basis of Article 26(7) of the European Governance Regulation.

Sectors Description of the categories according to the Common Reporting Tables (CRT) CRT category
1. Energy industries
Fuel combustion in the energy industries; 1.A.1
Pipeline transport (other transport); 1.A.3.e
Fugitive emissions from fuels 1.B
2. Industry
Fuel combustion in manufacturing industries and construction; 1.A.2
Industrial processes and product use; 2
CO2 transport and storage 1.C
3. Buildings
Fuel combustion in:
Commercial and institutional; 1.A.4.a
Residential. 1.A.4.b
Other activities associated with fuel combustion (in particular in military facilities) 1.A.5
4. Transport
Transport (civil domestic aviation; road transport; railways; domestic navigation), excluding pipeline transport 1.A.3.a; 1.A.3.b;; 1.A.3.c; 1.A.3.d
5. Agriculture
Agriculture; 3
Fuel combustion in agriculture, forestry and fisheries 1.A.4.c
6. Waste management and other
Waste and wastewater; 5
Other 6
7. Land use, land-use change and forestry
Forest land, cropland, grassland, wetlands, settlements; harvested wood products; changes between land-use categories 4

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 2519; bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Die Abgrenzung der Sektoren erfolgt entsprechend den Kategorien nach den einheitlichen Berichtstabellen (Common Reporting Tables – CRT) nach der Europäischen Klimaberichterstattungsverordnung oder entsprechend einer auf der Grundlage von Artikel 26 Absatz 7 der Europäischen Governance-Verordnung erlassenen Nachfolgeregelung.

Sektoren Beschreibung der Kategorien nach den einheitlichen Berichtstabellen (Common Reporting Tables – CRT) CRT-Kategorie
1. Energiewirtschaft
Verbrennung von Brennstoffen in der Energiewirtschaft; 1.A.1
Pipelinetransport (übriger Transport); 1.A.3.e
Flüchtige Emissionen aus Brennstoffen 1.B
2. Industrie
Verbrennung von Brennstoffen im verarbeitenden Gewerbe und in der Bauwirtschaft; 1.A.2
Industrieprozesse und Produktverwendung; 2
CO2-Transport und -Lagerung 1.C
3. Gebäude
Verbrennung von Brennstoffen in:
Handel und Behörden; 1.A.4.a
Haushalten. 1.A.4.b
Sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verbrennung von Brennstoffen (insbesondere in militärischen Einrichtungen) 1.A.5
4. Verkehr
Transport (ziviler inländischer Luftverkehr; Straßenverkehr; Schienenverkehr; inländischer Schiffsverkehr) ohne Pipelinetransport 1.A.3.a; 1.A.3.b;; 1.A.3.c; 1.A.3.d
5. Landwirtschaft
Landwirtschaft; 3
Verbrennung von Brennstoffen in Land- und Forstwirtschaft und in der Fischerei 1.A.4.c
6. Abfallwirtschaft und Sonstiges
Abfall und Abwasser; 5
Sonstige 6
7. Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft
Wald, Acker, Grünland, Feuchtgebiete, Siedlungen; Holzprodukte; Änderungen zwischen Landnutzungskategorien 4
Annex 2 (to Section 4(1), sentences 2 and 3)—Total annual emission quantities for the years 2020 to 2030 Anlage 2 (zu § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3)—Jahresemissionsgesamtmengen für die Jahre 2020 bis 2030

(Source: Federal Law Gazette 2024 I No. 235, p. 7)

2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030
Total annual emission quantity, in million tonnes of CO2 equivalent 813 786 756 720 682 643 604 565 523 482 438

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 235, S. 7)

2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030
Jahresemissionsgesamtmenge, in Millionen Tonnen CO2-Äquivalent 813 786 756 720 682 643 604 565 523 482 438
Annex 2a (to Section 5(1), sentence 2)—Annual emission quantities for the years 2020 to 2030 Anlage 2a (zu § 5 Absatz 1 Satz 2)—Jahresemissionsmengen für die Jahre 2020 bis 2030

(Source: Federal Law Gazette I 2021, 3907; for the individual amendments, see footnote)

Annual emission quantity, in million tonnes of CO2 equivalent 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030
Energy industries 280 257 108
Industry 186 182 177 172 165 157 149 140 132 125 118
Buildings 118 113 108 102 97 92 87 82 77 72 67
Transport 150 145 139 134 128 123 117 112 105 96 85
Agriculture 70 68 67 66 65 63 62 61 59 57 56
Waste management and other 9 9 8 8 7 7 6 6 5 5 4

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 3907; bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Jahresemissionsmenge in Millionen Tonnen CO2-Äquivalent 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030
Energiewirtschaft 280 257 108
Industrie 186 182 177 172 165 157 149 140 132 125 118
Gebäude 118 113 108 102 97 92 87 82 77 72 67
Verkehr 150 145 139 134 128 123 117 112 105 96 85
Landwirtschaft 70 68 67 66 65 63 62 61 59 57 56
Abfallwirtschaft und Sonstiges 9 9 8 8 7 7 6 6 5 5 4
Annex 3 (to Section 4(1), sentence 4)—Annual reduction targets for the years 2031 to 2040 Anlage 3 (zu § 4 Absatz 1 Satz 4)—Jährliche Minderungsziele für die Jahre 2031 bis 2040

(Source: Federal Law Gazette I 2021, 3907; for the individual amendments, see footnote)

2031 2032 2033 2034 2035 2036 2037 2038 2039 2040
Annual reduction targets, compared with 1990 67% 70% 72% 74% 77% 79% 81% 83% 86% 88%

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 3907; bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

2031 2032 2033 2034 2035 2036 2037 2038 2039 2040
Jährliche Minderungsziele, gegenüber 1990 67 % 70 % 72 % 74 % 77 % 79 % 81 % 83 % 86 % 88 %

Full text

Bundes-Klimaschutzgesetz

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften

§  1 Zweck des Gesetzes
§  2 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2Klimaschutzziele und Jahresemissionsmengen

§  3 Nationale Klimaschutzziele
§  3a Beitrag des Sektors Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft
§  3b Beitrag technischer Senken, Verordnungsermächtigung
§  4 Jahresemissionsgesamtmengen, Verordnungsermächtigungen
§  5 Monitoring, Jahresemissionsmengen, Verordnungsermächtigungen
§  5a Projektionsdaten
§  6 Bußgeldvorschriften
§  7 Durchführungsvorschriften zur Europäischen Klimaschutzverordnung
§  8 Vorgehen bei Überschreitung der Jahresemissionsgesamtmengen

Abschnitt 3Klimaschutzplanung

§  9 Klimaschutzprogramme
§ 10 Berichterstattung

Abschnitt 4Expertenrat für Klimafragen

§ 11 Unabhängiger Expertenrat für Klimafragen, Verordnungsermächtigung
§ 12 Aufgaben des Expertenrats für Klimafragen

Abschnitt 5Vorbildfunktion der öffentlichen Hand

§ 13 Berücksichtigungsgebot
§ 14 Bund-Länder-Zusammenarbeit
§ 15 Klimaneutrale Bundesverwaltung
§ 16 Übergangsvorschriften
Anlage 1; (zu § 5) Sektoren
Anlage 2; (zu § 4 Absatz 1; Satz 2 und 3) Jahresemissionsgesamtmengen für die Jahre 2020 bis 2030
Anlage 2a; (zu § 5 Absatz 1; Satz 2) Jahresemissionsmengen für die Jahre 2020 bis 2030
Anlage 3; (zu § 4 Absatz 1 Satz 4)

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist es, zum Schutz vor den Auswirkungen des weltweiten Klimawandels die Erfüllung der nationalen Klimaschutzziele sowie die Einhaltung der europäischen Zielvorgaben zu gewährleisten. Die ökologischen, sozialen und ökonomischen Folgen werden berücksichtigt. Grundlage bildet die Verpflichtung nach dem Übereinkommen von Paris aufgrund der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen, wonach der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 Grad Celsius und möglichst auf 1,5 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen ist, um die Auswirkungen des weltweiten Klimawandels so gering wie möglich zu halten.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetz ist oder sind:

  • 1. Treibhausgase: Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), Schwefelhexafluorid (SF6), Stickstofftrifluorid (NF3) sowie teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFKW) gemäß Anhang V Teil 2 der Europäischen Governance-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung;
  • 2. Treibhausgasemissionen: die anthropogene Freisetzung von Treibhausgasen in Tonnen Kohlendioxidäquivalent, wobei eine Tonne Kohlendioxidäquivalent eine Tonne Kohlendioxid oder die Menge eines anderen Treibhausgases ist, die in ihrem Potenzial zur Erwärmung der Atmosphäre einer Tonne Kohlendioxid entspricht; das Potenzial richtet sich nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1044 der Kommission vom 8. Mai 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Werte für Treibhauspotenziale und die Inventarleitlinien und im Hinblick auf das Inventarsystem der Union sowie zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 666/2014 der Kommission (ABl. L 230 vom 17.7.2020, S. 1) oder nach einer aufgrund von Artikel 26 Absatz 6 Buchstabe b der Europäischen Governance-Verordnung erlassenen Nachfolgeregelung;
  • 3. Europäische Governance-Verordnung: die Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1119 (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1) geändert worden ist;
  • 4. Europäische Klimaschutzverordnung: die Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/857 (ABl. L 111 vom 26.4.2023, S. 1) geändert worden ist;
  • 5. Europäische Klimaberichterstattungsverordnung: die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2020/1208 der Kommission vom 7. August 2020 über die Struktur, das Format, die Verfahren für die Vorlage und die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldeten Informationen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 der Kommission (ABl. L 278 vom 26.8.2020, S. 1);
  • 6. Übereinkommen von Paris: das von den Vertragsstaaten der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen unterzeichnete und mit Gesetz vom 28. September 2016 ratifizierte Übereinkommen von Paris vom 12. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II S. 1082, 1083);
  • 7. Klimaschutzplan: die deutsche Langfriststrategie nach dem Übereinkommen von Paris und nach Artikel 15 der Europäischen Governance-Verordnung;
  • 8. Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft: der in Anlage 1 Nummer 7 definierte Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft; für diesen Sektor sind § 3 Absatz 1 und die §§ 4, 7 und 8 nicht anzuwenden.
  • 9. Netto-Treibhausgasneutralität: das Gleichgewicht zwischen den anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und dem Abbau solcher Gase durch Senken;
  • 10. Projektionsdaten: quantitative Abschätzungen zu künftigen anthropogenen Treibhausgasemissionen aus Quellen und zum Abbau solcher Gase durch Senken, bei denen die Auswirkungen von verabschiedeten und in Kraft gesetzten Politiken und Maßnahmen berücksichtigt werden.

Abschnitt 2 Klimaschutzziele und Jahresemissionsmengen

§ 3 Nationale Klimaschutzziele

(1) Die Treibhausgasemissionen werden im Vergleich zum Jahr 1990 schrittweise wie folgt gemindert:

  • 1. bis zum Jahr 2030 um mindestens 65 Prozent,
  • 2. bis zum Jahr 2040 um mindestens 88 Prozent.

(2) Bis zum Jahr 2045 werden die Treibhausgasemissionen so weit gemindert, dass Netto-Treibhausgasneutralität erreicht wird. Nach dem Jahr 2050 sollen negative Treibhausgasemissionen erreicht werden.

(3) Die Möglichkeit, die nationalen Klimaschutzziele teilweise im Rahmen von staatenübergreifenden Mechanismen zur Minderung von Treibhausgasemissionen zu erreichen, bleibt unberührt.

(4) Sollten zur Erfüllung europäischer oder internationaler Klimaschutzziele höhere nationale Klimaschutzziele erforderlich werden, so leitet die Bundesregierung die zur Erhöhung der Zielwerte nach Absatz 1 notwendigen Schritte ein. Klimaschutzziele können erhöht, aber nicht abgesenkt werden.

§ 3a Beitrag des Sektors Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft

(1) Der Beitrag des Sektors Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft zum Klimaschutz soll gestärkt werden. Dem Beitrag dieses Sektors wird eine besondere Bedeutung eingeräumt. Der Mittelwert der jährlichen Emissionsbilanzen des jeweiligen Zieljahres und der drei vorhergehenden Kalenderjahre des Sektors Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft soll wie folgt verbessert werden:

  • 1. auf mindestens minus 25 Millionen Tonnen Kohlendioxidäquivalent bis zum Jahr 2030,
  • 2. auf mindestens minus 35 Millionen Tonnen Kohlendioxidäquivalent bis zum Jahr 2040,
  • 3. auf mindestens minus 40 Millionen Tonnen Kohlendioxidäquivalent bis zum Jahr 2045.

Grundlage für die Emissionsbilanzen sind die Daten nach § 5 Absatz 2 Nummer 3.

(2) Für die Einhaltung der Ziele nach Absatz 1 ist das aufgrund seines Geschäftsbereichs für den Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft überwiegend zuständige Bundesministerium verantwortlich. Es hat die Aufgabe, die für die Einhaltung der Ziele nach Absatz 1 erforderlichen nationalen Maßnahmen vorzulegen und umzusetzen.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

  • 1. die Anrechnung und Verbuchung gemäß unionsrechtlicher Vorgaben zu regeln,
  • 2. den Umgang mit und die Anrechenbarkeit von natürlichen Störungen zu regeln,
  • 3. nähere Bestimmungen zu den Methoden und Grundlagen für die umfassende Berichterstattung über Treibhausgasemissionen und den Abbau von Kohlendioxid im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft, insbesondere zur Erstellung der jährlichen Emissionsbilanzen nach Absatz 1, zu erlassen, und
  • 4. nähere Bestimmungen zur Erhebung, Nutzung und Auswertung von Daten der Fernerkundung, insbesondere mittels satellitengestützter Systeme, für die Treibhausgas-Berichterstattung für den Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft zu erlassen.

§ 3b Beitrag technischer Senken, Verordnungsermächtigung

Zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele nach § 3 Absatz 2 werden Ziele für technische Senken für die Jahre 2035, 2040 und 2045 bestimmt. Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Ziele für technische Senken unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung des Beitrags des Sektors Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft nach § 3a durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Deutschen Bundestages. Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt. Die Bundesregierung gibt sich eine Langfriststrategie zum Umgang mit unvermeidbaren Restemissionen, die Grundlage für die Festlegung nach Satz 2 ist. Die Klimaschutzziele nach § 3 Absatz 1 bleiben unberührt.

§ 4 Jahresemissionsgesamtmengen, Verordnungsermächtigungen

(1) Zur Einhaltung der nationalen Klimaschutzziele nach § 3 Absatz 1 wird eine sektorübergreifende und mehrjährige Gesamtrechnung durchgeführt. Dazu werden Jahresemissionsgesamtmengen, insbesondere als Grundlage für die Überprüfung nach den §§ 5, 5a, 8 und 10 sowie für das Gesamtminderungsziel nach § 8 Absatz 1, festgelegt. Die Jahresemissionsgesamtmengen für den Zeitraum bis zum Ablauf des Jahres 2030 richten sich nach Anlage 2. Die jährlichen Minderungsziele für die Jahre 2031 bis einschließlich 2040 richten sich nach Anlage 3. Die Jahresemissionsgesamtmengen und jährlichen Minderungsziele sind verbindlich, soweit dieses Gesetz auf sie Bezug nimmt. Subjektive Rechte und klagbare Rechtspositionen werden durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nicht begründet. Spätestens im Jahr 2032 legt die Bundesregierung einen Gesetzgebungsvorschlag zur Festlegung der jährlichen Minderungsziele für die Jahre 2041 bis 2045 vor.

(2) Über- oder unterschreiten die Treibhausgasemissionen ab dem Jahr 2021 die jeweilige Jahresemissionsgesamtmenge, so wird die Differenzmenge auf die verbleibenden Jahresemissionsgesamtmengen bis zum nächsten in § 3 Absatz 1 genannten Zieljahr gleichmäßig angerechnet. Die Vorgaben der Europäischen Klimaschutzverordnung bleiben unberührt.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Jahresemissionsgesamtmengen in Anlage 2 mit Wirkung zum Beginn des jeweils nächsten Kalenderjahres zu ändern. Diese Veränderungen müssen im Einklang mit der Erreichung der Klimaschutzziele dieses Gesetzes und mit den unionsrechtlichen Anforderungen stehen. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Deutschen Bundestages. Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.

(4) Durch Rechtsverordnungen, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, wird die Bundesregierung die jährlichen Minderungsziele im Jahr 2024 für die Jahre 2031 bis einschließlich 2040 und im Jahr 2034 für die Jahre 2041 bis einschließlich 2045 in Jahresemissionsgesamtmengen überführen, die in grundsätzlich gleichmäßigen Schritten absinken. Die Jahresemissionsgesamtmengen müssen im Einklang stehen mit der Erreichung der nationalen Klimaschutzziele dieses Gesetzes und den unionsrechtlichen Anforderungen. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Deutschen Bundestages. Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von sechs Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.

(5) Die Bundesregierung wird dem Deutschen Bundestag im Jahr 2028 einen Bericht zum Stand und zur weiteren Entwicklung der CO2-Bepreisung innerhalb der Europäischen Union sowie zu technischen Entwicklungen vorlegen. In dem Bericht wird die Bundesregierung auch untersuchen, ob und gegebenenfalls welche Regelungen in diesem Gesetz zur Erreichung der Klimaziele zukünftig notwendig sind und ob angesichts der Wirkung des europäischen Emissionshandels in der Zeit ab dem Jahr 2031 auf die Zuweisung von Jahresemissionsmengen für einzelne Sektoren verzichtet werden kann. Soweit erforderlich legt die Bundesregierung einen Gesetzgebungsvorschlag vor.

(6) Die Bundesregierung hat bis Ende Juni 2024 einen Bericht mit einem Vorschlag für den Übergang vom nationalen zum europäischen Brennstoffemissionshandel vorzulegen.

§ 5 Monitoring, Jahresemissionsmengen, Verordnungsermächtigungen

(1) Das Umweltbundesamt erstellt die Daten der Treibhausgasemissionen insgesamt und in den Sektoren nach Anlage 1 (Emissionsdaten) für das zurückliegende Kalenderjahr (Berichtsjahr), beginnend mit dem Berichtsjahr 2020 auf der Grundlage der methodischen Vorgaben der Europäischen Klimaberichterstattungsverordnung oder auf der Grundlage einer nach Artikel 26 der Europäischen Governance-Verordnung erlassenen Nachfolgeregelung. Die jeweiligen Jahresemissionsmengen für die Sektoren Energiewirtschaft, Industrie, Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft sowie Abfallwirtschaft und Sonstiges bis einschließlich zum Jahr 2030 richten sich nach Anlage 2a. Die Kategorien nach den einheitlichen Berichtstabellen für die Sektoren richten sich nach Anlage 1. Das Umweltbundesamt veröffentlicht und übersendet bis zum 15. März eines jeden Jahres die Emissionsdaten des Berichtsjahres an den Expertenrat für Klimafragen nach § 10.

(2) Ab dem Berichtsjahr 2023 wird zusätzlich zu den Emissionsdaten Folgendes dargestellt:

  • 1. für alle Sektoren aggregiert, ob die Emissionsdaten die Jahresemissionsgesamtmenge nach Anlage 2 über- oder unterschreiten sowie die Angabe für das jeweilige Berichtsjahr die Angabe für jeden Sektor, ob die Emissionsdaten die Jahresemissionsmengen nach Anlage 2a über- oder unterschreiten,
  • 2. die aktualisierten Jahresemissionsgesamtmengen gemäß § 4 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 sowie die aktualisierten Jahresemissionsmengen der einzelnen Sektoren nach Absatz 5 für die auf das Berichtsjahr folgenden Jahre,
  • 3. für den Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft auch Quellen und Senken von Treibhausgasen,
  • 4. ein Anhang, in dem die an die Europäische Kommission übermittelten Emissionsdaten der Vorjahre ab dem Berichtsjahr 2020 beigefügt sind und in dem diejenigen Emissionsanteile der Sektoren separat ausgewiesen werden, die der Europäischen Klimaschutzverordnung unterliegen.

(3) Alle für die Sektoren verantwortlichen Bundesministerien haben ihren angemessenen Beitrag zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele nach § 3 Absatz 1 zu leisten.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Jahresemissionsmengen der Sektoren in Anlage 2a mit Wirkung zum Beginn des jeweils nächsten Kalenderjahres zu ändern. Die Veränderungen der Jahresemissionsmengen der Sektoren müssen im Einklang stehen mit der Erreichung der Klimaschutzziele dieses Gesetzes, den Jahresemissionsgesamtmengen und den unionsrechtlichen Anforderungen. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Deutschen Bundestages. Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.

(5) Im Falle einer Anrechnung der Jahresemissionsgesamtmengen nach § 4 Absatz 2 hat die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlage 2a unter Berücksichtigung der Maßnahmen nach § 8 Absatz 2 mit Wirkung zum Beginn des jeweils nächsten Kalenderjahres entsprechend anzupassen.

(6) Das Umweltbundesamt darf die zur Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Daten erheben. Die Erhebung der Daten von natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie von Personenvereinigungen ist ausgeschlossen, soweit diese Daten bereits auf der Grundlage sonstiger Rechtsvorschriften gegenüber Behörden des Bundes oder der Länder mitgeteilt wurden oder werden. Dem Umweltbundesamt wird jedoch insoweit Zugang zu diesen Daten eingeräumt, als die Erhebung der Daten zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz 1 erforderlich ist. Dies gilt auch, wenn die Daten für andere Zwecke erhoben wurden.

(7) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

  • 1. die Verantwortlichkeit für die Ermittlung und die Mitteilung der Daten festlegen,
  • 2. bestimmen, welche Daten ermittelt und mitgeteilt werden müssen,
  • 3. Anforderungen an die Ermittlung und die Mitteilung der Daten festlegen,
  • 4. das Verfahren für die Ermittlung und die Mitteilung der Daten regeln sowie
  • 5. die Zuordnung von Emissionsquellen zu den Sektoren in Anlage 1 ändern, sofern dies zur Sicherstellung der einheitlichen internationalen Berichterstattung über Treibhausgasemissionen erforderlich ist und unionsrechtliche Vorgaben nicht entgegenstehen.

(8) Durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, legt die Bundesregierung im Jahr 2024 für die Jahre 2031 bis einschließlich 2040 und im Jahr 2034 für die Jahre 2041 bis einschließlich 2045 die jährlich in grundsätzlich gleichmäßigen Schritten absinkenden Jahresemissionsmengen der einzelnen Sektoren fest. Die Jahresemissionsmengen müssen im Einklang stehen mit der Erreichung der nationalen Klimaschutzziele dieses Gesetzes, den Jahresemissionsgesamtmengen und den unionsrechtlichen Anforderungen. Dabei ist sicherzustellen, dass in jedem Sektor deutliche Reduzierungen der Treibhausgase erreicht werden. Die Jahresemissionsmengen gelten, soweit nicht auf der Grundlage einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 5 eine abweichende Regelung getroffen wird. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Deutschen Bundestages. Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von sechs Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.

§ 5a Projektionsdaten

Das Umweltbundesamt erstellt jährlich auf Grundlage aktuell verfügbarer Emissionsdaten und entsprechend der Vorgaben der Europäischen Governance-Verordnung Projektionsdaten über die künftige Emissionsentwicklung insgesamt und in den Sektoren nach § 5 Absatz 1 für sämtliche nachfolgenden Jahre bis einschließlich zum Jahr 2030 sowie zumindest für die Jahre 2035, 2040 und 2045; ab dem Jahr 2029 erstellt das Umweltbundesamt die Projektionsdaten für sämtliche nachfolgenden Jahre bis einschließlich zum Jahr 2040 sowie zumindest für das Jahr 2045. Hierzu beauftragt das Umweltbundesamt ein Forschungskonsortium. Über die Zusammensetzung, Leistungsbeschreibung und weiteren Vergabebedingungen wird im Einklang mit dem Vergaberecht mit dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz sowie dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Einvernehmen hergestellt. In der Darstellung werden zudem die der Europäischen Klimaschutzverordnung unterliegenden Emissionsanteile der Sektoren separat ausgewiesen. Das Umweltbundesamt übersendet die Projektionsdaten bis zum Ablauf des 15. März eines jeden Jahres zeitgleich mit der Veröffentlichung der Emissionsdaten nach § 5 an den Expertenrat für Klimafragen und leitet sie dem Deutschen Bundestag zu. Die Verpflichtung zur Übermittlung von Projektionen an die Europäische Kommission gemäß Artikel 18 der Europäischen Governance-Verordnung bleibt unberührt.

§ 6 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 7 Nummer 1 bis 4 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

§ 7 Durchführungsvorschriften zur Europäischen Klimaschutzverordnung

(1) Der Ankauf von Emissionszuweisungen zur Erfüllung der Pflichten nach der Europäischen Klimaschutzverordnung wird zentral durch das für die Durchführung der Europäischen Klimaschutzverordnung zuständige Bundesministerium nach Maßgabe der im Bundeshaushalt zur Verfügung stehenden Mittel durchgeführt. Beim Ankauf von Emissionszuweisungen hat das Bundesministerium nach Satz 1 darauf zu achten, dass der Verkäuferstaat zusichert, die erzielten Einnahmen für die Bekämpfung des Klimawandels zu verwenden.

(2) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zusammen mit dem Entwurf des Bundeshaushaltsplans eine zahlenmäßige Übersicht vor, die insbesondere Folgendes enthält:

  • 1. eine Übersicht über die Über- oder Unterschreitungen der jährlichen Emissionszuweisungen an Deutschland nach der Europäischen Klimaschutzverordnung im jeweils zurückliegenden Kalenderjahr und seit dem Jahr 2021,
  • 2. eine Übersicht über die nach der Europäischen Klimaschutzverordnung zur Verfügung stehenden Emissionszuweisungen im Haushaltsjahr und
  • 3. die Anzahl der im zurückliegenden Kalenderjahr erworbenen Emissionszuweisungen und die Anzahl der seit dem Jahr 2021 insgesamt erworbenen Emissionszuweisungen.

Darüber hinaus ist eine Übersicht der aufgewendeten Haushaltsmittel für den Erwerb beizufügen.

(3) Die Bundesregierung wirkt darauf hin, einen Ankauf von Emissionszuweisungen zur Erfüllung der Pflichten nach der Europäischen Klimaschutzverordnung zu vermeiden.

(4) Zeigen die Projektionsdaten nach § 5a, dass die Summe der Emissionsanteile der Sektoren, die der Europäischen Klimaschutzverordnung unterliegen, die Summe der für die Jahre 2021 bis 2030 in der Europäischen Klimaschutzverordnung für Deutschland festgelegten Zuweisungen überschreitet, hat die Bundesregierung den Deutschen Bundestag innerhalb eines Monats nach der Vorlage der Bewertung der Projektionsdaten durch den Expertenrat für Klimafragen nach § 12 Absatz 1 darüber zu unterrichten und zu möglichen Auswirkungen nach Artikel 8 der Europäischen Klimaschutzverordnung Stellung zu nehmen.

(5) Muss die Bundesregierung der Europäischen Kommission einen Plan für Abhilfemaßnahmen nach Artikel 8 der Europäischen Klimaschutzverordnung vorlegen, so beschließt ihn die Bundesregierung innerhalb der Frist des Artikels 8 der Europäischen Klimaschutzverordnung und leitet ihn unverzüglich dem Deutschen Bundestag zu. Die Bundesregierung leitet dem Deutschen Bundestag zudem unverzüglich folgende Unterlagen zu:

  • 1. Feststellungen der Europäischen Kommission nach Artikel 8 Absatz 1 der Europäischen Klimaschutzverordnung und
  • 2. Stellungnahmen der Europäischen Kommission sowie Begründungen der Bundesregierung nach Artikel 8 Absatz 3 der Europäischen Klimaschutzverordnung.

§ 8 Vorgehen bei Überschreitung der Jahresemissionsgesamtmengen

(1) Weisen die Projektionsdaten nach § 5a nach Feststellung des Expertenrats für Klimafragen nach § 12 Absatz 1 in zwei aufeinanderfolgenden Jahren aus, dass bei aggregierter Betrachtung aller Sektoren die Summe der Treibhausgasemissionen in den Jahren 2021 bis einschließlich 2030 die Summe der Jahresemissionsgesamtmengen nach Anlage 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 für diese Jahre überschreitet, so beschließt die Bundesregierung Maßnahmen, die die Einhaltung der Summe der Jahresemissionsgesamtmengen für diese Jahre sicherstellen; dies gilt bis einschließlich zum Jahr 2029. Eine Nachsteuerung findet nicht statt, wenn die Bundesregierung in demselben Jahr, in dem die wiederholte Überschreitung nach Satz 1 festgestellt wurde, oder in dem vorangehenden Jahr bereits einen Beschluss gefasst hat, der die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt.

(2) Zur Vorbereitung des Beschlusses der Bundesregierung legen alle zuständigen Bundesministerien, insbesondere diejenigen, in deren Zuständigkeitsbereich die Sektoren liegen, die zur Überschreitung beitragen, innerhalb von drei Monaten nach der Vorlage der Bewertung der Projektionsdaten durch den Expertenrat für Klimafragen Vorschläge für Maßnahmen in den jeweiligen ihrer Verantwortlichkeit unterfallenden Sektoren vor. Die Vorschläge können auch sektorübergreifende Maßnahmen enthalten. Die Bundesregierung berät über die zu ergreifenden Maßnahmen in den betroffenen Sektoren oder in anderen Sektoren oder über sektorübergreifende Maßnahmen und beschließt diese schnellstmöglich, spätestens innerhalb desselben Kalenderjahres. Dabei kann sie die bestehenden Spielräume der Europäischen Klimaschutzverordnung berücksichtigen und die Jahresemissionsmengen der Sektoren durch eine Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 4 ändern. Vor Erstellung der Beschlussvorlage über die Maßnahmen sind dem Expertenrat für Klimafragen die den Maßnahmen zugrunde gelegten Annahmen zur Treibhausgasreduktion zur Prüfung zu übermitteln. Das Prüfungsergebnis wird der Beschlussvorlage beigefügt.

(3) Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag über die beschlossenen Maßnahmen.

(4) Weisen die Projektionsdaten nach § 5a nach Feststellung des Expertenrats für Klimafragen nach § 12 Absatz 1 in zwei aufeinanderfolgenden Jahren aus, dass bei aggregierter Betrachtung aller Sektoren die Summe der Treibhausgasemissionen in den Jahren 2031 bis einschließlich 2040 die Summe der Jahresemissionsgesamtmengen nach § 4 Absatz 4 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 für diese Jahre überschreitet, so beschließt die Bundesregierung ab dem Jahr 2030 Maßnahmen, die die Einhaltung der Summe der Jahresemissionsgesamtmengen für die Jahre 2031 bis 2040 sicherstellen. Absatz 1 Satz 2 sowie die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

Abschnitt 3 Klimaschutzplanung

§ 9 Klimaschutzprogramme

(1) Die Bundesregierung beschließt spätestens zwölf Kalendermonate nach Beginn einer Legislaturperiode ein Klimaschutzprogramm; zudem prüft die Bundesregierung nach jeder Fortschreibung des Klimaschutzplans, ob ein neues Klimaschutzprogramm beschlossen werden soll. In jedem Klimaschutzprogramm legt die Bundesregierung unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Projektionsdaten nach § 5a fest, welche Maßnahmen sie in den einzelnen Sektoren sowie sektorübergreifend zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele gemäß § 3 Absatz 1 ergreifen wird. Maßgeblich für die Maßnahmen nach Satz 2 ist die Einhaltung der nach § 4 zur Zielerreichung festgelegten Jahresemissionsgesamtmengen unter Beachtung von § 5 Absatz 3. Zudem legt die Bundesregierung fest, welche Maßnahmen sie zur Erreichung der Ziele nach den §§ 3a und 3b ergreifen wird. Beschließt die Bundesregierung Maßnahmen nach § 8 oder einen Plan für Abhilfemaßnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 der Europäischen Klimaschutzverordnung, gilt dies als Aktualisierung des bestehenden Klimaschutzprogramms.

(2) Soweit zur Einhaltung der Jahresemissionsgesamtmengen nach § 4 Maßnahmen erforderlich sind, schlagen alle zuständigen Bundesministerien innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Legislaturperiode geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der Jahresemissionsgesamtmengen vor; § 5 Absatz 3 gilt entsprechend. Die Maßnahmenvorschläge enthalten neben wissenschaftlichen Abschätzungen zu den voraussichtlichen Treibhausgasminderungswirkungen auch wissenschaftliche Abschätzungen zu möglichen ökonomischen, sozialen und weiteren ökologischen Folgen. Diese Abschätzungen schließen soweit möglich auch Auswirkungen auf die Beschäftigungsentwicklung, die Wirtschaftsstruktur, die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse auch im ländlichen Raum sowie die Effizienz des Einsatzes von natürlichen Ressourcen ein. Das für den Klimaschutz federführend zuständige Bundesministerium ermittelt in Abstimmung mit den jeweils zuständigen Bundesministerien die voraussichtliche Treibhausgasgesamtminderungswirkung der vorgeschlagenen Maßnahmen.

(3) Für jedes Klimaschutzprogramm bezieht die Bundesregierung in einem öffentlichen Konsultationsverfahren Länder, Kommunen, Wirtschaftsverbände und zivilgesellschaftliche Verbände sowie wissenschaftliche Begleitgremien der Bundesregierung ein.

§ 10 Berichterstattung

Die Bundesregierung erstellt jährlich einen Klimaschutzbericht, der die Entwicklung der Treibhausgasemissionen insgesamt und in den verschiedenen Sektoren, den Stand der Umsetzung der Klimaschutzprogramme nach § 9 und der Maßnahmen nach § 8, eine Prognose der zu erwartenden Treibhausgasminderungswirkungen sowie den Stand der Umsetzung und eine Prognose der Erreichung der Ziele nach den §§ 3a und 3b enthält. Erstmals im Jahr 2024 und dann alle zwei Jahre enthält der Klimaschutzbericht eine Darstellung zum Stand und zur weiteren Entwicklung der CO2-Bepreisung innerhalb der Europäischen Union sowie zu technischen und internationalen Entwicklungen und zu ihrer Kompatibilität mit der nationalen CO2-Bepreisung sowie den nationalen Klimaschutzzielen einschließlich der Wirkung auf die Sektoren nach § 5 Absatz 1. Die Bundesregierung leitet den Klimaschutzbericht für das jeweilige Vorjahr bis zum 30. Juni dem Deutschen Bundestag zu.

Abschnitt 4 Expertenrat für Klimafragen

§ 11 Unabhängiger Expertenrat für Klimafragen, Verordnungsermächtigung

(1) Es wird ein Expertenrat für Klimafragen aus fünf sachverständigen Personen verschiedener Disziplinen eingerichtet. Die Bundesregierung benennt für die Dauer von fünf Jahren die Mitglieder, davon jeweils mindestens ein Mitglied mit hervorragenden wissenschaftlichen Kenntnissen und Erfahrungen aus einem der Bereiche Klimawissenschaften, Wirtschaftswissenschaften, Umweltwissenschaften sowie soziale Fragen. Der Expertenrat soll als Ganzes auch übergreifende Expertise zu den Sektoren nach § 5 Absatz 1 abbilden. Die gleichberechtigte Vertretung von Frauen und Männern ist sicherzustellen. Eine einmalige Wiederernennung ist möglich.

(2) Der Expertenrat für Klimafragen wählt aus seiner Mitte in geheimer Wahl eine vorsitzende Person und eine Stellvertretung für die vorsitzende Person. Der Expertenrat für Klimafragen gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Der Expertenrat für Klimafragen ist nur an den durch dieses Gesetz begründeten Auftrag gebunden und in seiner Tätigkeit unabhängig. Der Bund trägt die Kosten des Expertenrats für Klimafragen nach Maßgabe des Bundeshaushaltes.

(4) Der Expertenrat für Klimafragen wird bei der Durchführung seiner Arbeit von einer Geschäftsstelle unterstützt. Diese wird durch die Bundesregierung eingesetzt und untersteht fachlich dem Expertenrat für Klimafragen.

(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Regelungen zum Sitz, zur Geschäftsstelle, zur pauschalen Entschädigung der Mitglieder, zur Reisekostenerstattung, zur Verschwiegenheit sowie zu sonstigen organisatorischen Angelegenheiten zu bestimmen.

§ 12 Aufgaben des Expertenrats für Klimafragen

(1) Der Expertenrat für Klimafragen prüft die Emissionsdaten nach § 5 Absatz 1 und 2 sowie die Projektionsdaten nach § 5a und legt der Bundesregierung und dem Deutschen Bundestag innerhalb von zwei Monaten nach Übersendung durch das Umweltbundesamt eine Bewertung der übersandten Daten vor. Dabei stellt er für alle Sektoren aggregiert fest, inwieweit die Summe der Treibhausgasemissionen gemäß den Projektionsdaten die Summe der Jahresemissionsgesamtmengen nach Anlage 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 in den Jahren 2021 bis einschließlich 2030 über- oder unterschreitet; ab dem Jahr 2029 stellt er zudem für alle Sektoren aggregiert fest, inwieweit die Summe der Treibhausgasemissionen gemäß den Projektionsdaten die Summe der Jahresemissionsgesamtmengen nach § 4 Absatz 4 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 in den Jahren 2031 bis einschließlich 2040 über- oder unterschreitet. Er stellt dabei unter Berücksichtigung von Anlage 2a sowie von § 5 Absatz 8 auch die Projektionsdaten für die einzelnen Sektoren und deren Entwicklung im Vergleich zu den Jahresemissionsmengen dar. Zudem stellt er fest, inwieweit die Summe der Emissionsanteile der Sektoren, die der Europäischen Klimaschutzverordnung unterliegen, gemäß den Emissions- und Projektionsdaten die für die Jahre 2021 bis 2030 in der Europäischen Klimaschutzverordnung für Deutschland festgelegten Zuweisungen in Summe über- oder unterschreitet. Solange erforderlich, sind nach § 5a erstellte Prognosen der für Deutschland nach der Europäischen Klimaschutzverordnung festzulegenden Zuweisungen maßgeblich.

(2) Vor der Erstellung der Beschlussvorlage für die Bundesregierung über die Maßnahmen nach § 8 Absatz 2 prüft der Expertenrat für Klimafragen die den Maßnahmen zugrunde gelegten Annahmen zur Treibhausgasreduktion.

(3) Die Bundesregierung holt zu folgenden Maßnahmen eine Stellungnahme des Expertenrats für Klimafragen im Hinblick auf die diesen zugrunde liegenden Annahmen zur Treibhausgasreduktion ein, bevor sie diese veranlasst:

  • 1. Änderungen oder Festlegungen der Jahresemissionsgesamtmengen und Jahresemissionsmengen nach diesem Gesetz;
  • 2. Fortschreibung des Klimaschutzplans;
  • 3. Beschluss von Klimaschutzprogrammen nach § 9.

(4) Der Expertenrat für Klimafragen legt erstmals im Jahr 2022 und dann alle zwei Jahre dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung ein Gutachten zu bisherigen Entwicklungen der Treibhausgasemissionen, Trends bezüglich der Jahresemissionsgesamtmengen und Jahresemissionsmengen sowie Wirksamkeit von Maßnahmen mit Blick auf die Zielerreichung nach diesem Gesetz vor. Darüber hinaus können der Deutsche Bundestag oder die Bundesregierung durch Beschluss den Expertenrat für Klimafragen mit der Erstellung von Sondergutachten beauftragen.

(5) Der Expertenrat für Klimafragen kann Gutachten zur Weiterentwicklung geeigneter Klimaschutzmaßnahmen auf Basis der Emissions- sowie Projektionsdaten erstellen. Der Expertenrat für Klimafragen leitet Gutachten nach Satz 1 der Bundesregierung und dem Deutschen Bundestag zu. Die Bundesregierung berücksichtigt diese bei der Entscheidung über Maßnahmen nach den §§ 8 und 9.

(6) Alle öffentlichen Stellen des Bundes im Sinne des § 2 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes gewähren dem Expertenrat für Klimafragen Einsicht in die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigten Daten und stellen diese zur Verfügung. Die Bundesregierung stellt sicher, dass der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Dritter sowie personenbezogener Daten gewährleistet ist. Der Expertenrat für Klimafragen kann zu klimaschutzbezogenen Themen Behörden, sowie Sachverständige, insbesondere Vertreter und Vertreterinnen von Organisationen der Wirtschaft und der Umweltverbände, anhören und befragen.

(7) Der Expertenrat für Klimafragen nimmt bei seinen Gutachten und Stellungnahmen auch zu den ihm vorgelegten von der Bundesregierung getroffenen Feststellungen zu den sozialen Verteilungswirkungen, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit von Klimaschutzmaßnahmen Stellung.

Abschnitt 5 Vorbildfunktion der öffentlichen Hand

§ 13 Berücksichtigungsgebot

(1) Die Träger öffentlicher Aufgaben haben bei ihren Planungen und Entscheidungen den Zweck dieses Gesetzes und die zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele zu berücksichtigen. Die Kompetenzen der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, das Berücksichtigungsgebot innerhalb ihrer jeweiligen Verantwortungsbereiche auszugestalten, bleiben unberührt. Bei der Planung, Auswahl und Durchführung von Investitionen und bei der Beschaffung auf Bundesebene ist für die Vermeidung oder Verursachung von Treibhausgasemissionen ein CO2-Preis, mindestens der nach § 10 Absatz 2 Brennstoff-Emissionshandelsgesetz gültige Mindestpreis oder Festpreis zugrunde zu legen.

(2) Der Bund prüft bei der Planung, Auswahl und Durchführung von Investitionen und bei der Beschaffung, wie damit jeweils zum Erreichen der nationalen Klimaschutzziele nach § 3 beigetragen werden kann. Kommen mehrere Realisierungsmöglichkeiten in Frage, dann ist in Abwägung mit anderen relevanten Kriterien mit Bezug zum Ziel der jeweiligen Maßnahme solchen der Vorzug zu geben, mit denen das Ziel der Minderung von Treibhausgasemissionen über den gesamten Lebenszyklus der Maßnahme zu den geringsten Kosten erreicht werden kann. Mehraufwendungen sollen nicht außer Verhältnis zu ihrem Beitrag zur Treibhausgasminderung stehen. Soweit vergaberechtliche Bestimmungen anzuwenden sind, sind diese zu beachten.

(3) Bei der Anwendung von Wirtschaftlichkeitskriterien durch den Bund sind bei vergleichenden Betrachtungen die entstehenden Kosten und Einsparungen über den jeweiligen gesamten Lebenszyklus der Investition oder Beschaffung zugrunde zu legen.

§ 14 Bund-Länder-Zusammenarbeit

(1) Unbeschadet der Vereinbarkeit mit Bundesrecht können die Länder eigene Klimaschutzgesetze erlassen. Die bestehenden Klimaschutzgesetze der Länder gelten unbeschadet der Vereinbarkeit mit Bundesrecht fort.

(2) Der Bund und die Länder arbeiten in geeigneter Form zusammen, um die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen.

§ 15 Klimaneutrale Bundesverwaltung

(1) Der Bund setzt sich zum Ziel, die Bundesverwaltung bis zum Jahr 2030 klimaneutral zu organisieren. Zur Verwirklichung dieses Zieles verabschiedet die Bundesregierung mindestens alle fünf Jahre ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Maßnahmen, die von den Behörden des Bundes und von sonstigen Bundeseinrichtungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, wenn sie der unmittelbaren Organisationsgewalt des Bundes unterliegen, einzuhalten sind. Sind zur Verwirklichung des in Satz 1 genannten Zieles gesetzliche Regelungen erforderlich, legt die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag innerhalb von sechs Monaten nach dem Beschluss der Maßnahmen einen Entwurf vor.

(2) Die Klimaneutralität der Bundesverwaltung soll insbesondere durch die Einsparung von Energie, durch die effiziente Bereitstellung, Umwandlung, Nutzung und Speicherung von Energie sowie durch die effiziente Nutzung erneuerbarer Energien und die Wahl möglichst klimaschonender Verkehrsmittel erreicht werden. Dabei ist auf die effiziente Nutzung natürlicher Ressourcen zu achten. Bei Verwaltungshandeln des Bundes im Ausland, wie etwa der Errichtung oder Sanierung von Gebäuden des Bundes, sind lokale Vorschriften und technische Standards sowie Marktverhältnisse zu berücksichtigen.

(3) Der Bund wirkt in den unter seiner Aufsicht stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, in seinen Sondervermögen sowie in den sich ausschließlich oder zum Teil in seinem Eigentum befindenden juristischen Personen des Privatrechts darauf hin, dass auch diese ihre Verwaltungstätigkeit klimaneutral organisieren.

(4) Die Bundesregierung führt mit den Ländern einen Erfahrungsaustausch durch, um die Länder bei der Prüfung und im Falle der Erstellung von Regelungen, die mit den Regelungen nach den Absätzen 1 bis 3 vergleichbar sind, für ihren Verantwortungsbereich zu unterstützen.

§ 16 Übergangsvorschriften

(1) Die bestehenden Sofortprogramme nach § 8 in der Fassung des Gesetzes vom 18. August 2021 gelten fort.

(2) Die im Jahr 2024 erstellten Projektionen gelten als Projektionsdaten nach § 5a. Der Expertenrat für Klimafragen prüft im Rahmen eines Sondergutachtens diese Projektionsdaten schnellstmöglich nach § 12 Absatz 1 und trifft eine Feststellung nach § 12 Absatz 1 Satz 4.

Anlage 1 (zu § 5)Sektoren

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 2519;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Die Abgrenzung der Sektoren erfolgt entsprechend der Kategorien nach den einheitlichen Berichtstabellen (Common Reporting Tables – CRT) nach der Europäischen Klimaberichterstattungsverordnung oder entsprechend einer auf der Grundlage von Artikel 26 Absatz 7 der Europäischen Governance-Verordnung erlassenen Nachfolgeregelung.

Sektoren Beschreibung der Kategorien nach den einheitlichen Berichtstabellen (Common Reporting Tables – CRT) CRT-Kategorie
1. Energiewirtschaft Verbrennung von Brennstoffen in der Energiewirtschaft;
Pipelinetransport (übriger Transport); 1.A.3.e
Flüchtige Emissionen aus Brennstoffen 1.B
2. Industrie Verbrennung von Brennstoffen im verarbeitenden Gewerbe und in der Bauwirtschaft;
Industrieprozesse und Produktverwendung; 2
CO2-Transport und -Lagerung 1.C
3. Gebäude Verbrennung von Brennstoffen in:
Handel und Behörden; 1.A.4.a
Haushalten. 1.A.4.b
Sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verbrennung von Brennstoffen (insbesondere in militärischen Einrichtungen) 1.A.5
4. Verkehr Transport (ziviler inländischer Luftverkehr; Straßenverkehr; Schienenverkehr; inländischer Schiffsverkehr) ohne Pipelinetransport
5. Landwirtschaft Landwirtschaft;
Verbrennung von Brennstoffen in Land- und Forstwirtschaft und in der Fischerei 1.A.4.c
6. Abfallwirtschaft und Sonstiges Abfall und Abwasser;
Sonstige 6
7. Landnutzung,; Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft Wald, Acker, Grünland, Feuchtgebiete, Siedlungen; Holzprodukte; Änderungen zwischen Landnutzungskategorien

Anlage 2 (zu § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3)Jahresemissionsgesamtmengen für die Jahre 2020 bis 2030

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 235, S. 7)

2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030
Jahresemissionsgesamtmenge; in Millionen Tonnen CO2-Äquivalent 813 786 756 720 682 643 604 565 523 482 438

Anlage 2a (zu § 5 Absatz 1 Satz 2)Jahresemissionsmengen für die Jahre 2020 bis 2030

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 3907;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Jahresemissionsmenge in; Millionen Tonnen CO2-Äquivalent 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030
Energiewirtschaft 280 257 108
Industrie 186 182 177 172 165 157 149 140 132 125 118
Gebäude 118 113 108 102  97  92  87  82  77  72  67
Verkehr 150 145 139 134 128 123 117 112 105  96  85
Landwirtschaft  70  68  67  66  65  63  62  61  59  57  56
Abfallwirtschaft und Sonstiges   9  9   8   8   7   7   6   6   5   5   4

Anlage 3 (zu § 4 Absatz 1 Satz 4)Jährliche Minderungsziele für die Jahre 2031 bis 2040

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 3907;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

2031 2032 2033 2034 2035 2036 2037 2038 2039 2040
Jährliche Minderungsziele; gegenüber 1990 67 % 70 % 72 % 74 % 77 % 79 % 81 % 83 % 86 % 88 %