Overview
- Source URL
- https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_44/
- Regulation crawler
- German Federal Law
- Publish date
- -
- Updated date
- -
- Raw content
- 29.8 KB
Logs
Abschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften Abschnitt 1 — General Provisions Abschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften
§ 1 — Anwendungsbereich § 1 — Scope of Application § 1 — Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von
- 1. genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen (mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt und weniger als 50 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden;
- 2. genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen (mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden; und
- 3. gemeinsamen Feuerungsanlagen gemäß § 4 mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden, es sei denn, diese Kombination bildet eine Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen fällt.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
- 1. Feuerungsanlagen, die dem Anwendungsbereich der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen unterliegen;
- 2. Feuerungsanlagen, die dem Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53) unterliegen;
- 3. Feuerungsanlagen in landwirtschaftlichen Betrieben mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von höchstens 5 Megawatt, die als Brennstoff ausschließlich unverarbeitete Geflügelgülle gemäß Artikel 9 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) verwenden;
- 4. Feuerungsanlagen, in denen die Verbrennungsprodukte unmittelbar zum Erwärmen, zum Trocknen oder zu einer anderweitigen Behandlung von Gegenständen oder Materialien genutzt werden, zum Beispiel Schmelzöfen und -wannen, Wärme- und Wärmebehandlungsöfen und Hochöfen;
- 5. Nachverbrennungsanlagen, die dafür ausgelegt sind, die Abgase aus industriellen Prozessen durch Verbrennung zu reinigen, und die nicht als unabhängige Feuerungsanlagen betrieben werden;
- 6. technische Geräte, die zum Antrieb von Fahrzeugen, Schiffen oder Flugzeugen in diesen eingesetzt werden;
- 7. Einrichtungen zum Regenerieren von Katalysatoren für katalytisches Kracken;
- 8. Einrichtungen für die Umwandlung von Schwefelwasserstoff in Schwefel nach dem Claus-Prozess;
- 9. Reaktoren, die in der chemischen Industrie verwendet werden;
- 10. Koksöfen;
- 11. Winderhitzer;
- 12. Krematorien;
- 13. Feuerungsanlagen, die Raffineriebrennstoffe allein oder zusammen mit anderen Brennstoffen zur Energieerzeugung in Mineralöl- und Gasraffinerien verfeuern;
- 14. Ablaugekessel in Anlagen für die Zellstofferzeugung;
- 15. Feuerungsanlagen, die der Forschung, Entwicklung oder Erprobung neuer Einsatzstoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse oder Verfahren im Labor- oder Technikumsmaßstab dienen, sowie Prüfstände für oder mit Verbrennungsmotoren und Prüfstände für oder mit Gasturbinen oder Triebwerke von Luftfahrzeugen;
- 16. Anlagen, die als Brennstoff andere feste oder flüssige Abfälle als die in § 1 Absatz 2 der Verordnung über die Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen genannten Stoffe verwenden.
(1) This Regulation applies to the construction, nature and operation of
- 1. installations requiring approval and installations not requiring approval (medium combustion plants, gas-turbine plants and internal-combustion-engine plants) with a rated thermal input of at least 1 megawatt and less than 50 megawatts, irrespective of which fuels or types of fuel are used;
- 2. combustion plants requiring approval (medium combustion plants, gas-turbine plants and internal-combustion-engine plants) with a rated thermal input of less than 1 megawatt, irrespective of which fuels or types of fuel are used; and
- 3. combined combustion plants pursuant to section 4 with a rated thermal input of at least 1 megawatt, irrespective of which fuels or types of fuel are used, unless this combination constitutes a combustion plant with a rated thermal input of 50 megawatts or more that falls within the scope of the Ordinance on Large Combustion, Gas-Turbine and Internal-Combustion-Engine Plants.
(2) This Regulation does not apply to
- 1. combustion plants falling within the scope of the Ordinance on Large Combustion, Gas-Turbine and Internal-Combustion-Engine Plants;
- 2. combustion plants falling within the scope of Regulation (EU) 2016/1628 of the European Parliament and of the Council of 14 September 2016 on requirements relating to emission limits for gaseous and particulate pollutants and type-approval for internal combustion engines for non-road mobile machinery, amending Regulations (EU) No 1024/2012 and (EU) No 167/2013 and amending and repealing Directive 97/68/EC (OJ L 252, 16.9.2016, p. 53);
- 3. combustion plants on agricultural holdings with a total rated thermal input of not more than 5 megawatts that use exclusively unprocessed poultry manure as fuel pursuant to Article 9(a) of Regulation (EC) No 1069/2009 of the European Parliament and of the Council of 21 October 2009 laying down health rules as regards animal by-products and derived products not intended for human consumption and repealing Regulation (EC) No 1774/2002 (Animal By-Products Regulation) (OJ L 300, 14.11.2009, p. 1);
- 4. combustion plants in which the combustion products are used directly for heating, drying or otherwise treating objects or materials, for example melting furnaces and melting baths, heating and heat-treatment furnaces, and blast furnaces;
- 5. afterburning plants designed to purify exhaust gases from industrial processes by combustion and not operated as independent combustion plants;
- 6. technical devices used to propel vehicles, ships or aircraft in those vehicles, ships or aircraft;
- 7. installations for regenerating catalysts for catalytic cracking;
- 8. installations for converting hydrogen sulphide into sulphur according to the Claus process;
- 9. reactors used in the chemical industry;
- 10. coke ovens;
- 11. hot-blast stoves;
- 12. crematoria;
- 13. combustion plants burning refinery fuels alone or together with other fuels for energy generation in petroleum and gas refineries;
- 14. recovery boilers in pulp-production plants;
- 15. combustion plants serving the research, development or testing of new feedstocks, fuels, products or processes on a laboratory or pilot-plant scale, as well as test benches for or with internal-combustion engines and test benches for or with gas turbines or aircraft engines;
- 16. plants using as fuel solid or liquid waste other than the substances referred to in section 1(2) of the Ordinance on the Incineration and Co-incineration of Waste.
(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von
- 1. genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen (mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt und weniger als 50 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden;
- 2. genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen (mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden; und
- 3. gemeinsamen Feuerungsanlagen gemäß § 4 mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden, es sei denn, diese Kombination bildet eine Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen fällt.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
- 1. Feuerungsanlagen, die dem Anwendungsbereich der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen unterliegen;
- 2. Feuerungsanlagen, die dem Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53) unterliegen;
- 3. Feuerungsanlagen in landwirtschaftlichen Betrieben mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von höchstens 5 Megawatt, die als Brennstoff ausschließlich unverarbeitete Geflügelgülle gemäß Artikel 9 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) verwenden;
- 4. Feuerungsanlagen, in denen die Verbrennungsprodukte unmittelbar zum Erwärmen, zum Trocknen oder zu einer anderweitigen Behandlung von Gegenständen oder Materialien genutzt werden, zum Beispiel Schmelzöfen und -wannen, Wärme- und Wärmebehandlungsöfen und Hochöfen;
- 5. Nachverbrennungsanlagen, die dafür ausgelegt sind, die Abgase aus industriellen Prozessen durch Verbrennung zu reinigen, und die nicht als unabhängige Feuerungsanlagen betrieben werden;
- 6. technische Geräte, die zum Antrieb von Fahrzeugen, Schiffen oder Flugzeugen in diesen eingesetzt werden;
- 7. Einrichtungen zum Regenerieren von Katalysatoren für katalytisches Kracken;
- 8. Einrichtungen für die Umwandlung von Schwefelwasserstoff in Schwefel nach dem Claus-Prozess;
- 9. Reaktoren, die in der chemischen Industrie verwendet werden;
- 10. Koksöfen;
- 11. Winderhitzer;
- 12. Krematorien;
- 13. Feuerungsanlagen, die Raffineriebrennstoffe allein oder zusammen mit anderen Brennstoffen zur Energieerzeugung in Mineralöl- und Gasraffinerien verfeuern;
- 14. Ablaugekessel in Anlagen für die Zellstofferzeugung;
- 15. Feuerungsanlagen, die der Forschung, Entwicklung oder Erprobung neuer Einsatzstoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse oder Verfahren im Labor- oder Technikumsmaßstab dienen, sowie Prüfstände für oder mit Verbrennungsmotoren und Prüfstände für oder mit Gasturbinen oder Triebwerke von Luftfahrzeugen;
- 16. Anlagen, die als Brennstoff andere feste oder flüssige Abfälle als die in § 1 Absatz 2 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen genannten Stoffe verwenden.
§ 2 — Begriffsbestimmungen § 2 — Definitions § 2 — Begriffsbestimmungen
(1) „Abgas“ im Sinne dieser Verordnung ist das Trägergas mit den festen, flüssigen oder gasförmigen Emissionen, angegeben als Volumenstrom in der Einheit Kubikmeter je Stunde (m3/h) und bezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand, Temperatur 273,15 Kelvin (K), Druck 101,3 Kilopascal (kPa), nach Abzug des Feuchtegehalts an Wasserdampf.
(2) „Abgasreinigungseinrichtung“ im Sinne dieser Verordnung ist eine der Feuerung nachgeschaltete Einrichtung zur Verminderung von Luftverunreinigungen einschließlich Einrichtungen zur selektiven katalytischen Reduktion oder Einrichtungen zur selektiven nichtkatalytischen Reduktion.
(3) „Abgasverlust“ im Sinne dieser Verordnung ist die Differenz zwischen dem Wärmeinhalt des Abgases und dem Wärmeinhalt der Verbrennungsluft bezogen auf den Heizwert des Brennstoffes.
(4) „Bestehende Anlage“ im Sinne dieser Verordnung ist eine Feuerungsanlage,
- 1. die vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde oder
- 2. für die vor dem 19. Dezember 2017 nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes eine Genehmigung erteilt wurde, sofern die Anlage spätestens am 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde.
(5) „Betriebsstunden“ im Sinne dieser Verordnung ist der in Stunden ausgedrückte Zeitraum, in dem sich eine Feuerungsanlage in Betrieb befindet und Emissionen in die Luft abgibt, ohne An- und Abfahrzeiten.
(6) „Bezugssauerstoffgehalt“ im Sinne dieser Verordnung ist der jeweils vorgegebene oder zu berechnende Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas, auf den der jeweilige Emissionsgrenzwert zu beziehen ist.
(7) „Biobrennstoffe“ im Sinne dieser Verordnung sind
- 1. die Produkte land- oder forstwirtschaftlichen Ursprungs aus pflanzlichem Material oder aus Teilen davon, sofern sie zur Nutzung ihres Energieinhalts verwendet werden, und
- 2. folgende Abfälle, falls die erzeugte Wärme genutzt wird:
- a) pflanzliche Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft;
- b) pflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie;
- c) natürliche, nicht gefährliche Hölzer aus der Landschaftspflege, sofern sie auf Grund ihrer stofflichen Beschaffenheit mit den Hölzern aus der Forstwirtschaft vergleichbar sind;
- d) faserige pflanzliche Abfälle und Ablaugen aus der Herstellung von natürlichem Zellstoff und aus der Herstellung von Papier aus Zellstoff, sofern sie am Herstellungsort mitverbrannt werden;
- e) Korkabfälle;
- f) Holzabfälle mit Ausnahme von Holzabfällen, die infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder infolge einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können; hierzu gehören insbesondere Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen.
(8) „Brennstoffe“ im Sinne dieser Verordnung sind alle festen, flüssigen oder gasförmigen brennbaren Stoffe einschließlich ihrer nicht brennbaren Bestandteile; hiervon ausgenommen sind brennbare Stoffe, die dem Anwendungsbereich der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen unterliegen.
(9) „Brennstofftypen“ im Sinne dieser Verordnung sind
- 1. feste Biobrennstoffe;
- 2. andere feste Brennstoffe;
- 3. Gasöl;
- 4. flüssige Brennstoffe, ausgenommen Gasöl;
- 5. Erdgas;
- 6. gasförmige Brennstoffe, ausgenommen Erdgas.
(10) „Brennwertgerät“ im Sinne dieser Verordnung ist ein Wärmeerzeuger, bei dem die Verdampfungswärme des im Abgas enthaltenen Wasserdampfes konstruktionsbedingt durch Kondensation nutzbar gemacht wird.
(11) „Dieselmotoranlage“ im Sinne dieser Verordnung ist eine nach dem Dieselprinzip arbeitende Verbrennungsmotoranlage mit Selbstzündung des Kraftstoffs.
(12) „Emissionen“ im Sinne dieser Verordnung sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, angegeben als Massenkonzentrationen in der Einheit Gramm je Kubikmeter Abgas (g/m3), Milligramm je Kubikmeter Abgas (mg/m3) oder Nanogramm je Kubikmeter Abgas (ng/m3) oder als Massenstrom in der Einheit Megagramm pro Jahr (Mg/a); Gesamtstaubemissionen können auch als Rußzahl angegeben werden.
(13) „Emissionsgrenzwert“ im Sinne dieser Verordnung ist der Wert, der die Menge der Emission einer Anlage festlegt, die zulässigerweise in die Luft abgeleitet werden darf, angegeben als Massenkonzentration und bezogen auf den jeweiligen Bezugssauerstoffgehalt der Emission, im Fall von Gesamtstaubemissionen alternativ auch angegeben als zulässige Rußzahl.
(14) „Emissionsrelevante Änderung“ im Sinne dieser Verordnung ist jede Änderung an einer Feuerungsanlage, die sich auf die anzuwendenden Emissionsgrenzwerte auswirken würde.
(15) „Erdgas“ im Sinne dieser Verordnung ist natürlich vorkommendes Methangas mit nicht mehr als 20 Volumenprozent Inertgasen und sonstigen Bestandteilen, das den Anforderungen des DVGW-Arbeitsblatts G 260 vom März 2013 für Gase der 2. Gasfamilie entspricht.
(16) „Feuerungsanlage“ im Sinne dieser Verordnung ist jede Anlage, in der Brennstoff zur Nutzung der erzeugten Wärme oxidiert wird.
(17) „Feuerungswärmeleistung“ im Sinne dieser Verordnung ist der auf den unteren Heizwert bezogene Wärmeinhalt der Brennstoffe, der einer Feuerungsanlage im Dauerbetrieb je Zeiteinheit zugeführt wird, angegeben in Kilowatt oder Megawatt.
(18) „Gasöl“ im Sinne dieser Verordnung ist
- 1. aus Erdöl gewonnener flüssiger Kraft- oder Brennstoff der KN-Codes 2710 19 25,2710 19 29,2710 19 47,2710 19 48,2710 20 17 oder 2710 20 19 nach Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1; L 341 vom 3.12.1987, S. 38; L 378 vom 31.12.1987, S. 120; L 130 vom 26.5.1988, S. 42; L 151 vom 8.6.2016, S. 22), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1344 (ABl. L 186 vom 19.7.2017, S. 3) geändert worden ist, oder
- 2. aus Erdöl gewonnener flüssiger Kraft- oder Brennstoff, bei dessen Destillation bei 250 °C nach den Methoden, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik festgelegt sind, weniger als 65 Volumenprozent, einschließlich Verlusten, und bei 350 °C mindestens 85 Volumenprozent, einschließlich Verlusten, übergehen.
(19) „Gasturbinenanlage“ im Sinne dieser Verordnung ist eine Feuerungsanlage mit einer rotierenden Maschine, die thermische Energie in mechanische Arbeit umwandelt und im Wesentlichen aus einem Verdichter, aus einer Brennkammer, in der Brennstoff zur Erhitzung des Arbeitsmediums oxidiert wird, und aus einer Turbine besteht.
(20) „Genehmigungsbedürftige Anlage“ im Sinne dieser Verordnung ist eine Anlage, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes einer Genehmigung bedarf.
(21) „Inbetriebnahme“ im Sinne dieser Verordnung ist die erstmalige Aufnahme des Betriebs einer neu errichteten Feuerungsanlage.
(22) „Mittelgroße Feuerungsanlage“ im Sinne dieser Verordnung ist eine Feuerungsanlage, die keine Gasturbinenanlage oder Verbrennungsmotoranlage ist.
(23) „Mehrstofffeuerung“ im Sinne dieser Verordnung ist eine Einzelfeuerung, die mit zwei oder mehr Brennstoffen wechselweise betrieben werden kann.
(24) „Mischfeuerung“ im Sinne dieser Verordnung ist eine Einzelfeuerung, die mit zwei oder mehr Brennstoffen gleichzeitig betrieben werden kann.
(25) „Naturbelassenes Holz“ im Sinne dieser Verordnung ist Holz, das ausschließlich mechanischer Bearbeitung ausgesetzt war und bei seiner Verwendung nicht mehr als nur unerheblich mit Schadstoffen kontaminiert wurde. Holzabfälle, mit Ausnahme der Altholzkategorie A I nach § 2 Nummer 4 Buchstabe a der Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), die zuletzt durch Artikel 62 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, stellen kein naturbelassenes Holz im Sinne dieser Verordnung dar. Holzabfälle, die infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder infolge einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können, stellen kein naturbelassenes Holz im Sinne dieser Verordnung dar; hierzu gehören insbesondere Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen.
(26) „Nicht genehmigungsbedürftige Anlage“ im Sinne dieser Verordnung ist eine Anlage, die keiner Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedarf.
(27) „Raffineriebrennstoffe“ im Sinne dieser Verordnung sind alle festen, flüssigen oder gasförmigen brennbaren Stoffe aus den Destillations- und Konversionsstufen der Rohölraffinierung, einschließlich Raffineriebrenngas, Synthesegas, Raffinerieöl und Petrolkoks.
(28) „Verbrennungsmotoranlage“ im Sinne dieser Verordnung ist eine Anlage, bei der durch Oxidation von Brennstoffen im Inneren des Arbeitsraums eines Motors die Brennstoffenergie in mechanische Energie umgewandelt wird.
(29) „Zweistoffmotoranlage“ im Sinne dieser Verordnung ist eine Verbrennungsmotoranlage mit Selbstzündung des Brennstoffs, die bei der Verbrennung flüssiger Brennstoffe nach dem Dieselprinzip und bei der Verbrennung gasförmiger Brennstoffe nach dem Ottoprinzip arbeitet.
(1) “Exhaust gas” means the carrier gas together with solid, liquid or gaseous emissions, expressed as a volume flow in cubic metres per hour (m3/h) and related to the exhaust-gas volume under standard conditions: temperature 273.15 kelvin (K), pressure 101.3 kilopascals (kPa), after deduction of the water-vapour moisture content.
(2) “Exhaust-gas purification device” means a device downstream of the combustion process for reducing air pollution, including selective catalytic reduction and selective non-catalytic reduction devices.
(3) “Exhaust-gas loss” means the difference between the heat content of the exhaust gas and that of the combustion air, related to the net calorific value of the fuel.
(4) “Existing plant” means a combustion plant
- 1. commissioned before 20 December 2018; or
- 2. for which approval was granted before 19 December 2017 under section 4 or section 16 of the Federal Immission Control Act, provided that the plant was commissioned by 20 December 2018 at the latest.
(5) “Operating hours” means the period, expressed in hours, during which a combustion plant is in operation and emits emissions into the air, excluding start-up and shut-down periods.
(6) “Reference oxygen content” means the specified or calculated volume content of oxygen in the exhaust gas to which the relevant emission limit applies.
(7) “Biomass fuels” means
- 1. products of agricultural or forestry origin made from plant material or parts thereof, where used for their energy content; and
- 2. the following wastes, where the heat generated is used:
- a) plant waste from agriculture and forestry;
- b) plant waste from the food industry;
- c) natural, non-hazardous wood from landscape management, where its material properties are comparable to those of forestry wood;
- d) fibrous plant waste and black liquor from the production of virgin pulp and from the production of paper from pulp, provided that they are co-incinerated at the place of production;
- e) cork waste;
- f) waste wood, except waste wood that may contain organohalogen compounds or heavy metals as a result of treatment with wood preservatives or coating; this includes, in particular, waste wood from construction and demolition waste.
(8) “Fuels” means all solid, liquid or gaseous combustible substances, including their non-combustible constituents; excluded are combustible substances subject to the Ordinance on the Incineration and Co-incineration of Waste.
(9) “Fuel types” means
- 1. solid biomass fuels;
- 2. other solid fuels;
- 3. gas oil;
- 4. liquid fuels other than gas oil;
- 5. natural gas;
- 6. gaseous fuels other than natural gas.
(10) “Condensing boiler” means a heat generator designed to make usable, through condensation, the latent heat of the water vapour contained in the exhaust gas.
(11) “Diesel-engine plant” means an internal-combustion-engine plant operating on the diesel principle with compression ignition of the fuel.
(12) “Emissions” means air pollution originating from a plant, expressed as mass concentrations in grams per cubic metre of exhaust gas (g/m3), milligrams per cubic metre (mg/m3) or nanograms per cubic metre (ng/m3), or as a mass flow in megagrams per year (Mg/a); total dust emissions may also be expressed as a smoke number.
(13) “Emission limit value” means the value specifying the quantity of emissions from a plant that may lawfully be discharged into the air, expressed as a mass concentration and related to the applicable reference oxygen content of the emission; for total dust emissions it may alternatively be expressed as a permissible smoke number.
(14) “Emission-relevant change” means any change to a combustion plant that would affect the applicable emission limit values.
(15) “Natural gas” means naturally occurring methane gas containing no more than 20 percent by volume of inert gases and other constituents and complying with the requirements of DVGW Worksheet G 260 of March 2013 for gases of the second gas family.
(16) “Combustion plant” means any plant in which fuel is oxidised to use the heat generated.
(17) “Rated thermal input” means the heat content of the fuels, based on the net calorific value, supplied to a combustion plant per unit of time during continuous operation, expressed in kilowatts or megawatts.
(18) “Gas oil” means
- 1. liquid fuel or combustible fuel obtained from petroleum under CN codes 2710 19 25, 2710 19 29, 2710 19 47, 2710 19 48, 2710 20 17 or 2710 20 19 under Annex I to Council Regulation (EEC) No 2658/87 of 23 July 1987 on the tariff and statistical nomenclature and on the Common Customs Tariff, as last amended by Implementing Regulation (EU) 2017/1344; or
- 2. liquid fuel or combustible fuel obtained from petroleum of which, on distillation at 250 °C using methods established according to the state of the art, less than 65 percent by volume, including losses, distils over, and at 350 °C at least 85 percent by volume, including losses, distils over.
(19) “Gas-turbine plant” means a combustion plant with a rotating machine that converts thermal energy into mechanical work and consists essentially of a compressor, a combustion chamber in which fuel is oxidised to heat the working medium, and a turbine.
(20) “Plant requiring approval” means a plant requiring approval under section 4 of the Federal Immission Control Act.
(21) “Commissioning” means the first commencement of operation of a newly constructed combustion plant.
(22) “Medium combustion plant” means a combustion plant that is neither a gas-turbine plant nor an internal-combustion-engine plant.
(23) “Multi-fuel firing” means a single combustion plant that can be operated alternately with two or more fuels.
(24) “Mixed-fuel firing” means a single combustion plant that can be operated simultaneously with two or more fuels.
(25) “Untreated wood” means wood subjected exclusively to mechanical processing and contaminated with pollutants, when used, no more than insignificantly. Waste wood, except waste-wood category A I under section 2 no. 4(a) of the Waste Wood Ordinance of 15 August 2002, as last amended by Article 62 of the Act of 29 March 2017, is not untreated wood. Waste wood that may contain organohalogen compounds or heavy metals as a result of treatment with wood preservatives or coating is not untreated wood; this includes, in particular, waste wood from construction and demolition waste.
(26) “Plant not requiring approval” means a plant that does not require approval under the Federal Immission Control Act.
(27) “Refinery fuels” means all solid, liquid or gaseous combustible substances from the distillation and conversion stages of crude-oil refining, including refinery fuel gas, synthesis gas, refinery oil and petroleum coke.
(28) “Internal-combustion-engine plant” means a plant in which fuel energy is converted into mechanical energy by oxidation of fuels inside the working space of an engine.
(29) “Dual-fuel engine plant” means an internal-combustion-engine plant with compression ignition of the fuel that operates according to the diesel principle when liquid fuels are combusted and according to the Otto principle when gaseous fuels are combusted.
(1) „Abgas“ im Sinne dieser Verordnung ist das Trägergas mit den festen, flüssigen oder gasförmigen Emissionen, angegeben als Volumenstrom in der Einheit Kubikmeter je Stunde (m3/h) und bezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand, Temperatur 273,15 Kelvin (K), Druck 101,3 Kilopascal (kPa), nach Abzug des Feuchtegehalts an Wasserdampf.
(2) „Abgasreinigungseinrichtung“ im Sinne dieser Verordnung ist eine der Feuerung nachgeschaltete Einrichtung zur Verminderung von Luftverunreinigungen einschließlich Einrichtungen zur selektiven katalytischen Reduktion oder Einrichtungen zur selektiven nichtkatalytischen Reduktion.
(3) „Abgasverlust“ im Sinne dieser Verordnung ist die Differenz zwischen dem Wärmeinhalt des Abgases und dem Wärmeinhalt der Verbrennungsluft bezogen auf den Heizwert des Brennstoffes.
(4) „Bestehende Anlage“ im Sinne dieser Verordnung ist eine Feuerungsanlage,
- 1. die vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde oder
- 2. für die vor dem 19. Dezember 2017 nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes eine Genehmigung erteilt wurde, sofern die Anlage spätestens am 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde.
(5) „Betriebsstunden“ im Sinne dieser Verordnung ist der in Stunden ausgedrückte Zeitraum, in dem sich eine Feuerungsanlage in Betrieb befindet und Emissionen in die Luft abgibt, ohne An- und Abfahrzeiten.
(6) „Bezugssauerstoffgehalt“ im Sinne dieser Verordnung ist der jeweils vorgegebene oder zu berechnende Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas, auf den der jeweilige Emissionsgrenzwert zu beziehen ist.
(7) „Biobrennstoffe“ im Sinne dieser Verordnung sind
- 1. die Produkte land- oder forstwirtschaftlichen Ursprungs aus pflanzlichem Material oder aus Teilen davon, sofern sie zur Nutzung ihres Energieinhalts verwendet werden, und
- 2. folgende Abfälle, falls die erzeugte Wärme genutzt wird: pflanzliche Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft; pflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie; natürliche, nicht gefährliche Hölzer aus der Landschaftspflege, sofern sie auf Grund ihrer stofflichen Beschaffenheit mit den Hölzern aus der Forstwirtschaft vergleichbar sind; faserige pflanzliche Abfälle und Ablaugen aus der Herstellung von natürlichem Zellstoff und aus der Herstellung von Papier aus Zellstoff, sofern sie am Herstellungsort mitverbrannt werden; Korkabfälle; Holzabfälle mit Ausnahme von Holzabfällen, die infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder infolge einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können, insbesondere Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen.
(8) bis (29) Die Begriffsbestimmungen entsprechen den vorstehend wiedergegebenen gesetzlichen Definitionen.
§ 3 — Bezugssauerstoffgehalt § 3 — Reference Oxygen Content § 3 — Bezugssauerstoffgehalt
Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von
- 1. 3 Prozent bei mittelgroßen Feuerungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe;
- 2. 6 Prozent bei mittelgroßen Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe;
- 3. 15 Prozent bei Gasturbinenanlagen sowie
- 4. 5 Prozent bei Verbrennungsmotoranlagen.
Emission limit values refer to an oxygen volume content in the exhaust gas of
- 1. 3 percent for medium combustion plants using liquid or gaseous fuels;
- 2. 6 percent for medium combustion plants using solid fuels;
- 3. 15 percent for gas-turbine plants; and
- 4. 5 percent for internal-combustion-engine plants.
Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von
- 1. 3 Prozent bei mittelgroßen Feuerungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe;
- 2. 6 Prozent bei mittelgroßen Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe;
- 3. 15 Prozent bei Gasturbinenanlagen sowie
- 4. 5 Prozent bei Verbrennungsmotoranlagen.
§ 4 — Aggregationsregeln § 4 — Aggregation Rules § 4 — Aggregationsregeln
(1) Werden in einer Anlage nach § 1 Absatz 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440) die Abgase von zwei oder mehr Einzelfeuerungen gemeinsam über einen Schornstein abgeleitet, so gilt die von solchen Feuerungsanlagen gebildete Kombination als eine Feuerungsanlage im Sinne dieser Verordnung. Bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen gilt § 1 Absatz 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn in einer Anlage die Abgase aus zwei oder mehr Einzelfeuerungen unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Faktoren gemeinsam über einen Schornstein abgeleitet werden können. Der Betreiber hat die Gründe, aus denen die Aggregationsregel in Satz 1 nicht zur Anwendung kommen kann, der zuständigen Behörde zur Beurteilung vorzulegen.
(3) Bei einer in den Absätzen 1 und 2 beschriebenen Kombination von Einzelfeuerungen werden nur Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt oder mehr berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht für Einzelfeuerungen, die Teil einer genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlage sind.
(1) Where, in a plant under section 1(3) of the Ordinance on Plants Requiring Approval, the exhaust gases from two or more individual combustion units are discharged together through a chimney, the combination formed by those combustion plants is deemed to be one combustion plant for the purposes of this Regulation. For plants not requiring approval, section 1(3) of that Ordinance applies accordingly.
(2) Paragraph 1 also applies where the exhaust gases from two or more individual combustion units can be discharged together through a chimney, taking technical and economic factors into account. The operator shall submit to the competent authority the reasons why the aggregation rule in sentence 1 cannot apply.
(3) In a combination described in paragraphs 1 and 2, only individual combustion units with a rated thermal input of 1 megawatt or more are taken into account. Sentence 1 does not apply to individual combustion units forming part of a combustion plant requiring approval.
(1) Werden in einer Anlage nach § 1 Absatz 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen die Abgase von zwei oder mehr Einzelfeuerungen gemeinsam über einen Schornstein abgeleitet, so gilt die von solchen Feuerungsanlagen gebildete Kombination als eine Feuerungsanlage im Sinne dieser Verordnung. Bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen gilt § 1 Absatz 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn in einer Anlage die Abgase aus zwei oder mehr Einzelfeuerungen unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Faktoren gemeinsam über einen Schornstein abgeleitet werden können. Der Betreiber hat die Gründe, aus denen die Aggregationsregel in Satz 1 nicht zur Anwendung kommen kann, der zuständigen Behörde zur Beurteilung vorzulegen.
(3) Bei einer in den Absätzen 1 und 2 beschriebenen Kombination von Einzelfeuerungen werden nur Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt oder mehr berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht für Einzelfeuerungen, die Teil einer genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlage sind.
§ 5 — Emissionsrelevante Änderung in einer Feuerungsanlage § 5 — Emission-Relevant Change to a Combustion Plant § 5 — Emissionsrelevante Änderung in einer Feuerungsanlage
(1) Eine emissionsrelevante Änderung an einer nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlage liegt regelmäßig vor bei
- 1. der Umstellung des Brennstoffs auf einen anderen Brennstoff, es sei denn, die Feuerungsanlage ist bereits für wechselweisen Brennstoffeinsatz eingerichtet;
- 2. dem Austausch eines Kessels.
(2) Eine emissionsrelevante Änderung an einer genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlage liegt regelmäßig vor bei einer Änderung einer Feuerungsanlage nach § 16 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
(1) An emission-relevant change to a plant not requiring approval generally occurs in the event of
- 1. changing the fuel to another fuel, unless the plant is already equipped for alternating fuel use;
- 2. replacing a boiler.
(2) An emission-relevant change to a plant requiring approval generally occurs in the event of a change to a combustion plant under section 16(1) of the Federal Immission Control Act.
(1) Eine emissionsrelevante Änderung an einer nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlage liegt regelmäßig vor bei
- 1. der Umstellung des Brennstoffs auf einen anderen Brennstoff, es sei denn, die Feuerungsanlage ist bereits für wechselweisen Brennstoffeinsatz eingerichtet;
- 2. dem Austausch eines Kessels.
(2) Eine emissionsrelevante Änderung an einer genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlage liegt regelmäßig vor bei einer Änderung einer Feuerungsanlage nach § 16 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
§ 6 — Registrierung von Feuerungsanlagen § 6 — Registration of Combustion Plants § 6 — Registrierung von Feuerungsanlagen
(1) Der Betreiber einer Feuerungsanlage nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 3 hat vor der Inbetriebnahme den beabsichtigten Betrieb der Feuerungsanlage schriftlich oder elektronisch der zuständigen Behörde anzuzeigen und dabei die in der Anlage 1 genannten Angaben vorzulegen.
(2) Abweichend von Absatz 1 hat der Betreiber einer bestehenden Feuerungsanlage den Betrieb der Feuerungsanlage schriftlich oder elektronisch der zuständigen Behörde bis zum 1. Dezember 2023 anzuzeigen und dabei die in der Anlage 1 genannten Angaben vorzulegen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einzelfeuerungen, die nach § 4 Absatz 3 Satz 2 als Teil einer genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlage zu aggregieren sind, sofern die Feuerungswärmeleistung der Einzelfeuerungen weniger als 1 Megawatt beträgt.
(4) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass der Betreiber
- 1. bei einer schriftlichen Anzeige Mehrfachausfertigungen der Unterlagen, die der Anzeige beizufügen sind, übermittelt oder
- 2. bei einer elektronischen Anzeige die Unterlagen, die er der Anzeige beizufügen hat, auch in schriftlicher Form übermittelt.
Die zuständige Behörde teilt dem Betreiber nach Eingang der Anzeige unverzüglich mit, welche zusätzlichen Unterlagen sie für die Registrierung benötigt. Sie registriert die Feuerungsanlage innerhalb eines Monats nach dem Eingang der Anzeige und der vollständigen Unterlagen. Die zuständige Behörde unterrichtet den Betreiber über die Registrierung.
(5) Der Betreiber einer nach den Absätzen 1 und 2 anzuzeigenden Feuerungsanlage hat der zuständigen Behörde jede emissionsrelevante Änderung vor ihrer Durchführung sowie den Wechsel des Betreibers und die endgültige Stilllegung der Anlage unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die zuständige Behörde aktualisiert die Registrierung erforderlichenfalls. Die Pflicht zur Durchführung eines Änderungsgenehmigungsverfahrens nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder eines Anzeigeverfahrens nach § 15 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bleibt davon unberührt.
(1) Before commissioning, the operator of a combustion plant under section 1(1) nos. 1 and 3 shall notify the competent authority in writing or electronically of the intended operation and submit the information specified in Annex 1.
(2) By way of derogation from paragraph 1, the operator of an existing combustion plant shall notify the competent authority in writing or electronically of its operation by 1 December 2023 and submit the information specified in Annex 1.
(3) Paragraphs 1 and 2 do not apply to individual combustion units that, under section 4(3), sentence 2, are to be aggregated as part of a combustion plant requiring approval, where their rated thermal input is less than 1 megawatt.
(4) The competent authority may require the operator to submit multiple copies of documents accompanying a written notification, or to submit electronically notified documents also in written form. It shall promptly inform the operator after receipt of the notification which additional documents are needed for registration. It shall register the plant within one month after receipt of the notification and complete documents and inform the operator of the registration.
(5) The operator shall notify the competent authority in writing or electronically of every emission-relevant change before it is implemented, and of any change of operator and final shutdown, without delay and at the latest within one month. The competent authority shall update the registration where necessary. This is without prejudice to approval-amendment proceedings under section 16 or notification proceedings under section 15 of the Federal Immission Control Act.
(1) Der Betreiber einer Feuerungsanlage nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 3 hat vor der Inbetriebnahme den beabsichtigten Betrieb der Feuerungsanlage schriftlich oder elektronisch der zuständigen Behörde anzuzeigen und dabei die in der Anlage 1 genannten Angaben vorzulegen.
(2) Abweichend von Absatz 1 hat der Betreiber einer bestehenden Feuerungsanlage den Betrieb der Feuerungsanlage schriftlich oder elektronisch der zuständigen Behörde bis zum 1. Dezember 2023 anzuzeigen und dabei die in der Anlage 1 genannten Angaben vorzulegen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einzelfeuerungen, die nach § 4 Absatz 3 Satz 2 als Teil einer genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlage zu aggregieren sind, sofern die Feuerungswärmeleistung der Einzelfeuerungen weniger als 1 Megawatt beträgt.
(4) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass der Betreiber bei einer schriftlichen Anzeige Mehrfachausfertigungen der beizufügenden Unterlagen oder bei einer elektronischen Anzeige diese Unterlagen auch in schriftlicher Form übermittelt. Sie teilt dem Betreiber nach Eingang der Anzeige unverzüglich mit, welche zusätzlichen Unterlagen sie für die Registrierung benötigt. Sie registriert die Feuerungsanlage innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der vollständigen Unterlagen und unterrichtet den Betreiber über die Registrierung.
(5) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde jede emissionsrelevante Änderung vor ihrer Durchführung sowie den Wechsel des Betreibers und die endgültige Stilllegung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die zuständige Behörde aktualisiert die Registrierung erforderlichenfalls. Die Pflicht zur Durchführung eines Änderungsgenehmigungs- oder Anzeigeverfahrens nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bleibt unberührt.
§ 7 — Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des Betreibers § 7 — Record-Keeping and Retention Obligations of the Operator § 7 — Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des Betreibers
(1) Der Betreiber einer Feuerungsanlage hat folgende Aufzeichnungen zu führen:
- Aufzeichnungen über Betriebsstunden, auch bei Inanspruchnahme folgender Regelungen:
- a) der Regelungen des § 15 Absatz 9, des § 16 Absatz 7 Satz 2 oder des § 29 Absatz 2 oder
- b) der Regelungen für den Notbetrieb gemäß § 15 Absatz 6, § 16 Absatz 5 Satz 1 oder 7 oder Absatz 10 Nummer 4;
- Aufzeichnungen über die Art und Menge der in der Feuerungsanlage verwendeten Brennstoffe;
- Aufzeichnungen über etwaige Störungen oder Ausfälle der Abgasreinigungseinrichtung und
- Aufzeichnungen über die Fälle, in denen die Emissionsgrenzwerte nicht eingehalten wurden, und über die diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen gemäß § 20 Absatz 3.
(2) Der Betreiber einer Feuerungsanlage hat Folgendes aufzubewahren:
- 1. die Genehmigung zum Betrieb der Feuerungsanlage oder den Nachweis der Registrierung der Feuerungsanlage durch die zuständige Behörde und, falls vorhanden, die aktualisierte Fassung der Genehmigung oder der Registrierung sowie die zur Genehmigung oder zum Nachweis der Registrierung zugehörigen von der zuständigen Behörde übersandten Informationen;
- 2. die Überwachungsergebnisse nach den §§ 21, 22 Absatz 1 bis 6 Satz 1, § 23 Absatz 1 bis 5 und 7 bis 10 Satz 1, § 24 Absatz 1, 2, 4, 5, 7 Satz 2, Absatz 8, 10, 11, 12 Satz 1 und 2 und Absatz 13, § 25 Absatz 1, 2, 5 und 6 und nach § 26 Satz 1 sowie die Nachweise über den kontinuierlichen effektiven Betrieb von Abgasreinigungseinrichtungen gemäß § 20 Absatz 2 und gemäß § 24 Absatz 3 und 6;
- 3. Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nummer 1;
- 4. Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nummer 2;
- 5. Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nummer 4.
Der Betreiber hat die in Satz 1 Nummer 1 genannten Unterlagen ein Jahr nach der Einstellung des gesamten Betriebs der Anlage aufzubewahren. Der Betreiber hat die in Satz 1 Nummer 2 bis 5 genannten Unterlagen mindestens sechs Jahre lang ab dem Zeitpunkt des Vorliegens der Überwachungsergebnisse oder der Aufzeichnungen aufzubewahren.
(3) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde die in den Absätzen 1 und 2 genannten Unterlagen auf deren Verlangen vorzulegen. Die zuständige Behörde verlangt die Vorlage insbesondere, um sie der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen.
(1) The operator shall keep records of:
- 1. operating hours, including where the provisions of sections 15(9), 16(7), second sentence, or 29(2), or the provisions on emergency operation under sections 15(6), 16(5), first sentence, or paragraph 7, or paragraph 10 no. 4, are used;
- 2. the type and quantity of fuels used;
- 3. any malfunctions or failures of the exhaust-gas purification device; and
- 4. cases in which emission limit values were not complied with and the measures taken in this regard under section 20(3).
(2) The operator shall retain:
- 1. the approval to operate the plant or proof of its registration by the competent authority, including any updated version and information sent by that authority in connection with the approval or registration;
- 2. monitoring results under the provisions cited in the source text and proof of the continuous effective operation of exhaust-gas purification devices under sections 20(2) and 24(3) and (6);
- 3. records under paragraph 1 no. 1;
- 4. records under paragraph 1 no. 2; and
- 5. records under paragraph 1 no. 4.
The documents referred to in sentence 1 no. 1 shall be retained for one year after the entire operation of the plant has ceased. The documents referred to in sentence 1 nos. 2 to 5 shall be retained for at least six years from the date on which the monitoring results or records became available.
(3) The operator shall submit the documents referred to in paragraphs 1 and 2 to the competent authority on request. The authority shall request them in particular in order to make them accessible to the public under the rules on access to environmental information.
(1) Der Betreiber einer Feuerungsanlage hat folgende Aufzeichnungen zu führen:
- 1. Aufzeichnungen über Betriebsstunden, auch bei Inanspruchnahme der in der Vorschrift genannten Regelungen;
- 2. Aufzeichnungen über die Art und Menge der in der Feuerungsanlage verwendeten Brennstoffe;
- 3. Aufzeichnungen über etwaige Störungen oder Ausfälle der Abgasreinigungseinrichtung und
- 4. Aufzeichnungen über die Fälle, in denen die Emissionsgrenzwerte nicht eingehalten wurden, und über die diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen gemäß § 20 Absatz 3.
(2) Der Betreiber hat die Genehmigung oder den Registrierungsnachweis, die einschlägigen Überwachungsergebnisse und Nachweise über den kontinuierlichen effektiven Betrieb von Abgasreinigungseinrichtungen sowie die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nummern 1, 2 und 4 aufzubewahren. Die in Satz 1 Nummer 1 genannten Unterlagen sind ein Jahr nach Einstellung des gesamten Betriebs aufzubewahren. Die in Satz 1 Nummern 2 bis 5 genannten Unterlagen sind mindestens sechs Jahre ab dem Zeitpunkt des Vorliegens der Überwachungsergebnisse oder Aufzeichnungen aufzubewahren.
(3) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde die in den Absätzen 1 und 2 genannten Unterlagen auf Verlangen vorzulegen. Die zuständige Behörde verlangt die Vorlage insbesondere, um sie der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen.
§ 8 — An- und Abfahrzeiten § 8 — Start-up and Shut-down Periods § 8 — An- und Abfahrzeiten
Der Betreiber hält die An- und Abfahrzeiten von Feuerungsanlagen möglichst kurz.
The operator shall keep the start-up and shut-down periods of combustion plants as short as possible.
Der Betreiber hält die An- und Abfahrzeiten von Feuerungsanlagen möglichst kurz.
Abschnitt 2 — Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb Abschnitt 2 — Requirements for Construction and Operation Abschnitt 2 — Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb
§ 9 — Emissionsgrenzwerte für Ammoniak § 9 — Emission Limit Values for Ammonia § 9 — Emissionsgrenzwerte für Ammoniak
Feuerungsanlagen, die selektive katalytische Reduktion oder selektive nichtkatalytische Reduktion einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Emissionen an Ammoniak im Abgas eine Massenkonzentration von 30 mg/m3 nicht überschreiten.
Combustion plants using selective catalytic reduction or selective non-catalytic reduction shall be constructed and operated so that ammonia emissions in the exhaust gas do not exceed a mass concentration of 30 mg/m3.
Feuerungsanlagen, die selektive katalytische Reduktion oder selektive nichtkatalytische Reduktion einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Emissionen an Ammoniak im Abgas eine Massenkonzentration von 30 mg/m3 nicht überschreiten.
§ 10 — Emissionsgrenzwerte für Feuerungsanlagen bei Einsatz von festen Brennstoffen § 10 — Emission Limit Values for Combustion Plants Using Solid Fuels § 10 — Emissionsgrenzwerte für Feuerungsanlagen bei Einsatz von festen Brennstoffen
(1) Feuerungsanlagen, die feste Brennstoffe einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen der Absätze 2 bis 6, 7 Satz 1 und der Absätze 8 bis 19 eingehalten werden.
(2) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas bei Einsatz von
| 1. | Stroh oder ähnlichen halmgutartigen pflanzlichen Stoffen eine Massenkonzentration von 0,37 g/m3 nicht überschreiten; |
|---|---|
| 2. | sonstigen Biobrennstoffen eine Massenkonzentration von 0,22 g/m3 nicht überschreiten und |
| 3. | sonstigen Brennstoffen eine Massenkonzentration von 0,16 g/m3 nicht überschreiten. |
(3) Der Gesamtstaub im Abgas darf eine Massenkonzentration von 20 mg/m3 nicht überschreiten.
(4) Die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas dürfen folgende Massenkonzentrationen, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten:
| 1. | bei Einsatz von Biobrennstoffen | |
|---|---|---|
| a) | in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr | |
| b) | in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 5 Megawatt bis weniger als 20 Megawatt | |
| c) | bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 5 Megawatt | |
| 2. | bei Einsatz von sonstigen Brennstoffen | 0,2 g/m3. |
(5) Die Emissionen an Distickstoffoxid im Abgas dürfen bei Wirbelschichtfeuerungen für den Einsatz von Kohle eine Massenkonzentration von 0,15 g/m3 nicht überschreiten.
(6) Bei Einsatz von fossilen Brennstoffen dürfen die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas folgende Massenkonzentrationen, angegeben als Schwefeldioxid, nicht überschreiten:
| 1. | bei Wirbelschichtfeuerungen | 0,375 g/m3; |
|---|---|---|
| 2. | bei sonstigen Feuerungen | 0,40 g/m3. |
(7) Bei Einsatz von Biobrennstoffen dürfen die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas eine Massenkonzentration, angegeben als Schwefeldioxid, von 0,20 g/m3 nicht überschreiten. Satz 1 gilt nicht bei Einsatz von naturbelassenem Holz oder Holzabfällen.
(8) Bei Einsatz von Biobrennstoffen, ausgenommen naturbelassenem Holz, dürfen die Emissionen an gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen im Abgas eine Massenkonzentration von 45 mg/m3, angegeben als Chlorwasserstoff, nicht überschreiten. Satz 1 gilt nicht für Anlagen mit nasser Schwefeldioxid-Abgasreinigung.
(9) Bei Einsatz von Biobrennstoffen dürfen die Emissionen an organischen Stoffen im Abgas eine Massenkonzentration von 10 mg/m3, angegeben als Gesamtkohlenstoff, nicht überschreiten. Abweichend von Satz 1 dürfen bei Einsatz von Biobrennstoffen in bestehenden Anlagen die Emissionen an organischen Stoffen im Abgas eine Massenkonzentration von 15 mg/m3, angegeben als Gesamtkohlenstoff, nicht überschreiten.
(10) Bei Einsatz von fossilen Brennstoffen oder Holzabfällen, ausgenommen Holzabfälle der Altholzkategorie A I nach § 2 Nummer 4 Buchstabe a der Altholzverordnung, dürfen die Emissionen an Quecksilber und seinen Verbindungen im Abgas eine Massenkonzentration von 0,05 mg/m3 nicht überschreiten.
(11) Abweichend von den Absätzen 2, 4 und 9 dürfen bei Einsatz von Biobrennstoffen in genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 Megawatt
| 1. | die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas eine Massenkonzentration von 0,75 g/m3, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten; |
|---|---|
| 2. | die Emissionen von Kohlenmonoxid im Abgas eine Massenkonzentration von 0,37 g/m3 nicht überschreiten; |
| 3. | die Emissionen von organischen Stoffen im Abgas eine Massenkonzentration von 50 mg/m3, angegeben als Gesamtkohlenstoff, nicht überschreiten. |
(12) Abweichend von Absatz 3 darf der Gesamtstaub im Abgas bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 5 Megawatt, die naturbelassenes Holz verbrennen, eine Massenkonzentration von 35 mg/m3 nicht überschreiten. Abweichend von Absatz 3 und Satz 1 darf der Gesamtstaub im Abgas von bestehenden Anlagen, die am 20. Juni 2019 bereits mit filternden oder elektrostatischen Abscheidern ausgerüstet sind, bei Einsatz von naturbelassenem Holz folgende Massenkonzentration nicht überschreiten:
| 1. | bei einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 5 Megawatt | 50 mg/m3; |
|---|---|---|
| 2. | bei einer Feuerungswärmeleistung von 5 Megawatt oder mehr | 30 mg/m3. |
(13) Abweichend von Absatz 3 darf der Gesamtstaub im Abgas bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 Megawatt, die sonstige Biobrennstoffe verbrennen, eine Massenkonzentration von 30 mg/m3 nicht überschreiten. Abweichend von Satz 1 und von Absatz 3 darf der Gesamtstaub im Abgas von bestehenden Anlagen, die sonstige Biobrennstoffe verbrennen, die folgenden Massenkonzentrationen nicht überschreiten:
| 1. | bei einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 Megawatt | 50 mg/m3; |
|---|---|---|
| 2. | bei einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt oder mehr | 30 mg/m3. |
Abweichend von Absatz 3 und den Sätzen 1 und 2 darf der Gesamtstaub im Abgas von bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 2,5 Megawatt, die am 20. Juni 2019 bereits mit filternden oder elektrostatischen Abscheidern ausgerüstet sind, bei Einsatz von Holzabfällen, ausgenommen Holzabfälle der Altholzkategorie A I nach § 2 Nummer 4 Buchstabe a der Altholzverordnung, eine Massenkonzentration von 50 mg/m3 nicht überschreiten.
(14) Abweichend von Absatz 4 dürfen bei Einsatz von naturbelassenem Holz in bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 5 Megawatt oder mehr die Emissionen von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas eine Massenkonzentration von 0,37 g/m3, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten.
(15) Abweichend von Absatz 4 dürfen bei Einsatz von sonstigen Biobrennstoffen in bestehenden Anlagen die Emissionen von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas die folgenden Massenkonzentrationen, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten:
| 1. | bei einer Feuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr | 0,37 g/m3; |
|---|---|---|
| 2. | bei einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 Megawatt | 0,60 g/m3. |
(16) Abweichend von Absatz 4 dürfen bei Einsatz fossiler Brennstoffe die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas von bestehenden Anlagen die folgenden Massenkonzentrationen, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten:
| 1. | bei Wirbelschichtfeuerungen | 0,32 g/m3; |
|---|---|---|
| 2. | bei sonstigen Feuerungen in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung | |
| a) | von 10 Megawatt bis weniger als 20 Megawatt | |
| b) | von weniger als 10 Megawatt |
(17) Abweichend von Absatz 6 dürfen bei Einsatz fossiler Brennstoffe die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas von bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 Megawatt, ausgenommen Wirbelschichtfeuerungen, eine Massenkonzentration von 1,0 g/m3, angegeben als Schwefeldioxid, nicht überschreiten.
(18) Abweichend von Absatz 7 dürfen bei Einsatz von Biobrennstoffen die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas von bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 Megawatt eine Massenkonzentration von 0,30 g/m3, angegeben als Schwefeldioxid, nicht überschreiten.
(19) Abweichend von Absatz 7 dürfen bei Einsatz von Stroh die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas von bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 Megawatt eine Massenkonzentration von 0,30 g/m3, angegeben als Schwefeldioxid, nicht überschreiten.
(1) Combustion plants using solid fuels shall be constructed and operated so that the requirements of paragraphs 2 to 6, paragraph 7, first sentence, and paragraphs 8 to 19 are complied with.
(2) The operator shall ensure that carbon monoxide emissions in the exhaust gas do not exceed the following mass concentrations: straw or similar herbaceous plant substances, 0.37 g/m3; other biomass fuels, 0.22 g/m3; and other fuels, 0.16 g/m3.
(3) Total dust in the exhaust gas shall not exceed 20 mg/m3.
(4) Nitrogen monoxide and nitrogen dioxide emissions, expressed as nitrogen dioxide, shall not exceed: for biomass fuels, 0.2 g/m3 in plants with a rated thermal input of 20 MW or more, 0.30 g/m3 in plants with an input of 5 MW to less than 20 MW, and 0.37 g/m3 in plants with an input of less than 5 MW; for other fuels, 0.2 g/m3.
(5) In fluidised-bed combustion plants using coal, nitrous oxide emissions shall not exceed 0.15 g/m3.
(6) When fossil fuels are used, sulphur dioxide and sulphur trioxide emissions, expressed as sulphur dioxide, shall not exceed 0.375 g/m3 in fluidised-bed combustion plants and 0.40 g/m3 in other combustion plants.
(7) When biomass fuels are used, sulphur dioxide and sulphur trioxide emissions, expressed as sulphur dioxide, shall not exceed 0.20 g/m3. This does not apply to untreated wood or waste wood.
(8) When biomass fuels other than untreated wood are used, gaseous inorganic chlorine compounds, expressed as hydrogen chloride, shall not exceed 45 mg/m3. This does not apply to plants with wet sulphur-dioxide exhaust-gas purification.
(9) When biomass fuels are used, emissions of organic substances, expressed as total carbon, shall not exceed 10 mg/m3. In existing plants, the limit is 15 mg/m3.
(10) When fossil fuels or waste wood other than category A I waste wood are used, mercury and its compounds shall not exceed 0.05 mg/m3.
(11) In approved combustion plants using biomass fuels with a rated thermal input of less than 1 MW, the limits are: nitrogen oxides, expressed as nitrogen dioxide, 0.75 g/m3; carbon monoxide, 0.37 g/m3; and organic substances, expressed as total carbon, 50 mg/m3.
(12) In plants with an input of less than 5 MW burning untreated wood, total dust may not exceed 35 mg/m3. In existing plants already equipped with filtering or electrostatic separators on 20 June 2019, the limits for untreated wood are 50 mg/m3 below 5 MW and 30 mg/m3 at 5 MW or more.
(13) In plants with an input of less than 20 MW burning other biomass fuels, total dust may not exceed 30 mg/m3. In existing plants, the limits are 50 mg/m3 below 1 MW and 30 mg/m3 at 1 MW or more. In existing plants with an input of less than 2.5 MW, already equipped with filtering or electrostatic separators on 20 June 2019, burning waste wood other than category A I, the limit is 50 mg/m3.
(14) In existing plants with an input of 5 MW or more using untreated wood, nitrogen monoxide and nitrogen dioxide, expressed as nitrogen dioxide, may not exceed 0.37 g/m3.
(15) In existing plants using other biomass fuels, the limits for nitrogen oxides, expressed as nitrogen dioxide, are 0.37 g/m3 at 20 MW or more and 0.60 g/m3 below 20 MW.
(16) In existing plants using fossil fuels, the limits for nitrogen oxides, expressed as nitrogen dioxide, are 0.32 g/m3 in fluidised-bed combustion plants; in other combustion plants, 0.43 g/m3 at 10 MW to less than 20 MW and 0.54 g/m3 below 10 MW.
(17) In existing fossil-fuel plants with an input of less than 20 MW, other than fluidised-bed combustion plants, sulphur dioxide and sulphur trioxide, expressed as sulphur dioxide, may not exceed 1.0 g/m3.
(18) In existing plants with an input of less than 1 MW using biomass fuels, sulphur dioxide and sulphur trioxide, expressed as sulphur dioxide, may not exceed 0.30 g/m3.
(19) In existing plants with an input of less than 20 MW using straw, sulphur dioxide and sulphur trioxide, expressed as sulphur dioxide, may not exceed 0.30 g/m3.
(1) Feuerungsanlagen, die feste Brennstoffe einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen der Absätze 2 bis 6, 7 Satz 1 und der Absätze 8 bis 19 eingehalten werden.
(2) Die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas dürfen bei Einsatz von Stroh oder ähnlichen halmgutartigen pflanzlichen Stoffen 0,37 g/m3, bei Einsatz sonstiger Biobrennstoffe 0,22 g/m3 und bei Einsatz sonstiger Brennstoffe 0,16 g/m3 nicht überschreiten.
(3) Der Gesamtstaub im Abgas darf 20 mg/m3 nicht überschreiten.
(4) Die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen bei Biobrennstoffen 0,2 g/m3 bei mindestens 20 MW, 0,30 g/m3 bei 5 MW bis unter 20 MW und 0,37 g/m3 bei weniger als 5 MW sowie bei sonstigen Brennstoffen 0,2 g/m3 nicht überschreiten.
(5) Bei Wirbelschichtfeuerungen für den Einsatz von Kohle dürfen die Emissionen an Distickstoffoxid 0,15 g/m3 nicht überschreiten.
(6) Bei Einsatz fossiler Brennstoffe dürfen Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, 0,375 g/m3 bei Wirbelschichtfeuerungen und 0,40 g/m3 bei sonstigen Feuerungen nicht überschreiten.
(7) Bei Einsatz von Biobrennstoffen dürfen Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, 0,20 g/m3 nicht überschreiten. Dies gilt nicht bei Einsatz von naturbelassenem Holz oder Holzabfällen.
(8) Bei Einsatz von Biobrennstoffen, ausgenommen naturbelassenem Holz, dürfen gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, 45 mg/m3 nicht überschreiten. Dies gilt nicht für Anlagen mit nasser Schwefeldioxid-Abgasreinigung.
(9) Bei Einsatz von Biobrennstoffen dürfen organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, 10 mg/m3, in bestehenden Anlagen 15 mg/m3, nicht überschreiten.
(10) Bei Einsatz fossiler Brennstoffe oder von Holzabfällen außer der Altholzkategorie A I dürfen Quecksilber und seine Verbindungen 0,05 mg/m3 nicht überschreiten.
(11) Bei genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 MW, die Biobrennstoffe einsetzen, dürfen Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, 0,75 g/m3, Kohlenmonoxid 0,37 g/m3 und organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, 50 mg/m3 nicht überschreiten.
(12) Bei Anlagen mit weniger als 5 MW, die naturbelassenes Holz verbrennen, darf der Gesamtstaub 35 mg/m3 nicht überschreiten. Bei bestehenden Anlagen, die am 20. Juni 2019 bereits mit filternden oder elektrostatischen Abscheidern ausgerüstet waren, gelten für naturbelassenes Holz 50 mg/m3 bei weniger als 5 MW und 30 mg/m3 bei 5 MW oder mehr.
(13) Bei Anlagen mit weniger als 20 MW, die sonstige Biobrennstoffe verbrennen, darf der Gesamtstaub 30 mg/m3 nicht überschreiten. Bei bestehenden Anlagen gelten 50 mg/m3 bei weniger als 1 MW und 30 mg/m3 bei 1 MW oder mehr. Bei bestehenden Anlagen mit weniger als 2,5 MW, die am 20. Juni 2019 bereits mit filternden oder elektrostatischen Abscheidern ausgerüstet waren und Holzabfälle außer der Altholzkategorie A I einsetzen, gilt ein Grenzwert von 50 mg/m3.
(14) Bei Einsatz von naturbelassenem Holz in bestehenden Anlagen mit mindestens 5 MW dürfen Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, 0,37 g/m3 nicht überschreiten.
(15) Bei Einsatz sonstiger Biobrennstoffe in bestehenden Anlagen gelten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, 0,37 g/m3 bei mindestens 20 MW und 0,60 g/m3 bei weniger als 20 MW.
(16) Bei Einsatz fossiler Brennstoffe in bestehenden Anlagen gelten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, 0,32 g/m3 bei Wirbelschichtfeuerungen sowie bei sonstigen Feuerungen 0,43 g/m3 bei 10 MW bis unter 20 MW und 0,54 g/m3 bei weniger als 10 MW.
(17) Bei bestehenden Anlagen mit fossilen Brennstoffen, einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 MW und ausgenommenen Wirbelschichtfeuerungen dürfen Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, 1,0 g/m3 nicht überschreiten.
(18) Bei Einsatz von Biobrennstoffen in bestehenden Anlagen mit weniger als 1 MW dürfen Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, 0,30 g/m3 nicht überschreiten.
(19) Bei Einsatz von Stroh in bestehenden Anlagen mit weniger als 20 MW dürfen Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, 0,30 g/m3 nicht überschreiten.
§ 11 — Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt oder mehr oder in genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen § 11 — Emission limit values for the use of liquid fuels in non-licence-required medium combustion plants with a rated thermal input of 10 megawatts or more or in licence-required medium combustion plants § 11 — Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt oder mehr oder in genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen
(1) Nicht genehmigungsbedürftige mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt oder mehr und genehmigungsbedürftige mittelgroße Feuerungsanlagen, die flüssige Brennstoffe einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen der Absätze 2 bis 9 eingehalten werden.
(2) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass bei Einsatz von Heizölen nach DIN 51603 Teil 1, Ausgabe März 2017, von Heizölen nach DIN SPEC 51603 Teil 6, Ausgabe März 2017, von Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern die Rußzahl den Wert 1 nicht überschreitet.
(3) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Abgase so weit frei von Ölderivaten sind, dass das für die Rußmessung verwendete Filterpapier keine sichtbaren Spuren von Ölderivaten aufweist.
(4) Bei Einsatz von sonstigen flüssigen Brennstoffen dürfen die Gesamtstaubemissionen folgende Massenkonzentrationen nicht überschreiten:
| 1. | bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr | 10 mg/m3; |
|---|---|---|
| 2. | bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 Megawatt | 20 mg/m3. |
(5) Die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas dürfen eine Massenkonzentration von 80 mg/m3 nicht überschreiten.
(6) Die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas dürfen folgende Massenkonzentrationen, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten:
- 1. bei Einsatz von Heizölen nach DIN 51603 Teil 1, Ausgabe März 2017, und von Heizölen nach DIN SPEC 51603 Teil 6, Ausgabe März 2017, bei Kesseln mit einem Einstellwert der Sicherheitseinrichtung, insbesondere durch einen Sicherheitstemperaturbegrenzer oder ein Sicherheitsdruckventil, gegen Überschreitung
| a) | einer Temperatur von weniger als 110 °C oder eines Überdrucks von weniger als 0,05 MPa | 0,15 g/m3; |
|---|---|---|
| b) | einer Temperatur von 110 °C bis 210 °C oder eines Überdrucks von 0,05 MPa bis 1,8 MPa | 0,17 g/m3; |
| c) | einer Temperatur von mehr als 210 °C oder eines Überdrucks von mehr als 1,8 MPa | 0,20 g/m3; |
- 2.
bei Einsatz von sonstigen flüssigen; Brennstoffen 0,20 g/m3.
(7) Andere flüssige Brennstoffe als Heizöle mit einem Massengehalt an Schwefel für leichtes Heizöl nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1890) geändert worden ist, dürfen nur eingesetzt werden, wenn sichergestellt wird, insbesondere durch den Schwefelgehalt im Brennstoff oder durch Entschwefelungseinrichtungen, dass keine höheren Emissionen an Schwefeloxiden als bei Einsatz von leichtem Heizöl mit einem Massengehalt an Schwefel nach der genannten Verordnung entstehen.
(8) Abweichend von Absatz 6 dürfen bei Einsatz von leichten Heizölen in bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt bis weniger als 20 Megawatt, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 300 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, im Abgas bei allen Betriebstemperaturen die Massenkonzentration von 0,25 mg/m3 nicht überschreiten.
(9) Abweichend von Absatz 7 dürfen bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen mit einem höheren Massengehalt an Schwefel als leichtes Heizöl nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen in der jeweils geltenden Fassung, in bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 5 Megawatt oder mehr die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas eine Massenkonzentration von 0,35 g/m3, angegeben als Schwefeldioxid, nicht überschreiten.
(1) Non-licence-required medium combustion plants with a rated thermal input of 10 megawatts or more and licence-required medium combustion plants using liquid fuels shall be constructed and operated in such a way that the requirements of paragraphs 2 to 9 are complied with.
(2) The operator shall ensure that, when using heating oils in accordance with DIN 51603 Part 1, March 2017 edition, heating oils in accordance with DIN SPEC 51603 Part 6, March 2017 edition, methanol, ethanol, untreated vegetable oils or fatty acid methyl esters, the soot number does not exceed 1.
(3) The operator shall ensure that the exhaust gases are sufficiently free of oil derivatives that the filter paper used for measuring soot shows no visible traces of oil derivatives.
(4) When using other liquid fuels, total dust emissions shall not exceed the following mass concentrations:
| 1. | in combustion plants with a rated thermal input of 20 megawatts or more | 10 mg/m3; |
|---|---|---|
| 2. | in combustion plants with a rated thermal input of less than 20 megawatts | 20 mg/m3. |
(5) Carbon monoxide emissions in the exhaust gas shall not exceed a mass concentration of 80 mg/m3.
(6) Emissions of nitrogen monoxide and nitrogen dioxide in the exhaust gas shall not exceed the following mass concentrations, expressed as nitrogen dioxide:
- 1. when using heating oils in accordance with DIN 51603 Part 1, March 2017 edition, and heating oils in accordance with DIN SPEC 51603 Part 6, March 2017 edition, in boilers with a setpoint of the safety device, in particular a safety temperature limiter or safety pressure valve, against exceeding
| a) | a temperature of less than 110 °C or an overpressure of less than 0.05 MPa | 0.15 g/m3; |
|---|---|---|
| b) | a temperature of 110 °C to 210 °C or an overpressure of 0.05 MPa to 1.8 MPa | 0.17 g/m3; |
| c) | a temperature of more than 210 °C or an overpressure of more than 1.8 MPa | 0.20 g/m3; |
- 2. when using other liquid fuels: 0.20 g/m3.
(7) Liquid fuels other than heating oils with a sulphur mass content exceeding that specified for light heating oil under the Ordinance on the Quality and Labelling of the Qualities of Fuels and Motor Fuels of 8 December 2010 (Federal Law Gazette I p. 1849), last amended by Article 1 of the Ordinance of 1 December 2014 (Federal Law Gazette I p. 1890), may be used only if it is ensured, in particular by the sulphur content of the fuel or by desulphurisation equipment, that no higher sulphur oxide emissions are produced than when using light heating oil with a sulphur mass content as specified in that Ordinance.
(8) By way of derogation from paragraph 6, when using light heating oils in existing plants with a rated thermal input of 10 megawatts to less than 20 megawatts that operate for no more than 300 operating hours per year on a rolling average over a period of five years, nitrogen monoxide and nitrogen dioxide emissions in the exhaust gas, expressed as nitrogen dioxide, shall not exceed a mass concentration of 0.25 mg/m3 at all operating temperatures.
(9) By way of derogation from paragraph 7, when using liquid fuels with a higher sulphur mass content than light heating oil under the Ordinance on the Quality and Labelling of the Qualities of Fuels and Motor Fuels, as amended from time to time, in existing plants with a rated thermal input of 5 megawatts or more, sulphur dioxide and sulphur trioxide emissions in the exhaust gas shall not exceed a mass concentration of 0.35 g/m3, expressed as sulphur dioxide.
(1) Nicht genehmigungsbedürftige mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt oder mehr und genehmigungsbedürftige mittelgroße Feuerungsanlagen, die flüssige Brennstoffe einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen der Absätze 2 bis 9 eingehalten werden.
(2) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass bei Einsatz von Heizölen nach DIN 51603 Teil 1, Ausgabe März 2017, von Heizölen nach DIN SPEC 51603 Teil 6, Ausgabe März 2017, von Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern die Rußzahl den Wert 1 nicht überschreitet.
(3) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Abgase so weit frei von Ölderivaten sind, dass das für die Rußmessung verwendete Filterpapier keine sichtbaren Spuren von Ölderivaten aufweist.
(4) Bei Einsatz von sonstigen flüssigen Brennstoffen dürfen die Gesamtstaubemissionen folgende Massenkonzentrationen nicht überschreiten:
| 1. | bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr | 10 mg/m3; |
|---|---|---|
| 2. | bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 Megawatt | 20 mg/m3. |
(5) Die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas dürfen eine Massenkonzentration von 80 mg/m3 nicht überschreiten.
(6) Die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas dürfen folgende Massenkonzentrationen, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten:
- 1. bei Einsatz von Heizölen nach DIN 51603 Teil 1, Ausgabe März 2017, und von Heizölen nach DIN SPEC 51603 Teil 6, Ausgabe März 2017, bei Kesseln mit einem Einstellwert der Sicherheitseinrichtung, insbesondere durch einen Sicherheitstemperaturbegrenzer oder ein Sicherheitsdruckventil, gegen Überschreitung
| a) | einer Temperatur von weniger als 110 °C oder eines Überdrucks von weniger als 0,05 MPa | 0,15 g/m3; |
|---|---|---|
| b) | einer Temperatur von 110 °C bis 210 °C oder eines Überdrucks von 0,05 MPa bis 1,8 MPa | 0,17 g/m3; |
| c) | einer Temperatur von mehr als 210 °C oder eines Überdrucks von mehr als 1,8 MPa | 0,20 g/m3; |
- 2. bei Einsatz von sonstigen flüssigen Brennstoffen: 0,20 g/m3.
(7) Andere flüssige Brennstoffe als Heizöle mit einem Massengehalt an Schwefel für leichtes Heizöl nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1890) geändert worden ist, dürfen nur eingesetzt werden, wenn sichergestellt wird, insbesondere durch den Schwefelgehalt im Brennstoff oder durch Entschwefelungseinrichtungen, dass keine höheren Emissionen an Schwefeloxiden als bei Einsatz von leichtem Heizöl mit einem Massengehalt an Schwefel nach der genannten Verordnung entstehen.
(8) Abweichend von Absatz 6 dürfen bei Einsatz von leichten Heizölen in bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt bis weniger als 20 Megawatt, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 300 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, im Abgas bei allen Betriebstemperaturen die Massenkonzentration von 0,25 mg/m3 nicht überschreiten.
(9) Abweichend von Absatz 7 dürfen bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen mit einem höheren Massengehalt an Schwefel als leichtes Heizöl nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen in der jeweils geltenden Fassung, in bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 5 Megawatt oder mehr die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas eine Massenkonzentration von 0,35 g/m3, angegeben als Schwefeldioxid, nicht überschreiten.
§ 12 — Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 Megawatt § 12 — Emission limit values for the use of liquid fuels in non-licence-required medium combustion plants with a rated thermal input of less than 10 megawatts § 12 — Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 Megawatt
(1) Nicht genehmigungsbedürftige mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 Megawatt, die flüssige Brennstoffe einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes, des Absatzes 2 und des § 39 Absatz 4 Nummer 2 eingehalten werden. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass Ölfeuerungsanlagen so errichtet und betrieben werden, dass
- 1. die Rußzahl bei Verdampfungsbrennern den Wert 2 und bei Zerstäubungsbrennern den Wert 1 nicht überschreitet;
- 2. die Abgase frei von Ölderivaten sind;
- 3. die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas eine Massenkonzentration von 80 mg/m3 nicht überschreiten und
- 4. die Emissionen an Stickstoffoxiden im Abgas eine Massenkonzentration von 200 mg/m3, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 dürfen bei bestehenden Anlagen die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas eine Massenkonzentration von 150 mg/m3 nicht überschreiten.
(3) Bei Einsatz von nicht in Absatz 1 genannten flüssigen Brennstoffen gelten die Anforderungen des § 11 entsprechend.
(1) Non-licence-required medium combustion plants with a rated thermal input of less than 10 megawatts that use liquid fuels shall be constructed and operated in such a way that the requirements of this paragraph, paragraph 2 and section 39(4) no. 2 are complied with. The operator shall ensure that oil-fired plants are constructed and operated in such a way that
- 1. the soot number does not exceed 2 for vaporising burners and 1 for atomising burners;
- 2. the exhaust gases are free of oil derivatives;
- 3. carbon monoxide emissions in the exhaust gas do not exceed a mass concentration of 80 mg/m3; and
- 4. nitrogen oxide emissions in the exhaust gas do not exceed a mass concentration of 200 mg/m3, expressed as nitrogen dioxide.
(2) By way of derogation from paragraph 1 sentence 2 no. 3, in existing plants carbon monoxide emissions in the exhaust gas may not exceed a mass concentration of 150 mg/m3.
(3) When using liquid fuels not specified in paragraph 1, the requirements of section 11 shall apply accordingly.
(1) Nicht genehmigungsbedürftige mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 Megawatt, die flüssige Brennstoffe einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes, des Absatzes 2 und des § 39 Absatz 4 Nummer 2 eingehalten werden. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass Ölfeuerungsanlagen so errichtet und betrieben werden, dass
- 1. die Rußzahl bei Verdampfungsbrennern den Wert 2 und bei Zerstäubungsbrennern den Wert 1 nicht überschreitet;
- 2. die Abgase frei von Ölderivaten sind;
- 3. die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas eine Massenkonzentration von 80 mg/m3 nicht überschreiten und
- 4. die Emissionen an Stickstoffoxiden im Abgas eine Massenkonzentration von 200 mg/m3, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 dürfen bei bestehenden Anlagen die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas eine Massenkonzentration von 150 mg/m3 nicht überschreiten.
(3) Bei Einsatz von nicht in Absatz 1 genannten flüssigen Brennstoffen gelten die Anforderungen des § 11 entsprechend.
§ 13 — Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt oder mehr oder in genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen § 13 — Emission limit values for the use of gaseous fuels in non-licence-required medium combustion plants with a rated thermal input of 10 megawatts or more or in licence-required medium combustion plants § 13 — Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt oder mehr oder in genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen
(1) Nicht genehmigungsbedürftige mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt oder mehr und genehmigungsbedürftige mittelgroße Feuerungsanlagen, die gasförmige Brennstoffe einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 und der Absätze 3 bis 8 und des § 39 Absatz 4 Nummer 3 eingehalten werden.
(2) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass der Gesamtstaub im Abgas folgende Massenkonzentrationen nicht überschreitet:
| 1. | bei Einsatz von Raffineriegas, Klärgas oder Biogas | 5 mg/m3; |
|---|---|---|
| 2. | bei Einsatz sonstiger Gase | 10 mg/m3. |
Die in Satz 1 genannten Emissionsgrenzwerte gelten nicht für Gase der öffentlichen Gasversorgung, Flüssiggas und Wasserstoffgas.
(3) Die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas dürfen folgende Massenkonzentrationen nicht überschreiten:
| 1. | bei Einsatz von Gasen der öffentlichen Gasversorgung | 50 mg/m3; |
|---|---|---|
| 2. | bei Einsatz anderer als in Nummer 1 genannter Gase | 80 mg/m3. |
(4) Die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas dürfen folgende Massenkonzentrationen, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten:
| 1. | bei Einsatz von Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Flüssiggas | 0,10 g/m3; |
|---|---|---|
| 2. | bei Einsatz anderer als in Nummer 1 genannter Gase | 0,20 g/m3. |
(5) Die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas dürfen folgende Massenkonzentrationen, angegeben als Schwefeldioxid, nicht überschreiten:
| 1. | bei Einsatz von Flüssiggas | 5 mg/m3; |
|---|---|---|
| 2. | bei Einsatz von Gasen der öffentlichen Gasversorgung | 10 mg/m3; |
| 3. | bei Einsatz von Biogas oder Klärgas | 0,10 g/m3; |
| 4. | bei Einsatz von Erdölgas auf Offshore-Plattformen, das als Brennstoff zur Dampferzeugung bei Tertiärmaßnahmen zur Erdölförderung verwendet wird, | 1,7 g/m3; |
| 5. | bei Einsatz von Brenngasen, die im Verbund zwischen Eisenhüttenwerk und Kokerei verwendet werden: | |
| a) | bei Einsatz von Hochofengas | |
| b) | bei Einsatz von Koksofengas | |
| 6. | bei Einsatz anderer als in den Nummern 1 bis 5 genannter Gase | 35 mg/m3. |
(6) Abweichend von Absatz 4 Nummer 1 dürfen die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas, angegeben als Stickstoffdioxid, in bestehenden Anlagen bei Einsatz von Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder bei Einsatz von Flüssiggas bei Kesseln mit einem Einstellwert der Sicherheitseinrichtung gegen Überschreitung
| 1. | einer Temperatur von weniger als 110 °C oder eines Überdrucks von weniger als 0,05 MPa eine Massenkonzentration von | 0,10 g/m3; |
|---|---|---|
| 2. | einer Temperatur von 110 °C bis 210 °C oder eines Überdrucks von 0,05 MPa bis 1,8 MPa eine Massenkonzentration von | 0,11 g/m3; |
| 3. | einer Temperatur von mehr als 210 °C oder eines Überdrucks von mehr als 1,8 MPa eine Massenkonzentration von | 0,15 g/m3 |
nicht überschreiten.
(7) Abweichend von Absatz 3 dürfen bei Einsatz von Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder bei Einsatz von Flüssiggas in bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 Megawatt die Emissionen an Kohlenmonoxid eine Massenkonzentration von 80 mg/m3 nicht überschreiten.
(8) Abweichend von Absatz 5 Nummer 3 dürfen bei Einsatz von Biogas oder Klärgas in bestehenden Anlagen die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas folgende Massenkonzentrationen, angegeben als Schwefeldioxid, nicht überschreiten:
| 1. | in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 5 Megawatt oder mehr | 170 mg/m3; |
|---|---|---|
| 2. | in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 5 Megawatt | 200 mg/m3. |
(1) Non-licence-required medium combustion plants with a rated thermal input of 10 megawatts or more and licence-required medium combustion plants using gaseous fuels shall be constructed and operated in such a way that the requirements of paragraph 2 sentence 1 and paragraphs 3 to 8 and section 39(4) no. 3 are complied with.
(2) The operator shall ensure that total dust in the exhaust gas does not exceed the following mass concentrations:
| 1. | when using refinery gas, sewage gas or biogas | 5 mg/m3; |
|---|---|---|
| 2. | when using other gases | 10 mg/m3. |
The emission limit values referred to in sentence 1 do not apply to gases supplied through the public gas supply, liquefied petroleum gas or hydrogen gas.
(3) Carbon monoxide emissions in the exhaust gas shall not exceed the following mass concentrations:
| 1. | when using gases supplied through the public gas supply | 50 mg/m3; |
|---|---|---|
| 2. | when using gases other than those referred to in no. 1 | 80 mg/m3. |
(4) Emissions of nitrogen monoxide and nitrogen dioxide in the exhaust gas shall not exceed the following mass concentrations, expressed as nitrogen dioxide:
| 1. | when using gases supplied through the public gas supply or liquefied petroleum gas | 0.10 g/m3; |
|---|---|---|
| 2. | when using gases other than those referred to in no. 1 | 0.20 g/m3. |
(5) Emissions of sulphur dioxide and sulphur trioxide in the exhaust gas shall not exceed the following mass concentrations, expressed as sulphur dioxide:
| 1. | when using liquefied petroleum gas | 5 mg/m3; |
|---|---|---|
| 2. | when using gases supplied through the public gas supply | 10 mg/m3; |
| 3. | when using biogas or sewage gas | 0.10 g/m3; |
| 4. | when using petroleum gas on offshore platforms as fuel for steam generation in tertiary measures for oil extraction | 1.7 g/m3; |
| 5. | when using fuel gases used in an integrated ironworks and coking plant: | |
| a) | when using blast-furnace gas | |
| b) | when using coke-oven gas | |
| 6. | when using gases other than those referred to in nos. 1 to 5 | 35 mg/m3. |
(6) By way of derogation from paragraph 4 no. 1, in existing plants using gases supplied through the public gas supply or liquefied petroleum gas, in boilers with a safety-device setpoint against exceeding
| 1. | a temperature of less than 110 °C or an overpressure of less than 0.05 MPa, a mass concentration of | 0.10 g/m3; |
|---|---|---|
| 2. | a temperature of 110 °C to 210 °C or an overpressure of 0.05 MPa to 1.8 MPa, a mass concentration of | 0.11 g/m3; |
| 3. | a temperature of more than 210 °C or an overpressure of more than 1.8 MPa, a mass concentration of | 0.15 g/m3 |
nitrogen monoxide and nitrogen dioxide emissions in the exhaust gas, expressed as nitrogen dioxide, shall not exceed these values.
(7) By way of derogation from paragraph 3, in existing plants with a rated thermal input of less than 20 megawatts using gases supplied through the public gas supply or liquefied petroleum gas, carbon monoxide emissions may not exceed a mass concentration of 80 mg/m3.
(8) By way of derogation from paragraph 5 no. 3, in existing plants using biogas or sewage gas, sulphur dioxide and sulphur trioxide emissions in the exhaust gas, expressed as sulphur dioxide, shall not exceed the following mass concentrations:
| 1. | in plants with a rated thermal input of 5 megawatts or more | 170 mg/m3; |
|---|---|---|
| 2. | in plants with a rated thermal input of less than 5 megawatts | 200 mg/m3. |
(1) Nicht genehmigungsbedürftige mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt oder mehr und genehmigungsbedürftige mittelgroße Feuerungsanlagen, die gasförmige Brennstoffe einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 und der Absätze 3 bis 8 und des § 39 Absatz 4 Nummer 3 eingehalten werden.
(2) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass der Gesamtstaub im Abgas folgende Massenkonzentrationen nicht überschreitet:
| 1. | bei Einsatz von Raffineriegas, Klärgas oder Biogas | 5 mg/m3; |
|---|---|---|
| 2. | bei Einsatz sonstiger Gase | 10 mg/m3. |
Die in Satz 1 genannten Emissionsgrenzwerte gelten nicht für Gase der öffentlichen Gasversorgung, Flüssiggas und Wasserstoffgas.
(3) Die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas dürfen folgende Massenkonzentrationen nicht überschreiten:
| 1. | bei Einsatz von Gasen der öffentlichen Gasversorgung | 50 mg/m3; |
|---|---|---|
| 2. | bei Einsatz anderer als in Nummer 1 genannter Gase | 80 mg/m3. |
(4) Die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas dürfen folgende Massenkonzentrationen, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten:
| 1. | bei Einsatz von Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Flüssiggas | 0,10 g/m3; |
|---|---|---|
| 2. | bei Einsatz anderer als in Nummer 1 genannter Gase | 0,20 g/m3. |
(5) Die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas dürfen folgende Massenkonzentrationen, angegeben als Schwefeldioxid, nicht überschreiten:
| 1. | bei Einsatz von Flüssiggas | 5 mg/m3; |
|---|---|---|
| 2. | bei Einsatz von Gasen der öffentlichen Gasversorgung | 10 mg/m3; |
| 3. | bei Einsatz von Biogas oder Klärgas | 0,10 g/m3; |
| 4. | bei Einsatz von Erdölgas auf Offshore-Plattformen, das als Brennstoff zur Dampferzeugung bei Tertiärmaßnahmen zur Erdölförderung verwendet wird, | 1,7 g/m3; |
| 5. | bei Einsatz von Brenngasen, die im Verbund zwischen Eisenhüttenwerk und Kokerei verwendet werden: | |
| a) | bei Einsatz von Hochofengas | |
| b) | bei Einsatz von Koksofengas | |
| 6. | bei Einsatz anderer als in den Nummern 1 bis 5 genannter Gase | 35 mg/m3. |
(6) Abweichend von Absatz 4 Nummer 1 dürfen die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas, angegeben als Stickstoffdioxid, in bestehenden Anlagen bei Einsatz von Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder bei Einsatz von Flüssiggas bei Kesseln mit einem Einstellwert der Sicherheitseinrichtung gegen Überschreitung
| 1. | einer Temperatur von weniger als 110 °C oder eines Überdrucks von weniger als 0,05 MPa eine Massenkonzentration von | 0,10 g/m3; |
|---|---|---|
| 2. | einer Temperatur von 110 °C bis 210 °C oder eines Überdrucks von 0,05 MPa bis 1,8 MPa eine Massenkonzentration von | 0,11 g/m3; |
| 3. | einer Temperatur von mehr als 210 °C oder eines Überdrucks von mehr als 1,8 MPa eine Massenkonzentration von | 0,15 g/m3 |
nicht überschreiten.
(7) Abweichend von Absatz 3 dürfen bei Einsatz von Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder bei Einsatz von Flüssiggas in bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 Megawatt die Emissionen an Kohlenmonoxid eine Massenkonzentration von 80 mg/m3 nicht überschreiten.
(8) Abweichend von Absatz 5 Nummer 3 dürfen bei Einsatz von Biogas oder Klärgas in bestehenden Anlagen die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas folgende Massenkonzentrationen, angegeben als Schwefeldioxid, nicht überschreiten:
| 1. | in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 5 Megawatt oder mehr | 170 mg/m3; |
|---|---|---|
| 2. | in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 5 Megawatt | 200 mg/m3. |
§ 14 — Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 Megawatt § 14 — Emission limit values for the use of gaseous fuels in non-licence-required medium combustion plants with a rated thermal input of less than 10 megawatts § 14 — Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 Megawatt
(1) Nicht genehmigungsbedürftige mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 Megawatt, die gasförmige Brennstoffe einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes, der Absätze 2 und 3 und des § 39 Absatz 4 Nummer 3 eingehalten werden. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass Gasfeuerungsanlagen bei Einsatz von Gasen der öffentlichen Gasversorgung und von Flüssiggas so errichtet und betrieben werden, dass
| 1. | die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas eine Massenkonzentration von 80 mg/m3 nicht überschreiten; |
|---|---|
| 2. | die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas eine Massenkonzentration von 0,10 g/m3, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten. |
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 dürfen bei bestehenden Anlagen die Emissionen an Kohlenmonoxid eine Massenkonzentration von 110 mg/m3 nicht überschreiten. Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 dürfen bei bestehenden Anlagen die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas eine Massenkonzentration von 0,15 g/m3, angegeben als Stickstoffdioxid, bis zum 31. Dezember 2035 nicht überschreiten.
(3) Bei Einsatz von nicht in Absatz 1 Satz 2 genannten Gasen gelten die Anforderungen des § 13 entsprechend.
(1) Non-licence-required medium combustion plants with a rated thermal input of less than 10 megawatts that use gaseous fuels shall be constructed and operated in such a way that the requirements of this paragraph, paragraphs 2 and 3 and section 39(4) no. 3 are complied with. The operator shall ensure that gas-fired plants using gases supplied through the public gas supply and liquefied petroleum gas are constructed and operated in such a way that
| 1. | carbon monoxide emissions in the exhaust gas do not exceed a mass concentration of 80 mg/m3; |
|---|---|
| 2. | emissions of nitrogen monoxide and nitrogen dioxide in the exhaust gas do not exceed a mass concentration of 0.10 g/m3, expressed as nitrogen dioxide. |
(2) By way of derogation from paragraph 1 sentence 2 no. 1, in existing plants carbon monoxide emissions may not exceed a mass concentration of 110 mg/m3. By way of derogation from paragraph 1 sentence 2 no. 2, in existing plants emissions of nitrogen monoxide and nitrogen dioxide in the exhaust gas may not exceed a mass concentration of 0.15 g/m3, expressed as nitrogen dioxide, until 31 December 2035.
(3) When using gases not specified in paragraph 1 sentence 2, the requirements of section 13 shall apply accordingly.
(1) Nicht genehmigungsbedürftige mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 Megawatt, die gasförmige Brennstoffe einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes, der Absätze 2 und 3 und des § 39 Absatz 4 Nummer 3 eingehalten werden. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass Gasfeuerungsanlagen bei Einsatz von Gasen der öffentlichen Gasversorgung und von Flüssiggas so errichtet und betrieben werden, dass
| 1. | die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas eine Massenkonzentration von 80 mg/m3 nicht überschreiten; |
|---|---|
| 2. | die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas eine Massenkonzentration von 0,10 g/m3, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten. |
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 dürfen bei bestehenden Anlagen die Emissionen an Kohlenmonoxid eine Massenkonzentration von 110 mg/m3 nicht überschreiten. Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 dürfen bei bestehenden Anlagen die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas eine Massenkonzentration von 0,15 g/m3, angegeben als Stickstoffdioxid, bis zum 31. Dezember 2035 nicht überschreiten.
(3) Bei Einsatz von nicht in Absatz 1 Satz 2 genannten Gasen gelten die Anforderungen des § 13 entsprechend.
§ 15 — Emissionsgrenzwerte für Gasturbinenanlagen § 15 — Emission limit values for gas turbine plants § 15 — Emissionsgrenzwerte für Gasturbinenanlagen
(1) Gasturbinenanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen der Absätze 2, 3 Satz 1, des Absatzes 4 Satz 1, der Absätze 5, 7 Satz 1, der Absätze 8, 9, 10 Satz 1 bis 3, des Absatzes 11 und des § 39 Absatz 4 Nummer 5 eingehalten werden.
(2) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Rußzahl bei Einsatz flüssiger Brennstoffe im Dauerbetrieb den Wert 2 und beim Anfahren den Wert 4 nicht überschreitet.
(3) Die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas dürfen bei Betrieb mit einer Last von 70 Prozent oder mehr eine Massenkonzentration von 0,10 g/m3 nicht überschreiten. Für den Betrieb bei Lasten unter 70 Prozent legt die zuständige Behörde den zu überwachenden Teillastbereich sowie die in diesem Bereich einzuhaltende Emissionsbegrenzung fest.
(4) Bei Einsatz von Erdgas dürfen die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas bei Betrieb mit einer Last von 70 Prozent oder mehr eine Massenkonzentration von 50 mg/m3, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten. Für den Betrieb bei Lasten unter 70 Prozent legt die zuständige Behörde den zu überwachenden Teillastbereich sowie die in diesem Bereich einzuhaltende Emissionsbegrenzung fest.
(5) Bei Einsatz von sonstigen gasförmigen oder von flüssigen Brennstoffen dürfen die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas eine Massenkonzentration von 75 mg/m3, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten.
(6) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 sind bei Gasturbinen, die ausschließlich dem Notbetrieb dienen, die Emissionsgrenzwerte für Stickstoffoxide nicht anzuwenden.
(7) Bei Einsatz flüssiger Brennstoffe dürfen nur folgende Brennstoffe verwendet werden:
- 1. Heizöle nach DIN 51603 Teil 1, Ausgabe März 2017, mit einem Massengehalt an Schwefel für leichtes Heizöl nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen;
- 2. Heizöle nach DIN SPEC 51603 Teil 6, Ausgabe März 2017, mit einem Massengehalt an Schwefel für leichtes Heizöl nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen;
- 3. Dieselkraftstoffe mit einem Massengehalt an Schwefel nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen.
Abweichend von Satz 1 dürfen andere Brennstoffe verwendet werden, wenn gleichwertige Maßnahmen zur Emissionsminderung angewendet werden.
(8) Abweichend von Absatz 4 dürfen in bestehenden Anlagen die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas bei Betrieb mit einer Last von 70 Prozent oder mehr folgende Massenkonzentrationen, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten:
| 1. | bei Einsatz von Erdgas | 75 mg/m3; |
|---|---|---|
| 2. | bei Einsatz von sonstigen gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen | 120 mg/m3. |
(9) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 dürfen bei bestehenden Anlagen, die ausschließlich zur Abdeckung der Spitzenlast bei der Energieversorgung bis zu 300 Stunden jährlich in Betrieb sind, die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid folgende Massenkonzentrationen, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten:
| 1. | bei Einsatz von Erdgas | 0,15 g/m3; |
|---|---|---|
| 2. | bei Einsatz von sonstigen gasförmigen Brennstoffen oder flüssigen Brennstoffen | 0,20 g/m3. |
(10) Bei Einsatz gasförmiger Brennstoffe gelten die Anforderungen des § 13 Absatz 5 an die Emissionen von Schwefeloxiden entsprechend. Die Emissionsgrenzwerte sind auf einen Bezugssauerstoffgehalt von 15 Prozent umzurechnen. Abweichend von Satz 1 dürfen in Anlagen, die keine bestehenden Anlagen sind, bei Einsatz von Koksofengas oder Hochofengas die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas eine Massenkonzentration von 15 mg/m3, angegeben als Schwefeldioxid, nicht überschreiten. Die Anforderungen nach Satz 1 gelten für Anlagen, die Erdgas einsetzen, als erfüllt, wenn einmalig sowie zusätzlich jeweils nach Anbieterwechsel oder nach einer Änderung der Gasqualität durch den Anbieter nachgewiesen wird, dass der Gesamtschwefelgehalt des eingesetzten Erdgases den Anforderungen an die Gasbeschaffenheit des DVGW-Arbeitsblatts G 260 vom März 2013 für Gase der 2. Gasfamilie entspricht.
(11) Die Emissionen an Formaldehyd im Abgas dürfen bei Betrieb mit einer Last von 70 Prozent oder mehr die Massenkonzentration von 5 mg/m3 nicht überschreiten. Für den Betrieb bei einer Last unter 70 Prozent legt die zuständige Behörde den zu überwachenden Teillastbereich sowie die in diesem Bereich einzuhaltende Emissionsbegrenzung fest.
(1) Gas turbine plants shall be constructed and operated in such a way that the requirements of paragraphs 2, 3 sentence 1, paragraph 4 sentence 1, paragraphs 5, 7 sentence 1, 8, 9, 10 sentences 1 to 3, paragraph 11 and section 39(4) no. 5 are complied with.
(2) The operator shall ensure that, when using liquid fuels, the soot number does not exceed 2 during continuous operation and 4 during start-up.
(3) Carbon monoxide emissions in the exhaust gas shall not exceed a mass concentration of 0.10 g/m3 when operating at a load of 70 percent or more. For operation at loads below 70 percent, the competent authority shall determine the partial-load range to be monitored and the emission limit to be complied with in that range.
(4) When using natural gas, emissions of nitrogen monoxide and nitrogen dioxide in the exhaust gas shall not exceed a mass concentration of 50 mg/m3, expressed as nitrogen dioxide, when operating at a load of 70 percent or more. For operation at loads below 70 percent, the competent authority shall determine the partial-load range to be monitored and the emission limit to be complied with in that range.
(5) When using gaseous fuels other than natural gas or liquid fuels, emissions of nitrogen monoxide and nitrogen dioxide in the exhaust gas shall not exceed a mass concentration of 75 mg/m3, expressed as nitrogen dioxide.
(6) By way of derogation from paragraph 4 sentence 1 and paragraph 5, the emission limit values for nitrogen oxides shall not apply to gas turbines used exclusively for emergency operation.
(7) When using liquid fuels, only the following fuels may be used:
- 1. heating oils in accordance with DIN 51603 Part 1, March 2017 edition, with a sulphur mass content corresponding to that for light heating oil under the Ordinance on the Quality and Labelling of the Qualities of Fuels and Motor Fuels;
- 2. heating oils in accordance with DIN SPEC 51603 Part 6, March 2017 edition, with a sulphur mass content corresponding to that for light heating oil under the Ordinance on the Quality and Labelling of the Qualities of Fuels and Motor Fuels;
- 3. diesel fuels with a sulphur mass content in accordance with the Ordinance on the Quality and Labelling of the Qualities of Fuels and Motor Fuels.
By way of derogation from sentence 1, other fuels may be used if equivalent emission-reduction measures are applied.
(8) By way of derogation from paragraph 4, in existing plants emissions of nitrogen monoxide and nitrogen dioxide in the exhaust gas, expressed as nitrogen dioxide, shall not exceed the following mass concentrations when operating at a load of 70 percent or more:
| 1. | when using natural gas | 75 mg/m3; |
|---|---|---|
| 2. | when using other gaseous or liquid fuels | 120 mg/m3. |
(9) By way of derogation from paragraph 4 sentence 1 and paragraph 5, in existing plants operated exclusively to cover peak loads in the energy supply for up to 300 hours per year, emissions of nitrogen monoxide and nitrogen dioxide shall not exceed the following mass concentrations, expressed as nitrogen dioxide:
| 1. | when using natural gas | 0.15 g/m3; |
|---|---|---|
| 2. | when using other gaseous or liquid fuels | 0.20 g/m3. |
(10) When using gaseous fuels, the requirements of section 13(5) concerning sulphur oxide emissions shall apply accordingly. The emission limit values shall be converted to a reference oxygen content of 15 percent. By way of derogation from sentence 1, in plants that are not existing plants, when using coke-oven gas or blast-furnace gas, sulphur dioxide and sulphur trioxide emissions in the exhaust gas shall not exceed a mass concentration of 15 mg/m3, expressed as sulphur dioxide. For plants using natural gas, the requirements of sentence 1 shall be deemed to be met if it is demonstrated once and additionally after each change of supplier or change in gas quality by the supplier that the total sulphur content of the natural gas used corresponds to the gas-quality requirements of DVGW worksheet G 260 of March 2013 for gases of the second gas family.
(11) Formaldehyde emissions in the exhaust gas shall not exceed a mass concentration of 5 mg/m3 when operating at a load of 70 percent or more. For operation at a load below 70 percent, the competent authority shall determine the partial-load range to be monitored and the emission limit to be complied with in that range.
(1) Gasturbinenanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen der Absätze 2, 3 Satz 1, des Absatzes 4 Satz 1, der Absätze 5, 7 Satz 1, der Absätze 8, 9, 10 Satz 1 bis 3, des Absatzes 11 und des § 39 Absatz 4 Nummer 5 eingehalten werden.
(2) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Rußzahl bei Einsatz flüssiger Brennstoffe im Dauerbetrieb den Wert 2 und beim Anfahren den Wert 4 nicht überschreitet.
(3) Die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas dürfen bei Betrieb mit einer Last von 70 Prozent oder mehr eine Massenkonzentration von 0,10 g/m3 nicht überschreiten. Für den Betrieb bei Lasten unter 70 Prozent legt die zuständige Behörde den zu überwachenden Teillastbereich sowie die in diesem Bereich einzuhaltende Emissionsbegrenzung fest.
(4) Bei Einsatz von Erdgas dürfen die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas bei Betrieb mit einer Last von 70 Prozent oder mehr eine Massenkonzentration von 50 mg/m3, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten. Für den Betrieb bei Lasten unter 70 Prozent legt die zuständige Behörde den zu überwachenden Teillastbereich sowie die in diesem Bereich einzuhaltende Emissionsbegrenzung fest.
(5) Bei Einsatz von sonstigen gasförmigen oder von flüssigen Brennstoffen dürfen die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas eine Massenkonzentration von 75 mg/m3, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten.
(6) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 sind bei Gasturbinen, die ausschließlich dem Notbetrieb dienen, die Emissionsgrenzwerte für Stickstoffoxide nicht anzuwenden.
(7) Bei Einsatz flüssiger Brennstoffe dürfen nur folgende Brennstoffe verwendet werden:
- 1. Heizöle nach DIN 51603 Teil 1, Ausgabe März 2017, mit einem Massengehalt an Schwefel für leichtes Heizöl nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen;
- 2. Heizöle nach DIN SPEC 51603 Teil 6, Ausgabe März 2017, mit einem Massengehalt an Schwefel für leichtes Heizöl nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen;
- 3. Dieselkraftstoffe mit einem Massengehalt an Schwefel nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen.
Abweichend von Satz 1 dürfen andere Brennstoffe verwendet werden, wenn gleichwertige Maßnahmen zur Emissionsminderung angewendet werden.
(8) Abweichend von Absatz 4 dürfen in bestehenden Anlagen die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas bei Betrieb mit einer Last von 70 Prozent oder mehr folgende Massenkonzentrationen, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten:
| 1. | bei Einsatz von Erdgas | 75 mg/m3; |
|---|---|---|
| 2. | bei Einsatz von sonstigen gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen | 120 mg/m3. |
(9) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 dürfen bei bestehenden Anlagen, die ausschließlich zur Abdeckung der Spitzenlast bei der Energieversorgung bis zu 300 Stunden jährlich in Betrieb sind, die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid folgende Massenkonzentrationen, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten:
| 1. | bei Einsatz von Erdgas | 0,15 g/m3; |
|---|---|---|
| 2. | bei Einsatz von sonstigen gasförmigen Brennstoffen oder flüssigen Brennstoffen | 0,20 g/m3. |
(10) Bei Einsatz gasförmiger Brennstoffe gelten die Anforderungen des § 13 Absatz 5 an die Emissionen von Schwefeloxiden entsprechend. Die Emissionsgrenzwerte sind auf einen Bezugssauerstoffgehalt von 15 Prozent umzurechnen. Abweichend von Satz 1 dürfen in Anlagen, die keine bestehenden Anlagen sind, bei Einsatz von Koksofengas oder Hochofengas die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas eine Massenkonzentration von 15 mg/m3, angegeben als Schwefeldioxid, nicht überschreiten. Die Anforderungen nach Satz 1 gelten für Anlagen, die Erdgas einsetzen, als erfüllt, wenn einmalig sowie zusätzlich jeweils nach Anbieterwechsel oder nach einer Änderung der Gasqualität durch den Anbieter nachgewiesen wird, dass der Gesamtschwefelgehalt des eingesetzten Erdgases den Anforderungen an die Gasbeschaffenheit des DVGW-Arbeitsblatts G 260 vom März 2013 für Gase der 2. Gasfamilie entspricht.
(11) Die Emissionen an Formaldehyd im Abgas dürfen bei Betrieb mit einer Last von 70 Prozent oder mehr die Massenkonzentration von 5 mg/m3 nicht überschreiten. Für den Betrieb bei einer Last unter 70 Prozent legt die zuständige Behörde den zu überwachenden Teillastbereich sowie die in diesem Bereich einzuhaltende Emissionsbegrenzung fest.
§ 16 — Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoranlagen § 16 — Emission limit values for combustion-engine plants § 16 — Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoranlagen
(1) Verbrennungsmotoranlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1, der Absätze 3, 4 Satz 1, des Absatzes 5 Satz 1, 6 und 7, des Absatzes 6 Satz 1, des Absatzes 7 Satz 1, des Absatzes 8 Satz 1, des Absatzes 9 Satz 1, der Absätze 10, 11 Satz 1, der Absätze 12 bis 15, des § 39 Absatz 4 Nummer 5 bis 7 und Absatz 5 bis 8 eingehalten werden.
(2) Bei Einsatz gasförmiger Brennstoffe mit Ausnahme von Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Flüssiggas, Biogas, Klärgas und Wasserstoffgas gelten für die Gesamtstaubemissionen die Anforderungen des § 13 Absatz 2 Satz 1 entsprechend. Die in § 13 Absatz 2 Satz 1 genannten Emissionsgrenzwerte sind auf einen Bezugssauerstoffgehalt von 5 Prozent umzurechnen.
(3) Bei Einsatz von Heizöl EL nach DIN 51603 Teil 1, Ausgabe März 2017, von Heizölen nach DIN SPEC 51603 Teil 6, Ausgabe März 2017, von Dieselkraftstoff nach DIN EN 590, Ausgabe April 2014, von Methanol, Ethanol, Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern darf der Gesamtstaub im Abgas eine Massenkonzentration von 20 mg/m3 nicht überschreiten.
(4) Bei Einsatz sonstiger flüssiger Brennstoffe gelten für die Emissionen von Gesamtstaub die Anforderungen des § 11 Absatz 4 entsprechend. Die in § 11 Absatz 4 genannten Emissionsgrenzwerte sind auf einen Bezugssauerstoffgehalt von 5 Prozent umzurechnen.
(5) Bei Einsatz flüssiger Brennstoffe in Anlagen, die zur Abdeckung der Spitzenlast bei der Energieversorgung bis zu 300 Stunden jährlich in Betrieb sind oder ausschließlich dem Notbetrieb dienen, hat der Betreiber die Anlage mit einem Rußfilter nach dem Stand der Technik auszustatten. Satz 1 gilt nicht für bestehende Anlagen. Der Betreiber hat der zuständigen Behörde innerhalb von vier Monaten nach Inbetriebnahme eine Prüfbescheinigung darüber vorzulegen, dass die Emissionen an Gesamtstaub eine Massenkonzentration von 5 mg/m3 nicht überschreiten. Der Betreiber hat den Rußfilter ordnungsgemäß zu warten. Der Betreiber kann auf den Einbau eines Rußfilters nach Satz 1 verzichten. In diesem Fall darf die Emission an Gesamtstaub eine Massenkonzentration von 50 mg/m3 nicht überschreiten. Bei Einsatz flüssiger Brennstoffe in bestehenden Anlagen, die zur Abdeckung der Spitzenlast bei der Energieversorgung bis zu 300 Stunden jährlich in Betrieb sind oder ausschließlich dem Notbetrieb dienen, darf der Gesamtstaub eine Massenkonzentration von 80 mg/m3 nicht überschreiten.
(6) Die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas dürfen folgende Massenkonzentrationen nicht überschreiten:
| 1. | bei Motoren, die mit flüssigen Brennstoffen betrieben werden, | 0,30 g/m3; |
|---|---|---|
| 2. | bei Motoren, die mit Biogas, Klärgas, Grubengas oder mit Gasen aus der thermochemischen Vergasung von naturbelassenem Holz betrieben werden, | 0,50 g/m3; |
| 3. | bei Motoren, die mit anderen Brennstoffen, insbesondere mit Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder mit Flüssiggas, betrieben werden, | 0,25 g/m3. |
Satz 1 ist nicht anzuwenden bei Verbrennungsmotoranlagen, die zur Abdeckung der Spitzenlast bei der Energieversorgung bis zu 300 Stunden jährlich in Betrieb sind oder ausschließlich dem Notbetrieb dienen. Bei Anlagen nach Satz 2 sind die Möglichkeiten der Emissionsminderung für Kohlenmonoxid durch motorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik auszuschöpfen.
(7) Die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas dürfen folgende Massenkonzentrationen, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten:
| 1. | bei Motoren, die mit flüssigen Brennstoffen betrieben werden, | 0,1 g/m3; |
|---|---|---|
| 2. | bei Motoren, die mit Klärgas, Grubengas oder Gasen aus der thermochemischen Vergasung von naturbelassenem Holz betrieben werden, | 0,50 g/m3; |
| 3. | bei Motoren, die mit Biogas betrieben werden, | 0,1 g/m3; |
| 4. | bei Motoren, die mit anderen als in den Nummern 1 bis 3 genannten Brennstoffen, insbesondere mit Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Flüssiggas, betrieben werden, | 0,1 g/m3. |
Die Emissionsgrenzwerte für Stickstoffoxide nach Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 sind nicht anzuwenden bei Verbrennungsmotoranlagen, die weniger als 300 Stunden pro Jahr betrieben werden oder ausschließlich dem Notbetrieb dienen. Bei Anlagen nach Satz 1 Nummer 3, die weniger als 300 Stunden pro Jahr betrieben werden, gilt der Emissionsgrenzwert nach Satz 1 Nummer 2. Bei Anlagen nach Satz 2 sind die Möglichkeiten der Emissionsminderung für Stickstoffoxide durch motorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik auszuschöpfen.
(8) Bei Einsatz flüssiger mineralischer Brennstoffe dürfen nur folgende Brennstoffe verwendet werden:
- 1. Heizöle nach DIN 51603 Teil 1, Ausgabe März 2017, mit einem Massengehalt an Schwefel für leichtes Heizöl nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen;
- 2. Heizöle nach DIN SPEC 51603 Teil 6, Ausgabe März 2017, mit einem Massengehalt an Schwefel für leichtes Heizöl nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen;
- 3. Dieselkraftstoffe mit einem Massengehalt an Schwefel nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen.
Abweichend von Satz 1 dürfen andere Brennstoffe verwendet werden, wenn gleichwertige Maßnahmen zur Emissionsminderung angewendet werden.
(9) Bei Einsatz gasförmiger Brennstoffe gelten die Anforderungen des § 13 Absatz 5 an die Emissionen von Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid entsprechend. Die Emissionsgrenzwerte sind auf einen Bezugssauerstoffgehalt von 5 Prozent umzurechnen. Abweichend von Satz 1 dürfen die Emissionen von Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas bei Einsatz von Hochofengas und Koksofengas eine Massenkonzentration von 0,04 g/m3, angegeben als Schwefeldioxid, nicht überschreiten. Die Anforderungen nach Satz 1 gelten für Anlagen, die Erdgas einsetzen, als erfüllt, wenn einmalig sowie zusätzlich jeweils nach Anbieterwechsel oder nach einer Änderung der Gasqualität durch den Anbieter nachgewiesen wird, dass der Gesamtschwefelgehalt des eingesetzten Erdgases den Anforderungen an die Gasbeschaffenheit des DVGW-Arbeitsblatts G 260 vom März 2013 für Gase der 2. Gasfamilie entspricht. Satz 1 ist nicht anzuwenden bei Verbrennungsmotoranlagen, die zur Abdeckung der Spitzenlast bei der Energieversorgung bis zu 300 Stunden jährlich in Betrieb sind oder ausschließlich dem Notbetrieb dienen.
(10) Die Emissionen an Formaldehyd im Abgas dürfen folgende Massenkonzentrationen nicht überschreiten:
| 1. | bei Zündstrahl- oder Magermotoren, die mit Biogas, Erdgas, Klärgas oder Grubengas betrieben werden, | 20 mg/m3; |
|---|---|---|
| 2. | bei Motoren, die mit flüssigen Brennstoffen betrieben werden, | 20 mg/m3; |
| 3. | bei Motoren, die mit sonstigen Brennstoffen, insbesondere mit Gasen aus der thermochemischen Vergasung von naturbelassenem Holz, betrieben werden, | 10 mg/m3; |
| 4. | bei Motoren, die ausschließlich dem Notbetrieb dienen, | 60 mg/m3; |
| 5. | bei nicht in den Nummern 1 bis 4 genannten Motoren | 5 mg/m3. |
(11) Die Emissionen an organischen Stoffen im Abgas dürfen ab dem 1. Januar 2025 folgende Massenkonzentrationen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, nicht überschreiten:
| 1. | bei Motoren, die mit Biogas, Klärgas oder Grubengas betrieben werden, | 1,3 g/m3; |
|---|---|---|
| 2. | bei Motoren, die mit Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder mit Flüssiggas betrieben werden, | |
| a) | bei Fremdzündungsmotoren im Magerbetrieb und bei Selbstzündungsmotoren | |
| b) | bei nicht in Buchstabe a genannten Fremdzündungsmotoren |
Bis zum 31. Dezember 2024 gelten die Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der Fassung vom 24. Juli 2002 (GMBI S. 511) fort. Satz 1 ist nicht anzuwenden bei Verbrennungsmotoranlagen, die zur Abdeckung der Spitzenlast bei der Energieversorgung bis zu 300 Stunden jährlich in Betrieb sind oder ausschließlich dem Notbetrieb dienen.
(12) Bei Verbrennungsmotoranlagen, die mit Gasen aus der thermochemischen Vergasung von Holz betrieben werden, dürfen die Emissionen an Benzol eine Massenkonzentration von 1,0 mg/m3 nicht überschreiten.
(13) Abweichend von Absatz 10 dürfen bei bestehenden Zündstrahl- oder Magermotoren, die mit Biogas, Erdgas, Grubengas oder Klärgas betrieben werden, die Emissionen an Formaldehyd im Abgas eine Massenkonzentration von 30 mg/m3 nicht überschreiten.
(14) Bei Einsatz von Deponiegas gelten die Anforderungen des Absatzes 2 für Biogas und Klärgas in Bezug auf die Gesamtstaubemissionen und die Anforderungen des Absatzes 7 Satz 1 Nummer 2 für Klärgas in Bezug auf die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid entsprechend. Abweichend von Absatz 6 dürfen bei Einsatz von Deponiegas die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas eine Massenkonzentration von 0,65 g/m3 nicht überschreiten. Abweichend von Absatz 10 dürfen bei Einsatz von Deponiegas die Emissionen an Formaldehyd im Abgas eine Massenkonzentration von 40 mg/m3 nicht überschreiten.
(15) Abweichend von Absatz 9 dürfen bei Einsatz von Deponiegas die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas die folgenden Massenkonzentrationen, angegeben als Schwefeldioxid, nicht überschreiten:
| 1. | bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 Megawatt | 0,31 g/m3; |
|---|---|---|
| 2. | bei nicht in Nummer 1 genannten Anlagen | 31 mg/m3. |
(1) Combustion-engine plants shall be constructed and operated in such a way that the requirements of paragraph 2 sentence 1, paragraphs 3 and 4 sentence 1, paragraph 5 sentence 1, paragraphs 6 and 7, paragraph 6 sentence 1, paragraph 7 sentence 1, paragraph 8 sentence 1, paragraph 9 sentence 1, paragraphs 10 and 11 sentence 1, paragraphs 12 to 15, section 39(4) nos. 5 to 7 and paragraphs 5 to 8 are complied with.
(2) When using gaseous fuels other than gases supplied through the public gas supply, liquefied petroleum gas, biogas, sewage gas and hydrogen gas, the requirements of section 13(2) sentence 1 shall apply accordingly to total dust emissions. The emission limit values specified in section 13(2) sentence 1 shall be converted to a reference oxygen content of 5 percent.
(3) When using EL heating oil in accordance with DIN 51603 Part 1, March 2017 edition, heating oils in accordance with DIN SPEC 51603 Part 6, March 2017 edition, diesel fuel in accordance with DIN EN 590, April 2014 edition, methanol, ethanol, vegetable oils or fatty acid methyl esters, total dust in the exhaust gas shall not exceed a mass concentration of 20 mg/m3.
(4) When using other liquid fuels, the requirements of section 11(4) shall apply accordingly to total dust emissions. The emission limit values specified in section 11(4) shall be converted to a reference oxygen content of 5 percent.
(5) When using liquid fuels in plants operated for up to 300 hours per year to cover peak loads in the energy supply or used exclusively for emergency operation, the operator shall equip the plant with a soot filter in accordance with the state of the art. Sentence 1 shall not apply to existing plants. Within four months after commissioning, the operator shall submit to the competent authority a test certificate confirming that total dust emissions do not exceed a mass concentration of 5 mg/m3. The operator shall properly maintain the soot filter. The operator may dispense with installing a soot filter under sentence 1. In that case, total dust emissions shall not exceed a mass concentration of 50 mg/m3. When using liquid fuels in existing plants operated for up to 300 hours per year to cover peak loads in the energy supply or used exclusively for emergency operation, total dust shall not exceed a mass concentration of 80 mg/m3.
(6) Carbon monoxide emissions in the exhaust gas shall not exceed the following mass concentrations:
| 1. | in engines operated with liquid fuels | 0.30 g/m3; |
|---|---|---|
| 2. | in engines operated with biogas, sewage gas, mine gas or gases from the thermochemical gasification of untreated wood | 0.50 g/m3; |
| 3. | in engines operated with other fuels, in particular gases supplied through the public gas supply or liquefied petroleum gas | 0.25 g/m3. |
Sentence 1 shall not apply to combustion-engine plants operated for up to 300 hours per year to cover peak loads in the energy supply or used exclusively for emergency operation. In plants referred to in sentence 2, the possibilities for reducing carbon monoxide emissions through engine-related measures in accordance with the state of the art shall be fully utilised.
(7) Emissions of nitrogen monoxide and nitrogen dioxide in the exhaust gas shall not exceed the following mass concentrations, expressed as nitrogen dioxide:
| 1. | in engines operated with liquid fuels | 0.1 g/m3; |
|---|---|---|
| 2. | in engines operated with sewage gas, mine gas or gases from the thermochemical gasification of untreated wood | 0.50 g/m3; |
| 3. | in engines operated with biogas | 0.1 g/m3; |
| 4. | in engines operated with fuels other than those referred to in nos. 1 to 3, in particular gases supplied through the public gas supply or liquefied petroleum gas | 0.1 g/m3. |
The emission limit values for nitrogen oxides under sentence 1 nos. 1, 3 and 4 shall not apply to combustion-engine plants operated for less than 300 hours per year or used exclusively for emergency operation. In plants referred to in sentence 1 no. 3 operated for less than 300 hours per year, the emission limit value under sentence 1 no. 2 shall apply. In plants referred to in sentence 2, the possibilities for reducing nitrogen oxide emissions through engine-related measures in accordance with the state of the art shall be fully utilised.
(8) When using liquid mineral fuels, only the following fuels may be used:
- 1. heating oils in accordance with DIN 51603 Part 1, March 2017 edition, with a sulphur mass content corresponding to that for light heating oil under the Ordinance on the Quality and Labelling of the Qualities of Fuels and Motor Fuels;
- 2. heating oils in accordance with DIN SPEC 51603 Part 6, March 2017 edition, with a sulphur mass content corresponding to that for light heating oil under the Ordinance on the Quality and Labelling of the Qualities of Fuels and Motor Fuels;
- 3. diesel fuels with a sulphur mass content in accordance with the Ordinance on the Quality and Labelling of the Qualities of Fuels and Motor Fuels.
By way of derogation from sentence 1, other fuels may be used if equivalent emission-reduction measures are applied.
(9) When using gaseous fuels, the requirements of section 13(5) concerning sulphur dioxide and sulphur trioxide emissions shall apply accordingly. The emission limit values shall be converted to a reference oxygen content of 5 percent. By way of derogation from sentence 1, when using blast-furnace gas or coke-oven gas, sulphur dioxide and sulphur trioxide emissions in the exhaust gas shall not exceed a mass concentration of 0.04 g/m3, expressed as sulphur dioxide. For plants using natural gas, the requirements of sentence 1 shall be deemed to be met if it is demonstrated once and additionally after each change of supplier or change in gas quality by the supplier that the total sulphur content of the natural gas used corresponds to the gas-quality requirements of DVGW worksheet G 260 of March 2013 for gases of the second gas family. Sentence 1 shall not apply to combustion-engine plants operated for up to 300 hours per year to cover peak loads in the energy supply or used exclusively for emergency operation.
(10) Formaldehyde emissions in the exhaust gas shall not exceed the following mass concentrations:
| 1. | in pilot-injection or lean-burn engines operated with biogas, natural gas, sewage gas or mine gas | 20 mg/m3; |
|---|---|---|
| 2. | in engines operated with liquid fuels | 20 mg/m3; |
| 3. | in engines operated with other fuels, in particular gases from the thermochemical gasification of untreated wood | 10 mg/m3; |
| 4. | in engines used exclusively for emergency operation | 60 mg/m3; |
| 5. | in engines not specified in nos. 1 to 4 | 5 mg/m3. |
(11) From 1 January 2025, emissions of organic substances in the exhaust gas shall not exceed the following mass concentrations, expressed as total carbon:
| 1. | in engines operated with biogas, sewage gas or mine gas | 1.3 g/m3; |
|---|---|---|
| 2. | in engines operated with gases supplied through the public gas supply or liquefied petroleum gas | |
| a) | in lean-burn spark-ignition engines and compression-ignition engines | |
| b) | in spark-ignition engines other than those referred to in letter a |
Until 31 December 2024, the requirements of the Technical Instructions on Air Quality Control in the version of 24 July 2002 (GMBl p. 511) shall continue to apply. Sentence 1 shall not apply to combustion-engine plants operated for up to 300 hours per year to cover peak loads in the energy supply or used exclusively for emergency operation.
(12) In combustion-engine plants operated with gases from the thermochemical gasification of wood, benzene emissions shall not exceed a mass concentration of 1.0 mg/m3.
(13) By way of derogation from paragraph 10, in existing pilot-injection or lean-burn engines operated with biogas, natural gas, mine gas or sewage gas, formaldehyde emissions in the exhaust gas may not exceed a mass concentration of 30 mg/m3.
(14) When using landfill gas, the requirements of paragraph 2 for biogas and sewage gas concerning total dust emissions and the requirements of paragraph 7 sentence 1 no. 2 for sewage gas concerning emissions of nitrogen monoxide and nitrogen dioxide shall apply accordingly. By way of derogation from paragraph 6, when using landfill gas, carbon monoxide emissions in the exhaust gas may not exceed a mass concentration of 0.65 g/m3. By way of derogation from paragraph 10, when using landfill gas, formaldehyde emissions in the exhaust gas may not exceed a mass concentration of 40 mg/m3.
(15) By way of derogation from paragraph 9, when using landfill gas, sulphur dioxide and sulphur trioxide emissions in the exhaust gas shall not exceed the following mass concentrations, expressed as sulphur dioxide:
| 1. | in existing plants with a rated thermal input of less than 1 megawatt | 0.31 g/m3; |
|---|---|---|
| 2. | in plants not specified in no. 1 | 31 mg/m3. |
(1) Verbrennungsmotoranlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1, der Absätze 3, 4 Satz 1, des Absatzes 5 Satz 1, 6 und 7, des Absatzes 6 Satz 1, des Absatzes 7 Satz 1, des Absatzes 8 Satz 1, des Absatzes 9 Satz 1, der Absätze 10, 11 Satz 1, der Absätze 12 bis 15, des § 39 Absatz 4 Nummer 5 bis 7 und Absatz 5 bis 8 eingehalten werden.
(2) Bei Einsatz gasförmiger Brennstoffe mit Ausnahme von Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Flüssiggas, Biogas, Klärgas und Wasserstoffgas gelten für die Gesamtstaubemissionen die Anforderungen des § 13 Absatz 2 Satz 1 entsprechend. Die in § 13 Absatz 2 Satz 1 genannten Emissionsgrenzwerte sind auf einen Bezugssauerstoffgehalt von 5 Prozent umzurechnen.
(3) Bei Einsatz von Heizöl EL nach DIN 51603 Teil 1, Ausgabe März 2017, von Heizölen nach DIN SPEC 51603 Teil 6, Ausgabe März 2017, von Dieselkraftstoff nach DIN EN 590, Ausgabe April 2014, von Methanol, Ethanol, Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern darf der Gesamtstaub im Abgas eine Massenkonzentration von 20 mg/m3 nicht überschreiten.
(4) Bei Einsatz sonstiger flüssiger Brennstoffe gelten für die Emissionen von Gesamtstaub die Anforderungen des § 11 Absatz 4 entsprechend. Die in § 11 Absatz 4 genannten Emissionsgrenzwerte sind auf einen Bezugssauerstoffgehalt von 5 Prozent umzurechnen.
(5) Bei Einsatz flüssiger Brennstoffe in Anlagen, die zur Abdeckung der Spitzenlast bei der Energieversorgung bis zu 300 Stunden jährlich in Betrieb sind oder ausschließlich dem Notbetrieb dienen, hat der Betreiber die Anlage mit einem Rußfilter nach dem Stand der Technik auszustatten. Satz 1 gilt nicht für bestehende Anlagen. Der Betreiber hat der zuständigen Behörde innerhalb von vier Monaten nach Inbetriebnahme eine Prüfbescheinigung darüber vorzulegen, dass die Emissionen an Gesamtstaub eine Massenkonzentration von 5 mg/m3 nicht überschreiten. Der Betreiber hat den Rußfilter ordnungsgemäß zu warten. Der Betreiber kann auf den Einbau eines Rußfilters nach Satz 1 verzichten. In diesem Fall darf die Emission an Gesamtstaub eine Massenkonzentration von 50 mg/m3 nicht überschreiten. Bei Einsatz flüssiger Brennstoffe in bestehenden Anlagen, die zur Abdeckung der Spitzenlast bei der Energieversorgung bis zu 300 Stunden jährlich in Betrieb sind oder ausschließlich dem Notbetrieb dienen, darf der Gesamtstaub eine Massenkonzentration von 80 mg/m3 nicht überschreiten.
(6) Die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas dürfen folgende Massenkonzentrationen nicht überschreiten:
| 1. | bei Motoren, die mit flüssigen Brennstoffen betrieben werden, | 0,30 g/m3; |
|---|---|---|
| 2. | bei Motoren, die mit Biogas, Klärgas, Grubengas oder mit Gasen aus der thermochemischen Vergasung von naturbelassenem Holz betrieben werden, | 0,50 g/m3; |
| 3. | bei Motoren, die mit anderen Brennstoffen, insbesondere mit Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder mit Flüssiggas, betrieben werden, | 0,25 g/m3. |
Satz 1 ist nicht anzuwenden bei Verbrennungsmotoranlagen, die zur Abdeckung der Spitzenlast bei der Energieversorgung bis zu 300 Stunden jährlich in Betrieb sind oder ausschließlich dem Notbetrieb dienen. Bei Anlagen nach Satz 2 sind die Möglichkeiten der Emissionsminderung für Kohlenmonoxid durch motorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik auszuschöpfen.
(7) Die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas dürfen folgende Massenkonzentrationen, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten:
| 1. | bei Motoren, die mit flüssigen Brennstoffen betrieben werden, | 0,1 g/m3; |
|---|---|---|
| 2. | bei Motoren, die mit Klärgas, Grubengas oder Gasen aus der thermochemischen Vergasung von naturbelassenem Holz betrieben werden, | 0,50 g/m3; |
| 3. | bei Motoren, die mit Biogas betrieben werden, | 0,1 g/m3; |
| 4. | bei Motoren, die mit anderen als in den Nummern 1 bis 3 genannten Brennstoffen, insbesondere mit Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Flüssiggas, betrieben werden, | 0,1 g/m3. |
Die Emissionsgrenzwerte für Stickstoffoxide nach Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 sind nicht anzuwenden bei Verbrennungsmotoranlagen, die weniger als 300 Stunden pro Jahr betrieben werden oder ausschließlich dem Notbetrieb dienen. Bei Anlagen nach Satz 1 Nummer 3, die weniger als 300 Stunden pro Jahr betrieben werden, gilt der Emissionsgrenzwert nach Satz 1 Nummer 2. Bei Anlagen nach Satz 2 sind die Möglichkeiten der Emissionsminderung für Stickstoffoxide durch motorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik auszuschöpfen.
(8) Bei Einsatz flüssiger mineralischer Brennstoffe dürfen nur folgende Brennstoffe verwendet werden:
- 1. Heizöle nach DIN 51603 Teil 1, Ausgabe März 2017, mit einem Massengehalt an Schwefel für leichtes Heizöl nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen;
- 2. Heizöle nach DIN SPEC 51603 Teil 6, Ausgabe März 2017, mit einem Massengehalt an Schwefel für leichtes Heizöl nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen;
- 3. Dieselkraftstoffe mit einem Massengehalt an Schwefel nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen.
Abweichend von Satz 1 dürfen andere Brennstoffe verwendet werden, wenn gleichwertige Maßnahmen zur Emissionsminderung angewendet werden.
(9) Bei Einsatz gasförmiger Brennstoffe gelten die Anforderungen des § 13 Absatz 5 an die Emissionen von Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid entsprechend. Die Emissionsgrenzwerte sind auf einen Bezugssauerstoffgehalt von 5 Prozent umzurechnen. Abweichend von Satz 1 dürfen die Emissionen von Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas bei Einsatz von Hochofengas und Koksofengas eine Massenkonzentration von 0,04 g/m3, angegeben als Schwefeldioxid, nicht überschreiten. Die Anforderungen nach Satz 1 gelten für Anlagen, die Erdgas einsetzen, als erfüllt, wenn einmalig sowie zusätzlich jeweils nach Anbieterwechsel oder nach einer Änderung der Gasqualität durch den Anbieter nachgewiesen wird, dass der Gesamtschwefelgehalt des eingesetzten Erdgases den Anforderungen an die Gasbeschaffenheit des DVGW-Arbeitsblatts G 260 vom März 2013 für Gase der 2. Gasfamilie entspricht. Satz 1 ist nicht anzuwenden bei Verbrennungsmotoranlagen, die zur Abdeckung der Spitzenlast bei der Energieversorgung bis zu 300 Stunden jährlich in Betrieb sind oder ausschließlich dem Notbetrieb dienen.
(10) Die Emissionen an Formaldehyd im Abgas dürfen folgende Massenkonzentrationen nicht überschreiten:
| 1. | bei Zündstrahl- oder Magermotoren, die mit Biogas, Erdgas, Klärgas oder Grubengas betrieben werden, | 20 mg/m3; |
|---|---|---|
| 2. | bei Motoren, die mit flüssigen Brennstoffen betrieben werden, | 20 mg/m3; |
| 3. | bei Motoren, die mit sonstigen Brennstoffen, insbesondere mit Gasen aus der thermochemischen Vergasung von naturbelassenem Holz, betrieben werden, | 10 mg/m3; |
| 4. | bei Motoren, die ausschließlich dem Notbetrieb dienen, | 60 mg/m3; |
| 5. | bei nicht in den Nummern 1 bis 4 genannten Motoren | 5 mg/m3. |
(11) Die Emissionen an organischen Stoffen im Abgas dürfen ab dem 1. Januar 2025 folgende Massenkonzentrationen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, nicht überschreiten:
| 1. | bei Motoren, die mit Biogas, Klärgas oder Grubengas betrieben werden, | 1,3 g/m3; |
|---|---|---|
| 2. | bei Motoren, die mit Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder mit Flüssiggas betrieben werden, | |
| a) | bei Fremdzündungsmotoren im Magerbetrieb und bei Selbstzündungsmotoren | |
| b) | bei nicht in Buchstabe a genannten Fremdzündungsmotoren |
Bis zum 31. Dezember 2024 gelten die Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der Fassung vom 24. Juli 2002 (GMBI S. 511) fort. Satz 1 ist nicht anzuwenden bei Verbrennungsmotoranlagen, die zur Abdeckung der Spitzenlast bei der Energieversorgung bis zu 300 Stunden jährlich in Betrieb sind oder ausschließlich dem Notbetrieb dienen.
(12) Bei Verbrennungsmotoranlagen, die mit Gasen aus der thermochemischen Vergasung von Holz betrieben werden, dürfen die Emissionen an Benzol eine Massenkonzentration von 1,0 mg/m3 nicht überschreiten.
(13) Abweichend von Absatz 10 dürfen bei bestehenden Zündstrahl- oder Magermotoren, die mit Biogas, Erdgas, Grubengas oder Klärgas betrieben werden, die Emissionen an Formaldehyd im Abgas eine Massenkonzentration von 30 mg/m3 nicht überschreiten.
(14) Bei Einsatz von Deponiegas gelten die Anforderungen des Absatzes 2 für Biogas und Klärgas in Bezug auf die Gesamtstaubemissionen und die Anforderungen des Absatzes 7 Satz 1 Nummer 2 für Klärgas in Bezug auf die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid entsprechend. Abweichend von Absatz 6 dürfen bei Einsatz von Deponiegas die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas eine Massenkonzentration von 0,65 g/m3 nicht überschreiten. Abweichend von Absatz 10 dürfen bei Einsatz von Deponiegas die Emissionen an Formaldehyd im Abgas eine Massenkonzentration von 40 mg/m3 nicht überschreiten.
(15) Abweichend von Absatz 9 dürfen bei Einsatz von Deponiegas die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas die folgenden Massenkonzentrationen, angegeben als Schwefeldioxid, nicht überschreiten:
| 1. | bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 Megawatt | 0,31 g/m3; |
|---|---|---|
| 2. | bei nicht in Nummer 1 genannten Anlagen | 31 mg/m3. |
§ 17 — Anforderungen an die Abgasverluste von nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Öl- und Gasfeuerungsanlagen § 17 — Requirements for exhaust-gas losses from non-licence-required medium oil-fired and gas-fired plants § 17 — Anforderungen an die Abgasverluste von nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Öl- und Gasfeuerungsanlagen
(1) Nicht genehmigungsbedürftige mittelgroße Öl- und Gasfeuerungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass der Abgasverlust nicht mehr als 9 Prozent beträgt.
(2) Nicht genehmigungsbedürftige mittelgroße Öl- und Gasfeuerungsanlagen, bei denen der Grenzwert für den Abgasverlust gemäß Absatz 1 auf Grund ihrer bestimmungsgemäßen Funktionen nicht eingehalten werden kann, sind so zu errichten und zu betreiben, dass sie dem Stand der Technik des jeweiligen Prozesses oder der jeweiligen Bauart entsprechen.
(1) Non-licence-required medium oil-fired and gas-fired plants shall be constructed and operated in such a way that the exhaust-gas loss does not exceed 9 percent.
(2) Non-licence-required medium oil-fired and gas-fired plants in which the limit value for exhaust-gas loss under paragraph 1 cannot be complied with due to their intended functions shall be constructed and operated in such a way that they correspond to the state of the art for the respective process or type of construction.
(1) Nicht genehmigungsbedürftige mittelgroße Öl- und Gasfeuerungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass der Abgasverlust nicht mehr als 9 Prozent beträgt.
(2) Nicht genehmigungsbedürftige mittelgroße Öl- und Gasfeuerungsanlagen, bei denen der Grenzwert für den Abgasverlust gemäß Absatz 1 auf Grund ihrer bestimmungsgemäßen Funktionen nicht eingehalten werden kann, sind so zu errichten und zu betreiben, dass sie dem Stand der Technik des jeweiligen Prozesses oder der jeweiligen Bauart entsprechen.
§ 18 — Anforderungen an Mischfeuerungen und Mehrstofffeuerungen § 18 — Requirements for mixed-firing and multi-fuel plants § 18 — Anforderungen an Mischfeuerungen und Mehrstofffeuerungen
(1) Mischfeuerungen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes eingehalten werden. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass kein Emissionsgrenzwert die nach den Sätzen 3 und 4 zu ermittelnden Emissionsgrenzwerte überschreitet. Bei Mischfeuerungen sind die für den jeweiligen Brennstoff festgelegten Emissionsgrenzwerte und Bezugssauerstoffgehalte nach dem Verhältnis der mit diesem Brennstoff zugeführten Feuerungswärmeleistung zur insgesamt zugeführten Feuerungswärmeleistung zu ermitteln. Die für die Feuerungsanlage maßgeblichen Emissionsgrenzwerte und der für die Feuerungsanlage maßgebliche Bezugssauerstoffgehalt ergeben sich durch Addition der nach Satz 3 ermittelten Werte.
(2) Mehrstofffeuerungen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen für den jeweils verwendeten Brennstoff eingehalten werden.
(1) Mixed-firing plants shall be constructed and operated in such a way that the requirements of this paragraph are complied with. The operator shall ensure that no emission limit value exceeds the emission limit values to be determined in accordance with sentences 3 and 4. In mixed-firing plants, the emission limit values and reference oxygen contents specified for the respective fuel shall be determined according to the ratio of the rated thermal input supplied with that fuel to the total rated thermal input supplied. The emission limit values applicable to the combustion plant and the reference oxygen content applicable to the combustion plant shall be obtained by adding the values determined under sentence 3.
(2) Multi-fuel plants shall be constructed and operated in such a way that the requirements applicable to each fuel used are complied with.
(1) Mischfeuerungen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes eingehalten werden. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass kein Emissionsgrenzwert die nach den Sätzen 3 und 4 zu ermittelnden Emissionsgrenzwerte überschreitet. Bei Mischfeuerungen sind die für den jeweiligen Brennstoff festgelegten Emissionsgrenzwerte und Bezugssauerstoffgehalte nach dem Verhältnis der mit diesem Brennstoff zugeführten Feuerungswärmeleistung zur insgesamt zugeführten Feuerungswärmeleistung zu ermitteln. Die für die Feuerungsanlage maßgeblichen Emissionsgrenzwerte und der für die Feuerungsanlage maßgebliche Bezugssauerstoffgehalt ergeben sich durch Addition der nach Satz 3 ermittelten Werte.
(2) Mehrstofffeuerungen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen für den jeweils verwendeten Brennstoff eingehalten werden.
§ 19 — Ableitbedingungen § 19 — Discharge conditions § 19 — Ableitbedingungen
(1) Der Betreiber einer Anlage hat die Abgase in kontrollierter Weise so abzuleiten, dass ein ungestörter Abtransport mit der freien Luftströmung ermöglicht wird.
(2) Bei nicht genehmigungsbedürftigen Öl- und Gasfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 bis 10 Megawatt hat die Höhe der Austrittsöffnung die höchste Kante des Dachfirstes um mindestens 3 Meter zu überragen und mindestens 10 Meter über Gelände zu liegen. Bei einer Dachneigung von weniger als 20 Grad ist die Höhe der Austrittsöffnung auf einen fiktiven Dachfirst zu beziehen, dessen Höhe unter Zugrundelegung einer Dachneigung von 20 Grad zu berechnen ist.
(3) Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen sowie nicht genehmigungsbedürftigen Öl- und Gasfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 bis 20 Megawatt sind die Ableitungshöhen anhand der Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der jeweils zum Zeitpunkt der Errichtung der Anlage geltenden Fassung zu ermitteln. Die Anforderungen an die Ableitbedingungen sind für genehmigungsbedürftige Anlagen in der Genehmigung festzulegen.
(1) The operator of a plant shall discharge the exhaust gases in a controlled manner in such a way as to enable unobstructed removal with the free air flow.
(2) In non-licence-required oil-fired and gas-fired plants with a rated thermal input of 1 to 10 megawatts, the height of the outlet opening shall exceed the highest edge of the roof ridge by at least 3 metres and shall be at least 10 metres above ground level. If the roof pitch is less than 20 degrees, the height of the outlet opening shall be related to a fictitious roof ridge, the height of which shall be calculated on the basis of a roof pitch of 20 degrees.
(3) In licence-required plants and in non-licence-required oil-fired and gas-fired plants with a rated thermal input of 10 to 20 megawatts, discharge heights shall be determined on the basis of the requirements of the Technical Instructions on Air Quality Control in the version applicable at the time the plant was constructed. The requirements for discharge conditions shall be specified in the licence for licence-required plants.
(1) Der Betreiber einer Anlage hat die Abgase in kontrollierter Weise so abzuleiten, dass ein ungestörter Abtransport mit der freien Luftströmung ermöglicht wird.
(2) Bei nicht genehmigungsbedürftigen Öl- und Gasfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 bis 10 Megawatt hat die Höhe der Austrittsöffnung die höchste Kante des Dachfirstes um mindestens 3 Meter zu überragen und mindestens 10 Meter über Gelände zu liegen. Bei einer Dachneigung von weniger als 20 Grad ist die Höhe der Austrittsöffnung auf einen fiktiven Dachfirst zu beziehen, dessen Höhe unter Zugrundelegung einer Dachneigung von 20 Grad zu berechnen ist.
(3) Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen sowie nicht genehmigungsbedürftigen Öl- und Gasfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 bis 20 Megawatt sind die Ableitungshöhen anhand der Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der jeweils zum Zeitpunkt der Errichtung der Anlage geltenden Fassung zu ermitteln. Die Anforderungen an die Ableitbedingungen sind für genehmigungsbedürftige Anlagen in der Genehmigung festzulegen.
§ 20 — Abgasreinigungseinrichtungen § 20 — Exhaust-gas purification equipment § 20 — Abgasreinigungseinrichtungen
(1) Sofern zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte Abgasreinigungseinrichtungen erforderlich sind, ist der gesamte Abgasstrom zu behandeln.
(2) Bei Feuerungsanlagen, in denen zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte eine Abgasreinigungseinrichtung verwendet wird, hat der Betreiber Nachweise über den kontinuierlichen effektiven Betrieb der Abgasreinigungseinrichtung zu führen.
(3) Der Betreiber einer Anlage hat bei einer Betriebsstörung an einer Abgasreinigungseinrichtung oder bei ihrem Ausfall unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen für einen ordnungsgemäßen Betrieb zu ergreifen. Er hat den Betrieb der Anlage einzuschränken oder sie außer Betrieb zu nehmen, wenn ein ordnungsgemäßer Betrieb nicht innerhalb von 24 Stunden sichergestellt werden kann. In jedem Fall hat er die zuständige Behörde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden nach dem Zeitpunkt des Eintretens der Betriebsstörung oder des Ausfalls, zu unterrichten.
(4) Bei Ausfall einer Abgasreinigungseinrichtung darf eine Anlage während eines Zeitraums von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten höchstens 400 Stunden ohne diese Abgasreinigungseinrichtung betrieben werden.
(1) Where exhaust-gas purification equipment is required to comply with the emission limit values, the entire exhaust-gas stream shall be treated.
(2) In combustion plants in which exhaust-gas purification equipment is used to comply with the emission limit values, the operator shall keep records demonstrating the continuous effective operation of the exhaust-gas purification equipment.
(3) In the event of an operating malfunction of exhaust-gas purification equipment or its failure, the operator of a plant shall immediately take the measures necessary for proper operation. The operator shall restrict operation of the plant or shut it down if proper operation cannot be ensured within 24 hours. In all cases, the operator shall notify the competent authority without delay, but no later than within 48 hours after the malfunction or failure occurs.
(4) If exhaust-gas purification equipment fails, a plant may be operated without that equipment for no more than 400 hours during a period of twelve consecutive months.
(1) Sofern zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte Abgasreinigungseinrichtungen erforderlich sind, ist der gesamte Abgasstrom zu behandeln.
(2) Bei Feuerungsanlagen, in denen zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte eine Abgasreinigungseinrichtung verwendet wird, hat der Betreiber Nachweise über den kontinuierlichen effektiven Betrieb der Abgasreinigungseinrichtung zu führen.
(3) Der Betreiber einer Anlage hat bei einer Betriebsstörung an einer Abgasreinigungseinrichtung oder bei ihrem Ausfall unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen für einen ordnungsgemäßen Betrieb zu ergreifen. Er hat den Betrieb der Anlage einzuschränken oder sie außer Betrieb zu nehmen, wenn ein ordnungsgemäßer Betrieb nicht innerhalb von 24 Stunden sichergestellt werden kann. In jedem Fall hat er die zuständige Behörde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden nach dem Zeitpunkt des Eintretens der Betriebsstörung oder des Ausfalls, zu unterrichten.
(4) Bei Ausfall einer Abgasreinigungseinrichtung darf eine Anlage während eines Zeitraums von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten höchstens 400 Stunden ohne diese Abgasreinigungseinrichtung betrieben werden.
Abschnitt 3 — Messung und Überwachung Abschnitt 3 — Measurement and monitoring Abschnitt 3 — Messung und Überwachung
§ 21 — Messungen an mittelgroßen Feuerungsanlagen bei Einsatz von festen Brennstoffen § 21 — Measurements at Medium Combustion Plants When Using Solid Fuels § 21 — Messungen an mittelgroßen Feuerungsanlagen bei Einsatz von festen Brennstoffen
(1) Der Betreiber hat bei Einsatz von festen Brennstoffen in Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 25 Megawatt oder mehr die Massenkonzentration der Gesamtstaubemissionen kontinuierlich zu ermitteln. Der Betreiber hat bei Einsatz von festen Brennstoffen in Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 Megawatt bis weniger als 25 Megawatt die Massenkonzentration der Gesamtstaubemissionen jährlich zu ermitteln.
(2) Der Betreiber hat bei Einsatz von festen Brennstoffen in Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 5 Megawatt bis weniger als 25 Megawatt die Massenkonzentration der Gesamtstaubemissionen qualitativ kontinuierlich zu ermitteln. Absatz 7 bleibt unberührt.
(3) Für Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 5 Megawatt, die mit einer Abgasreinigungseinrichtung für Gesamtstaub ausgerüstet sind, gilt Absatz 2 Satz 1 entsprechend. Abweichend von Satz 1 kann der Betreiber statt einer qualitativ kontinuierlichen Messung auch Nachweise über den kontinuierlichen effektiven Betrieb des Staubabscheiders führen, sobald hierfür ein Verfahren nach dem Stand der Technik zur Verfügung steht. Absatz 7 bleibt unberührt.
(4) Der Betreiber hat bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 2,5 Megawatt oder mehr die Massenkonzentration der Emissionen an Kohlenmonoxid kontinuierlich zu ermitteln. Abweichend von Satz 1 hat der Betreiber bei Einzelfeuerungen in Altanlagen im Sinne von Nummer 2.10 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 Megawatt die Emissionen an Kohlenmonoxid alle drei Jahre zu ermitteln.
(5) Der Betreiber hat bei Feuerungsanlagen, die Entschwefelungsanlagen einsetzen, die Massenkonzentration der Emissionen an Schwefeloxiden kontinuierlich zu ermitteln oder den effektiven kontinuierlichen Betrieb der Entschwefelungsanlage anderweitig nachzuweisen.
(6) Der Betreiber hat bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr folgende Emissionen jährlich zu ermitteln: die Emissionen an
- 1. Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, anzugeben als Stickstoffdioxid;
- 2. Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, sofern die Feuerungsanlage nicht ausschließlich mit naturbelassenem Holz oder Holzabfällen betrieben wird.
(7) Der Betreiber hat bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 Megawatt folgende Emissionen alle drei Jahre zu ermitteln: die Emissionen an
- 1. Gesamtstaub;
- 2. Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, anzugeben als Stickstoffdioxid;
- 3. Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, sofern die Feuerungsanlage nicht ausschließlich mit naturbelassenem Holz oder Holzabfällen betrieben wird.
(8) Der Betreiber hat bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 2,5 Megawatt, deren Emissionen an Kohlenmonoxid nicht kontinuierlich gemessen werden müssen, die Emissionen an Kohlenmonoxid alle drei Jahre zu ermitteln.
(9) Der Betreiber hat die Emissionen an gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen, Quecksilber und seinen Verbindungen sowie an organischen Stoffen nach § 10 Absatz 8, 10 und 11 Nummer 3 alle drei Jahre zu ermitteln.
(1) Where solid fuels are used in combustion plants with a rated thermal input of 25 megawatts or more, the operator shall continuously determine the mass concentration of total dust emissions. Where solid fuels are used in combustion plants with a rated thermal input of 20 megawatts to less than 25 megawatts, the operator shall determine the mass concentration of total dust emissions annually.
(2) Where solid fuels are used in combustion plants with a rated thermal input of 5 megawatts to less than 25 megawatts, the operator shall continuously determine the mass concentration of total dust emissions qualitatively. Paragraph 7 shall remain unaffected.
(3) Paragraph 2 sentence 1 shall apply mutatis mutandis to combustion plants with a rated thermal input of less than 5 megawatts that are equipped with an exhaust-gas cleaning device for total dust. By way of derogation from sentence 1, the operator may, instead of a qualitative continuous measurement, also provide evidence of the continuous effective operation of the dust separator as soon as a state-of-the-art procedure is available for this purpose. Paragraph 7 shall remain unaffected.
(4) For combustion plants with a rated thermal input of 2.5 megawatts or more, the operator shall continuously determine the mass concentration of carbon monoxide emissions. By way of derogation from sentence 1, in the case of individual firing systems in existing plants within the meaning of Number 2.10 of the Technical Instructions on Air Quality Control with a rated thermal input of less than 20 megawatts, the operator shall determine carbon monoxide emissions every three years.
(5) In combustion plants using desulphurisation plants, the operator shall continuously determine the mass concentration of sulphur oxide emissions or otherwise provide evidence of the effective continuous operation of the desulphurisation plant.
(6) In combustion plants with a rated thermal input of 20 megawatts or more, the operator shall determine the following emissions annually: emissions of
- 1. nitrogen monoxide and nitrogen dioxide, expressed as nitrogen dioxide;
- 2. sulphur dioxide and sulphur trioxide, unless the combustion plant is operated exclusively with untreated wood or wood waste.
(7) In combustion plants with a rated thermal input of less than 20 megawatts, the operator shall determine the following emissions every three years: emissions of
- 1. total dust;
- 2. nitrogen monoxide and nitrogen dioxide, expressed as nitrogen dioxide;
- 3. sulphur dioxide and sulphur trioxide, unless the combustion plant is operated exclusively with untreated wood or wood waste.
(8) In combustion plants with a rated thermal input of less than 2.5 megawatts whose carbon monoxide emissions are not required to be measured continuously, the operator shall determine the carbon monoxide emissions every three years.
(9) The operator shall determine the emissions of gaseous inorganic chlorine compounds, mercury and its compounds, and organic substances pursuant to Section 10 paragraphs 8, 10 and 11 number 3 every three years.
(1) Bei Einsatz von festen Brennstoffen in Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 25 Megawatt oder mehr hat der Betreiber die Massenkonzentration der Gesamtstaubemissionen kontinuierlich zu ermitteln. Bei Einsatz von festen Brennstoffen in Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 Megawatt bis weniger als 25 Megawatt hat der Betreiber die Massenkonzentration der Gesamtstaubemissionen jährlich zu ermitteln.
(2) Bei Einsatz von festen Brennstoffen in Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 5 Megawatt bis weniger als 25 Megawatt hat der Betreiber die Massenkonzentration der Gesamtstaubemissionen qualitativ kontinuierlich zu ermitteln. Absatz 7 bleibt unberührt.
(3) Für Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 5 Megawatt, die mit einer Abgasreinigungseinrichtung für Gesamtstaub ausgerüstet sind, gilt Absatz 2 Satz 1 entsprechend. Abweichend von Satz 1 kann der Betreiber statt einer qualitativ kontinuierlichen Messung auch Nachweise über den kontinuierlichen effektiven Betrieb des Staubabscheiders führen, sobald hierfür ein Verfahren nach dem Stand der Technik zur Verfügung steht. Absatz 7 bleibt unberührt.
(4) Der Betreiber hat bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 2,5 Megawatt oder mehr die Massenkonzentration der Emissionen an Kohlenmonoxid kontinuierlich zu ermitteln. Abweichend von Satz 1 hat der Betreiber bei Einzelfeuerungen in Altanlagen im Sinne von Nummer 2.10 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 Megawatt die Emissionen an Kohlenmonoxid alle drei Jahre zu ermitteln.
(5) Der Betreiber hat bei Feuerungsanlagen, die Entschwefelungsanlagen einsetzen, die Massenkonzentration der Emissionen an Schwefeloxiden kontinuierlich zu ermitteln oder den effektiven kontinuierlichen Betrieb der Entschwefelungsanlage anderweitig nachzuweisen.
(6) Der Betreiber hat bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr folgende Emissionen jährlich zu ermitteln: die Emissionen an
- 1. Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, anzugeben als Stickstoffdioxid;
- 2. Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, sofern die Feuerungsanlage nicht ausschließlich mit naturbelassenem Holz oder Holzabfällen betrieben wird.
(7) Der Betreiber hat bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 Megawatt folgende Emissionen alle drei Jahre zu ermitteln: die Emissionen an
- 1. Gesamtstaub;
- 2. Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, anzugeben als Stickstoffdioxid;
- 3. Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, sofern die Feuerungsanlage nicht ausschließlich mit naturbelassenem Holz oder Holzabfällen betrieben wird.
(8) Der Betreiber hat bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 2,5 Megawatt, deren Emissionen an Kohlenmonoxid nicht kontinuierlich gemessen werden müssen, die Emissionen an Kohlenmonoxid alle drei Jahre zu ermitteln.
(9) Der Betreiber hat die Emissionen an gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen, Quecksilber und seinen Verbindungen sowie an organischen Stoffen nach § 10 Absatz 8, 10 und 11 Nummer 3 alle drei Jahre zu ermitteln.
§ 22 — Messungen an mittelgroßen Feuerungsanlagen bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen § 22 — Measurements at Medium Combustion Plants When Using Gaseous Fuels § 22 — Messungen an mittelgroßen Feuerungsanlagen bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen
(1) Bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen in Feuerungsanlagen, die selektive katalytische Reduktion oder selektive nichtkatalytische Reduktion einsetzen, hat der Betreiber Nachweise über den kontinuierlichen effektiven Betrieb der Abgasreinigungseinrichtung zur Minderung der Emissionen an Stickstoffoxiden zu führen.
(2) Der Betreiber hat bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, anzugeben als Stickstoffdioxid, und Kohlenmonoxid jährlich zu ermitteln.
(3) Der Betreiber hat bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 Megawatt die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, anzugeben als Stickstoffdioxid, und Kohlenmonoxid alle drei Jahre zu ermitteln.
(4) Der Betreiber hat bei Feuerungsanlagen für Brennstoffe außer Flüssiggas, Wasserstoffgas und Gasen der öffentlichen Gasversorgung mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr die Emissionen an Schwefeloxiden und Gesamtstaub jährlich zu ermitteln.
(5) Der Betreiber hat bei Feuerungsanlagen für Brennstoffe außer Flüssiggas, Wasserstoffgas und Gasen der öffentlichen Gasversorgung mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 Megawatt die Emissionen an Schwefeloxiden und Gesamtstaub alle drei Jahre zu ermitteln.
(6) Der Betreiber hat bei nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen den Abgasverlust alle drei Jahre nach der Anlage 2 Nummer 3.4 zur Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38), die zuletzt durch Artikel 16 Absatz 4 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, zu ermitteln. Satz 1 gilt nicht für Brennwertgeräte.
(1) Where gaseous fuels are used in combustion plants employing selective catalytic reduction or selective non-catalytic reduction, the operator shall provide evidence of the continuous effective operation of the exhaust-gas cleaning device for reducing nitrogen oxide emissions.
(2) In combustion plants with a rated thermal input of 20 megawatts or more, the operator shall determine annually the emissions of nitrogen monoxide and nitrogen dioxide, expressed as nitrogen dioxide, and carbon monoxide.
(3) In combustion plants with a rated thermal input of less than 20 megawatts, the operator shall determine every three years the emissions of nitrogen monoxide and nitrogen dioxide, expressed as nitrogen dioxide, and carbon monoxide.
(4) In combustion plants for fuels other than liquefied gas, hydrogen gas and gases supplied through the public gas supply system, with a rated thermal input of 20 megawatts or more, the operator shall determine annually the emissions of sulphur oxides and total dust.
(5) In combustion plants for fuels other than liquefied gas, hydrogen gas and gases supplied through the public gas supply system, with a rated thermal input of less than 20 megawatts, the operator shall determine every three years the emissions of sulphur oxides and total dust.
(6) In combustion plants not requiring a permit, the operator shall determine the exhaust-gas loss every three years in accordance with Annex 2 Number 3.4 to the Ordinance on Small and Medium Combustion Plants of 26 January 2010 (Federal Law Gazette I p. 38), last amended by Article 16 paragraph 4 of the Act of 10 March 2017 (Federal Law Gazette I p. 420). Sentence 1 shall not apply to condensing boilers.
(1) Bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen in Feuerungsanlagen, die selektive katalytische Reduktion oder selektive nichtkatalytische Reduktion einsetzen, hat der Betreiber Nachweise über den kontinuierlichen effektiven Betrieb der Abgasreinigungseinrichtung zur Minderung der Emissionen an Stickstoffoxiden zu führen.
(2) Der Betreiber hat bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, anzugeben als Stickstoffdioxid, und Kohlenmonoxid jährlich zu ermitteln.
(3) Der Betreiber hat bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 Megawatt die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, anzugeben als Stickstoffdioxid, und Kohlenmonoxid alle drei Jahre zu ermitteln.
(4) Der Betreiber hat bei Feuerungsanlagen für Brennstoffe außer Flüssiggas, Wasserstoffgas und Gasen der öffentlichen Gasversorgung mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr die Emissionen an Schwefeloxiden und Gesamtstaub jährlich zu ermitteln.
(5) Der Betreiber hat bei Feuerungsanlagen für Brennstoffe außer Flüssiggas, Wasserstoffgas und Gasen der öffentlichen Gasversorgung mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 Megawatt die Emissionen an Schwefeloxiden und Gesamtstaub alle drei Jahre zu ermitteln.
(6) Der Betreiber hat bei nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen den Abgasverlust alle drei Jahre nach der Anlage 2 Nummer 3.4 zur Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38), die zuletzt durch Artikel 16 Absatz 4 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, zu ermitteln. Satz 1 gilt nicht für Brennwertgeräte.
§ 23 — Messungen an mittelgroßen Feuerungsanlagen bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen § 23 — Measurements at Medium Combustion Plants When Using Liquid Fuels § 23 — Messungen an mittelgroßen Feuerungsanlagen bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen
(1) Der Betreiber hat bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen in Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, anzugeben als Stickstoffdioxid, jährlich zu ermitteln.
(2) Der Betreiber hat bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen in Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 Megawatt die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, anzugeben als Stickstoffdioxid, alle drei Jahre zu ermitteln.
(3) Der Betreiber hat bei Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt oder mehr für den Einsatz von Heizölen nach DIN 51603 Teil 1, Ausgabe März 2017, von Heizölen nach DIN SPEC 51603 Teil 6, Ausgabe März 2017, von Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern, die Bestandteil einer Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr sind, die Rußzahl nach DIN 51402 Teil 1, Ausgabe Oktober 1986, und die Massenkonzentration der Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas kontinuierlich zu ermitteln.
(4) Der Betreiber hat bei Einsatz von Heizölen nach DIN 51603 Teil 1, Ausgabe März 2017, von Heizölen nach DIN SPEC 51603 Teil 6, Ausgabe März 2017, von Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern in Feuerungsanlagen, die nicht in Absatz 3 genannt sind, die Emissionen an Kohlenmonoxid sowie die Rußzahl
- 1. an Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr jährlich zu ermitteln;
- 2. an Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 Megawatt alle drei Jahre zu ermitteln.
(5) Der Betreiber hat bei Feuerungsanlagen, die emulgiertes Naturbitumen oder Heizöle, ausgenommen Heizöle nach DIN 51603 Teil 1, Ausgabe März 2017, und Heizöle nach DIN SPEC 51603 Teil 6, Ausgabe März 2017, einsetzen, die Emissionen an Schwefeloxiden
- 1. an Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr jährlich zu ermitteln;
- 2. an Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 Megawatt alle drei Jahre zu ermitteln.
(6) Bei Feuerungsanlagen, die Methanol, Ethanol, naturbelassenes Pflanzenöl oder Pflanzenölmethylester einsetzen, hat der Betreiber den Schwefelgehalt und den unteren Heizwert des verwendeten Brennstoffs regelmäßig zu überprüfen, einen Nachweis zu führen und den Nachweis
- 1. bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr jährlich der zuständigen Behörde vorzulegen;
- 2. bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 Megawatt alle drei Jahre der zuständigen Behörde vorzulegen.
(7) Der Betreiber hat bei Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr, die emulgiertes Naturbitumen oder Heizöle, ausgenommen Heizöle nach DIN 51603 Teil 1, Ausgabe März 2017, und Heizöle nach DIN SPEC 51603 Teil 6, Ausgabe März 2017, einsetzen, die Massenkonzentrationen der Emissionen an Gesamtstaub und Kohlenmonoxid im Abgas kontinuierlich zu ermitteln.
(8) Der Betreiber hat bei Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 Megawatt, die emulgiertes Naturbitumen oder Heizöle, ausgenommen Heizöle nach DIN 51603 Teil 1, Ausgabe März 2017, und Heizöle nach DIN SPEC 51603 Teil 6, Ausgabe März 2017, einsetzen, die Massenkonzentration der Gesamtstaubemissionen im Abgas qualitativ kontinuierlich zu ermitteln.
(9) Der Betreiber hat bei nicht in Absatz 7 genannten Feuerungsanlagen, die emulgiertes Naturbitumen oder Heizöle, ausgenommen Heizöle nach DIN 51603 Teil 1, Ausgabe März 2017, und Heizöle nach DIN SPEC 51603 Teil 6, Ausgabe März 2017, einsetzen, die Emissionen an Kohlenmonoxid und Gesamtstaub
- 1. bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr jährlich zu ermitteln;
- 2. bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 Megawatt alle drei Jahre zu ermitteln.
(10) Der Betreiber hat bei nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen den Abgasverlust alle drei Jahre nach der Anlage 2 Nummer 3.4 zur Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen zu ermitteln. Satz 1 gilt nicht für Brennwertgeräte.
(1) Where liquid fuels are used in combustion plants with a rated thermal input of 20 megawatts or more, the operator shall determine annually the emissions of nitrogen monoxide and nitrogen dioxide, expressed as nitrogen dioxide.
(2) Where liquid fuels are used in combustion plants with a rated thermal input of less than 20 megawatts, the operator shall determine every three years the emissions of nitrogen monoxide and nitrogen dioxide, expressed as nitrogen dioxide.
(3) In individual firing systems with a rated thermal input of 10 megawatts or more for the use of heating oils pursuant to DIN 51603 Part 1, March 2017 edition, heating oils pursuant to DIN SPEC 51603 Part 6, March 2017 edition, methanol, ethanol, untreated vegetable oils or fatty acid methyl esters that form part of a combustion plant with a rated thermal input of 20 megawatts or more, the operator shall continuously determine the soot number pursuant to DIN 51402 Part 1, October 1986 edition, and the mass concentration of carbon monoxide emissions in the exhaust gas.
(4) Where heating oils pursuant to DIN 51603 Part 1, March 2017 edition, heating oils pursuant to DIN SPEC 51603 Part 6, March 2017 edition, methanol, ethanol, untreated vegetable oils or fatty acid methyl esters are used in combustion plants not referred to in paragraph 3, the operator shall determine the carbon monoxide emissions and the soot number
- 1. annually in combustion plants with a rated thermal input of 20 megawatts or more;
- 2. every three years in combustion plants with a rated thermal input of less than 20 megawatts.
(5) In combustion plants using emulsified natural bitumen or heating oils, excluding heating oils pursuant to DIN 51603 Part 1, March 2017 edition, and heating oils pursuant to DIN SPEC 51603 Part 6, March 2017 edition, the operator shall determine the sulphur oxide emissions
- 1. annually in combustion plants with a rated thermal input of 20 megawatts or more;
- 2. every three years in combustion plants with a rated thermal input of less than 20 megawatts.
(6) In combustion plants using methanol, ethanol, untreated vegetable oil or fatty acid methyl ester, the operator shall regularly verify the sulphur content and lower heating value of the fuel used, keep evidence thereof and submit the evidence
- 1. annually to the competent authority for plants with a rated thermal input of 20 megawatts or more;
- 2. every three years to the competent authority for plants with a rated thermal input of less than 20 megawatts.
(7) In individual firing systems with a rated thermal input of 20 megawatts or more using emulsified natural bitumen or heating oils, excluding heating oils pursuant to DIN 51603 Part 1, March 2017 edition, and heating oils pursuant to DIN SPEC 51603 Part 6, March 2017 edition, the operator shall continuously determine the mass concentrations of total dust and carbon monoxide emissions in the exhaust gas.
(8) In individual firing systems with a rated thermal input of less than 20 megawatts using emulsified natural bitumen or heating oils, excluding heating oils pursuant to DIN 51603 Part 1, March 2017 edition, and heating oils pursuant to DIN SPEC 51603 Part 6, March 2017 edition, the operator shall continuously determine qualitatively the mass concentration of total dust emissions in the exhaust gas.
(9) In combustion plants not referred to in paragraph 7 using emulsified natural bitumen or heating oils, excluding heating oils pursuant to DIN 51603 Part 1, March 2017 edition, and heating oils pursuant to DIN SPEC 51603 Part 6, March 2017 edition, the operator shall determine the emissions of carbon monoxide and total dust
- 1. annually in combustion plants with a rated thermal input of 20 megawatts or more;
- 2. every three years in combustion plants with a rated thermal input of less than 20 megawatts.
(10) In combustion plants not requiring a permit, the operator shall determine the exhaust-gas loss every three years in accordance with Annex 2 Number 3.4 to the Ordinance on Small and Medium Combustion Plants. Sentence 1 shall not apply to condensing boilers.
(1) Der Betreiber hat bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen in Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, anzugeben als Stickstoffdioxid, jährlich zu ermitteln.
(2) Der Betreiber hat bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen in Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 Megawatt die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, anzugeben als Stickstoffdioxid, alle drei Jahre zu ermitteln.
(3) Der Betreiber hat bei Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt oder mehr für den Einsatz von Heizölen nach DIN 51603 Teil 1, Ausgabe März 2017, von Heizölen nach DIN SPEC 51603 Teil 6, Ausgabe März 2017, von Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern, die Bestandteil einer Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr sind, die Rußzahl nach DIN 51402 Teil 1, Ausgabe Oktober 1986, und die Massenkonzentration der Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas kontinuierlich zu ermitteln.
(4) Der Betreiber hat bei Einsatz von Heizölen nach DIN 51603 Teil 1, Ausgabe März 2017, von Heizölen nach DIN SPEC 51603 Teil 6, Ausgabe März 2017, von Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern in Feuerungsanlagen, die nicht in Absatz 3 genannt sind, die Emissionen an Kohlenmonoxid sowie die Rußzahl
- 1. an Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr jährlich zu ermitteln;
- 2. an Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 Megawatt alle drei Jahre zu ermitteln.
(5) Der Betreiber hat bei Feuerungsanlagen, die emulgiertes Naturbitumen oder Heizöle, ausgenommen Heizöle nach DIN 51603 Teil 1, Ausgabe März 2017, und Heizöle nach DIN SPEC 51603 Teil 6, Ausgabe März 2017, einsetzen, die Emissionen an Schwefeloxiden
- 1. an Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr jährlich zu ermitteln;
- 2. an Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 Megawatt alle drei Jahre zu ermitteln.
(6) Bei Feuerungsanlagen, die Methanol, Ethanol, naturbelassenes Pflanzenöl oder Pflanzenölmethylester einsetzen, hat der Betreiber den Schwefelgehalt und den unteren Heizwert des verwendeten Brennstoffs regelmäßig zu überprüfen, einen Nachweis zu führen und den Nachweis
- 1. bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr jährlich der zuständigen Behörde vorzulegen;
- 2. bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 Megawatt alle drei Jahre der zuständigen Behörde vorzulegen.
(7) Der Betreiber hat bei Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr, die emulgiertes Naturbitumen oder Heizöle, ausgenommen Heizöle nach DIN 51603 Teil 1, Ausgabe März 2017, und Heizöle nach DIN SPEC 51603 Teil 6, Ausgabe März 2017, einsetzen, die Massenkonzentrationen der Emissionen an Gesamtstaub und Kohlenmonoxid im Abgas kontinuierlich zu ermitteln.
(8) Der Betreiber hat bei Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 Megawatt, die emulgiertes Naturbitumen oder Heizöle, ausgenommen Heizöle nach DIN 51603 Teil 1, Ausgabe März 2017, und Heizöle nach DIN SPEC 51603 Teil 6, Ausgabe März 2017, einsetzen, die Massenkonzentration der Gesamtstaubemissionen im Abgas qualitativ kontinuierlich zu ermitteln.
(9) Der Betreiber hat bei nicht in Absatz 7 genannten Feuerungsanlagen, die emulgiertes Naturbitumen oder Heizöle, ausgenommen Heizöle nach DIN 51603 Teil 1, Ausgabe März 2017, und Heizöle nach DIN SPEC 51603 Teil 6, Ausgabe März 2017, einsetzen, die Emissionen an Kohlenmonoxid und Gesamtstaub
- 1. bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr jährlich zu ermitteln;
- 2. bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 Megawatt alle drei Jahre zu ermitteln.
(10) Der Betreiber hat bei nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen den Abgasverlust alle drei Jahre nach der Anlage 2 Nummer 3.4 zur Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen zu ermitteln. Satz 1 gilt nicht für Brennwertgeräte.
§ 24 — Messungen an Verbrennungsmotoranlagen § 24 — Measurements at Combustion Engine Plants § 24 — Messungen an Verbrennungsmotoranlagen
(1) Der Betreiber hat bei einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt oder mehr bei Verbrennungsmotoranlagen, die mit flüssigen Brennstoffen betrieben werden, sowie bei Zündstrahlmotoren die Emissionen an Gesamtstaub jährlich zu ermitteln.
(2) Der Betreiber hat bei nicht in Absatz 1 genannten Verbrennungsmotoranlagen die Emissionen an Gesamtstaub alle drei Jahre zu ermitteln, sofern die Staubemissionen in § 16 begrenzt sind.
(3) Bei Verbrennungsmotoranlagen, die mit Rußfiltern ausgerüstet sind, hat der Betreiber Nachweise über den kontinuierlichen effektiven Betrieb des Rußfilters zu führen.
(4) Der Betreiber hat bei Verbrennungsmotoranlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt oder mehr die Emissionen an Kohlenmonoxid jährlich zu ermitteln. Abweichend von Satz 1 sind bei Verbrennungsmotoranlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 Megawatt, die mit thermischer Nachverbrennung ausgestattet sind, die Emissionen an Kohlenmonoxid alle drei Jahre zu messen.
(5) Der Betreiber hat bei Verbrennungsmotoranlagen, die mit thermischer Nachverbrennung ausgestattet sind, die Temperatur der Nachverbrennung kontinuierlich zu ermitteln.
(6) Bei Verbrennungsmotoranlagen, die mit Oxidationskatalysatoren ausgestattet sind, hat der Betreiber Nachweise über den kontinuierlichen effektiven Betrieb des Katalysators zu führen.
(7) Der Betreiber einer Verbrennungsmotoranlage hat Nachweise über die dauerhafte Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für Stickstoffoxide, zum Beispiel über den kontinuierlichen effektiven Betrieb der Abgasreinigungseinrichtung, zu führen. Der Betreiber einer Gasmotoranlage nach dem Magergasprinzip hat die Emissionen an Stickstoffoxiden im Abgas jedes Motors mit geeigneten qualitativen Messeinrichtungen wie beispielsweise NOx-Sensoren als Tagesmittelwert zu überwachen.
(8) Der Betreiber hat bei Verbrennungsmotoranlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt oder mehr die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, anzugeben als Stickstoffdioxid, jährlich zu ermitteln.
(9) Der Betreiber hat abweichend von Absatz 8 bei Verbrennungsmotoranlagen, die weniger als 300 Stunden pro Jahr betrieben werden oder ausschließlich dem Notbetrieb dienen, die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, anzugeben als Stickstoffdioxid, alle drei Jahre zu ermitteln.
(10) Für die Messung von Schwefeloxiden gelten für Verbrennungsmotoranlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt oder mehr die Vorgaben des § 22 Absatz 4 und 5 entsprechend.
(11) Der Betreiber hat bei Verbrennungsmotoranlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt oder mehr, die gasförmige Brennstoffe einsetzen, die Emissionen an organischen Stoffen, anzugeben als Gesamtkohlenstoff, jährlich zu ermitteln.
(12) Der Betreiber hat bei Verbrennungsmotoranlagen zur Verbrennung von Biogas, Erdgas, Grubengas oder Klärgas die Emissionen an Formaldehyd jährlich zu ermitteln. Bei sonstigen Verbrennungsmotoranlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt oder mehr sind die Emissionen an Formaldehyd alle drei Jahre zu ermitteln. Für nicht genehmigungsbedürftige Verbrennungsmotoranlagen, die ausschließlich dem Notbetrieb dienen, ist ein Nachweis der Einhaltung des Emissionsgrenzwerts einmalig binnen drei Monaten nach der Inbetriebnahme oder der Registrierung als bestehende Anlage zu erbringen.
(13) Der Betreiber hat bei Verbrennungsmotoranlagen, die mit Gasen aus der thermochemischen Vergasung von Holz betrieben werden, die Emissionen an Benzol jährlich zu ermitteln.
(14) Der Betreiber hat bei Verbrennungsmotoranlagen zur Verbrennung von Deponiegas mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 Megawatt die Emissionen an Gesamtstaub, Kohlenmonoxid, Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, anzugeben als Stickstoffdioxid, an Schwefeloxiden, an organischen Stoffen, anzugeben als Gesamtkohlenstoff, und an Formaldehyd alle drei Jahre zu ermitteln.
(1) In combustion engine plants with a rated thermal input of 1 megawatt or more that are operated with liquid fuels, and in pilot-injection engines, the operator shall determine total dust emissions annually.
(2) In combustion engine plants not referred to in paragraph 1, the operator shall determine total dust emissions every three years, provided that dust emissions are limited in Section 16.
(3) In combustion engine plants equipped with soot filters, the operator shall provide evidence of the continuous effective operation of the soot filter.
(4) In combustion engine plants with a rated thermal input of 1 megawatt or more, the operator shall determine carbon monoxide emissions annually. By way of derogation from sentence 1, in combustion engine plants with a rated thermal input of less than 20 megawatts that are equipped with thermal afterburning, carbon monoxide emissions shall be measured every three years.
(5) In combustion engine plants equipped with thermal afterburning, the operator shall continuously determine the afterburning temperature.
(6) In combustion engine plants equipped with oxidation catalysts, the operator shall provide evidence of the continuous effective operation of the catalyst.
(7) The operator of a combustion engine plant shall provide evidence of permanent compliance with the emission limit values for nitrogen oxides, for example by demonstrating the continuous effective operation of the exhaust-gas cleaning device. The operator of a lean-burn gas engine plant shall monitor the nitrogen oxide emissions in the exhaust gas of each engine as a daily mean value using suitable qualitative measuring devices, such as NOx sensors.
(8) In combustion engine plants with a rated thermal input of 1 megawatt or more, the operator shall determine annually the emissions of nitrogen monoxide and nitrogen dioxide, expressed as nitrogen dioxide.
(9) By way of derogation from paragraph 8, in combustion engine plants operated for fewer than 300 hours per year or serving exclusively for emergency operation, the operator shall determine the emissions of nitrogen monoxide and nitrogen dioxide, expressed as nitrogen dioxide, every three years.
(10) For the measurement of sulphur oxides, the provisions of Section 22 paragraphs 4 and 5 shall apply mutatis mutandis to combustion engine plants with a rated thermal input of 1 megawatt or more.
(11) In combustion engine plants with a rated thermal input of 1 megawatt or more using gaseous fuels, the operator shall determine annually the emissions of organic substances, expressed as total carbon.
(12) In combustion engine plants for the combustion of biogas, natural gas, coal mine gas or sewage gas, the operator shall determine formaldehyde emissions annually. In other combustion engine plants with a rated thermal input of 1 megawatt or more, formaldehyde emissions shall be determined every three years. For combustion engine plants not requiring a permit that serve exclusively for emergency operation, evidence of compliance with the emission limit value shall be provided once within three months after commissioning or registration as an existing plant.
(13) In combustion engine plants operated with gases from the thermochemical gasification of wood, the operator shall determine benzene emissions annually.
(14) In combustion engine plants for the combustion of landfill gas with a rated thermal input of less than 1 megawatt, the operator shall determine every three years the emissions of total dust, carbon monoxide, nitrogen monoxide and nitrogen dioxide, expressed as nitrogen dioxide, sulphur oxides, organic substances, expressed as total carbon, and formaldehyde.
(1) Der Betreiber hat bei einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt oder mehr bei Verbrennungsmotoranlagen, die mit flüssigen Brennstoffen betrieben werden, sowie bei Zündstrahlmotoren die Emissionen an Gesamtstaub jährlich zu ermitteln.
(2) Der Betreiber hat bei nicht in Absatz 1 genannten Verbrennungsmotoranlagen die Emissionen an Gesamtstaub alle drei Jahre zu ermitteln, sofern die Staubemissionen in § 16 begrenzt sind.
(3) Bei Verbrennungsmotoranlagen, die mit Rußfiltern ausgerüstet sind, hat der Betreiber Nachweise über den kontinuierlichen effektiven Betrieb des Rußfilters zu führen.
(4) Der Betreiber hat bei Verbrennungsmotoranlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt oder mehr die Emissionen an Kohlenmonoxid jährlich zu ermitteln. Abweichend von Satz 1 sind bei Verbrennungsmotoranlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 Megawatt, die mit thermischer Nachverbrennung ausgestattet sind, die Emissionen an Kohlenmonoxid alle drei Jahre zu messen.
(5) Der Betreiber hat bei Verbrennungsmotoranlagen, die mit thermischer Nachverbrennung ausgestattet sind, die Temperatur der Nachverbrennung kontinuierlich zu ermitteln.
(6) Bei Verbrennungsmotoranlagen, die mit Oxidationskatalysatoren ausgestattet sind, hat der Betreiber Nachweise über den kontinuierlichen effektiven Betrieb des Katalysators zu führen.
(7) Der Betreiber einer Verbrennungsmotoranlage hat Nachweise über die dauerhafte Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für Stickstoffoxide, zum Beispiel über den kontinuierlichen effektiven Betrieb der Abgasreinigungseinrichtung, zu führen. Der Betreiber einer Gasmotoranlage nach dem Magergasprinzip hat die Emissionen an Stickstoffoxiden im Abgas jedes Motors mit geeigneten qualitativen Messeinrichtungen wie beispielsweise NOx-Sensoren als Tagesmittelwert zu überwachen.
(8) Der Betreiber hat bei Verbrennungsmotoranlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt oder mehr die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, anzugeben als Stickstoffdioxid, jährlich zu ermitteln.
(9) Der Betreiber hat abweichend von Absatz 8 bei Verbrennungsmotoranlagen, die weniger als 300 Stunden pro Jahr betrieben werden oder ausschließlich dem Notbetrieb dienen, die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, anzugeben als Stickstoffdioxid, alle drei Jahre zu ermitteln.
(10) Für die Messung von Schwefeloxiden gelten für Verbrennungsmotoranlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt oder mehr die Vorgaben des § 22 Absatz 4 und 5 entsprechend.
(11) Der Betreiber hat bei Verbrennungsmotoranlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt oder mehr, die gasförmige Brennstoffe einsetzen, die Emissionen an organischen Stoffen, anzugeben als Gesamtkohlenstoff, jährlich zu ermitteln.
(12) Der Betreiber hat bei Verbrennungsmotoranlagen zur Verbrennung von Biogas, Erdgas, Grubengas oder Klärgas die Emissionen an Formaldehyd jährlich zu ermitteln. Bei sonstigen Verbrennungsmotoranlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt oder mehr sind die Emissionen an Formaldehyd alle drei Jahre zu ermitteln. Für nicht genehmigungsbedürftige Verbrennungsmotoranlagen, die ausschließlich dem Notbetrieb dienen, ist ein Nachweis der Einhaltung des Emissionsgrenzwerts einmalig binnen drei Monaten nach der Inbetriebnahme oder der Registrierung als bestehende Anlage zu erbringen.
(13) Der Betreiber hat bei Verbrennungsmotoranlagen, die mit Gasen aus der thermochemischen Vergasung von Holz betrieben werden, die Emissionen an Benzol jährlich zu ermitteln.
(14) Der Betreiber hat bei Verbrennungsmotoranlagen zur Verbrennung von Deponiegas mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 Megawatt die Emissionen an Gesamtstaub, Kohlenmonoxid, Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, anzugeben als Stickstoffdioxid, an Schwefeloxiden, an organischen Stoffen, anzugeben als Gesamtkohlenstoff, und an Formaldehyd alle drei Jahre zu ermitteln.
§ 25 — Messungen an Gasturbinenanlagen § 25 — Measurements at Gas Turbine Plants § 25 — Messungen an Gasturbinenanlagen
(1) Der Betreiber hat bei Gasturbinenanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr die Emissionen an Kohlenmonoxid sowie an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, anzugeben als Stickstoffdioxid, jährlich zu ermitteln.
(2) Der Betreiber hat bei Gasturbinenanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 Megawatt die Emissionen an Kohlenmonoxid sowie an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, anzugeben als Stickstoffdioxid, alle drei Jahre zu ermitteln.
(3) Die Anforderungen der Absätze 1 und 2 an die Überwachung der Emissionen an Stickstoffoxiden gelten nicht für die Fälle, in denen die Massenkonzentration an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, anzugeben als Stickstoffdioxid, kontinuierlich gemessen wird.
(4) Für die Messung von Schwefeloxiden gelten für Gasturbinenanlagen die Vorgaben von § 22 Absatz 4 und 5 bezogen auf den verwendeten Brennstoff entsprechend.
(5) Der Betreiber hat bei Einsatz flüssiger Brennstoffe in Gasturbinenanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr die Rußzahl jährlich zu ermitteln.
(6) Der Betreiber hat bei Einsatz flüssiger Brennstoffe in Gasturbinenanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 Megawatt die Rußzahl alle drei Jahre zu ermitteln.
(7) Der Betreiber hat bei Gasturbinen die Emissionen an Formaldehyd alle drei Jahre zu ermitteln.
(1) In gas turbine plants with a rated thermal input of 20 megawatts or more, the operator shall determine annually the emissions of carbon monoxide and of nitrogen monoxide and nitrogen dioxide, expressed as nitrogen dioxide.
(2) In gas turbine plants with a rated thermal input of less than 20 megawatts, the operator shall determine every three years the emissions of carbon monoxide and of nitrogen monoxide and nitrogen dioxide, expressed as nitrogen dioxide.
(3) The requirements of paragraphs 1 and 2 concerning the monitoring of nitrogen oxide emissions shall not apply where the mass concentration of nitrogen monoxide and nitrogen dioxide, expressed as nitrogen dioxide, is measured continuously.
(4) For the measurement of sulphur oxides, the provisions of Section 22 paragraphs 4 and 5 shall apply mutatis mutandis to gas turbine plants with regard to the fuel used.
(5) Where liquid fuels are used in gas turbine plants with a rated thermal input of 20 megawatts or more, the operator shall determine the soot number annually.
(6) Where liquid fuels are used in gas turbine plants with a rated thermal input of less than 20 megawatts, the operator shall determine the soot number every three years.
(7) The operator shall determine formaldehyde emissions from gas turbines every three years.
(1) Der Betreiber hat bei Gasturbinenanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr die Emissionen an Kohlenmonoxid sowie an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, anzugeben als Stickstoffdioxid, jährlich zu ermitteln.
(2) Der Betreiber hat bei Gasturbinenanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 Megawatt die Emissionen an Kohlenmonoxid sowie an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, anzugeben als Stickstoffdioxid, alle drei Jahre zu ermitteln.
(3) Die Anforderungen der Absätze 1 und 2 an die Überwachung der Emissionen an Stickstoffoxiden gelten nicht für die Fälle, in denen die Massenkonzentration an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, anzugeben als Stickstoffdioxid, kontinuierlich gemessen wird.
(4) Für die Messung von Schwefeloxiden gelten für Gasturbinenanlagen die Vorgaben von § 22 Absatz 4 und 5 bezogen auf den verwendeten Brennstoff entsprechend.
(5) Der Betreiber hat bei Einsatz flüssiger Brennstoffe in Gasturbinenanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr die Rußzahl jährlich zu ermitteln.
(6) Der Betreiber hat bei Einsatz flüssiger Brennstoffe in Gasturbinenanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 Megawatt die Rußzahl alle drei Jahre zu ermitteln.
(7) Der Betreiber hat bei Gasturbinen die Emissionen an Formaldehyd alle drei Jahre zu ermitteln.
§ 26 — Messungen an Feuerungsanlagen mit Abgasreinigungseinrichtung für Stickstoffoxide § 26 — Measurements at Combustion Plants with an Exhaust-Gas Cleaning Device for Nitrogen Oxides § 26 — Messungen an Feuerungsanlagen mit Abgasreinigungseinrichtung für Stickstoffoxide
Der Betreiber hat bei Feuerungsanlagen, die selektive katalytische Reduktion oder selektive nichtkatalytische Reduktion einsetzen, die Emissionen an Ammoniak gleichzeitig mit den Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid zu ermitteln. Diese Anforderung gilt nicht für
- 1. Anlagen, die über eine nasse Rauchgaswäsche verfügen, die der selektiven katalytischen Reduktion oder selektiven nichtkatalytischen Reduktion nachgeschaltet ist,
- 2. Anlagen, die über einen der selektiven katalytischen Reduktion nachgeschalteten Oxidationskatalysator verfügen.
The operator of combustion plants employing selective catalytic reduction or selective non-catalytic reduction shall determine ammonia emissions simultaneously with nitrogen monoxide and nitrogen dioxide emissions. This requirement shall not apply to
- 1. plants equipped with a wet flue-gas scrubber installed downstream of the selective catalytic reduction or selective non-catalytic reduction;
- 2. plants equipped with an oxidation catalyst installed downstream of the selective catalytic reduction.
Der Betreiber hat bei Feuerungsanlagen, die selektive katalytische Reduktion oder selektive nichtkatalytische Reduktion einsetzen, die Emissionen an Ammoniak gleichzeitig mit den Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid zu ermitteln. Diese Anforderung gilt nicht für
- 1. Anlagen, die über eine nasse Rauchgaswäsche verfügen, die der selektiven katalytischen Reduktion oder selektiven nichtkatalytischen Reduktion nachgeschaltet ist,
- 2. Anlagen, die über einen der selektiven katalytischen Reduktion nachgeschalteten Oxidationskatalysator verfügen.
§ 27 — Messplätze § 27 — Measuring Sites § 27 — Messplätze
Der Betreiber hat vor Inbetriebnahme einer Anlage für die Messungen zur Feststellung der Emissionen sowie zur Ermittlung der Bezugs- oder Betriebsgrößen Messplätze einzurichten. Die Messplätze sollen ausreichend groß, leicht begehbar und so beschaffen sein, dass repräsentative und einwandfreie Messungen gewährleistet sind.
Before commissioning a plant, the operator shall establish measuring sites for measurements to determine emissions and to determine reference or operating parameters. The measuring sites shall be sufficiently large, easily accessible and designed in such a way as to ensure representative and accurate measurements.
Der Betreiber hat vor Inbetriebnahme einer Anlage für die Messungen zur Feststellung der Emissionen sowie zur Ermittlung der Bezugs- oder Betriebsgrößen Messplätze einzurichten. Die Messplätze sollen ausreichend groß, leicht begehbar und so beschaffen sein, dass repräsentative und einwandfreie Messungen gewährleistet sind.
§ 28 — Messverfahren und Messeinrichtungen § 28 — Measurement Methods and Measuring Devices § 28 — Messverfahren und Messeinrichtungen
(1) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass für Messungen die dem Stand der Messtechnik entsprechenden Messverfahren, die den Anforderungen der Anlage 2 Nummer 3 entsprechen, und Mess- und Auswerteeinrichtungen, die den Anforderungen der Anlage 2 Nummer 1 und 2 entsprechen, verwendet werden.
(2) Der Betreiber hat Feuerungsanlagen vor Inbetriebnahme mit geeigneten Mess- und Auswerteeinrichtungen auszurüsten. Der Betreiber hat vor der Inbetriebnahme der Feuerungsanlage der zuständigen Behörde den ordnungsgemäßen Einbau von Mess- und Auswerteeinrichtungen zur kontinuierlichen Überwachung durch die Vorlage der Bescheinigung einer Stelle für Kalibrierungen nachzuweisen. Diese Stelle für Kalibrierungen muss von der zuständigen Landesbehörde oder von der nach Landesrecht bestimmten Behörde nach § 29b Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit der Bekanntgabeverordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1001, 3756), die zuletzt durch Artikel 60 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für den Tätigkeitsbereich der Gruppe II Nummer 1 und für die jeweiligen Stoffbereiche gemäß der Anlage 1 zur Bekanntgabeverordnung bekannt gegeben worden sein.
(3) Der Betreiber hat Messeinrichtungen, die zur kontinuierlichen Feststellung der Emissionen oder der Betriebsgrößen eingesetzt werden, durch eine Stelle, die bekannt gegeben wurde von der zuständigen Landesbehörde oder der nach Landesrecht bestimmten Behörde nach § 29b Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit der Bekanntgabeverordnung, in der jeweils geltenden Fassung, für den Tätigkeitsbereich der Gruppe II Nummer 1 und für die jeweiligen Stoffbereiche gemäß der Anlage 1 zur Bekanntgabeverordnung, gemäß Absatz 4
- 1. kalibrieren zu lassen und
- 2. auf Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.
(4) Die Prüfung auf Funktionsfähigkeit ist jährlich, die Kalibrierung jeweils nach der Errichtung und nach jeder wesentlichen Änderung einer Feuerungsanlage durchführen zu lassen, sobald der ungestörte Betrieb erreicht ist, jedoch spätestens vier Monate nach Inbetriebnahme oder der wesentlichen Änderung. Die Kalibrierung ist mindestens alle drei Jahre zu wiederholen.
(5) Der Betreiber hat die Berichte über das Ergebnis der Kalibrierung und der Prüfung der Funktionsfähigkeit der zuständigen Behörde innerhalb von zwölf Wochen nach Kalibrierung und Prüfung vorzulegen.
(1) The operator shall ensure that measurement methods corresponding to the state of measurement technology and meeting the requirements of Annex 2 Number 3, and measuring and evaluation devices meeting the requirements of Annex 2 Numbers 1 and 2, are used for measurements.
(2) Before commissioning, the operator shall equip combustion plants with suitable measuring and evaluation devices. Before commissioning the combustion plant, the operator shall demonstrate to the competent authority the proper installation of measuring and evaluation devices for continuous monitoring by submitting a certificate from a calibration body. This calibration body must have been notified by the competent state authority or by the authority designated under state law pursuant to Section 29b paragraph 2 of the Federal Immission Control Act in conjunction with the Notification Ordinance of 2 May 2013 (Federal Law Gazette I pp. 973, 1001, 3756), last amended by Article 60 of the Act of 29 March 2017 (Federal Law Gazette I p. 626), in the version applicable from time to time, for the field of activity of Group II Number 1 and for the respective substance areas pursuant to Annex 1 to the Notification Ordinance.
(3) The operator shall have measuring devices used for the continuous determination of emissions or operating parameters calibrated and tested for functionality in accordance with paragraph 4 by a body notified by the competent state authority or by the authority designated under state law pursuant to Section 29b paragraph 2 of the Federal Immission Control Act in conjunction with the Notification Ordinance, in the version applicable from time to time, for the field of activity of Group II Number 1 and for the respective substance areas pursuant to Annex 1 to the Notification Ordinance:
- 1. calibrated; and
- 2. tested for functionality.
(4) The functionality test shall be carried out annually; calibration shall be carried out after installation and after every substantial alteration of a combustion plant once undisturbed operation has been achieved, but no later than four months after commissioning or the substantial alteration. Calibration shall be repeated at least every three years.
(5) The operator shall submit the reports on the results of calibration and functionality testing to the competent authority within twelve weeks after calibration and testing.
(1) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass für Messungen die dem Stand der Messtechnik entsprechenden Messverfahren, die den Anforderungen der Anlage 2 Nummer 3 entsprechen, und Mess- und Auswerteeinrichtungen, die den Anforderungen der Anlage 2 Nummer 1 und 2 entsprechen, verwendet werden.
(2) Der Betreiber hat Feuerungsanlagen vor Inbetriebnahme mit geeigneten Mess- und Auswerteeinrichtungen auszurüsten. Der Betreiber hat vor der Inbetriebnahme der Feuerungsanlage der zuständigen Behörde den ordnungsgemäßen Einbau von Mess- und Auswerteeinrichtungen zur kontinuierlichen Überwachung durch die Vorlage der Bescheinigung einer Stelle für Kalibrierungen nachzuweisen. Diese Stelle für Kalibrierungen muss von der zuständigen Landesbehörde oder von der nach Landesrecht bestimmten Behörde nach § 29b Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit der Bekanntgabeverordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1001, 3756), die zuletzt durch Artikel 60 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für den Tätigkeitsbereich der Gruppe II Nummer 1 und für die jeweiligen Stoffbereiche gemäß der Anlage 1 zur Bekanntgabeverordnung bekannt gegeben worden sein.
(3) Der Betreiber hat Messeinrichtungen, die zur kontinuierlichen Feststellung der Emissionen oder der Betriebsgrößen eingesetzt werden, durch eine Stelle, die bekannt gegeben wurde von der zuständigen Landesbehörde oder der nach Landesrecht bestimmten Behörde nach § 29b Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit der Bekanntgabeverordnung, in der jeweils geltenden Fassung, für den Tätigkeitsbereich der Gruppe II Nummer 1 und für die jeweiligen Stoffbereiche gemäß der Anlage 1 zur Bekanntgabeverordnung, gemäß Absatz 4
- 1. kalibrieren zu lassen und
- 2. auf Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.
(4) Die Prüfung auf Funktionsfähigkeit ist jährlich, die Kalibrierung jeweils nach der Errichtung und nach jeder wesentlichen Änderung einer Feuerungsanlage durchführen zu lassen, sobald der ungestörte Betrieb erreicht ist, jedoch spätestens vier Monate nach Inbetriebnahme oder der wesentlichen Änderung. Die Kalibrierung ist mindestens alle drei Jahre zu wiederholen.
(5) Der Betreiber hat die Berichte über das Ergebnis der Kalibrierung und der Prüfung der Funktionsfähigkeit der zuständigen Behörde innerhalb von zwölf Wochen nach Kalibrierung und Prüfung vorzulegen.
§ 29 — Kontinuierliche Messungen § 29 — Continuous Measurements § 29 — Kontinuierliche Messungen
(1) Abweichend von § 21 Absatz 8, § 22 Absatz 2 und 3, § 23 Absatz 3 und 4 und § 25 Absatz 1 und 2 hat der Betreiber die Emissionen von Kohlenmonoxid durch kontinuierliche Messungen zu ermitteln, sofern ein Massenstrom von 5 Kilogramm Kohlenmonoxid pro Stunde überschritten wird. Satz 1 gilt nicht für Verbrennungsmotoranlagen, die mit thermischer Nachverbrennung ausgestattet sind. Der Betreiber hat Feuerungsanlagen, die den Massenstrom nach Satz 1 überschreiten, vor Inbetriebnahme mit entsprechenden Messeinrichtungen auszurüsten. Für die Bestimmung des Massenstroms ist die Festlegung im Genehmigungsbescheid maßgeblich.
(2) Auf die kontinuierliche Überwachung einer Quelle einer Anlage nach § 21 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, § 23 Absatz 3 und 7 und § 24 Absatz 5 wird verzichtet, wenn diese weniger als 500 Stunden im Jahr emittiert oder weniger als 10 Prozent zur Jahresemission der Anlage beiträgt.
(3) Der Betreiber hat folgende Parameter kontinuierlich zu ermitteln, aufzuzeichnen und gemäß § 30 Absatz 1 Satz 1 bis 3 auszuwerten:
- 1. die Massenkonzentrationen der kontinuierlich zu messenden Emissionen nach Absatz 1, § 21 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 und 5, § 23 Absatz 3 und 7 und § 24 Absatz 5;
- 2. den Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas und
- 3. die zur Beurteilung des ordnungsgemäßen Betriebs erforderlichen Betriebsgrößen, insbesondere Leistung, Abgastemperatur, Abgasvolumenstrom, Feuchtegehalt und Druck.
(4) Messeinrichtungen für den Feuchtegehalt sind nicht notwendig, sofern das Abgas vor der Ermittlung der Massenkonzentration der Emissionen getrocknet wird. Ergibt sich auf Grund der Bauart und Betriebsweise von Nass-Abgasentschwefelungsanlagen infolge des Sättigungszustands des Abgases und der konstanten Abgastemperatur, dass der Feuchtegehalt im Abgas an der Messstelle einen konstanten Wert annimmt, soll die zuständige Behörde auf die kontinuierliche Messung des Feuchtegehalts verzichten und die Verwendung des in Einzelmessungen ermittelten Wertes zulassen. In diesem Fall hat der Betreiber Nachweise über das Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen bei der Kalibrierung der Messeinrichtungen zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Der Betreiber hat die Nachweise sechs Jahre nach der Kalibrierung aufzubewahren.
(5) Ergibt sich auf Grund der Einsatzstoffe, der Bauart, der Betriebsweise oder auf Grund von Einzelmessungen, dass der Anteil des Stickstoffdioxids an den Stickstoffoxidemissionen unter 5 Prozent liegt, soll die zuständige Behörde auf die kontinuierliche Messung des Stickstoffdioxids verzichten und die Bestimmung des Anteils durch Berechnung zulassen. In diesem Fall ist ein Nachweis über den Anteil des Stickstoffdioxids bei der Kalibrierung zu führen.
(6) Wird die Massenkonzentration an Schwefeldioxid kontinuierlich gemessen, kann die Massenkonzentration an Schwefeltrioxid bei der Kalibrierung ermittelt und durch Berechnung berücksichtigt werden.
(7) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 kann die zuständige Behörde auf die kontinuierliche Messung der Emissionen verzichten, wenn durch andere Prüfungen, insbesondere durch fortlaufende Feststellung der Wirksamkeit von Einrichtungen zur Emissionsminderung, der Zusammensetzung von Brenn- und Einsatzstoffen oder der Prozessbedingungen, sichergestellt ist, dass die Emissionsgrenzwerte eingehalten werden.
(8) Abweichend von den §§ 21 bis 26 kann der Betreiber die Emissionen der dort genannten Schadstoffe auch kontinuierlich nach den Vorgaben der Absätze 3, 4 und 6 ermitteln. In diesem Fall entfällt die Pflicht zur Einzelmessung der betreffenden Luftschadstoffe nach § 31. Für die kontinuierlichen Messungen nach Satz 1 gilt § 30 entsprechend.
(1) By way of derogation from Section 21 paragraph 8, Section 22 paragraphs 2 and 3, Section 23 paragraphs 3 and 4 and Section 25 paragraphs 1 and 2, the operator shall determine carbon monoxide emissions by continuous measurements where a mass flow of 5 kilograms of carbon monoxide per hour is exceeded. Sentence 1 shall not apply to combustion engine plants equipped with thermal afterburning. The operator shall equip combustion plants exceeding the mass flow referred to in sentence 1 with the corresponding measuring devices before commissioning. The determination in the permit decision shall be decisive for determining the mass flow.
(2) Continuous monitoring of a source of a plant under Section 21 paragraph 1 sentence 1, paragraph 4 sentence 1 and paragraph 5, Section 23 paragraphs 3 and 7 and Section 24 paragraph 5 shall be dispensed with if it emits for fewer than 500 hours per year or contributes less than 10 percent to the plant's annual emissions.
(3) The operator shall continuously determine and record the following parameters and evaluate them in accordance with Section 30 paragraph 1 sentences 1 to 3:
- 1. the mass concentrations of the emissions to be measured continuously under paragraph 1, Section 21 paragraph 1 sentence 1, paragraphs 4 and 5, Section 23 paragraphs 3 and 7 and Section 24 paragraph 5;
- 2. the oxygen content by volume in the exhaust gas; and
- 3. the operating parameters required to assess proper operation, in particular output, exhaust-gas temperature, exhaust-gas volume flow, moisture content and pressure.
(4) Measuring devices for moisture content are not necessary if the exhaust gas is dried before the mass concentration of emissions is determined. If, owing to the design and operating mode of wet flue-gas desulphurisation plants, the moisture content in the exhaust gas at the measuring point assumes a constant value as a result of the saturation state of the exhaust gas and the constant exhaust-gas temperature, the competent authority should waive continuous measurement of the moisture content and permit use of the value determined in individual measurements. In this case, the operator shall provide evidence that the aforementioned conditions exist during calibration of the measuring devices and submit it to the competent authority on request. The operator shall retain the evidence for six years after calibration.
(5) If, on the basis of the input materials, the design, the operating mode or individual measurements, it is established that the proportion of nitrogen dioxide in nitrogen oxide emissions is less than 5 percent, the competent authority should waive continuous measurement of nitrogen dioxide and permit determination of the proportion by calculation. In this case, evidence of the proportion of nitrogen dioxide shall be provided during calibration.
(6) If the mass concentration of sulphur dioxide is measured continuously, the mass concentration of sulphur trioxide may be determined during calibration and taken into account by calculation.
(7) By way of derogation from paragraphs 1 and 3, the competent authority may waive continuous measurement of emissions if compliance with the emission limit values is ensured by other tests, in particular by continuously determining the effectiveness of emission-reduction devices, the composition of fuels and input materials or the process conditions.
(8) By way of derogation from Sections 21 to 26, the operator may also determine the emissions of the pollutants specified therein continuously in accordance with paragraphs 3, 4 and 6. In this case, the obligation to carry out individual measurements of the air pollutants concerned under Section 31 shall cease to apply. Section 30 shall apply mutatis mutandis to continuous measurements under sentence 1.
(1) Abweichend von § 21 Absatz 8, § 22 Absatz 2 und 3, § 23 Absatz 3 und 4 und § 25 Absatz 1 und 2 hat der Betreiber die Emissionen von Kohlenmonoxid durch kontinuierliche Messungen zu ermitteln, sofern ein Massenstrom von 5 Kilogramm Kohlenmonoxid pro Stunde überschritten wird. Satz 1 gilt nicht für Verbrennungsmotoranlagen, die mit thermischer Nachverbrennung ausgestattet sind. Der Betreiber hat Feuerungsanlagen, die den Massenstrom nach Satz 1 überschreiten, vor Inbetriebnahme mit entsprechenden Messeinrichtungen auszurüsten. Für die Bestimmung des Massenstroms ist die Festlegung im Genehmigungsbescheid maßgeblich.
(2) Auf die kontinuierliche Überwachung einer Quelle einer Anlage nach § 21 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, § 23 Absatz 3 und 7 und § 24 Absatz 5 wird verzichtet, wenn diese weniger als 500 Stunden im Jahr emittiert oder weniger als 10 Prozent zur Jahresemission der Anlage beiträgt.
(3) Der Betreiber hat folgende Parameter kontinuierlich zu ermitteln, aufzuzeichnen und gemäß § 30 Absatz 1 Satz 1 bis 3 auszuwerten:
- 1. die Massenkonzentrationen der kontinuierlich zu messenden Emissionen nach Absatz 1, § 21 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 und 5, § 23 Absatz 3 und 7 und § 24 Absatz 5;
- 2. den Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas und
- 3. die zur Beurteilung des ordnungsgemäßen Betriebs erforderlichen Betriebsgrößen, insbesondere Leistung, Abgastemperatur, Abgasvolumenstrom, Feuchtegehalt und Druck.
(4) Messeinrichtungen für den Feuchtegehalt sind nicht notwendig, sofern das Abgas vor der Ermittlung der Massenkonzentration der Emissionen getrocknet wird. Ergibt sich auf Grund der Bauart und Betriebsweise von Nass-Abgasentschwefelungsanlagen infolge des Sättigungszustands des Abgases und der konstanten Abgastemperatur, dass der Feuchtegehalt im Abgas an der Messstelle einen konstanten Wert annimmt, soll die zuständige Behörde auf die kontinuierliche Messung des Feuchtegehalts verzichten und die Verwendung des in Einzelmessungen ermittelten Wertes zulassen. In diesem Fall hat der Betreiber Nachweise über das Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen bei der Kalibrierung der Messeinrichtungen zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Der Betreiber hat die Nachweise sechs Jahre nach der Kalibrierung aufzubewahren.
(5) Ergibt sich auf Grund der Einsatzstoffe, der Bauart, der Betriebsweise oder auf Grund von Einzelmessungen, dass der Anteil des Stickstoffdioxids an den Stickstoffoxidemissionen unter 5 Prozent liegt, soll die zuständige Behörde auf die kontinuierliche Messung des Stickstoffdioxids verzichten und die Bestimmung des Anteils durch Berechnung zulassen. In diesem Fall ist ein Nachweis über den Anteil des Stickstoffdioxids bei der Kalibrierung zu führen.
(6) Wird die Massenkonzentration an Schwefeldioxid kontinuierlich gemessen, kann die Massenkonzentration an Schwefeltrioxid bei der Kalibrierung ermittelt und durch Berechnung berücksichtigt werden.
(7) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 kann die zuständige Behörde auf die kontinuierliche Messung der Emissionen verzichten, wenn durch andere Prüfungen, insbesondere durch fortlaufende Feststellung der Wirksamkeit von Einrichtungen zur Emissionsminderung, der Zusammensetzung von Brenn- und Einsatzstoffen oder der Prozessbedingungen, sichergestellt ist, dass die Emissionsgrenzwerte eingehalten werden.
(8) Abweichend von den §§ 21 bis 26 kann der Betreiber die Emissionen der dort genannten Schadstoffe auch kontinuierlich nach den Vorgaben der Absätze 3, 4 und 6 ermitteln. In diesem Fall entfällt die Pflicht zur Einzelmessung der betreffenden Luftschadstoffe nach § 31. Für die kontinuierlichen Messungen nach Satz 1 gilt § 30 entsprechend.
§ 30 — Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen, Messbericht § 30 — Evaluation and Assessment of Continuous Measurements; Measurement Report § 30 — Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen, Messbericht
(1) Während des Betriebs der Anlage ist aus den nach § 29 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 und 6 ermittelten Messwerten aus kontinuierlichen Messungen für jede aufeinanderfolgende halbe Stunde jeweils der Halbstundenmittelwert zu bilden und nach der Anlage 3 auf den Bezugssauerstoffgehalt umzurechnen. Aus den Halbstundenmittelwerten ist für jeden Tag der Tagesmittelwert, bezogen auf die tägliche Betriebszeit, zu bilden. Für Tage, an denen mehr als sechs Halbstundenmittelwerte wegen Störung oder Wartung des Messsystems für kontinuierliche Messungen ungültig sind, können keine gültigen Tagesmittelwerte gebildet werden. Für An- und Abfahrvorgänge, bei denen ein Überschreiten des Zweifachen der festgelegten Emissionsbegrenzungen nicht verhindert werden kann, sind durch die zuständige Behörde Sonderregelungen zu treffen. Sind die Tagesmittelwerte für mehr als zehn Tage im Jahr wegen Störung oder Wartung des Messsystems für kontinuierliche Messungen ungültig, hat die zuständige Behörde den Betreiber zu verpflichten, geeignete Maßnahmen einzuleiten, um die Zuverlässigkeit des Messsystems für kontinuierliche Messungen zu verbessern.
(2) Über die Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen hat der Betreiber für jedes Kalenderjahr einen Messbericht zu erstellen und der zuständigen Behörde bis zum 31. März des Folgejahres vorzulegen. Der Betreiber hat den Messbericht sowie die zugrunde liegenden Aufzeichnungen der Messgeräte sechs Jahre nach Ende des Berichtszeitraums nach Satz 1 aufzubewahren. Messergebnisse, die der zuständigen Behörde durch geeignete telemetrische Übermittlung vorliegen, müssen nicht im Messbericht enthalten sein.
(3) Die Emissionsgrenzwerte sind eingehalten, wenn
- 1. kein Ergebnis eines nach der Anlage 2 validierten Tagesmittelwerts den jeweils maßgebenden Emissionsgrenzwert nach den §§ 9 bis 11 Absatz 2, 4 bis 6, 8 und 9, den §§ 12 bis 15 Absatz 2 bis 5 und 8 bis 10, § 16 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 6, Absatz 6 Satz 1, Absatz 7 Satz 1 und 3 und Absatz 9 Satz 1 und 2, Absatz 10, 11 Satz 1, Absatz 12 bis 15 oder § 18 überschreitet und
- 2. kein Ergebnis eines nach der Anlage 2 validierten Halbstundenmittelwerts das Doppelte der in Nummer 1 genannten Emissionsgrenzwerte überschreitet.
(1) During operation of the plant, a half-hour mean value shall be calculated for each successive half-hour from the measurement values obtained by continuous measurements under Section 29 paragraph 1 sentence 1 and paragraphs 3 and 6, and converted to the reference oxygen content in accordance with Annex 3. A daily mean value, related to the daily operating time, shall be calculated from the half-hour mean values for each day. No valid daily mean values can be calculated for days on which more than six half-hour mean values are invalid due to malfunction or maintenance of the continuous measurement system. For start-up and shutdown operations during which an exceedance of twice the specified emission limits cannot be prevented, the competent authority shall establish special rules. If the daily mean values are invalid for more than ten days in a year due to malfunction or maintenance of the continuous measurement system, the competent authority shall require the operator to initiate suitable measures to improve the reliability of the continuous measurement system.
(2) The operator shall prepare a measurement report on the results of continuous measurements for each calendar year and submit it to the competent authority by 31 March of the following year. The operator shall retain the measurement report and the underlying records of the measuring devices for six years after the end of the reporting period referred to in sentence 1. Measurement results available to the competent authority through suitable telemetric transmission need not be included in the measurement report.
(3) The emission limit values shall be deemed to have been complied with if
- 1. no result of a daily mean value validated in accordance with Annex 2 exceeds the applicable emission limit value under Sections 9 to 11 paragraph 2, paragraphs 4 to 6, 8 and 9, Sections 12 to 15 paragraphs 2 to 5 and 8 to 10, Section 16 paragraph 2 sentence 1, paragraphs 3 and 4 sentence 1, paragraph 5 sentence 6, paragraph 6 sentence 1, paragraph 7 sentences 1 and 3 and paragraph 9 sentences 1 and 2, paragraph 10, paragraph 11 sentence 1, paragraphs 12 to 15 or Section 18; and
- 2. no result of a half-hour mean value validated in accordance with Annex 2 exceeds twice the emission limit values referred to in number 1.
(1) Während des Betriebs der Anlage ist aus den nach § 29 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 und 6 ermittelten Messwerten aus kontinuierlichen Messungen für jede aufeinanderfolgende halbe Stunde jeweils der Halbstundenmittelwert zu bilden und nach der Anlage 3 auf den Bezugssauerstoffgehalt umzurechnen. Aus den Halbstundenmittelwerten ist für jeden Tag der Tagesmittelwert, bezogen auf die tägliche Betriebszeit, zu bilden. Für Tage, an denen mehr als sechs Halbstundenmittelwerte wegen Störung oder Wartung des Messsystems für kontinuierliche Messungen ungültig sind, können keine gültigen Tagesmittelwerte gebildet werden. Für An- und Abfahrvorgänge, bei denen ein Überschreiten des Zweifachen der festgelegten Emissionsbegrenzungen nicht verhindert werden kann, sind durch die zuständige Behörde Sonderregelungen zu treffen. Sind die Tagesmittelwerte für mehr als zehn Tage im Jahr wegen Störung oder Wartung des Messsystems für kontinuierliche Messungen ungültig, hat die zuständige Behörde den Betreiber zu verpflichten, geeignete Maßnahmen einzuleiten, um die Zuverlässigkeit des Messsystems für kontinuierliche Messungen zu verbessern.
(2) Über die Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen hat der Betreiber für jedes Kalenderjahr einen Messbericht zu erstellen und der zuständigen Behörde bis zum 31. März des Folgejahres vorzulegen. Der Betreiber hat den Messbericht sowie die zugrunde liegenden Aufzeichnungen der Messgeräte sechs Jahre nach Ende des Berichtszeitraums nach Satz 1 aufzubewahren. Messergebnisse, die der zuständigen Behörde durch geeignete telemetrische Übermittlung vorliegen, müssen nicht im Messbericht enthalten sein.
(3) Die Emissionsgrenzwerte sind eingehalten, wenn
- 1. kein Ergebnis eines nach der Anlage 2 validierten Tagesmittelwerts den jeweils maßgebenden Emissionsgrenzwert nach den §§ 9 bis 11 Absatz 2, 4 bis 6, 8 und 9, den §§ 12 bis 15 Absatz 2 bis 5 und 8 bis 10, § 16 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 6, Absatz 6 Satz 1, Absatz 7 Satz 1 und 3 und Absatz 9 Satz 1 und 2, Absatz 10, 11 Satz 1, Absatz 12 bis 15 oder § 18 überschreitet und
- 2. kein Ergebnis eines nach der Anlage 2 validierten Halbstundenmittelwerts das Doppelte der in Nummer 1 genannten Emissionsgrenzwerte überschreitet.
§ 31 — Einzelmessungen § 31 — Individual Measurements § 31 — Einzelmessungen
(1) Der Betreiber hat innerhalb von vier Monaten nach der Inbetriebnahme der Feuerungsanlage folgende erste Messung nach den Vorgaben der Absätze 3 bis 6 und 9 vornehmen zu lassen:
- 1. der Emissionen an Stickstoffoxiden nach § 21 Absatz 6 Nummer 1, § 22 Absatz 2 und 3, § 23 Absatz 1 und 2, § 24 Absatz 8, 9 und 14, § 25 Absatz 1 und 2;
- 2. der Emissionen an Schwefeloxiden nach § 21 Absatz 6 Nummer 2, § 22 Absatz 4 und 5, § 23 Absatz 5, § 24 Absatz 10 und 14, § 25 Absatz 4;
- 3. der Emissionen an Gesamtstaub beziehungsweise der Rußzahl nach § 21 Absatz 7 Nummer 1, § 22 Absatz 4 und 5, § 23 Absatz 4 und 9, § 24 Absatz 1, 2 und 14, § 25 Absatz 5 und 6;
- 4. der Emissionen an Kohlenmonoxid nach § 21 Absatz 8, § 22 Absatz 2 und 3, § 23 Absatz 4 und 9, § 24 Absatz 4 und 14, § 25 Absatz 1 und 2;
- 5. der Emissionen an chlorhaltigen anorganischen Stoffen sowie Quecksilber und seinen Verbindungen nach § 21 Absatz 9;
- 6. der Emissionen an organischen Stoffen nach § 21 Absatz 9, § 24 Absatz 11 und 14;
- 7. der Emissionen an Formaldehyd nach § 24 Absatz 12 und 14;
- 8. der Emissionen an Benzol nach § 24 Absatz 13;
- 9. des Abgasverlustes nach § 22 Absatz 6 Satz 1.
Der Betreiber hat zudem Messungen nach Satz 1 spätestens vier Monate nach einer emissionsrelevanten Änderung der Feuerungsanlage vornehmen zu lassen.
(2) Der Betreiber einer bestehenden Anlage, für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch keine Messung nach Absatz 1 durchgeführt wurde, hat die erste regelmäßige Messung nach § 21 Absatz 6, § 22 Absatz 2 und 4, § 23 Absatz 1, 4 Nummer 1, Absatz 5 Nummer 1 und Absatz 9 Nummer 1, § 24 Absatz 1, 4 Satz 1, Absatz 8, 10 bis 13, § 25 Absatz 1, 4 und 5 bis zum 20. Juni 2020 und nach § 21 Absatz 7 bis 9, § 22 Absatz 3, 5 und 6, § 23 Absatz 2, 4 Nummer 2, Absatz 5 Nummer 2, Absatz 9 Nummer 2 und Absatz 10, § 24 Absatz 2, 4 Satz 2, Absatz 9, 10, 12 und 14, § 25 Absatz 2, 4 und 6 bis zum 20. Juni 2022 nach den Vorgaben der Absätze 3 bis 6 und 9 vornehmen zu lassen.
(3) Während jeder Einzelmessung muss die Anlage unter stabilen Bedingungen und bei einer repräsentativen gleichmäßigen Last laufen. Insbesondere An- und Abfahrzeiten sind in diesem Zusammenhang auszunehmen. Abweichend von Satz 1 hat die Einzelmessung zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen nach § 16 Absatz 11 bei Volllast zu erfolgen, soweit dies bei Einsatz von Biogas, Grubengas, Klärgas oder Deponiegas möglich ist.
(4) Der Betreiber hat Einzelmessungen zur Feststellung, ob die Emissionsgrenzwerte nach den §§ 9 bis 11 Absatz 1, 2, 4 bis 6, 8 und 9, den §§ 12 bis 15 Absatz 2 bis 5 und 8 bis 10, § 16 Absatz 2 bis 7 und 9 bis 15 und § 18 und die Anforderungen zu den Abgasverlusten nach § 17 erfüllt werden, durch Stellen durchführen zu lassen, die nach § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit der Bekanntgabeverordnung in der jeweils geltenden Fassung, für den Tätigkeitsbereich der Gruppe I Nummer 1 und für die jeweiligen Stoffbereiche gemäß der Anlage 1 zur Bekanntgabeverordnung bekannt gegeben worden sind.
(5) Die Dauer der Einzelmessung soll eine halbe Stunde betragen; das Ergebnis der Einzelmessung ist als Halbstundenmittelwert zu ermitteln und anzugeben.
(6) Der Betreiber hat über die Ergebnisse der Einzelmessungen einen Messbericht zu erstellen und der zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen. Der Messbericht muss Folgendes enthalten:
- 1. Angaben über die Messplanung;
- 2. das Ergebnis jeder Einzelmessung nach Absatz 1;
- 3. das verwendete Messverfahren und
- 4. die Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind.
(7) Die Emissionsgrenzwerte gelten als eingehalten, wenn kein Ergebnis einer Einzelmessung zuzüglich der Messunsicherheit einen Emissionsgrenzwert nach den §§ 9 bis 11 Absatz 1, 2, 4 bis 6, 8 und 9, den §§ 12 bis 15 Absatz 2 bis 5 und 8 bis 10, § 16 Absatz 2 bis 7 und 9 bis 15 oder § 18 überschreitet. Sollten durch nachträgliche Anordnungen, die auf der Ermittlung von Emissionen beruhen, zusätzliche Emissionsminderungsmaßnahmen gefordert werden, ist die Messunsicherheit zugunsten des Betreibers zu berücksichtigen.
(8) Die Anforderungen an den Abgasverlust gelten als eingehalten, wenn kein Ergebnis einer Einzelmessung einen in § 17 genannten Wert für den zulässigen Abgasverlust überschreitet.
(9) Abweichend von den Absätzen 4 bis 6 kann der Betreiber die Einzelmessungen bei nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 Megawatt zur Feststellung, ob die Anforderungen nach § 12 Absatz 1 und 2, § 14 Absatz 1 und 2, den §§ 17 und 18 erfüllt werden, von einem Schornsteinfeger oder einer Schornsteinfegerin vornehmen lassen. Die Messungen sind während der üblichen Betriebszeit einer Feuerungsanlage gemäß den Nummern 1 und 3 der Anlage 2 zur Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen. Über das Ergebnis der Messungen hat die Schornsteinfegerin oder der Schornsteinfeger dem Betreiber der Feuerungsanlage eine Bescheinigung auszustellen, die mindestens die in Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 bis 4 genannten Angaben enthält. Der Betreiber hat die Bescheinigung der zuständigen Überwachungsbehörde unverzüglich vorzulegen. § 13 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen ist zu beachten.
(1) Within four months after commissioning the combustion plant, the operator shall have the following first measurement carried out in accordance with paragraphs 3 to 6 and 9:
- 1. nitrogen oxide emissions under Section 21 paragraph 6 number 1, Section 22 paragraphs 2 and 3, Section 23 paragraphs 1 and 2, Section 24 paragraphs 8, 9 and 14, and Section 25 paragraphs 1 and 2;
- 2. sulphur oxide emissions under Section 21 paragraph 6 number 2, Section 22 paragraphs 4 and 5, Section 23 paragraph 5, Section 24 paragraphs 10 and 14, and Section 25 paragraph 4;
- 3. total dust emissions or the soot number under Section 21 paragraph 7 number 1, Section 22 paragraphs 4 and 5, Section 23 paragraphs 4 and 9, Section 24 paragraphs 1, 2 and 14, and Section 25 paragraphs 5 and 6;
- 4. carbon monoxide emissions under Section 21 paragraph 8, Section 22 paragraphs 2 and 3, Section 23 paragraphs 4 and 9, Section 24 paragraphs 4 and 14, and Section 25 paragraphs 1 and 2;
- 5. emissions of chlorine-containing inorganic substances and mercury and its compounds under Section 21 paragraph 9;
- 6. emissions of organic substances under Section 21 paragraph 9, Section 24 paragraphs 11 and 14;
- 7. formaldehyde emissions under Section 24 paragraphs 12 and 14;
- 8. benzene emissions under Section 24 paragraph 13;
- 9. exhaust-gas loss under Section 22 paragraph 6 sentence 1.
The operator shall also have measurements under sentence 1 carried out no later than four months after an emission-relevant alteration of the combustion plant.
(2) The operator of an existing plant for which no measurement under paragraph 1 has yet been carried out when this Ordinance enters into force shall have the first regular measurement carried out in accordance with paragraphs 3 to 6 and 9: by 20 June 2020 under Section 21 paragraph 6, Section 22 paragraphs 2 and 4, Section 23 paragraph 1, paragraph 4 number 1, paragraph 5 number 1 and paragraph 9 number 1, Section 24 paragraph 1, paragraph 4 sentence 1, paragraphs 8 and 10 to 13, and Section 25 paragraphs 1, 4 and 5; and by 20 June 2022 under Section 21 paragraphs 7 to 9, Section 22 paragraphs 3, 5 and 6, Section 23 paragraph 2, paragraph 4 number 2, paragraph 5 number 2, paragraph 9 number 2 and paragraph 10, Section 24 paragraph 2, paragraph 4 sentence 2, paragraph 9, paragraph 10, paragraph 12 and paragraph 14, and Section 25 paragraphs 2, 4 and 6.
(3) During each individual measurement, the plant must operate under stable conditions and at a representative, uniform load. In particular, start-up and shutdown periods shall be excluded in this connection. By way of derogation from sentence 1, the individual measurement for verifying compliance with the requirements under Section 16 paragraph 11 shall be carried out at full load, insofar as this is possible when using biogas, coal mine gas, sewage gas or landfill gas.
(4) The operator shall have individual measurements carried out to determine whether the emission limit values under Sections 9 to 11 paragraphs 1, 2, 4 to 6, 8 and 9, Sections 12 to 15 paragraphs 2 to 5 and 8 to 10, Section 16 paragraphs 2 to 7 and 9 to 15 and Section 18, and the requirements concerning exhaust-gas losses under Section 17, are met, by bodies notified under Section 29b of the Federal Immission Control Act in conjunction with the Notification Ordinance, in the version applicable from time to time, for the field of activity of Group I Number 1 and for the respective substance areas pursuant to Annex 1 to the Notification Ordinance.
(5) The duration of the individual measurement should be half an hour; the result of the individual measurement shall be determined and stated as a half-hour mean value.
(6) The operator shall prepare a measurement report on the results of the individual measurements and submit it to the competent authority without delay. The measurement report shall contain:
- 1. information on measurement planning;
- 2. the result of each individual measurement under paragraph 1;
- 3. the measurement method used; and
- 4. the operating conditions relevant to the assessment of the measurement results.
(7) The emission limit values shall be deemed to have been complied with if no result of an individual measurement plus the measurement uncertainty exceeds an emission limit value under Sections 9 to 11 paragraphs 1, 2, 4 to 6, 8 and 9, Sections 12 to 15 paragraphs 2 to 5 and 8 to 10, Section 16 paragraphs 2 to 7 and 9 to 15 or Section 18. If subsequent orders based on the determination of emissions require additional emission-reduction measures, the measurement uncertainty shall be taken into account in favour of the operator.
(8) The requirements concerning exhaust-gas loss shall be deemed to have been complied with if no result of an individual measurement exceeds a value for permissible exhaust-gas loss specified in Section 17.
(9) By way of derogation from paragraphs 4 to 6, the operator may have individual measurements at non-permit-requiring medium combustion plants with a rated thermal input of less than 10 megawatts carried out by a chimney sweep to determine whether the requirements under Section 12 paragraphs 1 and 2, Section 14 paragraphs 1 and 2, and Sections 17 and 18 are met. The measurements shall be carried out during the usual operating period of a combustion plant in accordance with Numbers 1 and 3 of Annex 2 to the Ordinance on Small and Medium Combustion Plants, in the version applicable from time to time. The chimney sweep shall issue the operator of the combustion plant with a certificate concerning the measurement results containing at least the information specified in paragraph 6 sentence 2 numbers 2 to 4. The operator shall submit the certificate to the competent supervisory authority without delay. Section 13 of the Ordinance on Small and Medium Combustion Plants shall be observed.
(1) Der Betreiber hat innerhalb von vier Monaten nach der Inbetriebnahme der Feuerungsanlage folgende erste Messung nach den Vorgaben der Absätze 3 bis 6 und 9 vornehmen zu lassen:
- 1. der Emissionen an Stickstoffoxiden nach § 21 Absatz 6 Nummer 1, § 22 Absatz 2 und 3, § 23 Absatz 1 und 2, § 24 Absatz 8, 9 und 14, § 25 Absatz 1 und 2;
- 2. der Emissionen an Schwefeloxiden nach § 21 Absatz 6 Nummer 2, § 22 Absatz 4 und 5, § 23 Absatz 5, § 24 Absatz 10 und 14, § 25 Absatz 4;
- 3. der Emissionen an Gesamtstaub beziehungsweise der Rußzahl nach § 21 Absatz 7 Nummer 1, § 22 Absatz 4 und 5, § 23 Absatz 4 und 9, § 24 Absatz 1, 2 und 14, § 25 Absatz 5 und 6;
- 4. der Emissionen an Kohlenmonoxid nach § 21 Absatz 8, § 22 Absatz 2 und 3, § 23 Absatz 4 und 9, § 24 Absatz 4 und 14, § 25 Absatz 1 und 2;
- 5. der Emissionen an chlorhaltigen anorganischen Stoffen sowie Quecksilber und seinen Verbindungen nach § 21 Absatz 9;
- 6. der Emissionen an organischen Stoffen nach § 21 Absatz 9, § 24 Absatz 11 und 14;
- 7. der Emissionen an Formaldehyd nach § 24 Absatz 12 und 14;
- 8. der Emissionen an Benzol nach § 24 Absatz 13;
- 9. des Abgasverlustes nach § 22 Absatz 6 Satz 1.
Der Betreiber hat zudem Messungen nach Satz 1 spätestens vier Monate nach einer emissionsrelevanten Änderung der Feuerungsanlage vornehmen zu lassen.
(2) Der Betreiber einer bestehenden Anlage, für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch keine Messung nach Absatz 1 durchgeführt wurde, hat die erste regelmäßige Messung nach § 21 Absatz 6, § 22 Absatz 2 und 4, § 23 Absatz 1, 4 Nummer 1, Absatz 5 Nummer 1 und Absatz 9 Nummer 1, § 24 Absatz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 8, 10 bis 13, § 25 Absatz 1, 4 und 5 bis zum 20. Juni 2020 und nach § 21 Absatz 7 bis 9, § 22 Absatz 3, 5 und 6, § 23 Absatz 2, 4 Nummer 2, Absatz 5 Nummer 2, Absatz 9 Nummer 2 und Absatz 10, § 24 Absatz 2, Absatz 4 Satz 2, Absatz 9, 10, 12 und 14, § 25 Absatz 2, 4 und 6 bis zum 20. Juni 2022 nach den Vorgaben der Absätze 3 bis 6 und 9 vornehmen zu lassen.
(3) Während jeder Einzelmessung muss die Anlage unter stabilen Bedingungen und bei einer repräsentativen gleichmäßigen Last laufen. Insbesondere An- und Abfahrzeiten sind in diesem Zusammenhang auszunehmen. Abweichend von Satz 1 hat die Einzelmessung zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen nach § 16 Absatz 11 bei Volllast zu erfolgen, soweit dies bei Einsatz von Biogas, Grubengas, Klärgas oder Deponiegas möglich ist.
(4) Der Betreiber hat Einzelmessungen zur Feststellung, ob die Emissionsgrenzwerte nach den §§ 9 bis 11 Absatz 1, 2, 4 bis 6, 8 und 9, den §§ 12 bis 15 Absatz 2 bis 5 und 8 bis 10, § 16 Absatz 2 bis 7 und 9 bis 15 und § 18 und die Anforderungen zu den Abgasverlusten nach § 17 erfüllt werden, durch Stellen durchführen zu lassen, die nach § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit der Bekanntgabeverordnung in der jeweils geltenden Fassung, für den Tätigkeitsbereich der Gruppe I Nummer 1 und für die jeweiligen Stoffbereiche gemäß der Anlage 1 zur Bekanntgabeverordnung bekannt gegeben worden sind.
(5) Die Dauer der Einzelmessung soll eine halbe Stunde betragen; das Ergebnis der Einzelmessung ist als Halbstundenmittelwert zu ermitteln und anzugeben.
(6) Der Betreiber hat über die Ergebnisse der Einzelmessungen einen Messbericht zu erstellen und der zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen. Der Messbericht muss Folgendes enthalten:
- 1. Angaben über die Messplanung;
- 2. das Ergebnis jeder Einzelmessung nach Absatz 1;
- 3. das verwendete Messverfahren und
- 4. die Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind.
(7) Die Emissionsgrenzwerte gelten als eingehalten, wenn kein Ergebnis einer Einzelmessung zuzüglich der Messunsicherheit einen Emissionsgrenzwert nach den §§ 9 bis 11 Absatz 1, 2, 4 bis 6, 8 und 9, den §§ 12 bis 15 Absatz 2 bis 5 und 8 bis 10, § 16 Absatz 2 bis 7 und 9 bis 15 oder § 18 überschreitet. Sollten durch nachträgliche Anordnungen, die auf der Ermittlung von Emissionen beruhen, zusätzliche Emissionsminderungsmaßnahmen gefordert werden, ist die Messunsicherheit zugunsten des Betreibers zu berücksichtigen.
(8) Die Anforderungen an den Abgasverlust gelten als eingehalten, wenn kein Ergebnis einer Einzelmessung einen in § 17 genannten Wert für den zulässigen Abgasverlust überschreitet.
(9) Abweichend von den Absätzen 4 bis 6 kann der Betreiber die Einzelmessungen bei nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 Megawatt zur Feststellung, ob die Anforderungen nach § 12 Absatz 1 und 2, § 14 Absatz 1 und 2, den §§ 17 und 18 erfüllt werden, von einem Schornsteinfeger oder einer Schornsteinfegerin vornehmen lassen. Die Messungen sind während der üblichen Betriebszeit einer Feuerungsanlage gemäß den Nummern 1 und 3 der Anlage 2 zur Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen. Über das Ergebnis der Messungen hat die Schornsteinfegerin oder der Schornsteinfeger dem Betreiber der Feuerungsanlage eine Bescheinigung auszustellen, die mindestens die in Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 bis 4 genannten Angaben enthält. Der Betreiber hat die Bescheinigung der zuständigen Überwachungsbehörde unverzüglich vorzulegen. § 13 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen ist zu beachten.
Abschnitt 4 — Gemeinsame Vorschriften Abschnitt 4 — Common Provisions Abschnitt 4 — Gemeinsame Vorschriften
§ 32 — Zulassung von Ausnahmen § 32 — Authorisation of exemptions § 32 — Zulassung von Ausnahmen
(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen von den Anforderungen nach den §§ 9 bis 17 sowie 21 bis 29 zulassen, falls unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls
- 1. einzelne Anforderungen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllbar sind;
- 2. im Übrigen die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung ausgeschöpft werden;
- 3. die Schornsteinhöhe auch für einen als Ausnahme zugelassenen Emissionsgrenzwert ausgelegt ist und
- 4. die Ausnahmen den Anforderungen aus dem Recht der Europäischen Union nicht entgegenstehen, insbesondere nicht
- a) der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17; L 158 vom 19.6.2012, S. 25),
- b) der Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft (ABl. L 313 vom 28.11.2015, S. 1) und
- c) der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).
(2) Die zuständige Behörde kann eine Abweichung von der Verpflichtung zur Einhaltung der in den §§ 13, 14 und 16 vorgesehenen Emissionsgrenzwerte in den Fällen gewähren, in denen eine mittelgroße Feuerungs- oder Verbrennungsmotoranlage, in der regelmäßig gasförmiger Brennstoff eingesetzt wird, wegen einer plötzlichen Unterbrechung der Gasversorgung ausnahmsweise auf andere Brennstoffe ausweichen muss und aus diesem Grund mit einer sekundären Emissionsminderungsvorrichtung ausgestattet werden müsste. Eine solche Abweichung wird für einen Zeitraum von nicht mehr als zehn Tagen gewährt, es sei denn, der Betreiber weist der zuständigen Behörde nach, dass ein längerer Zeitraum gerechtfertigt ist.
(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen von den Anforderungen nach § 19 zulassen, falls unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls diese Anforderungen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllbar sind. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann die zuständige Behörde Austrittsöffnungen zulassen, die weniger als 10 Meter über Gelände liegen, wenn dies wegen einer plötzlichen Unterbrechung der Gasversorgung oder einer sonstigen außergewöhnlichen Notsituation erforderlich ist. Ausnahmen nach Satz 2 sind zu befristen.
(1) The competent authority may, upon application by the operator, authorise exemptions from the requirements under Sections 9 to 17 and 21 to 29 if, taking into account the special circumstances of the individual case,
- 1. individual requirements cannot be met or can only be met with disproportionate effort;
- 2. the measures for limiting emissions corresponding to the state of the art are otherwise fully exhausted;
- 3. the chimney height is also designed for an emission limit value authorised by way of exemption; and
- 4. the exemptions do not conflict with the requirements of European Union law, in particular not with
- a) Directive 2010/75/EU of the European Parliament and of the Council of 24 November 2010 on industrial emissions (integrated pollution prevention and control) (OJ L 334, 17.12.2010, p. 17; L 158, 19.6.2012, p. 25),
- b) Directive (EU) 2015/2193 of the European Parliament and of the Council of 25 November 2015 on the limitation of emissions of certain pollutants into the air from medium combustion plants (OJ L 313, 28.11.2015, p. 1), and
- c) Directive 2009/125/EC of the European Parliament and of the Council of 21 October 2009 establishing a framework for the setting of ecodesign requirements for energy-related products (OJ L 285, 31.10.2009, p. 10).
(2) The competent authority may grant a derogation from the obligation to comply with the emission limit values provided for in Sections 13, 14 and 16 in cases where a medium combustion plant or combustion-engine plant in which gaseous fuel is regularly used must exceptionally switch to other fuels due to a sudden interruption of the gas supply and would therefore have to be equipped with a secondary emission-reduction device. Such a derogation shall be granted for a period of no more than ten days, unless the operator demonstrates to the competent authority that a longer period is justified.
(3) The competent authority may, upon application by the operator, authorise exemptions from the requirements under Section 19 if, taking into account the special circumstances of the individual case, these requirements cannot be met or can only be met with disproportionate effort. Subject to the conditions of sentence 1, the competent authority may authorise outlet openings located less than 10 metres above ground level if this is necessary due to a sudden interruption of the gas supply or another extraordinary emergency situation. Exemptions under sentence 2 shall be limited in time.
(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen von den Anforderungen nach den §§ 9 bis 17 sowie 21 bis 29 zulassen, falls unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls
- 1. einzelne Anforderungen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllbar sind;
- 2. im Übrigen die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung ausgeschöpft werden;
- 3. die Schornsteinhöhe auch für einen als Ausnahme zugelassenen Emissionsgrenzwert ausgelegt ist und
- 4. die Ausnahmen den Anforderungen aus dem Recht der Europäischen Union nicht entgegenstehen, insbesondere nicht
- a) der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17; L 158 vom 19.6.2012, S. 25),
- b) der Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft (ABl. L 313 vom 28.11.2015, S. 1) und
- c) der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).
(2) Die zuständige Behörde kann eine Abweichung von der Verpflichtung zur Einhaltung der in den §§ 13, 14 und 16 vorgesehenen Emissionsgrenzwerte in den Fällen gewähren, in denen eine mittelgroße Feuerungs- oder Verbrennungsmotoranlage, in der regelmäßig gasförmiger Brennstoff eingesetzt wird, wegen einer plötzlichen Unterbrechung der Gasversorgung ausnahmsweise auf andere Brennstoffe ausweichen muss und aus diesem Grund mit einer sekundären Emissionsminderungsvorrichtung ausgestattet werden müsste. Eine solche Abweichung wird für einen Zeitraum von nicht mehr als zehn Tagen gewährt, es sei denn, der Betreiber weist der zuständigen Behörde nach, dass ein längerer Zeitraum gerechtfertigt ist.
(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen von den Anforderungen nach § 19 zulassen, falls unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls diese Anforderungen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllbar sind. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann die zuständige Behörde Austrittsöffnungen zulassen, die weniger als 10 Meter über Gelände liegen, wenn dies wegen einer plötzlichen Unterbrechung der Gasversorgung oder einer sonstigen außergewöhnlichen Notsituation erforderlich ist. Ausnahmen nach Satz 2 sind zu befristen.
§ 33 — Weitergehende Anforderungen § 33 — Additional requirements § 33 — Weitergehende Anforderungen
(1) Die Befugnis der zuständigen Behörde, andere oder weitergehende Anforderungen, insbesondere zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zu stellen, bleibt unberührt.
(2) Hat die zuständige Behörde bei einer Anlage im Einzelfall bereits Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 oder nach § 23 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gestellt, die über die Anforderungen dieser Verordnung hinausgehen, sind die bereits gestellten Anforderungen weiterhin maßgeblich.
(1) The power of the competent authority to impose other or additional requirements, in particular to prevent harmful effects on the environment pursuant to Section 5(1) no. 1 or Section 22(1) nos. 1 and 2 of the Federal Immission Control Act, shall remain unaffected.
(2) If, in an individual case, the competent authority has already imposed requirements on an installation for precautionary measures against harmful effects on the environment caused by air pollution pursuant to Section 5(1) no. 2 or Section 23(1) of the Federal Immission Control Act which go beyond the requirements of this Regulation, the requirements already imposed shall continue to be decisive.
(1) Die Befugnis der zuständigen Behörde, andere oder weitergehende Anforderungen, insbesondere zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zu stellen, bleibt unberührt.
(2) Hat die zuständige Behörde bei einer Anlage im Einzelfall bereits Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 oder nach § 23 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gestellt, die über die Anforderungen dieser Verordnung hinausgehen, sind die bereits gestellten Anforderungen weiterhin maßgeblich.
§ 34 — Verhältnis zu anderen Vorschriften § 34 — Relationship to other provisions § 34 — Verhältnis zu anderen Vorschriften
Andere oder weitergehende Anforderungen nach anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen bleiben unberührt, insbesondere die Anforderungen
- 1. der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen,
- 2. der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254) geändert worden ist, und
- 3. der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen.
Satz 1 gilt entsprechend für Anforderungen nach der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft.
Other or additional requirements under other Acts or ordinances shall remain unaffected, in particular the requirements
- 1. of the Ordinance on the Incineration and Co-incineration of Waste,
- 2. of the Animal By-Products Disposal Ordinance of 27 July 2006 (Federal Law Gazette I p. 1735), last amended by Article 3 of the Act of 4 December 2018 (Federal Law Gazette I p. 2254), and
- 3. of the Ordinance on Large Combustion Plants, Gas Turbine Plants and Combustion-Engine Plants.
Sentence 1 shall apply mutatis mutandis to requirements under the Technical Instructions on Air Quality Control.
Andere oder weitergehende Anforderungen nach anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen bleiben unberührt, insbesondere die Anforderungen
- 1. der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen,
- 2. der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254) geändert worden ist, und
- 3. der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen.
Satz 1 gilt entsprechend für Anforderungen nach der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft.
§ 35 — Ordnungswidrigkeiten § 35 — Administrative offences § 35 — Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 7 Absatz 1, § 20 Absatz 2, § 22 Absatz 1 oder § 24 Absatz 3, 6 oder 7 Satz 1 eine Aufzeichnung oder einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- 2. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 2 eine Genehmigung oder einen Nachweis nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt,
- 3. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 3, § 29 Absatz 4 Satz 4 oder Absatz 5 Satz 2 oder § 30 Absatz 2 Satz 2 eine Unterlage, einen Nachweis oder einen Bericht nicht oder nicht mindestens sechs Jahre aufbewahrt,
- 4. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1, § 28 Absatz 5, § 30 Absatz 2 Satz 1 oder § 31 Absatz 6 Satz 1 eine Unterlage oder einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 5. entgegen § 10 Absatz 1, § 11 Absatz 1, § 13 Absatz 1, § 15 Absatz 1, § 16 Absatz 1 oder § 18 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 eine dort genannte Anlage oder eine Misch- oder Mehrstofffeuerung nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,
- 6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 zuwiderhandelt,
- 7. entgegen § 16 Absatz 5 Satz 3, § 28 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 5, § 29 Absatz 4 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 2 oder § 31 Absatz 6 Satz 1 eine Prüfbescheinigung, einen Nachweis oder einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 8. entgegen § 19 Absatz 1 Abgase nicht richtig ableitet,
- 9. entgegen § 20 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift,
- 10. entgegen § 20 Absatz 3 Satz 2 den Betrieb einer Anlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einschränkt oder die Anlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig außer Betrieb nimmt,
- 11. entgegen § 20 Absatz 3 Satz 3 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- 12. entgegen § 20 Absatz 4 eine dort genannte Anlage betreibt,
- 13. entgegen § 23 Absatz 6 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 14. entgegen § 27 Satz 1 einen Messplatz nicht oder nicht rechtzeitig einrichtet,
- 15. entgegen § 28 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine Mess- oder Auswerteeinrichtung nach der Anlage 2 Nummer 1 oder 2 verwendet wird,
- 16. entgegen § 28 Absatz 3 eine Messeinrichtung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kalibrieren oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig auf Funktionsfähigkeit prüfen lässt oder
- 17. entgegen § 29 Absatz 1 Satz 3 eine Anlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausrüstet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 6 Absatz 1, 2 oder 5 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 2. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Anlage nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt oder
- 3. eine in Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 8, 9, 11 bis 15 oder 17 bezeichnete Handlung in Bezug auf eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage begeht, die Teil eines Betriebsbereichs ist.
(1) Anyone who intentionally or negligently
- 1. contrary to Section 7(1), Section 20(2), Section 22(1) or Section 24(3), (6) or (7) sentence 1, fails to keep a record or proof, or keeps it incorrectly or incompletely,
- 2. contrary to Section 7(2) sentence 2, fails to retain an approval or proof, or fails to retain it for at least one year,
- 3. contrary to Section 7(2) sentence 3, Section 29(4) sentence 4 or (5) sentence 2 or Section 30(2) sentence 2, fails to retain a document, proof or report, or fails to retain it for at least six years,
- 4. contrary to Section 7(3) sentence 1, Section 28(5), Section 30(2) sentence 1 or Section 31(6) sentence 1, fails to submit a document or report, or submits it incorrectly, incompletely or not in due time,
- 5. contrary to Section 10(1), Section 11(1), Section 13(1), Section 15(1), Section 16(1) or Section 18(1) sentence 1 or (2), improperly constructs or improperly operates an installation referred to therein or a mixed-fuel or multi-fuel combustion plant,
- 6. fails to comply with an enforceable order under Section 15(3) sentence 2 or (4) sentence 2,
- 7. contrary to Section 16(5) sentence 3, Section 28(2) sentence 2 or (5), Section 29(4) sentence 3 or (5) sentence 2 or Section 31(6) sentence 1, fails to submit an inspection certificate, proof or report, or submits it incorrectly, incompletely or not in due time,
- 8. contrary to Section 19(1), fails to discharge exhaust gases properly,
- 9. contrary to Section 20(3) sentence 1, fails to take a measure referred to therein, or fails to take it properly or in due time,
- 10. contrary to Section 20(3) sentence 2, fails to restrict the operation of an installation, or fails to restrict it properly or in due time, or fails to shut down the installation, or fails to shut it down properly or in due time,
- 11. contrary to Section 20(3) sentence 3, fails to provide information, or provides it incorrectly, incompletely or not in due time,
- 12. contrary to Section 20(4), operates an installation referred to therein,
- 13. contrary to Section 23(6), fails to keep proof, or keeps it incorrectly or incompletely, or fails to submit it, or submits it incorrectly, incompletely or not in due time,
- 14. contrary to Section 27 sentence 1, fails to set up a measuring site, or fails to set it up in due time,
- 15. contrary to Section 28(1), fails to ensure that a measuring or evaluation device pursuant to Annex 2 no. 1 or 2 is used,
- 16. contrary to Section 28(3), fails to have a measuring device calibrated or checked for operability, or fails to have this done properly or in due time, or
- 17. contrary to Section 29(1) sentence 3, fails to equip an installation, or fails to equip it properly or in due time,
commits an administrative offence within the meaning of Section 62(1) no. 2 of the Federal Immission Control Act.
(2) Anyone who intentionally or negligently
- 1. contrary to Section 6(1), (2) or (5) sentence 1, fails to make a notification, or makes it incorrectly, incompletely, not in the prescribed manner or not in due time,
- 2. contrary to Section 12(1) sentence 1 or Section 14(1) sentence 1, improperly constructs or improperly operates an installation referred to therein, or
- 3. commits an act specified in subsection (1) nos. 1 to 5, 8, 9, 11 to 15 or 17 in relation to an installation not requiring approval which forms part of an operating area,
commits an administrative offence within the meaning of Section 62(1) no. 7 of the Federal Immission Control Act.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 7 Absatz 1, § 20 Absatz 2, § 22 Absatz 1 oder § 24 Absatz 3, 6 oder 7 Satz 1 eine Aufzeichnung oder einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- 2. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 2 eine Genehmigung oder einen Nachweis nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt,
- 3. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 3, § 29 Absatz 4 Satz 4 oder Absatz 5 Satz 2 oder § 30 Absatz 2 Satz 2 eine Unterlage, einen Nachweis oder einen Bericht nicht oder nicht mindestens sechs Jahre aufbewahrt,
- 4. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1, § 28 Absatz 5, § 30 Absatz 2 Satz 1 oder § 31 Absatz 6 Satz 1 eine Unterlage oder einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 5. entgegen § 10 Absatz 1, § 11 Absatz 1, § 13 Absatz 1, § 15 Absatz 1, § 16 Absatz 1 oder § 18 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 eine dort genannte Anlage oder eine Misch- oder Mehrstofffeuerung nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,
- 6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 zuwiderhandelt,
- 7. entgegen § 16 Absatz 5 Satz 3, § 28 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 5, § 29 Absatz 4 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 2 oder § 31 Absatz 6 Satz 1 eine Prüfbescheinigung, einen Nachweis oder einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 8. entgegen § 19 Absatz 1 Abgase nicht richtig ableitet,
- 9. entgegen § 20 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift,
- 10. entgegen § 20 Absatz 3 Satz 2 den Betrieb einer Anlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einschränkt oder die Anlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig außer Betrieb nimmt,
- 11. entgegen § 20 Absatz 3 Satz 3 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- 12. entgegen § 20 Absatz 4 eine dort genannte Anlage betreibt,
- 13. entgegen § 23 Absatz 6 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 14. entgegen § 27 Satz 1 einen Messplatz nicht oder nicht rechtzeitig einrichtet,
- 15. entgegen § 28 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine Mess- oder Auswerteeinrichtung nach der Anlage 2 Nummer 1 oder 2 verwendet wird,
- 16. entgegen § 28 Absatz 3 eine Messeinrichtung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kalibrieren oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig auf Funktionsfähigkeit prüfen lässt oder
- 17. entgegen § 29 Absatz 1 Satz 3 eine Anlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausrüstet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 6 Absatz 1, 2 oder 5 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 2. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Anlage nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt oder
- 3. eine in Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 8, 9, 11 bis 15 oder 17 bezeichnete Handlung in Bezug auf eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage begeht, die Teil eines Betriebsbereichs ist.
Abschnitt 5 — Anlagenregister, Informationsformate und Übermittlungswege Abschnitt 5 — Installation register, information formats and transmission channels Abschnitt 5 — Anlagenregister, Informationsformate und Übermittlungswege
§ 36 — Anlagenregister § 36 — Installation register § 36 — Anlagenregister
(1) Die zuständige Behörde führt ein Register mit Informationen über jede gemäß § 6 zu registrierende Feuerungsanlage (Anlagenregister).
(2) Im Anlagenregister werden folgende Informationen aufgezeichnet:
- 1. die nach der Anlage 1 für jede Anlage mitzuteilenden Informationen und
- 2. die Informationen, die bei emissionsrelevanten Änderungen einer Anlage mitzuteilen sind.
(3) Bestehende Anlagen werden spätestens bis zum 30. September 2024 in das Anlagenregister aufgenommen.
(4) Die zuständige Behörde macht die im Anlagenregister enthaltenen Informationen nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen öffentlich zugänglich, unter anderem auch über das Internet.
(5) Sofern beim Einsatz eines EDV-Systems vom Betreiber gemäß § 30 Absatz 2 und § 31 Absatz 6 über Absatz 2 hinausgehende Angaben elektronisch zu übermitteln sind, gelten diese nicht als Bestandteil des Anlagenregisters. Absatz 4 findet insoweit keine Anwendung.
(1) The competent authority shall maintain a register containing information on every combustion plant to be registered pursuant to Section 6 (installation register).
(2) The following information shall be recorded in the installation register:
- 1. the information to be communicated for each installation pursuant to Annex 1; and
- 2. the information to be communicated in the event of emissions-relevant modifications to an installation.
(3) Existing installations shall be entered in the installation register by 30 September 2024 at the latest.
(4) The competent authority shall make the information contained in the installation register publicly accessible in accordance with the provisions on access to environmental information, including via the internet.
(5) Where, when an IT system is used, the operator is required to transmit electronically, pursuant to Section 30(2) and Section 31(6), information going beyond subsection (2), such information shall not be deemed part of the installation register. Subsection (4) shall not apply in this respect.
(1) Die zuständige Behörde führt ein Register mit Informationen über jede gemäß § 6 zu registrierende Feuerungsanlage (Anlagenregister).
(2) Im Anlagenregister werden folgende Informationen aufgezeichnet:
- 1. die nach der Anlage 1 für jede Anlage mitzuteilenden Informationen und
- 2. die Informationen, die bei emissionsrelevanten Änderungen einer Anlage mitzuteilen sind.
(3) Bestehende Anlagen werden spätestens bis zum 30. September 2024 in das Anlagenregister aufgenommen.
(4) Die zuständige Behörde macht die im Anlagenregister enthaltenen Informationen nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen öffentlich zugänglich, unter anderem auch über das Internet.
(5) Sofern beim Einsatz eines EDV-Systems vom Betreiber gemäß § 30 Absatz 2 und § 31 Absatz 6 über Absatz 2 hinausgehende Angaben elektronisch zu übermitteln sind, gelten diese nicht als Bestandteil des Anlagenregisters. Absatz 4 findet insoweit keine Anwendung.
§ 37 — Informationsformate und Übermittlungswege § 37 — Information formats and transmission channels § 37 — Informationsformate und Übermittlungswege
Die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmte Behörde kann verlangen, dass der Betreiber zur Erfüllung der Anzeigepflichten nach § 6 Absatz 1, 2, 4 oder 5 sowie zur Erfüllung der Vorlagepflichten von Messberichten nach § 30 Absatz 2 oder § 31 Absatz 6 das von ihr festgelegte Format und den elektronischen Weg zu nutzen hat. Die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmte Behörde kann auch verlangen, dass der Betreiber die in § 30 Absatz 2 Satz 1 genannten Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen oder die in § 31 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Ergebnisse der Einzelmessungen im von ihr festgelegten Format vorzulegen und auf elektronischem Weg zu übermitteln hat.
The competent highest state authority or the authority designated under state law may require the operator, in order to fulfil the notification obligations under Section 6(1), (2), (4) or (5) and the obligations to submit measurement reports under Section 30(2) or Section 31(6), to use the format and electronic channel specified by it. The competent highest state authority or the authority designated under state law may also require the operator to submit the results of continuous measurements referred to in Section 30(2) sentence 1 or the results of individual measurements referred to in Section 31(6) sentence 2 no. 2 in the format specified by it and to transmit them electronically.
Die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmte Behörde kann verlangen, dass der Betreiber zur Erfüllung der Anzeigepflichten nach § 6 Absatz 1, 2, 4 oder 5 sowie zur Erfüllung der Vorlagepflichten von Messberichten nach § 30 Absatz 2 oder § 31 Absatz 6 das von ihr festgelegte Format und den elektronischen Weg zu nutzen hat. Die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmte Behörde kann auch verlangen, dass der Betreiber die in § 30 Absatz 2 Satz 1 genannten Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen oder die in § 31 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Ergebnisse der Einzelmessungen im von ihr festgelegten Format vorzulegen und auf elektronischem Weg zu übermitteln hat.
Abschnitt 6 — Schlussvorschriften Abschnitt 6 — Final provisions Abschnitt 6 — Schlussvorschriften
§ 38 — Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit von Normen § 38 — Accessibility and equivalence of standards § 38 — Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit von Normen
(1) Die genannten DIN-, DIN-EN- und DIN-SPEC-Normen sind bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und sind in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.
(2) Den genannten DIN-, DIN-EN- und DIN-SPEC-Normen stehen entsprechende einschlägige CEN-Normen und, sofern keine solchen CEN-Normen verfügbar sind, ISO-Normen oder sonstige internationale Normen, die den nationalen Normen nachgewiesenermaßen gleichwertige Anforderungen stellen, gleich.
(3) Das DVGW-Arbeitsblatt G 260 vom März 2013 ist bei der Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mbH, Bonn, zu beziehen.
(1) The DIN, DIN-EN and DIN-SPEC standards referred to may be obtained from Beuth Verlag GmbH, Berlin, and are deposited and archived by the German National Library.
(2) The DIN, DIN-EN and DIN-SPEC standards referred to shall be deemed equivalent to corresponding relevant CEN standards and, where no such CEN standards are available, to ISO standards or other international standards which demonstrably impose requirements equivalent to those of the national standards.
(3) The DVGW worksheet G 260 of March 2013 may be obtained from Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mbH, Bonn.
(1) Die genannten DIN-, DIN-EN- und DIN-SPEC-Normen sind bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und sind in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.
(2) Den genannten DIN-, DIN-EN- und DIN-SPEC-Normen stehen entsprechende einschlägige CEN-Normen und, sofern keine solchen CEN-Normen verfügbar sind, ISO-Normen oder sonstige internationale Normen, die den nationalen Normen nachgewiesenermaßen gleichwertige Anforderungen stellen, gleich.
(3) Das DVGW-Arbeitsblatt G 260 vom März 2013 ist bei der Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mbH, Bonn, zu beziehen.
§ 39 — Übergangsregelungen § 39 — Transitional provisions § 39 — Übergangsregelungen
(1) Für bestehende Anlagen gelten
- 1. die Anforderungen dieser Verordnung, ausgenommen die §§ 9 bis 17, ab dem 20. Juni 2019;
- 2. die Anforderungen nach den §§ 9 bis 17 ab dem 1. Januar 2025.
(2) Bis zum 31. Dezember 2024 gelten für bestehende genehmigungsbedürftige Anlagen die Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der Fassung vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511) fort.
(3) Bis zum 31. Dezember 2024 gelten für bestehende nicht genehmigungsbedürftige Anlagen die Vorschriften der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in der vor dem 20. Juni 2019 geltenden Fassung.
(4) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 gilt, dass
- 1. bestehende Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 5 Megawatt, die feste Biobrennstoffe einsetzen, die Anforderungen nach den §§ 9 und 10 ab dem 1. Januar 2028 einhalten müssen; abweichend von Absatz 2 gilt für diese Anlagen die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der Fassung vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511) bis zum 31. Dezember 2027 fort;
- 2. bei Anlagen mit Zerstäubungsbrennern, die bis zum 1. Oktober 1988 sowie in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bis zum 3. Oktober 1990 errichtet worden sind, abweichend von § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis zum 31. Dezember 2024 die Rußzahl den Wert 2 nicht überschreiten darf; dies gilt nicht für Anlagen, bei denen seit den dort genannten Zeitpunkten eine emissionsrelevante Änderung vorgenommen worden ist oder bei denen eine emissionsrelevante Änderung vorgenommen wird;
- 3. bei bestehenden Anlagen zur Verbrennung von Prozessgasen, die Stickstoffverbindungen enthalten, abweichend von § 13 Absatz 4 Nummer 2 und § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas eine Massenkonzentration von 0,25 g/m3, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten dürfen; dies gilt für
- a) Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 5 Megawatt oder mehr ab dem 1. Januar 2025 und
- b) Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 5 Megawatt ab dem 1. Januar 2030;
bis zu den genannten Zeitpunkten sind die Emissionen durch Maßnahmen nach dem Stand der Technik zu begrenzen;
- 4. bei bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 5 Megawatt bei Einsatz von Erdölgas, das als Brennstoff zur Dampferzeugung bei Tertiärmaßnahmen zur Erdölförderung verwendet wird, § 13 Absatz 5 Nummer 4 und 6 ab dem 1. Januar 2030 gilt; bei diesen Anlagen dürfen bis zum 31. Dezember 2029 die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid einen Emissionsgrenzwert von 1,7 g/m3, angegeben als Schwefeldioxid, nicht überschreiten;
- 5. bei bestehenden Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 5 Megawatt bei Einsatz von Erdölgas, das als Brennstoff zur Dampferzeugung bei Tertiärmaßnahmen zur Erdölförderung verwendet wird, § 15 Absatz 10 und § 16 Absatz 9 ab dem 1. Januar 2030 gelten; Nummer 4 zweiter Halbsatz gilt entsprechend; der Emissionsgrenzwert nach Nummer 4 zweiter Halbsatz ist für Gasturbinenanlagen auf einen Sauerstoffbezugswert von 15 Prozent und für Verbrennungsmotoranlagen auf einen Sauerstoffbezugswert von 5 Prozent umzurechnen;
- 6. bestehende Anlagen zur Verbrennung von Deponiegas
- a) mit einer Feuerungswärmeleistung von 5 Megawatt oder mehr die Anforderungen des § 16 Absatz 15 an die Emissionen an Schwefeloxiden ab dem 1. Januar 2025 erfüllen müssen und
- b) mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt bis weniger als 5 Megawatt die Anforderungen des § 16 Absatz 15 an die Emissionen an Schwefeloxiden ab dem 1. Januar 2030 erfüllen müssen;
bis zu den genannten Zeitpunkten dürfen die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas eine Massenkonzentration, angegeben als Schwefeldioxid, von 0,31 g/m3 nicht überschreiten;
- 7. bestehende Zündstrahl- und Magergasmotoren, die mit Biogas, Erdgas, Grubengas oder Klärgas betrieben werden, die Anforderungen des § 16 Absatz 13 ab dem 20. Juni 2019 einhalten müssen. Abweichend gelten für bestehende Zündstrahl- und Magergasmotoren, die mit Biogas, Erdgas, Grubengas oder Klärgas betrieben werden und bei denen bei der letzten Emissionsmessung vor dem 5. Dezember 2016 Emissionen an Formaldehyd im Abgas von bis zu 40 mg/m3 gemessen wurden, die Anforderungen des § 16 Absatz 13 ab dem 5. Februar 2019.
(5) Abweichend von § 16 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 dürfen bei Motoren, die mit Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder mit Flüssiggas betrieben werden, die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas bis zum 31. Dezember 2024 die Massenkonzentration, angegeben als Stickstoffdioxid, von 0,25 g/m3 nicht überschreiten. Abweichend von § 16 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 dürfen bei Motoren, die mit Biogas betrieben werden, die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas bis zum 31. Dezember 2022 die Massenkonzentration, angegeben als Stickstoffdioxid, von 0,50 g/m3 nicht überschreiten. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 sowie von § 16 Absatz 7 Satz 1 gelten bei bestehenden Motoren, die mit Biogas oder mit anderen als den in § 16 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Brennstoffen, insbesondere mit Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Flüssiggas, betrieben werden, die Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der Fassung vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511) bis zum 31. Dezember 2028 fort.
(6) Abweichend von § 16 Absatz 10 Nummer 1 dürfen die Emissionen an Formaldehyd in Zündstrahl- oder Magermotoren, die mit Biogas, Erdgas, Klärgas oder Grubengas betrieben werden, bis zum 31. Dezember 2019 im Abgas eine Massenkonzentration von 30 mg/m3 nicht überschreiten.
(7) Abweichend von § 16 Absatz 11 Satz 1 dürfen bei Einsatz von Biogas die Emissionen an organischen Stoffen im Abgas die Massenkonzentration, angegeben als Gesamtkohlenstoff, von 1,3 g/m3 ab dem 1. Januar 2023 nicht überschreiten. Abweichend von Satz 1 dürfen die Emissionen an organischen Stoffen im Abgas bestehender Motoren die Massenkonzentration, angegeben als Gesamtkohlenstoff, von 1,3 g/m3 ab dem 1. Januar 2029 nicht überschreiten. Bis zu den in den Sätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkten gelten die Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der Fassung vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511) fort.
(8) Abweichend von § 16 Absatz 13 dürfen die Emissionen an Formaldehyd in Zündstrahl- oder Magermotoren, die mit Deponiegas betrieben werden, bis zum 31. Dezember 2024 eine Massenkonzentration im Abgas von 60 mg/m3 nicht überschreiten.
(9) Die in den §§ 21 bis 26 genannten Messungen haben nur ab dem Zeitpunkt zu erfolgen, ab dem Emissionsgrenzwerte für die Anlagen gelten.
(1) The following shall apply to existing installations:
- 1. the requirements of this Regulation, except Sections 9 to 17, from 20 June 2019;
- 2. the requirements under Sections 9 to 17 from 1 January 2025.
(2) Until 31 December 2024, the requirements of the Technical Instructions on Air Quality Control in the version of 24 July 2002 (GMBl p. 511) shall continue to apply to existing installations requiring approval.
(3) Until 31 December 2024, the provisions of the Ordinance on Small and Medium Combustion Plants in the version applicable before 20 June 2019 shall apply to existing installations not requiring approval.
(4) By way of derogation from subsection (1) no. 2:
- 1. existing installations with a rated thermal input of less than 5 megawatts using solid biofuels shall comply with the requirements under Sections 9 and 10 from 1 January 2028; by way of derogation from subsection (2), the Technical Instructions on Air Quality Control in the version of 24 July 2002 (GMBl p. 511) shall continue to apply to these installations until 31 December 2027;
- 2. for installations with atomising burners constructed by 1 October 1988, and in the territory referred to in Article 3 of the Unification Treaty by 3 October 1990, the soot number may not exceed 2 until 31 December 2024, by way of derogation from Section 12(1) sentence 2 no. 1; this shall not apply to installations in which an emissions-relevant modification has been carried out since the dates specified there or in which such a modification is being carried out;
- 3. for existing installations for the combustion of process gases containing nitrogen compounds, the emissions of nitrogen monoxide and nitrogen dioxide in the exhaust gas may not exceed a mass concentration of 0.25 g/m³, expressed as nitrogen dioxide, by way of derogation from Section 13(4) no. 2 and Section 14(1) sentence 2 no. 2; this shall apply to
- a) installations with a rated thermal input of 5 megawatts or more from 1 January 2025; and
- b) installations with a rated thermal input of less than 5 megawatts from 1 January 2030;
until the dates specified, emissions shall be limited by measures corresponding to the state of the art;
- 4. for existing medium combustion plants with a rated thermal input of less than 5 megawatts using petroleum gas as fuel for steam generation in tertiary oil-recovery measures, Section 13(5) nos. 4 and 6 shall apply from 1 January 2030; in these installations, until 31 December 2029, emissions of sulphur dioxide and sulphur trioxide may not exceed an emission limit value of 1.7 g/m³, expressed as sulphur dioxide;
- 5. for existing gas-turbine and combustion-engine plants with a rated thermal input of less than 5 megawatts using petroleum gas as fuel for steam generation in tertiary oil-recovery measures, Section 15(10) and Section 16(9) shall apply from 1 January 2030; the second half-sentence of no. 4 shall apply mutatis mutandis; the emission limit value under the second half-sentence of no. 4 shall be converted for gas-turbine plants to a reference oxygen content of 15 percent and for combustion-engine plants to a reference oxygen content of 5 percent;
- 6. existing installations for the combustion of landfill gas
- a) with a rated thermal input of 5 megawatts or more shall comply with the requirements of Section 16(15) concerning emissions of sulphur oxides from 1 January 2025; and
- b) with a rated thermal input of at least 1 megawatt and less than 5 megawatts shall comply with those requirements from 1 January 2030;
until the dates specified, emissions of sulphur dioxide and sulphur trioxide in the exhaust gas may not exceed a mass concentration of 0.31 g/m³, expressed as sulphur dioxide;
- 7. existing pilot-injection and lean-burn gas engines operated with biogas, natural gas, mine gas or sewage gas shall comply with the requirements of Section 16(13) from 20 June 2019. By way of derogation, for existing pilot-injection and lean-burn gas engines operated with biogas, natural gas, mine gas or sewage gas in which emissions of formaldehyde in the exhaust gas of up to 40 mg/m³ were measured during the last emission measurement before 5 December 2016, the requirements of Section 16(13) shall apply from 5 February 2019.
(5) By way of derogation from Section 16(7) sentence 1 no. 4, in engines operated with gases from the public gas supply or with liquefied petroleum gas, emissions of nitrogen monoxide and nitrogen dioxide in the exhaust gas may not exceed a mass concentration of 0.25 g/m³, expressed as nitrogen dioxide, until 31 December 2024. By way of derogation from Section 16(7) sentence 1 no. 3, in engines operated with biogas, emissions of nitrogen monoxide and nitrogen dioxide in the exhaust gas may not exceed a mass concentration of 0.50 g/m³, expressed as nitrogen dioxide, until 31 December 2022. By way of derogation from sentences 1 and 2 and from Section 16(7) sentence 1, the requirements of the Technical Instructions on Air Quality Control in the version of 24 July 2002 (GMBl p. 511) shall continue to apply until 31 December 2028 to existing engines operated with biogas or with fuels other than those specified in Section 16(7) sentence 1 nos. 1 to 3, in particular with gases from the public gas supply or liquefied petroleum gas.
(6) By way of derogation from Section 16(10) no. 1, emissions of formaldehyde from pilot-injection or lean-burn engines operated with biogas, natural gas, sewage gas or mine gas may not exceed a mass concentration of 30 mg/m³ in the exhaust gas until 31 December 2019.
(7) By way of derogation from Section 16(11) sentence 1, when biogas is used, emissions of organic substances in the exhaust gas may not exceed a mass concentration of 1.3 g/m³, expressed as total carbon, from 1 January 2023. By way of derogation from sentence 1, emissions of organic substances in the exhaust gas from existing engines may not exceed a mass concentration of 1.3 g/m³, expressed as total carbon, from 1 January 2029. Until the dates specified in sentences 1 and 2, the requirements of the Technical Instructions on Air Quality Control in the version of 24 July 2002 (GMBl p. 511) shall continue to apply.
(8) By way of derogation from Section 16(13), emissions of formaldehyde from pilot-injection or lean-burn engines operated with landfill gas may not exceed a mass concentration of 60 mg/m³ in the exhaust gas until 31 December 2024.
(9) The measurements referred to in Sections 21 to 26 shall only be carried out from the date on which emission limit values apply to the installations.
(1) Für bestehende Anlagen gelten
- 1. die Anforderungen dieser Verordnung, ausgenommen die §§ 9 bis 17, ab dem 20. Juni 2019;
- 2. die Anforderungen nach den §§ 9 bis 17 ab dem 1. Januar 2025.
(2) Bis zum 31. Dezember 2024 gelten für bestehende genehmigungsbedürftige Anlagen die Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der Fassung vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511) fort.
(3) Bis zum 31. Dezember 2024 gelten für bestehende nicht genehmigungsbedürftige Anlagen die Vorschriften der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in der vor dem 20. Juni 2019 geltenden Fassung.
(4) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 gilt, dass
- 1. bestehende Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 5 Megawatt, die feste Biobrennstoffe einsetzen, die Anforderungen nach den §§ 9 und 10 ab dem 1. Januar 2028 einhalten müssen; abweichend von Absatz 2 gilt für diese Anlagen die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der Fassung vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511) bis zum 31. Dezember 2027 fort;
- 2. bei Anlagen mit Zerstäubungsbrennern, die bis zum 1. Oktober 1988 sowie in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bis zum 3. Oktober 1990 errichtet worden sind, abweichend von § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis zum 31. Dezember 2024 die Rußzahl den Wert 2 nicht überschreiten darf; dies gilt nicht für Anlagen, bei denen seit den dort genannten Zeitpunkten eine emissionsrelevante Änderung vorgenommen worden ist oder bei denen eine emissionsrelevante Änderung vorgenommen wird;
- 3. bei bestehenden Anlagen zur Verbrennung von Prozessgasen, die Stickstoffverbindungen enthalten, abweichend von § 13 Absatz 4 Nummer 2 und § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas eine Massenkonzentration von 0,25 g/m3, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten dürfen; dies gilt für
- a) Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 5 Megawatt oder mehr ab dem 1. Januar 2025 und
- b) Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 5 Megawatt ab dem 1. Januar 2030;
bis zu den genannten Zeitpunkten sind die Emissionen durch Maßnahmen nach dem Stand der Technik zu begrenzen;
- 4. bei bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 5 Megawatt bei Einsatz von Erdölgas, das als Brennstoff zur Dampferzeugung bei Tertiärmaßnahmen zur Erdölförderung verwendet wird, § 13 Absatz 5 Nummer 4 und 6 ab dem 1. Januar 2030 gilt; bei diesen Anlagen dürfen bis zum 31. Dezember 2029 die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid einen Emissionsgrenzwert von 1,7 g/m3, angegeben als Schwefeldioxid, nicht überschreiten;
- 5. bei bestehenden Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 5 Megawatt bei Einsatz von Erdölgas, das als Brennstoff zur Dampferzeugung bei Tertiärmaßnahmen zur Erdölförderung verwendet wird, § 15 Absatz 10 und § 16 Absatz 9 ab dem 1. Januar 2030 gelten; Nummer 4 zweiter Halbsatz gilt entsprechend; der Emissionsgrenzwert nach Nummer 4 zweiter Halbsatz ist für Gasturbinenanlagen auf einen Sauerstoffbezugswert von 15 Prozent und für Verbrennungsmotoranlagen auf einen Sauerstoffbezugswert von 5 Prozent umzurechnen;
- 6. bestehende Anlagen zur Verbrennung von Deponiegas
- a) mit einer Feuerungswärmeleistung von 5 Megawatt oder mehr die Anforderungen des § 16 Absatz 15 an die Emissionen an Schwefeloxiden ab dem 1. Januar 2025 erfüllen müssen und
- b) mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt bis weniger als 5 Megawatt die Anforderungen des § 16 Absatz 15 an die Emissionen an Schwefeloxiden ab dem 1. Januar 2030 erfüllen müssen;
bis zu den genannten Zeitpunkten dürfen die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas eine Massenkonzentration, angegeben als Schwefeldioxid, von 0,31 g/m3 nicht überschreiten;
- 7. bestehende Zündstrahl- und Magergasmotoren, die mit Biogas, Erdgas, Grubengas oder Klärgas betrieben werden, die Anforderungen des § 16 Absatz 13 ab dem 20. Juni 2019 einhalten müssen. Abweichend gelten für bestehende Zündstrahl- und Magergasmotoren, die mit Biogas, Erdgas, Grubengas oder Klärgas betrieben werden und bei denen bei der letzten Emissionsmessung vor dem 5. Dezember 2016 Emissionen an Formaldehyd im Abgas von bis zu 40 mg/m3 gemessen wurden, die Anforderungen des § 16 Absatz 13 ab dem 5. Februar 2019.
(5) Abweichend von § 16 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 dürfen bei Motoren, die mit Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder mit Flüssiggas betrieben werden, die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas bis zum 31. Dezember 2024 die Massenkonzentration, angegeben als Stickstoffdioxid, von 0,25 g/m3 nicht überschreiten. Abweichend von § 16 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 dürfen bei Motoren, die mit Biogas betrieben werden, die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas bis zum 31. Dezember 2022 die Massenkonzentration, angegeben als Stickstoffdioxid, von 0,50 g/m3 nicht überschreiten. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 sowie von § 16 Absatz 7 Satz 1 gelten bei bestehenden Motoren, die mit Biogas oder mit anderen als den in § 16 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Brennstoffen, insbesondere mit Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Flüssiggas, betrieben werden, die Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der Fassung vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511) bis zum 31. Dezember 2028 fort.
(6) Abweichend von § 16 Absatz 10 Nummer 1 dürfen die Emissionen an Formaldehyd in Zündstrahl- oder Magermotoren, die mit Biogas, Erdgas, Klärgas oder Grubengas betrieben werden, bis zum 31. Dezember 2019 im Abgas eine Massenkonzentration von 30 mg/m3 nicht überschreiten.
(7) Abweichend von § 16 Absatz 11 Satz 1 dürfen bei Einsatz von Biogas die Emissionen an organischen Stoffen im Abgas die Massenkonzentration, angegeben als Gesamtkohlenstoff, von 1,3 g/m3 ab dem 1. Januar 2023 nicht überschreiten. Abweichend von Satz 1 dürfen die Emissionen an organischen Stoffen im Abgas bestehender Motoren die Massenkonzentration, angegeben als Gesamtkohlenstoff, von 1,3 g/m3 ab dem 1. Januar 2029 nicht überschreiten. Bis zu den in den Sätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkten gelten die Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der Fassung vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511) fort.
(8) Abweichend von § 16 Absatz 13 dürfen die Emissionen an Formaldehyd in Zündstrahl- oder Magermotoren, die mit Deponiegas betrieben werden, bis zum 31. Dezember 2024 eine Massenkonzentration im Abgas von 60 mg/m3 nicht überschreiten.
(9) Die in den §§ 21 bis 26 genannten Messungen haben nur ab dem Zeitpunkt zu erfolgen, ab dem Emissionsgrenzwerte für die Anlagen gelten.
Anlage 1 — (zu § 6)Informationen, die der Betreiber der zuständigen Behörde vorzulegen hat Anlage 1 — (re Section 6) Information to be submitted by the operator to the competent authority Anlage 1 — (zu § 6)Informationen, die der Betreiber der zuständigen Behörde vorzulegen hat
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 825)
- 1. Feuerungswärmeleistung der Feuerungsanlage (in Megawatt);
- 2. Art der Feuerungsanlage (Dieselmotoranlage, Gasturbine, Zweistoffmotoranlage, sonstige Motoranlage, sonstige Feuerungsanlage);
- 3. Art der verwendeten Brennstoffe und jeweiliger Anteil am gesamten Energieeinsatz gemäß den in § 2 Absatz 9 genannten Brennstofftypen;
- 4. Datum der Inbetriebnahme der Feuerungsanlage;
- 5. der NACE-Code, dem die weitere Tätigkeit zuzuordnen ist, nach dem Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1);
- 6. voraussichtliche Zahl der jährlichen Betriebsstunden der Feuerungsanlage und durchschnittliche Betriebslast;
- 7. wenn von einer Regelung für Anlagen mit wenigen Betriebsstunden gemäß § 15 Absatz 9, § 16 Absatz 7 Satz 2 und 3 oder § 29 Absatz 2 Gebrauch gemacht wird: eine vom Betreiber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die Feuerungsanlage nicht mehr als die Zahl der in jenen Absätzen genannten Stunden in Betrieb sein wird;
- 8. wenn von einer Regelung für den Notbetrieb gemäß § 15 Absatz 6, § 16 Absatz 5, 6 oder Absatz 10 Nummer 4 Gebrauch gemacht wird: eine vom Betreiber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die Feuerungsanlage nur im Notfall in Betrieb sein wird;
- 9. Name und Geschäftssitz des Betreibers sowie Standort der Anlage mit Anschrift;
- 10. Geokoordinaten des Schornsteins und Höhe über Gelände.
(Source: Federal Law Gazette I 2019, 825)
- 1. Rated thermal input of the combustion plant (in megawatts);
- 2. type of combustion plant (diesel-engine plant, gas-turbine plant, dual-fuel engine plant, other engine plant, other combustion plant);
- 3. types of fuels used and the respective proportion of total energy input in accordance with the fuel types referred to in Section 2(9);
- 4. date on which the combustion plant was commissioned;
- 5. the NACE code to which the further activity is to be assigned, pursuant to Annex I to Regulation (EC) No 1893/2006 of the European Parliament and of the Council of 20 December 2006 establishing the statistical classification of economic activities NACE Revision 2 and amending Council Regulation (EEC) No 3037/90 and certain EC Regulations on specific statistical domains (OJ L 393, 30.12.2006, p. 1);
- 6. anticipated number of annual operating hours of the combustion plant and average operating load;
- 7. where use is made of a scheme for plants with few operating hours pursuant to Section 15(9), Section 16(7) sentences 2 and 3 or Section 29(2): a declaration signed by the operator stating that the combustion plant will not be operated for more than the number of hours specified in those subsections;
- 8. where use is made of a scheme for emergency operation pursuant to Section 15(6), Section 16(5), (6) or (10) no. 4: a declaration signed by the operator stating that the combustion plant will only be operated in an emergency;
- 9. name and registered office of the operator and location of the installation, including address;
- 10. geographical coordinates of the chimney and height above ground level.
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 825)
- 1. Feuerungswärmeleistung der Feuerungsanlage (in Megawatt);
- 2. Art der Feuerungsanlage (Dieselmotoranlage, Gasturbine, Zweistoffmotoranlage, sonstige Motoranlage, sonstige Feuerungsanlage);
- 3. Art der verwendeten Brennstoffe und jeweiliger Anteil am gesamten Energieeinsatz gemäß den in § 2 Absatz 9 genannten Brennstofftypen;
- 4. Datum der Inbetriebnahme der Feuerungsanlage;
- 5. der NACE-Code, dem die weitere Tätigkeit zuzuordnen ist, nach dem Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1);
- 6. voraussichtliche Zahl der jährlichen Betriebsstunden der Feuerungsanlage und durchschnittliche Betriebslast;
- 7. wenn von einer Regelung für Anlagen mit wenigen Betriebsstunden gemäß § 15 Absatz 9, § 16 Absatz 7 Satz 2 und 3 oder § 29 Absatz 2 Gebrauch gemacht wird: eine vom Betreiber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die Feuerungsanlage nicht mehr als die Zahl der in jenen Absätzen genannten Stunden in Betrieb sein wird;
- 8. wenn von einer Regelung für den Notbetrieb gemäß § 15 Absatz 6, § 16 Absatz 5, 6 oder Absatz 10 Nummer 4 Gebrauch gemacht wird: eine vom Betreiber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die Feuerungsanlage nur im Notfall in Betrieb sein wird;
- 9. Name und Geschäftssitz des Betreibers sowie Standort der Anlage mit Anschrift;
- 10. Geokoordinaten des Schornsteins und Höhe über Gelände.
Anlage 2 — (zu § 28)Anforderungen an die Probenahme und Analyse, an die kontinuierlichen Messeinrichtungen und an die Validierung der Messergebnisse Anlage 2 — (re Section 28) Requirements for sampling and analysis, continuous measuring equipment and validation of measurement results Anlage 2 — (zu § 28)Anforderungen an die Probenahme und Analyse, an die kontinuierlichen Messeinrichtungen und an die Validierung der Messergebnisse
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 826)
- 1. Der Wert des Konfidenzintervalls von 95 Prozent eines einzelnen Messergebnisses darf an der für den Tagesmittelwert festgelegten Emissionsbegrenzung die folgenden Prozentsätze dieser Emissionsbegrenzung nicht überschreiten:
- a)
Kohlenmonoxid: 10 Prozent;
- b)
Schwefeldioxid: 20 Prozent;
- c)
Stickstoffoxide: 20 Prozent;
- d)
Gesamtstaub: 30 Prozent;
- e)
Ammoniak: 40 Prozent.
- 2. Die validierten Halbstunden- und Tagesmittelwerte werden auf Grund der gemessenen Halbstundenmittelwerte und nach Abzug der in der Kalibrierung ermittelten Messunsicherheit bestimmt.
- 3. Die Probenahme und die Analyse aller Schadstoffe sowie die Referenzmessverfahren zur Kalibrierung automatischer Messsysteme sind nach CEN-Normen des Europäischen Komitees für Normung durchzuführen. Sind keine CEN-Normen verfügbar, so werden ISO-Normen, nationale Normen oder sonstige internationale Normen angewandt, die sicherstellen, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität ermittelt werden.
(Source: Federal Law Gazette I 2019, 826)
- 1. At the emission limit specified for the daily mean value, the value of the 95 percent confidence interval of an individual measurement result may not exceed the following percentages of that emission limit:
- a) Carbon monoxide: 10 percent;
- b) Sulphur dioxide: 20 percent;
- c) Nitrogen oxides: 20 percent;
- d) Total dust: 30 percent;
- e) Ammonia: 40 percent.
- 2. The validated half-hourly and daily mean values shall be determined on the basis of the measured half-hourly mean values and after deduction of the measurement uncertainty determined during calibration.
- 3. Sampling and analysis of all pollutants and the reference measurement methods for calibrating automatic measuring systems shall be carried out in accordance with CEN standards of the European Committee for Standardisation. If no CEN standards are available, ISO standards, national standards or other international standards shall be applied which ensure that data of equivalent scientific quality are obtained.
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 826)
- 1. Der Wert des Konfidenzintervalls von 95 Prozent eines einzelnen Messergebnisses darf an der für den Tagesmittelwert festgelegten Emissionsbegrenzung die folgenden Prozentsätze dieser Emissionsbegrenzung nicht überschreiten:
- a) Kohlenmonoxid: 10 Prozent;
- b) Schwefeldioxid: 20 Prozent;
- c) Stickstoffoxide: 20 Prozent;
- d) Gesamtstaub: 30 Prozent;
- e) Ammoniak: 40 Prozent.
- 2. Die validierten Halbstunden- und Tagesmittelwerte werden auf Grund der gemessenen Halbstundenmittelwerte und nach Abzug der in der Kalibrierung ermittelten Messunsicherheit bestimmt.
- 3. Die Probenahme und die Analyse aller Schadstoffe sowie die Referenzmessverfahren zur Kalibrierung automatischer Messsysteme sind nach CEN-Normen des Europäischen Komitees für Normung durchzuführen. Sind keine CEN-Normen verfügbar, so werden ISO-Normen, nationale Normen oder sonstige internationale Normen angewandt, die sicherstellen, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität ermittelt werden.
Anlage 3 — (zu § 30)Umrechnungsformel Anlage 3 — (re Section 30) Conversion formula Anlage 3 — (zu § 30)Umrechnungsformel
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 827)
Die gemessenen Emissionen sind nach folgender Gleichung auf den Bezugssauerstoffgehalt umzurechnen:
Es bedeuten:
- EB = Emissionen, bezogen auf den Bezugssauerstoffgehalt
- EM = gemessene Emissionen
- O2,B = Bezugssauerstoffgehalt in Volumenprozent
- O2,M = gemessener Sauerstoffgehalt in Volumenprozent.
(Source: Federal Law Gazette I 2019, 827)
The measured emissions shall be converted to the reference oxygen content using the following equation:
The symbols mean:
- EB = emissions, related to the reference oxygen content
- EM = measured emissions
- O2,B = reference oxygen content in percent by volume
- O2,M = measured oxygen content in percent by volume.
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 827)
Die gemessenen Emissionen sind nach folgender Gleichung auf den Bezugssauerstoffgehalt umzurechnen:
Es bedeuten:
- EB = Emissionen, bezogen auf den Bezugssauerstoffgehalt
- EM = gemessene Emissionen
- O2,B = Bezugssauerstoffgehalt in Volumenprozent
- O2,M = gemessener Sauerstoffgehalt in Volumenprozent.
Annex 1 (re § 6) — Information to be submitted by the operator to the competent authority Anlage 1 (zu § 6) — Informationen, die der Betreiber der zuständigen Behörde vorzulegen hat
(Source: Federal Law Gazette I 2019, p. 825)
- Thermal input of the combustion plant (in megawatts);
- Type of combustion plant (diesel engine plant, gas turbine, dual-fuel engine plant, other engine plant, other combustion plant);
- Types of fuels used and the respective share of total energy input, in accordance with the fuel types referred to in § 2(9);
- Date on which the combustion plant was commissioned;
- The NACE code to which the other activity is assigned, in accordance with Annex I to Regulation (EC) No 1893/2006 of the European Parliament and of the Council of 20 December 2006 establishing the statistical classification of economic activities NACE Revision 2 and amending Council Regulation (EEC) No 3037/90 and certain EC Regulations on specific statistical domains (OJ L 393, 30.12.2006, p. 1);
- Expected number of annual operating hours of the combustion plant and average operating load;
- If use is made of a scheme for plants with few operating hours pursuant to § 15(9), § 16(7), second and third sentences, or § 29(2): a declaration signed by the operator stating that the combustion plant will not operate for more than the number of hours specified in those paragraphs;
- If use is made of a scheme for emergency operation pursuant to § 15(6), § 16(5), (6) or (10), no. 4: a declaration signed by the operator stating that the combustion plant will operate only in an emergency;
- Name and registered office of the operator and location of the plant, including address;
- Geographical coordinates of the chimney and height above ground level.
(Fundstelle: BGBl. I 2019, S. 825)
- Feuerungswärmeleistung der Feuerungsanlage (in Megawatt);
- Art der Feuerungsanlage (Dieselmotoranlage, Gasturbine, Zweistoffmotoranlage, sonstige Motoranlage, sonstige Feuerungsanlage);
- Art der verwendeten Brennstoffe und jeweiliger Anteil am gesamten Energieeinsatz gemäß den in § 2 Absatz 9 genannten Brennstofftypen;
- Datum der Inbetriebnahme der Feuerungsanlage;
- der NACE-Code, dem die weitere Tätigkeit zuzuordnen ist, nach dem Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1);
- voraussichtliche Zahl der jährlichen Betriebsstunden der Feuerungsanlage und durchschnittliche Betriebslast;
- wenn von einer Regelung für Anlagen mit wenigen Betriebsstunden gemäß § 15 Absatz 9, § 16 Absatz 7 Satz 2 und 3 oder § 29 Absatz 2 Gebrauch gemacht wird: eine vom Betreiber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die Feuerungsanlage nicht mehr als die Zahl der in jenen Absätzen genannten Stunden in Betrieb sein wird;
- wenn von einer Regelung für den Notbetrieb gemäß § 15 Absatz 6, § 16 Absatz 5, 6 oder Absatz 10 Nummer 4 Gebrauch gemacht wird: eine vom Betreiber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die Feuerungsanlage nur im Notfall in Betrieb sein wird;
- Name und Geschäftssitz des Betreibers sowie Standort der Anlage mit Anschrift;
- Geokoordinaten des Schornsteins und Höhe über Gelände.
Annex 2 (re § 28) — Requirements for sampling and analysis, continuous measuring equipment and validation of measurement results Anlage 2 (zu § 28) — Anforderungen an die Probenahme und Analyse, an die kontinuierlichen Messeinrichtungen und an die Validierung der Messergebnisse
(Source: Federal Law Gazette I 2019, p. 826)
- The value of the 95 percent confidence interval of an individual measurement result at the emission limit specified for the daily average may not exceed the following percentages of that emission limit:
- a) Carbon monoxide: 10 percent;
- b) Sulphur dioxide: 20 percent;
- c) Nitrogen oxides: 20 percent;
- d) Total dust: 30 percent;
- e) Ammonia: 40 percent.
- The validated half-hourly and daily average values are determined on the basis of the measured half-hourly average values and after deduction of the measurement uncertainty determined during calibration.
- Sampling and analysis of all pollutants, as well as the reference measurement methods for calibrating automatic measuring systems, shall be carried out in accordance with CEN standards of the European Committee for Standardization. If no CEN standards are available, ISO standards, national standards or other international standards shall be applied that ensure the acquisition of data of equivalent scientific quality.
(Fundstelle: BGBl. I 2019, S. 826)
- Der Wert des Konfidenzintervalls von 95 Prozent eines einzelnen Messergebnisses darf an der für den Tagesmittelwert festgelegten Emissionsbegrenzung die folgenden Prozentsätze dieser Emissionsbegrenzung nicht überschreiten:
- a) Kohlenmonoxid: 10 Prozent;
- b) Schwefeldioxid: 20 Prozent;
- c) Stickstoffoxide: 20 Prozent;
- d) Gesamtstaub: 30 Prozent;
- e) Ammoniak: 40 Prozent.
- Die validierten Halbstunden- und Tagesmittelwerte werden auf Grund der gemessenen Halbstundenmittelwerte und nach Abzug der in der Kalibrierung ermittelten Messunsicherheit bestimmt.
- Die Probenahme und die Analyse aller Schadstoffe sowie die Referenzmessverfahren zur Kalibrierung automatischer Messsysteme sind nach CEN-Normen des Europäischen Komitees für Normung durchzuführen. Sind keine CEN-Normen verfügbar, so werden ISO-Normen, nationale Normen oder sonstige internationale Normen angewandt, die sicherstellen, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität ermittelt werden.
Annex 3 (re § 30) — Conversion formula Anlage 3 (zu § 30) — Umrechnungsformel
(Source: Federal Law Gazette I 2019, p. 827)
The measured emissions shall be converted to the reference oxygen content using the following equation:
The symbols mean:
- E_B = emissions, related to the reference oxygen content
- E_M = measured emissions
- O₂,B = reference oxygen content in percent by volume
- O₂,M = measured oxygen content in percent by volume.
(Fundstelle: BGBl. I 2019, S. 827)
Die gemessenen Emissionen sind nach folgender Gleichung auf den Bezugssauerstoffgehalt umzurechnen:
Es bedeuten:
- E_B = Emissionen, bezogen auf den Bezugssauerstoffgehalt
- E_M = gemessene Emissionen
- O₂,B = Bezugssauerstoffgehalt in Volumenprozent
- O₂,M = gemessener Sauerstoffgehalt in Volumenprozent.
Vierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von
- 1. genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen (mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt und weniger als 50 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden;
- 2. genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen (mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden; und
- 3. gemeinsamen Feuerungsanlagen gemäß § 4 mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden, es sei denn, diese Kombination bildet eine Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen fällt.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
- 1. Feuerungsanlagen, die dem Anwendungsbereich der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen unterliegen;
- 2. Feuerungsanlagen, die dem Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53) unterliegen;
- 3. Feuerungsanlagen in landwirtschaftlichen Betrieben mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von höchstens 5 Megawatt, die als Brennstoff ausschließlich unverarbeitete Geflügelgülle gemäß Artikel 9 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) verwenden;
- 4. Feuerungsanlagen, in denen die Verbrennungsprodukte unmittelbar zum Erwärmen, zum Trocknen oder zu einer anderweitigen Behandlung von Gegenständen oder Materialien genutzt werden, zum Beispiel Schmelzöfen und -wannen, Wärme- und Wärmebehandlungsöfen und Hochöfen;
- 5. Nachverbrennungsanlagen, die dafür ausgelegt sind, die Abgase aus industriellen Prozessen durch Verbrennung zu reinigen, und die nicht als unabhängige Feuerungsanlagen betrieben werden;
- 6. technische Geräte, die zum Antrieb von Fahrzeugen, Schiffen oder Flugzeugen in diesen eingesetzt werden;
- 7. Einrichtungen zum Regenerieren von Katalysatoren für katalytisches Kracken;
- 8. Einrichtungen für die Umwandlung von Schwefelwasserstoff in Schwefel nach dem Claus-Prozess;
- 9. Reaktoren, die in der chemischen Industrie verwendet werden;
- 10. Koksöfen;
- 11. Winderhitzer;
- 12. Krematorien;
- 13. Feuerungsanlagen, die Raffineriebrennstoffe allein oder zusammen mit anderen Brennstoffen zur Energieerzeugung in Mineralöl- und Gasraffinerien verfeuern;
- 14. Ablaugekessel in Anlagen für die Zellstofferzeugung;
- 15. Feuerungsanlagen, die der Forschung, Entwicklung oder Erprobung neuer Einsatzstoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse oder Verfahren im Labor- oder Technikumsmaßstab dienen, sowie Prüfstände für oder mit Verbrennungsmotoren und Prüfstände für oder mit Gasturbinen oder Triebwerke von Luftfahrzeugen;
- 16. Anlagen, die als Brennstoff andere feste oder flüssige Abfälle als die in § 1 Absatz 2 der Verordnung über die Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen genannten Stoffe verwenden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) „Abgas“ im Sinne dieser Verordnung ist das Trägergas mit den festen, flüssigen oder gasförmigen Emissionen, angegeben als Volumenstrom in der Einheit Kubikmeter je Stunde (m3/h) und bezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand, Temperatur 273,15 Kelvin (K), Druck 101,3 Kilopascal (kPa), nach Abzug des Feuchtegehalts an Wasserdampf.
(2) „Abgasreinigungseinrichtung“ im Sinne dieser Verordnung ist eine der Feuerung nachgeschaltete Einrichtung zur Verminderung von Luftverunreinigungen einschließlich Einrichtungen zur selektiven katalytischen Reduktion oder Einrichtungen zur selektiven nichtkatalytischen Reduktion.
(3) „Abgasverlust“ im Sinne dieser Verordnung ist die Differenz zwischen dem Wärmeinhalt des Abgases und dem Wärmeinhalt der Verbrennungsluft bezogen auf den Heizwert des Brennstoffes.
(4) „Bestehende Anlage“ im Sinne dieser Verordnung ist eine Feuerungsanlage,
- 1. die vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde oder
- 2. für die vor dem 19. Dezember 2017 nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes eine Genehmigung erteilt wurde, sofern die Anlage spätestens am 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde.
(5) „Betriebsstunden“ im Sinne dieser Verordnung ist der in Stunden ausgedrückte Zeitraum, in dem sich eine Feuerungsanlage in Betrieb befindet und Emissionen in die Luft abgibt, ohne An- und Abfahrzeiten.
(6) „Bezugssauerstoffgehalt“ im Sinne dieser Verordnung ist der jeweils vorgegebene oder zu berechnende Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas, auf den der jeweilige Emissionsgrenzwert zu beziehen ist.
(7) „Biobrennstoffe“ im Sinne dieser Verordnung sind
- 1. die Produkte land- oder forstwirtschaftlichen Ursprungs aus pflanzlichem Material oder aus Teilen davon, sofern sie zur Nutzung ihres Energieinhalts verwendet werden, und
- 2. folgende Abfälle, falls die erzeugte Wärme genutzt wird:
- a) pflanzliche Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft;
- b) pflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie;
- c) natürliche, nicht gefährliche Hölzer aus der Landschaftspflege, sofern sie auf Grund ihrer stofflichen Beschaffenheit mit den Hölzern aus der Forstwirtschaft vergleichbar sind;
- d) faserige pflanzliche Abfälle und Ablaugen aus der Herstellung von natürlichem Zellstoff und aus der Herstellung von Papier aus Zellstoff, sofern sie am Herstellungsort mitverbrannt werden;
- e) Korkabfälle;
- f) Holzabfälle mit Ausnahme von Holzabfällen, die infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder infolge einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können; hierzu gehören insbesondere Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen.
(8) „Brennstoffe“ im Sinne dieser Verordnung sind alle festen, flüssigen oder gasförmigen brennbaren Stoffe einschließlich ihrer nicht brennbaren Bestandteile; hiervon ausgenommen sind brennbare Stoffe, die dem Anwendungsbereich der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen unterliegen.
(9) „Brennstofftypen“ im Sinne dieser Verordnung sind
- 1. feste Biobrennstoffe;
- 2. andere feste Brennstoffe;
- 3. Gasöl;
- 4. flüssige Brennstoffe, ausgenommen Gasöl;
- 5. Erdgas;
- 6. gasförmige Brennstoffe, ausgenommen Erdgas.
(10) „Brennwertgerät“ im Sinne dieser Verordnung ist ein Wärmeerzeuger, bei dem die Verdampfungswärme des im Abgas enthaltenen Wasserdampfes konstruktionsbedingt durch Kondensation nutzbar gemacht wird.
(11) „Dieselmotoranlage“ im Sinne dieser Verordnung ist eine nach dem Dieselprinzip arbeitende Verbrennungsmotoranlage mit Selbstzündung des Kraftstoffs.
(12) „Emissionen“ im Sinne dieser Verordnung sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, angegeben als Massenkonzentrationen in der Einheit Gramm je Kubikmeter Abgas (g/m3), Milligramm je Kubikmeter Abgas (mg/m3) oder Nanogramm je Kubikmeter Abgas (ng/m3) oder als Massenstrom in der Einheit Megagramm pro Jahr (Mg/a); Gesamtstaubemissionen können auch als Rußzahl angegeben werden.
(13) „Emissionsgrenzwert“ im Sinne dieser Verordnung ist der Wert, der die Menge der Emission einer Anlage festlegt, die zulässigerweise in die Luft abgeleitet werden darf, angegeben als Massenkonzentration und bezogen auf den jeweiligen Bezugssauerstoffgehalt der Emission, im Fall von Gesamtstaubemissionen alternativ auch angegeben als zulässige Rußzahl.
(14) „Emissionsrelevante Änderung“ im Sinne dieser Verordnung ist jede Änderung an einer Feuerungsanlage, die sich auf die anzuwendenden Emissionsgrenzwerte auswirken würde.
(15) „Erdgas“ im Sinne dieser Verordnung ist natürlich vorkommendes Methangas mit nicht mehr als 20 Volumenprozent Inertgasen und sonstigen Bestandteilen, das den Anforderungen des DVGW-Arbeitsblatts G 260 vom März 2013 für Gase der 2. Gasfamilie entspricht.
(16) „Feuerungsanlage“ im Sinne dieser Verordnung ist jede Anlage, in der Brennstoff zur Nutzung der erzeugten Wärme oxidiert wird.
(17) „Feuerungswärmeleistung“ im Sinne dieser Verordnung ist der auf den unteren Heizwert bezogene Wärmeinhalt der Brennstoffe, der einer Feuerungsanlage im Dauerbetrieb je Zeiteinheit zugeführt wird, angegeben in Kilowatt oder Megawatt.
(18) „Gasöl“ im Sinne dieser Verordnung ist
- 1. aus Erdöl gewonnener flüssiger Kraft- oder Brennstoff der KN-Codes 2710 19 25,2710 19 29,2710 19 47,2710 19 48,2710 20 17 oder 2710 20 19 nach Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1; L 341 vom 3.12.1987, S. 38; L 378 vom 31.12.1987, S. 120; L 130 vom 26.5.1988, S. 42; L 151 vom 8.6.2016, S. 22), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1344 (ABl. L 186 vom 19.7.2017, S. 3) geändert worden ist, oder
- 2. aus Erdöl gewonnener flüssiger Kraft- oder Brennstoff, bei dessen Destillation bei 250 °C nach den Methoden, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik festgelegt sind, weniger als 65 Volumenprozent, einschließlich Verlusten, und bei 350 °C mindestens 85 Volumenprozent, einschließlich Verlusten, übergehen.
(19) „Gasturbinenanlage“ im Sinne dieser Verordnung ist eine Feuerungsanlage mit einer rotierenden Maschine, die thermische Energie in mechanische Arbeit umwandelt und im Wesentlichen aus einem Verdichter, aus einer Brennkammer, in der Brennstoff zur Erhitzung des Arbeitsmediums oxidiert wird, und aus einer Turbine besteht.
(20) „Genehmigungsbedürftige Anlage“ im Sinne dieser Verordnung ist eine Anlage, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes einer Genehmigung bedarf.
(21) „Inbetriebnahme“ im Sinne dieser Verordnung ist die erstmalige Aufnahme des Betriebs einer neu errichteten Feuerungsanlage.
(22) „Mittelgroße Feuerungsanlage“ im Sinne dieser Verordnung ist eine Feuerungsanlage, die keine Gasturbinenanlage oder Verbrennungsmotoranlage ist.
(23) „Mehrstofffeuerung“ im Sinne dieser Verordnung ist eine Einzelfeuerung, die mit zwei oder mehr Brennstoffen wechselweise betrieben werden kann.
(24) „Mischfeuerung“ im Sinne dieser Verordnung ist eine Einzelfeuerung, die mit zwei oder mehr Brennstoffen gleichzeitig betrieben werden kann.
(25) „Naturbelassenes Holz“ im Sinne dieser Verordnung ist Holz, das ausschließlich mechanischer Bearbeitung ausgesetzt war und bei seiner Verwendung nicht mehr als nur unerheblich mit Schadstoffen kontaminiert wurde. Holzabfälle, mit Ausnahme der Altholzkategorie A I nach § 2 Nummer 4 Buchstabe a der Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), die zuletzt durch Artikel 62 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, stellen kein naturbelassenes Holz im Sinne dieser Verordnung dar. Holzabfälle, die infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder infolge einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können, stellen kein naturbelassenes Holz im Sinne dieser Verordnung dar; hierzu gehören insbesondere Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen.
(26) „Nicht genehmigungsbedürftige Anlage“ im Sinne dieser Verordnung ist eine Anlage, die keiner Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedarf.
(27) „Raffineriebrennstoffe“ im Sinne dieser Verordnung sind alle festen, flüssigen oder gasförmigen brennbaren Stoffe aus den Destillations- und Konversionsstufen der Rohölraffinierung, einschließlich Raffineriebrenngas, Synthesegas, Raffinerieöl und Petrolkoks.
(28) „Verbrennungsmotoranlage“ im Sinne dieser Verordnung ist eine Anlage, bei der durch Oxidation von Brennstoffen im Inneren des Arbeitsraums eines Motors die Brennstoffenergie in mechanische Energie umgewandelt wird.
(29) „Zweistoffmotoranlage“ im Sinne dieser Verordnung ist eine Verbrennungsmotoranlage mit Selbstzündung des Brennstoffs, die bei der Verbrennung flüssiger Brennstoffe nach dem Dieselprinzip und bei der Verbrennung gasförmiger Brennstoffe nach dem Ottoprinzip arbeitet.
§ 3 Bezugssauerstoffgehalt
Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von
- 1. 3 Prozent bei mittelgroßen Feuerungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe;
- 2. 6 Prozent bei mittelgroßen Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe;
- 3. 15 Prozent bei Gasturbinenanlagen sowie
- 4. 5 Prozent bei Verbrennungsmotoranlagen.
§ 4 Aggregationsregeln
(1) Werden in einer Anlage nach § 1 Absatz 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440) die Abgase von zwei oder mehr Einzelfeuerungen gemeinsam über einen Schornstein abgeleitet, so gilt die von solchen Feuerungsanlagen gebildete Kombination als eine Feuerungsanlage im Sinne dieser Verordnung. Bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen gilt § 1 Absatz 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn in einer Anlage die Abgase aus zwei oder mehr Einzelfeuerungen unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Faktoren gemeinsam über einen Schornstein abgeleitet werden können. Der Betreiber hat die Gründe, aus denen die Aggregationsregel in Satz 1 nicht zur Anwendung kommen kann, der zuständigen Behörde zur Beurteilung vorzulegen.
(3) Bei einer in den Absätzen 1 und 2 beschriebenen Kombination von Einzelfeuerungen werden nur Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt oder mehr berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht für Einzelfeuerungen, die Teil einer genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlage sind.
§ 5 Emissionsrelevante Änderung in einer Feuerungsanlage
(1) Eine emissionsrelevante Änderung an einer nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlage liegt regelmäßig vor bei
- 1. der Umstellung des Brennstoffs auf einen anderen Brennstoff, es sei denn, die Feuerungsanlage ist bereits für wechselweisen Brennstoffeinsatz eingerichtet;
- 2. dem Austausch eines Kessels.
(2) Eine emissionsrelevante Änderung an einer genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlage liegt regelmäßig vor bei einer Änderung einer Feuerungsanlage nach § 16 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
§ 6 Registrierung von Feuerungsanlagen
(1) Der Betreiber einer Feuerungsanlage nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 3 hat vor der Inbetriebnahme den beabsichtigten Betrieb der Feuerungsanlage schriftlich oder elektronisch der zuständigen Behörde anzuzeigen und dabei die in der Anlage 1 genannten Angaben vorzulegen.
(2) Abweichend von Absatz 1 hat der Betreiber einer bestehenden Feuerungsanlage den Betrieb der Feuerungsanlage schriftlich oder elektronisch der zuständigen Behörde bis zum 1. Dezember 2023 anzuzeigen und dabei die in der Anlage 1 genannten Angaben vorzulegen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einzelfeuerungen, die nach § 4 Absatz 3 Satz 2 als Teil einer genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlage zu aggregieren sind, sofern die Feuerungswärmeleistung der Einzelfeuerungen weniger als 1 Megawatt beträgt.
(4) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass der Betreiber
- 1. bei einer schriftlichen Anzeige Mehrfachausfertigungen der Unterlagen, die der Anzeige beizufügen sind, übermittelt oder
- 2. bei einer elektronischen Anzeige die Unterlagen, die er der Anzeige beizufügen hat, auch in schriftlicher Form übermittelt.
Die zuständige Behörde teilt dem Betreiber nach Eingang der Anzeige unverzüglich mit, welche zusätzlichen Unterlagen sie für die Registrierung benötigt. Sie registriert die Feuerungsanlage innerhalb eines Monats nach dem Eingang der Anzeige und der vollständigen Unterlagen. Die zuständige Behörde unterrichtet den Betreiber über die Registrierung.
(5) Der Betreiber einer nach den Absätzen 1 und 2 anzuzeigenden Feuerungsanlage hat der zuständigen Behörde jede emissionsrelevante Änderung vor ihrer Durchführung sowie den Wechsel des Betreibers und die endgültige Stilllegung der Anlage unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die zuständige Behörde aktualisiert die Registrierung erforderlichenfalls. Die Pflicht zur Durchführung eines Änderungsgenehmigungsverfahrens nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder eines Anzeigeverfahrens nach § 15 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bleibt davon unberührt.
§ 7 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des Betreibers
(1) Der Betreiber einer Feuerungsanlage hat folgende Aufzeichnungen zu führen:
- Aufzeichnungen über Betriebsstunden, auch bei Inanspruchnahme folgender Regelungen:
- a) der Regelungen des § 15 Absatz 9, des § 16 Absatz 7 Satz 2 oder des § 29 Absatz 2 oder
- b) der Regelungen für den Notbetrieb gemäß § 15 Absatz 6, § 16 Absatz 5 Satz 1 oder 7 oder Absatz 10 Nummer 4;
- Aufzeichnungen über die Art und Menge der in der Feuerungsanlage verwendeten Brennstoffe;
- Aufzeichnungen über etwaige Störungen oder Ausfälle der Abgasreinigungseinrichtung und
- Aufzeichnungen über die Fälle, in denen die Emissionsgrenzwerte nicht eingehalten wurden, und über die diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen gemäß § 20 Absatz 3.
(2) Der Betreiber einer Feuerungsanlage hat Folgendes aufzubewahren:
- 1. die Genehmigung zum Betrieb der Feuerungsanlage oder den Nachweis der Registrierung der Feuerungsanlage durch die zuständige Behörde und, falls vorhanden, die aktualisierte Fassung der Genehmigung oder der Registrierung sowie die zur Genehmigung oder zum Nachweis der Registrierung zugehörigen von der zuständigen Behörde übersandten Informationen;
- 2. die Überwachungsergebnisse nach den §§ 21, 22 Absatz 1 bis 6 Satz 1, § 23 Absatz 1 bis 5 und 7 bis 10 Satz 1, § 24 Absatz 1, 2, 4, 5, 7 Satz 2, Absatz 8, 10, 11, 12 Satz 1 und 2 und Absatz 13, § 25 Absatz 1, 2, 5 und 6 und nach § 26 Satz 1 sowie die Nachweise über den kontinuierlichen effektiven Betrieb von Abgasreinigungseinrichtungen gemäß § 20 Absatz 2 und gemäß § 24 Absatz 3 und 6;
- 3. Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nummer 1;
- 4. Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nummer 2;
- 5. Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nummer 4.
Der Betreiber hat die in Satz 1 Nummer 1 genannten Unterlagen ein Jahr nach der Einstellung des gesamten Betriebs der Anlage aufzubewahren. Der Betreiber hat die in Satz 1 Nummer 2 bis 5 genannten Unterlagen mindestens sechs Jahre lang ab dem Zeitpunkt des Vorliegens der Überwachungsergebnisse oder der Aufzeichnungen aufzubewahren.
(3) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde die in den Absätzen 1 und 2 genannten Unterlagen auf deren Verlangen vorzulegen. Die zuständige Behörde verlangt die Vorlage insbesondere, um sie der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen.
§ 8 An- und Abfahrzeiten
Der Betreiber hält die An- und Abfahrzeiten von Feuerungsanlagen möglichst kurz.
Abschnitt 2 Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb
§ 9 Emissionsgrenzwerte für Ammoniak
Feuerungsanlagen, die selektive katalytische Reduktion oder selektive nichtkatalytische Reduktion einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Emissionen an Ammoniak im Abgas eine Massenkonzentration von 30 mg/m3 nicht überschreiten.
§ 10 Emissionsgrenzwerte für Feuerungsanlagen bei Einsatz von festen Brennstoffen
(1) Feuerungsanlagen, die feste Brennstoffe einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen der Absätze 2 bis 6, 7 Satz 1 und der Absätze 8 bis 19 eingehalten werden.
(2) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas bei Einsatz von
| 1. | Stroh oder ähnlichen halmgutartigen pflanzlichen Stoffen eine Massenkonzentration von 0,37 g/m3 nicht überschreiten; |
|---|---|
| 2. | sonstigen Biobrennstoffen eine Massenkonzentration von 0,22 g/m3 nicht überschreiten und |
| 3. | sonstigen Brennstoffen eine Massenkonzentration von 0,16 g/m3 nicht überschreiten. |
(3) Der Gesamtstaub im Abgas darf eine Massenkonzentration von 20 mg/m3 nicht überschreiten.
(4) Die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas dürfen folgende Massenkonzentrationen, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten:
| 1. | bei Einsatz von Biobrennstoffen | |
|---|---|---|
| a) | in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr | |
| b) | in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 5 Megawatt bis weniger als 20 Megawatt | |
| c) | bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 5 Megawatt | |
| 2. | bei Einsatz von sonstigen Brennstoffen | 0,2 g/m3. |
(5) Die Emissionen an Distickstoffoxid im Abgas dürfen bei Wirbelschichtfeuerungen für den Einsatz von Kohle eine Massenkonzentration von 0,15 g/m3 nicht überschreiten.
(6) Bei Einsatz von fossilen Brennstoffen dürfen die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas folgende Massenkonzentrationen, angegeben als Schwefeldioxid, nicht überschreiten:
| 1. | bei Wirbelschichtfeuerungen | 0,375 g/m3; |
|---|---|---|
| 2. | bei sonstigen Feuerungen | 0,40 g/m3. |
(7) Bei Einsatz von Biobrennstoffen dürfen die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas eine Massenkonzentration, angegeben als Schwefeldioxid, von 0,20 g/m3 nicht überschreiten. Satz 1 gilt nicht bei Einsatz von naturbelassenem Holz oder Holzabfällen.
(8) Bei Einsatz von Biobrennstoffen, ausgenommen naturbelassenem Holz, dürfen die Emissionen an gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen im Abgas eine Massenkonzentration von 45 mg/m3, angegeben als Chlorwasserstoff, nicht überschreiten. Satz 1 gilt nicht für Anlagen mit nasser Schwefeldioxid-Abgasreinigung.
(9) Bei Einsatz von Biobrennstoffen dürfen die Emissionen an organischen Stoffen im Abgas eine Massenkonzentration von 10 mg/m3, angegeben als Gesamtkohlenstoff, nicht überschreiten. Abweichend von Satz 1 dürfen bei Einsatz von Biobrennstoffen in bestehenden Anlagen die Emissionen an organischen Stoffen im Abgas eine Massenkonzentration von 15 mg/m3, angegeben als Gesamtkohlenstoff, nicht überschreiten.
(10) Bei Einsatz von fossilen Brennstoffen oder Holzabfällen, ausgenommen Holzabfälle der Altholzkategorie A I nach § 2 Nummer 4 Buchstabe a der Altholzverordnung, dürfen die Emissionen an Quecksilber und seinen Verbindungen im Abgas eine Massenkonzentration von 0,05 mg/m3 nicht überschreiten.
(11) Abweichend von den Absätzen 2, 4 und 9 dürfen bei Einsatz von Biobrennstoffen in genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 Megawatt
| 1. | die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas eine Massenkonzentration von 0,75 g/m3, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten; |
|---|---|
| 2. | die Emissionen von Kohlenmonoxid im Abgas eine Massenkonzentration von 0,37 g/m3 nicht überschreiten; |
| 3. | die Emissionen von organischen Stoffen im Abgas eine Massenkonzentration von 50 mg/m3, angegeben als Gesamtkohlenstoff, nicht überschreiten. |
(12) Abweichend von Absatz 3 darf der Gesamtstaub im Abgas bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 5 Megawatt, die naturbelassenes Holz verbrennen, eine Massenkonzentration von 35 mg/m3 nicht überschreiten. Abweichend von Absatz 3 und Satz 1 darf der Gesamtstaub im Abgas von bestehenden Anlagen, die am 20. Juni 2019 bereits mit filternden oder elektrostatischen Abscheidern ausgerüstet sind, bei Einsatz von naturbelassenem Holz folgende Massenkonzentration nicht überschreiten:
| 1. | bei einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 5 Megawatt | 50 mg/m3; |
|---|---|---|
| 2. | bei einer Feuerungswärmeleistung von 5 Megawatt oder mehr | 30 mg/m3. |
(13) Abweichend von Absatz 3 darf der Gesamtstaub im Abgas bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 Megawatt, die sonstige Biobrennstoffe verbrennen, eine Massenkonzentration von 30 mg/m3 nicht überschreiten. Abweichend von Satz 1 und von Absatz 3 darf der Gesamtstaub im Abgas von bestehenden Anlagen, die sonstige Biobrennstoffe verbrennen, die folgenden Massenkonzentrationen nicht überschreiten:
| 1. | bei einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 Megawatt | 50 mg/m3; |
|---|---|---|
| 2. | bei einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt oder mehr | 30 mg/m3. |
Abweichend von Absatz 3 und den Sätzen 1 und 2 darf der Gesamtstaub im Abgas von bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 2,5 Megawatt, die am 20. Juni 2019 bereits mit filternden oder elektrostatischen Abscheidern ausgerüstet sind, bei Einsatz von Holzabfällen, ausgenommen Holzabfälle der Altholzkategorie A I nach § 2 Nummer 4 Buchstabe a der Altholzverordnung, eine Massenkonzentration von 50 mg/m3 nicht überschreiten.
(14) Abweichend von Absatz 4 dürfen bei Einsatz von naturbelassenem Holz in bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 5 Megawatt oder mehr die Emissionen von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas eine Massenkonzentration von 0,37 g/m3, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten.
(15) Abweichend von Absatz 4 dürfen bei Einsatz von sonstigen Biobrennstoffen in bestehenden Anlagen die Emissionen von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas die folgenden Massenkonzentrationen, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten:
| 1. | bei einer Feuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr | 0,37 g/m3; |
|---|---|---|
| 2. | bei einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 Megawatt | 0,60 g/m3. |
(16) Abweichend von Absatz 4 dürfen bei Einsatz fossiler Brennstoffe die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas von bestehenden Anlagen die folgenden Massenkonzentrationen, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten:
| 1. | bei Wirbelschichtfeuerungen | 0,32 g/m3; |
|---|---|---|
| 2. | bei sonstigen Feuerungen in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung | |
| a) | von 10 Megawatt bis weniger als 20 Megawatt | |
| b) | von weniger als 10 Megawatt |
(17) Abweichend von Absatz 6 dürfen bei Einsatz fossiler Brennstoffe die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas von bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 Megawatt, ausgenommen Wirbelschichtfeuerungen, eine Massenkonzentration von 1,0 g/m3, angegeben als Schwefeldioxid, nicht überschreiten.
(18) Abweichend von Absatz 7 dürfen bei Einsatz von Biobrennstoffen die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas von bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 Megawatt eine Massenkonzentration von 0,30 g/m3, angegeben als Schwefeldioxid, nicht überschreiten.
(19) Abweichend von Absatz 7 dürfen bei Einsatz von Stroh die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas von bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 Megawatt eine Massenkonzentration von 0,30 g/m3, angegeben als Schwefeldioxid, nicht überschreiten.
§ 11 Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt oder mehr oder in genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen
(1) Nicht genehmigungsbedürftige mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt oder mehr und genehmigungsbedürftige mittelgroße Feuerungsanlagen, die flüssige Brennstoffe einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen der Absätze 2 bis 9 eingehalten werden.
(2) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass bei Einsatz von Heizölen nach DIN 51603 Teil 1, Ausgabe März 2017, von Heizölen nach DIN SPEC 51603 Teil 6, Ausgabe März 2017, von Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern die Rußzahl den Wert 1 nicht überschreitet.
(3) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Abgase so weit frei von Ölderivaten sind, dass das für die Rußmessung verwendete Filterpapier keine sichtbaren Spuren von Ölderivaten aufweist.
(4) Bei Einsatz von sonstigen flüssigen Brennstoffen dürfen die Gesamtstaubemissionen folgende Massenkonzentrationen nicht überschreiten:
| 1. | bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr | 10 mg/m3; |
|---|---|---|
| 2. | bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 Megawatt | 20 mg/m3. |
(5) Die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas dürfen eine Massenkonzentration von 80 mg/m3 nicht überschreiten.
(6) Die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas dürfen folgende Massenkonzentrationen, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten:
- 1. bei Einsatz von Heizölen nach DIN 51603 Teil 1, Ausgabe März 2017, und von Heizölen nach DIN SPEC 51603 Teil 6, Ausgabe März 2017, bei Kesseln mit einem Einstellwert der Sicherheitseinrichtung, insbesondere durch einen Sicherheitstemperaturbegrenzer oder ein Sicherheitsdruckventil, gegen Überschreitung
| a) | einer Temperatur von weniger als 110 °C oder eines Überdrucks von weniger als 0,05 MPa | 0,15 g/m3; |
|---|---|---|
| b) | einer Temperatur von 110 °C bis 210 °C oder eines Überdrucks von 0,05 MPa bis 1,8 MPa | 0,17 g/m3; |
| c) | einer Temperatur von mehr als 210 °C oder eines Überdrucks von mehr als 1,8 MPa | 0,20 g/m3; |
- 2.
bei Einsatz von sonstigen flüssigen; Brennstoffen 0,20 g/m3.
(7) Andere flüssige Brennstoffe als Heizöle mit einem Massengehalt an Schwefel für leichtes Heizöl nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1890) geändert worden ist, dürfen nur eingesetzt werden, wenn sichergestellt wird, insbesondere durch den Schwefelgehalt im Brennstoff oder durch Entschwefelungseinrichtungen, dass keine höheren Emissionen an Schwefeloxiden als bei Einsatz von leichtem Heizöl mit einem Massengehalt an Schwefel nach der genannten Verordnung entstehen.
(8) Abweichend von Absatz 6 dürfen bei Einsatz von leichten Heizölen in bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt bis weniger als 20 Megawatt, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 300 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, im Abgas bei allen Betriebstemperaturen die Massenkonzentration von 0,25 mg/m3 nicht überschreiten.
(9) Abweichend von Absatz 7 dürfen bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen mit einem höheren Massengehalt an Schwefel als leichtes Heizöl nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen in der jeweils geltenden Fassung, in bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 5 Megawatt oder mehr die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas eine Massenkonzentration von 0,35 g/m3, angegeben als Schwefeldioxid, nicht überschreiten.
§ 12 Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 Megawatt
(1) Nicht genehmigungsbedürftige mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 Megawatt, die flüssige Brennstoffe einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes, des Absatzes 2 und des § 39 Absatz 4 Nummer 2 eingehalten werden. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass Ölfeuerungsanlagen so errichtet und betrieben werden, dass
- 1. die Rußzahl bei Verdampfungsbrennern den Wert 2 und bei Zerstäubungsbrennern den Wert 1 nicht überschreitet;
- 2. die Abgase frei von Ölderivaten sind;
- 3. die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas eine Massenkonzentration von 80 mg/m3 nicht überschreiten und
- 4. die Emissionen an Stickstoffoxiden im Abgas eine Massenkonzentration von 200 mg/m3, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 dürfen bei bestehenden Anlagen die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas eine Massenkonzentration von 150 mg/m3 nicht überschreiten.
(3) Bei Einsatz von nicht in Absatz 1 genannten flüssigen Brennstoffen gelten die Anforderungen des § 11 entsprechend.
§ 13 Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt oder mehr oder in genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen
(1) Nicht genehmigungsbedürftige mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt oder mehr und genehmigungsbedürftige mittelgroße Feuerungsanlagen, die gasförmige Brennstoffe einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 und der Absätze 3 bis 8 und des § 39 Absatz 4 Nummer 3 eingehalten werden.
(2) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass der Gesamtstaub im Abgas folgende Massenkonzentrationen nicht überschreitet:
| 1. | bei Einsatz von Raffineriegas, Klärgas oder Biogas | 5 mg/m3; |
|---|---|---|
| 2. | bei Einsatz sonstiger Gase | 10 mg/m3. |
Die in Satz 1 genannten Emissionsgrenzwerte gelten nicht für Gase der öffentlichen Gasversorgung, Flüssiggas und Wasserstoffgas.
(3) Die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas dürfen folgende Massenkonzentrationen nicht überschreiten:
| 1. | bei Einsatz von Gasen der öffentlichen Gasversorgung | 50 mg/m3; |
|---|---|---|
| 2. | bei Einsatz anderer als in Nummer 1 genannter Gase | 80 mg/m3. |
(4) Die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas dürfen folgende Massenkonzentrationen, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten:
| 1. | bei Einsatz von Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Flüssiggas | 0,10 g/m3; |
|---|---|---|
| 2. | bei Einsatz anderer als in Nummer 1 genannter Gase | 0,20 g/m3. |
(5) Die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas dürfen folgende Massenkonzentrationen, angegeben als Schwefeldioxid, nicht überschreiten:
| 1. | bei Einsatz von Flüssiggas | 5 mg/m3; |
|---|---|---|
| 2. | bei Einsatz von Gasen der öffentlichen Gasversorgung | 10 mg/m3; |
| 3. | bei Einsatz von Biogas oder Klärgas | 0,10 g/m3; |
| 4. | bei Einsatz von Erdölgas auf Offshore-Plattformen, das als Brennstoff zur Dampferzeugung bei Tertiärmaßnahmen zur Erdölförderung verwendet wird, | 1,7 g/m3; |
| 5. | bei Einsatz von Brenngasen, die im Verbund zwischen Eisenhüttenwerk und Kokerei verwendet werden: | |
| a) | bei Einsatz von Hochofengas | |
| b) | bei Einsatz von Koksofengas | |
| 6. | bei Einsatz anderer als in den Nummern 1 bis 5 genannter Gase | 35 mg/m3. |
(6) Abweichend von Absatz 4 Nummer 1 dürfen die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas, angegeben als Stickstoffdioxid, in bestehenden Anlagen bei Einsatz von Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder bei Einsatz von Flüssiggas bei Kesseln mit einem Einstellwert der Sicherheitseinrichtung gegen Überschreitung
| 1. | einer Temperatur von weniger als 110 °C oder eines Überdrucks von weniger als 0,05 MPa eine Massenkonzentration von | 0,10 g/m3; |
|---|---|---|
| 2. | einer Temperatur von 110 °C bis 210 °C oder eines Überdrucks von 0,05 MPa bis 1,8 MPa eine Massenkonzentration von | 0,11 g/m3; |
| 3. | einer Temperatur von mehr als 210 °C oder eines Überdrucks von mehr als 1,8 MPa eine Massenkonzentration von | 0,15 g/m3 |
nicht überschreiten.
(7) Abweichend von Absatz 3 dürfen bei Einsatz von Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder bei Einsatz von Flüssiggas in bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 Megawatt die Emissionen an Kohlenmonoxid eine Massenkonzentration von 80 mg/m3 nicht überschreiten.
(8) Abweichend von Absatz 5 Nummer 3 dürfen bei Einsatz von Biogas oder Klärgas in bestehenden Anlagen die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas folgende Massenkonzentrationen, angegeben als Schwefeldioxid, nicht überschreiten:
| 1. | in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 5 Megawatt oder mehr | 170 mg/m3; |
|---|---|---|
| 2. | in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 5 Megawatt | 200 mg/m3. |
§ 14 Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 Megawatt
(1) Nicht genehmigungsbedürftige mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 Megawatt, die gasförmige Brennstoffe einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes, der Absätze 2 und 3 und des § 39 Absatz 4 Nummer 3 eingehalten werden. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass Gasfeuerungsanlagen bei Einsatz von Gasen der öffentlichen Gasversorgung und von Flüssiggas so errichtet und betrieben werden, dass
| 1. | die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas eine Massenkonzentration von 80 mg/m3 nicht überschreiten; |
|---|---|
| 2. | die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas eine Massenkonzentration von 0,10 g/m3, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten. |
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 dürfen bei bestehenden Anlagen die Emissionen an Kohlenmonoxid eine Massenkonzentration von 110 mg/m3 nicht überschreiten. Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 dürfen bei bestehenden Anlagen die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas eine Massenkonzentration von 0,15 g/m3, angegeben als Stickstoffdioxid, bis zum 31. Dezember 2035 nicht überschreiten.
(3) Bei Einsatz von nicht in Absatz 1 Satz 2 genannten Gasen gelten die Anforderungen des § 13 entsprechend.
§ 15 Emissionsgrenzwerte für Gasturbinenanlagen
(1) Gasturbinenanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen der Absätze 2, 3 Satz 1, des Absatzes 4 Satz 1, der Absätze 5, 7 Satz 1, der Absätze 8, 9, 10 Satz 1 bis 3, des Absatzes 11 und des § 39 Absatz 4 Nummer 5 eingehalten werden.
(2) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Rußzahl bei Einsatz flüssiger Brennstoffe im Dauerbetrieb den Wert 2 und beim Anfahren den Wert 4 nicht überschreitet.
(3) Die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas dürfen bei Betrieb mit einer Last von 70 Prozent oder mehr eine Massenkonzentration von 0,10 g/m3 nicht überschreiten. Für den Betrieb bei Lasten unter 70 Prozent legt die zuständige Behörde den zu überwachenden Teillastbereich sowie die in diesem Bereich einzuhaltende Emissionsbegrenzung fest.
(4) Bei Einsatz von Erdgas dürfen die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas bei Betrieb mit einer Last von 70 Prozent oder mehr eine Massenkonzentration von 50 mg/m3, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten. Für den Betrieb bei Lasten unter 70 Prozent legt die zuständige Behörde den zu überwachenden Teillastbereich sowie die in diesem Bereich einzuhaltende Emissionsbegrenzung fest.
(5) Bei Einsatz von sonstigen gasförmigen oder von flüssigen Brennstoffen dürfen die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas eine Massenkonzentration von 75 mg/m3, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten.
(6) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 sind bei Gasturbinen, die ausschließlich dem Notbetrieb dienen, die Emissionsgrenzwerte für Stickstoffoxide nicht anzuwenden.
(7) Bei Einsatz flüssiger Brennstoffe dürfen nur folgende Brennstoffe verwendet werden:
- 1. Heizöle nach DIN 51603 Teil 1, Ausgabe März 2017, mit einem Massengehalt an Schwefel für leichtes Heizöl nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen;
- 2. Heizöle nach DIN SPEC 51603 Teil 6, Ausgabe März 2017, mit einem Massengehalt an Schwefel für leichtes Heizöl nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen;
- 3. Dieselkraftstoffe mit einem Massengehalt an Schwefel nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen.
Abweichend von Satz 1 dürfen andere Brennstoffe verwendet werden, wenn gleichwertige Maßnahmen zur Emissionsminderung angewendet werden.
(8) Abweichend von Absatz 4 dürfen in bestehenden Anlagen die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas bei Betrieb mit einer Last von 70 Prozent oder mehr folgende Massenkonzentrationen, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten:
| 1. | bei Einsatz von Erdgas | 75 mg/m3; |
|---|---|---|
| 2. | bei Einsatz von sonstigen gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen | 120 mg/m3. |
(9) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 dürfen bei bestehenden Anlagen, die ausschließlich zur Abdeckung der Spitzenlast bei der Energieversorgung bis zu 300 Stunden jährlich in Betrieb sind, die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid folgende Massenkonzentrationen, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten:
| 1. | bei Einsatz von Erdgas | 0,15 g/m3; |
|---|---|---|
| 2. | bei Einsatz von sonstigen gasförmigen Brennstoffen oder flüssigen Brennstoffen | 0,20 g/m3. |
(10) Bei Einsatz gasförmiger Brennstoffe gelten die Anforderungen des § 13 Absatz 5 an die Emissionen von Schwefeloxiden entsprechend. Die Emissionsgrenzwerte sind auf einen Bezugssauerstoffgehalt von 15 Prozent umzurechnen. Abweichend von Satz 1 dürfen in Anlagen, die keine bestehenden Anlagen sind, bei Einsatz von Koksofengas oder Hochofengas die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas eine Massenkonzentration von 15 mg/m3, angegeben als Schwefeldioxid, nicht überschreiten. Die Anforderungen nach Satz 1 gelten für Anlagen, die Erdgas einsetzen, als erfüllt, wenn einmalig sowie zusätzlich jeweils nach Anbieterwechsel oder nach einer Änderung der Gasqualität durch den Anbieter nachgewiesen wird, dass der Gesamtschwefelgehalt des eingesetzten Erdgases den Anforderungen an die Gasbeschaffenheit des DVGW-Arbeitsblatts G 260 vom März 2013 für Gase der 2. Gasfamilie entspricht.
(11) Die Emissionen an Formaldehyd im Abgas dürfen bei Betrieb mit einer Last von 70 Prozent oder mehr die Massenkonzentration von 5 mg/m3 nicht überschreiten. Für den Betrieb bei einer Last unter 70 Prozent legt die zuständige Behörde den zu überwachenden Teillastbereich sowie die in diesem Bereich einzuhaltende Emissionsbegrenzung fest.
§ 16 Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoranlagen
(1) Verbrennungsmotoranlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1, der Absätze 3, 4 Satz 1, des Absatzes 5 Satz 1, 6 und 7, des Absatzes 6 Satz 1, des Absatzes 7 Satz 1, des Absatzes 8 Satz 1, des Absatzes 9 Satz 1, der Absätze 10, 11 Satz 1, der Absätze 12 bis 15, des § 39 Absatz 4 Nummer 5 bis 7 und Absatz 5 bis 8 eingehalten werden.
(2) Bei Einsatz gasförmiger Brennstoffe mit Ausnahme von Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Flüssiggas, Biogas, Klärgas und Wasserstoffgas gelten für die Gesamtstaubemissionen die Anforderungen des § 13 Absatz 2 Satz 1 entsprechend. Die in § 13 Absatz 2 Satz 1 genannten Emissionsgrenzwerte sind auf einen Bezugssauerstoffgehalt von 5 Prozent umzurechnen.
(3) Bei Einsatz von Heizöl EL nach DIN 51603 Teil 1, Ausgabe März 2017, von Heizölen nach DIN SPEC 51603 Teil 6, Ausgabe März 2017, von Dieselkraftstoff nach DIN EN 590, Ausgabe April 2014, von Methanol, Ethanol, Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern darf der Gesamtstaub im Abgas eine Massenkonzentration von 20 mg/m3 nicht überschreiten.
(4) Bei Einsatz sonstiger flüssiger Brennstoffe gelten für die Emissionen von Gesamtstaub die Anforderungen des § 11 Absatz 4 entsprechend. Die in § 11 Absatz 4 genannten Emissionsgrenzwerte sind auf einen Bezugssauerstoffgehalt von 5 Prozent umzurechnen.
(5) Bei Einsatz flüssiger Brennstoffe in Anlagen, die zur Abdeckung der Spitzenlast bei der Energieversorgung bis zu 300 Stunden jährlich in Betrieb sind oder ausschließlich dem Notbetrieb dienen, hat der Betreiber die Anlage mit einem Rußfilter nach dem Stand der Technik auszustatten. Satz 1 gilt nicht für bestehende Anlagen. Der Betreiber hat der zuständigen Behörde innerhalb von vier Monaten nach Inbetriebnahme eine Prüfbescheinigung darüber vorzulegen, dass die Emissionen an Gesamtstaub eine Massenkonzentration von 5 mg/m3 nicht überschreiten. Der Betreiber hat den Rußfilter ordnungsgemäß zu warten. Der Betreiber kann auf den Einbau eines Rußfilters nach Satz 1 verzichten. In diesem Fall darf die Emission an Gesamtstaub eine Massenkonzentration von 50 mg/m3 nicht überschreiten. Bei Einsatz flüssiger Brennstoffe in bestehenden Anlagen, die zur Abdeckung der Spitzenlast bei der Energieversorgung bis zu 300 Stunden jährlich in Betrieb sind oder ausschließlich dem Notbetrieb dienen, darf der Gesamtstaub eine Massenkonzentration von 80 mg/m3 nicht überschreiten.
(6) Die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas dürfen folgende Massenkonzentrationen nicht überschreiten:
| 1. | bei Motoren, die mit flüssigen Brennstoffen betrieben werden, | 0,30 g/m3; |
|---|---|---|
| 2. | bei Motoren, die mit Biogas, Klärgas, Grubengas oder mit Gasen aus der thermochemischen Vergasung von naturbelassenem Holz betrieben werden, | 0,50 g/m3; |
| 3. | bei Motoren, die mit anderen Brennstoffen, insbesondere mit Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder mit Flüssiggas, betrieben werden, | 0,25 g/m3. |
Satz 1 ist nicht anzuwenden bei Verbrennungsmotoranlagen, die zur Abdeckung der Spitzenlast bei der Energieversorgung bis zu 300 Stunden jährlich in Betrieb sind oder ausschließlich dem Notbetrieb dienen. Bei Anlagen nach Satz 2 sind die Möglichkeiten der Emissionsminderung für Kohlenmonoxid durch motorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik auszuschöpfen.
(7) Die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas dürfen folgende Massenkonzentrationen, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten:
| 1. | bei Motoren, die mit flüssigen Brennstoffen betrieben werden, | 0,1 g/m3; |
|---|---|---|
| 2. | bei Motoren, die mit Klärgas, Grubengas oder Gasen aus der thermochemischen Vergasung von naturbelassenem Holz betrieben werden, | 0,50 g/m3; |
| 3. | bei Motoren, die mit Biogas betrieben werden, | 0,1 g/m3; |
| 4. | bei Motoren, die mit anderen als in den Nummern 1 bis 3 genannten Brennstoffen, insbesondere mit Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Flüssiggas, betrieben werden, | 0,1 g/m3. |
Die Emissionsgrenzwerte für Stickstoffoxide nach Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 sind nicht anzuwenden bei Verbrennungsmotoranlagen, die weniger als 300 Stunden pro Jahr betrieben werden oder ausschließlich dem Notbetrieb dienen. Bei Anlagen nach Satz 1 Nummer 3, die weniger als 300 Stunden pro Jahr betrieben werden, gilt der Emissionsgrenzwert nach Satz 1 Nummer 2. Bei Anlagen nach Satz 2 sind die Möglichkeiten der Emissionsminderung für Stickstoffoxide durch motorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik auszuschöpfen.
(8) Bei Einsatz flüssiger mineralischer Brennstoffe dürfen nur folgende Brennstoffe verwendet werden:
- 1. Heizöle nach DIN 51603 Teil 1, Ausgabe März 2017, mit einem Massengehalt an Schwefel für leichtes Heizöl nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen;
- 2. Heizöle nach DIN SPEC 51603 Teil 6, Ausgabe März 2017, mit einem Massengehalt an Schwefel für leichtes Heizöl nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen;
- 3. Dieselkraftstoffe mit einem Massengehalt an Schwefel nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen.
Abweichend von Satz 1 dürfen andere Brennstoffe verwendet werden, wenn gleichwertige Maßnahmen zur Emissionsminderung angewendet werden.
(9) Bei Einsatz gasförmiger Brennstoffe gelten die Anforderungen des § 13 Absatz 5 an die Emissionen von Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid entsprechend. Die Emissionsgrenzwerte sind auf einen Bezugssauerstoffgehalt von 5 Prozent umzurechnen. Abweichend von Satz 1 dürfen die Emissionen von Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas bei Einsatz von Hochofengas und Koksofengas eine Massenkonzentration von 0,04 g/m3, angegeben als Schwefeldioxid, nicht überschreiten. Die Anforderungen nach Satz 1 gelten für Anlagen, die Erdgas einsetzen, als erfüllt, wenn einmalig sowie zusätzlich jeweils nach Anbieterwechsel oder nach einer Änderung der Gasqualität durch den Anbieter nachgewiesen wird, dass der Gesamtschwefelgehalt des eingesetzten Erdgases den Anforderungen an die Gasbeschaffenheit des DVGW-Arbeitsblatts G 260 vom März 2013 für Gase der 2. Gasfamilie entspricht. Satz 1 ist nicht anzuwenden bei Verbrennungsmotoranlagen, die zur Abdeckung der Spitzenlast bei der Energieversorgung bis zu 300 Stunden jährlich in Betrieb sind oder ausschließlich dem Notbetrieb dienen.
(10) Die Emissionen an Formaldehyd im Abgas dürfen folgende Massenkonzentrationen nicht überschreiten:
| 1. | bei Zündstrahl- oder Magermotoren, die mit Biogas, Erdgas, Klärgas oder Grubengas betrieben werden, | 20 mg/m3; |
|---|---|---|
| 2. | bei Motoren, die mit flüssigen Brennstoffen betrieben werden, | 20 mg/m3; |
| 3. | bei Motoren, die mit sonstigen Brennstoffen, insbesondere mit Gasen aus der thermochemischen Vergasung von naturbelassenem Holz, betrieben werden, | 10 mg/m3; |
| 4. | bei Motoren, die ausschließlich dem Notbetrieb dienen, | 60 mg/m3; |
| 5. | bei nicht in den Nummern 1 bis 4 genannten Motoren | 5 mg/m3. |
(11) Die Emissionen an organischen Stoffen im Abgas dürfen ab dem 1. Januar 2025 folgende Massenkonzentrationen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, nicht überschreiten:
| 1. | bei Motoren, die mit Biogas, Klärgas oder Grubengas betrieben werden, | 1,3 g/m3; |
|---|---|---|
| 2. | bei Motoren, die mit Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder mit Flüssiggas betrieben werden, | |
| a) | bei Fremdzündungsmotoren im Magerbetrieb und bei Selbstzündungsmotoren | |
| b) | bei nicht in Buchstabe a genannten Fremdzündungsmotoren |
Bis zum 31. Dezember 2024 gelten die Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der Fassung vom 24. Juli 2002 (GMBI S. 511) fort. Satz 1 ist nicht anzuwenden bei Verbrennungsmotoranlagen, die zur Abdeckung der Spitzenlast bei der Energieversorgung bis zu 300 Stunden jährlich in Betrieb sind oder ausschließlich dem Notbetrieb dienen.
(12) Bei Verbrennungsmotoranlagen, die mit Gasen aus der thermochemischen Vergasung von Holz betrieben werden, dürfen die Emissionen an Benzol eine Massenkonzentration von 1,0 mg/m3 nicht überschreiten.
(13) Abweichend von Absatz 10 dürfen bei bestehenden Zündstrahl- oder Magermotoren, die mit Biogas, Erdgas, Grubengas oder Klärgas betrieben werden, die Emissionen an Formaldehyd im Abgas eine Massenkonzentration von 30 mg/m3 nicht überschreiten.
(14) Bei Einsatz von Deponiegas gelten die Anforderungen des Absatzes 2 für Biogas und Klärgas in Bezug auf die Gesamtstaubemissionen und die Anforderungen des Absatzes 7 Satz 1 Nummer 2 für Klärgas in Bezug auf die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid entsprechend. Abweichend von Absatz 6 dürfen bei Einsatz von Deponiegas die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas eine Massenkonzentration von 0,65 g/m3 nicht überschreiten. Abweichend von Absatz 10 dürfen bei Einsatz von Deponiegas die Emissionen an Formaldehyd im Abgas eine Massenkonzentration von 40 mg/m3 nicht überschreiten.
(15) Abweichend von Absatz 9 dürfen bei Einsatz von Deponiegas die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas die folgenden Massenkonzentrationen, angegeben als Schwefeldioxid, nicht überschreiten:
| 1. | bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 Megawatt | 0,31 g/m3; |
|---|---|---|
| 2. | bei nicht in Nummer 1 genannten Anlagen | 31 mg/m3. |
§ 17 Anforderungen an die Abgasverluste von nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Öl- und Gasfeuerungsanlagen
(1) Nicht genehmigungsbedürftige mittelgroße Öl- und Gasfeuerungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass der Abgasverlust nicht mehr als 9 Prozent beträgt.
(2) Nicht genehmigungsbedürftige mittelgroße Öl- und Gasfeuerungsanlagen, bei denen der Grenzwert für den Abgasverlust gemäß Absatz 1 auf Grund ihrer bestimmungsgemäßen Funktionen nicht eingehalten werden kann, sind so zu errichten und zu betreiben, dass sie dem Stand der Technik des jeweiligen Prozesses oder der jeweiligen Bauart entsprechen.
§ 18 Anforderungen an Mischfeuerungen und Mehrstofffeuerungen
(1) Mischfeuerungen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes eingehalten werden. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass kein Emissionsgrenzwert die nach den Sätzen 3 und 4 zu ermittelnden Emissionsgrenzwerte überschreitet. Bei Mischfeuerungen sind die für den jeweiligen Brennstoff festgelegten Emissionsgrenzwerte und Bezugssauerstoffgehalte nach dem Verhältnis der mit diesem Brennstoff zugeführten Feuerungswärmeleistung zur insgesamt zugeführten Feuerungswärmeleistung zu ermitteln. Die für die Feuerungsanlage maßgeblichen Emissionsgrenzwerte und der für die Feuerungsanlage maßgebliche Bezugssauerstoffgehalt ergeben sich durch Addition der nach Satz 3 ermittelten Werte.
(2) Mehrstofffeuerungen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen für den jeweils verwendeten Brennstoff eingehalten werden.
§ 19 Ableitbedingungen
(1) Der Betreiber einer Anlage hat die Abgase in kontrollierter Weise so abzuleiten, dass ein ungestörter Abtransport mit der freien Luftströmung ermöglicht wird.
(2) Bei nicht genehmigungsbedürftigen Öl- und Gasfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 bis 10 Megawatt hat die Höhe der Austrittsöffnung die höchste Kante des Dachfirstes um mindestens 3 Meter zu überragen und mindestens 10 Meter über Gelände zu liegen. Bei einer Dachneigung von weniger als 20 Grad ist die Höhe der Austrittsöffnung auf einen fiktiven Dachfirst zu beziehen, dessen Höhe unter Zugrundelegung einer Dachneigung von 20 Grad zu berechnen ist.
(3) Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen sowie nicht genehmigungsbedürftigen Öl- und Gasfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 bis 20 Megawatt sind die Ableitungshöhen anhand der Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der jeweils zum Zeitpunkt der Errichtung der Anlage geltenden Fassung zu ermitteln. Die Anforderungen an die Ableitbedingungen sind für genehmigungsbedürftige Anlagen in der Genehmigung festzulegen.
§ 20 Abgasreinigungseinrichtungen
(1) Sofern zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte Abgasreinigungseinrichtungen erforderlich sind, ist der gesamte Abgasstrom zu behandeln.
(2) Bei Feuerungsanlagen, in denen zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte eine Abgasreinigungseinrichtung verwendet wird, hat der Betreiber Nachweise über den kontinuierlichen effektiven Betrieb der Abgasreinigungseinrichtung zu führen.
(3) Der Betreiber einer Anlage hat bei einer Betriebsstörung an einer Abgasreinigungseinrichtung oder bei ihrem Ausfall unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen für einen ordnungsgemäßen Betrieb zu ergreifen. Er hat den Betrieb der Anlage einzuschränken oder sie außer Betrieb zu nehmen, wenn ein ordnungsgemäßer Betrieb nicht innerhalb von 24 Stunden sichergestellt werden kann. In jedem Fall hat er die zuständige Behörde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden nach dem Zeitpunkt des Eintretens der Betriebsstörung oder des Ausfalls, zu unterrichten.
(4) Bei Ausfall einer Abgasreinigungseinrichtung darf eine Anlage während eines Zeitraums von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten höchstens 400 Stunden ohne diese Abgasreinigungseinrichtung betrieben werden.
Abschnitt 3 Messung und Überwachung
§ 21 Messungen an mittelgroßen Feuerungsanlagen bei Einsatz von festen Brennstoffen
(1) Der Betreiber hat bei Einsatz von festen Brennstoffen in Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 25 Megawatt oder mehr die Massenkonzentration der Gesamtstaubemissionen kontinuierlich zu ermitteln. Der Betreiber hat bei Einsatz von festen Brennstoffen in Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 Megawatt bis weniger als 25 Megawatt die Massenkonzentration der Gesamtstaubemissionen jährlich zu ermitteln.
(2) Der Betreiber hat bei Einsatz von festen Brennstoffen in Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 5 Megawatt bis weniger als 25 Megawatt die Massenkonzentration der Gesamtstaubemissionen qualitativ kontinuierlich zu ermitteln. Absatz 7 bleibt unberührt.
(3) Für Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 5 Megawatt, die mit einer Abgasreinigungseinrichtung für Gesamtstaub ausgerüstet sind, gilt Absatz 2 Satz 1 entsprechend. Abweichend von Satz 1 kann der Betreiber statt einer qualitativ kontinuierlichen Messung auch Nachweise über den kontinuierlichen effektiven Betrieb des Staubabscheiders führen, sobald hierfür ein Verfahren nach dem Stand der Technik zur Verfügung steht. Absatz 7 bleibt unberührt.
(4) Der Betreiber hat bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 2,5 Megawatt oder mehr die Massenkonzentration der Emissionen an Kohlenmonoxid kontinuierlich zu ermitteln. Abweichend von Satz 1 hat der Betreiber bei Einzelfeuerungen in Altanlagen im Sinne von Nummer 2.10 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 Megawatt die Emissionen an Kohlenmonoxid alle drei Jahre zu ermitteln.
(5) Der Betreiber hat bei Feuerungsanlagen, die Entschwefelungsanlagen einsetzen, die Massenkonzentration der Emissionen an Schwefeloxiden kontinuierlich zu ermitteln oder den effektiven kontinuierlichen Betrieb der Entschwefelungsanlage anderweitig nachzuweisen.
(6) Der Betreiber hat bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr folgende Emissionen jährlich zu ermitteln: die Emissionen an
- 1. Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, anzugeben als Stickstoffdioxid;
- 2. Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, sofern die Feuerungsanlage nicht ausschließlich mit naturbelassenem Holz oder Holzabfällen betrieben wird.
(7) Der Betreiber hat bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 Megawatt folgende Emissionen alle drei Jahre zu ermitteln: die Emissionen an
- 1. Gesamtstaub;
- 2. Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, anzugeben als Stickstoffdioxid;
- 3. Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, sofern die Feuerungsanlage nicht ausschließlich mit naturbelassenem Holz oder Holzabfällen betrieben wird.
(8) Der Betreiber hat bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 2,5 Megawatt, deren Emissionen an Kohlenmonoxid nicht kontinuierlich gemessen werden müssen, die Emissionen an Kohlenmonoxid alle drei Jahre zu ermitteln.
(9) Der Betreiber hat die Emissionen an gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen, Quecksilber und seinen Verbindungen sowie an organischen Stoffen nach § 10 Absatz 8, 10 und 11 Nummer 3 alle drei Jahre zu ermitteln.
§ 22 Messungen an mittelgroßen Feuerungsanlagen bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen
(1) Bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen in Feuerungsanlagen, die selektive katalytische Reduktion oder selektive nichtkatalytische Reduktion einsetzen, hat der Betreiber Nachweise über den kontinuierlichen effektiven Betrieb der Abgasreinigungseinrichtung zur Minderung der Emissionen an Stickstoffoxiden zu führen.
(2) Der Betreiber hat bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, anzugeben als Stickstoffdioxid, und Kohlenmonoxid jährlich zu ermitteln.
(3) Der Betreiber hat bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 Megawatt die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, anzugeben als Stickstoffdioxid, und Kohlenmonoxid alle drei Jahre zu ermitteln.
(4) Der Betreiber hat bei Feuerungsanlagen für Brennstoffe außer Flüssiggas, Wasserstoffgas und Gasen der öffentlichen Gasversorgung mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr die Emissionen an Schwefeloxiden und Gesamtstaub jährlich zu ermitteln.
(5) Der Betreiber hat bei Feuerungsanlagen für Brennstoffe außer Flüssiggas, Wasserstoffgas und Gasen der öffentlichen Gasversorgung mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 Megawatt die Emissionen an Schwefeloxiden und Gesamtstaub alle drei Jahre zu ermitteln.
(6) Der Betreiber hat bei nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen den Abgasverlust alle drei Jahre nach der Anlage 2 Nummer 3.4 zur Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38), die zuletzt durch Artikel 16 Absatz 4 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, zu ermitteln. Satz 1 gilt nicht für Brennwertgeräte.
§ 23 Messungen an mittelgroßen Feuerungsanlagen bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen
(1) Der Betreiber hat bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen in Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, anzugeben als Stickstoffdioxid, jährlich zu ermitteln.
(2) Der Betreiber hat bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen in Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 Megawatt die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, anzugeben als Stickstoffdioxid, alle drei Jahre zu ermitteln.
(3) Der Betreiber hat bei Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt oder mehr für den Einsatz von Heizölen nach DIN 51603 Teil 1, Ausgabe März 2017, von Heizölen nach DIN SPEC 51603 Teil 6, Ausgabe März 2017, von Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern, die Bestandteil einer Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr sind, die Rußzahl nach DIN 51402 Teil 1, Ausgabe Oktober 1986, und die Massenkonzentration der Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas kontinuierlich zu ermitteln.
(4) Der Betreiber hat bei Einsatz von Heizölen nach DIN 51603 Teil 1, Ausgabe März 2017, von Heizölen nach DIN SPEC 51603 Teil 6, Ausgabe März 2017, von Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern in Feuerungsanlagen, die nicht in Absatz 3 genannt sind, die Emissionen an Kohlenmonoxid sowie die Rußzahl
- 1. an Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr jährlich zu ermitteln;
- 2. an Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 Megawatt alle drei Jahre zu ermitteln.
(5) Der Betreiber hat bei Feuerungsanlagen, die emulgiertes Naturbitumen oder Heizöle, ausgenommen Heizöle nach DIN 51603 Teil 1, Ausgabe März 2017, und Heizöle nach DIN SPEC 51603 Teil 6, Ausgabe März 2017, einsetzen, die Emissionen an Schwefeloxiden
- 1. an Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr jährlich zu ermitteln;
- 2. an Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 Megawatt alle drei Jahre zu ermitteln.
(6) Bei Feuerungsanlagen, die Methanol, Ethanol, naturbelassenes Pflanzenöl oder Pflanzenölmethylester einsetzen, hat der Betreiber den Schwefelgehalt und den unteren Heizwert des verwendeten Brennstoffs regelmäßig zu überprüfen, einen Nachweis zu führen und den Nachweis
- 1. bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr jährlich der zuständigen Behörde vorzulegen;
- 2. bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 Megawatt alle drei Jahre der zuständigen Behörde vorzulegen.
(7) Der Betreiber hat bei Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr, die emulgiertes Naturbitumen oder Heizöle, ausgenommen Heizöle nach DIN 51603 Teil 1, Ausgabe März 2017, und Heizöle nach DIN SPEC 51603 Teil 6, Ausgabe März 2017, einsetzen, die Massenkonzentrationen der Emissionen an Gesamtstaub und Kohlenmonoxid im Abgas kontinuierlich zu ermitteln.
(8) Der Betreiber hat bei Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 Megawatt, die emulgiertes Naturbitumen oder Heizöle, ausgenommen Heizöle nach DIN 51603 Teil 1, Ausgabe März 2017, und Heizöle nach DIN SPEC 51603 Teil 6, Ausgabe März 2017, einsetzen, die Massenkonzentration der Gesamtstaubemissionen im Abgas qualitativ kontinuierlich zu ermitteln.
(9) Der Betreiber hat bei nicht in Absatz 7 genannten Feuerungsanlagen, die emulgiertes Naturbitumen oder Heizöle, ausgenommen Heizöle nach DIN 51603 Teil 1, Ausgabe März 2017, und Heizöle nach DIN SPEC 51603 Teil 6, Ausgabe März 2017, einsetzen, die Emissionen an Kohlenmonoxid und Gesamtstaub
- 1. bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr jährlich zu ermitteln;
- 2. bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 Megawatt alle drei Jahre zu ermitteln.
(10) Der Betreiber hat bei nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen den Abgasverlust alle drei Jahre nach der Anlage 2 Nummer 3.4 zur Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen zu ermitteln. Satz 1 gilt nicht für Brennwertgeräte.
§ 24 Messungen an Verbrennungsmotoranlagen
(1) Der Betreiber hat bei einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt oder mehr bei Verbrennungsmotoranlagen, die mit flüssigen Brennstoffen betrieben werden, sowie bei Zündstrahlmotoren die Emissionen an Gesamtstaub jährlich zu ermitteln.
(2) Der Betreiber hat bei nicht in Absatz 1 genannten Verbrennungsmotoranlagen die Emissionen an Gesamtstaub alle drei Jahre zu ermitteln, sofern die Staubemissionen in § 16 begrenzt sind.
(3) Bei Verbrennungsmotoranlagen, die mit Rußfiltern ausgerüstet sind, hat der Betreiber Nachweise über den kontinuierlichen effektiven Betrieb des Rußfilters zu führen.
(4) Der Betreiber hat bei Verbrennungsmotoranlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt oder mehr die Emissionen an Kohlenmonoxid jährlich zu ermitteln. Abweichend von Satz 1 sind bei Verbrennungsmotoranlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 Megawatt, die mit thermischer Nachverbrennung ausgestattet sind, die Emissionen an Kohlenmonoxid alle drei Jahre zu messen.
(5) Der Betreiber hat bei Verbrennungsmotoranlagen, die mit thermischer Nachverbrennung ausgestattet sind, die Temperatur der Nachverbrennung kontinuierlich zu ermitteln.
(6) Bei Verbrennungsmotoranlagen, die mit Oxidationskatalysatoren ausgestattet sind, hat der Betreiber Nachweise über den kontinuierlichen effektiven Betrieb des Katalysators zu führen.
(7) Der Betreiber einer Verbrennungsmotoranlage hat Nachweise über die dauerhafte Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für Stickstoffoxide, zum Beispiel über den kontinuierlichen effektiven Betrieb der Abgasreinigungseinrichtung, zu führen. Der Betreiber einer Gasmotoranlage nach dem Magergasprinzip hat die Emissionen an Stickstoffoxiden im Abgas jedes Motors mit geeigneten qualitativen Messeinrichtungen wie beispielsweise NOx-Sensoren als Tagesmittelwert zu überwachen.
(8) Der Betreiber hat bei Verbrennungsmotoranlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt oder mehr die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, anzugeben als Stickstoffdioxid, jährlich zu ermitteln.
(9) Der Betreiber hat abweichend von Absatz 8 bei Verbrennungsmotoranlagen, die weniger als 300 Stunden pro Jahr betrieben werden oder ausschließlich dem Notbetrieb dienen, die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, anzugeben als Stickstoffdioxid, alle drei Jahre zu ermitteln.
(10) Für die Messung von Schwefeloxiden gelten für Verbrennungsmotoranlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt oder mehr die Vorgaben des § 22 Absatz 4 und 5 entsprechend.
(11) Der Betreiber hat bei Verbrennungsmotoranlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt oder mehr, die gasförmige Brennstoffe einsetzen, die Emissionen an organischen Stoffen, anzugeben als Gesamtkohlenstoff, jährlich zu ermitteln.
(12) Der Betreiber hat bei Verbrennungsmotoranlagen zur Verbrennung von Biogas, Erdgas, Grubengas oder Klärgas die Emissionen an Formaldehyd jährlich zu ermitteln. Bei sonstigen Verbrennungsmotoranlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt oder mehr sind die Emissionen an Formaldehyd alle drei Jahre zu ermitteln. Für nicht genehmigungsbedürftige Verbrennungsmotoranlagen, die ausschließlich dem Notbetrieb dienen, ist ein Nachweis der Einhaltung des Emissionsgrenzwerts einmalig binnen drei Monaten nach der Inbetriebnahme oder der Registrierung als bestehende Anlage zu erbringen.
(13) Der Betreiber hat bei Verbrennungsmotoranlagen, die mit Gasen aus der thermochemischen Vergasung von Holz betrieben werden, die Emissionen an Benzol jährlich zu ermitteln.
(14) Der Betreiber hat bei Verbrennungsmotoranlagen zur Verbrennung von Deponiegas mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 Megawatt die Emissionen an Gesamtstaub, Kohlenmonoxid, Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, anzugeben als Stickstoffdioxid, an Schwefeloxiden, an organischen Stoffen, anzugeben als Gesamtkohlenstoff, und an Formaldehyd alle drei Jahre zu ermitteln.
§ 25 Messungen an Gasturbinenanlagen
(1) Der Betreiber hat bei Gasturbinenanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr die Emissionen an Kohlenmonoxid sowie an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, anzugeben als Stickstoffdioxid, jährlich zu ermitteln.
(2) Der Betreiber hat bei Gasturbinenanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 Megawatt die Emissionen an Kohlenmonoxid sowie an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, anzugeben als Stickstoffdioxid, alle drei Jahre zu ermitteln.
(3) Die Anforderungen der Absätze 1 und 2 an die Überwachung der Emissionen an Stickstoffoxiden gelten nicht für die Fälle, in denen die Massenkonzentration an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, anzugeben als Stickstoffdioxid, kontinuierlich gemessen wird.
(4) Für die Messung von Schwefeloxiden gelten für Gasturbinenanlagen die Vorgaben von § 22 Absatz 4 und 5 bezogen auf den verwendeten Brennstoff entsprechend.
(5) Der Betreiber hat bei Einsatz flüssiger Brennstoffe in Gasturbinenanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr die Rußzahl jährlich zu ermitteln.
(6) Der Betreiber hat bei Einsatz flüssiger Brennstoffe in Gasturbinenanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 Megawatt die Rußzahl alle drei Jahre zu ermitteln.
(7) Der Betreiber hat bei Gasturbinen die Emissionen an Formaldehyd alle drei Jahre zu ermitteln.
§ 26 Messungen an Feuerungsanlagen mit Abgasreinigungseinrichtung für Stickstoffoxide
Der Betreiber hat bei Feuerungsanlagen, die selektive katalytische Reduktion oder selektive nichtkatalytische Reduktion einsetzen, die Emissionen an Ammoniak gleichzeitig mit den Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid zu ermitteln. Diese Anforderung gilt nicht für
- 1. Anlagen, die über eine nasse Rauchgaswäsche verfügen, die der selektiven katalytischen Reduktion oder selektiven nichtkatalytischen Reduktion nachgeschaltet ist,
- 2. Anlagen, die über einen der selektiven katalytischen Reduktion nachgeschalteten Oxidationskatalysator verfügen.
§ 27 Messplätze
Der Betreiber hat vor Inbetriebnahme einer Anlage für die Messungen zur Feststellung der Emissionen sowie zur Ermittlung der Bezugs- oder Betriebsgrößen Messplätze einzurichten. Die Messplätze sollen ausreichend groß, leicht begehbar und so beschaffen sein, dass repräsentative und einwandfreie Messungen gewährleistet sind.
§ 28 Messverfahren und Messeinrichtungen
(1) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass für Messungen die dem Stand der Messtechnik entsprechenden Messverfahren, die den Anforderungen der Anlage 2 Nummer 3 entsprechen, und Mess- und Auswerteeinrichtungen, die den Anforderungen der Anlage 2 Nummer 1 und 2 entsprechen, verwendet werden.
(2) Der Betreiber hat Feuerungsanlagen vor Inbetriebnahme mit geeigneten Mess- und Auswerteeinrichtungen auszurüsten. Der Betreiber hat vor der Inbetriebnahme der Feuerungsanlage der zuständigen Behörde den ordnungsgemäßen Einbau von Mess- und Auswerteeinrichtungen zur kontinuierlichen Überwachung durch die Vorlage der Bescheinigung einer Stelle für Kalibrierungen nachzuweisen. Diese Stelle für Kalibrierungen muss von der zuständigen Landesbehörde oder von der nach Landesrecht bestimmten Behörde nach § 29b Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit der Bekanntgabeverordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1001, 3756), die zuletzt durch Artikel 60 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für den Tätigkeitsbereich der Gruppe II Nummer 1 und für die jeweiligen Stoffbereiche gemäß der Anlage 1 zur Bekanntgabeverordnung bekannt gegeben worden sein.
(3) Der Betreiber hat Messeinrichtungen, die zur kontinuierlichen Feststellung der Emissionen oder der Betriebsgrößen eingesetzt werden, durch eine Stelle, die bekannt gegeben wurde von der zuständigen Landesbehörde oder der nach Landesrecht bestimmten Behörde nach § 29b Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit der Bekanntgabeverordnung, in der jeweils geltenden Fassung, für den Tätigkeitsbereich der Gruppe II Nummer 1 und für die jeweiligen Stoffbereiche gemäß der Anlage 1 zur Bekanntgabeverordnung, gemäß Absatz 4
- 1. kalibrieren zu lassen und
- 2. auf Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.
(4) Die Prüfung auf Funktionsfähigkeit ist jährlich, die Kalibrierung jeweils nach der Errichtung und nach jeder wesentlichen Änderung einer Feuerungsanlage durchführen zu lassen, sobald der ungestörte Betrieb erreicht ist, jedoch spätestens vier Monate nach Inbetriebnahme oder der wesentlichen Änderung. Die Kalibrierung ist mindestens alle drei Jahre zu wiederholen.
(5) Der Betreiber hat die Berichte über das Ergebnis der Kalibrierung und der Prüfung der Funktionsfähigkeit der zuständigen Behörde innerhalb von zwölf Wochen nach Kalibrierung und Prüfung vorzulegen.
§ 29 Kontinuierliche Messungen
(1) Abweichend von § 21 Absatz 8, § 22 Absatz 2 und 3, § 23 Absatz 3 und 4 und § 25 Absatz 1 und 2 hat der Betreiber die Emissionen von Kohlenmonoxid durch kontinuierliche Messungen zu ermitteln, sofern ein Massenstrom von 5 Kilogramm Kohlenmonoxid pro Stunde überschritten wird. Satz 1 gilt nicht für Verbrennungsmotoranlagen, die mit thermischer Nachverbrennung ausgestattet sind. Der Betreiber hat Feuerungsanlagen, die den Massenstrom nach Satz 1 überschreiten, vor Inbetriebnahme mit entsprechenden Messeinrichtungen auszurüsten. Für die Bestimmung des Massenstroms ist die Festlegung im Genehmigungsbescheid maßgeblich.
(2) Auf die kontinuierliche Überwachung einer Quelle einer Anlage nach § 21 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, § 23 Absatz 3 und 7 und § 24 Absatz 5 wird verzichtet, wenn diese weniger als 500 Stunden im Jahr emittiert oder weniger als 10 Prozent zur Jahresemission der Anlage beiträgt.
(3) Der Betreiber hat folgende Parameter kontinuierlich zu ermitteln, aufzuzeichnen und gemäß § 30 Absatz 1 Satz 1 bis 3 auszuwerten:
- 1. die Massenkonzentrationen der kontinuierlich zu messenden Emissionen nach Absatz 1, § 21 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 und 5, § 23 Absatz 3 und 7 und § 24 Absatz 5;
- 2. den Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas und
- 3. die zur Beurteilung des ordnungsgemäßen Betriebs erforderlichen Betriebsgrößen, insbesondere Leistung, Abgastemperatur, Abgasvolumenstrom, Feuchtegehalt und Druck.
(4) Messeinrichtungen für den Feuchtegehalt sind nicht notwendig, sofern das Abgas vor der Ermittlung der Massenkonzentration der Emissionen getrocknet wird. Ergibt sich auf Grund der Bauart und Betriebsweise von Nass-Abgasentschwefelungsanlagen infolge des Sättigungszustands des Abgases und der konstanten Abgastemperatur, dass der Feuchtegehalt im Abgas an der Messstelle einen konstanten Wert annimmt, soll die zuständige Behörde auf die kontinuierliche Messung des Feuchtegehalts verzichten und die Verwendung des in Einzelmessungen ermittelten Wertes zulassen. In diesem Fall hat der Betreiber Nachweise über das Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen bei der Kalibrierung der Messeinrichtungen zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Der Betreiber hat die Nachweise sechs Jahre nach der Kalibrierung aufzubewahren.
(5) Ergibt sich auf Grund der Einsatzstoffe, der Bauart, der Betriebsweise oder auf Grund von Einzelmessungen, dass der Anteil des Stickstoffdioxids an den Stickstoffoxidemissionen unter 5 Prozent liegt, soll die zuständige Behörde auf die kontinuierliche Messung des Stickstoffdioxids verzichten und die Bestimmung des Anteils durch Berechnung zulassen. In diesem Fall ist ein Nachweis über den Anteil des Stickstoffdioxids bei der Kalibrierung zu führen.
(6) Wird die Massenkonzentration an Schwefeldioxid kontinuierlich gemessen, kann die Massenkonzentration an Schwefeltrioxid bei der Kalibrierung ermittelt und durch Berechnung berücksichtigt werden.
(7) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 kann die zuständige Behörde auf die kontinuierliche Messung der Emissionen verzichten, wenn durch andere Prüfungen, insbesondere durch fortlaufende Feststellung der Wirksamkeit von Einrichtungen zur Emissionsminderung, der Zusammensetzung von Brenn- und Einsatzstoffen oder der Prozessbedingungen, sichergestellt ist, dass die Emissionsgrenzwerte eingehalten werden.
(8) Abweichend von den §§ 21 bis 26 kann der Betreiber die Emissionen der dort genannten Schadstoffe auch kontinuierlich nach den Vorgaben der Absätze 3, 4 und 6 ermitteln. In diesem Fall entfällt die Pflicht zur Einzelmessung der betreffenden Luftschadstoffe nach § 31. Für die kontinuierlichen Messungen nach Satz 1 gilt § 30 entsprechend.
§ 30 Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen, Messbericht
(1) Während des Betriebs der Anlage ist aus den nach § 29 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 und 6 ermittelten Messwerten aus kontinuierlichen Messungen für jede aufeinanderfolgende halbe Stunde jeweils der Halbstundenmittelwert zu bilden und nach der Anlage 3 auf den Bezugssauerstoffgehalt umzurechnen. Aus den Halbstundenmittelwerten ist für jeden Tag der Tagesmittelwert, bezogen auf die tägliche Betriebszeit, zu bilden. Für Tage, an denen mehr als sechs Halbstundenmittelwerte wegen Störung oder Wartung des Messsystems für kontinuierliche Messungen ungültig sind, können keine gültigen Tagesmittelwerte gebildet werden. Für An- und Abfahrvorgänge, bei denen ein Überschreiten des Zweifachen der festgelegten Emissionsbegrenzungen nicht verhindert werden kann, sind durch die zuständige Behörde Sonderregelungen zu treffen. Sind die Tagesmittelwerte für mehr als zehn Tage im Jahr wegen Störung oder Wartung des Messsystems für kontinuierliche Messungen ungültig, hat die zuständige Behörde den Betreiber zu verpflichten, geeignete Maßnahmen einzuleiten, um die Zuverlässigkeit des Messsystems für kontinuierliche Messungen zu verbessern.
(2) Über die Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen hat der Betreiber für jedes Kalenderjahr einen Messbericht zu erstellen und der zuständigen Behörde bis zum 31. März des Folgejahres vorzulegen. Der Betreiber hat den Messbericht sowie die zugrunde liegenden Aufzeichnungen der Messgeräte sechs Jahre nach Ende des Berichtszeitraums nach Satz 1 aufzubewahren. Messergebnisse, die der zuständigen Behörde durch geeignete telemetrische Übermittlung vorliegen, müssen nicht im Messbericht enthalten sein.
(3) Die Emissionsgrenzwerte sind eingehalten, wenn
- 1. kein Ergebnis eines nach der Anlage 2 validierten Tagesmittelwerts den jeweils maßgebenden Emissionsgrenzwert nach den §§ 9 bis 11 Absatz 2, 4 bis 6, 8 und 9, den §§ 12 bis 15 Absatz 2 bis 5 und 8 bis 10, § 16 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 6, Absatz 6 Satz 1, Absatz 7 Satz 1 und 3 und Absatz 9 Satz 1 und 2, Absatz 10, 11 Satz 1, Absatz 12 bis 15 oder § 18 überschreitet und
- 2. kein Ergebnis eines nach der Anlage 2 validierten Halbstundenmittelwerts das Doppelte der in Nummer 1 genannten Emissionsgrenzwerte überschreitet.
§ 31 Einzelmessungen
(1) Der Betreiber hat innerhalb von vier Monaten nach der Inbetriebnahme der Feuerungsanlage folgende erste Messung nach den Vorgaben der Absätze 3 bis 6 und 9 vornehmen zu lassen:
- 1. der Emissionen an Stickstoffoxiden nach § 21 Absatz 6 Nummer 1, § 22 Absatz 2 und 3, § 23 Absatz 1 und 2, § 24 Absatz 8, 9 und 14, § 25 Absatz 1 und 2;
- 2. der Emissionen an Schwefeloxiden nach § 21 Absatz 6 Nummer 2, § 22 Absatz 4 und 5, § 23 Absatz 5, § 24 Absatz 10 und 14, § 25 Absatz 4;
- 3. der Emissionen an Gesamtstaub beziehungsweise der Rußzahl nach § 21 Absatz 7 Nummer 1, § 22 Absatz 4 und 5, § 23 Absatz 4 und 9, § 24 Absatz 1, 2 und 14, § 25 Absatz 5 und 6;
- 4. der Emissionen an Kohlenmonoxid nach § 21 Absatz 8, § 22 Absatz 2 und 3, § 23 Absatz 4 und 9, § 24 Absatz 4 und 14, § 25 Absatz 1 und 2;
- 5. der Emissionen an chlorhaltigen anorganischen Stoffen sowie Quecksilber und seinen Verbindungen nach § 21 Absatz 9;
- 6. der Emissionen an organischen Stoffen nach § 21 Absatz 9, § 24 Absatz 11 und 14;
- 7. der Emissionen an Formaldehyd nach § 24 Absatz 12 und 14;
- 8. der Emissionen an Benzol nach § 24 Absatz 13;
- 9. des Abgasverlustes nach § 22 Absatz 6 Satz 1.
Der Betreiber hat zudem Messungen nach Satz 1 spätestens vier Monate nach einer emissionsrelevanten Änderung der Feuerungsanlage vornehmen zu lassen.
(2) Der Betreiber einer bestehenden Anlage, für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch keine Messung nach Absatz 1 durchgeführt wurde, hat die erste regelmäßige Messung nach § 21 Absatz 6, § 22 Absatz 2 und 4, § 23 Absatz 1, 4 Nummer 1, Absatz 5 Nummer 1 und Absatz 9 Nummer 1, § 24 Absatz 1, 4 Satz 1, Absatz 8, 10 bis 13, § 25 Absatz 1, 4 und 5 bis zum 20. Juni 2020 und nach § 21 Absatz 7 bis 9, § 22 Absatz 3, 5 und 6, § 23 Absatz 2, 4 Nummer 2, Absatz 5 Nummer 2, Absatz 9 Nummer 2 und Absatz 10, § 24 Absatz 2, 4 Satz 2, Absatz 9, 10, 12 und 14, § 25 Absatz 2, 4 und 6 bis zum 20. Juni 2022 nach den Vorgaben der Absätze 3 bis 6 und 9 vornehmen zu lassen.
(3) Während jeder Einzelmessung muss die Anlage unter stabilen Bedingungen und bei einer repräsentativen gleichmäßigen Last laufen. Insbesondere An- und Abfahrzeiten sind in diesem Zusammenhang auszunehmen. Abweichend von Satz 1 hat die Einzelmessung zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen nach § 16 Absatz 11 bei Volllast zu erfolgen, soweit dies bei Einsatz von Biogas, Grubengas, Klärgas oder Deponiegas möglich ist.
(4) Der Betreiber hat Einzelmessungen zur Feststellung, ob die Emissionsgrenzwerte nach den §§ 9 bis 11 Absatz 1, 2, 4 bis 6, 8 und 9, den §§ 12 bis 15 Absatz 2 bis 5 und 8 bis 10, § 16 Absatz 2 bis 7 und 9 bis 15 und § 18 und die Anforderungen zu den Abgasverlusten nach § 17 erfüllt werden, durch Stellen durchführen zu lassen, die nach § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit der Bekanntgabeverordnung in der jeweils geltenden Fassung, für den Tätigkeitsbereich der Gruppe I Nummer 1 und für die jeweiligen Stoffbereiche gemäß der Anlage 1 zur Bekanntgabeverordnung bekannt gegeben worden sind.
(5) Die Dauer der Einzelmessung soll eine halbe Stunde betragen; das Ergebnis der Einzelmessung ist als Halbstundenmittelwert zu ermitteln und anzugeben.
(6) Der Betreiber hat über die Ergebnisse der Einzelmessungen einen Messbericht zu erstellen und der zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen. Der Messbericht muss Folgendes enthalten:
- 1. Angaben über die Messplanung;
- 2. das Ergebnis jeder Einzelmessung nach Absatz 1;
- 3. das verwendete Messverfahren und
- 4. die Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind.
(7) Die Emissionsgrenzwerte gelten als eingehalten, wenn kein Ergebnis einer Einzelmessung zuzüglich der Messunsicherheit einen Emissionsgrenzwert nach den §§ 9 bis 11 Absatz 1, 2, 4 bis 6, 8 und 9, den §§ 12 bis 15 Absatz 2 bis 5 und 8 bis 10, § 16 Absatz 2 bis 7 und 9 bis 15 oder § 18 überschreitet. Sollten durch nachträgliche Anordnungen, die auf der Ermittlung von Emissionen beruhen, zusätzliche Emissionsminderungsmaßnahmen gefordert werden, ist die Messunsicherheit zugunsten des Betreibers zu berücksichtigen.
(8) Die Anforderungen an den Abgasverlust gelten als eingehalten, wenn kein Ergebnis einer Einzelmessung einen in § 17 genannten Wert für den zulässigen Abgasverlust überschreitet.
(9) Abweichend von den Absätzen 4 bis 6 kann der Betreiber die Einzelmessungen bei nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 Megawatt zur Feststellung, ob die Anforderungen nach § 12 Absatz 1 und 2, § 14 Absatz 1 und 2, den §§ 17 und 18 erfüllt werden, von einem Schornsteinfeger oder einer Schornsteinfegerin vornehmen lassen. Die Messungen sind während der üblichen Betriebszeit einer Feuerungsanlage gemäß den Nummern 1 und 3 der Anlage 2 zur Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen. Über das Ergebnis der Messungen hat die Schornsteinfegerin oder der Schornsteinfeger dem Betreiber der Feuerungsanlage eine Bescheinigung auszustellen, die mindestens die in Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 bis 4 genannten Angaben enthält. Der Betreiber hat die Bescheinigung der zuständigen Überwachungsbehörde unverzüglich vorzulegen. § 13 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen ist zu beachten.
Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften
§ 32 Zulassung von Ausnahmen
(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen von den Anforderungen nach den §§ 9 bis 17 sowie 21 bis 29 zulassen, falls unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls
- 1. einzelne Anforderungen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllbar sind;
- 2. im Übrigen die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung ausgeschöpft werden;
- 3. die Schornsteinhöhe auch für einen als Ausnahme zugelassenen Emissionsgrenzwert ausgelegt ist und
- 4. die Ausnahmen den Anforderungen aus dem Recht der Europäischen Union nicht entgegenstehen, insbesondere nicht
- a) der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17; L 158 vom 19.6.2012, S. 25),
- b) der Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft (ABl. L 313 vom 28.11.2015, S. 1) und
- c) der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).
(2) Die zuständige Behörde kann eine Abweichung von der Verpflichtung zur Einhaltung der in den §§ 13, 14 und 16 vorgesehenen Emissionsgrenzwerte in den Fällen gewähren, in denen eine mittelgroße Feuerungs- oder Verbrennungsmotoranlage, in der regelmäßig gasförmiger Brennstoff eingesetzt wird, wegen einer plötzlichen Unterbrechung der Gasversorgung ausnahmsweise auf andere Brennstoffe ausweichen muss und aus diesem Grund mit einer sekundären Emissionsminderungsvorrichtung ausgestattet werden müsste. Eine solche Abweichung wird für einen Zeitraum von nicht mehr als zehn Tagen gewährt, es sei denn, der Betreiber weist der zuständigen Behörde nach, dass ein längerer Zeitraum gerechtfertigt ist.
(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen von den Anforderungen nach § 19 zulassen, falls unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls diese Anforderungen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllbar sind. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann die zuständige Behörde Austrittsöffnungen zulassen, die weniger als 10 Meter über Gelände liegen, wenn dies wegen einer plötzlichen Unterbrechung der Gasversorgung oder einer sonstigen außergewöhnlichen Notsituation erforderlich ist. Ausnahmen nach Satz 2 sind zu befristen.
§ 33 Weitergehende Anforderungen
(1) Die Befugnis der zuständigen Behörde, andere oder weitergehende Anforderungen, insbesondere zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zu stellen, bleibt unberührt.
(2) Hat die zuständige Behörde bei einer Anlage im Einzelfall bereits Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 oder nach § 23 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gestellt, die über die Anforderungen dieser Verordnung hinausgehen, sind die bereits gestellten Anforderungen weiterhin maßgeblich.
§ 34 Verhältnis zu anderen Vorschriften
Andere oder weitergehende Anforderungen nach anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen bleiben unberührt, insbesondere die Anforderungen
- 1. der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen,
- 2. der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254) geändert worden ist, und
- 3. der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen.
Satz 1 gilt entsprechend für Anforderungen nach der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft.
§ 35 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 7 Absatz 1, § 20 Absatz 2, § 22 Absatz 1 oder § 24 Absatz 3, 6 oder 7 Satz 1 eine Aufzeichnung oder einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- 2. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 2 eine Genehmigung oder einen Nachweis nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt,
- 3. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 3, § 29 Absatz 4 Satz 4 oder Absatz 5 Satz 2 oder § 30 Absatz 2 Satz 2 eine Unterlage, einen Nachweis oder einen Bericht nicht oder nicht mindestens sechs Jahre aufbewahrt,
- 4. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1, § 28 Absatz 5, § 30 Absatz 2 Satz 1 oder § 31 Absatz 6 Satz 1 eine Unterlage oder einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 5. entgegen § 10 Absatz 1, § 11 Absatz 1, § 13 Absatz 1, § 15 Absatz 1, § 16 Absatz 1 oder § 18 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 eine dort genannte Anlage oder eine Misch- oder Mehrstofffeuerung nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,
- 6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 zuwiderhandelt,
- 7. entgegen § 16 Absatz 5 Satz 3, § 28 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 5, § 29 Absatz 4 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 2 oder § 31 Absatz 6 Satz 1 eine Prüfbescheinigung, einen Nachweis oder einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 8. entgegen § 19 Absatz 1 Abgase nicht richtig ableitet,
- 9. entgegen § 20 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift,
- 10. entgegen § 20 Absatz 3 Satz 2 den Betrieb einer Anlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einschränkt oder die Anlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig außer Betrieb nimmt,
- 11. entgegen § 20 Absatz 3 Satz 3 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- 12. entgegen § 20 Absatz 4 eine dort genannte Anlage betreibt,
- 13. entgegen § 23 Absatz 6 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 14. entgegen § 27 Satz 1 einen Messplatz nicht oder nicht rechtzeitig einrichtet,
- 15. entgegen § 28 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine Mess- oder Auswerteeinrichtung nach der Anlage 2 Nummer 1 oder 2 verwendet wird,
- 16. entgegen § 28 Absatz 3 eine Messeinrichtung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kalibrieren oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig auf Funktionsfähigkeit prüfen lässt oder
- 17. entgegen § 29 Absatz 1 Satz 3 eine Anlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausrüstet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 6 Absatz 1, 2 oder 5 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 2. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Anlage nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt oder
- 3. eine in Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 8, 9, 11 bis 15 oder 17 bezeichnete Handlung in Bezug auf eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage begeht, die Teil eines Betriebsbereichs ist.
Abschnitt 5 Anlagenregister, Informationsformate und Übermittlungswege
§ 36 Anlagenregister
(1) Die zuständige Behörde führt ein Register mit Informationen über jede gemäß § 6 zu registrierende Feuerungsanlage (Anlagenregister).
(2) Im Anlagenregister werden folgende Informationen aufgezeichnet:
- 1. die nach der Anlage 1 für jede Anlage mitzuteilenden Informationen und
- 2. die Informationen, die bei emissionsrelevanten Änderungen einer Anlage mitzuteilen sind.
(3) Bestehende Anlagen werden spätestens bis zum 30. September 2024 in das Anlagenregister aufgenommen.
(4) Die zuständige Behörde macht die im Anlagenregister enthaltenen Informationen nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen öffentlich zugänglich, unter anderem auch über das Internet.
(5) Sofern beim Einsatz eines EDV-Systems vom Betreiber gemäß § 30 Absatz 2 und § 31 Absatz 6 über Absatz 2 hinausgehende Angaben elektronisch zu übermitteln sind, gelten diese nicht als Bestandteil des Anlagenregisters. Absatz 4 findet insoweit keine Anwendung.
§ 37 Informationsformate und Übermittlungswege
Die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmte Behörde kann verlangen, dass der Betreiber zur Erfüllung der Anzeigepflichten nach § 6 Absatz 1, 2, 4 oder 5 sowie zur Erfüllung der Vorlagepflichten von Messberichten nach § 30 Absatz 2 oder § 31 Absatz 6 das von ihr festgelegte Format und den elektronischen Weg zu nutzen hat. Die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmte Behörde kann auch verlangen, dass der Betreiber die in § 30 Absatz 2 Satz 1 genannten Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen oder die in § 31 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Ergebnisse der Einzelmessungen im von ihr festgelegten Format vorzulegen und auf elektronischem Weg zu übermitteln hat.
Abschnitt 6 Schlussvorschriften
§ 38 Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit von Normen
(1) Die genannten DIN-, DIN-EN- und DIN-SPEC-Normen sind bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und sind in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.
(2) Den genannten DIN-, DIN-EN- und DIN-SPEC-Normen stehen entsprechende einschlägige CEN-Normen und, sofern keine solchen CEN-Normen verfügbar sind, ISO-Normen oder sonstige internationale Normen, die den nationalen Normen nachgewiesenermaßen gleichwertige Anforderungen stellen, gleich.
(3) Das DVGW-Arbeitsblatt G 260 vom März 2013 ist bei der Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mbH, Bonn, zu beziehen.
§ 39 Übergangsregelungen
(1) Für bestehende Anlagen gelten
- 1. die Anforderungen dieser Verordnung, ausgenommen die §§ 9 bis 17, ab dem 20. Juni 2019;
- 2. die Anforderungen nach den §§ 9 bis 17 ab dem 1. Januar 2025.
(2) Bis zum 31. Dezember 2024 gelten für bestehende genehmigungsbedürftige Anlagen die Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der Fassung vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511) fort.
(3) Bis zum 31. Dezember 2024 gelten für bestehende nicht genehmigungsbedürftige Anlagen die Vorschriften der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in der vor dem 20. Juni 2019 geltenden Fassung.
(4) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 gilt, dass
- 1. bestehende Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 5 Megawatt, die feste Biobrennstoffe einsetzen, die Anforderungen nach den §§ 9 und 10 ab dem 1. Januar 2028 einhalten müssen; abweichend von Absatz 2 gilt für diese Anlagen die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der Fassung vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511) bis zum 31. Dezember 2027 fort;
- 2. bei Anlagen mit Zerstäubungsbrennern, die bis zum 1. Oktober 1988 sowie in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bis zum 3. Oktober 1990 errichtet worden sind, abweichend von § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis zum 31. Dezember 2024 die Rußzahl den Wert 2 nicht überschreiten darf; dies gilt nicht für Anlagen, bei denen seit den dort genannten Zeitpunkten eine emissionsrelevante Änderung vorgenommen worden ist oder bei denen eine emissionsrelevante Änderung vorgenommen wird;
- 3. bei bestehenden Anlagen zur Verbrennung von Prozessgasen, die Stickstoffverbindungen enthalten, abweichend von § 13 Absatz 4 Nummer 2 und § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas eine Massenkonzentration von 0,25 g/m3, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten dürfen; dies gilt für
- a) Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 5 Megawatt oder mehr ab dem 1. Januar 2025 und
- b) Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 5 Megawatt ab dem 1. Januar 2030;
bis zu den genannten Zeitpunkten sind die Emissionen durch Maßnahmen nach dem Stand der Technik zu begrenzen;
- 4. bei bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 5 Megawatt bei Einsatz von Erdölgas, das als Brennstoff zur Dampferzeugung bei Tertiärmaßnahmen zur Erdölförderung verwendet wird, § 13 Absatz 5 Nummer 4 und 6 ab dem 1. Januar 2030 gilt; bei diesen Anlagen dürfen bis zum 31. Dezember 2029 die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid einen Emissionsgrenzwert von 1,7 g/m3, angegeben als Schwefeldioxid, nicht überschreiten;
- 5. bei bestehenden Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 5 Megawatt bei Einsatz von Erdölgas, das als Brennstoff zur Dampferzeugung bei Tertiärmaßnahmen zur Erdölförderung verwendet wird, § 15 Absatz 10 und § 16 Absatz 9 ab dem 1. Januar 2030 gelten; Nummer 4 zweiter Halbsatz gilt entsprechend; der Emissionsgrenzwert nach Nummer 4 zweiter Halbsatz ist für Gasturbinenanlagen auf einen Sauerstoffbezugswert von 15 Prozent und für Verbrennungsmotoranlagen auf einen Sauerstoffbezugswert von 5 Prozent umzurechnen;
- 6. bestehende Anlagen zur Verbrennung von Deponiegas
- a) mit einer Feuerungswärmeleistung von 5 Megawatt oder mehr die Anforderungen des § 16 Absatz 15 an die Emissionen an Schwefeloxiden ab dem 1. Januar 2025 erfüllen müssen und
- b) mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt bis weniger als 5 Megawatt die Anforderungen des § 16 Absatz 15 an die Emissionen an Schwefeloxiden ab dem 1. Januar 2030 erfüllen müssen;
bis zu den genannten Zeitpunkten dürfen die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas eine Massenkonzentration, angegeben als Schwefeldioxid, von 0,31 g/m3 nicht überschreiten;
- 7. bestehende Zündstrahl- und Magergasmotoren, die mit Biogas, Erdgas, Grubengas oder Klärgas betrieben werden, die Anforderungen des § 16 Absatz 13 ab dem 20. Juni 2019 einhalten müssen. Abweichend gelten für bestehende Zündstrahl- und Magergasmotoren, die mit Biogas, Erdgas, Grubengas oder Klärgas betrieben werden und bei denen bei der letzten Emissionsmessung vor dem 5. Dezember 2016 Emissionen an Formaldehyd im Abgas von bis zu 40 mg/m3 gemessen wurden, die Anforderungen des § 16 Absatz 13 ab dem 5. Februar 2019.
(5) Abweichend von § 16 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 dürfen bei Motoren, die mit Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder mit Flüssiggas betrieben werden, die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas bis zum 31. Dezember 2024 die Massenkonzentration, angegeben als Stickstoffdioxid, von 0,25 g/m3 nicht überschreiten. Abweichend von § 16 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 dürfen bei Motoren, die mit Biogas betrieben werden, die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas bis zum 31. Dezember 2022 die Massenkonzentration, angegeben als Stickstoffdioxid, von 0,50 g/m3 nicht überschreiten. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 sowie von § 16 Absatz 7 Satz 1 gelten bei bestehenden Motoren, die mit Biogas oder mit anderen als den in § 16 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Brennstoffen, insbesondere mit Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Flüssiggas, betrieben werden, die Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der Fassung vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511) bis zum 31. Dezember 2028 fort.
(6) Abweichend von § 16 Absatz 10 Nummer 1 dürfen die Emissionen an Formaldehyd in Zündstrahl- oder Magermotoren, die mit Biogas, Erdgas, Klärgas oder Grubengas betrieben werden, bis zum 31. Dezember 2019 im Abgas eine Massenkonzentration von 30 mg/m3 nicht überschreiten.
(7) Abweichend von § 16 Absatz 11 Satz 1 dürfen bei Einsatz von Biogas die Emissionen an organischen Stoffen im Abgas die Massenkonzentration, angegeben als Gesamtkohlenstoff, von 1,3 g/m3 ab dem 1. Januar 2023 nicht überschreiten. Abweichend von Satz 1 dürfen die Emissionen an organischen Stoffen im Abgas bestehender Motoren die Massenkonzentration, angegeben als Gesamtkohlenstoff, von 1,3 g/m3 ab dem 1. Januar 2029 nicht überschreiten. Bis zu den in den Sätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkten gelten die Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der Fassung vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511) fort.
(8) Abweichend von § 16 Absatz 13 dürfen die Emissionen an Formaldehyd in Zündstrahl- oder Magermotoren, die mit Deponiegas betrieben werden, bis zum 31. Dezember 2024 eine Massenkonzentration im Abgas von 60 mg/m3 nicht überschreiten.
(9) Die in den §§ 21 bis 26 genannten Messungen haben nur ab dem Zeitpunkt zu erfolgen, ab dem Emissionsgrenzwerte für die Anlagen gelten.
Anlage 1 (zu § 6)Informationen, die der Betreiber der zuständigen Behörde vorzulegen hat
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 825)
- 1. Feuerungswärmeleistung der Feuerungsanlage (in Megawatt);
- 2. Art der Feuerungsanlage (Dieselmotoranlage, Gasturbine, Zweistoffmotoranlage, sonstige Motoranlage, sonstige Feuerungsanlage);
- 3. Art der verwendeten Brennstoffe und jeweiliger Anteil am gesamten Energieeinsatz gemäß den in § 2 Absatz 9 genannten Brennstofftypen;
- 4. Datum der Inbetriebnahme der Feuerungsanlage;
- 5. der NACE-Code, dem die weitere Tätigkeit zuzuordnen ist, nach dem Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1);
- 6. voraussichtliche Zahl der jährlichen Betriebsstunden der Feuerungsanlage und durchschnittliche Betriebslast;
- 7. wenn von einer Regelung für Anlagen mit wenigen Betriebsstunden gemäß § 15 Absatz 9, § 16 Absatz 7 Satz 2 und 3 oder § 29 Absatz 2 Gebrauch gemacht wird: eine vom Betreiber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die Feuerungsanlage nicht mehr als die Zahl der in jenen Absätzen genannten Stunden in Betrieb sein wird;
- 8. wenn von einer Regelung für den Notbetrieb gemäß § 15 Absatz 6, § 16 Absatz 5, 6 oder Absatz 10 Nummer 4 Gebrauch gemacht wird: eine vom Betreiber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die Feuerungsanlage nur im Notfall in Betrieb sein wird;
- 9. Name und Geschäftssitz des Betreibers sowie Standort der Anlage mit Anschrift;
- 10. Geokoordinaten des Schornsteins und Höhe über Gelände.
Anlage 2 (zu § 28)Anforderungen an die Probenahme und Analyse, an die kontinuierlichen Messeinrichtungen und an die Validierung der Messergebnisse
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 826)
- 1. Der Wert des Konfidenzintervalls von 95 Prozent eines einzelnen Messergebnisses darf an der für den Tagesmittelwert festgelegten Emissionsbegrenzung die folgenden Prozentsätze dieser Emissionsbegrenzung nicht überschreiten:
- a)
Kohlenmonoxid: 10 Prozent;
- b)
Schwefeldioxid: 20 Prozent;
- c)
Stickstoffoxide: 20 Prozent;
- d)
Gesamtstaub: 30 Prozent;
- e)
Ammoniak: 40 Prozent.
- 2. Die validierten Halbstunden- und Tagesmittelwerte werden auf Grund der gemessenen Halbstundenmittelwerte und nach Abzug der in der Kalibrierung ermittelten Messunsicherheit bestimmt.
- 3. Die Probenahme und die Analyse aller Schadstoffe sowie die Referenzmessverfahren zur Kalibrierung automatischer Messsysteme sind nach CEN-Normen des Europäischen Komitees für Normung durchzuführen. Sind keine CEN-Normen verfügbar, so werden ISO-Normen, nationale Normen oder sonstige internationale Normen angewandt, die sicherstellen, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität ermittelt werden.
Anlage 3 (zu § 30)Umrechnungsformel
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 827)
Die gemessenen Emissionen sind nach folgender Gleichung auf den Bezugssauerstoffgehalt umzurechnen:
Es bedeuten:
- EB = Emissionen, bezogen auf den Bezugssauerstoffgehalt
- EM = gemessene Emissionen
- O2,B = Bezugssauerstoffgehalt in Volumenprozent
- O2,M = gemessener Sauerstoffgehalt in Volumenprozent.