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- German Federal Law
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Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht — Table of Contents Inhaltsübersicht
Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften
| § 1 | Zweck des Gesetzes |
|---|---|
| § 2 | Anwendungsbereich |
| § 3 | Begriffsbestimmungen |
Abschnitt 2Grundpflichten
| § 4 | Emissionsgenehmigung |
|---|---|
| § 5 | Ermittlung von Emissionen und Emissionsbericht |
| § 6 | Überwachungsplan |
| § 7 | Abgabeverpflichtung |
Abschnitt 3Gemeinsame Vorschriften
| § 8 | Gültigkeit und Übertragung von Berechtigungen und Emissionszertifikaten |
|---|---|
| § 9 | Emissionshandelsregister |
| § 10 | Versteigerung |
| § 11 | Zuständigkeiten; Beleihung |
| § 12 | Überwachung |
| § 13 | Datenübermittlung |
| § 14 | Prüfstellen |
| § 15 | Formvorschriften; elektronische Kommunikation |
| § 16 | Änderung der Identität oder Rechtsform |
| § 17 | Ausschluss der aufschiebenden Wirkung |
| § 18 | Verordnungsermächtigungen |
Abschnitt 4Besondere VorschriftenUnterabschnitt 1Anlagen
| § 19 | Regelungen zum Anwendungsbereich bei Anlagen |
|---|---|
| § 20 | Emissionsgenehmigung für Anlagen |
| § 21 | Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen für Anlagen |
| § 22 | Ergänzende Anforderungen an den Überwachungsplan für Anlagen; Anpassung des Überwachungsplans |
| § 23 | Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Anlagenbetreiber |
| § 24 | Ausgabe von Berechtigungen an Anlagenbetreiber |
| § 25 | Durchsetzung von Rückgabeverpflichtungen |
| § 26 | Pflichtenfreistellung für Betreiber von Anlagen mit überwiegendem Biomasseeinsatz |
| § 27 | Einheitliche Anlage eines Anlagenbetreibers |
| § 28 | Verordnungsermächtigungen für den Bereich Anlagen |
Unterabschnitt 2Luftverkehr
| § 29 | Regelungen zum Anwendungsbereich im Luftverkehr |
|---|---|
| § 30 | Berichterstattung über die im Luftverkehr auftretenden Nicht-CO2-Effekte |
| § 31 | Ergänzende Anforderungen an den Überwachungsplan, die Berichterstattung und die Abgabe von Berechtigungen für Luftverkehrstätigkeiten |
| § 32 | Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Luftfahrzeugbetreiber |
| § 33 | Überwachung, Berichterstattung, Prüfung und Kompensation nach CORSIA |
| § 34 | Veröffentlichung von Daten |
| § 35 | Verordnungsermächtigungen für den Bereich Luftverkehr |
Unterabschnitt 3Seeverkehr
| § 36 | Ergänzende Regelungen zum Anwendungsbereich und zur Zuständigkeit |
|---|---|
| § 37 | Berichterstattung und Abgabe von Berechtigungen für Schifffahrtsunternehmen |
| § 38 | Ergänzende Anforderungen an den Überwachungsplan für Seeverkehrstätigkeiten |
| § 39 | Kostenerstattungsanspruch des Schifffahrtsunternehmens |
| § 40 | Verordnungsermächtigungen für den Bereich Seeverkehr |
Unterabschnitt 4Brennstoffemissionshandel
| § 41 | Emissionsgenehmigung für Verantwortliche |
|---|---|
| § 42 | Ergänzende Anforderungen an den Überwachungsplan für den Brennstoffemissionshandel; Anpassung des Überwachungsplans |
| § 43 | Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen; sonstige Berichts- und Nachweispflichten; Verifizierung |
| § 44 | Verordnungsermächtigungen für den Bereich Brennstoffemissionshandel |
Abschnitt 5Sanktionen
| § 45 | Durchsetzung der Berichtspflicht |
|---|---|
| § 46 | Durchsetzung der Abgabepflicht |
| § 47 | Ausweisungs- und Festhalteanordnung gegen Schifffahrtsunternehmen |
| § 48 | Maßnahmen gegen Luftfahrzeugbetreiber |
| § 49 | Bußgeldvorschriften |
Abschnitt 6Übergangs- und Sonderregelungen
| § 50 | Allgemeine Übergangsregelung für Anlagenbetreiber |
|---|---|
| § 51 | Übergangsregelung für die Zuteilung kostenloser Berechtigungen an Anlagenbetreiber |
| § 52 | Sonderregelung für Abfallverbrennungsanlagen |
| § 53 | Übergangsregelung für die Anwendung der Pflichtenfreistellung nach § 26 |
| § 54 | Übergangsregelung für Luftfahrzeugbetreiber |
| § 55 | Übergangsregelung für Seeverkehrstätigkeiten |
| § 56 | Übergangsregelung für den Brennstoffemissionshandel bei außergewöhnlichen Marktentwicklungen |
Anhang; (zu den §§ 2 bis 4,; 13, 19, 21, 27, 28,; 33, 37, 41 bis 44,; 50, 52 und 55) Einbezogene Tätigkeiten und Treibhausgase
Section 1 — General Provisions
| § 1 | Purpose of the Act |
|---|---|
| § 2 | Scope |
| § 3 | Definitions |
Section 2 — Basic Obligations
| § 4 | Emissions Permit |
|---|---|
| § 5 | Determination of Emissions and Emissions Report |
| § 6 | Monitoring Plan |
| § 7 | Surrender Obligation |
Section 3 — Common Provisions
| § 8 | Validity and Transfer of Allowances and Emission Certificates |
|---|---|
| § 9 | Emissions Trading Registry |
| § 10 | Auctioning |
| § 11 | Responsibilities; Entrustment |
| § 12 | Monitoring |
| § 13 | Data Transmission |
| § 14 | Verifiers |
| § 15 | Formal Requirements; Electronic Communication |
| § 16 | Change of Identity or Legal Form |
| § 17 | Exclusion of Suspensive Effect |
| § 18 | Authorisations to Issue Regulations |
Section 4 — Special Provisions
Subsection 1 — Installations
| § 19 | Provisions on the Scope for Installations |
|---|---|
| § 20 | Emissions Permit for Installations |
| § 21 | Determination of and Reporting on Emissions for Installations |
| § 22 | Supplementary Requirements for the Monitoring Plan for Installations; Adjustment of the Monitoring Plan |
| § 23 | Allocation of Free Allowances to Installation Operators |
| § 24 | Issuance of Allowances to Installation Operators |
| § 25 | Enforcement of Surrender Obligations |
| § 26 | Exemption from Obligations for Operators of Installations Predominantly Using Biomass |
| § 27 | A Single Installation of an Installation Operator |
| § 28 | Authorisations to Issue Regulations for the Installation Sector |
Subsection 2 — Aviation
| § 29 | Provisions on the Scope in Aviation |
|---|---|
| § 30 | Reporting on Non-CO2 Effects Occurring in Aviation |
| § 31 | Supplementary Requirements for the Monitoring Plan, Reporting and Surrender of Allowances for Aviation Activities |
| § 32 | Allocation of Free Allowances to Aircraft Operators |
| § 33 | Monitoring, Reporting, Verification and Compensation under CORSIA |
| § 34 | Publication of Data |
| § 35 | Authorisations to Issue Regulations for the Aviation Sector |
Subsection 3 — Maritime Transport
| § 36 | Supplementary Provisions on Scope and Responsibilities |
|---|---|
| § 37 | Reporting and Surrender of Allowances by Shipping Companies |
| § 38 | Supplementary Requirements for the Monitoring Plan for Maritime Transport Activities |
| § 39 | Shipping Company’s Claim for Reimbursement of Costs |
| § 40 | Authorisations to Issue Regulations for the Maritime Transport Sector |
Subsection 4 — Fuel Emissions Trading
| § 41 | Emissions Permit for Regulated Entities |
|---|---|
| § 42 | Supplementary Requirements for the Monitoring Plan for Fuel Emissions Trading; Adjustment of the Monitoring Plan |
| § 43 | Determination of and Reporting on Emissions; Other Reporting and Verification Obligations; Verification |
| § 44 | Authorisations to Issue Regulations for the Fuel Emissions Trading Sector |
Section 5 — Sanctions
| § 45 | Enforcement of the Reporting Obligation |
|---|---|
| § 46 | Enforcement of the Surrender Obligation |
| § 47 | Expulsion and Detention Order against Shipping Companies |
| § 48 | Measures against Aircraft Operators |
| § 49 | Administrative Fine Provisions |
Section 6 — Transitional and Special Provisions
| § 50 | General Transitional Provision for Installation Operators |
|---|---|
| § 51 | Transitional Provision for the Allocation of Free Allowances to Installation Operators |
| § 52 | Special Provision for Waste Incineration Installations |
| § 53 | Transitional Provision for the Application of the Exemption from Obligations under § 26 |
| § 54 | Transitional Provision for Aircraft Operators |
| § 55 | Transitional Provision for Maritime Transport Activities |
| § 56 | Transitional Provision for Fuel Emissions Trading in the Event of Exceptional Market Developments |
Annex; (to §§ 2 to 4, 13, 19, 21, 27, 28, 33, 37, 41 to 44, 50, 52 and 55) Activities and Greenhouse Gases Covered
Abschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften
| § 1 | Zweck des Gesetzes |
|---|---|
| § 2 | Anwendungsbereich |
| § 3 | Begriffsbestimmungen |
Abschnitt 2 — Grundpflichten
| § 4 | Emissionsgenehmigung |
|---|---|
| § 5 | Ermittlung von Emissionen und Emissionsbericht |
| § 6 | Überwachungsplan |
| § 7 | Abgabeverpflichtung |
Abschnitt 3 — Gemeinsame Vorschriften
| § 8 | Gültigkeit und Übertragung von Berechtigungen und Emissionszertifikaten |
|---|---|
| § 9 | Emissionshandelsregister |
| § 10 | Versteigerung |
| § 11 | Zuständigkeiten; Beleihung |
| § 12 | Überwachung |
| § 13 | Datenübermittlung |
| § 14 | Prüfstellen |
| § 15 | Formvorschriften; elektronische Kommunikation |
| § 16 | Änderung der Identität oder Rechtsform |
| § 17 | Ausschluss der aufschiebenden Wirkung |
| § 18 | Verordnungsermächtigungen |
Abschnitt 4 — Besondere Vorschriften
Unterabschnitt 1 — Anlagen
| § 19 | Regelungen zum Anwendungsbereich bei Anlagen |
|---|---|
| § 20 | Emissionsgenehmigung für Anlagen |
| § 21 | Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen für Anlagen |
| § 22 | Ergänzende Anforderungen an den Überwachungsplan für Anlagen; Anpassung des Überwachungsplans |
| § 23 | Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Anlagenbetreiber |
| § 24 | Ausgabe von Berechtigungen an Anlagenbetreiber |
| § 25 | Durchsetzung von Rückgabeverpflichtungen |
| § 26 | Pflichtenfreistellung für Betreiber von Anlagen mit überwiegendem Biomasseeinsatz |
| § 27 | Einheitliche Anlage eines Anlagenbetreibers |
| § 28 | Verordnungsermächtigungen für den Bereich Anlagen |
Unterabschnitt 2 — Luftverkehr
| § 29 | Regelungen zum Anwendungsbereich im Luftverkehr |
|---|---|
| § 30 | Berichterstattung über die im Luftverkehr auftretenden Nicht-CO2-Effekte |
| § 31 | Ergänzende Anforderungen an den Überwachungsplan, die Berichterstattung und die Abgabe von Berechtigungen für Luftverkehrstätigkeiten |
| § 32 | Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Luftfahrzeugbetreiber |
| § 33 | Überwachung, Berichterstattung, Prüfung und Kompensation nach CORSIA |
| § 34 | Veröffentlichung von Daten |
| § 35 | Verordnungsermächtigungen für den Bereich Luftverkehr |
Unterabschnitt 3 — Seeverkehr
| § 36 | Ergänzende Regelungen zum Anwendungsbereich und zur Zuständigkeit |
|---|---|
| § 37 | Berichterstattung und Abgabe von Berechtigungen für Schifffahrtsunternehmen |
| § 38 | Ergänzende Anforderungen an den Überwachungsplan für Seeverkehrstätigkeiten |
| § 39 | Kostenerstattungsanspruch des Schifffahrtsunternehmens |
| § 40 | Verordnungsermächtigungen für den Bereich Seeverkehr |
Unterabschnitt 4 — Brennstoffemissionshandel
| § 41 | Emissionsgenehmigung für Verantwortliche |
|---|---|
| § 42 | Ergänzende Anforderungen an den Überwachungsplan für den Brennstoffemissionshandel; Anpassung des Überwachungsplans |
| § 43 | Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen; sonstige Berichts- und Nachweispflichten; Verifizierung |
| § 44 | Verordnungsermächtigungen für den Bereich Brennstoffemissionshandel |
Abschnitt 5 — Sanktionen
| § 45 | Durchsetzung der Berichtspflicht |
|---|---|
| § 46 | Durchsetzung der Abgabepflicht |
| § 47 | Ausweisungs- und Festhalteanordnung gegen Schifffahrtsunternehmen |
| § 48 | Maßnahmen gegen Luftfahrzeugbetreiber |
| § 49 | Bußgeldvorschriften |
Abschnitt 6 — Übergangs- und Sonderregelungen
| § 50 | Allgemeine Übergangsregelung für Anlagenbetreiber |
|---|---|
| § 51 | Übergangsregelung für die Zuteilung kostenloser Berechtigungen an Anlagenbetreiber |
| § 52 | Sonderregelung für Abfallverbrennungsanlagen |
| § 53 | Übergangsregelung für die Anwendung der Pflichtenfreistellung nach § 26 |
| § 54 | Übergangsregelung für Luftfahrzeugbetreiber |
| § 55 | Übergangsregelung für Seeverkehrstätigkeiten |
| § 56 | Übergangsregelung für den Brennstoffemissionshandel bei außergewöhnlichen Marktentwicklungen |
Anhang; (zu den §§ 2 bis 4, 13, 19, 21, 27, 28, 33, 37, 41 bis 44, 50, 52 und 55) Einbezogene Tätigkeiten und Treibhausgase
Abschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften Abschnitt 1 — General Provisions Abschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften
§ 1 — Zweck des Gesetzes § 1 — Purpose of the Act § 1 — Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, die Grundlagen für ein unionsweites Emissionshandelssystem zu schaffen, um damit auf kosteneffiziente Weise die Treibhausgasemissionen der einbezogenen Anlagen sowie des Luft- und Seeverkehrs zu verringern und dadurch einen Beitrag zur Erreichung der nationalen und europäischen Klimaziele zu leisten. Diesen Zielen dient auch die Einrichtung eines unionsweiten Brennstoffemissionshandelssystems. Das Gesetz dient zudem der Umsetzung der internationalen Vorgaben zur Einbeziehung des Luftverkehrs in Maßnahmen zur Erfassung, Reduktion und Kompensation von Treibhausgasen und der Umsetzung weiterer europäischer Vorgaben zur Erfassung von Treibhausgasen im Seeverkehr sowie der Durchführung des CO2-Grenzausgleichssystems (CBAM) nach der EU-CBAM-Verordnung.
The purpose of this Act is to establish the foundations for a Union-wide emissions trading system in order to reduce, in a cost-efficient manner, the greenhouse gas emissions of the installations covered and of aviation and maritime transport, thereby contributing to the achievement of national and European climate targets. The establishment of a Union-wide fuel emissions trading system also serves these objectives. The Act also serves to implement international requirements concerning the inclusion of aviation in measures for the recording, reduction and offsetting of greenhouse gases, to implement further European requirements concerning the recording of greenhouse gases in maritime transport, and to implement the carbon border adjustment mechanism (CBAM) under the EU CBAM Regulation.
Zweck dieses Gesetzes ist es, die Grundlagen für ein unionsweites Emissionshandelssystem zu schaffen, um damit auf kosteneffiziente Weise die Treibhausgasemissionen der einbezogenen Anlagen sowie des Luft- und Seeverkehrs zu verringern und dadurch einen Beitrag zur Erreichung der nationalen und europäischen Klimaziele zu leisten. Diesen Zielen dient auch die Einrichtung eines unionsweiten Brennstoffemissionshandelssystems. Das Gesetz dient zudem der Umsetzung der internationalen Vorgaben zur Einbeziehung des Luftverkehrs in Maßnahmen zur Erfassung, Reduktion und Kompensation von Treibhausgasen und der Umsetzung weiterer europäischer Vorgaben zur Erfassung von Treibhausgasen im Seeverkehr sowie der Durchführung des CO2-Grenzausgleichssystems (CBAM) nach der EU-CBAM-Verordnung.
§ 2 — Anwendungsbereich § 2 — Scope § 2 — Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die in Teil A Abschnitt 2 des Anhangs sowie für die in Teil B Abschnitt 2 des Anhangs aufgeführten Tätigkeiten.
(2) Zur Bestimmung des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes gelten ergänzend
- 1. § 19 für den Bereich Anlagen,
- 2. die §§ 29 und 33 Absatz 1 Satz 1 für den Bereich Luftverkehr und
- 3. § 36 Absatz 1 und 2 für den Bereich Seeverkehr.
(3) Dieses Gesetz gilt auch für die Durchführung der EU-CBAM-Verordnung und der von der Europäischen Kommission zu dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte.
(4) Dieses Gesetz gilt auch für die Überwachung und die Ahndung von Verstößen gegen die Überwachungs- und Berichterstattungspflichten nach Kapitel II der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung.
(1) This Act applies to the activities listed in Part A, Section 2, of the Annex and to the activities listed in Part B, Section 2, of the Annex.
(2) For determining the scope of this Act, the following shall additionally apply:
- 1. § 19 for the installation sector,
- 2. §§ 29 and 33(1), first sentence, for the aviation sector, and
- 3. § 36(1) and (2) for the maritime transport sector.
(3) This Act also applies to the implementation of the EU CBAM Regulation and of the delegated and implementing acts adopted by the European Commission pursuant to that Regulation.
(4) This Act also applies to the monitoring and sanctioning of infringements of the monitoring and reporting obligations under Chapter II of the EU MRV Maritime Transport Regulation.
(1) Dieses Gesetz gilt für die in Teil A Abschnitt 2 des Anhangs sowie für die in Teil B Abschnitt 2 des Anhangs aufgeführten Tätigkeiten.
(2) Zur Bestimmung des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes gelten ergänzend
- 1. § 19 für den Bereich Anlagen,
- 2. die §§ 29 und 33 Absatz 1 Satz 1 für den Bereich Luftverkehr und
- 3. § 36 Absatz 1 und 2 für den Bereich Seeverkehr.
(3) Dieses Gesetz gilt auch für die Durchführung der EU-CBAM-Verordnung und der von der Europäischen Kommission zu dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte.
(4) Dieses Gesetz gilt auch für die Überwachung und die Ahndung von Verstößen gegen die Überwachungs- und Berichterstattungspflichten nach Kapitel II der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung.
§ 3 — Begriffsbestimmungen § 3 — Definitions § 3 — Begriffsbestimmungen
Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- 1. Anlage:eine Betriebsstätte oder sonstige ortsfeste Einrichtung;
- 2. Anlagenbetreiber:eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die die unmittelbare Entscheidungsgewalt über eine Anlage innehat, in der eine Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 32 des Anhangs durchgeführt wird, und die dabei die wirtschaftlichen Risiken trägt; wer im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes eine genehmigungsbedürftige Anlage betreibt, in der eine Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 30 des Anhangs durchgeführt wird, ist Anlagenbetreiber nach dem ersten Halbsatz;
- 3. Berechtigung:die Befugnis zur Emission von einer Tonne Kohlendioxidäquivalent im Rahmen einer Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 des Anhangs in einem bestimmten Zeitraum; eine Tonne Kohlendioxidäquivalent ist eine Tonne Kohlendioxid oder die Menge eines anderen Treibhausgases, die in ihrem Potenzial zur Erwärmung der Atmosphäre einer Tonne Kohlendioxid entspricht;
- 4. Betreiber:ein Anlagenbetreiber oder Luftfahrzeugbetreiber;
- 5. Betrieb des Schiffes:die Entscheidungshoheit über die beförderte Ladung oder die Route und die Geschwindigkeit des Schiffes;
- 6. CORSIA:das Carbon Offsetting and Reduction Scheme for International Aviation – globales marktbasiertes System zur Verrechnung und Verringerung von Kohlenstoffdioxid für die internationale Luftfahrt der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation;
- 7. Emission:die Freisetzung von Treibhausgasen durch eine Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 oder 4 oder Teil B Abschnitt 2 des Anhangs;
- 8. Emissionszertifikat:die Befugnis zur Emission von einer Tonne Kohlendioxid im Rahmen einer Tätigkeit nach Teil B Abschnitt 2 des Anhangs in einem bestimmten Zeitraum;
- 9. Energiesteuergesetz:das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 107) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
- 10. EU-Akkreditierungs- und Verifizierungs-Durchführungsverordnung:die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 94), die zuletzt durch Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1321 (ABl. L, 2024/1321, 13.5.2024) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
- 11. EU-Auktionsverordnung:die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2830 der Kommission vom 17. Oktober 2023 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von Vorschriften über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie andere Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten (ABl. L, 2023/2830, 20.12.2023) in der jeweils geltenden Fassung;
- 12. EU-CBAM-Verordnung:die Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (ABl. L 130 vom 16.5.2023; S. 52, L 163, S. 107) in der jeweils geltenden Fassung;
- 13. EU-Energiesteuerrichtlinie:die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51), die zuletzt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2521 (ABl. L 326 vom 21.12.2022, S. 57) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
- 14. EU-Emissionshandelsrichtlinie:die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/795 vom 29. Februar 2024 (ABl. L, 2024/795, 29.2.2024) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
- 15. EU-Monitoring-Durchführungsverordnung:die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 1), die zuletzt durch Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2122 (ABl. L, 2023/2122, 18.10.2023) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
- 16. EU-Register-Verordnung:die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 3), die zuletzt durch Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1642 der Kommission vom 14. Juni 2023 (ABl. L 206 vom 21.8.2023, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
- 17. EU-MRV-Seeverkehrsverordnung:die Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Überwachung von Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 55), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2776 vom 12. Oktober 2023 (ABl. L, 2023/2776, 14.12.2023) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
- 18. EU-Zuteilungs-Verordnung:die Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 59 vom 27.2.2019, S. 8), die durch Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/873 vom 30. Januar 2024 (ABl. L, 2024/873, 4.4.2024; ABl. L, 2024/90242, 17.4.2024) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
- 19. Inverkehrbringen von Brennstoffen:die Überführung von Brennstoffen in den steuerrechtlich freien Verkehr im Sinne von Artikel 3ag der EU-Emissionshandelsrichtlinie; Brennstoffe gelten als in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt mit dem Entstehen der Energiesteuer nach § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 9a Absatz 4, § 14 Absatz 2, § 18b Absatz 1, § 19b Absatz 1, § 22 Absatz 1, § 23 Absatz 1 und 1a, § 30 Absatz 1, § 32 Absatz 1, den §§ 34, 35, 36 Absatz 1, nach § 37 Absatz 2 Satz 5 und 6, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 1, § 40 Absatz 1, § 41 Absatz 1, § 43 Absatz 1 oder § 44 Absatz 4 Satz 2 des Energiesteuergesetzes; Brennstoffe im Verfahren der steuerfreien Verwendung nach § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 des Energiesteuergesetzes gelten ebenfalls als in Verkehr gebracht, sofern sie nicht in einer dem Abschnitt 4 Unterabschnitt 1 unterliegenden Anlage verwendet werden;
- 20. Luftfahrzeugbetreiber:eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die die unmittelbare Entscheidungsgewalt über ein Luftfahrzeug zu dem Zeitpunkt innehat, zu dem mit diesem eine Luftverkehrstätigkeit oder ein unter Teil A Abschnitt 4 des Anhangs fallender Flug durchgeführt wird, und die dabei die wirtschaftlichen Risiken trägt, oder, wenn die Identität dieser Person nicht bekannt ist oder vom Luftfahrzeugeigentümer nicht angegeben wird, der Eigentümer des Luftfahrzeugs;
- 21. Luftverkehrstätigkeit:eine Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 33 des Anhangs;
- 22. Nicht-CO2-Effekte:durch Luftfahrzeuge, die eine Luftverkehrstätigkeit durchführen, verursachte Auswirkungen auf das Klima, die sich aus der Freisetzung von Stickstoffoxiden, Rußpartikeln und oxidierten Schwefelverbindungen während der Verbrennung von Kraftstoff ergeben, sowie die Auswirkungen von Wasserdampf, darunter Kondensstreifen;
- 23. Produktionsleistung:die tatsächlich und rechtlich maximal mögliche Produktionsmenge pro Jahr;
- 24. Quellkategorie-Code:Klassifizierung der Emissionssektoren nach dem gemeinsamen Berichtsformat (Common Reporting Format) nach der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1208 der Kommission vom 7. August 2020 über die Struktur, das Format, die Verfahren für die Vorlage und die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldeten Informationen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 der Kommission (ABl. L 278 vom 26.8.2020, S. 1), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1281 vom 7. Mai 2024 (ABl. L, 2024/1281, 17.5.2024) geändert worden ist;
- 25. Schifffahrtsunternehmen:ein Schiffseigner im Sinne von Artikel 3 Buchstabe w der EU-Emissionshandelsrichtlinie oder eine sonstige Organisation oder Person, die vom Schiffseigner die Verantwortung für den Betrieb des Schiffs übernommen hat und sich bei Übernahme dieser Verantwortung bereit erklärt hat, alle Pflichten und Verantwortlichkeiten zu übernehmen, die sich ergeben aus dem Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates (ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 1);
- 26. Tätigkeit:eine in Teil A Abschnitt 2 oder in Teil B Abschnitt 2 des Anhangs genannte Tätigkeit;
- 27. Treibhausgase:Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC) und Schwefelhexafluorid (SF6);
- 28. Überwachungsplan:eine Darstellung der Methode, die ein Betreiber, ein Schifffahrtsunternehmen oder ein Verantwortlicher anwendet, um seine Emissionen zu ermitteln und darüber Bericht zu erstatten;
- 29. Verantwortlicher:
- a) die natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die für die in Nummer 19 genannten Fälle als Steuerschuldner definiert ist,
- b) in den Fällen des § 7 Absatz 4 Satz 1 des Energiesteuergesetzes der an die Stelle des Steuerlagerinhabers tretende Dritte.
For the purposes of this Act, the following definitions shall apply:
- 1. Installation: a facility or other fixed installation;
- 2. Installation operator: a natural or legal person or partnership having direct decision-making power over an installation in which an activity under Part A, Section 2, numbers 1 to 32, of the Annex is carried out and bearing the economic risks thereof; anyone operating an installation requiring a permit under the Federal Immission Control Act in which an activity under Part A, Section 2, numbers 1 to 30, of the Annex is carried out is an installation operator within the meaning of the first alternative;
- 3. Allowance: the authorisation to emit one tonne of carbon-dioxide equivalent in the context of an activity under Part A, Section 2, of the Annex during a specified period; one tonne of carbon-dioxide equivalent is one tonne of carbon dioxide or the amount of another greenhouse gas whose global-warming potential corresponds to that of one tonne of carbon dioxide;
- 4. Operator: an installation operator or aircraft operator;
- 5. Operation of the ship: decision-making authority over the cargo carried or the ship’s route and speed;
- 6. CORSIA: the Carbon Offsetting and Reduction Scheme for International Aviation — the global market-based system for offsetting and reducing carbon dioxide for international aviation of the International Civil Aviation Organization;
- 7. Emission: the release of greenhouse gases through an activity under Part A, Section 2 or 4, or Part B, Section 2, of the Annex;
- 8. Emission certificate: the authorisation to emit one tonne of carbon dioxide in the context of an activity under Part B, Section 2, of the Annex during a specified period;
- 9. Energy Tax Act: the Energy Tax Act of 15 July 2006 (Federal Law Gazette I p. 1534; 2008 I pp. 660, 1007), as last amended by Article 3 of the Act of 27 March 2024 (Federal Law Gazette 2024 I No. 107), as amended from time to time;
- 10. EU Accreditation and Verification Implementing Regulation: Commission Implementing Regulation (EU) 2018/2067 of 19 December 2018 on the verification of data and the accreditation of verifiers pursuant to Directive 2003/87/EC of the European Parliament and of the Council (OJ L 334, 31.12.2018, p. 94), as last amended by Article 1 of Implementing Regulation (EU) 2024/1321 (OJ L, 2024/1321, 13.5.2024), as amended from time to time;
- 11. EU Auctioning Regulation: Commission Delegated Regulation (EU) 2023/2830 of 17 October 2023 supplementing Directive 2003/87/EC of the European Parliament and of the Council by laying down rules on the timing, administration and other aspects of auctioning greenhouse gas emission allowances (OJ L, 2023/2830, 20.12.2023), as amended from time to time;
- 12. EU CBAM Regulation: Regulation (EU) 2023/956 of the European Parliament and of the Council of 10 May 2023 establishing a carbon border adjustment mechanism (OJ L 130, 16.5.2023; p. 52, L 163, p. 107), as amended from time to time;
- 13. EU Energy Taxation Directive: Council Directive 2003/96/EC of 27 October 2003 restructuring the Community framework for the taxation of energy products and electricity (OJ L 283, 31.10.2003, p. 51), as last amended by Implementing Decision (EU) 2022/2521 (OJ L 326, 21.12.2022, p. 57), as amended from time to time;
- 14. EU Emissions Trading Directive: Directive 2003/87/EC of the European Parliament and of the Council of 13 October 2003 establishing a scheme for greenhouse gas emission allowance trading within the Union and amending Council Directive 96/61/EC (OJ L 275, 25.10.2003, p. 32), as last amended by Regulation (EU) 2024/795 of 29 February 2024 (OJ L, 2024/795, 29.2.2024), as amended from time to time;
- 15. EU Monitoring Implementing Regulation: Commission Implementing Regulation (EU) 2018/2066 of 19 December 2018 on the monitoring and reporting of greenhouse gas emissions pursuant to Directive 2003/87/EC of the European Parliament and of the Council and amending Commission Regulation (EU) No 601/2012 (OJ L 334, 31.12.2018, p. 1), as last amended by Article 1 of Implementing Regulation (EU) 2023/2122 (OJ L, 2023/2122, 18.10.2023), as amended from time to time;
- 16. EU Registry Regulation: Commission Delegated Regulation (EU) 2019/1122 of 12 March 2019 supplementing Directive 2003/87/EC of the European Parliament and of the Council concerning the functioning of the Union Registry (OJ L 177, 2.7.2019, p. 3), as last amended by Article 1 of Commission Delegated Regulation (EU) 2023/1642 of 14 June 2023 (OJ L 206, 21.8.2023, p. 1), as amended from time to time;
- 17. EU MRV Maritime Transport Regulation: Regulation (EU) 2015/757 of the European Parliament and of the Council of 29 April 2015 on the monitoring, reporting and verification of greenhouse gas emissions from maritime transport and amending Directive 2009/16/EC (OJ L 123, 19.5.2015, p. 55), as last amended by Delegated Regulation (EU) 2023/2776 of 12 October 2023 (OJ L, 2023/2776, 14.12.2023), as amended from time to time;
- 18. EU Allocation Regulation: Commission Delegated Regulation (EU) 2019/331 of 19 December 2018 determining Union-wide transitional rules for harmonised free allocation of emission allowances pursuant to Article 10a of Directive 2003/87/EC of the European Parliament and of the Council (OJ L 59, 27.2.2019, p. 8), as amended by Article 1 of Delegated Regulation (EU) 2024/873 of 30 January 2024 (OJ L, 2024/873, 4.4.2024; OJ L, 2024/90242, 17.4.2024), as amended from time to time;
- 19. Release for consumption of fuels: the release of fuels for consumption for tax purposes within the meaning of Article 3(ag) of the EU Emissions Trading Directive; fuels shall be deemed released for consumption when energy tax arises under the provisions listed in the German Energy Tax Act; fuels used under the tax-free-use procedure pursuant to § 37(2), first sentence, number 3 or 4, of the Energy Tax Act shall likewise be deemed placed on the market unless they are used in an installation subject to Section 4, Subsection 1;
- 20. Aircraft operator: a natural or legal person or partnership having direct decision-making power over an aircraft at the time an aviation activity or a flight falling under Part A, Section 4, of the Annex is performed with that aircraft and bearing the economic risks thereof, or, if that person’s identity is unknown or is not provided by the aircraft owner, the owner of the aircraft;
- 21. Aviation activity: an activity under Part A, Section 2, number 33, of the Annex;
- 22. Non-CO2 effects: climate impacts caused by aircraft performing an aviation activity, resulting from the release of nitrogen oxides, soot particles and oxidised sulphur compounds during fuel combustion, as well as the effects of water vapour, including condensation trails;
- 23. Production capacity: the actually and legally maximum possible annual production quantity;
- 24. Source-category code: classification of emission sectors according to the Common Reporting Format under Commission Implementing Regulation (EU) 2020/1208 of 7 August 2020 on the structure, format, processes and review of information reported by Member States pursuant to Regulation (EU) 2018/1999 of the European Parliament and of the Council and repealing Commission Implementing Regulation (EU) No 749/2014 (OJ L 278, 26.8.2020, p. 1), as amended by Implementing Regulation (EU) 2024/1281 of 7 May 2024 (OJ L, 2024/1281, 17.5.2024);
- 25. Shipping company: a shipowner within the meaning of Article 3(w) of the EU Emissions Trading Directive or another organisation or person that has assumed responsibility for the operation of the ship from the shipowner and, upon assuming that responsibility, has agreed to assume all obligations and responsibilities arising under the International Safety Management Code for the Safe Operation of Ships and for Pollution Prevention referred to in Annex I to Regulation (EC) No 336/2006 of the European Parliament and of the Council of 15 February 2006 on the implementation of the International Safety Management Code within the Community and repealing Council Regulation (EC) No 3051/95 (OJ L 64, 4.3.2006, p. 1);
- 26. Activity: an activity specified in Part A, Section 2, or Part B, Section 2, of the Annex;
- 27. Greenhouse gases: carbon dioxide (CO2), methane (CH4), nitrous oxide (N2O), hydrofluorocarbons (HFCs), perfluorocarbons (PFCs) and sulphur hexafluoride (SF6);
- 28. Monitoring plan: a description of the method used by an operator, shipping company or regulated entity to determine and report its emissions;
- 29. Regulated entity:
- a) the natural or legal person or partnership defined as the person liable for tax in the cases referred to in number 19,
- b) in the cases under § 7(4), first sentence, of the Energy Tax Act, the third party taking the place of the tax warehouse keeper.
Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- 1. Anlage: eine Betriebsstätte oder sonstige ortsfeste Einrichtung;
- 2. Anlagenbetreiber: eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die die unmittelbare Entscheidungsgewalt über eine Anlage innehat, in der eine Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 32 des Anhangs durchgeführt wird, und die dabei die wirtschaftlichen Risiken trägt;
- 3. Berechtigung: die Befugnis zur Emission von einer Tonne Kohlendioxidäquivalent im Rahmen einer Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 des Anhangs in einem bestimmten Zeitraum;
- 4. Betreiber: ein Anlagenbetreiber oder Luftfahrzeugbetreiber;
- 5. Betrieb des Schiffes: die Entscheidungshoheit über die beförderte Ladung oder die Route und die Geschwindigkeit des Schiffes;
- 6. CORSIA: das Carbon Offsetting and Reduction Scheme for International Aviation;
- 7. Emission: die Freisetzung von Treibhausgasen durch eine Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 oder 4 oder Teil B Abschnitt 2 des Anhangs;
- 8. Emissionszertifikat: die Befugnis zur Emission von einer Tonne Kohlendioxid im Rahmen einer Tätigkeit nach Teil B Abschnitt 2 des Anhangs in einem bestimmten Zeitraum;
- 9. Energiesteuergesetz: das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 in der jeweils geltenden Fassung;
- 10. bis 18. EU-Akkreditierungs- und Verifizierungs-Durchführungsverordnung, EU-Auktionsverordnung, EU-CBAM-Verordnung, EU-Energiesteuerrichtlinie, EU-Emissionshandelsrichtlinie, EU-Monitoring-Durchführungsverordnung, EU-Register-Verordnung, EU-MRV-Seeverkehrsverordnung und EU-Zuteilungs-Verordnung: die jeweils in der geltenden Fassung bezeichneten Rechtsakte;
- 19. Inverkehrbringen von Brennstoffen: die Überführung von Brennstoffen in den steuerrechtlich freien Verkehr im Sinne von Artikel 3ag der EU-Emissionshandelsrichtlinie;
- 20. Luftfahrzeugbetreiber: eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die die unmittelbare Entscheidungsgewalt über ein Luftfahrzeug innehat und die wirtschaftlichen Risiken trägt, oder, wenn ihre Identität nicht bekannt ist, der Eigentümer des Luftfahrzeugs;
- 21. Luftverkehrstätigkeit: eine Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 33 des Anhangs;
- 22. Nicht-CO2-Effekte: durch Luftfahrzeuge verursachte Auswirkungen auf das Klima, einschließlich der Auswirkungen von Stickstoffoxiden, Rußpartikeln, oxidierten Schwefelverbindungen und Wasserdampf;
- 23. Produktionsleistung: die tatsächlich und rechtlich maximal mögliche Produktionsmenge pro Jahr;
- 24. Quellkategorie-Code: Klassifizierung der Emissionssektoren nach dem gemeinsamen Berichtsformat;
- 25. Schifffahrtsunternehmen: ein Schiffseigner oder eine sonstige Organisation oder Person, die vom Schiffseigner die Verantwortung für den Betrieb des Schiffs übernommen hat und alle daraus folgenden Pflichten und Verantwortlichkeiten übernimmt;
- 26. Tätigkeit: eine in Teil A Abschnitt 2 oder in Teil B Abschnitt 2 des Anhangs genannte Tätigkeit;
- 27. Treibhausgase: Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC) und Schwefelhexafluorid (SF6);
- 28. Überwachungsplan: eine Darstellung der Methode, die ein Betreiber, ein Schifffahrtsunternehmen oder ein Verantwortlicher anwendet, um seine Emissionen zu ermitteln und darüber Bericht zu erstatten;
- 29. Verantwortlicher:
- a) die natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die für die in Nummer 19 genannten Fälle als Steuerschuldner definiert ist,
- b) in den Fällen des § 7 Absatz 4 Satz 1 des Energiesteuergesetzes der an die Stelle des Steuerlagerinhabers tretende Dritte.
Abschnitt 2 — Grundpflichten Abschnitt 2 — Basic Obligations Abschnitt 2 — Grundpflichten
§ 4 — Emissionsgenehmigung § 4 — Emissions Permit § 4 — Emissionsgenehmigung
(1) Eine Emissionsgenehmigung benötigen
- 1. Anlagenbetreiber zur Freisetzung von Treibhausgasen durch eine Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 32 des Anhangs und
- 2. Verantwortliche zur Freisetzung von Treibhausgasen durch eine Tätigkeit nach Teil B Abschnitt 2 des Anhangs.
(2) Für die Emissionsgenehmigung gelten ergänzend zu Absatz 1
- 1. für Anlagenbetreiber die Anforderungen nach § 20 und
- 2. für Verantwortliche die Anforderungen nach den §§ 41 und 42.
(3) Die zuständige Behörde überprüft unabhängig von § 16 Absatz 1
- 1. mindestens alle fünf Jahre die Angaben in der Emissionsgenehmigung und
- 2. die Emissionsgenehmigungen oder die getroffenen Feststellungsentscheidungen zur Emissionshandelspflicht bei Änderungen
- a) des Anwendungsbereichs oder der Tätigkeiten nach diesem Gesetz oder
- b) in der Betriebsweise der Anlage, die dazu führen, dass die Durchführung einer Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 32 des Anhangs in der Anlage dauerhaft technisch nicht mehr möglich ist.
Sie ändert die Emissionsgenehmigung im Bedarfsfall entsprechend von Amts wegen. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben im Übrigen unberührt.
(1) An emissions permit is required by:
- 1. installation operators for the release of greenhouse gases through an activity under Part A, Section 2, numbers 1 to 32, of the Annex; and
- 2. regulated entities for the release of greenhouse gases through an activity under Part B, Section 2, of the Annex.
(2) In addition to subsection 1, the following requirements apply to the emissions permit:
- 1. for installation operators, the requirements under § 20; and
- 2. for regulated entities, the requirements under §§ 41 and 42.
(3) Irrespective of § 16(1), the competent authority shall review:
- 1. at least every five years, the information in the emissions permit; and
- 2. the emissions permits or determinations made concerning the obligation to participate in emissions trading in the event of changes in:
- a) the scope or activities under this Act; or
- b) the operating mode of the installation resulting in the permanent technical impossibility of carrying out an activity under Part A, Section 2, numbers 1 to 32, of the Annex at the installation.
It shall amend the emissions permit ex officio as appropriate. Sections 48 and 49 of the Administrative Procedure Act shall otherwise remain unaffected.
(1) Eine Emissionsgenehmigung benötigen
- 1. Anlagenbetreiber zur Freisetzung von Treibhausgasen durch eine Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 32 des Anhangs und
- 2. Verantwortliche zur Freisetzung von Treibhausgasen durch eine Tätigkeit nach Teil B Abschnitt 2 des Anhangs.
(2) Für die Emissionsgenehmigung gelten ergänzend zu Absatz 1
- 1. für Anlagenbetreiber die Anforderungen nach § 20 und
- 2. für Verantwortliche die Anforderungen nach den §§ 41 und 42.
(3) Die zuständige Behörde überprüft unabhängig von § 16 Absatz 1
- 1. mindestens alle fünf Jahre die Angaben in der Emissionsgenehmigung und
- 2. die Emissionsgenehmigungen oder die getroffenen Feststellungsentscheidungen zur Emissionshandelspflicht bei Änderungen
- a) des Anwendungsbereichs oder der Tätigkeiten nach diesem Gesetz oder
- b) in der Betriebsweise der Anlage, die dazu führen, dass die Durchführung einer Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 32 des Anhangs in der Anlage dauerhaft technisch nicht mehr möglich ist.
Sie ändert die Emissionsgenehmigung im Bedarfsfall entsprechend von Amts wegen. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben im Übrigen unberührt.
§ 5 — Ermittlung von Emissionen und Emissionsbericht § 5 — Determination of Emissions and Emissions Report § 5 — Ermittlung von Emissionen und Emissionsbericht
(1) Betreiber, Schifffahrtsunternehmen und Verantwortliche sind verpflichtet, nach folgenden Maßgaben die durch ihre Tätigkeit in einem Kalenderjahr verursachten Emissionen zu ermitteln und der zuständigen Behörde über die Emissionen zu berichten:
- 1. für Anlagenbetreiber nach Maßgabe des § 21,
- 2. für Luftfahrzeugbetreiber nach Maßgabe des § 31 Absatz 6,
- 3. für Schifffahrtsunternehmen nach Maßgabe des § 37 und
- 4. für Verantwortliche nach Maßgabe des § 43 Absatz 1 und 2.
(2) Die Angaben im Emissionsbericht nach Absatz 1 müssen von einer Prüfstelle nach § 14 Absatz 1 verifiziert worden sein.
(1) Operators, shipping companies and regulated entities shall determine, in accordance with the following provisions, the emissions caused by their activity in a calendar year and report the emissions to the competent authority:
- 1. installation operators in accordance with § 21;
- 2. aircraft operators in accordance with § 31(6);
- 3. shipping companies in accordance with § 37; and
- 4. regulated entities in accordance with § 43(1) and (2).
(2) The information in the emissions report under subsection 1 must have been verified by a verifier pursuant to § 14(1).
(1) Betreiber, Schifffahrtsunternehmen und Verantwortliche sind verpflichtet, nach folgenden Maßgaben die durch ihre Tätigkeit in einem Kalenderjahr verursachten Emissionen zu ermitteln und der zuständigen Behörde über die Emissionen zu berichten:
- 1. für Anlagenbetreiber nach Maßgabe des § 21,
- 2. für Luftfahrzeugbetreiber nach Maßgabe des § 31 Absatz 6,
- 3. für Schifffahrtsunternehmen nach Maßgabe des § 37 und
- 4. für Verantwortliche nach Maßgabe des § 43 Absatz 1 und 2.
(2) Die Angaben im Emissionsbericht nach Absatz 1 müssen von einer Prüfstelle nach § 14 Absatz 1 verifiziert worden sein.
§ 6 — Überwachungsplan § 6 — Monitoring Plan § 6 — Überwachungsplan
(1) Betreiber, Schifffahrtsunternehmen und Verantwortliche sind verpflichtet, bei der zuständigen Behörde für jede Handelsperiode einen Überwachungsplan für die Emissionsermittlung und Berichterstattung nach § 5 Absatz 1 zur Genehmigung einzureichen.
(2) Die Genehmigung wird von der zuständigen Behörde erteilt, wenn der Überwachungsplan folgenden Vorgaben entspricht:
- 1. für Betreiber und Verantwortliche den Vorgaben der EU-Monitoring-Durchführungsverordnung und den Vorgaben der jeweils einschlägigen Rechtsverordnungen nach § 28 Absatz 1 Nummer 3, § 35 Absatz 1 Nummer 6 oder § 44 Absatz 1 Nummer 5 oder
- 2. für Schifffahrtsunternehmen den Vorgaben des Artikels 6 Absatz 3 bis 6 der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung und der Rechtsverordnung nach § 40 Absatz 1 Nummer 2.
Entspricht ein vorgelegter Überwachungsplan nicht diesen Vorgaben, ist der Betreiber, das Schifffahrtsunternehmen oder der Verantwortliche verpflichtet, die festgestellten Mängel innerhalb einer von der zuständigen Behörde festzusetzenden Frist zu beseitigen und den geänderten Überwachungsplan vorzulegen. Die zuständige Behörde kann die Genehmigung mit Auflagen für die Überwachung von und die Berichterstattung über Emissionen verbinden.
(3) Für den Überwachungsplan gelten ergänzend
- 1. für Anlagenbetreiber die Anforderungen nach § 22,
- 2. für Luftfahrzeugbetreiber die Anforderungen nach § 31 Absatz 1, 2, 5 und 6,
- 3. für Schifffahrtsunternehmen die Anforderungen nach § 38 und
- 4. für Verantwortliche die Anforderungen nach § 42.
(4) Betreiber, Schifffahrtsunternehmen und Verantwortliche müssen den Überwachungsplan innerhalb einer Handelsperiode unverzüglich anpassen und den angepassten Überwachungsplan bei der zuständigen Behörde zur Genehmigung einreichen, soweit sich die Anforderungen nach Absatz 2 ändern oder dies nach den ergänzenden Regelungen nach Absatz 3 erforderlich ist. Für den angepassten Überwachungsplan nach Satz 1 gilt Absatz 2 entsprechend.
(1) Operators, shipping companies and regulated entities shall submit to the competent authority, for approval, a monitoring plan for determining and reporting emissions under § 5(1) for each trading period.
(2) The competent authority shall grant approval if the monitoring plan complies with the following requirements:
- 1. for operators and regulated entities, the requirements of the EU Monitoring Implementing Regulation and the relevant ordinances issued under § 28(1), number 3, § 35(1), number 6, or § 44(1), number 5; or
- 2. for shipping companies, the requirements of Article 6(3) to (6) of the EU MRV Maritime Transport Regulation and the ordinance under § 40(1), number 2.
If a submitted monitoring plan does not comply with these requirements, the operator, shipping company or regulated entity shall remedy the identified defects within a period set by the competent authority and submit the amended monitoring plan. The competent authority may attach conditions to the approval concerning the monitoring of and reporting on emissions.
(3) The following supplementary requirements apply to the monitoring plan:
- 1. for installation operators, the requirements under § 22;
- 2. for aircraft operators, the requirements under § 31(1), (2), (5) and (6);
- 3. for shipping companies, the requirements under § 38; and
- 4. for regulated entities, the requirements under § 42.
(4) During a trading period, operators, shipping companies and regulated entities shall immediately adjust the monitoring plan and submit the adjusted monitoring plan to the competent authority for approval insofar as the requirements under subsection 2 change or this is required under the supplementary provisions under subsection 3. Subsection 2 shall apply accordingly to the adjusted monitoring plan under the first sentence.
(1) Betreiber, Schifffahrtsunternehmen und Verantwortliche sind verpflichtet, bei der zuständigen Behörde für jede Handelsperiode einen Überwachungsplan für die Emissionsermittlung und Berichterstattung nach § 5 Absatz 1 zur Genehmigung einzureichen.
(2) Die Genehmigung wird von der zuständigen Behörde erteilt, wenn der Überwachungsplan den Vorgaben der EU-Monitoring-Durchführungsverordnung, der jeweils einschlägigen Rechtsverordnungen nach § 28 Absatz 1 Nummer 3, § 35 Absatz 1 Nummer 6 oder § 44 Absatz 1 Nummer 5 sowie für Schifffahrtsunternehmen den Vorgaben des Artikels 6 Absatz 3 bis 6 der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung und der Rechtsverordnung nach § 40 Absatz 1 Nummer 2 entspricht. Entspricht ein vorgelegter Überwachungsplan nicht diesen Vorgaben, ist der Betreiber, das Schifffahrtsunternehmen oder der Verantwortliche verpflichtet, die festgestellten Mängel innerhalb einer von der zuständigen Behörde festzusetzenden Frist zu beseitigen und den geänderten Überwachungsplan vorzulegen. Die zuständige Behörde kann die Genehmigung mit Auflagen für die Überwachung von und die Berichterstattung über Emissionen verbinden.
(3) Für den Überwachungsplan gelten ergänzend die Anforderungen nach § 22, § 31 Absatz 1, 2, 5 und 6, § 38 beziehungsweise § 42.
(4) Betreiber, Schifffahrtsunternehmen und Verantwortliche müssen den Überwachungsplan innerhalb einer Handelsperiode unverzüglich anpassen und den angepassten Überwachungsplan bei der zuständigen Behörde zur Genehmigung einreichen, soweit sich die Anforderungen nach Absatz 2 ändern oder dies nach den ergänzenden Regelungen nach Absatz 3 erforderlich ist. Für den angepassten Überwachungsplan gilt Absatz 2 entsprechend.
§ 7 — Abgabeverpflichtung § 7 — Surrender Obligation § 7 — Abgabeverpflichtung
(1) Betreiber und Schifffahrtsunternehmen sind verpflichtet, jährlich bis zum 30. September an die zuständige Behörde eine Anzahl von Berechtigungen abzugeben, die den durch ihre Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr verursachten Emissionen entspricht.
(2) Verantwortliche sind verpflichtet, ab dem 1. Januar 2028 jährlich bis zum 31. Mai eine Anzahl von Emissionszertifikaten an die zuständige Behörde abzugeben, die den durch ihre Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr verursachten Emissionen entspricht.
(3) Für die Abgabepflicht von Schifffahrtsunternehmen gelten ergänzend die Anforderungen nach § 37 Absatz 3.
(1) Operators and shipping companies shall surrender annually, by 30 September, to the competent authority a number of allowances corresponding to the emissions caused by their activity in the preceding calendar year.
(2) From 1 January 2028, regulated entities shall surrender annually, by 31 May, to the competent authority a number of emission certificates corresponding to the emissions caused by their activity in the preceding calendar year.
(3) The requirements under § 37(3) shall apply additionally to the surrender obligation of shipping companies.
(1) Betreiber und Schifffahrtsunternehmen sind verpflichtet, jährlich bis zum 30. September an die zuständige Behörde eine Anzahl von Berechtigungen abzugeben, die den durch ihre Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr verursachten Emissionen entspricht.
(2) Verantwortliche sind verpflichtet, ab dem 1. Januar 2028 jährlich bis zum 31. Mai eine Anzahl von Emissionszertifikaten an die zuständige Behörde abzugeben, die den durch ihre Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr verursachten Emissionen entspricht.
(3) Für die Abgabepflicht von Schifffahrtsunternehmen gelten ergänzend die Anforderungen nach § 37 Absatz 3.
Abschnitt 3 — Gemeinsame Vorschriften Abschnitt 3 — Common Provisions Abschnitt 3 — Gemeinsame Vorschriften
§ 8 — Gültigkeit und Übertragung von Berechtigungen und Emissionszertifikaten § 8 — Validity and Transfer of Allowances and Emission Certificates § 8 — Gültigkeit und Übertragung von Berechtigungen und Emissionszertifikaten
(1) Berechtigungen und Emissionszertifikate sind zeitlich unbegrenzt gültig. Satz 1 gilt nicht für Berechtigungen, die vor dem 1. Januar 2013 ausgegeben wurden. Sofern auf den Berechtigungen und Emissionszertifikaten die Zuordnung zu einer Handelsperiode ausgewiesen ist, sind diese Berechtigungen und Emissionszertifikate für Emissionen ab dem ersten Jahr der jeweiligen Handelsperiode gültig. Der Inhaber von Berechtigungen oder Emissionszertifikaten kann jederzeit auf sie verzichten und ihre Löschung verlangen.
(2) Berechtigungen und Emissionszertifikate sind übertragbar. Die Übertragung von Berechtigungen und Emissionszertifikaten erfolgt durch Einigung und Eintragung auf dem Konto des Erwerbers im Emissionshandelsregister nach § 9. Die Eintragung erfolgt auf Anweisung des Veräußerers an die kontoführende Stelle, Berechtigungen oder Emissionszertifikate von seinem Konto auf das Konto des Erwerbers zu übertragen.
(3) Emissionsberechtigungen, die von Drittländern ausgegeben werden, mit denen Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Berechtigungen gemäß Artikel 25 Absatz 1 der EU-Emissionshandelsrichtlinie geschlossen wurden, stehen nach Maßgabe der Vorgaben eines nach Artikel 19 Absatz 3 und 4 der EU-Emissionshandelsrichtlinie erlassenen delegierten Rechtsakts der Europäischen Kommission Berechtigungen gleich.
(1) Allowances and emission certificates shall be valid for an unlimited period. The first sentence shall not apply to allowances issued before 1 January 2013. Where the trading period to which allowances and emission certificates are allocated is indicated on them, those allowances and emission certificates shall be valid for emissions from the first year of the respective trading period. The holder of allowances or emission certificates may waive them at any time and request their cancellation.
(2) Allowances and emission certificates shall be transferable. Their transfer shall take place by agreement and entry in the acquirer’s account in the emissions trading registry under § 9. The entry shall be made on the instruction of the transferor to the account-keeping entity to transfer the allowances or emission certificates from the transferor’s account to the acquirer’s account.
(3) Emission allowances issued by third countries with which agreements on the mutual recognition of allowances pursuant to Article 25(1) of the EU Emissions Trading Directive have been concluded shall, subject to the requirements of a delegated act adopted by the European Commission pursuant to Article 19(3) and (4) of that Directive, be treated as equivalent to allowances.
(1) Berechtigungen und Emissionszertifikate sind zeitlich unbegrenzt gültig. Satz 1 gilt nicht für Berechtigungen, die vor dem 1. Januar 2013 ausgegeben wurden. Sofern auf den Berechtigungen und Emissionszertifikaten die Zuordnung zu einer Handelsperiode ausgewiesen ist, sind diese Berechtigungen und Emissionszertifikate für Emissionen ab dem ersten Jahr der jeweiligen Handelsperiode gültig. Der Inhaber von Berechtigungen oder Emissionszertifikaten kann jederzeit auf sie verzichten und ihre Löschung verlangen.
(2) Berechtigungen und Emissionszertifikate sind übertragbar. Die Übertragung von Berechtigungen und Emissionszertifikaten erfolgt durch Einigung und Eintragung auf dem Konto des Erwerbers im Emissionshandelsregister nach § 9. Die Eintragung erfolgt auf Anweisung des Veräußerers an die kontoführende Stelle, Berechtigungen oder Emissionszertifikate von seinem Konto auf das Konto des Erwerbers zu übertragen.
(3) Emissionsberechtigungen, die von Drittländern ausgegeben werden, mit denen Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Berechtigungen gemäß Artikel 25 Absatz 1 der EU-Emissionshandelsrichtlinie geschlossen wurden, stehen nach Maßgabe eines nach Artikel 19 Absatz 3 und 4 der EU-Emissionshandelsrichtlinie erlassenen delegierten Rechtsakts der Europäischen Kommission Berechtigungen gleich.
§ 9 — Emissionshandelsregister § 9 — Emissions Trading Registry § 9 — Emissionshandelsregister
(1) Berechtigungen und Emissionszertifikate werden in einem Emissionshandelsregister nach Artikel 19 der EU-Emissionshandelsrichtlinie gehalten und übertragen.
(2) Soweit für jemanden eine Berechtigung oder ein Emissionszertifikat in das Emissionshandelsregister eingetragen ist, gilt der Inhalt des Registers als richtig. Dies gilt nicht für den Empfänger ausgegebener Berechtigungen, wenn ihm die Unrichtigkeit bei Ausgabe bekannt ist.
(1) Allowances and emission certificates shall be held and transferred in an emissions trading registry pursuant to Article 19 of the EU Emissions Trading Directive.
(2) Insofar as an allowance or emission certificate has been entered in the emissions trading registry for a person, the contents of the registry shall be presumed correct. This shall not apply to the recipient of issued allowances if the recipient knew of the incorrectness at the time of issuance.
(1) Berechtigungen und Emissionszertifikate werden in einem Emissionshandelsregister nach Artikel 19 der EU-Emissionshandelsrichtlinie gehalten und übertragen.
(2) Soweit für jemanden eine Berechtigung oder ein Emissionszertifikat in das Emissionshandelsregister eingetragen ist, gilt der Inhalt des Registers als richtig. Dies gilt nicht für den Empfänger ausgegebener Berechtigungen, wenn ihm die Unrichtigkeit bei Ausgabe bekannt ist.
§ 10 — Versteigerung § 10 — Auctioning § 10 — Versteigerung
(1) Die Versteigerung von Berechtigungen und Emissionszertifikaten wird nach den Regeln der EU-Auktionsverordnung durchgeführt.
(2) Soweit die Versteigerung auf einer nationalen Versteigerungsplattform durchgeführt wird, beauftragt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen eine geeignete Stelle mit der Durchführung der Versteigerung.
(3) Die Erlöse aus der Versteigerung nach Absatz 1 stehen dem Bund zu. Die Kosten, die dem Bund durch die Wahrnehmung der ihm durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben entstehen, werden aus den Erlösen nach Satz 1 oder, soweit im Rahmen der Aufgabenerfüllung individuell zurechenbare öffentliche Leistungen erbracht werden, durch die Erhebung von Gebühren und Auslagen gedeckt.
(4) Zur Gebotseinstellung auf eigene Rechnung oder im Namen der Kunden ihres Hauptgeschäftes bedürfen die in § 3 Absatz 1 Nummer 8 des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Unternehmen einer Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Die Erlaubnis wird erteilt, sofern das Unternehmen die Bedingungen des Artikels 50 Absatz 5 der EU-Auktionsverordnung erfüllt. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kann die Erlaubnis außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch aufheben, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, welche eine Erteilung der Erlaubnis nach Satz 2 ausschließen würden.
(5) Im Fall des Verbots der Kohleverfeuerung nach § 51 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes werden Berechtigungen aus der zu versteigernden Menge an Berechtigungen in dem Umfang gelöscht, der der zusätzlichen Emissionsminderung durch die Stilllegung der Stromerzeugungskapazitäten entspricht, soweit diese Menge dem Markt nicht durch die mit dem Beschluss (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (ABl. L 264 vom 9.10.2015, S. 1), der zuletzt durch die Richtlinie 2023/959 (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 134) geändert worden ist, eingerichtete Marktstabilitätsreserve entzogen wird und soweit dies den Vorgaben nach Artikel 12 Absatz 4 der EU-Emissionshandelsrichtlinie entspricht. Diese Menge wird für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr ermittelt und durch Beschluss der Bundesregierung festgestellt.
(1) The auctioning of allowances and emission certificates shall be conducted in accordance with the rules of the EU Auctioning Regulation.
(2) If the auctioning is conducted on a national auction platform, the Federal Ministry for Economic Affairs and Climate Action, in agreement with the Federal Ministry of Finance, shall commission a suitable entity to conduct the auction.
(3) The proceeds from the auctioning under subsection 1 shall accrue to the Federation. The costs incurred by the Federation in performing the tasks assigned to it by this Act shall be covered from the proceeds under the first sentence or, insofar as individually attributable public services are provided in the performance of those tasks, by levying fees and expenses.
(4) The undertakings referred to in § 3(1), number 8, of the Securities Trading Act require authorisation from the Federal Financial Supervisory Authority to submit bids on their own account or on behalf of customers of their main business. The authorisation shall be granted if the undertaking meets the conditions of Article 50(5) of the EU Auctioning Regulation. In addition to the provisions of the Administrative Procedure Act, the Federal Financial Supervisory Authority may revoke the authorisation if it becomes aware of facts that would preclude its granting under the second sentence.
(5) In the event of a prohibition on coal-fired generation under § 51 of the Coal-fired Power Generation Termination Act, allowances shall be cancelled from the quantity of allowances to be auctioned to the extent corresponding to the additional emission reduction resulting from the closure of the electricity-generation capacities, insofar as this quantity is not withdrawn from the market through the market stability reserve established by Decision (EU) 2015/1814 of the European Parliament and of the Council of 6 October 2015 on the establishment and operation of a market stability reserve for the Union greenhouse gas emission trading scheme and amending Directive 2003/87/EC (OJ L 264, 9.10.2015, p. 1), as last amended by Directive 2023/959 (OJ L 130, 16.5.2023, p. 134), and insofar as this complies with Article 12(4) of the EU Emissions Trading Directive. This quantity shall be determined for the respective preceding calendar year and established by decision of the Federal Government.
(1) Die Versteigerung von Berechtigungen und Emissionszertifikaten wird nach den Regeln der EU-Auktionsverordnung durchgeführt.
(2) Soweit die Versteigerung auf einer nationalen Versteigerungsplattform durchgeführt wird, beauftragt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen eine geeignete Stelle mit der Durchführung der Versteigerung.
(3) Die Erlöse aus der Versteigerung nach Absatz 1 stehen dem Bund zu. Die Kosten, die dem Bund durch die Wahrnehmung der ihm durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben entstehen, werden aus den Erlösen nach Satz 1 oder durch die Erhebung von Gebühren und Auslagen gedeckt.
(4) Zur Gebotseinstellung auf eigene Rechnung oder im Namen der Kunden ihres Hauptgeschäftes bedürfen die in § 3 Absatz 1 Nummer 8 des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Unternehmen einer Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Die Erlaubnis wird erteilt, sofern das Unternehmen die Bedingungen des Artikels 50 Absatz 5 der EU-Auktionsverordnung erfüllt.
(5) Im Fall des Verbots der Kohleverfeuerung nach § 51 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes werden Berechtigungen aus der zu versteigernden Menge an Berechtigungen in dem Umfang gelöscht, der der zusätzlichen Emissionsminderung durch die Stilllegung der Stromerzeugungskapazitäten entspricht, soweit diese Menge dem Markt nicht durch die eingerichtete Marktstabilitätsreserve entzogen wird und soweit dies den Vorgaben nach Artikel 12 Absatz 4 der EU-Emissionshandelsrichtlinie entspricht. Diese Menge wird für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr ermittelt und durch Beschluss der Bundesregierung festgestellt.
§ 11 — Zuständigkeiten; Beleihung § 11 — Responsibilities; delegation of sovereign powers § 11 — Zuständigkeiten; Beleihung
(1) Zuständige Behörde ist
- 1. für den Vollzug des § 4 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 20 bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 4 Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die nach Landesrecht für den Vollzug des § 4 zuständige Behörde,
- 2. für den Vollzug des § 2 Absatz 4 im Rahmen der Hafenstaatkontrolle die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation; hiervon ausgenommen sind die Aufgaben der Bußgeldbehörde,
- 3. für den Vollzug des § 48 Absatz 2 im Fall eines gewerblichen Luftfahrzeugbetreibers das Luftfahrt-Bundesamt,
- 4. für den Vollzug der EU-CBAM-Verordnung und der von der Europäischen Kommission zu dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte sowie für den Vollzug dieses Gesetzes im Übrigen das Umweltbundesamt.
(2) Ist für Streitigkeiten nach diesem Gesetz der Verwaltungsrechtsweg gegeben, ist für Klagen, die sich gegen eine Handlung oder Unterlassung des Umweltbundesamtes richten, das Verwaltungsgericht am Sitz der Deutschen Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt örtlich zuständig.
(3) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation überprüft im Rahmen der Hafenstaatkontrolle nach § 6 Absatz 1 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489), das zuletzt durch Artikel 72 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, in Verbindung mit § 12 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 370) geändert worden ist, auch, ob eine gültige Konformitätsbescheinigung nach Artikel 18 der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung an Bord mitgeführt wird. Zu diesem Zweck kann sie in den Betriebsräumen des Schiffes zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Kontrollen durchführen. Stellt die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation fest, dass eine gültige Konformitätsbescheinigung nach Satz 1 fehlt, meldet sie dies an die nach Absatz 1 Nummer 4 zuständige Behörde. Die nach Absatz 1 Nummer 4 zuständige Behörde prüft, ob ein Verstoß gegen § 49 Absatz 4 vorliegt. § 9e des Seeaufgabengesetzes gilt entsprechend. Auf Ersuchen der zuständigen Behörde nach Absatz 1 Nummer 4 hin leistet die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation Vollzugshilfe im Rahmen der Vollstreckung von Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 bis 3 und nach Artikel 20 Absatz 3 der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung.
(4) Die zuständige Behörde wird ermächtigt, einer juristischen Person des Privatrechts, einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder einer anderen geeigneten Stelle die Befugnis zu übertragen, im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts die Aufgaben zur Durchführung der Antragsverfahren für den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders gemäß den Artikeln 5 und 17 der EU-CBAM-Verordnung und den hierfür erforderlichen Befugnissen wahrzunehmen (Beleihung), wenn diese die Gewähr dafür bietet, dass sie die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt. Die Beleihung darf die Befugnis der Beliehenen umfassen, den Status als zugelassener CBAM-Anmelder zu widerrufen. Im Rahmen der Beleihung sind die Kontinuität und Qualität der übertragenen Aufgaben zu gewährleisten. Die Beliehene bietet Gewähr im Sinne von Satz 1, wenn
- 1. die Personen, die nach Gesetz, nach dem Gesellschaftsvertrag oder nach der Satzung die Geschäftsführung und Vertretung ausüben, zuverlässig und fachlich geeignet zur ordnungsgemäßen Erfüllung der übertragenen Aufgaben sind,
- 2. die Beliehene die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Ausstattung und Organisation hat,
- 3. sichergestellt ist, dass die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und die Vorgaben von Artikel 13 der EU-CBAM-Verordnung eingehalten werden und
- 4. eine wirtschaftliche oder organisatorische Nähe zu den dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterfallenden Personen ausgeschlossen ist.
(5) Die zuständige Behörde kann der Beliehenen die Befugnis übertragen, für die Erfüllung der in Absatz 4 genannten Aufgaben Gebühren und Auslagen nach dem Bundesgebührengesetz zu erheben und festzulegen, wie die Gebühren und Auslagen vom Gebührenschuldner zu zahlen sind. Soweit bei der Beliehenen im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 4 Aufwand für nicht individuell zurechenbare öffentliche Leistungen oder sonstiger Aufwand entsteht, der nicht durch die Gebühren- und Auslagenerhebung der Beliehenen gedeckt ist, oder die Befugnis nach Satz 1 nicht übertragen wird, kann die zuständige Behörde der Beliehenen die für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 4 nachweislich entstehenden notwendigen Kosten erstatten.
(6) Die Beliehene untersteht der Rechts- und Fachaufsicht der zuständigen Behörde. Im Rahmen der Beleihung nach Absatz 4 können nähere Bestimmungen zur Wahrnehmung der Aufsicht festgelegt werden. Erfüllt die Beliehene die ihr übertragenen Aufgaben nicht oder nicht ausreichend, ist die zuständige Behörde befugt, die Aufgaben selbst durchzuführen oder im Einzelfall durch einen Beauftragten durchführen zu lassen.
(7) Die zuständige Behörde kann die Beleihung auch widerrufen, wenn die Beliehene die übertragenen Aufgaben nicht sachgerecht wahrnimmt.
(8) Die zuständige Behörde kann auch mehreren juristischen Personen des Privatrechts Aufgaben im Wege der Beleihung nach Absatz 4 übertragen. Dabei sind zum Zwecke der Abgrenzung der Aufgaben der verschiedenen Beliehenen die von den jeweiligen Beliehenen im Einzelnen wahrzunehmenden Aufgaben zu bestimmen.
(9) Die Beleihung ist durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(1) The competent authority is
- 1. for enforcing § 4 subsection 1 number 1 in conjunction with § 20 in the case of installations requiring approval pursuant to § 4 subsection 1 sentence 3 of the Federal Immission Control Act, the authority competent under Land law for enforcing § 4,
- 2. for enforcing § 2 subsection 4 in the context of port State control, the Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation; excluded from this are the functions of the authority responsible for regulatory offences,
- 3. for enforcing § 48 subsection 2 in the case of a commercial aircraft operator, the Federal Aviation Office,
- 4. for enforcing the EU CBAM Regulation and the delegated and implementing acts adopted by the European Commission pursuant to that Regulation, and otherwise for enforcing this Act, the Federal Environment Agency.
(2) Where recourse to the administrative courts is available for disputes under this Act, the administrative court at the seat of the German Emissions Trading Authority within the Federal Environment Agency shall have territorial jurisdiction over actions directed against an act or omission of the Federal Environment Agency.
(3) In the context of port State control pursuant to § 6 subsection 1 of the Maritime Responsibilities Act, as published in the revised version of 17 June 2016 (Federal Law Gazette I p. 1489), last amended by Article 72 subsection 1 of the Act of 23 October 2024 (Federal Law Gazette 2024 I No. 323), in conjunction with § 12 of the Ship Safety Ordinance of 18 September 1998 (Federal Law Gazette I pp. 3013, 3023), last amended by Article 1 of the Ordinance of 22 November 2024 (Federal Law Gazette 2024 I No. 370), the Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation shall also verify whether a valid document of compliance pursuant to Article 18 of the EU MRV Maritime Transport Regulation is carried on board. For this purpose, it may conduct inspections in the ship’s operating spaces during normal operating and business hours. If the Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation determines that a valid document of compliance referred to in sentence 1 is missing, it shall report this to the authority competent pursuant to subsection 1 number 4. The authority competent pursuant to subsection 1 number 4 shall examine whether there has been a breach of § 49 subsection 4. § 9e of the Maritime Responsibilities Act shall apply mutatis mutandis. At the request of the authority competent pursuant to subsection 1 number 4, the Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation shall provide enforcement assistance in enforcing measures pursuant to § 47 subsections 1 to 3 and Article 20 subsection 3 of the EU MRV Maritime Transport Regulation.
(4) The competent authority is authorised to transfer to a private-law legal person, a legal-capacity partnership or another suitable body the power to perform, in its own name and using the forms of action under public law, the tasks involved in conducting application procedures for the status of an authorised CBAM declarant pursuant to Articles 5 and 17 of the EU CBAM Regulation, together with the powers required for this purpose (delegation of sovereign powers), provided that the body offers the guarantee that it will properly perform the transferred tasks. The delegation may include the power of the delegate to revoke the status of an authorised CBAM declarant. The continuity and quality of the transferred tasks shall be ensured within the framework of the delegation. The delegate offers the guarantee within the meaning of sentence 1 if
- 1. the persons who, by law, under the partnership agreement or under the articles of association, conduct the management and representation are reliable and professionally qualified to properly perform the transferred tasks,
- 2. the delegate has the equipment and organisation necessary to perform its tasks,
- 3. compliance with the provisions on the protection of personal data and the protection of business and trade secrets, as well as with the requirements of Article 13 of the EU CBAM Regulation, is ensured, and
- 4. economic or organisational proximity to persons falling within the scope of this Act is excluded.
(5) The competent authority may transfer to the delegate the power to levy and determine fees and expenses pursuant to the Federal Fees Act for performing the tasks specified in subsection 4 and to determine how the fees and expenses are to be paid by the person liable to pay them. To the extent that, in performing the tasks under subsection 4, the delegate incurs expenditure for public services not individually attributable or other expenditure that is not covered by the levying of fees and expenses by the delegate, or where the power under sentence 1 is not transferred, the competent authority may reimburse the delegate for the necessary costs demonstrably incurred in performing the tasks under subsection 4.
(6) The delegate shall be subject to the legal and technical supervision of the competent authority. Within the framework of the delegation under subsection 4, more detailed provisions on exercising supervision may be laid down. If the delegate fails to perform the transferred tasks, or performs them inadequately, the competent authority shall be authorised to perform the tasks itself or, in individual cases, to have them performed by an appointed person.
(7) The competent authority may also revoke the delegation if the delegate does not perform the transferred tasks properly.
(8) The competent authority may also transfer tasks to several private-law legal persons by way of delegation pursuant to subsection 4. For the purpose of delimiting the tasks of the various delegates, the tasks to be performed individually by each delegate shall be specified.
(9) The delegation shall be announced by the competent authority in the Federal Gazette.
(1) Zuständige Behörde ist
- 1. für den Vollzug des § 4 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 20 bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 4 Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die nach Landesrecht für den Vollzug des § 4 zuständige Behörde,
- 2. für den Vollzug des § 2 Absatz 4 im Rahmen der Hafenstaatkontrolle die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation; hiervon ausgenommen sind die Aufgaben der Bußgeldbehörde,
- 3. für den Vollzug des § 48 Absatz 2 im Fall eines gewerblichen Luftfahrzeugbetreibers das Luftfahrt-Bundesamt,
- 4. für den Vollzug der EU-CBAM-Verordnung und der von der Europäischen Kommission zu dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte sowie für den Vollzug dieses Gesetzes im Übrigen das Umweltbundesamt.
(2) Ist für Streitigkeiten nach diesem Gesetz der Verwaltungsrechtsweg gegeben, ist für Klagen, die sich gegen eine Handlung oder Unterlassung des Umweltbundesamtes richten, das Verwaltungsgericht am Sitz der Deutschen Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt örtlich zuständig.
(3) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation überprüft im Rahmen der Hafenstaatkontrolle nach § 6 Absatz 1 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489), das zuletzt durch Artikel 72 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, in Verbindung mit § 12 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 370) geändert worden ist, auch, ob eine gültige Konformitätsbescheinigung nach Artikel 18 der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung an Bord mitgeführt wird. Zu diesem Zweck kann sie in den Betriebsräumen des Schiffes zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Kontrollen durchführen. Stellt die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation fest, dass eine gültige Konformitätsbescheinigung nach Satz 1 fehlt, meldet sie dies an die nach Absatz 1 Nummer 4 zuständige Behörde. Die nach Absatz 1 Nummer 4 zuständige Behörde prüft, ob ein Verstoß gegen § 49 Absatz 4 vorliegt. § 9e des Seeaufgabengesetzes gilt entsprechend. Auf Ersuchen der zuständigen Behörde nach Absatz 1 Nummer 4 hin leistet die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation Vollzugshilfe im Rahmen der Vollstreckung von Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 bis 3 und nach Artikel 20 Absatz 3 der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung.
(4) Die zuständige Behörde wird ermächtigt, einer juristischen Person des Privatrechts, einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder einer anderen geeigneten Stelle die Befugnis zu übertragen, im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts die Aufgaben zur Durchführung der Antragsverfahren für den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders gemäß den Artikeln 5 und 17 der EU-CBAM-Verordnung und den hierfür erforderlichen Befugnissen wahrzunehmen (Beleihung), wenn diese die Gewähr dafür bietet, dass sie die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt. Die Beleihung darf die Befugnis der Beliehenen umfassen, den Status als zugelassener CBAM-Anmelder zu widerrufen. Im Rahmen der Beleihung sind die Kontinuität und Qualität der übertragenen Aufgaben zu gewährleisten. Die Beliehene bietet Gewähr im Sinne von Satz 1, wenn
- 1. die Personen, die nach Gesetz, nach dem Gesellschaftsvertrag oder nach der Satzung die Geschäftsführung und Vertretung ausüben, zuverlässig und fachlich geeignet zur ordnungsgemäßen Erfüllung der übertragenen Aufgaben sind,
- 2. die Beliehene die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Ausstattung und Organisation hat,
- 3. sichergestellt ist, dass die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und die Vorgaben von Artikel 13 der EU-CBAM-Verordnung eingehalten werden und
- 4. eine wirtschaftliche oder organisatorische Nähe zu den dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterfallenden Personen ausgeschlossen ist.
(5) Die zuständige Behörde kann der Beliehenen die Befugnis übertragen, für die Erfüllung der in Absatz 4 genannten Aufgaben Gebühren und Auslagen nach dem Bundesgebührengesetz zu erheben und festzulegen, wie die Gebühren und Auslagen vom Gebührenschuldner zu zahlen sind. Soweit bei der Beliehenen im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 4 Aufwand für nicht individuell zurechenbare öffentliche Leistungen oder sonstiger Aufwand entsteht, der nicht durch die Gebühren- und Auslagenerhebung der Beliehenen gedeckt ist, oder die Befugnis nach Satz 1 nicht übertragen wird, kann die zuständige Behörde der Beliehenen die für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 4 nachweislich entstehenden notwendigen Kosten erstatten.
(6) Die Beliehene untersteht der Rechts- und Fachaufsicht der zuständigen Behörde. Im Rahmen der Beleihung nach Absatz 4 können nähere Bestimmungen zur Wahrnehmung der Aufsicht festgelegt werden. Erfüllt die Beliehene die ihr übertragenen Aufgaben nicht oder nicht ausreichend, ist die zuständige Behörde befugt, die Aufgaben selbst durchzuführen oder im Einzelfall durch einen Beauftragten durchführen zu lassen.
(7) Die zuständige Behörde kann die Beleihung auch widerrufen, wenn die Beliehene die übertragenen Aufgaben nicht sachgerecht wahrnimmt.
(8) Die zuständige Behörde kann auch mehreren juristischen Personen des Privatrechts Aufgaben im Wege der Beleihung nach Absatz 4 übertragen. Dabei sind zum Zwecke der Abgrenzung der Aufgaben der verschiedenen Beliehenen die von den jeweiligen Beliehenen im Einzelnen wahrzunehmenden Aufgaben zu bestimmen.
(9) Die Beleihung ist durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
§ 12 — Überwachung § 12 — Supervision § 12 — Überwachung
(1) Die nach § 11 Absatz 1 jeweils zuständige Behörde hat die Durchführung dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zu überwachen.
(2) Betreiber sowie Eigentümer und Besitzer von Luftfahrzeugen oder Schiffen oder von Grundstücken, auf denen Anlagen betrieben werden oder auf denen sich Luftfahrzeuge oder Schiffe befinden, sind verpflichtet, den Angehörigen der zuständigen Behörde und deren Beauftragten unverzüglich
- 1. den Zutritt zu den Anlagen, Luftfahrzeugen, Schiffen, Grundstücken zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zum Zwecke der Überwachung nach Absatz 1 zu gestatten,
- 2. die Vornahme von Kontrollen einschließlich der Ermittlung von Emissionen zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu gestatten sowie
- 3. auf Anforderung die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
Im Rahmen der Pflichten nach Satz 1 haben die nach Satz 1 Verpflichteten Arbeitskräfte sowie Hilfsmittel bereitzustellen.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Verantwortliche sowie Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen sich Betriebsräume von Verantwortlichen befinden.
(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(1) The authority competent in each case pursuant to § 11 subsection 1 shall supervise the implementation of this Act and of the ordinances issued on the basis of this Act.
(2) Operators and the owners and possessors of aircraft or ships or of land on which installations are operated or on which aircraft or ships are located shall be obliged to permit members of the competent authority and their agents, without delay,
- 1. access to the installations, aircraft, ships and land during normal operating and business hours for the purpose of supervision under subsection 1,
- 2. the carrying out of inspections, including the determination of emissions, during normal operating and business hours, and
- 3. upon request, the provision of information and submission of documents required for the performance of their tasks.
In fulfilling the obligations under sentence 1, the persons obliged under sentence 1 shall provide workers and aids.
(3) Subsection 2 shall apply mutatis mutandis to responsible persons and the owners and possessors of land on which the operating spaces of responsible persons are located.
(4) A person obliged to provide information may refuse to answer questions the answers to which would expose that person or one of the relatives designated in § 383 subsection 1 numbers 1 to 3 of the Code of Civil Procedure to the risk of criminal prosecution or proceedings under the Act on Regulatory Offences.
(1) Die nach § 11 Absatz 1 jeweils zuständige Behörde hat die Durchführung dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zu überwachen.
(2) Betreiber sowie Eigentümer und Besitzer von Luftfahrzeugen oder Schiffen oder von Grundstücken, auf denen Anlagen betrieben werden oder auf denen sich Luftfahrzeuge oder Schiffe befinden, sind verpflichtet, den Angehörigen der zuständigen Behörde und deren Beauftragten unverzüglich
- 1. den Zutritt zu den Anlagen, Luftfahrzeugen, Schiffen, Grundstücken zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zum Zwecke der Überwachung nach Absatz 1 zu gestatten,
- 2. die Vornahme von Kontrollen einschließlich der Ermittlung von Emissionen zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu gestatten sowie
- 3. auf Anforderung die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
Im Rahmen der Pflichten nach Satz 1 haben die nach Satz 1 Verpflichteten Arbeitskräfte sowie Hilfsmittel bereitzustellen.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Verantwortliche sowie Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen sich Betriebsräume von Verantwortlichen befinden.
(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§ 13 — Datenübermittlung § 13 — Transmission of data § 13 — Datenübermittlung
(1) Zur Überprüfung der von Anlagenbetreibern oder Verantwortlichen nach § 5 Absatz 1 übermittelten Daten durch die zuständige Behörde ist die Übermittlung von Daten der Anlagenbetreiber oder Verantwortlichen durch eine andere Behörde an die zuständige Behörde zulässig, die wie folgt erhoben oder bekannt wurden:
- 1. bei Anlagenbetreibern im Rahmen von Antragsverfahren nach § 12 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung vom 8. November 2018 (BGBl. I S. 1853), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zur Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom aus erneuerbaren Energien zu den zur Stromerzeugung eingesetzten Energieträgern,
- 2. bei Verantwortlichen im Rahmen von
- a) Besteuerungsverfahren der in § 3 Nummer 19 genannten Tatbestände des Energiesteuergesetzes für das Inverkehrbringen von Energieerzeugnissen gemäß Artikel 2 Absatz 1 und 3 der EU-Energiesteuerrichtlinie mit Ausnahme von Abfällen und
- b) Verfahren nach § 37c Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Die übermittelten Daten umfassen die der jeweiligen anderen Behörde bekannt gewordenen Daten der Anlagenbetreiber oder Verantwortlichen, soweit diese Daten für die Prüfung der Emissionsberichterstattung oder der Erfüllung der sonstigen emissionshandelsrechtlichen Verpflichtungen dieser Anlagenbetreiber oder Verantwortlichen nach diesem Gesetz erforderlich sind und soweit nicht überwiegend schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen. § 30 der Abgabenordnung steht einer Übermittlung von Daten nach den Sätzen 1 und 2 an die zuständige Behörde durch andere Behörden nicht entgegen. Die zuständige Behörde ist in den Fällen, in denen überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht bestehen, befugt, die Daten nach Satz 2 zu den dort genannten Zwecken zu erheben, zu speichern und zu verwenden. Die übermittelten Daten sind durch die zuständige Behörde nach Erfüllung der in Satz 2 genannten Aufgaben im Einzelfall unverzüglich zu löschen.
(2) Die zuständige Behörde kann auf Anfrage eines Vertragsstaates der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) die nach § 5 Absatz 1 übermittelten Angaben eines Luftfahrzeugbetreibers, der Flüge von und zu diesem ICAO-Vertragsstaat durchführt, an diesen ICAO-Vertragsstaat weiterleiten, wenn mit diesem ICAO-Vertragsstaat eine Vereinbarung über einen solchen Datenaustausch besteht und dieser ICAO-Vertragsstaat darlegt, dass diese Übermittlung für die Erfüllung einer Aufgabe des ICAO-Vertragsstaats erforderlich ist. Der Luftfahrzeugbetreiber wird durch die zuständige Behörde über die Datenanfrage informiert.
(3) Die zuständige Behörde ist berechtigt, die im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz von Betreibern, Schifffahrtsunternehmen oder Verantwortlichen übermittelten Daten und Angaben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu Zwecken der Rechts- und Fachaufsicht sowie, soweit es sich um von der Europäischen Kommission zu veröffentlichende Daten handelt, der Europäischen Kommission zu übermitteln. Sowohl die zuständige Behörde als auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz dürfen die Daten und Angaben nach Satz 1 in nicht personenbezogener Form an beauftragte Dritte zu Zwecken der Fortentwicklung des Emissionshandelssystems übermitteln. Daten und Angaben, die Geschäftsgeheimnisse darstellen, dürfen an beauftragte Dritte nur bei Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung übermittelt werden.
(4) Auf Ersuchen einer nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 zuständigen Behörde kann das Umweltbundesamt nach § 5 Absatz 1 übermittelte Daten von genehmigungsbedürftigen Anlagen aus dem betroffenen Land an die ersuchende Behörde übermitteln, soweit diese Daten zur Erfüllung der Aufgaben der ersuchenden Behörde erforderlich sind. Die ersuchende Behörde hat mit dem Übermittlungsersuchen nach Satz 1 darzulegen, für welche Zwecke und in welchem Umfang sie die Daten benötigt. Enthalten die Daten Geschäftsgeheimnisse, weist das Umweltbundesamt die ersuchende Behörde ausdrücklich darauf hin. Die ersuchende Behörde ist für den Schutz der Vertraulichkeit der übermittelten Daten verantwortlich.
(5) Im Fall eines automatisierten Abrufverfahrens oder eines automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahrens haben die beteiligten Stellen zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleisten; im Fall der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden. Die jeweils beteiligte Stelle als übermittelnde Stelle hat über die Abrufe Aufzeichnungen zu fertigen, die die bei der Durchführung der Abrufe verwendeten Daten, den Tag und die Uhrzeit der Abrufe, die Kennung der abrufenden Dienststelle und die abgerufenen Daten enthalten müssen. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen und nach sechs Monaten zu löschen. Bis die für ein automatisiertes Abrufverfahren oder automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen in der jeweiligen anderen Behörde vorliegen, ist die Übermittlung von Daten nach Absatz 1 Satz 1 und 2 auf Ersuchen der zuständigen Behörde anhand angemessener Stichproben außerhalb des automatisierten Abrufverfahrens durchzuführen.
(1) For the competent authority to verify the data transmitted by operators of installations or responsible persons pursuant to § 5 subsection 1, another authority may transmit to the competent authority data concerning operators of installations or responsible persons which were collected or became known as follows:
- 1. in the case of operators of installations, in application procedures pursuant to § 12 of the Ordinance on the Implementation of Guarantees of Origin and Regional Guarantees of Origin of 8 November 2018 (Federal Law Gazette I p. 1853), last amended by Article 8 of the Act of 8 May 2024 (Federal Law Gazette 2024 I No. 151), in the applicable version, for issuing guarantees of origin for electricity from renewable energy sources, concerning the energy sources used to generate electricity,
- 2. in the case of responsible persons, in the context of
- a) tax proceedings concerning the facts specified in § 3 number 19 of the Energy Tax Act in respect of placing on the market energy products pursuant to Article 2 paragraphs 1 and 3 of the EU Energy Tax Directive, with the exception of waste, and
- b) proceedings pursuant to § 37c subsection 1 of the Federal Immission Control Act.
The data transmitted shall comprise the data concerning the operators of installations or responsible persons that became known to the respective other authority, insofar as those data are necessary for examining emissions reporting or compliance with other obligations under emissions trading law of those operators or responsible persons under this Act and insofar as overriding legitimate interests of the data subject do not conflict with this. § 30 of the Fiscal Code shall not preclude the transmission of data under sentences 1 and 2 to the competent authority by other authorities. Where no overriding legitimate interests of the data subject exist, the competent authority shall be authorised to collect, store and use the data under sentence 2 for the purposes specified therein. The competent authority shall delete the data transmitted without delay in each individual case after the tasks specified in sentence 2 have been completed.
(2) At the request of a contracting State of the International Civil Aviation Organization (ICAO), the competent authority may forward to that ICAO contracting State the information transmitted pursuant to § 5 subsection 1 by an aircraft operator conducting flights to and from that ICAO contracting State, provided that an agreement on such data exchange exists with that ICAO contracting State and that State demonstrates that the transmission is necessary for the performance of a task of the ICAO contracting State. The aircraft operator shall be informed of the data request by the competent authority.
(3) The competent authority shall be entitled to transmit to the Federal Ministry for Economic Affairs and Climate Action, for the purposes of legal and technical supervision, and, insofar as the data are to be published by the European Commission, to the European Commission, the data and information transmitted by operators, shipping companies or responsible persons in the performance of tasks under this Act. Both the competent authority and the Federal Ministry for Economic Affairs and Climate Action may transmit the data and information under sentence 1 in non-personal form to commissioned third parties for the purposes of further developing the emissions trading system. Data and information constituting business secrets may be transmitted to commissioned third parties only upon conclusion of a confidentiality agreement.
(4) At the request of an authority competent pursuant to § 11 subsection 1 number 1, the Federal Environment Agency may transmit to the requesting authority data transmitted pursuant to § 5 subsection 1 concerning installations requiring approval from the Land concerned, insofar as those data are necessary for the performance of the requesting authority’s tasks. In the request for transmission under sentence 1, the requesting authority shall state the purposes for which and the extent to which it requires the data. If the data contain business secrets, the Federal Environment Agency shall expressly inform the requesting authority of this. The requesting authority shall be responsible for protecting the confidentiality of the data transmitted.
(5) In the case of an automated retrieval procedure or an automated inquiry and information procedure, the bodies involved shall ensure that measures corresponding to the state of the art are taken to safeguard data protection and data security, in particular ensuring the confidentiality and integrity of the data; where generally accessible networks are used, encryption methods corresponding to the state of the art shall be applied. The body involved in each case as the transmitting body shall keep records of the retrievals, which must contain the data used in carrying out the retrievals, the date and time of the retrievals, the identifier of the requesting office and the data retrieved. The recorded data may be used only for the purposes of data protection monitoring, data security or ensuring the proper operation of the data-processing equipment. The log data shall be protected by suitable precautions against use for other purposes and against other misuse and shall be deleted after six months. Until the technical and organisational requirements necessary for an automated retrieval procedure or automated inquiry and information procedure exist at the respective other authority, data under subsection 1 sentences 1 and 2 shall, at the request of the competent authority, be transmitted outside the automated retrieval procedure on the basis of appropriate random samples.
(1) Zur Überprüfung der von Anlagenbetreibern oder Verantwortlichen nach § 5 Absatz 1 übermittelten Daten durch die zuständige Behörde ist die Übermittlung von Daten der Anlagenbetreiber oder Verantwortlichen durch eine andere Behörde an die zuständige Behörde zulässig, die wie folgt erhoben oder bekannt wurden:
- 1. bei Anlagenbetreibern im Rahmen von Antragsverfahren nach § 12 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung vom 8. November 2018 (BGBl. I S. 1853), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zur Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom aus erneuerbaren Energien zu den zur Stromerzeugung eingesetzten Energieträgern,
- 2. bei Verantwortlichen im Rahmen von
- a) Besteuerungsverfahren der in § 3 Nummer 19 genannten Tatbestände des Energiesteuergesetzes für das Inverkehrbringen von Energieerzeugnissen gemäß Artikel 2 Absatz 1 und 3 der EU-Energiesteuerrichtlinie mit Ausnahme von Abfällen und
- b) Verfahren nach § 37c Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Die übermittelten Daten umfassen die der jeweiligen anderen Behörde bekannt gewordenen Daten der Anlagenbetreiber oder Verantwortlichen, soweit diese Daten für die Prüfung der Emissionsberichterstattung oder der Erfüllung der sonstigen emissionshandelsrechtlichen Verpflichtungen dieser Anlagenbetreiber oder Verantwortlichen nach diesem Gesetz erforderlich sind und soweit nicht überwiegend schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen. § 30 der Abgabenordnung steht einer Übermittlung von Daten nach den Sätzen 1 und 2 an die zuständige Behörde durch andere Behörden nicht entgegen. Die zuständige Behörde ist in den Fällen, in denen überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht bestehen, befugt, die Daten nach Satz 2 zu den dort genannten Zwecken zu erheben, zu speichern und zu verwenden. Die übermittelten Daten sind durch die zuständige Behörde nach Erfüllung der in Satz 2 genannten Aufgaben im Einzelfall unverzüglich zu löschen.
(2) Die zuständige Behörde kann auf Anfrage eines Vertragsstaates der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) die nach § 5 Absatz 1 übermittelten Angaben eines Luftfahrzeugbetreibers, der Flüge von und zu diesem ICAO-Vertragsstaat durchführt, an diesen ICAO-Vertragsstaat weiterleiten, wenn mit diesem ICAO-Vertragsstaat eine Vereinbarung über einen solchen Datenaustausch besteht und dieser ICAO-Vertragsstaat darlegt, dass diese Übermittlung für die Erfüllung einer Aufgabe des ICAO-Vertragsstaats erforderlich ist. Der Luftfahrzeugbetreiber wird durch die zuständige Behörde über die Datenanfrage informiert.
(3) Die zuständige Behörde ist berechtigt, die im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz von Betreibern, Schifffahrtsunternehmen oder Verantwortlichen übermittelten Daten und Angaben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu Zwecken der Rechts- und Fachaufsicht sowie, soweit es sich um von der Europäischen Kommission zu veröffentlichende Daten handelt, der Europäischen Kommission zu übermitteln. Sowohl die zuständige Behörde als auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz dürfen die Daten und Angaben nach Satz 1 in nicht personenbezogener Form an beauftragte Dritte zu Zwecken der Fortentwicklung des Emissionshandelssystems übermitteln. Daten und Angaben, die Geschäftsgeheimnisse darstellen, dürfen an beauftragte Dritte nur bei Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung übermittelt werden.
(4) Auf Ersuchen einer nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 zuständigen Behörde kann das Umweltbundesamt nach § 5 Absatz 1 übermittelte Daten von genehmigungsbedürftigen Anlagen aus dem betroffenen Land an die ersuchende Behörde übermitteln, soweit diese Daten zur Erfüllung der Aufgaben der ersuchenden Behörde erforderlich sind. Die ersuchende Behörde hat mit dem Übermittlungsersuchen nach Satz 1 darzulegen, für welche Zwecke und in welchem Umfang sie die Daten benötigt. Enthalten die Daten Geschäftsgeheimnisse, weist das Umweltbundesamt die ersuchende Behörde ausdrücklich darauf hin. Die ersuchende Behörde ist für den Schutz der Vertraulichkeit der übermittelten Daten verantwortlich.
(5) Im Fall eines automatisierten Abrufverfahrens oder eines automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahrens haben die beteiligten Stellen zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleisten; im Fall der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden. Die jeweils beteiligte Stelle als übermittelnde Stelle hat über die Abrufe Aufzeichnungen zu fertigen, die die bei der Durchführung der Abrufe verwendeten Daten, den Tag und die Uhrzeit der Abrufe, die Kennung der abrufenden Dienststelle und die abgerufenen Daten enthalten müssen. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen und nach sechs Monaten zu löschen. Bis die für ein automatisiertes Abrufverfahren oder automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen in der jeweiligen anderen Behörde vorliegen, ist die Übermittlung von Daten nach Absatz 1 Satz 1 und 2 auf Ersuchen der zuständigen Behörde anhand angemessener Stichproben außerhalb des automatisierten Abrufverfahrens durchzuführen.
§ 14 — Prüfstellen § 14 — Verification bodies § 14 — Prüfstellen
(1) Berechtigte Prüfstellen sind:
- 1. akkreditierte Prüfstellen nach der EU-Akkreditierungs- und Verifizierungs-Durchführungsverordnung für die Prüfung von Emissionsberichten, Zuteilungsanträgen und Datenmitteilungen von Betreibern und Verantwortlichen und
- 2. akkreditierte Prüfstellen nach der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung für die Prüfung von Überwachungsplänen, Emissionsberichten und aggregierten Daten auf Unternehmensebene von Schifffahrtsunternehmen.
(2) Die Prüfstelle hat die zu prüfenden Unterlagen nach den entsprechenden Vorgaben der EU-Akkreditierungs- und Verifizierungs-Durchführungsverordnung, der EU-Zuteilungs-Verordnung, der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung sowie den nach § 28 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 1 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu prüfen.
(3) Die Prüfstelle nimmt die ihr nach Absatz 2 zugewiesenen Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr.
(1) Authorised verification bodies are:
- 1. accredited verification bodies under the EU Accreditation and Verification Implementing Regulation for verifying emissions reports, allocation applications and data reports from operators and responsible persons, and
- 2. accredited verification bodies under the EU MRV Maritime Transport Regulation for verifying monitoring plans, emissions reports and aggregated data at company level from shipping companies.
(2) The verification body shall examine the documents to be verified in accordance with the relevant requirements of the EU Accreditation and Verification Implementing Regulation, the EU Allocation Regulation, the EU MRV Maritime Transport Regulation and the ordinances issued pursuant to § 28 subsection 1 number 3 and subsection 2 number 1 of this Act.
(3) The verification body shall perform the tasks assigned to it under subsection 2 solely in the public interest.
(1) Berechtigte Prüfstellen sind:
- 1. akkreditierte Prüfstellen nach der EU-Akkreditierungs- und Verifizierungs-Durchführungsverordnung für die Prüfung von Emissionsberichten, Zuteilungsanträgen und Datenmitteilungen von Betreibern und Verantwortlichen und
- 2. akkreditierte Prüfstellen nach der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung für die Prüfung von Überwachungsplänen, Emissionsberichten und aggregierten Daten auf Unternehmensebene von Schifffahrtsunternehmen.
(2) Die Prüfstelle hat die zu prüfenden Unterlagen nach den entsprechenden Vorgaben der EU-Akkreditierungs- und Verifizierungs-Durchführungsverordnung, der EU-Zuteilungs-Verordnung, der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung sowie den nach § 28 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 1 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu prüfen.
(3) Die Prüfstelle nimmt die ihr nach Absatz 2 zugewiesenen Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr.
§ 15 — Formvorschriften; elektronische Kommunikation § 15 — Formal requirements; electronic communication § 15 — Formvorschriften; elektronische Kommunikation
(1) Erklärungen gegenüber der zuständigen Behörde sind auf elektronischem Wege und in elektronischer Form abzugeben. Die zuständige Behörde kann für die Kommunikation eine bestimmte Verschlüsselung vorschreiben. Die zuständige Behörde kann auch vorschreiben, dass zur Erstellung von Überwachungsplänen, Berichten oder sonstigen Nachweisen oder zur Stellung von Anträgen oder im Rahmen von Berichtigungsverfahren nach Artikel 35 Absatz 4 Satz 3 der EU-CBAM-Verordnung nur die auf ihrer Internetseite zur Verfügung gestellten elektronischen Formularvorlagen zu benutzen und die ausgefüllten Formularvorlagen in elektronischer Form zu übermitteln sind. Wenn die Benutzung elektronischer Formularvorlagen vorgeschrieben ist, ist die Übermittlung zusätzlicher Dokumente unter Beachtung der Formvorschriften des Satzes 3 möglich. Soweit das Umweltbundesamt zuständige Behörde ist, werden Anordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 im Bundesanzeiger, ansonsten im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde bekannt gemacht.
(2) Für Verfahren zur Bewilligung von Beihilfen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gilt Absatz 1 entsprechend.
(1) Declarations to the competent authority shall be submitted electronically and in electronic form. The competent authority may prescribe a specific encryption method for communications. The competent authority may also prescribe that, for preparing monitoring plans, reports or other evidence, for submitting applications or in correction procedures pursuant to Article 35 subsection 4 sentence 3 of the EU CBAM Regulation, only the electronic form templates made available on its website are to be used and that the completed form templates are to be transmitted in electronic form. Where the use of electronic form templates is prescribed, additional documents may be transmitted in compliance with the formal requirements of sentence 3. Where the Federal Environment Agency is the competent authority, orders under sentences 1 to 3 shall be announced in the Federal Gazette; otherwise, they shall be announced in the competent authority’s official publication.
(1) Erklärungen gegenüber der zuständigen Behörde sind auf elektronischem Wege und in elektronischer Form abzugeben. Die zuständige Behörde kann für die Kommunikation eine bestimmte Verschlüsselung vorschreiben. Die zuständige Behörde kann auch vorschreiben, dass zur Erstellung von Überwachungsplänen, Berichten oder sonstigen Nachweisen oder zur Stellung von Anträgen oder im Rahmen von Berichtigungsverfahren nach Artikel 35 Absatz 4 Satz 3 der EU-CBAM-Verordnung nur die auf ihrer Internetseite zur Verfügung gestellten elektronischen Formularvorlagen zu benutzen und die ausgefüllten Formularvorlagen in elektronischer Form zu übermitteln sind. Wenn die Benutzung elektronischer Formularvorlagen vorgeschrieben ist, ist die Übermittlung zusätzlicher Dokumente unter Beachtung der Formvorschriften des Satzes 3 möglich. Soweit das Umweltbundesamt zuständige Behörde ist, werden Anordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 im Bundesanzeiger, ansonsten im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde bekannt gemacht.
(2) Für Verfahren zur Bewilligung von Beihilfen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 16 — Änderung der Identität oder Rechtsform § 16 — Change of identity or legal form § 16 — Änderung der Identität oder Rechtsform
(1) Ändert sich die Identität oder die Rechtsform eines Betreibers, Schifffahrtsunternehmens oder Verantwortlichen, so ist der neue Betreiber, das neue Schifffahrtsunternehmen oder der neue Verantwortliche verpflichtet, dies der zuständigen Behörde unverzüglich nach der Änderung anzuzeigen, bei immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagen zusätzlich auch der Behörde, die für den Vollzug von § 20 Absatz 5 Satz 1 zuständig ist. Der neue nach Satz 1 Verpflichtete übernimmt die noch nicht erfüllten Pflichten des ursprünglichen Betreibers, Schifffahrtsunternehmens oder Verantwortlichen nach den §§ 5 und 7.
(2) Ein Wechsel des Betreibers im Verlauf der Handelsperiode lässt die Zuteilungsentscheidung unberührt. Noch nicht ausgegebene Berechtigungen werden ab dem Nachweis des Betreiberwechsels an den neuen Betreiber ausgegeben, soweit er die Tätigkeit übernommen hat.
(3) Wird über das Vermögen eines Betreibers, Schifffahrtsunternehmens oder Verantwortlichen das Insolvenzverfahren eröffnet, hat der Insolvenzverwalter die zuständige Behörde unverzüglich darüber zu unterrichten. Alle Verpflichtungen des Betreibers, Schifffahrtsunternehmens oder Verantwortlichen aus diesem Gesetz bestehen während des Insolvenzverfahrens fort. Der Insolvenzverwalter teilt der zuständigen Behörde unverzüglich die natürlichen Personen mit, die während des Insolvenzverfahrens berechtigt sind, Übertragungen von Berechtigungen oder Emissionszertifikaten vorzunehmen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Insolvenzschuldners nach Satz 1 sowie für den Insolvenzschuldner nach Satz 1 als eigenverwaltender Schuldner.
(1) If the identity or legal form of an operator, shipping company or responsible person changes, the new operator, shipping company or responsible person shall be obliged to notify the competent authority of this without delay after the change; in the case of installations approved under immission control law, notification shall additionally be made to the authority competent for enforcing § 20 subsection 5 sentence 1. The new person obliged under sentence 1 shall assume the original operator’s, shipping company’s or responsible person’s obligations under §§ 5 and 7 that have not yet been fulfilled.
(2) A change of operator during the trading period shall not affect the allocation decision. Allowances not yet issued shall be issued to the new operator from the time the change of operator is evidenced, insofar as the new operator has taken over the activity.
(3) If insolvency proceedings are opened over the assets of an operator, shipping company or responsible person, the insolvency administrator shall inform the competent authority without delay. All obligations of the operator, shipping company or responsible person under this Act shall continue to exist during the insolvency proceedings. The insolvency administrator shall inform the competent authority without delay of the natural persons who are authorised during the insolvency proceedings to carry out transfers of allowances or emission allowances. Sentences 1 to 3 shall apply mutatis mutandis to the provisional insolvency administrator with authority to manage and dispose of the assets of the debtor in insolvency referred to in sentence 1 and to the debtor in insolvency referred to in sentence 1 acting under self-administration.
(1) Ändert sich die Identität oder die Rechtsform eines Betreibers, Schifffahrtsunternehmens oder Verantwortlichen, so ist der neue Betreiber, das neue Schifffahrtsunternehmen oder der neue Verantwortliche verpflichtet, dies der zuständigen Behörde unverzüglich nach der Änderung anzuzeigen, bei immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagen zusätzlich auch der Behörde, die für den Vollzug von § 20 Absatz 5 Satz 1 zuständig ist. Der neue nach Satz 1 Verpflichtete übernimmt die noch nicht erfüllten Pflichten des ursprünglichen Betreibers, Schifffahrtsunternehmens oder Verantwortlichen nach den §§ 5 und 7.
(2) Ein Wechsel des Betreibers im Verlauf der Handelsperiode lässt die Zuteilungsentscheidung unberührt. Noch nicht ausgegebene Berechtigungen werden ab dem Nachweis des Betreiberwechsels an den neuen Betreiber ausgegeben, soweit er die Tätigkeit übernommen hat.
(3) Wird über das Vermögen eines Betreibers, Schifffahrtsunternehmens oder Verantwortlichen das Insolvenzverfahren eröffnet, hat der Insolvenzverwalter die zuständige Behörde unverzüglich darüber zu unterrichten. Alle Verpflichtungen des Betreibers, Schifffahrtsunternehmens oder Verantwortlichen aus diesem Gesetz bestehen während des Insolvenzverfahrens fort. Der Insolvenzverwalter teilt der zuständigen Behörde unverzüglich die natürlichen Personen mit, die während des Insolvenzverfahrens berechtigt sind, Übertragungen von Berechtigungen oder Emissionszertifikaten vorzunehmen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Insolvenzschuldners nach Satz 1 sowie für den Insolvenzschuldner nach Satz 1 als eigenverwaltender Schuldner.
§ 17 — Ausschluss der aufschiebenden Wirkung § 17 — Exclusion of suspensive effect § 17 — Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Zuteilungsentscheidungen oder Entscheidungen nach § 45 Satz 1 oder § 47 Absatz 1 bis 3 oder Maßnahmen zur Durchsetzung von Beschlüssen nach § 48 Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
Objections and actions for annulment against allocation decisions or decisions pursuant to § 45 sentence 1 or § 47 subsections 1 to 3, or measures to enforce decisions pursuant to § 48 subsection 2 sentence 1, shall not have suspensive effect.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Zuteilungsentscheidungen oder Entscheidungen nach § 45 Satz 1 oder § 47 Absatz 1 bis 3 oder Maßnahmen zur Durchsetzung von Beschlüssen nach § 48 Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 18 — Verordnungsermächtigungen § 18 — Authorisations to issue ordinances § 18 — Verordnungsermächtigungen
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1. Kohlendioxidäquivalente im Sinne von § 3 Nummer 3 zweiter Halbsatz für die einzelnen Treibhausgase nach Maßgabe internationaler Standards zu bestimmen;
- 2. Einzelheiten für die Versteigerung nach § 10 vorzusehen; dabei kann die Bundesregierung insbesondere Vorschriften erlassen über die Zulassung von Stellen, die Versteigerungen durchführen, über die Aufsicht über diese Stellen sowie über die Zulassung von weiteren Bietern;
- 3. die Methoden für die Akkreditierung von Prüfstellen nach § 14 Absatz 1 zu konkretisieren und weitere prüfungsbefugte Stellen für die Prüfung von Anträgen und Berichten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zu bestimmen;
- 4. Einzelheiten zur Überführung von Emissionsberechtigungen, die von Drittländern ausgegeben werden, nach § 8 Absatz 3 zu regeln;
- 5. Einzelheiten zur Einrichtung und Führung eines Emissionshandelsregisters nach § 9, insbesondere die in der Verordnung nach Artikel 19 Absatz 3 der EU-Emissionshandelsrichtlinie aufgeführten Sachverhalte zur ergänzenden Regelung durch die Mitgliedstaaten festzulegen.
Die Verordnungsermächtigungen in Satz 1 gelten nicht für Sachverhalte, die in unmittelbar geltenden Durchführungsrechtsakten oder delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission zur Durchführung der EU-Emissionshandelsrichtlinie abschließend geregelt sind.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten zur Durchführung der EU-CBAM-Verordnung zu regeln, soweit dies keine Sachverhalte betrifft, die in der EU-CBAM-Verordnung oder in unmittelbar geltenden Durchführungsrechtsakten oder delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission zur Durchführung der EU-CBAM-Verordnung abschließend geregelt sind.
(1) The Federal Government is authorised, by ordinance not requiring the consent of the Bundesrat,
- 1. to determine carbon-dioxide equivalents within the meaning of § 3 number 3 second half-sentence for the individual greenhouse gases in accordance with international standards;
- 2. to provide for details concerning auctioning under § 10; in particular, the Federal Government may issue provisions on the admission of bodies conducting auctions, supervision of those bodies and the admission of additional bidders;
- 3. to specify the methods for accrediting verification bodies under § 14 subsection 1 and to designate additional bodies authorised to verify applications and reports within the scope of this Act;
- 4. to regulate details concerning the transfer of emission allowances issued by third countries pursuant to § 8 subsection 3;
- 5. to regulate details concerning the establishment and maintenance of an emissions trading registry pursuant to § 9, in particular to specify the matters listed in the regulation under Article 19 subsection 3 of the EU Emissions Trading Directive for supplementary regulation by the Member States.
The authorisations in sentence 1 shall not apply to matters conclusively regulated in directly applicable implementing acts or delegated acts of the European Commission for implementing the EU Emissions Trading Directive.
(2) The Federal Government is authorised, by ordinance not requiring the consent of the Bundesrat, to regulate details concerning the implementation of the EU CBAM Regulation, insofar as this does not concern matters conclusively regulated in the EU CBAM Regulation or in directly applicable implementing acts or delegated acts of the European Commission for implementing the EU CBAM Regulation.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1. Kohlendioxidäquivalente im Sinne von § 3 Nummer 3 zweiter Halbsatz für die einzelnen Treibhausgase nach Maßgabe internationaler Standards zu bestimmen;
- 2. Einzelheiten für die Versteigerung nach § 10 vorzusehen; dabei kann die Bundesregierung insbesondere Vorschriften erlassen über die Zulassung von Stellen, die Versteigerungen durchführen, über die Aufsicht über diese Stellen sowie über die Zulassung von weiteren Bietern;
- 3. die Methoden für die Akkreditierung von Prüfstellen nach § 14 Absatz 1 zu konkretisieren und weitere prüfungsbefugte Stellen für die Prüfung von Anträgen und Berichten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zu bestimmen;
- 4. Einzelheiten zur Überführung von Emissionsberechtigungen, die von Drittländern ausgegeben werden, nach § 8 Absatz 3 zu regeln;
- 5. Einzelheiten zur Einrichtung und Führung eines Emissionshandelsregisters nach § 9, insbesondere die in der Verordnung nach Artikel 19 Absatz 3 der EU-Emissionshandelsrichtlinie aufgeführten Sachverhalte zur ergänzenden Regelung durch die Mitgliedstaaten festzulegen.
Die Verordnungsermächtigungen in Satz 1 gelten nicht für Sachverhalte, die in unmittelbar geltenden Durchführungsrechtsakten oder delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission zur Durchführung der EU-Emissionshandelsrichtlinie abschließend geregelt sind.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten zur Durchführung der EU-CBAM-Verordnung zu regeln, soweit dies keine Sachverhalte betrifft, die in der EU-CBAM-Verordnung oder in unmittelbar geltenden Durchführungsrechtsakten oder delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission zur Durchführung der EU-CBAM-Verordnung abschließend geregelt sind.
Abschnitt 4 — Besondere Vorschriften Abschnitt 4 — Special provisions Abschnitt 4 — Besondere Vorschriften
Unterabschnitt 1 — Anlagen Unterabschnitt 1 — Installations Unterabschnitt 1 — Anlagen
§ 19 — Regelungen zum Anwendungsbereich bei Anlagen § 19 — Rules on the scope of application concerning installations § 19 — Regelungen zum Anwendungsbereich bei Anlagen
(1) Für die in Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 32 des Anhangs genannten Anlagen gilt dieses Gesetz auch dann, wenn sie Teile oder Nebeneinrichtungen einer Anlage sind, die nicht in Teil A Abschnitt 2 des Anhangs aufgeführt ist.
(2) Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes erstreckt sich bei den in Teil A Abschnitt 2 Nummer 2 bis 31 des Anhangs genannten Anlagen auf alle
- 1. Anlagenteile und Verfahrensschritte, die zum Betrieb notwendig sind, und
- 2. Nebeneinrichtungen, die mit den Anlagenteilen und Verfahrensschritten nach Nummer 1 in einem räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang stehen und die für das Entstehen von den in Teil A Abschnitt 3 des Anhangs genannten Treibhausgasen von Bedeutung sein können.
Satz 1 gilt für Verbrennungseinheiten nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 des Anhangs entsprechend.
(3) Die in Teil A Abschnitt 2 des Anhangs bestimmten Voraussetzungen liegen auch vor, wenn mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen und zusammen die nach Teil A des Anhangs maßgeblichen Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen erreichen oder überschreiten. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen
- 1. auf demselben Betriebsgelände liegen,
- 2. mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind und
- 3. einem vergleichbaren technischen Zweck dienen.
(4) Bedürfen Anlagen nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 2 bis 30 des Anhangs einer Genehmigung nach einer Rechtsverordnung auf Grund von § 4 Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, so sind hinsichtlich der Abgrenzung der Anlagen nach den Absätzen 2 und 3 die Festlegungen in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die jeweilige Anlage maßgeblich. Satz 1 gilt für Verbrennungseinheiten nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 des Anhangs entsprechend. In den Fällen des Absatzes 1 gilt Satz 1 hinsichtlich der Festlegungen in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu den Anlagenteilen oder Nebeneinrichtungen entsprechend.
(5) Dieses Gesetz gilt nicht für
- 1. Anlagen oder Anlagenteile, soweit sie der Forschung oder der Entwicklung oder Erprobung neuer Einsatzstoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse oder Verfahren im Labor- oder Technikumsmaßstab dienen; hierunter fallen auch solche Anlagen im Labor- oder Technikumsmaßstab, in denen neue Erzeugnisse in der für die Erprobung ihrer Eigenschaften durch Dritte erforderlichen Menge vor der Markteinführung hergestellt werden, soweit die neuen Erzeugnisse noch weiter erforscht oder entwickelt werden, und
- 2. Anlagen, die nach einer Rechtsverordnung auf Grund von § 4 Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftig sind und bei denen nach ihrer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung außer für Zwecke der Zünd- und Stützfeuerung als Brennstoffe nur Klärgas, Deponiegas, Biogas oder Biomasse eingesetzt werden dürfen, die den in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82; L 41 vom 22.2.2022, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/1711 (ABl. L, 2024/1711, 26.6.2024) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Nachhaltigkeits- und Treibhausgaseinsparungskriterien entsprechen.
(6) Dieses Gesetz gilt auch für Aufgaben im Zusammenhang mit der Bewilligung von Beihilfen zur Kompensation indirekter CO2-Kosten, soweit solche Beihilfen nach einer Förderrichtlinie nach Artikel 10a Absatz 6 der EU-Emissionshandelsrichtlinie vorgesehen sind.
(1) This Act shall also apply to the installations listed in Part A Section 2 numbers 1 to 32 of the Annex where they constitute parts of, or ancillary equipment to, an installation not listed in Part A Section 2 of the Annex.
(2) In the case of the installations listed in Part A Section 2 numbers 2 to 31 of the Annex, the scope of application of this Act shall extend to all
- 1. installation components and process steps necessary for operation, and
- 2. ancillary equipment which has a spatial and operational-technical connection with the installation components and process steps under number 1 and which may be significant for the generation of the greenhouse gases listed in Part A Section 3 of the Annex.
Sentence 1 shall apply mutatis mutandis to combustion units under Part A Section 2 number 1 of the Annex.
(3) The conditions specified in Part A Section 2 of the Annex shall also be met where several installations of the same type are in a close spatial and operational connection and together attain or exceed the capacity thresholds or installation sizes relevant under Part A of the Annex. A close spatial and operational connection exists where the installations
- 1. are located on the same premises,
- 2. are connected to common operating facilities, and
- 3. serve a comparable technical purpose.
(4) If installations under Part A Section 2 numbers 2 to 30 of the Annex require approval under an ordinance based on § 4 subsection 1 sentence 3 of the Federal Immission Control Act, the determinations in the immission-control approval for the respective installation shall be decisive for delimiting the installations under subsections 2 and 3. Sentence 1 shall apply mutatis mutandis to combustion units under Part A Section 2 number 1 of the Annex. In the cases under subsection 1, sentence 1 shall apply mutatis mutandis to the determinations in the immission-control approval concerning the installation components or ancillary equipment.
(5) This Act shall not apply to
- 1. installations or installation components insofar as they serve research, development or testing of new feedstocks, fuels, products or processes on a laboratory or pilot-plant scale; this also includes installations on a laboratory or pilot-plant scale in which new products are manufactured before market launch in the quantity required for third parties to test their properties, insofar as the new products are still being further researched or developed, and
- 2. installations requiring approval under an ordinance based on § 4 subsection 1 sentence 3 of the Federal Immission Control Act where, under their immission-control approval, fuels may be used, other than for ignition and support firing, only if they are sewage gas, landfill gas, biogas or biomass meeting the sustainability and greenhouse-gas-emission-saving criteria laid down in Directive (EU) 2018/2001 of the European Parliament and of the Council of 11 December 2018 on the promotion of the use of energy from renewable sources (OJ L 328, 21.12.2018, p. 82; L 41, 22.2.2022, p. 37), as last amended by Directive (EU) 2024/1711 (OJ L, 2024/1711, 26.6.2024), in the applicable version.
(6) This Act shall also apply to tasks connected with granting aid to compensate indirect CO2 costs, insofar as such aid is provided for under a funding guideline pursuant to Article 10a subsection 6 of the EU Emissions Trading Directive.
(1) Für die in Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 32 des Anhangs genannten Anlagen gilt dieses Gesetz auch dann, wenn sie Teile oder Nebeneinrichtungen einer Anlage sind, die nicht in Teil A Abschnitt 2 des Anhangs aufgeführt ist.
(2) Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes erstreckt sich bei den in Teil A Abschnitt 2 Nummer 2 bis 31 des Anhangs genannten Anlagen auf alle
- 1. Anlagenteile und Verfahrensschritte, die zum Betrieb notwendig sind, und
- 2. Nebeneinrichtungen, die mit den Anlagenteilen und Verfahrensschritten nach Nummer 1 in einem räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang stehen und die für das Entstehen von den in Teil A Abschnitt 3 des Anhangs genannten Treibhausgasen von Bedeutung sein können.
Satz 1 gilt für Verbrennungseinheiten nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 des Anhangs entsprechend.
(3) Die in Teil A Abschnitt 2 des Anhangs bestimmten Voraussetzungen liegen auch vor, wenn mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen und zusammen die nach Teil A des Anhangs maßgeblichen Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen erreichen oder überschreiten. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen
- 1. auf demselben Betriebsgelände liegen,
- 2. mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind und
- 3. einem vergleichbaren technischen Zweck dienen.
(4) Bedürfen Anlagen nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 2 bis 30 des Anhangs einer Genehmigung nach einer Rechtsverordnung auf Grund von § 4 Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, so sind hinsichtlich der Abgrenzung der Anlagen nach den Absätzen 2 und 3 die Festlegungen in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die jeweilige Anlage maßgeblich. Satz 1 gilt für Verbrennungseinheiten nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 des Anhangs entsprechend. In den Fällen des Absatzes 1 gilt Satz 1 hinsichtlich der Festlegungen in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu den Anlagenteilen oder Nebeneinrichtungen entsprechend.
(5) Dieses Gesetz gilt nicht für
- 1. Anlagen oder Anlagenteile, soweit sie der Forschung oder der Entwicklung oder Erprobung neuer Einsatzstoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse oder Verfahren im Labor- oder Technikumsmaßstab dienen; hierunter fallen auch solche Anlagen im Labor- oder Technikumsmaßstab, in denen neue Erzeugnisse in der für die Erprobung ihrer Eigenschaften durch Dritte erforderlichen Menge vor der Markteinführung hergestellt werden, soweit die neuen Erzeugnisse noch weiter erforscht oder entwickelt werden, und
- 2. Anlagen, die nach einer Rechtsverordnung auf Grund von § 4 Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftig sind und bei denen nach ihrer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung außer für Zwecke der Zünd- und Stützfeuerung als Brennstoffe nur Klärgas, Deponiegas, Biogas oder Biomasse eingesetzt werden dürfen, die den in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82; L 41 vom 22.2.2022, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/1711 (ABl. L, 2024/1711, 26.6.2024) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Nachhaltigkeits- und Treibhausgaseinsparungskriterien entsprechen.
(6) Dieses Gesetz gilt auch für Aufgaben im Zusammenhang mit der Bewilligung von Beihilfen zur Kompensation indirekter CO2-Kosten, soweit solche Beihilfen nach einer Förderrichtlinie nach Artikel 10a Absatz 6 der EU-Emissionshandelsrichtlinie vorgesehen sind.
§ 20 — Emissionsgenehmigung für Anlagen § 20 — Emissions permit for installations § 20 — Emissionsgenehmigung für Anlagen
(1) Die Emissionsgenehmigung nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 ist auf Antrag des Anlagenbetreibers von der zuständigen Behörde zu erteilen, wenn die zuständige Behörde auf der Grundlage der vorgelegten Antragsunterlagen die Angaben nach Absatz 3 feststellen kann.
(2) Der Antragsteller hat dem Genehmigungsantrag folgende Angaben beizufügen:
- 1. Name und Anschrift des Anlagenbetreibers,
- 2. eine Beschreibung der Tätigkeit, des Standorts und der Art und des Umfangs der dort durchgeführten Verrichtungen und der verwendeten Technologien,
- 3. in den Fällen des § 19 Absatz 1 eine Beschreibung der räumlichen Abgrenzung der Anlagenteile, Verfahrensschritte und Nebeneinrichtungen nach § 19 Absatz 2,
- 4. die Quellen von Emissionen und
- 5. den Zeitpunkt, zu dem die Anlage in Betrieb genommen worden ist oder werden soll.
Die zuständige Behörde ist in den Fällen, in denen überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht bestehen, befugt, die Daten nach Satz 1 zum in Absatz 1 genannten Zweck zu erheben, zu speichern und zu verwenden. Die übermittelten Daten sind durch die zuständige Behörde nach Erfüllung der in Satz 2 und § 4 Absatz 3 genannten Aufgaben im Einzelfall unverzüglich zu löschen.
(3) Die Emissionsgenehmigung enthält folgende Angaben:
- 1. Name und Anschrift des Anlagenbetreibers,
- 2. eine Beschreibung der Tätigkeit und des Standorts, an dem die Tätigkeit durchgeführt wird,
- 3. in den Fällen des § 19 Absatz 1 eine Beschreibung der räumlichen Abgrenzung der einbezogenen Anlagenteile, Verfahrensschritte und Nebeneinrichtungen nach § 19 Absatz 2 und
- 4. eine Auflistung der einbezogenen Quellen von Emissionen.
(4) Bei Anlagen, die vor dem 1. Januar 2013 nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt worden sind, ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung die Emissionsgenehmigung nach § 4 Absatz 1 Nummer 1. Der Anlagenbetreiber kann aber eine gesonderte Emissionsgenehmigung nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 beantragen. In diesem Fall ist Satz 1 nur bis zur Erteilung der gesonderten Emissionsgenehmigung anwendbar.
(5) Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, der zuständigen Behörde eine geplante Änderung der Tätigkeit in Bezug auf die Angaben nach Absatz 3 mindestens einen Monat vor ihrer Verwirklichung vollständig und richtig anzuzeigen, soweit diese Änderung Auswirkungen auf die Emissionen haben kann. Für Änderungen der Emissionsgenehmigung gilt § 4 Absatz 3 Satz 2 entsprechend.
(6) In den Verfahren zur Erteilung oder Änderung der Emissionsgenehmigung nach den Absätzen 1, 4 Satz 2 und Absatz 5 ist der nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 zuständigen Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme in angemessener Frist zu geben.
(7) Sofern eine nach Absatz 1 genehmigte Anlage, die auf Grund des Betriebs von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mehr als 20 Megawatt vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst ist, auf Grund einer Änderung ihrer Produktionsverfahren den Schwellenwert von 20 Megawatt Gesamtfeuerungswärmeleistung unterschreitet, hebt die zuständige Behörde die Genehmigung abweichend von Absatz 5 Satz 2 auf Antrag des Anlagenbetreibers erst mit Wirkung zum Ablauf des laufenden Zuteilungszeitraums nach Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 der EU-Emissionshandelsrichtlinie oder zum Ablauf des jeweils nachfolgenden Zuteilungszeitraums auf.
(1) The emissions permit pursuant to § 4 subsection 1 number 1 shall be issued by the competent authority upon application by the operator of the installation if, on the basis of the application documents submitted, the competent authority can establish the information specified in subsection 3.
(2) The applicant shall attach the following information to the application for approval:
- 1. the name and address of the operator of the installation,
- 2. a description of the activity, the location and the type and scale of the operations carried out there and the technologies used,
- 3. in the cases under § 19 subsection 1, a description of the spatial delimitation of the installation components, process steps and ancillary equipment under § 19 subsection 2,
- 4. the sources of emissions, and
- 5. the date on which the installation was or is to be commissioned.
Where no overriding legitimate interests of the data subject exist, the competent authority shall be authorised to collect, store and use the data under sentence 1 for the purpose specified in subsection 1. The competent authority shall delete the data transmitted without delay in each individual case after the tasks specified in sentence 2 and § 4 subsection 3 have been completed.
(3) The emissions permit shall contain the following information:
- 1. the name and address of the operator of the installation,
- 2. a description of the activity and the location where the activity is carried out,
- 3. in the cases under § 19 subsection 1, a description of the spatial delimitation of the included installation components, process steps and ancillary equipment under § 19 subsection 2, and
- 4. a list of the included emission sources.
(4) For installations approved under the provisions of the Federal Immission Control Act before 1 January 2013, the immission-control approval shall be the emissions permit under § 4 subsection 1 number 1. However, the operator of the installation may apply for a separate emissions permit under § 4 subsection 1 number 1. In this case, sentence 1 shall apply only until the separate emissions permit is issued.
(5) The operator of the installation shall be obliged to notify the competent authority fully and accurately of a planned change to the activity relating to the information under subsection 3 at least one month before its implementation, insofar as the change may affect emissions. § 4 subsection 3 sentence 2 shall apply mutatis mutandis to changes to the emissions permit.
(6) In proceedings for issuing or amending the emissions permit under subsections 1, 4 sentence 2 and 5, the authority competent pursuant to § 11 subsection 1 number 4 shall be given an opportunity to comment within a reasonable period.
(7) If an installation approved under subsection 1, which falls within the scope of this Act because combustion units have a total rated thermal input of more than 20 megawatts, falls below the threshold of 20 megawatts total rated thermal input as a result of a change in its production processes, the competent authority shall, notwithstanding subsection 5 sentence 2, revoke the permit upon application by the operator of the installation only with effect from the end of the current allocation period under Article 11 subsection 1 second subparagraph sentence 1 of the EU Emissions Trading Directive or from the end of the respective subsequent allocation period.
(1) Die Emissionsgenehmigung nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 ist auf Antrag des Anlagenbetreibers von der zuständigen Behörde zu erteilen, wenn die zuständige Behörde auf der Grundlage der vorgelegten Antragsunterlagen die Angaben nach Absatz 3 feststellen kann.
(2) Der Antragsteller hat dem Genehmigungsantrag folgende Angaben beizufügen:
- 1. Name und Anschrift des Anlagenbetreibers,
- 2. eine Beschreibung der Tätigkeit, des Standorts und der Art und des Umfangs der dort durchgeführten Verrichtungen und der verwendeten Technologien,
- 3. in den Fällen des § 19 Absatz 1 eine Beschreibung der räumlichen Abgrenzung der Anlagenteile, Verfahrensschritte und Nebeneinrichtungen nach § 19 Absatz 2,
- 4. die Quellen von Emissionen und
- 5. den Zeitpunkt, zu dem die Anlage in Betrieb genommen worden ist oder werden soll.
Die zuständige Behörde ist in den Fällen, in denen überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht bestehen, befugt, die Daten nach Satz 1 zum in Absatz 1 genannten Zweck zu erheben, zu speichern und zu verwenden. Die übermittelten Daten sind durch die zuständige Behörde nach Erfüllung der in Satz 2 und § 4 Absatz 3 genannten Aufgaben im Einzelfall unverzüglich zu löschen.
(3) Die Emissionsgenehmigung enthält folgende Angaben:
- 1. Name und Anschrift des Anlagenbetreibers,
- 2. eine Beschreibung der Tätigkeit und des Standorts, an dem die Tätigkeit durchgeführt wird,
- 3. in den Fällen des § 19 Absatz 1 eine Beschreibung der räumlichen Abgrenzung der einbezogenen Anlagenteile, Verfahrensschritte und Nebeneinrichtungen nach § 19 Absatz 2 und
- 4. eine Auflistung der einbezogenen Quellen von Emissionen.
(4) Bei Anlagen, die vor dem 1. Januar 2013 nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt worden sind, ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung die Emissionsgenehmigung nach § 4 Absatz 1 Nummer 1. Der Anlagenbetreiber kann aber eine gesonderte Emissionsgenehmigung nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 beantragen. In diesem Fall ist Satz 1 nur bis zur Erteilung der gesonderten Emissionsgenehmigung anwendbar.
(5) Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, der zuständigen Behörde eine geplante Änderung der Tätigkeit in Bezug auf die Angaben nach Absatz 3 mindestens einen Monat vor ihrer Verwirklichung vollständig und richtig anzuzeigen, soweit diese Änderung Auswirkungen auf die Emissionen haben kann. Für Änderungen der Emissionsgenehmigung gilt § 4 Absatz 3 Satz 2 entsprechend.
(6) In den Verfahren zur Erteilung oder Änderung der Emissionsgenehmigung nach den Absätzen 1, 4 Satz 2 und Absatz 5 ist der nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 zuständigen Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme in angemessener Frist zu geben.
(7) Sofern eine nach Absatz 1 genehmigte Anlage, die auf Grund des Betriebs von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mehr als 20 Megawatt vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst ist, auf Grund einer Änderung ihrer Produktionsverfahren den Schwellenwert von 20 Megawatt Gesamtfeuerungswärmeleistung unterschreitet, hebt die zuständige Behörde die Genehmigung abweichend von Absatz 5 Satz 2 auf Antrag des Anlagenbetreibers erst mit Wirkung zum Ablauf des laufenden Zuteilungszeitraums nach Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 der EU-Emissionshandelsrichtlinie oder zum Ablauf des jeweils nachfolgenden Zuteilungszeitraums auf.
§ 21 — Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen für Anlagen § 21 — Determination and reporting of emissions for installations § 21 — Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen für Anlagen
(1) Zur Erfüllung der Berichtspflicht nach § 5 Absatz 1 hat der Anlagenbetreiber seine Emissionen nach dem genehmigten Überwachungsplan zu ermitteln und bis zum Ablauf des 31. März des jeweiligen Folgejahres der zuständigen Behörde zu berichten. Soweit der Überwachungsplan keine Regelungen trifft, hat er die Emissionen nach der EU-Monitoring-Durchführungsverordnung und nach einer nach § 28 Absatz 1 Nummer 4 erlassenen Rechtsverordnung zu ermitteln und darüber zu berichten.
(2) Die CO2-Emissionen von in Teil A Abschnitt 2 Nummer 8 bis 10 des Anhangs genannten Anlagen sind über die Bilanzierung und Saldierung der Kohlenstoffgehalte der CO2-relevanten Inputs und Outputs zu erfassen, soweit diese Anlagen nach § 27 als einheitliche Anlage gelten. Verbundkraftwerke am Standort von Anlagen zur Eisen- und Stahlerzeugung dürfen nicht gemeinsam mit den übrigen Anlagen bilanziert werden.
(1) In order to fulfil the reporting obligation under § 5 subsection 1, the operator of the installation shall determine its emissions in accordance with the approved monitoring plan and report them to the competent authority by the end of 31 March of the respective following year. To the extent that the monitoring plan contains no provisions, the operator shall determine the emissions and report them in accordance with the EU Monitoring Implementing Regulation and an ordinance issued pursuant to § 28 subsection 1 number 4.
(2) The CO2 emissions of installations listed in Part A Section 2 numbers 8 to 10 of the Annex shall be recorded by accounting for and balancing the carbon content of the CO2-relevant inputs and outputs, insofar as those installations are deemed to constitute a single installation under § 27. Combined power plants at the site of iron and steel production installations may not be accounted for together with the other installations.
(1) Zur Erfüllung der Berichtspflicht nach § 5 Absatz 1 hat der Anlagenbetreiber seine Emissionen nach dem genehmigten Überwachungsplan zu ermitteln und bis zum Ablauf des 31. März des jeweiligen Folgejahres der zuständigen Behörde zu berichten. Soweit der Überwachungsplan keine Regelungen trifft, hat er die Emissionen nach der EU-Monitoring-Durchführungsverordnung und nach einer nach § 28 Absatz 1 Nummer 4 erlassenen Rechtsverordnung zu ermitteln und darüber zu berichten.
(2) Die CO2-Emissionen von in Teil A Abschnitt 2 Nummer 8 bis 10 des Anhangs genannten Anlagen sind über die Bilanzierung und Saldierung der Kohlenstoffgehalte der CO2-relevanten Inputs und Outputs zu erfassen, soweit diese Anlagen nach § 27 als einheitliche Anlage gelten. Verbundkraftwerke am Standort von Anlagen zur Eisen- und Stahlerzeugung dürfen nicht gemeinsam mit den übrigen Anlagen bilanziert werden.
§ 22 — Ergänzende Anforderungen an den Überwachungsplan für Anlagen; Anpassung des Überwachungsplans § 22 — Supplementary requirements for the monitoring plan for installations; adjustment of the monitoring plan § 22 — Ergänzende Anforderungen an den Überwachungsplan für Anlagen; Anpassung des Überwachungsplans
(1) Für die Einreichung des Überwachungsplans nach § 6 Absatz 1 gelten folgende Fristen:
- 1. für Anlagenbetreiber, deren Anlagen spätestens zehn Monate vor Beginn einer Handelsperiode in Betrieb genommen wurden, endet die Frist fünf Monate vor Beginn der Handelsperiode;
- 2. Anlagenbetreiber, die später als zehn Monate vor Beginn einer Handelsperiode erstmalig den Pflichten nach § 5 Absatz 1 unterliegen, müssen den Überwachungsplan vor dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmals den Pflichten nach § 5 Absatz 1 unterliegen, vorlegen.
(2) Im Verfahren zur Genehmigung des Überwachungsplans ist in den Fällen des § 11 Absatz 1 Nummer 1 der danach zuständigen Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Eine Anpassung des Überwachungsplans nach § 6 Absatz 3 ist auch erforderlich, wenn der Anlagenbetreiber betriebliche Änderungen plant, die zu einer erheblichen Änderung der Überwachung im Sinne des Artikels 15 Absatz 3 der EU-Monitoring-Durchführungsverordnung führen.
(1) The following deadlines shall apply to submission of the monitoring plan pursuant to § 6 subsection 1:
- 1. for operators whose installations were commissioned no later than ten months before the beginning of a trading period, the deadline shall expire five months before the beginning of the trading period;
- 2. operators who first become subject to the obligations under § 5 subsection 1 later than ten months before the beginning of a trading period shall submit the monitoring plan before the date on which they first become subject to the obligations under § 5 subsection 1.
(2) In proceedings for approval of the monitoring plan, the authority competent under § 11 subsection 1 number 1 shall be given an opportunity to comment.
(3) An adjustment of the monitoring plan under § 6 subsection 3 shall also be required where the operator plans operational changes that result in a significant change in monitoring within the meaning of Article 15 subsection 3 of the EU Monitoring Implementing Regulation.
(1) Für die Einreichung des Überwachungsplans nach § 6 Absatz 1 gelten folgende Fristen:
- 1. für Anlagenbetreiber, deren Anlagen spätestens zehn Monate vor Beginn einer Handelsperiode in Betrieb genommen wurden, endet die Frist fünf Monate vor Beginn der Handelsperiode;
- 2. Anlagenbetreiber, die später als zehn Monate vor Beginn einer Handelsperiode erstmalig den Pflichten nach § 5 Absatz 1 unterliegen, müssen den Überwachungsplan vor dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmals den Pflichten nach § 5 Absatz 1 unterliegen, vorlegen.
(2) Im Verfahren zur Genehmigung des Überwachungsplans ist in den Fällen des § 11 Absatz 1 Nummer 1 der danach zuständigen Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Eine Anpassung des Überwachungsplans nach § 6 Absatz 3 ist auch erforderlich, wenn der Anlagenbetreiber betriebliche Änderungen plant, die zu einer erheblichen Änderung der Überwachung im Sinne des Artikels 15 Absatz 3 der EU-Monitoring-Durchführungsverordnung führen.
§ 23 — Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Anlagenbetreiber § 23 — Allocation of free allowances to operators of installations § 23 — Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Anlagenbetreiber
(1) Anlagenbetreiber erhalten eine Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen nach Maßgabe der EU-Zuteilungs-Verordnung.
(2) Anlagenbetreiber müssen die Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen innerhalb einer von der zuständigen Behörde festzusetzenden Frist bei der zuständigen Behörde beantragen. Die zuständige Behörde macht die Frist nach Satz 1 spätestens bis zum Ablauf des dritten vor dem Ablauf der Frist nach Satz 1 endenden Kalendermonats im Bundesanzeiger bekannt. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Anspruchs erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die tatsächlichen Angaben im Zuteilungsantrag müssen von einer Prüfstelle nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 verifiziert worden sein. Bei verspätetem Antrag besteht kein Anspruch auf kostenlose Zuteilung.
(3) Die zuständige Behörde berechnet die vorläufigen Zuteilungsmengen, veröffentlicht eine Liste aller unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Anlagen und der vorläufigen Zuteilungsmengen im Bundesanzeiger und meldet die Liste der Europäischen Kommission. Bei der Berechnung der vorläufigen Zuteilungsmengen werden nur solche Angaben des Betreibers berücksichtigt, deren Richtigkeit ausreichend gesichert ist. Rechtsbehelfe im Hinblick auf die Meldung der Zuteilungsmengen können nur gleichzeitig mit den gegen die Zuteilungsentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden.
(4) Die zuständige Behörde entscheidet über die Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen für eine Anlage an Anlagenbetreiber, die innerhalb der nach Absatz 2 Satz 2 bekannt gegebenen Frist einen Antrag gestellt haben.
(5) Die Zuteilungsentscheidung ist aufzuheben, soweit sie auf Grund eines Rechtsakts der Europäischen Union nachträglich geändert werden muss. Im Übrigen bleiben die für die Rücknahme oder den Widerruf von Verwaltungsakten geltenden Vorschriften unberührt.
(1) Operators of installations shall receive an allocation of free allowances in accordance with the EU Allocation Regulation.
(2) Operators of installations shall apply to the competent authority for the allocation of free allowances within a period specified by the competent authority. The competent authority shall announce the period under sentence 1 in the Federal Gazette no later than by the end of the third calendar month ending before the expiry of the period under sentence 1. The application shall be accompanied by the documents required to examine the entitlement. The factual information in the allocation application must have been verified by a verification body pursuant to § 14 subsection 1 number 1. If the application is submitted late, there shall be no entitlement to a free allocation.
(3) The competent authority shall calculate the provisional allocation quantities, publish in the Federal Gazette a list of all installations falling within the scope of this Act and of the provisional allocation quantities, and notify the list to the European Commission. In calculating the provisional allocation quantities, only information from the operator whose accuracy is sufficiently established shall be taken into account. Legal remedies concerning notification of the allocation quantities may be asserted only together with the legal remedies admissible against the allocation decision.
(4) The competent authority shall decide on the allocation of free allowances for an installation to operators of installations who have submitted an application within the period announced pursuant to subsection 2 sentence 2.
(5) The allocation decision shall be revoked to the extent that it must subsequently be amended as a result of a legal act of the European Union. In all other respects, the provisions applicable to withdrawal or revocation of administrative acts shall remain unaffected.
(1) Anlagenbetreiber erhalten eine Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen nach Maßgabe der EU-Zuteilungs-Verordnung.
(2) Anlagenbetreiber müssen die Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen innerhalb einer von der zuständigen Behörde festzusetzenden Frist bei der zuständigen Behörde beantragen. Die zuständige Behörde macht die Frist nach Satz 1 spätestens bis zum Ablauf des dritten vor dem Ablauf der Frist nach Satz 1 endenden Kalendermonats im Bundesanzeiger bekannt. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Anspruchs erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die tatsächlichen Angaben im Zuteilungsantrag müssen von einer Prüfstelle nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 verifiziert worden sein. Bei verspätetem Antrag besteht kein Anspruch auf kostenlose Zuteilung.
(3) Die zuständige Behörde berechnet die vorläufigen Zuteilungsmengen, veröffentlicht eine Liste aller unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Anlagen und der vorläufigen Zuteilungsmengen im Bundesanzeiger und meldet die Liste der Europäischen Kommission. Bei der Berechnung der vorläufigen Zuteilungsmengen werden nur solche Angaben des Betreibers berücksichtigt, deren Richtigkeit ausreichend gesichert ist. Rechtsbehelfe im Hinblick auf die Meldung der Zuteilungsmengen können nur gleichzeitig mit den gegen die Zuteilungsentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden.
(4) Die zuständige Behörde entscheidet über die Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen für eine Anlage an Anlagenbetreiber, die innerhalb der nach Absatz 2 Satz 2 bekannt gegebenen Frist einen Antrag gestellt haben.
(5) Die Zuteilungsentscheidung ist aufzuheben, soweit sie auf Grund eines Rechtsakts der Europäischen Union nachträglich geändert werden muss. Im Übrigen bleiben die für die Rücknahme oder den Widerruf von Verwaltungsakten geltenden Vorschriften unberührt.
§ 24 — Ausgabe von Berechtigungen an Anlagenbetreiber § 24 — Issuance of allowances to operators of installations § 24 — Ausgabe von Berechtigungen an Anlagenbetreiber
(1) Die zuständige Behörde gibt die nach § 23 Absatz 4 zugeteilten Berechtigungen nach Maßgabe der Zuteilungsentscheidung bis zum Ablauf des 30. Juni eines Jahres, für das Berechtigungen abzugeben sind, aus.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden für Anlagen, die nach Beginn des Zuteilungszeitraums in Betrieb genommen wurden, für das erste Betriebsjahr zugeteilte Berechtigungen unverzüglich nach der Zuteilungsentscheidung ausgegeben. Ergeht die Zuteilungsentscheidung vor dem 30. Juni eines Kalenderjahres, so werden Berechtigungen nach Satz 1 erstmals zum 30. Juni desselben Jahres ausgegeben.
(1) The competent authority shall issue the allowances allocated pursuant to § 23(4) in accordance with the allocation decision by the end of 30 June of a year for which allowances are to be surrendered.
(2) By way of derogation from paragraph 1, for installations commissioned after the beginning of the allocation period, the allowances allocated for the first year of operation shall be issued without delay after the allocation decision. If the allocation decision is issued before 30 June of a calendar year, the allowances referred to in the first sentence shall be issued for the first time on 30 June of that same year.
(1) Die zuständige Behörde gibt die nach § 23 Absatz 4 zugeteilten Berechtigungen nach Maßgabe der Zuteilungsentscheidung bis zum Ablauf des 30. Juni eines Jahres, für das Berechtigungen abzugeben sind, aus.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden für Anlagen, die nach Beginn des Zuteilungszeitraums in Betrieb genommen wurden, für das erste Betriebsjahr zugeteilte Berechtigungen unverzüglich nach der Zuteilungsentscheidung ausgegeben. Ergeht die Zuteilungsentscheidung vor dem 30. Juni eines Kalenderjahres, so werden Berechtigungen nach Satz 1 erstmals zum 30. Juni desselben Jahres ausgegeben.
§ 25 — Durchsetzung von Rückgabeverpflichtungen § 25 — Enforcement of obligations to return allowances § 25 — Durchsetzung von Rückgabeverpflichtungen
Soweit der Anlagenbetreiber im Fall der Aufhebung der Zuteilungsentscheidung zur Rückgabe zu viel ausgegebener Berechtigungen verpflichtet ist, kann die zuständige Behörde diese Verpflichtung nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu 500 000 Euro.
Where, in the event of the annulment of the allocation decision, the operator of an installation is obliged to return allowances issued in excess, the competent authority may enforce this obligation in accordance with the provisions applicable to the enforcement of administrative measures. The coercive fine shall amount to up to EUR 500,000.
Soweit der Anlagenbetreiber im Fall der Aufhebung der Zuteilungsentscheidung zur Rückgabe zu viel ausgegebener Berechtigungen verpflichtet ist, kann die zuständige Behörde diese Verpflichtung nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu 500 000 Euro.
§ 26 — Pflichtenfreistellung für Betreiber von Anlagen mit überwiegendem Biomasseeinsatz § 26 — Exemption from obligations for operators of installations predominantly using biomass § 26 — Pflichtenfreistellung für Betreiber von Anlagen mit überwiegendem Biomasseeinsatz
(1) Die zuständige Behörde stellt den Betreiber einer Anlage ab dem Beginn des Zuteilungszeitraums 2026 bis 2030 von den Pflichten nach den §§ 5 und 7 frei, sofern die Gesamtemissionsmenge der Anlage entsprechend den Angaben in den Emissionsberichten nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 für die Jahre 2019 bis 2023 insgesamt zu mehr als 95 Prozent aus dem Einsatz von Biomasse resultiert, die mit dem Emissionsfaktor Null bewertet wurde.
(2) Anlagen von nach Absatz 1 freigestellten Betreibern gelten in Bezug auf die Zuteilung kostenloser Berechtigungen als nicht emissionshandelspflichtige Anlagen. Für den nach Absatz 1 freigestellten Betreiber einer Anlage besteht für die Dauer der Pflichtenfreistellung kein Anspruch auf Zuteilung kostenloser Berechtigungen nach § 23 Absatz 1.
(3) Der nach Absatz 1 freigestellte Betreiber einer Anlage ist verpflichtet, zur Überprüfung der Fortführung der Pflichtenfreistellung für den Zuteilungszeitraum 2031 bis 2035 bis zum Ablauf der Frist nach § 23 Absatz 2 Satz 2 gegenüber der zuständigen Behörde den Nachweis zu erbringen, zu welchem Anteil die Gesamtemissionsmenge der Anlage in den Jahren 2024 bis 2028 aus dem Einsatz von Biomasse resultierte, die mit dem Emissionsfaktor Null zu bewerten ist.
(4) Die zuständige Behörde hebt die Pflichtenfreistellung nach Absatz 1 auf, sofern entsprechend dem Nachweis nach Absatz 3 der Anteil der mit dem Emissionsfaktor Null zu bewertenden Biomasse an den Gesamtemissionen 95 Prozent oder weniger beträgt. Der Anspruch auf Zuteilung kostenloser Berechtigungen nach § 23 Absatz 1 lebt in den Fällen des Satzes 1 wieder auf.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten für nachfolgende Zuteilungszeiträume entsprechend.
(6) § 46 Absatz 2 findet im Rahmen der Entscheidung nach Absatz 1 entsprechende Anwendung.
(1) The competent authority shall exempt the operator of an installation from the obligations under §§ 5 and 7 from the beginning of the 2026–2030 allocation period, provided that, according to the information in the emission reports pursuant to § 5(1) no. 1, more than 95 percent of the installation’s total emissions in the years 2019 to 2023 resulted from the use of biomass assessed with an emission factor of zero.
(2) For the purposes of the allocation of free allowances, installations operated by operators exempted pursuant to paragraph 1 shall be deemed to be installations not subject to emissions trading. For the operator of an installation exempted pursuant to paragraph 1, there shall be no entitlement to the allocation of free allowances under § 23(1) for the duration of the exemption from obligations.
(3) In order to verify the continuation of the exemption from obligations for the 2031–2035 allocation period, the operator of an installation exempted pursuant to paragraph 1 shall, by the expiry of the period specified in § 23(2) sentence 2, provide the competent authority with evidence of the proportion of the installation’s total emissions in the years 2024 to 2028 that resulted from the use of biomass to be assessed with an emission factor of zero.
(4) The competent authority shall revoke the exemption from obligations under paragraph 1 if, according to the evidence pursuant to paragraph 3, the proportion of biomass to be assessed with an emission factor of zero in total emissions is 95 percent or less. In the cases referred to in the first sentence, the entitlement to the allocation of free allowances under § 23(1) shall be reinstated.
(5) Paragraphs 3 and 4 shall apply mutatis mutandis to subsequent allocation periods.
(6) § 46(2) shall apply mutatis mutandis in the context of the decision under paragraph 1.
(1) Die zuständige Behörde stellt den Betreiber einer Anlage ab dem Beginn des Zuteilungszeitraums 2026 bis 2030 von den Pflichten nach den §§ 5 und 7 frei, sofern die Gesamtemissionsmenge der Anlage entsprechend den Angaben in den Emissionsberichten nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 für die Jahre 2019 bis 2023 insgesamt zu mehr als 95 Prozent aus dem Einsatz von Biomasse resultiert, die mit dem Emissionsfaktor Null bewertet wurde.
(2) Anlagen von nach Absatz 1 freigestellten Betreibern gelten in Bezug auf die Zuteilung kostenloser Berechtigungen als nicht emissionshandelspflichtige Anlagen. Für den nach Absatz 1 freigestellten Betreiber einer Anlage besteht für die Dauer der Pflichtenfreistellung kein Anspruch auf Zuteilung kostenloser Berechtigungen nach § 23 Absatz 1.
(3) Der nach Absatz 1 freigestellte Betreiber einer Anlage ist verpflichtet, zur Überprüfung der Fortführung der Pflichtenfreistellung für den Zuteilungszeitraum 2031 bis 2035 bis zum Ablauf der Frist nach § 23 Absatz 2 Satz 2 gegenüber der zuständigen Behörde den Nachweis zu erbringen, zu welchem Anteil die Gesamtemissionsmenge der Anlage in den Jahren 2024 bis 2028 aus dem Einsatz von Biomasse resultierte, die mit dem Emissionsfaktor Null zu bewerten ist.
(4) Die zuständige Behörde hebt die Pflichtenfreistellung nach Absatz 1 auf, sofern entsprechend dem Nachweis nach Absatz 3 der Anteil der mit dem Emissionsfaktor Null zu bewertenden Biomasse an den Gesamtemissionen 95 Prozent oder weniger beträgt. Der Anspruch auf Zuteilung kostenloser Berechtigungen nach § 23 Absatz 1 lebt in den Fällen des Satzes 1 wieder auf.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten für nachfolgende Zuteilungszeiträume entsprechend.
(6) § 46 Absatz 2 findet im Rahmen der Entscheidung nach Absatz 1 entsprechende Anwendung.
§ 27 — Einheitliche Anlage eines Anlagenbetreibers § 27 — Single installation of an operator of installations § 27 — Einheitliche Anlage eines Anlagenbetreibers
Auf Antrag stellt die zuständige Behörde fest, dass das Betreiben mehrerer in Teil A Abschnitt 2 Nummer 7 sowie 8 bis 11 des Anhangs genannten Anlagen, die von demselben Betreiber an demselben Standort in einem technischen Verbund betrieben werden, für die Anwendung der §§ 5 bis 7 und 23 als Betrieb einer einheitlichen Anlage gilt, wenn die erforderliche Genauigkeit bei der Ermittlung der Emissionen gewährleistet ist.
Upon application, the competent authority shall determine that, for the purposes of §§ 5 to 7 and 23, the operation of several installations listed in Part A, Section 2, nos. 7 and 8 to 11 of the Annex, which are operated by the same operator at the same site in a technical association, is deemed to constitute the operation of a single installation, provided that the requisite accuracy in determining emissions is ensured.
Auf Antrag stellt die zuständige Behörde fest, dass das Betreiben mehrerer in Teil A Abschnitt 2 Nummer 7 sowie 8 bis 11 des Anhangs genannten Anlagen, die von demselben Betreiber an demselben Standort in einem technischen Verbund betrieben werden, für die Anwendung der §§ 5 bis 7 und 23 als Betrieb einer einheitlichen Anlage gilt, wenn die erforderliche Genauigkeit bei der Ermittlung der Emissionen gewährleistet ist.
§ 28 — Verordnungsermächtigungen für den Bereich Anlagen § 28 — Authorisations to issue ordinances for the field of installations § 28 — Verordnungsermächtigungen für den Bereich Anlagen
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für den Bereich der Anlagen zu regeln:
- Einzelheiten für die Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Anlagenbetreiber nach § 23 sowie Einzelheiten für die Anpassung der Zuteilung auf Grund von Änderungen der Aktivitätsraten, insbesondere für
- a) die Erhebung von Daten über die Emissionen und die Produktion von Anlagen und sonstiger für das Zuteilungsverfahren relevanter Daten,
- b) die Bestimmung der Produktionsmenge oder sonstiger Größen, die zur Berechnung der Zuteilungsmenge und ihrer dynamischen Anpassung während der Handelsperiode erforderlich sind,
- c) die Zuteilung für Neuanlagen, einschließlich der Bestimmung der Auslastung dieser Anlagen,
- d) die Bestimmung der jährlich auszugebenden Mengen von kostenlosen Berechtigungen in der Zuteilungsentscheidung sowie den Übergang der Zuteilung im Fall der Teilung oder Zusammenlegung von Anlagen,
- e) die im Antrag nach § 23 Absatz 2 Satz 1
- aa) erforderlichen Angaben und
- bb) erforderlichen Unterlagen sowie die Art der beizubringenden Nachweise,
- f) die Anforderungen an die Verifizierung von Zuteilungsanträgen und Datenmitteilungen im Zusammenhang mit der Zuteilung sowie Ausnahmen von der Verifizierungspflicht und
- g) Anforderungen und Nachweispflichten zu Klimaneutralitätsplänen;
- Einzelheiten zur Anwendung des § 27 für Anlagen, die von demselben Betreiber am gleichen Standort in einem technischen Verbund betrieben werden; dies umfasst insbesondere Regelungen, dass
- a) der Antrag nach § 27 auch zulässig ist für einheitliche Anlagen aus Anlagen nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 6 des Anhangs und anderen Anlagen nach Teil A Abschnitt 2 des Anhangs,
- b) bei Anlagen nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 8 bis 11 des Anhangs die Produktionsmengen der in den einbezogenen Anlagen hergestellten Produkte anzugeben sind,
- c) Anlagen nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 7 des Anhangs mit sonstigen in Teil A Abschnitt 2 des Anhangs aufgeführten Anlagen als einheitliche Anlage gelten;
- Einzelheiten zur Erstellung und Änderung des Überwachungsplans nach § 6; abweichend von § 6 Absatz 3 können dabei auch für bestimmte Fallgruppen von Änderungen der Überwachung verlängerte Fristen für die Vorlage des geänderten Überwachungsplans festgelegt werden;
- Einzelheiten zur Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen nach § 5 Absatz 1 und zur Verifizierung der Angaben in Emissionsberichten nach § 5 Absatz 2, einschließlich der Zulassung vereinfachter Maßnahmen zur Emissionsberichterstattung und zur Verifizierung;
- Einzelheiten zur Erstellung der Nachweise für die Pflichtenfreistellung für Anlagen mit überwiegendem Biomasseeinsatz nach § 26 Absatz 3 und § 53.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Rahmen der Vorgaben der Artikel 27 und 27a der EU-Emissionshandelsrichtlinie den Ausschluss von Kleinemittenten aus dem europäischen Emissionshandelssystem auf Antrag des Anlagenbetreibers sowie weitere Erleichterungen für Kleinemittenten zu regeln, insbesondere
- 1. Erleichterungen bei der Emissionsberichterstattung für Anlagen mit jährlichen Emissionen von bis zu 5 000 Tonnen Kohlendioxid,
- 2. vereinfachte Emissionsnachweise für Anlagen mit jährlichen Emissionen von bis zu 2 500 Tonnen Kohlendioxid,
- 3. Vereinfachungen für die Verifizierung von Emissionsberichten,
- 4. Ausnahmen für die Verifizierung von Emissionsberichten,
- 5. im Rahmen der Umsetzung des Artikels 27 der EU-Emissionshandelsrichtlinie die Festlegung gleichwertiger Maßnahmen, insbesondere den Bezug von Brennstoffen, die der Abgabepflicht nach § 7 Absatz 2 unterliegen oder die Zahlung eines Ausgleichsbetrages als Kompensation für die wirtschaftlichen Vorteile aus der Freistellung von der Pflicht nach § 7 Absatz 1, einschließlich Regelungen zur Erhöhung dieses Ausgleichsbetrages im Fall nicht rechtzeitiger Zahlung, wobei sich die Höhe des Ausgleichsbetrages am Zukaufbedarf von Berechtigungen für die Anlage zu orientieren hat,
- 6. die Begrenzung des Ausschlusses von Kleinemittenten auf einzelne Zuteilungsperioden.
(3) Die Verordnungsermächtigungen in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Sachverhalte, die in unmittelbar geltenden Durchführungsrechtsakten oder delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission zur Durchführung der EU-Emissionshandelsrichtlinie abschließend geregelt sind oder die den Vollzug des § 4 für Tätigkeiten nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 30 des Anhangs betreffen.
(1) The Federal Government is authorised, by ordinance not requiring the consent of the Bundesrat, to regulate the following for the field of installations:
- Details of the allocation of free allowances to operators of installations pursuant to § 23 and details of adjustments to the allocation on account of changes in activity rates, in particular
- a) the collection of data on emissions and the production of installations and other data relevant to the allocation procedure,
- b) the determination of the production quantity or other quantities required to calculate the allocation quantity and its dynamic adjustment during the trading period,
- c) allocation for new installations, including the determination of the capacity utilisation of such installations,
- d) the determination of the quantities of free allowances to be issued annually in the allocation decision and the transfer of the allocation in the event of the division or merger of installations,
- e) the information required in the application under § 23(2) sentence 1
- aa) required information and
- bb) required documents and the type of evidence to be provided,
- f) requirements for the verification of allocation applications and data submissions connected with the allocation, as well as exemptions from the verification obligation, and
- g) requirements and obligations to provide evidence concerning climate-neutrality plans;
- details concerning the application of § 27 to installations operated by the same operator at the same site in a technical association; this shall include, in particular, provisions under which
- a) the application under § 27 is also admissible for single installations composed of installations under Part A, Section 2, nos. 1 to 6 of the Annex and other installations under Part A, Section 2 of the Annex,
- b) for installations under Part A, Section 2, nos. 8 to 11 of the Annex, the production quantities of the products manufactured in the installations included are to be stated,
- c) installations under Part A, Section 2, no. 7 of the Annex are deemed to constitute a single installation together with other installations listed in Part A, Section 2 of the Annex;
- details concerning the preparation and amendment of the monitoring plan under § 6; by way of derogation from § 6(3), extended periods for submitting the amended monitoring plan may also be specified for certain categories of amendments to monitoring;
- details concerning the determination of and reporting on emissions under § 5(1) and the verification of the information in emission reports under § 5(2), including the authorisation of simplified measures for emission reporting and verification;
- details concerning the preparation of evidence for exemption from obligations for installations predominantly using biomass under § 26(3) and § 53.
(2) The Federal Government is authorised, by ordinance not requiring the consent of the Bundesrat, within the framework of Articles 27 and 27a of the EU Emissions Trading Directive, to regulate the exclusion of small emitters from the European emissions trading system upon application by the operator of an installation and further facilitations for small emitters, in particular
- 1. facilitations in emission reporting for installations with annual emissions of up to 5,000 tonnes of carbon dioxide,
- 2. simplified emission evidence for installations with annual emissions of up to 2,500 tonnes of carbon dioxide,
- 3. simplifications for the verification of emission reports,
- 4. exemptions from the verification of emission reports,
- 5. within the framework of implementing Article 27 of the EU Emissions Trading Directive, the determination of equivalent measures, in particular the purchase of fuels subject to the surrender obligation under § 7(2) or the payment of a compensatory amount as compensation for the economic advantages resulting from exemption from the obligation under § 7(1), including provisions for increasing that compensatory amount in the event of late payment, whereby the amount of the compensatory amount shall be based on the installation’s need to purchase allowances,
- 6. limiting the exclusion of small emitters to individual allocation periods.
(3) The authorisations to issue ordinances in paragraphs 1 and 2 shall not apply to matters conclusively regulated in directly applicable implementing acts or delegated acts of the European Commission implementing the EU Emissions Trading Directive, or to matters concerning the enforcement of § 4 for activities under Part A, Section 2, nos. 1 to 30 of the Annex.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für den Bereich der Anlagen zu regeln:
- Einzelheiten für die Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Anlagenbetreiber nach § 23 sowie Einzelheiten für die Anpassung der Zuteilung auf Grund von Änderungen der Aktivitätsraten, insbesondere für
- a) die Erhebung von Daten über die Emissionen und die Produktion von Anlagen und sonstiger für das Zuteilungsverfahren relevanter Daten,
- b) die Bestimmung der Produktionsmenge oder sonstiger Größen, die zur Berechnung der Zuteilungsmenge und ihrer dynamischen Anpassung während der Handelsperiode erforderlich sind,
- c) die Zuteilung für Neuanlagen, einschließlich der Bestimmung der Auslastung dieser Anlagen,
- d) die Bestimmung der jährlich auszugebenden Mengen von kostenlosen Berechtigungen in der Zuteilungsentscheidung sowie den Übergang der Zuteilung im Fall der Teilung oder Zusammenlegung von Anlagen,
- e) die im Antrag nach § 23 Absatz 2 Satz 1
- aa) erforderlichen Angaben und
- bb) erforderlichen Unterlagen sowie die Art der beizubringenden Nachweise,
- f) die Anforderungen an die Verifizierung von Zuteilungsanträgen und Datenmitteilungen im Zusammenhang mit der Zuteilung sowie Ausnahmen von der Verifizierungspflicht und
- g) Anforderungen und Nachweispflichten zu Klimaneutralitätsplänen;
- Einzelheiten zur Anwendung des § 27 für Anlagen, die von demselben Betreiber am gleichen Standort in einem technischen Verbund betrieben werden; dies umfasst insbesondere Regelungen, dass
- a) der Antrag nach § 27 auch zulässig ist für einheitliche Anlagen aus Anlagen nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 6 des Anhangs und anderen Anlagen nach Teil A Abschnitt 2 des Anhangs,
- b) bei Anlagen nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 8 bis 11 des Anhangs die Produktionsmengen der in den einbezogenen Anlagen hergestellten Produkte anzugeben sind,
- c) Anlagen nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 7 des Anhangs mit sonstigen in Teil A Abschnitt 2 des Anhangs aufgeführten Anlagen als einheitliche Anlage gelten;
- Einzelheiten zur Erstellung und Änderung des Überwachungsplans nach § 6; abweichend von § 6 Absatz 3 können dabei auch für bestimmte Fallgruppen von Änderungen der Überwachung verlängerte Fristen für die Vorlage des geänderten Überwachungsplans festgelegt werden;
- Einzelheiten zur Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen nach § 5 Absatz 1 und zur Verifizierung der Angaben in Emissionsberichten nach § 5 Absatz 2, einschließlich der Zulassung vereinfachter Maßnahmen zur Emissionsberichterstattung und zur Verifizierung;
- Einzelheiten zur Erstellung der Nachweise für die Pflichtenfreistellung für Anlagen mit überwiegendem Biomasseeinsatz nach § 26 Absatz 3 und § 53.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Rahmen der Vorgaben der Artikel 27 und 27a der EU-Emissionshandelsrichtlinie den Ausschluss von Kleinemittenten aus dem europäischen Emissionshandelssystem auf Antrag des Anlagenbetreibers sowie weitere Erleichterungen für Kleinemittenten zu regeln, insbesondere
- 1. Erleichterungen bei der Emissionsberichterstattung für Anlagen mit jährlichen Emissionen von bis zu 5 000 Tonnen Kohlendioxid,
- 2. vereinfachte Emissionsnachweise für Anlagen mit jährlichen Emissionen von bis zu 2 500 Tonnen Kohlendioxid,
- 3. Vereinfachungen für die Verifizierung von Emissionsberichten,
- 4. Ausnahmen für die Verifizierung von Emissionsberichten,
- 5. im Rahmen der Umsetzung des Artikels 27 der EU-Emissionshandelsrichtlinie die Festlegung gleichwertiger Maßnahmen, insbesondere den Bezug von Brennstoffen, die der Abgabepflicht nach § 7 Absatz 2 unterliegen oder die Zahlung eines Ausgleichsbetrages als Kompensation für die wirtschaftlichen Vorteile aus der Freistellung von der Pflicht nach § 7 Absatz 1, einschließlich Regelungen zur Erhöhung dieses Ausgleichsbetrages im Fall nicht rechtzeitiger Zahlung, wobei sich die Höhe des Ausgleichsbetrages am Zukaufbedarf von Berechtigungen für die Anlage zu orientieren hat,
- 6. die Begrenzung des Ausschlusses von Kleinemittenten auf einzelne Zuteilungsperioden.
(3) Die Verordnungsermächtigungen in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Sachverhalte, die in unmittelbar geltenden Durchführungsrechtsakten oder delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission zur Durchführung der EU-Emissionshandelsrichtlinie abschließend geregelt sind oder die den Vollzug des § 4 für Tätigkeiten nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 30 des Anhangs betreffen.
Unterabschnitt 2 — Luftverkehr Unterabschnitt 2 — Aviation Unterabschnitt 2 — Luftverkehr
§ 29 — Regelungen zum Anwendungsbereich im Luftverkehr § 29 — Rules on the scope of application in aviation § 29 — Regelungen zum Anwendungsbereich im Luftverkehr
(1) Bei Luftverkehrstätigkeiten erstreckt sich der Anwendungsbereich dieses Gesetzes auf alle Emissionen eines Luftfahrzeugs, die durch den Verbrauch von Treibstoffen entstehen. Zum Treibstoffverbrauch eines Luftfahrzeugs zählt auch der Treibstoffverbrauch von Hilfsmotoren.
(2) Dieses Gesetz gilt nur für Luftverkehrstätigkeiten, die von Luftfahrzeugbetreibern durchgeführt werden,
- 1. die eine gültige deutsche Betriebsgenehmigung im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung besitzen oder
- 2. die
- a) der Bundesrepublik Deutschland als zuständigem Verwaltungsmitgliedstaat zugewiesen sind nach der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission vom 5. August 2009 über die Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG nachgekommen sind, mit Angabe des für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats (ABl. L 219 vom 22.8.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 82/2010 (ABl. L 25 vom 29.1.2010, S. 12) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
- b) keine gültige Betriebsgenehmigung eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzen.
Alle Luftverkehrstätigkeiten, die der Luftfahrzeugbetreiber nach Satz 1 Nummer 1 ab Beginn des Kalenderjahres durchführt oder nach Satz 1 Nummer 2 ab Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres durchgeführt hat, in dem die Voraussetzungen erstmals erfüllt sind, fallen in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
(3) Dieses Gesetz gilt auch für die Erfassung der im Luftverkehr auftretenden Nicht-CO2-Effekte.
(1) In the case of aviation activities, the scope of application of this Act shall extend to all emissions from an aircraft caused by the consumption of fuels. The fuel consumption of auxiliary engines shall also count as fuel consumption of an aircraft.
(2) This Act shall apply only to aviation activities carried out by aircraft operators
- 1. who hold a valid German operating licence within the meaning of Article 3 of Regulation (EC) No 1008/2008 of the European Parliament and of the Council of 24 September 2008 on common rules for the operation of air services in the Community (OJ L 293, 31.10.2008, p. 3), as amended from time to time, or
- 2. who
- a) are assigned to the Federal Republic of Germany as the administering Member State pursuant to Commission Regulation (EC) No 748/2009 of 5 August 2009 on the list of aircraft operators which performed an aviation activity listed in Annex I to Directive 2003/87/EC on or after 1 January 2006 specifying the administering Member State for each aircraft operator (OJ L 219, 22.8.2009, p. 1), as amended by Regulation (EU) No 82/2010 (OJ L 25, 29.1.2010, p. 12), as amended from time to time, and
- b) do not hold a valid operating licence from another Contracting State to the Agreement on the European Economic Area.
All aviation activities carried out by the aircraft operator referred to in sentence 1 no. 1 from the beginning of the calendar year, or referred to in sentence 1 no. 2 from the beginning of the preceding calendar year in which the conditions are first met, shall fall within the scope of this Act.
(3) This Act shall also apply to the monitoring of non-CO2 effects occurring in aviation.
(1) Bei Luftverkehrstätigkeiten erstreckt sich der Anwendungsbereich dieses Gesetzes auf alle Emissionen eines Luftfahrzeugs, die durch den Verbrauch von Treibstoffen entstehen. Zum Treibstoffverbrauch eines Luftfahrzeugs zählt auch der Treibstoffverbrauch von Hilfsmotoren.
(2) Dieses Gesetz gilt nur für Luftverkehrstätigkeiten, die von Luftfahrzeugbetreibern durchgeführt werden,
- 1. die eine gültige deutsche Betriebsgenehmigung im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung besitzen oder
- 2. die
- a) der Bundesrepublik Deutschland als zuständigem Verwaltungsmitgliedstaat zugewiesen sind nach der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission vom 5. August 2009 über die Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG nachgekommen sind, mit Angabe des für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats (ABl. L 219 vom 22.8.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 82/2010 (ABl. L 25 vom 29.1.2010, S. 12) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
- b) keine gültige Betriebsgenehmigung eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzen.
Alle Luftverkehrstätigkeiten, die der Luftfahrzeugbetreiber nach Satz 1 Nummer 1 ab Beginn des Kalenderjahres durchführt oder nach Satz 1 Nummer 2 ab Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres durchgeführt hat, in dem die Voraussetzungen erstmals erfüllt sind, fallen in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
(3) Dieses Gesetz gilt auch für die Erfassung der im Luftverkehr auftretenden Nicht-CO2-Effekte.
§ 30 — Berichterstattung über die im Luftverkehr auftretenden Nicht-CO2-Effekte § 30 — Reporting on non-CO2 effects occurring in aviation § 30 — Berichterstattung über die im Luftverkehr auftretenden Nicht-CO2-Effekte
Der Luftfahrzeugbetreiber ist verpflichtet, die durch seine Luftverkehrstätigkeit in einem Kalenderjahr entstandenen Nicht-CO2-Effekte nach dem genehmigten Überwachungsplan zu ermitteln und der zuständigen Behörde bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres zu berichten. Soweit der Überwachungsplan keine Regelungen trifft, gelten für die Ermittlung der Emissionen und die Berichterstattung über die Emissionen die Bestimmungen der EU-Monitoring-Durchführungsverordnung.
The aircraft operator shall determine the non-CO2 effects caused by its aviation activity in a calendar year in accordance with the approved monitoring plan and report them to the competent authority by the end of 31 March of the following year. Where the monitoring plan contains no provisions, the provisions of the EU Monitoring Implementing Regulation shall apply to the determination of emissions and reporting on emissions.
Der Luftfahrzeugbetreiber ist verpflichtet, die durch seine Luftverkehrstätigkeit in einem Kalenderjahr entstandenen Nicht-CO2-Effekte nach dem genehmigten Überwachungsplan zu ermitteln und der zuständigen Behörde bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres zu berichten. Soweit der Überwachungsplan keine Regelungen trifft, gelten für die Ermittlung der Emissionen und die Berichterstattung über die Emissionen die Bestimmungen der EU-Monitoring-Durchführungsverordnung.
§ 31 — Ergänzende Anforderungen an den Überwachungsplan, die Berichterstattung und die Abgabe von Berechtigungen für Luftverkehrstätigkeiten § 31 — Supplementary requirements for the monitoring plan, reporting and surrender of allowances for aviation activities § 31 — Ergänzende Anforderungen an den Überwachungsplan, die Berichterstattung und die Abgabe von Berechtigungen für Luftverkehrstätigkeiten
(1) Ein Luftfahrzeugbetreiber muss den Überwachungsplan unverzüglich nach Aufnahme der Luftverkehrstätigkeit einreichen.
(2) Der Luftfahrzeugbetreiber ist verpflichtet, den Überwachungsplan auch hinsichtlich der Ermittlung von Nicht-CO2-Effekten und deren Berichterstattung nach § 30 zu ergänzen. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Die jährlichen Emissionen eines Luftfahrzeugbetreibers werden als geprüfte Emissionen im Sinne der EU-Emissionshandelsrichtlinie erachtet, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- sie betragen
- a) weniger als 25 000 Tonnen Kohlendioxid oder
- b) weniger als 3 000 Tonnen Kohlendioxid für nicht in Absatz 2 genannte Flüge und
- sie sind mit dem Instrument für Kleinemittenten ermittelt worden, das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 606/2010 der Kommission zulässig ist und von Eurocontrol mit Daten aus seiner Unterstützungseinrichtung für das Emissionshandelssystem vollständig befüllt wurde.
(4) § 7 Absatz 1 gilt bis zum 31. Dezember 2026 nicht für Emissionen, die bei Flügen zwischen dem Europäischen Wirtschaftsraum und Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums entstehen. Hinsichtlich dieser Flüge gelten die Verpflichtungen nach den §§ 5 und 6 bis zum 31. Dezember 2026 als erfüllt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Flüge vom Europäischen Wirtschaftsraum in die Schweiz oder das Vereinigte Königreich.
(5) Die §§ 5 bis 7 gelten bis zum 31. Dezember 2030 als erfüllt für Emissionen auf Flügen innerhalb eines Mitgliedstaats, die von einem Flugplatz in einem Gebiet in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 Absatz 1 Satz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union starten oder auf einem solchen Flugplatz landen.
(6) Zur Erfüllung der Berichtspflicht nach § 5 Absatz 1 hat der Luftfahrzeugbetreiber seine Emissionen nach dem genehmigten Überwachungsplan zu ermitteln und bis zum Ablauf des 31. März des jeweiligen Folgejahres der zuständigen Behörde zu berichten. Soweit der Überwachungsplan keine Regelungen trifft, hat er die Emissionen nach der EU-Monitoring-Durchführungsverordnung und nach einer nach § 35 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung zu ermitteln und darüber zu berichten.
(1) An aircraft operator shall submit the monitoring plan without delay after commencing the aviation activity.
(2) The aircraft operator shall also supplement the monitoring plan with regard to the determination of non-CO2 effects and reporting on them pursuant to § 30. Paragraph 1 shall apply accordingly.
(3) The annual emissions of an aircraft operator shall be deemed verified emissions within the meaning of the EU Emissions Trading Directive if they meet the following requirements:
- they amount to
- a) less than 25,000 tonnes of carbon dioxide or
- b) less than 3,000 tonnes of carbon dioxide for flights not referred to in paragraph 2, and
- they have been determined using the small emitters’ tool permitted under Commission Regulation (EU) No 606/2010 and fully populated by Eurocontrol with data from its Emissions Trading System Support Facility.
(4) Until 31 December 2026, § 7(1) shall not apply to emissions arising from flights between the European Economic Area and states outside the European Economic Area. With regard to these flights, the obligations under §§ 5 and 6 shall be deemed fulfilled until 31 December 2026. Sentences 1 and 2 shall not apply to flights from the European Economic Area to Switzerland or the United Kingdom.
(5) Until 31 December 2030, §§ 5 to 7 shall be deemed fulfilled for emissions from flights within a Member State departing from or landing at an aerodrome in an outermost region within the meaning of Article 349(1) sentence 1 of the Treaty on the Functioning of the European Union.
(6) In order to fulfil the reporting obligation under § 5(1), the aircraft operator shall determine its emissions in accordance with the approved monitoring plan and report them to the competent authority by the end of 31 March of the respective following year. Where the monitoring plan contains no provisions, it shall determine and report the emissions in accordance with the EU Monitoring Implementing Regulation and an ordinance issued pursuant to § 35(1).
(1) Ein Luftfahrzeugbetreiber muss den Überwachungsplan unverzüglich nach Aufnahme der Luftverkehrstätigkeit einreichen.
(2) Der Luftfahrzeugbetreiber ist verpflichtet, den Überwachungsplan auch hinsichtlich der Ermittlung von Nicht-CO2-Effekten und deren Berichterstattung nach § 30 zu ergänzen. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Die jährlichen Emissionen eines Luftfahrzeugbetreibers werden als geprüfte Emissionen im Sinne der EU-Emissionshandelsrichtlinie erachtet, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- sie betragen
- a) weniger als 25 000 Tonnen Kohlendioxid oder
- b) weniger als 3 000 Tonnen Kohlendioxid für nicht in Absatz 2 genannte Flüge und
- sie sind mit dem Instrument für Kleinemittenten ermittelt worden, das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 606/2010 der Kommission zulässig ist und von Eurocontrol mit Daten aus seiner Unterstützungseinrichtung für das Emissionshandelssystem vollständig befüllt wurde.
(4) § 7 Absatz 1 gilt bis zum 31. Dezember 2026 nicht für Emissionen, die bei Flügen zwischen dem Europäischen Wirtschaftsraum und Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums entstehen. Hinsichtlich dieser Flüge gelten die Verpflichtungen nach den §§ 5 und 6 bis zum 31. Dezember 2026 als erfüllt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Flüge vom Europäischen Wirtschaftsraum in die Schweiz oder das Vereinigte Königreich.
(5) Die §§ 5 bis 7 gelten bis zum 31. Dezember 2030 als erfüllt für Emissionen auf Flügen innerhalb eines Mitgliedstaats, die von einem Flugplatz in einem Gebiet in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 Absatz 1 Satz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union starten oder auf einem solchen Flugplatz landen.
(6) Zur Erfüllung der Berichtspflicht nach § 5 Absatz 1 hat der Luftfahrzeugbetreiber seine Emissionen nach dem genehmigten Überwachungsplan zu ermitteln und bis zum Ablauf des 31. März des jeweiligen Folgejahres der zuständigen Behörde zu berichten. Soweit der Überwachungsplan keine Regelungen trifft, hat er die Emissionen nach der EU-Monitoring-Durchführungsverordnung und nach einer nach § 35 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung zu ermitteln und darüber zu berichten.
§ 32 — Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Luftfahrzeugbetreiber § 32 — Allocation of free allowances to aircraft operators § 32 — Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Luftfahrzeugbetreiber
(1) Luftfahrzeugbetreiber erhalten für die Jahre 2024 und 2025 eine Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen auf Basis der für das Jahr 2023 berichteten Emissionen gemäß Artikel 3d Absatz 1 und 1a der EU-Emissionshandelsrichtlinie.
(2) Gewerbliche Luftfahrzeugbetreiber können jährlich eine Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen für förderfähige Flugkraftstoffe im Sinne des Artikels 3c Absatz 6 Unterabsatz 1 der EU-Emissionshandelsrichtlinie bei der Einreichung ihres Emissionsberichts beantragen, die zwischen dem 1. Januar 2024 und dem Ablauf des 31. Dezember 2030 für Flüge verwendet wurden und für die Berechtigungen gemäß § 7 Absatz 1 dieses Gesetzes abzugeben waren. Davon ausgenommen sind
- bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 durchgeführte Flüge zwischen dem Europäischen Wirtschaftsraum und Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, mit Ausnahme von Flügen vom Europäischen Wirtschaftsraum
- a) in die Schweiz oder
- b) in das Vereinigte Königreich, und
- Flüge mit als Überschallluftfahrzeug zugelassenen Mustern.
Kann ein förderfähiger Flugkraftstoff an einem Flughafen nicht physisch einem bestimmten Flug zugeordnet werden, so kann ein Antrag für die kostenlosen Berechtigungen nach Satz 1 nur für an diesem Flughafen vertankte förderfähige Flugkraftstoffe gestellt werden, die im Verhältnis zu den Emissionen aus Flügen des Luftfahrzeugbetreibers von diesem Flughafen stehen, für die Berechtigungen gemäß § 7 Absatz 1 abgegeben werden müssen. Die Zuteilung bestimmt sich nach den delegierten Rechtsakten nach Artikel 3c Absatz 6 Unterabsatz 7 der EU-Emissionshandelsrichtlinie oder der Rechtsverordnung nach § 35 Nummer 1 dieses Gesetzes.
(3) Die Zuteilungen nach den Absätzen 1 und 2 setzen eine Prüfung der Angaben des Luftfahrzeugbetreibers durch die zuständige Behörde voraus. Der Luftfahrzeugbetreiber ist verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde zusätzliche Angaben oder Nachweise zu übermitteln.
(4) Die Zuteilung nach den Absätzen 1 und 2 ist aufzuheben, soweit sie auf Grund eines Rechtsakts der Europäischen Union, insbesondere auch infolge der Überprüfung nach Artikel 28b der EU-Emissionshandelsrichtlinie, nachträglich geändert werden muss. Sofern ein Luftfahrzeugbetreiber innerhalb eines Kalenderjahres keine Luftverkehrstätigkeit ausübt, ist die Zuteilung nach Absatz 1 mit Wirkung ab dem Beginn dieses Kalenderjahres aufzuheben. Im Übrigen bleiben die für die Rücknahme oder den Widerruf von Verwaltungsakten geltenden Vorschriften unberührt. Für den Fall der Aufhebung der Zuteilung gilt § 25 entsprechend.
(5) Für die Ausgabe von Berechtigungen an Luftfahrzeugbetreiber gilt § 24 Absatz 1 entsprechend.
(1) For the years 2024 and 2025, aircraft operators shall receive an allocation of free allowances based on the emissions reported for 2023 pursuant to Article 3d(1) and (1a) of the EU Emissions Trading Directive.
(2) Commercial aircraft operators may apply annually for an allocation of free allowances for eligible aviation fuels within the meaning of Article 3c(6), first subparagraph, of the EU Emissions Trading Directive when submitting their emission report, where those fuels were used between 1 January 2024 and the end of 31 December 2030 for flights for which allowances had to be surrendered pursuant to § 7(1) of this Act. Excluded are
- flights carried out until the end of 31 December 2026 between the European Economic Area and states outside the European Economic Area, except flights from the European Economic Area
- a) to Switzerland or
- b) to the United Kingdom, and
- flights using aircraft types registered as supersonic aircraft.
If an eligible aviation fuel cannot be physically attributed to a specific flight at an airport, an application for free allowances under the first sentence may be submitted only for eligible aviation fuels refuelled at that airport in proportion to the emissions from flights by the aircraft operator from that airport for which allowances must be surrendered pursuant to § 7(1). The allocation shall be determined in accordance with the delegated acts under Article 3c(6), seventh subparagraph, of the EU Emissions Trading Directive or the ordinance under § 35 no. 1 of this Act.
(3) The allocations under paragraphs 1 and 2 shall require the competent authority to examine the information provided by the aircraft operator. The aircraft operator shall, at the request of the competent authority, submit additional information or evidence.
(4) The allocation under paragraphs 1 and 2 shall be revoked to the extent that it must subsequently be amended on the basis of an act of the European Union, in particular as a result of the review under Article 28b of the EU Emissions Trading Directive. If an aircraft operator carries out no aviation activity during a calendar year, the allocation under paragraph 1 shall be revoked with effect from the beginning of that calendar year. In all other respects, the provisions applicable to the withdrawal or revocation of administrative acts shall remain unaffected. § 25 shall apply accordingly in the event of revocation of the allocation.
(5) § 24(1) shall apply accordingly to the issuance of allowances to aircraft operators.
(1) Luftfahrzeugbetreiber erhalten für die Jahre 2024 und 2025 eine Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen auf Basis der für das Jahr 2023 berichteten Emissionen gemäß Artikel 3d Absatz 1 und 1a der EU-Emissionshandelsrichtlinie.
(2) Gewerbliche Luftfahrzeugbetreiber können jährlich eine Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen für förderfähige Flugkraftstoffe im Sinne des Artikels 3c Absatz 6 Unterabsatz 1 der EU-Emissionshandelsrichtlinie bei der Einreichung ihres Emissionsberichts beantragen, die zwischen dem 1. Januar 2024 und dem Ablauf des 31. Dezember 2030 für Flüge verwendet wurden und für die Berechtigungen gemäß § 7 Absatz 1 dieses Gesetzes abzugeben waren. Davon ausgenommen sind
- bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 durchgeführte Flüge zwischen dem Europäischen Wirtschaftsraum und Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, mit Ausnahme von Flügen vom Europäischen Wirtschaftsraum
- a) in die Schweiz oder
- b) in das Vereinigte Königreich, und
- Flüge mit als Überschallluftfahrzeug zugelassenen Mustern.
Kann ein förderfähiger Flugkraftstoff an einem Flughafen nicht physisch einem bestimmten Flug zugeordnet werden, so kann ein Antrag für die kostenlosen Berechtigungen nach Satz 1 nur für an diesem Flughafen vertankte förderfähige Flugkraftstoffe gestellt werden, die im Verhältnis zu den Emissionen aus Flügen des Luftfahrzeugbetreibers von diesem Flughafen stehen, für die Berechtigungen gemäß § 7 Absatz 1 abgegeben werden müssen. Die Zuteilung bestimmt sich nach den delegierten Rechtsakten nach Artikel 3c Absatz 6 Unterabsatz 7 der EU-Emissionshandelsrichtlinie oder der Rechtsverordnung nach § 35 Nummer 1 dieses Gesetzes.
(3) Die Zuteilungen nach den Absätzen 1 und 2 setzen eine Prüfung der Angaben des Luftfahrzeugbetreibers durch die zuständige Behörde voraus. Der Luftfahrzeugbetreiber ist verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde zusätzliche Angaben oder Nachweise zu übermitteln.
(4) Die Zuteilung nach den Absätzen 1 und 2 ist aufzuheben, soweit sie auf Grund eines Rechtsakts der Europäischen Union, insbesondere auch infolge der Überprüfung nach Artikel 28b der EU-Emissionshandelsrichtlinie, nachträglich geändert werden muss. Sofern ein Luftfahrzeugbetreiber innerhalb eines Kalenderjahres keine Luftverkehrstätigkeit ausübt, ist die Zuteilung nach Absatz 1 mit Wirkung ab dem Beginn dieses Kalenderjahres aufzuheben. Im Übrigen bleiben die für die Rücknahme oder den Widerruf von Verwaltungsakten geltenden Vorschriften unberührt. Für den Fall der Aufhebung der Zuteilung gilt § 25 entsprechend.
(5) Für die Ausgabe von Berechtigungen an Luftfahrzeugbetreiber gilt § 24 Absatz 1 entsprechend.
§ 33 — Überwachung, Berichterstattung, Prüfung und Kompensation nach CORSIA § 33 — Monitoring, reporting, verification and compensation under CORSIA § 33 — Überwachung, Berichterstattung, Prüfung und Kompensation nach CORSIA
(1) Dieses Gesetz gilt auch für die Umsetzung von CORSIA. Für die Berichts- und Überwachungspflichten sind die Vorgaben eines nach Artikel 28c der EU-Emissionshandelsrichtlinie erlassenen delegierten Rechtsakts sowie nach Teil A Abschnitt 4 des Anhangs dieses Gesetzes maßgeblich. § 31 Absatz 1 gilt entsprechend.
(2) Die zuständige Behörde prüft die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu berichtenden Emissionen und unterrichtet den Luftfahrzeugbetreiber bis zum Ablauf des 30. November jeden Jahres über seine Kompensationspflicht für das vorangegangene Kalenderjahr nach den Vorgaben des Artikels 12 Absatz 6 der EU-Emissionshandelsrichtlinie. Die Kompensationspflicht nach Satz 1 gilt auch für internationale Flüge
- 1. zwischen Flugplätzen in Mitgliedstaaten und Flugplätzen in überseeischen Gebieten oder Schutzgebieten anderer Mitgliedstaaten sowie
- 2. zwischen Flugplätzen in überseeischen Gebieten oder Schutzgebieten von Mitgliedstaaten und überseeischen Gebieten oder Schutzgebieten anderer Mitgliedstaaten sowie Flugplätzen in Staaten gemäß Artikel 25a Absatz 3 der EU-Emissionshandelsrichtlinie.
(3) Die zuständige Behörde setzt die Gesamtmenge an zu löschenden Einheiten fest und teilt dem Luftfahrzeugbetreiber diese Gesamtmenge bis zum Ablauf des 30. November des Jahres, das auf das letzte Jahr des betreffenden CORSIA-Verpflichtungszeitraums folgt, mit. CORSIA-Verpflichtungszeiträume sind die Jahre 2021 bis 2023, 2024 bis 2026, 2027 bis 2029, 2030 bis 2032 und 2033 bis 2035. Der Luftfahrzeugbetreiber ist verpflichtet, für die Emissionen im Verpflichtungszeitraum 2021 bis 2023 bis zum Ablauf des 31. Januar 2025 und für die Emissionen im Verpflichtungszeitraum 2024 bis 2026 bis zum Ablauf des 31. Januar 2028 die von der zuständigen Behörde mitgeteilte Menge an Einheiten zu löschen.
(4) Der Luftfahrzeugbetreiber kann die Löschungspflicht nach Absatz 3 Satz 3 nur erfüllen durch die Verwendung von Einheiten, die
- 1. den Anforderungen nach Artikel 11a Absatz 1 bis 3 der EU-Emissionshandelsrichtlinie entsprechen oder
- 2. in den nach Artikel 11a Absatz 8 der EU-Emissionshandelsrichtlinie erlassenen Durchführungsrechtsakten aufgeführt sind.
(1) This Act shall also apply to the implementation of CORSIA. The requirements of a delegated act adopted pursuant to Article 28c of the EU Emissions Trading Directive and of Part A, Section 4 of the Annex to this Act shall govern reporting and monitoring obligations. § 31(1) shall apply accordingly.
(2) The competent authority shall verify the emissions to be reported pursuant to the second sentence of paragraph 1 and inform the aircraft operator by the end of 30 November each year of its compensation obligation for the preceding calendar year pursuant to Article 12(6) of the EU Emissions Trading Directive. The compensation obligation under the first sentence shall also apply to international flights
- 1. between aerodromes in Member States and aerodromes in overseas territories or dependent territories of other Member States, and
- 2. between aerodromes in overseas territories or dependent territories of Member States and overseas territories or dependent territories of other Member States, as well as aerodromes in states referred to in Article 25a(3) of the EU Emissions Trading Directive.
(3) The competent authority shall determine the total quantity of units to be cancelled and notify the aircraft operator of that total quantity by the end of 30 November of the year following the last year of the CORSIA compliance period concerned. CORSIA compliance periods are the years 2021 to 2023, 2024 to 2026, 2027 to 2029, 2030 to 2032 and 2033 to 2035. For emissions in the 2021–2023 compliance period, the aircraft operator shall cancel the quantity of units notified by the competent authority by the end of 31 January 2025, and for emissions in the 2024–2026 compliance period by the end of 31 January 2028.
(4) The aircraft operator may fulfil the cancellation obligation under paragraph 3 sentence 3 only by using units which
- 1. meet the requirements under Article 11a(1) to (3) of the EU Emissions Trading Directive, or
- 2. are listed in the implementing acts adopted pursuant to Article 11a(8) of the EU Emissions Trading Directive.
(1) Dieses Gesetz gilt auch für die Umsetzung von CORSIA. Für die Berichts- und Überwachungspflichten sind die Vorgaben eines nach Artikel 28c der EU-Emissionshandelsrichtlinie erlassenen delegierten Rechtsakts sowie nach Teil A Abschnitt 4 des Anhangs dieses Gesetzes maßgeblich. § 31 Absatz 1 gilt entsprechend.
(2) Die zuständige Behörde prüft die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu berichtenden Emissionen und unterrichtet den Luftfahrzeugbetreiber bis zum Ablauf des 30. November jeden Jahres über seine Kompensationspflicht für das vorangegangene Kalenderjahr nach den Vorgaben des Artikels 12 Absatz 6 der EU-Emissionshandelsrichtlinie. Die Kompensationspflicht nach Satz 1 gilt auch für internationale Flüge
- 1. zwischen Flugplätzen in Mitgliedstaaten und Flugplätzen in überseeischen Gebieten oder Schutzgebieten anderer Mitgliedstaaten sowie
- 2. zwischen Flugplätzen in überseeischen Gebieten oder Schutzgebieten von Mitgliedstaaten und überseeischen Gebieten oder Schutzgebieten anderer Mitgliedstaaten sowie Flugplätzen in Staaten gemäß Artikel 25a Absatz 3 der EU-Emissionshandelsrichtlinie.
(3) Die zuständige Behörde setzt die Gesamtmenge an zu löschenden Einheiten fest und teilt dem Luftfahrzeugbetreiber diese Gesamtmenge bis zum Ablauf des 30. November des Jahres, das auf das letzte Jahr des betreffenden CORSIA-Verpflichtungszeitraums folgt, mit. CORSIA-Verpflichtungszeiträume sind die Jahre 2021 bis 2023, 2024 bis 2026, 2027 bis 2029, 2030 bis 2032 und 2033 bis 2035. Der Luftfahrzeugbetreiber ist verpflichtet, für die Emissionen im Verpflichtungszeitraum 2021 bis 2023 bis zum Ablauf des 31. Januar 2025 und für die Emissionen im Verpflichtungszeitraum 2024 bis 2026 bis zum Ablauf des 31. Januar 2028 die von der zuständigen Behörde mitgeteilte Menge an Einheiten zu löschen.
(4) Der Luftfahrzeugbetreiber kann die Löschungspflicht nach Absatz 3 Satz 3 nur erfüllen durch die Verwendung von Einheiten, die
- 1. den Anforderungen nach Artikel 11a Absatz 1 bis 3 der EU-Emissionshandelsrichtlinie entsprechen oder
- 2. in den nach Artikel 11a Absatz 8 der EU-Emissionshandelsrichtlinie erlassenen Durchführungsrechtsakten aufgeführt sind.
§ 34 — Veröffentlichung von Daten § 34 — Publication of data § 34 — Veröffentlichung von Daten
Sofern die zuständige Behörde auf Antrag eines Luftfahrzeugbetreibers feststellt, dass die Veröffentlichung von Daten nach Artikel 14 Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 1 Buchstabe a und b der EU-Emissionshandelsrichtlinie seinem geschäftlichen Interesse schadet, kann die zuständige Behörde bei der Europäischen Kommission beantragen, diese Daten nicht auf Ebene der Luftfahrzeugbetreiber, sondern auf einer höheren Aggregationsebene zu veröffentlichen. Antragsberechtigt im Sinne von Satz 1 sind Luftfahrzeugbetreiber, die nur auf einer sehr begrenzten Zahl von Flugplatzpaaren oder in einer sehr begrenzten Zahl von Staatenpaaren tätig sind.
Where, upon application by an aircraft operator, the competent authority determines that publication of data pursuant to Article 14(6), first subparagraph, sentence 1, points (a) and (b) of the EU Emissions Trading Directive harms its business interests, the competent authority may request the European Commission to publish those data at a higher level of aggregation rather than at the level of individual aircraft operators. Aircraft operators that operate on only a very limited number of airport pairs or in a very limited number of country pairs shall be entitled to submit an application within the meaning of the first sentence.
Sofern die zuständige Behörde auf Antrag eines Luftfahrzeugbetreibers feststellt, dass die Veröffentlichung von Daten nach Artikel 14 Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 1 Buchstabe a und b der EU-Emissionshandelsrichtlinie seinem geschäftlichen Interesse schadet, kann die zuständige Behörde bei der Europäischen Kommission beantragen, diese Daten nicht auf Ebene der Luftfahrzeugbetreiber, sondern auf einer höheren Aggregationsebene zu veröffentlichen. Antragsberechtigt im Sinne von Satz 1 sind Luftfahrzeugbetreiber, die nur auf einer sehr begrenzten Zahl von Flugplatzpaaren oder in einer sehr begrenzten Zahl von Staatenpaaren tätig sind.
§ 35 — Verordnungsermächtigungen für den Bereich Luftverkehr § 35 — Authorisations to issue ordinances for the field of aviation § 35 — Verordnungsermächtigungen für den Bereich Luftverkehr
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für den Bereich Luftverkehr zur Konkretisierung der Regelungen dieses Unterabschnitts Einzelheiten für Luftfahrzeugbetreiber zu regeln, insbesondere
- 1. zu der Antragstellung zur Zuteilung von Berechtigungen, der Ermittlung der Zuteilung von Berechtigungen, der Ausgabe von Berechtigungen, der Berichterstattung über förderfähige Flugkraftstoffe und der Verifizierung von förderfähigen Flugkraftstoffen;
- 2. für die Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen für die Jahre 2024 und 2025;
- 3. zur Ermittlung von Nicht-CO2-Effekten und zur Berichterstattung über Nicht-CO2-Effekte des Luftverkehrs sowie zur Verifizierung der berichteten Angaben;
- 4. zur Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen nach CORSIA, zur Verifizierung der berichteten Angaben sowie zur Kompensationspflicht nach CORSIA;
- 5. zur Regelung und Anwendung eines gegenüber § 31 Absatz 3 vereinfachten Verfahrens auf nichtgewerbliche Luftfahrzeugbetreiber, solange solche Verfahren nicht weniger genau sind als das Instrument für Kleinemittenten;
- 6. zur Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen nach § 5 Absatz 1, zur Verifizierung der Angaben in Emissionsberichten nach § 5 Absatz 2 sowie zur Einreichung eines Überwachungsplans nach § 6, einschließlich der Zulassung vereinfachter Maßnahmen zur Emissionsberichterstattung und zur Verifizierung.
(2) Die Verordnungsermächtigungen in Absatz 1 gelten nicht für Sachverhalte, die in unmittelbar geltenden Durchführungsrechtsakten oder delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission zur Durchführung der EU-Emissionshandelsrichtlinie abschließend geregelt sind.
(1) The Federal Government is authorised, by ordinance not requiring the consent of the Bundesrat, to regulate details for aircraft operators in the field of aviation in order to specify the provisions of this subsection, in particular
- 1. applications for the allocation of allowances, determination of the allocation of allowances, issuance of allowances, reporting on eligible aviation fuels and verification of eligible aviation fuels;
- 2. the allocation of free allowances for the years 2024 and 2025;
- 3. the determination of non-CO2 effects and reporting on non-CO2 effects of aviation, as well as verification of the reported information;
- 4. the determination of and reporting on emissions under CORSIA, verification of the reported information and the compensation obligation under CORSIA;
- 5. the regulation and application of a simplified procedure, compared with § 31(3), for non-commercial aircraft operators, as long as such procedures are no less accurate than the small emitters’ tool;
- 6. the determination of and reporting on emissions under § 5(1), verification of the information in emission reports under § 5(2), and submission of a monitoring plan under § 6, including the authorisation of simplified measures for emission reporting and verification.
(2) The authorisations to issue ordinances in paragraph 1 shall not apply to matters conclusively regulated in directly applicable implementing acts or delegated acts of the European Commission implementing the EU Emissions Trading Directive.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für den Bereich Luftverkehr zur Konkretisierung der Regelungen dieses Unterabschnitts Einzelheiten für Luftfahrzeugbetreiber zu regeln, insbesondere
- 1. zu der Antragstellung zur Zuteilung von Berechtigungen, der Ermittlung der Zuteilung von Berechtigungen, der Ausgabe von Berechtigungen, der Berichterstattung über förderfähige Flugkraftstoffe und der Verifizierung von förderfähigen Flugkraftstoffen;
- 2. für die Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen für die Jahre 2024 und 2025;
- 3. zur Ermittlung von Nicht-CO2-Effekten und zur Berichterstattung über Nicht-CO2-Effekte des Luftverkehrs sowie zur Verifizierung der berichteten Angaben;
- 4. zur Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen nach CORSIA, zur Verifizierung der berichteten Angaben sowie zur Kompensationspflicht nach CORSIA;
- 5. zur Regelung und Anwendung eines gegenüber § 31 Absatz 3 vereinfachten Verfahrens auf nichtgewerbliche Luftfahrzeugbetreiber, solange solche Verfahren nicht weniger genau sind als das Instrument für Kleinemittenten;
- 6. zur Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen nach § 5 Absatz 1, zur Verifizierung der Angaben in Emissionsberichten nach § 5 Absatz 2 sowie zur Einreichung eines Überwachungsplans nach § 6, einschließlich der Zulassung vereinfachter Maßnahmen zur Emissionsberichterstattung und zur Verifizierung.
(2) Die Verordnungsermächtigungen in Absatz 1 gelten nicht für Sachverhalte, die in unmittelbar geltenden Durchführungsrechtsakten oder delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission zur Durchführung der EU-Emissionshandelsrichtlinie abschließend geregelt sind.
Unterabschnitt 3 — Seeverkehr Unterabschnitt 3 — Maritime transport Unterabschnitt 3 — Seeverkehr
§ 36 — Ergänzende Regelungen zum Anwendungsbereich und zur Zuständigkeit § 36 — Supplementary provisions on scope and jurisdiction § 36 — Ergänzende Regelungen zum Anwendungsbereich und zur Zuständigkeit
(1) Dieses Gesetz gilt nur für Seeverkehrstätigkeiten nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 34 des Anhangs von Schifffahrtsunternehmen, die auf Grundlage der nach Artikel 3gf Absatz 2 der EU-Emissionshandelsrichtlinie erlassenen Durchführungsrechtsakte der Bundesrepublik Deutschland zugeordnet sind oder für die die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 3gf Absatz 1 der EU-Emissionshandelsrichtlinie der zuständige Verwaltungsmitgliedstaat ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt § 47 auch für Seeverkehrstätigkeiten von Schifffahrtsunternehmen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland als zuständigem Verwaltungsmitgliedstaat registriert sind.
(3) Sofern das Schifffahrtsunternehmen seine Tätigkeit ändert oder in einem anderen Staat registriert wird, bleibt die Zuständigkeit der nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 zuständigen Behörde bestehen, bis ein Durchführungsrechtsakt nach Artikel 3gf Absatz 2 der EU-Emissionshandelsrichtlinie eine abweichende Zuordnung vornimmt.
(1) This Act shall apply only to maritime transport activities under Part A, Section 2, no. 34 of the Annex carried out by shipping companies that, on the basis of the implementing acts adopted pursuant to Article 3gf(2) of the EU Emissions Trading Directive, are assigned to the Federal Republic of Germany or for which the Federal Republic of Germany is the administering Member State pursuant to Article 3gf(1) of the EU Emissions Trading Directive.
(2) By way of derogation from paragraph 1, § 47 shall also apply to maritime transport activities of shipping companies that are not registered in the Federal Republic of Germany as the administering Member State.
(3) If the shipping company changes its activity or is registered in another state, the jurisdiction of the authority responsible under § 11(1) no. 4 shall remain in place until an implementing act under Article 3gf(2) of the EU Emissions Trading Directive makes a different assignment.
(1) Dieses Gesetz gilt nur für Seeverkehrstätigkeiten nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 34 des Anhangs von Schifffahrtsunternehmen, die auf Grundlage der nach Artikel 3gf Absatz 2 der EU-Emissionshandelsrichtlinie erlassenen Durchführungsrechtsakte der Bundesrepublik Deutschland zugeordnet sind oder für die die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 3gf Absatz 1 der EU-Emissionshandelsrichtlinie der zuständige Verwaltungsmitgliedstaat ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt § 47 auch für Seeverkehrstätigkeiten von Schifffahrtsunternehmen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland als zuständigem Verwaltungsmitgliedstaat registriert sind.
(3) Sofern das Schifffahrtsunternehmen seine Tätigkeit ändert oder in einem anderen Staat registriert wird, bleibt die Zuständigkeit der nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 zuständigen Behörde bestehen, bis ein Durchführungsrechtsakt nach Artikel 3gf Absatz 2 der EU-Emissionshandelsrichtlinie eine abweichende Zuordnung vornimmt.
§ 37 — Berichterstattung und Abgabe von Berechtigungen für Schifffahrtsunternehmen § 37 — Reporting and surrender of allowances by shipping companies § 37 — Berichterstattung und Abgabe von Berechtigungen für Schifffahrtsunternehmen
(1) Die Ermittlung von Emissionen und die Emissionsberichterstattung von Schifffahrtsunternehmen richten sich nach Kapitel II der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung mit der Maßgabe, dass
- 1. Emissionsberichte nach Artikel 11 Absatz 1 der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung und
- 2. aggregierte Emissionsdaten auf Unternehmensebene nach Artikel 11a Absatz 2 der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung
jeweils bis zum 31. März des Folgejahres vorzulegen sind.
(2) Die Angaben zu den aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene nach Absatz 1 Nummer 2 müssen nach Maßgabe der Prüfungs- und Akkreditierungsvorschriften in Kapitel III der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung verifiziert worden sein.
(3) Für die Abgabeverpflichtung des Schifffahrtsunternehmens nach § 7 Absatz 1 sind die aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene nach Absatz 1 Nummer 2 maßgeblich.
(1) The determination of emissions and emission reporting by shipping companies shall be governed by Chapter II of the EU MRV Maritime Transport Regulation, with the proviso that
- 1. emission reports under Article 11(1) of the EU MRV Maritime Transport Regulation and
- 2. aggregated emissions data at company level under Article 11a(2) of the EU MRV Maritime Transport Regulation
shall each be submitted by 31 March of the following year.
(2) The information on aggregated emissions data at company level under paragraph 1 no. 2 must have been verified in accordance with the verification and accreditation provisions in Chapter III of the EU MRV Maritime Transport Regulation.
(3) The aggregated emissions data at company level under paragraph 1 no. 2 shall be decisive for the shipping company’s surrender obligation under § 7(1).
(1) Die Ermittlung von Emissionen und die Emissionsberichterstattung von Schifffahrtsunternehmen richten sich nach Kapitel II der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung mit der Maßgabe, dass
- 1. Emissionsberichte nach Artikel 11 Absatz 1 der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung und
- 2. aggregierte Emissionsdaten auf Unternehmensebene nach Artikel 11a Absatz 2 der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung
jeweils bis zum 31. März des Folgejahres vorzulegen sind.
(2) Die Angaben zu den aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene nach Absatz 1 Nummer 2 müssen nach Maßgabe der Prüfungs- und Akkreditierungsvorschriften in Kapitel III der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung verifiziert worden sein.
(3) Für die Abgabeverpflichtung des Schifffahrtsunternehmens nach § 7 Absatz 1 sind die aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene nach Absatz 1 Nummer 2 maßgeblich.
§ 38 — Ergänzende Anforderungen an den Überwachungsplan für Seeverkehrstätigkeiten § 38 — Supplementary requirements for the monitoring plan for maritime transport activities § 38 — Ergänzende Anforderungen an den Überwachungsplan für Seeverkehrstätigkeiten
(1) Tritt eine der in Artikel 7 Absatz 2 der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung genannten Situationen ein, ist das Schifffahrtsunternehmen verpflichtet, nach Maßgabe des Artikels 7 Absatz 4 Satz 3 der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung einen geänderten Überwachungsplan bei der zuständigen Behörde einzureichen, sobald es von der Prüfstelle eine Mitteilung über die Konformität erhalten hat. Die Genehmigung des geänderten Überwachungsplans erfolgt durch die zuständige Behörde nach Maßgabe des Artikels 7 Absatz 5 Unterabsatz 1 der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung.
(2) Während eines Berichtszeitraums überwacht das Schifffahrtsunternehmen die einschlägigen Parameter gemäß Kapitel II Abschnitt 1 bis 3 der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung.
(1) If one of the situations referred to in Article 7(2) of the EU MRV Maritime Transport Regulation occurs, the shipping company shall, in accordance with Article 7(4), third sentence, of that Regulation, submit an amended monitoring plan to the competent authority as soon as it has received notification of conformity from the verifier. The competent authority shall approve the amended monitoring plan in accordance with Article 7(5), first subparagraph, of the EU MRV Maritime Transport Regulation.
(2) During a reporting period, the shipping company shall monitor the relevant parameters in accordance with Chapter II, Sections 1 to 3, of the EU MRV Maritime Transport Regulation.
(1) Tritt eine der in Artikel 7 Absatz 2 der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung genannten Situationen ein, ist das Schifffahrtsunternehmen verpflichtet, nach Maßgabe des Artikels 7 Absatz 4 Satz 3 der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung einen geänderten Überwachungsplan bei der zuständigen Behörde einzureichen, sobald es von der Prüfstelle eine Mitteilung über die Konformität erhalten hat. Die Genehmigung des geänderten Überwachungsplans erfolgt durch die zuständige Behörde nach Maßgabe des Artikels 7 Absatz 5 Unterabsatz 1 der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung.
(2) Während eines Berichtszeitraums überwacht das Schifffahrtsunternehmen die einschlägigen Parameter gemäß Kapitel II Abschnitt 1 bis 3 der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung.
§ 39 — Kostenerstattungsanspruch des Schifffahrtsunternehmens § 39 — Shipping company’s claim for reimbursement of costs § 39 — Kostenerstattungsanspruch des Schifffahrtsunternehmens
Sofern die Rechte und Pflichten, die eine endgültige Verantwortung für den Ankauf des Brennstoffs oder den Betrieb des Schiffes oder beides begründen, gemäß einer vertraglichen Vereinbarung von dem Schifffahrtsunternehmen auf eine andere natürliche oder juristische Person übertragen werden, hat das Schifffahrtsunternehmen gegen diese andere natürliche oder juristische Person einen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die sich aus der Abgabeverpflichtung nach § 7 ergeben. Die Pflichten des Schifffahrtsunternehmens nach diesem Gesetz bleiben unberührt.
Where the rights and obligations establishing ultimate responsibility for the purchase of fuel or the operation of the ship, or both, are transferred by contractual agreement from the shipping company to another natural or legal person, the shipping company shall have a claim against that other natural or legal person for reimbursement of the costs arising from the surrender obligation under § 7. The shipping company’s obligations under this Act shall remain unaffected.
Sofern die Rechte und Pflichten, die eine endgültige Verantwortung für den Ankauf des Brennstoffs oder den Betrieb des Schiffes oder beides begründen, gemäß einer vertraglichen Vereinbarung von dem Schifffahrtsunternehmen auf eine andere natürliche oder juristische Person übertragen werden, hat das Schifffahrtsunternehmen gegen diese andere natürliche oder juristische Person einen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die sich aus der Abgabeverpflichtung nach § 7 ergeben. Die Pflichten des Schifffahrtsunternehmens nach diesem Gesetz bleiben unberührt.
§ 40 — Verordnungsermächtigungen für den Bereich Seeverkehr § 40 — Authorisations to issue ordinances for the field of maritime transport § 40 — Verordnungsermächtigungen für den Bereich Seeverkehr
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für den Bereich Seeverkehr zu regeln:
- 1. Einzelheiten zur Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen nach § 5 Absatz 1, einschließlich der Berichterstattung von CH4- und N2O-Emissionen;
- 2. Einzelheiten zur Einbeziehung von Service- und Versorgungsschiffen für küstennahe Energieanlagen in den Anwendungsbereich der Vorschrift;
- 3. Einzelheiten des Verfahrens der Verifizierung der Angaben in Emissionsberichten nach § 5 Absatz 2, einschließlich der Zulassung vereinfachter Maßnahmen zur Emissionsberichterstattung und der Verifizierung;
- 4. Einzelheiten zur Erstellung und Genehmigung des Überwachungsplans nach § 6, einschließlich der Einbeziehung von CH4- und N2O-Emissionen sowie von Service- und Versorgungsschiffen für küstennahe Energieanlagen;
- 5. Einzelheiten zur Änderung des Überwachungsplans nach § 38;
- 6. Einzelheiten in Bezug auf die Überwachung, Meldung und Übermittlung der aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene;
- 7. Einzelheiten zur Prüfung und Verifizierung der aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene sowie der Akkreditierung von Prüfstellen;
- 8. Einzelheiten zur Verwaltung von Schifffahrtsunternehmen durch die zuständige Behörde.
(2) Die Verordnungsermächtigungen in Absatz 1 gelten nicht für Sachverhalte, die in unmittelbar geltenden Durchführungsrechtsakten oder delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission zur Durchführung der EU-Emissionshandelsrichtlinie abschließend geregelt sind.
(1) The Federal Government is authorised, by ordinance not requiring the consent of the Bundesrat, to regulate the following for the field of maritime transport:
- 1. details concerning the determination of and reporting on emissions under § 5(1), including reporting of CH4 and N2O emissions;
- 2. details concerning the inclusion within the scope of the provision of service and supply vessels for near-shore energy installations;
- 3. details of the procedure for verifying the information in emission reports under § 5(2), including the authorisation of simplified measures for emission reporting and verification;
- 4. details concerning the preparation and approval of the monitoring plan under § 6, including the inclusion of CH4 and N2O emissions and of service and supply vessels for near-shore energy installations;
- 5. details concerning the amendment of the monitoring plan under § 38;
- 6. details concerning the monitoring, reporting and transmission of aggregated emissions data at company level;
- 7. details concerning the examination and verification of aggregated emissions data at company level and the accreditation of verifiers;
- 8. details concerning the administration of shipping companies by the competent authority.
(2) The authorisations to issue ordinances in paragraph 1 shall not apply to matters conclusively regulated in directly applicable implementing acts or delegated acts of the European Commission implementing the EU Emissions Trading Directive.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für den Bereich Seeverkehr zu regeln:
- 1. Einzelheiten zur Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen nach § 5 Absatz 1, einschließlich der Berichterstattung von CH4- und N2O-Emissionen;
- 2. Einzelheiten zur Einbeziehung von Service- und Versorgungsschiffen für küstennahe Energieanlagen in den Anwendungsbereich der Vorschrift;
- 3. Einzelheiten des Verfahrens der Verifizierung der Angaben in Emissionsberichten nach § 5 Absatz 2, einschließlich der Zulassung vereinfachter Maßnahmen zur Emissionsberichterstattung und der Verifizierung;
- 4. Einzelheiten zur Erstellung und Genehmigung des Überwachungsplans nach § 6, einschließlich der Einbeziehung von CH4- und N2O-Emissionen sowie von Service- und Versorgungsschiffen für küstennahe Energieanlagen;
- 5. Einzelheiten zur Änderung des Überwachungsplans nach § 38;
- 6. Einzelheiten in Bezug auf die Überwachung, Meldung und Übermittlung der aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene;
- 7. Einzelheiten zur Prüfung und Verifizierung der aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene sowie der Akkreditierung von Prüfstellen;
- 8. Einzelheiten zur Verwaltung von Schifffahrtsunternehmen durch die zuständige Behörde.
(2) Die Verordnungsermächtigungen in Absatz 1 gelten nicht für Sachverhalte, die in unmittelbar geltenden Durchführungsrechtsakten oder delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission zur Durchführung der EU-Emissionshandelsrichtlinie abschließend geregelt sind.
Unterabschnitt 4 — Brennstoffemissionshandel Unterabschnitt 4 — Fuel emissions trading Unterabschnitt 4 — Brennstoffemissionshandel
§ 41 — Emissionsgenehmigung für Verantwortliche § 41 — Emissions permit for responsible persons § 41 — Emissionsgenehmigung für Verantwortliche
(1) Verantwortliche müssen die Emissionsgenehmigung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 innerhalb einer von der zuständigen Behörde festzusetzenden Frist bei der zuständigen Behörde beantragen. Die zuständige Behörde macht die Frist nach Satz 1 spätestens bis zum Ablauf des dritten vor dem Ablauf der Frist nach Satz 1 endenden Kalendermonats im Bundesanzeiger bekannt. Verantwortliche, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 erstmals der Verpflichtung nach § 5 Absatz 1 unterliegen, müssen die Emissionsgenehmigung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 spätestens bis zum Ablauf des Tages der Aufnahme ihrer Tätigkeit nach Teil B Abschnitt 2 Nummer 1 und 2 des Anhangs bei der zuständigen Behörde beantragen. Der Verantwortliche hat dem Genehmigungsantrag insbesondere folgende Angaben beizufügen:
- 1. Name und Anschrift des Verantwortlichen,
- 2. eine Beschreibung der Tätigkeit, in deren Rahmen Brennstoffe in Verkehr gebracht werden,
- 3. eine Bezeichnung der von dem Verantwortlichen in Verkehr gebrachten Brennstoffe,
- 4. eine Beschreibung der Art und Weise des Inverkehrbringens der Brennstoffe,
- 5. eine Beschreibung der vorgesehenen Endverwendung oder Endverwendungen der in Verkehr gebrachten Brennstoffe und
- 6. eine nichttechnische Zusammenfassung der Angaben unter den Nummern 1 bis 5.
Die zuständige Behörde ist befugt, die Angaben nach Satz 4 zu dem in Satz 1 genannten Zweck zu erheben, zu speichern und zu verwenden. Die übermittelten Daten sind durch die zuständige Behörde nach Erfüllung der in Absatz 2 und § 4 Absatz 3 genannten Aufgaben im Einzelfall unverzüglich zu löschen.
(2) Die Emissionsgenehmigung wird von der zuständigen Behörde erteilt, wenn die zuständige Behörde auf der Grundlage der vorgelegten Antragsunterlagen feststellt, dass der Verantwortliche gewährleisten kann, seinen Verpflichtungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 nachzukommen. Die Voraussetzung nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn der Verantwortliche einen Überwachungsplan vorgelegt hat, der den Anforderungen nach § 6 Absatz 1, 2 und 3 Nummer 4 entspricht.
(3) Die Emissionsgenehmigung enthält folgende Angaben:
- 1. Name und Anschrift des Verantwortlichen,
- 2. eine Bezeichnung der von dem Verantwortlichen in Verkehr gebrachten Brennstoffe,
- 3. eine Beschreibung der Art und Weise des Inverkehrbringens der Brennstoffe,
- 4. die Feststellung der Pflicht zur Abgabe von Emissionszertifikaten in Höhe der nach § 5 Absatz 2 verifizierten Gesamtemissionen für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr innerhalb der Frist nach § 7 Absatz 2.
(4) Bis zur Erteilung einer Emissionsgenehmigung gilt für Verantwortliche, die zum Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 vom Anwendungsbereich des Brennstoffemissionshandelsgesetzes erfasst sind, der nach § 6 Absatz 1 Satz 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in Verbindung mit § 3 der Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2868) in der jeweils geltenden Fassung genehmigte Überwachungsplan als Emissionsgenehmigung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2. Die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 bleibt hiervon unberührt. Satz 1 ist nur bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Emissionsgenehmigung anwendbar. Sofern der Verantwortliche innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 1 keinen Antrag stellt, ist Satz 1 nur bis zum Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 anwendbar.
(1) Responsible persons shall apply to the competent authority for the emissions permit under § 4(1) no. 2 within a period to be specified by the competent authority. The competent authority shall announce the period referred to in the first sentence in the Federal Gazette no later than the end of the third calendar month preceding the calendar month in which the period referred to in the first sentence expires. Responsible persons who become subject for the first time, after expiry of the period referred to in the first sentence, to the obligation under § 5(1) shall apply to the competent authority for the emissions permit under § 4(1) no. 2 no later than the end of the day on which they commence their activity under Part B, Section 2, nos. 1 and 2 of the Annex. The responsible person shall attach to the application for approval, in particular, the following information:
- 1. the name and address of the responsible person,
- 2. a description of the activity in the context of which fuels are placed on the market,
- 3. a designation of the fuels placed on the market by the responsible person,
- 4. a description of the manner in which the fuels are placed on the market,
- 5. a description of the intended end use or end uses of the fuels placed on the market, and
- 6. a non-technical summary of the information under nos. 1 to 5.
The competent authority shall be authorised to collect, store and use the information referred to in the fourth sentence for the purpose specified in the first sentence. The data transmitted shall be deleted without delay by the competent authority in each individual case after completion of the tasks referred to in paragraph 2 and § 4(3).
(2) The competent authority shall issue the emissions permit if, on the basis of the application documents submitted, it determines that the responsible person can ensure compliance with its obligations under § 5(1) no. 4. The requirement under the first sentence shall be deemed fulfilled if the responsible person has submitted a monitoring plan meeting the requirements of § 6(1), (2) and (3) no. 4.
(3) The emissions permit shall contain the following information:
- 1. the name and address of the responsible person,
- 2. a designation of the fuels placed on the market by the responsible person,
- 3. a description of the manner in which the fuels are placed on the market,
- 4. a determination of the obligation to surrender emission certificates in an amount equal to the total emissions verified pursuant to § 5(2) for the respective preceding calendar year within the period specified in § 7(2).
(4) Until an emissions permit is issued, the monitoring plan approved pursuant to § 6(1) sentence 3 of the Fuel Emissions Trading Act in conjunction with § 3 of the Emissions Reporting Ordinance 2030 of 21 December 2022 (Federal Law Gazette I p. 2868), as amended from time to time, shall apply as the emissions permit under § 4(1) no. 2 to responsible persons covered by the scope of the Fuel Emissions Trading Act at the expiry of the period under paragraph 1 sentence 1. The obligation under paragraph 1 sentence 1 shall remain unaffected. The first sentence shall apply only until the decision on the application for issuance of the emissions permit becomes final and binding. If the responsible person does not submit an application within the period under paragraph 1 sentence 1, the first sentence shall apply only until expiry of that period.
(1) Verantwortliche müssen die Emissionsgenehmigung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 innerhalb einer von der zuständigen Behörde festzusetzenden Frist bei der zuständigen Behörde beantragen. Die zuständige Behörde macht die Frist nach Satz 1 spätestens bis zum Ablauf des dritten vor dem Ablauf der Frist nach Satz 1 endenden Kalendermonats im Bundesanzeiger bekannt. Verantwortliche, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 erstmals der Verpflichtung nach § 5 Absatz 1 unterliegen, müssen die Emissionsgenehmigung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 spätestens bis zum Ablauf des Tages der Aufnahme ihrer Tätigkeit nach Teil B Abschnitt 2 Nummer 1 und 2 des Anhangs bei der zuständigen Behörde beantragen. Der Verantwortliche hat dem Genehmigungsantrag insbesondere folgende Angaben beizufügen:
- 1. Name und Anschrift des Verantwortlichen,
- 2. eine Beschreibung der Tätigkeit, in deren Rahmen Brennstoffe in Verkehr gebracht werden,
- 3. eine Bezeichnung der von dem Verantwortlichen in Verkehr gebrachten Brennstoffe,
- 4. eine Beschreibung der Art und Weise des Inverkehrbringens der Brennstoffe,
- 5. eine Beschreibung der vorgesehenen Endverwendung oder Endverwendungen der in Verkehr gebrachten Brennstoffe und
- 6. eine nichttechnische Zusammenfassung der Angaben unter den Nummern 1 bis 5.
Die zuständige Behörde ist befugt, die Angaben nach Satz 4 zu dem in Satz 1 genannten Zweck zu erheben, zu speichern und zu verwenden. Die übermittelten Daten sind durch die zuständige Behörde nach Erfüllung der in Absatz 2 und § 4 Absatz 3 genannten Aufgaben im Einzelfall unverzüglich zu löschen.
(2) Die Emissionsgenehmigung wird von der zuständigen Behörde erteilt, wenn die zuständige Behörde auf der Grundlage der vorgelegten Antragsunterlagen feststellt, dass der Verantwortliche gewährleisten kann, seinen Verpflichtungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 nachzukommen. Die Voraussetzung nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn der Verantwortliche einen Überwachungsplan vorgelegt hat, der den Anforderungen nach § 6 Absatz 1, 2 und 3 Nummer 4 entspricht.
(3) Die Emissionsgenehmigung enthält folgende Angaben:
- 1. Name und Anschrift des Verantwortlichen,
- 2. eine Bezeichnung der von dem Verantwortlichen in Verkehr gebrachten Brennstoffe,
- 3. eine Beschreibung der Art und Weise des Inverkehrbringens der Brennstoffe,
- 4. die Feststellung der Pflicht zur Abgabe von Emissionszertifikaten in Höhe der nach § 5 Absatz 2 verifizierten Gesamtemissionen für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr innerhalb der Frist nach § 7 Absatz 2.
(4) Bis zur Erteilung einer Emissionsgenehmigung gilt für Verantwortliche, die zum Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 vom Anwendungsbereich des Brennstoffemissionshandelsgesetzes erfasst sind, der nach § 6 Absatz 1 Satz 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in Verbindung mit § 3 der Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2868) in der jeweils geltenden Fassung genehmigte Überwachungsplan als Emissionsgenehmigung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2. Die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 bleibt hiervon unberührt. Satz 1 ist nur bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Emissionsgenehmigung anwendbar. Sofern der Verantwortliche innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 1 keinen Antrag stellt, ist Satz 1 nur bis zum Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 anwendbar.
§ 42 — Ergänzende Anforderungen an den Überwachungsplan für den Brennstoffemissionshandel; Anpassung des Überwachungsplans § 42 — Supplementary requirements for the monitoring plan for fuel emissions trading; adjustment of the monitoring plan § 42 — Ergänzende Anforderungen an den Überwachungsplan für den Brennstoffemissionshandel; Anpassung des Überwachungsplans
(1) Für den Zeitraum ab dem Kalenderjahr 2025 haben Verantwortliche den Überwachungsplan innerhalb einer von der zuständigen Behörde festzusetzenden Frist bei der zuständigen Behörde zur Genehmigung einzureichen. Die zuständige Behörde macht die Frist nach Satz 1 spätestens bis zum Ablauf des dritten vor dem Ablauf der Frist nach Satz 1 endenden Kalendermonats im Bundesanzeiger bekannt. Verantwortliche, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 erstmals der Verpflichtung nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 unterliegen, müssen den Überwachungsplan unverzüglich, spätestens aber bis zum Ablauf des ersten auf den Tag der Aufnahme ihrer Tätigkeit nach Teil B Abschnitt 2 Nummer 1 und 2 des Anhangs folgenden Kalendermonats bei der zuständigen Behörde beantragen.
(2) Eine Anpassung des Überwachungsplans nach § 6 Absatz 3 ist auch erforderlich, wenn der Verantwortliche plant, sonstige betriebliche Änderungen vorzunehmen, die zu einer erheblichen Änderung der Überwachung insbesondere nach Artikel 75b Absatz 3 der EU-Monitoring-Durchführungsverordnung führen.
(3) Führen Anpassungen im Rahmen des Überwachungsplans gemäß § 6 Absatz 3 zugleich zu einer Unrichtigkeit der Angaben zur Emissionsgenehmigung gemäß § 41 Absatz 3, so passt die zuständige Behörde die Emissionsgenehmigung von Amts wegen an.
(4) Die zuständige Behörde kann die Genehmigung des Überwachungsplans gemeinsam mit der Emissionsgenehmigung erteilen.
(1) For the period from the 2025 calendar year onwards, responsible persons shall submit the monitoring plan to the competent authority for approval within a period to be specified by the competent authority. The competent authority shall announce the period referred to in the first sentence in the Federal Gazette no later than the end of the third calendar month preceding the calendar month in which the period referred to in the first sentence expires. Responsible persons who become subject for the first time, after expiry of the period referred to in the first sentence, to the obligation under § 5(1) no. 4 shall apply to the competent authority for the monitoring plan without delay, and no later than the end of the first calendar month following the day on which they commence their activity under Part B, Section 2, nos. 1 and 2 of the Annex.
(2) An adjustment of the monitoring plan under § 6(3) shall also be required if the responsible person plans to make other operational changes that result in a significant change to monitoring, in particular within the meaning of Article 75b(3) of the EU Monitoring Implementing Regulation.
(3) If adjustments made under the monitoring plan pursuant to § 6(3) simultaneously render the information concerning the emissions permit under § 41(3) incorrect, the competent authority shall adjust the emissions permit ex officio.
(4) The competent authority may issue approval of the monitoring plan together with the emissions permit.
(1) Für den Zeitraum ab dem Kalenderjahr 2025 haben Verantwortliche den Überwachungsplan innerhalb einer von der zuständigen Behörde festzusetzenden Frist bei der zuständigen Behörde zur Genehmigung einzureichen. Die zuständige Behörde macht die Frist nach Satz 1 spätestens bis zum Ablauf des dritten vor dem Ablauf der Frist nach Satz 1 endenden Kalendermonats im Bundesanzeiger bekannt. Verantwortliche, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 erstmals der Verpflichtung nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 unterliegen, müssen den Überwachungsplan unverzüglich, spätestens aber bis zum Ablauf des ersten auf den Tag der Aufnahme ihrer Tätigkeit nach Teil B Abschnitt 2 Nummer 1 und 2 des Anhangs folgenden Kalendermonats bei der zuständigen Behörde beantragen.
(2) Eine Anpassung des Überwachungsplans nach § 6 Absatz 3 ist auch erforderlich, wenn der Verantwortliche plant, sonstige betriebliche Änderungen vorzunehmen, die zu einer erheblichen Änderung der Überwachung insbesondere nach Artikel 75b Absatz 3 der EU-Monitoring-Durchführungsverordnung führen.
(3) Führen Anpassungen im Rahmen des Überwachungsplans gemäß § 6 Absatz 3 zugleich zu einer Unrichtigkeit der Angaben zur Emissionsgenehmigung gemäß § 41 Absatz 3, so passt die zuständige Behörde die Emissionsgenehmigung von Amts wegen an.
(4) Die zuständige Behörde kann die Genehmigung des Überwachungsplans gemeinsam mit der Emissionsgenehmigung erteilen.
§ 43 — Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen; sonstige Berichts- und Nachweispflichten; Verifizierung § 43 — Determination of and Reporting on Emissions; Other Reporting and Proof Obligations; Verification § 43 — Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen; sonstige Berichts- und Nachweispflichten; Verifizierung
(1) Zur Erfüllung der Berichtspflicht nach § 5 Absatz 1 haben Verantwortliche ab dem Berichtsjahr 2025 die Emissionen für die durch sie in einem Kalenderjahr im Rahmen einer Tätigkeit im Sinne von Teil B Abschnitt 2 des Anhangs in Verkehr gebrachten Brennstoffe nach dem genehmigten Überwachungsplan zu ermitteln und bis zum Ablauf des 30. April des jeweiligen Folgejahres der zuständigen Behörde zu berichten. Soweit der Überwachungsplan keine Regelungen trifft, haben Verantwortliche die Emissionen nach Maßgabe von Kapitel VIIa der EU-Monitoring-Durchführungsverordnung und nach der Rechtsverordnung nach § 44 Absatz 1 dieses Gesetzes zu ermitteln und darüber zu berichten.
(2) Verantwortliche, die im Jahr 2024 eine Tätigkeit im Sinne von Teil B Abschnitt 2 des Anhangs ausgeübt haben, sind verpflichtet, bis zum Ablauf des 30. April 2025 die Emissionen für die im Kalenderjahr 2024 im Rahmen einer Tätigkeit im Sinne von Teil B Abschnitt 2 des Anhangs in Verkehr gebrachten Brennstoffe nach Maßgabe von Kapitel VIIa der EU-Monitoring-Durchführungsverordnung und nach der Rechtsverordnung nach § 44 Absatz 1 Nummer 1 für die Emissionsberichterstattung für das Kalenderjahr 2024 zu berichten.
(3) Verantwortliche haben für die Kalenderjahre 2027 bis 2029 den durchschnittlichen Anteil der durch den Brennstoffemissionshandel gemäß Kapitel IVa der EU-Emissionshandelsrichtlinie im Zusammenhang mit der Abgabe von Emissionszertifikaten bedingten Kosten, den sie im Vorjahr an Verbraucher weitergegeben haben, bis zum Ablauf des 30. April des jeweiligen Folgejahres der zuständigen Behörde zu berichten.
(4) Die Anforderungen an die Verifizierung der Berichterstattung des Verantwortlichen bestimmen sich nach Maßgabe der EU-Akkreditierungs- und Verifizierungs-Verordnung und nach der Rechtsverordnung nach § 44 Absatz 1 Nummer 4.
(1) In order to fulfil the reporting obligation under Section 5(1), responsible parties shall, from the 2025 reporting year onwards, determine, in accordance with the approved monitoring plan, the emissions from the fuels placed on the market by them in a calendar year in the course of an activity within the meaning of Part B Section 2 of the Annex, and shall report them to the competent authority by the end of 30 April of the respective following year. To the extent that the monitoring plan contains no provisions, responsible parties shall determine and report the emissions in accordance with Chapter VIIa of the EU Monitoring Implementing Regulation and the statutory instrument under Section 44(1) of this Act.
(2) Responsible parties that carried out an activity within the meaning of Part B Section 2 of the Annex in 2024 shall report, by the end of 30 April 2025, the emissions from the fuels placed on the market in the calendar year 2024 in the course of an activity within the meaning of Part B Section 2 of the Annex, in accordance with Chapter VIIa of the EU Monitoring Implementing Regulation and the statutory instrument under Section 44(1) number 1 for emissions reporting for the 2024 calendar year.
(3) For the calendar years 2027 to 2029, responsible parties shall report to the competent authority by the end of 30 April of the respective following year the average proportion of the costs incurred by fuel emissions trading under Chapter IVa of the EU Emissions Trading Directive in connection with the surrender of emission allowances that they passed on to consumers in the preceding year.
(4) The requirements for verification of the responsible party’s reporting are governed by the EU Accreditation and Verification Regulation and the statutory instrument under Section 44(1) number 4.
(1) Zur Erfüllung der Berichtspflicht nach § 5 Absatz 1 haben Verantwortliche ab dem Berichtsjahr 2025 die Emissionen für die durch sie in einem Kalenderjahr im Rahmen einer Tätigkeit im Sinne von Teil B Abschnitt 2 des Anhangs in Verkehr gebrachten Brennstoffe nach dem genehmigten Überwachungsplan zu ermitteln und bis zum Ablauf des 30. April des jeweiligen Folgejahres der zuständigen Behörde zu berichten. Soweit der Überwachungsplan keine Regelungen trifft, haben Verantwortliche die Emissionen nach Maßgabe von Kapitel VIIa der EU-Monitoring-Durchführungsverordnung und nach der Rechtsverordnung nach § 44 Absatz 1 dieses Gesetzes zu ermitteln und darüber zu berichten.
(2) Verantwortliche, die im Jahr 2024 eine Tätigkeit im Sinne von Teil B Abschnitt 2 des Anhangs ausgeübt haben, sind verpflichtet, bis zum Ablauf des 30. April 2025 die Emissionen für die im Kalenderjahr 2024 im Rahmen einer Tätigkeit im Sinne von Teil B Abschnitt 2 des Anhangs in Verkehr gebrachten Brennstoffe nach Maßgabe von Kapitel VIIa der EU-Monitoring-Durchführungsverordnung und nach der Rechtsverordnung nach § 44 Absatz 1 Nummer 1 für die Emissionsberichterstattung für das Kalenderjahr 2024 zu berichten.
(3) Verantwortliche haben für die Kalenderjahre 2027 bis 2029 den durchschnittlichen Anteil der durch den Brennstoffemissionshandel gemäß Kapitel IVa der EU-Emissionshandelsrichtlinie im Zusammenhang mit der Abgabe von Emissionszertifikaten bedingten Kosten, den sie im Vorjahr an Verbraucher weitergegeben haben, bis zum Ablauf des 30. April des jeweiligen Folgejahres der zuständigen Behörde zu berichten.
(4) Die Anforderungen an die Verifizierung der Berichterstattung des Verantwortlichen bestimmen sich nach Maßgabe der EU-Akkreditierungs- und Verifizierungs-Verordnung und nach der Rechtsverordnung nach § 44 Absatz 1 Nummer 4.
§ 44 — Verordnungsermächtigungen für den Bereich Brennstoffemissionshandel § 44 — Powers to Issue Regulations for the Fuel Emissions Trading Sector § 44 — Verordnungsermächtigungen für den Bereich Brennstoffemissionshandel
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für den Bereich des Brennstoffemissionshandels zu regeln:
- 1. Einzelheiten zur Berichterstattung über Emissionen aus dem Kalenderjahr 2024;
- 2. Einzelheiten zur Berichterstattung über den an Verbraucher weitergegebenen Anteil der durch den Brennstoffemissionshandel bedingten Kosten;
- 3. Einzelheiten zur Nachweispflicht hinsichtlich der Verwendung der in Verkehr gebrachten Brennstoffe;
- 4. Einzelheiten zur Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen nach § 5 Absatz 1 und zur Verifizierung der Angaben in Emissionsberichten nach § 5 Absatz 2, einschließlich der Zulassung vereinfachter Maßnahmen zur Emissionsberichterstattung und zur Verifizierung;
- 5. Einzelheiten zur Erstellung und Änderung des Überwachungsplans nach den §§ 6 und 42; abweichend von § 6 Absatz 3 können für bestimmte Fallgruppen von Änderungen der Überwachung verlängerte Fristen für die Vorlage des geänderten Überwachungsplans festgelegt werden;
- Einzelheiten zur Vermeidung von
- a) Doppelerfassungen innerhalb des Brennstoffemissionshandels für Emissionen, die bereits nachweislich Gegenstand der Emissionsberichterstattung waren,
- b) Doppelbelastungen infolge des Einsatzes von Brennstoffen, die im Rahmen einer Tätigkeit nach Teil B Abschnitt 2 des Anhangs in Verkehr gebracht werden, im Rahmen einer Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 des Anhangs, insbesondere im Fall der Eigenverwendung oder einer Direktlieferung von Brennstoffen im Hinblick auf die Anforderungen und das Verfahren zur Anrechnung von Brennstoffmengen im Rahmen der Emissionsberichterstattung, soweit der Einsatz dieser Brennstoffe im Rahmen des Emissionsberichts nach § 5 Absatz 1 für diese Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 des Anhangs nachgewiesen ist;
- Maßnahmen zur Begrenzung des Risikos, dass Emissionen berichtet und Emissionszertifikate für Emissionen abgegeben werden, die nicht unter diesen Unterabschnitt fallen;
- Maßnahmen zur Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die Endverbraucher der Brennstoffe in Fällen, in denen eine solche Doppelzählung oder Abgabe nicht vermieden werden kann;
- Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon Leakage und zum Erhalt der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit bezogen auf Unternehmen, die von den durch den Brennstoffemissionshandel im Zusammenhang mit der Abgabe von Emissionszertifikaten bedingten Kosten in besonderer Weise betroffen sind;
- Anwendungsbeschränkungen für einzelne der in § 3 Nummer 19 aufgeführten Entstehungstatbestände des Energiesteuergesetzes.
(2) Die Verordnungsermächtigungen in Absatz 1 gelten nicht für Sachverhalte, die in unmittelbar geltenden Durchführungsrechtsakten oder delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission zur Durchführung der EU-Emissionshandelsrichtlinie abschließend geregelt sind.
(1) The Federal Government is authorised, by statutory instrument not requiring the consent of the Bundesrat, to regulate the following matters in the fuel emissions trading sector:
- 1. Details concerning reporting on emissions from the 2024 calendar year;
- 2. Details concerning reporting on the proportion of the costs attributable to fuel emissions trading that was passed on to consumers;
- 3. Details concerning the obligation to provide proof regarding the use of fuels placed on the market;
- 4. Details concerning the determination of and reporting on emissions under Section 5(1) and the verification of information in emissions reports under Section 5(2), including the authorisation of simplified measures for emissions reporting and verification;
- 5. Details concerning the preparation and amendment of the monitoring plan under Sections 6 and 42; notwithstanding Section 6(3), longer periods for submitting the amended monitoring plan may be prescribed for certain categories of monitoring amendments;
- Details concerning the prevention of
- a) duplicate recording within fuel emissions trading of emissions that have already demonstrably been subject to emissions reporting,
- b) double burdens resulting from the use, in an activity under Part A Section 2 of the Annex, of fuels placed on the market in the course of an activity under Part B Section 2 of the Annex, in particular in cases of own use or direct delivery of fuels, with regard to the requirements and procedure for crediting fuel quantities in emissions reporting, insofar as the use of these fuels has been demonstrated in the emissions report under Section 5(1) for that activity under Part A Section 2 of the Annex;
- Measures to limit the risk that emissions are reported and emission allowances are surrendered for emissions that do not fall within this Subsection;
- Measures to grant financial compensation to the end consumers of fuels in cases where such double counting or surrender cannot be avoided;
- Measures to prevent carbon leakage and preserve cross-border competitiveness with regard to undertakings particularly affected by the costs incurred by fuel emissions trading in connection with the surrender of emission allowances;
- Restrictions on the application of individual taxable events under the Energy Tax Act listed in Section 3 number 19.
(2) The powers to issue regulations in subsection (1) do not apply to matters conclusively regulated in directly applicable implementing acts or delegated acts of the European Commission implementing the EU Emissions Trading Directive.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für den Bereich des Brennstoffemissionshandels zu regeln:
- 1. Einzelheiten zur Berichterstattung über Emissionen aus dem Kalenderjahr 2024;
- 2. Einzelheiten zur Berichterstattung über den an Verbraucher weitergegebenen Anteil der durch den Brennstoffemissionshandel bedingten Kosten;
- 3. Einzelheiten zur Nachweispflicht hinsichtlich der Verwendung der in Verkehr gebrachten Brennstoffe;
- 4. Einzelheiten zur Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen nach § 5 Absatz 1 und zur Verifizierung der Angaben in Emissionsberichten nach § 5 Absatz 2, einschließlich der Zulassung vereinfachter Maßnahmen zur Emissionsberichterstattung und zur Verifizierung;
- 5. Einzelheiten zur Erstellung und Änderung des Überwachungsplans nach den §§ 6 und 42; abweichend von § 6 Absatz 3 können für bestimmte Fallgruppen von Änderungen der Überwachung verlängerte Fristen für die Vorlage des geänderten Überwachungsplans festgelegt werden;
- Einzelheiten zur Vermeidung von
- a) Doppelerfassungen innerhalb des Brennstoffemissionshandels für Emissionen, die bereits nachweislich Gegenstand der Emissionsberichterstattung waren,
- b) Doppelbelastungen infolge des Einsatzes von Brennstoffen, die im Rahmen einer Tätigkeit nach Teil B Abschnitt 2 des Anhangs in Verkehr gebracht werden, im Rahmen einer Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 des Anhangs, insbesondere im Fall der Eigenverwendung oder einer Direktlieferung von Brennstoffen im Hinblick auf die Anforderungen und das Verfahren zur Anrechnung von Brennstoffmengen im Rahmen der Emissionsberichterstattung, soweit der Einsatz dieser Brennstoffe im Rahmen des Emissionsberichts nach § 5 Absatz 1 für diese Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 des Anhangs nachgewiesen ist;
- Maßnahmen zur Begrenzung des Risikos, dass Emissionen berichtet und Emissionszertifikate für Emissionen abgegeben werden, die nicht unter diesen Unterabschnitt fallen;
- Maßnahmen zur Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die Endverbraucher der Brennstoffe in Fällen, in denen eine solche Doppelzählung oder Abgabe nicht vermieden werden kann;
- Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon Leakage und zum Erhalt der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit bezogen auf Unternehmen, die von den durch den Brennstoffemissionshandel im Zusammenhang mit der Abgabe von Emissionszertifikaten bedingten Kosten in besonderer Weise betroffen sind;
- Anwendungsbeschränkungen für einzelne der in § 3 Nummer 19 aufgeführten Entstehungstatbestände des Energiesteuergesetzes.
(2) Die Verordnungsermächtigungen in Absatz 1 gelten nicht für Sachverhalte, die in unmittelbar geltenden Durchführungsrechtsakten oder delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission zur Durchführung der EU-Emissionshandelsrichtlinie abschließend geregelt sind.
Abschnitt 5 — Sanktionen Abschnitt 5 — Sanctions Abschnitt 5 — Sanktionen
§ 45 — Durchsetzung der Berichtspflicht § 45 — Enforcement of the Reporting Obligation § 45 — Durchsetzung der Berichtspflicht
Kommt ein Betreiber, Schifffahrtsunternehmen oder Verantwortlicher seiner Berichtspflicht nach § 5 Absatz 1 nicht nach, so hat die zuständige Behörde die Sperrung seines Kontos zu verfügen. Die Sperrung ist unverzüglich aufzuheben, sobald der Betreiber, das Schifffahrtsunternehmen oder der Verantwortliche der zuständigen Behörde einen den Anforderungen nach § 5 Absatz 1 entsprechenden Bericht vorlegt oder die zuständige Behörde eine Schätzung der Emissionen nach § 46 Absatz 2 Satz 1 vorgenommen hat. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Luftfahrzeugbetreiber seiner Berichtspflicht nach § 30 nicht nachkommt.
If an operator, shipping company or responsible party fails to comply with its reporting obligation under Section 5(1), the competent authority shall order the blocking of its account. The blocking shall be lifted without delay as soon as the operator, shipping company or responsible party submits to the competent authority a report meeting the requirements of Section 5(1), or the competent authority has estimated the emissions pursuant to Section 46(2) sentence 1. Sentences 1 and 2 shall apply mutatis mutandis if an aircraft operator fails to comply with its reporting obligation under Section 30.
Kommt ein Betreiber, Schifffahrtsunternehmen oder Verantwortlicher seiner Berichtspflicht nach § 5 Absatz 1 nicht nach, so hat die zuständige Behörde die Sperrung seines Kontos zu verfügen. Die Sperrung ist unverzüglich aufzuheben, sobald der Betreiber, das Schifffahrtsunternehmen oder der Verantwortliche der zuständigen Behörde einen den Anforderungen nach § 5 Absatz 1 entsprechenden Bericht vorlegt oder die zuständige Behörde eine Schätzung der Emissionen nach § 46 Absatz 2 Satz 1 vorgenommen hat. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Luftfahrzeugbetreiber seiner Berichtspflicht nach § 30 nicht nachkommt.
§ 46 — Durchsetzung der Abgabepflicht § 46 — Enforcement of the Surrender Obligation § 46 — Durchsetzung der Abgabepflicht
(1) Kommt ein Betreiber, Schifffahrtsunternehmen oder Verantwortlicher seiner Abgabepflicht nach § 7 nicht nach, so setzt die zuständige Behörde für jede emittierte Tonne Kohlendioxidäquivalent, für die der Betreiber, das Schifffahrtsunternehmen oder der Verantwortliche keine Berechtigungen oder Emissionszertifikate abgegeben hat, eine Zahlungspflicht von 100 Euro fest. Die Zahlungspflicht erhöht sich entsprechend dem Anstieg des europäischen Verbraucherpreisindex für das Berichtsjahr gegenüber dem Bezugsjahr 2012. Von der Festsetzung einer Zahlungspflicht kann abgesehen werden, wenn der Betreiber, das Schifffahrtsunternehmen oder der Verantwortliche seiner Abgabepflicht nach § 7 auf Grund höherer Gewalt nicht nachkommen konnte. Hat der Betreiber, das Schifffahrtsunternehmen oder der Verantwortliche über die Emissionen nach § 5 Absatz 1 berichtet, ist die Festsetzung der Zahlungspflicht nur zulässig, soweit die Menge der abgegebenen Berechtigungen oder Emissionszertifikate geringer ist als die Höhe der verifizierten Emissionen im Emissionsbericht.
(2) Soweit ein Betreiber, Schifffahrtsunternehmen oder Verantwortlicher nicht ordnungsgemäß gemäß § 5 Absatz 1 über die durch seine Tätigkeit verursachten Emissionen berichtet hat, schätzt die zuständige Behörde die durch die Tätigkeit verursachten Emissionen entsprechend den Vorgaben der EU-Monitoring-Durchführungsverordnung und des delegierten Rechtsakts nach Artikel 11a Absatz 4 der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung. Die Schätzung ist Basis für die Verpflichtung nach § 7. Die Schätzung unterbleibt, wenn der Betreiber, das Schifffahrtsunternehmen oder der Verantwortliche im Rahmen der Anhörung zum Festsetzungsbescheid nach Absatz 1 seiner Berichtspflicht ordnungsgemäß nachkommt.
(3) Der Betreiber, das Schifffahrtsunternehmen oder der Verantwortliche bleibt verpflichtet, die fehlenden Berechtigungen oder Emissionszertifikate bis zum Ablauf des 31. Mai des Folgejahres abzugeben. Sind die Emissionen nach Absatz 2 Satz 1 geschätzt worden, so sind die Berechtigungen oder Emissionszertifikate nach Maßgabe der erfolgten Schätzung abzugeben.
(4) Die Namen der Betreiber, Schifffahrtsunternehmen oder Verantwortlichen, die gegen die Abgabepflicht nach § 7 verstoßen haben, werden im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Veröffentlichung setzt einen bestandskräftigen Festsetzungsbescheid voraus.
(1) If an operator, shipping company or responsible party fails to comply with its surrender obligation under Section 7, the competent authority shall impose, for each emitted tonne of carbon dioxide equivalent for which the operator, shipping company or responsible party has not surrendered allowances or emission allowances, a payment obligation of EUR 100. The payment obligation shall increase in accordance with the increase in the European consumer price index for the reporting year compared with the base year 2012. The imposition of a payment obligation may be waived if the operator, shipping company or responsible party was unable to comply with its surrender obligation under Section 7 due to force majeure. If the operator, shipping company or responsible party has reported the emissions under Section 5(1), the payment obligation may be imposed only insofar as the quantity of allowances or emission allowances surrendered is lower than the amount of verified emissions in the emissions report.
(2) If an operator, shipping company or responsible party has not duly reported, in accordance with Section 5(1), the emissions caused by its activity, the competent authority shall estimate the emissions caused by the activity in accordance with the requirements of the EU Monitoring Implementing Regulation and the delegated act under Article 11a(4) of the EU MRV Maritime Transport Regulation. The estimate shall form the basis for the obligation under Section 7. The estimate shall not be made if, during the hearing on the payment assessment notice under subsection (1), the operator, shipping company or responsible party duly fulfils its reporting obligation.
(3) The operator, shipping company or responsible party shall remain obliged to surrender the missing allowances or emission allowances by the end of 31 May of the following year. If the emissions have been estimated pursuant to subsection (2) sentence 1, the allowances or emission allowances shall be surrendered on the basis of that estimate.
(4) The names of operators, shipping companies or responsible parties that have infringed the surrender obligation under Section 7 shall be published in the Federal Gazette. Publication requires a final and binding payment assessment notice.
(1) Kommt ein Betreiber, Schifffahrtsunternehmen oder Verantwortlicher seiner Abgabepflicht nach § 7 nicht nach, so setzt die zuständige Behörde für jede emittierte Tonne Kohlendioxidäquivalent, für die der Betreiber, das Schifffahrtsunternehmen oder der Verantwortliche keine Berechtigungen oder Emissionszertifikate abgegeben hat, eine Zahlungspflicht von 100 Euro fest. Die Zahlungspflicht erhöht sich entsprechend dem Anstieg des europäischen Verbraucherpreisindex für das Berichtsjahr gegenüber dem Bezugsjahr 2012. Von der Festsetzung einer Zahlungspflicht kann abgesehen werden, wenn der Betreiber, das Schifffahrtsunternehmen oder der Verantwortliche seiner Abgabepflicht nach § 7 auf Grund höherer Gewalt nicht nachkommen konnte. Hat der Betreiber, das Schifffahrtsunternehmen oder der Verantwortliche über die Emissionen nach § 5 Absatz 1 berichtet, ist die Festsetzung der Zahlungspflicht nur zulässig, soweit die Menge der abgegebenen Berechtigungen oder Emissionszertifikate geringer ist als die Höhe der verifizierten Emissionen im Emissionsbericht.
(2) Soweit ein Betreiber, Schifffahrtsunternehmen oder Verantwortlicher nicht ordnungsgemäß gemäß § 5 Absatz 1 über die durch seine Tätigkeit verursachten Emissionen berichtet hat, schätzt die zuständige Behörde die durch die Tätigkeit verursachten Emissionen entsprechend den Vorgaben der EU-Monitoring-Durchführungsverordnung und des delegierten Rechtsakts nach Artikel 11a Absatz 4 der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung. Die Schätzung ist Basis für die Verpflichtung nach § 7. Die Schätzung unterbleibt, wenn der Betreiber, das Schifffahrtsunternehmen oder der Verantwortliche im Rahmen der Anhörung zum Festsetzungsbescheid nach Absatz 1 seiner Berichtspflicht ordnungsgemäß nachkommt.
(3) Der Betreiber, das Schifffahrtsunternehmen oder der Verantwortliche bleibt verpflichtet, die fehlenden Berechtigungen oder Emissionszertifikate bis zum Ablauf des 31. Mai des Folgejahres abzugeben. Sind die Emissionen nach Absatz 2 Satz 1 geschätzt worden, so sind die Berechtigungen oder Emissionszertifikate nach Maßgabe der erfolgten Schätzung abzugeben.
(4) Die Namen der Betreiber, Schifffahrtsunternehmen oder Verantwortlichen, die gegen die Abgabepflicht nach § 7 verstoßen haben, werden im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Veröffentlichung setzt einen bestandskräftigen Festsetzungsbescheid voraus.
§ 47 — Ausweisungs- und Festhalteanordnung gegen Schifffahrtsunternehmen § 47 — Expulsion and Detention Orders against Shipping Companies § 47 — Ausweisungs- und Festhalteanordnung gegen Schifffahrtsunternehmen
(1) Erfüllt ein Schifffahrtsunternehmen seine Abgabepflicht nach § 7 Absatz 1 und 3 für mindestens zwei aufeinanderfolgende Kalenderjahre nicht und konnte die Einhaltung der Abgabepflicht nicht durch andere Durchsetzungsmaßnahmen gewährleistet werden, so kann die zuständige Behörde diesem gegenüber anordnen, dass unter fremder Flagge fahrende Schiffe dieses Schifffahrunternehmens nicht berechtigt sind, deutsche Häfen anzulaufen, nachdem sie dem betreffenden Schifffahrtsunternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.
(2) Wurde eine Ausweisungsanordnung von der zuständigen Behörde oder von einem anderen Mitgliedstaat verhängt, verweigert die zuständige Behörde bis zur Erfüllung der Abgabepflicht sämtlichen Schiffen unter fremder Flagge, die der Verantwortung des betroffenen Schifffahrtsunternehmens unterfallen, das Anlaufen deutscher Häfen. Ist von der Ausweisungsanordnung ein Schiff unter deutscher Flagge betroffen und läuft dieses in einen deutschen Hafen ein oder wird es dort angetroffen, hält die zuständige Behörde dieses Schiff bis zur Erfüllung der Abgabepflicht im Hafen fest, nachdem sie dem betreffenden Schifffahrtsunternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.
(3) Wird ein unter deutscher Flagge fahrendes Schiff eines Schifffahrtsunternehmens, das seine Abgabeflicht nach § 7 Absatz 1 und 3 für mindestens zwei aufeinanderfolgende Kalenderjahre nicht erfüllt hat, in einem deutschen Hafen angetroffen und konnte die Einhaltung der Vorschriften nicht durch andere Durchsetzungsmaßnahmen gewährleistet werden, so kann die zuständige Behörde bis zur Erfüllung der Abgabepflicht das Verbot, einen deutschen Hafen zu verlassen (Festhalteanordnung), erlassen, nachdem sie dem betreffenden Schifffahrtsunternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Wird eine solche Festhalteanordnung durch einen anderen Mitgliedstaat erlassen, trifft die zuständige Behörde die gleichen Maßnahmen wie im Anschluss an eine Ausweisungsanordnung nach Absatz 2 Satz 1.
(4) Die zuständige Behörde setzt die Europäische Kommission, die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und die übrigen Mitgliedstaaten von den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 3 in Kenntnis. Von den Maßnahmen nach Absatz 1 setzt die zuständige Behörde zudem den betroffenen Flaggenstaat in Kenntnis.
(5) Die Vorschriften für Schiffe in Seenot bleiben unberührt.
(1) If a shipping company fails to fulfil its surrender obligation under Section 7(1) and (3) for at least two consecutive calendar years and compliance with the surrender obligation could not be ensured by other enforcement measures, the competent authority may order, after giving the shipping company concerned an opportunity to comment, that ships of that shipping company flying a foreign flag shall not be entitled to call at German ports.
(2) If an expulsion order has been imposed by the competent authority or by another Member State, the competent authority shall, until the surrender obligation has been fulfilled, refuse all ships flying a foreign flag that fall under the responsibility of the shipping company concerned permission to call at German ports. If an expulsion order concerns a ship flying the German flag and that ship enters a German port or is found there, the competent authority shall detain the ship in the port until the surrender obligation has been fulfilled, after giving the shipping company concerned an opportunity to comment.
(3) If a ship flying the German flag of a shipping company that has failed to fulfil its surrender obligation under Section 7(1) and (3) for at least two consecutive calendar years is found in a German port and compliance with the provisions could not be ensured by other enforcement measures, the competent authority may, until the surrender obligation has been fulfilled, issue an order prohibiting the ship from leaving a German port (detention order), after giving the shipping company concerned an opportunity to comment. If such a detention order is issued by another Member State, the competent authority shall take the same measures as those following an expulsion order under subsection (2) sentence 1.
(4) The competent authority shall notify the European Commission, the European Maritime Safety Agency and the other Member States of the measures under subsections (1) and (3). In addition, the competent authority shall notify the flag State concerned of the measures under subsection (1).
(5) The provisions applicable to ships in distress shall remain unaffected.
(1) Erfüllt ein Schifffahrtsunternehmen seine Abgabepflicht nach § 7 Absatz 1 und 3 für mindestens zwei aufeinanderfolgende Kalenderjahre nicht und konnte die Einhaltung der Abgabepflicht nicht durch andere Durchsetzungsmaßnahmen gewährleistet werden, so kann die zuständige Behörde diesem gegenüber anordnen, dass unter fremder Flagge fahrende Schiffe dieses Schifffahrunternehmens nicht berechtigt sind, deutsche Häfen anzulaufen, nachdem sie dem betreffenden Schifffahrtsunternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.
(2) Wurde eine Ausweisungsanordnung von der zuständigen Behörde oder von einem anderen Mitgliedstaat verhängt, verweigert die zuständige Behörde bis zur Erfüllung der Abgabepflicht sämtlichen Schiffen unter fremder Flagge, die der Verantwortung des betroffenen Schifffahrunternehmens unterfallen, das Anlaufen deutscher Häfen. Ist von der Ausweisungsanordnung ein Schiff unter deutscher Flagge betroffen und läuft dieses in einen deutschen Hafen ein oder wird es dort angetroffen, hält die zuständige Behörde dieses Schiff bis zur Erfüllung der Abgabepflicht im Hafen fest, nachdem sie dem betreffenden Schifffahrtsunternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.
(3) Wird ein unter deutscher Flagge fahrendes Schiff eines Schifffahrunternehmens, das seine Abgabeflicht nach § 7 Absatz 1 und 3 für mindestens zwei aufeinanderfolgende Kalenderjahre nicht erfüllt hat, in einem deutschen Hafen angetroffen und konnte die Einhaltung der Vorschriften nicht durch andere Durchsetzungsmaßnahmen gewährleistet werden, so kann die zuständige Behörde bis zur Erfüllung der Abgabepflicht das Verbot, einen deutschen Hafen zu verlassen (Festhalteanordnung), erlassen, nachdem sie dem betreffenden Schifffahrtsunternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Wird eine solche Festhalteanordnung durch einen anderen Mitgliedstaat erlassen, trifft die zuständige Behörde die gleichen Maßnahmen wie im Anschluss an eine Ausweisungsanordnung nach Absatz 2 Satz 1.
(4) Die zuständige Behörde setzt die Europäische Kommission, die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und die übrigen Mitgliedstaaten von den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 3 in Kenntnis. Von den Maßnahmen nach Absatz 1 setzt die zuständige Behörde zudem den betroffenen Flaggenstaat in Kenntnis.
(5) Die Vorschriften für Schiffe in Seenot bleiben unberührt.
§ 48 — Maßnahmen gegen Luftfahrzeugbetreiber § 48 — Measures against Aircraft Operators § 48 — Maßnahmen gegen Luftfahrzeugbetreiber
(1) Erfüllt ein Luftfahrzeugbetreiber seine Pflichten aus diesem Gesetz nicht und konnte die Einhaltung der Vorschriften nicht durch andere Durchsetzungsmaßnahmen gewährleistet werden, so kann die zuständige Behörde die Europäische Kommission ersuchen, eine Betriebsuntersagung für den betreffenden Luftfahrzeugbetreiber zu beschließen. Die zuständige Behörde hat dabei eine Empfehlung für den Geltungsbereich der Betriebsuntersagung und für Auflagen, die zu erfüllen sind, abzugeben. Die zuständige Behörde hat bei dem Ersuchen im Fall eines gewerblichen Luftfahrzeugbetreibers Einvernehmen mit dem Luftfahrt-Bundesamt herzustellen.
(2) Hat die Europäische Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 10 der EU-Emissionshandelsrichtlinie die Verhängung einer Betriebsuntersagung gegen einen Luftfahrzeugbetreiber beschlossen, so ergreift die zuständige Behörde die zur Durchsetzung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen. Dazu kann sie insbesondere
- 1. ein Startverbot verhängen,
- 2. ein Einflugverbot verhängen oder
- 3. die Erlaubnis nach § 2 Absatz 7 des Luftverkehrsgesetzes oder die Betriebsgenehmigung nach § 20 Absatz 4 oder § 21a des Luftverkehrsgesetzes, soweit vorhanden, widerrufen.
(1) If an aircraft operator fails to fulfil its obligations under this Act and compliance with the provisions could not be ensured by other enforcement measures, the competent authority may request the European Commission to decide on an operating ban for the aircraft operator concerned. In doing so, the competent authority shall make a recommendation concerning the scope of the operating ban and the conditions to be fulfilled. In the case of a commercial aircraft operator, the competent authority shall reach agreement with the Federal Aviation Office on the request.
(2) If the European Commission has decided, pursuant to Article 16(10) of the EU Emissions Trading Directive, to impose an operating ban on an aircraft operator, the competent authority shall take the measures necessary to enforce that decision. In particular, it may
- 1. impose a take-off ban,
- 2. impose a ban on entering the airspace, or
- 3. revoke the permit under Section 2(7) of the Air Traffic Act or the operating licence under Section 20(4) or Section 21a of the Air Traffic Act, where applicable.
(1) Erfüllt ein Luftfahrzeugbetreiber seine Pflichten aus diesem Gesetz nicht und konnte die Einhaltung der Vorschriften nicht durch andere Durchsetzungsmaßnahmen gewährleistet werden, so kann die zuständige Behörde die Europäische Kommission ersuchen, eine Betriebsuntersagung für den betreffenden Luftfahrzeugbetreiber zu beschließen. Die zuständige Behörde hat dabei eine Empfehlung für den Geltungsbereich der Betriebsuntersagung und für Auflagen, die zu erfüllen sind, abzugeben. Die zuständige Behörde hat bei dem Ersuchen im Fall eines gewerblichen Luftfahrzeugbetreibers Einvernehmen mit dem Luftfahrt-Bundesamt herzustellen.
(2) Hat die Europäische Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 10 der EU-Emissionshandelsrichtlinie die Verhängung einer Betriebsuntersagung gegen einen Luftfahrzeugbetreiber beschlossen, so ergreift die zuständige Behörde die zur Durchsetzung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen. Dazu kann sie insbesondere
- 1. ein Startverbot verhängen,
- 2. ein Einflugverbot verhängen oder
- 3. die Erlaubnis nach § 2 Absatz 7 des Luftverkehrsgesetzes oder die Betriebsgenehmigung nach § 20 Absatz 4 oder § 21a des Luftverkehrsgesetzes, soweit vorhanden, widerrufen.
§ 49 — Bußgeldvorschriften § 49 — Administrative Fine Provisions § 49 — Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1, § 30 Satz 1, § 31 Absatz 6 Satz 1 oder § 43 Absatz 1 Satz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 2. einer Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa oder § 35 Absatz 1 Nummer 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 3. entgegen einer Rechtsverordnung nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 Antragsangaben nicht richtig oder nicht vollständig macht oder zur Antragstellung erforderliche Nachweise oder Unterlagen nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 4. entgegen § 32 Absatz 3 Satz 2 eine Angabe oder einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
- 5. entgegen § 33 Absatz 3 Satz 3 die mitgeteilte Menge an Einheiten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig löscht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 1 Treibhausgase freisetzt,
- 2. entgegen § 6 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 einen Überwachungsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht,
- 3. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 einen geänderten Überwachungsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 4. entgegen § 12 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 12 Absatz 3, eine dort genannte Handlung nicht gestattet, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, eine Unterlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Arbeitskraft oder ein Hilfsmittel nicht oder nicht rechtzeitig bereitstellt,
- 5. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 oder § 20 Absatz 5 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 6. entgegen § 16 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit Satz 4, eine Unterrichtung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt oder eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht,
- 7. entgegen § 20 Absatz 2 Satz 1 oder § 41 Absatz 1 Satz 4 eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig beifügt,
- 8. einer Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe e Doppelbuchstabe bb oder Absatz 2 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 9. entgegen § 43 Absatz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 44 Absatz 1 Nummer 1, oder entgegen § 43 Absatz 3 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Überwachung von Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 55), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2776 vom 12. Oktober 2023 (ABl. L, 2023/2776, 14.12.2023) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen dort genannten Emissionsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
- 2. entgegen Artikel 11a Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2849 der Kommission vom 12. Oktober 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Vorschriften für die Meldung der aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene (ABl. L, 2023/2849, 15.12.2023) aggregierte Emissionsdaten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 4, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1603 der Kommission vom 18. Juli 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation angenommenen Maßnahmen für die Überwachung von, die Berichterstattung über und die Prüfung von Luftverkehrsemissionen für die Zwecke der Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus (ABl. L 250 vom 30.09.2019, S. 10) einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bis zum Ablauf des 31. März des jeweiligen Folgejahres erstattet.
(6) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 der Kommission vom 31. Oktober 2019 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich weiterer Vorkehrungen für die Anpassung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten aufgrund von Änderungen der Aktivitätsraten (ABl. L 282 vom 4.11.2019, S. 20), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/827 (ABl. L 147 vom 30.5.2022, S. 25) geändert worden ist, einen Bericht nach dem 5. März 2025 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
(7) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
(1) An administrative offence is committed by anyone who
- 1. fails to submit, submits incorrectly, incompletely or late a report contrary to Section 21(1) sentence 1, Section 30 sentence 1, Section 31(6) sentence 1 or Section 43(1) sentence 1,
- 2. violates a statutory instrument under Section 28(1) number 1 letter e double letter aa or Section 35(1) number 1, or an enforceable order based on such a statutory instrument, insofar as the statutory instrument refers to this administrative-fine provision for a specific act,
- 3. contrary to a statutory instrument under Section 35(1) number 1, provides application information incorrectly or incompletely, or submits incorrectly or incompletely evidence or documents required for the application, or violates an enforceable order based on such a statutory instrument, insofar as the statutory instrument refers to this administrative-fine provision for a specific act,
- 4. fails to transmit, transmits incorrectly, incompletely or late an item of information or proof contrary to Section 32(3) sentence 2, or
- 5. fails to delete, deletes incompletely or late the notified quantity of units contrary to Section 33(3) sentence 3.
(2) An administrative offence is committed by anyone who negligently commits an act referred to in subsection (1).
(3) An administrative offence is committed by anyone who intentionally or negligently
- 1. releases greenhouse gases without a permit under Section 4(1),
- 2. fails to submit, submits incorrectly, incompletely or late a monitoring plan contrary to Section 6(1) or (4) sentence 1,
- 3. fails to submit, submits incorrectly, incompletely or late an amended monitoring plan contrary to Section 6(2) sentence 2,
- 4. contrary to Section 12(2), also in conjunction with Section 12(3), fails to permit an act referred to there, fails to provide, provides incorrectly, incompletely or late information, fails to submit, submits incorrectly or late a document, or fails to provide, or provides late, a worker or aid,
- 5. fails to make, makes incorrectly, incompletely or late a notification contrary to Section 16(1) sentence 1 or Section 20(5) sentence 1,
- 6. fails to provide information or does so late, or fails to make a communication or does so late, contrary to Section 16(3) sentence 1 or sentence 3, in each case also in conjunction with sentence 4,
- 7. fails to attach, or attaches incorrectly or incompletely, information contrary to Section 20(2) sentence 1 or Section 41(1) sentence 4,
- 8. violates a statutory instrument under Section 28(1) number 1 letter a or letter e double letter bb or subsection (2) number 1, 2 or number 3, or an enforceable order based on such a statutory instrument, insofar as the statutory instrument refers to this administrative-fine provision for a specific act,
- 9. fails to submit, submits incorrectly, incompletely or late a report contrary to Section 43(2), also in conjunction with a statutory instrument under Section 44(1) number 1, or contrary to Section 43(3).
(4) An administrative offence is committed by anyone who violates Regulation (EU) 2015/757 of the European Parliament and of the Council of 29 April 2015 on the monitoring, reporting and verification of greenhouse gas emissions from maritime transport and amending Directive 2009/16/EC (OJ L 123, 19.5.2015, p. 55), last amended by Delegated Regulation (EU) 2023/2776 of 12 October 2023 (OJ L, 2023/2776, 14.12.2023), by intentionally or negligently
- 1. failing to submit, submitting incorrectly, incompletely or late an emissions report referred to there, contrary to Article 11(1) first subparagraph or second subparagraph sentence 1, also in conjunction with sentence 2, or
- 2. failing to transmit, transmitting incorrectly, incompletely or late aggregated emissions data contrary to Article 11a(2) in conjunction with Article 1 of Commission Delegated Regulation (EU) 2023/2849 of 12 October 2023 supplementing Regulation (EU) 2015/757 of the European Parliament and of the Council as regards the rules for reporting aggregated emissions data at company level (OJ L, 2023/2849, 15.12.2023).
(5) An administrative offence is committed by anyone who intentionally or negligently fails to submit, submits incorrectly, incompletely or late, by the end of 31 March of the respective following year, a report contrary to Article 2(1), also in conjunction with paragraph 2 or paragraph 4, of Commission Delegated Regulation (EU) 2019/1603 of 18 July 2019 supplementing Directive 2003/87/EC of the European Parliament and of the Council concerning measures adopted by the International Civil Aviation Organization for the monitoring, reporting and verification of aviation emissions for the purposes of implementing a global market-based measure (OJ L 250, 30.09.2019, p. 10).
(6) An administrative offence is committed by anyone who intentionally or negligently fails, after 5 March 2025, to submit, submits incorrectly, incompletely or late, a report contrary to Article 3(1) first subparagraph in conjunction with paragraph 2 first subparagraph of Commission Implementing Regulation (EU) 2019/1842 of 31 October 2019 laying down rules for the application of Directive 2003/87/EC of the European Parliament and of the Council as regards further arrangements for adjusting the free allocation of emission allowances due to changes in activity levels (OJ L 282, 4.11.2019, p. 20), as amended by Implementing Regulation (EU) 2022/827 (OJ L 147, 30.5.2022, p. 25).
(7) In the cases referred to in subsection (1), the administrative offence may be punished by a fine of up to EUR 500,000 and, in the other cases, by a fine of up to EUR 100,000.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1, § 30 Satz 1, § 31 Absatz 6 Satz 1 oder § 43 Absatz 1 Satz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 2. einer Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa oder § 35 Absatz 1 Nummer 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 3. entgegen einer Rechtsverordnung nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 Antragsangaben nicht richtig oder nicht vollständig macht oder zur Antragstellung erforderliche Nachweise oder Unterlagen nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 4. entgegen § 32 Absatz 3 Satz 2 eine Angabe oder einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
- 5. entgegen § 33 Absatz 3 Satz 3 die mitgeteilte Menge an Einheiten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig löscht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 1 Treibhausgase freisetzt,
- 2. entgegen § 6 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 einen Überwachungsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht,
- 3. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 einen geänderten Überwachungsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 4. entgegen § 12 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 12 Absatz 3, eine dort genannte Handlung nicht gestattet, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, eine Unterlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Arbeitskraft oder ein Hilfsmittel nicht oder nicht rechtzeitig bereitstellt,
- 5. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 oder § 20 Absatz 5 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 6. entgegen § 16 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit Satz 4, eine Unterrichtung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt oder eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht,
- 7. entgegen § 20 Absatz 2 Satz 1 oder § 41 Absatz 1 Satz 4 eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig beifügt,
- 8. einer Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe e Doppelbuchstabe bb oder Absatz 2 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 9. entgegen § 43 Absatz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 44 Absatz 1 Nummer 1, oder entgegen § 43 Absatz 3 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Überwachung von Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 55), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2776 vom 12. Oktober 2023 (ABl. L, 2023/2776, 14.12.2023) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen dort genannten Emissionsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
- 2. entgegen Artikel 11a Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2849 der Kommission vom 12. Oktober 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Vorschriften für die Meldung der aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene (ABl. L, 2023/2849, 15.12.2023) aggregierte Emissionsdaten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 4, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1603 der Kommission vom 18. Juli 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation angenommenen Maßnahmen für die Überwachung von, die Berichterstattung über und die Prüfung von Luftverkehrsemissionen für die Zwecke der Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus (ABl. L 250 vom 30.09.2019, S. 10) einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bis zum Ablauf des 31. März des jeweiligen Folgejahres erstattet.
(6) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 der Kommission vom 31. Oktober 2019 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich weiterer Vorkehrungen für die Anpassung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten aufgrund von Änderungen der Aktivitätsraten (ABl. L 282 vom 4.11.2019, S. 20), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/827 (ABl. L 147 vom 30.5.2022, S. 25) geändert worden ist, einen Bericht nach dem 5. März 2025 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
(7) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
Abschnitt 6 — Übergangs- und Sonderregelungen Abschnitt 6 — Transitional and Special Provisions Abschnitt 6 — Übergangs- und Sonderregelungen
§ 50 — Allgemeine Übergangsregelung für Anlagenbetreiber § 50 — General Transitional Provision for Installation Operators § 50 — Allgemeine Übergangsregelung für Anlagenbetreiber
(1) Für die Freisetzung von Treibhausgasen durch Tätigkeiten nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 32 des Anhangs sind in Bezug auf die Emissionen des Kalenderjahres 2023 die §§ 1 bis 35 des Gesetzes in seiner bis zum Ablauf des 5. März 2025 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Für Anlagenbetreiber, die aufgrund einer Änderung der Tätigkeiten nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 32 des Anhangs erstmals vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst werden, gelten die Regelungen dieses Gesetzes ab dem 1. Januar 2024.
(3) Für Anlagen, die nach ihrer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung außer für Zwecke der Zünd- und Stützfeuerung nur Biobrennstoffe einsetzen dürfen, ist § 2 Absatz 5 Nummer 2 des Gesetzes in seiner bis zum Ablauf des 5. März 2025 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 weiter anzuwenden. § 53 bleibt unberührt.
(4) Zur Berechnung der Gesamtfeuerungswärmeleistung einer in Teil A Abschnitt 2 Nummer 2 bis 6, 11, 13, 19 und 22 des Anhangs genannten Anlage oder der Gesamtfeuerungswärmeleistung der Verbrennungseinheiten einer Anlage nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 des Anhangs ist Anhang 1 Teil 1 Nummer 1 des Gesetzes in seiner bis zum Ablauf des 5. März 2025 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 weiter anzuwenden.
(1) For the release of greenhouse gases through activities under Part A Section 2 numbers 1 to 32 of the Annex, Sections 1 to 35 of the Act in the version applicable until the end of 5 March 2025 shall apply to emissions from the 2023 calendar year.
(2) For installation operators who, due to a change in the activities under Part A Section 2 numbers 1 to 32 of the Annex, are covered by the scope of this Act for the first time, the provisions of this Act shall apply from 1 January 2024.
(3) For installations which, under their permit pursuant to immission-control law, may use only biofuels except for ignition and support firing, Section 2(5) number 2 of the Act in the version applicable until the end of 5 March 2025 shall continue to apply until the end of 31 December 2025. Section 53 shall remain unaffected.
(4) For calculating the total rated thermal input of an installation referred to in Part A Section 2 numbers 2 to 6, 11, 13, 19 and 22 of the Annex, or the total rated thermal input of the combustion units of an installation under Part A Section 2 number 1 of the Annex, Annex 1 Part 1 number 1 of the Act in the version applicable until the end of 5 March 2025 shall continue to apply until the end of 31 December 2025.
(1) Für die Freisetzung von Treibhausgasen durch Tätigkeiten nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 32 des Anhangs sind in Bezug auf die Emissionen des Kalenderjahres 2023 die §§ 1 bis 35 des Gesetzes in seiner bis zum Ablauf des 5. März 2025 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Für Anlagenbetreiber, die aufgrund einer Änderung der Tätigkeiten nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 32 des Anhangs erstmals vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst werden, gelten die Regelungen dieses Gesetzes ab dem 1. Januar 2024.
(3) Für Anlagen, die nach ihrer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung außer für Zwecke der Zünd- und Stützfeuerung nur Biobrennstoffe einsetzen dürfen, ist § 2 Absatz 5 Nummer 2 des Gesetzes in seiner bis zum Ablauf des 5. März 2025 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 weiter anzuwenden. § 53 bleibt unberührt.
(4) Zur Berechnung der Gesamtfeuerungswärmeleistung einer in Teil A Abschnitt 2 Nummer 2 bis 6, 11, 13, 19 und 22 des Anhangs genannten Anlage oder der Gesamtfeuerungswärmeleistung der Verbrennungseinheiten einer Anlage nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 des Anhangs ist Anhang 1 Teil 1 Nummer 1 des Gesetzes in seiner bis zum Ablauf des 5. März 2025 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 weiter anzuwenden.
§ 51 — Übergangsregelung für die Zuteilung kostenloser Berechtigungen an Anlagenbetreiber § 51 — Transitional Provision for the Allocation of Free Allowances to Installation Operators § 51 — Übergangsregelung für die Zuteilung kostenloser Berechtigungen an Anlagenbetreiber
(1) Die Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen für die in § 50 Absatz 2 genannten Anlagen bemisst sich ab dem 1. Januar 2024 nach den für neue Marktteilnehmer geltenden Regeln nach Artikel 5 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842.
(2) Zuteilungsentscheidungen für die Zuteilungsperiode 2021 bis 2025 bleiben von den Änderungen in Artikel 10a Absatz 3 und 4 der EU-Emissionshandelsrichtlinie unberührt.
(1) From 1 January 2024, the allocation of free allowances for the installations referred to in Section 50(2) shall be determined in accordance with the rules applicable to new entrants under Article 5(5) of Implementing Regulation (EU) 2019/1842.
(2) Allocation decisions for the allocation period 2021 to 2025 shall remain unaffected by the amendments to Article 10a(3) and (4) of the EU Emissions Trading Directive.
(1) Die Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen für die in § 50 Absatz 2 genannten Anlagen bemisst sich ab dem 1. Januar 2024 nach den für neue Marktteilnehmer geltenden Regeln nach Artikel 5 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842.
(2) Zuteilungsentscheidungen für die Zuteilungsperiode 2021 bis 2025 bleiben von den Änderungen in Artikel 10a Absatz 3 und 4 der EU-Emissionshandelsrichtlinie unberührt.
§ 52 — Sonderregelung für Abfallverbrennungsanlagen § 52 — Special Provision for Waste Incineration Installations § 52 — Sonderregelung für Abfallverbrennungsanlagen
(1) Die Pflichten nach § 4 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 gelten nicht für Betreiber von Anlagen oder Verbrennungseinheiten nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 6 des Anhangs, die als Anlagen oder Verbrennungseinheiten zur Beseitigung oder Verwertung von Abfällen nach
- 1. Nummer 8.1.1 oder
- 2. Nummer 8.1.2 mit dem Hauptbrennstoff Altöl
des Anhangs 1 zu der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist, genehmigungsbedürftig sind. Die Betreiber dieser Anlagen haben keinen Anspruch auf Zuteilung kostenloser Berechtigungen nach § 23.
(2) Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst nicht
- Anlagen zur Verbrennung von gefährlichen Abfällen; als Anlagen zur Verbrennung von gefährlichen Abfällen gelten solche Anlagen oder Verbrennungseinheiten, bei denen
- a) nach den Anforderungen in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eine Verbrennungstemperatur von mindestens 1 100 Grad Celsius erreicht sein muss oder
- b) der Anteil gefährlicher Abfälle an der insgesamt eingesetzten Menge an Abfällen im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2021 und dem Ablauf des 31. Dezember 2023 insgesamt mehr als 66 Prozent betrug.
- Anlagen oder Verbrennungseinheiten zur Beseitigung oder Verwertung von Abfällen, die nicht von § 2 Absatz 2a des Brennstoffemissionshandelsgesetzes umfasst sind.
(1) The obligations under Section 4(1) and Section 7(1) shall not apply to operators of installations or combustion units under Part A Section 2 numbers 1 to 6 of the Annex that require a permit as installations or combustion units for the disposal or recovery of waste under
- 1. number 8.1.1 or
- 2. number 8.1.2 with waste oil as the main fuel
of Annex 1 to the Ordinance on Installations Requiring a Permit, as published on 31 May 2017 (Federal Law Gazette I p. 1440), last amended by Article 1 of the Ordinance of 12 November 2024 (Federal Law Gazette 2024 I No. 355). The operators of these installations shall have no claim to the allocation of free allowances under Section 23.
(2) The scope of this Act does not cover
- installations for the incineration of hazardous waste; installations for the incineration of hazardous waste are installations or combustion units in which
- a) a combustion temperature of at least 1,100 degrees Celsius must be reached under the requirements of the permit under immission-control law, or
- b) the proportion of hazardous waste in the total quantity of waste used was more than 66 percent overall during the period from 1 January 2021 to the end of 31 December 2023.
- installations or combustion units for the disposal or recovery of waste that are not covered by Section 2(2a) of the Fuel Emissions Trading Act.
(1) Die Pflichten nach § 4 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 gelten nicht für Betreiber von Anlagen oder Verbrennungseinheiten nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 6 des Anhangs, die als Anlagen oder Verbrennungseinheiten zur Beseitigung oder Verwertung von Abfällen nach
- 1. Nummer 8.1.1 oder
- 2. Nummer 8.1.2 mit dem Hauptbrennstoff Altöl
des Anhangs 1 zu der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist, genehmigungsbedürftig sind. Die Betreiber dieser Anlagen haben keinen Anspruch auf Zuteilung kostenloser Berechtigungen nach § 23.
(2) Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst nicht
- Anlagen zur Verbrennung von gefährlichen Abfällen; als Anlagen zur Verbrennung von gefährlichen Abfällen gelten solche Anlagen oder Verbrennungseinheiten, bei denen
- a) nach den Anforderungen in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eine Verbrennungstemperatur von mindestens 1 100 Grad Celsius erreicht sein muss oder
- b) der Anteil gefährlicher Abfälle an der insgesamt eingesetzten Menge an Abfällen im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2021 und dem Ablauf des 31. Dezember 2023 insgesamt mehr als 66 Prozent betrug.
- Anlagen oder Verbrennungseinheiten zur Beseitigung oder Verwertung von Abfällen, die nicht von § 2 Absatz 2a des Brennstoffemissionshandelsgesetzes umfasst sind.
§ 53 — Übergangsregelung für die Anwendung der Pflichtenfreistellung nach § 26 § 53 — Transitional Provision for the Application of the Exemption from Obligations under Section 26 § 53 — Übergangsregelung für die Anwendung der Pflichtenfreistellung nach § 26
Der Betreiber einer Anlage, die
- 1. nach § 2 Absatz 5 Nummer 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in seiner bis zum 5. März 2025 geltenden Fassung nicht vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst war und
- 2. die Voraussetzungen nach § 19 Absatz 5 Nummer 2 nicht erfüllt,
ist verpflichtet, zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 26 Absatz 1 gegenüber der zuständigen Behörde bis zum Ablauf der Frist nach § 23 Absatz 2 Satz 2 den Nachweis zu erbringen, zu welchem Anteil die Gesamtemissionsmenge der Anlage in den Jahren 2019 bis 2023 aus dem Einsatz von Biomasse resultiert, die mit dem Emissionsfaktor Null zu bewerten ist.
The operator of an installation that
- 1. under Section 2(5) number 2 of the Greenhouse Gas Emissions Trading Act in the version applicable until 5 March 2025, was not covered by the scope of this Act, and
- 2. does not fulfil the requirements under Section 19(5) number 2,
shall, in preparation for the decision under Section 26(1), provide the competent authority, by the expiry of the period under Section 23(2) sentence 2, with proof of the proportion of the installation’s total emissions in the years 2019 to 2023 resulting from the use of biomass that is to be assessed with an emission factor of zero.
Der Betreiber einer Anlage, die
- 1. nach § 2 Absatz 5 Nummer 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in seiner bis zum 5. März 2025 geltenden Fassung nicht vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst war und
- 2. die Voraussetzungen nach § 19 Absatz 5 Nummer 2 nicht erfüllt,
ist verpflichtet, zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 26 Absatz 1 gegenüber der zuständigen Behörde bis zum Ablauf der Frist nach § 23 Absatz 2 Satz 2 den Nachweis zu erbringen, zu welchem Anteil die Gesamtemissionsmenge der Anlage in den Jahren 2019 bis 2023 aus dem Einsatz von Biomasse resultiert, die mit dem Emissionsfaktor Null zu bewerten ist.
§ 54 — Übergangsregelung für Luftfahrzeugbetreiber § 54 — Transitional Provision for Aircraft Operators § 54 — Übergangsregelung für Luftfahrzeugbetreiber
Abweichend von § 6 Absatz 1 und 2 gilt der für das Jahr 2023 genehmigte Überwachungsplan eines Luftfahrzeugbetreibers für das Jahr 2024 fort.
Notwithstanding Section 6(1) and (2), the monitoring plan of an aircraft operator approved for 2023 shall continue to apply for 2024.
Abweichend von § 6 Absatz 1 und 2 gilt der für das Jahr 2023 genehmigte Überwachungsplan eines Luftfahrzeugbetreibers für das Jahr 2024 fort.
§ 55 — Übergangsregelung für Seeverkehrstätigkeiten § 55 — Transitional Provision for Maritime Transport Activities § 55 — Übergangsregelung für Seeverkehrstätigkeiten
(1) Abweichend von Teil A Abschnitt 2 Nummer 34 des Anhangs gelten Seeverkehrstätigkeiten nach Artikel 2 Absatz 1b der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung für die Jahre 2024 bis 2026 nicht als Seeverkehrstätigkeiten im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Abweichend von Teil A Abschnitt 3 Nummer 4 des Anhangs gelten die Treibhausgase Methan und Distickstoffoxid für die Jahre 2024 und 2025 nicht als einbezogene Treibhausgase für Seeverkehrstätigkeiten.
(1) Notwithstanding Part A Section 2 number 34 of the Annex, maritime transport activities under Article 2(1b) of the EU MRV Maritime Transport Regulation shall not be considered maritime transport activities within the meaning of this Act for the years 2024 to 2026.
(2) Notwithstanding Part A Section 3 number 4 of the Annex, the greenhouse gases methane and nitrous oxide shall not be considered included greenhouse gases for maritime transport activities for the years 2024 and 2025.
(1) Abweichend von Teil A Abschnitt 2 Nummer 34 des Anhangs gelten Seeverkehrstätigkeiten nach Artikel 2 Absatz 1b der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung für die Jahre 2024 bis 2026 nicht als Seeverkehrstätigkeiten im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Abweichend von Teil A Abschnitt 3 Nummer 4 des Anhangs gelten die Treibhausgase Methan und Distickstoffoxid für die Jahre 2024 und 2025 nicht als einbezogene Treibhausgase für Seeverkehrstätigkeiten.
§ 56 — Übergangsregelung für den Brennstoffemissionshandel bei außergewöhnlichen Marktentwicklungen § 56 — Transitional Provision for Fuel Emissions Trading in the Event of Exceptional Market Developments § 56 — Übergangsregelung für den Brennstoffemissionshandel bei außergewöhnlichen Marktentwicklungen
Sofern die Europäische Kommission bis zum Ablauf des 15. Juli 2026 in einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union den Eintritt der Bedingung nach Artikel 30k Absatz 1 der EU-Emissionshandelsrichtlinie veröffentlicht, gilt die Verpflichtung nach § 7 Absatz 2 nicht für Emissionen aus Brennstoffen, die vor dem 1. Januar 2028 in Verkehr gebracht worden sind.
If, by the end of 15 July 2026, the European Commission publishes in a notice in the Official Journal of the European Union that the condition under Article 30k(1) of the EU Emissions Trading Directive has occurred, the obligation under Section 7(2) shall not apply to emissions from fuels placed on the market before 1 January 2028.
Sofern die Europäische Kommission bis zum Ablauf des 15. Juli 2026 in einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union den Eintritt der Bedingung nach Artikel 30k Absatz 1 der EU-Emissionshandelsrichtlinie veröffentlicht, gilt die Verpflichtung nach § 7 Absatz 2 nicht für Emissionen aus Brennstoffen, die vor dem 1. Januar 2028 in Verkehr gebracht worden sind.
Anhang — (zu den §§ 2 bis 4, 13, 19, 21, 27, 28, 33, 37, 41 bis 44, 50, 52 und 55)Einbezogene Tätigkeiten und Treibhausgase Anhang — (to Sections 2 to 4, 13, 19, 21, 27, 28, 33, 37, 41 to 44, 50, 52 and 55) Activities and greenhouse gases included (Source: Federal Law Gazette 2025 I No. 70, pp. 29–33) Anhang — (zu den §§ 2 bis 4, 13, 19, 21, 27, 28, 33, 37, 41 bis 44, 50, 52 und 55)Einbezogene Tätigkeiten und Treibhausgase (Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 70, S. 29 - 33)
(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 70, S. 29 - 33)
Teil A
Emissionshandel für Anlagen, Luft- und Seeverkehr
Abschnitt 1
Grundsätze
- 1. Zur Berechnung der Gesamtfeuerungswärmeleistung einer in Abschnitt 2 Nummer 2 bis 6, 11, 13, 19 und 22 genannten Anlage oder der Gesamtfeuerungswärmeleistung der Verbrennungseinheiten einer Anlage nach Abschnitt 2 Nummer 1 werden die Feuerungswärmeleistungen aller technischen Einheiten addiert, die Bestandteil der Anlage sind und in denen Brennstoffe verbrannt werden. Bei diesen technischen Einheiten handelt es sich insbesondere um alle Arten von Heizkesseln, Turbinen, Erhitzern, Industrieöfen, Verbrennungsöfen, Kalzinierungsöfen, Brennöfen, sonstigen Öfen, Trocknern, Motoren, Brennstoffzellen, Fackeln und thermischen oder katalytischen Nachbrennern. Einheiten mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 3 Megawatt (MW), Notfackeln zur Anlagenentlastung bei Betriebsstörungen und Notstromaggregate werden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt. Ist der Schwellenwert für die Gesamtfeuerungswärmeleistung überschritten, sind alle Einheiten erfasst, in denen Brennstoffe verbrannt werden.
- Für die Zuordnung einer Anlage, die sowohl einer Tätigkeit mit einem als Produktionsleistung angegebenen Schwellenwert als auch einer Tätigkeit mit einem als Gesamtfeuerungswärmeleistung angegebenen Schwellenwert zugeordnet werden kann, gilt Folgendes:
- a) Wenn die Anlage sowohl den Schwellenwert der Produktionsleistung als auch den Schwellenwert der Gesamtfeuerungswärmeleistung erreicht oder überschreitet, so ist die Anlage derjenigen Tätigkeit zuzuordnen, für die der Schwellenwert als Produktionsleistung angegeben ist.
- b) Wenn die Anlage entweder nur den Schwellenwert der Gesamtfeuerungswärmeleistung oder nur den Schwellenwert der Produktionsleistung erreicht oder überschreitet, ist sie derjenigen Tätigkeit zuzuordnen, deren Schwellenwert sie erreicht.
- Bei den in Abschnitt 2 aufgeführten Tätigkeiten sind jeweils die in Abschnitt 3 aufgeführten Treibhausgase einbezogen.
Abschnitt 2
Tätigkeiten
- 1. Verbrennungseinheiten zur Verbrennung von Brennstoffen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von insgesamt 20 MW oder mehr in einer Anlage, soweit nicht von einer der nachfolgenden Nummern erfasst;
- 2. Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr;
- 3. Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Kohle, Koks, einschließlich Petrolkoks, Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf, naturbelassenem Holz, emulgiertem Naturbitumen, Heizölen, gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas), Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW bis weniger als 50 MW in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel;
- 4. Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz anderer als in Nummer 3 genannter fester oder flüssiger Brennstoffe in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW bis weniger als 50 MW;
- 5. Verbrennungsmotoranlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff) mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr;
- 6. Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff) mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW;
- 7. Anlagen zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Öl oder Ölerzeugnissen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW;
- 8. Anlagen zur Trockendestillation von Steinkohle oder Braunkohle (Kokereien);
- 9. Anlagen zum Rösten, Schmelzen, Sintern oder Pelletieren von Metallerzen;
- 10. Anlagen zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Eisen oder Stahl (primär oder sekundär), mit einer Kapazität von mindestens 2,5 Tonnen je Stunde, einschließlich Stranggießen;
- 11. Anlagen zur Herstellung oder Verarbeitung von Eisenmetallen (einschließlich Eisenlegierung) bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr; die Verarbeitung umfasst insbesondere Walzwerke, Öfen zum Wiederaufheizen, Glühöfen, Schmiedewerke, Gießereien, Beschichtungs- und Beizanlagen;
- 12. Anlagen zur Herstellung von Primäraluminium oder Aluminiumoxid;
- 13. Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von Nichteisenmetallen bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung (einschließlich der als Reduktionsmittel verwendeten Brennstoffe) von 20 MW oder mehr;
- 14. Anlagen zur Herstellung von Zementklinker mit einer Produktionsleistung von mehr als 500 Tonnen je Tag in Drehrohröfen oder mehr als 50 Tonnen je Tag in anderen Öfen;
- 15. Anlagen zum Brennen von Kalkstein, Magnesit oder Dolomit mit einer Produktionsleistung von mehr als 50 Tonnen Branntkalk, gebranntem Magnesit oder gebranntem Dolomit je Tag;
- 16. Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt wird, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern, mit einer Schmelzleistung von mehr als 20 Tonnen je Tag;
- 17. Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse mit einer Produktionsleistung von mehr als 75 Tonnen je Tag;
- 18. Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern, mit einer Schmelzleistung von mehr als 20 Tonnen je Tag;
- 19. Anlagen zum Trocknen oder Brennen von Gips oder zur Herstellung von Gipskartonplatten und sonstigen Gipserzeugnissen mit einer Produktionsleistung von mehr als 20 Tonnen gebranntem Gips oder getrocknetem Sekundärgips je Tag;
- 20. Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen Faserstoffen;
- 21. Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe mit einer Produktionsleistung von mehr als 20 Tonnen je Tag;
- 22. Anlagen zur Herstellung von Industrieruß mit einer Produktionsleistung von mehr als 50 Tonnen je Tag;
- 23. Anlagen zur Herstellung von Salpetersäure;
- 24. Anlagen zur Herstellung von Adipinsäure;
- 25. Anlagen zur Herstellung von Glyoxal oder Glyoxylsäure;
- 26. Anlagen zur Herstellung von Ammoniak;
- 27. Anlagen zur Herstellung von
- a) organischen Grundchemikalien (Alkene und chlorierte Alkene, Alkine, Aromate und alkylierte Aromate, Phenole, Alkohole, Aldehyde, Ketone, Carbonsäuren, Dicarbonsäuren, Carbonsäureanhydride und Dimethylterephthalat, Epoxide, Vinylacetat, Acrylnitril, Caprolactam und Melamin) oder
- b) Polymeren (Polyethylen, Polypropylen, Polystyrol, Polyvinylchlorid, Polycarbonate, Polyamide, Polyurethane, Silikone)
mit einer Produktionsleistung von mehr als 100 Tonnen je Tag;
- 28. Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff oder Synthesegas mit einer Produktionsleistung von mehr als 5 Tonnen je Tag;
- 29. Anlagen zur Herstellung von Natriumkarbonat und Natriumhydrogenkarbonat;
- 30. Anlagen zur Abscheidung von Treibhausgasen aus Anlagen nach den Nummern 1 bis 29 zum Zwecke der Beförderung und geologischen Speicherung in einer in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) zugelassenen Speicherstätte;
- 31. Rohrleitungsanlagen zur Beförderung von Treibhausgasen zum Zwecke der geologischen Speicherung in einer in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2009/31/EG zugelassenen Speicherstätte; sonstige, nicht rohrleitungsgebundene Beförderung von Treibhausgasen zu demselben Zweck;
- 32. Speicherstätte zur geologischen Speicherung von Treibhausgasen, die in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2009/31/EG zugelassen ist;
- 33. Flüge, die von einem Flugplatz abgehen oder auf einem Flugplatz enden, der sich in einem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum befindet, bei Mitgliedstaaten der Europäischen Union jedoch nur, soweit der Vertrag über die Europäische Union in dem Gebiet Anwendung findet; nicht unter diese Tätigkeit fallen:
- a) Flüge, die ausschließlich durchgeführt werden, um folgende Personen eines Nichtmitgliedstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in offizieller Mission zu befördern, soweit dies durch einen entsprechenden Statusindikator im Flugplan vermerkt ist:
- aa) regierende Monarchinnen und Monarchen und ihre unmittelbaren Familienangehörigen,
- bb) Staatschefinnen und Staatschefs, Regierungschefinnen und Regierungschefs und zur Regierung gehörende Ministerinnen und Minister;
- b) Militärflüge in Militärluftfahrzeugen sowie Zoll- und Polizeiflüge;
- c) Flüge im Zusammenhang mit Such- und Rettungseinsätzen, Löschflüge, Flüge im humanitären Einsatz sowie Ambulanzflüge in medizinischen Notfällen, soweit eine Genehmigung der jeweils zuständigen Behörde vorliegt;
- d) Flüge, die ausschließlich nach Sichtflugregeln im Sinne der §§ 28 und 31 bis 34 der Luftverkehrs-Ordnung durchgeführt werden;
- e) Flüge, bei denen das Luftfahrzeug ohne Zwischenlandung wieder zum Ausgangsflugplatz zurückkehrt;
- f) Übungsflüge, die ausschließlich zum Erwerb eines Pilotenscheins oder einer Berechtigung für die Cockpit-Besatzung durchgeführt werden, sofern dies im Flugplan vermerkt ist; diese Flüge dürfen nicht zur Beförderung von Fluggästen oder Fracht oder zur Positionierung oder Überführung von Luftfahrzeugen dienen;
- g) Flüge, die ausschließlich der wissenschaftlichen Forschung oder der Kontrolle, Erprobung oder Zulassung von Luftfahrzeugen oder Ausrüstung dienen, unabhängig davon, ob es sich um Bord- oder Bodenausrüstung handelt;
- h) Flüge von Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 5 700 Kilogramm;
- i) Flüge im Rahmen von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nach Maßgabe des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 auf Routen innerhalb von Gebieten in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder auf Routen mit einer angebotenen Kapazität von höchstens 50 000 Sitzplätzen pro Jahr;
- j) Flüge, die nicht bereits von den Buchstaben a bis i erfasst sind und von einem Luftfahrzeugbetreiber durchgeführt werden, der gegen Entgelt Linien- oder Bedarfsflugverkehrsleistungen für die Öffentlichkeit erbringt, bei denen er Fluggäste, Fracht oder Post befördert (gewerblicher Luftfahrzeugbetreiber), sofern
- aa) dieser Luftfahrzeugbetreiber innerhalb eines Kalenderjahres jeweils weniger als 243 solcher Flüge in den Zeiträumen Januar bis April, Mai bis August und September bis Dezember durchführt oder
- bb) die jährlichen Gesamtemissionen solcher Flüge dieses Luftfahrzeugbetreibers weniger als 10 000 Tonnen betragen;
diese Ausnahme gilt nicht für Flüge, die ausschließlich zur Beförderung von regierenden Monarchinnen und Monarchen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen sowie von Staatschefinnen und Staatschefs, Regierungschefinnen und Regierungschefs und zur Regierung gehörenden Ministerinnen und Ministern eines Mitgliedstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Ausübung ihres Amtes durchgeführt werden;
- k) bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 Flüge, die nicht unter die Buchstaben a bis j fallen und von einem nichtgewerblichen Luftfahrzeugbetreiber durchgeführt werden, dessen Flüge jährliche Gesamtemissionen von weniger als 1 000 Tonnen aufweisen;
- l) Flüge, die von einem Flugplatz in der Schweiz abgehen und auf einem Flugplatz in einem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum enden;
- m) Flüge, die von einem Flugplatz im Vereinigten Königreich abgehen und auf einem Flugplatz in einem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum enden;
- 34. Seeverkehrstätigkeiten nach der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung mit Ausnahme von Seeverkehrstätigkeiten nach Artikel 2 Absatz 1a der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung.
Abschnitt 3
Bei den Tätigkeiten nach den Abschnitten 2 und 4 einbezogene Treibhausgase
- 1. Kohlendioxid: einbezogen bei Tätigkeiten nach Abschnitt 2 und bei Tätigkeiten nach Abschnitt 4,
- 2. perfluorierte Kohlenwasserstoffe: einbezogen bei Tätigkeiten nach Abschnitt 2 Nummer 11,
- 3. Distickstoffoxid: einbezogen bei Tätigkeiten nach Abschnitt 2 Nummer 23 bis 25,
- 4. Methan und Distickstoffoxid: einbezogen bei Tätigkeiten nach Abschnitt 2 Nummer 34.
Abschnitt 4
Von § 33 erfasste Flüge
Flüge zwischen Flugplätzen in zwei verschiedenen in einem nach Artikel 25a Absatz 3 der EU-Emissionshandelsrichtlinie erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführten Staaten, Flüge zwischen der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich und den nach Artikel 25a Absatz 3 der EU-Emissionshandelsrichtlinie erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführten Staaten und – für die Zwecke von Artikel 12 Absatz 6 und 8 und Artikel 28c der EU-Emissionshandelsrichtlinie – alle anderen Flüge zwischen Flugplätzen in zwei verschiedenen Drittländern, die von Luftfahrzeugbetreibern durchgeführt werden, die
- 1. über ein von der Bundesrepublik Deutschland ausgestelltes Luftverkehrsbetreiberzeugnis verfügen oder in der Bundesrepublik Deutschland registriert sind und
- 2. jährliche CO2-Emissionen von mehr als 10 000 Tonnen aus dem Einsatz von Flugzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5 700 Kilogramm erzeugen, die Flüge durchführen, die nicht in demselben Mitgliedstaat, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage desselben Mitgliedstaats, starten und landen.
Nicht unter diese Tätigkeiten fallen
- 1. Flüge im staatlichen Auftrag,
- 2. Militärflüge,
- 3. Flüge im humanitären Einsatz,
- 4. medizinische Flüge,
- 5. Löschflüge,
- 6. Flüge vor oder nach einem Flug nach den Nummern 3 bis 5 mit demselben Luftfahrzeug, sofern diese Flüge für die Durchführung der in den Nummern 3 bis 5 genannten Aktivitäten oder für die anschließende Verlegung des Luftfahrzeugs für seinen nächsten Einsatz erforderlich waren.
Teil B
Brennstoffemissionshandel
Abschnitt 1
Brennstoffe
- 1. Als Brennstoff im Rahmen der in Abschnitt 2 genannten Tätigkeit gilt jedes Energieerzeugnis gemäß Artikel 2 Absatz 1 der EU-Energiesteuerrichtlinie, einschließlich der in Anhang I Tabelle A und Tabelle C der genannten Richtlinie aufgeführten Heizstoffe oder Kraftstoffe.
- 2. Als Brennstoff im Rahmen der in Abschnitt 2 genannten Tätigkeit gilt auch jedes andere Erzeugnis, das zur Verwendung als Heizstoff oder Kraftstoff gemäß Artikel 2 Absatz 3 der EU-Energiesteuerrichtlinie bestimmt, als solcher zum Verkauf angeboten oder als solcher verwendet wird.
- 3. Abfälle gelten nicht als Brennstoff nach Nummer 2.
Abschnitt 2
Tätigkeit
- Das Inverkehrbringen von Brennstoffen, die in folgenden Sektoren verwendet werden:
- a) Quellkategorie-Code 1A1: Energiewirtschaft;
- b) Quellkategorie-Code 1A2: Verarbeitendes Gewerbe und Baugewerbe;
- c) Quellkategorie-Code 1A3b: Straßenverkehr, mit Ausnahme des straßengebundenen, landwirtschaftlichen Verkehrs;
- d) Quellkategorie-Code 1A4a und 1A4b: Beheizung von Gebäuden.
- Das Inverkehrbringen von Brennstoffen, die in folgenden Sektoren verwendet werden:
- a) Quellkategorie Code 1A3a: Luftfahrt, soweit die Brennstoffe in Luftfahrzeugen der privaten, nichtgewerblichen Luftfahrt eingesetzt werden;
- b) Quellkategorie-Code 1A3b: Straßenverkehr, soweit nicht bereits von Nummer 1 Buchstabe c erfasst;
- c) Quellkategorie-Code 1A3c: Schienenverkehr;
- d) Quellkategorie Code 1A3d: Schifffahrt, soweit die Brennstoffe in der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt eingesetzt werden;
- e) Quellkategorie-Code 1A4c: Land- und Forstwirtschaft, Fischzucht;
- f) Quellkategorie Code 1A5: sonstige (insbesondere Militär), ohne Verwendung durch
- aa) die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils geltenden Fassung (NATO-Truppenstatut),
- bb) in der Bundesrepublik Deutschland errichtete internationale militärische Hauptquartiere nach Artikel 1 des Protokolls über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrages errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere vom 28. August 1952 (BGBl. 1969 II S. 2000) in der jeweils geltenden Fassung (Hauptquartierprotokoll) sowie Artikel 1 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung (Ergänzungsabkommen),
- cc) Stellen der Vereinigen Staaten von Amerika oder anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneten Regierungen in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils geltenden Fassung,
- dd) diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen,
- ee) die in internationalen Übereinkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen,
- ff) die Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union für den Gebrauch oder Verbrauch dieser Streitkräfte oder ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen, wenn diese Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Europäischen Union im Zusammengang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird.
Die Wirksamkeit der Einbeziehung einer Tätigkeit nach Satz 1 steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Europäische Kommission die Billigung einer einseitigen Ausweitung nach Artikel 30j der EU-Emissionshandelsrichtlinie auf die Tätigkeit nach Satz 1 bekannt gibt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gibt das Datum der Bekanntgabe der Billigungsentscheidung durch die Europäische Kommission nach Satz 2 im Bundesanzeiger gesondert bekannt. Die Wirksamkeit der Einbeziehung einer Tätigkeit nach Satz 1 beginnt jeweils ab dem 1. Januar des auf die Bekanntgabe der Billigungsentscheidung durch die Europäische Kommission nach Satz 2 folgenden Kalenderjahres.
- 3. Von der Tätigkeit nach den Nummern 1 und 2 ausgenommen ist das Inverkehrbringen von Brennstoffen,
- a) die bei den in Teil A Abschnitt 2 aufgeführten Tätigkeiten eingesetzt werden und deren Emissionen aus der Verbrennung der Berichtspflicht nach § 5 Absatz 1 unterliegen oder
- b) die mit dem Emissionsfaktor Null belegt sind.
Part A
Emissions trading for installations, aviation and maritime transport
Section 1
Principles
- 1. For calculating the total rated thermal input of an installation referred to in Section 2 numbers 2 to 6, 11, 13, 19 and 22, or the total rated thermal input of the combustion units of an installation under Section 2 number 1, the rated thermal inputs of all technical units forming part of the installation and in which fuels are combusted shall be added together. These technical units include, in particular, all types of boilers, turbines, heaters, industrial furnaces, incinerators, calcining furnaces, kilns, other furnaces, dryers, engines, fuel cells, flares and thermal or catalytic afterburners. Units with a rated thermal input of less than 3 megawatts (MW), emergency flares for relieving an installation in the event of operational malfunctions and emergency power generators shall not be taken into account in this calculation. If the threshold for the total rated thermal input is exceeded, all units in which fuels are combusted shall be covered.
- 2. The following shall apply to the classification of an installation which may be classified both under an activity with a threshold specified as production capacity and under an activity with a threshold specified as total rated thermal input:
- a) If the installation reaches or exceeds both the production-capacity threshold and the total-rated-thermal-input threshold, the installation shall be classified under the activity for which the threshold is specified as production capacity.
- b) If the installation reaches or exceeds only the total-rated-thermal-input threshold or only the production-capacity threshold, it shall be classified under the activity whose threshold it reaches.
- 3. For the activities listed in Section 2, the greenhouse gases listed in Section 3 shall be included in each case.
Section 2
Activities
- 1. Combustion units for the combustion of fuels with a total rated thermal input of 20 MW or more in an installation, insofar as they are not covered by one of the following numbers;
- 2. Installations for generating electricity, steam, hot water, process heat or heated exhaust gas by using fuels in a combustion installation (such as a power station, combined heat and power plant, heating plant, gas-turbine installation, internal-combustion-engine installation or other firing installation), including associated steam boilers, with a rated thermal input of 50 MW or more;
- 3. Installations for generating electricity, steam, hot water, process heat or heated exhaust gas by using coal, coke, including petroleum coke, coal briquettes, peat briquettes, fuel peat, untreated wood, emulsified natural bitumen, fuel oils, gaseous fuels (in particular coke-oven gas, mine gas, steel gas, refinery gas, synthesis gas, petroleum gas from tertiary oil production, sewage gas and biogas), methanol, ethanol, untreated vegetable oils, fatty-acid methyl esters, untreated natural gas, liquefied gas, gases supplied through the public gas network or hydrogen, with a rated thermal input of more than 20 MW and less than 50 MW in a combustion installation (such as a power station, combined heat and power plant, heating plant, gas-turbine installation, internal-combustion-engine installation or other firing installation), including associated steam boilers;
- 4. Installations for generating electricity, steam, hot water, process heat or heated exhaust gas by using solid or liquid fuels other than those referred to in number 3 in a combustion installation (such as a power station, combined heat and power plant, heating plant, gas-turbine installation, internal-combustion-engine installation or other firing installation), including associated steam boilers, with a rated thermal input of more than 20 MW and less than 50 MW;
- 5. Internal-combustion-engine installations for driving working machinery using light fuel oil EL, diesel fuel, methanol, ethanol, untreated vegetable oils, fatty-acid methyl esters or gaseous fuels (in particular coke-oven gas, mine gas, steel gas, refinery gas, synthesis gas, petroleum gas from tertiary oil production, sewage gas, biogas, untreated natural gas, liquefied gas, gases supplied through the public gas network and hydrogen), with a rated thermal input of 20 MW or more;
- 6. Gas-turbine installations for driving working machinery using light fuel oil EL, diesel fuel, methanol, ethanol, untreated vegetable oils, fatty-acid methyl esters or gaseous fuels (in particular coke-oven gas, mine gas, steel gas, refinery gas, synthesis gas, petroleum gas from tertiary oil production, sewage gas, biogas, untreated natural gas, liquefied gas, gases supplied through the public gas network and hydrogen), with a rated thermal input of more than 20 MW;
- 7. Installations for the distillation or refining or other processing of oil or oil products with a total rated thermal input of more than 20 MW;
- 8. Installations for the dry distillation of hard coal or lignite (coking plants);
- 9. Installations for roasting, melting, sintering or pelletising metal ores;
- 10. Installations for producing or melting iron or steel (primary or secondary), with a capacity of at least 2.5 tonnes per hour, including continuous casting;
- 11. Installations for producing or processing ferrous metals (including ferro-alloys) when operating combustion units with a total rated thermal input of 20 MW or more; processing includes, in particular, rolling mills, reheating furnaces, annealing furnaces, forging plants, foundries, coating plants and pickling plants;
- 12. Installations for producing primary aluminium or alumina;
- 13. Installations for melting, alloying or refining non-ferrous metals when operating combustion units with a total rated thermal input (including fuels used as reducing agents) of 20 MW or more;
- 14. Installations for producing cement clinker with a production capacity of more than 500 tonnes per day in rotary kilns or more than 50 tonnes per day in other kilns;
- 15. Installations for calcining limestone, magnesite or dolomite with a production capacity of more than 50 tonnes of quicklime, calcined magnesite or calcined dolomite per day;
- 16. Installations for producing glass, including where it is produced from waste glass, including installations for producing glass fibres, with a melting capacity of more than 20 tonnes per day;
- 17. Installations for firing ceramic products with a production capacity of more than 75 tonnes per day;
- 18. Installations for melting mineral substances, including installations for producing mineral fibres, with a melting capacity of more than 20 tonnes per day;
- 19. Installations for drying or firing gypsum or for producing plasterboard and other gypsum products with a production capacity of more than 20 tonnes of calcined gypsum or dried secondary gypsum per day;
- 20. Installations for obtaining pulp from wood, straw or similar fibrous materials;
- 21. Installations for producing paper, cardboard or paperboard with a production capacity of more than 20 tonnes per day;
- 22. Installations for producing industrial carbon black with a production capacity of more than 50 tonnes per day;
- 23. Installations for producing nitric acid;
- 24. Installations for producing adipic acid;
- 25. Installations for producing glyoxal or glyoxylic acid;
- 26. Installations for producing ammonia;
- 27. Installations for producing
- a) basic organic chemicals (alkenes and chlorinated alkenes, alkynes, aromatics and alkylated aromatics, phenols, alcohols, aldehydes, ketones, carboxylic acids, dicarboxylic acids, carboxylic acid anhydrides and dimethyl terephthalate, epoxides, vinyl acetate, acrylonitrile, caprolactam and melamine) or
- b) polymers (polyethylene, polypropylene, polystyrene, polyvinyl chloride, polycarbonates, polyamides, polyurethanes and silicones)
with a production capacity of more than 100 tonnes per day;
- 28. Installations for producing hydrogen or synthesis gas with a production capacity of more than 5 tonnes per day;
- 29. Installations for producing sodium carbonate and sodium hydrogen carbonate;
- 30. Installations for capturing greenhouse gases from installations under numbers 1 to 29 for the purpose of transport and geological storage in a storage site authorised in accordance with Directive 2009/31/EC of the European Parliament and of the Council of 23 April 2009 on the geological storage of carbon dioxide and amending Council Directive 85/337/EEC and Directives 2000/60/EC, 2001/80/EC, 2004/35/EC, 2006/12/EC and 2008/1/EC of the European Parliament and of the Council and Regulation (EC) No 1013/2006 (OJ L 140, 5.6.2009, p. 114);
- 31. Pipeline installations for transporting greenhouse gases for the purpose of geological storage in a storage site authorised in accordance with Directive 2009/31/EC; other, non-pipeline transport of greenhouse gases for the same purpose;
- 32. Storage sites for the geological storage of greenhouse gases authorised in accordance with Directive 2009/31/EC;
- 33. Flights departing from or arriving at an aerodrome located in the territory of a contracting state to the Agreement on the European Economic Area; for Member States of the European Union, however, only insofar as the Treaty on European Union applies in the territory. The following are not covered by this activity:
- a) Flights operated exclusively to transport the following persons of a non-member state of the Agreement on the European Economic Area on an official mission, provided this is indicated in the flight plan by an appropriate status indicator:
- aa) reigning monarchs and their immediate family members,
- bb) heads of state, heads of government and government ministers;
- b) military flights in military aircraft and customs and police flights;
- c) flights connected with search-and-rescue operations, firefighting flights, humanitarian flights and ambulance flights in medical emergencies, provided authorisation has been granted by the competent authority;
- d) flights conducted exclusively under visual flight rules within the meaning of Sections 28 and 31 to 34 of the Air Traffic Regulations;
- e) flights where the aircraft returns to the departure aerodrome without an intermediate landing;
- f) training flights conducted exclusively to obtain a pilot licence or a cockpit-crew rating, provided this is indicated in the flight plan; these flights may not serve to transport passengers or freight or to position or ferry aircraft;
- g) flights serving exclusively scientific research or the inspection, testing or certification of aircraft or equipment, irrespective of whether the equipment is on-board or ground equipment;
- h) flights by aircraft with a maximum certified take-off mass of less than 5,700 kilograms;
- i) flights performed under public service obligations pursuant to Article 16 of Regulation (EC) No 1008/2008 on routes within areas classified as outermost regions under Article 349 of the Treaty on the Functioning of the European Union or on routes with an offered capacity of no more than 50,000 seats per year;
- j) flights not already covered by points a to i and operated by an aircraft operator providing scheduled or non-scheduled air services to the public for remuneration, carrying passengers, freight or mail (commercial aircraft operator), provided that
- aa) in each calendar year the aircraft operator operates fewer than 243 such flights in each of the periods January to April, May to August and September to December, or
- bb) the annual total emissions from such flights by that aircraft operator amount to less than 10,000 tonnes;
This exception does not apply to flights operated exclusively to transport reigning monarchs and their immediate family members, or heads of state, heads of government and government ministers of a Member State of the Agreement on the European Economic Area in the performance of their duties;
- k) until 31 December 2030, flights not covered by points a to j and operated by a non-commercial aircraft operator whose flights have annual total emissions of less than 1,000 tonnes;
- l) flights departing from an aerodrome in Switzerland and arriving at an aerodrome in the territory of a contracting state to the Agreement on the European Economic Area;
- m) flights departing from an aerodrome in the United Kingdom and arriving at an aerodrome in the territory of a contracting state to the Agreement on the European Economic Area;
- 34. Maritime transport activities under the EU MRV Maritime Transport Regulation, with the exception of maritime transport activities under Article 2(1a) of the EU MRV Maritime Transport Regulation.
Section 3
Greenhouse gases included in the activities under Sections 2 and 4
- 1. Carbon dioxide: included in activities under Section 2 and activities under Section 4;
- 2. Perfluorocarbons: included in activities under Section 2 number 11;
- 3. Nitrous oxide: included in activities under Section 2 numbers 23 to 25;
- 4. Methane and nitrous oxide: included in activities under Section 2 number 34.
Section 4
Flights covered by Section 33
Flights between aerodromes in two different states listed in an implementing act adopted under Article 25a(3) of the EU Emissions Trading Directive, flights between Switzerland or the United Kingdom and the states listed in an implementing act adopted under Article 25a(3) of the EU Emissions Trading Directive and—for the purposes of Article 12(6) and (8) and Article 28c of the EU Emissions Trading Directive—all other flights between aerodromes in two different third countries, operated by aircraft operators that
- 1. hold an air operator certificate issued by the Federal Republic of Germany or are registered in the Federal Republic of Germany, and
- 2. generate annual CO2 emissions of more than 10,000 tonnes from the use of aeroplanes with a maximum certified take-off mass of more than 5,700 kilograms, performing flights that do not depart and arrive in the same Member State, including the outermost regions of that Member State.
The following activities are not covered:
- 1. Flights on behalf of the state;
- 2. military flights;
- 3. humanitarian flights;
- 4. medical flights;
- 5. firefighting flights;
- 6. flights before or after a flight under numbers 3 to 5 with the same aircraft, provided those flights were necessary to carry out the activities referred to in numbers 3 to 5 or to subsequently reposition the aircraft for its next deployment.
Part B
Fuel emissions trading
Section 1
Fuels
- 1. For the purposes of the activity referred to in Section 2, fuel means any energy product within the meaning of Article 2(1) of the EU Energy Taxation Directive, including the heating fuels or motor fuels listed in Table A and Table C of Annex I to that Directive.
- 2. For the purposes of the activity referred to in Section 2, fuel also means any other product intended for use as heating fuel or motor fuel pursuant to Article 2(3) of the EU Energy Taxation Directive, offered for sale as such or used as such.
- 3. Waste is not considered fuel under number 2.
Section 2
Activity
- 1. The placing on the market of fuels used in the following sectors:
- a) source category code 1A1: energy industries;
- b) source category code 1A2: manufacturing industries and construction;
- c) source category code 1A3b: road transport, except road-based agricultural transport;
- d) source category codes 1A4a and 1A4b: heating of buildings.
- 2. The placing on the market of fuels used in the following sectors:
- a) source category code 1A3a: aviation, insofar as the fuels are used in aircraft engaged in private, non-commercial aviation;
- b) source category code 1A3b: road transport, insofar as not already covered by number 1 point c;
- c) source category code 1A3c: rail transport;
- d) source category code 1A3d: navigation, insofar as the fuels are used in private, non-commercial navigation;
- e) source category code 1A4c: agriculture and forestry, fisheries and fish farming;
- f) source category code 1A5: other (in particular military), excluding use by
- aa) foreign forces and their civilian personnel within the meaning of Article 1 of the Agreement of 19 June 1951 between the Parties to the North Atlantic Treaty regarding the Status of their Forces (Federal Law Gazette 1961 II p. 1183, 1190), as amended;
- bb) international military headquarters established in the Federal Republic of Germany under Article 1 of the Protocol on the Status of International Military Headquarters set up pursuant to the North Atlantic Treaty of 28 August 1952 (Federal Law Gazette 1969 II p. 2000), as amended, and Article 1 of the Agreement of 13 March 1967 between the Federal Republic of Germany and the Supreme Headquarters Allied Powers Europe on the special conditions applicable to the establishment and operation of international military headquarters in the Federal Republic of Germany (Federal Law Gazette 1969 II p. 1997, 2009), as amended;
- cc) agencies of the United States of America or other governments designated by the United States in the Federal Republic of Germany under the Agreement of 15 October 1954 between the Federal Republic of Germany and the United States of America on the tax relief to be granted by the Federal Republic for expenditure incurred by the United States in the common defence (Federal Law Gazette 1955 II p. 821, 823), as amended;
- dd) diplomatic missions and consular posts;
- ee) international organisations provided for in international agreements;
- ff) the armed forces of another Member State of the European Union for the use or consumption of those armed forces or their civilian personnel or for supplying their messes or canteens, where those armed forces participate in the Federal Republic of Germany in a defence effort undertaken to implement an activity of the European Union in connection with the common security and defence policy.
The effectiveness of including an activity under the first sentence is subject to the suspensive condition that the European Commission announces approval of a unilateral extension under Article 30j of the EU Emissions Trading Directive to the activity under the first sentence. The Federal Ministry for Economic Affairs and Climate Action shall separately announce in the Federal Gazette the date on which the European Commission announces the approval decision under the second sentence. The inclusion of an activity under the first sentence shall take effect in each case from 1 January of the calendar year following the announcement of the approval decision by the European Commission under the second sentence.
- 3. The placing on the market of fuels is excluded from the activity under numbers 1 and 2 if
- a) they are used in the activities listed in Part A Section 2 and their emissions from combustion are subject to the reporting obligation under section 5(1), or
- b) they have an emission factor of zero.
Teil A
Emissionshandel für Anlagen, Luft- und Seeverkehr
Abschnitt 1
Grundsätze
- 1. Zur Berechnung der Gesamtfeuerungswärmeleistung einer in Abschnitt 2 Nummer 2 bis 6, 11, 13, 19 und 22 genannten Anlage oder der Gesamtfeuerungswärmeleistung der Verbrennungseinheiten einer Anlage nach Abschnitt 2 Nummer 1 werden die Feuerungswärmeleistungen aller technischen Einheiten addiert, die Bestandteil der Anlage sind und in denen Brennstoffe verbrannt werden. Bei diesen technischen Einheiten handelt es sich insbesondere um alle Arten von Heizkesseln, Turbinen, Erhitzern, Industrieöfen, Verbrennungsöfen, Kalzinierungsöfen, Brennöfen, sonstigen Öfen, Trocknern, Motoren, Brennstoffzellen, Fackeln und thermischen oder katalytischen Nachbrennern. Einheiten mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 3 Megawatt (MW), Notfackeln zur Anlagenentlastung bei Betriebsstörungen und Notstromaggregate werden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt. Ist der Schwellenwert für die Gesamtfeuerungswärmeleistung überschritten, sind alle Einheiten erfasst, in denen Brennstoffe verbrannt werden.
- 2. Für die Zuordnung einer Anlage, die sowohl einer Tätigkeit mit einem als Produktionsleistung angegebenen Schwellenwert als auch einer Tätigkeit mit einem als Gesamtfeuerungswärmeleistung angegebenen Schwellenwert zugeordnet werden kann, gilt Folgendes:
- a) Wenn die Anlage sowohl den Schwellenwert der Produktionsleistung als auch den Schwellenwert der Gesamtfeuerungswärmeleistung erreicht oder überschreitet, so ist die Anlage derjenigen Tätigkeit zuzuordnen, für die der Schwellenwert als Produktionsleistung angegeben ist.
- b) Wenn die Anlage entweder nur den Schwellenwert der Gesamtfeuerungswärmeleistung oder nur den Schwellenwert der Produktionsleistung erreicht oder überschreitet, ist sie derjenigen Tätigkeit zuzuordnen, deren Schwellenwert sie erreicht.
- 3. Bei den in Abschnitt 2 aufgeführten Tätigkeiten sind jeweils die in Abschnitt 3 aufgeführten Treibhausgase einbezogen.
Abschnitt 2
Tätigkeiten
- 1. Verbrennungseinheiten zur Verbrennung von Brennstoffen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von insgesamt 20 MW oder mehr in einer Anlage, soweit nicht von einer der nachfolgenden Nummern erfasst;
- 2. Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr;
- 3. Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Kohle, Koks, einschließlich Petrolkoks, Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf, naturbelassenem Holz, emulgiertem Naturbitumen, Heizölen, gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas), Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW bis weniger als 50 MW in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel;
- 4. Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz anderer als in Nummer 3 genannter fester oder flüssiger Brennstoffe in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW bis weniger als 50 MW;
- 5. Verbrennungsmotoranlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff) mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr;
- 6. Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff) mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW;
- 7. Anlagen zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Öl oder Ölerzeugnissen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW;
- 8. Anlagen zur Trockendestillation von Steinkohle oder Braunkohle (Kokereien);
- 9. Anlagen zum Rösten, Schmelzen, Sintern oder Pelletieren von Metallerzen;
- 10. Anlagen zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Eisen oder Stahl (primär oder sekundär), mit einer Kapazität von mindestens 2,5 Tonnen je Stunde, einschließlich Stranggießen;
- 11. Anlagen zur Herstellung oder Verarbeitung von Eisenmetallen (einschließlich Eisenlegierung) bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr; die Verarbeitung umfasst insbesondere Walzwerke, Öfen zum Wiederaufheizen, Glühöfen, Schmiedewerke, Gießereien, Beschichtungs- und Beizanlagen;
- 12. Anlagen zur Herstellung von Primäraluminium oder Aluminiumoxid;
- 13. Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von Nichteisenmetallen bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung (einschließlich der als Reduktionsmittel verwendeten Brennstoffe) von 20 MW oder mehr;
- 14. Anlagen zur Herstellung von Zementklinker mit einer Produktionsleistung von mehr als 500 Tonnen je Tag in Drehrohröfen oder mehr als 50 Tonnen je Tag in anderen Öfen;
- 15. Anlagen zum Brennen von Kalkstein, Magnesit oder Dolomit mit einer Produktionsleistung von mehr als 50 Tonnen Branntkalk, gebranntem Magnesit oder gebranntem Dolomit je Tag;
- 16. Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt wird, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern, mit einer Schmelzleistung von mehr als 20 Tonnen je Tag;
- 17. Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse mit einer Produktionsleistung von mehr als 75 Tonnen je Tag;
- 18. Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern, mit einer Schmelzleistung von mehr als 20 Tonnen je Tag;
- 19. Anlagen zum Trocknen oder Brennen von Gips oder zur Herstellung von Gipskartonplatten und sonstigen Gipserzeugnissen mit einer Produktionsleistung von mehr als 20 Tonnen gebranntem Gips oder getrocknetem Sekundärgips je Tag;
- 20. Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen Faserstoffen;
- 21. Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe mit einer Produktionsleistung von mehr als 20 Tonnen je Tag;
- 22. Anlagen zur Herstellung von Industrieruß mit einer Produktionsleistung von mehr als 50 Tonnen je Tag;
- 23. Anlagen zur Herstellung von Salpetersäure;
- 24. Anlagen zur Herstellung von Adipinsäure;
- 25. Anlagen zur Herstellung von Glyoxal oder Glyoxylsäure;
- 26. Anlagen zur Herstellung von Ammoniak;
- 27. Anlagen zur Herstellung von
- a) organischen Grundchemikalien (Alkene und chlorierte Alkene, Alkine, Aromate und alkylierte Aromate, Phenole, Alkohole, Aldehyde, Ketone, Carbonsäuren, Dicarbonsäuren, Carbonsäureanhydride und Dimethylterephthalat, Epoxide, Vinylacetat, Acrylnitril, Caprolactam und Melamin) oder
- b) Polymeren (Polyethylen, Polypropylen, Polystyrol, Polyvinylchlorid, Polycarbonate, Polyamide, Polyurethane, Silikone)
mit einer Produktionsleistung von mehr als 100 Tonnen je Tag;
- 28. Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff oder Synthesegas mit einer Produktionsleistung von mehr als 5 Tonnen je Tag;
- 29. Anlagen zur Herstellung von Natriumkarbonat und Natriumhydrogenkarbonat;
- 30. Anlagen zur Abscheidung von Treibhausgasen aus Anlagen nach den Nummern 1 bis 29 zum Zwecke der Beförderung und geologischen Speicherung in einer in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2009/31/EG ... zugelassenen Speicherstätte;
- 31. Rohrleitungsanlagen zur Beförderung von Treibhausgasen zum Zwecke der geologischen Speicherung in einer in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2009/31/EG zugelassenen Speicherstätte; sonstige, nicht rohrleitungsgebundene Beförderung von Treibhausgasen zu demselben Zweck;
- 32. Speicherstätte zur geologischen Speicherung von Treibhausgasen, die in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2009/31/EG zugelassen ist;
- 33. Flüge, die von einem Flugplatz abgehen oder auf einem Flugplatz enden, der sich in einem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum befindet, bei Mitgliedstaaten der Europäischen Union jedoch nur, soweit der Vertrag über die Europäische Union in dem Gebiet Anwendung findet; nicht unter diese Tätigkeit fallen die unter Buchstaben a bis m genannten Flüge und Ausnahmen des Ausgangstextes;
- 34. Seeverkehrstätigkeiten nach der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung mit Ausnahme von Seeverkehrstätigkeiten nach Artikel 2 Absatz 1a der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung.
Abschnitt 3
Bei den Tätigkeiten nach den Abschnitten 2 und 4 einbezogene Treibhausgase
- 1. Kohlendioxid: einbezogen bei Tätigkeiten nach Abschnitt 2 und bei Tätigkeiten nach Abschnitt 4,
- 2. perfluorierte Kohlenwasserstoffe: einbezogen bei Tätigkeiten nach Abschnitt 2 Nummer 11,
- 3. Distickstoffoxid: einbezogen bei Tätigkeiten nach Abschnitt 2 Nummer 23 bis 25,
- 4. Methan und Distickstoffoxid: einbezogen bei Tätigkeiten nach Abschnitt 2 Nummer 34.
Abschnitt 4
Von § 33 erfasste Flüge
Flüge zwischen Flugplätzen in zwei verschiedenen in einem nach Artikel 25a Absatz 3 der EU-Emissionshandelsrichtlinie erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführten Staaten, Flüge zwischen der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich und den nach Artikel 25a Absatz 3 der EU-Emissionshandelsrichtlinie erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführten Staaten und – für die Zwecke von Artikel 12 Absatz 6 und 8 und Artikel 28c der EU-Emissionshandelsrichtlinie – alle anderen Flüge zwischen Flugplätzen in zwei verschiedenen Drittländern, die von Luftfahrzeugbetreibern durchgeführt werden, die
- 1. über ein von der Bundesrepublik Deutschland ausgestelltes Luftverkehrsbetreiberzeugnis verfügen oder in der Bundesrepublik Deutschland registriert sind und
- 2. jährliche CO2-Emissionen von mehr als 10 000 Tonnen aus dem Einsatz von Flugzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5 700 Kilogramm erzeugen, die Flüge durchführen, die nicht in demselben Mitgliedstaat, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage desselben Mitgliedstaats, starten und landen.
Nicht unter diese Tätigkeiten fallen
- 1. Flüge im staatlichen Auftrag,
- 2. Militärflüge,
- 3. Flüge im humanitären Einsatz,
- 4. medizinische Flüge,
- 5. Löschflüge,
- 6. Flüge vor oder nach einem Flug nach den Nummern 3 bis 5 mit demselben Luftfahrzeug, sofern diese Flüge für die Durchführung der in den Nummern 3 bis 5 genannten Aktivitäten oder für die anschließende Verlegung des Luftfahrzeugs für seinen nächsten Einsatz erforderlich waren.
Teil B
Brennstoffemissionshandel
Abschnitt 1
Brennstoffe
- 1. Als Brennstoff im Rahmen der in Abschnitt 2 genannten Tätigkeit gilt jedes Energieerzeugnis gemäß Artikel 2 Absatz 1 der EU-Energiesteuerrichtlinie, einschließlich der in Anhang I Tabelle A und Tabelle C der genannten Richtlinie aufgeführten Heizstoffe oder Kraftstoffe.
- 2. Als Brennstoff im Rahmen der in Abschnitt 2 genannten Tätigkeit gilt auch jedes andere Erzeugnis, das zur Verwendung als Heizstoff oder Kraftstoff gemäß Artikel 2 Absatz 3 der EU-Energiesteuerrichtlinie bestimmt, als solcher zum Verkauf angeboten oder als solcher verwendet wird.
- 3. Abfälle gelten nicht als Brennstoff nach Nummer 2.
Abschnitt 2
Tätigkeit
- 1. Das Inverkehrbringen von Brennstoffen, die in den unter den Buchstaben a bis d genannten Sektoren verwendet werden.
- 2. Das Inverkehrbringen von Brennstoffen, die in den unter den Buchstaben a bis f genannten Sektoren verwendet werden, einschließlich der dort genannten Ausnahmen für militärische, diplomatische und internationale Einrichtungen.
Die Wirksamkeit der Einbeziehung einer Tätigkeit nach Satz 1 steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Europäische Kommission die Billigung einer einseitigen Ausweitung nach Artikel 30j der EU-Emissionshandelsrichtlinie auf die Tätigkeit nach Satz 1 bekannt gibt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gibt das Datum der Bekanntgabe der Billigungsentscheidung durch die Europäische Kommission nach Satz 2 im Bundesanzeiger gesondert bekannt. Die Wirksamkeit der Einbeziehung einer Tätigkeit nach Satz 1 beginnt jeweils ab dem 1. Januar des auf die Bekanntgabe der Billigungsentscheidung durch die Europäische Kommission nach Satz 2 folgenden Kalenderjahres.
- 3. Von der Tätigkeit nach den Nummern 1 und 2 ausgenommen ist das Inverkehrbringen von Brennstoffen,
- a) die bei den in Teil A Abschnitt 2 aufgeführten Tätigkeiten eingesetzt werden und deren Emissionen aus der Verbrennung der Berichtspflicht nach § 5 Absatz 1 unterliegen oder
- b) die mit dem Emissionsfaktor Null belegt sind.
Annex (to Sections 2 to 4, 13, 19, 21, 27, 28, 33, 37, 41 to 44, 50, 52 and 55) Included activities and greenhouse gases Anhang (zu den §§ 2 bis 4, 13, 19, 21, 27, 28, 33, 37, 41 bis 44, 50, 52 und 55) Einbezogene Tätigkeiten und Treibhausgase
Annex (to Sections 2 to 4, 13, 19, 21, 27, 28, 33, 37, 41 to 44, 50, 52 and 55) Included activities and greenhouse gases
Anhang (zu den §§ 2 bis 4, 13, 19, 21, 27, 28, 33, 37, 41 bis 44, 50, 52 und 55) Einbezogene Tätigkeiten und Treibhausgase
Annex (to Sections 2 to 4, 13, 19, 21, 27, 28, 33, 37, 41 to 44, 50, 52 and 55) — Included activities and greenhouse gases Anhang (zu den §§ 2 bis 4, 13, 19, 21, 27, 28, 33, 37, 41 bis 44, 50, 52 und 55) — Einbezogene Tätigkeiten und Treibhausgase
Source: Federal Law Gazette 2025 Part I No. 70, pp. 29–33
Part A — Emissions trading for installations, aviation and maritime transport
Section 1 — General principles
For calculating the total rated thermal input of an installation referred to in Section 2, points 2 to 6, 11, 13, 19 and 22, or the total rated thermal input of the combustion units of an installation referred to in Section 2, point 1, the rated thermal inputs of all technical units which form part of the installation and in which fuels are combusted shall be added together. These technical units include, in particular, all types of boilers, turbines, heaters, industrial furnaces, incinerators, calcination furnaces, kilns, other furnaces, dryers, engines, fuel cells, flares and thermal or catalytic afterburners. Units with a rated thermal input of less than 3 megawatts (MW), emergency flares for relieving installations during malfunctions and emergency power generators shall not be taken into account in this calculation. If the threshold for the total rated thermal input is exceeded, all units in which fuels are combusted shall be covered.
For assigning an installation which may fall within both an activity with a threshold expressed as production capacity and an activity with a threshold expressed as total rated thermal input, the following shall apply:
- a) If the installation reaches or exceeds both thresholds, it shall be assigned to the activity for which the threshold is expressed as production capacity.
- b) If the installation reaches or exceeds only one of the thresholds, it shall be assigned to the activity whose threshold it reaches.
The greenhouse gases listed in Section 3 shall be included for the activities listed in Section 2.
Section 2 — Activities
Combustion units for the combustion of fuels with a total rated thermal input of 20 MW or more in an installation, unless covered by one of the following points;
Installations for the generation of electricity, steam, hot water, process heat or heated exhaust gas through the use of fuels in a combustion installation, including associated steam boilers, with a rated thermal input of 50 MW or more;
Installations for the generation of electricity, steam, hot water, process heat or heated exhaust gas through the use of coal, coke, petroleum coke, coal briquettes, peat briquettes, fuel peat, untreated wood, emulsified natural bitumen, fuel oils, gaseous fuels, methanol, ethanol, untreated vegetable oils, vegetable-oil methyl esters, untreated natural gas, liquefied gas, gases supplied through the public gas network or hydrogen, with a rated thermal input of more than 20 MW but less than 50 MW;
Installations for the generation of electricity, steam, hot water, process heat or heated exhaust gas through the use of solid or liquid fuels other than those referred to in point 3, with a rated thermal input of more than 20 MW but less than 50 MW;
Internal-combustion-engine installations for driving working machines using light fuel oil, diesel fuel, methanol, ethanol, untreated vegetable oils, vegetable-oil methyl esters or gaseous fuels, with a rated thermal input of 20 MW or more;
Gas-turbine installations for driving working machines using the fuels listed in point 5, with a rated thermal input of more than 20 MW;
Installations for the distillation, refining or other processing of oil or oil products with a total rated thermal input of more than 20 MW;
Installations for the dry distillation of hard coal or lignite (coke ovens);
Installations for roasting, melting, sintering or pelletising metal ores;
Installations for producing or melting iron or steel, with a capacity of at least 2.5 tonnes per hour, including continuous casting;
Installations for producing or processing ferrous metals, including ferro-alloys, where combustion units with a total rated thermal input of 20 MW or more are operated;
Installations for producing primary aluminium or alumina;
Installations for melting, alloying or refining non-ferrous metals where combustion units with a total rated thermal input of 20 MW or more are operated;
Installations for producing cement clinker with a production capacity of more than 500 tonnes per day in rotary kilns or more than 50 tonnes per day in other kilns;
Installations for calcining limestone, magnesite or dolomite with a production capacity of more than 50 tonnes of quicklime, calcined magnesite or calcined dolomite per day;
Installations for manufacturing glass, including installations manufacturing glass fibre, with a melting capacity of more than 20 tonnes per day;
Installations for firing ceramic products with a production capacity of more than 75 tonnes per day;
Installations for melting mineral substances, including installations for manufacturing mineral fibres, with a melting capacity of more than 20 tonnes per day;
Installations for drying or calcining gypsum or manufacturing plasterboard and other gypsum products with a production capacity of more than 20 tonnes of calcined gypsum or dried secondary gypsum per day;
Installations for producing pulp from wood, straw or similar fibrous materials;
Installations for manufacturing paper, cardboard or paperboard with a production capacity of more than 20 tonnes per day;
Installations for manufacturing industrial carbon black with a production capacity of more than 50 tonnes per day;
Installations for producing nitric acid;
Installations for producing adipic acid;
Installations for producing glyoxal or glyoxylic acid;
Installations for producing ammonia;
Installations for producing:
- a) basic organic chemicals, or
- b) polymers,
with a production capacity of more than 100 tonnes per day;
Installations for producing hydrogen or synthesis gas with a production capacity of more than 5 tonnes per day;
Installations for producing sodium carbonate and sodium hydrogen carbonate;
Installations for capturing greenhouse gases from installations referred to in points 1 to 29 for the purpose of transport and geological storage in a storage site authorised in accordance with Directive 2009/31/EC;
Pipelines for transporting greenhouse gases for the purpose of geological storage in an authorised storage site, and other non-pipeline transport of greenhouse gases for the same purpose;
Storage sites for the geological storage of greenhouse gases authorised in accordance with Directive 2009/31/EC;
Flights departing from or arriving at an aerodrome located in the territory of a contracting party to the Agreement on the European Economic Area, subject to the exclusions listed in subparagraphs (a) to (m), including certain official, military, humanitarian, medical, training, research, low-mass and low-emission flights;
Maritime transport activities under the EU MRV Maritime Transport Regulation, except for the activities referred to in Article 2(1a) thereof.
Section 3 — Greenhouse gases included in the activities under Sections 2 and 4
- Carbon dioxide: included for activities under Section 2 and activities under Section 4;
- Perfluorocarbons: included for activities under Section 2, point 11;
- Nitrous oxide: included for activities under Section 2, points 23 to 25;
- Methane and nitrous oxide: included for activities under Section 2, point 34.
Section 4 — Flights covered by Section 33
Flights between aerodromes in two different States listed in an implementing act adopted under Article 25a(3) of the EU Emissions Trading Directive, flights between Switzerland or the United Kingdom and such States and, for the purposes of Article 12(6) and (8) and Article 28c of that Directive, all other flights between aerodromes in two different third countries, operated by aircraft operators which hold an air operator certificate issued by the Federal Republic of Germany or are registered there and which generate annual CO2 emissions of more than 10,000 tonnes from aircraft with a maximum take-off mass exceeding 5,700 kilograms. The flights must not take off and land in the same Member State, including its outermost regions.
The following activities are excluded: flights operated on behalf of the State; military flights; humanitarian flights; medical flights; firefighting flights; and flights before or after a humanitarian, medical or firefighting flight with the same aircraft where necessary for carrying out those activities or repositioning the aircraft for its next operation.
Part B — Fuel emissions trading
Section 1 — Fuels
A fuel for the activity referred to in Section 2 is any energy product within the meaning of Article 2(1) of the EU Energy Taxation Directive, including heating fuels or motor fuels listed in Tables A and C of Annex I to that Directive.
A fuel also includes any other product intended for use, offered for sale or used as a heating fuel or motor fuel within the meaning of Article 2(3) of that Directive.
Waste is not considered a fuel under point 2.
Section 2 — Activity
Placing on the market fuels used in the energy industries, manufacturing industries and construction, road transport, other than road-based agricultural transport, and heating of buildings.
Placing on the market fuels used in private non-commercial aviation, road transport not already covered by point 1, rail transport, private non-commercial shipping, agriculture and forestry, fish farming, and other sectors, in particular the military, subject to the exclusions for foreign forces, international military headquarters, diplomatic and consular missions, international organisations and certain EU Member State armed forces. The inclusion of these activities is subject to the suspensive condition that the European Commission publishes approval of a unilateral extension under Article 30j of the EU Emissions Trading Directive. The Federal Ministry for Economic Affairs and Climate Action shall publish the date of that approval in the Federal Gazette. Inclusion shall take effect on 1 January of the calendar year following publication of the approval.
Excluded from the activity under points 1 and 2 is the placing on the market of fuels:
- a) used in activities listed in Part A, Section 2, where emissions from their combustion are subject to the reporting obligation under Section 5(1); or
- b) assigned an emission factor of zero.
Fundstelle: Bundesgesetzblatt 2025 Teil I Nr. 70, S. 29–33
Teil A — Emissionshandel für Anlagen, Luft- und Seeverkehr
Abschnitt 1 — Grundsätze
Zur Berechnung der Gesamtfeuerungswärmeleistung einer in Abschnitt 2 Nummer 2 bis 6, 11, 13, 19 und 22 genannten Anlage oder der Gesamtfeuerungswärmeleistung der Verbrennungseinheiten einer Anlage nach Abschnitt 2 Nummer 1 werden die Feuerungswärmeleistungen aller technischen Einheiten addiert, die Bestandteil der Anlage sind und in denen Brennstoffe verbrannt werden. Hierzu gehören insbesondere Heizkessel, Turbinen, Erhitzer, Industrieöfen, Verbrennungsöfen, Kalzinierungsöfen, Brennöfen, sonstige Öfen, Trockner, Motoren, Brennstoffzellen, Fackeln sowie thermische oder katalytische Nachbrenner. Einheiten mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 3 Megawatt (MW), Notfackeln zur Anlagenentlastung bei Betriebsstörungen und Notstromaggregate werden nicht berücksichtigt. Ist der Schwellenwert überschritten, sind alle Einheiten erfasst, in denen Brennstoffe verbrannt werden.
Für die Zuordnung einer Anlage, die sowohl einer Tätigkeit mit einem als Produktionsleistung angegebenen Schwellenwert als auch einer Tätigkeit mit einem als Gesamtfeuerungswärmeleistung angegebenen Schwellenwert zugeordnet werden kann, gilt:
- a) Erreicht oder überschreitet die Anlage beide Schwellenwerte, wird sie der Tätigkeit zugeordnet, für die der Schwellenwert als Produktionsleistung angegeben ist.
- b) Erreicht oder überschreitet die Anlage nur einen der Schwellenwerte, wird sie der Tätigkeit zugeordnet, deren Schwellenwert sie erreicht.
Bei den in Abschnitt 2 aufgeführten Tätigkeiten sind die in Abschnitt 3 aufgeführten Treibhausgase einbezogen.
Abschnitt 2 — Tätigkeiten
Verbrennungseinheiten zur Verbrennung von Brennstoffen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von insgesamt 20 MW oder mehr in einer Anlage, soweit nicht von einer der nachfolgenden Nummern erfasst;
Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung einschließlich zugehöriger Dampfkessel mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr;
Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz der in der Vorschrift genannten festen, flüssigen und gasförmigen Brennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW bis weniger als 50 MW;
Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz anderer als in Nummer 3 genannter fester oder flüssiger Brennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW bis weniger als 50 MW;
Verbrennungsmotoranlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den Einsatz der genannten flüssigen und gasförmigen Brennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr;
Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den Einsatz der genannten Brennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW;
Anlagen zur Destillation, Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Öl oder Ölerzeugnissen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW;
Anlagen zur Trockendestillation von Steinkohle oder Braunkohle (Kokereien);
Anlagen zum Rösten, Schmelzen, Sintern oder Pelletieren von Metallerzen;
Anlagen zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Eisen oder Stahl mit einer Kapazität von mindestens 2,5 Tonnen je Stunde einschließlich Stranggießen;
Anlagen zur Herstellung oder Verarbeitung von Eisenmetallen einschließlich Eisenlegierungen bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr;
Anlagen zur Herstellung von Primäraluminium oder Aluminiumoxid;
Anlagen zum Schmelzen, Legieren oder Raffinieren von Nichteisenmetallen bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr;
Anlagen zur Herstellung von Zementklinker mit den genannten Produktionsschwellen;
Anlagen zum Brennen von Kalkstein, Magnesit oder Dolomit mit einer Produktionsleistung von mehr als 50 Tonnen je Tag;
Anlagen zur Herstellung von Glas einschließlich Glasfasern mit einer Schmelzleistung von mehr als 20 Tonnen je Tag;
Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse mit einer Produktionsleistung von mehr als 75 Tonnen je Tag;
Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern mit einer Schmelzleistung von mehr als 20 Tonnen je Tag;
Anlagen zum Trocknen oder Brennen von Gips oder zur Herstellung von Gipskartonplatten und sonstigen Gipserzeugnissen mit einer Produktionsleistung von mehr als 20 Tonnen je Tag;
Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen Faserstoffen;
Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe mit einer Produktionsleistung von mehr als 20 Tonnen je Tag;
Anlagen zur Herstellung von Industrieruß mit einer Produktionsleistung von mehr als 50 Tonnen je Tag;
Anlagen zur Herstellung von Salpetersäure;
Anlagen zur Herstellung von Adipinsäure;
Anlagen zur Herstellung von Glyoxal oder Glyoxylsäure;
Anlagen zur Herstellung von Ammoniak;
Anlagen zur Herstellung organischer Grundchemikalien oder von Polymeren mit einer Produktionsleistung von mehr als 100 Tonnen je Tag;
Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff oder Synthesegas mit einer Produktionsleistung von mehr als 5 Tonnen je Tag;
Anlagen zur Herstellung von Natriumkarbonat und Natriumhydrogenkarbonat;
Anlagen zur Abscheidung von Treibhausgasen aus Anlagen nach den Nummern 1 bis 29 zum Zwecke der Beförderung und geologischen Speicherung in einer zugelassenen Speicherstätte;
Rohrleitungsanlagen zur Beförderung von Treibhausgasen zum Zwecke der geologischen Speicherung sowie sonstige, nicht rohrleitungsgebundene Beförderung zu demselben Zweck;
Zugelassene Speicherstätten zur geologischen Speicherung von Treibhausgasen;
Flüge, die von einem Flugplatz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgehen oder dort enden, mit den in den Buchstaben a bis m aufgeführten Ausnahmen, insbesondere für bestimmte offizielle, militärische, humanitäre, medizinische, Ausbildungs-, Forschungs-, geringgewichtige und emissionsarme Flüge;
Seeverkehrstätigkeiten nach der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung mit Ausnahme der Tätigkeiten nach Artikel 2 Absatz 1a dieser Verordnung.
Abschnitt 3 — Bei den Tätigkeiten nach den Abschnitten 2 und 4 einbezogene Treibhausgase
- Kohlendioxid: einbezogen bei Tätigkeiten nach Abschnitt 2 und Abschnitt 4;
- perfluorierte Kohlenwasserstoffe: einbezogen bei Tätigkeiten nach Abschnitt 2 Nummer 11;
- Distickstoffoxid: einbezogen bei Tätigkeiten nach Abschnitt 2 Nummer 23 bis 25;
- Methan und Distickstoffoxid: einbezogen bei Tätigkeiten nach Abschnitt 2 Nummer 34.
Abschnitt 4 — Von § 33 erfasste Flüge
Flüge zwischen Flugplätzen in zwei verschiedenen in einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 25a Absatz 3 der EU-Emissionshandelsrichtlinie aufgeführten Staaten, Flüge zwischen der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich und diesen Staaten sowie für die Zwecke des Artikels 12 Absatz 6 und 8 und des Artikels 28c dieser Richtlinie alle anderen Flüge zwischen Flugplätzen in zwei verschiedenen Drittländern, die von Luftfahrzeugbetreibern durchgeführt werden, die über ein von der Bundesrepublik Deutschland ausgestelltes Luftverkehrsbetreiberzeugnis verfügen oder dort registriert sind und jährliche CO2-Emissionen von mehr als 10 000 Tonnen aus Flugzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5 700 Kilogramm erzeugen. Die Flüge dürfen nicht in demselben Mitgliedstaat einschließlich seiner Gebiete in äußerster Randlage starten und landen.
Nicht erfasst sind Flüge im staatlichen Auftrag, Militärflüge, Flüge im humanitären Einsatz, medizinische Flüge, Löschflüge sowie erforderliche Flüge vor oder nach solchen Flügen mit demselben Luftfahrzeug.
Teil B — Brennstoffemissionshandel
Abschnitt 1 — Brennstoffe
Als Brennstoff gilt jedes Energieerzeugnis gemäß Artikel 2 Absatz 1 der EU-Energiesteuerrichtlinie einschließlich der in Anhang I Tabellen A und C aufgeführten Heizstoffe oder Kraftstoffe.
Als Brennstoff gilt auch jedes andere Erzeugnis, das gemäß Artikel 2 Absatz 3 dieser Richtlinie zur Verwendung als Heizstoff oder Kraftstoff bestimmt, als solcher zum Verkauf angeboten oder als solcher verwendet wird.
Abfälle gelten nicht als Brennstoff nach Nummer 2.
Abschnitt 2 — Tätigkeit
Das Inverkehrbringen von Brennstoffen, die in der Energiewirtschaft, dem verarbeitenden Gewerbe und Baugewerbe, im Straßenverkehr mit Ausnahme des straßengebundenen landwirtschaftlichen Verkehrs sowie zur Beheizung von Gebäuden verwendet werden.
Das Inverkehrbringen von Brennstoffen, die in der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt, im nicht bereits von Nummer 1 erfassten Straßenverkehr, im Schienenverkehr, in der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt, in der Land- und Forstwirtschaft, der Fischzucht und in sonstigen Bereichen, insbesondere beim Militär, verwendet werden, vorbehaltlich der Ausnahmen für ausländische Truppen, internationale militärische Hauptquartiere, diplomatische und konsularische Vertretungen, internationale Einrichtungen und bestimmte Streitkräfte eines EU-Mitgliedstaats. Die Einbeziehung dieser Tätigkeiten steht unter der aufschiebenden Bedingung der Bekanntgabe der Billigung einer einseitigen Ausweitung nach Artikel 30j der EU-Emissionshandelsrichtlinie durch die Europäische Kommission. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gibt das Datum der Bekanntgabe im Bundesanzeiger bekannt. Die Einbeziehung beginnt am 1. Januar des auf die Bekanntgabe folgenden Kalenderjahres.
Von der Tätigkeit nach den Nummern 1 und 2 ausgenommen ist das Inverkehrbringen von Brennstoffen,
- a) die bei den in Teil A Abschnitt 2 aufgeführten Tätigkeiten eingesetzt werden und deren Emissionen aus der Verbrennung der Berichtspflicht nach § 5 Absatz 1 unterliegen oder
- b) die mit dem Emissionsfaktor Null belegt sind.
Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften
| § 1 | Zweck des Gesetzes |
|---|---|
| § 2 | Anwendungsbereich |
| § 3 | Begriffsbestimmungen |
Abschnitt 2Grundpflichten
| § 4 | Emissionsgenehmigung |
|---|---|
| § 5 | Ermittlung von Emissionen und Emissionsbericht |
| § 6 | Überwachungsplan |
| § 7 | Abgabeverpflichtung |
Abschnitt 3Gemeinsame Vorschriften
| § 8 | Gültigkeit und Übertragung von Berechtigungen und Emissionszertifikaten |
|---|---|
| § 9 | Emissionshandelsregister |
| § 10 | Versteigerung |
| § 11 | Zuständigkeiten; Beleihung |
| § 12 | Überwachung |
| § 13 | Datenübermittlung |
| § 14 | Prüfstellen |
| § 15 | Formvorschriften; elektronische Kommunikation |
| § 16 | Änderung der Identität oder Rechtsform |
| § 17 | Ausschluss der aufschiebenden Wirkung |
| § 18 | Verordnungsermächtigungen |
Abschnitt 4Besondere VorschriftenUnterabschnitt 1Anlagen
| § 19 | Regelungen zum Anwendungsbereich bei Anlagen |
|---|---|
| § 20 | Emissionsgenehmigung für Anlagen |
| § 21 | Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen für Anlagen |
| § 22 | Ergänzende Anforderungen an den Überwachungsplan für Anlagen; Anpassung des Überwachungsplans |
| § 23 | Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Anlagenbetreiber |
| § 24 | Ausgabe von Berechtigungen an Anlagenbetreiber |
| § 25 | Durchsetzung von Rückgabeverpflichtungen |
| § 26 | Pflichtenfreistellung für Betreiber von Anlagen mit überwiegendem Biomasseeinsatz |
| § 27 | Einheitliche Anlage eines Anlagenbetreibers |
| § 28 | Verordnungsermächtigungen für den Bereich Anlagen |
Unterabschnitt 2Luftverkehr
| § 29 | Regelungen zum Anwendungsbereich im Luftverkehr |
|---|---|
| § 30 | Berichterstattung über die im Luftverkehr auftretenden Nicht-CO2-Effekte |
| § 31 | Ergänzende Anforderungen an den Überwachungsplan, die Berichterstattung und die Abgabe von Berechtigungen für Luftverkehrstätigkeiten |
| § 32 | Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Luftfahrzeugbetreiber |
| § 33 | Überwachung, Berichterstattung, Prüfung und Kompensation nach CORSIA |
| § 34 | Veröffentlichung von Daten |
| § 35 | Verordnungsermächtigungen für den Bereich Luftverkehr |
Unterabschnitt 3Seeverkehr
| § 36 | Ergänzende Regelungen zum Anwendungsbereich und zur Zuständigkeit |
|---|---|
| § 37 | Berichterstattung und Abgabe von Berechtigungen für Schifffahrtsunternehmen |
| § 38 | Ergänzende Anforderungen an den Überwachungsplan für Seeverkehrstätigkeiten |
| § 39 | Kostenerstattungsanspruch des Schifffahrtsunternehmens |
| § 40 | Verordnungsermächtigungen für den Bereich Seeverkehr |
Unterabschnitt 4Brennstoffemissionshandel
| § 41 | Emissionsgenehmigung für Verantwortliche |
|---|---|
| § 42 | Ergänzende Anforderungen an den Überwachungsplan für den Brennstoffemissionshandel; Anpassung des Überwachungsplans |
| § 43 | Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen; sonstige Berichts- und Nachweispflichten; Verifizierung |
| § 44 | Verordnungsermächtigungen für den Bereich Brennstoffemissionshandel |
Abschnitt 5Sanktionen
| § 45 | Durchsetzung der Berichtspflicht |
|---|---|
| § 46 | Durchsetzung der Abgabepflicht |
| § 47 | Ausweisungs- und Festhalteanordnung gegen Schifffahrtsunternehmen |
| § 48 | Maßnahmen gegen Luftfahrzeugbetreiber |
| § 49 | Bußgeldvorschriften |
Abschnitt 6Übergangs- und Sonderregelungen
| § 50 | Allgemeine Übergangsregelung für Anlagenbetreiber |
|---|---|
| § 51 | Übergangsregelung für die Zuteilung kostenloser Berechtigungen an Anlagenbetreiber |
| § 52 | Sonderregelung für Abfallverbrennungsanlagen |
| § 53 | Übergangsregelung für die Anwendung der Pflichtenfreistellung nach § 26 |
| § 54 | Übergangsregelung für Luftfahrzeugbetreiber |
| § 55 | Übergangsregelung für Seeverkehrstätigkeiten |
| § 56 | Übergangsregelung für den Brennstoffemissionshandel bei außergewöhnlichen Marktentwicklungen |
Anhang; (zu den §§ 2 bis 4,; 13, 19, 21, 27, 28,; 33, 37, 41 bis 44,; 50, 52 und 55) Einbezogene Tätigkeiten und Treibhausgase
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, die Grundlagen für ein unionsweites Emissionshandelssystem zu schaffen, um damit auf kosteneffiziente Weise die Treibhausgasemissionen der einbezogenen Anlagen sowie des Luft- und Seeverkehrs zu verringern und dadurch einen Beitrag zur Erreichung der nationalen und europäischen Klimaziele zu leisten. Diesen Zielen dient auch die Einrichtung eines unionsweiten Brennstoffemissionshandelssystems. Das Gesetz dient zudem der Umsetzung der internationalen Vorgaben zur Einbeziehung des Luftverkehrs in Maßnahmen zur Erfassung, Reduktion und Kompensation von Treibhausgasen und der Umsetzung weiterer europäischer Vorgaben zur Erfassung von Treibhausgasen im Seeverkehr sowie der Durchführung des CO2-Grenzausgleichssystems (CBAM) nach der EU-CBAM-Verordnung.
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die in Teil A Abschnitt 2 des Anhangs sowie für die in Teil B Abschnitt 2 des Anhangs aufgeführten Tätigkeiten.
(2) Zur Bestimmung des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes gelten ergänzend
- 1. § 19 für den Bereich Anlagen,
- 2. die §§ 29 und 33 Absatz 1 Satz 1 für den Bereich Luftverkehr und
- 3. § 36 Absatz 1 und 2 für den Bereich Seeverkehr.
(3) Dieses Gesetz gilt auch für die Durchführung der EU-CBAM-Verordnung und der von der Europäischen Kommission zu dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte.
(4) Dieses Gesetz gilt auch für die Überwachung und die Ahndung von Verstößen gegen die Überwachungs- und Berichterstattungspflichten nach Kapitel II der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung.
§ 3 Begriffsbestimmungen
Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- 1. Anlage:eine Betriebsstätte oder sonstige ortsfeste Einrichtung;
- 2. Anlagenbetreiber:eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die die unmittelbare Entscheidungsgewalt über eine Anlage innehat, in der eine Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 32 des Anhangs durchgeführt wird, und die dabei die wirtschaftlichen Risiken trägt; wer im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes eine genehmigungsbedürftige Anlage betreibt, in der eine Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 30 des Anhangs durchgeführt wird, ist Anlagenbetreiber nach dem ersten Halbsatz;
- 3. Berechtigung:die Befugnis zur Emission von einer Tonne Kohlendioxidäquivalent im Rahmen einer Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 des Anhangs in einem bestimmten Zeitraum; eine Tonne Kohlendioxidäquivalent ist eine Tonne Kohlendioxid oder die Menge eines anderen Treibhausgases, die in ihrem Potenzial zur Erwärmung der Atmosphäre einer Tonne Kohlendioxid entspricht;
- 4. Betreiber:ein Anlagenbetreiber oder Luftfahrzeugbetreiber;
- 5. Betrieb des Schiffes:die Entscheidungshoheit über die beförderte Ladung oder die Route und die Geschwindigkeit des Schiffes;
- 6. CORSIA:das Carbon Offsetting and Reduction Scheme for International Aviation – globales marktbasiertes System zur Verrechnung und Verringerung von Kohlenstoffdioxid für die internationale Luftfahrt der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation;
- 7. Emission:die Freisetzung von Treibhausgasen durch eine Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 oder 4 oder Teil B Abschnitt 2 des Anhangs;
- 8. Emissionszertifikat:die Befugnis zur Emission von einer Tonne Kohlendioxid im Rahmen einer Tätigkeit nach Teil B Abschnitt 2 des Anhangs in einem bestimmten Zeitraum;
- 9. Energiesteuergesetz:das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 107) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
- 10. EU-Akkreditierungs- und Verifizierungs-Durchführungsverordnung:die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 94), die zuletzt durch Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1321 (ABl. L, 2024/1321, 13.5.2024) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
- 11. EU-Auktionsverordnung:die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2830 der Kommission vom 17. Oktober 2023 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von Vorschriften über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie andere Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten (ABl. L, 2023/2830, 20.12.2023) in der jeweils geltenden Fassung;
- 12. EU-CBAM-Verordnung:die Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (ABl. L 130 vom 16.5.2023; S. 52, L 163, S. 107) in der jeweils geltenden Fassung;
- 13. EU-Energiesteuerrichtlinie:die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51), die zuletzt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2521 (ABl. L 326 vom 21.12.2022, S. 57) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
- 14. EU-Emissionshandelsrichtlinie:die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/795 vom 29. Februar 2024 (ABl. L, 2024/795, 29.2.2024) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
- 15. EU-Monitoring-Durchführungsverordnung:die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 1), die zuletzt durch Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2122 (ABl. L, 2023/2122, 18.10.2023) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
- 16. EU-Register-Verordnung:die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 3), die zuletzt durch Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1642 der Kommission vom 14. Juni 2023 (ABl. L 206 vom 21.8.2023, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
- 17. EU-MRV-Seeverkehrsverordnung:die Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Überwachung von Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 55), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2776 vom 12. Oktober 2023 (ABl. L, 2023/2776, 14.12.2023) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
- 18. EU-Zuteilungs-Verordnung:die Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 59 vom 27.2.2019, S. 8), die durch Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/873 vom 30. Januar 2024 (ABl. L, 2024/873, 4.4.2024; ABl. L, 2024/90242, 17.4.2024) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
- 19. Inverkehrbringen von Brennstoffen:die Überführung von Brennstoffen in den steuerrechtlich freien Verkehr im Sinne von Artikel 3ag der EU-Emissionshandelsrichtlinie; Brennstoffe gelten als in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt mit dem Entstehen der Energiesteuer nach § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 9a Absatz 4, § 14 Absatz 2, § 18b Absatz 1, § 19b Absatz 1, § 22 Absatz 1, § 23 Absatz 1 und 1a, § 30 Absatz 1, § 32 Absatz 1, den §§ 34, 35, 36 Absatz 1, nach § 37 Absatz 2 Satz 5 und 6, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 1, § 40 Absatz 1, § 41 Absatz 1, § 43 Absatz 1 oder § 44 Absatz 4 Satz 2 des Energiesteuergesetzes; Brennstoffe im Verfahren der steuerfreien Verwendung nach § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 des Energiesteuergesetzes gelten ebenfalls als in Verkehr gebracht, sofern sie nicht in einer dem Abschnitt 4 Unterabschnitt 1 unterliegenden Anlage verwendet werden;
- 20. Luftfahrzeugbetreiber:eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die die unmittelbare Entscheidungsgewalt über ein Luftfahrzeug zu dem Zeitpunkt innehat, zu dem mit diesem eine Luftverkehrstätigkeit oder ein unter Teil A Abschnitt 4 des Anhangs fallender Flug durchgeführt wird, und die dabei die wirtschaftlichen Risiken trägt, oder, wenn die Identität dieser Person nicht bekannt ist oder vom Luftfahrzeugeigentümer nicht angegeben wird, der Eigentümer des Luftfahrzeugs;
- 21. Luftverkehrstätigkeit:eine Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 33 des Anhangs;
- 22. Nicht-CO2-Effekte:durch Luftfahrzeuge, die eine Luftverkehrstätigkeit durchführen, verursachte Auswirkungen auf das Klima, die sich aus der Freisetzung von Stickstoffoxiden, Rußpartikeln und oxidierten Schwefelverbindungen während der Verbrennung von Kraftstoff ergeben, sowie die Auswirkungen von Wasserdampf, darunter Kondensstreifen;
- 23. Produktionsleistung:die tatsächlich und rechtlich maximal mögliche Produktionsmenge pro Jahr;
- 24. Quellkategorie-Code:Klassifizierung der Emissionssektoren nach dem gemeinsamen Berichtsformat (Common Reporting Format) nach der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1208 der Kommission vom 7. August 2020 über die Struktur, das Format, die Verfahren für die Vorlage und die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldeten Informationen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 der Kommission (ABl. L 278 vom 26.8.2020, S. 1), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1281 vom 7. Mai 2024 (ABl. L, 2024/1281, 17.5.2024) geändert worden ist;
- 25. Schifffahrtsunternehmen:ein Schiffseigner im Sinne von Artikel 3 Buchstabe w der EU-Emissionshandelsrichtlinie oder eine sonstige Organisation oder Person, die vom Schiffseigner die Verantwortung für den Betrieb des Schiffs übernommen hat und sich bei Übernahme dieser Verantwortung bereit erklärt hat, alle Pflichten und Verantwortlichkeiten zu übernehmen, die sich ergeben aus dem Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates (ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 1);
- 26. Tätigkeit:eine in Teil A Abschnitt 2 oder in Teil B Abschnitt 2 des Anhangs genannte Tätigkeit;
- 27. Treibhausgase:Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC) und Schwefelhexafluorid (SF6);
- 28. Überwachungsplan:eine Darstellung der Methode, die ein Betreiber, ein Schifffahrtsunternehmen oder ein Verantwortlicher anwendet, um seine Emissionen zu ermitteln und darüber Bericht zu erstatten;
- 29. Verantwortlicher:
- a) die natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die für die in Nummer 19 genannten Fälle als Steuerschuldner definiert ist,
- b) in den Fällen des § 7 Absatz 4 Satz 1 des Energiesteuergesetzes der an die Stelle des Steuerlagerinhabers tretende Dritte.
Abschnitt 2 Grundpflichten
§ 4 Emissionsgenehmigung
(1) Eine Emissionsgenehmigung benötigen
- 1. Anlagenbetreiber zur Freisetzung von Treibhausgasen durch eine Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 32 des Anhangs und
- 2. Verantwortliche zur Freisetzung von Treibhausgasen durch eine Tätigkeit nach Teil B Abschnitt 2 des Anhangs.
(2) Für die Emissionsgenehmigung gelten ergänzend zu Absatz 1
- 1. für Anlagenbetreiber die Anforderungen nach § 20 und
- 2. für Verantwortliche die Anforderungen nach den §§ 41 und 42.
(3) Die zuständige Behörde überprüft unabhängig von § 16 Absatz 1
- 1. mindestens alle fünf Jahre die Angaben in der Emissionsgenehmigung und
- 2. die Emissionsgenehmigungen oder die getroffenen Feststellungsentscheidungen zur Emissionshandelspflicht bei Änderungen
- a) des Anwendungsbereichs oder der Tätigkeiten nach diesem Gesetz oder
- b) in der Betriebsweise der Anlage, die dazu führen, dass die Durchführung einer Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 32 des Anhangs in der Anlage dauerhaft technisch nicht mehr möglich ist.
Sie ändert die Emissionsgenehmigung im Bedarfsfall entsprechend von Amts wegen. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben im Übrigen unberührt.
§ 5 Ermittlung von Emissionen und Emissionsbericht
(1) Betreiber, Schifffahrtsunternehmen und Verantwortliche sind verpflichtet, nach folgenden Maßgaben die durch ihre Tätigkeit in einem Kalenderjahr verursachten Emissionen zu ermitteln und der zuständigen Behörde über die Emissionen zu berichten:
- 1. für Anlagenbetreiber nach Maßgabe des § 21,
- 2. für Luftfahrzeugbetreiber nach Maßgabe des § 31 Absatz 6,
- 3. für Schifffahrtsunternehmen nach Maßgabe des § 37 und
- 4. für Verantwortliche nach Maßgabe des § 43 Absatz 1 und 2.
(2) Die Angaben im Emissionsbericht nach Absatz 1 müssen von einer Prüfstelle nach § 14 Absatz 1 verifiziert worden sein.
§ 6 Überwachungsplan
(1) Betreiber, Schifffahrtsunternehmen und Verantwortliche sind verpflichtet, bei der zuständigen Behörde für jede Handelsperiode einen Überwachungsplan für die Emissionsermittlung und Berichterstattung nach § 5 Absatz 1 zur Genehmigung einzureichen.
(2) Die Genehmigung wird von der zuständigen Behörde erteilt, wenn der Überwachungsplan folgenden Vorgaben entspricht:
- 1. für Betreiber und Verantwortliche den Vorgaben der EU-Monitoring-Durchführungsverordnung und den Vorgaben der jeweils einschlägigen Rechtsverordnungen nach § 28 Absatz 1 Nummer 3, § 35 Absatz 1 Nummer 6 oder § 44 Absatz 1 Nummer 5 oder
- 2. für Schifffahrtsunternehmen den Vorgaben des Artikels 6 Absatz 3 bis 6 der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung und der Rechtsverordnung nach § 40 Absatz 1 Nummer 2.
Entspricht ein vorgelegter Überwachungsplan nicht diesen Vorgaben, ist der Betreiber, das Schifffahrtsunternehmen oder der Verantwortliche verpflichtet, die festgestellten Mängel innerhalb einer von der zuständigen Behörde festzusetzenden Frist zu beseitigen und den geänderten Überwachungsplan vorzulegen. Die zuständige Behörde kann die Genehmigung mit Auflagen für die Überwachung von und die Berichterstattung über Emissionen verbinden.
(3) Für den Überwachungsplan gelten ergänzend
- 1. für Anlagenbetreiber die Anforderungen nach § 22,
- 2. für Luftfahrzeugbetreiber die Anforderungen nach § 31 Absatz 1, 2, 5 und 6,
- 3. für Schifffahrtsunternehmen die Anforderungen nach § 38 und
- 4. für Verantwortliche die Anforderungen nach § 42.
(4) Betreiber, Schifffahrtsunternehmen und Verantwortliche müssen den Überwachungsplan innerhalb einer Handelsperiode unverzüglich anpassen und den angepassten Überwachungsplan bei der zuständigen Behörde zur Genehmigung einreichen, soweit sich die Anforderungen nach Absatz 2 ändern oder dies nach den ergänzenden Regelungen nach Absatz 3 erforderlich ist. Für den angepassten Überwachungsplan nach Satz 1 gilt Absatz 2 entsprechend.
§ 7 Abgabeverpflichtung
(1) Betreiber und Schifffahrtsunternehmen sind verpflichtet, jährlich bis zum 30. September an die zuständige Behörde eine Anzahl von Berechtigungen abzugeben, die den durch ihre Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr verursachten Emissionen entspricht.
(2) Verantwortliche sind verpflichtet, ab dem 1. Januar 2028 jährlich bis zum 31. Mai eine Anzahl von Emissionszertifikaten an die zuständige Behörde abzugeben, die den durch ihre Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr verursachten Emissionen entspricht.
(3) Für die Abgabepflicht von Schifffahrtsunternehmen gelten ergänzend die Anforderungen nach § 37 Absatz 3.
Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften
§ 8 Gültigkeit und Übertragung von Berechtigungen und Emissionszertifikaten
(1) Berechtigungen und Emissionszertifikate sind zeitlich unbegrenzt gültig. Satz 1 gilt nicht für Berechtigungen, die vor dem 1. Januar 2013 ausgegeben wurden. Sofern auf den Berechtigungen und Emissionszertifikaten die Zuordnung zu einer Handelsperiode ausgewiesen ist, sind diese Berechtigungen und Emissionszertifikate für Emissionen ab dem ersten Jahr der jeweiligen Handelsperiode gültig. Der Inhaber von Berechtigungen oder Emissionszertifikaten kann jederzeit auf sie verzichten und ihre Löschung verlangen.
(2) Berechtigungen und Emissionszertifikate sind übertragbar. Die Übertragung von Berechtigungen und Emissionszertifikaten erfolgt durch Einigung und Eintragung auf dem Konto des Erwerbers im Emissionshandelsregister nach § 9. Die Eintragung erfolgt auf Anweisung des Veräußerers an die kontoführende Stelle, Berechtigungen oder Emissionszertifikate von seinem Konto auf das Konto des Erwerbers zu übertragen.
(3) Emissionsberechtigungen, die von Drittländern ausgegeben werden, mit denen Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Berechtigungen gemäß Artikel 25 Absatz 1 der EU-Emissionshandelsrichtlinie geschlossen wurden, stehen nach Maßgabe der Vorgaben eines nach Artikel 19 Absatz 3 und 4 der EU-Emissionshandelsrichtlinie erlassenen delegierten Rechtsakts der Europäischen Kommission Berechtigungen gleich.
§ 9 Emissionshandelsregister
(1) Berechtigungen und Emissionszertifikate werden in einem Emissionshandelsregister nach Artikel 19 der EU-Emissionshandelsrichtlinie gehalten und übertragen.
(2) Soweit für jemanden eine Berechtigung oder ein Emissionszertifikat in das Emissionshandelsregister eingetragen ist, gilt der Inhalt des Registers als richtig. Dies gilt nicht für den Empfänger ausgegebener Berechtigungen, wenn ihm die Unrichtigkeit bei Ausgabe bekannt ist.
§ 10 Versteigerung
(1) Die Versteigerung von Berechtigungen und Emissionszertifikaten wird nach den Regeln der EU-Auktionsverordnung durchgeführt.
(2) Soweit die Versteigerung auf einer nationalen Versteigerungsplattform durchgeführt wird, beauftragt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen eine geeignete Stelle mit der Durchführung der Versteigerung.
(3) Die Erlöse aus der Versteigerung nach Absatz 1 stehen dem Bund zu. Die Kosten, die dem Bund durch die Wahrnehmung der ihm durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben entstehen, werden aus den Erlösen nach Satz 1 oder, soweit im Rahmen der Aufgabenerfüllung individuell zurechenbare öffentliche Leistungen erbracht werden, durch die Erhebung von Gebühren und Auslagen gedeckt.
(4) Zur Gebotseinstellung auf eigene Rechnung oder im Namen der Kunden ihres Hauptgeschäftes bedürfen die in § 3 Absatz 1 Nummer 8 des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Unternehmen einer Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Die Erlaubnis wird erteilt, sofern das Unternehmen die Bedingungen des Artikels 50 Absatz 5 der EU-Auktionsverordnung erfüllt. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kann die Erlaubnis außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch aufheben, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, welche eine Erteilung der Erlaubnis nach Satz 2 ausschließen würden.
(5) Im Fall des Verbots der Kohleverfeuerung nach § 51 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes werden Berechtigungen aus der zu versteigernden Menge an Berechtigungen in dem Umfang gelöscht, der der zusätzlichen Emissionsminderung durch die Stilllegung der Stromerzeugungskapazitäten entspricht, soweit diese Menge dem Markt nicht durch die mit dem Beschluss (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (ABl. L 264 vom 9.10.2015, S. 1), der zuletzt durch die Richtlinie 2023/959 (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 134) geändert worden ist, eingerichtete Marktstabilitätsreserve entzogen wird und soweit dies den Vorgaben nach Artikel 12 Absatz 4 der EU-Emissionshandelsrichtlinie entspricht. Diese Menge wird für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr ermittelt und durch Beschluss der Bundesregierung festgestellt.
§ 11 Zuständigkeiten; Beleihung
(1) Zuständige Behörde ist
- 1. für den Vollzug des § 4 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 20 bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 4 Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die nach Landesrecht für den Vollzug des § 4 zuständige Behörde,
- 2. für den Vollzug des § 2 Absatz 4 im Rahmen der Hafenstaatkontrolle die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation; hiervon ausgenommen sind die Aufgaben der Bußgeldbehörde,
- 3. für den Vollzug des § 48 Absatz 2 im Fall eines gewerblichen Luftfahrzeugbetreibers das Luftfahrt-Bundesamt,
- 4. für den Vollzug der EU-CBAM-Verordnung und der von der Europäischen Kommission zu dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte sowie für den Vollzug dieses Gesetzes im Übrigen das Umweltbundesamt.
(2) Ist für Streitigkeiten nach diesem Gesetz der Verwaltungsrechtsweg gegeben, ist für Klagen, die sich gegen eine Handlung oder Unterlassung des Umweltbundesamtes richten, das Verwaltungsgericht am Sitz der Deutschen Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt örtlich zuständig.
(3) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation überprüft im Rahmen der Hafenstaatkontrolle nach § 6 Absatz 1 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489), das zuletzt durch Artikel 72 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, in Verbindung mit § 12 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 370) geändert worden ist, auch, ob eine gültige Konformitätsbescheinigung nach Artikel 18 der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung an Bord mitgeführt wird. Zu diesem Zweck kann sie in den Betriebsräumen des Schiffes zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Kontrollen durchführen. Stellt die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation fest, dass eine gültige Konformitätsbescheinigung nach Satz 1 fehlt, meldet sie dies an die nach Absatz 1 Nummer 4 zuständige Behörde. Die nach Absatz 1 Nummer 4 zuständige Behörde prüft, ob ein Verstoß gegen § 49 Absatz 4 vorliegt. § 9e des Seeaufgabengesetzes gilt entsprechend. Auf Ersuchen der zuständigen Behörde nach Absatz 1 Nummer 4 hin leistet die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation Vollzugshilfe im Rahmen der Vollstreckung von Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 bis 3 und nach Artikel 20 Absatz 3 der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung.
(4) Die zuständige Behörde wird ermächtigt, einer juristischen Person des Privatrechts, einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder einer anderen geeigneten Stelle die Befugnis zu übertragen, im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts die Aufgaben zur Durchführung der Antragsverfahren für den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders gemäß den Artikeln 5 und 17 der EU-CBAM-Verordnung und den hierfür erforderlichen Befugnissen wahrzunehmen (Beleihung), wenn diese die Gewähr dafür bietet, dass sie die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt. Die Beleihung darf die Befugnis der Beliehenen umfassen, den Status als zugelassener CBAM-Anmelder zu widerrufen. Im Rahmen der Beleihung sind die Kontinuität und Qualität der übertragenen Aufgaben zu gewährleisten. Die Beliehene bietet Gewähr im Sinne von Satz 1, wenn
- 1. die Personen, die nach Gesetz, nach dem Gesellschaftsvertrag oder nach der Satzung die Geschäftsführung und Vertretung ausüben, zuverlässig und fachlich geeignet zur ordnungsgemäßen Erfüllung der übertragenen Aufgaben sind,
- 2. die Beliehene die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Ausstattung und Organisation hat,
- 3. sichergestellt ist, dass die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und die Vorgaben von Artikel 13 der EU-CBAM-Verordnung eingehalten werden und
- 4. eine wirtschaftliche oder organisatorische Nähe zu den dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterfallenden Personen ausgeschlossen ist.
(5) Die zuständige Behörde kann der Beliehenen die Befugnis übertragen, für die Erfüllung der in Absatz 4 genannten Aufgaben Gebühren und Auslagen nach dem Bundesgebührengesetz zu erheben und festzulegen, wie die Gebühren und Auslagen vom Gebührenschuldner zu zahlen sind. Soweit bei der Beliehenen im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 4 Aufwand für nicht individuell zurechenbare öffentliche Leistungen oder sonstiger Aufwand entsteht, der nicht durch die Gebühren- und Auslagenerhebung der Beliehenen gedeckt ist, oder die Befugnis nach Satz 1 nicht übertragen wird, kann die zuständige Behörde der Beliehenen die für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 4 nachweislich entstehenden notwendigen Kosten erstatten.
(6) Die Beliehene untersteht der Rechts- und Fachaufsicht der zuständigen Behörde. Im Rahmen der Beleihung nach Absatz 4 können nähere Bestimmungen zur Wahrnehmung der Aufsicht festgelegt werden. Erfüllt die Beliehene die ihr übertragenen Aufgaben nicht oder nicht ausreichend, ist die zuständige Behörde befugt, die Aufgaben selbst durchzuführen oder im Einzelfall durch einen Beauftragten durchführen zu lassen.
(7) Die zuständige Behörde kann die Beleihung auch widerrufen, wenn die Beliehene die übertragenen Aufgaben nicht sachgerecht wahrnimmt.
(8) Die zuständige Behörde kann auch mehreren juristischen Personen des Privatrechts Aufgaben im Wege der Beleihung nach Absatz 4 übertragen. Dabei sind zum Zwecke der Abgrenzung der Aufgaben der verschiedenen Beliehenen die von den jeweiligen Beliehenen im Einzelnen wahrzunehmenden Aufgaben zu bestimmen.
(9) Die Beleihung ist durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
§ 12 Überwachung
(1) Die nach § 11 Absatz 1 jeweils zuständige Behörde hat die Durchführung dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zu überwachen.
(2) Betreiber sowie Eigentümer und Besitzer von Luftfahrzeugen oder Schiffen oder von Grundstücken, auf denen Anlagen betrieben werden oder auf denen sich Luftfahrzeuge oder Schiffe befinden, sind verpflichtet, den Angehörigen der zuständigen Behörde und deren Beauftragten unverzüglich
- 1. den Zutritt zu den Anlagen, Luftfahrzeugen, Schiffen, Grundstücken zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zum Zwecke der Überwachung nach Absatz 1 zu gestatten,
- 2. die Vornahme von Kontrollen einschließlich der Ermittlung von Emissionen zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu gestatten sowie
- 3. auf Anforderung die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
Im Rahmen der Pflichten nach Satz 1 haben die nach Satz 1 Verpflichteten Arbeitskräfte sowie Hilfsmittel bereitzustellen.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Verantwortliche sowie Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen sich Betriebsräume von Verantwortlichen befinden.
(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§ 13 Datenübermittlung
(1) Zur Überprüfung der von Anlagenbetreibern oder Verantwortlichen nach § 5 Absatz 1 übermittelten Daten durch die zuständige Behörde ist die Übermittlung von Daten der Anlagenbetreiber oder Verantwortlichen durch eine andere Behörde an die zuständige Behörde zulässig, die wie folgt erhoben oder bekannt wurden:
- 1. bei Anlagenbetreibern im Rahmen von Antragsverfahren nach § 12 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung vom 8. November 2018 (BGBl. I S. 1853), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zur Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom aus erneuerbaren Energien zu den zur Stromerzeugung eingesetzten Energieträgern,
- 2. bei Verantwortlichen im Rahmen von
- a) Besteuerungsverfahren der in § 3 Nummer 19 genannten Tatbestände des Energiesteuergesetzes für das Inverkehrbringen von Energieerzeugnissen gemäß Artikel 2 Absatz 1 und 3 der EU-Energiesteuerrichtlinie mit Ausnahme von Abfällen und
- b) Verfahren nach § 37c Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Die übermittelten Daten umfassen die der jeweiligen anderen Behörde bekannt gewordenen Daten der Anlagenbetreiber oder Verantwortlichen, soweit diese Daten für die Prüfung der Emissionsberichterstattung oder der Erfüllung der sonstigen emissionshandelsrechtlichen Verpflichtungen dieser Anlagenbetreiber oder Verantwortlichen nach diesem Gesetz erforderlich sind und soweit nicht überwiegend schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen. § 30 der Abgabenordnung steht einer Übermittlung von Daten nach den Sätzen 1 und 2 an die zuständige Behörde durch andere Behörden nicht entgegen. Die zuständige Behörde ist in den Fällen, in denen überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht bestehen, befugt, die Daten nach Satz 2 zu den dort genannten Zwecken zu erheben, zu speichern und zu verwenden. Die übermittelten Daten sind durch die zuständige Behörde nach Erfüllung der in Satz 2 genannten Aufgaben im Einzelfall unverzüglich zu löschen.
(2) Die zuständige Behörde kann auf Anfrage eines Vertragsstaates der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) die nach § 5 Absatz 1 übermittelten Angaben eines Luftfahrzeugbetreibers, der Flüge von und zu diesem ICAO-Vertragsstaat durchführt, an diesen ICAO-Vertragsstaat weiterleiten, wenn mit diesem ICAO-Vertragsstaat eine Vereinbarung über einen solchen Datenaustausch besteht und dieser ICAO-Vertragsstaat darlegt, dass diese Übermittlung für die Erfüllung einer Aufgabe des ICAO-Vertragsstaats erforderlich ist. Der Luftfahrzeugbetreiber wird durch die zuständige Behörde über die Datenanfrage informiert.
(3) Die zuständige Behörde ist berechtigt, die im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz von Betreibern, Schifffahrtsunternehmen oder Verantwortlichen übermittelten Daten und Angaben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu Zwecken der Rechts- und Fachaufsicht sowie, soweit es sich um von der Europäischen Kommission zu veröffentlichende Daten handelt, der Europäischen Kommission zu übermitteln. Sowohl die zuständige Behörde als auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz dürfen die Daten und Angaben nach Satz 1 in nicht personenbezogener Form an beauftragte Dritte zu Zwecken der Fortentwicklung des Emissionshandelssystems übermitteln. Daten und Angaben, die Geschäftsgeheimnisse darstellen, dürfen an beauftragte Dritte nur bei Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung übermittelt werden.
(4) Auf Ersuchen einer nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 zuständigen Behörde kann das Umweltbundesamt nach § 5 Absatz 1 übermittelte Daten von genehmigungsbedürftigen Anlagen aus dem betroffenen Land an die ersuchende Behörde übermitteln, soweit diese Daten zur Erfüllung der Aufgaben der ersuchenden Behörde erforderlich sind. Die ersuchende Behörde hat mit dem Übermittlungsersuchen nach Satz 1 darzulegen, für welche Zwecke und in welchem Umfang sie die Daten benötigt. Enthalten die Daten Geschäftsgeheimnisse, weist das Umweltbundesamt die ersuchende Behörde ausdrücklich darauf hin. Die ersuchende Behörde ist für den Schutz der Vertraulichkeit der übermittelten Daten verantwortlich.
(5) Im Fall eines automatisierten Abrufverfahrens oder eines automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahrens haben die beteiligten Stellen zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleisten; im Fall der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden. Die jeweils beteiligte Stelle als übermittelnde Stelle hat über die Abrufe Aufzeichnungen zu fertigen, die die bei der Durchführung der Abrufe verwendeten Daten, den Tag und die Uhrzeit der Abrufe, die Kennung der abrufenden Dienststelle und die abgerufenen Daten enthalten müssen. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen und nach sechs Monaten zu löschen. Bis die für ein automatisiertes Abrufverfahren oder automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen in der jeweiligen anderen Behörde vorliegen, ist die Übermittlung von Daten nach Absatz 1 Satz 1 und 2 auf Ersuchen der zuständigen Behörde anhand angemessener Stichproben außerhalb des automatisierten Abrufverfahrens durchzuführen.
§ 14 Prüfstellen
(1) Berechtigte Prüfstellen sind:
- 1. akkreditierte Prüfstellen nach der EU-Akkreditierungs- und Verifizierungs-Durchführungsverordnung für die Prüfung von Emissionsberichten, Zuteilungsanträgen und Datenmitteilungen von Betreibern und Verantwortlichen und
- 2. akkreditierte Prüfstellen nach der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung für die Prüfung von Überwachungsplänen, Emissionsberichten und aggregierten Daten auf Unternehmensebene von Schifffahrtsunternehmen.
(2) Die Prüfstelle hat die zu prüfenden Unterlagen nach den entsprechenden Vorgaben der EU-Akkreditierungs- und Verifizierungs-Durchführungsverordnung, der EU-Zuteilungs-Verordnung, der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung sowie den nach § 28 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 1 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu prüfen.
(3) Die Prüfstelle nimmt die ihr nach Absatz 2 zugewiesenen Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr.
§ 15 Formvorschriften; elektronische Kommunikation
(1) Erklärungen gegenüber der zuständigen Behörde sind auf elektronischem Wege und in elektronischer Form abzugeben. Die zuständige Behörde kann für die Kommunikation eine bestimmte Verschlüsselung vorschreiben. Die zuständige Behörde kann auch vorschreiben, dass zur Erstellung von Überwachungsplänen, Berichten oder sonstigen Nachweisen oder zur Stellung von Anträgen oder im Rahmen von Berichtigungsverfahren nach Artikel 35 Absatz 4 Satz 3 der EU-CBAM-Verordnung nur die auf ihrer Internetseite zur Verfügung gestellten elektronischen Formularvorlagen zu benutzen und die ausgefüllten Formularvorlagen in elektronischer Form zu übermitteln sind. Wenn die Benutzung elektronischer Formularvorlagen vorgeschrieben ist, ist die Übermittlung zusätzlicher Dokumente unter Beachtung der Formvorschriften des Satzes 3 möglich. Soweit das Umweltbundesamt zuständige Behörde ist, werden Anordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 im Bundesanzeiger, ansonsten im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde bekannt gemacht.
(2) Für Verfahren zur Bewilligung von Beihilfen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 16 Änderung der Identität oder Rechtsform
(1) Ändert sich die Identität oder die Rechtsform eines Betreibers, Schifffahrtsunternehmens oder Verantwortlichen, so ist der neue Betreiber, das neue Schifffahrtsunternehmen oder der neue Verantwortliche verpflichtet, dies der zuständigen Behörde unverzüglich nach der Änderung anzuzeigen, bei immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagen zusätzlich auch der Behörde, die für den Vollzug von § 20 Absatz 5 Satz 1 zuständig ist. Der neue nach Satz 1 Verpflichtete übernimmt die noch nicht erfüllten Pflichten des ursprünglichen Betreibers, Schifffahrtsunternehmens oder Verantwortlichen nach den §§ 5 und 7.
(2) Ein Wechsel des Betreibers im Verlauf der Handelsperiode lässt die Zuteilungsentscheidung unberührt. Noch nicht ausgegebene Berechtigungen werden ab dem Nachweis des Betreiberwechsels an den neuen Betreiber ausgegeben, soweit er die Tätigkeit übernommen hat.
(3) Wird über das Vermögen eines Betreibers, Schifffahrtsunternehmens oder Verantwortlichen das Insolvenzverfahren eröffnet, hat der Insolvenzverwalter die zuständige Behörde unverzüglich darüber zu unterrichten. Alle Verpflichtungen des Betreibers, Schifffahrtsunternehmens oder Verantwortlichen aus diesem Gesetz bestehen während des Insolvenzverfahrens fort. Der Insolvenzverwalter teilt der zuständigen Behörde unverzüglich die natürlichen Personen mit, die während des Insolvenzverfahrens berechtigt sind, Übertragungen von Berechtigungen oder Emissionszertifikaten vorzunehmen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Insolvenzschuldners nach Satz 1 sowie für den Insolvenzschuldner nach Satz 1 als eigenverwaltender Schuldner.
§ 17 Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Zuteilungsentscheidungen oder Entscheidungen nach § 45 Satz 1 oder § 47 Absatz 1 bis 3 oder Maßnahmen zur Durchsetzung von Beschlüssen nach § 48 Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 18 Verordnungsermächtigungen
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1. Kohlendioxidäquivalente im Sinne von § 3 Nummer 3 zweiter Halbsatz für die einzelnen Treibhausgase nach Maßgabe internationaler Standards zu bestimmen;
- 2. Einzelheiten für die Versteigerung nach § 10 vorzusehen; dabei kann die Bundesregierung insbesondere Vorschriften erlassen über die Zulassung von Stellen, die Versteigerungen durchführen, über die Aufsicht über diese Stellen sowie über die Zulassung von weiteren Bietern;
- 3. die Methoden für die Akkreditierung von Prüfstellen nach § 14 Absatz 1 zu konkretisieren und weitere prüfungsbefugte Stellen für die Prüfung von Anträgen und Berichten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zu bestimmen;
- 4. Einzelheiten zur Überführung von Emissionsberechtigungen, die von Drittländern ausgegeben werden, nach § 8 Absatz 3 zu regeln;
- 5. Einzelheiten zur Einrichtung und Führung eines Emissionshandelsregisters nach § 9, insbesondere die in der Verordnung nach Artikel 19 Absatz 3 der EU-Emissionshandelsrichtlinie aufgeführten Sachverhalte zur ergänzenden Regelung durch die Mitgliedstaaten festzulegen.
Die Verordnungsermächtigungen in Satz 1 gelten nicht für Sachverhalte, die in unmittelbar geltenden Durchführungsrechtsakten oder delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission zur Durchführung der EU-Emissionshandelsrichtlinie abschließend geregelt sind.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten zur Durchführung der EU-CBAM-Verordnung zu regeln, soweit dies keine Sachverhalte betrifft, die in der EU-CBAM-Verordnung oder in unmittelbar geltenden Durchführungsrechtsakten oder delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission zur Durchführung der EU-CBAM-Verordnung abschließend geregelt sind.
Abschnitt 4 Besondere Vorschriften
Unterabschnitt 1 Anlagen
§ 19 Regelungen zum Anwendungsbereich bei Anlagen
(1) Für die in Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 32 des Anhangs genannten Anlagen gilt dieses Gesetz auch dann, wenn sie Teile oder Nebeneinrichtungen einer Anlage sind, die nicht in Teil A Abschnitt 2 des Anhangs aufgeführt ist.
(2) Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes erstreckt sich bei den in Teil A Abschnitt 2 Nummer 2 bis 31 des Anhangs genannten Anlagen auf alle
- 1. Anlagenteile und Verfahrensschritte, die zum Betrieb notwendig sind, und
- 2. Nebeneinrichtungen, die mit den Anlagenteilen und Verfahrensschritten nach Nummer 1 in einem räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang stehen und die für das Entstehen von den in Teil A Abschnitt 3 des Anhangs genannten Treibhausgasen von Bedeutung sein können.
Satz 1 gilt für Verbrennungseinheiten nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 des Anhangs entsprechend.
(3) Die in Teil A Abschnitt 2 des Anhangs bestimmten Voraussetzungen liegen auch vor, wenn mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen und zusammen die nach Teil A des Anhangs maßgeblichen Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen erreichen oder überschreiten. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen
- 1. auf demselben Betriebsgelände liegen,
- 2. mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind und
- 3. einem vergleichbaren technischen Zweck dienen.
(4) Bedürfen Anlagen nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 2 bis 30 des Anhangs einer Genehmigung nach einer Rechtsverordnung auf Grund von § 4 Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, so sind hinsichtlich der Abgrenzung der Anlagen nach den Absätzen 2 und 3 die Festlegungen in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die jeweilige Anlage maßgeblich. Satz 1 gilt für Verbrennungseinheiten nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 des Anhangs entsprechend. In den Fällen des Absatzes 1 gilt Satz 1 hinsichtlich der Festlegungen in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu den Anlagenteilen oder Nebeneinrichtungen entsprechend.
(5) Dieses Gesetz gilt nicht für
- 1. Anlagen oder Anlagenteile, soweit sie der Forschung oder der Entwicklung oder Erprobung neuer Einsatzstoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse oder Verfahren im Labor- oder Technikumsmaßstab dienen; hierunter fallen auch solche Anlagen im Labor- oder Technikumsmaßstab, in denen neue Erzeugnisse in der für die Erprobung ihrer Eigenschaften durch Dritte erforderlichen Menge vor der Markteinführung hergestellt werden, soweit die neuen Erzeugnisse noch weiter erforscht oder entwickelt werden, und
- 2. Anlagen, die nach einer Rechtsverordnung auf Grund von § 4 Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftig sind und bei denen nach ihrer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung außer für Zwecke der Zünd- und Stützfeuerung als Brennstoffe nur Klärgas, Deponiegas, Biogas oder Biomasse eingesetzt werden dürfen, die den in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82; L 41 vom 22.2.2022, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/1711 (ABl. L, 2024/1711, 26.6.2024) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Nachhaltigkeits- und Treibhausgaseinsparungskriterien entsprechen.
(6) Dieses Gesetz gilt auch für Aufgaben im Zusammenhang mit der Bewilligung von Beihilfen zur Kompensation indirekter CO2-Kosten, soweit solche Beihilfen nach einer Förderrichtlinie nach Artikel 10a Absatz 6 der EU-Emissionshandelsrichtlinie vorgesehen sind.
§ 20 Emissionsgenehmigung für Anlagen
(1) Die Emissionsgenehmigung nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 ist auf Antrag des Anlagenbetreibers von der zuständigen Behörde zu erteilen, wenn die zuständige Behörde auf der Grundlage der vorgelegten Antragsunterlagen die Angaben nach Absatz 3 feststellen kann.
(2) Der Antragsteller hat dem Genehmigungsantrag folgende Angaben beizufügen:
- 1. Name und Anschrift des Anlagenbetreibers,
- 2. eine Beschreibung der Tätigkeit, des Standorts und der Art und des Umfangs der dort durchgeführten Verrichtungen und der verwendeten Technologien,
- 3. in den Fällen des § 19 Absatz 1 eine Beschreibung der räumlichen Abgrenzung der Anlagenteile, Verfahrensschritte und Nebeneinrichtungen nach § 19 Absatz 2,
- 4. die Quellen von Emissionen und
- 5. den Zeitpunkt, zu dem die Anlage in Betrieb genommen worden ist oder werden soll.
Die zuständige Behörde ist in den Fällen, in denen überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht bestehen, befugt, die Daten nach Satz 1 zum in Absatz 1 genannten Zweck zu erheben, zu speichern und zu verwenden. Die übermittelten Daten sind durch die zuständige Behörde nach Erfüllung der in Satz 2 und § 4 Absatz 3 genannten Aufgaben im Einzelfall unverzüglich zu löschen.
(3) Die Emissionsgenehmigung enthält folgende Angaben:
- 1. Name und Anschrift des Anlagenbetreibers,
- 2. eine Beschreibung der Tätigkeit und des Standorts, an dem die Tätigkeit durchgeführt wird,
- 3. in den Fällen des § 19 Absatz 1 eine Beschreibung der räumlichen Abgrenzung der einbezogenen Anlagenteile, Verfahrensschritte und Nebeneinrichtungen nach § 19 Absatz 2 und
- 4. eine Auflistung der einbezogenen Quellen von Emissionen.
(4) Bei Anlagen, die vor dem 1. Januar 2013 nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt worden sind, ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung die Emissionsgenehmigung nach § 4 Absatz 1 Nummer 1. Der Anlagenbetreiber kann aber eine gesonderte Emissionsgenehmigung nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 beantragen. In diesem Fall ist Satz 1 nur bis zur Erteilung der gesonderten Emissionsgenehmigung anwendbar.
(5) Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, der zuständigen Behörde eine geplante Änderung der Tätigkeit in Bezug auf die Angaben nach Absatz 3 mindestens einen Monat vor ihrer Verwirklichung vollständig und richtig anzuzeigen, soweit diese Änderung Auswirkungen auf die Emissionen haben kann. Für Änderungen der Emissionsgenehmigung gilt § 4 Absatz 3 Satz 2 entsprechend.
(6) In den Verfahren zur Erteilung oder Änderung der Emissionsgenehmigung nach den Absätzen 1, 4 Satz 2 und Absatz 5 ist der nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 zuständigen Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme in angemessener Frist zu geben.
(7) Sofern eine nach Absatz 1 genehmigte Anlage, die auf Grund des Betriebs von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mehr als 20 Megawatt vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst ist, auf Grund einer Änderung ihrer Produktionsverfahren den Schwellenwert von 20 Megawatt Gesamtfeuerungswärmeleistung unterschreitet, hebt die zuständige Behörde die Genehmigung abweichend von Absatz 5 Satz 2 auf Antrag des Anlagenbetreibers erst mit Wirkung zum Ablauf des laufenden Zuteilungszeitraums nach Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 der EU-Emissionshandelsrichtlinie oder zum Ablauf des jeweils nachfolgenden Zuteilungszeitraums auf.
§ 21 Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen für Anlagen
(1) Zur Erfüllung der Berichtspflicht nach § 5 Absatz 1 hat der Anlagenbetreiber seine Emissionen nach dem genehmigten Überwachungsplan zu ermitteln und bis zum Ablauf des 31. März des jeweiligen Folgejahres der zuständigen Behörde zu berichten. Soweit der Überwachungsplan keine Regelungen trifft, hat er die Emissionen nach der EU-Monitoring-Durchführungsverordnung und nach einer nach § 28 Absatz 1 Nummer 4 erlassenen Rechtsverordnung zu ermitteln und darüber zu berichten.
(2) Die CO2-Emissionen von in Teil A Abschnitt 2 Nummer 8 bis 10 des Anhangs genannten Anlagen sind über die Bilanzierung und Saldierung der Kohlenstoffgehalte der CO2-relevanten Inputs und Outputs zu erfassen, soweit diese Anlagen nach § 27 als einheitliche Anlage gelten. Verbundkraftwerke am Standort von Anlagen zur Eisen- und Stahlerzeugung dürfen nicht gemeinsam mit den übrigen Anlagen bilanziert werden.
§ 22 Ergänzende Anforderungen an den Überwachungsplan für Anlagen; Anpassung des Überwachungsplans
(1) Für die Einreichung des Überwachungsplans nach § 6 Absatz 1 gelten folgende Fristen:
- 1. für Anlagenbetreiber, deren Anlagen spätestens zehn Monate vor Beginn einer Handelsperiode in Betrieb genommen wurden, endet die Frist fünf Monate vor Beginn der Handelsperiode;
- 2. Anlagenbetreiber, die später als zehn Monate vor Beginn einer Handelsperiode erstmalig den Pflichten nach § 5 Absatz 1 unterliegen, müssen den Überwachungsplan vor dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmals den Pflichten nach § 5 Absatz 1 unterliegen, vorlegen.
(2) Im Verfahren zur Genehmigung des Überwachungsplans ist in den Fällen des § 11 Absatz 1 Nummer 1 der danach zuständigen Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Eine Anpassung des Überwachungsplans nach § 6 Absatz 3 ist auch erforderlich, wenn der Anlagenbetreiber betriebliche Änderungen plant, die zu einer erheblichen Änderung der Überwachung im Sinne des Artikels 15 Absatz 3 der EU-Monitoring-Durchführungsverordnung führen.
§ 23 Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Anlagenbetreiber
(1) Anlagenbetreiber erhalten eine Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen nach Maßgabe der EU-Zuteilungs-Verordnung.
(2) Anlagenbetreiber müssen die Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen innerhalb einer von der zuständigen Behörde festzusetzenden Frist bei der zuständigen Behörde beantragen. Die zuständige Behörde macht die Frist nach Satz 1 spätestens bis zum Ablauf des dritten vor dem Ablauf der Frist nach Satz 1 endenden Kalendermonats im Bundesanzeiger bekannt. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Anspruchs erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die tatsächlichen Angaben im Zuteilungsantrag müssen von einer Prüfstelle nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 verifiziert worden sein. Bei verspätetem Antrag besteht kein Anspruch auf kostenlose Zuteilung.
(3) Die zuständige Behörde berechnet die vorläufigen Zuteilungsmengen, veröffentlicht eine Liste aller unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Anlagen und der vorläufigen Zuteilungsmengen im Bundesanzeiger und meldet die Liste der Europäischen Kommission. Bei der Berechnung der vorläufigen Zuteilungsmengen werden nur solche Angaben des Betreibers berücksichtigt, deren Richtigkeit ausreichend gesichert ist. Rechtsbehelfe im Hinblick auf die Meldung der Zuteilungsmengen können nur gleichzeitig mit den gegen die Zuteilungsentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden.
(4) Die zuständige Behörde entscheidet über die Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen für eine Anlage an Anlagenbetreiber, die innerhalb der nach Absatz 2 Satz 2 bekannt gegebenen Frist einen Antrag gestellt haben.
(5) Die Zuteilungsentscheidung ist aufzuheben, soweit sie auf Grund eines Rechtsakts der Europäischen Union nachträglich geändert werden muss. Im Übrigen bleiben die für die Rücknahme oder den Widerruf von Verwaltungsakten geltenden Vorschriften unberührt.
§ 24 Ausgabe von Berechtigungen an Anlagenbetreiber
(1) Die zuständige Behörde gibt die nach § 23 Absatz 4 zugeteilten Berechtigungen nach Maßgabe der Zuteilungsentscheidung bis zum Ablauf des 30. Juni eines Jahres, für das Berechtigungen abzugeben sind, aus.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden für Anlagen, die nach Beginn des Zuteilungszeitraums in Betrieb genommen wurden, für das erste Betriebsjahr zugeteilte Berechtigungen unverzüglich nach der Zuteilungsentscheidung ausgegeben. Ergeht die Zuteilungsentscheidung vor dem 30. Juni eines Kalenderjahres, so werden Berechtigungen nach Satz 1 erstmals zum 30. Juni desselben Jahres ausgegeben.
§ 25 Durchsetzung von Rückgabeverpflichtungen
Soweit der Anlagenbetreiber im Fall der Aufhebung der Zuteilungsentscheidung zur Rückgabe zu viel ausgegebener Berechtigungen verpflichtet ist, kann die zuständige Behörde diese Verpflichtung nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu 500 000 Euro.
§ 26 Pflichtenfreistellung für Betreiber von Anlagen mit überwiegendem Biomasseeinsatz
(1) Die zuständige Behörde stellt den Betreiber einer Anlage ab dem Beginn des Zuteilungszeitraums 2026 bis 2030 von den Pflichten nach den §§ 5 und 7 frei, sofern die Gesamtemissionsmenge der Anlage entsprechend den Angaben in den Emissionsberichten nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 für die Jahre 2019 bis 2023 insgesamt zu mehr als 95 Prozent aus dem Einsatz von Biomasse resultiert, die mit dem Emissionsfaktor Null bewertet wurde.
(2) Anlagen von nach Absatz 1 freigestellten Betreibern gelten in Bezug auf die Zuteilung kostenloser Berechtigungen als nicht emissionshandelspflichtige Anlagen. Für den nach Absatz 1 freigestellten Betreiber einer Anlage besteht für die Dauer der Pflichtenfreistellung kein Anspruch auf Zuteilung kostenloser Berechtigungen nach § 23 Absatz 1.
(3) Der nach Absatz 1 freigestellte Betreiber einer Anlage ist verpflichtet, zur Überprüfung der Fortführung der Pflichtenfreistellung für den Zuteilungszeitraum 2031 bis 2035 bis zum Ablauf der Frist nach § 23 Absatz 2 Satz 2 gegenüber der zuständigen Behörde den Nachweis zu erbringen, zu welchem Anteil die Gesamtemissionsmenge der Anlage in den Jahren 2024 bis 2028 aus dem Einsatz von Biomasse resultierte, die mit dem Emissionsfaktor Null zu bewerten ist.
(4) Die zuständige Behörde hebt die Pflichtenfreistellung nach Absatz 1 auf, sofern entsprechend dem Nachweis nach Absatz 3 der Anteil der mit dem Emissionsfaktor Null zu bewertenden Biomasse an den Gesamtemissionen 95 Prozent oder weniger beträgt. Der Anspruch auf Zuteilung kostenloser Berechtigungen nach § 23 Absatz 1 lebt in den Fällen des Satzes 1 wieder auf.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten für nachfolgende Zuteilungszeiträume entsprechend.
(6) § 46 Absatz 2 findet im Rahmen der Entscheidung nach Absatz 1 entsprechende Anwendung.
§ 27 Einheitliche Anlage eines Anlagenbetreibers
Auf Antrag stellt die zuständige Behörde fest, dass das Betreiben mehrerer in Teil A Abschnitt 2 Nummer 7 sowie 8 bis 11 des Anhangs genannten Anlagen, die von demselben Betreiber an demselben Standort in einem technischen Verbund betrieben werden, für die Anwendung der §§ 5 bis 7 und 23 als Betrieb einer einheitlichen Anlage gilt, wenn die erforderliche Genauigkeit bei der Ermittlung der Emissionen gewährleistet ist.
§ 28 Verordnungsermächtigungen für den Bereich Anlagen
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für den Bereich der Anlagen zu regeln:
- Einzelheiten für die Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Anlagenbetreiber nach § 23 sowie Einzelheiten für die Anpassung der Zuteilung auf Grund von Änderungen der Aktivitätsraten, insbesondere für
- a) die Erhebung von Daten über die Emissionen und die Produktion von Anlagen und sonstiger für das Zuteilungsverfahren relevanter Daten,
- b) die Bestimmung der Produktionsmenge oder sonstiger Größen, die zur Berechnung der Zuteilungsmenge und ihrer dynamischen Anpassung während der Handelsperiode erforderlich sind,
- c) die Zuteilung für Neuanlagen, einschließlich der Bestimmung der Auslastung dieser Anlagen,
- d) die Bestimmung der jährlich auszugebenden Mengen von kostenlosen Berechtigungen in der Zuteilungsentscheidung sowie den Übergang der Zuteilung im Fall der Teilung oder Zusammenlegung von Anlagen,
- e) die im Antrag nach § 23 Absatz 2 Satz 1
- aa) erforderlichen Angaben und
- bb) erforderlichen Unterlagen sowie die Art der beizubringenden Nachweise,
- f) die Anforderungen an die Verifizierung von Zuteilungsanträgen und Datenmitteilungen im Zusammenhang mit der Zuteilung sowie Ausnahmen von der Verifizierungspflicht und
- g) Anforderungen und Nachweispflichten zu Klimaneutralitätsplänen;
- Einzelheiten zur Anwendung des § 27 für Anlagen, die von demselben Betreiber am gleichen Standort in einem technischen Verbund betrieben werden; dies umfasst insbesondere Regelungen, dass
- a) der Antrag nach § 27 auch zulässig ist für einheitliche Anlagen aus Anlagen nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 6 des Anhangs und anderen Anlagen nach Teil A Abschnitt 2 des Anhangs,
- b) bei Anlagen nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 8 bis 11 des Anhangs die Produktionsmengen der in den einbezogenen Anlagen hergestellten Produkte anzugeben sind,
- c) Anlagen nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 7 des Anhangs mit sonstigen in Teil A Abschnitt 2 des Anhangs aufgeführten Anlagen als einheitliche Anlage gelten;
- Einzelheiten zur Erstellung und Änderung des Überwachungsplans nach § 6; abweichend von § 6 Absatz 3 können dabei auch für bestimmte Fallgruppen von Änderungen der Überwachung verlängerte Fristen für die Vorlage des geänderten Überwachungsplans festgelegt werden;
- Einzelheiten zur Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen nach § 5 Absatz 1 und zur Verifizierung der Angaben in Emissionsberichten nach § 5 Absatz 2, einschließlich der Zulassung vereinfachter Maßnahmen zur Emissionsberichterstattung und zur Verifizierung;
- Einzelheiten zur Erstellung der Nachweise für die Pflichtenfreistellung für Anlagen mit überwiegendem Biomasseeinsatz nach § 26 Absatz 3 und § 53.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Rahmen der Vorgaben der Artikel 27 und 27a der EU-Emissionshandelsrichtlinie den Ausschluss von Kleinemittenten aus dem europäischen Emissionshandelssystem auf Antrag des Anlagenbetreibers sowie weitere Erleichterungen für Kleinemittenten zu regeln, insbesondere
- 1. Erleichterungen bei der Emissionsberichterstattung für Anlagen mit jährlichen Emissionen von bis zu 5 000 Tonnen Kohlendioxid,
- 2. vereinfachte Emissionsnachweise für Anlagen mit jährlichen Emissionen von bis zu 2 500 Tonnen Kohlendioxid,
- 3. Vereinfachungen für die Verifizierung von Emissionsberichten,
- 4. Ausnahmen für die Verifizierung von Emissionsberichten,
- 5. im Rahmen der Umsetzung des Artikels 27 der EU-Emissionshandelsrichtlinie die Festlegung gleichwertiger Maßnahmen, insbesondere den Bezug von Brennstoffen, die der Abgabepflicht nach § 7 Absatz 2 unterliegen oder die Zahlung eines Ausgleichsbetrages als Kompensation für die wirtschaftlichen Vorteile aus der Freistellung von der Pflicht nach § 7 Absatz 1, einschließlich Regelungen zur Erhöhung dieses Ausgleichsbetrages im Fall nicht rechtzeitiger Zahlung, wobei sich die Höhe des Ausgleichsbetrages am Zukaufbedarf von Berechtigungen für die Anlage zu orientieren hat,
- 6. die Begrenzung des Ausschlusses von Kleinemittenten auf einzelne Zuteilungsperioden.
(3) Die Verordnungsermächtigungen in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Sachverhalte, die in unmittelbar geltenden Durchführungsrechtsakten oder delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission zur Durchführung der EU-Emissionshandelsrichtlinie abschließend geregelt sind oder die den Vollzug des § 4 für Tätigkeiten nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 30 des Anhangs betreffen.
Unterabschnitt 2 Luftverkehr
§ 29 Regelungen zum Anwendungsbereich im Luftverkehr
(1) Bei Luftverkehrstätigkeiten erstreckt sich der Anwendungsbereich dieses Gesetzes auf alle Emissionen eines Luftfahrzeugs, die durch den Verbrauch von Treibstoffen entstehen. Zum Treibstoffverbrauch eines Luftfahrzeugs zählt auch der Treibstoffverbrauch von Hilfsmotoren.
(2) Dieses Gesetz gilt nur für Luftverkehrstätigkeiten, die von Luftfahrzeugbetreibern durchgeführt werden,
- 1. die eine gültige deutsche Betriebsgenehmigung im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung besitzen oder
- 2. die
- a) der Bundesrepublik Deutschland als zuständigem Verwaltungsmitgliedstaat zugewiesen sind nach der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission vom 5. August 2009 über die Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG nachgekommen sind, mit Angabe des für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats (ABl. L 219 vom 22.8.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 82/2010 (ABl. L 25 vom 29.1.2010, S. 12) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
- b) keine gültige Betriebsgenehmigung eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzen.
Alle Luftverkehrstätigkeiten, die der Luftfahrzeugbetreiber nach Satz 1 Nummer 1 ab Beginn des Kalenderjahres durchführt oder nach Satz 1 Nummer 2 ab Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres durchgeführt hat, in dem die Voraussetzungen erstmals erfüllt sind, fallen in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
(3) Dieses Gesetz gilt auch für die Erfassung der im Luftverkehr auftretenden Nicht-CO2-Effekte.
§ 30 Berichterstattung über die im Luftverkehr auftretenden Nicht-CO2-Effekte
Der Luftfahrzeugbetreiber ist verpflichtet, die durch seine Luftverkehrstätigkeit in einem Kalenderjahr entstandenen Nicht-CO2-Effekte nach dem genehmigten Überwachungsplan zu ermitteln und der zuständigen Behörde bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres zu berichten. Soweit der Überwachungsplan keine Regelungen trifft, gelten für die Ermittlung der Emissionen und die Berichterstattung über die Emissionen die Bestimmungen der EU-Monitoring-Durchführungsverordnung.
§ 31 Ergänzende Anforderungen an den Überwachungsplan, die Berichterstattung und die Abgabe von Berechtigungen für Luftverkehrstätigkeiten
(1) Ein Luftfahrzeugbetreiber muss den Überwachungsplan unverzüglich nach Aufnahme der Luftverkehrstätigkeit einreichen.
(2) Der Luftfahrzeugbetreiber ist verpflichtet, den Überwachungsplan auch hinsichtlich der Ermittlung von Nicht-CO2-Effekten und deren Berichterstattung nach § 30 zu ergänzen. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Die jährlichen Emissionen eines Luftfahrzeugbetreibers werden als geprüfte Emissionen im Sinne der EU-Emissionshandelsrichtlinie erachtet, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- sie betragen
- a) weniger als 25 000 Tonnen Kohlendioxid oder
- b) weniger als 3 000 Tonnen Kohlendioxid für nicht in Absatz 2 genannte Flüge und
- sie sind mit dem Instrument für Kleinemittenten ermittelt worden, das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 606/2010 der Kommission zulässig ist und von Eurocontrol mit Daten aus seiner Unterstützungseinrichtung für das Emissionshandelssystem vollständig befüllt wurde.
(4) § 7 Absatz 1 gilt bis zum 31. Dezember 2026 nicht für Emissionen, die bei Flügen zwischen dem Europäischen Wirtschaftsraum und Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums entstehen. Hinsichtlich dieser Flüge gelten die Verpflichtungen nach den §§ 5 und 6 bis zum 31. Dezember 2026 als erfüllt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Flüge vom Europäischen Wirtschaftsraum in die Schweiz oder das Vereinigte Königreich.
(5) Die §§ 5 bis 7 gelten bis zum 31. Dezember 2030 als erfüllt für Emissionen auf Flügen innerhalb eines Mitgliedstaats, die von einem Flugplatz in einem Gebiet in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 Absatz 1 Satz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union starten oder auf einem solchen Flugplatz landen.
(6) Zur Erfüllung der Berichtspflicht nach § 5 Absatz 1 hat der Luftfahrzeugbetreiber seine Emissionen nach dem genehmigten Überwachungsplan zu ermitteln und bis zum Ablauf des 31. März des jeweiligen Folgejahres der zuständigen Behörde zu berichten. Soweit der Überwachungsplan keine Regelungen trifft, hat er die Emissionen nach der EU-Monitoring-Durchführungsverordnung und nach einer nach § 35 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung zu ermitteln und darüber zu berichten.
§ 32 Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Luftfahrzeugbetreiber
(1) Luftfahrzeugbetreiber erhalten für die Jahre 2024 und 2025 eine Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen auf Basis der für das Jahr 2023 berichteten Emissionen gemäß Artikel 3d Absatz 1 und 1a der EU-Emissionshandelsrichtlinie.
(2) Gewerbliche Luftfahrzeugbetreiber können jährlich eine Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen für förderfähige Flugkraftstoffe im Sinne des Artikels 3c Absatz 6 Unterabsatz 1 der EU-Emissionshandelsrichtlinie bei der Einreichung ihres Emissionsberichts beantragen, die zwischen dem 1. Januar 2024 und dem Ablauf des 31. Dezember 2030 für Flüge verwendet wurden und für die Berechtigungen gemäß § 7 Absatz 1 dieses Gesetzes abzugeben waren. Davon ausgenommen sind
- bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 durchgeführte Flüge zwischen dem Europäischen Wirtschaftsraum und Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, mit Ausnahme von Flügen vom Europäischen Wirtschaftsraum
- a) in die Schweiz oder
- b) in das Vereinigte Königreich, und
- Flüge mit als Überschallluftfahrzeug zugelassenen Mustern.
Kann ein förderfähiger Flugkraftstoff an einem Flughafen nicht physisch einem bestimmten Flug zugeordnet werden, so kann ein Antrag für die kostenlosen Berechtigungen nach Satz 1 nur für an diesem Flughafen vertankte förderfähige Flugkraftstoffe gestellt werden, die im Verhältnis zu den Emissionen aus Flügen des Luftfahrzeugbetreibers von diesem Flughafen stehen, für die Berechtigungen gemäß § 7 Absatz 1 abgegeben werden müssen. Die Zuteilung bestimmt sich nach den delegierten Rechtsakten nach Artikel 3c Absatz 6 Unterabsatz 7 der EU-Emissionshandelsrichtlinie oder der Rechtsverordnung nach § 35 Nummer 1 dieses Gesetzes.
(3) Die Zuteilungen nach den Absätzen 1 und 2 setzen eine Prüfung der Angaben des Luftfahrzeugbetreibers durch die zuständige Behörde voraus. Der Luftfahrzeugbetreiber ist verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde zusätzliche Angaben oder Nachweise zu übermitteln.
(4) Die Zuteilung nach den Absätzen 1 und 2 ist aufzuheben, soweit sie auf Grund eines Rechtsakts der Europäischen Union, insbesondere auch infolge der Überprüfung nach Artikel 28b der EU-Emissionshandelsrichtlinie, nachträglich geändert werden muss. Sofern ein Luftfahrzeugbetreiber innerhalb eines Kalenderjahres keine Luftverkehrstätigkeit ausübt, ist die Zuteilung nach Absatz 1 mit Wirkung ab dem Beginn dieses Kalenderjahres aufzuheben. Im Übrigen bleiben die für die Rücknahme oder den Widerruf von Verwaltungsakten geltenden Vorschriften unberührt. Für den Fall der Aufhebung der Zuteilung gilt § 25 entsprechend.
(5) Für die Ausgabe von Berechtigungen an Luftfahrzeugbetreiber gilt § 24 Absatz 1 entsprechend.
§ 33 Überwachung, Berichterstattung, Prüfung und Kompensation nach CORSIA
(1) Dieses Gesetz gilt auch für die Umsetzung von CORSIA. Für die Berichts- und Überwachungspflichten sind die Vorgaben eines nach Artikel 28c der EU-Emissionshandelsrichtlinie erlassenen delegierten Rechtsakts sowie nach Teil A Abschnitt 4 des Anhangs dieses Gesetzes maßgeblich. § 31 Absatz 1 gilt entsprechend.
(2) Die zuständige Behörde prüft die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu berichtenden Emissionen und unterrichtet den Luftfahrzeugbetreiber bis zum Ablauf des 30. November jeden Jahres über seine Kompensationspflicht für das vorangegangene Kalenderjahr nach den Vorgaben des Artikels 12 Absatz 6 der EU-Emissionshandelsrichtlinie. Die Kompensationspflicht nach Satz 1 gilt auch für internationale Flüge
- 1. zwischen Flugplätzen in Mitgliedstaaten und Flugplätzen in überseeischen Gebieten oder Schutzgebieten anderer Mitgliedstaaten sowie
- 2. zwischen Flugplätzen in überseeischen Gebieten oder Schutzgebieten von Mitgliedstaaten und überseeischen Gebieten oder Schutzgebieten anderer Mitgliedstaaten sowie Flugplätzen in Staaten gemäß Artikel 25a Absatz 3 der EU-Emissionshandelsrichtlinie.
(3) Die zuständige Behörde setzt die Gesamtmenge an zu löschenden Einheiten fest und teilt dem Luftfahrzeugbetreiber diese Gesamtmenge bis zum Ablauf des 30. November des Jahres, das auf das letzte Jahr des betreffenden CORSIA-Verpflichtungszeitraums folgt, mit. CORSIA-Verpflichtungszeiträume sind die Jahre 2021 bis 2023, 2024 bis 2026, 2027 bis 2029, 2030 bis 2032 und 2033 bis 2035. Der Luftfahrzeugbetreiber ist verpflichtet, für die Emissionen im Verpflichtungszeitraum 2021 bis 2023 bis zum Ablauf des 31. Januar 2025 und für die Emissionen im Verpflichtungszeitraum 2024 bis 2026 bis zum Ablauf des 31. Januar 2028 die von der zuständigen Behörde mitgeteilte Menge an Einheiten zu löschen.
(4) Der Luftfahrzeugbetreiber kann die Löschungspflicht nach Absatz 3 Satz 3 nur erfüllen durch die Verwendung von Einheiten, die
- 1. den Anforderungen nach Artikel 11a Absatz 1 bis 3 der EU-Emissionshandelsrichtlinie entsprechen oder
- 2. in den nach Artikel 11a Absatz 8 der EU-Emissionshandelsrichtlinie erlassenen Durchführungsrechtsakten aufgeführt sind.
§ 34 Veröffentlichung von Daten
Sofern die zuständige Behörde auf Antrag eines Luftfahrzeugbetreibers feststellt, dass die Veröffentlichung von Daten nach Artikel 14 Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 1 Buchstabe a und b der EU-Emissionshandelsrichtlinie seinem geschäftlichen Interesse schadet, kann die zuständige Behörde bei der Europäischen Kommission beantragen, diese Daten nicht auf Ebene der Luftfahrzeugbetreiber, sondern auf einer höheren Aggregationsebene zu veröffentlichen. Antragsberechtigt im Sinne von Satz 1 sind Luftfahrzeugbetreiber, die nur auf einer sehr begrenzten Zahl von Flugplatzpaaren oder in einer sehr begrenzten Zahl von Staatenpaaren tätig sind.
§ 35 Verordnungsermächtigungen für den Bereich Luftverkehr
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für den Bereich Luftverkehr zur Konkretisierung der Regelungen dieses Unterabschnitts Einzelheiten für Luftfahrzeugbetreiber zu regeln, insbesondere
- 1. zu der Antragstellung zur Zuteilung von Berechtigungen, der Ermittlung der Zuteilung von Berechtigungen, der Ausgabe von Berechtigungen, der Berichterstattung über förderfähige Flugkraftstoffe und der Verifizierung von förderfähigen Flugkraftstoffen;
- 2. für die Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen für die Jahre 2024 und 2025;
- 3. zur Ermittlung von Nicht-CO2-Effekten und zur Berichterstattung über Nicht-CO2-Effekte des Luftverkehrs sowie zur Verifizierung der berichteten Angaben;
- 4. zur Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen nach CORSIA, zur Verifizierung der berichteten Angaben sowie zur Kompensationspflicht nach CORSIA;
- 5. zur Regelung und Anwendung eines gegenüber § 31 Absatz 3 vereinfachten Verfahrens auf nichtgewerbliche Luftfahrzeugbetreiber, solange solche Verfahren nicht weniger genau sind als das Instrument für Kleinemittenten;
- 6. zur Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen nach § 5 Absatz 1, zur Verifizierung der Angaben in Emissionsberichten nach § 5 Absatz 2 sowie zur Einreichung eines Überwachungsplans nach § 6, einschließlich der Zulassung vereinfachter Maßnahmen zur Emissionsberichterstattung und zur Verifizierung.
(2) Die Verordnungsermächtigungen in Absatz 1 gelten nicht für Sachverhalte, die in unmittelbar geltenden Durchführungsrechtsakten oder delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission zur Durchführung der EU-Emissionshandelsrichtlinie abschließend geregelt sind.
Unterabschnitt 3 Seeverkehr
§ 36 Ergänzende Regelungen zum Anwendungsbereich und zur Zuständigkeit
(1) Dieses Gesetz gilt nur für Seeverkehrstätigkeiten nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 34 des Anhangs von Schifffahrtsunternehmen, die auf Grundlage der nach Artikel 3gf Absatz 2 der EU-Emissionshandelsrichtlinie erlassenen Durchführungsrechtsakte der Bundesrepublik Deutschland zugeordnet sind oder für die die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 3gf Absatz 1 der EU-Emissionshandelsrichtlinie der zuständige Verwaltungsmitgliedstaat ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt § 47 auch für Seeverkehrstätigkeiten von Schifffahrtsunternehmen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland als zuständigem Verwaltungsmitgliedstaat registriert sind.
(3) Sofern das Schifffahrtsunternehmen seine Tätigkeit ändert oder in einem anderen Staat registriert wird, bleibt die Zuständigkeit der nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 zuständigen Behörde bestehen, bis ein Durchführungsrechtsakt nach Artikel 3gf Absatz 2 der EU-Emissionshandelsrichtlinie eine abweichende Zuordnung vornimmt.
§ 37 Berichterstattung und Abgabe von Berechtigungen für Schifffahrtsunternehmen
(1) Die Ermittlung von Emissionen und die Emissionsberichterstattung von Schifffahrtsunternehmen richten sich nach Kapitel II der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung mit der Maßgabe, dass
- 1. Emissionsberichte nach Artikel 11 Absatz 1 der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung und
- 2. aggregierte Emissionsdaten auf Unternehmensebene nach Artikel 11a Absatz 2 der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung
jeweils bis zum 31. März des Folgejahres vorzulegen sind.
(2) Die Angaben zu den aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene nach Absatz 1 Nummer 2 müssen nach Maßgabe der Prüfungs- und Akkreditierungsvorschriften in Kapitel III der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung verifiziert worden sein.
(3) Für die Abgabeverpflichtung des Schifffahrtsunternehmens nach § 7 Absatz 1 sind die aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene nach Absatz 1 Nummer 2 maßgeblich.
§ 38 Ergänzende Anforderungen an den Überwachungsplan für Seeverkehrstätigkeiten
(1) Tritt eine der in Artikel 7 Absatz 2 der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung genannten Situationen ein, ist das Schifffahrtsunternehmen verpflichtet, nach Maßgabe des Artikels 7 Absatz 4 Satz 3 der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung einen geänderten Überwachungsplan bei der zuständigen Behörde einzureichen, sobald es von der Prüfstelle eine Mitteilung über die Konformität erhalten hat. Die Genehmigung des geänderten Überwachungsplans erfolgt durch die zuständige Behörde nach Maßgabe des Artikels 7 Absatz 5 Unterabsatz 1 der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung.
(2) Während eines Berichtszeitraums überwacht das Schifffahrtsunternehmen die einschlägigen Parameter gemäß Kapitel II Abschnitt 1 bis 3 der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung.
§ 39 Kostenerstattungsanspruch des Schifffahrtsunternehmens
Sofern die Rechte und Pflichten, die eine endgültige Verantwortung für den Ankauf des Brennstoffs oder den Betrieb des Schiffes oder beides begründen, gemäß einer vertraglichen Vereinbarung von dem Schifffahrtsunternehmen auf eine andere natürliche oder juristische Person übertragen werden, hat das Schifffahrtsunternehmen gegen diese andere natürliche oder juristische Person einen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die sich aus der Abgabeverpflichtung nach § 7 ergeben. Die Pflichten des Schifffahrtsunternehmens nach diesem Gesetz bleiben unberührt.
§ 40 Verordnungsermächtigungen für den Bereich Seeverkehr
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für den Bereich Seeverkehr zu regeln:
- 1. Einzelheiten zur Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen nach § 5 Absatz 1, einschließlich der Berichterstattung von CH4- und N2O-Emissionen;
- 2. Einzelheiten zur Einbeziehung von Service- und Versorgungsschiffen für küstennahe Energieanlagen in den Anwendungsbereich der Vorschrift;
- 3. Einzelheiten des Verfahrens der Verifizierung der Angaben in Emissionsberichten nach § 5 Absatz 2, einschließlich der Zulassung vereinfachter Maßnahmen zur Emissionsberichterstattung und der Verifizierung;
- 4. Einzelheiten zur Erstellung und Genehmigung des Überwachungsplans nach § 6, einschließlich der Einbeziehung von CH4- und N2O-Emissionen sowie von Service- und Versorgungsschiffen für küstennahe Energieanlagen;
- 5. Einzelheiten zur Änderung des Überwachungsplans nach § 38;
- 6. Einzelheiten in Bezug auf die Überwachung, Meldung und Übermittlung der aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene;
- 7. Einzelheiten zur Prüfung und Verifizierung der aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene sowie der Akkreditierung von Prüfstellen;
- 8. Einzelheiten zur Verwaltung von Schifffahrtsunternehmen durch die zuständige Behörde.
(2) Die Verordnungsermächtigungen in Absatz 1 gelten nicht für Sachverhalte, die in unmittelbar geltenden Durchführungsrechtsakten oder delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission zur Durchführung der EU-Emissionshandelsrichtlinie abschließend geregelt sind.
Unterabschnitt 4 Brennstoffemissionshandel
§ 41 Emissionsgenehmigung für Verantwortliche
(1) Verantwortliche müssen die Emissionsgenehmigung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 innerhalb einer von der zuständigen Behörde festzusetzenden Frist bei der zuständigen Behörde beantragen. Die zuständige Behörde macht die Frist nach Satz 1 spätestens bis zum Ablauf des dritten vor dem Ablauf der Frist nach Satz 1 endenden Kalendermonats im Bundesanzeiger bekannt. Verantwortliche, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 erstmals der Verpflichtung nach § 5 Absatz 1 unterliegen, müssen die Emissionsgenehmigung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 spätestens bis zum Ablauf des Tages der Aufnahme ihrer Tätigkeit nach Teil B Abschnitt 2 Nummer 1 und 2 des Anhangs bei der zuständigen Behörde beantragen. Der Verantwortliche hat dem Genehmigungsantrag insbesondere folgende Angaben beizufügen:
- 1. Name und Anschrift des Verantwortlichen,
- 2. eine Beschreibung der Tätigkeit, in deren Rahmen Brennstoffe in Verkehr gebracht werden,
- 3. eine Bezeichnung der von dem Verantwortlichen in Verkehr gebrachten Brennstoffe,
- 4. eine Beschreibung der Art und Weise des Inverkehrbringens der Brennstoffe,
- 5. eine Beschreibung der vorgesehenen Endverwendung oder Endverwendungen der in Verkehr gebrachten Brennstoffe und
- 6. eine nichttechnische Zusammenfassung der Angaben unter den Nummern 1 bis 5.
Die zuständige Behörde ist befugt, die Angaben nach Satz 4 zu dem in Satz 1 genannten Zweck zu erheben, zu speichern und zu verwenden. Die übermittelten Daten sind durch die zuständige Behörde nach Erfüllung der in Absatz 2 und § 4 Absatz 3 genannten Aufgaben im Einzelfall unverzüglich zu löschen.
(2) Die Emissionsgenehmigung wird von der zuständigen Behörde erteilt, wenn die zuständige Behörde auf der Grundlage der vorgelegten Antragsunterlagen feststellt, dass der Verantwortliche gewährleisten kann, seinen Verpflichtungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 nachzukommen. Die Voraussetzung nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn der Verantwortliche einen Überwachungsplan vorgelegt hat, der den Anforderungen nach § 6 Absatz 1, 2 und 3 Nummer 4 entspricht.
(3) Die Emissionsgenehmigung enthält folgende Angaben:
- 1. Name und Anschrift des Verantwortlichen,
- 2. eine Bezeichnung der von dem Verantwortlichen in Verkehr gebrachten Brennstoffe,
- 3. eine Beschreibung der Art und Weise des Inverkehrbringens der Brennstoffe,
- 4. die Feststellung der Pflicht zur Abgabe von Emissionszertifikaten in Höhe der nach § 5 Absatz 2 verifizierten Gesamtemissionen für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr innerhalb der Frist nach § 7 Absatz 2.
(4) Bis zur Erteilung einer Emissionsgenehmigung gilt für Verantwortliche, die zum Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 vom Anwendungsbereich des Brennstoffemissionshandelsgesetzes erfasst sind, der nach § 6 Absatz 1 Satz 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in Verbindung mit § 3 der Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2868) in der jeweils geltenden Fassung genehmigte Überwachungsplan als Emissionsgenehmigung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2. Die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 bleibt hiervon unberührt. Satz 1 ist nur bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Emissionsgenehmigung anwendbar. Sofern der Verantwortliche innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 1 keinen Antrag stellt, ist Satz 1 nur bis zum Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 anwendbar.
§ 42 Ergänzende Anforderungen an den Überwachungsplan für den Brennstoffemissionshandel; Anpassung des Überwachungsplans
(1) Für den Zeitraum ab dem Kalenderjahr 2025 haben Verantwortliche den Überwachungsplan innerhalb einer von der zuständigen Behörde festzusetzenden Frist bei der zuständigen Behörde zur Genehmigung einzureichen. Die zuständige Behörde macht die Frist nach Satz 1 spätestens bis zum Ablauf des dritten vor dem Ablauf der Frist nach Satz 1 endenden Kalendermonats im Bundesanzeiger bekannt. Verantwortliche, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 erstmals der Verpflichtung nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 unterliegen, müssen den Überwachungsplan unverzüglich, spätestens aber bis zum Ablauf des ersten auf den Tag der Aufnahme ihrer Tätigkeit nach Teil B Abschnitt 2 Nummer 1 und 2 des Anhangs folgenden Kalendermonats bei der zuständigen Behörde beantragen.
(2) Eine Anpassung des Überwachungsplans nach § 6 Absatz 3 ist auch erforderlich, wenn der Verantwortliche plant, sonstige betriebliche Änderungen vorzunehmen, die zu einer erheblichen Änderung der Überwachung insbesondere nach Artikel 75b Absatz 3 der EU-Monitoring-Durchführungsverordnung führen.
(3) Führen Anpassungen im Rahmen des Überwachungsplans gemäß § 6 Absatz 3 zugleich zu einer Unrichtigkeit der Angaben zur Emissionsgenehmigung gemäß § 41 Absatz 3, so passt die zuständige Behörde die Emissionsgenehmigung von Amts wegen an.
(4) Die zuständige Behörde kann die Genehmigung des Überwachungsplans gemeinsam mit der Emissionsgenehmigung erteilen.
§ 43 Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen; sonstige Berichts- und Nachweispflichten; Verifizierung
(1) Zur Erfüllung der Berichtspflicht nach § 5 Absatz 1 haben Verantwortliche ab dem Berichtsjahr 2025 die Emissionen für die durch sie in einem Kalenderjahr im Rahmen einer Tätigkeit im Sinne von Teil B Abschnitt 2 des Anhangs in Verkehr gebrachten Brennstoffe nach dem genehmigten Überwachungsplan zu ermitteln und bis zum Ablauf des 30. April des jeweiligen Folgejahres der zuständigen Behörde zu berichten. Soweit der Überwachungsplan keine Regelungen trifft, haben Verantwortliche die Emissionen nach Maßgabe von Kapitel VIIa der EU-Monitoring-Durchführungsverordnung und nach der Rechtsverordnung nach § 44 Absatz 1 dieses Gesetzes zu ermitteln und darüber zu berichten.
(2) Verantwortliche, die im Jahr 2024 eine Tätigkeit im Sinne von Teil B Abschnitt 2 des Anhangs ausgeübt haben, sind verpflichtet, bis zum Ablauf des 30. April 2025 die Emissionen für die im Kalenderjahr 2024 im Rahmen einer Tätigkeit im Sinne von Teil B Abschnitt 2 des Anhangs in Verkehr gebrachten Brennstoffe nach Maßgabe von Kapitel VIIa der EU-Monitoring-Durchführungsverordnung und nach der Rechtsverordnung nach § 44 Absatz 1 Nummer 1 für die Emissionsberichterstattung für das Kalenderjahr 2024 zu berichten.
(3) Verantwortliche haben für die Kalenderjahre 2027 bis 2029 den durchschnittlichen Anteil der durch den Brennstoffemissionshandel gemäß Kapitel IVa der EU-Emissionshandelsrichtlinie im Zusammenhang mit der Abgabe von Emissionszertifikaten bedingten Kosten, den sie im Vorjahr an Verbraucher weitergegeben haben, bis zum Ablauf des 30. April des jeweiligen Folgejahres der zuständigen Behörde zu berichten.
(4) Die Anforderungen an die Verifizierung der Berichterstattung des Verantwortlichen bestimmen sich nach Maßgabe der EU-Akkreditierungs- und Verifizierungs-Verordnung und nach der Rechtsverordnung nach § 44 Absatz 1 Nummer 4.
§ 44 Verordnungsermächtigungen für den Bereich Brennstoffemissionshandel
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für den Bereich des Brennstoffemissionshandels zu regeln:
- 1. Einzelheiten zur Berichterstattung über Emissionen aus dem Kalenderjahr 2024;
- 2. Einzelheiten zur Berichterstattung über den an Verbraucher weitergegebenen Anteil der durch den Brennstoffemissionshandel bedingten Kosten;
- 3. Einzelheiten zur Nachweispflicht hinsichtlich der Verwendung der in Verkehr gebrachten Brennstoffe;
- 4. Einzelheiten zur Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen nach § 5 Absatz 1 und zur Verifizierung der Angaben in Emissionsberichten nach § 5 Absatz 2, einschließlich der Zulassung vereinfachter Maßnahmen zur Emissionsberichterstattung und zur Verifizierung;
- 5. Einzelheiten zur Erstellung und Änderung des Überwachungsplans nach den §§ 6 und 42; abweichend von § 6 Absatz 3 können für bestimmte Fallgruppen von Änderungen der Überwachung verlängerte Fristen für die Vorlage des geänderten Überwachungsplans festgelegt werden;
- Einzelheiten zur Vermeidung von
- a) Doppelerfassungen innerhalb des Brennstoffemissionshandels für Emissionen, die bereits nachweislich Gegenstand der Emissionsberichterstattung waren,
- b) Doppelbelastungen infolge des Einsatzes von Brennstoffen, die im Rahmen einer Tätigkeit nach Teil B Abschnitt 2 des Anhangs in Verkehr gebracht werden, im Rahmen einer Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 des Anhangs, insbesondere im Fall der Eigenverwendung oder einer Direktlieferung von Brennstoffen im Hinblick auf die Anforderungen und das Verfahren zur Anrechnung von Brennstoffmengen im Rahmen der Emissionsberichterstattung, soweit der Einsatz dieser Brennstoffe im Rahmen des Emissionsberichts nach § 5 Absatz 1 für diese Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 des Anhangs nachgewiesen ist;
- Maßnahmen zur Begrenzung des Risikos, dass Emissionen berichtet und Emissionszertifikate für Emissionen abgegeben werden, die nicht unter diesen Unterabschnitt fallen;
- Maßnahmen zur Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die Endverbraucher der Brennstoffe in Fällen, in denen eine solche Doppelzählung oder Abgabe nicht vermieden werden kann;
- Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon Leakage und zum Erhalt der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit bezogen auf Unternehmen, die von den durch den Brennstoffemissionshandel im Zusammenhang mit der Abgabe von Emissionszertifikaten bedingten Kosten in besonderer Weise betroffen sind;
- Anwendungsbeschränkungen für einzelne der in § 3 Nummer 19 aufgeführten Entstehungstatbestände des Energiesteuergesetzes.
(2) Die Verordnungsermächtigungen in Absatz 1 gelten nicht für Sachverhalte, die in unmittelbar geltenden Durchführungsrechtsakten oder delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission zur Durchführung der EU-Emissionshandelsrichtlinie abschließend geregelt sind.
Abschnitt 5 Sanktionen
§ 45 Durchsetzung der Berichtspflicht
Kommt ein Betreiber, Schifffahrtsunternehmen oder Verantwortlicher seiner Berichtspflicht nach § 5 Absatz 1 nicht nach, so hat die zuständige Behörde die Sperrung seines Kontos zu verfügen. Die Sperrung ist unverzüglich aufzuheben, sobald der Betreiber, das Schifffahrtsunternehmen oder der Verantwortliche der zuständigen Behörde einen den Anforderungen nach § 5 Absatz 1 entsprechenden Bericht vorlegt oder die zuständige Behörde eine Schätzung der Emissionen nach § 46 Absatz 2 Satz 1 vorgenommen hat. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Luftfahrzeugbetreiber seiner Berichtspflicht nach § 30 nicht nachkommt.
§ 46 Durchsetzung der Abgabepflicht
(1) Kommt ein Betreiber, Schifffahrtsunternehmen oder Verantwortlicher seiner Abgabepflicht nach § 7 nicht nach, so setzt die zuständige Behörde für jede emittierte Tonne Kohlendioxidäquivalent, für die der Betreiber, das Schifffahrtsunternehmen oder der Verantwortliche keine Berechtigungen oder Emissionszertifikate abgegeben hat, eine Zahlungspflicht von 100 Euro fest. Die Zahlungspflicht erhöht sich entsprechend dem Anstieg des europäischen Verbraucherpreisindex für das Berichtsjahr gegenüber dem Bezugsjahr 2012. Von der Festsetzung einer Zahlungspflicht kann abgesehen werden, wenn der Betreiber, das Schifffahrtsunternehmen oder der Verantwortliche seiner Abgabepflicht nach § 7 auf Grund höherer Gewalt nicht nachkommen konnte. Hat der Betreiber, das Schifffahrtsunternehmen oder der Verantwortliche über die Emissionen nach § 5 Absatz 1 berichtet, ist die Festsetzung der Zahlungspflicht nur zulässig, soweit die Menge der abgegebenen Berechtigungen oder Emissionszertifikate geringer ist als die Höhe der verifizierten Emissionen im Emissionsbericht.
(2) Soweit ein Betreiber, Schifffahrtsunternehmen oder Verantwortlicher nicht ordnungsgemäß gemäß § 5 Absatz 1 über die durch seine Tätigkeit verursachten Emissionen berichtet hat, schätzt die zuständige Behörde die durch die Tätigkeit verursachten Emissionen entsprechend den Vorgaben der EU-Monitoring-Durchführungsverordnung und des delegierten Rechtsakts nach Artikel 11a Absatz 4 der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung. Die Schätzung ist Basis für die Verpflichtung nach § 7. Die Schätzung unterbleibt, wenn der Betreiber, das Schifffahrtsunternehmen oder der Verantwortliche im Rahmen der Anhörung zum Festsetzungsbescheid nach Absatz 1 seiner Berichtspflicht ordnungsgemäß nachkommt.
(3) Der Betreiber, das Schifffahrtsunternehmen oder der Verantwortliche bleibt verpflichtet, die fehlenden Berechtigungen oder Emissionszertifikate bis zum Ablauf des 31. Mai des Folgejahres abzugeben. Sind die Emissionen nach Absatz 2 Satz 1 geschätzt worden, so sind die Berechtigungen oder Emissionszertifikate nach Maßgabe der erfolgten Schätzung abzugeben.
(4) Die Namen der Betreiber, Schifffahrtsunternehmen oder Verantwortlichen, die gegen die Abgabepflicht nach § 7 verstoßen haben, werden im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Veröffentlichung setzt einen bestandskräftigen Festsetzungsbescheid voraus.
§ 47 Ausweisungs- und Festhalteanordnung gegen Schifffahrtsunternehmen
(1) Erfüllt ein Schifffahrtsunternehmen seine Abgabepflicht nach § 7 Absatz 1 und 3 für mindestens zwei aufeinanderfolgende Kalenderjahre nicht und konnte die Einhaltung der Abgabepflicht nicht durch andere Durchsetzungsmaßnahmen gewährleistet werden, so kann die zuständige Behörde diesem gegenüber anordnen, dass unter fremder Flagge fahrende Schiffe dieses Schifffahrunternehmens nicht berechtigt sind, deutsche Häfen anzulaufen, nachdem sie dem betreffenden Schifffahrtsunternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.
(2) Wurde eine Ausweisungsanordnung von der zuständigen Behörde oder von einem anderen Mitgliedstaat verhängt, verweigert die zuständige Behörde bis zur Erfüllung der Abgabepflicht sämtlichen Schiffen unter fremder Flagge, die der Verantwortung des betroffenen Schifffahrtsunternehmens unterfallen, das Anlaufen deutscher Häfen. Ist von der Ausweisungsanordnung ein Schiff unter deutscher Flagge betroffen und läuft dieses in einen deutschen Hafen ein oder wird es dort angetroffen, hält die zuständige Behörde dieses Schiff bis zur Erfüllung der Abgabepflicht im Hafen fest, nachdem sie dem betreffenden Schifffahrtsunternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.
(3) Wird ein unter deutscher Flagge fahrendes Schiff eines Schifffahrtsunternehmens, das seine Abgabeflicht nach § 7 Absatz 1 und 3 für mindestens zwei aufeinanderfolgende Kalenderjahre nicht erfüllt hat, in einem deutschen Hafen angetroffen und konnte die Einhaltung der Vorschriften nicht durch andere Durchsetzungsmaßnahmen gewährleistet werden, so kann die zuständige Behörde bis zur Erfüllung der Abgabepflicht das Verbot, einen deutschen Hafen zu verlassen (Festhalteanordnung), erlassen, nachdem sie dem betreffenden Schifffahrtsunternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Wird eine solche Festhalteanordnung durch einen anderen Mitgliedstaat erlassen, trifft die zuständige Behörde die gleichen Maßnahmen wie im Anschluss an eine Ausweisungsanordnung nach Absatz 2 Satz 1.
(4) Die zuständige Behörde setzt die Europäische Kommission, die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und die übrigen Mitgliedstaaten von den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 3 in Kenntnis. Von den Maßnahmen nach Absatz 1 setzt die zuständige Behörde zudem den betroffenen Flaggenstaat in Kenntnis.
(5) Die Vorschriften für Schiffe in Seenot bleiben unberührt.
§ 48 Maßnahmen gegen Luftfahrzeugbetreiber
(1) Erfüllt ein Luftfahrzeugbetreiber seine Pflichten aus diesem Gesetz nicht und konnte die Einhaltung der Vorschriften nicht durch andere Durchsetzungsmaßnahmen gewährleistet werden, so kann die zuständige Behörde die Europäische Kommission ersuchen, eine Betriebsuntersagung für den betreffenden Luftfahrzeugbetreiber zu beschließen. Die zuständige Behörde hat dabei eine Empfehlung für den Geltungsbereich der Betriebsuntersagung und für Auflagen, die zu erfüllen sind, abzugeben. Die zuständige Behörde hat bei dem Ersuchen im Fall eines gewerblichen Luftfahrzeugbetreibers Einvernehmen mit dem Luftfahrt-Bundesamt herzustellen.
(2) Hat die Europäische Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 10 der EU-Emissionshandelsrichtlinie die Verhängung einer Betriebsuntersagung gegen einen Luftfahrzeugbetreiber beschlossen, so ergreift die zuständige Behörde die zur Durchsetzung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen. Dazu kann sie insbesondere
- 1. ein Startverbot verhängen,
- 2. ein Einflugverbot verhängen oder
- 3. die Erlaubnis nach § 2 Absatz 7 des Luftverkehrsgesetzes oder die Betriebsgenehmigung nach § 20 Absatz 4 oder § 21a des Luftverkehrsgesetzes, soweit vorhanden, widerrufen.
§ 49 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1, § 30 Satz 1, § 31 Absatz 6 Satz 1 oder § 43 Absatz 1 Satz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 2. einer Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa oder § 35 Absatz 1 Nummer 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 3. entgegen einer Rechtsverordnung nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 Antragsangaben nicht richtig oder nicht vollständig macht oder zur Antragstellung erforderliche Nachweise oder Unterlagen nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 4. entgegen § 32 Absatz 3 Satz 2 eine Angabe oder einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
- 5. entgegen § 33 Absatz 3 Satz 3 die mitgeteilte Menge an Einheiten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig löscht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 1 Treibhausgase freisetzt,
- 2. entgegen § 6 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 einen Überwachungsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht,
- 3. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 einen geänderten Überwachungsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 4. entgegen § 12 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 12 Absatz 3, eine dort genannte Handlung nicht gestattet, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, eine Unterlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Arbeitskraft oder ein Hilfsmittel nicht oder nicht rechtzeitig bereitstellt,
- 5. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 oder § 20 Absatz 5 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 6. entgegen § 16 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit Satz 4, eine Unterrichtung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt oder eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht,
- 7. entgegen § 20 Absatz 2 Satz 1 oder § 41 Absatz 1 Satz 4 eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig beifügt,
- 8. einer Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe e Doppelbuchstabe bb oder Absatz 2 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 9. entgegen § 43 Absatz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 44 Absatz 1 Nummer 1, oder entgegen § 43 Absatz 3 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Überwachung von Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 55), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2776 vom 12. Oktober 2023 (ABl. L, 2023/2776, 14.12.2023) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen dort genannten Emissionsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
- 2. entgegen Artikel 11a Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2849 der Kommission vom 12. Oktober 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Vorschriften für die Meldung der aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene (ABl. L, 2023/2849, 15.12.2023) aggregierte Emissionsdaten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 4, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1603 der Kommission vom 18. Juli 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation angenommenen Maßnahmen für die Überwachung von, die Berichterstattung über und die Prüfung von Luftverkehrsemissionen für die Zwecke der Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus (ABl. L 250 vom 30.09.2019, S. 10) einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bis zum Ablauf des 31. März des jeweiligen Folgejahres erstattet.
(6) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 der Kommission vom 31. Oktober 2019 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich weiterer Vorkehrungen für die Anpassung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten aufgrund von Änderungen der Aktivitätsraten (ABl. L 282 vom 4.11.2019, S. 20), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/827 (ABl. L 147 vom 30.5.2022, S. 25) geändert worden ist, einen Bericht nach dem 5. März 2025 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
(7) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
Abschnitt 6 Übergangs- und Sonderregelungen
§ 50 Allgemeine Übergangsregelung für Anlagenbetreiber
(1) Für die Freisetzung von Treibhausgasen durch Tätigkeiten nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 32 des Anhangs sind in Bezug auf die Emissionen des Kalenderjahres 2023 die §§ 1 bis 35 des Gesetzes in seiner bis zum Ablauf des 5. März 2025 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Für Anlagenbetreiber, die aufgrund einer Änderung der Tätigkeiten nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 32 des Anhangs erstmals vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst werden, gelten die Regelungen dieses Gesetzes ab dem 1. Januar 2024.
(3) Für Anlagen, die nach ihrer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung außer für Zwecke der Zünd- und Stützfeuerung nur Biobrennstoffe einsetzen dürfen, ist § 2 Absatz 5 Nummer 2 des Gesetzes in seiner bis zum Ablauf des 5. März 2025 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 weiter anzuwenden. § 53 bleibt unberührt.
(4) Zur Berechnung der Gesamtfeuerungswärmeleistung einer in Teil A Abschnitt 2 Nummer 2 bis 6, 11, 13, 19 und 22 des Anhangs genannten Anlage oder der Gesamtfeuerungswärmeleistung der Verbrennungseinheiten einer Anlage nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 des Anhangs ist Anhang 1 Teil 1 Nummer 1 des Gesetzes in seiner bis zum Ablauf des 5. März 2025 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 weiter anzuwenden.
§ 51 Übergangsregelung für die Zuteilung kostenloser Berechtigungen an Anlagenbetreiber
(1) Die Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen für die in § 50 Absatz 2 genannten Anlagen bemisst sich ab dem 1. Januar 2024 nach den für neue Marktteilnehmer geltenden Regeln nach Artikel 5 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842.
(2) Zuteilungsentscheidungen für die Zuteilungsperiode 2021 bis 2025 bleiben von den Änderungen in Artikel 10a Absatz 3 und 4 der EU-Emissionshandelsrichtlinie unberührt.
§ 52 Sonderregelung für Abfallverbrennungsanlagen
(1) Die Pflichten nach § 4 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 gelten nicht für Betreiber von Anlagen oder Verbrennungseinheiten nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 6 des Anhangs, die als Anlagen oder Verbrennungseinheiten zur Beseitigung oder Verwertung von Abfällen nach
- 1. Nummer 8.1.1 oder
- 2. Nummer 8.1.2 mit dem Hauptbrennstoff Altöl
des Anhangs 1 zu der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist, genehmigungsbedürftig sind. Die Betreiber dieser Anlagen haben keinen Anspruch auf Zuteilung kostenloser Berechtigungen nach § 23.
(2) Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst nicht
- Anlagen zur Verbrennung von gefährlichen Abfällen; als Anlagen zur Verbrennung von gefährlichen Abfällen gelten solche Anlagen oder Verbrennungseinheiten, bei denen
- a) nach den Anforderungen in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eine Verbrennungstemperatur von mindestens 1 100 Grad Celsius erreicht sein muss oder
- b) der Anteil gefährlicher Abfälle an der insgesamt eingesetzten Menge an Abfällen im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2021 und dem Ablauf des 31. Dezember 2023 insgesamt mehr als 66 Prozent betrug.
- Anlagen oder Verbrennungseinheiten zur Beseitigung oder Verwertung von Abfällen, die nicht von § 2 Absatz 2a des Brennstoffemissionshandelsgesetzes umfasst sind.
§ 53 Übergangsregelung für die Anwendung der Pflichtenfreistellung nach § 26
Der Betreiber einer Anlage, die
- 1. nach § 2 Absatz 5 Nummer 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in seiner bis zum 5. März 2025 geltenden Fassung nicht vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst war und
- 2. die Voraussetzungen nach § 19 Absatz 5 Nummer 2 nicht erfüllt,
ist verpflichtet, zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 26 Absatz 1 gegenüber der zuständigen Behörde bis zum Ablauf der Frist nach § 23 Absatz 2 Satz 2 den Nachweis zu erbringen, zu welchem Anteil die Gesamtemissionsmenge der Anlage in den Jahren 2019 bis 2023 aus dem Einsatz von Biomasse resultiert, die mit dem Emissionsfaktor Null zu bewerten ist.
§ 54 Übergangsregelung für Luftfahrzeugbetreiber
Abweichend von § 6 Absatz 1 und 2 gilt der für das Jahr 2023 genehmigte Überwachungsplan eines Luftfahrzeugbetreibers für das Jahr 2024 fort.
§ 55 Übergangsregelung für Seeverkehrstätigkeiten
(1) Abweichend von Teil A Abschnitt 2 Nummer 34 des Anhangs gelten Seeverkehrstätigkeiten nach Artikel 2 Absatz 1b der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung für die Jahre 2024 bis 2026 nicht als Seeverkehrstätigkeiten im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Abweichend von Teil A Abschnitt 3 Nummer 4 des Anhangs gelten die Treibhausgase Methan und Distickstoffoxid für die Jahre 2024 und 2025 nicht als einbezogene Treibhausgase für Seeverkehrstätigkeiten.
§ 56 Übergangsregelung für den Brennstoffemissionshandel bei außergewöhnlichen Marktentwicklungen
Sofern die Europäische Kommission bis zum Ablauf des 15. Juli 2026 in einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union den Eintritt der Bedingung nach Artikel 30k Absatz 1 der EU-Emissionshandelsrichtlinie veröffentlicht, gilt die Verpflichtung nach § 7 Absatz 2 nicht für Emissionen aus Brennstoffen, die vor dem 1. Januar 2028 in Verkehr gebracht worden sind.
Anhang (zu den §§ 2 bis 4, 13, 19, 21, 27, 28, 33, 37, 41 bis 44, 50, 52 und 55)Einbezogene Tätigkeiten und Treibhausgase
(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 70, S. 29 - 33)
Teil A
Emissionshandel für Anlagen, Luft- und Seeverkehr
Abschnitt 1
Grundsätze
- 1. Zur Berechnung der Gesamtfeuerungswärmeleistung einer in Abschnitt 2 Nummer 2 bis 6, 11, 13, 19 und 22 genannten Anlage oder der Gesamtfeuerungswärmeleistung der Verbrennungseinheiten einer Anlage nach Abschnitt 2 Nummer 1 werden die Feuerungswärmeleistungen aller technischen Einheiten addiert, die Bestandteil der Anlage sind und in denen Brennstoffe verbrannt werden. Bei diesen technischen Einheiten handelt es sich insbesondere um alle Arten von Heizkesseln, Turbinen, Erhitzern, Industrieöfen, Verbrennungsöfen, Kalzinierungsöfen, Brennöfen, sonstigen Öfen, Trocknern, Motoren, Brennstoffzellen, Fackeln und thermischen oder katalytischen Nachbrennern. Einheiten mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 3 Megawatt (MW), Notfackeln zur Anlagenentlastung bei Betriebsstörungen und Notstromaggregate werden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt. Ist der Schwellenwert für die Gesamtfeuerungswärmeleistung überschritten, sind alle Einheiten erfasst, in denen Brennstoffe verbrannt werden.
- Für die Zuordnung einer Anlage, die sowohl einer Tätigkeit mit einem als Produktionsleistung angegebenen Schwellenwert als auch einer Tätigkeit mit einem als Gesamtfeuerungswärmeleistung angegebenen Schwellenwert zugeordnet werden kann, gilt Folgendes:
- a) Wenn die Anlage sowohl den Schwellenwert der Produktionsleistung als auch den Schwellenwert der Gesamtfeuerungswärmeleistung erreicht oder überschreitet, so ist die Anlage derjenigen Tätigkeit zuzuordnen, für die der Schwellenwert als Produktionsleistung angegeben ist.
- b) Wenn die Anlage entweder nur den Schwellenwert der Gesamtfeuerungswärmeleistung oder nur den Schwellenwert der Produktionsleistung erreicht oder überschreitet, ist sie derjenigen Tätigkeit zuzuordnen, deren Schwellenwert sie erreicht.
- Bei den in Abschnitt 2 aufgeführten Tätigkeiten sind jeweils die in Abschnitt 3 aufgeführten Treibhausgase einbezogen.
Abschnitt 2
Tätigkeiten
- 1. Verbrennungseinheiten zur Verbrennung von Brennstoffen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von insgesamt 20 MW oder mehr in einer Anlage, soweit nicht von einer der nachfolgenden Nummern erfasst;
- 2. Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr;
- 3. Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Kohle, Koks, einschließlich Petrolkoks, Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf, naturbelassenem Holz, emulgiertem Naturbitumen, Heizölen, gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas), Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW bis weniger als 50 MW in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel;
- 4. Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz anderer als in Nummer 3 genannter fester oder flüssiger Brennstoffe in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW bis weniger als 50 MW;
- 5. Verbrennungsmotoranlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff) mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr;
- 6. Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff) mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW;
- 7. Anlagen zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Öl oder Ölerzeugnissen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW;
- 8. Anlagen zur Trockendestillation von Steinkohle oder Braunkohle (Kokereien);
- 9. Anlagen zum Rösten, Schmelzen, Sintern oder Pelletieren von Metallerzen;
- 10. Anlagen zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Eisen oder Stahl (primär oder sekundär), mit einer Kapazität von mindestens 2,5 Tonnen je Stunde, einschließlich Stranggießen;
- 11. Anlagen zur Herstellung oder Verarbeitung von Eisenmetallen (einschließlich Eisenlegierung) bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr; die Verarbeitung umfasst insbesondere Walzwerke, Öfen zum Wiederaufheizen, Glühöfen, Schmiedewerke, Gießereien, Beschichtungs- und Beizanlagen;
- 12. Anlagen zur Herstellung von Primäraluminium oder Aluminiumoxid;
- 13. Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von Nichteisenmetallen bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung (einschließlich der als Reduktionsmittel verwendeten Brennstoffe) von 20 MW oder mehr;
- 14. Anlagen zur Herstellung von Zementklinker mit einer Produktionsleistung von mehr als 500 Tonnen je Tag in Drehrohröfen oder mehr als 50 Tonnen je Tag in anderen Öfen;
- 15. Anlagen zum Brennen von Kalkstein, Magnesit oder Dolomit mit einer Produktionsleistung von mehr als 50 Tonnen Branntkalk, gebranntem Magnesit oder gebranntem Dolomit je Tag;
- 16. Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt wird, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern, mit einer Schmelzleistung von mehr als 20 Tonnen je Tag;
- 17. Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse mit einer Produktionsleistung von mehr als 75 Tonnen je Tag;
- 18. Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern, mit einer Schmelzleistung von mehr als 20 Tonnen je Tag;
- 19. Anlagen zum Trocknen oder Brennen von Gips oder zur Herstellung von Gipskartonplatten und sonstigen Gipserzeugnissen mit einer Produktionsleistung von mehr als 20 Tonnen gebranntem Gips oder getrocknetem Sekundärgips je Tag;
- 20. Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen Faserstoffen;
- 21. Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe mit einer Produktionsleistung von mehr als 20 Tonnen je Tag;
- 22. Anlagen zur Herstellung von Industrieruß mit einer Produktionsleistung von mehr als 50 Tonnen je Tag;
- 23. Anlagen zur Herstellung von Salpetersäure;
- 24. Anlagen zur Herstellung von Adipinsäure;
- 25. Anlagen zur Herstellung von Glyoxal oder Glyoxylsäure;
- 26. Anlagen zur Herstellung von Ammoniak;
- 27. Anlagen zur Herstellung von
- a) organischen Grundchemikalien (Alkene und chlorierte Alkene, Alkine, Aromate und alkylierte Aromate, Phenole, Alkohole, Aldehyde, Ketone, Carbonsäuren, Dicarbonsäuren, Carbonsäureanhydride und Dimethylterephthalat, Epoxide, Vinylacetat, Acrylnitril, Caprolactam und Melamin) oder
- b) Polymeren (Polyethylen, Polypropylen, Polystyrol, Polyvinylchlorid, Polycarbonate, Polyamide, Polyurethane, Silikone)
mit einer Produktionsleistung von mehr als 100 Tonnen je Tag;
- 28. Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff oder Synthesegas mit einer Produktionsleistung von mehr als 5 Tonnen je Tag;
- 29. Anlagen zur Herstellung von Natriumkarbonat und Natriumhydrogenkarbonat;
- 30. Anlagen zur Abscheidung von Treibhausgasen aus Anlagen nach den Nummern 1 bis 29 zum Zwecke der Beförderung und geologischen Speicherung in einer in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) zugelassenen Speicherstätte;
- 31. Rohrleitungsanlagen zur Beförderung von Treibhausgasen zum Zwecke der geologischen Speicherung in einer in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2009/31/EG zugelassenen Speicherstätte; sonstige, nicht rohrleitungsgebundene Beförderung von Treibhausgasen zu demselben Zweck;
- 32. Speicherstätte zur geologischen Speicherung von Treibhausgasen, die in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2009/31/EG zugelassen ist;
- 33. Flüge, die von einem Flugplatz abgehen oder auf einem Flugplatz enden, der sich in einem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum befindet, bei Mitgliedstaaten der Europäischen Union jedoch nur, soweit der Vertrag über die Europäische Union in dem Gebiet Anwendung findet; nicht unter diese Tätigkeit fallen:
- a) Flüge, die ausschließlich durchgeführt werden, um folgende Personen eines Nichtmitgliedstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in offizieller Mission zu befördern, soweit dies durch einen entsprechenden Statusindikator im Flugplan vermerkt ist:
- aa) regierende Monarchinnen und Monarchen und ihre unmittelbaren Familienangehörigen,
- bb) Staatschefinnen und Staatschefs, Regierungschefinnen und Regierungschefs und zur Regierung gehörende Ministerinnen und Minister;
- b) Militärflüge in Militärluftfahrzeugen sowie Zoll- und Polizeiflüge;
- c) Flüge im Zusammenhang mit Such- und Rettungseinsätzen, Löschflüge, Flüge im humanitären Einsatz sowie Ambulanzflüge in medizinischen Notfällen, soweit eine Genehmigung der jeweils zuständigen Behörde vorliegt;
- d) Flüge, die ausschließlich nach Sichtflugregeln im Sinne der §§ 28 und 31 bis 34 der Luftverkehrs-Ordnung durchgeführt werden;
- e) Flüge, bei denen das Luftfahrzeug ohne Zwischenlandung wieder zum Ausgangsflugplatz zurückkehrt;
- f) Übungsflüge, die ausschließlich zum Erwerb eines Pilotenscheins oder einer Berechtigung für die Cockpit-Besatzung durchgeführt werden, sofern dies im Flugplan vermerkt ist; diese Flüge dürfen nicht zur Beförderung von Fluggästen oder Fracht oder zur Positionierung oder Überführung von Luftfahrzeugen dienen;
- g) Flüge, die ausschließlich der wissenschaftlichen Forschung oder der Kontrolle, Erprobung oder Zulassung von Luftfahrzeugen oder Ausrüstung dienen, unabhängig davon, ob es sich um Bord- oder Bodenausrüstung handelt;
- h) Flüge von Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 5 700 Kilogramm;
- i) Flüge im Rahmen von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nach Maßgabe des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 auf Routen innerhalb von Gebieten in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder auf Routen mit einer angebotenen Kapazität von höchstens 50 000 Sitzplätzen pro Jahr;
- j) Flüge, die nicht bereits von den Buchstaben a bis i erfasst sind und von einem Luftfahrzeugbetreiber durchgeführt werden, der gegen Entgelt Linien- oder Bedarfsflugverkehrsleistungen für die Öffentlichkeit erbringt, bei denen er Fluggäste, Fracht oder Post befördert (gewerblicher Luftfahrzeugbetreiber), sofern
- aa) dieser Luftfahrzeugbetreiber innerhalb eines Kalenderjahres jeweils weniger als 243 solcher Flüge in den Zeiträumen Januar bis April, Mai bis August und September bis Dezember durchführt oder
- bb) die jährlichen Gesamtemissionen solcher Flüge dieses Luftfahrzeugbetreibers weniger als 10 000 Tonnen betragen;
diese Ausnahme gilt nicht für Flüge, die ausschließlich zur Beförderung von regierenden Monarchinnen und Monarchen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen sowie von Staatschefinnen und Staatschefs, Regierungschefinnen und Regierungschefs und zur Regierung gehörenden Ministerinnen und Ministern eines Mitgliedstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Ausübung ihres Amtes durchgeführt werden;
- k) bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 Flüge, die nicht unter die Buchstaben a bis j fallen und von einem nichtgewerblichen Luftfahrzeugbetreiber durchgeführt werden, dessen Flüge jährliche Gesamtemissionen von weniger als 1 000 Tonnen aufweisen;
- l) Flüge, die von einem Flugplatz in der Schweiz abgehen und auf einem Flugplatz in einem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum enden;
- m) Flüge, die von einem Flugplatz im Vereinigten Königreich abgehen und auf einem Flugplatz in einem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum enden;
- 34. Seeverkehrstätigkeiten nach der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung mit Ausnahme von Seeverkehrstätigkeiten nach Artikel 2 Absatz 1a der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung.
Abschnitt 3
Bei den Tätigkeiten nach den Abschnitten 2 und 4 einbezogene Treibhausgase
- 1. Kohlendioxid: einbezogen bei Tätigkeiten nach Abschnitt 2 und bei Tätigkeiten nach Abschnitt 4,
- 2. perfluorierte Kohlenwasserstoffe: einbezogen bei Tätigkeiten nach Abschnitt 2 Nummer 11,
- 3. Distickstoffoxid: einbezogen bei Tätigkeiten nach Abschnitt 2 Nummer 23 bis 25,
- 4. Methan und Distickstoffoxid: einbezogen bei Tätigkeiten nach Abschnitt 2 Nummer 34.
Abschnitt 4
Von § 33 erfasste Flüge
Flüge zwischen Flugplätzen in zwei verschiedenen in einem nach Artikel 25a Absatz 3 der EU-Emissionshandelsrichtlinie erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführten Staaten, Flüge zwischen der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich und den nach Artikel 25a Absatz 3 der EU-Emissionshandelsrichtlinie erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführten Staaten und – für die Zwecke von Artikel 12 Absatz 6 und 8 und Artikel 28c der EU-Emissionshandelsrichtlinie – alle anderen Flüge zwischen Flugplätzen in zwei verschiedenen Drittländern, die von Luftfahrzeugbetreibern durchgeführt werden, die
- 1. über ein von der Bundesrepublik Deutschland ausgestelltes Luftverkehrsbetreiberzeugnis verfügen oder in der Bundesrepublik Deutschland registriert sind und
- 2. jährliche CO2-Emissionen von mehr als 10 000 Tonnen aus dem Einsatz von Flugzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5 700 Kilogramm erzeugen, die Flüge durchführen, die nicht in demselben Mitgliedstaat, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage desselben Mitgliedstaats, starten und landen.
Nicht unter diese Tätigkeiten fallen
- 1. Flüge im staatlichen Auftrag,
- 2. Militärflüge,
- 3. Flüge im humanitären Einsatz,
- 4. medizinische Flüge,
- 5. Löschflüge,
- 6. Flüge vor oder nach einem Flug nach den Nummern 3 bis 5 mit demselben Luftfahrzeug, sofern diese Flüge für die Durchführung der in den Nummern 3 bis 5 genannten Aktivitäten oder für die anschließende Verlegung des Luftfahrzeugs für seinen nächsten Einsatz erforderlich waren.
Teil B
Brennstoffemissionshandel
Abschnitt 1
Brennstoffe
- 1. Als Brennstoff im Rahmen der in Abschnitt 2 genannten Tätigkeit gilt jedes Energieerzeugnis gemäß Artikel 2 Absatz 1 der EU-Energiesteuerrichtlinie, einschließlich der in Anhang I Tabelle A und Tabelle C der genannten Richtlinie aufgeführten Heizstoffe oder Kraftstoffe.
- 2. Als Brennstoff im Rahmen der in Abschnitt 2 genannten Tätigkeit gilt auch jedes andere Erzeugnis, das zur Verwendung als Heizstoff oder Kraftstoff gemäß Artikel 2 Absatz 3 der EU-Energiesteuerrichtlinie bestimmt, als solcher zum Verkauf angeboten oder als solcher verwendet wird.
- 3. Abfälle gelten nicht als Brennstoff nach Nummer 2.
Abschnitt 2
Tätigkeit
- Das Inverkehrbringen von Brennstoffen, die in folgenden Sektoren verwendet werden:
- a) Quellkategorie-Code 1A1: Energiewirtschaft;
- b) Quellkategorie-Code 1A2: Verarbeitendes Gewerbe und Baugewerbe;
- c) Quellkategorie-Code 1A3b: Straßenverkehr, mit Ausnahme des straßengebundenen, landwirtschaftlichen Verkehrs;
- d) Quellkategorie-Code 1A4a und 1A4b: Beheizung von Gebäuden.
- Das Inverkehrbringen von Brennstoffen, die in folgenden Sektoren verwendet werden:
- a) Quellkategorie Code 1A3a: Luftfahrt, soweit die Brennstoffe in Luftfahrzeugen der privaten, nichtgewerblichen Luftfahrt eingesetzt werden;
- b) Quellkategorie-Code 1A3b: Straßenverkehr, soweit nicht bereits von Nummer 1 Buchstabe c erfasst;
- c) Quellkategorie-Code 1A3c: Schienenverkehr;
- d) Quellkategorie Code 1A3d: Schifffahrt, soweit die Brennstoffe in der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt eingesetzt werden;
- e) Quellkategorie-Code 1A4c: Land- und Forstwirtschaft, Fischzucht;
- f) Quellkategorie Code 1A5: sonstige (insbesondere Militär), ohne Verwendung durch
- aa) die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils geltenden Fassung (NATO-Truppenstatut),
- bb) in der Bundesrepublik Deutschland errichtete internationale militärische Hauptquartiere nach Artikel 1 des Protokolls über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrages errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere vom 28. August 1952 (BGBl. 1969 II S. 2000) in der jeweils geltenden Fassung (Hauptquartierprotokoll) sowie Artikel 1 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung (Ergänzungsabkommen),
- cc) Stellen der Vereinigen Staaten von Amerika oder anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneten Regierungen in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils geltenden Fassung,
- dd) diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen,
- ee) die in internationalen Übereinkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen,
- ff) die Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union für den Gebrauch oder Verbrauch dieser Streitkräfte oder ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen, wenn diese Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Europäischen Union im Zusammengang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird.
Die Wirksamkeit der Einbeziehung einer Tätigkeit nach Satz 1 steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Europäische Kommission die Billigung einer einseitigen Ausweitung nach Artikel 30j der EU-Emissionshandelsrichtlinie auf die Tätigkeit nach Satz 1 bekannt gibt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gibt das Datum der Bekanntgabe der Billigungsentscheidung durch die Europäische Kommission nach Satz 2 im Bundesanzeiger gesondert bekannt. Die Wirksamkeit der Einbeziehung einer Tätigkeit nach Satz 1 beginnt jeweils ab dem 1. Januar des auf die Bekanntgabe der Billigungsentscheidung durch die Europäische Kommission nach Satz 2 folgenden Kalenderjahres.
- 3. Von der Tätigkeit nach den Nummern 1 und 2 ausgenommen ist das Inverkehrbringen von Brennstoffen,
- a) die bei den in Teil A Abschnitt 2 aufgeführten Tätigkeiten eingesetzt werden und deren Emissionen aus der Verbrennung der Berichtspflicht nach § 5 Absatz 1 unterliegen oder
- b) die mit dem Emissionsfaktor Null belegt sind.