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Eingangsformel Eingangsformel — Introductory Formula Eingangsformel
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
The Bundestag has adopted the following Act:
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht — Table of Contents Inhaltsübersicht
Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften
| § 1 | Zweck des Gesetzes |
|---|---|
| § 2 | Anwendungsbereich |
| § 3 | Begriffsbestimmungen |
Abschnitt 2Mengenplanung
| § 4 | Jährliche Emissionsmengen |
|---|---|
| § 5 | Flexibilisierungsinstrumente nach der EU-Klimaschutzverordnung |
Abschnitt 3Grundpflichten der Verantwortlichen
| § 6 | Überwachungsplan, vereinfachter Überwachungsplan |
|---|---|
| § 7 | Ermittlung und Bericht über Brennstoffemissionen |
| § 8 | Abgabe von Emissionszertifikaten |
Abschnitt 4Emissionszertifikate, Veräußerung und Register
| § 9 | Emissionszertifikate |
|---|---|
| § 10 | Veräußerung von Emissionszertifikaten |
| § 11 | Ausgleich indirekter Belastungen |
| § 12 | Nationales Emissionshandelsregister |
Abschnitt 5Gemeinsame Vorschriften
| § 13 | Zuständigkeiten |
|---|---|
| § 14 | Überwachung, Datenübermittlung; Verordnungsermächtigung |
| § 15 | Prüfstellen |
| § 16 | Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen |
| § 17 | Elektronische Kommunikation |
| § 18 | Änderung der Identität oder Rechtsform des Verantwortlichen |
| § 19 | Ausschluss der aufschiebenden Wirkung |
Abschnitt 6Sanktionen
| § 20 | Durchsetzung der Berichtspflicht |
|---|---|
| § 21 | Durchsetzung der Abgabepflicht |
| § 22 | Bußgeldvorschriften |
Abschnitt 7Evaluierung
§ 23 Erfahrungsbericht
Abschnitt 8Schlussvorschriften
§ 24 Übergangsbestimmungen
| Anlage 1 | Brennstoffe |
|---|---|
| Anlage 2 | Brennstoffe für die Emissionsberichterstattung in den Jahren 2021 und 2022 |
Section 1 General Provisions
| § 1 | Purpose of the Act |
|---|---|
| § 2 | Scope |
| § 3 | Definitions |
Section 2 Quantity Planning
| § 4 | Annual Emission Quantities |
|---|---|
| § 5 | Flexibility Instruments under the EU Climate Action Regulation |
Section 3 Basic Obligations of the Responsible Parties
| § 6 | Monitoring Plan, Simplified Monitoring Plan |
|---|---|
| § 7 | Determination and Reporting of Fuel Emissions |
| § 8 | Surrender of Emission Certificates |
Section 4 Emission Certificates, Sale and Registry
| § 9 | Emission Certificates |
|---|---|
| § 10 | Sale of Emission Certificates |
| § 11 | Compensation for Indirect Burdens |
| § 12 | National Emissions Trading Registry |
Section 5 Common Provisions
| § 13 | Responsibilities |
|---|---|
| § 14 | Monitoring, Data Transmission; Power to Issue Regulations |
| § 15 | Verification Bodies |
| § 16 | Fees for Individually Attributable Public Services |
| § 17 | Electronic Communication |
| § 18 | Change in the Identity or Legal Form of the Responsible Party |
| § 19 | Exclusion of Suspensive Effect |
Section 6 Sanctions
| § 20 | Enforcement of the Reporting Obligation |
|---|---|
| § 21 | Enforcement of the Surrender Obligation |
| § 22 | Administrative Fines |
Section 7 Evaluation
§ 23 Report on Experience
Section 8 Final Provisions
§ 24 Transitional Provisions
| Annex 1 | Fuels |
|---|---|
| Annex 2 | Fuels for Emissions Reporting in 2021 and 2022 |
Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften
| § 1 | Zweck des Gesetzes |
|---|---|
| § 2 | Anwendungsbereich |
| § 3 | Begriffsbestimmungen |
Abschnitt 2Mengenplanung
| § 4 | Jährliche Emissionsmengen |
|---|---|
| § 5 | Flexibilisierungsinstrumente nach der EU-Klimaschutzverordnung |
Abschnitt 3Grundpflichten der Verantwortlichen
| § 6 | Überwachungsplan, vereinfachter Überwachungsplan |
|---|---|
| § 7 | Ermittlung und Bericht über Brennstoffemissionen |
| § 8 | Abgabe von Emissionszertifikaten |
Abschnitt 4Emissionszertifikate, Veräußerung und Register
| § 9 | Emissionszertifikate |
|---|---|
| § 10 | Veräußerung von Emissionszertifikaten |
| § 11 | Ausgleich indirekter Belastungen |
| § 12 | Nationales Emissionshandelsregister |
Abschnitt 5Gemeinsame Vorschriften
| § 13 | Zuständigkeiten |
|---|---|
| § 14 | Überwachung, Datenübermittlung; Verordnungsermächtigung |
| § 15 | Prüfstellen |
| § 16 | Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen |
| § 17 | Elektronische Kommunikation |
| § 18 | Änderung der Identität oder Rechtsform des Verantwortlichen |
| § 19 | Ausschluss der aufschiebenden Wirkung |
Abschnitt 6Sanktionen
| § 20 | Durchsetzung der Berichtspflicht |
|---|---|
| § 21 | Durchsetzung der Abgabepflicht |
| § 22 | Bußgeldvorschriften |
Abschnitt 7Evaluierung
§ 23 Erfahrungsbericht
Abschnitt 8Schlussvorschriften
§ 24 Übergangsbestimmungen
| Anlage 1 | Brennstoffe |
|---|---|
| Anlage 2 | Brennstoffe für die Emissionsberichterstattung in den Jahren 2021 und 2022 |
Abschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften Abschnitt 1 — General Provisions Abschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften
§ 1 — Zweck des Gesetzes § 1 — Purpose of the Act § 1 — Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, die Grundlagen für den Handel mit Emissionszertifikaten zu schaffen und für eine Bepreisung von Brennstoffemissionen zu sorgen, soweit diese Emissionen nicht einer Bepreisung im Rahmen des EU-Emissionshandels unterliegen, um damit zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele, einschließlich des langfristigen Ziels der Netto-Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2045, und zur Erreichung der Minderungsziele nach der EU-Klimaschutzverordnung sowie zur Verbesserung der Energieeffizienz beizutragen. Zweck des Gesetzes ist es auch, den Übergang des nationalen Emissionshandelssystems in das EU-Emissionshandelssystem für Brennstoffe sicherzustellen. Zweck des nationalen Emissionshandelssystems ist die Bepreisung fossiler Treibhausgasemissionen.
The purpose of this Act is to establish the foundations for trading in emission certificates and to ensure the pricing of fuel emissions insofar as those emissions are not subject to pricing under the EU emissions trading system, thereby contributing to the achievement of the national climate action targets, including the long-term target of net greenhouse-gas neutrality by 2045, and to the achievement of the reduction targets under the EU Climate Action Regulation, as well as to improving energy efficiency. A further purpose of this Act is to ensure the transition of the national emissions trading system to the EU emissions trading system for fuels. The purpose of the national emissions trading system is to price fossil greenhouse-gas emissions.
Zweck dieses Gesetzes ist es, die Grundlagen für den Handel mit Emissionszertifikaten zu schaffen und für eine Bepreisung von Brennstoffemissionen zu sorgen, soweit diese Emissionen nicht einer Bepreisung im Rahmen des EU-Emissionshandels unterliegen, um damit zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele, einschließlich des langfristigen Ziels der Netto-Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2045, und zur Erreichung der Minderungsziele nach der EU-Klimaschutzverordnung sowie zur Verbesserung der Energieeffizienz beizutragen. Zweck des Gesetzes ist es auch, den Übergang des nationalen Emissionshandelssystems in das EU-Emissionshandelssystem für Brennstoffe sicherzustellen. Zweck des nationalen Emissionshandelssystems ist die Bepreisung fossiler Treibhausgasemissionen.
§ 2 — Anwendungsbereich § 2 — Scope § 2 — Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Emission von Treibhausgasen aus den in Anlage 1 genannten Brennstoffen, die gemäß den Absätzen 2 und 2a in Verkehr gebracht werden.
(2) Brennstoffe gelten mit dem Entstehen der Energiesteuer nach § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 9a Absatz 4, § 18b Absatz 1, § 19b Absatz 1, § 22 Absatz 1, § 30 Absatz 1, § 32 Absatz 1, den §§ 34, 35, 36 Absatz 1, § 37 Absatz 2 Satz 5 und 6, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 1, § 40 Absatz 1, § 41 Absatz 1, § 43 Absatz 1 oder § 44 Absatz 4 Satz 2 des Energiesteuergesetzes als in Verkehr gebracht. Brennstoffe im Verfahren der steuerfreien Verwendung nach § 37 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 des Energiesteuergesetzes gelten ebenfalls als in Verkehr gebracht, sofern sie nicht in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage verwendet werden.
(2a) Sofern Brennstoffe nicht bereits nach Absatz 2 als in Verkehr gebracht gelten, gelten sie als in Verkehr gebracht, wenn sie in Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Abfällen verwendet werden, die nach
- 1. Nummer 8.1.1 oder
- 2. Nummer 8.1.2 mit dem Hauptbrennstoff Altöl
des Anhangs 1 zu der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen einer Genehmigung bedürfen, und der Betreiber einer solchen Anlage nicht der Pflicht zur Abgabe von Berechtigungen nach § 7 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegt.
(3) Dieses Gesetz gilt auch für Aufgaben im Zusammenhang mit Maßnahmen nach diesem Gesetz zur Kompensation der Doppelerfassung von Emissionen im EU-Emissionshandel und mit Maßnahmen zum Erhalt der internationalen Wettbewerbsfähigkeit sowie zum Ausgleich unzumutbarer Härten.
(1) This Act applies to the emission of greenhouse gases from the fuels listed in Annex 1 that are placed on the market in accordance with subsections 2 and 2a.
(2) Fuels are deemed to have been placed on the market when the energy tax arises under section 8 subsection 1, section 9 subsection 1, section 9a subsection 4, section 18b subsection 1, section 19b subsection 1, section 22 subsection 1, section 30 subsection 1, section 32 subsection 1, sections 34, 35, section 36 subsection 1, section 37 subsection 2 sentence 5 and 6, subsection 3 sentence 2, subsection 4 sentence 1, section 38 subsection 1, section 40 subsection 1, section 41 subsection 1, section 43 subsection 1 or section 44 subsection 4 sentence 2 of the Energy Tax Act. Fuels used under the tax-free-use procedure pursuant to section 37 subsection 2 number 3 or number 4 of the Energy Tax Act are likewise deemed to have been placed on the market, unless they are used in an installation covered by the EU emissions trading system.
(2a) Unless fuels are already deemed to have been placed on the market under subsection 2, they are deemed to have been placed on the market when they are used in installations for the disposal or recovery of waste which require a permit under
- 1. number 8.1.1 or
- 2. number 8.1.2 using waste oil as the primary fuel
of Annex 1 to the Ordinance on Installations Requiring a Permit, and the operator of such an installation is not subject to the obligation to surrender allowances under section 7 subsection 1 of the Greenhouse Gas Emissions Trading Act.
(3) This Act also applies to tasks connected with measures under this Act to compensate for the double counting of emissions in the EU emissions trading system and with measures to preserve international competitiveness and to compensate for unreasonable hardship.
(1) Dieses Gesetz gilt für die Emission von Treibhausgasen aus den in Anlage 1 genannten Brennstoffen, die gemäß den Absätzen 2 und 2a in Verkehr gebracht werden.
(2) Brennstoffe gelten mit dem Entstehen der Energiesteuer nach § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 9a Absatz 4, § 18b Absatz 1, § 19b Absatz 1, § 22 Absatz 1, § 30 Absatz 1, § 32 Absatz 1, den §§ 34, 35, 36 Absatz 1, § 37 Absatz 2 Satz 5 und 6, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 1, § 40 Absatz 1, § 41 Absatz 1, § 43 Absatz 1 oder § 44 Absatz 4 Satz 2 des Energiesteuergesetzes als in Verkehr gebracht. Brennstoffe im Verfahren der steuerfreien Verwendung nach § 37 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 des Energiesteuergesetzes gelten ebenfalls als in Verkehr gebracht, sofern sie nicht in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage verwendet werden.
(2a) Sofern Brennstoffe nicht bereits nach Absatz 2 als in Verkehr gebracht gelten, gelten sie als in Verkehr gebracht, wenn sie in Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Abfällen verwendet werden, die nach
- 1. Nummer 8.1.1 oder
- 2. Nummer 8.1.2 mit dem Hauptbrennstoff Altöl
des Anhangs 1 zu der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen einer Genehmigung bedürfen, und der Betreiber einer solchen Anlage nicht der Pflicht zur Abgabe von Berechtigungen nach § 7 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegt.
(3) Dieses Gesetz gilt auch für Aufgaben im Zusammenhang mit Maßnahmen nach diesem Gesetz zur Kompensation der Doppelerfassung von Emissionen im EU-Emissionshandel und mit Maßnahmen zum Erhalt der internationalen Wettbewerbsfähigkeit sowie zum Ausgleich unzumutbarer Härten.
§ 3 — Begriffsbestimmungen § 3 — Definitions § 3 — Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:
- 1. Brennstoffemission:die Menge Kohlendioxid in Tonnen, die bei einer Verbrennung von Brennstoffen nach Anlage 1 freigesetzt werden kann und dem Verantwortlichen infolge des Inverkehrbringens nach § 2 Absatz 2 oder 2a zugerechnet wird;
- 2. Emissionszertifikat:das Zertifikat, das zur Emission einer Tonne Treibhausgase in Tonnen Kohlendioxidäquivalent in einem bestimmten Zeitraum berechtigt;
- Verantwortlicher:in den Fällen des
- a) § 2 Absatz 2 Satz 1 die natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die für die dort genannten Tatbestände als Steuerschuldner definiert ist,
- b) § 2 Absatz 2 Satz 2 abweichend von Nummer 1 der Erlaubnisinhaber gemäß § 37 Absatz 1 Satz 1 des Energiesteuergesetzes,
- c) § 2 Absatz 2a Satz 1 der Betreiber der Anlage,
- d) § 7 Absatz 4 Satz 1 des Energiesteuergesetzes der an die Stelle des Steuerlagerinhabers tretende Dritte (Einlagerer);
- EU-Emissionshandel:das unionsweite System zur Erfassung und Begrenzung von Treibhausgasemissionen, geregelt durch die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32; L 140 vom 14.5.2014, S. 177), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/795 vom 29. Februar 2024 (ABl. L, 2024/795, 29.2.2024) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
- EU-Klimaschutzverordnung:die Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/857 vom 19. April 2023 (ABl. L 111 vom 26.4.2023, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
- Handelsperiode:der Zeitraum, der dem in der EU-Klimaschutzverordnung festgelegten Zeitraum entspricht;
- Kombinierte Nomenklatur:die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1; L 341 vom 3.12.1987, S. 38; L 378 vom 31.12.1987, S. 120; L 130 vom 26.5.1988, S. 42; L 151 vom 8.6.2016, S. 22) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 (ABl. L 282 vom 31.10.2017, S. 1) geänderten, am 1. Januar 2018 geltenden Fassung;
- Überwachungsplan:eine Darstellung der Methode, die ein Verantwortlicher anwendet, um seine Brennstoffemissionen zu ermitteln und darüber Bericht zu erstatten;
- Treibhausgase:die in § 3 Nummer 27 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes aufgeführten Treibhausgase;
- Energiesteuergesetz:das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 107) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
- Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen:die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1799) geändert worden ist.
For the purposes of this Act:
- 1. fuel emissions means the quantity of carbon dioxide in tonnes that may be released during the combustion of fuels under Annex 1 and that is attributed to the responsible party as a result of placing them on the market under section 2 subsection 2 or 2a;
- 2. emission certificate means the certificate authorising the emission of one tonne of greenhouse gases, expressed in tonnes of carbon-dioxide equivalent, during a specified period;
- 3. responsible party means, in the cases of
- a) section 2 subsection 2 sentence 1, the natural or legal person or partnership defined as the tax debtor for the circumstances referred to there,
- b) section 2 subsection 2 sentence 2, notwithstanding number 1, the holder of the permit pursuant to section 37 subsection 1 sentence 1 of the Energy Tax Act,
- c) section 2 subsection 2a sentence 1, the operator of the installation,
- d) section 7 subsection 4 sentence 1 of the Energy Tax Act, the third party replacing the tax warehouse keeper (depositor);
- 4. EU emissions trading means the Union-wide system for monitoring and limiting greenhouse-gas emissions governed by Directive 2003/87/EC of the European Parliament and of the Council of 13 October 2003 establishing a scheme for greenhouse-gas emission allowance trading within the Community and amending Council Directive 96/61/EC (OJ L 275, 25.10.2003, p. 32; L 140, 14.5.2014, p. 177), last amended by Regulation (EU) 2024/795 of 29 February 2024 (OJ L, 2024/795, 29.2.2024), as amended from time to time;
- 5. EU Climate Action Regulation means Regulation (EU) 2018/842 of the European Parliament and of the Council of 30 May 2018 on binding annual greenhouse-gas emission reductions by Member States from 2021 to 2030 contributing to climate action to meet commitments under the Paris Agreement and amending Regulation (EU) No 525/2013 (OJ L 156, 19.6.2018, p. 26), last amended by Regulation (EU) 2023/857 of 19 April 2023 (OJ L 111, 26.4.2023, p. 1), as amended from time to time;
- 6. trading period means the period corresponding to the period specified in the EU Climate Action Regulation;
- 7. Combined Nomenclature means the goods nomenclature under Article 1 of Council Regulation (EEC) No 2658/87 of 23 July 1987 on the tariff and statistical nomenclature and on the Common Customs Tariff (OJ L 256, 7.9.1987, p. 1; L 341, 3.12.1987, p. 38; L 378, 31.12.1987, p. 120; L 130, 26.5.1988, p. 42; L 151, 8.6.2016, p. 22), in the version applicable on 1 January 2018 as amended by Implementing Regulation (EU) 2017/1925 (OJ L 282, 31.10.2017, p. 1);
- 8. monitoring plan means a description of the method applied by a responsible party to determine and report its fuel emissions;
- 9. greenhouse gases means the greenhouse gases listed in section 3 number 27 of the Greenhouse Gas Emissions Trading Act;
- 10. Energy Tax Act means the Energy Tax Act of 15 July 2006 (Federal Law Gazette I p. 1534; 2008 I p. 660, 1007), last amended by Article 3 of the Act of 27 March 2024 (Federal Law Gazette 2024 I No 107), as amended from time to time;
- 11. Ordinance on Installations Requiring a Permit means the Ordinance on Installations Requiring a Permit in the version promulgated on 31 May 2017 (Federal Law Gazette I p. 1440), last amended by Article 1 of the Ordinance of 12 October 2022 (Federal Law Gazette I p. 1799).
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:
- 1. Brennstoffemission:die Menge Kohlendioxid in Tonnen, die bei einer Verbrennung von Brennstoffen nach Anlage 1 freigesetzt werden kann und dem Verantwortlichen infolge des Inverkehrbringens nach § 2 Absatz 2 oder 2a zugerechnet wird;
- 2. Emissionszertifikat:das Zertifikat, das zur Emission einer Tonne Treibhausgase in Tonnen Kohlendioxidäquivalent in einem bestimmten Zeitraum berechtigt;
- 3. Verantwortlicher:in den Fällen des
- a) § 2 Absatz 2 Satz 1 die natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die für die dort genannten Tatbestände als Steuerschuldner definiert ist,
- b) § 2 Absatz 2 Satz 2 abweichend von Nummer 1 der Erlaubnisinhaber gemäß § 37 Absatz 1 Satz 1 des Energiesteuergesetzes,
- c) § 2 Absatz 2a Satz 1 der Betreiber der Anlage,
- d) § 7 Absatz 4 Satz 1 des Energiesteuergesetzes der an die Stelle des Steuerlagerinhabers tretende Dritte (Einlagerer);
- 4. EU-Emissionshandel:das unionsweite System zur Erfassung und Begrenzung von Treibhausgasemissionen, geregelt durch die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32; L 140 vom 14.5.2014, S. 177), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/795 vom 29. Februar 2024 (ABl. L, 2024/795, 29.2.2024) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
- 5. EU-Klimaschutzverordnung:die Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/857 vom 19. April 2023 (ABl. L 111 vom 26.4.2023, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
- 6. Handelsperiode:der Zeitraum, der dem in der EU-Klimaschutzverordnung festgelegten Zeitraum entspricht;
- 7. Kombinierte Nomenklatur:die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1; L 341 vom 3.12.1987, S. 38; L 378 vom 31.12.1987, S. 120; L 130 vom 26.5.1988, S. 42; L 151 vom 8.6.2016, S. 22) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 (ABl. L 282 vom 31.10.2017, S. 1) geänderten, am 1. Januar 2018 geltenden Fassung;
- 8. Überwachungsplan:eine Darstellung der Methode, die ein Verantwortlicher anwendet, um seine Brennstoffemissionen zu ermitteln und darüber Bericht zu erstatten;
- 9. Treibhausgase:die in § 3 Nummer 27 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes aufgeführten Treibhausgase;
- 10. Energiesteuergesetz:das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 107) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
- 11. Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen:die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1799) geändert worden ist.
Abschnitt 2 — Mengenplanung Abschnitt 2 — Quantity Planning Abschnitt 2 — Mengenplanung
§ 4 — Jährliche Emissionsmengen § 4 — Annual Emission Quantities § 4 — Jährliche Emissionsmengen
(1) Für jedes Kalenderjahr innerhalb einer Handelsperiode wird eine Menge an Brennstoffemissionen in Deutschland festgelegt, welche hinsichtlich der Brennstoffemissionen die Einhaltung der Minderungsverpflichtung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 1 der EU-Klimaschutzverordnung gewährleistet (jährliche Emissionsmenge). Die jährliche Emissionsmenge wird aus den jährlichen Emissionszuweisungen für die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 4 Absatz 3 der EU-Klimaschutzverordnung, multipliziert mit dem prozentualen Anteil der nicht vom EU-Emissionshandel erfassten Brennstoffemissionen an den nicht vom EU-Emissionshandel erfassten gesamten Treibhausgasemissionen in Deutschland im Durchschnitt des fünften bis dritten Jahres vor Beginn der jeweiligen Handelsperiode, gebildet.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die jährlichen Emissionsmengen nach Maßgabe des Absatzes 1 festzulegen.
(3) Die jährliche Emissionsmenge nach Absatz 1 ist jeweils um die Menge an Brennstoffemissionen zu erhöhen, für die sowohl nach diesem Gesetz Emissionszertifikate als auch nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz Berechtigungen für direkte Emissionen abgegeben werden müssen. Sofern sich nachträglich Abweichungen des geschätzten vom tatsächlichen Umfang der Brennstoffemissionen ergeben, für die sowohl nach diesem Gesetz Zertifikate als auch nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz Berechtigungen abgegeben werden müssen, ist dies bei der Erhöhung der Menge in den Folgejahren zu berücksichtigen.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten zur Berechnung der jährlichen Erhöhung nach Absatz 3 festzulegen.
(5) Die zuständige Behörde bestimmt die jährliche Erhöhungsmenge nach den Vorgaben des Absatzes 3 sowie nach den Vorgaben der Rechtsverordnung nach Absatz 4 und macht diese im Bundesanzeiger bekannt.
(1) For each calendar year within a trading period, a quantity of fuel emissions in Germany shall be established which, with regard to fuel emissions, ensures compliance with the Federal Republic of Germany’s reduction obligation under Article 4(1) in conjunction with Annex I to the EU Climate Action Regulation (annual emission quantity). The annual emission quantity is formed from the annual emission allocations for the Federal Republic of Germany under Article 4(3) of the EU Climate Action Regulation, multiplied by the percentage share of fuel emissions not covered by EU emissions trading in total greenhouse-gas emissions not covered by EU emissions trading in Germany, averaged over the fifth to third years before the beginning of the respective trading period.
(2) The Federal Government is authorised to establish the annual emission quantities by statutory instrument not requiring the consent of the Bundesrat, in accordance with subsection 1.
(3) The annual emission quantity under subsection 1 shall in each case be increased by the quantity of fuel emissions for which both emission certificates under this Act and allowances for direct emissions under the Greenhouse Gas Emissions Trading Act must be surrendered. If subsequent deviations arise between the estimated and actual volume of fuel emissions for which certificates under this Act and allowances under the Greenhouse Gas Emissions Trading Act must both be surrendered, this shall be taken into account when increasing the quantity in subsequent years.
(4) The Federal Government is authorised to determine details of calculating the annual increase under subsection 3 by statutory instrument not requiring the consent of the Bundesrat.
(5) The competent authority shall determine the annual increase quantity in accordance with subsection 3 and the statutory instrument under subsection 4 and shall publish it in the Federal Gazette.
(1) Für jedes Kalenderjahr innerhalb einer Handelsperiode wird eine Menge an Brennstoffemissionen in Deutschland festgelegt, welche hinsichtlich der Brennstoffemissionen die Einhaltung der Minderungsverpflichtung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 1 der EU-Klimaschutzverordnung gewährleistet (jährliche Emissionsmenge). Die jährliche Emissionsmenge wird aus den jährlichen Emissionszuweisungen für die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 4 Absatz 3 der EU-Klimaschutzverordnung, multipliziert mit dem prozentualen Anteil der nicht vom EU-Emissionshandel erfassten Brennstoffemissionen an den nicht vom EU-Emissionshandel erfassten gesamten Treibhausgasemissionen in Deutschland im Durchschnitt des fünften bis dritten Jahres vor Beginn der jeweiligen Handelsperiode, gebildet.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die jährlichen Emissionsmengen nach Maßgabe des Absatzes 1 festzulegen.
(3) Die jährliche Emissionsmenge nach Absatz 1 ist jeweils um die Menge an Brennstoffemissionen zu erhöhen, für die sowohl nach diesem Gesetz Emissionszertifikate als auch nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz Berechtigungen für direkte Emissionen abgegeben werden müssen. Sofern sich nachträglich Abweichungen des geschätzten vom tatsächlichen Umfang der Brennstoffemissionen ergeben, für die sowohl nach diesem Gesetz Zertifikate als auch nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz Berechtigungen abgegeben werden müssen, ist dies bei der Erhöhung der Menge in den Folgejahren zu berücksichtigen.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten zur Berechnung der jährlichen Erhöhung nach Absatz 3 festzulegen.
(5) Die zuständige Behörde bestimmt die jährliche Erhöhungsmenge nach den Vorgaben des Absatzes 3 sowie nach den Vorgaben der Rechtsverordnung nach Absatz 4 und macht diese im Bundesanzeiger bekannt.
§ 5 — Flexibilisierungsinstrumente nach der EU-Klimaschutzverordnung § 5 — Flexibility Instruments under the EU Climate Action Regulation § 5 — Flexibilisierungsinstrumente nach der EU-Klimaschutzverordnung
(1) Soweit während der Einführungsphase nach § 10 Absatz 2 Satz 1 und 2 und für die Dauer der Anwendung eines Preiskorridors die jährliche Emissionsmenge nach § 4 Absatz 1 und 3 für ein Kalenderjahr innerhalb der Handelsperiode überschritten wird und die Jahresmengen der EU-Klimaschutzverordnung nicht eingehalten werden, wird der darüber hinausgehende Bedarf an Emissionszertifikaten durch Nutzung von Flexibilisierungsmöglichkeiten nach der EU-Klimaschutzverordnung, einschließlich des Zukaufs einer entsprechenden Menge an Emissionszuweisungen aus anderen Mitgliedstaaten, gedeckt.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten zur Berechnung des zusätzlichen Bedarfs nach Absatz 1 zu regeln, insbesondere zur Berücksichtigung
- 1. der Anrechnung möglicher Überschüsse an Emissionszuweisungen durch Minderungen in anderen Sektoren,
- 2. der Menge der ausgegebenen, aber nicht abgegebenen Emissionszertifikate in einem Jahr und
- 3. der tatsächlichen Schnittmenge, die sich nach § 4 Absatz 3 ergibt.
(1) If, during the introductory phase under section 10 subsection 2 sentences 1 and 2 and for the duration of application of a price corridor, the annual emission quantity under section 4 subsections 1 and 3 is exceeded for a calendar year within the trading period and the annual quantities under the EU Climate Action Regulation are not complied with, the additional demand for emission certificates shall be covered by using flexibility options under the EU Climate Action Regulation, including purchasing a corresponding quantity of emission allocations from other Member States.
(2) The Federal Government is authorised to regulate details of calculating the additional demand under subsection 1 by statutory instrument not requiring the consent of the Bundesrat, in particular regarding:
- 1. crediting possible surpluses of emission allocations resulting from reductions in other sectors;
- 2. the quantity of emission certificates issued but not surrendered in a year; and
- 3. the actual overlap resulting under section 4 subsection 3.
(1) Soweit während der Einführungsphase nach § 10 Absatz 2 Satz 1 und 2 und für die Dauer der Anwendung eines Preiskorridors die jährliche Emissionsmenge nach § 4 Absatz 1 und 3 für ein Kalenderjahr innerhalb der Handelsperiode überschritten wird und die Jahresmengen der EU-Klimaschutzverordnung nicht eingehalten werden, wird der darüber hinausgehende Bedarf an Emissionszertifikaten durch Nutzung von Flexibilisierungsmöglichkeiten nach der EU-Klimaschutzverordnung, einschließlich des Zukaufs einer entsprechenden Menge an Emissionszuweisungen aus anderen Mitgliedstaaten, gedeckt.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten zur Berechnung des zusätzlichen Bedarfs nach Absatz 1 zu regeln, insbesondere zur Berücksichtigung
- 1. der Anrechnung möglicher Überschüsse an Emissionszuweisungen durch Minderungen in anderen Sektoren,
- 2. der Menge der ausgegebenen, aber nicht abgegebenen Emissionszertifikate in einem Jahr und
- 3. der tatsächlichen Schnittmenge, die sich nach § 4 Absatz 3 ergibt.
Abschnitt 3 — Grundpflichten der Verantwortlichen Abschnitt 3 — Basic Obligations of the Responsible Parties Abschnitt 3 — Grundpflichten der Verantwortlichen
§ 6 — Überwachungsplan, vereinfachter Überwachungsplan § 6 — Monitoring Plan, Simplified Monitoring Plan § 6 — Überwachungsplan, vereinfachter Überwachungsplan
(1) Der Verantwortliche ist verpflichtet, bei der zuständigen Behörde für jede Handelsperiode einen Überwachungsplan für die Ermittlung von Brennstoffemissionen und die Berichterstattung nach § 7 Absatz 1 einzureichen. Soweit der Verantwortliche die Brennstoffemissionen ausschließlich unter Anwendung von Standardemissionsfaktoren für die in Verkehr gebrachten Brennstoffe ermittelt, ist es ausreichend, wenn der Verantwortliche einen vereinfachten Überwachungsplan einreicht. Der Überwachungsplan und der vereinfachte Überwachungsplan bedürfen einer Genehmigung der zuständigen Behörde.
(2) Die Genehmigung für den Überwachungsplan ist zu erteilen, wenn der Überwachungsplan den Vorgaben der Rechtsverordnung nach Absatz 5 entspricht. Entspricht ein vorgelegter Überwachungsplan nicht diesen Vorgaben, ist der Verantwortliche verpflichtet, die von der zuständigen Behörde festgestellten Mängel innerhalb einer von der zuständigen Behörde festzusetzenden Frist zu beseitigen und den geänderten Überwachungsplan vorzulegen. Die zuständige Behörde kann die Genehmigung mit Auflagen für die Überwachung von und Berichterstattung über Brennstoffemissionen verbinden.
(3) Die Genehmigung für den vereinfachten Überwachungsplan ist zu erteilen, wenn der Verantwortliche erklärt, die Brennstoffemissionen nur unter Anwendung von Standardemissionsfaktoren zu ermitteln und die vom Verantwortlichen vorgesehene Methodik zur Erfassung von Art und Menge der in Verkehr gebrachten Brennstoffe den Vorgaben der Rechtsverordnung nach Absatz 5 entspricht. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Genehmigung für den vereinfachten Überwachungsplan gilt als erteilt, wenn die zuständige Behörde den Verantwortlichen nicht innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung des vereinfachten Überwachungsplans auffordert, festgestellte Mängel zu beseitigen oder fehlende Erläuterungen nachzureichen.
(4) Der Verantwortliche ist verpflichtet, den Überwachungsplan oder den vereinfachten Überwachungsplan innerhalb einer Handelsperiode unverzüglich anzupassen und bei der zuständigen Behörde einzureichen, wenn
- 1. sich die Vorgaben in der Rechtsverordnung nach Absatz 5 ändern,
- 2. der Verantwortliche plant, andere Arten von Brennstoffen in Verkehr zu bringen, die eine Änderung der Überwachungsmethodik erfordern, oder
- 3. ein Verantwortlicher mit vereinfachtem Überwachungsplan entscheidet, seine Brennstoffemissionen im Folgejahr nicht mehr ausschließlich durch Anwendung von Standardemissionsfaktoren zu ermitteln.
Für den angepassten Überwachungsplan nach Satz 1 gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Fristen zur Einreichung des Überwachungsplans oder des vereinfachten Überwachungsplans festzulegen sowie Anforderungen an den Mindestinhalt des Überwachungsplans oder des vereinfachten Überwachungsplans zu bestimmen, insbesondere an
- 1. die Dokumentation der Methodik zur Ermittlung der Brennstoffemissionen sowie von Art und Menge der vom Verantwortlichen in Verkehr gebrachten Brennstoffe sowie
- 2. Einzelheiten zur Methodik der Berichterstattung über Brennstoffemissionen der Verantwortlichen.
(1) The responsible party shall submit to the competent authority, for each trading period, a monitoring plan for determining fuel emissions and reporting under section 7 subsection 1. If the responsible party determines fuel emissions exclusively by applying standard emission factors to the fuels placed on the market, it is sufficient to submit a simplified monitoring plan. The monitoring plan and the simplified monitoring plan require approval by the competent authority.
(2) Approval of the monitoring plan shall be granted if the monitoring plan complies with the requirements of the statutory instrument under subsection 5. If a submitted monitoring plan does not comply with those requirements, the responsible party shall remedy the deficiencies identified by the competent authority within a period set by that authority and submit the amended monitoring plan. The competent authority may attach conditions to approval concerning the monitoring of and reporting on fuel emissions.
(3) Approval of the simplified monitoring plan shall be granted if the responsible party declares that it will determine fuel emissions only by applying standard emission factors and the methodology proposed by the responsible party for recording the type and quantity of fuels placed on the market complies with the requirements of the statutory instrument under subsection 5. Subsection 2 sentences 2 and 3 shall apply accordingly. Approval of the simplified monitoring plan is deemed granted if, within two months after its submission, the competent authority does not request the responsible party to remedy identified deficiencies or provide missing explanations.
(4) The responsible party shall promptly amend and submit the monitoring plan or simplified monitoring plan to the competent authority during a trading period if
- 1. the requirements in the statutory instrument under subsection 5 change;
- 2. the responsible party plans to place other types of fuels on the market that require a change in the monitoring methodology; or
- 3. a responsible party with a simplified monitoring plan decides no longer to determine its fuel emissions exclusively by applying standard emission factors in the following year.
Subsections 1 to 3 shall apply accordingly to the amended monitoring plan under sentence 1.
(5) The Federal Government is authorised, by statutory instrument not requiring the consent of the Bundesrat, to prescribe deadlines for submitting the monitoring plan or simplified monitoring plan and to specify requirements for their minimum content, in particular regarding
- 1. documentation of the methodology for determining fuel emissions and the type and quantity of fuels placed on the market by the responsible party; and
- 2. details of the methodology for reporting on the responsible parties’ fuel emissions.
(1) Der Verantwortliche ist verpflichtet, bei der zuständigen Behörde für jede Handelsperiode einen Überwachungsplan für die Ermittlung von Brennstoffemissionen und die Berichterstattung nach § 7 Absatz 1 einzureichen. Soweit der Verantwortliche die Brennstoffemissionen ausschließlich unter Anwendung von Standardemissionsfaktoren für die in Verkehr gebrachten Brennstoffe ermittelt, ist es ausreichend, wenn der Verantwortliche einen vereinfachten Überwachungsplan einreicht. Der Überwachungsplan und der vereinfachte Überwachungsplan bedürfen einer Genehmigung der zuständigen Behörde.
(2) Die Genehmigung für den Überwachungsplan ist zu erteilen, wenn der Überwachungsplan den Vorgaben der Rechtsverordnung nach Absatz 5 entspricht. Entspricht ein vorgelegter Überwachungsplan nicht diesen Vorgaben, ist der Verantwortliche verpflichtet, die von der zuständigen Behörde festgestellten Mängel innerhalb einer von der zuständigen Behörde festzusetzenden Frist zu beseitigen und den geänderten Überwachungsplan vorzulegen. Die zuständige Behörde kann die Genehmigung mit Auflagen für die Überwachung von und Berichterstattung über Brennstoffemissionen verbinden.
(3) Die Genehmigung für den vereinfachten Überwachungsplan ist zu erteilen, wenn der Verantwortliche erklärt, die Brennstoffemissionen nur unter Anwendung von Standardemissionsfaktoren zu ermitteln und die vom Verantwortlichen vorgesehene Methodik zur Erfassung von Art und Menge der in Verkehr gebrachten Brennstoffe den Vorgaben der Rechtsverordnung nach Absatz 5 entspricht. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Genehmigung für den vereinfachten Überwachungsplan gilt als erteilt, wenn die zuständige Behörde den Verantwortlichen nicht innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung des vereinfachten Überwachungsplans auffordert, festgestellte Mängel zu beseitigen oder fehlende Erläuterungen nachzureichen.
(4) Der Verantwortliche ist verpflichtet, den Überwachungsplan oder den vereinfachten Überwachungsplan innerhalb einer Handelsperiode unverzüglich anzupassen und bei der zuständigen Behörde einzureichen, wenn
- 1. sich die Vorgaben in der Rechtsverordnung nach Absatz 5 ändern,
- 2. der Verantwortliche plant, andere Arten von Brennstoffen in Verkehr zu bringen, die eine Änderung der Überwachungsmethodik erfordern, oder
- 3. ein Verantwortlicher mit vereinfachtem Überwachungsplan entscheidet, seine Brennstoffemissionen im Folgejahr nicht mehr ausschließlich durch Anwendung von Standardemissionsfaktoren zu ermitteln.
Für den angepassten Überwachungsplan nach Satz 1 gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Fristen zur Einreichung des Überwachungsplans oder des vereinfachten Überwachungsplans festzulegen sowie Anforderungen an den Mindestinhalt des Überwachungsplans oder des vereinfachten Überwachungsplans zu bestimmen, insbesondere an
- 1. die Dokumentation der Methodik zur Ermittlung der Brennstoffemissionen sowie von Art und Menge der vom Verantwortlichen in Verkehr gebrachten Brennstoffe sowie
- 2. Einzelheiten zur Methodik der Berichterstattung über Brennstoffemissionen der Verantwortlichen.
§ 7 — Ermittlung und Bericht über Brennstoffemissionen § 7 — Determination and Reporting of Fuel Emissions § 7 — Ermittlung und Bericht über Brennstoffemissionen
(1) Der Verantwortliche hat die Brennstoffemissionen für die in einem Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Brennstoffe auf Grundlage des Überwachungsplans zu ermitteln und der zuständigen Behörde bis zum 31. Juli des Folgejahres über die Brennstoffemissionen zu berichten.
(2) Die Berichtspflicht nach Absatz 1 gilt erstmals für das Kalenderjahr 2021. Für die Kalenderjahre 2021 und 2022 ist die Berichtspflicht nach Absatz 1 auf die Brennstoffe nach Anlage 2 beschränkt. Für Brennstoffe, die nach § 2 Absatz 2a als in Verkehr gebracht gelten, gilt die Berichtspflicht nach Absatz 1 erstmals ab dem 1. Januar 2024.
(3) Die Angaben im Emissionsbericht nach Absatz 1 müssen von einer Prüfstelle nach § 15 verifiziert worden sein.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anforderungen an die Ermittlung der Brennstoffemissionen und die Berichterstattung zu regeln, insbesondere kann sie
- 1. Vorgaben an die Emissionsermittlung, die Ermittlungsmethoden, die Berichterstattung und die Verifizierung machen,
- 2. Standardwerte für Emissionsfaktoren von Brennstoffen festlegen, wobei die Standardwerte so zu bemessen sind, dass eine Unterschätzung der Brennstoffemissionen des jeweiligen Brennstoffs ausgeschlossen erscheint; dabei sollen
- a) biogene Brennstoffemissionen bei entsprechendem Nachhaltigkeitsnachweis mit Ausnahme von Brennstoffemissionen aus Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/807 der Kommission vom 13. März 2019 (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 1),
- b) Brennstoffemissionen aus flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Brennstoffen nicht-biogenen Ursprungs, sobald eine Rechtsverordnung weitere Bestimmungen über die Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 sowie das Nachweisverfahren festlegt, sowie
- c) Klärschlämme
mit dem Emissionsfaktor Null belegt werden,
- 3. Erleichterungen für die Berichterstattung und für die Verifizierung bei ausschließlicher Ermittlung und Berichterstattung nach Standardemissionsfaktoren vorsehen,
- 4. anordnen, dass die Ermittlung der Brennstoffemissionen ausschließlich unter Anwendung der Standardemissionsfaktoren vorgenommen wird,
- 5. Einzelheiten regeln zur Vermeidung von Doppelerfassungen durch Freistellung von der Berichtspflicht für Brennstoffemissionen, die bereits nachweislich Gegenstand der Emissionsberichterstattung waren,
- 6. in den Fällen des § 2 Absatz 2a Ausnahmen von der Berichtspflicht nach Absatz 1 regeln, soweit nach dem nationalen und europäischen Rechtsrahmen für den EU-Emissionshandel entsprechende Ausnahmen für die Berichterstattung der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlagen vorgesehen sind.
(5) Doppelbelastungen infolge des Einsatzes von Brennstoffen in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage sind möglichst vorab zu vermeiden. Die Bundesregierung wird bis zum 31. Dezember 2020 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Anforderungen und Verfahren festlegen, wie der Verantwortliche insbesondere im Falle einer Direktlieferung von Brennstoffen an ein Unternehmen und deren Einsatzes in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage oder im Falle einer direkten Verwendung von Brennstoffen in seiner dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage eine entsprechende Menge an Brennstoffemissionen von den nach Absatz 1 zu berichtenden Brennstoffemissionen abziehen kann, soweit durch den Emissionsbericht nach § 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes der Einsatz dieser Brennstoffe nachgewiesen ist.
(1) The responsible party shall determine, on the basis of the monitoring plan, the fuel emissions for fuels placed on the market in a calendar year and shall report to the competent authority on those fuel emissions by 31 July of the following year.
(2) The reporting obligation under subsection 1 applies for the first time to calendar year 2021. For calendar years 2021 and 2022, the reporting obligation under subsection 1 is limited to the fuels in Annex 2. For fuels deemed to have been placed on the market under section 2 subsection 2a, the reporting obligation under subsection 1 applies for the first time from 1 January 2024.
(3) The information in the emissions report under subsection 1 must have been verified by a verification body under section 15.
(4) The Federal Government is authorised to regulate the requirements for determining fuel emissions and reporting by statutory instrument not requiring the consent of the Bundesrat; in particular, it may
- 1. prescribe requirements for emission determination, determination methods, reporting and verification;
- 2. establish standard values for emission factors of fuels, with the standard values to be set so that an underestimation of the fuel emissions of the respective fuel appears to be excluded; in doing so,
- a) biogenic fuel emissions, where the relevant sustainability certification is provided, except for fuel emissions from raw materials with a high risk of indirect land-use change under Article 3 of Commission Delegated Regulation (EU) 2019/807 of 13 March 2019 (OJ L 133, 21.5.2019, p. 1),
- b) fuel emissions from liquid or gaseous renewable fuels of non-biological origin, as soon as a statutory instrument establishes further provisions on compliance with the requirements of Directive (EU) 2018/2001 and the verification procedure, and
- c) sewage sludge
shall be assigned an emission factor of zero;
- 3. provide facilitations for reporting and verification where determination and reporting are carried out exclusively using standard emission factors;
- 4. order that fuel emissions be determined exclusively by applying standard emission factors;
- 5. regulate details for preventing double counting by exempting from the reporting obligation fuel emissions that have already demonstrably been the subject of emissions reporting;
- 6. in the cases under section 2 subsection 2a, regulate exceptions from the reporting obligation under subsection 1 insofar as the national and European legal framework for EU emissions trading provides for corresponding exceptions for reporting by installations subject to EU emissions trading.
(5) Double burdens resulting from the use of fuels in an installation subject to EU emissions trading shall be avoided in advance wherever possible. By 31 December 2020, the Federal Government shall establish, by statutory instrument not requiring the consent of the Bundesrat, requirements and procedures enabling the responsible party, in particular in the case of direct delivery of fuels to an undertaking and their use in an installation subject to EU emissions trading, or in the case of direct use of fuels in its own installation subject to EU emissions trading, to deduct a corresponding quantity of fuel emissions from the fuel emissions to be reported under subsection 1, insofar as the use of those fuels is demonstrated by the emissions report under section 5 of the Greenhouse Gas Emissions Trading Act.
(1) Der Verantwortliche hat die Brennstoffemissionen für die in einem Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Brennstoffe auf Grundlage des Überwachungsplans zu ermitteln und der zuständigen Behörde bis zum 31. Juli des Folgejahres über die Brennstoffemissionen zu berichten.
(2) Die Berichtspflicht nach Absatz 1 gilt erstmals für das Kalenderjahr 2021. Für die Kalenderjahre 2021 und 2022 ist die Berichtspflicht nach Absatz 1 auf die Brennstoffe nach Anlage 2 beschränkt. Für Brennstoffe, die nach § 2 Absatz 2a als in Verkehr gebracht gelten, gilt die Berichtspflicht nach Absatz 1 erstmals ab dem 1. Januar 2024.
(3) Die Angaben im Emissionsbericht nach Absatz 1 müssen von einer Prüfstelle nach § 15 verifiziert worden sein.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anforderungen an die Ermittlung der Brennstoffemissionen und die Berichterstattung zu regeln, insbesondere kann sie
- 1. Vorgaben an die Emissionsermittlung, die Ermittlungsmethoden, die Berichterstattung und die Verifizierung machen,
- 2. Standardwerte für Emissionsfaktoren von Brennstoffen festlegen, wobei die Standardwerte so zu bemessen sind, dass eine Unterschätzung der Brennstoffemissionen des jeweiligen Brennstoffs ausgeschlossen erscheint; dabei sollen
- a) biogene Brennstoffemissionen bei entsprechendem Nachhaltigkeitsnachweis mit Ausnahme von Brennstoffemissionen aus Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/807 der Kommission vom 13. März 2019 (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 1),
- b) Brennstoffemissionen aus flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Brennstoffen nicht-biogenen Ursprungs, sobald eine Rechtsverordnung weitere Bestimmungen über die Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 sowie das Nachweisverfahren festlegt, sowie
- c) Klärschlämme
mit dem Emissionsfaktor Null belegt werden,
- 3. Erleichterungen für die Berichterstattung und für die Verifizierung bei ausschließlicher Ermittlung und Berichterstattung nach Standardemissionsfaktoren vorsehen,
- 4. anordnen, dass die Ermittlung der Brennstoffemissionen ausschließlich unter Anwendung der Standardemissionsfaktoren vorgenommen wird,
- 5. Einzelheiten regeln zur Vermeidung von Doppelerfassungen durch Freistellung von der Berichtspflicht für Brennstoffemissionen, die bereits nachweislich Gegenstand der Emissionsberichterstattung waren,
- 6. in den Fällen des § 2 Absatz 2a Ausnahmen von der Berichtspflicht nach Absatz 1 regeln, soweit nach dem nationalen und europäischen Rechtsrahmen für den EU-Emissionshandel entsprechende Ausnahmen für die Berichterstattung der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlagen vorgesehen sind.
(5) Doppelbelastungen infolge des Einsatzes von Brennstoffen in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage sind möglichst vorab zu vermeiden. Die Bundesregierung wird bis zum 31. Dezember 2020 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Anforderungen und Verfahren festlegen, wie der Verantwortliche insbesondere im Falle einer Direktlieferung von Brennstoffen an ein Unternehmen und deren Einsatzes in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage oder im Falle einer direkten Verwendung von Brennstoffen in seiner dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage eine entsprechende Menge an Brennstoffemissionen von den nach Absatz 1 zu berichtenden Brennstoffemissionen abziehen kann, soweit durch den Emissionsbericht nach § 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes der Einsatz dieser Brennstoffe nachgewiesen ist.
§ 8 — Abgabe von Emissionszertifikaten § 8 — Surrender of Emission Certificates § 8 — Abgabe von Emissionszertifikaten
Der Verantwortliche hat jährlich bis zum 30. September an die zuständige Behörde eine Anzahl von Emissionszertifikaten abzugeben, die der nach § 7 berichteten Gesamtmenge an Brennstoffemissionen im vorangegangenen Kalenderjahr entspricht.
The responsible party shall surrender annually, by 30 September, to the competent authority a number of emission certificates corresponding to the total quantity of fuel emissions reported under section 7 for the preceding calendar year.
Der Verantwortliche hat jährlich bis zum 30. September an die zuständige Behörde eine Anzahl von Emissionszertifikaten abzugeben, die der nach § 7 berichteten Gesamtmenge an Brennstoffemissionen im vorangegangenen Kalenderjahr entspricht.
Abschnitt 4 — Emissionszertifikate, Veräußerung und Register Abschnitt 4 — Emission Certificates, Sale and Registry Abschnitt 4 — Emissionszertifikate, Veräußerung und Register
§ 9 — Emissionszertifikate § 9 — Emission Certificates § 9 — Emissionszertifikate
(1) Auf den Emissionszertifikaten ist die Zuordnung zu einer Handelsperiode sowie zu einem Kalenderjahr innerhalb dieser Handelsperiode erkennbar. Die Emissionszertifikate für Brennstoffemissionen sind ab dem ersten Jahr der jeweiligen Handelsperiode gültig. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 sind Emissionszertifikate, die während der Einführungsphase nach § 10 Absatz 2 Satz 2 veräußert werden, nur für das auf dem Emissionszertifikat erkennbare Kalenderjahr für die Abdeckung der Brennstoffemissionen dieses Kalenderjahres oder der Vorjahre gültig. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für die Dauer der Anwendung des Preiskorridors nach § 10 Absatz 2 Satz 4 die Gültigkeit der Emissionszertifikate abweichend von Satz 2 zu beschränken. Der Inhaber von Emissionszertifikaten kann jederzeit auf sie verzichten und ihre Löschung verlangen.
(2) Emissionszertifikate sind übertragbar. Die Übertragung von Emissionszertifikaten erfolgt durch Einigung und Eintragung auf dem Konto des Erwerbers im nationalen Emissionshandelsregister nach § 12. Die Eintragung erfolgt auf Anweisung des Veräußerers an die zuständige Behörde, Emissionszertifikate von seinem Konto auf das Konto des Erwerbers zu übertragen.
(3) Soweit für jemanden ein Emissionszertifikat auf seinem Konto im nationalen Emissionshandelsregister eingetragen ist, gilt der Inhalt des Emissionshandelsregisters als richtig. Dies gilt nicht, wenn die Unrichtigkeit dem Empfänger von Emissionszertifikaten bei der Übertragung im Zeitpunkt der Eintragung auf dem Konto bekannt ist.
(1) The allocation of emission certificates to a trading period and to a calendar year within that trading period shall be identifiable on the certificates. Emission certificates for fuel emissions are valid from the first year of the respective trading period. By way of derogation from sentences 1 and 2, emission certificates sold during the introductory phase under section 10 subsection 2 sentence 2 are valid only for the calendar year identifiable on the certificate, for covering fuel emissions of that calendar year or previous years. The Federal Government is authorised, by statutory instrument not requiring the consent of the Bundesrat, to limit the validity of emission certificates in derogation from sentence 2 for the duration of application of the price corridor under section 10 subsection 2 sentence 4. The holder of emission certificates may waive them at any time and request their cancellation.
(2) Emission certificates are transferable. Transfer takes place by agreement and entry in the purchaser’s account in the national emissions trading registry under section 12. The entry is made on the seller’s instruction to the competent authority to transfer emission certificates from the seller’s account to the purchaser’s account.
(3) If an emission certificate is entered in a person’s account in the national emissions trading registry, the content of the emissions trading registry is presumed correct. This does not apply if the recipient of emission certificates knew of the inaccuracy at the time of entry in the account.
(1) Auf den Emissionszertifikaten ist die Zuordnung zu einer Handelsperiode sowie zu einem Kalenderjahr innerhalb dieser Handelsperiode erkennbar. Die Emissionszertifikate für Brennstoffemissionen sind ab dem ersten Jahr der jeweiligen Handelsperiode gültig. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 sind Emissionszertifikate, die während der Einführungsphase nach § 10 Absatz 2 Satz 2 veräußert werden, nur für das auf dem Emissionszertifikat erkennbare Kalenderjahr für die Abdeckung der Brennstoffemissionen dieses Kalenderjahres oder der Vorjahre gültig. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für die Dauer der Anwendung des Preiskorridors nach § 10 Absatz 2 Satz 4 die Gültigkeit der Emissionszertifikate abweichend von Satz 2 zu beschränken. Der Inhaber von Emissionszertifikaten kann jederzeit auf sie verzichten und ihre Löschung verlangen.
(2) Emissionszertifikate sind übertragbar. Die Übertragung von Emissionszertifikaten erfolgt durch Einigung und Eintragung auf dem Konto des Erwerbers im nationalen Emissionshandelsregister nach § 12. Die Eintragung erfolgt auf Anweisung des Veräußerers an die zuständige Behörde, Emissionszertifikate von seinem Konto auf das Konto des Erwerbers zu übertragen.
(3) Soweit für jemanden ein Emissionszertifikat auf seinem Konto im nationalen Emissionshandelsregister eingetragen ist, gilt der Inhalt des Emissionshandelsregisters als richtig. Dies gilt nicht, wenn die Unrichtigkeit dem Empfänger von Emissionszertifikaten bei der Übertragung im Zeitpunkt der Eintragung auf dem Konto bekannt ist.
§ 10 — Veräußerung von Emissionszertifikaten § 10 — Sale of Emission Certificates § 10 — Veräußerung von Emissionszertifikaten
(1) Die nach § 4 Absatz 1 und 3 festgelegte Menge an Emissionszertifikaten sowie der zusätzliche Bedarf, der sich in der Einführungsphase nach Absatz 2 ergeben kann, werden durch die zuständige Behörde veräußert. Die Emissionszertifikate werden zum Festpreis verkauft und ab 2026 versteigert. Im Falle der Versteigerung wird die in einem Kalenderjahr zur Verfügung stehende Versteigerungsmenge in regelmäßigen Abständen in gleichen Teilmengen angeboten. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Versteigerungstermine nach Absatz 3 spätestens zwei Monate im Voraus bekannt gemacht werden.
(2) In der Einführungsphase werden die Emissionszertifikate zunächst zum Festpreis verkauft. Für die Dauer des Verkaufs beträgt der Festpreis pro Emissionszertifikat
- 1. im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021: 25 Euro,
- 2. im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022: 30 Euro,
- 3. im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023: 30 Euro,
- 4. im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024: 45 Euro,
- 5. im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025: 55 Euro.
Verantwortliche können bis zu 10 Prozent der in einem der Jahre 2021 bis 2025 erworbenen Emissionszertifikate bis zum 30. September des jeweiligen Folgejahres zur Erfüllung der Abgabepflicht nach § 8 für das Vorjahr zu dem für dieses Jahr festgelegten Festpreis erwerben. Für das Jahr 2026 wird ein Preiskorridor mit einem Mindestpreis von 55 Euro pro Emissionszertifikat und einem Höchstpreis von 65 Euro pro Emissionszertifikat festgelegt.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Versteigerungsverfahren sowie Einzelheiten zum Verkauf zum Festpreis zu regeln. In der Rechtsverordnung können insbesondere festgelegt werden:
- 1. die zuständige Stelle sowie die Möglichkeit zur Beauftragung von Dritten durch die zuständige Stelle mit der Durchführung des Veräußerungsverfahrens, einschließlich der Vereinnahmung und Abführung der Veräußerungserlöse, und die Aufsicht über diese beauftragten Dritten;
- 2. die Regeln für die Ausgestaltung und Durchführung des Versteigerungsverfahrens; diese müssen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein und Vorkehrungen gegen die Beeinflussung der Preisbildung durch das Verhalten einzelner Bieter treffen;
- 3. von Absatz 2 Satz 4 abweichende Preisregelungen für den zusätzlichen Bedarf nach § 5 Absatz 1 sowie Regelungen für den Erwerb von Emissionszertifikaten im Folgejahr;
- für den Fall, dass gemäß einer Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 2 Nummer 2 für die Jahre ab 2027 eine jährliche Emissionsmenge nach § 4 Absatz 1 Satz 1 verbleibt, abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 die Fortführung des Verkaufs zu einem marktbasierten Preis, der folgendem Bezugspreis entspricht:
- a) in den ersten beiden Quartalen des Jahres 2027 dem mengengewichteten Durchschnittspreis der Versteigerungen von Berechtigungen nach § 10 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in dem jeweils vorletzten vorangegangenen Quartal und
- b) ab dem dritten Quartal 2027 dem mengengewichteten Durchschnittspreis der Versteigerungen von Emissionszertifikaten nach § 10 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in dem jeweils vorletzten vorangegangenen Quartal;
- im Fall von Artikel 30k Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG für das Jahr 2027 abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 die Fortführung des Verkaufs zum Festpreis, der in jedem Quartal des Jahres 2027 dem mengengewichteten Durchschnittspreis der Versteigerungen von Berechtigungen nach § 10 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in dem jeweils vorletzten vorangegangenen Quartal entspricht.
(4) Die Erlöse aus der Veräußerung stehen dem Bund zu. Die Kosten, die dem Bund durch die Wahrnehmung der ihm im Rahmen dieses Gesetzes zugewiesenen Aufgaben, einschließlich der gemäß § 11 entstehenden Ausgaben, entstehen und nicht durch Gebühren nach § 16 gedeckt sind, werden aus den Erlösen nach Satz 1 gedeckt, mit Ausnahme der Kosten nach § 5.
(1) The quantity of emission certificates established under section 4 subsections 1 and 3, as well as any additional demand that may arise during the introductory phase under subsection 2, shall be sold by the competent authority. The emission certificates shall be sold at a fixed price and auctioned from 2026. In the case of an auction, the quantity available for auction in a calendar year shall be offered at regular intervals in equal portions. The competent authority shall ensure that the auction dates under subsection 3 are announced at least two months in advance.
(2) During the introductory phase, emission certificates shall initially be sold at a fixed price. During the sales period, the fixed price per emission certificate shall be:
- 1. from 1 January 2021 to 31 December 2021: EUR 25;
- 2. from 1 January 2022 to 31 December 2022: EUR 30;
- 3. from 1 January 2023 to 31 December 2023: EUR 30;
- 4. from 1 January 2024 to 31 December 2024: EUR 45;
- 5. from 1 January 2025 to 31 December 2025: EUR 55.
Responsible parties may purchase up to 10 per cent of the emission certificates acquired in one of the years 2021 to 2025 by 30 September of the respective following year, for fulfilling the surrender obligation under section 8 for the preceding year, at the fixed price established for that year. For 2026, a price corridor shall be established with a minimum price of EUR 55 per emission certificate and a maximum price of EUR 65 per emission certificate.
(3) The Federal Government is authorised to regulate the auction procedure and details of sales at a fixed price by statutory instrument not requiring the consent of the Bundesrat. The statutory instrument may in particular specify:
- 1. the competent body and the possibility for that body to commission third parties to conduct the sale procedure, including collecting and remitting the sale proceeds, and supervision of those commissioned third parties;
- 2. the rules governing the design and conduct of the auction procedure; these must be objective, comprehensible and non-discriminatory and must include safeguards against individual bidders’ conduct influencing price formation;
- 3. pricing rules for additional demand under section 5 subsection 1 that deviate from subsection 2 sentence 4, and rules for purchasing emission certificates in the following year;
- 4. if an annual emission quantity under section 4 subsection 1 sentence 1 remains for the years from 2027 under a statutory instrument pursuant to section 24 subsection 2 number 2, continuation of sales at a market-based price, notwithstanding subsection 1 sentences 1 and 2, corresponding to the following reference price:
- a) in the first two quarters of 2027, the volume-weighted average price of auctions of allowances under section 10 subsection 1 of the Greenhouse Gas Emissions Trading Act in the respective penultimate preceding quarter; and
- b) from the third quarter of 2027, the volume-weighted average price of auctions of emission certificates under section 10 subsection 1 of the Greenhouse Gas Emissions Trading Act in the respective penultimate preceding quarter;
- 5. in the event of Article 30k(2) of Directive 2003/87/EC, for 2027, continuation of sales at a fixed price, notwithstanding subsection 1 sentences 1 and 2, corresponding in each quarter of 2027 to the volume-weighted average price of auctions of allowances under section 10 of the Greenhouse Gas Emissions Trading Act in the respective penultimate preceding quarter.
(4) The proceeds from the sale belong to the Federation. The costs incurred by the Federation in performing the tasks assigned to it under this Act, including expenditure arising under section 11, which are not covered by fees under section 16, shall be covered from the proceeds under sentence 1, except for the costs under section 5.
(1) Die nach § 4 Absatz 1 und 3 festgelegte Menge an Emissionszertifikaten sowie der zusätzliche Bedarf, der sich in der Einführungsphase nach Absatz 2 ergeben kann, werden durch die zuständige Behörde veräußert. Die Emissionszertifikate werden zum Festpreis verkauft und ab 2026 versteigert. Im Falle der Versteigerung wird die in einem Kalenderjahr zur Verfügung stehende Versteigerungsmenge in regelmäßigen Abständen in gleichen Teilmengen angeboten. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Versteigerungstermine nach Absatz 3 spätestens zwei Monate im Voraus bekannt gemacht werden.
(2) In der Einführungsphase werden die Emissionszertifikate zunächst zum Festpreis verkauft. Für die Dauer des Verkaufs beträgt der Festpreis pro Emissionszertifikat
- 1. im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021: 25 Euro,
- 2. im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022: 30 Euro,
- 3. im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023: 30 Euro,
- 4. im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024: 45 Euro,
- 5. im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025: 55 Euro.
Verantwortliche können bis zu 10 Prozent der in einem der Jahre 2021 bis 2025 erworbenen Emissionszertifikate bis zum 30. September des jeweiligen Folgejahres zur Erfüllung der Abgabepflicht nach § 8 für das Vorjahr zu dem für dieses Jahr festgelegten Festpreis erwerben. Für das Jahr 2026 wird ein Preiskorridor mit einem Mindestpreis von 55 Euro pro Emissionszertifikat und einem Höchstpreis von 65 Euro pro Emissionszertifikat festgelegt.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Versteigerungsverfahren sowie Einzelheiten zum Verkauf zum Festpreis zu regeln. In der Rechtsverordnung können insbesondere festgelegt werden:
- 1. die zuständige Stelle sowie die Möglichkeit zur Beauftragung von Dritten durch die zuständige Stelle mit der Durchführung des Veräußerungsverfahrens, einschließlich der Vereinnahmung und Abführung der Veräußerungserlöse, und die Aufsicht über diese beauftragten Dritten;
- 2. die Regeln für die Ausgestaltung und Durchführung des Versteigerungsverfahrens; diese müssen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein und Vorkehrungen gegen die Beeinflussung der Preisbildung durch das Verhalten einzelner Bieter treffen;
- 3. von Absatz 2 Satz 4 abweichende Preisregelungen für den zusätzlichen Bedarf nach § 5 Absatz 1 sowie Regelungen für den Erwerb von Emissionszertifikaten im Folgejahr;
- 4. für den Fall, dass gemäß einer Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 2 Nummer 2 für die Jahre ab 2027 eine jährliche Emissionsmenge nach § 4 Absatz 1 Satz 1 verbleibt, abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 die Fortführung des Verkaufs zu einem marktbasierten Preis, der folgendem Bezugspreis entspricht:
- a) in den ersten beiden Quartalen des Jahres 2027 dem mengengewichteten Durchschnittspreis der Versteigerungen von Berechtigungen nach § 10 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in dem jeweils vorletzten vorangegangenen Quartal und
- b) ab dem dritten Quartal 2027 dem mengengewichteten Durchschnittspreis der Versteigerungen von Emissionszertifikaten nach § 10 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in dem jeweils vorletzten vorangegangenen Quartal;
- 5. im Fall von Artikel 30k Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG für das Jahr 2027 abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 die Fortführung des Verkaufs zum Festpreis, der in jedem Quartal des Jahres 2027 dem mengengewichteten Durchschnittspreis der Versteigerungen von Berechtigungen nach § 10 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in dem jeweils vorletzten vorangegangenen Quartal entspricht.
(4) Die Erlöse aus der Veräußerung stehen dem Bund zu. Die Kosten, die dem Bund durch die Wahrnehmung der ihm im Rahmen dieses Gesetzes zugewiesenen Aufgaben, einschließlich der gemäß § 11 entstehenden Ausgaben, entstehen und nicht durch Gebühren nach § 16 gedeckt sind, werden aus den Erlösen nach Satz 1 gedeckt, mit Ausnahme der Kosten nach § 5.
§ 11 — Ausgleich indirekter Belastungen § 11 — Compensation for Indirect Burdens § 11 — Ausgleich indirekter Belastungen
(1) Entsteht durch die Einführung des Brennstoffemissionshandels nach diesem Gesetz eine unzumutbare Härte für ein betroffenes Unternehmen und ein mit diesem verbundenes Unternehmen, das mit seinem Kapital aus handels- oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für die Risiken des Geschäftsbetriebes des betroffenen Unternehmens einstehen muss, kann die zuständige Behörde auf Antrag eine finanzielle Kompensation in der zur Vermeidung der unzumutbaren Härte erforderlichen Höhe im Wege einer Billigkeitsleistung gewähren. Dies gilt nicht für Verantwortliche im Sinne des § 3 Nummer 3. Von einer unzumutbaren Härte ist in der Regel nicht auszugehen, sofern die Brennstoffkosten eines Unternehmens, auch unter Berücksichtigung der durch die Einführung des Brennstoffemissionshandels verursachten direkten und indirekten zusätzlichen Kosten, nicht mehr als 20 Prozent der betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten ausmachen oder wenn der Anteil der Zusatzkosten durch die Einführung des Brennstoffemissionshandels an der Bruttowertschöpfung nicht mehr als 20 Prozent beträgt. Billigkeitsleistungen im Sinne von Satz 1 stehen unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung im Einzelfall durch die Europäische Kommission.
(2) Die Bundesregierung wird durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten regeln über die vollständige finanzielle Kompensation für Anlagenbetreiber im Sinne des § 3 Nummer 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, die Brennstoffe nach Anlage 1 einsetzen, für die nach diesem Gesetz Emissionszertifikate abgegeben wurden und aufgrund deren Einsatz in der emissionshandelspflichtigen Anlage auch nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz Berechtigungen abgegeben werden müssen. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Deutschen Bundestages. Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage und zum Erhalt der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit betroffener Unternehmen zu regeln. Die Maßnahmen sollen vorrangig durch finanzielle Unterstützung für klimafreundliche Investitionen erfolgen. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Deutschen Bundestages. Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von sechs Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.
(1) If the introduction of fuel emissions trading under this Act causes unreasonable hardship for an affected undertaking and an undertaking affiliated with it that, by virtue of its capital under commercial or company law, must bear responsibility for the risks of the affected undertaking’s business operations, the competent authority may, upon application, grant financial compensation in the amount necessary to prevent the unreasonable hardship by way of an equitable benefit. This does not apply to responsible parties within the meaning of section 3 number 3. As a rule, unreasonable hardship shall not be assumed if the fuel costs of an undertaking, even taking into account the direct and indirect additional costs caused by the introduction of fuel emissions trading, do not exceed 20 per cent of its total operating costs, or if the share of additional costs caused by the introduction of fuel emissions trading does not exceed 20 per cent of gross value added. Equitable benefits within the meaning of sentence 1 are subject to approval under State-aid law in each individual case by the European Commission.
(2) By statutory instrument not requiring the consent of the Bundesrat, the Federal Government shall regulate details of full financial compensation for operators of installations within the meaning of section 3 number 2 of the Greenhouse Gas Emissions Trading Act that use fuels under Annex 1 for which emission certificates were surrendered under this Act and for whose use in the installation subject to emissions trading allowances must also be surrendered under the Greenhouse Gas Emissions Trading Act. The statutory instrument requires the consent of the German Bundestag. If the German Bundestag has not considered it within three sitting weeks after receipt of the statutory instrument, its consent to the unchanged statutory instrument is deemed granted.
(3) The Federal Government is authorised, by statutory instrument not requiring the consent of the Bundesrat, to regulate the measures required to prevent carbon leakage and preserve the cross-border competitiveness of affected undertakings. The measures should primarily take the form of financial support for climate-friendly investments. The statutory instrument requires the consent of the German Bundestag. If the German Bundestag has not considered it within six sitting weeks after receipt of the statutory instrument, its consent to the unchanged statutory instrument is deemed granted.
(1) Entsteht durch die Einführung des Brennstoffemissionshandels nach diesem Gesetz eine unzumutbare Härte für ein betroffenes Unternehmen und ein mit diesem verbundenes Unternehmen, das mit seinem Kapital aus handels- oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für die Risiken des Geschäftsbetriebes des betroffenen Unternehmens einstehen muss, kann die zuständige Behörde auf Antrag eine finanzielle Kompensation in der zur Vermeidung der unzumutbaren Härte erforderlichen Höhe im Wege einer Billigkeitsleistung gewähren. Dies gilt nicht für Verantwortliche im Sinne des § 3 Nummer 3. Von einer unzumutbaren Härte ist in der Regel nicht auszugehen, sofern die Brennstoffkosten eines Unternehmens, auch unter Berücksichtigung der durch die Einführung des Brennstoffemissionshandels verursachten direkten und indirekten zusätzlichen Kosten, nicht mehr als 20 Prozent der betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten ausmachen oder wenn der Anteil der Zusatzkosten durch die Einführung des Brennstoffemissionshandels an der Bruttowertschöpfung nicht mehr als 20 Prozent beträgt. Billigkeitsleistungen im Sinne von Satz 1 stehen unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung im Einzelfall durch die Europäische Kommission.
(2) Die Bundesregierung wird durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten regeln über die vollständige finanzielle Kompensation für Anlagenbetreiber im Sinne des § 3 Nummer 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, die Brennstoffe nach Anlage 1 einsetzen, für die nach diesem Gesetz Emissionszertifikate abgegeben wurden und aufgrund deren Einsatz in der emissionshandelspflichtigen Anlage auch nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz Berechtigungen abgegeben werden müssen. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Deutschen Bundestages. Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage und zum Erhalt der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit betroffener Unternehmen zu regeln. Die Maßnahmen sollen vorrangig durch finanzielle Unterstützung für klimafreundliche Investitionen erfolgen. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Deutschen Bundestages. Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von sechs Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.
§ 12 — Nationales Emissionshandelsregister § 12 — National Emissions Trading Registry § 12 — Nationales Emissionshandelsregister
(1) Die zuständige Behörde führt ein nationales Emissionshandelsregister in der Form einer elektronischen Datenbank. Das Emissionshandelsregister enthält Konten für Emissionszertifikate und weist Verfügungsbeschränkungen aus. Es enthält ein Verzeichnis der berichteten und geprüften Brennstoffemissionen der Verantwortlichen. Bei der Einrichtung und beim Betrieb des Emissionshandelsregisters sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen.
(2) Jeder Verantwortliche erhält ein Konto, in dem die Ausgabe, der Besitz, die Übertragung, die Löschung und die Abgabe von Emissionszertifikaten verzeichnet werden. Abgegebene Emissionszertifikate werden von der zuständigen Behörde gelöscht. Jede Person erhält auf Antrag ein Konto, in dem der Besitz, die Löschung und die Übertragung von Emissionszertifikaten verzeichnet werden.
(3) Jeder Kontoinhaber hat freien Zugang zu den auf seinen Konten gespeicherten Informationen.
(4) Die im Emissionshandelsregister verfügbaren Daten über die berichteten und geprüften Brennstoffemissionen der Verantwortlichen sowie über die von den Verantwortlichen zur Erfüllung der Abgabepflicht nach § 8 abgegebenen Mengen an Emissionszertifikaten werden von der zuständigen Behörde öffentlich zugänglich gemacht. Die zuständige Behörde macht die Daten zu Übertragungen von Emissionszertifikaten nach Ablauf von fünf Jahren nach der Übertragung öffentlich zugänglich.
(5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten zur Einrichtung, zum Betrieb und zur Führung des Emissionshandelsregisters zu regeln.
(1) The competent authority shall maintain a national emissions trading registry in the form of an electronic database. The emissions trading registry contains accounts for emission certificates and indicates restrictions on disposal. It contains a register of the reported and verified fuel emissions of the responsible parties. When establishing and operating the emissions trading registry, measures corresponding to the state of the art shall be taken to ensure data protection and data security.
(2) Each responsible party shall receive an account in which the issuance, holding, transfer, cancellation and surrender of emission certificates are recorded. Surrendered emission certificates shall be cancelled by the competent authority. Each person shall, upon application, receive an account in which the holding, cancellation and transfer of emission certificates are recorded.
(3) Each account holder shall have free access to the information stored in their accounts.
(4) The data available in the emissions trading registry on the reported and verified fuel emissions of the responsible parties and on the quantities of emission certificates surrendered by the responsible parties to fulfil the surrender obligation under section 8 shall be made publicly accessible by the competent authority. The competent authority shall make data on transfers of emission certificates publicly accessible after five years from the transfer.
(5) The Federal Ministry for the Environment, Nature Conservation and Nuclear Safety is authorised to regulate details of establishing, operating and maintaining the emissions trading registry by statutory instrument not requiring the consent of the Bundesrat.
(1) Die zuständige Behörde führt ein nationales Emissionshandelsregister in der Form einer elektronischen Datenbank. Das Emissionshandelsregister enthält Konten für Emissionszertifikate und weist Verfügungsbeschränkungen aus. Es enthält ein Verzeichnis der berichteten und geprüften Brennstoffemissionen der Verantwortlichen. Bei der Einrichtung und beim Betrieb des Emissionshandelsregisters sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen.
(2) Jeder Verantwortliche erhält ein Konto, in dem die Ausgabe, der Besitz, die Übertragung, die Löschung und die Abgabe von Emissionszertifikaten verzeichnet werden. Abgegebene Emissionszertifikate werden von der zuständigen Behörde gelöscht. Jede Person erhält auf Antrag ein Konto, in dem der Besitz, die Löschung und die Übertragung von Emissionszertifikaten verzeichnet werden.
(3) Jeder Kontoinhaber hat freien Zugang zu den auf seinen Konten gespeicherten Informationen.
(4) Die im Emissionshandelsregister verfügbaren Daten über die berichteten und geprüften Brennstoffemissionen der Verantwortlichen sowie über die von den Verantwortlichen zur Erfüllung der Abgabepflicht nach § 8 abgegebenen Mengen an Emissionszertifikaten werden von der zuständigen Behörde öffentlich zugänglich gemacht. Die zuständige Behörde macht die Daten zu Übertragungen von Emissionszertifikaten nach Ablauf von fünf Jahren nach der Übertragung öffentlich zugänglich.
(5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten zur Einrichtung, zum Betrieb und zur Führung des Emissionshandelsregisters zu regeln.
Abschnitt 5 — Gemeinsame Vorschriften Abschnitt 5 — Common Provisions Abschnitt 5 — Gemeinsame Vorschriften
§ 13 — Zuständigkeiten § 13 — Responsibilities § 13 — Zuständigkeiten
(1) Zuständige Behörde ist das Umweltbundesamt.
(2) Ist für Streitigkeiten nach diesem Gesetz der Verwaltungsrechtsweg gegeben, ist für Klagen, die sich gegen eine Handlung oder Unterlassung des Umweltbundesamtes richten, das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Deutsche Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt ihren Sitz hat.
(1) The competent authority is the Federal Environment Agency.
(2) If administrative judicial proceedings are available for disputes under this Act, the administrative court in whose district the German Emissions Trading Authority has its registered office at the Federal Environment Agency shall have territorial jurisdiction for actions directed against an act or omission of the Federal Environment Agency.
(1) Zuständige Behörde ist das Umweltbundesamt.
(2) Ist für Streitigkeiten nach diesem Gesetz der Verwaltungsrechtsweg gegeben, ist für Klagen, die sich gegen eine Handlung oder Unterlassung des Umweltbundesamtes richten, das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Deutsche Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt ihren Sitz hat.
§ 14 — Überwachung, Datenübermittlung; Verordnungsermächtigung § 14 — Supervision, Data Transmission; Authorization to Issue Regulations § 14 — Überwachung, Datenübermittlung; Verordnungsermächtigung
(1) Die zuständige Behörde hat die Durchführung dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zu überwachen.
(2) Die Verantwortlichen sind verpflichtet, den Angehörigen der zuständigen Behörde und deren Beauftragten unverzüglich
- 1. den Zutritt zu den Betriebsräumen oder Grundstücken zu den Geschäftszeiten zu gestatten,
- 2. die Vornahme von Prüfungen zu den Geschäftszeiten zu gestatten sowie
- 3. auf Anforderung die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
Im Rahmen der Pflichten nach Satz 1 haben die Verantwortlichen Arbeitskräfte sowie Hilfsmittel bereitzustellen.
(3) Für die zur Auskunft verpflichtete Person gilt § 55 der Strafprozessordnung entsprechend.
(4) Zur Überprüfung der von Verantwortlichen nach § 7 übermittelten Angaben durch die zuständige Behörde ist die Übermittlung der Daten der Verantwortlichen durch eine andere Behörde an die zuständige Behörde zulässig, die im Rahmen von
- 1. Besteuerungsverfahren der in § 2 Absatz 2 genannten Tatbestände des Energiesteuergesetzes,
- 2. Verfahren nach § 37c Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und
- 3. Antragsverfahren nach der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung zur Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom aus erneuerbaren Energien zu den zur Stromerzeugung eingesetzten Energieträgern
erhoben oder bekannt wurden. Die übermittelten Daten umfassen die der jeweiligen anderen Behörde bekannt gewordenen Daten der Verantwortlichen, soweit diese Daten für die Prüfung der Emissionsberichterstattung oder der Erfüllung der sonstigen emissionshandelsrechtlichen Verpflichtungen dieser Verantwortlichen nach diesem Gesetz erforderlich sind und soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen. Die Übermittlung von Daten nach den Sätzen 1 und 2 ist auf Ersuchen der zuständigen Behörde anhand angemessener Stichproben außerhalb des automatisierten Abrufverfahrens durchzuführen, bis die für ein automatisiertes Abrufverfahren oder automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen in der jeweiligen anderen Behörde für eine Umsetzung der Regelungen einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 vorliegen. § 30 Absatz 1 der Abgabenordnung steht Übermittlungen nach den Sätzen 1 bis 3 nicht entgegen.
(5) Die zuständige Behörde ist berechtigt, die im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz von Verantwortlichen übermittelten Daten und Angaben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu Zwecken der Rechts- und Fachaufsicht in nicht personenbezogener Form zu übermitteln. Sowohl die zuständige Behörde als auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz dürfen die Daten und Angaben nach Satz 1 in nicht personenbezogener Form an beauftragte Dritte zu Zwecken der Fortentwicklung dieses Gesetzes übermitteln. Daten und Angaben, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen, dürfen an beauftragte Dritte ohne Geheimhaltungsvereinbarung nur übermittelt werden, wenn ein Bezug zu dem Unternehmen nicht mehr hergestellt werden kann.
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, andere Bundesbehörden zur Übermittlung von Daten nach Absatz 4 Satz 1 an die zuständige Behörde in einem automatisierten Abrufverfahren oder automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahren zu verpflichten. In der Rechtsverordnung können Einzelheiten zur Datenübermittlung geregelt werden, insbesondere das Nähere über
- 1. den Umfang und die Form der erforderlichen Daten,
- 2. die Festlegungen zur Auskunftsfrequenz und zur Bearbeitungsfrist und
- 3. die Anforderung an das Verfahren zur Datenübermittlung einschließlich der Art und Weise der Übermittlung der Daten.
Im Falle eines automatisierten Abrufverfahrens oder eines automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahrens haben die beteiligten Stellen zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.
(1) The competent authority shall supervise the implementation of this Act and of the statutory instruments issued on the basis of this Act.
(2) The persons responsible shall be obliged to permit the members of the competent authority and persons commissioned by it, without delay, to
- 1. enter the business premises or land during business hours,
- 2. carry out inspections during business hours, and
- 3. provide, upon request, the information and submit the documents required for the performance of their duties.
In fulfilling the obligations under sentence 1, the persons responsible shall provide personnel and auxiliary equipment.
(3) Section 55 of the Code of Criminal Procedure shall apply mutatis mutandis to the person obliged to provide information.
(4) For the purpose of verifying by the competent authority the information transmitted by persons responsible pursuant to section 7, another authority may transmit to the competent authority data relating to the persons responsible that were collected or became known in the context of
- 1. tax proceedings concerning the circumstances referred to in section 2 subsection (2) of the Energy Tax Act,
- 2. proceedings under section 37c subsection (1) of the Federal Immission Control Act, and
- 3. application proceedings under the Ordinance on the Implementation of Guarantees of Origin and Regional Guarantees for the issuance of guarantees of origin for electricity from renewable energy sources, concerning the energy sources used for electricity generation.
The data transmitted shall comprise the data concerning the persons responsible that became known to the respective other authority, insofar as such data are required for verifying emissions reporting or compliance with the other obligations of the persons responsible under emissions trading law pursuant to this Act and insofar as no overriding legitimate interests of the data subject oppose this. Transmission of data under sentences 1 and 2 shall, at the request of the competent authority and on the basis of appropriate random samples, be carried out outside the automated retrieval procedure until the technical and organizational requirements necessary for an automated retrieval procedure or automated inquiry and information procedure for implementing the provisions of a statutory instrument under subsection (5) are in place at the respective other authority. Section 30 subsection (1) of the Fiscal Code shall not preclude transmissions under sentences 1 to 3.
(5) The competent authority shall be entitled to transmit to the Federal Ministry for Economic Affairs and Climate Action, for the purposes of legal and technical supervision, the data and information transmitted by persons responsible in the performance of duties under this Act, in non-personal form. Both the competent authority and the Federal Ministry for Economic Affairs and Climate Action may transmit the data and information under sentence 1, in non-personal form, to commissioned third parties for the purposes of further developing this Act. Data and information constituting business and trade secrets may be transmitted to commissioned third parties without a confidentiality agreement only if it is no longer possible to establish a connection with the undertaking.
(6) The Federal Government is authorized, by statutory instrument not requiring the consent of the Bundesrat, to oblige other federal authorities to transmit data under subsection (4) sentence 1 to the competent authority by means of an automated retrieval procedure or an automated inquiry and information procedure. The statutory instrument may regulate details of data transmission, in particular details concerning
- 1. the scope and form of the required data,
- 2. the provisions concerning the frequency of information and the processing deadline, and
- 3. the requirements for the data transmission procedure, including the manner in which the data are transmitted.
In the case of an automated retrieval procedure or an automated inquiry and information procedure, the bodies involved shall ensure that measures corresponding to the state of the art are taken to safeguard data protection and data security, which in particular ensure the confidentiality and integrity of the data; where generally accessible networks are used, encryption procedures corresponding to the state of the art shall be applied.
(1) Die zuständige Behörde hat die Durchführung dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zu überwachen.
(2) Die Verantwortlichen sind verpflichtet, den Angehörigen der zuständigen Behörde und deren Beauftragten unverzüglich
- 1. den Zutritt zu den Betriebsräumen oder Grundstücken zu den Geschäftszeiten zu gestatten,
- 2. die Vornahme von Prüfungen zu den Geschäftszeiten zu gestatten sowie
- 3. auf Anforderung die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
Im Rahmen der Pflichten nach Satz 1 haben die Verantwortlichen Arbeitskräfte sowie Hilfsmittel bereitzustellen.
(3) Für die zur Auskunft verpflichtete Person gilt § 55 der Strafprozessordnung entsprechend.
(4) Zur Überprüfung der von Verantwortlichen nach § 7 übermittelten Angaben durch die zuständige Behörde ist die Übermittlung der Daten der Verantwortlichen durch eine andere Behörde an die zuständige Behörde zulässig, die im Rahmen von
- 1. Besteuerungsverfahren der in § 2 Absatz 2 genannten Tatbestände des Energiesteuergesetzes,
- 2. Verfahren nach § 37c Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und
- 3. Antragsverfahren nach der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung zur Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom aus erneuerbaren Energien zu den zur Stromerzeugung eingesetzten Energieträgern
erhoben oder bekannt wurden. Die übermittelten Daten umfassen die der jeweiligen anderen Behörde bekannt gewordenen Daten der Verantwortlichen, soweit diese Daten für die Prüfung der Emissionsberichterstattung oder der Erfüllung der sonstigen emissionshandelsrechtlichen Verpflichtungen dieser Verantwortlichen nach diesem Gesetz erforderlich sind und soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen. Die Übermittlung von Daten nach den Sätzen 1 und 2 ist auf Ersuchen der zuständigen Behörde anhand angemessener Stichproben außerhalb des automatisierten Abrufverfahrens durchzuführen, bis die für ein automatisiertes Abrufverfahren oder automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen in der jeweiligen anderen Behörde für eine Umsetzung der Regelungen einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 vorliegen. § 30 Absatz 1 der Abgabenordnung steht Übermittlungen nach den Sätzen 1 bis 3 nicht entgegen.
(5) Die zuständige Behörde ist berechtigt, die im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz von Verantwortlichen übermittelten Daten und Angaben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu Zwecken der Rechts- und Fachaufsicht in nicht personenbezogener Form zu übermitteln. Sowohl die zuständige Behörde als auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz dürfen die Daten und Angaben nach Satz 1 in nicht personenbezogener Form an beauftragte Dritte zu Zwecken der Fortentwicklung dieses Gesetzes übermitteln. Daten und Angaben, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen, dürfen an beauftragte Dritte ohne Geheimhaltungsvereinbarung nur übermittelt werden, wenn ein Bezug zu dem Unternehmen nicht mehr hergestellt werden kann.
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, andere Bundesbehörden zur Übermittlung von Daten nach Absatz 4 Satz 1 an die zuständige Behörde in einem automatisierten Abrufverfahren oder automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahren zu verpflichten. In der Rechtsverordnung können Einzelheiten zur Datenübermittlung geregelt werden, insbesondere das Nähere über
- 1. den Umfang und die Form der erforderlichen Daten,
- 2. die Festlegungen zur Auskunftsfrequenz und zur Bearbeitungsfrist und
- 3. die Anforderung an das Verfahren zur Datenübermittlung einschließlich der Art und Weise der Übermittlung der Daten.
Im Falle eines automatisierten Abrufverfahrens oder eines automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahrens haben die beteiligten Stellen zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.
§ 15 — Prüfstellen § 15 — Verification Bodies § 15 — Prüfstellen
(1) Zur Prüfung von Emissionsberichten nach § 7 Absatz 1 sind berechtigt:
- 1. die für die Tätigkeitsgruppen nach den Nummern 1a bis 2 des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 94) akkreditierten Prüfstellen für Berichte über Brennstoffemissionen in ihrem jeweiligen Tätigkeitsbereich,
- 2. die nach dem Umweltauditgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, in der jeweiligen Fassung zugelassenen Umweltgutachter für Berichte über Brennstoffemissionen von Verantwortlichen in dem Bereich, für den die Umweltgutachter zugelassen sind, sowie
- 3. weitere Prüfstellen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 2.
Für die Prüfung der Emissionsberichte und der Anträge aufgrund von § 11 gelten die Anforderungen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 94), die zuletzt durch Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1321 vom 8. Mai 2024 (ABl. L, 2024/1321, 13.5.2024) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Die Prüfstelle nimmt die ihr zugewiesenen Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, weiteren sachverständigen Stellen oder Berufsgruppen die Berechtigung zur Prüfung von Emissionsberichten nach Absatz 1 zu erteilen. In der Rechtsverordnung kann diese Berechtigung von einer vorherigen Bekanntgabe durch die zuständige Behörde abhängig gemacht werden; in diesem Falle regelt die Verordnung auch Voraussetzungen und das Verfahren der Zulassungsprüfung sowie die Voraussetzungen und das Verfahren der Bekanntgabe von Prüfstellen.
(1) The following are authorized to verify emissions reports pursuant to section 7 subsection (1):
- 1. verification bodies accredited for the activity groups under numbers 1a to 2 of Annex I to Commission Implementing Regulation (EU) 2018/2067 of 19 December 2018 on the verification of data and the accreditation of verifiers pursuant to Directive 2003/87/EC of the European Parliament and of the Council (OJ L 334, 31.12.2018, p. 94), for reports on fuel emissions within their respective field of activity,
- 2. environmental verifiers approved under the Environmental Audit Act, as published on 4 September 2002 (Federal Law Gazette I p. 3490), last amended by Article 13 of the Act of 27 June 2017 (Federal Law Gazette I p. 1966), as amended from time to time, for reports on fuel emissions from persons responsible in the field for which the environmental verifiers are approved, and
- 3. further verification bodies in accordance with a statutory instrument under subsection (2).
The requirements under Commission Implementing Regulation (EU) 2018/2067 of 19 December 2018 on the verification of data and the accreditation of verifiers pursuant to Directive 2003/87/EC of the European Parliament and of the Council (OJ L 334, 31.12.2018, p. 94), last amended by Article 1 of Commission Implementing Regulation (EU) 2024/1321 of 8 May 2024 (OJ L, 2024/1321, 13.5.2024), as amended from time to time, shall apply mutatis mutandis to the verification of emissions reports and applications based on section 11. The verification body shall perform the tasks assigned to it solely in the public interest.
(2) The Federal Government is authorized, by statutory instrument not requiring the consent of the Bundesrat, to grant further expert bodies or professional groups the authority to verify emissions reports pursuant to subsection (1). The statutory instrument may make this authority contingent upon prior notification by the competent authority; in this case, the instrument shall also regulate the requirements and procedure for approval examinations and the requirements and procedure for notifying verification bodies.
(1) Zur Prüfung von Emissionsberichten nach § 7 Absatz 1 sind berechtigt:
- 1. die für die Tätigkeitsgruppen nach den Nummern 1a bis 2 des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 94) akkreditierten Prüfstellen für Berichte über Brennstoffemissionen in ihrem jeweiligen Tätigkeitsbereich,
- 2. die nach dem Umweltauditgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, in der jeweiligen Fassung zugelassenen Umweltgutachter für Berichte über Brennstoffemissionen von Verantwortlichen in dem Bereich, für den die Umweltgutachter zugelassen sind, sowie
- 3. weitere Prüfstellen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 2.
Für die Prüfung der Emissionsberichte und der Anträge aufgrund von § 11 gelten die Anforderungen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 94), die zuletzt durch Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1321 vom 8. Mai 2024 (ABl. L, 2024/1321, 13.5.2024) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Die Prüfstelle nimmt die ihr zugewiesenen Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, weiteren sachverständigen Stellen oder Berufsgruppen die Berechtigung zur Prüfung von Emissionsberichten nach Absatz 1 zu erteilen. In der Rechtsverordnung kann diese Berechtigung von einer vorherigen Bekanntgabe durch die zuständige Behörde abhängig gemacht werden; in diesem Falle regelt die Verordnung auch Voraussetzungen und das Verfahren der Zulassungsprüfung sowie die Voraussetzungen und das Verfahren der Bekanntgabe von Prüfstellen.
§ 16 — Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen § 16 — Fees for Individually Attributable Public Services § 16 — Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
(1) Für die Eröffnung eines Personen- oder Händlerkontos im nationalen Emissionshandelsregister erhebt die zuständige Behörde von dem Kontoinhaber eine Gebühr von 393 Euro, für die Verwaltung eines Personen- oder Händlerkontos eine Gebühr von 649 Euro pro Handelsperiode, für die Umfirmierung eines Kontos eine Gebühr von 280 Euro sowie für die Änderung eines Kontobevollmächtigten eine Gebühr von jeweils 140 Euro.
(2) Wird ein Widerspruch gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz vollständig oder teilweise zurückgewiesen, beträgt die Gebühr entsprechend dem entstandenen Verwaltungsaufwand 480 bis 5 600 Euro. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Wird der Widerspruch nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, ermäßigt sich die Gebühr um mindestens 25 Prozent.
(1) For opening a personal or trader account in the national emissions trading registry, the competent authority shall charge the account holder a fee of EUR 393; for administering a personal or trader account, a fee of EUR 649 per trading period; for changing the name of an account, a fee of EUR 280; and for changing an authorized account representative, a fee of EUR 140 in each case.
(2) If an objection to decisions under this Act is rejected in whole or in part, the fee shall be EUR 480 to EUR 5,600, depending on the administrative effort incurred. This shall not apply if the objection is unsuccessful solely because the infringement of a procedural or formal provision is irrelevant under section 45 of the Administrative Procedure Act. If the objection is withdrawn after substantive processing has begun but before it has been completed, the fee shall be reduced by at least 25 percent.
(1) Für die Eröffnung eines Personen- oder Händlerkontos im nationalen Emissionshandelsregister erhebt die zuständige Behörde von dem Kontoinhaber eine Gebühr von 393 Euro, für die Verwaltung eines Personen- oder Händlerkontos eine Gebühr von 649 Euro pro Handelsperiode, für die Umfirmierung eines Kontos eine Gebühr von 280 Euro sowie für die Änderung eines Kontobevollmächtigten eine Gebühr von jeweils 140 Euro.
(2) Wird ein Widerspruch gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz vollständig oder teilweise zurückgewiesen, beträgt die Gebühr entsprechend dem entstandenen Verwaltungsaufwand 480 bis 5 600 Euro. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Wird der Widerspruch nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, ermäßigt sich die Gebühr um mindestens 25 Prozent.
§ 17 — Elektronische Kommunikation § 17 — Electronic Communication § 17 — Elektronische Kommunikation
(1) Erklärungen gegenüber der zuständigen Behörde sind auf elektronischem Wege und in elektronischer Form abzugeben. Die zuständige Behörde kann für die Kommunikation eine bestimmte Verschlüsselung für die Übermittlung elektronischer Dokumente vorschreiben. Die zuständige Behörde kann auch vorschreiben, dass Verantwortliche oder Prüfstellen zur Erstellung von Überwachungsplänen oder Berichten oder zur Stellung von Anträgen nur die auf ihrer Internetseite zur Verfügung gestellten elektronischen Formularvorlagen zu benutzen und die ausgefüllten Formularvorlagen in elektronischer Form zu übermitteln haben. Wenn die Benutzung elektronischer Formularvorlagen vorgeschrieben ist, ist die Übermittlung zusätzlicher Dokumente unter Beachtung der Formvorschriften des Satzes 3 möglich. Anordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 werden im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
(2) Für Verfahren für Maßnahmen im Sinne von § 2 Absatz 3 gilt Absatz 1 entsprechend.
(1) Declarations addressed to the competent authority shall be submitted electronically and in electronic form. The competent authority may prescribe a specific encryption method for transmitting electronic documents. The competent authority may also prescribe that persons responsible or verification bodies may use only the electronic form templates made available on its website for preparing monitoring plans or reports or submitting applications, and must transmit the completed form templates in electronic form. If the use of electronic form templates is prescribed, additional documents may be transmitted in compliance with the formal requirements of sentence 3. Orders under sentences 1 to 3 shall be published in the Federal Gazette.
(2) Subsection (1) shall apply accordingly to proceedings concerning measures within the meaning of section 2 subsection (3).
(1) Erklärungen gegenüber der zuständigen Behörde sind auf elektronischem Wege und in elektronischer Form abzugeben. Die zuständige Behörde kann für die Kommunikation eine bestimmte Verschlüsselung für die Übermittlung elektronischer Dokumente vorschreiben. Die zuständige Behörde kann auch vorschreiben, dass Verantwortliche oder Prüfstellen zur Erstellung von Überwachungsplänen oder Berichten oder zur Stellung von Anträgen nur die auf ihrer Internetseite zur Verfügung gestellten elektronischen Formularvorlagen zu benutzen und die ausgefüllten Formularvorlagen in elektronischer Form zu übermitteln haben. Wenn die Benutzung elektronischer Formularvorlagen vorgeschrieben ist, ist die Übermittlung zusätzlicher Dokumente unter Beachtung der Formvorschriften des Satzes 3 möglich. Anordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 werden im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
(2) Für Verfahren für Maßnahmen im Sinne von § 2 Absatz 3 gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 18 — Änderung der Identität oder Rechtsform des Verantwortlichen § 18 — Change in the Identity or Legal Form of the Person Responsible § 18 — Änderung der Identität oder Rechtsform des Verantwortlichen
(1) Ändert sich die Identität oder die Rechtsform eines Verantwortlichen, so hat der neue Verantwortliche dies unverzüglich nach der Änderung der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der neue Verantwortliche übernimmt die noch nicht erfüllten Pflichten des ursprünglichen Verantwortlichen nach den §§ 6 bis 8.
(2) Wird über das Vermögen eines Verantwortlichen das Insolvenzverfahren eröffnet, hat der Insolvenzverwalter die zuständige Behörde unverzüglich darüber zu unterrichten. Alle Verpflichtungen des Verantwortlichen aus diesem Gesetz bestehen während des Insolvenzverfahrens fort. Der Insolvenzverwalter teilt der zuständigen Behörde die natürlichen Personen mit, die während des Insolvenzverfahrens berechtigt sind, Übertragungen nach § 9 Absatz 2 vorzunehmen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Verantwortlichen sowie für den Verantwortlichen als eigenverwaltenden Schuldner.
(1) If the identity or legal form of a person responsible changes, the new person responsible shall notify the competent authority of this without delay after the change. The new person responsible shall assume the obligations of the original person responsible under sections 6 to 8 that have not yet been fulfilled.
(2) If insolvency proceedings are opened over the assets of a person responsible, the insolvency administrator shall inform the competent authority of this without delay. All obligations of the person responsible under this Act shall continue during the insolvency proceedings. The insolvency administrator shall notify the competent authority of the natural persons authorized during the insolvency proceedings to carry out transfers under section 9 subsection (2). Sentences 1 to 3 shall apply mutatis mutandis to the provisional insolvency administrator with power of disposition over the assets of the person responsible and to the person responsible as a debtor in self-administration.
(1) Ändert sich die Identität oder die Rechtsform eines Verantwortlichen, so hat der neue Verantwortliche dies unverzüglich nach der Änderung der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der neue Verantwortliche übernimmt die noch nicht erfüllten Pflichten des ursprünglichen Verantwortlichen nach den §§ 6 bis 8.
(2) Wird über das Vermögen eines Verantwortlichen das Insolvenzverfahren eröffnet, hat der Insolvenzverwalter die zuständige Behörde unverzüglich darüber zu unterrichten. Alle Verpflichtungen des Verantwortlichen aus diesem Gesetz bestehen während des Insolvenzverfahrens fort. Der Insolvenzverwalter teilt der zuständigen Behörde die natürlichen Personen mit, die während des Insolvenzverfahrens berechtigt sind, Übertragungen nach § 9 Absatz 2 vorzunehmen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Verantwortlichen sowie für den Verantwortlichen als eigenverwaltenden Schuldner.
§ 19 — Ausschluss der aufschiebenden Wirkung § 19 — Exclusion of Suspensive Effect § 19 — Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen nach § 6 Absatz 2 Satz 3, § 20 Satz 1 oder § 21 Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
Objections and actions for annulment against decisions under section 6 subsection (2) sentence 3, section 20 sentence 1 or section 21 subsection (2) sentence 1 shall have no suspensive effect.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen nach § 6 Absatz 2 Satz 3, § 20 Satz 1 oder § 21 Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
Abschnitt 6 — Sanktionen Abschnitt 6 — Sanctions Abschnitt 6 — Sanktionen
§ 20 — Durchsetzung der Berichtspflicht § 20 — Enforcement of the Reporting Obligation § 20 — Durchsetzung der Berichtspflicht
Kommt ein Verantwortlicher nach Ende der Einführungsphase nach § 10 Absatz 2 Satz 1 und 2 seiner Berichtspflicht nach § 7 Absatz 1 nicht nach, so verfügt die zuständige Behörde die Sperrung seines Kontos im nationalen Emissionshandelsregister. Die Sperrung ist aufzuheben, sobald der Verantwortliche der zuständigen Behörde einen Emissionsbericht vorlegt und die zuständige Behörde diesen Bericht als den Anforderungen nach § 7 genügend anerkennt oder eine Schätzung der Emissionen nach § 21 Absatz 2 Satz 1 erfolgt.
If, after the end of the introductory phase under section 10 subsection (2) sentences 1 and 2, a person responsible fails to comply with the reporting obligation under section 7 subsection (1), the competent authority shall order the blocking of that person’s account in the national emissions trading registry. The blocking shall be lifted as soon as the person responsible submits an emissions report to the competent authority and the competent authority recognizes that report as meeting the requirements of section 7, or an estimate of the emissions is made under section 21 subsection (2) sentence 1.
Kommt ein Verantwortlicher nach Ende der Einführungsphase nach § 10 Absatz 2 Satz 1 und 2 seiner Berichtspflicht nach § 7 Absatz 1 nicht nach, so verfügt die zuständige Behörde die Sperrung seines Kontos im nationalen Emissionshandelsregister. Die Sperrung ist aufzuheben, sobald der Verantwortliche der zuständigen Behörde einen Emissionsbericht vorlegt und die zuständige Behörde diesen Bericht als den Anforderungen nach § 7 genügend anerkennt oder eine Schätzung der Emissionen nach § 21 Absatz 2 Satz 1 erfolgt.
§ 21 — Durchsetzung der Abgabepflicht § 21 — Enforcement of the Surrender Obligation § 21 — Durchsetzung der Abgabepflicht
(1) Kommt ein Verantwortlicher seiner Abgabepflicht nach § 8 nicht nach, so setzt die zuständige Behörde für jede Tonne Kohlendioxidäquivalent, für die der Verantwortliche kein Emissionszertifikat abgegeben hat, eine Zahlungspflicht fest. Die Höhe der Zahlungspflicht entspricht
- 1. in der Einführungsphase nach § 10 Absatz 2 Satz 1 und 2 für die Jahre mit einem Verkauf zum Festpreis für jedes nicht abgegebene Emissionszertifikat dem Doppelten des jeweiligen Festpreises,
- 2. ansonsten der Höhe der für das entsprechende Jahr festzusetzenden Zahlungspflicht nach § 46 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes.
Von einem Leistungsbescheid nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn der Verantwortliche seiner Abgabepflicht nach § 8 aufgrund höherer Gewalt nicht nachkommen konnte. Hat der Verantwortliche über die Brennstoffemissionen nach § 7 berichtet, ist die Festsetzung der Zahlungspflicht nur zulässig, soweit die Menge der abgegebenen Emissionszertifikate geringer ist als die Höhe der verifizierten Brennstoffemissionen im Emissionsbericht.
(2) Soweit ein Verantwortlicher nicht ordnungsgemäß über die Brennstoffemissionen berichtet hat, schätzt die zuständige Behörde die dem Verantwortlichen zuzurechnenden Brennstoffemissionen. Die Schätzung ist Basis für die Abgabepflicht nach § 8. Die Schätzung unterbleibt, wenn der Verantwortliche im Rahmen der Anhörung zum Leistungsbescheid nach Absatz 1 seiner Berichtspflicht ordnungsgemäß nachkommt.
(3) Der Verantwortliche bleibt ungeachtet geleisteter Zahlungen nach Absatz 1 verpflichtet, die fehlenden Emissionszertifikate bis zum 30. September des Jahres abzugeben, das dem Verstoß gegen die Abgabe- oder Berichtspflicht folgt; sind die Brennstoffemissionen nach Absatz 2 geschätzt worden, so sind die Emissionszertifikate nach Maßgabe der erfolgten Schätzung abzugeben.
(1) If a person responsible fails to comply with the surrender obligation under section 8, the competent authority shall determine an obligation to make a payment for each tonne of carbon dioxide equivalent for which the person responsible has not surrendered an emission allowance. The amount of the payment obligation shall correspond to
- 1. during the introductory phase under section 10 subsection (2) sentences 1 and 2, for years in which allowances are sold at a fixed price, twice the respective fixed price for each emission allowance not surrendered,
- 2. otherwise, the amount of the payment obligation to be determined for the relevant year under section 46 subsection (1) sentences 1 and 2 of the Greenhouse Gas Emissions Trading Act.
A payment notice under sentence 1 may be dispensed with if the person responsible was unable to comply with the surrender obligation under section 8 due to force majeure. If the person responsible has reported the fuel emissions under section 7, the payment obligation may be determined only insofar as the quantity of emission allowances surrendered is lower than the amount of the verified fuel emissions in the emissions report.
(2) If a person responsible has not properly reported the fuel emissions, the competent authority shall estimate the fuel emissions attributable to that person. The estimate shall form the basis for the surrender obligation under section 8. The estimate shall not be made if the person responsible properly complies with the reporting obligation during the hearing on the payment notice under subsection (1).
(3) Notwithstanding payments made under subsection (1), the person responsible shall remain obliged to surrender the missing emission allowances by 30 September of the year following the infringement of the surrender or reporting obligation; if the fuel emissions have been estimated under subsection (2), the emission allowances shall be surrendered in accordance with the estimate made.
(1) Kommt ein Verantwortlicher seiner Abgabepflicht nach § 8 nicht nach, so setzt die zuständige Behörde für jede Tonne Kohlendioxidäquivalent, für die der Verantwortliche kein Emissionszertifikat abgegeben hat, eine Zahlungspflicht fest. Die Höhe der Zahlungspflicht entspricht
- 1. in der Einführungsphase nach § 10 Absatz 2 Satz 1 und 2 für die Jahre mit einem Verkauf zum Festpreis für jedes nicht abgegebene Emissionszertifikat dem Doppelten des jeweiligen Festpreises,
- 2. ansonsten der Höhe der für das entsprechende Jahr festzusetzenden Zahlungspflicht nach § 46 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes.
Von einem Leistungsbescheid nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn der Verantwortliche seiner Abgabepflicht nach § 8 aufgrund höherer Gewalt nicht nachkommen konnte. Hat der Verantwortliche über die Brennstoffemissionen nach § 7 berichtet, ist die Festsetzung der Zahlungspflicht nur zulässig, soweit die Menge der abgegebenen Emissionszertifikate geringer ist als die Höhe der verifizierten Brennstoffemissionen im Emissionsbericht.
(2) Soweit ein Verantwortlicher nicht ordnungsgemäß über die Brennstoffemissionen berichtet hat, schätzt die zuständige Behörde die dem Verantwortlichen zuzurechnenden Brennstoffemissionen. Die Schätzung ist Basis für die Abgabepflicht nach § 8. Die Schätzung unterbleibt, wenn der Verantwortliche im Rahmen der Anhörung zum Leistungsbescheid nach Absatz 1 seiner Berichtspflicht ordnungsgemäß nachkommt.
(3) Der Verantwortliche bleibt ungeachtet geleisteter Zahlungen nach Absatz 1 verpflichtet, die fehlenden Emissionszertifikate bis zum 30. September des Jahres abzugeben, das dem Verstoß gegen die Abgabe- oder Berichtspflicht folgt; sind die Brennstoffemissionen nach Absatz 2 geschätzt worden, so sind die Emissionszertifikate nach Maßgabe der erfolgten Schätzung abzugeben.
§ 22 — Bußgeldvorschriften § 22 — Administrative Fine Provisions § 22 — Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 7 Absatz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 einen Überwachungsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht,
- 2. entgegen § 14 Absatz 2 eine dort genannte Handlung nicht gestattet, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, eine Unterlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Arbeitskraft oder ein Hilfsmittel nicht oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder
- 3. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro und in den Fällen der Absätze 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(1) A person commits an administrative offence if, contrary to section 7 subsection (1), they fail to submit a report, submit it incorrectly or incompletely, or submit it late.
(2) A person commits an administrative offence if they negligently commit an act referred to in subsection (1).
(3) A person commits an administrative offence if, intentionally or negligently, they
- 1. contrary to section 6 subsection (1) sentence 1 or subsection (4) sentence 1, fail to submit a monitoring plan, submit it incorrectly or incompletely, or submit it late,
- 2. contrary to section 14 subsection (2), fail to permit an act specified there, fail to provide information, provide it incorrectly or incompletely, or provide it late, fail to submit a document, submit it incorrectly or late, or fail to provide personnel or auxiliary equipment or provide them late, or
- 3. contrary to section 18 subsection (1) sentence 1, fail to submit a notification, submit it incorrectly or incompletely, or submit it late.
(4) In the cases of subsection (1), the administrative offence may be punished by a fine of up to EUR 500,000 and, in the cases of subsections (2) and (3), by a fine of up to EUR 50,000.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 7 Absatz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 einen Überwachungsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht,
- 2. entgegen § 14 Absatz 2 eine dort genannte Handlung nicht gestattet, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, eine Unterlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Arbeitskraft oder ein Hilfsmittel nicht oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder
- 3. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro und in den Fällen der Absätze 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Abschnitt 7 — Evaluierung Abschnitt 7 — Evaluation Abschnitt 7 — Evaluierung
§ 23 — Erfahrungsbericht § 23 — Report on Experience § 23 — Erfahrungsbericht
(1) Die Bundesregierung evaluiert dieses Gesetz und legt dem Bundestag bis zum 30. November 2022 sowie bis zum 30. November 2024 und dann alle vier Jahre einen Erfahrungsbericht vor. In dem Bericht berichtet sie insbesondere über den Stand der Implementierung und die Wirksamkeit des nationalen Emissionshandelssystems, über Auswirkungen der Festpreise und Preiskorridore nach § 10 Absatz 2 und macht auf dieser Basis erforderlichenfalls Vorschläge für gesetzliche Änderungen zur Anpassung und Fortentwicklung des Emissionshandelssystems. Dabei berücksichtigt sie die jährlichen Klimaschutzberichte nach § 10 des Bundes-Klimaschutzgesetzes. Die Möglichkeit zur gesetzlichen Anpassung der Festpreise und Preiskorridore bleibt unberührt.
(2) Das Umweltbundesamt unterstützt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bei der Erstellung des Erfahrungsberichts. Die betroffenen Bundesministerien werden durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz frühzeitig beteiligt und unterstützen das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bei der Erarbeitung des Erfahrungsberichts.
(1) The Federal Government shall evaluate this Act and submit a report on experience to the Bundestag by 30 November 2022 and by 30 November 2024 and thereafter every four years. In the report, it shall in particular report on the status of implementation and the effectiveness of the national emissions trading system, on the effects of the fixed prices and price corridors under section 10 subsection (2), and, on this basis, where necessary, make proposals for legislative amendments to adapt and further develop the emissions trading system. In doing so, it shall take account of the annual climate protection reports under section 10 of the Federal Climate Action Act. The possibility of legislatively adjusting the fixed prices and price corridors shall remain unaffected.
(2) The Federal Environment Agency shall support the Federal Ministry for Economic Affairs and Climate Action in preparing the report on experience. The federal ministries concerned shall be involved at an early stage by the Federal Ministry for Economic Affairs and Climate Action and shall support the Federal Ministry for Economic Affairs and Climate Action in preparing the report on experience.
(1) Die Bundesregierung evaluiert dieses Gesetz und legt dem Bundestag bis zum 30. November 2022 sowie bis zum 30. November 2024 und dann alle vier Jahre einen Erfahrungsbericht vor. In dem Bericht berichtet sie insbesondere über den Stand der Implementierung und die Wirksamkeit des nationalen Emissionshandelssystems, über Auswirkungen der Festpreise und Preiskorridore nach § 10 Absatz 2 und macht auf dieser Basis erforderlichenfalls Vorschläge für gesetzliche Änderungen zur Anpassung und Fortentwicklung des Emissionshandelssystems. Dabei berücksichtigt sie die jährlichen Klimaschutzberichte nach § 10 des Bundes-Klimaschutzgesetzes. Die Möglichkeit zur gesetzlichen Anpassung der Festpreise und Preiskorridore bleibt unberührt.
(2) Das Umweltbundesamt unterstützt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bei der Erstellung des Erfahrungsberichts. Die betroffenen Bundesministerien werden durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz frühzeitig beteiligt und unterstützen das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bei der Erarbeitung des Erfahrungsberichts.
Abschnitt 8 — Schlussvorschriften Abschnitt 8 — Final Provisions Abschnitt 8 — Schlussvorschriften
§ 24 — Übergangsbestimmungen § 24 — Transitional Provisions § 24 — Übergangsbestimmungen
(1) Die Verpflichtungen nach § 7 Absatz 1 und § 8 entfallen in Bezug auf Brennstoffemissionen aus Brennstoffen, die nach dem 31. Dezember 2026
- 1. nach § 2 Absatz 2 in Verkehr gebracht werden und ab dem 1. Januar 2027 einer Abgabeverpflichtung nach § 7 Absatz 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen,
- 2. nach § 2 Absatz 2a als in Verkehr gebracht gelten und einer Abgabeverpflichtung nach § 7 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen.
In dem in § 10 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 genannten Fall gilt anstelle des in Satz 1 Nummer 1 angegebenen Kalenderjahres das Kalenderjahr 2028.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1. für den Fall, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vorliegen, zu regeln, dass die Verpflichtungen nach § 7 Absatz 1 und § 8 auch für Brennstoffemissionen aus Brennstoffen, die nach § 2 Absatz 2a als in Verkehr gebracht gelten und in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von nicht mehr als 20 Megawatt eingesetzt werden, entfallen,
- 2. die jährliche Emissionsmenge nach § 4 Absatz 1 Satz 1 für die Jahre ab 2027 anteilig um die Menge der Brennstoffemissionen zu verringern, für die nach Maßgabe von Absatz 1 und Nummer 1 die Abgabepflicht nach § 8 entfällt.
(1) The obligations under section 7 subsection (1) and section 8 shall not apply with regard to fuel emissions from fuels which, after 31 December 2026,
- 1. are released for consumption pursuant to section 2 subsection (2) and are subject, from 1 January 2027, to a surrender obligation under section 7 subsection (2) of the Greenhouse Gas Emissions Trading Act,
- 2. are deemed to have been released for consumption pursuant to section 2 subsection (2a) and are subject to a surrender obligation under section 7 subsection (1) of the Greenhouse Gas Emissions Trading Act.
In the case referred to in section 10 subsection (3) sentence 2 number 5, calendar year 2028 shall apply instead of the calendar year specified in sentence 1 number 1.
(2) The Federal Government is authorized, by statutory instrument not requiring the consent of the Bundesrat,
- 1. where the conditions under subsection (1) sentence 1 number 2 are met, to provide that the obligations under section 7 subsection (1) and section 8 shall also not apply to fuel emissions from fuels deemed to have been released for consumption pursuant to section 2 subsection (2a) and used in installations with a total rated thermal input of no more than 20 megawatts,
- 2. to reduce proportionately, for the years from 2027 onwards, the annual emissions quantity under section 4 subsection (1) sentence 1 by the quantity of fuel emissions for which, pursuant to subsection (1) and number 1, the surrender obligation under section 8 does not apply.
(1) Die Verpflichtungen nach § 7 Absatz 1 und § 8 entfallen in Bezug auf Brennstoffemissionen aus Brennstoffen, die nach dem 31. Dezember 2026
- 1. nach § 2 Absatz 2 in Verkehr gebracht werden und ab dem 1. Januar 2027 einer Abgabeverpflichtung nach § 7 Absatz 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen,
- 2. nach § 2 Absatz 2a als in Verkehr gebracht gelten und einer Abgabeverpflichtung nach § 7 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen.
In dem in § 10 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 genannten Fall gilt anstelle des in Satz 1 Nummer 1 angegebenen Kalenderjahres das Kalenderjahr 2028.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1. für den Fall, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vorliegen, zu regeln, dass die Verpflichtungen nach § 7 Absatz 1 und § 8 auch für Brennstoffemissionen aus Brennstoffen, die nach § 2 Absatz 2a als in Verkehr gebracht gelten und in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von nicht mehr als 20 Megawatt eingesetzt werden, entfallen,
- 2. die jährliche Emissionsmenge nach § 4 Absatz 1 Satz 1 für die Jahre ab 2027 anteilig um die Menge der Brennstoffemissionen zu verringern, für die nach Maßgabe von Absatz 1 und Nummer 1 die Abgabepflicht nach § 8 entfällt.
Anlage 1 — (zu § 2 Absatz 1)Brennstoffe Anlage 1 — (Regarding Section 2 Subsection (1)) Fuels (Source: Federal Law Gazette I 2019, 2736; see footnote concerning the individual amendments) Anlage 1 — (zu § 2 Absatz 1) Brennstoffe (Fundstelle: BGBl. I 2019, 2736; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 2736;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Brennstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind:
- 1. Waren der Positionen 1507 bis 1518 der Kombinierten Nomenklatur, die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden,
- 2. Waren der Positionen 2701, 2702 und 2704 bis 2715 der Kombinierten Nomenklatur,
- 3. Waren der Positionen 2901 und 2902 der Kombinierten Nomenklatur,
- 4. Waren der Unterposition 2905 11 00 der Kombinierten Nomenklatur,
- 5. Waren der Positionen 3403, 3811 und 3817 der Kombinierten Nomenklatur,
- 6. Waren der Unterpositionen
- a) 3824 99 86, 3824 99 93,
- b) 3824 99 92 und 3824 99 96 (jeweils ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse),
- c) 3826 00 10 und 3826 00 90 der Kombinierten Nomenklatur,
die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden.
Als Brennstoffe im Sinne dieses Gesetzes gelten auch andere als die in Satz 1 genannten Waren, sofern sie im Falle des § 2 Absatz 2a in den dort genannten Anlagen eingesetzt werden.
Fuels within the meaning of this Act are:
- 1. goods of headings 1507 to 1518 of the Combined Nomenclature intended for use as motor or heating fuel,
- 2. goods of headings 2701, 2702 and 2704 to 2715 of the Combined Nomenclature,
- 3. goods of headings 2901 and 2902 of the Combined Nomenclature,
- 4. goods of subheading 2905 11 00 of the Combined Nomenclature,
- 5. goods of headings 3403, 3811 and 3817 of the Combined Nomenclature,
- 6. goods of subheadings
- a) 3824 99 86, 3824 99 93,
- b) 3824 99 92 and 3824 99 96 (in each case excluding prepared rust preventatives containing amines as active ingredients and composite inorganic solvents and thinners for paints and similar products),
- c) 3826 00 10 and 3826 00 90 of the Combined Nomenclature,
intended for use as motor or heating fuel.
Other goods than those referred to in sentence 1 shall also be deemed to be fuels within the meaning of this Act if, in the case of section 2 subsection (2a), they are used in the installations referred to there.
Brennstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind:
- 1. Waren der Positionen 1507 bis 1518 der Kombinierten Nomenklatur, die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden,
- 2. Waren der Positionen 2701, 2702 und 2704 bis 2715 der Kombinierten Nomenklatur,
- 3. Waren der Positionen 2901 und 2902 der Kombinierten Nomenklatur,
- 4. Waren der Unterposition 2905 11 00 der Kombinierten Nomenklatur,
- 5. Waren der Positionen 3403, 3811 und 3817 der Kombinierten Nomenklatur,
- 6. Waren der Unterpositionen
- a) 3824 99 86, 3824 99 93,
- b) 3824 99 92 und 3824 99 96 (jeweils ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse),
- c) 3826 00 10 und 3826 00 90 der Kombinierten Nomenklatur,
die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden.
Als Brennstoffe im Sinne dieses Gesetzes gelten auch andere als die in Satz 1 genannten Waren, sofern sie im Falle des § 2 Absatz 2a in den dort genannten Anlagen eingesetzt werden.
Anlage 2 — (zu § 7 Absatz 2)Brennstoffe für die Emissionsberichterstattung in den Jahren 2021 und 2022 Anlage 2 — (Regarding Section 7 Subsection (2)) Fuels for Emissions Reporting in 2021 and 2022 (Source: Federal Law Gazette I 2019, 2737) Anlage 2 — (zu § 7 Absatz 2) Brennstoffe für die Emissionsberichterstattung in den Jahren 2021 und 2022 (Fundstelle: BGBl. I 2019, 2737)
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 2737)
Für die Emissionsberichterstattung für die Kalenderjahre 2021 und 2022 sind Brennstoffe im Sinne dieses Gesetzes:
- 1. Benzin der Unterpositionen 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 und der Unterpositionen 2710 12 31, 2710 12 51 und 2710 12 59 der Kombinierten Nomenklatur;
- 2. Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur;
- 3. Heizöle der Unterpositionen 2710 19 62 bis 2710 19 68 und der Unterpositionen 2710 20 31 bis 2710 20 39 der Kombinierten Nomenklatur;
- 4. Erdgas: Waren der Unterpositionen 2711 11 (verflüssigtes Erdgas) und 2711 21 der Kombinierten Nomenklatur und gasförmige Energieerzeugnisse, die beim Kohleabbau aufgefangen werden, ohne gasförmige Biokraft- und Bioheizstoffe;
- 5. Flüssiggase: Waren der Unterpositionen 2711 12 bis 2711 19 der Kombinierten Nomenklatur.
For emissions reporting for the calendar years 2021 and 2022, fuels within the meaning of this Act are:
- 1. petrol of subheadings 2710 12 41, 2710 12 45 and 2710 12 49 and of subheadings 2710 12 31, 2710 12 51 and 2710 12 59 of the Combined Nomenclature;
- 2. gas oils of subheadings 2710 19 43 to 2710 19 48 and of subheadings 2710 20 11 to 2710 20 19 of the Combined Nomenclature;
- 3. fuel oils of subheadings 2710 19 62 to 2710 19 68 and of subheadings 2710 20 31 to 2710 20 39 of the Combined Nomenclature;
- 4. natural gas: goods of subheadings 2711 11 (liquefied natural gas) and 2711 21 of the Combined Nomenclature and gaseous energy products captured during coal mining, excluding gaseous biofuels and biogenic heating fuels;
- 5. liquefied gases: goods of subheadings 2711 12 to 2711 19 of the Combined Nomenclature.
Für die Emissionsberichterstattung für die Kalenderjahre 2021 und 2022 sind Brennstoffe im Sinne dieses Gesetzes:
- 1. Benzin der Unterpositionen 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 und der Unterpositionen 2710 12 31, 2710 12 51 und 2710 12 59 der Kombinierten Nomenklatur;
- 2. Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur;
- 3. Heizöle der Unterpositionen 2710 19 62 bis 2710 19 68 und der Unterpositionen 2710 20 31 bis 2710 20 39 der Kombinierten Nomenklatur;
- 4. Erdgas: Waren der Unterpositionen 2711 11 (verflüssigtes Erdgas) und 2711 21 der Kombinierten Nomenklatur und gasförmige Energieerzeugnisse, die beim Kohleabbau aufgefangen werden, ohne gasförmige Biokraft- und Bioheizstoffe;
- 5. Flüssiggase: Waren der Unterpositionen 2711 12 bis 2711 19 der Kombinierten Nomenklatur.
Annex 1 (to § 2(1)) — Fuels Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) — Brennstoffe
(Source: Federal Law Gazette Part I 2019, p. 2736;
for the individual amendments, see footnote)
Fuels within the meaning of this Act are:
- 1. Goods of headings 1507 to 1518 of the Combined Nomenclature intended to be used as motor fuel or heating fuel,
- 2. Goods of headings 2701, 2702 and 2704 to 2715 of the Combined Nomenclature,
- 3. Goods of headings 2901 and 2902 of the Combined Nomenclature,
- 4. Goods of subheading 2905 11 00 of the Combined Nomenclature,
- 5. Goods of headings 3403, 3811 and 3817 of the Combined Nomenclature,
- 6. Goods of subheadings
- a) 3824 99 86, 3824 99 93,
- b) 3824 99 92 and 3824 99 96 (in each case excluding prepared rust preventives containing amines as active ingredients, as well as composite inorganic solvents and thinners for varnishes and similar products),
- c) 3826 00 10 and 3826 00 90 of the Combined Nomenclature,
intended to be used as motor fuel or heating fuel.
Other goods than those referred to in the first sentence shall also be deemed to be fuels within the meaning of this Act if, in the case of § 2(2a), they are used in the installations referred to therein.
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 2736;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Brennstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind:
- 1. Waren der Positionen 1507 bis 1518 der Kombinierten Nomenklatur, die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden,
- 2. Waren der Positionen 2701, 2702 und 2704 bis 2715 der Kombinierten Nomenklatur,
- 3. Waren der Positionen 2901 und 2902 der Kombinierten Nomenklatur,
- 4. Waren der Unterposition 2905 11 00 der Kombinierten Nomenklatur,
- 5. Waren der Positionen 3403, 3811 und 3817 der Kombinierten Nomenklatur,
- 6. Waren der Unterpositionen
- a) 3824 99 86, 3824 99 93,
- b) 3824 99 92 und 3824 99 96 (jeweils ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse),
- c) 3826 00 10 und 3826 00 90 der Kombinierten Nomenklatur,
die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden.
Als Brennstoffe im Sinne dieses Gesetzes gelten auch andere als die in Satz 1 genannten Waren, sofern sie im Falle des § 2 Absatz 2a in den dort genannten Anlagen eingesetzt werden.
Annex 2 (to § 7(2)) — Fuels for emissions reporting in the years 2021 and 2022 Anlage 2 (zu § 7 Absatz 2) — Brennstoffe für die Emissionsberichterstattung in den Jahren 2021 und 2022
(Source: Federal Law Gazette Part I 2019, p. 2737)
For emissions reporting for the calendar years 2021 and 2022, fuels within the meaning of this Act are:
- 1. Petrol of subheadings 2710 12 41, 2710 12 45 and 2710 12 49 and of subheadings 2710 12 31, 2710 12 51 and 2710 12 59 of the Combined Nomenclature;
- 2. Gas oils of subheadings 2710 19 43 to 2710 19 48 and of subheadings 2710 20 11 to 2710 20 19 of the Combined Nomenclature;
- 3. Fuel oils of subheadings 2710 19 62 to 2710 19 68 and of subheadings 2710 20 31 to 2710 20 39 of the Combined Nomenclature;
- 4. Natural gas: goods of subheadings 2711 11 (liquefied natural gas) and 2711 21 of the Combined Nomenclature and gaseous energy products captured during coal mining, excluding gaseous biofuels and bio-heating fuels;
- 5. Liquefied gases: goods of subheadings 2711 12 to 2711 19 of the Combined Nomenclature.
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 2737)
Für die Emissionsberichterstattung für die Kalenderjahre 2021 und 2022 sind Brennstoffe im Sinne dieses Gesetzes:
- 1. Benzin der Unterpositionen 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 und der Unterpositionen 2710 12 31, 2710 12 51 und 2710 12 59 der Kombinierten Nomenklatur;
- 2. Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur;
- 3. Heizöle der Unterpositionen 2710 19 62 bis 2710 19 68 und der Unterpositionen 2710 20 31 bis 2710 20 39 der Kombinierten Nomenklatur;
- 4. Erdgas: Waren der Unterpositionen 2711 11 (verflüssigtes Erdgas) und 2711 21 der Kombinierten Nomenklatur und gasförmige Energieerzeugnisse, die beim Kohleabbau aufgefangen werden, ohne gasförmige Biokraft- und Bioheizstoffe;
- 5. Flüssiggase: Waren der Unterpositionen 2711 12 bis 2711 19 der Kombinierten Nomenklatur.
Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen
Eingangsformel
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften
| § 1 | Zweck des Gesetzes |
|---|---|
| § 2 | Anwendungsbereich |
| § 3 | Begriffsbestimmungen |
Abschnitt 2Mengenplanung
| § 4 | Jährliche Emissionsmengen |
|---|---|
| § 5 | Flexibilisierungsinstrumente nach der EU-Klimaschutzverordnung |
Abschnitt 3Grundpflichten der Verantwortlichen
| § 6 | Überwachungsplan, vereinfachter Überwachungsplan |
|---|---|
| § 7 | Ermittlung und Bericht über Brennstoffemissionen |
| § 8 | Abgabe von Emissionszertifikaten |
Abschnitt 4Emissionszertifikate, Veräußerung und Register
| § 9 | Emissionszertifikate |
|---|---|
| § 10 | Veräußerung von Emissionszertifikaten |
| § 11 | Ausgleich indirekter Belastungen |
| § 12 | Nationales Emissionshandelsregister |
Abschnitt 5Gemeinsame Vorschriften
| § 13 | Zuständigkeiten |
|---|---|
| § 14 | Überwachung, Datenübermittlung; Verordnungsermächtigung |
| § 15 | Prüfstellen |
| § 16 | Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen |
| § 17 | Elektronische Kommunikation |
| § 18 | Änderung der Identität oder Rechtsform des Verantwortlichen |
| § 19 | Ausschluss der aufschiebenden Wirkung |
Abschnitt 6Sanktionen
| § 20 | Durchsetzung der Berichtspflicht |
|---|---|
| § 21 | Durchsetzung der Abgabepflicht |
| § 22 | Bußgeldvorschriften |
Abschnitt 7Evaluierung
§ 23 Erfahrungsbericht
Abschnitt 8Schlussvorschriften
§ 24 Übergangsbestimmungen
| Anlage 1 | Brennstoffe |
|---|---|
| Anlage 2 | Brennstoffe für die Emissionsberichterstattung in den Jahren 2021 und 2022 |
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, die Grundlagen für den Handel mit Emissionszertifikaten zu schaffen und für eine Bepreisung von Brennstoffemissionen zu sorgen, soweit diese Emissionen nicht einer Bepreisung im Rahmen des EU-Emissionshandels unterliegen, um damit zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele, einschließlich des langfristigen Ziels der Netto-Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2045, und zur Erreichung der Minderungsziele nach der EU-Klimaschutzverordnung sowie zur Verbesserung der Energieeffizienz beizutragen. Zweck des Gesetzes ist es auch, den Übergang des nationalen Emissionshandelssystems in das EU-Emissionshandelssystem für Brennstoffe sicherzustellen. Zweck des nationalen Emissionshandelssystems ist die Bepreisung fossiler Treibhausgasemissionen.
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Emission von Treibhausgasen aus den in Anlage 1 genannten Brennstoffen, die gemäß den Absätzen 2 und 2a in Verkehr gebracht werden.
(2) Brennstoffe gelten mit dem Entstehen der Energiesteuer nach § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 9a Absatz 4, § 18b Absatz 1, § 19b Absatz 1, § 22 Absatz 1, § 30 Absatz 1, § 32 Absatz 1, den §§ 34, 35, 36 Absatz 1, § 37 Absatz 2 Satz 5 und 6, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 1, § 40 Absatz 1, § 41 Absatz 1, § 43 Absatz 1 oder § 44 Absatz 4 Satz 2 des Energiesteuergesetzes als in Verkehr gebracht. Brennstoffe im Verfahren der steuerfreien Verwendung nach § 37 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 des Energiesteuergesetzes gelten ebenfalls als in Verkehr gebracht, sofern sie nicht in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage verwendet werden.
(2a) Sofern Brennstoffe nicht bereits nach Absatz 2 als in Verkehr gebracht gelten, gelten sie als in Verkehr gebracht, wenn sie in Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Abfällen verwendet werden, die nach
- 1. Nummer 8.1.1 oder
- 2. Nummer 8.1.2 mit dem Hauptbrennstoff Altöl
des Anhangs 1 zu der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen einer Genehmigung bedürfen, und der Betreiber einer solchen Anlage nicht der Pflicht zur Abgabe von Berechtigungen nach § 7 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegt.
(3) Dieses Gesetz gilt auch für Aufgaben im Zusammenhang mit Maßnahmen nach diesem Gesetz zur Kompensation der Doppelerfassung von Emissionen im EU-Emissionshandel und mit Maßnahmen zum Erhalt der internationalen Wettbewerbsfähigkeit sowie zum Ausgleich unzumutbarer Härten.
§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:
- 1. Brennstoffemission:die Menge Kohlendioxid in Tonnen, die bei einer Verbrennung von Brennstoffen nach Anlage 1 freigesetzt werden kann und dem Verantwortlichen infolge des Inverkehrbringens nach § 2 Absatz 2 oder 2a zugerechnet wird;
- 2. Emissionszertifikat:das Zertifikat, das zur Emission einer Tonne Treibhausgase in Tonnen Kohlendioxidäquivalent in einem bestimmten Zeitraum berechtigt;
- Verantwortlicher:in den Fällen des
- a) § 2 Absatz 2 Satz 1 die natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die für die dort genannten Tatbestände als Steuerschuldner definiert ist,
- b) § 2 Absatz 2 Satz 2 abweichend von Nummer 1 der Erlaubnisinhaber gemäß § 37 Absatz 1 Satz 1 des Energiesteuergesetzes,
- c) § 2 Absatz 2a Satz 1 der Betreiber der Anlage,
- d) § 7 Absatz 4 Satz 1 des Energiesteuergesetzes der an die Stelle des Steuerlagerinhabers tretende Dritte (Einlagerer);
- EU-Emissionshandel:das unionsweite System zur Erfassung und Begrenzung von Treibhausgasemissionen, geregelt durch die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32; L 140 vom 14.5.2014, S. 177), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/795 vom 29. Februar 2024 (ABl. L, 2024/795, 29.2.2024) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
- EU-Klimaschutzverordnung:die Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/857 vom 19. April 2023 (ABl. L 111 vom 26.4.2023, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
- Handelsperiode:der Zeitraum, der dem in der EU-Klimaschutzverordnung festgelegten Zeitraum entspricht;
- Kombinierte Nomenklatur:die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1; L 341 vom 3.12.1987, S. 38; L 378 vom 31.12.1987, S. 120; L 130 vom 26.5.1988, S. 42; L 151 vom 8.6.2016, S. 22) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 (ABl. L 282 vom 31.10.2017, S. 1) geänderten, am 1. Januar 2018 geltenden Fassung;
- Überwachungsplan:eine Darstellung der Methode, die ein Verantwortlicher anwendet, um seine Brennstoffemissionen zu ermitteln und darüber Bericht zu erstatten;
- Treibhausgase:die in § 3 Nummer 27 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes aufgeführten Treibhausgase;
- Energiesteuergesetz:das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 107) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
- Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen:die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1799) geändert worden ist.
Abschnitt 2 Mengenplanung
§ 4 Jährliche Emissionsmengen
(1) Für jedes Kalenderjahr innerhalb einer Handelsperiode wird eine Menge an Brennstoffemissionen in Deutschland festgelegt, welche hinsichtlich der Brennstoffemissionen die Einhaltung der Minderungsverpflichtung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 1 der EU-Klimaschutzverordnung gewährleistet (jährliche Emissionsmenge). Die jährliche Emissionsmenge wird aus den jährlichen Emissionszuweisungen für die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 4 Absatz 3 der EU-Klimaschutzverordnung, multipliziert mit dem prozentualen Anteil der nicht vom EU-Emissionshandel erfassten Brennstoffemissionen an den nicht vom EU-Emissionshandel erfassten gesamten Treibhausgasemissionen in Deutschland im Durchschnitt des fünften bis dritten Jahres vor Beginn der jeweiligen Handelsperiode, gebildet.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die jährlichen Emissionsmengen nach Maßgabe des Absatzes 1 festzulegen.
(3) Die jährliche Emissionsmenge nach Absatz 1 ist jeweils um die Menge an Brennstoffemissionen zu erhöhen, für die sowohl nach diesem Gesetz Emissionszertifikate als auch nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz Berechtigungen für direkte Emissionen abgegeben werden müssen. Sofern sich nachträglich Abweichungen des geschätzten vom tatsächlichen Umfang der Brennstoffemissionen ergeben, für die sowohl nach diesem Gesetz Zertifikate als auch nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz Berechtigungen abgegeben werden müssen, ist dies bei der Erhöhung der Menge in den Folgejahren zu berücksichtigen.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten zur Berechnung der jährlichen Erhöhung nach Absatz 3 festzulegen.
(5) Die zuständige Behörde bestimmt die jährliche Erhöhungsmenge nach den Vorgaben des Absatzes 3 sowie nach den Vorgaben der Rechtsverordnung nach Absatz 4 und macht diese im Bundesanzeiger bekannt.
§ 5 Flexibilisierungsinstrumente nach der EU-Klimaschutzverordnung
(1) Soweit während der Einführungsphase nach § 10 Absatz 2 Satz 1 und 2 und für die Dauer der Anwendung eines Preiskorridors die jährliche Emissionsmenge nach § 4 Absatz 1 und 3 für ein Kalenderjahr innerhalb der Handelsperiode überschritten wird und die Jahresmengen der EU-Klimaschutzverordnung nicht eingehalten werden, wird der darüber hinausgehende Bedarf an Emissionszertifikaten durch Nutzung von Flexibilisierungsmöglichkeiten nach der EU-Klimaschutzverordnung, einschließlich des Zukaufs einer entsprechenden Menge an Emissionszuweisungen aus anderen Mitgliedstaaten, gedeckt.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten zur Berechnung des zusätzlichen Bedarfs nach Absatz 1 zu regeln, insbesondere zur Berücksichtigung
- 1. der Anrechnung möglicher Überschüsse an Emissionszuweisungen durch Minderungen in anderen Sektoren,
- 2. der Menge der ausgegebenen, aber nicht abgegebenen Emissionszertifikate in einem Jahr und
- 3. der tatsächlichen Schnittmenge, die sich nach § 4 Absatz 3 ergibt.
Abschnitt 3 Grundpflichten der Verantwortlichen
§ 6 Überwachungsplan, vereinfachter Überwachungsplan
(1) Der Verantwortliche ist verpflichtet, bei der zuständigen Behörde für jede Handelsperiode einen Überwachungsplan für die Ermittlung von Brennstoffemissionen und die Berichterstattung nach § 7 Absatz 1 einzureichen. Soweit der Verantwortliche die Brennstoffemissionen ausschließlich unter Anwendung von Standardemissionsfaktoren für die in Verkehr gebrachten Brennstoffe ermittelt, ist es ausreichend, wenn der Verantwortliche einen vereinfachten Überwachungsplan einreicht. Der Überwachungsplan und der vereinfachte Überwachungsplan bedürfen einer Genehmigung der zuständigen Behörde.
(2) Die Genehmigung für den Überwachungsplan ist zu erteilen, wenn der Überwachungsplan den Vorgaben der Rechtsverordnung nach Absatz 5 entspricht. Entspricht ein vorgelegter Überwachungsplan nicht diesen Vorgaben, ist der Verantwortliche verpflichtet, die von der zuständigen Behörde festgestellten Mängel innerhalb einer von der zuständigen Behörde festzusetzenden Frist zu beseitigen und den geänderten Überwachungsplan vorzulegen. Die zuständige Behörde kann die Genehmigung mit Auflagen für die Überwachung von und Berichterstattung über Brennstoffemissionen verbinden.
(3) Die Genehmigung für den vereinfachten Überwachungsplan ist zu erteilen, wenn der Verantwortliche erklärt, die Brennstoffemissionen nur unter Anwendung von Standardemissionsfaktoren zu ermitteln und die vom Verantwortlichen vorgesehene Methodik zur Erfassung von Art und Menge der in Verkehr gebrachten Brennstoffe den Vorgaben der Rechtsverordnung nach Absatz 5 entspricht. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Genehmigung für den vereinfachten Überwachungsplan gilt als erteilt, wenn die zuständige Behörde den Verantwortlichen nicht innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung des vereinfachten Überwachungsplans auffordert, festgestellte Mängel zu beseitigen oder fehlende Erläuterungen nachzureichen.
(4) Der Verantwortliche ist verpflichtet, den Überwachungsplan oder den vereinfachten Überwachungsplan innerhalb einer Handelsperiode unverzüglich anzupassen und bei der zuständigen Behörde einzureichen, wenn
- 1. sich die Vorgaben in der Rechtsverordnung nach Absatz 5 ändern,
- 2. der Verantwortliche plant, andere Arten von Brennstoffen in Verkehr zu bringen, die eine Änderung der Überwachungsmethodik erfordern, oder
- 3. ein Verantwortlicher mit vereinfachtem Überwachungsplan entscheidet, seine Brennstoffemissionen im Folgejahr nicht mehr ausschließlich durch Anwendung von Standardemissionsfaktoren zu ermitteln.
Für den angepassten Überwachungsplan nach Satz 1 gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Fristen zur Einreichung des Überwachungsplans oder des vereinfachten Überwachungsplans festzulegen sowie Anforderungen an den Mindestinhalt des Überwachungsplans oder des vereinfachten Überwachungsplans zu bestimmen, insbesondere an
- 1. die Dokumentation der Methodik zur Ermittlung der Brennstoffemissionen sowie von Art und Menge der vom Verantwortlichen in Verkehr gebrachten Brennstoffe sowie
- 2. Einzelheiten zur Methodik der Berichterstattung über Brennstoffemissionen der Verantwortlichen.
§ 7 Ermittlung und Bericht über Brennstoffemissionen
(1) Der Verantwortliche hat die Brennstoffemissionen für die in einem Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Brennstoffe auf Grundlage des Überwachungsplans zu ermitteln und der zuständigen Behörde bis zum 31. Juli des Folgejahres über die Brennstoffemissionen zu berichten.
(2) Die Berichtspflicht nach Absatz 1 gilt erstmals für das Kalenderjahr 2021. Für die Kalenderjahre 2021 und 2022 ist die Berichtspflicht nach Absatz 1 auf die Brennstoffe nach Anlage 2 beschränkt. Für Brennstoffe, die nach § 2 Absatz 2a als in Verkehr gebracht gelten, gilt die Berichtspflicht nach Absatz 1 erstmals ab dem 1. Januar 2024.
(3) Die Angaben im Emissionsbericht nach Absatz 1 müssen von einer Prüfstelle nach § 15 verifiziert worden sein.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anforderungen an die Ermittlung der Brennstoffemissionen und die Berichterstattung zu regeln, insbesondere kann sie
- 1. Vorgaben an die Emissionsermittlung, die Ermittlungsmethoden, die Berichterstattung und die Verifizierung machen,
- 2. Standardwerte für Emissionsfaktoren von Brennstoffen festlegen, wobei die Standardwerte so zu bemessen sind, dass eine Unterschätzung der Brennstoffemissionen des jeweiligen Brennstoffs ausgeschlossen erscheint; dabei sollen
- a) biogene Brennstoffemissionen bei entsprechendem Nachhaltigkeitsnachweis mit Ausnahme von Brennstoffemissionen aus Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/807 der Kommission vom 13. März 2019 (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 1),
- b) Brennstoffemissionen aus flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Brennstoffen nicht-biogenen Ursprungs, sobald eine Rechtsverordnung weitere Bestimmungen über die Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 sowie das Nachweisverfahren festlegt, sowie
- c) Klärschlämme
mit dem Emissionsfaktor Null belegt werden,
- 3. Erleichterungen für die Berichterstattung und für die Verifizierung bei ausschließlicher Ermittlung und Berichterstattung nach Standardemissionsfaktoren vorsehen,
- 4. anordnen, dass die Ermittlung der Brennstoffemissionen ausschließlich unter Anwendung der Standardemissionsfaktoren vorgenommen wird,
- 5. Einzelheiten regeln zur Vermeidung von Doppelerfassungen durch Freistellung von der Berichtspflicht für Brennstoffemissionen, die bereits nachweislich Gegenstand der Emissionsberichterstattung waren,
- 6. in den Fällen des § 2 Absatz 2a Ausnahmen von der Berichtspflicht nach Absatz 1 regeln, soweit nach dem nationalen und europäischen Rechtsrahmen für den EU-Emissionshandel entsprechende Ausnahmen für die Berichterstattung der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlagen vorgesehen sind.
(5) Doppelbelastungen infolge des Einsatzes von Brennstoffen in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage sind möglichst vorab zu vermeiden. Die Bundesregierung wird bis zum 31. Dezember 2020 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Anforderungen und Verfahren festlegen, wie der Verantwortliche insbesondere im Falle einer Direktlieferung von Brennstoffen an ein Unternehmen und deren Einsatzes in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage oder im Falle einer direkten Verwendung von Brennstoffen in seiner dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage eine entsprechende Menge an Brennstoffemissionen von den nach Absatz 1 zu berichtenden Brennstoffemissionen abziehen kann, soweit durch den Emissionsbericht nach § 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes der Einsatz dieser Brennstoffe nachgewiesen ist.
§ 8 Abgabe von Emissionszertifikaten
Der Verantwortliche hat jährlich bis zum 30. September an die zuständige Behörde eine Anzahl von Emissionszertifikaten abzugeben, die der nach § 7 berichteten Gesamtmenge an Brennstoffemissionen im vorangegangenen Kalenderjahr entspricht.
Abschnitt 4 Emissionszertifikate, Veräußerung und Register
§ 9 Emissionszertifikate
(1) Auf den Emissionszertifikaten ist die Zuordnung zu einer Handelsperiode sowie zu einem Kalenderjahr innerhalb dieser Handelsperiode erkennbar. Die Emissionszertifikate für Brennstoffemissionen sind ab dem ersten Jahr der jeweiligen Handelsperiode gültig. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 sind Emissionszertifikate, die während der Einführungsphase nach § 10 Absatz 2 Satz 2 veräußert werden, nur für das auf dem Emissionszertifikat erkennbare Kalenderjahr für die Abdeckung der Brennstoffemissionen dieses Kalenderjahres oder der Vorjahre gültig. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für die Dauer der Anwendung des Preiskorridors nach § 10 Absatz 2 Satz 4 die Gültigkeit der Emissionszertifikate abweichend von Satz 2 zu beschränken. Der Inhaber von Emissionszertifikaten kann jederzeit auf sie verzichten und ihre Löschung verlangen.
(2) Emissionszertifikate sind übertragbar. Die Übertragung von Emissionszertifikaten erfolgt durch Einigung und Eintragung auf dem Konto des Erwerbers im nationalen Emissionshandelsregister nach § 12. Die Eintragung erfolgt auf Anweisung des Veräußerers an die zuständige Behörde, Emissionszertifikate von seinem Konto auf das Konto des Erwerbers zu übertragen.
(3) Soweit für jemanden ein Emissionszertifikat auf seinem Konto im nationalen Emissionshandelsregister eingetragen ist, gilt der Inhalt des Emissionshandelsregisters als richtig. Dies gilt nicht, wenn die Unrichtigkeit dem Empfänger von Emissionszertifikaten bei der Übertragung im Zeitpunkt der Eintragung auf dem Konto bekannt ist.
§ 10 Veräußerung von Emissionszertifikaten
(1) Die nach § 4 Absatz 1 und 3 festgelegte Menge an Emissionszertifikaten sowie der zusätzliche Bedarf, der sich in der Einführungsphase nach Absatz 2 ergeben kann, werden durch die zuständige Behörde veräußert. Die Emissionszertifikate werden zum Festpreis verkauft und ab 2026 versteigert. Im Falle der Versteigerung wird die in einem Kalenderjahr zur Verfügung stehende Versteigerungsmenge in regelmäßigen Abständen in gleichen Teilmengen angeboten. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Versteigerungstermine nach Absatz 3 spätestens zwei Monate im Voraus bekannt gemacht werden.
(2) In der Einführungsphase werden die Emissionszertifikate zunächst zum Festpreis verkauft. Für die Dauer des Verkaufs beträgt der Festpreis pro Emissionszertifikat
- 1. im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021: 25 Euro,
- 2. im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022: 30 Euro,
- 3. im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023: 30 Euro,
- 4. im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024: 45 Euro,
- 5. im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025: 55 Euro.
Verantwortliche können bis zu 10 Prozent der in einem der Jahre 2021 bis 2025 erworbenen Emissionszertifikate bis zum 30. September des jeweiligen Folgejahres zur Erfüllung der Abgabepflicht nach § 8 für das Vorjahr zu dem für dieses Jahr festgelegten Festpreis erwerben. Für das Jahr 2026 wird ein Preiskorridor mit einem Mindestpreis von 55 Euro pro Emissionszertifikat und einem Höchstpreis von 65 Euro pro Emissionszertifikat festgelegt.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Versteigerungsverfahren sowie Einzelheiten zum Verkauf zum Festpreis zu regeln. In der Rechtsverordnung können insbesondere festgelegt werden:
- 1. die zuständige Stelle sowie die Möglichkeit zur Beauftragung von Dritten durch die zuständige Stelle mit der Durchführung des Veräußerungsverfahrens, einschließlich der Vereinnahmung und Abführung der Veräußerungserlöse, und die Aufsicht über diese beauftragten Dritten;
- 2. die Regeln für die Ausgestaltung und Durchführung des Versteigerungsverfahrens; diese müssen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein und Vorkehrungen gegen die Beeinflussung der Preisbildung durch das Verhalten einzelner Bieter treffen;
- 3. von Absatz 2 Satz 4 abweichende Preisregelungen für den zusätzlichen Bedarf nach § 5 Absatz 1 sowie Regelungen für den Erwerb von Emissionszertifikaten im Folgejahr;
- für den Fall, dass gemäß einer Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 2 Nummer 2 für die Jahre ab 2027 eine jährliche Emissionsmenge nach § 4 Absatz 1 Satz 1 verbleibt, abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 die Fortführung des Verkaufs zu einem marktbasierten Preis, der folgendem Bezugspreis entspricht:
- a) in den ersten beiden Quartalen des Jahres 2027 dem mengengewichteten Durchschnittspreis der Versteigerungen von Berechtigungen nach § 10 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in dem jeweils vorletzten vorangegangenen Quartal und
- b) ab dem dritten Quartal 2027 dem mengengewichteten Durchschnittspreis der Versteigerungen von Emissionszertifikaten nach § 10 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in dem jeweils vorletzten vorangegangenen Quartal;
- im Fall von Artikel 30k Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG für das Jahr 2027 abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 die Fortführung des Verkaufs zum Festpreis, der in jedem Quartal des Jahres 2027 dem mengengewichteten Durchschnittspreis der Versteigerungen von Berechtigungen nach § 10 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in dem jeweils vorletzten vorangegangenen Quartal entspricht.
(4) Die Erlöse aus der Veräußerung stehen dem Bund zu. Die Kosten, die dem Bund durch die Wahrnehmung der ihm im Rahmen dieses Gesetzes zugewiesenen Aufgaben, einschließlich der gemäß § 11 entstehenden Ausgaben, entstehen und nicht durch Gebühren nach § 16 gedeckt sind, werden aus den Erlösen nach Satz 1 gedeckt, mit Ausnahme der Kosten nach § 5.
§ 11 Ausgleich indirekter Belastungen
(1) Entsteht durch die Einführung des Brennstoffemissionshandels nach diesem Gesetz eine unzumutbare Härte für ein betroffenes Unternehmen und ein mit diesem verbundenes Unternehmen, das mit seinem Kapital aus handels- oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für die Risiken des Geschäftsbetriebes des betroffenen Unternehmens einstehen muss, kann die zuständige Behörde auf Antrag eine finanzielle Kompensation in der zur Vermeidung der unzumutbaren Härte erforderlichen Höhe im Wege einer Billigkeitsleistung gewähren. Dies gilt nicht für Verantwortliche im Sinne des § 3 Nummer 3. Von einer unzumutbaren Härte ist in der Regel nicht auszugehen, sofern die Brennstoffkosten eines Unternehmens, auch unter Berücksichtigung der durch die Einführung des Brennstoffemissionshandels verursachten direkten und indirekten zusätzlichen Kosten, nicht mehr als 20 Prozent der betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten ausmachen oder wenn der Anteil der Zusatzkosten durch die Einführung des Brennstoffemissionshandels an der Bruttowertschöpfung nicht mehr als 20 Prozent beträgt. Billigkeitsleistungen im Sinne von Satz 1 stehen unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung im Einzelfall durch die Europäische Kommission.
(2) Die Bundesregierung wird durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten regeln über die vollständige finanzielle Kompensation für Anlagenbetreiber im Sinne des § 3 Nummer 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, die Brennstoffe nach Anlage 1 einsetzen, für die nach diesem Gesetz Emissionszertifikate abgegeben wurden und aufgrund deren Einsatz in der emissionshandelspflichtigen Anlage auch nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz Berechtigungen abgegeben werden müssen. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Deutschen Bundestages. Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage und zum Erhalt der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit betroffener Unternehmen zu regeln. Die Maßnahmen sollen vorrangig durch finanzielle Unterstützung für klimafreundliche Investitionen erfolgen. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Deutschen Bundestages. Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von sechs Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.
§ 12 Nationales Emissionshandelsregister
(1) Die zuständige Behörde führt ein nationales Emissionshandelsregister in der Form einer elektronischen Datenbank. Das Emissionshandelsregister enthält Konten für Emissionszertifikate und weist Verfügungsbeschränkungen aus. Es enthält ein Verzeichnis der berichteten und geprüften Brennstoffemissionen der Verantwortlichen. Bei der Einrichtung und beim Betrieb des Emissionshandelsregisters sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen.
(2) Jeder Verantwortliche erhält ein Konto, in dem die Ausgabe, der Besitz, die Übertragung, die Löschung und die Abgabe von Emissionszertifikaten verzeichnet werden. Abgegebene Emissionszertifikate werden von der zuständigen Behörde gelöscht. Jede Person erhält auf Antrag ein Konto, in dem der Besitz, die Löschung und die Übertragung von Emissionszertifikaten verzeichnet werden.
(3) Jeder Kontoinhaber hat freien Zugang zu den auf seinen Konten gespeicherten Informationen.
(4) Die im Emissionshandelsregister verfügbaren Daten über die berichteten und geprüften Brennstoffemissionen der Verantwortlichen sowie über die von den Verantwortlichen zur Erfüllung der Abgabepflicht nach § 8 abgegebenen Mengen an Emissionszertifikaten werden von der zuständigen Behörde öffentlich zugänglich gemacht. Die zuständige Behörde macht die Daten zu Übertragungen von Emissionszertifikaten nach Ablauf von fünf Jahren nach der Übertragung öffentlich zugänglich.
(5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten zur Einrichtung, zum Betrieb und zur Führung des Emissionshandelsregisters zu regeln.
Abschnitt 5 Gemeinsame Vorschriften
§ 13 Zuständigkeiten
(1) Zuständige Behörde ist das Umweltbundesamt.
(2) Ist für Streitigkeiten nach diesem Gesetz der Verwaltungsrechtsweg gegeben, ist für Klagen, die sich gegen eine Handlung oder Unterlassung des Umweltbundesamtes richten, das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Deutsche Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt ihren Sitz hat.
§ 14 Überwachung, Datenübermittlung; Verordnungsermächtigung
(1) Die zuständige Behörde hat die Durchführung dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zu überwachen.
(2) Die Verantwortlichen sind verpflichtet, den Angehörigen der zuständigen Behörde und deren Beauftragten unverzüglich
- 1. den Zutritt zu den Betriebsräumen oder Grundstücken zu den Geschäftszeiten zu gestatten,
- 2. die Vornahme von Prüfungen zu den Geschäftszeiten zu gestatten sowie
- 3. auf Anforderung die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
Im Rahmen der Pflichten nach Satz 1 haben die Verantwortlichen Arbeitskräfte sowie Hilfsmittel bereitzustellen.
(3) Für die zur Auskunft verpflichtete Person gilt § 55 der Strafprozessordnung entsprechend.
(4) Zur Überprüfung der von Verantwortlichen nach § 7 übermittelten Angaben durch die zuständige Behörde ist die Übermittlung der Daten der Verantwortlichen durch eine andere Behörde an die zuständige Behörde zulässig, die im Rahmen von
- 1. Besteuerungsverfahren der in § 2 Absatz 2 genannten Tatbestände des Energiesteuergesetzes,
- 2. Verfahren nach § 37c Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und
- 3. Antragsverfahren nach der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung zur Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom aus erneuerbaren Energien zu den zur Stromerzeugung eingesetzten Energieträgern
erhoben oder bekannt wurden. Die übermittelten Daten umfassen die der jeweiligen anderen Behörde bekannt gewordenen Daten der Verantwortlichen, soweit diese Daten für die Prüfung der Emissionsberichterstattung oder der Erfüllung der sonstigen emissionshandelsrechtlichen Verpflichtungen dieser Verantwortlichen nach diesem Gesetz erforderlich sind und soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen. Die Übermittlung von Daten nach den Sätzen 1 und 2 ist auf Ersuchen der zuständigen Behörde anhand angemessener Stichproben außerhalb des automatisierten Abrufverfahrens durchzuführen, bis die für ein automatisiertes Abrufverfahren oder automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen in der jeweiligen anderen Behörde für eine Umsetzung der Regelungen einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 vorliegen. § 30 Absatz 1 der Abgabenordnung steht Übermittlungen nach den Sätzen 1 bis 3 nicht entgegen.
(5) Die zuständige Behörde ist berechtigt, die im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz von Verantwortlichen übermittelten Daten und Angaben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu Zwecken der Rechts- und Fachaufsicht in nicht personenbezogener Form zu übermitteln. Sowohl die zuständige Behörde als auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz dürfen die Daten und Angaben nach Satz 1 in nicht personenbezogener Form an beauftragte Dritte zu Zwecken der Fortentwicklung dieses Gesetzes übermitteln. Daten und Angaben, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen, dürfen an beauftragte Dritte ohne Geheimhaltungsvereinbarung nur übermittelt werden, wenn ein Bezug zu dem Unternehmen nicht mehr hergestellt werden kann.
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, andere Bundesbehörden zur Übermittlung von Daten nach Absatz 4 Satz 1 an die zuständige Behörde in einem automatisierten Abrufverfahren oder automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahren zu verpflichten. In der Rechtsverordnung können Einzelheiten zur Datenübermittlung geregelt werden, insbesondere das Nähere über
- 1. den Umfang und die Form der erforderlichen Daten,
- 2. die Festlegungen zur Auskunftsfrequenz und zur Bearbeitungsfrist und
- 3. die Anforderung an das Verfahren zur Datenübermittlung einschließlich der Art und Weise der Übermittlung der Daten.
Im Falle eines automatisierten Abrufverfahrens oder eines automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahrens haben die beteiligten Stellen zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.
§ 15 Prüfstellen
(1) Zur Prüfung von Emissionsberichten nach § 7 Absatz 1 sind berechtigt:
- 1. die für die Tätigkeitsgruppen nach den Nummern 1a bis 2 des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 94) akkreditierten Prüfstellen für Berichte über Brennstoffemissionen in ihrem jeweiligen Tätigkeitsbereich,
- 2. die nach dem Umweltauditgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, in der jeweiligen Fassung zugelassenen Umweltgutachter für Berichte über Brennstoffemissionen von Verantwortlichen in dem Bereich, für den die Umweltgutachter zugelassen sind, sowie
- 3. weitere Prüfstellen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 2.
Für die Prüfung der Emissionsberichte und der Anträge aufgrund von § 11 gelten die Anforderungen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 94), die zuletzt durch Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1321 vom 8. Mai 2024 (ABl. L, 2024/1321, 13.5.2024) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Die Prüfstelle nimmt die ihr zugewiesenen Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, weiteren sachverständigen Stellen oder Berufsgruppen die Berechtigung zur Prüfung von Emissionsberichten nach Absatz 1 zu erteilen. In der Rechtsverordnung kann diese Berechtigung von einer vorherigen Bekanntgabe durch die zuständige Behörde abhängig gemacht werden; in diesem Falle regelt die Verordnung auch Voraussetzungen und das Verfahren der Zulassungsprüfung sowie die Voraussetzungen und das Verfahren der Bekanntgabe von Prüfstellen.
§ 16 Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
(1) Für die Eröffnung eines Personen- oder Händlerkontos im nationalen Emissionshandelsregister erhebt die zuständige Behörde von dem Kontoinhaber eine Gebühr von 393 Euro, für die Verwaltung eines Personen- oder Händlerkontos eine Gebühr von 649 Euro pro Handelsperiode, für die Umfirmierung eines Kontos eine Gebühr von 280 Euro sowie für die Änderung eines Kontobevollmächtigten eine Gebühr von jeweils 140 Euro.
(2) Wird ein Widerspruch gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz vollständig oder teilweise zurückgewiesen, beträgt die Gebühr entsprechend dem entstandenen Verwaltungsaufwand 480 bis 5 600 Euro. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Wird der Widerspruch nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, ermäßigt sich die Gebühr um mindestens 25 Prozent.
§ 17 Elektronische Kommunikation
(1) Erklärungen gegenüber der zuständigen Behörde sind auf elektronischem Wege und in elektronischer Form abzugeben. Die zuständige Behörde kann für die Kommunikation eine bestimmte Verschlüsselung für die Übermittlung elektronischer Dokumente vorschreiben. Die zuständige Behörde kann auch vorschreiben, dass Verantwortliche oder Prüfstellen zur Erstellung von Überwachungsplänen oder Berichten oder zur Stellung von Anträgen nur die auf ihrer Internetseite zur Verfügung gestellten elektronischen Formularvorlagen zu benutzen und die ausgefüllten Formularvorlagen in elektronischer Form zu übermitteln haben. Wenn die Benutzung elektronischer Formularvorlagen vorgeschrieben ist, ist die Übermittlung zusätzlicher Dokumente unter Beachtung der Formvorschriften des Satzes 3 möglich. Anordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 werden im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
(2) Für Verfahren für Maßnahmen im Sinne von § 2 Absatz 3 gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 18 Änderung der Identität oder Rechtsform des Verantwortlichen
(1) Ändert sich die Identität oder die Rechtsform eines Verantwortlichen, so hat der neue Verantwortliche dies unverzüglich nach der Änderung der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der neue Verantwortliche übernimmt die noch nicht erfüllten Pflichten des ursprünglichen Verantwortlichen nach den §§ 6 bis 8.
(2) Wird über das Vermögen eines Verantwortlichen das Insolvenzverfahren eröffnet, hat der Insolvenzverwalter die zuständige Behörde unverzüglich darüber zu unterrichten. Alle Verpflichtungen des Verantwortlichen aus diesem Gesetz bestehen während des Insolvenzverfahrens fort. Der Insolvenzverwalter teilt der zuständigen Behörde die natürlichen Personen mit, die während des Insolvenzverfahrens berechtigt sind, Übertragungen nach § 9 Absatz 2 vorzunehmen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Verantwortlichen sowie für den Verantwortlichen als eigenverwaltenden Schuldner.
§ 19 Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen nach § 6 Absatz 2 Satz 3, § 20 Satz 1 oder § 21 Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
Abschnitt 6 Sanktionen
§ 20 Durchsetzung der Berichtspflicht
Kommt ein Verantwortlicher nach Ende der Einführungsphase nach § 10 Absatz 2 Satz 1 und 2 seiner Berichtspflicht nach § 7 Absatz 1 nicht nach, so verfügt die zuständige Behörde die Sperrung seines Kontos im nationalen Emissionshandelsregister. Die Sperrung ist aufzuheben, sobald der Verantwortliche der zuständigen Behörde einen Emissionsbericht vorlegt und die zuständige Behörde diesen Bericht als den Anforderungen nach § 7 genügend anerkennt oder eine Schätzung der Emissionen nach § 21 Absatz 2 Satz 1 erfolgt.
§ 21 Durchsetzung der Abgabepflicht
(1) Kommt ein Verantwortlicher seiner Abgabepflicht nach § 8 nicht nach, so setzt die zuständige Behörde für jede Tonne Kohlendioxidäquivalent, für die der Verantwortliche kein Emissionszertifikat abgegeben hat, eine Zahlungspflicht fest. Die Höhe der Zahlungspflicht entspricht
- 1. in der Einführungsphase nach § 10 Absatz 2 Satz 1 und 2 für die Jahre mit einem Verkauf zum Festpreis für jedes nicht abgegebene Emissionszertifikat dem Doppelten des jeweiligen Festpreises,
- 2. ansonsten der Höhe der für das entsprechende Jahr festzusetzenden Zahlungspflicht nach § 46 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes.
Von einem Leistungsbescheid nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn der Verantwortliche seiner Abgabepflicht nach § 8 aufgrund höherer Gewalt nicht nachkommen konnte. Hat der Verantwortliche über die Brennstoffemissionen nach § 7 berichtet, ist die Festsetzung der Zahlungspflicht nur zulässig, soweit die Menge der abgegebenen Emissionszertifikate geringer ist als die Höhe der verifizierten Brennstoffemissionen im Emissionsbericht.
(2) Soweit ein Verantwortlicher nicht ordnungsgemäß über die Brennstoffemissionen berichtet hat, schätzt die zuständige Behörde die dem Verantwortlichen zuzurechnenden Brennstoffemissionen. Die Schätzung ist Basis für die Abgabepflicht nach § 8. Die Schätzung unterbleibt, wenn der Verantwortliche im Rahmen der Anhörung zum Leistungsbescheid nach Absatz 1 seiner Berichtspflicht ordnungsgemäß nachkommt.
(3) Der Verantwortliche bleibt ungeachtet geleisteter Zahlungen nach Absatz 1 verpflichtet, die fehlenden Emissionszertifikate bis zum 30. September des Jahres abzugeben, das dem Verstoß gegen die Abgabe- oder Berichtspflicht folgt; sind die Brennstoffemissionen nach Absatz 2 geschätzt worden, so sind die Emissionszertifikate nach Maßgabe der erfolgten Schätzung abzugeben.
§ 22 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 7 Absatz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 einen Überwachungsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht,
- 2. entgegen § 14 Absatz 2 eine dort genannte Handlung nicht gestattet, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, eine Unterlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Arbeitskraft oder ein Hilfsmittel nicht oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder
- 3. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro und in den Fällen der Absätze 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Abschnitt 7 Evaluierung
§ 23 Erfahrungsbericht
(1) Die Bundesregierung evaluiert dieses Gesetz und legt dem Bundestag bis zum 30. November 2022 sowie bis zum 30. November 2024 und dann alle vier Jahre einen Erfahrungsbericht vor. In dem Bericht berichtet sie insbesondere über den Stand der Implementierung und die Wirksamkeit des nationalen Emissionshandelssystems, über Auswirkungen der Festpreise und Preiskorridore nach § 10 Absatz 2 und macht auf dieser Basis erforderlichenfalls Vorschläge für gesetzliche Änderungen zur Anpassung und Fortentwicklung des Emissionshandelssystems. Dabei berücksichtigt sie die jährlichen Klimaschutzberichte nach § 10 des Bundes-Klimaschutzgesetzes. Die Möglichkeit zur gesetzlichen Anpassung der Festpreise und Preiskorridore bleibt unberührt.
(2) Das Umweltbundesamt unterstützt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bei der Erstellung des Erfahrungsberichts. Die betroffenen Bundesministerien werden durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz frühzeitig beteiligt und unterstützen das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bei der Erarbeitung des Erfahrungsberichts.
Abschnitt 8 Schlussvorschriften
§ 24 Übergangsbestimmungen
(1) Die Verpflichtungen nach § 7 Absatz 1 und § 8 entfallen in Bezug auf Brennstoffemissionen aus Brennstoffen, die nach dem 31. Dezember 2026
- 1. nach § 2 Absatz 2 in Verkehr gebracht werden und ab dem 1. Januar 2027 einer Abgabeverpflichtung nach § 7 Absatz 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen,
- 2. nach § 2 Absatz 2a als in Verkehr gebracht gelten und einer Abgabeverpflichtung nach § 7 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen.
In dem in § 10 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 genannten Fall gilt anstelle des in Satz 1 Nummer 1 angegebenen Kalenderjahres das Kalenderjahr 2028.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1. für den Fall, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vorliegen, zu regeln, dass die Verpflichtungen nach § 7 Absatz 1 und § 8 auch für Brennstoffemissionen aus Brennstoffen, die nach § 2 Absatz 2a als in Verkehr gebracht gelten und in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von nicht mehr als 20 Megawatt eingesetzt werden, entfallen,
- 2. die jährliche Emissionsmenge nach § 4 Absatz 1 Satz 1 für die Jahre ab 2027 anteilig um die Menge der Brennstoffemissionen zu verringern, für die nach Maßgabe von Absatz 1 und Nummer 1 die Abgabepflicht nach § 8 entfällt.
Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1)Brennstoffe
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 2736;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Brennstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind:
- 1. Waren der Positionen 1507 bis 1518 der Kombinierten Nomenklatur, die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden,
- 2. Waren der Positionen 2701, 2702 und 2704 bis 2715 der Kombinierten Nomenklatur,
- 3. Waren der Positionen 2901 und 2902 der Kombinierten Nomenklatur,
- 4. Waren der Unterposition 2905 11 00 der Kombinierten Nomenklatur,
- 5. Waren der Positionen 3403, 3811 und 3817 der Kombinierten Nomenklatur,
- 6. Waren der Unterpositionen
- a) 3824 99 86, 3824 99 93,
- b) 3824 99 92 und 3824 99 96 (jeweils ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse),
- c) 3826 00 10 und 3826 00 90 der Kombinierten Nomenklatur,
die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden.
Als Brennstoffe im Sinne dieses Gesetzes gelten auch andere als die in Satz 1 genannten Waren, sofern sie im Falle des § 2 Absatz 2a in den dort genannten Anlagen eingesetzt werden.
Anlage 2 (zu § 7 Absatz 2)Brennstoffe für die Emissionsberichterstattung in den Jahren 2021 und 2022
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 2737)
Für die Emissionsberichterstattung für die Kalenderjahre 2021 und 2022 sind Brennstoffe im Sinne dieses Gesetzes:
- 1. Benzin der Unterpositionen 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 und der Unterpositionen 2710 12 31, 2710 12 51 und 2710 12 59 der Kombinierten Nomenklatur;
- 2. Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur;
- 3. Heizöle der Unterpositionen 2710 19 62 bis 2710 19 68 und der Unterpositionen 2710 20 31 bis 2710 20 39 der Kombinierten Nomenklatur;
- 4. Erdgas: Waren der Unterpositionen 2711 11 (verflüssigtes Erdgas) und 2711 21 der Kombinierten Nomenklatur und gasförmige Energieerzeugnisse, die beim Kohleabbau aufgefangen werden, ohne gasförmige Biokraft- und Bioheizstoffe;
- 5. Flüssiggase: Waren der Unterpositionen 2711 12 bis 2711 19 der Kombinierten Nomenklatur.