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Abschnitt 1 — Begriffsbestimmungen; Emissionsbegrenzung; Kreislaufführung Abschnitt 1 — Definitions; Emission Control; Recirculation Abschnitt 1 — Begriffsbestimmungen; Emissionsbegrenzung; Kreislaufführung
§ 1 — Begriffsbestimmungen § 1 — Definitions § 1 — Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
- 1. spezifischer Kältemittelverlust: Kältemittelverlust einer Anwendung in Prozent pro Jahr, der mittels geeigneter Methoden entweder aus den Parametern gesamter Kältemittelverlust pro Jahr und Kältemittel-Füllmenge bei erstmaliger Inbetriebnahme oder aus den Parametern Kältemittel-Füllmenge bei erstmaliger Inbetriebnahme, Zeit und Summe der Nachfüllmengen an Kältemittel bestimmt wurde;
- 2. Normalbetrieb: Betriebszustand einer stationären Anlage, deren Funktionstüchtigkeit nicht aufgrund einer Leckage beeinträchtigt oder ausgeschlossen ist, die auf ein plötzlich eingetretenes, außergewöhnliches Ereignis zurückzuführen ist.
For the purposes of this Regulation, the following definitions shall apply:
- 1. specific refrigerant loss: the refrigerant loss from an application, expressed as a percentage per year, determined by suitable methods either from the parameters total refrigerant loss per year and refrigerant charge upon initial commissioning or from the parameters refrigerant charge upon initial commissioning, time and the total quantity of refrigerant replenished;
- 2. normal operation: the operating condition of a stationary installation whose functionality is not impaired or precluded by a leak attributable to a sudden, extraordinary event.
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
- 1. spezifischer Kältemittelverlust: Kältemittelverlust einer Anwendung in Prozent pro Jahr, der mittels geeigneter Methoden entweder aus den Parametern gesamter Kältemittelverlust pro Jahr und Kältemittel-Füllmenge bei erstmaliger Inbetriebnahme oder aus den Parametern Kältemittel-Füllmenge bei erstmaliger Inbetriebnahme, Zeit und Summe der Nachfüllmengen an Kältemittel bestimmt wurde;
- 2. Normalbetrieb: Betriebszustand einer stationären Anlage, deren Funktionstüchtigkeit nicht aufgrund einer Leckage beeinträchtigt oder ausgeschlossen ist, die auf ein plötzlich eingetretenes, außergewöhnliches Ereignis zurückzuführen ist.
§ 2 — Begrenzung des Austritts von Kältemitteln in die Atmosphäre § 2 — Limitation of the Release of Refrigerants into the Atmosphere § 2 — Begrenzung des Austritts von Kältemitteln in die Atmosphäre
(1) Wer ortsfeste Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a bis c in Verbindung mit Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024, die fluorierte Treibhausgase gemäß Anhang I oder Anhang II Gruppe 1 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 enthalten, betreibt, hat sicherzustellen, dass zusätzlich zu den Anforderungen des Artikels 4 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 der spezifische Kältemittelverlust der Einrichtung während des Normalbetriebs die folgenden Grenzwerte nicht überschreitet:
- 1. im Fall von Kälteanlagen, die in sich geschlossen nach Artikel 3 Nummer 38 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 sind, mit einer Kältemittel-Füllmenge von mindestens 3 Kilogramm: 1 Prozent;
- im Fall von nach dem 30. Juni 2008 am Aufstellungsort errichteten Einrichtungen
- a) mit einer Kältemittel-Füllmenge unter 10 Kilogramm: 3 Prozent;
- b) mit einer Kältemittel-Füllmenge von 10 bis 100 Kilogramm: 2 Prozent;
- c) mit einer Kältemittel-Füllmenge über 100 Kilogramm: 1 Prozent;
- im Fall von nach dem 30. Juni 2005 und bis zum 30. Juni 2008 am Aufstellungsort errichteten Einrichtungen
- a) mit einer Kältemittel-Füllmenge unter 10 Kilogramm: 6 Prozent;
- b) mit einer Kältemittel-Füllmenge von 10 bis 100 Kilogramm: 4 Prozent;
- c) mit einer Kältemittel-Füllmenge über 100 Kilogramm: 2 Prozent;
- im Fall von bis zum 30. Juni 2005 am Aufstellungsort errichteten Einrichtungen
- a) mit einer Kältemittel-Füllmenge unter 10 Kilogramm: 8 Prozent;
- b) mit einer Kältemittel-Füllmenge von 10 bis 100 Kilogramm: 6 Prozent;
- c) mit einer Kältemittel-Füllmenge über 100 Kilogramm: 4 Prozent.
(2) Die Betreiber von Einrichtungen nach Absatz 1 haben den Zugang zu allen lösbaren Verbindungen sicherzustellen, sofern dies technisch möglich und zumutbar ist.
(3) Die Abätze 1 und 2 gelten nicht für hermetisch geschlossene Einrichtungen nach Artikel 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2024/573, die als solche gekennzeichnet sind.
(1) Any person operating stationary equipment referred to in Article 5(2)(a) to (c) in conjunction with paragraph 1 of Regulation (EU) 2024/573, in the version of 7 February 2024, which contains fluorinated greenhouse gases referred to in Annex I or Annex II, Group 1, of Regulation (EU) 2024/573, in the version of 7 February 2024, shall ensure that, in addition to the requirements of Article 4(1) and (3) of that Regulation, the specific refrigerant loss of the equipment during normal operation does not exceed the following limits:
- 1. in the case of refrigeration systems that are self-contained within the meaning of Article 3, point 38, of Regulation (EU) 2024/573, in the version of 7 February 2024, with a refrigerant charge of at least 3 kilograms: 1 percent;
- in the case of equipment installed at the place of installation after 30 June 2008:
- a) with a refrigerant charge of less than 10 kilograms: 3 percent;
- b) with a refrigerant charge of 10 to 100 kilograms: 2 percent;
- c) with a refrigerant charge of more than 100 kilograms: 1 percent;
- in the case of equipment installed at the place of installation after 30 June 2005 and by 30 June 2008:
- a) with a refrigerant charge of less than 10 kilograms: 6 percent;
- b) with a refrigerant charge of 10 to 100 kilograms: 4 percent;
- c) with a refrigerant charge of more than 100 kilograms: 2 percent;
- in the case of equipment installed at the place of installation by 30 June 2005:
- a) with a refrigerant charge of less than 10 kilograms: 8 percent;
- b) with a refrigerant charge of 10 to 100 kilograms: 6 percent;
- c) with a refrigerant charge of more than 100 kilograms: 4 percent.
(2) Operators of equipment referred to in paragraph 1 shall ensure access to all detachable connections where this is technically possible and reasonable.
(3) Paragraphs 1 and 2 shall not apply to hermetically sealed equipment within the meaning of Article 3, point 9, of Regulation (EU) 2024/573 which is labelled as such.
(1) Wer ortsfeste Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a bis c in Verbindung mit Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024, die fluorierte Treibhausgase gemäß Anhang I oder Anhang II Gruppe 1 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 enthalten, betreibt, hat sicherzustellen, dass zusätzlich zu den Anforderungen des Artikels 4 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 der spezifische Kältemittelverlust der Einrichtung während des Normalbetriebs die folgenden Grenzwerte nicht überschreitet:
- 1. im Fall von Kälteanlagen, die in sich geschlossen nach Artikel 3 Nummer 38 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 sind, mit einer Kältemittel-Füllmenge von mindestens 3 Kilogramm: 1 Prozent;
- im Fall von nach dem 30. Juni 2008 am Aufstellungsort errichteten Einrichtungen
- a) mit einer Kältemittel-Füllmenge unter 10 Kilogramm: 3 Prozent;
- b) mit einer Kältemittel-Füllmenge von 10 bis 100 Kilogramm: 2 Prozent;
- c) mit einer Kältemittel-Füllmenge über 100 Kilogramm: 1 Prozent;
- im Fall von nach dem 30. Juni 2005 und bis zum 30. Juni 2008 am Aufstellungsort errichteten Einrichtungen
- a) mit einer Kältemittel-Füllmenge unter 10 Kilogramm: 6 Prozent;
- b) mit einer Kältemittel-Füllmenge von 10 bis 100 Kilogramm: 4 Prozent;
- c) mit einer Kältemittel-Füllmenge über 100 Kilogramm: 2 Prozent;
- im Fall von bis zum 30. Juni 2005 am Aufstellungsort errichteten Einrichtungen
- a) mit einer Kältemittel-Füllmenge unter 10 Kilogramm: 8 Prozent;
- b) mit einer Kältemittel-Füllmenge von 10 bis 100 Kilogramm: 6 Prozent;
- c) mit einer Kältemittel-Füllmenge über 100 Kilogramm: 4 Prozent.
(2) Die Betreiber von Einrichtungen nach Absatz 1 haben den Zugang zu allen lösbaren Verbindungen sicherzustellen, sofern dies technisch möglich und zumutbar ist.
(3) Die Abätze 1 und 2 gelten nicht für hermetisch geschlossene Einrichtungen nach Artikel 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2024/573, die als solche gekennzeichnet sind.
§ 3 — Übertragung von Pflichten zu Rückgewinnung, Recycling, Aufarbeitung und Zerstörung § 3 — Transfer of Obligations Relating to Recovery, Recycling, Reclamation and Destruction § 3 — Übertragung von Pflichten zu Rückgewinnung, Recycling, Aufarbeitung und Zerstörung
Folgende Personen können die Erfüllung ihrer Pflichten auf Dritte übertragen:
- 1. Betreiber von Einrichtungen, die nach Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 zur Rückgewinnung sowie zum Recycling, zur Aufarbeitung oder zur Zerstörung fluorierter Treibhausgase verpflichtet sind,
- 2. Unternehmen, die nach Artikel 8 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/573 zur Rückgewinnung von fluorierten Treibhausgasen gemäß Anhang I und Anhang II Gruppe 1 der Verordnung (EU) 2024/573 aus Behältern verpflichtet sind, und
- 3. Betreiber von Erzeugnissen und Einrichtungen, die nach Artikel 8 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2024/573 zur Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase gemäß Anhang I und Anhang II Gruppe 1 der Verordnung (EU) 2024/573 verpflichtet sind.
The following persons may transfer the performance of their obligations to third parties:
- 1. operators of equipment who are obliged under the first subparagraph of Article 8(1) of Regulation (EU) 2024/573 to recover and recycle, reclaim or destroy fluorinated greenhouse gases,
- 2. undertakings which are obliged under Article 8(7) of Regulation (EU) 2024/573 to recover fluorinated greenhouse gases referred to in Annex I and Annex II, Group 1, of that Regulation from containers, and
- 3. operators of products and equipment who are obliged under Article 8(10) of Regulation (EU) 2024/573 to recover fluorinated greenhouse gases referred to in Annex I and Annex II, Group 1, of that Regulation.
Folgende Personen können die Erfüllung ihrer Pflichten auf Dritte übertragen:
- 1. Betreiber von Einrichtungen, die nach Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 zur Rückgewinnung sowie zum Recycling, zur Aufarbeitung oder zur Zerstörung fluorierter Treibhausgase verpflichtet sind,
- 2. Unternehmen, die nach Artikel 8 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/573 zur Rückgewinnung von fluorierten Treibhausgasen gemäß Anhang I und Anhang II Gruppe 1 der Verordnung (EU) 2024/573 aus Behältern verpflichtet sind, und
- 3. Betreiber von Erzeugnissen und Einrichtungen, die nach Artikel 8 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2024/573 zur Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase gemäß Anhang I und Anhang II Gruppe 1 der Verordnung (EU) 2024/573 verpflichtet sind.
§ 4 — Rücknahme verwendeter fluorierter Treibhausgase § 4 — Take-Back of Used Fluorinated Greenhouse Gases § 4 — Rücknahme verwendeter fluorierter Treibhausgase
(1) Die Hersteller und Vertreiber von fluorierten Treibhausgasen sind verpflichtet, diese nach der Verwendung zurückzunehmen oder die Rücknahme durch einen von ihnen bestimmten Dritten sicherzustellen. Satz 1 gilt nicht, soweit die Vorschriften der Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel vom 23. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1918), die durch Artikel 7b der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) geändert worden ist, anzuwenden sind.
(2) Folgende Personen haben über Art und Menge der zurückgenommenen oder entsorgten Stoffe oder Gemische sowie über deren Verbleib Aufzeichnungen zu führen:
- 1. Hersteller, Vertreiber und von ihnen bestimmte Dritte, die nach Absatz 1 fluorierte Treibhausgase zurücknehmen, und
- 2. Betreiber von Entsorgungsanlagen, die fluorierte Treibhausgase entsorgen.
Die Aufzeichnungen sind nach ihrer Erstellung mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Betreiber von Entsorgungsanlagen, die nach § 49 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit Teil 3 der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, über die Entsorgung fluorierter Treibhausgase Register zu führen haben. Die in Satz 1 genannten Betreiber von Entsorgungsanlagen haben im Register jeweils zusätzlich anzugeben, ob eine Verwertung oder Beseitigung erfolgt ist, und den entsorgten Stoff oder die entsprechende Stoffgruppe nach Anhang I, II oder III der Verordnung (EU) 2024/573 zu nennen:
- 1. bei der Führung des Registers nach § 24 Absatz 2 der Nachweisverordnung in den in das Register einzustellenden Begleitdokumenten im Feld „Frei für Vermerke“ und
- 2. bei der Führung der Register nach § 24 Absatz 4 und 5 der Nachweisverordnung bei der Angabe des Abfallschlüssels und der Abfallart.
Die Bestimmungen zur elektronischen Nachweis- und Registerführung nach den §§ 17 bis 22 der Nachweisverordnung finden entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die für die zusätzlichen Angaben nach Satz 2 erforderlichen Schnittstellen nach § 18 Absatz 1 Satz 2 der Nachweisverordnung vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit bekannt gegeben werden.
(1) Manufacturers and distributors of fluorinated greenhouse gases shall be obliged to take them back after use or to ensure their take-back by a third party designated by them. The first sentence shall not apply insofar as the provisions of the Regulation on the Disposal of Used Halogenated Solvents of 23 October 1989 (Federal Law Gazette I p. 1918), as amended by Article 7b of the Regulation of 20 October 2006 (Federal Law Gazette I p. 2298), are applicable.
(2) The following persons shall keep records of the type and quantity of the substances or mixtures taken back or disposed of and their whereabouts:
- 1. manufacturers, distributors and third parties designated by them who take back fluorinated greenhouse gases pursuant to paragraph 1, and
- 2. operators of disposal facilities that dispose of fluorinated greenhouse gases.
The records shall be retained for at least five years after their creation and made available to the competent authority upon request.
(3) Paragraph 2 shall not apply to operators of disposal facilities required to keep registers concerning the disposal of fluorinated greenhouse gases under section 49 of the Circular Economy Act of 24 February 2012 (Federal Law Gazette I p. 212), as last amended by Article 5 of the Act of 2 March 2023 (Federal Law Gazette 2023 I No. 56), as amended from time to time, in conjunction with Part 3 of the Evidence Ordinance of 20 October 2006 (Federal Law Gazette I p. 2298), as last amended by Article 5 of the Ordinance of 28 April 2022 (Federal Law Gazette I p. 700), as amended from time to time. The operators of disposal facilities referred to in the first sentence shall additionally indicate in the register in each case whether recovery or disposal has taken place and name the substance disposed of or the corresponding substance group under Annex I, II or III to Regulation (EU) 2024/573:
- 1. when keeping the register under section 24(2) of the Evidence Ordinance, in the accompanying documents to be entered in the register, in the field “Free for remarks”; and
- 2. when keeping the registers under section 24(4) and (5) of the Evidence Ordinance, when specifying the waste code and type of waste.
The provisions on electronic evidence and register keeping under sections 17 to 22 of the Evidence Ordinance shall apply mutatis mutandis, with the proviso that the interfaces required for the additional information under the second sentence shall be announced by the Federal Ministry for the Environment, Climate Action, Nature Conservation and Nuclear Safety pursuant to section 18(1), second sentence, of the Evidence Ordinance.
(1) Die Hersteller und Vertreiber von fluorierten Treibhausgasen sind verpflichtet, diese nach der Verwendung zurückzunehmen oder die Rücknahme durch einen von ihnen bestimmten Dritten sicherzustellen. Satz 1 gilt nicht, soweit die Vorschriften der Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel vom 23. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1918), die durch Artikel 7b der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) geändert worden ist, anzuwenden sind.
(2) Folgende Personen haben über Art und Menge der zurückgenommenen oder entsorgten Stoffe oder Gemische sowie über deren Verbleib Aufzeichnungen zu führen:
- 1. Hersteller, Vertreiber und von ihnen bestimmte Dritte, die nach Absatz 1 fluorierte Treibhausgase zurücknehmen, und
- 2. Betreiber von Entsorgungsanlagen, die fluorierte Treibhausgase entsorgen.
Die Aufzeichnungen sind nach ihrer Erstellung mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Betreiber von Entsorgungsanlagen, die nach § 49 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit Teil 3 der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, über die Entsorgung fluorierter Treibhausgase Register zu führen haben. Die in Satz 1 genannten Betreiber von Entsorgungsanlagen haben im Register jeweils zusätzlich anzugeben, ob eine Verwertung oder Beseitigung erfolgt ist, und den entsorgten Stoff oder die entsprechende Stoffgruppe nach Anhang I, II oder III der Verordnung (EU) 2024/573 zu nennen:
- 1. bei der Führung des Registers nach § 24 Absatz 2 der Nachweisverordnung in den in das Register einzustellenden Begleitdokumenten im Feld „Frei für Vermerke“ und
- 2. bei der Führung der Register nach § 24 Absatz 4 und 5 der Nachweisverordnung bei der Angabe des Abfallschlüssels und der Abfallart.
Die Bestimmungen zur elektronischen Nachweis- und Registerführung nach den §§ 17 bis 22 der Nachweisverordnung finden entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die für die zusätzlichen Angaben nach Satz 2 erforderlichen Schnittstellen nach § 18 Absatz 1 Satz 2 der Nachweisverordnung vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit bekannt gegeben werden.
Abschnitt 2 — Sachkundebescheinigungen und Unternehmenszertifikate Abschnitt 2 — Certificates of Competence and Company Certificates Abschnitt 2 — Sachkundebescheinigungen und Unternehmenszertifikate
§ 5 — Persönliche Voraussetzungen für bestimmte Tätigkeiten § 5 — Personal Requirements for Certain Activities § 5 — Persönliche Voraussetzungen für bestimmte Tätigkeiten
(1) Eine in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 aufgeführte Tätigkeit darf nur von natürlichen Personen durchgeführt werden, die
- 1. eine die betreffende Tätigkeit abdeckende Sachkundebescheinigung nach § 6 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 6 oder nach § 7 Absatz 1 vorweisen können,
- 2. sofern die Ausstellung der Sachkundebescheinigung nach § 6 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 6 oder nach § 7 Absatz 1 länger als sieben Jahre zurückliegt, an einem Auffrischungskurs nach § 8 Absatz 1 teilgenommen haben, der nicht länger als sieben Jahre zurückliegt,
- 3. über die zu der Tätigkeit erforderliche technische Ausstattung verfügen und
- 4. zuverlässig sind.
Tätigkeiten nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 können mit einer diese Tätigkeiten abdeckenden Sachkundebescheinigung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durchgeführt werden.
(2) In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durch natürliche Personen erworbene Zertifikate und Ausbildungsbescheinigungen nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 stehen der Sachkundebescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gleich.
(3) Ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durchgeführter Auffrischungskurs nach Artikel 10 Absatz 9 Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 steht einem Auffrischungskurs nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gleich.
(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt nicht für natürliche Personen, für die eine auf Grundlage des Artikels 10 Absatz 8 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 erlassene Durchführungsverordnung eine Ausnahme vom Erfordernis der Zertifizierung oder Ausbildungsbescheinigung normiert.
(1) An activity listed in Article 10(1) of Regulation (EU) 2024/573, in the version of 7 February 2024, may be carried out only by natural persons who
- 1. can produce a certificate of competence covering the activity concerned pursuant to section 6(1), (2), (3) or (6), or section 7(1),
- 2. where the certificate of competence was issued more than seven years previously, have attended a refresher course under section 8(1) that took place no more than seven years previously,
- 3. possess the technical equipment required for the activity, and
- 4. are reliable.
Activities under the second subparagraph of Article 10(1) of Regulation (EU) 2024/573 may be carried out with a certificate of competence covering those activities pursuant to section 6(1), first sentence, point 1.
(2) Certificates and training certificates acquired by natural persons in another Member State of the European Union or in a State party to the Agreement on the European Economic Area pursuant to Article 10(1) of Regulation (EU) 2024/573 shall be equivalent to the certificate of competence referred to in the first sentence of paragraph 1, point 1.
(3) A refresher course completed in another Member State of the European Union or another State party to the Agreement on the European Economic Area pursuant to the second sentence of Article 10(9) of Regulation (EU) 2024/573 shall be equivalent to a refresher course under the first sentence of paragraph 1, point 2.
(4) The first sentence of paragraph 1, points 1 and 2, shall not apply to natural persons for whom an implementing regulation adopted on the basis of the first sentence of Article 10(8) of Regulation (EU) 2024/573 provides for an exception to the certification or training-certificate requirement.
(1) Eine in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 aufgeführte Tätigkeit darf nur von natürlichen Personen durchgeführt werden, die
- 1. eine die betreffende Tätigkeit abdeckende Sachkundebescheinigung nach § 6 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 6 oder nach § 7 Absatz 1 vorweisen können,
- 2. sofern die Ausstellung der Sachkundebescheinigung nach § 6 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 6 oder nach § 7 Absatz 1 länger als sieben Jahre zurückliegt, an einem Auffrischungskurs nach § 8 Absatz 1 teilgenommen haben, der nicht länger als sieben Jahre zurückliegt,
- 3. über die zu der Tätigkeit erforderliche technische Ausstattung verfügen und
- 4. zuverlässig sind.
Tätigkeiten nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 können mit einer diese Tätigkeiten abdeckenden Sachkundebescheinigung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durchgeführt werden.
(2) In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durch natürliche Personen erworbene Zertifikate und Ausbildungsbescheinigungen nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 stehen der Sachkundebescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gleich.
(3) Ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durchgeführter Auffrischungskurs nach Artikel 10 Absatz 9 Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 steht einem Auffrischungskurs nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gleich.
(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt nicht für natürliche Personen, für die eine auf Grundlage des Artikels 10 Absatz 8 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 erlassene Durchführungsverordnung eine Ausnahme vom Erfordernis der Zertifizierung oder Ausbildungsbescheinigung normiert.
§ 6 — Sachkundebescheinigungen § 6 — Certificates of Competence § 6 — Sachkundebescheinigungen
(1) Sachkundebescheinigungen werden natürlichen Personen auf Antrag ausgestellt, sofern sie für die jeweilige Tätigkeit einen Nachweis für eine diese abdeckende und erfolgreich absolvierte technische oder handwerkliche Berufsausbildung und für eine der jeweiligen Tätigkeit entsprechende und erfolgreich bestandene theoretische und praktische Prüfung nach den folgenden Mindestanforderungen vorweisen können:
- 1. im Fall von Tätigkeiten nach Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215: nach den jeweiligen Mindestanforderungen des Anhangs I dieser Durchführungsverordnung,
- 2. im Fall von Tätigkeiten nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/623: nach den Mindestanforderungen des Anhangs I dieser Durchführungsverordnung,
- 3. im Fall von Tätigkeiten nach Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/625: nach den Mindestanforderungen des Anhangs I dieser Durchführungsverordnung oder
- 4. im Fall von Tätigkeiten nach Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/627: nach den Mindestanforderungen des Anhangs I dieser Durchführungsverordnung.
Sofern die theoretische und praktische Prüfung im Fall von Tätigkeiten nach Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 auf Kenntnisse und Fähigkeiten für bestimmte Einrichtungen beschränkt ist, sind die Sachkundebescheinigungen nur für diese Einrichtungen auszustellen.
(2) Sachkundebescheinigungen werden natürlichen Personen auf Antrag auch ausgestellt, sofern sie im Fall von Tätigkeiten nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1893 die erfolgreiche Teilnahme an einem Trainingsprogramm nach den jeweiligen Mindestanforderungen des Anhangs I dieser Durchführungsverordnung nachweisen. Sofern die im Trainingsprogramm vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten auf bestimmte mobile Einrichtungen beschränkt sind, sind die Sachkundebescheinigungen nur für diese mobilen Einrichtungen auszustellen.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 werden Sachkundebescheinigungen auf Antrag natürlichen Personen ausgestellt, die für die jeweilige Tätigkeit ein Abschlusszeugnis für eine erfolgreich absolvierte technische oder handwerkliche Berufsausbildung vorweisen können,
- 1. deren Abschlussprüfung die für die jeweilige Tätigkeit jeweils einschlägigen Mindestanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 abdeckt oder
- 2. deren Ausbildungsinhalte die in Absatz 2 Satz 1 genannten Mindestanforderungen nach Anhang 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1893 abdecken.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 ist vom Nachweis einer erfolgreich absolvierten technischen oder handwerklichen Berufsausbildung abzusehen, sofern
- 1. ein Zeugnis vorgewiesen wird, das den Vorgaben der Anlage 1 der Berufsbildungsfeststellungsverfahrensverordnung vom 6. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 346), in der jeweils geltenden Fassung, entspricht, und der Referenzberuf die jeweilige Tätigkeit nach Absatz 1 abdeckt,
- 2. die Sachkundebescheinigung für die Rückgewinnung von fluorierten Treibhausgasen aus Geräten ausgestellt werden soll, die in der Anlage 1 Nummer 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 286) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, aufgelistet sind und die eine Füllmenge von mindestens 3 Kilogramm fluorierten Treibhausgasen und mehr als 5 Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent haben, und die Rückgewinnung in einem Betrieb durchgeführt wird, der als Erstbehandlungsanlage nach § 21 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zertifiziert ist, oder
- 3. die Sachkundebescheinigung für Dichtheitskontrollen von Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a bis c und e oder von Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a und b ausgestellt werden soll, bei denen nicht in einen Kältekreislauf eingegriffen wird, der fluorierte Treibhausgase gemäß Anhang I und Anhang II Gruppe 1 der Verordnung (EU) 2024/573 enthält.
(5) Im Einzelfall ist eine natürliche Person auf Antrag vom Erfordernis des Absatzes 1, eine erfolgreich absolvierte technische oder handwerkliche Berufsausbildung nachzuweisen zu befreien, wenn sie
- 1. in einem einschlägigen Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen ist nach § 7 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 106) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder wenn sie die Voraussetzungen für eine solche Eintragung erfüllt oder
- 2. anderweitig in geeigneter Form nachweist, dass sie für technische oder handwerkliche Tätigkeiten vergleichbar qualifiziert ist.
(6) Abweichend von Absatz 1 werden Sachkundebescheinigungen auf Antrag auch natürlichen Personen ausgestellt, die ein Abschlusszeugnis einer Berufsausbildung vorweisen, deren Abschlussprüfung die jeweiligen Mindestanforderungen nach Absatz 1 nur teilweise abdeckt, sofern sie eine theoretische und praktische Prüfung zu den nicht von der Abschlussprüfung abgedeckten Mindestanforderungen bestanden haben.
(7) Auf der Sachkundebescheinigung muss das Datum angegeben werden, bis zu dem die Teilnahme am jeweils nächsten Auffrischungskurs nach § 8 Absatz 1 erfolgt sein muss. Auf der Sachkundebescheinigung ist zudem in einem Bemerkungsfeld darauf hinzuweisen, dass die Sachkundebescheinigung keinen Anspruch auf Eintragung in die Handwerksrolle begründet.
(1) Certificates of competence shall be issued to natural persons upon application if, for the activity concerned, they can provide evidence of completed technical or craft vocational training covering that activity and of a successfully passed theoretical and practical examination corresponding to the activity concerned in accordance with the following minimum requirements:
- 1. for activities under Article 2(1) of Implementing Regulation (EU) 2024/2215: the relevant minimum requirements of Annex I to that Implementing Regulation;
- 2. for activities under Article 1 of Implementing Regulation (EU) 2025/623: the minimum requirements of Annex I to that Implementing Regulation;
- 3. for activities under Article 1(1) of Implementing Regulation (EU) 2025/625: the minimum requirements of Annex I to that Implementing Regulation; or
- 4. for activities under Article 1(1) of Implementing Regulation (EU) 2025/627: the minimum requirements of Annex I to that Implementing Regulation.
If, in the case of activities under Article 2(1) of Implementing Regulation (EU) 2024/2215, the theoretical and practical examination is limited to knowledge and skills for particular equipment, certificates of competence shall be issued only for that equipment.
(2) Certificates of competence shall also be issued to natural persons upon application if, in the case of activities under Article 1 of Implementing Regulation (EU) 2025/1893, they provide evidence of successful participation in a training programme meeting the relevant minimum requirements of Annex I to that Implementing Regulation. If the knowledge and skills imparted in the training programme are limited to particular mobile equipment, certificates of competence shall be issued only for that mobile equipment.
(3) By way of derogation from paragraphs 1 and 2, certificates of competence shall be issued upon application to natural persons who can provide a certificate of completion for successfully completed technical or craft vocational training,
- 1. the final examination of which covers the minimum requirements relevant to the activity concerned under the first sentence of paragraph 1; or
- 2. the training content of which covers the minimum requirements referred to in the first sentence of paragraph 2 under Annex I to Implementing Regulation (EU) 2025/1893.
(4) In the cases referred to in paragraph 1, evidence of successfully completed technical or craft vocational training shall not be required if
- 1. a certificate is presented that complies with Annex 1 to the Vocational Training Qualification Assessment Procedures Ordinance of 6 November 2024 (Federal Law Gazette 2024 I No. 346), as amended from time to time, and the reference occupation covers the activity concerned under paragraph 1;
- 2. the certificate of competence is to be issued for the recovery of fluorinated greenhouse gases from equipment listed in Annex 1, point 1, of the Electrical and Electronic Equipment Act of 20 October 2015 (Federal Law Gazette I p. 1739), as last amended by Article 1 of the Act of 25 November 2025 (Federal Law Gazette 2025 I No. 286), as amended from time to time, which has a charge of at least 3 kilograms of fluorinated greenhouse gases and more than 5 tonnes of carbon dioxide equivalent, and recovery is carried out at an establishment certified as a first-treatment facility under section 21 of the Electrical and Electronic Equipment Act; or
- 3. the certificate of competence is to be issued for leak checks of equipment under Article 5(2)(a) to (c) and (e), or equipment under Article 5(3)(a) and (b), in which no intervention is made in a refrigeration circuit containing fluorinated greenhouse gases referred to in Annex I and Annex II, Group 1, of Regulation (EU) 2024/573.
(5) In individual cases, a natural person shall, upon application, be exempted from the requirement under paragraph 1 to provide evidence of successfully completed technical or craft vocational training if the person
- 1. is entered in the register of crafts under section 7 of the Crafts Code, in the version promulgated on 24 September 1998 (Federal Law Gazette I p. 3074; 2006 I p. 2095), as last amended by Article 2 of the Act of 3 April 2025 (Federal Law Gazette 2025 I No. 106), as amended from time to time, in a relevant craft, or fulfils the requirements for such entry; or
- 2. otherwise demonstrates in a suitable form that they have comparable qualifications for technical or craft activities.
(6) By way of derogation from paragraph 1, certificates of competence shall also be issued upon application to natural persons who provide a certificate of completion for vocational training whose final examination covers only part of the applicable minimum requirements under paragraph 1, provided that they have passed a theoretical and practical examination concerning the minimum requirements not covered by the final examination.
(7) The certificate of competence shall state the date by which participation in the next refresher course under section 8(1) must have taken place. The certificate of competence shall also contain, in a remarks field, a note that it does not create an entitlement to entry in the register of crafts.
(1) Sachkundebescheinigungen werden natürlichen Personen auf Antrag ausgestellt, sofern sie für die jeweilige Tätigkeit einen Nachweis für eine diese abdeckende und erfolgreich absolvierte technische oder handwerkliche Berufsausbildung und für eine der jeweiligen Tätigkeit entsprechende und erfolgreich bestandene theoretische und praktische Prüfung nach den folgenden Mindestanforderungen vorweisen können:
- 1. im Fall von Tätigkeiten nach Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215: nach den jeweiligen Mindestanforderungen des Anhangs I dieser Durchführungsverordnung,
- 2. im Fall von Tätigkeiten nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/623: nach den Mindestanforderungen des Anhangs I dieser Durchführungsverordnung,
- 3. im Fall von Tätigkeiten nach Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/625: nach den Mindestanforderungen des Anhangs I dieser Durchführungsverordnung oder
- 4. im Fall von Tätigkeiten nach Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/627: nach den Mindestanforderungen des Anhangs I dieser Durchführungsverordnung.
Sofern die theoretische und praktische Prüfung im Fall von Tätigkeiten nach Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 auf Kenntnisse und Fähigkeiten für bestimmte Einrichtungen beschränkt ist, sind die Sachkundebescheinigungen nur für diese Einrichtungen auszustellen.
(2) Sachkundebescheinigungen werden natürlichen Personen auf Antrag auch ausgestellt, sofern sie im Fall von Tätigkeiten nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1893 die erfolgreiche Teilnahme an einem Trainingsprogramm nach den jeweiligen Mindestanforderungen des Anhangs I dieser Durchführungsverordnung nachweisen. Sofern die im Trainingsprogramm vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten auf bestimmte mobile Einrichtungen beschränkt sind, sind die Sachkundebescheinigungen nur für diese mobilen Einrichtungen auszustellen.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 werden Sachkundebescheinigungen auf Antrag natürlichen Personen ausgestellt, die für die jeweilige Tätigkeit ein Abschlusszeugnis für eine erfolgreich absolvierte technische oder handwerkliche Berufsausbildung vorweisen können,
- 1. deren Abschlussprüfung die für die jeweilige Tätigkeit jeweils einschlägigen Mindestanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 abdeckt oder
- 2. deren Ausbildungsinhalte die in Absatz 2 Satz 1 genannten Mindestanforderungen nach Anhang 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1893 abdecken.
(4) In den Fällen des Absatz 1 ist vom Nachweis einer erfolgreich absolvierten technischen oder handwerklichen Berufsausbildung abzusehen, sofern
- 1. ein Zeugnis vorgewiesen wird, das den Vorgaben der Anlage 1 der Berufsbildungsfeststellungsverfahrensverordnung vom 6. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 346), in der jeweils geltenden Fassung, entspricht, und der Referenzberuf die jeweilige Tätigkeit nach Absatz 1 abdeckt,
- 2. die Sachkundebescheinigung für die Rückgewinnung von fluorierten Treibhausgasen aus Geräten ausgestellt werden soll, die in der Anlage 1 Nummer 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 286) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, aufgelistet sind und die eine Füllmenge von mindestens 3 Kilogramm fluorierten Treibhausgasen und mehr als 5 Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent haben, und die Rückgewinnung in einem Betrieb durchgeführt wird, der als Erstbehandlungsanlage nach § 21 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zertifiziert ist, oder
- 3. die Sachkundebescheinigung für Dichtheitskontrollen von Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a bis c und e oder von Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a und b ausgestellt werden soll, bei denen nicht in einen Kältekreislauf eingegriffen wird, der fluorierte Treibhausgase gemäß Anhang I und Anhang II Gruppe 1 der Verordnung (EU) 2024/573 enthält.
(5) Im Einzelfall ist eine natürliche Person auf Antrag vom Erfordernis des Absatzes 1, eine erfolgreich absolvierte technische oder handwerkliche Berufsausbildung nachzuweisen zu befreien, wenn sie
- 1. in einem einschlägigen Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen ist nach § 7 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 106) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder wenn sie die Voraussetzungen für eine solche Eintragung erfüllt oder
- 2. anderweitig in geeigneter Form nachweist, dass sie für technische oder handwerkliche Tätigkeiten vergleichbar qualifiziert ist.
(6) Abweichend von Absatz 1 werden Sachkundebescheinigungen auf Antrag auch natürlichen Personen ausgestellt, die ein Abschlusszeugnis einer Berufsausbildung vorweisen, deren Abschlussprüfung die jeweiligen Mindestanforderungen nach Absatz 1 nur teilweise abdeckt, sofern sie eine theoretische und praktische Prüfung zu den nicht von der Abschlussprüfung abgedeckten Mindestanforderungen bestanden haben.
(7) Auf der Sachkundebescheinigung muss das Datum angegeben werden, bis zu dem die Teilnahme am jeweils nächsten Auffrischungskurs nach § 8 Absatz 1 erfolgt sein muss. Auf der Sachkundebescheinigung ist zudem in einem Bemerkungsfeld darauf hinzuweisen, dass die Sachkundebescheinigung keinen Anspruch auf Eintragung in die Handwerksrolle begründet.
§ 7 — Umstellung auf Sachkundebescheinigungen nach der Verordnung (EU) 2024/573 § 7 — Conversion to Certificates of Competence under Regulation (EU) 2024/573 § 7 — Umstellung auf Sachkundebescheinigungen nach der Verordnung (EU) 2024/573
(1) Sachkundebescheinigungen nach § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 werden auf Antrag auch natürlichen Personen ausgestellt, die eine Sachkundebescheinigung oder ein Zertifikat nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in dessen bis zum Ablauf des 16. April 2026 geltenden Fassung vorweisen können und die für die jeweilige Tätigkeit an einem Auffrischungskurs nach § 8 Absatz 1 teilgenommen haben.
(2) Auf der Sachkundebescheinigung muss das Datum angegeben werden, bis zu dem die Teilnahme am jeweils nächsten Auffrischungskurs nach § 8 Absatz 1 erfolgt sein muss. Auf der Sachkundebescheinigung ist zudem in einem Bemerkungsfeld darauf hinzuweisen, dass die Sachkundebescheinigung keinen Anspruch auf Eintragung in die Handwerksrolle begründet.
(1) Certificates of competence under section 6(1) or (2) shall also be issued upon application to natural persons who can produce a certificate of competence or certificate under section 5(1), first sentence, point 1, in the version applicable until the end of 16 April 2026, and who have attended a refresher course under section 8(1) for the activity concerned.
(2) The certificate of competence shall state the date by which participation in the next refresher course under section 8(1) must have taken place. It shall also contain, in a remarks field, a note that the certificate of competence does not create an entitlement to entry in the register of crafts.
(1) Sachkundebescheinigungen nach § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 werden auf Antrag auch natürlichen Personen ausgestellt, die eine Sachkundebescheinigung oder ein Zertifikat nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in dessen bis zum Ablauf des 16. April 2026 geltenden Fassung vorweisen können und die für die jeweilige Tätigkeit an einem Auffrischungskurs nach § 8 Absatz 1 teilgenommen haben.
(2) Auf der Sachkundebescheinigung muss das Datum angegeben werden, bis zu dem die Teilnahme am jeweils nächsten Auffrischungskurs nach § 8 Absatz 1 erfolgt sein muss. Auf der Sachkundebescheinigung ist zudem in einem Bemerkungsfeld darauf hinzuweisen, dass die Sachkundebescheinigung keinen Anspruch auf Eintragung in die Handwerksrolle begründet.
§ 8 — Auffrischungskurse § 8 — Refresher Courses § 8 — Auffrischungskurse
(1) Auffrischungskurse dienen der Auffrischung von theoretischen Kenntnissen und praktischen Fähigkeiten für die jeweilige Tätigkeit, die sich aus den Mindestanforderungen des § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 ergeben. Ein praktischer Teil muss nicht absolviert werden, wenn die natürliche Person erklärt, dass sie in den zwei Jahren vor dem Auffrischungskurs die von der Sachkundebescheinigung nach § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 abgedeckten Tätigkeiten durchgeführt hat, und ihrer Selbsterklärung eine Auflistung dieser Tätigkeiten beifügt.
(2) Die Teilnahme an dem Auffrischungskurs wird einer natürlichen Person auf Antrag auf der Sachkundebescheinigung nach § 6 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 6 oder nach § 7 Absatz 1 bescheinigt. Die Bescheinigung nach Satz 1 muss das Datum enthalten, bis zu dem die Teilnahme am jeweils nächsten Auffrischungskurs nach Absatz 1 erfolgt sein muss. Sie muss zudem den Namen der bescheinigenden Stelle, das Ausstellungsdatum und die Unterschrift des Ausstellungsbefugten enthalten.
(1) Refresher courses serve to refresh theoretical knowledge and practical skills for the activity concerned arising from the minimum requirements under section 6(1) or (2). A practical component need not be completed if the natural person declares that, during the two years preceding the refresher course, they carried out the activities covered by the certificate of competence under section 6(1) or (2), and attaches to the self-declaration a list of those activities.
(2) Upon application, participation in the refresher course shall be certified for a natural person on the certificate of competence under section 6(1), (2), (3) or (6), or section 7(1). The certificate referred to in the first sentence shall state the date by which participation in the next refresher course under paragraph 1 must have taken place. It shall also contain the name of the certifying body, the date of issue and the signature of the person authorised to issue it.
(1) Auffrischungskurse dienen der Auffrischung von theoretischen Kenntnissen und praktischen Fähigkeiten für die jeweilige Tätigkeit, die sich aus den Mindestanforderungen des § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 ergeben. Ein praktischer Teil muss nicht absolviert werden, wenn die natürliche Person erklärt, dass sie in den zwei Jahren vor dem Auffrischungskurs die von der Sachkundebescheinigung nach § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 abgedeckten Tätigkeiten durchgeführt hat, und ihrer Selbsterklärung eine Auflistung dieser Tätigkeiten beifügt.
(2) Die Teilnahme an dem Auffrischungskurs wird einer natürlichen Person auf Antrag auf der Sachkundebescheinigung nach § 6 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 6 oder nach § 7 Absatz 1 bescheinigt. Die Bescheinigung nach Satz 1 muss das Datum enthalten, bis zu dem die Teilnahme am jeweils nächsten Auffrischungskurs nach Absatz 1 erfolgt sein muss. Sie muss zudem den Namen der bescheinigenden Stelle, das Ausstellungsdatum und die Unterschrift des Ausstellungsbefugten enthalten.
§ 9 — Anerkennung von Stellen § 9 — Recognition of Bodies § 9 — Anerkennung von Stellen
(1) Die zuständige Behörde kann Aus- und Weiterbildungseinrichtungen und Unternehmen auf Antrag unter folgenden Bedingungen als zur Abnahme von Prüfungen und zur Ausstellung von Sachkundebescheinigungen nach § 6 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 4, berechtigt anerkennen:
- 1. wenn die Prüfung den jeweiligen Mindestanforderungen des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 entspricht und die Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Unterabsatz 2, Absatz 2 und 3 sowie des Artikels 8 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 4 dieser Durchführungsverordnung erfüllt sind,
- 2. wenn die Prüfung den Mindestanforderungen des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/623 entspricht und die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 1 Unterabsatz 2, Absatz 2 und 3 sowie des Artikels 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 4 dieser Durchführungsverordnung erfüllt sind,
- 3. wenn die Prüfung den Mindestanforderungen des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/625 entspricht und die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 2, Absatz 2 und 3 sowie des Artikels 7 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 4 dieser Durchführungsverordnung erfüllt sind,
- 4. wenn die Prüfung den Mindestanforderungen des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/627 entspricht und die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 1 Unterabsatz 2, Absatz 2 und 3 sowie des Artikels 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 4 dieser Durchführungsverordnung erfüllt sind.
Die Anerkennung nach Satz 1 setzt voraus, dass die Aus- und Weiterbildungseinrichtung oder das Unternehmen beurteilen kann, ob eine technische oder handwerkliche Ausbildung die Tätigkeiten abdeckt, für die die Sachkundebescheinigung ausgestellt wird. Sofern die theoretische und praktische Prüfung nach den jeweiligen Mindestanforderungen des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 auf Kenntnisse und Fähigkeiten für bestimmte Einrichtungen beschränkt ist, ist die Anerkennung auf die Ausstellung von Sachkundebescheinigungen für diese Einrichtungen zu beschränken.
(2) Die zuständige Behörde kann Aus- und Weiterbildungseinrichtungen und Unternehmen auf Antrag als zur Durchführung von Trainingsprogrammen und zur Ausstellung von Sachkundebescheinigungen nach § 6 Absatz 2 berechtigt anerkennen, wenn das Trainingsprogramm den jeweiligen Mindestanforderungen des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1893 entspricht und die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 1 Unterabsatz 2, Absatz 2 und 3 dieser Durchführungsverordnung erfüllt sind. Sofern die im Trainingsprogramm vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten auf bestimmte mobile Einrichtungen beschränkt sind, ist die Anerkennung auf die Ausstellung von Sachkundebescheinigungen für diese mobilen Einrichtungen zu beschränken.
(3) Die zuständige Behörde kann Aus- und Weiterbildungseinrichtungen und Unternehmen auf Antrag als zur Durchführung von Auffrischungskursen nach § 8 Absatz 1, zur Bescheinigung der Teilnahme an Auffrischungskursen nach § 8 Absatz 2 und zur Ausstellung von Sachkundebescheinigungen nach § 7 Absatz 1 berechtigt anerkennen, wenn diese nachweisen können, dass die Auffrischungskurse den Anforderungen des § 8 Absatz 1 entsprechen und von Personal durchgeführt werden, das für die jeweilige Tätigkeit über Kenntnisse zu den maßgeblichen theoretischen und praktischen Mindestanforderungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 verfügt.
(1) Upon application, the competent authority may recognise training and further-training establishments and undertakings as authorised to conduct examinations and issue certificates of competence under section 6(1), including in conjunction with section 6(4), under the following conditions:
- 1. the examination complies with the relevant minimum requirements of Annex I to Implementing Regulation (EU) 2024/2215 and the requirements of Article 7(1), second subparagraph, (2) and (3), and Article 8(1), second sentence, and (2) to (4), of that Implementing Regulation are fulfilled;
- 2. the examination complies with the minimum requirements of Annex I to Implementing Regulation (EU) 2025/623 and the requirements of Article 4(1), second subparagraph, (2) and (3), and Article 5(1), second sentence, and (2) to (4), of that Implementing Regulation are fulfilled;
- 3. the examination complies with the minimum requirements of Annex I to Implementing Regulation (EU) 2025/625 and the requirements of Article 6(1), second subparagraph, (2) and (3), and Article 7(1), second sentence, and (2) to (4), of that Implementing Regulation are fulfilled;
- 4. the examination complies with the minimum requirements of Annex I to Implementing Regulation (EU) 2025/627 and the requirements of Article 4(1), second subparagraph, (2) and (3), and Article 5(1), second sentence, and (2) to (4), of that Implementing Regulation are fulfilled.
Recognition under the first sentence requires that the training and further-training establishment or undertaking be able to assess whether technical or craft training covers the activities for which the certificate of competence is issued. If the theoretical and practical examination under the relevant minimum requirements of Annex I to Implementing Regulation (EU) 2024/2215 is limited to knowledge and skills for particular equipment, recognition shall be limited to issuing certificates of competence for that equipment.
(2) Upon application, the competent authority may recognise training and further-training establishments and undertakings as authorised to conduct training programmes and issue certificates of competence under section 6(2), if the training programme complies with the relevant minimum requirements of Annex I to Implementing Regulation (EU) 2025/1893 and the requirements of Article 4(1), second subparagraph, (2) and (3), of that Implementing Regulation are fulfilled. If the knowledge and skills imparted in the training programme are limited to particular mobile equipment, recognition shall be limited to issuing certificates of competence for that mobile equipment.
(3) Upon application, the competent authority may recognise training and further-training establishments and undertakings as authorised to conduct refresher courses under section 8(1), certify participation in refresher courses under section 8(2), and issue certificates of competence under section 7(1), if they can demonstrate that the refresher courses comply with the requirements of section 8(1) and are conducted by personnel possessing knowledge of the relevant theoretical and practical minimum requirements under section 6(1), first sentence, or (2), first sentence, for the activity concerned.
(1) Die zuständige Behörde kann Aus- und Weiterbildungseinrichtungen und Unternehmen auf Antrag unter folgenden Bedingungen als zur Abnahme von Prüfungen und zur Ausstellung von Sachkundebescheinigungen nach § 6 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 4, berechtigt anerkennen:
- 1. wenn die Prüfung den jeweiligen Mindestanforderungen des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 entspricht und die Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Unterabsatz 2, Absatz 2 und 3 sowie des Artikels 8 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 4 dieser Durchführungsverordnung erfüllt sind,
- 2. wenn die Prüfung den Mindestanforderungen des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/623 entspricht und die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 1 Unterabsatz 2, Absatz 2 und 3 sowie des Artikels 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 4 dieser Durchführungsverordnung erfüllt sind,
- 3. wenn die Prüfung den Mindestanforderungen des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/625 entspricht und die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 2, Absatz 2 und 3 sowie des Artikels 7 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 4 dieser Durchführungsverordnung erfüllt sind,
- 4. wenn die Prüfung den Mindestanforderungen des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/627 entspricht und die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 1 Unterabsatz 2, Absatz 2 und 3 sowie des Artikels 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 4 dieser Durchführungsverordnung erfüllt sind.
Die Anerkennung nach Satz 1 setzt voraus, dass die Aus- und Weiterbildungseinrichtung oder das Unternehmen beurteilen kann, ob eine technische oder handwerkliche Ausbildung die Tätigkeiten abdeckt, für die die Sachkundebescheinigung ausgestellt wird. Sofern die theoretische und praktische Prüfung nach den jeweiligen Mindestanforderungen des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 auf Kenntnisse und Fähigkeiten für bestimmte Einrichtungen beschränkt ist, ist die Anerkennung auf die Ausstellung von Sachkundebescheinigungen für diese Einrichtungen zu beschränken.
(2) Die zuständige Behörde kann Aus- und Weiterbildungseinrichtungen und Unternehmen auf Antrag als zur Durchführung von Trainingsprogrammen und zur Ausstellung von Sachkundebescheinigungen nach § 6 Absatz 2 berechtigt anerkennen, wenn das Trainingsprogramm den jeweiligen Mindestanforderungen des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1893 entspricht und die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 1 Unterabsatz 2, Absatz 2 und 3 dieser Durchführungsverordnung erfüllt sind. Sofern die im Trainingsprogramm vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten auf bestimmte mobile Einrichtungen beschränkt sind, ist die Anerkennung auf die Ausstellung von Sachkundebescheinigungen für diese mobilen Einrichtungen zu beschränken.
(3) Die zuständige Behörde kann Aus- und Weiterbildungseinrichtungen und Unternehmen auf Antrag als zur Durchführung von Auffrischungskursen nach § 8 Absatz 1, zur Bescheinigung der Teilnahme an Auffrischungskursen nach § 8 Absatz 2 und zur Ausstellung von Sachkundebescheinigungen nach § 7 Absatz 1 berechtigt anerkennen, wenn diese nachweisen können, dass die Auffrischungskurse den Anforderungen des § 8 Absatz 1 entsprechen und von Personal durchgeführt werden, das für die jeweilige Tätigkeit über Kenntnisse zu den maßgeblichen theoretischen und praktischen Mindestanforderungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 verfügt.
§ 10 — Zertifizierung von juristischen Personen, Personenvereinigungen und Einzelunternehmen § 10 — Certification of Legal Persons, Associations of Persons and Sole Proprietorships § 10 — Zertifizierung von juristischen Personen, Personenvereinigungen und Einzelunternehmen
(1) Eine juristische Person oder Personenvereinigung, die Tätigkeiten nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 durchführt, bedarf hierfür eines Unternehmenszertifikats nach Absatz 2. Einzelunternehmen, die natürliche Personen zur Durchführung von Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 beschäftigen, können ein Unternehmenszertifikat nach Absatz 2 beantragen. In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellte Unternehmenszertifikate nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 stehen dem Unternehmenszertifikat nach Satz 1 gleich.
(2) Die zuständige Behörde erteilt den in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Unternehmen, auf Antrag ein Unternehmenszertifikat
- 1. im Fall von Tätigkeiten nach Artikel 2 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215, sofern die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 1 dieser Durchführungsverordnung erfüllt sind, oder
- 2. im Fall von Tätigkeiten nach Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/625, sofern die Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 1 dieser Durchführungsverordnung erfüllt sind.
In dem Unternehmenszertifikat ist zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 oder nach Artikel 5 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/625 mindestens der Sitz des Unternehmens anzugeben. Das Unternehmenszertifikat kann versagt werden, wenn die bei dem Unternehmen beschäftigten natürlichen Personen, die Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durchführen, nicht die Anforderung des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllen. Das Unternehmenszertifikat kann insbesondere widerrufen werden, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die eine Versagung der Erteilung nach Satz 1 oder 3 rechtfertigen würden. Das Unternehmenszertifikat kann auch widerrufen werden, wenn Nebenbestimmungen nach Absatz 4 oder die Anforderungen des Absatzes 5 nicht eingehalten werden oder wiederholt gegen die Verordnung (EU) 2024/573 verstoßen wird.
(3) Ein Unternehmen, das nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 registriert ist und Tätigkeiten nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 durchführt, erhält das in Absatz 2 genannte Unternehmenszertifikat, sofern aus der Umwelterklärung oder dem Bericht über die Umweltbetriebsprüfung hervorgeht, dass die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen eingehalten sind und die nach Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 oder Artikel 5 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/625 und nach Absatz 2 Satz 2 erforderlichen Angaben enthalten sind.
(4) Die zuständige Behörde kann das Unternehmenszertifikat mit Nebenbestimmungen versehen.
(5) Wer ein Unternehmenszertifikat innehat, hat sicherzustellen, dass die bei ihm beschäftigten natürlichen Personen mit Sachkundebescheinigung nach § 6 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 6 oder nach § 7 Absatz 1, die Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durchführen, mindestens alle sieben Jahre an einem Auffrischungskurs nach § 8 Absatz 1 teilnehmen.
(6) Wurde der Antrag auf Erteilung eines Unternehmenszertifikats nach Absatz 2 vor Ablauf des 12. März 2029 gestellt, so kann das Unternehmen für neun Monate ab Antragstellung das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nachweisen, indem es ein Unternehmenszertifikat nach § 6 Absatz 2 in dessen bis zum Ablauf des 16. April 2026 geltenden Fassung und eine Empfangsbestätigung für den Antrag vorlegt, sofern die zuständige Behörde dem nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrags widerspricht.
(1) A legal person or association of persons carrying out activities under Article 10(2) of Regulation (EU) 2024/573, in the version of 7 February 2024, shall require a company certificate under paragraph 2 for this purpose. Sole proprietorships employing natural persons to carry out activities under section 5(1), first sentence, may apply for a company certificate under paragraph 2. Company certificates issued in another Member State of the European Union or another State party to the Agreement on the European Economic Area under Article 10(2) of Regulation (EU) 2024/573 shall be equivalent to the company certificate referred to in the first sentence.
(2) Upon application, the competent authority shall issue the undertakings referred to in the first and second sentences of paragraph 1 with a company certificate
- 1. for activities under Article 2(2) of Implementing Regulation (EU) 2024/2215, provided that the requirements of Article 6(1) of that Implementing Regulation are fulfilled; or
- 2. for activities under Article 1(2) of Implementing Regulation (EU) 2025/625, provided that the requirements of Article 5(1) of that Implementing Regulation are fulfilled.
In addition to the information required under Article 6(2) of Implementing Regulation (EU) 2024/2215 or Article 5(2) of Implementing Regulation (EU) 2025/625, the company certificate shall state at least the registered office of the undertaking. The company certificate may be refused if the natural persons employed by the undertaking who carry out activities under section 5(1), first sentence, do not fulfil the requirement of section 5(1), first sentence, point 2. In particular, the company certificate may be revoked if facts subsequently arise that would justify refusal of its issue under the first or third sentence. It may also be revoked if ancillary provisions under paragraph 4 or the requirements of paragraph 5 are not complied with, or if Regulation (EU) 2024/573 is repeatedly infringed.
(3) An undertaking registered under Article 13 of Regulation (EC) No 1221/2009 and carrying out activities under Article 10(2) of Regulation (EU) 2024/573 shall receive the company certificate referred to in paragraph 2, provided that its environmental statement or environmental audit report shows that the requirements referred to in paragraph 2 are fulfilled and contains the information required under Article 6(2) of Implementing Regulation (EU) 2024/2215 or Article 5(2) of Implementing Regulation (EU) 2025/625 and under the second sentence of paragraph 2.
(4) The competent authority may attach ancillary provisions to the company certificate.
(5) A holder of a company certificate shall ensure that natural persons employed by it who hold a certificate of competence under section 6(1), (2), (3) or (6), or section 7(1), and carry out activities under section 5(1), first sentence, attend a refresher course under section 8(1) at least every seven years.
(6) If an application for a company certificate under paragraph 2 was submitted before the end of 12 March 2029, the undertaking may demonstrate, for nine months from the date of application, fulfilment of the requirements of the first sentence of paragraph 1 by submitting a company certificate under section 6(2) in the version applicable until the end of 16 April 2026 and an acknowledgement of receipt for the application, unless the competent authority objects within four weeks of receiving the application.
(1) Eine juristische Person oder Personenvereinigung, die Tätigkeiten nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 durchführt, bedarf hierfür eines Unternehmenszertifikats nach Absatz 2. Einzelunternehmen, die natürliche Personen zur Durchführung von Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 beschäftigen, können ein Unternehmenszertifikat nach Absatz 2 beantragen. In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellte Unternehmenszertifikate nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 stehen dem Unternehmenszertifikat nach Satz 1 gleich.
(2) Die zuständige Behörde erteilt den in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Unternehmen, auf Antrag ein Unternehmenszertifikat
- 1. im Fall von Tätigkeiten nach Artikel 2 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215, sofern die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 1 dieser Durchführungsverordnung erfüllt sind, oder
- 2. im Fall von Tätigkeiten nach Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/625, sofern die Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 1 dieser Durchführungsverordnung erfüllt sind.
In dem Unternehmenszertifikat ist zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 oder nach Artikel 5 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/625 mindestens der Sitz des Unternehmens anzugeben. Das Unternehmenszertifikat kann versagt werden, wenn die bei dem Unternehmen beschäftigten natürlichen Personen, die Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durchführen, nicht die Anforderung des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllen. Das Unternehmenszertifikat kann insbesondere widerrufen werden, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die eine Versagung der Erteilung nach Satz 1 oder 3 rechtfertigen würden. Das Unternehmenszertifikat kann auch widerrufen werden, wenn Nebenbestimmungen nach Absatz 4 oder die Anforderungen des Absatzes 5 nicht eingehalten werden oder wiederholt gegen die Verordnung (EU) 2024/573 verstoßen wird.
(3) Ein Unternehmen, das nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 registriert ist und Tätigkeiten nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 durchführt, erhält das in Absatz 2 genannte Unternehmenszertifikat, sofern aus der Umwelterklärung oder dem Bericht über die Umweltbetriebsprüfung hervorgeht, dass die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen eingehalten sind und die nach Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 oder Artikel 5 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/625 und nach Absatz 2 Satz 2 erforderlichen Angaben enthalten sind.
(4) Die zuständige Behörde kann das Unternehmenszertifikat mit Nebenbestimmungen versehen.
(5) Wer ein Unternehmenszertifikat innehat, hat sicherzustellen, dass die bei ihm beschäftigten natürlichen Personen mit Sachkundebescheinigung nach § 6 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 6 oder nach § 7 Absatz 1, die Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durchführen, mindestens alle sieben Jahre an einem Auffrischungskurs nach § 8 Absatz 1 teilnehmen.
(6) Wurde der Antrag auf Erteilung eines Unternehmenszertifikats nach Absatz 2 vor Ablauf des 12. März 2029 gestellt, so kann das Unternehmen für neun Monate ab Antragstellung das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nachweisen, indem es ein Unternehmenszertifikat nach § 6 Absatz 2 in dessen bis zum Ablauf des 16. April 2026 geltenden Fassung und eine Empfangsbestätigung für den Antrag vorlegt, sofern die zuständige Behörde dem nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrags widerspricht.
§ 11 — Zuständigkeit § 11 — Competence § 11 — Zuständigkeit
(1) Für die Abnahme von Prüfungen und die Ausstellung von Sachkundebescheinigungen nach § 6 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 4, für das Durchführen von Trainingsprogrammen und die Ausstellung von Sachkundebescheinigungen nach § 6 Absatz 2, für das Durchführen von Auffrischungskursen nach § 8 Absatz 1 und die Bescheinigung der Teilnahme an den Auffrischungskursen nach § 8 Absatz 2 sowie für die Ausstellung von Sachkundebescheinigungen nach § 7 Absatz 1 sind zuständig:
- 1. die Handwerksinnungen, soweit sie von der jeweils zuständigen Handwerkskammer nach § 33 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung zur Abnahme von Prüfungen ermächtigt wurden, und ansonsten die Handwerkskammern,
- 2. die Industrie- und Handelskammern sowie
- 3. die von der zuständigen Behörde nach § 9 anerkannten Stellen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Handwerkskammern und Handwerksinnungen sowie Industrie- und Handelskammern sind auch für die Ausstellung von Sachkundebescheinigungen nach § 6 Absatz 3 und 6 zuständig.
(3) Die in Absatz 1 genannten Handwerkskammern und Handwerksinnungen sind auch für Befreiungen nach § 6 Absatz 5 zuständig. Sie können vor einer Entscheidung eine Stellungnahme der fachlich zuständigen Berufsvereinigung einholen.
(4) Für die Erteilung von Unternehmenszertifikaten nach § 10 Absatz 2 sowie für die Anerkennung von Stellen nach § 9 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 ist die durch Landesrecht bestimmte Behörde zuständig.
(1) The following bodies shall be responsible for conducting examinations and issuing certificates of competence under section 6(1), including in conjunction with section 6(4), conducting training programmes and issuing certificates of competence under section 6(2), conducting refresher courses under section 8(1) and certifying participation in refresher courses under section 8(2), and issuing certificates of competence under section 7(1):
- 1. chambers of crafts, insofar as they have been authorised by the competent chamber of crafts under section 33(1), first sentence, of the Crafts Code to conduct examinations, and otherwise the chambers of crafts;
- 2. chambers of industry and commerce; and
- 3. bodies recognised by the competent authority under section 9.
(2) The chambers of crafts and guilds of crafts referred to in paragraph 1, as well as chambers of industry and commerce, shall also be responsible for issuing certificates of competence under section 6(3) and (6).
(3) The chambers of crafts and guilds of crafts referred to in paragraph 1 shall also be responsible for exemptions under section 6(5). Before making a decision, they may obtain an opinion from the professionally competent trade association.
(4) The authority designated under Land law shall be responsible for issuing company certificates under section 10(2) and recognising bodies under section 9(1), (2), first sentence, and (3).
(1) Für die Abnahme von Prüfungen und die Ausstellung von Sachkundebescheinigungen nach § 6 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 4, für das Durchführen von Trainingsprogrammen und die Ausstellung von Sachkundebescheinigungen nach § 6 Absatz 2, für das Durchführen von Auffrischungskursen nach § 8 Absatz 1 und die Bescheinigung der Teilnahme an den Auffrischungskursen nach § 8 Absatz 2 sowie für die Ausstellung von Sachkundebescheinigungen nach § 7 Absatz 1 sind zuständig:
- 1. die Handwerksinnungen, soweit sie von der jeweils zuständigen Handwerkskammer nach § 33 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung zur Abnahme von Prüfungen ermächtigt wurden, und ansonsten die Handwerkskammern,
- 2. die Industrie- und Handelskammern sowie
- 3. die von der zuständigen Behörde nach § 9 anerkannten Stellen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Handwerkskammern und Handwerksinnungen sowie Industrie- und Handelskammern sind auch für die Ausstellung von Sachkundebescheinigungen nach § 6 Absatz 3 und 6 zuständig.
(3) Die in Absatz 1 genannten Handwerkskammern und Handwerksinnungen sind auch für Befreiungen nach § 6 Absatz 5 zuständig. Sie können vor einer Entscheidung eine Stellungnahme der fachlich zuständigen Berufsvereinigung einholen.
(4) Für die Erteilung von Unternehmenszertifikaten nach § 10 Absatz 2 sowie für die Anerkennung von Stellen nach § 9 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 ist die durch Landesrecht bestimmte Behörde zuständig.
§ 12 — Verfahren § 12 — Procedure § 12 — Verfahren
(1) Über folgende Anträge ist jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden:
- 1. Antrag auf Ausstellung einer Sachkundebescheinigung nach § 6 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 6 oder nach § 7 Absatz 1,
- 2. Antrag auf Befreiung nach § 6 Absatz 5,
- 3. Antrag auf Anerkennung nach § 9 Absatz 1, 2 oder Absatz 3, sowie
- 4. Antrag auf Erteilung eines Unternehmenszertifikats nach § 10 Absatz 2.
§ 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. Die Verfahren zur Ausstellung von Bescheinigungen, zur Befreiung, zur Anerkennung und zur Erteilung von Zertifikaten können jeweils über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Die Bescheinigungen, Befreiungen, Anerkennungen und Zertifikate nach Satz 1 gelten jeweils im gesamten Bundesgebiet. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass Anträge nach Satz 1 Nummer 3 und 4 elektronisch gestellt werden, wenn sie hierfür ein Format zur Verfügung stellt.
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung stehen Nachweise über die Erfüllung von Anforderungen an die Berufsausbildung nach § 6 Absatz 1, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden sind, inländischen Nachweisen gleich, soweit sie gleichwertig sind.
(3) Bei der Prüfung eines Antrags auf Befreiung nach § 6 Absatz 5 oder eines Antrags auf Anerkennung nach § 9 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller die betreffenden Anforderungen für die Befreiung nach § 6 Absatz 5 oder für die Anerkennung nach § 9 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 oder die aufgrund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaats erfüllt.
(4) Nachweise nach den Absätzen 2 und 3 sind bei Antragstellung im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.
(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ist über einen Antrag auf Erteilung eines Unternehmenszertifikats innerhalb von neun Monaten ab Antragstellung zu entscheiden, sofern der Antragsteller ein Unternehmenszertifikat nach § 6 Absatz 2 in dessen bis zum Ablauf des 16. April 2026 geltenden Fassung innehat.
(1) A decision shall be made on each of the following applications within a period of three months:
- 1. application for the issue of a certificate of competence under section 6(1), (2), (3) or (6), or section 7(1);
- 2. application for an exemption under section 6(5);
- 3. application for recognition under section 9(1), (2) or (3); and
- 4. application for the issue of a company certificate under section 10(2).
The second to fourth sentences of section 42a(2) of the Administrative Procedures Act shall apply. The procedures for issuing certificates, granting exemptions, recognition and issuing certificates may each be conducted through a single point of contact. The certificates, exemptions, recognitions and certificates referred to in the first sentence shall each be valid throughout the federal territory. The competent authority may require applications under the first sentence, points 3 and 4, to be submitted electronically if it provides a format for that purpose.
(2) For the purposes of this Regulation, evidence of fulfilment of vocational-training requirements under section 6(1) issued in another Member State of the European Union or another State party to the Agreement on the European Economic Area shall be equivalent to domestic evidence insofar as it is equivalent.
(3) When examining an application for an exemption under section 6(5) or an application for recognition under section 9(1), (2) or (3), evidence from another Member State of the European Union or another State party to the Agreement on the European Economic Area shall be equivalent to domestic evidence if it shows that the applicant fulfils the relevant requirements for the exemption or recognition, or requirements of the issuing State that are essentially comparable in light of their purpose.
(4) Evidence under paragraphs 2 and 3 shall be submitted with the application in the original or as a copy. Certification of the copy and a certified German translation may be required.
(5) By way of derogation from the first sentence of paragraph 1, point 4, a decision on an application for the issue of a company certificate shall be made within nine months of submission of the application if the applicant holds a company certificate under section 6(2) in the version applicable until the end of 16 April 2026.
(1) Über folgende Anträge ist jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden:
- 1. Antrag auf Ausstellung einer Sachkundebescheinigung nach § 6 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 6 oder nach § 7 Absatz 1,
- 2. Antrag auf Befreiung nach § 6 Absatz 5,
- 3. Antrag auf Anerkennung nach § 9 Absatz 1, 2 oder Absatz 3, sowie
- 4. Antrag auf Erteilung eines Unternehmenszertifikats nach § 10 Absatz 2.
§ 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. Die Verfahren zur Ausstellung von Bescheinigungen, zur Befreiung, zur Anerkennung und zur Erteilung von Zertifikaten können jeweils über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Die Bescheinigungen, Befreiungen, Anerkennungen und Zertifikate nach Satz 1 gelten jeweils im gesamten Bundesgebiet. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass Anträge nach Satz 1 Nummer 3 und 4 elektronisch gestellt werden, wenn sie hierfür ein Format zur Verfügung stellt.
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung stehen Nachweise über die Erfüllung von Anforderungen an die Berufsausbildung nach § 6 Absatz 1, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden sind, inländischen Nachweisen gleich, soweit sie gleichwertig sind.
(3) Bei der Prüfung eines Antrags auf Befreiung nach § 6 Absatz 5 oder eines Antrags auf Anerkennung nach § 9 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller die betreffenden Anforderungen für die Befreiung nach § 6 Absatz 5 oder für die Anerkennung nach § 9 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 oder die aufgrund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaats erfüllt.
(4) Nachweise nach den Absätzen 2 und 3 sind bei Antragstellung im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.
(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ist über einen Antrag auf Erteilung eines Unternehmenszertifikats innerhalb von neun Monaten ab Antragstellung zu entscheiden, sofern der Antragsteller ein Unternehmenszertifikat nach § 6 Absatz 2 in dessen bis zum Ablauf des 16. April 2026 geltenden Fassung innehat.
Abschnitt 3 — Kennzeichnung; Betreiberpflichten; Verkauf und Kauf Abschnitt 3 — Labelling; Operators’ Obligations; Sale and Purchase Abschnitt 3 — Kennzeichnung; Betreiberpflichten; Verkauf und Kauf
§ 13 — Kennzeichnung und Informationen über Erzeugnisse und Einrichtungen § 13 — Labelling and Information on Products and Equipment § 13 — Kennzeichnung und Informationen über Erzeugnisse und Einrichtungen
(1) Wer nach Artikel 12 Absatz 1 und 2 sowie Absatz 5 bis 16 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 bis 9 und 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2174 in der Fassung vom 2. September 2024 kennzeichnungspflichtige Erzeugnisse oder Einrichtungen für den Einsatz in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr bringt, liefert oder Dritten zur Verfügung stellt, hat sicherzustellen, dass in Bedienungsanleitungen und in zu Werbungszwecken genutzten Beschreibungen die nach Artikel 12 Absatz 3 und 5 Satz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 genannten Informationen in deutscher Sprache enthalten sind.
(2) Wer in Artikel 12 Absatz 15 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 genannte Einrichtungen für die Inbetriebnahme in der Bundesrepublik Deutschland liefert oder installiert, hat sicherzustellen, dass die Kennzeichnung nach Artikel 1 Absatz 12 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2174 in der Fassung vom 2. September 2024 die den Standort betreffenden Sicherheitsanforderungen nach Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 oder nationalen Sicherheitsnormen in deutscher Sprache umfasst.
(1) Any person placing on the market, supplying or making available to third parties, for use in the Federal Republic of Germany, products or equipment subject to labelling requirements under Article 12(1) and (2) and (5) to (16) of Regulation (EU) 2024/573, in the version of 7 February 2024, in conjunction with Article 1(1) to (9) and (12) of Implementing Regulation (EU) 2024/2174, in the version of 2 September 2024, shall ensure that the information referred to in Article 12(3) and (5), first and second sentences, of Regulation (EU) 2024/573 is included in German in operating instructions and descriptions used for advertising purposes.
(2) Any person supplying or installing, for commissioning in the Federal Republic of Germany, equipment referred to in the first sentence of Article 12(15) of Regulation (EU) 2024/573, in the version of 7 February 2024, shall ensure that the labelling under Article 1(12)(a) of Implementing Regulation (EU) 2024/2174, in the version of 2 September 2024, includes, in German, the safety requirements relating to the location under Article 3, point 42, of Regulation (EU) 2024/573, in the version of 7 February 2024, or national safety standards.
(1) Wer nach Artikel 12 Absatz 1 und 2 sowie Absatz 5 bis 16 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 bis 9 und 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2174 in der Fassung vom 2. September 2024 kennzeichnungspflichtige Erzeugnisse oder Einrichtungen für den Einsatz in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr bringt, liefert oder Dritten zur Verfügung stellt, hat sicherzustellen, dass in Bedienungsanleitungen und in zu Werbungszwecken genutzten Beschreibungen die nach Artikel 12 Absatz 3 und 5 Satz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 genannten Informationen in deutscher Sprache enthalten sind.
(2) Wer in Artikel 12 Absatz 15 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 genannte Einrichtungen für die Inbetriebnahme in der Bundesrepublik Deutschland liefert oder installiert, hat sicherzustellen, dass die Kennzeichnung nach Artikel 1 Absatz 12 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2174 in der Fassung vom 2. September 2024 die den Standort betreffenden Sicherheitsanforderungen nach Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 oder nationalen Sicherheitsnormen in deutscher Sprache umfasst.
§ 14 — Betreiberpflichten § 14 — Operators’ Obligations § 14 — Betreiberpflichten
(1) Wer die in Artikel 10 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 genannten Tätigkeiten einem anderen Unternehmen überträgt, hat sicherzustellen, dass dieses die für die Durchführung der betreffenden Tätigkeit erforderliche Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder das für die Durchführung der betreffenden Tätigkeit erforderliche Unternehmenszertifikat nach § 10 Absatz 1 vorweisen kann.
(2) Der Betreiber einer Einrichtung nach Artikel 5 Absatz 2 oder Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 hat sicherzustellen, dass die Dichtheitskontrolle nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 sowie die Prüfung nach Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 von einer natürlichen Person durchgeführt wird, die eine diese Tätigkeiten abdeckende Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorweisen kann.
(3) Der Betreiber von Einrichtungen nach Artikel 8 Absatz 2, 3, 4 und Absatz 10 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 hat sicherzustellen, dass die Rückgewinnung von einer natürlichen Person durchgeführt wird, die eine diese Tätigkeiten abdeckende Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorweisen kann.
(1) Any person who entrusts another undertaking with the activities referred to in Article 10(1) or (2) of Regulation (EU) 2024/573, in the version of 7 February 2024, shall ensure that the undertaking can produce the certificate of competence required under section 5(1), first sentence, point 1, or the company certificate required under section 10(1) for carrying out the activity concerned.
(2) The operator of equipment referred to in Article 5(2) or (3) of Regulation (EU) 2024/573, in the version of 7 February 2024, shall ensure that the leak check under Article 5(1), first subparagraph, and (6), and the inspection under Article 4(5), second subparagraph, of that Regulation are carried out by a natural person who can produce a certificate of competence under section 5(1), first sentence, point 1, covering those activities.
(3) The operator of equipment referred to in Article 8(2), (3), (4) and (10), second subparagraph, of Regulation (EU) 2024/573, in the version of 7 February 2024, shall ensure that recovery is carried out by a natural person who can produce a certificate of competence under section 5(1), first sentence, point 1, covering those activities.
(1) Wer die in Artikel 10 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 genannten Tätigkeiten einem anderen Unternehmen überträgt, hat sicherzustellen, dass dieses die für die Durchführung der betreffenden Tätigkeit erforderliche Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder das für die Durchführung der betreffenden Tätigkeit erforderliche Unternehmenszertifikat nach § 10 Absatz 1 vorweisen kann.
(2) Der Betreiber einer Einrichtung nach Artikel 5 Absatz 2 oder Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 hat sicherzustellen, dass die Dichtheitskontrolle nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 sowie die Prüfung nach Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 von einer natürlichen Person durchgeführt wird, die eine diese Tätigkeiten abdeckende Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorweisen kann.
(3) Der Betreiber von Einrichtungen nach Artikel 8 Absatz 2, 3, 4 und Absatz 10 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 hat sicherzustellen, dass die Rückgewinnung von einer natürlichen Person durchgeführt wird, die eine diese Tätigkeiten abdeckende Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorweisen kann.
§ 15 — Verkauf und Kauf fluorierter Treibhausgase § 15 — Sale and Purchase of Fluorinated Greenhouse Gases § 15 — Verkauf und Kauf fluorierter Treibhausgase
(1) Fluorierte Treibhausgase gemäß Anhang I oder Anhang II Gruppe 1 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 dürfen für die in Artikel 11 Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 genannten Zwecke nur an natürliche Personen, die eine Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorweisen können, oder an Unternehmen, die natürliche Personen mit Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 beschäftigen, verkauft werden.
(2) Die in Absatz 1 genannten fluorierten Treibhausgase dürfen für die in Artikel 11 Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 genannten Zwecke nur von natürlichen Personen, die eine Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorweisen können, oder von Unternehmen, die natürliche Personen mit Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 beschäftigen, erworben werden.
(3) Einrichtungen gemäß Artikel 11 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 dürfen nur an Endverbraucher verkauft werden, die dem Verkäufer schriftlich nachweisen, dass die Installation der Einrichtung von einer natürlichen Person, die eine Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorweisen kann, oder von einer juristischen Person oder Personenvereinigung, die ein Unternehmenszertifikat nach § 10 Absatz 1 vorweisen kann, ausgeführt wird.
(1) Fluorinated greenhouse gases listed in Annex I or Annex II, Group 1, to Regulation (EU) 2024/573, as amended on 7 February 2024, may, for the purposes referred to in the first sentence of Article 11(6), first subparagraph, of Regulation (EU) 2024/573, as amended on 7 February 2024, be sold only to natural persons who can produce a certificate of competence pursuant to the first sentence of Section 5(1), point 1, or to undertakings employing natural persons holding a certificate of competence pursuant to the first sentence of Section 5(1), point 1.
(2) The fluorinated greenhouse gases referred to in paragraph 1 may, for the purposes referred to in the first sentence of Article 11(6), first subparagraph, of Regulation (EU) 2024/573, be acquired only by natural persons who can produce a certificate of competence pursuant to the first sentence of Section 5(1), point 1, or by undertakings employing natural persons holding a certificate of competence pursuant to the first sentence of Section 5(1), point 1.
(3) Equipment referred to in Article 11(7) of Regulation (EU) 2024/573, as amended on 7 February 2024, may be sold only to end-users who provide the seller with written proof that the installation of the equipment will be carried out by a natural person who can produce a certificate of competence pursuant to the first sentence of Section 5(1), point 1, or by a legal person or association of persons that can produce an undertaking certificate pursuant to Section 10(1).
(1) Fluorierte Treibhausgase gemäß Anhang I oder Anhang II Gruppe 1 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 dürfen für die in Artikel 11 Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 genannten Zwecke nur an natürliche Personen, die eine Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorweisen können, oder an Unternehmen, die natürliche Personen mit Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 beschäftigen, verkauft werden.
(2) Die in Absatz 1 genannten fluorierten Treibhausgase dürfen für die in Artikel 11 Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 genannten Zwecke nur von natürlichen Personen, die eine Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorweisen können, oder von Unternehmen, die natürliche Personen mit Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 beschäftigen, erworben werden.
(3) Einrichtungen gemäß Artikel 11 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 dürfen nur an Endverbraucher verkauft werden, die dem Verkäufer schriftlich nachweisen, dass die Installation der Einrichtung von einer natürlichen Person, die eine Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorweisen kann, oder von einer juristischen Person oder Personenvereinigung, die ein Unternehmenszertifikat nach § 10 Absatz 1 vorweisen kann, ausgeführt wird.
Abschnitt 4 — Schlussbestimmungen Abschnitt 4 — Final Provisions Abschnitt 4 — Schlussbestimmungen
§ 16 — Ordnungswidrigkeiten § 16 — Administrative Offences § 16 — Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 13 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information enthalten ist.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 2 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass der Kältemittelverlust einen dort genannten Grenzwert nicht überschreitet,
- 2. entgegen § 2 Absatz 2 den Zugang zu einer Verbindung nicht sicherstellt,
- 3. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Tätigkeit durchführt,
- 4. ohne Unternehmenszertifikat nach § 10 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Tätigkeit durchführt,
- 5. entgegen § 10 Absatz 5 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person an einem Auffrischungskurs teilnimmt,
- 6. entgegen § 14 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Unternehmen eine dort genannte Sachkundebescheinigung oder ein dort genanntes Unternehmenszertifikat vorweisen kann, oder
- 7. entgegen § 14 Absatz 2 oder 3 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Tätigkeit von einer dort genannten Person durchgeführt wird.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 15 Absatz 1 fluorierte Treibhausgase verkauft,
- 2. entgegen § 15 Absatz 2 fluorierte Treibhausgase erwirbt oder
- 3. entgegen § 15 Absatz 3 eine dort genannte Einrichtung verkauft.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 fluorierte Treibhausgase nicht zurücknimmt oder die Rücknahme durch einen Dritten nicht sicherstellt.
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- 2. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder
- 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt.
(1) Any person who intentionally or negligently fails, contrary to Section 13(1), to ensure that information specified therein is included shall be deemed to have committed an administrative offence within the meaning of Section 26(1), point 5(c), of the Chemicals Act.
(2) Any person who intentionally or negligently
- 1. fails, contrary to Section 2(1), to ensure that the refrigerant loss does not exceed a limit specified therein,
- 2. fails, contrary to Section 2(2), to ensure access to a connection,
- 3. carries out an activity specified therein contrary to the first sentence of Section 5(1),
- 4. carries out an activity specified therein without an undertaking certificate pursuant to the first sentence of Section 10(1),
- 5. fails, contrary to Section 10(5), to ensure that a person specified therein participates in a refresher course,
- 6. fails, contrary to Section 14(1), to ensure that an undertaking specified therein can produce a certificate of competence or an undertaking certificate specified therein, or
- 7. fails, contrary to Section 14(2) or (3), to ensure that an activity specified therein is carried out by a person specified therein,
shall be deemed to have committed an administrative offence within the meaning of Section 26(1), point 7(a), of the Chemicals Act.
(3) Any person who intentionally or negligently
- 1. sells fluorinated greenhouse gases contrary to Section 15(1),
- 2. acquires fluorinated greenhouse gases contrary to Section 15(2), or
- 3. sells equipment specified therein contrary to Section 15(3),
shall be deemed to have committed an administrative offence within the meaning of Section 26(1), point 7(b), of the Chemicals Act.
(4) Any person who intentionally or negligently fails, contrary to the first sentence of Section 4(1), to take back fluorinated greenhouse gases or to ensure that they are taken back by a third party shall be deemed to have committed an administrative offence within the meaning of Section 69(1), point 8, of the Circular Economy Act.
(5) Any person who intentionally or negligently
- 1. fails, contrary to the first sentence of Section 4(2), to keep a record specified therein, or fails to keep it correctly or completely,
- 2. fails, contrary to the second sentence of Section 4(2), to retain a record specified therein or to retain it for at least five years, or
- 3. contravenes an enforceable order pursuant to the second sentence of Section 4(2),
shall be deemed to have committed an administrative offence within the meaning of Section 69(2), point 15, of the Circular Economy Act.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 13 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information enthalten ist.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 2 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass der Kältemittelverlust einen dort genannten Grenzwert nicht überschreitet,
- 2. entgegen § 2 Absatz 2 den Zugang zu einer Verbindung nicht sicherstellt,
- 3. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Tätigkeit durchführt,
- 4. ohne Unternehmenszertifikat nach § 10 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Tätigkeit durchführt,
- 5. entgegen § 10 Absatz 5 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person an einem Auffrischungskurs teilnimmt,
- 6. entgegen § 14 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Unternehmen eine dort genannte Sachkundebescheinigung oder ein dort genanntes Unternehmenszertifikat vorweisen kann, oder
- 7. entgegen § 14 Absatz 2 oder 3 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Tätigkeit von einer dort genannten Person durchgeführt wird.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 15 Absatz 1 fluorierte Treibhausgase verkauft,
- 2. entgegen § 15 Absatz 2 fluorierte Treibhausgase erwirbt oder
- 3. entgegen § 15 Absatz 3 eine dort genannte Einrichtung verkauft.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 fluorierte Treibhausgase nicht zurücknimmt oder die Rücknahme durch einen Dritten nicht sicherstellt.
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- 2. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder
- 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt.
§ 17 — Übergangsvorschriften § 17 — Transitional Provisions § 17 — Übergangsvorschriften
(1) § 3 Absatz 2, § 10 Absatz 2 Nummer 3 und § 10 Absatz 3 in deren bis zum Ablauf des 16. April 2026 geltenden Fassung, gelten bis zum Ablauf des 12. März 2027 fort.
(2) Als Sachkundebescheinigungen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gelten
- 1. bis zum Ablauf des 12. März 2029 Sachkundebescheinigungen und Zertifikate nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in dessen bis zum Ablauf des 16. April 2026 geltenden Fassung sowie
- 2. Sachkundebescheinigungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 in dessen bis zum Ablauf des 16. April 2026 geltenden Fassung, die nach Bestehen einer theoretischen und praktischen Prüfung nach den Mindestanforderungen des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215, des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/623, des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/627 oder des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/625 oder nach Teilnahme eines Trainingsprogramms nach den Mindestanforderungen des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1893 ausgestellt wurden.
(3) § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist ab dem 13. März 2029 anzuwenden.
(4) Aus- und Weiterbildungseinrichtungen und Unternehmen, die nach § 5 Absatz 3 in dessen bis zum Ablauf des 16. April 2026 geltenden Fassung nach Maßgabe der Artikel 7 und 8 der Durchführungsverordnung 2024/2215, der Artikel 4 und 5 der Durchführungsverordnung 2025/623, der Artikel 4 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/627, der Artikel 6 und 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/625 oder des Artikels 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1893 anerkannt wurden, gelten als anerkannte Stellen nach § 9 Absatz 1 oder Absatz 2.
(5) Als Unternehmenszertifikate nach § 10 Absatz 1 gelten
- 1. bis zum Ablauf des 12. März 2029 Unternehmenszertifikate und Bescheinigungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 in dessen bis zum Ablauf des 16. April 2026 geltenden Fassung sowie
- 2. Unternehmenszertifikate nach § 6 Absatz 2 Satz 1 in seiner bis zum Ablauf des 16. April 2026 geltenden Fassung, die nach Maßgabe von Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 oder von Artikel 5 der Durchführungsverordnung 2025/625 erteilt wurden.
(6) Für Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2024/573 sind die §§ 5, 10 und 14 ab dem 13. März 2027 anzuwenden.
(1) Section 3(2), Section 10(2), point 3, and Section 10(3), in the versions applicable until the end of 16 April 2026, shall continue to apply until the end of 12 March 2027.
(2) The following shall be deemed to be certificates of competence pursuant to the first sentence of Section 5(1), point 1:
- 1. until the end of 12 March 2029, certificates of competence and certificates pursuant to the first sentence of Section 5(1), point 1, in the version applicable until the end of 16 April 2026, and
- 2. certificates of competence pursuant to the first sentence of Section 5(2), in the version applicable until the end of 16 April 2026, issued following the passing of a theoretical and practical examination in accordance with the minimum requirements of Annex I to Commission Implementing Regulation (EU) 2024/2215, Annex I to Commission Implementing Regulation (EU) 2025/623, Annex I to Commission Implementing Regulation (EU) 2025/627 or Annex I to Commission Implementing Regulation (EU) 2025/625, or following participation in a training programme in accordance with the minimum requirements of Annex I to Commission Implementing Regulation (EU) 2025/1893.
(3) Point 2 of the first sentence of Section 5(1) shall apply from 13 March 2029.
(4) Training and further-training establishments and undertakings recognised pursuant to Section 5(3), in the version applicable until the end of 16 April 2026, in accordance with Articles 7 and 8 of Implementing Regulation 2024/2215, Articles 4 and 5 of Implementing Regulation 2025/623, Articles 4 and 5 of Implementing Regulation (EU) 2025/627, Articles 6 and 7 of Implementing Regulation (EU) 2025/625 or Article 4 of Implementing Regulation (EU) 2025/1893, shall be deemed to be recognised bodies pursuant to Section 9(1) or (2).
(5) The following shall be deemed to be undertaking certificates pursuant to Section 10(1):
- 1. until the end of 12 March 2029, undertaking certificates and certificates pursuant to the first sentence of Section 6(1), in the version applicable until the end of 16 April 2026, and
- 2. undertaking certificates pursuant to the first sentence of Section 6(2), in the version applicable until the end of 16 April 2026, granted in accordance with Article 6 of Implementing Regulation (EU) 2024/2215 or Article 5 of Implementing Regulation 2025/625.
(6) Sections 5, 10 and 14 shall apply to equipment referred to in Article 5(3), first subparagraph, points (b) and (c), of Regulation (EU) 2024/573 from 13 March 2027.
(1) § 3 Absatz 2, § 10 Absatz 2 Nummer 3 und § 10 Absatz 3 in deren bis zum Ablauf des 16. April 2026 geltenden Fassung, gelten bis zum Ablauf des 12. März 2027 fort.
(2) Als Sachkundebescheinigungen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gelten
- 1. bis zum Ablauf des 12. März 2029 Sachkundebescheinigungen und Zertifikate nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in dessen bis zum Ablauf des 16. April 2026 geltenden Fassung sowie
- 2. Sachkundebescheinigungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 in dessen bis zum Ablauf des 16. April 2026 geltenden Fassung, die nach Bestehen einer theoretischen und praktischen Prüfung nach den Mindestanforderungen des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215, des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/623, des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/627 oder des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/625 oder nach Teilnahme eines Trainingsprogramms nach den Mindestanforderungen des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1893 ausgestellt wurden.
(3) § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist ab dem 13. März 2029 anzuwenden.
(4) Aus- und Weiterbildungseinrichtungen und Unternehmen, die nach § 5 Absatz 3 in dessen bis zum Ablauf des 16. April 2026 geltenden Fassung nach Maßgabe der Artikel 7 und 8 der Durchführungsverordnung 2024/2215, der Artikel 4 und 5 der Durchführungsverordnung 2025/623, der Artikel 4 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/627, der Artikel 6 und 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/625 oder des Artikels 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1893 anerkannt wurden, gelten als anerkannte Stellen nach § 9 Absatz 1 oder Absatz 2.
(5) Als Unternehmenszertifikate nach § 10 Absatz 1 gelten
- 1. bis zum Ablauf des 12. März 2029 Unternehmenszertifikate und Bescheinigungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 in dessen bis zum Ablauf des 16. April 2026 geltenden Fassung sowie
- 2. Unternehmenszertifikate nach § 6 Absatz 2 Satz 1 in seiner bis zum Ablauf des 16. April 2026 geltenden Fassung, die nach Maßgabe von Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 oder von Artikel 5 der Durchführungsverordnung 2025/625 erteilt wurden.
(6) Für Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2024/573 sind die §§ 5, 10 und 14 ab dem 13. März 2027 anzuwenden.
Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/573
Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen; Emissionsbegrenzung; Kreislaufführung
§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
- 1. spezifischer Kältemittelverlust: Kältemittelverlust einer Anwendung in Prozent pro Jahr, der mittels geeigneter Methoden entweder aus den Parametern gesamter Kältemittelverlust pro Jahr und Kältemittel-Füllmenge bei erstmaliger Inbetriebnahme oder aus den Parametern Kältemittel-Füllmenge bei erstmaliger Inbetriebnahme, Zeit und Summe der Nachfüllmengen an Kältemittel bestimmt wurde;
- 2. Normalbetrieb: Betriebszustand einer stationären Anlage, deren Funktionstüchtigkeit nicht aufgrund einer Leckage beeinträchtigt oder ausgeschlossen ist, die auf ein plötzlich eingetretenes, außergewöhnliches Ereignis zurückzuführen ist.
§ 2 Begrenzung des Austritts von Kältemitteln in die Atmosphäre
(1) Wer ortsfeste Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a bis c in Verbindung mit Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024, die fluorierte Treibhausgase gemäß Anhang I oder Anhang II Gruppe 1 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 enthalten, betreibt, hat sicherzustellen, dass zusätzlich zu den Anforderungen des Artikels 4 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 der spezifische Kältemittelverlust der Einrichtung während des Normalbetriebs die folgenden Grenzwerte nicht überschreitet:
- 1. im Fall von Kälteanlagen, die in sich geschlossen nach Artikel 3 Nummer 38 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 sind, mit einer Kältemittel-Füllmenge von mindestens 3 Kilogramm: 1 Prozent;
- im Fall von nach dem 30. Juni 2008 am Aufstellungsort errichteten Einrichtungen
- a) mit einer Kältemittel-Füllmenge unter 10 Kilogramm: 3 Prozent;
- b) mit einer Kältemittel-Füllmenge von 10 bis 100 Kilogramm: 2 Prozent;
- c) mit einer Kältemittel-Füllmenge über 100 Kilogramm: 1 Prozent;
- im Fall von nach dem 30. Juni 2005 und bis zum 30. Juni 2008 am Aufstellungsort errichteten Einrichtungen
- a) mit einer Kältemittel-Füllmenge unter 10 Kilogramm: 6 Prozent;
- b) mit einer Kältemittel-Füllmenge von 10 bis 100 Kilogramm: 4 Prozent;
- c) mit einer Kältemittel-Füllmenge über 100 Kilogramm: 2 Prozent;
- im Fall von bis zum 30. Juni 2005 am Aufstellungsort errichteten Einrichtungen
- a) mit einer Kältemittel-Füllmenge unter 10 Kilogramm: 8 Prozent;
- b) mit einer Kältemittel-Füllmenge von 10 bis 100 Kilogramm: 6 Prozent;
- c) mit einer Kältemittel-Füllmenge über 100 Kilogramm: 4 Prozent.
(2) Die Betreiber von Einrichtungen nach Absatz 1 haben den Zugang zu allen lösbaren Verbindungen sicherzustellen, sofern dies technisch möglich und zumutbar ist.
(3) Die Abätze 1 und 2 gelten nicht für hermetisch geschlossene Einrichtungen nach Artikel 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2024/573, die als solche gekennzeichnet sind.
§ 3 Übertragung von Pflichten zu Rückgewinnung, Recycling, Aufarbeitung und Zerstörung
Folgende Personen können die Erfüllung ihrer Pflichten auf Dritte übertragen:
- 1. Betreiber von Einrichtungen, die nach Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 zur Rückgewinnung sowie zum Recycling, zur Aufarbeitung oder zur Zerstörung fluorierter Treibhausgase verpflichtet sind,
- 2. Unternehmen, die nach Artikel 8 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/573 zur Rückgewinnung von fluorierten Treibhausgasen gemäß Anhang I und Anhang II Gruppe 1 der Verordnung (EU) 2024/573 aus Behältern verpflichtet sind, und
- 3. Betreiber von Erzeugnissen und Einrichtungen, die nach Artikel 8 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2024/573 zur Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase gemäß Anhang I und Anhang II Gruppe 1 der Verordnung (EU) 2024/573 verpflichtet sind.
§ 4 Rücknahme verwendeter fluorierter Treibhausgase
(1) Die Hersteller und Vertreiber von fluorierten Treibhausgasen sind verpflichtet, diese nach der Verwendung zurückzunehmen oder die Rücknahme durch einen von ihnen bestimmten Dritten sicherzustellen. Satz 1 gilt nicht, soweit die Vorschriften der Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel vom 23. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1918), die durch Artikel 7b der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) geändert worden ist, anzuwenden sind.
(2) Folgende Personen haben über Art und Menge der zurückgenommenen oder entsorgten Stoffe oder Gemische sowie über deren Verbleib Aufzeichnungen zu führen:
- 1. Hersteller, Vertreiber und von ihnen bestimmte Dritte, die nach Absatz 1 fluorierte Treibhausgase zurücknehmen, und
- 2. Betreiber von Entsorgungsanlagen, die fluorierte Treibhausgase entsorgen.
Die Aufzeichnungen sind nach ihrer Erstellung mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Betreiber von Entsorgungsanlagen, die nach § 49 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit Teil 3 der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, über die Entsorgung fluorierter Treibhausgase Register zu führen haben. Die in Satz 1 genannten Betreiber von Entsorgungsanlagen haben im Register jeweils zusätzlich anzugeben, ob eine Verwertung oder Beseitigung erfolgt ist, und den entsorgten Stoff oder die entsprechende Stoffgruppe nach Anhang I, II oder III der Verordnung (EU) 2024/573 zu nennen:
- 1. bei der Führung des Registers nach § 24 Absatz 2 der Nachweisverordnung in den in das Register einzustellenden Begleitdokumenten im Feld „Frei für Vermerke“ und
- 2. bei der Führung der Register nach § 24 Absatz 4 und 5 der Nachweisverordnung bei der Angabe des Abfallschlüssels und der Abfallart.
Die Bestimmungen zur elektronischen Nachweis- und Registerführung nach den §§ 17 bis 22 der Nachweisverordnung finden entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die für die zusätzlichen Angaben nach Satz 2 erforderlichen Schnittstellen nach § 18 Absatz 1 Satz 2 der Nachweisverordnung vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit bekannt gegeben werden.
Abschnitt 2 Sachkundebescheinigungen und Unternehmenszertifikate
§ 5 Persönliche Voraussetzungen für bestimmte Tätigkeiten
(1) Eine in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 aufgeführte Tätigkeit darf nur von natürlichen Personen durchgeführt werden, die
- 1. eine die betreffende Tätigkeit abdeckende Sachkundebescheinigung nach § 6 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 6 oder nach § 7 Absatz 1 vorweisen können,
- 2. sofern die Ausstellung der Sachkundebescheinigung nach § 6 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 6 oder nach § 7 Absatz 1 länger als sieben Jahre zurückliegt, an einem Auffrischungskurs nach § 8 Absatz 1 teilgenommen haben, der nicht länger als sieben Jahre zurückliegt,
- 3. über die zu der Tätigkeit erforderliche technische Ausstattung verfügen und
- 4. zuverlässig sind.
Tätigkeiten nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 können mit einer diese Tätigkeiten abdeckenden Sachkundebescheinigung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durchgeführt werden.
(2) In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durch natürliche Personen erworbene Zertifikate und Ausbildungsbescheinigungen nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 stehen der Sachkundebescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gleich.
(3) Ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durchgeführter Auffrischungskurs nach Artikel 10 Absatz 9 Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 steht einem Auffrischungskurs nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gleich.
(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt nicht für natürliche Personen, für die eine auf Grundlage des Artikels 10 Absatz 8 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 erlassene Durchführungsverordnung eine Ausnahme vom Erfordernis der Zertifizierung oder Ausbildungsbescheinigung normiert.
§ 6 Sachkundebescheinigungen
(1) Sachkundebescheinigungen werden natürlichen Personen auf Antrag ausgestellt, sofern sie für die jeweilige Tätigkeit einen Nachweis für eine diese abdeckende und erfolgreich absolvierte technische oder handwerkliche Berufsausbildung und für eine der jeweiligen Tätigkeit entsprechende und erfolgreich bestandene theoretische und praktische Prüfung nach den folgenden Mindestanforderungen vorweisen können:
- 1. im Fall von Tätigkeiten nach Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215: nach den jeweiligen Mindestanforderungen des Anhangs I dieser Durchführungsverordnung,
- 2. im Fall von Tätigkeiten nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/623: nach den Mindestanforderungen des Anhangs I dieser Durchführungsverordnung,
- 3. im Fall von Tätigkeiten nach Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/625: nach den Mindestanforderungen des Anhangs I dieser Durchführungsverordnung oder
- 4. im Fall von Tätigkeiten nach Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/627: nach den Mindestanforderungen des Anhangs I dieser Durchführungsverordnung.
Sofern die theoretische und praktische Prüfung im Fall von Tätigkeiten nach Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 auf Kenntnisse und Fähigkeiten für bestimmte Einrichtungen beschränkt ist, sind die Sachkundebescheinigungen nur für diese Einrichtungen auszustellen.
(2) Sachkundebescheinigungen werden natürlichen Personen auf Antrag auch ausgestellt, sofern sie im Fall von Tätigkeiten nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1893 die erfolgreiche Teilnahme an einem Trainingsprogramm nach den jeweiligen Mindestanforderungen des Anhangs I dieser Durchführungsverordnung nachweisen. Sofern die im Trainingsprogramm vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten auf bestimmte mobile Einrichtungen beschränkt sind, sind die Sachkundebescheinigungen nur für diese mobilen Einrichtungen auszustellen.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 werden Sachkundebescheinigungen auf Antrag natürlichen Personen ausgestellt, die für die jeweilige Tätigkeit ein Abschlusszeugnis für eine erfolgreich absolvierte technische oder handwerkliche Berufsausbildung vorweisen können,
- 1. deren Abschlussprüfung die für die jeweilige Tätigkeit jeweils einschlägigen Mindestanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 abdeckt oder
- 2. deren Ausbildungsinhalte die in Absatz 2 Satz 1 genannten Mindestanforderungen nach Anhang 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1893 abdecken.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 ist vom Nachweis einer erfolgreich absolvierten technischen oder handwerklichen Berufsausbildung abzusehen, sofern
- 1. ein Zeugnis vorgewiesen wird, das den Vorgaben der Anlage 1 der Berufsbildungsfeststellungsverfahrensverordnung vom 6. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 346), in der jeweils geltenden Fassung, entspricht, und der Referenzberuf die jeweilige Tätigkeit nach Absatz 1 abdeckt,
- 2. die Sachkundebescheinigung für die Rückgewinnung von fluorierten Treibhausgasen aus Geräten ausgestellt werden soll, die in der Anlage 1 Nummer 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 286) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, aufgelistet sind und die eine Füllmenge von mindestens 3 Kilogramm fluorierten Treibhausgasen und mehr als 5 Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent haben, und die Rückgewinnung in einem Betrieb durchgeführt wird, der als Erstbehandlungsanlage nach § 21 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zertifiziert ist, oder
- 3. die Sachkundebescheinigung für Dichtheitskontrollen von Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a bis c und e oder von Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a und b ausgestellt werden soll, bei denen nicht in einen Kältekreislauf eingegriffen wird, der fluorierte Treibhausgase gemäß Anhang I und Anhang II Gruppe 1 der Verordnung (EU) 2024/573 enthält.
(5) Im Einzelfall ist eine natürliche Person auf Antrag vom Erfordernis des Absatzes 1, eine erfolgreich absolvierte technische oder handwerkliche Berufsausbildung nachzuweisen zu befreien, wenn sie
- 1. in einem einschlägigen Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen ist nach § 7 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 106) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder wenn sie die Voraussetzungen für eine solche Eintragung erfüllt oder
- 2. anderweitig in geeigneter Form nachweist, dass sie für technische oder handwerkliche Tätigkeiten vergleichbar qualifiziert ist.
(6) Abweichend von Absatz 1 werden Sachkundebescheinigungen auf Antrag auch natürlichen Personen ausgestellt, die ein Abschlusszeugnis einer Berufsausbildung vorweisen, deren Abschlussprüfung die jeweiligen Mindestanforderungen nach Absatz 1 nur teilweise abdeckt, sofern sie eine theoretische und praktische Prüfung zu den nicht von der Abschlussprüfung abgedeckten Mindestanforderungen bestanden haben.
(7) Auf der Sachkundebescheinigung muss das Datum angegeben werden, bis zu dem die Teilnahme am jeweils nächsten Auffrischungskurs nach § 8 Absatz 1 erfolgt sein muss. Auf der Sachkundebescheinigung ist zudem in einem Bemerkungsfeld darauf hinzuweisen, dass die Sachkundebescheinigung keinen Anspruch auf Eintragung in die Handwerksrolle begründet.
§ 7 Umstellung auf Sachkundebescheinigungen nach der Verordnung (EU) 2024/573
(1) Sachkundebescheinigungen nach § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 werden auf Antrag auch natürlichen Personen ausgestellt, die eine Sachkundebescheinigung oder ein Zertifikat nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in dessen bis zum Ablauf des 16. April 2026 geltenden Fassung vorweisen können und die für die jeweilige Tätigkeit an einem Auffrischungskurs nach § 8 Absatz 1 teilgenommen haben.
(2) Auf der Sachkundebescheinigung muss das Datum angegeben werden, bis zu dem die Teilnahme am jeweils nächsten Auffrischungskurs nach § 8 Absatz 1 erfolgt sein muss. Auf der Sachkundebescheinigung ist zudem in einem Bemerkungsfeld darauf hinzuweisen, dass die Sachkundebescheinigung keinen Anspruch auf Eintragung in die Handwerksrolle begründet.
§ 8 Auffrischungskurse
(1) Auffrischungskurse dienen der Auffrischung von theoretischen Kenntnissen und praktischen Fähigkeiten für die jeweilige Tätigkeit, die sich aus den Mindestanforderungen des § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 ergeben. Ein praktischer Teil muss nicht absolviert werden, wenn die natürliche Person erklärt, dass sie in den zwei Jahren vor dem Auffrischungskurs die von der Sachkundebescheinigung nach § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 abgedeckten Tätigkeiten durchgeführt hat, und ihrer Selbsterklärung eine Auflistung dieser Tätigkeiten beifügt.
(2) Die Teilnahme an dem Auffrischungskurs wird einer natürlichen Person auf Antrag auf der Sachkundebescheinigung nach § 6 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 6 oder nach § 7 Absatz 1 bescheinigt. Die Bescheinigung nach Satz 1 muss das Datum enthalten, bis zu dem die Teilnahme am jeweils nächsten Auffrischungskurs nach Absatz 1 erfolgt sein muss. Sie muss zudem den Namen der bescheinigenden Stelle, das Ausstellungsdatum und die Unterschrift des Ausstellungsbefugten enthalten.
§ 9 Anerkennung von Stellen
(1) Die zuständige Behörde kann Aus- und Weiterbildungseinrichtungen und Unternehmen auf Antrag unter folgenden Bedingungen als zur Abnahme von Prüfungen und zur Ausstellung von Sachkundebescheinigungen nach § 6 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 4, berechtigt anerkennen:
- 1. wenn die Prüfung den jeweiligen Mindestanforderungen des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 entspricht und die Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Unterabsatz 2, Absatz 2 und 3 sowie des Artikels 8 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 4 dieser Durchführungsverordnung erfüllt sind,
- 2. wenn die Prüfung den Mindestanforderungen des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/623 entspricht und die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 1 Unterabsatz 2, Absatz 2 und 3 sowie des Artikels 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 4 dieser Durchführungsverordnung erfüllt sind,
- 3. wenn die Prüfung den Mindestanforderungen des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/625 entspricht und die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 2, Absatz 2 und 3 sowie des Artikels 7 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 4 dieser Durchführungsverordnung erfüllt sind,
- 4. wenn die Prüfung den Mindestanforderungen des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/627 entspricht und die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 1 Unterabsatz 2, Absatz 2 und 3 sowie des Artikels 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 4 dieser Durchführungsverordnung erfüllt sind.
Die Anerkennung nach Satz 1 setzt voraus, dass die Aus- und Weiterbildungseinrichtung oder das Unternehmen beurteilen kann, ob eine technische oder handwerkliche Ausbildung die Tätigkeiten abdeckt, für die die Sachkundebescheinigung ausgestellt wird. Sofern die theoretische und praktische Prüfung nach den jeweiligen Mindestanforderungen des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 auf Kenntnisse und Fähigkeiten für bestimmte Einrichtungen beschränkt ist, ist die Anerkennung auf die Ausstellung von Sachkundebescheinigungen für diese Einrichtungen zu beschränken.
(2) Die zuständige Behörde kann Aus- und Weiterbildungseinrichtungen und Unternehmen auf Antrag als zur Durchführung von Trainingsprogrammen und zur Ausstellung von Sachkundebescheinigungen nach § 6 Absatz 2 berechtigt anerkennen, wenn das Trainingsprogramm den jeweiligen Mindestanforderungen des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1893 entspricht und die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 1 Unterabsatz 2, Absatz 2 und 3 dieser Durchführungsverordnung erfüllt sind. Sofern die im Trainingsprogramm vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten auf bestimmte mobile Einrichtungen beschränkt sind, ist die Anerkennung auf die Ausstellung von Sachkundebescheinigungen für diese mobilen Einrichtungen zu beschränken.
(3) Die zuständige Behörde kann Aus- und Weiterbildungseinrichtungen und Unternehmen auf Antrag als zur Durchführung von Auffrischungskursen nach § 8 Absatz 1, zur Bescheinigung der Teilnahme an Auffrischungskursen nach § 8 Absatz 2 und zur Ausstellung von Sachkundebescheinigungen nach § 7 Absatz 1 berechtigt anerkennen, wenn diese nachweisen können, dass die Auffrischungskurse den Anforderungen des § 8 Absatz 1 entsprechen und von Personal durchgeführt werden, das für die jeweilige Tätigkeit über Kenntnisse zu den maßgeblichen theoretischen und praktischen Mindestanforderungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 verfügt.
§ 10 Zertifizierung von juristischen Personen, Personenvereinigungen und Einzelunternehmen
(1) Eine juristische Person oder Personenvereinigung, die Tätigkeiten nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 durchführt, bedarf hierfür eines Unternehmenszertifikats nach Absatz 2. Einzelunternehmen, die natürliche Personen zur Durchführung von Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 beschäftigen, können ein Unternehmenszertifikat nach Absatz 2 beantragen. In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellte Unternehmenszertifikate nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 stehen dem Unternehmenszertifikat nach Satz 1 gleich.
(2) Die zuständige Behörde erteilt den in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Unternehmen, auf Antrag ein Unternehmenszertifikat
- 1. im Fall von Tätigkeiten nach Artikel 2 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215, sofern die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 1 dieser Durchführungsverordnung erfüllt sind, oder
- 2. im Fall von Tätigkeiten nach Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/625, sofern die Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 1 dieser Durchführungsverordnung erfüllt sind.
In dem Unternehmenszertifikat ist zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 oder nach Artikel 5 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/625 mindestens der Sitz des Unternehmens anzugeben. Das Unternehmenszertifikat kann versagt werden, wenn die bei dem Unternehmen beschäftigten natürlichen Personen, die Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durchführen, nicht die Anforderung des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllen. Das Unternehmenszertifikat kann insbesondere widerrufen werden, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die eine Versagung der Erteilung nach Satz 1 oder 3 rechtfertigen würden. Das Unternehmenszertifikat kann auch widerrufen werden, wenn Nebenbestimmungen nach Absatz 4 oder die Anforderungen des Absatzes 5 nicht eingehalten werden oder wiederholt gegen die Verordnung (EU) 2024/573 verstoßen wird.
(3) Ein Unternehmen, das nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 registriert ist und Tätigkeiten nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 durchführt, erhält das in Absatz 2 genannte Unternehmenszertifikat, sofern aus der Umwelterklärung oder dem Bericht über die Umweltbetriebsprüfung hervorgeht, dass die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen eingehalten sind und die nach Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 oder Artikel 5 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/625 und nach Absatz 2 Satz 2 erforderlichen Angaben enthalten sind.
(4) Die zuständige Behörde kann das Unternehmenszertifikat mit Nebenbestimmungen versehen.
(5) Wer ein Unternehmenszertifikat innehat, hat sicherzustellen, dass die bei ihm beschäftigten natürlichen Personen mit Sachkundebescheinigung nach § 6 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 6 oder nach § 7 Absatz 1, die Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durchführen, mindestens alle sieben Jahre an einem Auffrischungskurs nach § 8 Absatz 1 teilnehmen.
(6) Wurde der Antrag auf Erteilung eines Unternehmenszertifikats nach Absatz 2 vor Ablauf des 12. März 2029 gestellt, so kann das Unternehmen für neun Monate ab Antragstellung das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nachweisen, indem es ein Unternehmenszertifikat nach § 6 Absatz 2 in dessen bis zum Ablauf des 16. April 2026 geltenden Fassung und eine Empfangsbestätigung für den Antrag vorlegt, sofern die zuständige Behörde dem nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrags widerspricht.
§ 11 Zuständigkeit
(1) Für die Abnahme von Prüfungen und die Ausstellung von Sachkundebescheinigungen nach § 6 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 4, für das Durchführen von Trainingsprogrammen und die Ausstellung von Sachkundebescheinigungen nach § 6 Absatz 2, für das Durchführen von Auffrischungskursen nach § 8 Absatz 1 und die Bescheinigung der Teilnahme an den Auffrischungskursen nach § 8 Absatz 2 sowie für die Ausstellung von Sachkundebescheinigungen nach § 7 Absatz 1 sind zuständig:
- 1. die Handwerksinnungen, soweit sie von der jeweils zuständigen Handwerkskammer nach § 33 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung zur Abnahme von Prüfungen ermächtigt wurden, und ansonsten die Handwerkskammern,
- 2. die Industrie- und Handelskammern sowie
- 3. die von der zuständigen Behörde nach § 9 anerkannten Stellen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Handwerkskammern und Handwerksinnungen sowie Industrie- und Handelskammern sind auch für die Ausstellung von Sachkundebescheinigungen nach § 6 Absatz 3 und 6 zuständig.
(3) Die in Absatz 1 genannten Handwerkskammern und Handwerksinnungen sind auch für Befreiungen nach § 6 Absatz 5 zuständig. Sie können vor einer Entscheidung eine Stellungnahme der fachlich zuständigen Berufsvereinigung einholen.
(4) Für die Erteilung von Unternehmenszertifikaten nach § 10 Absatz 2 sowie für die Anerkennung von Stellen nach § 9 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 ist die durch Landesrecht bestimmte Behörde zuständig.
§ 12 Verfahren
(1) Über folgende Anträge ist jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden:
- 1. Antrag auf Ausstellung einer Sachkundebescheinigung nach § 6 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 6 oder nach § 7 Absatz 1,
- 2. Antrag auf Befreiung nach § 6 Absatz 5,
- 3. Antrag auf Anerkennung nach § 9 Absatz 1, 2 oder Absatz 3, sowie
- 4. Antrag auf Erteilung eines Unternehmenszertifikats nach § 10 Absatz 2.
§ 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. Die Verfahren zur Ausstellung von Bescheinigungen, zur Befreiung, zur Anerkennung und zur Erteilung von Zertifikaten können jeweils über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Die Bescheinigungen, Befreiungen, Anerkennungen und Zertifikate nach Satz 1 gelten jeweils im gesamten Bundesgebiet. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass Anträge nach Satz 1 Nummer 3 und 4 elektronisch gestellt werden, wenn sie hierfür ein Format zur Verfügung stellt.
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung stehen Nachweise über die Erfüllung von Anforderungen an die Berufsausbildung nach § 6 Absatz 1, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden sind, inländischen Nachweisen gleich, soweit sie gleichwertig sind.
(3) Bei der Prüfung eines Antrags auf Befreiung nach § 6 Absatz 5 oder eines Antrags auf Anerkennung nach § 9 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller die betreffenden Anforderungen für die Befreiung nach § 6 Absatz 5 oder für die Anerkennung nach § 9 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 oder die aufgrund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaats erfüllt.
(4) Nachweise nach den Absätzen 2 und 3 sind bei Antragstellung im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.
(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ist über einen Antrag auf Erteilung eines Unternehmenszertifikats innerhalb von neun Monaten ab Antragstellung zu entscheiden, sofern der Antragsteller ein Unternehmenszertifikat nach § 6 Absatz 2 in dessen bis zum Ablauf des 16. April 2026 geltenden Fassung innehat.
Abschnitt 3 Kennzeichnung; Betreiberpflichten; Verkauf und Kauf
§ 13 Kennzeichnung und Informationen über Erzeugnisse und Einrichtungen
(1) Wer nach Artikel 12 Absatz 1 und 2 sowie Absatz 5 bis 16 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 bis 9 und 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2174 in der Fassung vom 2. September 2024 kennzeichnungspflichtige Erzeugnisse oder Einrichtungen für den Einsatz in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr bringt, liefert oder Dritten zur Verfügung stellt, hat sicherzustellen, dass in Bedienungsanleitungen und in zu Werbungszwecken genutzten Beschreibungen die nach Artikel 12 Absatz 3 und 5 Satz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 genannten Informationen in deutscher Sprache enthalten sind.
(2) Wer in Artikel 12 Absatz 15 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 genannte Einrichtungen für die Inbetriebnahme in der Bundesrepublik Deutschland liefert oder installiert, hat sicherzustellen, dass die Kennzeichnung nach Artikel 1 Absatz 12 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2174 in der Fassung vom 2. September 2024 die den Standort betreffenden Sicherheitsanforderungen nach Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 oder nationalen Sicherheitsnormen in deutscher Sprache umfasst.
§ 14 Betreiberpflichten
(1) Wer die in Artikel 10 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 genannten Tätigkeiten einem anderen Unternehmen überträgt, hat sicherzustellen, dass dieses die für die Durchführung der betreffenden Tätigkeit erforderliche Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder das für die Durchführung der betreffenden Tätigkeit erforderliche Unternehmenszertifikat nach § 10 Absatz 1 vorweisen kann.
(2) Der Betreiber einer Einrichtung nach Artikel 5 Absatz 2 oder Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 hat sicherzustellen, dass die Dichtheitskontrolle nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 sowie die Prüfung nach Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 von einer natürlichen Person durchgeführt wird, die eine diese Tätigkeiten abdeckende Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorweisen kann.
(3) Der Betreiber von Einrichtungen nach Artikel 8 Absatz 2, 3, 4 und Absatz 10 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 hat sicherzustellen, dass die Rückgewinnung von einer natürlichen Person durchgeführt wird, die eine diese Tätigkeiten abdeckende Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorweisen kann.
§ 15 Verkauf und Kauf fluorierter Treibhausgase
(1) Fluorierte Treibhausgase gemäß Anhang I oder Anhang II Gruppe 1 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 dürfen für die in Artikel 11 Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 genannten Zwecke nur an natürliche Personen, die eine Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorweisen können, oder an Unternehmen, die natürliche Personen mit Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 beschäftigen, verkauft werden.
(2) Die in Absatz 1 genannten fluorierten Treibhausgase dürfen für die in Artikel 11 Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 genannten Zwecke nur von natürlichen Personen, die eine Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorweisen können, oder von Unternehmen, die natürliche Personen mit Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 beschäftigen, erworben werden.
(3) Einrichtungen gemäß Artikel 11 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 dürfen nur an Endverbraucher verkauft werden, die dem Verkäufer schriftlich nachweisen, dass die Installation der Einrichtung von einer natürlichen Person, die eine Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorweisen kann, oder von einer juristischen Person oder Personenvereinigung, die ein Unternehmenszertifikat nach § 10 Absatz 1 vorweisen kann, ausgeführt wird.
Abschnitt 4 Schlussbestimmungen
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 13 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information enthalten ist.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 2 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass der Kältemittelverlust einen dort genannten Grenzwert nicht überschreitet,
- 2. entgegen § 2 Absatz 2 den Zugang zu einer Verbindung nicht sicherstellt,
- 3. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Tätigkeit durchführt,
- 4. ohne Unternehmenszertifikat nach § 10 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Tätigkeit durchführt,
- 5. entgegen § 10 Absatz 5 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person an einem Auffrischungskurs teilnimmt,
- 6. entgegen § 14 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Unternehmen eine dort genannte Sachkundebescheinigung oder ein dort genanntes Unternehmenszertifikat vorweisen kann, oder
- 7. entgegen § 14 Absatz 2 oder 3 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Tätigkeit von einer dort genannten Person durchgeführt wird.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 15 Absatz 1 fluorierte Treibhausgase verkauft,
- 2. entgegen § 15 Absatz 2 fluorierte Treibhausgase erwirbt oder
- 3. entgegen § 15 Absatz 3 eine dort genannte Einrichtung verkauft.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 fluorierte Treibhausgase nicht zurücknimmt oder die Rücknahme durch einen Dritten nicht sicherstellt.
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- 2. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder
- 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt.
§ 17 Übergangsvorschriften
(1) § 3 Absatz 2, § 10 Absatz 2 Nummer 3 und § 10 Absatz 3 in deren bis zum Ablauf des 16. April 2026 geltenden Fassung, gelten bis zum Ablauf des 12. März 2027 fort.
(2) Als Sachkundebescheinigungen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gelten
- 1. bis zum Ablauf des 12. März 2029 Sachkundebescheinigungen und Zertifikate nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in dessen bis zum Ablauf des 16. April 2026 geltenden Fassung sowie
- 2. Sachkundebescheinigungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 in dessen bis zum Ablauf des 16. April 2026 geltenden Fassung, die nach Bestehen einer theoretischen und praktischen Prüfung nach den Mindestanforderungen des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215, des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/623, des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/627 oder des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/625 oder nach Teilnahme eines Trainingsprogramms nach den Mindestanforderungen des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1893 ausgestellt wurden.
(3) § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist ab dem 13. März 2029 anzuwenden.
(4) Aus- und Weiterbildungseinrichtungen und Unternehmen, die nach § 5 Absatz 3 in dessen bis zum Ablauf des 16. April 2026 geltenden Fassung nach Maßgabe der Artikel 7 und 8 der Durchführungsverordnung 2024/2215, der Artikel 4 und 5 der Durchführungsverordnung 2025/623, der Artikel 4 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/627, der Artikel 6 und 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/625 oder des Artikels 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1893 anerkannt wurden, gelten als anerkannte Stellen nach § 9 Absatz 1 oder Absatz 2.
(5) Als Unternehmenszertifikate nach § 10 Absatz 1 gelten
- 1. bis zum Ablauf des 12. März 2029 Unternehmenszertifikate und Bescheinigungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 in dessen bis zum Ablauf des 16. April 2026 geltenden Fassung sowie
- 2. Unternehmenszertifikate nach § 6 Absatz 2 Satz 1 in seiner bis zum Ablauf des 16. April 2026 geltenden Fassung, die nach Maßgabe von Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 oder von Artikel 5 der Durchführungsverordnung 2025/625 erteilt wurden.
(6) Für Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2024/573 sind die §§ 5, 10 und 14 ab dem 13. März 2027 anzuwenden.