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- German Federal Law
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Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht — Table of Contents Inhaltsübersicht
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
| § 1 | Steuergebiet, Energieerzeugnisse |
|---|---|
| § 1a | Sonstige Begriffsbestimmungen |
| § 2 | Steuertarif |
| § 3 | Begünstigte Anlagen, Ortsfestigkeit und Nutzungsgrad |
| § 3a | Sonstige begünstigte Anlagen |
| § 3b | Staatliche Beihilfen |
Kapitel 2
Bestimmungen für Energieerzeugnisse außer Kohle und Erdgas
Abschnitt 1
Steueraussetzung
| § 4 | Anwendungsbereich |
|---|---|
| § 5 | Steueraussetzungsverfahren |
| § 6 | Herstellungsbetriebe für Energieerzeugnisse |
| § 7 | Lager für Energieerzeugnisse |
| § 8 | Entstehung der Steuer bei Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr |
| § 9 | Herstellung außerhalb eines Herstellungsbetriebes |
| § 9a | Registrierte Empfänger |
| § 9b | Registrierte Versender |
| § 9c | Begünstigte |
| § 9d | Beförderungen (Allgemeines) |
| § 10 | Beförderungen im Steuergebiet |
| § 11 | Beförderungen aus anderen und in andere Mitgliedstaaten |
| § 12 | Weitergabe von Energieerzeugnissen durch Begünstigte |
| § 13 | Ausfuhr |
| § 14 | Unregelmäßigkeiten während der Beförderung |
Abschnitt 2
Verbringen von
Energieerzeugnissen des
steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen,
in andere oder über andere Mitgliedstaaten
| § 15 | Lieferung zu gewerblichen Zwecken |
|---|---|
| § 15a | Zertifizierte Empfänger |
| § 15b | Zertifizierte Versender |
| § 15c | Beförderungen |
| § 16 | Verbringen zu privaten Zwecken |
| § 17 | Entnahme aus Hauptbehältern |
| § 18 | Versandhandel |
| § 18a | Unregelmäßigkeiten während der Beförderung im steuerrechtlich freien Verkehr |
| § 18b | Steuerentstehung, Steuerschuldner |
| § 18c | Steueranmeldung, Fälligkeit |
Abschnitt 2a
Einfuhr oder unrechtmäßiger
Eingang von Energieerzeugnissen
aus Drittländern oder Drittgebieten
| § 19 | (weggefallen) |
|---|---|
| § 19a | (weggefallen) |
| § 19b | Steuerentstehung, Steuerschuldner bei der Einfuhr |
Abschnitt 3
Steuerrechtlich freier Verkehr in sonstigen Fällen
| § 20 | Differenzversteuerung |
|---|---|
| § 21 | Entstehung der Steuer für gekennzeichnete Energieerzeugnisse |
| § 22 | Entstehung der Steuer für Energieerzeugnisse im Sinn des § 4, Auffangtatbestand |
| § 23 | Entstehung der Steuer für sonstige Energieerzeugnisse |
Abschnitt 4
Steuerbefreiungen
| § 24 | Begriffsbestimmungen, Erlaubnis |
|---|---|
| § 25 | Steuerbefreiung für Verwendungen zu anderen Zwecken |
| § 26 | Steuerbefreiung für den Eigenverbrauch |
| § 27 | Steuerbefreiung, Schiff- und Luftfahrt |
| § 28 | Steuerbefreiung für gasförmige Energieerzeugnisse |
| § 29 | (weggefallen) |
| § 30 | Zweckwidrigkeit |
Kapitel 3
Bestimmungen für Kohle
| § 31 | Begriffsbestimmungen, Anmeldung, Erlaubnis |
|---|---|
| § 32 | Entstehung der Steuer |
| § 33 | Steueranmeldung, Fälligkeit |
| § 34 | Verbringen in das Steuergebiet |
| § 35 | Einfuhr |
| § 36 | Steuerentstehung, Auffangtatbestand |
| § 37 | Steuerbefreiung, Erlaubnis, Zweckwidrigkeit |
Kapitel 4
Bestimmungen für Erdgas
| § 38 | Entstehung der Steuer |
|---|---|
| § 39 | Steueranmeldung, Fälligkeit |
| § 40 | Nicht leitungsgebundenes Verbringen |
| § 41 | Nicht leitungsgebundene Einfuhr |
| § 42 | Differenzversteuerung |
| § 43 | Steuerentstehung, Auffangtatbestand |
| § 44 | Steuerbefreiung, Erlaubnis, Zweckwidrigkeit |
| § 44a | Datenübermittlung |
Kapitel 5
Steuerentlastung
| § 45 | Begriffsbestimmung |
|---|---|
| § 46 | Steuerentlastung beim Verbringen aus dem Steuergebiet |
| § 47 | Steuerentlastung bei Aufnahme in Betriebe und bei steuerfreien Zwecken |
| § 47a | Steuerentlastung für den Eigenverbrauch |
| § 48 | Steuerentlastung bei Vermischungen von gekennzeichnetem mit anderem Gasöl |
| § 49 | Steuerentlastung für zum Verheizen verwendete Energieerzeugnisse |
| § 50 | (weggefallen) |
| § 51 | Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren |
| § 52 | Steuerentlastung für die Schiff- und Luftfahrt |
| § 53 | Steuerentlastung für die Stromerzeugung |
| § 53a | Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme |
| § 53b | (weggefallen) |
| § 54 | Steuerentlastung für Unternehmen |
| § 55 | (weggefallen) |
| § 56 | Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr |
| § 57 | Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft |
| § 58 | Steuerentlastung für ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere (NATO) |
| § 58a | Steuerentlastung im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) |
| § 59 | Steuervergütung für Diplomatenbenzin und -dieselkraftstoff |
| § 60 | Steuerentlastung bei Zahlungsausfall |
Kapitel 6
Schlussbestimmungen
| § 61 | Steueraufsicht |
|---|---|
| § 62 | Steuerliche Betriebsleiter, Steuerhilfspersonen |
| § 63 | Geschäftsstatistik |
| § 64 | Bußgeldvorschriften |
| § 65 | Sicherstellung |
| § 66 | Ermächtigungen |
| § 66a | (weggefallen) |
| § 66b | (weggefallen) |
| § 66c | Bußgeldvorschriften |
| § 67 | Übergangsvorschriften |
| § 68 | Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften |
| Anlage | (weggefallen) |
Chapter 1
General provisions
| § 1 | Tax territory, energy products |
|---|---|
| § 1a | Other definitions |
| § 2 | Tax rates |
| § 3 | Eligible installations, fixed location and utilization rate |
| § 3a | Other eligible installations |
| § 3b | State aid |
Chapter 2
Provisions for energy products other than coal and natural gas
Section 1
Duty suspension
| § 4 | Scope |
|---|---|
| § 5 | Duty-suspension procedure |
| § 6 | Production facilities for energy products |
| § 7 | Storage facilities for energy products |
| § 8 | Chargeability of tax upon release for free circulation under tax law |
| § 9 | Production outside a production facility |
| § 9a | Registered consignees |
| § 9b | Registered consignors |
| § 9c | Beneficiaries |
| § 9d | Movements (general) |
| § 10 | Movements within the tax territory |
| § 11 | Movements from and to other Member States |
| § 12 | Transfer of energy products by beneficiaries |
| § 13 | Export |
| § 14 | Irregularities during movement |
Section 2
Movement of energy products in free circulation under tax law from other, to other or through other Member States
| § 15 | Delivery for commercial purposes |
|---|---|
| § 15a | Certified consignees |
| § 15b | Certified consignors |
| § 15c | Movements |
| § 16 | Movement for private purposes |
| § 17 | Removal from main tanks |
| § 18 | Distance selling |
| § 18a | Irregularities during movement in free circulation under tax law |
| § 18b | Chargeability of tax, person liable for tax |
| § 18c | Tax return, due date |
Section 2a
Importation or unlawful entry of energy products from third countries or third territories
| § 19 | (repealed) |
|---|---|
| § 19a | (repealed) |
| § 19b | Chargeability of tax and person liable for tax upon importation |
Section 3
Free circulation under tax law in other cases
| § 20 | Differential taxation |
|---|---|
| § 21 | Chargeability of tax on marked energy products |
| § 22 | Chargeability of tax on energy products within the meaning of § 4, residual provision |
| § 23 | Chargeability of tax on other energy products |
Section 4
Tax exemptions
| § 24 | Definitions, authorization |
|---|---|
| § 25 | Tax exemption for use for other purposes |
| § 26 | Tax exemption for own consumption |
| § 27 | Tax exemption, shipping and aviation |
| § 28 | Tax exemption for gaseous energy products |
| § 29 | (repealed) |
| § 30 | Use contrary to purpose |
Chapter 3
Provisions for coal
| § 31 | Definitions, declaration, authorization |
|---|---|
| § 32 | Chargeability of tax |
| § 33 | Tax return, due date |
| § 34 | Movement into the tax territory |
| § 35 | Importation |
| § 36 | Chargeability of tax, residual provision |
| § 37 | Tax exemption, authorization, use contrary to purpose |
Chapter 4
Provisions for natural gas
| § 38 | Chargeability of tax |
|---|---|
| § 39 | Tax return, due date |
| § 40 | Non-pipeline movement |
| § 41 | Non-pipeline importation |
| § 42 | Differential taxation |
| § 43 | Chargeability of tax, residual provision |
| § 44 | Tax exemption, authorization, use contrary to purpose |
| § 44a | Data transmission |
Chapter 5
Tax relief
| § 45 | Definition |
|---|---|
| § 46 | Tax relief upon movement out of the tax territory |
| § 47 | Tax relief upon receipt by establishments and for tax-free purposes |
| § 47a | Tax relief for own consumption |
| § 48 | Tax relief upon mixing marked gas oil with other gas oil |
| § 49 | Tax relief for energy products used for heating |
| § 50 | (repealed) |
| § 51 | Tax relief for certain processes and procedures |
| § 52 | Tax relief for shipping and aviation |
| § 53 | Tax relief for electricity generation |
| § 53a | Tax relief for combined generation of power and heat |
| § 53b | (repealed) |
| § 54 | Tax relief for businesses |
| § 55 | (repealed) |
| § 56 | Tax relief for local public passenger transport |
| § 57 | Tax relief for agricultural and forestry businesses |
| § 58 | Tax relief for foreign armed forces and headquarters (NATO) |
| § 58a | Tax relief in connection with the Common Security and Defence Policy (CSDP) |
| § 59 | Tax reimbursement for diplomats’ petrol and diesel fuel |
| § 60 | Tax relief in the event of default of payment |
Chapter 6
Final provisions
| § 61 | Tax supervision |
|---|---|
| § 62 | Tax managers of establishments, tax assistants |
| § 63 | Business statistics |
| § 64 | Fine provisions |
| § 65 | Seizure |
| § 66 | Powers to issue regulations |
| § 66a | (repealed) |
| § 66b | (repealed) |
| § 66c | Fine provisions |
| § 67 | Transitional provisions |
| § 68 | Versions of individual statutory provisions limited in time |
| Annex | (repealed) |
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
| § 1 | Steuergebiet, Energieerzeugnisse |
|---|---|
| § 1a | Sonstige Begriffsbestimmungen |
| § 2 | Steuertarif |
| § 3 | Begünstigte Anlagen, Ortsfestigkeit und Nutzungsgrad |
| § 3a | Sonstige begünstigte Anlagen |
| § 3b | Staatliche Beihilfen |
Kapitel 2
Bestimmungen für Energieerzeugnisse außer Kohle und Erdgas
Abschnitt 1
Steueraussetzung
| § 4 | Anwendungsbereich |
|---|---|
| § 5 | Steueraussetzungsverfahren |
| § 6 | Herstellungsbetriebe für Energieerzeugnisse |
| § 7 | Lager für Energieerzeugnisse |
| § 8 | Entstehung der Steuer bei Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr |
| § 9 | Herstellung außerhalb eines Herstellungsbetriebes |
| § 9a | Registrierte Empfänger |
| § 9b | Registrierte Versender |
| § 9c | Begünstigte |
| § 9d | Beförderungen (Allgemeines) |
| § 10 | Beförderungen im Steuergebiet |
| § 11 | Beförderungen aus anderen und in andere Mitgliedstaaten |
| § 12 | Weitergabe von Energieerzeugnissen durch Begünstigte |
| § 13 | Ausfuhr |
| § 14 | Unregelmäßigkeiten während der Beförderung |
Abschnitt 2
Verbringen von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten
| § 15 | Lieferung zu gewerblichen Zwecken |
|---|---|
| § 15a | Zertifizierte Empfänger |
| § 15b | Zertifizierte Versender |
| § 15c | Beförderungen |
| § 16 | Verbringen zu privaten Zwecken |
| § 17 | Entnahme aus Hauptbehältern |
| § 18 | Versandhandel |
| § 18a | Unregelmäßigkeiten während der Beförderung im steuerrechtlich freien Verkehr |
| § 18b | Steuerentstehung, Steuerschuldner |
| § 18c | Steueranmeldung, Fälligkeit |
Abschnitt 2a
Einfuhr oder unrechtmäßiger Eingang von Energieerzeugnissen aus Drittländern oder Drittgebieten
| § 19 | (weggefallen) |
|---|---|
| § 19a | (weggefallen) |
| § 19b | Steuerentstehung, Steuerschuldner bei der Einfuhr |
Abschnitt 3
Steuerrechtlich freier Verkehr in sonstigen Fällen
| § 20 | Differenzversteuerung |
|---|---|
| § 21 | Entstehung der Steuer für gekennzeichnete Energieerzeugnisse |
| § 22 | Entstehung der Steuer für Energieerzeugnisse im Sinn des § 4, Auffangtatbestand |
| § 23 | Entstehung der Steuer für sonstige Energieerzeugnisse |
Abschnitt 4
Steuerbefreiungen
| § 24 | Begriffsbestimmungen, Erlaubnis |
|---|---|
| § 25 | Steuerbefreiung für Verwendungen zu anderen Zwecken |
| § 26 | Steuerbefreiung für den Eigenverbrauch |
| § 27 | Steuerbefreiung, Schiff- und Luftfahrt |
| § 28 | Steuerbefreiung für gasförmige Energieerzeugnisse |
| § 29 | (weggefallen) |
| § 30 | Zweckwidrigkeit |
Kapitel 3
Bestimmungen für Kohle
| § 31 | Begriffsbestimmungen, Anmeldung, Erlaubnis |
|---|---|
| § 32 | Entstehung der Steuer |
| § 33 | Steueranmeldung, Fälligkeit |
| § 34 | Verbringen in das Steuergebiet |
| § 35 | Einfuhr |
| § 36 | Steuerentstehung, Auffangtatbestand |
| § 37 | Steuerbefreiung, Erlaubnis, Zweckwidrigkeit |
Kapitel 4
Bestimmungen für Erdgas
| § 38 | Entstehung der Steuer |
|---|---|
| § 39 | Steueranmeldung, Fälligkeit |
| § 40 | Nicht leitungsgebundenes Verbringen |
| § 41 | Nicht leitungsgebundene Einfuhr |
| § 42 | Differenzversteuerung |
| § 43 | Steuerentstehung, Auffangtatbestand |
| § 44 | Steuerbefreiung, Erlaubnis, Zweckwidrigkeit |
| § 44a | Datenübermittlung |
Kapitel 5
Steuerentlastung
| § 45 | Begriffsbestimmung |
|---|---|
| § 46 | Steuerentlastung beim Verbringen aus dem Steuergebiet |
| § 47 | Steuerentlastung bei Aufnahme in Betriebe und bei steuerfreien Zwecken |
| § 47a | Steuerentlastung für den Eigenverbrauch |
| § 48 | Steuerentlastung bei Vermischungen von gekennzeichnetem mit anderem Gasöl |
| § 49 | Steuerentlastung für zum Verheizen verwendete Energieerzeugnisse |
| § 50 | (weggefallen) |
| § 51 | Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren |
| § 52 | Steuerentlastung für die Schiff- und Luftfahrt |
| § 53 | Steuerentlastung für die Stromerzeugung |
| § 53a | Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme |
| § 53b | (weggefallen) |
| § 54 | Steuerentlastung für Unternehmen |
| § 55 | (weggefallen) |
| § 56 | Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr |
| § 57 | Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft |
| § 58 | Steuerentlastung für ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere (NATO) |
| § 58a | Steuerentlastung im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) |
| § 59 | Steuervergütung für Diplomatenbenzin und -dieselkraftstoff |
| § 60 | Steuerentlastung bei Zahlungsausfall |
Kapitel 6
Schlussbestimmungen
| § 61 | Steueraufsicht |
|---|---|
| § 62 | Steuerliche Betriebsleiter, Steuerhilfspersonen |
| § 63 | Geschäftsstatistik |
| § 64 | Bußgeldvorschriften |
| § 65 | Sicherstellung |
| § 66 | Ermächtigungen |
| § 66a | (weggefallen) |
| § 66b | (weggefallen) |
| § 66c | Bußgeldvorschriften |
| § 67 | Übergangsvorschriften |
| § 68 | Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften |
| Anlage | (weggefallen) |
Kapitel 1 — Allgemeine Bestimmungen Kapitel 1 — General Provisions Kapitel 1 — Allgemeine Bestimmungen
§ 1 — Steuergebiet, Energieerzeugnisse § 1 — Tax Territory, Energy Products § 1 — Steuergebiet, Energieerzeugnisse
(1) Energieerzeugnisse unterliegen im Steuergebiet der Energiesteuer. Steuergebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Die Energiesteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung.
(2) Energieerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind:
- 1. Waren der Positionen 1507 bis 1518 der Kombinierten Nomenklatur, die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden,
- 2. Waren der Positionen 2701, 2702 und 2704 bis 2715 der Kombinierten Nomenklatur,
- 3. Waren der Positionen 2901 und 2902 der Kombinierten Nomenklatur,
- 4. Waren der Unterposition 2905 11 00 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht von synthetischer Herkunft sind und die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden,
- 5. Waren der Positionen 3403, 3811 und 3817 der Kombinierten Nomenklatur,
- 6. Waren der Unterpositionen
- a) 3824 99 86, 3824 99 93,
- b) 3824 99 92 und 3824 99 96 (jeweils ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse),
- c) 3826 00 10 und 3826 00 90
der Kombinierten Nomenklatur, die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden.
(3) Als Energieerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes gelten mit Ausnahme von Torf und Waren der Positionen 4401 und 4402 der Kombinierten Nomenklatur auch:
- 1. andere als die in Absatz 2 genannten Waren, die zur Verwendung als Kraftstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraftstoffen bestimmt sind oder als solche zum Verkauf angeboten oder verwendet werden,
- 2. andere als die in Absatz 2 genannten Waren, ganz oder teilweise aus Kohlenwasserstoffen, die zur Verwendung als Heizstoff bestimmt sind oder als solche zum Verkauf angeboten oder verwendet werden.
Satz 1 gilt nicht für Waren, die sich in einem Steueraussetzungsverfahren nach den Vorschriften des Alkoholsteuergesetzes befinden.
(4) bis (11) (weggefallen)
(1) Energy products are subject to energy tax in the tax territory. For the purposes of this Act, the tax territory is the territory of the Federal Republic of Germany excluding the territory of Büsingen and the island of Heligoland. Energy tax is a consumption tax within the meaning of the Fiscal Code.
(2) Energy products within the meaning of this Act are:
- 1. goods of headings 1507 to 1518 of the Combined Nomenclature intended to be used as motor or heating fuel,
- 2. goods of headings 2701, 2702 and 2704 to 2715 of the Combined Nomenclature,
- 3. goods of headings 2901 and 2902 of the Combined Nomenclature,
- 4. goods of subheading 2905 11 00 of the Combined Nomenclature which are not of synthetic origin and are intended to be used as motor or heating fuel,
- 5. goods of headings 3403, 3811 and 3817 of the Combined Nomenclature,
- 6. goods of subheadings
- a) 3824 99 86, 3824 99 93,
- b) 3824 99 92 and 3824 99 96 (in each case excluding prepared anti-rust agents containing amines as active constituents, and compounded inorganic solvents and thinners for varnishes and similar products),
- c) 3826 00 10 and 3826 00 90
of the Combined Nomenclature intended to be used as motor or heating fuel.
(3) With the exception of peat and goods of headings 4401 and 4402 of the Combined Nomenclature, the following are also deemed to be energy products within the meaning of this Act:
- 1. goods other than those referred to in subsection 2 which are intended for use as fuel or as an additive or extender to fuels, or which are offered for sale or used as such,
- 2. goods other than those referred to in subsection 2, wholly or partly consisting of hydrocarbons, which are intended for use as heating fuel or which are offered for sale or used as such.
Sentence 1 does not apply to goods subject to a duty-suspension procedure under the provisions of the Alcohol Tax Act.
(4) to (11) (repealed)
(1) Energieerzeugnisse unterliegen im Steuergebiet der Energiesteuer. Steuergebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Die Energiesteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung.
(2) Energieerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind:
- 1. Waren der Positionen 1507 bis 1518 der Kombinierten Nomenklatur, die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden,
- 2. Waren der Positionen 2701, 2702 und 2704 bis 2715 der Kombinierten Nomenklatur,
- 3. Waren der Positionen 2901 und 2902 der Kombinierten Nomenklatur,
- 4. Waren der Unterposition 2905 11 00 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht von synthetischer Herkunft sind und die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden,
- 5. Waren der Positionen 3403, 3811 und 3817 der Kombinierten Nomenklatur,
- 6. Waren der Unterpositionen
- a) 3824 99 86, 3824 99 93,
- b) 3824 99 92 und 3824 99 96 (jeweils ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse),
- c) 3826 00 10 und 3826 00 90
der Kombinierten Nomenklatur, die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden.
(3) Als Energieerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes gelten mit Ausnahme von Torf und Waren der Position 4401 und 4402 der Kombinierten Nomenklatur auch:
- 1. andere als die in Absatz 2 genannten Waren, die zur Verwendung als Kraftstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraftstoffen bestimmt sind oder als solche zum Verkauf angeboten oder verwendet werden,
- 2. andere als die in Absatz 2 genannten Waren, ganz oder teilweise aus Kohlenwasserstoffen, die zur Verwendung als Heizstoff bestimmt sind oder als solche zum Verkauf angeboten oder verwendet werden.
Satz 1 gilt nicht für Waren, die sich in einem Steueraussetzungsverfahren nach den Vorschriften des Alkoholsteuergesetzes befinden.
(4) bis (11) (weggefallen)
§ 1a — Sonstige Begriffsbestimmungen § 1a — Other Definitions § 1a — Sonstige Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind:
- 1. Systemrichtlinie: die Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung) (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4) in der jeweils geltenden Fassung;
- 2. Kombinierte Nomenklatur: die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1; L 341 vom 3.12.1987, S. 38; L 378 vom 31.12.1987, S. 120; L 130 vom 26.5.1988, S. 42; L 151 vom 8.6.2016, S. 22) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 (ABl. L 282 vom 31.10.2017, S. 1) geänderten, am 1. Januar 2018 geltenden Fassung;
- 3. Unionszollkodex: die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 29.10.2013, S. 90; L 267 vom 30.9.2016, S. 2), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/632 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54) geändert worden ist, in der am 14. Dezember 2016 geltenden Fassung;
- 4. Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union: das Gebiet, in dem die Systemrichtlinie gilt;
- 5. andere Mitgliedstaaten oder Gebiete anderer Mitgliedstaaten: das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union ohne das Steuergebiet;
- 6. Drittgebiete: die Gebiete nach Artikel 3 Nummer 4 der Systemrichtlinie;
- 7. Drittländer: die Gebiete nach Artikel 3 Nummer 5 der Systemrichtlinie;
- 8. Zollgebiet der Union: das Gebiet nach Artikel 4 des Unionszollkodex;
- 8a. Einfuhr: die Überlassung von Energieerzeugnissen zum zollrechtlich freien Verkehr im Steuergebiet nach Artikel 201 des Unionszollkodex; dies gilt sinngemäß für den Eingang von Energieerzeugnissen aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet;
- 8b. unrechtmäßiger Eingang: liegt vor, wenn für Energieerzeugnisse, die nicht nach Artikel 201 des Unionszollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, nach Artikel 79 Absatz 1 des Unionszollkodex im Steuergebiet eine Einfuhrzollschuld entstanden ist oder entstanden wäre, sofern sie zollpflichtig gewesen wären; dies gilt sinngemäß für den Eingang von Energieerzeugnissen aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet;
- 9. Ort der Einfuhr: der Ort, an dem die Energieerzeugnisse nach Artikel 201 des Unionszollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden; beim Eingang aus Gebieten des Artikels 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie der Ort, an dem die Energieerzeugnisse in sinngemäßer Anwendung von Artikel 139 des Unionszollkodex zu gestellen sind;
- steuerrechtlich freier Verkehr: Verkehr, der Energieerzeugnisse erfasst, die
- a) sich in keinem der folgenden Verfahren befinden:
- aa) in dem Verfahren der Steueraussetzung (§ 5),
- bb) in dem externen Versandverfahren nach Artikel 226 des Unionszollkodex,
- cc) in dem Verfahren der Lagerung nach Titel VII Kapitel 3 des Unionszollkodex,
- dd) in dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung nach Artikel 250 des Unionszollkodex,
- ee) in dem Verfahren der aktiven Veredelung nach Artikel 256 des Unionszollkodex und
- b) nicht der zollamtlichen Überwachung nach Artikel 134 des Unionszollkodex oder dem Verfahren der Truppenverwendung nach dem Truppenzollgesetz vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen;
- Personen: natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen;
- Verheizen: das Verbrennen von Energieerzeugnissen zur Erzeugung von Wärme;
- Kohle: Waren der Positionen 2701, 2702 und 2704 der Kombinierten Nomenklatur;
13a. Biokraft- und Bioheizstoffe: Energieerzeugnisse ausschließlich aus Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung. Energieerzeugnisse, die anteilig aus Biomasse hergestellt werden, gelten in Höhe dieses Anteils als Biokraft- oder Bioheizstoff. Fettsäuremethylester (Biodiesel) sind abweichend von den Sätzen 1 und 2 nur dann Biokraftstoff, wenn sie aus biogenen Ölen oder Fetten gewonnen werden, die selbst Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung sind und wenn ihre Eigenschaften mindestens den Anforderungen an Biodiesel nach § 5 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1890) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Biodiesel ist unter diesen Voraussetzungen in vollem Umfang als Biokraftstoff zu behandeln. Bioethanol ist abweichend von den Sätzen 1 und 2 nur dann Biokraftstoff, wenn es sich um Ethylalkohol ex Unterposition 2207 10 00 der Kombinierten Nomenklatur handelt. Im Fall von Bioethanol, das fossilem Ottokraftstoff beigemischt wird, müssen die Eigenschaften des Bioethanols außerdem mindestens den Anforderungen der DIN EN 15376, Ausgabe März 2008, Ausgabe November 2009 oder Ausgabe April 2011, entsprechen. Im Fall von Bioethanol, das im Ethanolkraftstoff (E85) enthalten ist, müssen die Eigenschaften des Ethanolkraftstoffs (E85) außerdem mindestens den Anforderungen an Ethanolkraftstoff (E85) nach § 6 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen entsprechen. Für Energieerzeugnisse, die anteilig aus Bioethanol hergestellt werden, gelten für den Bioethanol-Anteil die Sätze 5 und 6 entsprechend. Pflanzenöl ist abweichend von den Sätzen 1 und 2 nur dann Biokraftstoff, wenn seine Eigenschaften mindestens den Anforderungen an Pflanzenölkraftstoff nach § 9 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen entsprechen. Hydrierte biogene Öle sind abweichend von den Sätzen 1 und 2 nur dann Biokraftstoff, wenn sie aus biogenen Ölen oder Fetten gewonnen werden, die selbst Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung sind, und wenn die Hydrierung nicht in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen erfolgt ist. Biomethan ist abweichend von Satz 1 nur dann Biokraftstoff, wenn es den Anforderungen an Erdgas nach § 8 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen entspricht. Für Biokraftstoffe gilt § 11 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen entsprechend.
13b. Designerkraftstoffe: nicht ordnungsgemäß gekennzeichnete Energieerzeugnisse der Unterposition 2710 1999 der Kombinierten Nomenklatur, überwiegend aus Gasöl bestehend, mit einer Spanne von mindestens 135 Grad Celsius zwischen den beiden Destillationsübergängen von 5 Raumhundertteile (RHT) und 90 RHT und einem Siedeübergang von 95 RHT bei mehr als 360 Grad Celsius (weiter Siedeschnitt), mit einer Verseifungszahl von 4 oder höher und einer kinematischen Viskosität bei 50 Grad Celsius von höchstens 4,5 Quadratmillimeter pro Sekunde (mm²/s). Für das Verfahren nach Satz 1 ist die ISO 3405 (entspricht ASTM D 86) anzuwenden.
- Erdgas: Waren der Unterpositionen 2711 11 (verflüssigtes Erdgas) und 2711 21 der Kombinierten Nomenklatur und gasförmige Energieerzeugnisse, die beim Kohleabbau aufgefangen werden, ohne gasförmige Biokraft- und Bioheizstoffe;
- Flüssiggase: Waren der Unterpositionen 2711 12 bis 2711 19 der Kombinierten Nomenklatur;
- Gasförmige Kohlenwasserstoffe: Waren der Unterposition 2711 29 der Kombinierten Nomenklatur einschließlich gasförmiger Biokraft- und Bioheizstoffe;
- Liter (l): das Liter bei + 15 Grad Celsius;
- Megawattstunde (MWh): die Messeinheit der Energie der Gase, ermittelt aus dem Normvolumen (Vn) und dem Brennwert (Hs,n);
- Gigajoule (GJ): die Messeinheit der Energie der Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10 und Absatz 4a, ermittelt aus dem Wägewert und dem Heizwert (Hi);
- Kilogramm (kg): der Wägewert (Gewicht in Luft); das Gewicht der Umschließungen gehört nicht zum Gewicht der Energieerzeugnisse im Sinn dieses Gesetzes.
DIN- und DIN-EN-Normen, auf die in diesem Gesetz verwiesen wird, sind im Beuth Verlag, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
For the purposes of this Act, the following terms mean:
- 1. System Directive: Council Directive (EU) 2020/262 of 19 December 2019 laying down the general arrangements for excise duty (recast) (OJ L 58, 27.2.2020, p. 4), as amended from time to time;
- 2. Combined Nomenclature: the goods nomenclature referred to in Article 1 of Council Regulation (EEC) No 2658/87 of 23 July 1987 on the tariff and statistical nomenclature and on the Common Customs Tariff (OJ L 256, 7.9.1987, p. 1; L 341, 3.12.1987, p. 38; L 378, 31.12.1987, p. 120; L 130, 26.5.1988, p. 42; L 151, 8.6.2016, p. 22), in the version applicable on 1 January 2018 as amended by Commission Implementing Regulation (EU) 2017/1925 (OJ L 282, 31.10.2017, p. 1);
- 3. Union Customs Code: Regulation (EU) No 952/2013 of the European Parliament and of the Council of 9 October 2013 laying down the Union Customs Code (OJ L 269, 10.10.2013, p. 1; L 287, 29.10.2013, p. 90; L 267, 30.9.2016, p. 2), last amended by Regulation (EU) 2019/632 (OJ L 111, 25.4.2019, p. 54), in the version applicable on 14 December 2016;
- 4. European Union excise territory: the territory in which the System Directive applies;
- 5. Other Member States or territories of other Member States: the European Union excise territory excluding the tax territory;
- 6. Third territories: the territories referred to in Article 3(4) of the System Directive;
- 7. Third countries: the territories referred to in Article 3(5) of the System Directive;
- 8. Union customs territory: the territory referred to in Article 4 of the Union Customs Code;
- 8a. Importation: the release of energy products for free circulation in the tax territory pursuant to Article 201 of the Union Customs Code; this applies mutatis mutandis to the entry into the tax territory of energy products from one of the territories listed in Article 4(2) of the System Directive;
- 8b. Irregular entry: this occurs where, pursuant to Article 79(1) of the Union Customs Code, an import customs debt has been incurred or would have been incurred in the tax territory for energy products that have not been released for free circulation pursuant to Article 201 of the Union Customs Code, had they been subject to customs duty; this applies mutatis mutandis to the entry into the tax territory of energy products from one of the territories listed in Article 4(2) of the System Directive;
- 9. Place of importation: the place where the energy products are released for free circulation pursuant to Article 201 of the Union Customs Code; in the case of entry from territories referred to in Article 4(2) of the System Directive, the place where the energy products are to be presented in accordance with Article 139 of the Union Customs Code, applied mutatis mutandis;
- 10. Free circulation for tax purposes: circulation covering energy products that
- a) are not under any of the following procedures:
- aa) the duty-suspension procedure (§ 5),
- bb) the external transit procedure under Article 226 of the Union Customs Code,
- cc) the storage procedure under Title VII, Chapter 3, of the Union Customs Code,
- dd) the temporary admission procedure under Article 250 of the Union Customs Code,
- ee) the inward processing procedure under Article 256 of the Union Customs Code; and
- b) are not subject to customs supervision under Article 134 of the Union Customs Code or to the troop-use procedure under the Troop Customs Act of 19 May 2009 (Federal Law Gazette I p. 1090), as amended by Article 8 of the Act of 15 July 2009 (Federal Law Gazette I p. 1870), as amended from time to time;
- 11. Persons: natural and legal persons and associations of persons;
- 12. Burning: the combustion of energy products to generate heat;
- 13. Coal: goods of headings 2701, 2702 and 2704 of the Combined Nomenclature;
- 13a. Biofuels and bioheating fuels: energy products made exclusively from biomass within the meaning of the Biomass Ordinance. Energy products made partly from biomass are deemed to be biofuels or bioheating fuels to the extent of that proportion. By way of derogation from the first and second sentences, fatty acid methyl esters (biodiesel) are biofuels only if they are obtained from biogenic oils or fats that themselves constitute biomass within the meaning of the Biomass Ordinance and if their properties at least meet the requirements for biodiesel under § 5 of the Ordinance on the Quality and Labelling of the Qualities of Fuels and Heating Fuels of 8 December 2010 (Federal Law Gazette I p. 1849), as amended by Article 1 of the Ordinance of 1 December 2014 (Federal Law Gazette I p. 1890), as amended from time to time. Subject to these conditions, biodiesel is to be treated in its entirety as a biofuel. By way of derogation from the first and second sentences, bioethanol is a biofuel only if it is ethyl alcohol of subheading 2207 10 00 of the Combined Nomenclature. In the case of bioethanol blended with fossil petrol, the properties of the bioethanol must additionally at least meet the requirements of DIN EN 15376, editions March 2008, November 2009 or April 2011. In the case of bioethanol contained in ethanol fuel (E85), the properties of the ethanol fuel (E85) must additionally at least meet the requirements for ethanol fuel (E85) under § 6 of the Ordinance on the Quality and Labelling of the Qualities of Fuels and Heating Fuels. For energy products made partly from bioethanol, sentences 5 and 6 apply mutatis mutandis to the bioethanol proportion. By way of derogation from the first and second sentences, vegetable oil is a biofuel only if its properties at least meet the requirements for vegetable-oil fuel under § 9 of that Ordinance. By way of derogation from the first and second sentences, hydrogenated biogenic oils are biofuels only if they are obtained from biogenic oils or fats that themselves constitute biomass within the meaning of the Biomass Ordinance and if the hydrogenation has not taken place in a refinery process together with mineral-oil-derived oils. By way of derogation from the first sentence, biomethane is a biofuel only if it meets the requirements for natural gas under § 8 of that Ordinance. § 11 of that Ordinance applies mutatis mutandis to biofuels.
- 13b. Designer fuels: improperly marked energy products of subheading 2710 1999 of the Combined Nomenclature, consisting predominantly of gas oil, with a difference of at least 135 degrees Celsius between the two distillation transition points of 5 volume percent (V%) and 90 V% and a boiling transition at 95 V% above 360 degrees Celsius (wide boiling range), with a saponification number of 4 or higher and a kinematic viscosity at 50 degrees Celsius of no more than 4.5 square millimetres per second (mm²/s). ISO 3405 (corresponding to ASTM D 86) applies to the procedure under the first sentence.
- 14. Natural gas: goods of subheadings 2711 11 (liquefied natural gas) and 2711 21 of the Combined Nomenclature and gaseous energy products captured during coal mining, excluding gaseous biofuels and bioheating fuels;
- 15. Liquefied gases: goods of subheadings 2711 12 to 2711 19 of the Combined Nomenclature;
- 16. Gaseous hydrocarbons: goods of subheading 2711 29 of the Combined Nomenclature, including gaseous biofuels and bioheating fuels;
- 17. Litre (l): the litre at +15 degrees Celsius;
- 18. Megawatt-hour (MWh): the unit of measurement of the energy of gases, determined from the standard volume (Vn) and the gross calorific value (Hs,n);
- 19. Gigajoule (GJ): the unit of measurement of the energy of the energy products under § 2(1), nos. 9 and 10, and subsection (4a), determined from the weighed value and the net calorific value (Hi);
- 20. Kilogram (kg): the weighed value (weight in air); the weight of packaging is not included in the weight of the energy products within the meaning of this Act.
DIN and DIN EN standards referred to in this Act have been published by Beuth Verlag, Berlin, and deposited in archival custody at the German Patent and Trade Mark Office in Munich.
Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind:
- 1. Systemrichtlinie: die Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung) (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4) in der jeweils geltenden Fassung;
- 2. Kombinierte Nomenklatur: die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1; L 341 vom 3.12.1987, S. 38; L 378 vom 31.12.1987, S. 120; L 130 vom 26.5.1988, S. 42; L 151 vom 8.6.2016, S. 22) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 (ABl. L 282 vom 31.10.2017, S. 1) geänderten, am 1. Januar 2018 geltenden Fassung;
- 3. Unionszollkodex: die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 29.10.2013, S. 90; L 267 vom 30.9.2016, S. 2), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/632 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54) geändert worden ist, in der am 14. Dezember 2016 geltenden Fassung;
- 4. Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union: das Gebiet, in dem die Systemrichtlinie gilt;
- 5. andere Mitgliedstaaten oder Gebiete anderer Mitgliedstaaten: das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union ohne das Steuergebiet;
- 6. Drittgebiete: die Gebiete nach Artikel 3 Nummer 4 der Systemrichtlinie;
- 7. Drittländer: die Gebiete nach Artikel 3 Nummer 5 der Systemrichtlinie;
- 8. Zollgebiet der Union: das Gebiet nach Artikel 4 des Unionszollkodex;
- 8a. Einfuhr: die Überlassung von Energieerzeugnissen zum zollrechtlich freien Verkehr im Steuergebiet nach Artikel 201 des Unionszollkodex; dies gilt sinngemäß für den Eingang von Energieerzeugnissen aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet;
- 8b. unrechtmäßiger Eingang: liegt vor, wenn für Energieerzeugnisse, die nicht nach Artikel 201 des Unionszollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, nach Artikel 79 Absatz 1 des Unionszollkodex im Steuergebiet eine Einfuhrzollschuld entstanden ist oder entstanden wäre, sofern sie zollpflichtig gewesen wären; dies gilt sinngemäß für den Eingang von Energieerzeugnissen aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet;
- 9. Ort der Einfuhr: der Ort, an dem die Energieerzeugnisse nach Artikel 201 des Unionszollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden; beim Eingang aus Gebieten des Artikels 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie der Ort, an dem die Energieerzeugnisse in sinngemäßer Anwendung von Artikel 139 des Unionszollkodex zu gestellen sind;
- 10. steuerrechtlich freier Verkehr: Verkehr, der Energieerzeugnisse erfasst, die
- a) sich in keinem der folgenden Verfahren befinden:
- aa) in dem Verfahren der Steueraussetzung (§ 5),
- bb) in dem externen Versandverfahren nach Artikel 226 des Unionszollkodex,
- cc) in dem Verfahren der Lagerung nach Titel VII Kapitel 3 des Unionszollkodex,
- dd) in dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung nach Artikel 250 des Unionszollkodex,
- ee) in dem Verfahren der aktiven Veredelung nach Artikel 256 des Unionszollkodex und
- b) nicht der zollamtlichen Überwachung nach Artikel 134 des Unionszollkodex oder dem Verfahren der Truppenverwendung nach dem Truppenzollgesetz vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen;
- 11. Personen: natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen;
- 12. Verheizen: das Verbrennen von Energieerzeugnissen zur Erzeugung von Wärme;
- 13. Kohle: Waren der Positionen 2701, 2702 und 2704 der Kombinierten Nomenklatur;
- 13a. Biokraft- und Bioheizstoffe: Energieerzeugnisse ausschließlich aus Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung. Energieerzeugnisse, die anteilig aus Biomasse hergestellt werden, gelten in Höhe dieses Anteils als Biokraft- oder Bioheizstoff. Fettsäuremethylester (Biodiesel) sind abweichend von den Sätzen 1 und 2 nur dann Biokraftstoff, wenn sie aus biogenen Ölen oder Fetten gewonnen werden, die selbst Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung sind und wenn ihre Eigenschaften mindestens den Anforderungen an Biodiesel nach § 5 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1890) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Biodiesel ist unter diesen Voraussetzungen in vollem Umfang als Biokraftstoff zu behandeln. Bioethanol ist abweichend von den Sätzen 1 und 2 nur dann Biokraftstoff, wenn es sich um Ethylalkohol ex Unterposition 2207 10 00 der Kombinierten Nomenklatur handelt. Im Fall von Bioethanol, das fossilem Ottokraftstoff beigemischt wird, müssen die Eigenschaften des Bioethanols außerdem mindestens den Anforderungen der DIN EN 15376, Ausgabe März 2008, Ausgabe November 2009 oder Ausgabe April 2011, entsprechen. Im Fall von Bioethanol, das im Ethanolkraftstoff (E85) enthalten ist, müssen die Eigenschaften des Ethanolkraftstoffs (E85) außerdem mindestens den Anforderungen an Ethanolkraftstoff (E85) nach § 6 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen entsprechen. Für Energieerzeugnisse, die anteilig aus Bioethanol hergestellt werden, gelten für den Bioethanol-Anteil die Sätze 5 und 6 entsprechend. Pflanzenöl ist abweichend von den Sätzen 1 und 2 nur dann Biokraftstoff, wenn seine Eigenschaften mindestens den Anforderungen an Pflanzenölkraftstoff nach § 9 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen entsprechen. Hydrierte biogene Öle sind abweichend von den Sätzen 1 und 2 nur dann Biokraftstoff, wenn sie aus biogenen Ölen oder Fetten gewonnen werden, die selbst Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung sind, und wenn die Hydrierung nicht in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen erfolgt ist. Biomethan ist abweichend von Satz 1 nur dann Biokraftstoff, wenn es den Anforderungen an Erdgas nach § 8 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen entspricht. Für Biokraftstoffe gilt § 11 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen entsprechend.
- 13b. Designerkraftstoffe: nicht ordnungsgemäß gekennzeichnete Energieerzeugnisse der Unterposition 2710 1999 der Kombinierten Nomenklatur, überwiegend aus Gasöl bestehend, mit einer Spanne von mindestens 135 Grad Celsius zwischen den beiden Destillationsübergängen von 5 Raumhundertteile (RHT) und 90 RHT und einem Siedeübergang von 95 RHT bei mehr als 360 Grad Celsius (weiter Siedeschnitt), mit einer Verseifungszahl von 4 oder höher und einer kinematischen Viskosität bei 50 Grad Celsius von höchstens 4,5 Quadratmillimeter pro Sekunde (mm²/s). Für das Verfahren nach Satz 1 ist die ISO 3405 (entspricht ASTM D 86) anzuwenden.
- 14. Erdgas: Waren der Unterpositionen 2711 11 (verflüssigtes Erdgas) und 2711 21 der Kombinierten Nomenklatur und gasförmige Energieerzeugnisse, die beim Kohleabbau aufgefangen werden, ohne gasförmige Biokraft- und Bioheizstoffe;
- 15. Flüssiggase: Waren der Unterpositionen 2711 12 bis 2711 19 der Kombinierten Nomenklatur;
- 16. Gasförmige Kohlenwasserstoffe: Waren der Unterposition 2711 29 der Kombinierten Nomenklatur einschließlich gasförmiger Biokraft- und Bioheizstoffe;
- 17. Liter (l): das Liter bei + 15 Grad Celsius;
- 18. Megawattstunde (MWh): die Messeinheit der Energie der Gase, ermittelt aus dem Normvolumen (Vn) und dem Brennwert (Hs,n);
- 19. Gigajoule (GJ): die Messeinheit der Energie der Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10 und Absatz 4a, ermittelt aus dem Wägewert und dem Heizwert (Hi);
- 20. Kilogramm (kg): der Wägewert (Gewicht in Luft); das Gewicht der Umschließungen gehört nicht zum Gewicht der Energieerzeugnisse im Sinn dieses Gesetzes.
DIN- und DIN-EN-Normen, auf die in diesem Gesetz verwiesen wird, sind im Beuth Verlag, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
§ 2 — Steuertarif § 2 — Tax Rates § 2 — Steuertarif
(1) Die Steuer beträgt
| 1. | für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 der Kombinierten Nomenklatur | |
|---|---|---|
| - a) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg | 669,80 EUR, | |
| - b) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg | 654,50 EUR, | |
| 2. | für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 12 31, 2710 12 51 und 2710 12 59 der Kombinierten Nomenklatur | 721,00 EUR, |
| 3. | für 1 000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 19 21 und 2710 19 25 der Kombinierten Nomenklatur | 654,50 EUR, |
| 4. | für 1 000 l Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur | |
| - a) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg | 485,70 EUR, | |
| - b) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg | 470,40 EUR, | |
| 5. | für 1 000 kg Heizöle der Unterpositionen 2710 19 62 bis 2710 19 68 und der Unterpositionen 2710 20 31 bis 2710 20 39 der Kombinierten Nomenklatur | 130,00 EUR, |
| 6. | für 1 000 l Schmieröle und andere Öle der Unterpositionen 2710 19 81 bis 2710 19 99 und 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur | 485,70 EUR, |
| 7. | für 1 MWh Erdgas und 1 MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe | 31,80 EUR, |
| 8. | für 1 000 kg Flüssiggase | |
| - a) unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen | 409,00 EUR, | |
| - b) andere | 1 217,00 EUR, | |
| 9. | für 1 GJ Kohle | 0,33 EUR, |
| 10. | für 1 GJ Petrolkoks der Position 2713 der Kombinierten Nomenklatur | 0,33 EUR. |
(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuer
- 1. für 1 Megawattstunde Erdgas und 1 Megawattstunde gasförmige Kohlenwasserstoffe
- a)
bis zum 31. Dezember 2023 13,90 EUR,
- b)
vom 1. Januar 2024 bis; zum 31. Dezember 2024 18,38 EUR,
- c)
vom 1. Januar 2025 bis; zum 31. Dezember 2025 22,85 EUR,
- d)
vom 1. Januar 2026 bis; zum 31. Dezember 2026 27,33 EUR;
- 2. für 1 000 kg Flüssiggase unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen
- a)
bis zum 31. Dezember 2018 180,32 EUR,
- b)
vom 1. Januar 2019 bis; zum 31. Dezember 2019 226,06 EUR,
- c)
vom 1. Januar 2020 bis; zum 31. Dezember 2020 271,79 EUR,
- d)
vom 1. Januar 2021 bis; zum 31. Dezember 2021 317,53 EUR,
- e)
vom 1. Januar 2022 bis; zum 31. Dezember 2022 363,94 EUR.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 beträgt die Steuer
| 1. | für 1 000 l ordnungsgemäß gekennzeichnete Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur | |
|---|---|---|
| - a) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 50 mg/kg | 76,35 EUR, | |
| - b) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 50 mg/kg | 61,35 EUR, | |
| 2. | für 1 000 kg Heizöle der Unterpositionen 2710 19 62 bis 2710 19 68 und der Unterpositionen 2710 20 31 bis 2710 20 39 der Kombinierten Nomenklatur | 25,00 EUR, |
| 3. | für 1 000 l Schmieröle und andere Öle der Unterpositionen 2710 19 81 bis 2710 19 99 und 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur | 61,35 EUR, |
| 4. | für 1 MWh Erdgas und 1 MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe | 5,50 EUR, |
| 5. | für 1 000 kg Flüssiggase | 60,60 EUR, |
wenn sie zum Verheizen oder zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in begünstigten Anlagen nach den §§ 3 und 3a verwendet oder zu diesen Zwecken abgegeben werden. Nach Satz 1 versteuerte Energieerzeugnisse können auch aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt oder zu den in den §§ 25 bis 27 Absatz 1 und § 44 Absatz 2 genannten steuerfreien Zwecken abgegeben oder verwendet werden, soweit die Energieerzeugnisse von diesen Vorschriften erfasst werden; nach Satz 1 Nummer 4 versteuertes Erdgas kann darüber hinaus zu den in den §§ 25 und 26 genannten steuerfreien Zwecken abgegeben oder verwendet werden.
(4) Andere als die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Energieerzeugnisse unterliegen der gleichen Steuer wie die Energieerzeugnisse, denen sie nach ihrem Verwendungszweck und ihrer Beschaffenheit am nächsten stehen. Zunächst ist der Verwendungszweck als Kraftstoff oder als Heizstoff zu bestimmen. Kann das Energieerzeugnis für diese Verwendung als Kraftstoff oder als Heizstoff durch eines der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Energieerzeugnisse ersetzt werden, unterliegt es der gleichen Steuer wie das genannte Energieerzeugnis bei gleicher Verwendung. Kann das Energieerzeugnis für die festgestellte Verwendung nicht durch eines der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Energieerzeugnisse ersetzt werden, unterliegt es der gleichen Steuer, wie dasjenige der genannten Energieerzeugnisse, dem es nach seinem Verwendungszweck und seiner Beschaffenheit am nächsten steht. Werden Ölabfälle der Unterpositionen 2710 91 und 2710 99 der Kombinierten Nomenklatur oder andere vergleichbare Abfälle zu den in Absatz 3 genannten Zwecken verwendet oder abgegeben, sind abweichend von den Sätzen 1 bis 4 für den Vergleich mit der Beschaffenheit ausschließlich die in Absatz 1 Nummer 9 und 10 und Absatz 3 Satz 1 genannten Energieerzeugnisse heranzuziehen. Der Steuersatz nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 kommt nur bei einer ordnungsgemäßen Kennzeichnung der Energieerzeugnisse zur Anwendung. Satz 6 gilt nicht für Biokraft- und Bioheizstoffe sowie Abfälle im Sinn des Satzes 5. Satz 7 gilt auch dann, wenn Pflanzenöl nicht die Voraussetzungen des § 1a Nummer 13a Satz 9 erfüllt.
(4a) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 bis 4 beträgt die Steuer für 1 Gigajoule feste Energieerzeugnisse 0,33 Euro, soweit diese auf Grund ihrer Beschaffenheit keinem der in Absatz 1 genannten Energieerzeugnisse sinnvoll zugeordnet werden können.
(5) Das zuständige Hauptzollamt kann in Einzelfällen auf Antrag die Steuer für Leichtöle und mittelschwere Öle bis auf 20 Euro für 1 000 Liter ermäßigen, wenn diese Öle bei der Herstellung oder beim Verbrauch von Energieerzeugnissen angefallen sind und im Betrieb verheizt werden, weil sie zur Verwendung als Kraftstoff oder zu einer steuerfreien Verwendung im Betrieb nicht geeignet sind.
(6) (weggefallen)
(7) (weggefallen)
(1) The tax is:
| 1. | for 1,000 l of petrol of subheadings 2710 12 41, 2710 12 45 and 2710 12 49 of the Combined Nomenclature | |
|---|---|---|
| - a) with a sulphur content of more than 10 mg/kg | EUR 669.80, | |
| - b) with a sulphur content of no more than 10 mg/kg | EUR 654.50, | |
| 2. | for 1,000 l of petrol of subheadings 2710 12 31, 2710 12 51 and 2710 12 59 of the Combined Nomenclature | EUR 721.00, |
| 3. | for 1,000 l of medium oils of subheadings 2710 19 21 and 2710 19 25 of the Combined Nomenclature | EUR 654.50, |
| 4. | for 1,000 l of gas oils of subheadings 2710 19 43 to 2710 19 48 and subheadings 2710 20 11 to 2710 20 19 of the Combined Nomenclature | |
| - a) with a sulphur content of more than 10 mg/kg | EUR 485.70, | |
| - b) with a sulphur content of no more than 10 mg/kg | EUR 470.40, | |
| 5. | for 1,000 kg of heating oils of subheadings 2710 19 62 to 2710 19 68 and subheadings 2710 20 31 to 2710 20 39 of the Combined Nomenclature | EUR 130.00, |
| 6. | for 1,000 l of lubricating oils and other oils of subheadings 2710 19 81 to 2710 19 99 and 2710 20 90 of the Combined Nomenclature | EUR 485.70, |
| 7. | for 1 MWh of natural gas and 1 MWh of gaseous hydrocarbons | EUR 31.80, |
| 8. | for 1,000 kg of liquefied gases | |
| - a) unmixed with other energy products | EUR 409.00, | |
| - b) other | EUR 1,217.00, | |
| 9. | for 1 GJ of coal | EUR 0.33, |
| 10. | for 1 GJ of petroleum coke of heading 2713 of the Combined Nomenclature | EUR 0.33. |
(2) By way of derogation from subsection (1), the tax is:
- 1. for 1 MWh of natural gas and 1 MWh of gaseous hydrocarbons:
- a) until 31 December 2023: EUR 13.90,
- b) from 1 January 2024 to 31 December 2024: EUR 18.38,
- c) from 1 January 2025 to 31 December 2025: EUR 22.85,
- d) from 1 January 2026 to 31 December 2026: EUR 27.33;
- 2. for 1,000 kg of liquefied gases unmixed with other energy products:
- a) until 31 December 2018: EUR 180.32,
- b) from 1 January 2019 to 31 December 2019: EUR 226.06,
- c) from 1 January 2020 to 31 December 2020: EUR 271.79,
- d) from 1 January 2021 to 31 December 2021: EUR 317.53,
- e) from 1 January 2022 to 31 December 2022: EUR 363.94.
(3) By way of derogation from subsections (1) and (2), the tax is:
| 1. | for 1,000 l of properly marked gas oils of subheadings 2710 19 43 to 2710 19 48 and subheadings 2710 20 11 to 2710 20 19 of the Combined Nomenclature | |
|---|---|---|
| - a) with a sulphur content of more than 50 mg/kg | EUR 76.35, | |
| - b) with a sulphur content of no more than 50 mg/kg | EUR 61.35, | |
| 2. | for 1,000 kg of heating oils of subheadings 2710 19 62 to 2710 19 68 and subheadings 2710 20 31 to 2710 20 39 of the Combined Nomenclature | EUR 25.00, |
| 3. | for 1,000 l of lubricating oils and other oils of subheadings 2710 19 81 to 2710 19 99 and 2710 20 90 of the Combined Nomenclature | EUR 61.35, |
| 4. | for 1 MWh of natural gas and 1 MWh of gaseous hydrocarbons | EUR 5.50, |
| 5. | for 1,000 kg of liquefied gases | EUR 60.60, |
where they are used for burning or for driving gas turbines and internal combustion engines in installations eligible for relief under §§ 3 and 3a, or supplied for those purposes. Energy products taxed under the first sentence may also be removed from the tax territory or exported, or supplied or used for the tax-free purposes specified in §§ 25 to 27(1) and § 44(2), insofar as the energy products are covered by those provisions; natural gas taxed under the first sentence, no. 4, may additionally be supplied or used for the tax-free purposes specified in §§ 25 and 26.
(4) Energy products other than those referred to in subsections (1) to (3) are subject to the same tax as the energy products to which, having regard to their intended use and their properties, they are most closely comparable. The intended use as a fuel or heating fuel must first be determined. If the energy product can, for that use as a fuel or heating fuel, be replaced by one of the energy products referred to in subsections (1) to (3), it is subject to the same tax as that energy product for the same use. If it cannot be so replaced for the use determined, it is subject to the same tax as the energy product referred to above to which it is most closely comparable in terms of intended use and properties. Where oil waste of subheadings 2710 91 and 2710 99 of the Combined Nomenclature or other comparable waste is used or supplied for the purposes referred to in subsection (3), by way of derogation from sentences 1 to 4, only the energy products referred to in subsection (1), nos. 9 and 10, and subsection (3), first sentence, are to be used for comparison of properties. The tax rate under subsection (3), first sentence, no. 1, applies only where the energy products are properly marked. Sentence 6 does not apply to biofuels and bioheating fuels or to waste within the meaning of sentence 5. Sentence 7 also applies where vegetable oil does not meet the requirements of § 1a, no. 13a, sentence 9.
(4a) By way of derogation from subsection (4), sentences 1 to 4, the tax on 1 GJ of solid energy products is EUR 0.33 insofar as, owing to their properties, they cannot reasonably be assigned to any of the energy products referred to in subsection (1).
(5) In individual cases, the competent main customs office may, upon application, reduce the tax on light oils and medium oils to as little as EUR 20 per 1,000 litres if those oils arose during the production or consumption of energy products and are burned at the establishment because they are unsuitable for use as fuel or for tax-free use at the establishment.
(6) (repealed)
(7) (repealed)
(1) Die Steuer beträgt
| 1. | für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 der Kombinierten Nomenklatur | |
|---|---|---|
| - a) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg | 669,80 EUR, | |
| - b) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg | 654,50 EUR, | |
| 2. | für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 12 31, 2710 12 51 und 2710 12 59 der Kombinierten Nomenklatur | 721,00 EUR, |
| 3. | für 1 000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 19 21 und 2710 19 25 der Kombinierten Nomenklatur | 654,50 EUR, |
| 4. | für 1 000 l Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur | |
| - a) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg | 485,70 EUR, | |
| - b) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg | 470,40 EUR, | |
| 5. | für 1 000 kg Heizöle der Unterpositionen 2710 19 62 bis 2710 19 68 und der Unterpositionen 2710 20 31 bis 2710 20 39 der Kombinierten Nomenklatur | 130,00 EUR, |
| 6. | für 1 000 l Schmieröle und andere Öle der Unterpositionen 2710 19 81 bis 2710 19 99 und 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur | 485,70 EUR, |
| 7. | für 1 MWh Erdgas und 1 MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe | 31,80 EUR, |
| 8. | für 1 000 kg Flüssiggase | |
| - a) unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen | 409,00 EUR, | |
| - b) andere | 1 217,00 EUR, | |
| 9. | für 1 GJ Kohle | 0,33 EUR, |
| 10. | für 1 GJ Petrolkoks der Position 2713 der Kombinierten Nomenklatur | 0,33 EUR. |
(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuer
- 1. für 1 Megawattstunde Erdgas und 1 Megawattstunde gasförmige Kohlenwasserstoffe
- a) bis zum 31. Dezember 2023 13,90 EUR,
- b) vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 18,38 EUR,
- c) vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 22,85 EUR,
- d) vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026 27,33 EUR;
- 2. für 1 000 kg Flüssiggase unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen
- a) bis zum 31. Dezember 2018 180,32 EUR,
- b) vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 226,06 EUR,
- c) vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 271,79 EUR,
- d) vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 317,53 EUR,
- e) vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 363,94 EUR.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 beträgt die Steuer
| 1. | für 1 000 l ordnungsgemäß gekennzeichnete Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur | |
|---|---|---|
| - a) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 50 mg/kg | 76,35 EUR, | |
| - b) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 50 mg/kg | 61,35 EUR, | |
| 2. | für 1 000 kg Heizöle der Unterpositionen 2710 19 62 bis 2710 19 68 und der Unterpositionen 2710 20 31 bis 2710 20 39 der Kombinierten Nomenklatur | 25,00 EUR, |
| 3. | für 1 000 l Schmieröle und andere Öle der Unterpositionen 2710 19 81 bis 2710 19 99 und 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur | 61,35 EUR, |
| 4. | für 1 MWh Erdgas und 1 MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe | 5,50 EUR, |
| 5. | für 1 000 kg Flüssiggase | 60,60 EUR, |
wenn sie zum Verheizen oder zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in begünstigten Anlagen nach den §§ 3 und 3a verwendet oder zu diesen Zwecken abgegeben werden. Nach Satz 1 versteuerte Energieerzeugnisse können auch aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt oder zu den in den §§ 25 bis 27 Absatz 1 und § 44 Absatz 2 genannten steuerfreien Zwecken abgegeben oder verwendet werden, soweit die Energieerzeugnisse von diesen Vorschriften erfasst werden; nach Satz 1 Nummer 4 versteuertes Erdgas kann darüber hinaus zu den in den §§ 25 und 26 genannten steuerfreien Zwecken abgegeben oder verwendet werden.
(4) Andere als die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Energieerzeugnisse unterliegen der gleichen Steuer wie die Energieerzeugnisse, denen sie nach ihrem Verwendungszweck und ihrer Beschaffenheit am nächsten stehen. Zunächst ist der Verwendungszweck als Kraftstoff oder als Heizstoff zu bestimmen. Kann das Energieerzeugnis für diese Verwendung als Kraftstoff oder als Heizstoff durch eines der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Energieerzeugnisse ersetzt werden, unterliegt es der gleichen Steuer wie das genannte Energieerzeugnis bei gleicher Verwendung. Kann das Energieerzeugnis für die festgestellte Verwendung nicht durch eines der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Energieerzeugnisse ersetzt werden, unterliegt es der gleichen Steuer, wie dasjenige der genannten Energieerzeugnisse, dem es nach seinem Verwendungszweck und seiner Beschaffenheit am nächsten steht. Werden Ölabfälle der Unterpositionen 2710 91 und 2710 99 der Kombinierten Nomenklatur oder andere vergleichbare Abfälle zu den in Absatz 3 genannten Zwecken verwendet oder abgegeben, sind abweichend von den Sätzen 1 bis 4 für den Vergleich mit der Beschaffenheit ausschließlich die in Absatz 1 Nummer 9 und 10 und Absatz 3 Satz 1 genannten Energieerzeugnisse heranzuziehen. Der Steuersatz nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 kommt nur bei einer ordnungsgemäßen Kennzeichnung der Energieerzeugnisse zur Anwendung. Satz 6 gilt nicht für Biokraft- und Bioheizstoffe sowie Abfälle im Sinn des Satzes 5. Satz 7 gilt auch dann, wenn Pflanzenöl nicht die Voraussetzungen des § 1a Nummer 13a Satz 9 erfüllt.
(4a) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 bis 4 beträgt die Steuer für 1 Gigajoule feste Energieerzeugnisse 0,33 Euro, soweit diese auf Grund ihrer Beschaffenheit keinem der in Absatz 1 genannten Energieerzeugnisse sinnvoll zugeordnet werden können.
(5) Das zuständige Hauptzollamt kann in Einzelfällen auf Antrag die Steuer für Leichtöle und mittelschwere Öle bis auf 20 Euro für 1 000 Liter ermäßigen, wenn diese Öle bei der Herstellung oder beim Verbrauch von Energieerzeugnissen angefallen sind und im Betrieb verheizt werden, weil sie zur Verwendung als Kraftstoff oder zu einer steuerfreien Verwendung im Betrieb nicht geeignet sind.
(6) (weggefallen)
(7) (weggefallen)
§ 3 — Begünstigte Anlagen, Ortsfestigkeit und Nutzungsgrad § 3 — Installations Eligible for Relief, Fixed Location and Efficiency Rate § 3 — Begünstigte Anlagen, Ortsfestigkeit und Nutzungsgrad
(1) Begünstigte Anlagen sind ortsfeste Anlagen,
- 1. deren mechanische Energie ausschließlich der Stromerzeugung dient,
- 2. die ausschließlich der gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme dienen und einen Jahresnutzungsgrad von mindestens 60 Prozent erreichen, ausgenommen von Nummer 1 erfasste Anlagen, oder
- 3. die ausschließlich dem leitungsgebundenen Gastransport oder der Gasspeicherung dienen.
Bei Anlagen nach Satz 1 Nummer 1 ist es unerheblich, ob die bei der Stromerzeugung anfallende thermische Energie genutzt wird. Anlagen nach Satz 1 Nummer 2 sind solche, deren mechanische Energie ganz oder teilweise anderen Zwecken als der Stromerzeugung dient.
(2) Ortsfest im Sinn dieses Gesetzes sind Anlagen, die während des Betriebs ausschließlich an ihrem geografischen Standort verbleiben und nicht auch dem Antrieb von Fahrzeugen dienen. Der geografische Standort im Sinn des Satzes 1 ist ein durch geografische Koordinaten bestimmter Punkt.
(3) Jahresnutzungsgrad im Sinn dieses Gesetzes ist der Quotient aus der Summe der genutzten erzeugten mechanischen und thermischen Energie in einem Kalenderjahr und der Summe der zugeführten Energie aus Energieerzeugnissen und der Hilfsenergie in derselben Berichtszeitspanne. Für die Berechnung des Monatsnutzungsgrads gilt Satz 1 sinngemäß. Zur Berechnung der Nutzungsgrade ist die als Brennstoffwärme verwendete Energie aus Energieerzeugnissen heranzuziehen, die vor der Erzeugung mechanischer Energie zugeführt wird. Dabei ist auf den Heizwert (Hi) abzustellen.
(4) Der Berechnung des Nutzungsgrads von Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme wird der Kraft-Wärme-Kopplungsprozess zugrunde gelegt, der alle Wärmekraftmaschinen einschließt, die an einem Standort in Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) betrieben werden und miteinander verbunden sind. Zum Kraft-Wärme-Kopplungsprozess nach Satz 1 gehören insbesondere nicht:
- 1. Dampfturbinen, die im Kondensationsbetrieb gefahren werden,
- 2. nachgeschaltete Dampferzeuger, die hinter der KWK-Kraftmaschine Dampf direkt in ein mit der KWK-Anlage gemeinsam genutztes Netz einspeisen,
- 3. nachgeschaltete Abluftbehandlungsanlagen,
- 4. Zusatzfeuerungen, soweit die damit erzeugte thermische Energie nicht in mechanische Energie umgewandelt wird, sondern vor der Wärmekraftmaschine, insbesondere einer Dampfturbine oder einem Stirlingmotor, ausgekoppelt wird,
- 5. Zusatzfeuerungen, soweit die damit erzeugte thermische Energie zwar in mechanische Energie umgewandelt wird, aber keine Nutzung der dabei anfallenden Restwärme stattfindet, und
- 6. Hilfskessel, die die Dampfversorgung beim Ausfall einer Kraftmaschine (Motor oder Gasturbine) sicherstellen.
Abluftbehandlungsanlagen im Sinn des Satzes 2 Nummer 3 sind insbesondere Rauchgasentschwefelungsanlagen, Rauchgasentstickungsanlagen sowie Kombinationen davon.
(5) Wer Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 betreiben will, hat sie vor der erstmaligen Inbetriebnahme dem zuständigen Hauptzollamt anzumelden. Verwender von Energieerzeugnissen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 ist diejenige Person, die die Energieerzeugnisse in der begünstigten Anlage einsetzt.
(6) Die gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 festgelegten Steuersätze für die Verwendung von Energieerzeugnissen als Kraftstoff in begünstigten Anlagen werden angewendet nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.
(1) Installations eligible for relief are fixed installations:
- 1. whose mechanical energy serves exclusively to generate electricity,
- 2. which serve exclusively the combined generation of power and heat and achieve an annual efficiency rate of at least 60 percent, excluding installations covered by no. 1, or
- 3. which serve exclusively the transport of gas by pipeline or gas storage.
For installations under the first sentence, no. 1, it is irrelevant whether the thermal energy generated during electricity generation is used. Installations under the first sentence, no. 2, are those whose mechanical energy serves wholly or partly purposes other than generating electricity.
(2) For the purposes of this Act, installations are fixed-location installations if, during operation, they remain exclusively at their geographical location and do not also serve to propel vehicles. The geographical location within the meaning of the first sentence is a point determined by geographical coordinates.
(3) For the purposes of this Act, the annual efficiency rate is the quotient of the sum of the mechanical and thermal energy generated and used in a calendar year and the sum of the energy supplied from energy products and the auxiliary energy in the same reporting period. The first sentence applies mutatis mutandis to calculating the monthly efficiency rate. For calculating the efficiency rates, the energy used as fuel heat from energy products supplied before the generation of mechanical energy is to be used. The net calorific value (Hi) is decisive.
(4) The calculation of the efficiency rate of installations for combined generation of power and heat is based on the combined heat and power process, which includes all heat engines operated in combined heat and power generation at one location and connected to one another. The following in particular do not form part of the combined heat and power process under the first sentence:
- 1. steam turbines operated in condensing mode,
- 2. downstream steam generators that, behind the combined heat and power engine, feed steam directly into a network jointly used with the combined heat and power installation,
- 3. downstream exhaust-air treatment installations,
- 4. supplementary firing systems, insofar as the thermal energy generated by them is not converted into mechanical energy but is extracted before the heat engine, in particular a steam turbine or Stirling engine,
- 5. supplementary firing systems, insofar as the thermal energy generated by them is converted into mechanical energy but the residual heat generated in the process is not used, and
- 6. auxiliary boilers that ensure the steam supply when an engine or gas turbine fails.
Exhaust-air treatment installations within the meaning of the second sentence, no. 3, include in particular flue-gas desulphurisation installations, flue-gas denitrification installations and combinations thereof.
(5) Anyone wishing to operate installations under subsection (1), first sentence, no. 2, must register them with the competent main customs office before their initial commissioning. The user of energy products under § 2(3), first sentence, is the person who uses the energy products in the installation eligible for relief.
(6) The tax rates established pursuant to § 2(3), first sentence, for using energy products as fuel in installations eligible for relief apply in accordance with, and until the expiry of, the required exemption notification to the European Commission under Regulation (EU) No 651/2014. The Federal Ministry of Finance must separately announce the expiry of the exemption notification in the Federal Law Gazette.
(1) Begünstigte Anlagen sind ortsfeste Anlagen,
- 1. deren mechanische Energie ausschließlich der Stromerzeugung dient,
- 2. die ausschließlich der gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme dienen und einen Jahresnutzungsgrad von mindestens 60 Prozent erreichen, ausgenommen von Nummer 1 erfasste Anlagen, oder
- 3. die ausschließlich dem leitungsgebundenen Gastransport oder der Gasspeicherung dienen.
Bei Anlagen nach Satz 1 Nummer 1 ist es unerheblich, ob die bei der Stromerzeugung anfallende thermische Energie genutzt wird. Anlagen nach Satz 1 Nummer 2 sind solche, deren mechanische Energie ganz oder teilweise anderen Zwecken als der Stromerzeugung dient.
(2) Ortsfest im Sinn dieses Gesetzes sind Anlagen, die während des Betriebs ausschließlich an ihrem geografischen Standort verbleiben und nicht auch dem Antrieb von Fahrzeugen dienen. Der geografische Standort im Sinn des Satzes 1 ist ein durch geografische Koordinaten bestimmter Punkt.
(3) Jahresnutzungsgrad im Sinn dieses Gesetzes ist der Quotient aus der Summe der genutzten erzeugten mechanischen und thermischen Energie in einem Kalenderjahr und der Summe der zugeführten Energie aus Energieerzeugnissen und der Hilfsenergie in derselben Berichtszeitspanne. Für die Berechnung des Monatsnutzungsgrads gilt Satz 1 sinngemäß. Zur Berechnung der Nutzungsgrade ist die als Brennstoffwärme verwendete Energie aus Energieerzeugnissen heranzuziehen, die vor der Erzeugung mechanischer Energie zugeführt wird. Dabei ist auf den Heizwert (Hi) abzustellen.
(4) Der Berechnung des Nutzungsgrads von Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme wird der Kraft-Wärme-Kopplungsprozess zugrunde gelegt, der alle Wärmekraftmaschinen einschließt, die an einem Standort in Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) betrieben werden und miteinander verbunden sind. Zum Kraft-Wärme-Kopplungsprozess nach Satz 1 gehören insbesondere nicht:
- 1. Dampfturbinen, die im Kondensationsbetrieb gefahren werden,
- 2. nachgeschaltete Dampferzeuger, die hinter der KWK-Kraftmaschine Dampf direkt in ein mit der KWK-Anlage gemeinsam genutztes Netz einspeisen,
- 3. nachgeschaltete Abluftbehandlungsanlagen,
- 4. Zusatzfeuerungen, soweit die damit erzeugte thermische Energie nicht in mechanische Energie umgewandelt wird, sondern vor der Wärmekraftmaschine, insbesondere einer Dampfturbine oder einem Stirlingmotor, ausgekoppelt wird,
- 5. Zusatzfeuerungen, soweit die damit erzeugte thermische Energie zwar in mechanische Energie umgewandelt wird, aber keine Nutzung der dabei anfallenden Restwärme stattfindet, und
- 6. Hilfskessel, die die Dampfversorgung beim Ausfall einer Kraftmaschine (Motor oder Gasturbine) sicherstellen.
Abluftbehandlungsanlagen im Sinn des Satzes 2 Nummer 3 sind insbesondere Rauchgasentschwefelungsanlagen, Rauchgasentstickungsanlagen sowie Kombinationen davon.
(5) Wer Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 betreiben will, hat sie vor der erstmaligen Inbetriebnahme dem zuständigen Hauptzollamt anzumelden. Verwender von Energieerzeugnissen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 ist diejenige Person, die die Energieerzeugnisse in der begünstigten Anlage einsetzt.
(6) Die gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 festgelegten Steuersätze für die Verwendung von Energieerzeugnissen als Kraftstoff in begünstigten Anlagen werden angewendet nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.
§ 3a — Sonstige begünstigte Anlagen § 3a — Other Installations Eligible for Relief § 3a — Sonstige begünstigte Anlagen
(1) Sonstige begünstigte Anlagen sind Arbeitsmaschinen und Fahrzeuge, die ausschließlich dem Güterumschlag in Seehäfen dienen.
(2) Als Arbeitsmaschinen und Fahrzeuge im Sinne des Absatzes 1 gelten ausschließlich solche, die bestimmungsgemäß abseits von öffentlichen Straßen eingesetzt werden oder über keine Genehmigung für die überwiegende Verwendung auf öffentlichen Straßen verfügen.
(3) Die gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 festgelegten Steuersätze für die Verwendung von Energieerzeugnissen als Kraftstoff in sonstigen begünstigten Anlagen werden angewendet nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.
(1) Other installations eligible for relief are work machines and vehicles serving exclusively the handling of goods in seaports.
(2) Work machines and vehicles within the meaning of subsection (1) are exclusively those which, as intended, are used away from public roads or which do not have authorisation for predominant use on public roads.
(3) The tax rates established pursuant to § 2(3), first sentence, for using energy products as fuel in other installations eligible for relief apply in accordance with, and until the expiry of, the exemption notification required for this purpose to the European Commission under Regulation (EU) No 651/2014. The Federal Ministry of Finance must separately announce the expiry of the exemption notification in the Federal Law Gazette.
(1) Sonstige begünstigte Anlagen sind Arbeitsmaschinen und Fahrzeuge, die ausschließlich dem Güterumschlag in Seehäfen dienen.
(2) Als Arbeitsmaschinen und Fahrzeuge im Sinne des Absatzes 1 gelten ausschließlich solche, die bestimmungsgemäß abseits von öffentlichen Straßen eingesetzt werden oder über keine Genehmigung für die überwiegende Verwendung auf öffentlichen Straßen verfügen.
(3) Die gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 festgelegten Steuersätze für die Verwendung von Energieerzeugnissen als Kraftstoff in sonstigen begünstigten Anlagen werden angewendet nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.
§ 3b — Staatliche Beihilfen § 3b — State Aid § 3b — Staatliche Beihilfen
(1) Die Inanspruchnahme oder die Gewährung einer Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder Steuerentlastung, die nach Absatz 3 als staatliche Beihilfe anzusehen ist, ist nicht zulässig, solange derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet, zu einer Rückzahlung von Beihilfen auf Grund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt verpflichtet worden und dieser Rückforderungsanordnung nicht nachgekommen ist. Im Falle einer Steuerbefreiung oder der Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung hat der Verwender dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich mitzuteilen, wenn er einer Rückforderungsanordnung im Sinn des Satzes 1 nicht nachkommt. Im Falle eines Antrages auf Steuerentlastung ist bei Antragstellung zu versichern, dass keine offenen Ansprüche nach Satz 1 bestehen.
(2) Die Inanspruchnahme oder Gewährung einer Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder Steuerentlastung, die nach Absatz 3 als staatliche Beihilfe anzusehen ist, ist nicht zulässig für Unternehmen in Schwierigkeiten
- 1. im Sinn des Artikels 1 Absatz 4 Buchstabe c, des Artikels 2 Nummer 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit diese Anwendung findet, oder
- 2. im Sinn der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (2014/C 249/01) (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1 ff.) in der jeweils geltenden Fassung, soweit die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung keine Anwendung findet.
Im Falle einer Steuerbefreiung oder Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung hat das betreffende Unternehmen dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich mitzuteilen, wenn es sich im Sinn des Satzes 1 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet. Im Falle eines Antrages auf Steuerentlastung ist bei Antragstellung zu versichern, dass kein Fall von Satz 1 vorliegt.
(3) Staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die der Kommission anzuzeigen oder von ihr zu genehmigen sind, sind in diesem Gesetz die Begünstigungen nach den §§ 3, 3a und 28 Absatz 2 sowie nach den §§ 47a, 53a, 54, 56 und 57.
(1) The use or granting of a tax exemption, tax reduction or tax relief which is to be regarded as State aid under subsection (3) is not permitted for as long as the person using the energy products has been obliged to repay aid pursuant to an earlier decision by the European Commission establishing that aid was unlawful and incompatible with the internal market and has not complied with that recovery order. In the case of a tax exemption or use of a tax reduction, the user must immediately inform the competent main customs office if they do not comply with a recovery order within the meaning of the first sentence. In the case of an application for tax relief, the applicant must confirm when applying that no outstanding claims under the first sentence exist.
(2) The use or granting of a tax exemption, tax reduction or tax relief which is to be regarded as State aid under subsection (3) is not permitted for undertakings in difficulty
- 1. within the meaning of Article 1(4)(c) and Article 2(18) of the General Block Exemption Regulation, as amended from time to time, insofar as it applies, or
- 2. within the meaning of the Guidelines on State aid for rescuing and restructuring non-financial undertakings in difficulty (2014/C 249/01) (OJ C 249, 31.7.2014, p. 1 et seq.), as amended from time to time, insofar as the General Block Exemption Regulation does not apply.
In the case of a tax exemption or use of a tax reduction, the undertaking concerned must immediately inform the competent main customs office if it is in financial difficulty within the meaning of the first sentence. In the case of an application for tax relief, the applicant must confirm when applying that the situation described in the first sentence does not exist.
(3) State aid within the meaning of Article 107 of the Treaty on the Functioning of the European Union which must be notified to or approved by the Commission consists, for the purposes of this Act, of the benefits under §§ 3, 3a and 28(2) and under §§ 47a, 53a, 54, 56 and 57.
(1) Die Inanspruchnahme oder die Gewährung einer Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder Steuerentlastung, die nach Absatz 3 als staatliche Beihilfe anzusehen ist, ist nicht zulässig, solange derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet, zu einer Rückzahlung von Beihilfen auf Grund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt verpflichtet worden und dieser Rückforderungsanordnung nicht nachgekommen ist. Im Falle einer Steuerbefreiung oder der Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung hat der Verwender dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich mitzuteilen, wenn er einer Rückforderungsanordnung im Sinn des Satzes 1 nicht nachkommt. Im Falle eines Antrages auf Steuerentlastung ist bei Antragstellung zu versichern, dass keine offenen Ansprüche nach Satz 1 bestehen.
(2) Die Inanspruchnahme oder Gewährung einer Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder Steuerentlastung, die nach Absatz 3 als staatliche Beihilfe anzusehen ist, ist nicht zulässig für Unternehmen in Schwierigkeiten
- 1. im Sinn des Artikels 1 Absatz 4 Buchstabe c, des Artikels 2 Nummer 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit diese Anwendung findet, oder
- 2. im Sinn der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (2014/C 249/01) (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1 ff.) in der jeweils geltenden Fassung, soweit die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung keine Anwendung findet.
Im Falle einer Steuerbefreiung oder Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung hat das betreffende Unternehmen dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich mitzuteilen, wenn es sich im Sinn des Satzes 1 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet. Im Falle eines Antrages auf Steuerentlastung ist bei Antragstellung zu versichern, dass kein Fall von Satz 1 vorliegt.
(3) Staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die der Kommission anzuzeigen oder von ihr zu genehmigen sind, sind in diesem Gesetz die Begünstigungen nach den §§ 3, 3a und 28 Absatz 2 sowie nach den §§ 47a, 53a, 54, 56 und 57.
Kapitel 2 — Bestimmungen für Energieerzeugnisse außer Kohle und Erdgas Kapitel 2 — Provisions for Energy Products Other Than Coal and Natural Gas Kapitel 2 — Bestimmungen für Energieerzeugnisse außer Kohle und Erdgas
Abschnitt 1 — Steueraussetzung Abschnitt 1 — Duty Suspension Abschnitt 1 — Steueraussetzung
§ 4 — Anwendungsbereich § 4 — Scope of application § 4 — Anwendungsbereich
Die folgenden Energieerzeugnisse unterliegen dem Steueraussetzungsverfahren (§ 5):
- 1. Waren der Positionen 1507 bis 1518 der Kombinierten Nomenklatur, die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden,
- 2. Waren der Unterpositionen 2707 10, 2707 20, 2707 30 und 2707 50 der Kombinierten Nomenklatur,
- 3. Waren der Unterpositionen 2710 12 bis 2710 19 68 und der Unterpositionen 2710 20 bis 2710 20 39 und mittelschwere Öle der Unterposition 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur; für die Beförderung unter Steueraussetzung gilt dies für Waren der Unterpositionen 2710 12 21, 2710 12 25, 2710 19 29 und mittelschwere Öle der Unterposition 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur nur dann, wenn sie als lose Ware befördert werden,
- 4. Waren der Position 2711 der Kombinierten Nomenklatur mit Ausnahme der Unterpositionen 2711 11, 2711 21 und 2711 29 der Kombinierten Nomenklatur,
- 5. Waren der Unterposition 2901 10 der Kombinierten Nomenklatur,
- 6. Waren der Unterpositionen 2902 20, 2902 30, 2902 41, 2902 42, 2902 43 und 2902 44 der Kombinierten Nomenklatur,
- 7. Waren der Unterposition 2905 11 00 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht von synthetischer Herkunft sind und die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden,
- 8. Waren der Unterpositionen 3811 11 10, 3811 11 90, 3811 19 00 und 3811 90 00 der Kombinierten Nomenklatur,
- 9. Waren der Unterpositionen
- a) 3824 99 86, 3824 99 93,
- b) 3824 99 92 und 3824 99 96 (jeweils ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse),
- c) 3826 00 10 und 3826 00 90
der Kombinierten Nomenklatur, die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden.
The following energy products are subject to the duty-suspension procedure (Section 5):
- 1. Goods of headings 1507 to 1518 of the Combined Nomenclature intended for use as fuel or heating fuel,
- 2. Goods of subheadings 2707 10, 2707 20, 2707 30 and 2707 50 of the Combined Nomenclature,
- 3. Goods of subheadings 2710 12 to 2710 19 68 and subheadings 2710 20 to 2710 20 39, and medium oils of subheading 2710 20 90 of the Combined Nomenclature; for transport under duty suspension, this applies to goods of subheadings 2710 12 21, 2710 12 25, 2710 19 29 and medium oils of subheading 2710 20 90 of the Combined Nomenclature only if they are transported as bulk goods,
- 4. Goods of heading 2711 of the Combined Nomenclature, with the exception of subheadings 2711 11, 2711 21 and 2711 29 of the Combined Nomenclature,
- 5. Goods of subheading 2901 10 of the Combined Nomenclature,
- 6. Goods of subheadings 2902 20, 2902 30, 2902 41, 2902 42, 2902 43 and 2902 44 of the Combined Nomenclature,
- 7. Goods of subheading 2905 11 00 of the Combined Nomenclature that are not of synthetic origin and are intended for use as fuel or heating fuel,
- 8. Goods of subheadings 3811 11 10, 3811 11 90, 3811 19 00 and 3811 90 00 of the Combined Nomenclature,
- 9. Goods of subheadings
- a) 3824 99 86, 3824 99 93,
- b) 3824 99 92 and 3824 99 96 (in each case excluding prepared rust preventives containing amines as active ingredients, and composite inorganic solvents and thinners for varnishes and similar products),
- c) 3826 00 10 and 3826 00 90
of the Combined Nomenclature intended for use as fuel or heating fuel.
Die folgenden Energieerzeugnisse unterliegen dem Steueraussetzungsverfahren (§ 5):
- 1. Waren der Positionen 1507 bis 1518 der Kombinierten Nomenklatur, die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden,
- 2. Waren der Unterpositionen 2707 10, 2707 20, 2707 30 und 2707 50 der Kombinierten Nomenklatur,
- 3. Waren der Unterpositionen 2710 12 bis 2710 19 68 und der Unterpositionen 2710 20 bis 2710 20 39 und mittelschwere Öle der Unterposition 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur; für die Beförderung unter Steueraussetzung gilt dies für Waren der Unterpositionen 2710 12 21, 2710 12 25, 2710 19 29 und mittelschwere Öle der Unterposition 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur nur dann, wenn sie als lose Ware befördert werden,
- 4. Waren der Position 2711 der Kombinierten Nomenklatur mit Ausnahme der Unterpositionen 2711 11, 2711 21 und 2711 29 der Kombinierten Nomenklatur,
- 5. Waren der Unterposition 2901 10 der Kombinierten Nomenklatur,
- 6. Waren der Unterpositionen 2902 20, 2902 30, 2902 41, 2902 42, 2902 43 und 2902 44 der Kombinierten Nomenklatur,
- 7. Waren der Unterposition 2905 11 00 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht von synthetischer Herkunft sind und die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden,
- 8. Waren der Unterpositionen 3811 11 10, 3811 11 90, 3811 19 00 und 3811 90 00 der Kombinierten Nomenklatur,
- 9. Waren der Unterpositionen
- a) 3824 99 86, 3824 99 93,
- b) 3824 99 92 und 3824 99 96 (jeweils ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse),
- c) 3826 00 10 und 3826 00 90
der Kombinierten Nomenklatur, die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden.
§ 5 — Steueraussetzungsverfahren § 5 — Duty-suspension procedure § 5 — Steueraussetzungsverfahren
(1) Die Steuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Energieerzeugnisse im Sinn des § 4, die
- 1. sich in einem Steuerlager befinden,
- 2. nach den §§ 10 bis 13 befördert werden.
(2) Steuerlager sind
- 1. Herstellungsbetriebe für Energieerzeugnisse (§ 6),
- 2. Lager für Energieerzeugnisse (§ 7).
(3) Steuerlagerinhaber im Sinn dieses Gesetzes sind Personen, denen die Erlaubnis erteilt worden ist, Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 unter Steueraussetzung herzustellen (§ 6 Absatz 3) oder unter Steueraussetzung zu lagern (§ 7 Absatz 2).
(1) Duty is suspended (duty-suspension procedure) for energy products within the meaning of Section 4 that
- 1. are located in a tax warehouse,
- 2. are transported in accordance with Sections 10 to 13.
(2) Tax warehouses are
- 1. production facilities for energy products (Section 6),
- 2. storage facilities for energy products (Section 7).
(3) Tax warehousekeepers within the meaning of this Act are persons who have been granted authorisation to produce energy products within the meaning of Section 4 under duty suspension (Section 6 subsection 3) or to store them under duty suspension (Section 7 subsection 2).
(1) Die Steuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Energieerzeugnisse im Sinn des § 4, die
- 1. sich in einem Steuerlager befinden,
- 2. nach den §§ 10 bis 13 befördert werden.
(2) Steuerlager sind
- 1. Herstellungsbetriebe für Energieerzeugnisse (§ 6),
- 2. Lager für Energieerzeugnisse (§ 7).
(3) Steuerlagerinhaber im Sinn dieses Gesetzes sind Personen, denen die Erlaubnis erteilt worden ist, Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 unter Steueraussetzung herzustellen (§ 6 Absatz 3) oder unter Steueraussetzung zu lagern (§ 7 Absatz 2).
§ 6 — Herstellungsbetriebe für Energieerzeugnisse § 6 — Production facilities for energy products § 6 — Herstellungsbetriebe für Energieerzeugnisse
(1) Herstellungsbetriebe im Sinne dieses Gesetzes sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 Betriebe, in denen Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 hergestellt werden. Herstellungshandlungen sind das Gewinnen oder Bearbeiten und in den Fällen von § 4 Nummer 1, 7 und 9 das Bestimmen der Waren zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff.
(2) Für Betriebe, die nicht schon aus einem anderen Grunde Herstellungsbetriebe sind, gelten nicht als Herstellung von Energieerzeugnissen
- 1. das Mischen von Energieerzeugnissen miteinander,
- das Mischen von Energieerzeugnissen mit anderen Stoffen
- a) im Lager für Energieerzeugnisse,
- b) zum Kennzeichnen von Energieerzeugnissen,
- das Trocknen oder bloße mechanische Reinigen von Energieerzeugnissen vor der ersten Verwendung sowie die Entnahme von Energieerzeugnissen aus Waren der Abschnitte XVI und XVII der Kombinierten Nomenklatur,
- das Gewinnen von Energieerzeugnissen
- a) in Vorrichtungen zur Reinigung oder Reinhaltung von Gewässern und in Wasseraufbereitungsanlagen,
- b) beim Reinigen von Putzstoffen, Arbeitskleidung oder Altpapier,
- das Gewinnen und Bearbeiten von Energieerzeugnissen durch Aufbereiten von Ölabfällen der Unterpositionen 2710 91 und 2710 99 der Kombinierten Nomenklatur und von anderen mit diesen vergleichbaren gebrauchten Energieerzeugnissen in den Betrieben, in denen sie angefallen sind,
- das Gewinnen und Bearbeiten von Energieerzeugnissen, die zuvor steuerfrei verwendet worden sind, in dem Betrieb des Verwenders,
- das Auffangen und Verflüssigen von kohlenwasserstoffhaltigen Dämpfen.
(3) Wer Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung herstellen will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die − soweit nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet − ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts der voraussichtlich im Jahresdurchschnitt in zwei Monaten aus dem Herstellungsbetrieb in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Energieerzeugnisse abhängig.
(4) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 2 nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
(1) Subject to subsections 2 and 3, production facilities within the meaning of this Act are facilities in which energy products within the meaning of Section 4 are produced. Production activities are the extraction or processing and, in the cases of Section 4 numbers 1, 7 and 9, the designation of goods for use as fuel or heating fuel.
(2) For facilities that are not already production facilities for another reason, the following do not constitute the production of energy products:
- 1. mixing energy products with one another,
- mixing energy products with other substances
- a) in a storage facility for energy products,
- b) for marking energy products,
- drying or merely mechanically cleaning energy products before their first use, and removing energy products from goods of Sections XVI and XVII of the Combined Nomenclature,
- extracting energy products
- a) in devices for cleaning or keeping bodies of water clean and in water-treatment plants,
- b) when cleaning cleaning materials, work clothing or waste paper,
- extracting and processing energy products by treating waste oils of subheadings 2710 91 and 2710 99 of the Combined Nomenclature and other used energy products comparable to them in the facilities in which they arose,
- extracting and processing energy products that were previously used tax-free, in the user’s facility,
- collecting and liquefying hydrocarbon-containing vapours.
(3) Anyone wishing to produce energy products under duty suspension requires authorisation. It shall be granted upon application, subject to revocation, to persons whose tax reliability gives no cause for concern and who— insofar as required to do so under the Commercial Code or the Fiscal Code—properly keep commercial books and prepare annual financial statements in due time. If indications of a risk to the duty are apparent, the authorisation shall be conditional on security up to the amount of the duty value of the energy products expected to be transferred from the production facility into free circulation under tax law, on average annually, during two months.
(4) The authorisation shall be revoked if one of the conditions under subsection 3 sentence 2 is no longer met or requested security is not provided. The authorisation may be revoked if security provided is no longer sufficient.
(1) Herstellungsbetriebe im Sinne dieses Gesetzes sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 Betriebe, in denen Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 hergestellt werden. Herstellungshandlungen sind das Gewinnen oder Bearbeiten und in den Fällen von § 4 Nummer 1, 7 und 9 das Bestimmen der Waren zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff.
(2) Für Betriebe, die nicht schon aus einem anderen Grunde Herstellungsbetriebe sind, gelten nicht als Herstellung von Energieerzeugnissen
- 1. das Mischen von Energieerzeugnissen miteinander,
- das Mischen von Energieerzeugnissen mit anderen Stoffen
- a) im Lager für Energieerzeugnisse,
- b) zum Kennzeichnen von Energieerzeugnissen,
- das Trocknen oder bloße mechanische Reinigen von Energieerzeugnissen vor der ersten Verwendung sowie die Entnahme von Energieerzeugnissen aus Waren der Abschnitte XVI und XVII der Kombinierten Nomenklatur,
- das Gewinnen von Energieerzeugnissen
- a) in Vorrichtungen zur Reinigung oder Reinhaltung von Gewässern und in Wasseraufbereitungsanlagen,
- b) beim Reinigen von Putzstoffen, Arbeitskleidung oder Altpapier,
- das Gewinnen und Bearbeiten von Energieerzeugnissen durch Aufbereiten von Ölabfällen der Unterpositionen 2710 91 und 2710 99 der Kombinierten Nomenklatur und von anderen mit diesen vergleichbaren gebrauchten Energieerzeugnissen in den Betrieben, in denen sie angefallen sind,
- das Gewinnen und Bearbeiten von Energieerzeugnissen, die zuvor steuerfrei verwendet worden sind, in dem Betrieb des Verwenders,
- das Auffangen und Verflüssigen von kohlenwasserstoffhaltigen Dämpfen.
(3) Wer Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung herstellen will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die − soweit nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet − ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts der voraussichtlich im Jahresdurchschnitt in zwei Monaten aus dem Herstellungsbetrieb in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Energieerzeugnisse abhängig.
(4) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 2 nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
§ 7 — Lager für Energieerzeugnisse § 7 — Storage facilities for energy products § 7 — Lager für Energieerzeugnisse
(1) Lager für Energieerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind vorbehaltlich Absatz 2 Betriebe, in denen Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 unter Steueraussetzung gelagert, empfangen oder versandt werden. Das Lager muss dem Großhandel, dem Großhandelsvertrieb durch Hersteller, dem Mischen von Energieerzeugnissen, der Versorgung von Verwendern mit steuerfreien Energieerzeugnissen oder der Abgabe von Energieerzeugnissen nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a, Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 dienen.
(2) Wer Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung lagern will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die − soweit nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet − ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts der voraussichtlich im Jahresdurchschnitt in zwei Monaten aus dem Lager in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Energieerzeugnisse abhängig.
(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
(4) Das Lager kann auch der Einlagerung von Energieerzeugnissen durch Dritte (Einlagerer) dienen. Will der Einlagerer Steuerschuldner nach § 8 Abs. 2 Satz 2 werden, muss ihm zuvor eine Erlaubnis erteilt worden sein (zugelassener Einlagerer). Diese wird auf Antrag erteilt, wenn die Einlagerung durch den Einlagerer dem Großhandel oder dem Großhandelsvertrieb durch Hersteller dient und der Einlagerer die eingelagerten Energieerzeugnisse im eigenen Namen vertreibt. Die Erlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Energieerzeugnisse ausschließlich nach § 2 Absatz 3 versteuert oder zu steuerfreien Zwecken entnommen werden sollen. Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 gelten entsprechend.
(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann das Hauptzollamt auf Antrag für Flüssiggase, ordnungsgemäß gekennzeichnete Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur und Heizöle der Unterpositionen 2710 19 62 bis 2710 19 68 und der Unterpositionen 2710 20 31 bis 2710 20 39 der Kombinierten Nomenklatur, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a, Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 versteuert oder zu steuerfreien Zwecken nach den §§ 25, 26 oder § 27 Abs. 1 abgegeben werden sollen oder die unter Steueraussetzung in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht werden sollen, auch dann eine Erlaubnis nach Absatz 2 erteilen, wenn das Lager keine Lagerstätten besitzt.
(6) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 erteilt das Hauptzollamt auf Antrag eine Erlaubnis nach Absatz 2 für Flugbenzin der Unterposition 2710 12 31 der Kombinierten Nomenklatur und Flugturbinenkraftstoff der Unterposition 2710 19 21 der Kombinierten Nomenklatur, die
- 1. nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 versteuert werden sollen,
- 2. zu steuerfreien Zwecken nach § 27 Absatz 2 und 3 abgegeben werden sollen oder
- 3. an ein anderes Steuerlager im Steuergebiet abgegeben werden sollen, ohne nach den §§ 10 bis 13 befördert zu werden,
sofern die dafür eingesetzten Fahrzeuge oder Anhänger nicht über eine Zulassung zum Straßenverkehr nach § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung verfügen und deshalb nicht auf öffentlichen Straßen eingesetzt werden dürfen. Dabei ist es unerheblich, ob die Fahrzeuge oder Anhänger über eine Möglichkeit der Lagerung verfügen. Fahrzeuge und Anhänger nach den Sätzen 1 und 2, die von einem Inhaber einer Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 betrieben werden, gelten als Bestandteile des Lagers des Erlaubnisinhabers und sind in die Erlaubnis des Steuerlagers mit aufzunehmen.
(7) Auf Antrag des Erdölbevorratungsverbandes nach § 2 Abs. 1 des Erdölbevorratungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 679), zuletzt geändert durch Artikel 129 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), in der jeweils geltenden Fassung ist zuzulassen, dass Energieerzeugnisse zur Erfüllung der Verbandszwecke unter Steueraussetzung gelagert werden.
(1) Subject to subsection 2, storage facilities for energy products within the meaning of this Act are facilities in which energy products within the meaning of Section 4 are stored, received or dispatched under duty suspension. The storage facility must serve wholesale trade, wholesale distribution by producers, the mixing of energy products, the supply of users with tax-free energy products, or the supply of energy products pursuant to Section 2 subsection 1 number 8 letter a, subsection 2 number 2 or subsection 3.
(2) Anyone wishing to store energy products under duty suspension requires authorisation. It shall be granted upon application, subject to revocation, to persons whose tax reliability gives no cause for concern and who— insofar as required to do so under the Commercial Code or the Fiscal Code—properly keep commercial books and prepare annual financial statements in due time. If indications of a risk to the duty are apparent, the authorisation shall be conditional on security up to the amount of the duty value of the energy products expected to be transferred from the storage facility into free circulation under tax law, on average annually, during two months.
(3) The authorisation shall be revoked if one of the conditions under subsection 2 sentence 2 is no longer met or requested security is not provided. The authorisation may be revoked if security provided is no longer sufficient.
(4) The storage facility may also serve for the storage of energy products by third parties (depositors). If the depositor wishes to become liable for duty under Section 8 subsection 2 sentence 2, authorisation must first have been granted to that depositor (authorised depositor). This shall be granted upon application if storage by the depositor serves wholesale trade or wholesale distribution by producers and the depositor distributes the stored energy products in its own name. Authorisation shall not be granted if the energy products are intended to be taxed exclusively under Section 2 subsection 3 or removed for tax-free purposes. Subsection 2 sentences 2 and 3 and subsection 3 shall apply mutatis mutandis.
(5) By way of derogation from subsections 1 and 2, the main customs office may, upon application, also grant authorisation under subsection 2 for liquefied gases, properly marked gas oils of subheadings 2710 19 43 to 2710 19 48 and subheadings 2710 20 11 to 2710 20 19 of the Combined Nomenclature, and fuel oils of subheadings 2710 19 62 to 2710 19 68 and subheadings 2710 20 31 to 2710 20 39 of the Combined Nomenclature that are intended to be taxed under Section 2 subsection 1 number 8 letter a, subsection 2 number 2 or subsection 3, supplied for tax-free purposes under Sections 25, 26 or Section 27 subsection 1, or transported under duty suspension to another tax warehouse in the tax territory, even if the storage facility has no storage sites.
(6) By way of derogation from subsections 1 and 2, the main customs office shall, upon application, grant authorisation under subsection 2 for aviation gasoline of subheading 2710 12 31 of the Combined Nomenclature and aviation turbine fuel of subheading 2710 19 21 of the Combined Nomenclature that are
- 1. intended to be taxed under Section 2 subsection 1 number 2 or number 3,
- 2. intended to be supplied for tax-free purposes under Section 27 subsections 2 and 3, or
- 3. intended to be supplied to another tax warehouse in the tax territory without being transported in accordance with Sections 10 to 13,
provided that the vehicles or trailers used for this purpose do not have a road-traffic registration under Section 3 subsection 1 of the Vehicle Registration Regulation and therefore may not be used on public roads. It is immaterial whether the vehicles or trailers have storage capacity. Vehicles and trailers referred to in sentences 1 and 2 that are operated by the holder of authorisation under subsections 1 and 2 shall be deemed to be components of the holder’s storage facility and shall be included in the tax warehouse authorisation.
(7) Upon application by the Petroleum Stockpiling Association under Section 2 subsection 1 of the Petroleum Stockpiling Act, as promulgated on 6 April 1998 (Federal Law Gazette I p. 679), last amended by Article 129 of the Regulation of 25 November 2003 (Federal Law Gazette I p. 2304), in the version applicable from time to time, it shall be permitted for energy products to be stored under duty suspension for the fulfilment of the Association’s purposes.
(1) Lager für Energieerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind vorbehaltlich Absatz 2 Betriebe, in denen Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 unter Steueraussetzung gelagert, empfangen oder versandt werden. Das Lager muss dem Großhandel, dem Großhandelsvertrieb durch Hersteller, dem Mischen von Energieerzeugnissen, der Versorgung von Verwendern mit steuerfreien Energieerzeugnissen oder der Abgabe von Energieerzeugnissen nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a, Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 dienen.
(2) Wer Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung lagern will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die − soweit nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet − ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts der voraussichtlich im Jahresdurchschnitt in zwei Monaten aus dem Lager in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Energieerzeugnisse abhängig.
(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
(4) Das Lager kann auch der Einlagerung von Energieerzeugnissen durch Dritte (Einlagerer) dienen. Will der Einlagerer Steuerschuldner nach § 8 Abs. 2 Satz 2 werden, muss ihm zuvor eine Erlaubnis erteilt worden sein (zugelassener Einlagerer). Diese wird auf Antrag erteilt, wenn die Einlagerung durch den Einlagerer dem Großhandel oder dem Großhandelsvertrieb durch Hersteller dient und der Einlagerer die eingelagerten Energieerzeugnisse im eigenen Namen vertreibt. Die Erlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Energieerzeugnisse ausschließlich nach § 2 Absatz 3 versteuert oder zu steuerfreien Zwecken entnommen werden sollen. Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 gelten entsprechend.
(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann das Hauptzollamt auf Antrag für Flüssiggase, ordnungsgemäß gekennzeichnete Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur und Heizöle der Unterpositionen 2710 19 62 bis 2710 19 68 und der Unterpositionen 2710 20 31 bis 2710 20 39 der Kombinierten Nomenklatur, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a, Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 versteuert oder zu steuerfreien Zwecken nach den §§ 25, 26 oder § 27 Abs. 1 abgegeben werden sollen oder die unter Steueraussetzung in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht werden sollen, auch dann eine Erlaubnis nach Absatz 2 erteilen, wenn das Lager keine Lagerstätten besitzt.
(6) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 erteilt das Hauptzollamt auf Antrag eine Erlaubnis nach Absatz 2 für Flugbenzin der Unterposition 2710 12 31 der Kombinierten Nomenklatur und Flugturbinenkraftstoff der Unterposition 2710 19 21 der Kombinierten Nomenklatur, die
- 1. nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 versteuert werden sollen,
- 2. zu steuerfreien Zwecken nach § 27 Absatz 2 und 3 abgegeben werden sollen oder
- 3. an ein anderes Steuerlager im Steuergebiet abgegeben werden sollen, ohne nach den §§ 10 bis 13 befördert zu werden,
sofern die dafür eingesetzten Fahrzeuge oder Anhänger nicht über eine Zulassung zum Straßenverkehr nach § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung verfügen und deshalb nicht auf öffentlichen Straßen eingesetzt werden dürfen. Dabei ist es unerheblich, ob die Fahrzeuge oder Anhänger über eine Möglichkeit der Lagerung verfügen. Fahrzeuge und Anhänger nach den Sätzen 1 und 2, die von einem Inhaber einer Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 betrieben werden, gelten als Bestandteile des Lagers des Erlaubnisinhabers und sind in die Erlaubnis des Steuerlagers mit aufzunehmen.
(7) Auf Antrag des Erdölbevorratungsverbandes nach § 2 Abs. 1 des Erdölbevorratungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 679), zuletzt geändert durch Artikel 129 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), in der jeweils geltenden Fassung ist zuzulassen, dass Energieerzeugnisse zur Erfüllung der Verbandszwecke unter Steueraussetzung gelagert werden.
§ 8 — Entstehung der Steuer bei Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr § 8 — Chargeability of duty upon removal into free circulation under tax law § 8 — Entstehung der Steuer bei Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr
(1) Die Steuer entsteht dadurch, dass Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 aus dem Steuerlager entfernt werden, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren anschließt, oder dass sie zum Ge- oder Verbrauch innerhalb des Steuerlagers entnommen werden (Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr). Schließt sich an die Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Abs. 1) an, kommt es zu keiner Steuerentstehung.
(1a) Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn Energieerzeugnisse in einem Verfahren der Steueraussetzung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt
- 1. vollständig zerstört sind oder
- 2. vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen sind.
Dies gilt auch für die Fälle, in denen eine vorherige Genehmigung zur Zerstörung erteilt wurde. Energieerzeugnisse gelten dann als vollständig zerstört oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie als Energieerzeugnisse nicht mehr genutzt werden können. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust der Energieerzeugnisse sind hinreichend nachzuweisen. Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn die Energieerzeugnisse auf Grund ihrer Beschaffenheit während des Verfahrens der Steueraussetzung teilweise verloren gegangen sind.
(2) Steuerschuldner ist vorbehaltlich Satz 2
- 1. der Steuerlagerinhaber,
- 2. daneben im Fall einer unrechtmäßigen Entnahme
- a) die Person, die die Energieerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommen hat oder in deren Namen die Energieerzeugnisse entnommen worden sind,
- b) jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war.
Der zugelassene Einlagerer (§ 7 Abs. 4 Satz 2) wird für die von ihm oder auf seine Veranlassung aus dem Steuerlager entfernten Energieerzeugnisse Steuerschuldner. Bestehen Zweifel an der Zuordnung der Entnahme, so ist der Steuerlagerinhaber Steuerschuldner. Werden Energieerzeugnisse zu steuerfreien Zwecken an einen Nichtberechtigten abgegeben, ist neben dem Inhaber des Steuerlagers auch der Nichtberechtigte Steuerschuldner. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.
(3) Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, vorbehaltlich des Absatzes 4 bis zum 15. Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).
(4) Für Energieerzeugnisse, für die die Steuer in der Zeit vom 1. bis 18. Dezember entstanden ist, hat der Steuerschuldner bis zum 22. Dezember eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Dies gilt nicht für Unternehmen, die im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 60 Millionen Euro Energiesteuer entrichtet haben. Das Bundesministerium der Finanzen kann im Verwaltungswege zulassen, dass statt der nach Satz 1 anzumeldenden Steuer ein Durchschnittsbetrag angemeldet wird. Für die Anmeldung von Energieerzeugnissen, für die die Steuer in der Zeit vom 19. bis 31. Dezember entstanden ist, gilt Absatz 3 sinngemäß. Ist die Anmeldung eines Durchschnittsbetrages zugelassen worden, hat der Steuerschuldner die Anmeldung der Steuer nach Satz 1 in der nach Satz 4 abzugebenden Steueranmeldung nachzuholen.
(5) Die Steuer, die in einem Monat entstanden ist, ist vorbehaltlich des Absatzes 6 am zehnten Tag des zweiten auf die Entstehung folgenden Monats fällig.
(6) Abweichend von Absatz 5 ist die Steuer, die im November entstanden ist, am 27. Dezember fällig. Säumniszuschläge werden abweichend von § 240 Abs. 3 der Abgabenordnung nur dann nicht erhoben, wenn die Steuer spätestens am letzten Werktag des Kalenderjahres entrichtet worden ist, wobei der Sonnabend nicht als Werktag gilt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Steuer, die in der Zeit vom 1. bis 18. Dezember entstanden und nach Absatz 4 in voller Höhe oder als Durchschnittsbetrag anzumelden ist. Ist ein Durchschnittsbetrag entrichtet worden, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Durchschnittsbetrag und der angemeldeten Steuer am 10. Februar des folgenden Jahres fällig.
(6a) Abweichend von den Absätzen 3 bis 6 haben Steuerschuldner nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.
(7) Die Steuer kann auf Antrag des Steuerschuldners unter der Voraussetzung erlassen oder erstattet werden, dass der Steuerschuldner innerhalb einer Frist von vier Monaten ab der Entstehung der Steuer nach Absatz 1 nachweist, dass die Energieerzeugnisse in der Annahme befördert wurden, dass für diese ein Steueraussetzungsverfahren nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 wirksam eröffnet worden sei, und diese Energieerzeugnisse
- 1. an Personen abgegeben worden sind, die zum Bezug von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung oder von steuerfreien Energieerzeugnissen berechtigt sind, oder
- 2. ordnungsgemäß ausgeführt worden sind.
Die Unwirksamkeit des Steueraussetzungsverfahrens darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig durch den Steuerschuldner verursacht worden sein und die Steueraufsicht muss gewahrt gewesen sein. Abweichend von Satz 1 beginnt die Frist von vier Monaten für die Vorlage des Nachweises an dem Tag, an dem das Hauptzollamt durch eine Steueraufsichtsmaßnahme oder Außenprüfung feststellt, dass das Steueraussetzungsverfahren nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 unwirksam war. Die Steuer wird nur erlassen oder erstattet, soweit der Betrag 500 Euro je Antrag übersteigt.
(8) Für die nach Absatz 1 entstehende Steuer ist im Voraus Sicherheit zu leisten, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.
(1) Duty arises when energy products within the meaning of Section 4 are removed from the tax warehouse without a further duty-suspension procedure following, or when they are removed for use or consumption within the tax warehouse (removal into free circulation under tax law). If a tax-exemption procedure (Section 24 subsection 1) follows removal into free circulation under tax law, no duty arises.
(1a) There is no transfer into free circulation under tax law if, in a duty-suspension procedure, energy products, as a result of unforeseeable events or force majeure,
- 1. have been completely destroyed, or
- 2. have been completely or partially irretrievably lost.
This also applies where prior authorisation for destruction was granted. Energy products shall be deemed to have been completely destroyed or completely or partially irretrievably lost when they can no longer be used as energy products. The complete destruction and the irretrievable total or partial loss of the energy products must be sufficiently proven. There is no transfer into free circulation under tax law if energy products have been partially lost during the duty-suspension procedure due to their nature.
(2) Subject to sentence 2, the persons liable for duty are
- 1. the tax warehousekeeper,
- 2. additionally, in the event of an unlawful removal,
- a) the person who removed the energy products into free circulation under tax law or in whose name the energy products were removed,
- b) any person involved in the unlawful removal.
The authorised depositor (Section 7 subsection 4 sentence 2) becomes liable for duty on energy products removed from the tax warehouse by that depositor or at that depositor’s instigation. If it is uncertain to whom the removal is attributable, the tax warehousekeeper is liable for duty. If energy products are supplied for tax-free purposes to an unauthorised person, both the tax warehousekeeper and the unauthorised person are liable for duty. Several persons liable for duty are jointly and severally liable.
(3) For energy products on which duty arose in a month, the person liable for duty shall, subject to subsection 4, submit a duty return by the 15th day of the following month and calculate the duty themselves therein (duty declaration).
(4) For energy products on which duty arose between 1 and 18 December, the person liable for duty shall submit a duty return by 22 December and calculate the duty themselves therein (duty declaration). This does not apply to undertakings that paid less than 60 million euros in energy duty in the preceding calendar year. The Federal Ministry of Finance may permit, by administrative means, the declaration of an average amount instead of the duty to be declared under sentence 1. Subsection 3 shall apply mutatis mutandis to the declaration of energy products on which duty arose between 19 and 31 December. If declaration of an average amount has been permitted, the person liable for duty shall subsequently declare the duty under sentence 1 in the duty return to be submitted under sentence 4.
(5) Subject to subsection 6, duty arising in a month shall be due on the tenth day of the second month following the month in which it arose.
(6) By way of derogation from subsection 5, duty arising in November shall be due on 27 December. By way of derogation from Section 240 subsection 3 of the Fiscal Code, late-payment surcharges shall be waived only if the duty has been paid by the last working day of the calendar year at the latest; Saturday shall not count as a working day. Sentences 1 and 2 also apply to duty arising between 1 and 18 December and to be declared under subsection 4 in full or as an average amount. If an average amount has been paid, the difference between the average amount and the declared duty shall be due on 10 February of the following year.
(6a) By way of derogation from subsections 3 to 6, persons liable for duty under subsection 2 sentence 1 numbers 2 letters a and b shall submit a duty return without delay. The duty shall be due immediately.
(7) Upon application by the person liable for duty, duty may be remitted or refunded provided that, within four months from the date on which the duty arose under subsection 1, the person liable for duty proves that the energy products were transported on the assumption that an effective duty-suspension procedure under Section 5 subsection 1 number 2 had been opened for them, and that those energy products
- 1. were supplied to persons entitled to receive energy products under duty suspension or tax-free energy products, or
- 2. were properly exported.
The ineffectiveness of the duty-suspension procedure must not have been caused intentionally or recklessly by the person liable for duty, and tax supervision must have been maintained. By way of derogation from sentence 1, the four-month period for submitting proof shall begin on the day on which the main customs office establishes, through a tax-supervision measure or external audit, that the duty-suspension procedure under Section 5 subsection 1 number 2 was ineffective. Duty shall be remitted or refunded only to the extent that the amount exceeds 500 euros per application.
(8) Advance security shall be provided for duty arising under subsection 1 if indications of a risk to the duty are apparent.
(1) Die Steuer entsteht dadurch, dass Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 aus dem Steuerlager entfernt werden, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren anschließt, oder dass sie zum Ge- oder Verbrauch innerhalb des Steuerlagers entnommen werden (Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr). Schließt sich an die Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Abs. 1) an, kommt es zu keiner Steuerentstehung.
(1a) Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn Energieerzeugnisse in einem Verfahren der Steueraussetzung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt
- 1. vollständig zerstört sind oder
- 2. vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen sind.
Dies gilt auch für die Fälle, in denen eine vorherige Genehmigung zur Zerstörung erteilt wurde. Energieerzeugnisse gelten dann als vollständig zerstört oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie als Energieerzeugnisse nicht mehr genutzt werden können. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust der Energieerzeugnisse sind hinreichend nachzuweisen. Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn die Energieerzeugnisse auf Grund ihrer Beschaffenheit während des Verfahrens der Steueraussetzung teilweise verloren gegangen sind.
(2) Steuerschuldner ist vorbehaltlich Satz 2
- 1. der Steuerlagerinhaber,
- 2. daneben im Fall einer unrechtmäßigen Entnahme
- a) die Person, die die Energieerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommen hat oder in deren Namen die Energieerzeugnisse entnommen worden sind,
- b) jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war.
Der zugelassene Einlagerer (§ 7 Abs. 4 Satz 2) wird für die von ihm oder auf seine Veranlassung aus dem Steuerlager entfernten Energieerzeugnisse Steuerschuldner. Bestehen Zweifel an der Zuordnung der Entnahme, so ist der Steuerlagerinhaber Steuerschuldner. Werden Energieerzeugnisse zu steuerfreien Zwecken an einen Nichtberechtigten abgegeben, ist neben dem Inhaber des Steuerlagers auch der Nichtberechtigte Steuerschuldner. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.
(3) Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, vorbehaltlich des Absatzes 4 bis zum 15. Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).
(4) Für Energieerzeugnisse, für die die Steuer in der Zeit vom 1. bis 18. Dezember entstanden ist, hat der Steuerschuldner bis zum 22. Dezember eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Dies gilt nicht für Unternehmen, die im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 60 Millionen Euro Energiesteuer entrichtet haben. Das Bundesministerium der Finanzen kann im Verwaltungswege zulassen, dass statt der nach Satz 1 anzumeldenden Steuer ein Durchschnittsbetrag angemeldet wird. Für die Anmeldung von Energieerzeugnissen, für die die Steuer in der Zeit vom 19. bis 31. Dezember entstanden ist, gilt Absatz 3 sinngemäß. Ist die Anmeldung eines Durchschnittsbetrages zugelassen worden, hat der Steuerschuldner die Anmeldung der Steuer nach Satz 1 in der nach Satz 4 abzugebenden Steueranmeldung nachzuholen.
(5) Die Steuer, die in einem Monat entstanden ist, ist vorbehaltlich des Absatzes 6 am zehnten Tag des zweiten auf die Entstehung folgenden Monats fällig.
(6) Abweichend von Absatz 5 ist die Steuer, die im November entstanden ist, am 27. Dezember fällig. Säumniszuschläge werden abweichend von § 240 Abs. 3 der Abgabenordnung nur dann nicht erhoben, wenn die Steuer spätestens am letzten Werktag des Kalenderjahres entrichtet worden ist, wobei der Sonnabend nicht als Werktag gilt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Steuer, die in der Zeit vom 1. bis 18. Dezember entstanden und nach Absatz 4 in voller Höhe oder als Durchschnittsbetrag anzumelden ist. Ist ein Durchschnittsbetrag entrichtet worden, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Durchschnittsbetrag und der angemeldeten Steuer am 10. Februar des folgenden Jahres fällig.
(6a) Abweichend von den Absätzen 3 bis 6 haben Steuerschuldner nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.
(7) Die Steuer kann auf Antrag des Steuerschuldners unter der Voraussetzung erlassen oder erstattet werden, dass der Steuerschuldner innerhalb einer Frist von vier Monaten ab der Entstehung der Steuer nach Absatz 1 nachweist, dass die Energieerzeugnisse in der Annahme befördert wurden, dass für diese ein Steueraussetzungsverfahren nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 wirksam eröffnet worden sei, und diese Energieerzeugnisse
- 1. an Personen abgegeben worden sind, die zum Bezug von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung oder von steuerfreien Energieerzeugnissen berechtigt sind, oder
- 2. ordnungsgemäß ausgeführt worden sind.
Die Unwirksamkeit des Steueraussetzungsverfahrens darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig durch den Steuerschuldner verursacht worden sein und die Steueraufsicht muss gewahrt gewesen sein. Abweichend von Satz 1 beginnt die Frist von vier Monaten für die Vorlage des Nachweises an dem Tag, an dem das Hauptzollamt durch eine Steueraufsichtsmaßnahme oder Außenprüfung feststellt, dass das Steueraussetzungsverfahren nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 unwirksam war. Die Steuer wird nur erlassen oder erstattet, soweit der Betrag 500 Euro je Antrag übersteigt.
(8) Für die nach Absatz 1 entstehende Steuer ist im Voraus Sicherheit zu leisten, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.
§ 9 — Herstellung außerhalb eines Herstellungsbetriebes § 9 — Production outside a production facility § 9 — Herstellung außerhalb eines Herstellungsbetriebes
(1) Werden Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 außerhalb eines Herstellungsbetriebes hergestellt, entsteht die Steuer mit der Herstellung, es sei denn, es schließt sich ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Absatz 1) an.
(1a) Wer Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 außerhalb eines Herstellungsbetriebs herstellen will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen.
(2) Steuerschuldner ist der Hersteller und, falls keine Anzeige nach Absatz 1a erstattet worden ist, jede an der Herstellung beteiligte Person; mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig. Das Hauptzollamt kann auf Antrag eine § 8 Abs. 3 bis 6 entsprechende Regelung treffen; § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 und § 8 Abs. 7 gelten sinngemäß.
(1) If energy products within the meaning of Section 4 are produced outside a production facility, duty arises upon production unless a tax-exemption procedure (Section 24 subsection 1) follows.
(1a) Anyone wishing to produce energy products within the meaning of Section 4 outside a production facility shall notify the main customs office in advance.
(2) The producer is liable for duty and, if no notification under subsection 1a has been submitted, every person involved in the production; several persons liable for duty are jointly and severally liable. For energy products on which duty has arisen, the person liable for duty shall without delay submit a duty return and calculate the duty themselves therein (duty declaration). The duty shall be due immediately. Upon application, the main customs office may make arrangements corresponding to Section 8 subsections 3 to 6; Section 6 subsection 3 sentences 2 and 3 and Section 8 subsection 7 shall apply mutatis mutandis.
(1) Werden Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 außerhalb eines Herstellungsbetriebes hergestellt, entsteht die Steuer mit der Herstellung, es sei denn, es schließt sich ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Absatz 1) an.
(1a) Wer Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 außerhalb eines Herstellungsbetriebs herstellen will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen.
(2) Steuerschuldner ist der Hersteller und, falls keine Anzeige nach Absatz 1a erstattet worden ist, jede an der Herstellung beteiligte Person; mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig. Das Hauptzollamt kann auf Antrag eine § 8 Abs. 3 bis 6 entsprechende Regelung treffen; § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 und § 8 Abs. 7 gelten sinngemäß.
§ 9a — Registrierte Empfänger § 9a — Registered consignees § 9a — Registrierte Empfänger
(1) Registrierte Empfänger sind Personen, die Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung
- 1. nicht nur gelegentlich oder
- 2. im Einzelfall
in ihren Betrieben im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken empfangen dürfen, wenn die Energieerzeugnisse aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat versandt wurden. Der Empfang durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts steht dem Empfang zu gewerblichen Zwecken gleich.
(2) Registrierte Empfänger bedürfen der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die − soweit nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet − ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ist vor Erteilung der Erlaubnis Sicherheit für die voraussichtlich während zweier Monate entstehende Steuer zu leisten. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 ist vor Erteilung der Erlaubnis Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer zu leisten sowie die Erlaubnis auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken. Die Voraussetzungen der Sätze 2, 3 und 4 erster Halbsatz gelten nicht für die Erlaubnis, die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird.
(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
(4) Die Steuer entsteht für Energieerzeugnisse, die in den Betrieb eines registrierten Empfängers aufgenommen werden, mit der Aufnahme in den Betrieb, es sei denn, es schließt sich ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Absatz 1) an. Steuerschuldner ist der registrierte Empfänger.
(5) Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Für die Fristen zur Abgabe der Steuererklärung und die Fälligkeit der Steuer gilt § 8 Absatz 3 bis 6 entsprechend.
(1) Registered consignees are persons who may receive energy products under duty suspension
- 1. not merely occasionally, or
- 2. on an individual basis
at their establishments in the tax territory for commercial purposes, where the energy products have been dispatched from a tax warehouse in another Member State or from a place of importation in another Member State. Receipt by bodies governed by public law shall be treated as receipt for commercial purposes.
(2) Registered consignees require authorisation. It shall be granted upon application, subject to revocation, to persons whose tax reliability gives no cause for concern and who— insofar as required to do so under the Commercial Code or the Fiscal Code—properly keep commercial books and prepare annual financial statements in due time. In the cases under subsection 1 sentence 1 number 1, security for the duty expected to arise during two months shall be provided before authorisation is granted. In the cases under subsection 1 sentence 1 number 2, security in the amount of the duty arising in the individual case shall be provided before authorisation is granted, and the authorisation shall be limited to a specified quantity, a single consignor and a specified period. The conditions in sentences 2, 3 and the first half of sentence 4 shall not apply to authorisation granted to a body governed by public law.
(3) The authorisation shall be revoked if one of the conditions specified in subsection 2 sentence 2 is no longer met or security provided is no longer sufficient.
(4) Duty arises on energy products taken into the establishment of a registered consignee upon their admission into the establishment, unless a tax-exemption procedure (Section 24 subsection 1) follows. The registered consignee is liable for duty.
(5) For energy products on which duty arose in a month, the person liable for duty shall submit a duty return and calculate the duty themselves therein (duty declaration). Section 8 subsections 3 to 6 shall apply correspondingly to the deadlines for submitting the duty return and to the due date of the duty.
(1) Registrierte Empfänger sind Personen, die Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung
- 1. nicht nur gelegentlich oder
- 2. im Einzelfall
in ihren Betrieben im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken empfangen dürfen, wenn die Energieerzeugnisse aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat versandt wurden. Der Empfang durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts steht dem Empfang zu gewerblichen Zwecken gleich.
(2) Registrierte Empfänger bedürfen der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die − soweit nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet − ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ist vor Erteilung der Erlaubnis Sicherheit für die voraussichtlich während zweier Monate entstehende Steuer zu leisten. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 ist vor Erteilung der Erlaubnis Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer zu leisten sowie die Erlaubnis auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken. Die Voraussetzungen der Sätze 2, 3 und 4 erster Halbsatz gelten nicht für die Erlaubnis, die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird.
(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
(4) Die Steuer entsteht für Energieerzeugnisse, die in den Betrieb eines registrierten Empfängers aufgenommen werden, mit der Aufnahme in den Betrieb, es sei denn, es schließt sich ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Absatz 1) an. Steuerschuldner ist der registrierte Empfänger.
(5) Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Für die Fristen zur Abgabe der Steuererklärung und die Fälligkeit der Steuer gilt § 8 Absatz 3 bis 6 entsprechend.
§ 9b — Registrierte Versender § 9b — Registered consignors § 9b — Registrierte Versender
(1) Registrierte Versender sind Personen, die Energieerzeugnisse vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung versenden dürfen.
(2) Registrierte Versender bedürfen der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die − soweit nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet − ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Die Erlaubnis ist bei Beförderungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 und bei der Ausfuhr (§ 13) über Gebiete anderer Mitgliedstaaten davon abhängig, dass Sicherheit nach § 11 Absatz 2 oder § 13 Absatz 2 Satz 1 geleistet worden ist.
(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
(1) Registered consignors are persons who may dispatch energy products from the place of importation under duty suspension.
(2) Registered consignors require authorisation. It shall be granted upon application, subject to revocation, to persons whose tax reliability gives no cause for concern and who— insofar as required to do so under the Commercial Code or the Fiscal Code—properly keep commercial books and prepare annual financial statements in due time. For transport under Section 11 subsection 1 number 1 and for export (Section 13) through the territories of other Member States, authorisation shall be conditional on security having been provided under Section 11 subsection 2 or Section 13 subsection 2 sentence 1.
(3) The authorisation shall be revoked if one of the conditions specified in subsection 2 sentence 2 is no longer met or security provided is no longer sufficient.
(1) Registrierte Versender sind Personen, die Energieerzeugnisse vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung versenden dürfen.
(2) Registrierte Versender bedürfen der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die − soweit nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet − ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Die Erlaubnis ist bei Beförderungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 und bei der Ausfuhr (§ 13) über Gebiete anderer Mitgliedstaaten davon abhängig, dass Sicherheit nach § 11 Absatz 2 oder § 13 Absatz 2 Satz 1 geleistet worden ist.
(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
§ 9c — Begünstigte § 9c — Beneficiaries § 9c — Begünstigte
(1) Begünstigte, die Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 unter Steueraussetzung im Steuergebiet empfangen dürfen, sind vorbehaltlich des Absatzes 2
- 1. die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge im Sinn des Artikels 1 des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils geltenden Fassung (NATO-Truppenstatut);
- 2. in der Bundesrepublik Deutschland errichtete internationale militärische Hauptquartiere nach Artikel 1 des Protokolls über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrages errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere vom 28. August 1952 (BGBl. 1969 II S. 2000) in der jeweils geltenden Fassung (Hauptquartierprotokoll) sowie Artikel 1 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung (Ergänzungsabkommen);
- 3. Stellen der Vereinigen Staaten von Amerika oder anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneten Regierungen in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils geltenden Fassung;
- 4. diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen;
- 5. die in internationalen Übereinkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen;
- 6. die Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, für den Gebrauch oder Verbrauch dieser Streitkräfte oder ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen, wenn diese Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Europäischen Union im Zusammengang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird.
(2) Ein Empfang unter Steueraussetzung ist nur möglich, wenn
- 1. im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils geltenden Fassung für die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge vorliegen,
- 2. im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und Artikel 15 des Ergänzungsabkommens für die in der Bundesrepublik Deutschland errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere vorliegen,
- 3. im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach Artikel III Nummer 2 und den Artikeln IV bis VI des unter Absatz 1 Nummer 3 genannten Abkommens vom 15. Oktober 1954 für die Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderen von den Vereinigten Staaten bezeichneten Regierungen in der Bundesrepublik Deutschland vorliegen,
- 4. es sich im Fall des Absatzes 1 Nummer 4 bei den Energieerzeugnissen um Kraftstoff (Benzin oder Dieselkraftstoff) handelt, der für die in § 59 Absatz 2 und 3 bezeichneten Dienststellen oder Personen zum Betrieb ihrer Kraftfahrzeuge bestimmt ist, und für den jeweiligen Kraftstoff eine Steuerbefreiung auf Gegenseitigkeit besteht,
- 5. im Fall des Absatzes 1 Nummer 5 die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach den jeweiligen internationalen Übereinkommen für die internationalen Einrichtungen vorliegen;
- 6. im Fall des Absatzes 1 Nummer 6 die Energieerzeugnisse nicht für zivile Missionen im Zusammengang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik bezogen werden. Energieerzeugnisse, die für den Gebrauch oder Verbrauch durch Zivilpersonal bezogen werden, müssen durch das zivile Begleitpersonal von Streitkräften verwendet werden, die Aufgaben ausführen, die unmittelbar mit einer Verteidigungsanstrengung im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik außerhalb ihres Mitgliedstaats zusammenhängen. Aufgaben, zu deren Erfüllung ausschließlich Zivilpersonal oder zivile Fähigkeiten eingesetzt werden, sind nicht als Verteidigungsanstrengungen zu betrachten.
(1) Subject to subsection 2, beneficiaries entitled to receive energy products within the meaning of Section 4 under duty suspension in the tax territory are
- 1. the foreign armed forces and their civilian personnel within the meaning of Article 1 of the Agreement of 19 June 1951 between the Parties to the North Atlantic Treaty regarding the Status of their Forces (Federal Law Gazette 1961 II p. 1183, 1190), as amended from time to time (NATO Status of Forces Agreement);
- 2. international military headquarters established in the Federal Republic of Germany under Article 1 of the Protocol on the Status of International Military Headquarters set up pursuant to the North Atlantic Treaty of 28 August 1952 (Federal Law Gazette 1969 II p. 2000), as amended from time to time (Headquarters Protocol), and under Article 1 of the Agreement of 13 March 1967 between the Federal Republic of Germany and the Supreme Headquarters Allied Powers Europe on the special conditions applicable to the establishment and operation of international military headquarters in the Federal Republic of Germany (Federal Law Gazette 1969 II p. 1997, 2009), as amended from time to time (Supplementary Agreement);
- 3. agencies of the United States of America or of other governments designated by the United States in the Federal Republic of Germany under the Agreement of 15 October 1954 between the Federal Republic of Germany and the United States of America on the tax concessions to be granted by the Federal Republic in respect of expenditure incurred by the United States for the common defence (Federal Law Gazette 1955 II p. 821, 823), as amended from time to time;
- 4. diplomatic missions and consular posts;
- 5. international organisations provided for in international conventions;
- 6. the armed forces of another Member State of the European Union, for the use or consumption of those armed forces or their civilian personnel or for the supply of their messes or canteens, where those armed forces participate in the Federal Republic of Germany in a defence effort undertaken to carry out an activity of the European Union in connection with the Common Security and Defence Policy.
(2) Receipt under duty suspension is possible only if
- 1. in the case of subsection 1 number 1, the conditions for exemption from duty under Article XI of the NATO Status of Forces Agreement and Articles 65 to 67 of the Supplementary Agreement of 3 August 1959 to the Agreement of 19 June 1951 between the Parties to the North Atlantic Treaty regarding the Status of their Forces with respect to foreign forces stationed in the Federal Republic of Germany (Federal Law Gazette 1961 II p. 1183, 1218), as amended from time to time, are met for the foreign forces and their civilian personnel;
- 2. in the case of subsection 1 number 2, the conditions for exemption from duty under Article XI of the NATO Status of Forces Agreement and Article 15 of the Supplementary Agreement are met for the international military headquarters established in the Federal Republic of Germany;
- 3. in the case of subsection 1 number 3, the conditions for exemption from duty under Article III number 2 and Articles IV to VI of the Agreement of 15 October 1954 referred to in subsection 1 number 3 are met for the agencies of the United States of America or other governments designated by the United States in the Federal Republic of Germany;
- 4. in the case of subsection 1 number 4, the energy products are fuel (petrol or diesel fuel) intended for the operation of motor vehicles of the authorities or persons specified in Section 59 subsections 2 and 3, and reciprocal exemption from duty exists for the fuel concerned;
- 5. in the case of subsection 1 number 5, the conditions for exemption from duty under the respective international conventions are met for the international organisations;
- 6. in the case of subsection 1 number 6, the energy products are not obtained for civilian missions in connection with the Common Security and Defence Policy. Energy products obtained for use or consumption by civilian personnel must be used by the civilian personnel accompanying armed forces that perform tasks directly connected with a defence effort related to the Common Security and Defence Policy outside their Member State. Tasks carried out exclusively by civilian personnel or using exclusively civilian capabilities shall not be regarded as defence efforts.
(1) Begünstigte, die Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 unter Steueraussetzung im Steuergebiet empfangen dürfen, sind vorbehaltlich des Absatzes 2
- 1. die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge im Sinn des Artikels 1 des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils geltenden Fassung (NATO-Truppenstatut);
- 2. in der Bundesrepublik Deutschland errichtete internationale militärische Hauptquartiere nach Artikel 1 des Protokolls über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrages errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere vom 28. August 1952 (BGBl. 1969 II S. 2000) in der jeweils geltenden Fassung (Hauptquartierprotokoll) sowie Artikel 1 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung (Ergänzungsabkommen);
- 3. Stellen der Vereinigen Staaten von Amerika oder anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneten Regierungen in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils geltenden Fassung;
- 4. diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen;
- 5. die in internationalen Übereinkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen;
- 6. die Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, für den Gebrauch oder Verbrauch dieser Streitkräfte oder ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen, wenn diese Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Europäischen Union im Zusammengang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird.
(2) Ein Empfang unter Steueraussetzung ist nur möglich, wenn
- 1. im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils geltenden Fassung für die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge vorliegen,
- 2. im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und Artikel 15 des Ergänzungsabkommens für die in der Bundesrepublik Deutschland errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere vorliegen,
- 3. im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach Artikel III Nummer 2 und den Artikeln IV bis VI des unter Absatz 1 Nummer 3 genannten Abkommens vom 15. Oktober 1954 für die Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderen von den Vereinigten Staaten bezeichneten Regierungen in der Bundesrepublik Deutschland vorliegen,
- 4. es sich im Fall des Absatzes 1 Nummer 4 bei den Energieerzeugnissen um Kraftstoff (Benzin oder Dieselkraftstoff) handelt, der für die in § 59 Absatz 2 und 3 bezeichneten Dienststellen oder Personen zum Betrieb ihrer Kraftfahrzeuge bestimmt ist, und für den jeweiligen Kraftstoff eine Steuerbefreiung auf Gegenseitigkeit besteht,
- 5. im Fall des Absatzes 1 Nummer 5 die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach den jeweiligen internationalen Übereinkommen für die internationalen Einrichtungen vorliegen;
- 6. im Fall des Absatzes 1 Nummer 6 die Energieerzeugnisse nicht für zivile Missionen im Zusammengang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik bezogen werden. Energieerzeugnisse, die für den Gebrauch oder Verbrauch durch Zivilpersonal bezogen werden, müssen durch das zivile Begleitpersonal von Streitkräften verwendet werden, die Aufgaben ausführen, die unmittelbar mit einer Verteidigungsanstrengung im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik außerhalb ihres Mitgliedstaats zusammenhängen. Aufgaben, zu deren Erfüllung ausschließlich Zivilpersonal oder zivile Fähigkeiten eingesetzt werden, sind nicht als Verteidigungsanstrengungen zu betrachten.
§ 9d — Beförderungen (Allgemeines) § 9d — Transport (general) § 9d — Beförderungen (Allgemeines)
(1) Beförderungen gelten, soweit in diesem Gesetz oder den dazu ergangenen Rechtsverordnungen keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 20 der Systemrichtlinie erfolgen.
(2) Unbeschadet Absatz 1 gelten in den Fällen des § 10 Absatz 1 Nummer 2 und des § 11 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c Beförderungen nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn dem Inhaber des abgebenden Steuerlagers oder dem registrierten Versender eine Freistellungsbescheinigung nach Artikel 12 Absatz 1 der Systemrichtlinie vorliegt. Die Freistellungsbescheinigung ist während der Beförderung mitzuführen. Satz 2 gilt auch in den Fällen des § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c.
(3) Abgesehen von den Fällen, in denen Energieerzeugnisse unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Steuerlager aufgenommen werden, können Energieerzeugnisse nur dann mit einem elektronischen Verwaltungsdokument unter Steueraussetzung vom Ort der Einfuhr befördert werden, wenn der Anmelder nach Artikel 5 Nummer 15 des Unionszollkodex oder jede andere Person, die nach Artikel 15 des Unionszollkodex unmittelbar oder mittelbar an der Erfüllung von Zollformalitäten beteiligt ist, den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats Folgendes vorlegt:
- 1. die Verbrauchsteuernummer des registrierten Versenders,
- 2. die Verbrauchsteuernummer des Steuerlagerinhabers oder des registrierten Empfängers, an den die Energieerzeugnisse versandt werden,
- 3. im Falle von Beförderungen von Energieerzeugnissen in andere Mitgliedstaaten den Nachweis, dass die eingeführten Energieerzeugnisse vom Steuergebiet in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats versandt werden sollen.
(1) Unless exceptions are provided for in this Act or in regulations issued under it, transport shall be regarded as carried out under duty suspension only if it is carried out with an electronic administrative document pursuant to Article 20 of the System Directive.
(2) Without prejudice to subsection 1, in the cases of Section 10 subsection 1 number 2 and Section 11 subsection 1 number 1 letter c, transport shall be regarded as carried out under duty suspension only if the holder of the dispatching tax warehouse or the registered consignor has a tax-exemption certificate pursuant to Article 12 subsection 1 of the System Directive. The tax-exemption certificate shall be carried during transport. Sentence 2 shall also apply in the cases of Section 11 subsection 1 number 2 letter c.
(3) Except in cases where energy products are taken directly into a tax warehouse at the place of importation, energy products may be transported from the place of importation under duty suspension with an electronic administrative document only if the declarant under Article 5 number 15 of the Union Customs Code, or any other person directly or indirectly involved in the fulfilment of customs formalities under Article 15 of the Union Customs Code, submits the following to the competent authorities of the importing Member State:
- 1. the excise number of the registered consignor,
- 2. the excise number of the tax warehousekeeper or registered consignee to whom the energy products are dispatched,
- 3. in the case of transport of energy products to other Member States, proof that the imported energy products are to be dispatched from the tax territory to the territory of another Member State.
(1) Beförderungen gelten, soweit in diesem Gesetz oder den dazu ergangenen Rechtsverordnungen keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 20 der Systemrichtlinie erfolgen.
(2) Unbeschadet Absatz 1 gelten in den Fällen des § 10 Absatz 1 Nummer 2 und des § 11 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c Beförderungen nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn dem Inhaber des abgebenden Steuerlagers oder dem registrierten Versender eine Freistellungsbescheinigung nach Artikel 12 Absatz 1 der Systemrichtlinie vorliegt. Die Freistellungsbescheinigung ist während der Beförderung mitzuführen. Satz 2 gilt auch in den Fällen des § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c.
(3) Abgesehen von den Fällen, in denen Energieerzeugnisse unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Steuerlager aufgenommen werden, können Energieerzeugnisse nur dann mit einem elektronischen Verwaltungsdokument unter Steueraussetzung vom Ort der Einfuhr befördert werden, wenn der Anmelder nach Artikel 5 Nummer 15 des Unionszollkodex oder jede andere Person, die nach Artikel 15 des Unionszollkodex unmittelbar oder mittelbar an der Erfüllung von Zollformalitäten beteiligt ist, den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats Folgendes vorlegt:
- 1. die Verbrauchsteuernummer des registrierten Versenders,
- 2. die Verbrauchsteuernummer des Steuerlagerinhabers oder des registrierten Empfängers, an den die Energieerzeugnisse versandt werden,
- 3. im Falle von Beförderungen von Energieerzeugnissen in andere Mitgliedstaaten den Nachweis, dass die eingeführten Energieerzeugnisse vom Steuergebiet in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats versandt werden sollen.
§ 10 — Beförderungen im Steuergebiet § 10 — Transport within the tax territory § 10 — Beförderungen im Steuergebiet
(1) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
- 1. in andere Steuerlager im Steuergebiet oder
- 2. zu Begünstigten (§ 9c) im Steuergebiet.
(2) Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit für die Beförderung zu leisten. Werden die Energieerzeugnisse über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet oder zu einem Begünstigten (§ 9c) im Steuergebiet befördert, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender abweichend von Satz 1 für die Beförderung unter Steueraussetzung eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit zu leisten. Das Hauptzollamt kann in den Fällen der Sätze 1 und 2 auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger der Energieerzeugnisse geleistet wird.
(3) Die Energieerzeugnisse sind unverzüglich
- 1. vom Inhaber des empfangenden Steuerlagers in sein Steuerlager aufzunehmen oder
- 2. vom Begünstigten (§ 9c) zu übernehmen.
(4) Die Beförderung unter Steueraussetzung beginnt, wenn die Energieerzeugnisse das abgebende Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind. Sie endet mit der Aufnahme der Energieerzeugnisse in das empfangende Steuerlager oder mit der Übernahme der Energieerzeugnisse durch den Begünstigten (§ 9c).
(1) Energy products within the meaning of Section 4 may be transported under duty suspension, including via third countries or third territories, from tax warehouses in the tax territory or by registered consignors from the place of importation in the tax territory
- 1. to other tax warehouses in the tax territory, or
- 2. to beneficiaries (Section 9c) in the tax territory.
(2) If tax interests appear to be at risk, the tax warehousekeeper as consignor or the registered consignor shall provide security for the transport. If the energy products are transported via the territory of another Member State to another tax warehouse in the tax territory or to a beneficiary (Section 9c) in the tax territory, the tax warehousekeeper as consignor or the registered consignor shall, by way of derogation from sentence 1, provide security valid in all Member States for the transport under duty suspension. In the cases of sentences 1 and 2, the main customs office may, upon application, permit the security to be provided by the owner, carrier or consignee of the energy products.
(3) The energy products shall be taken over without delay
- 1. by the holder of the receiving tax warehouse into its tax warehouse, or
- 2. by the beneficiary (Section 9c).
(4) Transport under duty suspension begins when the energy products leave the dispatching tax warehouse or have been released for free circulation under customs law at the place of importation. It ends when the energy products are taken into the receiving tax warehouse or taken over by the beneficiary (Section 9c).
(1) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
- 1. in andere Steuerlager im Steuergebiet oder
- 2. zu Begünstigten (§ 9c) im Steuergebiet.
(2) Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit für die Beförderung zu leisten. Werden die Energieerzeugnisse über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet oder zu einem Begünstigten (§ 9c) im Steuergebiet befördert, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender abweichend von Satz 1 für die Beförderung unter Steueraussetzung eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit zu leisten. Das Hauptzollamt kann in den Fällen der Sätze 1 und 2 auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger der Energieerzeugnisse geleistet wird.
(3) Die Energieerzeugnisse sind unverzüglich
- 1. vom Inhaber des empfangenden Steuerlagers in sein Steuerlager aufzunehmen oder
- 2. vom Begünstigten (§ 9c) zu übernehmen.
(4) Die Beförderung unter Steueraussetzung beginnt, wenn die Energieerzeugnisse das abgebende Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind. Sie endet mit der Aufnahme der Energieerzeugnisse in das empfangende Steuerlager oder mit der Übernahme der Energieerzeugnisse durch den Begünstigten (§ 9c).
§ 11 — Beförderungen aus anderen und in andere Mitgliedstaaten § 11 — Transport from and to other Member States § 11 — Beförderungen aus anderen und in andere Mitgliedstaaten
(1) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden
- 1. aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
- a) in Steuerlager,
- b) in Betriebe von registrierten Empfängern,
- c) zu Begünstigten im Sinn des Artikels 11 Absatz 1 der Systemrichtlinie
in anderen Mitgliedstaaten;
- 2. aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten
- a) in Steuerlager,
- b) in Betriebe von registrierten Empfängern,
- c) zu Begünstigten (§ 9c)
im Steuergebiet;
- 3. durch das Steuergebiet.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit zu leisten. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger der Energieerzeugnisse geleistet wird. Werden die Energieerzeugnisse auf dem Seeweg oder durch feste Rohrleitungen befördert, kann der Steuerlagerinhaber oder der registrierte Versender von der Sicherheitsleistung befreit werden, wenn Steuerbelange nicht gefährdet erscheinen und die anderen betroffenen Mitgliedstaaten damit einverstanden sind.
(3) Die Energieerzeugnisse sind unverzüglich
- 1. vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers, vom registrierten Versender oder vom Empfänger, wenn dieser die Energieerzeugnisse im Steuergebiet in Besitz genommen hat, aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu befördern,
- 2. vom Inhaber des empfangenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom registrierten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen oder
- 3. vom Begünstigten (§ 9c) zu übernehmen.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Energieerzeugnisse das abgebende Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme der Energieerzeugnisse in das empfangende Steuerlager oder den Betrieb des registrierten Empfängers oder mit der Übernahme der Energieerzeugnisse durch den Begünstigten (§ 9c).
(1) Energy products within the meaning of Section 4 may be transported under duty suspension, including via third countries or third territories,
- 1. from tax warehouses in the tax territory or from registered consignors at the place of importation in the tax territory
- a) to tax warehouses,
- b) to establishments of registered consignees,
- c) to beneficiaries within the meaning of Article 11 subsection 1 of the System Directive
in other Member States;
- 2. from tax warehouses in other Member States or from registered consignors at the place of importation in other Member States
- a) to tax warehouses,
- b) to establishments of registered consignees,
- c) to beneficiaries (Section 9c)
in the tax territory;
- 3. through the tax territory.
(2) In the cases under subsection 1 number 1, the tax warehousekeeper as consignor or the registered consignor shall provide security valid in all Member States. Upon application, the main customs office may permit the security to be provided by the owner, carrier or consignee of the energy products. If the energy products are transported by sea or through fixed pipelines, the tax warehousekeeper or registered consignor may be exempted from providing security if tax interests do not appear to be at risk and the other Member States concerned agree.
(3) The energy products shall without delay
- 1. be transported from the tax territory to the other Member State by the holder of the dispatching tax warehouse, the registered consignor or the consignee, if the latter has taken possession of the energy products in the tax territory,
- 2. be taken by the holder of the receiving tax warehouse into its tax warehouse or by the registered consignee into its establishment in the tax territory, or
- 3. be taken over by the beneficiary (Section 9c).
(4) In the cases under subsection 1 number 1, transport under duty suspension begins when the energy products leave the dispatching tax warehouse or have been released for free circulation under customs law at the place of importation. In the cases under subsection 1 number 2, transport under duty suspension ends when the energy products are taken into the receiving tax warehouse or the establishment of the registered consignee or are taken over by the beneficiary (Section 9c).
(1) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden
- 1. aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
- a) in Steuerlager,
- b) in Betriebe von registrierten Empfängern,
- c) zu Begünstigten im Sinn des Artikels 11 Absatz 1 der Systemrichtlinie
in anderen Mitgliedstaaten;
- 2. aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten
- a) in Steuerlager,
- b) in Betriebe von registrierten Empfängern,
- c) zu Begünstigten (§ 9c)
im Steuergebiet;
- 3. durch das Steuergebiet.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit zu leisten. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger der Energieerzeugnisse geleistet wird. Werden die Energieerzeugnisse auf dem Seeweg oder durch feste Rohrleitungen befördert, kann der Steuerlagerinhaber oder der registrierte Versender von der Sicherheitsleistung befreit werden, wenn Steuerbelange nicht gefährdet erscheinen und die anderen betroffenen Mitgliedstaaten damit einverstanden sind.
(3) Die Energieerzeugnisse sind unverzüglich
- 1. vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers, vom registrierten Versender oder vom Empfänger, wenn dieser die Energieerzeugnisse im Steuergebiet in Besitz genommen hat, aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu befördern,
- 2. vom Inhaber des empfangenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom registrierten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen oder
- 3. vom Begünstigten (§ 9c) zu übernehmen.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Energieerzeugnisse das abgebende Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme der Energieerzeugnisse in das empfangende Steuerlager oder den Betrieb des registrierten Empfängers oder mit der Übernahme der Energieerzeugnisse durch den Begünstigten (§ 9c).
§ 12 — Weitergabe von Energieerzeugnissen durch Begünstigte § 12 — Transfer of energy products by beneficiaries § 12 — Weitergabe von Energieerzeugnissen durch Begünstigte
Die Steuer entsteht nach dem im Zeitpunkt der Steuerentstehung zutreffenden Steuersatz des § 2, wenn von einem Begünstigten übernommene Energieerzeugnisse an Dritte abgegeben werden oder der Verbleib der Energieerzeugnisse nicht festgestellt werden kann. Die Steuer entsteht nicht, wenn die Energieerzeugnisse an andere Begünstigte nach § 9c oder an Inhaber einer Erlaubnis nach § 24 Absatz 1 abgegeben worden sind; eine solche Abgabe ist dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Steuerschuldner ist der Begünstigte. Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.
The tax arises at the tax rate under § 2 applicable at the time the tax arises if energy products taken over by a beneficiary are supplied to third parties or if the whereabouts of the energy products cannot be established. The tax does not arise if the energy products have been supplied to other beneficiaries under § 9c or to holders of a permit under § 24 subsection 1; such a supply must be notified to the competent principal customs office. The beneficiary is the person liable for the tax. For energy products in respect of which the tax has arisen, the person liable for the tax must, without undue delay, submit a tax return and calculate the tax themselves therein (tax declaration). The tax is due immediately.
Die Steuer entsteht nach dem im Zeitpunkt der Steuerentstehung zutreffenden Steuersatz des § 2, wenn von einem Begünstigten übernommene Energieerzeugnisse an Dritte abgegeben werden oder der Verbleib der Energieerzeugnisse nicht festgestellt werden kann. Die Steuer entsteht nicht, wenn die Energieerzeugnisse an andere Begünstigte nach § 9c oder an Inhaber einer Erlaubnis nach § 24 Absatz 1 abgegeben worden sind; eine solche Abgabe ist dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Steuerschuldner ist der Begünstigte. Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.
§ 13 — Ausfuhr § 13 — Export § 13 — Ausfuhr
(1) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 dürfen unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an dem die Energieerzeugnisse
- 1. das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen oder
- 2. in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 des Unionszollkodex überführt werden, sofern dies vorgesehen ist nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1; L 264 vom 30.9.2016, S. 44; L 192 vom 30.7.2018, S. 62), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/877 (ABl. L 203 vom 26.6.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Satz 1 gilt auch, wenn die Energieerzeugnisse über Drittländer oder Drittgebiete befördert werden.
(2) Werden Energieerzeugnisse über Gebiete anderer Mitgliedstaaten ausgeführt, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender für die Beförderung unter Steueraussetzung eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit zu leisten. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Beförderer oder den Eigentümer der Energieerzeugnisse geleistet wird. Werden die Energieerzeugnisse auf dem Seeweg oder durch feste Rohrleitungen ausgeführt, kann der Steuerlagerinhaber oder der registrierte Versender von der Sicherheitsleistung befreit werden, wenn Steuerbelange nicht gefährdet erscheinen und die anderen betroffenen Mitgliedstaaten damit einverstanden sind. Werden Energieerzeugnisse nicht über Gebiete anderer Mitgliedstaaten befördert, hat der Steuerlagerinhaber oder der registrierte Versender Sicherheit zu leisten, wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen.
(3) Die Energieerzeugnisse sind unverzüglich vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers, vom registrierten Versender oder vom Empfänger, falls dieser die Energieerzeugnisse bereits im Steuergebiet in Besitz genommen hat, aus dem Steuergebiet auszuführen.
(4) Die Beförderung unter Steueraussetzung beginnt, wenn die Energieerzeugnisse das abgebende Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden sind. Sie endet
- 1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, wenn die Energieerzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen, oder
- 2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2, wenn die Energieerzeugnisse in das externe Versandverfahren überführt werden.
(5) Für den Ausgang von Energieerzeugnissen in eines der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der Union vorgesehenen Formalitäten für den Ausgang von Waren aus dem Zollgebiet der Union entsprechend anzuwenden.
(1) Energy products within the meaning of § 4 may be transported under a duty suspension arrangement from tax warehouses in the tax territory or by registered consignors from the place of importation in the tax territory to a place where the energy products
- 1. leave the excise territory of the European Union, or
- 2. are placed under the external transit procedure under Article 226 of the Union Customs Code, provided that this is provided for under Article 189(4) of Commission Delegated Regulation (EU) 2015/2446 of 28 July 2015 supplementing Regulation (EU) No 952/2013 of the European Parliament and of the Council with regard to detailed rules specifying certain provisions of the Union Customs Code (OJ L 343, 29.12.2015, p. 1; L 264, 30.9.2016, p. 44; L 192, 30.7.2018, p. 62), last amended by Commission Delegated Regulation (EU) 2020/877 (OJ L 203, 26.6.2020, p. 1), as amended from time to time.
Sentence 1 also applies if the energy products are transported through third countries or third territories.
(2) If energy products are exported through the territory of other Member States, the tax warehouse keeper as consignor or the registered consignor must provide security valid in all Member States for the transport under duty suspension. Upon application, the principal customs office may permit the security to be provided by the carrier or the owner of the energy products. If the energy products are exported by sea or through fixed pipelines, the tax warehouse keeper or the registered consignor may be exempted from providing security if tax interests do not appear to be endangered and the other Member States concerned agree. If energy products are not transported through the territory of other Member States, the tax warehouse keeper or the registered consignor must provide security if tax interests appear to be endangered.
(3) The energy products must be exported from the tax territory without undue delay by the holder of the dispatching tax warehouse, the registered consignor or the consignee, if the latter has already taken possession of the energy products in the tax territory.
(4) Transport under duty suspension begins when the energy products leave the dispatching tax warehouse or have been released for free circulation at the place of importation. It ends
- 1. in the cases referred to in subsection (1) sentence 1 number 1, when the energy products leave the excise territory of the European Union, or
- 2. in the cases referred to in subsection (1) sentence 1 number 2, when the energy products are placed under the external transit procedure.
(5) For the exit of energy products into one of the territories listed in Article 4(2) of the System Directive, the formalities provided for in the Union customs legislation for the exit of goods from the customs territory of the Union apply mutatis mutandis.
(1) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 dürfen unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an dem die Energieerzeugnisse
- 1. das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen oder
- 2. in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 des Unionszollkodex überführt werden, sofern dies vorgesehen ist nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1; L 264 vom 30.9.2016, S. 44; L 192 vom 30.7.2018, S. 62), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/877 (ABl. L 203 vom 26.6.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Satz 1 gilt auch, wenn die Energieerzeugnisse über Drittländer oder Drittgebiete befördert werden.
(2) Werden Energieerzeugnisse über Gebiete anderer Mitgliedstaaten ausgeführt, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender für die Beförderung unter Steueraussetzung eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit zu leisten. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Beförderer oder den Eigentümer der Energieerzeugnisse geleistet wird. Werden die Energieerzeugnisse auf dem Seeweg oder durch feste Rohrleitungen ausgeführt, kann der Steuerlagerinhaber oder der registrierte Versender von der Sicherheitsleistung befreit werden, wenn Steuerbelange nicht gefährdet erscheinen und die anderen betroffenen Mitgliedstaaten damit einverstanden sind. Werden Energieerzeugnisse nicht über Gebiete anderer Mitgliedstaaten befördert, hat der Steuerlagerinhaber oder der registrierte Versender Sicherheit zu leisten, wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen.
(3) Die Energieerzeugnisse sind unverzüglich vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers, vom registrierten Versender oder vom Empfänger, falls dieser die Energieerzeugnisse bereits im Steuergebiet in Besitz genommen hat, aus dem Steuergebiet auszuführen.
(4) Die Beförderung unter Steueraussetzung beginnt, wenn die Energieerzeugnisse das abgebende Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden sind. Sie endet
- 1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, wenn die Energieerzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen, oder
- 2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2, wenn die Energieerzeugnisse in das externe Versandverfahren überführt werden.
(5) Für den Ausgang von Energieerzeugnissen in eines der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der Union vorgesehenen Formalitäten für den Ausgang von Waren aus dem Zollgebiet der Union entsprechend anzuwenden.
§ 14 — Unregelmäßigkeiten während der Beförderung § 14 — Irregularities during transport § 14 — Unregelmäßigkeiten während der Beförderung
(1) Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beförderung unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 8 Absatz 1a geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.
(2) Tritt während der Beförderung von Energieerzeugnissen nach den §§ 10, 11 oder 13 im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit ein, die eine Überführung dieser Energieerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr zur Folge hat, entsteht die Steuer. Die Steuer entsteht nicht, wenn der Versender innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Beginn der Beförderung im Sinne des § 9d nachweist, dass die Energieerzeugnisse
- 1. an Personen abgegeben worden sind, die zum Bezug von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung oder von steuerfreien Energieerzeugnissen berechtigt sind, oder
- 2. ordnungsgemäß ausgeführt worden sind.
Die Steuer entsteht auch dann nicht, wenn die Energieerzeugnisse das Steuergebiet auf Grund unvorhersehbarer Umstände nur kurzzeitig verlassen haben und im Anschluss daran wieder an Personen im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 im Steuergebiet abgegeben worden sind oder die Energieerzeugnisse an einen anderen Ort oder zu einer anderen berechtigten Person befördert worden sind als zu Beginn der Beförderung vorgesehen. Die Unregelmäßigkeit darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig durch den Steuerschuldner verursacht worden sein und die Steueraufsicht muss gewahrt gewesen sein. Abweichend von Satz 2 beginnt die Frist von vier Monaten für die Vorlage des Nachweises an dem Tag, an dem das Hauptzollamt durch eine Steueraufsichtsmaßnahme oder Außenprüfung feststellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist. In Fällen vollständiger Zerstörung oder unwiederbringlichen Gesamt- oder Teilverlusts von Energieerzeugnissen gilt § 8 Absatz 1a entsprechend.
(3) Wird während der Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist, die eine Überführung dieser Energieerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr zur Folge hatte, und kann nicht ermittelt werden, wo die Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet und zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten.
(4) Sind Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat befördert worden (§ 11 Absatz 1 Nummer 1, § 13 Absatz 1) und nicht an ihrem Bestimmungsort eingetroffen, ohne dass während der Beförderung eine Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, die eine Überführung dieser Energieerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr zur Folge hatte, so gilt die Unregelmäßigkeit nach Absatz 1 als im Steuergebiet zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung eingetreten, es sei denn, der Versender führt innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Beginn der Beförderung den hinreichenden Nachweis, dass die Energieerzeugnisse
- 1. am Bestimmungsort eingetroffen sind und die Beförderung ordnungsgemäß beendet wurde oder
- 2. auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets eingetretenen Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind.
Hatte die Person, die Sicherheit geleistet hat (§ 11 Absatz 2, § 13 Absatz 2), keine Kenntnis davon, dass die Energieerzeugnisse nicht an ihrem Bestimmungsort eingetroffen sind, und konnte sie auch keine Kenntnis davon haben, so hat sie innerhalb einer Frist von einem Monat ab Übermittlung dieser Information durch das Hauptzollamt die Möglichkeit, den Nachweis nach Satz 1 zu führen.
(5) Werden Energieerzeugnisse über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet oder zu einem Begünstigten (§ 9c) im Steuergebiet befördert, gelten die Absätze 2 bis 4 sinngemäß.
(6) Steuerschuldner ist
- 1. der Steuerlagerinhaber als Versender,
- 2. der registrierte Versender,
- 3. jede andere Person als unter Nummer 1 und 2, die Sicherheit geleistet hat,
- 4. die Person, die die Energieerzeugnisse aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen die Energieerzeugnisse entnommen wurden,
- 5. jede Person, die an der Entnahme aus der Beförderung beteiligt war und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war.
Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.
(7) Der Steuerschuldner hat für die Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig. Das Hauptzollamt kann auf Antrag eines Steuerschuldners nach Absatz 6 Nummer 1 bis 3 eine § 8 Absatz 3 bis 6 entsprechende Regelung treffen. § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 und § 8 Absatz 7 gelten sinngemäß.
(8) Wird in den Fällen der Absätze 3 bis 5 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Beförderung begonnen hat, festgestellt, dass die Unregelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat nachweislich erhoben worden ist, wird die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag erstattet.
(1) An irregularity is a case occurring during transport under duty suspension, except for the cases governed by § 8 subsection 1a, as a result of which the transport or part of the transport cannot be properly completed.
(2) If, during the transport of energy products under §§ 10, 11 or 13 in the tax territory, an irregularity occurs that results in the energy products being released for consumption, the tax arises. The tax does not arise if, within four months after the start of transport within the meaning of § 9d, the consignor proves that the energy products
- 1. were supplied to persons entitled to receive energy products under duty suspension or tax-free energy products, or
- 2. were duly exported.
The tax also does not arise if, owing to unforeseeable circumstances, the energy products left the tax territory only briefly and were subsequently supplied in the tax territory to persons within the meaning of sentence 2 number 1, or if the energy products were transported to a place or to another authorised person other than the place or person intended at the start of transport. The irregularity must not have been caused intentionally or through gross negligence by the person liable for the tax, and tax supervision must have been maintained. By way of derogation from sentence 2, the four-month period for submitting the evidence begins on the day on which the principal customs office establishes, through a tax-supervision measure or an external audit, that an irregularity has occurred. In cases of complete destruction or total or partial irretrievable loss of energy products, § 8 subsection 1a applies mutatis mutandis.
(3) If, during transport under duty suspension from a tax warehouse in another Member State or from a place of importation in another Member State into the tax territory, it is established that an irregularity has occurred that resulted in the energy products being released for consumption, and if the place where the irregularity occurred cannot be determined, the irregularity is deemed to have occurred in the tax territory and at the time it was established.
(4) If energy products have been transported under duty suspension from the tax territory to another Member State (§ 11 subsection 1 number 1, § 13 subsection 1) and have not arrived at their destination, without an irregularity having been established during transport that resulted in their release for consumption, the irregularity under subsection 1 is deemed to have occurred in the tax territory when transport began, unless the consignor provides sufficient evidence within four months after the start of transport that the energy products
- 1. arrived at the destination and the transport was properly completed, or
- 2. did not arrive at the destination because of an irregularity occurring outside the tax territory.
If the person who provided security (§ 11 subsection 2, § 13 subsection 2) was unaware, and could not have been aware, that the energy products had not arrived at their destination, that person may provide the evidence under sentence 1 within one month of the principal customs office transmitting that information.
(5) If energy products are transported through the territory of another Member State to another tax warehouse in the tax territory or to a beneficiary (§ 9c) in the tax territory, subsections 2 to 4 apply mutatis mutandis.
(6) The persons liable for the tax are
- 1. the tax warehouse keeper as consignor,
- 2. the registered consignor,
- 3. any other person, apart from those referred to in numbers 1 and 2, who provided security,
- 4. the person who removed the energy products from the transport or on whose behalf they were removed, and
- 5. any person involved in the removal from transport who knew or should reasonably have known that the removal was unlawful.
Several persons liable for the tax are jointly and severally liable.
(7) For the energy products in respect of which the tax has arisen, the person liable for the tax must, without undue delay, submit a tax return and calculate the tax themselves therein (tax declaration). The tax is due immediately. Upon application by a person liable for the tax under subsection 6 numbers 1 to 3, the principal customs office may make arrangements corresponding to § 8 subsections 3 to 6. § 6 subsection 3 sentences 2 and 3 and § 8 subsection 7 apply mutatis mutandis.
(8) In the cases under subsections 3 to 5, if, before the expiry of three years from the day on which transport began, it is established that the irregularity occurred in another Member State and that the tax was demonstrably collected in that Member State, the tax paid in the tax territory is refunded upon application.
(1) Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beförderung unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 8 Absatz 1a geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.
(2) Tritt während der Beförderung von Energieerzeugnissen nach den §§ 10, 11 oder 13 im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit ein, die eine Überführung dieser Energieerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr zur Folge hat, entsteht die Steuer. Die Steuer entsteht nicht, wenn der Versender innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Beginn der Beförderung im Sinne des § 9d nachweist, dass die Energieerzeugnisse
- 1. an Personen abgegeben worden sind, die zum Bezug von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung oder von steuerfreien Energieerzeugnissen berechtigt sind, oder
- 2. ordnungsgemäß ausgeführt worden sind.
Die Steuer entsteht auch dann nicht, wenn die Energieerzeugnisse das Steuergebiet auf Grund unvorhersehbarer Umstände nur kurzzeitig verlassen haben und im Anschluss daran wieder an Personen im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 im Steuergebiet abgegeben worden sind oder die Energieerzeugnisse an einen anderen Ort oder zu einer anderen berechtigten Person befördert worden sind als zu Beginn der Beförderung vorgesehen. Die Unregelmäßigkeit darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig durch den Steuerschuldner verursacht worden sein und die Steueraufsicht muss gewahrt gewesen sein. Abweichend von Satz 2 beginnt die Frist von vier Monaten für die Vorlage des Nachweises an dem Tag, an dem das Hauptzollamt durch eine Steueraufsichtsmaßnahme oder Außenprüfung feststellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist. In Fällen vollständiger Zerstörung oder unwiederbringlichen Gesamt- oder Teilverlusts von Energieerzeugnissen gilt § 8 Absatz 1a entsprechend.
(3) Wird während der Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist, die eine Überführung dieser Energieerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr zur Folge hatte, und kann nicht ermittelt werden, wo die Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet und zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten.
(4) Sind Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat befördert worden (§ 11 Absatz 1 Nummer 1, § 13 Absatz 1) und nicht an ihrem Bestimmungsort eingetroffen, ohne dass während der Beförderung eine Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, die eine Überführung dieser Energieerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr zur Folge hatte, so gilt die Unregelmäßigkeit nach Absatz 1 als im Steuergebiet zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung eingetreten, es sei denn, der Versender führt innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Beginn der Beförderung den hinreichenden Nachweis, dass die Energieerzeugnisse
- 1. am Bestimmungsort eingetroffen sind und die Beförderung ordnungsgemäß beendet wurde oder
- 2. auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets eingetretenen Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind.
Hatte die Person, die Sicherheit geleistet hat (§ 11 Absatz 2, § 13 Absatz 2), keine Kenntnis davon, dass die Energieerzeugnisse nicht an ihrem Bestimmungsort eingetroffen sind, und konnte sie auch keine Kenntnis davon haben, so hat sie innerhalb einer Frist von einem Monat ab Übermittlung dieser Information durch das Hauptzollamt die Möglichkeit, den Nachweis nach Satz 1 zu führen.
(5) Werden Energieerzeugnisse über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet oder zu einem Begünstigten (§ 9c) im Steuergebiet befördert, gelten die Absätze 2 bis 4 sinngemäß.
(6) Steuerschuldner ist
- 1. der Steuerlagerinhaber als Versender,
- 2. der registrierte Versender,
- 3. jede andere Person als unter Nummer 1 und 2, die Sicherheit geleistet hat,
- 4. die Person, die die Energieerzeugnisse aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen die Energieerzeugnisse entnommen wurden,
- 5. jede Person, die an der Entnahme aus der Beförderung beteiligt war und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war.
Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.
(7) Der Steuerschuldner hat für die Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig. Das Hauptzollamt kann auf Antrag eines Steuerschuldners nach Absatz 6 Nummer 1 bis 3 eine § 8 Absatz 3 bis 6 entsprechende Regelung treffen. § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 und § 8 Absatz 7 gelten sinngemäß.
(8) Wird in den Fällen der Absätze 3 bis 5 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Beförderung begonnen hat, festgestellt, dass die Unregelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat nachweislich erhoben worden ist, wird die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag erstattet.
Abschnitt 2 — Verbringen von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten Abschnitt 2 — Movement of energy products in free circulation for tax purposes from, to or through other Member States Abschnitt 2 — Verbringen von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten
§ 15 — Lieferung zu gewerblichen Zwecken § 15 — Delivery for commercial purposes § 15 — Lieferung zu gewerblichen Zwecken
Im Sinn dieses Abschnitts werden Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 zu gewerblichen Zwecken geliefert, wenn sie aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaats in einen anderen Mitgliedstaat befördert und
- 1. an eine Person geliefert werden, die keine Privatperson ist, oder
- 2. an eine Privatperson geliefert werden, sofern die Beförderung nicht unter § 16 oder § 18 fällt.
Bei Lieferungen zu gewerblichen Zwecken dürfen Energieerzeugnisse nur von einem zertifizierten Versender zu einem zertifizierten Empfänger befördert werden. Davon unbeschadet können zertifizierte Empfänger außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommene Energieerzeugnisse in das Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen.
For the purposes of this Section, energy products within the meaning of § 4 are delivered for commercial purposes if they are transported from the tax-free circulation of one Member State to another Member State and
- 1. delivered to a person who is not a private individual, or
- 2. delivered to a private individual, provided that the transport does not fall under § 16 or § 18.
For deliveries for commercial purposes, energy products may be transported only from a certified consignor to a certified consignee. This does not affect the right of certified consignees to bring, or have brought, into the tax territory energy products received outside the tax territory.
Im Sinn dieses Abschnitts werden Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 zu gewerblichen Zwecken geliefert, wenn sie aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaats in einen anderen Mitgliedstaat befördert und
- 1. an eine Person geliefert werden, die keine Privatperson ist, oder
- 2. an eine Privatperson geliefert werden, sofern die Beförderung nicht unter § 16 oder § 18 fällt.
Bei Lieferungen zu gewerblichen Zwecken dürfen Energieerzeugnisse nur von einem zertifizierten Versender zu einem zertifizierten Empfänger befördert werden. Davon unbeschadet können zertifizierte Empfänger außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommene Energieerzeugnisse in das Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen.
§ 15a — Zertifizierte Empfänger § 15a — Certified consignees § 15a — Zertifizierte Empfänger
(1) Zertifizierte Empfänger sind Personen, die Energieerzeugnisse im Sinn des § 4, die aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken geliefert wurden, in ihrem Betrieb im Steuergebiet oder an einem anderen Ort im Steuergebiet
- 1. nicht nur gelegentlich oder
- 2. im Einzelfall
empfangen dürfen. Satz 1 gilt auch für
- 1. den Empfang von Energieerzeugnissen im Sinn des § 4 aus dem Steuergebiet, die über einen anderen Mitgliedstaat befördert wurden, oder
- 2. den Empfang durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts.
(2) Wer Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 als zertifizierter Empfänger empfangen will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt,
- 1. gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und
- 2. die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der während eines Monats entstehenden Steuer geleistet worden ist.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist; zudem ist die Erlaubnis zu beschränken auf
- 1. eine bestimmte Menge,
- 2. einen einzigen zertifizierten Versender und
- 3. einen bestimmten Zeitraum.
(5) Die Sicherheit muss in allen Mitgliedstaaten gültig sein. Diese kann auf Antrag auch durch den Beförderer, den Eigentümer oder den zertifizierten Versender geleistet werden. Die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2, der Absätze 3 und 4 erster Halbsatz gelten nicht für die Erlaubnis, die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird. Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch Privatpersonen erteilt werden.
(6) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn
- 1. eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder
- 2. eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
(7) Steuerlagerinhaber nach § 5 Absatz 2 und registrierte Empfänger nach § 9a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach entsprechender Anzeige als zertifizierte Empfänger zugelassen. Hinsichtlich der Sicherheit gelten die Absätze 3 bis 5 entsprechend.
(1) Certified consignees are persons who may receive energy products within the meaning of § 4, delivered from the tax-free circulation of another Member State for commercial purposes, at their business in the tax territory or at another place in the tax territory
- 1. not only occasionally, or
- 2. on an individual occasion.
Sentence 1 also applies to
- 1. the receipt of energy products within the meaning of § 4 from the tax territory that have been transported through another Member State, or
- 2. receipt by bodies governed by public law.
(2) Anyone wishing to receive energy products within the meaning of § 4 as a certified consignee requires a permit. The permit is granted upon application, subject to revocation, to persons
- 1. whose tax reliability is not in question, and
- 2. who, insofar as required to do so under the Commercial Code or the Fiscal Code, properly keep commercial books and prepare annual accounts on time.
(3) In the cases under subsection (1) sentence 1 number 1, the permit is granted only if security in the amount of the tax arising during one month has been provided.
(4) In the cases under subsection (1) sentence 1 number 2, the permit is granted only if security in the amount of the tax arising in the individual case has been provided; in addition, the permit must be limited to
- 1. a specified quantity,
- 2. a single certified consignor, and
- 3. a specified period.
(5) The security must be valid in all Member States. Upon application, it may also be provided by the carrier, the owner or the certified consignor. The requirements of subsection (2) sentence 2 and subsections (3) and (4) first sentence do not apply to a permit granted to a body governed by public law. Without prejudice to subsection (1) sentence 1, a permit under subsection (1) sentence 1 number 2 may also be granted to private individuals.
(6) The permit must be revoked if
- 1. one of the requirements specified in subsection (2) sentence 2 is no longer met, or
- 2. security provided is no longer sufficient.
(7) Tax warehouse keepers under § 5 subsection 2 and registered consignees under § 9a subsection 1 sentence 1 number 1 are authorised as certified consignees following the corresponding notification. Subsections (3) to (5) apply mutatis mutandis with regard to security.
(1) Zertifizierte Empfänger sind Personen, die Energieerzeugnisse im Sinn des § 4, die aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken geliefert wurden, in ihrem Betrieb im Steuergebiet oder an einem anderen Ort im Steuergebiet
- 1. nicht nur gelegentlich oder
- 2. im Einzelfall
empfangen dürfen. Satz 1 gilt auch für
- 1. den Empfang von Energieerzeugnissen im Sinn des § 4 aus dem Steuergebiet, die über einen anderen Mitgliedstaat befördert wurden, oder
- 2. den Empfang durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts.
(2) Wer Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 als zertifizierter Empfänger empfangen will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt,
- 1. gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und
- 2. die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der während eines Monats entstehenden Steuer geleistet worden ist.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist; zudem ist die Erlaubnis zu beschränken auf
- 1. eine bestimmte Menge,
- 2. einen einzigen zertifizierten Versender und
- 3. einen bestimmten Zeitraum.
(5) Die Sicherheit muss in allen Mitgliedstaaten gültig sein. Diese kann auf Antrag auch durch den Beförderer, den Eigentümer oder den zertifizierten Versender geleistet werden. Die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2, der Absätze 3 und 4 erster Halbsatz gelten nicht für die Erlaubnis, die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird. Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch Privatpersonen erteilt werden.
(6) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn
- 1. eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder
- 2. eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
(7) Steuerlagerinhaber nach § 5 Absatz 2 und registrierte Empfänger nach § 9a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach entsprechender Anzeige als zertifizierte Empfänger zugelassen. Hinsichtlich der Sicherheit gelten die Absätze 3 bis 5 entsprechend.
§ 15b — Zertifizierte Versender § 15b — Certified consignors § 15b — Zertifizierte Versender
(1) Zertifizierte Versender sind Personen, die Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 im steuerrechtlich freien Verkehr zu gewerblichen Zwecken aus ihrem Betrieb im Steuergebiet oder von einem anderen Ort im Steuergebiet zu einem zertifizierten Empfänger in einen anderen Mitgliedstaat
- 1. nicht nur gelegentlich oder
- 2. im Einzelfall
liefern dürfen. Satz 1 gilt auch für
- 1. Lieferungen über einen anderen Mitgliedstaat zu einem zertifizierten Empfänger im Steuergebiet oder
- 2. Lieferung durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts.
(2) Wer Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 nach Absatz 1 Satz 1 liefern will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt,
- 1. gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und
- 2. die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.
In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 ist die Erlaubnis zu beschränken auf
- 1. eine bestimmte Menge,
- 2. einen einzigen zertifizierten Empfänger und
- 3. einen bestimmten Zeitraum.
Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Erteilung der Erlaubnis an eine Einrichtung des öffentlichen Rechts. Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch Privatpersonen erteilt werden.
(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.
(4) Steuerlagerinhaber nach § 5 Absatz 2 und registrierte Versender nach § 9b werden nach erforderlicher Anzeige als zertifizierte Versender zugelassen.
(1) Certified consignors are persons who may deliver energy products within the meaning of § 4, in free circulation for tax purposes, for commercial purposes from their business in the tax territory or from another place in the tax territory to a certified consignee in another Member State
- 1. not only occasionally, or
- 2. on an individual occasion.
Sentence 1 also applies to
- 1. deliveries through another Member State to a certified consignee in the tax territory, or
- 2. deliveries by bodies governed by public law.
(2) Anyone wishing to deliver energy products within the meaning of § 4 under subsection (1) sentence 1 requires a permit. The permit is granted upon application, subject to revocation, to persons
- 1. whose tax reliability is not in question, and
- 2. who, insofar as required to do so under the Commercial Code or the Fiscal Code, properly keep commercial books and prepare annual accounts on time.
In the cases under subsection (1) sentence 1 number 2, the permit must be limited to
- 1. a specified quantity,
- 2. a single certified consignee, and
- 3. a specified period.
Sentences 2 and 3 do not apply to granting a permit to a body governed by public law. Without prejudice to subsection (1) sentence 1, a permit under subsection (1) sentence 1 number 2 may also be granted to private individuals.
(3) The permit must be revoked if one of the requirements specified in subsection (2) sentence 2 is no longer met.
(4) Tax warehouse keepers under § 5 subsection 2 and registered consignors under § 9b are authorised as certified consignors following the required notification.
(1) Zertifizierte Versender sind Personen, die Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 im steuerrechtlich freien Verkehr zu gewerblichen Zwecken aus ihrem Betrieb im Steuergebiet oder von einem anderen Ort im Steuergebiet zu einem zertifizierten Empfänger in einen anderen Mitgliedstaat
- 1. nicht nur gelegentlich oder
- 2. im Einzelfall
liefern dürfen. Satz 1 gilt auch für
- 1. Lieferungen über einen anderen Mitgliedstaat zu einem zertifizierten Empfänger im Steuergebiet oder
- 2. Lieferung durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts.
(2) Wer Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 nach Absatz 1 Satz 1 liefern will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt,
- 1. gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und
- 2. die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.
In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 ist die Erlaubnis zu beschränken auf
- 1. eine bestimmte Menge,
- 2. einen einzigen zertifizierten Empfänger und
- 3. einen bestimmten Zeitraum.
Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Erteilung der Erlaubnis an eine Einrichtung des öffentlichen Rechts. Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch Privatpersonen erteilt werden.
(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.
(4) Steuerlagerinhaber nach § 5 Absatz 2 und registrierte Versender nach § 9b werden nach erforderlicher Anzeige als zertifizierte Versender zugelassen.
§ 15c — Beförderungen § 15c — Transport § 15c — Beförderungen
(1) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 des steuerrechtlich freien Verkehrs gelten, soweit in diesem Gesetz oder in den dazu ergangenen Rechtsverordnungen keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als ordnungsgemäß zu gewerblichen Zwecken nach diesem Abschnitt geliefert, wenn die Beförderung mit einem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 36 der Systemrichtlinie erfolgt.
(2) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 dürfen in den Fällen des § 15 befördert werden
- 1. aus dem Steuergebiet in andere Mitgliedstaaten,
- 2. aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet,
- 3. durch das Steuergebiet.
(3) Das Verfahren der Beförderung von einem zertifizierten Versender zu einem zertifizierten Empfänger nach diesem Abschnitt ist auch dann anzuwenden, wenn Energieerzeugnisse im Sinn des § 4, die für einen anderen Bestimmungsort im Steuergebiet bestimmt sind, über einen anderen Mitgliedstaat befördert werden.
(4) Die Energieerzeugnisse sind unverzüglich
- 1. vom zertifizierten Versender oder vom zertifizierten Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Besitz an den Energieerzeugnissen erlangt hat, aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu befördern oder
- 2. vom zertifizierten Empfänger in seinen Betrieb aufzunehmen oder an einem anderen zugelassenen Ort im Steuergebiet zu übernehmen.
(5) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 beginnt die Beförderung, sobald die Energieerzeugnisse den Betrieb des zertifizierten Versenders oder einen anderen zugelassenen Ort im Steuergebiet verlassen. In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 endet die Beförderung mit der Aufnahme durch den zertifizierten Empfänger in seinem Betrieb oder an einem anderen zugelassenen Ort im Steuergebiet.
(1) Unless exceptions are provided for in this Act or in the statutory instruments issued under it, energy products within the meaning of § 4 in free circulation for tax purposes are deemed to have been duly delivered for commercial purposes under this Section only if the transport is carried out with a simplified electronic administrative document under Article 36 of the System Directive.
(2) In the cases under § 15, energy products within the meaning of § 4 may be transported
- 1. from the tax territory to other Member States,
- 2. from other Member States into the tax territory,
- 3. through the tax territory.
(3) The transport procedure from a certified consignor to a certified consignee under this Section also applies if energy products within the meaning of § 4 intended for another destination in the tax territory are transported through another Member State.
(4) The energy products must, without undue delay,
- 1. be transported by the certified consignor or by the certified consignee, if the latter has taken possession of the energy products in the tax territory, from the tax territory to the other Member State, or
- 2. be taken into the business of the certified consignee or received at another authorised place in the tax territory by the certified consignee.
(5) In the cases under subsection (2) number 1, transport begins as soon as the energy products leave the business of the certified consignor or another authorised place in the tax territory. In the cases under subsection (2) number 2, transport ends when the certified consignee takes them into their business or at another authorised place in the tax territory.
(1) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 des steuerrechtlich freien Verkehrs gelten, soweit in diesem Gesetz oder in den dazu ergangenen Rechtsverordnungen keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als ordnungsgemäß zu gewerblichen Zwecken nach diesem Abschnitt geliefert, wenn die Beförderung mit einem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 36 der Systemrichtlinie erfolgt.
(2) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 dürfen in den Fällen des § 15 befördert werden
- 1. aus dem Steuergebiet in andere Mitgliedstaaten,
- 2. aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet,
- 3. durch das Steuergebiet.
(3) Das Verfahren der Beförderung von einem zertifizierten Versender zu einem zertifizierten Empfänger nach diesem Abschnitt ist auch dann anzuwenden, wenn Energieerzeugnisse im Sinn des § 4, die für einen anderen Bestimmungsort im Steuergebiet bestimmt sind, über einen anderen Mitgliedstaat befördert werden.
(4) Die Energieerzeugnisse sind unverzüglich
- 1. vom zertifizierten Versender oder vom zertifizierten Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Besitz an den Energieerzeugnissen erlangt hat, aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu befördern oder
- 2. vom zertifizierten Empfänger in seinen Betrieb aufzunehmen oder an einem anderen zugelassenen Ort im Steuergebiet zu übernehmen.
(5) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 beginnt die Beförderung, sobald die Energieerzeugnisse den Betrieb des zertifizierten Versenders oder einen anderen zugelassenen Ort im Steuergebiet verlassen. In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 endet die Beförderung mit der Aufnahme durch den zertifizierten Empfänger in seinem Betrieb oder an einem anderen zugelassenen Ort im Steuergebiet.
§ 16 — Verbringen zu privaten Zwecken § 16 — Movement for private purposes § 16 — Verbringen zu privaten Zwecken
(1) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4, die eine Privatperson für ihren Eigenbedarf in einem anderen Mitgliedstaat im steuerrechtlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet befördert, sind steuerfrei. Die Steuerfreiheit ist jedoch ausgeschlossen für
- 1. flüssige Heizstoffe, ausgenommen Flüssiggase in Flaschen, und
- 2. Kraftstoffe, die in anderen Behältnissen als dem Hauptbehälter des Fahrzeugs befördert werden, ausgenommen in Reservebehältern des Fahrzeugs bis zu einer Gesamtmenge von 20 Litern.
(2) Die Steuer für Energieerzeugnisse, die nach Absatz 1 Satz 2 nicht steuerfrei sind oder die auf Rechnung der Privatperson befördert werden, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die Privatperson.
(3) Für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, hat der Steuerschuldner unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.
(1) Energy products within the meaning of § 4 that a private individual acquires for their own needs in another Member State in free circulation for tax purposes and transports themselves into the tax territory are exempt from tax. The tax exemption is, however, excluded for
- 1. liquid heating fuels, except liquefied gases in bottles, and
- 2. motor fuels transported in containers other than the vehicle’s main tank, except in the vehicle’s reserve tanks up to a total quantity of 20 litres.
(2) The tax on energy products that are not tax-exempt under subsection (1) sentence 2 or that are transported on behalf of the private individual arises when they are brought into the tax territory. The private individual is liable for the tax.
(3) For energy products in respect of which the tax has arisen, the person liable for the tax must, without undue delay, submit a tax return and calculate the tax themselves therein (tax declaration). The tax is due immediately.
(1) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4, die eine Privatperson für ihren Eigenbedarf in einem anderen Mitgliedstaat im steuerrechtlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet befördert, sind steuerfrei. Die Steuerfreiheit ist jedoch ausgeschlossen für
- 1. flüssige Heizstoffe, ausgenommen Flüssiggase in Flaschen, und
- 2. Kraftstoffe, die in anderen Behältnissen als dem Hauptbehälter des Fahrzeugs befördert werden, ausgenommen in Reservebehältern des Fahrzeugs bis zu einer Gesamtmenge von 20 Litern.
(2) Die Steuer für Energieerzeugnisse, die nach Absatz 1 Satz 2 nicht steuerfrei sind oder die auf Rechnung der Privatperson befördert werden, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die Privatperson.
(3) Für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, hat der Steuerschuldner unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.
§ 17 — Entnahme aus Hauptbehältern § 17 — Removal from main tanks § 17 — Entnahme aus Hauptbehältern
(1) Für Energieerzeugnisse, für die auf Grund der Ausnahmeregelungen des § 18b Absatz 2 Nummer 2 und 5 keine Steuer nach § 18b Absatz 1 entstanden ist oder die nach § 16 Abs. 1 in Hauptbehältern von Fahrzeugen unversteuert in das Steuergebiet verbracht worden sind, entsteht die Steuer dadurch, dass sie
- 1. aus dem Hauptbehälter oder dem Vorratsbehälter ohne technische Notwendigkeit entnommen oder nach der Entnahme abgegeben oder verwendet werden, soweit die Steuer nicht nach § 21 Abs. 1 entsteht,
- 2. zur stationären Nutzung eines Wasserfahrzeugs als Wohn-, Hotelschiff oder zu ähnlichen Zwecken verwendet werden.
Steuerschuldner ist, wer eine der genannten Handlungen vornimmt. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.
(2) Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig. Das Hauptzollamt kann auf Antrag im Einzelfall abweichende Fristen bestimmen; § 8 Abs. 7 gilt sinngemäß.
(1) For energy products in respect of which, owing to the exceptions under § 18b subsection 2 numbers 2 and 5, no tax arose under § 18b subsection 1, or which were brought into the tax territory untaxed in the main tanks of vehicles under § 16 subsection 1, the tax arises when they are
- 1. removed from the main tank or reserve tank without technical necessity, or supplied or used after removal, insofar as the tax does not arise under § 21 subsection 1,
- 2. used for the stationary use of a vessel as a residential vessel, hotel ship or for similar purposes.
The person liable for the tax is the person who performs one of the acts specified. Several persons liable for the tax are jointly and severally liable.
(2) For energy products in respect of which the tax has arisen, the person liable for the tax must, without undue delay, submit a tax return and calculate the tax themselves therein (tax declaration). The tax is due immediately. Upon application, the principal customs office may determine different time limits in individual cases; § 8 subsection 7 applies mutatis mutandis.
(1) Für Energieerzeugnisse, für die auf Grund der Ausnahmeregelungen des § 18b Absatz 2 Nummer 2 und 5 keine Steuer nach § 18b Absatz 1 entstanden ist oder die nach § 16 Abs. 1 in Hauptbehältern von Fahrzeugen unversteuert in das Steuergebiet verbracht worden sind, entsteht die Steuer dadurch, dass sie
- 1. aus dem Hauptbehälter oder dem Vorratsbehälter ohne technische Notwendigkeit entnommen oder nach der Entnahme abgegeben oder verwendet werden, soweit die Steuer nicht nach § 21 Abs. 1 entsteht,
- 2. zur stationären Nutzung eines Wasserfahrzeugs als Wohn-, Hotelschiff oder zu ähnlichen Zwecken verwendet werden.
Steuerschuldner ist, wer eine der genannten Handlungen vornimmt. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.
(2) Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig. Das Hauptzollamt kann auf Antrag im Einzelfall abweichende Fristen bestimmen; § 8 Abs. 7 gilt sinngemäß.
§ 18 — Versandhandel § 18 — Distance selling § 18 — Versandhandel
(1) Versandhandel betreibt, wer in Ausübung einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 aus dem steuerrechtlich freien Verkehr des Mitgliedstaats, in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand der Energieerzeugnisse an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen lässt (Versandhändler). Als Privatpersonen gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versandhändler nicht als Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.
(2) (weggefallen)
(2a) (weggefallen)
(3) Wer als Versandhändler Energieerzeugnisse in das Steuergebiet liefern will, bedarf der Erlaubnis. Diese wird Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Der Versandhändler hat für die entstehende Steuer Sicherheit zu leisten. Er hat Aufzeichnungen über seine Lieferungen in das Steuergebiet zu führen und jede Lieferung unter Angabe der für die Versteuerung maßgeblichen Merkmale vorher anzuzeigen. Werden Energieerzeugnisse nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert, kann auf Antrag des Versandhändlers zugelassen werden, dass Sicherheit in Höhe der während eines Monats entstehenden Steuer geleistet wird. Der Versandhändler kann eine im Steuergebiet ansässige Person als Steuervertreter benennen. Der Steuervertreter bedarf einer Erlaubnis. Die Sätze 2 bis 5 gelten für den Steuervertreter entsprechend.
(4) (weggefallen)
(5) Die Erlaubnis nach Absatz 3 wird unter Widerrufsvorbehalt erteilt. Sie ist zu widerrufen, wenn die in Absatz 3 Satz 2 genannte Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist oder die geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
(6) Wer als Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet Energieerzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs in einen anderen Mitgliedstaat liefern will, hat dies vorher dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Er hat Aufzeichnungen über die gelieferten Energieerzeugnisse zu führen und die von dem Mitgliedstaat geforderten Voraussetzungen für die Lieferung zu erfüllen.
(1) Distance selling is carried on by anyone who, in the course of an independent economic activity, supplies energy products within the meaning of § 4 from the tax-free circulation of the Member State in which they are established to private individuals in other Member States and dispatches the energy products to the purchaser themselves or has them dispatched by others (distance seller). Private individuals are all purchasers who do not identify themselves to the distance seller as customers whose intra-Community acquisitions are subject to value-added tax under the Value Added Tax Act.
(2) (repealed)
(2a) (repealed)
(3) Anyone wishing to supply energy products to the tax territory as a distance seller requires a permit. This is granted to persons whose tax reliability is not in question. The distance seller must provide security for the tax arising. They must keep records of their supplies to the tax territory and notify each supply in advance, stating the characteristics relevant for taxation. If energy products are supplied by distance selling not only occasionally, the distance seller may, upon application, be authorised to provide security in the amount of the tax arising during one month. The distance seller may appoint a person resident in the tax territory as tax representative. The tax representative requires a permit. Sentences 2 to 5 apply correspondingly to the tax representative.
(4) (repealed)
(5) The permit under subsection (3) is granted subject to revocation. It must be revoked if the requirement specified in subsection (3) sentence 2 is no longer met or the security provided is no longer sufficient.
(6) Anyone established in the tax territory who, as a distance seller, wishes to supply energy products in free circulation for tax purposes to another Member State must notify the competent principal customs office in advance. They must keep records of the energy products supplied and comply with the requirements imposed by the Member State for the supply.
(1) Versandhandel betreibt, wer in Ausübung einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 aus dem steuerrechtlich freien Verkehr des Mitgliedstaats, in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand der Energieerzeugnisse an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen lässt (Versandhändler). Als Privatpersonen gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versandhändler nicht als Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.
(2) (weggefallen)
(2a) (weggefallen)
(3) Wer als Versandhändler Energieerzeugnisse in das Steuergebiet liefern will, bedarf der Erlaubnis. Diese wird Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Der Versandhändler hat für die entstehende Steuer Sicherheit zu leisten. Er hat Aufzeichnungen über seine Lieferungen in das Steuergebiet zu führen und jede Lieferung unter Angabe der für die Versteuerung maßgeblichen Merkmale vorher anzuzeigen. Werden Energieerzeugnisse nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert, kann auf Antrag des Versandhändlers zugelassen werden, dass Sicherheit in Höhe der während eines Monats entstehenden Steuer geleistet wird. Der Versandhändler kann eine im Steuergebiet ansässige Person als Steuervertreter benennen. Der Steuervertreter bedarf einer Erlaubnis. Die Sätze 2 bis 5 gelten für den Steuervertreter entsprechend.
(4) (weggefallen)
(5) Die Erlaubnis nach Absatz 3 wird unter Widerrufsvorbehalt erteilt. Sie ist zu widerrufen, wenn die in Absatz 3 Satz 2 genannte Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist oder die geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
(6) Wer als Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet Energieerzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs in einen anderen Mitgliedstaat liefern will, hat dies vorher dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Er hat Aufzeichnungen über die gelieferten Energieerzeugnisse zu führen und die von dem Mitgliedstaat geforderten Voraussetzungen für die Lieferung zu erfüllen.
§ 18a — Unregelmäßigkeiten während der Beförderung im steuerrechtlich freien Verkehr § 18a — Irregularities during transport in free circulation for tax purposes § 18a — Unregelmäßigkeiten während der Beförderung im steuerrechtlich freien Verkehr
(1) Als Unregelmäßigkeit gilt, mit Ausnahme der in § 18b Absatz 2 Nummer 1 geregelten Fälle, ein während der Beförderung von Energieerzeugnissen im Sinn des § 4 des steuerrechtlich freien Verkehrs auftretender Fall,
- 1. auf Grund dessen eine Beförderung oder ein Teil einer Beförderung nach § 15c oder nach § 18 nicht ordnungsgemäß beendet werden kann,
- 2. in dem bei einer Beförderung nach § 15 dem Empfänger eine Erlaubnis nach § 15a Absatz 2 oder dem Versender eine Erlaubnis nach § 15b Absatz 2 fehlt,
- 3. in dem einem Versandhändler oder dessen Steuervertreter eine Erlaubnis nach § 18 Absatz 3 fehlt oder
- 4. in dem eine Pflicht in Bezug auf eine Beförderung nach § 15c nicht eingehalten wurde.
(2) Wird während einer Beförderung im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist und kann nicht ermittelt werden, wo die Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet und zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten.
(1) Except for the cases governed by § 18b subsection 2 number 1, an irregularity is a case occurring during the transport of energy products within the meaning of § 4 in free circulation for tax purposes
- 1. as a result of which transport or part of transport cannot be properly completed under § 15c or § 18,
- 2. in which, for transport under § 15, the consignee lacks a permit under § 15a subsection 2 or the consignor lacks a permit under § 15b subsection 2,
- 3. in which a distance seller or their tax representative lacks a permit under § 18 subsection 3, or
- 4. in which an obligation relating to transport under § 15c has not been complied with.
(2) If, during transport in the tax territory, it is established that an irregularity has occurred and the place where it occurred cannot be determined, it is deemed to have occurred in the tax territory and at the time it was established.
(1) Als Unregelmäßigkeit gilt, mit Ausnahme der in § 18b Absatz 2 Nummer 1 geregelten Fälle, ein während der Beförderung von Energieerzeugnissen im Sinn des § 4 des steuerrechtlich freien Verkehrs auftretender Fall,
- 1. auf Grund dessen eine Beförderung oder ein Teil einer Beförderung nach § 15c oder nach § 18 nicht ordnungsgemäß beendet werden kann,
- 2. in dem bei einer Beförderung nach § 15 dem Empfänger eine Erlaubnis nach § 15a Absatz 2 oder dem Versender eine Erlaubnis nach § 15b Absatz 2 fehlt,
- 3. in dem einem Versandhändler oder dessen Steuervertreter eine Erlaubnis nach § 18 Absatz 3 fehlt oder
- 4. in dem eine Pflicht in Bezug auf eine Beförderung nach § 15c nicht eingehalten wurde.
(2) Wird während einer Beförderung im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist und kann nicht ermittelt werden, wo die Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet und zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten.
§ 18b — Steuerentstehung, Steuerschuldner § 18b — Chargeability of tax; person liable for the tax § 18b — Steuerentstehung, Steuerschuldner
(1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich des Absatzes 2
- 1. in den Fällen der Lieferung von Energieerzeugnissen zu gewerblichen Zwecken nach § 15 Satz 1 und 2: mit Beendigung der Beförderung,
- 2. in den Fällen der Lieferung von Energieerzeugnissen zu gewerblichen Zwecken nach § 15 Satz 3: mit dem Verbringen oder Verbringenlassen der außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommenen Energieerzeugnisse in das Steuergebiet,
- 3. in den Fällen des Versandhandels nach § 18: zum Zeitpunkt der Lieferung der Energieerzeugnisse im Steuergebiet,
- 4. bei Unregelmäßigkeiten nach § 18a während der Beförderung von Energieerzeugnissen im Sinn des § 4 des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten im Steuergebiet: zum Zeitpunkt des Eintretens der Unregelmäßigkeit oder
- 5. in anderen als den in den Nummern 1 bis 4 und § 16 genannten Fällen, in denen Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten in das Steuergebiet verbracht werden: mit dem erstmaligen Besitz oder der Verwendung der Energieerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet; in allen anderen Fällen: mit dem Inbesitzhalten von Energieerzeugnissen im Sinn des § 4 des steuerrechtlich freien Verkehrs, wenn die Steuer im Steuergebiet noch nicht erhoben wurde. Dies gilt nicht für das Verbringen zu privaten Zwecken nach § 16.
(2) Die Steuer entsteht nicht
- 1. in Fällen vollständiger Zerstörung oder unwiederbringlichen Gesamt- oder Teilverlusts von Energieerzeugnissen, § 8 Absatz 1a gilt entsprechend,
- 2. wenn sich Energieerzeugnisse an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befinden, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf stehen,
- 3. für Kraftstoffe in Hauptbehältern von Fahrzeugen, Spezialcontainern, Arbeitsmaschinen und -geräten sowie Kühl- und Klimaanlagen,
- 4. für Kraftstoffe, die in Reservebehältern eines Fahrzeugs bis zu einer Gesamtmenge von 20 Litern mitgeführt werden,
- 5. für Heizstoffe im Vorratsbehälter der Standheizung eines Fahrzeugs,
- 6. wenn sich an die Lieferung ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Absatz 1) anschließt oder
- 7. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5, wenn die in Besitz gehaltenen Energieerzeugnisse für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind und unter zulässiger Verwendung eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments nach Artikel 36 der Systemrichtlinie durch das Steuergebiet befördert werden.
(3) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen
- 1. des Absatzes 1 Nummer 1 und 2: der zertifizierte Empfänger,
- 2. des Absatzes 1 Nummer 3: der Versandhändler oder der Steuervertreter, sofern dieser benannt wurde,
- 3. des Absatzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 18a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4: derjenige, der Sicherheit geleistet hat, sowie jede Person, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war,
- 4. des Absatzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 18a Absatz 1 Nummer 3: der Empfänger der Energieerzeugnisse oder
- 5. des Absatzes 1 Nummer 5: wer die Energieerzeugnisse in Besitz hält oder verwendet.
Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.
(1) Subject to subsection (2), the tax arises
- 1. in cases involving the delivery of energy products for commercial purposes under § 15 sentences 1 and 2: when transport is completed,
- 2. in cases involving the delivery of energy products for commercial purposes under § 15 sentence 3: when energy products received outside the tax territory are brought, or caused to be brought, into the tax territory,
- 3. in cases of distance selling under § 18: when the energy products are delivered in the tax territory,
- 4. in the event of irregularities under § 18a during the transport in the tax territory of energy products within the meaning of § 4 in free circulation for tax purposes of other Member States: when the irregularity occurs, or
- 5. in cases other than those referred to in numbers 1 to 4 and § 16, in which energy products within the meaning of § 4 in free circulation for tax purposes of other Member States are brought into the tax territory: when the energy products are first possessed or used for commercial purposes in the tax territory; in all other cases: when energy products within the meaning of § 4 in free circulation for tax purposes are held, if the tax has not yet been collected in the tax territory. This does not apply to movement for private purposes under § 16.
(2) The tax does not arise
- 1. in cases of complete destruction or total or partial irretrievable loss of energy products; § 8 subsection 1a applies mutatis mutandis,
- 2. if energy products are on board a vessel or aircraft travelling between the tax territory and another Member State but are not offered for sale in the tax territory,
- 3. for motor fuels in the main tanks of vehicles, special containers, machinery and equipment, and cooling and air-conditioning systems,
- 4. for motor fuels carried in a vehicle’s reserve tanks up to a total quantity of 20 litres,
- 5. for heating fuels in the reserve tank of a vehicle’s auxiliary heating system,
- 6. if the delivery is followed by a tax-exemption procedure under § 24 subsection 1, or
- 7. in the cases under subsection (1) number 5, if the energy products held are intended for another Member State and are transported through the tax territory using, as permitted, a simplified electronic administrative document under Article 36 of the System Directive.
(3) The persons liable for the tax are, in the cases
- 1. under subsection (1) numbers 1 and 2: the certified consignee,
- 2. under subsection (1) number 3: the distance seller or, if appointed, the tax representative,
- 3. under subsection (1) number 4 in conjunction with § 18a subsection 1 numbers 1, 2 and 4: the person who provided security and every person involved in the irregularity,
- 4. under subsection (1) number 4 in conjunction with § 18a subsection 1 number 3: the consignee of the energy products, or
- 5. under subsection (1) number 5: the person who possesses or uses the energy products.
Several persons liable for the tax are jointly and severally liable.
(1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich des Absatzes 2
- 1. in den Fällen der Lieferung von Energieerzeugnissen zu gewerblichen Zwecken nach § 15 Satz 1 und 2: mit Beendigung der Beförderung,
- 2. in den Fällen der Lieferung von Energieerzeugnissen zu gewerblichen Zwecken nach § 15 Satz 3: mit dem Verbringen oder Verbringenlassen der außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommenen Energieerzeugnisse in das Steuergebiet,
- 3. in den Fällen des Versandhandels nach § 18: zum Zeitpunkt der Lieferung der Energieerzeugnisse im Steuergebiet,
- 4. bei Unregelmäßigkeiten nach § 18a während der Beförderung von Energieerzeugnissen im Sinn des § 4 des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten im Steuergebiet: zum Zeitpunkt des Eintretens der Unregelmäßigkeit oder
- 5. in anderen als den in den Nummern 1 bis 4 und § 16 genannten Fällen, in denen Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten in das Steuergebiet verbracht werden: mit dem erstmaligen Besitz oder der Verwendung der Energieerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet; in allen anderen Fällen: mit dem Inbesitzhalten von Energieerzeugnissen im Sinn des § 4 des steuerrechtlich freien Verkehrs, wenn die Steuer im Steuergebiet noch nicht erhoben wurde. Dies gilt nicht für das Verbringen zu privaten Zwecken nach § 16.
(2) Die Steuer entsteht nicht
- 1. in Fällen vollständiger Zerstörung oder unwiederbringlichen Gesamt- oder Teilverlusts von Energieerzeugnissen, § 8 Absatz 1a gilt entsprechend,
- 2. wenn sich Energieerzeugnisse an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befinden, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf stehen,
- 3. für Kraftstoffe in Hauptbehältern von Fahrzeugen, Spezialcontainern, Arbeitsmaschinen und -geräten sowie Kühl- und Klimaanlagen,
- 4. für Kraftstoffe, die in Reservebehältern eines Fahrzeugs bis zu einer Gesamtmenge von 20 Litern mitgeführt werden,
- 5. für Heizstoffe im Vorratsbehälter der Standheizung eines Fahrzeugs,
- 6. wenn sich an die Lieferung ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Absatz 1) anschließt oder
- 7. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5, wenn die in Besitz gehaltenen Energieerzeugnisse für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind und unter zulässiger Verwendung eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments nach Artikel 36 der Systemrichtlinie durch das Steuergebiet befördert werden.
(3) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen
- 1. des Absatzes 1 Nummer 1 und 2: der zertifizierte Empfänger,
- 2. des Absatzes 1 Nummer 3: der Versandhändler oder der Steuervertreter, sofern dieser benannt wurde,
- 3. des Absatzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 18a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4: derjenige, der Sicherheit geleistet hat, sowie jede Person, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war,
- 4. des Absatzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 18a Absatz 1 Nummer 3: der Empfänger der Energieerzeugnisse oder
- 5. des Absatzes 1 Nummer 5: wer die Energieerzeugnisse in Besitz hält oder verwendet.
Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 18c — Steueranmeldung, Fälligkeit § 18c — Tax declaration; due date § 18c — Steueranmeldung, Fälligkeit
(1) Die Steuerschuldner nach § 18b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 haben für die Energieerzeugnisse unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist am 25. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.
(2) Abweichend von Absatz 1 haben Steuerschuldner nach § 18b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 im Fall des nicht nur gelegentlichen Empfangs von Energieerzeugnissen, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, bis zum 15. Tag des auf die Entstehung folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist am 25. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.
(3) Abweichend von Absatz 1 haben die Steuerschuldner nach § 18b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in den Fällen des § 18 Absatz 3 Satz 5 für Energieerzeugnisse, für die die Steuer in einem Monat entstanden ist, bis zum 15. Tag des auf die Entstehung der Steuer folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist am 25. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.
(4) Die Steuerschuldner nach § 18b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bis 5 haben unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.
(1) For the energy products, the persons liable for the tax under § 18b subsection 3 sentence 1 numbers 1 and 2 must, without undue delay, submit a tax return and calculate the tax themselves therein (tax declaration). The tax is due on the 25th day of the month following the month in which the tax arose.
(2) By way of derogation from subsection (1), in the case of non-occasional receipt of energy products for which the tax arose in one month, the persons liable for the tax under § 18b subsection 3 sentence 1 number 1 must submit a tax return and calculate the tax themselves therein (tax declaration) by the 15th day of the month following the month in which the tax arose. The tax is due on the 25th day of the month following the month in which the tax arose.
(3) By way of derogation from subsection (1), in the cases under § 18 subsection 3 sentence 5, the persons liable for the tax under § 18b subsection 3 sentence 1 number 2 must, for energy products in respect of which the tax arose in one month, submit a tax return and calculate the tax themselves therein (tax declaration) by the 15th day of the month following the month in which the tax arose. The tax is due on the 25th day of the month following the month in which the tax arose.
(4) The persons liable for the tax under § 18b subsection 3 sentence 1 numbers 3 to 5 must submit a tax return without undue delay and calculate the tax themselves therein (tax declaration). The tax is due immediately.
(1) Die Steuerschuldner nach § 18b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 haben für die Energieerzeugnisse unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist am 25. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.
(2) Abweichend von Absatz 1 haben Steuerschuldner nach § 18b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 im Fall des nicht nur gelegentlichen Empfangs von Energieerzeugnissen, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, bis zum 15. Tag des auf die Entstehung folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist am 25. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.
(3) Abweichend von Absatz 1 haben die Steuerschuldner nach § 18b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in den Fällen des § 18 Absatz 3 Satz 5 für Energieerzeugnisse, für die die Steuer in einem Monat entstanden ist, bis zum 15. Tag des auf die Entstehung der Steuer folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist am 25. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.
(4) Die Steuerschuldner nach § 18b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bis 5 haben unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.
Abschnitt 2a — Einfuhr oder unrechtmäßiger Eingang von Energieerzeugnissen aus Drittländern oder Drittgebieten Abschnitt 2a — Importation or unlawful entry of energy products from third countries or third territories Abschnitt 2a — Einfuhr oder unrechtmäßiger Eingang von Energieerzeugnissen aus Drittländern oder Drittgebieten
§ 19b — Steuerentstehung, Steuerschuldner bei der Einfuhr § 19b — Chargeability of tax and person liable for the tax upon importation § 19b — Steuerentstehung, Steuerschuldner bei der Einfuhr
(1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung der Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 in den steuerrechtlich freien Verkehr vorbehaltlich des Satzes 2 durch die Einfuhr oder durch den unrechtmäßigen Eingang. Die Steuer entsteht nicht, wenn
- 1. Energieerzeugnisse unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung (§ 5) überführt werden,
- 2. Energieerzeugnisse in ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Absatz 1) überführt werden oder
- 3. die Einfuhrzollschuld nach Artikel 124 Absatz 1 Buchstabe e, f, g oder Buchstabe k des Unionszollkodex erlischt.
(2) Steuerschuldner ist
- 1. jede Person nach Artikel 77 Absatz 3 des Unionszollkodex,
- 2. jede andere Person, die an einem unrechtmäßigen Eingang beteiligt war.
Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.
(3) Die Zollvorschriften gelten sinngemäß für
- 1. die Fälligkeit,
- 2. den Zahlungsaufschub,
- 3. das Erlöschen in anderen Fällen als denen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3,
- 4. die Nacherhebung,
- 5. den Erlass,
- 6. die Erstattung in anderen Fällen als nach den Artikeln 119 und 120 des Unionszollkodex und
- 7. das Steuerverfahren.
Abweichend von Satz 1 bleiben die §§ 163 und 227 der Abgabenordnung unberührt.
(4) Für Energieerzeugnisse, die in der Truppenverwendung zweckwidrig verwendet werden, finden abweichend von den Absätzen 1 bis 3 die Vorschriften des Truppenzollgesetzes Anwendung.
(5) Für den Eingang von Energieerzeugnissen aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der Union vorgesehenen Formalitäten für den Eingang von Waren in das Zollgebiet der Union entsprechend anzuwenden.
(6) Für den unrechtmäßigen Eingang gilt Artikel 87 des Unionszollkodex sinngemäß.
(1) Subject to sentence 2, the tax arises when energy products within the meaning of § 4 are released for consumption through importation or unlawful entry. The tax does not arise if
- 1. energy products are placed directly at the place of importation under a duty suspension procedure (§ 5),
- 2. energy products are placed under a tax-exemption procedure (§ 24 subsection 1), or
- 3. the import customs debt is extinguished under Article 124(1)(e), (f), (g) or (k) of the Union Customs Code.
(2) The persons liable for the tax are
- 1. every person under Article 77(3) of the Union Customs Code,
- 2. every other person involved in an unlawful entry.
Several persons liable for the tax are jointly and severally liable.
(3) The customs provisions apply mutatis mutandis to
- 1. the due date,
- 2. deferment of payment,
- 3. extinguishment in cases other than those under subsection (1) sentence 2 number 3,
- 4. subsequent collection,
- 5. remission,
- 6. repayment in cases other than those under Articles 119 and 120 of the Union Customs Code, and
- 7. the tax procedure.
By way of derogation from sentence 1, §§ 163 and 227 of the Fiscal Code remain unaffected.
(4) For energy products used contrary to their intended purpose in the context of troop use, the provisions of the Troop Customs Act apply by way of derogation from subsections (1) to (3).
(5) For the entry into the tax territory of energy products from one of the territories listed in Article 4(2) of the System Directive, the formalities provided for in the Union customs legislation for the entry of goods into the customs territory of the Union apply mutatis mutandis.
(6) Article 87 of the Union Customs Code applies mutatis mutandis to unlawful entry.
(1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung der Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 in den steuerrechtlich freien Verkehr vorbehaltlich des Satzes 2 durch die Einfuhr oder durch den unrechtmäßigen Eingang. Die Steuer entsteht nicht, wenn
- 1. Energieerzeugnisse unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung (§ 5) überführt werden,
- 2. Energieerzeugnisse in ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Absatz 1) überführt werden oder
- 3. die Einfuhrzollschuld nach Artikel 124 Absatz 1 Buchstabe e, f, g oder Buchstabe k des Unionszollkodex erlischt.
(2) Steuerschuldner ist
- 1. jede Person nach Artikel 77 Absatz 3 des Unionszollkodex,
- 2. jede andere Person, die an einem unrechtmäßigen Eingang beteiligt war.
Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.
(3) Die Zollvorschriften gelten sinngemäß für
- 1. die Fälligkeit,
- 2. den Zahlungsaufschub,
- 3. das Erlöschen in anderen Fällen als denen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3,
- 4. die Nacherhebung,
- 5. den Erlass,
- 6. die Erstattung in anderen Fällen als nach den Artikeln 119 und 120 des Unionszollkodex und
- 7. das Steuerverfahren.
Abweichend von Satz 1 bleiben die §§ 163 und 227 der Abgabenordnung unberührt.
(4) Für Energieerzeugnisse, die in der Truppenverwendung zweckwidrig verwendet werden, finden abweichend von den Absätzen 1 bis 3 die Vorschriften des Truppenzollgesetzes Anwendung.
(5) Für den Eingang von Energieerzeugnissen aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der Union vorgesehenen Formalitäten für den Eingang von Waren in das Zollgebiet der Union entsprechend anzuwenden.
(6) Für den unrechtmäßigen Eingang gilt Artikel 87 des Unionszollkodex sinngemäß.
Abschnitt 3 — Steuerrechtlich freier Verkehr in sonstigen Fällen Abschnitt 3 — Free circulation for tax purposes in other cases Abschnitt 3 — Steuerrechtlich freier Verkehr in sonstigen Fällen
§ 20 — Differenzversteuerung § 20 — Taxation of the difference § 20 — Differenzversteuerung
(1) Werden nach § 2 Abs. 3 Satz 1 versteuerte Energieerzeugnisse, ausgenommen Erdgas, nicht zu den in § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 genannten Zwecken abgegeben oder verwendet, entsteht vorbehaltlich Absatz 3 und § 21 die Steuer in Höhe der Differenz zu dem zutreffenden Steuersatz des § 2 Abs. 1 oder 2. Kann der Verbleib der Energieerzeugnisse nicht festgestellt werden, gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Werden nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a oder Abs. 2 Nr. 2 versteuerte Flüssiggase nicht unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen abgegeben oder verwendet, entsteht die Steuer in Höhe der Differenz zu dem Steuersatz des § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Verbleib der Energieerzeugnisse nicht festgestellt werden kann.
(3) Die Steuer entsteht nicht, wenn die Energieerzeugnisse untergegangen sind. Schwund steht dem Untergang gleich. Darüber hinaus entsteht keine Steuer, wenn Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 an ein Steuerlager abgegeben werden.
(4) Steuerschuldner ist, wer eine der genannten Handlungen vornimmt. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.
(1) If energy products taxed under § 2 subsection 3 sentences 1 and 2, except natural gas, are not supplied or used for the purposes specified in § 2 subsection 3 sentences 1 and 2, the tax arises, subject to subsection (3) and § 21, in the amount of the difference from the applicable tax rate under § 2 subsection 1 or 2. If the whereabouts of the energy products cannot be established, sentence 1 applies mutatis mutandis.
(2) If liquefied gases taxed under § 2 subsection 1 number 8 letter a or subsection 2 number 2 are not supplied or used unmixed with other energy products, the tax arises in the amount of the difference from the tax rate under § 2 subsection 1 number 8 letter b. Sentence 1 applies correspondingly if the whereabouts of the energy products cannot be established.
(3) The tax does not arise if the energy products have been lost. Loss through shrinkage is treated as loss. In addition, no tax arises if energy products within the meaning of § 4 are supplied to a tax warehouse.
(4) The person liable for the tax is the person who performs one of the acts specified. Several persons liable for the tax are jointly and severally liable. For energy products in respect of which the tax has arisen, the person liable for the tax must, without undue delay, submit a tax return and calculate the tax themselves therein (tax declaration). The tax is due immediately.
(1) Werden nach § 2 Abs. 3 Satz 1 versteuerte Energieerzeugnisse, ausgenommen Erdgas, nicht zu den in § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 genannten Zwecken abgegeben oder verwendet, entsteht vorbehaltlich Absatz 3 und § 21 die Steuer in Höhe der Differenz zu dem zutreffenden Steuersatz des § 2 Abs. 1 oder 2. Kann der Verbleib der Energieerzeugnisse nicht festgestellt werden, gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Werden nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a oder Abs. 2 Nr. 2 versteuerte Flüssiggase nicht unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen abgegeben oder verwendet, entsteht die Steuer in Höhe der Differenz zu dem Steuersatz des § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Verbleib der Energieerzeugnisse nicht festgestellt werden kann.
(3) Die Steuer entsteht nicht, wenn die Energieerzeugnisse untergegangen sind. Schwund steht dem Untergang gleich. Darüber hinaus entsteht keine Steuer, wenn Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 an ein Steuerlager abgegeben werden.
(4) Steuerschuldner ist, wer eine der genannten Handlungen vornimmt. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.
§ 21 — Entstehung der Steuer für gekennzeichnete Energieerzeugnisse § 21 — Chargeability of tax for marked energy products § 21 — Entstehung der Steuer für gekennzeichnete Energieerzeugnisse
(1) Die Steuer entsteht für Energieerzeugnisse, die zugelassene Kennzeichnungsstoffe enthalten und die als Kraftstoff bereitgehalten, abgegeben, mitgeführt oder verwendet werden, in Höhe des Steuersatzes nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a. Satz 1 gilt nicht in den Fällen nach den §§ 3, 3a, 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, §§ 26, 27 Abs. 1 sowie in den nach § 66 Abs. 1 Nr. 12 zugelassenen Fällen. Zu versteuern ist abweichend von Satz 1
- 1. mindestens die Menge, die dem Fassungsvermögen des jeweiligen Hauptbehälters entspricht, wenn die genannten Handlungen bei der Überprüfung von Fahrzeugen oder Anlagen, in denen Energieerzeugnisse als Kraftstoff verwendet werden, festgestellt werden,
- 2. nur die in den Rohrleitungen, Armaturen oder im Abgabeschlauch eines Transportmittels verbliebene Restmenge an gekennzeichnetem Gasöl in dem Fall, dass ein Gemisch dadurch entstanden ist, dass die Restmenge beim Abgabevorgang eines nicht gekennzeichneten Energieerzeugnisses diesem zugegeben wurde.
(2) Steuerschuldner ist, wer eine der genannten Handlungen vornimmt. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. Im Falle des Absatzes 1 bleiben Steuern, die auf Grund von anderen als den dort genannten Tatbeständen entstanden sind, unberührt. Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.
(1) For energy products containing authorised marking substances and held, supplied, carried or used as motor fuel, the tax arises in the amount of the tax rate under § 2 subsection 1 number 4 letter a. Sentence 1 does not apply in the cases under §§ 3, 3a, 17 subsection 1 sentence 1 number 2, §§ 26, 27 subsection 1, or in the cases authorised under § 66 subsection 1 number 12. By way of derogation from sentence 1, the taxable quantity is
- 1. at least the quantity corresponding to the capacity of the respective main tank if the acts specified are established during an inspection of vehicles or installations in which energy products are used as motor fuel,
- 2. only the quantity of marked gas oil remaining in the pipelines, fittings or delivery hose of a means of transport where a mixture has arisen because that residual quantity was added to an unmarked energy product during the delivery operation.
(2) The person liable for the tax is the person who performs one of the acts specified. Several persons liable for the tax are jointly and severally liable. In the case under subsection (1), taxes arising on the basis of facts other than those specified there remain unaffected. For energy products in respect of which the tax has arisen, the person liable for the tax must, without undue delay, submit a tax return and calculate the tax themselves therein (tax declaration). The tax is due immediately.
(1) Die Steuer entsteht für Energieerzeugnisse, die zugelassene Kennzeichnungsstoffe enthalten und die als Kraftstoff bereitgehalten, abgegeben, mitgeführt oder verwendet werden, in Höhe des Steuersatzes nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a. Satz 1 gilt nicht in den Fällen nach den §§ 3, 3a, 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, §§ 26, 27 Abs. 1 sowie in den nach § 66 Abs. 1 Nr. 12 zugelassenen Fällen. Zu versteuern ist abweichend von Satz 1
- 1. mindestens die Menge, die dem Fassungsvermögen des jeweiligen Hauptbehälters entspricht, wenn die genannten Handlungen bei der Überprüfung von Fahrzeugen oder Anlagen, in denen Energieerzeugnisse als Kraftstoff verwendet werden, festgestellt werden,
- 2. nur die in den Rohrleitungen, Armaturen oder im Abgabeschlauch eines Transportmittels verbliebene Restmenge an gekennzeichnetem Gasöl in dem Fall, dass ein Gemisch dadurch entstanden ist, dass die Restmenge beim Abgabevorgang eines nicht gekennzeichneten Energieerzeugnisses diesem zugegeben wurde.
(2) Steuerschuldner ist, wer eine der genannten Handlungen vornimmt. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. Im Falle des Absatzes 1 bleiben Steuern, die auf Grund von anderen als den dort genannten Tatbeständen entstanden sind, unberührt. Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.
§ 22 — Entstehung der Steuer für Energieerzeugnisse im Sinn des § 4, Auffangtatbestand § 22 — Occurrence of the tax on energy products within the meaning of Section 4, residual provision § 22 — Entstehung der Steuer für Energieerzeugnisse im Sinn des § 4, Auffangtatbestand
(1) Ist für Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 eine Steuer nicht auf Grund einer sonstigen Bestimmung dieses Gesetzes entstanden, so entsteht sie dadurch, dass die Energieerzeugnisse als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen abgegeben oder verwendet werden. Satz 1 gilt nicht für Gemische, die bei den in § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Mischvorgängen entstanden sind.
(2) Steuerschuldner ist, wer eine der genannten Handlungen vornimmt. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig. Das Hauptzollamt kann auf Antrag eine § 8 Absatz 3 bis 6 entsprechende Regelung treffen; § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 und § 8 Absatz 7 gelten sinngemäß.
(1) If a tax on energy products within the meaning of Section 4 has not arisen on the basis of another provision of this Act, it shall arise when the energy products are supplied or used as motor or heating fuel or as an additive or extender for motor or heating fuels. Sentence 1 shall not apply to mixtures produced in the mixing processes referred to in Section 6(2), numbers 1 and 2.
(2) The tax debtor shall be the person who carries out one of the acts referred to. Several tax debtors shall be jointly and severally liable. For energy products in respect of which the tax has arisen, the tax debtor shall without delay submit a tax return and calculate the tax himself therein (tax declaration). The tax shall be due immediately. On application, the main customs office may make arrangements corresponding to Section 8(3) to (6); Section 6(3), sentences 2 and 3, and Section 8(7) shall apply mutatis mutandis.
(1) Ist für Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 eine Steuer nicht auf Grund einer sonstigen Bestimmung dieses Gesetzes entstanden, so entsteht sie dadurch, dass die Energieerzeugnisse als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen abgegeben oder verwendet werden. Satz 1 gilt nicht für Gemische, die bei den in § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Mischvorgängen entstanden sind.
(2) Steuerschuldner ist, wer eine der genannten Handlungen vornimmt. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig. Das Hauptzollamt kann auf Antrag eine § 8 Absatz 3 bis 6 entsprechende Regelung treffen; § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 und § 8 Absatz 7 gelten sinngemäß.
§ 23 — Entstehung der Steuer für sonstige Energieerzeugnisse § 23 — Occurrence of the tax on other energy products § 23 — Entstehung der Steuer für sonstige Energieerzeugnisse
(1) Für andere als in § 4 genannte Energieerzeugnisse, ausgenommen Kohle und Erdgas, entsteht die Steuer vorbehaltlich § 20 Absatz 1 dadurch, dass sie
- 1. erstmals im Steuergebiet als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen abgegeben werden,
- 2. im Steuergebiet als Kraft- oder Heizstoff verwendet werden, wenn eine Steuer nicht nach Nummer 1 entstanden ist,
- 3. mit Energieerzeugnissen im Sinne des § 4 außerhalb eines Steuerlagers gemischt werden, wenn das Gemisch ein Energieerzeugnis im Sinne des § 4 ist und als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen abgegeben oder verwendet wird, oder
- 4. mit versteuertem Erdgas gemischt werden, wenn das Gemisch Erdgas ist und als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen abgegeben oder verwendet wird.
Eine Abgabe im Steuergebiet als Kraft- oder Heizstoff im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 liegt auch dann vor, wenn der Verbleib der Energieerzeugnisse nicht festgestellt werden kann. Kann im Falle einer Abgabe nicht festgestellt werden, ob die Energieerzeugnisse als Kraftstoff oder als Heizstoff verwendet werden sollen, gelten sie als Kraftstoff abgegeben. Abweichend von Satz 3 gilt eine Abgabe von Designerkraftstoffen im Steuergebiet als Abgabe als Kraftstoff. Eine erstmalige Abgabe als Heizstoff liegt bei Energieerzeugnissen nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 dann nicht vor, wenn die Energieerzeugnisse zur Abfallentsorgung ausgesondert oder geliefert werden und nicht ausdrücklich eine Bestimmung als Heizstoff vorgenommen wird.
(1a) Die Steuer nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 entsteht nicht, wenn der Steuerschuldner innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach der Abgabe nachweist, dass die Energieerzeugnisse aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt worden sind. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen die Steuer nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auf Grund der Fiktion des Absatzes 1 Satz 2 entstanden ist.
(1b) Bei der Steuerentstehung nach Absatz 1 sind nachweisliche Vorversteuerungen anzurechnen. Die Steuer nach Absatz 1 entsteht nicht, wenn die Voraussetzungen eines Verfahrens der Steuerbefreiung (§ 24 Absatz 1) vorliegen.
(2) Absatz 1 gilt nicht
- 1. für Schmierstoffe zur Herstellung von Zweitaktergemischen,
- 2. für Wasser zur Herstellung von Diesel-Wasser-Gemischen und
- 3. für andere Energieerzeugnisse, die zur Verwendung als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen bestimmt sind und an ein Steuerlager im Steuergebiet abgegeben werden.
(3) Steuerschuldner ist
- 1. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 derjenige, der die Energieerzeugnisse abgibt, wenn dieser im Steuergebiet ansässig ist, andernfalls der Empfänger,
- 2. im Übrigen derjenige, der eine der genannten Handlungen vornimmt.
(4) Wer Energieerzeugnisse nach Absatz 1 abgeben, beziehen oder verwenden will, hat dies dem zuständigen Hauptzollamt vorher anzuzeigen. Erfolgen die Handlungen nicht nur gelegentlich, kann das Hauptzollamt auf weitere Anzeigen verzichten.
(5) Für die nach Absatz 1 entstehende Steuer ist im Voraus Sicherheit zu leisten, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.
(6) Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Für die Fristen zur Abgabe der Steuererklärung und die Fälligkeit der Steuer gilt § 8 Abs. 3 bis 6 entsprechend. Wird das Verfahren nach Absatz 4 nicht eingehalten oder eine nach Absatz 5 angeforderte Sicherheit nicht geleistet, hat der Steuerschuldner für die entstandene Steuer unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.
(7) Wer Energieerzeugnisse im Sinn des Absatzes 4 Satz 2 nicht nur gelegentlich abgibt, kann den Nachweis nach Absatz 1a abweichend von dem dort genannten Zeitraum zusammen mit der Steuererklärung nach Absatz 6 Satz 1 und 2 erbringen. Absatz 5 gilt sinngemäß.
(1) For energy products other than those referred to in Section 4, with the exception of coal and natural gas, and subject to Section 20(1), the tax shall arise when they
- 1. are supplied for the first time in the tax territory as motor or heating fuel or as an additive or extender for motor or heating fuels,
- 2. are used in the tax territory as motor or heating fuel, if a tax has not arisen under number 1,
- 3. are mixed outside a tax warehouse with energy products within the meaning of Section 4, if the mixture is an energy product within the meaning of Section 4 and is supplied or used as motor or heating fuel or as an additive or extender for motor or heating fuels, or
- 4. are mixed with taxed natural gas, if the mixture is natural gas and is supplied or used as motor or heating fuel or as an additive or extender for motor or heating fuels.
A supply in the tax territory as motor or heating fuel within the meaning of sentence 1, number 1, shall also exist where the whereabouts of the energy products cannot be established. If, in the case of a supply, it cannot be established whether the energy products are intended to be used as motor fuel or heating fuel, they shall be deemed to have been supplied as motor fuel. By way of derogation from sentence 3, a supply of designer fuels in the tax territory shall be deemed to be a supply as motor fuel. In the case of energy products under Section 1(3), sentence 1, number 2, a first supply as heating fuel shall not exist where the energy products are set aside or supplied for waste disposal and no express designation as heating fuel has been made.
(1a) The tax under subsection 1, sentence 1, number 1, shall not arise if the tax debtor proves within 14 days after the supply that the energy products have been removed from or exported out of the tax territory. This shall not apply in cases where the tax under subsection 1, sentence 1, number 1, arose by virtue of the fiction in subsection 1, sentence 2.
(1b) In the case of the occurrence of tax under subsection 1, demonstrable prior taxation shall be credited. The tax under subsection 1 shall not arise if the conditions of a tax-exemption procedure (Section 24(1)) are met.
(2) Subsection 1 shall not apply
- 1. to lubricants for the production of two-stroke mixtures,
- 2. to water for the production of diesel-water mixtures, and
- 3. to other energy products intended for use as an additive or extender for motor or heating fuels and supplied to a tax warehouse in the tax territory.
(3) The tax debtor shall be
- 1. in the case of subsection 1, sentence 1, number 1, the person supplying the energy products, if that person is established in the tax territory, and otherwise the recipient,
- 2. in all other cases, the person carrying out one of the acts referred to.
(4) Any person intending to supply, receive or use energy products under subsection 1 shall notify the competent main customs office in advance. If the acts are not merely occasional, the main customs office may waive further notifications.
(5) Security shall be provided in advance for the tax arising under subsection 1 if there are indications of a risk to the tax.
(6) For energy products in respect of which the tax arose in a month, the tax debtor shall submit a tax return and calculate the tax himself therein (tax declaration). Section 8(3) to (6) shall apply mutatis mutandis to the periods for submitting the tax return and to the due date of the tax. If the procedure under subsection 4 is not complied with or security requested under subsection 5 is not provided, the tax debtor shall without delay submit a tax return for the tax that has arisen and calculate the tax himself therein (tax declaration). The tax shall be due immediately.
(7) A person who supplies energy products within the meaning of subsection 4, sentence 2, other than merely occasionally, may provide the proof under subsection 1a, by way of derogation from the period specified there, together with the tax return under subsection 6, sentences 1 and 2. Subsection 5 shall apply mutatis mutandis.
(1) Für andere als in § 4 genannte Energieerzeugnisse, ausgenommen Kohle und Erdgas, entsteht die Steuer vorbehaltlich § 20 Absatz 1 dadurch, dass sie
- 1. erstmals im Steuergebiet als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen abgegeben werden,
- 2. im Steuergebiet als Kraft- oder Heizstoff verwendet werden, wenn eine Steuer nicht nach Nummer 1 entstanden ist,
- 3. mit Energieerzeugnissen im Sinne des § 4 außerhalb eines Steuerlagers gemischt werden, wenn das Gemisch ein Energieerzeugnis im Sinne des § 4 ist und als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen abgegeben oder verwendet wird, oder
- 4. mit versteuertem Erdgas gemischt werden, wenn das Gemisch Erdgas ist und als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen abgegeben oder verwendet wird.
Eine Abgabe im Steuergebiet als Kraft- oder Heizstoff im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 liegt auch dann vor, wenn der Verbleib der Energieerzeugnisse nicht festgestellt werden kann. Kann im Falle einer Abgabe nicht festgestellt werden, ob die Energieerzeugnisse als Kraftstoff oder als Heizstoff verwendet werden sollen, gelten sie als Kraftstoff abgegeben. Abweichend von Satz 3 gilt eine Abgabe von Designerkraftstoffen im Steuergebiet als Abgabe als Kraftstoff. Eine erstmalige Abgabe als Heizstoff liegt bei Energieerzeugnissen nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 dann nicht vor, wenn die Energieerzeugnisse zur Abfallentsorgung ausgesondert oder geliefert werden und nicht ausdrücklich eine Bestimmung als Heizstoff vorgenommen wird.
(1a) Die Steuer nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 entsteht nicht, wenn der Steuerschuldner innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach der Abgabe nachweist, dass die Energieerzeugnisse aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt worden sind. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen die Steuer nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auf Grund der Fiktion des Absatzes 1 Satz 2 entstanden ist.
(1b) Bei der Steuerentstehung nach Absatz 1 sind nachweisliche Vorversteuerungen anzurechnen. Die Steuer nach Absatz 1 entsteht nicht, wenn die Voraussetzungen eines Verfahrens der Steuerbefreiung (§ 24 Absatz 1) vorliegen.
(2) Absatz 1 gilt nicht
- 1. für Schmierstoffe zur Herstellung von Zweitaktergemischen,
- 2. für Wasser zur Herstellung von Diesel-Wasser-Gemischen und
- 3. für andere Energieerzeugnisse, die zur Verwendung als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen bestimmt sind und an ein Steuerlager im Steuergebiet abgegeben werden.
(3) Steuerschuldner ist
- 1. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 derjenige, der die Energieerzeugnisse abgibt, wenn dieser im Steuergebiet ansässig ist, andernfalls der Empfänger,
- 2. im Übrigen derjenige, der eine der genannten Handlungen vornimmt.
(4) Wer Energieerzeugnisse nach Absatz 1 abgeben, beziehen oder verwenden will, hat dies dem zuständigen Hauptzollamt vorher anzuzeigen. Erfolgen die Handlungen nicht nur gelegentlich, kann das Hauptzollamt auf weitere Anzeigen verzichten.
(5) Für die nach Absatz 1 entstehende Steuer ist im Voraus Sicherheit zu leisten, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.
(6) Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Für die Fristen zur Abgabe der Steuererklärung und die Fälligkeit der Steuer gilt § 8 Abs. 3 bis 6 entsprechend. Wird das Verfahren nach Absatz 4 nicht eingehalten oder eine nach Absatz 5 angeforderte Sicherheit nicht geleistet, hat der Steuerschuldner für die entstandene Steuer unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.
(7) Wer Energieerzeugnisse im Sinn des Absatzes 4 Satz 2 nicht nur gelegentlich abgibt, kann den Nachweis nach Absatz 1a abweichend von dem dort genannten Zeitraum zusammen mit der Steuererklärung nach Absatz 6 Satz 1 und 2 erbringen. Absatz 5 gilt sinngemäß.
Abschnitt 4 — Steuerbefreiungen Abschnitt 4 — Tax exemptions Abschnitt 4 — Steuerbefreiungen
§ 24 — Begriffsbestimmungen, Erlaubnis § 24 — Definitions, authorization § 24 — Begriffsbestimmungen, Erlaubnis
(1) Verfahren der Steuerbefreiung sind die steuerfreie Verwendung und die steuerfreie Verteilung. Energieerzeugnisse, die nach den §§ 25 und 27 bis 29 steuerfrei verwendet werden dürfen, können zu diesen Zwecken steuerfrei abgegeben werden.
(2) Wer Energieerzeugnisse steuerfrei in den Fällen der §§ 25 bis 29 verwenden will, bedarf der Erlaubnis als Verwender. Wer Energieerzeugnisse steuerfrei in den Fällen der §§ 25 und 27 bis 29 abgeben will, bedarf vorbehaltlich Absatz 3 der Erlaubnis als Verteiler.
(3) Einer Erlaubnis als Verteiler bedarf nicht der Inhaber eines Steuerlagers, soweit er Energieerzeugnisse aus dem Steuerlager zu steuerfreien Zwecken abgibt. In diesem Fall befinden sich die Energieerzeugnisse mit der Entfernung aus dem Steuerlager im Verfahren der Steuerbefreiung des Empfängers.
(4) Inhabern einer Erlaubnis nach Absatz 2 kann auch die Ausfuhr und das Verbringen von Energieerzeugnissen aus dem Steuergebiet erlaubt werden, sofern Steuerbelange nicht beeinträchtigt sind.
(5) Die Erlaubnis nach den Absätzen 2 und 4 wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts der voraussichtlich im Jahresdurchschnitt während zwei Monaten verwendeten oder verteilten Energieerzeugnisse abhängig. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 1 nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
(6) Der Erlaubnisinhaber hat die Energieerzeugnisse, soweit er sie in seinem Betrieb verwenden will, unverzüglich aufzunehmen. Die Energieerzeugnisse dürfen nur zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck verwendet oder abgegeben werden.
(1) Tax-exemption procedures are tax-free use and tax-free distribution. Energy products that may be used tax-free under Sections 25 and 27 to 29 may be supplied tax-free for those purposes.
(2) Any person wishing to use energy products tax-free in the cases referred to in Sections 25 to 29 requires authorization as a user. Any person wishing to supply energy products tax-free in the cases referred to in Sections 25 and 27 to 29 requires, subject to subsection 3, authorization as a distributor.
(3) The holder of a tax warehouse does not require authorization as a distributor insofar as that person supplies energy products from the tax warehouse for tax-free purposes. In this case, upon removal from the tax warehouse, the energy products shall be deemed to be under the recipient’s tax-exemption procedure.
(4) Holders of an authorization under subsection 2 may also be authorized to export and remove energy products from the tax territory, provided that tax interests are not impaired.
(5) The authorization under subsections 2 and 4 shall, upon application and subject to revocation, be granted to persons whose tax reliability gives no cause for concern. If there are indications of a risk to the tax, the authorization shall be conditional upon security up to the amount of the tax value of the energy products expected to be used or distributed on average over two months of the year. The authorization shall be revoked if the condition under sentence 1 is no longer met or requested security is not provided. The authorization may be revoked if security provided is no longer sufficient.
(6) The holder of the authorization shall, insofar as the energy products are to be used in that person’s business, take them into the business without delay. The energy products may be used or supplied only for the purpose specified in the authorization.
(1) Verfahren der Steuerbefreiung sind die steuerfreie Verwendung und die steuerfreie Verteilung. Energieerzeugnisse, die nach den §§ 25 und 27 bis 29 steuerfrei verwendet werden dürfen, können zu diesen Zwecken steuerfrei abgegeben werden.
(2) Wer Energieerzeugnisse steuerfrei in den Fällen der §§ 25 bis 29 verwenden will, bedarf der Erlaubnis als Verwender. Wer Energieerzeugnisse steuerfrei in den Fällen der §§ 25 und 27 bis 29 abgeben will, bedarf vorbehaltlich Absatz 3 der Erlaubnis als Verteiler.
(3) Einer Erlaubnis als Verteiler bedarf nicht der Inhaber eines Steuerlagers, soweit er Energieerzeugnisse aus dem Steuerlager zu steuerfreien Zwecken abgibt. In diesem Fall befinden sich die Energieerzeugnisse mit der Entfernung aus dem Steuerlager im Verfahren der Steuerbefreiung des Empfängers.
(4) Inhabern einer Erlaubnis nach Absatz 2 kann auch die Ausfuhr und das Verbringen von Energieerzeugnissen aus dem Steuergebiet erlaubt werden, sofern Steuerbelange nicht beeinträchtigt sind.
(5) Die Erlaubnis nach den Absätzen 2 und 4 wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts der voraussichtlich im Jahresdurchschnitt während zwei Monaten verwendeten oder verteilten Energieerzeugnisse abhängig. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 1 nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
(6) Der Erlaubnisinhaber hat die Energieerzeugnisse, soweit er sie in seinem Betrieb verwenden will, unverzüglich aufzunehmen. Die Energieerzeugnisse dürfen nur zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck verwendet oder abgegeben werden.
§ 25 — Steuerbefreiung für Verwendungen zu anderen Zwecken § 25 — Tax exemption for use for other purposes § 25 — Steuerbefreiung für Verwendungen zu anderen Zwecken
(1) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 dürfen steuerfrei verwendet werden zu anderen Zwecken als
- 1. zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff,
- 2. zur Herstellung von in § 4 genannten Kraft- oder Heizstoffen.
Eine steuerfreie Verwendung ist ausgeschlossen, wenn in der Verwendung eine Herstellung nach § 6 liegt. Satz 2 gilt nicht, wenn zur Herstellung eines Energieerzeugnisses im Sinn des § 4 Waren der Unterpositionen 2710 12 21, 2710 12 25, 2710 19 29 und mittelschwere Öle der Unterposition 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur eingesetzt werden und diese im Sinn des § 4 Nr. 3 nicht unter Steueraussetzung befördert werden können.
(2) Energieerzeugnisse dürfen steuerfrei verwendet werden als Probe zu Untersuchungszwecken.
(1) Energy products within the meaning of Section 4 may be used tax-free for purposes other than
- 1. use as motor or heating fuel,
- 2. the production of motor or heating fuels referred to in Section 4.
Tax-free use shall be excluded if the use constitutes production under Section 6. Sentence 2 shall not apply where, for the production of an energy product within the meaning of Section 4, goods of subheadings 2710 12 21, 2710 12 25, 2710 19 29 and medium oils of subheading 2710 20 90 of the Combined Nomenclature are used and, within the meaning of Section 4, number 3, they cannot be transported under duty suspension.
(2) Energy products may be used tax-free as samples for examination purposes.
(1) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 dürfen steuerfrei verwendet werden zu anderen Zwecken als
- 1. zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff,
- 2. zur Herstellung von in § 4 genannten Kraft- oder Heizstoffen.
Eine steuerfreie Verwendung ist ausgeschlossen, wenn in der Verwendung eine Herstellung nach § 6 liegt. Satz 2 gilt nicht, wenn zur Herstellung eines Energieerzeugnisses im Sinn des § 4 Waren der Unterpositionen 2710 12 21, 2710 12 25, 2710 19 29 und mittelschwere Öle der Unterposition 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur eingesetzt werden und diese im Sinn des § 4 Nr. 3 nicht unter Steueraussetzung befördert werden können.
(2) Energieerzeugnisse dürfen steuerfrei verwendet werden als Probe zu Untersuchungszwecken.
§ 26 — Steuerbefreiung für den Eigenverbrauch § 26 — Tax exemption for own consumption § 26 — Steuerbefreiung für den Eigenverbrauch
(1) Der Inhaber eines Betriebs, der andere Energieerzeugnisse als Kohle und Erdgas herstellt, darf Energieerzeugnisse innerhalb des Betriebsgeländes steuerfrei verwenden, wenn sie
- 1. innerhalb des Betriebsgeländes selbst hergestellt worden sind und
- 2. im Zusammenhang mit der Herstellung von Energieerzeugnissen verwendet werden; sie dürfen insbesondere nicht für den Antrieb von Fahrzeugen verwendet werden.
(2) § 1 Absatz 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
(3) Das Mischen von fremdbezogenen Energieerzeugnissen mit innerhalb des Betriebsgeländes selbst hergestellten Energieerzeugnissen gilt nicht als Herstellung im Sinn des Absatzes 1 Nummer 2 erster Halbsatz.
(4) Absatz 1 gilt nicht für die in § 6 Absatz 2 genannten Vorgänge, es sei denn, diese Vorgänge finden in einem Herstellungsbetrieb (§ 6) oder in einem Gasgewinnungsbetrieb (§ 44 Absatz 3) statt.
(1) The operator of a business producing energy products other than coal and natural gas may use energy products tax-free within the business premises if they
- 1. were produced within the business premises itself, and
- 2. are used in connection with the production of energy products; in particular, they may not be used to propel vehicles.
(2) Section 1(3), sentence 2, shall not apply.
(3) The mixing of energy products purchased from third parties with energy products produced within the business premises itself shall not be deemed production within the meaning of subsection 1, number 2, first half-sentence.
(4) Subsection 1 shall not apply to the operations referred to in Section 6(2), unless those operations take place in a production establishment (Section 6) or in a gas extraction establishment (Section 44(3)).
(1) Der Inhaber eines Betriebs, der andere Energieerzeugnisse als Kohle und Erdgas herstellt, darf Energieerzeugnisse innerhalb des Betriebsgeländes steuerfrei verwenden, wenn sie
- 1. innerhalb des Betriebsgeländes selbst hergestellt worden sind und
- 2. im Zusammenhang mit der Herstellung von Energieerzeugnissen verwendet werden; sie dürfen insbesondere nicht für den Antrieb von Fahrzeugen verwendet werden.
(2) § 1 Absatz 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
(3) Das Mischen von fremdbezogenen Energieerzeugnissen mit innerhalb des Betriebsgeländes selbst hergestellten Energieerzeugnissen gilt nicht als Herstellung im Sinn des Absatzes 1 Nummer 2 erster Halbsatz.
(4) Absatz 1 gilt nicht für die in § 6 Absatz 2 genannten Vorgänge, es sei denn, diese Vorgänge finden in einem Herstellungsbetrieb (§ 6) oder in einem Gasgewinnungsbetrieb (§ 44 Absatz 3) statt.
§ 27 — Steuerbefreiung, Schiff- und Luftfahrt § 27 — Tax Exemption, Shipping and Aviation § 27 — Steuerbefreiung, Schiff- und Luftfahrt
(1) Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2707 99 99, 2710 19 43 bis 2710 19 99, 2710 20 11 bis 2710 20 39, andere Schweröle der Unterposition 2710 20 90 sowie Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2711 19 00, 2804 10 00, 2814 10 00, 2905 11 00, 3826 00 10 und 3826 00 90 der Kombinierten Nomenklatur dürfen steuerfrei verwendet werden in Wasserfahrzeugen
- 1. für die Schifffahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt,
- 2. bei der Instandhaltung von Wasserfahrzeugen nach Nummer 1 und
- 3. bei der Herstellung von Wasserfahrzeugen.
Dies gilt für Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur nur, wenn sie ordnungsgemäß gekennzeichnet sind.
(2) Flugbenzin der Unterposition 2710 12 31 der Kombinierten Nomenklatur, dessen Researchoktanzahl den Wert von 100 nicht unterschreitet, und Flugturbinenkraftstoff der Unterposition 2710 19 21 der Kombinierten Nomenklatur dürfen steuerfrei verwendet werden in Luftfahrzeugen
- 1. für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt,
- 2. bei der Instandhaltung von Luftfahrzeugen nach Nummer 1 sowie
- 3. bei der Entwicklung und Herstellung von Luftfahrzeugen.
(3) Die in Absatz 2 genannten Energieerzeugnisse dürfen steuerfrei verwendet werden in für Luftfahrzeuge bestimmten Triebwerken und Motoren bei deren Entwicklung und Herstellung.
(1) Energy products of subheading 2707 99 99, subheadings 2710 19 43 to 2710 19 99, subheadings 2710 20 11 to 2710 20 39, other heavy oils of subheading 2710 20 90, and energy products of subheadings 2711 19 00, 2804 10 00, 2814 10 00, 2905 11 00, 3826 00 10 and 3826 00 90 of the Combined Nomenclature may be used tax-free in watercraft
- 1. for navigation, except private pleasure navigation,
- 2. for maintaining watercraft under no. 1, and
- 3. for manufacturing watercraft.
This applies to energy products of subheadings 2710 19 43 to 2710 19 48 and subheadings 2710 20 11 to 2710 20 19 of the Combined Nomenclature only if they are properly marked.
(2) Aviation petrol of subheading 2710 12 31 of the Combined Nomenclature with a research octane number of at least 100, and aviation turbine fuel of subheading 2710 19 21 of the Combined Nomenclature may be used tax-free in aircraft
- 1. for aviation, except private non-commercial aviation,
- 2. for maintaining aircraft under no. 1, and
- 3. for developing and manufacturing aircraft.
(3) The energy products referred to in subsection (2) may be used tax-free in engines and motors intended for aircraft during their development and manufacture.
(1) Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2707 99 99, 2710 19 43 bis 2710 19 99, 2710 20 11 bis 2710 20 39, andere Schweröle der Unterposition 2710 20 90 sowie Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2711 19 00, 2804 10 00, 2814 10 00, 2905 11 00, 3826 00 10 und 3826 00 90 der Kombinierten Nomenklatur dürfen steuerfrei verwendet werden in Wasserfahrzeugen
- 1. für die Schifffahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt,
- 2. bei der Instandhaltung von Wasserfahrzeugen nach Nummer 1 und
- 3. bei der Herstellung von Wasserfahrzeugen.
Dies gilt für Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur nur, wenn sie ordnungsgemäß gekennzeichnet sind.
(2) Flugbenzin der Unterposition 2710 12 31 der Kombinierten Nomenklatur, dessen Researchoktanzahl den Wert von 100 nicht unterschreitet, und Flugturbinenkraftstoff der Unterposition 2710 19 21 der Kombinierten Nomenklatur dürfen steuerfrei verwendet werden in Luftfahrzeugen
- 1. für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt,
- 2. bei der Instandhaltung von Luftfahrzeugen nach Nummer 1 sowie
- 3. bei der Entwicklung und Herstellung von Luftfahrzeugen.
(3) Die in Absatz 2 genannten Energieerzeugnisse dürfen steuerfrei verwendet werden in für Luftfahrzeuge bestimmten Triebwerken und Motoren bei deren Entwicklung und Herstellung.
§ 28 — Steuerbefreiung für gasförmige Energieerzeugnisse § 28 — Tax Exemption for Gaseous Energy Products § 28 — Steuerbefreiung für gasförmige Energieerzeugnisse
(1) Zur Stromerzeugung in ortsfesten Anlagen dürfen steuerfrei verwendet werden:
- 1. gasförmige Biokraft- und Bioheizstoffe, unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen,
- 2. gasförmige Kohlenwasserstoffe, die aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen gewonnen werden und bei der Lagerung von Abfällen oder bei der Abwasserreinigung anfallen, oder
- 3. Energieerzeugnisse der Position 2705 der Kombinierten Nomenklatur,
soweit der erzeugte Strom nicht nach § 9 Absatz 1 Nummer 4, 5 oder 6 des Stromsteuergesetzes von der Stromsteuer befreit ist.
(2) Energieerzeugnisse der Position 2705 der Kombinierten Nomenklatur dürfen steuerfrei zum Verheizen verwendet werden.
(3) Ein Mischen mit anderen Energieerzeugnissen im Betrieb des Verwenders unmittelbar vor der Verwendung schließt für den eingesetzten Anteil an Energieerzeugnissen nach den Absätzen 1 und 2 eine Steuerbefreiung nicht aus. Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 gelten nicht für Energieerzeugnisse der Position 2705 der Kombinierten Nomenklatur, soweit diese Waren der Position 2710 oder 2711 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht nach Satz 1 steuerfrei sind, durch Beimischung enthalten oder aus diesen Waren erzeugt worden sind.
(4) Die Steuerbefreiung nach Absatz 2 wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt Teil I gesondert bekannt zu geben.
(1) The following may be used tax-free to generate electricity in fixed installations:
- 1. gaseous biofuels and bioheating fuels, unmixed with other energy products,
- 2. gaseous hydrocarbons obtained from the biodegradable fraction of waste and arising during waste storage or wastewater treatment, or
- 3. energy products of heading 2705 of the Combined Nomenclature,
insofar as the electricity generated is not exempt from electricity tax under § 9(1), nos. 4, 5 or 6, of the Electricity Tax Act.
(2) Energy products of heading 2705 of the Combined Nomenclature may be used tax-free for burning.
(3) Mixing with other energy products at the user’s establishment immediately before use does not exclude a tax exemption for the proportion of energy products used under subsections (1) and (2). Subsection (1), no. 3, and subsection (2) do not apply to energy products of heading 2705 of the Combined Nomenclature insofar as they contain, by admixture, or have been produced from, goods of heading 2710 or 2711 of the Combined Nomenclature that are not tax-exempt under the first sentence.
(4) The tax exemption under subsection (2) is granted in accordance with, and until the expiry of, the exemption notification required for this purpose to the European Commission under Regulation (EU) No 651/2014. The Federal Ministry of Finance must separately announce the expiry of the exemption notification in Part I of the Federal Law Gazette.
(1) Zur Stromerzeugung in ortsfesten Anlagen dürfen steuerfrei verwendet werden:
- 1. gasförmige Biokraft- und Bioheizstoffe, unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen,
- 2. gasförmige Kohlenwasserstoffe, die aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen gewonnen werden und bei der Lagerung von Abfällen oder bei der Abwasserreinigung anfallen, oder
- 3. Energieerzeugnisse der Position 2705 der Kombinierten Nomenklatur,
soweit der erzeugte Strom nicht nach § 9 Absatz 1 Nummer 4, 5 oder 6 des Stromsteuergesetzes von der Stromsteuer befreit ist.
(2) Energieerzeugnisse der Position 2705 der Kombinierten Nomenklatur dürfen steuerfrei zum Verheizen verwendet werden.
(3) Ein Mischen mit anderen Energieerzeugnissen im Betrieb des Verwenders unmittelbar vor der Verwendung schließt für den eingesetzten Anteil an Energieerzeugnissen nach den Absätzen 1 und 2 eine Steuerbefreiung nicht aus. Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 gelten nicht für Energieerzeugnisse der Position 2705 der Kombinierten Nomenklatur, soweit diese Waren der Position 2710 oder 2711 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht nach Satz 1 steuerfrei sind, durch Beimischung enthalten oder aus diesen Waren erzeugt worden sind.
(4) Die Steuerbefreiung nach Absatz 2 wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt Teil I gesondert bekannt zu geben.
§ 30 — Zweckwidrigkeit § 30 — Use Contrary to Purpose § 30 — Zweckwidrigkeit
(1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich § 21 nach dem zutreffenden Steuersatz des § 2, wenn die Energieerzeugnisse entgegen der in der Erlaubnis genannten Zweckbestimmung verwendet oder abgegeben werden, nicht in den Betrieb aufgenommen werden oder der Verbleib der Energieerzeugnisse nicht festgestellt werden kann. Die Steuer entsteht nicht, wenn die Energieerzeugnisse untergegangen oder an Personen abgegeben worden sind, die zum Bezug von steuerfreien Energieerzeugnissen berechtigt sind. Darüber hinaus entsteht auch keine Steuer, wenn Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 an Steuerlagerinhaber abgegeben werden. Schwund steht dem Untergang gleich.
(2) Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber, wenn er vor Entstehung der Steuer Besitz an den Energieerzeugnissen erlangt hat, sonst der Steuerlagerinhaber. Werden Energieerzeugnisse zu steuerfreien Zwecken an einen Nichtberechtigten abgegeben, ist daneben auch der Nichtberechtigte Steuerschuldner. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig. Das Hauptzollamt kann für Energieerzeugnisse, die entsprechend der in der Erlaubnis genannten Zweckbestimmung verwendet worden sind, ohne dabei verbraucht zu werden, auf Antrag eine § 8 Absatz 3 bis 6 entsprechende Regelung treffen; § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 und § 8 Absatz 7 gelten sinngemäß.
(1) Subject to § 21, the tax is incurred at the applicable rate under § 2 if energy products are used or supplied contrary to the purpose specified in the authorisation, are not taken into the establishment, or their whereabouts cannot be established. No tax is incurred if the energy products have been destroyed or supplied to persons entitled to receive tax-free energy products. In addition, no tax is incurred if energy products within the meaning of § 4 are supplied to authorised warehousekeepers. Loss through shrinkage is equivalent to destruction.
(2) The authorised person is the tax debtor if they obtained possession of the energy products before the tax was incurred; otherwise, the authorised warehousekeeper is the tax debtor. If energy products are supplied for tax-free purposes to an unauthorised person, that unauthorised person is also a tax debtor. Several tax debtors are jointly and severally liable. The tax debtor must immediately submit a tax return for energy products in respect of which the tax has been incurred and calculate the tax themselves in it (self-assessment return). The tax is due immediately. For energy products that have been used in accordance with the purpose specified in the authorisation without being consumed, the main customs office may, upon application, establish arrangements corresponding to § 8(3) to (6); § 6(3), second and third sentences, and § 8(7) apply mutatis mutandis.
(1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich § 21 nach dem zutreffenden Steuersatz des § 2, wenn die Energieerzeugnisse entgegen der in der Erlaubnis genannten Zweckbestimmung verwendet oder abgegeben werden, nicht in den Betrieb aufgenommen werden oder der Verbleib der Energieerzeugnisse nicht festgestellt werden kann. Die Steuer entsteht nicht, wenn die Energieerzeugnisse untergegangen oder an Personen abgegeben worden sind, die zum Bezug von steuerfreien Energieerzeugnissen berechtigt sind. Darüber hinaus entsteht auch keine Steuer, wenn Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 an Steuerlagerinhaber abgegeben werden. Schwund steht dem Untergang gleich.
(2) Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber, wenn er vor Entstehung der Steuer Besitz an den Energieerzeugnissen erlangt hat, sonst der Steuerlagerinhaber. Werden Energieerzeugnisse zu steuerfreien Zwecken an einen Nichtberechtigten abgegeben, ist daneben auch der Nichtberechtigte Steuerschuldner. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig. Das Hauptzollamt kann für Energieerzeugnisse, die entsprechend der in der Erlaubnis genannten Zweckbestimmung verwendet worden sind, ohne dabei verbraucht zu werden, auf Antrag eine § 8 Absatz 3 bis 6 entsprechende Regelung treffen; § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 und § 8 Absatz 7 gelten sinngemäß.
Kapitel 3 — Bestimmungen für Kohle Kapitel 3 — Provisions for Coal Kapitel 3 — Bestimmungen für Kohle
§ 31 — Begriffsbestimmungen, Anmeldung, Erlaubnis § 31 — Definitions, Registration, Authorisation § 31 — Begriffsbestimmungen, Anmeldung, Erlaubnis
(1) Kohlebetriebe im Sinne dieses Gesetzes sind vorbehaltlich Absatz 2 Betriebe, in denen Kohle gewonnen oder bearbeitet wird. Kohlelieferer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Kohle gewerbsmäßig liefert.
(2) Für Betriebe, die nicht schon aus anderen Gründen Kohlebetriebe sind, gelten das Mischen, Trocknen und Zerkleinern von Kohle nicht als Bearbeiten von Kohle.
(3) Wer Kohle gewinnen oder bearbeiten will, hat dies dem zuständigen Hauptzollamt vor Eröffnung des Betriebes anzumelden.
(4) Wer als Inhaber eines Kohlebetriebes oder als Kohlelieferer Kohle unversteuert beziehen will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die − soweit nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet − ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts der Kohle abhängig, die voraussichtlich im Jahresdurchschnitt in zwei Monaten vom Kohlebetrieb oder vom Kohlelieferer an Personen, die nicht im Besitz einer Erlaubnis nach § 31 Absatz 4 oder § 37 Absatz 1 sind, geliefert wird.
(5) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 4 Satz 2 nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
(1) Subject to subsection (2), coal establishments within the meaning of this Act are establishments in which coal is extracted or processed. A coal supplier within the meaning of this Act is anyone who supplies coal commercially.
(2) For establishments that are not coal establishments for other reasons, mixing, drying and crushing coal do not constitute processing coal.
(3) Anyone wishing to extract or process coal must register this with the competent main customs office before opening the establishment.
(4) Anyone wishing, as the owner of a coal establishment or as a coal supplier, to receive coal untaxed requires authorisation. It is granted upon application, subject to revocation, to persons whose fiscal reliability is not in doubt and who, insofar as required under the Commercial Code or the Fiscal Code, properly keep commercial books and prepare annual accounts on time. If there are indications of a risk to the tax, the authorisation is conditional on security up to the amount of the tax value of the coal expected, on average annually over two months, to be supplied by the coal establishment or coal supplier to persons who do not hold an authorisation under § 31(4) or § 37(1).
(5) The authorisation must be revoked if one of the requirements under subsection (4), second sentence, is no longer met or if requested security is not provided. The authorisation may be revoked if security provided is no longer sufficient.
(1) Kohlebetriebe im Sinne dieses Gesetzes sind vorbehaltlich Absatz 2 Betriebe, in denen Kohle gewonnen oder bearbeitet wird. Kohlelieferer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Kohle gewerbsmäßig liefert.
(2) Für Betriebe, die nicht schon aus anderen Gründen Kohlebetriebe sind, gelten das Mischen, Trocknen und Zerkleinern von Kohle nicht als Bearbeiten von Kohle.
(3) Wer Kohle gewinnen oder bearbeiten will, hat dies dem zuständigen Hauptzollamt vor Eröffnung des Betriebes anzumelden.
(4) Wer als Inhaber eines Kohlebetriebes oder als Kohlelieferer Kohle unversteuert beziehen will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die − soweit nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet − ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts der Kohle abhängig, die voraussichtlich im Jahresdurchschnitt in zwei Monaten vom Kohlebetrieb oder vom Kohlelieferer an Personen, die nicht im Besitz einer Erlaubnis nach § 31 Absatz 4 oder § 37 Absatz 1 sind, geliefert wird.
(5) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 4 Satz 2 nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
§ 32 — Entstehung der Steuer § 32 — Chargeability of the Tax § 32 — Entstehung der Steuer
(1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich der §§ 34 und 35 dadurch, dass
- 1. Kohle im Steuergebiet erstmals an Personen geliefert wird, die die Kohle nicht als Inhaber einer Erlaubnis nach § 31 Abs. 4 oder § 37 Abs. 1 beziehen,
- 2. Kohle im Steuergebiet durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 31 Abs. 4 verwendet wird,
- 3. selbst gewonnene oder bearbeitete Kohle im Steuergebiet verwendet wird, soweit die Steuer nicht nach Nummer 2 entsteht.
Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt nicht, wenn zugleich die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 und 2 vorliegen.
(2) Steuerschuldner ist
- 1. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 der Kohlelieferer, wenn dieser im Steuergebiet ansässig ist, andernfalls der Empfänger,
- 2. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 der Inhaber der Erlaubnis,
- 3. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 derjenige, der die Kohle verwendet.
Wird Kohle zu steuerfreien Zwecken an einen Nichtberechtigten geliefert, ist im Falle der Nummer 1 neben dem Kohlelieferer auch der Nichtberechtigte Steuerschuldner.
(3) Für die nach Absatz 1 entstehende Steuer ist im Voraus Sicherheit zu leisten, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.
(4) Die Kohle gilt als geliefert im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, wenn deren Verbleib bei der Beförderung im Steuergebiet nicht festgestellt werden kann. Dies gilt nicht für untergegangene Kohle. Schwund steht dem Untergang gleich. Neben dem Steuerschuldner nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 ist derjenige Steuerschuldner, der die Kohle verwendet. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.
(1) Subject to §§ 34 and 35, the tax is incurred by:
- 1. coal being supplied for the first time in the tax territory to persons who do not receive the coal as holders of an authorisation under § 31(4) or § 37(1),
- 2. coal being used in the tax territory by holders of an authorisation under § 31(4),
- 3. self-extracted or processed coal being used in the tax territory, insofar as the tax is not incurred under no. 2.
The first sentence, nos. 2 and 3, does not apply if the requirements of § 37(1) and (2) are met at the same time.
(2) The tax debtor is:
- 1. in the case of subsection (1), first sentence, no. 1, the coal supplier if established in the tax territory, otherwise the recipient,
- 2. in the case of subsection (1), first sentence, no. 2, the holder of the authorisation,
- 3. in the case of subsection (1), first sentence, no. 3, the person using the coal.
If coal is supplied for tax-free purposes to an unauthorised person, that unauthorised person is also a tax debtor alongside the coal supplier in the case of no. 1.
(3) Security must be provided in advance for the tax incurred under subsection (1) if there are indications of a risk to the tax.
(4) Coal is deemed to have been supplied within the meaning of subsection (1), no. 1, if its whereabouts cannot be established while being transported in the tax territory. This does not apply to destroyed coal. Loss through shrinkage is equivalent to destruction. In addition to the tax debtor under subsection (2), first sentence, no. 1, the person using the coal is a tax debtor. Several tax debtors are jointly and severally liable.
(1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich der §§ 34 und 35 dadurch, dass
- 1. Kohle im Steuergebiet erstmals an Personen geliefert wird, die die Kohle nicht als Inhaber einer Erlaubnis nach § 31 Abs. 4 oder § 37 Abs. 1 beziehen,
- 2. Kohle im Steuergebiet durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 31 Abs. 4 verwendet wird,
- 3. selbst gewonnene oder bearbeitete Kohle im Steuergebiet verwendet wird, soweit die Steuer nicht nach Nummer 2 entsteht.
Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt nicht, wenn zugleich die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 und 2 vorliegen.
(2) Steuerschuldner ist
- 1. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 der Kohlelieferer, wenn dieser im Steuergebiet ansässig ist, andernfalls der Empfänger,
- 2. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 der Inhaber der Erlaubnis,
- 3. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 derjenige, der die Kohle verwendet.
Wird Kohle zu steuerfreien Zwecken an einen Nichtberechtigten geliefert, ist im Falle der Nummer 1 neben dem Kohlelieferer auch der Nichtberechtigte Steuerschuldner.
(3) Für die nach Absatz 1 entstehende Steuer ist im Voraus Sicherheit zu leisten, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.
(4) Die Kohle gilt als geliefert im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, wenn deren Verbleib bei der Beförderung im Steuergebiet nicht festgestellt werden kann. Dies gilt nicht für untergegangene Kohle. Schwund steht dem Untergang gleich. Neben dem Steuerschuldner nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 ist derjenige Steuerschuldner, der die Kohle verwendet. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 33 — Steueranmeldung, Fälligkeit § 33 — Tax return, due date § 33 — Steueranmeldung, Fälligkeit
(1) Der Steuerschuldner hat für Kohle, für die in einem Monat die Steuer nach § 32 Abs. 1 entstanden ist, bis zum 15. Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer, die in einem Monat entstanden ist, ist am 25. Tag des folgenden Monats fällig.
(2) In den Fällen des § 32 Abs. 4 hat der Steuerschuldner unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.
(1) For coal in respect of which the tax arose in a month pursuant to § 32(1), the taxpayer must submit a tax return by the 15th day of the following month and calculate the tax himself therein (tax declaration). The tax that arose in a month is due on the 25th day of the following month.
(2) In the cases referred to in § 32(4), the taxpayer must submit a tax return without undue delay and calculate the tax himself therein (tax declaration). The tax is due immediately.
(1) Der Steuerschuldner hat für Kohle, für die in einem Monat die Steuer nach § 32 Abs. 1 entstanden ist, bis zum 15. Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer, die in einem Monat entstanden ist, ist am 25. Tag des folgenden Monats fällig.
(2) In den Fällen des § 32 Abs. 4 hat der Steuerschuldner unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.
§ 34 — Verbringen in das Steuergebiet § 34 — Movement into the tax territory § 34 — Verbringen in das Steuergebiet
Wird Kohle aus einem Mitgliedstaat in das Steuergebiet verbracht, gelten die §§ 15 bis 15c, 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, die §§ 18, 18b und 18c sinngemäß, es sei denn, dass im Falle des § 15 die Kohle durch den Inhaber einer Erlaubnis nach § 31 Absatz 4 oder § 37 Absatz 1 bezogen, in Besitz gehalten oder verwendet wird. Abweichend von § 15c Absatz 1 in Verbindung mit § 15c Absatz 2 Nummer 3 muss bei der Beförderung von Kohle das dort genannte Begleitdokument nicht mitgeführt werden.
Where coal is moved from a Member State into the tax territory, §§ 15 to 15c, § 16(1), first sentence, and § 16(2), and §§ 18, 18b and 18c apply mutatis mutandis, unless, in the case of § 15, the coal is obtained, held or used by the holder of a permit under § 31(4) or § 37(1). By way of derogation from § 15c(1) in conjunction with § 15c(2) no. 3, the accompanying document referred to therein need not be carried during the transport of coal.
Wird Kohle aus einem Mitgliedstaat in das Steuergebiet verbracht, gelten die §§ 15 bis 15c, 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, die §§ 18, 18b und 18c sinngemäß, es sei denn, dass im Falle des § 15 die Kohle durch den Inhaber einer Erlaubnis nach § 31 Absatz 4 oder § 37 Absatz 1 bezogen, in Besitz gehalten oder verwendet wird. Abweichend von § 15c Absatz 1 in Verbindung mit § 15c Absatz 2 Nummer 3 muss bei der Beförderung von Kohle das dort genannte Begleitdokument nicht mitgeführt werden.
§ 35 — Einfuhr § 35 — Importation § 35 — Einfuhr
Wird Kohle in das Steuergebiet eingeführt, gilt § 19b mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Steuer nicht entsteht, wenn die Einfuhr durch den Inhaber einer Erlaubnis nach § 31 Absatz 4 oder § 37 Absatz 1 erfolgt oder sich die Abgabe an einen solchen unmittelbar an die Einfuhr anschließt.
Where coal is imported into the tax territory, § 19b applies mutatis mutandis, subject to the proviso that the tax does not arise if the importation is carried out by the holder of a permit under § 31(4) or § 37(1), or if delivery to such a person immediately follows the importation.
Wird Kohle in das Steuergebiet eingeführt, gilt § 19b mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Steuer nicht entsteht, wenn die Einfuhr durch den Inhaber einer Erlaubnis nach § 31 Absatz 4 oder § 37 Absatz 1 erfolgt oder sich die Abgabe an einen solchen unmittelbar an die Einfuhr anschließt.
§ 36 — Steuerentstehung, Auffangtatbestand § 36 — Tax arising, residual provision § 36 — Steuerentstehung, Auffangtatbestand
(1) Ist für Kohle eine Steuer nicht auf Grund einer sonstigen Bestimmung dieses Gesetzes entstanden, so entsteht sie dadurch, dass die Kohle im Steuergebiet als Kraft- oder Heizstoff verwendet wird.
(2) Steuerschuldner ist derjenige, der die Kohle verwendet. Der Steuerschuldner hat für Kohle, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.
(1) If tax on coal has not arisen on the basis of any other provision of this Act, it arises when the coal is used in the tax territory as a fuel or heating fuel.
(2) The taxpayer is the person who uses the coal. For coal in respect of which the tax has arisen, the taxpayer must submit a tax return without undue delay and calculate the tax himself therein (tax declaration). The tax is due immediately.
(1) Ist für Kohle eine Steuer nicht auf Grund einer sonstigen Bestimmung dieses Gesetzes entstanden, so entsteht sie dadurch, dass die Kohle im Steuergebiet als Kraft- oder Heizstoff verwendet wird.
(2) Steuerschuldner ist derjenige, der die Kohle verwendet. Der Steuerschuldner hat für Kohle, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.
§ 37 — Steuerbefreiung, Erlaubnis, Zweckwidrigkeit § 37 — Tax exemption, permit, use for an improper purpose § 37 — Steuerbefreiung, Erlaubnis, Zweckwidrigkeit
(1) Wer Kohle steuerfrei in den Fällen des Absatzes 2 verwenden will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 2 nicht mehr erfüllt ist.
(2) Kohle darf steuerfrei verwendet werden
- 1. zu anderen Zwecken als zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff,
- 2. auf dem Betriebsgelände eines Kohlebetriebes (§ 31 Abs. 1 Satz 1) vom Inhaber des Betriebes zur Aufrechterhaltung des Betriebes,
- 3. als Kraft- oder Heizstoff zur Stromerzeugung,
- 4. als Heizstoff für Prozesse und Verfahren nach § 51,
- 5. als Probe zu betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen oder zu Zwecken der Steuer- oder Gewerbeaufsicht.
Satz 1 Nummer 2 gilt für die Verwendung anderer Energieerzeugnisse entsprechend, wenn sie
- 1. innerhalb des Betriebs selbst hergestellt worden sind und
- 2. zur Aufrechterhaltung des Kohlebetriebs verwendet werden; sie dürfen insbesondere nicht für den Antrieb von Fahrzeugen verwendet werden.
Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für Kohle, die in Stromerzeugungsanlagen verwendet wird, soweit der erzeugte Strom nach § 9 Absatz 1 Nummer 4, 5 oder 6 des Stromsteuergesetzes von der Stromsteuer befreit ist. Wenn im Falle von Satz 1 Nr. 3 die erzeugte mechanische Energie neben der Stromerzeugung auch anderen Zwecken dient, ist nur der auf die Stromerzeugung entfallende Anteil an Kohle von der Steuer befreit. Das Hauptzollamt kann auf Antrag in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 zulassen, dass Kohle aus betrieblichen Gründen auch zu anderen als den dort genannten Zwecken steuerfrei bezogen werden kann. Für diese Kohle entsteht die Steuer mit der Verwendung als Kraft- oder Heizstoff. Steuerschuldner ist der Inhaber der Erlaubnis. Für die Steueranmeldung und die Fälligkeit gilt § 33 Abs. 1 entsprechend.
(3) Die Kohle darf nur zu den in der Erlaubnis genannten Zwecken verwendet werden. Die Steuer entsteht für Kohle, die entgegen der in der Erlaubnis genannten Zweckbestimmung verwendet wird oder deren Verbleib nicht festgestellt werden kann. Die Steuer entsteht nicht, wenn die Kohle untergegangen ist oder an Personen abgegeben worden ist, die zum Bezug unversteuerter Kohle gemäß § 31 Absatz 4 oder zur steuerfreien Verwendung von Kohle gemäß § 37 Absatz 1 berechtigt sind. Schwund steht dem Untergang gleich. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber. Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.
(4) Kohle gilt als entgegen der in der Erlaubnis genannten Zweckbestimmung verwendet (Absatz 3), soweit die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Kohle nach § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 51 Absatz 1 Nummer 1 oder der Fortbestand einer solchen Erlaubnis durch Angaben erwirkt worden ist, die in wesentlicher Hinsicht unrichtig oder unvollständig waren. Abweichend von Absatz 3 Satz 6 und 7 bestimmt das Hauptzollamt die Frist für die Abgabe der Steueranmeldung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer.
(1) Anyone wishing to use coal tax-free in the cases referred to in paragraph 2 requires a permit. Upon application, it is issued subject to revocation to persons whose tax reliability is not in doubt. The permit must be revoked if the condition under sentence 2 is no longer satisfied.
(2) Coal may be used tax-free
- 1. for purposes other than use as a fuel or heating fuel,
- 2. on the premises of a coal operation (§ 31(1), first sentence), by the operator for maintaining the operation,
- 3. as a fuel or heating fuel for generating electricity,
- 4. as a heating fuel for processes and procedures under § 51,
- 5. as a sample for examinations and tests required for business purposes or for tax or trade supervision.
Sentence 1 no. 2 applies correspondingly to the use of other energy products if they
- 1. have been produced within the operation itself, and
- 2. are used to maintain the coal operation; in particular, they may not be used to propel vehicles.
Sentence 1 no. 3 does not apply to coal used in electricity-generating installations to the extent that the electricity generated is exempt from electricity tax under § 9(1) nos. 4, 5 or 6 of the Electricity Tax Act. If, in the case of sentence 1 no. 3, the mechanical energy generated serves purposes other than electricity generation in addition to electricity generation, only the proportion of coal attributable to electricity generation is exempt from tax. Upon application, the main customs office may permit, in the cases referred to in sentence 1 nos. 3 and 4, that coal may also be obtained tax-free for operational reasons for purposes other than those specified there. The tax on this coal arises upon its use as a fuel or heating fuel. The taxpayer is the permit holder. § 33(1) applies correspondingly to the tax declaration and the due date.
(3) The coal may be used only for the purposes specified in the permit. The tax arises on coal used contrary to the purpose specified in the permit or whose whereabouts cannot be established. The tax does not arise if the coal has been destroyed or has been supplied to persons entitled to obtain untaxed coal pursuant to § 31(4) or to use coal tax-free pursuant to § 37(1). Loss through shrinkage is equivalent to destruction. The taxpayer is the permit holder. For energy products in respect of which the tax has arisen, the taxpayer must submit a tax return without undue delay and calculate the tax himself therein (tax declaration). The tax is due immediately.
(4) Coal is deemed to have been used contrary to the purpose specified in the permit (paragraph 3) insofar as the permit for the tax-free use of coal under § 37(2), first sentence, no. 4 in conjunction with § 51(1) no. 1, or the continuation of such a permit, was obtained by means of information that was materially incorrect or incomplete. By way of derogation from paragraph 3, sentences 6 and 7, the main customs office determines the time limit for submitting the tax declaration and the date on which the tax is due.
(1) Wer Kohle steuerfrei in den Fällen des Absatzes 2 verwenden will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 2 nicht mehr erfüllt ist.
(2) Kohle darf steuerfrei verwendet werden
- 1. zu anderen Zwecken als zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff,
- 2. auf dem Betriebsgelände eines Kohlebetriebes (§ 31 Abs. 1 Satz 1) vom Inhaber des Betriebes zur Aufrechterhaltung des Betriebes,
- 3. als Kraft- oder Heizstoff zur Stromerzeugung,
- 4. als Heizstoff für Prozesse und Verfahren nach § 51,
- 5. als Probe zu betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen oder zu Zwecken der Steuer- oder Gewerbeaufsicht.
Satz 1 Nummer 2 gilt für die Verwendung anderer Energieerzeugnisse entsprechend, wenn sie
- 1. innerhalb des Betriebs selbst hergestellt worden sind und
- 2. zur Aufrechterhaltung des Kohlebetriebs verwendet werden; sie dürfen insbesondere nicht für den Antrieb von Fahrzeugen verwendet werden.
Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für Kohle, die in Stromerzeugungsanlagen verwendet wird, soweit der erzeugte Strom nach § 9 Absatz 1 Nummer 4, 5 oder 6 des Stromsteuergesetzes von der Stromsteuer befreit ist. Wenn im Falle von Satz 1 Nr. 3 die erzeugte mechanische Energie neben der Stromerzeugung auch anderen Zwecken dient, ist nur der auf die Stromerzeugung entfallende Anteil an Kohle von der Steuer befreit. Das Hauptzollamt kann auf Antrag in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 zulassen, dass Kohle aus betrieblichen Gründen auch zu anderen als den dort genannten Zwecken steuerfrei bezogen werden kann. Für diese Kohle entsteht die Steuer mit der Verwendung als Kraft- oder Heizstoff. Steuerschuldner ist der Inhaber der Erlaubnis. Für die Steueranmeldung und die Fälligkeit gilt § 33 Abs. 1 entsprechend.
(3) Die Kohle darf nur zu den in der Erlaubnis genannten Zwecken verwendet werden. Die Steuer entsteht für Kohle, die entgegen der in der Erlaubnis genannten Zweckbestimmung verwendet wird oder deren Verbleib nicht festgestellt werden kann. Die Steuer entsteht nicht, wenn die Kohle untergegangen ist oder an Personen abgegeben worden ist, die zum Bezug unversteuerter Kohle gemäß § 31 Absatz 4 oder zur steuerfreien Verwendung von Kohle gemäß § 37 Absatz 1 berechtigt sind. Schwund steht dem Untergang gleich. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber. Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.
(4) Kohle gilt als entgegen der in der Erlaubnis genannten Zweckbestimmung verwendet (Absatz 3), soweit die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Kohle nach § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 51 Absatz 1 Nummer 1 oder der Fortbestand einer solchen Erlaubnis durch Angaben erwirkt worden ist, die in wesentlicher Hinsicht unrichtig oder unvollständig waren. Abweichend von Absatz 3 Satz 6 und 7 bestimmt das Hauptzollamt die Frist für die Abgabe der Steueranmeldung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer.
Kapitel 4 — Bestimmungen für Erdgas Kapitel 4 — Provisions for natural gas Kapitel 4 — Bestimmungen für Erdgas
§ 38 — Entstehung der Steuer § 38 — Tax arising § 38 — Entstehung der Steuer
(1) Die Steuer entsteht dadurch, dass geliefertes oder selbst erzeugtes Erdgas im Steuergebiet zum Verbrauch aus dem Leitungsnetz entnommen wird, es sei denn, es schließt sich ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 44 Absatz 1) an oder die Voraussetzungen für eine der in § 9c Absatz 2 Nummer 1 bis 3 oder Nummer 5 genannten Steuerbefreiungen liegen vor. Gasgewinnungsbetriebe und Gaslager gelten mit der Maßgabe als dem Leitungsnetz zugehörig, dass ein dortiger Verbrauch von Erdgas als Entnahme aus dem Leitungsnetz gilt. Die Entnahme aus dem Leitungsnetz zur nicht leitungsgebundenen Weitergabe gilt als Entnahme zum Verbrauch.
(2) Steuerschuldner ist
- 1. der Lieferer, wenn dieser im Steuergebiet ansässig ist und das gelieferte Erdgas nicht durch einen anderen Lieferer aus dem Leitungsnetz entnommen wird,
- 2. andernfalls derjenige, der das Erdgas aus dem Leitungsnetz entnimmt.
(3) Wer mit Sitz im Steuergebiet Erdgas liefern, selbst erzeugtes Erdgas zum Selbstverbrauch im Steuergebiet entnehmen oder Erdgas von einem nicht im Steuergebiet ansässigen Lieferer zum Verbrauch beziehen will, hat dies vorher beim Hauptzollamt anzumelden.
(4) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass derjenige, der Erdgas an seine Mieter, Pächter oder vergleichbare Vertragsparteien liefert, nicht als anderer Lieferer (Absatz 2 Nr. 1) gilt. An den Inhaber der Zulassung geliefertes Erdgas gilt dann mit der Lieferung an ihn als aus dem Leitungsnetz entnommen. § 42 bleibt dadurch unberührt.
(4a) Lieferer von Erdgas gelten nicht als andere Lieferer (Absatz 2 Nummer 1), soweit
- 1. sie Erdgas zum Selbstverbrauch entnehmen,
- 2. ihnen dieses Erdgas versteuert von einem im Steuergebiet ansässigen Lieferer geliefert wird und
- 3. die Menge dieses Erdgases vom letztgenannten Lieferer ermittelt wird.
(5) Erdgas gilt mit der Lieferung an einen Lieferer, der entgegen Absatz 3 nicht angemeldet ist, als im Steuergebiet zum Verbrauch aus dem Leitungsnetz entnommen, wenn die Lieferung des Erdgases in der Annahme erfolgt, dass eine Steuer nach Absatz 1 entstanden sei. Eine Steuerentstehung durch die tatsächliche Entnahme des Erdgases aus dem Leitungsnetz bleibt dadurch unberührt. Dem nicht angemeldeten Lieferer wird auf Antrag die Steuer, die der ihn beliefernde Lieferer entrichtet hat, vergütet, soweit er nachweist, dass die durch die tatsächliche Entnahme des Erdgases entstandene Steuer entrichtet worden ist, für das Erdgas keine Steuer entstanden ist oder das Erdgas steuerfrei entnommen worden ist.
(6) Für die nach Absatz 1 entstehende Steuer ist im Voraus Sicherheit zu leisten, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.
(1) The tax arises when supplied or self-produced natural gas is withdrawn from the pipeline network in the tax territory for consumption, unless a tax-exemption procedure (§ 44(1)) follows or the conditions for one of the tax exemptions referred to in § 9c(2) nos. 1 to 3 or no. 5 are met. Gas production facilities and gas storage facilities are deemed to belong to the pipeline network, subject to the proviso that consumption of natural gas there is deemed to constitute withdrawal from the pipeline network. Withdrawal from the pipeline network for onward supply not via pipeline is deemed to constitute withdrawal for consumption.
(2) The taxpayer is
- 1. the supplier, if the supplier is resident in the tax territory and the supplied natural gas is not withdrawn from the pipeline network by another supplier,
- 2. otherwise, the person who withdraws the natural gas from the pipeline network.
(3) Anyone established in the tax territory who wishes to supply natural gas, withdraw self-produced natural gas for personal consumption in the tax territory, or obtain natural gas for consumption from a supplier not established in the tax territory must notify the main customs office of this in advance.
(4) Upon application, the main customs office may permit a person who supplies natural gas to his tenants, lessees or comparable contractual parties not to be regarded as another supplier (paragraph 2 no. 1). In that case, natural gas supplied to the holder of the authorisation is deemed to have been withdrawn from the pipeline network upon delivery to that holder. § 42 remains unaffected.
(4a) Suppliers of natural gas are not regarded as other suppliers (paragraph 2 no. 1) insofar as
- 1. they withdraw natural gas for personal consumption,
- 2. this natural gas is supplied to them, with tax paid, by a supplier resident in the tax territory, and
- 3. the quantity of this natural gas is determined by the latter supplier.
(5) Natural gas is deemed to have been withdrawn from the pipeline network in the tax territory for consumption upon delivery to a supplier who has not been notified in accordance with paragraph 3, if the natural gas is supplied on the assumption that tax has arisen under paragraph 1. This does not affect the tax arising from the actual withdrawal of the natural gas from the pipeline network. Upon application, the tax paid by the supplier supplying the unnotified supplier is reimbursed to the latter insofar as the latter proves that the tax arising from the actual withdrawal of the natural gas has been paid, that no tax arose on the natural gas, or that the natural gas was withdrawn tax-free.
(6) Security must be provided in advance for the tax arising under paragraph 1 if indications of a risk to the tax are apparent.
(1) Die Steuer entsteht dadurch, dass geliefertes oder selbst erzeugtes Erdgas im Steuergebiet zum Verbrauch aus dem Leitungsnetz entnommen wird, es sei denn, es schließt sich ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 44 Absatz 1) an oder die Voraussetzungen für eine der in § 9c Absatz 2 Nummer 1 bis 3 oder Nummer 5 genannten Steuerbefreiungen liegen vor. Gasgewinnungsbetriebe und Gaslager gelten mit der Maßgabe als dem Leitungsnetz zugehörig, dass ein dortiger Verbrauch von Erdgas als Entnahme aus dem Leitungsnetz gilt. Die Entnahme aus dem Leitungsnetz zur nicht leitungsgebundenen Weitergabe gilt als Entnahme zum Verbrauch.
(2) Steuerschuldner ist
- 1. der Lieferer, wenn dieser im Steuergebiet ansässig ist und das gelieferte Erdgas nicht durch einen anderen Lieferer aus dem Leitungsnetz entnommen wird,
- 2. andernfalls derjenige, der das Erdgas aus dem Leitungsnetz entnimmt.
(3) Wer mit Sitz im Steuergebiet Erdgas liefern, selbst erzeugtes Erdgas zum Selbstverbrauch im Steuergebiet entnehmen oder Erdgas von einem nicht im Steuergebiet ansässigen Lieferer zum Verbrauch beziehen will, hat dies vorher beim Hauptzollamt anzumelden.
(4) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass derjenige, der Erdgas an seine Mieter, Pächter oder vergleichbare Vertragsparteien liefert, nicht als anderer Lieferer (Absatz 2 Nr. 1) gilt. An den Inhaber der Zulassung geliefertes Erdgas gilt dann mit der Lieferung an ihn als aus dem Leitungsnetz entnommen. § 42 bleibt dadurch unberührt.
(4a) Lieferer von Erdgas gelten nicht als andere Lieferer (Absatz 2 Nummer 1), soweit
- 1. sie Erdgas zum Selbstverbrauch entnehmen,
- 2. ihnen dieses Erdgas versteuert von einem im Steuergebiet ansässigen Lieferer geliefert wird und
- 3. die Menge dieses Erdgases vom letztgenannten Lieferer ermittelt wird.
(5) Erdgas gilt mit der Lieferung an einen Lieferer, der entgegen Absatz 3 nicht angemeldet ist, als im Steuergebiet zum Verbrauch aus dem Leitungsnetz entnommen, wenn die Lieferung des Erdgases in der Annahme erfolgt, dass eine Steuer nach Absatz 1 entstanden sei. Eine Steuerentstehung durch die tatsächliche Entnahme des Erdgases aus dem Leitungsnetz bleibt dadurch unberührt. Dem nicht angemeldeten Lieferer wird auf Antrag die Steuer, die der ihn beliefernde Lieferer entrichtet hat, vergütet, soweit er nachweist, dass die durch die tatsächliche Entnahme des Erdgases entstandene Steuer entrichtet worden ist, für das Erdgas keine Steuer entstanden ist oder das Erdgas steuerfrei entnommen worden ist.
(6) Für die nach Absatz 1 entstehende Steuer ist im Voraus Sicherheit zu leisten, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.
§ 39 — Steueranmeldung, Fälligkeit § 39 — Tax return, due date § 39 — Steueranmeldung, Fälligkeit
(1) Der Steuerschuldner hat für Erdgas, für das in einem Monat (Veranlagungsmonat) die Steuer nach § 38 Abs. 1 entstanden ist, bis zum 15. Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer, die in einem Monat entstanden ist, ist am 25. Tag des folgenden Monats fällig.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Steuerschuldner die Steuer auch jährlich anmelden. Das Wahlrecht kann nur für volle Kalenderjahre ausgeübt werden. Es ist durch eine schriftliche Erklärung auszuüben, die dem Hauptzollamt vor Beginn des Kalenderjahres, ab dem die Steuer jährlich angemeldet werden soll, vorliegen muss. Entsteht die Steuer in der Person eines Steuerschuldners erstmals innerhalb eines Kalenderjahres, hat dieser das Wahlrecht spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats auszuüben, der dem Monat folgt, in dem die Steuer erstmals entstanden ist. Das Wahlrecht kann nur vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist vor Beginn des Kalenderjahres, für den er gelten soll, gegenüber dem Hauptzollamt schriftlich zu erklären.
(3) Bei jährlicher Anmeldung ist die Steuer für jedes Kalenderjahr (Veranlagungsjahr) bis zum 31. Mai des folgenden Kalenderjahres anzumelden und unter Anrechnung der geleisteten monatlichen Vorauszahlungen nach Absatz 5 am 25. Juni dieses Kalenderjahres fällig.
(4) Scheidet ein Steuerschuldner während des Veranlagungsjahres aus der Steuerpflicht aus, ist die Höhe der zu entrichtenden Steuer bis zum Ablauf des fünften Kalendermonats, der dem Ende der Steuerpflicht folgt, anzumelden. Ein sich unter Anrechnung der geleisteten monatlichen Vorauszahlungen nach Absatz 6 ergebender Restbetrag ist am 25. Kalendertag des Folgemonats fällig.
(5) Bei jährlicher Anmeldung sind auf die Steuerschuld monatliche Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlungen für den einzelnen Kalendermonat sind jeweils am 25. Kalendertag des folgenden Kalendermonats fällig. Die Höhe der monatlichen Vorauszahlungen wird durch das Hauptzollamt festgesetzt und beträgt ein Zwölftel der voraussichtlich im Veranlagungsjahr zu erwartenden Steuerschuld (voraussichtliche Jahressteuerschuld). Das Hauptzollamt kann die monatlichen Vorauszahlungen auf Antrag abweichend festsetzen, wenn die Summe der vom Steuerschuldner zu leistenden Vorauszahlungen erheblich von der voraussichtlichen Jahressteuerschuld abweichen würde. Der Steuerschuldner hat dem Hauptzollamt bis zum 15. Januar des Veranlagungsjahres für das Vorauszahlungen zu leisten sind, eine sachgerechte, von einem Dritten nachvollziehbare Schätzung der voraussichtlichen Jahressteuerschuld mitzuteilen. Beträgt die voraussichtliche Jahressteuerschuld nach der Schätzung des Steuerschuldners weniger als 2 400 Euro, ist die Schätzung nur auf Verlangen des Hauptzollamts mitzuteilen. Der Steuerschuldner hat zum 30. Juni für das Veranlagungsjahr eine weitere Schätzung der voraussichtlichen Jahressteuerschuld vorzunehmen und diese auf Verlangen des Hauptzollamts mitzuteilen. Übersteigt diese Schätzung 100 000 Euro und die vom Hauptzollamt bei der Festsetzung der vom Steuerschuldner für das Veranlagungsjahr zu leistenden Vorauszahlungen zugrunde gelegte voraussichtliche Jahressteuerschuld um mehr als 20 Prozent, hat der Steuerschuldner dem Hauptzollamt die Schätzung bis zum 15. August des Veranlagungsjahres mitzuteilen. Das Hauptzollamt hat die monatlichen Vorauszahlungen abweichend festzusetzen.
(6) Wird die Lieferung oder der Verbrauch von Erdgas nach Ablesezeiträumen abgerechnet oder ermittelt, die mehrere Veranlagungsmonate oder mehrere Veranlagungsjahre betreffen, ist insoweit eine sachgerechte, von einem Dritten nachvollziehbare Schätzung zur Aufteilung der im gesamten Ablesezeitraum entnommenen Erdgasmenge auf die betroffenen Veranlagungszeiträume zulässig. Sofern Ablesezeiträume später enden als der jeweilige Veranlagungszeitraum, ist für diese Ablesezeiträume die voraussichtlich im Veranlagungszeitraum entnommenen Erdgasmenge zur Versteuerung anzumelden. Nachdem ein solcher Ablesezeitraum beendet ist, hat der Steuerschuldner die nach Satz 2 angemeldete Erdgasmenge und die darauf entfallende Steuer entsprechend Satz 1 zu berichtigen. Die Berichtigung ist für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem der Ablesezeitraum endet. Die Steuer oder der Erstattungsanspruch für die Differenzmenge zwischen der angemeldeten und der berichtigten Menge gilt insoweit in dem Zeitpunkt als entstanden, in dem der Ablesezeitraum endet.
(6a) Ablesezeiträume nach Absatz 6 enden auch dann später als der jeweilige Veranlagungszeitraum, wenn die für den Veranlagungszeitraum abgerechnete oder ermittelte Menge auf einer Schätzung beruht oder sich im Nachhinein als unzutreffend herausstellt und auf Grund einer Ablesung oder der Berichtigung eines abgelesenen Wertes eine Änderung der Abrechnung oder eine Änderung der ermittelten Menge erfolgt.
(6b) Ablesezeiträume nach Absatz 6 betreffen auch dann mehrere Veranlagungsjahre, wenn Geschäftsvorfälle der Abrechnung oder Ermittlung der Menge nicht mehr in dem Jahresabschluss zu berücksichtigen sind, der das Veranlagungsjahr umfasst.
(7) Erfolgt die Anmeldung nach § 38 Abs. 3 nicht oder wird eine nach § 38 Abs. 6 angeforderte Sicherheit nicht geleistet, hat der Steuerschuldner unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.
(1) For natural gas in respect of which the tax arose in a month (assessment month) pursuant to § 38(1), the taxpayer must submit a tax return by the 15th day of the following month and calculate the tax himself therein (tax declaration). The tax that arose in a month is due on the 25th day of the following month.
(2) By way of derogation from paragraph 1, the taxpayer may also declare the tax annually. This option may be exercised only for full calendar years. It must be exercised by means of a written declaration that must be received by the main customs office before the beginning of the calendar year from which the tax is to be declared annually. If the tax arises for the first time in the person of a taxpayer within a calendar year, that person must exercise the option no later than the end of the second calendar month following the month in which the tax first arose. The option may be revoked only with effect from the beginning of a calendar year. The revocation must be declared in writing to the main customs office before the beginning of the calendar year for which it is to apply.
(3) Where tax is declared annually, the tax for each calendar year (assessment year) must be declared by 31 May of the following calendar year and, after crediting the monthly advance payments made under paragraph 5, is due on 25 June of that calendar year.
(4) If a taxpayer ceases to be liable for tax during the assessment year, the amount of tax payable must be declared by the end of the fifth calendar month following the end of the tax liability. Any remaining amount resulting after crediting the monthly advance payments made under paragraph 6 is due on the 25th calendar day of the following month.
(5) Where tax is declared annually, monthly advance payments must be made on account of the tax liability. The advance payment for each calendar month is due on the 25th calendar day of the following calendar month. The amount of the monthly advance payments is determined by the main customs office and is one twelfth of the tax liability expected for the assessment year (expected annual tax liability). Upon application, the main customs office may determine the monthly advance payments differently if the total advance payments to be made by the taxpayer would differ substantially from the expected annual tax liability. By 15 January of the assessment year for which advance payments are to be made, the taxpayer must notify the main customs office of an appropriate estimate of the expected annual tax liability that can be understood and verified by a third party. If, according to the taxpayer’s estimate, the expected annual tax liability is less than EUR 2,400, the estimate need be notified only at the request of the main customs office. By 30 June, the taxpayer must make a further estimate of the expected annual tax liability for the assessment year and notify it at the request of the main customs office. If this estimate exceeds EUR 100,000 and exceeds by more than 20 percent the expected annual tax liability used by the main customs office when determining the advance payments to be made by the taxpayer for the assessment year, the taxpayer must notify the main customs office of the estimate by 15 August of the assessment year. The main customs office must determine the monthly advance payments differently.
(6) If the supply or consumption of natural gas is invoiced or determined according to meter-reading periods covering several assessment months or several assessment years, an appropriate estimate that can be understood and verified by a third party may be used to apportion the quantity of natural gas withdrawn during the entire meter-reading period among the assessment periods concerned. If meter-reading periods end later than the respective assessment period, the quantity of natural gas expected to have been withdrawn during the assessment period must be declared for taxation for those meter-reading periods. Once such a meter-reading period has ended, the taxpayer must correct, in accordance with sentence 1, the quantity of natural gas declared under sentence 2 and the tax attributable to it. The correction must be made for the assessment period in which the meter-reading period ends. The tax or refund claim relating to the difference between the declared and corrected quantities is deemed to have arisen, in this respect, at the time when the meter-reading period ends.
(6a) Meter-reading periods under paragraph 6 also end later than the respective assessment period if the quantity invoiced or determined for the assessment period is based on an estimate or subsequently proves to be incorrect and the invoice or the determined quantity is changed on the basis of a meter reading or correction of a meter reading.
(6b) Meter-reading periods under paragraph 6 also cover several assessment years if business transactions relating to invoicing or determination of the quantity no longer have to be included in the annual financial statements covering the assessment year.
(7) If the declaration under § 38(3) is not made or security requested under § 38(6) is not provided, the taxpayer must submit a tax return without undue delay and calculate the tax himself therein (tax declaration). The tax is due immediately.
(1) Der Steuerschuldner hat für Erdgas, für das in einem Monat (Veranlagungsmonat) die Steuer nach § 38 Abs. 1 entstanden ist, bis zum 15. Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer, die in einem Monat entstanden ist, ist am 25. Tag des folgenden Monats fällig.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Steuerschuldner die Steuer auch jährlich anmelden. Das Wahlrecht kann nur für volle Kalenderjahre ausgeübt werden. Es ist durch eine schriftliche Erklärung auszuüben, die dem Hauptzollamt vor Beginn des Kalenderjahres, ab dem die Steuer jährlich angemeldet werden soll, vorliegen muss. Entsteht die Steuer in der Person eines Steuerschuldners erstmals innerhalb eines Kalenderjahres, hat dieser das Wahlrecht spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats auszuüben, der dem Monat folgt, in dem die Steuer erstmals entstanden ist. Das Wahlrecht kann nur vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist vor Beginn des Kalenderjahres, für den er gelten soll, gegenüber dem Hauptzollamt schriftlich zu erklären.
(3) Bei jährlicher Anmeldung ist die Steuer für jedes Kalenderjahr (Veranlagungsjahr) bis zum 31. Mai des folgenden Kalenderjahres anzumelden und unter Anrechnung der geleisteten monatlichen Vorauszahlungen nach Absatz 5 am 25. Juni dieses Kalenderjahres fällig.
(4) Scheidet ein Steuerschuldner während des Veranlagungsjahres aus der Steuerpflicht aus, ist die Höhe der zu entrichtenden Steuer bis zum Ablauf des fünften Kalendermonats, der dem Ende der Steuerpflicht folgt, anzumelden. Ein sich unter Anrechnung der geleisteten monatlichen Vorauszahlungen nach Absatz 6 ergebender Restbetrag ist am 25. Kalendertag des Folgemonats fällig.
(5) Bei jährlicher Anmeldung sind auf die Steuerschuld monatliche Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlungen für den einzelnen Kalendermonat sind jeweils am 25. Kalendertag des folgenden Kalendermonats fällig. Die Höhe der monatlichen Vorauszahlungen wird durch das Hauptzollamt festgesetzt und beträgt ein Zwölftel der voraussichtlich im Veranlagungsjahr zu erwartenden Steuerschuld (voraussichtliche Jahressteuerschuld). Das Hauptzollamt kann die monatlichen Vorauszahlungen auf Antrag abweichend festsetzen, wenn die Summe der vom Steuerschuldner zu leistenden Vorauszahlungen erheblich von der voraussichtlichen Jahressteuerschuld abweichen würde. Der Steuerschuldner hat dem Hauptzollamt bis zum 15. Januar des Veranlagungsjahres für das Vorauszahlungen zu leisten sind, eine sachgerechte, von einem Dritten nachvollziehbare Schätzung der voraussichtlichen Jahressteuerschuld mitzuteilen. Beträgt die voraussichtliche Jahressteuerschuld nach der Schätzung des Steuerschuldners weniger als 2 400 Euro, ist die Schätzung nur auf Verlangen des Hauptzollamts mitzuteilen. Der Steuerschuldner hat zum 30. Juni für das Veranlagungsjahr eine weitere Schätzung der voraussichtlichen Jahressteuerschuld vorzunehmen und diese auf Verlangen des Hauptzollamts mitzuteilen. Übersteigt diese Schätzung 100 000 Euro und die vom Hauptzollamt bei der Festsetzung der vom Steuerschuldner für das Veranlagungsjahr zu leistenden Vorauszahlungen zugrunde gelegte voraussichtliche Jahressteuerschuld um mehr als 20 Prozent, hat der Steuerschuldner dem Hauptzollamt die Schätzung bis zum 15. August des Veranlagungsjahres mitzuteilen. Das Hauptzollamt hat die monatlichen Vorauszahlungen abweichend festzusetzen.
(6) Wird die Lieferung oder der Verbrauch von Erdgas nach Ablesezeiträumen abgerechnet oder ermittelt, die mehrere Veranlagungsmonate oder mehrere Veranlagungsjahre betreffen, ist insoweit eine sachgerechte, von einem Dritten nachvollziehbare Schätzung zur Aufteilung der im gesamten Ablesezeitraum entnommenen Erdgasmenge auf die betroffenen Veranlagungszeiträume zulässig. Sofern Ablesezeiträume später enden als der jeweilige Veranlagungszeitraum, ist für diese Ablesezeiträume die voraussichtlich im Veranlagungszeitraum entnommenen Erdgasmenge zur Versteuerung anzumelden. Nachdem ein solcher Ablesezeitraum beendet ist, hat der Steuerschuldner die nach Satz 2 angemeldete Erdgasmenge und die darauf entfallende Steuer entsprechend Satz 1 zu berichtigen. Die Berichtigung ist für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem der Ablesezeitraum endet. Die Steuer oder der Erstattungsanspruch für die Differenzmenge zwischen der angemeldeten und der berichtigten Menge gilt insoweit in dem Zeitpunkt als entstanden, in dem der Ablesezeitraum endet.
(6a) Ablesezeiträume nach Absatz 6 enden auch dann später als der jeweilige Veranlagungszeitraum, wenn die für den Veranlagungszeitraum abgerechnete oder ermittelte Menge auf einer Schätzung beruht oder sich im Nachhinein als unzutreffend herausstellt und auf Grund einer Ablesung oder der Berichtigung eines abgelesenen Wertes eine Änderung der Abrechnung oder eine Änderung der ermittelten Menge erfolgt.
(6b) Ablesezeiträume nach Absatz 6 betreffen auch dann mehrere Veranlagungsjahre, wenn Geschäftsvorfälle der Abrechnung oder Ermittlung der Menge nicht mehr in dem Jahresabschluss zu berücksichtigen sind, der das Veranlagungsjahr umfasst.
(7) Erfolgt die Anmeldung nach § 38 Abs. 3 nicht oder wird eine nach § 38 Abs. 6 angeforderte Sicherheit nicht geleistet, hat der Steuerschuldner unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.
§ 40 — Nicht leitungsgebundenes Verbringen § 40 — Non-Pipeline Removal § 40 — Nicht leitungsgebundenes Verbringen
(1) Wird Erdgas nicht leitungsgebunden aus einem Mitgliedstaat in das Steuergebiet verbracht, gelten die §§ 15 bis 15c, 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, die §§ 18, 18b und 18c sinngemäß mit der Maßgabe, dass im Fall des § 18b keine Steuer entsteht, wenn sich an die Empfangnahme oder das Verbringen ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 44 Absatz 1) anschließt. Abweichend von § 15c Absatz 1 in Verbindung mit § 15c Absatz 2 Nummer 3 muss bei der Beförderung von Erdgas das dort genannte Begleitdokument nicht mitgeführt werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für verflüssigtes Erdgas, das im Anschluss an das Verbringen in das Steuergebiet in eine Anlage zur Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas aufgenommen wird.
(1) If natural gas is removed from a Member State into the tax territory other than by pipeline, §§ 15 to 15c, § 16(1), first sentence, and subsection (2), and §§ 18, 18b and 18c apply mutatis mutandis, subject to the proviso that, in the case of § 18b, no tax is incurred if receipt or removal is followed by a tax-exemption procedure (§ 44(1)). By way of derogation from § 15c(1) in conjunction with § 15c(2), no. 3, the accompanying document referred to there need not be carried during the transport of natural gas.
(2) Subsection (1) does not apply to liquefied natural gas which, following its removal into the tax territory, is taken into a plant for regasification of liquefied natural gas.
(1) Wird Erdgas nicht leitungsgebunden aus einem Mitgliedstaat in das Steuergebiet verbracht, gelten die §§ 15 bis 15c, 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, die §§ 18, 18b und 18c sinngemäß mit der Maßgabe, dass im Fall des § 18b keine Steuer entsteht, wenn sich an die Empfangnahme oder das Verbringen ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 44 Absatz 1) anschließt. Abweichend von § 15c Absatz 1 in Verbindung mit § 15c Absatz 2 Nummer 3 muss bei der Beförderung von Erdgas das dort genannte Begleitdokument nicht mitgeführt werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für verflüssigtes Erdgas, das im Anschluss an das Verbringen in das Steuergebiet in eine Anlage zur Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas aufgenommen wird.
§ 41 — Nicht leitungsgebundene Einfuhr § 41 — Non-pipeline importation § 41 — Nicht leitungsgebundene Einfuhr
(1) Wird Erdgas nicht leitungsgebunden in das Steuergebiet eingeführt, gilt § 19b sinngemäß mit der Maßgabe, dass keine Steuer entsteht, wenn das Erdgas unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 44 Absatz 1) überführt wird.
(2) Absatz 1 gilt nicht für verflüssigtes Erdgas, dass im Anschluss an die Einfuhr in eine Anlage zur Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas aufgenommen wird.
(1) Where natural gas is imported into the tax territory other than by pipeline, § 19b shall apply mutatis mutandis, subject to the proviso that no tax shall arise if the natural gas is placed directly at the place of importation under a tax exemption procedure (§ 44(1)).
(2) Paragraph 1 shall not apply to liquefied natural gas which, following importation, is placed in a facility for the regasification of liquefied natural gas.
(1) Wird Erdgas nicht leitungsgebunden in das Steuergebiet eingeführt, gilt § 19b sinngemäß mit der Maßgabe, dass keine Steuer entsteht, wenn das Erdgas unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 44 Absatz 1) überführt wird.
(2) Absatz 1 gilt nicht für verflüssigtes Erdgas, das im Anschluss an die Einfuhr in eine Anlage zur Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas aufgenommen wird.
§ 42 — Differenzversteuerung § 42 — Taxation of the difference § 42 — Differenzversteuerung
(1) Wird nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 versteuertes Erdgas nicht zu den in § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 genannten Zwecken abgegeben oder verwendet, entsteht die Steuer in Höhe der Differenz zu dem zutreffenden Steuersatz des § 2 Abs. 1 Nr. 7 oder Abs. 2 Nr. 1. Kann der Verbleib des Erdgases nicht festgestellt werden, gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Steuerschuldner ist, wer eine der genannten Handlungen vornimmt. Der Steuerschuldner hat für Erdgas, für das die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig. Das Hauptzollamt kann im Einzelfall auf Antrag eine § 39 entsprechende Regelung treffen.
(1) If natural gas taxed pursuant to § 2(3), first sentence, no. 4 is supplied or used for purposes other than those specified in § 2(3), first and second sentences, the tax shall arise in the amount of the difference from the applicable tax rate under § 2(1), no. 7 or (2), no. 1. If the whereabouts of the natural gas cannot be established, the first sentence shall apply accordingly.
(2) The tax debtor shall be the person carrying out one of the acts referred to. The tax debtor shall, without undue delay, submit a tax return for natural gas in respect of which the tax has arisen and calculate the tax himself therein (tax declaration). The tax shall be due immediately. In individual cases, the principal customs office may, upon application, make arrangements corresponding to § 39.
(1) Wird nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 versteuertes Erdgas nicht zu den in § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 genannten Zwecken abgegeben oder verwendet, entsteht die Steuer in Höhe der Differenz zu dem zutreffenden Steuersatz des § 2 Abs. 1 Nr. 7 oder Abs. 2 Nr. 1. Kann der Verbleib des Erdgases nicht festgestellt werden, gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Steuerschuldner ist, wer eine der genannten Handlungen vornimmt. Der Steuerschuldner hat für Erdgas, für das die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig. Das Hauptzollamt kann im Einzelfall auf Antrag eine § 39 entsprechende Regelung treffen.
§ 43 — Steuerentstehung, Auffangtatbestand § 43 — Tax becoming due, residual provision § 43 — Steuerentstehung, Auffangtatbestand
(1) Ist für Erdgas eine Steuer nicht auf Grund einer sonstigen Bestimmung dieses Gesetzes entstanden, so entsteht sie dadurch, dass das Erdgas als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen abgegeben oder verwendet wird. Satz 1 gilt nicht für Gemische, die bei Mischvorgängen entstanden sind, die nach § 44 Abs. 3 Satz 2 nicht als Erdgasherstellung gelten.
(2) Steuerschuldner ist, wer eine der genannten Handlungen vornimmt. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. Der Steuerschuldner hat für Erdgas, für das die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.
(1) If tax on natural gas has not arisen on the basis of any other provision of this Act, it shall arise when the natural gas is supplied or used as a fuel or heating fuel or as an additive or extender for fuels or heating fuels. The first sentence shall not apply to mixtures resulting from mixing processes which, pursuant to § 44(3), second sentence, are not deemed to constitute the production of natural gas.
(2) The tax debtor shall be the person carrying out one of the acts referred to. Several tax debtors shall be jointly and severally liable. The tax debtor shall, without undue delay, submit a tax return for natural gas in respect of which the tax has arisen and calculate the tax himself therein (tax declaration). The tax shall be due immediately.
(1) Ist für Erdgas eine Steuer nicht auf Grund einer sonstigen Bestimmung dieses Gesetzes entstanden, so entsteht sie dadurch, dass das Erdgas als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen abgegeben oder verwendet wird. Satz 1 gilt nicht für Gemische, die bei Mischvorgängen entstanden sind, die nach § 44 Abs. 3 Satz 2 nicht als Erdgasherstellung gelten.
(2) Steuerschuldner ist, wer eine der genannten Handlungen vornimmt. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. Der Steuerschuldner hat für Erdgas, für das die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.
§ 44 — Steuerbefreiung, Erlaubnis, Zweckwidrigkeit § 44 — Tax exemption, authorisation, use for an unauthorised purpose § 44 — Steuerbefreiung, Erlaubnis, Zweckwidrigkeit
(1) Verfahren der Steuerbefreiung sind die steuerfreie Verwendung und im Fall des Absatzes 2b auch die steuerfreie Verteilung von Erdgas. Wer Erdgas nach Absatz 2, Absatz 2a oder Absatz 2b steuerfrei verwenden will, bedarf der Erlaubnis als Verwender. Wer Erdgas steuerfrei nach Absatz 2b abgeben will, bedarf der Erlaubnis als Verteiler. Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 4 nicht mehr erfüllt ist.
(1a) Inhabern einer Erlaubnis nach Absatz 1 kann auch die Ausfuhr und das Verbringen von verflüssigtem Erdgas aus dem Steuergebiet erlaubt werden, sofern Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.
(2) Der Inhaber eines Gasgewinnungsbetriebs (Absatz 3) darf Energieerzeugnisse innerhalb des Betriebsgeländes steuerfrei verwenden, wenn sie
- 1. innerhalb des Betriebsgeländes selbst hergestellt worden sind und
- 2. im Zusammenhang mit dem Gewinnen oder Bearbeiten (Herstellen) von Erdgas verwendet werden; sie dürfen insbesondere nicht für den Antrieb von Fahrzeugen verwendet werden.
(2a) Erdgas, das beim Kohleabbau aufgefangen wird, darf steuerfrei zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in begünstigten Anlagen nach § 3 verwendet werden.
(2b) Verflüssigtes Erdgas darf steuerfrei zu den in § 27 Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecken verwendet oder abgegeben werden.
(3) Gasgewinnungsbetriebe im Sinne dieses Gesetzes sind Betriebe, in denen Erdgas gewonnen oder bearbeitet (hergestellt) wird. § 6 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe sinngemäß, dass für Betriebe, die nicht schon aus einem anderen Grunde Gasgewinnungsbetriebe sind, auch das Beimischen von Kleinstmengen anderer Stoffe zum Verbessern oder zum Riechbarmachen (Odorieren) von Erdgas nicht als Erdgasherstellung gilt.
(4) Das Erdgas darf nur zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck verwendet oder abgegeben werden. Wird Erdgas entgegen der in der Erlaubnis genannten Zweckbestimmung verwendet oder abgegeben, gilt § 30 sinngemäß.
(1) Tax exemption procedures are the tax-free use and, in the case of paragraph 2b, the tax-free distribution of natural gas. Anyone wishing to use natural gas tax-free pursuant to paragraph 2, 2a or 2b requires authorisation as a user. Anyone wishing to supply natural gas tax-free pursuant to paragraph 2b requires authorisation as a distributor. The authorisation shall be granted upon application, subject to revocation, to persons whose fiscal reliability is not in doubt. It shall be revoked if the condition in the fourth sentence is no longer met.
(1a) Holders of an authorisation under paragraph 1 may also be permitted to export and remove liquefied natural gas from the tax territory, provided that tax interests are not adversely affected.
(2) The operator of a gas extraction undertaking (paragraph 3) may use energy products tax-free within the undertaking’s premises if they
- 1. have been produced within the undertaking’s premises itself; and
- 2. are used in connection with the extraction or processing (production) of natural gas; in particular, they may not be used to propel vehicles.
(2a) Natural gas captured during coal mining may be used tax-free to propel gas turbines and internal combustion engines in eligible installations under § 3.
(2b) Liquefied natural gas may be used or supplied tax-free for the purposes specified in § 27(1), first sentence.
(3) Gas extraction undertakings within the meaning of this Act are undertakings in which natural gas is extracted or processed (produced). § 6(2) shall apply mutatis mutandis subject to the proviso that, for undertakings which are not already gas extraction undertakings for another reason, the addition of very small quantities of other substances to improve natural gas or make it detectable by smell (odorisation) shall also not constitute the production of natural gas.
(4) The natural gas may be used or supplied only for the purpose specified in the authorisation. If natural gas is used or supplied contrary to the purpose specified in the authorisation, § 30 shall apply mutatis mutandis.
(1) Verfahren der Steuerbefreiung sind die steuerfreie Verwendung und im Fall des Absatzes 2b auch die steuerfreie Verteilung von Erdgas. Wer Erdgas nach Absatz 2, Absatz 2a oder Absatz 2b steuerfrei verwenden will, bedarf der Erlaubnis als Verwender. Wer Erdgas steuerfrei nach Absatz 2b abgeben will, bedarf der Erlaubnis als Verteiler. Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 4 nicht mehr erfüllt ist.
(1a) Inhabern einer Erlaubnis nach Absatz 1 kann auch die Ausfuhr und das Verbringen von verflüssigtem Erdgas aus dem Steuergebiet erlaubt werden, sofern Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.
(2) Der Inhaber eines Gasgewinnungsbetriebs (Absatz 3) darf Energieerzeugnisse innerhalb des Betriebsgeländes steuerfrei verwenden, wenn sie
- 1. innerhalb des Betriebsgeländes selbst hergestellt worden sind und
- 2. im Zusammenhang mit dem Gewinnen oder Bearbeiten (Herstellen) von Erdgas verwendet werden; sie dürfen insbesondere nicht für den Antrieb von Fahrzeugen verwendet werden.
(2a) Erdgas, das beim Kohleabbau aufgefangen wird, darf steuerfrei zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in begünstigten Anlagen nach § 3 verwendet werden.
(2b) Verflüssigtes Erdgas darf steuerfrei zu den in § 27 Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecken verwendet oder abgegeben werden.
(3) Gasgewinnungsbetriebe im Sinne dieses Gesetzes sind Betriebe, in denen Erdgas gewonnen oder bearbeitet (hergestellt) wird. § 6 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe sinngemäß, dass für Betriebe, die nicht schon aus einem anderen Grunde Gasgewinnungsbetriebe sind, auch das Beimischen von Kleinstmengen anderer Stoffe zum Verbessern oder zum Riechbarmachen (Odorieren) von Erdgas nicht als Erdgasherstellung gilt.
(4) Das Erdgas darf nur zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck verwendet oder abgegeben werden. Wird Erdgas entgegen der in der Erlaubnis genannten Zweckbestimmung verwendet oder abgegeben, gilt § 30 sinngemäß.
§ 44a — Datenübermittlung § 44a — Data transmission § 44a — Datenübermittlung
Für Energieerzeugnisse nach Kapitel 4 dieses Gesetzes dürfen die Generalzolldirektion und die Hauptzollämter Informationen, einschließlich personenbezogener Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die in einem Steuerverfahren bekannt geworden sind, an die Bundesnetzagentur übermitteln, soweit die Bundesnetzagentur die Informationen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben aus dem Energiewirtschaftsgesetz benötigt. Die Bundesnetzagentur darf Informationen, einschließlich personenbezogener Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, an die Generalzolldirektion und die Hauptzollämter übermitteln, soweit dies zur Durchführung eines Steuerverfahrens nach der Abgabenordnung, diesem Gesetz und der Energiesteuer-Durchführungsverordnung erforderlich ist. Die Datenübermittlung darf auf Initiative der zur Übermittlung befugten Stellen und auf Ersuchen der Datenempfänger erfolgen.
For energy products under Chapter 4 of this Act, the Directorate-General of Customs and the principal customs offices may transmit to the Federal Network Agency information, including personal data and business and trade secrets, which has become known in tax proceedings, insofar as the Federal Network Agency requires the information to perform its statutory tasks under the Energy Industry Act. The Federal Network Agency may transmit information, including personal data and business and trade secrets, to the Directorate-General of Customs and the principal customs offices insofar as this is necessary for the conduct of tax proceedings under the Fiscal Code, this Act and the Energy Tax Implementing Ordinance. Data transmission may take place on the initiative of the bodies authorised to transmit it and upon request by the data recipients.
Für Energieerzeugnisse nach Kapitel 4 dieses Gesetzes dürfen die Generalzolldirektion und die Hauptzollämter Informationen, einschließlich personenbezogener Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die in einem Steuerverfahren bekannt geworden sind, an die Bundesnetzagentur übermitteln, soweit die Bundesnetzagentur die Informationen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben aus dem Energiewirtschaftsgesetz benötigt. Die Bundesnetzagentur darf Informationen, einschließlich personenbezogener Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, an die Generalzolldirektion und die Hauptzollämter übermitteln, soweit dies zur Durchführung eines Steuerverfahrens nach der Abgabenordnung, diesem Gesetz und der Energiesteuer-Durchführungsverordnung erforderlich ist. Die Datenübermittlung darf auf Initiative der zur Übermittlung befugten Stellen und auf Ersuchen der Datenempfänger erfolgen.
Kapitel 5 — Steuerentlastung Kapitel 5 — Tax relief Kapitel 5 — Steuerentlastung
§ 45 — Begriffsbestimmung § 45 — Definition § 45 — Begriffsbestimmung
Die Steuerentlastung im Sinne dieses Gesetzes umfasst den Erlass, die Erstattung und die Vergütung einer entstandenen Steuer.
For the purposes of this Act, tax relief comprises remission, reimbursement and refund of tax that has arisen.
Die Steuerentlastung im Sinne dieses Gesetzes umfasst den Erlass, die Erstattung und die Vergütung einer entstandenen Steuer.
§ 46 — Steuerentlastung beim Verbringen aus dem Steuergebiet § 46 — Tax relief upon removal from the tax territory § 46 — Steuerentlastung beim Verbringen aus dem Steuergebiet
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für
- 1. nachweislich versteuerte, nicht gebrauchte Energieerzeugnisse im Sinn des § 4, die nach § 15c oder nach § 18 in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden sind,
- 2. nachweislich versteuerte Kohle, die zu gewerblichen Zwecken aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt worden ist,
- 3. nachweislich versteuertes Erdgas, das zu gewerblichen Zwecken aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt worden ist,
- 4. nachweislich versteuerte, nicht gebrauchte Energieerzeugnisse, die zu gewerblichen Zwecken aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt worden sind, ausgenommen Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 sowie Kohle und Erdgas,
- 5. nachweislich versteuerte Waren der Unterpositionen 2710 12 21, 2710 12 25, 2710 19 29 und mittelschwere Öle der Unterposition 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur, wenn sie nicht als lose Ware befördert und zu gewerblichen Zwecken aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt worden sind.
Abweichend von § 15c Absatz 1 muss bei der Beförderung der in Satz 1 Nummer 5 genannten Waren in andere Mitgliedstaaten ein vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument nach Artikel 36 der Systemrichtlinie nicht mitgeführt werden. Satz 1 gilt nicht für Kraftstoffe in Hauptbehältern von Fahrzeugen, Spezialcontainern, Arbeitsmaschinen und -geräten sowie Kühl- und Klimaanlagen, für Kraftstoffe in Reservebehältern von Fahrzeugen und für Heizstoffe im Vorratsbehälter der Standheizung von Fahrzeugen.
(2) Die Steuerentlastung wird im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur gewährt, wenn der Entlastungsberechtigte
- 1. im Fall des Versandhandels das Verfahren nach § 18 eingehalten hat und die Steuer für die Energieerzeugnisse in dem anderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist oder
- 2. in allen anderen Fällen
- a) eine Eingangsmeldung zum vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument vorlegt oder
- b) im Einzelfall auf andere Weise nachweisen kann, dass in einem anderen Mitgliedstaat
- aa) die Energieerzeugnisse von der Steuer befreit sind,
- bb) die Energieerzeugnisse in ein Steuerlager aufgenommen wurden oder
- cc) die Steuer entrichtet worden ist.
(2a) Die Steuerentlastung wird im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 auch gewährt, wenn die Energieerzeugnisse nicht am Bestimmungsort angekommen sind, die Steuer jedoch in einem anderen Mitgliedstaat auf Grund einer dort festgestellten Unregelmäßigkeit entrichtet worden ist.
(2b) Wird im Fall des § 18a Absatz 2 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Energieerzeugnisse der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach § 18b Absatz 1 Nummer 4 erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erlassen oder erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat vorlegt. Dies gilt nicht für die Fälle, in denen die Energieerzeugnisse im Rahmen einer Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht wurden und verblieben sind.
(3) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt hat.
(1) Tax relief shall be granted upon application for
- 1. demonstrably taxed, unused energy products within the meaning of § 4 which have been removed to another Member State pursuant to § 15c or § 18;
- 2. demonstrably taxed coal which has been removed or exported from the tax territory for commercial purposes;
- 3. demonstrably taxed natural gas which has been removed or exported from the tax territory for commercial purposes;
- 4. demonstrably taxed, unused energy products removed or exported from the tax territory for commercial purposes, excluding energy products within the meaning of § 4 and coal and natural gas;
- 5. demonstrably taxed goods of subheadings 2710 12 21, 2710 12 25, 2710 19 29 and medium oils of subheading 2710 20 90 of the Combined Nomenclature, provided that they were not transported as bulk goods and were removed or exported from the tax territory for commercial purposes.
By way of derogation from § 15c(1), when the goods referred to in the first sentence, no. 5 are transported to other Member States, a simplified electronic administrative document pursuant to Article 36 of the System Directive need not be carried. The first sentence shall not apply to fuels in the main tanks of vehicles, special containers, working machinery and equipment or refrigeration and air-conditioning systems, to fuels in reserve tanks of vehicles, or to heating fuels in the storage tank of vehicle auxiliary heaters.
(2) In the case referred to in paragraph 1, first sentence, no. 1, tax relief shall be granted only if the person entitled to relief
- 1. in the case of distance selling, complied with the procedure under § 18 and the tax on the energy products was paid in the other Member State; or
- 2. in all other cases,
- a) submits an arrival report for the simplified electronic administrative document; or
- b) in an individual case, proves by other means that, in another Member State,
- aa) the energy products are tax-exempt;
- bb) the energy products have been placed in a tax warehouse; or
- cc) the tax has been paid.
(2a) In the case referred to in paragraph 1, first sentence, no. 1, tax relief shall also be granted if the energy products have not arrived at the place of destination but the tax has been paid in another Member State on account of an irregularity established there.
(2b) If, in the case of § 18a(2), the place of the irregularity is established before the expiry of three years from the time the energy products were acquired and that place is in another Member State, the tax levied pursuant to § 18b(1), no. 4 shall, upon application by the tax debtor, be remitted or reimbursed if the tax debtor submits proof that the tax was paid in that Member State. This shall not apply where the energy products were removed to and remained in the tax territory as part of a commercial delivery.
(3) The person entitled to relief shall be the person who removed or exported the energy products from the tax territory.
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für
- 1. nachweislich versteuerte, nicht gebrauchte Energieerzeugnisse im Sinn des § 4, die nach § 15c oder nach § 18 in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden sind,
- 2. nachweislich versteuerte Kohle, die zu gewerblichen Zwecken aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt worden ist,
- 3. nachweislich versteuertes Erdgas, das zu gewerblichen Zwecken aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt worden ist,
- 4. nachweislich versteuerte, nicht gebrauchte Energieerzeugnisse, die zu gewerblichen Zwecken aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt worden sind, ausgenommen Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 sowie Kohle und Erdgas,
- 5. nachweislich versteuerte Waren der Unterpositionen 2710 12 21, 2710 12 25, 2710 19 29 und mittelschwere Öle der Unterposition 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur, wenn sie nicht als lose Ware befördert und zu gewerblichen Zwecken aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt worden sind.
Abweichend von § 15c Absatz 1 muss bei der Beförderung der in Satz 1 Nummer 5 genannten Waren in andere Mitgliedstaaten ein vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument nach Artikel 36 der Systemrichtlinie nicht mitgeführt werden. Satz 1 gilt nicht für Kraftstoffe in Hauptbehältern von Fahrzeugen, Spezialcontainern, Arbeitsmaschinen und -geräten sowie Kühl- und Klimaanlagen, für Kraftstoffe in Reservebehältern von Fahrzeugen und für Heizstoffe im Vorratsbehälter der Standheizung von Fahrzeugen.
(2) Die Steuerentlastung wird im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur gewährt, wenn der Entlastungsberechtigte
- 1. im Fall des Versandhandels das Verfahren nach § 18 eingehalten hat und die Steuer für die Energieerzeugnisse in dem anderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist oder
- 2. in allen anderen Fällen
- a) eine Eingangsmeldung zum vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument vorlegt oder
- b) im Einzelfall auf andere Weise nachweisen kann, dass in einem anderen Mitgliedstaat
- aa) die Energieerzeugnisse von der Steuer befreit sind,
- bb) die Energieerzeugnisse in ein Steuerlager aufgenommen wurden oder
- cc) die Steuer entrichtet worden ist.
(2a) Die Steuerentlastung wird im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 auch gewährt, wenn die Energieerzeugnisse nicht am Bestimmungsort angekommen sind, die Steuer jedoch in einem anderen Mitgliedstaat auf Grund einer dort festgestellten Unregelmäßigkeit entrichtet worden ist.
(2b) Wird im Fall des § 18a Absatz 2 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Energieerzeugnisse der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach § 18b Absatz 1 Nummer 4 erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erlassen oder erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat vorlegt. Dies gilt nicht für die Fälle, in denen die Energieerzeugnisse im Rahmen einer Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht wurden und verblieben sind.
(3) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt hat.
§ 47 — Steuerentlastung bei Aufnahme in Betriebe und bei steuerfreien Zwecken § 47 — Tax relief upon placement in undertakings and for tax-exempt purposes § 47 — Steuerentlastung bei Aufnahme in Betriebe und bei steuerfreien Zwecken
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt
- 1. für nachweislich versteuerte, nicht gebrauchte Energieerzeugnisse im Sinn des § 4, die in ein Steuerlager aufgenommen worden sind,
- für den Kohlenwasserstoffanteil in gasförmigen Gemischen aus nachweislich versteuerten, nicht gebrauchten Energieerzeugnissen und anderen Stoffen, die bei der Lagerung oder Verladung von Energieerzeugnissen, beim Betanken von Kraftfahrzeugen oder bei der Entgasung von Transportmitteln aufgefangen worden sind, wenn
- a) die Gemische unter den Voraussetzungen des § 25 oder des § 26 zu den dort genannten Zwecken verwendet worden sind oder
- b) aus den Gemischen auf dem Betriebsgelände eines Steuerlagers Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 hergestellt werden,
- für nachweislich versteuerte Schweröle, Erdgase, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe sowie ihnen nach § 2 Absatz 4 und 4a gleichgestellte Energieerzeugnisse, die zu den in § 25 genannten Zwecken verwendet worden sind,
- für nachweislich versteuerte, selbst hergestellte Energieerzeugnisse, die zu den in § 26 oder in § 44 Absatz 2 genannten Zwecken verwendet worden sind,
- für nachweislich versteuerte Kohle, die
- a) in einen Kohlebetrieb aufgenommen worden ist oder
- b) unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Satz 2 zu den dort genannten Zwecken verwendet worden ist,
- für nachweislich versteuertes Erdgas, das in ein Leitungsnetz für unversteuertes Erdgas eingespeist wird.
(2) Entlastungsberechtigt ist
- 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b der Inhaber des Steuerlagers oder der zugelassene Einlagerer,
- 2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe a der Inhaber des Kohlebetriebes,
- 2a. im Fall des Absatzes 1 Nummer 6 derjenige, der das Erdgas eingespeist hat,
- 3. im Übrigen derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.
Der zugelassene Einlagerer ist im Falle der Nummer 1 nur entlastungsberechtigt, soweit der Inhaber des Steuerlagers gegenüber dem Hauptzollamt schriftlich seinen Verzicht auf den Steuerentlastungsanspruch erklärt.
(1) Tax relief shall be granted upon application
- 1. for demonstrably taxed, unused energy products within the meaning of § 4 which have been placed in a tax warehouse;
- 2. for the hydrocarbon content in gaseous mixtures of demonstrably taxed, unused energy products and other substances captured during the storage or loading of energy products, the refuelling of motor vehicles or the degassing of means of transport, if
- a) the mixtures have been used for the purposes specified in § 25 or § 26 under the conditions laid down therein; or
- b) energy products within the meaning of § 4 have been produced from the mixtures on the premises of a tax warehouse;
- 3. for demonstrably taxed heavy oils, natural gas, liquefied gases and gaseous hydrocarbons, and energy products treated as equivalent to them under § 2(4) and (4a), which have been used for the purposes specified in § 25;
- 4. for demonstrably taxed, self-produced energy products which have been used for the purposes specified in § 26 or § 44(2);
- 5. for demonstrably taxed coal which
- a) has been placed in a coal undertaking; or
- b) has been used for the purposes specified there under the conditions of § 37(2), first sentence, nos. 1 and 2, and second sentence;
- 6. for demonstrably taxed natural gas fed into a pipeline network for untaxed natural gas.
(2) The persons entitled to relief shall be
- 1. in the cases under paragraph 1, nos. 1 and 2(b), the operator of the tax warehouse or the authorised depositor;
- 2. in the case under paragraph 1, no. 5(a), the operator of the coal undertaking;
- 2a. in the case under paragraph 1, no. 6, the person who fed in the natural gas;
- 3. in all other cases, the person who used the energy products.
In the case under no. 1, the authorised depositor shall be entitled to relief only to the extent that the operator of the tax warehouse has declared in writing to the principal customs office that it waives its entitlement to tax relief.
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt
- 1. für nachweislich versteuerte, nicht gebrauchte Energieerzeugnisse im Sinn des § 4, die in ein Steuerlager aufgenommen worden sind,
- 2. für den Kohlenwasserstoffanteil in gasförmigen Gemischen aus nachweislich versteuerten, nicht gebrauchten Energieerzeugnissen und anderen Stoffen, die bei der Lagerung oder Verladung von Energieerzeugnissen, beim Betanken von Kraftfahrzeugen oder bei der Entgasung von Transportmitteln aufgefangen worden sind, wenn
- a) die Gemische unter den Voraussetzungen des § 25 oder des § 26 zu den dort genannten Zwecken verwendet worden sind oder
- b) aus den Gemischen auf dem Betriebsgelände eines Steuerlagers Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 hergestellt werden,
- 3. für nachweislich versteuerte Schweröle, Erdgase, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe sowie ihnen nach § 2 Absatz 4 und 4a gleichgestellte Energieerzeugnisse, die zu den in § 25 genannten Zwecken verwendet worden sind,
- 4. für nachweislich versteuerte, selbst hergestellte Energieerzeugnisse, die zu den in § 26 oder in § 44 Absatz 2 genannten Zwecken verwendet worden sind,
- 5. für nachweislich versteuerte Kohle, die
- a) in einen Kohlebetrieb aufgenommen worden ist oder
- b) unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Satz 2 zu den dort genannten Zwecken verwendet worden ist,
- 6. für nachweislich versteuertes Erdgas, das in ein Leitungsnetz für unversteuertes Erdgas eingespeist wird.
(2) Entlastungsberechtigt ist
- 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b der Inhaber des Steuerlagers oder der zugelassene Einlagerer,
- 2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe a der Inhaber des Kohlebetriebes,
- 2a. im Fall des Absatzes 1 Nummer 6 derjenige, der das Erdgas eingespeist hat,
- 3. im Übrigen derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.
Der zugelassene Einlagerer ist im Falle der Nummer 1 nur entlastungsberechtigt, soweit der Inhaber des Steuerlagers gegenüber dem Hauptzollamt schriftlich seinen Verzicht auf den Steuerentlastungsanspruch erklärt.
§ 47a — Steuerentlastung für den Eigenverbrauch § 47a — Tax relief for own consumption § 47a — Steuerentlastung für den Eigenverbrauch
(1) Eine teilweise Entlastung wird auf Antrag für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse gewährt, die unter den Voraussetzungen der §§ 26, 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 oder § 44 Absatz 2 zu den dort genannten Zwecken verwendet worden sind.
(2) Die Steuerentlastung für nach Absatz 1 verwendete Energieerzeugnisse beträgt
- 1.
für 1 000 Liter nach § 2 Absatz 1; Satz 1 Nummer 4; versteuerte Energieerzeugnisse 140,40 EUR,
- 2.
für 1 000 Liter nach § 2 Absatz 3; Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3; versteuerte Energieerzeugnisse 40,35 EUR,
- 3.
für 1 000 Kilogramm nach § 2; Absatz 3 Satz 1 Nummer 2; versteuerte Energieerzeugnisse 10,00 EUR,
- 4.
für 1 Megawattstunde nach § 2; Absatz 3 Satz 1 Nummer 4; versteuerte Energieerzeugnisse 4,96 EUR,
- 5.
für 1 000 Kilogramm nach § 2 Absatz 3; Satz 1 Nummer 5 versteuerte; Energieerzeugnisse 60,60 EUR,
- 6.
für 1 Gigajoule nach § 2 Absatz 1; Nummer 9, 10 oder Absatz 4a; versteuerte Energieerzeugnisse 0,16 EUR.
Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Energieerzeugnisse nicht gewährt werden.
(3) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.
(4) Die Steuerentlastung wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige wird vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt gegeben.
(1) Partial relief shall be granted upon application for demonstrably taxed energy products which have been used for the purposes specified therein under the conditions of § 26, § 37(2), first sentence, no. 2 and second sentence, or § 44(2).
(2) The tax relief for energy products used pursuant to paragraph 1 shall amount to
- 1. EUR 140.40 per 1,000 litres of energy products taxed under § 2(1), first sentence, no. 4;
- 2. EUR 40.35 per 1,000 litres of energy products taxed under § 2(3), first sentence, no. 1 or no. 3;
- 3. EUR 10.00 per 1,000 kilograms of energy products taxed under § 2(3), first sentence, no. 2;
- 4. EUR 4.96 per megawatt-hour of energy products taxed under § 2(3), first sentence, no. 4;
- 5. EUR 60.60 per 1,000 kilograms of energy products taxed under § 2(3), first sentence, no. 5;
- 6. EUR 0.16 per gigajoule of energy products taxed under § 2(1), nos. 9 and 10, or (4a).
No further tax relief may be granted for these energy products.
(3) The person entitled to relief shall be the person who used the energy products.
(4) Tax relief shall be granted in accordance with, and until the expiry of, the notification of exemption required for this purpose to the European Commission under Regulation (EU) No 651/2014. The expiry of the notification of exemption shall be separately announced by the Federal Ministry of Finance in the Federal Law Gazette.
(1) Eine teilweise Entlastung wird auf Antrag für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse gewährt, die unter den Voraussetzungen der §§ 26, 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 oder § 44 Absatz 2 zu den dort genannten Zwecken verwendet worden sind.
(2) Die Steuerentlastung für nach Absatz 1 verwendete Energieerzeugnisse beträgt
- 1. für 1 000 Liter nach § 2 Absatz 1; Satz 1 Nummer 4; versteuerte Energieerzeugnisse 140,40 EUR,
- 2. für 1 000 Liter nach § 2 Absatz 3; Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3; versteuerte Energieerzeugnisse 40,35 EUR,
- 3. für 1 000 Kilogramm nach § 2; Absatz 3 Satz 1 Nummer 2; versteuerte Energieerzeugnisse 10,00 EUR,
- 4. für 1 Megawattstunde nach § 2; Absatz 3 Satz 1 Nummer 4; versteuerte Energieerzeugnisse 4,96 EUR,
- 5. für 1 000 Kilogramm nach § 2 Absatz 3; Satz 1 Nummer 5 versteuerte; Energieerzeugnisse 60,60 EUR,
- 6. für 1 Gigajoule nach § 2 Absatz 1; Nummer 9, 10 oder Absatz 4a; versteuerte Energieerzeugnisse 0,16 EUR.
Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Energieerzeugnisse nicht gewährt werden.
(3) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.
(4) Die Steuerentlastung wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige wird vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt gegeben.
§ 48 — Steuerentlastung bei Vermischungen von gekennzeichnetem mit anderem Gasöl § 48 — Tax relief for mixtures of marked gas oil with other gas oil § 48 — Steuerentlastung bei Vermischungen von gekennzeichnetem mit anderem Gasöl
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich versteuerte Anteile in Gemischen aus ordnungsgemäß gekennzeichnetem Gasöl und anderem Gasöl bis auf den Betrag nach dem Steuersatz des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, wenn die Gemische
- 1. bei vom Hauptzollamt bewilligten Spülvorgängen oder bei vom Antragsteller nachzuweisenden versehentlichen Vermischungen entstanden und
- 2. nachweislich verheizt oder nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 versteuertem Gasöl zugeführt worden sind.
Dies gilt nicht für die Anteile von Gemischen, die bei Kraftstoffkontrollen in Fahrzeugen oder Antriebsanlagen festgestellt worden sind.
(2) Entlastungsberechtigt ist der Inhaber des Betriebes, der vom Hauptzollamt zum Spülen zugelassen ist, für versehentlich entstandene Gemische der Verfügungsberechtigte.
(1) Tax relief shall be granted upon application for demonstrably taxed components in mixtures of duly marked gas oil and other gas oil, up to the amount corresponding to the tax rate under § 2(3), first sentence, no. 1, if the mixtures
- 1. arose during flushing operations approved by the principal customs office or during accidental mixing demonstrated by the applicant; and
- 2. have demonstrably been used for heating or added to gas oil taxed under § 2(3), first sentence, no. 1.
This shall not apply to the components of mixtures established during fuel inspections in vehicles or propulsion systems.
(2) The person entitled to relief shall be the operator of the undertaking authorised by the principal customs office to carry out flushing; in the case of accidentally produced mixtures, it shall be the person entitled to dispose of them.
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich versteuerte Anteile in Gemischen aus ordnungsgemäß gekennzeichnetem Gasöl und anderem Gasöl bis auf den Betrag nach dem Steuersatz des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, wenn die Gemische
- 1. bei vom Hauptzollamt bewilligten Spülvorgängen oder bei vom Antragsteller nachzuweisenden versehentlichen Vermischungen entstanden und
- 2. nachweislich verheizt oder nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 versteuertem Gasöl zugeführt worden sind.
Dies gilt nicht für die Anteile von Gemischen, die bei Kraftstoffkontrollen in Fahrzeugen oder Antriebsanlagen festgestellt worden sind.
(2) Entlastungsberechtigt ist der Inhaber des Betriebes, der vom Hauptzollamt zum Spülen zugelassen ist, für versehentlich entstandene Gemische der Verfügungsberechtigte.
§ 49 — Steuerentlastung für zum Verheizen verwendete Energieerzeugnisse § 49 — Tax relief for energy products used for heating § 49 — Steuerentlastung für zum Verheizen verwendete Energieerzeugnisse
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 versteuerte Gasöle bis zum Steuersatz des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, soweit diese Gasöle nachweislich verheizt worden sind und ein besonderes wirtschaftliches Bedürfnis für die Verwendung von nicht gekennzeichnetem Gasöl zum Verheizen vorliegt. Satz 1 gilt auch für nach § 2 Absatz 4 den Gasölen gleichgestellte Energieerzeugnisse.
(2) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich
- 1. nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 2 Nummer 1 versteuertes Erdgas oder gasförmige Kohlenwasserstoffe bis auf den Betrag nach dem Steuersatz des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 oder
- 2. nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a versteuerte Flüssiggase bis auf den Betrag nach dem Steuersatz des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5,
soweit sie nachweislich zum Verheizen abgegeben worden sind.
(3) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 versteuerte Energieerzeugnisse bis auf den Betrag nach dem Steuersatz des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, soweit sie zu gewerblichen Zwecken nachweislich verheizt worden sind.
(4) Entlastungsberechtigt ist, wer die Energieerzeugnisse nach Absatz 1 oder Absatz 3 verwendet oder die Energieerzeugnisse nach Absatz 2 abgegeben hat. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsbetrag mindestens 50 Euro im Kalenderjahr beträgt.
(1) Tax relief shall be granted upon application for demonstrably taxed gas oils under § 2(1), no. 4, up to the tax rate under § 2(3), first sentence, no. 1, insofar as those gas oils have demonstrably been used for heating and there is a particular economic need to use unmarked gas oil for heating. The first sentence shall also apply to energy products treated as equivalent to gas oils under § 2(4).
(2) Tax relief shall be granted upon application for demonstrably
- 1. natural gas or gaseous hydrocarbons taxed under § 2(1), no. 7, or (2), no. 1, up to the amount corresponding to the tax rate under § 2(3), first sentence, no. 4; or
- 2. liquefied gases taxed under § 2(1), no. 8(a), up to the amount corresponding to the tax rate under § 2(3), first sentence, no. 5,
insofar as they have demonstrably been supplied for heating.
(3) Tax relief shall be granted upon application for demonstrably energy products taxed under § 2(1), nos. 1 to 3, up to the amount corresponding to the tax rate under § 2(3), first sentence, no. 1(b), insofar as they have demonstrably been used for heating for commercial purposes.
(4) The person entitled to relief shall be the person who used the energy products under paragraph 1 or 3 or supplied the energy products under paragraph 2. Tax relief shall be granted only if the amount of relief is at least EUR 50 in the calendar year.
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 versteuerte Gasöle bis zum Steuersatz des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, soweit diese Gasöle nachweislich verheizt worden sind und ein besonderes wirtschaftliches Bedürfnis für die Verwendung von nicht gekennzeichnetem Gasöl zum Verheizen vorliegt. Satz 1 gilt auch für nach § 2 Absatz 4 den Gasölen gleichgestellte Energieerzeugnisse.
(2) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich
- 1. nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 2 Nummer 1 versteuertes Erdgas oder gasförmige Kohlenwasserstoffe bis auf den Betrag nach dem Steuersatz des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 oder
- 2. nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a versteuerte Flüssiggase bis auf den Betrag nach dem Steuersatz des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5,
soweit sie nachweislich zum Verheizen abgegeben worden sind.
(3) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 versteuerte Energieerzeugnisse bis auf den Betrag nach dem Steuersatz des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, soweit sie zu gewerblichen Zwecken nachweislich verheizt worden sind.
(4) Entlastungsberechtigt ist, wer die Energieerzeugnisse nach Absatz 1 oder Absatz 3 verwendet oder die Energieerzeugnisse nach Absatz 2 abgegeben hat. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsbetrag mindestens 50 Euro im Kalenderjahr beträgt.
§ 51 — Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren § 51 — Tax relief for specific processes and procedures § 51 — Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und
- von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378, 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 282) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
- a) für die Herstellung von Glas und Glaswaren, keramischen Erzeugnissen, keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten, Ziegeln und sonstiger Baukeramik, Zement, Kalk und gebranntem Gips, Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips, keramisch gebundenen Schleifkörpern, mineralischen Isoliermaterialien und Erzeugnissen aus mineralischen Isoliermaterialien, Katalysatorenträgern aus mineralischen Stoffen, Waren aus Asphalt und bituminösen Erzeugnissen, Waren aus Graphit oder anderen Kohlenstoffen, Erzeugnissen aus Porenbetonerzeugnissen zum Trocknen, Kalzinieren, Brennen, Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern der vorgenannten Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Vorprodukte,
- b) für die Metallerzeugung und -bearbeitung sowie im Rahmen der Herstellung von Metallerzeugnissen für die Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen und zur Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung,
- c) für chemische Reduktionsverfahren,
- d) gleichzeitig zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken als als Heiz- oder Kraftstoff,
- für die thermische Abfall- oder Abluftbehandlung
verheizt worden sind.
(1a) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuerentlastung ab dem 1. Januar 2009 für nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a versteuerte Energieerzeugnisse 61,35 Euro für 1 000 Liter. Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Energieerzeugnisse nicht gewährt werden.
(2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.
(1) Tax relief shall be granted upon application for energy products demonstrably taxed under § 2(1), nos. 9 and 10, (3), first sentence, or (4a), which have been used for heating
- 1. by an undertaking in the manufacturing sector within the meaning of § 2 no. 3 of the Electricity Tax Act of 24 March 1999 (Federal Law Gazette I p. 378, 2000 I p. 147), last amended by Article 2 of the Act of 1 March 2011 (Federal Law Gazette I p. 282), as amended from time to time,
- a) for the manufacture of glass and glassware, ceramic products, ceramic wall and floor tiles and slabs, bricks and other structural ceramics, cement, lime and calcined gypsum, products of concrete, cement and gypsum, ceramic-bonded abrasives, mineral insulating materials and products made from mineral insulating materials, catalyst supports made from mineral substances, articles of asphalt and bituminous products, articles of graphite or other carbon, and aerated-concrete products, for drying, calcining, firing, melting, heating, keeping warm, stress-relieving, annealing or sintering the aforementioned products or the intermediate products used to manufacture them;
- b) for the production and processing of metals and, in the manufacture of metal products, for the manufacture of forged, pressed, drawn and stamped parts, rolled rings and powder-metallurgical products, and for surface finishing and heat treatment;
- c) for chemical reduction processes;
- d) simultaneously for heating purposes and for purposes other than as a heating or motor fuel;
- 2. for the thermal treatment of waste or exhaust air.
(1a) By way of derogation from paragraph 1, from 1 January 2009 the tax relief for energy products demonstrably taxed under § 2(3), first sentence, no. 1(a), shall amount to EUR 61.35 per 1,000 litres. No further tax relief may be granted for these energy products.
(2) The person entitled to relief shall be the person who used the energy products.
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und
- von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378, 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 282) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
- a) für die Herstellung von Glas und Glaswaren, keramischen Erzeugnissen, keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten, Ziegeln und sonstiger Baukeramik, Zement, Kalk und gebranntem Gips, Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips, keramisch gebundenen Schleifkörpern, mineralischen Isoliermaterialien und Erzeugnissen aus mineralischen Isoliermaterialien, Katalysatorenträgern aus mineralischen Stoffen, Waren aus Asphalt und bituminösen Erzeugnissen, Waren aus Graphit oder anderen Kohlenstoffen, Erzeugnissen aus Porenbetonerzeugnissen zum Trocknen, Kalzinieren, Brennen, Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern der vorgenannten Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Vorprodukte,
- b) für die Metallerzeugung und -bearbeitung sowie im Rahmen der Herstellung von Metallerzeugnissen für die Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen und zur Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung,
- c) für chemische Reduktionsverfahren,
- d) gleichzeitig zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken als als Heiz- oder Kraftstoff,
- für die thermische Abfall- oder Abluftbehandlung
verheizt worden sind.
(1a) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuerentlastung ab dem 1. Januar 2009 für nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a versteuerte Energieerzeugnisse 61,35 Euro für 1 000 Liter. Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Energieerzeugnisse nicht gewährt werden.
(2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.
§ 52 — Steuerentlastung für die Schiff- und Luftfahrt § 52 — Tax relief for shipping and aviation § 52 — Steuerentlastung für die Schiff- und Luftfahrt
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse, die zu den in § 27 genannten Zwecken verwendet worden sind. In den Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird die Steuerentlastung für Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur nur gewährt, wenn diese ordnungsgemäß gekennzeichnet sind.
(2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.
(1) Tax relief shall be granted upon application for demonstrably taxed energy products used for the purposes specified in § 27. In the cases under § 27(1), first sentence, nos. 1 and 2, tax relief for energy products of subheadings 2710 19 43 to 2710 19 48 and subheadings 2710 20 11 to 2710 20 19 of the Combined Nomenclature shall be granted only if they are duly marked.
(2) The person entitled to relief shall be the person who used the energy products.
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse, die zu den in § 27 genannten Zwecken verwendet worden sind. In den Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird die Steuerentlastung für Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur nur gewährt, wenn diese ordnungsgemäß gekennzeichnet sind.
(2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.
§ 53 — Steuerentlastung für die Stromerzeugung § 53 — Tax relief for electricity generation § 53 — Steuerentlastung für die Stromerzeugung
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich versteuert worden sind und zur Stromerzeugung in ortsfesten Anlagen verwendet worden sind, soweit der erzeugte Strom nicht nach § 9 Absatz 1 Nummer 4, 5 oder Nummer 6 des Stromsteuergesetzes von der Stromsteuer befreit ist. Wenn die in der Anlage erzeugte mechanische Energie neben der Stromerzeugung auch anderen Zwecken dient, wird nur für den auf die Stromerzeugung entfallenden Anteil an Energieerzeugnissen eine Steuerentlastung gewährt. Für nicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuerte Energieerzeugnisse ist die Höhe der Versteuerung auf Anforderung des Hauptzollamts durch den Entlastungsberechtigten nachzuweisen.
(2) Energieerzeugnisse gelten nur dann als zur Stromerzeugung verwendet, soweit sie in der Stromerzeugungsanlage unmittelbar am Energieumwandlungsprozess teilnehmen. Unbeschadet der technisch bedingten Umwandlungsverluste ist die gesamte im Stromerzeugungsprozess eingesetzte Menge an Energieerzeugnissen entlastungsfähig. Zum Stromerzeugungsprozess gehören insbesondere nicht:
- 1. Dampferzeuger, soweit deren thermische Energie (Dampf) nicht der Stromerzeugung dient,
- 2. nachgeschaltete Abluftbehandlungsanlagen,
- 3. Zusatzfeuerungen, soweit die damit erzeugte thermische Energie nicht zur Stromerzeugung genutzt, sondern vor der Wärmekraftmaschine, insbesondere einer Dampfturbine oder einem Stirlingmotor, ausgekoppelt wird.
Abluftbehandlungsanlagen im Sinn des Satzes 3 Nummer 2 sind insbesondere Rauchgasentschwefelungsanlagen, Rauchgasentstickungsanlagen sowie Kombinationen davon.
(3) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuerentlastung für nachweislich nach
- 1. § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a versteuerte Energieerzeugnisse 654,50 Euro für 1 000 Liter,
- 2. § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a versteuerte Energieerzeugnisse 470,40 Euro für 1 000 Liter,
- 3. § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a versteuerte Energieerzeugnisse 61,35 Euro für 1 000 Liter.
Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Energieerzeugnisse nicht gewährt werden.
(4) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse zur Stromerzeugung verwendet hat. Verwender im Sinn des Satzes 1 ist nur diejenige Person, die die Energieerzeugnisse zum Betrieb einer Stromerzeugungsanlage in ihr einsetzt.
(1) Tax relief shall be granted upon application for energy products demonstrably taxed and used to generate electricity in stationary installations, insofar as the electricity generated is not exempt from electricity tax under § 9(1), nos. 4, 5 or 6 of the Electricity Tax Act. If the mechanical energy generated in the installation serves purposes other than electricity generation as well, tax relief shall be granted only for the proportion of energy products attributable to electricity generation. For energy products not taxed under § 2(1), nos. 9 and 10, (3), first sentence, or (4a), the person entitled to relief shall, at the request of the principal customs office, prove the amount of tax paid.
(2) Energy products shall be deemed to have been used to generate electricity only insofar as they participate directly in the energy-conversion process in the electricity-generation installation. Without prejudice to technically unavoidable conversion losses, the entire quantity of energy products used in the electricity-generation process shall qualify for relief. The electricity-generation process shall in particular not include:
- 1. steam generators, insofar as their thermal energy (steam) does not serve electricity generation;
- 2. downstream exhaust-air treatment installations;
- 3. supplementary firing, insofar as the thermal energy generated thereby is not used to generate electricity but is extracted before the heat engine, in particular a steam turbine or Stirling engine.
Exhaust-air treatment installations within the meaning of the third sentence, no. 2 include in particular flue-gas desulphurisation installations, flue-gas denitrification installations and combinations thereof.
(3) By way of derogation from paragraph 1, the tax relief for energy products demonstrably taxed under
- 1. § 2(1), no. 1(a), shall be EUR 654.50 per 1,000 litres;
- 2. § 2(1), no. 4(a), shall be EUR 470.40 per 1,000 litres;
- 3. § 2(3), first sentence, no. 1(a), shall be EUR 61.35 per 1,000 litres.
No further tax relief may be granted for these energy products.
(4) The person entitled to relief shall be the person who used the energy products to generate electricity. For the purposes of the first sentence, a user is only the person who uses the energy products to operate an electricity-generation installation.
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich versteuert worden sind und zur Stromerzeugung in ortsfesten Anlagen verwendet worden sind, soweit der erzeugte Strom nicht nach § 9 Absatz 1 Nummer 4, 5 oder Nummer 6 des Stromsteuergesetzes von der Stromsteuer befreit ist. Wenn die in der Anlage erzeugte mechanische Energie neben der Stromerzeugung auch anderen Zwecken dient, wird nur für den auf die Stromerzeugung entfallenden Anteil an Energieerzeugnissen eine Steuerentlastung gewährt. Für nicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuerte Energieerzeugnisse ist die Höhe der Versteuerung auf Anforderung des Hauptzollamts durch den Entlastungsberechtigten nachzuweisen.
(2) Energieerzeugnisse gelten nur dann als zur Stromerzeugung verwendet, soweit sie in der Stromerzeugungsanlage unmittelbar am Energieumwandlungsprozess teilnehmen. Unbeschadet der technisch bedingten Umwandlungsverluste ist die gesamte im Stromerzeugungsprozess eingesetzte Menge an Energieerzeugnissen entlastungsfähig. Zum Stromerzeugungsprozess gehören insbesondere nicht:
- 1. Dampferzeuger, soweit deren thermische Energie (Dampf) nicht der Stromerzeugung dient,
- 2. nachgeschaltete Abluftbehandlungsanlagen,
- 3. Zusatzfeuerungen, soweit die damit erzeugte thermische Energie nicht zur Stromerzeugung genutzt, sondern vor der Wärmekraftmaschine, insbesondere einer Dampfturbine oder einem Stirlingmotor, ausgekoppelt wird.
Abluftbehandlungsanlagen im Sinn des Satzes 3 Nummer 2 sind insbesondere Rauchgasentschwefelungsanlagen, Rauchgasentstickungsanlagen sowie Kombinationen davon.
(3) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuerentlastung für nachweislich nach
- 1. § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a versteuerte Energieerzeugnisse 654,50 Euro für 1 000 Liter,
- 2. § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a versteuerte Energieerzeugnisse 470,40 Euro für 1 000 Liter,
- 3. § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a versteuerte Energieerzeugnisse 61,35 Euro für 1 000 Liter.
Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Energieerzeugnisse nicht gewährt werden.
(4) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse zur Stromerzeugung verwendet hat. Verwender im Sinn des Satzes 1 ist nur diejenige Person, die die Energieerzeugnisse zum Betrieb einer Stromerzeugungsanlage in ihr einsetzt.
§ 53a — Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme § 53a — Tax relief for combined generation of power and heat § 53a — Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme
(1) Vorbehaltlich des § 53 wird eine teilweise Steuerentlastung auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und die zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme in ortsfesten Anlagen mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent verheizt worden sind, soweit der erzeugte Strom nicht nach § 9 Absatz 1 Nummer 4, 5 oder Nummer 6 des Stromsteuergesetzes von der Stromsteuer befreit ist.
(2) Die Steuerentlastung nach Absatz 1 beträgt
- 1.
für 1 000 Liter nach § 2 Absatz 3; Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3; versteuerte Energieerzeugnisse 40,35 EUR,
- 2.
für 1 000 Kilogramm nach § 2; Absatz 3 Satz 1 Nummer 2; versteuerte Energieerzeugnisse 10,00 EUR,
- 3.
für 1 Megawattstunde nach § 2; Absatz 3 Satz 1 Nummer 4; versteuerte Energieerzeugnisse 4,42 EUR,
- 4.
für 1 000 Kilogramm nach § 2; Absatz 3 Satz 1 Nummer 5; versteuerte Energieerzeugnisse 60,60 EUR.
Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Energieerzeugnisse nicht gewährt werden.
(3) Werden im Fall des Absatzes 1 die Energieerzeugnisse von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinn des § 2 Nummer 3 des Stromsteuergesetzes oder von einem Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft im Sinn des § 2 Nummer 5 des Stromsteuergesetzes zu betrieblichen Zwecken verheizt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass die Steuerentlastung
- 1. für 1 Gigajoule nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10 oder Absatz 4a versteuerte Energieerzeugnisse 0,16 EUR beträgt,
- 2. für 1 Megawattstunde nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 versteuerte Energieerzeugnisse 4,96 EUR beträgt.
(4) Vorbehaltlich des § 53 wird eine teilweise Steuerentlastung auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und die zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in begünstigten Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme nach § 3 mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent verwendet worden sind, soweit der erzeugte Strom nicht nach § 9 Absatz 1 Nummer 4, 5 oder Nummer 6 des Stromsteuergesetzes von der Stromsteuer befreit ist.
(5) Die Steuerentlastung nach Absatz 4 beträgt
- 1.
für 1 000 Liter nach § 2 Absatz 3; Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3; versteuerte Energieerzeugnisse 40,35 EUR,
- 2.
für 1 000 Kilogramm nach § 2; Absatz 3 Satz 1 Nummer 2; versteuerte Energieerzeugnisse 4,00 EUR,
- 3.
für 1 Megawattstunde nach § 2; Absatz 3 Satz 1 Nummer 4; versteuerte Energieerzeugnisse 4,42 EUR,
- 4.
für 1 000 Kilogramm nach § 2; Absatz 3 Satz 1 Nummer 5; versteuerte Energieerzeugnisse 19,60 EUR,
- 5.
für 1 Gigajoule nach § 2 Absatz 1; Nummer 9 und 10 oder Absatz 4a; versteuerte Energieerzeugnisse 0,16 EUR.
Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Energieerzeugnisse nicht gewährt werden.
(6) (weggefallen)
(7) (weggefallen)
(8) (weggefallen)
(9) Die teilweise Steuerentlastung nach den Absätzen 1 und 3 wird nur für den Monat oder das Jahr gewährt, in dem der Nutzungsgrad von mindestens 70 Prozent nachweislich erreicht wurde.
(10) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme verwendet hat. Verwender im Sinn des Satzes 1 ist nur diejenige Person, die die Energieerzeugnisse in einer KWK-Anlage zum Betrieb der Anlage einsetzt.
(11) Die teilweise Steuerentlastung nach den Absätzen 1 und 4 wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.
(12) (weggefallen)
(1) Subject to § 53, partial tax relief shall be granted upon application for energy products demonstrably taxed under § 2(1), nos. 9 and 10, (3), first sentence, or (4a), which have been used for heating for the combined generation of power and heat in stationary installations with a monthly or annual utilisation rate of at least 70%, insofar as the electricity generated is not exempt from electricity tax under § 9(1), nos. 4, 5 or 6 of the Electricity Tax Act.
(2) The tax relief under paragraph 1 shall amount to
- 1. EUR 40.35 per 1,000 litres of energy products taxed under § 2(3), first sentence, no. 1 or no. 3;
- 2. EUR 10.00 per 1,000 kilograms of energy products taxed under § 2(3), first sentence, no. 2;
- 3. EUR 4.42 per megawatt-hour of energy products taxed under § 2(3), first sentence, no. 4;
- 4. EUR 60.60 per 1,000 kilograms of energy products taxed under § 2(3), first sentence, no. 5.
No further tax relief may be granted for these energy products.
(3) If, in the case under paragraph 1, the energy products are used for heating for operational purposes by an undertaking in the manufacturing sector within the meaning of § 2 no. 3 of the Electricity Tax Act or by an undertaking in agriculture and forestry within the meaning of § 2 no. 5 of that Act, paragraph 2 shall apply subject to the proviso that the tax relief shall amount to
- 1. EUR 0.16 per gigajoule of energy products taxed under § 2(1), nos. 9 and 10, or (4a);
- 2. EUR 4.96 per megawatt-hour of energy products taxed under § 2(3), first sentence, no. 4.
(4) Subject to § 53, partial tax relief shall be granted upon application for energy products demonstrably taxed under § 2(1), nos. 9 and 10, (3), first sentence, or (4a), which have been used to propel gas turbines and internal combustion engines in eligible installations for the combined generation of power and heat under § 3 with a monthly or annual utilisation rate of at least 70%, insofar as the electricity generated is not exempt from electricity tax under § 9(1), nos. 4, 5 or 6 of the Electricity Tax Act.
(5) The tax relief under paragraph 4 shall amount to
- 1. EUR 40.35 per 1,000 litres of energy products taxed under § 2(3), first sentence, no. 1 or no. 3;
- 2. EUR 4.00 per 1,000 kilograms of energy products taxed under § 2(3), first sentence, no. 2;
- 3. EUR 4.42 per megawatt-hour of energy products taxed under § 2(3), first sentence, no. 4;
- 4. EUR 19.60 per 1,000 kilograms of energy products taxed under § 2(3), first sentence, no. 5;
- 5. EUR 0.16 per gigajoule of energy products taxed under § 2(1), nos. 9 and 10, or (4a).
No further tax relief may be granted for these energy products.
(6) (repealed)
(7) (repealed)
(8) (repealed)
(9) Partial tax relief under paragraphs 1 and 3 shall be granted only for the month or year in which attainment of a utilisation rate of at least 70% has been demonstrated.
(10) The person entitled to relief shall be the person who used the energy products for the combined generation of power and heat. For the purposes of the first sentence, a user is only the person who uses the energy products in a combined heat and power installation to operate the installation.
(11) Partial tax relief under paragraphs 1 and 4 shall be granted in accordance with, and until the expiry of, the notification of exemption required for this purpose to the European Commission under Regulation (EU) No 651/2014. The expiry of the notification of exemption shall be separately announced by the Federal Ministry of Finance in the Federal Law Gazette.
(12) (repealed)
(1) Vorbehaltlich des § 53 wird eine teilweise Steuerentlastung auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und die zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme in ortsfesten Anlagen mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent verheizt worden sind, soweit der erzeugte Strom nicht nach § 9 Absatz 1 Nummer 4, 5 oder Nummer 6 des Stromsteuergesetzes von der Stromsteuer befreit ist.
(2) Die Steuerentlastung nach Absatz 1 beträgt
- 1. für 1 000 Liter nach § 2 Absatz 3; Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3; versteuerte Energieerzeugnisse 40,35 EUR,
- 2. für 1 000 Kilogramm nach § 2; Absatz 3 Satz 1 Nummer 2; versteuerte Energieerzeugnisse 10,00 EUR,
- 3. für 1 Megawattstunde nach § 2; Absatz 3 Satz 1 Nummer 4; versteuerte Energieerzeugnisse 4,42 EUR,
- 4. für 1 000 Kilogramm nach § 2; Absatz 3 Satz 1 Nummer 5; versteuerte Energieerzeugnisse 60,60 EUR.
Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Energieerzeugnisse nicht gewährt werden.
(3) Werden im Fall des Absatzes 1 die Energieerzeugnisse von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinn des § 2 Nummer 3 des Stromsteuergesetzes oder von einem Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft im Sinn des § 2 Nummer 5 des Stromsteuergesetzes zu betrieblichen Zwecken verheizt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass die Steuerentlastung
- 1. für 1 Gigajoule nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10 oder Absatz 4a versteuerte Energieerzeugnisse 0,16 EUR beträgt,
- 2. für 1 Megawattstunde nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 versteuerte Energieerzeugnisse 4,96 EUR beträgt.
(4) Vorbehaltlich des § 53 wird eine teilweise Steuerentlastung auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und die zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in begünstigten Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme nach § 3 mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent verwendet worden sind, soweit der erzeugte Strom nicht nach § 9 Absatz 1 Nummer 4, 5 oder Nummer 6 des Stromsteuergesetzes von der Stromsteuer befreit ist.
(5) Die Steuerentlastung nach Absatz 4 beträgt
- 1. für 1 000 Liter nach § 2 Absatz 3; Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3; versteuerte Energieerzeugnisse 40,35 EUR,
- 2. für 1 000 Kilogramm nach § 2; Absatz 3 Satz 1 Nummer 2; versteuerte Energieerzeugnisse 4,00 EUR,
- 3. für 1 Megawattstunde nach § 2; Absatz 3 Satz 1 Nummer 4; versteuerte Energieerzeugnisse 4,42 EUR,
- 4. für 1 000 Kilogramm nach § 2; Absatz 3 Satz 1 Nummer 5; versteuerte Energieerzeugnisse 19,60 EUR,
- 5. für 1 Gigajoule nach § 2 Absatz 1; Nummer 9 und 10 oder Absatz 4a; versteuerte Energieerzeugnisse 0,16 EUR.
Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Energieerzeugnisse nicht gewährt werden.
(6) (weggefallen)
(7) (weggefallen)
(8) (weggefallen)
(9) Die teilweise Steuerentlastung nach den Absätzen 1 und 3 wird nur für den Monat oder das Jahr gewährt, in dem der Nutzungsgrad von mindestens 70 Prozent nachweislich erreicht wurde.
(10) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme verwendet hat. Verwender im Sinn des Satzes 1 ist nur diejenige Person, die die Energieerzeugnisse in einer KWK-Anlage zum Betrieb der Anlage einsetzt.
(11) Die teilweise Steuerentlastung nach den Absätzen 1 und 4 wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.
(12) (weggefallen)
§ 54 — Steuerentlastung für Unternehmen § 54 — Tax relief for undertakings § 54 — Steuerentlastung für Unternehmen
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 5 versteuert worden sind und von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes oder von einem Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 Nr. 5 des Stromsteuergesetzes zu betrieblichen Zwecken verheizt oder in begünstigten Anlagen nach § 3 verwendet worden sind. Eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse, die zur Erzeugung von Wärme verwendet worden sind, wird jedoch nur gewährt, soweit die erzeugte Wärme nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt worden ist.
(1a) Absatz 1 gilt für Umwandlungs- oder Verteilverluste nur dann, wenn Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nummer 3 des Stromsteuergesetzes oder Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 Nummer 5 des Stromsteuergesetzes mit der erzeugten Wärme Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft beliefern, die die Wärme nicht zum Ausgleich von Verlusten beziehen. Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Wärme an Dritte weitergeliefert wird.
(2) Die Steuerentlastung beträgt
| 1. | für 1 000 l nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 versteuerte Energieerzeugnisse | 15,34 EUR, |
|---|---|---|
| 2. | für 1 MWh nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 versteuerte Energieerzeugnisse | 1,38 EUR, |
| 3. | für 1 000 kg nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 versteuerte Energieerzeugnisse | 15,15 EUR. |
(3) Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag nach Absatz 2 im Kalenderjahr den Betrag von 250 Euro übersteigt.
(4) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.
(5) Die Steuerentlastung wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.
(1) Tax relief shall be granted upon application for energy products demonstrably taxed under § 2(3), first sentence, nos. 1, 3 to 5, which have been used for heating for operational purposes or in eligible installations under § 3 by an undertaking in the manufacturing sector within the meaning of § 2 no. 3 of the Electricity Tax Act or by an undertaking in agriculture and forestry within the meaning of § 2 no. 5 of that Act. Tax relief for energy products used to generate heat shall, however, be granted only insofar as the heat generated has demonstrably been used by an undertaking in the manufacturing sector or an undertaking in agriculture and forestry.
(1a) Paragraph 1 shall apply to conversion or distribution losses only if undertakings in the manufacturing sector within the meaning of § 2 no. 3 of the Electricity Tax Act or undertakings in agriculture and forestry within the meaning of § 2 no. 5 of that Act supply the heat generated to undertakings in the manufacturing sector or undertakings in agriculture and forestry which do not obtain the heat to compensate for losses. The first sentence shall apply only if the heat is supplied onwards to third parties.
(2) The tax relief shall amount to
| 1. | EUR 15.34 per 1,000 litres of energy products taxed under § 2(3), first sentence, no. 1 or no. 3 | |
|---|---|---|
| 2. | EUR 1.38 per 1 MWh of energy products taxed under § 2(3), first sentence, no. 4 | |
| 3. | EUR 15.15 per 1,000 kilograms of energy products taxed under § 2(3), first sentence, no. 5 |
(3) Tax relief shall be granted only insofar as the amount of relief under paragraph 2 exceeds EUR 250 in the calendar year.
(4) The person entitled to relief shall be the person who used the energy products.
(5) Tax relief shall be granted in accordance with, and until the expiry of, the notification of exemption required for this purpose to the European Commission under Regulation (EU) No 651/2014. The expiry of the notification of exemption shall be separately announced by the Federal Ministry of Finance in the Federal Law Gazette.
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 5 versteuert worden sind und von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes oder von einem Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 Nr. 5 des Stromsteuergesetzes zu betrieblichen Zwecken verheizt oder in begünstigten Anlagen nach § 3 verwendet worden sind. Eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse, die zur Erzeugung von Wärme verwendet worden sind, wird jedoch nur gewährt, soweit die erzeugte Wärme nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt worden ist.
(1a) Absatz 1 gilt für Umwandlungs- oder Verteilverluste nur dann, wenn Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nummer 3 des Stromsteuergesetzes oder Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 Nummer 5 des Stromsteuergesetzes mit der erzeugten Wärme Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft beliefern, die die Wärme nicht zum Ausgleich von Verlusten beziehen. Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Wärme an Dritte weitergeliefert wird.
(2) Die Steuerentlastung beträgt
| 1. | für 1 000 l nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 versteuerte Energieerzeugnisse | 15,34 EUR, |
|---|---|---|
| 2. | für 1 MWh nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 versteuerte Energieerzeugnisse | 1,38 EUR, |
| 3. | für 1 000 kg nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 versteuerte Energieerzeugnisse | 15,15 EUR. |
(3) Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag nach Absatz 2 im Kalenderjahr den Betrag von 250 Euro übersteigt.
(4) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.
(5) Die Steuerentlastung wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.
§ 56 — Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr § 56 — Tax relief for local public passenger transport § 56 — Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Benzine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Gasöle nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe sowie ihnen nach § 2 Abs. 4 gleichgestellte Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder Abs. 2 versteuert worden sind und die
- 1. in zur allgemein zugänglichen Beförderung von Personen bestimmten Schienenbahnen mit Ausnahme von Bergbahnen oder
- 2. in Kraftfahrzeugen im genehmigten Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder
- 3. in Kraftfahrzeugen in Verkehren nach § 1 Nr. 4 Buchstabe d, g und i der Freistellungs-Verordnung vom 30. August 1962 (BGBl. I S. 601), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1273) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
verwendet worden sind, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt. Satz 1 gilt nicht für die Steuer nach § 21. Die Steuerentlastung wird nur für Energieerzeugnisse oder den Anteil der Energieerzeugnisse nach Satz 1 gewährt, die im Steuergebiet nach § 1 Absatz 1 Satz 2 verwendet worden sind.
(2) Die Steuerentlastung beträgt
- 1.
für 1 000 Liter Benzine nach § 2; Absatz 1 Nummer 1 oder für; 1 000 Liter Gasöle nach § 2; Absatz 1 Nummer 4 54,02 EUR,
- 2. für 1 000 kg Flüssiggase nach
§ 2 Absatz 2 Nummer 2- a)
bis zum 31. Dezember 2018 13,37 EUR,
- b)
vom 1. Januar 2019 bis zum; 31. Dezember 2019 16,77 EUR,
- c)
vom 1. Januar 2020 bis zum; 31. Dezember 2020 20,17 EUR,
- d)
vom 1. Januar 2021 bis zum; 31. Dezember 2021 23,56 EUR,
- e)
vom 1. Januar 2022 bis zum; 31. Dezember 2022 27,00 EUR,
für 1 000 kg Flüssiggase nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a
- f)
ab dem 1. Januar 2023 30,33 EUR,
- 3. für 1 Megawattstunde Erdgas oder 1 Megawattstunde gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 2 Absatz 2 Nummer 1
- a)
bis zum 31. Dezember 2023 1,00 EUR,
- b)
vom 1. Januar 2024 bis zum; 31. Dezember 2024 1,32 EUR,
- c)
vom 1. Januar 2025 bis zum; 31. Dezember 2025 1,64 EUR,
- d)
vom 1. Januar 2026 bis zum; 31. Dezember 2026 1,97 EUR,
- e)
ab dem 1. Januar 2027 2,36 EUR.
Satz 1 gilt für Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 4 sinngemäß.
(3) Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsbetrag nach Absatz 2 mindestens 50 Euro im Kalenderjahr beträgt.
(4) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.
(5) Die Steuerentlastung wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.
(1) Tax relief shall be granted upon application for petrol under § 2(1), no. 1, gas oils under § 2(1), no. 4, natural gas, liquefied gases and gaseous hydrocarbons, and energy products treated as equivalent to them under § 2(4), which have demonstrably been taxed under § 2(1), nos. 1 or 4, or (2), and which have been used
- 1. on railways intended for the carriage of persons accessible to the general public, excluding mountain railways; or
- 2. in motor vehicles operating approved scheduled services under §§ 42 and 43 of the Passenger Transport Act, in the version promulgated on 8 August 1990 (Federal Law Gazette I p. 1690), as last amended by Article 2(7) of the Act of 7 July 2005 (Federal Law Gazette I p. 1954), as amended from time to time; or
- 3. in motor vehicles in services under § 1 no. 4(d), (g) and (i) of the Exemption Regulation of 30 August 1962 (Federal Law Gazette I p. 601), as last amended by Article 1 of the Regulation of 30 June 1989 (Federal Law Gazette I p. 1273), as amended from time to time,
if, in the majority of journeys made by a means of transport, the total journey distance does not exceed 50 kilometres or the total journey time does not exceed one hour. The first sentence shall not apply to the tax under § 21. Tax relief shall be granted only for energy products, or the proportion of energy products, used in the tax territory under § 1(1), second sentence.
(2) The tax relief shall amount to
- 1. EUR 54.02 per 1,000 litres of petrol under § 2(1), no. 1, or per 1,000 litres of gas oils under § 2(1), no. 4;
- 2. for 1,000 kilograms of liquefied gases under § 2(2), no. 2:
- a) EUR 13.37 up to 31 December 2018;
- b) EUR 16.77 from 1 January 2019 to 31 December 2019;
- c) EUR 20.17 from 1 January 2020 to 31 December 2020;
- d) EUR 23.56 from 1 January 2021 to 31 December 2021;
- e) EUR 27.00 from 1 January 2022 to 31 December 2022;
for 1,000 kilograms of liquefied gases under § 2(1), no. 8(a):
- f) EUR 30.33 from 1 January 2023;
- 3. for 1 megawatt-hour of natural gas or 1 megawatt-hour of gaseous hydrocarbons under § 2(2), no. 1:
- a) EUR 1.00 up to 31 December 2023;
- b) EUR 1.32 from 1 January 2024 to 31 December 2024;
- c) EUR 1.64 from 1 January 2025 to 31 December 2025;
- d) EUR 1.97 from 1 January 2026 to 31 December 2026;
- e) EUR 2.36 from 1 January 2027.
The first sentence shall apply mutatis mutandis to energy products under § 2(4).
(3) Tax relief shall be granted only if the amount of relief under paragraph 2 is at least EUR 50 in the calendar year.
(4) The person entitled to relief shall be the person who used the energy products.
(5) Tax relief shall be granted in accordance with, and until the expiry of, the notification of exemption required for this purpose to the European Commission under Regulation (EU) No 651/2014. The expiry of the notification of exemption shall be separately announced by the Federal Ministry of Finance in the Federal Law Gazette.
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Benzine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Gasöle nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe sowie ihnen nach § 2 Abs. 4 gleichgestellte Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder Abs. 2 versteuert worden sind und die
- 1. in zur allgemein zugänglichen Beförderung von Personen bestimmten Schienenbahnen mit Ausnahme von Bergbahnen oder
- 2. in Kraftfahrzeugen im genehmigten Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder
- 3. in Kraftfahrzeugen in Verkehren nach § 1 Nr. 4 Buchstabe d, g und i der Freistellungs-Verordnung vom 30. August 1962 (BGBl. I S. 601), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1273) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
verwendet worden sind, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt. Satz 1 gilt nicht für die Steuer nach § 21. Die Steuerentlastung wird nur für Energieerzeugnisse oder den Anteil der Energieerzeugnisse nach Satz 1 gewährt, die im Steuergebiet nach § 1 Absatz 1 Satz 2 verwendet worden sind.
(2) Die Steuerentlastung beträgt
- 1. für 1 000 Liter Benzine nach § 2; Absatz 1 Nummer 1 oder für; 1 000 Liter Gasöle nach § 2; Absatz 1 Nummer 4 54,02 EUR,
- 2. für 1 000 kg Flüssiggase nach § 2 Absatz 2 Nummer 2
- a) bis zum 31. Dezember 2018 13,37 EUR,
- b) vom 1. Januar 2019 bis zum; 31. Dezember 2019 16,77 EUR,
- c) vom 1. Januar 2020 bis zum; 31. Dezember 2020 20,17 EUR,
- d) vom 1. Januar 2021 bis zum; 31. Dezember 2021 23,56 EUR,
- e) vom 1. Januar 2022 bis zum; 31. Dezember 2022 27,00 EUR,
für 1 000 kg Flüssiggase nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a
- f) ab dem 1. Januar 2023 30,33 EUR,
- 3. für 1 Megawattstunde Erdgas oder 1 Megawattstunde gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 2 Absatz 2 Nummer 1
- a) bis zum 31. Dezember 2023 1,00 EUR,
- b) vom 1. Januar 2024 bis zum; 31. Dezember 2024 1,32 EUR,
- c) vom 1. Januar 2025 bis zum; 31. Dezember 2025 1,64 EUR,
- d) vom 1. Januar 2026 bis zum; 31. Dezember 2026 1,97 EUR,
- e) ab dem 1. Januar 2027 2,36 EUR.
Satz 1 gilt für Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 4 sinngemäß.
(3) Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsbetrag nach Absatz 2 mindestens 50 Euro im Kalenderjahr beträgt.
(4) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.
(5) Die Steuerentlastung wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.
§ 57 — Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft § 57 — Tax relief for agricultural and forestry enterprises § 57 — Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 versteuerte Gasöle sowie ihnen nach § 2 Absatz 4 gleichgestellte Energieerzeugnisse, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft zum Betrieb von
- 1. Ackerschleppern,
- 2. standfesten oder beweglichen Arbeitsmaschinen und Motoren oder
- 3. Sonderfahrzeugen
bei der Ausführung von Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung verwendet worden sind. Eine Steuerentlastung wird abweichend von Satz 1 ebenfalls gewährt, wenn nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 versteuerte Gasöle sowie ihnen nach § 2 Absatz 4 gleichgestellte Energieerzeugnisse in Betrieben der Imkerei zum Betrieb auch anderer als der dort aufgeführten Fahrzeuge verwendet worden sind. Eine Steuerentlastung wird jährlich für höchstens 15 Liter nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 versteuerte Gasöle sowie ihnen nach § 2 Absatz 4 gleichgestellte Energieerzeugnisse je Bienenvolk gewährt.
(2) Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des Absatzes 1 sind
- Betriebe, die durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse gewinnen und
- a) aus denen natürliche Personen Einkünfte nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes erzielen oder
- b) deren Inhaber eine Personenvereinigung, eine juristische Person des privaten Rechts oder eine Hauberg-, Wald-, Forst- oder Laubgenossenschaft oder eine ähnliche Realgemeinde im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes ist und bei denen im Falle der Gewinnung tierischer Erzeugnisse die mit der Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung die Grenzen des § 241 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung nicht überschreitet oder
- c) deren Inhaber eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist, die ausschließlich und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt,
- Imkereien, aus denen natürliche Personen Einkünfte nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes erzielen oder deren Inhaber eine Personenvereinigung oder eine juristische Person des privaten Rechts ist,
- Wanderschäfereien und Teichwirtschaften,
- Schöpfwerke zur Be- und Entwässerung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke,
- Betriebe, insbesondere Lohnbetriebe, Betriebe von Genossenschaften und Maschinengemeinschaften, Wasser- und Bodenverbände und Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 23 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), soweit diese für die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Betriebe Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung ausführen.
(3) Als Arbeitsmaschinen oder Sonderfahrzeuge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 gelten Maschinen und Fahrzeuge, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft verwendet werden und nach ihrer Bauart und ihren Vorrichtungen für die Verwendung in diesen Betrieben geeignet und bestimmt sind.
(4) Als Ausführung von Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung gelten auch
- 1. die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft übliche Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder gewonnenen Erzeugnissen durch den Betrieb selbst oder durch andere Betriebe der Land- und Forstwirtschaft,
- 2. die Durchführung von Meliorationen auf Flächen, die zu einem bereits vorhandenen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören,
- 3. die Unterhaltung von Wirtschaftswegen, deren Eigentümer Inhaber eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft ist,
- 4. die Beförderung von Bienenvölkern zu den Trachten und Heimatständen sowie Fahrten zur Betreuung der Bienen.
(5) Die Steuerentlastung beträgt für nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 versteuerte Gasöle sowie ihnen nach § 2 Absatz 4 gleichgestellte Energieerzeugnisse 214,80 Euro für 1 000 Liter.
(6) (weggefallen)
(7) Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsbetrag nach Absatz 5 mindestens 50 Euro im Kalenderjahr beträgt.
(8) Entlastungsberechtigt ist der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4, der die Energieerzeugnisse nach Absatz 1 verwendet hat. Dabei gelten Energieerzeugnisse nach Absatz 1, die durch Betriebe nach Absatz 2 Nummer 5 bei der Ausführung von Arbeiten nach Absatz 1 Satz 1 für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 verwendet wurden, als durch den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft verwendet, für den die Arbeiten ausgeführt wurden.
(9) Die Steuerentlastung wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.
(1) Tax relief shall be granted upon application for gas oils demonstrably taxed pursuant to Section 2(1) no. 4, and energy products equated with them pursuant to Section 2(4), which have been used in agricultural and forestry enterprises to operate
- 1. agricultural tractors,
- 2. stationary or mobile working machinery and engines, or
- 3. special-purpose vehicles
in carrying out work to obtain plant or animal products through soil cultivation or through animal husbandry connected with soil cultivation. By way of derogation from sentence 1, tax relief shall likewise be granted where gas oils taxed pursuant to Section 2(1) no. 4, and energy products equated with them pursuant to Section 2(4), have been used in beekeeping enterprises to operate vehicles other than those listed there. Tax relief shall be granted annually for no more than 15 litres of gas oils taxed pursuant to Section 2(1) no. 4, and energy products equated with them pursuant to Section 2(4), per bee colony.
(2) Agricultural and forestry enterprises within the meaning of subsection 1 are
- enterprises that obtain plant or animal products through soil cultivation or through animal husbandry connected with soil cultivation and
- a) from which natural persons derive income pursuant to Section 13(1) no. 1 of the Income Tax Act or
- b) whose owner is an association of persons, a legal entity under private law, or a Hauberg, forest, forestry or foliage cooperative, or a similar common of real property within the meaning of Section 13(1) no. 4 of the Income Tax Act, and in which, where animal products are obtained, the animal husbandry connected with soil cultivation does not exceed the limits of Section 241 of the Valuation Act in the version promulgated on 1 February 1991 (Federal Law Gazette I p. 230), last amended by Article 31 of the Act of 22 December 2023 (Federal Law Gazette 2023 I no. 411), as amended from time to time, or
- c) whose owner is a corporation, association of persons or pool of assets that exclusively and directly pursues ecclesiastical, non-profit or charitable purposes,
- beekeeping enterprises from which natural persons derive income pursuant to Section 13(1) no. 2 of the Income Tax Act or whose owner is an association of persons or a legal entity under private law,
- migratory sheep farms and fishpond operations,
- pumping stations for the irrigation and drainage of land used for agricultural and forestry purposes,
- enterprises, in particular contract-work enterprises, enterprises operated by cooperatives and machinery associations, water and soil associations, and participant associations under the Land Consolidation Act in the version promulgated on 16 March 1976 (Federal Law Gazette I p. 546), last amended by Article 2(23) of the Act of 12 August 2005 (Federal Law Gazette I p. 2354), insofar as they carry out, for the enterprises referred to in nos. 1 to 3, work to obtain plant or animal products through soil cultivation or through animal husbandry connected with soil cultivation.
(3) Working machinery or special-purpose vehicles within the meaning of subsection 1 sentence 1 nos. 2 and 3 are machines and vehicles that are used in agricultural and forestry enterprises and, by virtue of their design and equipment, are suitable and intended for use in such enterprises.
(4) The following shall also be deemed to constitute the carrying out of work to obtain plant or animal products through soil cultivation or through animal husbandry connected with soil cultivation:
- 1. the transport customary in agricultural and forestry enterprises of agricultural and forestry supplies or products obtained, by the enterprise itself or by other agricultural and forestry enterprises,
- 2. the carrying out of land improvement works on areas belonging to an already existing agricultural and forestry enterprise,
- 3. the maintenance of farm roads whose owner is the operator of an agricultural and forestry enterprise,
- 4. the transport of bee colonies to nectar sources and home apiary sites, as well as journeys to tend the bees.
(5) For gas oils demonstrably taxed pursuant to Section 2(1) no. 4, and energy products equated with them pursuant to Section 2(4), the tax relief shall amount to EUR 214.80 per 1 000 litres.
(6) (repealed)
(7) Tax relief shall be granted only if the relief amount pursuant to subsection 5 is at least EUR 50 in the calendar year.
(8) The agricultural and forestry enterprise referred to in subsection 2 nos. 1 to 4 that used the energy products pursuant to subsection 1 is entitled to the relief. Energy products pursuant to subsection 1 used by enterprises referred to in subsection 2 no. 5 in carrying out work pursuant to subsection 1 sentence 1 for an agricultural and forestry enterprise referred to in subsection 2 nos. 1 to 4 shall be deemed to have been used by the agricultural and forestry enterprise for which the work was carried out.
(9) Tax relief shall be granted in accordance with, and until the expiry of, the notification of exemption required for this purpose to the European Commission under Regulation (EU) No 651/2014. The expiry of the notification of exemption shall be separately announced by the Federal Ministry of Finance in the Federal Law Gazette.
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 versteuerte Gasöle sowie ihnen nach § 2 Absatz 4 gleichgestellte Energieerzeugnisse, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft zum Betrieb von
- 1. Ackerschleppern,
- 2. standfesten oder beweglichen Arbeitsmaschinen und Motoren oder
- 3. Sonderfahrzeugen
bei der Ausführung von Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung verwendet worden sind. Eine Steuerentlastung wird abweichend von Satz 1 ebenfalls gewährt, wenn nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 versteuerte Gasöle sowie ihnen nach § 2 Absatz 4 gleichgestellte Energieerzeugnisse in Betrieben der Imkerei zum Betrieb auch anderer als der dort aufgeführten Fahrzeuge verwendet worden sind. Eine Steuerentlastung wird jährlich für höchstens 15 Liter nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 versteuerte Gasöle sowie ihnen nach § 2 Absatz 4 gleichgestellte Energieerzeugnisse je Bienenvolk gewährt.
(2) Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des Absatzes 1 sind
- Betriebe, die durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse gewinnen und
- a) aus denen natürliche Personen Einkünfte nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes erzielen oder
- b) deren Inhaber eine Personenvereinigung, eine juristische Person des privaten Rechts oder eine Hauberg-, Wald-, Forst- oder Laubgenossenschaft oder eine ähnliche Realgemeinde im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes ist und bei denen im Falle der Gewinnung tierischer Erzeugnisse die mit der Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung die Grenzen des § 241 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung nicht überschreitet oder
- c) deren Inhaber eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist, die ausschließlich und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt,
- Imkereien, aus denen natürliche Personen Einkünfte nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes erzielen oder deren Inhaber eine Personenvereinigung oder eine juristische Person des privaten Rechts ist,
- Wanderschäfereien und Teichwirtschaften,
- Schöpfwerke zur Be- und Entwässerung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke,
- Betriebe, insbesondere Lohnbetriebe, Betriebe von Genossenschaften und Maschinengemeinschaften, Wasser- und Bodenverbände und Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 23 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), soweit diese für die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Betriebe Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung ausführen.
(3) Als Arbeitsmaschinen oder Sonderfahrzeuge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 gelten Maschinen und Fahrzeuge, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft verwendet werden und nach ihrer Bauart und ihren Vorrichtungen für die Verwendung in diesen Betrieben geeignet und bestimmt sind.
(4) Als Ausführung von Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung gelten auch
- 1. die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft übliche Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder gewonnenen Erzeugnissen durch den Betrieb selbst oder durch andere Betriebe der Land- und Forstwirtschaft,
- 2. die Durchführung von Meliorationen auf Flächen, die zu einem bereits vorhandenen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören,
- 3. die Unterhaltung von Wirtschaftswegen, deren Eigentümer Inhaber eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft ist,
- 4. die Beförderung von Bienenvölkern zu den Trachten und Heimatständen sowie Fahrten zur Betreuung der Bienen.
(5) Die Steuerentlastung beträgt für nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 versteuerte Gasöle sowie ihnen nach § 2 Absatz 4 gleichgestellte Energieerzeugnisse 214,80 Euro für 1 000 Liter.
(6) (weggefallen)
(7) Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsbetrag nach Absatz 5 mindestens 50 Euro im Kalenderjahr beträgt.
(8) Entlastungsberechtigt ist der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4, der die Energieerzeugnisse nach Absatz 1 verwendet hat. Dabei gelten Energieerzeugnisse nach Absatz 1, die durch Betriebe nach Absatz 2 Nummer 5 bei der Ausführung von Arbeiten nach Absatz 1 Satz 1 für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 verwendet wurden, als durch den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft verwendet, für den die Arbeiten ausgeführt wurden.
(9) Die Steuerentlastung wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.
§ 58 — Steuerentlastung für ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere (NATO) § 58 — Tax relief for foreign armed forces and headquarters (NATO) § 58 — Steuerentlastung für ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere (NATO)
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse, die an die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere geliefert werden. Artikel 67 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i des Zusatzabkommens vom 3. August 1959, Artikel 15 des Abkommens vom 13. März 1967 und Artikel III des Abkommens vom 15. Oktober 1954 gelten auch für diese Steuerentlastung. Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse geliefert hat.
(2) Der Lieferung von Energieerzeugnissen steht die Verwendung von Energieerzeugnissen zur Erzeugung von Wärme zur Lieferung an den begünstigten Personenkreis nach Absatz 1 gleich. Entlastungsberechtigt ist der Lieferer, der die Energieerzeugnisse zur Erzeugung von Wärme unmittelbar verwendet hat.
(3) Ausländische Streitkräfte, Hauptquartiere und Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere sind solche im Sinn des Truppenzollgesetzes.
(4) Der Lieferung von Energieerzeugnissen an die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere steht die Abgabe an zum Bezug berechtigte Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere gegen besondere Gutscheine oder im Rahmen eines Tankkartenverfahrens gleich.
(1) Tax relief shall be granted upon application for demonstrably taxed energy products supplied to foreign armed forces or headquarters. Article 67(3)(a)(i) of the Supplementary Agreement of 3 August 1959, Article 15 of the Agreement of 13 March 1967 and Article III of the Agreement of 15 October 1954 shall also apply to this tax relief. The person entitled to the relief is the person who supplied the energy products.
(2) The use of energy products to generate heat for supply to the group of persons eligible under subsection 1 shall be deemed equivalent to the supply of energy products. The person entitled to the relief is the supplier who directly used the energy products to generate heat.
(3) Foreign armed forces, headquarters and members of foreign armed forces or headquarters are those within the meaning of the Troop Customs Act.
(4) The supply of energy products to foreign armed forces or headquarters shall be deemed equivalent to the dispensing of such products to members of the foreign armed forces or headquarters entitled to purchase them against special vouchers or within the framework of a fuel card procedure.
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse, die an die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere geliefert werden. Artikel 67 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i des Zusatzabkommens vom 3. August 1959, Artikel 15 des Abkommens vom 13. März 1967 und Artikel III des Abkommens vom 15. Oktober 1954 gelten auch für diese Steuerentlastung. Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse geliefert hat.
(2) Der Lieferung von Energieerzeugnissen steht die Verwendung von Energieerzeugnissen zur Erzeugung von Wärme zur Lieferung an den begünstigten Personenkreis nach Absatz 1 gleich. Entlastungsberechtigt ist der Lieferer, der die Energieerzeugnisse zur Erzeugung von Wärme unmittelbar verwendet hat.
(3) Ausländische Streitkräfte, Hauptquartiere und Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere sind solche im Sinn des Truppenzollgesetzes.
(4) Der Lieferung von Energieerzeugnissen an die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere steht die Abgabe an zum Bezug berechtigte Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere gegen besondere Gutscheine oder im Rahmen eines Tankkartenverfahrens gleich.
§ 58a — Steuerentlastung im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) § 58a — Tax relief in connection with the Common Security and Defence Policy (CSDP) § 58a — Steuerentlastung im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP)
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse, die
- 1. an die ausländischen Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union geliefert werden und
- 2. die für den Gebrauch oder Verbrauch dieser Streitkräfte oder ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen verwendet werden,
wenn diese Streitkräfte im Steuergebiet an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird. Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse geliefert hat.
(2) Den in Absatz 1 genannten Streitkräften und Personen wird auf Antrag die Steuer für Energieerzeugnisse vergütet, die sie als Kraftstoff für den Betrieb ihrer Kraftfahrzeuge aus öffentlichen Tankstellen erworben haben.
(1) Tax relief shall be granted upon application for demonstrably taxed energy products that
- 1. are supplied to the foreign armed forces of another Member State of the European Union and
- 2. are used for the use or consumption of those armed forces or their civilian support staff, or for the supply of their casinos or canteens,
where those armed forces participate in the territory for tax purposes in a defence effort undertaken to carry out an activity of the European Union in connection with the Common Security and Defence Policy. The person entitled to the relief is the person who supplied the energy products.
(2) Upon application, the tax on energy products purchased by the armed forces and persons referred to in subsection 1 as fuel for operating their motor vehicles from public filling stations shall be reimbursed to them.
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse, die
- 1. an die ausländischen Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union geliefert werden und
- 2. die für den Gebrauch oder Verbrauch dieser Streitkräfte oder ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen verwendet werden,
wenn diese Streitkräfte im Steuergebiet an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird. Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse geliefert hat.
(2) Den in Absatz 1 genannten Streitkräften und Personen wird auf Antrag die Steuer für Energieerzeugnisse vergütet, die sie als Kraftstoff für den Betrieb ihrer Kraftfahrzeuge aus öffentlichen Tankstellen erworben haben.
§ 59 — Steuervergütung für Diplomatenbenzin und -dieselkraftstoff § 59 — Tax reimbursement for diplomats' petrol and diesel fuel § 59 — Steuervergütung für Diplomatenbenzin und -dieselkraftstoff
(1) Unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit wird den in Absatz 2 aufgeführten Dienststellen und Personen auf Antrag die Steuer für Benzin und Dieselkraftstoff vergütet, die sie als Kraftstoff für den Betrieb ihrer Kraftfahrzeuge aus öffentlichen Tankstellen erworben haben.
(2) Begünstigt im Sinne des Absatzes 1 sind
- 1. die diplomatischen und konsularischen Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen Wahlkonsulate,
- 2. die Leiter der in Nummer 1 genannten Vertretungen, ihre diplomatischen Mitglieder, Konsularbeamte, Mitglieder ihres Verwaltungs- und technischen Personals und ihr dienstliches Hauspersonal sowie die Familienmitglieder dieser Personen. Familienmitglieder im Sinne dieser Bestimmung sind der Ehegatte oder der Lebenspartner, die unverheirateten oder die nicht in einer Lebenspartnerschaft lebenden Kinder und die Eltern, wenn sie von diesen Personen wirtschaftlich abhängig sind und in ihrem Haushalt leben.
(3) Nicht begünstigt sind
- 1. Deutsche oder solche Staatenlose und Ausländer, die ihren ständigen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten, ehe sie zu den in Absatz 2 Nr. 2 genannten Personen gehörten,
- 2. Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine private Erwerbstätigkeit ausüben.
(1) Subject to reciprocity, the tax on petrol and diesel fuel purchased as fuel for operating their motor vehicles from public filling stations shall, upon application, be reimbursed to the offices and persons listed in subsection 2.
(2) Beneficiaries within the meaning of subsection 1 are
- 1. diplomatic and consular missions in the Federal Republic of Germany, excluding honorary consulates,
- 2. the heads of the missions referred to in no. 1, their diplomatic members, consular officers, members of their administrative and technical staff and their service domestic staff, as well as the family members of those persons. For the purposes of this provision, family members are the spouse or registered partner, unmarried children or children not living in a registered partnership, and parents, provided that they are financially dependent on those persons and live in their household.
(3) The following are not beneficiaries:
- 1. Germans or stateless persons and foreigners who had their permanent residence within the scope of this Act before becoming persons referred to in subsection 2 no. 2,
- 2. persons who engage in private gainful activity within the scope of this Act.
(1) Unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit wird den in Absatz 2 aufgeführten Dienststellen und Personen auf Antrag die Steuer für Benzin und Dieselkraftstoff vergütet, die sie als Kraftstoff für den Betrieb ihrer Kraftfahrzeuge aus öffentlichen Tankstellen erworben haben.
(2) Begünstigt im Sinne des Absatzes 1 sind
- 1. die diplomatischen und konsularischen Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen Wahlkonsulate,
- 2. die Leiter der in Nummer 1 genannten Vertretungen, ihre diplomatischen Mitglieder, Konsularbeamte, Mitglieder ihres Verwaltungs- und technischen Personals und ihr dienstliches Hauspersonal sowie die Familienmitglieder dieser Personen. Familienmitglieder im Sinne dieser Bestimmung sind der Ehegatte oder der Lebenspartner, die unverheirateten oder die nicht in einer Lebenspartnerschaft lebenden Kinder und die Eltern, wenn sie von diesen Personen wirtschaftlich abhängig sind und in ihrem Haushalt leben.
(3) Nicht begünstigt sind
- 1. Deutsche oder solche Staatenlose und Ausländer, die ihren ständigen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten, ehe sie zu den in Absatz 2 Nr. 2 genannten Personen gehörten,
- 2. Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine private Erwerbstätigkeit ausüben.
§ 60 — Steuerentlastung bei Zahlungsausfall § 60 — Tax relief in the event of payment default § 60 — Steuerentlastung bei Zahlungsausfall
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag dem Verkäufer von nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 versteuerten Energieerzeugnissen für die im Verkaufspreis enthaltene Steuer gewährt, die beim Warenempfänger wegen Zahlungsunfähigkeit ausfällt, wenn
- 1. der Steuerbetrag bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit 5.000 Euro übersteigt,
- 2. keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zahlungsunfähigkeit im Einvernehmen mit dem Verkäufer herbeigeführt worden ist,
- 3. der Zahlungsausfall trotz vereinbarten Eigentumsvorbehalts, laufender Überwachung der Außenstände, rechtzeitiger Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristsetzung und gerichtlicher Verfolgung des Anspruchs nicht zu vermeiden war,
- 4. Verkäufer und Warenempfänger nicht wirtschaftlich miteinander verbunden sind; sie gelten auch als verbunden, wenn sie Teilhaber oder Gesellschafter desselben Unternehmens oder Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung sind oder wenn Verkäufer oder Warenempfänger der Leitung des Geschäftsbetriebs des jeweils anderen angehören.
(2) Die Steuerentlastung hängt davon ab, dass sie bis zum Ablauf des Jahres, das dem Jahr folgt, in dem die Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers eingetreten ist, schriftlich beantragt wird. Dem Antrag sind beizufügen:
- 1. Unterlagen über die Beschaffenheit, Herkunft und Versteuerung des Mineralöls,
- 2. Nachweise über den Verkauf an den Warenempfänger,
- 3. Nachweise über die eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers.
(3) Die Steuerentlastung erfolgt unter der auflösenden Bedingung einer nachträglichen Leistung des Warenempfängers. Der Verkäufer hat dem Hauptzollamt nachträgliche Leistungen des Warenempfängers unverzüglich anzuzeigen. Führt die Leistung nicht zum Erlöschen der Forderung des Verkäufers, vermindert sich die Erstattung oder Vergütung um den Teil der Teilleistung, der dem Steueranteil an der ausgefallenen Forderung entspricht. Das Hauptzollamt kann anordnen, dass der Verkäufer seine Forderung gegen den Warenempfänger in Höhe des ausgefallenen Steuerbetrages an die Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) abtritt.
(1) Upon application, tax relief shall be granted to the seller of energy products demonstrably taxed pursuant to Section 2(1) nos. 1 to 4 for the tax included in the sale price that is lost due to the customer's inability to pay, provided that
- 1. the tax amount exceeds EUR 5,000 when the inability to pay occurs,
- 2. there are no indications that the inability to pay was brought about in agreement with the seller,
- 3. the loss of payment could not be avoided despite an agreed retention of title, ongoing monitoring of outstanding receivables, timely reminder in the event of late payment with a deadline being set, and judicial pursuit of the claim,
- 4. the seller and the customer are not economically associated; they shall also be deemed associated if they are partners or shareholders of the same enterprise or relatives within the meaning of Section 15 of the Fiscal Code, or if the seller or the customer belongs to the management of the other's business operations.
(2) The tax relief is conditional on its being applied for in writing by the end of the year following the year in which the customer's inability to pay occurred. The application must be accompanied by:
- 1. documents concerning the nature, origin and taxation of the mineral oil,
- 2. evidence of the sale to the customer,
- 3. evidence of the customer's inability to pay that has occurred.
(3) The tax relief shall be granted subject to the resolutory condition of a subsequent payment by the customer. The seller shall notify the principal customs office without delay of subsequent payments by the customer. If the payment does not extinguish the seller's claim, the refund or reimbursement shall be reduced by the portion of the partial payment corresponding to the tax share of the claim that was lost. The principal customs office may order the seller to assign to the Federal Republic of Germany (Federal Fiscal Administration) its claim against the customer in the amount of the tax amount lost.
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag dem Verkäufer von nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 versteuerten Energieerzeugnissen für die im Verkaufspreis enthaltene Steuer gewährt, die beim Warenempfänger wegen Zahlungsunfähigkeit ausfällt, wenn
- 1. der Steuerbetrag bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit 5.000 Euro übersteigt,
- 2. keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zahlungsunfähigkeit im Einvernehmen mit dem Verkäufer herbeigeführt worden ist,
- 3. der Zahlungsausfall trotz vereinbarten Eigentumsvorbehalts, laufender Überwachung der Außenstände, rechtzeitiger Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristsetzung und gerichtlicher Verfolgung des Anspruchs nicht zu vermeiden war,
- 4. Verkäufer und Warenempfänger nicht wirtschaftlich miteinander verbunden sind; sie gelten auch als verbunden, wenn sie Teilhaber oder Gesellschafter desselben Unternehmens oder Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung sind oder wenn Verkäufer oder Warenempfänger der Leitung des Geschäftsbetriebs des jeweils anderen angehören.
(2) Die Steuerentlastung hängt davon ab, dass sie bis zum Ablauf des Jahres, das dem Jahr folgt, in dem die Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers eingetreten ist, schriftlich beantragt wird. Dem Antrag sind beizufügen:
- 1. Unterlagen über die Beschaffenheit, Herkunft und Versteuerung des Mineralöls,
- 2. Nachweise über den Verkauf an den Warenempfänger,
- 3. Nachweise über die eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers.
(3) Die Steuerentlastung erfolgt unter der auflösenden Bedingung einer nachträglichen Leistung des Warenempfängers. Der Verkäufer hat dem Hauptzollamt nachträgliche Leistungen des Warenempfängers unverzüglich anzuzeigen. Führt die Leistung nicht zum Erlöschen der Forderung des Verkäufers, vermindert sich die Erstattung oder Vergütung um den Teil der Teilleistung, der dem Steueranteil an der ausgefallenen Forderung entspricht. Das Hauptzollamt kann anordnen, dass der Verkäufer seine Forderung gegen den Warenempfänger in Höhe des ausgefallenen Steuerbetrages an die Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) abtritt.
Kapitel 6 — Schlussbestimmungen Kapitel 6 — Final provisions Kapitel 6 — Schlussbestimmungen
§ 61 — Steueraufsicht § 61 — Tax supervision § 61 — Steueraufsicht
(1) Der Steueraufsicht im Sinn des § 209 der Abgabenordnung unterliegt,
- 1. wer Energieerzeugnisse herstellt, in das Steuergebiet verbringt, vertreibt, lagert, kennzeichnet, befördert oder verwendet,
- 2. wer als Versandhändler oder Steuervertreter nach § 18 Absatz 3 tätig ist.
(2) Die Amtsträger sind befugt, im öffentlichen Verkehr jederzeit, in Betriebsräumen und auf Betriebsgrundstücken während der Geschäfts- und Arbeitszeit unentgeltliche Proben aus Kraftfahrzeugtanks oder anderen Behältnissen zu entnehmen. Zur Probenahme dürfen die Amtsträger Fahrzeuge anhalten. Auf Verlangen haben die Betroffenen sich auszuweisen, die Herkunft des Energieerzeugnisses anzugeben und bei der Probenahme die erforderliche Hilfe zu leisten.
(1) The following are subject to tax supervision within the meaning of Section 209 of the Fiscal Code:
- 1. anyone who manufactures, brings into the territory for tax purposes, distributes, stores, marks, transports or uses energy products,
- 2. anyone acting as a mail-order seller or tax representative pursuant to Section 18(3).
(2) The officials are authorised to take free samples at any time in public traffic, and during business and working hours on business premises and business property, from motor-vehicle tanks or other containers. The officials may stop vehicles for the purpose of sampling. Upon request, the persons concerned shall identify themselves, state the origin of the energy product and provide the assistance required for sampling.
(1) Der Steueraufsicht im Sinn des § 209 der Abgabenordnung unterliegt,
- 1. wer Energieerzeugnisse herstellt, in das Steuergebiet verbringt, vertreibt, lagert, kennzeichnet, befördert oder verwendet,
- 2. wer als Versandhändler oder Steuervertreter nach § 18 Absatz 3 tätig ist.
(2) Die Amtsträger sind befugt, im öffentlichen Verkehr jederzeit, in Betriebsräumen und auf Betriebsgrundstücken während der Geschäfts- und Arbeitszeit unentgeltliche Proben aus Kraftfahrzeugtanks oder anderen Behältnissen zu entnehmen. Zur Probenahme dürfen die Amtsträger Fahrzeuge anhalten. Auf Verlangen haben die Betroffenen sich auszuweisen, die Herkunft des Energieerzeugnisses anzugeben und bei der Probenahme die erforderliche Hilfe zu leisten.
§ 62 — Steuerliche Betriebsleiter, Steuerhilfspersonen § 62 — Tax managers and tax assistants § 62 — Steuerliche Betriebsleiter, Steuerhilfspersonen
(1) Der Steuerpflichtige kann sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten Personen bedienen, die dem Betrieb oder dem Unternehmen nicht angehören (Steuerliche Betriebsleiter). Die Bestellung des steuerlichen Betriebsleiters wird erst wirksam, nachdem das Hauptzollamt zugestimmt hat.
(2) Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann das Hauptzollamt Personen, die von der Besteuerung nicht selbst betroffen werden, als Steuerhilfspersonen bestellen. Ihnen darf nur die Aufgabe übertragen werden, Tatsachen festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können.
(1) The taxpayer may use persons who do not belong to the establishment or enterprise to fulfil their tax obligations (tax managers). The appointment of the tax manager shall take effect only after the principal customs office has given its consent.
(2) Upon application by the taxpayer, the principal customs office may appoint persons who are not themselves affected by taxation as tax assistants. They may only be assigned the task of establishing facts that may be relevant for taxation.
(1) Der Steuerpflichtige kann sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten Personen bedienen, die dem Betrieb oder dem Unternehmen nicht angehören (Steuerliche Betriebsleiter). Die Bestellung des steuerlichen Betriebsleiters wird erst wirksam, nachdem das Hauptzollamt zugestimmt hat.
(2) Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann das Hauptzollamt Personen, die von der Besteuerung nicht selbst betroffen werden, als Steuerhilfspersonen bestellen. Ihnen darf nur die Aufgabe übertragen werden, Tatsachen festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können.
§ 63 — Geschäftsstatistik § 63 — Business statistics § 63 — Geschäftsstatistik
(1) Nach näherer Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen stellen die Hauptzollämter für statistische Zwecke Erhebungen an und teilen die Ergebnisse dem Statistischen Bundesamt zur Auswertung mit.
(2) Die Bundesfinanzbehörden können auch bereits aufbereitete Daten dem Statistischen Bundesamt zur Darstellung und Veröffentlichung für allgemeine Zwecke übermitteln.
(1) As specified in greater detail by the Federal Ministry of Finance, the principal customs offices shall conduct surveys for statistical purposes and communicate the results to the Federal Statistical Office for evaluation.
(2) The federal fiscal authorities may also transmit data that have already been processed to the Federal Statistical Office for presentation and publication for general purposes.
(1) Nach näherer Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen stellen die Hauptzollämter für statistische Zwecke Erhebungen an und teilen die Ergebnisse dem Statistischen Bundesamt zur Auswertung mit.
(2) Die Bundesfinanzbehörden können auch bereits aufbereitete Daten dem Statistischen Bundesamt zur Darstellung und Veröffentlichung für allgemeine Zwecke übermitteln.
§ 64 — Bußgeldvorschriften § 64 — Administrative fine provisions § 64 — Bußgeldvorschriften
Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1. entgegen § 3 Absatz 5 eine begünstigte Anlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anmeldet,
- 2. entgegen § 9 Absatz 1a, § 18 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 34 Satz 1 oder § 40 Absatz 1 Satz 1, oder § 23 Absatz 4 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 3. entgegen § 10 Absatz 3, § 11 Absatz 3 oder § 13 Absatz 3 Energieerzeugnisse nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt, nicht oder nicht rechtzeitig übernimmt, nicht oder nicht rechtzeitig befördert oder nicht oder nicht rechtzeitig ausführt,
- 4. entgegen § 31 Abs. 3 oder § 38 Abs. 3 eine Anmeldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt,
- 5. entgegen § 39 Absatz 5 Satz 5 bis 8 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder
- 6. entgegen § 61 Abs. 2 Satz 3 sich nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausweist, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig Hilfe leistet.
Anyone who intentionally or negligently acts contrary to the law within the meaning of Section 381(1) no. 1 of the Fiscal Code by
- 1. failing to register, registering incorrectly or failing to register in due time a subsidised installation contrary to Section 3(5),
- 2. failing to submit, submitting incorrectly, incompletely or not in due time a notification contrary to Section 9(1a), Section 18(6) sentence 1, also in conjunction with Section 34 sentence 1 or Section 40(1) sentence 1, or Section 23(4) sentence 1,
- 3. failing to take over or taking over energy products incorrectly or not in due time, failing to accept or accepting them incorrectly or not in due time, failing to transport or transporting them incorrectly or not in due time, or failing to export or exporting them incorrectly or not in due time, contrary to Section 10(3), Section 11(3) or Section 13(3),
- 4. failing to submit, submitting incorrectly or failing to submit in due time a declaration contrary to Section 31(3) or Section 38(3),
- 5. failing to make, making incorrectly or failing to make in due time a notification contrary to Section 39(5) sentences 5 to 8, or
- 6. failing to identify themselves, identifying themselves incorrectly or not in due time, failing to provide, providing incorrectly, incompletely or not in due time information, or failing to provide, providing incorrectly, incompletely or not in due time assistance, contrary to Section 61(2) sentence 3,
commits a regulatory offence within the meaning of Section 381(1) no. 1 of the Fiscal Code.
Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1. entgegen § 3 Absatz 5 eine begünstigte Anlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anmeldet,
- 2. entgegen § 9 Absatz 1a, § 18 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 34 Satz 1 oder § 40 Absatz 1 Satz 1, oder § 23 Absatz 4 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 3. entgegen § 10 Absatz 3, § 11 Absatz 3 oder § 13 Absatz 3 Energieerzeugnisse nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt, nicht oder nicht rechtzeitig übernimmt, nicht oder nicht rechtzeitig befördert oder nicht oder nicht rechtzeitig ausführt,
- 4. entgegen § 31 Abs. 3 oder § 38 Abs. 3 eine Anmeldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt,
- 5. entgegen § 39 Absatz 5 Satz 5 bis 8 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder
- 6. entgegen § 61 Abs. 2 Satz 3 sich nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausweist, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig Hilfe leistet.
§ 65 — Sicherstellung § 65 — Seizure § 65 — Sicherstellung
(1) Sichergestellt werden können
- 1. Energieerzeugnisse, für die eine Steuer nach § 21 Abs. 1 entstanden ist,
- 2. Energieerzeugnisse, aus denen zugelassene Kennzeichnungsstoffe zu Unrecht entfernt oder bei denen diese in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt worden sind,
- 3. Energieerzeugnisse, die entgegen einem nach § 66 Abs. 1 Nr. 12 erlassenen Verbot zugelassene Kennzeichnungsstoffe oder andere rot färbende Stoffe enthalten.
(2) Sichergestellt werden können Energieerzeugnisse, die ein Amtsträger in Mengen und unter Umständen vorfindet, die auf eine gewerbliche Zweckbestimmung hinweisen und für die der Nachweis nicht erbracht werden kann, dass
- 1. die Energieerzeugnisse sich in einem in § 1a Satz 1 Nummer 10 genannten Verfahren befinden,
- 2. die Energieerzeugnisse im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert oder zur ordnungsgemäßen Versteuerung angemeldet worden sind oder
- 3. es sich um eine Durchfuhr von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs oder um Energieerzeugnisse handelt, die sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befinden, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf stehen.
(3) Die §§ 215 und 216 der Abgabenordnung gelten sinngemäß.
(1) The following may be seized:
- 1. energy products in respect of which tax has arisen pursuant to Section 21(1),
- 2. energy products from which approved marking substances have been unlawfully removed or in which their effectiveness has been impaired,
- 3. energy products that, contrary to a prohibition issued pursuant to Section 66(1) no. 12, contain approved marking substances or other red-colouring substances.
(2) Energy products may be seized that an official finds in quantities and under circumstances indicating a commercial purpose and for which it cannot be proven that
- 1. the energy products are subject to a procedure referred to in Section 1a sentence 1 no. 10,
- 2. the energy products have been duly taxed in the territory for tax purposes or declared for due taxation, or
- 3. they constitute a transit movement of energy products in free circulation for tax purposes, or are energy products on board a vessel or aircraft operating between the territory for tax purposes and another Member State, but are not offered for sale in the territory for tax purposes.
(3) Sections 215 and 216 of the Fiscal Code shall apply mutatis mutandis.
(1) Sichergestellt werden können
- 1. Energieerzeugnisse, für die eine Steuer nach § 21 Abs. 1 entstanden ist,
- 2. Energieerzeugnisse, aus denen zugelassene Kennzeichnungsstoffe zu Unrecht entfernt oder bei denen diese in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt worden sind,
- 3. Energieerzeugnisse, die entgegen einem nach § 66 Abs. 1 Nr. 12 erlassenen Verbot zugelassene Kennzeichnungsstoffe oder andere rot färbende Stoffe enthalten.
(2) Sichergestellt werden können Energieerzeugnisse, die ein Amtsträger in Mengen und unter Umständen vorfindet, die auf eine gewerbliche Zweckbestimmung hinweisen und für die der Nachweis nicht erbracht werden kann, dass
- 1. die Energieerzeugnisse sich in einem in § 1a Satz 1 Nummer 10 genannten Verfahren befinden,
- 2. die Energieerzeugnisse im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert oder zur ordnungsgemäßen Versteuerung angemeldet worden sind oder
- 3. es sich um eine Durchfuhr von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs oder um Energieerzeugnisse handelt, die sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befinden, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf stehen.
(3) Die §§ 215 und 216 der Abgabenordnung gelten sinngemäß.
§ 66 — Ermächtigungen § 66 — Authorizations § 66 — Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1. die nach § 1a Satz 1 Nummer 2 anzuwendende Fassung der Kombinierten Nomenklatur neu zu bestimmen und den Wortlaut dieses Gesetzes sowie der Durchführungsverordnungen der geänderten Nomenklatur anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben,
- 1a. den Wortlaut dieses Gesetzes an geänderte Fassungen oder Neufassungen des Unionszollkodex anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben,
- 2. (weggefallen)
- zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 1 bis 3b zu erlassen und dabei insbesondere
- a) die Begriffe der §§ 1 bis 2 näher zu bestimmen sowie Bestimmungen zu den in § 1a genannten Bemessungsgrundlagen zu erlassen,
- b) für Energieerzeugnisse nach § 1 Abs. 3 unter Berücksichtigung der Heizwertunterschiede abweichend von § 2 Abs. 4 besondere Steuersätze festzusetzen,
- c) die Begriffe des § 3 näher zu bestimmen, Vorgaben zur Ermittlung des Monats- oder Jahresnutzungsgrads, zur Abgrenzung des Kraft-Wärme-Kopplungsprozesses sowie zur Anmeldepflicht zu machen und den Betreibern von Anlagen nach § 3 Pflichten zum Nachweis der dort genannten Voraussetzungen aufzuerlegen,
- d) Näheres zu den sonstigen begünstigten Anlagen nach § 3a zu bestimmen und Betreibern von solchen Anlagen Pflichten zum Nachweis der dort genannten Voraussetzungen aufzuerlegen,
- e) die Begriffe des § 3b näher zu bestimmen und für die Mitteilungspflichten die Form, den Inhalt, den Umfang und die Art und Weise der Übermittlung festzulegen sowie besondere Bestimmungen, einschließlich der Fristen, innerhalb derer die Angaben zu machen sind, zu erlassen,
- zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 4 bis 9 zu erlassen und dabei insbesondere
- a) das Erteilen und das Erlöschen einer Erlaubnis sowie das zugehörige Erlaubnis- und das Steuerlagerverfahren im Übrigen näher zu regeln, eine Mindestumschlagsmenge und eine Mindestlagerdauer vorzusehen und bei einer Gefährdung der Steuerbelange eine Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Steuerlagerbestands zu verlangen oder das Steuerlager unter amtlichen Verschluss zu nehmen,
- b) die Lager- und Herstellungshandlungen näher zu umschreiben sowie zu bestimmen, welche Räume, Flächen, Anlagen und Betriebsteile in das Steuerlager einzubeziehen sind,
- c) für die Lagerung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung in einer Freizone abweichend von § 7 geringere Anforderungen zu stellen, wenn dies wegen der besonderen Verhältnisse in der Freizone erforderlich erscheint und die Steuerbelange gesichert sind,
- d) dem Hersteller für die Herstellung von Energieerzeugnissen außerhalb eines Herstellungsbetriebes besondere Pflichten aufzuerlegen,
- zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 9a bis 14 zu erlassen und dabei insbesondere
- a) das Erteilen und das Erlöschen einer Erlaubnis, das zugehörige Erlaubnisverfahren im Übrigen sowie das Verfahren des Bezugs von Energieerzeugnissen als registrierter Empfänger näher zu regeln,
- b) das Erteilen und das Erlöschen einer Erlaubnis, das zugehörige Erlaubnisverfahren im Übrigen sowie das Verfahren des Versands von Energieerzeugnissen durch registrierte Versender näher zu regeln und dabei vorzusehen, den Versand vom Ort der Einfuhr nur dann zuzulassen, wenn steuerliche Belange dem nicht entgegenstehen,
- c) das Verfahren der Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung unter Berücksichtigung der Artikel 20 bis 31 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen sowie das Verfahren der Übermittlung des elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln und dabei das Verfahren abweichend von § 9d zu regeln sowie für Beförderungen unter Steueraussetzung im Steuergebiet Vereinfachungen zuzulassen,
- d) zur Durchführung von Artikel 12 der Systemrichtlinie das Verfahren zum Bezug, zur Beförderung und zur Abgabe von Energieerzeugnissen mit Freistellungsbescheinigung näher zu regeln und bei Beförderungen im Steuergebiet anstelle der Freistellungsbescheinigung andere Dokumente vorzusehen,
- e) Inhabern von Steuerlagern und registrierten Empfängern, ausgenommen registrierte Empfänger im Einzelfall nach § 9a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, zu erlauben, Energieerzeugnisse allein durch Inbesitznahme in das Steuerlager oder den Betrieb aufzunehmen,
- f) das Zulassungsverfahren nach § 14 Absatz 7 Satz 3 und 4 näher zu regeln und dabei insbesondere vorzusehen, dass die Vereinfachung nur zuzulassen ist, wenn der Steuerschuldner eine verbindliche Erklärung darüber abgibt, auf welchen Steuerbetrag je Beförderungsvorgang der Antrag auf Abgabe einer Steueranmeldung entsprechend § 8 Absatz 3 bis 6 beschränkt ist,
- zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 15 bis 19b zu erlassen und dabei insbesondere
- a) Vorschriften zu § 15a zu dem Erlaubnisverfahren, einschließlich der Zulassung von Vereinfachungen in Form eines Anzeigeverfahrens für Steuerlagerinhaber und registrierte Empfänger sowie von Regelungen zu den Empfangsorten und zur Sicherheitsleistung zu erlassen,
- b) Vorschriften zu § 15b zu dem Erlaubnisverfahren, einschließlich der Zulassung von Vereinfachungen in Form eines Anzeigeverfahrens für Steuerlagerinhaber und registrierte Versender sowie von Regelungen zu den Versandorten zu erlassen,
- c) die Begriffe Haupt- und Reservebehälter näher zu bestimmen,
- d) das Verfahren des Versandhandels näher zu regeln und dabei auf der Grundlage von Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten ein abweichendes vereinfachtes Verfahren zuzulassen,
- e) Vorschriften zu § 18b zu erlassen, insbesondere zu den Anforderungen an den Nachweis,
- f) die Einzelheiten zur Steueranmeldung (§ 18c) zu bestimmen,
- g) die Anwendung der Zollvorschriften (§ 19b Absatz 3) näher zu regeln,
- h) das Verfahren der Beförderung von Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs entsprechend den Artikeln 35 bis 42 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen sowie das Verfahren der Übermittlung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln; dabei kann es das Verfahren abweichend von § 15c bestimmen und zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften hierzu erlassen sowie für Beförderungen von Energieerzeugnissen im Sinn des § 4 nach § 15c Absatz 3 bilaterale Vereinbarungen mit den jeweiligen Mitgliedstaaten für ein vom Regelverfahren abweichendes vereinfachtes Verfahren zulassen und Ausnahmen von der verpflichtenden Verwendung eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments vorsehen,
- zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 20 bis 23 zu erlassen und dabei insbesondere
- a) die Begriffe des § 23 näher zu bestimmen,
- b) Näheres über die Anzeigepflicht nach § 23 Abs. 4 zu regeln und besondere Pflichten für die Anzeigepflichtigen vorzusehen,
- zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 24 bis 30 zu erlassen und dabei insbesondere
- a) die Voraussetzungen für die Steuerbefreiungen einschließlich der Begriffe näher zu bestimmen sowie das Erteilen und das Erlöschen einer Erlaubnis, das zugehörige Erlaubnisverfahren im Übrigen und das Verfahren der Steuerbefreiung zu regeln und Pflichten für die Abgabe, den Bezug, die Lagerung und die Verwendung der Energieerzeugnisse vorzusehen,
- b) die Verwendung, die Verteilung, das Verbringen und die Ausfuhr aus dem Steuergebiet von steuerfreien Energieerzeugnissen unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis allgemein zu regeln,
- c) zuzulassen, dass Energieerzeugnisse, die Erlaubnisinhaber in Besitz genommen haben, als in den Betrieb aufgenommen gelten,
- d) die Teile des Betriebes zu bestimmen, in denen nach § 26 Energieerzeugnisse zur Aufrechterhaltung des Betriebes steuerfrei verwendet werden können,
- e) die steuerfreie Verwendung nach § 27 Abs. 1 für den Bereich der Binnengewässer einzuschränken,
- f) vorzusehen, dass Erlaubnisinhaber, die Energieerzeugnisse für Zwecke nach § 27 Abs. 1 steuerfrei verwenden, diese Energieerzeugnisse für nicht steuerfreie Zwecke mit der Maßgabe verwenden dürfen, dass bei ihnen eine Steuer nach dem zutreffenden Steuersatz des § 2 entsteht, und das dafür erforderliche Verfahren einschließlich des Verfahrens der Steuererhebung zu regeln,
- g) die steuerfreie Verwendung nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und Abs. 3 auf Betriebe zu beschränken, die durch näher zu bezeichnende Behörden genehmigt wurden, sowie die steuerfreie Verwendung nach § 27 Abs. 3 auch für andere als in § 27 Abs. 2 genannte Energieerzeugnisse zuzulassen,
- zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 31 bis 37 zu erlassen und dabei insbesondere
- a) das Erteilen und das Erlöschen einer Erlaubnis, das zugehörige Erlaubnisverfahren im Übrigen für Kohlebetriebe und Kohlelieferer sowie die Anmeldepflicht nach § 31 Absatz 3 näher zu regeln und besondere Pflichten für Inhaber von Kohlebetrieben und Kohlelieferer vorzusehen,
- b) die Voraussetzungen für die steuerfreie Verwendung einschließlich der Begriffe näher zu bestimmen, das Erteilen und das Erlöschen einer Erlaubnis, das zugehörige Erlaubnisverfahren im Übrigen und das Verfahren der steuerfreien Verwendung zu regeln und dabei Pflichten für die Abgabe, den Bezug, die Lagerung und die Verwendung der Kohle vorzusehen,
- c) die sinngemäße Anwendung der bei der Einfuhr von Kohle in das Steuergebiet anzuwendenden Vorschriften und die anzuwendenden Verfahren näher zu regeln,
- d) die Voraussetzungen für die steuerfreie Verwendung einschließlich der Begriffe näher zu bestimmen sowie das Erlaubnisverfahren und das Verfahren der steuerfreien Verwendung zu regeln und dabei Pflichten für die Abgabe, den Bezug, die Lagerung und die Verwendung der Kohle vorzusehen,
- e) die Verwendung von steuerfreier Kohle unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis allgemein zu erlauben,
- f) die Teile des Betriebes zu bestimmen, in denen nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Kohle zur Aufrechterhaltung des Betriebes steuerfrei verwendet werden kann,
- zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 38 bis 44 zu erlassen und dabei insbesondere
- a) das Nähere über die Anmeldepflicht nach § 38 Abs. 3 zu regeln und besondere Pflichten für die Anmeldepflichtigen vorzusehen,
- b) die sinngemäße Anwendung der beim Verbringen von Erdgas in das Steuergebiet anzuwendenden Vorschriften und die anzuwendenden Verfahren näher zu regeln,
- c) die sinngemäße Anwendung der bei der nicht leitungsgebundenen Einfuhr von Erdgas in das Steuergebiet anzuwendenden Vorschriften und die anzuwendenden Verfahren näher zu regeln,
- d) die Voraussetzungen für die Steuerbefreiungen einschließlich der Begriffe näher zu bestimmen, das Erteilen und das Erlöschen einer Erlaubnis sowie das zugehörige Erlaubnisverfahren im Übrigen und das Verfahren der Steuerbefreiung zu regeln und dabei Pflichten für die Abgabe, den Bezug, die Lagerung und die Verwendung des Erdgases vorzusehen,
- e) die Verwendung, die Verteilung, das Verbringen und die Ausfuhr aus dem Steuergebiet von steuerfreiem Erdgas unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis allgemein zu regeln,
- f) die Teile des Betriebes zu bestimmen, in denen nach § 44 Abs. 2 Erdgas zur Aufrechterhaltung des Betriebes steuerfrei verwendet werden kann,
- zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 45 bis 60 zu erlassen und dabei insbesondere
- a) die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerentlastungen einschließlich der Begriffe näher zu bestimmen und das Verfahren der Steuerentlastung zu regeln sowie Vorschriften über die zum Zwecke der Steuerentlastung erforderlichen Angaben und Nachweise einschließlich ihrer Aufbewahrung zu erlassen,
- b) zu bestimmen, dass der Anspruch auf Steuerentlastung innerhalb bestimmter Fristen geltend zu machen ist,
- c) abweichend von § 52 Abs. 1 Satz 2 für näher zu bestimmende Einzelfälle auch eine Entlastungsmöglichkeit für nicht gekennzeichnete Energieerzeugnisse vorzusehen,
- d) Näheres zur Ermittlung der elektrischen Nennleistung, zur Abgrenzung des Stromerzeugungsprozesses und zu den Hauptbestandteilen der Stromerzeugungsanlage (§ 53) zu bestimmen und den am Betrieb von solchen Anlagen Beteiligten Pflichten zum Nachweis der dort genannten Voraussetzungen aufzuerlegen,
- e) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu § 57 Näheres zur Art der begünstigten Arbeiten, der Fahrzeuge und Maschinen und zur Abgrenzung des Kreises der Berechtigten zu regeln,
- f) (weggefallen)
- g) Näheres zur Berechnung und zum Nachweis des Nutzungsgrads und zu den Hauptbestandteilen der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (§ 53a) zu bestimmen und den am Betrieb von solchen Anlagen Beteiligten Pflichten zum Nachweis der dort genannten Voraussetzungen aufzuerlegen,
- h) (weggefallen)
11a. (weggefallen)
11b. (weggefallen)
- zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Regelungen zur Kennzeichnung von Energieerzeugnissen und zum Umgang mit gekennzeichneten Energieerzeugnissen zu erlassen, das Erteilen und das Erlöschen einer Erlaubnis und das zugehörige Erlaubnisverfahren im Übrigen sowie zur Verfahrensvereinfachung in bestimmten Fällen zu regeln, dass gekennzeichnete Energieerzeugnisse als Kraftstoff mitgeführt, bereitgehalten, abgegeben oder verwendet werden dürfen,
- zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen zu bestimmen, dass Energieerzeugnisse bestimmten chemisch-technischen Anforderungen genügen müssen, wenn sie nicht zum höchsten in Betracht kommenden Steuersatz versteuert werden, und dass für steuerliche Zwecke Energieerzeugnisse sowie Zusätze nach bestimmten Verfahren zu untersuchen und zu messen sind,
- Verfahrensvorschriften zur Festsetzung und Erhebung der Steuer zu erlassen, insbesondere zur Steueranmeldung, zur Berechnung und Entrichtung der Steuer sowie zur Berechnung und Festsetzung der monatlichen Vorauszahlungen,
- die Voraussetzungen für eine Sicherheitsleistung näher zu bestimmen und das Verfahren der Sicherheitsleistung zu regeln, soweit in diesem Gesetz die Leistung einer Sicherheit vorgesehen ist,
- zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens anzuordnen, dass Energieerzeugnisse in bestimmter Weise behandelt, bezeichnet, gelagert, versandt, befördert oder verwendet werden müssen und dass im Umgang mit Energieerzeugnissen besondere Pflichten zu erfüllen sind,
- zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens zu bestimmen, dass beim Mischen von Energieerzeugnissen, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, vor Abgabe in Haupt- und Reservebehälter von Motoren in der Person des Mischenden eine Steuer entsteht und das Verfahren der Steuererhebung zu regeln,
- (weggefallen)
18a. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen in Bezug auf die steuerliche Begünstigung internationaler Einrichtungen und derer Mitglieder zu erlassen und dabei insbesondere
- a) die Voraussetzungen für die Gewährung einer Steuerbefreiung einschließlich der Begriffe näher zu bestimmen, das Verfahren der Steuerbefreiung zu regeln und Pflichten für die Abgabe, den Bezug und die Verwendung der Energieerzeugnisse vorzusehen,
- b) die Voraussetzungen für die Gewährung einer Steuerentlastung einschließlich der Begriffe näher zu bestimmen, das Verfahren der Steuerentlastung zu regeln und Vorschriften über die zum Zweck der Steuerentlastung erforderlichen Angaben und Nachweise einschließlich ihrer Aufbewahrung zu erlassen und zu bestimmen, dass der Anspruch auf Steuerentlastung innerhalb bestimmter Fristen geltend zu machen ist,
- c) vorzusehen, dass bei Abgabe der Energieerzeugnisse an Nichtbegünstigte eine Steuer nach § 2 entsteht, und das dafür erforderliche Verfahren einschließlich des Verfahrens der Steuererhebung zu regeln und zu bestimmen, dass die Steueranmeldung innerhalb bestimmter Fristen abzugeben ist,
- im Fall der Einfuhr Steuerfreiheit für Energieerzeugnisse, soweit dadurch nicht unangemessene Steuervorteile entstehen, unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23) in der jeweils geltenden Fassung und anderen von den Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll befreit werden können, und die notwendigen Vorschriften zu erlassen und zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht,
- im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat alternativ zur qualifizierten elektronischen Signatur ein anderes sicheres Verfahren zuzulassen, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet. § 87a Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend. In der Rechtsverordnung können auch Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung des nach Satz 1 zugelassenen Verfahrens vorgesehen werden. Die Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auch durch Verweis auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen geregelt werden,
20a. zur Verfahrensvereinfachung zu bestimmen, dass in diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung vorgesehene Steuererklärungen oder sonstige Erklärungen, Steueranmeldungen, Anträge, Anzeigen, Mitteilungen, Nachweise, sonstige für das Verfahren erforderliche Daten oder zur Erfüllung unionsrechtlicher Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzvorschriften nach Nummer 21 erforderliche Daten ganz oder teilweise durch Datenfernübertragung zu übermitteln sind oder übermittelt werden können, und dabei insbesondere Folgendes zu regeln:
- a) die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens der Datenfernübertragung,
- b) das Nähere über Form, Verarbeitung und Sicherung der zu übermittelnden Daten,
- c) die Art und Weise der Übermittlung der Daten,
- d) die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu übermittelnden Daten,
- e) die Mitwirkungspflichten Dritter und deren Haftung, wenn auf Grund unrichtiger Erhebung, Verarbeitung oder Übermittlung der Daten Steuern verkürzt oder Steuervorteile erlangt werden,
- f) die Haftung des Datenübermittlers für verkürzte Steuern oder für zu Unrecht erlangte Steuervorteile, wenn der Datenübermittler sich keine Gewissheit über die Identität des Auftraggebers verschafft hat,
- g) den Umfang und die Form der für dieses Verfahren erforderlichen besonderen Erklärungspflichten des Steuerpflichtigen oder Antragstellers.
Bei der Datenübermittlung ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet. Die Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auch durch Verweis auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen geregelt werden,
- 21. zur Umsetzung der sich aus Durchführungsverordnungen des Rates auf Grund von Artikel 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Verordnungen der Kommission auf Grund von Artikel 108 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie Beschlüssen, Rahmen, Leitlinien oder Mitteilungen der Kommission zu den Artikeln 107 bis 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergebenden unionsrechtlichen Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzverpflichtungen für die Gewährung staatlicher Beihilfen ergänzende Bestimmungen zu erlassen und dabei Folgendes zu regeln:
- a) die Meldepflichten einschließlich des Verfahrens zur Erhebung der erforderlichen Informationen bei den Begünstigten zu bestimmen,
- b) den Begünstigten Pflichten zum Nachweis der beihilferechtlichen Voraussetzungen aufzuerlegen,
- c) die Art und Weise der Übermittlung der nach den Buchstaben a und b zu übermittelnden Daten zu regeln,
- d) das Nähere über Form, Inhalt, Umfang, Verarbeitung, Nutzung und Sicherung der nach den Buchstaben a und b zu übermittelnden Daten zu bestimmen,
- e) die Weitergabe und Veröffentlichung der nach den Buchstaben a und b zu übermittelnden Daten vorzusehen,
- f) die Zuständigkeit für die Entgegennahme, Verarbeitung, Nutzung und Weitergabe der nach den Buchstaben a und b zu übermittelnden Daten zu regeln,
- g) die Einhaltung der in den ergänzenden Bestimmungen normierten Verpflichtungen im Wege der Steueraufsicht sicherzustellen und zu regeln.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten Vereinbarungen zu schließen, durch die
- 1. für alle oder einige der in § 4 genannten Energieerzeugnisse, soweit sie nicht von § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 8 erfasst werden, die Kontrollmaßnahmen für die verbrauchsteuerrechtliche Überwachung der innergemeinschaftlichen Beförderung von Energieerzeugnissen ganz oder teilweise ausgesetzt werden,
- 2. für häufig und regelmäßig wiederkehrende Fälle der Beförderung von Energieerzeugnissen des freien Verkehrs im Transitweg durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates Verfahrensvereinfachungen bei den Kontrollmaßnahmen für die verbrauchsteuerrechtliche Überwachung der innergemeinschaftlichen Beförderung von Energieerzeugnissen vorgesehen werden,
- 3. für häufig und regelmäßig stattfindende Beförderungen von Energieerzeugnissen in einem Verfahren der Steueraussetzung zwischen den Gebieten von zwei oder mehr Mitgliedstaaten vereinfachte Verfahren festgelegt werden,
- 4. vereinfachte Verfahren für Beförderungen von Energieerzeugnissen in festen Rohrleitungen in einem Verfahren der Steueraussetzung zwischen den Gebieten von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten festgelegt werden,
- 5. auf eine Sicherheitsleistung in einem Verfahren der Steueraussetzung bei Beförderungen von Energieerzeugnissen auf dem Seeweg oder durch feste Rohrleitungen zwischen den Gebieten von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten verzichtet wird.
(3) In Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, kann auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen erlässt die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Zuständigkeit für den Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften auf die Generalzolldirektion zu übertragen.
(1) The Federal Ministry of Finance is authorized, by ordinance requiring no consent of the Bundesrat, to implement this Act:
- 1. to redefine the version of the Combined Nomenclature applicable under § 1a sentence 1 number 2 and to adapt the wording of this Act and of the implementing ordinances to the amended Nomenclature, insofar as this does not result in tax changes;
- 1a. to adapt the wording of this Act to amended or revised versions of the Union Customs Code, insofar as this does not result in tax changes;
- 2. (repealed)
- 3. to issue provisions concerning §§ 1 to 3b for the purpose of simplifying procedures, avoiding unreasonable economic burdens and ensuring uniform taxation and tax revenue, in particular to:
- a) define the terms used in §§ 1 to 2 in greater detail and issue provisions concerning the tax bases referred to in § 1a;
- b) set special tax rates, derogating from § 2 subsection 4, for energy products under § 1 subsection 3, taking account of differences in calorific value;
- c) define the terms used in § 3 in greater detail, establish requirements for determining the monthly or annual utilisation rate, delimiting the combined heat and power generation process and the obligation to file notifications, and impose on operators of installations under § 3 obligations to prove the conditions specified there;
- d) specify further details concerning other eligible installations under § 3a and impose on operators of such installations obligations to prove the conditions specified there;
- e) define the terms used in § 3b in greater detail and determine the form, content, scope and method of transmission for notification obligations, and issue special provisions, including deadlines within which the information must be provided;
- 4. to issue provisions concerning §§ 4 to 9 for the purposes specified in number 3, in particular to:
- a) regulate in greater detail the granting and expiry of an authorization and the associated authorization and tax-warehouse procedures, provide for a minimum turnover quantity and minimum storage period and, where tax interests are endangered, require security up to the amount of the tax value of the actual tax-warehouse stock or place the tax warehouse under official seal;
- b) describe storage and manufacturing operations in greater detail and determine which premises, areas, installations and parts of the undertaking are to be included in the tax warehouse;
- c) impose less stringent requirements than § 7 for the storage of energy products under duty suspension in a free zone where this appears necessary because of the special circumstances in the free zone and tax interests are safeguarded;
- d) impose special obligations on the manufacturer for manufacturing energy products outside a manufacturing establishment;
- 5. to issue provisions concerning §§ 9a to 14 for the purposes specified in number 3, in particular to:
- a) regulate in greater detail the granting and expiry of an authorization, the associated authorization procedure and the procedure for receiving energy products as a registered consignee;
- b) regulate in greater detail the granting and expiry of an authorization, the associated authorization procedure and the procedure for dispatching energy products by registered consignors, and provide that dispatch from the place of importation is permitted only where tax interests do not preclude it;
- c) regulate the procedure for moving energy products under duty suspension, taking account of Articles 20 to 31 of the System Directive and the regulations adopted thereunder, as well as the procedure for transmitting the electronic administrative document and the data exchange required for that purpose, and regulate the procedure derogating from § 9d and permit simplifications for movements under duty suspension within the tax territory;
- d) for the implementation of Article 12 of the System Directive, regulate in greater detail the procedure for receiving, moving and supplying energy products with an exemption certificate and provide for other documents instead of the exemption certificate for movements within the tax territory;
- e) permit tax-warehouse keepers and registered consignees, except registered consignees on an individual occasion under § 9a subsection 1 sentence 1 number 2, to receive energy products into the tax warehouse or establishment solely by taking possession of them;
- f) regulate in greater detail the approval procedure under § 14 subsection 7 sentences 3 and 4 and provide in particular that the simplification may be permitted only if the taxable person gives a binding declaration stating the tax amount per movement in respect of which the application to submit a tax return pursuant to § 8 subsections 3 to 6 is limited;
- 6. to issue provisions concerning §§ 15 to 19b for the purposes specified in number 3, in particular to:
- a) issue provisions concerning § 15a on the authorization procedure, including the approval of simplifications in the form of a notification procedure for tax-warehouse keepers and registered consignees, and provisions on places of receipt and the provision of security;
- b) issue provisions concerning § 15b on the authorization procedure, including the approval of simplifications in the form of a notification procedure for tax-warehouse keepers and registered consignors, and provisions on places of dispatch;
- c) define the terms main tank and reserve tank in greater detail;
- d) regulate the distance-selling procedure in greater detail and, on the basis of agreements with other Member States, permit a different simplified procedure;
- e) issue provisions concerning § 18b, in particular concerning requirements for proof;
- f) determine the details of the tax return (§ 18c);
- g) regulate in greater detail the application of customs provisions (§ 19b subsection 3);
- h) regulate the procedure for moving goods in free circulation for tax purposes in accordance with Articles 35 to 42 of the System Directive and the regulations adopted thereunder, as well as the procedure for transmitting the simplified electronic administrative document and the data exchange required for that purpose; it may determine the procedure derogating from § 15c, issue provisions to safeguard tax revenue, permit bilateral agreements with the respective Member States for a simplified procedure derogating from the standard procedure for movements of energy products within the meaning of § 4 under § 15c subsection 3, and provide for exceptions from the mandatory use of a simplified electronic administrative document;
- 7. to issue provisions concerning §§ 20 to 23 for the purposes specified in number 3, in particular to:
- a) define the terms used in § 23 in greater detail;
- b) regulate further details concerning the notification obligation under § 23 subsection 4 and provide for special obligations of persons subject to that obligation;
- 8. to issue provisions concerning §§ 24 to 30 for the purposes specified in number 3, in particular to:
- a) define in greater detail the conditions for tax exemptions, including the relevant terms, regulate the granting and expiry of an authorization, the associated authorization procedure and the tax-exemption procedure, and provide for obligations concerning the supply, receipt, storage and use of energy products;
- b) generally regulate the use, distribution, movement and export from the tax territory of tax-exempt energy products without requiring a formal individual authorization;
- c) permit energy products taken into possession by authorization holders to be deemed to have been received into the establishment;
- d) determine the parts of the establishment in which energy products may be used tax-free under § 26 to maintain the operation of the establishment;
- e) restrict tax-free use under § 27 subsection 1 in the area of inland waters;
- f) provide that authorization holders using energy products tax-free for the purposes under § 27 subsection 1 may use those energy products for non-tax-free purposes on the condition that tax arises for them at the applicable rate under § 2, and regulate the procedure required for that purpose, including tax collection;
- g) restrict tax-free use under § 27 subsection 2 numbers 2 and 3 and subsection 3 to establishments approved by authorities to be specified in greater detail, and permit tax-free use under § 27 subsection 3 also for energy products other than those referred to in § 27 subsection 2;
- 9. to issue provisions concerning §§ 31 to 37 for the purposes specified in number 3, in particular to:
- a) regulate in greater detail the granting and expiry of an authorization, the associated authorization procedure for coal establishments and coal suppliers, and the notification obligation under § 31 subsection 3, and provide for special obligations of owners of coal establishments and coal suppliers;
- b) define in greater detail the conditions for tax-free use, including the relevant terms, regulate the granting and expiry of an authorization, the associated authorization procedure and the tax-free-use procedure, and provide for obligations concerning the supply, receipt, storage and use of coal;
- c) regulate in greater detail the corresponding application of the provisions and procedures applicable to the importation of coal into the tax territory;
- d) define in greater detail the conditions for tax-free use, including the relevant terms, regulate the authorization procedure and the tax-free-use procedure, and provide for obligations concerning the supply, receipt, storage and use of coal;
- e) generally permit the use of tax-free coal without requiring a formal individual authorization;
- f) determine the parts of the establishment in which coal may be used tax-free under § 37 subsection 2 sentence 1 number 2 to maintain the operation of the establishment;
- 10. to issue provisions concerning §§ 38 to 44 for the purposes specified in number 3, in particular to:
- a) regulate further details concerning the notification obligation under § 38 subsection 3 and provide for special obligations of persons subject to that obligation;
- b) regulate in greater detail the corresponding application of the provisions and procedures applicable to the movement of natural gas into the tax territory;
- c) regulate in greater detail the corresponding application of the provisions and procedures applicable to the non-pipeline importation of natural gas into the tax territory;
- d) define in greater detail the conditions for tax exemptions, including the relevant terms, regulate the granting and expiry of an authorization, the associated authorization procedure and the tax-exemption procedure, and provide for obligations concerning the supply, receipt, storage and use of natural gas;
- e) generally regulate the use, distribution, movement and export from the tax territory of tax-exempt natural gas without requiring a formal individual authorization;
- f) determine the parts of the establishment in which natural gas may be used tax-free under § 44 subsection 2 to maintain the operation of the establishment;
- 11. to issue provisions concerning §§ 45 to 60 for the purposes specified in number 3, in particular to:
- a) define in greater detail the conditions for granting tax relief, including the relevant terms, regulate the tax-relief procedure, and issue provisions concerning the information and evidence required for tax relief, including their retention;
- b) provide that the claim to tax relief must be asserted within specified periods;
- c) derogating from § 52 subsection 1 sentence 2, provide for relief in specified individual cases also for energy products that are not marked;
- d) determine further details concerning the calculation of rated electrical output, the delimitation of the electricity-generation process and the main components of the electricity-generation installation (§ 53), and impose on persons involved in operating such installations obligations to prove the conditions specified there;
- e) in agreement with the Federal Ministry of Food and Agriculture, regulate further details under § 57 concerning the type of eligible work, vehicles and machinery and the delimitation of the group of entitled persons;
- f) (repealed)
- g) determine further details concerning the calculation and proof of the utilisation rate and the main components of the combined heat and power generation installation (§ 53a), and impose on persons involved in operating such installations obligations to prove the conditions specified there;
- h) (repealed)
- 11a. (repealed)
- 11b. (repealed)
- 12. to issue provisions safeguarding uniform taxation and tax revenue concerning the marking of energy products and the handling of marked energy products, to regulate the granting and expiry of an authorization and the associated authorization procedure, and, for the purpose of simplifying procedures in certain cases, to provide that marked energy products may be carried, held available, supplied or used as fuel;
- 13. to safeguard uniform taxation and prevent distortions of competition, provide that energy products must meet specified chemical and technical requirements where they are not taxed at the highest applicable rate, and provide that, for tax purposes, energy products and additives are to be examined and measured according to specified procedures;
- 14. to issue procedural provisions for assessing and collecting the tax, in particular concerning tax returns, calculation and payment of the tax, and calculation and assessment of monthly advance payments;
- 15. to determine in greater detail the conditions for providing security and regulate the security procedure insofar as this Act provides for security to be furnished;
- 16. to safeguard uniform taxation and tax revenue, order that energy products be treated, designated, stored, dispatched, transported or used in a specified manner, and provide that special obligations be fulfilled in handling energy products;
- 17. to safeguard uniform taxation and tax revenue, provide that when energy products subject to different tax rates are mixed, tax arises in the person carrying out the mixing before the mixture is supplied into main and reserve tanks of engines, and regulate the tax-collection procedure;
- 18. (repealed)
- 18a. to issue provisions concerning the tax treatment of international organizations and their members for the purposes specified in number 3, in particular to:
- a) define in greater detail the conditions for granting a tax exemption, including the relevant terms, regulate the tax-exemption procedure and provide for obligations concerning the supply, receipt and use of energy products;
- b) define in greater detail the conditions for granting tax relief, including the relevant terms, regulate the tax-relief procedure, issue provisions concerning the information and evidence required for tax relief, including their retention, and provide that the claim to tax relief must be asserted within specified periods;
- c) provide that, when energy products are supplied to non-beneficiaries, tax arises under § 2, regulate the procedure required for that purpose, including tax collection, and provide that the tax return must be submitted within specified periods;
- 19. in the case of importation, order tax exemption for energy products, insofar as this does not result in unreasonable tax advantages, under the conditions under which they may be exempt from customs duty under Council Regulation (EC) No 1186/2009 of 16 November 2009 establishing a Community system of reliefs from customs duty (OJ L 324, 10 December 2009, p. 23), as amended, and under other legislation adopted by the European Communities or the European Union, issue the necessary provisions and, to safeguard tax revenue, provide that in the event of abuse tax arises for all persons involved;
- 20. in consultation with the Federal Ministry of the Interior, Building and Community, permit, as an alternative to the qualified electronic signature, another secure procedure that authenticates the data transmitter and ensures the confidentiality and integrity of the electronically transmitted data record. § 87a subsection 6 sentence 2 of the Fiscal Code applies accordingly. The ordinance may also provide for exceptions to the obligation to use the procedure approved under sentence 1. It may also regulate data transmission by reference to publications of expert bodies;
- 20a. for the purpose of simplifying procedures, provide that tax returns or other declarations, tax returns, applications, notifications, communications, evidence, other data required for the procedure or data required to fulfil Union-law publication, information and transparency requirements under number 21, provided for in this Act or in an ordinance adopted on the basis of this Act, must or may be transmitted wholly or partly by remote data transmission, and in particular regulate:
- a) the conditions for applying the remote data-transmission procedure;
- b) further details concerning the form, processing and security of the data to be transmitted;
- c) the manner of transmitting the data;
- d) responsibility for receiving the data to be transmitted;
- e) the duties of cooperation and liability of third parties where taxes are reduced or tax advantages obtained as a result of incorrect collection, processing or transmission of data;
- f) the liability of the data transmitter for reduced taxes or tax advantages obtained unlawfully where the data transmitter has not established the identity of the principal with certainty;
- g) the scope and form of the special declaration obligations of the taxpayer or applicant required for this procedure.
A secure procedure must be used for data transmission that authenticates the data transmitter and ensures the confidentiality and integrity of the electronically transmitted data record. The ordinance may also regulate data transmission by reference to publications of expert bodies;
- 21. to implement supplementary provisions arising from Union-law publication, information and transparency obligations for the granting of State aid under Council implementing regulations based on Article 109 TFEU, Commission regulations based on Article 108(4) TFEU and Commission decisions, frameworks, guidelines or communications concerning Articles 107 to 109 TFEU, and regulate the following:
- a) determine notification obligations, including the procedure for collecting the required information from beneficiaries;
- b) impose on beneficiaries obligations to prove that the conditions under State-aid law are met;
- c) regulate the manner of transmitting the data to be transmitted under points a and b;
- d) determine further details concerning the form, content, scope, processing, use and security of the data to be transmitted under points a and b;
- e) provide for the forwarding and publication of the data to be transmitted under points a and b;
- f) regulate responsibility for receiving, processing, using and forwarding the data to be transmitted under points a and b;
- g) ensure and regulate compliance with the obligations laid down in the supplementary provisions by means of tax supervision.
(2) The Federal Ministry of Finance is authorized to conclude agreements with other Member States by which:
- 1. the control measures for excise-duty supervision of the intra-Community movement of energy products are wholly or partly suspended for all or some of the energy products referred to in § 4, insofar as they are not covered by § 2 subsection 1 numbers 1 to 5 and 8;
- 2. procedural simplifications are provided for the control measures for excise-duty supervision of the intra-Community movement of energy products in frequently and regularly recurring cases involving the transit movement through the territory of another Member State of energy products in free circulation;
- 3. simplified procedures are established for frequent and regular movements of energy products under a duty-suspension procedure between the territories of two or more Member States;
- 4. simplified procedures are established for movements of energy products through fixed pipelines under a duty-suspension procedure between the territories of two or more Member States;
- 5. security is waived in a duty-suspension procedure for movements of energy products by sea or through fixed pipelines between the territories of two or more Member States.
(3) Ordinances adopted on the basis of the authorizations contained in this Act may refer to publications of expert bodies; the date of publication, the source of reference and an office where the publication is deposited in an archive-secured manner must be specified.
(4) The Federal Ministry of Finance shall issue the general administrative provisions for implementing this Act and the ordinances adopted on the basis of this Act. The Federal Ministry of Finance is authorized to transfer responsibility for issuing general administrative provisions to the General Customs Directorate.
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1. die nach § 1a Satz 1 Nummer 2 anzuwendende Fassung der Kombinierten Nomenklatur neu zu bestimmen und den Wortlaut dieses Gesetzes sowie der Durchführungsverordnungen der geänderten Nomenklatur anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben,
- 1a. den Wortlaut dieses Gesetzes an geänderte Fassungen oder Neufassungen des Unionszollkodex anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben,
- 2. (weggefallen)
- zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 1 bis 3b zu erlassen und dabei insbesondere
- a) die Begriffe der §§ 1 bis 2 näher zu bestimmen sowie Bestimmungen zu den in § 1a genannten Bemessungsgrundlagen zu erlassen,
- b) für Energieerzeugnisse nach § 1 Abs. 3 unter Berücksichtigung der Heizwertunterschiede abweichend von § 2 Abs. 4 besondere Steuersätze festzusetzen,
- c) die Begriffe des § 3 näher zu bestimmen, Vorgaben zur Ermittlung des Monats- oder Jahresnutzungsgrads, zur Abgrenzung des Kraft-Wärme-Kopplungsprozesses sowie zur Anmeldepflicht zu machen und den Betreibern von Anlagen nach § 3 Pflichten zum Nachweis der dort genannten Voraussetzungen aufzuerlegen,
- d) Näheres zu den sonstigen begünstigten Anlagen nach § 3a zu bestimmen und Betreibern von solchen Anlagen Pflichten zum Nachweis der dort genannten Voraussetzungen aufzuerlegen,
- e) die Begriffe des § 3b näher zu bestimmen und für die Mitteilungspflichten die Form, den Inhalt, den Umfang und die Art und Weise der Übermittlung festzulegen sowie besondere Bestimmungen, einschließlich der Fristen, innerhalb derer die Angaben zu machen sind, zu erlassen,
- zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 4 bis 9 zu erlassen und dabei insbesondere
- a) das Erteilen und das Erlöschen einer Erlaubnis sowie das zugehörige Erlaubnis- und das Steuerlagerverfahren im Übrigen näher zu regeln, eine Mindestumschlagsmenge und eine Mindestlagerdauer vorzusehen und bei einer Gefährdung der Steuerbelange eine Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Steuerlagerbestands zu verlangen oder das Steuerlager unter amtlichen Verschluss zu nehmen,
- b) die Lager- und Herstellungshandlungen näher zu umschreiben sowie zu bestimmen, welche Räume, Flächen, Anlagen und Betriebsteile in das Steuerlager einzubeziehen sind,
- c) für die Lagerung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung in einer Freizone abweichend von § 7 geringere Anforderungen zu stellen, wenn dies wegen der besonderen Verhältnisse in der Freizone erforderlich erscheint und die Steuerbelange gesichert sind,
- d) dem Hersteller für die Herstellung von Energieerzeugnissen außerhalb eines Herstellungsbetriebes besondere Pflichten aufzuerlegen,
- zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 9a bis 14 zu erlassen und dabei insbesondere
- a) das Erteilen und das Erlöschen einer Erlaubnis, das zugehörige Erlaubnisverfahren im Übrigen sowie das Verfahren des Bezugs von Energieerzeugnissen als registrierter Empfänger näher zu regeln,
- b) das Erteilen und das Erlöschen einer Erlaubnis, das zugehörige Erlaubnisverfahren im Übrigen sowie das Verfahren des Versands von Energieerzeugnissen durch registrierte Versender näher zu regeln und dabei vorzusehen, den Versand vom Ort der Einfuhr nur dann zuzulassen, wenn steuerliche Belange dem nicht entgegenstehen,
- c) das Verfahren der Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung unter Berücksichtigung der Artikel 20 bis 31 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen sowie das Verfahren der Übermittlung des elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln und dabei das Verfahren abweichend von § 9d zu regeln sowie für Beförderungen unter Steueraussetzung im Steuergebiet Vereinfachungen zuzulassen,
- d) zur Durchführung von Artikel 12 der Systemrichtlinie das Verfahren zum Bezug, zur Beförderung und zur Abgabe von Energieerzeugnissen mit Freistellungsbescheinigung näher zu regeln und bei Beförderungen im Steuergebiet anstelle der Freistellungsbescheinigung andere Dokumente vorzusehen,
- e) Inhabern von Steuerlagern und registrierten Empfängern, ausgenommen registrierte Empfänger im Einzelfall nach § 9a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, zu erlauben, Energieerzeugnisse allein durch Inbesitznahme in das Steuerlager oder den Betrieb aufzunehmen,
- f) das Zulassungsverfahren nach § 14 Absatz 7 Satz 3 und 4 näher zu regeln und dabei insbesondere vorzusehen, dass die Vereinfachung nur zuzulassen ist, wenn der Steuerschuldner eine verbindliche Erklärung darüber abgibt, auf welchen Steuerbetrag je Beförderungsvorgang der Antrag auf Abgabe einer Steueranmeldung entsprechend § 8 Absatz 3 bis 6 beschränkt ist,
- zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 15 bis 19b zu erlassen und dabei insbesondere
- a) Vorschriften zu § 15a zu dem Erlaubnisverfahren, einschließlich der Zulassung von Vereinfachungen in Form eines Anzeigeverfahrens für Steuerlagerinhaber und registrierte Empfänger sowie von Regelungen zu den Empfangsorten und zur Sicherheitsleistung zu erlassen,
- b) Vorschriften zu § 15b zu dem Erlaubnisverfahren, einschließlich der Zulassung von Vereinfachungen in Form eines Anzeigeverfahrens für Steuerlagerinhaber und registrierte Versender sowie von Regelungen zu den Versandorten zu erlassen,
- c) die Begriffe Haupt- und Reservebehälter näher zu bestimmen,
- d) das Verfahren des Versandhandels näher zu regeln und dabei auf der Grundlage von Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten ein abweichendes vereinfachtes Verfahren zuzulassen,
- e) Vorschriften zu § 18b zu erlassen, insbesondere zu den Anforderungen an den Nachweis,
- f) die Einzelheiten zur Steueranmeldung (§ 18c) zu bestimmen,
- g) die Anwendung der Zollvorschriften (§ 19b Absatz 3) näher zu regeln,
- h) das Verfahren der Beförderung von Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs entsprechend den Artikeln 35 bis 42 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen sowie das Verfahren der Übermittlung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln; dabei kann es das Verfahren abweichend von § 15c bestimmen und zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften hierzu erlassen sowie für Beförderungen von Energieerzeugnissen im Sinn des § 4 nach § 15c Absatz 3 bilaterale Vereinbarungen mit den jeweiligen Mitgliedstaaten für ein vom Regelverfahren abweichendes vereinfachtes Verfahren zulassen und Ausnahmen von der verpflichtenden Verwendung eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments vorsehen,
- zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 20 bis 23 zu erlassen und dabei insbesondere
- a) die Begriffe des § 23 näher zu bestimmen,
- b) Näheres über die Anzeigepflicht nach § 23 Abs. 4 zu regeln und besondere Pflichten für die Anzeigepflichtigen vorzusehen,
- zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 24 bis 30 zu erlassen und dabei insbesondere
- a) die Voraussetzungen für die Steuerbefreiungen einschließlich der Begriffe näher zu bestimmen sowie das Erteilen und das Erlöschen einer Erlaubnis, das zugehörige Erlaubnisverfahren im Übrigen und das Verfahren der Steuerbefreiung zu regeln und Pflichten für die Abgabe, den Bezug, die Lagerung und die Verwendung der Energieerzeugnisse vorzusehen,
- b) die Verwendung, die Verteilung, das Verbringen und die Ausfuhr aus dem Steuergebiet von steuerfreien Energieerzeugnissen unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis allgemein zu regeln,
- c) zuzulassen, dass Energieerzeugnisse, die Erlaubnisinhaber in Besitz genommen haben, als in den Betrieb aufgenommen gelten,
- d) die Teile des Betriebes zu bestimmen, in denen nach § 26 Energieerzeugnisse zur Aufrechterhaltung des Betriebes steuerfrei verwendet werden können,
- e) die steuerfreie Verwendung nach § 27 Abs. 1 für den Bereich der Binnengewässer einzuschränken,
- f) vorzusehen, dass Erlaubnisinhaber, die Energieerzeugnisse für Zwecke nach § 27 Abs. 1 steuerfrei verwenden, diese Energieerzeugnisse für nicht steuerfreie Zwecke mit der Maßgabe verwenden dürfen, dass bei ihnen eine Steuer nach dem zutreffenden Steuersatz des § 2 entsteht, und das dafür erforderliche Verfahren einschließlich des Verfahrens der Steuererhebung zu regeln,
- g) die steuerfreie Verwendung nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und Abs. 3 auf Betriebe zu beschränken, die durch näher zu bezeichnende Behörden genehmigt wurden, sowie die steuerfreie Verwendung nach § 27 Abs. 3 auch für andere als in § 27 Abs. 2 genannte Energieerzeugnisse zuzulassen,
- zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 31 bis 37 zu erlassen und dabei insbesondere
- a) das Erteilen und das Erlöschen einer Erlaubnis, das zugehörige Erlaubnisverfahren im Übrigen für Kohlebetriebe und Kohlelieferer sowie die Anmeldepflicht nach § 31 Absatz 3 näher zu regeln und besondere Pflichten für Inhaber von Kohlebetrieben und Kohlelieferer vorzusehen,
- b) die Voraussetzungen für die steuerfreie Verwendung einschließlich der Begriffe näher zu bestimmen, das Erteilen und das Erlöschen einer Erlaubnis, das zugehörige Erlaubnisverfahren im Übrigen und das Verfahren der steuerfreien Verwendung zu regeln und dabei Pflichten für die Abgabe, den Bezug, die Lagerung und die Verwendung der Kohle vorzusehen,
- c) die sinngemäße Anwendung der bei der Einfuhr von Kohle in das Steuergebiet anzuwendenden Vorschriften und die anzuwendenden Verfahren näher zu regeln,
- d) die Voraussetzungen für die steuerfreie Verwendung einschließlich der Begriffe näher zu bestimmen sowie das Erlaubnisverfahren und das Verfahren der steuerfreien Verwendung zu regeln und dabei Pflichten für die Abgabe, den Bezug, die Lagerung und die Verwendung der Kohle vorzusehen,
- e) die Verwendung von steuerfreier Kohle unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis allgemein zu erlauben,
- f) die Teile des Betriebes zu bestimmen, in denen nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Kohle zur Aufrechterhaltung des Betriebes steuerfrei verwendet werden kann,
- zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 38 bis 44 zu erlassen und dabei insbesondere
- a) das Nähere über die Anmeldepflicht nach § 38 Abs. 3 zu regeln und besondere Pflichten für die Anmeldepflichtigen vorzusehen,
- b) die sinngemäße Anwendung der beim Verbringen von Erdgas in das Steuergebiet anzuwendenden Vorschriften und die anzuwendenden Verfahren näher zu regeln,
- c) die sinngemäße Anwendung der bei der nicht leitungsgebundenen Einfuhr von Erdgas in das Steuergebiet anzuwendenden Vorschriften und die anzuwendenden Verfahren näher zu regeln,
- d) die Voraussetzungen für die Steuerbefreiungen einschließlich der Begriffe näher zu bestimmen, das Erteilen und das Erlöschen einer Erlaubnis sowie das zugehörige Erlaubnisverfahren im Übrigen und das Verfahren der Steuerbefreiung zu regeln und dabei Pflichten für die Abgabe, den Bezug, die Lagerung und die Verwendung des Erdgases vorzusehen,
- e) die Verwendung, die Verteilung, das Verbringen und die Ausfuhr aus dem Steuergebiet von steuerfreiem Erdgas unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis allgemein zu regeln,
- f) die Teile des Betriebes zu bestimmen, in denen nach § 44 Abs. 2 Erdgas zur Aufrechterhaltung des Betriebes steuerfrei verwendet werden kann,
- zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 45 bis 60 zu erlassen und dabei insbesondere
- a) die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerentlastungen einschließlich der Begriffe näher zu bestimmen und das Verfahren der Steuerentlastung zu regeln sowie Vorschriften über die zum Zwecke der Steuerentlastung erforderlichen Angaben und Nachweise einschließlich ihrer Aufbewahrung zu erlassen,
- b) zu bestimmen, dass der Anspruch auf Steuerentlastung innerhalb bestimmter Fristen geltend zu machen ist,
- c) abweichend von § 52 Abs. 1 Satz 2 für näher zu bestimmende Einzelfälle auch eine Entlastungsmöglichkeit für nicht gekennzeichnete Energieerzeugnisse vorzusehen,
- d) Näheres zur Ermittlung der elektrischen Nennleistung, zur Abgrenzung des Stromerzeugungsprozesses und zu den Hauptbestandteilen der Stromerzeugungsanlage (§ 53) zu bestimmen und den am Betrieb von solchen Anlagen Beteiligten Pflichten zum Nachweis der dort genannten Voraussetzungen aufzuerlegen,
- e) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu § 57 Näheres zur Art der begünstigten Arbeiten, der Fahrzeuge und Maschinen und zur Abgrenzung des Kreises der Berechtigten zu regeln,
- f) (weggefallen)
- g) Näheres zur Berechnung und zum Nachweis des Nutzungsgrads und zu den Hauptbestandteilen der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (§ 53a) zu bestimmen und den am Betrieb von solchen Anlagen Beteiligten Pflichten zum Nachweis der dort genannten Voraussetzungen aufzuerlegen,
- h) (weggefallen)
11a. (weggefallen)
11b. (weggefallen)
- zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Regelungen zur Kennzeichnung von Energieerzeugnissen und zum Umgang mit gekennzeichneten Energieerzeugnissen zu erlassen, das Erteilen und das Erlöschen einer Erlaubnis und das zugehörige Erlaubnisverfahren im Übrigen sowie zur Verfahrensvereinfachung in bestimmten Fällen zu regeln, dass gekennzeichnete Energieerzeugnisse als Kraftstoff mitgeführt, bereitgehalten, abgegeben oder verwendet werden dürfen,
- zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen zu bestimmen, dass Energieerzeugnisse bestimmten chemisch-technischen Anforderungen genügen müssen, wenn sie nicht zum höchsten in Betracht kommenden Steuersatz versteuert werden, und dass für steuerliche Zwecke Energieerzeugnisse sowie Zusätze nach bestimmten Verfahren zu untersuchen und zu messen sind,
- Verfahrensvorschriften zur Festsetzung und Erhebung der Steuer zu erlassen, insbesondere zur Steueranmeldung, zur Berechnung und Entrichtung der Steuer sowie zur Berechnung und Festsetzung der monatlichen Vorauszahlungen,
- die Voraussetzungen für eine Sicherheitsleistung näher zu bestimmen und das Verfahren der Sicherheitsleistung zu regeln, soweit in diesem Gesetz die Leistung einer Sicherheit vorgesehen ist,
- zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens anzuordnen, dass Energieerzeugnisse in bestimmter Weise behandelt, bezeichnet, gelagert, versandt, befördert oder verwendet werden müssen und dass im Umgang mit Energieerzeugnissen besondere Pflichten zu erfüllen sind,
- zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens zu bestimmen, dass beim Mischen von Energieerzeugnissen, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, vor Abgabe in Haupt- und Reservebehälter von Motoren in der Person des Mischenden eine Steuer entsteht und das Verfahren der Steuererhebung zu regeln,
- (weggefallen)
18a. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen in Bezug auf die steuerliche Begünstigung internationaler Einrichtungen und derer Mitglieder zu erlassen und dabei insbesondere
- a) die Voraussetzungen für die Gewährung einer Steuerbefreiung einschließlich der Begriffe näher zu bestimmen, das Verfahren der Steuerbefreiung zu regeln und Pflichten für die Abgabe, den Bezug und die Verwendung der Energieerzeugnisse vorzusehen,
- b) die Voraussetzungen für die Gewährung einer Steuerentlastung einschließlich der Begriffe näher zu bestimmen, das Verfahren der Steuerentlastung zu regeln und Vorschriften über die zum Zweck der Steuerentlastung erforderlichen Angaben und Nachweise einschließlich ihrer Aufbewahrung zu erlassen und zu bestimmen, dass der Anspruch auf Steuerentlastung innerhalb bestimmter Fristen geltend zu machen ist,
- c) vorzusehen, dass bei Abgabe der Energieerzeugnisse an Nichtbegünstigte eine Steuer nach § 2 entsteht, und das dafür erforderliche Verfahren einschließlich des Verfahrens der Steuererhebung zu regeln und zu bestimmen, dass die Steueranmeldung innerhalb bestimmter Fristen abzugeben ist,
- im Fall der Einfuhr Steuerfreiheit für Energieerzeugnisse, soweit dadurch nicht unangemessene Steuervorteile entstehen, unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23) in der jeweils geltenden Fassung und anderen von den Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll befreit werden können, und die notwendigen Vorschriften zu erlassen und zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht,
- im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat alternativ zur qualifizierten elektronischen Signatur ein anderes sicheres Verfahren zuzulassen, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet. § 87a Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend. In der Rechtsverordnung können auch Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung des nach Satz 1 zugelassenen Verfahrens vorgesehen werden. Die Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auch durch Verweis auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen geregelt werden,
20a. zur Verfahrensvereinfachung zu bestimmen, dass in diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung vorgesehene Steuererklärungen oder sonstige Erklärungen, Steueranmeldungen, Anträge, Anzeigen, Mitteilungen, Nachweise, sonstige für das Verfahren erforderliche Daten oder zur Erfüllung unionsrechtlicher Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzvorschriften nach Nummer 21 erforderliche Daten ganz oder teilweise durch Datenfernübertragung zu übermitteln sind oder übermittelt werden können, und dabei insbesondere Folgendes zu regeln:
- a) die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens der Datenfernübertragung,
- b) das Nähere über Form, Verarbeitung und Sicherung der zu übermittelnden Daten,
- c) die Art und Weise der Übermittlung der Daten,
- d) die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu übermittelnden Daten,
- e) die Mitwirkungspflichten Dritter und deren Haftung, wenn auf Grund unrichtiger Erhebung, Verarbeitung oder Übermittlung der Daten Steuern verkürzt oder Steuervorteile erlangt werden,
- f) die Haftung des Datenübermittlers für verkürzte Steuern oder für zu Unrecht erlangte Steuervorteile, wenn der Datenübermittler sich keine Gewissheit über die Identität des Auftraggebers verschafft hat,
- g) den Umfang und die Form der für dieses Verfahren erforderlichen besonderen Erklärungspflichten des Steuerpflichtigen oder Antragstellers.
Bei der Datenübermittlung ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet. Die Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auch durch Verweis auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen geregelt werden,
- 21. zur Umsetzung der sich aus Durchführungsverordnungen des Rates auf Grund von Artikel 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Verordnungen der Kommission auf Grund von Artikel 108 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie Beschlüssen, Rahmen, Leitlinien oder Mitteilungen der Kommission zu den Artikeln 107 bis 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergebenden unionsrechtlichen Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzverpflichtungen für die Gewährung staatlicher Beihilfen ergänzende Bestimmungen zu erlassen und dabei Folgendes zu regeln:
- a) die Meldepflichten einschließlich des Verfahrens zur Erhebung der erforderlichen Informationen bei den Begünstigten zu bestimmen,
- b) den Begünstigten Pflichten zum Nachweis der beihilferechtlichen Voraussetzungen aufzuerlegen,
- c) die Art und Weise der Übermittlung der nach den Buchstaben a und b zu übermittelnden Daten zu regeln,
- d) das Nähere über Form, Inhalt, Umfang, Verarbeitung, Nutzung und Sicherung der nach den Buchstaben a und b zu übermittelnden Daten zu bestimmen,
- e) die Weitergabe und Veröffentlichung der nach den Buchstaben a und b zu übermittelnden Daten vorzusehen,
- f) die Zuständigkeit für die Entgegennahme, Verarbeitung, Nutzung und Weitergabe der nach den Buchstaben a und b zu übermittelnden Daten zu regeln,
- g) die Einhaltung der in den ergänzenden Bestimmungen normierten Verpflichtungen im Wege der Steueraufsicht sicherzustellen und zu regeln.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten Vereinbarungen zu schließen, durch die
- 1. für alle oder einige der in § 4 genannten Energieerzeugnisse, soweit sie nicht von § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 8 erfasst werden, die Kontrollmaßnahmen für die verbrauchsteuerrechtliche Überwachung der innergemeinschaftlichen Beförderung von Energieerzeugnissen ganz oder teilweise ausgesetzt werden,
- 2. für häufig und regelmäßig wiederkehrende Fälle der Beförderung von Energieerzeugnissen des freien Verkehrs im Transitweg durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates Verfahrensvereinfachungen bei den Kontrollmaßnahmen für die verbrauchsteuerrechtliche Überwachung der innergemeinschaftlichen Beförderung von Energieerzeugnissen vorgesehen werden,
- 3. für häufig und regelmäßig stattfindende Beförderungen von Energieerzeugnissen in einem Verfahren der Steueraussetzung zwischen den Gebieten von zwei oder mehr Mitgliedstaaten vereinfachte Verfahren festgelegt werden,
- 4. vereinfachte Verfahren für Beförderungen von Energieerzeugnissen in festen Rohrleitungen in einem Verfahren der Steueraussetzung zwischen den Gebieten von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten festgelegt werden,
- 5. auf eine Sicherheitsleistung in einem Verfahren der Steueraussetzung bei Beförderungen von Energieerzeugnissen auf dem Seeweg oder durch feste Rohrleitungen zwischen den Gebieten von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten verzichtet wird.
(3) In Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, kann auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen erlässt die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Zuständigkeit für den Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften auf die Generalzolldirektion zu übertragen.
§ 66c — Bußgeldvorschriften § 66c — Fines Provisions § 66c — Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer Rechtsverordnung nach § 66 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a bis c oder d oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Hauptzollamt.
(1) Any person who intentionally or negligently contravenes an ordinance under § 66 subsection 1 number 21 letters a to c or d, or an enforceable order based on such an ordinance, commits a regulatory offence insofar as the ordinance refers to this fines provision for a specific act.
(2) The regulatory offence may be punished by a fine of up to five thousand euros.
(3) The principal customs office is the administrative authority within the meaning of § 36 subsection 1 number 1 of the Act on Regulatory Offences.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer Rechtsverordnung nach § 66 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a bis c oder d oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Hauptzollamt.
§ 67 — Übergangsvorschriften § 67 — Transitional Provisions § 67 — Übergangsvorschriften
(1) Für Beförderungen von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs, die vor dem 13. Februar 2023 begonnen worden sind, gilt dieses Gesetz in der am 12. Februar 2023 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2023 fort.
(2) Für Beförderungen unter Steueraussetzung zur Ausfuhr kann die Mitteilung nach Artikel 21 Absatz 5 der Systemrichtlinie bis zum 13. Februar 2024 auf anderem Wege als über das EDV-gestützte System erfolgen.
(1) For movements of energy products in free circulation for tax purposes that began before 13 February 2023, this Act shall continue to apply in the version applicable on 12 February 2023 until 31 December 2023.
(2) For movements under duty suspension for export, the notification under Article 21(5) of the System Directive may be made by means other than the computerised system until 13 February 2024.
(1) Für Beförderungen von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs, die vor dem 13. Februar 2023 begonnen worden sind, gilt dieses Gesetz in der am 12. Februar 2023 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2023 fort.
(2) Für Beförderungen unter Steueraussetzung zur Ausfuhr kann die Mitteilung nach Artikel 21 Absatz 5 der Systemrichtlinie bis zum 13. Februar 2024 auf anderem Wege als über das EDV-gestützte System erfolgen.
§ 68 — Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften § 68 — Versions of Individual Statutory Provisions Limited in Time § 68 — Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften
(1) § 2 Absatz 1 ist vom 1. Mai 2026 bis zum 30. Juni 2026 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für
- 1. 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b 514,10 Euro,
- 2. 1 000 l Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b 330,00 Euro
beträgt.
(2) § 47a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Steuerentlastung für nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b versteuerte und vom 1. Mai 2026 bis zum 30. Juni 2026 bezogene Energieerzeugnisse gewährt wird.
(3) § 56 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Steuerentlastung für vom 1. Mai 2026 bis zum 30. Juni 2026 bezogene Gasöle nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b gewährt wird.
(4) § 8 Absatz 7 und die §§ 46, 47, 48, 49, 52, 53, 58, 58a, 59 sowie 60 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Steuerentlastung für die in Absatz 1 genannten Energieerzeugnisse, für die im Zeitraum vom 1. Mai 2026 bis zum 30. Juni 2026 der Entlastungsanspruch entstanden ist, nach den in diesem Absatz genannten Steuersätzen bemisst.
(5) Unbeschadet der Regelungen in den §§ 47a, 48, 49, 56, 57 bemisst sich die Entlastung für die in Absatz 1 genannten Energieerzeugnisse, für die ab dem 1. Juli 2026 der Entlastungsanspruch entsteht, nach dem zutreffenden Steuersatz in § 2 Absatz 1.
(1) § 2 subsection 1 shall apply from 1 May 2026 to 30 June 2026 with the proviso that the tax is:
- 1. for 1 000 l of petrol of subheadings 2710 12 41, 2710 12 45 and 2710 12 49 of the Combined Nomenclature with a sulphur content of no more than 10 mg/kg, under § 2 subsection 1 number 1 letter b, EUR 514.10;
- 2. for 1 000 l of gas oils of subheadings 2710 19 43 to 2710 19 48 and subheadings 2710 20 11 to 2710 20 19 of the Combined Nomenclature with a sulphur content of no more than 10 mg/kg, under § 2 subsection 1 number 4 letter b, EUR 330.00.
(2) § 47a subsection 2 sentence 1 number 1 shall apply with the proviso that no tax relief is granted for energy products taxed under § 2 subsection 1 number 4 letter b and received from 1 May 2026 to 30 June 2026.
(3) § 56 shall apply with the proviso that no tax relief is granted for gas oils under § 2 subsection 1 number 4 letter b received from 1 May 2026 to 30 June 2026.
(4) § 8 subsection 7 and §§ 46, 47, 48, 49, 52, 53, 58, 58a, 59 and 60 shall apply with the proviso that the tax relief for the energy products referred to in subsection 1, for which the entitlement to relief arose during the period from 1 May 2026 to 30 June 2026, is calculated on the basis of the tax rates specified in this subsection.
(5) Without prejudice to the provisions of §§ 47a, 48, 49, 56 and 57, the relief for the energy products referred to in subsection 1, for which the entitlement to relief arises on or after 1 July 2026, shall be calculated according to the applicable tax rate in § 2 subsection 1.
(1) § 2 Absatz 1 ist vom 1. Mai 2026 bis zum 30. Juni 2026 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für
- 1. 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b 514,10 Euro,
- 2. 1 000 l Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b 330,00 Euro
beträgt.
(2) § 47a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Steuerentlastung für nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b versteuerte und vom 1. Mai 2026 bis zum 30. Juni 2026 bezogene Energieerzeugnisse gewährt wird.
(3) § 56 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Steuerentlastung für vom 1. Mai 2026 bis zum 30. Juni 2026 bezogene Gasöle nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b gewährt wird.
(4) § 8 Absatz 7 und die §§ 46, 47, 48, 49, 52, 53, 58, 58a, 59 sowie 60 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Steuerentlastung für die in Absatz 1 genannten Energieerzeugnisse, für die im Zeitraum vom 1. Mai 2026 bis zum 30. Juni 2026 der Entlastungsanspruch entstanden ist, nach den in diesem Absatz genannten Steuersätzen bemisst.
(5) Unbeschadet der Regelungen in den §§ 47a, 48, 49, 56, 57 bemisst sich die Entlastung für die in Absatz 1 genannten Energieerzeugnisse, für die ab dem 1. Juli 2026 der Entlastungsanspruch entsteht, nach dem zutreffenden Steuersatz in § 2 Absatz 1.
Energiesteuergesetz
Inhaltsübersicht
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
| § 1 | Steuergebiet, Energieerzeugnisse |
|---|---|
| § 1a | Sonstige Begriffsbestimmungen |
| § 2 | Steuertarif |
| § 3 | Begünstigte Anlagen, Ortsfestigkeit und Nutzungsgrad |
| § 3a | Sonstige begünstigte Anlagen |
| § 3b | Staatliche Beihilfen |
Kapitel 2
Bestimmungen für Energieerzeugnisse außer Kohle und Erdgas
Abschnitt 1
Steueraussetzung
| § 4 | Anwendungsbereich |
|---|---|
| § 5 | Steueraussetzungsverfahren |
| § 6 | Herstellungsbetriebe für Energieerzeugnisse |
| § 7 | Lager für Energieerzeugnisse |
| § 8 | Entstehung der Steuer bei Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr |
| § 9 | Herstellung außerhalb eines Herstellungsbetriebes |
| § 9a | Registrierte Empfänger |
| § 9b | Registrierte Versender |
| § 9c | Begünstigte |
| § 9d | Beförderungen (Allgemeines) |
| § 10 | Beförderungen im Steuergebiet |
| § 11 | Beförderungen aus anderen und in andere Mitgliedstaaten |
| § 12 | Weitergabe von Energieerzeugnissen durch Begünstigte |
| § 13 | Ausfuhr |
| § 14 | Unregelmäßigkeiten während der Beförderung |
Abschnitt 2
Verbringen von
Energieerzeugnissen des
steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen,
in andere oder über andere Mitgliedstaaten
| § 15 | Lieferung zu gewerblichen Zwecken |
|---|---|
| § 15a | Zertifizierte Empfänger |
| § 15b | Zertifizierte Versender |
| § 15c | Beförderungen |
| § 16 | Verbringen zu privaten Zwecken |
| § 17 | Entnahme aus Hauptbehältern |
| § 18 | Versandhandel |
| § 18a | Unregelmäßigkeiten während der Beförderung im steuerrechtlich freien Verkehr |
| § 18b | Steuerentstehung, Steuerschuldner |
| § 18c | Steueranmeldung, Fälligkeit |
Abschnitt 2a
Einfuhr oder unrechtmäßiger
Eingang von Energieerzeugnissen
aus Drittländern oder Drittgebieten
| § 19 | (weggefallen) |
|---|---|
| § 19a | (weggefallen) |
| § 19b | Steuerentstehung, Steuerschuldner bei der Einfuhr |
Abschnitt 3
Steuerrechtlich freier Verkehr in sonstigen Fällen
| § 20 | Differenzversteuerung |
|---|---|
| § 21 | Entstehung der Steuer für gekennzeichnete Energieerzeugnisse |
| § 22 | Entstehung der Steuer für Energieerzeugnisse im Sinn des § 4, Auffangtatbestand |
| § 23 | Entstehung der Steuer für sonstige Energieerzeugnisse |
Abschnitt 4
Steuerbefreiungen
| § 24 | Begriffsbestimmungen, Erlaubnis |
|---|---|
| § 25 | Steuerbefreiung für Verwendungen zu anderen Zwecken |
| § 26 | Steuerbefreiung für den Eigenverbrauch |
| § 27 | Steuerbefreiung, Schiff- und Luftfahrt |
| § 28 | Steuerbefreiung für gasförmige Energieerzeugnisse |
| § 29 | (weggefallen) |
| § 30 | Zweckwidrigkeit |
Kapitel 3
Bestimmungen für Kohle
| § 31 | Begriffsbestimmungen, Anmeldung, Erlaubnis |
|---|---|
| § 32 | Entstehung der Steuer |
| § 33 | Steueranmeldung, Fälligkeit |
| § 34 | Verbringen in das Steuergebiet |
| § 35 | Einfuhr |
| § 36 | Steuerentstehung, Auffangtatbestand |
| § 37 | Steuerbefreiung, Erlaubnis, Zweckwidrigkeit |
Kapitel 4
Bestimmungen für Erdgas
| § 38 | Entstehung der Steuer |
|---|---|
| § 39 | Steueranmeldung, Fälligkeit |
| § 40 | Nicht leitungsgebundenes Verbringen |
| § 41 | Nicht leitungsgebundene Einfuhr |
| § 42 | Differenzversteuerung |
| § 43 | Steuerentstehung, Auffangtatbestand |
| § 44 | Steuerbefreiung, Erlaubnis, Zweckwidrigkeit |
| § 44a | Datenübermittlung |
Kapitel 5
Steuerentlastung
| § 45 | Begriffsbestimmung |
|---|---|
| § 46 | Steuerentlastung beim Verbringen aus dem Steuergebiet |
| § 47 | Steuerentlastung bei Aufnahme in Betriebe und bei steuerfreien Zwecken |
| § 47a | Steuerentlastung für den Eigenverbrauch |
| § 48 | Steuerentlastung bei Vermischungen von gekennzeichnetem mit anderem Gasöl |
| § 49 | Steuerentlastung für zum Verheizen verwendete Energieerzeugnisse |
| § 50 | (weggefallen) |
| § 51 | Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren |
| § 52 | Steuerentlastung für die Schiff- und Luftfahrt |
| § 53 | Steuerentlastung für die Stromerzeugung |
| § 53a | Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme |
| § 53b | (weggefallen) |
| § 54 | Steuerentlastung für Unternehmen |
| § 55 | (weggefallen) |
| § 56 | Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr |
| § 57 | Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft |
| § 58 | Steuerentlastung für ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere (NATO) |
| § 58a | Steuerentlastung im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) |
| § 59 | Steuervergütung für Diplomatenbenzin und -dieselkraftstoff |
| § 60 | Steuerentlastung bei Zahlungsausfall |
Kapitel 6
Schlussbestimmungen
| § 61 | Steueraufsicht |
|---|---|
| § 62 | Steuerliche Betriebsleiter, Steuerhilfspersonen |
| § 63 | Geschäftsstatistik |
| § 64 | Bußgeldvorschriften |
| § 65 | Sicherstellung |
| § 66 | Ermächtigungen |
| § 66a | (weggefallen) |
| § 66b | (weggefallen) |
| § 66c | Bußgeldvorschriften |
| § 67 | Übergangsvorschriften |
| § 68 | Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften |
| Anlage | (weggefallen) |
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Steuergebiet, Energieerzeugnisse
(1) Energieerzeugnisse unterliegen im Steuergebiet der Energiesteuer. Steuergebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Die Energiesteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung.
(2) Energieerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind:
- 1. Waren der Positionen 1507 bis 1518 der Kombinierten Nomenklatur, die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden,
- 2. Waren der Positionen 2701, 2702 und 2704 bis 2715 der Kombinierten Nomenklatur,
- 3. Waren der Positionen 2901 und 2902 der Kombinierten Nomenklatur,
- 4. Waren der Unterposition 2905 11 00 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht von synthetischer Herkunft sind und die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden,
- 5. Waren der Positionen 3403, 3811 und 3817 der Kombinierten Nomenklatur,
- 6. Waren der Unterpositionen
- a) 3824 99 86, 3824 99 93,
- b) 3824 99 92 und 3824 99 96 (jeweils ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse),
- c) 3826 00 10 und 3826 00 90
der Kombinierten Nomenklatur, die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden.
(3) Als Energieerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes gelten mit Ausnahme von Torf und Waren der Positionen 4401 und 4402 der Kombinierten Nomenklatur auch:
- 1. andere als die in Absatz 2 genannten Waren, die zur Verwendung als Kraftstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraftstoffen bestimmt sind oder als solche zum Verkauf angeboten oder verwendet werden,
- 2. andere als die in Absatz 2 genannten Waren, ganz oder teilweise aus Kohlenwasserstoffen, die zur Verwendung als Heizstoff bestimmt sind oder als solche zum Verkauf angeboten oder verwendet werden.
Satz 1 gilt nicht für Waren, die sich in einem Steueraussetzungsverfahren nach den Vorschriften des Alkoholsteuergesetzes befinden.
(4) bis (11) (weggefallen)
§ 1a Sonstige Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind:
- 1. Systemrichtlinie: die Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung) (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4) in der jeweils geltenden Fassung;
- 2. Kombinierte Nomenklatur: die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1; L 341 vom 3.12.1987, S. 38; L 378 vom 31.12.1987, S. 120; L 130 vom 26.5.1988, S. 42; L 151 vom 8.6.2016, S. 22) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 (ABl. L 282 vom 31.10.2017, S. 1) geänderten, am 1. Januar 2018 geltenden Fassung;
- 3. Unionszollkodex: die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 29.10.2013, S. 90; L 267 vom 30.9.2016, S. 2), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/632 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54) geändert worden ist, in der am 14. Dezember 2016 geltenden Fassung;
- 4. Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union: das Gebiet, in dem die Systemrichtlinie gilt;
- 5. andere Mitgliedstaaten oder Gebiete anderer Mitgliedstaaten: das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union ohne das Steuergebiet;
- 6. Drittgebiete: die Gebiete nach Artikel 3 Nummer 4 der Systemrichtlinie;
- 7. Drittländer: die Gebiete nach Artikel 3 Nummer 5 der Systemrichtlinie;
- 8. Zollgebiet der Union: das Gebiet nach Artikel 4 des Unionszollkodex;
- 8a. Einfuhr: die Überlassung von Energieerzeugnissen zum zollrechtlich freien Verkehr im Steuergebiet nach Artikel 201 des Unionszollkodex; dies gilt sinngemäß für den Eingang von Energieerzeugnissen aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet;
- 8b. unrechtmäßiger Eingang: liegt vor, wenn für Energieerzeugnisse, die nicht nach Artikel 201 des Unionszollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, nach Artikel 79 Absatz 1 des Unionszollkodex im Steuergebiet eine Einfuhrzollschuld entstanden ist oder entstanden wäre, sofern sie zollpflichtig gewesen wären; dies gilt sinngemäß für den Eingang von Energieerzeugnissen aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet;
- 9. Ort der Einfuhr: der Ort, an dem die Energieerzeugnisse nach Artikel 201 des Unionszollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden; beim Eingang aus Gebieten des Artikels 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie der Ort, an dem die Energieerzeugnisse in sinngemäßer Anwendung von Artikel 139 des Unionszollkodex zu gestellen sind;
- steuerrechtlich freier Verkehr: Verkehr, der Energieerzeugnisse erfasst, die
- a) sich in keinem der folgenden Verfahren befinden:
- aa) in dem Verfahren der Steueraussetzung (§ 5),
- bb) in dem externen Versandverfahren nach Artikel 226 des Unionszollkodex,
- cc) in dem Verfahren der Lagerung nach Titel VII Kapitel 3 des Unionszollkodex,
- dd) in dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung nach Artikel 250 des Unionszollkodex,
- ee) in dem Verfahren der aktiven Veredelung nach Artikel 256 des Unionszollkodex und
- b) nicht der zollamtlichen Überwachung nach Artikel 134 des Unionszollkodex oder dem Verfahren der Truppenverwendung nach dem Truppenzollgesetz vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen;
- Personen: natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen;
- Verheizen: das Verbrennen von Energieerzeugnissen zur Erzeugung von Wärme;
- Kohle: Waren der Positionen 2701, 2702 und 2704 der Kombinierten Nomenklatur;
13a. Biokraft- und Bioheizstoffe: Energieerzeugnisse ausschließlich aus Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung. Energieerzeugnisse, die anteilig aus Biomasse hergestellt werden, gelten in Höhe dieses Anteils als Biokraft- oder Bioheizstoff. Fettsäuremethylester (Biodiesel) sind abweichend von den Sätzen 1 und 2 nur dann Biokraftstoff, wenn sie aus biogenen Ölen oder Fetten gewonnen werden, die selbst Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung sind und wenn ihre Eigenschaften mindestens den Anforderungen an Biodiesel nach § 5 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1890) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Biodiesel ist unter diesen Voraussetzungen in vollem Umfang als Biokraftstoff zu behandeln. Bioethanol ist abweichend von den Sätzen 1 und 2 nur dann Biokraftstoff, wenn es sich um Ethylalkohol ex Unterposition 2207 10 00 der Kombinierten Nomenklatur handelt. Im Fall von Bioethanol, das fossilem Ottokraftstoff beigemischt wird, müssen die Eigenschaften des Bioethanols außerdem mindestens den Anforderungen der DIN EN 15376, Ausgabe März 2008, Ausgabe November 2009 oder Ausgabe April 2011, entsprechen. Im Fall von Bioethanol, das im Ethanolkraftstoff (E85) enthalten ist, müssen die Eigenschaften des Ethanolkraftstoffs (E85) außerdem mindestens den Anforderungen an Ethanolkraftstoff (E85) nach § 6 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen entsprechen. Für Energieerzeugnisse, die anteilig aus Bioethanol hergestellt werden, gelten für den Bioethanol-Anteil die Sätze 5 und 6 entsprechend. Pflanzenöl ist abweichend von den Sätzen 1 und 2 nur dann Biokraftstoff, wenn seine Eigenschaften mindestens den Anforderungen an Pflanzenölkraftstoff nach § 9 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen entsprechen. Hydrierte biogene Öle sind abweichend von den Sätzen 1 und 2 nur dann Biokraftstoff, wenn sie aus biogenen Ölen oder Fetten gewonnen werden, die selbst Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung sind, und wenn die Hydrierung nicht in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen erfolgt ist. Biomethan ist abweichend von Satz 1 nur dann Biokraftstoff, wenn es den Anforderungen an Erdgas nach § 8 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen entspricht. Für Biokraftstoffe gilt § 11 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen entsprechend.
13b. Designerkraftstoffe: nicht ordnungsgemäß gekennzeichnete Energieerzeugnisse der Unterposition 2710 1999 der Kombinierten Nomenklatur, überwiegend aus Gasöl bestehend, mit einer Spanne von mindestens 135 Grad Celsius zwischen den beiden Destillationsübergängen von 5 Raumhundertteile (RHT) und 90 RHT und einem Siedeübergang von 95 RHT bei mehr als 360 Grad Celsius (weiter Siedeschnitt), mit einer Verseifungszahl von 4 oder höher und einer kinematischen Viskosität bei 50 Grad Celsius von höchstens 4,5 Quadratmillimeter pro Sekunde (mm²/s). Für das Verfahren nach Satz 1 ist die ISO 3405 (entspricht ASTM D 86) anzuwenden.
- Erdgas: Waren der Unterpositionen 2711 11 (verflüssigtes Erdgas) und 2711 21 der Kombinierten Nomenklatur und gasförmige Energieerzeugnisse, die beim Kohleabbau aufgefangen werden, ohne gasförmige Biokraft- und Bioheizstoffe;
- Flüssiggase: Waren der Unterpositionen 2711 12 bis 2711 19 der Kombinierten Nomenklatur;
- Gasförmige Kohlenwasserstoffe: Waren der Unterposition 2711 29 der Kombinierten Nomenklatur einschließlich gasförmiger Biokraft- und Bioheizstoffe;
- Liter (l): das Liter bei + 15 Grad Celsius;
- Megawattstunde (MWh): die Messeinheit der Energie der Gase, ermittelt aus dem Normvolumen (Vn) und dem Brennwert (Hs,n);
- Gigajoule (GJ): die Messeinheit der Energie der Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10 und Absatz 4a, ermittelt aus dem Wägewert und dem Heizwert (Hi);
- Kilogramm (kg): der Wägewert (Gewicht in Luft); das Gewicht der Umschließungen gehört nicht zum Gewicht der Energieerzeugnisse im Sinn dieses Gesetzes.
DIN- und DIN-EN-Normen, auf die in diesem Gesetz verwiesen wird, sind im Beuth Verlag, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
§ 2 Steuertarif
(1) Die Steuer beträgt
| 1. | für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 der Kombinierten Nomenklatur | |
|---|---|---|
| - a) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg | 669,80 EUR, | |
| - b) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg | 654,50 EUR, | |
| 2. | für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 12 31, 2710 12 51 und 2710 12 59 der Kombinierten Nomenklatur | 721,00 EUR, |
| 3. | für 1 000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 19 21 und 2710 19 25 der Kombinierten Nomenklatur | 654,50 EUR, |
| 4. | für 1 000 l Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur | |
| - a) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg | 485,70 EUR, | |
| - b) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg | 470,40 EUR, | |
| 5. | für 1 000 kg Heizöle der Unterpositionen 2710 19 62 bis 2710 19 68 und der Unterpositionen 2710 20 31 bis 2710 20 39 der Kombinierten Nomenklatur | 130,00 EUR, |
| 6. | für 1 000 l Schmieröle und andere Öle der Unterpositionen 2710 19 81 bis 2710 19 99 und 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur | 485,70 EUR, |
| 7. | für 1 MWh Erdgas und 1 MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe | 31,80 EUR, |
| 8. | für 1 000 kg Flüssiggase | |
| - a) unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen | 409,00 EUR, | |
| - b) andere | 1 217,00 EUR, | |
| 9. | für 1 GJ Kohle | 0,33 EUR, |
| 10. | für 1 GJ Petrolkoks der Position 2713 der Kombinierten Nomenklatur | 0,33 EUR. |
(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuer
- 1. für 1 Megawattstunde Erdgas und 1 Megawattstunde gasförmige Kohlenwasserstoffe
- a)
bis zum 31. Dezember 2023 13,90 EUR,
- b)
vom 1. Januar 2024 bis; zum 31. Dezember 2024 18,38 EUR,
- c)
vom 1. Januar 2025 bis; zum 31. Dezember 2025 22,85 EUR,
- d)
vom 1. Januar 2026 bis; zum 31. Dezember 2026 27,33 EUR;
- 2. für 1 000 kg Flüssiggase unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen
- a)
bis zum 31. Dezember 2018 180,32 EUR,
- b)
vom 1. Januar 2019 bis; zum 31. Dezember 2019 226,06 EUR,
- c)
vom 1. Januar 2020 bis; zum 31. Dezember 2020 271,79 EUR,
- d)
vom 1. Januar 2021 bis; zum 31. Dezember 2021 317,53 EUR,
- e)
vom 1. Januar 2022 bis; zum 31. Dezember 2022 363,94 EUR.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 beträgt die Steuer
| 1. | für 1 000 l ordnungsgemäß gekennzeichnete Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur | |
|---|---|---|
| - a) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 50 mg/kg | 76,35 EUR, | |
| - b) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 50 mg/kg | 61,35 EUR, | |
| 2. | für 1 000 kg Heizöle der Unterpositionen 2710 19 62 bis 2710 19 68 und der Unterpositionen 2710 20 31 bis 2710 20 39 der Kombinierten Nomenklatur | 25,00 EUR, |
| 3. | für 1 000 l Schmieröle und andere Öle der Unterpositionen 2710 19 81 bis 2710 19 99 und 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur | 61,35 EUR, |
| 4. | für 1 MWh Erdgas und 1 MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe | 5,50 EUR, |
| 5. | für 1 000 kg Flüssiggase | 60,60 EUR, |
wenn sie zum Verheizen oder zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in begünstigten Anlagen nach den §§ 3 und 3a verwendet oder zu diesen Zwecken abgegeben werden. Nach Satz 1 versteuerte Energieerzeugnisse können auch aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt oder zu den in den §§ 25 bis 27 Absatz 1 und § 44 Absatz 2 genannten steuerfreien Zwecken abgegeben oder verwendet werden, soweit die Energieerzeugnisse von diesen Vorschriften erfasst werden; nach Satz 1 Nummer 4 versteuertes Erdgas kann darüber hinaus zu den in den §§ 25 und 26 genannten steuerfreien Zwecken abgegeben oder verwendet werden.
(4) Andere als die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Energieerzeugnisse unterliegen der gleichen Steuer wie die Energieerzeugnisse, denen sie nach ihrem Verwendungszweck und ihrer Beschaffenheit am nächsten stehen. Zunächst ist der Verwendungszweck als Kraftstoff oder als Heizstoff zu bestimmen. Kann das Energieerzeugnis für diese Verwendung als Kraftstoff oder als Heizstoff durch eines der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Energieerzeugnisse ersetzt werden, unterliegt es der gleichen Steuer wie das genannte Energieerzeugnis bei gleicher Verwendung. Kann das Energieerzeugnis für die festgestellte Verwendung nicht durch eines der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Energieerzeugnisse ersetzt werden, unterliegt es der gleichen Steuer, wie dasjenige der genannten Energieerzeugnisse, dem es nach seinem Verwendungszweck und seiner Beschaffenheit am nächsten steht. Werden Ölabfälle der Unterpositionen 2710 91 und 2710 99 der Kombinierten Nomenklatur oder andere vergleichbare Abfälle zu den in Absatz 3 genannten Zwecken verwendet oder abgegeben, sind abweichend von den Sätzen 1 bis 4 für den Vergleich mit der Beschaffenheit ausschließlich die in Absatz 1 Nummer 9 und 10 und Absatz 3 Satz 1 genannten Energieerzeugnisse heranzuziehen. Der Steuersatz nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 kommt nur bei einer ordnungsgemäßen Kennzeichnung der Energieerzeugnisse zur Anwendung. Satz 6 gilt nicht für Biokraft- und Bioheizstoffe sowie Abfälle im Sinn des Satzes 5. Satz 7 gilt auch dann, wenn Pflanzenöl nicht die Voraussetzungen des § 1a Nummer 13a Satz 9 erfüllt.
(4a) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 bis 4 beträgt die Steuer für 1 Gigajoule feste Energieerzeugnisse 0,33 Euro, soweit diese auf Grund ihrer Beschaffenheit keinem der in Absatz 1 genannten Energieerzeugnisse sinnvoll zugeordnet werden können.
(5) Das zuständige Hauptzollamt kann in Einzelfällen auf Antrag die Steuer für Leichtöle und mittelschwere Öle bis auf 20 Euro für 1 000 Liter ermäßigen, wenn diese Öle bei der Herstellung oder beim Verbrauch von Energieerzeugnissen angefallen sind und im Betrieb verheizt werden, weil sie zur Verwendung als Kraftstoff oder zu einer steuerfreien Verwendung im Betrieb nicht geeignet sind.
(6) (weggefallen)
(7) (weggefallen)
§ 3 Begünstigte Anlagen, Ortsfestigkeit und Nutzungsgrad
(1) Begünstigte Anlagen sind ortsfeste Anlagen,
- 1. deren mechanische Energie ausschließlich der Stromerzeugung dient,
- 2. die ausschließlich der gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme dienen und einen Jahresnutzungsgrad von mindestens 60 Prozent erreichen, ausgenommen von Nummer 1 erfasste Anlagen, oder
- 3. die ausschließlich dem leitungsgebundenen Gastransport oder der Gasspeicherung dienen.
Bei Anlagen nach Satz 1 Nummer 1 ist es unerheblich, ob die bei der Stromerzeugung anfallende thermische Energie genutzt wird. Anlagen nach Satz 1 Nummer 2 sind solche, deren mechanische Energie ganz oder teilweise anderen Zwecken als der Stromerzeugung dient.
(2) Ortsfest im Sinn dieses Gesetzes sind Anlagen, die während des Betriebs ausschließlich an ihrem geografischen Standort verbleiben und nicht auch dem Antrieb von Fahrzeugen dienen. Der geografische Standort im Sinn des Satzes 1 ist ein durch geografische Koordinaten bestimmter Punkt.
(3) Jahresnutzungsgrad im Sinn dieses Gesetzes ist der Quotient aus der Summe der genutzten erzeugten mechanischen und thermischen Energie in einem Kalenderjahr und der Summe der zugeführten Energie aus Energieerzeugnissen und der Hilfsenergie in derselben Berichtszeitspanne. Für die Berechnung des Monatsnutzungsgrads gilt Satz 1 sinngemäß. Zur Berechnung der Nutzungsgrade ist die als Brennstoffwärme verwendete Energie aus Energieerzeugnissen heranzuziehen, die vor der Erzeugung mechanischer Energie zugeführt wird. Dabei ist auf den Heizwert (Hi) abzustellen.
(4) Der Berechnung des Nutzungsgrads von Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme wird der Kraft-Wärme-Kopplungsprozess zugrunde gelegt, der alle Wärmekraftmaschinen einschließt, die an einem Standort in Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) betrieben werden und miteinander verbunden sind. Zum Kraft-Wärme-Kopplungsprozess nach Satz 1 gehören insbesondere nicht:
- 1. Dampfturbinen, die im Kondensationsbetrieb gefahren werden,
- 2. nachgeschaltete Dampferzeuger, die hinter der KWK-Kraftmaschine Dampf direkt in ein mit der KWK-Anlage gemeinsam genutztes Netz einspeisen,
- 3. nachgeschaltete Abluftbehandlungsanlagen,
- 4. Zusatzfeuerungen, soweit die damit erzeugte thermische Energie nicht in mechanische Energie umgewandelt wird, sondern vor der Wärmekraftmaschine, insbesondere einer Dampfturbine oder einem Stirlingmotor, ausgekoppelt wird,
- 5. Zusatzfeuerungen, soweit die damit erzeugte thermische Energie zwar in mechanische Energie umgewandelt wird, aber keine Nutzung der dabei anfallenden Restwärme stattfindet, und
- 6. Hilfskessel, die die Dampfversorgung beim Ausfall einer Kraftmaschine (Motor oder Gasturbine) sicherstellen.
Abluftbehandlungsanlagen im Sinn des Satzes 2 Nummer 3 sind insbesondere Rauchgasentschwefelungsanlagen, Rauchgasentstickungsanlagen sowie Kombinationen davon.
(5) Wer Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 betreiben will, hat sie vor der erstmaligen Inbetriebnahme dem zuständigen Hauptzollamt anzumelden. Verwender von Energieerzeugnissen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 ist diejenige Person, die die Energieerzeugnisse in der begünstigten Anlage einsetzt.
(6) Die gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 festgelegten Steuersätze für die Verwendung von Energieerzeugnissen als Kraftstoff in begünstigten Anlagen werden angewendet nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.
§ 3a Sonstige begünstigte Anlagen
(1) Sonstige begünstigte Anlagen sind Arbeitsmaschinen und Fahrzeuge, die ausschließlich dem Güterumschlag in Seehäfen dienen.
(2) Als Arbeitsmaschinen und Fahrzeuge im Sinne des Absatzes 1 gelten ausschließlich solche, die bestimmungsgemäß abseits von öffentlichen Straßen eingesetzt werden oder über keine Genehmigung für die überwiegende Verwendung auf öffentlichen Straßen verfügen.
(3) Die gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 festgelegten Steuersätze für die Verwendung von Energieerzeugnissen als Kraftstoff in sonstigen begünstigten Anlagen werden angewendet nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.
§ 3b Staatliche Beihilfen
(1) Die Inanspruchnahme oder die Gewährung einer Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder Steuerentlastung, die nach Absatz 3 als staatliche Beihilfe anzusehen ist, ist nicht zulässig, solange derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet, zu einer Rückzahlung von Beihilfen auf Grund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt verpflichtet worden und dieser Rückforderungsanordnung nicht nachgekommen ist. Im Falle einer Steuerbefreiung oder der Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung hat der Verwender dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich mitzuteilen, wenn er einer Rückforderungsanordnung im Sinn des Satzes 1 nicht nachkommt. Im Falle eines Antrages auf Steuerentlastung ist bei Antragstellung zu versichern, dass keine offenen Ansprüche nach Satz 1 bestehen.
(2) Die Inanspruchnahme oder Gewährung einer Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder Steuerentlastung, die nach Absatz 3 als staatliche Beihilfe anzusehen ist, ist nicht zulässig für Unternehmen in Schwierigkeiten
- 1. im Sinn des Artikels 1 Absatz 4 Buchstabe c, des Artikels 2 Nummer 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit diese Anwendung findet, oder
- 2. im Sinn der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (2014/C 249/01) (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1 ff.) in der jeweils geltenden Fassung, soweit die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung keine Anwendung findet.
Im Falle einer Steuerbefreiung oder Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung hat das betreffende Unternehmen dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich mitzuteilen, wenn es sich im Sinn des Satzes 1 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet. Im Falle eines Antrages auf Steuerentlastung ist bei Antragstellung zu versichern, dass kein Fall von Satz 1 vorliegt.
(3) Staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die der Kommission anzuzeigen oder von ihr zu genehmigen sind, sind in diesem Gesetz die Begünstigungen nach den §§ 3, 3a und 28 Absatz 2 sowie nach den §§ 47a, 53a, 54, 56 und 57.
Kapitel 2 Bestimmungen für Energieerzeugnisse außer Kohle und Erdgas
Abschnitt 1 Steueraussetzung
§ 4 Anwendungsbereich
Die folgenden Energieerzeugnisse unterliegen dem Steueraussetzungsverfahren (§ 5):
- 1. Waren der Positionen 1507 bis 1518 der Kombinierten Nomenklatur, die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden,
- 2. Waren der Unterpositionen 2707 10, 2707 20, 2707 30 und 2707 50 der Kombinierten Nomenklatur,
- 3. Waren der Unterpositionen 2710 12 bis 2710 19 68 und der Unterpositionen 2710 20 bis 2710 20 39 und mittelschwere Öle der Unterposition 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur; für die Beförderung unter Steueraussetzung gilt dies für Waren der Unterpositionen 2710 12 21, 2710 12 25, 2710 19 29 und mittelschwere Öle der Unterposition 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur nur dann, wenn sie als lose Ware befördert werden,
- 4. Waren der Position 2711 der Kombinierten Nomenklatur mit Ausnahme der Unterpositionen 2711 11, 2711 21 und 2711 29 der Kombinierten Nomenklatur,
- 5. Waren der Unterposition 2901 10 der Kombinierten Nomenklatur,
- 6. Waren der Unterpositionen 2902 20, 2902 30, 2902 41, 2902 42, 2902 43 und 2902 44 der Kombinierten Nomenklatur,
- 7. Waren der Unterposition 2905 11 00 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht von synthetischer Herkunft sind und die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden,
- 8. Waren der Unterpositionen 3811 11 10, 3811 11 90, 3811 19 00 und 3811 90 00 der Kombinierten Nomenklatur,
- 9. Waren der Unterpositionen
- a) 3824 99 86, 3824 99 93,
- b) 3824 99 92 und 3824 99 96 (jeweils ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse),
- c) 3826 00 10 und 3826 00 90
der Kombinierten Nomenklatur, die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden.
§ 5 Steueraussetzungsverfahren
(1) Die Steuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Energieerzeugnisse im Sinn des § 4, die
- 1. sich in einem Steuerlager befinden,
- 2. nach den §§ 10 bis 13 befördert werden.
(2) Steuerlager sind
- 1. Herstellungsbetriebe für Energieerzeugnisse (§ 6),
- 2. Lager für Energieerzeugnisse (§ 7).
(3) Steuerlagerinhaber im Sinn dieses Gesetzes sind Personen, denen die Erlaubnis erteilt worden ist, Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 unter Steueraussetzung herzustellen (§ 6 Absatz 3) oder unter Steueraussetzung zu lagern (§ 7 Absatz 2).
§ 6 Herstellungsbetriebe für Energieerzeugnisse
(1) Herstellungsbetriebe im Sinne dieses Gesetzes sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 Betriebe, in denen Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 hergestellt werden. Herstellungshandlungen sind das Gewinnen oder Bearbeiten und in den Fällen von § 4 Nummer 1, 7 und 9 das Bestimmen der Waren zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff.
(2) Für Betriebe, die nicht schon aus einem anderen Grunde Herstellungsbetriebe sind, gelten nicht als Herstellung von Energieerzeugnissen
- 1. das Mischen von Energieerzeugnissen miteinander,
- das Mischen von Energieerzeugnissen mit anderen Stoffen
- a) im Lager für Energieerzeugnisse,
- b) zum Kennzeichnen von Energieerzeugnissen,
- das Trocknen oder bloße mechanische Reinigen von Energieerzeugnissen vor der ersten Verwendung sowie die Entnahme von Energieerzeugnissen aus Waren der Abschnitte XVI und XVII der Kombinierten Nomenklatur,
- das Gewinnen von Energieerzeugnissen
- a) in Vorrichtungen zur Reinigung oder Reinhaltung von Gewässern und in Wasseraufbereitungsanlagen,
- b) beim Reinigen von Putzstoffen, Arbeitskleidung oder Altpapier,
- das Gewinnen und Bearbeiten von Energieerzeugnissen durch Aufbereiten von Ölabfällen der Unterpositionen 2710 91 und 2710 99 der Kombinierten Nomenklatur und von anderen mit diesen vergleichbaren gebrauchten Energieerzeugnissen in den Betrieben, in denen sie angefallen sind,
- das Gewinnen und Bearbeiten von Energieerzeugnissen, die zuvor steuerfrei verwendet worden sind, in dem Betrieb des Verwenders,
- das Auffangen und Verflüssigen von kohlenwasserstoffhaltigen Dämpfen.
(3) Wer Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung herstellen will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die − soweit nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet − ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts der voraussichtlich im Jahresdurchschnitt in zwei Monaten aus dem Herstellungsbetrieb in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Energieerzeugnisse abhängig.
(4) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 2 nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
§ 7 Lager für Energieerzeugnisse
(1) Lager für Energieerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind vorbehaltlich Absatz 2 Betriebe, in denen Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 unter Steueraussetzung gelagert, empfangen oder versandt werden. Das Lager muss dem Großhandel, dem Großhandelsvertrieb durch Hersteller, dem Mischen von Energieerzeugnissen, der Versorgung von Verwendern mit steuerfreien Energieerzeugnissen oder der Abgabe von Energieerzeugnissen nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a, Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 dienen.
(2) Wer Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung lagern will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die − soweit nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet − ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts der voraussichtlich im Jahresdurchschnitt in zwei Monaten aus dem Lager in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Energieerzeugnisse abhängig.
(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
(4) Das Lager kann auch der Einlagerung von Energieerzeugnissen durch Dritte (Einlagerer) dienen. Will der Einlagerer Steuerschuldner nach § 8 Abs. 2 Satz 2 werden, muss ihm zuvor eine Erlaubnis erteilt worden sein (zugelassener Einlagerer). Diese wird auf Antrag erteilt, wenn die Einlagerung durch den Einlagerer dem Großhandel oder dem Großhandelsvertrieb durch Hersteller dient und der Einlagerer die eingelagerten Energieerzeugnisse im eigenen Namen vertreibt. Die Erlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Energieerzeugnisse ausschließlich nach § 2 Absatz 3 versteuert oder zu steuerfreien Zwecken entnommen werden sollen. Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 gelten entsprechend.
(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann das Hauptzollamt auf Antrag für Flüssiggase, ordnungsgemäß gekennzeichnete Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur und Heizöle der Unterpositionen 2710 19 62 bis 2710 19 68 und der Unterpositionen 2710 20 31 bis 2710 20 39 der Kombinierten Nomenklatur, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a, Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 versteuert oder zu steuerfreien Zwecken nach den §§ 25, 26 oder § 27 Abs. 1 abgegeben werden sollen oder die unter Steueraussetzung in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht werden sollen, auch dann eine Erlaubnis nach Absatz 2 erteilen, wenn das Lager keine Lagerstätten besitzt.
(6) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 erteilt das Hauptzollamt auf Antrag eine Erlaubnis nach Absatz 2 für Flugbenzin der Unterposition 2710 12 31 der Kombinierten Nomenklatur und Flugturbinenkraftstoff der Unterposition 2710 19 21 der Kombinierten Nomenklatur, die
- 1. nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 versteuert werden sollen,
- 2. zu steuerfreien Zwecken nach § 27 Absatz 2 und 3 abgegeben werden sollen oder
- 3. an ein anderes Steuerlager im Steuergebiet abgegeben werden sollen, ohne nach den §§ 10 bis 13 befördert zu werden,
sofern die dafür eingesetzten Fahrzeuge oder Anhänger nicht über eine Zulassung zum Straßenverkehr nach § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung verfügen und deshalb nicht auf öffentlichen Straßen eingesetzt werden dürfen. Dabei ist es unerheblich, ob die Fahrzeuge oder Anhänger über eine Möglichkeit der Lagerung verfügen. Fahrzeuge und Anhänger nach den Sätzen 1 und 2, die von einem Inhaber einer Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 betrieben werden, gelten als Bestandteile des Lagers des Erlaubnisinhabers und sind in die Erlaubnis des Steuerlagers mit aufzunehmen.
(7) Auf Antrag des Erdölbevorratungsverbandes nach § 2 Abs. 1 des Erdölbevorratungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 679), zuletzt geändert durch Artikel 129 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), in der jeweils geltenden Fassung ist zuzulassen, dass Energieerzeugnisse zur Erfüllung der Verbandszwecke unter Steueraussetzung gelagert werden.
§ 8 Entstehung der Steuer bei Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr
(1) Die Steuer entsteht dadurch, dass Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 aus dem Steuerlager entfernt werden, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren anschließt, oder dass sie zum Ge- oder Verbrauch innerhalb des Steuerlagers entnommen werden (Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr). Schließt sich an die Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Abs. 1) an, kommt es zu keiner Steuerentstehung.
(1a) Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn Energieerzeugnisse in einem Verfahren der Steueraussetzung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt
- 1. vollständig zerstört sind oder
- 2. vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen sind.
Dies gilt auch für die Fälle, in denen eine vorherige Genehmigung zur Zerstörung erteilt wurde. Energieerzeugnisse gelten dann als vollständig zerstört oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie als Energieerzeugnisse nicht mehr genutzt werden können. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust der Energieerzeugnisse sind hinreichend nachzuweisen. Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn die Energieerzeugnisse auf Grund ihrer Beschaffenheit während des Verfahrens der Steueraussetzung teilweise verloren gegangen sind.
(2) Steuerschuldner ist vorbehaltlich Satz 2
- 1. der Steuerlagerinhaber,
- 2. daneben im Fall einer unrechtmäßigen Entnahme
- a) die Person, die die Energieerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommen hat oder in deren Namen die Energieerzeugnisse entnommen worden sind,
- b) jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war.
Der zugelassene Einlagerer (§ 7 Abs. 4 Satz 2) wird für die von ihm oder auf seine Veranlassung aus dem Steuerlager entfernten Energieerzeugnisse Steuerschuldner. Bestehen Zweifel an der Zuordnung der Entnahme, so ist der Steuerlagerinhaber Steuerschuldner. Werden Energieerzeugnisse zu steuerfreien Zwecken an einen Nichtberechtigten abgegeben, ist neben dem Inhaber des Steuerlagers auch der Nichtberechtigte Steuerschuldner. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.
(3) Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, vorbehaltlich des Absatzes 4 bis zum 15. Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).
(4) Für Energieerzeugnisse, für die die Steuer in der Zeit vom 1. bis 18. Dezember entstanden ist, hat der Steuerschuldner bis zum 22. Dezember eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Dies gilt nicht für Unternehmen, die im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 60 Millionen Euro Energiesteuer entrichtet haben. Das Bundesministerium der Finanzen kann im Verwaltungswege zulassen, dass statt der nach Satz 1 anzumeldenden Steuer ein Durchschnittsbetrag angemeldet wird. Für die Anmeldung von Energieerzeugnissen, für die die Steuer in der Zeit vom 19. bis 31. Dezember entstanden ist, gilt Absatz 3 sinngemäß. Ist die Anmeldung eines Durchschnittsbetrages zugelassen worden, hat der Steuerschuldner die Anmeldung der Steuer nach Satz 1 in der nach Satz 4 abzugebenden Steueranmeldung nachzuholen.
(5) Die Steuer, die in einem Monat entstanden ist, ist vorbehaltlich des Absatzes 6 am zehnten Tag des zweiten auf die Entstehung folgenden Monats fällig.
(6) Abweichend von Absatz 5 ist die Steuer, die im November entstanden ist, am 27. Dezember fällig. Säumniszuschläge werden abweichend von § 240 Abs. 3 der Abgabenordnung nur dann nicht erhoben, wenn die Steuer spätestens am letzten Werktag des Kalenderjahres entrichtet worden ist, wobei der Sonnabend nicht als Werktag gilt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Steuer, die in der Zeit vom 1. bis 18. Dezember entstanden und nach Absatz 4 in voller Höhe oder als Durchschnittsbetrag anzumelden ist. Ist ein Durchschnittsbetrag entrichtet worden, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Durchschnittsbetrag und der angemeldeten Steuer am 10. Februar des folgenden Jahres fällig.
(6a) Abweichend von den Absätzen 3 bis 6 haben Steuerschuldner nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.
(7) Die Steuer kann auf Antrag des Steuerschuldners unter der Voraussetzung erlassen oder erstattet werden, dass der Steuerschuldner innerhalb einer Frist von vier Monaten ab der Entstehung der Steuer nach Absatz 1 nachweist, dass die Energieerzeugnisse in der Annahme befördert wurden, dass für diese ein Steueraussetzungsverfahren nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 wirksam eröffnet worden sei, und diese Energieerzeugnisse
- 1. an Personen abgegeben worden sind, die zum Bezug von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung oder von steuerfreien Energieerzeugnissen berechtigt sind, oder
- 2. ordnungsgemäß ausgeführt worden sind.
Die Unwirksamkeit des Steueraussetzungsverfahrens darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig durch den Steuerschuldner verursacht worden sein und die Steueraufsicht muss gewahrt gewesen sein. Abweichend von Satz 1 beginnt die Frist von vier Monaten für die Vorlage des Nachweises an dem Tag, an dem das Hauptzollamt durch eine Steueraufsichtsmaßnahme oder Außenprüfung feststellt, dass das Steueraussetzungsverfahren nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 unwirksam war. Die Steuer wird nur erlassen oder erstattet, soweit der Betrag 500 Euro je Antrag übersteigt.
(8) Für die nach Absatz 1 entstehende Steuer ist im Voraus Sicherheit zu leisten, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.
§ 9 Herstellung außerhalb eines Herstellungsbetriebes
(1) Werden Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 außerhalb eines Herstellungsbetriebes hergestellt, entsteht die Steuer mit der Herstellung, es sei denn, es schließt sich ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Absatz 1) an.
(1a) Wer Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 außerhalb eines Herstellungsbetriebs herstellen will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen.
(2) Steuerschuldner ist der Hersteller und, falls keine Anzeige nach Absatz 1a erstattet worden ist, jede an der Herstellung beteiligte Person; mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig. Das Hauptzollamt kann auf Antrag eine § 8 Abs. 3 bis 6 entsprechende Regelung treffen; § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 und § 8 Abs. 7 gelten sinngemäß.
§ 9a Registrierte Empfänger
(1) Registrierte Empfänger sind Personen, die Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung
- 1. nicht nur gelegentlich oder
- 2. im Einzelfall
in ihren Betrieben im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken empfangen dürfen, wenn die Energieerzeugnisse aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat versandt wurden. Der Empfang durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts steht dem Empfang zu gewerblichen Zwecken gleich.
(2) Registrierte Empfänger bedürfen der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die − soweit nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet − ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ist vor Erteilung der Erlaubnis Sicherheit für die voraussichtlich während zweier Monate entstehende Steuer zu leisten. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 ist vor Erteilung der Erlaubnis Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer zu leisten sowie die Erlaubnis auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken. Die Voraussetzungen der Sätze 2, 3 und 4 erster Halbsatz gelten nicht für die Erlaubnis, die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird.
(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
(4) Die Steuer entsteht für Energieerzeugnisse, die in den Betrieb eines registrierten Empfängers aufgenommen werden, mit der Aufnahme in den Betrieb, es sei denn, es schließt sich ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Absatz 1) an. Steuerschuldner ist der registrierte Empfänger.
(5) Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Für die Fristen zur Abgabe der Steuererklärung und die Fälligkeit der Steuer gilt § 8 Absatz 3 bis 6 entsprechend.
§ 9b Registrierte Versender
(1) Registrierte Versender sind Personen, die Energieerzeugnisse vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung versenden dürfen.
(2) Registrierte Versender bedürfen der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die − soweit nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet − ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Die Erlaubnis ist bei Beförderungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 und bei der Ausfuhr (§ 13) über Gebiete anderer Mitgliedstaaten davon abhängig, dass Sicherheit nach § 11 Absatz 2 oder § 13 Absatz 2 Satz 1 geleistet worden ist.
(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
§ 9c Begünstigte
(1) Begünstigte, die Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 unter Steueraussetzung im Steuergebiet empfangen dürfen, sind vorbehaltlich des Absatzes 2
- 1. die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge im Sinn des Artikels 1 des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils geltenden Fassung (NATO-Truppenstatut);
- 2. in der Bundesrepublik Deutschland errichtete internationale militärische Hauptquartiere nach Artikel 1 des Protokolls über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrages errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere vom 28. August 1952 (BGBl. 1969 II S. 2000) in der jeweils geltenden Fassung (Hauptquartierprotokoll) sowie Artikel 1 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung (Ergänzungsabkommen);
- 3. Stellen der Vereinigen Staaten von Amerika oder anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneten Regierungen in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils geltenden Fassung;
- 4. diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen;
- 5. die in internationalen Übereinkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen;
- 6. die Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, für den Gebrauch oder Verbrauch dieser Streitkräfte oder ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen, wenn diese Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Europäischen Union im Zusammengang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird.
(2) Ein Empfang unter Steueraussetzung ist nur möglich, wenn
- 1. im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils geltenden Fassung für die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge vorliegen,
- 2. im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und Artikel 15 des Ergänzungsabkommens für die in der Bundesrepublik Deutschland errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere vorliegen,
- 3. im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach Artikel III Nummer 2 und den Artikeln IV bis VI des unter Absatz 1 Nummer 3 genannten Abkommens vom 15. Oktober 1954 für die Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderen von den Vereinigten Staaten bezeichneten Regierungen in der Bundesrepublik Deutschland vorliegen,
- 4. es sich im Fall des Absatzes 1 Nummer 4 bei den Energieerzeugnissen um Kraftstoff (Benzin oder Dieselkraftstoff) handelt, der für die in § 59 Absatz 2 und 3 bezeichneten Dienststellen oder Personen zum Betrieb ihrer Kraftfahrzeuge bestimmt ist, und für den jeweiligen Kraftstoff eine Steuerbefreiung auf Gegenseitigkeit besteht,
- 5. im Fall des Absatzes 1 Nummer 5 die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach den jeweiligen internationalen Übereinkommen für die internationalen Einrichtungen vorliegen;
- 6. im Fall des Absatzes 1 Nummer 6 die Energieerzeugnisse nicht für zivile Missionen im Zusammengang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik bezogen werden. Energieerzeugnisse, die für den Gebrauch oder Verbrauch durch Zivilpersonal bezogen werden, müssen durch das zivile Begleitpersonal von Streitkräften verwendet werden, die Aufgaben ausführen, die unmittelbar mit einer Verteidigungsanstrengung im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik außerhalb ihres Mitgliedstaats zusammenhängen. Aufgaben, zu deren Erfüllung ausschließlich Zivilpersonal oder zivile Fähigkeiten eingesetzt werden, sind nicht als Verteidigungsanstrengungen zu betrachten.
§ 9d Beförderungen (Allgemeines)
(1) Beförderungen gelten, soweit in diesem Gesetz oder den dazu ergangenen Rechtsverordnungen keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 20 der Systemrichtlinie erfolgen.
(2) Unbeschadet Absatz 1 gelten in den Fällen des § 10 Absatz 1 Nummer 2 und des § 11 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c Beförderungen nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn dem Inhaber des abgebenden Steuerlagers oder dem registrierten Versender eine Freistellungsbescheinigung nach Artikel 12 Absatz 1 der Systemrichtlinie vorliegt. Die Freistellungsbescheinigung ist während der Beförderung mitzuführen. Satz 2 gilt auch in den Fällen des § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c.
(3) Abgesehen von den Fällen, in denen Energieerzeugnisse unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Steuerlager aufgenommen werden, können Energieerzeugnisse nur dann mit einem elektronischen Verwaltungsdokument unter Steueraussetzung vom Ort der Einfuhr befördert werden, wenn der Anmelder nach Artikel 5 Nummer 15 des Unionszollkodex oder jede andere Person, die nach Artikel 15 des Unionszollkodex unmittelbar oder mittelbar an der Erfüllung von Zollformalitäten beteiligt ist, den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats Folgendes vorlegt:
- 1. die Verbrauchsteuernummer des registrierten Versenders,
- 2. die Verbrauchsteuernummer des Steuerlagerinhabers oder des registrierten Empfängers, an den die Energieerzeugnisse versandt werden,
- 3. im Falle von Beförderungen von Energieerzeugnissen in andere Mitgliedstaaten den Nachweis, dass die eingeführten Energieerzeugnisse vom Steuergebiet in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats versandt werden sollen.
§ 10 Beförderungen im Steuergebiet
(1) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
- 1. in andere Steuerlager im Steuergebiet oder
- 2. zu Begünstigten (§ 9c) im Steuergebiet.
(2) Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit für die Beförderung zu leisten. Werden die Energieerzeugnisse über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet oder zu einem Begünstigten (§ 9c) im Steuergebiet befördert, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender abweichend von Satz 1 für die Beförderung unter Steueraussetzung eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit zu leisten. Das Hauptzollamt kann in den Fällen der Sätze 1 und 2 auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger der Energieerzeugnisse geleistet wird.
(3) Die Energieerzeugnisse sind unverzüglich
- 1. vom Inhaber des empfangenden Steuerlagers in sein Steuerlager aufzunehmen oder
- 2. vom Begünstigten (§ 9c) zu übernehmen.
(4) Die Beförderung unter Steueraussetzung beginnt, wenn die Energieerzeugnisse das abgebende Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind. Sie endet mit der Aufnahme der Energieerzeugnisse in das empfangende Steuerlager oder mit der Übernahme der Energieerzeugnisse durch den Begünstigten (§ 9c).
§ 11 Beförderungen aus anderen und in andere Mitgliedstaaten
(1) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden
- 1. aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
- a) in Steuerlager,
- b) in Betriebe von registrierten Empfängern,
- c) zu Begünstigten im Sinn des Artikels 11 Absatz 1 der Systemrichtlinie
in anderen Mitgliedstaaten;
- 2. aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten
- a) in Steuerlager,
- b) in Betriebe von registrierten Empfängern,
- c) zu Begünstigten (§ 9c)
im Steuergebiet;
- 3. durch das Steuergebiet.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit zu leisten. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger der Energieerzeugnisse geleistet wird. Werden die Energieerzeugnisse auf dem Seeweg oder durch feste Rohrleitungen befördert, kann der Steuerlagerinhaber oder der registrierte Versender von der Sicherheitsleistung befreit werden, wenn Steuerbelange nicht gefährdet erscheinen und die anderen betroffenen Mitgliedstaaten damit einverstanden sind.
(3) Die Energieerzeugnisse sind unverzüglich
- 1. vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers, vom registrierten Versender oder vom Empfänger, wenn dieser die Energieerzeugnisse im Steuergebiet in Besitz genommen hat, aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu befördern,
- 2. vom Inhaber des empfangenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom registrierten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen oder
- 3. vom Begünstigten (§ 9c) zu übernehmen.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Energieerzeugnisse das abgebende Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme der Energieerzeugnisse in das empfangende Steuerlager oder den Betrieb des registrierten Empfängers oder mit der Übernahme der Energieerzeugnisse durch den Begünstigten (§ 9c).
§ 12 Weitergabe von Energieerzeugnissen durch Begünstigte
Die Steuer entsteht nach dem im Zeitpunkt der Steuerentstehung zutreffenden Steuersatz des § 2, wenn von einem Begünstigten übernommene Energieerzeugnisse an Dritte abgegeben werden oder der Verbleib der Energieerzeugnisse nicht festgestellt werden kann. Die Steuer entsteht nicht, wenn die Energieerzeugnisse an andere Begünstigte nach § 9c oder an Inhaber einer Erlaubnis nach § 24 Absatz 1 abgegeben worden sind; eine solche Abgabe ist dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Steuerschuldner ist der Begünstigte. Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.
§ 13 Ausfuhr
(1) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 dürfen unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an dem die Energieerzeugnisse
- 1. das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen oder
- 2. in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 des Unionszollkodex überführt werden, sofern dies vorgesehen ist nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1; L 264 vom 30.9.2016, S. 44; L 192 vom 30.7.2018, S. 62), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/877 (ABl. L 203 vom 26.6.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Satz 1 gilt auch, wenn die Energieerzeugnisse über Drittländer oder Drittgebiete befördert werden.
(2) Werden Energieerzeugnisse über Gebiete anderer Mitgliedstaaten ausgeführt, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender für die Beförderung unter Steueraussetzung eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit zu leisten. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Beförderer oder den Eigentümer der Energieerzeugnisse geleistet wird. Werden die Energieerzeugnisse auf dem Seeweg oder durch feste Rohrleitungen ausgeführt, kann der Steuerlagerinhaber oder der registrierte Versender von der Sicherheitsleistung befreit werden, wenn Steuerbelange nicht gefährdet erscheinen und die anderen betroffenen Mitgliedstaaten damit einverstanden sind. Werden Energieerzeugnisse nicht über Gebiete anderer Mitgliedstaaten befördert, hat der Steuerlagerinhaber oder der registrierte Versender Sicherheit zu leisten, wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen.
(3) Die Energieerzeugnisse sind unverzüglich vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers, vom registrierten Versender oder vom Empfänger, falls dieser die Energieerzeugnisse bereits im Steuergebiet in Besitz genommen hat, aus dem Steuergebiet auszuführen.
(4) Die Beförderung unter Steueraussetzung beginnt, wenn die Energieerzeugnisse das abgebende Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden sind. Sie endet
- 1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, wenn die Energieerzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen, oder
- 2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2, wenn die Energieerzeugnisse in das externe Versandverfahren überführt werden.
(5) Für den Ausgang von Energieerzeugnissen in eines der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der Union vorgesehenen Formalitäten für den Ausgang von Waren aus dem Zollgebiet der Union entsprechend anzuwenden.
§ 14 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung
(1) Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beförderung unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 8 Absatz 1a geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.
(2) Tritt während der Beförderung von Energieerzeugnissen nach den §§ 10, 11 oder 13 im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit ein, die eine Überführung dieser Energieerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr zur Folge hat, entsteht die Steuer. Die Steuer entsteht nicht, wenn der Versender innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Beginn der Beförderung im Sinne des § 9d nachweist, dass die Energieerzeugnisse
- 1. an Personen abgegeben worden sind, die zum Bezug von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung oder von steuerfreien Energieerzeugnissen berechtigt sind, oder
- 2. ordnungsgemäß ausgeführt worden sind.
Die Steuer entsteht auch dann nicht, wenn die Energieerzeugnisse das Steuergebiet auf Grund unvorhersehbarer Umstände nur kurzzeitig verlassen haben und im Anschluss daran wieder an Personen im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 im Steuergebiet abgegeben worden sind oder die Energieerzeugnisse an einen anderen Ort oder zu einer anderen berechtigten Person befördert worden sind als zu Beginn der Beförderung vorgesehen. Die Unregelmäßigkeit darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig durch den Steuerschuldner verursacht worden sein und die Steueraufsicht muss gewahrt gewesen sein. Abweichend von Satz 2 beginnt die Frist von vier Monaten für die Vorlage des Nachweises an dem Tag, an dem das Hauptzollamt durch eine Steueraufsichtsmaßnahme oder Außenprüfung feststellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist. In Fällen vollständiger Zerstörung oder unwiederbringlichen Gesamt- oder Teilverlusts von Energieerzeugnissen gilt § 8 Absatz 1a entsprechend.
(3) Wird während der Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist, die eine Überführung dieser Energieerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr zur Folge hatte, und kann nicht ermittelt werden, wo die Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet und zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten.
(4) Sind Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat befördert worden (§ 11 Absatz 1 Nummer 1, § 13 Absatz 1) und nicht an ihrem Bestimmungsort eingetroffen, ohne dass während der Beförderung eine Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, die eine Überführung dieser Energieerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr zur Folge hatte, so gilt die Unregelmäßigkeit nach Absatz 1 als im Steuergebiet zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung eingetreten, es sei denn, der Versender führt innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Beginn der Beförderung den hinreichenden Nachweis, dass die Energieerzeugnisse
- 1. am Bestimmungsort eingetroffen sind und die Beförderung ordnungsgemäß beendet wurde oder
- 2. auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets eingetretenen Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind.
Hatte die Person, die Sicherheit geleistet hat (§ 11 Absatz 2, § 13 Absatz 2), keine Kenntnis davon, dass die Energieerzeugnisse nicht an ihrem Bestimmungsort eingetroffen sind, und konnte sie auch keine Kenntnis davon haben, so hat sie innerhalb einer Frist von einem Monat ab Übermittlung dieser Information durch das Hauptzollamt die Möglichkeit, den Nachweis nach Satz 1 zu führen.
(5) Werden Energieerzeugnisse über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet oder zu einem Begünstigten (§ 9c) im Steuergebiet befördert, gelten die Absätze 2 bis 4 sinngemäß.
(6) Steuerschuldner ist
- 1. der Steuerlagerinhaber als Versender,
- 2. der registrierte Versender,
- 3. jede andere Person als unter Nummer 1 und 2, die Sicherheit geleistet hat,
- 4. die Person, die die Energieerzeugnisse aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen die Energieerzeugnisse entnommen wurden,
- 5. jede Person, die an der Entnahme aus der Beförderung beteiligt war und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war.
Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.
(7) Der Steuerschuldner hat für die Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig. Das Hauptzollamt kann auf Antrag eines Steuerschuldners nach Absatz 6 Nummer 1 bis 3 eine § 8 Absatz 3 bis 6 entsprechende Regelung treffen. § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 und § 8 Absatz 7 gelten sinngemäß.
(8) Wird in den Fällen der Absätze 3 bis 5 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Beförderung begonnen hat, festgestellt, dass die Unregelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat nachweislich erhoben worden ist, wird die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag erstattet.
Abschnitt 2 Verbringen von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten
§ 15 Lieferung zu gewerblichen Zwecken
Im Sinn dieses Abschnitts werden Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 zu gewerblichen Zwecken geliefert, wenn sie aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaats in einen anderen Mitgliedstaat befördert und
- 1. an eine Person geliefert werden, die keine Privatperson ist, oder
- 2. an eine Privatperson geliefert werden, sofern die Beförderung nicht unter § 16 oder § 18 fällt.
Bei Lieferungen zu gewerblichen Zwecken dürfen Energieerzeugnisse nur von einem zertifizierten Versender zu einem zertifizierten Empfänger befördert werden. Davon unbeschadet können zertifizierte Empfänger außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommene Energieerzeugnisse in das Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen.
§ 15a Zertifizierte Empfänger
(1) Zertifizierte Empfänger sind Personen, die Energieerzeugnisse im Sinn des § 4, die aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken geliefert wurden, in ihrem Betrieb im Steuergebiet oder an einem anderen Ort im Steuergebiet
- 1. nicht nur gelegentlich oder
- 2. im Einzelfall
empfangen dürfen. Satz 1 gilt auch für
- 1. den Empfang von Energieerzeugnissen im Sinn des § 4 aus dem Steuergebiet, die über einen anderen Mitgliedstaat befördert wurden, oder
- 2. den Empfang durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts.
(2) Wer Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 als zertifizierter Empfänger empfangen will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt,
- 1. gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und
- 2. die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der während eines Monats entstehenden Steuer geleistet worden ist.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist; zudem ist die Erlaubnis zu beschränken auf
- 1. eine bestimmte Menge,
- 2. einen einzigen zertifizierten Versender und
- 3. einen bestimmten Zeitraum.
(5) Die Sicherheit muss in allen Mitgliedstaaten gültig sein. Diese kann auf Antrag auch durch den Beförderer, den Eigentümer oder den zertifizierten Versender geleistet werden. Die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2, der Absätze 3 und 4 erster Halbsatz gelten nicht für die Erlaubnis, die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird. Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch Privatpersonen erteilt werden.
(6) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn
- 1. eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder
- 2. eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
(7) Steuerlagerinhaber nach § 5 Absatz 2 und registrierte Empfänger nach § 9a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach entsprechender Anzeige als zertifizierte Empfänger zugelassen. Hinsichtlich der Sicherheit gelten die Absätze 3 bis 5 entsprechend.
§ 15b Zertifizierte Versender
(1) Zertifizierte Versender sind Personen, die Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 im steuerrechtlich freien Verkehr zu gewerblichen Zwecken aus ihrem Betrieb im Steuergebiet oder von einem anderen Ort im Steuergebiet zu einem zertifizierten Empfänger in einen anderen Mitgliedstaat
- 1. nicht nur gelegentlich oder
- 2. im Einzelfall
liefern dürfen. Satz 1 gilt auch für
- 1. Lieferungen über einen anderen Mitgliedstaat zu einem zertifizierten Empfänger im Steuergebiet oder
- 2. Lieferung durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts.
(2) Wer Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 nach Absatz 1 Satz 1 liefern will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt,
- 1. gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und
- 2. die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.
In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 ist die Erlaubnis zu beschränken auf
- 1. eine bestimmte Menge,
- 2. einen einzigen zertifizierten Empfänger und
- 3. einen bestimmten Zeitraum.
Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Erteilung der Erlaubnis an eine Einrichtung des öffentlichen Rechts. Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch Privatpersonen erteilt werden.
(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.
(4) Steuerlagerinhaber nach § 5 Absatz 2 und registrierte Versender nach § 9b werden nach erforderlicher Anzeige als zertifizierte Versender zugelassen.
§ 15c Beförderungen
(1) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 des steuerrechtlich freien Verkehrs gelten, soweit in diesem Gesetz oder in den dazu ergangenen Rechtsverordnungen keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als ordnungsgemäß zu gewerblichen Zwecken nach diesem Abschnitt geliefert, wenn die Beförderung mit einem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 36 der Systemrichtlinie erfolgt.
(2) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 dürfen in den Fällen des § 15 befördert werden
- 1. aus dem Steuergebiet in andere Mitgliedstaaten,
- 2. aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet,
- 3. durch das Steuergebiet.
(3) Das Verfahren der Beförderung von einem zertifizierten Versender zu einem zertifizierten Empfänger nach diesem Abschnitt ist auch dann anzuwenden, wenn Energieerzeugnisse im Sinn des § 4, die für einen anderen Bestimmungsort im Steuergebiet bestimmt sind, über einen anderen Mitgliedstaat befördert werden.
(4) Die Energieerzeugnisse sind unverzüglich
- 1. vom zertifizierten Versender oder vom zertifizierten Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Besitz an den Energieerzeugnissen erlangt hat, aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu befördern oder
- 2. vom zertifizierten Empfänger in seinen Betrieb aufzunehmen oder an einem anderen zugelassenen Ort im Steuergebiet zu übernehmen.
(5) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 beginnt die Beförderung, sobald die Energieerzeugnisse den Betrieb des zertifizierten Versenders oder einen anderen zugelassenen Ort im Steuergebiet verlassen. In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 endet die Beförderung mit der Aufnahme durch den zertifizierten Empfänger in seinem Betrieb oder an einem anderen zugelassenen Ort im Steuergebiet.
§ 16 Verbringen zu privaten Zwecken
(1) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4, die eine Privatperson für ihren Eigenbedarf in einem anderen Mitgliedstaat im steuerrechtlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet befördert, sind steuerfrei. Die Steuerfreiheit ist jedoch ausgeschlossen für
- 1. flüssige Heizstoffe, ausgenommen Flüssiggase in Flaschen, und
- 2. Kraftstoffe, die in anderen Behältnissen als dem Hauptbehälter des Fahrzeugs befördert werden, ausgenommen in Reservebehältern des Fahrzeugs bis zu einer Gesamtmenge von 20 Litern.
(2) Die Steuer für Energieerzeugnisse, die nach Absatz 1 Satz 2 nicht steuerfrei sind oder die auf Rechnung der Privatperson befördert werden, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die Privatperson.
(3) Für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, hat der Steuerschuldner unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.
§ 17 Entnahme aus Hauptbehältern
(1) Für Energieerzeugnisse, für die auf Grund der Ausnahmeregelungen des § 18b Absatz 2 Nummer 2 und 5 keine Steuer nach § 18b Absatz 1 entstanden ist oder die nach § 16 Abs. 1 in Hauptbehältern von Fahrzeugen unversteuert in das Steuergebiet verbracht worden sind, entsteht die Steuer dadurch, dass sie
- 1. aus dem Hauptbehälter oder dem Vorratsbehälter ohne technische Notwendigkeit entnommen oder nach der Entnahme abgegeben oder verwendet werden, soweit die Steuer nicht nach § 21 Abs. 1 entsteht,
- 2. zur stationären Nutzung eines Wasserfahrzeugs als Wohn-, Hotelschiff oder zu ähnlichen Zwecken verwendet werden.
Steuerschuldner ist, wer eine der genannten Handlungen vornimmt. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.
(2) Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig. Das Hauptzollamt kann auf Antrag im Einzelfall abweichende Fristen bestimmen; § 8 Abs. 7 gilt sinngemäß.
§ 18 Versandhandel
(1) Versandhandel betreibt, wer in Ausübung einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 aus dem steuerrechtlich freien Verkehr des Mitgliedstaats, in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand der Energieerzeugnisse an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen lässt (Versandhändler). Als Privatpersonen gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versandhändler nicht als Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.
(2) (weggefallen)
(2a) (weggefallen)
(3) Wer als Versandhändler Energieerzeugnisse in das Steuergebiet liefern will, bedarf der Erlaubnis. Diese wird Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Der Versandhändler hat für die entstehende Steuer Sicherheit zu leisten. Er hat Aufzeichnungen über seine Lieferungen in das Steuergebiet zu führen und jede Lieferung unter Angabe der für die Versteuerung maßgeblichen Merkmale vorher anzuzeigen. Werden Energieerzeugnisse nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert, kann auf Antrag des Versandhändlers zugelassen werden, dass Sicherheit in Höhe der während eines Monats entstehenden Steuer geleistet wird. Der Versandhändler kann eine im Steuergebiet ansässige Person als Steuervertreter benennen. Der Steuervertreter bedarf einer Erlaubnis. Die Sätze 2 bis 5 gelten für den Steuervertreter entsprechend.
(4) (weggefallen)
(5) Die Erlaubnis nach Absatz 3 wird unter Widerrufsvorbehalt erteilt. Sie ist zu widerrufen, wenn die in Absatz 3 Satz 2 genannte Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist oder die geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
(6) Wer als Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet Energieerzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs in einen anderen Mitgliedstaat liefern will, hat dies vorher dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Er hat Aufzeichnungen über die gelieferten Energieerzeugnisse zu führen und die von dem Mitgliedstaat geforderten Voraussetzungen für die Lieferung zu erfüllen.
§ 18a Unregelmäßigkeiten während der Beförderung im steuerrechtlich freien Verkehr
(1) Als Unregelmäßigkeit gilt, mit Ausnahme der in § 18b Absatz 2 Nummer 1 geregelten Fälle, ein während der Beförderung von Energieerzeugnissen im Sinn des § 4 des steuerrechtlich freien Verkehrs auftretender Fall,
- 1. auf Grund dessen eine Beförderung oder ein Teil einer Beförderung nach § 15c oder nach § 18 nicht ordnungsgemäß beendet werden kann,
- 2. in dem bei einer Beförderung nach § 15 dem Empfänger eine Erlaubnis nach § 15a Absatz 2 oder dem Versender eine Erlaubnis nach § 15b Absatz 2 fehlt,
- 3. in dem einem Versandhändler oder dessen Steuervertreter eine Erlaubnis nach § 18 Absatz 3 fehlt oder
- 4. in dem eine Pflicht in Bezug auf eine Beförderung nach § 15c nicht eingehalten wurde.
(2) Wird während einer Beförderung im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist und kann nicht ermittelt werden, wo die Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet und zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten.
§ 18b Steuerentstehung, Steuerschuldner
(1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich des Absatzes 2
- 1. in den Fällen der Lieferung von Energieerzeugnissen zu gewerblichen Zwecken nach § 15 Satz 1 und 2: mit Beendigung der Beförderung,
- 2. in den Fällen der Lieferung von Energieerzeugnissen zu gewerblichen Zwecken nach § 15 Satz 3: mit dem Verbringen oder Verbringenlassen der außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommenen Energieerzeugnisse in das Steuergebiet,
- 3. in den Fällen des Versandhandels nach § 18: zum Zeitpunkt der Lieferung der Energieerzeugnisse im Steuergebiet,
- 4. bei Unregelmäßigkeiten nach § 18a während der Beförderung von Energieerzeugnissen im Sinn des § 4 des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten im Steuergebiet: zum Zeitpunkt des Eintretens der Unregelmäßigkeit oder
- 5. in anderen als den in den Nummern 1 bis 4 und § 16 genannten Fällen, in denen Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten in das Steuergebiet verbracht werden: mit dem erstmaligen Besitz oder der Verwendung der Energieerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet; in allen anderen Fällen: mit dem Inbesitzhalten von Energieerzeugnissen im Sinn des § 4 des steuerrechtlich freien Verkehrs, wenn die Steuer im Steuergebiet noch nicht erhoben wurde. Dies gilt nicht für das Verbringen zu privaten Zwecken nach § 16.
(2) Die Steuer entsteht nicht
- 1. in Fällen vollständiger Zerstörung oder unwiederbringlichen Gesamt- oder Teilverlusts von Energieerzeugnissen, § 8 Absatz 1a gilt entsprechend,
- 2. wenn sich Energieerzeugnisse an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befinden, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf stehen,
- 3. für Kraftstoffe in Hauptbehältern von Fahrzeugen, Spezialcontainern, Arbeitsmaschinen und -geräten sowie Kühl- und Klimaanlagen,
- 4. für Kraftstoffe, die in Reservebehältern eines Fahrzeugs bis zu einer Gesamtmenge von 20 Litern mitgeführt werden,
- 5. für Heizstoffe im Vorratsbehälter der Standheizung eines Fahrzeugs,
- 6. wenn sich an die Lieferung ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Absatz 1) anschließt oder
- 7. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5, wenn die in Besitz gehaltenen Energieerzeugnisse für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind und unter zulässiger Verwendung eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments nach Artikel 36 der Systemrichtlinie durch das Steuergebiet befördert werden.
(3) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen
- 1. des Absatzes 1 Nummer 1 und 2: der zertifizierte Empfänger,
- 2. des Absatzes 1 Nummer 3: der Versandhändler oder der Steuervertreter, sofern dieser benannt wurde,
- 3. des Absatzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 18a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4: derjenige, der Sicherheit geleistet hat, sowie jede Person, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war,
- 4. des Absatzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 18a Absatz 1 Nummer 3: der Empfänger der Energieerzeugnisse oder
- 5. des Absatzes 1 Nummer 5: wer die Energieerzeugnisse in Besitz hält oder verwendet.
Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 18c Steueranmeldung, Fälligkeit
(1) Die Steuerschuldner nach § 18b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 haben für die Energieerzeugnisse unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist am 25. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.
(2) Abweichend von Absatz 1 haben Steuerschuldner nach § 18b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 im Fall des nicht nur gelegentlichen Empfangs von Energieerzeugnissen, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, bis zum 15. Tag des auf die Entstehung folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist am 25. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.
(3) Abweichend von Absatz 1 haben die Steuerschuldner nach § 18b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in den Fällen des § 18 Absatz 3 Satz 5 für Energieerzeugnisse, für die die Steuer in einem Monat entstanden ist, bis zum 15. Tag des auf die Entstehung der Steuer folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist am 25. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.
(4) Die Steuerschuldner nach § 18b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bis 5 haben unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.
Abschnitt 2a Einfuhr oder unrechtmäßiger Eingang von Energieerzeugnissen aus Drittländern oder Drittgebieten
§ 19 (weggefallen)
§ 19a (weggefallen)
§ 19b Steuerentstehung, Steuerschuldner bei der Einfuhr
(1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung der Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 in den steuerrechtlich freien Verkehr vorbehaltlich des Satzes 2 durch die Einfuhr oder durch den unrechtmäßigen Eingang. Die Steuer entsteht nicht, wenn
- 1. Energieerzeugnisse unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung (§ 5) überführt werden,
- 2. Energieerzeugnisse in ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Absatz 1) überführt werden oder
- 3. die Einfuhrzollschuld nach Artikel 124 Absatz 1 Buchstabe e, f, g oder Buchstabe k des Unionszollkodex erlischt.
(2) Steuerschuldner ist
- 1. jede Person nach Artikel 77 Absatz 3 des Unionszollkodex,
- 2. jede andere Person, die an einem unrechtmäßigen Eingang beteiligt war.
Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.
(3) Die Zollvorschriften gelten sinngemäß für
- 1. die Fälligkeit,
- 2. den Zahlungsaufschub,
- 3. das Erlöschen in anderen Fällen als denen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3,
- 4. die Nacherhebung,
- 5. den Erlass,
- 6. die Erstattung in anderen Fällen als nach den Artikeln 119 und 120 des Unionszollkodex und
- 7. das Steuerverfahren.
Abweichend von Satz 1 bleiben die §§ 163 und 227 der Abgabenordnung unberührt.
(4) Für Energieerzeugnisse, die in der Truppenverwendung zweckwidrig verwendet werden, finden abweichend von den Absätzen 1 bis 3 die Vorschriften des Truppenzollgesetzes Anwendung.
(5) Für den Eingang von Energieerzeugnissen aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der Union vorgesehenen Formalitäten für den Eingang von Waren in das Zollgebiet der Union entsprechend anzuwenden.
(6) Für den unrechtmäßigen Eingang gilt Artikel 87 des Unionszollkodex sinngemäß.
Abschnitt 3 Steuerrechtlich freier Verkehr in sonstigen Fällen
§ 20 Differenzversteuerung
(1) Werden nach § 2 Abs. 3 Satz 1 versteuerte Energieerzeugnisse, ausgenommen Erdgas, nicht zu den in § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 genannten Zwecken abgegeben oder verwendet, entsteht vorbehaltlich Absatz 3 und § 21 die Steuer in Höhe der Differenz zu dem zutreffenden Steuersatz des § 2 Abs. 1 oder 2. Kann der Verbleib der Energieerzeugnisse nicht festgestellt werden, gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Werden nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a oder Abs. 2 Nr. 2 versteuerte Flüssiggase nicht unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen abgegeben oder verwendet, entsteht die Steuer in Höhe der Differenz zu dem Steuersatz des § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Verbleib der Energieerzeugnisse nicht festgestellt werden kann.
(3) Die Steuer entsteht nicht, wenn die Energieerzeugnisse untergegangen sind. Schwund steht dem Untergang gleich. Darüber hinaus entsteht keine Steuer, wenn Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 an ein Steuerlager abgegeben werden.
(4) Steuerschuldner ist, wer eine der genannten Handlungen vornimmt. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.
§ 21 Entstehung der Steuer für gekennzeichnete Energieerzeugnisse
(1) Die Steuer entsteht für Energieerzeugnisse, die zugelassene Kennzeichnungsstoffe enthalten und die als Kraftstoff bereitgehalten, abgegeben, mitgeführt oder verwendet werden, in Höhe des Steuersatzes nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a. Satz 1 gilt nicht in den Fällen nach den §§ 3, 3a, 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, §§ 26, 27 Abs. 1 sowie in den nach § 66 Abs. 1 Nr. 12 zugelassenen Fällen. Zu versteuern ist abweichend von Satz 1
- 1. mindestens die Menge, die dem Fassungsvermögen des jeweiligen Hauptbehälters entspricht, wenn die genannten Handlungen bei der Überprüfung von Fahrzeugen oder Anlagen, in denen Energieerzeugnisse als Kraftstoff verwendet werden, festgestellt werden,
- 2. nur die in den Rohrleitungen, Armaturen oder im Abgabeschlauch eines Transportmittels verbliebene Restmenge an gekennzeichnetem Gasöl in dem Fall, dass ein Gemisch dadurch entstanden ist, dass die Restmenge beim Abgabevorgang eines nicht gekennzeichneten Energieerzeugnisses diesem zugegeben wurde.
(2) Steuerschuldner ist, wer eine der genannten Handlungen vornimmt. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. Im Falle des Absatzes 1 bleiben Steuern, die auf Grund von anderen als den dort genannten Tatbeständen entstanden sind, unberührt. Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.
§ 22 Entstehung der Steuer für Energieerzeugnisse im Sinn des § 4, Auffangtatbestand
(1) Ist für Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 eine Steuer nicht auf Grund einer sonstigen Bestimmung dieses Gesetzes entstanden, so entsteht sie dadurch, dass die Energieerzeugnisse als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen abgegeben oder verwendet werden. Satz 1 gilt nicht für Gemische, die bei den in § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Mischvorgängen entstanden sind.
(2) Steuerschuldner ist, wer eine der genannten Handlungen vornimmt. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig. Das Hauptzollamt kann auf Antrag eine § 8 Absatz 3 bis 6 entsprechende Regelung treffen; § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 und § 8 Absatz 7 gelten sinngemäß.
§ 23 Entstehung der Steuer für sonstige Energieerzeugnisse
(1) Für andere als in § 4 genannte Energieerzeugnisse, ausgenommen Kohle und Erdgas, entsteht die Steuer vorbehaltlich § 20 Absatz 1 dadurch, dass sie
- 1. erstmals im Steuergebiet als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen abgegeben werden,
- 2. im Steuergebiet als Kraft- oder Heizstoff verwendet werden, wenn eine Steuer nicht nach Nummer 1 entstanden ist,
- 3. mit Energieerzeugnissen im Sinne des § 4 außerhalb eines Steuerlagers gemischt werden, wenn das Gemisch ein Energieerzeugnis im Sinne des § 4 ist und als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen abgegeben oder verwendet wird, oder
- 4. mit versteuertem Erdgas gemischt werden, wenn das Gemisch Erdgas ist und als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen abgegeben oder verwendet wird.
Eine Abgabe im Steuergebiet als Kraft- oder Heizstoff im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 liegt auch dann vor, wenn der Verbleib der Energieerzeugnisse nicht festgestellt werden kann. Kann im Falle einer Abgabe nicht festgestellt werden, ob die Energieerzeugnisse als Kraftstoff oder als Heizstoff verwendet werden sollen, gelten sie als Kraftstoff abgegeben. Abweichend von Satz 3 gilt eine Abgabe von Designerkraftstoffen im Steuergebiet als Abgabe als Kraftstoff. Eine erstmalige Abgabe als Heizstoff liegt bei Energieerzeugnissen nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 dann nicht vor, wenn die Energieerzeugnisse zur Abfallentsorgung ausgesondert oder geliefert werden und nicht ausdrücklich eine Bestimmung als Heizstoff vorgenommen wird.
(1a) Die Steuer nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 entsteht nicht, wenn der Steuerschuldner innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach der Abgabe nachweist, dass die Energieerzeugnisse aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt worden sind. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen die Steuer nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auf Grund der Fiktion des Absatzes 1 Satz 2 entstanden ist.
(1b) Bei der Steuerentstehung nach Absatz 1 sind nachweisliche Vorversteuerungen anzurechnen. Die Steuer nach Absatz 1 entsteht nicht, wenn die Voraussetzungen eines Verfahrens der Steuerbefreiung (§ 24 Absatz 1) vorliegen.
(2) Absatz 1 gilt nicht
- 1. für Schmierstoffe zur Herstellung von Zweitaktergemischen,
- 2. für Wasser zur Herstellung von Diesel-Wasser-Gemischen und
- 3. für andere Energieerzeugnisse, die zur Verwendung als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen bestimmt sind und an ein Steuerlager im Steuergebiet abgegeben werden.
(3) Steuerschuldner ist
- 1. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 derjenige, der die Energieerzeugnisse abgibt, wenn dieser im Steuergebiet ansässig ist, andernfalls der Empfänger,
- 2. im Übrigen derjenige, der eine der genannten Handlungen vornimmt.
(4) Wer Energieerzeugnisse nach Absatz 1 abgeben, beziehen oder verwenden will, hat dies dem zuständigen Hauptzollamt vorher anzuzeigen. Erfolgen die Handlungen nicht nur gelegentlich, kann das Hauptzollamt auf weitere Anzeigen verzichten.
(5) Für die nach Absatz 1 entstehende Steuer ist im Voraus Sicherheit zu leisten, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.
(6) Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Für die Fristen zur Abgabe der Steuererklärung und die Fälligkeit der Steuer gilt § 8 Abs. 3 bis 6 entsprechend. Wird das Verfahren nach Absatz 4 nicht eingehalten oder eine nach Absatz 5 angeforderte Sicherheit nicht geleistet, hat der Steuerschuldner für die entstandene Steuer unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.
(7) Wer Energieerzeugnisse im Sinn des Absatzes 4 Satz 2 nicht nur gelegentlich abgibt, kann den Nachweis nach Absatz 1a abweichend von dem dort genannten Zeitraum zusammen mit der Steuererklärung nach Absatz 6 Satz 1 und 2 erbringen. Absatz 5 gilt sinngemäß.
Abschnitt 4 Steuerbefreiungen
§ 24 Begriffsbestimmungen, Erlaubnis
(1) Verfahren der Steuerbefreiung sind die steuerfreie Verwendung und die steuerfreie Verteilung. Energieerzeugnisse, die nach den §§ 25 und 27 bis 29 steuerfrei verwendet werden dürfen, können zu diesen Zwecken steuerfrei abgegeben werden.
(2) Wer Energieerzeugnisse steuerfrei in den Fällen der §§ 25 bis 29 verwenden will, bedarf der Erlaubnis als Verwender. Wer Energieerzeugnisse steuerfrei in den Fällen der §§ 25 und 27 bis 29 abgeben will, bedarf vorbehaltlich Absatz 3 der Erlaubnis als Verteiler.
(3) Einer Erlaubnis als Verteiler bedarf nicht der Inhaber eines Steuerlagers, soweit er Energieerzeugnisse aus dem Steuerlager zu steuerfreien Zwecken abgibt. In diesem Fall befinden sich die Energieerzeugnisse mit der Entfernung aus dem Steuerlager im Verfahren der Steuerbefreiung des Empfängers.
(4) Inhabern einer Erlaubnis nach Absatz 2 kann auch die Ausfuhr und das Verbringen von Energieerzeugnissen aus dem Steuergebiet erlaubt werden, sofern Steuerbelange nicht beeinträchtigt sind.
(5) Die Erlaubnis nach den Absätzen 2 und 4 wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts der voraussichtlich im Jahresdurchschnitt während zwei Monaten verwendeten oder verteilten Energieerzeugnisse abhängig. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 1 nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
(6) Der Erlaubnisinhaber hat die Energieerzeugnisse, soweit er sie in seinem Betrieb verwenden will, unverzüglich aufzunehmen. Die Energieerzeugnisse dürfen nur zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck verwendet oder abgegeben werden.
§ 25 Steuerbefreiung für Verwendungen zu anderen Zwecken
(1) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 dürfen steuerfrei verwendet werden zu anderen Zwecken als
- 1. zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff,
- 2. zur Herstellung von in § 4 genannten Kraft- oder Heizstoffen.
Eine steuerfreie Verwendung ist ausgeschlossen, wenn in der Verwendung eine Herstellung nach § 6 liegt. Satz 2 gilt nicht, wenn zur Herstellung eines Energieerzeugnisses im Sinn des § 4 Waren der Unterpositionen 2710 12 21, 2710 12 25, 2710 19 29 und mittelschwere Öle der Unterposition 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur eingesetzt werden und diese im Sinn des § 4 Nr. 3 nicht unter Steueraussetzung befördert werden können.
(2) Energieerzeugnisse dürfen steuerfrei verwendet werden als Probe zu Untersuchungszwecken.
§ 26 Steuerbefreiung für den Eigenverbrauch
(1) Der Inhaber eines Betriebs, der andere Energieerzeugnisse als Kohle und Erdgas herstellt, darf Energieerzeugnisse innerhalb des Betriebsgeländes steuerfrei verwenden, wenn sie
- 1. innerhalb des Betriebsgeländes selbst hergestellt worden sind und
- 2. im Zusammenhang mit der Herstellung von Energieerzeugnissen verwendet werden; sie dürfen insbesondere nicht für den Antrieb von Fahrzeugen verwendet werden.
(2) § 1 Absatz 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
(3) Das Mischen von fremdbezogenen Energieerzeugnissen mit innerhalb des Betriebsgeländes selbst hergestellten Energieerzeugnissen gilt nicht als Herstellung im Sinn des Absatzes 1 Nummer 2 erster Halbsatz.
(4) Absatz 1 gilt nicht für die in § 6 Absatz 2 genannten Vorgänge, es sei denn, diese Vorgänge finden in einem Herstellungsbetrieb (§ 6) oder in einem Gasgewinnungsbetrieb (§ 44 Absatz 3) statt.
§ 27 Steuerbefreiung, Schiff- und Luftfahrt
(1) Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2707 99 99, 2710 19 43 bis 2710 19 99, 2710 20 11 bis 2710 20 39, andere Schweröle der Unterposition 2710 20 90 sowie Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2711 19 00, 2804 10 00, 2814 10 00, 2905 11 00, 3826 00 10 und 3826 00 90 der Kombinierten Nomenklatur dürfen steuerfrei verwendet werden in Wasserfahrzeugen
- 1. für die Schifffahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt,
- 2. bei der Instandhaltung von Wasserfahrzeugen nach Nummer 1 und
- 3. bei der Herstellung von Wasserfahrzeugen.
Dies gilt für Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur nur, wenn sie ordnungsgemäß gekennzeichnet sind.
(2) Flugbenzin der Unterposition 2710 12 31 der Kombinierten Nomenklatur, dessen Researchoktanzahl den Wert von 100 nicht unterschreitet, und Flugturbinenkraftstoff der Unterposition 2710 19 21 der Kombinierten Nomenklatur dürfen steuerfrei verwendet werden in Luftfahrzeugen
- 1. für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt,
- 2. bei der Instandhaltung von Luftfahrzeugen nach Nummer 1 sowie
- 3. bei der Entwicklung und Herstellung von Luftfahrzeugen.
(3) Die in Absatz 2 genannten Energieerzeugnisse dürfen steuerfrei verwendet werden in für Luftfahrzeuge bestimmten Triebwerken und Motoren bei deren Entwicklung und Herstellung.
§ 28 Steuerbefreiung für gasförmige Energieerzeugnisse
(1) Zur Stromerzeugung in ortsfesten Anlagen dürfen steuerfrei verwendet werden:
- 1. gasförmige Biokraft- und Bioheizstoffe, unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen,
- 2. gasförmige Kohlenwasserstoffe, die aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen gewonnen werden und bei der Lagerung von Abfällen oder bei der Abwasserreinigung anfallen, oder
- 3. Energieerzeugnisse der Position 2705 der Kombinierten Nomenklatur,
soweit der erzeugte Strom nicht nach § 9 Absatz 1 Nummer 4, 5 oder 6 des Stromsteuergesetzes von der Stromsteuer befreit ist.
(2) Energieerzeugnisse der Position 2705 der Kombinierten Nomenklatur dürfen steuerfrei zum Verheizen verwendet werden.
(3) Ein Mischen mit anderen Energieerzeugnissen im Betrieb des Verwenders unmittelbar vor der Verwendung schließt für den eingesetzten Anteil an Energieerzeugnissen nach den Absätzen 1 und 2 eine Steuerbefreiung nicht aus. Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 gelten nicht für Energieerzeugnisse der Position 2705 der Kombinierten Nomenklatur, soweit diese Waren der Position 2710 oder 2711 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht nach Satz 1 steuerfrei sind, durch Beimischung enthalten oder aus diesen Waren erzeugt worden sind.
(4) Die Steuerbefreiung nach Absatz 2 wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt Teil I gesondert bekannt zu geben.
§ 29 (weggefallen)
§ 30 Zweckwidrigkeit
(1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich § 21 nach dem zutreffenden Steuersatz des § 2, wenn die Energieerzeugnisse entgegen der in der Erlaubnis genannten Zweckbestimmung verwendet oder abgegeben werden, nicht in den Betrieb aufgenommen werden oder der Verbleib der Energieerzeugnisse nicht festgestellt werden kann. Die Steuer entsteht nicht, wenn die Energieerzeugnisse untergegangen oder an Personen abgegeben worden sind, die zum Bezug von steuerfreien Energieerzeugnissen berechtigt sind. Darüber hinaus entsteht auch keine Steuer, wenn Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 an Steuerlagerinhaber abgegeben werden. Schwund steht dem Untergang gleich.
(2) Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber, wenn er vor Entstehung der Steuer Besitz an den Energieerzeugnissen erlangt hat, sonst der Steuerlagerinhaber. Werden Energieerzeugnisse zu steuerfreien Zwecken an einen Nichtberechtigten abgegeben, ist daneben auch der Nichtberechtigte Steuerschuldner. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig. Das Hauptzollamt kann für Energieerzeugnisse, die entsprechend der in der Erlaubnis genannten Zweckbestimmung verwendet worden sind, ohne dabei verbraucht zu werden, auf Antrag eine § 8 Absatz 3 bis 6 entsprechende Regelung treffen; § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 und § 8 Absatz 7 gelten sinngemäß.
Kapitel 3 Bestimmungen für Kohle
§ 31 Begriffsbestimmungen, Anmeldung, Erlaubnis
(1) Kohlebetriebe im Sinne dieses Gesetzes sind vorbehaltlich Absatz 2 Betriebe, in denen Kohle gewonnen oder bearbeitet wird. Kohlelieferer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Kohle gewerbsmäßig liefert.
(2) Für Betriebe, die nicht schon aus anderen Gründen Kohlebetriebe sind, gelten das Mischen, Trocknen und Zerkleinern von Kohle nicht als Bearbeiten von Kohle.
(3) Wer Kohle gewinnen oder bearbeiten will, hat dies dem zuständigen Hauptzollamt vor Eröffnung des Betriebes anzumelden.
(4) Wer als Inhaber eines Kohlebetriebes oder als Kohlelieferer Kohle unversteuert beziehen will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die − soweit nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet − ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts der Kohle abhängig, die voraussichtlich im Jahresdurchschnitt in zwei Monaten vom Kohlebetrieb oder vom Kohlelieferer an Personen, die nicht im Besitz einer Erlaubnis nach § 31 Absatz 4 oder § 37 Absatz 1 sind, geliefert wird.
(5) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 4 Satz 2 nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
§ 32 Entstehung der Steuer
(1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich der §§ 34 und 35 dadurch, dass
- 1. Kohle im Steuergebiet erstmals an Personen geliefert wird, die die Kohle nicht als Inhaber einer Erlaubnis nach § 31 Abs. 4 oder § 37 Abs. 1 beziehen,
- 2. Kohle im Steuergebiet durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 31 Abs. 4 verwendet wird,
- 3. selbst gewonnene oder bearbeitete Kohle im Steuergebiet verwendet wird, soweit die Steuer nicht nach Nummer 2 entsteht.
Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt nicht, wenn zugleich die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 und 2 vorliegen.
(2) Steuerschuldner ist
- 1. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 der Kohlelieferer, wenn dieser im Steuergebiet ansässig ist, andernfalls der Empfänger,
- 2. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 der Inhaber der Erlaubnis,
- 3. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 derjenige, der die Kohle verwendet.
Wird Kohle zu steuerfreien Zwecken an einen Nichtberechtigten geliefert, ist im Falle der Nummer 1 neben dem Kohlelieferer auch der Nichtberechtigte Steuerschuldner.
(3) Für die nach Absatz 1 entstehende Steuer ist im Voraus Sicherheit zu leisten, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.
(4) Die Kohle gilt als geliefert im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, wenn deren Verbleib bei der Beförderung im Steuergebiet nicht festgestellt werden kann. Dies gilt nicht für untergegangene Kohle. Schwund steht dem Untergang gleich. Neben dem Steuerschuldner nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 ist derjenige Steuerschuldner, der die Kohle verwendet. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 33 Steueranmeldung, Fälligkeit
(1) Der Steuerschuldner hat für Kohle, für die in einem Monat die Steuer nach § 32 Abs. 1 entstanden ist, bis zum 15. Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer, die in einem Monat entstanden ist, ist am 25. Tag des folgenden Monats fällig.
(2) In den Fällen des § 32 Abs. 4 hat der Steuerschuldner unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.
§ 34 Verbringen in das Steuergebiet
Wird Kohle aus einem Mitgliedstaat in das Steuergebiet verbracht, gelten die §§ 15 bis 15c, 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, die §§ 18, 18b und 18c sinngemäß, es sei denn, dass im Falle des § 15 die Kohle durch den Inhaber einer Erlaubnis nach § 31 Absatz 4 oder § 37 Absatz 1 bezogen, in Besitz gehalten oder verwendet wird. Abweichend von § 15c Absatz 1 in Verbindung mit § 15c Absatz 2 Nummer 3 muss bei der Beförderung von Kohle das dort genannte Begleitdokument nicht mitgeführt werden.
§ 35 Einfuhr
Wird Kohle in das Steuergebiet eingeführt, gilt § 19b mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Steuer nicht entsteht, wenn die Einfuhr durch den Inhaber einer Erlaubnis nach § 31 Absatz 4 oder § 37 Absatz 1 erfolgt oder sich die Abgabe an einen solchen unmittelbar an die Einfuhr anschließt.
§ 36 Steuerentstehung, Auffangtatbestand
(1) Ist für Kohle eine Steuer nicht auf Grund einer sonstigen Bestimmung dieses Gesetzes entstanden, so entsteht sie dadurch, dass die Kohle im Steuergebiet als Kraft- oder Heizstoff verwendet wird.
(2) Steuerschuldner ist derjenige, der die Kohle verwendet. Der Steuerschuldner hat für Kohle, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.
§ 37 Steuerbefreiung, Erlaubnis, Zweckwidrigkeit
(1) Wer Kohle steuerfrei in den Fällen des Absatzes 2 verwenden will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 2 nicht mehr erfüllt ist.
(2) Kohle darf steuerfrei verwendet werden
- 1. zu anderen Zwecken als zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff,
- 2. auf dem Betriebsgelände eines Kohlebetriebes (§ 31 Abs. 1 Satz 1) vom Inhaber des Betriebes zur Aufrechterhaltung des Betriebes,
- 3. als Kraft- oder Heizstoff zur Stromerzeugung,
- 4. als Heizstoff für Prozesse und Verfahren nach § 51,
- 5. als Probe zu betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen oder zu Zwecken der Steuer- oder Gewerbeaufsicht.
Satz 1 Nummer 2 gilt für die Verwendung anderer Energieerzeugnisse entsprechend, wenn sie
- 1. innerhalb des Betriebs selbst hergestellt worden sind und
- 2. zur Aufrechterhaltung des Kohlebetriebs verwendet werden; sie dürfen insbesondere nicht für den Antrieb von Fahrzeugen verwendet werden.
Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für Kohle, die in Stromerzeugungsanlagen verwendet wird, soweit der erzeugte Strom nach § 9 Absatz 1 Nummer 4, 5 oder 6 des Stromsteuergesetzes von der Stromsteuer befreit ist. Wenn im Falle von Satz 1 Nr. 3 die erzeugte mechanische Energie neben der Stromerzeugung auch anderen Zwecken dient, ist nur der auf die Stromerzeugung entfallende Anteil an Kohle von der Steuer befreit. Das Hauptzollamt kann auf Antrag in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 zulassen, dass Kohle aus betrieblichen Gründen auch zu anderen als den dort genannten Zwecken steuerfrei bezogen werden kann. Für diese Kohle entsteht die Steuer mit der Verwendung als Kraft- oder Heizstoff. Steuerschuldner ist der Inhaber der Erlaubnis. Für die Steueranmeldung und die Fälligkeit gilt § 33 Abs. 1 entsprechend.
(3) Die Kohle darf nur zu den in der Erlaubnis genannten Zwecken verwendet werden. Die Steuer entsteht für Kohle, die entgegen der in der Erlaubnis genannten Zweckbestimmung verwendet wird oder deren Verbleib nicht festgestellt werden kann. Die Steuer entsteht nicht, wenn die Kohle untergegangen ist oder an Personen abgegeben worden ist, die zum Bezug unversteuerter Kohle gemäß § 31 Absatz 4 oder zur steuerfreien Verwendung von Kohle gemäß § 37 Absatz 1 berechtigt sind. Schwund steht dem Untergang gleich. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber. Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.
(4) Kohle gilt als entgegen der in der Erlaubnis genannten Zweckbestimmung verwendet (Absatz 3), soweit die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Kohle nach § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 51 Absatz 1 Nummer 1 oder der Fortbestand einer solchen Erlaubnis durch Angaben erwirkt worden ist, die in wesentlicher Hinsicht unrichtig oder unvollständig waren. Abweichend von Absatz 3 Satz 6 und 7 bestimmt das Hauptzollamt die Frist für die Abgabe der Steueranmeldung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer.
Kapitel 4 Bestimmungen für Erdgas
§ 38 Entstehung der Steuer
(1) Die Steuer entsteht dadurch, dass geliefertes oder selbst erzeugtes Erdgas im Steuergebiet zum Verbrauch aus dem Leitungsnetz entnommen wird, es sei denn, es schließt sich ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 44 Absatz 1) an oder die Voraussetzungen für eine der in § 9c Absatz 2 Nummer 1 bis 3 oder Nummer 5 genannten Steuerbefreiungen liegen vor. Gasgewinnungsbetriebe und Gaslager gelten mit der Maßgabe als dem Leitungsnetz zugehörig, dass ein dortiger Verbrauch von Erdgas als Entnahme aus dem Leitungsnetz gilt. Die Entnahme aus dem Leitungsnetz zur nicht leitungsgebundenen Weitergabe gilt als Entnahme zum Verbrauch.
(2) Steuerschuldner ist
- 1. der Lieferer, wenn dieser im Steuergebiet ansässig ist und das gelieferte Erdgas nicht durch einen anderen Lieferer aus dem Leitungsnetz entnommen wird,
- 2. andernfalls derjenige, der das Erdgas aus dem Leitungsnetz entnimmt.
(3) Wer mit Sitz im Steuergebiet Erdgas liefern, selbst erzeugtes Erdgas zum Selbstverbrauch im Steuergebiet entnehmen oder Erdgas von einem nicht im Steuergebiet ansässigen Lieferer zum Verbrauch beziehen will, hat dies vorher beim Hauptzollamt anzumelden.
(4) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass derjenige, der Erdgas an seine Mieter, Pächter oder vergleichbare Vertragsparteien liefert, nicht als anderer Lieferer (Absatz 2 Nr. 1) gilt. An den Inhaber der Zulassung geliefertes Erdgas gilt dann mit der Lieferung an ihn als aus dem Leitungsnetz entnommen. § 42 bleibt dadurch unberührt.
(4a) Lieferer von Erdgas gelten nicht als andere Lieferer (Absatz 2 Nummer 1), soweit
- 1. sie Erdgas zum Selbstverbrauch entnehmen,
- 2. ihnen dieses Erdgas versteuert von einem im Steuergebiet ansässigen Lieferer geliefert wird und
- 3. die Menge dieses Erdgases vom letztgenannten Lieferer ermittelt wird.
(5) Erdgas gilt mit der Lieferung an einen Lieferer, der entgegen Absatz 3 nicht angemeldet ist, als im Steuergebiet zum Verbrauch aus dem Leitungsnetz entnommen, wenn die Lieferung des Erdgases in der Annahme erfolgt, dass eine Steuer nach Absatz 1 entstanden sei. Eine Steuerentstehung durch die tatsächliche Entnahme des Erdgases aus dem Leitungsnetz bleibt dadurch unberührt. Dem nicht angemeldeten Lieferer wird auf Antrag die Steuer, die der ihn beliefernde Lieferer entrichtet hat, vergütet, soweit er nachweist, dass die durch die tatsächliche Entnahme des Erdgases entstandene Steuer entrichtet worden ist, für das Erdgas keine Steuer entstanden ist oder das Erdgas steuerfrei entnommen worden ist.
(6) Für die nach Absatz 1 entstehende Steuer ist im Voraus Sicherheit zu leisten, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.
§ 39 Steueranmeldung, Fälligkeit
(1) Der Steuerschuldner hat für Erdgas, für das in einem Monat (Veranlagungsmonat) die Steuer nach § 38 Abs. 1 entstanden ist, bis zum 15. Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer, die in einem Monat entstanden ist, ist am 25. Tag des folgenden Monats fällig.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Steuerschuldner die Steuer auch jährlich anmelden. Das Wahlrecht kann nur für volle Kalenderjahre ausgeübt werden. Es ist durch eine schriftliche Erklärung auszuüben, die dem Hauptzollamt vor Beginn des Kalenderjahres, ab dem die Steuer jährlich angemeldet werden soll, vorliegen muss. Entsteht die Steuer in der Person eines Steuerschuldners erstmals innerhalb eines Kalenderjahres, hat dieser das Wahlrecht spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats auszuüben, der dem Monat folgt, in dem die Steuer erstmals entstanden ist. Das Wahlrecht kann nur vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist vor Beginn des Kalenderjahres, für den er gelten soll, gegenüber dem Hauptzollamt schriftlich zu erklären.
(3) Bei jährlicher Anmeldung ist die Steuer für jedes Kalenderjahr (Veranlagungsjahr) bis zum 31. Mai des folgenden Kalenderjahres anzumelden und unter Anrechnung der geleisteten monatlichen Vorauszahlungen nach Absatz 5 am 25. Juni dieses Kalenderjahres fällig.
(4) Scheidet ein Steuerschuldner während des Veranlagungsjahres aus der Steuerpflicht aus, ist die Höhe der zu entrichtenden Steuer bis zum Ablauf des fünften Kalendermonats, der dem Ende der Steuerpflicht folgt, anzumelden. Ein sich unter Anrechnung der geleisteten monatlichen Vorauszahlungen nach Absatz 6 ergebender Restbetrag ist am 25. Kalendertag des Folgemonats fällig.
(5) Bei jährlicher Anmeldung sind auf die Steuerschuld monatliche Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlungen für den einzelnen Kalendermonat sind jeweils am 25. Kalendertag des folgenden Kalendermonats fällig. Die Höhe der monatlichen Vorauszahlungen wird durch das Hauptzollamt festgesetzt und beträgt ein Zwölftel der voraussichtlich im Veranlagungsjahr zu erwartenden Steuerschuld (voraussichtliche Jahressteuerschuld). Das Hauptzollamt kann die monatlichen Vorauszahlungen auf Antrag abweichend festsetzen, wenn die Summe der vom Steuerschuldner zu leistenden Vorauszahlungen erheblich von der voraussichtlichen Jahressteuerschuld abweichen würde. Der Steuerschuldner hat dem Hauptzollamt bis zum 15. Januar des Veranlagungsjahres für das Vorauszahlungen zu leisten sind, eine sachgerechte, von einem Dritten nachvollziehbare Schätzung der voraussichtlichen Jahressteuerschuld mitzuteilen. Beträgt die voraussichtliche Jahressteuerschuld nach der Schätzung des Steuerschuldners weniger als 2 400 Euro, ist die Schätzung nur auf Verlangen des Hauptzollamts mitzuteilen. Der Steuerschuldner hat zum 30. Juni für das Veranlagungsjahr eine weitere Schätzung der voraussichtlichen Jahressteuerschuld vorzunehmen und diese auf Verlangen des Hauptzollamts mitzuteilen. Übersteigt diese Schätzung 100 000 Euro und die vom Hauptzollamt bei der Festsetzung der vom Steuerschuldner für das Veranlagungsjahr zu leistenden Vorauszahlungen zugrunde gelegte voraussichtliche Jahressteuerschuld um mehr als 20 Prozent, hat der Steuerschuldner dem Hauptzollamt die Schätzung bis zum 15. August des Veranlagungsjahres mitzuteilen. Das Hauptzollamt hat die monatlichen Vorauszahlungen abweichend festzusetzen.
(6) Wird die Lieferung oder der Verbrauch von Erdgas nach Ablesezeiträumen abgerechnet oder ermittelt, die mehrere Veranlagungsmonate oder mehrere Veranlagungsjahre betreffen, ist insoweit eine sachgerechte, von einem Dritten nachvollziehbare Schätzung zur Aufteilung der im gesamten Ablesezeitraum entnommenen Erdgasmenge auf die betroffenen Veranlagungszeiträume zulässig. Sofern Ablesezeiträume später enden als der jeweilige Veranlagungszeitraum, ist für diese Ablesezeiträume die voraussichtlich im Veranlagungszeitraum entnommenen Erdgasmenge zur Versteuerung anzumelden. Nachdem ein solcher Ablesezeitraum beendet ist, hat der Steuerschuldner die nach Satz 2 angemeldete Erdgasmenge und die darauf entfallende Steuer entsprechend Satz 1 zu berichtigen. Die Berichtigung ist für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem der Ablesezeitraum endet. Die Steuer oder der Erstattungsanspruch für die Differenzmenge zwischen der angemeldeten und der berichtigten Menge gilt insoweit in dem Zeitpunkt als entstanden, in dem der Ablesezeitraum endet.
(6a) Ablesezeiträume nach Absatz 6 enden auch dann später als der jeweilige Veranlagungszeitraum, wenn die für den Veranlagungszeitraum abgerechnete oder ermittelte Menge auf einer Schätzung beruht oder sich im Nachhinein als unzutreffend herausstellt und auf Grund einer Ablesung oder der Berichtigung eines abgelesenen Wertes eine Änderung der Abrechnung oder eine Änderung der ermittelten Menge erfolgt.
(6b) Ablesezeiträume nach Absatz 6 betreffen auch dann mehrere Veranlagungsjahre, wenn Geschäftsvorfälle der Abrechnung oder Ermittlung der Menge nicht mehr in dem Jahresabschluss zu berücksichtigen sind, der das Veranlagungsjahr umfasst.
(7) Erfolgt die Anmeldung nach § 38 Abs. 3 nicht oder wird eine nach § 38 Abs. 6 angeforderte Sicherheit nicht geleistet, hat der Steuerschuldner unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.
§ 40 Nicht leitungsgebundenes Verbringen
(1) Wird Erdgas nicht leitungsgebunden aus einem Mitgliedstaat in das Steuergebiet verbracht, gelten die §§ 15 bis 15c, 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, die §§ 18, 18b und 18c sinngemäß mit der Maßgabe, dass im Fall des § 18b keine Steuer entsteht, wenn sich an die Empfangnahme oder das Verbringen ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 44 Absatz 1) anschließt. Abweichend von § 15c Absatz 1 in Verbindung mit § 15c Absatz 2 Nummer 3 muss bei der Beförderung von Erdgas das dort genannte Begleitdokument nicht mitgeführt werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für verflüssigtes Erdgas, das im Anschluss an das Verbringen in das Steuergebiet in eine Anlage zur Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas aufgenommen wird.
§ 41 Nicht leitungsgebundene Einfuhr
(1) Wird Erdgas nicht leitungsgebunden in das Steuergebiet eingeführt, gilt § 19b sinngemäß mit der Maßgabe, dass keine Steuer entsteht, wenn das Erdgas unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 44 Absatz 1) überführt wird.
(2) Absatz 1 gilt nicht für verflüssigtes Erdgas, dass im Anschluss an die Einfuhr in eine Anlage zur Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas aufgenommen wird.
§ 42 Differenzversteuerung
(1) Wird nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 versteuertes Erdgas nicht zu den in § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 genannten Zwecken abgegeben oder verwendet, entsteht die Steuer in Höhe der Differenz zu dem zutreffenden Steuersatz des § 2 Abs. 1 Nr. 7 oder Abs. 2 Nr. 1. Kann der Verbleib des Erdgases nicht festgestellt werden, gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Steuerschuldner ist, wer eine der genannten Handlungen vornimmt. Der Steuerschuldner hat für Erdgas, für das die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig. Das Hauptzollamt kann im Einzelfall auf Antrag eine § 39 entsprechende Regelung treffen.
§ 43 Steuerentstehung, Auffangtatbestand
(1) Ist für Erdgas eine Steuer nicht auf Grund einer sonstigen Bestimmung dieses Gesetzes entstanden, so entsteht sie dadurch, dass das Erdgas als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen abgegeben oder verwendet wird. Satz 1 gilt nicht für Gemische, die bei Mischvorgängen entstanden sind, die nach § 44 Abs. 3 Satz 2 nicht als Erdgasherstellung gelten.
(2) Steuerschuldner ist, wer eine der genannten Handlungen vornimmt. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. Der Steuerschuldner hat für Erdgas, für das die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.
§ 44 Steuerbefreiung, Erlaubnis, Zweckwidrigkeit
(1) Verfahren der Steuerbefreiung sind die steuerfreie Verwendung und im Fall des Absatzes 2b auch die steuerfreie Verteilung von Erdgas. Wer Erdgas nach Absatz 2, Absatz 2a oder Absatz 2b steuerfrei verwenden will, bedarf der Erlaubnis als Verwender. Wer Erdgas steuerfrei nach Absatz 2b abgeben will, bedarf der Erlaubnis als Verteiler. Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 4 nicht mehr erfüllt ist.
(1a) Inhabern einer Erlaubnis nach Absatz 1 kann auch die Ausfuhr und das Verbringen von verflüssigtem Erdgas aus dem Steuergebiet erlaubt werden, sofern Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.
(2) Der Inhaber eines Gasgewinnungsbetriebs (Absatz 3) darf Energieerzeugnisse innerhalb des Betriebsgeländes steuerfrei verwenden, wenn sie
- 1. innerhalb des Betriebsgeländes selbst hergestellt worden sind und
- 2. im Zusammenhang mit dem Gewinnen oder Bearbeiten (Herstellen) von Erdgas verwendet werden; sie dürfen insbesondere nicht für den Antrieb von Fahrzeugen verwendet werden.
(2a) Erdgas, das beim Kohleabbau aufgefangen wird, darf steuerfrei zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in begünstigten Anlagen nach § 3 verwendet werden.
(2b) Verflüssigtes Erdgas darf steuerfrei zu den in § 27 Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecken verwendet oder abgegeben werden.
(3) Gasgewinnungsbetriebe im Sinne dieses Gesetzes sind Betriebe, in denen Erdgas gewonnen oder bearbeitet (hergestellt) wird. § 6 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe sinngemäß, dass für Betriebe, die nicht schon aus einem anderen Grunde Gasgewinnungsbetriebe sind, auch das Beimischen von Kleinstmengen anderer Stoffe zum Verbessern oder zum Riechbarmachen (Odorieren) von Erdgas nicht als Erdgasherstellung gilt.
(4) Das Erdgas darf nur zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck verwendet oder abgegeben werden. Wird Erdgas entgegen der in der Erlaubnis genannten Zweckbestimmung verwendet oder abgegeben, gilt § 30 sinngemäß.
§ 44a Datenübermittlung
Für Energieerzeugnisse nach Kapitel 4 dieses Gesetzes dürfen die Generalzolldirektion und die Hauptzollämter Informationen, einschließlich personenbezogener Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die in einem Steuerverfahren bekannt geworden sind, an die Bundesnetzagentur übermitteln, soweit die Bundesnetzagentur die Informationen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben aus dem Energiewirtschaftsgesetz benötigt. Die Bundesnetzagentur darf Informationen, einschließlich personenbezogener Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, an die Generalzolldirektion und die Hauptzollämter übermitteln, soweit dies zur Durchführung eines Steuerverfahrens nach der Abgabenordnung, diesem Gesetz und der Energiesteuer-Durchführungsverordnung erforderlich ist. Die Datenübermittlung darf auf Initiative der zur Übermittlung befugten Stellen und auf Ersuchen der Datenempfänger erfolgen.
Kapitel 5 Steuerentlastung
§ 45 Begriffsbestimmung
Die Steuerentlastung im Sinne dieses Gesetzes umfasst den Erlass, die Erstattung und die Vergütung einer entstandenen Steuer.
§ 46 Steuerentlastung beim Verbringen aus dem Steuergebiet
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für
- 1. nachweislich versteuerte, nicht gebrauchte Energieerzeugnisse im Sinn des § 4, die nach § 15c oder nach § 18 in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden sind,
- 2. nachweislich versteuerte Kohle, die zu gewerblichen Zwecken aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt worden ist,
- 3. nachweislich versteuertes Erdgas, das zu gewerblichen Zwecken aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt worden ist,
- 4. nachweislich versteuerte, nicht gebrauchte Energieerzeugnisse, die zu gewerblichen Zwecken aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt worden sind, ausgenommen Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 sowie Kohle und Erdgas,
- 5. nachweislich versteuerte Waren der Unterpositionen 2710 12 21, 2710 12 25, 2710 19 29 und mittelschwere Öle der Unterposition 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur, wenn sie nicht als lose Ware befördert und zu gewerblichen Zwecken aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt worden sind.
Abweichend von § 15c Absatz 1 muss bei der Beförderung der in Satz 1 Nummer 5 genannten Waren in andere Mitgliedstaaten ein vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument nach Artikel 36 der Systemrichtlinie nicht mitgeführt werden. Satz 1 gilt nicht für Kraftstoffe in Hauptbehältern von Fahrzeugen, Spezialcontainern, Arbeitsmaschinen und -geräten sowie Kühl- und Klimaanlagen, für Kraftstoffe in Reservebehältern von Fahrzeugen und für Heizstoffe im Vorratsbehälter der Standheizung von Fahrzeugen.
(2) Die Steuerentlastung wird im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur gewährt, wenn der Entlastungsberechtigte
- 1. im Fall des Versandhandels das Verfahren nach § 18 eingehalten hat und die Steuer für die Energieerzeugnisse in dem anderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist oder
- 2. in allen anderen Fällen
- a) eine Eingangsmeldung zum vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument vorlegt oder
- b) im Einzelfall auf andere Weise nachweisen kann, dass in einem anderen Mitgliedstaat
- aa) die Energieerzeugnisse von der Steuer befreit sind,
- bb) die Energieerzeugnisse in ein Steuerlager aufgenommen wurden oder
- cc) die Steuer entrichtet worden ist.
(2a) Die Steuerentlastung wird im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 auch gewährt, wenn die Energieerzeugnisse nicht am Bestimmungsort angekommen sind, die Steuer jedoch in einem anderen Mitgliedstaat auf Grund einer dort festgestellten Unregelmäßigkeit entrichtet worden ist.
(2b) Wird im Fall des § 18a Absatz 2 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Energieerzeugnisse der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach § 18b Absatz 1 Nummer 4 erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erlassen oder erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat vorlegt. Dies gilt nicht für die Fälle, in denen die Energieerzeugnisse im Rahmen einer Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht wurden und verblieben sind.
(3) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt hat.
§ 47 Steuerentlastung bei Aufnahme in Betriebe und bei steuerfreien Zwecken
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt
- 1. für nachweislich versteuerte, nicht gebrauchte Energieerzeugnisse im Sinn des § 4, die in ein Steuerlager aufgenommen worden sind,
- für den Kohlenwasserstoffanteil in gasförmigen Gemischen aus nachweislich versteuerten, nicht gebrauchten Energieerzeugnissen und anderen Stoffen, die bei der Lagerung oder Verladung von Energieerzeugnissen, beim Betanken von Kraftfahrzeugen oder bei der Entgasung von Transportmitteln aufgefangen worden sind, wenn
- a) die Gemische unter den Voraussetzungen des § 25 oder des § 26 zu den dort genannten Zwecken verwendet worden sind oder
- b) aus den Gemischen auf dem Betriebsgelände eines Steuerlagers Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 hergestellt werden,
- für nachweislich versteuerte Schweröle, Erdgase, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe sowie ihnen nach § 2 Absatz 4 und 4a gleichgestellte Energieerzeugnisse, die zu den in § 25 genannten Zwecken verwendet worden sind,
- für nachweislich versteuerte, selbst hergestellte Energieerzeugnisse, die zu den in § 26 oder in § 44 Absatz 2 genannten Zwecken verwendet worden sind,
- für nachweislich versteuerte Kohle, die
- a) in einen Kohlebetrieb aufgenommen worden ist oder
- b) unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Satz 2 zu den dort genannten Zwecken verwendet worden ist,
- für nachweislich versteuertes Erdgas, das in ein Leitungsnetz für unversteuertes Erdgas eingespeist wird.
(2) Entlastungsberechtigt ist
- 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b der Inhaber des Steuerlagers oder der zugelassene Einlagerer,
- 2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe a der Inhaber des Kohlebetriebes,
- 2a. im Fall des Absatzes 1 Nummer 6 derjenige, der das Erdgas eingespeist hat,
- 3. im Übrigen derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.
Der zugelassene Einlagerer ist im Falle der Nummer 1 nur entlastungsberechtigt, soweit der Inhaber des Steuerlagers gegenüber dem Hauptzollamt schriftlich seinen Verzicht auf den Steuerentlastungsanspruch erklärt.
§ 47a Steuerentlastung für den Eigenverbrauch
(1) Eine teilweise Entlastung wird auf Antrag für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse gewährt, die unter den Voraussetzungen der §§ 26, 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 oder § 44 Absatz 2 zu den dort genannten Zwecken verwendet worden sind.
(2) Die Steuerentlastung für nach Absatz 1 verwendete Energieerzeugnisse beträgt
- 1.
für 1 000 Liter nach § 2 Absatz 1; Satz 1 Nummer 4; versteuerte Energieerzeugnisse 140,40 EUR,
- 2.
für 1 000 Liter nach § 2 Absatz 3; Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3; versteuerte Energieerzeugnisse 40,35 EUR,
- 3.
für 1 000 Kilogramm nach § 2; Absatz 3 Satz 1 Nummer 2; versteuerte Energieerzeugnisse 10,00 EUR,
- 4.
für 1 Megawattstunde nach § 2; Absatz 3 Satz 1 Nummer 4; versteuerte Energieerzeugnisse 4,96 EUR,
- 5.
für 1 000 Kilogramm nach § 2 Absatz 3; Satz 1 Nummer 5 versteuerte; Energieerzeugnisse 60,60 EUR,
- 6.
für 1 Gigajoule nach § 2 Absatz 1; Nummer 9, 10 oder Absatz 4a; versteuerte Energieerzeugnisse 0,16 EUR.
Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Energieerzeugnisse nicht gewährt werden.
(3) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.
(4) Die Steuerentlastung wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige wird vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt gegeben.
§ 48 Steuerentlastung bei Vermischungen von gekennzeichnetem mit anderem Gasöl
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich versteuerte Anteile in Gemischen aus ordnungsgemäß gekennzeichnetem Gasöl und anderem Gasöl bis auf den Betrag nach dem Steuersatz des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, wenn die Gemische
- 1. bei vom Hauptzollamt bewilligten Spülvorgängen oder bei vom Antragsteller nachzuweisenden versehentlichen Vermischungen entstanden und
- 2. nachweislich verheizt oder nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 versteuertem Gasöl zugeführt worden sind.
Dies gilt nicht für die Anteile von Gemischen, die bei Kraftstoffkontrollen in Fahrzeugen oder Antriebsanlagen festgestellt worden sind.
(2) Entlastungsberechtigt ist der Inhaber des Betriebes, der vom Hauptzollamt zum Spülen zugelassen ist, für versehentlich entstandene Gemische der Verfügungsberechtigte.
§ 49 Steuerentlastung für zum Verheizen verwendete Energieerzeugnisse
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 versteuerte Gasöle bis zum Steuersatz des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, soweit diese Gasöle nachweislich verheizt worden sind und ein besonderes wirtschaftliches Bedürfnis für die Verwendung von nicht gekennzeichnetem Gasöl zum Verheizen vorliegt. Satz 1 gilt auch für nach § 2 Absatz 4 den Gasölen gleichgestellte Energieerzeugnisse.
(2) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich
- 1. nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 2 Nummer 1 versteuertes Erdgas oder gasförmige Kohlenwasserstoffe bis auf den Betrag nach dem Steuersatz des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 oder
- 2. nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a versteuerte Flüssiggase bis auf den Betrag nach dem Steuersatz des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5,
soweit sie nachweislich zum Verheizen abgegeben worden sind.
(3) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 versteuerte Energieerzeugnisse bis auf den Betrag nach dem Steuersatz des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, soweit sie zu gewerblichen Zwecken nachweislich verheizt worden sind.
(4) Entlastungsberechtigt ist, wer die Energieerzeugnisse nach Absatz 1 oder Absatz 3 verwendet oder die Energieerzeugnisse nach Absatz 2 abgegeben hat. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsbetrag mindestens 50 Euro im Kalenderjahr beträgt.
§ 50 (weggefallen)
§ 51 Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und
- von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378, 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 282) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
- a) für die Herstellung von Glas und Glaswaren, keramischen Erzeugnissen, keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten, Ziegeln und sonstiger Baukeramik, Zement, Kalk und gebranntem Gips, Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips, keramisch gebundenen Schleifkörpern, mineralischen Isoliermaterialien und Erzeugnissen aus mineralischen Isoliermaterialien, Katalysatorenträgern aus mineralischen Stoffen, Waren aus Asphalt und bituminösen Erzeugnissen, Waren aus Graphit oder anderen Kohlenstoffen, Erzeugnissen aus Porenbetonerzeugnissen zum Trocknen, Kalzinieren, Brennen, Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern der vorgenannten Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Vorprodukte,
- b) für die Metallerzeugung und -bearbeitung sowie im Rahmen der Herstellung von Metallerzeugnissen für die Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen und zur Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung,
- c) für chemische Reduktionsverfahren,
- d) gleichzeitig zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken als als Heiz- oder Kraftstoff,
- für die thermische Abfall- oder Abluftbehandlung
verheizt worden sind.
(1a) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuerentlastung ab dem 1. Januar 2009 für nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a versteuerte Energieerzeugnisse 61,35 Euro für 1 000 Liter. Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Energieerzeugnisse nicht gewährt werden.
(2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.
§ 52 Steuerentlastung für die Schiff- und Luftfahrt
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse, die zu den in § 27 genannten Zwecken verwendet worden sind. In den Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird die Steuerentlastung für Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur nur gewährt, wenn diese ordnungsgemäß gekennzeichnet sind.
(2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.
§ 53 Steuerentlastung für die Stromerzeugung
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich versteuert worden sind und zur Stromerzeugung in ortsfesten Anlagen verwendet worden sind, soweit der erzeugte Strom nicht nach § 9 Absatz 1 Nummer 4, 5 oder Nummer 6 des Stromsteuergesetzes von der Stromsteuer befreit ist. Wenn die in der Anlage erzeugte mechanische Energie neben der Stromerzeugung auch anderen Zwecken dient, wird nur für den auf die Stromerzeugung entfallenden Anteil an Energieerzeugnissen eine Steuerentlastung gewährt. Für nicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuerte Energieerzeugnisse ist die Höhe der Versteuerung auf Anforderung des Hauptzollamts durch den Entlastungsberechtigten nachzuweisen.
(2) Energieerzeugnisse gelten nur dann als zur Stromerzeugung verwendet, soweit sie in der Stromerzeugungsanlage unmittelbar am Energieumwandlungsprozess teilnehmen. Unbeschadet der technisch bedingten Umwandlungsverluste ist die gesamte im Stromerzeugungsprozess eingesetzte Menge an Energieerzeugnissen entlastungsfähig. Zum Stromerzeugungsprozess gehören insbesondere nicht:
- 1. Dampferzeuger, soweit deren thermische Energie (Dampf) nicht der Stromerzeugung dient,
- 2. nachgeschaltete Abluftbehandlungsanlagen,
- 3. Zusatzfeuerungen, soweit die damit erzeugte thermische Energie nicht zur Stromerzeugung genutzt, sondern vor der Wärmekraftmaschine, insbesondere einer Dampfturbine oder einem Stirlingmotor, ausgekoppelt wird.
Abluftbehandlungsanlagen im Sinn des Satzes 3 Nummer 2 sind insbesondere Rauchgasentschwefelungsanlagen, Rauchgasentstickungsanlagen sowie Kombinationen davon.
(3) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuerentlastung für nachweislich nach
- 1. § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a versteuerte Energieerzeugnisse 654,50 Euro für 1 000 Liter,
- 2. § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a versteuerte Energieerzeugnisse 470,40 Euro für 1 000 Liter,
- 3. § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a versteuerte Energieerzeugnisse 61,35 Euro für 1 000 Liter.
Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Energieerzeugnisse nicht gewährt werden.
(4) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse zur Stromerzeugung verwendet hat. Verwender im Sinn des Satzes 1 ist nur diejenige Person, die die Energieerzeugnisse zum Betrieb einer Stromerzeugungsanlage in ihr einsetzt.
§ 53a Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme
(1) Vorbehaltlich des § 53 wird eine teilweise Steuerentlastung auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und die zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme in ortsfesten Anlagen mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent verheizt worden sind, soweit der erzeugte Strom nicht nach § 9 Absatz 1 Nummer 4, 5 oder Nummer 6 des Stromsteuergesetzes von der Stromsteuer befreit ist.
(2) Die Steuerentlastung nach Absatz 1 beträgt
- 1.
für 1 000 Liter nach § 2 Absatz 3; Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3; versteuerte Energieerzeugnisse 40,35 EUR,
- 2.
für 1 000 Kilogramm nach § 2; Absatz 3 Satz 1 Nummer 2; versteuerte Energieerzeugnisse 10,00 EUR,
- 3.
für 1 Megawattstunde nach § 2; Absatz 3 Satz 1 Nummer 4; versteuerte Energieerzeugnisse 4,42 EUR,
- 4.
für 1 000 Kilogramm nach § 2; Absatz 3 Satz 1 Nummer 5; versteuerte Energieerzeugnisse 60,60 EUR.
Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Energieerzeugnisse nicht gewährt werden.
(3) Werden im Fall des Absatzes 1 die Energieerzeugnisse von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinn des § 2 Nummer 3 des Stromsteuergesetzes oder von einem Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft im Sinn des § 2 Nummer 5 des Stromsteuergesetzes zu betrieblichen Zwecken verheizt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass die Steuerentlastung
- 1. für 1 Gigajoule nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10 oder Absatz 4a versteuerte Energieerzeugnisse 0,16 EUR beträgt,
- 2. für 1 Megawattstunde nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 versteuerte Energieerzeugnisse 4,96 EUR beträgt.
(4) Vorbehaltlich des § 53 wird eine teilweise Steuerentlastung auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und die zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in begünstigten Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme nach § 3 mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent verwendet worden sind, soweit der erzeugte Strom nicht nach § 9 Absatz 1 Nummer 4, 5 oder Nummer 6 des Stromsteuergesetzes von der Stromsteuer befreit ist.
(5) Die Steuerentlastung nach Absatz 4 beträgt
- 1.
für 1 000 Liter nach § 2 Absatz 3; Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3; versteuerte Energieerzeugnisse 40,35 EUR,
- 2.
für 1 000 Kilogramm nach § 2; Absatz 3 Satz 1 Nummer 2; versteuerte Energieerzeugnisse 4,00 EUR,
- 3.
für 1 Megawattstunde nach § 2; Absatz 3 Satz 1 Nummer 4; versteuerte Energieerzeugnisse 4,42 EUR,
- 4.
für 1 000 Kilogramm nach § 2; Absatz 3 Satz 1 Nummer 5; versteuerte Energieerzeugnisse 19,60 EUR,
- 5.
für 1 Gigajoule nach § 2 Absatz 1; Nummer 9 und 10 oder Absatz 4a; versteuerte Energieerzeugnisse 0,16 EUR.
Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Energieerzeugnisse nicht gewährt werden.
(6) (weggefallen)
(7) (weggefallen)
(8) (weggefallen)
(9) Die teilweise Steuerentlastung nach den Absätzen 1 und 3 wird nur für den Monat oder das Jahr gewährt, in dem der Nutzungsgrad von mindestens 70 Prozent nachweislich erreicht wurde.
(10) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme verwendet hat. Verwender im Sinn des Satzes 1 ist nur diejenige Person, die die Energieerzeugnisse in einer KWK-Anlage zum Betrieb der Anlage einsetzt.
(11) Die teilweise Steuerentlastung nach den Absätzen 1 und 4 wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.
(12) (weggefallen)
§ 53b (weggefallen)
§ 54 Steuerentlastung für Unternehmen
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 5 versteuert worden sind und von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes oder von einem Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 Nr. 5 des Stromsteuergesetzes zu betrieblichen Zwecken verheizt oder in begünstigten Anlagen nach § 3 verwendet worden sind. Eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse, die zur Erzeugung von Wärme verwendet worden sind, wird jedoch nur gewährt, soweit die erzeugte Wärme nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt worden ist.
(1a) Absatz 1 gilt für Umwandlungs- oder Verteilverluste nur dann, wenn Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nummer 3 des Stromsteuergesetzes oder Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 Nummer 5 des Stromsteuergesetzes mit der erzeugten Wärme Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft beliefern, die die Wärme nicht zum Ausgleich von Verlusten beziehen. Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Wärme an Dritte weitergeliefert wird.
(2) Die Steuerentlastung beträgt
| 1. | für 1 000 l nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 versteuerte Energieerzeugnisse | 15,34 EUR, |
|---|---|---|
| 2. | für 1 MWh nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 versteuerte Energieerzeugnisse | 1,38 EUR, |
| 3. | für 1 000 kg nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 versteuerte Energieerzeugnisse | 15,15 EUR. |
(3) Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag nach Absatz 2 im Kalenderjahr den Betrag von 250 Euro übersteigt.
(4) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.
(5) Die Steuerentlastung wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.
§ 55 (weggefallen)
§ 56 Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Benzine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Gasöle nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe sowie ihnen nach § 2 Abs. 4 gleichgestellte Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder Abs. 2 versteuert worden sind und die
- 1. in zur allgemein zugänglichen Beförderung von Personen bestimmten Schienenbahnen mit Ausnahme von Bergbahnen oder
- 2. in Kraftfahrzeugen im genehmigten Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder
- 3. in Kraftfahrzeugen in Verkehren nach § 1 Nr. 4 Buchstabe d, g und i der Freistellungs-Verordnung vom 30. August 1962 (BGBl. I S. 601), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1273) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
verwendet worden sind, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt. Satz 1 gilt nicht für die Steuer nach § 21. Die Steuerentlastung wird nur für Energieerzeugnisse oder den Anteil der Energieerzeugnisse nach Satz 1 gewährt, die im Steuergebiet nach § 1 Absatz 1 Satz 2 verwendet worden sind.
(2) Die Steuerentlastung beträgt
- 1.
für 1 000 Liter Benzine nach § 2; Absatz 1 Nummer 1 oder für; 1 000 Liter Gasöle nach § 2; Absatz 1 Nummer 4 54,02 EUR,
- 2. für 1 000 kg Flüssiggase nach
§ 2 Absatz 2 Nummer 2- a)
bis zum 31. Dezember 2018 13,37 EUR,
- b)
vom 1. Januar 2019 bis zum; 31. Dezember 2019 16,77 EUR,
- c)
vom 1. Januar 2020 bis zum; 31. Dezember 2020 20,17 EUR,
- d)
vom 1. Januar 2021 bis zum; 31. Dezember 2021 23,56 EUR,
- e)
vom 1. Januar 2022 bis zum; 31. Dezember 2022 27,00 EUR,
für 1 000 kg Flüssiggase nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a
- f)
ab dem 1. Januar 2023 30,33 EUR,
- 3. für 1 Megawattstunde Erdgas oder 1 Megawattstunde gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 2 Absatz 2 Nummer 1
- a)
bis zum 31. Dezember 2023 1,00 EUR,
- b)
vom 1. Januar 2024 bis zum; 31. Dezember 2024 1,32 EUR,
- c)
vom 1. Januar 2025 bis zum; 31. Dezember 2025 1,64 EUR,
- d)
vom 1. Januar 2026 bis zum; 31. Dezember 2026 1,97 EUR,
- e)
ab dem 1. Januar 2027 2,36 EUR.
Satz 1 gilt für Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 4 sinngemäß.
(3) Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsbetrag nach Absatz 2 mindestens 50 Euro im Kalenderjahr beträgt.
(4) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.
(5) Die Steuerentlastung wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.
§ 57 Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 versteuerte Gasöle sowie ihnen nach § 2 Absatz 4 gleichgestellte Energieerzeugnisse, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft zum Betrieb von
- 1. Ackerschleppern,
- 2. standfesten oder beweglichen Arbeitsmaschinen und Motoren oder
- 3. Sonderfahrzeugen
bei der Ausführung von Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung verwendet worden sind. Eine Steuerentlastung wird abweichend von Satz 1 ebenfalls gewährt, wenn nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 versteuerte Gasöle sowie ihnen nach § 2 Absatz 4 gleichgestellte Energieerzeugnisse in Betrieben der Imkerei zum Betrieb auch anderer als der dort aufgeführten Fahrzeuge verwendet worden sind. Eine Steuerentlastung wird jährlich für höchstens 15 Liter nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 versteuerte Gasöle sowie ihnen nach § 2 Absatz 4 gleichgestellte Energieerzeugnisse je Bienenvolk gewährt.
(2) Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des Absatzes 1 sind
- Betriebe, die durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse gewinnen und
- a) aus denen natürliche Personen Einkünfte nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes erzielen oder
- b) deren Inhaber eine Personenvereinigung, eine juristische Person des privaten Rechts oder eine Hauberg-, Wald-, Forst- oder Laubgenossenschaft oder eine ähnliche Realgemeinde im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes ist und bei denen im Falle der Gewinnung tierischer Erzeugnisse die mit der Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung die Grenzen des § 241 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung nicht überschreitet oder
- c) deren Inhaber eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist, die ausschließlich und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt,
- Imkereien, aus denen natürliche Personen Einkünfte nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes erzielen oder deren Inhaber eine Personenvereinigung oder eine juristische Person des privaten Rechts ist,
- Wanderschäfereien und Teichwirtschaften,
- Schöpfwerke zur Be- und Entwässerung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke,
- Betriebe, insbesondere Lohnbetriebe, Betriebe von Genossenschaften und Maschinengemeinschaften, Wasser- und Bodenverbände und Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 23 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), soweit diese für die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Betriebe Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung ausführen.
(3) Als Arbeitsmaschinen oder Sonderfahrzeuge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 gelten Maschinen und Fahrzeuge, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft verwendet werden und nach ihrer Bauart und ihren Vorrichtungen für die Verwendung in diesen Betrieben geeignet und bestimmt sind.
(4) Als Ausführung von Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung gelten auch
- 1. die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft übliche Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder gewonnenen Erzeugnissen durch den Betrieb selbst oder durch andere Betriebe der Land- und Forstwirtschaft,
- 2. die Durchführung von Meliorationen auf Flächen, die zu einem bereits vorhandenen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören,
- 3. die Unterhaltung von Wirtschaftswegen, deren Eigentümer Inhaber eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft ist,
- 4. die Beförderung von Bienenvölkern zu den Trachten und Heimatständen sowie Fahrten zur Betreuung der Bienen.
(5) Die Steuerentlastung beträgt für nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 versteuerte Gasöle sowie ihnen nach § 2 Absatz 4 gleichgestellte Energieerzeugnisse 214,80 Euro für 1 000 Liter.
(6) (weggefallen)
(7) Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsbetrag nach Absatz 5 mindestens 50 Euro im Kalenderjahr beträgt.
(8) Entlastungsberechtigt ist der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4, der die Energieerzeugnisse nach Absatz 1 verwendet hat. Dabei gelten Energieerzeugnisse nach Absatz 1, die durch Betriebe nach Absatz 2 Nummer 5 bei der Ausführung von Arbeiten nach Absatz 1 Satz 1 für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 verwendet wurden, als durch den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft verwendet, für den die Arbeiten ausgeführt wurden.
(9) Die Steuerentlastung wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.
§ 58 Steuerentlastung für ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere (NATO)
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse, die an die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere geliefert werden. Artikel 67 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i des Zusatzabkommens vom 3. August 1959, Artikel 15 des Abkommens vom 13. März 1967 und Artikel III des Abkommens vom 15. Oktober 1954 gelten auch für diese Steuerentlastung. Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse geliefert hat.
(2) Der Lieferung von Energieerzeugnissen steht die Verwendung von Energieerzeugnissen zur Erzeugung von Wärme zur Lieferung an den begünstigten Personenkreis nach Absatz 1 gleich. Entlastungsberechtigt ist der Lieferer, der die Energieerzeugnisse zur Erzeugung von Wärme unmittelbar verwendet hat.
(3) Ausländische Streitkräfte, Hauptquartiere und Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere sind solche im Sinn des Truppenzollgesetzes.
(4) Der Lieferung von Energieerzeugnissen an die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere steht die Abgabe an zum Bezug berechtigte Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere gegen besondere Gutscheine oder im Rahmen eines Tankkartenverfahrens gleich.
§ 58a Steuerentlastung im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP)
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse, die
- 1. an die ausländischen Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union geliefert werden und
- 2. die für den Gebrauch oder Verbrauch dieser Streitkräfte oder ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen verwendet werden,
wenn diese Streitkräfte im Steuergebiet an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird. Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse geliefert hat.
(2) Den in Absatz 1 genannten Streitkräften und Personen wird auf Antrag die Steuer für Energieerzeugnisse vergütet, die sie als Kraftstoff für den Betrieb ihrer Kraftfahrzeuge aus öffentlichen Tankstellen erworben haben.
§ 59 Steuervergütung für Diplomatenbenzin und -dieselkraftstoff
(1) Unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit wird den in Absatz 2 aufgeführten Dienststellen und Personen auf Antrag die Steuer für Benzin und Dieselkraftstoff vergütet, die sie als Kraftstoff für den Betrieb ihrer Kraftfahrzeuge aus öffentlichen Tankstellen erworben haben.
(2) Begünstigt im Sinne des Absatzes 1 sind
- 1. die diplomatischen und konsularischen Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen Wahlkonsulate,
- 2. die Leiter der in Nummer 1 genannten Vertretungen, ihre diplomatischen Mitglieder, Konsularbeamte, Mitglieder ihres Verwaltungs- und technischen Personals und ihr dienstliches Hauspersonal sowie die Familienmitglieder dieser Personen. Familienmitglieder im Sinne dieser Bestimmung sind der Ehegatte oder der Lebenspartner, die unverheirateten oder die nicht in einer Lebenspartnerschaft lebenden Kinder und die Eltern, wenn sie von diesen Personen wirtschaftlich abhängig sind und in ihrem Haushalt leben.
(3) Nicht begünstigt sind
- 1. Deutsche oder solche Staatenlose und Ausländer, die ihren ständigen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten, ehe sie zu den in Absatz 2 Nr. 2 genannten Personen gehörten,
- 2. Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine private Erwerbstätigkeit ausüben.
§ 60 Steuerentlastung bei Zahlungsausfall
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag dem Verkäufer von nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 versteuerten Energieerzeugnissen für die im Verkaufspreis enthaltene Steuer gewährt, die beim Warenempfänger wegen Zahlungsunfähigkeit ausfällt, wenn
- 1. der Steuerbetrag bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit 5.000 Euro übersteigt,
- 2. keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zahlungsunfähigkeit im Einvernehmen mit dem Verkäufer herbeigeführt worden ist,
- 3. der Zahlungsausfall trotz vereinbarten Eigentumsvorbehalts, laufender Überwachung der Außenstände, rechtzeitiger Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristsetzung und gerichtlicher Verfolgung des Anspruchs nicht zu vermeiden war,
- 4. Verkäufer und Warenempfänger nicht wirtschaftlich miteinander verbunden sind; sie gelten auch als verbunden, wenn sie Teilhaber oder Gesellschafter desselben Unternehmens oder Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung sind oder wenn Verkäufer oder Warenempfänger der Leitung des Geschäftsbetriebs des jeweils anderen angehören.
(2) Die Steuerentlastung hängt davon ab, dass sie bis zum Ablauf des Jahres, das dem Jahr folgt, in dem die Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers eingetreten ist, schriftlich beantragt wird. Dem Antrag sind beizufügen:
- 1. Unterlagen über die Beschaffenheit, Herkunft und Versteuerung des Mineralöls,
- 2. Nachweise über den Verkauf an den Warenempfänger,
- 3. Nachweise über die eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers.
(3) Die Steuerentlastung erfolgt unter der auflösenden Bedingung einer nachträglichen Leistung des Warenempfängers. Der Verkäufer hat dem Hauptzollamt nachträgliche Leistungen des Warenempfängers unverzüglich anzuzeigen. Führt die Leistung nicht zum Erlöschen der Forderung des Verkäufers, vermindert sich die Erstattung oder Vergütung um den Teil der Teilleistung, der dem Steueranteil an der ausgefallenen Forderung entspricht. Das Hauptzollamt kann anordnen, dass der Verkäufer seine Forderung gegen den Warenempfänger in Höhe des ausgefallenen Steuerbetrages an die Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) abtritt.
Kapitel 6 Schlussbestimmungen
§ 61 Steueraufsicht
(1) Der Steueraufsicht im Sinn des § 209 der Abgabenordnung unterliegt,
- 1. wer Energieerzeugnisse herstellt, in das Steuergebiet verbringt, vertreibt, lagert, kennzeichnet, befördert oder verwendet,
- 2. wer als Versandhändler oder Steuervertreter nach § 18 Absatz 3 tätig ist.
(2) Die Amtsträger sind befugt, im öffentlichen Verkehr jederzeit, in Betriebsräumen und auf Betriebsgrundstücken während der Geschäfts- und Arbeitszeit unentgeltliche Proben aus Kraftfahrzeugtanks oder anderen Behältnissen zu entnehmen. Zur Probenahme dürfen die Amtsträger Fahrzeuge anhalten. Auf Verlangen haben die Betroffenen sich auszuweisen, die Herkunft des Energieerzeugnisses anzugeben und bei der Probenahme die erforderliche Hilfe zu leisten.
§ 62 Steuerliche Betriebsleiter, Steuerhilfspersonen
(1) Der Steuerpflichtige kann sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten Personen bedienen, die dem Betrieb oder dem Unternehmen nicht angehören (Steuerliche Betriebsleiter). Die Bestellung des steuerlichen Betriebsleiters wird erst wirksam, nachdem das Hauptzollamt zugestimmt hat.
(2) Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann das Hauptzollamt Personen, die von der Besteuerung nicht selbst betroffen werden, als Steuerhilfspersonen bestellen. Ihnen darf nur die Aufgabe übertragen werden, Tatsachen festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können.
§ 63 Geschäftsstatistik
(1) Nach näherer Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen stellen die Hauptzollämter für statistische Zwecke Erhebungen an und teilen die Ergebnisse dem Statistischen Bundesamt zur Auswertung mit.
(2) Die Bundesfinanzbehörden können auch bereits aufbereitete Daten dem Statistischen Bundesamt zur Darstellung und Veröffentlichung für allgemeine Zwecke übermitteln.
§ 64 Bußgeldvorschriften
Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1. entgegen § 3 Absatz 5 eine begünstigte Anlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anmeldet,
- 2. entgegen § 9 Absatz 1a, § 18 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 34 Satz 1 oder § 40 Absatz 1 Satz 1, oder § 23 Absatz 4 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 3. entgegen § 10 Absatz 3, § 11 Absatz 3 oder § 13 Absatz 3 Energieerzeugnisse nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt, nicht oder nicht rechtzeitig übernimmt, nicht oder nicht rechtzeitig befördert oder nicht oder nicht rechtzeitig ausführt,
- 4. entgegen § 31 Abs. 3 oder § 38 Abs. 3 eine Anmeldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt,
- 5. entgegen § 39 Absatz 5 Satz 5 bis 8 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder
- 6. entgegen § 61 Abs. 2 Satz 3 sich nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausweist, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig Hilfe leistet.
§ 65 Sicherstellung
(1) Sichergestellt werden können
- 1. Energieerzeugnisse, für die eine Steuer nach § 21 Abs. 1 entstanden ist,
- 2. Energieerzeugnisse, aus denen zugelassene Kennzeichnungsstoffe zu Unrecht entfernt oder bei denen diese in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt worden sind,
- 3. Energieerzeugnisse, die entgegen einem nach § 66 Abs. 1 Nr. 12 erlassenen Verbot zugelassene Kennzeichnungsstoffe oder andere rot färbende Stoffe enthalten.
(2) Sichergestellt werden können Energieerzeugnisse, die ein Amtsträger in Mengen und unter Umständen vorfindet, die auf eine gewerbliche Zweckbestimmung hinweisen und für die der Nachweis nicht erbracht werden kann, dass
- 1. die Energieerzeugnisse sich in einem in § 1a Satz 1 Nummer 10 genannten Verfahren befinden,
- 2. die Energieerzeugnisse im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert oder zur ordnungsgemäßen Versteuerung angemeldet worden sind oder
- 3. es sich um eine Durchfuhr von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs oder um Energieerzeugnisse handelt, die sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befinden, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf stehen.
(3) Die §§ 215 und 216 der Abgabenordnung gelten sinngemäß.
§ 66 Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1. die nach § 1a Satz 1 Nummer 2 anzuwendende Fassung der Kombinierten Nomenklatur neu zu bestimmen und den Wortlaut dieses Gesetzes sowie der Durchführungsverordnungen der geänderten Nomenklatur anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben,
- 1a. den Wortlaut dieses Gesetzes an geänderte Fassungen oder Neufassungen des Unionszollkodex anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben,
- 2. (weggefallen)
- zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 1 bis 3b zu erlassen und dabei insbesondere
- a) die Begriffe der §§ 1 bis 2 näher zu bestimmen sowie Bestimmungen zu den in § 1a genannten Bemessungsgrundlagen zu erlassen,
- b) für Energieerzeugnisse nach § 1 Abs. 3 unter Berücksichtigung der Heizwertunterschiede abweichend von § 2 Abs. 4 besondere Steuersätze festzusetzen,
- c) die Begriffe des § 3 näher zu bestimmen, Vorgaben zur Ermittlung des Monats- oder Jahresnutzungsgrads, zur Abgrenzung des Kraft-Wärme-Kopplungsprozesses sowie zur Anmeldepflicht zu machen und den Betreibern von Anlagen nach § 3 Pflichten zum Nachweis der dort genannten Voraussetzungen aufzuerlegen,
- d) Näheres zu den sonstigen begünstigten Anlagen nach § 3a zu bestimmen und Betreibern von solchen Anlagen Pflichten zum Nachweis der dort genannten Voraussetzungen aufzuerlegen,
- e) die Begriffe des § 3b näher zu bestimmen und für die Mitteilungspflichten die Form, den Inhalt, den Umfang und die Art und Weise der Übermittlung festzulegen sowie besondere Bestimmungen, einschließlich der Fristen, innerhalb derer die Angaben zu machen sind, zu erlassen,
- zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 4 bis 9 zu erlassen und dabei insbesondere
- a) das Erteilen und das Erlöschen einer Erlaubnis sowie das zugehörige Erlaubnis- und das Steuerlagerverfahren im Übrigen näher zu regeln, eine Mindestumschlagsmenge und eine Mindestlagerdauer vorzusehen und bei einer Gefährdung der Steuerbelange eine Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Steuerlagerbestands zu verlangen oder das Steuerlager unter amtlichen Verschluss zu nehmen,
- b) die Lager- und Herstellungshandlungen näher zu umschreiben sowie zu bestimmen, welche Räume, Flächen, Anlagen und Betriebsteile in das Steuerlager einzubeziehen sind,
- c) für die Lagerung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung in einer Freizone abweichend von § 7 geringere Anforderungen zu stellen, wenn dies wegen der besonderen Verhältnisse in der Freizone erforderlich erscheint und die Steuerbelange gesichert sind,
- d) dem Hersteller für die Herstellung von Energieerzeugnissen außerhalb eines Herstellungsbetriebes besondere Pflichten aufzuerlegen,
- zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 9a bis 14 zu erlassen und dabei insbesondere
- a) das Erteilen und das Erlöschen einer Erlaubnis, das zugehörige Erlaubnisverfahren im Übrigen sowie das Verfahren des Bezugs von Energieerzeugnissen als registrierter Empfänger näher zu regeln,
- b) das Erteilen und das Erlöschen einer Erlaubnis, das zugehörige Erlaubnisverfahren im Übrigen sowie das Verfahren des Versands von Energieerzeugnissen durch registrierte Versender näher zu regeln und dabei vorzusehen, den Versand vom Ort der Einfuhr nur dann zuzulassen, wenn steuerliche Belange dem nicht entgegenstehen,
- c) das Verfahren der Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung unter Berücksichtigung der Artikel 20 bis 31 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen sowie das Verfahren der Übermittlung des elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln und dabei das Verfahren abweichend von § 9d zu regeln sowie für Beförderungen unter Steueraussetzung im Steuergebiet Vereinfachungen zuzulassen,
- d) zur Durchführung von Artikel 12 der Systemrichtlinie das Verfahren zum Bezug, zur Beförderung und zur Abgabe von Energieerzeugnissen mit Freistellungsbescheinigung näher zu regeln und bei Beförderungen im Steuergebiet anstelle der Freistellungsbescheinigung andere Dokumente vorzusehen,
- e) Inhabern von Steuerlagern und registrierten Empfängern, ausgenommen registrierte Empfänger im Einzelfall nach § 9a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, zu erlauben, Energieerzeugnisse allein durch Inbesitznahme in das Steuerlager oder den Betrieb aufzunehmen,
- f) das Zulassungsverfahren nach § 14 Absatz 7 Satz 3 und 4 näher zu regeln und dabei insbesondere vorzusehen, dass die Vereinfachung nur zuzulassen ist, wenn der Steuerschuldner eine verbindliche Erklärung darüber abgibt, auf welchen Steuerbetrag je Beförderungsvorgang der Antrag auf Abgabe einer Steueranmeldung entsprechend § 8 Absatz 3 bis 6 beschränkt ist,
- zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 15 bis 19b zu erlassen und dabei insbesondere
- a) Vorschriften zu § 15a zu dem Erlaubnisverfahren, einschließlich der Zulassung von Vereinfachungen in Form eines Anzeigeverfahrens für Steuerlagerinhaber und registrierte Empfänger sowie von Regelungen zu den Empfangsorten und zur Sicherheitsleistung zu erlassen,
- b) Vorschriften zu § 15b zu dem Erlaubnisverfahren, einschließlich der Zulassung von Vereinfachungen in Form eines Anzeigeverfahrens für Steuerlagerinhaber und registrierte Versender sowie von Regelungen zu den Versandorten zu erlassen,
- c) die Begriffe Haupt- und Reservebehälter näher zu bestimmen,
- d) das Verfahren des Versandhandels näher zu regeln und dabei auf der Grundlage von Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten ein abweichendes vereinfachtes Verfahren zuzulassen,
- e) Vorschriften zu § 18b zu erlassen, insbesondere zu den Anforderungen an den Nachweis,
- f) die Einzelheiten zur Steueranmeldung (§ 18c) zu bestimmen,
- g) die Anwendung der Zollvorschriften (§ 19b Absatz 3) näher zu regeln,
- h) das Verfahren der Beförderung von Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs entsprechend den Artikeln 35 bis 42 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen sowie das Verfahren der Übermittlung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln; dabei kann es das Verfahren abweichend von § 15c bestimmen und zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften hierzu erlassen sowie für Beförderungen von Energieerzeugnissen im Sinn des § 4 nach § 15c Absatz 3 bilaterale Vereinbarungen mit den jeweiligen Mitgliedstaaten für ein vom Regelverfahren abweichendes vereinfachtes Verfahren zulassen und Ausnahmen von der verpflichtenden Verwendung eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments vorsehen,
- zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 20 bis 23 zu erlassen und dabei insbesondere
- a) die Begriffe des § 23 näher zu bestimmen,
- b) Näheres über die Anzeigepflicht nach § 23 Abs. 4 zu regeln und besondere Pflichten für die Anzeigepflichtigen vorzusehen,
- zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 24 bis 30 zu erlassen und dabei insbesondere
- a) die Voraussetzungen für die Steuerbefreiungen einschließlich der Begriffe näher zu bestimmen sowie das Erteilen und das Erlöschen einer Erlaubnis, das zugehörige Erlaubnisverfahren im Übrigen und das Verfahren der Steuerbefreiung zu regeln und Pflichten für die Abgabe, den Bezug, die Lagerung und die Verwendung der Energieerzeugnisse vorzusehen,
- b) die Verwendung, die Verteilung, das Verbringen und die Ausfuhr aus dem Steuergebiet von steuerfreien Energieerzeugnissen unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis allgemein zu regeln,
- c) zuzulassen, dass Energieerzeugnisse, die Erlaubnisinhaber in Besitz genommen haben, als in den Betrieb aufgenommen gelten,
- d) die Teile des Betriebes zu bestimmen, in denen nach § 26 Energieerzeugnisse zur Aufrechterhaltung des Betriebes steuerfrei verwendet werden können,
- e) die steuerfreie Verwendung nach § 27 Abs. 1 für den Bereich der Binnengewässer einzuschränken,
- f) vorzusehen, dass Erlaubnisinhaber, die Energieerzeugnisse für Zwecke nach § 27 Abs. 1 steuerfrei verwenden, diese Energieerzeugnisse für nicht steuerfreie Zwecke mit der Maßgabe verwenden dürfen, dass bei ihnen eine Steuer nach dem zutreffenden Steuersatz des § 2 entsteht, und das dafür erforderliche Verfahren einschließlich des Verfahrens der Steuererhebung zu regeln,
- g) die steuerfreie Verwendung nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und Abs. 3 auf Betriebe zu beschränken, die durch näher zu bezeichnende Behörden genehmigt wurden, sowie die steuerfreie Verwendung nach § 27 Abs. 3 auch für andere als in § 27 Abs. 2 genannte Energieerzeugnisse zuzulassen,
- zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 31 bis 37 zu erlassen und dabei insbesondere
- a) das Erteilen und das Erlöschen einer Erlaubnis, das zugehörige Erlaubnisverfahren im Übrigen für Kohlebetriebe und Kohlelieferer sowie die Anmeldepflicht nach § 31 Absatz 3 näher zu regeln und besondere Pflichten für Inhaber von Kohlebetrieben und Kohlelieferer vorzusehen,
- b) die Voraussetzungen für die steuerfreie Verwendung einschließlich der Begriffe näher zu bestimmen, das Erteilen und das Erlöschen einer Erlaubnis, das zugehörige Erlaubnisverfahren im Übrigen und das Verfahren der steuerfreien Verwendung zu regeln und dabei Pflichten für die Abgabe, den Bezug, die Lagerung und die Verwendung der Kohle vorzusehen,
- c) die sinngemäße Anwendung der bei der Einfuhr von Kohle in das Steuergebiet anzuwendenden Vorschriften und die anzuwendenden Verfahren näher zu regeln,
- d) die Voraussetzungen für die steuerfreie Verwendung einschließlich der Begriffe näher zu bestimmen sowie das Erlaubnisverfahren und das Verfahren der steuerfreien Verwendung zu regeln und dabei Pflichten für die Abgabe, den Bezug, die Lagerung und die Verwendung der Kohle vorzusehen,
- e) die Verwendung von steuerfreier Kohle unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis allgemein zu erlauben,
- f) die Teile des Betriebes zu bestimmen, in denen nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Kohle zur Aufrechterhaltung des Betriebes steuerfrei verwendet werden kann,
- zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 38 bis 44 zu erlassen und dabei insbesondere
- a) das Nähere über die Anmeldepflicht nach § 38 Abs. 3 zu regeln und besondere Pflichten für die Anmeldepflichtigen vorzusehen,
- b) die sinngemäße Anwendung der beim Verbringen von Erdgas in das Steuergebiet anzuwendenden Vorschriften und die anzuwendenden Verfahren näher zu regeln,
- c) die sinngemäße Anwendung der bei der nicht leitungsgebundenen Einfuhr von Erdgas in das Steuergebiet anzuwendenden Vorschriften und die anzuwendenden Verfahren näher zu regeln,
- d) die Voraussetzungen für die Steuerbefreiungen einschließlich der Begriffe näher zu bestimmen, das Erteilen und das Erlöschen einer Erlaubnis sowie das zugehörige Erlaubnisverfahren im Übrigen und das Verfahren der Steuerbefreiung zu regeln und dabei Pflichten für die Abgabe, den Bezug, die Lagerung und die Verwendung des Erdgases vorzusehen,
- e) die Verwendung, die Verteilung, das Verbringen und die Ausfuhr aus dem Steuergebiet von steuerfreiem Erdgas unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis allgemein zu regeln,
- f) die Teile des Betriebes zu bestimmen, in denen nach § 44 Abs. 2 Erdgas zur Aufrechterhaltung des Betriebes steuerfrei verwendet werden kann,
- zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 45 bis 60 zu erlassen und dabei insbesondere
- a) die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerentlastungen einschließlich der Begriffe näher zu bestimmen und das Verfahren der Steuerentlastung zu regeln sowie Vorschriften über die zum Zwecke der Steuerentlastung erforderlichen Angaben und Nachweise einschließlich ihrer Aufbewahrung zu erlassen,
- b) zu bestimmen, dass der Anspruch auf Steuerentlastung innerhalb bestimmter Fristen geltend zu machen ist,
- c) abweichend von § 52 Abs. 1 Satz 2 für näher zu bestimmende Einzelfälle auch eine Entlastungsmöglichkeit für nicht gekennzeichnete Energieerzeugnisse vorzusehen,
- d) Näheres zur Ermittlung der elektrischen Nennleistung, zur Abgrenzung des Stromerzeugungsprozesses und zu den Hauptbestandteilen der Stromerzeugungsanlage (§ 53) zu bestimmen und den am Betrieb von solchen Anlagen Beteiligten Pflichten zum Nachweis der dort genannten Voraussetzungen aufzuerlegen,
- e) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu § 57 Näheres zur Art der begünstigten Arbeiten, der Fahrzeuge und Maschinen und zur Abgrenzung des Kreises der Berechtigten zu regeln,
- f) (weggefallen)
- g) Näheres zur Berechnung und zum Nachweis des Nutzungsgrads und zu den Hauptbestandteilen der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (§ 53a) zu bestimmen und den am Betrieb von solchen Anlagen Beteiligten Pflichten zum Nachweis der dort genannten Voraussetzungen aufzuerlegen,
- h) (weggefallen)
11a. (weggefallen)
11b. (weggefallen)
- zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Regelungen zur Kennzeichnung von Energieerzeugnissen und zum Umgang mit gekennzeichneten Energieerzeugnissen zu erlassen, das Erteilen und das Erlöschen einer Erlaubnis und das zugehörige Erlaubnisverfahren im Übrigen sowie zur Verfahrensvereinfachung in bestimmten Fällen zu regeln, dass gekennzeichnete Energieerzeugnisse als Kraftstoff mitgeführt, bereitgehalten, abgegeben oder verwendet werden dürfen,
- zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen zu bestimmen, dass Energieerzeugnisse bestimmten chemisch-technischen Anforderungen genügen müssen, wenn sie nicht zum höchsten in Betracht kommenden Steuersatz versteuert werden, und dass für steuerliche Zwecke Energieerzeugnisse sowie Zusätze nach bestimmten Verfahren zu untersuchen und zu messen sind,
- Verfahrensvorschriften zur Festsetzung und Erhebung der Steuer zu erlassen, insbesondere zur Steueranmeldung, zur Berechnung und Entrichtung der Steuer sowie zur Berechnung und Festsetzung der monatlichen Vorauszahlungen,
- die Voraussetzungen für eine Sicherheitsleistung näher zu bestimmen und das Verfahren der Sicherheitsleistung zu regeln, soweit in diesem Gesetz die Leistung einer Sicherheit vorgesehen ist,
- zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens anzuordnen, dass Energieerzeugnisse in bestimmter Weise behandelt, bezeichnet, gelagert, versandt, befördert oder verwendet werden müssen und dass im Umgang mit Energieerzeugnissen besondere Pflichten zu erfüllen sind,
- zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens zu bestimmen, dass beim Mischen von Energieerzeugnissen, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, vor Abgabe in Haupt- und Reservebehälter von Motoren in der Person des Mischenden eine Steuer entsteht und das Verfahren der Steuererhebung zu regeln,
- (weggefallen)
18a. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen in Bezug auf die steuerliche Begünstigung internationaler Einrichtungen und derer Mitglieder zu erlassen und dabei insbesondere
- a) die Voraussetzungen für die Gewährung einer Steuerbefreiung einschließlich der Begriffe näher zu bestimmen, das Verfahren der Steuerbefreiung zu regeln und Pflichten für die Abgabe, den Bezug und die Verwendung der Energieerzeugnisse vorzusehen,
- b) die Voraussetzungen für die Gewährung einer Steuerentlastung einschließlich der Begriffe näher zu bestimmen, das Verfahren der Steuerentlastung zu regeln und Vorschriften über die zum Zweck der Steuerentlastung erforderlichen Angaben und Nachweise einschließlich ihrer Aufbewahrung zu erlassen und zu bestimmen, dass der Anspruch auf Steuerentlastung innerhalb bestimmter Fristen geltend zu machen ist,
- c) vorzusehen, dass bei Abgabe der Energieerzeugnisse an Nichtbegünstigte eine Steuer nach § 2 entsteht, und das dafür erforderliche Verfahren einschließlich des Verfahrens der Steuererhebung zu regeln und zu bestimmen, dass die Steueranmeldung innerhalb bestimmter Fristen abzugeben ist,
- im Fall der Einfuhr Steuerfreiheit für Energieerzeugnisse, soweit dadurch nicht unangemessene Steuervorteile entstehen, unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23) in der jeweils geltenden Fassung und anderen von den Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll befreit werden können, und die notwendigen Vorschriften zu erlassen und zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht,
- im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat alternativ zur qualifizierten elektronischen Signatur ein anderes sicheres Verfahren zuzulassen, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet. § 87a Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend. In der Rechtsverordnung können auch Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung des nach Satz 1 zugelassenen Verfahrens vorgesehen werden. Die Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auch durch Verweis auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen geregelt werden,
20a. zur Verfahrensvereinfachung zu bestimmen, dass in diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung vorgesehene Steuererklärungen oder sonstige Erklärungen, Steueranmeldungen, Anträge, Anzeigen, Mitteilungen, Nachweise, sonstige für das Verfahren erforderliche Daten oder zur Erfüllung unionsrechtlicher Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzvorschriften nach Nummer 21 erforderliche Daten ganz oder teilweise durch Datenfernübertragung zu übermitteln sind oder übermittelt werden können, und dabei insbesondere Folgendes zu regeln:
- a) die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens der Datenfernübertragung,
- b) das Nähere über Form, Verarbeitung und Sicherung der zu übermittelnden Daten,
- c) die Art und Weise der Übermittlung der Daten,
- d) die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu übermittelnden Daten,
- e) die Mitwirkungspflichten Dritter und deren Haftung, wenn auf Grund unrichtiger Erhebung, Verarbeitung oder Übermittlung der Daten Steuern verkürzt oder Steuervorteile erlangt werden,
- f) die Haftung des Datenübermittlers für verkürzte Steuern oder für zu Unrecht erlangte Steuervorteile, wenn der Datenübermittler sich keine Gewissheit über die Identität des Auftraggebers verschafft hat,
- g) den Umfang und die Form der für dieses Verfahren erforderlichen besonderen Erklärungspflichten des Steuerpflichtigen oder Antragstellers.
Bei der Datenübermittlung ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet. Die Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auch durch Verweis auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen geregelt werden,
- 21. zur Umsetzung der sich aus Durchführungsverordnungen des Rates auf Grund von Artikel 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Verordnungen der Kommission auf Grund von Artikel 108 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie Beschlüssen, Rahmen, Leitlinien oder Mitteilungen der Kommission zu den Artikeln 107 bis 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergebenden unionsrechtlichen Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzverpflichtungen für die Gewährung staatlicher Beihilfen ergänzende Bestimmungen zu erlassen und dabei Folgendes zu regeln:
- a) die Meldepflichten einschließlich des Verfahrens zur Erhebung der erforderlichen Informationen bei den Begünstigten zu bestimmen,
- b) den Begünstigten Pflichten zum Nachweis der beihilferechtlichen Voraussetzungen aufzuerlegen,
- c) die Art und Weise der Übermittlung der nach den Buchstaben a und b zu übermittelnden Daten zu regeln,
- d) das Nähere über Form, Inhalt, Umfang, Verarbeitung, Nutzung und Sicherung der nach den Buchstaben a und b zu übermittelnden Daten zu bestimmen,
- e) die Weitergabe und Veröffentlichung der nach den Buchstaben a und b zu übermittelnden Daten vorzusehen,
- f) die Zuständigkeit für die Entgegennahme, Verarbeitung, Nutzung und Weitergabe der nach den Buchstaben a und b zu übermittelnden Daten zu regeln,
- g) die Einhaltung der in den ergänzenden Bestimmungen normierten Verpflichtungen im Wege der Steueraufsicht sicherzustellen und zu regeln.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten Vereinbarungen zu schließen, durch die
- 1. für alle oder einige der in § 4 genannten Energieerzeugnisse, soweit sie nicht von § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 8 erfasst werden, die Kontrollmaßnahmen für die verbrauchsteuerrechtliche Überwachung der innergemeinschaftlichen Beförderung von Energieerzeugnissen ganz oder teilweise ausgesetzt werden,
- 2. für häufig und regelmäßig wiederkehrende Fälle der Beförderung von Energieerzeugnissen des freien Verkehrs im Transitweg durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates Verfahrensvereinfachungen bei den Kontrollmaßnahmen für die verbrauchsteuerrechtliche Überwachung der innergemeinschaftlichen Beförderung von Energieerzeugnissen vorgesehen werden,
- 3. für häufig und regelmäßig stattfindende Beförderungen von Energieerzeugnissen in einem Verfahren der Steueraussetzung zwischen den Gebieten von zwei oder mehr Mitgliedstaaten vereinfachte Verfahren festgelegt werden,
- 4. vereinfachte Verfahren für Beförderungen von Energieerzeugnissen in festen Rohrleitungen in einem Verfahren der Steueraussetzung zwischen den Gebieten von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten festgelegt werden,
- 5. auf eine Sicherheitsleistung in einem Verfahren der Steueraussetzung bei Beförderungen von Energieerzeugnissen auf dem Seeweg oder durch feste Rohrleitungen zwischen den Gebieten von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten verzichtet wird.
(3) In Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, kann auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen erlässt die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Zuständigkeit für den Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften auf die Generalzolldirektion zu übertragen.
§ 66a (weggefallen)
§ 66b (weggefallen)
§ 66c Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer Rechtsverordnung nach § 66 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a bis c oder d oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Hauptzollamt.
§ 67 Übergangsvorschriften
(1) Für Beförderungen von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs, die vor dem 13. Februar 2023 begonnen worden sind, gilt dieses Gesetz in der am 12. Februar 2023 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2023 fort.
(2) Für Beförderungen unter Steueraussetzung zur Ausfuhr kann die Mitteilung nach Artikel 21 Absatz 5 der Systemrichtlinie bis zum 13. Februar 2024 auf anderem Wege als über das EDV-gestützte System erfolgen.
§ 68 Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften
(1) § 2 Absatz 1 ist vom 1. Mai 2026 bis zum 30. Juni 2026 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für
- 1. 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b 514,10 Euro,
- 2. 1 000 l Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b 330,00 Euro
beträgt.
(2) § 47a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Steuerentlastung für nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b versteuerte und vom 1. Mai 2026 bis zum 30. Juni 2026 bezogene Energieerzeugnisse gewährt wird.
(3) § 56 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Steuerentlastung für vom 1. Mai 2026 bis zum 30. Juni 2026 bezogene Gasöle nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b gewährt wird.
(4) § 8 Absatz 7 und die §§ 46, 47, 48, 49, 52, 53, 58, 58a, 59 sowie 60 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Steuerentlastung für die in Absatz 1 genannten Energieerzeugnisse, für die im Zeitraum vom 1. Mai 2026 bis zum 30. Juni 2026 der Entlastungsanspruch entstanden ist, nach den in diesem Absatz genannten Steuersätzen bemisst.
(5) Unbeschadet der Regelungen in den §§ 47a, 48, 49, 56, 57 bemisst sich die Entlastung für die in Absatz 1 genannten Energieerzeugnisse, für die ab dem 1. Juli 2026 der Entlastungsanspruch entsteht, nach dem zutreffenden Steuersatz in § 2 Absatz 1.