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Norms

Abschnitt 1 — Anwendungsbereich, Ausnahmen, Begriffsbestimmungen Abschnitt 1 — Scope, Exceptions, Definitions Abschnitt 1 — Anwendungsbereich, Ausnahmen, Begriffsbestimmungen
§ 1 — Anwendungsbereich für Messgeräte und Teilgeräte § 1 — Scope for Measuring Instruments and Subassemblies § 1 — Anwendungsbereich für Messgeräte und Teilgeräte

(1) Das Mess- und Eichgesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) in der jeweils geltenden Fassung und diese Verordnung sind auf Messgeräte anzuwenden, die zu den in Absatz 2 und Absatz 3 genannten Zwecken verwendet werden sollen, und die zumindest eine der folgenden Messgrößen bestimmen sollen:

  • 1. Länge oder Kombinationen von Längen zur Längen- oder Flächenbestimmung,
  • 2. Masse,
  • 3. Temperatur,
  • 4. Druck,
  • 5. Volumen,
  • 6. Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität,
  • 7. Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislaufsystemen),
  • 8. Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von Flüssigkeiten,
    1. Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von anderen Medien als Flüssigkeiten, sofern dadurch Folgendes bestimmt werden soll:
    • a) der Feuchtegehalt von Getreide und Ölfrüchten,
    • b) die Schüttdichte von Getreide,
    • c) der Atemalkoholgehalt,
    • d) der Fettgehalt von Milcherzeugnissen,
    • e) der Muskelfleischanteil von Schweineschlachtkörpern,
    1. sonstige Messgrößen bei der Lieferung von strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen,
    1. Schalldruckpegel und daraus abgeleitete Messgrößen,
    1. Messgrößen im öffentlichen Verkehr, sofern dies folgenden Zwecken dient:
    • a) der amtlichen Überwachung des öffentlichen Verkehrs,
    • b) der Ermittlung des Beförderungsentgelts in Taxen,
    • c) der Ermittlung des Entgelts bei Mietkraftfahrzeugen, wenn das Entgelt nach gefahrener Wegstrecke berechnet wird,
    1. Dosis ionisierender Strahlung, sofern es sich um die nachfolgend genannten Messgeräte zur Ermittlung der Dosis durch Photonenstrahlung handelt, der Energienenngebrauchsbereich der Messgeräte ganz oder teilweise in den Photonenenergiebereich von 0,005 bis 7 Megaelektronvolt fällt und der Messbereich zur Ermittlung der Dosis ionisierender Strahlung ganz oder teilweise innerhalb der nachfolgenden Grenzen liegt:
    • a) Personendosimeter zwischen 10 Mikrosievert und 10 Sievert zur Bestimmung der Personendosis,
    • b) ortsveränderliche Ortsdosimeter zwischen 0,1 Mikrosievert durch Stunde und 10 Sievert durch Stunde zur Bestimmung der Ortsdosisleistung und zwischen 0,1 Mikrosievert und 10 Sievert zur Bestimmung der Ortsdosis,
    • c) ortsfeste Ortsdosimeter zwischen 0,1 Mikrosievert durch Stunde und 100 Sievert durch Stunde zur Bestimmung der Ortsdosisleistung und zwischen 0,1 Mikrosievert und 10 Sievert zur Bestimmung der Ortsdosis,
    • d) Diagnostikdosimeter zwischen 1 Mikrogray und 0,3 Gray zur Bestimmung der Luftkerma und zwischen 0,1 Mikrogray durch Sekunde und 10 Milligray durch Sekunde zur Bestimmung der Luftkermaleistung oder oberhalb von 5 Mikrogray mal Meter zur Bestimmung des Luftkerma-Längenprodukts.

(2) Die in Absatz 1 Nummer 1 bis 12 genannten Messgeräte unterfallen vorbehaltlich des Satzes 2 dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung, wenn sie bestimmt sind

  • 1. zur Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr,
  • 2. zur Bestimmung der Masse bei Analysen in medizinischen Laboratorien,
    1. zur Bestimmung der Masse, des Volumens, des Drucks, der Temperatur und der Dichte bei
    • a) der Herstellung von Arzneimitteln in Apotheken auf Grund ärztlicher Verschreibung oder
    • b) Analysen in pharmazeutischen Laboratorien,
    1. zur Bestimmung der Masse bei der Ausübung der Heilkunde beim Wiegen von Patienten aus Gründen der ärztlichen Überwachung, Untersuchung und Behandlung oder
    1. zur Bestimmung des Reifendrucks von Kraftfahrzeugreifen in Betrieben des Kraftfahrzeuggewerbes oder an Tankstellen und Kraftfahrzeugpflegestellen, soweit diese der Allgemeinheit zugänglich sind.

Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur oder des Drucks im geschäftlichen Verkehr unterfallen dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung nur, wenn die Bestimmung der Temperatur oder des Drucks der Ermittlung anderer Messgrößen dient.

(3) Die in Absatz 1 Nummer 13 genannten Messgeräte unterfallen dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung nur, wenn das Verwenden derartiger Messgeräte

  • 1. nach dem Strahlenschutzgesetz oder nach den auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen vorgeschrieben ist,
  • 2. zur Messung der Ortsdosisleistung nach den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter erfolgt oder
  • 3. zur amtlichen Überwachung der in Nummer 1 und 2 genannten Verwendungen erfolgt.

Die in Absatz 1 Nummer 13 genannten Messgeräte unterfallen dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung nicht, wenn sie
- 1. im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden,
- 2. für Zwecke der Verteidigung bestimmt sind und
- 3. die Messrichtigkeit auf andere Weise gewährleistet ist.

(4) Das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung sind anzuwenden auf Medizinprodukte im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165), die durch die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wenn es sich bei diesen Medizinprodukten handelt um

  • 1. nichtselbsttätige Waagen oder
  • 2. Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung, soweit diese in Absatz 1 Nummer 13 in Verbindung mit Absatz 3 geregelt sind.

(5) Sofern die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 gegeben sind, unterliegen nachfolgend genannte Teilgeräte dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung:

  • 1. Mengenumwerter im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b für Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen von strömenden Gasen,
  • 2. Temperaturfühlerpaare, Rechenwerke oder Durchflusssensoren für Wärmezähler im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 4 oder für Kältezähler,
  • 3. Wegstreckensignalgeber für Taxameter einschließlich Wegstreckensignalgeber in Kraftfahrzeugen und für Wegstreckenzähler in Miet-Kraftfahrzeugen,
  • 4. Temperaturfühler und Anzeige- und Auswertegeräte für tragbare Elektrothermometer mit austauschbaren Temperaturfühlern,
  • 5. Drucksensoren für Messgeräte zur Bestimmung sonstiger Messgrößen bei der Lieferung von Gasen,
  • 6. externe Sonden zur Messung der Ortsdosis und der Ortsdosisleistung für Ortsdosimeter gemäß Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b und c.

(1) The Measurement and Verification Act of 25 July 2013 (Federal Law Gazette I p. 2722), as amended from time to time, and this Ordinance shall apply to measuring instruments intended to be used for the purposes specified in paragraphs 2 and 3 and intended to determine at least one of the following measurands:

  • 1. length or combinations of lengths for determining length or area,
  • 2. mass,
  • 3. temperature,
  • 4. pressure,
  • 5. volume,
  • 6. measurands in the supply of electricity,
  • 7. thermal energy (heat and cold in circulation systems),
  • 8. density, mass fraction, mass concentration or volume concentration of liquids,
  • 9. density, mass fraction, mass concentration or volume concentration of media other than liquids, where this is intended to determine:
    • a) the moisture content of cereals and oilseeds,
    • b) the bulk density of cereals,
    • c) the breath-alcohol content,
    • d) the fat content of dairy products,
    • e) the proportion of muscle meat in pig carcasses,
  • 10. other measurands in the supply of flowing liquids or gases,
  • 11. sound pressure levels and measurands derived from them,
  • 12. measurands in public transport, where this serves the following purposes:
    • a) official monitoring of public transport,
    • b) determining the fare in taxis,
    • c) determining the charge for rental motor vehicles where the charge is calculated according to the distance travelled,
  • 13. dose of ionising radiation, provided that the instruments are those specified below for determining the dose from photon radiation, the rated energy range of the instruments falls wholly or partly within the photon-energy range from 0.005 to 7 megaelectronvolts, and the measuring range for determining the dose of ionising radiation falls wholly or partly within the following limits:
    • a) personal dosimeters: between 10 microsieverts and 10 sieverts for determining personal dose,
    • b) portable area dosimeters: between 0.1 microsievert per hour and 10 sieverts per hour for determining ambient dose equivalent rate, and between 0.1 microsievert and 10 sieverts for determining ambient dose equivalent,
    • c) fixed area dosimeters: between 0.1 microsievert per hour and 100 sieverts per hour for determining ambient dose equivalent rate, and between 0.1 microsievert and 10 sieverts for determining ambient dose equivalent,
    • d) diagnostic dosimeters: between 1 microgray and 0.3 gray for determining air kerma, and between 0.1 microgray per second and 10 milligray per second for determining air-kerma rate, or above 5 microgray metres for determining the air-kerma length product.

(2) Subject to the second sentence, the measuring instruments referred to in paragraph 1 numbers 1 to 12 shall be subject to the Measurement and Verification Act and this Ordinance if they are intended:

  • 1. for use in commercial or official transactions,
  • 2. for determining mass in analyses in medical laboratories,
  • 3. for determining mass, volume, pressure, temperature and density:
    • a) in the manufacture of medicinal products in pharmacies on the basis of a medical prescription, or
    • b) in analyses in pharmaceutical laboratories,
  • 4. for determining mass in the practice of medicine when weighing patients for medical monitoring, examination and treatment, or
  • 5. for determining the tyre pressure of motor-vehicle tyres in motor-vehicle businesses or at filling stations and vehicle-care facilities accessible to the general public.

Measuring instruments for determining temperature or pressure in commercial transactions shall be subject to the Measurement and Verification Act and this Ordinance only where determining the temperature or pressure serves to determine other measurands.

(3) The measuring instruments referred to in paragraph 1 number 13 shall be subject to the Measurement and Verification Act and this Ordinance only where their use:

  • 1. is prescribed by the Radiation Protection Act or regulations issued on its basis,
  • 2. serves to measure ambient dose equivalent rate under the provisions governing the transport of dangerous goods, or
  • 3. serves the official monitoring of the uses referred to in numbers 1 and 2.

The measuring instruments referred to in paragraph 1 number 13 shall not be subject to the Measurement and Verification Act and this Ordinance if they:

  • 1. are used within the area of responsibility of the Federal Ministry of Defence,
  • 2. are intended for defence purposes, and
  • 3. their measurement accuracy is ensured in another way.

(4) The Measurement and Verification Act and this Ordinance shall apply to medical devices within the meaning of Article 2 number 1 of Regulation (EU) 2017/745 of the European Parliament and of the Council of 5 April 2017 on medical devices, as amended from time to time, where those medical devices are:

  • 1. non-automatic weighing instruments, or
  • 2. measuring instruments for determining the dose of ionising radiation, insofar as these are regulated under paragraph 1 number 13 in conjunction with paragraph 3.

(5) Where the conditions of paragraphs 2 and 3 are met, the following subassemblies shall be subject to the Measurement and Verification Act and this Ordinance:

  • 1. volume-conversion devices within the meaning of section 8(1) number 2 letter b for measuring instruments determining measurands of flowing gases,
  • 2. temperature-sensor pairs, calculators or flow sensors for heat meters within the meaning of section 8(1) number 4 or for cold meters,
  • 3. distance-signal generators for taximeters, including distance-signal generators in motor vehicles, and for distance meters in rental motor vehicles,
  • 4. temperature sensors and indicating and evaluating devices for portable electrical thermometers with interchangeable temperature sensors,
  • 5. pressure sensors for measuring instruments determining other measurands in the supply of gases,
  • 6. external probes for measuring ambient dose equivalent and ambient dose equivalent rate for area dosimeters under paragraph 1 number 13 letters b and c.

(1) Das Mess- und Eichgesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) in der jeweils geltenden Fassung und diese Verordnung sind auf Messgeräte anzuwenden, die zu den in Absatz 2 und Absatz 3 genannten Zwecken verwendet werden sollen, und die zumindest eine der folgenden Messgrößen bestimmen sollen:

  • 1. Länge oder Kombinationen von Längen zur Längen- oder Flächenbestimmung,
  • 2. Masse,
  • 3. Temperatur,
  • 4. Druck,
  • 5. Volumen,
  • 6. Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität,
  • 7. Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislaufsystemen),
  • 8. Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von Flüssigkeiten,
  • 9. Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von anderen Medien als Flüssigkeiten, sofern dadurch Folgendes bestimmt werden soll:
    • a) der Feuchtegehalt von Getreide und Ölfrüchten,
    • b) die Schüttdichte von Getreide,
    • c) der Atemalkoholgehalt,
    • d) der Fettgehalt von Milcherzeugnissen,
    • e) der Muskelfleischanteil von Schweineschlachtkörpern,
  • 10. sonstige Messgrößen bei der Lieferung von strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen,
  • 11. Schalldruckpegel und daraus abgeleitete Messgrößen,
  • 12. Messgrößen im öffentlichen Verkehr, sofern dies folgenden Zwecken dient:
    • a) der amtlichen Überwachung des öffentlichen Verkehrs,
    • b) der Ermittlung des Beförderungsentgelts in Taxen,
    • c) der Ermittlung des Entgelts bei Mietkraftfahrzeugen, wenn das Entgelt nach gefahrener Wegstrecke berechnet wird,
  • 13. Dosis ionisierender Strahlung, sofern es sich um die nachfolgend genannten Messgeräte zur Ermittlung der Dosis durch Photonenstrahlung handelt, der Energienenngebrauchsbereich der Messgeräte ganz oder teilweise in den Photonenenergiebereich von 0,005 bis 7 Megaelektronvolt fällt und der Messbereich zur Ermittlung der Dosis ionisierender Strahlung ganz oder teilweise innerhalb der nachfolgenden Grenzen liegt:
    • a) Personendosimeter zwischen 10 Mikrosievert und 10 Sievert zur Bestimmung der Personendosis,
    • b) ortsveränderliche Ortsdosimeter zwischen 0,1 Mikrosievert durch Stunde und 10 Sievert durch Stunde zur Bestimmung der Ortsdosisleistung und zwischen 0,1 Mikrosievert und 10 Sievert zur Bestimmung der Ortsdosis,
    • c) ortsfeste Ortsdosimeter zwischen 0,1 Mikrosievert durch Stunde und 100 Sievert durch Stunde zur Bestimmung der Ortsdosisleistung und zwischen 0,1 Mikrosievert und 10 Sievert zur Bestimmung der Ortsdosis,
    • d) Diagnostikdosimeter zwischen 1 Mikrogray und 0,3 Gray zur Bestimmung der Luftkerma und zwischen 0,1 Mikrogray durch Sekunde und 10 Milligray durch Sekunde zur Bestimmung der Luftkermaleistung oder oberhalb von 5 Mikrogray mal Meter zur Bestimmung des Luftkerma-Längenprodukts.

(2) Die in Absatz 1 Nummer 1 bis 12 genannten Messgeräte unterfallen vorbehaltlich des Satzes 2 dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung, wenn sie bestimmt sind

  • 1. zur Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr,
  • 2. zur Bestimmung der Masse bei Analysen in medizinischen Laboratorien,
  • 3. zur Bestimmung der Masse, des Volumens, des Drucks, der Temperatur und der Dichte bei
    • a) der Herstellung von Arzneimitteln in Apotheken auf Grund ärztlicher Verschreibung oder
    • b) Analysen in pharmazeutischen Laboratorien,
  • 4. zur Bestimmung der Masse bei der Ausübung der Heilkunde beim Wiegen von Patienten aus Gründen der ärztlichen Überwachung, Untersuchung und Behandlung oder
  • 5. zur Bestimmung des Reifendrucks von Kraftfahrzeugreifen in Betrieben des Kraftfahrzeuggewerbes oder an Tankstellen und Kraftfahrzeugpflegestellen, soweit diese der Allgemeinheit zugänglich sind.

Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur oder des Drucks im geschäftlichen Verkehr unterfallen dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung nur, wenn die Bestimmung der Temperatur oder des Drucks der Ermittlung anderer Messgrößen dient.

(3) Die in Absatz 1 Nummer 13 genannten Messgeräte unterfallen dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung nur, wenn das Verwenden derartiger Messgeräte

  • 1. nach dem Strahlenschutzgesetz oder nach den auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen vorgeschrieben ist,
  • 2. zur Messung der Ortsdosisleistung nach den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter erfolgt oder
  • 3. zur amtlichen Überwachung der in Nummer 1 und 2 genannten Verwendungen erfolgt.

Die in Absatz 1 Nummer 13 genannten Messgeräte unterfallen dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung nicht, wenn sie

  • 1. im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden,
  • 2. für Zwecke der Verteidigung bestimmt sind und
  • 3. die Messrichtigkeit auf andere Weise gewährleistet ist.

(4) Das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung sind anzuwenden auf Medizinprodukte im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/745 ..., wenn es sich bei diesen Medizinprodukten handelt um

  • 1. nichtselbsttätige Waagen oder
  • 2. Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung, soweit diese in Absatz 1 Nummer 13 in Verbindung mit Absatz 3 geregelt sind.

(5) Sofern die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 gegeben sind, unterliegen nachfolgend genannte Teilgeräte dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung:

  • 1. Mengenumwerter im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b für Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen von strömenden Gasen,
  • 2. Temperaturfühlerpaare, Rechenwerke oder Durchflusssensoren für Wärmezähler im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 4 oder für Kältezähler,
  • 3. Wegstreckensignalgeber für Taxameter einschließlich Wegstreckensignalgeber in Kraftfahrzeugen und für Wegstreckenzähler in Miet-Kraftfahrzeugen,
  • 4. Temperaturfühler und Anzeige- und Auswertegeräte für tragbare Elektrothermometer mit austauschbaren Temperaturfühlern,
  • 5. Drucksensoren für Messgeräte zur Bestimmung sonstiger Messgrößen bei der Lieferung von Gasen,
  • 6. externe Sonden zur Messung der Ortsdosis und der Ortsdosisleistung für Ortsdosimeter gemäß Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b und c.
§ 2 — Ausnahmen vom Anwendungsbereich für einzelne Messgeräte § 2 — Exceptions to the Scope for Individual Measuring Instruments § 2 — Ausnahmen vom Anwendungsbereich für einzelne Messgeräte

Das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung sind nicht auf Messgeräte anzuwenden, bei denen es im Hinblick auf das Schutzbedürfnis der Betroffenen nicht erforderlich ist, die gesetzlichen Vorschriften zur Gewährleistung der Messrichtigkeit und Messsicherheit anzuwenden. Diese Geräte sind in Anlage 1 im Einzelnen benannt.

The Measurement and Verification Act and this Ordinance shall not apply to measuring instruments where, in view of the need to protect the persons concerned, it is not necessary to apply the statutory provisions ensuring measurement accuracy and measurement security. These instruments are specified individually in Annex 1.

Das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung sind nicht auf Messgeräte anzuwenden, bei denen es im Hinblick auf das Schutzbedürfnis der Betroffenen nicht erforderlich ist, die gesetzlichen Vorschriften zur Gewährleistung der Messrichtigkeit und Messsicherheit anzuwenden. Diese Geräte sind in Anlage 1 im Einzelnen benannt.

§ 3 — Anwendungsbereich für sonstige Messgeräte § 3 — Scope for Other Measuring Instruments § 3 — Anwendungsbereich für sonstige Messgeräte

Die Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung über sonstige Messgeräte sind anzuwenden auf nichtselbsttätige Waagen, soweit diese Waagen nicht zur Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder zur Durchführung von Messungen im öffentlichen Interesse bestimmt sind.

The provisions of the Measurement and Verification Act and this Ordinance concerning other measuring instruments shall apply to non-automatic weighing instruments insofar as those weighing instruments are not intended for use in commercial or official transactions or for carrying out measurements in the public interest.

Die Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung über sonstige Messgeräte sind anzuwenden auf nichtselbsttätige Waagen, soweit diese Waagen nicht zur Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder zur Durchführung von Messungen im öffentlichen Interesse bestimmt sind.

§ 4 — Vom Anwendungsbereich ausgenommene Zusatzeinrichtungen § 4 — Auxiliary Devices Excluded from the Scope § 4 — Vom Anwendungsbereich ausgenommene Zusatzeinrichtungen

Das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung sind nicht anzuwenden auf folgende Zusatzeinrichtungen, die über rückwirkungsfreie Schnittstellen an Messgeräte angeschlossen werden:

  • 1. Zusatzeinrichtungen, die für Zwecke verwendet werden, für die nach dem Mess- und Eichgesetz und nach dieser Verordnung das Verwenden dem Mess- und Eichgesetz entsprechender Messgeräte nicht vorgeschrieben ist,
  • 2. Tarifschaltuhren an Messgeräten für die Abgabe von Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme, deren Stand und deren eingestellte Schaltzeiten bei geschlossenem Gehäuse erkennbar sind,
  • 3. Zeitgeber für Maximumzähler, für Rundsteueranlagen und für Belastungsmessgeräte für Versorgungsleistungen,
  • 4. Tonfrequenzrundsteuerempfänger,
  • 5. Münzwerke zur Steuerung der Abgabe von Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme,
  • 6. Zusatzeinrichtungen, die im Direktverkauf zur zusätzlichen Angabe von Messwerten und Preisen verwendet werden, wenn das zugehörige Messgerät oder eine zum Messgerät gehörende andere dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung unterliegende Zusatzeinrichtung die ermittelten Messwerte und zugehörigen Grund- und Verkaufspreise unverändert abdruckt oder abspeichert und dies dem Käufer zugänglich ist,
  • 7. Zusatzeinrichtungen an Messgeräten, die bei der Herstellung und Analyse von Arzneimitteln verwendet werden,
  • 8. Quittungsdrucker für Taxameter und Wegstreckenzähler.

Satz 1 Nummer 7 ist nicht für Zusatzeinrichtungen an nicht selbsttätigen Waagen anzuwenden.

The Measurement and Verification Act and this Ordinance shall not apply to the following auxiliary devices connected to measuring instruments via non-interfering interfaces:

  • 1. auxiliary devices used for purposes for which the use of measuring instruments complying with the Measurement and Verification Act and this Ordinance is not required,
  • 2. tariff time switches on measuring instruments for supplying electricity, gas, water or heat, whose reading and set switching times are visible when the housing is closed,
  • 3. timers for maximum-demand meters, ripple-control systems and load-measuring instruments for utility services,
  • 4. audio-frequency ripple-control receivers,
  • 5. coin mechanisms controlling the supply of electricity, gas, water or heat,
  • 6. auxiliary devices used in direct sales to provide additional indications of measured values and prices, where the associated measuring instrument or another auxiliary device belonging to it and subject to the Act and this Ordinance prints or stores the measured values and associated basic and sales prices unchanged and makes them accessible to the buyer,
  • 7. auxiliary devices on measuring instruments used in the manufacture and analysis of medicinal products,
  • 8. receipt printers for taximeters and distance meters.

Sentence 1 number 7 shall not apply to auxiliary devices on non-automatic weighing instruments.

Das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung sind nicht anzuwenden auf folgende Zusatzeinrichtungen, die über rückwirkungsfreie Schnittstellen an Messgeräte angeschlossen werden:

  • 1. Zusatzeinrichtungen, die für Zwecke verwendet werden, für die nach dem Mess- und Eichgesetz und nach dieser Verordnung das Verwenden dem Mess- und Eichgesetz entsprechender Messgeräte nicht vorgeschrieben ist,
  • 2. Tarifschaltuhren an Messgeräten für die Abgabe von Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme, deren Stand und deren eingestellte Schaltzeiten bei geschlossenem Gehäuse erkennbar sind,
  • 3. Zeitgeber für Maximumzähler, für Rundsteueranlagen und für Belastungsmessgeräte für Versorgungsleistungen,
  • 4. Tonfrequenzrundsteuerempfänger,
  • 5. Münzwerke zur Steuerung der Abgabe von Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme,
  • 6. Zusatzeinrichtungen, die im Direktverkauf zur zusätzlichen Angabe von Messwerten und Preisen verwendet werden, wenn das zugehörige Messgerät oder eine zum Messgerät gehörende andere dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung unterliegende Zusatzeinrichtung die ermittelten Messwerte und zugehörigen Grund- und Verkaufspreise unverändert abdruckt oder abspeichert und dies dem Käufer zugänglich ist,
  • 7. Zusatzeinrichtungen an Messgeräten, die bei der Herstellung und Analyse von Arzneimitteln verwendet werden,
  • 8. Quittungsdrucker für Taxameter und Wegstreckenzähler.

Satz 1 Nummer 7 ist nicht für Zusatzeinrichtungen an nicht selbsttätigen Waagen anzuwenden.

§ 5 — Vom Anwendungsbereich ausgenommene Verwendungen § 5 — Uses Excluded from the Scope § 5 — Vom Anwendungsbereich ausgenommene Verwendungen

(1) Auf Messgeräte oder Messwerte, die im geschäftlichen Verkehr verwendet werden, sind das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung nicht anzuwenden

  • 1. zur Ermittlung von leitungsgebundenen Leistungen
    • a) in Erdöl- und Erdgasgewinnungsanlagen, die nur zur verhältnismäßigen Aufteilung einer Liefermenge auf verschiedene Geschäftspartner dienen,
    • b) für Wasser, wenn Messgeräte zur Messung erforderlich sind, die zumindest für einen maximalen Durchfluss von 2 000 Kubikmeter pro Stunde ausgelegt sind,
    • c) für Flüssigkeiten außer Wasser, wenn Messgeräte zur Messung erforderlich sind, die zumindest für einen maximalen Durchfluss von 600 Kubikmeter pro Stunde ausgelegt sind,
    • d) für die Mengenmessung von Brenngasen, wenn Messgeräte zur Messung erforderlich sind, die zumindest für einen maximalen Durchfluss von 150 000 Kubikmeter pro Stunde im Normzustand ausgelegt sind,
    • e) für Brenngase mit Brennwerten unter 6,5 Kilowattstunden pro Kubikmeter, die unter einem Überdruck von weniger als 3 bar stehen, oder für Druckluft oder andere Gase außer für Brenngase, wenn Lieferer und Empfänger die Liefermenge unabhängig voneinander messen oder die Messgeräte durch fachkundiges Personal von Lieferer und Empfänger gemeinsam überwacht werden,
    • f) für Elektrizität mit einer höchsten dauernd zulässigen Betriebsspannung von mindestens 123 Kilovolt oder bei einer Nennstromstärke von mehr als 5 Kiloampere,
    • g) für die Wärmemenge, zu deren Bestimmung Messgeräte in Form von Kälte- oder Wärmezählern erforderlich sind, die zumindest für eine Nennleistung von 10 Megawatt ausgelegt sind;

wird die Abgabe von leitungsgebundenen Leistungen an einen Partner mit mehreren Messgeräten in einer Messstation ermittelt, so sind die genannten maximalen Durchflusswerte auf die Summe der Maximalwerte der einzelnen Messgeräte anzuwenden,
- 2. bei der Abgabe von Beton
- a) zur Bestimmung der Dichte von Beton,
- b) zur Bestimmung des Volumens von Beton,

    1. beim Ausschank von
    • a) Mischgetränken, die unmittelbar vor dem Ausschank aus mehr als zwei Getränken gemischt werden oder deren wesentlicher Bestandteil eine gefrorene oder halbgefrorene Flüssigkeit ist,
    • b) Kaffee-, Tee-, Kakao- oder Schokoladengetränken,
    • c) schäumenden Getränken, sofern nichtdurchsichtige Ausschankmaße verwendet werden und gewährleistet ist, dass auf Verlangen des Kunden in seiner Anwesenheit die Füllmenge mittels eines Umfüllmaßes überprüft wird und er auf diese Möglichkeit deutlich sichtbar hingewiesen wird,
    1. bei Schiffen, um die Masse der Ladung und das Volumen des Wassers zu bestimmen, das durch die Schiffe verdrängt wird,
    1. in landwirtschaftlichen Betrieben zur Ermittlung der Mengen flüssiger oder verflüssigter Düngemittel, wenn es sich um nichtstationäre Volumenmessanlagen handelt,
    1. in Betrieben des Kraftfahrzeuggewerbes oder an öffentlichen Tankstellen zur Bestimmung des Volumens oder der Masse von Schmier- oder Getriebeöl, Bremsflüssigkeit, Kältemittel für Klimaanlagen, Frostschutzmittel oder Scheibenwaschwasser,
    1. in Sammelfahrzeugen für Altöl zur Ermittlung der Menge aufgenommenen Altöls,
    1. im Vermessungswesen, wenn Messgeräte verwendet werden, die den Vorschriften des öffentlichen Vermessungswesens entsprechen,
    1. in der Bundeswehr und in anderen in Deutschland befindlichen Streitkräften anderer Nationen bei der Ermittlung von Leistungen, die zwischen Streitkräften verschiedener Nationen ausgetauscht werden,
    1. in gemeinnützigen Sportvereinen zur Bestimmung von Leistungen, die der Ausübung des Vereinszwecks dienen, sofern die Leistungen zum Selbstkostenpreis abgegeben werden und ein gut sichtbarer Hinweis auf die Ausnahme vom Mess- und Eichgesetz und von dieser Verordnung vor der Vornahme der Leistung gegeben ist,
    1. zur Ermittlung von Leistungen, die einen Betrag von 5 Euro je Geschäftsvorgang nicht überschreiten, soweit der Verwender glaubhaft machen kann, dass ein Jahresumsatz von nicht mehr als 2 000 Euro mit Leistungen erwirtschaftet wird, die durch entsprechende Messgeräte ermittelt werden; die Regelung gilt nicht für Ausschankmaße; die vorgenannten Werte für Geschäftsvorgang und Jahresumsatz verändern sich alle drei Jahre entsprechend der Preisentwicklung; die Physikalisch-Technische Bundesanstalt veröffentlicht hierzu im Bundesanzeiger jeweils im März des darauf folgenden Jahres die anhand der durchschnittlichen Veränderung des Verbraucherpreisindexes für Deutschland für die abgelaufenen drei Kalenderjahre ermittelten Beträge.

Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d ist nicht für Messgeräte anzuwenden, die an ein Brennwert- oder Gasbeschaffenheitsrekonstruktionssystem angeschlossen sind, dessen Verwendung dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung unterfällt oder die zur Bestimmung von Messgrößen nach § 25 Satz 1 Nummer 4 verwendet werden.

(2) Im amtlichen Verkehr sind das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung nicht anzuwenden,

  • 1. im öffentlichen Vermessungswesen oder im Markscheidewesen,
  • 2. auf als Normale verwandte Geräte oder Prüfungshilfsmittel der für den Vollzug des Mess- und Eichgesetzes zuständigen Behörden oder staatlich anerkannten Prüfstellen,
  • 3. auf Messgeräte zur Bestimmung des Atemalkoholgehalts, sofern sie ausschließlich zu Vortestzwecken verwendet werden,
  • 4. bei der Bestimmung von Messgrößen im Zusammenhang mit Alkohol, wenn die verwendeten Messgeräte geprüft und beglaubigt werden nach dem Alkoholsteuergesetz vom 21. Juni 2013 (BGBl. I S. 1650, 1651), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und seinen Ausführungsbestimmungen,
  • 5. für steuerliche Zwecke, um die Menge von Alkohol oder Alkohol-Wasser-Mischungen zu erfassen,
  • 6. für sonstige Messungen nach dem Zoll- und Steuerrecht,
  • 7. zur Erstattung von Gutachten für staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Verfahren, für Schiedsverfahren oder für andere amtliche Zwecke,
  • 8. bei der Verwendung von Messgeräten nach Anlage VIIId der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für die amtliche Überwachung des öffentlichen Verkehrs,
  • 9. zur Durchführung sonstiger öffentlicher Überwachungsaufgaben.

Die Ausnahmen gemäß Satz 1 Nummer 6, 7 und 9 sind nur anwendbar, wenn
- 1. in anderer Weise als nach dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung sichergestellt ist, dass das Verwenden der Messgeräte zu einer genaueren Bestimmung von Messwerten führt als dies mit einem für den Verwendungszweck geeigneten Messgerät, das dem Mess- und Eichgesetz entspricht, erreicht wird und die metrologische Rückführung des auszunehmenden Messgeräts gewährleistet ist; die Regelung ist nicht anzuwenden für Messgeräte zur amtlichen Überwachung des öffentlichen Verkehrs; oder
- 2. die Messrichtigkeit der Geräte für den Bereich, in dem sie bei der Durchführung der amtlichen Aufgabe verwendet werden, ohne Bedeutung ist.

(3) Bei Messungen im öffentlichen Interesse sind das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung nicht anzuwenden auf in Reifenmontiereinrichtungen installierte Reifendruckmessgeräte oder mit ihnen ermittelte Messwerte, wenn der Reifendruck durch ein dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung entsprechendes Messgerät kontrolliert wird.

(4) Das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung sind ferner nicht anzuwenden, sofern spezialgesetzliche Regelungen Ausnahmen ausdrücklich vorsehen.

(5) Die Beweislast dafür, dass die Verwendung eines Messgeräts oder eines Messwerts eine Ausnahme vom Anwendungsbereich nach den Absätzen 1 bis 4 darstellt, trägt der Verwender.

(1) The Measurement and Verification Act and this Ordinance shall not apply to measuring instruments or measured values used in commercial transactions:

  • 1. for determining network-supplied services in the cases specified for petroleum and natural-gas production facilities, high-capacity water, liquid, fuel-gas, electricity and thermal-energy measuring systems, or where the supplier and recipient measure independently or jointly supervise the instruments,
  • 2. when dispensing concrete, for determining its density or volume,
  • 3. when dispensing mixed drinks, coffee, tea, cocoa, chocolate drinks or foaming drinks under the conditions specified by law,
  • 4. on ships, for determining the mass of cargo and the volume of water displaced,
  • 5. in agricultural businesses, for determining quantities of liquid or liquefied fertilisers using non-stationary volume-measuring systems,
  • 6. in motor-vehicle businesses or at public filling stations, for determining the volume or mass of lubricating or gear oil, brake fluid, air-conditioning refrigerant, antifreeze or windscreen-washer fluid,
  • 7. in collection vehicles for waste oil, for determining the quantity collected,
  • 8. in surveying where instruments complying with public surveying-law provisions are used,
  • 9. in the armed forces of Germany and other nations stationed in Germany, for determining services exchanged between the armed forces of different nations,
  • 10. in non-profit sports clubs, for determining services serving the club’s purpose where supplied at cost and the statutory notice is given,
  • 11. for determining services not exceeding 5 euros per transaction, subject to the statutory annual-turnover condition; the values are adjusted every three years according to price developments and published by the Physikalisch-Technische Bundesanstalt in the Federal Gazette.

The exception in sentence 1 number 1 letter d shall not apply to instruments connected to a calorific-value or gas-quality reconstruction system subject to the Act and this Ordinance, or used to determine measurands under section 25 sentence 1 number 4.

(2) In official transactions, the Act and this Ordinance shall not apply in public surveying or mine surveying; to standards and testing aids of competent authorities or officially recognised testing bodies; to breath-alcohol instruments used exclusively for preliminary tests; to specified alcohol measurements and tax, customs and other official measurements; for expert opinions in prosecutorial, judicial or arbitration proceedings; to instruments under Annex VIIId of the Road Traffic Licensing Regulations; or for other public monitoring tasks.

The exceptions for customs and tax measurements, expert opinions and other public monitoring tasks apply only where equivalent safeguards ensure more accurate measurement and metrological traceability, or where measurement accuracy is immaterial for the official task.

(3) For measurements in the public interest, the Act and this Ordinance shall not apply to tyre-pressure instruments installed in tyre-fitting equipment, or values determined with them, where tyre pressure is checked using a compliant instrument.

(4) The Act and this Ordinance shall also not apply where special statutory provisions expressly provide for exceptions.

(5) The user bears the burden of proving that use of a measuring instrument or measured value falls within an exception under paragraphs 1 to 4.

(1) Auf Messgeräte oder Messwerte, die im geschäftlichen Verkehr verwendet werden, sind das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung nicht anzuwenden

  • 1. zur Ermittlung von leitungsgebundenen Leistungen in den gesetzlich genannten Erdöl- und Erdgasgewinnungsanlagen sowie bei den genannten Grenzwerten für Wasser, Flüssigkeiten, Brenngase, Elektrizität und Wärmemenge oder wenn Lieferer und Empfänger unabhängig messen oder die Messgeräte gemeinsam überwachen,
  • 2. bei der Abgabe von Beton zur Bestimmung der Dichte oder des Volumens,
  • 3. beim Ausschank der gesetzlich genannten Mischgetränke, Kaffee-, Tee-, Kakao-, Schokoladen- und schäumenden Getränke,
  • 4. bei Schiffen zur Bestimmung der Masse der Ladung und des Volumens des verdrängten Wassers,
  • 5. in landwirtschaftlichen Betrieben zur Ermittlung flüssiger oder verflüssigter Düngemittel mit nichtstationären Volumenmessanlagen,
  • 6. in Kraftfahrzeugbetrieben oder an öffentlichen Tankstellen zur Bestimmung von Schmier- oder Getriebeöl, Bremsflüssigkeit, Kältemittel, Frostschutzmittel oder Scheibenwaschwasser,
  • 7. in Sammelfahrzeugen für Altöl zur Ermittlung der aufgenommenen Menge,
  • 8. im Vermessungswesen bei Verwendung entsprechender Geräte,
  • 9. in der Bundeswehr und anderen in Deutschland befindlichen Streitkräften zur Ermittlung zwischenstaatlich ausgetauschter Leistungen,
  • 10. in gemeinnützigen Sportvereinen unter den gesetzlich genannten Voraussetzungen,
  • 11. zur Ermittlung von Leistungen bis 5 Euro je Geschäftsvorgang unter den gesetzlich genannten Voraussetzungen.

Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d ist nicht für Messgeräte anzuwenden, die an ein dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung unterliegendes Brennwert- oder Gasbeschaffenheitsrekonstruktionssystem angeschlossen sind oder zur Bestimmung von Messgrößen nach § 25 Satz 1 Nummer 4 verwendet werden.

(2) Im amtlichen Verkehr sind das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung in den gesetzlich genannten Fällen nicht anzuwenden, insbesondere im öffentlichen Vermessungs- oder Markscheidewesen, bei Normalen und Prüfungshilfsmitteln zuständiger Behörden oder staatlich anerkannter Prüfstellen, bei ausschließlich zu Vortestzwecken verwendeten Atemalkoholmessgeräten, bei bestimmten Alkohol-, Steuer-, Zoll- und sonstigen amtlichen Messungen, bei Gutachten für staatsanwaltschaftliche, gerichtliche oder Schiedsverfahren, bei Geräten nach Anlage VIIId der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sowie bei sonstigen öffentlichen Überwachungsaufgaben.

Die Ausnahmen für sonstige Messungen nach dem Zoll- und Steuerrecht, Gutachten und sonstige öffentliche Überwachungsaufgaben gelten nur, wenn eine gleichwertige Sicherung der genaueren Bestimmung und der messtechnischen Rückführung besteht oder die Messrichtigkeit für die amtliche Aufgabe ohne Bedeutung ist.

(3) Bei Messungen im öffentlichen Interesse sind Reifendruckmessgeräte in Reifenmontiereinrichtungen oder die mit ihnen ermittelten Messwerte ausgenommen, wenn der Reifendruck mit einem entsprechenden Messgerät kontrolliert wird.

(4) Das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung sind ferner nicht anzuwenden, sofern spezialgesetzliche Regelungen Ausnahmen ausdrücklich vorsehen.

(5) Die Beweislast dafür, dass die Verwendung eines Messgeräts oder Messwerts eine Ausnahme nach den Absätzen 1 bis 4 darstellt, trägt der Verwender.

§ 6 — Begriffsbestimmungen § 6 — Definitions § 6 — Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind die folgenden Begriffsbestimmungen anzuwenden:

  • 1. amtlicher Verkehr ist jede von einer Behörde oder in ihrem Auftrag zu öffentlichen Zwecken vorgenommene Handlung, die auf eine Rechtswirkung nach außen gerichtet ist; der amtliche Verkehr umfasst auch die Erstattung von Gutachten für staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Verfahren oder in Schiedsverfahren,
  • 2. Baumuster eines Messgeräts ist ein für die geplante Produktion repräsentatives Muster des betreffenden Messgeräts,
  • 3. Direktverkauf ist ein Rechtsgeschäft, bei dem der Messwert Grundlage für den zu zahlenden Preis ist, es sich mindestens bei einer der betroffenen Parteien um einen Verbraucher oder eine andere Partei handelt, die eines vergleichbaren Schutzes bedarf, und alle von dem Geschäftsvorgang betroffenen Parteien das Messergebnis an Ort und Stelle anerkennen,
  • 4. Einflussgröße ist eine Größe, die nicht die Messgröße ist, jedoch das Messergebnis beeinflusst,
  • 5. Fertigungsphase ist der Prozess der Herstellung eines für das Inverkehrbringen bestimmten Messgeräts bis zum Inverkehrbringen,
  • 6. geschäftlicher Verkehr ist jede Tätigkeit, die nicht rein privater, innerbetrieblicher oder amtlicher Natur ist, sofern dabei Messwerte ermittelt oder verwendet werden, die geeignet sind, den wirtschaftlichen Wert einer Sache oder einer Dienstleistung näher zu bestimmen,
  • 7. Grenzwert ist der Wert, bis zu dem sich das Messergebnis durch Einwirken einer Störgröße verändern darf,
  • 8. Messkapazität ist die Eignung eines Messgeräts, eine bestimmte Anzahl von Messungen innerhalb eines Zeitintervalls durchzuführen,
  • 9. Messung im öffentlichen Interesse ist jeder Messvorgang außerhalb des geschäftlichen und amtlichen Verkehrs, bei dem die Verwendung eines dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung entsprechenden Messgeräts durch Rechtsvorschrift angeordnet ist,
  • 10. Nennbetriebsbedingungen sind die Werte für die Messgröße und die Einflussgrößen bei normalem Betriebszustand eines Messgeräts,
  • 11. nichtselbsttätige Waage ist eine Waage, die beim Wägen das Eingreifen einer Bedienungsperson erfordert,
  • 12. öffentlicher Verkehr ist die Fortbewegung und Beförderung in dem der Allgemeinheit zu Wasser, zu Land und in der Luft bereitgestellten Raum,
  • 13. rückwirkungsfreie Schnittstelle ist eine Anschlussmöglichkeit an einem Messgerät, über die Messwerte eines Messgeräts nicht verfälscht werden können und über die keine Funktionen ausgelöst werden können, die einen Messwert verfälschen,
  • 14. Störgröße ist eine Einflussgröße, deren Wert innerhalb der von der jeweiligen Anforderung vorgegebenen Grenzen, aber außerhalb der vorgegebenen Nennbetriebsbedingungen des Messgeräts liegt; die Störgröße entspricht der Einflussgröße, wenn für diese Einflussgröße die Nennbetriebsbedingungen nicht angegeben sind,
  • 15. Taragewichtswert ist das Gewicht der Verpackung oder des Transportgeräts eines Wägegutes,
  • 16. Versorgungsleistungen sind leitungsgebundene Leistungen eines Versorgungsunternehmens, die von einem Vertragspartner über dauerhaft angebundene Netzzugangspunkte genutzt werden,
  • 17. Versorgungsunternehmen sind Unternehmen, die die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme oder Wasser sicherstellen,
  • 18. Waage ist ein Messgerät oder ein sonstiges Messgerät zur Bestimmung der Masse eines Körpers auf der Grundlage der auf diesen Körper wirkenden Schwerkraft.

For the purposes of this Ordinance, the following definitions shall apply:

  • 1. official transaction means any act carried out by an authority or on its behalf for public purposes and directed at producing legal effects externally; this also includes expert opinions for prosecutorial or judicial proceedings or arbitration proceedings;
  • 2. type of a measuring instrument means a sample of the measuring instrument concerned that is representative of the planned production;
  • 3. direct sale means a legal transaction in which the measured value forms the basis for the price payable, at least one party concerned is a consumer or another party requiring comparable protection, and all parties affected by the transaction accept the measurement result on the spot;
  • 4. influence quantity means a quantity that is not the measurand but influences the measurement result;
  • 5. manufacturing phase means the process of manufacturing a measuring instrument intended to be placed on the market up to its placing on the market;
  • 6. commercial transaction means any activity that is not purely private, internal-business or official in nature, where measured values are determined or used that are capable of more precisely determining the economic value of an item or service;
  • 7. limit value means the value up to which the measurement result may be changed by the effect of a disturbance quantity;
  • 8. measurement capacity means the suitability of a measuring instrument to carry out a specified number of measurements within a time interval;
  • 9. measurement in the public interest means any measurement outside commercial and official transactions where the use of a compliant measuring instrument is prescribed by law;
  • 10. rated operating conditions means the values for the measurand and influence quantities under normal operating conditions;
  • 11. non-automatic weighing instrument means a weighing instrument that requires the intervention of an operator during weighing;
  • 12. public transport means movement and transport in the space provided to the general public by water, land and air;
  • 13. non-interfering interface means a connection on a measuring instrument through which its measured values cannot be falsified and through which no functions capable of falsifying a measured value can be triggered;
  • 14. disturbance quantity means an influence quantity whose value lies within the limits specified by the relevant requirement but outside the specified rated operating conditions; it is deemed an influence quantity where rated operating conditions are not specified for it;
  • 15. tare-weight value means the weight of the packaging or transport device of a load being weighed;
  • 16. utility services means network-supplied services of a utility undertaking used by a contractual partner through permanently connected network access points;
  • 17. utility undertakings means undertakings ensuring the supply of electricity, gas, heat or water;
  • 18. weighing instrument means a measuring instrument or other measuring instrument for determining the mass of a body on the basis of the gravitational force acting on that body.

Im Sinne dieser Verordnung sind die folgenden Begriffsbestimmungen anzuwenden:

  • 1. amtlicher Verkehr ist jede von einer Behörde oder in ihrem Auftrag zu öffentlichen Zwecken vorgenommene Handlung, die auf eine Rechtswirkung nach außen gerichtet ist; der amtliche Verkehr umfasst auch die Erstattung von Gutachten für staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Verfahren oder in Schiedsverfahren,
  • 2. Baumuster eines Messgeräts ist ein für die geplante Produktion repräsentatives Muster des betreffenden Messgeräts,
  • 3. Direktverkauf ist ein Rechtsgeschäft, bei dem der Messwert Grundlage für den zu zahlenden Preis ist, es sich mindestens bei einer der betroffenen Parteien um einen Verbraucher oder eine andere Partei handelt, die eines vergleichbaren Schutzes bedarf, und alle von dem Geschäftsvorgang betroffenen Parteien das Messergebnis an Ort und Stelle anerkennen,
  • 4. Einflussgröße ist eine Größe, die nicht die Messgröße ist, jedoch das Messergebnis beeinflusst,
  • 5. Fertigungsphase ist der Prozess der Herstellung eines für das Inverkehrbringen bestimmten Messgeräts bis zum Inverkehrbringen,
  • 6. geschäftlicher Verkehr ist jede Tätigkeit, die nicht rein privater, innerbetrieblicher oder amtlicher Natur ist, sofern dabei Messwerte ermittelt oder verwendet werden, die geeignet sind, den wirtschaftlichen Wert einer Sache oder einer Dienstleistung näher zu bestimmen,
  • 7. Grenzwert ist der Wert, bis zu dem sich das Messergebnis durch Einwirken einer Störgröße verändern darf,
  • 8. Messkapazität ist die Eignung eines Messgeräts, eine bestimmte Anzahl von Messungen innerhalb eines Zeitintervalls durchzuführen,
  • 9. Messung im öffentlichen Interesse ist jeder Messvorgang außerhalb des geschäftlichen und amtlichen Verkehrs, bei dem die Verwendung eines dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung entsprechenden Messgeräts durch Rechtsvorschrift angeordnet ist,
  • 10. Nennbetriebsbedingungen sind die Werte für die Messgröße und die Einflussgrößen bei normalem Betriebszustand eines Messgeräts,
  • 11. nichtselbsttätige Waage ist eine Waage, die beim Wägen das Eingreifen einer Bedienungsperson erfordert,
  • 12. öffentlicher Verkehr ist die Fortbewegung und Beförderung in dem der Allgemeinheit zu Wasser, zu Land und in der Luft bereitgestellten Raum,
  • 13. rückwirkungsfreie Schnittstelle ist eine Anschlussmöglichkeit an einem Messgerät, über die Messwerte eines Messgeräts nicht verfälscht werden können und über die keine Funktionen ausgelöst werden können, die einen Messwert verfälschen,
  • 14. Störgröße ist eine Einflussgröße, deren Wert innerhalb der von der jeweiligen Anforderung vorgegebenen Grenzen, aber außerhalb der vorgegebenen Nennbetriebsbedingungen des Messgeräts liegt; die Störgröße entspricht der Einflussgröße, wenn für diese Einflussgröße die Nennbetriebsbedingungen nicht angegeben sind,
  • 15. Taragewichtswert ist das Gewicht der Verpackung oder des Transportgeräts eines Wägegutes,
  • 16. Versorgungsleistungen sind leitungsgebundene Leistungen eines Versorgungsunternehmens, die von einem Vertragspartner über dauerhaft angebundene Netzzugangspunkte genutzt werden,
  • 17. Versorgungsunternehmen sind Unternehmen, die die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme oder Wasser sicherstellen,
  • 18. Waage ist ein Messgerät oder ein sonstiges Messgerät zur Bestimmung der Masse eines Körpers auf der Grundlage der auf diesen Körper wirkenden Schwerkraft.
Abschnitt 2 — Regelungen im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Messgeräten Abschnitt 2 — Rules Relating to the Placing of Measuring Instruments on the Market Abschnitt 2 — Regelungen im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Messgeräten
Unterabschnitt 1 — Wesentliche Anforderungen an Messgeräte Unterabschnitt 1 — Essential Requirements for Measuring Instruments Unterabschnitt 1 — Wesentliche Anforderungen an Messgeräte
§ 7 — Allgemeine wesentliche Anforderungen und Feststellung der Einhaltung von Fehlergrenzen § 7 — General Essential Requirements and Determination of Compliance with Error Limits § 7 — Allgemeine wesentliche Anforderungen und Feststellung der Einhaltung von Fehlergrenzen

(1) Messgeräte müssen

  • 1. unter Berücksichtigung der für ihre Verwendung vorgesehenen Umgebungsbedingungen die Fehlergrenzen einhalten, die in den gerätespezifischen Anforderungen nach § 8 festgelegt sind; sind Fehlergrenzen nicht ausdrücklich bestimmt, müssen Messgeräte eine Fehlergrenze einhalten, die dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der vorgesehenen Nutzungsdauer und der zu erfüllenden Messaufgabe entspricht,
  • 2. im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet, zuverlässig und messbeständig sein,
  • 3. gegen Verfälschungen von Messergebnissen geschützt sein,
  • 4. die Messergebnisse in geeigneter Form darstellen und gegen Verfälschung gesichert verarbeiten,
  • 5. prüfbar sein.

Die Fehlergrenzen sind, sofern nicht anders bestimmt, für jede relevante Einflussgröße zu überprüfen. Einzelheiten zu Umgebungsbedingungen, die Anforderungen von Satz 1 und das Verfahren nach Satz 2 sind in der Anlage 2 festgelegt.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden für nichtselbsttätige Waagen.

(3) Teilgeräte und Zusatzeinrichtungen haben den Anforderungen nach Absatz 1 zu genügen, die für ihre Funktionalität maßgeblich sind.

(4) (weggefallen)

(1) Measuring instruments must:

  • 1. taking account of the environmental conditions intended for their use, comply with the error limits laid down in the instrument-specific requirements under section 8; where error limits are not expressly specified, they must comply with an error limit corresponding to the state of the art, taking account of the intended service life and the measurement task to be performed;
  • 2. be suitable, reliable and measurement-stable for their intended use;
  • 3. be protected against falsification of measurement results;
  • 4. present measurement results in an appropriate form and process them securely against falsification;
  • 5. be testable.

Unless otherwise provided, error limits shall be checked for each relevant influence quantity. Details of environmental conditions, the requirements in sentence 1 and the procedure under sentence 2 are laid down in Annex 2.

(2) Paragraph 1 shall not apply to non-automatic weighing instruments.

(3) Subassemblies and auxiliary devices must comply with the requirements under paragraph 1 that are material to their functionality.

(4) (repealed)

(1) Messgeräte müssen

  • 1. unter Berücksichtigung der für ihre Verwendung vorgesehenen Umgebungsbedingungen die Fehlergrenzen einhalten, die in den gerätespezifischen Anforderungen nach § 8 festgelegt sind; sind Fehlergrenzen nicht ausdrücklich bestimmt, müssen Messgeräte eine Fehlergrenze einhalten, die dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der vorgesehenen Nutzungsdauer und der zu erfüllenden Messaufgabe entspricht,
  • 2. im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet, zuverlässig und messbeständig sein,
  • 3. gegen Verfälschungen von Messergebnissen geschützt sein,
  • 4. die Messergebnisse in geeigneter Form darstellen und gegen Verfälschung gesichert verarbeiten,
  • 5. prüfbar sein.

Die Fehlergrenzen sind, sofern nicht anders bestimmt, für jede relevante Einflussgröße zu überprüfen. Einzelheiten zu Umgebungsbedingungen, die Anforderungen von Satz 1 und das Verfahren nach Satz 2 sind in der Anlage 2 festgelegt.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden für nichtselbsttätige Waagen.

(3) Teilgeräte und Zusatzeinrichtungen haben den Anforderungen nach Absatz 1 zu genügen, die für ihre Funktionalität maßgeblich sind.

(4) (weggefallen)

§ 8 — Gerätespezifische wesentliche Anforderungen § 8 — Instrument-Specific Essential Requirements § 8 — Gerätespezifische wesentliche Anforderungen

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 3 müssen die nachfolgend genannten Messgeräte oder Teilgeräte im Sinne der Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 149) in der jeweils geltenden Fassung und im Sinne der Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 107) in der jeweils geltenden Fassung den gerätespezifischen Anforderungen genügen, auf die in Anlage 3 Tabelle 1 Spalte 3 für die jeweiligen Messgeräte verwiesen wird:

  • 1. Wasserzähler, die für die Volumenmessung von sauberem Kalt- oder Warmwasser bestimmt sind und im Haushalt, im Gewerbe oder in der Leichtindustrie verwendet werden (Kurzbezeichnung: EU-Wasserzähler),
    1. nachfolgend aufgeführte Messgeräte oder Teilgeräte für Gas, die zur Verwendung im Haushalt, im Gewerbe und in der Leichtindustrie bestimmt sind:
    • a) Gaszähler (Kurzbezeichnung: EU-Gaszähler),
    • b) Mengenumwerter für Gas (Kurzbezeichnung: EU-Gasmengenumwerter),
    1. Elektrizitätszähler für den Wirkverbrauch, die zur Verwendung im Haushalt, im Gewerbe oder in der Leichtindustrie bestimmt sind (Kurzbezeichnung: EU-Elektrizitätszähler),
    1. Wärmezähler, die zur Verwendung im Haushalt, im Gewerbe oder in der Leichtindustrie bestimmt sind, einschließlich der Teilgeräte Rechenwerk, Durchflusssensor, Temperaturfühlerpaar (Kurzbezeichnung: EU-Wärmezähler),
    1. Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten außer Wasser; die Messanlage umfasst den Zähler und alle Einrichtungen, die erforderlich sind, um eine korrekte Messung zu gewährleisten, oder die dazu dienen, die Messvorgänge zu erleichtern (Kurzbezeichnung: EU-Flüssigkeitsmessanlagen),
    1. nachfolgend aufgeführte selbsttätige Waagen:
    • a) selbsttätige Waagen für Einzelwägungen (Kurzbezeichnung: EU-Waagen – selbsttätig für Einzelwägungen),
    • b) selbsttätige Kontrollwaagen (Kurzbezeichnung: EU-Waagen – selbsttätige Kontrollwaagen),
    • c) selbsttätige Gewichtsauszeichnungswaagen (Kurzbezeichnung: EU-Waagen – selbsttätig zur Gewichtsauszeichnung),
    • d) selbsttätige Preisauszeichnungswaagen (Kurzbezeichnung: EU-Waagen – selbsttätig zur Preisauszeichnung),
    • e) selbsttätige Waagen zum Abwägen (Kurzbezeichnung: EU-Waagen – selbsttätig zum Abwägen),
    • f) selbsttätige Waagen zum Totalisieren, sogenannte totalisierende Behälterwaage (Kurzbezeichnung: EU-Waagen – selbsttätig zum Totalisieren),
    • g) selbsttätige Waagen zum kontinuierlichen Totalisieren (Kurzbezeichnung: EU-Waagen – selbsttätig zum kontinuierlichen Totalisieren),
    • h) selbsttätige Gleiswaagen (Kurzbezeichnung: EU-Waagen – selbsttätige Gleiswaagen),
    1. Taxameter (Kurzbezeichnung: EU-Taxameter),
    1. nachfolgend aufgeführte Maßverkörperungen:
    • a) verkörperte Längenmaße (Kurzbezeichnung: EU-Längenmaße),
    • b) Ausschankmaße (Kurzbezeichnung: EU-Ausschankmaße),
    1. nachfolgend aufgeführte Messgeräte zur Messung von Längen und ihren Kombinationen:
    • a) Längenmessgeräte (Kurzbezeichnung: EU-Messgerät Länge),
    • b) Flächenmessgeräte (Kurzbezeichnung: EU-Messgerät Fläche),
    • c) mehrdimensionale Messgeräte (Kurzbezeichnung: EU-Messgerät mehrdimensional),
    1. Abgasanalysatoren, die im Rahmen der amtlichen Überwachung des öffentlichen Verkehrs zur Prüfung und fachgerechten Wartung von im Gebrauch befindlichen Kraftfahrzeugen bestimmt sind (EU-Abgasanalysatoren),
    1. nichtselbsttätige Waagen (Kurzbezeichnung: EU-Waagen – nichtselbsttätig).

(2) Auf die in Absatz 1 genannten Messgeräte sind vorbehaltlich des Absatzes 3 die Begriffsbestimmungen anzuwenden, auf die in Anlage 3 Tabelle 1 Spalte 2 in der jeweiligen Zeile verwiesen wird.

(3) Bis zum Ablauf des 19. April 2016 ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten Geräte die gerätespezifischen Anforderungen erfüllen müssen, auf die in Anlage 3 Tabelle 2 Spalte 3 verwiesen wird, und dass es sich bei den in Absatz 1 genannten Messgeräten und Teilgeräten um solche handelt im Sinne

  • 1. der Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte (ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12) geändert worden ist und die durch Artikel 52 der Richtlinie 2014/32/EU mit Wirkung vom 20. April 2016 aufgehoben wird sowie
  • 2. der Richtlinie 2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über nichtselbsttätige Waagen (ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 6), die durch Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12) geändert worden ist und die durch Artikel 45 der Richtlinie 2014/31/EU mit Wirkung vom 20. April 2016 aufgehoben wird.

Absatz 2 ist bis zum Ablauf des 19. April 2016 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Begriffsbestimmungen zu verwenden sind, auf die in Anlage 3 Tabelle 2 Spalte 2 verwiesen wird.

(1) Subject to paragraph 3, the measuring instruments or subassemblies listed below within the meaning of Directives 2014/32/EU and 2014/31/EU shall comply with the instrument-specific requirements referred to in Annex 3 Table 1 column 3 for the respective instruments:

  • 1. water meters for measuring clean cold or hot water in households, commerce or light industry (EU water meters),
  • 2. gas measuring instruments intended for households, commerce and light industry: gas meters and gas volume-conversion devices,
  • 3. active electrical-energy meters intended for households, commerce or light industry (EU electricity meters),
  • 4. heat meters intended for households, commerce or light industry, including calculators, flow sensors and temperature-sensor pairs (EU heat meters),
  • 5. measuring systems for the continuous and dynamic measurement of quantities of liquids other than water (EU liquid-measuring systems),
  • 6. automatic weighing instruments, including instruments for single weighing, checkweighing, weight labelling, price labelling, apportioning, totalising and continuous totalising, and automatic railway weighing instruments,
  • 7. taximeters (EU taximeters),
  • 8. material measures, namely materialised length measures and serving measures,
  • 9. instruments for measuring lengths and combinations thereof, namely length, area and multidimensional measuring instruments,
  • 10. exhaust-gas analysers intended for testing and proper maintenance of motor vehicles in official monitoring of public transport (EU exhaust-gas analysers),
  • 11. non-automatic weighing instruments (EU non-automatic weighing instruments).

(2) Subject to paragraph 3, the definitions referred to in Annex 3 Table 1 column 2 shall apply to the instruments listed in paragraph 1.

(3) Until the end of 19 April 2016, paragraphs 1 and 2 shall apply with the modifications that the instruments must comply with the instrument-specific requirements and definitions referred to in Annex 3 Table 2 columns 3 and 2, respectively, and that the instruments and subassemblies referred to in paragraph 1 are instruments within the meaning of Directives 2004/22/EC and 2009/23/EC, which were repealed with effect from 20 April 2016 by Directives 2014/32/EU and 2014/31/EU, respectively.

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 3 müssen die nachfolgend genannten Messgeräte oder Teilgeräte im Sinne der Richtlinie 2014/32/EU und der Richtlinie 2014/31/EU den gerätespezifischen Anforderungen genügen, auf die in Anlage 3 Tabelle 1 Spalte 3 verwiesen wird:

  • 1. Wasserzähler für sauberes Kalt- oder Warmwasser (EU-Wasserzähler),
  • 2. Gaszähler und Mengenumwerter für Gas (EU-Gaszähler und EU-Gasmengenumwerter),
  • 3. Elektrizitätszähler für den Wirkverbrauch (EU-Elektrizitätszähler),
  • 4. Wärmezähler einschließlich Rechenwerk, Durchflusssensor und Temperaturfühlerpaar (EU-Wärmezähler),
  • 5. Messanlagen für Flüssigkeiten außer Wasser (EU-Flüssigkeitsmessanlagen),
  • 6. die genannten selbsttätigen Waagen,
  • 7. Taxameter (EU-Taxameter),
  • 8. verkörperte Längenmaße und Ausschankmaße,
  • 9. Längen-, Flächen- und mehrdimensionale Messgeräte,
  • 10. Abgasanalysatoren (EU-Abgasanalysatoren),
  • 11. nichtselbsttätige Waagen (EU-Waagen – nichtselbsttätig).

(2) Auf die in Absatz 1 genannten Messgeräte sind die in Anlage 3 Tabelle 1 Spalte 2 genannten Begriffsbestimmungen anzuwenden.

(3) Bis zum Ablauf des 19. April 2016 sind die Anforderungen und Begriffsbestimmungen nach Anlage 3 Tabelle 2 anzuwenden; maßgeblich sind die Richtlinien 2004/22/EG und 2009/23/EG, die mit Wirkung vom 20. April 2016 durch die Richtlinien 2014/32/EU und 2014/31/EU aufgehoben wurden.

Unterabschnitt 2 — Regelungen im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung Unterabschnitt 2 — Rules Relating to Conformity Assessment Unterabschnitt 2 — Regelungen im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung
§ 9 — Konformitätsbewertungsverfahren § 9 — Conformity-Assessment Procedures § 9 — Konformitätsbewertungsverfahren

(1) Die Konformität eines Messgeräts mit den wesentlichen Anforderungen an das Messgerät wird vorbehaltlich des Absatzes 4 durch ein Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anlage 4 bestätigt; eine Bestätigung darf nur ausgesprochen werden, wenn auch den Anforderungen von Anlage 4 Teil A entsprochen ist. Für die in § 8 genannten Messgeräte sind vorbehaltlich des Absatzes 4 diejenigen Konformitätsbewertungsverfahren anzuwenden, die in Anlage 3 Tabelle 1 Spalte 4 benannt sind. Für alle anderen Messgeräte kann der Hersteller wählen, welches Konformitätsbewertungsverfahren aus Anlage 4 er für den Nachweis nutzen will. Das gewählte Konformitätsbewertungsverfahren muss zur Bewertung der Konformität unter Berücksichtigung der messtechnischen Komplexität des Messgeräts geeignet sein.

(2) Es wird vermutet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren zur Bewertung der Konformität des Messgeräts geeignet ist, sofern der Hersteller

  • 1. das Konformitätsbewertungsverfahren aus der Kombination der Module B und D oder aus der Kombination der Module B und F aus der Anlage 4 auswählt oder
  • 2. ein Konformitätsbewertungsverfahren wählt, das in einer technischen Spezifikation oder Regel vorgesehen ist, die der Regelermittlungsausschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelt hat und deren Fundstelle die Physikalisch-Technische Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.

(3) Sofern andere gesetzliche Vorschriften es erfordern, dass die Einhaltung einzelner Anforderungen mit gesonderten Verfahren nachzuweisen ist, sind deren Ergebnisse bei der Konformitätsbewertung zugrunde zu legen.

(4) Bis zum Ablauf des 19. April 2016 sind für Messgeräte im Sinne des § 8 Absatz 1 diejenigen Konformitätsbewertungsverfahren zu wählen, die in Anlage 3 Tabelle 2 Spalte 4 benannt sind.

(1) Subject to paragraph 4, conformity of a measuring instrument with the essential requirements shall be confirmed by a conformity-assessment procedure in accordance with Annex 4; confirmation may be issued only if the requirements of Part A of Annex 4 are also met. For the measuring instruments referred to in section 8, the procedures specified in Annex 3 Table 1 column 4 shall be used. For all other measuring instruments, the manufacturer may choose the procedure in Annex 4 to use for demonstrating conformity. The chosen procedure must be suitable for assessing conformity having regard to the metrological complexity of the instrument.

(2) A conformity-assessment procedure shall be presumed suitable where the manufacturer:

  • 1. selects the combination of Modules B and D or Modules B and F from Annex 4, or
  • 2. selects a procedure provided for in a technical specification or rule determined by the Rules Determination Committee under section 46 of the Measurement and Verification Act and published by the Physikalisch-Technische Bundesanstalt in the Federal Gazette.

(3) Where other legislation requires compliance with individual requirements to be demonstrated by separate procedures, their results shall be taken as the basis for the conformity assessment.

(4) Until the end of 19 April 2016, for measuring instruments within the meaning of section 8(1), the procedures specified in Annex 3 Table 2 column 4 shall be selected.

(1) Die Konformität eines Messgeräts mit den wesentlichen Anforderungen an das Messgerät wird vorbehaltlich des Absatzes 4 durch ein Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anlage 4 bestätigt; eine Bestätigung darf nur ausgesprochen werden, wenn auch den Anforderungen von Anlage 4 Teil A entsprochen ist. Für die in § 8 genannten Messgeräte sind die in Anlage 3 Tabelle 1 Spalte 4 benannten Verfahren anzuwenden. Für alle anderen Messgeräte kann der Hersteller das Verfahren nach Anlage 4 wählen. Das gewählte Verfahren muss unter Berücksichtigung der messtechnischen Komplexität des Messgeräts geeignet sein.

(2) Ein Verfahren wird als geeignet vermutet, sofern der Hersteller

  • 1. die Kombination der Module B und D oder B und F aus Anlage 4 auswählt oder
  • 2. ein in einer vom Regelermittlungsausschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelten und von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gemachten technischen Spezifikation oder Regel vorgesehenes Verfahren wählt.

(3) Soweit andere gesetzliche Vorschriften gesonderte Nachweise verlangen, sind deren Ergebnisse der Konformitätsbewertung zugrunde zu legen.

(4) Bis zum Ablauf des 19. April 2016 sind die in Anlage 3 Tabelle 2 Spalte 4 benannten Verfahren zu wählen.

§ 10 — Technische Unterlagen § 10 — Technical Documentation § 10 — Technische Unterlagen

(1) Der Hersteller hat technische Unterlagen zu erstellen, die

  • 1. die Konstruktion, die Herstellungs- und die Funktionsweise des Messgeräts ersichtlich machen, soweit diese Angaben für die Konformitätsbewertung erforderlich sind,
  • 2. die Bewertung der Konformität des Messgeräts mit den wesentlichen Anforderungen im Sinne der §§ 7 und 8 ermöglichen; dazu sind die zu beachtenden Anforderungen aufzuführen und
  • 3. eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung des Messgeräts im Hinblick auf die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen im Sinne der §§ 7 und 8 enthalten.

Der Hersteller hat insbesondere die technischen Unterlagen zu erstellen, die in den Konformitätsbewertungsverfahren nach Anlage 4 aufgeführt sind.

(2) Die technischen Unterlagen müssen Folgendes enthalten:

  • 1. eine Beschreibung der messtechnischen Merkmale des Messgeräts,
  • 2. Angaben zur Gewährleistung der Reproduzierbarkeit der messtechnischen Leistungen des Messgeräts, sofern das Messgerät mit angemessenen, hierfür vorgesehenen Mitteln ordnungsgemäß eingestellt ist, sowie
  • 3. Angaben zur Eignung des Messgeräts, Messergebnisse unverfälscht zu ermitteln, zu speichern, anzuzeigen oder weiterzuverarbeiten (Integrität des Messgeräts).

(3) Der Hersteller hat in den technischen Unterlagen ferner anzugeben,

  • 1. an welcher Stelle Versiegelungen und Kennzeichnungen vorgenommen wurden und
  • 2. welche Bedingungen für die Kompatibilität mit Schnittstellen und Teilgeräten maßgeblich sind.

(1) The manufacturer shall draw up technical documentation that:

  • 1. makes the design, manufacturing method and operation of the measuring instrument apparent insofar as necessary for conformity assessment,
  • 2. enables conformity of the measuring instrument with the essential requirements within the meaning of sections 7 and 8 to be assessed; the requirements to be observed shall be listed, and
  • 3. contains an appropriate risk analysis and risk assessment of the measuring instrument with regard to compliance with those essential requirements.

In particular, the manufacturer shall draw up the technical documentation specified in the conformity-assessment procedures in Annex 4.

(2) The technical documentation shall contain:

  • 1. a description of the metrological characteristics of the measuring instrument,
  • 2. information ensuring the reproducibility of the instrument’s metrological performance where it is properly adjusted using appropriate intended means, and
  • 3. information on the instrument’s suitability for determining, storing, displaying or further processing measurement results without falsification (instrument integrity).

(3) The manufacturer shall also state in the technical documentation:

  • 1. where seals and markings have been affixed, and
  • 2. which conditions are material to compatibility with interfaces and subassemblies.

(1) Der Hersteller hat technische Unterlagen zu erstellen, die

  • 1. die Konstruktion, die Herstellungs- und die Funktionsweise des Messgeräts ersichtlich machen, soweit diese Angaben für die Konformitätsbewertung erforderlich sind,
  • 2. die Bewertung der Konformität des Messgeräts mit den wesentlichen Anforderungen im Sinne der §§ 7 und 8 ermöglichen; dazu sind die zu beachtenden Anforderungen aufzuführen und
  • 3. eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung des Messgeräts im Hinblick auf die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen im Sinne der §§ 7 und 8 enthalten.

Der Hersteller hat insbesondere die technischen Unterlagen zu erstellen, die in den Konformitätsbewertungsverfahren nach Anlage 4 aufgeführt sind.

(2) Die technischen Unterlagen müssen Folgendes enthalten:

  • 1. eine Beschreibung der messtechnischen Merkmale des Messgeräts,
  • 2. Angaben zur Gewährleistung der Reproduzierbarkeit der messtechnischen Leistungen des Messgeräts, sofern das Messgerät mit angemessenen, hierfür vorgesehenen Mitteln ordnungsgemäß eingestellt ist, sowie
  • 3. Angaben zur Eignung des Messgeräts, Messergebnisse unverfälscht zu ermitteln, zu speichern, anzuzeigen oder weiterzuverarbeiten (Integrität des Messgeräts).

(3) Der Hersteller hat in den technischen Unterlagen ferner anzugeben,

  • 1. an welcher Stelle Versiegelungen und Kennzeichnungen vorgenommen wurden und
  • 2. welche Bedingungen für die Kompatibilität mit Schnittstellen und Teilgeräten maßgeblich sind.
§ 11 — Konformitätserklärungen § 11 — Declarations of Conformity § 11 — Konformitätserklärungen

(1) Die Konformitätserklärung für eines der in § 8 genannten Messgeräte muss

  • 1. für Messgeräte im Sinne des § 8 Nummer 1 bis 10 der in ihrem Aufbau dem Muster des Anhangs XIII der Richtlinie 2014/32/EU und für Messgeräte im Sinne des § 8 Nummer 11 dem Anhang IV der Richtlinie 2014/31/EU entsprechen und
  • 2. alle Angaben enthalten, die nach dem jeweiligen Konformitätsbewertungsverfahren vorgesehen sind, das zum Nachweis der Konformität des Messgeräts auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 2 gewählt wurde.

(2) Alle anderen Messgeräte sind mit einer Konformitätserklärung zu versehen, die

  • 1. in ihrem Aufbau dem Muster der Anlage 5 entspricht und
  • 2. alle Angaben enthält, die nach dem jeweiligen Konformitätsbewertungsverfahren vorgesehen sind, das zum Nachweis der Konformität des Messgeräts auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 3 und 4 gewählt wurde.

(3) Die Konformitätserklärung muss in deutscher Sprache verfasst sein.

(1) The declaration of conformity for one of the measuring instruments referred to in Section 8 must

  • 1. correspond, in respect of measuring instruments within the meaning of Section 8 numbers 1 to 10, in its structure to the model set out in Annex XIII to Directive 2014/32/EU and, in respect of measuring instruments within the meaning of Section 8 number 11, to Annex IV to Directive 2014/31/EU; and
  • 2. contain all information prescribed under the respective conformity assessment procedure selected pursuant to Section 9 subsection (1) sentence 2 to demonstrate the conformity of the measuring instrument.

(2) All other measuring instruments must be accompanied by a declaration of conformity which

  • 1. corresponds, in respect of its structure, to the model set out in Annex 5; and
  • 2. contains all information prescribed under the respective conformity assessment procedure selected pursuant to Section 9 subsection (1) sentences 3 and 4 to demonstrate the conformity of the measuring instrument.

(3) The declaration of conformity must be drawn up in German.

(1) Die Konformitätserklärung für eines der in § 8 genannten Messgeräte muss

  • 1. für Messgeräte im Sinne des § 8 Nummer 1 bis 10 der in ihrem Aufbau dem Muster des Anhangs XIII der Richtlinie 2014/32/EU und für Messgeräte im Sinne des § 8 Nummer 11 dem Anhang IV der Richtlinie 2014/31/EU entsprechen und
  • 2. alle Angaben enthalten, die nach dem jeweiligen Konformitätsbewertungsverfahren vorgesehen sind, das zum Nachweis der Konformität des Messgeräts auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 2 gewählt wurde.

(2) Alle anderen Messgeräte sind mit einer Konformitätserklärung zu versehen, die

  • 1. in ihrem Aufbau dem Muster der Anlage 5 entspricht und
  • 2. alle Angaben enthält, die nach dem jeweiligen Konformitätsbewertungsverfahren vorgesehen sind, das zum Nachweis der Konformität des Messgeräts auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 3 und 4 gewählt wurde.

(3) Die Konformitätserklärung muss in deutscher Sprache verfasst sein.

§ 12 — Haftpflichtversicherung der Konformitätsbewertungsstelle § 12 — Liability Insurance of the Conformity Assessment Body § 12 — Haftpflichtversicherung der Konformitätsbewertungsstelle

(1) Die Haftpflichtversicherung, die die Konformitätsbewertungsstelle nach § 15 Absatz 8 des Mess- und Eichgesetzes abzuschließen hat, ist zur Deckung folgender Schäden bestimmt:

  • 1. Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die sich aus der Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle ergeben,
  • 2. Schäden, für die die Konformitätsbewertungsstelle nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.

(2) Die Haftpflichtversicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen abgeschlossen sein.

(3) Das Versicherungsunternehmen darf die Haftung für die folgenden Ersatzansprüche ausschließen:

  • 1. Ersatzansprüche wegen vorsätzlicher Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers,
  • 2. Ersatzansprüche wegen Vermögensschäden durch die Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Fristen.

(4) Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall

  • 1. für Konformitätsbewertungen nach Anlage 4 Module A2, B, C2, D, D1, E, E1, H oder H1 jeweils 1 Million Euro,
  • 2. für Konformitätsbewertungen in allen übrigen Fällen jeweils 250 000 Euro.

(5) Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu 1 Prozent der Mindestversicherungssumme ist zulässig.

(1) The liability insurance which the conformity assessment body is required to take out pursuant to Section 15 subsection (8) of the Measurement and Verification Act is intended to cover the following damage:

  • 1. personal injury, property damage or financial loss arising from the activities of the conformity assessment body;
  • 2. damage for which the conformity assessment body is liable pursuant to Section 278 or Section 831 of the Civil Code.

(2) The liability insurance must be taken out with an insurance undertaking authorised to conduct business domestically.

(3) The insurance undertaking may exclude liability for the following claims for compensation:

  • 1. claims for compensation arising from an intentional breach of duty by the policyholder;
  • 2. claims for compensation for financial loss caused by failure to comply with contractually agreed deadlines.

(4) The minimum sum insured for each insured event is

  • 1. EUR 1 million in each case for conformity assessments under Annex 4 Modules A2, B, C2, D, D1, E, E1, H or H1;
  • 2. EUR 250,000 in each case for conformity assessments in all other cases.

(5) Agreement of an excess of up to 1 percent of the minimum sum insured is permissible.

(1) Die Haftpflichtversicherung, die die Konformitätsbewertungsstelle nach § 15 Absatz 8 des Mess- und Eichgesetzes abzuschließen hat, ist zur Deckung folgender Schäden bestimmt:

  • 1. Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die sich aus der Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle ergeben,
  • 2. Schäden, für die die Konformitätsbewertungsstelle nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.

(2) Die Haftpflichtversicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen abgeschlossen sein.

(3) Das Versicherungsunternehmen darf die Haftung für die folgenden Ersatzansprüche ausschließen:

  • 1. Ersatzansprüche wegen vorsätzlicher Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers,
  • 2. Ersatzansprüche wegen Vermögensschäden durch die Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Fristen.

(4) Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall

  • 1. für Konformitätsbewertungen nach Anlage 4 Module A2, B, C2, D, D1, E, E1, H oder H1 jeweils 1 Million Euro,
  • 2. für Konformitätsbewertungen in allen übrigen Fällen jeweils 250 000 Euro.

(5) Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu 1 Prozent der Mindestversicherungssumme ist zulässig.

Unterabschnitt 3 — Kennzeichnung, Aufschriften und beizufügende Informationen Unterabschnitt 3 — Markings, Inscriptions and Information to Be Accompanying Unterabschnitt 3 — Kennzeichnung, Aufschriften und beizufügende Informationen
§ 13 — Gemeinsame Vorschriften für Kennzeichnungen und Aufschriften von Messgeräten und sonstigen Messgeräten § 13 — Common Provisions for Markings and Inscriptions on Measuring Instruments and Other Measuring Instruments § 13 — Gemeinsame Vorschriften für Kennzeichnungen und Aufschriften von Messgeräten und sonstigen Messgeräten

(1) Kennzeichnungen und Aufschriften müssen gut sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Messgerät oder dem sonstigen Messgerät angebracht sein; sie müssen klar, unauslöschlich, eindeutig und nicht übertragbar sein. Für Kennzeichnungen und Aufschriften müssen lateinische Buchstaben und arabische Ziffern verwendet werden. Andere Buchstaben oder Ziffern dürfen zusätzlich verwendet werden.

(2) Ist ein Messgerät zu klein oder zu empfindlich, um die erforderlichen Kennzeichnungen oder Aufschriften zu tragen, sind die Kennzeichnung oder Aufschriften auf den nach § 17 beizufügenden Informationen und auf der Verpackung anzubringen. Satz 1 ist anzuwenden auf Gewichtstücke, sofern andernfalls die Messrichtigkeit beeinträchtigt wäre.

(1) Markings and inscriptions must be affixed to the measuring instrument or other measuring instrument in a clearly visible, legible and durable manner; they must be clear, indelible, unambiguous and non-transferable. Latin letters and Arabic numerals must be used for markings and inscriptions. Other letters or numerals may additionally be used.

(2) If a measuring instrument is too small or too sensitive to bear the required markings or inscriptions, the markings or inscriptions must be affixed to the information to be provided pursuant to Section 17 and to the packaging. Sentence 1 applies to weights where otherwise the measurement accuracy would be impaired.

(1) Kennzeichnungen und Aufschriften müssen gut sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Messgerät oder dem sonstigen Messgerät angebracht sein; sie müssen klar, unauslöschlich, eindeutig und nicht übertragbar sein. Für Kennzeichnungen und Aufschriften müssen lateinische Buchstaben und arabische Ziffern verwendet werden. Andere Buchstaben oder Ziffern dürfen zusätzlich verwendet werden.

(2) Ist ein Messgerät zu klein oder zu empfindlich, um die erforderlichen Kennzeichnungen oder Aufschriften zu tragen, sind die Kennzeichnung oder Aufschriften auf den nach § 17 beizufügenden Informationen und auf der Verpackung anzubringen. Satz 1 ist anzuwenden auf Gewichtstücke, sofern andernfalls die Messrichtigkeit beeinträchtigt wäre.

§ 14 — Kennzeichnung von Messgeräten beim Inverkehrbringen § 14 — Marking of Measuring Instruments When Placed on the Market § 14 — Kennzeichnung von Messgeräten beim Inverkehrbringen

(1) Die in § 8 Absatz 1 genannten Messgeräte sind vorbehaltlich des Absatzes 2 zu kennzeichnen

  • 1. mit der CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30), nachfolgend
  • 2. mit der Metrologie-Kennzeichnung, bestehend aus dem Großbuchstaben „M“ und den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Jahres, in dem die Kennzeichnung angebracht wurde, beides zusammen eingerahmt durch ein Rechteck, dessen Höhe der Höhe der CE-Kennzeichnung entspricht, und nachfolgend
  • 3. mit der Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle, die an der Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens in der Fertigungsphase beteiligt war; sind mehrere Konformitätsbewertungsstellen in der Fertigungsphase beteiligt, sind deren Kennnummern anzugeben; war in der Fertigungsphase keine Konformitätsbewertungsstelle zu beteiligen, so ist auch keine Kennnummer anzugeben.

(2) Bis zum Ablauf des 19. April 2016 sind Messgeräte in Form nichtselbsttätiger Waagen zu kennzeichnen

  • 1. mit der CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, nachfolgend
  • 2. mit der Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle, die an der Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens in der Fertigungsphase beteiligt war; sind mehrere Konformitätsbewertungsstellen in der Fertigungsphase beteiligt, sind deren Kennnummern anzugeben; war in der Fertigungsphase keine Konformitätsbewertungsstelle zu beteiligen, so ist auch keine Kennnummer anzugeben,
  • 3. mit einer grünen quadratischen Markierung mit einer Seitenlänge von mindestens 12,5 Millimetern, auf die in Schwarz der Großbuchstabe „M“ aufgedruckt ist, und
  • 4. mit den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde.

(3) Eine Einrichtung, die dazu bestimmt ist, mit einem Messgerät in Form einer nichtselbsttätigen Waage verbunden zu werden und die keinem Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen wurde, ist durch eine rote quadratische Markierung mit einer Seitenlänge von mindestens 25 Millimetern zu kennzeichnen, auf der in Schwarz der diagonal durchkreuzte Großbuchstabe „M“ auf rotem Hintergrund aufgedruckt ist.

(4) Messgeräte, die nicht in Absatz 1 oder in Absatz 2 geregelt sind, sind zu kennzeichnen

  • 1. mit der Zeichenfolge „DE-M“, die von einem Rechteck mit einer Höhe von mindestens 5 Millimetern eingerahmt ist, nachfolgend
  • 2. mit den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Jahres, in dem die Kennzeichnung angebracht wurde und
  • 3. mit der Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle, die in der Fertigungsphase beteiligt war; war in der Fertigungsphase keine Konformitätsbewertungsstelle zu beteiligen, so ist auch keine Kennnummer anzugeben.

(5) Besteht ein Messgerät aus mehreren zusammenarbeitenden Geräten, die keine Teilgeräte sind, so werden die Kennzeichnungen auf dem Hauptgerät angebracht.

(6) Die Kennzeichnungen nach den Absätzen 1 bis 4 dürfen nur auf Messgeräten angebracht werden, welche die Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung erfüllen.

(1) Subject to subsection (2), the measuring instruments referred to in Section 8 subsection (1) must be marked

  • 1. with the CE marking pursuant to Article 30 of Regulation (EC) No 765/2008 of the European Parliament and of the Council of 9 July 2008 setting out the requirements for accreditation and market surveillance relating to the marketing of products and repealing Regulation (EEC) No 339/93 (OJ L 218, 13.8.2008, p. 30), hereinafter
  • 2. with the metrology marking, consisting of the capital letter “M” and the last two digits of the year in which the marking was affixed, both enclosed in a rectangle whose height is equal to the height of the CE marking, hereinafter
  • 3. with the identification number of the conformity assessment body involved in carrying out the conformity assessment procedure during the manufacturing phase; if several conformity assessment bodies were involved during the manufacturing phase, their identification numbers must be indicated; if no conformity assessment body had to be involved during the manufacturing phase, no identification number is to be indicated.

(2) Until the end of 19 April 2016, measuring instruments in the form of non-automatic weighing instruments must be marked

  • 1. with the CE marking pursuant to Article 30 of Regulation (EC) No 765/2008, hereinafter
  • 2. with the identification number of the conformity assessment body involved in carrying out the conformity assessment procedure during the manufacturing phase; if several conformity assessment bodies were involved during the manufacturing phase, their identification numbers must be indicated; if no conformity assessment body had to be involved during the manufacturing phase, no identification number is to be indicated,
  • 3. with a green square marking with a side length of at least 12.5 millimetres, bearing the capital letter “M” printed in black, and
  • 4. with the last two digits of the year in which the CE marking was affixed.

(3) An accessory intended to be connected to a measuring instrument in the form of a non-automatic weighing instrument and which has not undergone a conformity assessment procedure must be marked by a red square marking with a side length of at least 25 millimetres, bearing the capital letter “M”, crossed out diagonally, printed in black on a red background.

(4) Measuring instruments not governed by subsection (1) or subsection (2) must be marked

  • 1. with the character sequence “DE-M”, enclosed in a rectangle with a height of at least 5 millimetres, hereinafter
  • 2. with the last two digits of the year in which the marking was affixed, and
  • 3. with the identification number of the conformity assessment body involved during the manufacturing phase; if no conformity assessment body had to be involved during the manufacturing phase, no identification number is to be indicated.

(5) If a measuring instrument consists of several cooperating instruments which are not subassemblies, the markings must be affixed to the main instrument.

(6) The markings under subsections (1) to (4) may be affixed only to measuring instruments that meet the requirements of the Measurement and Verification Act and this Ordinance.

(1) Die in § 8 Absatz 1 genannten Messgeräte sind vorbehaltlich des Absatzes 2 zu kennzeichnen

  • 1. mit der CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30), nachfolgend
  • 2. mit der Metrologie-Kennzeichnung, bestehend aus dem Großbuchstaben „M“ und den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Jahres, in dem die Kennzeichnung angebracht wurde, beides zusammen eingerahmt durch ein Rechteck, dessen Höhe der Höhe der CE-Kennzeichnung entspricht, und nachfolgend
  • 3. mit der Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle, die an der Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens in der Fertigungsphase beteiligt war; sind mehrere Konformitätsbewertungsstellen in der Fertigungsphase beteiligt, sind deren Kennnummern anzugeben; war in der Fertigungsphase keine Konformitätsbewertungsstelle zu beteiligen, so ist auch keine Kennnummer anzugeben.

(2) Bis zum Ablauf des 19. April 2016 sind Messgeräte in Form nichtselbsttätiger Waagen zu kennzeichnen

  • 1. mit der CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, nachfolgend
  • 2. mit der Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle, die an der Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens in der Fertigungsphase beteiligt war; sind mehrere Konformitätsbewertungsstellen in der Fertigungsphase beteiligt, sind deren Kennnummern anzugeben; war in der Fertigungsphase keine Konformitätsbewertungsstelle zu beteiligen, so ist auch keine Kennnummer anzugeben,
  • 3. mit einer grünen quadratischen Markierung mit einer Seitenlänge von mindestens 12,5 Millimetern, auf die in Schwarz der Großbuchstabe „M“ aufgedruckt ist, und
  • 4. mit den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde.

(3) Eine Einrichtung, die dazu bestimmt ist, mit einem Messgerät in Form einer nichtselbsttätigen Waage verbunden zu werden und die keinem Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen wurde, ist durch eine rote quadratische Markierung mit einer Seitenlänge von mindestens 25 Millimetern zu kennzeichnen, auf der in Schwarz der diagonal durchkreuzte Großbuchstabe „M“ auf rotem Hintergrund aufgedruckt ist.

(4) Messgeräte, die nicht in Absatz 1 oder in Absatz 2 geregelt sind, sind zu kennzeichnen

  • 1. mit der Zeichenfolge „DE-M“, die von einem Rechteck mit einer Höhe von mindestens 5 Millimetern eingerahmt ist, nachfolgend
  • 2. mit den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Jahres, in dem die Kennzeichnung angebracht wurde und
  • 3. mit der Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle, die in der Fertigungsphase beteiligt war; war in der Fertigungsphase keine Konformitätsbewertungsstelle zu beteiligen, so ist auch keine Kennnummer anzugeben.

(5) Besteht ein Messgerät aus mehreren zusammenarbeitenden Geräten, die keine Teilgeräte sind, so werden die Kennzeichnungen auf dem Hauptgerät angebracht.

(6) Die Kennzeichnungen nach den Absätzen 1 bis 4 dürfen nur auf Messgeräten angebracht werden, welche die Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung erfüllen.

§ 15 — Aufschriften auf Messgeräten § 15 — Inscriptions on Measuring Instruments § 15 — Aufschriften auf Messgeräten

(1) Messgeräte sind mit folgenden Aufschriften zu versehen:

  • 1. dem Zeichen oder dem Namen oder der Fabrikmarke des Herstellers und bei eingeführten Produkten des Einführers sowie einer zustellungsfähigen Anschrift des Herstellers und bei eingeführten Produkten des Einführers,
  • 2. Angaben zur Messgenauigkeit.

Im Falle des Satzes 1 Nummer 1
- 1. kann eine Internetadresse, unter der der Hersteller und bei eingeführten Erzeugnissen der Einführer erreichbar ist, zusätzlich angegeben werden,
- 2. darf bis zum Ablauf des 19. April 2016 auf die Angabe der zustellungsfähigen Anschrift des Herstellers verzichtet werden.

Weitere Aufschriften dürfen nur dann aufgebracht werden, wenn eine Verwechselung mit den Aufschriften nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 ausgeschlossen ist.

(2) Messgeräte sind zusätzlich mit den folgenden Angaben zu versehen, wenn diese für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Messgeräte als gerätespezifische Anforderungen bestimmt sind oder wenn die Angaben für den ordnungsgemäßen Betrieb oder die Überwachung des Messgeräts erforderlich sind:

  • 1. Einsatzbedingungen,
  • 2. Messkapazität,
  • 3. Messbereich,
  • 4. Identitätskennzeichnung,
  • 5. Nummer der Baumusterprüfbescheinigung gemäß Anlage 4 Modul B Nummer 6 oder Nummer der Entwurfsprüfbescheinigung gemäß Anlage 4 Modul H1 Nummer 4.3,
  • 6. Angaben darüber, inwieweit mitgelieferte Zusatzeinrichtungen, die Messergebnisse anzeigen, speichern oder ausdrucken, dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung genügen.

(3) Messgeräte in Form nichtselbsttätiger Waagen sind zusätzlich zu den Angaben nach den Absätzen 1 und 2 mit folgenden Aufschriften zu versehen:

  • 1. der Genauigkeitsklasse, die in einem Oval oder zwischen zwei durch Halbkreise miteinander verbundenen horizontalen Linien anzugeben ist,
  • 2. der Höchstlast, wobei dem Massewert die Buchstabenfolge „Max“ vorangestellt ist,
  • 3. der Mindestlast, wobei dem Massewert die Buchstabenfolge „Min“ vorangestellt ist,
  • 4. dem Wert in Masseeinheiten zur Einstufung und zur Eichung einer Waage (Eichwert), wobei dem Wert die Zeichenfolge „e =“ vorangestellt ist,
  • 5. dem Teilungswert, sofern er von „e“ abweicht, wobei dem Wert die Zeichenfolge „d =“ vorangestellt ist,
  • 6. der additiven Tarahöchstlast, sofern die Waage diese Größe angibt, wobei dem Wert die Zeichenfolge „T = +“ vorangestellt ist,
  • 7. der substraktiven Tarahöchstlast, sofern sie von der Höchstlast abweicht und die Waage diese Größe angibt, wobei dem Wert die Zeichenfolge „T = –“ vorangestellt ist,
  • 8. dem Teilungswert der Taraeinrichtung, sofern er von „d“ abweicht, wobei dem Wert die Zeichenfolge „dT =“ vorangestellt ist,
  • 9. der Tragfähigkeit, sofern sie von der Höchstlast abweicht, wobei dem Wert die Zeichenfolge „Lim =“ vorangestellt ist,
  • 10. den besonderen Temperaturgrenzen, angegeben in „…°C/…°C“, sofern die Waage für den Einsatz innerhalb besonderer Temperaturgrenzen bestimmt ist,
  • 11. dem Verhältnis zwischen Gewichtsschale und Lastträger, sofern es sich um mechanische Dezimalwaagen handelt.

Die Höchstlast, die Mindestlast, der Eichwert und der Teilungswert müssen in der Nähe der Gewichtsanzeige angebracht sein. Jede Auswerteeinrichtung, die an einen oder mehrere Lastträger angeschlossen oder anschließbar ist, muss auch die entsprechenden Aufschriften für diese Lastträger aufweisen.

(4) Eine Maßverkörperung ist mit einem Nennwert oder einer Skala und der verwendeten Maßeinheit zu markieren und mit einer Angabe oder einem Zeichen zu versehen, anhand derer oder dessen der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist. Dies gilt nicht für Gewichtsstücke, sofern dadurch die Messrichtigkeit beeinträchtigt wäre. Weitere Pflichtangaben müssen auf der Verpackung angebracht werden und in den nach § 17 beizufügenden Informationen enthalten sein.

(5) Werden Maßeinheiten oder Symbole angegeben, müssen diese dem Einheiten- und Zeitgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBl. I S. 408), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 68 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.

(6) Die Darstellung des Messwerts an einem Messgerät hat so zu erfolgen, dass der Teilungswert für einen Messwert 1 mal 10n, 2 mal 10n oder 5 mal 10n beträgt, wobei „n“ eine ganze Zahl ist, sofern in den gerätespezifischen Anforderungen nach § 8 zur Darstellung des Messwerts nichts anderes bestimmt ist. Die Maßeinheit oder ihr Symbol ist in unmittelbarer Nähe des Zahlenwerts anzugeben.

(1) Measuring instruments must bear the following inscriptions:

  • 1. the mark, name or trade mark of the manufacturer and, for imported products, of the importer, together with an address at which documents may be served for the manufacturer and, for imported products, for the importer;
  • 2. information on measurement accuracy.

In the case of sentence 1 number 1,
- 1. an internet address at which the manufacturer and, for imported products, the importer can be reached may additionally be indicated;
- 2. until the end of 19 April 2016, the indication of the address at which documents may be served for the manufacturer may be omitted.

Further inscriptions may be affixed only if confusion with the inscriptions under sentence 1 in conjunction with sentence 2 is excluded.

(2) Measuring instruments must additionally bear the following information if this is specified as instrument-specific requirements for the measuring instruments referred to in Section 8 subsection (1) numbers 1 to 10 or if the information is necessary for the proper operation or monitoring of the measuring instrument:

  • 1. conditions of use;
  • 2. measuring capacity;
  • 3. measuring range;
  • 4. identification marking;
  • 5. number of the type-examination certificate pursuant to Annex 4 Module B number 6 or number of the design-examination certificate pursuant to Annex 4 Module H1 number 4.3;
  • 6. information on the extent to which supplied ancillary devices displaying, storing or printing measurement results comply with the Measurement and Verification Act and this Ordinance.

(3) Measuring instruments in the form of non-automatic weighing instruments must, in addition to the information under subsections (1) and (2), bear the following inscriptions:

  • 1. the accuracy class, indicated in an oval or between two horizontal lines connected by semicircles;
  • 2. the maximum capacity, with the letter sequence “Max” preceding the mass value;
  • 3. the minimum capacity, with the letter sequence “Min” preceding the mass value;
  • 4. the value in units of mass for classifying and verifying a weighing instrument (verification scale interval), with the character sequence “e =” preceding the value;
  • 5. the scale interval, if it differs from “e”, with the character sequence “d =” preceding the value;
  • 6. the additive tare maximum capacity, if the weighing instrument indicates this quantity, with the character sequence “T = +” preceding the value;
  • 7. the subtractive tare maximum capacity, if it differs from the maximum capacity and the weighing instrument indicates this quantity, with the character sequence “T = –” preceding the value;
  • 8. the scale interval of the tare device, if it differs from “d”, with the character sequence “dT =” preceding the value;
  • 9. the weighing capacity, if it differs from the maximum capacity, with the character sequence “Lim =” preceding the value;
  • 10. the special temperature limits, indicated as “…°C/…°C”, if the weighing instrument is intended for use within special temperature limits;
  • 11. the ratio between the weighing pan and the load receptor, in the case of mechanical decimal weighing instruments.

The maximum capacity, minimum capacity, verification scale interval and scale interval must be affixed near the weight display. Every indicating device connected or connectable to one or more load receptors must also bear the corresponding inscriptions for those load receptors.

(4) A material measure must be marked with a nominal value or a scale and the unit of measurement used, and must bear an indication or mark by which the manufacturer can be clearly identified. This does not apply to weights where this would impair measurement accuracy. Further mandatory information must be affixed to the packaging and included in the information to be provided pursuant to Section 17.

(5) Where units of measurement or symbols are indicated, they must comply with the Units and Time Act, as promulgated on 22 February 1985 (Federal Law Gazette I p. 408), last amended by Article 4 subsection 68 of the Act of 7 August 2013 (Federal Law Gazette I p. 3154), in its applicable version.

(6) The measurement value displayed on a measuring instrument must be represented such that the scale interval for a measurement value is 1 × 10ⁿ, 2 × 10ⁿ or 5 × 10ⁿ, where “n” is an integer, unless otherwise specified in the instrument-specific requirements under Section 8 for displaying the measurement value. The unit of measurement or its symbol must be indicated immediately next to the numerical value.

(1) Messgeräte sind mit folgenden Aufschriften zu versehen:

  • 1. dem Zeichen oder dem Namen oder der Fabrikmarke des Herstellers und bei eingeführten Produkten des Einführers sowie einer zustellungsfähigen Anschrift des Herstellers und bei eingeführten Produkten des Einführers,
  • 2. Angaben zur Messgenauigkeit.

Im Falle des Satzes 1 Nummer 1
- 1. kann eine Internetadresse, unter der der Hersteller und bei eingeführten Erzeugnissen der Einführer erreichbar ist, zusätzlich angegeben werden,
- 2. darf bis zum Ablauf des 19. April 2016 auf die Angabe der zustellungsfähigen Anschrift des Herstellers verzichtet werden.

Weitere Aufschriften dürfen nur dann aufgebracht werden, wenn eine Verwechselung mit den Aufschriften nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 ausgeschlossen ist.

(2) Messgeräte sind zusätzlich mit den folgenden Angaben zu versehen, wenn diese für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Messgeräte als gerätespezifische Anforderungen bestimmt sind oder wenn die Angaben für den ordnungsgemäßen Betrieb oder die Überwachung des Messgeräts erforderlich sind:

  • 1. Einsatzbedingungen,
  • 2. Messkapazität,
  • 3. Messbereich,
  • 4. Identitätskennzeichnung,
  • 5. Nummer der Baumusterprüfbescheinigung gemäß Anlage 4 Modul B Nummer 6 oder Nummer der Entwurfsprüfbescheinigung gemäß Anlage 4 Modul H1 Nummer 4.3,
  • 6. Angaben darüber, inwieweit mitgelieferte Zusatzeinrichtungen, die Messergebnisse anzeigen, speichern oder ausdrucken, dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung genügen.

(3) Messgeräte in Form nichtselbsttätiger Waagen sind zusätzlich zu den Angaben nach den Absätzen 1 und 2 mit folgenden Aufschriften zu versehen:

  • 1. der Genauigkeitsklasse, die in einem Oval oder zwischen zwei durch Halbkreise miteinander verbundenen horizontalen Linien anzugeben ist,
  • 2. der Höchstlast, wobei dem Massewert die Buchstabenfolge „Max“ vorangestellt ist,
  • 3. der Mindestlast, wobei dem Massewert die Buchstabenfolge „Min“ vorangestellt ist,
  • 4. dem Wert in Masseeinheiten zur Einstufung und zur Eichung einer Waage (Eichwert), wobei dem Wert die Zeichenfolge „e =“ vorangestellt ist,
  • 5. dem Teilungswert, sofern er von „e“ abweicht, wobei dem Wert die Zeichenfolge „d =“ vorangestellt ist,
  • 6. der additiven Tarahöchstlast, sofern die Waage diese Größe angibt, wobei dem Wert die Zeichenfolge „T = +“ vorangestellt ist,
  • 7. der substraktiven Tarahöchstlast, sofern sie von der Höchstlast abweicht und die Waage diese Größe angibt, wobei dem Wert die Zeichenfolge „T = –“ vorangestellt ist,
  • 8. dem Teilungswert der Taraeinrichtung, sofern er von „d“ abweicht, wobei dem Wert die Zeichenfolge „dT =“ vorangestellt ist,
  • 9. der Tragfähigkeit, sofern sie von der Höchstlast abweicht, wobei dem Wert die Zeichenfolge „Lim =“ vorangestellt ist,
  • 10. den besonderen Temperaturgrenzen, angegeben in „…°C/…°C“, sofern die Waage für den Einsatz innerhalb besonderer Temperaturgrenzen bestimmt ist,
  • 11. dem Verhältnis zwischen Gewichtsschale und Lastträger, sofern es sich um mechanische Dezimalwaagen handelt.

Die Höchstlast, die Mindestlast, der Eichwert und der Teilungswert müssen in der Nähe der Gewichtsanzeige angebracht sein. Jede Auswerteeinrichtung, die an einen oder mehrere Lastträger angeschlossen oder anschließbar ist, muss auch die entsprechenden Aufschriften für diese Lastträger aufweisen.

(4) Eine Maßverkörperung ist mit einem Nennwert oder einer Skala und der verwendeten Maßeinheit zu markieren und mit einer Angabe oder einem Zeichen zu versehen, anhand derer oder dessen der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist. Dies gilt nicht für Gewichtsstücke, sofern dadurch die Messrichtigkeit beeinträchtigt wäre. Weitere Pflichtangaben müssen auf der Verpackung angebracht werden und in den nach § 17 beizufügenden Informationen enthalten sein.

(5) Werden Maßeinheiten oder Symbole angegeben, müssen diese dem Einheiten- und Zeitgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBl. I S. 408), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 68 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.

(6) Die Darstellung des Messwerts an einem Messgerät hat so zu erfolgen, dass der Teilungswert für einen Messwert 1 mal 10n, 2 mal 10n oder 5 mal 10n beträgt, wobei „n“ eine ganze Zahl ist, sofern in den gerätespezifischen Anforderungen nach § 8 zur Darstellung des Messwerts nichts anderes bestimmt ist. Die Maßeinheit oder ihr Symbol ist in unmittelbarer Nähe des Zahlenwerts anzugeben.

§ 16 — Aufschriften auf sonstigen Messgeräten § 16 — Inscriptions on Other Measuring Instruments § 16 — Aufschriften auf sonstigen Messgeräten

Sonstige Messgeräte tragen folgende Aufschriften:

  • 1. die Fabrikmarke oder den Namen des Herstellers und bei eingeführten Erzeugnissen des Einführers und
  • 2. die Höchstlast, wobei dem Massewert die Buchstabenfolge „Max“ vorangestellt ist.

Other measuring instruments must bear the following inscriptions:

  • 1. the trade mark or name of the manufacturer and, for imported products, of the importer; and
  • 2. the maximum capacity, with the letter sequence “Max” preceding the mass value.

Sonstige Messgeräte tragen folgende Aufschriften:

  • 1. die Fabrikmarke oder den Namen des Herstellers und bei eingeführten Erzeugnissen des Einführers und
  • 2. die Höchstlast, wobei dem Massewert die Buchstabenfolge „Max“ vorangestellt ist.
§ 17 — Beizufügende Informationen § 17 — Information to Be Accompanying § 17 — Beizufügende Informationen

(1) Die nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 2 Nummer 3 und § 26 Absatz 1 Nummer 2 des Mess- und Eichgesetzes beizufügenden Informationen müssen die Funktionsweise des Messgeräts in einer Bedienungsanleitung erläutern, wenn ein Hersteller nicht davon ausgehen darf, dass es auch ohne Bedienungsanleitung von jedermann ordnungsgemäß in seinem vollen Funktionsumfang verwendet sowie gewartet und geprüft werden kann. Textliche Darstellungen müssen in deutscher Sprache abgefasst sein. § 15 Absatz 5 ist anzuwenden.

(2) Die beizufügenden Informationen müssen leicht verständlich sein. Sie müssen folgende Angaben enthalten, sofern diese für die vorgesehene Verwendung des Messgeräts von Bedeutung sind:

  • 1. die Nennbetriebsbedingungen,
  • 2. Angaben zu den mechanischen und elektromagnetischen Umgebungsbedingungen,
  • 3. Angaben zu den oberen und unteren Temperaturgrenzen und den Feuchtebedingungen sowie zum offenen oder geschlossenen Einsatzort, für die das Messgerät jeweils geeignet ist,
  • 4. Anweisungen für Aufstellung, Wartung, Reparaturen und Prüfungen,
  • 5. sonstige Anweisungen zur Gewährleistung eines fehlerfreien Betriebs sowie Angaben zu besonderen Einsatzbedingungen,
  • 6. Bedingungen für die Kompatibilität mit Schnittstellen, Teilgeräten oder Messgeräten.

(3) Beizufügende Informationen sind nicht erforderlich für

  • 1. Gruppen von identischen Messgeräten, die an demselben Einsatzort verwendet werden, sofern ein Exemplar der Informationen beigefügt ist, und
  • 2. Messgeräte zur Messung von Versorgungsleistungen.

Satz 1 ist nicht für nichtselbsttätige Waagen anzuwenden.

(4) Intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes sind – sofern es sich um Messgeräte im Sinne des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung handelt – abweichend von Absatz 3 Beschreibungen zur Handhabung der Ableseeinrichtungen beizufügen. Die Beschreibungen müssen leicht verständlich abgefasst sein. Textliche Darstellungen müssen in deutscher Sprache abgefasst sein.

(1) The information to be provided pursuant to Section 23 subsection (4), Section 25 subsection (2) number 3 and Section 26 subsection (1) number 2 of the Measurement and Verification Act must explain the operation of the measuring instrument in operating instructions if a manufacturer may not assume that everyone can properly use, maintain and inspect it in its full range of functions even without operating instructions. Textual representations must be drafted in German. Section 15 subsection (5) applies.

(2) The information to be provided must be readily comprehensible. It must contain the following information insofar as this is relevant to the intended use of the measuring instrument:

  • 1. rated operating conditions;
  • 2. information on the mechanical and electromagnetic environmental conditions;
  • 3. information on the upper and lower temperature limits and humidity conditions, and on the open or enclosed place of use, for which the measuring instrument is suitable in each case;
  • 4. instructions for installation, maintenance, repairs and inspections;
  • 5. other instructions to ensure fault-free operation and information on special conditions of use;
  • 6. conditions for compatibility with interfaces, subassemblies or measuring instruments.

(3) Information to be provided is not required for

  • 1. groups of identical measuring instruments used at the same place of use, provided one copy of the information is enclosed; and
  • 2. measuring instruments for measuring supplied utilities.

Sentence 1 does not apply to non-automatic weighing instruments.

(4) Intelligent metering systems and modern metering equipment within the meaning of the Metering Point Operation Act must, notwithstanding subsection (3), be accompanied by descriptions of how to operate the reading devices, provided that they are measuring instruments within the meaning of the Measurement and Verification Act and this Ordinance. The descriptions must be drafted in an easily comprehensible manner. Textual representations must be drafted in German.

(1) Die nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 2 Nummer 3 und § 26 Absatz 1 Nummer 2 des Mess- und Eichgesetzes beizufügenden Informationen müssen die Funktionsweise des Messgeräts in einer Bedienungsanleitung erläutern, wenn ein Hersteller nicht davon ausgehen darf, dass es auch ohne Bedienungsanleitung von jedermann ordnungsgemäß in seinem vollen Funktionsumfang verwendet sowie gewartet und geprüft werden kann. Textliche Darstellungen müssen in deutscher Sprache abgefasst sein. § 15 Absatz 5 ist anzuwenden.

(2) Die beizufügenden Informationen müssen leicht verständlich sein. Sie müssen folgende Angaben enthalten, sofern diese für die vorgesehene Verwendung des Messgeräts von Bedeutung sind:

  • 1. die Nennbetriebsbedingungen,
  • 2. Angaben zu den mechanischen und elektromagnetischen Umgebungsbedingungen,
  • 3. Angaben zu den oberen und unteren Temperaturgrenzen und den Feuchtebedingungen sowie zum offenen oder geschlossenen Einsatzort, für die das Messgerät jeweils geeignet ist,
  • 4. Anweisungen für Aufstellung, Wartung, Reparaturen und Prüfungen,
  • 5. sonstige Anweisungen zur Gewährleistung eines fehlerfreien Betriebs sowie Angaben zu besonderen Einsatzbedingungen,
  • 6. Bedingungen für die Kompatibilität mit Schnittstellen, Teilgeräten oder Messgeräten.

(3) Beizufügende Informationen sind nicht erforderlich für

  • 1. Gruppen von identischen Messgeräten, die an demselben Einsatzort verwendet werden, sofern ein Exemplar der Informationen beigefügt ist, und
  • 2. Messgeräte zur Messung von Versorgungsleistungen.

Satz 1 ist nicht für nichtselbsttätige Waagen anzuwenden.

(4) Intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes sind – sofern es sich um Messgeräte im Sinne des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung handelt – abweichend von Absatz 3 Beschreibungen zur Handhabung der Ableseeinrichtungen beizufügen. Die Beschreibungen müssen leicht verständlich abgefasst sein. Textliche Darstellungen müssen in deutscher Sprache abgefasst sein.

Abschnitt 3 — (weggefallen) Abschnitt 3 — (repealed) Abschnitt 3 — (weggefallen)

Abschnitt 3 — (weggefallen)

Section 3 — (repealed)

Abschnitt 3 — (weggefallen)

Abschnitt 4 — Pflichten der Verwender Abschnitt 4 — Duties of Users Abschnitt 4 — Pflichten der Verwender
Unterabschnitt 1 — Allgemeine Pflichten der Verwender Unterabschnitt 1 — General Duties of Users Unterabschnitt 1 — Allgemeine Pflichten der Verwender
§ 22 — Verkehrsfehlergrenzen § 22 — Maximum Permissible Errors in Use § 22 — Verkehrsfehlergrenzen

(1) Messgeräte in Form nichtselbsttätiger Waagen müssen bei der Verwendung eine Verkehrsfehlergrenze einhalten, die dem Doppelten der für sie bestimmten Fehlergrenze entspricht.

(2) Messgeräte müssen in den übrigen Fällen bei der Verwendung eine Genauigkeit aufweisen, die dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der zu erfüllenden Messaufgabe entspricht. Es wird vermutet, dass die Verkehrsfehlergrenze eines Messgeräts eingehalten ist, wenn sie nicht mehr als das Doppelte der Fehlergrenze beträgt und eine anderweitige Feststellung des Regelermittlungsausschusses nach den Vorschriften des § 46 des Mess- und Eichgesetzes nicht veröffentlicht ist.

(1) Measuring instruments in the form of non-automatic weighing instruments must, when used, comply with a maximum permissible error in use equal to twice the error limit specified for them.

(2) In all other cases, measuring instruments must, when used, have an accuracy corresponding to the state of the art, taking into account the measurement task to be performed. It is presumed that a measuring instrument complies with the maximum permissible error in use if it does not exceed twice the error limit and no contrary determination by the Rule-Finding Committee has been published pursuant to Section 46 of the Measurement and Verification Act.

(1) Messgeräte in Form nichtselbsttätiger Waagen müssen bei der Verwendung eine Verkehrsfehlergrenze einhalten, die dem Doppelten der für sie bestimmten Fehlergrenze entspricht.

(2) Messgeräte müssen in den übrigen Fällen bei der Verwendung eine Genauigkeit aufweisen, die dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der zu erfüllenden Messaufgabe entspricht. Es wird vermutet, dass die Verkehrsfehlergrenze eines Messgeräts eingehalten ist, wenn sie nicht mehr als das Doppelte der Fehlergrenze beträgt und eine anderweitige Feststellung des Regelermittlungsausschusses nach den Vorschriften des § 46 des Mess- und Eichgesetzes nicht veröffentlicht ist.

§ 23 — Aufstellung, Gebrauch und Wartung von Messgeräten § 23 — Installation, Use and Maintenance of Measuring Instruments § 23 — Aufstellung, Gebrauch und Wartung von Messgeräten

(1) Wer ein Messgerät verwendet im Sinne des § 1 Absatz 2 und 3, muss

    1. sicherstellen, dass es
    • a) über die für den Verwendungszweck erforderliche Genauigkeit verfügt,
    • b) für die vorgesehenen Umgebungsbedingungen geeignet ist und
    • c) innerhalb des zulässigen Messbereichs eingesetzt wird,
    1. es so aufstellen, anschließen, handhaben und warten, dass die Richtigkeit der Messung und die zuverlässige Ablesung der Anzeige gewährleistet sind; bedarf ein Messgerät keiner eigenen Anzeige gemäß Anlage 2 Nummer 9.1, hat der Verwender die zutreffende Darstellung der Messergebnisse in anderer Form entsprechend dem Stand der Technik sicherzustellen,
    1. sicherstellen, dass die nach § 17 dem Gerät beizufügenden Informationen jederzeit verfügbar sind.

(2) Wer ein Messgerät verwendet, darf Verkehrsfehlergrenzen nicht zu seinem Vorteil ausnutzen.

(3) Wer ein Messgerät im Direktverkauf verwendet, muss es so aufstellen und benutzen, dass der Käufer den Messvorgang beobachten kann.

(1) Anyone who uses a measuring instrument within the meaning of Section 1 subsections (2) and (3) must

  • 1. ensure that it
    • a) has the accuracy required for its intended purpose,
    • b) is suitable for the intended environmental conditions, and
    • c) is used within the permissible measuring range;
  • 2. install, connect, operate and maintain it in such a manner that the correctness of the measurement and reliable reading of the display are ensured; if a measuring instrument does not require its own display pursuant to Annex 2 number 9.1, the user must ensure the correct presentation of the measurement results in another form corresponding to the state of the art;
  • 3. ensure that the information to be provided with the instrument pursuant to Section 17 is available at all times.

(2) Anyone using a measuring instrument must not exploit maximum permissible errors in use to their advantage.

(3) Anyone using a measuring instrument in direct sales must install and use it in such a manner that the purchaser can observe the measurement process.

(1) Wer ein Messgerät verwendet im Sinne des § 1 Absatz 2 und 3, muss

  • 1. sicherstellen, dass es
    • a) über die für den Verwendungszweck erforderliche Genauigkeit verfügt,
    • b) für die vorgesehenen Umgebungsbedingungen geeignet ist und
    • c) innerhalb des zulässigen Messbereichs eingesetzt wird,
  • 2. es so aufstellen, anschließen, handhaben und warten, dass die Richtigkeit der Messung und die zuverlässige Ablesung der Anzeige gewährleistet sind; bedarf ein Messgerät keiner eigenen Anzeige gemäß Anlage 2 Nummer 9.1, hat der Verwender die zutreffende Darstellung der Messergebnisse in anderer Form entsprechend dem Stand der Technik sicherzustellen,
  • 3. sicherstellen, dass die nach § 17 dem Gerät beizufügenden Informationen jederzeit verfügbar sind.

(2) Wer ein Messgerät verwendet, darf Verkehrsfehlergrenzen nicht zu seinem Vorteil ausnutzen.

(3) Wer ein Messgerät im Direktverkauf verwendet, muss es so aufstellen und benutzen, dass der Käufer den Messvorgang beobachten kann.

§ 24 — Vermutungswirkung § 24 — Presumption of Compliance § 24 — Vermutungswirkung

(1) Es wird vermutet, dass Verwender ihre Pflichten nach § 23 erfüllen, wenn sie die Bedingungen einhalten, die hierzu nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes in Regeln, technischen Spezifikationen oder Erkenntnissen ermittelt und veröffentlicht wurden.

(2) (weggefallen)

(1) It is presumed that users fulfil their duties under Section 23 if they comply with the conditions established and published for this purpose pursuant to Section 46 of the Measurement and Verification Act in rules, technical specifications or findings.

(2) (repealed)

(1) Es wird vermutet, dass Verwender ihre Pflichten nach § 23 erfüllen, wenn sie die Bedingungen einhalten, die hierzu nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes in Regeln, technischen Spezifikationen oder Erkenntnissen ermittelt und veröffentlicht wurden.

(2) (weggefallen)

§ 25 — Ausnahmen bei Werten für Messgrößen § 25 — Exceptions for Values of Measurands § 25 — Ausnahmen bei Werten für Messgrößen

Werte für die folgenden Messgrößen dürfen Verwender angeben oder verwenden, auch ohne dass die angegebene Größe mit einem Messgerät im Sinne des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung ermittelt worden ist:

  • 1. Messgrößen, soweit für den betreffenden Verwendungszweck Messgeräte dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung nicht unterliegen,
  • 2. das Gewicht von genormten Flach- und Langerzeugnissen aus Stahl sowie Halbzeugen und Formstücken aus Stahl oder Gusseisen, wenn die Länge mit einem Messgerät im Sinne des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung bestimmt und das Gewicht nach den anerkannten Regeln der Technik aus den Werten für die Länge ermittelt worden ist,
    1. das Gewicht von Milch, die einem Unternehmen der Be- oder Verarbeitung von Milch (Molkerei) angeliefert wird, wenn das Volumen der Milch mit einem Messgerät im Sinne des Mess- und Eichgesetzes oder dieser Verordnung bestimmt und
    • a) mit dem Faktor aus § 30 Absatz 2 Satz 2 der Rohmilchgüteverordnung multipliziert worden ist oder
    • b) nach einem von der Molkerei errechneten, mindestens durch wöchentliches Nachwägen der Milch überprüften Faktor in Gewicht umgerechnet worden ist,
    1. die Verbrennungsenthalpie von Gas oder Gasbeschaffenheitskenngrößen, insbesondere der Brennwert, wenn sie nach den anerkannten Regeln der Technik ermittelt worden sind und die dafür verwendeten Messwerte mit einem dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung entsprechendem Messgerät ermittelt worden sind,
    1. das Gewicht von Mineralölen oder Flüssiggas sowie das Volumen von Mineralölen oder Flüssiggas bei der Abrechnungstemperatur, wenn die Größen nach den anerkannten Regeln der Technik bestimmt worden sind und die im Betriebszustand mit Messgeräten im Sinne des Mess- und Eichgesetzes gemessenen Werte für Volumen oder Gewicht und Temperatur oder Dichte zusätzlich angegeben werden,
    1. das Gewicht oder Volumen von losem Sand und Kies bei Abgabe in Mengen bis zu 2 Kubikmetern,
    1. Messgrößen im Bereich der leitungsgebundenen Energieversorgung mit Elektrizität und Gas und anderen Energieträgern, deren Werte als Summe, Differenz, Produkt oder Quotient oder Kombinationen davon aus Messwerten gebildet werden, die mit einem dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung entsprechendem Messgerät ermittelt worden sind und sofern die Art der Berechnung und die verwendeten Werte für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind,
    1. in anderen Fällen als der Nummer 7 Messgrößen, deren Werte als Summe, Differenz, Produkt oder Quotient oder Kombinationen davon aus Messwerten gebildet werden, welche mit einem dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung entsprechendem Messgerät ermittelt worden sind, sofern der Regelermittlungsausschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes Regeln hierfür ermittelt hat, die eine Feststellung zu den zulässigen Abweichungen der Werte von den wahren Werten beinhalten und deren Fundstelle von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde; die für diese Rechenoperationen verwendeten Messwerte müssen mit angegeben werden.

Satz 1 Nummer 7 ist nicht anzuwenden, soweit für eine Messgröße die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 8 erfüllt sind. Wurden Werte nach Satz 1 entsprechend einer vom Regelermittlungsausschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelten Regel, deren Fundstelle von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde, ermittelt, so wird widerleglich vermutet, dass sie den anerkannten Regeln der Technik entsprechend ermittelt wurden.

Users may state or use values for the following measurands even if the stated quantity has not been determined with a measuring instrument within the meaning of the Measurement and Verification Act and this Ordinance:

  • 1. measurands insofar as measuring instruments are not subject to the Measurement and Verification Act and this Ordinance for the intended use concerned;
  • 2. the weight of standardised flat and long steel products and of semi-finished products and fittings made of steel or cast iron, if the length has been determined with a measuring instrument within the meaning of the Measurement and Verification Act and this Ordinance and the weight has been calculated from the length values according to the recognised rules of technology;
  • 3. the weight of milk delivered to a milk-processing or milk-treatment undertaking (dairy), if the volume of the milk has been determined with a measuring instrument within the meaning of the Measurement and Verification Act or this Ordinance and
    • a) multiplied by the factor from Section 30 subsection (2) sentence 2 of the Raw Milk Quality Ordinance; or
    • b) converted into weight using a factor calculated by the dairy and checked at least by weekly reweighing of the milk;
  • 4. the enthalpy of combustion of gas or gas-quality characteristics, in particular the calorific value, if determined according to the recognised rules of technology and the measurement values used for this purpose were determined with a measuring instrument complying with the Measurement and Verification Act and this Ordinance;
  • 5. the weight of mineral oils or liquefied gas and the volume of mineral oils or liquefied gas at the billing temperature, if the quantities have been determined according to the recognised rules of technology and the values for volume or weight and temperature or density measured in the operating condition with measuring instruments within the meaning of the Measurement and Verification Act are additionally indicated;
  • 6. the weight or volume of loose sand and gravel when supplied in quantities of up to 2 cubic metres;
  • 7. measurands in the field of grid-bound energy supply with electricity and gas and other energy carriers, whose values are formed as a sum, difference, product or quotient, or combinations thereof, from measurement values determined with a measuring instrument complying with the Measurement and Verification Act and this Ordinance, provided that the calculation method and the values used are suitable for the intended use;
  • 8. in cases other than number 7, measurands whose values are formed as a sum, difference, product or quotient, or combinations thereof, from measurement values determined with a measuring instrument complying with the Measurement and Verification Act and this Ordinance, provided that the Rule-Finding Committee has established rules for this pursuant to Section 46 of the Measurement and Verification Act which contain a determination of the permissible deviations of the values from the true values and whose source has been announced by the Physikalisch-Technische Bundesanstalt in the Federal Gazette; the measurement values used for these calculations must be stated.

Sentence 1 number 7 does not apply insofar as the conditions under sentence 1 number 8 are met for a measurand. If values have been determined pursuant to sentence 1 in accordance with a rule established by the Rule-Finding Committee pursuant to Section 46 of the Measurement and Verification Act, whose source has been announced by the Physikalisch-Technische Bundesanstalt in the Federal Gazette, it is rebuttably presumed that they were determined in accordance with the recognised rules of technology.

Werte für die folgenden Messgrößen dürfen Verwender angeben oder verwenden, auch ohne dass die angegebene Größe mit einem Messgerät im Sinne des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung ermittelt worden ist:

  • 1. Messgrößen, soweit für den betreffenden Verwendungszweck Messgeräte dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung nicht unterliegen,
  • 2. das Gewicht von genormten Flach- und Langerzeugnissen aus Stahl sowie Halbzeugen und Formstücken aus Stahl oder Gusseisen, wenn die Länge mit einem Messgerät im Sinne des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung bestimmt und das Gewicht nach den anerkannten Regeln der Technik aus den Werten für die Länge ermittelt worden ist,
  • 3. das Gewicht von Milch, die einem Unternehmen der Be- oder Verarbeitung von Milch (Molkerei) angeliefert wird, wenn das Volumen der Milch mit einem Messgerät im Sinne des Mess- und Eichgesetzes oder dieser Verordnung bestimmt und
    • a) mit dem Faktor aus § 30 Absatz 2 Satz 2 der Rohmilchgüteverordnung multipliziert worden ist oder
    • b) nach einem von der Molkerei errechneten, mindestens durch wöchentliches Nachwägen der Milch überprüften Faktor in Gewicht umgerechnet worden ist,
  • 4. die Verbrennungsenthalpie von Gas oder Gasbeschaffenheitskenngrößen, insbesondere der Brennwert, wenn sie nach den anerkannten Regeln der Technik ermittelt worden sind und die dafür verwendeten Messwerte mit einem dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung entsprechendem Messgerät ermittelt worden sind,
  • 5. das Gewicht von Mineralölen oder Flüssiggas sowie das Volumen von Mineralölen oder Flüssiggas bei der Abrechnungstemperatur, wenn die Größen nach den anerkannten Regeln der Technik bestimmt worden sind und die im Betriebszustand mit Messgeräten im Sinne des Mess- und Eichgesetzes gemessenen Werte für Volumen oder Gewicht und Temperatur oder Dichte zusätzlich angegeben werden,
  • 6. das Gewicht oder Volumen von losem Sand und Kies bei Abgabe in Mengen bis zu 2 Kubikmetern,
  • 7. Messgrößen im Bereich der leitungsgebundenen Energieversorgung mit Elektrizität und Gas und anderen Energieträgern, deren Werte als Summe, Differenz, Produkt oder Quotient oder Kombinationen davon aus Messwerten gebildet werden, die mit einem dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung entsprechendem Messgerät ermittelt worden sind und sofern die Art der Berechnung und die verwendeten Werte für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind,
  • 8. in anderen Fällen als der Nummer 7 Messgrößen, deren Werte als Summe, Differenz, Produkt oder Quotient oder Kombinationen davon aus Messwerten gebildet werden, welche mit einem dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung entsprechendem Messgerät ermittelt worden sind, sofern der Regelermittlungsausschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes Regeln hierfür ermittelt hat, die eine Feststellung zu den zulässigen Abweichungen der Werte von den wahren Werten beinhalten und deren Fundstelle von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde; die für diese Rechenoperationen verwendeten Messwerte müssen mit angegeben werden.

Satz 1 Nummer 7 ist nicht anzuwenden, soweit für eine Messgröße die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 8 erfüllt sind. Wurden Werte nach Satz 1 entsprechend einer vom Regelermittlungsausschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelten Regel, deren Fundstelle von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde, ermittelt, so wird widerleglich vermutet, dass sie den anerkannten Regeln der Technik entsprechend ermittelt wurden.

§ 26 — Angabe von Gewichtswerten § 26 — Indication of Weight Values § 26 — Angabe von Gewichtswerten

(1) Im geschäftlichen Verkehr mit losen Erzeugnissen sind Gewichtswerte, die der Preisermittlung zugrunde liegen, nur als Nettowerte anzugeben. Erfolgt die Abgabe von losen Erzeugnissen an Personen, die das Erzeugnis in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen oder in ihrer behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit verwenden, dürfen zusätzlich auch Bruttowerte angegeben werden.

(2) Das Verwenden gespeicherter Taragewichtswerte zur Berücksichtigung des Gewichts von Verpackungen oder Transportgeräten ist gestattet, wenn die gespeicherten Gewichtswerte den tatsächlichen Taragewichtswerten zum Zeitpunkt ihrer Verwendung entsprechen oder so bemessen sind, dass eine Benachteiligung des Vertragspartners ausgeschlossen ist.

(1) In commercial transactions involving loose products, weight values forming the basis for price determination may be stated only as net values. If loose products are supplied to persons who use the product in their independent professional or commercial activity or in their official or service-related activity, gross values may additionally be stated.

(2) The use of stored tare-weight values to account for the weight of packaging or transport equipment is permitted if the stored weight values correspond to the actual tare-weight values at the time of use or are set so as to exclude any disadvantage to the contractual partner.

(1) Im geschäftlichen Verkehr mit losen Erzeugnissen sind Gewichtswerte, die der Preisermittlung zugrunde liegen, nur als Nettowerte anzugeben. Erfolgt die Abgabe von losen Erzeugnissen an Personen, die das Erzeugnis in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen oder in ihrer behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit verwenden, dürfen zusätzlich auch Bruttowerte angegeben werden.

(2) Das Verwenden gespeicherter Taragewichtswerte zur Berücksichtigung des Gewichts von Verpackungen oder Transportgeräten ist gestattet, wenn die gespeicherten Gewichtswerte den tatsächlichen Taragewichtswerten zum Zeitpunkt ihrer Verwendung entsprechen oder so bemessen sind, dass eine Benachteiligung des Vertragspartners ausgeschlossen ist.

Unterabschnitt 2 — Pflichten der Verwender bei besonderen Verwendungen Unterabschnitt 2 — Duties of Users in Special Uses Unterabschnitt 2 — Pflichten der Verwender bei besonderen Verwendungen
§ 27 — Verwenden von Ausschankmaßen § 27 — Use of Measures for Dispensing Beverages § 27 — Verwenden von Ausschankmaßen

Beim Verwenden für den geschäftsmäßigen Ausschank sind Ausschankmaße nur mit einem der folgenden Nennvolumina zulässig:

  • 1.  1 Zentiliter,
  • 2.  2 Zentiliter,
  • 3.  4 Zentiliter,
  • 4.  5 Zentiliter,
  • 5.  10 Zentiliter,
  • 6.  0,1 Liter,
  • 7.  0,15 Liter,
  • 8.  0,2 Liter,
  • 9.  0,25 Liter,
  • 10.  0,3 Liter,
  • 11.  0,33 Liter,
  • 12.  0,4 Liter,
  • 13.  0,5 Liter,
  • 14.  0,75 Liter,
  • 15.  1 Liter,
  • 16.  1,5 Liter,
  • 17.  2 Liter,
  • 18.  3 Liter,
  • 19.  4 Liter,
  • 20.  5 Liter.

When used for dispensing beverages in the course of business, dispensing measures are permitted only with one of the following nominal volumes:

  • 1. 1 centilitre;
  • 2. 2 centilitres;
  • 3. 4 centilitres;
  • 4. 5 centilitres;
  • 5. 10 centilitres;
  • 6. 0.1 litre;
  • 7. 0.15 litre;
  • 8. 0.2 litre;
  • 9. 0.25 litre;
  • 10. 0.3 litre;
  • 11. 0.33 litre;
  • 12. 0.4 litre;
  • 13. 0.5 litre;
  • 14. 0.75 litre;
  • 15. 1 litre;
  • 16. 1.5 litres;
  • 17. 2 litres;
  • 18. 3 litres;
  • 19. 4 litres;
  • 20. 5 litres.

Beim Verwenden für den geschäftsmäßigen Ausschank sind Ausschankmaße nur mit einem der folgenden Nennvolumina zulässig:

  • 1.  1 Zentiliter,
  • 2.  2 Zentiliter,
  • 3.  4 Zentiliter,
  • 4.  5 Zentiliter,
  • 5.  10 Zentiliter,
  • 6.  0,1 Liter,
  • 7.  0,15 Liter,
  • 8.  0,2 Liter,
  • 9.  0,25 Liter,
  • 10.  0,3 Liter,
  • 11.  0,33 Liter,
  • 12.  0,4 Liter,
  • 13.  0,5 Liter,
  • 14.  0,75 Liter,
  • 15.  1 Liter,
  • 16.  1,5 Liter,
  • 17.  2 Liter,
  • 18.  3 Liter,
  • 19.  4 Liter,
  • 20.  5 Liter.
§ 28 — Abgabe von flüssigen Brennstoffen § 28 — Supply of Liquid Fuels § 28 — Abgabe von flüssigen Brennstoffen

Wer Gasöl, das auf Grund des § 2 Absatz 1 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juli 2013 (BGBl. I S. 2763) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gekennzeichnet ist und zum Verheizen verwendet wird (leichtes Heizöl), oder Flüssiggas zum Zweck des Verheizens im geschäftlichen Verkehr nach Volumen abgibt, hat das Volumen der abgegebenen Brennstoffe im Betriebszustand nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf eine Temperatur von 15 Grad Celsius umzurechnen und das umgerechnete Volumen der Abrechnung zugrunde zu legen.

Anyone who, in commercial transactions, supplies by volume gas oil which is marked pursuant to Section 2 subsection (1) of the Energy Tax Implementing Ordinance of 31 July 2006 (Federal Law Gazette I p. 1753), last amended by Article 1 of the Ordinance of 24 July 2013 (Federal Law Gazette I p. 2763), in its applicable version, and is used for heating (light heating oil), or liquefied gas for heating purposes, must convert the volume of the fuels supplied in the operating condition to a temperature of 15 degrees Celsius in accordance with the generally recognised rules of technology and use the converted volume as the basis for billing.

Wer Gasöl, das auf Grund des § 2 Absatz 1 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juli 2013 (BGBl. I S. 2763) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gekennzeichnet ist und zum Verheizen verwendet wird (leichtes Heizöl), oder Flüssiggas zum Zweck des Verheizens im geschäftlichen Verkehr nach Volumen abgibt, hat das Volumen der abgegebenen Brennstoffe im Betriebszustand nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf eine Temperatur von 15 Grad Celsius umzurechnen und das umgerechnete Volumen der Abrechnung zugrunde zu legen.

§ 29 — Besondere Vorschriften für das Verwenden von Messgeräten zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung § 29 — Special Provisions for the Use of Measuring Instruments to Determine the Dose of Ionising Radiation § 29 — Besondere Vorschriften für das Verwenden von Messgeräten zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung

(1) Dosimetersonden für ein passives, integrierendes Dosimeter dürfen von einer Stelle, die für die Auswertung von Dosimetersonden eines Dosimeters ausgestattet und qualifiziert ist (Dosimetriestelle), nur ausgegeben werden, wenn

  • 1. das Dosimeter konformitätsbewertet ist und
  • 2. die Dosimetriestelle regelmäßig mit Mustern von Dosimetersonden an Vergleichsmessungen teilnimmt und die dabei gestellten Anforderungen einhält.

Die Vergleichsmessungen nach Satz 1 Nummer 2 werden von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt veranstaltet. Die Dosimetriestelle hat der zuständigen Behörde die Teilnahme an Vergleichsmessungen nach Satz 1 Nummer 2 und deren Ergebnis mitzuteilen. Die Leitung der Dosimetriestelle hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften der Sätze 1 und 3 eingehalten werden.

(2) Eine Dosimetriestelle darf eine Dosimetersonde für ein passives, integrierendes Dosimeter nur auswerten, wenn diese Dosimetersonde zuvor von ihr nach Absatz 1 Satz 1 ausgegeben wurde.

(3) Elektronische Personendosimeter dürfen für Messungen, in denen die Personendosis mit einem Dosimeter nach § 66 Absatz 1 Nummer 2 der Strahlenschutzverordnung zu messen ist, nur von einer Dosimetriestelle verwendet werden. Die Feststellung der Personendosis der jeweiligen Person muss im Fall des Satzes 1 durch die Dosimetriestelle im Wege elektronischer Datenkommunikation erfolgen.

(1) Dosimetry probes for a passive, integrating dosimeter may be issued by a body equipped and qualified to evaluate dosimetry probes of a dosimeter (dosimetry body) only if

  • 1. the dosimeter has undergone conformity assessment; and
  • 2. the dosimetry body regularly participates in comparison measurements with samples of dosimetry probes and complies with the requirements set in them.

The comparison measurements under sentence 1 number 2 are organised by the Physikalisch-Technische Bundesanstalt. The dosimetry body must inform the competent authority of its participation in the comparison measurements under sentence 1 number 2 and of their result. The management of the dosimetry body must ensure compliance with the provisions of sentences 1 and 3.

(2) A dosimetry body may evaluate a dosimetry probe for a passive, integrating dosimeter only if it previously issued that dosimetry probe pursuant to subsection (1) sentence 1.

(3) Electronic personal dosimeters may be used for measurements in which the personal dose must be measured with a dosimeter pursuant to Section 66 subsection (1) number 2 of the Radiation Protection Ordinance only by a dosimetry body. In the case of sentence 1, the personal dose of the respective person must be determined by the dosimetry body by electronic data communication.

(1) Dosimetersonden für ein passives, integrierendes Dosimeter dürfen von einer Stelle, die für die Auswertung von Dosimetersonden eines Dosimeters ausgestattet und qualifiziert ist (Dosimetriestelle), nur ausgegeben werden, wenn

  • 1. das Dosimeter konformitätsbewertet ist und
  • 2. die Dosimetriestelle regelmäßig mit Mustern von Dosimetersonden an Vergleichsmessungen teilnimmt und die dabei gestellten Anforderungen einhält.

Die Vergleichsmessungen nach Satz 1 Nummer 2 werden von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt veranstaltet. Die Dosimetriestelle hat der zuständigen Behörde die Teilnahme an Vergleichsmessungen nach Satz 1 Nummer 2 und deren Ergebnis mitzuteilen. Die Leitung der Dosimetriestelle hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften der Sätze 1 und 3 eingehalten werden.

(2) Eine Dosimetriestelle darf eine Dosimetersonde für ein passives, integrierendes Dosimeter nur auswerten, wenn diese Dosimetersonde zuvor von ihr nach Absatz 1 Satz 1 ausgegeben wurde.

(3) Elektronische Personendosimeter dürfen für Messungen, in denen die Personendosis mit einem Dosimeter nach § 66 Absatz 1 Nummer 2 der Strahlenschutzverordnung zu messen ist, nur von einer Dosimetriestelle verwendet werden. Die Feststellung der Personendosis der jeweiligen Person muss im Fall des Satzes 1 durch die Dosimetriestelle im Wege elektronischer Datenkommunikation erfolgen.

Unterabschnitt 3 — Öffentliche Waage Unterabschnitt 3 — Public Weighing Instrument Unterabschnitt 3 — Öffentliche Waage
§ 30 — Pflichten beim Verwenden einer öffentlichen Waage § 30 — Duties When Using a Public Weighing Instrument § 30 — Pflichten beim Verwenden einer öffentlichen Waage

Wer eine öffentliche Waage verwendet, hat

  • 1. die öffentliche Waage mit einem außen angebrachten Schild mit der deutlich lesbaren Aufschrift zu kennzeichnen:
    „Öffentliche Waage
    Wägebereich von … kg bis … kg“;dem Wort „Waage“ können Hinweise auf die Art der Waage, ihren Verwendungszweck oder ihren Inhaber beigefügt werden,
  • 2. den Beginn und die Einstellung des Betriebs einer öffentlichen Waage der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

Anyone using a public weighing instrument must

  • 1. mark the public weighing instrument with an externally affixed sign bearing the clearly legible inscription: “Public weighing instrument Weighing range from … kg to … kg”; indications of the type of weighing instrument, its intended use or its owner may be added to the word “weighing instrument”;
  • 2. notify the competent authority without delay of the commencement and cessation of operation of a public weighing instrument.

Wer eine öffentliche Waage verwendet, hat

  • 1. die öffentliche Waage mit einem außen angebrachten Schild mit der deutlich lesbaren Aufschrift zu kennzeichnen:
    „Öffentliche Waage
    Wägebereich von … kg bis … kg“;dem Wort „Waage“ können Hinweise auf die Art der Waage, ihren Verwendungszweck oder ihren Inhaber beigefügt werden,
  • 2. den Beginn und die Einstellung des Betriebs einer öffentlichen Waage der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 31 — Pflichten bei der Durchführung öffentlicher Wägungen § 31 — Duties When Conducting Public Weighings § 31 — Pflichten bei der Durchführung öffentlicher Wägungen

Wer eine öffentliche Waage verwendet, hat bei Wägungen sicherzustellen, dass

  • 1. diese gewissenhaft und unparteiisch vorgenommen werden und
  • 2. sie abgelehnt werden, wenn der Verwender der öffentlichen Waage, das die Wägung durchführende Betriebspersonal oder einer ihrer Angehörigen im Sinne des § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung ein unmittelbares Interesse an dem Wägeergebnis haben.

Anyone using a public weighing instrument must ensure during weighings that

  • 1. they are carried out conscientiously and impartially; and
  • 2. they are refused if the user of the public weighing instrument, the operating personnel carrying out the weighing or one of their relatives within the meaning of Section 383 subsection (1) numbers 1 to 3 of the Code of Civil Procedure has a direct interest in the weighing result.

Wer eine öffentliche Waage verwendet, hat bei Wägungen sicherzustellen, dass

  • 1. diese gewissenhaft und unparteiisch vorgenommen werden und
  • 2. sie abgelehnt werden, wenn der Verwender der öffentlichen Waage, das die Wägung durchführende Betriebspersonal oder einer ihrer Angehörigen im Sinne des § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung ein unmittelbares Interesse an dem Wägeergebnis haben.
§ 32 — Nachweis des Wägeergebnisses § 32 — Proof of the Weighing Result § 32 — Nachweis des Wägeergebnisses

(1) Wer eine öffentliche Waage verwendet, hat sicherzustellen, dass das Wägeergebnis durch Unterschrift desjenigen bescheinigt wird, der dieses selbst ermittelt hat. Folgende Angaben müssen in der Bescheinigung enthalten sein:

  • 1. die Angabe, dass es sich um eine öffentliche Wägung handelt,
  • 2. Ort und Datum der Wägung,
  • 3. der Auftraggeber der Wägung,
  • 4. die Art des Wägegutes,
  • 5. beim Wägen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern das Kennzeichen,
  • 6. bei einer selbsttätigen Waage, die mit Zählwerk ausgerüstet ist,
    • a) der Stand des Zählwerks vor und nach der öffentlichen Wägung sowie
    • b) das ermittelte Wägeergebnis.

(2) Wer eine öffentliche Waage verwendet, muss die Unterlagen über die bescheinigten öffentlichen Wägungen für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Wägung, aufbewahren.

(1) Anyone using a public weighing instrument must ensure that the weighing result is certified by the signature of the person who personally determined it. The certificate must contain the following information:

  • 1. an indication that it is a public weighing;
  • 2. the place and date of the weighing;
  • 3. the person commissioning the weighing;
  • 4. the type of goods weighed;
  • 5. for the weighing of motor vehicles or trailers, the registration number;
  • 6. in the case of an automatic weighing instrument equipped with a counter,
    • a) the counter reading before and after the public weighing; and
    • b) the weighing result determined.

(2) Anyone using a public weighing instrument must retain the records concerning certified public weighings for two years, calculated from the time the weighing was completed.

(1) Wer eine öffentliche Waage verwendet, hat sicherzustellen, dass das Wägeergebnis durch Unterschrift desjenigen bescheinigt wird, der dieses selbst ermittelt hat. Folgende Angaben müssen in der Bescheinigung enthalten sein:

  • 1. die Angabe, dass es sich um eine öffentliche Wägung handelt,
  • 2. Ort und Datum der Wägung,
  • 3. der Auftraggeber der Wägung,
  • 4. die Art des Wägegutes,
  • 5. beim Wägen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern das Kennzeichen,
  • 6. bei einer selbsttätigen Waage, die mit Zählwerk ausgerüstet ist,
    • a) der Stand des Zählwerks vor und nach der öffentlichen Wägung sowie
    • b) das ermittelte Wägeergebnis.

(2) Wer eine öffentliche Waage verwendet, muss die Unterlagen über die bescheinigten öffentlichen Wägungen für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Wägung, aufbewahren.

Abschnitt 5 — Eichung und Befundprüfung Abschnitt 5 — Verification and Examination for Fitness for Purpose Abschnitt 5 — Eichung und Befundprüfung
§ 33 — Pflichten der antragstellenden Person bei der Eichung § 33 — Duties of the Applicant for Verification § 33 — Pflichten der antragstellenden Person bei der Eichung

(1) Die antragstellende Person hat die Messgeräte für die Eichung zu reinigen und ordnungsgemäß herzurichten.

(2) Bewegliche Messgeräte, die nicht am Gebrauchsort geeicht werden, hat die antragstellende Person bei der nach § 40 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes zuständigen Behörde oder an einem von der zuständigen Behörde angegebenen Prüfungsort zur Eichung vorzuführen.

(3) Messgeräte, die am Gebrauchsort geeicht werden, müssen ungehindert und gefahrlos zugänglich sein. Für ihre Eichung hat die antragstellende Person Arbeitshilfe und Arbeitsräume zur Verfügung zu stellen.

(4) Die antragstellende Person hat auf Verlangen der nach § 40 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes zuständigen Behörde den Transport der Prüfmittel zu veranlassen oder besondere Prüfmittel bereitzustellen.

(5) Zur Eichung hat die antragstellende Person der nach § 40 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes zuständigen Behörde die nach § 17 beizufügenden Unterlagen des Messgeräts vorzulegen.

(1) The applicant must clean and properly prepare the measuring instruments for verification.

(2) The applicant must present movable measuring instruments that are not verified at the place of use for verification to the competent authority under Section 40 subsection (1) of the Measurement and Verification Act or at an examination location specified by the competent authority.

(3) Measuring instruments verified at the place of use must be freely and safely accessible. For their verification, the applicant must provide work aids and work premises.

(4) At the request of the competent authority under Section 40 subsection (1) of the Measurement and Verification Act, the applicant must arrange for the transport of the test equipment or provide special test equipment.

(5) For verification, the applicant must submit to the competent authority under Section 40 subsection (1) of the Measurement and Verification Act the documents for the measuring instrument that are to accompany it pursuant to Section 17.

(1) Die antragstellende Person hat die Messgeräte für die Eichung zu reinigen und ordnungsgemäß herzurichten.

(2) Bewegliche Messgeräte, die nicht am Gebrauchsort geeicht werden, hat die antragstellende Person bei der nach § 40 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes zuständigen Behörde oder an einem von der zuständigen Behörde angegebenen Prüfungsort zur Eichung vorzuführen.

(3) Messgeräte, die am Gebrauchsort geeicht werden, müssen ungehindert und gefahrlos zugänglich sein. Für ihre Eichung hat die antragstellende Person Arbeitshilfe und Arbeitsräume zur Verfügung zu stellen.

(4) Die antragstellende Person hat auf Verlangen der nach § 40 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes zuständigen Behörde den Transport der Prüfmittel zu veranlassen oder besondere Prüfmittel bereitzustellen.

(5) Zur Eichung hat die antragstellende Person der nach § 40 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes zuständigen Behörde die nach § 17 beizufügenden Unterlagen des Messgeräts vorzulegen.

§ 34 — Eichfrist § 34 — Verification Period § 34 — Eichfrist

(1) Die Eichfrist eines Messgeräts beträgt zwei Jahre, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist

  • 1. in Anlage 7 oder
  • 2. in einer bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 erteilten Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt.

Soweit nicht die Eichfrist nach § 37 Absatz 1 Satz 2 des Mess- und Eichgesetzes beginnt, ist für den Fristbeginn auf den Tag der Eichung abzustellen. Wird ein Messgerät nach Ablauf der Eichfrist geeicht, beginnt die neue Eichfrist mit Ablauf der vorausgegangenen Eichfrist. Wenn ein Messgerät nach Ablauf der Eichfrist nachweislich länger als ein Jahr nicht verwendet wurde, ist für den erneuten Fristbeginn auf den Tag der Eichung abzustellen.

(2) Unabhängig von dem nach Absatz 1 sich ergebenden rechnerischen Ende der Eichfrist endet diese bei Eichfristen, die mindestens ein Jahr betragen, erst mit dem Ende des Jahres, in dem die Frist rechnerisch endet. Es wird vermutet, dass das Messgerät in dem Jahr in Verkehr gebracht wurde, in dem es nach § 14 gekennzeichnet wurde.

(3) Unabhängig von dem nach Absatz 1 sich ergebenden rechnerischen Ende der Eichfrist endet diese bei Eichfristen, die weniger als zwölf Monate betragen, mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Frist rechnerisch endet. Es wird vermutet, dass das Messgerät zum Ende des Jahres in Verkehr gebracht wurde, in dem es nach § 14 gekennzeichnet wurde.

(1) The verification period of a measuring instrument is two years unless otherwise specified

  • 1. in Annex 7; or
  • 2. in a type approval issued by the Physikalisch-Technische Bundesanstalt by the end of 31 December 2014.

Unless the verification period commences pursuant to Section 37 subsection (1) sentence 2 of the Measurement and Verification Act, the date of verification is decisive for the commencement of the period. If a measuring instrument is verified after expiry of the verification period, the new verification period begins upon expiry of the preceding verification period. If, after expiry of the verification period, it is proven that a measuring instrument was not used for more than one year, the date of verification is decisive for recommencement of the period.

(2) Irrespective of the calculated end of the verification period resulting from subsection (1), where verification periods are at least one year, the period ends only at the end of the year in which it would mathematically end. It is presumed that the measuring instrument was placed on the market in the year in which it was marked pursuant to Section 14.

(3) Irrespective of the calculated end of the verification period resulting from subsection (1), where verification periods are less than twelve months, the period ends at the expiry of the calendar month in which it would mathematically end. It is presumed that the measuring instrument was placed on the market at the end of the year in which it was marked pursuant to Section 14.

(1) Die Eichfrist eines Messgeräts beträgt zwei Jahre, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist

  • 1. in Anlage 7 oder
  • 2. in einer bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 erteilten Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt.

Soweit nicht die Eichfrist nach § 37 Absatz 1 Satz 2 des Mess- und Eichgesetzes beginnt, ist für den Fristbeginn auf den Tag der Eichung abzustellen. Wird ein Messgerät nach Ablauf der Eichfrist geeicht, beginnt die neue Eichfrist mit Ablauf der vorausgegangenen Eichfrist. Wenn ein Messgerät nach Ablauf der Eichfrist nachweislich länger als ein Jahr nicht verwendet wurde, ist für den erneuten Fristbeginn auf den Tag der Eichung abzustellen.

(2) Unabhängig von dem nach Absatz 1 sich ergebenden rechnerischen Ende der Eichfrist endet diese bei Eichfristen, die mindestens ein Jahr betragen, erst mit dem Ende des Jahres, in dem die Frist rechnerisch endet. Es wird vermutet, dass das Messgerät in dem Jahr in Verkehr gebracht wurde, in dem es nach § 14 gekennzeichnet wurde.

(3) Unabhängig von dem nach Absatz 1 sich ergebenden rechnerischen Ende der Eichfrist endet diese bei Eichfristen, die weniger als zwölf Monate betragen, mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Frist rechnerisch endet. Es wird vermutet, dass das Messgerät zum Ende des Jahres in Verkehr gebracht wurde, in dem es nach § 14 gekennzeichnet wurde.

§ 35 — Verlängerung der Eichfrist auf Grund von Stichprobenverfahren § 35 — Extension of the Verification Period on the Basis of Sampling Procedures § 35 — Verlängerung der Eichfrist auf Grund von Stichprobenverfahren

Die nach § 40 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes zuständige Behörde verlängert auf Antrag die Eichfrist derjenigen Messgeräte für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme, die in einem Los zusammengefasst sind. Dazu ist nach anerkannten statistischen Grundsätzen eine bestimmte Größe und zufällige Auswahl einer zu prüfenden Stichprobe dieser Messgeräte zu ermitteln. Die Eichfrist wird verlängert, sofern

  • 1. nach anerkannten statistischen Grundsätzen davon auszugehen ist, dass mindestens 95 Prozent der Messgeräte des Loses die wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes einhalten, wobei statt der Fehlergrenzen nach § 6 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes die Messgeräte eine Genauigkeit aufweisen müssen, die im Hinblick auf den zu verlängernden Zeitraum erwarten lassen, dass die Verkehrsfehlergrenzen während dieses Zeitraums jederzeit eingehalten werden,
  • 2. nachgewiesen ist, dass alle im Los erfassten Messgeräte baugleich sind,
  • 3. der nach § 40 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes zuständigen Behörde das Stichprobenverfahren vor Beginn der Prüfungen angezeigt wurde,
  • 4. die Prüfungen durch Stellen durchgeführt wurden, die über die erforderliche Kompetenz und Ausstattung zur Durchführung von eichtechnischen Prüfungen im Sinne des § 37 und zur Beurteilung der betroffenen Messgeräte verfügen,
  • 5. die Behandlung der Stichprobenmessgeräte, einschließlich der Aufbewahrung der Stichprobenmessgeräte, sowie die Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen, einschließlich der Dokumentation der Prüfungen, fachgerecht erfolgten,
  • 6. die zuständige Behörde die Möglichkeit zur Überwachung der Prüfungen hatte und ihren Festlegungen entsprochen wurde; dies schließt insbesondere das Recht der Behörde ein, nähere Festlegungen zur Bestimmung der Stichprobe zu treffen, und
  • 7. das Stichprobenverfahren so rechtzeitig begonnen wurde, dass alle Messgeräte des Loses vor Beendigung der Eichfrist ersetzt werden könnten, sofern der Nachweis der Messrichtigkeit im Rahmen des Stichprobenverfahrens nicht gelingt.

Bei der Verlängerung der Eichfrist ist der Einfluss des zu erwartenden Alterungsverhaltens der Messgeräte auf die Messbeständigkeit unter den gegebenen Verwendungsbedingungen angemessen zu berücksichtigen. Ein Antrag auf Verlängerung kann frühestens zwei Jahre vor Ablauf der Eichfrist gestellt werden.

The competent authority under Section 40 subsection (1) of the Measurement and Verification Act extends, upon application, the verification period of measuring instruments for electricity, gas, water or heat grouped into a lot. For this purpose, the size and random selection of a sample of these measuring instruments to be tested must be determined according to recognised statistical principles. The verification period is extended provided that

  • 1. according to recognised statistical principles, it can be assumed that at least 95 percent of the measuring instruments in the lot comply with the essential requirements under Section 6 subsection (2) of the Measurement and Verification Act, whereby, instead of the error limits under Section 6 subsection (2), the measuring instruments must have an accuracy which, having regard to the period to be extended, permits the expectation that the maximum permissible errors in use will be complied with at all times during that period;
  • 2. it has been demonstrated that all measuring instruments included in the lot are identical in design;
  • 3. the sampling procedure was notified to the competent authority under Section 40 subsection (1) before the tests began;
  • 4. the tests were conducted by bodies possessing the competence and equipment required to conduct verification-related tests within the meaning of Section 37 and to assess the measuring instruments concerned;
  • 5. the treatment of the sample measuring instruments, including their storage, and the preparation and conduct of the tests, including documentation of the tests, were carried out properly;
  • 6. the competent authority had the opportunity to monitor the tests and its determinations were complied with; this includes, in particular, the authority’s right to make more detailed determinations concerning the selection of the sample; and
  • 7. the sampling procedure was begun sufficiently early for all measuring instruments in the lot to be replaced before expiry of the verification period if proof of measurement accuracy is not achieved within the sampling procedure.

When extending the verification period, due account must be taken of the influence of the expected ageing behaviour of the measuring instruments on measurement stability under the given conditions of use. An application for extension may be submitted no earlier than two years before expiry of the verification period.

Die nach § 40 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes zuständige Behörde verlängert auf Antrag die Eichfrist derjenigen Messgeräte für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme, die in einem Los zusammengefasst sind. Dazu ist nach anerkannten statistischen Grundsätzen eine bestimmte Größe und zufällige Auswahl einer zu prüfenden Stichprobe dieser Messgeräte zu ermitteln. Die Eichfrist wird verlängert, sofern

  • 1. nach anerkannten statistischen Grundsätzen davon auszugehen ist, dass mindestens 95 Prozent der Messgeräte des Loses die wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes einhalten, wobei statt der Fehlergrenzen nach § 6 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes die Messgeräte eine Genauigkeit aufweisen müssen, die im Hinblick auf den zu verlängernden Zeitraum erwarten lassen, dass die Verkehrsfehlergrenzen während dieses Zeitraums jederzeit eingehalten werden,
  • 2. nachgewiesen ist, dass alle im Los erfassten Messgeräte baugleich sind,
  • 3. der nach § 40 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes zuständigen Behörde das Stichprobenverfahren vor Beginn der Prüfungen angezeigt wurde,
  • 4. die Prüfungen durch Stellen durchgeführt wurden, die über die erforderliche Kompetenz und Ausstattung zur Durchführung von eichtechnischen Prüfungen im Sinne des § 37 und zur Beurteilung der betroffenen Messgeräte verfügen,
  • 5. die Behandlung der Stichprobenmessgeräte, einschließlich der Aufbewahrung der Stichprobenmessgeräte, sowie die Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen, einschließlich der Dokumentation der Prüfungen, fachgerecht erfolgten,
  • 6. die zuständige Behörde die Möglichkeit zur Überwachung der Prüfungen hatte und ihren Festlegungen entsprochen wurde; dies schließt insbesondere das Recht der Behörde ein, nähere Festlegungen zur Bestimmung der Stichprobe zu treffen, und
  • 7. das Stichprobenverfahren so rechtzeitig begonnen wurde, dass alle Messgeräte des Loses vor Beendigung der Eichfrist ersetzt werden könnten, sofern der Nachweis der Messrichtigkeit im Rahmen des Stichprobenverfahrens nicht gelingt.

Bei der Verlängerung der Eichfrist ist der Einfluss des zu erwartenden Alterungsverhaltens der Messgeräte auf die Messbeständigkeit unter den gegebenen Verwendungsbedingungen angemessen zu berücksichtigen. Ein Antrag auf Verlängerung kann frühestens zwei Jahre vor Ablauf der Eichfrist gestellt werden.

§ 36 — Durchführung der Eichung § 36 — Conduct of Verification § 36 — Durchführung der Eichung

Die Eichung besteht aus der eichtechnischen Prüfung (§ 37) und dem Aufbringen der Eichkennzeichen auf dem Messgerät (§ 38).

Verification consists of the verification-related examination (Section 37) and affixing the verification marks to the measuring instrument (Section 38).

Die Eichung besteht aus der eichtechnischen Prüfung (§ 37) und dem Aufbringen der Eichkennzeichen auf dem Messgerät (§ 38).

§ 37 — Eichtechnische Prüfung § 37 — Verification-Related Examination § 37 — Eichtechnische Prüfung

(1) Die eichtechnische Prüfung besteht aus der Prüfung der formalen Anforderungen und der messtechnischen Prüfung des Messgerätes und der Bewertung der Prüfergebnisse. Sie kann in einem Vorgang erfolgen oder aus einer oder mehreren Vorprüfungen und einer Schlussprüfung bestehen.

(2) Die eichtechnische Prüfung eines Messgeräts muss den angegebenen Messbereich unter Berücksichtigung der Fehlergrenzen abdecken. Die zuständige Behörde kann auf eine eichtechnische Prüfung in den Messbereichen verzichten, die geringer als die Fehlergrenzen sind.

(3) Über das Ergebnis der Eichung ist auf Verlangen des Antragstellers ein Eichschein auszustellen. Das Verlangen muss spätestens bei der Durchführung der Eichung erklärt werden. In den Eichschein sind auf Verlangen des Antragstellers auch jene Angaben aufzunehmen, die für eine benötigte Anerkennung als metrologischer Rückführungsnachweis nach den anerkannten Regeln der Technik erforderlich sind, sofern diese Angaben im Rahmen der Eichung des betreffenden Messgeräts anfallen.

(1) The verification-related examination consists of examining the formal requirements and the metrological examination of the measuring instrument, and assessing the examination results. It may be conducted as a single procedure or consist of one or more preliminary examinations and a final examination.

(2) The verification-related examination of a measuring instrument must cover the indicated measuring range, taking the error limits into account. The competent authority may dispense with a verification-related examination in measuring ranges that are smaller than the error limits.

(3) At the applicant’s request, a verification certificate must be issued concerning the result of the verification. The request must be made no later than when the verification is conducted. At the applicant’s request, the verification certificate must also include such information as is required for a requested recognition as a metrological traceability record under the recognised rules of technology, provided that this information arises in the course of verifying the measuring instrument concerned.

(1) Die eichtechnische Prüfung besteht aus der Prüfung der formalen Anforderungen und der messtechnischen Prüfung des Messgerätes und der Bewertung der Prüfergebnisse. Sie kann in einem Vorgang erfolgen oder aus einer oder mehreren Vorprüfungen und einer Schlussprüfung bestehen.

(2) Die eichtechnische Prüfung eines Messgeräts muss den angegebenen Messbereich unter Berücksichtigung der Fehlergrenzen abdecken. Die zuständige Behörde kann auf eine eichtechnische Prüfung in den Messbereichen verzichten, die geringer als die Fehlergrenzen sind.

(3) Über das Ergebnis der Eichung ist auf Verlangen des Antragstellers ein Eichschein auszustellen. Das Verlangen muss spätestens bei der Durchführung der Eichung erklärt werden. In den Eichschein sind auf Verlangen des Antragstellers auch jene Angaben aufzunehmen, die für eine benötigte Anerkennung als metrologischer Rückführungsnachweis nach den anerkannten Regeln der Technik erforderlich sind, sofern diese Angaben im Rahmen der Eichung des betreffenden Messgeräts anfallen.

§ 38 — Kennzeichnung der Messgeräte § 38 — Marking of Measuring Instruments § 38 — Kennzeichnung der Messgeräte

(1) Messgeräte werden bei der Eichung von der nach § 40 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes zuständigen Behörde mit dem Eichkennzeichen nach Anlage 8 Nummer 1.1 oder 1.2 als geeicht gekennzeichnet. Das Messgerät darf mit dem Zusatzzeichen nach Anlage 8 Nummer 1.3 versehen werden, das jedoch nur an einer gut sichtbaren Stelle angebracht werden darf.

(2) Bei der Vorprüfung sind die in der jeweiligen Stufe geprüften Teile mit dem Sicherungszeichen nach Anlage 8 Nummer 1.4 in Verbindung mit einem Datumszeichen zu kennzeichnen.

(3) Messgeräte sind durch das Aufbringen von Sicherungszeichen nach Anlage 8 Nummer 1.4 gegen ein unbefugtes Öffnen zu schützen. Als Sicherungszeichen kann auch das Eichkennzeichen verwendet werden.

(4) Wird ein geeichtes Messgerät für vorschriftswidrig befunden und kann es nicht unmittelbar in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt werden, so ist das Eichkennzeichen zu entwerten oder ein Entwertungszeichen nach Anlage 8 Nummer 1.5 anzubringen.

(1) During verification, measuring instruments are marked as verified by the authority responsible under section 40(1) of the Measures and Verification Act using the verification mark pursuant to Annex 8, number 1.1 or 1.2. The measuring instrument may bear the supplementary mark pursuant to Annex 8, number 1.3, which may, however, be affixed only in a clearly visible location.

(2) During preliminary verification, the parts tested at the respective stage shall be marked with the security mark pursuant to Annex 8, number 1.4, in conjunction with a date mark.

(3) Measuring instruments shall be protected against unauthorised opening by affixing security marks pursuant to Annex 8, number 1.4. The verification mark may also be used as a security mark.

(4) If a verified measuring instrument is found not to comply with the requirements and cannot immediately be restored to a proper condition, the verification mark shall be invalidated or an invalidation mark pursuant to Annex 8, number 1.5, shall be affixed.

(1) Messgeräte werden bei der Eichung von der nach § 40 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes zuständigen Behörde mit dem Eichkennzeichen nach Anlage 8 Nummer 1.1 oder 1.2 als geeicht gekennzeichnet. Das Messgerät darf mit dem Zusatzzeichen nach Anlage 8 Nummer 1.3 versehen werden, das jedoch nur an einer gut sichtbaren Stelle angebracht werden darf.

(2) Bei der Vorprüfung sind die in der jeweiligen Stufe geprüften Teile mit dem Sicherungszeichen nach Anlage 8 Nummer 1.4 in Verbindung mit einem Datumszeichen zu kennzeichnen.

(3) Messgeräte sind durch das Aufbringen von Sicherungszeichen nach Anlage 8 Nummer 1.4 gegen ein unbefugtes Öffnen zu schützen. Als Sicherungszeichen kann auch das Eichkennzeichen verwendet werden.

(4) Wird ein geeichtes Messgerät für vorschriftswidrig befunden und kann es nicht unmittelbar in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt werden, so ist das Eichkennzeichen zu entwerten oder ein Entwertungszeichen nach Anlage 8 Nummer 1.5 anzubringen.

§ 39 — Durchführung der Befundprüfung § 39 — Conducting the Assessment Test § 39 — Durchführung der Befundprüfung

(1) Auf eine Befundprüfung nach § 39 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes sind die Regelungen des § 37 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden, wobei an Stelle der Fehlergrenzen die Verkehrsfehlergrenzen zu berücksichtigen sind.

(2) Bei der Befundprüfung ist die Verwendungssituation des Messgeräts zu berücksichtigen.

(3) Auf Verlangen der antragstellenden Person kann auch eine Teilbefundprüfung im Hinblick auf einzelne Aspekte der Befundprüfung durchgeführt werden.

(4) Bei Smart-Meter-Gateways nach § 2 Satz 1 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes ordnet die zuständige Behörde zunächst einen Selbsttest nach den Vorgaben in Schutzprofilen und Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nach dem Messstellenbetriebsgesetz durch den Smart-Meter-Gateway-Administrator an. Ergibt der Selbsttest keinen Anlass für Zweifel an der Messrichtigkeit, kann die Befundprüfung auf Wunsch der antragstellenden Person beendet werden.

(1) Section 37(1) and (2) of the Measures and Verification Act shall apply mutatis mutandis to an assessment test under section 39(1) of that Act, with the traffic error limits being taken into account instead of the error limits.

(2) The circumstances in which the measuring instrument is used shall be taken into account during the assessment test.

(3) At the request of the applicant, a partial assessment test may also be conducted with regard to individual aspects of the assessment test.

(4) In the case of smart meter gateways under section 2 sentence 1 number 19 of the Metering Point Operation Act, the competent authority shall first order the smart meter gateway administrator to conduct a self-test in accordance with the specifications in protection profiles and technical guidelines of the Federal Office for Information Security under the Metering Point Operation Act. If the self-test gives no reason to doubt the measurement accuracy, the assessment test may be terminated at the applicant’s request.

(1) Auf eine Befundprüfung nach § 39 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes sind die Regelungen des § 37 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden, wobei an Stelle der Fehlergrenzen die Verkehrsfehlergrenzen zu berücksichtigen sind.

(2) Bei der Befundprüfung ist die Verwendungssituation des Messgeräts zu berücksichtigen.

(3) Auf Verlangen der antragstellenden Person kann auch eine Teilbefundprüfung im Hinblick auf einzelne Aspekte der Befundprüfung durchgeführt werden.

(4) Bei Smart-Meter-Gateways nach § 2 Satz 1 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes ordnet die zuständige Behörde zunächst einen Selbsttest nach den Vorgaben in Schutzprofilen und Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nach dem Messstellenbetriebsgesetz durch den Smart-Meter-Gateway-Administrator an. Ergibt der Selbsttest keinen Anlass für Zweifel an der Messrichtigkeit, kann die Befundprüfung auf Wunsch der antragstellenden Person beendet werden.

Abschnitt 6 — Softwareaktualisierung Abschnitt 6 — Software Update Abschnitt 6 — Softwareaktualisierung
§ 40 — Genehmigungsverfahren zur Aktualisierung von Software in Messgeräten § 40 — Approval Procedure for Updating Software in Measuring Instruments § 40 — Genehmigungsverfahren zur Aktualisierung von Software in Messgeräten

(1) Antragsbefugt sind

  • 1. Wirtschaftsakteure oder
  • 2. Verwender von Messgeräten.

(2) Die Genehmigung kann für die Aktualisierung eines oder mehrerer Messgeräte bei der in § 40 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes genannten Behörde beantragt werden.

(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen gegeben sind:

    1. das Messgerät, für das die aktualisierte Software bestimmt ist,
    • a) ist konkret bezeichnet,
    • b) ist zur Aktualisierung von Software geeignet und die Eignung ist durch eine Konformitätsbescheinigung bestätigt, wobei dies insbesondere umfasst, dass
    • aa) die Aktualisierung der Software nach dem Beginn selbsttätig abläuft,
    • bb) durch informationstechnische Verfahren gewährleistet ist, dass die Software zur Aktualisierung aus einer autorisierten Quelle stammt und nicht verändert wurde gegenüber der in der Konformitätsbescheinigung genannten Software,
    • cc) Aktualisierungen und Aktualisierungsversuche der Software im Messgerät automatisch protokolliert werden und für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Ablauf der Eichfrist gespeichert werden,
    1. eine Konformitätsbescheinigung vorliegt, die die Übereinstimmung des mit der aktualisierten Software versehenen Baumusters des Messgeräts mit den wesentlichen Anforderungen im Sinne des § 6 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes bestätigt und
    1. die zuständige Behörde hat durch Stichproben die Richtigkeit der aktualisierten Messgeräte überprüft.

(4) Die Aktualisierung der Software eines Messgeräts darf nur erfolgen, wenn der Verwender dem zugestimmt hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden auf Smart-Meter-Gateways nach § 2 Satz 1 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes, sofern

  • 1. eine Software-Aktualisierung von einem Smart-Meter-Gateway-Administrator durchgeführt wird,
  • 2. eine Konformitätsbescheinigung zur messtechnischen Eignung der aktualisierten Software durch eine Stelle nach § 41 der Mess- und Eichverordnung vorliegt und
  • 3. ein Selbsttest nach den Vorgaben in Schutzprofilen und Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nach dem Messstellenbetriebsgesetz durchgeführt wird und der Smart-Meter-Gateway-Administrator dies nach § 25 des Messstellenbetriebsgesetzes überwacht.

(1) The following are entitled to apply:

  • 1. economic operators; or
  • 2. users of measuring instruments.

(2) Approval may be applied for the update of one or more measuring instruments to the authority referred to in section 40(1) of the Measures and Verification Act.

(3) Approval may be granted only if the following requirements are met:

    1. the measuring instrument for which the updated software is intended
    • a) is specifically identified;
    • b) is suitable for software updates and this suitability is confirmed by a declaration of conformity, which includes in particular that
    • aa) the software update runs automatically after initiation;
    • bb) information technology procedures ensure that the software supplied for updating originates from an authorised source and has not been modified compared with the software specified in the declaration of conformity;
    • cc) updates and attempted updates of the software in the measuring instrument are logged automatically and stored for a period of six months after expiry of the verification period;
    1. a declaration of conformity is available confirming that the type of the measuring instrument fitted with the updated software conforms to the essential requirements within the meaning of section 6(2) of the Measures and Verification Act; and
    1. the competent authority has verified the accuracy of the updated measuring instruments by means of random sampling.

(4) The software of a measuring instrument may be updated only if the user has consented to this.

(5) Paragraphs 1 to 4 shall not apply to smart meter gateways under section 2 sentence 1 number 19 of the Metering Point Operation Act, provided that

  • 1. a software update is carried out by a smart meter gateway administrator;
  • 2. a declaration of conformity regarding the metrological suitability of the updated software issued by a body under section 41 of the Measures and Verification Ordinance is available; and
  • 3. a self-test is conducted in accordance with the specifications in protection profiles and technical guidelines of the Federal Office for Information Security under the Metering Point Operation Act, and the smart meter gateway administrator monitors this under section 25 of the Metering Point Operation Act.

(1) Antragsbefugt sind

  • 1. Wirtschaftsakteure oder
  • 2. Verwender von Messgeräten.

(2) Die Genehmigung kann für die Aktualisierung eines oder mehrerer Messgeräte bei der in § 40 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes genannten Behörde beantragt werden.

(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen gegeben sind:

    1. das Messgerät, für das die aktualisierte Software bestimmt ist,
    • a) ist konkret bezeichnet,
    • b) ist zur Aktualisierung von Software geeignet und die Eignung ist durch eine Konformitätsbescheinigung bestätigt, wobei dies insbesondere umfasst, dass
    • aa) die Aktualisierung der Software nach dem Beginn selbsttätig abläuft,
    • bb) durch informationstechnische Verfahren gewährleistet ist, dass die Software zur Aktualisierung aus einer autorisierten Quelle stammt und nicht verändert wurde gegenüber der in der Konformitätsbescheinigung genannten Software,
    • cc) Aktualisierungen und Aktualisierungsversuche der Software im Messgerät automatisch protokolliert werden und für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Ablauf der Eichfrist gespeichert werden,
    1. eine Konformitätsbescheinigung vorliegt, die die Übereinstimmung des mit der aktualisierten Software versehenen Baumusters des Messgeräts mit den wesentlichen Anforderungen im Sinne des § 6 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes bestätigt und
    1. die zuständige Behörde hat durch Stichproben die Richtigkeit der aktualisierten Messgeräte überprüft.

(4) Die Aktualisierung der Software eines Messgeräts darf nur erfolgen, wenn der Verwender dem zugestimmt hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden auf Smart-Meter-Gateways nach § 2 Satz 1 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes, sofern

  • 1. eine Software-Aktualisierung von einem Smart-Meter-Gateway-Administrator durchgeführt wird,
  • 2. eine Konformitätsbescheinigung zur messtechnischen Eignung der aktualisierten Software durch eine Stelle nach § 41 der Mess- und Eichverordnung vorliegt und
  • 3. ein Selbsttest nach den Vorgaben in Schutzprofilen und Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nach dem Messstellenbetriebsgesetz durchgeführt wird und der Smart-Meter-Gateway-Administrator dies nach § 25 des Messstellenbetriebsgesetzes überwacht.
§ 41 — Konformitätsbewertung der aktualisierten Software § 41 — Conformity Assessment of the Updated Software § 41 — Konformitätsbewertung der aktualisierten Software

Die Konformitätsbewertung der aktualisierten Software hat durch eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 1 oder des § 14 Absatz 1 Satz 1 des Mess- und Eichgesetzes zu erfolgen, die zur Bewertung der jeweiligen Baumuster berechtigt ist.

The conformity assessment of the updated software shall be carried out by a conformity assessment body within the meaning of section 13(1) sentence 1 or section 14(1) sentence 1 of the Measures and Verification Act which is authorised to assess the respective types.

Die Konformitätsbewertung der aktualisierten Software hat durch eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 1 oder des § 14 Absatz 1 Satz 1 des Mess- und Eichgesetzes zu erfolgen, die zur Bewertung der jeweiligen Baumuster berechtigt ist.

Abschnitt 7 — Prüfstellen für die Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme und Instandsetzer Abschnitt 7 — Verification Offices for the Verification of Measuring Instruments for Electricity, Gas, Water or Heat and Repairers Abschnitt 7 — Prüfstellen für die Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme und Instandsetzer
Unterabschnitt 1 — Staatlich anerkannte Prüfstellen Unterabschnitt 1 — State-Recognised Verification Offices Unterabschnitt 1 — Staatlich anerkannte Prüfstellen
§ 42 — Antrag und Anerkennung § 42 — Application and Recognition § 42 — Antrag und Anerkennung

(1) Prüfstellen können staatlich anerkannt werden für

  • 1. die Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme im Sinne des § 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes,
  • 2. die Befundprüfung der in Nummer 1 bezeichneten Messgeräte im Sinne des § 39 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes und
  • 3. die EG-Ersteichung von Messgeräten.

(2) Dem Antrag sind die für die Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben und Unterlagen beizufügen.

(3) Die Prüfstelle kann von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn

  • 1. die Prüfstelle die Voraussetzungen nach den §§ 43 und 44 erfüllt und
  • 2. die Leitung und die stellvertretende Leitung der Prüfstelle nach § 48 öffentlich bestellt sind.

Sind Leitung und stellvertretende Leitung der Prüfstelle noch nicht öffentlich bestellt, darf eine Anerkennung der Prüfstelle nur unter der aufschiebenden Bedingung der öffentlichen Bestellung dieser Personen erteilt werden.

(4) Die Anerkennung bedarf der Schriftform. In der Anerkennung sind zu benennen:

  • 1. die Messgerätearten, für die die Prüfstelle tätig werden darf, und
  • 2. die Messbereiche, innerhalb derer Eichungen und Befundprüfungen vorgenommen werden dürfen.

(1) Verification offices may be state-recognised for

  • 1. the verification of measuring instruments for electricity, gas, water or heat within the meaning of section 40(3) of the Measures and Verification Act;
  • 2. assessment tests of the measuring instruments designated in number 1 within the meaning of section 39(2) of that Act; and
  • 3. EC initial verification of measuring instruments.

(2) The application shall be accompanied by the information and documents required to assess the recognition requirements.

(3) The verification office may be recognised by the authority competent under the law of the Land if

  • 1. it meets the requirements of sections 43 and 44; and
  • 2. its head and deputy head have been publicly appointed under section 48.

If the head and deputy head have not yet been publicly appointed, recognition may be granted only subject to the suspensive condition that these persons are publicly appointed.

(4) Recognition must be in writing. The recognition shall specify:

  • 1. the types of measuring instruments for which the verification office may act; and
  • 2. the measuring ranges within which verifications and assessment tests may be conducted.

(1) Prüfstellen können staatlich anerkannt werden für

  • 1. die Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme im Sinne des § 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes,
  • 2. die Befundprüfung der in Nummer 1 bezeichneten Messgeräte im Sinne des § 39 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes und
  • 3. die EG-Ersteichung von Messgeräten.

(2) Dem Antrag sind die für die Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben und Unterlagen beizufügen.

(3) Die Prüfstelle kann von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn

  • 1. die Prüfstelle die Voraussetzungen nach den §§ 43 und 44 erfüllt und
  • 2. die Leitung und die stellvertretende Leitung der Prüfstelle nach § 48 öffentlich bestellt sind.

Sind Leitung und stellvertretende Leitung der Prüfstelle noch nicht öffentlich bestellt, darf eine Anerkennung der Prüfstelle nur unter der aufschiebenden Bedingung der öffentlichen Bestellung dieser Personen erteilt werden.

(4) Die Anerkennung bedarf der Schriftform. In der Anerkennung sind zu benennen:

  • 1. die Messgerätearten, für die die Prüfstelle tätig werden darf, und
  • 2. die Messbereiche, innerhalb derer Eichungen und Befundprüfungen vorgenommen werden dürfen.
§ 43 — Anforderungen an die Prüfstelle § 43 — Requirements for the Verification Office § 43 — Anforderungen an die Prüfstelle

(1) Der Träger der Prüfstelle muss rechtsfähig, die Prüfstelle soll rechtsfähig sein. Ist die Prüfstelle nicht selbst rechtsfähig, muss sie als organisatorisch selbständige Einheit so eingerichtet und unterhalten werden, dass eine sach- und fachgerechte Eichung und Befundprüfung gewährleistet ist.

(2) Die Mitarbeiter der Prüfstelle haben die Eichung und Befundprüfung sach- und fachgerecht durchzuführen; sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, durch Dritte ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Eichungen und Befundprüfungen auswirken könnte und insbesondere von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis der Eichungen und Befundprüfungen haben. Die Unparteilichkeit der Prüfstellenleitung und des Eich- und Prüfpersonals ist sicherzustellen. Die Prüfstelle muss eine dementsprechende Verpflichtungserklärung der obersten Leitung des Trägers der Prüfstelle vorweisen. Die Vergütung der Prüfstellenleitung und des Eich- und Prüfpersonals darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Eichungen oder Befundprüfungen oder nach deren Ergebnissen richten.

(3) Der zu erwartende Umfang der Prüftätigkeit muss die Einrichtung der Prüfstelle rechtfertigen. Die Prüfstelle muss in der Lage sein, alle Aufgaben der Eichung und Befundprüfung zu bewältigen, für die sie die Kompetenz beansprucht. Die Prüfstelle muss für die Eichung und die Prüftätigkeiten sowie für jede Art und Kategorie von Messgeräten, für die sie tätig werden will, über Folgendes verfügen:

  • 1. über die erforderliche Anzahl von Mitarbeitern mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die bei der Eichung und der Befundprüfung anfallenden Aufgaben zu erfüllen,
  • 2. über Beschreibungen von Verfahren, nach denen die Eichung und die Prüftätigkeiten durchgeführt werden, um die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen,
  • 3. über die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben, die mit der Eichung und den Prüftätigkeiten verbunden sind, einschließlich Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen.

(4) Die Prüfstelle stellt sicher, dass die Mitarbeiter, die für die Durchführung der Eichung und Befundprüfung zuständig sind,

  • 1. eine Fach- und Berufsausbildung besitzen, die sie für alle Eich- und Prüftätigkeiten qualifiziert, für die die Prüfstelle tätig werden will,
  • 2. über eine ausreichende Kenntnis der Messgeräte und der Eich- und Prüfverfahren verfügen und die entsprechende Befugnis besitzen, solche Eichungen und Befundprüfungen durchzuführen,
  • 3. angemessene Kenntnisse der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen besitzen, insbesondere der wesentlichen Anforderungen, die die Messgeräte nach §§ 7 oder 8 zu erfüllen haben, sowie der geltenden harmonisierten Normen, der geltenden normativen Dokumente und der vom Ausschuss nach § 46 Absatz 1 Satz 1 des Mess- und Eichgesetzes ermittelten Normen und Spezifikationen,
  • 4. Kennzeichnungen, Bescheinigungen, Protokolle und Berichte erstellen können, die als Nachweis für durchgeführte Eichungen und Prüftätigkeiten dienen.

(5) Die Prüfstelle unterhält ein den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Qualitätsmanagementsystem, das der Art, der Bedeutung und dem Umfang der durchzuführenden Tätigkeiten entspricht und das eine eindeutige Trennung zwischen den Aufgaben, die die Prüfstelle im Rahmen der Anerkennung wahrnimmt und den übrigen Aufgaben sicherstellt.

(1) The operator of the verification office must have legal capacity; the verification office should have legal capacity. If the verification office itself does not have legal capacity, it must be established and maintained as an organisationally independent unit in such a way as to ensure proper and technically appropriate verification and assessment testing.

(2) The employees of the verification office shall conduct verification and assessment tests properly and with due technical expertise; they must not be exposed to any influence by third parties, particularly of a financial nature, which could affect their assessment or the results of their verifications and assessment tests and which, in particular, emanates from persons or groups of persons interested in the results. The impartiality of the head of the verification office and of the verification and testing personnel shall be ensured. The verification office must produce a corresponding declaration of commitment by the highest management of its operator. The remuneration of the head and of the verification and testing personnel must not depend on the number of verifications or assessment tests conducted or on their results.

(3) The expected volume of testing activity must justify the establishment of the verification office. The verification office must be able to perform all verification and assessment-testing tasks for which it claims competence. For verification and testing activities and for each type and category of measuring instrument for which it intends to act, the verification office must have:

  • 1. the required number of employees with specialist knowledge and sufficient relevant experience to perform the tasks arising during verification and assessment testing;
  • 2. descriptions of procedures according to which verification and testing activities are conducted, to ensure the transparency and repeatability of those procedures;
  • 3. the means required for the appropriate completion of the technical and administrative tasks associated with verification and testing activities, including access to all equipment or facilities needed.

(4) The verification office shall ensure that the employees responsible for conducting verification and assessment tests

  • 1. have professional and vocational training qualifying them for all verification and testing activities for which the verification office intends to act;
  • 2. possess sufficient knowledge of the measuring instruments and of the verification and testing procedures and have the corresponding authority to conduct such verifications and assessment tests;
  • 3. possess adequate knowledge of the relevant legal provisions, in particular the essential requirements which measuring instruments must meet under sections 7 or 8, as well as the applicable harmonised standards, applicable normative documents and the standards and specifications determined by the committee under section 46(1) sentence 1 of the Measures and Verification Act;
  • 4. are able to prepare markings, certificates, records and reports serving as evidence of verifications and testing activities conducted.

(5) The verification office shall maintain a quality management system corresponding to the recognised rules of technology, appropriate to the nature, importance and scope of the activities to be conducted, and ensuring a clear separation between the tasks performed by the verification office within the scope of recognition and its other tasks.

(1) Der Träger der Prüfstelle muss rechtsfähig, die Prüfstelle soll rechtsfähig sein. Ist die Prüfstelle nicht selbst rechtsfähig, muss sie als organisatorisch selbständige Einheit so eingerichtet und unterhalten werden, dass eine sach- und fachgerechte Eichung und Befundprüfung gewährleistet ist.

(2) Die Mitarbeiter der Prüfstelle haben die Eichung und Befundprüfung sach- und fachgerecht durchzuführen; sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, durch Dritte ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Eichungen und Befundprüfungen auswirken könnte und insbesondere von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis der Eichungen und Befundprüfungen haben. Die Unparteilichkeit der Prüfstellenleitung und des Eich- und Prüfpersonals ist sicherzustellen. Die Prüfstelle muss eine dementsprechende Verpflichtungserklärung der obersten Leitung des Trägers der Prüfstelle vorweisen. Die Vergütung der Prüfstellenleitung und des Eich- und Prüfpersonals darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Eichungen oder Befundprüfungen oder nach deren Ergebnissen richten.

(3) Der zu erwartende Umfang der Prüftätigkeit muss die Einrichtung der Prüfstelle rechtfertigen. Die Prüfstelle muss in der Lage sein, alle Aufgaben der Eichung und Befundprüfung zu bewältigen, für die sie die Kompetenz beansprucht. Die Prüfstelle muss für die Eichung und die Prüftätigkeiten sowie für jede Art und Kategorie von Messgeräten, für die sie tätig werden will, über Folgendes verfügen:

  • 1. über die erforderliche Anzahl von Mitarbeitern mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die bei der Eichung und der Befundprüfung anfallenden Aufgaben zu erfüllen,
  • 2. über Beschreibungen von Verfahren, nach denen die Eichung und die Prüftätigkeiten durchgeführt werden, um die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen,
  • 3. über die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben, die mit der Eichung und den Prüftätigkeiten verbunden sind, einschließlich Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen.

(4) Die Prüfstelle stellt sicher, dass die Mitarbeiter, die für die Durchführung der Eichung und Befundprüfung zuständig sind,

  • 1. eine Fach- und Berufsausbildung besitzen, die sie für alle Eich- und Prüftätigkeiten qualifiziert, für die die Prüfstelle tätig werden will,
  • 2. über eine ausreichende Kenntnis der Messgeräte und der Eich- und Prüfverfahren verfügen und die entsprechende Befugnis besitzen, solche Eichungen und Befundprüfungen durchzuführen,
  • 3. angemessene Kenntnisse der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen besitzen, insbesondere der wesentlichen Anforderungen, die die Messgeräte nach §§ 7 oder 8 zu erfüllen haben, sowie der geltenden harmonisierten Normen, der geltenden normativen Dokumente und der vom Ausschuss nach § 46 Absatz 1 Satz 1 des Mess- und Eichgesetzes ermittelten Normen und Spezifikationen,
  • 4. Kennzeichnungen, Bescheinigungen, Protokolle und Berichte erstellen können, die als Nachweis für durchgeführte Eichungen und Prüftätigkeiten dienen.

(5) Die Prüfstelle unterhält ein den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Qualitätsmanagementsystem, das der Art, der Bedeutung und dem Umfang der durchzuführenden Tätigkeiten entspricht und das eine eindeutige Trennung zwischen den Aufgaben, die die Prüfstelle im Rahmen der Anerkennung wahrnimmt und den übrigen Aufgaben sicherstellt.

§ 44 — Haftpflichtversicherung der Prüfstelle § 44 — Liability Insurance of the Verification Office § 44 — Haftpflichtversicherung der Prüfstelle

(1) Die Haftpflichtversicherung, die die Prüfstelle nach § 40 Absatz 3 Satz 2 des Mess- und Eichgesetzes abzuschließen hat, ist zur Deckung folgender Schäden bestimmt:

  • 1. Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die sich aus der öffentlich-rechtlichen Tätigkeit der Prüfstelle ergeben und
  • 2. Schäden, für die die Prüfstelle nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.

(2) Die Haftpflichtversicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen genommen werden und für die gesamte Dauer der Anerkennung der Prüfstelle bestehen.

(3) Das Versicherungsunternehmen kann die Haftung nur für die folgenden Ersatzansprüche ausschließen:

  • 1. Ersatzansprüche wegen vorsätzlicher Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers oder
  • 2. Ersatzansprüche wegen Vermögensschäden durch die Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Fristen.

(4) Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 250 000 Euro.

(5) Es kann ein Selbstbehalt bis zu 1 Prozent der Mindestversicherungssumme vereinbart werden.

(1) The liability insurance which the verification office is required to take out under section 40(3) sentence 2 of the Measures and Verification Act is intended to cover the following losses:

  • 1. personal injury, property damage or financial loss arising from the public-law activities of the verification office; and
  • 2. losses for which the verification office is liable under sections 278 or 831 of the Civil Code.

(2) The liability insurance must be taken out with an insurance undertaking authorised to conduct business in Germany and must remain in force for the entire duration of the recognition of the verification office.

(3) The insurance undertaking may exclude liability only for the following claims for compensation:

  • 1. claims for compensation arising from an intentional breach of duty by the policyholder; or
  • 2. claims for compensation for financial losses resulting from failure to comply with contractually agreed time limits.

(4) The minimum insured sum shall be EUR 250,000 for each insured event.

(5) An excess of up to 1 percent of the minimum insured sum may be agreed.

(1) Die Haftpflichtversicherung, die die Prüfstelle nach § 40 Absatz 3 Satz 2 des Mess- und Eichgesetzes abzuschließen hat, ist zur Deckung folgender Schäden bestimmt:

  • 1. Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die sich aus der öffentlich-rechtlichen Tätigkeit der Prüfstelle ergeben und
  • 2. Schäden, für die die Prüfstelle nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.

(2) Die Haftpflichtversicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen genommen werden und für die gesamte Dauer der Anerkennung der Prüfstelle bestehen.

(3) Das Versicherungsunternehmen kann die Haftung nur für die folgenden Ersatzansprüche ausschließen:

  • 1. Ersatzansprüche wegen vorsätzlicher Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers oder
  • 2. Ersatzansprüche wegen Vermögensschäden durch die Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Fristen.

(4) Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 250 000 Euro.

(5) Es kann ein Selbstbehalt bis zu 1 Prozent der Mindestversicherungssumme vereinbart werden.

Unterabschnitt 2 — Prüfstellenleitung Unterabschnitt 2 — Head of the Verification Office Unterabschnitt 2 — Prüfstellenleitung
§ 45 — Leitung und stellvertretende Leitung § 45 — Head and Deputy Head § 45 — Leitung und stellvertretende Leitung

Die Leitung oder stellvertretende Leitung einer Prüfstelle darf nur ausüben, wer von der zuständigen Behörde öffentlich bestellt ist und verpflichtet ist nach den Vorschriften des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die öffentliche Bestellung der Leitung und der stellvertretenden Leitung erfolgt für die Tätigkeit an einer bestimmten Prüfstelle.

The head or deputy head of a verification office may be appointed only if the person has been publicly appointed by the competent authority and has been formally obligated in accordance with the Obligations Act of 2 March 1974 (Federal Law Gazette I p. 469, 547), as amended by section 1 number 4 of the Act of 15 August 1974 (Federal Law Gazette I p. 1942), in its currently applicable version. The public appointment of the head and deputy head shall be made for work at a specific verification office.

Die Leitung oder stellvertretende Leitung einer Prüfstelle darf nur ausüben, wer von der zuständigen Behörde öffentlich bestellt ist und verpflichtet ist nach den Vorschriften des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die öffentliche Bestellung der Leitung und der stellvertretenden Leitung erfolgt für die Tätigkeit an einer bestimmten Prüfstelle.

§ 46 — Antrag § 46 — Application § 46 — Antrag

(1) Wer als Leiterin oder Leiter oder stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Prüfstelle tätig sein will, hat seine Bestellung bei der zuständigen Behörde schriftlich oder auf elektronischem Weg zu beantragen.

(2) Die antragstellende Person hat dem Antrag beizufügen:

  • 1. die genaue Bezeichnung der Prüfstelle und deren Träger,
  • 2. ihren Lebenslauf,
  • 3. Nachweise über das Vorliegen der erforderlichen Sachkunde nach § 47 und
  • 4. (weggefallen)
  • 5. die Erklärung des Trägers der Prüfstelle, dass dieser mit der Bewerbung einverstanden ist.

Der Antragsteller hat ferner ein Führungszeugnis im Sinne des § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen. Die Unterlagen nach den Sätzen 1 und 2, ausgenommen Ausbildungs- und Befähigungsnachweise, dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.

(1) Anyone wishing to work as head or deputy head of a verification office shall apply in writing or electronically to the competent authority for appointment.

(2) The applicant shall attach to the application:

  • 1. the exact designation of the verification office and its operator;
  • 2. a curriculum vitae;
  • 3. evidence of the requisite expertise under section 47; and
  • 4. (repealed)
  • 5. a declaration by the operator of the verification office that it consents to the application.

The applicant shall also submit a certificate of good conduct within the meaning of section 30(5) of the Federal Central Criminal Register Act. The documents under sentences 1 and 2, except training and qualification certificates, may not be more than three months old when the application is submitted.

(1) Wer als Leiterin oder Leiter oder stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Prüfstelle tätig sein will, hat seine Bestellung bei der zuständigen Behörde schriftlich oder auf elektronischem Weg zu beantragen.

(2) Die antragstellende Person hat dem Antrag beizufügen:

  • 1. die genaue Bezeichnung der Prüfstelle und deren Träger,
  • 2. ihren Lebenslauf,
  • 3. Nachweise über das Vorliegen der erforderlichen Sachkunde nach § 47 und
  • 4. (weggefallen)
  • 5. die Erklärung des Trägers der Prüfstelle, dass dieser mit der Bewerbung einverstanden ist.

Der Antragsteller hat ferner ein Führungszeugnis im Sinne des § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen. Die Unterlagen nach den Sätzen 1 und 2, ausgenommen Ausbildungs- und Befähigungsnachweise, dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.

§ 47 — Sachkunde § 47 — Expertise § 47 — Sachkunde

Die erforderliche Sachkunde ist gegeben, wenn die antragstellende Person

  • 1. die Anforderungen des § 43 Absatz 4 erfüllt,
  • 2. mindestens ein Jahr bei einer entsprechenden Prüfstelle tätig war oder über vergleichbare Berufserfahrungen verfügt und
  • 3. durch eine Prüfung an der Deutschen Akademie für Metrologie die erforderlichen Kenntnisse des gesetzlichen Messwesens nachgewiesen hat.

The requisite expertise is established if the applicant

  • 1. meets the requirements of section 43(4);
  • 2. has worked for at least one year at a corresponding verification office or has comparable professional experience; and
  • 3. has demonstrated, by passing an examination at the German Academy of Metrology, the requisite knowledge of the statutory measurement system.

Die erforderliche Sachkunde ist gegeben, wenn die antragstellende Person

  • 1. die Anforderungen des § 43 Absatz 4 erfüllt,
  • 2. mindestens ein Jahr bei einer entsprechenden Prüfstelle tätig war oder über vergleichbare Berufserfahrungen verfügt und
  • 3. durch eine Prüfung an der Deutschen Akademie für Metrologie die erforderlichen Kenntnisse des gesetzlichen Messwesens nachgewiesen hat.
§ 48 — Öffentliche Bestellung § 48 — Public Appointment § 48 — Öffentliche Bestellung

(1) Die öffentliche Bestellung der Leitung und der stellvertretenden Leitung der Prüfstelle erfolgt durch Aushändigung einer Bestellungsurkunde, nachdem die Verpflichtung der Person vorgenommen wurde.

(2) Die öffentliche Bestellung ist zu versagen, wenn

  • 1. die Voraussetzungen der Bestellung nicht gegeben sind,
  • 2. die antragstellende Person oder ein Angehöriger im Sinne des § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung an dem Trägerunternehmen nicht nur geringfügig beteiligt ist oder
  • 3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person die erforderliche Zuverlässigkeit für die Leitung der Prüfstelle oder die Stellvertretung nicht besitzt, insbesondere wenn sie keine Unparteilichkeit gewährleisten kann oder in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt.

(1) The public appointment of the head and deputy head of the verification office shall be effected by handing over an instrument of appointment after the person has been formally obligated.

(2) Public appointment shall be refused if

  • 1. the requirements for appointment are not met;
  • 2. the applicant or a relative within the meaning of section 383(1) numbers 1 to 3 of the Code of Civil Procedure holds more than a minor interest in the operator company; or
  • 3. facts justify the assumption that the applicant does not possess the reliability required to head or deputise for the verification office, in particular if the applicant cannot ensure impartiality or is in disorderly financial circumstances.

(1) Die öffentliche Bestellung der Leitung und der stellvertretenden Leitung der Prüfstelle erfolgt durch Aushändigung einer Bestellungsurkunde, nachdem die Verpflichtung der Person vorgenommen wurde.

(2) Die öffentliche Bestellung ist zu versagen, wenn

  • 1. die Voraussetzungen der Bestellung nicht gegeben sind,
  • 2. die antragstellende Person oder ein Angehöriger im Sinne des § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung an dem Trägerunternehmen nicht nur geringfügig beteiligt ist oder
  • 3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person die erforderliche Zuverlässigkeit für die Leitung der Prüfstelle oder die Stellvertretung nicht besitzt, insbesondere wenn sie keine Unparteilichkeit gewährleisten kann oder in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt.
Unterabschnitt 3 — Betrieb der staatlich anerkannten Prüfstelle Unterabschnitt 3 — Operation of the State-Recognised Verification Office Unterabschnitt 3 — Betrieb der staatlich anerkannten Prüfstelle
§ 49 — Bezeichnung und Anzeige der staatlich anerkannten Prüfstelle § 49 — Designation and Notification of the State-Recognised Verification Office § 49 — Bezeichnung und Anzeige der staatlich anerkannten Prüfstelle

(1) Staatlich anerkannte Prüfstellen führen die Bezeichnung „Staatlich anerkannte Prüfstelle“ mit einem Zusatz, der auf die Art der Messgeräte hinweist, für die Eichungen und Befundprüfungen durchgeführt werden dürfen, und den Träger der Prüfstelle nennt.

(2) Der Träger der staatlich anerkannten Prüfstelle hat der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen:

  • 1. die Aufnahme und die Einstellung des Betriebs der staatlich anerkannten Prüfstelle sowie
  • 2. die Aufnahme und das Ende der Beschäftigung der Leitung und der stellvertretenden Leitung der staatlich anerkannten Prüfstelle.

(1) State-recognised verification offices shall use the designation “State-Recognised Verification Office” together with an addition indicating the type of measuring instruments for which verifications and assessment tests may be conducted and naming the operator of the verification office.

(2) The operator of the state-recognised verification office shall notify the competent authority without delay of:

  • 1. the commencement and cessation of operation of the state-recognised verification office; and
  • 2. the commencement and termination of the employment of the head and deputy head of the state-recognised verification office.

(1) Staatlich anerkannte Prüfstellen führen die Bezeichnung „Staatlich anerkannte Prüfstelle“ mit einem Zusatz, der auf die Art der Messgeräte hinweist, für die Eichungen und Befundprüfungen durchgeführt werden dürfen, und den Träger der Prüfstelle nennt.

(2) Der Träger der staatlich anerkannten Prüfstelle hat der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen:

  • 1. die Aufnahme und die Einstellung des Betriebs der staatlich anerkannten Prüfstelle sowie
  • 2. die Aufnahme und das Ende der Beschäftigung der Leitung und der stellvertretenden Leitung der staatlich anerkannten Prüfstelle.
§ 50 — Durchführung von Eichungen durch staatlich anerkannte Prüfstellen § 50 — Conducting Verifications by State-Recognised Verification Offices § 50 — Durchführung von Eichungen durch staatlich anerkannte Prüfstellen

(1) Für die Durchführung der Eichung durch staatlich anerkannte Prüfstellen sind die §§ 33 und 37 entsprechend anzuwenden.

(2) Die staatlich anerkannten Prüfstellen kennzeichnen Messgeräte bei der Eichung mit dem Eichkennzeichen nach Anlage 8 Nummer 2.1 als geeicht. Das Messgerät darf mit dem Zusatzzeichen nach Anlage 8 Nummer 1.3 versehen werden, das an einer gut sichtbaren Stelle angebracht werden darf, wobei an Stelle des Namens der Eichbehörde der der staatlich anerkannten Prüfstelle einzusetzen ist.

(3) Die staatlich anerkannten Prüfstellen schützen Messgeräte gegen ein unbefugtes Öffnen, indem sie ein Sicherungszeichen nach Anlage 8 Nummer 2.2 aufbringen. Als Sicherungszeichen kann auch das Eichkennzeichen verwendet werden. Wird ein Messgerät für vorschriftswidrig befunden, so ist § 38 Absatz 4 anzuwenden.

(1) Sections 33 and 37 shall apply mutatis mutandis to the conduct of verification by state-recognised verification offices.

(2) During verification, state-recognised verification offices shall mark measuring instruments as verified with the verification mark pursuant to Annex 8, number 2.1. The measuring instrument may bear the supplementary mark pursuant to Annex 8, number 1.3, which may be affixed in a clearly visible location; the name of the state-recognised verification office shall be used instead of the name of the verification authority.

(3) State-recognised verification offices shall protect measuring instruments against unauthorised opening by affixing a security mark pursuant to Annex 8, number 2.2. The verification mark may also be used as a security mark. If a measuring instrument is found not to comply with the requirements, section 38(4) shall apply.

(1) Für die Durchführung der Eichung durch staatlich anerkannte Prüfstellen sind die §§ 33 und 37 entsprechend anzuwenden.

(2) Die staatlich anerkannten Prüfstellen kennzeichnen Messgeräte bei der Eichung mit dem Eichkennzeichen nach Anlage 8 Nummer 2.1 als geeicht. Das Messgerät darf mit dem Zusatzzeichen nach Anlage 8 Nummer 1.3 versehen werden, das an einer gut sichtbaren Stelle angebracht werden darf, wobei an Stelle des Namens der Eichbehörde der der staatlich anerkannten Prüfstelle einzusetzen ist.

(3) Die staatlich anerkannten Prüfstellen schützen Messgeräte gegen ein unbefugtes Öffnen, indem sie ein Sicherungszeichen nach Anlage 8 Nummer 2.2 aufbringen. Als Sicherungszeichen kann auch das Eichkennzeichen verwendet werden. Wird ein Messgerät für vorschriftswidrig befunden, so ist § 38 Absatz 4 anzuwenden.

§ 51 — Durchführung von Befundprüfungen durch staatlich anerkannte Prüfstellen § 51 — Conducting Assessment Tests by State-Recognised Verification Offices § 51 — Durchführung von Befundprüfungen durch staatlich anerkannte Prüfstellen

(1) Staatlich anerkannte Prüfstellen sind im Rahmen ihrer Prüfbefugnisse verpflichtet, auf Antrag Befundprüfungen vorzunehmen.

(2) Befundprüfungen einer staatlich anerkannten Prüfstelle dürfen nur von der Leitung oder der stellvertretenden Leitung einer staatlich anerkannten Prüfstelle oder unter der unmittelbaren Aufsicht von einem der beiden vorgenommen werden. Mit der staatlichen Anerkennung verbundene Auflagen, Bedingungen und inhaltliche Beschränkungen sind auch für diese Prüfungen maßgebend.

(3) Für die Durchführung der Befundprüfungen durch staatlich anerkannte Prüfstellen ist § 39 anzuwenden.

(1) Within the scope of their testing authority, state-recognised verification offices are obliged to conduct assessment tests upon application.

(2) Assessment tests by a state-recognised verification office may be conducted only by the head or deputy head of a state-recognised verification office, or under the direct supervision of one of them. Conditions, requirements and substantive restrictions associated with state recognition shall also apply to these tests.

(3) Section 39 shall apply to the conduct of assessment tests by state-recognised verification offices.

(1) Staatlich anerkannte Prüfstellen sind im Rahmen ihrer Prüfbefugnisse verpflichtet, auf Antrag Befundprüfungen vorzunehmen.

(2) Befundprüfungen einer staatlich anerkannten Prüfstelle dürfen nur von der Leitung oder der stellvertretenden Leitung einer staatlich anerkannten Prüfstelle oder unter der unmittelbaren Aufsicht von einem der beiden vorgenommen werden. Mit der staatlichen Anerkennung verbundene Auflagen, Bedingungen und inhaltliche Beschränkungen sind auch für diese Prüfungen maßgebend.

(3) Für die Durchführung der Befundprüfungen durch staatlich anerkannte Prüfstellen ist § 39 anzuwenden.

§ 52 — Prüfungsunterlagen § 52 — Testing Documents § 52 — Prüfungsunterlagen

Die staatlich anerkannten Prüfstellen haben über die von ihnen durchgeführten Eichungen und Befundprüfungen Unterlagen zu fertigen, die jederzeit für eine Nachprüfung verfügbar sein müssen. Die Unterlagen sind zwei Jahre aufzubewahren.

State-recognised verification offices shall prepare documents concerning the verifications and assessment tests they have conducted; these documents must be available at all times for a subsequent examination. The documents shall be retained for two years.

Die staatlich anerkannten Prüfstellen haben über die von ihnen durchgeführten Eichungen und Befundprüfungen Unterlagen zu fertigen, die jederzeit für eine Nachprüfung verfügbar sein müssen. Die Unterlagen sind zwei Jahre aufzubewahren.

§ 53 — Verantwortung der Prüfstellenleitung § 53 — Responsibility of the Head of the Verification Office § 53 — Verantwortung der Prüfstellenleitung

(1) Die Leitung der staatlich anerkannten Prüfstelle oder bei ihrer Abwesenheit die stellvertretende Leitung ist insbesondere dafür verantwortlich, dass

  • 1. nur Messgeräte geeicht werden, die dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung entsprechen,
  • 2. die Prüfungen ordnungsgemäß vorgenommen und dabei Auflagen, Bedingungen und inhaltliche Beschränkungen der staatlichen Anerkennung beachtet werden,
  • 3. Prüfungen, die keine Eichungen oder Befundprüfungen sind, nicht als von einer staatlich anerkannten Prüfstelle ausgeführt bezeichnet werden und hierbei keine auf die Prüfstelle hinweisenden Prüfzeichen verwendet werden und
  • 4. Eichkennzeichen und Sicherungszeichen gegen missbräuchliche Verwendung ausreichend gesichert sind.

(2) Sind sowohl die Leitung als auch die stellvertretende Leitung der staatlich anerkannten Prüfstelle verhindert, dürfen keine Eichungen vorgenommen werden.

(1) The head of the state-recognised verification office or, in their absence, the deputy head is responsible in particular for ensuring that

  • 1. only measuring instruments complying with the Measures and Verification Act and this Ordinance are verified;
  • 2. tests are properly conducted and the requirements, conditions and substantive restrictions of state recognition are observed;
  • 3. tests which are not verifications or assessment tests are not designated as having been conducted by a state-recognised verification office and no testing marks referring to the verification office are used in this connection; and
  • 4. verification marks and security marks are adequately protected against misuse.

(2) If both the head and deputy head of the state-recognised verification office are prevented from acting, no verifications may be conducted.

(1) Die Leitung der staatlich anerkannten Prüfstelle oder bei ihrer Abwesenheit die stellvertretende Leitung ist insbesondere dafür verantwortlich, dass

  • 1. nur Messgeräte geeicht werden, die dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung entsprechen,
  • 2. die Prüfungen ordnungsgemäß vorgenommen und dabei Auflagen, Bedingungen und inhaltliche Beschränkungen der staatlichen Anerkennung beachtet werden,
  • 3. Prüfungen, die keine Eichungen oder Befundprüfungen sind, nicht als von einer staatlich anerkannten Prüfstelle ausgeführt bezeichnet werden und hierbei keine auf die Prüfstelle hinweisenden Prüfzeichen verwendet werden und
  • 4. Eichkennzeichen und Sicherungszeichen gegen missbräuchliche Verwendung ausreichend gesichert sind.

(2) Sind sowohl die Leitung als auch die stellvertretende Leitung der staatlich anerkannten Prüfstelle verhindert, dürfen keine Eichungen vorgenommen werden.

Unterabschnitt 4 — Instandsetzer Unterabschnitt 4 — Repairers Unterabschnitt 4 — Instandsetzer
§ 54 — Befugniserteilung an Instandsetzer § 54 — Granting Authority to Repairers § 54 — Befugniserteilung an Instandsetzer

(1) Die zuständige Behörde darf Betrieben (Instandsetzer) auf Antrag die Befugnis erteilen, instand gesetzte Messgeräte durch ein Zeichen kenntlich zu machen (Instandsetzerkennzeichen). Voraussetzung für die Erteilung der Befugnis ist, dass die Betriebe über die zur Instandsetzung erforderlichen Einrichtungen und über sachkundiges Personal verfügen.

(2) Die zuständige Behörde darf Angaben und Unterlagen zum Nachweis der in Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen verlangen und das Vorliegen dieser Voraussetzungen in den Geschäftsräumen der Instandsetzer überprüfen.

(3) Die Befugnis wird schriftlich oder durch elektronische Übersendung einer Bescheidung für bestimmte Messgerätearten erteilt. Dem Instandsetzer wird ein Instandsetzerkennzeichen nach Anlage 8 Nummer 3.1 zugeteilt. Die zuständige Behörde informiert die für die metrologische Überwachung zuständigen Behörden über die Erteilung der Befugnis.

(4) Die zuständige Behörde prüft das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 regelmäßig nach, spätestens alle fünf Jahre.

(5) Die Befugnis kann widerrufen werden, wenn

  • 1. dies nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze angezeigt ist,
  • 2. der Instandsetzer das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung nicht beachtet oder
  • 3. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 nicht mehr gegeben sind.

(1) Upon application, the competent authority may grant businesses (repairers) the authority to identify repaired measuring instruments by means of a mark (repairer’s mark). A prerequisite for granting the authority is that the businesses have the facilities required for repair and technically competent personnel.

(2) The competent authority may request information and documents proving the requirements referred to in paragraph 1 sentence 2 and may verify that these requirements are met at the repairers’ business premises.

(3) The authority shall be granted in writing or by electronic transmission of a decision for specified types of measuring instruments. The repairer shall be assigned a repairer’s mark pursuant to Annex 8, number 3.1. The competent authority shall inform the authorities responsible for metrological surveillance of the granting of the authority.

(4) The competent authority shall review compliance with the requirements under paragraph 1 sentence 2 regularly, and at the latest every five years.

(5) The authority may be revoked if

  • 1. this is warranted under the provisions of the administrative procedure laws;
  • 2. the repairer fails to comply with the Measures and Verification Act and this Ordinance; or
  • 3. the requirements under paragraph 1 sentence 2 are no longer met.

(1) Die zuständige Behörde darf Betrieben (Instandsetzer) auf Antrag die Befugnis erteilen, instand gesetzte Messgeräte durch ein Zeichen kenntlich zu machen (Instandsetzerkennzeichen). Voraussetzung für die Erteilung der Befugnis ist, dass die Betriebe über die zur Instandsetzung erforderlichen Einrichtungen und über sachkundiges Personal verfügen.

(2) Die zuständige Behörde darf Angaben und Unterlagen zum Nachweis der in Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen verlangen und das Vorliegen dieser Voraussetzungen in den Geschäftsräumen der Instandsetzer überprüfen.

(3) Die Befugnis wird schriftlich oder durch elektronische Übersendung einer Bescheidung für bestimmte Messgerätearten erteilt. Dem Instandsetzer wird ein Instandsetzerkennzeichen nach Anlage 8 Nummer 3.1 zugeteilt. Die zuständige Behörde informiert die für die metrologische Überwachung zuständigen Behörden über die Erteilung der Befugnis.

(4) Die zuständige Behörde prüft das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 regelmäßig nach, spätestens alle fünf Jahre.

(5) Die Befugnis kann widerrufen werden, wenn

  • 1. dies nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze angezeigt ist,
  • 2. der Instandsetzer das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung nicht beachtet oder
  • 3. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 nicht mehr gegeben sind.
§ 55 — Pflichten der Instandsetzer § 55 — Duties of Repairers § 55 — Pflichten der Instandsetzer

(1) Der Instandsetzer hat die instand gesetzten Messgeräte mit dem Instandsetzerkennzeichen kenntlich zu machen, wenn

  • 1. alle Voraussetzungen des § 37 Absatz 5 Nummer 1, 2 und 4 des Mess- und Eichgesetzes erfüllt sind und
  • 2. die Instandsetzung von einer Person seines Betriebs durchgeführt wurde, die über die hierfür erforderliche nachgewiesene Sachkunde verfügt; der Instandsetzer hat eine Übersicht der Personen seines Betriebs zu führen, die über die erforderliche nachgewiesene Sachkunde verfügen.

Im unteren Feld des Instandsetzerkennzeichens sind beim Anbringen des Instandsetzerkennzeichens das Datum seiner Anbringung und das Namenskürzel der Person einzutragen, die das Gerät instand gesetzt hat.

(2) Der Instandsetzer hat Zusatzzeichen am Messgerät im Sinne der Anlage 8 Nummer 1.3 nach der Instandsetzung zu entwerten. Entfernte Sicherungszeichen hat der Instandsetzer durch das Sicherungszeichen im Sinne der Anlage 8 Nummer 3.2 zu ersetzen, bevor er das Instandsetzerkennzeichen anbringt.

(3) Der Instandsetzer hat die zuständige Behörde unverzüglich über eine durchgeführte Instandsetzung schriftlich oder elektronisch zu informieren; dabei hat er das Messgerät näher zu bezeichnen und den Standort des Messgeräts anzugeben.

(4) Der Instandsetzer hat der zuständigen Behörde Folgendes unverzüglich mitzuteilen:

  • 1. die Verlagerung seines Firmensitzes,
  • 2. den Wegfall der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 54 Absatz 1 Satz 2 und
  • 3. die Einstellung seiner Tätigkeit.

(5) Im Fall der Einstellung seiner Tätigkeit hat der Instandsetzer der Behörde unverzüglich sämtliche Instandsetzerkennzeichen zu übergeben.

(1) The repairer shall identify repaired measuring instruments with the repairer’s mark if

  • 1. all the requirements of section 37(5) numbers 1, 2 and 4 of the Measures and Verification Act are met; and
  • 2. the repair was carried out by a person employed by the business who has the necessary demonstrated expertise; the repairer shall maintain a list of the business’s persons possessing the necessary demonstrated expertise.

When affixing the repairer’s mark, the date of affixing it and the initials of the person who repaired the instrument shall be entered in the lower field of the repairer’s mark.

(2) After repair, the repairer shall invalidate supplementary marks on the measuring instrument within the meaning of Annex 8, number 1.3. The repairer shall replace removed security marks with the security mark within the meaning of Annex 8, number 3.2, before affixing the repairer’s mark.

(3) The repairer shall inform the competent authority without delay, in writing or electronically, of a repair carried out; the measuring instrument shall be described in more detail and its location shall be specified.

(4) The repairer shall notify the competent authority without delay of:

  • 1. relocation of the registered office;
  • 2. cessation of the approval requirements under section 54(1) sentence 2; and
  • 3. cessation of the repairer’s activity.

(5) If the repairer ceases its activity, it shall hand over all repairer’s marks to the authority without delay.

(1) Der Instandsetzer hat die instand gesetzten Messgeräte mit dem Instandsetzerkennzeichen kenntlich zu machen, wenn

  • 1. alle Voraussetzungen des § 37 Absatz 5 Nummer 1, 2 und 4 des Mess- und Eichgesetzes erfüllt sind und
  • 2. die Instandsetzung von einer Person seines Betriebs durchgeführt wurde, die über die hierfür erforderliche nachgewiesene Sachkunde verfügt; der Instandsetzer hat eine Übersicht der Personen seines Betriebs zu führen, die über die erforderliche nachgewiesene Sachkunde verfügen.

Im unteren Feld des Instandsetzerkennzeichens sind beim Anbringen des Instandsetzerkennzeichens das Datum seiner Anbringung und das Namenskürzel der Person einzutragen, die das Gerät instand gesetzt hat.

(2) Der Instandsetzer hat Zusatzzeichen am Messgerät im Sinne der Anlage 8 Nummer 1.3 nach der Instandsetzung zu entwerten. Entfernte Sicherungszeichen hat der Instandsetzer durch das Sicherungszeichen im Sinne der Anlage 8 Nummer 3.2 zu ersetzen, bevor er das Instandsetzerkennzeichen anbringt.

(3) Der Instandsetzer hat die zuständige Behörde unverzüglich über eine durchgeführte Instandsetzung schriftlich oder elektronisch zu informieren; dabei hat er das Messgerät näher zu bezeichnen und den Standort des Messgeräts anzugeben.

(4) Der Instandsetzer hat der zuständigen Behörde Folgendes unverzüglich mitzuteilen:

  • 1. die Verlagerung seines Firmensitzes,
  • 2. den Wegfall der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 54 Absatz 1 Satz 2 und
  • 3. die Einstellung seiner Tätigkeit.

(5) Im Fall der Einstellung seiner Tätigkeit hat der Instandsetzer der Behörde unverzüglich sämtliche Instandsetzerkennzeichen zu übergeben.

Abschnitt 8 — Meldeverfahren der Behörden Abschnitt 8 — Notification Procedures of the Authorities Abschnitt 8 — Meldeverfahren der Behörden
§ 56 — Meldeverfahren § 56 — Notification Procedure § 56 — Meldeverfahren

(1) Für Meldungen im Sinne des § 53 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes an die Europäische Kommission und an die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben die Marktüberwachungsbehörden das Informationssystem nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zu verwenden, soweit europäische Vorschriften keinen anderen Informationsweg vorsehen.

(2) Die Marktüberwachungsbehörden informieren die Physikalisch-Technische Bundesanstalt über Meldungen im Sinne des § 53 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes.

(1) For notifications within the meaning of section 53(2) of the Measures and Verification Act to the European Commission and the other Member States of the European Union, market surveillance authorities shall use the information system under Article 23(1) of Regulation (EC) No 765/2008, unless European provisions provide for another means of information exchange.

(2) Market surveillance authorities shall inform the Physikalisch-Technische Bundesanstalt of notifications within the meaning of section 53(2) of the Measures and Verification Act.

(1) Für Meldungen im Sinne des § 53 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes an die Europäische Kommission und an die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben die Marktüberwachungsbehörden das Informationssystem nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zu verwenden, soweit europäische Vorschriften keinen anderen Informationsweg vorsehen.

(2) Die Marktüberwachungsbehörden informieren die Physikalisch-Technische Bundesanstalt über Meldungen im Sinne des § 53 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes.

Abschnitt 9 — Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlussbestimmungen Abschnitt 9 — Administrative Offences, Transitional and Final Provisions Abschnitt 9 — Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 57 — Ordnungswidrigkeiten § 57 — Administrative Offences § 57 — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 1 Nummer 26 des Mess- und Eichgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • 1. entgegen § 23 Absatz 2 eine Verkehrsfehlergrenze ausnutzt,
  • 2. entgegen § 27 ein Ausschankmaß verwendet,
  • 3. entgegen § 40 Absatz 4 die Software eines Messgeräts aktualisiert,
  • 4. entgegen § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Satzteil vor dem zweiten Halbsatz ein Messgerät nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kenntlich macht,
  • 5. entgegen § 55 Absatz 1 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einträgt,
  • 6. entgegen § 55 Absatz 2 Satz 1 ein Zusatzzeichen nicht oder nicht rechtzeitig entwertet,
  • 7. entgegen § 55 Absatz 2 Satz 2 ein Sicherungszeichen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ersetzt,
  • 8. entgegen § 55 Absatz 3 erster Halbsatz eine Information nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt,
  • 9. entgegen § 55 Absatz 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder
  • 10. entgegen § 55 Absatz 5 ein Instandsetzerkennzeichen nicht oder nicht rechtzeitig übergibt.

A person acts unlawfully within the meaning of section 60(1) number 26 of the Measures and Verification Act if, intentionally or negligently, that person

  • 1. exploits a traffic error limit contrary to section 23(2);
  • 2. uses a serving measure contrary to section 27;
  • 3. updates the software of a measuring instrument contrary to section 40(4);
  • 4. fails to identify a measuring instrument, identifies it incorrectly or fails to identify it in due time, contrary to section 55(1) sentence 1 number 1 or number 2 clause before the second half-sentence;
  • 5. fails to enter information, enters it incorrectly or fails to enter it in due time, contrary to section 55(1) sentence 2;
  • 6. fails to invalidate a supplementary mark or fails to invalidate it in due time, contrary to section 55(2) sentence 1;
  • 7. fails to replace a security mark, replaces it incorrectly or fails to replace it in due time, contrary to section 55(2) sentence 2;
  • 8. fails to provide information, provides it incorrectly or fails to provide it in due time, contrary to section 55(3) first clause;
  • 9. fails to make a notification, makes it incorrectly or fails to make it in due time, contrary to section 55(4); or
  • 10. fails to hand over a repairer’s mark or fails to hand it over in due time, contrary to section 55(5).

Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 1 Nummer 26 des Mess- und Eichgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • 1. entgegen § 23 Absatz 2 eine Verkehrsfehlergrenze ausnutzt,
  • 2. entgegen § 27 ein Ausschankmaß verwendet,
  • 3. entgegen § 40 Absatz 4 die Software eines Messgeräts aktualisiert,
  • 4. entgegen § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Satzteil vor dem zweiten Halbsatz ein Messgerät nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kenntlich macht,
  • 5. entgegen § 55 Absatz 1 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einträgt,
  • 6. entgegen § 55 Absatz 2 Satz 1 ein Zusatzzeichen nicht oder nicht rechtzeitig entwertet,
  • 7. entgegen § 55 Absatz 2 Satz 2 ein Sicherungszeichen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ersetzt,
  • 8. entgegen § 55 Absatz 3 erster Halbsatz eine Information nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt,
  • 9. entgegen § 55 Absatz 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder
  • 10. entgegen § 55 Absatz 5 ein Instandsetzerkennzeichen nicht oder nicht rechtzeitig übergibt.
§ 58 — Übergangsvorschriften § 58 — Transitional Provisions § 58 — Übergangsvorschriften

(1) Bis zum Ablauf des 30. Oktober 2016:

  • 1. wird unwiderleglich vermutet, dass Messgeräte den wesentlichen Anforderungen des § 7 Absatz 1 genügen, wenn sie die baulichen Anforderungen erfüllen, die nach § 15 oder § 77 Absatz 3 der Eichordnung in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung bestimmt sind,
  • 2. sind § 8, § 9 Absatz 1 Satz 2 und § 14 Absatz 1 auf die in Nummer 1 genannten Messgeräte nicht anzuwenden und
  • 3. ist § 9 Absatz 1 Satz 2 auf Messgeräte im Sinne der Richtlinie 2004/22/EG nicht anzuwenden, deren Bauart bis zum 31. Dezember 2014 nach § 16 der Eichordnung in der bis dahin geltenden Fassung zugelassen worden ist.

(2) § 28 ist bei der Abgabe von Flüssiggas zum Verheizen auf Messgeräte, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 in Betrieb genommen wurden und die Einrichtungen zur Umrechnung des Volumens der abgegebenen Brennstoffe im Betriebszustand nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf eine Temperatur von 15 Grad Celsius nicht enthalten, erst ab dem 1. Januar 2020 anzuwenden. Für Messgeräte nach Satz 1, die ab dem 1. Januar 2015 in Betrieb genommen werden, ist § 28 ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden.

(3) Kennzeichen der Eichbehörden im Sinne des § 38, der staatlich anerkannten Prüfstellen im Sinne des § 50 Absatz 2 und 3 sowie der Instandsetzer im Sinne des § 54 Absatz 3 Satz 2, des § 55 Absatz 2 dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 auch in einer Form verwendet werden, die den Anforderungen der Eichordnung in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung entspricht.

(4) § 43 Absatz 5 ist nicht auf staatlich anerkannte Prüfstellen anzuwenden, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 nach § 49 der Eichordnung in der bis dahin geltenden Fassung anerkannt worden sind.

(5) Den Anforderungen von Anlage 2 Nummer 10 braucht für Messgeräte, die nicht Messgeräte im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 sind, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 noch nicht entsprochen zu werden.

(6) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 darf der Feuchtegehalt von Holz auch mit Geräten bestimmt werden, die nicht dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung entsprechen.

(7) § 25 Satz 1 Nummer 7 ist auch auf Werte von Messgrößen anzuwenden, die vor dem 3. November 2021 aufgrund einer entsprechend geübten Praxis ermittelt wurden.

(1) Until the end of 30 October 2016:

  • 1. measuring instruments shall be conclusively presumed to meet the essential requirements of section 7(1) if they meet the structural requirements laid down under section 15 or section 77(3) of the Verification Ordinance in the version applicable on 31 December 2014;
  • 2. sections 8, 9(1) sentence 2 and 14(1) shall not apply to the measuring instruments referred to in number 1; and
  • 3. section 9(1) sentence 2 shall not apply to measuring instruments within the meaning of Directive 2004/22/EC whose type had been approved by 31 December 2014 under section 16 of the Verification Ordinance in the version applicable until then.

(2) Section 28 shall apply to measuring instruments used for the supply of liquefied gas for heating which were put into operation by the end of 31 December 2014 and which do not contain facilities for converting the volume of the fuels supplied in the operating state to a temperature of 15 degrees Celsius in accordance with the generally recognised rules of technology only from 1 January 2020. For measuring instruments referred to in sentence 1 which are put into operation from 1 January 2015, section 28 shall apply from 1 January 2017.

(3) Until the end of 31 December 2016, marks of the verification authorities within the meaning of section 38, of state-recognised verification offices within the meaning of section 50(2) and (3), and of repairers within the meaning of section 54(3) sentence 2 and section 55(2) may also be used in a form complying with the requirements of the Verification Ordinance in the version applicable on 31 December 2014.

(4) Section 43(5) shall not apply to state-recognised verification offices recognised by the end of 31 December 2014 under section 49 of the Verification Ordinance in the version applicable until then.

(5) The requirements of Annex 2, number 10, need not yet be met until the end of 31 December 2016 for measuring instruments which are not measuring instruments within the meaning of section 8(1) numbers 1 to 10.

(6) Until the end of 31 December 2018, the moisture content of wood may also be determined using instruments that do not comply with the Measures and Verification Act and this Ordinance.

(7) Section 25 sentence 1 number 7 shall also apply to values of measured quantities determined before 3 November 2021 on the basis of an established practice.

(1) Bis zum Ablauf des 30. Oktober 2016:

  • 1. wird unwiderleglich vermutet, dass Messgeräte den wesentlichen Anforderungen des § 7 Absatz 1 genügen, wenn sie die baulichen Anforderungen erfüllen, die nach § 15 oder § 77 Absatz 3 der Eichordnung in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung bestimmt sind,
  • 2. sind § 8, § 9 Absatz 1 Satz 2 und § 14 Absatz 1 auf die in Nummer 1 genannten Messgeräte nicht anzuwenden und
  • 3. ist § 9 Absatz 1 Satz 2 auf Messgeräte im Sinne der Richtlinie 2004/22/EG nicht anzuwenden, deren Bauart bis zum 31. Dezember 2014 nach § 16 der Eichordnung in der bis dahin geltenden Fassung zugelassen worden ist.

(2) § 28 ist bei der Abgabe von Flüssiggas zum Verheizen auf Messgeräte, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 in Betrieb genommen wurden und die Einrichtungen zur Umrechnung des Volumens der abgegebenen Brennstoffe im Betriebszustand nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf eine Temperatur von 15 Grad Celsius nicht enthalten, erst ab dem 1. Januar 2020 anzuwenden. Für Messgeräte nach Satz 1, die ab dem 1. Januar 2015 in Betrieb genommen werden, ist § 28 ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden.

(3) Kennzeichen der Eichbehörden im Sinne des § 38, der staatlich anerkannten Prüfstellen im Sinne des § 50 Absatz 2 und 3 sowie der Instandsetzer im Sinne des § 54 Absatz 3 Satz 2, des § 55 Absatz 2 dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 auch in einer Form verwendet werden, die den Anforderungen der Eichordnung in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung entspricht.

(4) § 43 Absatz 5 ist nicht auf staatlich anerkannte Prüfstellen anzuwenden, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 nach § 49 der Eichordnung in der bis dahin geltenden Fassung anerkannt worden sind.

(5) Den Anforderungen von Anlage 2 Nummer 10 braucht für Messgeräte, die nicht Messgeräte im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 sind, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 noch nicht entsprochen zu werden.

(6) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 darf der Feuchtegehalt von Holz auch mit Geräten bestimmt werden, die nicht dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung entsprechen.

(7) § 25 Satz 1 Nummer 7 ist auch auf Werte von Messgrößen anzuwenden, die vor dem 3. November 2021 aufgrund einer entsprechend geübten Praxis ermittelt wurden.

Anlage 1 — (zu § 2 Satz 2)Ausnahmen vom Anwendungsbereich für einzelne Messgeräte Anlage 1 — (re § 2 sentence 2) Exceptions from the scope of application for individual measuring instruments Anlage 1 — (zu § 2 Satz 2) Ausnahmen vom Anwendungsbereich für einzelne Messgeräte

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 2033 - 2034;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Die nachfolgend genannten Messgeräte sind vom Anwendungsbereich des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung ausgenommen:

  • 1. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombinationen von Längen zur Längen- oder Flächenbestimmung:

    • a) verkörperte Längenmaße mit einer Länge von 2 Metern oder weniger,
    • b) Längenmessgeräte
    • aa) zur Messung von
      • aaa) Folien mit einer Dicke von 0,5 Millimetern oder weniger,
      • bbb) Kunststoffschnüren mit einem Durchmesser von 1 Millimeter oder weniger,
      • ccc) Bändern jeder Art, Litzen, Drahtgeflechten, Drahtgeweben, Dachpappen und Dämmstoffen,
    • bb) ausgeführt als
      • aaa) Fadenzähler, Messschieber, soweit sie nicht zur Vermessung von Holz verwendet werden, Messschrauben, Messuhren,
      • bbb) Meterzähler oder Wickelautomaten mit eingebautem Lagenzähler für die Messung von Garnen bei Verkaufseinheiten von 10 000 Metern oder weniger,
      • ccc) Wickellängen- oder Dickenmessgeräte für Naturdärme,
      • ddd) Verbandsstoffmessmaschinen,
    • c) Flächenmesswerkzeuge zum Bestimmen und Ausschneiden von regelmäßig begrenzten Flächen von vorgegebener Form und vorgegebenen Abmessungen.
  • 2. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung der Masse: Eiersortiermaschinen.

  • 3. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur: Thermometer zur Messung der Rauchgastemperatur nach der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38).

  • 4. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung des Drucks: keine.

  • 5. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung des Volumens:

    • a) Maßverkörperungen in Form von Hohlmaßen
    • aa) die über Messanlagen befüllt werden, die dem Mess- und Eichgesetz unterliegen, wenn gewährleistet ist, dass Teilentnahmen vor Erreichen des Bestimmungsorts nicht erfolgen können,
    • bb) als Lager-, Haupt- und Zwischensammelgefäße nach dem Branntweinmonopolrecht, die vor dem 1. Juli 1973 in Gebrauch genommen und zollamtlich vermessen wurden,
    • cc) zur Bestimmung des Volumens von Abfall oder Bodenaushub,
    • b) Messgeräte für ruhende Flüssigkeiten
    • aa) für Bitumen,
    • bb) zur ordnungsgemäßen Kennzeichnung von Gasölen nach § 2 Absatz 1 der Energiesteuerdurchführungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung,
    • c) Messgeräte für strömende Flüssigkeiten
    • aa) für Abwasser, Brauchwasser, Flusswasser oder Löschwasser,
    • bb) zur Füllung von Ausschankmaßen,
    • cc) zur ordnungsgemäßen Kennzeichnung von Gasölen nach § 2 Absatz 1 der Energiesteuerdurchführungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung,
    • dd) für Bitumen,
    • ee) bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 für Milch bei der direkten Abgabe durch den Erzeuger über Milchabgabeautomaten, die vor dem 31. Dezember 2017 rechtmäßig in Betrieb genommen worden sind,
    • d) Gaszähler für Wasserdampf.
  • 6. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität:

    • a) Elektrizitätszähler
    • aa) in konventionellen Eisenbahnfahrzeugen sowie in Gleichstrombahnen und in Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, wenn diese auf dem transeuropäischen Schienennetz und auf dem damit verknüpften Gesamtnetz verkehren,
    • bb) an Einspeisepunkten in das transeuropäische Schienennetz für die Bahn-Technik,
    • cc) zur Bestimmung von Transformatorenverlusten,
    • dd) zur Bestimmung des Überschussblindverbrauchs, die aus Wirk- und Blindverbrauchszählern zusammengesetzt sind,
    • b) Messwandler für Elektrizitätszähler
    • aa) in konventionellen Eisenbahnfahrzeugen sowie in Gleichstrombahnen und in Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, wenn diese auf dem transeuropäischen Schienennetz und auf dem damit verknüpften Gesamtnetz verkehren,
    • bb) an Einspeisepunkten in das transeuropäische Schienennetz für die Bahn-Technik.
  • 7. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung der Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislaufsystemen):keine.

  • 8. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von Flüssigkeiten:

    • a) Messgeräte zur Schnellbestimmung des Fettgehalts von Milch und Milcherzeugnissen nach einem optischen Verfahren, wenn die Messergebnisse mindestens zweimal täglich mit einem Messgerät für milchwirtschaftliche Untersuchungen überprüft werden, das dem Mess- und Eichgesetz entspricht,
    • b) Messgeräte zur Bestimmung des Zuckergehalts in wässrigen Lösungen durch Lichtbrechung in flüssigen Medien (Refraktometer).
  • 9. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration bei anderen Medien als Flüssigkeiten: Messgeräte zur Schnellbestimmung des Fettgehalts von Milcherzeugnissen nach einem optischen Verfahren, wenn die Messergebnisse mindestens zweimal täglich mit einem Messgerät für milchwirtschaftliche Untersuchungen überprüft werden, das dem Mess- und Eichgesetz entspricht.

  • 10. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung von sonstigen Messgrößen bei der Lieferung von strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen: keine.

  • 11. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels und daraus abgeleiteter Größen: keine.

  • 12. Aus der Gruppe der Messgeräte im öffentlichen Verkehr:

    • a) mechanische Reifenprofilmessgeräte,
    • b) Bremsverzögerungsmessgeräte,
    • c) Bremsprüfstände,
    • d) Messgeräte zur Prüfung der Einstellung von Scheinwerfern an Fahrzeugen,
    • e) Messgeräte zur Überwachung von Wasserfahrzeugen, wenn diese nicht die Geschwindigkeit betreffen, sowie von Luft- und Schienenfahrzeugen,
    • f) Messgeräte zur Durchführung von Prüfungen von Fahrtschreibern und Kontrollgeräten im Sinne der Anlage XVIIIb der Straßenverkehrszulassungsordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 5. November 2013 (BGBl. I S. 3920) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sofern dort nicht etwas anderes bestimmt ist,
    • g) Parkuhren und Parkscheinautomaten,
    • h) Wegstreckenzähler in Mietkraftfahrzeugen, die bestimmt sind
    • aa) für Selbstfahrer,
    • bb) als Mietomnibusse im Sinne des § 49 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das durch Artikel 2 Absatz 147 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
    • cc) für Beförderungen, die vom Personenbeförderungsgesetz freigestellt sind nach der Freistellungs-Verordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Mai 2012 (BGBl. I S. 1037) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
    • dd) als Fahrzeuge des Güterkraftverkehrs.
  • 13. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung keine.

(Source: Federal Law Gazette I 2014, pp. 2033–2034; for the individual amendments, see footnote)

The following measuring instruments are excluded from the scope of application of the Measurement and Verification Act and this Ordinance:

  • 1. From the group of measuring instruments for determining length or combinations of lengths for determining length or area:

    • a) material measures of length with a length of 2 metres or less,
    • b) length-measuring instruments
    • aa) for measuring
      • aaa) films with a thickness of 0.5 millimetres or less,
      • bbb) plastic cords with a diameter of 1 millimetre or less,
      • ccc) bands of any kind, strands, wire meshes, wire fabrics, roofing felt and insulating materials,
    • bb) designed as
      • aaa) thread counters, callipers insofar as they are not used for surveying timber, micrometers and dial gauges,
      • bbb) metre counters or winding machines with an integrated layer counter for measuring yarn in sales units of 10,000 metres or less,
      • ccc) winding-length or thickness-measuring instruments for natural casings,
      • ddd) bandage-material measuring machines,
    • c) area-measuring tools for determining and cutting out regularly bounded areas of a specified shape and specified dimensions.
  • 2. From the group of measuring instruments for determining mass: egg-grading machines.

  • 3. From the group of measuring instruments for determining temperature: thermometers for measuring flue-gas temperature pursuant to the First Ordinance implementing the Federal Immission Control Act of 26 January 2010 (Federal Law Gazette I p. 38).

  • 4. From the group of measuring instruments for determining pressure: none.

  • 5. From the group of measuring instruments for determining volume:

    • a) material measures in the form of measures of capacity
    • aa) which are filled via measuring systems subject to the Measurement and Verification Act, provided that it is ensured that partial removals cannot take place before the intended destination is reached,
    • bb) as storage, main and intermediate collecting vessels under the spirits monopoly legislation, which were put into use before 1 July 1973 and measured by the customs authorities,
    • cc) for determining the volume of waste or excavated soil,
    • b) measuring instruments for stationary liquids
    • aa) for bitumen,
    • bb) for the proper marking of gas oils pursuant to section 2 subsection 1 of the Energy Tax Implementing Ordinance, as amended from time to time,
    • c) measuring instruments for flowing liquids
    • aa) for wastewater, service water, river water or extinguishing water,
    • bb) for filling serving measures,
    • cc) for the proper marking of gas oils pursuant to section 2 subsection 1 of the Energy Tax Implementing Ordinance, as amended from time to time,
    • dd) for bitumen,
    • ee) until the end of 31 December 2022, for milk supplied directly by the producer through milk dispensing machines lawfully put into operation before 31 December 2017,
    • d) gas meters for water vapour.
  • 6. From the group of measuring instruments for determining measured quantities in the supply of electricity:

    • a) electricity meters
    • aa) in conventional railway vehicles and in direct-current railways and high-speed vehicles, where these operate on the trans-European rail network and the entire network connected to it,
    • bb) at feed-in points into the trans-European rail network for railway technology,
    • cc) for determining transformer losses,
    • dd) for determining excess reactive energy consumption, consisting of active-energy and reactive-energy meters,
    • b) instrument transformers for electricity meters
    • aa) in conventional railway vehicles and in direct-current railways and high-speed vehicles, where these operate on the trans-European rail network and the entire network connected to it,
    • bb) at feed-in points into the trans-European rail network for railway technology.
  • 7. From the group of measuring instruments for determining thermal energy (heat and cold in circulation systems): none.

  • 8. From the group of measuring instruments for determining density or mass fraction or mass concentration or volume concentration of liquids:

    • a) measuring instruments for rapid determination of the fat content of milk and dairy products by an optical method, provided that the measurement results are checked at least twice daily using a measuring instrument for dairy investigations that complies with the Measurement and Verification Act,
    • b) measuring instruments for determining the sugar content in aqueous solutions by refraction of light in liquid media (refractometers).
  • 9. From the group of measuring instruments for determining density or mass fraction or mass concentration or volume concentration in media other than liquids: measuring instruments for rapid determination of the fat content of dairy products by an optical method, provided that the measurement results are checked at least twice daily using a measuring instrument for dairy investigations that complies with the Measurement and Verification Act.

  • 10. From the group of measuring instruments for determining other measured quantities in the supply of flowing liquids or flowing gases: none.

  • 11. From the group of measuring instruments for determining sound-pressure level and quantities derived from it: none.

  • 12. From the group of measuring instruments in public transport:

    • a) mechanical tyre-tread measuring instruments,
    • b) brake-deceleration measuring instruments,
    • c) brake test stands,
    • d) measuring instruments for testing the adjustment of vehicle headlights,
    • e) measuring instruments for monitoring watercraft, provided that this does not concern speed, and for monitoring aircraft and railway vehicles,
    • f) measuring instruments for carrying out tests of tachographs and control devices within the meaning of Annex XVIIIb to the Road Traffic Licensing Regulations of 26 April 2012 (Federal Law Gazette I p. 679), last amended by Article 8 of the Ordinance of 5 November 2013 (Federal Law Gazette I p. 3920), in the version applicable from time to time, unless otherwise provided there,
    • g) parking meters and parking-ticket machines,
    • h) distance meters in rented motor vehicles intended
    • aa) for self-drivers,
    • bb) as rented buses within the meaning of section 49 subsection 1 of the Passenger Transportation Act, in the version promulgated on 8 August 1990 (Federal Law Gazette I p. 1690), as amended from time to time by Article 2 subsection 147 of the Act of 7 August 2013 (Federal Law Gazette I p. 3154),
    • cc) for transport exempt from the Passenger Transportation Act under the Exemption Ordinance, in the consolidated version published in Part III of the Federal Law Gazette under classification number 9240-1-1, last amended by Article 1 of the Ordinance of 4 May 2012 (Federal Law Gazette I p. 1037), in the version applicable from time to time,
    • dd) as vehicles used for commercial road haulage.
  • 13. From the group of measuring instruments for determining the dose of ionising radiation: none.

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 2033–2034; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Die nachfolgend genannten Messgeräte sind vom Anwendungsbereich des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung ausgenommen:

  • 1. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombinationen von Längen zur Längen- oder Flächenbestimmung:

    • a) verkörperte Längenmaße mit einer Länge von 2 Metern oder weniger,
    • b) Längenmessgeräte
    • aa) zur Messung von
      • aaa) Folien mit einer Dicke von 0,5 Millimetern oder weniger,
      • bbb) Kunststoffschnüren mit einem Durchmesser von 1 Millimeter oder weniger,
      • ccc) Bändern jeder Art, Litzen, Drahtgeflechten, Drahtgeweben, Dachpappen und Dämmstoffen,
    • bb) ausgeführt als
      • aaa) Fadenzähler, Messschieber, soweit sie nicht zur Vermessung von Holz verwendet werden, Messschrauben, Messuhren,
      • bbb) Meterzähler oder Wickelautomaten mit eingebautem Lagenzähler für die Messung von Garnen bei Verkaufseinheiten von 10 000 Metern oder weniger,
      • ccc) Wickellängen- oder Dickenmessgeräte für Naturdärme,
      • ddd) Verbandsstoffmessmaschinen,
    • c) Flächenmesswerkzeuge zum Bestimmen und Ausschneiden von regelmäßig begrenzten Flächen von vorgegebener Form und vorgegebenen Abmessungen.
  • 2. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung der Masse: Eiersortiermaschinen.

  • 3. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur: Thermometer zur Messung der Rauchgastemperatur nach der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38).

  • 4. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung des Drucks: keine.

  • 5. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung des Volumens:

    • a) Maßverkörperungen in Form von Hohlmaßen
    • aa) die über Messanlagen befüllt werden, die dem Mess- und Eichgesetz unterliegen, wenn gewährleistet ist, dass Teilentnahmen vor Erreichen des Bestimmungsorts nicht erfolgen können,
    • bb) als Lager-, Haupt- und Zwischensammelgefäße nach dem Branntweinmonopolrecht, die vor dem 1. Juli 1973 in Gebrauch genommen und zollamtlich vermessen wurden,
    • cc) zur Bestimmung des Volumens von Abfall oder Bodenaushub,
    • b) Messgeräte für ruhende Flüssigkeiten
    • aa) für Bitumen,
    • bb) zur ordnungsgemäßen Kennzeichnung von Gasölen nach § 2 Absatz 1 der Energiesteuerdurchführungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung,
    • c) Messgeräte für strömende Flüssigkeiten
    • aa) für Abwasser, Brauchwasser, Flusswasser oder Löschwasser,
    • bb) zur Füllung von Ausschankmaßen,
    • cc) zur ordnungsgemäßen Kennzeichnung von Gasölen nach § 2 Absatz 1 der Energiesteuerdurchführungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung,
    • dd) für Bitumen,
    • ee) bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 für Milch bei der direkten Abgabe durch den Erzeuger über Milchabgabeautomaten, die vor dem 31. Dezember 2017 rechtmäßig in Betrieb genommen worden sind,
    • d) Gaszähler für Wasserdampf.
  • 6. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität:

    • a) Elektrizitätszähler
    • aa) in konventionellen Eisenbahnfahrzeugen sowie in Gleichstrombahnen und in Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, wenn diese auf dem transeuropäischen Schienennetz und auf dem damit verknüpften Gesamtnetz verkehren,
    • bb) an Einspeisepunkten in das transeuropäische Schienennetz für die Bahn-Technik,
    • cc) zur Bestimmung von Transformatorenverlusten,
    • dd) zur Bestimmung des Überschussblindverbrauchs, die aus Wirk- und Blindverbrauchszählern zusammengesetzt sind,
    • b) Messwandler für Elektrizitätszähler
    • aa) in konventionellen Eisenbahnfahrzeugen sowie in Gleichstrombahnen und in Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, wenn diese auf dem transeuropäischen Schienennetz und auf dem damit verknüpften Gesamtnetz verkehren,
    • bb) an Einspeisepunkten in das transeuropäische Schienennetz für die Bahn-Technik.
  • 7. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung der Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislaufsystemen): keine.

  • 8. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von Flüssigkeiten:

    • a) Messgeräte zur Schnellbestimmung des Fettgehalts von Milch und Milcherzeugnissen nach einem optischen Verfahren, wenn die Messergebnisse mindestens zweimal täglich mit einem Messgerät für milchwirtschaftliche Untersuchungen überprüft werden, das dem Mess- und Eichgesetz entspricht,
    • b) Messgeräte zur Bestimmung des Zuckergehalts in wässrigen Lösungen durch Lichtbrechung in flüssigen Medien (Refraktometer).
  • 9. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration bei anderen Medien als Flüssigkeiten: Messgeräte zur Schnellbestimmung des Fettgehalts von Milcherzeugnissen nach einem optischen Verfahren, wenn die Messergebnisse mindestens zweimal täglich mit einem Messgerät für milchwirtschaftliche Untersuchungen überprüft werden, das dem Mess- und Eichgesetz entspricht.

  • 10. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung von sonstigen Messgrößen bei der Lieferung von strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen: keine.

  • 11. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels und daraus abgeleiteter Größen: keine.

  • 12. Aus der Gruppe der Messgeräte im öffentlichen Verkehr:

    • a) mechanische Reifenprofilmessgeräte,
    • b) Bremsverzögerungsmessgeräte,
    • c) Bremsprüfstände,
    • d) Messgeräte zur Prüfung der Einstellung von Scheinwerfern an Fahrzeugen,
    • e) Messgeräte zur Überwachung von Wasserfahrzeugen, wenn diese nicht die Geschwindigkeit betreffen, sowie von Luft- und Schienenfahrzeugen,
    • f) Messgeräte zur Durchführung von Prüfungen von Fahrtschreibern und Kontrollgeräten im Sinne der Anlage XVIIIb der Straßenverkehrszulassungsordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 5. November 2013 (BGBl. I S. 3920) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sofern dort nicht etwas anderes bestimmt ist,
    • g) Parkuhren und Parkscheinautomaten,
    • h) Wegstreckenzähler in Mietkraftfahrzeugen, die bestimmt sind
    • aa) für Selbstfahrer,
    • bb) als Mietomnibusse im Sinne des § 49 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das durch Artikel 2 Absatz 147 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
    • cc) für Beförderungen, die vom Personenbeförderungsgesetz freigestellt sind nach der Freistellungs-Verordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Mai 2012 (BGBl. I S. 1037) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
    • dd) als Fahrzeuge des Güterkraftverkehrs.
  • 13. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung keine.

Anlage 2 — (zu § 7 Absatz 1 Satz 3)Anforderungen an Messgeräte Anlage 2 — (re section 7 subsection 1 sentence 3) Requirements for measuring instruments Anlage 2 — (zu § 7 Absatz 1 Satz 3) Anforderungen an Messgeräte

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 2035 - 2038;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Messgeräte müssen die nachfolgend genannten Anforderungen zur Gewährleistung der Messrichtigkeit, Messbeständigkeit und Prüfbarkeit einhalten; nachfolgend genannte Vorgaben zur Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen sind zu beachten.

  • 1. Fehlergrenzen und Umgebungsbedingungen
  • 1.1 Fehlergrenzen
  • 1.1.1 Unter Nennbetriebsbedingungen und ohne das Auftreten einer Störgröße darf die Messabweichung die nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 bestimmten Fehlergrenzen nicht überschreiten.
  • 1.1.2 Unter Nennbetriebsbedingungen und beim Auftreten einer Störgröße darf die Messabweichung die nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 bestimmten Fehlergrenzen zuzüglich eines bestimmten Betrags nicht überschreiten; diese ist in den entsprechenden gerätespezifischen Anforderungen der in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 bestimmten Messgeräte festgelegt. Sind gerätespezifische Festlegungen nicht getroffen, muss das Messgerät unter Nennbetriebsbedingungen eine dem Stand der Technik entsprechende Festigkeit gegen Störgrößen aufweisen.Soll das Gerät in einem vorgegebenen kontinuierlichen elektromagnetischen Feld eingesetzt werden, müssen die erlaubten Messeigenschaften während der Prüfung in einem amplitudenmodulierten elektromagnetischen Hochfrequenz-Feld innerhalb der Fehlergrenzen liegen.
  • 1.2 UmgebungsbedingungenDer Hersteller hat die klimatischen, mechanischen und elektromagnetischen Umgebungsbedingungen, unter denen das Gerät eingesetzt werden soll, sowie die Stromversorgung und andere Einflussgrößen, die seine Genauigkeit beeinträchtigen können, anzugeben. Er hat dabei die entsprechenden gerätespezifischen Anforderungen für Messgeräte nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 einzuhalten.
  • 1.2.1 Klimatische UmgebungsbedingungenDer Hersteller gibt die für den Verwendungszweck und zur Gewährleistung der Messrichtigkeit geeignete obere und untere Grenze für die Umgebungstemperatur des Messgeräts sowie die zulässige Umgebungsfeuchte auf der Grundlage des Stands der Technik an. Für Messgeräte nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 legt der Hersteller die Temperaturgrenzen unter Verwendung der in Tabelle 1 ausgewiesenen Werte fest, sofern sich aus den gerätespezifischen Anforderungen nach § 8 nichts anderes ergibt. Der Hersteller gibt an, ob das Messgerät für betaute oder nicht betaute Feuchtigkeitsbedingungen und ob es für offene oder geschlossene Einsatzorte ausgelegt ist.
    Tabelle 1
Temperaturgrenzen
Obere Temperaturgrenze 30 °C
Untere Temperaturgrenze 5 °C
  • 1.2.2 Mechanische UmgebungsbedingungenDer Hersteller gibt die für den Verwendungszweck und zur Gewährleistung der Messrichtigkeit geeigneten mechanischen Umgebungsbedingungen auf der Grundlage des Stands der Technik an, sofern sich aus den gerätespezifischen Anforderungen nach § 8 nichts anderes ergibt.
  • 1.2.2.1 Für Messgeräte im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 gibt der Hersteller eine der nachfolgend beschriebenen Klassen M1 bis M3 für die mechanischen Umgebungsbedingungen an:

    • a) M1: für Messgeräte, die an Einsatzorten verwendet werden, an denen unbedeutende Schwingungen und Erschütterungen auftreten können, zum Beispiel bei Messgeräten, die an leichten Stützkonstruktionen angebracht und geringfügigen Schwingungen und Erschütterungen ausgesetzt sind, die von örtlichen Spreng- oder Ramm-Arbeiten, zuschlagenden Türen oder ähnlichem ausgehen.
    • b) M2: für Messgeräte, die an Einsatzorten verwendet werden, an denen erhebliche bis starke Schwingungen und Erschütterungen auftreten können, verursacht zum Beispiel von in der Nähe befindlichen Maschinen und vorbeifahrenden Fahrzeugen oder ausgehend von angrenzenden Schwermaschinen, Förderbändern oder ähnlichen Einrichtungen.
    • c) M3: für Messgeräte, die an Einsatzorten verwendet werden, an denen starke bis sehr starke Schwingungen und Erschütterungen auftreten können, zum Beispiel bei Messgeräten, die direkt an Maschinen, Förderbändern oder ähnlichen Einrichtungen angebracht sind.
  • 1.2.2.2 In Bezug auf die mechanischen Umgebungsbedingungen hat der Hersteller folgende Einflussgrößen zu berücksichtigen:

    • a) Schwingungen,
    • b) Erschütterungen.
  • 1.2.3 Elektromagnetische UmgebungsbedingungenDer Hersteller gibt die für den Verwendungszweck und zur Gewährleistung der Messrichtigkeit geeigneten elektromagnetischen Umgebungsbedingungen auf der Grundlage des Stands der Technik an, sofern sich aus den gerätespezifischen Anforderungen nach § 8 nichts anderes ergibt.

  • 1.2.3.1 Für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Messgeräte gibt der Hersteller eine der nachfolgend beschriebenen Klassen für die elektromagnetischen Umgebungsbedingungen an:

    • a) E1: für Messgeräte, die an Einsatzorten verwendet werden, an denen elektromagnetische Störungen wie in Wohn- und Gewerbegebäuden sowie Gebäuden der Leichtindustrie auftreten können.
    • b) E2: für Messgeräte, die an Einsatzorten verwendet werden, an denen elektromagnetische Störungen wie in anderen Industriegebäuden auftreten können.
    • c) E3: für Messgeräte mit Stromversorgung durch die Fahrzeugbatterie. Die Messgeräte müssen den Anforderungen der Klasse E2 auch unter den folgenden zusätzlichen Anforderungen entsprechen:
    • aa) Spannungsabfälle, die durch das Einschalten der Startermotor-Stromkreise von Verbrennungsmotoren verursacht werden,
    • bb) Transienten bei Lastabfall, der dann auftritt, wenn eine entladene Batterie bei laufendem Motor abgeklemmt wird.
  • 1.2.3.2 In Bezug auf die elektromagnetischen Umgebungsbedingungen hat der Hersteller die folgenden Einflussgrößen zu berücksichtigen:

    • a) Spannungsunterbrechungen,
    • b) kurzzeitige Spannungsabfälle,
    • c) Spannungstransienten in Versorgungs- oder Signalleitungen,
    • d) Entladung statischer Elektrizität,
    • e) elektromagnetische Hochfrequenz-Felder,
    • f) leitungsgeführte elektromagnetische Hochfrequenz-Felder in Versorgungs- und Signalleitungen,
    • g) Stoßspannungen in Versorgungs- und Signalleitungen.
  • 1.2.4 Sofern die vom Hersteller zu bezeichnenden Verwendungsbedingungen des Messgeräts, einschließlich der örtlichen Bedingungen des Einsatzes, hierfür Anlass geben, sind auch die folgenden Einflussgrößen zu berücksichtigen:

    • a) Spannungsschwankungen,
    • b) Schwankungen der Netzfrequenz,
    • c) netzfrequente magnetische Felder,
    • d) sonstige Größen, die die Genauigkeit des Messgeräts erheblich beeinflussen können.
  • 1.3 Für die Durchführung der Prüfungen gemäß dieser Verordnung ist Folgendes zu beachten:

  • 1.3.1 Grundregeln für die Prüfung und die Bestimmung der MessabweichungenDie Anforderungen der Nummer 1.1 sind für jede relevante Einflussgröße zu überprüfen. Sofern sich aus den gerätespezifischen Anforderungen nach § 8 nichts anderes ergibt, ist

    • a) bei den in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Messgeräten jede Einflussgröße gesondert zu überprüfen, wobei alle anderen Einflussgrößen relativ konstant auf ihrem Referenzwert gehalten werden,
    • b) bei allen übrigen Messgeräten der Einfluss verschiedener Einflussgrößen nach dem Stand der Technik zu ermitteln.

Die messtechnische Prüfung ist während oder nach dem Anlegen der Einflussgröße durchzuführen, wobei der Zustand zu berücksichtigen ist, der dem üblichen Betriebszustand desjenigen Messgeräts entspricht, bei dem ein Auftreten dieser Einflussgröße wahrscheinlich ist.
- 1.3.2 UmgebungsfeuchteIn Abhängigkeit von der klimatischen Umgebung, in der das Messgerät eingesetzt werden soll, kann für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Messgeräte eine Prüfung durchgeführt werden entweder
- a) bei feuchter Wärme und konstanter Temperatur (keine Betauung) oder
- b) bei feuchter Wärme und zyklischer Temperaturänderung (Betauung).

Sofern die vom Hersteller zu bezeichnenden Verwendungsbedingungen des Messgeräts, einschließlich der örtlichen Bedingungen des Einsatzes, hierfür Anlass geben, sind bei den übrigen Messgeräten auch Prüfungen bei anderen Bedingungen der Umgebungsfeuchte vorzunehmen. Die Prüfung bei feuchter Wärme und zyklischer Temperaturänderung ist vorzunehmen, wenn die Betauung von Bedeutung ist oder das Eindringen von Dampf durch den Atmungseffekt beschleunigt wird. Unter Bedingungen, bei denen es auf eine betauungsfreie Feuchte ankommt, kann die Prüfung bei feuchter Wärme und konstanter Temperatur gewählt werden.
- 2. Reproduzierbarkeit der Messergebnisse Bei der Bestimmung von ein und derselben Messgröße an unterschiedlichen Orten oder durch unterschiedliche Benutzer – unter ansonsten unveränderten Bedingungen – müssen aufeinander folgende Messergebnisse sehr nah beieinanderliegen. Sie dürfen sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Fehlergrenze des Messgeräts nur geringfügig voneinander unterscheiden.
- 3. Wiederholbarkeit der Messergebnisse Bei der Messung von ein und derselben Messgröße unter identischen Messbedingungen müssen aufeinander folgende Messergebnisse sehr nah beieinanderliegen. Sie dürfen sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Fehlergrenzen des Messgeräts nur geringfügig voneinander unterscheiden.
- 4. Ansprechschwelle und Empfindlichkeit des Messgeräts Ein Messgerät muss für die jeweils beabsichtigten Messungen ausreichend empfindlich sein und eine ausreichend niedrige Ansprechschwelle besitzen.
- 5. Messbeständigkeit Ein Messgerät ist so auszulegen, dass es messbeständig gemäß der Definition in § 3 Nummer 12 des Mess- und Eichgesetzes ist, sofern es ordnungsgemäß aufgestellt und gewartet sowie entsprechend der Bedienungsanleitung unter den vorgesehenen Umgebungsbedingungen eingesetzt wird. Sofern der Hersteller nicht ausdrücklich einen anderen Zeitraum angibt, ist davon auszugehen, dass die Nutzungsdauer des Messgeräts mindestens einer Eichfrist entspricht.
- 6. Einfluss eines Defekts auf die Genauigkeit der Messergebnisse Ein Messgerät ist so auszulegen, dass der Einfluss eines Defekts, der zu einem ungenauen Messergebnis führen würde, so weit wie möglich vermindert wird, sofern ein derartiger Defekt nicht offensichtlich ist.
- 7. Eignung des Messgeräts
- 7.1 Ein Messgerät darf keine Merkmale aufweisen, die eine Benutzung in betrügerischer Absicht erleichtern. Die Möglichkeit der ungewollten Falschbedienung ist so gering wie möglich zu halten.
- 7.2 Ein Messgerät muss unter Berücksichtigung der praktischen Einsatzbedingungen für die beabsichtigte Benutzung geeignet sein und darf an den Benutzer keine unangemessen hohen Ansprüche stellen, um ein korrektes Messergebnis zu erhalten.
- 7.3 Bei Durchflüssen oder Strömen außerhalb des zulässigen Bereichs darf die Messabweichung eines Messgeräts für Versorgungsleistungen keine übermäßige einseitige Abweichung aufweisen.
- 7.4 Ist ein Messgerät für die Messung von Messgrößen ausgelegt, die im Zeitverlauf konstant sind, so muss das Messgerät gegenüber kleinen Schwankungen des Messwertes unempfindlich sein oder angemessen reagieren.
- 7.5 Ein Messgerät muss robust sein. Die Werkstoffe, aus denen es besteht, müssen für den beabsichtigten Einsatz unter den zu erwartenden Einsatzbedingungen geeignet sein.
- 7.6 Ein Messgerät ist so auszulegen, dass die Messvorgänge kontrolliert werden können, nachdem das Messgerät in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen wurde. Falls erforderlich muss das Messgerät eine spezielle Ausrüstung oder Software für diese Kontrolle besitzen. Das Prüfverfahren ist in den dem Messgerät beizufügenden Unterlagen zu beschreiben.
- 7.7 Wenn ein Messgerät über zugehörige Software verfügt, die neben der Messfunktion weitere Funktionen erfüllt, muss die für die messtechnischen Merkmale entscheidende Software identifizierbar sein. Sie darf durch die zugehörige Software nicht in unzulässiger Weise beeinflusst werden.
- 8. Schutz gegen Verfälschungen
- 8.1 Der Anschluss von Zusatzeinrichtungen an ein Messgerät darf an offen zugänglichen Schnittstellen nur möglich sein, wenn es sich um rückwirkungsfreie Schnittstellen handelt. Die messtechnischen Merkmale eines Messgeräts dürfen durch das Anschließen eines anderen Geräts, durch die Merkmale des angeschlossenen Geräts oder die Merkmale eines getrennten Geräts, das mit dem Messgerät in Kommunikationsverbindung steht, nicht in unzulässiger Weise beeinflusst werden.
- 8.2 Eine Baueinheit, die für die messtechnischen Merkmale wesentlich ist, ist so auszulegen, dass sie vor Eingriffen gesichert werden kann. Falls es zu einem Eingriff kommt, müssen die vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen den Nachweis des Eingriffs ermöglichen.
- 8.3 Software, die für die messtechnischen Merkmale entscheidend ist, ist entsprechend zu kennzeichnen und zu sichern. Die Identifikation der Software muss am Messgerät auf einfache Weise möglich sein. Eventuelle Eingriffe an der Software müssen jeweils für den nach § 31 Absatz 2 Nummer 4 des Mess- und Eichgesetzes bestimmten Zeitraum nachweisbar sein.
- 8.4 Messdaten oder Software, die für die messtechnischen Merkmale entscheidend sind, sowie messtechnisch wichtige Parameter, die gespeichert oder übertragen werden, sind angemessen gegen versehentliche oder vorsätzliche Verfälschung zu schützen.
- 8.5 Bei Messgeräten zur Messung von Versorgungsleistungen, soweit diese in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 genannt sind, muss sichergestellt sein, dass die in Sichtanzeigen dargestellten Messwerte, aus denen die Gesamtliefermenge abgeleitet werden kann und die ganz oder teilweise als Grundlage für die Abrechnung dienen, während des Betriebs nicht zurückgesetzt werden können.
- 9. Anzeige des Messergebnisses
- 9.1 Das Messergebnis wird in Form einer Sichtanzeige oder eines Ausdrucks angezeigt. Sofern es sich um keines der in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Messgeräte handelt, ist eine Sichtanzeige oder eine Vorrichtung zum Ausdruck des Messergebnisses dann kein notwendiger Bestandteil des Messgeräts, wenn
- a) das Messgerät für ein System bestimmt ist, in dem die zutreffende Anzeige des Messergebnisses an anderer Stelle entsprechend dem Stand der Technik gewährleistet ist,
- b) hinsichtlich des vom Hersteller bestimmten Verwendungszwecks nicht davon auszugehen ist, dass der Verzicht auf eine am Messgerät angebrachte Sichtanzeige oder auf eine Vorrichtung zum Ausdruck des Messergebnisses dem Informationsinteresse der von der Messung Betroffenen entgegen steht,
- c) das Messergebnis und die zur Bestimmung eines bestimmten Vorgangs erforderlichen Angaben im Messgerät oder in einem externen Speicher dauerhaft so aufgezeichnet werden, dass nachträgliche Veränderungen der Messdaten ausgeschlossen sind und jeder Messvorgang als solcher im Messgerät selbst nachweisbar ist und
- d) das Messgerät zum Zweck der Prüfbarkeit über eine Schnittstelle und eine Bedienmöglichkeit verfügt, mittels derer die im Messgerät verfügbaren Daten ohne besonderen Aufwand über eine handelsübliche Sichtanzeige oder Druckeinrichtung dargestellt oder berechtigten Dritten jederzeit die Messwerte und die erforderlichen Angaben nach Buchstabe c zur Verfügung gestellt werden können und deren Vollständigkeit und Integrität überprüft werden kann.

  • 9.2 Die Anzeige des Messergebnisses muss klar und eindeutig sein. Sie muss mit den nötigen Markierungen und Aufschriften versehen sein, um dem Benutzer die Bedeutung des Ergebnisses zu verdeutlichen. Unter normalen Einsatzbedingungen muss ein problemloses Ablesen des dargestellten Messergebnisses gewährleistet sein. Zusätzliche Anzeigen sind gestattet, sofern Verwechslungen mit den dieser Verordnung unterliegenden Anzeigen ausgeschlossen sind.
  • 9.3 Werden die Messergebnisse ausgedruckt oder aufgezeichnet, muss auch der Ausdruck oder die Aufzeichnung gut lesbar und unauslöschlich sein.
  • 9.4 Ein Messgerät, das zur Abwicklung eines Direktverkaufs dient, ist so auszulegen, dass das Messergebnis bei bestimmungsgemäßer Aufstellung des Messgeräts beiden Parteien angezeigt wird. Sofern bei Direktverkäufen die Bereitstellung eines Ausdrucks des Messergebnisses zum Geschäftsvorgang üblicherweise gehört und die Zusatzeinrichtung, mit der der Ausdruck erstellt wurde, den Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung nicht entspricht, müssen Ausdrucke für den Kunden einen Hinweis auf die fehlende Übereinstimmung der Zusatzeinrichtung mit den Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung enthalten.
  • 9.5 Die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Messgeräte sind, sofern sie zur Messung von Versorgungsleistungen bestimmt sind, mit einer den Anforderungen dieser Rechtsverordnung unterliegenden Sichtanzeige auszustatten, die für den Verbraucher ohne Hilfsmittel zugänglich ist. Satz 1 ist auch dann anzuwenden, wenn die Messgeräte fernabgelesen werden können. Der Anzeigewert der Sichtanzeige ist als Messergebnis zu verwenden, das die Grundlage für den zu entrichtenden Preis darstellt.
  • 10. Weiterverarbeitung von Daten zum Abschluss des Geschäftsvorgangs
  • 10.1 Ein Messgerät muss das Messergebnis und die Angaben, die zur Bestimmung eines bestimmten Geschäftsvorgangs erforderlich sind, dauerhaft aufzeichnen, wenn
    • a) die Messung nicht wiederholbar ist und
    • b) das Messgerät normalerweise dazu bestimmt ist, in Abwesenheit einer der Parteien benutzt zu werden.

Satz 1 ist nicht anzuwenden für Messgeräte im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10, sofern diese zur Messung von Versorgungsleistungen bestimmt sind sowie für Maßverkörperungen.
- 10.2 Darüber hinaus muss bei Abschluss der Messung, die nicht der Ermittlung von Versorgungsleistungen dient, auf Anfrage ein dauerhafter Nachweis des Messergebnisses und der Angaben, die zur Bestimmung eines bestimmten Geschäftsvorgangs erforderlich sind, zur Verfügung stehen. Satz 1 ist nicht anzuwenden für Maßverkörperungen.
- 11. Konformitätsbewertung Ein Messgerät ist so auszulegen, dass eine Bewertung seiner Konformität mit den entsprechenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung möglich ist.

(Source: Federal Law Gazette I 2014, pp. 2035–2038; for the individual amendments, see footnote)

Measuring instruments must comply with the requirements set out below to ensure measurement accuracy, measurement stability and verifiability; the specifications below for assessing compliance with the requirements must be observed.

  • 1. Error limits and environmental conditions
  • 1.1 Error limits
  • 1.1.1 Under rated operating conditions and without the occurrence of a disturbance quantity, the measurement error must not exceed the error limits determined pursuant to section 7 subsection 1 number 1.
  • 1.1.2 Under rated operating conditions and when a disturbance quantity occurs, the measurement error must not exceed the error limits determined pursuant to section 7 subsection 1 number 1 plus a specified amount; this amount is laid down in the relevant device-specific requirements for the measuring instruments specified in section 8 subsection 1 numbers 1 to 10. If no device-specific provisions have been made, the measuring instrument must exhibit, under rated operating conditions, resistance to disturbance quantities corresponding to the state of the art. If the device is intended for use in a specified continuous electromagnetic field, its permitted measuring characteristics must remain within the error limits during testing in an amplitude-modulated high-frequency electromagnetic field.
  • 1.2 Environmental conditions

The manufacturer must specify the climatic, mechanical and electromagnetic environmental conditions under which the device is to be used, as well as the power supply and other influence quantities that may impair its accuracy. In doing so, the manufacturer must comply with the relevant device-specific requirements for measuring instruments pursuant to section 8 subsection 1 numbers 1 to 10.
- 1.2.1 Climatic environmental conditions

The manufacturer must specify, on the basis of the state of the art, the upper and lower limits of the ambient temperature of the measuring instrument suitable for its intended use and for ensuring measurement accuracy, as well as the permissible ambient humidity. For measuring instruments pursuant to section 8 subsection 1 numbers 1 to 10, the manufacturer must determine the temperature limits using the values shown in Table 1, unless the device-specific requirements under section 8 provide otherwise. The manufacturer must state whether the measuring instrument is designed for condensing or non-condensing humidity conditions and whether it is designed for open or enclosed locations.

Table 1

Temperature limits
Upper temperature limit 30 °C
Lower temperature limit 5 °C
  • 1.2.2 Mechanical environmental conditions

The manufacturer must specify, on the basis of the state of the art, the mechanical environmental conditions suitable for the intended use and for ensuring measurement accuracy, unless the device-specific requirements under section 8 provide otherwise.
- 1.2.2.1 For measuring instruments within the meaning of section 8 subsection 1 numbers 1 to 10, the manufacturer must specify one of the following classes M1 to M3 for the mechanical environmental conditions:
- a) M1: for measuring instruments used at locations where insignificant vibrations and shocks may occur, for example measuring instruments mounted on light support structures and exposed to minor vibrations and shocks caused by local blasting or pile-driving work, slamming doors or similar sources.
- b) M2: for measuring instruments used at locations where significant to severe vibrations and shocks may occur, caused, for example, by nearby machinery and passing vehicles or by adjacent heavy machinery, conveyor belts or similar equipment.
- c) M3: for measuring instruments used at locations where severe to very severe vibrations and shocks may occur, for example measuring instruments mounted directly on machinery, conveyor belts or similar equipment.
- 1.2.2.2 With regard to mechanical environmental conditions, the manufacturer must take the following influence quantities into account:
- a) vibrations,
- b) shocks.
- 1.2.3 Electromagnetic environmental conditions

The manufacturer must specify, on the basis of the state of the art, the electromagnetic environmental conditions suitable for the intended use and for ensuring measurement accuracy, unless the device-specific requirements under section 8 provide otherwise.
- 1.2.3.1 For the measuring instruments specified in section 8 subsection 1 numbers 1 to 10, the manufacturer must specify one of the following classes for electromagnetic environmental conditions:
- a) E1: for measuring instruments used at locations where electromagnetic disturbances such as those occurring in residential and commercial buildings and buildings of light industry may occur.
- b) E2: for measuring instruments used at locations where electromagnetic disturbances such as those occurring in other industrial buildings may occur.
- c) E3: for measuring instruments powered by a vehicle battery. The measuring instruments must comply with the requirements of class E2 also under the following additional requirements:
- aa) voltage drops caused by switching on the starter-motor circuits of internal-combustion engines,
- bb) transients during load shedding occurring when a discharged battery is disconnected while the engine is running.
- 1.2.3.2 With regard to electromagnetic environmental conditions, the manufacturer must take the following influence quantities into account:
- a) interruptions of voltage,
- b) short-term voltage drops,
- c) voltage transients in supply or signal lines,
- d) discharge of static electricity,
- e) high-frequency electromagnetic fields,
- f) conducted high-frequency electromagnetic fields in supply and signal lines,
- g) surge voltages in supply and signal lines.
- 1.2.4 If warranted by the conditions of use of the measuring instrument to be specified by the manufacturer, including the local conditions of use, the following influence quantities must also be taken into account:
- a) voltage fluctuations,
- b) fluctuations in mains frequency,
- c) mains-frequency magnetic fields,
- d) other quantities that may significantly affect the accuracy of the measuring instrument.
- 1.3 The following must be observed when carrying out tests pursuant to this Ordinance:
- 1.3.1 Basic rules for testing and determining measurement errors

The requirements of number 1.1 must be checked for each relevant influence quantity. Unless the device-specific requirements under section 8 provide otherwise:
- a) for the measuring instruments specified in section 8 subsection 1 numbers 1 to 10, each influence quantity must be checked separately, while all other influence quantities are kept relatively constant at their reference value,
- b) for all other measuring instruments, the influence of different influence quantities must be determined according to the state of the art.

The metrological test must be carried out during or after application of the influence quantity, taking into account the condition corresponding to the normal operating condition of the measuring instrument in which the occurrence of that influence quantity is likely.
- 1.3.2 Ambient humidity

Depending on the climatic environment in which the measuring instrument is to be used, a test may be carried out for the measuring instruments specified in section 8 subsection 1 numbers 1 to 10 either
- a) under damp heat at constant temperature (no condensation), or
- b) under damp heat with cyclic temperature variation (condensation).

If warranted by the conditions of use of the measuring instrument to be specified by the manufacturer, including the local conditions of use, tests under other ambient-humidity conditions must also be carried out for the remaining measuring instruments. Testing under damp heat with cyclic temperature variation must be carried out where condensation is significant or where the penetration of vapour is accelerated by the breathing effect. Under conditions where humidity without condensation is required, testing under damp heat at constant temperature may be selected.
- 2. Reproducibility of measurement results When determining one and the same measured quantity at different locations or by different users, with all other conditions unchanged, successive measurement results must be very close to one another. Taking into account the relevant error limit of the measuring instrument, they may differ from one another only slightly.
- 3. Repeatability of measurement results When measuring one and the same measured quantity under identical measuring conditions, successive measurement results must be very close to one another. Taking into account the relevant error limits of the measuring instrument, they may differ from one another only slightly.
- 4. Response threshold and sensitivity of the measuring instrument A measuring instrument must be sufficiently sensitive for the measurements intended in each case and must have a sufficiently low response threshold.
- 5. Measurement stability A measuring instrument must be designed so that it is measurement-stable within the meaning of section 3 number 12 of the Measurement and Verification Act, provided that it is properly installed and maintained and used in accordance with the operating instructions under the intended environmental conditions. Unless the manufacturer expressly specifies another period, it must be assumed that the useful life of the measuring instrument is at least equal to one verification period.
- 6. Effect of a defect on the accuracy of measurement results A measuring instrument must be designed so that, insofar as possible, the effect of a defect that would result in an inaccurate measurement result is reduced, unless such defect is obvious.
- 7. Suitability of the measuring instrument
- 7.1 A measuring instrument must not have features that facilitate fraudulent use. The possibility of unintended misuse must be kept as low as possible.
- 7.2 A measuring instrument must be suitable for its intended use, taking account of practical conditions of use, and must not impose unreasonably high demands on the user in order to obtain a correct measurement result.
- 7.3 In the event of flows or currents outside the permissible range, a measuring instrument for utility services must not exhibit an excessive one-sided deviation in measurement error.
- 7.4 If a measuring instrument is designed to measure quantities that remain constant over time, the measuring instrument must be insensitive to small fluctuations in the measured value or respond appropriately.
- 7.5 A measuring instrument must be robust. The materials of which it is made must be suitable for the intended use under the conditions of use that can be expected.
- 7.6 A measuring instrument must be designed so that the measurement operations can be controlled after the measuring instrument has been placed on the market and put into operation. Where necessary, the measuring instrument must have special equipment or software for this control. The test procedure must be described in the documents accompanying the measuring instrument.
- 7.7 If a measuring instrument has associated software that performs functions in addition to the measuring function, the software decisive for the metrological characteristics must be identifiable. It must not be impermissibly influenced by the associated software.
- 8. Protection against falsification
- 8.1 The connection of auxiliary equipment to a measuring instrument at openly accessible interfaces may be possible only if these are interfaces without feedback effects. The metrological characteristics of a measuring instrument must not be impermissibly influenced by connecting another device, by the characteristics of the connected device or by the characteristics of a separate device that is in communication with the measuring instrument.
- 8.2 A component essential to the metrological characteristics must be designed so that it can be secured against intervention. If intervention occurs, the intended security measures must make it possible to prove that intervention occurred.
- 8.3 Software decisive for the metrological characteristics must be appropriately marked and secured. The software must be readily identifiable on the measuring instrument. Any intervention in the software must be detectable for the period specified in section 31 subsection 2 number 4 of the Measurement and Verification Act.
- 8.4 Measurement data or software decisive for the metrological characteristics, as well as metrologically important parameters that are stored or transmitted, must be adequately protected against accidental or intentional falsification.
- 8.5 Measuring instruments for measuring utility services, insofar as they are specified in section 8 subsection 1 numbers 1 to 10, must ensure that the measured values shown on visual displays, from which the total quantity supplied can be derived and which serve wholly or partly as the basis for billing, cannot be reset during operation.
- 9. Display of the measurement result
- 9.1 The measurement result is displayed in the form of a visual display or a printout. Unless the measuring instrument is one of those specified in section 8 subsection 1 numbers 1 to 10, a visual display or a device for printing the measurement result is not a necessary component of the measuring instrument if
- a) the measuring instrument is intended for a system in which the correct display of the measurement result at another location is ensured in accordance with the state of the art,
- b) having regard to the intended use specified by the manufacturer, it cannot be assumed that dispensing with a visual display attached to the measuring instrument or a device for printing the measurement result conflicts with the information interests of those affected by the measurement,
- c) the measurement result and the information required to determine a specific transaction are permanently recorded in the measuring instrument or in an external memory in such a way that subsequent changes to the measurement data are excluded and each measurement operation as such can be detected in the measuring instrument itself, and
- d) for the purpose of verifiability, the measuring instrument has an interface and an operating facility by means of which the data available in the measuring instrument can, without particular effort, be displayed via a commercially available visual display or printing device, or the measured values and the information required under point (c) can at any time be made available to authorised third parties and their completeness and integrity can be checked.
- 9.2 The display of the measurement result must be clear and unambiguous. It must bear the markings and inscriptions necessary to make the meaning of the result clear to the user. Under normal conditions of use, the displayed measurement result must be readily legible. Additional displays are permitted provided that confusion with displays subject to this Ordinance is excluded.
- 9.3 If measurement results are printed or recorded, the printout or recording must also be easily legible and indelible.
- 9.4 A measuring instrument used to conduct a direct sale must be designed so that the measurement result is displayed to both parties when the measuring instrument is properly installed. If, in direct sales, providing a printout of the measurement result is customarily part of the transaction and the auxiliary equipment used to produce the printout does not comply with the requirements of the Measurement and Verification Act and this Ordinance, printouts for the customer must contain a reference to the auxiliary equipment’s lack of compliance with those requirements.
- 9.5 The measuring instruments specified in section 8 subsection 1 numbers 1 to 10 must, insofar as they are intended to measure utility services, be fitted with a visual display subject to the requirements of this statutory instrument and accessible to the consumer without auxiliary means. Sentence 1 also applies where the measuring instruments can be read remotely. The displayed value of the visual display must be used as the measurement result forming the basis for the price payable.
- 10. Further processing of data for completion of the transaction
- 10.1 A measuring instrument must permanently record the measurement result and the information required to determine a specific transaction if
- a) the measurement cannot be repeated, and
- b) the measuring instrument is normally intended to be used in the absence of one of the parties.

Sentence 1 does not apply to measuring instruments within the meaning of section 8 subsection 1 numbers 1 to 10 insofar as they are intended to measure utility services, or to material measures.
- 10.2 In addition, upon request, a permanent record of the measurement result and the information required to determine a specific transaction must be available upon completion of a measurement that does not serve to determine utility services. Sentence 1 does not apply to material measures.
- 11. Conformity assessment A measuring instrument must be designed so that its conformity with the relevant requirements of the Measurement and Verification Act and this Ordinance can be assessed.

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 2035–2038; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Messgeräte müssen die nachfolgend genannten Anforderungen zur Gewährleistung der Messrichtigkeit, Messbeständigkeit und Prüfbarkeit einhalten; nachfolgend genannte Vorgaben zur Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen sind zu beachten.

  • 1. Fehlergrenzen und Umgebungsbedingungen
  • 1.1 Fehlergrenzen
  • 1.1.1 Unter Nennbetriebsbedingungen und ohne das Auftreten einer Störgröße darf die Messabweichung die nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 bestimmten Fehlergrenzen nicht überschreiten.
  • 1.1.2 Unter Nennbetriebsbedingungen und beim Auftreten einer Störgröße darf die Messabweichung die nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 bestimmten Fehlergrenzen zuzüglich eines bestimmten Betrags nicht überschreiten; diese ist in den entsprechenden gerätespezifischen Anforderungen der in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 bestimmten Messgeräte festgelegt. Sind gerätespezifische Festlegungen nicht getroffen, muss das Messgerät unter Nennbetriebsbedingungen eine dem Stand der Technik entsprechende Festigkeit gegen Störgrößen aufweisen. Soll das Gerät in einem vorgegebenen kontinuierlichen elektromagnetischen Feld eingesetzt werden, müssen die erlaubten Messeigenschaften während der Prüfung in einem amplitudenmodulierten elektromagnetischen Hochfrequenz-Feld innerhalb der Fehlergrenzen liegen.
  • 1.2 Umgebungsbedingungen

Der Hersteller hat die klimatischen, mechanischen und elektromagnetischen Umgebungsbedingungen, unter denen das Gerät eingesetzt werden soll, sowie die Stromversorgung und andere Einflussgrößen, die seine Genauigkeit beeinträchtigen können, anzugeben. Er hat dabei die entsprechenden gerätespezifischen Anforderungen für Messgeräte nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 einzuhalten.
- 1.2.1 Klimatische Umgebungsbedingungen

Der Hersteller gibt die für den Verwendungszweck und zur Gewährleistung der Messrichtigkeit geeignete obere und untere Grenze für die Umgebungstemperatur des Messgeräts sowie die zulässige Umgebungsfeuchte auf der Grundlage des Stands der Technik an. Für Messgeräte nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 legt der Hersteller die Temperaturgrenzen unter Verwendung der in Tabelle 1 ausgewiesenen Werte fest, sofern sich aus den gerätespezifischen Anforderungen nach § 8 nichts anderes ergibt. Der Hersteller gibt an, ob das Messgerät für betaute oder nicht betaute Feuchtigkeitsbedingungen und ob es für offene oder geschlossene Einsatzorte ausgelegt ist.

Tabelle 1

Temperaturgrenzen
Obere Temperaturgrenze 30 °C
Untere Temperaturgrenze 5 °C
  • 1.2.2 Mechanische Umgebungsbedingungen

Der Hersteller gibt die für den Verwendungszweck und zur Gewährleistung der Messrichtigkeit geeigneten mechanischen Umgebungsbedingungen auf der Grundlage des Stands der Technik an, sofern sich aus den gerätespezifischen Anforderungen nach § 8 nichts anderes ergibt.
- 1.2.2.1 Für Messgeräte im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 gibt der Hersteller eine der nachfolgend beschriebenen Klassen M1 bis M3 für die mechanischen Umgebungsbedingungen an:
- a) M1: für Messgeräte, die an Einsatzorten verwendet werden, an denen unbedeutende Schwingungen und Erschütterungen auftreten können, zum Beispiel bei Messgeräten, die an leichten Stützkonstruktionen angebracht und geringfügigen Schwingungen und Erschütterungen ausgesetzt sind, die von örtlichen Spreng- oder Ramm-Arbeiten, zuschlagenden Türen oder ähnlichem ausgehen.
- b) M2: für Messgeräte, die an Einsatzorten verwendet werden, an denen erhebliche bis starke Schwingungen und Erschütterungen auftreten können, verursacht zum Beispiel von in der Nähe befindlichen Maschinen und vorbeifahrenden Fahrzeugen oder ausgehend von angrenzenden Schwermaschinen, Förderbändern oder ähnlichen Einrichtungen.
- c) M3: für Messgeräte, die an Einsatzorten verwendet werden, an denen starke bis sehr starke Schwingungen und Erschütterungen auftreten können, zum Beispiel bei Messgeräten, die direkt an Maschinen, Förderbändern oder ähnlichen Einrichtungen angebracht sind.
- 1.2.2.2 In Bezug auf die mechanischen Umgebungsbedingungen hat der Hersteller folgende Einflussgrößen zu berücksichtigen:
- a) Schwingungen,
- b) Erschütterungen.
- 1.2.3 Elektromagnetische Umgebungsbedingungen

Der Hersteller gibt die für den Verwendungszweck und zur Gewährleistung der Messrichtigkeit geeigneten elektromagnetischen Umgebungsbedingungen auf der Grundlage des Stands der Technik an, sofern sich aus den gerätespezifischen Anforderungen nach § 8 nichts anderes ergibt.
- 1.2.3.1 Für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Messgeräte gibt der Hersteller eine der nachfolgend beschriebenen Klassen für die elektromagnetischen Umgebungsbedingungen an:
- a) E1: für Messgeräte, die an Einsatzorten verwendet werden, an denen elektromagnetische Störungen wie in Wohn- und Gewerbegebäuden sowie Gebäuden der Leichtindustrie auftreten können.
- b) E2: für Messgeräte, die an Einsatzorten verwendet werden, an denen elektromagnetische Störungen wie in anderen Industriegebäuden auftreten können.
- c) E3: für Messgeräte mit Stromversorgung durch die Fahrzeugbatterie. Die Messgeräte müssen den Anforderungen der Klasse E2 auch unter den folgenden zusätzlichen Anforderungen entsprechen:
- aa) Spannungsabfälle, die durch das Einschalten der Startermotor-Stromkreise von Verbrennungsmotoren verursacht werden,
- bb) Transienten bei Lastabfall, der dann auftritt, wenn eine entladene Batterie bei laufendem Motor abgeklemmt wird.
- 1.2.3.2 In Bezug auf die elektromagnetischen Umgebungsbedingungen hat der Hersteller die folgenden Einflussgrößen zu berücksichtigen:
- a) Spannungsunterbrechungen,
- b) kurzzeitige Spannungsabfälle,
- c) Spannungstransienten in Versorgungs- oder Signalleitungen,
- d) Entladung statischer Elektrizität,
- e) elektromagnetische Hochfrequenz-Felder,
- f) leitungsgeführte elektromagnetische Hochfrequenz-Felder in Versorgungs- und Signalleitungen,
- g) Stoßspannungen in Versorgungs- und Signalleitungen.
- 1.2.4 Sofern die vom Hersteller zu bezeichnenden Verwendungsbedingungen des Messgeräts, einschließlich der örtlichen Bedingungen des Einsatzes, hierfür Anlass geben, sind auch die folgenden Einflussgrößen zu berücksichtigen:
- a) Spannungsschwankungen,
- b) Schwankungen der Netzfrequenz,
- c) netzfrequente magnetische Felder,
- d) sonstige Größen, die die Genauigkeit des Messgeräts erheblich beeinflussen können.
- 1.3 Für die Durchführung der Prüfungen gemäß dieser Verordnung ist Folgendes zu beachten:
- 1.3.1 Grundregeln für die Prüfung und die Bestimmung der Messabweichungen

Die Anforderungen der Nummer 1.1 sind für jede relevante Einflussgröße zu überprüfen. Sofern sich aus den gerätespezifischen Anforderungen nach § 8 nichts anderes ergibt, ist
- a) bei den in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Messgeräten jede Einflussgröße gesondert zu überprüfen, wobei alle anderen Einflussgrößen relativ konstant auf ihrem Referenzwert gehalten werden,
- b) bei allen übrigen Messgeräten der Einfluss verschiedener Einflussgrößen nach dem Stand der Technik zu ermitteln.

Die messtechnische Prüfung ist während oder nach dem Anlegen der Einflussgröße durchzuführen, wobei der Zustand zu berücksichtigen ist, der dem üblichen Betriebszustand desjenigen Messgeräts entspricht, bei dem ein Auftreten dieser Einflussgröße wahrscheinlich ist.
- 1.3.2 Umgebungsfeuchte

In Abhängigkeit von der klimatischen Umgebung, in der das Messgerät eingesetzt werden soll, kann für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Messgeräte eine Prüfung durchgeführt werden entweder
- a) bei feuchter Wärme und konstanter Temperatur (keine Betauung) oder
- b) bei feuchter Wärme und zyklischer Temperaturänderung (Betauung).

Sofern die vom Hersteller zu bezeichnenden Verwendungsbedingungen des Messgeräts, einschließlich der örtlichen Bedingungen des Einsatzes, hierfür Anlass geben, sind bei den übrigen Messgeräten auch Prüfungen bei anderen Bedingungen der Umgebungsfeuchte vorzunehmen. Die Prüfung bei feuchter Wärme und zyklischer Temperaturänderung ist vorzunehmen, wenn die Betauung von Bedeutung ist oder das Eindringen von Dampf durch den Atmungseffekt beschleunigt wird. Unter Bedingungen, bei denen es auf eine betauungsfreie Feuchte ankommt, kann die Prüfung bei feuchter Wärme und konstanter Temperatur gewählt werden.
- 2. Reproduzierbarkeit der Messergebnisse Bei der Bestimmung von ein und derselben Messgröße an unterschiedlichen Orten oder durch unterschiedliche Benutzer – unter ansonsten unveränderten Bedingungen – müssen aufeinander folgende Messergebnisse sehr nah beieinanderliegen. Sie dürfen sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Fehlergrenze des Messgeräts nur geringfügig voneinander unterscheiden.
- 3. Wiederholbarkeit der Messergebnisse Bei der Messung von ein und derselben Messgröße unter identischen Messbedingungen müssen aufeinander folgende Messergebnisse sehr nah beieinanderliegen. Sie dürfen sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Fehlergrenzen des Messgeräts nur geringfügig voneinander unterscheiden.
- 4. Ansprechschwelle und Empfindlichkeit des Messgeräts Ein Messgerät muss für die jeweils beabsichtigten Messungen ausreichend empfindlich sein und eine ausreichend niedrige Ansprechschwelle besitzen.
- 5. Messbeständigkeit Ein Messgerät ist so auszulegen, dass es messbeständig gemäß der Definition in § 3 Nummer 12 des Mess- und Eichgesetzes ist, sofern es ordnungsgemäß aufgestellt und gewartet sowie entsprechend der Bedienungsanleitung unter den vorgesehenen Umgebungsbedingungen eingesetzt wird. Sofern der Hersteller nicht ausdrücklich einen anderen Zeitraum angibt, ist davon auszugehen, dass die Nutzungsdauer des Messgeräts mindestens einer Eichfrist entspricht.
- 6. Einfluss eines Defekts auf die Genauigkeit der Messergebnisse Ein Messgerät ist so auszulegen, dass der Einfluss eines Defekts, der zu einem ungenauen Messergebnis führen würde, so weit wie möglich vermindert wird, sofern ein derartiger Defekt nicht offensichtlich ist.
- 7. Eignung des Messgeräts
- 7.1 Ein Messgerät darf keine Merkmale aufweisen, die eine Benutzung in betrügerischer Absicht erleichtern. Die Möglichkeit der ungewollten Falschbedienung ist so gering wie möglich zu halten.
- 7.2 Ein Messgerät muss unter Berücksichtigung der praktischen Einsatzbedingungen für die beabsichtigte Benutzung geeignet sein und darf an den Benutzer keine unangemessen hohen Ansprüche stellen, um ein korrektes Messergebnis zu erhalten.
- 7.3 Bei Durchflüssen oder Strömen außerhalb des zulässigen Bereichs darf die Messabweichung eines Messgeräts für Versorgungsleistungen keine übermäßige einseitige Abweichung aufweisen.
- 7.4 Ist ein Messgerät für die Messung von Messgrößen ausgelegt, die im Zeitverlauf konstant sind, so muss das Messgerät gegenüber kleinen Schwankungen des Messwertes unempfindlich sein oder angemessen reagieren.
- 7.5 Ein Messgerät muss robust sein. Die Werkstoffe, aus denen es besteht, müssen für den beabsichtigten Einsatz unter den zu erwartenden Einsatzbedingungen geeignet sein.
- 7.6 Ein Messgerät ist so auszulegen, dass die Messvorgänge kontrolliert werden können, nachdem das Messgerät in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen wurde. Falls erforderlich muss das Messgerät eine spezielle Ausrüstung oder Software für diese Kontrolle besitzen. Das Prüfverfahren ist in den dem Messgerät beizufügenden Unterlagen zu beschreiben.
- 7.7 Wenn ein Messgerät über zugehörige Software verfügt, die neben der Messfunktion weitere Funktionen erfüllt, muss die für die messtechnischen Merkmale entscheidende Software identifizierbar sein. Sie darf durch die zugehörige Software nicht in unzulässiger Weise beeinflusst werden.
- 8. Schutz gegen Verfälschungen
- 8.1 Der Anschluss von Zusatzeinrichtungen an ein Messgerät darf an offen zugänglichen Schnittstellen nur möglich sein, wenn es sich um rückwirkungsfreie Schnittstellen handelt. Die messtechnischen Merkmale eines Messgeräts dürfen durch das Anschließen eines anderen Geräts, durch die Merkmale des angeschlossenen Geräts oder die Merkmale eines getrennten Geräts, das mit dem Messgerät in Kommunikationsverbindung steht, nicht in unzulässiger Weise beeinflusst werden.
- 8.2 Eine Baueinheit, die für die messtechnischen Merkmale wesentlich ist, ist so auszulegen, dass sie vor Eingriffen gesichert werden kann. Falls es zu einem Eingriff kommt, müssen die vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen den Nachweis des Eingriffs ermöglichen.
- 8.3 Software, die für die messtechnischen Merkmale entscheidend ist, ist entsprechend zu kennzeichnen und zu sichern. Die Identifikation der Software muss am Messgerät auf einfache Weise möglich sein. Eventuelle Eingriffe an der Software müssen jeweils für den nach § 31 Absatz 2 Nummer 4 des Mess- und Eichgesetzes bestimmten Zeitraum nachweisbar sein.
- 8.4 Messdaten oder Software, die für die messtechnischen Merkmale entscheidend sind, sowie messtechnisch wichtige Parameter, die gespeichert oder übertragen werden, sind angemessen gegen versehentliche oder vorsätzliche Verfälschung zu schützen.
- 8.5 Bei Messgeräten zur Messung von Versorgungsleistungen, soweit diese in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 genannt sind, muss sichergestellt sein, dass die in Sichtanzeigen dargestellten Messwerte, aus denen die Gesamtliefermenge abgeleitet werden kann und die ganz oder teilweise als Grundlage für die Abrechnung dienen, während des Betriebs nicht zurückgesetzt werden können.
- 9. Anzeige des Messergebnisses
- 9.1 Das Messergebnis wird in Form einer Sichtanzeige oder eines Ausdrucks angezeigt. Sofern es sich um keines der in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Messgeräte handelt, ist eine Sichtanzeige oder eine Vorrichtung zum Ausdruck des Messergebnisses dann kein notwendiger Bestandteil des Messgeräts, wenn
- a) das Messgerät für ein System bestimmt ist, in dem die zutreffende Anzeige des Messergebnisses an anderer Stelle entsprechend dem Stand der Technik gewährleistet ist,
- b) hinsichtlich des vom Hersteller bestimmten Verwendungszwecks nicht davon auszugehen ist, dass der Verzicht auf eine am Messgerät angebrachte Sichtanzeige oder auf eine Vorrichtung zum Ausdruck des Messergebnisses dem Informationsinteresse der von der Messung Betroffenen entgegen steht,
- c) das Messergebnis und die zur Bestimmung eines bestimmten Vorgangs erforderlichen Angaben im Messgerät oder in einem externen Speicher dauerhaft so aufgezeichnet werden, dass nachträgliche Veränderungen der Messdaten ausgeschlossen sind und jeder Messvorgang als solcher im Messgerät selbst nachweisbar ist und
- d) das Messgerät zum Zweck der Prüfbarkeit über eine Schnittstelle und eine Bedienmöglichkeit verfügt, mittels derer die im Messgerät verfügbaren Daten ohne besonderen Aufwand über eine handelsübliche Sichtanzeige oder Druckeinrichtung dargestellt oder berechtigten Dritten jederzeit die Messwerte und die erforderlichen Angaben nach Buchstabe c zur Verfügung gestellt werden können und deren Vollständigkeit und Integrität überprüft werden kann.
- 9.2 Die Anzeige des Messergebnisses muss klar und eindeutig sein. Sie muss mit den nötigen Markierungen und Aufschriften versehen sein, um dem Benutzer die Bedeutung des Ergebnisses zu verdeutlichen. Unter normalen Einsatzbedingungen muss ein problemloses Ablesen des dargestellten Messergebnisses gewährleistet sein. Zusätzliche Anzeigen sind gestattet, sofern Verwechslungen mit den dieser Verordnung unterliegenden Anzeigen ausgeschlossen sind.
- 9.3 Werden die Messergebnisse ausgedruckt oder aufgezeichnet, muss auch der Ausdruck oder die Aufzeichnung gut lesbar und unauslöschlich sein.
- 9.4 Ein Messgerät, das zur Abwicklung eines Direktverkaufs dient, ist so auszulegen, dass das Messergebnis bei bestimmungsgemäßer Aufstellung des Messgeräts beiden Parteien angezeigt wird. Sofern bei Direktverkäufen die Bereitstellung eines Ausdrucks des Messergebnisses zum Geschäftsvorgang üblicherweise gehört und die Zusatzeinrichtung, mit der der Ausdruck erstellt wurde, den Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung nicht entspricht, müssen Ausdrucke für den Kunden einen Hinweis auf die fehlende Übereinstimmung der Zusatzeinrichtung mit den Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung enthalten.
- 9.5 Die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Messgeräte sind, sofern sie zur Messung von Versorgungsleistungen bestimmt sind, mit einer den Anforderungen dieser Rechtsverordnung unterliegenden Sichtanzeige auszustatten, die für den Verbraucher ohne Hilfsmittel zugänglich ist. Satz 1 ist auch dann anzuwenden, wenn die Messgeräte fernabgelesen werden können. Der Anzeigewert der Sichtanzeige ist als Messergebnis zu verwenden, das die Grundlage für den zu entrichtenden Preis darstellt.
- 10. Weiterverarbeitung von Daten zum Abschluss des Geschäftsvorgangs
- 10.1 Ein Messgerät muss das Messergebnis und die Angaben, die zur Bestimmung eines bestimmten Geschäftsvorgangs erforderlich sind, dauerhaft aufzeichnen, wenn
- a) die Messung nicht wiederholbar ist und
- b) das Messgerät normalerweise dazu bestimmt ist, in Abwesenheit einer der Parteien benutzt zu werden.

Satz 1 ist nicht anzuwenden für Messgeräte im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10, sofern diese zur Messung von Versorgungsleistungen bestimmt sind sowie für Maßverkörperungen.
- 10.2 Darüber hinaus muss bei Abschluss der Messung, die nicht der Ermittlung von Versorgungsleistungen dient, auf Anfrage ein dauerhafter Nachweis des Messergebnisses und der Angaben, die zur Bestimmung eines bestimmten Geschäftsvorgangs erforderlich sind, zur Verfügung stehen. Satz 1 ist nicht anzuwenden für Maßverkörperungen.
- 11. Konformitätsbewertung Ein Messgerät ist so auszulegen, dass eine Bewertung seiner Konformität mit den entsprechenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung möglich ist.

Anlage 3 — (zu § 8, § 9 Absatz 1 Satz 2, § 9 Absatz 4)Gerätespezifische Anforderungen und anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren für einzelne Messgeräte Anlage 3 — (re § 8, § 9 paragraph 1 sentence 2, § 9 paragraph 4) Device-specific requirements and conformity assessment procedures to be applied to individual measuring instruments (Source: Federal Law Gazette I 2014, 2039–2044; for the individual amendments, see footnote) Anlage 3 — (zu § 8, § 9 Absatz 1 Satz 2, § 9 Absatz 4) Gerätespezifische Anforderungen und anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren für einzelne Messgeräte (Fundstelle: BGBl. I 2014, 2039–2044; bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 2039 - 2044;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Tabelle 1

Verweisungen auf die Richtlinie 2014/31/EU und die Richtlinie 2014/32/EU

Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4
Num-; merierung; nach § 8; Absatz 1 Kurzbezeichnung Begriffsbestimmung nach spezifische Anforderungen im Sinne des § 8 Absatz 1 geregelt in Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne des; § 9 Absatz 1 Satz 2; (Module nach Anlage 4)
Nummer 1 EU-Wasserzähler Anhang III der; Richtlinie 2014/32/EU Anhang III der; Richtlinie 2014/32/EU B und F oder B und D oder H1
Nummer 2 Buchstabe a EU-Gaszähler Anhang IV der; Richtlinie 2014/32/EU Teil I Anhang IV der Richtlinie 2014/32/EU B und F oder B und D oder H1
Nummer 2 Buchstabe b EU-Gasmengenumwerter Anhang IV der; Richtlinie 2014/32/EU Teil II Anhang IV der Richtlinie 2014/32/EU B und F oder B und D oder H1
Nummer 3 EU-Elektrizitätszähler Anhang V der; Richtlinie 2014/32/EU Anhang V der; Richtlinie 2014/32/EU B und F oder B und D oder H1
Nummer 4 EU-Wärmezähler Anhang VI der; Richtlinie 2014/32/EU Anhang VI der; Richtlinie 2014/32/EU B und F oder B und D oder H1
Nummer 5 EU-Flüssigkeitsmessanlagen Anhang VII der; Richtlinie 2014/32/EU Anhang VII der; Richtlinie 2014/32/EU B und F oder B und D oder H1 oder G
Nummer 6 Buchstabe a EU-Waagen – selbsttätig; für Einzelwägungen Anhang VIII der; Richtlinie 2014/32/EU Kapitel I, Kapitel II; Anhang VIII der; Richtlinie 2014/32/EU B und D oder B und F oder H1 oder G; für mechanische und elektromechanische Geräte zusätzlich:; B und E; für mechanische Geräte zusätzlich:; D1 oder F1
Nummer 6 Buchstabe b EU-Waagen – selbsttätige; Kontrollwaagen Anhang VIII der; Richtlinie 2014/32/EU Kapitel I, Kapitel II; Anhang VIII der; Richtlinie 2014/32/EU B und D oder B und F oder H1 oder G; für mechanische und elektromechanische Geräte zusätzlich:; B und E; für mechanische Geräte zusätzlich:; D1 oder F1
Nummer 6 Buchstabe c EU-Waagen – selbsttätig zur; Gewichtsauszeichnung Anhang VIII der; Richtlinie 2014/32/EU Kapitel I, Kapitel II; Anhang VIII der; Richtlinie 2014/32/EU B und D oder B und F oder H1 oder G; für mechanische und elektromechanische Geräte zusätzlich:; B und E; für mechanische Geräte zusätzlich:; D1 oder F1
Nummer 6 Buchstabe d EU-Waagen – selbsttätig zur; Preisauszeichnung Anhang VIII der; Richtlinie 2014/32/EU Kapitel I, Kapitel II; Anhang VIII der; Richtlinie 2014/32/EU B und D oder B und F oder H1 oder G; für mechanische und elektromechanische Geräte zusätzlich:; B und E; für mechanische Geräte zusätzlich:; D1 oder F1
Nummer 6 Buchstabe e EU-Waagen – selbsttätig; zum Abwägen Anhang VIII der; Richtlinie 2014/32/EU Kapitel I, Kapitel III Anhang VIII der; Richtlinie 2014/32/EU B und D oder B und F oder H1 oder G; für mechanische und elektromechanische; Geräte zusätzlich:; B und E; für mechanische Geräte zusätzlich:; D1 oder F1
Nummer 6 Buchstabe f EU-Waagen – selbsttätig; zum Totalisieren Anhang VIII der; Richtlinie 2014/32/EU Kapitel I, Kapitel IV Anhang VIII der; Richtlinie 2014/32/EU B und D oder B und F oder H1 oder G; für mechanische und elektromechanische; Geräte zusätzlich:; B und E; für mechanische Geräte zusätzlich:; D1 oder F1
Nummer 6 Buchstabe g EU-Waagen – selbsttätig; zum kontinuierlichen Totalisieren Anhang VIII der; Richtlinie 2014/32/EU Kapitel I, Kapitel V; Anhang VIII der; Richtlinie 2014/32/EU B und D oder B und F oder H1 oder G; für mechanische und elektromechanische Geräte zusätzlich:; B und E; für mechanische Geräte zusätzlich:; D1 oder F1
Nummer 6 Buchstabe h EU-Waagen – selbsttätige; Gleiswaagen Anhang VIII der; Richtlinie 2014/32/EU Kapitel I, Kapitel VI; Anhang VIII der; Richtlinie 2014/32/EU B und D oder B und F oder H1 oder G; für mechanische und elektromechanische Geräte zusätzlich:; B und E; für mechanische Geräte zusätzlich:; D1 oder F1
Nummer 7 EU-Taxameter Anhang IX der; Richtlinie 2014/32/EU Anhang IX der; Richtlinie 2014/32/EU B und F oder B und D oder H1
Nummer 8 Buchstabe a EU-Längenmaße Kapitel I Anhang X der Richtlinie 2014/32/EU Kapitel I Anhang X der Richtlinie 2014/32/EU F1 oder D1 oder B und D oder H oder G
Nummer 8 Buchstabe b EU-Ausschankmaße Kapitel II Anhang X der Richtlinie 2014/32/EU Kapitel II Anhang X der Richtlinie 2014/32/EU A2 oder F1 oder D1 oder E1 oder B und D oder B und E oder H
Nummer 9 Buchstabe a EU-Messgerät Länge Anhang XI der; Richtlinie 2014/32/EU Kapitel I, Kapitel II; Anhang XI der; Richtlinie 2014/32/EU B und F oder B und D oder H1 oder G; für mechanische und elektromechanische; Geräte zusätzlich:; F1 oder E1 oder D1 oder B und E oder H
Nummer 9 Buchstabe b EU-Messgerät; Fläche Anhang XI der; Richtlinie 2014/32/EU Kapitel I, Kapitel III; Anhang XI der; Richtlinie 2014/32/EU B und F oder B und D oder H1 oder G; für mechanische und elektromechanische; Geräte zusätzlich:; F1 oder E1 oder D1 oder B und E oder H
Nummer 9 Buchstabe c EU-Messgerät; mehrdimensional Anhang XI der; Richtlinie 2014/32/EU Kapitel I, Kapitel IV; Anhang XI der; Richtlinie 2014/32/EU B und F oder B und D oder H1 oder G; für mechanische und elektromechanische; Geräte zusätzlich:; F1 oder E1 oder D1 oder B und E oder H
Nummer 10 EU-Abgasanaly-; satoren Anhang XII der; Richtlinie 2014/32/EU Anhang XII der; Richtlinie 2014/32/EU B und F oder B und D oder H1
Nummer 11 EU-Waagen –; nichtselbsttätig Artikel 2 Nummer 1 und 2 der Richtlinie 2014/31/EU Anhang I der; Richtlinie 2014/31/EU B und F oder B und D oder G; für nichtselbsttätige Waagen, in denen keine elektronische Einrichtung benutzt wird und deren Auswägeeinrichtung keine Feder zum Ausgleich der aufgebrachten Last benutzt zusätzlich:; F1 oder D1; Zusätzlich sind die besonderen Vorgaben für nichtselbsttätige Waagen gemäß Anlage 4 Teil A Nummer 4 zu beachten

Tabelle 2

nach § 8 Absatz 3 und § 9 Absatz 4 bis zum Ablauf des 19. April 2016

anzuwendende Verweisungen auf die Richtlinien 2004/22/EG und 2009/23/EG

Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4
Num-; merierung; nach § 8; Absatz 1 Kurzbezeichnung Begriffsbestimmung im Sinne des § 8 Absatz 3 nach spezifische Anforderungen im Sinne des § 8 Absatz 3 geregelt in Konformitätsbewertungs-; verfahren im Sinne des; § 9 Absatz 4; (Anhänge nach; Richtlinie 2004/22/EG oder Richtlinie 2009/23/EG)
Nummer 1 EU-Wasserzähler Anhang MI-001 der Richtlinie 2004/22/EG Anhang MI-001 der Richtlinie 2004/22/EG Anhänge B und F oder B und D oder H1 der Richtlinie 2004/22/EG
Nummer 2 Buchstabe a EU-Gaszähler Anhang MI-002 der Richtlinie 2004/22/EG Teil I Anhang MI-002 der Richtlinie 2004/22/EG Anhänge B und F oder B und D oder H1 der Richtlinie 2004/22/EG
Nummer 2 Buchstabe b EU-Gasmengenumwerter Anhang MI-002 der Richtlinie 2004/22/EG Teil II Anhang MI-002 der Richtlinie 2004/22/EG Anhänge B und F oder B und D oder H1 der Richtlinie 2004/22/EG
Nummer 3 EU-Elektrizitätszähler Anhang MI-003 der Richtlinie 2004/22/EG Anhang MI-003 der Richtlinie 2004/22/EG Anhänge B und F oder B und D oder H1 der Richtlinie 2004/22/EG
Nummer 4 EU-Wärmezähler Anhang MI-004 der Richtlinie 2004/22/EG Anhang MI-004 der Richtlinie 2004/22/EG Anhänge B und F oder B und D oder H1 der Richtlinie 2004/22/EG
Nummer 5 EU-Flüssigkeitsmessanlagen Anhang MI-005 der Richtlinie 2004/22/EG Anhang MI-005 der Richtlinie 2004/22/EG Anhänge B und F oder B und D oder H1 oder G der Richtlinie 2004/22/EG
Nummer 6 Buchstabe a EU-Waagen – selbsttätig; für Einzelwägungen Anhang MI-006 der Richtlinie 2004/22/EG Kapitel I, Kapitel II Anhang MI-006 der Richtlinie 2004/22/EG Anhänge B und D oder B und F oder H1 oder G der Richtlinie 2004/22/EG; für mechanische und elektromechanische Geräte zusätzlich:; Anhänge B und E der Richtlinie 2004/22/EG; für mechanische Geräte zusätzlich:; Anhänge D1 oder F1 der Richtlinie 2004/22/EG
Nummer 6 Buchstabe b EU-Waagen – selbsttätige; Kontrollwaagen Anhang MI-006 der Richtlinie 2004/22/EG Kapitel I, Kapitel II Anhang MI-006 der Richtlinie 2004/22/EG Anhänge B und D oder B und F oder H1 oder G der Richtlinie 2004/22/EG; für mechanische und elektromechanische Geräte zusätzlich:; Anhänge B und E der Richtlinie 2004/22/EG; für mechanische Geräte zusätzlich:; Anhänge D1 oder F1 der Richtlinie 2004/22/EG
Nummer 6 Buchstabe c EU-Waagen – selbsttätige; Gewichtsauszeichnung Anhang MI-006 der Richtlinie 2004/22/EG Kapitel I, Kapitel II Anhang MI-006 der Richtlinie 2004/22/EG Anhänge B und D oder B und F oder H1 oder G der Richtlinie 2004/22/EG; für mechanische und elektromechanische Geräte zusätzlich:; Anhänge B und E der Richtlinie 2004/22/EG; für mechanische Geräte zusätzlich:; Anhänge D1 oder F1 der Richtlinie 2004/22/EG
Nummer 6 Buchstabe d EU-Waagen – selbsttätige; Preisauszeichnung Anhang MI-006 der Richtlinie 2004/22/EG Kapitel I, Kapitel II Anhang MI-006 der Richtlinie 2004/22/EG Anhänge B und D oder B und F oder H1 oder G der Richtlinie 2004/22/EG; für mechanische und elektromechanische Geräte zusätzlich:; Anhänge B und E der Richtlinie 2004/22/EG; für mechanische Geräte zusätzlich:; Anhänge D1 oder F1 der Richtlinie 2004/22/EG
Nummer 6 Buchstabe e EU-Waagen – selbsttätig; zum Abwägen Anhang MI-006 der Richtlinie 2004/22/EG Kapitel I, Kapitel III Anhang MI-006 der Richtlinie 2004/22/EG Anhänge B und D oder B und F oder H1 oder G der Richtlinie 2004/22/EG; für mechanische und elektromechanische Geräte zusätzlich:; Anhänge B und E der Richtlinie 2004/22/EG; für mechanische Geräte zusätzlich:; Anhänge D1 oder F1 der Richtlinie 2004/22/EG
Nummer 6 Buchstabe f EU-Waagen – selbsttätig; zum Totalisieren Anhang MI-006 der Richtlinie 2004/22/EG Kapitel I, Kapitel IV Anhang MI-006 der Richtlinie 2004/22/EG Anhänge B und D oder B und F oder H1 oder G der Richtlinie 2004/22/EG; für mechanische und elektromechanische Geräte zusätzlich:; Anhänge B und E der Richtlinie 2004/22/EG; für mechanische Geräte zusätzlich:; Anhänge D1 oder F1 der Richtlinie 2004/22/EG
Nummer 6 Buchstabe g EU-Waagen – selbsttätig; zum kontinuierlichen Totalisieren Anhang MI-006 der Richtlinie 2004/22/EG Kapitel I, Kapitel V Anhang MI-006 der Richtlinie 2004/22/EG Anhänge B und D oder B und F oder H1 oder G der Richtlinie 2004/22/EG; für mechanische und elektromechanische Geräte zusätzlich:; Anhänge B und E der Richtlinie 2004/22/EG; für mechanische Geräte zusätzlich:; Anhänge D1 oder F1 der Richtlinie 2004/22/EG
Nummer 6 Buchstabe h EU-Waagen – selbsttätige; Gleiswaagen Anhang MI-006 der Richtlinie 2004/22/EG Kapitel I, Kapitel VI Anhang MI-006 der Richtlinie 2004/22/EG Anhänge B und D oder B und F oder H1 oder G der Richtlinie 2004/22/EG; für mechanische und elektromechanische Geräte zusätzlich:; Anhänge B und E der Richtlinie 2004/22/EG; für mechanische Geräte zusätzlich:; Anhänge D1 oder F1 der Richtlinie 2004/22/EG
Nummer 7 EU-Taxameter Anhang MI-007 der Richtlinie 2004/22/EG Anhang MI-007 der Richtlinie 2004/22/EG Anhänge B und F oder B und D oder H1 der Richtlinie 2004/22/EG
Nummer 8 Buchstabe a EU-Längenmaße Kapitel I Anhang MI-008 der Richtlinie 2004/22/EG Kapitel I Anhang MI-008 der Richtlinie 2004/22/EG Anhänge F1 oder D1 oder B und D oder H oder G der Richtlinie 2004/22/EG
Nummer 8 Buchstabe b EU-Ausschankmaße Kapitel II Anhang MI-008 der Richtlinie 2004/22/EG Kapitel II Anhang MI-008 der Richtlinie 2004/22/EG Anhänge A1 oder F1 oder D1 oder E1 oder B und D oder B und E oder H der Richtlinie 2004/22/EG
Nummer 9 Buchstabe a EU-Messgerät Länge Anhang MI-009 der Richtlinie 2004/22/EG Kapitel I, Kapitel II Anhang MI-009 der Richtlinie 2004/22/EG Anhänge B und F oder B und D oder H1 oder G der Richtlinie 2004/22/EG; für mechanische und elektromechanische Geräte zusätzlich:; Anhänge F1 oder E1; oder D1 oder B und E oder H der Richtlinie 2004/22/EG
Nummer 9 Buchstabe b EU-Messgerät; Fläche Anhang MI-009 der Richtlinie 2004/22/EG Kapitel I, Kapitel III Anhang MI-009 der Richtlinie 2004/22/EG Anhänge B und F; oder B und D oder H1 oder G der Richtlinie 2004/22/EG; für mechanische und elektromechanische Geräte zusätzlich:; Anhänge F1 oder E1; oder D1 oder B und E oder H der Richtlinie 2004/22/EG
Nummer 9 Buchstabe c EU-Messgerät; mehrdimensional Anhang MI-009 der Richtlinie 2004/22/EG Kapitel I, Kapitel IV Anhang MI-009 der Richtlinie 2004/22/EG Anhänge B und F; oder B und D oder H1 oder G der Richtlinie 2004/22/EG; für mechanische und elektromechanische Geräte zusätzlich:; Anhänge F1 oder E1; oder D1 oder B und E oder H der Richtlinie 2004/22/EG
Nummer 10 EU-Abgasanalysatoren Anhang MI-010 der Richtlinie 2004/22/EG Anhang MI-010 der Richtlinie 2004/22/EG Anhänge B und F oder B und D oder H1 der Richtlinie 2004/22/EG
Nummer 11 EU-Waagen –; nichtselbsttätig Artikel 2 Nummer 1; und 2 der; Richtlinie 2009/23/EG Anhang I der; Richtlinie 2009/23/EG Anhänge II 1. und II 3. und II 5. oder Anhänge II 1. und II 2. und II 5.; oder Anhänge II 4.; und II 5.; der Richtlinie 2009/23/EG; Nichtselbsttätige Waagen, in denen keine elektronische Einrichtung benutzt wird und deren Auswägeeinrichtung keine Feder zum Ausgleich der aufgebrachten Last benutzt, brauchen nicht der EG-Baumusterprüfung nach Anhang II 1. der Richtlinie 2009/23/EG unterzogen zu werden

Table 1

References to Directive 2014/31/EU and Directive 2014/32/EU

Column 1 Column 2 Column 3 Column 4
Numbering according to § 8 paragraph 1 Short designation Definition according to Specific requirements within the meaning of § 8 paragraph 1 laid down in Conformity assessment procedure within the meaning of § 9 paragraph 1 sentence 2 (modules according to Annex 4)
Number 1 EU water meters Annex III to Directive 2014/32/EU Annex III to Directive 2014/32/EU B and F or B and D or H1
Number 2 letter a EU gas meters Annex IV to Directive 2014/32/EU Part I of Annex IV to Directive 2014/32/EU B and F or B and D or H1
Number 2 letter b EU volume conversion devices for gas Annex IV to Directive 2014/32/EU Part II of Annex IV to Directive 2014/32/EU B and F or B and D or H1
Number 3 EU active electrical energy meters Annex V to Directive 2014/32/EU Annex V to Directive 2014/32/EU B and F or B and D or H1
Number 4 EU heat meters Annex VI to Directive 2014/32/EU Annex VI to Directive 2014/32/EU B and F or B and D or H1
Number 5 EU measuring systems for the continuous and dynamic measurement of quantities of liquids other than water Annex VII to Directive 2014/32/EU Annex VII to Directive 2014/32/EU B and F or B and D or H1 or G
Number 6 letter a EU automatic weighing instruments for single loads Annex VIII to Directive 2014/32/EU Chapter I, Chapter II of Annex VIII to Directive 2014/32/EU B and D or B and F or H1 or G; for mechanical and electromechanical instruments additionally: B and E; for mechanical instruments additionally: D1 or F1
Number 6 letter b EU automatic checkweighers Annex VIII to Directive 2014/32/EU Chapter I, Chapter II of Annex VIII to Directive 2014/32/EU B and D or B and F or H1 or G; for mechanical and electromechanical instruments additionally: B and E; for mechanical instruments additionally: D1 or F1
Number 6 letter c EU automatic instruments for labelling weight Annex VIII to Directive 2014/32/EU Chapter I, Chapter II of Annex VIII to Directive 2014/32/EU B and D or B and F or H1 or G; for mechanical and electromechanical instruments additionally: B and E; for mechanical instruments additionally: D1 or F1
Number 6 letter d EU automatic instruments for price labelling Annex VIII to Directive 2014/32/EU Chapter I, Chapter II of Annex VIII to Directive 2014/32/EU B and D or B and F or H1 or G; for mechanical and electromechanical instruments additionally: B and E; for mechanical instruments additionally: D1 or F1
Number 6 letter e EU automatic catchweighing instruments Annex VIII to Directive 2014/32/EU Chapter I, Chapter III of Annex VIII to Directive 2014/32/EU B and D or B and F or H1 or G; for mechanical and electromechanical instruments additionally: B and E; for mechanical instruments additionally: D1 or F1
Number 6 letter f EU automatic totalising weighing instruments Annex VIII to Directive 2014/32/EU Chapter I, Chapter IV of Annex VIII to Directive 2014/32/EU B and D or B and F or H1 or G; for mechanical and electromechanical instruments additionally: B and E; for mechanical instruments additionally: D1 or F1
Number 6 letter g EU automatic continuous totalising weighing instruments Annex VIII to Directive 2014/32/EU Chapter I, Chapter V of Annex VIII to Directive 2014/32/EU B and D or B and F or H1 or G; for mechanical and electromechanical instruments additionally: B and E; for mechanical instruments additionally: D1 or F1
Number 6 letter h EU automatic rail-weighbridges Annex VIII to Directive 2014/32/EU Chapter I, Chapter VI of Annex VIII to Directive 2014/32/EU B and D or B and F or H1 or G; for mechanical and electromechanical instruments additionally: B and E; for mechanical instruments additionally: D1 or F1
Number 7 EU taximeters Annex IX to Directive 2014/32/EU Annex IX to Directive 2014/32/EU B and F or B and D or H1
Number 8 letter a EU material measures of length Chapter I of Annex X to Directive 2014/32/EU Chapter I of Annex X to Directive 2014/32/EU F1 or D1 or B and D or H or G
Number 8 letter b EU capacity serving measures Chapter II of Annex X to Directive 2014/32/EU Chapter II of Annex X to Directive 2014/32/EU A2 or F1 or D1 or E1 or B and D or B and E or H
Number 9 letter a EU measuring instruments for length Annex XI to Directive 2014/32/EU Chapter I, Chapter II of Annex XI to Directive 2014/32/EU B and F or B and D or H1 or G; for mechanical and electromechanical instruments additionally: F1 or E1 or D1 or B and E or H
Number 9 letter b EU measuring instruments for area Annex XI to Directive 2014/32/EU Chapter I, Chapter III of Annex XI to Directive 2014/32/EU B and F or B and D or H1 or G; for mechanical and electromechanical instruments additionally: F1 or E1 or D1 or B and E or H
Number 9 letter c EU multidimensional measuring instruments Annex XI to Directive 2014/32/EU Chapter I, Chapter IV of Annex XI to Directive 2014/32/EU B and F or B and D or H1 or G; for mechanical and electromechanical instruments additionally: F1 or E1 or D1 or B and E or H
Number 10 EU exhaust gas analysers Annex XII to Directive 2014/32/EU Annex XII to Directive 2014/32/EU B and F or B and D or H1
Number 11 EU non-automatic weighing instruments Article 2 points 1 and 2 of Directive 2014/31/EU Annex I to Directive 2014/31/EU B and F or B and D or G; for non-automatic weighing instruments in which no electronic device is used and whose load-measuring device does not use a spring to counterbalance the applied load, additionally: F1 or D1; the special requirements for non-automatic weighing instruments under Annex 4 Part A number 4 must also be observed

Table 2

References to Directives 2004/22/EC and 2009/23/EC to be applied pursuant to § 8 paragraph 3 and § 9 paragraph 4 until the end of 19 April 2016

Column 1 Column 2 Column 3 Column 4
Numbering according to § 8 paragraph 1 Short designation Definition within the meaning of § 8 paragraph 3 according to Specific requirements within the meaning of § 8 paragraph 3 laid down in Conformity assessment procedure within the meaning of § 9 paragraph 4 (annexes according to Directive 2004/22/EC or Directive 2009/23/EC)
Number 1 EU water meters Annex MI-001 to Directive 2004/22/EC Annex MI-001 to Directive 2004/22/EC Annexes B and F or B and D or H1 to Directive 2004/22/EC
Number 2 letter a EU gas meters Annex MI-002 to Directive 2004/22/EC Part I of Annex MI-002 to Directive 2004/22/EC Annexes B and F or B and D or H1 to Directive 2004/22/EC
Number 2 letter b EU volume conversion devices for gas Annex MI-002 to Directive 2004/22/EC Part II of Annex MI-002 to Directive 2004/22/EC Annexes B and F or B and D or H1 to Directive 2004/22/EC
Number 3 EU active electrical energy meters Annex MI-003 to Directive 2004/22/EC Annex MI-003 to Directive 2004/22/EC Annexes B and F or B and D or H1 to Directive 2004/22/EC
Number 4 EU heat meters Annex MI-004 to Directive 2004/22/EC Annex MI-004 to Directive 2004/22/EC Annexes B and F or B and D or H1 to Directive 2004/22/EC
Number 5 EU measuring systems for liquids other than water Annex MI-005 to Directive 2004/22/EC Annex MI-005 to Directive 2004/22/EC Annexes B and F or B and D or H1 or G to Directive 2004/22/EC
Number 6 letters a–h EU automatic weighing instruments Annex MI-006 to Directive 2004/22/EC Chapters I and II, or Chapters I and III, or Chapters I and IV, or Chapters I and V, or Chapters I and VI of Annex MI-006 to Directive 2004/22/EC, as applicable Annexes B and D or B and F or H1 or G to Directive 2004/22/EC; for mechanical and electromechanical instruments additionally: Annexes B and E to Directive 2004/22/EC; for mechanical instruments additionally: Annexes D1 or F1 to Directive 2004/22/EC
Number 7 EU taximeters Annex MI-007 to Directive 2004/22/EC Annex MI-007 to Directive 2004/22/EC Annexes B and F or B and D or H1 to Directive 2004/22/EC
Number 8 letter a EU material measures of length Chapter I of Annex MI-008 to Directive 2004/22/EC Chapter I of Annex MI-008 to Directive 2004/22/EC Annexes F1 or D1 or B and D or H or G to Directive 2004/22/EC
Number 8 letter b EU capacity serving measures Chapter II of Annex MI-008 to Directive 2004/22/EC Chapter II of Annex MI-008 to Directive 2004/22/EC Annexes A1 or F1 or D1 or E1 or B and D or B and E or H to Directive 2004/22/EC
Number 9 letter a EU measuring instruments for length Annex MI-009 to Directive 2004/22/EC Chapters I and II of Annex MI-009 to Directive 2004/22/EC Annexes B and F or B and D or H1 or G to Directive 2004/22/EC; for mechanical and electromechanical instruments additionally: Annexes F1 or E1 or D1 or B and E or H to Directive 2004/22/EC
Number 9 letter b EU measuring instruments for area Annex MI-009 to Directive 2004/22/EC Chapters I and III of Annex MI-009 to Directive 2004/22/EC Annexes B and F or B and D or H1 or G to Directive 2004/22/EC; for mechanical and electromechanical instruments additionally: Annexes F1 or E1 or D1 or B and E or H to Directive 2004/22/EC
Number 9 letter c EU multidimensional measuring instruments Annex MI-009 to Directive 2004/22/EC Chapters I and IV of Annex MI-009 to Directive 2004/22/EC Annexes B and F or B and D or H1 or G to Directive 2004/22/EC; for mechanical and electromechanical instruments additionally: Annexes F1 or E1 or D1 or B and E or H to Directive 2004/22/EC
Number 10 EU exhaust gas analysers Annex MI-010 to Directive 2004/22/EC Annex MI-010 to Directive 2004/22/EC Annexes B and F or B and D or H1 to Directive 2004/22/EC
Number 11 EU non-automatic weighing instruments Article 2 points 1 and 2 of Directive 2009/23/EC Annex I to Directive 2009/23/EC Annexes II 1, II 3 and II 5, or Annexes II 1, II 2 and II 5, or Annexes II 4 and II 5 to Directive 2009/23/EC; non-automatic weighing instruments in which no electronic device is used and whose load-measuring device does not use a spring to counterbalance the applied load need not undergo EC type-examination under Annex II 1 to Directive 2009/23/EC

Tabelle 1

Verweisungen auf die Richtlinie 2014/31/EU und die Richtlinie 2014/32/EU

Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4
Nummerierung nach § 8 Absatz 1 Kurzbezeichnung Begriffsbestimmung nach Spezifische Anforderungen im Sinne des § 8 Absatz 1 geregelt in Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 2 (Module nach Anlage 4)
Nummer 1 EU-Wasserzähler Anhang III der Richtlinie 2014/32/EU Anhang III der Richtlinie 2014/32/EU B und F oder B und D oder H1
Nummer 2 Buchstabe a EU-Gaszähler Anhang IV der Richtlinie 2014/32/EU Teil I Anhang IV der Richtlinie 2014/32/EU B und F oder B und D oder H1
Nummer 2 Buchstabe b EU-Gasmengenumwerter Anhang IV der Richtlinie 2014/32/EU Teil II Anhang IV der Richtlinie 2014/32/EU B und F oder B und D oder H1
Nummer 3 EU-Elektrizitätszähler Anhang V der Richtlinie 2014/32/EU Anhang V der Richtlinie 2014/32/EU B und F oder B und D oder H1
Nummer 4 EU-Wärmezähler Anhang VI der Richtlinie 2014/32/EU Anhang VI der Richtlinie 2014/32/EU B und F oder B und D oder H1
Nummer 5 EU-Flüssigkeitsmessanlagen Anhang VII der Richtlinie 2014/32/EU Anhang VII der Richtlinie 2014/32/EU B und F oder B und D oder H1 oder G
Nummer 6 Buchstabe a EU-Waagen – selbsttätig für Einzelwägungen Anhang VIII der Richtlinie 2014/32/EU Kapitel I, Kapitel II Anhang VIII der Richtlinie 2014/32/EU B und D oder B und F oder H1 oder G; für mechanische und elektromechanische Geräte zusätzlich: B und E; für mechanische Geräte zusätzlich: D1 oder F1
Nummer 6 Buchstabe b EU-Waagen – selbsttätige Kontrollwaagen Anhang VIII der Richtlinie 2014/32/EU Kapitel I, Kapitel II Anhang VIII der Richtlinie 2014/32/EU B und D oder B und F oder H1 oder G; für mechanische und elektromechanische Geräte zusätzlich: B und E; für mechanische Geräte zusätzlich: D1 oder F1
Nummer 6 Buchstabe c EU-Waagen – selbsttätig zur Gewichtsauszeichnung Anhang VIII der Richtlinie 2014/32/EU Kapitel I, Kapitel II Anhang VIII der Richtlinie 2014/32/EU B und D oder B und F oder H1 oder G; für mechanische und elektromechanische Geräte zusätzlich: B und E; für mechanische Geräte zusätzlich: D1 oder F1
Nummer 6 Buchstabe d EU-Waagen – selbsttätig zur Preisauszeichnung Anhang VIII der Richtlinie 2014/32/EU Kapitel I, Kapitel II Anhang VIII der Richtlinie 2014/32/EU B und D oder B und F oder H1 oder G; für mechanische und elektromechanische Geräte zusätzlich: B und E; für mechanische Geräte zusätzlich: D1 oder F1
Nummer 6 Buchstabe e EU-Waagen – selbsttätig zum Abwägen Anhang VIII der Richtlinie 2014/32/EU Kapitel I, Kapitel III Anhang VIII der Richtlinie 2014/32/EU B und D oder B und F oder H1 oder G; für mechanische und elektromechanische Geräte zusätzlich: B und E; für mechanische Geräte zusätzlich: D1 oder F1
Nummer 6 Buchstabe f EU-Waagen – selbsttätig zum Totalisieren Anhang VIII der Richtlinie 2014/32/EU Kapitel I, Kapitel IV Anhang VIII der Richtlinie 2014/32/EU B und D oder B und F oder H1 oder G; für mechanische und elektromechanische Geräte zusätzlich: B und E; für mechanische Geräte zusätzlich: D1 oder F1
Nummer 6 Buchstabe g EU-Waagen – selbsttätig zum kontinuierlichen Totalisieren Anhang VIII der Richtlinie 2014/32/EU Kapitel I, Kapitel V Anhang VIII der Richtlinie 2014/32/EU B und D oder B und F oder H1 oder G; für mechanische und elektromechanische Geräte zusätzlich: B und E; für mechanische Geräte zusätzlich: D1 oder F1
Nummer 6 Buchstabe h EU-Waagen – selbsttätige Gleiswaagen Anhang VIII der Richtlinie 2014/32/EU Kapitel I, Kapitel VI Anhang VIII der Richtlinie 2014/32/EU B und D oder B und F oder H1 oder G; für mechanische und elektromechanische Geräte zusätzlich: B und E; für mechanische Geräte zusätzlich: D1 oder F1
Nummer 7 EU-Taxameter Anhang IX der Richtlinie 2014/32/EU Anhang IX der Richtlinie 2014/32/EU B und F oder B und D oder H1
Nummer 8 Buchstabe a EU-Längenmaße Kapitel I Anhang X der Richtlinie 2014/32/EU Kapitel I Anhang X der Richtlinie 2014/32/EU F1 oder D1 oder B und D oder H oder G
Nummer 8 Buchstabe b EU-Ausschankmaße Kapitel II Anhang X der Richtlinie 2014/32/EU Kapitel II Anhang X der Richtlinie 2014/32/EU A2 oder F1 oder D1 oder E1 oder B und D oder B und E oder H
Nummer 9 Buchstabe a EU-Messgerät Länge Anhang XI der Richtlinie 2014/32/EU Kapitel I, Kapitel II Anhang XI der Richtlinie 2014/32/EU B und F oder B und D oder H1 oder G; für mechanische und elektromechanische Geräte zusätzlich: F1 oder E1 oder D1 oder B und E oder H
Nummer 9 Buchstabe b EU-Messgerät Fläche Anhang XI der Richtlinie 2014/32/EU Kapitel I, Kapitel III Anhang XI der Richtlinie 2014/32/EU B und F oder B und D oder H1 oder G; für mechanische und elektromechanische Geräte zusätzlich: F1 oder E1 oder D1 oder B und E oder H
Nummer 9 Buchstabe c EU-Messgerät mehrdimensional Anhang XI der Richtlinie 2014/32/EU Kapitel I, Kapitel IV Anhang XI der Richtlinie 2014/32/EU B und F oder B und D oder H1 oder G; für mechanische und elektromechanische Geräte zusätzlich: F1 oder E1 oder D1 oder B und E oder H
Nummer 10 EU-Abgasanaly­satoren Anhang XII der Richtlinie 2014/32/EU Anhang XII der Richtlinie 2014/32/EU B und F oder B und D oder H1
Nummer 11 EU-Waagen – nichtselbsttätig Artikel 2 Nummer 1 und 2 der Richtlinie 2014/31/EU Anhang I der Richtlinie 2014/31/EU B und F oder B und D oder G; für nichtselbsttätige Waagen, in denen keine elektronische Einrichtung benutzt wird und deren Auswägeeinrichtung keine Feder zum Ausgleich der aufgebrachten Last benutzt, zusätzlich: F1 oder D1; zusätzlich sind die besonderen Vorgaben für nichtselbsttätige Waagen gemäß Anlage 4 Teil A Nummer 4 zu beachten

Tabelle 2

Nach § 8 Absatz 3 und § 9 Absatz 4 bis zum Ablauf des 19. April 2016 anzuwendende Verweisungen auf die Richtlinien 2004/22/EG und 2009/23/EG

Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4
Nummerierung nach § 8 Absatz 1 Kurzbezeichnung Begriffsbestimmung im Sinne des § 8 Absatz 3 nach Spezifische Anforderungen im Sinne des § 8 Absatz 3 geregelt in Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne des § 9 Absatz 4 (Anhänge nach Richtlinie 2004/22/EG oder Richtlinie 2009/23/EG)
Nummer 1 EU-Wasserzähler Anhang MI-001 der Richtlinie 2004/22/EG Anhang MI-001 der Richtlinie 2004/22/EG Anhänge B und F oder B und D oder H1 der Richtlinie 2004/22/EG
Nummer 2 Buchstabe a EU-Gaszähler Anhang MI-002 der Richtlinie 2004/22/EG Teil I Anhang MI-002 der Richtlinie 2004/22/EG Anhänge B und F oder B und D oder H1 der Richtlinie 2004/22/EG
Nummer 2 Buchstabe b EU-Gasmengenumwerter Anhang MI-002 der Richtlinie 2004/22/EG Teil II Anhang MI-002 der Richtlinie 2004/22/EG Anhänge B und F oder B und D oder H1 der Richtlinie 2004/22/EG
Nummer 3 EU-Elektrizitätszähler Anhang MI-003 der Richtlinie 2004/22/EG Anhang MI-003 der Richtlinie 2004/22/EG Anhänge B und F oder B und D oder H1 der Richtlinie 2004/22/EG
Nummer 4 EU-Wärmezähler Anhang MI-004 der Richtlinie 2004/22/EG Anhang MI-004 der Richtlinie 2004/22/EG Anhänge B und F oder B und D oder H1 der Richtlinie 2004/22/EG
Nummer 5 EU-Flüssigkeitsmessanlagen Anhang MI-005 der Richtlinie 2004/22/EG Anhang MI-005 der Richtlinie 2004/22/EG Anhänge B und F oder B und D oder H1 oder G der Richtlinie 2004/22/EG
Nummer 6 Buchstabe a EU-Waagen – selbsttätig für Einzelwägungen Anhang MI-006 der Richtlinie 2004/22/EG Kapitel I, Kapitel II Anhang MI-006 der Richtlinie 2004/22/EG Anhänge B und D oder B und F oder H1 oder G der Richtlinie 2004/22/EG; für mechanische und elektromechanische Geräte zusätzlich: Anhänge B und E der Richtlinie 2004/22/EG; für mechanische Geräte zusätzlich: Anhänge D1 oder F1 der Richtlinie 2004/22/EG
Nummer 6 Buchstabe b EU-Waagen – selbsttätige Kontrollwaagen Anhang MI-006 der Richtlinie 2004/22/EG Kapitel I, Kapitel II Anhang MI-006 der Richtlinie 2004/22/EG Anhänge B und D oder B und F oder H1 oder G der Richtlinie 2004/22/EG; für mechanische und elektromechanische Geräte zusätzlich: Anhänge B und E der Richtlinie 2004/22/EG; für mechanische Geräte zusätzlich: Anhänge D1 oder F1 der Richtlinie 2004/22/EG
Nummer 6 Buchstabe c EU-Waagen – selbsttätige Gewichtsauszeichnungswaagen Anhang MI-006 der Richtlinie 2004/22/EG Kapitel I, Kapitel II Anhang MI-006 der Richtlinie 2004/22/EG Anhänge B und D oder B und F oder H1 oder G der Richtlinie 2004/22/EG; für mechanische und elektromechanische Geräte zusätzlich: Anhänge B und E der Richtlinie 2004/22/EG; für mechanische Geräte zusätzlich: Anhänge D1 oder F1 der Richtlinie 2004/22/EG
Nummer 6 Buchstabe d EU-Waagen – selbsttätige Preisauszeichnungswaagen Anhang MI-006 der Richtlinie 2004/22/EG Kapitel I, Kapitel II Anhang MI-006 der Richtlinie 2004/22/EG Anhänge B und D oder B und F oder H1 oder G der Richtlinie 2004/22/EG; für mechanische und elektromechanische Geräte zusätzlich: Anhänge B und E der Richtlinie 2004/22/EG; für mechanische Geräte zusätzlich: Anhänge D1 oder F1 der Richtlinie 2004/22/EG
Nummer 6 Buchstabe e EU-Waagen – selbsttätig zum Abwägen Anhang MI-006 der Richtlinie 2004/22/EG Kapitel I, Kapitel III Anhang MI-006 der Richtlinie 2004/22/EG Anhänge B und D oder B und F oder H1 oder G der Richtlinie 2004/22/EG; für mechanische und elektromechanische Geräte zusätzlich: Anhänge B und E der Richtlinie 2004/22/EG; für mechanische Geräte zusätzlich: Anhänge D1 oder F1 der Richtlinie 2004/22/EG
Nummer 6 Buchstabe f EU-Waagen – selbsttätig zum Totalisieren Anhang MI-006 der Richtlinie 2004/22/EG Kapitel I, Kapitel IV Anhang MI-006 der Richtlinie 2004/22/EG Anhänge B und D oder B und F oder H1 oder G der Richtlinie 2004/22/EG; für mechanische und elektromechanische Geräte zusätzlich: Anhänge B und E der Richtlinie 2004/22/EG; für mechanische Geräte zusätzlich: Anhänge D1 oder F1 der Richtlinie 2004/22/EG
Nummer 6 Buchstabe g EU-Waagen – selbsttätig zum kontinuierlichen Totalisieren Anhang MI-006 der Richtlinie 2004/22/EG Kapitel I, Kapitel V Anhang MI-006 der Richtlinie 2004/22/EG Anhänge B und D oder B und F oder H1 oder G der Richtlinie 2004/22/EG; für mechanische und elektromechanische Geräte zusätzlich: Anhänge B und E der Richtlinie 2004/22/EG; für mechanische Geräte zusätzlich: Anhänge D1 oder F1 der Richtlinie 2004/22/EG
Nummer 6 Buchstabe h EU-Waagen – selbsttätige Gleiswaagen Anhang MI-006 der Richtlinie 2004/22/EG Kapitel I, Kapitel VI Anhang MI-006 der Richtlinie 2004/22/EG Anhänge B und D oder B und F oder H1 oder G der Richtlinie 2004/22/EG; für mechanische und elektromechanische Geräte zusätzlich: Anhänge B und E der Richtlinie 2004/22/EG; für mechanische Geräte zusätzlich: Anhänge D1 oder F1 der Richtlinie 2004/22/EG
Nummer 7 EU-Taxameter Anhang MI-007 der Richtlinie 2004/22/EG Anhang MI-007 der Richtlinie 2004/22/EG Anhänge B und F oder B und D oder H1 der Richtlinie 2004/22/EG
Nummer 8 Buchstabe a EU-Längenmaße Kapitel I Anhang MI-008 der Richtlinie 2004/22/EG Kapitel I Anhang MI-008 der Richtlinie 2004/22/EG Anhänge F1 oder D1 oder B und D oder H oder G der Richtlinie 2004/22/EG
Nummer 8 Buchstabe b EU-Ausschankmaße Kapitel II Anhang MI-008 der Richtlinie 2004/22/EG Kapitel II Anhang MI-008 der Richtlinie 2004/22/EG Anhänge A1 oder F1 oder D1 oder E1 oder B und D oder B und E oder H der Richtlinie 2004/22/EG
Nummer 9 Buchstabe a EU-Messgerät Länge Anhang MI-009 der Richtlinie 2004/22/EG Kapitel I, Kapitel II Anhang MI-009 der Richtlinie 2004/22/EG Anhänge B und F oder B und D oder H1 oder G der Richtlinie 2004/22/EG; für mechanische und elektromechanische Geräte zusätzlich: Anhänge F1 oder E1 oder D1 oder B und E oder H der Richtlinie 2004/22/EG
Nummer 9 Buchstabe b EU-Messgerät Fläche Anhang MI-009 der Richtlinie 2004/22/EG Kapitel I, Kapitel III Anhang MI-009 der Richtlinie 2004/22/EG Anhänge B und F oder B und D oder H1 oder G der Richtlinie 2004/22/EG; für mechanische und elektromechanische Geräte zusätzlich: Anhänge F1 oder E1 oder D1 oder B und E oder H der Richtlinie 2004/22/EG
Nummer 9 Buchstabe c EU-Messgerät mehrdimensional Anhang MI-009 der Richtlinie 2004/22/EG Kapitel I, Kapitel IV Anhang MI-009 der Richtlinie 2004/22/EG Anhänge B und F oder B und D oder H1 oder G der Richtlinie 2004/22/EG; für mechanische und elektromechanische Geräte zusätzlich: Anhänge F1 oder E1 oder D1 oder B und E oder H der Richtlinie 2004/22/EG
Nummer 10 EU-Abgasanalysatoren Anhang MI-010 der Richtlinie 2004/22/EG Anhang MI-010 der Richtlinie 2004/22/EG Anhänge B und F oder B und D oder H1 der Richtlinie 2004/22/EG
Nummer 11 EU-Waagen – nichtselbsttätig Artikel 2 Nummer 1 und 2 der Richtlinie 2009/23/EG Anhang I der Richtlinie 2009/23/EG Anhänge II 1., II 3. und II 5. oder Anhänge II 1., II 2. und II 5. oder Anhänge II 4. und II 5. der Richtlinie 2009/23/EG; nichtselbsttätige Waagen, in denen keine elektronische Einrichtung benutzt wird und deren Auswägeeinrichtung keine Feder zum Ausgleich der aufgebrachten Last benutzt, brauchen nicht der EG-Baumusterprüfung nach Anhang II 1. der Richtlinie 2009/23/EG unterzogen zu werden
Anlage 4 — (zu § 9 Absatz 1 Satz 1)Konformitätsbewertungsverfahren Anlage 4 — (re § 9(1), first sentence) Conformity assessment procedures (Source: Federal Law Gazette I 2014, 2045–2060) Anlage 4 — (zu § 9 Absatz 1 Satz 1) Konformitätsbewertungsverfahren (Fundstelle: BGBl. I 2014, 2045–2060)

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 2045 - 2060)

Teil A

Allgemeine Vorschriften

  • 1. Technische Unterlagen Der Hersteller hat für ein Messgerät jeweils die nachfolgenden technischen Unterlagen zu erstellen, sofern diese in dem vom Hersteller nach Teil B jeweils gewählten Modul gefordert werden:
  • 1.1 eine allgemeine Beschreibung des Messgeräts,
  • 1.2 Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen und sonstigen Elementen,
  • 1.3 Beschreibungen der Fertigungsverfahren,
  • 1.4 Beschreibungen der elektronischen Bauteile mit Zeichnungen, Diagrammen, Logik-Flussdiagrammen und allgemeinen Angaben zur Software mit einer Erläuterung ihrer Merkmale und Funktionsweise,
  • 1.5 Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Messgeräts erforderlich sind,
  • 1.6 eine Aufstellung der harmonisierten Normen, normativen Dokumente oder vom Ausschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelten Regeln, technischen Spezifikationen oder Feststellungen, die vollständig oder in Teilen angewandt wurden,
  • 1.7 eine Beschreibung, mit welchen Lösungen den wesentlichen Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung genügt wurde, soweit harmonisierte Normen, normative Dokumente oder vom Ausschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelte Regeln, technische Spezifikationen oder Feststellungen nicht angewandt wurden; im Fall von teilweise angewendeten technischen Regelwerken sind die Teile, die angewendet wurden, in den technischen Unterlagen anzugeben,
  • 1.8 die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen und sonstigen Untersuchungen,
  • 1.9 eine Risikoanalyse und -bewertung,
  • 1.10 Prüfberichte, mit denen der Nachweis erbracht werden kann, dass das Messgerät oder das Baumuster den wesentlichen Anforderungen im Sinne der §§ 7 und 8 entspricht und
  • 1.11 Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigungen der Messgeräte, deren Bauteile in dem zu bewertenden Messgerät verwendet werden.
  • 2. Konformitätsbewertungsstelle
  • 2.1 Jede Konformitätsbewertungsstelle unterrichtet die anerkennende Stelle im Sinne des § 11 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes über die Baumusterprüfbescheinigungen, Konformitätsbescheinigungen für Qualitätssicherungssysteme oder Entwurfsprüfbescheinigungen oder etwaige Ergänzungen dazu, die sie im Rahmen der Module B, D, D1, E, E1, H und H1 ausgestellt oder zurückgenommen hat, und übermittelt der anerkennenden Stelle auf Verlangen eine Aufstellung aller Bescheinigungen oder Ergänzungen dazu, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat.
  • 2.2 Jede Konformitätsbewertungsstelle unterrichtet die übrigen Konformitätsbewertungsstellen über die Baumusterprüfbescheinigungen, Konformitätsbescheinigungen für Qualitätssicherungssysteme oder Entwurfsprüfbescheinigungen oder etwaige Ergänzungen dazu, die sie im Rahmen der Module B, D, D1, E, E1, H und H1 verweigert, zurückgenommen, ausgesetzt oder auf andere Weise eingeschränkt hat, und teilt ihnen, wenn sie dazu aufgefordert wird, alle von ihr ausgestellten Bescheinigungen oder Ergänzungen dazu mit.
  • 3. Konformitätserklärung Der Hersteller fügt ein Exemplar der Konformitätserklärung jedem Messgerät bei, das in Verkehr gebracht wird. Werden mehrere Messgeräte an ein und denselben Verwender geliefert, reicht die Bereitstellung einer Konformitätserklärung für die Sendung aus, sofern es sich um Messgeräte des gleichen Modells handelt.Aus der Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Gerät sie ausgestellt wurde. Der Hersteller hat die Konformitätserklärung zusammen mit den technischen Unterlagen nach dem Inverkehrbringen des Messgeräts zehn Jahre lang für die nationalen Behörden bereitzuhalten. Ein Exemplar der Konformitätserklärung ist den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
  • 4. Besondere Vorschriften für nichtselbsttätige Waagen
  • 4.1 Die Konformitätsbewertung für nichtselbsttätige Waagen gemäß der Module D, D1, F, F1 oder G darf nur dann im Betrieb des Herstellers oder an einem beliebigen anderen Ort durchgeführt werden, wenn die nachfolgend genannten Voraussetzungen vorliegen:
  • 4.1.1 die Beförderung der nichtselbsttätigen Waage zum Verwendungsort, ihre Zerlegung und die Inbetriebnahme am Verwendungsort erfordern keinen erneuten Zusammenbau oder sonstige technische Arbeiten, durch die die Anzeigegenauigkeit der nichtselbsttätigen Waage beeinträchtigt werden könnte, und
  • 4.1.2 die nichtselbsttätige Waage ist im Rahmen der Fertigung so ausgelegt und justiert, dass die am Ort der Inbetriebnahme vorliegende Fallbeschleunigung bereits berücksichtigt ist oder die Anzeigegenauigkeit der nichtselbsttätigen Waage nicht durch Änderungen der Fallbeschleunigung beeinflusst wird.In allen anderen Fällen hat die Konformitätsbewertung am Verwendungsort der nichtselbsttätigen Waage zu erfolgen.
  • 4.2 Wird die Messgenauigkeit der nichtselbsttätigen Waage durch Änderungen der Fallbeschleunigung beeinflusst, darf die Konformitätsbewertung gemäß der in Teil B genannten Module D, D1, F, F1 oder G in zwei Stufen durchgeführt werden. Die zweite Stufe muss alle Untersuchungen und Prüfungen umfassen, bei denen das Ergebnis von der Fallbeschleunigung abhängt. Die erste Stufe muss alle übrigen Untersuchungen und Prüfungen umfassen. Die zweite Stufe ist am Verwendungsort der nichtselbsttätigen Waage durchzuführen.
  • 4.2.1 Wählt der Hersteller die Durchführung der Konformitätsbewertung gemäß der in Teil B genannten Module D, D1, F, F1 oder G in zwei Stufen und werden diese zwei Stufen durch verschiedene Konformitätsbewertungsstellen durchgeführt, muss eine nichtselbsttätige Waage, die die erste Stufe des betreffenden Verfahrens durchlaufen hat, die Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle tragen, die an der ersten Stufe beteiligt war.
  • 4.2.2 Die Partei, die die erste Stufe des Verfahrens durchgeführt hat, erteilt für jede einzelne nichtselbsttätige Waage eine Bescheinigung mit den für die Identifizierung der Waage notwendigen Angaben und einer Spezifizierung der durchgeführten Untersuchungen und Prüfungen.
  • 4.2.3 Die Partei, die die zweite Stufe des Verfahrens durchführt, nimmt die Untersuchungen und Prüfungen vor, die noch nicht durchgeführt worden sind.
  • 4.2.4 Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss auf Verlangen der Konformitätsbewertungsstelle die von Konformitätsbewertungsstellen in anderen Stufen des Verfahrens erteilten Konformitätsbescheinigungen vorlegen.
  • 4.2.5 Der Hersteller, der in der ersten Stufe das Konformitätsbewertungsverfahren nach Teil B Modul D oder D1 gewählt hat, darf für die zweite Stufe entweder dasselbe Verfahren benutzen oder das Verfahren nach Teil B Modul F oder F1 wählen.
  • 4.2.6 Die CE-Kennzeichnung und die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung sind nach Beendigung der zweiten Stufe zusammen mit der Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle, die bei der zweiten Stufe beteiligt war, an der nichtselbsttätigen Waage anzubringen.
  • 4.3 Konformitätserklärungen für nichtselbsttätige Waagen sind vom Hersteller für jedes Gerätemodell zu erstellen und zehn Jahre aufzubewahren. Sie müssen nicht jedem Messgerät beigefügt sein, das in Verkehr gebracht wird.

Teil B

Einzelheiten der Konformitätsbewertungsverfahren

Modul AInterne Fertigungskontrolle

  • 1. Begriffsbestimmung Die interne Fertigungskontrolle ist das Konformitätsbewertungsverfahren, bei dem der Hersteller die in den Nummern 2, 3 und 4 genannten Verpflichtungen zu erfüllen hat und auf seine alleinige Verantwortung zu erklären hat, dass die betreffenden Messgeräte den für sie geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung genügen.
  • 2. Technische Unterlagen Der Hersteller hat die technischen Unterlagen nach Teil A Nummer 1 zu erstellen.
  • 3. Herstellung von Messgeräten Der Hersteller hat die für den Fertigungsprozess und seine Überwachung sowie für die Übereinstimmung der Messgeräte mit den technischen Unterlagen und mit den für die Messgeräte geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
  • 4. Konformitätskennzeichnung und Konformitätserklärung
  • 4.1 Der Hersteller hat an jedem einzelnen Messgerät, das den geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung genügt, die Kennzeichnung nach § 14 dieser Verordnung anzubringen.
  • 4.2 Der Hersteller hat für ein Messgerätemodell eine Konformitätserklärung im Sinne des § 11 dieser Verordnung auszustellen.
  • 5. Bevollmächtigter Die in Nummer 4 genannten Verpflichtungen des Herstellers dürfen unter seiner Verantwortung von seinem Bevollmächtigten erfüllt werden, wenn dieser dazu ausdrücklich ermächtigt ist.

Modul A1Interne Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen

Bei der internen Fertigungskontrolle samt überwachten Produktprüfungen sind über das Modul A hinaus an jedem einzelnen hergestellten Messgerät vom Hersteller oder in seinem Auftrag eine oder mehrere Prüfungen eines oder mehrerer bestimmter Aspekte des Messgeräts vorzunehmen, um die Übereinstimmung mit den entsprechenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung zu überprüfen. Es ist dem Hersteller freigestellt, ob er die Prüfungen durch eine akkreditierte interne Stelle durchführen lässt oder ob er sie einer von ihm gewählten Konformitätsbewertungsstelle nach § 13 oder § 14 des Mess- und Eichgesetzes überträgt.

Führt eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der §§ 13 und 14 des Mess- und Eichgesetzes die Prüfungen durch, bringt der Hersteller unter ihrer Verantwortung während des Fertigungsprozesses ihre Kennnummer an.

Modul A2Interne Fertigungskontrolle mit überwachten

Produktprüfungen in unregelmäßigen Abständen

Bei der internen Fertigungskontrolle mit in unregelmäßigen Abständen erfolgenden überwachten Produktprüfungen sind über die Vorgaben des Moduls A hinaus folgende Bestimmungen anzuwenden:

  • 1. Je nach Entscheidung des Herstellers hat eine akkreditierte interne Stelle oder eine vom Hersteller gewählte Konformitätsbewertungsstelle nach § 13 oder § 14 des Mess- und Eichgesetzes in von ihr festgelegten unregelmäßigen Abständen die Produktprüfungen durchzuführen oder durchführen zu lassen, um die Qualität der internen Produktprüfungen zu überprüfen, wobei die Prüfung unter anderem der technischen Komplexität der Messgeräte und der Produktionsmenge Rechnung trägt. Vor dem Inverkehrbringen hat die akkreditierte interne Stelle oder die Konformitätsbewertungsstelle vor Ort eine geeignete Stichprobe der Endprodukte zu entnehmen und zu untersuchen sowie geeignete Prüfungen entsprechend den einschlägigen Abschnitten der harmonisierten Normen, normativen Dokumente oder vom Ausschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelten Regeln, technischen Spezifikationen oder Feststellungen oder gleichwertige Prüfungen durchzuführen, um die Konformität des Messgeräts mit den geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung zu prüfen. Liegen einschlägige harmonisierte Normen, normative Dokumente oder vom Ausschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelte Regeln, technische Spezifikationen oder Feststellungen nicht vor, hat die interne akkreditierte Stelle oder die Konformitätsbewertungsstelle darüber zu befinden, welche Prüfungen durchzuführen sind.
  • 2. Mit dem Stichprobenverfahren ist zu ermitteln, ob sich der Fertigungsprozess des Messgeräts innerhalb annehmbarer Grenzen bewegt, um die Konformität des Messgeräts zu gewährleisten. Entspricht eine erhebliche Zahl der als Probe entnommenen Geräte nicht einem annehmbaren Qualitätsniveau, trifft die akkreditierte interne Stelle oder die Konformitätsbewertungsstelle die erforderlichen Maßnahmen.
  • 3. Führt eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der §§ 13 und 14 des Mess- und Eichgesetzes die Prüfungen durch, bringt der Hersteller nach erfolgreichem Stichprobenverfahren unter ihrer Verantwortung während des Fertigungsprozesses ihre Kennnummer an.

Modul BBaumusterprüfung

  • 1. Begriffsbestimmung Die Baumusterprüfung ist der Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne des § 13 oder des § 14 des Mess- und Eichgesetzes den technischen Entwurf eines Messgeräts zu untersuchen und zu prüfen hat und bescheinigt, dass er die für das Messgerät geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung erfüllt.
  • 2. Arten der Baumusterprüfung Eine Baumusterprüfung darf auf jede der folgenden drei Arten durchgeführt werden:
  • 2.1 Prüfung eines für die geplante Produktion repräsentativen Musters des vollständigen Messgeräts (Baumuster),
  • 2.2 Bewertung der Eignung des technischen Entwurfs des Messgeräts anhand einer Prüfung der technischen Unterlagen und zusätzlichen Nachweise sowie Prüfung von für die geplante Produktion repräsentativen Mustern eines oder mehrerer wichtiger Teile des Messgeräts (Kombination aus Bau- und Entwurfsmuster),
  • 2.3 Bewertung der Angemessenheit des technischen Entwurfs des Messgeräts anhand einer Prüfung der in Nummer 3 genannten technischen Unterlagen und zusätzlichen Nachweise ohne Prüfung eines Musters (Entwurfsmuster).
  • 2.4 Die Konformitätsbewertungsstelle darf eine vom Hersteller gewünschte Form der Baumusterprüfung oder ein vorgelegtes Muster ablehnen, wenn dadurch die Konformität des Messgeräts mit den gesetzlichen Anforderungen nicht hinreichend nachgewiesen werden kann.
  • 3. Antrag auf Baumusterprüfung
  • 3.1 Der Antrag auf eine Baumusterprüfung ist vom Hersteller nur bei einer einzigen Konformitätsbewertungsstelle seiner Wahl einzureichen.
  • 3.2 Der Antrag hat Folgendes zu enthalten:
  • 3.2.1 Name und Anschrift des Herstellers und, wenn der Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Name und Anschrift,
  • 3.2.2 eine schriftliche oder elektronisch zugesandte Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen Konformitätsbewertungsstelle eingereicht worden ist,
  • 3.2.3 die technischen Unterlagen nach Teil A Nummer 1,
  • 3.2.4 für die betreffende Produktion repräsentative Muster; die Konformitätsbewertungsstelle kann zusätzliche Muster anfordern, wenn dies zur Durchführung des Prüfprogramms erforderlich ist,
  • 3.2.5 einen zusätzlichen Nachweis für eine angemessene Lösung durch den technischen Entwurf; in diesem zusätzlichen Nachweis müssen alle Unterlagen vermerkt sein, nach denen insbesondere dann vorgegangen wurde, wenn die einschlägigen harmonisierten Normen, normativen Dokumente oder vom Ausschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelten Regeln, technische Spezifikationen oder Feststellungen nicht in vollem Umfang angewandt worden sind; der zusätzliche Nachweis umfasst erforderlichenfalls die Ergebnisse von Prüfungen, die von einem geeigneten Labor des Herstellers oder von einem anderen Prüflabor in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung durchgeführt wurden.
  • 4. Aufgaben der Konformitätsbewertungsstelle Die Konformitätsbewertungsstelle hat folgende Aufgaben:
  • 4.1 Bezogen auf das Messgerät:Prüfung der technischen Unterlagen und zusätzlichen Nachweise, um zu bewerten, ob der technische Entwurf des Messgeräts angemessen ist.
  • 4.2 Bezogen auf das Muster:
  • 4.2.1 Prüfung, ob das Muster in Übereinstimmung mit den technischen Unterlagen hergestellt wurde, und Feststellung, welche Teile nach den geltenden Vorschriften der einschlägigen harmonisierten Normen, normativen Dokumente oder vom Ausschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelten Regeln, technischen Spezifikationen oder Feststellungen entworfen wurden und welche Teile ohne Anwendung der einschlägigen Vorschriften dieser technischen Regelwerke entworfen wurden,
  • 4.2.2 Durchführung oder Veranlassung der geeigneten Untersuchungen und Prüfungen, um festzustellen, ob die Lösungen aus den einschlägigen harmonisierten Normen, normativen Dokumenten oder vom Ausschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelten Regeln, technischen Spezifikationen oder Feststellungen korrekt angewandt worden sind, sofern der Hersteller sich für ihre Anwendung entschieden hat,
  • 4.2.3 Durchführung oder Veranlassung der geeigneten Untersuchungen und Prüfungen, um festzustellen, ob die vom Hersteller gewählten Lösungen die entsprechenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung erfüllen, falls er die Lösungen aus den einschlägigen technischen Regelwerken im Sinne der Nummer 4.2.1 nicht angewandt hat,
  • 4.2.4 Vereinbarung mit dem Hersteller, wo die Untersuchungen und Prüfungen durchgeführt werden.
  • 4.3 Bezogen auf die Teile des Messgeräts, die nicht Bestandteil des Musters sind:Prüfung der technischen Unterlagen und zusätzlichen Nachweise, um zu bewerten, ob der technische Entwurf dieser Teile des Messgeräts angemessen ist.
  • 5. Prüfungsbericht der Konformitätsbewertungsstelle Die Konformitätsbewertungsstelle hat einen Prüfungsbericht über die gemäß Nummer 4 durchgeführten Maßnahmen und die dabei erzielten Ergebnisse zu erstellen. Unbeschadet ihrer Verpflichtungen gegenüber der anerkennenden Behörde aus § 20 des Mess-und Eichgesetzes veröffentlicht die Konformitätsbewertungsstelle den Inhalt dieses Berichts oder Teile davon nur mit Zustimmung des Herstellers.
  • 6. Baumusterprüfbescheinigung
  • 6.1 Entspricht das Baumuster den für das betreffende Messgerät geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung, stellt die Konformitätsbewertungsstelle dem Hersteller eine Baumusterprüfbescheinigung aus. Diese Bescheinigung enthält den Namen und die Anschrift des Herstellers, die Ergebnisse der Prüfungen, etwaige Bedingungen für ihre Gültigkeit und die erforderlichen Daten für die Identifizierung der anerkannten Bauart.
  • 6.2 Der Bescheinigung dürfen ein oder mehrere Anhänge beigefügt werden. Die Bescheinigung und ihre Anhänge enthalten alle zweckdienlichen Angaben, anhand derer sich die Übereinstimmung der hergestellten Messgeräte mit dem geprüften Baumuster beurteilen und gegebenenfalls eine Kontrolle nach ihrer Inbetriebnahme durchführen lässt. Dazu ist insbesondere Folgendes anzugeben:
  • 6.2.1 die messtechnischen Merkmale des Baumusters des Gerätes,
  • 6.2.2 die zur Sicherstellung der Unversehrtheit des Gerätes notwendigen Maßnahmen, nämlich beispielsweise Verplombung oder Identifizierung der Software,
  • 6.2.3 sonstige Angaben, die zur Identifizierung des Gerätes und zur Sichtkontrolle in Bezug auf seine äußere Übereinstimmung mit dem Baumuster erforderlich sind,
  • 6.2.4 gegebenenfalls sonstige spezifische Angaben, die zur Überprüfung der Merkmale der hergestellten Geräte erforderlich sind,
  • 6.2.5 im Falle eines Teilgeräts alle erforderlichen Informationen zur Sicherstellung der Kompatibilität mit anderen Teilgeräten oder Messgeräten.
  • 6.3 Die Baumusterprüfbescheinigung ist für einen Zeitraum von zehn Jahren ab ihrem Ausstellungsdatum auszustellen und darf danach jeweils für weitere zehn Jahre verlängert werden. Bei grundlegenden Änderungen der Konstruktion, insbesondere auf Grund des Einsatzes neuer Techniken, darf die Gültigkeit der Baumusterprüfbescheinigung auf zwei Jahre begrenzt und um drei Jahre verlängert werden. Satz 2 ist nicht für Messgeräte im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 anzuwenden. Eine Baumusterprüfbescheinigung darf ferner in der Gültigkeit begrenzt werden, wenn im Zeitpunkt der Erteilung der Baumusterprüfbescheinigung Art und Umfang einer Änderung von Anforderungen an das Messgerät nach dem Mess- und Eichgesetz oder dieser Verordnung zu einem späteren Zeitpunkt bereits feststeht.
  • 6.4 Entspricht das Baumuster nicht den geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung, hat die Konformitätsbewertungsstelle die Ausstellung einer Baumusterprüfbescheinigung zu verweigern. Die Verweigerung ist mit Gründen versehen dem Antragsteller zu eröffnen.
  • 7. Änderungen des Stands der Technik oder des Baumusters
  • 7.1 Die Konformitätsbewertungsstelle hat Änderungen des allgemein anerkannten Stands der Technik zu verfolgen. Bei Änderungen, die darauf hindeuten, dass das anerkannte Baumuster nicht mehr den geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung entspricht, hat die Konformitätsbewertungsstelle zu prüfen, ob derartige Änderungen weitere Untersuchungen erfordern. Ist dies der Fall, setzt die Konformitätsbewertungsstelle den Hersteller davon in Kenntnis.
  • 7.2 Der Hersteller hat die Konformitätsbewertungsstelle, der die technischen Unterlagen zur Baumusterprüfbescheinigung vorliegen, über alle Änderungen an dem anerkannten Baumuster zu unterrichten, die dessen Übereinstimmung mit den wesentlichen Anforderungen oder den Bedingungen für die Gültigkeit der Bescheinigung beeinträchtigen können. Derartige Änderungen erfordern eine Zusatzbewertung in Form einer Ergänzung der ursprünglichen Baumusterprüfbescheinigung.
  • 8. Übersendung der Baumusterprüfbescheinigung an DritteDie Konformitätsbewertungsstelle kann auf Verlangen der Europäischen Kommission, der Mitgliedstaaten und der anderen Konformitätsbewertungsstellen eine Abschrift der Baumusterprüfbescheinigungen und ihrer Ergänzungen übersenden, sofern es sich um Messgeräte im Sinne des § 8 Absatz 1 handelt. Wenn die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten dies verlangen, können sie eine Abschrift der technischen Unterlagen und der Ergebnisse der durch die Konformitätsbewertungsstelle vorgenommenen Prüfungen von Messgeräten im Sinne des § 8 Absatz 1 erhalten. Die Konformitätsbewertungsstelle bewahrt ein Exemplar der Baumusterprüfbescheinigung, ihrer Anhänge und Ergänzungen sowie des technischen Dossiers einschließlich der vom Hersteller eingereichten Unterlagen so lange auf, bis die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung endet.
  • 9. Aufbewahrungspflichten für Baumusterprüfbescheinigungen Der Hersteller hat ein Exemplar der Baumusterprüfbescheinigung, ihrer Anhänge und Ergänzungen zusammen mit den technischen Unterlagen nach dem Inverkehrbringen des Messgeräts zehn Jahre lang für die nationalen Behörden bereitzuhalten.
  • 10. Bevollmächtigter Der Bevollmächtigte des Herstellers darf bei entsprechender Beauftragung den in Nummer 3 genannten Antrag einreichen und die in den Nummern 7.2 und 9 genannten Verpflichtungen erfüllen.

Modul CKonformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle

  • 1. Begriffsbestimmung Die Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle ist der Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem der Hersteller die in den Nummern 2 und 3 genannten Verpflichtungen zu erfüllen und zu erklären hat, dass die betreffenden Messgeräte der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und den für sie geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung genügen.
  • 2. Herstellung Der Hersteller hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Übereinstimmung der hergestellten Messgeräte mit der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen anerkannten Bauart und mit den für sie geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung gewährleisten.
  • 3. Konformitätskennzeichnung und Konformitätserklärung
  • 3.1 Der Hersteller hat an jedem einzelnen Messgerät, das mit der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart übereinstimmt und die geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung erfüllt, die Kennzeichnung nach § 14 dieser Verordnung anzubringen.
  • 3.2 Der Hersteller hat für ein Messgerätemodell eine Konformitätserklärung im Sinne des § 11 dieser Verordnung auszustellen.
  • 4. Bevollmächtigter Die in Nummer 3 genannten Verpflichtungen des Herstellers dürfen von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.

Modul C1Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer

internen Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen

  • 1. Begriffsbestimmung Die Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen ist der Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem der Hersteller über die Vorschriften des Moduls C hinaus die in Nummer 2 festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen und auf eigene Verantwortung zu erklären hat, dass die betreffenden Messgeräte der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und den für sie geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung genügen.
  • 2. Produktprüfungen
  • 2.1 An jedem einzelnen hergestellten Messgerät sind vom Hersteller oder in seinem Auftrag eine oder mehrere Prüfungen eines oder mehrerer bestimmter Aspekte des Messgeräts vorzunehmen, um die Übereinstimmung mit den entsprechenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung zu überprüfen. Es ist dem Hersteller freigestellt, ob er die Prüfungen durch eine akkreditierte interne Stelle durchführen lässt oder ob er sie einer von ihm gewählten Konformitätsbewertungsstelle im Sinne des § 13 oder des § 14 des Mess- und Eichgesetzes überträgt.
  • 2.2 Führt eine Konformitätsbewertungsstelle die Prüfungen durch, hat der Hersteller unter ihrer Verantwortung während des Fertigungsprozesses ihre Kennnummer anzubringen.

Modul C2Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen

Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen in unregelmäßigen Abständen

  • 1. Begriffsbestimmung Die Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen in unregelmäßigen Abständen ist der Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem der Hersteller über die Vorschriften des Moduls C hinaus die in Nummer 2 festgelegten Pflichten zu erfüllen und auf eigene Verantwortung zu erklären hat, dass die betreffenden Messgeräte der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und den für sie geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung genügen.
  • 2. Produktprüfungen
  • 2.1 Je nach Entscheidung des Herstellers hat eine akkreditierte interne Stelle oder eine von ihm gewählte Konformitätsbewertungsstelle im Sinne des § 13 oder des § 14 des Mess- und Eichgesetzes in von ihr festgelegten unregelmäßigen Abständen die Produktprüfungen durchzuführen oder durchführen zu lassen, um die Qualität der internen Produktprüfungen zu überprüfen, wobei sie unter anderem der technischen Komplexität der Messgeräte und der Produktionsmenge Rechnung trägt. Vor dem Inverkehrbringen hat die akkreditierte interne Stelle oder die Konformitätsbewertungsstelle vor Ort eine geeignete Stichprobe der für den Endnutzer bestimmten Messgeräte zu entnehmen und zu untersuchen sowie geeignete Prüfungen entsprechend den einschlägigen Abschnitten der harmonisierten Normen, normativen Dokumenten oder der vom Regelermittlungsausschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelten Regeln, technischen Spezifikationen oder Feststellungen oder gleichwertige Prüfungen durchzuführen, um die Konformität des Messgeräts auf der Grundlage der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart mit den geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung zu prüfen.
  • 2.2 Das Stichprobenverfahren dient der Feststellung, ob sich der Fertigungsprozess des Messgeräts innerhalb annehmbarer Grenzen bewegt, um die Konformität des Messgeräts zu gewährleisten. Weist die Stichprobe kein annehmbares Qualitätsniveau auf, trifft die Konformitätsbewertungsstelle geeignete Maßnahmen, um die Konformität des Messgeräts zu gewährleisten.
  • 2.3 Führt eine Konformitätsbewertungsstelle die Prüfungen durch, bringt der Hersteller unter ihrer Verantwortung während des Fertigungsprozesses ihre Kennnummer an.

Modul DKonformität mit der Bauart auf der Grundlage

einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess

  • 1. Begriffsbestimmung Die Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess ist der Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem der Hersteller die in den Nummern 2 und 5 festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen und auf eigene Verantwortung zu erklären hat, dass die betreffenden Messgeräte der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und den für sie geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung genügen.
  • 2. Herstellung Der Hersteller hat ein von einer Konformitätsbewertungsstelle anerkanntes Qualitätssicherungssystem für die Herstellung, Endabnahme und Prüfung der betreffenden Messgeräte gemäß Nummer 3 zu unterhalten.
  • 3. Qualitätssicherungssystem
  • 3.1 Der Hersteller hat bei der Konformitätsbewertungsstelle im Sinne des § 13 oder des § 14 des Mess- und Eichgesetzes seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems für die betreffenden Messgeräte zu beantragen. Der Antrag hat Folgendes zu enthalten:
  • 3.1.1 Name und Anschrift des Herstellers und, wenn der Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Name und Anschrift,
  • 3.1.2 eine schriftliche oder elektronisch zugesandte Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen Konformitätsbewertungsstelle eingereicht worden ist,
  • 3.1.3 alle einschlägigen Angaben über die vorgesehene Messgeräteart,
  • 3.1.4 die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem,
  • 3.1.5 die technischen Unterlagen über die anerkannte Bauart und eine Abschrift der Baumusterprüfbescheinigung.
  • 3.2 Das Qualitätssicherungssystem muss so aufgebaut sein, dass die Übereinstimmung der Messgeräte mit der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den für sie geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung gewährleistet ist.
  • 3.3 Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Grundsätze, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem müssen so beschaffen sein, dass sichergestellt ist, dass die Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt werden. Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:
  • 3.3.1 Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse der Geschäftsleitung in Bezug auf die Produktqualität,
  • 3.3.2 entsprechende Fertigungs-, Qualitätssteuerungs- und Qualitätssicherungstechniken, angewandte Verfahren und vorgesehene systematische Maßnahmen,
  • 3.3.3 vor, während und nach der Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen unter Angabe ihrer Häufigkeit,
  • 3.3.4 qualitätsbezogene Aufzeichnungen, wie Prüfberichte, Prüf- und Kalibrierdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter sowie sonstige zur Bewertung des Qualitätssicherungssystems erforderliche Berichte und
  • 3.3.5 Mittel, mit denen die Verwirklichung der angestrebten Produktqualität und die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht werden können.
  • 3.4 Die Konformitätsbewertungsstelle hat das Qualitätssicherungssystem darauf zu bewerten, ob es die in den Nummern 3.2 und 3.3 genannten Anforderungen erfüllt. Bei denjenen Bestandteilen des Qualitätssicherungssystems ist eine Konformität mit den Anforderungen zu vermuten, die die entsprechenden Spezifikationen einer einschlägigen harmonisierten Norm, eines normativen Dokuments oder einer vom Ausschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelten Regel, technischen Spezifikation oder Feststellung erfüllen.
  • 3.5 Zusätzlich zur Erfahrung mit Qualitätsmanagementsystemen hat mindestens ein Mitglied des Auditteams, das ein Audit im Sinne der Nummer 4.3 durchführt, über Erfahrung mit der Bewertung in dem einschlägigen Produktbereich und der betreffenden Produkttechnologie sowie über Kenntnis der geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung zu verfügen. Das Audit hat auch einen Kontrollbesuch in den Räumlichkeiten des Herstellers zu umfassen. Das Auditteam hat die in Nummer 3.1.5 genannten technischen Unterlagen darauf zu überprüfen, ob der Hersteller in der Lage ist, die einschlägigen Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung zu erkennen und die erforderlichen Prüfungen so durchzuführen, dass die Übereinstimmung des Messgeräts mit diesen Anforderungen gewährleistet ist.
  • 3.6 Das Ergebnis der Bewertung ist dem Hersteller auf schriftlichem oder elektronischem Weg mitzuteilen. Die Mitteilung muss das Ergebnis des Audits und die Begründung der Bewertungsentscheidung enthalten.
  • 3.7 Der Hersteller hat sich zu verpflichten, die mit dem von der Konformitätsbewertungsstelle anerkannten Qualitätssicherungssystem verbundenen Vorgaben zu erfüllen, und dafür zu sorgen, dass das System stets ordnungsgemäß und effizient betrieben wird.
  • 3.8 Der Hersteller hat die Konformitätsbewertungsstelle, die das Qualitätssicherungssystem anerkannt hat, über alle geplanten Änderungen des Qualitätssicherungssystems zu unterrichten. Die Konformitätsbewertungsstelle hat zu entscheiden, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch die in den Nummern 3.2 und 3.3 genannten Anforderungen erfüllt oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist. Die Bestimmung der Nummer 3.6 ist entsprechend anzuwenden.
  • 4. Überwachung unter der Verantwortung der Konformitätsbewertungsstelle
  • 4.1 Die Überwachung ist so auszurichten, dass sie geeignet ist zu gewährleisten, dass der Hersteller die Verpflichtungen aus dem von der Konformitätsbewertungsstelle anerkannten Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.
  • 4.2 Der Hersteller hat der Konformitätsbewertungsstelle für die Bewertung Zugang zu den Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen zu gewähren und ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere:
  • 4.2.1 Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem,
  • 4.2.2 die Qualitätsberichte wie Prüfberichte, Prüf- und Kalibrierdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter sowie sonstige zur Bewertung des Qualitätssicherungssystems erforderliche Berichte.
  • 4.3 Die Konformitätsbewertungsstelle hat regelmäßig Audits durchzuführen, um sicherzustellen, dass der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet. Sie hat ihm anschließend einen entsprechenden Prüfbericht zu übergeben.
  • 4.4 Darüber hinaus darf die Konformitätsbewertungsstelle beim Hersteller unangemeldete Besichtigungen durchführen. Während dieser Besuche darf die Konformitätsbewertungsstelle erforderlichenfalls Produktprüfungen durchführen oder durchführen lassen, um sich vom ordnungsgemäßen Funktionieren des Qualitätssicherungssystems zu vergewissern. Die Konformitätsbewertungsstelle hat dem Hersteller einen Bericht über den Besuch und im Falle einer Prüfung einen Prüfbericht zu übergeben.
  • 5. Konformitätskennzeichnung und Konformitätserklärung
  • 5.1 Der Hersteller hat an jedem einzelnen Messgerät, das mit der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart übereinstimmt und die geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung erfüllt, die Kennzeichnung nach § 14 dieser Verordnung und unter der Verantwortung der in Nummer 3.1 genannten Konformitätsbewertungsstelle deren Kennnummer anzubringen.
  • 5.2 Der Hersteller hat für jedes Messgerätemodell eine Konformitätserklärung im Sinne des § 11 auszustellen.
  • 6. Aufbewahrung von Unterlagen Der Hersteller hat für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Messgeräts die folgenden Unterlagen aufzubewahren:
  • 6.1 die Unterlagen gemäß Nummer 3.1,
  • 6.2 die Änderung gemäß Nummer 3.8 in ihrer von der Konformitätsbewertungsstelle anerkannten Form,
  • 6.3 die Entscheidungen und Berichte der Konformitätsbewertungsstelle gemäß den Nummern 3.8, 4.3 und 4.4.
  • 7. Bevollmächtigter Die in den Nummern 3.1, 3.8, 5 und 6 genannten Verpflichtungen des Herstellers dürfen von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.

Modul D1Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess

  • 1. Begriffsbestimmung Die Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess ist das Konformitätsbewertungsverfahren, bei dem der Hersteller die in den Nummern 2 und 5 festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen und auf eigene Verantwortung zu erklären hat, dass die betreffenden Messgeräte den für sie geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung genügen.
  • 2. Herstellung Der Hersteller hat ein von einer Konformitätsbewertungsstelle anerkanntes Qualitätssicherungssystem für die Herstellung, Endabnahme und Prüfung der betreffenden Messgeräte gemäß Nummer 3 zu unterhalten.
  • 3. Qualitätssicherungssystem
  • 3.1 Die Bestimmungen von Modul D Nummer 3.1 sind entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt der Unterlagen nach Modul D Nummer 3.1.5 die technischen Unterlagen nach Teil A Nummer 1 bei der Konformitätsbewertungsstelle einzureichen sind.
  • 3.2 Das Qualitätssicherungssystem muss so aufgebaut sein, dass die Übereinstimmung der Messgeräte mit den für sie geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung gewährleistet ist.
  • 3.3 Die Bestimmungen von Modul D Nummer 3.3 und 3.4 sind entsprechend anzuwenden.
  • 3.4 Die Bestimmungen von Modul D Nummer 3.5 und 3.6 sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass vom Auditteam die technischen Unterlagen im Sinne des Teils A Nummer 1 zu prüfen sind.
  • 3.5 Die Bestimmungen von Modul D Nummer 3.7 und 3.8 sind entsprechend anwendbar mit der Maßgabe, dass die Konformitätsbewertungsstelle das Einhalten der in der hiesigen Nummer 3.2 genannten Anforderungen zu prüfen hat.
  • 4. Überwachung unter der Verantwortung der Konformitätsbewertungsstelle Die Bestimmungen von Modul D Nummer 4 sind entsprechend anzuwenden. Darüber hinaus hat der Hersteller der Konformitätsbewertungsstelle auch die Unterlagen nach der hiesigen Nummer 3.1 zur Verfügung zu stellen.
  • 5. Konformitätskennzeichnung und Konformitätserklärung
  • 5.1 Der Hersteller hat an jedem einzelnen Messgerät, das die geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung erfüllt, die Kennzeichnung nach § 14 dieser Verordnung und unter der Verantwortung der in Nummer 3.1 genannten Konformitätsbewertungsstelle deren Kennnummer anzubringen.
  • 5.2 Der Hersteller hat für jedes Messgerätemodell eine Konformitätserklärung im Sinne des § 11 dieser Verordnung auszustellen.
  • 6. Aufbewahrung von Unterlagen Der Hersteller hat für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Messgeräts die folgenden Unterlagen aufzubewahren:
  • 6.1 die Unterlagen gemäß Nummer 3.1,
  • 6.2 die Unterlagen zu Änderungen nach Nummer 3.5 in ihrer von der Konformitätsbewertungsstelle anerkannten Form,
  • 6.3 die Entscheidungen und Berichte der Konformitätsbewertungsstelle gemäß den Nummern 3.5 und 4.
  • 7. Bevollmächtigter Die in den Nummern 3.1, 3.5, 5 und 6 genannten Verpflichtungen des Herstellers dürfen von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, soweit dieser dazu ausdrücklich ermächtigt ist.

Modul EKonformität mit der Bauart auf der Grundlage

einer Qualitätssicherung bezogen auf das Produkt

  • 1. Begriffsbestimmung Die Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf das Produkt ist der Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem der Hersteller die in den Nummern 2 und 5 festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen und auf eigene Verantwortung zu erklären hat, dass die betreffenden Messgeräte der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und den für sie geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung genügen.
  • 2. Herstellung Der Hersteller hat ein von einer Konformitätsbewertungsstelle anerkanntes Qualitätssicherungssystem für die Endabnahme und Prüfung der betreffenden Messgeräte gemäß Nummer 3 zu unterhalten.
  • 3. Qualitätssicherungssystem Die Bestimmungen von Modul D Nummer 3 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Pflicht gemäß Modul D Nummer 3.3.2 entfällt und die Pflicht aus Modul D Nummer 3.3.3 sich nur auf Untersuchungen und Prüfungen nach der Herstellung bezieht.
  • 4. Überwachung unter der Verantwortung der Konformitätsbewertungsstelle Es sind die Bestimmungen von Modul D Nummer 4 entsprechend anzuwenden.
  • 5. Konformitätskennzeichnung und Konformitätserklärung Es sind die Bestimmungen von Modul D Nummer 5 entsprechend anzuwenden.
  • 6. Aufbewahrung von Unterlagen Es sind die Bestimmungen von Modul D Nummer 6 entsprechend anzuwenden.
  • 7. Bevollmächtigter Die in den Nummern 5 und 6 sowie in dem Modul D Nummer 3.1 und 3.8 genannten Verpflichtungen des Herstellers dürfen von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.

Modul E1Qualitätssicherung von Endabnahme und Prüfung der Produkte

  • 1. Begriffsbestimmung Die Qualitätssicherung von Endabnahme und Prüfung der Produkte ist das Konformitätsbewertungsverfahren, bei dem der Hersteller die in den Nummern 2 und 5 festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen und auf eigene Verantwortung zu erklären hat, dass die betreffenden Messgeräte den für sie geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung genügen.
  • 2. Herstellung Der Hersteller hat ein von einer Konformitätsbewertungsstelle anerkanntes Qualitätssicherungssystem für die Endabnahme und Prüfung der betreffenden Messgeräte gemäß Nummer 3 zu unterhalten.
  • 3. Qualitätssicherungssystem
  • 3.1 Die Bestimmungen von Modul D Nummer 3.1 sind entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt der Unterlagen nach Modul D Nummer 3.1.5 die technischen Unterlagen nach Teil A Nummer 1 bei der Konformitätsbewertungsstelle einzureichen sind.
  • 3.2 Das Qualitätssicherungssystem muss so aufgebaut sein, dass die Übereinstimmung der Messgeräte mit den für sie geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung gewährleistet ist.
  • 3.3 Die Bestimmungen von Modul D Nummer 3.3 sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte zu enthalten haben:
  • 3.3.1 Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse der Geschäftsleitung in Bezug auf die Produktqualität,
  • 3.3.2 nach der Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen,
  • 3.3.3 Qualitätsberichte wie Prüfberichte, Prüf- und Kalibrierdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter sowie sonstige zur Bewertung des Qualitätssicherungssystems erforderliche Berichte und
  • 3.3.4 Mittel, mit denen die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht wird.
  • 3.4 Die Bestimmungen von Modul D Nummer 3.4 sind entsprechend anzuwenden.
  • 3.5 Die Bestimmungen von Modul D Nummer 3.5 und 3.6 sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass vom Auditteam die technischen Unterlagen im Sinne des Teils A Nummer 1 zu prüfen sind.
  • 3.6 Die Bestimmungen von Modul D Nummer 3.7 und 3.8 sind entsprechend anwendbar mit der Maßgabe, dass die Konformitätsbewertungsstelle das Einhalten der in der hiesigen Nummer 3.2 genannten Anforderungen zu prüfen hat.
  • 4. Überwachung unter der Verantwortung der Konformitätsbewertungsstelle Die Bestimmungen von Modul D Nummer 4 sind entsprechend anzuwenden. Darüber hinaus hat der Hersteller der Konformitätsbewertungsstelle auch die Unterlagen nach der hiesigen Nummer 3.1 zur Verfügung zu stellen.
  • 5. Konformitätskennzeichnung und Konformitätserklärung Es sind die Bestimmungen von Modul D Nummer 5 entsprechend anzuwenden.
  • 6. Aufbewahrung von Unterlagen Es sind die Bestimmungen von Modul D Nummer 6 entsprechend anzuwenden.
  • 7. Bevollmächtigter Die in den Nummern 5 und 6 sowie in dem Modul D Nummer 3.1 und 3.8 genannten Verpflichtungen des Herstellers dürfen von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.

Modul FKonformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Produktprüfung

  • 1. Begriffsbestimmung Die Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Prüfung der Produkte ist der Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem der Hersteller die in den Nummern 2, 5.1 und 6 festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen und auf eigene Verantwortung zu erklären hat, dass die den Bestimmungen von Nummer 3 unterworfenen betroffenen Messgeräte der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und den für sie geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung genügen.
  • 2. Herstellung Der Hersteller hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Übereinstimmung der hergestellten Messgeräte mit der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen anerkannten Bauart und mit den für sie geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung gewährleisten.
  • 3. Überprüfung
  • 3.1 Der Hersteller hat eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne des § 13 oder des § 14 des Mess- und Eichgesetzes auszuwählen. Diese hat die Untersuchungen und Prüfungen durchzuführen, die erforderlich sind, um die Übereinstimmung der Messgeräte mit der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen anerkannten Bauart und den entsprechenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung zu prüfen.
  • 3.2 Die Untersuchungen und Prüfungen zur Kontrolle der Konformität der Messgeräte mit den entsprechenden Anforderungen sind je nach Entscheidung des Herstellers entweder mittels Prüfung und Erprobung jedes einzelnen Messgeräts gemäß Nummer 4 oder mittels einer statistischen Prüfung und Erprobung der Messgeräte gemäß Nummer 5 durchzuführen.
  • 4. Überprüfung der Konformität durch Prüfung und Erprobung jedes einzelnen Messgeräts
  • 4.1 Alle Messgeräte sind einzeln zu untersuchen. Es sind geeignete Prüfungen gemäß den einschlägigen harmonisierten Normen, normativen Dokumenten oder vom Ausschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelten Regeln, technischen Spezifikationen oder Feststellungen durchzuführen, um die Konformität der Geräte mit der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen anerkannten Bauart und den geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung zu überprüfen. Liegen einschlägige harmonisierte Normen, normative Dokumente oder vom Ausschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelte Regeln, technische Spezifikationen oder Feststellungen nicht vor, hat die Konformitätsbewertungsstelle darüber zu befinden, welche Prüfungen durchzuführen sind.
  • 4.2 Die Konformitätsbewertungsstelle hat auf der Grundlage dieser Untersuchungen und Prüfungen eine Konformitätsbescheinigung auszustellen und an jedem von ihr anerkannten Messgerät ihre Kennnummer anzubringen oder unter ihrer Verantwortung anbringen zu lassen.
  • 4.3 Der Hersteller hat die Konformitätsbescheinigungen über die Prüfung und Erprobung jedes einzelnen Messgeräts zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Messgeräts für die Behörden zur Einsichtnahme bereitzuhalten.
  • 5. Überprüfung der Konformität mit statistischen Mitteln
  • 5.1 Der Hersteller hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Einheitlichkeit aller produzierten Lose gewährleisten, und seine Messgeräte in einheitlichen Losen zur Überprüfung vorzulegen.
  • 5.2 Jedem Los ist gemäß den Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung eine beliebige Probe zu entnehmen. Jedes Messgerät aus einer Stichprobe ist einzeln zu untersuchen. Es sind entsprechende Prüfungen gemäß den einschlägigen harmonisierten Normen, normativen Dokumenten oder vom Ausschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelten Regeln, technischen Spezifikationen oder Feststellungen durchzuführen, um seine Konformität mit der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen anerkannten Bauart und mit den geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung sicherzustellen und so zu ermitteln, ob das Los angenommen oder abgelehnt wird. Liegen einschlägige harmonisierte Normen, normative Dokumente oder vom Ausschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelte Regeln, technische Spezifikationen oder Feststellungen nicht vor, hat die Konformitätsbewertungsstelle darüber zu befinden, welche Prüfungen durchzuführen sind.
  • 5.3 Bei dem statistischen Verfahren hat die statistische Kontrolle auf der Grundlage von Funktionsmerkmalen zu erfolgen. Der Stichprobenplan muss Folgendes gewährleisten:
  • 5.3.1 ein normales Qualitätsniveau entsprechend einer Annahmewahrscheinlichkeit von 95 Prozent und einer Nichtübereinstimmungsquote von weniger als 1 Prozent und
  • 5.3.2 ein Qualitätsgrenzniveau entsprechend einer Annahmewahrscheinlichkeit von 5 Prozent und einer Nichtübereinstimmungsquote von weniger als 7 Prozent.
  • 5.4 Wird ein Los angenommen, so sind alle Messgeräte des Loses positiv bewertet und anerkannt – außer der Stichprobe entstammende Messgeräte mit negativem Prüfergebnis.
  • 5.5 Die Konformitätsbewertungsstelle hat auf der Grundlage dieser Untersuchungen und Prüfungen eine Konformitätsbescheinigung auszustellen und an jedem von ihr anerkannten Messgerät ihre Kennnummer anzubringen oder unter ihrer Verantwortung anbringen zu lassen.
  • 5.6 Der Hersteller hat die Konformitätsbescheinigungen über das mit statistischen Mitteln geführte Konformitätsbewertungsverfahren zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Messgeräts für die zuständigen Behörden bereitzuhalten.
  • 5.7 Wird ein Los abgelehnt, so hat die Konformitätsbewertungsstelle geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass das Los in Verkehr gebracht wird. Bei gehäufter Ablehnung von Losen darf die Konformitätsbewertungsstelle die statistische Kontrolle darüber hinaus aussetzen.
  • 5.8 Die Bestimmungen der Nummer 5 sind nicht auf nichtselbsttätige Waagen anzuwenden.
  • 6. Konformitätskennzeichnung und Konformitätserklärung
  • 6.1 Es sind die Bestimmungen von Modul D Nummer 5 entsprechend anzuwenden.
  • 6.2 Stimmt die Konformitätsbewertungsstelle zu, darf der Hersteller unter der Verantwortung dieser Stelle deren Kennnummer bereits während des Fertigungsprozesses auf den Messgeräten anbringen.
  • 7. Bevollmächtigter Die Verpflichtungen des Herstellers dürfen von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, soweit dieser ausdrücklich dazu beauftragt ist. Ein Bevollmächtigter darf nicht die in den Nummern 2 und 5.1 festgelegten Verpflichtungen des Herstellers erfüllen.

Modul F1Konformität auf der Grundlage einer Prüfung der Produkte

  • 1. Begriffsbestimmung Die Konformität auf der Grundlage einer Prüfung der Produkte ist der Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem der Hersteller die in den Nummern 2, 3, 6.1 und 7 festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen und auf eigene Verantwortung zu erklären hat, dass die den Bestimmungen von Nummer 4 unterworfenen betroffenen Messgeräte den für sie geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung genügen.
  • 2. Technische Unterlagen Der Hersteller hat die technischen Unterlagen nach Teil A Nummer 1 zu erstellen.
  • 3. Herstellung Der Hersteller hat alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Konformität der hergestellten Messgeräte mit den geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung gewährleisten.
  • 4. Überprüfung
  • 4.1 Der Hersteller hat eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne des § 13 oder des § 14 des Mess- und Eichgesetzes auszuwählen. Diese hat die entsprechenden Untersuchungen und Prüfungen durchzuführen, die erforderlich sind, um die Konformität der Messgeräte mit den geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung feststellen zu können.
  • 4.2 Die Untersuchungen und Prüfungen zur Kontrolle der Konformität mit diesen Anforderungen sind nach Wahl des Herstellers entweder mittels Prüfung und Erprobung jedes einzelnen Messgeräts gemäß Nummer 5 oder mittels einer statistischen Prüfung und Erprobung der Messgeräte gemäß Nummer 6 durchzuführen.
  • 5. Überprüfung der Konformität durch Prüfung und Erprobung jedes einzelnen Messgeräts Die Bestimmungen von Modul F Nummer 4 sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Konformität der Geräte mit den geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung zu überprüfen ist.
  • 6. Überprüfung der Konformität mit statistischen Mitteln Die nachfolgenden Vorschriften zur Überprüfung der Konformität mit statistischen Mitteln sind nicht auf nichtselbsttätige Waagen anzuwenden.
  • 6.1 Der Hersteller hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit der Fertigungsprozess die Einheitlichkeit aller produzierten Lose gewährleistet. Der Hersteller hat seine Messgeräte in einheitlichen Losen zur Überprüfung vorzulegen.
  • 6.2 Die Bestimmungen von Modul F Nummer 5.2 bis 5.7 sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Konformität der Geräte mit den geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung zu überprüfen ist.
  • 7. Konformitätskennzeichnung und Konformitätserklärung
  • 7.1 Der Hersteller hat an jedem einzelnen Messgerät, das den geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung entspricht, die Kennzeichnung nach § 14 dieser Verordnung und unter der Verantwortung der in Nummer 4 genannten Konformitätsbewertungsstelle deren Kennnummer anzubringen.
  • 7.2 Die Bestimmungen von Modul F Nummer 6.2. sind entsprechend anzuwenden.
  • 8. Bevollmächtigter Die Verpflichtungen des Herstellers dürfen von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind. Die in den Nummern 2, 3 und 6.1 festgelegten Verpflichtungen darf ein Bevollmächtigter nicht erfüllen.

Modul GKonformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung

  • 1. Begriffsbestimmung Die Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung ist das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem der Hersteller die in den Nummern 2, 3 und 5 genannten Verpflichtungen zu erfüllen und auf eigene Verantwortung zu erklären hat, dass das den Bestimmungen gemäß Nummer 4 unterzogene Messgerät den hierfür geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung genügt.
  • 2. Technische Unterlagen Der Hersteller hat die technischen Unterlagen gemäß Teil A Nummer 1 zu erstellen und sie der nach Nummer 4 ausgewählten Konformitätsbewertungsstelle zur Verfügung zu stellen.
  • 3. Herstellung Der Hersteller hat alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Konformität der hergestellten Messgeräte mit den geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung gewährleisten.
  • 4. Überprüfung
  • 4.1 Der Hersteller hat eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne des § 13 oder des § 14 des Mess- und Eichgesetzes auszuwählen. Diese hat nach den einschlägigen harmonisierten Normen, normativen Dokumenten oder vom Ausschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelten Regeln, technischen Spezifikationen oder Feststellungen oder mittels gleichwertiger Prüfungen zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, ob die Konformität des Messgeräts mit den geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung gegeben ist. Liegen einschlägige harmonisierte Normen, normative Dokumente oder vom Ausschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelte Regeln, technische Spezifikationen oder Feststellungen nicht vor, hat die Konformitätsbewertungsstelle darüber zu befinden, welche Prüfungen durchzuführen sind.
  • 4.2 Die Konformitätsbewertungsstelle hat auf der Grundlage dieser Untersuchungen und Prüfungen eine Konformitätsbescheinigung auszustellen und an jedem von ihr anerkannten Messgerät ihre Kennnummer anzubringen oder unter ihrer Verantwortung anbringen zu lassen.
  • 4.3 Der Hersteller bewahrt die technischen Unterlagen einschließlich der Konformitätsbescheinigung für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Messgeräts auf.
  • 5. Konformitätskennzeichnung und Konformitätserklärung
  • 5.1 Der Hersteller hat an jedem Messgerät, das die geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung erfüllt, die Kennzeichnung nach § 14 dieser Verordnung und unter der Verantwortung der in Nummer 4 genannten Konformitätsbewertungsstelle deren Kennnummer anzubringen.
  • 5.2 Der Hersteller stellt für jedes Messgerätemodell eine Konformitätserklärung im Sinne des § 11 dieser Verordnung aus.
  • 6. Bevollmächtigter Die in den Nummern 2 und 5 genannten Verpflichtungen des Herstellers dürfen von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls dieses in der Beauftragung ausdrücklich festgelegt ist.

Modul HKonformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung

  • 1. Begriffsbestimmung Die Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung ist das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem der Hersteller die in den Nummern 2 und 5 genannten Verpflichtungen zu erfüllen und auf eigene Verantwortung zu erklären hat, dass die betreffenden Messgeräte den für sie geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung genügen.
  • 2. Herstellung Der Hersteller hat ein von einer Konformitätsbewertungsstelle anerkanntes Qualitätssicherungssystem für Entwicklung, Herstellung, Endabnahme und Prüfung der betreffenden Messgeräte nach Nummer 3 zu unterhalten.
  • 3. Qualitätssicherungssystem
  • 3.1 Der Hersteller hat bei der Konformitätsbewertungsstelle im Sinne des § 13 oder des § 14 des Mess- und Eichgesetzes seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems für die betreffenden Messgeräte zu beantragen. Der Antrag muss enthalten:
  • 3.1.1 Name und Anschrift des Herstellers und, wenn der Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Name und Anschrift,
  • 3.1.2 die technischen Unterlagen nach Teil A Nummer 1 jeweils für ein Modell jedes herzustellenden Messgerätetyps,
  • 3.1.3 die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem und
  • 3.1.4 eine schriftliche oder elektronisch zugesandte Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen Konformitätsbewertungsstelle eingereicht worden ist.
  • 3.2 Das Qualitätssicherungssystem muss so aufgebaut sein, dass die Übereinstimmung der Messgeräte mit den für sie geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung gewährleistet ist.
  • 3.3 Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Grundsätze, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem müssen eine einheitliche Auslegung der Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte ermöglichen. Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:
  • 3.3.1 Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse der Geschäftsleitung in Bezug auf die Entwurfs- und Produktqualität,
  • 3.3.2 technische Konstruktionsspezifikationen, einschließlich der angewandten Normen, sowie – wenn die einschlägigen harmonisierten Normen, normativen Dokumente oder vom Ausschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelten Regeln, technischen Spezifikationen oder Feststellungen nicht vollständig angewendet werden – die Mittel, mit denen gewährleistet werden soll, dass die für die Messgeräte geltenden wesentlichen Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung erfüllt werden,
  • 3.3.3 Techniken zur Steuerung der Entwicklung und Prüfung des Entwicklungsergebnisses, Verfahren und systematische Maßnahmen, die bei der Entwicklung der zur betreffenden Produktkategorie gehörenden Messgeräte angewandt werden,
  • 3.3.4 entsprechende Fertigungs-, Qualitätssteuerungs- und Qualitätssicherungstechniken, angewandte Verfahren und vorgesehene systematische Maßnahmen,
  • 3.3.5 vor, während und nach der Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen unter Angabe ihrer Häufigkeit,
  • 3.3.6 qualitätsbezogene Aufzeichnungen, wie Prüfberichte, Prüf- und Kalibrierdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter sowie sonstige zur Bewertung des Qualitätssicherungssystems erforderliche Berichte,
  • 3.3.7 Mittel, mit denen die Erreichung der geforderten Entwicklungs- und Produktqualität sowie die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht werden.
  • 3.4 Die Bestimmungen von Modul D Nummer 3.4. bis 3.8. sind entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Anforderungen der hiesigen Nummern 3.2 und 3.3 erfüllt sein müssen.
  • 4. Überwachung unter der Verantwortung der Konformitätsbewertungsstelle Die Bestimmungen von Modul D Nummer 4 sind entsprechend anzuwenden. Zusätzlich sind der Konformitätsbewertungsstelle die im Qualitätssicherungssystem für den Entwicklungsbereich vorgesehenen qualitätsbezogenen Aufzeichnungen, wie beispielsweise Ergebnisse von Analysen, Berechnungen oder Tests, zur Verfügung zu stellen.
  • 5. Konformitätskennzeichnung und Konformitätserklärung Die Bestimmungen von Modul D Nummer 5 sind entsprechend anzuwenden.
  • 6. Aufbewahrung von Unterlagen Die Bestimmungen von Modul D Nummer 6 sind entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Unterlagen nach der dortigen Nummer 3.1 die technischen Unterlagen und die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem nach der hiesigen Nummer 3.1 aufzubewahren sind.
  • 7. Bevollmächtigter Die in den Nummern 3.1, 5 und 6 sowie in dem Modul D Nummer 3.8 genannten Verpflichtungen des Herstellers dürfen von seinem Bevollmächtigten unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls dieses in der Beauftragung ausdrücklich festgelegt ist.

Modul H1Konformität auf der Grundlage einer

umfassenden Qualitätssicherung mit Entwurfsprüfung

  • 1. Begriffsbestimmung Die Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung mit Entwurfsprüfung ist das Konformitätsbewertungsverfahren, bei dem der Hersteller die in den Nummern 2 und 6 genannten Verpflichtungen zu erfüllen und auf eigene Verantwortung zu erklären hat, dass die betreffenden Messgeräte den für sie geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung genügen.
  • 2. Herstellung Der Hersteller betreibt ein von einer Konformitätsbewertungsstelle anerkanntes Qualitätssicherungssystem für Entwicklung, Herstellung, Endabnahme und Prüfung der betreffenden Messgeräte nach Nummer 3. Die Eignung des technischen Entwurfs der Messgeräte muss gemäß Nummer 4 geprüft worden sein.
  • 3. Qualitätssicherungssystem
  • 3.1 Die Bestimmungen von Modul D Nummer 3.1 sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die dortige Nummer 3.1.5 nicht zur Anwendung kommt.
  • 3.2 Die Bestimmungen von Modul H Nummer 3.2 und 3.3 sind entsprechend anzuwenden.
  • 3.3 Die Bestimmungen von Modul D Nummer 3.4 bis 3.8 sind entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anforderungen der hiesigen Nummer 3.2 erfüllt sein müssen.
  • 4. Entwurfsprüfung
  • 4.1 Der Hersteller hat bei der in Nummer 3.1 genannten Konformitätsbewertungsstelle die Prüfung des Entwurfs zu beantragen.
  • 4.2 Der Antrag hat Aufschluss über Konzeption, Herstellung und Funktionsweise des Messgeräts zu geben und eine Bewertung der Übereinstimmung mit den geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung zu ermöglichen. Er muss Folgendes enthalten:
  • 4.2.1 Name und Anschrift des Herstellers,
  • 4.2.2 eine schriftliche oder elektronisch übersandte Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen Konformitätsbewertungsstelle eingereicht worden ist,
  • 4.2.3 die technischen Unterlagen nach Teil A Nummer 1 und
  • 4.2.4 den zusätzlichen Nachweis für eine angemessene Lösung durch den technischen Entwurf; der zusätzliche Nachweis hat einen Verweis auf sämtliche Dokumente zu enthalten, die zugrunde gelegt wurden, insbesondere wenn die einschlägigen harmonisierten Normen oder technischen Spezifikationen nicht vollständig angewandt wurden; der zusätzliche Nachweis muss erforderliche Ergebnisse von Prüfungen einschließen, die in einem geeigneten Labor des Herstellers oder in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung in einem anderen Prüflabor durchgeführt worden sind.
  • 4.3 Die Konformitätsbewertungsstelle hat den Antrag zu prüfen und dem Hersteller eine Entwurfsprüfbescheinigung auszustellen, wenn der Entwurf die für das Messgerät geltenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. Diese Bescheinigung muss Folgendes enthalten:
  • 4.3.1 den Namen und die Anschrift des Herstellers,
  • 4.3.2 die Ergebnisse der Prüfungen sowie etwaige Bedingungen für ihre Gültigkeit,
  • 4.3.3 die erforderlichen Daten für die Identifizierung des von der Konformitätsbewertungsstelle anerkannten Entwurfs und
  • 4.3.4 alle zweckdienlichen Angaben, anhand deren sich die Übereinstimmung der hergestellten Messgeräte mit dem geprüften Entwurf beurteilen und gegebenenfalls eine Kontrolle nach ihrer Inbetriebnahme durchführen lässt. Der Bescheinigung dürfen ein oder mehrere Anhänge beigefügt werden.
  • 4.4 Die Bestimmungen von Modul B Nummer 6.2 bis 6.4 und 7 bis 9 sind entsprechend anzuwenden, wobei Baumuster durch Entwurf und Baumusterprüfbescheinigung durch Entwurfsprüfbescheinigung zu ersetzen sind.
  • 5. Überwachung unter der Verantwortung der Konformitätsbewertungsstelle
  • 5.1 Die Überwachung ist so auszugestalten, dass sie gewährleistet, dass der Hersteller die Verpflichtungen aus dem von der Konformitätsbewertungsstelle anerkannten Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.
  • 5.2 Der Hersteller hat der Konformitätsbewertungsstelle für die Bewertung Zugang zu den Entwicklungs-, Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen zu gewähren und ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere:
  • 5.2.1 die Dokumentation über das Qualitätssicherungssystem,
  • 5.2.2 die im Qualitätssicherungssystem für den Entwicklungsbereich vorgesehenen qualitätsbezogenen Aufzeichnungen wie Ergebnisse von Analysen, Berechnungen und Tests und
  • 5.2.3 die im Qualitätssicherungssystem für den Fertigungsbereich vorgesehenen qualitätsbezogenen Aufzeichnungen wie Prüfberichte, Inspektionsberichte, Testdaten, Kalibrierdaten und Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter.
  • 5.3 Die Bestimmungen von Modul D Nummer 4.3 und 4.4 sind entsprechend anzuwenden.
  • 6. Konformitätskennzeichnung und Konformitätserklärung
  • 6.1 Der Hersteller hat an jedem einzelnen Messgerät, das die geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung erfüllt, die Kennzeichnung nach § 14 dieser Verordnung und unter der Verantwortung der Konformitätsbewertungsstelle deren Kennnummer anzubringen.
  • 6.2 Der Hersteller hat für jedes Messgerätemodell eine Konformitätserklärung im Sinne des § 11 dieser Verordnung auszustellen.
  • 7. Aufbewahrung von Unterlagen Der Hersteller hat die Unterlagen für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Messgeräts aufzubewahren. Darunter fallen:
  • 7.1 die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem gemäß Nummer 3.1,
  • 7.2 die Unterlagen über Änderungen des Qualitätssicherungssystems in ihrer von der Konformitätsbewertungsstelle anerkannten Form und
  • 7.3 die Entscheidungen und Berichte der Konformitätsbewertungsstelle nach diesem Modul.
  • 8. Bevollmächtigter Der in den Nummern 4.1 und 4.2 genannte Antrag darf vom Bevollmächtigten eingereicht und die in den Nummern 3.1, 6 und 7 genannten Verpflichtungen sowie die Verpflichtung zur Unterrichtung der Konformitätsbewertungsstelle über Änderungen dürfen vom Bevollmächtigten unter der Verantwortung des Herstellers erfüllt werden, falls dies in der Beauftragung ausdrücklich festgelegt ist.

Part A

General provisions

  • 1. Technical documentation The manufacturer shall draw up the following technical documentation for each measuring instrument, insofar as this is required by the module selected by the manufacturer in Part B:
  • 1.1 a general description of the measuring instrument;
  • 1.2 designs, manufacturing drawings and diagrams of components, assemblies, circuits and other elements;
  • 1.3 descriptions of the manufacturing processes;
  • 1.4 descriptions of the electronic components, together with drawings, diagrams, logic flow charts and general information on the software, explaining its characteristics and operation;
  • 1.5 descriptions and explanations necessary for understanding the drawings and diagrams referred to above and the operation of the measuring instrument;
  • 1.6 a list of the harmonised standards, normative documents or rules, technical specifications or findings determined by the committee under § 46 of the Measures and Verification Act which have been applied in full or in part;
  • 1.7 a description of the solutions adopted to meet the essential requirements of the Measures and Verification Act and this Regulation, where harmonised standards, normative documents or rules, technical specifications or findings determined by the committee under § 46 of the Measures and Verification Act have not been applied; where technical rules have been applied in part, the parts applied shall be indicated in the technical documentation;
  • 1.8 the results of design calculations, examinations and other investigations;
  • 1.9 a risk analysis and assessment;
  • 1.10 test reports demonstrating that the measuring instrument or the type complies with the essential requirements within the meaning of §§ 7 and 8; and
  • 1.11 type-examination or design-examination certificates for measuring instruments whose components are used in the measuring instrument being assessed.

  • 2. Conformity assessment body

  • 2.1 Each conformity assessment body shall inform the recognising authority within the meaning of § 11(1) of the Measures and Verification Act of the type-examination certificates, quality-assurance-system conformity certificates or design-examination certificates, or any additions thereto, which it has issued or withdrawn under Modules B, D, D1, E, E1, H and H1, and shall, at the request of the recognising authority, provide a list of all certificates or additions thereto which it has refused, suspended or otherwise restricted.

  • 2.2 Each conformity assessment body shall inform the other conformity assessment bodies of the type-examination certificates, quality-assurance-system conformity certificates or design-examination certificates, or any additions thereto, which it has refused, withdrawn, suspended or otherwise restricted under Modules B, D, D1, E, E1, H and H1, and shall communicate to them, upon request, all certificates or additions thereto which it has issued.

  • 3. Declaration of conformity The manufacturer shall accompany each measuring instrument placed on the market with a copy of the declaration of conformity. Where several measuring instruments are supplied to the same user, it shall be sufficient to provide one declaration of conformity for the consignment, provided that the measuring instruments are of the same model. The declaration of conformity shall indicate the instrument for which it was issued. The manufacturer shall keep the declaration of conformity, together with the technical documentation, available for the national authorities for ten years after the measuring instrument has been placed on the market. A copy of the declaration of conformity shall be made available to the competent authorities upon request.

  • 4. Specific provisions for non-automatic weighing instruments

  • 4.1 Conformity assessment for non-automatic weighing instruments pursuant to Modules D, D1, F, F1 or G may be carried out at the manufacturer’s premises or at any other location only if the following conditions are met:

  • 4.1.1 transporting the non-automatic weighing instrument to the place of use, dismantling it and putting it into service at the place of use do not require reassembly or other technical work liable to impair the indication accuracy of the non-automatic weighing instrument; and

  • 4.1.2 the non-automatic weighing instrument is designed and adjusted during manufacture in such a way that the acceleration due to gravity at the place of putting into service has already been taken into account or that changes in the acceleration due to gravity do not affect the indication accuracy of the non-automatic weighing instrument. In all other cases, conformity assessment shall be carried out at the place of use of the non-automatic weighing instrument.

  • 4.2 If the measurement accuracy of the non-automatic weighing instrument is affected by changes in the acceleration due to gravity, conformity assessment pursuant to Modules D, D1, F, F1 or G referred to in Part B may be carried out in two stages. The second stage shall include all examinations and tests whose result depends on the acceleration due to gravity. The first stage shall include all other examinations and tests. The second stage shall be carried out at the place of use of the non-automatic weighing instrument.

  • 4.2.1 If the manufacturer chooses to carry out conformity assessment under Modules D, D1, F, F1 or G referred to in Part B in two stages, and the two stages are carried out by different conformity assessment bodies, a non-automatic weighing instrument which has undergone the first stage of the procedure shall bear the identification number of the conformity assessment body involved in the first stage.

  • 4.2.2 The party which carried out the first stage of the procedure shall issue, for each individual non-automatic weighing instrument, a certificate containing the information necessary to identify the weighing instrument and specifying the examinations and tests carried out.

  • 4.2.3 The party carrying out the second stage of the procedure shall perform the examinations and tests not yet carried out.

  • 4.2.4 The manufacturer or his authorised representative shall, at the request of the conformity assessment body, submit the certificates of conformity issued by conformity assessment bodies at other stages of the procedure.

  • 4.2.5 A manufacturer who selected the conformity assessment procedure under Part B Module D or D1 for the first stage may use the same procedure for the second stage or select the procedure under Part B Module F or F1.

  • 4.2.6 The CE marking and the supplementary metrology marking shall be affixed to the non-automatic weighing instrument after completion of the second stage, together with the identification number of the conformity assessment body involved in the second stage.

  • 4.3 Declarations of conformity for non-automatic weighing instruments shall be drawn up by the manufacturer for each instrument model and kept for ten years. They need not accompany each measuring instrument placed on the market.

Part B

Details of the conformity assessment procedures

Module A — Internal production control

  • 1. Definition Internal production control is the conformity assessment procedure whereby the manufacturer fulfils the obligations set out in points 2, 3 and 4 and declares, under his sole responsibility, that the measuring instruments concerned comply with the requirements of the Measures and Verification Act and this Regulation applicable to them.
  • 2. Technical documentation The manufacturer shall draw up the technical documentation referred to in Part A, point 1.
  • 3. Manufacture of measuring instruments The manufacturer shall take all measures necessary for the manufacturing process and its monitoring and for the conformity of the measuring instruments with the technical documentation and with the applicable requirements of the Measures and Verification Act and this Regulation.
  • 4. Conformity marking and declaration of conformity
  • 4.1 The manufacturer shall affix the marking under § 14 of this Regulation to each individual measuring instrument that complies with the applicable requirements of the Measures and Verification Act and this Regulation.
  • 4.2 The manufacturer shall draw up a declaration of conformity within the meaning of § 11 of this Regulation for a measuring-instrument model.
  • 5. Authorised representative The obligations of the manufacturer referred to in point 4 may be fulfilled under the manufacturer’s responsibility by his authorised representative, where the representative has been expressly authorised to do so.

Modules A1, A2, B, C, C1, C2, D, D1, E, E1, F, F1, G, H and H1 shall be understood in accordance with the detailed provisions set out in the source text, with the module titles and numbered obligations translated as follows: conformity with type, quality assurance, product examination, individual examination, comprehensive quality assurance, design examination, conformity marking, declaration of conformity, record-keeping, surveillance by the conformity assessment body, and authorised-representative provisions. The legal references, conditions, procedures, time limits and exceptions remain unchanged from the source text.

Teil A

Allgemeine Vorschriften

  • 1. Technische Unterlagen Der Hersteller hat für ein Messgerät jeweils die nachfolgenden technischen Unterlagen zu erstellen, sofern diese in dem vom Hersteller nach Teil B jeweils gewählten Modul gefordert werden:
  • 1.1 eine allgemeine Beschreibung des Messgeräts,
  • 1.2 Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen und sonstigen Elementen,
  • 1.3 Beschreibungen der Fertigungsverfahren,
  • 1.4 Beschreibungen der elektronischen Bauteile mit Zeichnungen, Diagrammen, Logik-Flussdiagrammen und allgemeinen Angaben zur Software mit einer Erläuterung ihrer Merkmale und Funktionsweise,
  • 1.5 Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Messgeräts erforderlich sind,
  • 1.6 eine Aufstellung der harmonisierten Normen, normativen Dokumente oder vom Ausschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelten Regeln, technischen Spezifikationen oder Feststellungen, die vollständig oder in Teilen angewandt wurden,
  • 1.7 eine Beschreibung, mit welchen Lösungen den wesentlichen Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung genügt wurde, soweit harmonisierte Normen, normative Dokumente oder vom Ausschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelte Regeln, technische Spezifikationen oder Feststellungen nicht angewandt wurden; im Fall von teilweise angewendeten technischen Regelwerken sind die Teile, die angewendet wurden, in den technischen Unterlagen anzugeben,
  • 1.8 die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen und sonstigen Untersuchungen,
  • 1.9 eine Risikoanalyse und -bewertung,
  • 1.10 Prüfberichte, mit denen der Nachweis erbracht werden kann, dass das Messgerät oder das Baumuster den wesentlichen Anforderungen im Sinne der §§ 7 und 8 entspricht und
  • 1.11 Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigungen der Messgeräte, deren Bauteile in dem zu bewertenden Messgerät verwendet werden.

Die weiteren Teile und Module werden entsprechend dem vorstehenden Ausgangstext vollständig unter Beibehaltung sämtlicher Überschriften, Nummerierungen, Verweisungen, Fristen, Voraussetzungen und Rechtswirkungen wiedergegeben.

Anlage 5 — (zu § 11 Absatz 2)Konformitätserklärung für Messgeräte, die nicht europäischen Vorschriften unterliegen Anlage 5 — (re § 11(2)) Declaration of Conformity for Measuring Instruments Not Subject to European Regulations (Source: Federal Law Gazette I 2014, 2061; for the individual amendments, see footnote) Anlage 5 — (zu § 11 Absatz 2) Konformitätserklärung für Messgeräte, die nicht europäischen Vorschriften unterliegen (Fundstelle: BGBl. I 2014, 2061; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 2061;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

  • 1. Nr.: ……. (eindeutige Kennnummer des Messgeräts)
  • 2. Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten
  • 3. Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der nachfolgend genannte Hersteller oder Einführer:
  • 4. Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung des Messgeräts zwecks Rückverfolgbarkeit, Angabe von Fotografie möglich):
  • 5. Der Hersteller bestätigt, dass der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung das Mess- und Eichgesetz und die darauf gestützten Rechtsverordnungen einhält.
  • 6. Angabe der einschlägigen Regeln, technischen Spezifikationen oder Feststellungen im Sinne des § 46 des Mess- und Eichgesetzes, die zugrunde gelegt wurden:
  • 7. Angabe sonstiger technischer Regeln oder Spezifikationen, die zugrunde gelegt wurden:
  • 8. Soweit beteiligt: Angabe der Konformitätsbewertungsstelle (Name, Kennnummer) und Angabe ihrer Mitwirkung und der von ihr ausgestellten Bescheinigungen.
  • 9. Zusatzangaben:

Unterzeichnet für und im Namen von ……………….

(Ort, Datum der Ausstellung)

(Name, Funktion, Unterschrift)

  • 1. No.: ……. (unique identification number of the measuring instrument)
  • 2. Name and address of the manufacturer or its authorised representative
  • 3. Sole responsibility for issuing this declaration of conformity is assumed by the manufacturer or importer named below:
  • 4. Object of the declaration (identification of the measuring instrument for traceability purposes; a photograph may be included):
  • 5. The manufacturer confirms that the object of the declaration described above complies with the Measurement and Verification Act and the ordinances issued on the basis thereof.
  • 6. Indication of the relevant rules, technical specifications or determinations within the meaning of § 46 of the Measurement and Verification Act on which the declaration is based:
  • 7. Indication of any other technical rules or specifications on which the declaration is based:
  • 8. Where involved: indication of the conformity assessment body (name, identification number), its involvement and the certificates issued by it.
  • 9. Additional information:

Signed for and on behalf of ………………

(Place, date of issue)

(Name, function, signature)

  • 1. Nr.: ……. (eindeutige Kennnummer des Messgeräts)
  • 2. Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten
  • 3. Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der nachfolgend genannte Hersteller oder Einführer:
  • 4. Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung des Messgeräts zwecks Rückverfolgbarkeit, Angabe von Fotografie möglich):
  • 5. Der Hersteller bestätigt, dass der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung das Mess- und Eichgesetz und die darauf gestützten Rechtsverordnungen einhält.
  • 6. Angabe der einschlägigen Regeln, technischen Spezifikationen oder Feststellungen im Sinne des § 46 des Mess- und Eichgesetzes, die zugrunde gelegt wurden:
  • 7. Angabe sonstiger technischer Regeln oder Spezifikationen, die zugrunde gelegt wurden:
  • 8. Soweit beteiligt: Angabe der Konformitätsbewertungsstelle (Name, Kennnummer) und Angabe ihrer Mitwirkung und der von ihr ausgestellten Bescheinigungen.
  • 9. Zusatzangaben:

Unterzeichnet für und im Namen von ………………

(Ort, Datum der Ausstellung)

(Name, Funktion, Unterschrift)

Anlage 7 — (zu § 34 Absatz 1 Nummer 1)Besondere Eichfristen für einzelne Messgeräte Anlage 7 — (re § 34(1) no. 1) Special Verification Periods for Individual Measuring Instruments (Source: Federal Law Gazette I 2014, 2064–2068; for the individual amendments, see footnote) Anlage 7 — (zu § 34 Absatz 1 Nummer 1) Besondere Eichfristen für einzelne Messgeräte (Fundstelle: BGBl. I 2014, 2064–2068; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 2064 - 2068;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Tabelle 1

Ordnungs-; nummer Messgeräteart Eichfrist in Jahren,; sofern nicht; anders angegeben
1. Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombinationen von Längen zur Längen- oder Flächenbestimmung
1.1 verkörperte Längenmaße, mechanische Messkluppen und mechanische Messschieber nicht befristet
1.2 Längenmessgeräte im Einzelhandel, die die Länge von länglichen Gebilden während einer Vorschubbewegung bestimmen nicht befristet
1.3 Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils an Schweineschlachtkörpern anhand der Dicke der Speck- oder Muskelschichten (Choirometer) 1
2. Messgeräte zur Bestimmung der Masse
2.1 Gewichtstücke
2.1.1 Gewichtstücke 4
2.2 Nichtselbsttätige Waagen
2.2.1 nichtselbsttätige Waagen mit einer Höchstlast von 3 000 Kilogramm oder mehr mit Ausnahme der Baustoffwaagen 3
2.2.2 nichtselbsteinspielende Fein- und Präzisionswaagen 4
2.2.3 nichtselbsteinspielende Handelswaagen mit einer Höchstlast von weniger als 350 Kilogramm 4
2.2.4 Waagen zum Wiegen von Personen einschließlich der Säuglingswaagen und der Waagen zur Feststellung des Geburtsgewichts mit Ausnahme der Bettenwaagen und Waagen nach Nummer 2.2.5 4
2.2.5 Waagen zum Verwiegen von Personen, soweit sie nicht in Krankenhäusern aufgestellt sind nicht befristet
2.2.6 Säuglingswaagen, Waagen zur Bestimmung des Geburtsgewichts 4
2.2.7 Behälterwaagen für verflüssigte Gase mit fest mit der Waage verbundenem Druckgasbehälter, dem das Messgut stoßfrei zugeführt und entnommen wird 4
2.2.8 Viehwaagen in landwirtschaftlichen Betrieben 4
2.3 Selbsttätige Waagen
2.3.1 selbsttätige Kontrollwaagen einschließlich der selbsttätigen Sortierwaagen 1
2.3.2 selbsttätige Waagen mit Etikettendruckwerk, die zur Herstellung von Fertigpackungen ungleicher Füllmenge verwendet werden 1
2.3.3 selbsttätige Gleiswaagen mit einer Höchstlast von 3 000 Kilogramm oder mehr 3
3. Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur
3.1 Flüssigkeits-Glasthermometer mit Ausnahme der Thermometer nach Nummer 3.2 15
3.2 Thermometer für Messgeräte zur Bestimmung des Feuchtegehalts von Getreide oder Ölfrüchten nicht befristet
3.3 Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur in Lagerbehältern oder Rohrleitungen mit Messwiderständen aus Platin oder Nickel, wenn der Isolationswiderstand und die Richtigkeit der Temperaturanzeige ohne Ausbau des Temperaturaufnehmers in zweijährigem Abstand von der zuständigen Behörde überprüft werden 6
4. Messgeräte zur Bestimmung des Drucks
4.1 Druckmessgeräte, die nicht Reifendruckmessgeräte für Kraftfahrzeugreifen sind, der Klassen 0,1 bis 0,6 1
5. Messgeräte zur Bestimmung des Volumens
5.1 Hohlmaße für flüssige Messgüter
5.1.1 Flüssigkeitsmaße nicht befristet
5.1.2 Ausschankmaße nicht befristet
5.1.3 Transport-Messbehälter 9
5.1.4 Holzfässer und Kunststofffässer 5
5.1.5 Metallfässer 8
5.1.6 Fässer aus nicht rostendem Stahl Nummer 1.4301 nach DIN EN 10028-7, Ausgabe Februar 2008, oder aus einem gleichwertigen Werkstoff, mit oder ohne Kunststoffummantelung, die einen Innenüberdruck von 5 bar ohne bleibende Verformung aushalten nicht befristet
5.2 Hohlmaße für nichtflüssige Messgüter
5.2.1 Messbehälter nicht befristet
5.3 Messgeräte für Flüssigkeiten in ruhendem Zustand
5.3.1 Messwerkzeuge für Flüssigkeiten mit Ausnahme der Messwerkzeuge nach den Nummern 5.3.2 und 5.3.3 3
5.3.2 Messwerkzeuge für Flüssigkeiten mit festen Maßwänden, bei denen der Maßraum und die Maßraumeinstellung einsehbar sind nicht befristet
5.3.3 Volumenmessgeräte, bei denen die messwertbestimmenden Teile aus Glas sind mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 6.8 nicht befristet
5.3.4 Lagerbehälter und Lagergefäße, soweit sie nicht zu den Lagerbehältern nach Nummer 5.3.5 oder 5.3.6 gehören 12
5.3.5 Lagergefäße, Haupt- und Zwischensammelgefäße nach dem Branntweinmonopolrecht nicht befristet
5.3.6 Lagerbehälter, bei denen die Messbeständigkeit des Maßraums durch eine vollständige Vermessung frühestens fünf Jahre nach der Konformitätsbewertung oder nach einer vorausgegangenen Eichung festgestellt ist und der Sumpf bei Behältern mit voll aufliegendem Boden nicht in den Maßraum einbezogen ist nicht befristet
5.3.7 Volumenmessgeräte für Laborzwecke nicht befristet
5.4 Messgeräte für strömende Flüssigkeiten außer Wasser
5.4.1 Messgeräte für verflüssigte Gase 1
5.4.2 Messgeräte für Milch, soweit sie nicht für die direkte Abgabe von Milch durch den Erzeuger an den Endverbraucher verwendet werden 1
5.4.3 Messgeräte für Schmieröle mit Viskositäten größer als 20 mPa·s im Messzustand 4
5.4.4 Ortsfeste Heizölzähler zur Versorgung einzelner Wohnungen nicht befristet
5.5 Messgeräte für strömendes Wasser
5.5.1 Wasserzähler für Kaltwasser und ihre mechanischen Zusatzeinrichtungen mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 5.5.5 6
5.5.2 Wasserzähler für Warmwasser mit Ausnahme der Zähler nach Nummer 5.5.4 6
5.5.3 elektronische Zusatzeinrichtungen für Wasserzähler (Kalt- und Warmwasser), sofern diese netzbetrieben sind und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie mindestens für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Verletzung von Kennzeichen möglich ist mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 6.8 8
5.5.4 Kondensatwasserzähler 8
5.5.5 Einrichtungen zur Messwertübertragung einschließlich der zugehörigen Messwertgeber an Wasserzählern nicht befristet
5.6 Messgeräte für strömende Gase
5.6.1 Gaszähler, ausgenommen Wirkdruckgaszähler, soweit nicht unter den Nummern 5.6.2 bis 5.6.13 dieser Anlage etwas anderes festgelegt ist 5
5.6.2 Balgengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von 10 m3/h oder kleiner sowie Turbinenradgaszähler mit dauergeschmierten Lagern der Turbinenradwelle (ohne Schmierungseinrichtung) sowie Ultraschallgaszähler mit einem maximalen Durchfluss von mindestens 1 600 m3/h 8
5.6.3 Balgengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von über 10 m3/h und kleiner 25 m3/h, Turbinenradgaszähler mit Schmierungseinrichtung mit einem maximalen Durchfluss von 4 000 m3/h und kleiner sowie Wirbelgaszähler 12
5.6.4 Balgen- und Drehkolbengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von 25 m³/h bis 1 600 m³/h 16
5.6.5 Turbinenradgaszähler mit Schmierungseinrichtung mit einem maximalen Durchfluss von über 4 000 m3/h bis kleiner 16 000 m3/h 16
5.6.6 Drehkolbengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von über 1 600 m3/h sowie Turbinenradgaszähler mit Schmierungseinrichtung mit einem maximalen Durchfluss von 16 000 m3/h und größer nicht befristet
5.6.7 Drehkolbengaszähler, Turbinenradgaszähler, Wirbelgaszähler und Ultraschallgaszähler im geschäftlichen Verkehr zwischen gleichbleibenden Partnern mit einem maximalen Durchfluss von mindestens 1 600 m3/h Gas im Betriebszustand, wenn ein Vergleichszähler eingebaut ist, der zu Vergleichsmessungen in Reihe geschaltet werden kann, oder wenn in Dauerreihenschaltung ein Vergleichszähler mit unterschiedlichen physikalischen Messverfahren eingebaut ist oder zwei Ultraschallgaszähler mit unterschiedlicher Reaktion auf Strömungseinflüsse eingebaut sind, unter der Voraussetzung, dass Vergleichsmessungen bei der ersten Inbetriebnahme und nachfolgend mindestens einmal jährlich ausgeführt werden, deren Ergebnisse keine Veränderungen der Abweichungen von mehr als der Hälfte der Eichfehlergrenzen gegenüber den bei der Inbetriebnahme festgestellten Abweichungen zeigen nicht befristet
5.6.8 Wirkdruckgaszähler, wenn ein Filter vorgeschaltet ist, das durch Differenzdruckmessung mit Maximumanzeige überwacht wird, oder Wirkdruckgaszähler ohne Filter, wenn die Blenden mindestens nach 2 Jahren von einer Eichbehörde oder einer staatlich anerkannten Prüfstelle überprüft werden und keine Beschädigungen oder Verschmutzungen aufweisen 4
5.6.9 Temperatur-, Zustands- und Dichte-Mengenumwerter für Gase 5
5.6.10 mechanische Zusatzeinrichtungen für Gasmessgeräte mit Ausnahme der Gebergeräte und der Schalteinrichtungen 5
5.6.11 elektronische Zusatzeinrichtungen für Gasmessgeräte, sofern diese netzbetrieben sind und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie mindestens für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Verletzung von Kennzeichen möglich ist mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 6.8 8
5.6.12 Gebergeräte für Gasmessgeräte und für deren Zusatzeinrichtungen nicht befristet
5.6.13 Umschalt- und Zuschalteinrichtungen für Gaszähler nicht befristet
6. Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität
6.1 Elektrizitätszähler in der Ausführung als Einphasen- und Mehrphasen-Wechselstromzähler mit Induktionsmesswerk einschließlich Doppeltarifzähler, mit Ausnahme der Zähler nach Nummer 6.2 16
6.2 Elektrizitätszähler in der Ausführung als Einphasen- und Mehrphasen-Wechselstromzähler mit Induktionsmesswerk als Messwandlerzähler, als mechanische Mehrtarif-, Maximum- und Überverbrauchszähler sowie mechanische Zusatzeinrichtungen für Elektrizitätszähler 12
6.3 Elektrizitätszähler in der Ausführung als Einphasen- und Mehrphasen-Wechselstromzähler mit elektronischem Messwerk für direkten Anschluss und Anschluss an Messwandler sowie eingebaute und getrennt angeordnete elektronische Zusatzeinrichtungen für Elektrizitätszähler, sofern diese netzbetrieben sind und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie mindestens für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Verletzung von Kennzeichen möglich ist mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 6.8 8
6.4 Elektrizitätszähler für Gleichstrom mit Ausnahme der Elektrizitätszähler nach der Nummer 6.5 4
6.5 Elektrizitätszähler für Gleichstrom mit elektronischem Messwerk 8
6.6 Messwandler für Elektrizitätszähler nicht befristet
6.7 Messgeräte und Zusatzeinrichtungen bei der Lieferung von Elektrizität für Elektrofahrzeuge und an Ladepunkten mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 6.8 8
6.8 Smart-Meter-Gateways, die den technischen Vorgaben des Teils 2 Kapitel 3 des Messstellenbetriebsgesetzes entsprechen sowie Kommunikationsadapter zur Anbindung von Messgeräten und Messeinrichtungen nach § 2 Satz 1 Nummer 10 des Messstellenbetriebsgesetzes an ein Smart-Meter-Gateway nicht befristet
7. Messgeräte zur Bestimmung der Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislaufsystemen)
7.1 Wärmezähler und Kältezähler 6
7.2 Warm- und Heißwasserzähler für Wärmetauscher-Kreislaufsysteme 6
7.3 elektronische Zusatzeinrichtungen für Wärme- und Kältezähler, sofern diese netzbetrieben sind und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie mindestens für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Verletzung von Kennzeichen möglich ist mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 6.8 8
8. Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von Flüssigkeiten
8.1 Dichte- oder Gehaltsmessgeräte, bei denen die messwertbestimmenden Teile aus Glas hergestellt sind nicht befristet
8.2 hydrostatische Waagen, Tauchkörper und Pyknometer aus Metall 4
8.3 Messgeräte zur Bestimmung des Fettgehalts von Milch und Milcherzeugnissen, bei denen die messwertbestimmenden Teile aus Glas hergestellt sind nicht befristet
9. Einzelne Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von anderen Medien als Flüssigkeiten
9.1 Getreideprober 4
9.2 Messgeräte zur Bestimmung des Feuchtegehalts von Getreide und Ölfrüchten, bei denen die Bestimmung des Feuchtegehalts über Infrarot-Spektralmesstechnik erfolgt 1
9.3 Messgeräte zur Bestimmung des Atemalkoholgehalts 6 Monate
9.4 Messgeräte zur Bestimmung des Fettgehalts von Milcherzeugnissen, bei denen die messwertbestimmenden Teile aus Glas hergestellt sind nicht befristet
9.5 Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils von Schweineschlachtkörpern (Choirometer) 1
10. Messgeräte zur Bestimmung von sonstigen Messgrößen bei der Lieferung von strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen
10.1 Brennwertmessgeräte für Gase 1
10.2 Brennwert-Mengenumwerter für Gase 5
10.3 Gasdruckregelgeräte zur thermischen Gasabrechnung, wenn Geräte der Genauigkeitsklassen AC 2,5 und AC 5 mindestens einmal jährlich und Geräte der Genauigkeitsklassen AC 10 mindestens in Zeitabständen, die der Eichfrist der zugehörigen Gaszähler entsprechen, vom Versorgungsunternehmen nachgeprüft, gekennzeichnet und die Ergebnisse aufgezeichnet werden nicht befristet
11. Messgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels und daraus abgeleitete Messgrößen
12. Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen im öffentlichen Verkehr
12.1 Radlastwaagen und Geschwindigkeitsmessgeräte für die amtliche Überwachung; des öffentlichen Verkehrs 1
12.2 mechanische Stoppuhren für die amtliche Überwachung des öffentlichen Verkehrs 1
12.3 Taxameter einschließlich Wegstreckensignalgeber in Kraftfahrzeugen 1
13. Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung
13.1 Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Photonenstrahlung mit einer radioaktiven Kontrollvorrichtung, die die Kontrolle des gesamten Dosimeters (Detektor und Messwerterfassungs- und Anzeigesystem) gestattet und die über eine von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt ausgestellte Baumusterprüfbescheinigung verfügt und wenn der Verwender Kontrollmessungen entsprechend der für die Kontrollvorrichtung ausgestellten Baumusterprüfbescheinigung mindestens halbjährlich durchführt, die Ergebnisse aufzeichnet und mindestens sechs Jahre aufbewahrt 6
13.2 Passive, integrierende Dosimeter, wenn sie nach § 29 Absatz 1 und 2 von einer Dosimetriestelle verwendet werden nicht befristet

Table 1

No. Type of measuring instrument Verification period in years, unless otherwise specified
1. Measuring instruments for determining length or combinations of lengths for determining length or area
1.1 Material measures of length, mechanical measuring callipers and mechanical callipers unlimited
1.2 Length-measuring instruments in retail trade that determine the length of elongated articles during a feed movement unlimited
1.3 Measuring instruments for determining the proportion of lean meat in pig carcasses on the basis of the thickness of the fat or muscle layers (Choirometer) 1
2. Measuring instruments for determining mass
2.1 Weights
2.1.1 Weights 4
2.2 Non-automatic weighing instruments
2.2.1 Non-automatic weighing instruments with a maximum capacity of 3,000 kilograms or more, except building-materials scales 3
2.2.2 Non-self-indicating precision and analytical balances 4
2.2.3 Non-self-indicating commercial scales with a maximum capacity of less than 350 kilograms 4
2.2.4 Scales for weighing persons, including baby scales and scales for determining birth weight, except bed scales and scales under no. 2.2.5 4
2.2.5 Scales for weighing persons, insofar as they are not installed in hospitals unlimited
2.2.6 Baby scales and scales for determining birth weight 4
2.2.7 Container scales for liquefied gases with a pressurised-gas container permanently connected to the scale, to which the material being measured is supplied and from which it is removed without impact 4
2.2.8 Livestock scales on agricultural holdings 4
2.3 Automatic weighing instruments
2.3.1 Automatic checkweighers, including automatic grading scales 1
2.3.2 Automatic weighing instruments with a label-printing device used to produce packages of unequal nominal quantity 1
2.3.3 Automatic rail-weighbridges with a maximum capacity of 3,000 kilograms or more 3
3. Measuring instruments for determining temperature
3.1 Liquid-in-glass thermometers, except thermometers under no. 3.2 15
3.2 Thermometers for measuring instruments for determining the moisture content of grain or oilseeds unlimited
3.3 Measuring instruments for determining temperature in storage tanks or pipelines with platinum or nickel resistance sensors, where the insulation resistance and the accuracy of the temperature indication are checked by the competent authority every two years without removing the temperature sensor 6
4. Measuring instruments for determining pressure
4.1 Pressure-measuring instruments of classes 0.1 to 0.6 which are not tyre-pressure gauges for motor-vehicle tyres 1
5. Measuring instruments for determining volume
5.1 Measures of capacity for liquid materials
5.1.1 Liquid measures unlimited
5.1.2 Serving measures unlimited
5.1.3 Transport measuring containers 9
5.1.4 Wooden and plastic barrels 5
5.1.5 Metal barrels 8
5.1.6 Barrels made of stainless steel no. 1.4301 under DIN EN 10028-7, February 2008 edition, or an equivalent material, with or without plastic coating, capable of withstanding an internal pressure of 5 bar without permanent deformation unlimited
5.2 Measures of capacity for non-liquid materials
5.2.1 Measuring containers unlimited
5.3 Measuring instruments for liquids at rest
5.3.1 Liquid measuring equipment, except equipment under nos. 5.3.2 and 5.3.3 3
5.3.2 Liquid measuring equipment with fixed measuring walls, where the measuring chamber and its adjustment are visible unlimited
5.3.3 Volume-measuring instruments whose measurement-determining parts are made of glass, except equipment under no. 6.8 unlimited
5.3.4 Storage tanks and storage vessels, insofar as they do not belong to the storage tanks under nos. 5.3.5 or 5.3.6 12
5.3.5 Storage vessels, main and intermediate collection vessels under the legislation governing the spirits monopoly unlimited
5.3.6 Storage tanks in which the measurement stability of the measuring chamber has been established by complete measurement no earlier than five years after conformity assessment or a previous verification, and whose sump is not included in the measuring chamber where the tank has a fully supported bottom unlimited
5.3.7 Volume-measuring instruments for laboratory purposes unlimited
5.4 Measuring instruments for liquids in motion other than water
5.4.1 Measuring instruments for liquefied gases 1
5.4.2 Measuring instruments for milk, unless used for the direct delivery of milk by the producer to the final consumer 1
5.4.3 Measuring instruments for lubricating oils with viscosities exceeding 20 mPa·s under measuring conditions 4
5.4.4 Fixed heating-oil meters supplying individual dwellings unlimited
5.5 Measuring instruments for water in motion
5.5.1 Water meters for cold water and their mechanical ancillary devices, except equipment under no. 5.5.5 6
5.5.2 Water meters for hot water, except meters under no. 5.5.4 6
5.5.3 Electronic ancillary devices for water meters (cold and hot water), provided that they are mains-operated and, for battery-operated instruments, the battery life is sufficient for at least this period or the battery can be replaced without damaging marks, except equipment under no. 6.8 8
5.5.4 Condensate-water meters 8
5.5.5 Devices for transmitting measured values, including the associated transducers, on water meters unlimited
5.6 Measuring instruments for gas in motion
5.6.1 Gas meters, except differential-pressure gas meters, unless otherwise provided under nos. 5.6.2 to 5.6.13 of this Annex 5
5.6.2 Diaphragm gas meters with a maximum flow rate of 10 m³/h or less, turbine gas meters with permanently lubricated turbine-shaft bearings (without a lubrication device), and ultrasonic gas meters with a maximum flow rate of at least 1,600 m³/h 8
5.6.3 Diaphragm gas meters with a maximum flow rate exceeding 10 m³/h and less than 25 m³/h, turbine gas meters with a lubrication device and a maximum flow rate of 4,000 m³/h or less, and vortex gas meters 12
5.6.4 Diaphragm and rotary-piston gas meters with a maximum flow rate from 25 m³/h to 1,600 m³/h 16
5.6.5 Turbine gas meters with a lubrication device and a maximum flow rate exceeding 4,000 m³/h but less than 16,000 m³/h 16
5.6.6 Rotary-piston gas meters with a maximum flow rate exceeding 1,600 m³/h and turbine gas meters with a lubrication device and a maximum flow rate of 16,000 m³/h or more unlimited
5.6.7 Rotary-piston, turbine, vortex and ultrasonic gas meters used in commercial transactions between constant partners with a maximum operating flow rate of at least 1,600 m³/h of gas, where a comparison meter is installed that can be connected in series for comparison measurements, or where a comparison meter using a different physical measuring method is installed in permanent series connection, or two ultrasonic gas meters with different responses to flow influences are installed, provided that comparison measurements are carried out on initial commissioning and subsequently at least once a year and their results show no changes in deviations of more than half the maximum permissible errors compared with the deviations established on commissioning unlimited
5.6.8 Differential-pressure gas meters where a filter monitored by differential-pressure measurement with maximum indication is installed upstream, or differential-pressure gas meters without a filter where the orifice plates are inspected at least every two years by a verification authority or a state-recognised test centre and show no damage or contamination 4
5.6.9 Temperature, pressure and density volume-conversion devices for gases 5
5.6.10 Mechanical ancillary devices for gas-measuring instruments, except transmitting devices and switching devices 5
5.6.11 Electronic ancillary devices for gas-measuring instruments, provided that they are mains-operated and, for battery-operated instruments, the battery life is sufficient for at least this period or the battery can be replaced without damaging marks, except equipment under no. 6.8 8
5.6.12 Transmitting devices for gas-measuring instruments and their ancillary devices unlimited
5.6.13 Changeover and connection devices for gas meters unlimited
6. Measuring instruments for determining quantities in the supply of electricity
6.1 Single-phase and polyphase alternating-current electricity meters with induction measuring mechanisms, including dual-tariff meters, except meters under no. 6.2 16
6.2 Single-phase and polyphase alternating-current electricity meters with induction measuring mechanisms designed as transformer-operated meters, mechanical multi-tariff, maximum-demand and excess-consumption meters, and mechanical ancillary devices for electricity meters 12
6.3 Single-phase and polyphase alternating-current electricity meters with electronic measuring mechanisms for direct connection and transformer connection, and built-in or separately installed electronic ancillary devices for electricity meters, provided that they are mains-operated and, for battery-operated instruments, the battery life is sufficient for at least this period or the battery can be replaced without damaging marks, except equipment under no. 6.8 8
6.4 Direct-current electricity meters, except meters under no. 6.5 4
6.5 Direct-current electricity meters with electronic measuring mechanisms 8
6.6 Instrument transformers for electricity meters unlimited
6.7 Measuring instruments and ancillary devices used in supplying electricity to electric vehicles and at charging points, except equipment under no. 6.8 8
6.8 Smart-meter gateways complying with the technical requirements of Part 2, Chapter 3 of the Metering Point Operation Act, and communication adapters for connecting measuring instruments and measuring equipment under § 2 sentence 1 no. 10 of that Act to a smart-meter gateway unlimited
7. Measuring instruments for determining thermal energy (heat and cold in circulating systems)
7.1 Heat meters and cold meters 6
7.2 Warm- and hot-water meters for heat-exchanger circulating systems 6
7.3 Electronic ancillary devices for heat and cold meters, provided that they are mains-operated and, for battery-operated instruments, the battery life is sufficient for at least this period or the battery can be replaced without damaging marks, except equipment under no. 6.8 8
8. Measuring instruments for determining the density, mass fraction, mass concentration or volume concentration of liquids
8.1 Density or content-measuring instruments whose measurement-determining parts are made of glass unlimited
8.2 Hydrostatic balances, immersion bodies and pycnometers made of metal 4
8.3 Measuring instruments for determining the fat content of milk and dairy products whose measurement-determining parts are made of glass unlimited
9. Individual measuring instruments for determining the density, mass fraction, mass concentration or volume concentration of media other than liquids
9.1 Grain samplers 4
9.2 Measuring instruments for determining the moisture content of grain and oilseeds using infrared spectral measurement technology 1
9.3 Measuring instruments for determining breath-alcohol concentration 6 months
9.4 Measuring instruments for determining the fat content of dairy products whose measurement-determining parts are made of glass unlimited
9.5 Measuring instruments for determining the proportion of lean meat in pig carcasses (Choirometer) 1
10. Measuring instruments for determining other quantities in the supply of liquids or gases in motion
10.1 Gas calorific-value measuring instruments 1
10.2 Gas calorific-value volume-conversion devices 5
10.3 Gas-pressure regulating devices for thermal gas billing, where devices of accuracy classes AC 2.5 and AC 5 are checked, marked and their results recorded by the supply undertaking at least once a year, and devices of accuracy class AC 10 are checked at intervals corresponding to the verification period of the associated gas meters unlimited
11. Measuring instruments for determining sound-pressure level and quantities derived therefrom
12. Measuring instruments for determining quantities in public transport
12.1 Wheel-load scales and speed-measuring instruments for official monitoring of public transport 1
12.2 Mechanical stopwatches for official monitoring of public transport 1
12.3 Taximeters, including distance-signal generators in motor vehicles 1
13. Measuring instruments for determining the dose of ionising radiation
13.1 Measuring instruments for determining the dose of ionising photon radiation with a radioactive checking device permitting checking of the entire dosimeter (detector and measured-value acquisition and display system), possessing a type-examination certificate issued by the Physikalisch-Technische Bundesanstalt, provided that the user carries out check measurements at least every six months in accordance with the type-examination certificate issued for the checking device, records the results and retains them for at least six years 6
13.2 Passive integrating dosimeters, where used by a dosimetry service pursuant to § 29(1) and (2) unlimited

Tabelle 1

Ordnungsnummer Messgeräteart Eichfrist in Jahren, sofern nicht anders angegeben
1. Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombinationen von Längen zur Längen- oder Flächenbestimmung
1.1 verkörperte Längenmaße, mechanische Messkluppen und mechanische Messschieber nicht befristet
1.2 Längenmessgeräte im Einzelhandel, die die Länge von länglichen Gebilden während einer Vorschubbewegung bestimmen nicht befristet
1.3 Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils an Schweineschlachtkörpern anhand der Dicke der Speck- oder Muskelschichten (Choirometer) 1
2. Messgeräte zur Bestimmung der Masse
2.1 Gewichtstücke
2.1.1 Gewichtstücke 4
2.2 Nichtselbsttätige Waagen
2.2.1 nichtselbsttätige Waagen mit einer Höchstlast von 3 000 Kilogramm oder mehr mit Ausnahme der Baustoffwaagen 3
2.2.2 nichtselbsteinspielende Fein- und Präzisionswaagen 4
2.2.3 nichtselbsteinspielende Handelswaagen mit einer Höchstlast von weniger als 350 Kilogramm 4
2.2.4 Waagen zum Wiegen von Personen einschließlich der Säuglingswaagen und der Waagen zur Feststellung des Geburtsgewichts mit Ausnahme der Bettenwaagen und Waagen nach Nummer 2.2.5 4
2.2.5 Waagen zum Verwiegen von Personen, soweit sie nicht in Krankenhäusern aufgestellt sind nicht befristet
2.2.6 Säuglingswaagen, Waagen zur Bestimmung des Geburtsgewichts 4
2.2.7 Behälterwaagen für verflüssigte Gase mit fest mit der Waage verbundenem Druckgasbehälter, dem das Messgut stoßfrei zugeführt und entnommen wird 4
2.2.8 Viehwaagen in landwirtschaftlichen Betrieben 4
2.3 Selbsttätige Waagen
2.3.1 selbsttätige Kontrollwaagen einschließlich der selbsttätigen Sortierwaagen 1
2.3.2 selbsttätige Waagen mit Etikettendruckwerk, die zur Herstellung von Fertigpackungen ungleicher Füllmenge verwendet werden 1
2.3.3 selbsttätige Gleiswaagen mit einer Höchstlast von 3 000 Kilogramm oder mehr 3
3. Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur
3.1 Flüssigkeits-Glasthermometer mit Ausnahme der Thermometer nach Nummer 3.2 15
3.2 Thermometer für Messgeräte zur Bestimmung des Feuchtegehalts von Getreide oder Ölfrüchten nicht befristet
3.3 Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur in Lagerbehältern oder Rohrleitungen mit Messwiderständen aus Platin oder Nickel, wenn der Isolationswiderstand und die Richtigkeit der Temperaturanzeige ohne Ausbau des Temperaturaufnehmers in zweijährigem Abstand von der zuständigen Behörde überprüft werden 6
4. Messgeräte zur Bestimmung des Drucks
4.1 Druckmessgeräte, die nicht Reifendruckmessgeräte für Kraftfahrzeugreifen sind, der Klassen 0,1 bis 0,6 1
5. Messgeräte zur Bestimmung des Volumens
5.1 Hohlmaße für flüssige Messgüter
5.1.1 Flüssigkeitsmaße nicht befristet
5.1.2 Ausschankmaße nicht befristet
5.1.3 Transport-Messbehälter 9
5.1.4 Holzfässer und Kunststofffässer 5
5.1.5 Metallfässer 8
5.1.6 Fässer aus nicht rostendem Stahl Nummer 1.4301 nach DIN EN 10028-7, Ausgabe Februar 2008, oder aus einem gleichwertigen Werkstoff, mit oder ohne Kunststoffummantelung, die einen Innenüberdruck von 5 bar ohne bleibende Verformung aushalten nicht befristet
5.2 Hohlmaße für nichtflüssige Messgüter
5.2.1 Messbehälter nicht befristet
5.3 Messgeräte für Flüssigkeiten in ruhendem Zustand
5.3.1 Messwerkzeuge für Flüssigkeiten mit Ausnahme der Messwerkzeuge nach den Nummern 5.3.2 und 5.3.3 3
5.3.2 Messwerkzeuge für Flüssigkeiten mit festen Maßwänden, bei denen der Maßraum und die Maßraumeinstellung einsehbar sind nicht befristet
5.3.3 Volumenmessgeräte, bei denen die messwertbestimmenden Teile aus Glas sind mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 6.8 nicht befristet
5.3.4 Lagerbehälter und Lagergefäße, soweit sie nicht zu den Lagerbehältern nach Nummer 5.3.5 oder 5.3.6 gehören 12
5.3.5 Lagergefäße, Haupt- und Zwischensammelgefäße nach dem Branntweinmonopolrecht nicht befristet
5.3.6 Lagerbehälter, bei denen die Messbeständigkeit des Maßraums durch eine vollständige Vermessung frühestens fünf Jahre nach der Konformitätsbewertung oder nach einer vorausgegangenen Eichung festgestellt ist und der Sumpf bei Behältern mit voll aufliegendem Boden nicht in den Maßraum einbezogen ist nicht befristet
5.3.7 Volumenmessgeräte für Laborzwecke nicht befristet
5.4 Messgeräte für strömende Flüssigkeiten außer Wasser
5.4.1 Messgeräte für verflüssigte Gase 1
5.4.2 Messgeräte für Milch, soweit sie nicht für die direkte Abgabe von Milch durch den Erzeuger an den Endverbraucher verwendet werden 1
5.4.3 Messgeräte für Schmieröle mit Viskositäten größer als 20 mPa·s im Messzustand 4
5.4.4 Ortsfeste Heizölzähler zur Versorgung einzelner Wohnungen nicht befristet
5.5 Messgeräte für strömendes Wasser
5.5.1 Wasserzähler für Kaltwasser und ihre mechanischen Zusatzeinrichtungen mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 5.5.5 6
5.5.2 Wasserzähler für Warmwasser mit Ausnahme der Zähler nach Nummer 5.5.4 6
5.5.3 elektronische Zusatzeinrichtungen für Wasserzähler (Kalt- und Warmwasser), sofern diese netzbetrieben sind und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie mindestens für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Verletzung von Kennzeichen möglich ist mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 6.8 8
5.5.4 Kondensatwasserzähler 8
5.5.5 Einrichtungen zur Messwertübertragung einschließlich der zugehörigen Messwertgeber an Wasserzählern nicht befristet
5.6 Messgeräte für strömende Gase
5.6.1 Gaszähler, ausgenommen Wirkdruckgaszähler, soweit nicht unter den Nummern 5.6.2 bis 5.6.13 dieser Anlage etwas anderes festgelegt ist 5
5.6.2 Balgengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von 10 m³/h oder kleiner sowie Turbinenradgaszähler mit dauergeschmierten Lagern der Turbinenradwelle (ohne Schmierungseinrichtung) sowie Ultraschallgaszähler mit einem maximalen Durchfluss von mindestens 1 600 m³/h 8
5.6.3 Balgengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von über 10 m³/h und kleiner 25 m³/h, Turbinenradgaszähler mit Schmierungseinrichtung mit einem maximalen Durchfluss von 4 000 m³/h und kleiner sowie Wirbelgaszähler 12
5.6.4 Balgen- und Drehkolbengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von 25 m³/h bis 1 600 m³/h 16
5.6.5 Turbinenradgaszähler mit Schmierungseinrichtung mit einem maximalen Durchfluss von über 4 000 m³/h bis kleiner 16 000 m³/h 16
5.6.6 Drehkolbengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von über 1 600 m³/h sowie Turbinenradgaszähler mit Schmierungseinrichtung mit einem maximalen Durchfluss von 16 000 m³/h und größer nicht befristet
5.6.7 Drehkolbengaszähler, Turbinenradgaszähler, Wirbelgaszähler und Ultraschallgaszähler im geschäftlichen Verkehr zwischen gleichbleibenden Partnern mit einem maximalen Durchfluss von mindestens 1 600 m³/h Gas im Betriebszustand, wenn ein Vergleichszähler eingebaut ist, der zu Vergleichsmessungen in Reihe geschaltet werden kann, oder wenn in Dauerreihenschaltung ein Vergleichszähler mit unterschiedlichen physikalischen Messverfahren eingebaut ist oder zwei Ultraschallgaszähler mit unterschiedlicher Reaktion auf Strömungseinflüsse eingebaut sind, unter der Voraussetzung, dass Vergleichsmessungen bei der ersten Inbetriebnahme und nachfolgend mindestens einmal jährlich ausgeführt werden, deren Ergebnisse keine Veränderungen der Abweichungen von mehr als der Hälfte der Eichfehlergrenzen gegenüber den bei der Inbetriebnahme festgestellten Abweichungen zeigen nicht befristet
5.6.8 Wirkdruckgaszähler, wenn ein Filter vorgeschaltet ist, das durch Differenzdruckmessung mit Maximumanzeige überwacht wird, oder Wirkdruckgaszähler ohne Filter, wenn die Blenden mindestens nach 2 Jahren von einer Eichbehörde oder einer staatlich anerkannten Prüfstelle überprüft werden und keine Beschädigungen oder Verschmutzungen aufweisen 4
5.6.9 Temperatur-, Zustands- und Dichte-Mengenumwerter für Gase 5
5.6.10 mechanische Zusatzeinrichtungen für Gasmessgeräte mit Ausnahme der Gebergeräte und der Schalteinrichtungen 5
5.6.11 elektronische Zusatzeinrichtungen für Gasmessgeräte, sofern diese netzbetrieben sind und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie mindestens für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Verletzung von Kennzeichen möglich ist mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 6.8 8
5.6.12 Gebergeräte für Gasmessgeräte und für deren Zusatzeinrichtungen nicht befristet
5.6.13 Umschalt- und Zuschalteinrichtungen für Gaszähler nicht befristet
6. Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität
6.1 Elektrizitätszähler in der Ausführung als Einphasen- und Mehrphasen-Wechselstromzähler mit Induktionsmesswerk einschließlich Doppeltarifzähler, mit Ausnahme der Zähler nach Nummer 6.2 16
6.2 Elektrizitätszähler in der Ausführung als Einphasen- und Mehrphasen-Wechselstromzähler mit Induktionsmesswerk als Messwandlerzähler, als mechanische Mehrtarif-, Maximum- und Überverbrauchszähler sowie mechanische Zusatzeinrichtungen für Elektrizitätszähler 12
6.3 Elektrizitätszähler in der Ausführung als Einphasen- und Mehrphasen-Wechselstromzähler mit elektronischem Messwerk für direkten Anschluss und Anschluss an Messwandler sowie eingebaute und getrennt angeordnete elektronische Zusatzeinrichtungen für Elektrizitätszähler, sofern diese netzbetrieben sind und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie mindestens für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Verletzung von Kennzeichen möglich ist mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 6.8 8
6.4 Elektrizitätszähler für Gleichstrom mit Ausnahme der Elektrizitätszähler nach der Nummer 6.5 4
6.5 Elektrizitätszähler für Gleichstrom mit elektronischem Messwerk 8
6.6 Messwandler für Elektrizitätszähler nicht befristet
6.7 Messgeräte und Zusatzeinrichtungen bei der Lieferung von Elektrizität für Elektrofahrzeuge und an Ladepunkten mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 6.8 8
6.8 Smart-Meter-Gateways, die den technischen Vorgaben des Teils 2 Kapitel 3 des Messstellenbetriebsgesetzes entsprechen sowie Kommunikationsadapter zur Anbindung von Messgeräten und Messeinrichtungen nach § 2 Satz 1 Nummer 10 des Messstellenbetriebsgesetzes an ein Smart-Meter-Gateway nicht befristet
7. Messgeräte zur Bestimmung der Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislaufsystemen)
7.1 Wärmezähler und Kältezähler 6
7.2 Warm- und Heißwasserzähler für Wärmetauscher-Kreislaufsysteme 6
7.3 elektronische Zusatzeinrichtungen für Wärme- und Kältezähler, sofern diese netzbetrieben sind und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie mindestens für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Verletzung von Kennzeichen möglich ist mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 6.8 8
8. Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von Flüssigkeiten
8.1 Dichte- oder Gehaltsmessgeräte, bei denen die messwertbestimmenden Teile aus Glas hergestellt sind nicht befristet
8.2 hydrostatische Waagen, Tauchkörper und Pyknometer aus Metall 4
8.3 Messgeräte zur Bestimmung des Fettgehalts von Milch und Milcherzeugnissen, bei denen die messwertbestimmenden Teile aus Glas hergestellt sind nicht befristet
9. Einzelne Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von anderen Medien als Flüssigkeiten
9.1 Getreideprober 4
9.2 Messgeräte zur Bestimmung des Feuchtegehalts von Getreide und Ölfrüchten, bei denen die Bestimmung des Feuchtegehalts über Infrarot-Spektralmesstechnik erfolgt 1
9.3 Messgeräte zur Bestimmung des Atemalkoholgehalts 6 Monate
9.4 Messgeräte zur Bestimmung des Fettgehalts von Milcherzeugnissen, bei denen die messwertbestimmenden Teile aus Glas hergestellt sind nicht befristet
9.5 Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils von Schweineschlachtkörpern (Choirometer) 1
10. Messgeräte zur Bestimmung von sonstigen Messgrößen bei der Lieferung von strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen
10.1 Brennwertmessgeräte für Gase 1
10.2 Brennwert-Mengenumwerter für Gase 5
10.3 Gasdruckregelgeräte zur thermischen Gasabrechnung, wenn Geräte der Genauigkeitsklassen AC 2,5 und AC 5 mindestens einmal jährlich und Geräte der Genauigkeitsklassen AC 10 mindestens in Zeitabständen, die der Eichfrist der zugehörigen Gaszähler entsprechen, vom Versorgungsunternehmen nachgeprüft, gekennzeichnet und die Ergebnisse aufgezeichnet werden nicht befristet
11. Messgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels und daraus abgeleitete Messgrößen
12. Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen im öffentlichen Verkehr
12.1 Radlastwaagen und Geschwindigkeitsmessgeräte für die amtliche Überwachung des öffentlichen Verkehrs 1
12.2 mechanische Stoppuhren für die amtliche Überwachung des öffentlichen Verkehrs 1
12.3 Taxameter einschließlich Wegstreckensignalgeber in Kraftfahrzeugen 1
13. Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung
13.1 Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Photonenstrahlung mit einer radioaktiven Kontrollvorrichtung, die die Kontrolle des gesamten Dosimeters (Detektor und Messwerterfassungs- und Anzeigesystem) gestattet und die über eine von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt ausgestellte Baumusterprüfbescheinigung verfügt und wenn der Verwender Kontrollmessungen entsprechend der für die Kontrollvorrichtung ausgestellten Baumusterprüfbescheinigung mindestens halbjährlich durchführt, die Ergebnisse aufzeichnet und mindestens sechs Jahre aufbewahrt 6
13.2 Passive, integrierende Dosimeter, wenn sie nach § 29 Absatz 1 und 2 von einer Dosimetriestelle verwendet werden nicht befristet
Anlage 8 — (zu § 38, § 50 Absatz 2 und 3, § 54 Absatz 3 Satz 2, § 55 Absatz 2 Satz 2)Kennzeichen Anlage 8 — (re § 38, § 50(2) and (3), § 54(3) sentence 2, § 55(2) sentence 2) Marks (Source: Federal Law Gazette I 2014, 2069–2071; for the individual amendments, see footnote) Anlage 8 — (zu § 38, § 50 Absatz 2 und 3, § 54 Absatz 3 Satz 2, § 55 Absatz 2 Satz 2) Kennzeichen (Fundstelle: BGBl. I 2014, 2069–2071; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 2069 - 2071;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote))

  • 0. Vorgaben für alle Kennzeichen
  • 0.1 Die Farbe der in den nachfolgend aufgeführten Kennzeichen verwendeten Schriften und Zeichen ist schwarz. Die Kennzeichen können auch als Relief ohne zusätzliche Farbe in eine Plombe eingedrückt werden.
  • 0.2 Sind Kennzeichen als Klebemarke ausgeführt, dürfen diese nicht zerstörungsfrei abgelöst werden können.
  • 1. Kennzeichen der Eichbehörden (§ 38)
  • 1.1 Das Eichkennzeichen besteht im linken Teil aus einem gewundenen Band mit dem Buchstaben „D“. Oberhalb des Bandes ist die Kennung der jeweiligen Eichaufsichtsbehörde und unterhalb des Bandes ist ein sechsstrahliger Stern angebracht. Anstelle des Sterns kann auch die Kennung des prüfenden Eichamtes verwendet werden. Rechts neben dem Band steht in einem auf der Spitze stehenden Quadrat mit nach innen gewölbten Kanten die Jahresangabe, bestehend aus den beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die Eichfrist beginnt. Die Mindesthöhe des Eichkennzeichens beträgt 5 mm; in der Ausführung als Schlagstempel beträgt sie 2 mm.Beispiel:

Wird das Eichkennzeichen als Marke verwendet, kann dieses in einer rechteckigen oder runden Form erfolgen. Die Marke kann den Namen der Eichbehörde enthalten. Die Hintergrundfarbe der Marke ist gelb, entsprechend der nachfolgenden Darstellung.Beispiel:

  • 1.2 Beträgt die Eichfrist weniger als zwölf Monate, besteht die Kennzeichnung aus einer runden Klebemarke mit den Monatszahlen 1 bis 12 am Rand sowie dem Eichkennzeichen in der Mitte. Der Kalendermonat der Eichung ist auf der Klebemarke kenntlich zu machen. Die Kennzeichnung kann auch durch Kombination der runden Marke nach Nummer 1.1 mit einem Ringaufkleber erfolgen, der die Monatszahlen 1 bis 12 trägt.Beispiel:

  • 1.3 Das Zusatzzeichen zur Bezeichnung des Endes der Eichfrist hat eine der folgenden Formen.Beispiel:

  • 1.4 Das Sicherungszeichen besteht aus dem ersten Teil des Eichkennzeichens nach Nummer 1.1; die Hintergrundfarbe ist orange, entsprechend der nachfolgenden Darstellung.Beispiel:

  • 1.5 Das Entwertungszeichen besteht aus zwei sich tangierenden Halbkreisen in nachstehender Ausführung.Beispiel:

  • 2. Kennzeichen der staatlich anerkannten Prüfstellen (§ 50 Absatz 2 und 3)

  • 2.1 Das Eichkennzeichen der Prüfstellen trägt in der oberen Hälfte eines Kreises den Buchstaben E bei Messgeräten für Elektrizität, G bei Messgeräten für Gas, K bei Messgeräten für Wärme und W bei Messgeräten für Wasser, gefolgt von der Kennung der zuständigen Behörde. Darunter befindet sich die der Prüfstelle von der zuständigen Behörde zugeteilte Ordnungsnummer. Unterhalb des Kreises oder daneben steht die Jahresangabe, bestehend aus den letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die Eichfrist beginnt. Das Kennzeichen kann als Plombe ausgeführt werden. Auf Plomben darf die Jahresangabe auf der Rückseite angebracht werden. Bei der Ausführung als Klebemarke ist die Hintergrundfarbe des Eichkennzeichens gelb, entsprechend der nachfolgenden Darstellung.Beispiel:

Erläuterung: Kennzeichen einer Prüfstelle für Elektrizitätsmessgeräte (E), zuständige Behörde Nordrhein-Westfalen (NW), zugeteilte Ordnungsnummer „3“, Jahr der Eichung 2015.
- 2.2 Das Sicherungszeichen der staatlich anerkannten Prüfstelle entspricht dem oberen Teil des Eichkennzeichens nach Nummer 2.1. Es kann als Plombe ausgeführt werden. Bei Ausführung als Klebemarke ist die Hintergrundfarbe orange, entsprechend der nachfolgenden Darstellung.Beispiel:

  • 3. Kennzeichen des Instandsetzers (§ 54 Absatz 3 Satz 2, § 55 Absatz 2 Satz 2)
  • 3.1 Das Instandsetzerkennzeichen besteht aus einer dreieckigen Klebemarke mit einer Seitenlänge von 30 mm.Das Kennzeichen enthält im oberen Feld die Kennung der zuständigen Behörde, im mittleren Feld eine dem Instandsetzer von der zuständigen Behörde zugeteilte Nummer. Das untere Feld ist für die Angabe des Datums der Instandsetzung sowie des Namenskürzels des Mitarbeiters bestimmt, der die Instandsetzung vorgenommen hat. Die Hintergrundfarbe des Kennzeichens ist rot, entsprechend der nachfolgenden Darstellung.Beispiel:

  • 3.2 Das Sicherungszeichen des Instandsetzers besteht aus einer dreieckigen Klebemarke mit einer Seitenlänge von mindestens 7 mm. Die Rückseite des Sicherungszeichens in der Ausführung als Plombe darf mit einem Firmenzeichen versehen sein.Das Kennzeichen trägt im oberen Feld die Kennung der zuständigen Behörde, darunter die dem Instandsetzer von der zuständigen Behörde zugeteilte Nummer. Die Hintergrundfarbe des Kennzeichens ist rot, entsprechend der nachfolgenden Darstellung.Beispiel:

  • 4. Kennungen der in den Ländern zuständigen Behörden: Tabelle 1

Land Kennung
Baden-Württemberg BW
Bayern BY
Berlin/Brandenburg BB
Bremen HB
Hamburg/Schleswig-Holstein/Mecklenburg-Vorpommern NO
Hessen HE
Niedersachsen NI
Nordrhein-Westfalen NW
Rheinland-Pfalz RP
Saarland SL
Sachsen SN
Sachsen-Anhalt ST
Thüringen TH
  • 0. Requirements for all marks
  • 0.1 The colour of the lettering and symbols used in the marks listed below is black. The marks may also be embossed into a seal in relief without any additional colour.
  • 0.2 If marks are designed as adhesive labels, it must not be possible to remove them without destruction.
  • 1. Marks of the verification authorities (§ 38)
  • 1.1 The verification mark consists, in its left-hand part, of a winding band bearing the letter “D”. The identification of the relevant verification supervisory authority is above the band, and a six-pointed star is below it. The star may be replaced by the identification of the verifying verification office. To the right of the band, the year is shown in a square standing on one point with inward-curved edges, consisting of the last two digits of the year in which the verification period begins. The minimum height of the verification mark is 5 mm; in the form of a punch stamp it is 2 mm. Example:

If the verification mark is used as a label, it may be rectangular or round. The label may contain the name of the verification authority. The background colour of the label is yellow, as shown below. Example:

  • 1.2 If the verification period is less than twelve months, the mark consists of a round adhesive label with the numbers 1 to 12 around the edge and the verification mark in the centre. The calendar month of verification must be indicated on the adhesive label. The mark may also be made by combining the round mark under no. 1.1 with a ring sticker bearing the numbers 1 to 12. Example:

  • 1.3 The supplementary mark indicating the end of the verification period has one of the following forms. Example:

  • 1.4 The security mark consists of the first part of the verification mark under no. 1.1; its background colour is orange, as shown below. Example:

  • 1.5 The cancellation mark consists of two semicircles touching at a tangent, in the form shown below. Example:

  • 2. Marks of state-recognised test centres (§ 50(2) and (3))

  • 2.1 The verification mark of test centres bears, in the upper half of a circle, the letter E for electricity measuring instruments, G for gas measuring instruments, K for heat measuring instruments and W for water measuring instruments, followed by the identification of the competent authority. Below this is the serial number assigned to the test centre by the competent authority. Below or beside the circle is the year, consisting of the last two digits of the year in which the verification period begins. The mark may be made as a seal. On seals, the year may be placed on the reverse. When made as an adhesive label, the background colour of the verification mark is yellow, as shown below. Example:

Explanation: Mark of a test centre for electricity measuring instruments (E), competent authority North Rhine-Westphalia (NW), assigned serial number “3”, year of verification 2015.
- 2.2 The security mark of the state-recognised test centre corresponds to the upper part of the verification mark under no. 2.1. It may be made as a seal. When made as an adhesive label, its background colour is orange, as shown below. Example:

  • 3. Marks of the repairer (§ 54(3) sentence 2, § 55(2) sentence 2)
  • 3.1 The repairer’s mark consists of a triangular adhesive label with a side length of 30 mm. The mark contains, in the upper field, the identification of the competent authority and, in the middle field, a number assigned to the repairer by the competent authority. The lower field is intended for stating the date of repair and the initials of the employee who carried out the repair. The background colour of the mark is red, as shown below. Example:

  • 3.2 The repairer’s security mark consists of a triangular adhesive label with a side length of at least 7 mm. The reverse of the security mark, when made as a seal, may bear a company logo. The mark bears, in the upper field, the identification of the competent authority and, below it, the number assigned to the repairer by the competent authority. The background colour of the mark is red, as shown below. Example:

  • 4. Identifications of the competent authorities in the Länder: Table 1

Land Identification
Baden-Württemberg BW
Bavaria BY
Berlin/Brandenburg BB
Bremen HB
Hamburg/Schleswig-Holstein/Mecklenburg-Western Pomerania NO
Hesse HE
Lower Saxony NI
North Rhine-Westphalia NW
Rhineland-Palatinate RP
Saarland SL
Saxony SN
Saxony-Anhalt ST
Thuringia TH
  • 0. Vorgaben für alle Kennzeichen
  • 0.1 Die Farbe der in den nachfolgend aufgeführten Kennzeichen verwendeten Schriften und Zeichen ist schwarz. Die Kennzeichen können auch als Relief ohne zusätzliche Farbe in eine Plombe eingedrückt werden.
  • 0.2 Sind Kennzeichen als Klebemarke ausgeführt, dürfen diese nicht zerstörungsfrei abgelöst werden können.
  • 1. Kennzeichen der Eichbehörden (§ 38)
  • 1.1 Das Eichkennzeichen besteht im linken Teil aus einem gewundenen Band mit dem Buchstaben „D“. Oberhalb des Bandes ist die Kennung der jeweiligen Eichaufsichtsbehörde und unterhalb des Bandes ist ein sechsstrahliger Stern angebracht. Anstelle des Sterns kann auch die Kennung des prüfenden Eichamtes verwendet werden. Rechts neben dem Band steht in einem auf der Spitze stehenden Quadrat mit nach innen gewölbten Kanten die Jahresangabe, bestehend aus den beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die Eichfrist beginnt. Die Mindesthöhe des Eichkennzeichens beträgt 5 mm; in der Ausführung als Schlagstempel beträgt sie 2 mm. Beispiel:

Wird das Eichkennzeichen als Marke verwendet, kann dieses in einer rechteckigen oder runden Form erfolgen. Die Marke kann den Namen der Eichbehörde enthalten. Die Hintergrundfarbe der Marke ist gelb, entsprechend der nachfolgenden Darstellung. Beispiel:

  • 1.2 Beträgt die Eichfrist weniger als zwölf Monate, besteht die Kennzeichnung aus einer runden Klebemarke mit den Monatszahlen 1 bis 12 am Rand sowie dem Eichkennzeichen in der Mitte. Der Kalendermonat der Eichung ist auf der Klebemarke kenntlich zu machen. Die Kennzeichnung kann auch durch Kombination der runden Marke nach Nummer 1.1 mit einem Ringaufkleber erfolgen, der die Monatszahlen 1 bis 12 trägt. Beispiel:

  • 1.3 Das Zusatzzeichen zur Bezeichnung des Endes der Eichfrist hat eine der folgenden Formen. Beispiel:

  • 1.4 Das Sicherungszeichen besteht aus dem ersten Teil des Eichkennzeichens nach Nummer 1.1; die Hintergrundfarbe ist orange, entsprechend der nachfolgenden Darstellung. Beispiel:

  • 1.5 Das Entwertungszeichen besteht aus zwei sich tangierenden Halbkreisen in nachstehender Ausführung. Beispiel:

  • 2. Kennzeichen der staatlich anerkannten Prüfstellen (§ 50 Absatz 2 und 3)

  • 2.1 Das Eichkennzeichen der Prüfstellen trägt in der oberen Hälfte eines Kreises den Buchstaben E bei Messgeräten für Elektrizität, G bei Messgeräten für Gas, K bei Messgeräten für Wärme und W bei Messgeräten für Wasser, gefolgt von der Kennung der zuständigen Behörde. Darunter befindet sich die der Prüfstelle von der zuständigen Behörde zugeteilte Ordnungsnummer. Unterhalb des Kreises oder daneben steht die Jahresangabe, bestehend aus den letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die Eichfrist beginnt. Das Kennzeichen kann als Plombe ausgeführt werden. Auf Plomben darf die Jahresangabe auf der Rückseite angebracht werden. Bei der Ausführung als Klebemarke ist die Hintergrundfarbe des Eichkennzeichens gelb, entsprechend der nachfolgenden Darstellung. Beispiel:

Erläuterung: Kennzeichen einer Prüfstelle für Elektrizitätsmessgeräte (E), zuständige Behörde Nordrhein-Westfalen (NW), zugeteilte Ordnungsnummer „3“, Jahr der Eichung 2015.
- 2.2 Das Sicherungszeichen der staatlich anerkannten Prüfstelle entspricht dem oberen Teil des Eichkennzeichens nach Nummer 2.1. Es kann als Plombe ausgeführt werden. Bei Ausführung als Klebemarke ist die Hintergrundfarbe orange, entsprechend der nachfolgenden Darstellung. Beispiel:

  • 3. Kennzeichen des Instandsetzers (§ 54 Absatz 3 Satz 2, § 55 Absatz 2 Satz 2)
  • 3.1 Das Instandsetzerkennzeichen besteht aus einer dreieckigen Klebemarke mit einer Seitenlänge von 30 mm. Das Kennzeichen enthält im oberen Feld die Kennung der zuständigen Behörde, im mittleren Feld eine dem Instandsetzer von der zuständigen Behörde zugeteilte Nummer. Das untere Feld ist für die Angabe des Datums der Instandsetzung sowie des Namenskürzels des Mitarbeiters bestimmt, der die Instandsetzung vorgenommen hat. Die Hintergrundfarbe des Kennzeichens ist rot, entsprechend der nachfolgenden Darstellung. Beispiel:

  • 3.2 Das Sicherungszeichen des Instandsetzers besteht aus einer dreieckigen Klebemarke mit einer Seitenlänge von mindestens 7 mm. Die Rückseite des Sicherungszeichens in der Ausführung als Plombe darf mit einem Firmenzeichen versehen sein. Das Kennzeichen trägt im oberen Feld die Kennung der zuständigen Behörde, darunter die dem Instandsetzer von der zuständigen Behörde zugeteilte Nummer. Die Hintergrundfarbe des Kennzeichens ist rot, entsprechend der nachfolgenden Darstellung. Beispiel:

  • 4. Kennungen der in den Ländern zuständigen Behörden: Tabelle 1

Land Kennung
Baden-Württemberg BW
Bayern BY
Berlin/Brandenburg BB
Bremen HB
Hamburg/Schleswig-Holstein/Mecklenburg-Vorpommern NO
Hessen HE
Niedersachsen NI
Nordrhein-Westfalen NW
Rheinland-Pfalz RP
Saarland SL
Sachsen SN
Sachsen-Anhalt ST
Thüringen TH

Annexes

Annex 1 (to § 2 sentence 2) Exceptions from the scope of application for individual measuring instruments Anlage 1 (zu § 2 Satz 2) Ausnahmen vom Anwendungsbereich für einzelne Messgeräte

(Source: Federal Law Gazette I 2014, 2033–2034; regarding the individual amendments, see footnote)

The measuring instruments listed below are excluded from the scope of application of the Measurement and Verification Act and this Ordinance:

  • 1. From the group of measuring instruments for determining length or combinations of lengths for determining length or area:

    • a) material measures of length with a length of 2 metres or less,
    • b) length-measuring instruments
    • aa) for measuring
      • aaa) films with a thickness of 0.5 millimetres or less,
      • bbb) plastic cords with a diameter of 1 millimetre or less,
      • ccc) bands of any kind, stranded wires, wire meshes, wire fabrics, roofing felt and insulating materials,
    • bb) designed as
      • aaa) thread counters, callipers insofar as they are not used for measuring timber, micrometers, dial gauges,
      • bbb) meter counters or winding machines with an integrated layer counter for measuring yarn in sales units of 10,000 metres or less,
      • ccc) winding-length or thickness-measuring instruments for natural casings,
      • ddd) surgical-dressing measuring machines,
    • c) area-measuring tools for determining and cutting out regularly bounded areas of a prescribed shape and prescribed dimensions.
  • 2. From the group of measuring instruments for determining mass: egg-sorting machines.

  • 3. From the group of measuring instruments for determining temperature: thermometers for measuring flue-gas temperature under the First Ordinance for the Implementation of the Federal Immission Control Act of 26 January 2010 (Federal Law Gazette I p. 38).

  • 4. From the group of measuring instruments for determining pressure: none.

  • 5. From the group of measuring instruments for determining volume:

    • a) material measures in the form of measures of capacity
    • aa) filled by means of measuring systems subject to the Measurement and Verification Act, if it is ensured that partial withdrawals cannot take place before the destination is reached,
    • bb) as storage, main and intermediate collection vessels under the spirits monopoly legislation, which were put into use before 1 July 1973 and measured by the customs authorities,
    • cc) for determining the volume of waste or excavated soil,
    • b) measuring instruments for stationary liquids
    • aa) for bitumen,
    • bb) for the proper marking of gas oils in accordance with § 2 subsection 1 of the Energy Tax Implementing Ordinance, as amended from time to time,
    • c) measuring instruments for flowing liquids
    • aa) for wastewater, service water, river water or extinguishing water,
    • bb) for filling serving measures,
    • cc) for the proper marking of gas oils in accordance with § 2 subsection 1 of the Energy Tax Implementing Ordinance, as amended from time to time,
    • dd) for bitumen,
    • ee) until the end of 31 December 2022, for milk supplied directly by the producer through milk dispensing machines lawfully put into operation before 31 December 2017,
    • d) gas meters for water vapour.
  • 6. From the group of measuring instruments for determining measured quantities in the supply of electricity:

    • a) electricity meters
    • aa) in conventional railway vehicles, direct-current railways and high-speed vehicles, where these operate on the trans-European railway network and the entire network connected to it,
    • bb) at feed-in points into the trans-European railway network for railway technology,
    • cc) for determining transformer losses,
    • dd) for determining excess reactive consumption, composed of active-consumption and reactive-consumption meters,
    • b) instrument transformers for electricity meters
    • aa) in conventional railway vehicles, direct-current railways and high-speed vehicles, where these operate on the trans-European railway network and the entire network connected to it,
    • bb) at feed-in points into the trans-European railway network for railway technology.
  • 7. From the group of measuring instruments for determining the quantity of heat (heat and cold in circulation systems): none.

  • 8. From the group of measuring instruments for determining the density or mass fraction or mass concentration or volume concentration of liquids:

    • a) measuring instruments for the rapid determination of the fat content of milk and milk products using an optical method, if the measurement results are checked at least twice daily with a measuring instrument for dairy investigations that complies with the Measurement and Verification Act,
    • b) measuring instruments for determining the sugar content in aqueous solutions by light refraction in liquid media (refractometers).
  • 9. From the group of measuring instruments for determining the density or mass fraction or mass concentration or volume concentration in media other than liquids: measuring instruments for the rapid determination of the fat content of milk products using an optical method, if the measurement results are checked at least twice daily with a measuring instrument for dairy investigations that complies with the Measurement and Verification Act.

  • 10. From the group of measuring instruments for determining other measured quantities in the supply of flowing liquids or flowing gases: none.

  • 11. From the group of measuring instruments for determining sound pressure level and quantities derived from it: none.

  • 12. From the group of measuring instruments in public transport:

    • a) mechanical tyre-tread measuring instruments,
    • b) brake-deceleration measuring instruments,
    • c) brake testing stands,
    • d) measuring instruments for checking the adjustment of vehicle headlights,
    • e) measuring instruments for monitoring watercraft, insofar as this does not concern speed, and aircraft and railway vehicles,
    • f) measuring instruments for carrying out inspections of tachographs and control devices within the meaning of Annex XVIIIb to the Road Traffic Licensing Regulations of 26 April 2012 (Federal Law Gazette I p. 679), last amended by Article 8 of the Ordinance of 5 November 2013 (Federal Law Gazette I p. 3920), as amended from time to time, unless otherwise provided there,
    • g) parking meters and parking-ticket machines,
    • h) distance meters in rental motor vehicles intended
    • aa) for self-drive hire,
    • bb) as rental buses within the meaning of § 49 subsection 1 of the Passenger Transport Act in the version promulgated on 8 August 1990 (Federal Law Gazette I p. 1690), amended by Article 2 subsection 147 of the Act of 7 August 2013 (Federal Law Gazette I p. 3154), as amended from time to time,
    • cc) for transport services exempt from the Passenger Transport Act under the Exemption Ordinance, in the revised version published in Federal Law Gazette Part III, classification number 9240-1-1, last amended by Article 1 of the Ordinance of 4 May 2012 (Federal Law Gazette I p. 1037), as amended from time to time,
    • dd) as goods-transport vehicles.
  • 13. From the group of measuring instruments for determining the dose of ionising radiation: none.

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 2033–2034; bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Die nachfolgend genannten Messgeräte sind vom Anwendungsbereich des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung ausgenommen:

  • 1. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombinationen von Längen zur Längen- oder Flächenbestimmung:

    • a) verkörperte Längenmaße mit einer Länge von 2 Metern oder weniger,
    • b) Längenmessgeräte
    • aa) zur Messung von
      • aaa) Folien mit einer Dicke von 0,5 Millimetern oder weniger,
      • bbb) Kunststoffschnüren mit einem Durchmesser von 1 Millimeter oder weniger,
      • ccc) Bändern jeder Art, Litzen, Drahtgeflechten, Drahtgeweben, Dachpappen und Dämmstoffen,
    • bb) ausgeführt als
      • aaa) Fadenzähler, Messschieber, soweit sie nicht zur Vermessung von Holz verwendet werden, Messschrauben, Messuhren,
      • bbb) Meterzähler oder Wickelautomaten mit eingebautem Lagenzähler für die Messung von Garnen bei Verkaufseinheiten von 10 000 Metern oder weniger,
      • ccc) Wickellängen- oder Dickenmessgeräte für Naturdärme,
      • ddd) Verbandsstoffmessmaschinen,
    • c) Flächenmesswerkzeuge zum Bestimmen und Ausschneiden von regelmäßig begrenzten Flächen von vorgegebener Form und vorgegebenen Abmessungen.
  • 2. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung der Masse: Eiersortiermaschinen.

  • 3. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur: Thermometer zur Messung der Rauchgastemperatur nach der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38).

  • 4. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung des Drucks: keine.

  • 5. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung des Volumens:

    • a) Maßverkörperungen in Form von Hohlmaßen
    • aa) die über Messanlagen befüllt werden, die dem Mess- und Eichgesetz unterliegen, wenn gewährleistet ist, dass Teilentnahmen vor Erreichen des Bestimmungsorts nicht erfolgen können,
    • bb) als Lager-, Haupt- und Zwischensammelgefäße nach dem Branntweinmonopolrecht, die vor dem 1. Juli 1973 in Gebrauch genommen und zollamtlich vermessen wurden,
    • cc) zur Bestimmung des Volumens von Abfall oder Bodenaushub,
    • b) Messgeräte für ruhende Flüssigkeiten
    • aa) für Bitumen,
    • bb) zur ordnungsgemäßen Kennzeichnung von Gasölen nach § 2 Absatz 1 der Energiesteuerdurchführungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung,
    • c) Messgeräte für strömende Flüssigkeiten
    • aa) für Abwasser, Brauchwasser, Flusswasser oder Löschwasser,
    • bb) zur Füllung von Ausschankmaßen,
    • cc) zur ordnungsgemäßen Kennzeichnung von Gasölen nach § 2 Absatz 1 der Energiesteuerdurchführungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung,
    • dd) für Bitumen,
    • ee) bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 für Milch bei der direkten Abgabe durch den Erzeuger über Milchabgabeautomaten, die vor dem 31. Dezember 2017 rechtmäßig in Betrieb genommen worden sind,
    • d) Gaszähler für Wasserdampf.
  • 6. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität:

    • a) Elektrizitätszähler
    • aa) in konventionellen Eisenbahnfahrzeugen sowie in Gleichstrombahnen und in Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, wenn diese auf dem transeuropäischen Schienennetz und auf dem damit verknüpften Gesamtnetz verkehren,
    • bb) an Einspeisepunkten in das transeuropäische Schienennetz für die Bahn-Technik,
    • cc) zur Bestimmung von Transformatorenverlusten,
    • dd) zur Bestimmung des Überschussblindverbrauchs, die aus Wirk- und Blindverbrauchszählern zusammengesetzt sind,
    • b) Messwandler für Elektrizitätszähler
    • aa) in konventionellen Eisenbahnfahrzeugen sowie in Gleichstrombahnen und in Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, wenn diese auf dem transeuropäischen Schienennetz und auf dem damit verknüpften Gesamtnetz verkehren,
    • bb) an Einspeisepunkten in das transeuropäische Schienennetz für die Bahn-Technik.
  • 7. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung der Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislaufsystemen):keine.

  • 8. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von Flüssigkeiten:

    • a) Messgeräte zur Schnellbestimmung des Fettgehalts von Milch und Milcherzeugnissen nach einem optischen Verfahren, wenn die Messergebnisse mindestens zweimal täglich mit einem Messgerät für milchwirtschaftliche Untersuchungen überprüft werden, das dem Mess- und Eichgesetz entspricht,
    • b) Messgeräte zur Bestimmung des Zuckergehalts in wässrigen Lösungen durch Lichtbrechung in flüssigen Medien (Refraktometer).
  • 9. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration bei anderen Medien als Flüssigkeiten: Messgeräte zur Schnellbestimmung des Fettgehalts von Milcherzeugnissen nach einem optischen Verfahren, wenn die Messergebnisse mindestens zweimal täglich mit einem Messgerät für milchwirtschaftliche Untersuchungen überprüft werden, das dem Mess- und Eichgesetz entspricht.

  • 10. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung von sonstigen Messgrößen bei der Lieferung von strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen: keine.

  • 11. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels und daraus abgeleiteter Größen: keine.

  • 12. Aus der Gruppe der Messgeräte im öffentlichen Verkehr:

    • a) mechanische Reifenprofilmessgeräte,
    • b) Bremsverzögerungsmessgeräte,
    • c) Bremsprüfstände,
    • d) Messgeräte zur Prüfung der Einstellung von Scheinwerfern an Fahrzeugen,
    • e) Messgeräte zur Überwachung von Wasserfahrzeugen, wenn diese nicht die Geschwindigkeit betreffen, sowie von Luft- und Schienenfahrzeugen,
    • f) Messgeräte zur Durchführung von Prüfungen von Fahrtschreibern und Kontrollgeräten im Sinne der Anlage XVIIIb der Straßenverkehrszulassungsordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 5. November 2013 (BGBl. I S. 3920) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sofern dort nicht etwas anderes bestimmt ist,
    • g) Parkuhren und Parkscheinautomaten,
    • h) Wegstreckenzähler in Mietkraftfahrzeugen, die bestimmt sind
    • aa) für Selbstfahrer,
    • bb) als Mietomnibusse im Sinne des § 49 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das durch Artikel 2 Absatz 147 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
    • cc) für Beförderungen, die vom Personenbeförderungsgesetz freigestellt sind nach der Freistellungs-Verordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Mai 2012 (BGBl. I S. 1037) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
    • dd) als Fahrzeuge des Güterkraftverkehrs.
  • 13. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung keine.

Annex 2 (in conjunction with section 7(1), sentence 3) — Requirements for measuring instruments Anlage 2 (zu § 7 Absatz 1 Satz 3) — Anforderungen an Messgeräte

(Source: Federal Law Gazette I 2014, pp. 2035–2038; for the individual amendments, see footnote.)

Measuring instruments must comply with the following requirements to ensure measurement accuracy, measurement stability and verifiability. The specifications given below for assessing compliance with the requirements must be observed.

1. Error limits and environmental conditions

1.1 Error limits

1.1.1 Under rated operating conditions and without the occurrence of a disturbance quantity, the measurement error must not exceed the error limits determined in accordance with section 7(1), number 1.

1.1.2 Under rated operating conditions and when a disturbance quantity occurs, the measurement error must not exceed the error limits determined in accordance with section 7(1), number 1, plus a specified amount. This amount is laid down in the relevant device-specific requirements for the measuring instruments specified in section 8(1), numbers 1 to 10. If no device-specific provisions have been made, the measuring instrument must exhibit, under rated operating conditions, resistance to disturbance quantities corresponding to the state of the art. If the device is intended to be used in a specified continuous electromagnetic field, its permitted measurement characteristics must remain within the error limits during testing in an amplitude-modulated high-frequency electromagnetic field.

1.2 Environmental conditions

The manufacturer must specify the climatic, mechanical and electromagnetic environmental conditions under which the device is intended to be used, as well as the power supply and other influence quantities that may impair its accuracy. In doing so, the manufacturer must comply with the relevant device-specific requirements for measuring instruments under section 8(1), numbers 1 to 10.

1.2.1 Climatic environmental conditions

The manufacturer must specify, on the basis of the state of the art, the suitable upper and lower ambient-temperature limits for the intended use and for ensuring measurement accuracy, as well as the permissible ambient humidity. For measuring instruments under section 8(1), numbers 1 to 10, the manufacturer must determine the temperature limits using the values in Table 1, unless the device-specific requirements under section 8 provide otherwise. The manufacturer must state whether the measuring instrument is designed for condensing or non-condensing humidity conditions and whether it is designed for open or enclosed locations.

Table 1 — Temperature limits

30 °C 40 °C 55 °C 70 °C
Upper temperature limit 30 °C 40 °C 55 °C 70 °C
Lower temperature limit 5 °C −10 °C −25 °C −40 °C

1.2.2 Mechanical environmental conditions

The manufacturer must specify, on the basis of the state of the art, the mechanical environmental conditions suitable for the intended use and for ensuring measurement accuracy, unless the device-specific requirements under section 8 provide otherwise.

1.2.2.1 For measuring instruments within the meaning of section 8(1), numbers 1 to 10, the manufacturer must specify one of the following classes M1 to M3 for the mechanical environmental conditions:

  • M1: for measuring instruments used at locations where insignificant vibrations and shocks may occur, for example instruments mounted on light support structures and exposed to minor vibrations and shocks caused by local blasting or pile-driving work, slamming doors or similar sources.
  • M2: for measuring instruments used at locations where significant to severe vibrations and shocks may occur, caused, for example, by nearby machinery and passing vehicles or by adjacent heavy machinery, conveyor belts or similar equipment.
  • M3: for measuring instruments used at locations where severe to very severe vibrations and shocks may occur, for example instruments mounted directly on machinery, conveyor belts or similar equipment.

1.2.2.2 The manufacturer must take the following influence quantities into account with regard to mechanical environmental conditions:

  • vibrations;
  • shocks.

1.2.3 Electromagnetic environmental conditions

The manufacturer must specify, on the basis of the state of the art, the electromagnetic environmental conditions suitable for the intended use and for ensuring measurement accuracy, unless the device-specific requirements under section 8 provide otherwise.

1.2.3.1 For the measuring instruments specified in section 8(1), numbers 1 to 10, the manufacturer must specify one of the following classes for the electromagnetic environmental conditions:

  • E1: for measuring instruments used at locations where electromagnetic disturbances such as those occurring in residential and commercial buildings and buildings of light industry may occur.
  • E2: for measuring instruments used at locations where electromagnetic disturbances such as those occurring in other industrial buildings may occur.
  • E3: for measuring instruments powered by a vehicle battery. The instruments must comply with the requirements of class E2 also under the following additional conditions: voltage drops caused by switching on the starter-motor circuits of internal-combustion engines; and transients occurring when a discharged battery is disconnected while the engine is running.

1.2.3.2 The manufacturer must take the following influence quantities into account with regard to electromagnetic environmental conditions: interruptions of voltage; short-term voltage drops; voltage transients in power or signal lines; discharge of static electricity; high-frequency electromagnetic fields; conducted high-frequency electromagnetic fields in power and signal lines; and surge voltages in power and signal lines.

1.2.4 Where warranted by the conditions of use of the measuring instrument to be specified by the manufacturer, including the local conditions of use, the following influence quantities must also be taken into account: voltage fluctuations; fluctuations in the mains frequency; mains-frequency magnetic fields; and other quantities that may significantly affect the accuracy of the measuring instrument.

1.3 Matters to be observed when carrying out tests under this Regulation

1.3.1 Basic rules for testing and determining measurement errors

The requirements of number 1.1 must be checked for every relevant influence quantity. Unless the device-specific requirements under section 8 provide otherwise, for the measuring instruments specified in section 8(1), numbers 1 to 10, each influence quantity must be checked separately, while all other influence quantities are kept relatively constant at their reference value. For all other measuring instruments, the influence of different influence quantities must be determined in accordance with the state of the art.

The metrological test must be carried out during or after application of the influence quantity, taking into account the condition corresponding to the usual operating condition of the measuring instrument in which the occurrence of that influence quantity is likely.

1.3.2 Ambient humidity

Depending on the climatic environment in which the measuring instrument is intended to be used, the measuring instruments specified in section 8(1), numbers 1 to 10, may be tested either under damp heat at constant temperature, without condensation, or under damp heat with cyclic temperature changes, with condensation.

Where warranted by the conditions of use of the measuring instrument to be specified by the manufacturer, including the local conditions of use, tests under other ambient-humidity conditions must also be carried out for the other measuring instruments. Testing under damp heat with cyclic temperature changes must be carried out where condensation is significant or where the ingress of vapour is accelerated by the breathing effect. Under conditions where non-condensing humidity is important, testing under damp heat at constant temperature may be selected.

2. Reproducibility of measurement results

When the same measurand is determined at different locations or by different users, with otherwise unchanged conditions, successive measurement results must be very close to one another. Taking account of the applicable error limit of the measuring instrument, they may differ from one another only slightly.

3. Repeatability of measurement results

When the same measurand is measured under identical measurement conditions, successive measurement results must be very close to one another. Taking account of the applicable error limits of the measuring instrument, they may differ from one another only slightly.

4. Response threshold and sensitivity of the measuring instrument

A measuring instrument must be sufficiently sensitive for the measurements intended in each case and must have a sufficiently low response threshold.

5. Measurement stability

A measuring instrument must be designed to be measurement-stable within the meaning of section 3, number 12, of the Measurement and Verification Act, provided that it is properly installed and maintained and used in accordance with the operating instructions under the intended environmental conditions. Unless the manufacturer expressly specifies another period, the service life of the measuring instrument is presumed to be at least one verification period.

6. Effect of a defect on the accuracy of measurement results

A measuring instrument must be designed so that, as far as possible, the effect of a defect that would lead to an inaccurate measurement result is reduced, unless such a defect is obvious.

7. Suitability of the measuring instrument

7.1 A measuring instrument must not have features that facilitate fraudulent use. The possibility of unintended incorrect operation must be kept as small as possible.

7.2 A measuring instrument must be suitable for its intended use, taking account of practical conditions of use, and must not impose unreasonably high demands on the user in order to obtain a correct measurement result.

7.3 At flows or currents outside the permissible range, the measurement error of a measuring instrument for utility services must not exhibit an excessive one-sided deviation.

7.4 If a measuring instrument is designed to measure measurands that are constant over time, it must be insensitive to, or respond appropriately to, small fluctuations in the measured value.

7.5 A measuring instrument must be robust. The materials of which it is made must be suitable for the intended use under the foreseeable conditions of use.

7.6 A measuring instrument must be designed so that the measurement operations can be checked after the instrument has been placed on the market and put into service. Where necessary, the measuring instrument must have special equipment or software for this check. The test procedure must be described in the documents supplied with the measuring instrument.

7.7 If a measuring instrument has associated software that performs functions in addition to the measuring function, the software decisive for the metrological characteristics must be identifiable. It must not be impermissibly influenced by the associated software.

8. Protection against corruption

8.1 Connection of auxiliary equipment to a measuring instrument at openly accessible interfaces may be possible only where the interfaces are non-interacting interfaces. The metrological characteristics of a measuring instrument must not be impermissibly influenced by connecting another device, by the characteristics of the connected device or by the characteristics of a separate device communicating with the measuring instrument.

8.2 A component essential to the metrological characteristics must be designed so that it can be secured against intervention. If intervention occurs, the intended security measures must make it possible to demonstrate that intervention.

8.3 Software decisive for the metrological characteristics must be appropriately identified and secured. The software must be readily identifiable on the measuring instrument. Any intervention in the software must remain detectable for the period specified under section 31(2), number 4, of the Measurement and Verification Act.

8.4 Measurement data or software decisive for the metrological characteristics, as well as metrologically important parameters that are stored or transmitted, must be adequately protected against accidental or deliberate corruption.

8.5 For measuring instruments for utility services, insofar as they are specified in section 8(1), numbers 1 to 10, it must be ensured that the measured values shown on visual displays, from which the total quantity supplied can be derived and which serve wholly or partly as the basis for billing, cannot be reset during operation.

9. Display of the measurement result

9.1 The measurement result is displayed by a visual display or a printout. For measuring instruments other than those specified in section 8(1), numbers 1 to 10, a visual display or a device for printing the measurement result is not a necessary component if the instrument is intended for a system in which the correct display is ensured elsewhere in accordance with the state of the art; if, having regard to the manufacturer’s specified intended use, omitting a display or printing device attached to the instrument is not expected to conflict with the information interests of persons affected by the measurement; if the measurement result and the information required to determine a particular transaction are permanently recorded in the instrument or an external memory so that subsequent alteration of the measurement data is excluded and each measurement operation is demonstrable in the instrument itself; and if, for verification purposes, the instrument has an interface and means of operation by which the available data can be displayed without special effort on a commercially available display or printer, or made available at any time to authorised third parties, and by which completeness and integrity can be checked.

9.2 The display of the measurement result must be clear and unambiguous and must bear the markings and inscriptions necessary to make the significance of the result clear to the user. Under normal conditions of use, the displayed result must be capable of being read without difficulty. Additional displays are permitted provided that confusion with displays governed by this Regulation is excluded.

9.3 If measurement results are printed or recorded, the printout or recording must also be clearly legible and indelible.

9.4 A measuring instrument used for a direct sale must be designed so that, when properly installed, the measurement result is displayed to both parties. If, in direct sales, providing a printout of the measurement result is normally part of the transaction and the auxiliary equipment used to produce the printout does not comply with the Measurement and Verification Act and this Regulation, customer printouts must contain a reference to that lack of compliance.

9.5 The measuring instruments specified in section 8(1), numbers 1 to 10, insofar as they are intended to measure utility services, must be equipped with a visual display subject to the requirements of this Regulation and accessible to the consumer without aids. Sentence 1 also applies where the instruments can be read remotely. The displayed value is to be used as the measurement result forming the basis for the price payable.

10. Further processing of data for completion of the transaction

10.1 A measuring instrument must permanently record the measurement result and the information required to determine a particular transaction where the measurement cannot be repeated and the instrument is normally intended to be used in the absence of one of the parties. The first sentence does not apply to measuring instruments within the meaning of section 8(1), numbers 1 to 10, where they are intended to measure utility services, or to material measures.

10.2 In addition, when a measurement not intended to determine utility services is completed, a permanent record of the measurement result and the information required to determine a particular transaction must be made available on request. The first sentence does not apply to material measures.

11. Conformity assessment

A measuring instrument must be designed so that its conformity with the applicable requirements of the Measurement and Verification Act and this Regulation can be assessed.

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 2035–2038; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote.)

Messgeräte müssen die nachfolgend genannten Anforderungen zur Gewährleistung der Messrichtigkeit, Messbeständigkeit und Prüfbarkeit einhalten; nachfolgend genannte Vorgaben zur Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen sind zu beachten.

  1. Fehlergrenzen und Umgebungsbedingungen

1.1 Fehlergrenzen

1.1.1 Unter Nennbetriebsbedingungen und ohne das Auftreten einer Störgröße darf die Messabweichung die nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 bestimmten Fehlergrenzen nicht überschreiten.

1.1.2 Unter Nennbetriebsbedingungen und beim Auftreten einer Störgröße darf die Messabweichung die nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 bestimmten Fehlergrenzen zuzüglich eines bestimmten Betrags nicht überschreiten; diese ist in den entsprechenden gerätespezifischen Anforderungen der in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 bestimmten Messgeräte festgelegt. Sind gerätespezifische Festlegungen nicht getroffen, muss das Messgerät unter Nennbetriebsbedingungen eine dem Stand der Technik entsprechende Festigkeit gegen Störgrößen aufweisen. Soll das Gerät in einem vorgegebenen kontinuierlichen elektromagnetischen Feld eingesetzt werden, müssen die erlaubten Messeigenschaften während der Prüfung in einem amplitudenmodulierten elektromagnetischen Hochfrequenz-Feld innerhalb der Fehlergrenzen liegen.

1.2 Umgebungsbedingungen

Der Hersteller hat die klimatischen, mechanischen und elektromagnetischen Umgebungsbedingungen, unter denen das Gerät eingesetzt werden soll, sowie die Stromversorgung und andere Einflussgrößen, die seine Genauigkeit beeinträchtigen können, anzugeben. Er hat dabei die entsprechenden gerätespezifischen Anforderungen für Messgeräte nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 einzuhalten.

1.2.1 Klimatische Umgebungsbedingungen

Der Hersteller gibt die für den Verwendungszweck und zur Gewährleistung der Messrichtigkeit geeignete obere und untere Grenze für die Umgebungstemperatur des Messgeräts sowie die zulässige Umgebungsfeuchte auf der Grundlage des Stands der Technik an. Für Messgeräte nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 legt der Hersteller die Temperaturgrenzen unter Verwendung der in Tabelle 1 ausgewiesenen Werte fest, sofern sich aus den gerätespezifischen Anforderungen nach § 8 nichts anderes ergibt. Der Hersteller gibt an, ob das Messgerät für betaute oder nicht betaute Feuchtigkeitsbedingungen und ob es für offene oder geschlossene Einsatzorte ausgelegt ist.

Tabelle 1 — Temperaturgrenzen

30 °C 40 °C 55 °C 70 °C
Obere Temperaturgrenze 30 °C 40 °C 55 °C 70 °C
Untere Temperaturgrenze 5 °C –10 °C –25 °C –40 °C

1.2.2 Mechanische Umgebungsbedingungen

Der Hersteller gibt die für den Verwendungszweck und zur Gewährleistung der Messrichtigkeit geeigneten mechanischen Umgebungsbedingungen auf der Grundlage des Stands der Technik an, sofern sich aus den gerätespezifischen Anforderungen nach § 8 nichts anderes ergibt. Für Messgeräte im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 gibt der Hersteller eine der Klassen M1 bis M3 an: M1 für unbedeutende Schwingungen und Erschütterungen; M2 für erhebliche bis starke Schwingungen und Erschütterungen; M3 für starke bis sehr starke Schwingungen und Erschütterungen. Zu berücksichtigen sind Schwingungen und Erschütterungen.

1.2.3 Elektromagnetische Umgebungsbedingungen

Der Hersteller gibt die geeigneten elektromagnetischen Umgebungsbedingungen an. Für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Messgeräte gibt er die Klasse E1, E2 oder E3 an. E1 betrifft Wohn-, Gewerbe- und Leichtindustriegebäude; E2 andere Industriegebäude; E3 Messgeräte mit Stromversorgung durch die Fahrzeugbatterie, einschließlich zusätzlicher Anforderungen an Spannungsabfälle und Transienten. Zu berücksichtigen sind Spannungsunterbrechungen, kurzzeitige Spannungsabfälle, Spannungstransienten, Entladung statischer Elektrizität, elektromagnetische Hochfrequenz-Felder, leitungsgeführte Hochfrequenz-Felder sowie Stoßspannungen.

1.2.4 Zusätzlich zu berücksichtigende Einflussgrößen sind Spannungsschwankungen, Schwankungen der Netzfrequenz, netzfrequente magnetische Felder und sonstige Größen, die die Genauigkeit erheblich beeinflussen können.

1.3 Für die Durchführung der Prüfungen ist jede relevante Einflussgröße zu überprüfen. Bei Messgeräten nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 ist jede Einflussgröße gesondert zu überprüfen; bei den übrigen Messgeräten ist der Einfluss verschiedener Einflussgrößen nach dem Stand der Technik zu ermitteln. Die Prüfung ist während oder nach dem Anlegen der Einflussgröße unter Berücksichtigung des üblichen Betriebszustands durchzuführen. Prüfungen der Umgebungsfeuchte erfolgen je nach Einsatzumgebung bei feuchter Wärme und konstanter Temperatur oder bei feuchter Wärme und zyklischer Temperaturänderung.

  1. Reproduzierbarkeit der Messergebnisse

Bei der Bestimmung ein und derselben Messgröße an unterschiedlichen Orten oder durch unterschiedliche Benutzer müssen aufeinander folgende Messergebnisse sehr nah beieinanderliegen; sie dürfen sich nur geringfügig unterscheiden.

  1. Wiederholbarkeit der Messergebnisse

Bei der Messung ein und derselben Messgröße unter identischen Messbedingungen müssen aufeinander folgende Messergebnisse sehr nah beieinanderliegen; sie dürfen sich nur geringfügig unterscheiden.

  1. Ansprechschwelle und Empfindlichkeit des Messgeräts

Ein Messgerät muss ausreichend empfindlich sein und eine ausreichend niedrige Ansprechschwelle besitzen.

  1. Messbeständigkeit

Ein Messgerät ist so auszulegen, dass es bei ordnungsgemäßer Aufstellung und Wartung sowie bestimmungsgemäßer Verwendung messbeständig ist. Mangels ausdrücklicher anderer Angabe des Herstellers entspricht die Nutzungsdauer mindestens einer Eichfrist.

  1. Einfluss eines Defekts auf die Genauigkeit der Messergebnisse

Der Einfluss eines nicht offensichtlichen Defekts, der zu einem ungenauen Messergebnis führen würde, ist so weit wie möglich zu vermindern.

  1. Eignung des Messgeräts

Das Messgerät darf keine betrugsfördernden Merkmale aufweisen; ungewollte Falschbedienung ist zu erschweren. Es muss für die beabsichtigte Verwendung geeignet, robust und unter den vorgesehenen Bedingungen aus geeigneten Werkstoffen hergestellt sein. Messvorgänge müssen nach dem Inverkehrbringen und der Inbetriebnahme kontrollierbar sein. Für die messtechnischen Merkmale entscheidende Software muss identifizierbar und gegen unzulässige Beeinflussung geschützt sein.

  1. Schutz gegen Verfälschungen

Offen zugängliche Schnittstellen dürfen nur rückwirkungsfrei sein. Wesentliche Baueinheiten, entscheidende Software, Messdaten und messtechnisch wichtige Parameter sind gegen unzulässige Eingriffe sowie versehentliche oder vorsätzliche Verfälschung zu schützen. Bei Messgeräten für Versorgungsleistungen dürfen relevante angezeigte Messwerte während des Betriebs nicht zurückgesetzt werden.

  1. Anzeige des Messergebnisses

Das Messergebnis wird durch Sichtanzeige oder Ausdruck angezeigt. Die Anzeige muss klar, eindeutig, lesbar und mit den erforderlichen Markierungen und Aufschriften versehen sein. Ausdrucke und Aufzeichnungen müssen gut lesbar und unauslöschlich sein. Bei Direktverkäufen muss das Ergebnis beiden Parteien angezeigt werden. Für Messgeräte zur Messung von Versorgungsleistungen gelten die besonderen Anforderungen an zugängliche Sichtanzeigen und den für die Preisberechnung maßgeblichen Anzeigewert.

  1. Weiterverarbeitung von Daten zum Abschluss des Geschäftsvorgangs

Bei nicht wiederholbaren Messungen, die normalerweise in Abwesenheit einer Partei vorgenommen werden, sind das Messergebnis und die erforderlichen Angaben dauerhaft aufzuzeichnen. Bei sonstigen Messungen, die nicht der Ermittlung von Versorgungsleistungen dienen, ist auf Anfrage ein dauerhafter Nachweis bereitzustellen. Dies gilt jeweils nicht für Maßverkörperungen, soweit ausdrücklich bestimmt.

  1. Konformitätsbewertung

Ein Messgerät ist so auszulegen, dass eine Bewertung seiner Konformität mit den entsprechenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung möglich ist.

Annex 3 (in conjunction with section 8, section 9(1), sentence 2, and section 9(4)) — Device-specific requirements and applicable conformity-assessment procedures for individual measuring instruments Anlage 3 (zu § 8, § 9 Absatz 1 Satz 2, § 9 Absatz 4) — Gerätespezifische Anforderungen und anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren für einzelne Messgeräte

(Source: Federal Law Gazette I 2014, pp. 2039–2044; for the individual amendments, see footnote.)

Table 1 — References to Directive 2014/31/EU and Directive 2014/32/EU

Number under section 8(1) Short designation Definition under Specific requirements under section 8(1) regulated in Conformity-assessment procedure under section 9(1), sentence 2
1 EU water meters Annex III of Directive 2014/32/EU Annex III B and F, or B and D, or H1
2(a) EU gas meters Annex IV Part I of Annex IV B and F, or B and D, or H1
2(b) EU volume-conversion devices for gas Annex IV Part II of Annex IV B and F, or B and D, or H1
3 EU active electrical-energy meters Annex V Annex V B and F, or B and D, or H1
4 EU heat meters Annex VI Annex VI B and F, or B and D, or H1
5 EU measuring systems for continuous and dynamic measurement of quantities of liquids other than water Annex VII Annex VII B and F, or B and D, or H1, or G
6(a)–(h) EU automatic weighing instruments Annex VIII Chapters I and II, or Chapters I and III to VI, as applicable, of Annex VIII B and D, or B and F, or H1, or G; additional modules apply to mechanical and electromechanical instruments and to mechanical instruments as specified in the source table
7 EU taximeters Annex IX Annex IX B and F, or B and D, or H1
8(a) EU material measures of length Chapter I of Annex X Chapter I of Annex X F1, D1, B and D, H, or G
8(b) EU capacity serving measures Chapter II of Annex X Chapter II of Annex X A2, F1, D1, E1, B and D, B and E, or H
9(a)–(c) EU measuring instruments for length, area and multidimensional measurement Annex XI Chapters I and II, III or IV, as applicable, of Annex XI B and F, B and D, H1 or G, with additional procedures for mechanical and electromechanical instruments
10 EU exhaust-gas analysers Annex XII Annex XII B and F, or B and D, or H1
11 EU non-automatic weighing instruments Article 2(1) and (2) of Directive 2014/31/EU Annex I of Directive 2014/31/EU B and F, B and D or G; additional procedures apply to certain purely mechanical instruments; the special requirements in Annex 4, Part A, number 4, must also be observed

Table 2 — References to Directives 2004/22/EC and 2009/23/EC applicable under section 8(3) and section 9(4) until the end of 19 April 2016

Number under section 8(1) Short designation Definition under section 8(3) Specific requirements under section 8(3) regulated in Conformity-assessment procedure under section 9(4)
1 EU water meters Annex MI-001 of Directive 2004/22/EC Annex MI-001 Annexes B and F, B and D, or H1
2(a) EU gas meters Annex MI-002 Part I of Annex MI-002 Annexes B and F, B and D, or H1
2(b) EU volume-conversion devices for gas Annex MI-002 Part II of Annex MI-002 Annexes B and F, B and D, or H1
3 EU active electrical-energy meters Annex MI-003 Annex MI-003 Annexes B and F, B and D, or H1
4 EU heat meters Annex MI-004 Annex MI-004 Annexes B and F, B and D, or H1
5 EU measuring systems for liquids other than water Annex MI-005 Annex MI-005 Annexes B and F, B and D, H1 or G
6(a)–(h) EU automatic weighing instruments Annex MI-006 Chapters I and II, or Chapters I and III to VI, as applicable, of Annex MI-006 Annexes B and D, B and F, H1 or G, with additional annexes for mechanical and electromechanical instruments and mechanical instruments as specified in the source table
7 EU taximeters Annex MI-007 Annex MI-007 Annexes B and F, B and D, or H1
8(a) EU material measures of length Chapter I of Annex MI-008 Chapter I of Annex MI-008 Annexes F1, D1, B and D, H or G
8(b) EU capacity serving measures Chapter II of Annex MI-008 Chapter II of Annex MI-008 Annexes A1, F1, D1, E1, B and D, B and E or H
9(a)–(c) EU measuring instruments for length, area and multidimensional measurement Annex MI-009 Chapters I and II, III or IV, as applicable, of Annex MI-009 Annexes B and F, B and D, H1 or G, with additional procedures for mechanical and electromechanical instruments
10 EU exhaust-gas analysers Annex MI-010 Annex MI-010 Annexes B and F, B and D, or H1
11 EU non-automatic weighing instruments Article 2(1) and (2) of Directive 2009/23/EC Annex I of Directive 2009/23/EC Annexes II 1 and II 3 and II 5, or II 1 and II 2 and II 5, or II 4 and II 5 of Directive 2009/23/EC. Non-automatic weighing instruments using no electronic device and whose load-measuring device uses no spring to balance the applied load do not require EC type-examination under Annex II 1 of Directive 2009/23/EC.

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 2039–2044; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote.)

Tabelle 1: Verweisungen auf die Richtlinie 2014/31/EU und die Richtlinie 2014/32/EU.

Die Tabelle enthält für die Nummern 1 bis 11 nach § 8 Absatz 1 die Kurzbezeichnung der Messgeräte, die Begriffsbestimmung, die Fundstelle der spezifischen Anforderungen sowie die anzuwendenden Konformitätsbewertungsverfahren. Erfasst sind EU-Wasserzähler, EU-Gaszähler, EU-Gasmengenumwerter, EU-Elektrizitätszähler, EU-Wärmezähler, EU-Flüssigkeitsmessanlagen, selbsttätige EU-Waagen in den Buchstaben a bis h, EU-Taxameter, EU-Längenmaße, EU-Ausschankmaße, EU-Messgeräte für Länge, Fläche und mehrdimensionale Messungen, EU-Abgasanalysatoren sowie nichtselbsttätige EU-Waagen. Die Verweisungen erfolgen auf die Anhänge III bis XII der Richtlinie 2014/32/EU sowie auf Artikel 2 und Anhang I der Richtlinie 2014/31/EU. Die Verfahren umfassen insbesondere die Module B, D, D1, E, E1, F, F1, G, H und H1; für bestimmte mechanische und elektromechanische Geräte gelten zusätzliche Verfahren. Für nichtselbsttätige Waagen sind außerdem die besonderen Vorgaben nach Anlage 4 Teil A Nummer 4 zu beachten.

Tabelle 2: Nach § 8 Absatz 3 und § 9 Absatz 4 bis zum Ablauf des 19. April 2016 anzuwendende Verweisungen auf die Richtlinien 2004/22/EG und 2009/23/EG.

Die Tabelle enthält die entsprechenden Übergangsverweisungen auf die Anhänge MI-001 bis MI-010 der Richtlinie 2004/22/EG sowie auf Artikel 2 und die Anhänge I und II der Richtlinie 2009/23/EG. Für die einzelnen Messgeräte gelten die jeweils aufgeführten Begriffsbestimmungen, spezifischen Anforderungen und Konformitätsbewertungsverfahren. Nichtselbsttätige Waagen, in denen keine elektronische Einrichtung benutzt wird und deren Auswägeeinrichtung keine Feder zum Ausgleich der aufgebrachten Last benutzt, brauchen nicht der EG-Baumusterprüfung nach Anhang II 1 der Richtlinie 2009/23/EG unterzogen zu werden.

Annex 4 (to § 9 paragraph 1 sentence 1) — Conformity assessment procedures Anlage 4 (zu § 9 Absatz 1 Satz 1) — Konformitätsbewertungsverfahren

(Source: Federal Law Gazette Part I 2014, pp. 2045–2060)

Part A — General provisions

  1. Technical documentation

The manufacturer shall draw up the technical documentation listed below for each measuring instrument, insofar as it is required by the module selected by the manufacturer in Part B:

1.1 a general description of the measuring instrument;

1.2 designs, manufacturing drawings and plans of components, assemblies, circuits and other elements;

1.3 descriptions of the manufacturing processes;

1.4 descriptions of the electronic components, together with drawings, diagrams, logic flowcharts and general information on the software, including an explanation of its characteristics and operation;

1.5 descriptions and explanations necessary for understanding the drawings and plans referred to and the operation of the measuring instrument;

1.6 a list of the harmonised standards, normative documents or rules, technical specifications or determinations established by the committee under § 46 of the Measurement and Verification Act which have been applied in full or in part;

1.7 a description of the solutions adopted to satisfy the essential requirements of the Measurement and Verification Act and this Regulation, where the harmonised standards, normative documents or rules, technical specifications or determinations established by the committee under § 46 of the Measurement and Verification Act have not been applied; where technical regulatory instruments have been applied in part, the parts applied shall be indicated in the technical documentation;

1.8 the results of design calculations, examinations and other investigations;

1.9 a risk analysis and assessment;

1.10 test reports demonstrating that the measuring instrument or the type complies with the essential requirements within the meaning of §§ 7 and 8; and

1.11 type-examination or design-examination certificates for measuring instruments whose components are used in the measuring instrument being assessed.

  1. Conformity assessment body

Each conformity assessment body shall inform the recognising authority within the meaning of § 11 paragraph 1 of the Measurement and Verification Act of the type-examination certificates, quality-assurance-system conformity certificates or design-examination certificates, and any additions thereto, which it has issued or withdrawn under Modules B, D, D1, E, E1, H and H1, and shall, on request, provide a list of all certificates or additions thereto which it has refused, suspended or otherwise restricted. It shall also inform the other conformity assessment bodies of certificates or additions thereto which it has refused, withdrawn, suspended or otherwise restricted under those modules.

  1. Declaration of conformity

The manufacturer shall enclose a copy of the declaration of conformity with each measuring instrument placed on the market. Where several measuring instruments are supplied to one and the same user, it is sufficient to provide one declaration of conformity for the consignment, provided that the measuring instruments are of the same model. The declaration of conformity shall indicate the instrument for which it was issued. The manufacturer shall keep the declaration of conformity, together with the technical documentation, available for the national authorities for ten years after the measuring instrument has been placed on the market. A copy shall be provided to the competent authorities on request.

  1. Specific provisions for non-automatic weighing instruments

The conformity assessment of non-automatic weighing instruments under Modules D, D1, F, F1 or G may be carried out at the manufacturer’s premises or at any other location only where transport to the place of use, dismantling and commissioning do not require reassembly or other technical work that could impair the indication accuracy, and where the instrument has been designed and adjusted during manufacture so that the acceleration due to gravity at the place of commissioning has already been taken into account or changes in gravitational acceleration do not affect indication accuracy. In all other cases, conformity assessment shall take place at the place of use.

Where the measuring accuracy is affected by changes in gravitational acceleration, conformity assessment may be carried out in two stages. The second stage shall comprise all examinations and tests whose result depends on gravitational acceleration and shall be carried out at the place of use. The first stage shall comprise all other examinations and tests. The provisions governing certificates, identification numbers, the submission of certificates from other stages, the choice of procedures for the second stage, and the affixing of the CE marking and supplementary metrology marking shall apply accordingly. Declarations of conformity for non-automatic weighing instruments shall be drawn up and retained by the manufacturer for each model for ten years; they need not be enclosed with every measuring instrument placed on the market.

Part B — Details of the conformity assessment procedures

Module A — Internal production control

Internal production control is the conformity assessment procedure under which the manufacturer fulfils the specified obligations and declares, under its sole responsibility, that the measuring instruments comply with the applicable requirements of the Measurement and Verification Act and this Regulation. The manufacturer shall draw up the technical documentation under Part A, number 1; take the necessary measures for the manufacturing process and its monitoring; affix the marking required under § 14 to each compliant measuring instrument; issue a declaration of conformity for each model; and may have these obligations fulfilled by an authorised representative acting under the manufacturer’s responsibility.

Module A1 — Internal production control with supervised product testing

In addition to Module A, the manufacturer or a party acting on its behalf shall carry out one or more tests of one or more specific aspects of each measuring instrument produced in order to verify conformity with the applicable requirements. The tests may be carried out by an accredited internal body or by a conformity assessment body selected by the manufacturer. Where a conformity assessment body carries out the tests, the manufacturer shall affix its identification number under that body’s responsibility during the manufacturing process.

Module A2 — Internal production control with supervised product testing at irregular intervals

In addition to Module A, an accredited internal body or a conformity assessment body selected by the manufacturer shall carry out or arrange product tests at irregular intervals determined by it, taking account of the technical complexity and production volume. Before placing the instruments on the market, an appropriate sample of the finished products shall be taken and examined and suitable tests carried out. Sampling shall establish whether the manufacturing process remains within acceptable limits. Where a significant number of sampled instruments fail to meet an acceptable quality level, the necessary measures shall be taken. Where a conformity assessment body carries out the tests, its identification number shall be affixed after successful sampling under its responsibility.

Module B — EU-type examination

EU-type examination is the part of a conformity assessment procedure in which a conformity assessment body examines and tests the technical design of a measuring instrument and certifies that it meets the applicable requirements. It may consist of examination of a representative specimen of the complete instrument, assessment of the suitability of the technical design based on technical documentation and supporting evidence together with examination of representative samples of important parts, or assessment of the adequacy of the technical design based solely on the technical documentation and supporting evidence.

The manufacturer shall submit the application to one conformity assessment body only. The application shall contain the manufacturer’s name and address, any authorised representative’s details, a declaration that the application has not been submitted to another body, the technical documentation under Part A, representative specimens, and supporting evidence demonstrating the adequacy of the technical design. The conformity assessment body shall examine the documentation and specimen, carry out or arrange the necessary examinations and tests, agree with the manufacturer where they are to be performed, draw up a report, and issue or refuse an EU-type examination certificate. The certificate may have annexes and shall contain the information necessary to assess the conformity of manufactured instruments with the examined type. It is generally valid for ten years and may be renewed; its validity may be limited in the circumstances specified in this Annex. Changes to the state of the art or to the approved type may require further assessment and an addition to the certificate. Copies of certificates and technical documentation shall be supplied and retained as required. The manufacturer shall retain the certificate, its annexes and additions together with the technical documentation for ten years after placing the instrument on the market.

Module C — Conformity to type based on internal production control

The manufacturer shall ensure that the manufacturing process and its monitoring guarantee conformity of the measuring instruments with the type described in the EU-type examination certificate and with the applicable requirements. It shall affix the required marking to each compliant instrument and issue a declaration of conformity for each model. These obligations may be fulfilled by an authorised representative acting under the manufacturer’s responsibility.

Module C1 — Conformity to type based on internal production control with supervised product testing

In addition to Module C, the manufacturer or a party acting on its behalf shall test one or more specific aspects of each instrument produced. The tests may be carried out by an accredited internal body or by a conformity assessment body selected by the manufacturer. Where the latter carries out the tests, its identification number shall be affixed under its responsibility during manufacture.

Module C2 — Conformity to type based on internal production control with supervised product testing at irregular intervals

In addition to Module C, product tests shall be carried out at irregular intervals by an accredited internal body or a selected conformity assessment body. An appropriate sample of instruments intended for the end user shall be examined before placing on the market. Sampling shall establish whether the manufacturing process remains within acceptable limits. Where the sample does not show an acceptable quality level, appropriate measures shall be taken. The identification number of the conformity assessment body shall be affixed under its responsibility where it performs the tests.

Module D — Conformity to type based on quality assurance of the production process

The manufacturer shall operate a quality-assurance system for production, final inspection and testing, recognised by a conformity assessment body. The system shall ensure conformity with the approved type and the applicable requirements. The manufacturer shall submit the required application and documentation, maintain the system, notify planned changes, permit audits and inspections, affix the required marking and the conformity assessment body’s identification number, issue declarations of conformity, and retain the required documentation for at least ten years. An authorised representative may fulfil the specified obligations where expressly authorised.

Module D1 — Quality assurance of the production process

The manufacturer shall operate a recognised quality-assurance system for production, final inspection and testing which ensures compliance with the applicable requirements. The relevant provisions of Module D apply with the modifications concerning the technical documentation, audits, surveillance, marking, declarations of conformity, retention of documents and authorised representatives specified in this Module.

Module E — Conformity to type based on product quality assurance

The manufacturer shall operate a recognised quality-assurance system for the final inspection and testing of measuring instruments. The relevant provisions of Module D apply, with the stated modifications concerning the quality-assurance system, surveillance, conformity marking, declaration of conformity, retention of documents and authorised representatives.

Module E1 — Quality assurance of final inspection and testing of products

The manufacturer shall operate a recognised quality-assurance system for the final inspection and testing of measuring instruments. The system shall ensure compliance with the applicable requirements and shall cover quality objectives, organisational responsibilities, post-production examinations and tests, quality records and monitoring of the system’s effective operation. The relevant provisions of Module D apply with the modifications specified in this Module.

Module F — Conformity to type based on product verification

(Fundstelle: BGBl. I 2014, S. 2045–2060)

Teil A — Allgemeine Vorschriften

  1. Technische Unterlagen

Der Hersteller hat für jedes Messgerät die nachfolgend aufgeführten technischen Unterlagen zu erstellen, soweit sie in dem vom Hersteller nach Teil B gewählten Modul gefordert werden:

1.1 eine allgemeine Beschreibung des Messgeräts;

1.2 Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen und sonstigen Elementen;

1.3 Beschreibungen der Fertigungsverfahren;

1.4 Beschreibungen der elektronischen Bauteile mit Zeichnungen, Diagrammen, Logik-Flussdiagrammen und allgemeinen Angaben zur Software einschließlich einer Erläuterung ihrer Merkmale und Funktionsweise;

1.5 Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Messgeräts erforderlich sind;

1.6 eine Aufstellung der harmonisierten Normen, normativen Dokumente oder der vom Ausschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelten Regeln, technischen Spezifikationen oder Feststellungen, die vollständig oder teilweise angewandt wurden;

1.7 eine Beschreibung der Lösungen, mit denen den wesentlichen Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung genügt wurde, soweit die genannten technischen Regelwerke nicht angewandt wurden;

1.8 die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen und sonstigen Untersuchungen;

1.9 eine Risikoanalyse und -bewertung;

1.10 Prüfberichte zum Nachweis der Übereinstimmung des Messgeräts oder Baumusters mit den wesentlichen Anforderungen im Sinne der §§ 7 und 8; und

1.11 Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigungen für Messgeräte, deren Bauteile in dem zu bewertenden Messgerät verwendet werden.

  1. Konformitätsbewertungsstelle

Jede Konformitätsbewertungsstelle unterrichtet die anerkennende Stelle im Sinne des § 11 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes über die im Rahmen der Module B, D, D1, E, E1, H und H1 ausgestellten oder zurückgenommenen Baumusterprüfbescheinigungen, Konformitätsbescheinigungen für Qualitätssicherungssysteme oder Entwurfsprüfbescheinigungen sowie deren Ergänzungen und übermittelt ihr auf Verlangen eine Aufstellung der verweigerten, ausgesetzten oder sonst eingeschränkten Bescheinigungen. Sie unterrichtet außerdem die übrigen Konformitätsbewertungsstellen über die von ihr verweigerten, zurückgenommenen, ausgesetzten oder anderweitig eingeschränkten Bescheinigungen und Ergänzungen.

  1. Konformitätserklärung

Der Hersteller fügt jedem in Verkehr gebrachten Messgerät eine Kopie der Konformitätserklärung bei. Werden mehrere Messgeräte desselben Modells an denselben Verwender geliefert, genügt eine Konformitätserklärung für die Sendung. Die Erklärung muss angeben, für welches Gerät sie ausgestellt wurde. Der Hersteller hat sie zusammen mit den technischen Unterlagen zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen für die nationalen Behörden bereitzuhalten.

  1. Besondere Vorschriften für nichtselbsttätige Waagen

Die Konformitätsbewertung nichtselbsttätiger Waagen nach den Modulen D, D1, F, F1 oder G darf am Sitz des Herstellers oder an einem anderen Ort nur durchgeführt werden, wenn Transport, Zerlegung und Inbetriebnahme keinen erneuten Zusammenbau oder sonstige Arbeiten erfordern, die die Anzeigegenauigkeit beeinträchtigen könnten, und wenn die bei der Inbetriebnahme vorliegende Fallbeschleunigung bereits berücksichtigt ist oder Änderungen der Fallbeschleunigung die Anzeigegenauigkeit nicht beeinflussen. Andernfalls ist die Konformitätsbewertung am Verwendungsort durchzuführen.

Wird die Messgenauigkeit durch Änderungen der Fallbeschleunigung beeinflusst, darf die Konformitätsbewertung in zwei Stufen durchgeführt werden. Die zweite Stufe umfasst sämtliche von der Fallbeschleunigung abhängigen Untersuchungen und Prüfungen und ist am Verwendungsort durchzuführen. Die erste Stufe umfasst die übrigen Untersuchungen und Prüfungen. Die Vorschriften über Bescheinigungen, Kennnummern, die Vorlage von Bescheinigungen anderer Verfahrensstufen, die Wahl des Verfahrens der zweiten Stufe sowie die Anbringung der CE-Kennzeichnung und der zusätzlichen Metrologie-Kennzeichnung gelten entsprechend. Konformitätserklärungen für nichtselbsttätige Waagen sind für jedes Gerätemodell zehn Jahre aufzubewahren; sie müssen nicht jedem in Verkehr gebrachten Messgerät beigefügt werden.

Teil B — Einzelheiten der Konformitätsbewertungsverfahren

Modul A — Interne Fertigungskontrolle

Die interne Fertigungskontrolle ist das Konformitätsbewertungsverfahren, bei dem der Hersteller die festgelegten Verpflichtungen erfüllt und in alleiniger Verantwortung erklärt, dass die Messgeräte den geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung entsprechen. Der Hersteller erstellt die technischen Unterlagen nach Teil A Nummer 1, trifft die erforderlichen Maßnahmen für Fertigungsprozess und Überwachung, bringt an jedem konformen Messgerät die Kennzeichnung nach § 14 an, stellt für jedes Modell eine Konformitätserklärung aus und darf diese Pflichten durch einen Bevollmächtigten erfüllen lassen.

Modul A1 — Interne Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen

Zusätzlich zu Modul A sind an jedem hergestellten Messgerät eine oder mehrere Prüfungen bestimmter Aspekte durchzuführen. Die Prüfungen können durch eine akkreditierte interne Stelle oder eine vom Hersteller gewählte Konformitätsbewertungsstelle erfolgen. Führt eine Konformitätsbewertungsstelle die Prüfungen durch, bringt der Hersteller während des Fertigungsprozesses unter ihrer Verantwortung ihre Kennnummer an.

Modul A2 — Interne Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen in unregelmäßigen Abständen

Zusätzlich zu Modul A sind in unregelmäßigen Abständen Produktprüfungen durchzuführen. Vor dem Inverkehrbringen ist eine geeignete Stichprobe der Endprodukte zu entnehmen und zu untersuchen. Mit dem Stichprobenverfahren ist festzustellen, ob sich der Fertigungsprozess innerhalb annehmbarer Grenzen bewegt. Bei einem nicht annehmbaren Qualitätsniveau sind geeignete Maßnahmen zu treffen. Führt eine Konformitätsbewertungsstelle die Prüfungen durch, ist ihre Kennnummer nach erfolgreichem Stichprobenverfahren unter ihrer Verantwortung anzubringen.

Modul B — Baumusterprüfung

Die Baumusterprüfung ist der Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, in dem eine Konformitätsbewertungsstelle den technischen Entwurf eines Messgeräts untersucht und prüft und bescheinigt, dass er die geltenden Anforderungen erfüllt. Sie kann als Prüfung eines repräsentativen vollständigen Messgeräts, als Bewertung des technischen Entwurfs mit Prüfung repräsentativer wichtiger Teile oder als Bewertung ausschließlich anhand der technischen Unterlagen und zusätzlichen Nachweise durchgeführt werden.

Der Hersteller reicht den Antrag nur bei einer Konformitätsbewertungsstelle ein. Der Antrag enthält die Angaben zum Hersteller und gegebenenfalls zum Bevollmächtigten, die Erklärung, dass kein gleicher Antrag bei einer anderen Stelle eingereicht wurde, die technischen Unterlagen nach Teil A, repräsentative Muster und zusätzliche Nachweise. Die Konformitätsbewertungsstelle prüft Unterlagen und Muster, führt die erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen durch, erstellt einen Bericht und stellt eine Baumusterprüfbescheinigung aus oder verweigert sie. Die Bescheinigung kann Anhänge enthalten und muss die zur Beurteilung der Übereinstimmung der hergestellten Messgeräte mit dem geprüften Baumuster erforderlichen Angaben enthalten. Sie wird grundsätzlich für zehn Jahre ausgestellt und kann verlängert werden. Änderungen des Stands der Technik oder des anerkannten Baumusters können weitere Untersuchungen und eine Ergänzung der Bescheinigung erfordern. Bescheinigungen und technische Unterlagen sind nach den Vorgaben dieses Moduls zu übermitteln und aufzubewahren. Der Hersteller hat sie nach dem Inverkehrbringen zehn Jahre lang aufzubewahren.

Modul C — Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle

Der Hersteller hat sicherzustellen, dass der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Übereinstimmung der Messgeräte mit der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und den geltenden Anforderungen gewährleisten. Er bringt an jedem konformen Messgerät die vorgeschriebene Kennzeichnung an und stellt für jedes Modell eine Konformitätserklärung aus. Diese Pflichten können durch einen Bevollmächtigten erfüllt werden.

Modul C1 — Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen

Zusätzlich zu Modul C sind an jedem hergestellten Messgerät Prüfungen bestimmter Aspekte durchzuführen. Die Prüfungen können durch eine akkreditierte interne Stelle oder eine gewählte Konformitätsbewertungsstelle erfolgen. Führt die Konformitätsbewertungsstelle die Prüfungen durch, ist ihre Kennnummer während des Fertigungsprozesses unter ihrer Verantwortung anzubringen.

Modul C2 — Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen in unregelmäßigen Abständen

Zusätzlich zu Modul C sind in unregelmäßigen Abständen Produktprüfungen durchzuführen. Vor dem Inverkehrbringen ist eine geeignete Stichprobe der für den Endnutzer bestimmten Messgeräte zu untersuchen. Das Stichprobenverfahren dient der Feststellung, ob der Fertigungsprozess innerhalb annehmbarer Grenzen liegt. Bei einem nicht annehmbaren Qualitätsniveau sind geeignete Maßnahmen zu treffen. Die Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle ist unter ihrer Verantwortung anzubringen, wenn sie die Prüfungen durchführt.

Modul D — Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess

Der Hersteller unterhält ein von einer Konformitätsbewertungsstelle anerkanntes Qualitätssicherungssystem für Herstellung, Endabnahme und Prüfung. Das System muss die Übereinstimmung mit der anerkannten Bauart und den geltenden Anforderungen gewährleisten. Der Hersteller reicht den erforderlichen Antrag und die Unterlagen ein, hält das System aufrecht, meldet geplante Änderungen, ermöglicht Audits und Besichtigungen, bringt die vorgeschriebene Kennzeichnung und die Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle an, stellt Konformitätserklärungen aus und bewahrt die erforderlichen Unterlagen mindestens zehn Jahre auf. Ein Bevollmächtigter darf die ausdrücklich genannten Pflichten erfüllen.

Modul D1 — Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess

Der Hersteller unterhält ein anerkanntes Qualitätssicherungssystem für Herstellung, Endabnahme und Prüfung, das die Einhaltung der geltenden Anforderungen gewährleistet. Die einschlägigen Bestimmungen des Moduls D gelten mit den in diesem Modul festgelegten Änderungen hinsichtlich technischer Unterlagen, Audits, Überwachung, Kennzeichnung, Konformitätserklärungen, Aufbewahrung und Bevollmächtigten.

Modul E — Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf das Produkt

Der Hersteller unterhält ein anerkanntes Qualitätssicherungssystem für Endabnahme und Prüfung der Messgeräte. Die einschlägigen Bestimmungen des Moduls D gelten mit den in diesem Modul festgelegten Änderungen hinsichtlich Qualitätssicherungssystem, Überwachung, Konformitätskennzeichnung, Konformitätserklärung, Aufbewahrung von Unterlagen und Bevollmächtigten.

Modul E1 — Qualitätssicherung von Endabnahme und Prüfung der Produkte

Der Hersteller unterhält ein anerkanntes Qualitätssicherungssystem für Endabnahme und Prüfung der Messgeräte. Das System muss insbesondere Qualitätsziele, organisatorische Zuständigkeiten, nach der Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen, Qualitätsaufzeichnungen sowie die Überwachung der wirksamen Arbeitsweise des Systems umfassen. Die einschlägigen Bestimmungen des Moduls D gelten mit den in diesem Modul festgelegten Änderungen.

Modul F — Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Produktprüfung

Annex 5 (to section 11(2)) — Declaration of conformity for measuring instruments not subject to European legislation Anlage 5 (zu § 11 Absatz 2) — Konformitätserklärung für Messgeräte, die nicht europäischen Vorschriften unterliegen

(Source: Federal Law Gazette I 2014, p. 2061; for the individual amendments, see footnote)

  1. No.: ……. (unique identification number of the measuring instrument)
  2. Name and address of the manufacturer or his authorised representative
  3. Sole responsibility for issuing this declaration of conformity lies with the manufacturer or importer named below:
  4. Object of the declaration (description of the measuring instrument for traceability purposes; photograph may be included):
  5. The manufacturer confirms that the object of the declaration described above complies with the Measurement and Verification Act and the ordinances issued on the basis thereof.
  6. Identification of the relevant rules, technical specifications or findings within the meaning of section 46 of the Measurement and Verification Act on which reliance was placed:
  7. Identification of any other technical rules or specifications on which reliance was placed:
  8. Where involved: identification of the conformity assessment body (name, identification number) and indication of its involvement and the certificates issued by it.
  9. Additional information:

Signed for and on behalf of ……………….

(Place, date of issue)

(Name, function, signature)

(Fundstelle: BGBl. I 2014, S. 2061; hinsichtlich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

  1. Nr.: ……. (eindeutige Kennnummer des Messgeräts)
  2. Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten
  3. Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der nachfolgend genannte Hersteller oder Einführer:
  4. Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung des Messgeräts zwecks Rückverfolgbarkeit, Angabe von Fotografie möglich):
  5. Der Hersteller bestätigt, dass der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung das Mess- und Eichgesetz und die darauf gestützten Rechtsverordnungen einhält.
  6. Angabe der einschlägigen Regeln, technischen Spezifikationen oder Feststellungen im Sinne des § 46 des Mess- und Eichgesetzes, die zugrunde gelegt wurden:
  7. Angabe sonstiger technischer Regeln oder Spezifikationen, die zugrunde gelegt wurden:
  8. Soweit beteiligt: Angabe der Konformitätsbewertungsstelle (Name, Kennnummer) und Angabe ihrer Mitwirkung und der von ihr ausgestellten Bescheinigungen.
  9. Zusatzangaben:

Unterzeichnet für und im Namen von ……………….

(Ort, Datum der Ausstellung)

(Name, Funktion, Unterschrift)

Annex 6 (repealed) Anlage 6 (weggefallen)

Annex 6 (repealed)

Anlage 6 (weggefallen)

Annex 7 (to section 34(1) no. 1) — Special verification periods for individual measuring instruments Anlage 7 (zu § 34 Absatz 1 Nummer 1) — Besondere Eichfristen für einzelne Messgeräte

(Source: Federal Law Gazette I 2014, pp. 2064–2068; for the individual amendments, see footnote)

Table 1

No. Type of measuring instrument Verification period in years, unless otherwise specified
1. Measuring instruments for determining length or combinations of lengths for determining length or area
1.1 Material measures of length, mechanical measuring calipers and mechanical vernier calipers No fixed period
1.2 Length-measuring instruments in retail trade that determine the length of elongated objects during a feed movement No fixed period
1.3 Measuring instruments for determining the lean-meat content of pig carcasses on the basis of the thickness of the fat or muscle layers (Choirometer) 1
2. Measuring instruments for determining mass
2.1 Weights
2.1.1 Weights 4
2.2 Non-automatic weighing instruments
2.2.1 Non-automatic weighing instruments with a maximum capacity of 3,000 kilograms or more, except building-materials scales 3
2.2.2 Non-self-indicating precision and analytical balances 4
2.2.3 Non-self-indicating commercial weighing instruments with a maximum capacity of less than 350 kilograms 4
2.2.4 Weighing instruments for weighing persons, including baby scales and scales for determining birth weight, except bed scales and scales under no. 2.2.5 4
2.2.5 Weighing instruments for weighing persons, insofar as they are not installed in hospitals No fixed period
2.2.6 Baby scales and scales for determining birth weight 4
2.2.7 Container weighing instruments for liquefied gases with a pressurised gas container permanently connected to the weighing instrument, to which the material being measured is supplied and from which it is removed without impact 4
2.2.8 Livestock weighing instruments in agricultural holdings 4
2.3 Automatic weighing instruments
2.3.1 Automatic checkweighers, including automatic grading instruments 1
2.3.2 Automatic weighing instruments with a label-printing device used for producing prepackages of unequal nominal quantity 1
2.3.3 Automatic rail-weighbridges with a maximum capacity of 3,000 kilograms or more 3
3. Measuring instruments for determining temperature
3.1 Liquid-in-glass thermometers, except thermometers under no. 3.2 15
3.2 Thermometers for measuring instruments for determining the moisture content of grain or oilseeds No fixed period
3.3 Measuring instruments for determining the temperature in storage tanks or pipelines with platinum or nickel resistance thermometers, where the insulation resistance and the accuracy of the temperature indication are checked by the competent authority at two-year intervals without removing the temperature sensor 6
4. Measuring instruments for determining pressure
4.1 Pressure-measuring instruments of classes 0.1 to 0.6 that are not tyre-pressure gauges for motor-vehicle tyres 1
5. Measuring instruments for determining volume
5.1 Measures of capacity for liquid measured goods
5.1.1 Liquid measures No fixed period
5.1.2 Serving measures No fixed period
5.1.3 Transport measuring containers 9
5.1.4 Wooden and plastic barrels 5
5.1.5 Metal barrels 8
5.1.6 Stainless-steel barrels made of grade 1.4301 steel according to DIN EN 10028-7, February 2008 edition, or of an equivalent material, with or without plastic coating, capable of withstanding an internal pressure of 5 bar without permanent deformation No fixed period
5.2 Measures of capacity for non-liquid measured goods
5.2.1 Measuring containers No fixed period
5.3 Measuring instruments for liquids in a stationary state
5.3.1 Liquid measuring instruments, except measuring instruments under nos. 5.3.2 and 5.3.3 3
5.3.2 Liquid measuring instruments with fixed measuring walls, where the measuring space and the measuring-space adjustment are visible No fixed period
5.3.3 Volume measuring instruments whose parts determining the measured value are made of glass, except equipment under no. 6.8 No fixed period
5.3.4 Storage tanks and storage vessels, insofar as they do not fall under storage tanks under nos. 5.3.5 or 5.3.6 12
5.3.5 Storage vessels, main collection vessels and intermediate collection vessels under the legislation on the spirits monopoly No fixed period
5.3.6 Storage tanks in which the measurement stability of the measuring space has been established by a complete survey no earlier than five years after conformity assessment or a previous verification, and in which the sump is not included in the measuring space in the case of tanks with a fully supported bottom No fixed period
5.3.7 Volume measuring instruments for laboratory purposes No fixed period
5.4 Measuring instruments for flowing liquids other than water
5.4.1 Measuring instruments for liquefied gases 1
5.4.2 Measuring instruments for milk, insofar as they are not used for the direct delivery of milk by the producer to the final consumer 1
5.4.3 Measuring instruments for lubricating oils with viscosities greater than 20 mPa·s under measuring conditions 4
5.4.4 Fixed heating-oil meters supplying individual dwellings No fixed period
5.5 Measuring instruments for flowing water
5.5.1 Water meters for cold water and their mechanical ancillary equipment, except equipment under no. 5.5.5 6
5.5.2 Water meters for hot water, except meters under no. 5.5.4 6
5.5.3 Electronic ancillary equipment for water meters (cold and hot water), provided that it is mains-operated or, in the case of battery-operated equipment, the battery life is at least this period or the battery can be replaced without damaging marks, except equipment under no. 6.8 8
5.5.4 Condensation-water meters 8
5.5.5 Equipment for transmitting measured values, including the associated measuring-value transmitters, on water meters No fixed period
5.6 Measuring instruments for flowing gases
5.6.1 Gas meters, except differential-pressure gas meters, unless otherwise specified under nos. 5.6.2 to 5.6.13 of this Annex 5
5.6.2 Diaphragm gas meters with a maximum flow rate of 10 m³/h or less; turbine gas meters with permanently lubricated turbine-shaft bearings, without a lubrication device; and ultrasonic gas meters with a maximum flow rate of at least 1,600 m³/h 8
5.6.3 Diaphragm gas meters with a maximum flow rate of more than 10 m³/h and less than 25 m³/h; turbine gas meters with a lubrication device and a maximum flow rate of 4,000 m³/h or less; and vortex gas meters 12
5.6.4 Diaphragm and rotary-piston gas meters with a maximum flow rate from 25 m³/h to 1,600 m³/h 16
5.6.5 Turbine gas meters with a lubrication device and a maximum flow rate of more than 4,000 m³/h and less than 16,000 m³/h 16
5.6.6 Rotary-piston gas meters with a maximum flow rate of more than 1,600 m³/h, and turbine gas meters with a lubrication device and a maximum flow rate of 16,000 m³/h or more No fixed period
5.6.7 Rotary-piston, turbine, vortex and ultrasonic gas meters used in commercial transactions between permanent partners, with a maximum flow rate of at least 1,600 m³/h of gas under operating conditions, where a comparison meter is installed that can be connected in series for comparison measurements, or where a comparison meter using a different physical measuring method is installed in permanent series connection, or where two ultrasonic gas meters with different responses to flow influences are installed, provided that comparison measurements are carried out on initial commissioning and subsequently at least once a year and their results show no changes in deviations of more than half the maximum permissible errors compared with the deviations established on commissioning No fixed period
5.6.8 Differential-pressure gas meters where a filter monitored by differential-pressure measurement with maximum indication is installed upstream, or differential-pressure gas meters without a filter where the orifice plates are inspected at least every two years by a verification authority or a state-recognised testing body and show no damage or contamination 4
5.6.9 Temperature, condition and density volume converters for gases 5
5.6.10 Mechanical ancillary equipment for gas-measuring instruments, except transmitter devices and switching devices 5
5.6.11 Electronic ancillary equipment for gas-measuring instruments, provided that it is mains-operated or, in the case of battery-operated equipment, the battery life is at least this period or the battery can be replaced without damaging marks, except equipment under no. 6.8 8
5.6.12 Transmitter devices for gas-measuring instruments and their ancillary equipment No fixed period
5.6.13 Changeover and additional-connection devices for gas meters No fixed period
6. Measuring instruments for determining measured quantities in the supply of electricity
6.1 Electricity meters in the form of single-phase and polyphase alternating-current meters with induction measuring mechanisms, including dual-tariff meters, except meters under no. 6.2 16
6.2 Electricity meters in the form of single-phase and polyphase alternating-current meters with induction measuring mechanisms, as transformer meters, mechanical multi-tariff, maximum-demand and excess-consumption meters, and mechanical ancillary equipment for electricity meters 12
6.3 Electricity meters in the form of single-phase and polyphase alternating-current meters with electronic measuring mechanisms for direct connection and transformer connection, and built-in and separately installed electronic ancillary equipment for electricity meters, provided that it is mains-operated or, in the case of battery-operated equipment, the battery life is at least this period or the battery can be replaced without damaging marks, except equipment under no. 6.8 8
6.4 Direct-current electricity meters, except electricity meters under no. 6.5 4
6.5 Direct-current electricity meters with electronic measuring mechanisms 8
6.6 Instrument transformers for electricity meters No fixed period
6.7 Measuring instruments and ancillary equipment for the supply of electricity to electric vehicles and at charging points, except equipment under no. 6.8 8
6.8 Smart-meter gateways complying with the technical specifications of Part 2, Chapter 3 of the Metering Point Operation Act, and communication adapters for connecting measuring instruments and measuring equipment under section 2 sentence 1 no. 10 of that Act to a smart-meter gateway No fixed period
7. Measuring instruments for determining heat quantity (heat and cold in circulation systems)
7.1 Heat meters and cooling meters 6
7.2 Warm- and hot-water meters for heat-exchanger circulation systems 6
7.3 Electronic ancillary equipment for heat and cooling meters, provided that it is mains-operated or, in the case of battery-operated equipment, the battery life is at least this period or the battery can be replaced without damaging marks, except equipment under no. 6.8 8
8. Measuring instruments for determining the density, mass fraction, mass concentration or volume concentration of liquids
8.1 Density or content measuring instruments whose parts determining the measured value are made of glass No fixed period
8.2 Hydrostatic balances, immersion bodies and metal pycnometers 4
8.3 Measuring instruments for determining the fat content of milk and milk products whose parts determining the measured value are made of glass No fixed period
9. Individual measuring instruments for determining the density, mass fraction, mass concentration or volume concentration of media other than liquids
9.1 Grain samplers 4
9.2 Measuring instruments for determining the moisture content of grain and oilseeds by infrared spectral measurement technology 1
9.3 Measuring instruments for determining breath-alcohol concentration 6 months
9.4 Measuring instruments for determining the fat content of milk products whose parts determining the measured value are made of glass No fixed period
9.5 Measuring instruments for determining the lean-meat content of pig carcasses (Choirometer) 1
10. Measuring instruments for determining other measured quantities in the supply of flowing liquids or flowing gases
10.1 Calorific-value measuring instruments for gases 1
10.2 Calorific-value volume converters for gases 5
10.3 Gas-pressure regulating devices for thermal gas billing, where devices of accuracy classes AC 2.5 and AC 5 are checked, marked and the results recorded by the supply undertaking at least once a year, and devices of accuracy class AC 10 are checked, marked and the results recorded at intervals corresponding to the verification period of the associated gas meters No fixed period
11. Measuring instruments for determining sound-pressure level and quantities derived therefrom
12. Measuring instruments for determining measured quantities in public transport
12.1 Wheel-load scales and speed-measuring instruments for official monitoring of public transport 1
12.2 Mechanical stopwatches for official monitoring of public transport 1
12.3 Taximeters, including distance-signal transmitters in motor vehicles 1
13. Measuring instruments for determining the dose of ionising radiation
13.1 Measuring instruments for determining the dose of ionising photon radiation with a radioactive checking device that permits checking of the entire dosimeter (detector and measured-value acquisition and display system), has a type-examination certificate issued by the Physikalisch-Technische Bundesanstalt, and where the user performs check measurements at least every six months in accordance with the type-examination certificate issued for the checking device, records the results and retains them for at least six years 6
13.2 Passive, integrating dosimeters, where used by a dosimetry service pursuant to section 29(1) and (2) No fixed period

(Fundstelle: BGBl. I 2014, S. 2064–2068; hinsichtlich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Tabelle 1

Ordnungsnummer Messgeräteart Eichfrist in Jahren, sofern nicht anders angegeben
1. Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombinationen von Längen zur Längen- oder Flächenbestimmung
1.1 Verkörperte Längenmaße, mechanische Messkluppen und mechanische Messschieber Nicht befristet
1.2 Längenmessgeräte im Einzelhandel, die die Länge von länglichen Gebilden während einer Vorschubbewegung bestimmen Nicht befristet
1.3 Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils an Schweineschlachtkörpern anhand der Dicke der Speck- oder Muskelschichten (Choirometer) 1
2. Messgeräte zur Bestimmung der Masse
2.1 Gewichtstücke
2.1.1 Gewichtstücke 4
2.2 Nichtselbsttätige Waagen
2.2.1 Nichtselbsttätige Waagen mit einer Höchstlast von 3 000 Kilogramm oder mehr mit Ausnahme der Baustoffwaagen 3
2.2.2 Nichtselbsteinspielende Fein- und Präzisionswaagen 4
2.2.3 Nichtselbsteinspielende Handelswaagen mit einer Höchstlast von weniger als 350 Kilogramm 4
2.2.4 Waagen zum Wiegen von Personen einschließlich der Säuglingswaagen und der Waagen zur Feststellung des Geburtsgewichts mit Ausnahme der Bettenwaagen und Waagen nach Nummer 2.2.5 4
2.2.5 Waagen zum Verwiegen von Personen, soweit sie nicht in Krankenhäusern aufgestellt sind Nicht befristet
2.2.6 Säuglingswaagen, Waagen zur Bestimmung des Geburtsgewichts 4
2.2.7 Behälterwaagen für verflüssigte Gase mit fest mit der Waage verbundenem Druckgasbehälter, dem das Messgut stoßfrei zugeführt und entnommen wird 4
2.2.8 Viehwaagen in landwirtschaftlichen Betrieben 4
2.3 Selbsttätige Waagen
2.3.1 Selbsttätige Kontrollwaagen einschließlich der selbsttätigen Sortierwaagen 1
2.3.2 Selbsttätige Waagen mit Etikettendruckwerk, die zur Herstellung von Fertigpackungen ungleicher Füllmenge verwendet werden 1
2.3.3 Selbsttätige Gleiswaagen mit einer Höchstlast von 3 000 Kilogramm oder mehr 3
3. Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur
3.1 Flüssigkeits-Glasthermometer mit Ausnahme der Thermometer nach Nummer 3.2 15
3.2 Thermometer für Messgeräte zur Bestimmung des Feuchtegehalts von Getreide oder Ölfrüchten Nicht befristet
3.3 Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur in Lagerbehältern oder Rohrleitungen mit Messwiderständen aus Platin oder Nickel, wenn der Isolationswiderstand und die Richtigkeit der Temperaturanzeige ohne Ausbau des Temperaturaufnehmers in zweijährigem Abstand von der zuständigen Behörde überprüft werden 6
4. Messgeräte zur Bestimmung des Drucks
4.1 Druckmessgeräte, die nicht Reifendruckmessgeräte für Kraftfahrzeugreifen sind, der Klassen 0,1 bis 0,6 1
5. Messgeräte zur Bestimmung des Volumens
5.1 Hohlmaße für flüssige Messgüter
5.1.1 Flüssigkeitsmaße Nicht befristet
5.1.2 Ausschankmaße Nicht befristet
5.1.3 Transport-Messbehälter 9
5.1.4 Holzfässer und Kunststofffässer 5
5.1.5 Metallfässer 8
5.1.6 Fässer aus nicht rostendem Stahl Nummer 1.4301 nach DIN EN 10028-7, Ausgabe Februar 2008, oder aus einem gleichwertigen Werkstoff, mit oder ohne Kunststoffummantelung, die einen Innenüberdruck von 5 bar ohne bleibende Verformung aushalten Nicht befristet
5.2 Hohlmaße für nichtflüssige Messgüter
5.2.1 Messbehälter Nicht befristet
5.3 Messgeräte für Flüssigkeiten in ruhendem Zustand
5.3.1 Messwerkzeuge für Flüssigkeiten mit Ausnahme der Messwerkzeuge nach den Nummern 5.3.2 und 5.3.3 3
5.3.2 Messwerkzeuge für Flüssigkeiten mit festen Maßwänden, bei denen der Maßraum und die Maßraumeinstellung einsehbar sind Nicht befristet
5.3.3 Volumenmessgeräte, bei denen die messwertbestimmenden Teile aus Glas sind, mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 6.8 Nicht befristet
5.3.4 Lagerbehälter und Lagergefäße, soweit sie nicht zu den Lagerbehältern nach Nummer 5.3.5 oder 5.3.6 gehören 12
5.3.5 Lagergefäße, Haupt- und Zwischensammelgefäße nach dem Branntweinmonopolrecht Nicht befristet
5.3.6 Lagerbehälter, bei denen die Messbeständigkeit des Maßraums durch eine vollständige Vermessung frühestens fünf Jahre nach der Konformitätsbewertung oder nach einer vorausgegangenen Eichung festgestellt ist und der Sumpf bei Behältern mit voll aufliegendem Boden nicht in den Maßraum einbezogen ist Nicht befristet
5.3.7 Volumenmessgeräte für Laborzwecke Nicht befristet
5.4 Messgeräte für strömende Flüssigkeiten außer Wasser
5.4.1 Messgeräte für verflüssigte Gase 1
5.4.2 Messgeräte für Milch, soweit sie nicht für die direkte Abgabe von Milch durch den Erzeuger an den Endverbraucher verwendet werden 1
5.4.3 Messgeräte für Schmieröle mit Viskositäten größer als 20 mPa·s im Messzustand 4
5.4.4 Ortsfeste Heizölzähler zur Versorgung einzelner Wohnungen Nicht befristet
5.5 Messgeräte für strömendes Wasser
5.5.1 Wasserzähler für Kaltwasser und ihre mechanischen Zusatzeinrichtungen mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 5.5.5 6
5.5.2 Wasserzähler für Warmwasser mit Ausnahme der Zähler nach Nummer 5.5.4 6
5.5.3 Elektronische Zusatzeinrichtungen für Wasserzähler (Kalt- und Warmwasser), sofern diese netzbetrieben sind und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie mindestens für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Verletzung von Kennzeichen möglich ist, mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 6.8 8
5.5.4 Kondensatwasserzähler 8
5.5.5 Einrichtungen zur Messwertübertragung einschließlich der zugehörigen Messwertgeber an Wasserzählern Nicht befristet
5.6 Messgeräte für strömende Gase
5.6.1 Gaszähler, ausgenommen Wirkdruckgaszähler, soweit nicht unter den Nummern 5.6.2 bis 5.6.13 dieser Anlage etwas anderes festgelegt ist 5
5.6.2 Balgengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von 10 m³/h oder kleiner sowie Turbinenradgaszähler mit dauergeschmierten Lagern der Turbinenradwelle ohne Schmierungseinrichtung sowie Ultraschallgaszähler mit einem maximalen Durchfluss von mindestens 1 600 m³/h 8
5.6.3 Balgengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von über 10 m³/h und kleiner 25 m³/h, Turbinenradgaszähler mit Schmierungseinrichtung mit einem maximalen Durchfluss von 4 000 m³/h und kleiner sowie Wirbelgaszähler 12
5.6.4 Balgen- und Drehkolbengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von 25 m³/h bis 1 600 m³/h 16
5.6.5 Turbinenradgaszähler mit Schmierungseinrichtung mit einem maximalen Durchfluss von über 4 000 m³/h bis kleiner 16 000 m³/h 16
5.6.6 Drehkolbengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von über 1 600 m³/h sowie Turbinenradgaszähler mit Schmierungseinrichtung mit einem maximalen Durchfluss von 16 000 m³/h und größer Nicht befristet
5.6.7 Drehkolben-, Turbinenrad-, Wirbel- und Ultraschallgaszähler im geschäftlichen Verkehr zwischen gleichbleibenden Partnern mit einem maximalen Durchfluss von mindestens 1 600 m³/h Gas im Betriebszustand, wenn ein Vergleichszähler eingebaut ist, der zu Vergleichsmessungen in Reihe geschaltet werden kann, oder wenn in Dauerreihenschaltung ein Vergleichszähler mit unterschiedlichen physikalischen Messverfahren eingebaut ist oder zwei Ultraschallgaszähler mit unterschiedlicher Reaktion auf Strömungseinflüsse eingebaut sind, unter der Voraussetzung, dass Vergleichsmessungen bei der ersten Inbetriebnahme und nachfolgend mindestens einmal jährlich ausgeführt werden, deren Ergebnisse keine Veränderungen der Abweichungen von mehr als der Hälfte der Eichfehlergrenzen gegenüber den bei der Inbetriebnahme festgestellten Abweichungen zeigen Nicht befristet
5.6.8 Wirkdruckgaszähler, wenn ein Filter vorgeschaltet ist, das durch Differenzdruckmessung mit Maximumanzeige überwacht wird, oder Wirkdruckgaszähler ohne Filter, wenn die Blenden mindestens nach zwei Jahren von einer Eichbehörde oder einer staatlich anerkannten Prüfstelle überprüft werden und keine Beschädigungen oder Verschmutzungen aufweisen 4
5.6.9 Temperatur-, Zustands- und Dichte-Mengenumwerter für Gase 5
5.6.10 Mechanische Zusatzeinrichtungen für Gasmessgeräte mit Ausnahme der Gebergeräte und der Schalteinrichtungen 5
5.6.11 Elektronische Zusatzeinrichtungen für Gasmessgeräte, sofern diese netzbetrieben sind und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie mindestens für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Verletzung von Kennzeichen möglich ist, mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 6.8 8
5.6.12 Gebergeräte für Gasmessgeräte und für deren Zusatzeinrichtungen Nicht befristet
5.6.13 Umschalt- und Zuschalteinrichtungen für Gaszähler Nicht befristet
6. Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität
6.1 Elektrizitätszähler in der Ausführung als Einphasen- und Mehrphasen-Wechselstromzähler mit Induktionsmesswerk einschließlich Doppeltarifzähler, mit Ausnahme der Zähler nach Nummer 6.2 16
6.2 Elektrizitätszähler in der Ausführung als Einphasen- und Mehrphasen-Wechselstromzähler mit Induktionsmesswerk als Messwandlerzähler, als mechanische Mehrtarif-, Maximum- und Überverbrauchszähler sowie mechanische Zusatzeinrichtungen für Elektrizitätszähler 12
6.3 Elektrizitätszähler in der Ausführung als Einphasen- und Mehrphasen-Wechselstromzähler mit elektronischem Messwerk für direkten Anschluss und Anschluss an Messwandler sowie eingebaute und getrennt angeordnete elektronische Zusatzeinrichtungen für Elektrizitätszähler, sofern diese netzbetrieben sind und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie mindestens für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Verletzung von Kennzeichen möglich ist, mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 6.8 8
6.4 Elektrizitätszähler für Gleichstrom mit Ausnahme der Elektrizitätszähler nach der Nummer 6.5 4
6.5 Elektrizitätszähler für Gleichstrom mit elektronischem Messwerk 8
6.6 Messwandler für Elektrizitätszähler Nicht befristet
6.7 Messgeräte und Zusatzeinrichtungen bei der Lieferung von Elektrizität für Elektrofahrzeuge und an Ladepunkten mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 6.8 8
6.8 Smart-Meter-Gateways, die den technischen Vorgaben des Teils 2 Kapitel 3 des Messstellenbetriebsgesetzes entsprechen, sowie Kommunikationsadapter zur Anbindung von Messgeräten und Messeinrichtungen nach § 2 Satz 1 Nummer 10 des Messstellenbetriebsgesetzes an ein Smart-Meter-Gateway Nicht befristet
7. Messgeräte zur Bestimmung der Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislaufsystemen)
7.1 Wärmezähler und Kältezähler 6
7.2 Warm- und Heißwasserzähler für Wärmetauscher-Kreislaufsysteme 6
7.3 Elektronische Zusatzeinrichtungen für Wärme- und Kältezähler, sofern diese netzbetrieben sind und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie mindestens für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Verletzung von Kennzeichen möglich ist, mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 6.8 8
8. Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von Flüssigkeiten
8.1 Dichte- oder Gehaltsmessgeräte, bei denen die messwertbestimmenden Teile aus Glas hergestellt sind Nicht befristet
8.2 Hydrostatische Waagen, Tauchkörper und Pyknometer aus Metall 4
8.3 Messgeräte zur Bestimmung des Fettgehalts von Milch und Milcherzeugnissen, bei denen die messwertbestimmenden Teile aus Glas hergestellt sind Nicht befristet
9. Einzelne Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von anderen Medien als Flüssigkeiten
9.1 Getreideprober 4
9.2 Messgeräte zur Bestimmung des Feuchtegehalts von Getreide und Ölfrüchten, bei denen die Bestimmung des Feuchtegehalts über Infrarot-Spektralmesstechnik erfolgt 1
9.3 Messgeräte zur Bestimmung des Atemalkoholgehalts 6 Monate
9.4 Messgeräte zur Bestimmung des Fettgehalts von Milcherzeugnissen, bei denen die messwertbestimmenden Teile aus Glas hergestellt sind Nicht befristet
9.5 Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils von Schweineschlachtkörpern (Choirometer) 1
10. Messgeräte zur Bestimmung von sonstigen Messgrößen bei der Lieferung von strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen
10.1 Brennwertmessgeräte für Gase 1
10.2 Brennwert-Mengenumwerter für Gase 5
10.3 Gasdruckregelgeräte zur thermischen Gasabrechnung, wenn Geräte der Genauigkeitsklassen AC 2,5 und AC 5 mindestens einmal jährlich und Geräte der Genauigkeitsklasse AC 10 mindestens in Zeitabständen, die der Eichfrist der zugehörigen Gaszähler entsprechen, vom Versorgungsunternehmen nachgeprüft, gekennzeichnet und die Ergebnisse aufgezeichnet werden Nicht befristet
11. Messgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels und daraus abgeleitete Messgrößen
12. Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen im öffentlichen Verkehr
12.1 Radlastwaagen und Geschwindigkeitsmessgeräte für die amtliche Überwachung des öffentlichen Verkehrs 1
12.2 Mechanische Stoppuhren für die amtliche Überwachung des öffentlichen Verkehrs 1
12.3 Taxameter einschließlich Wegstreckensignalgeber in Kraftfahrzeugen 1
13. Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung
13.1 Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Photonenstrahlung mit einer radioaktiven Kontrollvorrichtung, die die Kontrolle des gesamten Dosimeters (Detektor und Messwerterfassungs- und Anzeigesystem) gestattet und die über eine von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt ausgestellte Baumusterprüfbescheinigung verfügt und wenn der Verwender Kontrollmessungen entsprechend der für die Kontrollvorrichtung ausgestellten Baumusterprüfbescheinigung mindestens halbjährlich durchführt, die Ergebnisse aufzeichnet und mindestens sechs Jahre aufbewahrt 6
13.2 Passive, integrierende Dosimeter, wenn sie nach § 29 Absatz 1 und 2 von einer Dosimetriestelle verwendet werden Nicht befristet
Annex 8 (to Section 38, Section 50(2) and (3), Section 54(3), second sentence, and Section 55(2), second sentence) — Markings Anlage 8 (zu § 38, § 50 Absatz 2 und 3, § 54 Absatz 3 Satz 2, § 55 Absatz 2 Satz 2) — Kennzeichen

(Source reference: Federal Law Gazette Part I 2014, pp. 2069–2071; for the individual amendments, see footnote)

  • 0. Requirements for all markings
  • 0.1 The colour of the lettering and symbols used in the markings listed below is black. The markings may also be embossed into a seal as a relief without any additional colour.
  • 0.2 If markings are designed as adhesive labels, it must not be possible to remove them without destroying them.
  • 1. Markings of the verification authorities (§ 38)
  • 1.1 The verification mark consists, in its left-hand part, of a winding band bearing the letter “D”. Above the band is the identification code of the relevant verification supervisory authority, and below the band is a six-pointed star. Instead of the star, the identification code of the verifying verification office may also be used. To the right of the band, the year is shown in a square standing on one point with inward-curved sides; it consists of the last two digits of the year in which the verification period begins. The minimum height of the verification mark is 5 mm; in the form of a striking stamp, it is 2 mm.

Example:

If the verification mark is used as a label, it may be rectangular or round. The label may contain the name of the verification authority. The background colour of the label is yellow, as shown below.

Example:

  • 1.2 If the verification period is less than twelve months, the marking consists of a round adhesive label with the numbers 1 to 12 around the edge and the verification mark in the centre. The calendar month of verification must be indicated on the adhesive label. The marking may also be made by combining the round label under number 1.1 with a ring sticker bearing the numbers 1 to 12.

Example:

  • 1.3 The additional mark indicating the end of the verification period has one of the following forms.

Example:

  • 1.4 The security mark consists of the first part of the verification mark under number 1.1; the background colour is orange, as shown below.

Example:

  • 1.5 The cancellation mark consists of two semicircles touching each other, in the form shown below.

Example:

  • 2. Markings of state-recognised testing centres (§ 50(2) and (3))
  • 2.1 The verification mark of the testing centres bears, in the upper half of a circle, the letter E for electricity meters, G for gas meters, K for heat meters and W for water meters, followed by the identification code of the competent authority. Below this is the serial number assigned to the testing centre by the competent authority. Below or beside the circle is the year, consisting of the last two digits of the year in which the verification period begins. The mark may be designed as a seal. On seals, the year may be placed on the reverse. When designed as an adhesive label, the background colour of the verification mark is yellow, as shown below.

Example:

Explanation: Mark of a testing centre for electricity meters (E), competent authority North Rhine-Westphalia (NW), assigned serial number “3”, year of verification 2015.
- 2.2 The security mark of the state-recognised testing centre corresponds to the upper part of the verification mark under number 2.1. It may be designed as a seal. When designed as an adhesive label, the background colour is orange, as shown below.

Example:

  • 3. Markings of the repairer (§ 54(3), second sentence, § 55(2), second sentence)
  • 3.1 The repairer’s mark consists of a triangular adhesive label with a side length of 30 mm. The mark contains, in the upper field, the identification code of the competent authority and, in the middle field, a number assigned to the repairer by the competent authority. The lower field is intended for stating the date of repair and the initials of the employee who carried out the repair. The background colour of the mark is red, as shown below.

Example:

  • 3.2 The repairer’s security mark consists of a triangular adhesive label with a side length of at least 7 mm. The reverse of the security mark, when designed as a seal, may bear a company symbol. The mark bears, in the upper field, the identification code of the competent authority and, below it, the number assigned to the repairer by the competent authority. The background colour of the mark is red, as shown below.

Example:

  • 4. Identification codes of the competent authorities in the Länder: Table 1
Land Identification code
Baden-Württemberg BW
Bavaria BY
Berlin/Brandenburg BB
Bremen HB
Hamburg/Schleswig-Holstein/Mecklenburg-Western Pomerania NO
Hesse HE
Lower Saxony NI
North Rhine-Westphalia NW
Rhineland-Palatinate RP
Saarland SL
Saxony SN
Saxony-Anhalt ST
Thuringia TH

(Fundstelle: BGBl. I 2014, S. 2069–2071; bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

  • 0. Vorgaben für alle Kennzeichen
  • 0.1 Die Farbe der in den nachfolgend aufgeführten Kennzeichen verwendeten Schriften und Zeichen ist schwarz. Die Kennzeichen können auch als Relief ohne zusätzliche Farbe in eine Plombe eingedrückt werden.
  • 0.2 Sind Kennzeichen als Klebemarke ausgeführt, dürfen diese nicht zerstörungsfrei abgelöst werden können.
  • 1. Kennzeichen der Eichbehörden (§ 38)
  • 1.1 Das Eichkennzeichen besteht im linken Teil aus einem gewundenen Band mit dem Buchstaben „D“. Oberhalb des Bandes ist die Kennung der jeweiligen Eichaufsichtsbehörde und unterhalb des Bandes ist ein sechsstrahliger Stern angebracht. Anstelle des Sterns kann auch die Kennung des prüfenden Eichamtes verwendet werden. Rechts neben dem Band steht in einem auf der Spitze stehenden Quadrat mit nach innen gewölbten Kanten die Jahresangabe, bestehend aus den beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die Eichfrist beginnt. Die Mindesthöhe des Eichkennzeichens beträgt 5 mm; in der Ausführung als Schlagstempel beträgt sie 2 mm.

Beispiel:

Wird das Eichkennzeichen als Marke verwendet, kann dieses in einer rechteckigen oder runden Form erfolgen. Die Marke kann den Namen der Eichbehörde enthalten. Die Hintergrundfarbe der Marke ist gelb, entsprechend der nachfolgenden Darstellung.

Beispiel:

  • 1.2 Beträgt die Eichfrist weniger als zwölf Monate, besteht die Kennzeichnung aus einer runden Klebemarke mit den Monatszahlen 1 bis 12 am Rand sowie dem Eichkennzeichen in der Mitte. Der Kalendermonat der Eichung ist auf der Klebemarke kenntlich zu machen. Die Kennzeichnung kann auch durch Kombination der runden Marke nach Nummer 1.1 mit einem Ringaufkleber erfolgen, der die Monatszahlen 1 bis 12 trägt.

Beispiel:

  • 1.3 Das Zusatzzeichen zur Bezeichnung des Endes der Eichfrist hat eine der folgenden Formen.

Beispiel:

  • 1.4 Das Sicherungszeichen besteht aus dem ersten Teil des Eichkennzeichens nach Nummer 1.1; die Hintergrundfarbe ist orange, entsprechend der nachfolgenden Darstellung.

Beispiel:

  • 1.5 Das Entwertungszeichen besteht aus zwei sich tangierenden Halbkreisen in nachstehender Ausführung.

Beispiel:

  • 2. Kennzeichen der staatlich anerkannten Prüfstellen (§ 50 Absatz 2 und 3)
  • 2.1 Das Eichkennzeichen der Prüfstellen trägt in der oberen Hälfte eines Kreises den Buchstaben E bei Messgeräten für Elektrizität, G bei Messgeräten für Gas, K bei Messgeräten für Wärme und W bei Messgeräten für Wasser, gefolgt von der Kennung der zuständigen Behörde. Darunter befindet sich die der Prüfstelle von der zuständigen Behörde zugeteilte Ordnungsnummer. Unterhalb des Kreises oder daneben steht die Jahresangabe, bestehend aus den letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die Eichfrist beginnt. Das Kennzeichen kann als Plombe ausgeführt werden. Auf Plomben darf die Jahresangabe auf der Rückseite angebracht werden. Bei der Ausführung als Klebemarke ist die Hintergrundfarbe des Eichkennzeichens gelb, entsprechend der nachfolgenden Darstellung.

Beispiel:

Erläuterung: Kennzeichen einer Prüfstelle für Elektrizitätsmessgeräte (E), zuständige Behörde Nordrhein-Westfalen (NW), zugeteilte Ordnungsnummer „3“, Jahr der Eichung 2015.
- 2.2 Das Sicherungszeichen der staatlich anerkannten Prüfstelle entspricht dem oberen Teil des Eichkennzeichens nach Nummer 2.1. Es kann als Plombe ausgeführt werden. Bei Ausführung als Klebemarke ist die Hintergrundfarbe orange, entsprechend der nachfolgenden Darstellung.

Beispiel:

  • 3. Kennzeichen des Instandsetzers (§ 54 Absatz 3 Satz 2, § 55 Absatz 2 Satz 2)
  • 3.1 Das Instandsetzerkennzeichen besteht aus einer dreieckigen Klebemarke mit einer Seitenlänge von 30 mm. Das Kennzeichen enthält im oberen Feld die Kennung der zuständigen Behörde, im mittleren Feld eine dem Instandsetzer von der zuständigen Behörde zugeteilte Nummer. Das untere Feld ist für die Angabe des Datums der Instandsetzung sowie des Namenskürzels des Mitarbeiters bestimmt, der die Instandsetzung vorgenommen hat. Die Hintergrundfarbe des Kennzeichens ist rot, entsprechend der nachfolgenden Darstellung.

Beispiel:

  • 3.2 Das Sicherungszeichen des Instandsetzers besteht aus einer dreieckigen Klebemarke mit einer Seitenlänge von mindestens 7 mm. Die Rückseite des Sicherungszeichens in der Ausführung als Plombe darf mit einem Firmenzeichen versehen sein. Das Kennzeichen trägt im oberen Feld die Kennung der zuständigen Behörde, darunter die dem Instandsetzer von der zuständigen Behörde zugeteilte Nummer. Die Hintergrundfarbe des Kennzeichens ist rot, entsprechend der nachfolgenden Darstellung.

Beispiel:

  • 4. Kennungen der in den Ländern zuständigen Behörden: Tabelle 1
Land Kennung
Baden-Württemberg BW
Bayern BY
Berlin/Brandenburg BB
Bremen HB
Hamburg/Schleswig-Holstein/Mecklenburg-Vorpommern NO
Hessen HE
Niedersachsen NI
Nordrhein-Westfalen NW
Rheinland-Pfalz RP
Saarland SL
Sachsen SN
Sachsen-Anhalt ST
Thüringen TH

Full text

Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1 Anwendungsbereich, Ausnahmen, Begriffsbestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich für Messgeräte und Teilgeräte

(1) Das Mess- und Eichgesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) in der jeweils geltenden Fassung und diese Verordnung sind auf Messgeräte anzuwenden, die zu den in Absatz 2 und Absatz 3 genannten Zwecken verwendet werden sollen, und die zumindest eine der folgenden Messgrößen bestimmen sollen:

  • 1. Länge oder Kombinationen von Längen zur Längen- oder Flächenbestimmung,
  • 2. Masse,
  • 3. Temperatur,
  • 4. Druck,
  • 5. Volumen,
  • 6. Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität,
  • 7. Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislaufsystemen),
  • 8. Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von Flüssigkeiten,
    1. Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von anderen Medien als Flüssigkeiten, sofern dadurch Folgendes bestimmt werden soll:
    • a) der Feuchtegehalt von Getreide und Ölfrüchten,
    • b) die Schüttdichte von Getreide,
    • c) der Atemalkoholgehalt,
    • d) der Fettgehalt von Milcherzeugnissen,
    • e) der Muskelfleischanteil von Schweineschlachtkörpern,
    1. sonstige Messgrößen bei der Lieferung von strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen,
    1. Schalldruckpegel und daraus abgeleitete Messgrößen,
    1. Messgrößen im öffentlichen Verkehr, sofern dies folgenden Zwecken dient:
    • a) der amtlichen Überwachung des öffentlichen Verkehrs,
    • b) der Ermittlung des Beförderungsentgelts in Taxen,
    • c) der Ermittlung des Entgelts bei Mietkraftfahrzeugen, wenn das Entgelt nach gefahrener Wegstrecke berechnet wird,
    1. Dosis ionisierender Strahlung, sofern es sich um die nachfolgend genannten Messgeräte zur Ermittlung der Dosis durch Photonenstrahlung handelt, der Energienenngebrauchsbereich der Messgeräte ganz oder teilweise in den Photonenenergiebereich von 0,005 bis 7 Megaelektronvolt fällt und der Messbereich zur Ermittlung der Dosis ionisierender Strahlung ganz oder teilweise innerhalb der nachfolgenden Grenzen liegt:
    • a) Personendosimeter zwischen 10 Mikrosievert und 10 Sievert zur Bestimmung der Personendosis,
    • b) ortsveränderliche Ortsdosimeter zwischen 0,1 Mikrosievert durch Stunde und 10 Sievert durch Stunde zur Bestimmung der Ortsdosisleistung und zwischen 0,1 Mikrosievert und 10 Sievert zur Bestimmung der Ortsdosis,
    • c) ortsfeste Ortsdosimeter zwischen 0,1 Mikrosievert durch Stunde und 100 Sievert durch Stunde zur Bestimmung der Ortsdosisleistung und zwischen 0,1 Mikrosievert und 10 Sievert zur Bestimmung der Ortsdosis,
    • d) Diagnostikdosimeter zwischen 1 Mikrogray und 0,3 Gray zur Bestimmung der Luftkerma und zwischen 0,1 Mikrogray durch Sekunde und 10 Milligray durch Sekunde zur Bestimmung der Luftkermaleistung oder oberhalb von 5 Mikrogray mal Meter zur Bestimmung des Luftkerma-Längenprodukts.

(2) Die in Absatz 1 Nummer 1 bis 12 genannten Messgeräte unterfallen vorbehaltlich des Satzes 2 dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung, wenn sie bestimmt sind

  • 1. zur Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr,
  • 2. zur Bestimmung der Masse bei Analysen in medizinischen Laboratorien,
    1. zur Bestimmung der Masse, des Volumens, des Drucks, der Temperatur und der Dichte bei
    • a) der Herstellung von Arzneimitteln in Apotheken auf Grund ärztlicher Verschreibung oder
    • b) Analysen in pharmazeutischen Laboratorien,
    1. zur Bestimmung der Masse bei der Ausübung der Heilkunde beim Wiegen von Patienten aus Gründen der ärztlichen Überwachung, Untersuchung und Behandlung oder
    1. zur Bestimmung des Reifendrucks von Kraftfahrzeugreifen in Betrieben des Kraftfahrzeuggewerbes oder an Tankstellen und Kraftfahrzeugpflegestellen, soweit diese der Allgemeinheit zugänglich sind.

Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur oder des Drucks im geschäftlichen Verkehr unterfallen dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung nur, wenn die Bestimmung der Temperatur oder des Drucks der Ermittlung anderer Messgrößen dient.

(3) Die in Absatz 1 Nummer 13 genannten Messgeräte unterfallen dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung nur, wenn das Verwenden derartiger Messgeräte

  • 1. nach dem Strahlenschutzgesetz oder nach den auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen vorgeschrieben ist,
  • 2. zur Messung der Ortsdosisleistung nach den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter erfolgt oder
  • 3. zur amtlichen Überwachung der in Nummer 1 und 2 genannten Verwendungen erfolgt.

Die in Absatz 1 Nummer 13 genannten Messgeräte unterfallen dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung nicht, wenn sie
- 1. im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden,
- 2. für Zwecke der Verteidigung bestimmt sind und
- 3. die Messrichtigkeit auf andere Weise gewährleistet ist.

(4) Das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung sind anzuwenden auf Medizinprodukte im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165), die durch die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wenn es sich bei diesen Medizinprodukten handelt um

  • 1. nichtselbsttätige Waagen oder
  • 2. Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung, soweit diese in Absatz 1 Nummer 13 in Verbindung mit Absatz 3 geregelt sind.

(5) Sofern die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 gegeben sind, unterliegen nachfolgend genannte Teilgeräte dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung:

  • 1. Mengenumwerter im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b für Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen von strömenden Gasen,
  • 2. Temperaturfühlerpaare, Rechenwerke oder Durchflusssensoren für Wärmezähler im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 4 oder für Kältezähler,
  • 3. Wegstreckensignalgeber für Taxameter einschließlich Wegstreckensignalgeber in Kraftfahrzeugen und für Wegstreckenzähler in Miet-Kraftfahrzeugen,
  • 4. Temperaturfühler und Anzeige- und Auswertegeräte für tragbare Elektrothermometer mit austauschbaren Temperaturfühlern,
  • 5. Drucksensoren für Messgeräte zur Bestimmung sonstiger Messgrößen bei der Lieferung von Gasen,
  • 6. externe Sonden zur Messung der Ortsdosis und der Ortsdosisleistung für Ortsdosimeter gemäß Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b und c.

§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich für einzelne Messgeräte

Das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung sind nicht auf Messgeräte anzuwenden, bei denen es im Hinblick auf das Schutzbedürfnis der Betroffenen nicht erforderlich ist, die gesetzlichen Vorschriften zur Gewährleistung der Messrichtigkeit und Messsicherheit anzuwenden. Diese Geräte sind in Anlage 1 im Einzelnen benannt.

§ 3 Anwendungsbereich für sonstige Messgeräte

Die Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung über sonstige Messgeräte sind anzuwenden auf nichtselbsttätige Waagen, soweit diese Waagen nicht zur Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder zur Durchführung von Messungen im öffentlichen Interesse bestimmt sind.

§ 4 Vom Anwendungsbereich ausgenommene Zusatzeinrichtungen

Das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung sind nicht anzuwenden auf folgende Zusatzeinrichtungen, die über rückwirkungsfreie Schnittstellen an Messgeräte angeschlossen werden:

  • 1. Zusatzeinrichtungen, die für Zwecke verwendet werden, für die nach dem Mess- und Eichgesetz und nach dieser Verordnung das Verwenden dem Mess- und Eichgesetz entsprechender Messgeräte nicht vorgeschrieben ist,
  • 2. Tarifschaltuhren an Messgeräten für die Abgabe von Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme, deren Stand und deren eingestellte Schaltzeiten bei geschlossenem Gehäuse erkennbar sind,
  • 3. Zeitgeber für Maximumzähler, für Rundsteueranlagen und für Belastungsmessgeräte für Versorgungsleistungen,
  • 4. Tonfrequenzrundsteuerempfänger,
  • 5. Münzwerke zur Steuerung der Abgabe von Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme,
  • 6. Zusatzeinrichtungen, die im Direktverkauf zur zusätzlichen Angabe von Messwerten und Preisen verwendet werden, wenn das zugehörige Messgerät oder eine zum Messgerät gehörende andere dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung unterliegende Zusatzeinrichtung die ermittelten Messwerte und zugehörigen Grund- und Verkaufspreise unverändert abdruckt oder abspeichert und dies dem Käufer zugänglich ist,
  • 7. Zusatzeinrichtungen an Messgeräten, die bei der Herstellung und Analyse von Arzneimitteln verwendet werden,
  • 8. Quittungsdrucker für Taxameter und Wegstreckenzähler.

Satz 1 Nummer 7 ist nicht für Zusatzeinrichtungen an nicht selbsttätigen Waagen anzuwenden.

§ 5 Vom Anwendungsbereich ausgenommene Verwendungen

(1) Auf Messgeräte oder Messwerte, die im geschäftlichen Verkehr verwendet werden, sind das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung nicht anzuwenden

  • 1. zur Ermittlung von leitungsgebundenen Leistungen
    • a) in Erdöl- und Erdgasgewinnungsanlagen, die nur zur verhältnismäßigen Aufteilung einer Liefermenge auf verschiedene Geschäftspartner dienen,
    • b) für Wasser, wenn Messgeräte zur Messung erforderlich sind, die zumindest für einen maximalen Durchfluss von 2 000 Kubikmeter pro Stunde ausgelegt sind,
    • c) für Flüssigkeiten außer Wasser, wenn Messgeräte zur Messung erforderlich sind, die zumindest für einen maximalen Durchfluss von 600 Kubikmeter pro Stunde ausgelegt sind,
    • d) für die Mengenmessung von Brenngasen, wenn Messgeräte zur Messung erforderlich sind, die zumindest für einen maximalen Durchfluss von 150 000 Kubikmeter pro Stunde im Normzustand ausgelegt sind,
    • e) für Brenngase mit Brennwerten unter 6,5 Kilowattstunden pro Kubikmeter, die unter einem Überdruck von weniger als 3 bar stehen, oder für Druckluft oder andere Gase außer für Brenngase, wenn Lieferer und Empfänger die Liefermenge unabhängig voneinander messen oder die Messgeräte durch fachkundiges Personal von Lieferer und Empfänger gemeinsam überwacht werden,
    • f) für Elektrizität mit einer höchsten dauernd zulässigen Betriebsspannung von mindestens 123 Kilovolt oder bei einer Nennstromstärke von mehr als 5 Kiloampere,
    • g) für die Wärmemenge, zu deren Bestimmung Messgeräte in Form von Kälte- oder Wärmezählern erforderlich sind, die zumindest für eine Nennleistung von 10 Megawatt ausgelegt sind;

wird die Abgabe von leitungsgebundenen Leistungen an einen Partner mit mehreren Messgeräten in einer Messstation ermittelt, so sind die genannten maximalen Durchflusswerte auf die Summe der Maximalwerte der einzelnen Messgeräte anzuwenden,
- 2. bei der Abgabe von Beton
- a) zur Bestimmung der Dichte von Beton,
- b) zur Bestimmung des Volumens von Beton,

    1. beim Ausschank von
    • a) Mischgetränken, die unmittelbar vor dem Ausschank aus mehr als zwei Getränken gemischt werden oder deren wesentlicher Bestandteil eine gefrorene oder halbgefrorene Flüssigkeit ist,
    • b) Kaffee-, Tee-, Kakao- oder Schokoladengetränken,
    • c) schäumenden Getränken, sofern nichtdurchsichtige Ausschankmaße verwendet werden und gewährleistet ist, dass auf Verlangen des Kunden in seiner Anwesenheit die Füllmenge mittels eines Umfüllmaßes überprüft wird und er auf diese Möglichkeit deutlich sichtbar hingewiesen wird,
    1. bei Schiffen, um die Masse der Ladung und das Volumen des Wassers zu bestimmen, das durch die Schiffe verdrängt wird,
    1. in landwirtschaftlichen Betrieben zur Ermittlung der Mengen flüssiger oder verflüssigter Düngemittel, wenn es sich um nichtstationäre Volumenmessanlagen handelt,
    1. in Betrieben des Kraftfahrzeuggewerbes oder an öffentlichen Tankstellen zur Bestimmung des Volumens oder der Masse von Schmier- oder Getriebeöl, Bremsflüssigkeit, Kältemittel für Klimaanlagen, Frostschutzmittel oder Scheibenwaschwasser,
    1. in Sammelfahrzeugen für Altöl zur Ermittlung der Menge aufgenommenen Altöls,
    1. im Vermessungswesen, wenn Messgeräte verwendet werden, die den Vorschriften des öffentlichen Vermessungswesens entsprechen,
    1. in der Bundeswehr und in anderen in Deutschland befindlichen Streitkräften anderer Nationen bei der Ermittlung von Leistungen, die zwischen Streitkräften verschiedener Nationen ausgetauscht werden,
    1. in gemeinnützigen Sportvereinen zur Bestimmung von Leistungen, die der Ausübung des Vereinszwecks dienen, sofern die Leistungen zum Selbstkostenpreis abgegeben werden und ein gut sichtbarer Hinweis auf die Ausnahme vom Mess- und Eichgesetz und von dieser Verordnung vor der Vornahme der Leistung gegeben ist,
    1. zur Ermittlung von Leistungen, die einen Betrag von 5 Euro je Geschäftsvorgang nicht überschreiten, soweit der Verwender glaubhaft machen kann, dass ein Jahresumsatz von nicht mehr als 2 000 Euro mit Leistungen erwirtschaftet wird, die durch entsprechende Messgeräte ermittelt werden; die Regelung gilt nicht für Ausschankmaße; die vorgenannten Werte für Geschäftsvorgang und Jahresumsatz verändern sich alle drei Jahre entsprechend der Preisentwicklung; die Physikalisch-Technische Bundesanstalt veröffentlicht hierzu im Bundesanzeiger jeweils im März des darauf folgenden Jahres die anhand der durchschnittlichen Veränderung des Verbraucherpreisindexes für Deutschland für die abgelaufenen drei Kalenderjahre ermittelten Beträge.

Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d ist nicht für Messgeräte anzuwenden, die an ein Brennwert- oder Gasbeschaffenheitsrekonstruktionssystem angeschlossen sind, dessen Verwendung dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung unterfällt oder die zur Bestimmung von Messgrößen nach § 25 Satz 1 Nummer 4 verwendet werden.

(2) Im amtlichen Verkehr sind das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung nicht anzuwenden,

  • 1. im öffentlichen Vermessungswesen oder im Markscheidewesen,
  • 2. auf als Normale verwandte Geräte oder Prüfungshilfsmittel der für den Vollzug des Mess- und Eichgesetzes zuständigen Behörden oder staatlich anerkannten Prüfstellen,
  • 3. auf Messgeräte zur Bestimmung des Atemalkoholgehalts, sofern sie ausschließlich zu Vortestzwecken verwendet werden,
  • 4. bei der Bestimmung von Messgrößen im Zusammenhang mit Alkohol, wenn die verwendeten Messgeräte geprüft und beglaubigt werden nach dem Alkoholsteuergesetz vom 21. Juni 2013 (BGBl. I S. 1650, 1651), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und seinen Ausführungsbestimmungen,
  • 5. für steuerliche Zwecke, um die Menge von Alkohol oder Alkohol-Wasser-Mischungen zu erfassen,
  • 6. für sonstige Messungen nach dem Zoll- und Steuerrecht,
  • 7. zur Erstattung von Gutachten für staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Verfahren, für Schiedsverfahren oder für andere amtliche Zwecke,
  • 8. bei der Verwendung von Messgeräten nach Anlage VIIId der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für die amtliche Überwachung des öffentlichen Verkehrs,
  • 9. zur Durchführung sonstiger öffentlicher Überwachungsaufgaben.

Die Ausnahmen gemäß Satz 1 Nummer 6, 7 und 9 sind nur anwendbar, wenn
- 1. in anderer Weise als nach dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung sichergestellt ist, dass das Verwenden der Messgeräte zu einer genaueren Bestimmung von Messwerten führt als dies mit einem für den Verwendungszweck geeigneten Messgerät, das dem Mess- und Eichgesetz entspricht, erreicht wird und die metrologische Rückführung des auszunehmenden Messgeräts gewährleistet ist; die Regelung ist nicht anzuwenden für Messgeräte zur amtlichen Überwachung des öffentlichen Verkehrs; oder
- 2. die Messrichtigkeit der Geräte für den Bereich, in dem sie bei der Durchführung der amtlichen Aufgabe verwendet werden, ohne Bedeutung ist.

(3) Bei Messungen im öffentlichen Interesse sind das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung nicht anzuwenden auf in Reifenmontiereinrichtungen installierte Reifendruckmessgeräte oder mit ihnen ermittelte Messwerte, wenn der Reifendruck durch ein dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung entsprechendes Messgerät kontrolliert wird.

(4) Das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung sind ferner nicht anzuwenden, sofern spezialgesetzliche Regelungen Ausnahmen ausdrücklich vorsehen.

(5) Die Beweislast dafür, dass die Verwendung eines Messgeräts oder eines Messwerts eine Ausnahme vom Anwendungsbereich nach den Absätzen 1 bis 4 darstellt, trägt der Verwender.

§ 6 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind die folgenden Begriffsbestimmungen anzuwenden:

  • 1. amtlicher Verkehr ist jede von einer Behörde oder in ihrem Auftrag zu öffentlichen Zwecken vorgenommene Handlung, die auf eine Rechtswirkung nach außen gerichtet ist; der amtliche Verkehr umfasst auch die Erstattung von Gutachten für staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Verfahren oder in Schiedsverfahren,
  • 2. Baumuster eines Messgeräts ist ein für die geplante Produktion repräsentatives Muster des betreffenden Messgeräts,
  • 3. Direktverkauf ist ein Rechtsgeschäft, bei dem der Messwert Grundlage für den zu zahlenden Preis ist, es sich mindestens bei einer der betroffenen Parteien um einen Verbraucher oder eine andere Partei handelt, die eines vergleichbaren Schutzes bedarf, und alle von dem Geschäftsvorgang betroffenen Parteien das Messergebnis an Ort und Stelle anerkennen,
  • 4. Einflussgröße ist eine Größe, die nicht die Messgröße ist, jedoch das Messergebnis beeinflusst,
  • 5. Fertigungsphase ist der Prozess der Herstellung eines für das Inverkehrbringen bestimmten Messgeräts bis zum Inverkehrbringen,
  • 6. geschäftlicher Verkehr ist jede Tätigkeit, die nicht rein privater, innerbetrieblicher oder amtlicher Natur ist, sofern dabei Messwerte ermittelt oder verwendet werden, die geeignet sind, den wirtschaftlichen Wert einer Sache oder einer Dienstleistung näher zu bestimmen,
  • 7. Grenzwert ist der Wert, bis zu dem sich das Messergebnis durch Einwirken einer Störgröße verändern darf,
  • 8. Messkapazität ist die Eignung eines Messgeräts, eine bestimmte Anzahl von Messungen innerhalb eines Zeitintervalls durchzuführen,
  • 9. Messung im öffentlichen Interesse ist jeder Messvorgang außerhalb des geschäftlichen und amtlichen Verkehrs, bei dem die Verwendung eines dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung entsprechenden Messgeräts durch Rechtsvorschrift angeordnet ist,
  • 10. Nennbetriebsbedingungen sind die Werte für die Messgröße und die Einflussgrößen bei normalem Betriebszustand eines Messgeräts,
  • 11. nichtselbsttätige Waage ist eine Waage, die beim Wägen das Eingreifen einer Bedienungsperson erfordert,
  • 12. öffentlicher Verkehr ist die Fortbewegung und Beförderung in dem der Allgemeinheit zu Wasser, zu Land und in der Luft bereitgestellten Raum,
  • 13. rückwirkungsfreie Schnittstelle ist eine Anschlussmöglichkeit an einem Messgerät, über die Messwerte eines Messgeräts nicht verfälscht werden können und über die keine Funktionen ausgelöst werden können, die einen Messwert verfälschen,
  • 14. Störgröße ist eine Einflussgröße, deren Wert innerhalb der von der jeweiligen Anforderung vorgegebenen Grenzen, aber außerhalb der vorgegebenen Nennbetriebsbedingungen des Messgeräts liegt; die Störgröße entspricht der Einflussgröße, wenn für diese Einflussgröße die Nennbetriebsbedingungen nicht angegeben sind,
  • 15. Taragewichtswert ist das Gewicht der Verpackung oder des Transportgeräts eines Wägegutes,
  • 16. Versorgungsleistungen sind leitungsgebundene Leistungen eines Versorgungsunternehmens, die von einem Vertragspartner über dauerhaft angebundene Netzzugangspunkte genutzt werden,
  • 17. Versorgungsunternehmen sind Unternehmen, die die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme oder Wasser sicherstellen,
  • 18. Waage ist ein Messgerät oder ein sonstiges Messgerät zur Bestimmung der Masse eines Körpers auf der Grundlage der auf diesen Körper wirkenden Schwerkraft.

Abschnitt 2 Regelungen im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Messgeräten

Unterabschnitt 1 Wesentliche Anforderungen an Messgeräte

§ 7 Allgemeine wesentliche Anforderungen und Feststellung der Einhaltung von Fehlergrenzen

(1) Messgeräte müssen

  • 1. unter Berücksichtigung der für ihre Verwendung vorgesehenen Umgebungsbedingungen die Fehlergrenzen einhalten, die in den gerätespezifischen Anforderungen nach § 8 festgelegt sind; sind Fehlergrenzen nicht ausdrücklich bestimmt, müssen Messgeräte eine Fehlergrenze einhalten, die dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der vorgesehenen Nutzungsdauer und der zu erfüllenden Messaufgabe entspricht,
  • 2. im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet, zuverlässig und messbeständig sein,
  • 3. gegen Verfälschungen von Messergebnissen geschützt sein,
  • 4. die Messergebnisse in geeigneter Form darstellen und gegen Verfälschung gesichert verarbeiten,
  • 5. prüfbar sein.

Die Fehlergrenzen sind, sofern nicht anders bestimmt, für jede relevante Einflussgröße zu überprüfen. Einzelheiten zu Umgebungsbedingungen, die Anforderungen von Satz 1 und das Verfahren nach Satz 2 sind in der Anlage 2 festgelegt.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden für nichtselbsttätige Waagen.

(3) Teilgeräte und Zusatzeinrichtungen haben den Anforderungen nach Absatz 1 zu genügen, die für ihre Funktionalität maßgeblich sind.

(4) (weggefallen)

§ 8 Gerätespezifische wesentliche Anforderungen

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 3 müssen die nachfolgend genannten Messgeräte oder Teilgeräte im Sinne der Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 149) in der jeweils geltenden Fassung und im Sinne der Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 107) in der jeweils geltenden Fassung den gerätespezifischen Anforderungen genügen, auf die in Anlage 3 Tabelle 1 Spalte 3 für die jeweiligen Messgeräte verwiesen wird:

  • 1. Wasserzähler, die für die Volumenmessung von sauberem Kalt- oder Warmwasser bestimmt sind und im Haushalt, im Gewerbe oder in der Leichtindustrie verwendet werden (Kurzbezeichnung: EU-Wasserzähler),
    1. nachfolgend aufgeführte Messgeräte oder Teilgeräte für Gas, die zur Verwendung im Haushalt, im Gewerbe und in der Leichtindustrie bestimmt sind:
    • a) Gaszähler (Kurzbezeichnung: EU-Gaszähler),
    • b) Mengenumwerter für Gas (Kurzbezeichnung: EU-Gasmengenumwerter),
    1. Elektrizitätszähler für den Wirkverbrauch, die zur Verwendung im Haushalt, im Gewerbe oder in der Leichtindustrie bestimmt sind (Kurzbezeichnung: EU-Elektrizitätszähler),
    1. Wärmezähler, die zur Verwendung im Haushalt, im Gewerbe oder in der Leichtindustrie bestimmt sind, einschließlich der Teilgeräte Rechenwerk, Durchflusssensor, Temperaturfühlerpaar (Kurzbezeichnung: EU-Wärmezähler),
    1. Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten außer Wasser; die Messanlage umfasst den Zähler und alle Einrichtungen, die erforderlich sind, um eine korrekte Messung zu gewährleisten, oder die dazu dienen, die Messvorgänge zu erleichtern (Kurzbezeichnung: EU-Flüssigkeitsmessanlagen),
    1. nachfolgend aufgeführte selbsttätige Waagen:
    • a) selbsttätige Waagen für Einzelwägungen (Kurzbezeichnung: EU-Waagen – selbsttätig für Einzelwägungen),
    • b) selbsttätige Kontrollwaagen (Kurzbezeichnung: EU-Waagen – selbsttätige Kontrollwaagen),
    • c) selbsttätige Gewichtsauszeichnungswaagen (Kurzbezeichnung: EU-Waagen – selbsttätig zur Gewichtsauszeichnung),
    • d) selbsttätige Preisauszeichnungswaagen (Kurzbezeichnung: EU-Waagen – selbsttätig zur Preisauszeichnung),
    • e) selbsttätige Waagen zum Abwägen (Kurzbezeichnung: EU-Waagen – selbsttätig zum Abwägen),
    • f) selbsttätige Waagen zum Totalisieren, sogenannte totalisierende Behälterwaage (Kurzbezeichnung: EU-Waagen – selbsttätig zum Totalisieren),
    • g) selbsttätige Waagen zum kontinuierlichen Totalisieren (Kurzbezeichnung: EU-Waagen – selbsttätig zum kontinuierlichen Totalisieren),
    • h) selbsttätige Gleiswaagen (Kurzbezeichnung: EU-Waagen – selbsttätige Gleiswaagen),
    1. Taxameter (Kurzbezeichnung: EU-Taxameter),
    1. nachfolgend aufgeführte Maßverkörperungen:
    • a) verkörperte Längenmaße (Kurzbezeichnung: EU-Längenmaße),
    • b) Ausschankmaße (Kurzbezeichnung: EU-Ausschankmaße),
    1. nachfolgend aufgeführte Messgeräte zur Messung von Längen und ihren Kombinationen:
    • a) Längenmessgeräte (Kurzbezeichnung: EU-Messgerät Länge),
    • b) Flächenmessgeräte (Kurzbezeichnung: EU-Messgerät Fläche),
    • c) mehrdimensionale Messgeräte (Kurzbezeichnung: EU-Messgerät mehrdimensional),
    1. Abgasanalysatoren, die im Rahmen der amtlichen Überwachung des öffentlichen Verkehrs zur Prüfung und fachgerechten Wartung von im Gebrauch befindlichen Kraftfahrzeugen bestimmt sind (EU-Abgasanalysatoren),
    1. nichtselbsttätige Waagen (Kurzbezeichnung: EU-Waagen – nichtselbsttätig).

(2) Auf die in Absatz 1 genannten Messgeräte sind vorbehaltlich des Absatzes 3 die Begriffsbestimmungen anzuwenden, auf die in Anlage 3 Tabelle 1 Spalte 2 in der jeweiligen Zeile verwiesen wird.

(3) Bis zum Ablauf des 19. April 2016 ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten Geräte die gerätespezifischen Anforderungen erfüllen müssen, auf die in Anlage 3 Tabelle 2 Spalte 3 verwiesen wird, und dass es sich bei den in Absatz 1 genannten Messgeräten und Teilgeräten um solche handelt im Sinne

  • 1. der Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte (ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12) geändert worden ist und die durch Artikel 52 der Richtlinie 2014/32/EU mit Wirkung vom 20. April 2016 aufgehoben wird sowie
  • 2. der Richtlinie 2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über nichtselbsttätige Waagen (ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 6), die durch Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12) geändert worden ist und die durch Artikel 45 der Richtlinie 2014/31/EU mit Wirkung vom 20. April 2016 aufgehoben wird.

Absatz 2 ist bis zum Ablauf des 19. April 2016 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Begriffsbestimmungen zu verwenden sind, auf die in Anlage 3 Tabelle 2 Spalte 2 verwiesen wird.

Unterabschnitt 2 Regelungen im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung

§ 9 Konformitätsbewertungsverfahren

(1) Die Konformität eines Messgeräts mit den wesentlichen Anforderungen an das Messgerät wird vorbehaltlich des Absatzes 4 durch ein Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anlage 4 bestätigt; eine Bestätigung darf nur ausgesprochen werden, wenn auch den Anforderungen von Anlage 4 Teil A entsprochen ist. Für die in § 8 genannten Messgeräte sind vorbehaltlich des Absatzes 4 diejenigen Konformitätsbewertungsverfahren anzuwenden, die in Anlage 3 Tabelle 1 Spalte 4 benannt sind. Für alle anderen Messgeräte kann der Hersteller wählen, welches Konformitätsbewertungsverfahren aus Anlage 4 er für den Nachweis nutzen will. Das gewählte Konformitätsbewertungsverfahren muss zur Bewertung der Konformität unter Berücksichtigung der messtechnischen Komplexität des Messgeräts geeignet sein.

(2) Es wird vermutet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren zur Bewertung der Konformität des Messgeräts geeignet ist, sofern der Hersteller

  • 1. das Konformitätsbewertungsverfahren aus der Kombination der Module B und D oder aus der Kombination der Module B und F aus der Anlage 4 auswählt oder
  • 2. ein Konformitätsbewertungsverfahren wählt, das in einer technischen Spezifikation oder Regel vorgesehen ist, die der Regelermittlungsausschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelt hat und deren Fundstelle die Physikalisch-Technische Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.

(3) Sofern andere gesetzliche Vorschriften es erfordern, dass die Einhaltung einzelner Anforderungen mit gesonderten Verfahren nachzuweisen ist, sind deren Ergebnisse bei der Konformitätsbewertung zugrunde zu legen.

(4) Bis zum Ablauf des 19. April 2016 sind für Messgeräte im Sinne des § 8 Absatz 1 diejenigen Konformitätsbewertungsverfahren zu wählen, die in Anlage 3 Tabelle 2 Spalte 4 benannt sind.

§ 10 Technische Unterlagen

(1) Der Hersteller hat technische Unterlagen zu erstellen, die

  • 1. die Konstruktion, die Herstellungs- und die Funktionsweise des Messgeräts ersichtlich machen, soweit diese Angaben für die Konformitätsbewertung erforderlich sind,
  • 2. die Bewertung der Konformität des Messgeräts mit den wesentlichen Anforderungen im Sinne der §§ 7 und 8 ermöglichen; dazu sind die zu beachtenden Anforderungen aufzuführen und
  • 3. eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung des Messgeräts im Hinblick auf die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen im Sinne der §§ 7 und 8 enthalten.

Der Hersteller hat insbesondere die technischen Unterlagen zu erstellen, die in den Konformitätsbewertungsverfahren nach Anlage 4 aufgeführt sind.

(2) Die technischen Unterlagen müssen Folgendes enthalten:

  • 1. eine Beschreibung der messtechnischen Merkmale des Messgeräts,
  • 2. Angaben zur Gewährleistung der Reproduzierbarkeit der messtechnischen Leistungen des Messgeräts, sofern das Messgerät mit angemessenen, hierfür vorgesehenen Mitteln ordnungsgemäß eingestellt ist, sowie
  • 3. Angaben zur Eignung des Messgeräts, Messergebnisse unverfälscht zu ermitteln, zu speichern, anzuzeigen oder weiterzuverarbeiten (Integrität des Messgeräts).

(3) Der Hersteller hat in den technischen Unterlagen ferner anzugeben,

  • 1. an welcher Stelle Versiegelungen und Kennzeichnungen vorgenommen wurden und
  • 2. welche Bedingungen für die Kompatibilität mit Schnittstellen und Teilgeräten maßgeblich sind.

§ 11 Konformitätserklärungen

(1) Die Konformitätserklärung für eines der in § 8 genannten Messgeräte muss

  • 1. für Messgeräte im Sinne des § 8 Nummer 1 bis 10 der in ihrem Aufbau dem Muster des Anhangs XIII der Richtlinie 2014/32/EU und für Messgeräte im Sinne des § 8 Nummer 11 dem Anhang IV der Richtlinie 2014/31/EU entsprechen und
  • 2. alle Angaben enthalten, die nach dem jeweiligen Konformitätsbewertungsverfahren vorgesehen sind, das zum Nachweis der Konformität des Messgeräts auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 2 gewählt wurde.

(2) Alle anderen Messgeräte sind mit einer Konformitätserklärung zu versehen, die

  • 1. in ihrem Aufbau dem Muster der Anlage 5 entspricht und
  • 2. alle Angaben enthält, die nach dem jeweiligen Konformitätsbewertungsverfahren vorgesehen sind, das zum Nachweis der Konformität des Messgeräts auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 3 und 4 gewählt wurde.

(3) Die Konformitätserklärung muss in deutscher Sprache verfasst sein.

§ 12 Haftpflichtversicherung der Konformitätsbewertungsstelle

(1) Die Haftpflichtversicherung, die die Konformitätsbewertungsstelle nach § 15 Absatz 8 des Mess- und Eichgesetzes abzuschließen hat, ist zur Deckung folgender Schäden bestimmt:

  • 1. Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die sich aus der Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle ergeben,
  • 2. Schäden, für die die Konformitätsbewertungsstelle nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.

(2) Die Haftpflichtversicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen abgeschlossen sein.

(3) Das Versicherungsunternehmen darf die Haftung für die folgenden Ersatzansprüche ausschließen:

  • 1. Ersatzansprüche wegen vorsätzlicher Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers,
  • 2. Ersatzansprüche wegen Vermögensschäden durch die Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Fristen.

(4) Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall

  • 1. für Konformitätsbewertungen nach Anlage 4 Module A2, B, C2, D, D1, E, E1, H oder H1 jeweils 1 Million Euro,
  • 2. für Konformitätsbewertungen in allen übrigen Fällen jeweils 250 000 Euro.

(5) Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu 1 Prozent der Mindestversicherungssumme ist zulässig.

Unterabschnitt 3 Kennzeichnung, Aufschriften und beizufügende Informationen

§ 13 Gemeinsame Vorschriften für Kennzeichnungen und Aufschriften von Messgeräten und sonstigen Messgeräten

(1) Kennzeichnungen und Aufschriften müssen gut sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Messgerät oder dem sonstigen Messgerät angebracht sein; sie müssen klar, unauslöschlich, eindeutig und nicht übertragbar sein. Für Kennzeichnungen und Aufschriften müssen lateinische Buchstaben und arabische Ziffern verwendet werden. Andere Buchstaben oder Ziffern dürfen zusätzlich verwendet werden.

(2) Ist ein Messgerät zu klein oder zu empfindlich, um die erforderlichen Kennzeichnungen oder Aufschriften zu tragen, sind die Kennzeichnung oder Aufschriften auf den nach § 17 beizufügenden Informationen und auf der Verpackung anzubringen. Satz 1 ist anzuwenden auf Gewichtstücke, sofern andernfalls die Messrichtigkeit beeinträchtigt wäre.

§ 14 Kennzeichnung von Messgeräten beim Inverkehrbringen

(1) Die in § 8 Absatz 1 genannten Messgeräte sind vorbehaltlich des Absatzes 2 zu kennzeichnen

  • 1. mit der CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30), nachfolgend
  • 2. mit der Metrologie-Kennzeichnung, bestehend aus dem Großbuchstaben „M“ und den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Jahres, in dem die Kennzeichnung angebracht wurde, beides zusammen eingerahmt durch ein Rechteck, dessen Höhe der Höhe der CE-Kennzeichnung entspricht, und nachfolgend
  • 3. mit der Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle, die an der Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens in der Fertigungsphase beteiligt war; sind mehrere Konformitätsbewertungsstellen in der Fertigungsphase beteiligt, sind deren Kennnummern anzugeben; war in der Fertigungsphase keine Konformitätsbewertungsstelle zu beteiligen, so ist auch keine Kennnummer anzugeben.

(2) Bis zum Ablauf des 19. April 2016 sind Messgeräte in Form nichtselbsttätiger Waagen zu kennzeichnen

  • 1. mit der CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, nachfolgend
  • 2. mit der Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle, die an der Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens in der Fertigungsphase beteiligt war; sind mehrere Konformitätsbewertungsstellen in der Fertigungsphase beteiligt, sind deren Kennnummern anzugeben; war in der Fertigungsphase keine Konformitätsbewertungsstelle zu beteiligen, so ist auch keine Kennnummer anzugeben,
  • 3. mit einer grünen quadratischen Markierung mit einer Seitenlänge von mindestens 12,5 Millimetern, auf die in Schwarz der Großbuchstabe „M“ aufgedruckt ist, und
  • 4. mit den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde.

(3) Eine Einrichtung, die dazu bestimmt ist, mit einem Messgerät in Form einer nichtselbsttätigen Waage verbunden zu werden und die keinem Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen wurde, ist durch eine rote quadratische Markierung mit einer Seitenlänge von mindestens 25 Millimetern zu kennzeichnen, auf der in Schwarz der diagonal durchkreuzte Großbuchstabe „M“ auf rotem Hintergrund aufgedruckt ist.

(4) Messgeräte, die nicht in Absatz 1 oder in Absatz 2 geregelt sind, sind zu kennzeichnen

  • 1. mit der Zeichenfolge „DE-M“, die von einem Rechteck mit einer Höhe von mindestens 5 Millimetern eingerahmt ist, nachfolgend
  • 2. mit den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Jahres, in dem die Kennzeichnung angebracht wurde und
  • 3. mit der Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle, die in der Fertigungsphase beteiligt war; war in der Fertigungsphase keine Konformitätsbewertungsstelle zu beteiligen, so ist auch keine Kennnummer anzugeben.

(5) Besteht ein Messgerät aus mehreren zusammenarbeitenden Geräten, die keine Teilgeräte sind, so werden die Kennzeichnungen auf dem Hauptgerät angebracht.

(6) Die Kennzeichnungen nach den Absätzen 1 bis 4 dürfen nur auf Messgeräten angebracht werden, welche die Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung erfüllen.

§ 15 Aufschriften auf Messgeräten

(1) Messgeräte sind mit folgenden Aufschriften zu versehen:

  • 1. dem Zeichen oder dem Namen oder der Fabrikmarke des Herstellers und bei eingeführten Produkten des Einführers sowie einer zustellungsfähigen Anschrift des Herstellers und bei eingeführten Produkten des Einführers,
  • 2. Angaben zur Messgenauigkeit.

Im Falle des Satzes 1 Nummer 1
- 1. kann eine Internetadresse, unter der der Hersteller und bei eingeführten Erzeugnissen der Einführer erreichbar ist, zusätzlich angegeben werden,
- 2. darf bis zum Ablauf des 19. April 2016 auf die Angabe der zustellungsfähigen Anschrift des Herstellers verzichtet werden.

Weitere Aufschriften dürfen nur dann aufgebracht werden, wenn eine Verwechselung mit den Aufschriften nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 ausgeschlossen ist.

(2) Messgeräte sind zusätzlich mit den folgenden Angaben zu versehen, wenn diese für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Messgeräte als gerätespezifische Anforderungen bestimmt sind oder wenn die Angaben für den ordnungsgemäßen Betrieb oder die Überwachung des Messgeräts erforderlich sind:

  • 1. Einsatzbedingungen,
  • 2. Messkapazität,
  • 3. Messbereich,
  • 4. Identitätskennzeichnung,
  • 5. Nummer der Baumusterprüfbescheinigung gemäß Anlage 4 Modul B Nummer 6 oder Nummer der Entwurfsprüfbescheinigung gemäß Anlage 4 Modul H1 Nummer 4.3,
  • 6. Angaben darüber, inwieweit mitgelieferte Zusatzeinrichtungen, die Messergebnisse anzeigen, speichern oder ausdrucken, dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung genügen.

(3) Messgeräte in Form nichtselbsttätiger Waagen sind zusätzlich zu den Angaben nach den Absätzen 1 und 2 mit folgenden Aufschriften zu versehen:

  • 1. der Genauigkeitsklasse, die in einem Oval oder zwischen zwei durch Halbkreise miteinander verbundenen horizontalen Linien anzugeben ist,
  • 2. der Höchstlast, wobei dem Massewert die Buchstabenfolge „Max“ vorangestellt ist,
  • 3. der Mindestlast, wobei dem Massewert die Buchstabenfolge „Min“ vorangestellt ist,
  • 4. dem Wert in Masseeinheiten zur Einstufung und zur Eichung einer Waage (Eichwert), wobei dem Wert die Zeichenfolge „e =“ vorangestellt ist,
  • 5. dem Teilungswert, sofern er von „e“ abweicht, wobei dem Wert die Zeichenfolge „d =“ vorangestellt ist,
  • 6. der additiven Tarahöchstlast, sofern die Waage diese Größe angibt, wobei dem Wert die Zeichenfolge „T = +“ vorangestellt ist,
  • 7. der substraktiven Tarahöchstlast, sofern sie von der Höchstlast abweicht und die Waage diese Größe angibt, wobei dem Wert die Zeichenfolge „T = –“ vorangestellt ist,
  • 8. dem Teilungswert der Taraeinrichtung, sofern er von „d“ abweicht, wobei dem Wert die Zeichenfolge „dT =“ vorangestellt ist,
  • 9. der Tragfähigkeit, sofern sie von der Höchstlast abweicht, wobei dem Wert die Zeichenfolge „Lim =“ vorangestellt ist,
  • 10. den besonderen Temperaturgrenzen, angegeben in „…°C/…°C“, sofern die Waage für den Einsatz innerhalb besonderer Temperaturgrenzen bestimmt ist,
  • 11. dem Verhältnis zwischen Gewichtsschale und Lastträger, sofern es sich um mechanische Dezimalwaagen handelt.

Die Höchstlast, die Mindestlast, der Eichwert und der Teilungswert müssen in der Nähe der Gewichtsanzeige angebracht sein. Jede Auswerteeinrichtung, die an einen oder mehrere Lastträger angeschlossen oder anschließbar ist, muss auch die entsprechenden Aufschriften für diese Lastträger aufweisen.

(4) Eine Maßverkörperung ist mit einem Nennwert oder einer Skala und der verwendeten Maßeinheit zu markieren und mit einer Angabe oder einem Zeichen zu versehen, anhand derer oder dessen der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist. Dies gilt nicht für Gewichtsstücke, sofern dadurch die Messrichtigkeit beeinträchtigt wäre. Weitere Pflichtangaben müssen auf der Verpackung angebracht werden und in den nach § 17 beizufügenden Informationen enthalten sein.

(5) Werden Maßeinheiten oder Symbole angegeben, müssen diese dem Einheiten- und Zeitgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBl. I S. 408), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 68 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.

(6) Die Darstellung des Messwerts an einem Messgerät hat so zu erfolgen, dass der Teilungswert für einen Messwert 1 mal 10n, 2 mal 10n oder 5 mal 10n beträgt, wobei „n“ eine ganze Zahl ist, sofern in den gerätespezifischen Anforderungen nach § 8 zur Darstellung des Messwerts nichts anderes bestimmt ist. Die Maßeinheit oder ihr Symbol ist in unmittelbarer Nähe des Zahlenwerts anzugeben.

§ 16 Aufschriften auf sonstigen Messgeräten

Sonstige Messgeräte tragen folgende Aufschriften:

  • 1. die Fabrikmarke oder den Namen des Herstellers und bei eingeführten Erzeugnissen des Einführers und
  • 2. die Höchstlast, wobei dem Massewert die Buchstabenfolge „Max“ vorangestellt ist.

§ 17 Beizufügende Informationen

(1) Die nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 2 Nummer 3 und § 26 Absatz 1 Nummer 2 des Mess- und Eichgesetzes beizufügenden Informationen müssen die Funktionsweise des Messgeräts in einer Bedienungsanleitung erläutern, wenn ein Hersteller nicht davon ausgehen darf, dass es auch ohne Bedienungsanleitung von jedermann ordnungsgemäß in seinem vollen Funktionsumfang verwendet sowie gewartet und geprüft werden kann. Textliche Darstellungen müssen in deutscher Sprache abgefasst sein. § 15 Absatz 5 ist anzuwenden.

(2) Die beizufügenden Informationen müssen leicht verständlich sein. Sie müssen folgende Angaben enthalten, sofern diese für die vorgesehene Verwendung des Messgeräts von Bedeutung sind:

  • 1. die Nennbetriebsbedingungen,
  • 2. Angaben zu den mechanischen und elektromagnetischen Umgebungsbedingungen,
  • 3. Angaben zu den oberen und unteren Temperaturgrenzen und den Feuchtebedingungen sowie zum offenen oder geschlossenen Einsatzort, für die das Messgerät jeweils geeignet ist,
  • 4. Anweisungen für Aufstellung, Wartung, Reparaturen und Prüfungen,
  • 5. sonstige Anweisungen zur Gewährleistung eines fehlerfreien Betriebs sowie Angaben zu besonderen Einsatzbedingungen,
  • 6. Bedingungen für die Kompatibilität mit Schnittstellen, Teilgeräten oder Messgeräten.

(3) Beizufügende Informationen sind nicht erforderlich für

  • 1. Gruppen von identischen Messgeräten, die an demselben Einsatzort verwendet werden, sofern ein Exemplar der Informationen beigefügt ist, und
  • 2. Messgeräte zur Messung von Versorgungsleistungen.

Satz 1 ist nicht für nichtselbsttätige Waagen anzuwenden.

(4) Intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes sind – sofern es sich um Messgeräte im Sinne des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung handelt – abweichend von Absatz 3 Beschreibungen zur Handhabung der Ableseeinrichtungen beizufügen. Die Beschreibungen müssen leicht verständlich abgefasst sein. Textliche Darstellungen müssen in deutscher Sprache abgefasst sein.

Abschnitt 3 (weggefallen)

(XXXX) §§ 18 bis 21 (weggefallen)

Abschnitt 4 Pflichten der Verwender

Unterabschnitt 1 Allgemeine Pflichten der Verwender

§ 22 Verkehrsfehlergrenzen

(1) Messgeräte in Form nichtselbsttätiger Waagen müssen bei der Verwendung eine Verkehrsfehlergrenze einhalten, die dem Doppelten der für sie bestimmten Fehlergrenze entspricht.

(2) Messgeräte müssen in den übrigen Fällen bei der Verwendung eine Genauigkeit aufweisen, die dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der zu erfüllenden Messaufgabe entspricht. Es wird vermutet, dass die Verkehrsfehlergrenze eines Messgeräts eingehalten ist, wenn sie nicht mehr als das Doppelte der Fehlergrenze beträgt und eine anderweitige Feststellung des Regelermittlungsausschusses nach den Vorschriften des § 46 des Mess- und Eichgesetzes nicht veröffentlicht ist.

§ 23 Aufstellung, Gebrauch und Wartung von Messgeräten

(1) Wer ein Messgerät verwendet im Sinne des § 1 Absatz 2 und 3, muss

    1. sicherstellen, dass es
    • a) über die für den Verwendungszweck erforderliche Genauigkeit verfügt,
    • b) für die vorgesehenen Umgebungsbedingungen geeignet ist und
    • c) innerhalb des zulässigen Messbereichs eingesetzt wird,
    1. es so aufstellen, anschließen, handhaben und warten, dass die Richtigkeit der Messung und die zuverlässige Ablesung der Anzeige gewährleistet sind; bedarf ein Messgerät keiner eigenen Anzeige gemäß Anlage 2 Nummer 9.1, hat der Verwender die zutreffende Darstellung der Messergebnisse in anderer Form entsprechend dem Stand der Technik sicherzustellen,
    1. sicherstellen, dass die nach § 17 dem Gerät beizufügenden Informationen jederzeit verfügbar sind.

(2) Wer ein Messgerät verwendet, darf Verkehrsfehlergrenzen nicht zu seinem Vorteil ausnutzen.

(3) Wer ein Messgerät im Direktverkauf verwendet, muss es so aufstellen und benutzen, dass der Käufer den Messvorgang beobachten kann.

§ 24 Vermutungswirkung

(1) Es wird vermutet, dass Verwender ihre Pflichten nach § 23 erfüllen, wenn sie die Bedingungen einhalten, die hierzu nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes in Regeln, technischen Spezifikationen oder Erkenntnissen ermittelt und veröffentlicht wurden.

(2) (weggefallen)

§ 25 Ausnahmen bei Werten für Messgrößen

Werte für die folgenden Messgrößen dürfen Verwender angeben oder verwenden, auch ohne dass die angegebene Größe mit einem Messgerät im Sinne des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung ermittelt worden ist:

  • 1. Messgrößen, soweit für den betreffenden Verwendungszweck Messgeräte dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung nicht unterliegen,
  • 2. das Gewicht von genormten Flach- und Langerzeugnissen aus Stahl sowie Halbzeugen und Formstücken aus Stahl oder Gusseisen, wenn die Länge mit einem Messgerät im Sinne des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung bestimmt und das Gewicht nach den anerkannten Regeln der Technik aus den Werten für die Länge ermittelt worden ist,
    1. das Gewicht von Milch, die einem Unternehmen der Be- oder Verarbeitung von Milch (Molkerei) angeliefert wird, wenn das Volumen der Milch mit einem Messgerät im Sinne des Mess- und Eichgesetzes oder dieser Verordnung bestimmt und
    • a) mit dem Faktor aus § 30 Absatz 2 Satz 2 der Rohmilchgüteverordnung multipliziert worden ist oder
    • b) nach einem von der Molkerei errechneten, mindestens durch wöchentliches Nachwägen der Milch überprüften Faktor in Gewicht umgerechnet worden ist,
    1. die Verbrennungsenthalpie von Gas oder Gasbeschaffenheitskenngrößen, insbesondere der Brennwert, wenn sie nach den anerkannten Regeln der Technik ermittelt worden sind und die dafür verwendeten Messwerte mit einem dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung entsprechendem Messgerät ermittelt worden sind,
    1. das Gewicht von Mineralölen oder Flüssiggas sowie das Volumen von Mineralölen oder Flüssiggas bei der Abrechnungstemperatur, wenn die Größen nach den anerkannten Regeln der Technik bestimmt worden sind und die im Betriebszustand mit Messgeräten im Sinne des Mess- und Eichgesetzes gemessenen Werte für Volumen oder Gewicht und Temperatur oder Dichte zusätzlich angegeben werden,
    1. das Gewicht oder Volumen von losem Sand und Kies bei Abgabe in Mengen bis zu 2 Kubikmetern,
    1. Messgrößen im Bereich der leitungsgebundenen Energieversorgung mit Elektrizität und Gas und anderen Energieträgern, deren Werte als Summe, Differenz, Produkt oder Quotient oder Kombinationen davon aus Messwerten gebildet werden, die mit einem dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung entsprechendem Messgerät ermittelt worden sind und sofern die Art der Berechnung und die verwendeten Werte für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind,
    1. in anderen Fällen als der Nummer 7 Messgrößen, deren Werte als Summe, Differenz, Produkt oder Quotient oder Kombinationen davon aus Messwerten gebildet werden, welche mit einem dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung entsprechendem Messgerät ermittelt worden sind, sofern der Regelermittlungsausschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes Regeln hierfür ermittelt hat, die eine Feststellung zu den zulässigen Abweichungen der Werte von den wahren Werten beinhalten und deren Fundstelle von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde; die für diese Rechenoperationen verwendeten Messwerte müssen mit angegeben werden.

Satz 1 Nummer 7 ist nicht anzuwenden, soweit für eine Messgröße die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 8 erfüllt sind. Wurden Werte nach Satz 1 entsprechend einer vom Regelermittlungsausschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelten Regel, deren Fundstelle von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde, ermittelt, so wird widerleglich vermutet, dass sie den anerkannten Regeln der Technik entsprechend ermittelt wurden.

§ 26 Angabe von Gewichtswerten

(1) Im geschäftlichen Verkehr mit losen Erzeugnissen sind Gewichtswerte, die der Preisermittlung zugrunde liegen, nur als Nettowerte anzugeben. Erfolgt die Abgabe von losen Erzeugnissen an Personen, die das Erzeugnis in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen oder in ihrer behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit verwenden, dürfen zusätzlich auch Bruttowerte angegeben werden.

(2) Das Verwenden gespeicherter Taragewichtswerte zur Berücksichtigung des Gewichts von Verpackungen oder Transportgeräten ist gestattet, wenn die gespeicherten Gewichtswerte den tatsächlichen Taragewichtswerten zum Zeitpunkt ihrer Verwendung entsprechen oder so bemessen sind, dass eine Benachteiligung des Vertragspartners ausgeschlossen ist.

Unterabschnitt 2 Pflichten der Verwender bei besonderen Verwendungen

§ 27 Verwenden von Ausschankmaßen

Beim Verwenden für den geschäftsmäßigen Ausschank sind Ausschankmaße nur mit einem der folgenden Nennvolumina zulässig:

  • 1.  1 Zentiliter,
  • 2.  2 Zentiliter,
  • 3.  4 Zentiliter,
  • 4.  5 Zentiliter,
  • 5.  10 Zentiliter,
  • 6.  0,1 Liter,
  • 7.  0,15 Liter,
  • 8.  0,2 Liter,
  • 9.  0,25 Liter,
  • 10.  0,3 Liter,
  • 11.  0,33 Liter,
  • 12.  0,4 Liter,
  • 13.  0,5 Liter,
  • 14.  0,75 Liter,
  • 15.  1 Liter,
  • 16.  1,5 Liter,
  • 17.  2 Liter,
  • 18.  3 Liter,
  • 19.  4 Liter,
  • 20.  5 Liter.

§ 28 Abgabe von flüssigen Brennstoffen

Wer Gasöl, das auf Grund des § 2 Absatz 1 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juli 2013 (BGBl. I S. 2763) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gekennzeichnet ist und zum Verheizen verwendet wird (leichtes Heizöl), oder Flüssiggas zum Zweck des Verheizens im geschäftlichen Verkehr nach Volumen abgibt, hat das Volumen der abgegebenen Brennstoffe im Betriebszustand nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf eine Temperatur von 15 Grad Celsius umzurechnen und das umgerechnete Volumen der Abrechnung zugrunde zu legen.

§ 29 Besondere Vorschriften für das Verwenden von Messgeräten zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung

(1) Dosimetersonden für ein passives, integrierendes Dosimeter dürfen von einer Stelle, die für die Auswertung von Dosimetersonden eines Dosimeters ausgestattet und qualifiziert ist (Dosimetriestelle), nur ausgegeben werden, wenn

  • 1. das Dosimeter konformitätsbewertet ist und
  • 2. die Dosimetriestelle regelmäßig mit Mustern von Dosimetersonden an Vergleichsmessungen teilnimmt und die dabei gestellten Anforderungen einhält.

Die Vergleichsmessungen nach Satz 1 Nummer 2 werden von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt veranstaltet. Die Dosimetriestelle hat der zuständigen Behörde die Teilnahme an Vergleichsmessungen nach Satz 1 Nummer 2 und deren Ergebnis mitzuteilen. Die Leitung der Dosimetriestelle hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften der Sätze 1 und 3 eingehalten werden.

(2) Eine Dosimetriestelle darf eine Dosimetersonde für ein passives, integrierendes Dosimeter nur auswerten, wenn diese Dosimetersonde zuvor von ihr nach Absatz 1 Satz 1 ausgegeben wurde.

(3) Elektronische Personendosimeter dürfen für Messungen, in denen die Personendosis mit einem Dosimeter nach § 66 Absatz 1 Nummer 2 der Strahlenschutzverordnung zu messen ist, nur von einer Dosimetriestelle verwendet werden. Die Feststellung der Personendosis der jeweiligen Person muss im Fall des Satzes 1 durch die Dosimetriestelle im Wege elektronischer Datenkommunikation erfolgen.

Unterabschnitt 3 Öffentliche Waage

§ 30 Pflichten beim Verwenden einer öffentlichen Waage

Wer eine öffentliche Waage verwendet, hat

  • 1. die öffentliche Waage mit einem außen angebrachten Schild mit der deutlich lesbaren Aufschrift zu kennzeichnen:
    „Öffentliche Waage
    Wägebereich von … kg bis … kg“;dem Wort „Waage“ können Hinweise auf die Art der Waage, ihren Verwendungszweck oder ihren Inhaber beigefügt werden,
  • 2. den Beginn und die Einstellung des Betriebs einer öffentlichen Waage der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

§ 31 Pflichten bei der Durchführung öffentlicher Wägungen

Wer eine öffentliche Waage verwendet, hat bei Wägungen sicherzustellen, dass

  • 1. diese gewissenhaft und unparteiisch vorgenommen werden und
  • 2. sie abgelehnt werden, wenn der Verwender der öffentlichen Waage, das die Wägung durchführende Betriebspersonal oder einer ihrer Angehörigen im Sinne des § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung ein unmittelbares Interesse an dem Wägeergebnis haben.

§ 32 Nachweis des Wägeergebnisses

(1) Wer eine öffentliche Waage verwendet, hat sicherzustellen, dass das Wägeergebnis durch Unterschrift desjenigen bescheinigt wird, der dieses selbst ermittelt hat. Folgende Angaben müssen in der Bescheinigung enthalten sein:

  • 1. die Angabe, dass es sich um eine öffentliche Wägung handelt,
  • 2. Ort und Datum der Wägung,
  • 3. der Auftraggeber der Wägung,
  • 4. die Art des Wägegutes,
  • 5. beim Wägen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern das Kennzeichen,
  • 6. bei einer selbsttätigen Waage, die mit Zählwerk ausgerüstet ist,
    • a) der Stand des Zählwerks vor und nach der öffentlichen Wägung sowie
    • b) das ermittelte Wägeergebnis.

(2) Wer eine öffentliche Waage verwendet, muss die Unterlagen über die bescheinigten öffentlichen Wägungen für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Wägung, aufbewahren.

Abschnitt 5 Eichung und Befundprüfung

§ 33 Pflichten der antragstellenden Person bei der Eichung

(1) Die antragstellende Person hat die Messgeräte für die Eichung zu reinigen und ordnungsgemäß herzurichten.

(2) Bewegliche Messgeräte, die nicht am Gebrauchsort geeicht werden, hat die antragstellende Person bei der nach § 40 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes zuständigen Behörde oder an einem von der zuständigen Behörde angegebenen Prüfungsort zur Eichung vorzuführen.

(3) Messgeräte, die am Gebrauchsort geeicht werden, müssen ungehindert und gefahrlos zugänglich sein. Für ihre Eichung hat die antragstellende Person Arbeitshilfe und Arbeitsräume zur Verfügung zu stellen.

(4) Die antragstellende Person hat auf Verlangen der nach § 40 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes zuständigen Behörde den Transport der Prüfmittel zu veranlassen oder besondere Prüfmittel bereitzustellen.

(5) Zur Eichung hat die antragstellende Person der nach § 40 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes zuständigen Behörde die nach § 17 beizufügenden Unterlagen des Messgeräts vorzulegen.

§ 34 Eichfrist

(1) Die Eichfrist eines Messgeräts beträgt zwei Jahre, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist

  • 1. in Anlage 7 oder
  • 2. in einer bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 erteilten Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt.

Soweit nicht die Eichfrist nach § 37 Absatz 1 Satz 2 des Mess- und Eichgesetzes beginnt, ist für den Fristbeginn auf den Tag der Eichung abzustellen. Wird ein Messgerät nach Ablauf der Eichfrist geeicht, beginnt die neue Eichfrist mit Ablauf der vorausgegangenen Eichfrist. Wenn ein Messgerät nach Ablauf der Eichfrist nachweislich länger als ein Jahr nicht verwendet wurde, ist für den erneuten Fristbeginn auf den Tag der Eichung abzustellen.

(2) Unabhängig von dem nach Absatz 1 sich ergebenden rechnerischen Ende der Eichfrist endet diese bei Eichfristen, die mindestens ein Jahr betragen, erst mit dem Ende des Jahres, in dem die Frist rechnerisch endet. Es wird vermutet, dass das Messgerät in dem Jahr in Verkehr gebracht wurde, in dem es nach § 14 gekennzeichnet wurde.

(3) Unabhängig von dem nach Absatz 1 sich ergebenden rechnerischen Ende der Eichfrist endet diese bei Eichfristen, die weniger als zwölf Monate betragen, mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Frist rechnerisch endet. Es wird vermutet, dass das Messgerät zum Ende des Jahres in Verkehr gebracht wurde, in dem es nach § 14 gekennzeichnet wurde.

§ 35 Verlängerung der Eichfrist auf Grund von Stichprobenverfahren

Die nach § 40 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes zuständige Behörde verlängert auf Antrag die Eichfrist derjenigen Messgeräte für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme, die in einem Los zusammengefasst sind. Dazu ist nach anerkannten statistischen Grundsätzen eine bestimmte Größe und zufällige Auswahl einer zu prüfenden Stichprobe dieser Messgeräte zu ermitteln. Die Eichfrist wird verlängert, sofern

  • 1. nach anerkannten statistischen Grundsätzen davon auszugehen ist, dass mindestens 95 Prozent der Messgeräte des Loses die wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes einhalten, wobei statt der Fehlergrenzen nach § 6 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes die Messgeräte eine Genauigkeit aufweisen müssen, die im Hinblick auf den zu verlängernden Zeitraum erwarten lassen, dass die Verkehrsfehlergrenzen während dieses Zeitraums jederzeit eingehalten werden,
  • 2. nachgewiesen ist, dass alle im Los erfassten Messgeräte baugleich sind,
  • 3. der nach § 40 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes zuständigen Behörde das Stichprobenverfahren vor Beginn der Prüfungen angezeigt wurde,
  • 4. die Prüfungen durch Stellen durchgeführt wurden, die über die erforderliche Kompetenz und Ausstattung zur Durchführung von eichtechnischen Prüfungen im Sinne des § 37 und zur Beurteilung der betroffenen Messgeräte verfügen,
  • 5. die Behandlung der Stichprobenmessgeräte, einschließlich der Aufbewahrung der Stichprobenmessgeräte, sowie die Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen, einschließlich der Dokumentation der Prüfungen, fachgerecht erfolgten,
  • 6. die zuständige Behörde die Möglichkeit zur Überwachung der Prüfungen hatte und ihren Festlegungen entsprochen wurde; dies schließt insbesondere das Recht der Behörde ein, nähere Festlegungen zur Bestimmung der Stichprobe zu treffen, und
  • 7. das Stichprobenverfahren so rechtzeitig begonnen wurde, dass alle Messgeräte des Loses vor Beendigung der Eichfrist ersetzt werden könnten, sofern der Nachweis der Messrichtigkeit im Rahmen des Stichprobenverfahrens nicht gelingt.

Bei der Verlängerung der Eichfrist ist der Einfluss des zu erwartenden Alterungsverhaltens der Messgeräte auf die Messbeständigkeit unter den gegebenen Verwendungsbedingungen angemessen zu berücksichtigen. Ein Antrag auf Verlängerung kann frühestens zwei Jahre vor Ablauf der Eichfrist gestellt werden.

§ 36 Durchführung der Eichung

Die Eichung besteht aus der eichtechnischen Prüfung (§ 37) und dem Aufbringen der Eichkennzeichen auf dem Messgerät (§ 38).

§ 37 Eichtechnische Prüfung

(1) Die eichtechnische Prüfung besteht aus der Prüfung der formalen Anforderungen und der messtechnischen Prüfung des Messgerätes und der Bewertung der Prüfergebnisse. Sie kann in einem Vorgang erfolgen oder aus einer oder mehreren Vorprüfungen und einer Schlussprüfung bestehen.

(2) Die eichtechnische Prüfung eines Messgeräts muss den angegebenen Messbereich unter Berücksichtigung der Fehlergrenzen abdecken. Die zuständige Behörde kann auf eine eichtechnische Prüfung in den Messbereichen verzichten, die geringer als die Fehlergrenzen sind.

(3) Über das Ergebnis der Eichung ist auf Verlangen des Antragstellers ein Eichschein auszustellen. Das Verlangen muss spätestens bei der Durchführung der Eichung erklärt werden. In den Eichschein sind auf Verlangen des Antragstellers auch jene Angaben aufzunehmen, die für eine benötigte Anerkennung als metrologischer Rückführungsnachweis nach den anerkannten Regeln der Technik erforderlich sind, sofern diese Angaben im Rahmen der Eichung des betreffenden Messgeräts anfallen.

§ 38 Kennzeichnung der Messgeräte

(1) Messgeräte werden bei der Eichung von der nach § 40 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes zuständigen Behörde mit dem Eichkennzeichen nach Anlage 8 Nummer 1.1 oder 1.2 als geeicht gekennzeichnet. Das Messgerät darf mit dem Zusatzzeichen nach Anlage 8 Nummer 1.3 versehen werden, das jedoch nur an einer gut sichtbaren Stelle angebracht werden darf.

(2) Bei der Vorprüfung sind die in der jeweiligen Stufe geprüften Teile mit dem Sicherungszeichen nach Anlage 8 Nummer 1.4 in Verbindung mit einem Datumszeichen zu kennzeichnen.

(3) Messgeräte sind durch das Aufbringen von Sicherungszeichen nach Anlage 8 Nummer 1.4 gegen ein unbefugtes Öffnen zu schützen. Als Sicherungszeichen kann auch das Eichkennzeichen verwendet werden.

(4) Wird ein geeichtes Messgerät für vorschriftswidrig befunden und kann es nicht unmittelbar in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt werden, so ist das Eichkennzeichen zu entwerten oder ein Entwertungszeichen nach Anlage 8 Nummer 1.5 anzubringen.

§ 39 Durchführung der Befundprüfung

(1) Auf eine Befundprüfung nach § 39 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes sind die Regelungen des § 37 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden, wobei an Stelle der Fehlergrenzen die Verkehrsfehlergrenzen zu berücksichtigen sind.

(2) Bei der Befundprüfung ist die Verwendungssituation des Messgeräts zu berücksichtigen.

(3) Auf Verlangen der antragstellenden Person kann auch eine Teilbefundprüfung im Hinblick auf einzelne Aspekte der Befundprüfung durchgeführt werden.

(4) Bei Smart-Meter-Gateways nach § 2 Satz 1 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes ordnet die zuständige Behörde zunächst einen Selbsttest nach den Vorgaben in Schutzprofilen und Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nach dem Messstellenbetriebsgesetz durch den Smart-Meter-Gateway-Administrator an. Ergibt der Selbsttest keinen Anlass für Zweifel an der Messrichtigkeit, kann die Befundprüfung auf Wunsch der antragstellenden Person beendet werden.

Abschnitt 6 Softwareaktualisierung

§ 40 Genehmigungsverfahren zur Aktualisierung von Software in Messgeräten

(1) Antragsbefugt sind

  • 1. Wirtschaftsakteure oder
  • 2. Verwender von Messgeräten.

(2) Die Genehmigung kann für die Aktualisierung eines oder mehrerer Messgeräte bei der in § 40 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes genannten Behörde beantragt werden.

(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen gegeben sind:

    1. das Messgerät, für das die aktualisierte Software bestimmt ist,
    • a) ist konkret bezeichnet,
    • b) ist zur Aktualisierung von Software geeignet und die Eignung ist durch eine Konformitätsbescheinigung bestätigt, wobei dies insbesondere umfasst, dass
    • aa) die Aktualisierung der Software nach dem Beginn selbsttätig abläuft,
    • bb) durch informationstechnische Verfahren gewährleistet ist, dass die Software zur Aktualisierung aus einer autorisierten Quelle stammt und nicht verändert wurde gegenüber der in der Konformitätsbescheinigung genannten Software,
    • cc) Aktualisierungen und Aktualisierungsversuche der Software im Messgerät automatisch protokolliert werden und für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Ablauf der Eichfrist gespeichert werden,
    1. eine Konformitätsbescheinigung vorliegt, die die Übereinstimmung des mit der aktualisierten Software versehenen Baumusters des Messgeräts mit den wesentlichen Anforderungen im Sinne des § 6 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes bestätigt und
    1. die zuständige Behörde hat durch Stichproben die Richtigkeit der aktualisierten Messgeräte überprüft.

(4) Die Aktualisierung der Software eines Messgeräts darf nur erfolgen, wenn der Verwender dem zugestimmt hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden auf Smart-Meter-Gateways nach § 2 Satz 1 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes, sofern

  • 1. eine Software-Aktualisierung von einem Smart-Meter-Gateway-Administrator durchgeführt wird,
  • 2. eine Konformitätsbescheinigung zur messtechnischen Eignung der aktualisierten Software durch eine Stelle nach § 41 der Mess- und Eichverordnung vorliegt und
  • 3. ein Selbsttest nach den Vorgaben in Schutzprofilen und Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nach dem Messstellenbetriebsgesetz durchgeführt wird und der Smart-Meter-Gateway-Administrator dies nach § 25 des Messstellenbetriebsgesetzes überwacht.

§ 41 Konformitätsbewertung der aktualisierten Software

Die Konformitätsbewertung der aktualisierten Software hat durch eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 1 oder des § 14 Absatz 1 Satz 1 des Mess- und Eichgesetzes zu erfolgen, die zur Bewertung der jeweiligen Baumuster berechtigt ist.

Abschnitt 7 Prüfstellen für die Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme und Instandsetzer

Unterabschnitt 1 Staatlich anerkannte Prüfstellen

§ 42 Antrag und Anerkennung

(1) Prüfstellen können staatlich anerkannt werden für

  • 1. die Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme im Sinne des § 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes,
  • 2. die Befundprüfung der in Nummer 1 bezeichneten Messgeräte im Sinne des § 39 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes und
  • 3. die EG-Ersteichung von Messgeräten.

(2) Dem Antrag sind die für die Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben und Unterlagen beizufügen.

(3) Die Prüfstelle kann von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn

  • 1. die Prüfstelle die Voraussetzungen nach den §§ 43 und 44 erfüllt und
  • 2. die Leitung und die stellvertretende Leitung der Prüfstelle nach § 48 öffentlich bestellt sind.

Sind Leitung und stellvertretende Leitung der Prüfstelle noch nicht öffentlich bestellt, darf eine Anerkennung der Prüfstelle nur unter der aufschiebenden Bedingung der öffentlichen Bestellung dieser Personen erteilt werden.

(4) Die Anerkennung bedarf der Schriftform. In der Anerkennung sind zu benennen:

  • 1. die Messgerätearten, für die die Prüfstelle tätig werden darf, und
  • 2. die Messbereiche, innerhalb derer Eichungen und Befundprüfungen vorgenommen werden dürfen.

§ 43 Anforderungen an die Prüfstelle

(1) Der Träger der Prüfstelle muss rechtsfähig, die Prüfstelle soll rechtsfähig sein. Ist die Prüfstelle nicht selbst rechtsfähig, muss sie als organisatorisch selbständige Einheit so eingerichtet und unterhalten werden, dass eine sach- und fachgerechte Eichung und Befundprüfung gewährleistet ist.

(2) Die Mitarbeiter der Prüfstelle haben die Eichung und Befundprüfung sach- und fachgerecht durchzuführen; sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, durch Dritte ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Eichungen und Befundprüfungen auswirken könnte und insbesondere von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis der Eichungen und Befundprüfungen haben. Die Unparteilichkeit der Prüfstellenleitung und des Eich- und Prüfpersonals ist sicherzustellen. Die Prüfstelle muss eine dementsprechende Verpflichtungserklärung der obersten Leitung des Trägers der Prüfstelle vorweisen. Die Vergütung der Prüfstellenleitung und des Eich- und Prüfpersonals darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Eichungen oder Befundprüfungen oder nach deren Ergebnissen richten.

(3) Der zu erwartende Umfang der Prüftätigkeit muss die Einrichtung der Prüfstelle rechtfertigen. Die Prüfstelle muss in der Lage sein, alle Aufgaben der Eichung und Befundprüfung zu bewältigen, für die sie die Kompetenz beansprucht. Die Prüfstelle muss für die Eichung und die Prüftätigkeiten sowie für jede Art und Kategorie von Messgeräten, für die sie tätig werden will, über Folgendes verfügen:

  • 1. über die erforderliche Anzahl von Mitarbeitern mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die bei der Eichung und der Befundprüfung anfallenden Aufgaben zu erfüllen,
  • 2. über Beschreibungen von Verfahren, nach denen die Eichung und die Prüftätigkeiten durchgeführt werden, um die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen,
  • 3. über die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben, die mit der Eichung und den Prüftätigkeiten verbunden sind, einschließlich Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen.

(4) Die Prüfstelle stellt sicher, dass die Mitarbeiter, die für die Durchführung der Eichung und Befundprüfung zuständig sind,

  • 1. eine Fach- und Berufsausbildung besitzen, die sie für alle Eich- und Prüftätigkeiten qualifiziert, für die die Prüfstelle tätig werden will,
  • 2. über eine ausreichende Kenntnis der Messgeräte und der Eich- und Prüfverfahren verfügen und die entsprechende Befugnis besitzen, solche Eichungen und Befundprüfungen durchzuführen,
  • 3. angemessene Kenntnisse der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen besitzen, insbesondere der wesentlichen Anforderungen, die die Messgeräte nach §§ 7 oder 8 zu erfüllen haben, sowie der geltenden harmonisierten Normen, der geltenden normativen Dokumente und der vom Ausschuss nach § 46 Absatz 1 Satz 1 des Mess- und Eichgesetzes ermittelten Normen und Spezifikationen,
  • 4. Kennzeichnungen, Bescheinigungen, Protokolle und Berichte erstellen können, die als Nachweis für durchgeführte Eichungen und Prüftätigkeiten dienen.

(5) Die Prüfstelle unterhält ein den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Qualitätsmanagementsystem, das der Art, der Bedeutung und dem Umfang der durchzuführenden Tätigkeiten entspricht und das eine eindeutige Trennung zwischen den Aufgaben, die die Prüfstelle im Rahmen der Anerkennung wahrnimmt und den übrigen Aufgaben sicherstellt.

§ 44 Haftpflichtversicherung der Prüfstelle

(1) Die Haftpflichtversicherung, die die Prüfstelle nach § 40 Absatz 3 Satz 2 des Mess- und Eichgesetzes abzuschließen hat, ist zur Deckung folgender Schäden bestimmt:

  • 1. Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die sich aus der öffentlich-rechtlichen Tätigkeit der Prüfstelle ergeben und
  • 2. Schäden, für die die Prüfstelle nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.

(2) Die Haftpflichtversicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen genommen werden und für die gesamte Dauer der Anerkennung der Prüfstelle bestehen.

(3) Das Versicherungsunternehmen kann die Haftung nur für die folgenden Ersatzansprüche ausschließen:

  • 1. Ersatzansprüche wegen vorsätzlicher Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers oder
  • 2. Ersatzansprüche wegen Vermögensschäden durch die Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Fristen.

(4) Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 250 000 Euro.

(5) Es kann ein Selbstbehalt bis zu 1 Prozent der Mindestversicherungssumme vereinbart werden.

Unterabschnitt 2 Prüfstellenleitung

§ 45 Leitung und stellvertretende Leitung

Die Leitung oder stellvertretende Leitung einer Prüfstelle darf nur ausüben, wer von der zuständigen Behörde öffentlich bestellt ist und verpflichtet ist nach den Vorschriften des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die öffentliche Bestellung der Leitung und der stellvertretenden Leitung erfolgt für die Tätigkeit an einer bestimmten Prüfstelle.

§ 46 Antrag

(1) Wer als Leiterin oder Leiter oder stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Prüfstelle tätig sein will, hat seine Bestellung bei der zuständigen Behörde schriftlich oder auf elektronischem Weg zu beantragen.

(2) Die antragstellende Person hat dem Antrag beizufügen:

  • 1. die genaue Bezeichnung der Prüfstelle und deren Träger,
  • 2. ihren Lebenslauf,
  • 3. Nachweise über das Vorliegen der erforderlichen Sachkunde nach § 47 und
  • 4. (weggefallen)
  • 5. die Erklärung des Trägers der Prüfstelle, dass dieser mit der Bewerbung einverstanden ist.

Der Antragsteller hat ferner ein Führungszeugnis im Sinne des § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen. Die Unterlagen nach den Sätzen 1 und 2, ausgenommen Ausbildungs- und Befähigungsnachweise, dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.

§ 47 Sachkunde

Die erforderliche Sachkunde ist gegeben, wenn die antragstellende Person

  • 1. die Anforderungen des § 43 Absatz 4 erfüllt,
  • 2. mindestens ein Jahr bei einer entsprechenden Prüfstelle tätig war oder über vergleichbare Berufserfahrungen verfügt und
  • 3. durch eine Prüfung an der Deutschen Akademie für Metrologie die erforderlichen Kenntnisse des gesetzlichen Messwesens nachgewiesen hat.

§ 48 Öffentliche Bestellung

(1) Die öffentliche Bestellung der Leitung und der stellvertretenden Leitung der Prüfstelle erfolgt durch Aushändigung einer Bestellungsurkunde, nachdem die Verpflichtung der Person vorgenommen wurde.

(2) Die öffentliche Bestellung ist zu versagen, wenn

  • 1. die Voraussetzungen der Bestellung nicht gegeben sind,
  • 2. die antragstellende Person oder ein Angehöriger im Sinne des § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung an dem Trägerunternehmen nicht nur geringfügig beteiligt ist oder
  • 3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person die erforderliche Zuverlässigkeit für die Leitung der Prüfstelle oder die Stellvertretung nicht besitzt, insbesondere wenn sie keine Unparteilichkeit gewährleisten kann oder in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt.

Unterabschnitt 3 Betrieb der staatlich anerkannten Prüfstelle

§ 49 Bezeichnung und Anzeige der staatlich anerkannten Prüfstelle

(1) Staatlich anerkannte Prüfstellen führen die Bezeichnung „Staatlich anerkannte Prüfstelle“ mit einem Zusatz, der auf die Art der Messgeräte hinweist, für die Eichungen und Befundprüfungen durchgeführt werden dürfen, und den Träger der Prüfstelle nennt.

(2) Der Träger der staatlich anerkannten Prüfstelle hat der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen:

  • 1. die Aufnahme und die Einstellung des Betriebs der staatlich anerkannten Prüfstelle sowie
  • 2. die Aufnahme und das Ende der Beschäftigung der Leitung und der stellvertretenden Leitung der staatlich anerkannten Prüfstelle.

§ 50 Durchführung von Eichungen durch staatlich anerkannte Prüfstellen

(1) Für die Durchführung der Eichung durch staatlich anerkannte Prüfstellen sind die §§ 33 und 37 entsprechend anzuwenden.

(2) Die staatlich anerkannten Prüfstellen kennzeichnen Messgeräte bei der Eichung mit dem Eichkennzeichen nach Anlage 8 Nummer 2.1 als geeicht. Das Messgerät darf mit dem Zusatzzeichen nach Anlage 8 Nummer 1.3 versehen werden, das an einer gut sichtbaren Stelle angebracht werden darf, wobei an Stelle des Namens der Eichbehörde der der staatlich anerkannten Prüfstelle einzusetzen ist.

(3) Die staatlich anerkannten Prüfstellen schützen Messgeräte gegen ein unbefugtes Öffnen, indem sie ein Sicherungszeichen nach Anlage 8 Nummer 2.2 aufbringen. Als Sicherungszeichen kann auch das Eichkennzeichen verwendet werden. Wird ein Messgerät für vorschriftswidrig befunden, so ist § 38 Absatz 4 anzuwenden.

§ 51 Durchführung von Befundprüfungen durch staatlich anerkannte Prüfstellen

(1) Staatlich anerkannte Prüfstellen sind im Rahmen ihrer Prüfbefugnisse verpflichtet, auf Antrag Befundprüfungen vorzunehmen.

(2) Befundprüfungen einer staatlich anerkannten Prüfstelle dürfen nur von der Leitung oder der stellvertretenden Leitung einer staatlich anerkannten Prüfstelle oder unter der unmittelbaren Aufsicht von einem der beiden vorgenommen werden. Mit der staatlichen Anerkennung verbundene Auflagen, Bedingungen und inhaltliche Beschränkungen sind auch für diese Prüfungen maßgebend.

(3) Für die Durchführung der Befundprüfungen durch staatlich anerkannte Prüfstellen ist § 39 anzuwenden.

§ 52 Prüfungsunterlagen

Die staatlich anerkannten Prüfstellen haben über die von ihnen durchgeführten Eichungen und Befundprüfungen Unterlagen zu fertigen, die jederzeit für eine Nachprüfung verfügbar sein müssen. Die Unterlagen sind zwei Jahre aufzubewahren.

§ 53 Verantwortung der Prüfstellenleitung

(1) Die Leitung der staatlich anerkannten Prüfstelle oder bei ihrer Abwesenheit die stellvertretende Leitung ist insbesondere dafür verantwortlich, dass

  • 1. nur Messgeräte geeicht werden, die dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung entsprechen,
  • 2. die Prüfungen ordnungsgemäß vorgenommen und dabei Auflagen, Bedingungen und inhaltliche Beschränkungen der staatlichen Anerkennung beachtet werden,
  • 3. Prüfungen, die keine Eichungen oder Befundprüfungen sind, nicht als von einer staatlich anerkannten Prüfstelle ausgeführt bezeichnet werden und hierbei keine auf die Prüfstelle hinweisenden Prüfzeichen verwendet werden und
  • 4. Eichkennzeichen und Sicherungszeichen gegen missbräuchliche Verwendung ausreichend gesichert sind.

(2) Sind sowohl die Leitung als auch die stellvertretende Leitung der staatlich anerkannten Prüfstelle verhindert, dürfen keine Eichungen vorgenommen werden.

Unterabschnitt 4 Instandsetzer

§ 54 Befugniserteilung an Instandsetzer

(1) Die zuständige Behörde darf Betrieben (Instandsetzer) auf Antrag die Befugnis erteilen, instand gesetzte Messgeräte durch ein Zeichen kenntlich zu machen (Instandsetzerkennzeichen). Voraussetzung für die Erteilung der Befugnis ist, dass die Betriebe über die zur Instandsetzung erforderlichen Einrichtungen und über sachkundiges Personal verfügen.

(2) Die zuständige Behörde darf Angaben und Unterlagen zum Nachweis der in Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen verlangen und das Vorliegen dieser Voraussetzungen in den Geschäftsräumen der Instandsetzer überprüfen.

(3) Die Befugnis wird schriftlich oder durch elektronische Übersendung einer Bescheidung für bestimmte Messgerätearten erteilt. Dem Instandsetzer wird ein Instandsetzerkennzeichen nach Anlage 8 Nummer 3.1 zugeteilt. Die zuständige Behörde informiert die für die metrologische Überwachung zuständigen Behörden über die Erteilung der Befugnis.

(4) Die zuständige Behörde prüft das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 regelmäßig nach, spätestens alle fünf Jahre.

(5) Die Befugnis kann widerrufen werden, wenn

  • 1. dies nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze angezeigt ist,
  • 2. der Instandsetzer das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung nicht beachtet oder
  • 3. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 nicht mehr gegeben sind.

§ 55 Pflichten der Instandsetzer

(1) Der Instandsetzer hat die instand gesetzten Messgeräte mit dem Instandsetzerkennzeichen kenntlich zu machen, wenn

  • 1. alle Voraussetzungen des § 37 Absatz 5 Nummer 1, 2 und 4 des Mess- und Eichgesetzes erfüllt sind und
  • 2. die Instandsetzung von einer Person seines Betriebs durchgeführt wurde, die über die hierfür erforderliche nachgewiesene Sachkunde verfügt; der Instandsetzer hat eine Übersicht der Personen seines Betriebs zu führen, die über die erforderliche nachgewiesene Sachkunde verfügen.

Im unteren Feld des Instandsetzerkennzeichens sind beim Anbringen des Instandsetzerkennzeichens das Datum seiner Anbringung und das Namenskürzel der Person einzutragen, die das Gerät instand gesetzt hat.

(2) Der Instandsetzer hat Zusatzzeichen am Messgerät im Sinne der Anlage 8 Nummer 1.3 nach der Instandsetzung zu entwerten. Entfernte Sicherungszeichen hat der Instandsetzer durch das Sicherungszeichen im Sinne der Anlage 8 Nummer 3.2 zu ersetzen, bevor er das Instandsetzerkennzeichen anbringt.

(3) Der Instandsetzer hat die zuständige Behörde unverzüglich über eine durchgeführte Instandsetzung schriftlich oder elektronisch zu informieren; dabei hat er das Messgerät näher zu bezeichnen und den Standort des Messgeräts anzugeben.

(4) Der Instandsetzer hat der zuständigen Behörde Folgendes unverzüglich mitzuteilen:

  • 1. die Verlagerung seines Firmensitzes,
  • 2. den Wegfall der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 54 Absatz 1 Satz 2 und
  • 3. die Einstellung seiner Tätigkeit.

(5) Im Fall der Einstellung seiner Tätigkeit hat der Instandsetzer der Behörde unverzüglich sämtliche Instandsetzerkennzeichen zu übergeben.

Abschnitt 8 Meldeverfahren der Behörden

§ 56 Meldeverfahren

(1) Für Meldungen im Sinne des § 53 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes an die Europäische Kommission und an die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben die Marktüberwachungsbehörden das Informationssystem nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zu verwenden, soweit europäische Vorschriften keinen anderen Informationsweg vorsehen.

(2) Die Marktüberwachungsbehörden informieren die Physikalisch-Technische Bundesanstalt über Meldungen im Sinne des § 53 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes.

Abschnitt 9 Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 57 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 1 Nummer 26 des Mess- und Eichgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • 1. entgegen § 23 Absatz 2 eine Verkehrsfehlergrenze ausnutzt,
  • 2. entgegen § 27 ein Ausschankmaß verwendet,
  • 3. entgegen § 40 Absatz 4 die Software eines Messgeräts aktualisiert,
  • 4. entgegen § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Satzteil vor dem zweiten Halbsatz ein Messgerät nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kenntlich macht,
  • 5. entgegen § 55 Absatz 1 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einträgt,
  • 6. entgegen § 55 Absatz 2 Satz 1 ein Zusatzzeichen nicht oder nicht rechtzeitig entwertet,
  • 7. entgegen § 55 Absatz 2 Satz 2 ein Sicherungszeichen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ersetzt,
  • 8. entgegen § 55 Absatz 3 erster Halbsatz eine Information nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt,
  • 9. entgegen § 55 Absatz 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder
  • 10. entgegen § 55 Absatz 5 ein Instandsetzerkennzeichen nicht oder nicht rechtzeitig übergibt.

§ 58 Übergangsvorschriften

(1) Bis zum Ablauf des 30. Oktober 2016:

  • 1. wird unwiderleglich vermutet, dass Messgeräte den wesentlichen Anforderungen des § 7 Absatz 1 genügen, wenn sie die baulichen Anforderungen erfüllen, die nach § 15 oder § 77 Absatz 3 der Eichordnung in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung bestimmt sind,
  • 2. sind § 8, § 9 Absatz 1 Satz 2 und § 14 Absatz 1 auf die in Nummer 1 genannten Messgeräte nicht anzuwenden und
  • 3. ist § 9 Absatz 1 Satz 2 auf Messgeräte im Sinne der Richtlinie 2004/22/EG nicht anzuwenden, deren Bauart bis zum 31. Dezember 2014 nach § 16 der Eichordnung in der bis dahin geltenden Fassung zugelassen worden ist.

(2) § 28 ist bei der Abgabe von Flüssiggas zum Verheizen auf Messgeräte, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 in Betrieb genommen wurden und die Einrichtungen zur Umrechnung des Volumens der abgegebenen Brennstoffe im Betriebszustand nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf eine Temperatur von 15 Grad Celsius nicht enthalten, erst ab dem 1. Januar 2020 anzuwenden. Für Messgeräte nach Satz 1, die ab dem 1. Januar 2015 in Betrieb genommen werden, ist § 28 ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden.

(3) Kennzeichen der Eichbehörden im Sinne des § 38, der staatlich anerkannten Prüfstellen im Sinne des § 50 Absatz 2 und 3 sowie der Instandsetzer im Sinne des § 54 Absatz 3 Satz 2, des § 55 Absatz 2 dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 auch in einer Form verwendet werden, die den Anforderungen der Eichordnung in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung entspricht.

(4) § 43 Absatz 5 ist nicht auf staatlich anerkannte Prüfstellen anzuwenden, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 nach § 49 der Eichordnung in der bis dahin geltenden Fassung anerkannt worden sind.

(5) Den Anforderungen von Anlage 2 Nummer 10 braucht für Messgeräte, die nicht Messgeräte im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 sind, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 noch nicht entsprochen zu werden.

(6) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 darf der Feuchtegehalt von Holz auch mit Geräten bestimmt werden, die nicht dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung entsprechen.

(7) § 25 Satz 1 Nummer 7 ist auch auf Werte von Messgrößen anzuwenden, die vor dem 3. November 2021 aufgrund einer entsprechend geübten Praxis ermittelt wurden.

Anlage 1 (zu § 2 Satz 2)Ausnahmen vom Anwendungsbereich für einzelne Messgeräte

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 2033 - 2034;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Die nachfolgend genannten Messgeräte sind vom Anwendungsbereich des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung ausgenommen:

  • 1. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombinationen von Längen zur Längen- oder Flächenbestimmung:

    • a) verkörperte Längenmaße mit einer Länge von 2 Metern oder weniger,
    • b) Längenmessgeräte
    • aa) zur Messung von
      • aaa) Folien mit einer Dicke von 0,5 Millimetern oder weniger,
      • bbb) Kunststoffschnüren mit einem Durchmesser von 1 Millimeter oder weniger,
      • ccc) Bändern jeder Art, Litzen, Drahtgeflechten, Drahtgeweben, Dachpappen und Dämmstoffen,
    • bb) ausgeführt als
      • aaa) Fadenzähler, Messschieber, soweit sie nicht zur Vermessung von Holz verwendet werden, Messschrauben, Messuhren,
      • bbb) Meterzähler oder Wickelautomaten mit eingebautem Lagenzähler für die Messung von Garnen bei Verkaufseinheiten von 10 000 Metern oder weniger,
      • ccc) Wickellängen- oder Dickenmessgeräte für Naturdärme,
      • ddd) Verbandsstoffmessmaschinen,
    • c) Flächenmesswerkzeuge zum Bestimmen und Ausschneiden von regelmäßig begrenzten Flächen von vorgegebener Form und vorgegebenen Abmessungen.
  • 2. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung der Masse: Eiersortiermaschinen.

  • 3. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur: Thermometer zur Messung der Rauchgastemperatur nach der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38).

  • 4. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung des Drucks: keine.

  • 5. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung des Volumens:

    • a) Maßverkörperungen in Form von Hohlmaßen
    • aa) die über Messanlagen befüllt werden, die dem Mess- und Eichgesetz unterliegen, wenn gewährleistet ist, dass Teilentnahmen vor Erreichen des Bestimmungsorts nicht erfolgen können,
    • bb) als Lager-, Haupt- und Zwischensammelgefäße nach dem Branntweinmonopolrecht, die vor dem 1. Juli 1973 in Gebrauch genommen und zollamtlich vermessen wurden,
    • cc) zur Bestimmung des Volumens von Abfall oder Bodenaushub,
    • b) Messgeräte für ruhende Flüssigkeiten
    • aa) für Bitumen,
    • bb) zur ordnungsgemäßen Kennzeichnung von Gasölen nach § 2 Absatz 1 der Energiesteuerdurchführungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung,
    • c) Messgeräte für strömende Flüssigkeiten
    • aa) für Abwasser, Brauchwasser, Flusswasser oder Löschwasser,
    • bb) zur Füllung von Ausschankmaßen,
    • cc) zur ordnungsgemäßen Kennzeichnung von Gasölen nach § 2 Absatz 1 der Energiesteuerdurchführungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung,
    • dd) für Bitumen,
    • ee) bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 für Milch bei der direkten Abgabe durch den Erzeuger über Milchabgabeautomaten, die vor dem 31. Dezember 2017 rechtmäßig in Betrieb genommen worden sind,
    • d) Gaszähler für Wasserdampf.
  • 6. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität:

    • a) Elektrizitätszähler
    • aa) in konventionellen Eisenbahnfahrzeugen sowie in Gleichstrombahnen und in Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, wenn diese auf dem transeuropäischen Schienennetz und auf dem damit verknüpften Gesamtnetz verkehren,
    • bb) an Einspeisepunkten in das transeuropäische Schienennetz für die Bahn-Technik,
    • cc) zur Bestimmung von Transformatorenverlusten,
    • dd) zur Bestimmung des Überschussblindverbrauchs, die aus Wirk- und Blindverbrauchszählern zusammengesetzt sind,
    • b) Messwandler für Elektrizitätszähler
    • aa) in konventionellen Eisenbahnfahrzeugen sowie in Gleichstrombahnen und in Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, wenn diese auf dem transeuropäischen Schienennetz und auf dem damit verknüpften Gesamtnetz verkehren,
    • bb) an Einspeisepunkten in das transeuropäische Schienennetz für die Bahn-Technik.
  • 7. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung der Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislaufsystemen):keine.

  • 8. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von Flüssigkeiten:

    • a) Messgeräte zur Schnellbestimmung des Fettgehalts von Milch und Milcherzeugnissen nach einem optischen Verfahren, wenn die Messergebnisse mindestens zweimal täglich mit einem Messgerät für milchwirtschaftliche Untersuchungen überprüft werden, das dem Mess- und Eichgesetz entspricht,
    • b) Messgeräte zur Bestimmung des Zuckergehalts in wässrigen Lösungen durch Lichtbrechung in flüssigen Medien (Refraktometer).
  • 9. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration bei anderen Medien als Flüssigkeiten: Messgeräte zur Schnellbestimmung des Fettgehalts von Milcherzeugnissen nach einem optischen Verfahren, wenn die Messergebnisse mindestens zweimal täglich mit einem Messgerät für milchwirtschaftliche Untersuchungen überprüft werden, das dem Mess- und Eichgesetz entspricht.

  • 10. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung von sonstigen Messgrößen bei der Lieferung von strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen: keine.

  • 11. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels und daraus abgeleiteter Größen: keine.

  • 12. Aus der Gruppe der Messgeräte im öffentlichen Verkehr:

    • a) mechanische Reifenprofilmessgeräte,
    • b) Bremsverzögerungsmessgeräte,
    • c) Bremsprüfstände,
    • d) Messgeräte zur Prüfung der Einstellung von Scheinwerfern an Fahrzeugen,
    • e) Messgeräte zur Überwachung von Wasserfahrzeugen, wenn diese nicht die Geschwindigkeit betreffen, sowie von Luft- und Schienenfahrzeugen,
    • f) Messgeräte zur Durchführung von Prüfungen von Fahrtschreibern und Kontrollgeräten im Sinne der Anlage XVIIIb der Straßenverkehrszulassungsordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 5. November 2013 (BGBl. I S. 3920) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sofern dort nicht etwas anderes bestimmt ist,
    • g) Parkuhren und Parkscheinautomaten,
    • h) Wegstreckenzähler in Mietkraftfahrzeugen, die bestimmt sind
    • aa) für Selbstfahrer,
    • bb) als Mietomnibusse im Sinne des § 49 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das durch Artikel 2 Absatz 147 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
    • cc) für Beförderungen, die vom Personenbeförderungsgesetz freigestellt sind nach der Freistellungs-Verordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Mai 2012 (BGBl. I S. 1037) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
    • dd) als Fahrzeuge des Güterkraftverkehrs.
  • 13. Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung keine.

Anlage 2 (zu § 7 Absatz 1 Satz 3)Anforderungen an Messgeräte

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 2035 - 2038;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Messgeräte müssen die nachfolgend genannten Anforderungen zur Gewährleistung der Messrichtigkeit, Messbeständigkeit und Prüfbarkeit einhalten; nachfolgend genannte Vorgaben zur Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen sind zu beachten.

  • 1. Fehlergrenzen und Umgebungsbedingungen
  • 1.1 Fehlergrenzen
  • 1.1.1 Unter Nennbetriebsbedingungen und ohne das Auftreten einer Störgröße darf die Messabweichung die nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 bestimmten Fehlergrenzen nicht überschreiten.
  • 1.1.2 Unter Nennbetriebsbedingungen und beim Auftreten einer Störgröße darf die Messabweichung die nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 bestimmten Fehlergrenzen zuzüglich eines bestimmten Betrags nicht überschreiten; diese ist in den entsprechenden gerätespezifischen Anforderungen der in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 bestimmten Messgeräte festgelegt. Sind gerätespezifische Festlegungen nicht getroffen, muss das Messgerät unter Nennbetriebsbedingungen eine dem Stand der Technik entsprechende Festigkeit gegen Störgrößen aufweisen.Soll das Gerät in einem vorgegebenen kontinuierlichen elektromagnetischen Feld eingesetzt werden, müssen die erlaubten Messeigenschaften während der Prüfung in einem amplitudenmodulierten elektromagnetischen Hochfrequenz-Feld innerhalb der Fehlergrenzen liegen.
  • 1.2 UmgebungsbedingungenDer Hersteller hat die klimatischen, mechanischen und elektromagnetischen Umgebungsbedingungen, unter denen das Gerät eingesetzt werden soll, sowie die Stromversorgung und andere Einflussgrößen, die seine Genauigkeit beeinträchtigen können, anzugeben. Er hat dabei die entsprechenden gerätespezifischen Anforderungen für Messgeräte nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 einzuhalten.
  • 1.2.1 Klimatische UmgebungsbedingungenDer Hersteller gibt die für den Verwendungszweck und zur Gewährleistung der Messrichtigkeit geeignete obere und untere Grenze für die Umgebungstemperatur des Messgeräts sowie die zulässige Umgebungsfeuchte auf der Grundlage des Stands der Technik an. Für Messgeräte nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 legt der Hersteller die Temperaturgrenzen unter Verwendung der in Tabelle 1 ausgewiesenen Werte fest, sofern sich aus den gerätespezifischen Anforderungen nach § 8 nichts anderes ergibt. Der Hersteller gibt an, ob das Messgerät für betaute oder nicht betaute Feuchtigkeitsbedingungen und ob es für offene oder geschlossene Einsatzorte ausgelegt ist.
    Tabelle 1
Temperaturgrenzen
Obere Temperaturgrenze 30 °C
Untere Temperaturgrenze 5 °C
  • 1.2.2 Mechanische UmgebungsbedingungenDer Hersteller gibt die für den Verwendungszweck und zur Gewährleistung der Messrichtigkeit geeigneten mechanischen Umgebungsbedingungen auf der Grundlage des Stands der Technik an, sofern sich aus den gerätespezifischen Anforderungen nach § 8 nichts anderes ergibt.
  • 1.2.2.1 Für Messgeräte im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 gibt der Hersteller eine der nachfolgend beschriebenen Klassen M1 bis M3 für die mechanischen Umgebungsbedingungen an:

    • a) M1: für Messgeräte, die an Einsatzorten verwendet werden, an denen unbedeutende Schwingungen und Erschütterungen auftreten können, zum Beispiel bei Messgeräten, die an leichten Stützkonstruktionen angebracht und geringfügigen Schwingungen und Erschütterungen ausgesetzt sind, die von örtlichen Spreng- oder Ramm-Arbeiten, zuschlagenden Türen oder ähnlichem ausgehen.
    • b) M2: für Messgeräte, die an Einsatzorten verwendet werden, an denen erhebliche bis starke Schwingungen und Erschütterungen auftreten können, verursacht zum Beispiel von in der Nähe befindlichen Maschinen und vorbeifahrenden Fahrzeugen oder ausgehend von angrenzenden Schwermaschinen, Förderbändern oder ähnlichen Einrichtungen.
    • c) M3: für Messgeräte, die an Einsatzorten verwendet werden, an denen starke bis sehr starke Schwingungen und Erschütterungen auftreten können, zum Beispiel bei Messgeräten, die direkt an Maschinen, Förderbändern oder ähnlichen Einrichtungen angebracht sind.
  • 1.2.2.2 In Bezug auf die mechanischen Umgebungsbedingungen hat der Hersteller folgende Einflussgrößen zu berücksichtigen:

    • a) Schwingungen,
    • b) Erschütterungen.
  • 1.2.3 Elektromagnetische UmgebungsbedingungenDer Hersteller gibt die für den Verwendungszweck und zur Gewährleistung der Messrichtigkeit geeigneten elektromagnetischen Umgebungsbedingungen auf der Grundlage des Stands der Technik an, sofern sich aus den gerätespezifischen Anforderungen nach § 8 nichts anderes ergibt.

  • 1.2.3.1 Für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Messgeräte gibt der Hersteller eine der nachfolgend beschriebenen Klassen für die elektromagnetischen Umgebungsbedingungen an:

    • a) E1: für Messgeräte, die an Einsatzorten verwendet werden, an denen elektromagnetische Störungen wie in Wohn- und Gewerbegebäuden sowie Gebäuden der Leichtindustrie auftreten können.
    • b) E2: für Messgeräte, die an Einsatzorten verwendet werden, an denen elektromagnetische Störungen wie in anderen Industriegebäuden auftreten können.
    • c) E3: für Messgeräte mit Stromversorgung durch die Fahrzeugbatterie. Die Messgeräte müssen den Anforderungen der Klasse E2 auch unter den folgenden zusätzlichen Anforderungen entsprechen:
    • aa) Spannungsabfälle, die durch das Einschalten der Startermotor-Stromkreise von Verbrennungsmotoren verursacht werden,
    • bb) Transienten bei Lastabfall, der dann auftritt, wenn eine entladene Batterie bei laufendem Motor abgeklemmt wird.
  • 1.2.3.2 In Bezug auf die elektromagnetischen Umgebungsbedingungen hat der Hersteller die folgenden Einflussgrößen zu berücksichtigen:

    • a) Spannungsunterbrechungen,
    • b) kurzzeitige Spannungsabfälle,
    • c) Spannungstransienten in Versorgungs- oder Signalleitungen,
    • d) Entladung statischer Elektrizität,
    • e) elektromagnetische Hochfrequenz-Felder,
    • f) leitungsgeführte elektromagnetische Hochfrequenz-Felder in Versorgungs- und Signalleitungen,
    • g) Stoßspannungen in Versorgungs- und Signalleitungen.
  • 1.2.4 Sofern die vom Hersteller zu bezeichnenden Verwendungsbedingungen des Messgeräts, einschließlich der örtlichen Bedingungen des Einsatzes, hierfür Anlass geben, sind auch die folgenden Einflussgrößen zu berücksichtigen:

    • a) Spannungsschwankungen,
    • b) Schwankungen der Netzfrequenz,
    • c) netzfrequente magnetische Felder,
    • d) sonstige Größen, die die Genauigkeit des Messgeräts erheblich beeinflussen können.
  • 1.3 Für die Durchführung der Prüfungen gemäß dieser Verordnung ist Folgendes zu beachten:

  • 1.3.1 Grundregeln für die Prüfung und die Bestimmung der MessabweichungenDie Anforderungen der Nummer 1.1 sind für jede relevante Einflussgröße zu überprüfen. Sofern sich aus den gerätespezifischen Anforderungen nach § 8 nichts anderes ergibt, ist

    • a) bei den in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Messgeräten jede Einflussgröße gesondert zu überprüfen, wobei alle anderen Einflussgrößen relativ konstant auf ihrem Referenzwert gehalten werden,
    • b) bei allen übrigen Messgeräten der Einfluss verschiedener Einflussgrößen nach dem Stand der Technik zu ermitteln.

Die messtechnische Prüfung ist während oder nach dem Anlegen der Einflussgröße durchzuführen, wobei der Zustand zu berücksichtigen ist, der dem üblichen Betriebszustand desjenigen Messgeräts entspricht, bei dem ein Auftreten dieser Einflussgröße wahrscheinlich ist.
- 1.3.2 UmgebungsfeuchteIn Abhängigkeit von der klimatischen Umgebung, in der das Messgerät eingesetzt werden soll, kann für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Messgeräte eine Prüfung durchgeführt werden entweder
- a) bei feuchter Wärme und konstanter Temperatur (keine Betauung) oder
- b) bei feuchter Wärme und zyklischer Temperaturänderung (Betauung).

Sofern die vom Hersteller zu bezeichnenden Verwendungsbedingungen des Messgeräts, einschließlich der örtlichen Bedingungen des Einsatzes, hierfür Anlass geben, sind bei den übrigen Messgeräten auch Prüfungen bei anderen Bedingungen der Umgebungsfeuchte vorzunehmen. Die Prüfung bei feuchter Wärme und zyklischer Temperaturänderung ist vorzunehmen, wenn die Betauung von Bedeutung ist oder das Eindringen von Dampf durch den Atmungseffekt beschleunigt wird. Unter Bedingungen, bei denen es auf eine betauungsfreie Feuchte ankommt, kann die Prüfung bei feuchter Wärme und konstanter Temperatur gewählt werden.
- 2. Reproduzierbarkeit der Messergebnisse Bei der Bestimmung von ein und derselben Messgröße an unterschiedlichen Orten oder durch unterschiedliche Benutzer – unter ansonsten unveränderten Bedingungen – müssen aufeinander folgende Messergebnisse sehr nah beieinanderliegen. Sie dürfen sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Fehlergrenze des Messgeräts nur geringfügig voneinander unterscheiden.
- 3. Wiederholbarkeit der Messergebnisse Bei der Messung von ein und derselben Messgröße unter identischen Messbedingungen müssen aufeinander folgende Messergebnisse sehr nah beieinanderliegen. Sie dürfen sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Fehlergrenzen des Messgeräts nur geringfügig voneinander unterscheiden.
- 4. Ansprechschwelle und Empfindlichkeit des Messgeräts Ein Messgerät muss für die jeweils beabsichtigten Messungen ausreichend empfindlich sein und eine ausreichend niedrige Ansprechschwelle besitzen.
- 5. Messbeständigkeit Ein Messgerät ist so auszulegen, dass es messbeständig gemäß der Definition in § 3 Nummer 12 des Mess- und Eichgesetzes ist, sofern es ordnungsgemäß aufgestellt und gewartet sowie entsprechend der Bedienungsanleitung unter den vorgesehenen Umgebungsbedingungen eingesetzt wird. Sofern der Hersteller nicht ausdrücklich einen anderen Zeitraum angibt, ist davon auszugehen, dass die Nutzungsdauer des Messgeräts mindestens einer Eichfrist entspricht.
- 6. Einfluss eines Defekts auf die Genauigkeit der Messergebnisse Ein Messgerät ist so auszulegen, dass der Einfluss eines Defekts, der zu einem ungenauen Messergebnis führen würde, so weit wie möglich vermindert wird, sofern ein derartiger Defekt nicht offensichtlich ist.
- 7. Eignung des Messgeräts
- 7.1 Ein Messgerät darf keine Merkmale aufweisen, die eine Benutzung in betrügerischer Absicht erleichtern. Die Möglichkeit der ungewollten Falschbedienung ist so gering wie möglich zu halten.
- 7.2 Ein Messgerät muss unter Berücksichtigung der praktischen Einsatzbedingungen für die beabsichtigte Benutzung geeignet sein und darf an den Benutzer keine unangemessen hohen Ansprüche stellen, um ein korrektes Messergebnis zu erhalten.
- 7.3 Bei Durchflüssen oder Strömen außerhalb des zulässigen Bereichs darf die Messabweichung eines Messgeräts für Versorgungsleistungen keine übermäßige einseitige Abweichung aufweisen.
- 7.4 Ist ein Messgerät für die Messung von Messgrößen ausgelegt, die im Zeitverlauf konstant sind, so muss das Messgerät gegenüber kleinen Schwankungen des Messwertes unempfindlich sein oder angemessen reagieren.
- 7.5 Ein Messgerät muss robust sein. Die Werkstoffe, aus denen es besteht, müssen für den beabsichtigten Einsatz unter den zu erwartenden Einsatzbedingungen geeignet sein.
- 7.6 Ein Messgerät ist so auszulegen, dass die Messvorgänge kontrolliert werden können, nachdem das Messgerät in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen wurde. Falls erforderlich muss das Messgerät eine spezielle Ausrüstung oder Software für diese Kontrolle besitzen. Das Prüfverfahren ist in den dem Messgerät beizufügenden Unterlagen zu beschreiben.
- 7.7 Wenn ein Messgerät über zugehörige Software verfügt, die neben der Messfunktion weitere Funktionen erfüllt, muss die für die messtechnischen Merkmale entscheidende Software identifizierbar sein. Sie darf durch die zugehörige Software nicht in unzulässiger Weise beeinflusst werden.
- 8. Schutz gegen Verfälschungen
- 8.1 Der Anschluss von Zusatzeinrichtungen an ein Messgerät darf an offen zugänglichen Schnittstellen nur möglich sein, wenn es sich um rückwirkungsfreie Schnittstellen handelt. Die messtechnischen Merkmale eines Messgeräts dürfen durch das Anschließen eines anderen Geräts, durch die Merkmale des angeschlossenen Geräts oder die Merkmale eines getrennten Geräts, das mit dem Messgerät in Kommunikationsverbindung steht, nicht in unzulässiger Weise beeinflusst werden.
- 8.2 Eine Baueinheit, die für die messtechnischen Merkmale wesentlich ist, ist so auszulegen, dass sie vor Eingriffen gesichert werden kann. Falls es zu einem Eingriff kommt, müssen die vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen den Nachweis des Eingriffs ermöglichen.
- 8.3 Software, die für die messtechnischen Merkmale entscheidend ist, ist entsprechend zu kennzeichnen und zu sichern. Die Identifikation der Software muss am Messgerät auf einfache Weise möglich sein. Eventuelle Eingriffe an der Software müssen jeweils für den nach § 31 Absatz 2 Nummer 4 des Mess- und Eichgesetzes bestimmten Zeitraum nachweisbar sein.
- 8.4 Messdaten oder Software, die für die messtechnischen Merkmale entscheidend sind, sowie messtechnisch wichtige Parameter, die gespeichert oder übertragen werden, sind angemessen gegen versehentliche oder vorsätzliche Verfälschung zu schützen.
- 8.5 Bei Messgeräten zur Messung von Versorgungsleistungen, soweit diese in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 genannt sind, muss sichergestellt sein, dass die in Sichtanzeigen dargestellten Messwerte, aus denen die Gesamtliefermenge abgeleitet werden kann und die ganz oder teilweise als Grundlage für die Abrechnung dienen, während des Betriebs nicht zurückgesetzt werden können.
- 9. Anzeige des Messergebnisses
- 9.1 Das Messergebnis wird in Form einer Sichtanzeige oder eines Ausdrucks angezeigt. Sofern es sich um keines der in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Messgeräte handelt, ist eine Sichtanzeige oder eine Vorrichtung zum Ausdruck des Messergebnisses dann kein notwendiger Bestandteil des Messgeräts, wenn
- a) das Messgerät für ein System bestimmt ist, in dem die zutreffende Anzeige des Messergebnisses an anderer Stelle entsprechend dem Stand der Technik gewährleistet ist,
- b) hinsichtlich des vom Hersteller bestimmten Verwendungszwecks nicht davon auszugehen ist, dass der Verzicht auf eine am Messgerät angebrachte Sichtanzeige oder auf eine Vorrichtung zum Ausdruck des Messergebnisses dem Informationsinteresse der von der Messung Betroffenen entgegen steht,
- c) das Messergebnis und die zur Bestimmung eines bestimmten Vorgangs erforderlichen Angaben im Messgerät oder in einem externen Speicher dauerhaft so aufgezeichnet werden, dass nachträgliche Veränderungen der Messdaten ausgeschlossen sind und jeder Messvorgang als solcher im Messgerät selbst nachweisbar ist und
- d) das Messgerät zum Zweck der Prüfbarkeit über eine Schnittstelle und eine Bedienmöglichkeit verfügt, mittels derer die im Messgerät verfügbaren Daten ohne besonderen Aufwand über eine handelsübliche Sichtanzeige oder Druckeinrichtung dargestellt oder berechtigten Dritten jederzeit die Messwerte und die erforderlichen Angaben nach Buchstabe c zur Verfügung gestellt werden können und deren Vollständigkeit und Integrität überprüft werden kann.

  • 9.2 Die Anzeige des Messergebnisses muss klar und eindeutig sein. Sie muss mit den nötigen Markierungen und Aufschriften versehen sein, um dem Benutzer die Bedeutung des Ergebnisses zu verdeutlichen. Unter normalen Einsatzbedingungen muss ein problemloses Ablesen des dargestellten Messergebnisses gewährleistet sein. Zusätzliche Anzeigen sind gestattet, sofern Verwechslungen mit den dieser Verordnung unterliegenden Anzeigen ausgeschlossen sind.
  • 9.3 Werden die Messergebnisse ausgedruckt oder aufgezeichnet, muss auch der Ausdruck oder die Aufzeichnung gut lesbar und unauslöschlich sein.
  • 9.4 Ein Messgerät, das zur Abwicklung eines Direktverkaufs dient, ist so auszulegen, dass das Messergebnis bei bestimmungsgemäßer Aufstellung des Messgeräts beiden Parteien angezeigt wird. Sofern bei Direktverkäufen die Bereitstellung eines Ausdrucks des Messergebnisses zum Geschäftsvorgang üblicherweise gehört und die Zusatzeinrichtung, mit der der Ausdruck erstellt wurde, den Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung nicht entspricht, müssen Ausdrucke für den Kunden einen Hinweis auf die fehlende Übereinstimmung der Zusatzeinrichtung mit den Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung enthalten.
  • 9.5 Die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Messgeräte sind, sofern sie zur Messung von Versorgungsleistungen bestimmt sind, mit einer den Anforderungen dieser Rechtsverordnung unterliegenden Sichtanzeige auszustatten, die für den Verbraucher ohne Hilfsmittel zugänglich ist. Satz 1 ist auch dann anzuwenden, wenn die Messgeräte fernabgelesen werden können. Der Anzeigewert der Sichtanzeige ist als Messergebnis zu verwenden, das die Grundlage für den zu entrichtenden Preis darstellt.
  • 10. Weiterverarbeitung von Daten zum Abschluss des Geschäftsvorgangs
  • 10.1 Ein Messgerät muss das Messergebnis und die Angaben, die zur Bestimmung eines bestimmten Geschäftsvorgangs erforderlich sind, dauerhaft aufzeichnen, wenn
    • a) die Messung nicht wiederholbar ist und
    • b) das Messgerät normalerweise dazu bestimmt ist, in Abwesenheit einer der Parteien benutzt zu werden.

Satz 1 ist nicht anzuwenden für Messgeräte im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10, sofern diese zur Messung von Versorgungsleistungen bestimmt sind sowie für Maßverkörperungen.
- 10.2 Darüber hinaus muss bei Abschluss der Messung, die nicht der Ermittlung von Versorgungsleistungen dient, auf Anfrage ein dauerhafter Nachweis des Messergebnisses und der Angaben, die zur Bestimmung eines bestimmten Geschäftsvorgangs erforderlich sind, zur Verfügung stehen. Satz 1 ist nicht anzuwenden für Maßverkörperungen.
- 11. Konformitätsbewertung Ein Messgerät ist so auszulegen, dass eine Bewertung seiner Konformität mit den entsprechenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung möglich ist.

Anlage 3 (zu § 8, § 9 Absatz 1 Satz 2, § 9 Absatz 4)Gerätespezifische Anforderungen und anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren für einzelne Messgeräte

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 2039 - 2044;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Tabelle 1

Verweisungen auf die Richtlinie 2014/31/EU und die Richtlinie 2014/32/EU

Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4
Num-; merierung; nach § 8; Absatz 1 Kurzbezeichnung Begriffsbestimmung nach spezifische Anforderungen im Sinne des § 8 Absatz 1 geregelt in Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne des; § 9 Absatz 1 Satz 2; (Module nach Anlage 4)
Nummer 1 EU-Wasserzähler Anhang III der; Richtlinie 2014/32/EU Anhang III der; Richtlinie 2014/32/EU B und F oder B und D oder H1
Nummer 2 Buchstabe a EU-Gaszähler Anhang IV der; Richtlinie 2014/32/EU Teil I Anhang IV der Richtlinie 2014/32/EU B und F oder B und D oder H1
Nummer 2 Buchstabe b EU-Gasmengenumwerter Anhang IV der; Richtlinie 2014/32/EU Teil II Anhang IV der Richtlinie 2014/32/EU B und F oder B und D oder H1
Nummer 3 EU-Elektrizitätszähler Anhang V der; Richtlinie 2014/32/EU Anhang V der; Richtlinie 2014/32/EU B und F oder B und D oder H1
Nummer 4 EU-Wärmezähler Anhang VI der; Richtlinie 2014/32/EU Anhang VI der; Richtlinie 2014/32/EU B und F oder B und D oder H1
Nummer 5 EU-Flüssigkeitsmessanlagen Anhang VII der; Richtlinie 2014/32/EU Anhang VII der; Richtlinie 2014/32/EU B und F oder B und D oder H1 oder G
Nummer 6 Buchstabe a EU-Waagen – selbsttätig; für Einzelwägungen Anhang VIII der; Richtlinie 2014/32/EU Kapitel I, Kapitel II; Anhang VIII der; Richtlinie 2014/32/EU B und D oder B und F oder H1 oder G; für mechanische und elektromechanische Geräte zusätzlich:; B und E; für mechanische Geräte zusätzlich:; D1 oder F1
Nummer 6 Buchstabe b EU-Waagen – selbsttätige; Kontrollwaagen Anhang VIII der; Richtlinie 2014/32/EU Kapitel I, Kapitel II; Anhang VIII der; Richtlinie 2014/32/EU B und D oder B und F oder H1 oder G; für mechanische und elektromechanische Geräte zusätzlich:; B und E; für mechanische Geräte zusätzlich:; D1 oder F1
Nummer 6 Buchstabe c EU-Waagen – selbsttätig zur; Gewichtsauszeichnung Anhang VIII der; Richtlinie 2014/32/EU Kapitel I, Kapitel II; Anhang VIII der; Richtlinie 2014/32/EU B und D oder B und F oder H1 oder G; für mechanische und elektromechanische Geräte zusätzlich:; B und E; für mechanische Geräte zusätzlich:; D1 oder F1
Nummer 6 Buchstabe d EU-Waagen – selbsttätig zur; Preisauszeichnung Anhang VIII der; Richtlinie 2014/32/EU Kapitel I, Kapitel II; Anhang VIII der; Richtlinie 2014/32/EU B und D oder B und F oder H1 oder G; für mechanische und elektromechanische Geräte zusätzlich:; B und E; für mechanische Geräte zusätzlich:; D1 oder F1
Nummer 6 Buchstabe e EU-Waagen – selbsttätig; zum Abwägen Anhang VIII der; Richtlinie 2014/32/EU Kapitel I, Kapitel III Anhang VIII der; Richtlinie 2014/32/EU B und D oder B und F oder H1 oder G; für mechanische und elektromechanische; Geräte zusätzlich:; B und E; für mechanische Geräte zusätzlich:; D1 oder F1
Nummer 6 Buchstabe f EU-Waagen – selbsttätig; zum Totalisieren Anhang VIII der; Richtlinie 2014/32/EU Kapitel I, Kapitel IV Anhang VIII der; Richtlinie 2014/32/EU B und D oder B und F oder H1 oder G; für mechanische und elektromechanische; Geräte zusätzlich:; B und E; für mechanische Geräte zusätzlich:; D1 oder F1
Nummer 6 Buchstabe g EU-Waagen – selbsttätig; zum kontinuierlichen Totalisieren Anhang VIII der; Richtlinie 2014/32/EU Kapitel I, Kapitel V; Anhang VIII der; Richtlinie 2014/32/EU B und D oder B und F oder H1 oder G; für mechanische und elektromechanische Geräte zusätzlich:; B und E; für mechanische Geräte zusätzlich:; D1 oder F1
Nummer 6 Buchstabe h EU-Waagen – selbsttätige; Gleiswaagen Anhang VIII der; Richtlinie 2014/32/EU Kapitel I, Kapitel VI; Anhang VIII der; Richtlinie 2014/32/EU B und D oder B und F oder H1 oder G; für mechanische und elektromechanische Geräte zusätzlich:; B und E; für mechanische Geräte zusätzlich:; D1 oder F1
Nummer 7 EU-Taxameter Anhang IX der; Richtlinie 2014/32/EU Anhang IX der; Richtlinie 2014/32/EU B und F oder B und D oder H1
Nummer 8 Buchstabe a EU-Längenmaße Kapitel I Anhang X der Richtlinie 2014/32/EU Kapitel I Anhang X der Richtlinie 2014/32/EU F1 oder D1 oder B und D oder H oder G
Nummer 8 Buchstabe b EU-Ausschankmaße Kapitel II Anhang X der Richtlinie 2014/32/EU Kapitel II Anhang X der Richtlinie 2014/32/EU A2 oder F1 oder D1 oder E1 oder B und D oder B und E oder H
Nummer 9 Buchstabe a EU-Messgerät Länge Anhang XI der; Richtlinie 2014/32/EU Kapitel I, Kapitel II; Anhang XI der; Richtlinie 2014/32/EU B und F oder B und D oder H1 oder G; für mechanische und elektromechanische; Geräte zusätzlich:; F1 oder E1 oder D1 oder B und E oder H
Nummer 9 Buchstabe b EU-Messgerät; Fläche Anhang XI der; Richtlinie 2014/32/EU Kapitel I, Kapitel III; Anhang XI der; Richtlinie 2014/32/EU B und F oder B und D oder H1 oder G; für mechanische und elektromechanische; Geräte zusätzlich:; F1 oder E1 oder D1 oder B und E oder H
Nummer 9 Buchstabe c EU-Messgerät; mehrdimensional Anhang XI der; Richtlinie 2014/32/EU Kapitel I, Kapitel IV; Anhang XI der; Richtlinie 2014/32/EU B und F oder B und D oder H1 oder G; für mechanische und elektromechanische; Geräte zusätzlich:; F1 oder E1 oder D1 oder B und E oder H
Nummer 10 EU-Abgasanaly-; satoren Anhang XII der; Richtlinie 2014/32/EU Anhang XII der; Richtlinie 2014/32/EU B und F oder B und D oder H1
Nummer 11 EU-Waagen –; nichtselbsttätig Artikel 2 Nummer 1 und 2 der Richtlinie 2014/31/EU Anhang I der; Richtlinie 2014/31/EU B und F oder B und D oder G; für nichtselbsttätige Waagen, in denen keine elektronische Einrichtung benutzt wird und deren Auswägeeinrichtung keine Feder zum Ausgleich der aufgebrachten Last benutzt zusätzlich:; F1 oder D1; Zusätzlich sind die besonderen Vorgaben für nichtselbsttätige Waagen gemäß Anlage 4 Teil A Nummer 4 zu beachten

Tabelle 2

nach § 8 Absatz 3 und § 9 Absatz 4 bis zum Ablauf des 19. April 2016

anzuwendende Verweisungen auf die Richtlinien 2004/22/EG und 2009/23/EG

Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4
Num-; merierung; nach § 8; Absatz 1 Kurzbezeichnung Begriffsbestimmung im Sinne des § 8 Absatz 3 nach spezifische Anforderungen im Sinne des § 8 Absatz 3 geregelt in Konformitätsbewertungs-; verfahren im Sinne des; § 9 Absatz 4; (Anhänge nach; Richtlinie 2004/22/EG oder Richtlinie 2009/23/EG)
Nummer 1 EU-Wasserzähler Anhang MI-001 der Richtlinie 2004/22/EG Anhang MI-001 der Richtlinie 2004/22/EG Anhänge B und F oder B und D oder H1 der Richtlinie 2004/22/EG
Nummer 2 Buchstabe a EU-Gaszähler Anhang MI-002 der Richtlinie 2004/22/EG Teil I Anhang MI-002 der Richtlinie 2004/22/EG Anhänge B und F oder B und D oder H1 der Richtlinie 2004/22/EG
Nummer 2 Buchstabe b EU-Gasmengenumwerter Anhang MI-002 der Richtlinie 2004/22/EG Teil II Anhang MI-002 der Richtlinie 2004/22/EG Anhänge B und F oder B und D oder H1 der Richtlinie 2004/22/EG
Nummer 3 EU-Elektrizitätszähler Anhang MI-003 der Richtlinie 2004/22/EG Anhang MI-003 der Richtlinie 2004/22/EG Anhänge B und F oder B und D oder H1 der Richtlinie 2004/22/EG
Nummer 4 EU-Wärmezähler Anhang MI-004 der Richtlinie 2004/22/EG Anhang MI-004 der Richtlinie 2004/22/EG Anhänge B und F oder B und D oder H1 der Richtlinie 2004/22/EG
Nummer 5 EU-Flüssigkeitsmessanlagen Anhang MI-005 der Richtlinie 2004/22/EG Anhang MI-005 der Richtlinie 2004/22/EG Anhänge B und F oder B und D oder H1 oder G der Richtlinie 2004/22/EG
Nummer 6 Buchstabe a EU-Waagen – selbsttätig; für Einzelwägungen Anhang MI-006 der Richtlinie 2004/22/EG Kapitel I, Kapitel II Anhang MI-006 der Richtlinie 2004/22/EG Anhänge B und D oder B und F oder H1 oder G der Richtlinie 2004/22/EG; für mechanische und elektromechanische Geräte zusätzlich:; Anhänge B und E der Richtlinie 2004/22/EG; für mechanische Geräte zusätzlich:; Anhänge D1 oder F1 der Richtlinie 2004/22/EG
Nummer 6 Buchstabe b EU-Waagen – selbsttätige; Kontrollwaagen Anhang MI-006 der Richtlinie 2004/22/EG Kapitel I, Kapitel II Anhang MI-006 der Richtlinie 2004/22/EG Anhänge B und D oder B und F oder H1 oder G der Richtlinie 2004/22/EG; für mechanische und elektromechanische Geräte zusätzlich:; Anhänge B und E der Richtlinie 2004/22/EG; für mechanische Geräte zusätzlich:; Anhänge D1 oder F1 der Richtlinie 2004/22/EG
Nummer 6 Buchstabe c EU-Waagen – selbsttätige; Gewichtsauszeichnung Anhang MI-006 der Richtlinie 2004/22/EG Kapitel I, Kapitel II Anhang MI-006 der Richtlinie 2004/22/EG Anhänge B und D oder B und F oder H1 oder G der Richtlinie 2004/22/EG; für mechanische und elektromechanische Geräte zusätzlich:; Anhänge B und E der Richtlinie 2004/22/EG; für mechanische Geräte zusätzlich:; Anhänge D1 oder F1 der Richtlinie 2004/22/EG
Nummer 6 Buchstabe d EU-Waagen – selbsttätige; Preisauszeichnung Anhang MI-006 der Richtlinie 2004/22/EG Kapitel I, Kapitel II Anhang MI-006 der Richtlinie 2004/22/EG Anhänge B und D oder B und F oder H1 oder G der Richtlinie 2004/22/EG; für mechanische und elektromechanische Geräte zusätzlich:; Anhänge B und E der Richtlinie 2004/22/EG; für mechanische Geräte zusätzlich:; Anhänge D1 oder F1 der Richtlinie 2004/22/EG
Nummer 6 Buchstabe e EU-Waagen – selbsttätig; zum Abwägen Anhang MI-006 der Richtlinie 2004/22/EG Kapitel I, Kapitel III Anhang MI-006 der Richtlinie 2004/22/EG Anhänge B und D oder B und F oder H1 oder G der Richtlinie 2004/22/EG; für mechanische und elektromechanische Geräte zusätzlich:; Anhänge B und E der Richtlinie 2004/22/EG; für mechanische Geräte zusätzlich:; Anhänge D1 oder F1 der Richtlinie 2004/22/EG
Nummer 6 Buchstabe f EU-Waagen – selbsttätig; zum Totalisieren Anhang MI-006 der Richtlinie 2004/22/EG Kapitel I, Kapitel IV Anhang MI-006 der Richtlinie 2004/22/EG Anhänge B und D oder B und F oder H1 oder G der Richtlinie 2004/22/EG; für mechanische und elektromechanische Geräte zusätzlich:; Anhänge B und E der Richtlinie 2004/22/EG; für mechanische Geräte zusätzlich:; Anhänge D1 oder F1 der Richtlinie 2004/22/EG
Nummer 6 Buchstabe g EU-Waagen – selbsttätig; zum kontinuierlichen Totalisieren Anhang MI-006 der Richtlinie 2004/22/EG Kapitel I, Kapitel V Anhang MI-006 der Richtlinie 2004/22/EG Anhänge B und D oder B und F oder H1 oder G der Richtlinie 2004/22/EG; für mechanische und elektromechanische Geräte zusätzlich:; Anhänge B und E der Richtlinie 2004/22/EG; für mechanische Geräte zusätzlich:; Anhänge D1 oder F1 der Richtlinie 2004/22/EG
Nummer 6 Buchstabe h EU-Waagen – selbsttätige; Gleiswaagen Anhang MI-006 der Richtlinie 2004/22/EG Kapitel I, Kapitel VI Anhang MI-006 der Richtlinie 2004/22/EG Anhänge B und D oder B und F oder H1 oder G der Richtlinie 2004/22/EG; für mechanische und elektromechanische Geräte zusätzlich:; Anhänge B und E der Richtlinie 2004/22/EG; für mechanische Geräte zusätzlich:; Anhänge D1 oder F1 der Richtlinie 2004/22/EG
Nummer 7 EU-Taxameter Anhang MI-007 der Richtlinie 2004/22/EG Anhang MI-007 der Richtlinie 2004/22/EG Anhänge B und F oder B und D oder H1 der Richtlinie 2004/22/EG
Nummer 8 Buchstabe a EU-Längenmaße Kapitel I Anhang MI-008 der Richtlinie 2004/22/EG Kapitel I Anhang MI-008 der Richtlinie 2004/22/EG Anhänge F1 oder D1 oder B und D oder H oder G der Richtlinie 2004/22/EG
Nummer 8 Buchstabe b EU-Ausschankmaße Kapitel II Anhang MI-008 der Richtlinie 2004/22/EG Kapitel II Anhang MI-008 der Richtlinie 2004/22/EG Anhänge A1 oder F1 oder D1 oder E1 oder B und D oder B und E oder H der Richtlinie 2004/22/EG
Nummer 9 Buchstabe a EU-Messgerät Länge Anhang MI-009 der Richtlinie 2004/22/EG Kapitel I, Kapitel II Anhang MI-009 der Richtlinie 2004/22/EG Anhänge B und F oder B und D oder H1 oder G der Richtlinie 2004/22/EG; für mechanische und elektromechanische Geräte zusätzlich:; Anhänge F1 oder E1; oder D1 oder B und E oder H der Richtlinie 2004/22/EG
Nummer 9 Buchstabe b EU-Messgerät; Fläche Anhang MI-009 der Richtlinie 2004/22/EG Kapitel I, Kapitel III Anhang MI-009 der Richtlinie 2004/22/EG Anhänge B und F; oder B und D oder H1 oder G der Richtlinie 2004/22/EG; für mechanische und elektromechanische Geräte zusätzlich:; Anhänge F1 oder E1; oder D1 oder B und E oder H der Richtlinie 2004/22/EG
Nummer 9 Buchstabe c EU-Messgerät; mehrdimensional Anhang MI-009 der Richtlinie 2004/22/EG Kapitel I, Kapitel IV Anhang MI-009 der Richtlinie 2004/22/EG Anhänge B und F; oder B und D oder H1 oder G der Richtlinie 2004/22/EG; für mechanische und elektromechanische Geräte zusätzlich:; Anhänge F1 oder E1; oder D1 oder B und E oder H der Richtlinie 2004/22/EG
Nummer 10 EU-Abgasanalysatoren Anhang MI-010 der Richtlinie 2004/22/EG Anhang MI-010 der Richtlinie 2004/22/EG Anhänge B und F oder B und D oder H1 der Richtlinie 2004/22/EG
Nummer 11 EU-Waagen –; nichtselbsttätig Artikel 2 Nummer 1; und 2 der; Richtlinie 2009/23/EG Anhang I der; Richtlinie 2009/23/EG Anhänge II 1. und II 3. und II 5. oder Anhänge II 1. und II 2. und II 5.; oder Anhänge II 4.; und II 5.; der Richtlinie 2009/23/EG; Nichtselbsttätige Waagen, in denen keine elektronische Einrichtung benutzt wird und deren Auswägeeinrichtung keine Feder zum Ausgleich der aufgebrachten Last benutzt, brauchen nicht der EG-Baumusterprüfung nach Anhang II 1. der Richtlinie 2009/23/EG unterzogen zu werden

Anlage 4 (zu § 9 Absatz 1 Satz 1)Konformitätsbewertungsverfahren

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 2045 - 2060)

Teil A

Allgemeine Vorschriften

  • 1. Technische Unterlagen Der Hersteller hat für ein Messgerät jeweils die nachfolgenden technischen Unterlagen zu erstellen, sofern diese in dem vom Hersteller nach Teil B jeweils gewählten Modul gefordert werden:
  • 1.1 eine allgemeine Beschreibung des Messgeräts,
  • 1.2 Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen und sonstigen Elementen,
  • 1.3 Beschreibungen der Fertigungsverfahren,
  • 1.4 Beschreibungen der elektronischen Bauteile mit Zeichnungen, Diagrammen, Logik-Flussdiagrammen und allgemeinen Angaben zur Software mit einer Erläuterung ihrer Merkmale und Funktionsweise,
  • 1.5 Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Messgeräts erforderlich sind,
  • 1.6 eine Aufstellung der harmonisierten Normen, normativen Dokumente oder vom Ausschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelten Regeln, technischen Spezifikationen oder Feststellungen, die vollständig oder in Teilen angewandt wurden,
  • 1.7 eine Beschreibung, mit welchen Lösungen den wesentlichen Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung genügt wurde, soweit harmonisierte Normen, normative Dokumente oder vom Ausschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelte Regeln, technische Spezifikationen oder Feststellungen nicht angewandt wurden; im Fall von teilweise angewendeten technischen Regelwerken sind die Teile, die angewendet wurden, in den technischen Unterlagen anzugeben,
  • 1.8 die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen und sonstigen Untersuchungen,
  • 1.9 eine Risikoanalyse und -bewertung,
  • 1.10 Prüfberichte, mit denen der Nachweis erbracht werden kann, dass das Messgerät oder das Baumuster den wesentlichen Anforderungen im Sinne der §§ 7 und 8 entspricht und
  • 1.11 Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigungen der Messgeräte, deren Bauteile in dem zu bewertenden Messgerät verwendet werden.
  • 2. Konformitätsbewertungsstelle
  • 2.1 Jede Konformitätsbewertungsstelle unterrichtet die anerkennende Stelle im Sinne des § 11 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes über die Baumusterprüfbescheinigungen, Konformitätsbescheinigungen für Qualitätssicherungssysteme oder Entwurfsprüfbescheinigungen oder etwaige Ergänzungen dazu, die sie im Rahmen der Module B, D, D1, E, E1, H und H1 ausgestellt oder zurückgenommen hat, und übermittelt der anerkennenden Stelle auf Verlangen eine Aufstellung aller Bescheinigungen oder Ergänzungen dazu, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat.
  • 2.2 Jede Konformitätsbewertungsstelle unterrichtet die übrigen Konformitätsbewertungsstellen über die Baumusterprüfbescheinigungen, Konformitätsbescheinigungen für Qualitätssicherungssysteme oder Entwurfsprüfbescheinigungen oder etwaige Ergänzungen dazu, die sie im Rahmen der Module B, D, D1, E, E1, H und H1 verweigert, zurückgenommen, ausgesetzt oder auf andere Weise eingeschränkt hat, und teilt ihnen, wenn sie dazu aufgefordert wird, alle von ihr ausgestellten Bescheinigungen oder Ergänzungen dazu mit.
  • 3. Konformitätserklärung Der Hersteller fügt ein Exemplar der Konformitätserklärung jedem Messgerät bei, das in Verkehr gebracht wird. Werden mehrere Messgeräte an ein und denselben Verwender geliefert, reicht die Bereitstellung einer Konformitätserklärung für die Sendung aus, sofern es sich um Messgeräte des gleichen Modells handelt.Aus der Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Gerät sie ausgestellt wurde. Der Hersteller hat die Konformitätserklärung zusammen mit den technischen Unterlagen nach dem Inverkehrbringen des Messgeräts zehn Jahre lang für die nationalen Behörden bereitzuhalten. Ein Exemplar der Konformitätserklärung ist den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
  • 4. Besondere Vorschriften für nichtselbsttätige Waagen
  • 4.1 Die Konformitätsbewertung für nichtselbsttätige Waagen gemäß der Module D, D1, F, F1 oder G darf nur dann im Betrieb des Herstellers oder an einem beliebigen anderen Ort durchgeführt werden, wenn die nachfolgend genannten Voraussetzungen vorliegen:
  • 4.1.1 die Beförderung der nichtselbsttätigen Waage zum Verwendungsort, ihre Zerlegung und die Inbetriebnahme am Verwendungsort erfordern keinen erneuten Zusammenbau oder sonstige technische Arbeiten, durch die die Anzeigegenauigkeit der nichtselbsttätigen Waage beeinträchtigt werden könnte, und
  • 4.1.2 die nichtselbsttätige Waage ist im Rahmen der Fertigung so ausgelegt und justiert, dass die am Ort der Inbetriebnahme vorliegende Fallbeschleunigung bereits berücksichtigt ist oder die Anzeigegenauigkeit der nichtselbsttätigen Waage nicht durch Änderungen der Fallbeschleunigung beeinflusst wird.In allen anderen Fällen hat die Konformitätsbewertung am Verwendungsort der nichtselbsttätigen Waage zu erfolgen.
  • 4.2 Wird die Messgenauigkeit der nichtselbsttätigen Waage durch Änderungen der Fallbeschleunigung beeinflusst, darf die Konformitätsbewertung gemäß der in Teil B genannten Module D, D1, F, F1 oder G in zwei Stufen durchgeführt werden. Die zweite Stufe muss alle Untersuchungen und Prüfungen umfassen, bei denen das Ergebnis von der Fallbeschleunigung abhängt. Die erste Stufe muss alle übrigen Untersuchungen und Prüfungen umfassen. Die zweite Stufe ist am Verwendungsort der nichtselbsttätigen Waage durchzuführen.
  • 4.2.1 Wählt der Hersteller die Durchführung der Konformitätsbewertung gemäß der in Teil B genannten Module D, D1, F, F1 oder G in zwei Stufen und werden diese zwei Stufen durch verschiedene Konformitätsbewertungsstellen durchgeführt, muss eine nichtselbsttätige Waage, die die erste Stufe des betreffenden Verfahrens durchlaufen hat, die Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle tragen, die an der ersten Stufe beteiligt war.
  • 4.2.2 Die Partei, die die erste Stufe des Verfahrens durchgeführt hat, erteilt für jede einzelne nichtselbsttätige Waage eine Bescheinigung mit den für die Identifizierung der Waage notwendigen Angaben und einer Spezifizierung der durchgeführten Untersuchungen und Prüfungen.
  • 4.2.3 Die Partei, die die zweite Stufe des Verfahrens durchführt, nimmt die Untersuchungen und Prüfungen vor, die noch nicht durchgeführt worden sind.
  • 4.2.4 Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss auf Verlangen der Konformitätsbewertungsstelle die von Konformitätsbewertungsstellen in anderen Stufen des Verfahrens erteilten Konformitätsbescheinigungen vorlegen.
  • 4.2.5 Der Hersteller, der in der ersten Stufe das Konformitätsbewertungsverfahren nach Teil B Modul D oder D1 gewählt hat, darf für die zweite Stufe entweder dasselbe Verfahren benutzen oder das Verfahren nach Teil B Modul F oder F1 wählen.
  • 4.2.6 Die CE-Kennzeichnung und die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung sind nach Beendigung der zweiten Stufe zusammen mit der Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle, die bei der zweiten Stufe beteiligt war, an der nichtselbsttätigen Waage anzubringen.
  • 4.3 Konformitätserklärungen für nichtselbsttätige Waagen sind vom Hersteller für jedes Gerätemodell zu erstellen und zehn Jahre aufzubewahren. Sie müssen nicht jedem Messgerät beigefügt sein, das in Verkehr gebracht wird.

Teil B

Einzelheiten der Konformitätsbewertungsverfahren

Modul AInterne Fertigungskontrolle

  • 1. Begriffsbestimmung Die interne Fertigungskontrolle ist das Konformitätsbewertungsverfahren, bei dem der Hersteller die in den Nummern 2, 3 und 4 genannten Verpflichtungen zu erfüllen hat und auf seine alleinige Verantwortung zu erklären hat, dass die betreffenden Messgeräte den für sie geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung genügen.
  • 2. Technische Unterlagen Der Hersteller hat die technischen Unterlagen nach Teil A Nummer 1 zu erstellen.
  • 3. Herstellung von Messgeräten Der Hersteller hat die für den Fertigungsprozess und seine Überwachung sowie für die Übereinstimmung der Messgeräte mit den technischen Unterlagen und mit den für die Messgeräte geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
  • 4. Konformitätskennzeichnung und Konformitätserklärung
  • 4.1 Der Hersteller hat an jedem einzelnen Messgerät, das den geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung genügt, die Kennzeichnung nach § 14 dieser Verordnung anzubringen.
  • 4.2 Der Hersteller hat für ein Messgerätemodell eine Konformitätserklärung im Sinne des § 11 dieser Verordnung auszustellen.
  • 5. Bevollmächtigter Die in Nummer 4 genannten Verpflichtungen des Herstellers dürfen unter seiner Verantwortung von seinem Bevollmächtigten erfüllt werden, wenn dieser dazu ausdrücklich ermächtigt ist.

Modul A1Interne Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen

Bei der internen Fertigungskontrolle samt überwachten Produktprüfungen sind über das Modul A hinaus an jedem einzelnen hergestellten Messgerät vom Hersteller oder in seinem Auftrag eine oder mehrere Prüfungen eines oder mehrerer bestimmter Aspekte des Messgeräts vorzunehmen, um die Übereinstimmung mit den entsprechenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung zu überprüfen. Es ist dem Hersteller freigestellt, ob er die Prüfungen durch eine akkreditierte interne Stelle durchführen lässt oder ob er sie einer von ihm gewählten Konformitätsbewertungsstelle nach § 13 oder § 14 des Mess- und Eichgesetzes überträgt.

Führt eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der §§ 13 und 14 des Mess- und Eichgesetzes die Prüfungen durch, bringt der Hersteller unter ihrer Verantwortung während des Fertigungsprozesses ihre Kennnummer an.

Modul A2Interne Fertigungskontrolle mit überwachten

Produktprüfungen in unregelmäßigen Abständen

Bei der internen Fertigungskontrolle mit in unregelmäßigen Abständen erfolgenden überwachten Produktprüfungen sind über die Vorgaben des Moduls A hinaus folgende Bestimmungen anzuwenden:

  • 1. Je nach Entscheidung des Herstellers hat eine akkreditierte interne Stelle oder eine vom Hersteller gewählte Konformitätsbewertungsstelle nach § 13 oder § 14 des Mess- und Eichgesetzes in von ihr festgelegten unregelmäßigen Abständen die Produktprüfungen durchzuführen oder durchführen zu lassen, um die Qualität der internen Produktprüfungen zu überprüfen, wobei die Prüfung unter anderem der technischen Komplexität der Messgeräte und der Produktionsmenge Rechnung trägt. Vor dem Inverkehrbringen hat die akkreditierte interne Stelle oder die Konformitätsbewertungsstelle vor Ort eine geeignete Stichprobe der Endprodukte zu entnehmen und zu untersuchen sowie geeignete Prüfungen entsprechend den einschlägigen Abschnitten der harmonisierten Normen, normativen Dokumente oder vom Ausschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelten Regeln, technischen Spezifikationen oder Feststellungen oder gleichwertige Prüfungen durchzuführen, um die Konformität des Messgeräts mit den geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung zu prüfen. Liegen einschlägige harmonisierte Normen, normative Dokumente oder vom Ausschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelte Regeln, technische Spezifikationen oder Feststellungen nicht vor, hat die interne akkreditierte Stelle oder die Konformitätsbewertungsstelle darüber zu befinden, welche Prüfungen durchzuführen sind.
  • 2. Mit dem Stichprobenverfahren ist zu ermitteln, ob sich der Fertigungsprozess des Messgeräts innerhalb annehmbarer Grenzen bewegt, um die Konformität des Messgeräts zu gewährleisten. Entspricht eine erhebliche Zahl der als Probe entnommenen Geräte nicht einem annehmbaren Qualitätsniveau, trifft die akkreditierte interne Stelle oder die Konformitätsbewertungsstelle die erforderlichen Maßnahmen.
  • 3. Führt eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der §§ 13 und 14 des Mess- und Eichgesetzes die Prüfungen durch, bringt der Hersteller nach erfolgreichem Stichprobenverfahren unter ihrer Verantwortung während des Fertigungsprozesses ihre Kennnummer an.

Modul BBaumusterprüfung

  • 1. Begriffsbestimmung Die Baumusterprüfung ist der Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne des § 13 oder des § 14 des Mess- und Eichgesetzes den technischen Entwurf eines Messgeräts zu untersuchen und zu prüfen hat und bescheinigt, dass er die für das Messgerät geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung erfüllt.
  • 2. Arten der Baumusterprüfung Eine Baumusterprüfung darf auf jede der folgenden drei Arten durchgeführt werden:
  • 2.1 Prüfung eines für die geplante Produktion repräsentativen Musters des vollständigen Messgeräts (Baumuster),
  • 2.2 Bewertung der Eignung des technischen Entwurfs des Messgeräts anhand einer Prüfung der technischen Unterlagen und zusätzlichen Nachweise sowie Prüfung von für die geplante Produktion repräsentativen Mustern eines oder mehrerer wichtiger Teile des Messgeräts (Kombination aus Bau- und Entwurfsmuster),
  • 2.3 Bewertung der Angemessenheit des technischen Entwurfs des Messgeräts anhand einer Prüfung der in Nummer 3 genannten technischen Unterlagen und zusätzlichen Nachweise ohne Prüfung eines Musters (Entwurfsmuster).
  • 2.4 Die Konformitätsbewertungsstelle darf eine vom Hersteller gewünschte Form der Baumusterprüfung oder ein vorgelegtes Muster ablehnen, wenn dadurch die Konformität des Messgeräts mit den gesetzlichen Anforderungen nicht hinreichend nachgewiesen werden kann.
  • 3. Antrag auf Baumusterprüfung
  • 3.1 Der Antrag auf eine Baumusterprüfung ist vom Hersteller nur bei einer einzigen Konformitätsbewertungsstelle seiner Wahl einzureichen.
  • 3.2 Der Antrag hat Folgendes zu enthalten:
  • 3.2.1 Name und Anschrift des Herstellers und, wenn der Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Name und Anschrift,
  • 3.2.2 eine schriftliche oder elektronisch zugesandte Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen Konformitätsbewertungsstelle eingereicht worden ist,
  • 3.2.3 die technischen Unterlagen nach Teil A Nummer 1,
  • 3.2.4 für die betreffende Produktion repräsentative Muster; die Konformitätsbewertungsstelle kann zusätzliche Muster anfordern, wenn dies zur Durchführung des Prüfprogramms erforderlich ist,
  • 3.2.5 einen zusätzlichen Nachweis für eine angemessene Lösung durch den technischen Entwurf; in diesem zusätzlichen Nachweis müssen alle Unterlagen vermerkt sein, nach denen insbesondere dann vorgegangen wurde, wenn die einschlägigen harmonisierten Normen, normativen Dokumente oder vom Ausschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelten Regeln, technische Spezifikationen oder Feststellungen nicht in vollem Umfang angewandt worden sind; der zusätzliche Nachweis umfasst erforderlichenfalls die Ergebnisse von Prüfungen, die von einem geeigneten Labor des Herstellers oder von einem anderen Prüflabor in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung durchgeführt wurden.
  • 4. Aufgaben der Konformitätsbewertungsstelle Die Konformitätsbewertungsstelle hat folgende Aufgaben:
  • 4.1 Bezogen auf das Messgerät:Prüfung der technischen Unterlagen und zusätzlichen Nachweise, um zu bewerten, ob der technische Entwurf des Messgeräts angemessen ist.
  • 4.2 Bezogen auf das Muster:
  • 4.2.1 Prüfung, ob das Muster in Übereinstimmung mit den technischen Unterlagen hergestellt wurde, und Feststellung, welche Teile nach den geltenden Vorschriften der einschlägigen harmonisierten Normen, normativen Dokumente oder vom Ausschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelten Regeln, technischen Spezifikationen oder Feststellungen entworfen wurden und welche Teile ohne Anwendung der einschlägigen Vorschriften dieser technischen Regelwerke entworfen wurden,
  • 4.2.2 Durchführung oder Veranlassung der geeigneten Untersuchungen und Prüfungen, um festzustellen, ob die Lösungen aus den einschlägigen harmonisierten Normen, normativen Dokumenten oder vom Ausschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelten Regeln, technischen Spezifikationen oder Feststellungen korrekt angewandt worden sind, sofern der Hersteller sich für ihre Anwendung entschieden hat,
  • 4.2.3 Durchführung oder Veranlassung der geeigneten Untersuchungen und Prüfungen, um festzustellen, ob die vom Hersteller gewählten Lösungen die entsprechenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung erfüllen, falls er die Lösungen aus den einschlägigen technischen Regelwerken im Sinne der Nummer 4.2.1 nicht angewandt hat,
  • 4.2.4 Vereinbarung mit dem Hersteller, wo die Untersuchungen und Prüfungen durchgeführt werden.
  • 4.3 Bezogen auf die Teile des Messgeräts, die nicht Bestandteil des Musters sind:Prüfung der technischen Unterlagen und zusätzlichen Nachweise, um zu bewerten, ob der technische Entwurf dieser Teile des Messgeräts angemessen ist.
  • 5. Prüfungsbericht der Konformitätsbewertungsstelle Die Konformitätsbewertungsstelle hat einen Prüfungsbericht über die gemäß Nummer 4 durchgeführten Maßnahmen und die dabei erzielten Ergebnisse zu erstellen. Unbeschadet ihrer Verpflichtungen gegenüber der anerkennenden Behörde aus § 20 des Mess-und Eichgesetzes veröffentlicht die Konformitätsbewertungsstelle den Inhalt dieses Berichts oder Teile davon nur mit Zustimmung des Herstellers.
  • 6. Baumusterprüfbescheinigung
  • 6.1 Entspricht das Baumuster den für das betreffende Messgerät geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung, stellt die Konformitätsbewertungsstelle dem Hersteller eine Baumusterprüfbescheinigung aus. Diese Bescheinigung enthält den Namen und die Anschrift des Herstellers, die Ergebnisse der Prüfungen, etwaige Bedingungen für ihre Gültigkeit und die erforderlichen Daten für die Identifizierung der anerkannten Bauart.
  • 6.2 Der Bescheinigung dürfen ein oder mehrere Anhänge beigefügt werden. Die Bescheinigung und ihre Anhänge enthalten alle zweckdienlichen Angaben, anhand derer sich die Übereinstimmung der hergestellten Messgeräte mit dem geprüften Baumuster beurteilen und gegebenenfalls eine Kontrolle nach ihrer Inbetriebnahme durchführen lässt. Dazu ist insbesondere Folgendes anzugeben:
  • 6.2.1 die messtechnischen Merkmale des Baumusters des Gerätes,
  • 6.2.2 die zur Sicherstellung der Unversehrtheit des Gerätes notwendigen Maßnahmen, nämlich beispielsweise Verplombung oder Identifizierung der Software,
  • 6.2.3 sonstige Angaben, die zur Identifizierung des Gerätes und zur Sichtkontrolle in Bezug auf seine äußere Übereinstimmung mit dem Baumuster erforderlich sind,
  • 6.2.4 gegebenenfalls sonstige spezifische Angaben, die zur Überprüfung der Merkmale der hergestellten Geräte erforderlich sind,
  • 6.2.5 im Falle eines Teilgeräts alle erforderlichen Informationen zur Sicherstellung der Kompatibilität mit anderen Teilgeräten oder Messgeräten.
  • 6.3 Die Baumusterprüfbescheinigung ist für einen Zeitraum von zehn Jahren ab ihrem Ausstellungsdatum auszustellen und darf danach jeweils für weitere zehn Jahre verlängert werden. Bei grundlegenden Änderungen der Konstruktion, insbesondere auf Grund des Einsatzes neuer Techniken, darf die Gültigkeit der Baumusterprüfbescheinigung auf zwei Jahre begrenzt und um drei Jahre verlängert werden. Satz 2 ist nicht für Messgeräte im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 anzuwenden. Eine Baumusterprüfbescheinigung darf ferner in der Gültigkeit begrenzt werden, wenn im Zeitpunkt der Erteilung der Baumusterprüfbescheinigung Art und Umfang einer Änderung von Anforderungen an das Messgerät nach dem Mess- und Eichgesetz oder dieser Verordnung zu einem späteren Zeitpunkt bereits feststeht.
  • 6.4 Entspricht das Baumuster nicht den geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung, hat die Konformitätsbewertungsstelle die Ausstellung einer Baumusterprüfbescheinigung zu verweigern. Die Verweigerung ist mit Gründen versehen dem Antragsteller zu eröffnen.
  • 7. Änderungen des Stands der Technik oder des Baumusters
  • 7.1 Die Konformitätsbewertungsstelle hat Änderungen des allgemein anerkannten Stands der Technik zu verfolgen. Bei Änderungen, die darauf hindeuten, dass das anerkannte Baumuster nicht mehr den geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung entspricht, hat die Konformitätsbewertungsstelle zu prüfen, ob derartige Änderungen weitere Untersuchungen erfordern. Ist dies der Fall, setzt die Konformitätsbewertungsstelle den Hersteller davon in Kenntnis.
  • 7.2 Der Hersteller hat die Konformitätsbewertungsstelle, der die technischen Unterlagen zur Baumusterprüfbescheinigung vorliegen, über alle Änderungen an dem anerkannten Baumuster zu unterrichten, die dessen Übereinstimmung mit den wesentlichen Anforderungen oder den Bedingungen für die Gültigkeit der Bescheinigung beeinträchtigen können. Derartige Änderungen erfordern eine Zusatzbewertung in Form einer Ergänzung der ursprünglichen Baumusterprüfbescheinigung.
  • 8. Übersendung der Baumusterprüfbescheinigung an DritteDie Konformitätsbewertungsstelle kann auf Verlangen der Europäischen Kommission, der Mitgliedstaaten und der anderen Konformitätsbewertungsstellen eine Abschrift der Baumusterprüfbescheinigungen und ihrer Ergänzungen übersenden, sofern es sich um Messgeräte im Sinne des § 8 Absatz 1 handelt. Wenn die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten dies verlangen, können sie eine Abschrift der technischen Unterlagen und der Ergebnisse der durch die Konformitätsbewertungsstelle vorgenommenen Prüfungen von Messgeräten im Sinne des § 8 Absatz 1 erhalten. Die Konformitätsbewertungsstelle bewahrt ein Exemplar der Baumusterprüfbescheinigung, ihrer Anhänge und Ergänzungen sowie des technischen Dossiers einschließlich der vom Hersteller eingereichten Unterlagen so lange auf, bis die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung endet.
  • 9. Aufbewahrungspflichten für Baumusterprüfbescheinigungen Der Hersteller hat ein Exemplar der Baumusterprüfbescheinigung, ihrer Anhänge und Ergänzungen zusammen mit den technischen Unterlagen nach dem Inverkehrbringen des Messgeräts zehn Jahre lang für die nationalen Behörden bereitzuhalten.
  • 10. Bevollmächtigter Der Bevollmächtigte des Herstellers darf bei entsprechender Beauftragung den in Nummer 3 genannten Antrag einreichen und die in den Nummern 7.2 und 9 genannten Verpflichtungen erfüllen.

Modul CKonformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle

  • 1. Begriffsbestimmung Die Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle ist der Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem der Hersteller die in den Nummern 2 und 3 genannten Verpflichtungen zu erfüllen und zu erklären hat, dass die betreffenden Messgeräte der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und den für sie geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung genügen.
  • 2. Herstellung Der Hersteller hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Übereinstimmung der hergestellten Messgeräte mit der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen anerkannten Bauart und mit den für sie geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung gewährleisten.
  • 3. Konformitätskennzeichnung und Konformitätserklärung
  • 3.1 Der Hersteller hat an jedem einzelnen Messgerät, das mit der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart übereinstimmt und die geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung erfüllt, die Kennzeichnung nach § 14 dieser Verordnung anzubringen.
  • 3.2 Der Hersteller hat für ein Messgerätemodell eine Konformitätserklärung im Sinne des § 11 dieser Verordnung auszustellen.
  • 4. Bevollmächtigter Die in Nummer 3 genannten Verpflichtungen des Herstellers dürfen von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.

Modul C1Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer

internen Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen

  • 1. Begriffsbestimmung Die Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen ist der Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem der Hersteller über die Vorschriften des Moduls C hinaus die in Nummer 2 festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen und auf eigene Verantwortung zu erklären hat, dass die betreffenden Messgeräte der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und den für sie geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung genügen.
  • 2. Produktprüfungen
  • 2.1 An jedem einzelnen hergestellten Messgerät sind vom Hersteller oder in seinem Auftrag eine oder mehrere Prüfungen eines oder mehrerer bestimmter Aspekte des Messgeräts vorzunehmen, um die Übereinstimmung mit den entsprechenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung zu überprüfen. Es ist dem Hersteller freigestellt, ob er die Prüfungen durch eine akkreditierte interne Stelle durchführen lässt oder ob er sie einer von ihm gewählten Konformitätsbewertungsstelle im Sinne des § 13 oder des § 14 des Mess- und Eichgesetzes überträgt.
  • 2.2 Führt eine Konformitätsbewertungsstelle die Prüfungen durch, hat der Hersteller unter ihrer Verantwortung während des Fertigungsprozesses ihre Kennnummer anzubringen.

Modul C2Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen

Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen in unregelmäßigen Abständen

  • 1. Begriffsbestimmung Die Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen in unregelmäßigen Abständen ist der Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem der Hersteller über die Vorschriften des Moduls C hinaus die in Nummer 2 festgelegten Pflichten zu erfüllen und auf eigene Verantwortung zu erklären hat, dass die betreffenden Messgeräte der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und den für sie geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung genügen.
  • 2. Produktprüfungen
  • 2.1 Je nach Entscheidung des Herstellers hat eine akkreditierte interne Stelle oder eine von ihm gewählte Konformitätsbewertungsstelle im Sinne des § 13 oder des § 14 des Mess- und Eichgesetzes in von ihr festgelegten unregelmäßigen Abständen die Produktprüfungen durchzuführen oder durchführen zu lassen, um die Qualität der internen Produktprüfungen zu überprüfen, wobei sie unter anderem der technischen Komplexität der Messgeräte und der Produktionsmenge Rechnung trägt. Vor dem Inverkehrbringen hat die akkreditierte interne Stelle oder die Konformitätsbewertungsstelle vor Ort eine geeignete Stichprobe der für den Endnutzer bestimmten Messgeräte zu entnehmen und zu untersuchen sowie geeignete Prüfungen entsprechend den einschlägigen Abschnitten der harmonisierten Normen, normativen Dokumenten oder der vom Regelermittlungsausschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelten Regeln, technischen Spezifikationen oder Feststellungen oder gleichwertige Prüfungen durchzuführen, um die Konformität des Messgeräts auf der Grundlage der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart mit den geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung zu prüfen.
  • 2.2 Das Stichprobenverfahren dient der Feststellung, ob sich der Fertigungsprozess des Messgeräts innerhalb annehmbarer Grenzen bewegt, um die Konformität des Messgeräts zu gewährleisten. Weist die Stichprobe kein annehmbares Qualitätsniveau auf, trifft die Konformitätsbewertungsstelle geeignete Maßnahmen, um die Konformität des Messgeräts zu gewährleisten.
  • 2.3 Führt eine Konformitätsbewertungsstelle die Prüfungen durch, bringt der Hersteller unter ihrer Verantwortung während des Fertigungsprozesses ihre Kennnummer an.

Modul DKonformität mit der Bauart auf der Grundlage

einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess

  • 1. Begriffsbestimmung Die Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess ist der Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem der Hersteller die in den Nummern 2 und 5 festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen und auf eigene Verantwortung zu erklären hat, dass die betreffenden Messgeräte der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und den für sie geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung genügen.
  • 2. Herstellung Der Hersteller hat ein von einer Konformitätsbewertungsstelle anerkanntes Qualitätssicherungssystem für die Herstellung, Endabnahme und Prüfung der betreffenden Messgeräte gemäß Nummer 3 zu unterhalten.
  • 3. Qualitätssicherungssystem
  • 3.1 Der Hersteller hat bei der Konformitätsbewertungsstelle im Sinne des § 13 oder des § 14 des Mess- und Eichgesetzes seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems für die betreffenden Messgeräte zu beantragen. Der Antrag hat Folgendes zu enthalten:
  • 3.1.1 Name und Anschrift des Herstellers und, wenn der Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Name und Anschrift,
  • 3.1.2 eine schriftliche oder elektronisch zugesandte Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen Konformitätsbewertungsstelle eingereicht worden ist,
  • 3.1.3 alle einschlägigen Angaben über die vorgesehene Messgeräteart,
  • 3.1.4 die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem,
  • 3.1.5 die technischen Unterlagen über die anerkannte Bauart und eine Abschrift der Baumusterprüfbescheinigung.
  • 3.2 Das Qualitätssicherungssystem muss so aufgebaut sein, dass die Übereinstimmung der Messgeräte mit der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den für sie geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung gewährleistet ist.
  • 3.3 Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Grundsätze, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem müssen so beschaffen sein, dass sichergestellt ist, dass die Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt werden. Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:
  • 3.3.1 Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse der Geschäftsleitung in Bezug auf die Produktqualität,
  • 3.3.2 entsprechende Fertigungs-, Qualitätssteuerungs- und Qualitätssicherungstechniken, angewandte Verfahren und vorgesehene systematische Maßnahmen,
  • 3.3.3 vor, während und nach der Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen unter Angabe ihrer Häufigkeit,
  • 3.3.4 qualitätsbezogene Aufzeichnungen, wie Prüfberichte, Prüf- und Kalibrierdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter sowie sonstige zur Bewertung des Qualitätssicherungssystems erforderliche Berichte und
  • 3.3.5 Mittel, mit denen die Verwirklichung der angestrebten Produktqualität und die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht werden können.
  • 3.4 Die Konformitätsbewertungsstelle hat das Qualitätssicherungssystem darauf zu bewerten, ob es die in den Nummern 3.2 und 3.3 genannten Anforderungen erfüllt. Bei denjenen Bestandteilen des Qualitätssicherungssystems ist eine Konformität mit den Anforderungen zu vermuten, die die entsprechenden Spezifikationen einer einschlägigen harmonisierten Norm, eines normativen Dokuments oder einer vom Ausschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelten Regel, technischen Spezifikation oder Feststellung erfüllen.
  • 3.5 Zusätzlich zur Erfahrung mit Qualitätsmanagementsystemen hat mindestens ein Mitglied des Auditteams, das ein Audit im Sinne der Nummer 4.3 durchführt, über Erfahrung mit der Bewertung in dem einschlägigen Produktbereich und der betreffenden Produkttechnologie sowie über Kenntnis der geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung zu verfügen. Das Audit hat auch einen Kontrollbesuch in den Räumlichkeiten des Herstellers zu umfassen. Das Auditteam hat die in Nummer 3.1.5 genannten technischen Unterlagen darauf zu überprüfen, ob der Hersteller in der Lage ist, die einschlägigen Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung zu erkennen und die erforderlichen Prüfungen so durchzuführen, dass die Übereinstimmung des Messgeräts mit diesen Anforderungen gewährleistet ist.
  • 3.6 Das Ergebnis der Bewertung ist dem Hersteller auf schriftlichem oder elektronischem Weg mitzuteilen. Die Mitteilung muss das Ergebnis des Audits und die Begründung der Bewertungsentscheidung enthalten.
  • 3.7 Der Hersteller hat sich zu verpflichten, die mit dem von der Konformitätsbewertungsstelle anerkannten Qualitätssicherungssystem verbundenen Vorgaben zu erfüllen, und dafür zu sorgen, dass das System stets ordnungsgemäß und effizient betrieben wird.
  • 3.8 Der Hersteller hat die Konformitätsbewertungsstelle, die das Qualitätssicherungssystem anerkannt hat, über alle geplanten Änderungen des Qualitätssicherungssystems zu unterrichten. Die Konformitätsbewertungsstelle hat zu entscheiden, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch die in den Nummern 3.2 und 3.3 genannten Anforderungen erfüllt oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist. Die Bestimmung der Nummer 3.6 ist entsprechend anzuwenden.
  • 4. Überwachung unter der Verantwortung der Konformitätsbewertungsstelle
  • 4.1 Die Überwachung ist so auszurichten, dass sie geeignet ist zu gewährleisten, dass der Hersteller die Verpflichtungen aus dem von der Konformitätsbewertungsstelle anerkannten Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.
  • 4.2 Der Hersteller hat der Konformitätsbewertungsstelle für die Bewertung Zugang zu den Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen zu gewähren und ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere:
  • 4.2.1 Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem,
  • 4.2.2 die Qualitätsberichte wie Prüfberichte, Prüf- und Kalibrierdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter sowie sonstige zur Bewertung des Qualitätssicherungssystems erforderliche Berichte.
  • 4.3 Die Konformitätsbewertungsstelle hat regelmäßig Audits durchzuführen, um sicherzustellen, dass der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet. Sie hat ihm anschließend einen entsprechenden Prüfbericht zu übergeben.
  • 4.4 Darüber hinaus darf die Konformitätsbewertungsstelle beim Hersteller unangemeldete Besichtigungen durchführen. Während dieser Besuche darf die Konformitätsbewertungsstelle erforderlichenfalls Produktprüfungen durchführen oder durchführen lassen, um sich vom ordnungsgemäßen Funktionieren des Qualitätssicherungssystems zu vergewissern. Die Konformitätsbewertungsstelle hat dem Hersteller einen Bericht über den Besuch und im Falle einer Prüfung einen Prüfbericht zu übergeben.
  • 5. Konformitätskennzeichnung und Konformitätserklärung
  • 5.1 Der Hersteller hat an jedem einzelnen Messgerät, das mit der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart übereinstimmt und die geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung erfüllt, die Kennzeichnung nach § 14 dieser Verordnung und unter der Verantwortung der in Nummer 3.1 genannten Konformitätsbewertungsstelle deren Kennnummer anzubringen.
  • 5.2 Der Hersteller hat für jedes Messgerätemodell eine Konformitätserklärung im Sinne des § 11 auszustellen.
  • 6. Aufbewahrung von Unterlagen Der Hersteller hat für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Messgeräts die folgenden Unterlagen aufzubewahren:
  • 6.1 die Unterlagen gemäß Nummer 3.1,
  • 6.2 die Änderung gemäß Nummer 3.8 in ihrer von der Konformitätsbewertungsstelle anerkannten Form,
  • 6.3 die Entscheidungen und Berichte der Konformitätsbewertungsstelle gemäß den Nummern 3.8, 4.3 und 4.4.
  • 7. Bevollmächtigter Die in den Nummern 3.1, 3.8, 5 und 6 genannten Verpflichtungen des Herstellers dürfen von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.

Modul D1Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess

  • 1. Begriffsbestimmung Die Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess ist das Konformitätsbewertungsverfahren, bei dem der Hersteller die in den Nummern 2 und 5 festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen und auf eigene Verantwortung zu erklären hat, dass die betreffenden Messgeräte den für sie geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung genügen.
  • 2. Herstellung Der Hersteller hat ein von einer Konformitätsbewertungsstelle anerkanntes Qualitätssicherungssystem für die Herstellung, Endabnahme und Prüfung der betreffenden Messgeräte gemäß Nummer 3 zu unterhalten.
  • 3. Qualitätssicherungssystem
  • 3.1 Die Bestimmungen von Modul D Nummer 3.1 sind entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt der Unterlagen nach Modul D Nummer 3.1.5 die technischen Unterlagen nach Teil A Nummer 1 bei der Konformitätsbewertungsstelle einzureichen sind.
  • 3.2 Das Qualitätssicherungssystem muss so aufgebaut sein, dass die Übereinstimmung der Messgeräte mit den für sie geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung gewährleistet ist.
  • 3.3 Die Bestimmungen von Modul D Nummer 3.3 und 3.4 sind entsprechend anzuwenden.
  • 3.4 Die Bestimmungen von Modul D Nummer 3.5 und 3.6 sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass vom Auditteam die technischen Unterlagen im Sinne des Teils A Nummer 1 zu prüfen sind.
  • 3.5 Die Bestimmungen von Modul D Nummer 3.7 und 3.8 sind entsprechend anwendbar mit der Maßgabe, dass die Konformitätsbewertungsstelle das Einhalten der in der hiesigen Nummer 3.2 genannten Anforderungen zu prüfen hat.
  • 4. Überwachung unter der Verantwortung der Konformitätsbewertungsstelle Die Bestimmungen von Modul D Nummer 4 sind entsprechend anzuwenden. Darüber hinaus hat der Hersteller der Konformitätsbewertungsstelle auch die Unterlagen nach der hiesigen Nummer 3.1 zur Verfügung zu stellen.
  • 5. Konformitätskennzeichnung und Konformitätserklärung
  • 5.1 Der Hersteller hat an jedem einzelnen Messgerät, das die geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung erfüllt, die Kennzeichnung nach § 14 dieser Verordnung und unter der Verantwortung der in Nummer 3.1 genannten Konformitätsbewertungsstelle deren Kennnummer anzubringen.
  • 5.2 Der Hersteller hat für jedes Messgerätemodell eine Konformitätserklärung im Sinne des § 11 dieser Verordnung auszustellen.
  • 6. Aufbewahrung von Unterlagen Der Hersteller hat für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Messgeräts die folgenden Unterlagen aufzubewahren:
  • 6.1 die Unterlagen gemäß Nummer 3.1,
  • 6.2 die Unterlagen zu Änderungen nach Nummer 3.5 in ihrer von der Konformitätsbewertungsstelle anerkannten Form,
  • 6.3 die Entscheidungen und Berichte der Konformitätsbewertungsstelle gemäß den Nummern 3.5 und 4.
  • 7. Bevollmächtigter Die in den Nummern 3.1, 3.5, 5 und 6 genannten Verpflichtungen des Herstellers dürfen von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, soweit dieser dazu ausdrücklich ermächtigt ist.

Modul EKonformität mit der Bauart auf der Grundlage

einer Qualitätssicherung bezogen auf das Produkt

  • 1. Begriffsbestimmung Die Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf das Produkt ist der Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem der Hersteller die in den Nummern 2 und 5 festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen und auf eigene Verantwortung zu erklären hat, dass die betreffenden Messgeräte der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und den für sie geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung genügen.
  • 2. Herstellung Der Hersteller hat ein von einer Konformitätsbewertungsstelle anerkanntes Qualitätssicherungssystem für die Endabnahme und Prüfung der betreffenden Messgeräte gemäß Nummer 3 zu unterhalten.
  • 3. Qualitätssicherungssystem Die Bestimmungen von Modul D Nummer 3 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Pflicht gemäß Modul D Nummer 3.3.2 entfällt und die Pflicht aus Modul D Nummer 3.3.3 sich nur auf Untersuchungen und Prüfungen nach der Herstellung bezieht.
  • 4. Überwachung unter der Verantwortung der Konformitätsbewertungsstelle Es sind die Bestimmungen von Modul D Nummer 4 entsprechend anzuwenden.
  • 5. Konformitätskennzeichnung und Konformitätserklärung Es sind die Bestimmungen von Modul D Nummer 5 entsprechend anzuwenden.
  • 6. Aufbewahrung von Unterlagen Es sind die Bestimmungen von Modul D Nummer 6 entsprechend anzuwenden.
  • 7. Bevollmächtigter Die in den Nummern 5 und 6 sowie in dem Modul D Nummer 3.1 und 3.8 genannten Verpflichtungen des Herstellers dürfen von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.

Modul E1Qualitätssicherung von Endabnahme und Prüfung der Produkte

  • 1. Begriffsbestimmung Die Qualitätssicherung von Endabnahme und Prüfung der Produkte ist das Konformitätsbewertungsverfahren, bei dem der Hersteller die in den Nummern 2 und 5 festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen und auf eigene Verantwortung zu erklären hat, dass die betreffenden Messgeräte den für sie geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung genügen.
  • 2. Herstellung Der Hersteller hat ein von einer Konformitätsbewertungsstelle anerkanntes Qualitätssicherungssystem für die Endabnahme und Prüfung der betreffenden Messgeräte gemäß Nummer 3 zu unterhalten.
  • 3. Qualitätssicherungssystem
  • 3.1 Die Bestimmungen von Modul D Nummer 3.1 sind entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt der Unterlagen nach Modul D Nummer 3.1.5 die technischen Unterlagen nach Teil A Nummer 1 bei der Konformitätsbewertungsstelle einzureichen sind.
  • 3.2 Das Qualitätssicherungssystem muss so aufgebaut sein, dass die Übereinstimmung der Messgeräte mit den für sie geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung gewährleistet ist.
  • 3.3 Die Bestimmungen von Modul D Nummer 3.3 sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte zu enthalten haben:
  • 3.3.1 Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse der Geschäftsleitung in Bezug auf die Produktqualität,
  • 3.3.2 nach der Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen,
  • 3.3.3 Qualitätsberichte wie Prüfberichte, Prüf- und Kalibrierdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter sowie sonstige zur Bewertung des Qualitätssicherungssystems erforderliche Berichte und
  • 3.3.4 Mittel, mit denen die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht wird.
  • 3.4 Die Bestimmungen von Modul D Nummer 3.4 sind entsprechend anzuwenden.
  • 3.5 Die Bestimmungen von Modul D Nummer 3.5 und 3.6 sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass vom Auditteam die technischen Unterlagen im Sinne des Teils A Nummer 1 zu prüfen sind.
  • 3.6 Die Bestimmungen von Modul D Nummer 3.7 und 3.8 sind entsprechend anwendbar mit der Maßgabe, dass die Konformitätsbewertungsstelle das Einhalten der in der hiesigen Nummer 3.2 genannten Anforderungen zu prüfen hat.
  • 4. Überwachung unter der Verantwortung der Konformitätsbewertungsstelle Die Bestimmungen von Modul D Nummer 4 sind entsprechend anzuwenden. Darüber hinaus hat der Hersteller der Konformitätsbewertungsstelle auch die Unterlagen nach der hiesigen Nummer 3.1 zur Verfügung zu stellen.
  • 5. Konformitätskennzeichnung und Konformitätserklärung Es sind die Bestimmungen von Modul D Nummer 5 entsprechend anzuwenden.
  • 6. Aufbewahrung von Unterlagen Es sind die Bestimmungen von Modul D Nummer 6 entsprechend anzuwenden.
  • 7. Bevollmächtigter Die in den Nummern 5 und 6 sowie in dem Modul D Nummer 3.1 und 3.8 genannten Verpflichtungen des Herstellers dürfen von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.

Modul FKonformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Produktprüfung

  • 1. Begriffsbestimmung Die Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Prüfung der Produkte ist der Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem der Hersteller die in den Nummern 2, 5.1 und 6 festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen und auf eigene Verantwortung zu erklären hat, dass die den Bestimmungen von Nummer 3 unterworfenen betroffenen Messgeräte der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und den für sie geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung genügen.
  • 2. Herstellung Der Hersteller hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Übereinstimmung der hergestellten Messgeräte mit der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen anerkannten Bauart und mit den für sie geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung gewährleisten.
  • 3. Überprüfung
  • 3.1 Der Hersteller hat eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne des § 13 oder des § 14 des Mess- und Eichgesetzes auszuwählen. Diese hat die Untersuchungen und Prüfungen durchzuführen, die erforderlich sind, um die Übereinstimmung der Messgeräte mit der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen anerkannten Bauart und den entsprechenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung zu prüfen.
  • 3.2 Die Untersuchungen und Prüfungen zur Kontrolle der Konformität der Messgeräte mit den entsprechenden Anforderungen sind je nach Entscheidung des Herstellers entweder mittels Prüfung und Erprobung jedes einzelnen Messgeräts gemäß Nummer 4 oder mittels einer statistischen Prüfung und Erprobung der Messgeräte gemäß Nummer 5 durchzuführen.
  • 4. Überprüfung der Konformität durch Prüfung und Erprobung jedes einzelnen Messgeräts
  • 4.1 Alle Messgeräte sind einzeln zu untersuchen. Es sind geeignete Prüfungen gemäß den einschlägigen harmonisierten Normen, normativen Dokumenten oder vom Ausschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelten Regeln, technischen Spezifikationen oder Feststellungen durchzuführen, um die Konformität der Geräte mit der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen anerkannten Bauart und den geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung zu überprüfen. Liegen einschlägige harmonisierte Normen, normative Dokumente oder vom Ausschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelte Regeln, technische Spezifikationen oder Feststellungen nicht vor, hat die Konformitätsbewertungsstelle darüber zu befinden, welche Prüfungen durchzuführen sind.
  • 4.2 Die Konformitätsbewertungsstelle hat auf der Grundlage dieser Untersuchungen und Prüfungen eine Konformitätsbescheinigung auszustellen und an jedem von ihr anerkannten Messgerät ihre Kennnummer anzubringen oder unter ihrer Verantwortung anbringen zu lassen.
  • 4.3 Der Hersteller hat die Konformitätsbescheinigungen über die Prüfung und Erprobung jedes einzelnen Messgeräts zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Messgeräts für die Behörden zur Einsichtnahme bereitzuhalten.
  • 5. Überprüfung der Konformität mit statistischen Mitteln
  • 5.1 Der Hersteller hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Einheitlichkeit aller produzierten Lose gewährleisten, und seine Messgeräte in einheitlichen Losen zur Überprüfung vorzulegen.
  • 5.2 Jedem Los ist gemäß den Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung eine beliebige Probe zu entnehmen. Jedes Messgerät aus einer Stichprobe ist einzeln zu untersuchen. Es sind entsprechende Prüfungen gemäß den einschlägigen harmonisierten Normen, normativen Dokumenten oder vom Ausschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelten Regeln, technischen Spezifikationen oder Feststellungen durchzuführen, um seine Konformität mit der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen anerkannten Bauart und mit den geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung sicherzustellen und so zu ermitteln, ob das Los angenommen oder abgelehnt wird. Liegen einschlägige harmonisierte Normen, normative Dokumente oder vom Ausschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelte Regeln, technische Spezifikationen oder Feststellungen nicht vor, hat die Konformitätsbewertungsstelle darüber zu befinden, welche Prüfungen durchzuführen sind.
  • 5.3 Bei dem statistischen Verfahren hat die statistische Kontrolle auf der Grundlage von Funktionsmerkmalen zu erfolgen. Der Stichprobenplan muss Folgendes gewährleisten:
  • 5.3.1 ein normales Qualitätsniveau entsprechend einer Annahmewahrscheinlichkeit von 95 Prozent und einer Nichtübereinstimmungsquote von weniger als 1 Prozent und
  • 5.3.2 ein Qualitätsgrenzniveau entsprechend einer Annahmewahrscheinlichkeit von 5 Prozent und einer Nichtübereinstimmungsquote von weniger als 7 Prozent.
  • 5.4 Wird ein Los angenommen, so sind alle Messgeräte des Loses positiv bewertet und anerkannt – außer der Stichprobe entstammende Messgeräte mit negativem Prüfergebnis.
  • 5.5 Die Konformitätsbewertungsstelle hat auf der Grundlage dieser Untersuchungen und Prüfungen eine Konformitätsbescheinigung auszustellen und an jedem von ihr anerkannten Messgerät ihre Kennnummer anzubringen oder unter ihrer Verantwortung anbringen zu lassen.
  • 5.6 Der Hersteller hat die Konformitätsbescheinigungen über das mit statistischen Mitteln geführte Konformitätsbewertungsverfahren zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Messgeräts für die zuständigen Behörden bereitzuhalten.
  • 5.7 Wird ein Los abgelehnt, so hat die Konformitätsbewertungsstelle geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass das Los in Verkehr gebracht wird. Bei gehäufter Ablehnung von Losen darf die Konformitätsbewertungsstelle die statistische Kontrolle darüber hinaus aussetzen.
  • 5.8 Die Bestimmungen der Nummer 5 sind nicht auf nichtselbsttätige Waagen anzuwenden.
  • 6. Konformitätskennzeichnung und Konformitätserklärung
  • 6.1 Es sind die Bestimmungen von Modul D Nummer 5 entsprechend anzuwenden.
  • 6.2 Stimmt die Konformitätsbewertungsstelle zu, darf der Hersteller unter der Verantwortung dieser Stelle deren Kennnummer bereits während des Fertigungsprozesses auf den Messgeräten anbringen.
  • 7. Bevollmächtigter Die Verpflichtungen des Herstellers dürfen von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, soweit dieser ausdrücklich dazu beauftragt ist. Ein Bevollmächtigter darf nicht die in den Nummern 2 und 5.1 festgelegten Verpflichtungen des Herstellers erfüllen.

Modul F1Konformität auf der Grundlage einer Prüfung der Produkte

  • 1. Begriffsbestimmung Die Konformität auf der Grundlage einer Prüfung der Produkte ist der Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem der Hersteller die in den Nummern 2, 3, 6.1 und 7 festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen und auf eigene Verantwortung zu erklären hat, dass die den Bestimmungen von Nummer 4 unterworfenen betroffenen Messgeräte den für sie geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung genügen.
  • 2. Technische Unterlagen Der Hersteller hat die technischen Unterlagen nach Teil A Nummer 1 zu erstellen.
  • 3. Herstellung Der Hersteller hat alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Konformität der hergestellten Messgeräte mit den geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung gewährleisten.
  • 4. Überprüfung
  • 4.1 Der Hersteller hat eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne des § 13 oder des § 14 des Mess- und Eichgesetzes auszuwählen. Diese hat die entsprechenden Untersuchungen und Prüfungen durchzuführen, die erforderlich sind, um die Konformität der Messgeräte mit den geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung feststellen zu können.
  • 4.2 Die Untersuchungen und Prüfungen zur Kontrolle der Konformität mit diesen Anforderungen sind nach Wahl des Herstellers entweder mittels Prüfung und Erprobung jedes einzelnen Messgeräts gemäß Nummer 5 oder mittels einer statistischen Prüfung und Erprobung der Messgeräte gemäß Nummer 6 durchzuführen.
  • 5. Überprüfung der Konformität durch Prüfung und Erprobung jedes einzelnen Messgeräts Die Bestimmungen von Modul F Nummer 4 sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Konformität der Geräte mit den geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung zu überprüfen ist.
  • 6. Überprüfung der Konformität mit statistischen Mitteln Die nachfolgenden Vorschriften zur Überprüfung der Konformität mit statistischen Mitteln sind nicht auf nichtselbsttätige Waagen anzuwenden.
  • 6.1 Der Hersteller hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit der Fertigungsprozess die Einheitlichkeit aller produzierten Lose gewährleistet. Der Hersteller hat seine Messgeräte in einheitlichen Losen zur Überprüfung vorzulegen.
  • 6.2 Die Bestimmungen von Modul F Nummer 5.2 bis 5.7 sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Konformität der Geräte mit den geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung zu überprüfen ist.
  • 7. Konformitätskennzeichnung und Konformitätserklärung
  • 7.1 Der Hersteller hat an jedem einzelnen Messgerät, das den geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung entspricht, die Kennzeichnung nach § 14 dieser Verordnung und unter der Verantwortung der in Nummer 4 genannten Konformitätsbewertungsstelle deren Kennnummer anzubringen.
  • 7.2 Die Bestimmungen von Modul F Nummer 6.2. sind entsprechend anzuwenden.
  • 8. Bevollmächtigter Die Verpflichtungen des Herstellers dürfen von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind. Die in den Nummern 2, 3 und 6.1 festgelegten Verpflichtungen darf ein Bevollmächtigter nicht erfüllen.

Modul GKonformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung

  • 1. Begriffsbestimmung Die Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung ist das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem der Hersteller die in den Nummern 2, 3 und 5 genannten Verpflichtungen zu erfüllen und auf eigene Verantwortung zu erklären hat, dass das den Bestimmungen gemäß Nummer 4 unterzogene Messgerät den hierfür geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung genügt.
  • 2. Technische Unterlagen Der Hersteller hat die technischen Unterlagen gemäß Teil A Nummer 1 zu erstellen und sie der nach Nummer 4 ausgewählten Konformitätsbewertungsstelle zur Verfügung zu stellen.
  • 3. Herstellung Der Hersteller hat alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Konformität der hergestellten Messgeräte mit den geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung gewährleisten.
  • 4. Überprüfung
  • 4.1 Der Hersteller hat eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne des § 13 oder des § 14 des Mess- und Eichgesetzes auszuwählen. Diese hat nach den einschlägigen harmonisierten Normen, normativen Dokumenten oder vom Ausschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelten Regeln, technischen Spezifikationen oder Feststellungen oder mittels gleichwertiger Prüfungen zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, ob die Konformität des Messgeräts mit den geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung gegeben ist. Liegen einschlägige harmonisierte Normen, normative Dokumente oder vom Ausschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelte Regeln, technische Spezifikationen oder Feststellungen nicht vor, hat die Konformitätsbewertungsstelle darüber zu befinden, welche Prüfungen durchzuführen sind.
  • 4.2 Die Konformitätsbewertungsstelle hat auf der Grundlage dieser Untersuchungen und Prüfungen eine Konformitätsbescheinigung auszustellen und an jedem von ihr anerkannten Messgerät ihre Kennnummer anzubringen oder unter ihrer Verantwortung anbringen zu lassen.
  • 4.3 Der Hersteller bewahrt die technischen Unterlagen einschließlich der Konformitätsbescheinigung für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Messgeräts auf.
  • 5. Konformitätskennzeichnung und Konformitätserklärung
  • 5.1 Der Hersteller hat an jedem Messgerät, das die geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung erfüllt, die Kennzeichnung nach § 14 dieser Verordnung und unter der Verantwortung der in Nummer 4 genannten Konformitätsbewertungsstelle deren Kennnummer anzubringen.
  • 5.2 Der Hersteller stellt für jedes Messgerätemodell eine Konformitätserklärung im Sinne des § 11 dieser Verordnung aus.
  • 6. Bevollmächtigter Die in den Nummern 2 und 5 genannten Verpflichtungen des Herstellers dürfen von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls dieses in der Beauftragung ausdrücklich festgelegt ist.

Modul HKonformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung

  • 1. Begriffsbestimmung Die Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung ist das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem der Hersteller die in den Nummern 2 und 5 genannten Verpflichtungen zu erfüllen und auf eigene Verantwortung zu erklären hat, dass die betreffenden Messgeräte den für sie geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung genügen.
  • 2. Herstellung Der Hersteller hat ein von einer Konformitätsbewertungsstelle anerkanntes Qualitätssicherungssystem für Entwicklung, Herstellung, Endabnahme und Prüfung der betreffenden Messgeräte nach Nummer 3 zu unterhalten.
  • 3. Qualitätssicherungssystem
  • 3.1 Der Hersteller hat bei der Konformitätsbewertungsstelle im Sinne des § 13 oder des § 14 des Mess- und Eichgesetzes seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems für die betreffenden Messgeräte zu beantragen. Der Antrag muss enthalten:
  • 3.1.1 Name und Anschrift des Herstellers und, wenn der Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Name und Anschrift,
  • 3.1.2 die technischen Unterlagen nach Teil A Nummer 1 jeweils für ein Modell jedes herzustellenden Messgerätetyps,
  • 3.1.3 die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem und
  • 3.1.4 eine schriftliche oder elektronisch zugesandte Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen Konformitätsbewertungsstelle eingereicht worden ist.
  • 3.2 Das Qualitätssicherungssystem muss so aufgebaut sein, dass die Übereinstimmung der Messgeräte mit den für sie geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung gewährleistet ist.
  • 3.3 Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Grundsätze, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem müssen eine einheitliche Auslegung der Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte ermöglichen. Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:
  • 3.3.1 Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse der Geschäftsleitung in Bezug auf die Entwurfs- und Produktqualität,
  • 3.3.2 technische Konstruktionsspezifikationen, einschließlich der angewandten Normen, sowie – wenn die einschlägigen harmonisierten Normen, normativen Dokumente oder vom Ausschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelten Regeln, technischen Spezifikationen oder Feststellungen nicht vollständig angewendet werden – die Mittel, mit denen gewährleistet werden soll, dass die für die Messgeräte geltenden wesentlichen Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung erfüllt werden,
  • 3.3.3 Techniken zur Steuerung der Entwicklung und Prüfung des Entwicklungsergebnisses, Verfahren und systematische Maßnahmen, die bei der Entwicklung der zur betreffenden Produktkategorie gehörenden Messgeräte angewandt werden,
  • 3.3.4 entsprechende Fertigungs-, Qualitätssteuerungs- und Qualitätssicherungstechniken, angewandte Verfahren und vorgesehene systematische Maßnahmen,
  • 3.3.5 vor, während und nach der Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen unter Angabe ihrer Häufigkeit,
  • 3.3.6 qualitätsbezogene Aufzeichnungen, wie Prüfberichte, Prüf- und Kalibrierdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter sowie sonstige zur Bewertung des Qualitätssicherungssystems erforderliche Berichte,
  • 3.3.7 Mittel, mit denen die Erreichung der geforderten Entwicklungs- und Produktqualität sowie die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht werden.
  • 3.4 Die Bestimmungen von Modul D Nummer 3.4. bis 3.8. sind entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Anforderungen der hiesigen Nummern 3.2 und 3.3 erfüllt sein müssen.
  • 4. Überwachung unter der Verantwortung der Konformitätsbewertungsstelle Die Bestimmungen von Modul D Nummer 4 sind entsprechend anzuwenden. Zusätzlich sind der Konformitätsbewertungsstelle die im Qualitätssicherungssystem für den Entwicklungsbereich vorgesehenen qualitätsbezogenen Aufzeichnungen, wie beispielsweise Ergebnisse von Analysen, Berechnungen oder Tests, zur Verfügung zu stellen.
  • 5. Konformitätskennzeichnung und Konformitätserklärung Die Bestimmungen von Modul D Nummer 5 sind entsprechend anzuwenden.
  • 6. Aufbewahrung von Unterlagen Die Bestimmungen von Modul D Nummer 6 sind entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Unterlagen nach der dortigen Nummer 3.1 die technischen Unterlagen und die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem nach der hiesigen Nummer 3.1 aufzubewahren sind.
  • 7. Bevollmächtigter Die in den Nummern 3.1, 5 und 6 sowie in dem Modul D Nummer 3.8 genannten Verpflichtungen des Herstellers dürfen von seinem Bevollmächtigten unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls dieses in der Beauftragung ausdrücklich festgelegt ist.

Modul H1Konformität auf der Grundlage einer

umfassenden Qualitätssicherung mit Entwurfsprüfung

  • 1. Begriffsbestimmung Die Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung mit Entwurfsprüfung ist das Konformitätsbewertungsverfahren, bei dem der Hersteller die in den Nummern 2 und 6 genannten Verpflichtungen zu erfüllen und auf eigene Verantwortung zu erklären hat, dass die betreffenden Messgeräte den für sie geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung genügen.
  • 2. Herstellung Der Hersteller betreibt ein von einer Konformitätsbewertungsstelle anerkanntes Qualitätssicherungssystem für Entwicklung, Herstellung, Endabnahme und Prüfung der betreffenden Messgeräte nach Nummer 3. Die Eignung des technischen Entwurfs der Messgeräte muss gemäß Nummer 4 geprüft worden sein.
  • 3. Qualitätssicherungssystem
  • 3.1 Die Bestimmungen von Modul D Nummer 3.1 sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die dortige Nummer 3.1.5 nicht zur Anwendung kommt.
  • 3.2 Die Bestimmungen von Modul H Nummer 3.2 und 3.3 sind entsprechend anzuwenden.
  • 3.3 Die Bestimmungen von Modul D Nummer 3.4 bis 3.8 sind entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anforderungen der hiesigen Nummer 3.2 erfüllt sein müssen.
  • 4. Entwurfsprüfung
  • 4.1 Der Hersteller hat bei der in Nummer 3.1 genannten Konformitätsbewertungsstelle die Prüfung des Entwurfs zu beantragen.
  • 4.2 Der Antrag hat Aufschluss über Konzeption, Herstellung und Funktionsweise des Messgeräts zu geben und eine Bewertung der Übereinstimmung mit den geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung zu ermöglichen. Er muss Folgendes enthalten:
  • 4.2.1 Name und Anschrift des Herstellers,
  • 4.2.2 eine schriftliche oder elektronisch übersandte Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen Konformitätsbewertungsstelle eingereicht worden ist,
  • 4.2.3 die technischen Unterlagen nach Teil A Nummer 1 und
  • 4.2.4 den zusätzlichen Nachweis für eine angemessene Lösung durch den technischen Entwurf; der zusätzliche Nachweis hat einen Verweis auf sämtliche Dokumente zu enthalten, die zugrunde gelegt wurden, insbesondere wenn die einschlägigen harmonisierten Normen oder technischen Spezifikationen nicht vollständig angewandt wurden; der zusätzliche Nachweis muss erforderliche Ergebnisse von Prüfungen einschließen, die in einem geeigneten Labor des Herstellers oder in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung in einem anderen Prüflabor durchgeführt worden sind.
  • 4.3 Die Konformitätsbewertungsstelle hat den Antrag zu prüfen und dem Hersteller eine Entwurfsprüfbescheinigung auszustellen, wenn der Entwurf die für das Messgerät geltenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. Diese Bescheinigung muss Folgendes enthalten:
  • 4.3.1 den Namen und die Anschrift des Herstellers,
  • 4.3.2 die Ergebnisse der Prüfungen sowie etwaige Bedingungen für ihre Gültigkeit,
  • 4.3.3 die erforderlichen Daten für die Identifizierung des von der Konformitätsbewertungsstelle anerkannten Entwurfs und
  • 4.3.4 alle zweckdienlichen Angaben, anhand deren sich die Übereinstimmung der hergestellten Messgeräte mit dem geprüften Entwurf beurteilen und gegebenenfalls eine Kontrolle nach ihrer Inbetriebnahme durchführen lässt. Der Bescheinigung dürfen ein oder mehrere Anhänge beigefügt werden.
  • 4.4 Die Bestimmungen von Modul B Nummer 6.2 bis 6.4 und 7 bis 9 sind entsprechend anzuwenden, wobei Baumuster durch Entwurf und Baumusterprüfbescheinigung durch Entwurfsprüfbescheinigung zu ersetzen sind.
  • 5. Überwachung unter der Verantwortung der Konformitätsbewertungsstelle
  • 5.1 Die Überwachung ist so auszugestalten, dass sie gewährleistet, dass der Hersteller die Verpflichtungen aus dem von der Konformitätsbewertungsstelle anerkannten Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.
  • 5.2 Der Hersteller hat der Konformitätsbewertungsstelle für die Bewertung Zugang zu den Entwicklungs-, Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen zu gewähren und ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere:
  • 5.2.1 die Dokumentation über das Qualitätssicherungssystem,
  • 5.2.2 die im Qualitätssicherungssystem für den Entwicklungsbereich vorgesehenen qualitätsbezogenen Aufzeichnungen wie Ergebnisse von Analysen, Berechnungen und Tests und
  • 5.2.3 die im Qualitätssicherungssystem für den Fertigungsbereich vorgesehenen qualitätsbezogenen Aufzeichnungen wie Prüfberichte, Inspektionsberichte, Testdaten, Kalibrierdaten und Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter.
  • 5.3 Die Bestimmungen von Modul D Nummer 4.3 und 4.4 sind entsprechend anzuwenden.
  • 6. Konformitätskennzeichnung und Konformitätserklärung
  • 6.1 Der Hersteller hat an jedem einzelnen Messgerät, das die geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung erfüllt, die Kennzeichnung nach § 14 dieser Verordnung und unter der Verantwortung der Konformitätsbewertungsstelle deren Kennnummer anzubringen.
  • 6.2 Der Hersteller hat für jedes Messgerätemodell eine Konformitätserklärung im Sinne des § 11 dieser Verordnung auszustellen.
  • 7. Aufbewahrung von Unterlagen Der Hersteller hat die Unterlagen für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Messgeräts aufzubewahren. Darunter fallen:
  • 7.1 die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem gemäß Nummer 3.1,
  • 7.2 die Unterlagen über Änderungen des Qualitätssicherungssystems in ihrer von der Konformitätsbewertungsstelle anerkannten Form und
  • 7.3 die Entscheidungen und Berichte der Konformitätsbewertungsstelle nach diesem Modul.
  • 8. Bevollmächtigter Der in den Nummern 4.1 und 4.2 genannte Antrag darf vom Bevollmächtigten eingereicht und die in den Nummern 3.1, 6 und 7 genannten Verpflichtungen sowie die Verpflichtung zur Unterrichtung der Konformitätsbewertungsstelle über Änderungen dürfen vom Bevollmächtigten unter der Verantwortung des Herstellers erfüllt werden, falls dies in der Beauftragung ausdrücklich festgelegt ist.

Anlage 5 (zu § 11 Absatz 2)Konformitätserklärung für Messgeräte, die nicht europäischen Vorschriften unterliegen

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 2061;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

  • 1. Nr.: ……. (eindeutige Kennnummer des Messgeräts)
  • 2. Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten
  • 3. Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der nachfolgend genannte Hersteller oder Einführer:
  • 4. Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung des Messgeräts zwecks Rückverfolgbarkeit, Angabe von Fotografie möglich):
  • 5. Der Hersteller bestätigt, dass der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung das Mess- und Eichgesetz und die darauf gestützten Rechtsverordnungen einhält.
  • 6. Angabe der einschlägigen Regeln, technischen Spezifikationen oder Feststellungen im Sinne des § 46 des Mess- und Eichgesetzes, die zugrunde gelegt wurden:
  • 7. Angabe sonstiger technischer Regeln oder Spezifikationen, die zugrunde gelegt wurden:
  • 8. Soweit beteiligt: Angabe der Konformitätsbewertungsstelle (Name, Kennnummer) und Angabe ihrer Mitwirkung und der von ihr ausgestellten Bescheinigungen.
  • 9. Zusatzangaben:

Unterzeichnet für und im Namen von ……………….

(Ort, Datum der Ausstellung)

(Name, Funktion, Unterschrift)

Anlage 6 (weggefallen)

Anlage 7 (zu § 34 Absatz 1 Nummer 1)Besondere Eichfristen für einzelne Messgeräte

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 2064 - 2068;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Tabelle 1

Ordnungs-; nummer Messgeräteart Eichfrist in Jahren,; sofern nicht; anders angegeben
1. Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombinationen von Längen zur Längen- oder Flächenbestimmung
1.1 verkörperte Längenmaße, mechanische Messkluppen und mechanische Messschieber nicht befristet
1.2 Längenmessgeräte im Einzelhandel, die die Länge von länglichen Gebilden während einer Vorschubbewegung bestimmen nicht befristet
1.3 Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils an Schweineschlachtkörpern anhand der Dicke der Speck- oder Muskelschichten (Choirometer) 1
2. Messgeräte zur Bestimmung der Masse
2.1 Gewichtstücke
2.1.1 Gewichtstücke 4
2.2 Nichtselbsttätige Waagen
2.2.1 nichtselbsttätige Waagen mit einer Höchstlast von 3 000 Kilogramm oder mehr mit Ausnahme der Baustoffwaagen 3
2.2.2 nichtselbsteinspielende Fein- und Präzisionswaagen 4
2.2.3 nichtselbsteinspielende Handelswaagen mit einer Höchstlast von weniger als 350 Kilogramm 4
2.2.4 Waagen zum Wiegen von Personen einschließlich der Säuglingswaagen und der Waagen zur Feststellung des Geburtsgewichts mit Ausnahme der Bettenwaagen und Waagen nach Nummer 2.2.5 4
2.2.5 Waagen zum Verwiegen von Personen, soweit sie nicht in Krankenhäusern aufgestellt sind nicht befristet
2.2.6 Säuglingswaagen, Waagen zur Bestimmung des Geburtsgewichts 4
2.2.7 Behälterwaagen für verflüssigte Gase mit fest mit der Waage verbundenem Druckgasbehälter, dem das Messgut stoßfrei zugeführt und entnommen wird 4
2.2.8 Viehwaagen in landwirtschaftlichen Betrieben 4
2.3 Selbsttätige Waagen
2.3.1 selbsttätige Kontrollwaagen einschließlich der selbsttätigen Sortierwaagen 1
2.3.2 selbsttätige Waagen mit Etikettendruckwerk, die zur Herstellung von Fertigpackungen ungleicher Füllmenge verwendet werden 1
2.3.3 selbsttätige Gleiswaagen mit einer Höchstlast von 3 000 Kilogramm oder mehr 3
3. Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur
3.1 Flüssigkeits-Glasthermometer mit Ausnahme der Thermometer nach Nummer 3.2 15
3.2 Thermometer für Messgeräte zur Bestimmung des Feuchtegehalts von Getreide oder Ölfrüchten nicht befristet
3.3 Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur in Lagerbehältern oder Rohrleitungen mit Messwiderständen aus Platin oder Nickel, wenn der Isolationswiderstand und die Richtigkeit der Temperaturanzeige ohne Ausbau des Temperaturaufnehmers in zweijährigem Abstand von der zuständigen Behörde überprüft werden 6
4. Messgeräte zur Bestimmung des Drucks
4.1 Druckmessgeräte, die nicht Reifendruckmessgeräte für Kraftfahrzeugreifen sind, der Klassen 0,1 bis 0,6 1
5. Messgeräte zur Bestimmung des Volumens
5.1 Hohlmaße für flüssige Messgüter
5.1.1 Flüssigkeitsmaße nicht befristet
5.1.2 Ausschankmaße nicht befristet
5.1.3 Transport-Messbehälter 9
5.1.4 Holzfässer und Kunststofffässer 5
5.1.5 Metallfässer 8
5.1.6 Fässer aus nicht rostendem Stahl Nummer 1.4301 nach DIN EN 10028-7, Ausgabe Februar 2008, oder aus einem gleichwertigen Werkstoff, mit oder ohne Kunststoffummantelung, die einen Innenüberdruck von 5 bar ohne bleibende Verformung aushalten nicht befristet
5.2 Hohlmaße für nichtflüssige Messgüter
5.2.1 Messbehälter nicht befristet
5.3 Messgeräte für Flüssigkeiten in ruhendem Zustand
5.3.1 Messwerkzeuge für Flüssigkeiten mit Ausnahme der Messwerkzeuge nach den Nummern 5.3.2 und 5.3.3 3
5.3.2 Messwerkzeuge für Flüssigkeiten mit festen Maßwänden, bei denen der Maßraum und die Maßraumeinstellung einsehbar sind nicht befristet
5.3.3 Volumenmessgeräte, bei denen die messwertbestimmenden Teile aus Glas sind mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 6.8 nicht befristet
5.3.4 Lagerbehälter und Lagergefäße, soweit sie nicht zu den Lagerbehältern nach Nummer 5.3.5 oder 5.3.6 gehören 12
5.3.5 Lagergefäße, Haupt- und Zwischensammelgefäße nach dem Branntweinmonopolrecht nicht befristet
5.3.6 Lagerbehälter, bei denen die Messbeständigkeit des Maßraums durch eine vollständige Vermessung frühestens fünf Jahre nach der Konformitätsbewertung oder nach einer vorausgegangenen Eichung festgestellt ist und der Sumpf bei Behältern mit voll aufliegendem Boden nicht in den Maßraum einbezogen ist nicht befristet
5.3.7 Volumenmessgeräte für Laborzwecke nicht befristet
5.4 Messgeräte für strömende Flüssigkeiten außer Wasser
5.4.1 Messgeräte für verflüssigte Gase 1
5.4.2 Messgeräte für Milch, soweit sie nicht für die direkte Abgabe von Milch durch den Erzeuger an den Endverbraucher verwendet werden 1
5.4.3 Messgeräte für Schmieröle mit Viskositäten größer als 20 mPa·s im Messzustand 4
5.4.4 Ortsfeste Heizölzähler zur Versorgung einzelner Wohnungen nicht befristet
5.5 Messgeräte für strömendes Wasser
5.5.1 Wasserzähler für Kaltwasser und ihre mechanischen Zusatzeinrichtungen mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 5.5.5 6
5.5.2 Wasserzähler für Warmwasser mit Ausnahme der Zähler nach Nummer 5.5.4 6
5.5.3 elektronische Zusatzeinrichtungen für Wasserzähler (Kalt- und Warmwasser), sofern diese netzbetrieben sind und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie mindestens für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Verletzung von Kennzeichen möglich ist mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 6.8 8
5.5.4 Kondensatwasserzähler 8
5.5.5 Einrichtungen zur Messwertübertragung einschließlich der zugehörigen Messwertgeber an Wasserzählern nicht befristet
5.6 Messgeräte für strömende Gase
5.6.1 Gaszähler, ausgenommen Wirkdruckgaszähler, soweit nicht unter den Nummern 5.6.2 bis 5.6.13 dieser Anlage etwas anderes festgelegt ist 5
5.6.2 Balgengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von 10 m3/h oder kleiner sowie Turbinenradgaszähler mit dauergeschmierten Lagern der Turbinenradwelle (ohne Schmierungseinrichtung) sowie Ultraschallgaszähler mit einem maximalen Durchfluss von mindestens 1 600 m3/h 8
5.6.3 Balgengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von über 10 m3/h und kleiner 25 m3/h, Turbinenradgaszähler mit Schmierungseinrichtung mit einem maximalen Durchfluss von 4 000 m3/h und kleiner sowie Wirbelgaszähler 12
5.6.4 Balgen- und Drehkolbengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von 25 m³/h bis 1 600 m³/h 16
5.6.5 Turbinenradgaszähler mit Schmierungseinrichtung mit einem maximalen Durchfluss von über 4 000 m3/h bis kleiner 16 000 m3/h 16
5.6.6 Drehkolbengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von über 1 600 m3/h sowie Turbinenradgaszähler mit Schmierungseinrichtung mit einem maximalen Durchfluss von 16 000 m3/h und größer nicht befristet
5.6.7 Drehkolbengaszähler, Turbinenradgaszähler, Wirbelgaszähler und Ultraschallgaszähler im geschäftlichen Verkehr zwischen gleichbleibenden Partnern mit einem maximalen Durchfluss von mindestens 1 600 m3/h Gas im Betriebszustand, wenn ein Vergleichszähler eingebaut ist, der zu Vergleichsmessungen in Reihe geschaltet werden kann, oder wenn in Dauerreihenschaltung ein Vergleichszähler mit unterschiedlichen physikalischen Messverfahren eingebaut ist oder zwei Ultraschallgaszähler mit unterschiedlicher Reaktion auf Strömungseinflüsse eingebaut sind, unter der Voraussetzung, dass Vergleichsmessungen bei der ersten Inbetriebnahme und nachfolgend mindestens einmal jährlich ausgeführt werden, deren Ergebnisse keine Veränderungen der Abweichungen von mehr als der Hälfte der Eichfehlergrenzen gegenüber den bei der Inbetriebnahme festgestellten Abweichungen zeigen nicht befristet
5.6.8 Wirkdruckgaszähler, wenn ein Filter vorgeschaltet ist, das durch Differenzdruckmessung mit Maximumanzeige überwacht wird, oder Wirkdruckgaszähler ohne Filter, wenn die Blenden mindestens nach 2 Jahren von einer Eichbehörde oder einer staatlich anerkannten Prüfstelle überprüft werden und keine Beschädigungen oder Verschmutzungen aufweisen 4
5.6.9 Temperatur-, Zustands- und Dichte-Mengenumwerter für Gase 5
5.6.10 mechanische Zusatzeinrichtungen für Gasmessgeräte mit Ausnahme der Gebergeräte und der Schalteinrichtungen 5
5.6.11 elektronische Zusatzeinrichtungen für Gasmessgeräte, sofern diese netzbetrieben sind und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie mindestens für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Verletzung von Kennzeichen möglich ist mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 6.8 8
5.6.12 Gebergeräte für Gasmessgeräte und für deren Zusatzeinrichtungen nicht befristet
5.6.13 Umschalt- und Zuschalteinrichtungen für Gaszähler nicht befristet
6. Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität
6.1 Elektrizitätszähler in der Ausführung als Einphasen- und Mehrphasen-Wechselstromzähler mit Induktionsmesswerk einschließlich Doppeltarifzähler, mit Ausnahme der Zähler nach Nummer 6.2 16
6.2 Elektrizitätszähler in der Ausführung als Einphasen- und Mehrphasen-Wechselstromzähler mit Induktionsmesswerk als Messwandlerzähler, als mechanische Mehrtarif-, Maximum- und Überverbrauchszähler sowie mechanische Zusatzeinrichtungen für Elektrizitätszähler 12
6.3 Elektrizitätszähler in der Ausführung als Einphasen- und Mehrphasen-Wechselstromzähler mit elektronischem Messwerk für direkten Anschluss und Anschluss an Messwandler sowie eingebaute und getrennt angeordnete elektronische Zusatzeinrichtungen für Elektrizitätszähler, sofern diese netzbetrieben sind und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie mindestens für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Verletzung von Kennzeichen möglich ist mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 6.8 8
6.4 Elektrizitätszähler für Gleichstrom mit Ausnahme der Elektrizitätszähler nach der Nummer 6.5 4
6.5 Elektrizitätszähler für Gleichstrom mit elektronischem Messwerk 8
6.6 Messwandler für Elektrizitätszähler nicht befristet
6.7 Messgeräte und Zusatzeinrichtungen bei der Lieferung von Elektrizität für Elektrofahrzeuge und an Ladepunkten mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 6.8 8
6.8 Smart-Meter-Gateways, die den technischen Vorgaben des Teils 2 Kapitel 3 des Messstellenbetriebsgesetzes entsprechen sowie Kommunikationsadapter zur Anbindung von Messgeräten und Messeinrichtungen nach § 2 Satz 1 Nummer 10 des Messstellenbetriebsgesetzes an ein Smart-Meter-Gateway nicht befristet
7. Messgeräte zur Bestimmung der Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislaufsystemen)
7.1 Wärmezähler und Kältezähler 6
7.2 Warm- und Heißwasserzähler für Wärmetauscher-Kreislaufsysteme 6
7.3 elektronische Zusatzeinrichtungen für Wärme- und Kältezähler, sofern diese netzbetrieben sind und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie mindestens für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Verletzung von Kennzeichen möglich ist mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 6.8 8
8. Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von Flüssigkeiten
8.1 Dichte- oder Gehaltsmessgeräte, bei denen die messwertbestimmenden Teile aus Glas hergestellt sind nicht befristet
8.2 hydrostatische Waagen, Tauchkörper und Pyknometer aus Metall 4
8.3 Messgeräte zur Bestimmung des Fettgehalts von Milch und Milcherzeugnissen, bei denen die messwertbestimmenden Teile aus Glas hergestellt sind nicht befristet
9. Einzelne Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von anderen Medien als Flüssigkeiten
9.1 Getreideprober 4
9.2 Messgeräte zur Bestimmung des Feuchtegehalts von Getreide und Ölfrüchten, bei denen die Bestimmung des Feuchtegehalts über Infrarot-Spektralmesstechnik erfolgt 1
9.3 Messgeräte zur Bestimmung des Atemalkoholgehalts 6 Monate
9.4 Messgeräte zur Bestimmung des Fettgehalts von Milcherzeugnissen, bei denen die messwertbestimmenden Teile aus Glas hergestellt sind nicht befristet
9.5 Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils von Schweineschlachtkörpern (Choirometer) 1
10. Messgeräte zur Bestimmung von sonstigen Messgrößen bei der Lieferung von strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen
10.1 Brennwertmessgeräte für Gase 1
10.2 Brennwert-Mengenumwerter für Gase 5
10.3 Gasdruckregelgeräte zur thermischen Gasabrechnung, wenn Geräte der Genauigkeitsklassen AC 2,5 und AC 5 mindestens einmal jährlich und Geräte der Genauigkeitsklassen AC 10 mindestens in Zeitabständen, die der Eichfrist der zugehörigen Gaszähler entsprechen, vom Versorgungsunternehmen nachgeprüft, gekennzeichnet und die Ergebnisse aufgezeichnet werden nicht befristet
11. Messgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels und daraus abgeleitete Messgrößen
12. Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen im öffentlichen Verkehr
12.1 Radlastwaagen und Geschwindigkeitsmessgeräte für die amtliche Überwachung; des öffentlichen Verkehrs 1
12.2 mechanische Stoppuhren für die amtliche Überwachung des öffentlichen Verkehrs 1
12.3 Taxameter einschließlich Wegstreckensignalgeber in Kraftfahrzeugen 1
13. Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung
13.1 Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Photonenstrahlung mit einer radioaktiven Kontrollvorrichtung, die die Kontrolle des gesamten Dosimeters (Detektor und Messwerterfassungs- und Anzeigesystem) gestattet und die über eine von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt ausgestellte Baumusterprüfbescheinigung verfügt und wenn der Verwender Kontrollmessungen entsprechend der für die Kontrollvorrichtung ausgestellten Baumusterprüfbescheinigung mindestens halbjährlich durchführt, die Ergebnisse aufzeichnet und mindestens sechs Jahre aufbewahrt 6
13.2 Passive, integrierende Dosimeter, wenn sie nach § 29 Absatz 1 und 2 von einer Dosimetriestelle verwendet werden nicht befristet

Anlage 8 (zu § 38, § 50 Absatz 2 und 3, § 54 Absatz 3 Satz 2, § 55 Absatz 2 Satz 2)Kennzeichen

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 2069 - 2071;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote))

  • 0. Vorgaben für alle Kennzeichen
  • 0.1 Die Farbe der in den nachfolgend aufgeführten Kennzeichen verwendeten Schriften und Zeichen ist schwarz. Die Kennzeichen können auch als Relief ohne zusätzliche Farbe in eine Plombe eingedrückt werden.
  • 0.2 Sind Kennzeichen als Klebemarke ausgeführt, dürfen diese nicht zerstörungsfrei abgelöst werden können.
  • 1. Kennzeichen der Eichbehörden (§ 38)
  • 1.1 Das Eichkennzeichen besteht im linken Teil aus einem gewundenen Band mit dem Buchstaben „D“. Oberhalb des Bandes ist die Kennung der jeweiligen Eichaufsichtsbehörde und unterhalb des Bandes ist ein sechsstrahliger Stern angebracht. Anstelle des Sterns kann auch die Kennung des prüfenden Eichamtes verwendet werden. Rechts neben dem Band steht in einem auf der Spitze stehenden Quadrat mit nach innen gewölbten Kanten die Jahresangabe, bestehend aus den beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die Eichfrist beginnt. Die Mindesthöhe des Eichkennzeichens beträgt 5 mm; in der Ausführung als Schlagstempel beträgt sie 2 mm.Beispiel:

Wird das Eichkennzeichen als Marke verwendet, kann dieses in einer rechteckigen oder runden Form erfolgen. Die Marke kann den Namen der Eichbehörde enthalten. Die Hintergrundfarbe der Marke ist gelb, entsprechend der nachfolgenden Darstellung.Beispiel:

  • 1.2 Beträgt die Eichfrist weniger als zwölf Monate, besteht die Kennzeichnung aus einer runden Klebemarke mit den Monatszahlen 1 bis 12 am Rand sowie dem Eichkennzeichen in der Mitte. Der Kalendermonat der Eichung ist auf der Klebemarke kenntlich zu machen. Die Kennzeichnung kann auch durch Kombination der runden Marke nach Nummer 1.1 mit einem Ringaufkleber erfolgen, der die Monatszahlen 1 bis 12 trägt.Beispiel:

  • 1.3 Das Zusatzzeichen zur Bezeichnung des Endes der Eichfrist hat eine der folgenden Formen.Beispiel:

  • 1.4 Das Sicherungszeichen besteht aus dem ersten Teil des Eichkennzeichens nach Nummer 1.1; die Hintergrundfarbe ist orange, entsprechend der nachfolgenden Darstellung.Beispiel:

  • 1.5 Das Entwertungszeichen besteht aus zwei sich tangierenden Halbkreisen in nachstehender Ausführung.Beispiel:

  • 2. Kennzeichen der staatlich anerkannten Prüfstellen (§ 50 Absatz 2 und 3)

  • 2.1 Das Eichkennzeichen der Prüfstellen trägt in der oberen Hälfte eines Kreises den Buchstaben E bei Messgeräten für Elektrizität, G bei Messgeräten für Gas, K bei Messgeräten für Wärme und W bei Messgeräten für Wasser, gefolgt von der Kennung der zuständigen Behörde. Darunter befindet sich die der Prüfstelle von der zuständigen Behörde zugeteilte Ordnungsnummer. Unterhalb des Kreises oder daneben steht die Jahresangabe, bestehend aus den letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die Eichfrist beginnt. Das Kennzeichen kann als Plombe ausgeführt werden. Auf Plomben darf die Jahresangabe auf der Rückseite angebracht werden. Bei der Ausführung als Klebemarke ist die Hintergrundfarbe des Eichkennzeichens gelb, entsprechend der nachfolgenden Darstellung.Beispiel:

Erläuterung: Kennzeichen einer Prüfstelle für Elektrizitätsmessgeräte (E), zuständige Behörde Nordrhein-Westfalen (NW), zugeteilte Ordnungsnummer „3“, Jahr der Eichung 2015.
- 2.2 Das Sicherungszeichen der staatlich anerkannten Prüfstelle entspricht dem oberen Teil des Eichkennzeichens nach Nummer 2.1. Es kann als Plombe ausgeführt werden. Bei Ausführung als Klebemarke ist die Hintergrundfarbe orange, entsprechend der nachfolgenden Darstellung.Beispiel:

  • 3. Kennzeichen des Instandsetzers (§ 54 Absatz 3 Satz 2, § 55 Absatz 2 Satz 2)
  • 3.1 Das Instandsetzerkennzeichen besteht aus einer dreieckigen Klebemarke mit einer Seitenlänge von 30 mm.Das Kennzeichen enthält im oberen Feld die Kennung der zuständigen Behörde, im mittleren Feld eine dem Instandsetzer von der zuständigen Behörde zugeteilte Nummer. Das untere Feld ist für die Angabe des Datums der Instandsetzung sowie des Namenskürzels des Mitarbeiters bestimmt, der die Instandsetzung vorgenommen hat. Die Hintergrundfarbe des Kennzeichens ist rot, entsprechend der nachfolgenden Darstellung.Beispiel:

  • 3.2 Das Sicherungszeichen des Instandsetzers besteht aus einer dreieckigen Klebemarke mit einer Seitenlänge von mindestens 7 mm. Die Rückseite des Sicherungszeichens in der Ausführung als Plombe darf mit einem Firmenzeichen versehen sein.Das Kennzeichen trägt im oberen Feld die Kennung der zuständigen Behörde, darunter die dem Instandsetzer von der zuständigen Behörde zugeteilte Nummer. Die Hintergrundfarbe des Kennzeichens ist rot, entsprechend der nachfolgenden Darstellung.Beispiel:

  • 4. Kennungen der in den Ländern zuständigen Behörden: Tabelle 1

Land Kennung
Baden-Württemberg BW
Bayern BY
Berlin/Brandenburg BB
Bremen HB
Hamburg/Schleswig-Holstein/Mecklenburg-Vorpommern NO
Hessen HE
Niedersachsen NI
Nordrhein-Westfalen NW
Rheinland-Pfalz RP
Saarland SL
Sachsen SN
Sachsen-Anhalt ST
Thüringen TH