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Norms

Abschnitt 1 — Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 1 — General Provisions Abschnitt 1 — Allgemeine Bestimmungen
§ 1 — Anwendungsbereich des Gesetzes § 1 — Scope of the Act § 1 — Anwendungsbereich des Gesetzes

Dieses Gesetz ist anzuwenden auf

  • 1. Messgeräte und sonstige Messgeräte, soweit sie in einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 oder 2 erfasst sind,
  • 2. Teilgeräte, soweit in einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3 Teilgeräte bestimmt sind,
  • 3. Zusatzeinrichtungen zu Messgeräten, soweit diese nicht durch eine Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind,
  • 4. Messwerte, die mit Hilfe der Messgeräte nach Nummer 1 ermittelt werden,
  • 5. Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten.

This Act shall apply to

  • 1. measuring instruments and other measuring instruments, insofar as they are covered by an ordinance pursuant to section 4(1) or (2),
  • 2. component parts, insofar as component parts are specified in an ordinance pursuant to section 4(3),
  • 3. supplementary devices for measuring instruments, insofar as they are not excluded from the scope of this Act by an ordinance pursuant to section 4(4),
  • 4. measured values determined with the aid of the measuring instruments referred to in number 1,
  • 5. pre-packages and other sales units.

Dieses Gesetz ist anzuwenden auf

  • 1. Messgeräte und sonstige Messgeräte, soweit sie in einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 oder 2 erfasst sind,
  • 2. Teilgeräte, soweit in einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3 Teilgeräte bestimmt sind,
  • 3. Zusatzeinrichtungen zu Messgeräten, soweit diese nicht durch eine Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind,
  • 4. Messwerte, die mit Hilfe der Messgeräte nach Nummer 1 ermittelt werden,
  • 5. Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten.
§ 2 — Allgemeine Begriffsbestimmungen § 2 — General Definitions § 2 — Allgemeine Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen sind die folgenden Begriffsbestimmungen anzuwenden:

  • 1. Bereitstellung auf dem Markt ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit,
  • 2. Bevollmächtigter ist jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen,
  • 3. Einführer ist jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittstaat auf dem Markt der Europäischen Union in Verkehr bringt,
  • 4. Händler ist jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers,
    1. harmonisierte Norm ist eine Norm
    • a) im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12) und
    • b) deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde,
    1. Hersteller ist jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder ein Produkt entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet oder für eigene Zwecke in Betrieb nimmt; einem Hersteller eines Messgeräts ist gleichgestellt, wer ein auf dem Markt befindliches Messgerät so verändert, dass die Konformität mit den wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 beeinträchtigt werden kann,
    1. Inverkehrbringen ist die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt der Europäischen Union; einem erstmals bereitgestellten Messgerät gleichgestellt ist ein Messgerät, das in seiner Beschaffenheit mit dem Ziel einer Modifizierung seiner ursprünglichen messtechnischen Eigenschaften, seiner ursprünglichen Verwendung oder seiner ursprünglichen Bauart so wesentlich verändert wurde, dass eine Eichung nach § 37 zur umfassenden Bewertung des Messgeräts nicht ausreichend ist (erneuertes Messgerät),
    1. Marktüberwachungsbehörde ist jede Behörde, die für die Durchführung der Marktüberwachung nach § 48 Absatz 1 zuständig ist,
    1. normatives Dokument ist ein Dokument mit technischen Spezifikationen, das von der Internationalen Organisation für das gesetzliche Messwesen ausgearbeitet wurde und dessen Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde,
    1. Produkt ist ein Messgerät, ein sonstiges Messgerät, eine Fertigpackung oder eine andere Verkaufseinheit,
    1. technische Spezifikation ist ein Schriftstück im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012,
    1. Wirtschaftsakteure sind Hersteller, Einführer, Händler und Bevollmächtigte.

For the purposes of this Act and the ordinances issued on the basis thereof, the following definitions shall apply:

  • 1. Making available on the market means any supply of a product, whether for consideration or free of charge, for distribution, consumption or use on the market of the European Union in the course of a commercial activity,
  • 2. Authorised representative means any natural or legal person established in the European Union who has been authorised in writing by a manufacturer to perform specified tasks on the manufacturer's behalf,
  • 3. Importer means any natural or legal person established in the European Union who places a product from a third country on the market of the European Union,
  • 4. Distributor means any natural or legal person in the supply chain who makes a product available on the market, with the exception of the manufacturer or importer,
  • 5. Harmonised standard means a standard
    • a) within the meaning of Article 2(1)(c) of Regulation (EU) No 1025/2012 of the European Parliament and of the Council of 25 October 2012 on European standardisation, amending Council Directives 89/686/EEC and 93/15/EEC and Directives 94/9/EC, 94/25/EC, 95/16/EC, 97/23/EC, 2004/22/EC, 2007/23/EC, 2009/23/EC and 2009/105/EC of the European Parliament and of the Council and repealing Council Decision 87/95/EEC and Decision No 1673/2006/EC of the European Parliament and of the Council (OJ L 316, 14.11.2012, p. 12), and
    • b) the reference to which has been published in the Official Journal of the European Union,
  • 6. Manufacturer means any natural or legal person who manufactures a product or has a product designed or manufactured and markets that product under its own name or trademark or puts it into service for its own purposes; a person who modifies a measuring instrument placed on the market in such a way that conformity with the essential requirements under section 6(2) may be impaired shall be deemed equivalent to the manufacturer of a measuring instrument,
  • 7. Placing on the market means the first making available of a product on the market of the European Union; a measuring instrument that has been substantially modified, with the aim of modifying its original metrological characteristics, original use or original design, so that verification pursuant to section 37 is insufficient for a comprehensive assessment of the measuring instrument, shall be deemed equivalent to a measuring instrument made available for the first time (renewed measuring instrument),
  • 8. Market surveillance authority means any authority responsible for carrying out market surveillance pursuant to section 48(1),
  • 9. Normative document means a document containing technical specifications drawn up by the International Organisation of Legal Metrology, the reference to which has been published in the Official Journal of the European Union,
  • 10. Product means a measuring instrument, another measuring instrument, a pre-package or another sales unit,
  • 11. Technical specification means a document within the meaning of Article 2(4) of Regulation (EU) No 1025/2012,
  • 12. Economic operators means manufacturers, importers, distributors and authorised representatives.

Im Sinne dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen sind die folgenden Begriffsbestimmungen anzuwenden:

  • 1. Bereitstellung auf dem Markt ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit,
  • 2. Bevollmächtigter ist jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen,
  • 3. Einführer ist jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittstaat auf dem Markt der Europäischen Union in Verkehr bringt,
  • 4. Händler ist jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers,
  • 5. harmonisierte Norm ist eine Norm
    • a) im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12) und
    • b) deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde,
  • 6. Hersteller ist jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder ein Produkt entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet oder für eigene Zwecke in Betrieb nimmt; einem Hersteller eines Messgeräts ist gleichgestellt, wer ein auf dem Markt befindliches Messgerät so verändert, dass die Konformität mit den wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 beeinträchtigt werden kann,
  • 7. Inverkehrbringen ist die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt der Europäischen Union; einem erstmals bereitgestellten Messgerät gleichgestellt ist ein Messgerät, das in seiner Beschaffenheit mit dem Ziel einer Modifizierung seiner ursprünglichen messtechnischen Eigenschaften, seiner ursprünglichen Verwendung oder seiner ursprünglichen Bauart so wesentlich verändert wurde, dass eine Eichung nach § 37 zur umfassenden Bewertung des Messgeräts nicht ausreichend ist (erneuertes Messgerät),
  • 8. Marktüberwachungsbehörde ist jede Behörde, die für die Durchführung der Marktüberwachung nach § 48 Absatz 1 zuständig ist,
  • 9. normatives Dokument ist ein Dokument mit technischen Spezifikationen, das von der Internationalen Organisation für das gesetzliche Messwesen ausgearbeitet wurde und dessen Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde,
  • 10. Produkt ist ein Messgerät, ein sonstiges Messgerät, eine Fertigpackung oder eine andere Verkaufseinheit,
  • 11. technische Spezifikation ist ein Schriftstück im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012,
  • 12. Wirtschaftsakteure sind Hersteller, Einführer, Händler und Bevollmächtigte.
§ 3 — Messgerätespezifische Begriffsbestimmungen § 3 — Definitions Specific to Measuring Instruments § 3 — Messgerätespezifische Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen sind ferner folgende Begriffsbestimmungen anzuwenden:

  • 1. anerkennende Stelle ist die Stelle, die einer Konformitätsbewertungsstelle auf Antrag gestattet, bestimmte Konformitätsbewertungstätigkeiten durchzuführen,
  • 2. Bauart eines Messgeräts ist die endgültige Ausführung eines Exemplars des betreffenden Messgerätetyps,
  • 3. EG-Bauartzulassung ist die Zulassung von Messgeräten zur EG-Ersteichung,
  • 4. EG-Ersteichung ist die Prüfung und Bestätigung der Übereinstimmung eines neuen oder erneuerten Messgeräts mit der zugelassenen Bauart oder den Bestimmungen der Richtlinie 2009/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren (ABl. L 106 vom 28.4.2009, S. 7) oder den auf diese Richtlinie gestützten Einzelrichtlinien,
  • 5. Eichung ist jede behördliche oder auf behördliche Veranlassung erfolgende Prüfung, Bewertung und Kennzeichnung eines Messgeräts, die mit der Erlaubnis verbunden sind, das Messgerät im Rahmen des vorgesehenen Verwendungszwecks und unter den entsprechenden Verwendungsbedingungen für eine weitere Eichfrist zu verwenden,
  • 6. Fehlergrenze ist die beim Inverkehrbringen und bei der Eichung eines Messgeräts zulässige Abweichung der Messergebnisse des Messgeräts vom wahren Messergebnis,
  • 7. Inbetriebnahme eines Messgeräts ist die erstmalige Nutzung eines für den Endnutzer bestimmten Messgeräts für den beabsichtigten Zweck,
  • 8. Konformitätsbewertung ist das Verfahren zur Bewertung, ob spezifische Anforderungen an ein Messgerät erfüllt worden sind,
  • 9. Konformitätsbewertungsstelle ist eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt,
  • 10. Konformitätserklärung ist die Erklärung des Herstellers, dass ein Messgerät nachweislich die gesetzlichen Anforderungen erfüllt,
  • 11. Maßverkörperungen sind Vorrichtungen, die dem Begriff des Messgeräts unterfallen und mit denen während ihrer Benutzung ein oder mehrere bekannte Werte einer gegebenen Größe permanent reproduziert oder bereitgestellt werden,
  • 12. Messbeständigkeit ist die Eigenschaft eines Messgeräts, während der gesamten Nutzungsdauer Messrichtigkeit zu gewährleisten und die Messergebnisse, soweit diese im Messgerät gespeichert werden, unverändert zu erhalten,
  • 13. Messgeräte sind alle Geräte oder Systeme von Geräten mit einer Messfunktion einschließlich Maßverkörperungen, die jeweils zur Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder zur Durchführung von Messungen im öffentlichen Interesse bestimmt sind,
  • 14. sonstiges Messgerät ist jedes Gerät oder System von Geräten mit einer Messfunktion, das weder zur Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr noch zur Durchführung von Messungen im öffentlichen Interesse bestimmt ist,
  • 15. Messgröße ist die physikalische Größe, die durch eine Messung zu bestimmen ist,
  • 16. Messrichtigkeit ist die Eigenschaft eines Messgeräts, bei bestimmungsgemäßer Verwendung richtige Messergebnisse zu ermitteln,
  • 17. nicht rückwirkungsfreie Schnittstelle ist eine Anschlussmöglichkeit an einem Messgerät, über die Messwerte eines Messgeräts verfälscht werden können oder Funktionen ausgelöst werden können, die einen Messwert verfälschen,
  • 18. Notifizierung ist die Mitteilung der anerkennenden Stelle an die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, dass eine Konformitätsbewertungsstelle Konformitätsbewertungsaufgaben bei Messgeräten vornimmt, auf die Rechtsvorschriften der Europäischen Union anwendbar sind, in denen eine derartige Mitteilung vorgeschrieben ist,
  • 19. Prüfbarkeit ist die Eigenschaft eines Messgeräts, überprüfen zu können, ob die wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 vorliegen; die Prüfbarkeit beinhaltet auch die Darstellung der Messergebnisse,
    1. Teilgerät ist eine als solche in einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3 genannte Baueinheit, die unabhängig arbeitet und zusammen mit folgenden Geräten ein Messgerät darstellt:
    • a) mit anderen Teilgeräten, mit denen sie kompatibel ist, oder
    • b) mit einem Messgerät, mit dem sie kompatibel ist,
    1. Verkehrsfehlergrenze ist die beim Verwenden eines Messgeräts zulässige Abweichung der Messergebnisse des Messgeräts vom wahren Messergebnis,
    1. Verwenden eines Messgeräts ist das erforderliche Betreiben oder Bereithalten eines Messgeräts zur Bestimmung von Messwerten
    • a) im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder
    • b) bei Messungen im öffentlichen Interesse;

bereitgehalten wird ein Messgerät, wenn es ohne besondere Vorbereitung für die genannten Zwecke in Betrieb genommen werden kann und ein Betrieb zu diesen Zwecken nach Lage der Umstände zu erwarten ist,
- 23. Verwenden von Messwerten ist die erforderliche Nutzung von Messergebnissen eines Messgeräts
- a) im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder
- b) bei Messungen im öffentlichen Interesse,

  • 24. Zusatzeinrichtung zu einem Messgerät ist eine mit einem Messgerät verbundene Einrichtung, die für die Funktionsfähigkeit des Messgeräts nicht erforderlich ist und zu einem der folgenden Zwecke bestimmt ist:
    • a) zur Ermittlung zusätzlicher Messgrößen,
    • b) zur erstmaligen Speicherung oder Darstellung von Messergebnissen zum Zweck des Verwendens von Messwerten oder von Daten über die elektronische Steuerung des Messgeräts,
    • c) zur Steuerung von Leistungen,
    • d) zur Ermittlung des zu zahlenden Preises einer Kaufsache oder einer Dienstleistung in Anwesenheit der betroffenen Parteien (Direktverkauf),
    • e) zur Verarbeitung von Messergebnissen zum Zweck der Übermittlung an Zusatzeinrichtungen im Sinne der Buchstaben a bis d oder
    • f) zum Anschluss an eine nicht rückwirkungsfreie Schnittstelle des Messgeräts.

For the purposes of this Act and the ordinances issued on the basis thereof, the following definitions shall also apply:

  • 1. Recognising body means the body that, upon application, permits a conformity assessment body to carry out specified conformity assessment activities,
  • 2. Type of a measuring instrument means the final design of a specimen of the measuring-instrument type concerned,
  • 3. EC type-examination certificate means the approval of measuring instruments for EC initial verification,
  • 4. EC initial verification means the examination and confirmation that a new or renewed measuring instrument conforms to the approved type or to the provisions of Directive 2009/34/EC of the European Parliament and of the Council of 23 April 2009 relating to common provisions for both measuring instruments and methods of metrological control (OJ L 106, 28.4.2009, p. 7), or to the individual directives based on that Directive,
  • 5. Verification means any official examination, assessment and marking of a measuring instrument, or any examination, assessment and marking carried out at the behest of an authority, which are associated with permission to use the measuring instrument within its intended purpose and under the corresponding conditions of use for a further verification period,
  • 6. Maximum permissible error means the deviation of the results of measurements by a measuring instrument from the true result of measurement permitted when the measuring instrument is placed on the market and verified,
  • 7. Putting into service of a measuring instrument means the first use, for its intended purpose, of a measuring instrument intended for the end user,
  • 8. Conformity assessment means the procedure for assessing whether specified requirements relating to a measuring instrument have been fulfilled,
  • 9. Conformity assessment body means a body that carries out conformity assessment activities, including calibrations, tests, certifications and inspections,
  • 10. Declaration of conformity means the manufacturer's declaration that a measuring instrument demonstrably fulfils the statutory requirements,
  • 11. Material measures means devices falling within the definition of a measuring instrument with which, during their use, one or more known values of a given quantity are permanently reproduced or provided,
  • 12. Measurement stability means the property of a measuring instrument of ensuring measurement accuracy throughout its entire service life and of retaining measurement results unchanged insofar as they are stored in the measuring instrument,
  • 13. Measuring instruments means all devices or systems of devices having a measuring function, including material measures, each intended for use in commercial or official transactions or for carrying out measurements in the public interest,
  • 14. Other measuring instrument means any device or system of devices having a measuring function that is intended neither for use in commercial or official transactions nor for carrying out measurements in the public interest,
  • 15. Measurand means the physical quantity to be determined by a measurement,
  • 16. Measurement accuracy means the property of a measuring instrument, when used as intended, of producing correct measurement results,
  • 17. Non-reversible interface means a connection on a measuring instrument through which measured values can be falsified or functions can be triggered that falsify a measured value,
  • 18. Notification means the communication by the recognising body to the European Commission and the other Member States of the European Union that a conformity assessment body carries out conformity assessment tasks for measuring instruments to which European Union legislation applies requiring such communication,
  • 19. Verifiability means the property of a measuring instrument of permitting verification of whether the essential requirements under section 6(2) are met; verifiability also includes the presentation of measurement results,
  • 20. Component part means a functional unit designated as such in an ordinance pursuant to section 4(3), which operates independently and, together with the following devices, constitutes a measuring instrument:
    • a) other component parts with which it is compatible, or
    • b) a measuring instrument with which it is compatible,
  • 21. In-service maximum permissible error means the deviation of the results of measurements by a measuring instrument from the true result of measurement permitted when the measuring instrument is used,
  • 22. Use of a measuring instrument means the operation or keeping available of a measuring instrument required for determining measured values
    • a) in commercial or official transactions, or
    • b) in measurements in the public interest;

A measuring instrument is kept available if it can be put into operation for the purposes specified without special preparation and operation for those purposes can be expected in the circumstances,
- 23. Use of measured values means the required use of measurement results of a measuring instrument
- a) in commercial or official transactions, or
- b) in measurements in the public interest,
- 24. Supplementary device for a measuring instrument means a device connected to a measuring instrument that is not necessary for the functioning of the measuring instrument and is intended for one of the following purposes:
- a) determining additional measurands,
- b) initially storing or displaying measurement results for the purpose of using measured values or data concerning the electronic control of the measuring instrument,
- c) controlling services,
- d) determining the price payable for goods or a service in the presence of the parties concerned (direct sale),
- e) processing measurement results for the purpose of transmitting them to supplementary devices within the meaning of letters a to d, or
- f) connecting to a non-reversible interface of the measuring instrument.

Im Sinne dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen sind ferner folgende Begriffsbestimmungen anzuwenden:

  • 1. anerkennende Stelle ist die Stelle, die einer Konformitätsbewertungsstelle auf Antrag gestattet, bestimmte Konformitätsbewertungstätigkeiten durchzuführen,
  • 2. Bauart eines Messgeräts ist die endgültige Ausführung eines Exemplars des betreffenden Messgerätetyps,
  • 3. EG-Bauartzulassung ist die Zulassung von Messgeräten zur EG-Ersteichung,
  • 4. EG-Ersteichung ist die Prüfung und Bestätigung der Übereinstimmung eines neuen oder erneuerten Messgeräts mit der zugelassenen Bauart oder den Bestimmungen der Richtlinie 2009/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren (ABl. L 106 vom 28.4.2009, S. 7) oder den auf diese Richtlinie gestützten Einzelrichtlinien,
  • 5. Eichung ist jede behördliche oder auf behördliche Veranlassung erfolgende Prüfung, Bewertung und Kennzeichnung eines Messgeräts, die mit der Erlaubnis verbunden sind, das Messgerät im Rahmen des vorgesehenen Verwendungszwecks und unter den entsprechenden Verwendungsbedingungen für eine weitere Eichfrist zu verwenden,
  • 6. Fehlergrenze ist die beim Inverkehrbringen und bei der Eichung eines Messgeräts zulässige Abweichung der Messergebnisse des Messgeräts vom wahren Messergebnis,
  • 7. Inbetriebnahme eines Messgeräts ist die erstmalige Nutzung eines für den Endnutzer bestimmten Messgeräts für den beabsichtigten Zweck,
  • 8. Konformitätsbewertung ist das Verfahren zur Bewertung, ob spezifische Anforderungen an ein Messgerät erfüllt worden sind,
  • 9. Konformitätsbewertungsstelle ist eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt,
  • 10. Konformitätserklärung ist die Erklärung des Herstellers, dass ein Messgerät nachweislich die gesetzlichen Anforderungen erfüllt,
  • 11. Maßverkörperungen sind Vorrichtungen, die dem Begriff des Messgeräts unterfallen und mit denen während ihrer Benutzung ein oder mehrere bekannte Werte einer gegebenen Größe permanent reproduziert oder bereitgestellt werden,
  • 12. Messbeständigkeit ist die Eigenschaft eines Messgeräts, während der gesamten Nutzungsdauer Messrichtigkeit zu gewährleisten und die Messergebnisse, soweit diese im Messgerät gespeichert werden, unverändert zu erhalten,
  • 13. Messgeräte sind alle Geräte oder Systeme von Geräten mit einer Messfunktion einschließlich Maßverkörperungen, die jeweils zur Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder zur Durchführung von Messungen im öffentlichen Interesse bestimmt sind,
  • 14. sonstiges Messgerät ist jedes Gerät oder System von Geräten mit einer Messfunktion, das weder zur Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr noch zur Durchführung von Messungen im öffentlichen Interesse bestimmt ist,
  • 15. Messgröße ist die physikalische Größe, die durch eine Messung zu bestimmen ist,
  • 16. Messrichtigkeit ist die Eigenschaft eines Messgeräts, bei bestimmungsgemäßer Verwendung richtige Messergebnisse zu ermitteln,
  • 17. nicht rückwirkungsfreie Schnittstelle ist eine Anschlussmöglichkeit an einem Messgerät, über die Messwerte eines Messgeräts verfälscht werden können oder Funktionen ausgelöst werden können, die einen Messwert verfälschen,
  • 18. Notifizierung ist die Mitteilung der anerkennenden Stelle an die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, dass eine Konformitätsbewertungsstelle Konformitätsbewertungsaufgaben bei Messgeräten vornimmt, auf die Rechtsvorschriften der Europäischen Union anwendbar sind, in denen eine derartige Mitteilung vorgeschrieben ist,
  • 19. Prüfbarkeit ist die Eigenschaft eines Messgeräts, überprüfen zu können, ob die wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 vorliegen; die Prüfbarkeit beinhaltet auch die Darstellung der Messergebnisse,
  • 20. Teilgerät ist eine als solche in einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3 genannte Baueinheit, die unabhängig arbeitet und zusammen mit folgenden Geräten ein Messgerät darstellt:
    • a) mit anderen Teilgeräten, mit denen sie kompatibel ist, oder
    • b) mit einem Messgerät, mit dem sie kompatibel ist,
  • 21. Verkehrsfehlergrenze ist die beim Verwenden eines Messgeräts zulässige Abweichung der Messergebnisse des Messgeräts vom wahren Messergebnis,
  • 22. Verwenden eines Messgeräts ist das erforderliche Betreiben oder Bereithalten eines Messgeräts zur Bestimmung von Messwerten
    • a) im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder
    • b) bei Messungen im öffentlichen Interesse;

bereitgehalten wird ein Messgerät, wenn es ohne besondere Vorbereitung für die genannten Zwecke in Betrieb genommen werden kann und ein Betrieb zu diesen Zwecken nach Lage der Umstände zu erwarten ist,
- 23. Verwenden von Messwerten ist die erforderliche Nutzung von Messergebnissen eines Messgeräts
- a) im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder
- b) bei Messungen im öffentlichen Interesse,
- 24. Zusatzeinrichtung zu einem Messgerät ist eine mit einem Messgerät verbundene Einrichtung, die für die Funktionsfähigkeit des Messgeräts nicht erforderlich ist und zu einem der folgenden Zwecke bestimmt ist:
- a) zur Ermittlung zusätzlicher Messgrößen,
- b) zur erstmaligen Speicherung oder Darstellung von Messergebnissen zum Zweck des Verwendens von Messwerten oder von Daten über die elektronische Steuerung des Messgeräts,
- c) zur Steuerung von Leistungen,
- d) zur Ermittlung des zu zahlenden Preises einer Kaufsache oder einer Dienstleistung in Anwesenheit der betroffenen Parteien (Direktverkauf),
- e) zur Verarbeitung von Messergebnissen zum Zweck der Übermittlung an Zusatzeinrichtungen im Sinne der Buchstaben a bis d oder
- f) zum Anschluss an eine nicht rückwirkungsfreie Schnittstelle des Messgeräts.

§ 4 — Verordnungsermächtigungen § 4 — Provisions Authorising the Issuance of Ordinances § 4 — Verordnungsermächtigungen

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Gewährleistung der Messrichtigkeit und Messbeständigkeit

  • 1. beim Erwerb messbarer Güter oder Dienstleistungen zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher,
  • 2. im geschäftlichen Verkehr zum Schutz des lauteren Handelsverkehrs sowie
  • 3. im amtlichen Verkehr und bei Messungen im öffentlichen Interesse,

durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates diejenigen Messgeräte näher zu bestimmen, die vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst sind. Dabei kann die Bundesregierung auch die Begriffe „amtlicher Verkehr“ und „Messungen im öffentlichen Interesse“ nach Satz 1 Nummer 3 näher bestimmen. Rechtsverordnungen nach Satz 1 können auch zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union erlassen werden.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates sonstige Messgeräte näher zu bestimmen.

(3) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Teilgeräte zu bestimmen, soweit dies mit den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecken vereinbar ist. Rechtsverordnungen nach Satz 1 können auch zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union erlassen werden.

(4) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass einzelne Zusatzeinrichtungen zu Messgeräten ganz oder teilweise von der Anwendung des Gesetzes ausgenommen sind, soweit dies mit den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecken vereinbar ist.

(1) The Federal Government is authorised, by ordinance with the consent of the Bundesrat, to specify in greater detail those measuring instruments covered by the scope of this Act in order to ensure measurement accuracy and measurement stability

  • 1. when acquiring measurable goods or services, for the protection of consumers,
  • 2. in commercial transactions, for the protection of fair commercial transactions, and
  • 3. in official transactions and in measurements in the public interest.

In doing so, the Federal Government may also specify in greater detail the terms “official transactions” and “measurements in the public interest” referred to in sentence 1 number 3. Ordinances under sentence 1 may also be issued to implement legal acts of the European Union.

(2) The Federal Government is authorised, by ordinance with the consent of the Bundesrat, to specify in greater detail other measuring instruments for the implementation of legal acts of the European Union.

(3) The Federal Government is further authorised, by ordinance with the consent of the Bundesrat, to specify component parts insofar as this is compatible with the purposes referred to in subsection (1), sentence 1. Ordinances under sentence 1 may also be issued to implement legal acts of the European Union.

(4) The Federal Government is further authorised, by ordinance with the consent of the Bundesrat, to provide that individual supplementary devices for measuring instruments are wholly or partially exempt from the application of this Act insofar as this is compatible with the purposes referred to in subsection (1), sentence 1.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Gewährleistung der Messrichtigkeit und Messbeständigkeit

  • 1. beim Erwerb messbarer Güter oder Dienstleistungen zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher,
  • 2. im geschäftlichen Verkehr zum Schutz des lauteren Handelsverkehrs sowie
  • 3. im amtlichen Verkehr und bei Messungen im öffentlichen Interesse,

durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates diejenigen Messgeräte näher zu bestimmen, die vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst sind. Dabei kann die Bundesregierung auch die Begriffe „amtlicher Verkehr“ und „Messungen im öffentlichen Interesse“ nach Satz 1 Nummer 3 näher bestimmen. Rechtsverordnungen nach Satz 1 können auch zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union erlassen werden.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates sonstige Messgeräte näher zu bestimmen.

(3) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Teilgeräte zu bestimmen, soweit dies mit den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecken vereinbar ist. Rechtsverordnungen nach Satz 1 können auch zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union erlassen werden.

(4) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass einzelne Zusatzeinrichtungen zu Messgeräten ganz oder teilweise von der Anwendung des Gesetzes ausgenommen sind, soweit dies mit den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecken vereinbar ist.

§ 5 — Anwendung der Vorschriften über Messgeräte und Produkte § 5 — Application of Provisions on Measuring Instruments and Products § 5 — Anwendung der Vorschriften über Messgeräte und Produkte

Wenn in den nachfolgenden Abschnitten Regelungen für Messgeräte oder Produkte getroffen werden, sind diese in gleicher Weise anzuwenden auf

  • 1. Zusatzeinrichtungen zu Messgeräten,
  • 2. Teilgeräte.

Where the following sections contain provisions for measuring instruments or products, these shall apply in the same manner to

  • 1. supplementary devices for measuring instruments,
  • 2. component parts.

Wenn in den nachfolgenden Abschnitten Regelungen für Messgeräte oder Produkte getroffen werden, sind diese in gleicher Weise anzuwenden auf

  • 1. Zusatzeinrichtungen zu Messgeräten,
  • 2. Teilgeräte.
Abschnitt 2 — Inverkehrbringen von Messgeräten und ihre Bereitstellung auf dem Markt Abschnitt 2 — Placing Measuring Instruments on the Market and Making Them Available on the Market Abschnitt 2 — Inverkehrbringen von Messgeräten und ihre Bereitstellung auf dem Markt
Unterabschnitt 1 — Voraussetzungen für das Inverkehrbringen Unterabschnitt 1 — Requirements for Placing on the Market Unterabschnitt 1 — Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
§ 6 — Inverkehrbringen von Messgeräten § 6 — Placing Measuring Instruments on the Market § 6 — Inverkehrbringen von Messgeräten

(1) Vorbehaltlich des Unterabschnitts 4 dürfen Messgeräte nur in Verkehr gebracht werden, wenn die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Messgeräte müssen die wesentlichen Anforderungen erfüllen; dies schließt die Einhaltung der Fehlergrenzen ein. Wesentliche Anforderungen im Sinne von Satz 1 sind diejenigen Anforderungen,

  • 1. die in der Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 1 festgelegt sind oder
  • 2. die einzuhalten sind, um dem Stand der Technik zur Gewährleistung richtiger Messergebnisse und Messungen zu entsprechen, sofern in der Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 1 keine näheren Festlegungen getroffen sind.

(3) Zum Nachweis, dass ein Messgerät die wesentlichen Anforderungen im Sinne des Absatzes 2 erfüllt, muss eine in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 3 festgelegte Konformitätsbewertung erfolgreich durchgeführt worden sein und eine Konformitätserklärung vorliegen. Die Konformitätserklärung muss den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 3 entsprechen.

(4) Die Konformität eines Messgeräts muss durch die in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 4 bestimmten Kennzeichen bestätigt sein.

(5) Das Messgerät muss mit den in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 4 bezeichneten Aufschriften zur näheren Bestimmung des Geräts und des Herstellers oder Einführers versehen sein.

(1) Subject to subsection 4, measuring instruments may be placed on the market only if the requirements specified in subsections 2 to 5 are fulfilled.

(2) Measuring instruments must fulfil the essential requirements; this includes compliance with the maximum permissible errors. For the purposes of sentence 1, essential requirements are those requirements

  • 1. laid down in the ordinance pursuant to section 30 number 1, or
  • 2. that must be complied with in order to conform to the state of the art for ensuring correct measurement results and measurements, provided that the ordinance pursuant to section 30 number 1 contains no more detailed provisions.

(3) To demonstrate that a measuring instrument fulfils the essential requirements within the meaning of subsection (2), a conformity assessment specified in an ordinance pursuant to section 30 number 3 must have been successfully carried out and a declaration of conformity must be available. The declaration of conformity must comply with the requirements of the ordinance pursuant to section 30 number 3.

(4) The conformity of a measuring instrument must be confirmed by the marks specified in an ordinance pursuant to section 30 number 4.

(5) The measuring instrument must bear the inscriptions specified in an ordinance pursuant to section 30 number 4 for the more detailed identification of the instrument and the manufacturer or importer.

(1) Vorbehaltlich des Unterabschnitts 4 dürfen Messgeräte nur in Verkehr gebracht werden, wenn die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Messgeräte müssen die wesentlichen Anforderungen erfüllen; dies schließt die Einhaltung der Fehlergrenzen ein. Wesentliche Anforderungen im Sinne von Satz 1 sind diejenigen Anforderungen,

  • 1. die in der Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 1 festgelegt sind oder
  • 2. die einzuhalten sind, um dem Stand der Technik zur Gewährleistung richtiger Messergebnisse und Messungen zu entsprechen, sofern in der Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 1 keine näheren Festlegungen getroffen sind.

(3) Zum Nachweis, dass ein Messgerät die wesentlichen Anforderungen im Sinne des Absatzes 2 erfüllt, muss eine in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 3 festgelegte Konformitätsbewertung erfolgreich durchgeführt worden sein und eine Konformitätserklärung vorliegen. Die Konformitätserklärung muss den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 3 entsprechen.

(4) Die Konformität eines Messgeräts muss durch die in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 4 bestimmten Kennzeichen bestätigt sein.

(5) Das Messgerät muss mit den in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 4 bezeichneten Aufschriften zur näheren Bestimmung des Geräts und des Herstellers oder Einführers versehen sein.

§ 7 — Vermutungswirkung § 7 — Presumption of Conformity § 7 — Vermutungswirkung

(1) Entspricht ein Messgerät

  • 1. einer harmonisierten Norm,
  • 2. einem normativen Dokument, soweit dieses ganz oder teilweise von der Europäischen Kommission für entsprechend anwendbar erklärt wurde, oder
  • 3. einer vom Ausschuss nach § 46 ermittelten technischen Spezifikation oder Regel, deren Fundstelle von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde,

so wird vermutet, dass das Messgerät die wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllt, soweit diese von den in den Nummern 1 bis 3 genannten harmonisierten Normen, normativen Dokumenten, technischen Spezifikationen oder Regeln jeweils abgedeckt sind. Satz 1 ist auch für Teile der harmonisierten Norm, des normativen Dokuments, der technischen Spezifikation oder Regel im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 anzuwenden.

(2) Ist die Marktüberwachungsbehörde der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm oder ein normatives Dokument den von ihr oder ihm abgedeckten wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 nicht entspricht, so informiert sie hierüber unter Angabe der Gründe die Physikalisch-Technische Bundesanstalt. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt überprüft die eingegangenen Meldungen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit und beteiligt den Ausschuss nach § 46. Sie leitet die Meldungen mit einer Stellungnahme, aus der auch die Stellungnahme des Ausschusses nach § 46 ersichtlich ist, dem zuständigen Bundesministerium zu.

(1) If a measuring instrument conforms to

  • 1. a harmonised standard,
  • 2. a normative document, insofar as the European Commission has declared it wholly or partially applicable, or
  • 3. a technical specification or rule identified by the committee pursuant to section 46, the reference to which has been published by the Physikalisch-Technische Bundesanstalt in the Federal Gazette,

it shall be presumed that the measuring instrument fulfils the essential requirements under section 6(2), insofar as those requirements are covered by the harmonised standards, normative documents, technical specifications or rules referred to in numbers 1 to 3. Sentence 1 shall also apply to parts of the harmonised standard, normative document, technical specification or rule within the meaning of sentence 1 numbers 1 to 3.

(2) If the market surveillance authority considers that a harmonised standard or normative document does not correspond to the essential requirements under section 6(2) covered by it, it shall inform the Physikalisch-Technische Bundesanstalt thereof, stating the reasons. The Physikalisch-Technische Bundesanstalt shall review the reports received for completeness and coherence and involve the committee pursuant to section 46. It shall forward the reports, together with an opinion that also indicates the opinion of the committee pursuant to section 46, to the competent Federal Ministry.

(1) Entspricht ein Messgerät

  • 1. einer harmonisierten Norm,
  • 2. einem normativen Dokument, soweit dieses ganz oder teilweise von der Europäischen Kommission für entsprechend anwendbar erklärt wurde, oder
  • 3. einer vom Ausschuss nach § 46 ermittelten technischen Spezifikation oder Regel, deren Fundstelle von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde,

so wird vermutet, dass das Messgerät die wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllt, soweit diese von den in den Nummern 1 bis 3 genannten harmonisierten Normen, normativen Dokumenten, technischen Spezifikationen oder Regeln jeweils abgedeckt sind. Satz 1 ist auch für Teile der harmonisierten Norm, des normativen Dokuments, der technischen Spezifikation oder Regel im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 anzuwenden.

(2) Ist die Marktüberwachungsbehörde der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm oder ein normatives Dokument den von ihr oder ihm abgedeckten wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 nicht entspricht, so informiert sie hierüber unter Angabe der Gründe die Physikalisch-Technische Bundesanstalt. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt überprüft die eingegangenen Meldungen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit und beteiligt den Ausschuss nach § 46. Sie leitet die Meldungen mit einer Stellungnahme, aus der auch die Stellungnahme des Ausschusses nach § 46 ersichtlich ist, dem zuständigen Bundesministerium zu.

§ 8 — Konformitätserklärung § 8 — Declaration of Conformity § 8 — Konformitätserklärung

(1) Unterliegt ein Messgerät mehreren Rechtsvorschriften der Europäischen Union, in denen jeweils eine Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, wird nur eine Konformitätserklärung für sämtliche Rechtsvorschriften der Europäischen Union ausgestellt. In der Erklärung sind die betroffenen Rechtsvorschriften samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union anzugeben.

(2) Unterliegt ein Messgerät mehreren sonstigen Rechtsvorschriften, in denen jeweils eine Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, wird nur eine Konformitätserklärung für sämtliche sonstigen Rechtsvorschriften ausgestellt. In der Erklärung sind die betreffenden Rechtsvorschriften mit der Fundstelle im Bundesgesetzblatt anzugeben.

(1) If a measuring instrument is subject to several legal acts of the European Union, each of which requires a declaration of conformity, only one declaration of conformity shall be issued for all the legal acts of the European Union. The declaration shall state the legal acts concerned and their references in the Official Journal of the European Union.

(2) If a measuring instrument is subject to several other legal provisions, each of which requires a declaration of conformity, only one declaration of conformity shall be issued for all the other legal provisions. The declaration shall state the legal provisions concerned and their references in the Federal Law Gazette.

(1) Unterliegt ein Messgerät mehreren Rechtsvorschriften der Europäischen Union, in denen jeweils eine Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, wird nur eine Konformitätserklärung für sämtliche Rechtsvorschriften der Europäischen Union ausgestellt. In der Erklärung sind die betroffenen Rechtsvorschriften samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union anzugeben.

(2) Unterliegt ein Messgerät mehreren sonstigen Rechtsvorschriften, in denen jeweils eine Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, wird nur eine Konformitätserklärung für sämtliche sonstigen Rechtsvorschriften ausgestellt. In der Erklärung sind die betreffenden Rechtsvorschriften mit der Fundstelle im Bundesgesetzblatt anzugeben.

§ 9 — Inverkehrbringen von sonstigen Messgeräten § 9 — Placing Other Measuring Instruments on the Market § 9 — Inverkehrbringen von sonstigen Messgeräten

Sonstige Messgeräte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit den in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 4 bestimmten Kennzeichen und Aufschriften versehen sind.

Other measuring instruments may be placed on the market only if they bear the marks and inscriptions specified in an ordinance pursuant to section 30 number 4.

Sonstige Messgeräte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit den in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 4 bestimmten Kennzeichen und Aufschriften versehen sind.

§ 10 — Besondere Vorschriften für Ausstellungsgeräte § 10 — Special Provisions for Exhibition Instruments § 10 — Besondere Vorschriften für Ausstellungsgeräte

Messgeräte, die den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, dürfen auf Messen, Ausstellungen und Vorführungen nur ausgestellt werden, wenn ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie für Zwecke dieses Gesetzes erst in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen.

Measuring instruments that do not comply with the provisions of this Act may be exhibited at fairs, exhibitions and demonstrations only if a clearly visible sign indicates that, for the purposes of this Act, they may be placed on the market or put into service only once they comply with the provisions of this Act.

Messgeräte, die den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, dürfen auf Messen, Ausstellungen und Vorführungen nur ausgestellt werden, wenn ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie für Zwecke dieses Gesetzes erst in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen.

Unterabschnitt 2 — Anerkennung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen Unterabschnitt 2 — Recognition and Notification of Conformity Assessment Bodies Unterabschnitt 2 — Anerkennung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
§ 11 — Aufgaben der anerkennenden Stelle und der Akkreditierungsstelle § 11 — Tasks of the Recognising Body and the Accreditation Body § 11 — Aufgaben der anerkennenden Stelle und der Akkreditierungsstelle

(1) Die Aufgaben der anerkennenden Stelle obliegen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Es kann diese Aufgaben auf eine nachgeordnete Behörde übertragen. Die Übertragung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(2) Die anerkennende Stelle ist zuständig

  • 1. für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren zur Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen nach § 13 Absatz 1,
  • 2. für die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen; die anerkennende Stelle meldet jede später eintretende Änderung der Anerkennung nach § 13 Absatz 1 oder des ihr nach § 14 Absatz 2 oder 3 mitgeteilten Umfangs der Tätigkeiten; für die Notifizierung und die Meldung von Änderungen verwendet sie jeweils das von der Europäischen Kommission bereitgestellte elektronische Notifizierungsinstrument,
  • 3. für die Vergabe von Kennnummern an Konformitätsbewertungsstellen, die nicht nach Nummer 2 notifiziert werden, sowie
  • 4. für die Einrichtung der Verfahren, die zur Überwachung der anerkannten Konformitätsbewertungsstellen erforderlich sind.

(3) Für die Bewertung und Überwachung der Konformitätsbewertungsstellen nach § 13 Absatz 1 oder § 13 Absatz 5 Satz 2 ist die Stelle zuständig, die auch für die Akkreditierung nach dem Akkreditierungsstellengesetz zuständig ist (Akkreditierungsstelle). Für die Überwachung der Konformitätsbewertungsstellen nach § 13 Absatz 5 Satz 1 ist die anerkennende Stelle zuständig. Die Akkreditierungsstelle und die anerkennende Stelle treffen jeweils in ihren Zuständigkeitsbereichen die Anordnungen, die zur Beseitigung festgestellter Mängel oder zur Verhinderung künftiger Verstöße notwendig sind.

(4) Die anerkennende Stelle übermittelt die ihr zugänglichen Informationen auf Anforderung den folgenden Stellen, soweit diese die Informationen für ihre Aufgabenerfüllung benötigen:

  • 1. der Akkreditierungsstelle,
  • 2. der zuständigen Marktüberwachungsbehörde und
  • 3. den Marktüberwachungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, soweit es sich um Informationen im Zusammenhang mit notifizierten Konformitätsbewertungsstellen handelt.

(1) The tasks of the recognising body shall be the responsibility of the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy. It may transfer these tasks to a subordinate authority. The transfer shall be published in the Federal Gazette.

(2) The recognising body shall be responsible

  • 1. for establishing and carrying out the procedures required for the recognition of conformity assessment bodies pursuant to section 13(1),
  • 2. for notifying conformity assessment bodies; the recognising body shall report every subsequent change to the recognition pursuant to section 13(1) or to the scope of activities communicated to it pursuant to section 14(2) or (3); for notification and reporting changes, it shall use the electronic notification instrument provided by the European Commission,
  • 3. for assigning identification numbers to conformity assessment bodies that are not notified pursuant to number 2, and
  • 4. for establishing the procedures required to monitor recognised conformity assessment bodies.

(3) The body responsible for accreditation under the Accreditation Body Act (accreditation body) shall be responsible for assessing and monitoring conformity assessment bodies pursuant to section 13(1) or section 13(5), sentence 2. The recognising body shall be responsible for monitoring conformity assessment bodies pursuant to section 13(5), sentence 1. Within their respective areas of responsibility, the accreditation body and the recognising body shall each issue the orders necessary to remedy identified deficiencies or prevent future violations.

(4) Upon request, the recognising body shall transmit the information available to it to the following bodies insofar as they require the information to perform their tasks:

  • 1. the accreditation body,
  • 2. the competent market surveillance authority, and
  • 3. the market surveillance authorities of the other Member States of the European Union, insofar as the information concerns notified conformity assessment bodies.

(1) Die Aufgaben der anerkennenden Stelle obliegen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Es kann diese Aufgaben auf eine nachgeordnete Behörde übertragen. Die Übertragung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(2) Die anerkennende Stelle ist zuständig

  • 1. für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren zur Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen nach § 13 Absatz 1,
  • 2. für die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen; die anerkennende Stelle meldet jede später eintretende Änderung der Anerkennung nach § 13 Absatz 1 oder des ihr nach § 14 Absatz 2 oder 3 mitgeteilten Umfangs der Tätigkeiten; für die Notifizierung und die Meldung von Änderungen verwendet sie jeweils das von der Europäischen Kommission bereitgestellte elektronische Notifizierungsinstrument,
  • 3. für die Vergabe von Kennnummern an Konformitätsbewertungsstellen, die nicht nach Nummer 2 notifiziert werden, sowie
  • 4. für die Einrichtung der Verfahren, die zur Überwachung der anerkannten Konformitätsbewertungsstellen erforderlich sind.

(3) Für die Bewertung und Überwachung der Konformitätsbewertungsstellen nach § 13 Absatz 1 oder § 13 Absatz 5 Satz 2 ist die Stelle zuständig, die auch für die Akkreditierung nach dem Akkreditierungsstellengesetz zuständig ist (Akkreditierungsstelle). Für die Überwachung der Konformitätsbewertungsstellen nach § 13 Absatz 5 Satz 1 ist die anerkennende Stelle zuständig. Die Akkreditierungsstelle und die anerkennende Stelle treffen jeweils in ihren Zuständigkeitsbereichen die Anordnungen, die zur Beseitigung festgestellter Mängel oder zur Verhinderung künftiger Verstöße notwendig sind.

(4) Die anerkennende Stelle übermittelt die ihr zugänglichen Informationen auf Anforderung den folgenden Stellen, soweit diese die Informationen für ihre Aufgabenerfüllung benötigen:

  • 1. der Akkreditierungsstelle,
  • 2. der zuständigen Marktüberwachungsbehörde und
  • 3. den Marktüberwachungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, soweit es sich um Informationen im Zusammenhang mit notifizierten Konformitätsbewertungsstellen handelt.
§ 12 — Befugnisse der anerkennenden Stelle § 12 — Powers of the Recognising Body § 12 — Befugnisse der anerkennenden Stelle

(1) Die anerkennende Stelle kann von den Konformitätsbewertungsstellen, die sie zur Durchführung bestimmter Konformitätsbewertungstätigkeiten anerkannt hat, die Auskünfte, die zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben erforderlich sind und sonstige Unterstützung verlangen; sie kann die dazu erforderlichen Anordnungen treffen. Die anerkennende Stelle und die von ihr beauftragten Personen sind befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume sowie Prüflaboratorien zu betreten und zu besichtigen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben erforderlich ist. Die anerkennende Stelle ist insbesondere befugt zu verlangen, dass ihr die Unterlagen vorgelegt werden, die der Konformitätsbewertung zu Grunde liegen.

(2) Die Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen nach Absatz 1 zu dulden. Sie können die Auskunft auf Fragen verweigern, sofern die Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Die Auskunftspflichtigen sind über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.

(1) The recognising body may require conformity assessment bodies which it has recognised to carry out specified conformity assessment activities to provide the information necessary for the performance of its monitoring tasks and other assistance; it may issue the necessary orders for this purpose. The recognising body and persons commissioned by it shall be authorised, during business and operating hours, to enter and inspect business premises and commercial rooms as well as testing laboratories insofar as this is necessary for the performance of their monitoring tasks. In particular, the recognising body shall be authorised to require that the documents underlying the conformity assessment be submitted to it.

(2) Persons subject to the duty to provide information shall tolerate the measures under subsection (1). They may refuse to answer questions if answering would expose themselves or one of the relatives referred to in section 383(1), numbers 1 to 3, of the Code of Civil Procedure to the risk of criminal prosecution or proceedings under the Act on Regulatory Offences. Persons subject to the duty to provide information shall be instructed about their right to refuse to provide information.

(1) Die anerkennende Stelle kann von den Konformitätsbewertungsstellen, die sie zur Durchführung bestimmter Konformitätsbewertungstätigkeiten anerkannt hat, die Auskünfte, die zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben erforderlich sind und sonstige Unterstützung verlangen; sie kann die dazu erforderlichen Anordnungen treffen. Die anerkennende Stelle und die von ihr beauftragten Personen sind befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume sowie Prüflaboratorien zu betreten und zu besichtigen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben erforderlich ist. Die anerkennende Stelle ist insbesondere befugt zu verlangen, dass ihr die Unterlagen vorgelegt werden, die der Konformitätsbewertung zu Grunde liegen.

(2) Die Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen nach Absatz 1 zu dulden. Sie können die Auskunft auf Fragen verweigern, sofern die Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Die Auskunftspflichtigen sind über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.

§ 13 — Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen § 13 — Recognition of Conformity Assessment Bodies § 13 — Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen

(1) Eine Konformitätsbewertungsstelle, die die Übereinstimmung von Messgeräten mit den wesentlichen Anforderungen bewerten will, bedarf der Anerkennung (anerkannte Konformitätsbewertungsstelle). Die Anerkennung ist durch die anerkennende Stelle für bestimmte Tätigkeiten auszusprechen, wenn

  • 1. die Konformitätsbewertungsstelle dies beantragt und
  • 2. sie für die Tätigkeiten akkreditiert ist.

Die Anerkennung kann unter weiteren Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Sie kann befristet und mit dem Vorbehalt des Widerrufs sowie nachträglicher Auflagen erteilt werden.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 legt die Konformitätsbewertungsstelle Folgendes bei:

  • 1. eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten und der Messgerätearten, für die sie Kompetenz beansprucht, sowie
  • 2. eine Akkreditierungsurkunde im Original oder in Kopie, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in der die Akkreditierungsstelle bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen des § 15 erfüllt.

(3) Das Verfahren nach Absatz 1 kann über eine einheitliche Stelle im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) abgewickelt werden. Die Prüfung des Antrags auf Anerkennung muss innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein; diese Frist beginnt, sobald der Stelle alle für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen vorliegen. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.

(4) Stellen, die der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Grund europäischer Harmonisierungsrechtsvorschriften von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, von der Schweiz oder der Türkei mitgeteilt worden sind, stehen in dem mitgeteilten Umfang einer anerkannten Konformitätsbewertungsstelle gleich.

(5) Anerkennungen von Konformitätsbewertungsstellen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Anerkennungen nach Absatz 1 gleich, wenn sie ihnen gleichwertig sind. Für die Akkreditierung stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller

  • 1. die betreffenden Anforderungen des § 15 erfüllt oder
  • 2. die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des ausstellenden Staates erfüllt.

Die Anerkennung nach Satz 1 oder die Nachweise nach Satz 2 hat der Antragsteller der anerkennenden Stelle bei Antragstellung im Original oder in Kopie vorzulegen. Die anerkennende Stelle kann eine Beglaubigung der Kopie und eine beglaubigte deutsche Übersetzung verlangen.

(1) A conformity assessment body wishing to assess the conformity of measuring instruments with the essential requirements requires recognition (recognised conformity assessment body). Recognition shall be granted by the recognising body for specified activities if

  • 1. the conformity assessment body applies for it, and
  • 2. it is accredited for the activities.

Recognition may be granted subject to further conditions and accompanied by requirements. It may be granted for a limited period and subject to revocation and subsequent requirements.

(2) The conformity assessment body shall attach the following to the application under subsection (1), sentence 2, number 1:

  • 1. a description of the conformity assessment activities and types of measuring instruments for which it claims competence, and
  • 2. an accreditation certificate, in the original or a copy, issued by a national accreditation body, in which the accreditation body certifies that the conformity assessment body fulfils the requirements of section 15.

(3) The procedure under subsection (1) may be conducted through a single point of contact within the meaning of Article 6 of Directive 2006/123/EC of the European Parliament and of the Council of 12 December 2006 on services in the internal market (OJ L 376, 27.12.2006, p. 36). Examination of the application for recognition must be completed within three months; this period shall begin as soon as the body has received all documents required for the decision. Section 42a(2), sentences 2 to 4, of the Administrative Procedures Act shall apply.

(4) Bodies notified to the European Commission and the other Member States of the European Union, on the basis of European Union harmonisation legislation, by a Member State of the European Union or another Contracting State to the Agreement on the European Economic Area, by Switzerland or by Turkey shall, to the extent notified, be equivalent to a recognised conformity assessment body.

(5) Recognitions of conformity assessment bodies from another Member State of the European Union or another Contracting State to the Agreement on the European Economic Area shall be equivalent to recognitions under subsection (1) if they are equivalent to them. For accreditation, evidence from another Member State of the European Union or another Contracting State to the Agreement on the European Economic Area shall be equivalent to domestic evidence if it shows that the applicant

  • 1. fulfils the relevant requirements of section 15, or
  • 2. fulfils requirements of the issuing State that are essentially comparable in terms of their objective.

The applicant shall submit the recognition under sentence 1 or the evidence under sentence 2 to the recognising body, in the original or a copy, when applying. The recognising body may require certification of the copy and a certified German translation.

(1) Eine Konformitätsbewertungsstelle, die die Übereinstimmung von Messgeräten mit den wesentlichen Anforderungen bewerten will, bedarf der Anerkennung (anerkannte Konformitätsbewertungsstelle). Die Anerkennung ist durch die anerkennende Stelle für bestimmte Tätigkeiten auszusprechen, wenn

  • 1. die Konformitätsbewertungsstelle dies beantragt und
  • 2. sie für die Tätigkeiten akkreditiert ist.

Die Anerkennung kann unter weiteren Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Sie kann befristet und mit dem Vorbehalt des Widerrufs sowie nachträglicher Auflagen erteilt werden.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 legt die Konformitätsbewertungsstelle Folgendes bei:

  • 1. eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten und der Messgerätearten, für die sie Kompetenz beansprucht, sowie
  • 2. eine Akkreditierungsurkunde im Original oder in Kopie, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in der die Akkreditierungsstelle bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen des § 15 erfüllt.

(3) Das Verfahren nach Absatz 1 kann über eine einheitliche Stelle im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) abgewickelt werden. Die Prüfung des Antrags auf Anerkennung muss innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein; diese Frist beginnt, sobald der Stelle alle für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen vorliegen. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.

(4) Stellen, die der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Grund europäischer Harmonisierungsrechtsvorschriften von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, von der Schweiz oder der Türkei mitgeteilt worden sind, stehen in dem mitgeteilten Umfang einer anerkannten Konformitätsbewertungsstelle gleich.

(5) Anerkennungen von Konformitätsbewertungsstellen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Anerkennungen nach Absatz 1 gleich, wenn sie ihnen gleichwertig sind. Für die Akkreditierung stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller

  • 1. die betreffenden Anforderungen des § 15 erfüllt oder
  • 2. die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des ausstellenden Staates erfüllt.

Die Anerkennung nach Satz 1 oder die Nachweise nach Satz 2 hat der Antragsteller der anerkennenden Stelle bei Antragstellung im Original oder in Kopie vorzulegen. Die anerkennende Stelle kann eine Beglaubigung der Kopie und eine beglaubigte deutsche Übersetzung verlangen.

§ 14 — Konformitätsbewertungsstellen bei Behörden § 14 — Conformity Assessment Bodies at Authorities § 14 — Konformitätsbewertungsstellen bei Behörden

(1) Zur Bewertung, ob Messgeräte mit den wesentlichen Anforderungen übereinstimmen, dürfen auch Konformitätsbewertungsstellen tätig werden, die entweder nach Absatz 2 einer in der metrologischen Überwachung tätigen Behörde oder nach Absatz 3 der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt angegliedert sind, sofern die erforderliche Kompetenz zur Durchführung von Konformitätsbewertungen unter Beachtung des § 15 Absatz 2 bis 7 und 9 nachgewiesen ist. Entsprechende Nachweise sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu führen. Die Tätigkeit der Konformitätsbewertung muss organisatorisch eindeutig getrennt von den sonstigen Aufgaben der Behörde erfolgen. Die Regelungen der §§ 19 bis 21 sind auf diese Stellen entsprechend anzuwenden.

(2) Konformitätsbewertungsstellen, die einer in der metrologischen Überwachung tätigen Behörde angegliedert sind, dürfen in dem von der zuständigen obersten Landesbehörde der anerkennenden Stelle mitgeteilten Umfang nach Maßgabe des § 17 Absatz 2 und des § 18 Absatz 2 tätig werden. Die oberste Landesbehörde übermittelt der anerkennenden Stelle die nach Absatz 1 Satz 2 zum Nachweis der Kompetenz erforderlichen Unterlagen und stellt sicher, dass die Konformitätsbewertungsstelle die ihr obliegenden Verpflichtungen erfüllt. Sie hat die anerkennende Stelle unverzüglich zu informieren, sofern die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle nicht mehr gegeben ist.

(3) Konformitätsbewertungsstellen, die der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt angegliedert sind, dürfen in dem vom Präsidenten der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt der anerkennenden Stelle und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mitgeteilten Umfang nach Maßgabe des § 17 Absatz 2 und des § 18 Absatz 2 tätig werden. Der Präsident der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt übermittelt der anerkennenden Stelle und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die nach Absatz 1 Satz 2 zum Nachweis erforderlichen Unterlagen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellt sicher, dass die Konformitätsbewertungsstelle die ihr obliegenden Verpflichtungen erfüllt. Der Präsident der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt hat die anerkennende Stelle unverzüglich zu informieren, wenn die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle nicht mehr gegeben ist.

(4) Die Konformitätsbewertungsstellen nach Absatz 1 verzichten vorbehaltlich des Satzes 2 auf die Durchführung von Konformitätsbewertungen, soweit ein ausreichender Wettbewerb für entsprechende Konformitätsbewertungen gegeben ist und keine besonderen sachlichen Gründe dafür vorliegen, dass sie die Konformitätsbewertung vornehmen. Die Konformitätsbewertung der Bauart von Messgeräten, die zur Messung der Dosis ionisierender Strahlung dienen und die in einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 genannt sind, obliegt ausschließlich der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat im Übrigen auf Antrag Konformitätsbewertungen für Messgeräte im Rahmen ihrer technischen und personellen Möglichkeiten vorbehaltlich des Satzes 1 vorzunehmen.

(1) For assessing whether measuring instruments conform to the essential requirements, conformity assessment bodies may also operate that are affiliated, pursuant to subsection (2), with an authority engaged in metrological supervision or, pursuant to subsection (3), with the Physikalisch-Technische Bundesanstalt, provided that the required competence to carry out conformity assessments has been demonstrated in compliance with section 15(2) to (7) and (9). Such evidence shall be provided in accordance with the recognised rules of technology. Conformity assessment activities must be organisationally clearly separated from the authority's other tasks. Sections 19 to 21 shall apply mutatis mutandis to these bodies.

(2) Conformity assessment bodies affiliated with an authority engaged in metrological supervision may operate, within the scope communicated by the competent highest state authority to the recognising body, in accordance with section 17(2) and section 18(2). The highest state authority shall transmit to the recognising body the documents required under subsection (1), sentence 2, to demonstrate competence and shall ensure that the conformity assessment body fulfils its obligations. It shall inform the recognising body without delay if the conformity assessment body no longer has the required competence.

(3) Conformity assessment bodies affiliated with the Physikalisch-Technische Bundesanstalt may operate, within the scope communicated by the President of the Physikalisch-Technische Bundesanstalt to the recognising body and the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy, in accordance with section 17(2) and section 18(2). The President of the Physikalisch-Technische Bundesanstalt shall transmit to the recognising body and the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy the documents required under subsection (1), sentence 2, for demonstration. The Federal Ministry for Economic Affairs and Energy shall ensure that the conformity assessment body fulfils its obligations. The President of the Physikalisch-Technische Bundesanstalt shall inform the recognising body without delay if the conformity assessment body no longer has the required competence.

(4) Subject to sentence 2, the conformity assessment bodies referred to in subsection (1) shall refrain from carrying out conformity assessments where sufficient competition exists for corresponding conformity assessments and there are no special objective reasons for them to carry out the conformity assessment. Conformity assessment of the type of measuring instruments used to measure the dose of ionising radiation and referred to in an ordinance pursuant to section 4(1) shall be the exclusive responsibility of the Physikalisch-Technische Bundesanstalt. In other respects, the Physikalisch-Technische Bundesanstalt shall, upon application and within its technical and personnel capacities, carry out conformity assessments for measuring instruments subject to sentence 1.

(1) Zur Bewertung, ob Messgeräte mit den wesentlichen Anforderungen übereinstimmen, dürfen auch Konformitätsbewertungsstellen tätig werden, die entweder nach Absatz 2 einer in der metrologischen Überwachung tätigen Behörde oder nach Absatz 3 der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt angegliedert sind, sofern die erforderliche Kompetenz zur Durchführung von Konformitätsbewertungen unter Beachtung des § 15 Absatz 2 bis 7 und 9 nachgewiesen ist. Entsprechende Nachweise sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu führen. Die Tätigkeit der Konformitätsbewertung muss organisatorisch eindeutig getrennt von den sonstigen Aufgaben der Behörde erfolgen. Die Regelungen der §§ 19 bis 21 sind auf diese Stellen entsprechend anzuwenden.

(2) Konformitätsbewertungsstellen, die einer in der metrologischen Überwachung tätigen Behörde angegliedert sind, dürfen in dem von der zuständigen obersten Landesbehörde der anerkennenden Stelle mitgeteilten Umfang nach Maßgabe des § 17 Absatz 2 und des § 18 Absatz 2 tätig werden. Die oberste Landesbehörde übermittelt der anerkennenden Stelle die nach Absatz 1 Satz 2 zum Nachweis der Kompetenz erforderlichen Unterlagen und stellt sicher, dass die Konformitätsbewertungsstelle die ihr obliegenden Verpflichtungen erfüllt. Sie hat die anerkennende Stelle unverzüglich zu informieren, sofern die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle nicht mehr gegeben ist.

(3) Konformitätsbewertungsstellen, die der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt angegliedert sind, dürfen in dem vom Präsidenten der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt der anerkennenden Stelle und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mitgeteilten Umfang nach Maßgabe des § 17 Absatz 2 und des § 18 Absatz 2 tätig werden. Der Präsident der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt übermittelt der anerkennenden Stelle und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die nach Absatz 1 Satz 2 zum Nachweis erforderlichen Unterlagen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellt sicher, dass die Konformitätsbewertungsstelle die ihr obliegenden Verpflichtungen erfüllt. Der Präsident der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt hat die anerkennende Stelle unverzüglich zu informieren, wenn die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle nicht mehr gegeben ist.

(4) Die Konformitätsbewertungsstellen nach Absatz 1 verzichten vorbehaltlich des Satzes 2 auf die Durchführung von Konformitätsbewertungen, soweit ein ausreichender Wettbewerb für entsprechende Konformitätsbewertungen gegeben ist und keine besonderen sachlichen Gründe dafür vorliegen, dass sie die Konformitätsbewertung vornehmen. Die Konformitätsbewertung der Bauart von Messgeräten, die zur Messung der Dosis ionisierender Strahlung dienen und die in einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 genannt sind, obliegt ausschließlich der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat im Übrigen auf Antrag Konformitätsbewertungen für Messgeräte im Rahmen ihrer technischen und personellen Möglichkeiten vorbehaltlich des Satzes 1 vorzunehmen.

§ 15 — Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle § 15 — Requirements for the conformity assessment body § 15 — Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle

(1) Die Konformitätsbewertungsstelle muss Rechtspersönlichkeit besitzen und nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründet sein.

(2) Bei der Konformitätsbewertungsstelle muss es sich um einen unabhängigen Dritten handeln, der mit der Einrichtung oder dem Messgerät, die oder das er bewerten will, in keinerlei Verbindung steht. Die Anforderung nach Satz 1 kann auch von einer Konformitätsbewertungsstelle erfüllt werden, die einem Wirtschaftsverband oder einem Fachverband angehört und die Messgeräte bewerten will, an deren Entwurf, Herstellung, Bereitstellung, Montage, Gebrauch oder Wartung Unternehmen beteiligt sind, die von diesem Verband vertreten werden, wenn die Konformitätsbewertungsstelle nachweist, dass sich aus dieser Verbandsmitgliedschaft keine Interessenkonflikte im Hinblick auf ihre Konformitätsbewertungstätigkeiten ergeben.

(3) Die Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständigen Mitarbeiter dürfen weder Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer, Eigentümer, Verwender oder Wartungsbetrieb der zu bewertenden Messgeräte noch Bevollmächtigter einer dieser Parteien sein. Dies schließt weder das Verwenden von bereits einer Konformitätsbewertung unterzogenen Messgeräten, die für die Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle erforderlich sind, noch das Verwenden solcher Messgeräte zum persönlichen Gebrauch aus. Die Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständigen Mitarbeiter dürfen weder direkt an Entwurf, Herstellung oder Bau, Vermarktung, Installation, Verwenden oder Wartung dieser Messgeräte beteiligt sein noch dürfen sie die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien vertreten. Sie dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungstätigkeiten beeinträchtigen können. Dies ist insbesondere für Beratungsdienstleistungen maßgebend. Die Konformitätsbewertungsstelle gewährleistet, dass Tätigkeiten ihrer Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität und Unparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten nicht beeinträchtigen.

(4) Die Konformitätsbewertungsstelle und ihre Mitarbeiter haben die Konformitätsbewertungstätigkeiten mit der größtmöglichen Professionalität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich durchzuführen; sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, durch Dritte ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertung auswirken könnte und speziell von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis dieser Konformitätsbewertung haben.

(5) Die Konformitätsbewertungsstelle muss in der Lage sein, alle Aufgaben der Konformitätsbewertung zu bewältigen, für die sie die Kompetenz beansprucht, gleichgültig, ob diese Aufgaben von ihr selbst, in ihrem Auftrag oder unter ihrer Verantwortung erfüllt werden. Die Konformitätsbewertungsstelle muss für jedes Verfahren der Konformitätsbewertung und für jede Art und Kategorie von Messgeräten, für die sie bewertend tätig werden will, über Folgendes verfügen:

  • 1. die erforderliche Anzahl von Mitarbeitern mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zu erfüllen,
  • 2. Beschreibungen von Verfahren, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen, sowie über eine angemessene Politik und geeignete Verfahren, bei denen zwischen den Aufgaben, die sie als anerkannte Konformitätsbewertungsstelle wahrnimmt, und anderen Tätigkeiten unterschieden wird, und
  • 3. Verfahren zur Durchführung von Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur, des Grades an Komplexität der jeweiligen Produkttechnologie und der Tatsache, dass es sich bei dem Produktionsprozess um eine Massenfertigung oder Serienproduktion handelt.

Die Konformitätsbewertungsstelle muss über die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben, die mit der Konformitätsbewertung verbunden sind, verfügen und sie hat Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen.

(6) Die Konformitätsbewertungsstelle stellt sicher, dass die Mitarbeiter, die für die Durchführung der Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständig sind,

  • 1. eine Fach- und Berufsausbildung besitzen, die sie für alle Konformitätsbewertungstätigkeiten qualifiziert, für die die Konformitätsbewertungsstelle bewertend tätig werden will,
  • 2. über eine ausreichende Kenntnis der Messgeräte und der Konformitätsbewertungsverfahren verfügen und die entsprechende Befugnis besitzen, solche Konformitätsbewertungen durchzuführen,
  • 3. angemessene Kenntnisse und Verständnis der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen besitzen, insbesondere der wesentlichen Anforderungen sowie der geltenden harmonisierten Normen, normativen Dokumente und der vom Ausschuss nach § 46 ermittelten Normen und Spezifikationen,
  • 4. die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis für durchgeführte Konformitätsbewertungen haben.

(7) Die Konformitätsbewertungsstelle hat ihre Unparteilichkeit, die ihrer obersten Leitungsebene und die ihres Konformitätsbewertungspersonals sicherzustellen. Die Vergütung der obersten Leitungsebene und des Konformitätsbewertungspersonals darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Konformitätsbewertungen oder deren Ergebnissen richten.

(8) Die Konformitätsbewertungsstelle, soweit es sich nicht um eine Stelle nach § 14 handelt, hat eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Risiken angemessen abdeckt.

(9) Die Mitarbeiter einer Konformitätsbewertungsstelle sind hinsichtlich solcher Informationen, die sie im Rahmen einer Konformitätsbewertung erhalten, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht nicht gegenüber den Marktüberwachungsbehörden und dem Hersteller oder seinem Bevollmächtigten. Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nach Beendigung der Tätigkeit der Mitarbeiter fort. Die Konformitätsbewertungsstelle darf die im Rahmen einer Konformitätsbewertung erlangten Informationen, insbesondere Prüfergebnisse, nur an die Marktüberwachungsbehörden und den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten herausgeben. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit Zustimmung des Herstellers oder seines Bevollmächtigten zulässig. Die von der Konformitätsbewertungsstelle zu beachtenden Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.

(1) The conformity assessment body must possess legal personality and be established under the law of a Member State.

(2) The conformity assessment body must be an independent third party having no connection whatsoever with the organization or measuring instrument which it intends to assess. The requirement in the first sentence may also be fulfilled by a conformity assessment body belonging to a business association or a trade association and intending to assess measuring instruments in whose design, manufacture, provision, installation, use or maintenance undertakings represented by that association are involved, provided that the conformity assessment body demonstrates that its membership of the association gives rise to no conflict of interest with regard to its conformity assessment activities.

(3) The conformity assessment body, its top-level management and the employees responsible for conformity assessment activities may be neither the designer, manufacturer, supplier, installer, purchaser, owner, user or maintenance operator of the measuring instruments to be assessed nor the authorized representative of any of those parties. This does not preclude the use of measuring instruments that have already undergone conformity assessment and are required for the activities of the conformity assessment body, or the use of such measuring instruments for personal purposes. The conformity assessment body, its top-level management and the employees responsible for conformity assessment activities may be neither directly involved in the design, manufacture or construction, marketing, installation, use or maintenance of those measuring instruments nor represent the parties involved in those activities. They must not engage in any activities that may compromise their independence of judgment or their integrity in relation to the conformity assessment activities. This applies in particular to consultancy services. The conformity assessment body shall ensure that the activities of its branch offices or subcontractors do not affect the confidentiality, objectivity or impartiality of its conformity assessment activities.

(4) The conformity assessment body and its employees shall carry out the conformity assessment activities with the highest degree of professionalism and the requisite technical competence in the specific field; they must not be subject to any pressure or inducement, particularly of a financial nature, which might influence their judgment or the results of their conformity assessment and which is exerted by persons or groups of persons having an interest in the results of that conformity assessment.

(5) The conformity assessment body must be capable of carrying out all the conformity assessment tasks for which it claims competence, regardless of whether those tasks are carried out by the body itself, on its behalf or under its responsibility. For each conformity assessment procedure and for each type and category of measuring instrument for which it intends to operate as an assessing body, the conformity assessment body must have:

  • 1. the necessary number of employees with knowledge and sufficient relevant experience to perform the tasks arising in conformity assessment;
  • 2. descriptions of procedures according to which conformity assessment is carried out, ensuring the transparency and reproducibility of those procedures, as well as appropriate policies and suitable procedures distinguishing between the tasks it performs as a recognized conformity assessment body and other activities; and
  • 3. procedures for carrying out activities which duly take account of the size of an undertaking, the sector in which it operates, its structure, the degree of complexity of the product technology in question and whether the production process is mass or series production.

The conformity assessment body must have the necessary means for the proper performance of the technical and administrative tasks connected with conformity assessment and must have access to all necessary equipment or facilities.

(6) The conformity assessment body shall ensure that the employees responsible for carrying out conformity assessment activities:

  • 1. have technical and vocational training qualifying them for all conformity assessment activities for which the conformity assessment body intends to operate as an assessing body;
  • 2. possess sufficient knowledge of the measuring instruments and conformity assessment procedures and have the appropriate authority to carry out such conformity assessments;
  • 3. possess appropriate knowledge and understanding of the relevant legal provisions, in particular the essential requirements and the applicable harmonized standards, normative documents and the standards and specifications identified by the Committee pursuant to § 46;
  • 4. have the ability to draw up certificates, records and reports as evidence of conformity assessments carried out.

(7) The conformity assessment body shall ensure the impartiality of itself, its top-level management and its conformity assessment personnel. The remuneration of top-level management and conformity assessment personnel must not depend on the number of conformity assessments carried out or their results.

(8) The conformity assessment body, unless it is a body referred to in § 14, shall take out liability insurance adequately covering the risks associated with its activities.

(9) The employees of a conformity assessment body shall be subject to a duty of confidentiality with regard to information obtained in the course of a conformity assessment. This duty does not apply vis-à-vis the market surveillance authorities and the manufacturer or its authorized representative. The duty under the first sentence shall continue after the employees have ceased their activities. The conformity assessment body may disclose information obtained in the course of a conformity assessment, in particular test results, only to the market surveillance authorities and the manufacturer or its authorized representative. Disclosure to third parties is permitted only with the consent of the manufacturer or its authorized representative. The provisions on the protection of personal data to be observed by the conformity assessment body remain unaffected.

(1) Die Konformitätsbewertungsstelle muss Rechtspersönlichkeit besitzen und nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründet sein.

(2) Bei der Konformitätsbewertungsstelle muss es sich um einen unabhängigen Dritten handeln, der mit der Einrichtung oder dem Messgerät, die oder das er bewerten will, in keinerlei Verbindung steht. Die Anforderung nach Satz 1 kann auch von einer Konformitätsbewertungsstelle erfüllt werden, die einem Wirtschaftsverband oder einem Fachverband angehört und die Messgeräte bewerten will, an deren Entwurf, Herstellung, Bereitstellung, Montage, Gebrauch oder Wartung Unternehmen beteiligt sind, die von diesem Verband vertreten werden, wenn die Konformitätsbewertungsstelle nachweist, dass sich aus dieser Verbandsmitgliedschaft keine Interessenkonflikte im Hinblick auf ihre Konformitätsbewertungstätigkeiten ergeben.

(3) Die Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständigen Mitarbeiter dürfen weder Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer, Eigentümer, Verwender oder Wartungsbetrieb der zu bewertenden Messgeräte noch Bevollmächtigter einer dieser Parteien sein. Dies schließt weder das Verwenden von bereits einer Konformitätsbewertung unterzogenen Messgeräten, die für die Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle erforderlich sind, noch das Verwenden solcher Messgeräte zum persönlichen Gebrauch aus. Die Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständigen Mitarbeiter dürfen weder direkt an Entwurf, Herstellung oder Bau, Vermarktung, Installation, Verwenden oder Wartung dieser Messgeräte beteiligt sein noch dürfen sie die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien vertreten. Sie dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungstätigkeiten beeinträchtigen können. Dies ist insbesondere für Beratungsdienstleistungen maßgebend. Die Konformitätsbewertungsstelle gewährleistet, dass Tätigkeiten ihrer Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität und Unparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten nicht beeinträchtigen.

(4) Die Konformitätsbewertungsstelle und ihre Mitarbeiter haben die Konformitätsbewertungstätigkeiten mit der größtmöglichen Professionalität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich durchzuführen; sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, durch Dritte ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertung auswirken könnte und speziell von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis dieser Konformitätsbewertung haben.

(5) Die Konformitätsbewertungsstelle muss in der Lage sein, alle Aufgaben der Konformitätsbewertung zu bewältigen, für die sie die Kompetenz beansprucht, gleichgültig, ob diese Aufgaben von ihr selbst, in ihrem Auftrag oder unter ihrer Verantwortung erfüllt werden. Die Konformitätsbewertungsstelle muss für jedes Verfahren der Konformitätsbewertung und für jede Art und Kategorie von Messgeräten, für die sie bewertend tätig werden will, über Folgendes verfügen:

  • 1. die erforderliche Anzahl von Mitarbeitern mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zu erfüllen,
  • 2. Beschreibungen von Verfahren, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen, sowie über eine angemessene Politik und geeignete Verfahren, bei denen zwischen den Aufgaben, die sie als anerkannte Konformitätsbewertungsstelle wahrnimmt, und anderen Tätigkeiten unterschieden wird, und
  • 3. Verfahren zur Durchführung von Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur, des Grades an Komplexität der jeweiligen Produkttechnologie und der Tatsache, dass es sich bei dem Produktionsprozess um eine Massenfertigung oder Serienproduktion handelt.

Die Konformitätsbewertungsstelle muss über die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben, die mit der Konformitätsbewertung verbunden sind, verfügen und sie hat Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen.

(6) Die Konformitätsbewertungsstelle stellt sicher, dass die Mitarbeiter, die für die Durchführung der Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständig sind,

  • 1. eine Fach- und Berufsausbildung besitzen, die sie für alle Konformitätsbewertungstätigkeiten qualifiziert, für die die Konformitätsbewertungsstelle bewertend tätig werden will,
  • 2. über eine ausreichende Kenntnis der Messgeräte und der Konformitätsbewertungsverfahren verfügen und die entsprechende Befugnis besitzen, solche Konformitätsbewertungen durchzuführen,
  • 3. angemessene Kenntnisse und Verständnis der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen besitzen, insbesondere der wesentlichen Anforderungen sowie der geltenden harmonisierten Normen, normativen Dokumente und der vom Ausschuss nach § 46 ermittelten Normen und Spezifikationen,
  • 4. die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis für durchgeführte Konformitätsbewertungen haben.

(7) Die Konformitätsbewertungsstelle hat ihre Unparteilichkeit, die ihrer obersten Leitungsebene und die ihres Konformitätsbewertungspersonals sicherzustellen. Die Vergütung der obersten Leitungsebene und des Konformitätsbewertungspersonals darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Konformitätsbewertungen oder deren Ergebnissen richten.

(8) Die Konformitätsbewertungsstelle, soweit es sich nicht um eine Stelle nach § 14 handelt, hat eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Risiken angemessen abdeckt.

(9) Die Mitarbeiter einer Konformitätsbewertungsstelle sind hinsichtlich solcher Informationen, die sie im Rahmen einer Konformitätsbewertung erhalten, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht nicht gegenüber den Marktüberwachungsbehörden und dem Hersteller oder seinem Bevollmächtigten. Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nach Beendigung der Tätigkeit der Mitarbeiter fort. Die Konformitätsbewertungsstelle darf die im Rahmen einer Konformitätsbewertung erlangten Informationen, insbesondere Prüfergebnisse, nur an die Marktüberwachungsbehörden und den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten herausgeben. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit Zustimmung des Herstellers oder seines Bevollmächtigten zulässig. Die von der Konformitätsbewertungsstelle zu beachtenden Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.

§ 16 — Vermutung der Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle § 16 — Presumption of competence of the conformity assessment body § 16 — Vermutung der Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle

(1) Weist eine Konformitätsbewertungsstelle nach, dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen oder von Teilen dieser Normen erfüllt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, so wird vermutet, dass sie die Anforderungen nach § 15 in dem Umfang erfüllt, in dem die anwendbaren harmonisierten Normen diese Anforderungen abdecken.

(2) Ist die anerkennende Stelle der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm den von dieser abgedeckten Anforderungen nach § 15 nicht voll entspricht, informiert sie hierüber unter Angabe der Gründe die Europäische Kommission.

(1) If a conformity assessment body demonstrates that it meets the criteria of the relevant harmonized standards, or parts thereof, the references to which have been published in the Official Journal of the European Union, it shall be presumed to meet the requirements under § 15 to the extent that the applicable harmonized standards cover those requirements.

(2) If the recognizing authority considers that a harmonized standard does not fully correspond to the requirements under § 15 covered by that standard, it shall inform the European Commission thereof, stating the reasons.

(1) Weist eine Konformitätsbewertungsstelle nach, dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen oder von Teilen dieser Normen erfüllt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, so wird vermutet, dass sie die Anforderungen nach § 15 in dem Umfang erfüllt, in dem die anwendbaren harmonisierten Normen diese Anforderungen abdecken.

(2) Ist die anerkennende Stelle der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm den von dieser abgedeckten Anforderungen nach § 15 nicht voll entspricht, informiert sie hierüber unter Angabe der Gründe die Europäische Kommission.

§ 17 — Notifizierung der Konformitätsbewertungsstelle § 17 — Notification of the conformity assessment body § 17 — Notifizierung der Konformitätsbewertungsstelle

(1) Betrifft die Anerkennung einer Konformitätsbewertungsstelle die Bewertung von Messgeräten, die vom Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften der Europäischen Union erfasst sind, in denen die Notifizierung dieser Stellen gegenüber der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorgesehen ist, so ist die Anerkennung unter der aufschiebenden Bedingung zu erteilen, dass nach der Notifizierung innerhalb der folgenden Fristen weder die Europäische Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Einwände erhoben haben:

  • 1. innerhalb von zwei Wochen, sofern eine Akkreditierungsurkunde vorliegt, oder
  • 2. innerhalb von zwei Monaten, sofern keine Akkreditierungsurkunde vorliegt.

(2) Konformitätsbewertungsstellen nach § 14 Absatz 1 dürfen die Bewertung von Messgeräten, auf die Rechtsvorschriften der Europäischen Union anwendbar sind, in denen die Notifizierung dieser Stellen gegenüber der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorgesehen ist, erst aufnehmen, wenn innerhalb der folgenden Fristen weder die Europäische Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Einwände erhoben haben:

  • 1. innerhalb von zwei Wochen, sofern eine Akkreditierungsurkunde vorliegt, oder
  • 2. innerhalb von zwei Monaten, sofern keine Akkreditierungsurkunde vorliegt.

Die Konformitätsbewertungsstellen nach § 14 Absatz 1 dürfen Bewertungen von Messgeräten nach Satz 1 nicht vornehmen, nachdem die anerkennende Stelle die Notifizierung zurückgezogen hat. Die anerkennende Stelle hat die Notifizierung zurückzuziehen, wenn die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle nicht mehr gegeben ist.

(3) Beruht die Bestätigung der Kompetenz nicht auf einer Akkreditierungsurkunde, legt die anerkennende Stelle der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Unterlagen als Nachweis vor, die die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle bestätigen. Sie legt ferner die Vereinbarungen vor, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die Konformitätsbewertungsstelle regelmäßig überwacht wird und stets den Anforderungen nach § 15 genügt.

(4) Die anerkennende Stelle erteilt der Europäischen Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Kompetenz der betreffenden Stelle zum Zeitpunkt der Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz während der Tätigkeit der betreffenden Stelle.

(1) If the recognition of a conformity assessment body concerns the assessment of measuring instruments covered by European Union legislation providing for the notification of such bodies to the European Commission and the other Member States of the European Union, recognition shall be granted subject to the suspensive condition that, following notification, neither the European Commission nor the other Member States of the European Union have raised objections within the following periods:

  • 1. within two weeks where an accreditation certificate is available, or
  • 2. within two months where no accreditation certificate is available.

(2) Conformity assessment bodies under § 14(1) may commence assessing measuring instruments to which European Union legislation applies that provides for notification of those bodies to the European Commission and the other Member States of the European Union only if neither the European Commission nor the other Member States have raised objections within the following periods:

  • 1. within two weeks where an accreditation certificate is available, or
  • 2. within two months where no accreditation certificate is available.

The conformity assessment bodies under § 14(1) may not carry out assessments of measuring instruments referred to in the first sentence after the recognizing authority has withdrawn the notification. The recognizing authority shall withdraw the notification if the conformity assessment body no longer has the requisite competence.

(3) If confirmation of competence is not based on an accreditation certificate, the recognizing authority shall submit to the European Commission and the other Member States of the European Union the documents confirming the competence of the conformity assessment body. It shall also submit the arrangements made to ensure that the conformity assessment body is regularly monitored and always meets the requirements under § 15.

(4) At the request of the European Commission, the recognizing authority shall provide all information concerning the competence of the body concerned at the time of notification or the maintenance of its competence during its activities.

(1) Betrifft die Anerkennung einer Konformitätsbewertungsstelle die Bewertung von Messgeräten, die vom Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften der Europäischen Union erfasst sind, in denen die Notifizierung dieser Stellen gegenüber der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorgesehen ist, so ist die Anerkennung unter der aufschiebenden Bedingung zu erteilen, dass nach der Notifizierung innerhalb der folgenden Fristen weder die Europäische Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Einwände erhoben haben:

  • 1. innerhalb von zwei Wochen, sofern eine Akkreditierungsurkunde vorliegt, oder
  • 2. innerhalb von zwei Monaten, sofern keine Akkreditierungsurkunde vorliegt.

(2) Konformitätsbewertungsstellen nach § 14 Absatz 1 dürfen die Bewertung von Messgeräten, auf die Rechtsvorschriften der Europäischen Union anwendbar sind, in denen die Notifizierung dieser Stellen gegenüber der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorgesehen ist, erst aufnehmen, wenn innerhalb der folgenden Fristen weder die Europäische Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Einwände erhoben haben:

  • 1. innerhalb von zwei Wochen, sofern eine Akkreditierungsurkunde vorliegt, oder
  • 2. innerhalb von zwei Monaten, sofern keine Akkreditierungsurkunde vorliegt.

Die Konformitätsbewertungsstellen nach § 14 Absatz 1 dürfen Bewertungen von Messgeräten nach Satz 1 nicht vornehmen, nachdem die anerkennende Stelle die Notifizierung zurückgezogen hat. Die anerkennende Stelle hat die Notifizierung zurückzuziehen, wenn die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle nicht mehr gegeben ist.

(3) Beruht die Bestätigung der Kompetenz nicht auf einer Akkreditierungsurkunde, legt die anerkennende Stelle der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Unterlagen als Nachweis vor, die die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle bestätigen. Sie legt ferner die Vereinbarungen vor, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die Konformitätsbewertungsstelle regelmäßig überwacht wird und stets den Anforderungen nach § 15 genügt.

(4) Die anerkennende Stelle erteilt der Europäischen Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Kompetenz der betreffenden Stelle zum Zeitpunkt der Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz während der Tätigkeit der betreffenden Stelle.

§ 18 — Vergabe von Kennnummern § 18 — Assignment of identification numbers § 18 — Vergabe von Kennnummern

(1) Die anerkennende Stelle vergibt an Konformitätsbewertungsstellen nach § 13 Absatz 1 oder § 14 Absatz 1, die nicht nach § 17 zu notifizieren sind, eine Kennnummer. Die Kennnummer besteht aus den Großbuchstaben „DE“ und vier nachfolgenden Ziffern. Die anerkennende Stelle veröffentlicht ein Verzeichnis der Konformitätsbewertungsstellen mit den von ihr vergebenen Kennnummern sowie Angaben zu den Tätigkeiten, für die die Anerkennung ausgesprochen wurde.

(2) Konformitätsbewertungsstellen nach § 14 Absatz 1 dürfen Bewertungen von Messgeräten, bei deren Bewertung sie die Kennnummer nach Absatz 1 verwenden, nicht vornehmen, sofern die anerkennende Stelle die Kennnummer zurückgezogen hat. Die anerkennende Stelle hat die Kennnummer zurückzuziehen, wenn die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle nicht mehr gegeben ist.

(1) The recognizing authority shall assign an identification number to conformity assessment bodies under § 13(1) or § 14(1) that are not subject to notification under § 17. The identification number shall consist of the capital letters “DE” followed by four digits. The recognizing authority shall publish a list of the conformity assessment bodies together with the identification numbers assigned by it and details of the activities for which recognition was granted.

(2) Conformity assessment bodies under § 14(1) may not assess measuring instruments in whose assessment they use the identification number under subsection 1 if the recognizing authority has withdrawn that identification number. The recognizing authority shall withdraw the identification number if the conformity assessment body no longer has the requisite competence.

(1) Die anerkennende Stelle vergibt an Konformitätsbewertungsstellen nach § 13 Absatz 1 oder § 14 Absatz 1, die nicht nach § 17 zu notifizieren sind, eine Kennnummer. Die Kennnummer besteht aus den Großbuchstaben „DE“ und vier nachfolgenden Ziffern. Die anerkennende Stelle veröffentlicht ein Verzeichnis der Konformitätsbewertungsstellen mit den von ihr vergebenen Kennnummern sowie Angaben zu den Tätigkeiten, für die die Anerkennung ausgesprochen wurde.

(2) Konformitätsbewertungsstellen nach § 14 Absatz 1 dürfen Bewertungen von Messgeräten, bei deren Bewertung sie die Kennnummer nach Absatz 1 verwenden, nicht vornehmen, sofern die anerkennende Stelle die Kennnummer zurückgezogen hat. Die anerkennende Stelle hat die Kennnummer zurückzuziehen, wenn die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle nicht mehr gegeben ist.

§ 19 — Verpflichtungen der anerkannten Konformitätsbewertungsstelle § 19 — Obligations of the recognized conformity assessment body § 19 — Verpflichtungen der anerkannten Konformitätsbewertungsstelle

(1) Die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle führt die Konformitätsbewertung im Einklang mit den Verfahren der Konformitätsbewertung gemäß der Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 3 und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durch.

(2) Stellt die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle fest, dass ein Messgerät die wesentlichen Anforderungen im Sinne des § 6 Absatz 2 nicht erfüllt, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen und stellt keine Konformitätsbescheinigung aus.

(3) Hat die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle bereits eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt und stellt sie im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass das Messgerät die wesentlichen Anforderungen nicht erfüllt, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen; falls nötig, setzt sie die Bescheinigung aus oder zieht sie zurück.

(4) Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder genügen diese nicht, um die Erfüllung der Anforderungen sicherzustellen, schränkt die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle alle betreffenden Konformitätsbescheinigungen ein, setzt sie aus oder zieht sie zurück.

(5) Die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle hat in einem Ausschuss der Konformitätsbewertungsstellen mitzuwirken, der der Vereinheitlichung der Konformitätsbewertungspraxis und der fachlichen Fortbildung der Stellen dient. Der Ausschuss wird unter der Leitung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt gebildet. Eine Konformitätsbewertungsstelle, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 2 notifiziert ist, hat sich an der europäischen Koordinierungsgruppe der notifizierten Stellen zu beteiligen. Sie kann diese Aufgabe auf einen oder mehrere gemeinsame Vertreter der Konformitätsbewertungsstellen übertragen. Der oder die Vertreter nach Satz 4 werden vom Ausschuss der Konformitätsbewertungsstellen benannt und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie notifiziert. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann diese Aufgabe auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.

(6) Die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle hat auf den von ihr erstellten Konformitätsbescheinigungen die ihr von der Europäischen Kommission zugeteilte Kennnummer anzubringen. Ist die Konformitätsbewertungsstelle ausschließlich für die Bewertung solcher Messgeräte anerkannt, für die die Zuteilung einer Kennnummer durch die Europäische Kommission nicht vorgesehen ist, bringt sie die ihr von der anerkennenden Stelle zugewiesene Kennnummer an.

(1) The recognized conformity assessment body shall carry out conformity assessment in accordance with the conformity assessment procedures under the ordinance issued pursuant to § 30 no. 3 and while observing proportionality.

(2) If the recognized conformity assessment body determines that a measuring instrument does not meet the essential requirements within the meaning of § 6(2), it shall require the manufacturer to take appropriate corrective measures and shall not issue a certificate of conformity.

(3) If the recognized conformity assessment body has already issued a certificate of conformity and, in the course of conformity surveillance, determines that the measuring instrument does not meet the essential requirements, it shall require the manufacturer to take appropriate corrective measures and, if necessary, suspend or withdraw the certificate.

(4) If no corrective measures are taken or if they are insufficient to ensure compliance with the requirements, the recognized conformity assessment body shall restrict, suspend or withdraw all certificates of conformity concerned.

(5) The recognized conformity assessment body shall participate in a committee of conformity assessment bodies serving to harmonize conformity assessment practice and provide professional training for the bodies. The committee shall be established under the direction of the Physikalisch-Technische Bundesanstalt. A conformity assessment body notified under § 17(1) or (2) shall participate in the European coordination group of notified bodies. It may delegate this task to one or more joint representatives of the conformity assessment bodies. The representative or representatives referred to in the fourth sentence shall be appointed by the committee of conformity assessment bodies and notified by the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy. The Federal Ministry for Economic Affairs and Energy may delegate this task to a subordinate authority.

(6) The recognized conformity assessment body shall affix to the certificates of conformity it issues the identification number assigned to it by the European Commission. If the conformity assessment body is recognized exclusively for assessing measuring instruments for which the European Commission does not provide for the assignment of an identification number, it shall affix the identification number assigned to it by the recognizing authority.

(1) Die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle führt die Konformitätsbewertung im Einklang mit den Verfahren der Konformitätsbewertung gemäß der Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 3 und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durch.

(2) Stellt die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle fest, dass ein Messgerät die wesentlichen Anforderungen im Sinne des § 6 Absatz 2 nicht erfüllt, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen und stellt keine Konformitätsbescheinigung aus.

(3) Hat die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle bereits eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt und stellt sie im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass das Messgerät die wesentlichen Anforderungen nicht erfüllt, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen; falls nötig, setzt sie die Bescheinigung aus oder zieht sie zurück.

(4) Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder genügen diese nicht, um die Erfüllung der Anforderungen sicherzustellen, schränkt die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle alle betreffenden Konformitätsbescheinigungen ein, setzt sie aus oder zieht sie zurück.

(5) Die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle hat in einem Ausschuss der Konformitätsbewertungsstellen mitzuwirken, der der Vereinheitlichung der Konformitätsbewertungspraxis und der fachlichen Fortbildung der Stellen dient. Der Ausschuss wird unter der Leitung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt gebildet. Eine Konformitätsbewertungsstelle, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 2 notifiziert ist, hat sich an der europäischen Koordinierungsgruppe der notifizierten Stellen zu beteiligen. Sie kann diese Aufgabe auf einen oder mehrere gemeinsame Vertreter der Konformitätsbewertungsstellen übertragen. Der oder die Vertreter nach Satz 4 werden vom Ausschuss der Konformitätsbewertungsstellen benannt und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie notifiziert. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann diese Aufgabe auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.

(6) Die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle hat auf den von ihr erstellten Konformitätsbescheinigungen die ihr von der Europäischen Kommission zugeteilte Kennnummer anzubringen. Ist die Konformitätsbewertungsstelle ausschließlich für die Bewertung solcher Messgeräte anerkannt, für die die Zuteilung einer Kennnummer durch die Europäische Kommission nicht vorgesehen ist, bringt sie die ihr von der anerkennenden Stelle zugewiesene Kennnummer an.

§ 20 — Meldepflichten der anerkannten Konformitätsbewertungsstelle § 20 — Reporting obligations of the recognized conformity assessment body § 20 — Meldepflichten der anerkannten Konformitätsbewertungsstelle

(1) Die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle meldet der anerkennenden Stelle unverzüglich

  • 1. jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Konformitätsbescheinigung,
  • 2. alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich und die Bedingungen der Anerkennung haben,
  • 3. jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten hat,
  • 4. auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie nachgegangen ist und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und der Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt hat.

(2) Die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle übermittelt den anderen Stellen, die ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten nachgehen und gleichartige Messgeräte abdecken, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen.

(1) The recognized conformity assessment body shall notify the recognizing authority without delay of:

  • 1. any refusal, restriction, suspension or withdrawal of a certificate of conformity;
  • 2. any circumstances having consequences for the scope and conditions of recognition;
  • 3. any request for information concerning conformity assessment activities received from the market surveillance authorities;
  • 4. upon request, the conformity assessment activities it has performed and any other activities it has carried out, including cross-border activities and subcontracting.

(2) The recognized conformity assessment body shall provide other bodies carrying out similar conformity assessment activities and covering similar measuring instruments with relevant information on the negative results of conformity assessments and, upon request, on the positive results.

(1) Die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle meldet der anerkennenden Stelle unverzüglich

  • 1. jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Konformitätsbescheinigung,
  • 2. alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich und die Bedingungen der Anerkennung haben,
  • 3. jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten hat,
  • 4. auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie nachgegangen ist und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und der Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt hat.

(2) Die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle übermittelt den anderen Stellen, die ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten nachgehen und gleichartige Messgeräte abdecken, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen.

§ 21 — Zweigunternehmen einer anerkannten Konformitätsbewertungsstelle und Vergabe von Unteraufträgen § 21 — Branch offices of a recognized conformity assessment body and subcontracting § 21 — Zweigunternehmen einer anerkannten Konformitätsbewertungsstelle und Vergabe von Unteraufträgen

(1) Vergibt die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese Aufgaben einem Zweigunternehmen, stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Anforderungen des § 15 erfüllt und informiert die anerkennende Stelle entsprechend.

(2) Die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle haftet für ein Verschulden ihrer Unterauftragnehmer oder Zweigunternehmer bei Ausführung der diesen von ihr übertragenen Arbeiten wie für eigenes Verschulden; dies gilt unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind.

(3) Arbeiten dürfen nur dann an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einem Zweigunternehmen übertragen werden, wenn der Auftraggeber dem zustimmt.

(4) Die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle hält die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und über die von ihm im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens ausgeführten Arbeiten für die anerkennende Stelle bereit.

(1) If the recognized conformity assessment body subcontracts certain tasks connected with conformity assessment or transfers them to a branch office, it shall ensure that the subcontractor or branch office meets the requirements of § 15 and shall inform the recognizing authority accordingly.

(2) The recognized conformity assessment body shall be liable for any fault of its subcontractors or branch offices in carrying out the work transferred to them as for its own fault, irrespective of where they are established.

(3) Work may be subcontracted or transferred to a branch office only if the client agrees.

(4) The recognized conformity assessment body shall keep the relevant documents concerning the assessment of the qualifications of the subcontractor or branch office and the work carried out by it in the context of the conformity assessment procedure available to the recognizing authority.

(1) Vergibt die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese Aufgaben einem Zweigunternehmen, stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Anforderungen des § 15 erfüllt und informiert die anerkennende Stelle entsprechend.

(2) Die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle haftet für ein Verschulden ihrer Unterauftragnehmer oder Zweigunternehmer bei Ausführung der diesen von ihr übertragenen Arbeiten wie für eigenes Verschulden; dies gilt unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind.

(3) Arbeiten dürfen nur dann an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einem Zweigunternehmen übertragen werden, wenn der Auftraggeber dem zustimmt.

(4) Die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle hält die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und über die von ihm im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens ausgeführten Arbeiten für die anerkennende Stelle bereit.

§ 21a — Akkreditierte interne Stelle § 21a — Accredited internal body § 21a — Akkreditierte interne Stelle

(1) Eine akkreditierte interne Stelle kann bei Konformitätsbewertungstätigkeiten für das Unternehmen, dem sie angehört, für die Zwecke der Durchführung der Konformitätsbewertungsverfahren nach dem in Anlage 4 der Mess- und Eichverordnung genannten Modul A2 oder Modul C2 tätig werden, wenn

  • 1. sie nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) akkreditiert ist,
  • 2. sie ihre Leistungen ausschließlich für das Unternehmen erbringt, dem sie angehört,
  • 3. sie von dem Unternehmen, dem sie angehört, organisatorisch unterscheidbar ist und über Berichtsverfahren verfügt, die ihre Unparteilichkeit gewährleisten, die sie gegenüber der nationalen Akkreditierungsstelle nachweist,
  • 4. sie nicht an Entwurf, Produktion, Lieferung, Installierung, Verwendung oder Wartung der durch sie bewerteten Messgeräte beteiligt ist und
  • 5. ihre Mitarbeiter nicht für Konstruktion, Herstellung, Lieferung, Installation, Betrieb oder Wartung der von ihnen zu bewertenden Messgeräte verantwortlich sind und keiner Tätigkeit nachgehen, die der Unabhängigkeit ihres Urteils oder ihrer Integrität im Zusammenhang mit den Bewertungsaufgaben schaden können.

(2) Ein Unternehmen, das ein in Absatz 1 bezeichnetes Verfahren anwendet, hat der notifizierenden Behörde auf deren Verlangen Informationen über die Akkreditierung der akkreditierten internen Stelle oder von der nationalen Akkreditierungsstelle zu übermitteln.

(1) An accredited internal body may carry out conformity assessment activities for the undertaking to which it belongs, for the purposes of conducting the conformity assessment procedures under Module A2 or Module C2 specified in Annex 4 to the Measurement and Verification Ordinance, if:

  • 1. it is accredited pursuant to Regulation (EC) No 765/2008 of the European Parliament and of the Council of 9 July 2008 setting out the requirements for accreditation and market surveillance relating to the marketing of products and repealing Regulation (EEC) No 339/93 (OJ L 218, 13.8.2008, p. 30);
  • 2. it provides its services exclusively to the undertaking to which it belongs;
  • 3. it is organizationally distinguishable from the undertaking to which it belongs and has reporting procedures ensuring its impartiality, which it demonstrates to the national accreditation body;
  • 4. it is not involved in the design, production, supply, installation, use or maintenance of the measuring instruments it assesses; and
  • 5. its employees are not responsible for the design, manufacture, supply, installation, operation or maintenance of the measuring instruments they are to assess and do not engage in any activity that could undermine the independence of their judgment or their integrity in relation to the assessment tasks.

(2) An undertaking applying a procedure referred to in subsection 1 shall, at the request of the notifying authority, provide it with information on the accreditation of the accredited internal body or with information from the national accreditation body.

(1) Eine akkreditierte interne Stelle kann bei Konformitätsbewertungstätigkeiten für das Unternehmen, dem sie angehört, für die Zwecke der Durchführung der Konformitätsbewertungsverfahren nach dem in Anlage 4 der Mess- und Eichverordnung genannten Modul A2 oder Modul C2 tätig werden, wenn

  • 1. sie nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) akkreditiert ist,
  • 2. sie ihre Leistungen ausschließlich für das Unternehmen erbringt, dem sie angehört,
  • 3. sie von dem Unternehmen, dem sie angehört, organisatorisch unterscheidbar ist und über Berichtsverfahren verfügt, die ihre Unparteilichkeit gewährleisten, die sie gegenüber der nationalen Akkreditierungsstelle nachweist,
  • 4. sie nicht an Entwurf, Produktion, Lieferung, Installierung, Verwendung oder Wartung der durch sie bewerteten Messgeräte beteiligt ist und
  • 5. ihre Mitarbeiter nicht für Konstruktion, Herstellung, Lieferung, Installation, Betrieb oder Wartung der von ihnen zu bewertenden Messgeräte verantwortlich sind und keiner Tätigkeit nachgehen, die der Unabhängigkeit ihres Urteils oder ihrer Integrität im Zusammenhang mit den Bewertungsaufgaben schaden können.

(2) Ein Unternehmen, das ein in Absatz 1 bezeichnetes Verfahren anwendet, hat der notifizierenden Behörde auf deren Verlangen Informationen über die Akkreditierung der akkreditierten internen Stelle oder von der nationalen Akkreditierungsstelle zu übermitteln.

§ 22 — Widerruf der Anerkennung § 22 — Withdrawal of recognition § 22 — Widerruf der Anerkennung

(1) Stellt die anerkennende Stelle fest oder wird sie darüber informiert, dass eine nach § 13 Absatz 1 anerkannte Konformitätsbewertungsstelle die in § 15 genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, widerruft sie ganz oder teilweise die Anerkennung. Sie informiert unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union darüber, soweit die Anerkennung das Recht zur Bewertung von Messgeräten betrifft, die von Rechtsvorschriften der Europäischen Union erfasst sind.

(2) Im Fall des Widerrufs nach Absatz 1 oder wenn die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle ihre Tätigkeit einstellt, ergreift die anerkennende Stelle die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Akten dieser Stelle von einer anderen anerkannten Konformitätsbewertungsstelle weiterbearbeitet und für die anerkennende Stelle und die Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereitgehalten werden.

(1) If the recognizing authority determines, or is informed, that a conformity assessment body recognized under § 13(1) no longer meets the requirements specified in § 15 or fails to fulfil its obligations, it shall withdraw recognition in whole or in part. It shall inform the European Commission and the other Member States of the European Union without delay, insofar as recognition concerns the right to assess measuring instruments covered by European Union legislation.

(2) In the event of withdrawal under subsection 1, or if the recognized conformity assessment body ceases its activities, the recognizing authority shall take appropriate measures to ensure that the files of that body are processed further by another recognized conformity assessment body and kept available to the recognizing authority and the market surveillance authorities at their request.

(1) Stellt die anerkennende Stelle fest oder wird sie darüber informiert, dass eine nach § 13 Absatz 1 anerkannte Konformitätsbewertungsstelle die in § 15 genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, widerruft sie ganz oder teilweise die Anerkennung. Sie informiert unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union darüber, soweit die Anerkennung das Recht zur Bewertung von Messgeräten betrifft, die von Rechtsvorschriften der Europäischen Union erfasst sind.

(2) Im Fall des Widerrufs nach Absatz 1 oder wenn die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle ihre Tätigkeit einstellt, ergreift die anerkennende Stelle die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Akten dieser Stelle von einer anderen anerkannten Konformitätsbewertungsstelle weiterbearbeitet und für die anerkennende Stelle und die Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereitgehalten werden.

Unterabschnitt 3 — Pflichten der Wirtschaftsakteure Unterabschnitt 3 — Obligations of economic operators Unterabschnitt 3 — Pflichten der Wirtschaftsakteure
§ 23 — Pflichten des Herstellers § 23 — Obligations of the manufacturer § 23 — Pflichten des Herstellers

(1) Der Hersteller trägt die Verantwortung, dass die von ihm hergestellten Messgeräte nur in Verkehr gebracht oder von ihm für eigene Zwecke in Betrieb genommen werden, wenn sie die wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllen. Er gewährleistet durch geeignete Verfahren, dass auch bei Serienfertigung die Konformität sichergestellt ist. Werden innerhalb der Serienfertigung der Entwurf eines Messgeräts oder dessen Merkmale geändert oder ändern sich die technischen Regeln, auf die bei der Konformitätserklärung verwiesen wird, so hat der Hersteller diese Änderungen angemessen zu berücksichtigen.

(2) Der Hersteller hat auf Messgeräten und sonstigen Messgeräten die nach § 6 Absatz 4 und 5 und § 9 erforderlichen Kennzeichen und Aufschriften anzubringen.

(3) Der Hersteller hat die technischen Unterlagen zu erstellen, die zur Durchführung der Konformitätsbewertung nach § 6 Absatz 3 erforderlich sind. Er hat die Konformitätsbewertung durchführen zu lassen und die Konformitätserklärung auszustellen. Mit der Ausstellung der Konformitätserklärung übernimmt er die Verantwortung für die Konformität des Messgeräts. Er hat die Unterlagen nach Satz 1 und die Konformitätserklärung nach Satz 2 für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Messgeräts aufzubewahren.

(4) Der Hersteller hat dem Messgerät beim Inverkehrbringen die in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 2 bestimmten Informationen für die Verwendung in deutscher Sprache beizufügen.

(5) Soweit es zur Beurteilung der Funktionsfähigkeit eines Messgeräts zweckmäßig ist, prüft der Hersteller auf dem Markt bereitgestellte Messgeräte mittels Stichproben. Werden bei einem Messgerätemodell Qualitätsmängel bekannt, führt er ein Verzeichnis der Beschwerden, der als nichtkonform erkannten Messgeräte und der erfolgten Rückrufe. Er informiert die Händler über den aktuellen Stand der Dinge.

(6) Hat der Hersteller berechtigten Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Messgerät oder ein sonstiges Messgerät nicht die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, hat er unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, durch die die Konformität des Messgeräts hergestellt wird. Wenn dies nicht möglich ist, muss er die Messgeräte vom Markt nehmen oder zurückrufen. Sind mit dem Messgerät auf Grund messtechnischer Eigenschaften Gefahren verbunden, informiert er die nach Landesrecht zuständige Behörde sowie die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen er das Messgerät auf dem Markt bereitgestellt hat unverzüglich über die Nichtkonformität und über die bereits ergriffenen Maßnahmen.

(1) The manufacturer is responsible for ensuring that the measuring instruments it manufactures are placed on the market or put into service by it for its own purposes only if they meet the essential requirements of § 6(2). It shall ensure, through appropriate procedures, that conformity is maintained in series production. If, during series production, the design or characteristics of a measuring instrument are changed, or if the technical rules referred to in the declaration of conformity are changed, the manufacturer shall take those changes into account appropriately.

(2) The manufacturer shall affix to measuring instruments and other measuring instruments the marks and inscriptions required under § 6(4) and (5) and § 9.

(3) The manufacturer shall draw up the technical documentation required to conduct the conformity assessment under § 6(3). It shall have the conformity assessment carried out and draw up the declaration of conformity. By drawing up the declaration of conformity, it assumes responsibility for the conformity of the measuring instrument. It shall retain the documents referred to in the first sentence and the declaration of conformity referred to in the second sentence for ten years from the placing of the measuring instrument on the market.

(4) When placing the measuring instrument on the market, the manufacturer shall enclose with it the information for use in German specified in an ordinance under § 30 no. 2.

(5) Where appropriate for assessing the functional capability of a measuring instrument, the manufacturer shall carry out sample testing of measuring instruments made available on the market. If quality defects become known in a model of measuring instrument, it shall keep a register of complaints, measuring instruments identified as non-compliant and recalls carried out. It shall inform distributors of the current situation.

(6) If the manufacturer has good reason to believe that a measuring instrument it has placed on the market, or another measuring instrument, does not meet the statutory requirements, it shall immediately take measures to bring the measuring instrument into conformity. If this is not possible, it shall withdraw the measuring instruments from the market or recall them. If the measuring instrument presents risks on account of its metrological characteristics, it shall immediately inform the authority responsible under Land law and the competent national authorities of the Member States in which it has made the measuring instrument available on the market of the non-conformity and the measures already taken.

(1) Der Hersteller trägt die Verantwortung, dass die von ihm hergestellten Messgeräte nur in Verkehr gebracht oder von ihm für eigene Zwecke in Betrieb genommen werden, wenn sie die wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllen. Er gewährleistet durch geeignete Verfahren, dass auch bei Serienfertigung die Konformität sichergestellt ist. Werden innerhalb der Serienfertigung der Entwurf eines Messgeräts oder dessen Merkmale geändert oder ändern sich die technischen Regeln, auf die bei der Konformitätserklärung verwiesen wird, so hat der Hersteller diese Änderungen angemessen zu berücksichtigen.

(2) Der Hersteller hat auf Messgeräten und sonstigen Messgeräten die nach § 6 Absatz 4 und 5 und § 9 erforderlichen Kennzeichen und Aufschriften anzubringen.

(3) Der Hersteller hat die technischen Unterlagen zu erstellen, die zur Durchführung der Konformitätsbewertung nach § 6 Absatz 3 erforderlich sind. Er hat die Konformitätsbewertung durchführen zu lassen und die Konformitätserklärung auszustellen. Mit der Ausstellung der Konformitätserklärung übernimmt er die Verantwortung für die Konformität des Messgeräts. Er hat die Unterlagen nach Satz 1 und die Konformitätserklärung nach Satz 2 für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Messgeräts aufzubewahren.

(4) Der Hersteller hat dem Messgerät beim Inverkehrbringen die in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 2 bestimmten Informationen für die Verwendung in deutscher Sprache beizufügen.

(5) Soweit es zur Beurteilung der Funktionsfähigkeit eines Messgeräts zweckmäßig ist, prüft der Hersteller auf dem Markt bereitgestellte Messgeräte mittels Stichproben. Werden bei einem Messgerätemodell Qualitätsmängel bekannt, führt er ein Verzeichnis der Beschwerden, der als nichtkonform erkannten Messgeräte und der erfolgten Rückrufe. Er informiert die Händler über den aktuellen Stand der Dinge.

(6) Hat der Hersteller berechtigten Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Messgerät oder ein sonstiges Messgerät nicht die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, hat er unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, durch die die Konformität des Messgeräts hergestellt wird. Wenn dies nicht möglich ist, muss er die Messgeräte vom Markt nehmen oder zurückrufen. Sind mit dem Messgerät auf Grund messtechnischer Eigenschaften Gefahren verbunden, informiert er die nach Landesrecht zuständige Behörde sowie die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen er das Messgerät auf dem Markt bereitgestellt hat unverzüglich über die Nichtkonformität und über die bereits ergriffenen Maßnahmen.

§ 24 — Pflichten des Bevollmächtigten § 24 — Obligations of the authorized representative § 24 — Pflichten des Bevollmächtigten

(1) Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.

(2) Der Bevollmächtigte nimmt die ihm vom Hersteller übertragenen Aufgaben für diesen wahr. Ein Hersteller, der einen Bevollmächtigten einsetzt, muss diesem mindestens die folgenden Aufgaben übertragen:

  • 1. Bereithaltung der Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die Marktüberwachungsbehörden über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Messgeräts,
  • 2. zum Nachweis der Konformität eines Messgeräts Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen an eine zuständige Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen und
  • 3. Zusammenarbeit mit einer zuständigen Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen bei allen Maßnahmen zur Beseitigung der Risiken, die mit Messgeräten verbunden sind.

(3) Die Verpflichtungen nach § 23 Absatz 1 Satz 1 und die Erstellung der technischen Unterlagen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 können vom Hersteller nicht auf einen Bevollmächtigten übertragen werden.

(1) A manufacturer may appoint an authorized representative in writing.

(2) The authorized representative shall perform the tasks assigned to it by the manufacturer on the manufacturer’s behalf. A manufacturer appointing an authorized representative must assign it at least the following tasks:

  • 1. keeping the declaration of conformity and the technical documentation available to the market surveillance authorities for ten years from the placing of the measuring instrument on the market;
  • 2. providing a competent market surveillance authority, at its reasoned request, with all information and documentation necessary to demonstrate the conformity of a measuring instrument; and
  • 3. cooperating with a competent market surveillance authority, at its reasoned request, in any action taken to eliminate the risks posed by measuring instruments.

(3) The obligations under § 23(1), first sentence, and the preparation of the technical documentation under § 23(3), first sentence, may not be delegated by the manufacturer to an authorized representative.

(1) Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.

(2) Der Bevollmächtigte nimmt die ihm vom Hersteller übertragenen Aufgaben für diesen wahr. Ein Hersteller, der einen Bevollmächtigten einsetzt, muss diesem mindestens die folgenden Aufgaben übertragen:

  • 1. Bereithaltung der Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die Marktüberwachungsbehörden über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Messgeräts,
  • 2. zum Nachweis der Konformität eines Messgeräts Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen an eine zuständige Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen und
  • 3. Zusammenarbeit mit einer zuständigen Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen bei allen Maßnahmen zur Beseitigung der Risiken, die mit Messgeräten verbunden sind.

(3) Die Verpflichtungen nach § 23 Absatz 1 Satz 1 und die Erstellung der technischen Unterlagen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 können vom Hersteller nicht auf einen Bevollmächtigten übertragen werden.

§ 25 — Pflichten des Einführers § 25 — Obligations of the importer § 25 — Pflichten des Einführers

(1) Der Einführer darf nur konforme Messgeräte in Verkehr bringen oder für eigene Zwecke in Betrieb nehmen.

(2) Bevor der Einführer ein Messgerät in den Verkehr bringt oder für eigene Zwecke in Betrieb nimmt, muss er sicherstellen, dass

  • 1. der Hersteller ein geeignetes Verfahren zur Konformitätsbewertung durchgeführt und die technischen Unterlagen erstellt hat,
  • 2. das Messgerät mit den nach § 6 Absatz 4 und 5 erforderlichen Kennzeichen und Aufschriften versehen ist,
  • 3. dem Messgerät die in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 2 bestimmten Informationen für die Verwendung in deutscher Sprache beigefügt sind,
  • 4. durch Lagerung und Transport, soweit sie in seiner Verantwortung erfolgen, die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen des Messgeräts nicht beeinträchtigt wird.

(3) Der Einführer hat ein sonstiges Messgerät mit den nach § 9 erforderlichen Kennzeichen und Aufschriften zu versehen.

(4) Der Einführer hat über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Messgeräts eine Kopie der Konformitätserklärung für Zwecke der Marktüberwachung bereitzuhalten. Er hat den Marktüberwachungsbehörden die im Rahmen der Konformitätsbewertung erstellten technischen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen, soweit dies für Zwecke der Marktüberwachung erforderlich ist.

(5) Die Verpflichtungen des Herstellers nach § 23 Absatz 5 und 6 sind für den Einführer entsprechend anzuwenden. Geht von dem Messgerät auf Grund messtechnischer Eigenschaften eine Gefahr aus, hat der Einführer auch den Hersteller zu informieren.

(1) The importer may place on the market or put into service for its own purposes only compliant measuring instruments.

(2) Before placing a measuring instrument on the market or putting it into service for its own purposes, the importer shall ensure that:

  • 1. the manufacturer has carried out an appropriate conformity assessment procedure and drawn up the technical documentation;
  • 2. the measuring instrument bears the marks and inscriptions required under § 6(4) and (5);
  • 3. the information for use in German specified in an ordinance under § 30 no. 2 is enclosed with the measuring instrument;
  • 4. storage and transport, insofar as they are under its responsibility, do not compromise compliance with the essential requirements of the measuring instrument.

(3) The importer shall affix to another measuring instrument the marks and inscriptions required under § 9.

(4) The importer shall keep a copy of the declaration of conformity available for market surveillance purposes for ten years from the placing of the measuring instrument on the market. It shall provide the market surveillance authorities, upon request, with the technical documentation drawn up in the context of conformity assessment insofar as this is necessary for market surveillance purposes.

(5) The manufacturer’s obligations under § 23(5) and (6) shall apply correspondingly to the importer. If the measuring instrument presents a risk on account of its metrological characteristics, the importer shall also inform the manufacturer.

(1) Der Einführer darf nur konforme Messgeräte in Verkehr bringen oder für eigene Zwecke in Betrieb nehmen.

(2) Bevor der Einführer ein Messgerät in den Verkehr bringt oder für eigene Zwecke in Betrieb nimmt, muss er sicherstellen, dass

  • 1. der Hersteller ein geeignetes Verfahren zur Konformitätsbewertung durchgeführt und die technischen Unterlagen erstellt hat,
  • 2. das Messgerät mit den nach § 6 Absatz 4 und 5 erforderlichen Kennzeichen und Aufschriften versehen ist,
  • 3. dem Messgerät die in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 2 bestimmten Informationen für die Verwendung in deutscher Sprache beigefügt sind,
  • 4. durch Lagerung und Transport, soweit sie in seiner Verantwortung erfolgen, die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen des Messgeräts nicht beeinträchtigt wird.

(3) Der Einführer hat ein sonstiges Messgerät mit den nach § 9 erforderlichen Kennzeichen und Aufschriften zu versehen.

(4) Der Einführer hat über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Messgeräts eine Kopie der Konformitätserklärung für Zwecke der Marktüberwachung bereitzuhalten. Er hat den Marktüberwachungsbehörden die im Rahmen der Konformitätsbewertung erstellten technischen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen, soweit dies für Zwecke der Marktüberwachung erforderlich ist.

(5) Die Verpflichtungen des Herstellers nach § 23 Absatz 5 und 6 sind für den Einführer entsprechend anzuwenden. Geht von dem Messgerät auf Grund messtechnischer Eigenschaften eine Gefahr aus, hat der Einführer auch den Hersteller zu informieren.

§ 26 — Pflichten des Händlers § 26 — Obligations of the distributor § 26 — Pflichten des Händlers

(1) Der Händler hat sicherzustellen, dass in Verkehr gebrachte Messgeräte von ihm nur auf dem Markt bereitgestellt oder für eigene Zwecke in Betrieb genommen werden, wenn

  • 1. sie mit den nach § 6 Absatz 4 und 5 bestimmten Kennzeichen und Aufschriften versehen sind und
  • 2. ihnen die in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 2 bestimmten Informationen für die Verwendung in deutscher Sprache beigefügt sind.

Satz 1 Nummer 1 ist auch bei sonstigen Messgeräten anzuwenden.

(2) Besteht berechtigter Grund zu der Annahme, dass ein Messgerät die wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 nicht einhält, darf der Händler das Messgerät erst auf dem Markt bereitstellen oder in Betrieb nehmen, wenn die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen gewährleistet ist. Geht von dem Messgerät auf Grund messtechnischer Eigenschaften eine Gefahr aus, informiert er den Hersteller oder den Einführer sowie die nach Landesrecht zuständige Behörde unverzüglich über die Nichtkonformität.

(3) Besteht berechtigter Grund zu der Annahme, dass ein Messgerät, das vom Händler auf dem Markt bereitgestellt wurde, die gesetzlichen Anforderungen nicht einhält, hat der Händler die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Konformität des Messgeräts herzustellen. Soweit notwendig, ruft er Messgeräte zurück oder nimmt sie zurück. Geht von dem Messgerät auf Grund messtechnischer Eigenschaften eine Gefahr aus, informiert er die nach Landesrecht zuständige Behörde unverzüglich über die Nichtkonformität und die bereits ergriffenen Maßnahmen.

(4) Soweit Lagerung und Transport in der Verantwortung des Händlers erfolgen, hat dieser zu gewährleisten, dass dadurch nicht die wesentlichen Anforderungen, die das Messgerät erfüllen muss, beeinträchtigt werden.

(1) The distributor shall ensure that measuring instruments placed on the market are made available on the market or put into service by it for its own purposes only if:

  • 1. they bear the marks and inscriptions specified under § 6(4) and (5); and
  • 2. they are accompanied by the information for use in German specified in an ordinance under § 30 no. 2.

The first sentence, no. 1, shall also apply to other measuring instruments.

(2) If there is good reason to believe that a measuring instrument does not comply with the essential requirements under § 6(2), the distributor may make the measuring instrument available on the market or put it into service only once compliance with the essential requirements has been ensured. If the measuring instrument presents a risk on account of its metrological characteristics, it shall immediately inform the manufacturer or importer and the authority responsible under Land law of the non-conformity.

(3) If there is good reason to believe that a measuring instrument made available on the market by the distributor does not comply with the statutory requirements, the distributor shall take the measures necessary to bring the measuring instrument into conformity. Where necessary, it shall recall or withdraw the measuring instruments. If the measuring instrument presents a risk on account of its metrological characteristics, it shall immediately inform the authority responsible under Land law of the non-conformity and the measures already taken.

(4) Where storage and transport are the responsibility of the distributor, it shall ensure that they do not adversely affect the essential requirements that the measuring instrument must meet.

(1) Der Händler hat sicherzustellen, dass in Verkehr gebrachte Messgeräte von ihm nur auf dem Markt bereitgestellt oder für eigene Zwecke in Betrieb genommen werden, wenn

  • 1. sie mit den nach § 6 Absatz 4 und 5 bestimmten Kennzeichen und Aufschriften versehen sind und
  • 2. ihnen die in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 2 bestimmten Informationen für die Verwendung in deutscher Sprache beigefügt sind.

Satz 1 Nummer 1 ist auch bei sonstigen Messgeräten anzuwenden.

(2) Besteht berechtigter Grund zu der Annahme, dass ein Messgerät die wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 nicht einhält, darf der Händler das Messgerät erst auf dem Markt bereitstellen oder in Betrieb nehmen, wenn die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen gewährleistet ist. Geht von dem Messgerät auf Grund messtechnischer Eigenschaften eine Gefahr aus, informiert er den Hersteller oder den Einführer sowie die nach Landesrecht zuständige Behörde unverzüglich über die Nichtkonformität.

(3) Besteht berechtigter Grund zu der Annahme, dass ein Messgerät, das vom Händler auf dem Markt bereitgestellt wurde, die gesetzlichen Anforderungen nicht einhält, hat der Händler die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Konformität des Messgeräts herzustellen. Soweit notwendig, ruft er Messgeräte zurück oder nimmt sie zurück. Geht von dem Messgerät auf Grund messtechnischer Eigenschaften eine Gefahr aus, informiert er die nach Landesrecht zuständige Behörde unverzüglich über die Nichtkonformität und die bereits ergriffenen Maßnahmen.

(4) Soweit Lagerung und Transport in der Verantwortung des Händlers erfolgen, hat dieser zu gewährleisten, dass dadurch nicht die wesentlichen Anforderungen, die das Messgerät erfüllen muss, beeinträchtigt werden.

Unterabschnitt 4 — Inverkehrbringen und Inbetriebnahme in besonderen Fällen Unterabschnitt 4 — Placing on the market and putting into service in special cases Unterabschnitt 4 — Inverkehrbringen und Inbetriebnahme in besonderen Fällen
§ 27 — EG-Bauartzulassung und EG-Ersteichung § 27 — EC type-examination approval and EC initial verification § 27 — EG-Bauartzulassung und EG-Ersteichung

(1) Messgeräte, die nach den Vorschriften der Richtlinie 2009/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren (ABl. L 106 vom 28.4.2009, S. 7) über eine EG-Bauartzulassung verfügen, dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn sie entsprechend den Vorschriften der genannten Richtlinie EG-erstgeeicht und gekennzeichnet sind.

(2) Die EG-Bauartzulassung wird im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf Antrag des Herstellers oder seines Bevollmächtigten durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt nach Maßgabe der Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 6 erteilt.

(3) Die EG-Ersteichung wird im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf Antrag eines Wirtschaftsakteurs oder desjenigen, der Messgeräte verwendet, durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden nach Maßgabe der Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 6 erteilt.

(1) Measuring instruments which have an EC type-examination approval under the provisions of Directive 2009/34/EC of the European Parliament and of the Council of 23 April 2009 relating to common provisions for both measuring instruments and methods of metrological control (OJ L 106, 28.4.2009, p. 7) may be placed on the market, subject to subsection 2. They may be put into service only once they have undergone EC initial verification and have been marked in accordance with the provisions of that Directive.

(2) Within the scope of this Act, EC type-examination approval shall be granted by the Physikalisch-Technische Bundesanstalt, on application by the manufacturer or its authorized representative, in accordance with the provisions of the ordinance under § 30 no. 6.

(3) Within the scope of this Act, EC initial verification shall be granted by the authorities responsible under Land law, on application by an economic operator or the person using measuring instruments, in accordance with the provisions of the ordinance under § 30 no. 6.

(1) Messgeräte, die nach den Vorschriften der Richtlinie 2009/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren (ABl. L 106 vom 28.4.2009, S. 7) über eine EG-Bauartzulassung verfügen, dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn sie entsprechend den Vorschriften der genannten Richtlinie EG-erstgeeicht und gekennzeichnet sind.

(2) Die EG-Bauartzulassung wird im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf Antrag des Herstellers oder seines Bevollmächtigten durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt nach Maßgabe der Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 6 erteilt.

(3) Die EG-Ersteichung wird im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf Antrag eines Wirtschaftsakteurs oder desjenigen, der Messgeräte verwendet, durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden nach Maßgabe der Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 6 erteilt.

§ 28 — Messgeräte, die rechtmäßig im Ausland in Verkehr gebracht wurden § 28 — Measuring instruments lawfully placed on the market abroad § 28 — Messgeräte, die rechtmäßig im Ausland in Verkehr gebracht wurden

(1) Messgeräte, die

  • 1. nicht die CE-Kennzeichnung, die EG-Bauartzulassung oder die EG-Ersteichung erhalten können und
  • 2. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in der Schweiz oder der Türkei rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden,

dürfen auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr gebracht werden, wenn die Messrichtigkeit, Messbeständigkeit und Prüfbarkeit bei diesen Messgeräten in gleichwertiger Weise gewährleistet sind wie bei Messgeräten, die nach diesem Gesetz in Verkehr gebracht worden sind.

(2) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben bei einer Prüfung der Gleichwertigkeit von Messgeräten im Sinne des Absatzes 1 die Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/515 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 1) zu beachten.

(3) (weggefallen)

(1) Measuring instruments which:

  • 1. cannot receive the CE marking, EC type-examination approval or EC initial verification; and
  • 2. have been lawfully placed on the market in a Member State of the European Union or a contracting state to the Agreement on the European Economic Area, in Switzerland or Türkiye,

may also be placed on the market within the scope of this Act if measurement accuracy, measurement stability and verifiability are ensured for those measuring instruments in an equivalent manner to measuring instruments placed on the market under this Act.

(2) When assessing the equivalence of measuring instruments within the meaning of subsection 1, the authorities responsible under Land law shall observe the provisions of Regulation (EU) 2019/515 of the European Parliament and of the Council of 19 March 2019 on the mutual recognition of goods lawfully marketed in another Member State and repealing Regulation (EC) No 764/2008 (OJ L 91, 29.3.2019, p. 1).

(3) (repealed)

(1) Messgeräte, die

  • 1. nicht die CE-Kennzeichnung, die EG-Bauartzulassung oder die EG-Ersteichung erhalten können und
  • 2. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in der Schweiz oder der Türkei rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden,

dürfen auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr gebracht werden, wenn die Messrichtigkeit, Messbeständigkeit und Prüfbarkeit bei diesen Messgeräten in gleichwertiger Weise gewährleistet sind wie bei Messgeräten, die nach diesem Gesetz in Verkehr gebracht worden sind.

(2) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben bei einer Prüfung der Gleichwertigkeit von Messgeräten im Sinne des Absatzes 1 die Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/515 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 1) zu beachten.

(3) (weggefallen)

§ 29 — Pflichten der Wirtschaftsakteure in den Fällen der §§ 27 und 28 § 29 — Obligations of economic operators in the cases of §§ 27 and 28 § 29 — Pflichten der Wirtschaftsakteure in den Fällen der §§ 27 und 28

§ 23 Absatz 3 bis 6, § 24 Absatz 2, § 25 Absatz 2 Nummer 3 und 4, Absatz 4 und 5 und § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 2 bis 4 sind für die Fälle der §§ 27 und 28 entsprechend anzuwenden.

§ 23(3) to (6), § 24(2), § 25(2) nos. 3 and 4, subsections 4 and 5, and § 26(1), first sentence, no. 2, subsections 2 to 4, shall apply correspondingly to the cases of §§ 27 and 28.

§ 23 Absatz 3 bis 6, § 24 Absatz 2, § 25 Absatz 2 Nummer 3 und 4, Absatz 4 und 5 und § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 2 bis 4 sind für die Fälle der §§ 27 und 28 entsprechend anzuwenden.

Unterabschnitt 5 — Verordnungsermächtigung Unterabschnitt 5 — Power to issue ordinances Unterabschnitt 5 — Verordnungsermächtigung
§ 30 — Verordnungsermächtigung § 30 — Power to issue ordinances § 30 — Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Gewährleistung der Messrichtigkeit, Messbeständigkeit und Prüfbarkeit, auch zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union Folgendes näher zu bestimmen:

  • 1. die wesentlichen Anforderungen an Messgeräte im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 im Rahmen des vorgesehenen Verwendens in Form von allgemeinen Vorgaben für Messgeräte und, soweit europarechtlich erforderlich, in Form von gerätespezifischen Vorgaben; dabei können auch Regelungen getroffen werden über Sicherungen des Messgeräts zum Schutz vor einem unbefugten Zugriff Dritter auf Messwerte,
  • 2. die dem Messgerät für die Verwendung in deutscher Sprache beizufügenden Informationen,
  • 3. die Anforderungen an die Konformitätsbewertung im Sinne des § 6 Absatz 3, deren Durchführung einschließlich der Festlegung der dafür zu erstellenden technischen Unterlagen, die Zuordnung der Messgeräte zu den einzelnen Verfahren der Konformitätsbewertung sowie den Inhalt von Konformitätserklärungen,
  • 4. die Kennzeichnung der Messgeräte und den Inhalt von Aufschriften auf Messgeräten im Sinne von § 6 Absatz 4 und 5 und § 9; soweit Angaben auf Messgeräten auf Grund deren Größe nicht möglich sind, können andere Formen der Informationsangabe festgelegt werden,
  • 5. die Anforderungen an Konformitätsbewertungsstellen einschließlich näherer Regelungen über die Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung nach § 15 Absatz 8, insbesondere zum Umfang des notwendigen Versicherungsschutzes, den der Versicherungsvertrag zu gewähren hat, und zur Mindestversicherungssumme je Versicherungsfall sowie zu zulässigen Risikoausschlüssen,
  • 6. die Anforderungen an die EG-Bauartzulassung und die EG-Ersteichung von Messgeräten, einschließlich Vorschriften über Kennzeichen und Aufschriften auf den Messgeräten sowie die von diesen Vorschriften erfassten Messgeräte.

The Federal Government is authorized, by ordinance requiring the consent of the Bundesrat, to specify in greater detail the following in order to ensure measurement accuracy, measurement stability and verifiability, including for the implementation of legal acts of the European Union:

  • 1. the essential requirements for measuring instruments within the meaning of § 6(2), second sentence, no. 1, in the context of their intended use, in the form of general requirements for measuring instruments and, insofar as required under European law, in the form of instrument-specific requirements; provisions may also be made concerning safeguards for the measuring instrument to protect against unauthorized third-party access to measurement results;
  • 2. the information to be enclosed with the measuring instrument for use in German;
  • 3. the requirements for conformity assessment within the meaning of § 6(3), its performance including the specification of the technical documentation to be prepared for that purpose, the assignment of measuring instruments to the individual conformity assessment procedures and the content of declarations of conformity;
  • 4. the marking of measuring instruments and the content of inscriptions on measuring instruments within the meaning of § 6(4) and (5) and § 9; where information cannot be provided on measuring instruments because of their size, other forms of providing information may be specified;
  • 5. the requirements for conformity assessment bodies, including more detailed provisions concerning the obligation to take out liability insurance under § 15(8), in particular the scope of the insurance cover to be provided by the insurance contract, the minimum insured sum per insured event and permissible exclusions of risks;
  • 6. the requirements for EC type-examination approval and EC initial verification of measuring instruments, including provisions on marks and inscriptions on the measuring instruments and the measuring instruments covered by those provisions.

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Gewährleistung der Messrichtigkeit, Messbeständigkeit und Prüfbarkeit, auch zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union Folgendes näher zu bestimmen:

  • 1. die wesentlichen Anforderungen an Messgeräte im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 im Rahmen des vorgesehenen Verwendens in Form von allgemeinen Vorgaben für Messgeräte und, soweit europarechtlich erforderlich, in Form von gerätespezifischen Vorgaben; dabei können auch Regelungen getroffen werden über Sicherungen des Messgeräts zum Schutz vor einem unbefugten Zugriff Dritter auf Messwerte,
  • 2. die dem Messgerät für die Verwendung in deutscher Sprache beizufügenden Informationen,
  • 3. die Anforderungen an die Konformitätsbewertung im Sinne des § 6 Absatz 3, deren Durchführung einschließlich der Festlegung der dafür zu erstellenden technischen Unterlagen, die Zuordnung der Messgeräte zu den einzelnen Verfahren der Konformitätsbewertung sowie den Inhalt von Konformitätserklärungen,
  • 4. die Kennzeichnung der Messgeräte und den Inhalt von Aufschriften auf Messgeräten im Sinne von § 6 Absatz 4 und 5 und § 9; soweit Angaben auf Messgeräten auf Grund deren Größe nicht möglich sind, können andere Formen der Informationsangabe festgelegt werden,
  • 5. die Anforderungen an Konformitätsbewertungsstellen einschließlich näherer Regelungen über die Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung nach § 15 Absatz 8, insbesondere zum Umfang des notwendigen Versicherungsschutzes, den der Versicherungsvertrag zu gewähren hat, und zur Mindestversicherungssumme je Versicherungsfall sowie zu zulässigen Risikoausschlüssen,
  • 6. die Anforderungen an die EG-Bauartzulassung und die EG-Ersteichung von Messgeräten, einschließlich Vorschriften über Kennzeichen und Aufschriften auf den Messgeräten sowie die von diesen Vorschriften erfassten Messgeräte.
Abschnitt 3 — Verwenden von Messgeräten und Messwerten, Eichung von Messgeräten Abschnitt 3 — Use of measuring instruments and measurement results; verification of measuring instruments Abschnitt 3 — Verwenden von Messgeräten und Messwerten, Eichung von Messgeräten
Unterabschnitt 1 — Verwenden von Messgeräten und Messwerten Unterabschnitt 1 — Use of measuring instruments and measurement results Unterabschnitt 1 — Verwenden von Messgeräten und Messwerten
§ 31 — Anforderungen an das Verwenden von Messgeräten § 31 — Requirements for the Use of Measuring Instruments § 31 — Anforderungen an das Verwenden von Messgeräten

(1) Verwendet werden dürfen ausschließlich Messgeräte oder sonstige Messgeräte, die den Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Sie müssen im Rahmen der vorgesehenen Verwendungsbedingungen eingesetzt werden.

(2) Wer ein Messgerät verwendet, hat sicherzustellen, dass

  • 1. die wesentlichen Anforderungen an das Messgerät nach § 6 Absatz 2 während der gesamten Zeit, in der das Messgerät verwendet wird, und bei der Zusammenschaltung mit anderen Geräten erfüllt sind, wobei anstelle der Fehlergrenzen nach § 6 Absatz 2 die Verkehrsfehlergrenzen einzuhalten sind,
  • 2. die in einer Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 3 enthaltenen Vorschriften über das Verwenden öffentlicher Messgeräte beachtet werden, wenn das Messgerät dazu verwendet wird, Messungen für jedermann vorzunehmen (öffentliches Messgerät),
  • 3. das Messgerät nach § 37 Absatz 1 nicht ungeeicht verwendet wird,
  • 4. Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe am Messgerät, einschließlich solcher durch elektronisch vorgenommene Maßnahmen, für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten nach Ablauf der nach § 41 Absatz 1 Nummer 6 bestimmten Eichfrist, längstens für fünf Jahre, aufbewahrt werden.

(1) Only measuring instruments or other measuring instruments that comply with the provisions of this Act and the ordinances issued on its basis may be used. They must be used within the intended conditions of use.

(2) Anyone who uses a measuring instrument must ensure that

  • 1. the essential requirements for the measuring instrument under § 6(2) are fulfilled throughout the entire period during which the measuring instrument is used and when it is interconnected with other devices, whereby the maximum permissible errors in service must be complied with instead of the error limits under § 6(2),
  • 2. the provisions contained in an ordinance under § 41(1) no. 3 concerning the use of public measuring instruments are observed if the measuring instrument is used to perform measurements for everyone (public measuring instrument),
  • 3. the measuring instrument is not used without verification contrary to § 37(1),
  • 4. records of maintenance, repairs or other interventions carried out on the measuring instrument, including those carried out by electronic means, are kept for a period of up to three months after expiry of the verification period determined under § 41(1) no. 6, and for no longer than five years.

(1) Verwendet werden dürfen ausschließlich Messgeräte oder sonstige Messgeräte, die den Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Sie müssen im Rahmen der vorgesehenen Verwendungsbedingungen eingesetzt werden.

(2) Wer ein Messgerät verwendet, hat sicherzustellen, dass

  • 1. die wesentlichen Anforderungen an das Messgerät nach § 6 Absatz 2 während der gesamten Zeit, in der das Messgerät verwendet wird, und bei der Zusammenschaltung mit anderen Geräten erfüllt sind, wobei anstelle der Fehlergrenzen nach § 6 Absatz 2 die Verkehrsfehlergrenzen einzuhalten sind,
  • 2. die in einer Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 3 enthaltenen Vorschriften über das Verwenden öffentlicher Messgeräte beachtet werden, wenn das Messgerät dazu verwendet wird, Messungen für jedermann vorzunehmen (öffentliches Messgerät),
  • 3. das Messgerät nach § 37 Absatz 1 nicht ungeeicht verwendet wird,
  • 4. Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe am Messgerät, einschließlich solcher durch elektronisch vorgenommene Maßnahmen, für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten nach Ablauf der nach § 41 Absatz 1 Nummer 6 bestimmten Eichfrist, längstens für fünf Jahre, aufbewahrt werden.
§ 33 — Anforderungen an das Verwenden von Messwerten § 33 — Requirements for the Use of Measured Values § 33 — Anforderungen an das Verwenden von Messwerten

(1) Werte für Messgrößen dürfen im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder bei Messungen im öffentlichen Interesse nur dann angegeben oder verwendet werden, wenn zu ihrer Bestimmung ein Messgerät bestimmungsgemäß verwendet wurde und die Werte auf das jeweilige Messergebnis zurückzuführen sind, soweit in der Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 2 nichts anderes bestimmt ist. Andere bundesrechtliche Regelungen, die vergleichbaren Schutzzwecken dienen, sind weiterhin anzuwenden.

(2) Wer Messwerte verwendet, hat sich im Rahmen seiner Möglichkeiten zu vergewissern, dass das Messgerät die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und hat sich von der Person, die das Messgerät verwendet, bestätigen zu lassen, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllt.

(3) Wer Messwerte verwendet, hat

  • 1. dafür zu sorgen, dass Rechnungen, soweit sie auf Messwerten beruhen, von demjenigen, für den die Rechnungen bestimmt sind, in einfacher Weise zur Überprüfung angegebener Messwerte nachvollzogen werden können und
  • 2. für die in Nummer 1 genannten Zwecke erforderlichenfalls geeignete Hilfsmittel bereitzustellen.

(1) Values for measurands may be stated or used in commercial or official transactions or in measurements in the public interest only if a measuring instrument was used as intended to determine them and the values can be traced back to the respective measurement result, unless otherwise provided in the ordinance under § 41(1) no. 2. Other federal provisions serving comparable protective purposes shall continue to apply.

(2) Anyone who uses measured values must, within the scope of their possibilities, satisfy themselves that the measuring instrument fulfils the statutory requirements and must have the person using the measuring instrument confirm that they have fulfilled their obligations.

(3) Anyone who uses measured values must

  • 1. ensure that invoices, insofar as they are based on measured values, can be readily followed by the person to whom they are addressed for the purpose of checking the stated measured values, and
  • 2. provide suitable aids where necessary for the purposes referred to in no. 1.

(1) Werte für Messgrößen dürfen im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder bei Messungen im öffentlichen Interesse nur dann angegeben oder verwendet werden, wenn zu ihrer Bestimmung ein Messgerät bestimmungsgemäß verwendet wurde und die Werte auf das jeweilige Messergebnis zurückzuführen sind, soweit in der Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 2 nichts anderes bestimmt ist. Andere bundesrechtliche Regelungen, die vergleichbaren Schutzzwecken dienen, sind weiterhin anzuwenden.

(2) Wer Messwerte verwendet, hat sich im Rahmen seiner Möglichkeiten zu vergewissern, dass das Messgerät die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und hat sich von der Person, die das Messgerät verwendet, bestätigen zu lassen, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllt.

(3) Wer Messwerte verwendet, hat

  • 1. dafür zu sorgen, dass Rechnungen, soweit sie auf Messwerten beruhen, von demjenigen, für den die Rechnungen bestimmt sind, in einfacher Weise zur Überprüfung angegebener Messwerte nachvollzogen werden können und
  • 2. für die in Nummer 1 genannten Zwecke erforderlichenfalls geeignete Hilfsmittel bereitzustellen.
§ 34 — Vermutungswirkung § 34 — Presumption Effect § 34 — Vermutungswirkung

Soweit der Verpflichtete Maßnahmen ergriffen hat, die von Regeln, technischen Spezifikationen oder Erkenntnissen abgedeckt sind, die vom Ausschuss nach § 46 ermittelt wurden und deren Fundstelle die Physikalisch-Technische Bundesanstalt im Bundesanzeiger veröffentlicht hat, wird vermutet, dass

  • 1. die wesentlichen Anforderungen bei dem Verwenden von Messgeräten nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 erfüllt werden und
  • 2. Rechnungen, bei denen Messwerte nach § 33 Absatz 3 verwendet werden, nachvollzogen werden können.

Insofar as the person subject to the obligation has taken measures covered by rules, technical specifications or findings determined by the committee under § 46 and whose source was published by the Physikalisch-Technische Bundesanstalt in the Federal Gazette, it is presumed that

  • 1. the essential requirements for the use of measuring instruments under § 31(2) no. 1 are fulfilled, and
  • 2. invoices in which measured values are used under § 33(3) can be followed.

Soweit der Verpflichtete Maßnahmen ergriffen hat, die von Regeln, technischen Spezifikationen oder Erkenntnissen abgedeckt sind, die vom Ausschuss nach § 46 ermittelt wurden und deren Fundstelle die Physikalisch-Technische Bundesanstalt im Bundesanzeiger veröffentlicht hat, wird vermutet, dass

  • 1. die wesentlichen Anforderungen bei dem Verwenden von Messgeräten nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 erfüllt werden und
  • 2. Rechnungen, bei denen Messwerte nach § 33 Absatz 3 verwendet werden, nachvollzogen werden können.
§ 35 — Ausnahmen für geschlossene Grundstücksnutzungen § 35 — Exceptions for Closed-Property Uses § 35 — Ausnahmen für geschlossene Grundstücksnutzungen

(1) Verwendet ein Vertragspartner Messgeräte im Rahmen geschäftlicher Zwecke zur Ermittlung leitungsgebundener Leistungen unter gleich bleibenden gewerblichen Vertragspartnern, kann er bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich beantragen, für diese Messgeräte von den Regelungen des Gesetzes befreit zu werden, wenn

  • 1. die anderen Vertragspartner ihr Einverständnis zu der Befreiung erklärt haben und
  • 2. sich die Betriebsstätten der Vertragspartner auf derselben räumlich abgegrenzten Fläche befinden.

(2) Die zuständige Behörde hat die Befreiung zu erteilen, wenn die Vertragspartner schriftlich bestätigt haben, dass

  • 1. sie mit der Befreiung von den Regelungen des Gesetzes einverstanden sind; in der Erklärung sind die Art der vertraglichen Leistung sowie die Messgeräteart, auf die sich die Befreiung bezieht, näher zu bezeichnen,
  • 2. ein Qualitätssicherungssystem zur Gewährleistung richtiger Messungen besteht, das den anerkannten Regeln der Technik entspricht,
  • 3. die Vertragspartner jederzeit Zugang zum Messgerät haben und
  • 4. zwischen den Vertragspartnern ein Verfahren zum Vorgehen bei fehlerhaften Messungen vereinbart ist.

(3) Die Befreiung ist auf einen Zeitraum von fünf Jahren zu befristen. Eine erneute Befreiung ist zulässig.

(4) Einem Vertragspartner darf kein Nachteil entstehen, sofern er sein Einverständnis nicht erklärt. Die Weitergabe von Kosteneinsparungen bleibt hiervon unberührt.

(1) If a contracting party uses measuring instruments for business purposes to determine supplied services under continuing commercial contractual relationships, it may apply in writing to the authority competent under Land law to exempt these measuring instruments from the provisions of the Act if

  • 1. the other contracting parties have declared their consent to the exemption, and
  • 2. the contracting parties’ business premises are located on the same spatially delimited area.

(2) The competent authority must grant the exemption if the contracting parties have confirmed in writing that

  • 1. they consent to the exemption from the provisions of the Act; the declaration must specify in detail the type of contractual service and the type of measuring instrument to which the exemption relates,
  • 2. a quality-assurance system exists to ensure correct measurements and complies with the recognised rules of technology,
  • 3. the contracting parties have access to the measuring instrument at all times, and
  • 4. the contracting parties have agreed on a procedure for dealing with incorrect measurements.

(3) The exemption must be limited to a period of five years. A renewed exemption is permissible.

(4) A contracting party must not suffer any disadvantage if it does not declare its consent. This does not affect the passing on of cost savings.

(1) Verwendet ein Vertragspartner Messgeräte im Rahmen geschäftlicher Zwecke zur Ermittlung leitungsgebundener Leistungen unter gleich bleibenden gewerblichen Vertragspartnern, kann er bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich beantragen, für diese Messgeräte von den Regelungen des Gesetzes befreit zu werden, wenn

  • 1. die anderen Vertragspartner ihr Einverständnis zu der Befreiung erklärt haben und
  • 2. sich die Betriebsstätten der Vertragspartner auf derselben räumlich abgegrenzten Fläche befinden.

(2) Die zuständige Behörde hat die Befreiung zu erteilen, wenn die Vertragspartner schriftlich bestätigt haben, dass

  • 1. sie mit der Befreiung von den Regelungen des Gesetzes einverstanden sind; in der Erklärung sind die Art der vertraglichen Leistung sowie die Messgeräteart, auf die sich die Befreiung bezieht, näher zu bezeichnen,
  • 2. ein Qualitätssicherungssystem zur Gewährleistung richtiger Messungen besteht, das den anerkannten Regeln der Technik entspricht,
  • 3. die Vertragspartner jederzeit Zugang zum Messgerät haben und
  • 4. zwischen den Vertragspartnern ein Verfahren zum Vorgehen bei fehlerhaften Messungen vereinbart ist.

(3) Die Befreiung ist auf einen Zeitraum von fünf Jahren zu befristen. Eine erneute Befreiung ist zulässig.

(4) Einem Vertragspartner darf kein Nachteil entstehen, sofern er sein Einverständnis nicht erklärt. Die Weitergabe von Kosteneinsparungen bleibt hiervon unberührt.

§ 36 — Ausnahmen für bestimmte Verwendungen § 36 — Exceptions for Certain Uses § 36 — Ausnahmen für bestimmte Verwendungen

Die Pflichten dieses Unterabschnitts sind nicht anzuwenden, soweit in der Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 5 Ausnahmen für einzelne Verwendungen bestimmt sind. Ausnahmen können bestimmt werden, wenn das Schutzbedürfnis der von der Messung Betroffenen dies rechtfertigt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

  • 1. davon ausgegangen werden kann, dass die von der Messung unmittelbar Betroffenen wirtschaftlich gleichwertig sind und über die erforderliche Kompetenz zur Durchführung von Messungen und zur Bewertung der Messergebnisse verfügen,
  • 2. in anderen Vorschriften als nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung sichergestellt ist, dass das Verwenden der Messgeräte zu einer zutreffenden Bestimmung von Messwerten führt oder
  • 3. bei einem amtlichen Verwenden von Messgeräten die Messrichtigkeit nicht von Bedeutung ist.

The obligations under this sub-section shall not apply insofar as the ordinance under § 41(1) no. 5 provides for exceptions for individual uses. Exceptions may be provided where the need to protect persons affected by the measurement justifies this. This is particularly the case where

  • 1. it can be assumed that the persons directly affected by the measurement are economically equivalent and have the necessary competence to carry out measurements and assess the measurement results,
  • 2. provisions other than those of this Act and the ordinances issued on its basis ensure that the use of the measuring instruments leads to an accurate determination of measured values, or
  • 3. in the official use of measuring instruments, measurement accuracy is not significant.

Die Pflichten dieses Unterabschnitts sind nicht anzuwenden, soweit in der Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 5 Ausnahmen für einzelne Verwendungen bestimmt sind. Ausnahmen können bestimmt werden, wenn das Schutzbedürfnis der von der Messung Betroffenen dies rechtfertigt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

  • 1. davon ausgegangen werden kann, dass die von der Messung unmittelbar Betroffenen wirtschaftlich gleichwertig sind und über die erforderliche Kompetenz zur Durchführung von Messungen und zur Bewertung der Messergebnisse verfügen,
  • 2. in anderen Vorschriften als nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung sichergestellt ist, dass das Verwenden der Messgeräte zu einer zutreffenden Bestimmung von Messwerten führt oder
  • 3. bei einem amtlichen Verwenden von Messgeräten die Messrichtigkeit nicht von Bedeutung ist.
Unterabschnitt 2 — Eichung und Befundprüfung Unterabschnitt 2 — Verification and Findings Test Unterabschnitt 2 — Eichung und Befundprüfung
§ 37 — Eichung und Eichfrist § 37 — Verification and Verification Period § 37 — Eichung und Eichfrist

(1) Messgeräte dürfen nicht ungeeicht verwendet werden,

  • 1. nachdem die in der Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 6 bestimmte Eichfrist abgelaufen ist oder
  • 2. wenn die Eichfrist nach Absatz 2 vorzeitig endet.

Für Messgeräte, die nach den Vorschriften des Abschnitts 2 in Verkehr gebracht wurden, beginnt die Eichfrist mit dem Inverkehrbringen; sie entsprechen geeichten Messgeräten für die Dauer der mit dem Inverkehrbringen beginnenden jeweiligen Eichfrist und bedürfen für die Dauer dieser Eichfrist keiner Eichung.

(2) Die Eichfrist endet vorzeitig, wenn

  • 1. das Messgerät die wesentlichen Anforderungen im Sinne des § 6 Absatz 2 nicht erfüllt, wobei anstelle der Fehlergrenzen nach § 6 Absatz 2 die in einer Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 bestimmten Verkehrsfehlergrenzen einzuhalten sind,
  • 2. ein Eingriff vorgenommen wird, der Einfluss auf die messtechnischen Eigenschaften des Messgeräts haben kann oder dessen Verwendungsbereich erweitert oder beschränkt,
  • 3. die vorgeschriebene Bezeichnung des Messgeräts geändert oder eine unzulässige Bezeichnung, Aufschrift, Messgröße, Einteilung oder Hervorhebung einer Einteilung angebracht wird,
    1. die in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 4 oder § 41 Absatz 1 Nummer 6 vorgeschriebenen Kennzeichen unkenntlich, entwertet oder vom Messgerät entfernt sind; dies ist nicht anzuwenden, wenn
    • a) die Unkenntlichmachung, Entwertung oder Entfernung unter Aufsicht einer nach § 40 zuständigen Stelle durchgeführt werden und
    • b) die unkenntlich gemachten, entwerteten oder entfernten Kennzeichen durch geeignete Kennzeichen der beaufsichtigenden Stelle ersetzt werden,
    1. das Messgerät mit einer Einrichtung verbunden wird, deren Anfügung nicht zulässig ist.

Satz 1 Nummer 2 ist nicht anzuwenden auf ein Smart-Meter-Gateway nach § 2 Satz 1 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes, wenn ein Smart-Meter-Gateway-Administrator eine Software-Aktualisierung nach den Vorgaben des § 40 Absatz 5 der Mess- und Eichverordnung durchführt.

(3) Die Eichung erfolgt auf Antrag. Bei der Eichung können vorgelegte aktuelle Prüf- und Untersuchungsergebnisse berücksichtigt werden.

(4) Bei der Eichung sind grundsätzlich die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 sowie die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden in § 7 genannten harmonisierten Normen, normativen Dokumente, technischen Spezifikationen oder Regeln zu Grunde zu legen. Soweit es zur Gewährleistung der Messrichtigkeit oder der Messbeständigkeit unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit erforderlich ist, können bei der Eichung im Einzelfall die aktuellen Bedingungen zu Grunde gelegt werden; dies ist insbesondere vorzusehen, wenn die aktuellen Bedingungen für den Antragsteller weniger belastend sind.

(5) Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 gilt nicht für instand gesetzte Messgeräte, wenn

  • 1. das Messgerät nach der Instandsetzung die wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 erfüllt, wobei anstelle der Fehlergrenzen nach § 6 Absatz 2 die in einer Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 bestimmten Verkehrsfehlergrenzen einzuhalten sind,
  • 2. die erneute Eichung unverzüglich beantragt wird,
  • 3. die Instandsetzung durch ein in der Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 7 bestimmtes Zeichen des Instandsetzers kenntlich gemacht ist und
  • 4. der Instandsetzer die zuständige Behörde unverzüglich über die erfolgte Instandsetzung in Kenntnis gesetzt hat.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 dürfen Messgeräte, deren Software durch einen technischen Vorgang aktualisiert wurde, wieder verwendet werden, wenn die zuständige Behörde nach § 40 Absatz 1 dies auf Antrag genehmigt hat. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

  • 1. die Eignung der Software und des Messgeräts für eine Aktualisierung seiner Software festgestellt wurde,
  • 2. hierfür eine Konformitätsbewertung vorliegt,
  • 3. die erfolgte Aktualisierung dauerhaft im Messgerät aufgezeichnet ist und
  • 4. eine Behörde nach Satz 1 das Vorliegen dieser Voraussetzungen durch eine Stichprobenprüfung überprüft hat.

Die Eichfristen des jeweiligen Messgeräts bleiben hiervon unberührt.

(1) Measuring instruments must not be used without verification

  • 1. after expiry of the verification period specified in the ordinance under § 41(1) no. 6, or
  • 2. if the verification period ends prematurely under subsection 2.

For measuring instruments placed on the market under the provisions of Section 2, the verification period begins upon placing on the market; they are equivalent to verified measuring instruments for the duration of the respective verification period beginning upon placing on the market and do not require verification during that period.

(2) The verification period ends prematurely if

  • 1. the measuring instrument does not fulfil the essential requirements within the meaning of § 6(2), whereby the maximum permissible errors in service specified in an ordinance under § 41(1) no. 1 must be complied with instead of the error limits under § 6(2),
  • 2. an intervention is carried out that may affect the metrological properties of the measuring instrument or extend or restrict its field of use,
  • 3. the prescribed designation of the measuring instrument is changed or an impermissible designation, inscription, measurand, graduation or highlighting of a graduation is affixed,
  • 4. the marks prescribed in an ordinance under § 30 no. 4 or § 41(1) no. 6 are rendered illegible, invalidated or removed from the measuring instrument; this does not apply if
    • a) the rendering illegible, invalidation or removal is carried out under the supervision of a body competent under § 40, and
    • b) the marks rendered illegible, invalidated or removed are replaced by suitable marks of the supervising body,
  • 5. the measuring instrument is connected to a device whose attachment is not permissible.

Sentence 1 no. 2 does not apply to a smart meter gateway under § 2 sentence 1 no. 19 of the Metering Point Operation Act if a smart meter gateway administrator carries out a software update in accordance with § 40(5) of the Measures and Verification Ordinance.

(3) Verification takes place upon application. Current test and examination results submitted may be taken into account during verification.

(4) Verification shall generally be based on the essential requirements under § 6(2) applicable when the instrument was placed on the market and on the harmonised standards, normative documents, technical specifications or rules referred to in § 7 existing at that time. Where necessary to ensure measurement accuracy or stability, taking proportionality into account, the current conditions may be used as a basis in individual cases; this shall be provided for in particular where the current conditions are less burdensome for the applicant.

(5) Subsection 2 nos. 1, 2 and 4 shall not apply to repaired measuring instruments if

  • 1. following repair, the measuring instrument fulfils the essential requirements under § 6(2), whereby the maximum permissible errors in service specified in an ordinance under § 41(1) no. 1 must be complied with instead of the error limits under § 6(2),
  • 2. renewed verification is applied for without delay,
  • 3. the repair is identified by a repairer’s mark specified in an ordinance under § 41(1) no. 7, and
  • 4. the repairer informs the competent authority without delay of the repair carried out.

(6) In the cases under subsection 2 no. 2, measuring instruments whose software has been updated by a technical process may be used again if the competent authority under § 40(1) has approved this upon application. Approval must be granted if

  • 1. the suitability of the software and measuring instrument for a software update has been established,
  • 2. a conformity assessment is available for this purpose,
  • 3. the update carried out has been permanently recorded in the measuring instrument, and
  • 4. an authority under sentence 1 has verified fulfilment of these conditions by random testing.

The verification periods of the respective measuring instrument remain unaffected.

(1) Messgeräte dürfen nicht ungeeicht verwendet werden,

  • 1. nachdem die in der Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 6 bestimmte Eichfrist abgelaufen ist oder
  • 2. wenn die Eichfrist nach Absatz 2 vorzeitig endet.

Für Messgeräte, die nach den Vorschriften des Abschnitts 2 in Verkehr gebracht wurden, beginnt die Eichfrist mit dem Inverkehrbringen; sie entsprechen geeichten Messgeräten für die Dauer der mit dem Inverkehrbringen beginnenden jeweiligen Eichfrist und bedürfen für die Dauer dieser Eichfrist keiner Eichung.

(2) Die Eichfrist endet vorzeitig, wenn

  • 1. das Messgerät die wesentlichen Anforderungen im Sinne des § 6 Absatz 2 nicht erfüllt, wobei anstelle der Fehlergrenzen nach § 6 Absatz 2 die in einer Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 bestimmten Verkehrsfehlergrenzen einzuhalten sind,
  • 2. ein Eingriff vorgenommen wird, der Einfluss auf die messtechnischen Eigenschaften des Messgeräts haben kann oder dessen Verwendungsbereich erweitert oder beschränkt,
  • 3. die vorgeschriebene Bezeichnung des Messgeräts geändert oder eine unzulässige Bezeichnung, Aufschrift, Messgröße, Einteilung oder Hervorhebung einer Einteilung angebracht wird,
  • 4. die in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 4 oder § 41 Absatz 1 Nummer 6 vorgeschriebenen Kennzeichen unkenntlich, entwertet oder vom Messgerät entfernt sind; dies ist nicht anzuwenden, wenn
    • a) die Unkenntlichmachung, Entwertung oder Entfernung unter Aufsicht einer nach § 40 zuständigen Stelle durchgeführt werden und
    • b) die unkenntlich gemachten, entwerteten oder entfernten Kennzeichen durch geeignete Kennzeichen der beaufsichtigenden Stelle ersetzt werden,
  • 5. das Messgerät mit einer Einrichtung verbunden wird, deren Anfügung nicht zulässig ist.

Satz 1 Nummer 2 ist nicht anzuwenden auf ein Smart-Meter-Gateway nach § 2 Satz 1 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes, wenn ein Smart-Meter-Gateway-Administrator eine Software-Aktualisierung nach den Vorgaben des § 40 Absatz 5 der Mess- und Eichverordnung durchführt.

(3) Die Eichung erfolgt auf Antrag. Bei der Eichung können vorgelegte aktuelle Prüf- und Untersuchungsergebnisse berücksichtigt werden.

(4) Bei der Eichung sind grundsätzlich die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 sowie die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden in § 7 genannten harmonisierten Normen, normativen Dokumente, technischen Spezifikationen oder Regeln zu Grunde zu legen. Soweit es zur Gewährleistung der Messrichtigkeit oder der Messbeständigkeit unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit erforderlich ist, können bei der Eichung im Einzelfall die aktuellen Bedingungen zu Grunde gelegt werden; dies ist insbesondere vorzusehen, wenn die aktuellen Bedingungen für den Antragsteller weniger belastend sind.

(5) Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 gilt nicht für instand gesetzte Messgeräte, wenn

  • 1. das Messgerät nach der Instandsetzung die wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 erfüllt, wobei anstelle der Fehlergrenzen nach § 6 Absatz 2 die in einer Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 bestimmten Verkehrsfehlergrenzen einzuhalten sind,
  • 2. die erneute Eichung unverzüglich beantragt wird,
  • 3. die Instandsetzung durch ein in der Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 7 bestimmtes Zeichen des Instandsetzers kenntlich gemacht ist und
  • 4. der Instandsetzer die zuständige Behörde unverzüglich über die erfolgte Instandsetzung in Kenntnis gesetzt hat.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 dürfen Messgeräte, deren Software durch einen technischen Vorgang aktualisiert wurde, wieder verwendet werden, wenn die zuständige Behörde nach § 40 Absatz 1 dies auf Antrag genehmigt hat. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

  • 1. die Eignung der Software und des Messgeräts für eine Aktualisierung seiner Software festgestellt wurde,
  • 2. hierfür eine Konformitätsbewertung vorliegt,
  • 3. die erfolgte Aktualisierung dauerhaft im Messgerät aufgezeichnet ist und
  • 4. eine Behörde nach Satz 1 das Vorliegen dieser Voraussetzungen durch eine Stichprobenprüfung überprüft hat.

Die Eichfristen des jeweiligen Messgeräts bleiben hiervon unberührt.

§ 38 — Verspätete Eichungen § 38 — Late Verifications § 38 — Verspätete Eichungen

Hat der Verwender die Eichung mindestens zehn Wochen vor Ablauf der Eichfrist beantragt und das zur Eichung seinerseits Erforderliche getan oder angeboten, steht das Messgerät trotz des Ablaufs der Eichfrist bis zum Zeitpunkt der behördlichen Überprüfung einem geeichten Messgerät gleich. Hat der Verwender die Eichung zu einem späteren Zeitpunkt beantragt und ist der Behörde eine Eichung vor Ablauf der Eichfrist nicht möglich, so kann sie das weitere Verwenden des Messgeräts bis zum Zeitpunkt der behördlichen Überprüfung gestatten. Die Behörde soll die Eichung nach Ablauf der Eichfrist unverzüglich vornehmen.

If the user applied for verification at least ten weeks before expiry of the verification period and did or offered everything required of them for the verification, the measuring instrument shall, despite expiry of the verification period, be equivalent to a verified measuring instrument until the time of official inspection. If the user applied for verification later and the authority is unable to carry out verification before expiry of the verification period, it may permit continued use of the measuring instrument until the time of official inspection. The authority should carry out the verification without delay after expiry of the verification period.

Hat der Verwender die Eichung mindestens zehn Wochen vor Ablauf der Eichfrist beantragt und das zur Eichung seinerseits Erforderliche getan oder angeboten, steht das Messgerät trotz des Ablaufs der Eichfrist bis zum Zeitpunkt der behördlichen Überprüfung einem geeichten Messgerät gleich. Hat der Verwender die Eichung zu einem späteren Zeitpunkt beantragt und ist der Behörde eine Eichung vor Ablauf der Eichfrist nicht möglich, so kann sie das weitere Verwenden des Messgeräts bis zum Zeitpunkt der behördlichen Überprüfung gestatten. Die Behörde soll die Eichung nach Ablauf der Eichfrist unverzüglich vornehmen.

§ 39 — Befundprüfung § 39 — Findings Test § 39 — Befundprüfung

(1) Wer ein begründetes Interesse an der Messrichtigkeit darlegt, kann bei der Behörde nach § 40 Absatz 1 beantragen festzustellen, ob ein Messgerät die wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 erfüllt, wobei anstelle der Fehlergrenzen nach § 6 Absatz 2 die in einer Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 bestimmten Verkehrsfehlergrenzen einzuhalten sind (Befundprüfung).

(2) Für ein Messgerät oder eine damit verbundene Zusatzeinrichtung, das oder die bei der Ermittlung des Verbrauchs an Elektrizität, Gas, Wärme oder Wasser eingesetzt wird, kann die Feststellung nach Absatz 1 auch bei einer staatlich anerkannten Prüfstelle nach § 40 Absatz 3 beantragt werden.

(1) Anyone who demonstrates a justified interest in measurement accuracy may apply to the authority under § 40(1) to determine whether a measuring instrument fulfils the essential requirements under § 6(2), whereby the maximum permissible errors in service specified in an ordinance under § 41(1) no. 1 must be complied with instead of the error limits under § 6(2) (findings test).

(2) For a measuring instrument or an auxiliary device connected to it that is used to determine the consumption of electricity, gas, heat or water, the determination under subsection 1 may also be applied for at a state-recognised testing centre under § 40(3).

(1) Wer ein begründetes Interesse an der Messrichtigkeit darlegt, kann bei der Behörde nach § 40 Absatz 1 beantragen festzustellen, ob ein Messgerät die wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 erfüllt, wobei anstelle der Fehlergrenzen nach § 6 Absatz 2 die in einer Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 bestimmten Verkehrsfehlergrenzen einzuhalten sind (Befundprüfung).

(2) Für ein Messgerät oder eine damit verbundene Zusatzeinrichtung, das oder die bei der Ermittlung des Verbrauchs an Elektrizität, Gas, Wärme oder Wasser eingesetzt wird, kann die Feststellung nach Absatz 1 auch bei einer staatlich anerkannten Prüfstelle nach § 40 Absatz 3 beantragt werden.

§ 40 — Zuständige Stellen für die Eichung § 40 — Authorities Competent for Verification § 40 — Zuständige Stellen für die Eichung

(1) Die Eichung wird von den nach Landesrecht zuständigen Behörden vorgenommen. Örtlich zuständig für die Eichung und sonstige Prüfung von Messgeräten an der Amtsstelle ist jede nach Satz 1 sachlich zuständige Behörde, bei der eine solche Amtshandlung beantragt wird.

(2) Wird von einem Verwender oder von einem Beauftragten für verschiedene Verwender die Eichung mehrerer Messgeräte am Aufstellort oder die Genehmigung zur Aktualisierung von Software beantragt, koordiniert die zuständige Behörde die Verfahren mit dem Ziel einer möglichst kostengünstigen Abfolge der Prüfverfahren. Sind Messgeräte an Aufstellorten in verschiedenen Bundesländern betroffen, kooperieren die zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten. Ein bei der örtlich zuständigen Behörde am Hauptsitz des Verwenders gestellter Antrag, der weitere Aufstellungsorte umfasst, wird von Amts wegen an die zuständigen Behörden weitergeleitet. Ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, so gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, zu dem er bei der zuständigen Behörde am Hauptsitz des Verwenders eingegangen ist.

(3) Zur Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme und damit verbundenen Zusatzeinrichtungen können Prüfstellen durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 staatlich anerkannt werden. Die Prüfstelle muss über eine Haftpflichtversicherung verfügen. Der Leiter und der Stellvertreter der Prüfstelle sind von der zuständigen Behörde öffentlich zu bestellen und zu verpflichten. Widerrufen werden können außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes

  • 1. die Anerkennung der Prüfstelle, wenn inhaltliche Beschränkungen der Anerkennung nicht beachtet werden,
  • 2. die Bestellung, wenn der Bestellte inhaltliche Beschränkungen der Bestellung nicht beachtet oder ihm obliegende Pflichten grob verletzt, insbesondere Prüfungen nicht unparteiisch ausführt oder ausführen lässt.

(4) Begeht ein Angehöriger der Prüfstelle bei Ausübung seiner Tätigkeit eine Amtspflichtverletzung, so haftet der Träger der Prüfstelle dem Land, dessen Behörde die Prüfstelle anerkannt hat, für den daraus entstehenden Schaden einschließlich der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die durch die Verteidigung gegen geltend gemachte Ansprüche entstehen. Die Möglichkeit des Rückgriffs ist weiterhin gegeben.

(5) Den zuständigen Behörden stehen bei der Eichung und bei der Befundprüfung die Befugnisse nach § 56 zur Verfügung; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. Die staatlich anerkannten Prüfstellen können Maßnahmen nach § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ergreifen, wenn Messgeräte von ihnen entgegen den ihnen obliegenden Verpflichtungen geeicht oder sonst geprüft wurden. Ihnen stehen die Befugnisse der Beauftragten nach § 56 zur Verfügung.

(1) Verification is carried out by the authorities competent under Land law. Any authority competent in subject matter under sentence 1 at which such official action is applied for has local competence for verification and other testing of measuring instruments at the official premises.

(2) If a user or an agent for several users applies for verification of several measuring instruments at their installation locations or for approval of a software update, the competent authority coordinates the proceedings with the aim of arranging the testing procedures as cost-effectively as possible. If measuring instruments at installation locations in different Länder are concerned, the competent authorities shall cooperate as far as possible. An application submitted to the locally competent authority at the user’s head office that includes further installation locations shall be forwarded ex officio to the competent authorities. If the time of application is decisive, the application is deemed to have been submitted when it was received by the competent authority at the user’s head office.

(3) For the verification of measuring instruments for electricity, gas, water or heat and associated auxiliary devices, testing centres may be state-recognised by the authorities competent under Land law in accordance with an ordinance under § 41(1) no. 9. The testing centre must have liability insurance. The head and deputy head of the testing centre shall be publicly appointed and formally obligated by the competent authority. In addition to the cases under the Administrative Procedures Act, the following may be revoked:

  • 1. recognition of the testing centre if substantive limitations of the recognition are not observed,
  • 2. the appointment if the appointee does not observe substantive limitations of the appointment or seriously breaches duties incumbent on them, in particular if they do not carry out or arrange for tests to be carried out impartially.

(4) If a member of the testing centre commits a breach of official duty in carrying out their activities, the operator of the testing centre is liable to the Land whose authority recognised the testing centre for the resulting damage, including judicial and extrajudicial costs incurred in defending against asserted claims. The possibility of recourse remains unaffected.

(5) During verification and findings tests, the competent authorities have the powers under § 56; the fundamental right to inviolability of the home under Article 13 of the Basic Law is restricted in this respect. State-recognised testing centres may take measures under § 55(1) sentence 2 no. 6 if measuring instruments have been verified or otherwise tested by them contrary to their obligations. They have the powers of agents under § 56.

(1) Die Eichung wird von den nach Landesrecht zuständigen Behörden vorgenommen. Örtlich zuständig für die Eichung und sonstige Prüfung von Messgeräten an der Amtsstelle ist jede nach Satz 1 sachlich zuständige Behörde, bei der eine solche Amtshandlung beantragt wird.

(2) Wird von einem Verwender oder von einem Beauftragten für verschiedene Verwender die Eichung mehrerer Messgeräte am Aufstellort oder die Genehmigung zur Aktualisierung von Software beantragt, koordiniert die zuständige Behörde die Verfahren mit dem Ziel einer möglichst kostengünstigen Abfolge der Prüfverfahren. Sind Messgeräte an Aufstellorten in verschiedenen Bundesländern betroffen, kooperieren die zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten. Ein bei der örtlich zuständigen Behörde am Hauptsitz des Verwenders gestellter Antrag, der weitere Aufstellungsorte umfasst, wird von Amts wegen an die zuständigen Behörden weitergeleitet. Ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, so gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, zu dem er bei der zuständigen Behörde am Hauptsitz des Verwenders eingegangen ist.

(3) Zur Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme und damit verbundenen Zusatzeinrichtungen können Prüfstellen durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 staatlich anerkannt werden. Die Prüfstelle muss über eine Haftpflichtversicherung verfügen. Der Leiter und der Stellvertreter der Prüfstelle sind von der zuständigen Behörde öffentlich zu bestellen und zu verpflichten. Widerrufen werden können außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes

  • 1. die Anerkennung der Prüfstelle, wenn inhaltliche Beschränkungen der Anerkennung nicht beachtet werden,
  • 2. die Bestellung, wenn der Bestellte inhaltliche Beschränkungen der Bestellung nicht beachtet oder ihm obliegende Pflichten grob verletzt, insbesondere Prüfungen nicht unparteiisch ausführt oder ausführen lässt.

(4) Begeht ein Angehöriger der Prüfstelle bei Ausübung seiner Tätigkeit eine Amtspflichtverletzung, so haftet der Träger der Prüfstelle dem Land, dessen Behörde die Prüfstelle anerkannt hat, für den daraus entstehenden Schaden einschließlich der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die durch die Verteidigung gegen geltend gemachte Ansprüche entstehen. Die Möglichkeit des Rückgriffs ist weiterhin gegeben.

(5) Den zuständigen Behörden stehen bei der Eichung und bei der Befundprüfung die Befugnisse nach § 56 zur Verfügung; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. Die staatlich anerkannten Prüfstellen können Maßnahmen nach § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ergreifen, wenn Messgeräte von ihnen entgegen den ihnen obliegenden Verpflichtungen geeicht oder sonst geprüft wurden. Ihnen stehen die Befugnisse der Beauftragten nach § 56 zur Verfügung.

Unterabschnitt 3 — Verordnungsermächtigung Unterabschnitt 3 — Power to Issue Ordinances Unterabschnitt 3 — Verordnungsermächtigung
§ 41 — Verordnungsermächtigung § 41 — Power to Issue Ordinances § 41 — Verordnungsermächtigung

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu erlassen

  • 1. zur Konkretisierung der sich aus § 31 ergebenden Pflichten; dabei können insbesondere Anzeige-, Dokumentations-, Prüf- und Aufbewahrungspflichten sowie Verkehrsfehlergrenzen bestimmt werden,
  • 2. zur Konkretisierung der sich aus § 33 Absatz 1 ergebenden Pflichten sowie über Ausnahmen von diesen Pflichten,
    1. über das Verwenden öffentlicher Messgeräte im Sinne des § 31 Absatz 2 Nummer 2, insbesondere über
    • a) die Ausstattung, die Unterhaltung und den Betrieb öffentlicher Messgeräte, die Durchführung von Messungen und die Anzeigepflichten des Verwenders eines öffentlichen Messgeräts,
    • b) die Anforderungen an die Sachkunde und Unabhängigkeit des Verwenders und des Betriebspersonals sowie an die Prüfung dieser Anforderungen,
    • c) den Nachweis der Messungen und die Aufbewahrung der Unterlagen,
    • d) die Kennzeichnung der öffentlichen Messgeräte,
    • e) das Verfahren im Zusammenhang mit den Buchstaben a bis d,
    1. über das Verbot der Ausnutzung von Verkehrsfehlergrenzen und Abweichungen,
    1. zur Bestimmung von Ausnahmen von den Pflichten beim Verwenden von Messgeräten oder Messwerten für bestimmte Verwendungen nach § 36,
    1. über die Eichung und die Eichfristen, insbesondere über
    • a) Beginn und Dauer der Eichfristen,
    • b) die Voraussetzungen zur Verlängerung von Eichfristen, insbesondere Vorgaben in Bezug auf die Durchführung und die Wiederholung von Prüfungen sowie Anforderungen an die Beschaffenheit und Prüfung von Prüf- und Kontrollmitteln,
    • c) die Vorbereitung und Durchführung der Eichung, einschließlich der Kennzeichnung und der Wiederholung von Prüfungen sowie der Pflichten des Antragstellers zur Vorlage von Dokumenten und zur Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung der Eichung,
    1. zu den Anforderungen an eine Instandsetzung im Sinne des § 37 Absatz 5, insbesondere Vorgaben für Instandsetzungsbetriebe sowie die Kennzeichnung entsprechend instand gesetzter Geräte,
    1. zu den Einzelheiten des Verfahrens bei der Aktualisierung von Software im Sinne des § 37 Absatz 6,
    1. zu den Voraussetzungen, dem Umfang und dem Verfahren
    • a) der Anerkennung von Prüfstellen im Sinne des § 40 Absatz 3, einschließlich näherer Regelungen über die Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung, insbesondere zum Umfang des notwendigen Versicherungsschutzes, zur Mindestversicherungssumme je Versicherungsfall sowie zu zulässigen Risikoausschlüssen, und
    • b) der öffentlichen Bestellung und Verpflichtung des Prüfstellenpersonals sowie
    • c) des Betriebs der Prüfstelle, einschließlich der dafür erforderlichen Dokumentationspflichten der Prüfstelle,
    1. zu den besonderen Anforderungen an die Verwendung von Maßverkörperungen, die zum gewerbsmäßigen Ausschank von Getränken gegen Entgelt bestimmt sind (Ausschankmaße), einschließlich der Festlegung bestimmter, von Ausschankmaßen einzuhaltender Maßvolumina.

(2) Die Bundesregierung kann die Ermächtigung nach Absatz 1 Nummer 2 durch Rechtsverordnung auf die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen übertragen, soweit Ausnahmen von den sich aus § 33 Absatz 1 ergebenden Pflichten für den Bereich der Versorgungsleistungen mit Elektrizität und Gas geregelt werden.

(1) The Federal Government is authorised, by ordinance with the consent of the Bundesrat, to issue provisions

  • 1. specifying the obligations arising from § 31; in particular, notification, documentation, testing and retention obligations as well as maximum permissible errors in service may be determined,
  • 2. specifying the obligations arising from § 33(1) and providing for exceptions to those obligations,
  • 3. concerning the use of public measuring instruments within the meaning of § 31(2) no. 2, in particular concerning
    • a) the equipment, maintenance and operation of public measuring instruments, the performance of measurements and the notification obligations of the user of a public measuring instrument,
    • b) the requirements concerning the expertise and independence of the user and operating personnel and the testing of those requirements,
    • c) proof of measurements and retention of documents,
    • d) the marking of public measuring instruments,
    • e) the procedure relating to letters a to d,
  • 4. concerning the prohibition of exploiting maximum permissible errors in service and deviations,
  • 5. specifying exceptions to the obligations when using measuring instruments or measured values for certain uses under § 36,
  • 6. concerning verification and verification periods, in particular concerning
    • a) the beginning and duration of verification periods,
    • b) the conditions for extending verification periods, in particular requirements concerning the performance and repetition of tests and requirements concerning the condition and testing of testing and control equipment,
    • c) the preparation and performance of verification, including marking and repetition of tests and the applicant’s obligations to submit documents and cooperate in preparing and carrying out verification,
  • 7. concerning requirements for repair within the meaning of § 37(5), in particular requirements for repair businesses and the marking of devices repaired accordingly,
  • 8. concerning details of the procedure for updating software within the meaning of § 37(6),
  • 9. concerning the conditions, scope and procedure
    • a) for recognising testing centres within the meaning of § 40(3), including more detailed provisions on the obligation to take out liability insurance, in particular the extent of necessary insurance cover, the minimum insured sum per insured event and permissible exclusions of risk,
    • b) for the public appointment and formal obligation of testing-centre personnel, and
    • c) for operating the testing centre, including the testing centre’s documentation obligations required for this purpose,
  • 10. concerning special requirements for the use of material measures intended for the commercial dispensing of beverages for payment (dispensing measures), including specifying particular measurement volumes to be observed by dispensing measures.

(2) The Federal Government may transfer the authorisation under subsection 1 no. 2 by ordinance to the Federal Network Agency for Electricity, Gas, Telecommunications, Post and Railway, insofar as exceptions to the obligations arising from § 33(1) are regulated for the supply of electricity and gas.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu erlassen

  • 1. zur Konkretisierung der sich aus § 31 ergebenden Pflichten; dabei können insbesondere Anzeige-, Dokumentations-, Prüf- und Aufbewahrungspflichten sowie Verkehrsfehlergrenzen bestimmt werden,
  • 2. zur Konkretisierung der sich aus § 33 Absatz 1 ergebenden Pflichten sowie über Ausnahmen von diesen Pflichten,
  • 3. über das Verwenden öffentlicher Messgeräte im Sinne des § 31 Absatz 2 Nummer 2, insbesondere über
    • a) die Ausstattung, die Unterhaltung und den Betrieb öffentlicher Messgeräte, die Durchführung von Messungen und die Anzeigepflichten des Verwenders eines öffentlichen Messgeräts,
    • b) die Anforderungen an die Sachkunde und Unabhängigkeit des Verwenders und des Betriebspersonals sowie an die Prüfung dieser Anforderungen,
    • c) den Nachweis der Messungen und die Aufbewahrung der Unterlagen,
    • d) die Kennzeichnung der öffentlichen Messgeräte,
    • e) das Verfahren im Zusammenhang mit den Buchstaben a bis d,
  • 4. über das Verbot der Ausnutzung von Verkehrsfehlergrenzen und Abweichungen,
  • 5. zur Bestimmung von Ausnahmen von den Pflichten beim Verwenden von Messgeräten oder Messwerten für bestimmte Verwendungen nach § 36,
  • 6. über die Eichung und die Eichfristen, insbesondere über
    • a) Beginn und Dauer der Eichfristen,
    • b) die Voraussetzungen zur Verlängerung von Eichfristen, insbesondere Vorgaben in Bezug auf die Durchführung und die Wiederholung von Prüfungen sowie Anforderungen an die Beschaffenheit und Prüfung von Prüf- und Kontrollmitteln,
    • c) die Vorbereitung und Durchführung der Eichung, einschließlich der Kennzeichnung und der Wiederholung von Prüfungen sowie der Pflichten des Antragstellers zur Vorlage von Dokumenten und zur Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung der Eichung,
  • 7. zu den Anforderungen an eine Instandsetzung im Sinne des § 37 Absatz 5, insbesondere Vorgaben für Instandsetzungsbetriebe sowie die Kennzeichnung entsprechend instand gesetzter Geräte,
  • 8. zu den Einzelheiten des Verfahrens bei der Aktualisierung von Software im Sinne des § 37 Absatz 6,
  • 9. zu den Voraussetzungen, dem Umfang und dem Verfahren
    • a) der Anerkennung von Prüfstellen im Sinne des § 40 Absatz 3, einschließlich näherer Regelungen über die Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung, insbesondere zum Umfang des notwendigen Versicherungsschutzes, zur Mindestversicherungssumme je Versicherungsfall sowie zu zulässigen Risikoausschlüssen, und
    • b) der öffentlichen Bestellung und Verpflichtung des Prüfstellenpersonals sowie
    • c) des Betriebs der Prüfstelle, einschließlich der dafür erforderlichen Dokumentationspflichten der Prüfstelle,
  • 10. zu den besonderen Anforderungen an die Verwendung von Maßverkörperungen, die zum gewerbsmäßigen Ausschank von Getränken gegen Entgelt bestimmt sind (Ausschankmaße), einschließlich der Festlegung bestimmter, von Ausschankmaßen einzuhaltender Maßvolumina.

(2) Die Bundesregierung kann die Ermächtigung nach Absatz 1 Nummer 2 durch Rechtsverordnung auf die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen übertragen, soweit Ausnahmen von den sich aus § 33 Absatz 1 ergebenden Pflichten für den Bereich der Versorgungsleistungen mit Elektrizität und Gas geregelt werden.

Abschnitt 4 — Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten Abschnitt 4 — Prepackages and Other Sales Units Abschnitt 4 — Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten
§ 42 — Begriffsbestimmungen für Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten § 42 — Definitions for Prepackages and Other Sales Units § 42 — Begriffsbestimmungen für Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten

(1) Fertigpackungen im Sinne dieses Gesetzes sind Verpackungen beliebiger Art, in die in Abwesenheit des Käufers Erzeugnisse abgepackt und die in Abwesenheit des Käufers verschlossen werden, wobei die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann.

(2) Andere Verkaufseinheiten im Sinne dieses Gesetzes sind

  • 1. offene Packungen, die in Abwesenheit des Käufers abgefüllt werden,
  • 2. unverpackte Backwaren gleichen Nenngewichts und
  • 3. Verkaufseinheiten gleichen Nenngewichts, gleicher Nennlänge oder gleicher Nennfläche ohne Umhüllung.

(3) Im Sinne dieses Gesetzes ist

  • 1. Füllmenge die Menge, die eine einzelne Fertigpackung tatsächlich enthält,
  • 2. Nennfüllmenge die Menge, die die Fertigpackung enthalten soll.

(1) For the purposes of this Act, prepackages are packages of any kind into which products are packed in the absence of the purchaser and which are closed in the absence of the purchaser, whereby the quantity of the product contained therein cannot be changed without opening or noticeably altering the package.

(2) For the purposes of this Act, other sales units are

  • 1. open packages filled in the absence of the purchaser,
  • 2. unpackaged baked goods of equal nominal weight, and
  • 3. sales units of equal nominal weight, nominal length or nominal area without wrapping.

(3) For the purposes of this Act,

  • 1. quantity contained means the quantity actually contained in an individual prepackage,
  • 2. nominal quantity means the quantity the prepackage is intended to contain.

(1) Fertigpackungen im Sinne dieses Gesetzes sind Verpackungen beliebiger Art, in die in Abwesenheit des Käufers Erzeugnisse abgepackt und die in Abwesenheit des Käufers verschlossen werden, wobei die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann.

(2) Andere Verkaufseinheiten im Sinne dieses Gesetzes sind

  • 1. offene Packungen, die in Abwesenheit des Käufers abgefüllt werden,
  • 2. unverpackte Backwaren gleichen Nenngewichts und
  • 3. Verkaufseinheiten gleichen Nenngewichts, gleicher Nennlänge oder gleicher Nennfläche ohne Umhüllung.

(3) Im Sinne dieses Gesetzes ist

  • 1. Füllmenge die Menge, die eine einzelne Fertigpackung tatsächlich enthält,
  • 2. Nennfüllmenge die Menge, die die Fertigpackung enthalten soll.
§ 43 — Anforderungen an Fertigpackungen § 43 — Requirements for Prepackages § 43 — Anforderungen an Fertigpackungen

(1) Fertigpackungen dürfen nur hergestellt, in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht, in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die Nennfüllmenge angegeben ist, die Füllmenge die festgelegten Anforderungen erfüllt und die Fertigpackung mit den erforderlichen Angaben, Aufschriften und Zeichen versehen ist.

(2) Es ist verboten, Fertigpackungen herzustellen, herstellen zu lassen, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, in Verkehr zu bringen oder sonst auf dem Markt bereitzustellen, wenn sie ihrer Gestaltung und Befüllung nach eine größere Füllmenge vortäuschen als in ihnen enthalten ist.

(1) Prepackages may be manufactured, brought into the scope of application of the Act, placed on the market or otherwise made available on the market only if the nominal quantity is stated, the quantity contained fulfils the prescribed requirements, and the prepackage bears the required information, inscriptions and marks.

(2) It is prohibited to manufacture or have prepackages manufactured, bring them into the scope of application of this Act, place them on the market or otherwise make them available on the market if their design and filling create the impression that they contain a greater quantity than they actually contain.

(1) Fertigpackungen dürfen nur hergestellt, in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht, in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die Nennfüllmenge angegeben ist, die Füllmenge die festgelegten Anforderungen erfüllt und die Fertigpackung mit den erforderlichen Angaben, Aufschriften und Zeichen versehen ist.

(2) Es ist verboten, Fertigpackungen herzustellen, herstellen zu lassen, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, in Verkehr zu bringen oder sonst auf dem Markt bereitzustellen, wenn sie ihrer Gestaltung und Befüllung nach eine größere Füllmenge vortäuschen als in ihnen enthalten ist.

§ 44 — Verordnungsermächtigung für Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten § 44 — Power to Issue Ordinances for Prepackages and Other Sales Units § 44 — Verordnungsermächtigung für Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher, zur Erleichterung des Handels mit Fertigpackungen, auch zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union, insbesondere über

  • 1. die Angabe von Nennfüllmengen bei Fertigpackungen und die Art und Weise dieser Angabe,
  • 2. die Anforderungen an die Genauigkeit der Füllmenge,
  • 3. die Kontrollen und Aufzeichnungen, die von den Betrieben zur Erfüllung der Genauigkeitsanforderungen nach Nummer 2 vorzunehmen sind, sowie die Messgeräte, die hierbei zu verwenden sind,
  • 4. Voraussetzungen und Methoden für eine einheitliche Füllmengenbestimmung,
  • 5. Anforderungen an die Genauigkeit des Volumens von Behältnissen und ihre Kennzeichnung,
  • 6. die Angabe desjenigen, der Fertigpackungen oder Behältnisse herstellt, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder in den Verkehr bringt,
  • 7. die Anbringung von Aufschriften und Zeichen auf Fertigpackungen und Behältnissen und ihre Anerkennung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,
  • 8. Art und Umfang der von den zuständigen Behörden durchzuführenden Prüfungen zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften, die auf Grund der Nummern 2, 3, 4 und 5 erlassen wurden, und über die Anerkennung von Prüfungen, die in anderen Staaten durchgeführt worden sind,
  • 9. verbindliche Nennfüllmengen für Fertigpackungen und über die Pflicht zur Verwendung bestimmter Behältnisse mit einem bestimmten Volumen oder mit bestimmten Abmessungen für die Herstellung von Fertigpackungen,
  • 10. Ausnahmen von § 43 Absatz 1,
  • 11. die Gestaltung und Befüllung von Fertigpackungen, damit diese die Anforderungen des § 43 Absatz 2 erfüllen.

(2) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu den gleichen Zwecken entsprechende Vorschriften für andere Verkaufseinheiten zu erlassen.

(1) The Federal Government is authorised, by ordinance with the consent of the Bundesrat, to issue provisions for protecting consumers, facilitating trade in prepackages, and implementing or applying legal acts of the European Union, in particular concerning

  • 1. the indication of nominal quantities on prepackages and the manner of that indication,
  • 2. requirements for the accuracy of the quantity contained,
  • 3. the checks and records businesses must carry out to meet the accuracy requirements under no. 2, and the measuring instruments to be used for this purpose,
  • 4. conditions and methods for uniform determination of the quantity contained,
  • 5. requirements for the accuracy of the volume of containers and their marking,
  • 6. identification of the person manufacturing, bringing into the scope of this Act or placing on the market prepackages or containers,
  • 7. affixing inscriptions and marks to prepackages and containers and their recognition by the Physikalisch-Technische Bundesanstalt,
  • 8. the type and scope of tests to be carried out by competent authorities to monitor compliance with provisions issued on the basis of nos. 2, 3, 4 and 5, and recognition of tests carried out in other States,
  • 9. binding nominal quantities for prepackages and the obligation to use specified containers of a specified volume or specified dimensions for manufacturing prepackages,
  • 10. exceptions to § 43(1),
  • 11. the design and filling of prepackages so that they fulfil the requirements of § 43(2).

(2) The Federal Government is further authorised, by ordinance with the consent of the Bundesrat, to issue corresponding provisions for other sales units for the same purposes.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher, zur Erleichterung des Handels mit Fertigpackungen, auch zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union, insbesondere über

  • 1. die Angabe von Nennfüllmengen bei Fertigpackungen und die Art und Weise dieser Angabe,
  • 2. die Anforderungen an die Genauigkeit der Füllmenge,
  • 3. die Kontrollen und Aufzeichnungen, die von den Betrieben zur Erfüllung der Genauigkeitsanforderungen nach Nummer 2 vorzunehmen sind, sowie die Messgeräte, die hierbei zu verwenden sind,
  • 4. Voraussetzungen und Methoden für eine einheitliche Füllmengenbestimmung,
  • 5. Anforderungen an die Genauigkeit des Volumens von Behältnissen und ihre Kennzeichnung,
  • 6. die Angabe desjenigen, der Fertigpackungen oder Behältnisse herstellt, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder in den Verkehr bringt,
  • 7. die Anbringung von Aufschriften und Zeichen auf Fertigpackungen und Behältnissen und ihre Anerkennung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,
  • 8. Art und Umfang der von den zuständigen Behörden durchzuführenden Prüfungen zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften, die auf Grund der Nummern 2, 3, 4 und 5 erlassen wurden, und über die Anerkennung von Prüfungen, die in anderen Staaten durchgeführt worden sind,
  • 9. verbindliche Nennfüllmengen für Fertigpackungen und über die Pflicht zur Verwendung bestimmter Behältnisse mit einem bestimmten Volumen oder mit bestimmten Abmessungen für die Herstellung von Fertigpackungen,
  • 10. Ausnahmen von § 43 Absatz 1,
  • 11. die Gestaltung und Befüllung von Fertigpackungen, damit diese die Anforderungen des § 43 Absatz 2 erfüllen.

(2) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu den gleichen Zwecken entsprechende Vorschriften für andere Verkaufseinheiten zu erlassen.

Abschnitt 5 — Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, Regelermittlungsausschuss, Rückführung Abschnitt 5 — Tasks of the Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Rules Determination Committee, Metrological Traceability Abschnitt 5 — Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, Regelermittlungsausschuss, Rückführung
§ 45 — Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt § 45 — Tasks of the Physikalisch-Technische Bundesanstalt § 45 — Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt

Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat zur Sicherung der Einheitlichkeit des gesetzlichen Messwesens

  • 1. die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Landesbehörden zu beraten,
  • 2. naturwissenschaftlich-technische Fragestellungen des gesetzlichen Messwesens wissenschaftlich zu bearbeiten, insbesondere wissenschaftliche Forschung auf diesem Gebiet zu betreiben,
  • 3. die Normung und Standardisierung auf diesem Gebiet zu unterstützen.

To ensure uniformity in the legal metrology system, the Physikalisch-Technische Bundesanstalt shall

  • 1. advise the Land authorities responsible for implementing this Act,
  • 2. scientifically address scientific and technical issues in legal metrology, in particular conduct scientific research in this field,
  • 3. support standardisation in this field.

Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat zur Sicherung der Einheitlichkeit des gesetzlichen Messwesens

  • 1. die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Landesbehörden zu beraten,
  • 2. naturwissenschaftlich-technische Fragestellungen des gesetzlichen Messwesens wissenschaftlich zu bearbeiten, insbesondere wissenschaftliche Forschung auf diesem Gebiet zu betreiben,
  • 3. die Normung und Standardisierung auf diesem Gebiet zu unterstützen.
§ 46 — Regelermittlungsausschuss § 46 — Rules Determination Committee § 46 — Regelermittlungsausschuss

(1) Bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt wird ein Regelermittlungsausschuss eingesetzt. Er hat die Aufgabe, auf der Grundlage des Standes der Technik

  • 1. Regeln und technische Spezifikationen zu ermitteln, um die nach § 6 Absatz 2 zu beachtenden wesentlichen Anforderungen an Messgeräte zu konkretisieren, zu ergänzen und zu prüfen, soweit es für ein Messgerät keine harmonisierte Norm oder normativen Dokumente gibt,
  • 2. Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung zu ermitteln, die zum Nachweis der Konformität bestimmter Messgeräte geeignet sind, soweit es für Verfahren der Konformitätsbewertung für Messgeräte keine harmonisierte Norm oder normativen Dokumente gibt,
  • 3. Regeln und Erkenntnisse zu ermitteln, um die Pflichten von Personen näher zu bestimmen, die Messgeräte oder Messwerte verwenden.

Der Ausschuss berücksichtigt bei seiner Tätigkeit insbesondere die Potenziale für innovative Produkte und Verfahren im Bereich des gesetzlichen Messwesens.

(2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann die Fundstellen der vom Ausschuss nach Absatz 1 ermittelten technischen Regeln und Erkenntnisse im Bundesanzeiger bekannt machen. Die Dokumente, auf die Bezug genommenen wird, müssen in deutscher Sprache verfügbar sein.

(3) Ist die nach Landesrecht zuständige Behörde der Auffassung, dass eine nach Absatz 1 ermittelte und nach Absatz 2 veröffentlichte Regel, technische Spezifikation oder sonstige Erkenntnis nicht zur Abdeckung der gesetzlichen Anforderungen geeignet ist, für die sie vom Ausschuss als geeignet ermittelt wurde, so informiert sie hierüber unter Angabe der Gründe die Physikalisch-Technische Bundesanstalt. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt überprüft die eingegangenen Meldungen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit; sie leitet die Meldungen dem Ausschuss zu.

(4) Bestehen begründete Zweifel an der Eignung einer vom Ausschuss nach Absatz 1 ermittelten Regel, technischen Spezifikation oder sonstigen Erkenntnis, so überprüft der Ausschuss die Eignung für die vorgesehenen Zwecke. Hält er die Eignung nicht mehr für gegeben, so stellt er dies fest. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt veröffentlicht den Wortlaut der Feststellung im Bundesanzeiger. Die Sätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden, soweit im Anwendungsbereich der ermittelten Regeln, technischen Spezifikationen oder sonstigen Erkenntnisse eine neue harmonisierte Norm oder ein neues normatives Dokument vorliegt.

(5) Dem Ausschuss sollen sachverständige Institutionen und Verbände angehören, insbesondere

  • 1. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,
  • 2. zuständige Behörden der Länder,
  • 3. Konformitätsbewertungsstellen,
  • 4. nach § 40 Absatz 3 staatlich anerkannte Prüfstellen,
  • 5. Wirtschaftsverbände, insbesondere solche, die Hersteller und Verwender von Messgeräten vertreten, und
  • 6. Verbraucherverbände.

Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.

(6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie beruft die Mitglieder des Ausschusses für die Dauer von drei Jahren. Den Vorsitz und die Geschäftsstelle führt die Physikalisch-Technische Bundesanstalt.

(7) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie bedarf.

(1) A Rules Determination Committee is established at the Physikalisch-Technische Bundesanstalt. On the basis of the state of the art, it shall

  • 1. determine rules and technical specifications to specify, supplement and examine the essential requirements for measuring instruments to be observed under § 6(2), insofar as no harmonised standard or normative documents exist for a measuring instrument,
  • 2. determine rules and findings concerning conformity-assessment procedures suitable for demonstrating the conformity of specified measuring instruments, insofar as no harmonised standard or normative documents exist for conformity-assessment procedures for measuring instruments,
  • 3. determine rules and findings to specify in greater detail the obligations of persons who use measuring instruments or measured values.

In its activities, the Committee shall take particular account of the potential for innovative products and procedures in legal metrology.

(2) The Physikalisch-Technische Bundesanstalt may publish the sources of the technical rules and findings determined by the Committee under subsection 1 in the Federal Gazette. The documents referred to must be available in German.

(3) If the authority competent under Land law considers that a rule, technical specification or other finding determined under subsection 1 and published under subsection 2 is unsuitable to cover the statutory requirements for which the Committee determined it suitable, it shall inform the Physikalisch-Technische Bundesanstalt, stating the reasons. The Physikalisch-Technische Bundesanstalt shall examine the reports received for completeness and coherence and forward them to the Committee.

(4) If there are justified doubts about the suitability of a rule, technical specification or other finding determined by the Committee under subsection 1, the Committee shall review its suitability for the intended purposes. If it no longer considers it suitable, it shall establish this. The Physikalisch-Technische Bundesanstalt shall publish the wording of that finding in the Federal Gazette. Sentences 2 and 3 shall apply accordingly where a new harmonised standard or normative document exists within the scope of application of the determined rules, technical specifications or other findings.

(5) Expert institutions and associations should belong to the Committee, in particular

  • 1. the Physikalisch-Technische Bundesanstalt,
  • 2. competent Land authorities,
  • 3. conformity-assessment bodies,
  • 4. state-recognised testing centres under § 40(3),
  • 5. business associations, in particular those representing manufacturers and users of measuring instruments, and
  • 6. consumer associations.

Membership is honorary.

(6) The Federal Ministry for Economic Affairs and Energy appoints the Committee members for three years. The Physikalisch-Technische Bundesanstalt chairs the Committee and provides its secretariat.

(7) The Committee shall adopt rules of procedure requiring the consent of the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy.

(1) Bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt wird ein Regelermittlungsausschuss eingesetzt. Er hat die Aufgabe, auf der Grundlage des Standes der Technik

  • 1. Regeln und technische Spezifikationen zu ermitteln, um die nach § 6 Absatz 2 zu beachtenden wesentlichen Anforderungen an Messgeräte zu konkretisieren, zu ergänzen und zu prüfen, soweit es für ein Messgerät keine harmonisierte Norm oder normativen Dokumente gibt,
  • 2. Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung zu ermitteln, die zum Nachweis der Konformität bestimmter Messgeräte geeignet sind, soweit es für Verfahren der Konformitätsbewertung für Messgeräte keine harmonisierte Norm oder normativen Dokumente gibt,
  • 3. Regeln und Erkenntnisse zu ermitteln, um die Pflichten von Personen näher zu bestimmen, die Messgeräte oder Messwerte verwenden.

Der Ausschuss berücksichtigt bei seiner Tätigkeit insbesondere die Potenziale für innovative Produkte und Verfahren im Bereich des gesetzlichen Messwesens.

(2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann die Fundstellen der vom Ausschuss nach Absatz 1 ermittelten technischen Regeln und Erkenntnisse im Bundesanzeiger bekannt machen. Die Dokumente, auf die Bezug genommenen wird, müssen in deutscher Sprache verfügbar sein.

(3) Ist die nach Landesrecht zuständige Behörde der Auffassung, dass eine nach Absatz 1 ermittelte und nach Absatz 2 veröffentlichte Regel, technische Spezifikation oder sonstige Erkenntnis nicht zur Abdeckung der gesetzlichen Anforderungen geeignet ist, für die sie vom Ausschuss als geeignet ermittelt wurde, so informiert sie hierüber unter Angabe der Gründe die Physikalisch-Technische Bundesanstalt. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt überprüft die eingegangenen Meldungen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit; sie leitet die Meldungen dem Ausschuss zu.

(4) Bestehen begründete Zweifel an der Eignung einer vom Ausschuss nach Absatz 1 ermittelten Regel, technischen Spezifikation oder sonstigen Erkenntnis, so überprüft der Ausschuss die Eignung für die vorgesehenen Zwecke. Hält er die Eignung nicht mehr für gegeben, so stellt er dies fest. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt veröffentlicht den Wortlaut der Feststellung im Bundesanzeiger. Die Sätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden, soweit im Anwendungsbereich der ermittelten Regeln, technischen Spezifikationen oder sonstigen Erkenntnisse eine neue harmonisierte Norm oder ein neues normatives Dokument vorliegt.

(5) Dem Ausschuss sollen sachverständige Institutionen und Verbände angehören, insbesondere

  • 1. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,
  • 2. zuständige Behörden der Länder,
  • 3. Konformitätsbewertungsstellen,
  • 4. nach § 40 Absatz 3 staatlich anerkannte Prüfstellen,
  • 5. Wirtschaftsverbände, insbesondere solche, die Hersteller und Verwender von Messgeräten vertreten, und
  • 6. Verbraucherverbände.

Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.

(6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie beruft die Mitglieder des Ausschusses für die Dauer von drei Jahren. Den Vorsitz und die Geschäftsstelle führt die Physikalisch-Technische Bundesanstalt.

(7) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie bedarf.

§ 47 — Metrologische Rückführung § 47 — Metrological Traceability § 47 — Metrologische Rückführung

(1) Konformitätsbewertungsstellen, zuständige Behörden und staatlich anerkannte Prüfstellen haben zur Sicherung der Einheitlichkeit des gesetzlichen Messwesens nachweisbar zu gewährleisten, dass die als Prüfmittel verwendeten Normale mit den bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt aufbewahrten Normalen übereinstimmen (metrologische Rückführung).

(2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat eine Prüfung der Normalgeräte und Prüfungshilfsmittel der in Absatz 1 genannten Stellen auf Antrag vorzunehmen, sofern eine metrologische Rückführung auf anderem Weg nicht möglich ist.

(1) Conformity-assessment bodies, competent authorities and state-recognised testing centres shall verifiably ensure, to safeguard uniformity in legal metrology, that the standards used as test equipment correspond to the standards kept at the Physikalisch-Technische Bundesanstalt (metrological traceability).

(2) Upon application, the Physikalisch-Technische Bundesanstalt shall test the standard instruments and testing aids of the bodies referred to in subsection 1 if metrological traceability cannot be achieved by other means.

(1) Konformitätsbewertungsstellen, zuständige Behörden und staatlich anerkannte Prüfstellen haben zur Sicherung der Einheitlichkeit des gesetzlichen Messwesens nachweisbar zu gewährleisten, dass die als Prüfmittel verwendeten Normale mit den bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt aufbewahrten Normalen übereinstimmen (metrologische Rückführung).

(2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat eine Prüfung der Normalgeräte und Prüfungshilfsmittel der in Absatz 1 genannten Stellen auf Antrag vorzunehmen, sofern eine metrologische Rückführung auf anderem Weg nicht möglich ist.

Abschnitt 6 — Metrologische Überwachung Abschnitt 6 — Metrological Surveillance Abschnitt 6 — Metrologische Überwachung
Unterabschnitt 1 — Marktüberwachung Unterabschnitt 1 — Market Surveillance Unterabschnitt 1 — Marktüberwachung
§ 48 — Zuständigkeit für die Marktüberwachung und Zusammenarbeit § 48 — Responsibility for Market Surveillance and Cooperation § 48 — Zuständigkeit für die Marktüberwachung und Zusammenarbeit

(1) Die Überwachung der in Verkehr gebrachten Produkte (Marktüberwachung) obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden, sofern in anderen bundesrechtlichen Regelungen keine abweichenden Festlegungen getroffen werden. Unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit kann auch die Behörde, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt, die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Unterlagen und Informationen über Produkte nach den Vorschriften des § 52 Absatz 2, 4 und 5 anfordern.

(2) Die Marktüberwachungsbehörden arbeiten mit den für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden gemäß Kapitel III Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zusammen. Satz 1 ist entsprechend auch für solche Messgeräte anzuwenden, die nicht von der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erfasst sind. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit können die Behörden, die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständig sind, den Marktüberwachungsbehörden auf deren Ersuchen die Informationen übermitteln, die sie bei der Überführung von Produkten in den zollrechtlich freien Verkehr erlangt haben und die für die Aufgabenerfüllung der Marktüberwachungsbehörden erforderlich sind.

(3) Die Marktüberwachungsbehörden und die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden schützen im Rahmen des geltenden Rechts Betriebsgeheimnisse und personenbezogene Daten.

(1) Surveillance of products placed on the market (market surveillance) is the responsibility of the authorities competent under Land law, unless other federal provisions provide otherwise. Without prejudice to statutory provisions on local competence, the authority in whose district the occasion for the official action arises may also request the documents and information on products required to perform its tasks in accordance with § 52(2), (4) and (5).

(2) The market-surveillance authorities cooperate with the authorities responsible for controlling the external borders in accordance with Chapter III Section 3 of Regulation (EC) No 765/2008. Sentence 1 applies accordingly to measuring instruments not covered by Regulation (EC) No 765/2008. As part of this cooperation, the authorities responsible for controlling the external borders may, at the request of the market-surveillance authorities, transmit information obtained when products were released for free circulation under customs law and required for the market-surveillance authorities to perform their tasks.

(3) The market-surveillance authorities and the authorities responsible for controlling the external borders shall protect business secrets and personal data within the framework of applicable law.

(1) Die Überwachung der in Verkehr gebrachten Produkte (Marktüberwachung) obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden, sofern in anderen bundesrechtlichen Regelungen keine abweichenden Festlegungen getroffen werden. Unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit kann auch die Behörde, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt, die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Unterlagen und Informationen über Produkte nach den Vorschriften des § 52 Absatz 2, 4 und 5 anfordern.

(2) Die Marktüberwachungsbehörden arbeiten mit den für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden gemäß Kapitel III Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zusammen. Satz 1 ist entsprechend auch für solche Messgeräte anzuwenden, die nicht von der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erfasst sind. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit können die Behörden, die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständig sind, den Marktüberwachungsbehörden auf deren Ersuchen die Informationen übermitteln, die sie bei der Überführung von Produkten in den zollrechtlich freien Verkehr erlangt haben und die für die Aufgabenerfüllung der Marktüberwachungsbehörden erforderlich sind.

(3) Die Marktüberwachungsbehörden und die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden schützen im Rahmen des geltenden Rechts Betriebsgeheimnisse und personenbezogene Daten.

§ 49 — Marktüberwachungskonzept § 49 — Market-Surveillance Concept § 49 — Marktüberwachungskonzept

(1) Die Marktüberwachungsbehörden haben eine wirksame Marktüberwachung auf der Grundlage eines Marktüberwachungskonzepts zu gewährleisten. Das Marktüberwachungskonzept soll insbesondere umfassen:

  • 1. die Erhebung und Auswertung von Informationen zur Ermittlung von Mängelschwerpunkten und Warenströmen,
  • 2. die Aufstellung, regelmäßige Anpassung und Durchführung von Marktüberwachungsprogrammen, auf deren Grundlage die Produkte überprüft werden können.

Die Marktüberwachungsbehörden überprüfen und bewerten regelmäßig, mindestens alle vier Jahre, die Wirksamkeit des Überwachungskonzepts.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden stellen die Koordinierung der Marktüberwachung sowie die Entwicklung und Fortschreibung des Marktüberwachungskonzepts sicher.

(3) Die Länder stellen die Marktüberwachungsprogramme nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Öffentlichkeit in nicht personenbezogener Form auf elektronischem Weg und gegebenenfalls in anderer Weise zur Verfügung.

(1) The market-surveillance authorities shall ensure effective market surveillance on the basis of a market-surveillance concept. The concept should include in particular:

  • 1. the collection and evaluation of information to identify concentrations of defects and flows of goods,
  • 2. the establishment, regular adjustment and implementation of market-surveillance programmes on the basis of which products can be tested.

The market-surveillance authorities shall regularly review and assess the effectiveness of the surveillance concept, at least every four years.

(2) The competent supreme Land authorities shall ensure coordination of market surveillance and the development and updating of the market-surveillance concept.

(3) The Länder shall make the market-surveillance programmes under subsection 1 sentence 2 no. 2 available to the public electronically in non-personalised form and, where appropriate, by other means.

(1) Die Marktüberwachungsbehörden haben eine wirksame Marktüberwachung auf der Grundlage eines Marktüberwachungskonzepts zu gewährleisten. Das Marktüberwachungskonzept soll insbesondere umfassen:

  • 1. die Erhebung und Auswertung von Informationen zur Ermittlung von Mängelschwerpunkten und Warenströmen,
  • 2. die Aufstellung, regelmäßige Anpassung und Durchführung von Marktüberwachungsprogrammen, auf deren Grundlage die Produkte überprüft werden können.

Die Marktüberwachungsbehörden überprüfen und bewerten regelmäßig, mindestens alle vier Jahre, die Wirksamkeit des Überwachungskonzepts.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden stellen die Koordinierung der Marktüberwachung sowie die Entwicklung und Fortschreibung des Marktüberwachungskonzepts sicher.

(3) Die Länder stellen die Marktüberwachungsprogramme nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Öffentlichkeit in nicht personenbezogener Form auf elektronischem Weg und gegebenenfalls in anderer Weise zur Verfügung.

§ 50 — Marktüberwachungsmaßnahmen § 50 — Market surveillance measures § 50 — Marktüberwachungsmaßnahmen

(1) Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren anhand angemessener Stichproben auf geeignete Weise und in angemessenem Umfang, ob Messgeräte und sonstige Messgeräte die Anforderungen nach Abschnitt 2 und Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten die Anforderungen nach Abschnitt 4 erfüllen.

(2) Die Marktüberwachungsbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass die Produkte die genannten Anforderungen nicht erfüllen. Sie sind insbesondere befugt,

  • 1. das Ausstellen eines Messgeräts zu untersagen, wenn die Anforderungen des § 10 nicht erfüllt sind,
  • 2. Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass ein Produkt erst dann auf dem Markt bereitgestellt wird, wenn es die Anforderungen nach diesem Gesetz erfüllt,
  • 3. anzuordnen, dass ein Messgerät von einer anerkannten Konformitätsbewertungsstelle oder einer in gleicher Weise geeigneten Stelle überprüft wird,
  • 4. die Bereitstellung eines Messgeräts auf dem Markt oder das Ausstellen eines Messgeräts für den Zeitraum zu verbieten, der für die Prüfung zwingend erforderlich ist,
  • 5. zu verbieten, dass ein Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird,
    1. Maßnahmen zu ergreifen,
    • a) die verhindern, dass ein Produkt, das sich in der Lieferkette befindet, auf dem Markt bereitgestellt wird (Rücknahme) oder
    • b) die erwirken, dass ein dem Endverbraucher schon bereits bereitgestelltes Produkt zurückgegeben wird (Rückruf),
    1. ein Produkt sicherzustellen, dieses Produkt zu vernichten, vernichten zu lassen oder auf andere Weise unbrauchbar zu machen oder unbrauchbar machen zu lassen,
    1. anzuordnen, dass die Öffentlichkeit vor den Risiken gewarnt wird, die mit einem auf dem Markt bereitgestellten Produkt verbunden sind; warnt der Wirtschaftsakteur die Öffentlichkeit nicht oder nicht rechtzeitig oder trifft er eine andere ebenso wirksame Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig, kann die Marktüberwachungsbehörde selbst die Öffentlichkeit warnen.

(3) Die Marktüberwachungsbehörde widerruft oder ändert eine Maßnahme nach Absatz 2, wenn der Wirtschaftsakteur nachweist, dass er wirksame Maßnahmen ergriffen hat. Maßnahmen als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit bleiben unberührt.

(4) Beschließt die Marktüberwachungsbehörde, ein Produkt, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in der Schweiz oder der Türkei hergestellt wurde, vom Markt zu nehmen, das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme des Produkts zu untersagen oder das Anbieten oder Ausstellen des Produkts am Verkaufsort zu untersagen, so setzt sie den betroffenen Wirtschaftsakteur hiervon in Kenntnis.

(5) Werden die Marktüberwachungsbehörden von einer vorläufigen Marktüberwachungsmaßnahme eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz oder der Türkei unterrichtet, prüfen sie innerhalb von drei Monaten, ob sie einen Einwand gegen diese Maßnahme erheben und begründen diesen gegebenenfalls. Wird kein Einwand erhoben, so gilt die Maßnahme als gerechtfertigt und die Marktüberwachungsbehörden ergreifen unverzüglich geeignete Maßnahmen hinsichtlich des betreffenden Messgeräts.

(6) Hält die Europäische Kommission eine Maßnahme einer Marktüberwachungsbehörde nicht für gerechtfertigt und hat einen entsprechenden Beschluss an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet, haben die Marktüberwachungsbehörden diese Maßnahme zurückzunehmen.

(7) Die Marktüberwachungsbehörden informieren und unterstützen sich gegenseitig bei Marktüberwachungsmaßnahmen entsprechend den Absätzen 1 bis 3, und zwar in dem Umfang, der für die jeweilige Aufgabenerfüllung im Einzelfall erforderlich ist.

(1) The market surveillance authorities shall, by means of appropriate sampling, check in a suitable manner and to an appropriate extent whether measuring instruments and other measuring instruments comply with the requirements under Section 2 and whether pre-packages and other sales units comply with the requirements under Section 4.

(2) The market surveillance authorities shall take the necessary measures if they have reasonable grounds to suspect that the products do not comply with the requirements referred to. In particular, they shall be authorised to

  • 1. prohibit the display of a measuring instrument if the requirements of section 10 have not been met,
  • 2. order measures ensuring that a product is not made available on the market until it complies with the requirements under this Act,
  • 3. order that a measuring instrument be inspected by a recognised conformity assessment body or a body equally suitable for this purpose,
  • 4. prohibit the making available of a measuring instrument on the market or the display of a measuring instrument for the period strictly necessary for the inspection,
  • 5. prohibit a product from being made available on the market,
    1. take measures
    • a) preventing a product in the supply chain from being made available on the market (withdrawal), or
    • b) securing the return of a product already made available to the end consumer (recall),
    1. seize a product, destroy it or have it destroyed, or render it unusable or have it rendered unusable by other means,
    1. order that the public be warned of the risks associated with a product made available on the market; if the economic operator does not warn the public, or does not do so in due time, or does not take another measure that is equally effective, or does not take it in due time, the market surveillance authority may itself warn the public.

(3) The market surveillance authority shall revoke or amend a measure under subsection (2) if the economic operator proves that it has taken effective measures. Measures imposed as an ancillary consequence of an administrative offence shall remain unaffected.

(4) If the market surveillance authority decides to withdraw from the market a product manufactured in another Member State of the European Union or in a State party to the Agreement on the European Economic Area, in Switzerland or in Türkiye, to prohibit the placing on the market or putting into service of the product, or to prohibit the offering or display of the product at the point of sale, it shall inform the economic operator concerned thereof.

(5) If the market surveillance authorities are informed of a provisional market surveillance measure taken by another Member State of the European Union or by a State party to the Agreement on the European Economic Area, Switzerland or Türkiye, they shall examine within three months whether to raise an objection to that measure and, where appropriate, state the reasons. If no objection is raised, the measure shall be deemed justified and the market surveillance authorities shall immediately take appropriate measures concerning the measuring instrument concerned.

(6) If the European Commission does not consider a measure taken by a market surveillance authority to be justified and has addressed a corresponding decision to the Federal Republic of Germany, the market surveillance authorities shall withdraw that measure.

(7) The market surveillance authorities shall inform and assist one another in market surveillance measures in accordance with subsections (1) to (3), to the extent required in the individual case for the performance of the respective tasks.

(1) Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren anhand angemessener Stichproben auf geeignete Weise und in angemessenem Umfang, ob Messgeräte und sonstige Messgeräte die Anforderungen nach Abschnitt 2 und Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten die Anforderungen nach Abschnitt 4 erfüllen.

(2) Die Marktüberwachungsbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass die Produkte die genannten Anforderungen nicht erfüllen. Sie sind insbesondere befugt,

  • 1. das Ausstellen eines Messgeräts zu untersagen, wenn die Anforderungen des § 10 nicht erfüllt sind,
  • 2. Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass ein Produkt erst dann auf dem Markt bereitgestellt wird, wenn es die Anforderungen nach diesem Gesetz erfüllt,
  • 3. anzuordnen, dass ein Messgerät von einer anerkannten Konformitätsbewertungsstelle oder einer in gleicher Weise geeigneten Stelle überprüft wird,
  • 4. die Bereitstellung eines Messgeräts auf dem Markt oder das Ausstellen eines Messgeräts für den Zeitraum zu verbieten, der für die Prüfung zwingend erforderlich ist,
  • 5. zu verbieten, dass ein Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird,
    1. Maßnahmen zu ergreifen,
    • a) die verhindern, dass ein Produkt, das sich in der Lieferkette befindet, auf dem Markt bereitgestellt wird (Rücknahme) oder
    • b) die erwirken, dass ein dem Endverbraucher schon bereits bereitgestelltes Produkt zurückgegeben wird (Rückruf),
    1. ein Produkt sicherzustellen, dieses Produkt zu vernichten, vernichten zu lassen oder auf andere Weise unbrauchbar zu machen oder unbrauchbar machen zu lassen,
    1. anzuordnen, dass die Öffentlichkeit vor den Risiken gewarnt wird, die mit einem auf dem Markt bereitgestellten Produkt verbunden sind; warnt der Wirtschaftsakteur die Öffentlichkeit nicht oder nicht rechtzeitig oder trifft er eine andere ebenso wirksame Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig, kann die Marktüberwachungsbehörde selbst die Öffentlichkeit warnen.

(3) Die Marktüberwachungsbehörde widerruft oder ändert eine Maßnahme nach Absatz 2, wenn der Wirtschaftsakteur nachweist, dass er wirksame Maßnahmen ergriffen hat. Maßnahmen als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit bleiben unberührt.

(4) Beschließt die Marktüberwachungsbehörde, ein Produkt, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in der Schweiz oder der Türkei hergestellt wurde, vom Markt zu nehmen, das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme des Produkts zu untersagen oder das Anbieten oder Ausstellen des Produkts am Verkaufsort zu untersagen, so setzt sie den betroffenen Wirtschaftsakteur hiervon in Kenntnis.

(5) Werden die Marktüberwachungsbehörden von einer vorläufigen Marktüberwachungsmaßnahme eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz oder der Türkei unterrichtet, prüfen sie innerhalb von drei Monaten, ob sie einen Einwand gegen diese Maßnahme erheben und begründen diesen gegebenenfalls. Wird kein Einwand erhoben, so gilt die Maßnahme als gerechtfertigt und die Marktüberwachungsbehörden ergreifen unverzüglich geeignete Maßnahmen hinsichtlich des betreffenden Messgeräts.

(6) Hält die Europäische Kommission eine Maßnahme einer Marktüberwachungsbehörde nicht für gerechtfertigt und hat einen entsprechenden Beschluss an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet, haben die Marktüberwachungsbehörden diese Maßnahme zurückzunehmen.

(7) Die Marktüberwachungsbehörden informieren und unterstützen sich gegenseitig bei Marktüberwachungsmaßnahmen entsprechend den Absätzen 1 bis 3, und zwar in dem Umfang, der für die jeweilige Aufgabenerfüllung im Einzelfall erforderlich ist.

§ 50a — Formale Nichtkonformität § 50a — Formal non-conformity § 50a — Formale Nichtkonformität

(1) Die Marktüberwachungsbehörde hat den betreffenden Wirtschaftsakteur aufzufordern, die Nichtkonformität zu korrigieren, wenn sie feststellt, dass

  • 1. die Konformitätskennzeichnung oder die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung nach einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 4 nicht angebracht wurde,
  • 2. die Konformitätskennzeichnung oder die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung nach einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 4 unter Nichteinhaltung von § 6 Absatz 4 angebracht wurde,
  • 3. die Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle unter Nichteinhaltung von § 6 Absatz 4 und 5 angebracht wurde oder nicht angebracht wurde,
  • 4. die Konformitätserklärung nicht ordnungsgemäß ausgestellt wurde,
  • 5. die Konformitätserklärung dem Messgerät nicht beigefügt ist,
  • 6. die technischen Unterlagen nicht verfügbar oder nicht vollständig sind,
  • 7. die in § 6 Absatz 5, § 23 Absatz 2 bis 4 oder § 25 Absatz 2 bis 4 genannten Angaben fehlen, falsch oder unvollständig sind oder
  • 8. eine andere Anforderung nach § 23 oder § 25 nicht erfüllt ist.

Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für nicht selbsttätige Waagen.

(2) Besteht die Nichtkonformität weiter, so hat die Marktüberwachungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Bereitstellung des Messgeräts auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass es zurückgerufen oder zurückgenommen wird.

(1) The market surveillance authority shall request the economic operator concerned to correct the non-conformity if it finds that

  • 1. the conformity marking or the additional metrology marking under an ordinance pursuant to section 30 no. 4 has not been affixed,
  • 2. the conformity marking or the additional metrology marking under an ordinance pursuant to section 30 no. 4 has been affixed in breach of section 6 subsection (4),
  • 3. the identification number of the conformity assessment body has been affixed in breach of section 6 subsections (4) and (5), or has not been affixed,
  • 4. the declaration of conformity has not been properly drawn up,
  • 5. the declaration of conformity is not enclosed with the measuring instrument,
  • 6. the technical documentation is unavailable or incomplete,
  • 7. the information referred to in section 6 subsection (5), section 23 subsections (2) to (4) or section 25 subsections (2) to (4) is missing, incorrect or incomplete, or
  • 8. another requirement under section 23 or section 25 has not been fulfilled.

Sentence 1 no. 5 shall not apply to non-automatic weighing instruments.

(2) If the non-conformity continues, the market surveillance authority shall take the necessary measures to restrict or prohibit the making available of the measuring instrument on the market or to ensure that it is recalled or withdrawn.

(1) Die Marktüberwachungsbehörde hat den betreffenden Wirtschaftsakteur aufzufordern, die Nichtkonformität zu korrigieren, wenn sie feststellt, dass

  • 1. die Konformitätskennzeichnung oder die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung nach einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 4 nicht angebracht wurde,
  • 2. die Konformitätskennzeichnung oder die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung nach einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 4 unter Nichteinhaltung von § 6 Absatz 4 angebracht wurde,
  • 3. die Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle unter Nichteinhaltung von § 6 Absatz 4 und 5 angebracht wurde oder nicht angebracht wurde,
  • 4. die Konformitätserklärung nicht ordnungsgemäß ausgestellt wurde,
  • 5. die Konformitätserklärung dem Messgerät nicht beigefügt ist,
  • 6. die technischen Unterlagen nicht verfügbar oder nicht vollständig sind,
  • 7. die in § 6 Absatz 5, § 23 Absatz 2 bis 4 oder § 25 Absatz 2 bis 4 genannten Angaben fehlen, falsch oder unvollständig sind oder
  • 8. eine andere Anforderung nach § 23 oder § 25 nicht erfüllt ist.

Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für nicht selbsttätige Waagen.

(2) Besteht die Nichtkonformität weiter, so hat die Marktüberwachungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Bereitstellung des Messgeräts auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass es zurückgerufen oder zurückgenommen wird.

§ 50b — Risiko durch konforme Messgeräte § 50b — Risk posed by compliant measuring instruments § 50b — Risiko durch konforme Messgeräte

(1) Stellt eine Marktüberwachungsbehörde fest, dass ein Messgerät oder ein sonstiges Messgerät ein Risiko für öffentliche Interessen darstellt, obwohl es mit diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen übereinstimmt, hat sie den betreffenden Wirtschaftsakteur aufzufordern, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass das betreffende Messgerät bei seinem Inverkehrbringen dieses Risiko nicht mehr aufweist oder dass es innerhalb einer der Art des Risikos angemessenen Frist zurückgenommen oder zurückgerufen wird.

(2) Der Wirtschaftsakteur hat zu gewährleisten, dass die Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, sich auf sämtliche betroffenen Messgeräte erstrecken, die er in der Union auf dem Markt bereitgestellt hat.

(3) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über ergriffene Maßnahmen nach Absatz 1 zu unterrichten. Die Unterrichtung hat insbesondere Informationen zu enthalten über die Daten für die Identifizierung des betreffenden Messgeräts, seine Herkunft, seine Lieferkette, die Art des Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.

(4) Die Marktüberwachungsbehörden und betroffene Wirtschaftakteure haben die Beschlüsse der Europäischen Kommission zu einer Maßnahme nach Absatz 1 unverzüglich umzusetzen.

(1) If a market surveillance authority finds that a measuring instrument or other measuring instrument poses a risk to public interests although it complies with this Act and the ordinances enacted on the basis of this Act, it shall request the economic operator concerned to take the necessary measures to ensure that, when placed on the market, the measuring instrument no longer poses that risk or that it is withdrawn or recalled within a period appropriate to the nature of the risk.

(2) The economic operator shall ensure that the corrective measures it takes cover all affected measuring instruments that it has made available on the market in the Union.

(3) The market surveillance authority shall immediately inform the European Commission and the other Member States of measures taken under subsection (1). The information shall contain, in particular, information on the particulars for identifying the measuring instrument concerned, its origin, its supply chain, the nature of the risk and the type and duration of the national measures taken.

(4) The market surveillance authorities and economic operators concerned shall immediately implement the European Commission's decisions concerning a measure under subsection (1).

(1) Stellt eine Marktüberwachungsbehörde fest, dass ein Messgerät oder ein sonstiges Messgerät ein Risiko für öffentliche Interessen darstellt, obwohl es mit diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen übereinstimmt, hat sie den betreffenden Wirtschaftsakteur aufzufordern, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass das betreffende Messgerät bei seinem Inverkehrbringen dieses Risiko nicht mehr aufweist oder dass es innerhalb einer der Art des Risikos angemessenen Frist zurückgenommen oder zurückgerufen wird.

(2) Der Wirtschaftsakteur hat zu gewährleisten, dass die Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, sich auf sämtliche betroffenen Messgeräte erstrecken, die er in der Union auf dem Markt bereitgestellt hat.

(3) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über ergriffene Maßnahmen nach Absatz 1 zu unterrichten. Die Unterrichtung hat insbesondere Informationen zu enthalten über die Daten für die Identifizierung des betreffenden Messgeräts, seine Herkunft, seine Lieferkette, die Art des Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.

(4) Die Marktüberwachungsbehörden und betroffene Wirtschaftakteure haben die Beschlüsse der Europäischen Kommission zu einer Maßnahme nach Absatz 1 unverzüglich umzusetzen.

§ 51 — Adressaten der Marktüberwachungsmaßnahmen § 51 — Addressees of market surveillance measures § 51 — Adressaten der Marktüberwachungsmaßnahmen

(1) Die Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörden sind gegen den jeweils betroffenen Wirtschaftsakteur gerichtet. Maßnahmen gegen jede andere Person sind, unbeschadet der Maßnahmen im Rahmen der Verwendungsüberwachung, nur zulässig, solange ein bestehendes ernstes Risiko nicht auf andere Weise abgewehrt werden kann.

(2) Der nach Absatz 1 betroffene Wirtschaftsakteur ist vor Erlass einer Maßnahme nach § 50 Absatz 2 gemäß § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe anzuhören, dass die Anhörungsfrist nicht kürzer als zehn Tage sein darf. Wurde eine Maßnahme getroffen, ohne dass der Wirtschaftsakteur gehört wurde, wird ihm so schnell wie möglich Gelegenheit gegeben, sich zu äußern. Die Maßnahme wird daraufhin umgehend überprüft.

(3) Der Wirtschaftsakteur hat zu gewährleisten, dass alle Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, sich auf sämtliche betroffenen Messgeräte erstrecken, die er in der Union auf dem Markt bereitgestellt hat.

(1) Measures taken by the market surveillance authorities shall be directed against the economic operator concerned in each case. Without prejudice to measures taken as part of use surveillance, measures against any other person shall be permissible only for as long as an existing serious risk cannot be averted by other means.

(2) Before a measure under section 50 subsection (2) is issued, the economic operator concerned under subsection (1) shall be given a hearing in accordance with section 28 of the Administrative Procedures Act, subject to the proviso that the period for the hearing may not be less than ten days. If a measure was taken without hearing the economic operator, it shall be given an opportunity to make representations as soon as possible. The measure shall then be reviewed without delay.

(3) The economic operator shall ensure that all corrective measures it takes cover all affected measuring instruments that it has made available on the market in the Union.

(1) Die Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörden sind gegen den jeweils betroffenen Wirtschaftsakteur gerichtet. Maßnahmen gegen jede andere Person sind, unbeschadet der Maßnahmen im Rahmen der Verwendungsüberwachung, nur zulässig, solange ein bestehendes ernstes Risiko nicht auf andere Weise abgewehrt werden kann.

(2) Der nach Absatz 1 betroffene Wirtschaftsakteur ist vor Erlass einer Maßnahme nach § 50 Absatz 2 gemäß § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe anzuhören, dass die Anhörungsfrist nicht kürzer als zehn Tage sein darf. Wurde eine Maßnahme getroffen, ohne dass der Wirtschaftsakteur gehört wurde, wird ihm so schnell wie möglich Gelegenheit gegeben, sich zu äußern. Die Maßnahme wird daraufhin umgehend überprüft.

(3) Der Wirtschaftsakteur hat zu gewährleisten, dass alle Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, sich auf sämtliche betroffenen Messgeräte erstrecken, die er in der Union auf dem Markt bereitgestellt hat.

§ 52 — Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten bei der Marktüberwachung § 52 — Rights of access and duties to cooperate and tolerate measures in market surveillance § 52 — Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten bei der Marktüberwachung

(1) Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, sind die Marktüberwachungsbehörden und ihre Beauftragten befugt, unbeschadet der Rechte aus Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke, Betriebs- oder Geschäftsräume zu betreten, in oder auf denen im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte im Sinne dieses Gesetzes

  • 1. hergestellt werden,
  • 2. zum Zweck der Bereitstellung auf dem Markt lagern,
  • 3. angeboten werden,
  • 4. ausgestellt sind oder
  • 5. in Betrieb genommen werden.

Sie sind befugt, die Produkte zu besichtigen, zu prüfen oder prüfen zu lassen sowie insbesondere zu Prüfzwecken in Betrieb nehmen zu lassen. Diese Besichtigungs- und Prüfbefugnis haben die Marktüberwachungsbehörden und ihre Beauftragten auch dann, wenn die Produkte in Seehäfen zum weiteren Transport bereitgestellt sind.

(2) Die Marktüberwachungsbehörden und ihre Beauftragten können Proben entnehmen, Muster verlangen und die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Unterlagen und Informationen anfordern. Die Proben, Muster, Unterlagen und Informationen sind unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Ist die unentgeltliche Überlassung wirtschaftlich nicht zumutbar, ist auf Verlangen des Wirtschaftsakteurs eine angemessene Entschädigung zu leisten.

(3) Die Rechte nach den Absätzen 1 und 2 stehen Beauftragten nur zu, sofern sie nicht direkt oder indirekt

  • 1. mit Herstellung, Handel, Leasing, Wartung oder Reparatur von Messgeräten oder gewerblich mit deren Verwenden befasst sind oder
  • 2. mit Anbietern solcher Leistungen unternehmerisch verbunden sind.

(4) Die Marktüberwachungsbehörden können von Konformitätsbewertungsstellen nach den §§ 13 und 14 Absatz 1 und von internen akkreditierten Stellen nach § 21a sowie von deren mit der Leitung und der Durchführung der Fachaufgaben beauftragtem Personal die Auskünfte und Unterlagen verlangen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Werden sie nach Satz 1 tätig, haben sie die anerkennende Stelle zu informieren.

(5) Der betroffene Wirtschaftsakteur hat die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 zu dulden und die Marktüberwachungsbehörden sowie deren Beauftragte zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen Räume und Unterlagen zu bezeichnen sowie Räume und Behältnisse zu öffnen. Er hat auf Verlangen Informationen über diejenigen vorzulegen, von denen er in den letzten zehn Jahren Messgeräte bezogen oder an die er Messgeräte abgegeben hat. Er ist verpflichtet, den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Er kann die Auskunft über Fragen verweigern, deren Beantwortung den Verpflichteten oder einen seiner in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Er ist über sein Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.

(1) To the extent necessary for the performance of their tasks, the market surveillance authorities and persons commissioned by them shall, without prejudice to the rights under Article 19(1) of Regulation (EC) No 765/2008, be authorised during normal operating and business hours to enter land, business premises or commercial premises in or on which, in the course of a commercial activity, products within the meaning of this Act are

  • 1. manufactured,
  • 2. stored for the purpose of being made available on the market,
  • 3. offered,
  • 4. displayed, or
  • 5. put into service.

They shall be authorised to inspect and examine the products, or have them inspected or examined, and in particular to have them put into service for testing purposes. The market surveillance authorities and persons commissioned by them shall also have these powers of inspection and examination if the products have been made available in seaports for onward transport.

(2) The market surveillance authorities and persons commissioned by them may take samples, request specimens and demand the documents and information necessary for the performance of their tasks. The samples, specimens, documents and information shall be provided free of charge. If provision free of charge is economically unreasonable, reasonable compensation shall be paid at the request of the economic operator.

(3) The rights under subsections (1) and (2) shall be available to commissioned persons only if they are not directly or indirectly

  • 1. involved in the manufacture, trade, leasing, maintenance or repair of measuring instruments or in their commercial use, or
  • 2. commercially affiliated with providers of such services.

(4) The market surveillance authorities may demand from conformity assessment bodies under sections 13 and 14 subsection (1), from internal accredited bodies under section 21a and from their personnel entrusted with management and performance of the technical tasks the information and documents necessary for the performance of their duties. If they act under sentence 1, they shall inform the recognising body.

(5) The economic operator concerned shall tolerate the measures under subsections (1) and (2) and shall support the market surveillance authorities and the persons commissioned by them, in particular, on request, identify premises and documents to them and open premises and containers. On request, it shall provide information on those from whom it has obtained or to whom it has supplied measuring instruments during the preceding ten years. It shall be obliged to provide the market surveillance authorities, on request, with the information necessary for the performance of their tasks. It may refuse to answer questions if answering would expose the obligated person or one of the relatives referred to in section 383 subsection (1) nos. 1 to 3 of the Code of Civil Procedure to the risk of being prosecuted for a criminal offence or administrative offence. It shall be informed of its right to refuse to provide information.

(1) Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, sind die Marktüberwachungsbehörden und ihre Beauftragten befugt, unbeschadet der Rechte aus Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke, Betriebs- oder Geschäftsräume zu betreten, in oder auf denen im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte im Sinne dieses Gesetzes

  • 1. hergestellt werden,
  • 2. zum Zweck der Bereitstellung auf dem Markt lagern,
  • 3. angeboten werden,
  • 4. ausgestellt sind oder
  • 5. in Betrieb genommen werden.

Sie sind befugt, die Produkte zu besichtigen, zu prüfen oder prüfen zu lassen sowie insbesondere zu Prüfzwecken in Betrieb nehmen zu lassen. Diese Besichtigungs- und Prüfbefugnis haben die Marktüberwachungsbehörden und ihre Beauftragten auch dann, wenn die Produkte in Seehäfen zum weiteren Transport bereitgestellt sind.

(2) Die Marktüberwachungsbehörden und ihre Beauftragten können Proben entnehmen, Muster verlangen und die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Unterlagen und Informationen anfordern. Die Proben, Muster, Unterlagen und Informationen sind unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Ist die unentgeltliche Überlassung wirtschaftlich nicht zumutbar, ist auf Verlangen des Wirtschaftsakteurs eine angemessene Entschädigung zu leisten.

(3) Die Rechte nach den Absätzen 1 und 2 stehen Beauftragten nur zu, sofern sie nicht direkt oder indirekt

  • 1. mit Herstellung, Handel, Leasing, Wartung oder Reparatur von Messgeräten oder gewerblich mit deren Verwenden befasst sind oder
  • 2. mit Anbietern solcher Leistungen unternehmerisch verbunden sind.

(4) Die Marktüberwachungsbehörden können von Konformitätsbewertungsstellen nach den §§ 13 und 14 Absatz 1 und von internen akkreditierten Stellen nach § 21a sowie von deren mit der Leitung und der Durchführung der Fachaufgaben beauftragtem Personal die Auskünfte und Unterlagen verlangen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Werden sie nach Satz 1 tätig, haben sie die anerkennende Stelle zu informieren.

(5) Der betroffene Wirtschaftsakteur hat die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 zu dulden und die Marktüberwachungsbehörden sowie deren Beauftragte zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen Räume und Unterlagen zu bezeichnen sowie Räume und Behältnisse zu öffnen. Er hat auf Verlangen Informationen über diejenigen vorzulegen, von denen er in den letzten zehn Jahren Messgeräte bezogen oder an die er Messgeräte abgegeben hat. Er ist verpflichtet, den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Er kann die Auskunft über Fragen verweigern, deren Beantwortung den Verpflichteten oder einen seiner in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Er ist über sein Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.

§ 53 — Meldeverfahren, Verordnungsermächtigung § 53 — Notification procedure; authorisation to issue ordinances § 53 — Meldeverfahren, Verordnungsermächtigung

(1) Trifft die Marktüberwachungsbehörde eine Maßnahme, durch die die Bereitstellung eines Messgeräts auf dem Markt untersagt oder eingeschränkt oder seine Rücknahme oder sein Rückruf angeordnet wird, so informiert sie hierüber unter Angabe der Gründe die übrigen Marktüberwachungsbehörden. Sie informiert ferner die Konformitätsbewertungsstelle und die anerkennende Stelle über die von ihr getroffene Maßnahme.

(2) Trifft die Marktüberwachungsbehörde eine Maßnahme, die sich auf ein Messgerät bezieht, das in Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelt ist, informiert sie zugleich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, wenn der Anlass für die Maßnahme außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes liegt oder die Auswirkungen der Maßnahme über den Geltungsbereich dieses Gesetzes hinausreichen.

(3) Für den Informationsaustausch sind so weit wie möglich elektronische Kommunikationsmittel zu benutzen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten des Meldeverfahrens zu regeln, insbesondere die Einzelheiten zur Nutzung bestimmter elektronischer Kommunikationswege.

(1) If the market surveillance authority takes a measure prohibiting or restricting the making available of a measuring instrument on the market or ordering its withdrawal or recall, it shall inform the other market surveillance authorities thereof, stating the reasons. It shall also inform the conformity assessment body and the recognising body of the measure taken.

(2) If the market surveillance authority takes a measure concerning a measuring instrument regulated by provisions of European Union law, it shall at the same time inform the European Commission and the other Member States of the European Union if the reason for the measure lies outside the scope of this Act or if the effects of the measure extend beyond the scope of this Act.

(3) Electronic means of communication shall be used as far as possible for the exchange of information. The Federal Government is authorised, by ordinance with the consent of the Bundesrat, to regulate the details of the notification procedure, in particular the details concerning the use of specific electronic channels of communication.

(1) Trifft die Marktüberwachungsbehörde eine Maßnahme, durch die die Bereitstellung eines Messgeräts auf dem Markt untersagt oder eingeschränkt oder seine Rücknahme oder sein Rückruf angeordnet wird, so informiert sie hierüber unter Angabe der Gründe die übrigen Marktüberwachungsbehörden. Sie informiert ferner die Konformitätsbewertungsstelle und die anerkennende Stelle über die von ihr getroffene Maßnahme.

(2) Trifft die Marktüberwachungsbehörde eine Maßnahme, die sich auf ein Messgerät bezieht, das in Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelt ist, informiert sie zugleich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, wenn der Anlass für die Maßnahme außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes liegt oder die Auswirkungen der Maßnahme über den Geltungsbereich dieses Gesetzes hinausreichen.

(3) Für den Informationsaustausch sind so weit wie möglich elektronische Kommunikationsmittel zu benutzen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten des Meldeverfahrens zu regeln, insbesondere die Einzelheiten zur Nutzung bestimmter elektronischer Kommunikationswege.

Unterabschnitt 2 — Überwachung der Verwendung von Messgeräten und Messwerten Unterabschnitt 2 — Surveillance of the use of measuring instruments and measured values Unterabschnitt 2 — Überwachung der Verwendung von Messgeräten und Messwerten
§ 54 — Grundsätze der Verwendungsüberwachung § 54 — Principles of use surveillance § 54 — Grundsätze der Verwendungsüberwachung

(1) Die zuständigen Behörden kontrollieren anhand angemessener Stichproben auf geeignete Weise und in angemessenem Umfang, ob beim Verwenden von Messgeräten und Messwerten die Vorschriften des Abschnitts 3 beachtet sind (Verwendungsüberwachung). Die zuständigen Behörden überwachen insbesondere

  • 1. das ordnungsgemäße Aufstellen und die Eignung des Messgeräts für den vorgesehenen Verwendungszweck,
  • 2. das ordnungsgemäße Verwenden des Messgeräts entsprechend den Angaben des Herstellers und das Verwenden des ordnungsgemäßen Zubehörs sowie das Vorhandensein der Gebrauchsanleitung und der vorgeschriebenen Dokumente,
  • 3. die ordnungsgemäße Kennzeichnung und Sicherung des Messgeräts,
  • 4. nachträgliche Veränderungen am Messgerät, einschließlich solcher durch elektronische Maßnahmen,
  • 5. das ordnungsgemäße Anzeigen des Messergebnisses und dessen ordnungsgemäße Speicherung, Weitergabe und das Verwenden,
  • 6. die verwendete Software.

(2) Die Behörden verbinden die Aufgabe der Verwendungsüberwachung, soweit möglich, mit der Durchführung von Eichungen nach § 37.

(3) Die Behörden haben eine wirksame Überwachung zu gewährleisten.

(1) The competent authorities shall, by means of appropriate sampling, check in a suitable manner and to an appropriate extent whether the provisions of Section 3 are complied with when measuring instruments and measured values are used (use surveillance). In particular, the competent authorities shall monitor

  • 1. the proper installation of the measuring instrument and its suitability for the intended purpose,
  • 2. the proper use of the measuring instrument in accordance with the manufacturer's specifications, the use of the proper accessories, and the availability of the instructions for use and prescribed documents,
  • 3. the proper marking and securing of the measuring instrument,
  • 4. subsequent alterations to the measuring instrument, including alterations made by electronic means,
  • 5. the proper display of the measurement result and its proper storage, transmission and use,
  • 6. the software used.

(2) Where possible, the authorities shall combine the task of use surveillance with the performance of verifications under section 37.

(3) The authorities shall ensure effective surveillance.

(1) Die zuständigen Behörden kontrollieren anhand angemessener Stichproben auf geeignete Weise und in angemessenem Umfang, ob beim Verwenden von Messgeräten und Messwerten die Vorschriften des Abschnitts 3 beachtet sind (Verwendungsüberwachung). Die zuständigen Behörden überwachen insbesondere

  • 1. das ordnungsgemäße Aufstellen und die Eignung des Messgeräts für den vorgesehenen Verwendungszweck,
  • 2. das ordnungsgemäße Verwenden des Messgeräts entsprechend den Angaben des Herstellers und das Verwenden des ordnungsgemäßen Zubehörs sowie das Vorhandensein der Gebrauchsanleitung und der vorgeschriebenen Dokumente,
  • 3. die ordnungsgemäße Kennzeichnung und Sicherung des Messgeräts,
  • 4. nachträgliche Veränderungen am Messgerät, einschließlich solcher durch elektronische Maßnahmen,
  • 5. das ordnungsgemäße Anzeigen des Messergebnisses und dessen ordnungsgemäße Speicherung, Weitergabe und das Verwenden,
  • 6. die verwendete Software.

(2) Die Behörden verbinden die Aufgabe der Verwendungsüberwachung, soweit möglich, mit der Durchführung von Eichungen nach § 37.

(3) Die Behörden haben eine wirksame Überwachung zu gewährleisten.

§ 55 — Maßnahmen der Verwendungsüberwachung § 55 — Measures of use surveillance § 55 — Maßnahmen der Verwendungsüberwachung

(1) Die Behörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass Messgeräte nicht entsprechend den Anforderungen des Abschnitts 3 verwendet werden. Sie sind insbesondere befugt,

  • 1. ein Messgerät zu prüfen,
  • 2. ein Messgerät für den Zeitraum stillzulegen, der für die Prüfung zwingend erforderlich ist,
  • 3. anzuordnen, dass ein Messgerät von einer anerkannten Konformitätsbewertungsstelle oder einer in gleicher Weise geeigneten Stelle überprüft wird,
  • 4. das Verwenden eines Messgeräts zu untersagen,
  • 5. ein Messgerät sicherzustellen, zu vernichten, vernichten zu lassen oder auf andere Weise unbrauchbar zu machen; dies ist auch für Gegenstände oder Software zur Beeinflussung der Funktionsweise von Messgeräten anzuwenden,
  • 6. anzuordnen, dass die Öffentlichkeit vor den Gefahren gewarnt wird, die mit einem Messgerät verbunden sind, dessen Verwenden den Vorschriften des Abschnitts 3 nicht entspricht; warnt der Verpflichtete die Öffentlichkeit nicht oder nicht rechtzeitig oder trifft er eine andere ebenso wirksame Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig, kann die zuständige Behörde selbst die Öffentlichkeit warnen.

(2) Die Behörde widerruft oder ändert eine Maßnahme nach Absatz 1, wenn der Verpflichtete nachweist, dass er wirksame Maßnahmen ergriffen hat. Maßnahmen als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit bleiben unberührt.

(1) The authorities shall take the necessary measures if they have reasonable grounds to suspect that measuring instruments are not being used in accordance with the requirements of Section 3. In particular, they shall be authorised to

  • 1. inspect a measuring instrument,
  • 2. take a measuring instrument out of operation for the period strictly necessary for the inspection,
  • 3. order that a measuring instrument be inspected by a recognised conformity assessment body or a body equally suitable for this purpose,
  • 4. prohibit the use of a measuring instrument,
  • 5. seize, destroy or have destroyed a measuring instrument, or render it unusable by other means; this shall also apply to objects or software intended to influence the functioning of measuring instruments,
  • 6. order that the public be warned of the dangers associated with a measuring instrument whose use does not comply with the provisions of Section 3; if the obligated person does not warn the public, or does not do so in due time, or does not take another measure that is equally effective, or does not take it in due time, the competent authority may itself warn the public.

(2) The authority shall revoke or amend a measure under subsection (1) if the obligated person proves that it has taken effective measures. Measures imposed as an ancillary consequence of an administrative offence shall remain unaffected.

(1) Die Behörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass Messgeräte nicht entsprechend den Anforderungen des Abschnitts 3 verwendet werden. Sie sind insbesondere befugt,

  • 1. ein Messgerät zu prüfen,
  • 2. ein Messgerät für den Zeitraum stillzulegen, der für die Prüfung zwingend erforderlich ist,
  • 3. anzuordnen, dass ein Messgerät von einer anerkannten Konformitätsbewertungsstelle oder einer in gleicher Weise geeigneten Stelle überprüft wird,
  • 4. das Verwenden eines Messgeräts zu untersagen,
  • 5. ein Messgerät sicherzustellen, zu vernichten, vernichten zu lassen oder auf andere Weise unbrauchbar zu machen; dies ist auch für Gegenstände oder Software zur Beeinflussung der Funktionsweise von Messgeräten anzuwenden,
  • 6. anzuordnen, dass die Öffentlichkeit vor den Gefahren gewarnt wird, die mit einem Messgerät verbunden sind, dessen Verwenden den Vorschriften des Abschnitts 3 nicht entspricht; warnt der Verpflichtete die Öffentlichkeit nicht oder nicht rechtzeitig oder trifft er eine andere ebenso wirksame Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig, kann die zuständige Behörde selbst die Öffentlichkeit warnen.

(2) Die Behörde widerruft oder ändert eine Maßnahme nach Absatz 1, wenn der Verpflichtete nachweist, dass er wirksame Maßnahmen ergriffen hat. Maßnahmen als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit bleiben unberührt.

§ 56 — Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten bei der Verwendungsüberwachung § 56 — Rights of access and duties to cooperate and tolerate measures in use surveillance § 56 — Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten bei der Verwendungsüberwachung

(1) Soweit es zum Zweck der Verwendungsüberwachung erforderlich ist, sind die Behörden und ihre Beauftragten befugt, zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke, Betriebs- oder Geschäftsräume zu betreten, in oder auf denen Messgeräte verwendet werden. Das Betreten von Wohnräumen ist zulässig, soweit dies zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. Die Behörden und ihre Beauftragten sind befugt, Messgeräte zu besichtigen, zu prüfen oder prüfen zu lassen sowie insbesondere zu diesem Zweck in Betrieb nehmen zu lassen.

(2) Die Rechte nach Absatz 1 stehen Beauftragten nur zu, sofern sie nicht direkt oder indirekt

  • 1. mit Herstellung, Handel, Leasing, Wartung oder Reparatur von Messgeräten oder gewerblich mit deren Verwenden befasst sind oder
  • 2. mit Anbietern solcher Leistungen unternehmerisch verbunden sind.

(3) Der betroffene Verwender oder derjenige, in dessen Räumlichkeiten Messgeräte verwendet werden, hat die Maßnahmen nach Absatz 1 zu dulden und die Behörden sowie deren Beauftragte zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen Räume und Unterlagen zu bezeichnen sowie Räume und Behältnisse zu öffnen. Der betroffene Verwender ist verpflichtet, den Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Er hat die von ihm aufzubewahrenden Dokumente auf Verlangen vorzulegen. Befinden sich Unterlagen zum ordnungsgemäßen Betrieb eines Messgeräts im Besitz eines Dritten, ist auch dieser auf Verlangen der zuständigen Behörden und ihrer Beauftragten zur Vorlage dieser Unterlagen verpflichtet, soweit dies zum Zwecke der Verwendungsüberwachung erforderlich ist; liegen die Unterlagen dem Dritten nur in elektronischer Form vor, genügt eine Vorlage in elektronischer Form. § 52 Absatz 5 Satz 4 und 5 ist auf die Verpflichteten nach Satz 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.

(1) To the extent necessary for the purpose of use surveillance, the authorities and persons commissioned by them shall be authorised during normal operating and business hours to enter land, business premises or commercial premises in or on which measuring instruments are used. Entering residential premises shall be permissible insofar as this is necessary to avert imminent dangers to public safety and order; the fundamental right to the inviolability of the home under Article 13 of the Basic Law is restricted to this extent. The authorities and persons commissioned by them shall be authorised to inspect and examine measuring instruments, or have them inspected or examined, and in particular to have them put into operation for this purpose.

(2) The rights under subsection (1) shall be available to commissioned persons only if they are not directly or indirectly

  • 1. involved in the manufacture, trade, leasing, maintenance or repair of measuring instruments or in their commercial use, or
  • 2. commercially affiliated with providers of such services.

(3) The user concerned or the person on whose premises measuring instruments are used shall tolerate the measures under subsection (1) and support the authorities and persons commissioned by them, in particular, on request, identify premises and documents to them and open premises and containers. The user concerned shall be obliged to provide the authorities, on request, with the information necessary for the performance of their tasks. It shall present, on request, the documents that it is required to retain. If documents relating to the proper operation of a measuring instrument are in the possession of a third party, that third party shall also be obliged, at the request of the competent authorities and persons commissioned by them, to present those documents insofar as this is necessary for the purpose of use surveillance; if the documents are available to the third party only in electronic form, presentation in electronic form shall suffice. Section 52 subsection (5) sentences 4 and 5 shall apply mutatis mutandis to the persons obligated under sentences 1 to 4.

(1) Soweit es zum Zweck der Verwendungsüberwachung erforderlich ist, sind die Behörden und ihre Beauftragten befugt, zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke, Betriebs- oder Geschäftsräume zu betreten, in oder auf denen Messgeräte verwendet werden. Das Betreten von Wohnräumen ist zulässig, soweit dies zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. Die Behörden und ihre Beauftragten sind befugt, Messgeräte zu besichtigen, zu prüfen oder prüfen zu lassen sowie insbesondere zu diesem Zweck in Betrieb nehmen zu lassen.

(2) Die Rechte nach Absatz 1 stehen Beauftragten nur zu, sofern sie nicht direkt oder indirekt

  • 1. mit Herstellung, Handel, Leasing, Wartung oder Reparatur von Messgeräten oder gewerblich mit deren Verwenden befasst sind oder
  • 2. mit Anbietern solcher Leistungen unternehmerisch verbunden sind.

(3) Der betroffene Verwender oder derjenige, in dessen Räumlichkeiten Messgeräte verwendet werden, hat die Maßnahmen nach Absatz 1 zu dulden und die Behörden sowie deren Beauftragte zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen Räume und Unterlagen zu bezeichnen sowie Räume und Behältnisse zu öffnen. Der betroffene Verwender ist verpflichtet, den Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Er hat die von ihm aufzubewahrenden Dokumente auf Verlangen vorzulegen. Befinden sich Unterlagen zum ordnungsgemäßen Betrieb eines Messgeräts im Besitz eines Dritten, ist auch dieser auf Verlangen der zuständigen Behörden und ihrer Beauftragten zur Vorlage dieser Unterlagen verpflichtet, soweit dies zum Zwecke der Verwendungsüberwachung erforderlich ist; liegen die Unterlagen dem Dritten nur in elektronischer Form vor, genügt eine Vorlage in elektronischer Form. § 52 Absatz 5 Satz 4 und 5 ist auf die Verpflichteten nach Satz 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.

Unterabschnitt 3 — Aufsicht über staatlich anerkannte Prüfstellen Unterabschnitt 3 — Supervision of state-recognised testing bodies Unterabschnitt 3 — Aufsicht über staatlich anerkannte Prüfstellen
§ 57 — Zuständigkeit und Maßnahmen im Rahmen der Aufsicht über staatlich anerkannte Prüfstellen § 57 — Competence and measures within the framework of supervision of state-recognised testing bodies § 57 — Zuständigkeit und Maßnahmen im Rahmen der Aufsicht über staatlich anerkannte Prüfstellen

(1) Die Aufsicht über die staatlich anerkannten Prüfstellen führen die nach § 40 Absatz 1 zuständigen Behörden.

(2) Die zuständigen Behörden stellen durch angemessene Aufsichtsmaßnahmen sicher, dass die staatlich anerkannten Prüfstellen die Verpflichtungen beachten, die sie nach diesem Gesetz oder den hierauf erlassenen Rechtsverordnungen haben, und ihre Aufgaben in angemessener Weise ausführen. Die zuständigen Behörden können hierzu

  • 1. rechtswidrige Maßnahmen beanstanden sowie entsprechende Abhilfe verlangen,
  • 2. Weisungen zur Art und Weise der Prüftätigkeiten erteilen,
  • 3. anordnen, dass die Öffentlichkeit vor den Risiken gewarnt wird, die mit einem Messgerät verbunden sind, das von einer staatlich anerkannten Prüfstelle entgegen den ihr obliegenden Verpflichtungen geeicht oder sonst geprüft wurde; warnt die verpflichtete Prüfstelle die Öffentlichkeit nicht oder nicht rechtzeitig oder trifft sie eine andere ebenso wirksame Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig, kann die zuständige Behörde selbst die Öffentlichkeit warnen.

Kommt eine staatlich anerkannte Prüfstelle einer Weisung nicht oder nicht fristgerecht nach, kann die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen an Stelle und auf Kosten der Prüfstelle selbst durchführen oder durch einen anderen durchführen lassen.

(1) Supervision of state-recognised testing bodies shall be carried out by the authorities responsible under section 40 subsection (1).

(2) By means of appropriate supervisory measures, the competent authorities shall ensure that the state-recognised testing bodies comply with the obligations incumbent upon them under this Act or the ordinances enacted on its basis and perform their tasks appropriately. For this purpose, the competent authorities may

  • 1. object to unlawful measures and demand appropriate remedial action,
  • 2. issue instructions concerning the manner and method of testing activities,
  • 3. order that the public be warned of the risks associated with a measuring instrument that has been verified or otherwise tested by a state-recognised testing body contrary to the obligations incumbent upon it; if the testing body under an obligation does not warn the public, or does not do so in due time, or does not take another measure that is equally effective, or does not take it in due time, the competent authority may itself warn the public.

If a state-recognised testing body fails to comply with an instruction, or fails to comply within the prescribed time limit, the competent authority may itself carry out the necessary measures in place of and at the expense of the testing body, or have them carried out by another party.

(1) Die Aufsicht über die staatlich anerkannten Prüfstellen führen die nach § 40 Absatz 1 zuständigen Behörden.

(2) Die zuständigen Behörden stellen durch angemessene Aufsichtsmaßnahmen sicher, dass die staatlich anerkannten Prüfstellen die Verpflichtungen beachten, die sie nach diesem Gesetz oder den hierauf erlassenen Rechtsverordnungen haben, und ihre Aufgaben in angemessener Weise ausführen. Die zuständigen Behörden können hierzu

  • 1. rechtswidrige Maßnahmen beanstanden sowie entsprechende Abhilfe verlangen,
  • 2. Weisungen zur Art und Weise der Prüftätigkeiten erteilen,
  • 3. anordnen, dass die Öffentlichkeit vor den Risiken gewarnt wird, die mit einem Messgerät verbunden sind, das von einer staatlich anerkannten Prüfstelle entgegen den ihr obliegenden Verpflichtungen geeicht oder sonst geprüft wurde; warnt die verpflichtete Prüfstelle die Öffentlichkeit nicht oder nicht rechtzeitig oder trifft sie eine andere ebenso wirksame Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig, kann die zuständige Behörde selbst die Öffentlichkeit warnen.

Kommt eine staatlich anerkannte Prüfstelle einer Weisung nicht oder nicht fristgerecht nach, kann die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen an Stelle und auf Kosten der Prüfstelle selbst durchführen oder durch einen anderen durchführen lassen.

§ 58 — Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten bei der Überwachung staatlich anerkannter Prüfstellen § 58 — Rights of access and duties to cooperate and tolerate measures in the supervision of state-recognised testing bodies § 58 — Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten bei der Überwachung staatlich anerkannter Prüfstellen

(1) Soweit es zur Aufsicht erforderlich ist, sind die Behörden und ihre Beauftragten befugt, zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke, Geschäftsräume oder Betriebsgrundstücke zu betreten, auf oder in denen Prüfstellen ansässig sind. Die Behörden oder ihre Beauftragten können Prüfungen und Untersuchungen durchführen und Einsicht in geschäftliche Unterlagen der Prüfstelle nehmen.

(2) Die Rechte nach Absatz 1 stehen Beauftragten nur zu, sofern sie nicht direkt oder indirekt

  • 1. mit Herstellung, Handel, Leasing, Wartung oder Reparatur von Messgeräten oder gewerblich mit deren Verwenden befasst sind oder
  • 2. mit Anbietern solcher Leistungen unternehmerisch verbunden sind.

(3) Die Mitarbeiter der Prüfstelle sowie Personen, in deren Herrschaftsbereich die Prüfstelle ansässig ist, haben die Maßnahmen entsprechend den Absätzen 1 und 2 zu dulden. Die Mitarbeiter der Prüfstelle haben die Behörden sowie deren Beauftragte zu unterstützen. Der Leiter der Prüfstelle und sein Vertreter sind verpflichtet, den Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Der Leiter der Prüfstelle und sein Vertreter haben die von ihnen aufzubewahrenden Dokumente auf Verlangen vorzulegen. § 52 Absatz 5 Satz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.

(1) To the extent necessary for supervision, the authorities and persons commissioned by them shall be authorised during normal operating and business hours to enter land, business premises or operational premises on or in which testing bodies are located. The authorities or persons commissioned by them may conduct inspections and investigations and inspect the testing body's business records.

(2) The rights under subsection (1) shall be available to commissioned persons only if they are not directly or indirectly

  • 1. involved in the manufacture, trade, leasing, maintenance or repair of measuring instruments or in their commercial use, or
  • 2. commercially affiliated with providers of such services.

(3) The employees of the testing body and persons in whose sphere of control the testing body is located shall tolerate the measures under subsections (1) and (2). The employees of the testing body shall support the authorities and persons commissioned by them. The head of the testing body and the deputy shall be obliged to provide the authorities, on request, with the information necessary for the performance of their tasks. The head of the testing body and the deputy shall present, on request, the documents they are required to retain. Section 52 subsection (5) sentences 4 and 5 shall apply mutatis mutandis.

(1) Soweit es zur Aufsicht erforderlich ist, sind die Behörden und ihre Beauftragten befugt, zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke, Geschäftsräume oder Betriebsgrundstücke zu betreten, auf oder in denen Prüfstellen ansässig sind. Die Behörden oder ihre Beauftragten können Prüfungen und Untersuchungen durchführen und Einsicht in geschäftliche Unterlagen der Prüfstelle nehmen.

(2) Die Rechte nach Absatz 1 stehen Beauftragten nur zu, sofern sie nicht direkt oder indirekt

  • 1. mit Herstellung, Handel, Leasing, Wartung oder Reparatur von Messgeräten oder gewerblich mit deren Verwenden befasst sind oder
  • 2. mit Anbietern solcher Leistungen unternehmerisch verbunden sind.

(3) Die Mitarbeiter der Prüfstelle sowie Personen, in deren Herrschaftsbereich die Prüfstelle ansässig ist, haben die Maßnahmen entsprechend den Absätzen 1 und 2 zu dulden. Die Mitarbeiter der Prüfstelle haben die Behörden sowie deren Beauftragte zu unterstützen. Der Leiter der Prüfstelle und sein Vertreter sind verpflichtet, den Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Der Leiter der Prüfstelle und sein Vertreter haben die von ihnen aufzubewahrenden Dokumente auf Verlangen vorzulegen. § 52 Absatz 5 Satz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.

Abschnitt 7 — Gebührenregelungen und Bußgeldvorschriften Abschnitt 7 — Fee provisions and provisions on administrative fines Abschnitt 7 — Gebührenregelungen und Bußgeldvorschriften
§ 59 — Gebühren und Auslagen der Landesbehörden, Verordnungsermächtigung § 59 — Fees and expenses of the Länder authorities; authorisation to issue ordinances § 59 — Gebühren und Auslagen der Landesbehörden, Verordnungsermächtigung

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen erheben die Landesbehörden Gebühren und Auslagen nach den Absätzen 2 und 3. Für Prüfungen und Untersuchungen werden keine Gebühren und Auslagen erhoben, wenn die Prüfung und Untersuchung

  • 1. nach § 52 ergibt, dass ein Messgerät den Bestimmungen dieses Gesetzes und der hierauf erlassenen Rechtsverordnungen entspricht,
  • 2. nach § 56 ergibt, dass ein Messgerät entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes und der hierauf erlassenen Rechtsverordnungen verwendet wurde.

Ergibt eine Befundprüfung nach § 39, dass ein Messgerät die Verkehrsfehlergrenze nicht einhält oder den sonstigen wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 nicht entspricht, sind die Gebühren und Auslagen von demjenigen zu tragen, der das Messgerät verwendet, in den übrigen Fällen von demjenigen, der die Befundprüfung beantragt hatte.

(2) Die Gebühr soll die mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten aller an der Leistung Beteiligten decken. In die Gebühr sind die mit der Leistung regelmäßig verbundenen Auslagen einzubeziehen. Zur Ermittlung der Gebühr sind die Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten, zu Grunde zu legen. Zu den Gemeinkosten zählen auch die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht. Grundlage der Gebührenermittlung nach den Sätzen 1 bis 4 sind die in der Gesamtheit der Länder mit der jeweiligen Leistung verbundenen Kosten. § 9 Absatz 3 des Bundesgebührengesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, für den Bereich der Landesverwaltung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührenhöhe und die Auslagenerstattung näher zu bestimmen und dabei Fest-, Zeit- oder Rahmengebühren vorzusehen. In der Rechtsverordnung kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit eine Gebührenbefreiung oder -ermäßigung bestimmt werden. Ferner kann bestimmt werden, dass die für eine Eichung im Sinne des § 37 zulässige Gebühr auch erhoben werden darf, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung aus Gründen, die der Betroffene zu vertreten hat, nicht am festgesetzten Termin stattfinden konnte.

(1) The authorities of the Länder shall charge fees and expenses for individually attributable public services under this Act and the ordinances based on this Act in accordance with subsections (2) and (3). No fees or expenses shall be charged for inspections and investigations if the inspection and investigation

  • 1. under section 52 shows that a measuring instrument complies with the provisions of this Act and the ordinances enacted on its basis,
  • 2. under section 56 shows that a measuring instrument was used in accordance with the provisions of this Act and the ordinances enacted on its basis.

If an examination of findings under section 39 shows that a measuring instrument does not comply with the permissible error in service or does not meet the other essential requirements under section 6 subsection (2), the fees and expenses shall be borne by the person using the measuring instrument; in all other cases, they shall be borne by the person who requested the examination of findings.

(2) The fee should cover the costs associated with the individually attributable public service incurred by all persons involved in providing the service. Expenses regularly associated with the service shall be included in the fee. In determining the fee, the costs attributable and chargeable as direct and overhead costs according to business management principles shall be used as a basis, in particular personnel and material costs and imputed costs. Overhead costs shall also include the costs of legal and technical supervision. The basis for determining the fee under sentences 1 to 4 shall be the costs associated with the respective service in all the Länder as a whole. Section 9 subsection (3) of the Federal Fees Act shall apply mutatis mutandis.

(3) The Federal Ministry for Economic Affairs and Energy is authorised, for the area of Länder administration, by ordinance with the consent of the Bundesrat to specify in greater detail the chargeable circumstances, the amount of fees and reimbursement of expenses, and to provide for fixed, time-based or framework fees. The ordinance may provide for exemption from or reduction of fees for reasons of public interest or fairness. It may also provide that the permissible fee for a verification within the meaning of section 37 may be charged if the individually attributable public service could not take place on the appointed date for reasons for which the person concerned is responsible.

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen erheben die Landesbehörden Gebühren und Auslagen nach den Absätzen 2 und 3. Für Prüfungen und Untersuchungen werden keine Gebühren und Auslagen erhoben, wenn die Prüfung und Untersuchung

  • 1. nach § 52 ergibt, dass ein Messgerät den Bestimmungen dieses Gesetzes und der hierauf erlassenen Rechtsverordnungen entspricht,
  • 2. nach § 56 ergibt, dass ein Messgerät entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes und der hierauf erlassenen Rechtsverordnungen verwendet wurde.

Ergibt eine Befundprüfung nach § 39, dass ein Messgerät die Verkehrsfehlergrenze nicht einhält oder den sonstigen wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 nicht entspricht, sind die Gebühren und Auslagen von demjenigen zu tragen, der das Messgerät verwendet, in den übrigen Fällen von demjenigen, der die Befundprüfung beantragt hatte.

(2) Die Gebühr soll die mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten aller an der Leistung Beteiligten decken. In die Gebühr sind die mit der Leistung regelmäßig verbundenen Auslagen einzubeziehen. Zur Ermittlung der Gebühr sind die Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten, zu Grunde zu legen. Zu den Gemeinkosten zählen auch die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht. Grundlage der Gebührenermittlung nach den Sätzen 1 bis 4 sind die in der Gesamtheit der Länder mit der jeweiligen Leistung verbundenen Kosten. § 9 Absatz 3 des Bundesgebührengesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, für den Bereich der Landesverwaltung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührenhöhe und die Auslagenerstattung näher zu bestimmen und dabei Fest-, Zeit- oder Rahmengebühren vorzusehen. In der Rechtsverordnung kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit eine Gebührenbefreiung oder -ermäßigung bestimmt werden. Ferner kann bestimmt werden, dass die für eine Eichung im Sinne des § 37 zulässige Gebühr auch erhoben werden darf, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung aus Gründen, die der Betroffene zu vertreten hat, nicht am festgesetzten Termin stattfinden konnte.

§ 60 — Bußgeldvorschriften § 60 — Provisions on administrative fines § 60 — Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • 1. entgegen § 6 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 1, 3 oder Nummer 4 ein Messgerät in Verkehr bringt,
  • 2. entgegen § 9 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 4 ein sonstiges Messgerät in Verkehr bringt,
  • 3. entgegen § 10 ein Messgerät ausstellt,
  • 4. ohne Anerkennung nach § 13 Absatz 1 Satz 1 ein Messgerät bewertet,
  • 5. entgegen § 23 Absatz 3 Satz 4, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, eine dort genannte Unterlage oder die Konformitätserklärung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält,
  • 6. entgegen § 23 Absatz 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Satz 1, dem Messgerät eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beifügt,
  • 7. entgegen § 23 Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Satz 1 oder § 25 Absatz 5 Satz 1, ein dort genanntes Verzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
  • 8. entgegen § 23 Absatz 6 Satz 3, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Satz 1 oder § 25 Absatz 5, die zuständige Behörde oder den Hersteller nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig informiert,
  • 9. entgegen § 25 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass dem Messgerät eine Information beigefügt ist,
  • 10. entgegen § 25 Absatz 4 Satz 1 eine Kopie der Konformitätserklärung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält,
  • 11. entgegen § 25 Absatz 4 Satz 2 eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
  • 12. entgegen
    • a) § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder
    • b) § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 2

nicht sicherstellt, dass ein Messgerät oder ein sonstiges Messgerät nur unter den dort genannten Voraussetzungen auf dem Markt bereitgestellt oder für eigene Zwecke in Betrieb genommen wird,
- 13. entgegen § 26 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt,
- 14. entgegen § 31 Absatz 1 Satz 1 ein Messgerät oder ein sonstiges Messgerät verwendet,
- 15. entgegen § 31 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass die wesentlichen Anforderungen erfüllt sind,
- 16. entgegen § 31 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Vorschriften beachtet werden,
- 17. entgegen § 31 Absatz 2 Nummer 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Nachweise aufbewahrt werden,
- 18. (weggefallen)
- 19. entgegen § 33 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Wert angibt oder verwendet,
- 20. entgegen § 33 Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine Rechnung nachvollzogen werden kann,
- 21. entgegen § 43 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 44 Absatz 1 Nummer 1, 2, 6, 7 oder Nummer 9 eine Fertigpackung herstellt, in den Geltungsbereich des Gesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt,
- 22. entgegen § 43 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 44 Absatz 1 Nummer 11 eine Fertigpackung herstellt, in den Geltungsbereich des Gesetzes verbringt, in Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt,
- 23. einer vollziehbaren Anordnung nach § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 6 oder Nummer 8 oder § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, 4 oder Nummer 6 zuwiderhandelt,
- 24. entgegen § 52 Absatz 5 Satz 1 oder § 56 Absatz 3 Satz 1 eine Maßnahme nicht duldet oder eine zuständige Behörde oder einen Beauftragten nicht unterstützt,
- 25. entgegen § 52 Absatz 5 Satz 3 oder § 56 Absatz 3 Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
- 26. einer Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 4, 6, 7, 8 oder Nummer 10 oder § 44 Absatz 2 in Verbindung mit § 44 Absatz 1 Nummer 1, 2, 6, 7, 9 oder Nummer 11 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder
- 27. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich
- a) einem in Nummer 21 oder Nummer 22 genannten Verbot entspricht oder
- b) einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 21 oder Nummer 22 genannten Vorschriften ermächtigen,

soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 4 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 14, 15, 19, 21 und 22 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 die nach § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 anerkennende Stelle.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 27 geahndet werden können.

(1) An administrative offence is committed by anyone who, intentionally or negligently,

  • 1. places a measuring instrument on the market contrary to section 6 subsection (1) in conjunction with an ordinance under section 30 nos. 1, 3 or 4,
  • 2. places another measuring instrument on the market contrary to section 9 in conjunction with an ordinance under section 30 no. 4,
  • 3. displays a measuring instrument contrary to section 10,
  • 4. assesses a measuring instrument without recognition under section 13 subsection (1) sentence 1,
  • 5. contrary to section 23 subsection (3) sentence 4, also in conjunction with section 24 subsection (2) sentence 2 no. 1, fails to retain or keep available any document referred to there or the declaration of conformity for at least ten years,
  • 6. contrary to section 23 subsection (4) in conjunction with an ordinance under section 30 no. 2, in each case also in conjunction with section 24 subsection (2) sentence 1, fails to enclose information with the measuring instrument, or encloses it incorrectly, incompletely or not in due time,
  • 7. contrary to section 23 subsection (5) sentence 2, also in conjunction with section 24 subsection (2) sentence 1 or section 25 subsection (5) sentence 1, fails to keep, or fails to keep correctly or completely, a register referred to there,
  • 8. contrary to section 23 subsection (6) sentence 3, also in conjunction with section 24 subsection (2) sentence 1 or section 25 subsection (5), fails to inform the competent authority or the manufacturer, or fails to inform it correctly or in due time,
  • 9. contrary to section 25 subsection (2) no. 3 in conjunction with an ordinance under section 30 no. 2, fails to ensure that information is enclosed with the measuring instrument,
  • 10. contrary to section 25 subsection (4) sentence 1, fails to keep available a copy of the declaration of conformity for at least ten years,
  • 11. contrary to section 25 subsection (4) sentence 2, fails to submit a document referred to there, or fails to submit it correctly, completely or in due time,
  • 12. contrary to
    • a) section 26 subsection (1) sentence 1 no. 1, also in conjunction with sentence 2, or
    • b) section 26 subsection (1) sentence 1 no. 2 in conjunction with an ordinance under section 30 no. 2,

fails to ensure that a measuring instrument or other measuring instrument is made available on the market or put into service for its own purposes only under the conditions specified there,
- 13. contrary to section 26 subsection (2) sentence 2 or subsection (3) sentence 3, fails to provide information, or fails to provide it correctly or in due time,
- 14. uses a measuring instrument or other measuring instrument contrary to section 31 subsection (1) sentence 1,
- 15. contrary to section 31 subsection (2) no. 1 in conjunction with an ordinance under section 41 subsection (1) no. 1, fails to ensure that the essential requirements are met,
- 16. contrary to section 31 subsection (2) no. 2 in conjunction with an ordinance under section 41 subsection (1) no. 3, fails to ensure compliance with the provisions specified there,
- 17. contrary to section 31 subsection (2) no. 4 in conjunction with an ordinance under section 41 subsection (1) no. 1, fails to ensure that the evidence specified there is retained,
- 18. (repealed)
- 19. states or uses a value contrary to section 33 subsection (1) sentence 1,
- 20. contrary to section 33 subsection (3) no. 1, fails to ensure that an invoice can be traced,
- 21. contrary to section 43 subsection (1) sentence 1 in conjunction with an ordinance under section 44 subsection (1) nos. 1, 2, 6, 7 or 9, manufactures a pre-package, brings it into the scope of the Act, places it on the market or otherwise makes it available on the market,
- 22. contrary to section 43 subsection (2) in conjunction with an ordinance under section 44 subsection (1) no. 11, manufactures a pre-package, brings it into the scope of the Act, places it on the market or otherwise makes it available on the market,
- 23. contravenes an enforceable order under section 50 subsection (2) sentence 2 nos. 1 to 6 or no. 8 or section 55 subsection (1) sentence 2 nos. 3, 4 or 6,
- 24. contrary to section 52 subsection (5) sentence 1 or section 56 subsection (3) sentence 1, fails to tolerate a measure or fails to support a competent authority or a person commissioned by it,
- 25. contrary to section 52 subsection (5) sentence 3 or section 56 subsection (3) sentence 2, fails to provide information, or fails to provide it correctly, completely or in due time,
- 26. contravenes an ordinance under section 41 subsection (1) nos. 4, 6, 7, 8 or 10 or section 44 subsection (2) in conjunction with section 44 subsection (1) nos. 1, 2, 6, 7, 9 or 11, or an enforceable order based on such an ordinance, insofar as the ordinance refers to this provision on administrative fines for a specific act, or
- 27. contravenes a directly applicable provision in legal acts of the European Union that substantively
- a) corresponds to a prohibition referred to in no. 21 or no. 22, or
- b) corresponds to a provision for which the provisions referred to in no. 21 or no. 22 provide authorisation,

insofar as an ordinance under subsection (4) refers to this provision on administrative fines for a specific act.

(2) In the cases of subsection (1) nos. 1, 14, 15, 19, 21 and 22, the administrative offence may be punished by a fine of up to fifty thousand euros and, in the other cases, by a fine of up to twenty thousand euros.

(3) In the cases of subsection (1) no. 4, the administrative authority within the meaning of section 36 subsection (1) no. 1 of the Act on Administrative Offences is the recognising body responsible under section 11 subsection (1) sentence 1 or 2.

(4) The Federal Ministry for Economic Affairs and Energy is authorised, insofar as necessary to enforce legal acts of the European Union, by ordinance with the consent of the Bundesrat to designate the acts that may be punished as administrative offences under subsection (1) no. 27.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • 1. entgegen § 6 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 1, 3 oder Nummer 4 ein Messgerät in Verkehr bringt,
  • 2. entgegen § 9 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 4 ein sonstiges Messgerät in Verkehr bringt,
  • 3. entgegen § 10 ein Messgerät ausstellt,
  • 4. ohne Anerkennung nach § 13 Absatz 1 Satz 1 ein Messgerät bewertet,
  • 5. entgegen § 23 Absatz 3 Satz 4, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, eine dort genannte Unterlage oder die Konformitätserklärung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält,
  • 6. entgegen § 23 Absatz 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Satz 1, dem Messgerät eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beifügt,
  • 7. entgegen § 23 Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Satz 1 oder § 25 Absatz 5 Satz 1, ein dort genanntes Verzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
  • 8. entgegen § 23 Absatz 6 Satz 3, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Satz 1 oder § 25 Absatz 5, die zuständige Behörde oder den Hersteller nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig informiert,
  • 9. entgegen § 25 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass dem Messgerät eine Information beigefügt ist,
  • 10. entgegen § 25 Absatz 4 Satz 1 eine Kopie der Konformitätserklärung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält,
  • 11. entgegen § 25 Absatz 4 Satz 2 eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
  • 12. entgegen
    • a) § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder
    • b) § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 2

nicht sicherstellt, dass ein Messgerät oder ein sonstiges Messgerät nur unter den dort genannten Voraussetzungen auf dem Markt bereitgestellt oder für eigene Zwecke in Betrieb genommen wird,
- 13. entgegen § 26 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt,
- 14. entgegen § 31 Absatz 1 Satz 1 ein Messgerät oder ein sonstiges Messgerät verwendet,
- 15. entgegen § 31 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass die wesentlichen Anforderungen erfüllt sind,
- 16. entgegen § 31 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Vorschriften beachtet werden,
- 17. entgegen § 31 Absatz 2 Nummer 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Nachweise aufbewahrt werden,
- 18. (weggefallen)
- 19. entgegen § 33 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Wert angibt oder verwendet,
- 20. entgegen § 33 Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine Rechnung nachvollzogen werden kann,
- 21. entgegen § 43 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 44 Absatz 1 Nummer 1, 2, 6, 7 oder Nummer 9 eine Fertigpackung herstellt, in den Geltungsbereich des Gesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt,
- 22. entgegen § 43 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 44 Absatz 1 Nummer 11 eine Fertigpackung herstellt, in den Geltungsbereich des Gesetzes verbringt, in Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt,
- 23. einer vollziehbaren Anordnung nach § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 6 oder Nummer 8 oder § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, 4 oder Nummer 6 zuwiderhandelt,
- 24. entgegen § 52 Absatz 5 Satz 1 oder § 56 Absatz 3 Satz 1 eine Maßnahme nicht duldet oder eine zuständige Behörde oder einen Beauftragten nicht unterstützt,
- 25. entgegen § 52 Absatz 5 Satz 3 oder § 56 Absatz 3 Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
- 26. einer Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 4, 6, 7, 8 oder Nummer 10 oder § 44 Absatz 2 in Verbindung mit § 44 Absatz 1 Nummer 1, 2, 6, 7, 9 oder Nummer 11 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder
- 27. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich
- a) einem in Nummer 21 oder Nummer 22 genannten Verbot entspricht oder
- b) einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 21 oder Nummer 22 genannten Vorschriften ermächtigen,

soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 4 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 14, 15, 19, 21 und 22 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 die nach § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 anerkennende Stelle.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 27 geahndet werden können.

§ 61 — Einziehung § 61 — Confiscation § 61 — Einziehung

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 60 Absatz 1 begangen worden, so können Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

If an administrative offence under section 60 subsection (1) has been committed, objects used or intended for use in its commission or preparation, and objects to which the administrative offence relates, may be confiscated. Section 23 of the Act on Administrative Offences shall apply.

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 60 Absatz 1 begangen worden, so können Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

Abschnitt 8 — Übergangs- und Schlussbestimmungen Abschnitt 8 — Transitional and final provisions Abschnitt 8 — Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 62 — Übergangsvorschriften § 62 — Transitional provisions § 62 — Übergangsvorschriften

(1) Messgeräte, die bis zum 31. Dezember 2014 nach den §§ 28a, 30 der Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I S. 1657), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Juni 2011 (BGBl. I S. 1035) geändert worden ist, in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung erstgeeicht worden sind, können in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen und verwendet werden.

(2) Bei Messgeräten, deren Bauart bis zum 31. Dezember 2014 nach § 16 der Eichordnung in der bis dahin geltenden Fassung zugelassen worden ist, wird vorbehaltlich des Satzes 2 bis zum Ende der Wirksamkeit der Zulassung, spätestens bis zum 31. Dezember 2024 unwiderleglich davon ausgegangen, dass die Bauart die für diese Messgeräte geltenden wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 einhält. Bei Messgeräten im Sinne der Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte (ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1), deren Bauart bis zum 31. Dezember 2014 nach § 16 der Eichordnung in der bis dahin geltenden Fassung zugelassen worden ist, wird bis zum Ende der Wirksamkeit der Zulassung, spätestens bis zum 30. Oktober 2016 unwiderleglich davon ausgegangen, dass die Bauart die für diese Messgeräte geltenden wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 einhält.

(3) Anerkennungen von Stellen zur Durchführung von Konformitätsbewertungsverfahren, die bis zum 1. August 2013 nach den §§ 7g oder 7n der Eichordnung in der bis zum 1. August 2013 geltenden Fassung erteilt worden sind, behalten ihre Gültigkeit bis längstens zum 31. Dezember 2016; § 43 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

(4) Anerkennungen von Prüfstellen zur Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme, die bis zum 31. Dezember 2014 nach § 49 der Eichordnung in der bis dahin geltenden Fassung erteilt worden sind, behalten ihre Gültigkeit bis längstens zum 31. Dezember 2016; § 43 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

(1) Measuring instruments that were initially verified by 31 December 2014 under sections 28a and 30 of the Verification Ordinance of 12 August 1988 (Federal Law Gazette I p. 1657), last amended by Article 1 of the Ordinance of 6 June 2011 (Federal Law Gazette I p. 1035), in the version applicable until 31 December 2014, may be placed on the market, put into service and used.

(2) In the case of measuring instruments whose type had been approved by 31 December 2014 under section 16 of the Verification Ordinance in the version applicable up to that date, it shall, subject to sentence 2, be irrefutably presumed until the approval expires, but no later than 31 December 2024, that the type complies with the essential requirements under section 6 subsection (2) applicable to those measuring instruments. In the case of measuring instruments within the meaning of Directive 2004/22/EC of the European Parliament and of the Council of 31 March 2004 on measuring instruments (OJ L 135, 30.4.2004, p. 1), whose type had been approved by 31 December 2014 under section 16 of the Verification Ordinance in the version applicable up to that date, it shall be irrefutably presumed until the approval expires, but no later than 30 October 2016, that the type complies with the essential requirements under section 6 subsection (2) applicable to those measuring instruments.

(3) Recognitions of bodies for carrying out conformity assessment procedures granted by 1 August 2013 under sections 7g or 7n of the Verification Ordinance in the version applicable until 1 August 2013 shall remain valid until no later than 31 December 2016; section 43 subsection (2) of the Administrative Procedures Act shall remain unaffected.

(4) Recognitions of testing bodies for the verification of measuring instruments for electricity, gas, water or heat granted by 31 December 2014 under section 49 of the Verification Ordinance in the version applicable up to that date shall remain valid until no later than 31 December 2016; section 43 subsection (2) of the Administrative Procedures Act shall remain unaffected.

(1) Messgeräte, die bis zum 31. Dezember 2014 nach den §§ 28a, 30 der Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I S. 1657), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Juni 2011 (BGBl. I S. 1035) geändert worden ist, in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung erstgeeicht worden sind, können in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen und verwendet werden.

(2) Bei Messgeräten, deren Bauart bis zum 31. Dezember 2014 nach § 16 der Eichordnung in der bis dahin geltenden Fassung zugelassen worden ist, wird vorbehaltlich des Satzes 2 bis zum Ende der Wirksamkeit der Zulassung, spätestens bis zum 31. Dezember 2024 unwiderleglich davon ausgegangen, dass die Bauart die für diese Messgeräte geltenden wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 einhält. Bei Messgeräten im Sinne der Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte (ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1), deren Bauart bis zum 31. Dezember 2014 nach § 16 der Eichordnung in der bis dahin geltenden Fassung zugelassen worden ist, wird bis zum Ende der Wirksamkeit der Zulassung, spätestens bis zum 30. Oktober 2016 unwiderleglich davon ausgegangen, dass die Bauart die für diese Messgeräte geltenden wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 einhält.

(3) Anerkennungen von Stellen zur Durchführung von Konformitätsbewertungsverfahren, die bis zum 1. August 2013 nach den §§ 7g oder 7n der Eichordnung in der bis zum 1. August 2013 geltenden Fassung erteilt worden sind, behalten ihre Gültigkeit bis längstens zum 31. Dezember 2016; § 43 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

(4) Anerkennungen von Prüfstellen zur Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme, die bis zum 31. Dezember 2014 nach § 49 der Eichordnung in der bis dahin geltenden Fassung erteilt worden sind, behalten ihre Gültigkeit bis längstens zum 31. Dezember 2016; § 43 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

Annexes

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Full text

Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich des Gesetzes

Dieses Gesetz ist anzuwenden auf

  • 1. Messgeräte und sonstige Messgeräte, soweit sie in einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 oder 2 erfasst sind,
  • 2. Teilgeräte, soweit in einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3 Teilgeräte bestimmt sind,
  • 3. Zusatzeinrichtungen zu Messgeräten, soweit diese nicht durch eine Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind,
  • 4. Messwerte, die mit Hilfe der Messgeräte nach Nummer 1 ermittelt werden,
  • 5. Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten.

§ 2 Allgemeine Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen sind die folgenden Begriffsbestimmungen anzuwenden:

  • 1. Bereitstellung auf dem Markt ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit,
  • 2. Bevollmächtigter ist jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen,
  • 3. Einführer ist jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittstaat auf dem Markt der Europäischen Union in Verkehr bringt,
  • 4. Händler ist jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers,
    1. harmonisierte Norm ist eine Norm
    • a) im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12) und
    • b) deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde,
    1. Hersteller ist jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder ein Produkt entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet oder für eigene Zwecke in Betrieb nimmt; einem Hersteller eines Messgeräts ist gleichgestellt, wer ein auf dem Markt befindliches Messgerät so verändert, dass die Konformität mit den wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 beeinträchtigt werden kann,
    1. Inverkehrbringen ist die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt der Europäischen Union; einem erstmals bereitgestellten Messgerät gleichgestellt ist ein Messgerät, das in seiner Beschaffenheit mit dem Ziel einer Modifizierung seiner ursprünglichen messtechnischen Eigenschaften, seiner ursprünglichen Verwendung oder seiner ursprünglichen Bauart so wesentlich verändert wurde, dass eine Eichung nach § 37 zur umfassenden Bewertung des Messgeräts nicht ausreichend ist (erneuertes Messgerät),
    1. Marktüberwachungsbehörde ist jede Behörde, die für die Durchführung der Marktüberwachung nach § 48 Absatz 1 zuständig ist,
    1. normatives Dokument ist ein Dokument mit technischen Spezifikationen, das von der Internationalen Organisation für das gesetzliche Messwesen ausgearbeitet wurde und dessen Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde,
    1. Produkt ist ein Messgerät, ein sonstiges Messgerät, eine Fertigpackung oder eine andere Verkaufseinheit,
    1. technische Spezifikation ist ein Schriftstück im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012,
    1. Wirtschaftsakteure sind Hersteller, Einführer, Händler und Bevollmächtigte.

§ 3 Messgerätespezifische Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen sind ferner folgende Begriffsbestimmungen anzuwenden:

  • 1. anerkennende Stelle ist die Stelle, die einer Konformitätsbewertungsstelle auf Antrag gestattet, bestimmte Konformitätsbewertungstätigkeiten durchzuführen,
  • 2. Bauart eines Messgeräts ist die endgültige Ausführung eines Exemplars des betreffenden Messgerätetyps,
  • 3. EG-Bauartzulassung ist die Zulassung von Messgeräten zur EG-Ersteichung,
  • 4. EG-Ersteichung ist die Prüfung und Bestätigung der Übereinstimmung eines neuen oder erneuerten Messgeräts mit der zugelassenen Bauart oder den Bestimmungen der Richtlinie 2009/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren (ABl. L 106 vom 28.4.2009, S. 7) oder den auf diese Richtlinie gestützten Einzelrichtlinien,
  • 5. Eichung ist jede behördliche oder auf behördliche Veranlassung erfolgende Prüfung, Bewertung und Kennzeichnung eines Messgeräts, die mit der Erlaubnis verbunden sind, das Messgerät im Rahmen des vorgesehenen Verwendungszwecks und unter den entsprechenden Verwendungsbedingungen für eine weitere Eichfrist zu verwenden,
  • 6. Fehlergrenze ist die beim Inverkehrbringen und bei der Eichung eines Messgeräts zulässige Abweichung der Messergebnisse des Messgeräts vom wahren Messergebnis,
  • 7. Inbetriebnahme eines Messgeräts ist die erstmalige Nutzung eines für den Endnutzer bestimmten Messgeräts für den beabsichtigten Zweck,
  • 8. Konformitätsbewertung ist das Verfahren zur Bewertung, ob spezifische Anforderungen an ein Messgerät erfüllt worden sind,
  • 9. Konformitätsbewertungsstelle ist eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt,
  • 10. Konformitätserklärung ist die Erklärung des Herstellers, dass ein Messgerät nachweislich die gesetzlichen Anforderungen erfüllt,
  • 11. Maßverkörperungen sind Vorrichtungen, die dem Begriff des Messgeräts unterfallen und mit denen während ihrer Benutzung ein oder mehrere bekannte Werte einer gegebenen Größe permanent reproduziert oder bereitgestellt werden,
  • 12. Messbeständigkeit ist die Eigenschaft eines Messgeräts, während der gesamten Nutzungsdauer Messrichtigkeit zu gewährleisten und die Messergebnisse, soweit diese im Messgerät gespeichert werden, unverändert zu erhalten,
  • 13. Messgeräte sind alle Geräte oder Systeme von Geräten mit einer Messfunktion einschließlich Maßverkörperungen, die jeweils zur Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder zur Durchführung von Messungen im öffentlichen Interesse bestimmt sind,
  • 14. sonstiges Messgerät ist jedes Gerät oder System von Geräten mit einer Messfunktion, das weder zur Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr noch zur Durchführung von Messungen im öffentlichen Interesse bestimmt ist,
  • 15. Messgröße ist die physikalische Größe, die durch eine Messung zu bestimmen ist,
  • 16. Messrichtigkeit ist die Eigenschaft eines Messgeräts, bei bestimmungsgemäßer Verwendung richtige Messergebnisse zu ermitteln,
  • 17. nicht rückwirkungsfreie Schnittstelle ist eine Anschlussmöglichkeit an einem Messgerät, über die Messwerte eines Messgeräts verfälscht werden können oder Funktionen ausgelöst werden können, die einen Messwert verfälschen,
  • 18. Notifizierung ist die Mitteilung der anerkennenden Stelle an die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, dass eine Konformitätsbewertungsstelle Konformitätsbewertungsaufgaben bei Messgeräten vornimmt, auf die Rechtsvorschriften der Europäischen Union anwendbar sind, in denen eine derartige Mitteilung vorgeschrieben ist,
  • 19. Prüfbarkeit ist die Eigenschaft eines Messgeräts, überprüfen zu können, ob die wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 vorliegen; die Prüfbarkeit beinhaltet auch die Darstellung der Messergebnisse,
    1. Teilgerät ist eine als solche in einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3 genannte Baueinheit, die unabhängig arbeitet und zusammen mit folgenden Geräten ein Messgerät darstellt:
    • a) mit anderen Teilgeräten, mit denen sie kompatibel ist, oder
    • b) mit einem Messgerät, mit dem sie kompatibel ist,
    1. Verkehrsfehlergrenze ist die beim Verwenden eines Messgeräts zulässige Abweichung der Messergebnisse des Messgeräts vom wahren Messergebnis,
    1. Verwenden eines Messgeräts ist das erforderliche Betreiben oder Bereithalten eines Messgeräts zur Bestimmung von Messwerten
    • a) im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder
    • b) bei Messungen im öffentlichen Interesse;

bereitgehalten wird ein Messgerät, wenn es ohne besondere Vorbereitung für die genannten Zwecke in Betrieb genommen werden kann und ein Betrieb zu diesen Zwecken nach Lage der Umstände zu erwarten ist,
- 23. Verwenden von Messwerten ist die erforderliche Nutzung von Messergebnissen eines Messgeräts
- a) im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder
- b) bei Messungen im öffentlichen Interesse,

  • 24. Zusatzeinrichtung zu einem Messgerät ist eine mit einem Messgerät verbundene Einrichtung, die für die Funktionsfähigkeit des Messgeräts nicht erforderlich ist und zu einem der folgenden Zwecke bestimmt ist:
    • a) zur Ermittlung zusätzlicher Messgrößen,
    • b) zur erstmaligen Speicherung oder Darstellung von Messergebnissen zum Zweck des Verwendens von Messwerten oder von Daten über die elektronische Steuerung des Messgeräts,
    • c) zur Steuerung von Leistungen,
    • d) zur Ermittlung des zu zahlenden Preises einer Kaufsache oder einer Dienstleistung in Anwesenheit der betroffenen Parteien (Direktverkauf),
    • e) zur Verarbeitung von Messergebnissen zum Zweck der Übermittlung an Zusatzeinrichtungen im Sinne der Buchstaben a bis d oder
    • f) zum Anschluss an eine nicht rückwirkungsfreie Schnittstelle des Messgeräts.

§ 4 Verordnungsermächtigungen

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Gewährleistung der Messrichtigkeit und Messbeständigkeit

  • 1. beim Erwerb messbarer Güter oder Dienstleistungen zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher,
  • 2. im geschäftlichen Verkehr zum Schutz des lauteren Handelsverkehrs sowie
  • 3. im amtlichen Verkehr und bei Messungen im öffentlichen Interesse,

durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates diejenigen Messgeräte näher zu bestimmen, die vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst sind. Dabei kann die Bundesregierung auch die Begriffe „amtlicher Verkehr“ und „Messungen im öffentlichen Interesse“ nach Satz 1 Nummer 3 näher bestimmen. Rechtsverordnungen nach Satz 1 können auch zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union erlassen werden.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates sonstige Messgeräte näher zu bestimmen.

(3) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Teilgeräte zu bestimmen, soweit dies mit den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecken vereinbar ist. Rechtsverordnungen nach Satz 1 können auch zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union erlassen werden.

(4) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass einzelne Zusatzeinrichtungen zu Messgeräten ganz oder teilweise von der Anwendung des Gesetzes ausgenommen sind, soweit dies mit den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecken vereinbar ist.

§ 5 Anwendung der Vorschriften über Messgeräte und Produkte

Wenn in den nachfolgenden Abschnitten Regelungen für Messgeräte oder Produkte getroffen werden, sind diese in gleicher Weise anzuwenden auf

  • 1. Zusatzeinrichtungen zu Messgeräten,
  • 2. Teilgeräte.

Abschnitt 2 Inverkehrbringen von Messgeräten und ihre Bereitstellung auf dem Markt

Unterabschnitt 1 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen

§ 6 Inverkehrbringen von Messgeräten

(1) Vorbehaltlich des Unterabschnitts 4 dürfen Messgeräte nur in Verkehr gebracht werden, wenn die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Messgeräte müssen die wesentlichen Anforderungen erfüllen; dies schließt die Einhaltung der Fehlergrenzen ein. Wesentliche Anforderungen im Sinne von Satz 1 sind diejenigen Anforderungen,

  • 1. die in der Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 1 festgelegt sind oder
  • 2. die einzuhalten sind, um dem Stand der Technik zur Gewährleistung richtiger Messergebnisse und Messungen zu entsprechen, sofern in der Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 1 keine näheren Festlegungen getroffen sind.

(3) Zum Nachweis, dass ein Messgerät die wesentlichen Anforderungen im Sinne des Absatzes 2 erfüllt, muss eine in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 3 festgelegte Konformitätsbewertung erfolgreich durchgeführt worden sein und eine Konformitätserklärung vorliegen. Die Konformitätserklärung muss den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 3 entsprechen.

(4) Die Konformität eines Messgeräts muss durch die in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 4 bestimmten Kennzeichen bestätigt sein.

(5) Das Messgerät muss mit den in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 4 bezeichneten Aufschriften zur näheren Bestimmung des Geräts und des Herstellers oder Einführers versehen sein.

§ 7 Vermutungswirkung

(1) Entspricht ein Messgerät

  • 1. einer harmonisierten Norm,
  • 2. einem normativen Dokument, soweit dieses ganz oder teilweise von der Europäischen Kommission für entsprechend anwendbar erklärt wurde, oder
  • 3. einer vom Ausschuss nach § 46 ermittelten technischen Spezifikation oder Regel, deren Fundstelle von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde,

so wird vermutet, dass das Messgerät die wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllt, soweit diese von den in den Nummern 1 bis 3 genannten harmonisierten Normen, normativen Dokumenten, technischen Spezifikationen oder Regeln jeweils abgedeckt sind. Satz 1 ist auch für Teile der harmonisierten Norm, des normativen Dokuments, der technischen Spezifikation oder Regel im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 anzuwenden.

(2) Ist die Marktüberwachungsbehörde der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm oder ein normatives Dokument den von ihr oder ihm abgedeckten wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 nicht entspricht, so informiert sie hierüber unter Angabe der Gründe die Physikalisch-Technische Bundesanstalt. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt überprüft die eingegangenen Meldungen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit und beteiligt den Ausschuss nach § 46. Sie leitet die Meldungen mit einer Stellungnahme, aus der auch die Stellungnahme des Ausschusses nach § 46 ersichtlich ist, dem zuständigen Bundesministerium zu.

§ 8 Konformitätserklärung

(1) Unterliegt ein Messgerät mehreren Rechtsvorschriften der Europäischen Union, in denen jeweils eine Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, wird nur eine Konformitätserklärung für sämtliche Rechtsvorschriften der Europäischen Union ausgestellt. In der Erklärung sind die betroffenen Rechtsvorschriften samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union anzugeben.

(2) Unterliegt ein Messgerät mehreren sonstigen Rechtsvorschriften, in denen jeweils eine Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, wird nur eine Konformitätserklärung für sämtliche sonstigen Rechtsvorschriften ausgestellt. In der Erklärung sind die betreffenden Rechtsvorschriften mit der Fundstelle im Bundesgesetzblatt anzugeben.

§ 9 Inverkehrbringen von sonstigen Messgeräten

Sonstige Messgeräte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit den in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 4 bestimmten Kennzeichen und Aufschriften versehen sind.

§ 10 Besondere Vorschriften für Ausstellungsgeräte

Messgeräte, die den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, dürfen auf Messen, Ausstellungen und Vorführungen nur ausgestellt werden, wenn ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie für Zwecke dieses Gesetzes erst in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen.

Unterabschnitt 2 Anerkennung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen

§ 11 Aufgaben der anerkennenden Stelle und der Akkreditierungsstelle

(1) Die Aufgaben der anerkennenden Stelle obliegen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Es kann diese Aufgaben auf eine nachgeordnete Behörde übertragen. Die Übertragung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(2) Die anerkennende Stelle ist zuständig

  • 1. für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren zur Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen nach § 13 Absatz 1,
  • 2. für die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen; die anerkennende Stelle meldet jede später eintretende Änderung der Anerkennung nach § 13 Absatz 1 oder des ihr nach § 14 Absatz 2 oder 3 mitgeteilten Umfangs der Tätigkeiten; für die Notifizierung und die Meldung von Änderungen verwendet sie jeweils das von der Europäischen Kommission bereitgestellte elektronische Notifizierungsinstrument,
  • 3. für die Vergabe von Kennnummern an Konformitätsbewertungsstellen, die nicht nach Nummer 2 notifiziert werden, sowie
  • 4. für die Einrichtung der Verfahren, die zur Überwachung der anerkannten Konformitätsbewertungsstellen erforderlich sind.

(3) Für die Bewertung und Überwachung der Konformitätsbewertungsstellen nach § 13 Absatz 1 oder § 13 Absatz 5 Satz 2 ist die Stelle zuständig, die auch für die Akkreditierung nach dem Akkreditierungsstellengesetz zuständig ist (Akkreditierungsstelle). Für die Überwachung der Konformitätsbewertungsstellen nach § 13 Absatz 5 Satz 1 ist die anerkennende Stelle zuständig. Die Akkreditierungsstelle und die anerkennende Stelle treffen jeweils in ihren Zuständigkeitsbereichen die Anordnungen, die zur Beseitigung festgestellter Mängel oder zur Verhinderung künftiger Verstöße notwendig sind.

(4) Die anerkennende Stelle übermittelt die ihr zugänglichen Informationen auf Anforderung den folgenden Stellen, soweit diese die Informationen für ihre Aufgabenerfüllung benötigen:

  • 1. der Akkreditierungsstelle,
  • 2. der zuständigen Marktüberwachungsbehörde und
  • 3. den Marktüberwachungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, soweit es sich um Informationen im Zusammenhang mit notifizierten Konformitätsbewertungsstellen handelt.

§ 12 Befugnisse der anerkennenden Stelle

(1) Die anerkennende Stelle kann von den Konformitätsbewertungsstellen, die sie zur Durchführung bestimmter Konformitätsbewertungstätigkeiten anerkannt hat, die Auskünfte, die zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben erforderlich sind und sonstige Unterstützung verlangen; sie kann die dazu erforderlichen Anordnungen treffen. Die anerkennende Stelle und die von ihr beauftragten Personen sind befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume sowie Prüflaboratorien zu betreten und zu besichtigen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben erforderlich ist. Die anerkennende Stelle ist insbesondere befugt zu verlangen, dass ihr die Unterlagen vorgelegt werden, die der Konformitätsbewertung zu Grunde liegen.

(2) Die Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen nach Absatz 1 zu dulden. Sie können die Auskunft auf Fragen verweigern, sofern die Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Die Auskunftspflichtigen sind über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.

§ 13 Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen

(1) Eine Konformitätsbewertungsstelle, die die Übereinstimmung von Messgeräten mit den wesentlichen Anforderungen bewerten will, bedarf der Anerkennung (anerkannte Konformitätsbewertungsstelle). Die Anerkennung ist durch die anerkennende Stelle für bestimmte Tätigkeiten auszusprechen, wenn

  • 1. die Konformitätsbewertungsstelle dies beantragt und
  • 2. sie für die Tätigkeiten akkreditiert ist.

Die Anerkennung kann unter weiteren Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Sie kann befristet und mit dem Vorbehalt des Widerrufs sowie nachträglicher Auflagen erteilt werden.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 legt die Konformitätsbewertungsstelle Folgendes bei:

  • 1. eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten und der Messgerätearten, für die sie Kompetenz beansprucht, sowie
  • 2. eine Akkreditierungsurkunde im Original oder in Kopie, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in der die Akkreditierungsstelle bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen des § 15 erfüllt.

(3) Das Verfahren nach Absatz 1 kann über eine einheitliche Stelle im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) abgewickelt werden. Die Prüfung des Antrags auf Anerkennung muss innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein; diese Frist beginnt, sobald der Stelle alle für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen vorliegen. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.

(4) Stellen, die der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Grund europäischer Harmonisierungsrechtsvorschriften von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, von der Schweiz oder der Türkei mitgeteilt worden sind, stehen in dem mitgeteilten Umfang einer anerkannten Konformitätsbewertungsstelle gleich.

(5) Anerkennungen von Konformitätsbewertungsstellen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Anerkennungen nach Absatz 1 gleich, wenn sie ihnen gleichwertig sind. Für die Akkreditierung stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller

  • 1. die betreffenden Anforderungen des § 15 erfüllt oder
  • 2. die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des ausstellenden Staates erfüllt.

Die Anerkennung nach Satz 1 oder die Nachweise nach Satz 2 hat der Antragsteller der anerkennenden Stelle bei Antragstellung im Original oder in Kopie vorzulegen. Die anerkennende Stelle kann eine Beglaubigung der Kopie und eine beglaubigte deutsche Übersetzung verlangen.

§ 14 Konformitätsbewertungsstellen bei Behörden

(1) Zur Bewertung, ob Messgeräte mit den wesentlichen Anforderungen übereinstimmen, dürfen auch Konformitätsbewertungsstellen tätig werden, die entweder nach Absatz 2 einer in der metrologischen Überwachung tätigen Behörde oder nach Absatz 3 der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt angegliedert sind, sofern die erforderliche Kompetenz zur Durchführung von Konformitätsbewertungen unter Beachtung des § 15 Absatz 2 bis 7 und 9 nachgewiesen ist. Entsprechende Nachweise sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu führen. Die Tätigkeit der Konformitätsbewertung muss organisatorisch eindeutig getrennt von den sonstigen Aufgaben der Behörde erfolgen. Die Regelungen der §§ 19 bis 21 sind auf diese Stellen entsprechend anzuwenden.

(2) Konformitätsbewertungsstellen, die einer in der metrologischen Überwachung tätigen Behörde angegliedert sind, dürfen in dem von der zuständigen obersten Landesbehörde der anerkennenden Stelle mitgeteilten Umfang nach Maßgabe des § 17 Absatz 2 und des § 18 Absatz 2 tätig werden. Die oberste Landesbehörde übermittelt der anerkennenden Stelle die nach Absatz 1 Satz 2 zum Nachweis der Kompetenz erforderlichen Unterlagen und stellt sicher, dass die Konformitätsbewertungsstelle die ihr obliegenden Verpflichtungen erfüllt. Sie hat die anerkennende Stelle unverzüglich zu informieren, sofern die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle nicht mehr gegeben ist.

(3) Konformitätsbewertungsstellen, die der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt angegliedert sind, dürfen in dem vom Präsidenten der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt der anerkennenden Stelle und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mitgeteilten Umfang nach Maßgabe des § 17 Absatz 2 und des § 18 Absatz 2 tätig werden. Der Präsident der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt übermittelt der anerkennenden Stelle und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die nach Absatz 1 Satz 2 zum Nachweis erforderlichen Unterlagen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellt sicher, dass die Konformitätsbewertungsstelle die ihr obliegenden Verpflichtungen erfüllt. Der Präsident der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt hat die anerkennende Stelle unverzüglich zu informieren, wenn die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle nicht mehr gegeben ist.

(4) Die Konformitätsbewertungsstellen nach Absatz 1 verzichten vorbehaltlich des Satzes 2 auf die Durchführung von Konformitätsbewertungen, soweit ein ausreichender Wettbewerb für entsprechende Konformitätsbewertungen gegeben ist und keine besonderen sachlichen Gründe dafür vorliegen, dass sie die Konformitätsbewertung vornehmen. Die Konformitätsbewertung der Bauart von Messgeräten, die zur Messung der Dosis ionisierender Strahlung dienen und die in einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 genannt sind, obliegt ausschließlich der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat im Übrigen auf Antrag Konformitätsbewertungen für Messgeräte im Rahmen ihrer technischen und personellen Möglichkeiten vorbehaltlich des Satzes 1 vorzunehmen.

§ 15 Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle

(1) Die Konformitätsbewertungsstelle muss Rechtspersönlichkeit besitzen und nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründet sein.

(2) Bei der Konformitätsbewertungsstelle muss es sich um einen unabhängigen Dritten handeln, der mit der Einrichtung oder dem Messgerät, die oder das er bewerten will, in keinerlei Verbindung steht. Die Anforderung nach Satz 1 kann auch von einer Konformitätsbewertungsstelle erfüllt werden, die einem Wirtschaftsverband oder einem Fachverband angehört und die Messgeräte bewerten will, an deren Entwurf, Herstellung, Bereitstellung, Montage, Gebrauch oder Wartung Unternehmen beteiligt sind, die von diesem Verband vertreten werden, wenn die Konformitätsbewertungsstelle nachweist, dass sich aus dieser Verbandsmitgliedschaft keine Interessenkonflikte im Hinblick auf ihre Konformitätsbewertungstätigkeiten ergeben.

(3) Die Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständigen Mitarbeiter dürfen weder Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer, Eigentümer, Verwender oder Wartungsbetrieb der zu bewertenden Messgeräte noch Bevollmächtigter einer dieser Parteien sein. Dies schließt weder das Verwenden von bereits einer Konformitätsbewertung unterzogenen Messgeräten, die für die Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle erforderlich sind, noch das Verwenden solcher Messgeräte zum persönlichen Gebrauch aus. Die Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständigen Mitarbeiter dürfen weder direkt an Entwurf, Herstellung oder Bau, Vermarktung, Installation, Verwenden oder Wartung dieser Messgeräte beteiligt sein noch dürfen sie die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien vertreten. Sie dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungstätigkeiten beeinträchtigen können. Dies ist insbesondere für Beratungsdienstleistungen maßgebend. Die Konformitätsbewertungsstelle gewährleistet, dass Tätigkeiten ihrer Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität und Unparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten nicht beeinträchtigen.

(4) Die Konformitätsbewertungsstelle und ihre Mitarbeiter haben die Konformitätsbewertungstätigkeiten mit der größtmöglichen Professionalität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich durchzuführen; sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, durch Dritte ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertung auswirken könnte und speziell von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis dieser Konformitätsbewertung haben.

(5) Die Konformitätsbewertungsstelle muss in der Lage sein, alle Aufgaben der Konformitätsbewertung zu bewältigen, für die sie die Kompetenz beansprucht, gleichgültig, ob diese Aufgaben von ihr selbst, in ihrem Auftrag oder unter ihrer Verantwortung erfüllt werden. Die Konformitätsbewertungsstelle muss für jedes Verfahren der Konformitätsbewertung und für jede Art und Kategorie von Messgeräten, für die sie bewertend tätig werden will, über Folgendes verfügen:

  • 1. die erforderliche Anzahl von Mitarbeitern mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zu erfüllen,
  • 2. Beschreibungen von Verfahren, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen, sowie über eine angemessene Politik und geeignete Verfahren, bei denen zwischen den Aufgaben, die sie als anerkannte Konformitätsbewertungsstelle wahrnimmt, und anderen Tätigkeiten unterschieden wird, und
  • 3. Verfahren zur Durchführung von Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur, des Grades an Komplexität der jeweiligen Produkttechnologie und der Tatsache, dass es sich bei dem Produktionsprozess um eine Massenfertigung oder Serienproduktion handelt.

Die Konformitätsbewertungsstelle muss über die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben, die mit der Konformitätsbewertung verbunden sind, verfügen und sie hat Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen.

(6) Die Konformitätsbewertungsstelle stellt sicher, dass die Mitarbeiter, die für die Durchführung der Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständig sind,

  • 1. eine Fach- und Berufsausbildung besitzen, die sie für alle Konformitätsbewertungstätigkeiten qualifiziert, für die die Konformitätsbewertungsstelle bewertend tätig werden will,
  • 2. über eine ausreichende Kenntnis der Messgeräte und der Konformitätsbewertungsverfahren verfügen und die entsprechende Befugnis besitzen, solche Konformitätsbewertungen durchzuführen,
  • 3. angemessene Kenntnisse und Verständnis der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen besitzen, insbesondere der wesentlichen Anforderungen sowie der geltenden harmonisierten Normen, normativen Dokumente und der vom Ausschuss nach § 46 ermittelten Normen und Spezifikationen,
  • 4. die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis für durchgeführte Konformitätsbewertungen haben.

(7) Die Konformitätsbewertungsstelle hat ihre Unparteilichkeit, die ihrer obersten Leitungsebene und die ihres Konformitätsbewertungspersonals sicherzustellen. Die Vergütung der obersten Leitungsebene und des Konformitätsbewertungspersonals darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Konformitätsbewertungen oder deren Ergebnissen richten.

(8) Die Konformitätsbewertungsstelle, soweit es sich nicht um eine Stelle nach § 14 handelt, hat eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Risiken angemessen abdeckt.

(9) Die Mitarbeiter einer Konformitätsbewertungsstelle sind hinsichtlich solcher Informationen, die sie im Rahmen einer Konformitätsbewertung erhalten, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht nicht gegenüber den Marktüberwachungsbehörden und dem Hersteller oder seinem Bevollmächtigten. Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nach Beendigung der Tätigkeit der Mitarbeiter fort. Die Konformitätsbewertungsstelle darf die im Rahmen einer Konformitätsbewertung erlangten Informationen, insbesondere Prüfergebnisse, nur an die Marktüberwachungsbehörden und den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten herausgeben. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit Zustimmung des Herstellers oder seines Bevollmächtigten zulässig. Die von der Konformitätsbewertungsstelle zu beachtenden Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.

§ 16 Vermutung der Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle

(1) Weist eine Konformitätsbewertungsstelle nach, dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen oder von Teilen dieser Normen erfüllt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, so wird vermutet, dass sie die Anforderungen nach § 15 in dem Umfang erfüllt, in dem die anwendbaren harmonisierten Normen diese Anforderungen abdecken.

(2) Ist die anerkennende Stelle der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm den von dieser abgedeckten Anforderungen nach § 15 nicht voll entspricht, informiert sie hierüber unter Angabe der Gründe die Europäische Kommission.

§ 17 Notifizierung der Konformitätsbewertungsstelle

(1) Betrifft die Anerkennung einer Konformitätsbewertungsstelle die Bewertung von Messgeräten, die vom Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften der Europäischen Union erfasst sind, in denen die Notifizierung dieser Stellen gegenüber der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorgesehen ist, so ist die Anerkennung unter der aufschiebenden Bedingung zu erteilen, dass nach der Notifizierung innerhalb der folgenden Fristen weder die Europäische Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Einwände erhoben haben:

  • 1. innerhalb von zwei Wochen, sofern eine Akkreditierungsurkunde vorliegt, oder
  • 2. innerhalb von zwei Monaten, sofern keine Akkreditierungsurkunde vorliegt.

(2) Konformitätsbewertungsstellen nach § 14 Absatz 1 dürfen die Bewertung von Messgeräten, auf die Rechtsvorschriften der Europäischen Union anwendbar sind, in denen die Notifizierung dieser Stellen gegenüber der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorgesehen ist, erst aufnehmen, wenn innerhalb der folgenden Fristen weder die Europäische Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Einwände erhoben haben:

  • 1. innerhalb von zwei Wochen, sofern eine Akkreditierungsurkunde vorliegt, oder
  • 2. innerhalb von zwei Monaten, sofern keine Akkreditierungsurkunde vorliegt.

Die Konformitätsbewertungsstellen nach § 14 Absatz 1 dürfen Bewertungen von Messgeräten nach Satz 1 nicht vornehmen, nachdem die anerkennende Stelle die Notifizierung zurückgezogen hat. Die anerkennende Stelle hat die Notifizierung zurückzuziehen, wenn die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle nicht mehr gegeben ist.

(3) Beruht die Bestätigung der Kompetenz nicht auf einer Akkreditierungsurkunde, legt die anerkennende Stelle der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Unterlagen als Nachweis vor, die die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle bestätigen. Sie legt ferner die Vereinbarungen vor, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die Konformitätsbewertungsstelle regelmäßig überwacht wird und stets den Anforderungen nach § 15 genügt.

(4) Die anerkennende Stelle erteilt der Europäischen Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Kompetenz der betreffenden Stelle zum Zeitpunkt der Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz während der Tätigkeit der betreffenden Stelle.

§ 18 Vergabe von Kennnummern

(1) Die anerkennende Stelle vergibt an Konformitätsbewertungsstellen nach § 13 Absatz 1 oder § 14 Absatz 1, die nicht nach § 17 zu notifizieren sind, eine Kennnummer. Die Kennnummer besteht aus den Großbuchstaben „DE“ und vier nachfolgenden Ziffern. Die anerkennende Stelle veröffentlicht ein Verzeichnis der Konformitätsbewertungsstellen mit den von ihr vergebenen Kennnummern sowie Angaben zu den Tätigkeiten, für die die Anerkennung ausgesprochen wurde.

(2) Konformitätsbewertungsstellen nach § 14 Absatz 1 dürfen Bewertungen von Messgeräten, bei deren Bewertung sie die Kennnummer nach Absatz 1 verwenden, nicht vornehmen, sofern die anerkennende Stelle die Kennnummer zurückgezogen hat. Die anerkennende Stelle hat die Kennnummer zurückzuziehen, wenn die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle nicht mehr gegeben ist.

§ 19 Verpflichtungen der anerkannten Konformitätsbewertungsstelle

(1) Die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle führt die Konformitätsbewertung im Einklang mit den Verfahren der Konformitätsbewertung gemäß der Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 3 und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durch.

(2) Stellt die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle fest, dass ein Messgerät die wesentlichen Anforderungen im Sinne des § 6 Absatz 2 nicht erfüllt, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen und stellt keine Konformitätsbescheinigung aus.

(3) Hat die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle bereits eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt und stellt sie im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass das Messgerät die wesentlichen Anforderungen nicht erfüllt, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen; falls nötig, setzt sie die Bescheinigung aus oder zieht sie zurück.

(4) Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder genügen diese nicht, um die Erfüllung der Anforderungen sicherzustellen, schränkt die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle alle betreffenden Konformitätsbescheinigungen ein, setzt sie aus oder zieht sie zurück.

(5) Die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle hat in einem Ausschuss der Konformitätsbewertungsstellen mitzuwirken, der der Vereinheitlichung der Konformitätsbewertungspraxis und der fachlichen Fortbildung der Stellen dient. Der Ausschuss wird unter der Leitung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt gebildet. Eine Konformitätsbewertungsstelle, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 2 notifiziert ist, hat sich an der europäischen Koordinierungsgruppe der notifizierten Stellen zu beteiligen. Sie kann diese Aufgabe auf einen oder mehrere gemeinsame Vertreter der Konformitätsbewertungsstellen übertragen. Der oder die Vertreter nach Satz 4 werden vom Ausschuss der Konformitätsbewertungsstellen benannt und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie notifiziert. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann diese Aufgabe auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.

(6) Die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle hat auf den von ihr erstellten Konformitätsbescheinigungen die ihr von der Europäischen Kommission zugeteilte Kennnummer anzubringen. Ist die Konformitätsbewertungsstelle ausschließlich für die Bewertung solcher Messgeräte anerkannt, für die die Zuteilung einer Kennnummer durch die Europäische Kommission nicht vorgesehen ist, bringt sie die ihr von der anerkennenden Stelle zugewiesene Kennnummer an.

§ 20 Meldepflichten der anerkannten Konformitätsbewertungsstelle

(1) Die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle meldet der anerkennenden Stelle unverzüglich

  • 1. jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Konformitätsbescheinigung,
  • 2. alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich und die Bedingungen der Anerkennung haben,
  • 3. jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten hat,
  • 4. auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie nachgegangen ist und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und der Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt hat.

(2) Die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle übermittelt den anderen Stellen, die ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten nachgehen und gleichartige Messgeräte abdecken, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen.

§ 21 Zweigunternehmen einer anerkannten Konformitätsbewertungsstelle und Vergabe von Unteraufträgen

(1) Vergibt die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese Aufgaben einem Zweigunternehmen, stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Anforderungen des § 15 erfüllt und informiert die anerkennende Stelle entsprechend.

(2) Die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle haftet für ein Verschulden ihrer Unterauftragnehmer oder Zweigunternehmer bei Ausführung der diesen von ihr übertragenen Arbeiten wie für eigenes Verschulden; dies gilt unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind.

(3) Arbeiten dürfen nur dann an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einem Zweigunternehmen übertragen werden, wenn der Auftraggeber dem zustimmt.

(4) Die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle hält die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und über die von ihm im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens ausgeführten Arbeiten für die anerkennende Stelle bereit.

§ 21a Akkreditierte interne Stelle

(1) Eine akkreditierte interne Stelle kann bei Konformitätsbewertungstätigkeiten für das Unternehmen, dem sie angehört, für die Zwecke der Durchführung der Konformitätsbewertungsverfahren nach dem in Anlage 4 der Mess- und Eichverordnung genannten Modul A2 oder Modul C2 tätig werden, wenn

  • 1. sie nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) akkreditiert ist,
  • 2. sie ihre Leistungen ausschließlich für das Unternehmen erbringt, dem sie angehört,
  • 3. sie von dem Unternehmen, dem sie angehört, organisatorisch unterscheidbar ist und über Berichtsverfahren verfügt, die ihre Unparteilichkeit gewährleisten, die sie gegenüber der nationalen Akkreditierungsstelle nachweist,
  • 4. sie nicht an Entwurf, Produktion, Lieferung, Installierung, Verwendung oder Wartung der durch sie bewerteten Messgeräte beteiligt ist und
  • 5. ihre Mitarbeiter nicht für Konstruktion, Herstellung, Lieferung, Installation, Betrieb oder Wartung der von ihnen zu bewertenden Messgeräte verantwortlich sind und keiner Tätigkeit nachgehen, die der Unabhängigkeit ihres Urteils oder ihrer Integrität im Zusammenhang mit den Bewertungsaufgaben schaden können.

(2) Ein Unternehmen, das ein in Absatz 1 bezeichnetes Verfahren anwendet, hat der notifizierenden Behörde auf deren Verlangen Informationen über die Akkreditierung der akkreditierten internen Stelle oder von der nationalen Akkreditierungsstelle zu übermitteln.

§ 22 Widerruf der Anerkennung

(1) Stellt die anerkennende Stelle fest oder wird sie darüber informiert, dass eine nach § 13 Absatz 1 anerkannte Konformitätsbewertungsstelle die in § 15 genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, widerruft sie ganz oder teilweise die Anerkennung. Sie informiert unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union darüber, soweit die Anerkennung das Recht zur Bewertung von Messgeräten betrifft, die von Rechtsvorschriften der Europäischen Union erfasst sind.

(2) Im Fall des Widerrufs nach Absatz 1 oder wenn die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle ihre Tätigkeit einstellt, ergreift die anerkennende Stelle die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Akten dieser Stelle von einer anderen anerkannten Konformitätsbewertungsstelle weiterbearbeitet und für die anerkennende Stelle und die Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereitgehalten werden.

Unterabschnitt 3 Pflichten der Wirtschaftsakteure

§ 23 Pflichten des Herstellers

(1) Der Hersteller trägt die Verantwortung, dass die von ihm hergestellten Messgeräte nur in Verkehr gebracht oder von ihm für eigene Zwecke in Betrieb genommen werden, wenn sie die wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllen. Er gewährleistet durch geeignete Verfahren, dass auch bei Serienfertigung die Konformität sichergestellt ist. Werden innerhalb der Serienfertigung der Entwurf eines Messgeräts oder dessen Merkmale geändert oder ändern sich die technischen Regeln, auf die bei der Konformitätserklärung verwiesen wird, so hat der Hersteller diese Änderungen angemessen zu berücksichtigen.

(2) Der Hersteller hat auf Messgeräten und sonstigen Messgeräten die nach § 6 Absatz 4 und 5 und § 9 erforderlichen Kennzeichen und Aufschriften anzubringen.

(3) Der Hersteller hat die technischen Unterlagen zu erstellen, die zur Durchführung der Konformitätsbewertung nach § 6 Absatz 3 erforderlich sind. Er hat die Konformitätsbewertung durchführen zu lassen und die Konformitätserklärung auszustellen. Mit der Ausstellung der Konformitätserklärung übernimmt er die Verantwortung für die Konformität des Messgeräts. Er hat die Unterlagen nach Satz 1 und die Konformitätserklärung nach Satz 2 für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Messgeräts aufzubewahren.

(4) Der Hersteller hat dem Messgerät beim Inverkehrbringen die in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 2 bestimmten Informationen für die Verwendung in deutscher Sprache beizufügen.

(5) Soweit es zur Beurteilung der Funktionsfähigkeit eines Messgeräts zweckmäßig ist, prüft der Hersteller auf dem Markt bereitgestellte Messgeräte mittels Stichproben. Werden bei einem Messgerätemodell Qualitätsmängel bekannt, führt er ein Verzeichnis der Beschwerden, der als nichtkonform erkannten Messgeräte und der erfolgten Rückrufe. Er informiert die Händler über den aktuellen Stand der Dinge.

(6) Hat der Hersteller berechtigten Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Messgerät oder ein sonstiges Messgerät nicht die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, hat er unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, durch die die Konformität des Messgeräts hergestellt wird. Wenn dies nicht möglich ist, muss er die Messgeräte vom Markt nehmen oder zurückrufen. Sind mit dem Messgerät auf Grund messtechnischer Eigenschaften Gefahren verbunden, informiert er die nach Landesrecht zuständige Behörde sowie die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen er das Messgerät auf dem Markt bereitgestellt hat unverzüglich über die Nichtkonformität und über die bereits ergriffenen Maßnahmen.

§ 24 Pflichten des Bevollmächtigten

(1) Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.

(2) Der Bevollmächtigte nimmt die ihm vom Hersteller übertragenen Aufgaben für diesen wahr. Ein Hersteller, der einen Bevollmächtigten einsetzt, muss diesem mindestens die folgenden Aufgaben übertragen:

  • 1. Bereithaltung der Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die Marktüberwachungsbehörden über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Messgeräts,
  • 2. zum Nachweis der Konformität eines Messgeräts Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen an eine zuständige Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen und
  • 3. Zusammenarbeit mit einer zuständigen Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen bei allen Maßnahmen zur Beseitigung der Risiken, die mit Messgeräten verbunden sind.

(3) Die Verpflichtungen nach § 23 Absatz 1 Satz 1 und die Erstellung der technischen Unterlagen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 können vom Hersteller nicht auf einen Bevollmächtigten übertragen werden.

§ 25 Pflichten des Einführers

(1) Der Einführer darf nur konforme Messgeräte in Verkehr bringen oder für eigene Zwecke in Betrieb nehmen.

(2) Bevor der Einführer ein Messgerät in den Verkehr bringt oder für eigene Zwecke in Betrieb nimmt, muss er sicherstellen, dass

  • 1. der Hersteller ein geeignetes Verfahren zur Konformitätsbewertung durchgeführt und die technischen Unterlagen erstellt hat,
  • 2. das Messgerät mit den nach § 6 Absatz 4 und 5 erforderlichen Kennzeichen und Aufschriften versehen ist,
  • 3. dem Messgerät die in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 2 bestimmten Informationen für die Verwendung in deutscher Sprache beigefügt sind,
  • 4. durch Lagerung und Transport, soweit sie in seiner Verantwortung erfolgen, die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen des Messgeräts nicht beeinträchtigt wird.

(3) Der Einführer hat ein sonstiges Messgerät mit den nach § 9 erforderlichen Kennzeichen und Aufschriften zu versehen.

(4) Der Einführer hat über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Messgeräts eine Kopie der Konformitätserklärung für Zwecke der Marktüberwachung bereitzuhalten. Er hat den Marktüberwachungsbehörden die im Rahmen der Konformitätsbewertung erstellten technischen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen, soweit dies für Zwecke der Marktüberwachung erforderlich ist.

(5) Die Verpflichtungen des Herstellers nach § 23 Absatz 5 und 6 sind für den Einführer entsprechend anzuwenden. Geht von dem Messgerät auf Grund messtechnischer Eigenschaften eine Gefahr aus, hat der Einführer auch den Hersteller zu informieren.

§ 26 Pflichten des Händlers

(1) Der Händler hat sicherzustellen, dass in Verkehr gebrachte Messgeräte von ihm nur auf dem Markt bereitgestellt oder für eigene Zwecke in Betrieb genommen werden, wenn

  • 1. sie mit den nach § 6 Absatz 4 und 5 bestimmten Kennzeichen und Aufschriften versehen sind und
  • 2. ihnen die in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 2 bestimmten Informationen für die Verwendung in deutscher Sprache beigefügt sind.

Satz 1 Nummer 1 ist auch bei sonstigen Messgeräten anzuwenden.

(2) Besteht berechtigter Grund zu der Annahme, dass ein Messgerät die wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 nicht einhält, darf der Händler das Messgerät erst auf dem Markt bereitstellen oder in Betrieb nehmen, wenn die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen gewährleistet ist. Geht von dem Messgerät auf Grund messtechnischer Eigenschaften eine Gefahr aus, informiert er den Hersteller oder den Einführer sowie die nach Landesrecht zuständige Behörde unverzüglich über die Nichtkonformität.

(3) Besteht berechtigter Grund zu der Annahme, dass ein Messgerät, das vom Händler auf dem Markt bereitgestellt wurde, die gesetzlichen Anforderungen nicht einhält, hat der Händler die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Konformität des Messgeräts herzustellen. Soweit notwendig, ruft er Messgeräte zurück oder nimmt sie zurück. Geht von dem Messgerät auf Grund messtechnischer Eigenschaften eine Gefahr aus, informiert er die nach Landesrecht zuständige Behörde unverzüglich über die Nichtkonformität und die bereits ergriffenen Maßnahmen.

(4) Soweit Lagerung und Transport in der Verantwortung des Händlers erfolgen, hat dieser zu gewährleisten, dass dadurch nicht die wesentlichen Anforderungen, die das Messgerät erfüllen muss, beeinträchtigt werden.

Unterabschnitt 4 Inverkehrbringen und Inbetriebnahme in besonderen Fällen

§ 27 EG-Bauartzulassung und EG-Ersteichung

(1) Messgeräte, die nach den Vorschriften der Richtlinie 2009/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren (ABl. L 106 vom 28.4.2009, S. 7) über eine EG-Bauartzulassung verfügen, dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn sie entsprechend den Vorschriften der genannten Richtlinie EG-erstgeeicht und gekennzeichnet sind.

(2) Die EG-Bauartzulassung wird im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf Antrag des Herstellers oder seines Bevollmächtigten durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt nach Maßgabe der Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 6 erteilt.

(3) Die EG-Ersteichung wird im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf Antrag eines Wirtschaftsakteurs oder desjenigen, der Messgeräte verwendet, durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden nach Maßgabe der Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 6 erteilt.

§ 28 Messgeräte, die rechtmäßig im Ausland in Verkehr gebracht wurden

(1) Messgeräte, die

  • 1. nicht die CE-Kennzeichnung, die EG-Bauartzulassung oder die EG-Ersteichung erhalten können und
  • 2. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in der Schweiz oder der Türkei rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden,

dürfen auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr gebracht werden, wenn die Messrichtigkeit, Messbeständigkeit und Prüfbarkeit bei diesen Messgeräten in gleichwertiger Weise gewährleistet sind wie bei Messgeräten, die nach diesem Gesetz in Verkehr gebracht worden sind.

(2) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben bei einer Prüfung der Gleichwertigkeit von Messgeräten im Sinne des Absatzes 1 die Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/515 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 1) zu beachten.

(3) (weggefallen)

§ 29 Pflichten der Wirtschaftsakteure in den Fällen der §§ 27 und 28

§ 23 Absatz 3 bis 6, § 24 Absatz 2, § 25 Absatz 2 Nummer 3 und 4, Absatz 4 und 5 und § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 2 bis 4 sind für die Fälle der §§ 27 und 28 entsprechend anzuwenden.

Unterabschnitt 5 Verordnungsermächtigung

§ 30 Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Gewährleistung der Messrichtigkeit, Messbeständigkeit und Prüfbarkeit, auch zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union Folgendes näher zu bestimmen:

  • 1. die wesentlichen Anforderungen an Messgeräte im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 im Rahmen des vorgesehenen Verwendens in Form von allgemeinen Vorgaben für Messgeräte und, soweit europarechtlich erforderlich, in Form von gerätespezifischen Vorgaben; dabei können auch Regelungen getroffen werden über Sicherungen des Messgeräts zum Schutz vor einem unbefugten Zugriff Dritter auf Messwerte,
  • 2. die dem Messgerät für die Verwendung in deutscher Sprache beizufügenden Informationen,
  • 3. die Anforderungen an die Konformitätsbewertung im Sinne des § 6 Absatz 3, deren Durchführung einschließlich der Festlegung der dafür zu erstellenden technischen Unterlagen, die Zuordnung der Messgeräte zu den einzelnen Verfahren der Konformitätsbewertung sowie den Inhalt von Konformitätserklärungen,
  • 4. die Kennzeichnung der Messgeräte und den Inhalt von Aufschriften auf Messgeräten im Sinne von § 6 Absatz 4 und 5 und § 9; soweit Angaben auf Messgeräten auf Grund deren Größe nicht möglich sind, können andere Formen der Informationsangabe festgelegt werden,
  • 5. die Anforderungen an Konformitätsbewertungsstellen einschließlich näherer Regelungen über die Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung nach § 15 Absatz 8, insbesondere zum Umfang des notwendigen Versicherungsschutzes, den der Versicherungsvertrag zu gewähren hat, und zur Mindestversicherungssumme je Versicherungsfall sowie zu zulässigen Risikoausschlüssen,
  • 6. die Anforderungen an die EG-Bauartzulassung und die EG-Ersteichung von Messgeräten, einschließlich Vorschriften über Kennzeichen und Aufschriften auf den Messgeräten sowie die von diesen Vorschriften erfassten Messgeräte.

Abschnitt 3 Verwenden von Messgeräten und Messwerten, Eichung von Messgeräten

Unterabschnitt 1 Verwenden von Messgeräten und Messwerten

§ 31 Anforderungen an das Verwenden von Messgeräten

(1) Verwendet werden dürfen ausschließlich Messgeräte oder sonstige Messgeräte, die den Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Sie müssen im Rahmen der vorgesehenen Verwendungsbedingungen eingesetzt werden.

(2) Wer ein Messgerät verwendet, hat sicherzustellen, dass

  • 1. die wesentlichen Anforderungen an das Messgerät nach § 6 Absatz 2 während der gesamten Zeit, in der das Messgerät verwendet wird, und bei der Zusammenschaltung mit anderen Geräten erfüllt sind, wobei anstelle der Fehlergrenzen nach § 6 Absatz 2 die Verkehrsfehlergrenzen einzuhalten sind,
  • 2. die in einer Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 3 enthaltenen Vorschriften über das Verwenden öffentlicher Messgeräte beachtet werden, wenn das Messgerät dazu verwendet wird, Messungen für jedermann vorzunehmen (öffentliches Messgerät),
  • 3. das Messgerät nach § 37 Absatz 1 nicht ungeeicht verwendet wird,
  • 4. Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe am Messgerät, einschließlich solcher durch elektronisch vorgenommene Maßnahmen, für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten nach Ablauf der nach § 41 Absatz 1 Nummer 6 bestimmten Eichfrist, längstens für fünf Jahre, aufbewahrt werden.

§ 32 (weggefallen)

§ 33 Anforderungen an das Verwenden von Messwerten

(1) Werte für Messgrößen dürfen im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder bei Messungen im öffentlichen Interesse nur dann angegeben oder verwendet werden, wenn zu ihrer Bestimmung ein Messgerät bestimmungsgemäß verwendet wurde und die Werte auf das jeweilige Messergebnis zurückzuführen sind, soweit in der Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 2 nichts anderes bestimmt ist. Andere bundesrechtliche Regelungen, die vergleichbaren Schutzzwecken dienen, sind weiterhin anzuwenden.

(2) Wer Messwerte verwendet, hat sich im Rahmen seiner Möglichkeiten zu vergewissern, dass das Messgerät die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und hat sich von der Person, die das Messgerät verwendet, bestätigen zu lassen, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllt.

(3) Wer Messwerte verwendet, hat

  • 1. dafür zu sorgen, dass Rechnungen, soweit sie auf Messwerten beruhen, von demjenigen, für den die Rechnungen bestimmt sind, in einfacher Weise zur Überprüfung angegebener Messwerte nachvollzogen werden können und
  • 2. für die in Nummer 1 genannten Zwecke erforderlichenfalls geeignete Hilfsmittel bereitzustellen.

§ 34 Vermutungswirkung

Soweit der Verpflichtete Maßnahmen ergriffen hat, die von Regeln, technischen Spezifikationen oder Erkenntnissen abgedeckt sind, die vom Ausschuss nach § 46 ermittelt wurden und deren Fundstelle die Physikalisch-Technische Bundesanstalt im Bundesanzeiger veröffentlicht hat, wird vermutet, dass

  • 1. die wesentlichen Anforderungen bei dem Verwenden von Messgeräten nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 erfüllt werden und
  • 2. Rechnungen, bei denen Messwerte nach § 33 Absatz 3 verwendet werden, nachvollzogen werden können.

§ 35 Ausnahmen für geschlossene Grundstücksnutzungen

(1) Verwendet ein Vertragspartner Messgeräte im Rahmen geschäftlicher Zwecke zur Ermittlung leitungsgebundener Leistungen unter gleich bleibenden gewerblichen Vertragspartnern, kann er bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich beantragen, für diese Messgeräte von den Regelungen des Gesetzes befreit zu werden, wenn

  • 1. die anderen Vertragspartner ihr Einverständnis zu der Befreiung erklärt haben und
  • 2. sich die Betriebsstätten der Vertragspartner auf derselben räumlich abgegrenzten Fläche befinden.

(2) Die zuständige Behörde hat die Befreiung zu erteilen, wenn die Vertragspartner schriftlich bestätigt haben, dass

  • 1. sie mit der Befreiung von den Regelungen des Gesetzes einverstanden sind; in der Erklärung sind die Art der vertraglichen Leistung sowie die Messgeräteart, auf die sich die Befreiung bezieht, näher zu bezeichnen,
  • 2. ein Qualitätssicherungssystem zur Gewährleistung richtiger Messungen besteht, das den anerkannten Regeln der Technik entspricht,
  • 3. die Vertragspartner jederzeit Zugang zum Messgerät haben und
  • 4. zwischen den Vertragspartnern ein Verfahren zum Vorgehen bei fehlerhaften Messungen vereinbart ist.

(3) Die Befreiung ist auf einen Zeitraum von fünf Jahren zu befristen. Eine erneute Befreiung ist zulässig.

(4) Einem Vertragspartner darf kein Nachteil entstehen, sofern er sein Einverständnis nicht erklärt. Die Weitergabe von Kosteneinsparungen bleibt hiervon unberührt.

§ 36 Ausnahmen für bestimmte Verwendungen

Die Pflichten dieses Unterabschnitts sind nicht anzuwenden, soweit in der Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 5 Ausnahmen für einzelne Verwendungen bestimmt sind. Ausnahmen können bestimmt werden, wenn das Schutzbedürfnis der von der Messung Betroffenen dies rechtfertigt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

  • 1. davon ausgegangen werden kann, dass die von der Messung unmittelbar Betroffenen wirtschaftlich gleichwertig sind und über die erforderliche Kompetenz zur Durchführung von Messungen und zur Bewertung der Messergebnisse verfügen,
  • 2. in anderen Vorschriften als nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung sichergestellt ist, dass das Verwenden der Messgeräte zu einer zutreffenden Bestimmung von Messwerten führt oder
  • 3. bei einem amtlichen Verwenden von Messgeräten die Messrichtigkeit nicht von Bedeutung ist.

Unterabschnitt 2 Eichung und Befundprüfung

§ 37 Eichung und Eichfrist

(1) Messgeräte dürfen nicht ungeeicht verwendet werden,

  • 1. nachdem die in der Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 6 bestimmte Eichfrist abgelaufen ist oder
  • 2. wenn die Eichfrist nach Absatz 2 vorzeitig endet.

Für Messgeräte, die nach den Vorschriften des Abschnitts 2 in Verkehr gebracht wurden, beginnt die Eichfrist mit dem Inverkehrbringen; sie entsprechen geeichten Messgeräten für die Dauer der mit dem Inverkehrbringen beginnenden jeweiligen Eichfrist und bedürfen für die Dauer dieser Eichfrist keiner Eichung.

(2) Die Eichfrist endet vorzeitig, wenn

  • 1. das Messgerät die wesentlichen Anforderungen im Sinne des § 6 Absatz 2 nicht erfüllt, wobei anstelle der Fehlergrenzen nach § 6 Absatz 2 die in einer Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 bestimmten Verkehrsfehlergrenzen einzuhalten sind,
  • 2. ein Eingriff vorgenommen wird, der Einfluss auf die messtechnischen Eigenschaften des Messgeräts haben kann oder dessen Verwendungsbereich erweitert oder beschränkt,
  • 3. die vorgeschriebene Bezeichnung des Messgeräts geändert oder eine unzulässige Bezeichnung, Aufschrift, Messgröße, Einteilung oder Hervorhebung einer Einteilung angebracht wird,
    1. die in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 4 oder § 41 Absatz 1 Nummer 6 vorgeschriebenen Kennzeichen unkenntlich, entwertet oder vom Messgerät entfernt sind; dies ist nicht anzuwenden, wenn
    • a) die Unkenntlichmachung, Entwertung oder Entfernung unter Aufsicht einer nach § 40 zuständigen Stelle durchgeführt werden und
    • b) die unkenntlich gemachten, entwerteten oder entfernten Kennzeichen durch geeignete Kennzeichen der beaufsichtigenden Stelle ersetzt werden,
    1. das Messgerät mit einer Einrichtung verbunden wird, deren Anfügung nicht zulässig ist.

Satz 1 Nummer 2 ist nicht anzuwenden auf ein Smart-Meter-Gateway nach § 2 Satz 1 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes, wenn ein Smart-Meter-Gateway-Administrator eine Software-Aktualisierung nach den Vorgaben des § 40 Absatz 5 der Mess- und Eichverordnung durchführt.

(3) Die Eichung erfolgt auf Antrag. Bei der Eichung können vorgelegte aktuelle Prüf- und Untersuchungsergebnisse berücksichtigt werden.

(4) Bei der Eichung sind grundsätzlich die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 sowie die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden in § 7 genannten harmonisierten Normen, normativen Dokumente, technischen Spezifikationen oder Regeln zu Grunde zu legen. Soweit es zur Gewährleistung der Messrichtigkeit oder der Messbeständigkeit unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit erforderlich ist, können bei der Eichung im Einzelfall die aktuellen Bedingungen zu Grunde gelegt werden; dies ist insbesondere vorzusehen, wenn die aktuellen Bedingungen für den Antragsteller weniger belastend sind.

(5) Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 gilt nicht für instand gesetzte Messgeräte, wenn

  • 1. das Messgerät nach der Instandsetzung die wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 erfüllt, wobei anstelle der Fehlergrenzen nach § 6 Absatz 2 die in einer Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 bestimmten Verkehrsfehlergrenzen einzuhalten sind,
  • 2. die erneute Eichung unverzüglich beantragt wird,
  • 3. die Instandsetzung durch ein in der Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 7 bestimmtes Zeichen des Instandsetzers kenntlich gemacht ist und
  • 4. der Instandsetzer die zuständige Behörde unverzüglich über die erfolgte Instandsetzung in Kenntnis gesetzt hat.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 dürfen Messgeräte, deren Software durch einen technischen Vorgang aktualisiert wurde, wieder verwendet werden, wenn die zuständige Behörde nach § 40 Absatz 1 dies auf Antrag genehmigt hat. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

  • 1. die Eignung der Software und des Messgeräts für eine Aktualisierung seiner Software festgestellt wurde,
  • 2. hierfür eine Konformitätsbewertung vorliegt,
  • 3. die erfolgte Aktualisierung dauerhaft im Messgerät aufgezeichnet ist und
  • 4. eine Behörde nach Satz 1 das Vorliegen dieser Voraussetzungen durch eine Stichprobenprüfung überprüft hat.

Die Eichfristen des jeweiligen Messgeräts bleiben hiervon unberührt.

§ 38 Verspätete Eichungen

Hat der Verwender die Eichung mindestens zehn Wochen vor Ablauf der Eichfrist beantragt und das zur Eichung seinerseits Erforderliche getan oder angeboten, steht das Messgerät trotz des Ablaufs der Eichfrist bis zum Zeitpunkt der behördlichen Überprüfung einem geeichten Messgerät gleich. Hat der Verwender die Eichung zu einem späteren Zeitpunkt beantragt und ist der Behörde eine Eichung vor Ablauf der Eichfrist nicht möglich, so kann sie das weitere Verwenden des Messgeräts bis zum Zeitpunkt der behördlichen Überprüfung gestatten. Die Behörde soll die Eichung nach Ablauf der Eichfrist unverzüglich vornehmen.

§ 39 Befundprüfung

(1) Wer ein begründetes Interesse an der Messrichtigkeit darlegt, kann bei der Behörde nach § 40 Absatz 1 beantragen festzustellen, ob ein Messgerät die wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 erfüllt, wobei anstelle der Fehlergrenzen nach § 6 Absatz 2 die in einer Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 bestimmten Verkehrsfehlergrenzen einzuhalten sind (Befundprüfung).

(2) Für ein Messgerät oder eine damit verbundene Zusatzeinrichtung, das oder die bei der Ermittlung des Verbrauchs an Elektrizität, Gas, Wärme oder Wasser eingesetzt wird, kann die Feststellung nach Absatz 1 auch bei einer staatlich anerkannten Prüfstelle nach § 40 Absatz 3 beantragt werden.

§ 40 Zuständige Stellen für die Eichung

(1) Die Eichung wird von den nach Landesrecht zuständigen Behörden vorgenommen. Örtlich zuständig für die Eichung und sonstige Prüfung von Messgeräten an der Amtsstelle ist jede nach Satz 1 sachlich zuständige Behörde, bei der eine solche Amtshandlung beantragt wird.

(2) Wird von einem Verwender oder von einem Beauftragten für verschiedene Verwender die Eichung mehrerer Messgeräte am Aufstellort oder die Genehmigung zur Aktualisierung von Software beantragt, koordiniert die zuständige Behörde die Verfahren mit dem Ziel einer möglichst kostengünstigen Abfolge der Prüfverfahren. Sind Messgeräte an Aufstellorten in verschiedenen Bundesländern betroffen, kooperieren die zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten. Ein bei der örtlich zuständigen Behörde am Hauptsitz des Verwenders gestellter Antrag, der weitere Aufstellungsorte umfasst, wird von Amts wegen an die zuständigen Behörden weitergeleitet. Ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, so gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, zu dem er bei der zuständigen Behörde am Hauptsitz des Verwenders eingegangen ist.

(3) Zur Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme und damit verbundenen Zusatzeinrichtungen können Prüfstellen durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 staatlich anerkannt werden. Die Prüfstelle muss über eine Haftpflichtversicherung verfügen. Der Leiter und der Stellvertreter der Prüfstelle sind von der zuständigen Behörde öffentlich zu bestellen und zu verpflichten. Widerrufen werden können außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes

  • 1. die Anerkennung der Prüfstelle, wenn inhaltliche Beschränkungen der Anerkennung nicht beachtet werden,
  • 2. die Bestellung, wenn der Bestellte inhaltliche Beschränkungen der Bestellung nicht beachtet oder ihm obliegende Pflichten grob verletzt, insbesondere Prüfungen nicht unparteiisch ausführt oder ausführen lässt.

(4) Begeht ein Angehöriger der Prüfstelle bei Ausübung seiner Tätigkeit eine Amtspflichtverletzung, so haftet der Träger der Prüfstelle dem Land, dessen Behörde die Prüfstelle anerkannt hat, für den daraus entstehenden Schaden einschließlich der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die durch die Verteidigung gegen geltend gemachte Ansprüche entstehen. Die Möglichkeit des Rückgriffs ist weiterhin gegeben.

(5) Den zuständigen Behörden stehen bei der Eichung und bei der Befundprüfung die Befugnisse nach § 56 zur Verfügung; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. Die staatlich anerkannten Prüfstellen können Maßnahmen nach § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ergreifen, wenn Messgeräte von ihnen entgegen den ihnen obliegenden Verpflichtungen geeicht oder sonst geprüft wurden. Ihnen stehen die Befugnisse der Beauftragten nach § 56 zur Verfügung.

Unterabschnitt 3 Verordnungsermächtigung

§ 41 Verordnungsermächtigung

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu erlassen

  • 1. zur Konkretisierung der sich aus § 31 ergebenden Pflichten; dabei können insbesondere Anzeige-, Dokumentations-, Prüf- und Aufbewahrungspflichten sowie Verkehrsfehlergrenzen bestimmt werden,
  • 2. zur Konkretisierung der sich aus § 33 Absatz 1 ergebenden Pflichten sowie über Ausnahmen von diesen Pflichten,
    1. über das Verwenden öffentlicher Messgeräte im Sinne des § 31 Absatz 2 Nummer 2, insbesondere über
    • a) die Ausstattung, die Unterhaltung und den Betrieb öffentlicher Messgeräte, die Durchführung von Messungen und die Anzeigepflichten des Verwenders eines öffentlichen Messgeräts,
    • b) die Anforderungen an die Sachkunde und Unabhängigkeit des Verwenders und des Betriebspersonals sowie an die Prüfung dieser Anforderungen,
    • c) den Nachweis der Messungen und die Aufbewahrung der Unterlagen,
    • d) die Kennzeichnung der öffentlichen Messgeräte,
    • e) das Verfahren im Zusammenhang mit den Buchstaben a bis d,
    1. über das Verbot der Ausnutzung von Verkehrsfehlergrenzen und Abweichungen,
    1. zur Bestimmung von Ausnahmen von den Pflichten beim Verwenden von Messgeräten oder Messwerten für bestimmte Verwendungen nach § 36,
    1. über die Eichung und die Eichfristen, insbesondere über
    • a) Beginn und Dauer der Eichfristen,
    • b) die Voraussetzungen zur Verlängerung von Eichfristen, insbesondere Vorgaben in Bezug auf die Durchführung und die Wiederholung von Prüfungen sowie Anforderungen an die Beschaffenheit und Prüfung von Prüf- und Kontrollmitteln,
    • c) die Vorbereitung und Durchführung der Eichung, einschließlich der Kennzeichnung und der Wiederholung von Prüfungen sowie der Pflichten des Antragstellers zur Vorlage von Dokumenten und zur Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung der Eichung,
    1. zu den Anforderungen an eine Instandsetzung im Sinne des § 37 Absatz 5, insbesondere Vorgaben für Instandsetzungsbetriebe sowie die Kennzeichnung entsprechend instand gesetzter Geräte,
    1. zu den Einzelheiten des Verfahrens bei der Aktualisierung von Software im Sinne des § 37 Absatz 6,
    1. zu den Voraussetzungen, dem Umfang und dem Verfahren
    • a) der Anerkennung von Prüfstellen im Sinne des § 40 Absatz 3, einschließlich näherer Regelungen über die Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung, insbesondere zum Umfang des notwendigen Versicherungsschutzes, zur Mindestversicherungssumme je Versicherungsfall sowie zu zulässigen Risikoausschlüssen, und
    • b) der öffentlichen Bestellung und Verpflichtung des Prüfstellenpersonals sowie
    • c) des Betriebs der Prüfstelle, einschließlich der dafür erforderlichen Dokumentationspflichten der Prüfstelle,
    1. zu den besonderen Anforderungen an die Verwendung von Maßverkörperungen, die zum gewerbsmäßigen Ausschank von Getränken gegen Entgelt bestimmt sind (Ausschankmaße), einschließlich der Festlegung bestimmter, von Ausschankmaßen einzuhaltender Maßvolumina.

(2) Die Bundesregierung kann die Ermächtigung nach Absatz 1 Nummer 2 durch Rechtsverordnung auf die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen übertragen, soweit Ausnahmen von den sich aus § 33 Absatz 1 ergebenden Pflichten für den Bereich der Versorgungsleistungen mit Elektrizität und Gas geregelt werden.

Abschnitt 4 Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten

§ 42 Begriffsbestimmungen für Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten

(1) Fertigpackungen im Sinne dieses Gesetzes sind Verpackungen beliebiger Art, in die in Abwesenheit des Käufers Erzeugnisse abgepackt und die in Abwesenheit des Käufers verschlossen werden, wobei die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann.

(2) Andere Verkaufseinheiten im Sinne dieses Gesetzes sind

  • 1. offene Packungen, die in Abwesenheit des Käufers abgefüllt werden,
  • 2. unverpackte Backwaren gleichen Nenngewichts und
  • 3. Verkaufseinheiten gleichen Nenngewichts, gleicher Nennlänge oder gleicher Nennfläche ohne Umhüllung.

(3) Im Sinne dieses Gesetzes ist

  • 1. Füllmenge die Menge, die eine einzelne Fertigpackung tatsächlich enthält,
  • 2. Nennfüllmenge die Menge, die die Fertigpackung enthalten soll.

§ 43 Anforderungen an Fertigpackungen

(1) Fertigpackungen dürfen nur hergestellt, in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht, in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die Nennfüllmenge angegeben ist, die Füllmenge die festgelegten Anforderungen erfüllt und die Fertigpackung mit den erforderlichen Angaben, Aufschriften und Zeichen versehen ist.

(2) Es ist verboten, Fertigpackungen herzustellen, herstellen zu lassen, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, in Verkehr zu bringen oder sonst auf dem Markt bereitzustellen, wenn sie ihrer Gestaltung und Befüllung nach eine größere Füllmenge vortäuschen als in ihnen enthalten ist.

§ 44 Verordnungsermächtigung für Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher, zur Erleichterung des Handels mit Fertigpackungen, auch zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union, insbesondere über

  • 1. die Angabe von Nennfüllmengen bei Fertigpackungen und die Art und Weise dieser Angabe,
  • 2. die Anforderungen an die Genauigkeit der Füllmenge,
  • 3. die Kontrollen und Aufzeichnungen, die von den Betrieben zur Erfüllung der Genauigkeitsanforderungen nach Nummer 2 vorzunehmen sind, sowie die Messgeräte, die hierbei zu verwenden sind,
  • 4. Voraussetzungen und Methoden für eine einheitliche Füllmengenbestimmung,
  • 5. Anforderungen an die Genauigkeit des Volumens von Behältnissen und ihre Kennzeichnung,
  • 6. die Angabe desjenigen, der Fertigpackungen oder Behältnisse herstellt, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder in den Verkehr bringt,
  • 7. die Anbringung von Aufschriften und Zeichen auf Fertigpackungen und Behältnissen und ihre Anerkennung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,
  • 8. Art und Umfang der von den zuständigen Behörden durchzuführenden Prüfungen zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften, die auf Grund der Nummern 2, 3, 4 und 5 erlassen wurden, und über die Anerkennung von Prüfungen, die in anderen Staaten durchgeführt worden sind,
  • 9. verbindliche Nennfüllmengen für Fertigpackungen und über die Pflicht zur Verwendung bestimmter Behältnisse mit einem bestimmten Volumen oder mit bestimmten Abmessungen für die Herstellung von Fertigpackungen,
  • 10. Ausnahmen von § 43 Absatz 1,
  • 11. die Gestaltung und Befüllung von Fertigpackungen, damit diese die Anforderungen des § 43 Absatz 2 erfüllen.

(2) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu den gleichen Zwecken entsprechende Vorschriften für andere Verkaufseinheiten zu erlassen.

Abschnitt 5 Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, Regelermittlungsausschuss, Rückführung

§ 45 Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt

Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat zur Sicherung der Einheitlichkeit des gesetzlichen Messwesens

  • 1. die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Landesbehörden zu beraten,
  • 2. naturwissenschaftlich-technische Fragestellungen des gesetzlichen Messwesens wissenschaftlich zu bearbeiten, insbesondere wissenschaftliche Forschung auf diesem Gebiet zu betreiben,
  • 3. die Normung und Standardisierung auf diesem Gebiet zu unterstützen.

§ 46 Regelermittlungsausschuss

(1) Bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt wird ein Regelermittlungsausschuss eingesetzt. Er hat die Aufgabe, auf der Grundlage des Standes der Technik

  • 1. Regeln und technische Spezifikationen zu ermitteln, um die nach § 6 Absatz 2 zu beachtenden wesentlichen Anforderungen an Messgeräte zu konkretisieren, zu ergänzen und zu prüfen, soweit es für ein Messgerät keine harmonisierte Norm oder normativen Dokumente gibt,
  • 2. Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung zu ermitteln, die zum Nachweis der Konformität bestimmter Messgeräte geeignet sind, soweit es für Verfahren der Konformitätsbewertung für Messgeräte keine harmonisierte Norm oder normativen Dokumente gibt,
  • 3. Regeln und Erkenntnisse zu ermitteln, um die Pflichten von Personen näher zu bestimmen, die Messgeräte oder Messwerte verwenden.

Der Ausschuss berücksichtigt bei seiner Tätigkeit insbesondere die Potenziale für innovative Produkte und Verfahren im Bereich des gesetzlichen Messwesens.

(2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann die Fundstellen der vom Ausschuss nach Absatz 1 ermittelten technischen Regeln und Erkenntnisse im Bundesanzeiger bekannt machen. Die Dokumente, auf die Bezug genommenen wird, müssen in deutscher Sprache verfügbar sein.

(3) Ist die nach Landesrecht zuständige Behörde der Auffassung, dass eine nach Absatz 1 ermittelte und nach Absatz 2 veröffentlichte Regel, technische Spezifikation oder sonstige Erkenntnis nicht zur Abdeckung der gesetzlichen Anforderungen geeignet ist, für die sie vom Ausschuss als geeignet ermittelt wurde, so informiert sie hierüber unter Angabe der Gründe die Physikalisch-Technische Bundesanstalt. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt überprüft die eingegangenen Meldungen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit; sie leitet die Meldungen dem Ausschuss zu.

(4) Bestehen begründete Zweifel an der Eignung einer vom Ausschuss nach Absatz 1 ermittelten Regel, technischen Spezifikation oder sonstigen Erkenntnis, so überprüft der Ausschuss die Eignung für die vorgesehenen Zwecke. Hält er die Eignung nicht mehr für gegeben, so stellt er dies fest. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt veröffentlicht den Wortlaut der Feststellung im Bundesanzeiger. Die Sätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden, soweit im Anwendungsbereich der ermittelten Regeln, technischen Spezifikationen oder sonstigen Erkenntnisse eine neue harmonisierte Norm oder ein neues normatives Dokument vorliegt.

(5) Dem Ausschuss sollen sachverständige Institutionen und Verbände angehören, insbesondere

  • 1. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,
  • 2. zuständige Behörden der Länder,
  • 3. Konformitätsbewertungsstellen,
  • 4. nach § 40 Absatz 3 staatlich anerkannte Prüfstellen,
  • 5. Wirtschaftsverbände, insbesondere solche, die Hersteller und Verwender von Messgeräten vertreten, und
  • 6. Verbraucherverbände.

Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.

(6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie beruft die Mitglieder des Ausschusses für die Dauer von drei Jahren. Den Vorsitz und die Geschäftsstelle führt die Physikalisch-Technische Bundesanstalt.

(7) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie bedarf.

§ 47 Metrologische Rückführung

(1) Konformitätsbewertungsstellen, zuständige Behörden und staatlich anerkannte Prüfstellen haben zur Sicherung der Einheitlichkeit des gesetzlichen Messwesens nachweisbar zu gewährleisten, dass die als Prüfmittel verwendeten Normale mit den bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt aufbewahrten Normalen übereinstimmen (metrologische Rückführung).

(2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat eine Prüfung der Normalgeräte und Prüfungshilfsmittel der in Absatz 1 genannten Stellen auf Antrag vorzunehmen, sofern eine metrologische Rückführung auf anderem Weg nicht möglich ist.

Abschnitt 6 Metrologische Überwachung

Unterabschnitt 1 Marktüberwachung

§ 48 Zuständigkeit für die Marktüberwachung und Zusammenarbeit

(1) Die Überwachung der in Verkehr gebrachten Produkte (Marktüberwachung) obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden, sofern in anderen bundesrechtlichen Regelungen keine abweichenden Festlegungen getroffen werden. Unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit kann auch die Behörde, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt, die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Unterlagen und Informationen über Produkte nach den Vorschriften des § 52 Absatz 2, 4 und 5 anfordern.

(2) Die Marktüberwachungsbehörden arbeiten mit den für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden gemäß Kapitel III Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zusammen. Satz 1 ist entsprechend auch für solche Messgeräte anzuwenden, die nicht von der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erfasst sind. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit können die Behörden, die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständig sind, den Marktüberwachungsbehörden auf deren Ersuchen die Informationen übermitteln, die sie bei der Überführung von Produkten in den zollrechtlich freien Verkehr erlangt haben und die für die Aufgabenerfüllung der Marktüberwachungsbehörden erforderlich sind.

(3) Die Marktüberwachungsbehörden und die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden schützen im Rahmen des geltenden Rechts Betriebsgeheimnisse und personenbezogene Daten.

§ 49 Marktüberwachungskonzept

(1) Die Marktüberwachungsbehörden haben eine wirksame Marktüberwachung auf der Grundlage eines Marktüberwachungskonzepts zu gewährleisten. Das Marktüberwachungskonzept soll insbesondere umfassen:

  • 1. die Erhebung und Auswertung von Informationen zur Ermittlung von Mängelschwerpunkten und Warenströmen,
  • 2. die Aufstellung, regelmäßige Anpassung und Durchführung von Marktüberwachungsprogrammen, auf deren Grundlage die Produkte überprüft werden können.

Die Marktüberwachungsbehörden überprüfen und bewerten regelmäßig, mindestens alle vier Jahre, die Wirksamkeit des Überwachungskonzepts.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden stellen die Koordinierung der Marktüberwachung sowie die Entwicklung und Fortschreibung des Marktüberwachungskonzepts sicher.

(3) Die Länder stellen die Marktüberwachungsprogramme nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Öffentlichkeit in nicht personenbezogener Form auf elektronischem Weg und gegebenenfalls in anderer Weise zur Verfügung.

§ 50 Marktüberwachungsmaßnahmen

(1) Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren anhand angemessener Stichproben auf geeignete Weise und in angemessenem Umfang, ob Messgeräte und sonstige Messgeräte die Anforderungen nach Abschnitt 2 und Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten die Anforderungen nach Abschnitt 4 erfüllen.

(2) Die Marktüberwachungsbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass die Produkte die genannten Anforderungen nicht erfüllen. Sie sind insbesondere befugt,

  • 1. das Ausstellen eines Messgeräts zu untersagen, wenn die Anforderungen des § 10 nicht erfüllt sind,
  • 2. Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass ein Produkt erst dann auf dem Markt bereitgestellt wird, wenn es die Anforderungen nach diesem Gesetz erfüllt,
  • 3. anzuordnen, dass ein Messgerät von einer anerkannten Konformitätsbewertungsstelle oder einer in gleicher Weise geeigneten Stelle überprüft wird,
  • 4. die Bereitstellung eines Messgeräts auf dem Markt oder das Ausstellen eines Messgeräts für den Zeitraum zu verbieten, der für die Prüfung zwingend erforderlich ist,
  • 5. zu verbieten, dass ein Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird,
    1. Maßnahmen zu ergreifen,
    • a) die verhindern, dass ein Produkt, das sich in der Lieferkette befindet, auf dem Markt bereitgestellt wird (Rücknahme) oder
    • b) die erwirken, dass ein dem Endverbraucher schon bereits bereitgestelltes Produkt zurückgegeben wird (Rückruf),
    1. ein Produkt sicherzustellen, dieses Produkt zu vernichten, vernichten zu lassen oder auf andere Weise unbrauchbar zu machen oder unbrauchbar machen zu lassen,
    1. anzuordnen, dass die Öffentlichkeit vor den Risiken gewarnt wird, die mit einem auf dem Markt bereitgestellten Produkt verbunden sind; warnt der Wirtschaftsakteur die Öffentlichkeit nicht oder nicht rechtzeitig oder trifft er eine andere ebenso wirksame Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig, kann die Marktüberwachungsbehörde selbst die Öffentlichkeit warnen.

(3) Die Marktüberwachungsbehörde widerruft oder ändert eine Maßnahme nach Absatz 2, wenn der Wirtschaftsakteur nachweist, dass er wirksame Maßnahmen ergriffen hat. Maßnahmen als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit bleiben unberührt.

(4) Beschließt die Marktüberwachungsbehörde, ein Produkt, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in der Schweiz oder der Türkei hergestellt wurde, vom Markt zu nehmen, das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme des Produkts zu untersagen oder das Anbieten oder Ausstellen des Produkts am Verkaufsort zu untersagen, so setzt sie den betroffenen Wirtschaftsakteur hiervon in Kenntnis.

(5) Werden die Marktüberwachungsbehörden von einer vorläufigen Marktüberwachungsmaßnahme eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz oder der Türkei unterrichtet, prüfen sie innerhalb von drei Monaten, ob sie einen Einwand gegen diese Maßnahme erheben und begründen diesen gegebenenfalls. Wird kein Einwand erhoben, so gilt die Maßnahme als gerechtfertigt und die Marktüberwachungsbehörden ergreifen unverzüglich geeignete Maßnahmen hinsichtlich des betreffenden Messgeräts.

(6) Hält die Europäische Kommission eine Maßnahme einer Marktüberwachungsbehörde nicht für gerechtfertigt und hat einen entsprechenden Beschluss an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet, haben die Marktüberwachungsbehörden diese Maßnahme zurückzunehmen.

(7) Die Marktüberwachungsbehörden informieren und unterstützen sich gegenseitig bei Marktüberwachungsmaßnahmen entsprechend den Absätzen 1 bis 3, und zwar in dem Umfang, der für die jeweilige Aufgabenerfüllung im Einzelfall erforderlich ist.

§ 50a Formale Nichtkonformität

(1) Die Marktüberwachungsbehörde hat den betreffenden Wirtschaftsakteur aufzufordern, die Nichtkonformität zu korrigieren, wenn sie feststellt, dass

  • 1. die Konformitätskennzeichnung oder die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung nach einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 4 nicht angebracht wurde,
  • 2. die Konformitätskennzeichnung oder die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung nach einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 4 unter Nichteinhaltung von § 6 Absatz 4 angebracht wurde,
  • 3. die Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle unter Nichteinhaltung von § 6 Absatz 4 und 5 angebracht wurde oder nicht angebracht wurde,
  • 4. die Konformitätserklärung nicht ordnungsgemäß ausgestellt wurde,
  • 5. die Konformitätserklärung dem Messgerät nicht beigefügt ist,
  • 6. die technischen Unterlagen nicht verfügbar oder nicht vollständig sind,
  • 7. die in § 6 Absatz 5, § 23 Absatz 2 bis 4 oder § 25 Absatz 2 bis 4 genannten Angaben fehlen, falsch oder unvollständig sind oder
  • 8. eine andere Anforderung nach § 23 oder § 25 nicht erfüllt ist.

Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für nicht selbsttätige Waagen.

(2) Besteht die Nichtkonformität weiter, so hat die Marktüberwachungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Bereitstellung des Messgeräts auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass es zurückgerufen oder zurückgenommen wird.

§ 50b Risiko durch konforme Messgeräte

(1) Stellt eine Marktüberwachungsbehörde fest, dass ein Messgerät oder ein sonstiges Messgerät ein Risiko für öffentliche Interessen darstellt, obwohl es mit diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen übereinstimmt, hat sie den betreffenden Wirtschaftsakteur aufzufordern, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass das betreffende Messgerät bei seinem Inverkehrbringen dieses Risiko nicht mehr aufweist oder dass es innerhalb einer der Art des Risikos angemessenen Frist zurückgenommen oder zurückgerufen wird.

(2) Der Wirtschaftsakteur hat zu gewährleisten, dass die Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, sich auf sämtliche betroffenen Messgeräte erstrecken, die er in der Union auf dem Markt bereitgestellt hat.

(3) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über ergriffene Maßnahmen nach Absatz 1 zu unterrichten. Die Unterrichtung hat insbesondere Informationen zu enthalten über die Daten für die Identifizierung des betreffenden Messgeräts, seine Herkunft, seine Lieferkette, die Art des Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.

(4) Die Marktüberwachungsbehörden und betroffene Wirtschaftakteure haben die Beschlüsse der Europäischen Kommission zu einer Maßnahme nach Absatz 1 unverzüglich umzusetzen.

§ 51 Adressaten der Marktüberwachungsmaßnahmen

(1) Die Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörden sind gegen den jeweils betroffenen Wirtschaftsakteur gerichtet. Maßnahmen gegen jede andere Person sind, unbeschadet der Maßnahmen im Rahmen der Verwendungsüberwachung, nur zulässig, solange ein bestehendes ernstes Risiko nicht auf andere Weise abgewehrt werden kann.

(2) Der nach Absatz 1 betroffene Wirtschaftsakteur ist vor Erlass einer Maßnahme nach § 50 Absatz 2 gemäß § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe anzuhören, dass die Anhörungsfrist nicht kürzer als zehn Tage sein darf. Wurde eine Maßnahme getroffen, ohne dass der Wirtschaftsakteur gehört wurde, wird ihm so schnell wie möglich Gelegenheit gegeben, sich zu äußern. Die Maßnahme wird daraufhin umgehend überprüft.

(3) Der Wirtschaftsakteur hat zu gewährleisten, dass alle Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, sich auf sämtliche betroffenen Messgeräte erstrecken, die er in der Union auf dem Markt bereitgestellt hat.

§ 52 Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten bei der Marktüberwachung

(1) Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, sind die Marktüberwachungsbehörden und ihre Beauftragten befugt, unbeschadet der Rechte aus Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke, Betriebs- oder Geschäftsräume zu betreten, in oder auf denen im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte im Sinne dieses Gesetzes

  • 1. hergestellt werden,
  • 2. zum Zweck der Bereitstellung auf dem Markt lagern,
  • 3. angeboten werden,
  • 4. ausgestellt sind oder
  • 5. in Betrieb genommen werden.

Sie sind befugt, die Produkte zu besichtigen, zu prüfen oder prüfen zu lassen sowie insbesondere zu Prüfzwecken in Betrieb nehmen zu lassen. Diese Besichtigungs- und Prüfbefugnis haben die Marktüberwachungsbehörden und ihre Beauftragten auch dann, wenn die Produkte in Seehäfen zum weiteren Transport bereitgestellt sind.

(2) Die Marktüberwachungsbehörden und ihre Beauftragten können Proben entnehmen, Muster verlangen und die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Unterlagen und Informationen anfordern. Die Proben, Muster, Unterlagen und Informationen sind unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Ist die unentgeltliche Überlassung wirtschaftlich nicht zumutbar, ist auf Verlangen des Wirtschaftsakteurs eine angemessene Entschädigung zu leisten.

(3) Die Rechte nach den Absätzen 1 und 2 stehen Beauftragten nur zu, sofern sie nicht direkt oder indirekt

  • 1. mit Herstellung, Handel, Leasing, Wartung oder Reparatur von Messgeräten oder gewerblich mit deren Verwenden befasst sind oder
  • 2. mit Anbietern solcher Leistungen unternehmerisch verbunden sind.

(4) Die Marktüberwachungsbehörden können von Konformitätsbewertungsstellen nach den §§ 13 und 14 Absatz 1 und von internen akkreditierten Stellen nach § 21a sowie von deren mit der Leitung und der Durchführung der Fachaufgaben beauftragtem Personal die Auskünfte und Unterlagen verlangen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Werden sie nach Satz 1 tätig, haben sie die anerkennende Stelle zu informieren.

(5) Der betroffene Wirtschaftsakteur hat die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 zu dulden und die Marktüberwachungsbehörden sowie deren Beauftragte zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen Räume und Unterlagen zu bezeichnen sowie Räume und Behältnisse zu öffnen. Er hat auf Verlangen Informationen über diejenigen vorzulegen, von denen er in den letzten zehn Jahren Messgeräte bezogen oder an die er Messgeräte abgegeben hat. Er ist verpflichtet, den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Er kann die Auskunft über Fragen verweigern, deren Beantwortung den Verpflichteten oder einen seiner in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Er ist über sein Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.

§ 53 Meldeverfahren, Verordnungsermächtigung

(1) Trifft die Marktüberwachungsbehörde eine Maßnahme, durch die die Bereitstellung eines Messgeräts auf dem Markt untersagt oder eingeschränkt oder seine Rücknahme oder sein Rückruf angeordnet wird, so informiert sie hierüber unter Angabe der Gründe die übrigen Marktüberwachungsbehörden. Sie informiert ferner die Konformitätsbewertungsstelle und die anerkennende Stelle über die von ihr getroffene Maßnahme.

(2) Trifft die Marktüberwachungsbehörde eine Maßnahme, die sich auf ein Messgerät bezieht, das in Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelt ist, informiert sie zugleich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, wenn der Anlass für die Maßnahme außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes liegt oder die Auswirkungen der Maßnahme über den Geltungsbereich dieses Gesetzes hinausreichen.

(3) Für den Informationsaustausch sind so weit wie möglich elektronische Kommunikationsmittel zu benutzen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten des Meldeverfahrens zu regeln, insbesondere die Einzelheiten zur Nutzung bestimmter elektronischer Kommunikationswege.

Unterabschnitt 2 Überwachung der Verwendung von Messgeräten und Messwerten

§ 54 Grundsätze der Verwendungsüberwachung

(1) Die zuständigen Behörden kontrollieren anhand angemessener Stichproben auf geeignete Weise und in angemessenem Umfang, ob beim Verwenden von Messgeräten und Messwerten die Vorschriften des Abschnitts 3 beachtet sind (Verwendungsüberwachung). Die zuständigen Behörden überwachen insbesondere

  • 1. das ordnungsgemäße Aufstellen und die Eignung des Messgeräts für den vorgesehenen Verwendungszweck,
  • 2. das ordnungsgemäße Verwenden des Messgeräts entsprechend den Angaben des Herstellers und das Verwenden des ordnungsgemäßen Zubehörs sowie das Vorhandensein der Gebrauchsanleitung und der vorgeschriebenen Dokumente,
  • 3. die ordnungsgemäße Kennzeichnung und Sicherung des Messgeräts,
  • 4. nachträgliche Veränderungen am Messgerät, einschließlich solcher durch elektronische Maßnahmen,
  • 5. das ordnungsgemäße Anzeigen des Messergebnisses und dessen ordnungsgemäße Speicherung, Weitergabe und das Verwenden,
  • 6. die verwendete Software.

(2) Die Behörden verbinden die Aufgabe der Verwendungsüberwachung, soweit möglich, mit der Durchführung von Eichungen nach § 37.

(3) Die Behörden haben eine wirksame Überwachung zu gewährleisten.

§ 55 Maßnahmen der Verwendungsüberwachung

(1) Die Behörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass Messgeräte nicht entsprechend den Anforderungen des Abschnitts 3 verwendet werden. Sie sind insbesondere befugt,

  • 1. ein Messgerät zu prüfen,
  • 2. ein Messgerät für den Zeitraum stillzulegen, der für die Prüfung zwingend erforderlich ist,
  • 3. anzuordnen, dass ein Messgerät von einer anerkannten Konformitätsbewertungsstelle oder einer in gleicher Weise geeigneten Stelle überprüft wird,
  • 4. das Verwenden eines Messgeräts zu untersagen,
  • 5. ein Messgerät sicherzustellen, zu vernichten, vernichten zu lassen oder auf andere Weise unbrauchbar zu machen; dies ist auch für Gegenstände oder Software zur Beeinflussung der Funktionsweise von Messgeräten anzuwenden,
  • 6. anzuordnen, dass die Öffentlichkeit vor den Gefahren gewarnt wird, die mit einem Messgerät verbunden sind, dessen Verwenden den Vorschriften des Abschnitts 3 nicht entspricht; warnt der Verpflichtete die Öffentlichkeit nicht oder nicht rechtzeitig oder trifft er eine andere ebenso wirksame Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig, kann die zuständige Behörde selbst die Öffentlichkeit warnen.

(2) Die Behörde widerruft oder ändert eine Maßnahme nach Absatz 1, wenn der Verpflichtete nachweist, dass er wirksame Maßnahmen ergriffen hat. Maßnahmen als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit bleiben unberührt.

§ 56 Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten bei der Verwendungsüberwachung

(1) Soweit es zum Zweck der Verwendungsüberwachung erforderlich ist, sind die Behörden und ihre Beauftragten befugt, zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke, Betriebs- oder Geschäftsräume zu betreten, in oder auf denen Messgeräte verwendet werden. Das Betreten von Wohnräumen ist zulässig, soweit dies zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. Die Behörden und ihre Beauftragten sind befugt, Messgeräte zu besichtigen, zu prüfen oder prüfen zu lassen sowie insbesondere zu diesem Zweck in Betrieb nehmen zu lassen.

(2) Die Rechte nach Absatz 1 stehen Beauftragten nur zu, sofern sie nicht direkt oder indirekt

  • 1. mit Herstellung, Handel, Leasing, Wartung oder Reparatur von Messgeräten oder gewerblich mit deren Verwenden befasst sind oder
  • 2. mit Anbietern solcher Leistungen unternehmerisch verbunden sind.

(3) Der betroffene Verwender oder derjenige, in dessen Räumlichkeiten Messgeräte verwendet werden, hat die Maßnahmen nach Absatz 1 zu dulden und die Behörden sowie deren Beauftragte zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen Räume und Unterlagen zu bezeichnen sowie Räume und Behältnisse zu öffnen. Der betroffene Verwender ist verpflichtet, den Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Er hat die von ihm aufzubewahrenden Dokumente auf Verlangen vorzulegen. Befinden sich Unterlagen zum ordnungsgemäßen Betrieb eines Messgeräts im Besitz eines Dritten, ist auch dieser auf Verlangen der zuständigen Behörden und ihrer Beauftragten zur Vorlage dieser Unterlagen verpflichtet, soweit dies zum Zwecke der Verwendungsüberwachung erforderlich ist; liegen die Unterlagen dem Dritten nur in elektronischer Form vor, genügt eine Vorlage in elektronischer Form. § 52 Absatz 5 Satz 4 und 5 ist auf die Verpflichteten nach Satz 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.

Unterabschnitt 3 Aufsicht über staatlich anerkannte Prüfstellen

§ 57 Zuständigkeit und Maßnahmen im Rahmen der Aufsicht über staatlich anerkannte Prüfstellen

(1) Die Aufsicht über die staatlich anerkannten Prüfstellen führen die nach § 40 Absatz 1 zuständigen Behörden.

(2) Die zuständigen Behörden stellen durch angemessene Aufsichtsmaßnahmen sicher, dass die staatlich anerkannten Prüfstellen die Verpflichtungen beachten, die sie nach diesem Gesetz oder den hierauf erlassenen Rechtsverordnungen haben, und ihre Aufgaben in angemessener Weise ausführen. Die zuständigen Behörden können hierzu

  • 1. rechtswidrige Maßnahmen beanstanden sowie entsprechende Abhilfe verlangen,
  • 2. Weisungen zur Art und Weise der Prüftätigkeiten erteilen,
  • 3. anordnen, dass die Öffentlichkeit vor den Risiken gewarnt wird, die mit einem Messgerät verbunden sind, das von einer staatlich anerkannten Prüfstelle entgegen den ihr obliegenden Verpflichtungen geeicht oder sonst geprüft wurde; warnt die verpflichtete Prüfstelle die Öffentlichkeit nicht oder nicht rechtzeitig oder trifft sie eine andere ebenso wirksame Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig, kann die zuständige Behörde selbst die Öffentlichkeit warnen.

Kommt eine staatlich anerkannte Prüfstelle einer Weisung nicht oder nicht fristgerecht nach, kann die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen an Stelle und auf Kosten der Prüfstelle selbst durchführen oder durch einen anderen durchführen lassen.

§ 58 Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten bei der Überwachung staatlich anerkannter Prüfstellen

(1) Soweit es zur Aufsicht erforderlich ist, sind die Behörden und ihre Beauftragten befugt, zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke, Geschäftsräume oder Betriebsgrundstücke zu betreten, auf oder in denen Prüfstellen ansässig sind. Die Behörden oder ihre Beauftragten können Prüfungen und Untersuchungen durchführen und Einsicht in geschäftliche Unterlagen der Prüfstelle nehmen.

(2) Die Rechte nach Absatz 1 stehen Beauftragten nur zu, sofern sie nicht direkt oder indirekt

  • 1. mit Herstellung, Handel, Leasing, Wartung oder Reparatur von Messgeräten oder gewerblich mit deren Verwenden befasst sind oder
  • 2. mit Anbietern solcher Leistungen unternehmerisch verbunden sind.

(3) Die Mitarbeiter der Prüfstelle sowie Personen, in deren Herrschaftsbereich die Prüfstelle ansässig ist, haben die Maßnahmen entsprechend den Absätzen 1 und 2 zu dulden. Die Mitarbeiter der Prüfstelle haben die Behörden sowie deren Beauftragte zu unterstützen. Der Leiter der Prüfstelle und sein Vertreter sind verpflichtet, den Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Der Leiter der Prüfstelle und sein Vertreter haben die von ihnen aufzubewahrenden Dokumente auf Verlangen vorzulegen. § 52 Absatz 5 Satz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.

Abschnitt 7 Gebührenregelungen und Bußgeldvorschriften

§ 59 Gebühren und Auslagen der Landesbehörden, Verordnungsermächtigung

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen erheben die Landesbehörden Gebühren und Auslagen nach den Absätzen 2 und 3. Für Prüfungen und Untersuchungen werden keine Gebühren und Auslagen erhoben, wenn die Prüfung und Untersuchung

  • 1. nach § 52 ergibt, dass ein Messgerät den Bestimmungen dieses Gesetzes und der hierauf erlassenen Rechtsverordnungen entspricht,
  • 2. nach § 56 ergibt, dass ein Messgerät entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes und der hierauf erlassenen Rechtsverordnungen verwendet wurde.

Ergibt eine Befundprüfung nach § 39, dass ein Messgerät die Verkehrsfehlergrenze nicht einhält oder den sonstigen wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 nicht entspricht, sind die Gebühren und Auslagen von demjenigen zu tragen, der das Messgerät verwendet, in den übrigen Fällen von demjenigen, der die Befundprüfung beantragt hatte.

(2) Die Gebühr soll die mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten aller an der Leistung Beteiligten decken. In die Gebühr sind die mit der Leistung regelmäßig verbundenen Auslagen einzubeziehen. Zur Ermittlung der Gebühr sind die Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten, zu Grunde zu legen. Zu den Gemeinkosten zählen auch die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht. Grundlage der Gebührenermittlung nach den Sätzen 1 bis 4 sind die in der Gesamtheit der Länder mit der jeweiligen Leistung verbundenen Kosten. § 9 Absatz 3 des Bundesgebührengesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, für den Bereich der Landesverwaltung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührenhöhe und die Auslagenerstattung näher zu bestimmen und dabei Fest-, Zeit- oder Rahmengebühren vorzusehen. In der Rechtsverordnung kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit eine Gebührenbefreiung oder -ermäßigung bestimmt werden. Ferner kann bestimmt werden, dass die für eine Eichung im Sinne des § 37 zulässige Gebühr auch erhoben werden darf, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung aus Gründen, die der Betroffene zu vertreten hat, nicht am festgesetzten Termin stattfinden konnte.

§ 60 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • 1. entgegen § 6 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 1, 3 oder Nummer 4 ein Messgerät in Verkehr bringt,
  • 2. entgegen § 9 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 4 ein sonstiges Messgerät in Verkehr bringt,
  • 3. entgegen § 10 ein Messgerät ausstellt,
  • 4. ohne Anerkennung nach § 13 Absatz 1 Satz 1 ein Messgerät bewertet,
  • 5. entgegen § 23 Absatz 3 Satz 4, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, eine dort genannte Unterlage oder die Konformitätserklärung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält,
  • 6. entgegen § 23 Absatz 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Satz 1, dem Messgerät eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beifügt,
  • 7. entgegen § 23 Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Satz 1 oder § 25 Absatz 5 Satz 1, ein dort genanntes Verzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
  • 8. entgegen § 23 Absatz 6 Satz 3, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Satz 1 oder § 25 Absatz 5, die zuständige Behörde oder den Hersteller nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig informiert,
  • 9. entgegen § 25 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass dem Messgerät eine Information beigefügt ist,
  • 10. entgegen § 25 Absatz 4 Satz 1 eine Kopie der Konformitätserklärung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält,
  • 11. entgegen § 25 Absatz 4 Satz 2 eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
  • 12. entgegen
    • a) § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder
    • b) § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 2

nicht sicherstellt, dass ein Messgerät oder ein sonstiges Messgerät nur unter den dort genannten Voraussetzungen auf dem Markt bereitgestellt oder für eigene Zwecke in Betrieb genommen wird,
- 13. entgegen § 26 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt,
- 14. entgegen § 31 Absatz 1 Satz 1 ein Messgerät oder ein sonstiges Messgerät verwendet,
- 15. entgegen § 31 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass die wesentlichen Anforderungen erfüllt sind,
- 16. entgegen § 31 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Vorschriften beachtet werden,
- 17. entgegen § 31 Absatz 2 Nummer 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Nachweise aufbewahrt werden,
- 18. (weggefallen)
- 19. entgegen § 33 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Wert angibt oder verwendet,
- 20. entgegen § 33 Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine Rechnung nachvollzogen werden kann,
- 21. entgegen § 43 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 44 Absatz 1 Nummer 1, 2, 6, 7 oder Nummer 9 eine Fertigpackung herstellt, in den Geltungsbereich des Gesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt,
- 22. entgegen § 43 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 44 Absatz 1 Nummer 11 eine Fertigpackung herstellt, in den Geltungsbereich des Gesetzes verbringt, in Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt,
- 23. einer vollziehbaren Anordnung nach § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 6 oder Nummer 8 oder § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, 4 oder Nummer 6 zuwiderhandelt,
- 24. entgegen § 52 Absatz 5 Satz 1 oder § 56 Absatz 3 Satz 1 eine Maßnahme nicht duldet oder eine zuständige Behörde oder einen Beauftragten nicht unterstützt,
- 25. entgegen § 52 Absatz 5 Satz 3 oder § 56 Absatz 3 Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
- 26. einer Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 4, 6, 7, 8 oder Nummer 10 oder § 44 Absatz 2 in Verbindung mit § 44 Absatz 1 Nummer 1, 2, 6, 7, 9 oder Nummer 11 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder
- 27. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich
- a) einem in Nummer 21 oder Nummer 22 genannten Verbot entspricht oder
- b) einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 21 oder Nummer 22 genannten Vorschriften ermächtigen,

soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 4 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 14, 15, 19, 21 und 22 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 die nach § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 anerkennende Stelle.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 27 geahndet werden können.

§ 61 Einziehung

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 60 Absatz 1 begangen worden, so können Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

Abschnitt 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 62 Übergangsvorschriften

(1) Messgeräte, die bis zum 31. Dezember 2014 nach den §§ 28a, 30 der Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I S. 1657), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Juni 2011 (BGBl. I S. 1035) geändert worden ist, in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung erstgeeicht worden sind, können in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen und verwendet werden.

(2) Bei Messgeräten, deren Bauart bis zum 31. Dezember 2014 nach § 16 der Eichordnung in der bis dahin geltenden Fassung zugelassen worden ist, wird vorbehaltlich des Satzes 2 bis zum Ende der Wirksamkeit der Zulassung, spätestens bis zum 31. Dezember 2024 unwiderleglich davon ausgegangen, dass die Bauart die für diese Messgeräte geltenden wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 einhält. Bei Messgeräten im Sinne der Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte (ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1), deren Bauart bis zum 31. Dezember 2014 nach § 16 der Eichordnung in der bis dahin geltenden Fassung zugelassen worden ist, wird bis zum Ende der Wirksamkeit der Zulassung, spätestens bis zum 30. Oktober 2016 unwiderleglich davon ausgegangen, dass die Bauart die für diese Messgeräte geltenden wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 einhält.

(3) Anerkennungen von Stellen zur Durchführung von Konformitätsbewertungsverfahren, die bis zum 1. August 2013 nach den §§ 7g oder 7n der Eichordnung in der bis zum 1. August 2013 geltenden Fassung erteilt worden sind, behalten ihre Gültigkeit bis längstens zum 31. Dezember 2016; § 43 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

(4) Anerkennungen von Prüfstellen zur Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme, die bis zum 31. Dezember 2014 nach § 49 der Eichordnung in der bis dahin geltenden Fassung erteilt worden sind, behalten ihre Gültigkeit bis längstens zum 31. Dezember 2016; § 43 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.