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Eingangsformel Eingangsformel — Introductory Formula Eingangsformel
Auf Grund des § 24 Satz 1 Nr. 1 bis 3 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1, 2, 4, 6 und 7 sowie Satz 3 und 5 und des § 29 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) verordnet die Bundesregierung:
On the basis of section 24 sentence 1 numbers 1 to 3 in conjunction with sentence 2 numbers 1, 2, 4, 6 and 7 as well as sentences 3 and 5, and section 29 subsection 3 of the Energy Industry Act of 7 July 2005 (Federal Law Gazette I p. 1970), the Federal Government decrees:
Auf Grund des § 24 Satz 1 Nr. 1 bis 3 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1, 2, 4, 6 und 7 sowie Satz 3 und 5 und des § 29 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) verordnet die Bundesregierung:
Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht — Table of Contents Inhaltsübersicht
| Teil 1 |
|---|
| § 1 |
| § 2 |
| § 3 |
| § 3a |
| § 3b |
| Teil 2 |
| § 4 |
| § 5 |
| § 5a |
| § 6 |
| § 6a |
| § 7 |
| § 8 |
| § 9 |
| § 10 |
| § 11 |
| § 12 |
| § 13 |
| § 14 |
| § 14a |
| § 14b |
| § 14c |
| § 14d |
| § 15 |
| § 16 |
| § 17 |
| § 18 |
| § 19 |
| § 20 |
| § 21 |
| Teil 3 |
| § 22 |
| § 23 |
| § 24 |
| § 25 |
| § 26 |
| Teil 4 |
| § 27 |
| § 28 |
| § 29 |
| Teil 5 |
| § 30 |
| § 31 |
| § 32 |
| § 32a |
| § 32b |
| § 33 |
| Part 1 |
|---|
| Section 1 |
| Section 2 |
| Section 3 |
| Section 3a |
| Section 3b |
| Part 2 |
| Section 4 |
| Section 5 |
| Section 5a |
| Section 6 |
| Section 6a |
| Section 7 |
| Section 8 |
| Section 9 |
| Section 10 |
| Section 11 |
| Section 12 |
| Section 13 |
| Section 14 |
| Section 14a |
| Section 14b |
| Section 14c |
| Section 14d |
| Section 15 |
| Section 16 |
| Section 17 |
| Section 18 |
| Section 19 |
| Section 20 |
| Section 21 |
| Part 3 |
| Section 22 |
| Section 23 |
| Section 24 |
| Section 25 |
| Section 26 |
| Part 4 |
| Section 27 |
| Section 28 |
| Section 29 |
| Part 5 |
| Section 30 |
| Section 31 |
| Section 32 |
| Section 32a |
| Section 32b |
| Section 33 |
| Teil 1 |
|---|
| § 1 |
| § 2 |
| § 3 |
| § 3a |
| § 3b |
| Teil 2 |
| § 4 |
| § 5 |
| § 5a |
| § 6 |
| § 6a |
| § 7 |
| § 8 |
| § 9 |
| § 10 |
| § 11 |
| § 12 |
| § 13 |
| § 14 |
| § 14a |
| § 14b |
| § 14c |
| § 14d |
| § 15 |
| § 16 |
| § 17 |
| § 18 |
| § 19 |
| § 20 |
| § 21 |
| Teil 3 |
| § 22 |
| § 23 |
| § 24 |
| § 25 |
| § 26 |
| Teil 4 |
| § 27 |
| § 28 |
| § 29 |
| Teil 5 |
| § 30 |
| § 31 |
| § 32 |
| § 32a |
| § 32b |
| § 33 |
Teil 1 — Allgemeine Bestimmungen Teil 1 — General Provisions Teil 1 — Allgemeine Bestimmungen
§ 1 — Anwendungsbereich § 1 — Scope § 1 — Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Festlegung der Methode zur Bestimmung der Entgelte für den Zugang zu den Elektrizitätsübertragungs- und Elektrizitätsverteilernetzen (Netzentgelte) einschließlich der Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisungen. Diese Verordnung regelt zugleich
- 1. die Ermittlung der Netzkosten für die Errichtung und den Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen, die nach § 17f Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes umlagefähig sind, und
- 2. die Ermittlung der Netzkosten für die Errichtung und den Betrieb von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen eines selbstständigen Betreibers, die nach Teil 3 Abschnitt 3a des Energiewirtschaftsgesetzes reguliert werden.
This Regulation governs the determination of the method for determining charges for access to electricity transmission and electricity distribution networks (network charges), including the determination of charges for decentralised feed-in. This Regulation also governs:
- 1. the determination of network costs for the construction and operation of offshore connection lines that are allocable under section 17f subsection 1 sentence 2 of the Energy Industry Act; and
- 2. the determination of network costs for the construction and operation of cross-border electricity interconnectors of an independent operator that are regulated under Part 3 Section 3a of the Energy Industry Act.
Diese Verordnung regelt die Festlegung der Methode zur Bestimmung der Entgelte für den Zugang zu den Elektrizitätsübertragungs- und Elektrizitätsverteilernetzen (Netzentgelte) einschließlich der Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisungen. Diese Verordnung regelt zugleich
- 1. die Ermittlung der Netzkosten für die Errichtung und den Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen, die nach § 17f Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes umlagefähig sind, und
- 2. die Ermittlung der Netzkosten für die Errichtung und den Betrieb von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen eines selbstständigen Betreibers, die nach Teil 3 Abschnitt 3a des Energiewirtschaftsgesetzes reguliert werden.
§ 2 — Begriffsbestimmungen § 2 — Definitions § 2 — Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist:
- 1. Abnahmestelledie Summe aller räumlich und physikalisch zusammenhängenden elektrischen Einrichtungen eines Letztverbrauchers, die sich auf einem in sich abgeschlossenen Betriebsgelände befinden und über einen oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Netz des Netzbetreibers verbunden sind;
- 2. Absatzstrukturdie Struktur und Menge der aus einer Netz- oder Umspannebene entnommenen elektrischen Leistung und Arbeit;
- 3. Benutzungsdauerder Quotient aus pro Jahr entnommener oder eingespeister elektrischer Arbeit und der in diesem Jahr höchsten Last der Entnahme oder Einspeisung;
- 3a. (weggefallen)
- 4. Bezugszeitreihedie Zeitreihe einer Lastgangzählung in Form einer viertelstündlichen registrierenden Leistungsmessung, durch die die gemessenen Ausspeisungen an einer Entnahmestelle ausgewiesen werden;
- 5. Einspeisezeitreihedie Zeitreihe einer Lastgangzählung in Form einer viertelstündlichen registrierenden Lastgangmessung, durch die die gemessenen Einspeisungen an einer Entnahmestelle ausgewiesen werden;
- 6. Entnahmestelleder Ort der Entnahme elektrischer Energie aus einer Netz- oder Umspannebene durch Letztverbraucher, Weiterverteiler oder die jeweils nachgelagerte Netz- oder Umspannebene;
- 7. Jahreshöchstlastder höchste Leistungswert einer oder mehrerer Entnahmen aus einer Netz- oder Umspannebene oder einer oder mehrerer Einspeisungen im Verlauf eines Jahres;
- 8. Kalkulationsperiodedas Geschäftsjahr des Betreibers eines Elektrizitätsübertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetzes;
- 9. Lastgangzeitreihedie Zeitreihe einer Lastgangzählung in Form einer viertelstündlichen registrierenden Leistungsmessung einer Entnahmestelle, bestehend aus den zwei Zeitreihen für beide Energieflussrichtungen (Bezugszeitreihe und Einspeisezeitreihe);
- 10. Netzebenedie Bereiche von Elektrizitätsversorgungsnetzen, in welchen elektrische Energie in Höchst-, Hoch-, Mittel- oder Niederspannung übertragen oder verteilt wird;
- 11. Netzknotender räumlich eng begrenzte Teil eines Elektrizitätsversorgungsnetzes, der sich auf einem baulich zusammengehörenden Gebiet befindet und aus
- a) einem Umspannwerk, einer Umspannanlage, einer Umspannstation, einer Ortsnetzstation oder einer Schaltanlage oder
- b) einer sonstigen Übergabestelle bei Vorliegen einer den in Buchstabe a genannten Fällen vergleichbaren galvanischen Verbindung
besteht, mit der eine oder mehrere Entnahmestellen verbunden sind;
- 12. Umspannebenedie Bereiche von Elektrizitätsversorgungsnetzen, in welchen die Spannung elektrischer Energie von Höchst- zu Hochspannung, Hoch- zu Mittelspannung oder Mittel- zu Niederspannung geändert wird;
- 12a. versorgte Flächein Niederspannung die aus der amtlichen Statistik zur Bodenfläche nach Art der tatsächlichen Nutzung der Statistischen Landesämter ermittelbare Fläche sowie in Mittel- und Hochspannung die geografische Fläche des Netzgebietes;
- 13. zeitgleiche Jahreshöchstlastdie höchste zeitgleiche Summe der Leistungswerte einer Anzahl von Entnahmen aus einer Netz- oder Umspannebene oder einer Anzahl von Einspeisungen in eine Netz- oder Umspannebene im Verlauf eines Jahres.
For the purposes of this Regulation:
- 1. offtake point means the sum of all spatially and physically interconnected electrical facilities of an end consumer located on a self-contained operational site and connected to the network of the network operator through one or more offtake points;
- 2. offtake structure means the structure and quantity of electrical power and energy taken from a network or transformation level;
- 3. duration of use means the quotient of the electrical energy taken or fed in per year and the highest offtake or feed-in load in that year;
- 3a. (repealed)
- 4. reference time series means the time series of a load-profile meter reading in the form of quarter-hourly registered power measurement showing the measured withdrawals at an offtake point;
- 5. feed-in time series means the time series of a load-profile meter reading in the form of quarter-hourly registered load-profile measurement showing the measured feed-ins at an offtake point;
- 6. offtake point means the place where end consumers, resellers or the respective downstream network or transformation level take electrical energy from a network or transformation level;
- 7. annual peak load means the highest power value of one or more offtakes from a network or transformation level, or of one or more feed-ins, in the course of a year;
- 8. calculation period means the financial year of the operator of an electricity transmission or electricity distribution network;
- 9. load-profile time series means the time series of a load-profile meter reading in the form of quarter-hourly registered power measurement at an offtake point, consisting of the two time series for both directions of energy flow (reference time series and feed-in time series);
- 10. network level means the areas of electricity supply networks in which electrical energy is transmitted or distributed at extra-high, high, medium or low voltage;
- 11. network node means the spatially narrowly delimited part of an electricity supply network located on a structurally interconnected site and consisting of
- a) a transformer substation, transformer installation, transformer station, local network station or switchgear; or
- b) another transfer point where there is a galvanic connection comparable to the cases referred to in point (a),
with which one or more offtake points are connected;
- 12. transformation level means the areas of electricity supply networks in which the voltage of electrical energy is changed from extra-high to high voltage, from high to medium voltage or from medium to low voltage;
- 12a. supplied area means, at low voltage, the area ascertainable from the official statistics on land area according to actual use published by the statistical offices of the Länder and, at medium and high voltage, the geographical area of the network area;
- 13. simultaneous annual peak load means the highest simultaneous sum of the power values of a number of offtakes from a network or transformation level or a number of feed-ins into a network or transformation level in the course of a year.
Im Sinne dieser Verordnung ist:
- 1. Abnahmestelledie Summe aller räumlich und physikalisch zusammenhängenden elektrischen Einrichtungen eines Letztverbrauchers, die sich auf einem in sich abgeschlossenen Betriebsgelände befinden und über einen oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Netz des Netzbetreibers verbunden sind;
- 2. Absatzstrukturdie Struktur und Menge der aus einer Netz- oder Umspannebene entnommenen elektrischen Leistung und Arbeit;
- 3. Benutzungsdauerder Quotient aus pro Jahr entnommener oder eingespeister elektrischer Arbeit und der in diesem Jahr höchsten Last der Entnahme oder Einspeisung;
- 3a. (weggefallen)
- 4. Bezugszeitreihedie Zeitreihe einer Lastgangzählung in Form einer viertelstündlichen registrierenden Leistungsmessung, durch die die gemessenen Ausspeisungen an einer Entnahmestelle ausgewiesen werden;
- 5. Einspeisezeitreihedie Zeitreihe einer Lastgangzählung in Form einer viertelstündlichen registrierenden Lastgangmessung, durch die die gemessenen Einspeisungen an einer Entnahmestelle ausgewiesen werden;
- 6. Entnahmestelleder Ort der Entnahme elektrischer Energie aus einer Netz- oder Umspannebene durch Letztverbraucher, Weiterverteiler oder die jeweils nachgelagerte Netz- oder Umspannebene;
- 7. Jahreshöchstlastder höchste Leistungswert einer oder mehrerer Entnahmen aus einer Netz- oder Umspannebene oder einer oder mehrerer Einspeisungen im Verlauf eines Jahres;
- 8. Kalkulationsperiodedas Geschäftsjahr des Betreibers eines Elektrizitätsübertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetzes;
- 9. Lastgangzeitreihedie Zeitreihe einer Lastgangzählung in Form einer viertelstündlichen registrierenden Leistungsmessung einer Entnahmestelle, bestehend aus den zwei Zeitreihen für beide Energieflussrichtungen (Bezugszeitreihe und Einspeisezeitreihe);
- 10. Netzebenedie Bereiche von Elektrizitätsversorgungsnetzen, in welchen elektrische Energie in Höchst-, Hoch-, Mittel- oder Niederspannung übertragen oder verteilt wird;
- 11. Netzknotender räumlich eng begrenzte Teil eines Elektrizitätsversorgungsnetzes, der sich auf einem baulich zusammengehörenden Gebiet befindet und aus
- a) einem Umspannwerk, einer Umspannanlage, einer Umspannstation, einer Ortsnetzstation oder einer Schaltanlage oder
- b) einer sonstigen Übergabestelle bei Vorliegen einer den in Buchstabe a genannten Fällen vergleichbaren galvanischen Verbindung
besteht, mit der eine oder mehrere Entnahmestellen verbunden sind;
- 12. Umspannebenedie Bereiche von Elektrizitätsversorgungsnetzen, in welchen die Spannung elektrischer Energie von Höchst- zu Hochspannung, Hoch- zu Mittelspannung oder Mittel- zu Niederspannung geändert wird;
- 12a. versorgte Flächein Niederspannung die aus der amtlichen Statistik zur Bodenfläche nach Art der tatsächlichen Nutzung der Statistischen Landesämter ermittelbare Fläche sowie in Mittel- und Hochspannung die geografische Fläche des Netzgebietes;
- 13. zeitgleiche Jahreshöchstlastdie höchste zeitgleiche Summe der Leistungswerte einer Anzahl von Entnahmen aus einer Netz- oder Umspannebene oder einer Anzahl von Einspeisungen in eine Netz- oder Umspannebene im Verlauf eines Jahres.
§ 3 — Grundsätze der Entgeltbestimmung § 3 — Principles Governing the Determination of Charges § 3 — Grundsätze der Entgeltbestimmung
(1) Für die Ermittlung der Netzentgelte sind die Netzkosten nach den §§ 4 bis 11 zusammenzustellen. Die ermittelten Netzkosten sind anschließend nach § 13 vollständig den dort aufgeführten Hauptkostenstellen, welche die Struktur der Elektrizitätsübertragungs- und Elektrizitätsverteilernetze widerspiegeln, zuzuordnen. Danach sind die Hauptkostenstellen im Wege der Kostenwälzung nach § 14 den Kostenträgern zuzuordnen. Unter Verwendung einer Gleichzeitigkeitsfunktion nach § 16 sind die Netzentgelte für jede Netz- und Umspannebene zu bestimmen. Die Ermittlung der Kosten erfolgt auf der Basis der Daten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres; gesicherte Erkenntnisse über das Planjahr können dabei berücksichtigt werden. Die Ermittlung der Netzentgelte erfolgt nach Maßgabe des § 21. Für einen Netzbetreiber, für den noch keine kalenderjährliche Erlösobergrenze nach § 4 Absatz 1 der Anreizregulierungsverordnung bestimmt worden ist, erfolgt die Ermittlung der Netzentgelte auf Grundlage der Kosten nach Satz 5. Soweit hinsichtlich der Kostenermittlung keine besonderen Regelungen getroffen werden, sind die Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten nach der Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244 vom 18. Dezember 1953), zuletzt geändert durch Artikel 289 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), heranzuziehen.
(2) Mit der Entrichtung des Netzentgelts wird die Nutzung der Netz- oder Umspannebene des jeweiligen Betreibers des Elektrizitätsversorgungsnetzes, an die der Netznutzer angeschlossen ist, und aller vorgelagerten Netz- und Umspannebenen abgegolten.
(3) Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 bestimmen die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung jeweils ein bundeseinheitliches Netzentgelt nach Abschnitt 2a für die Netzebene Höchstspannungsnetz und die Umspannebene von Höchst- zu Hochspannung. Hierfür verwenden sie jeweils eine bundeseinheitliche Gleichzeitigkeitsfunktion nach § 16 Absatz 2 Satz 2.
(1) For determining network charges, the network costs must be compiled in accordance with sections 4 to 11. The network costs determined must then be allocated, in full, pursuant to section 13 to the principal cost centres listed there, which reflect the structure of electricity transmission and electricity distribution networks. The principal cost centres must then be allocated to the cost objects by means of cost distribution pursuant to section 14. Using a coincidence function pursuant to section 16, the network charges must be determined for each network and transformation level. Costs are determined on the basis of the data for the last completed financial year; reliable information concerning the planning year may be taken into account. Network charges are determined in accordance with section 21. For a network operator for which no calendar-year revenue cap has yet been determined pursuant to section 4 subsection 1 of the Incentive Regulation Ordinance, network charges are determined on the basis of the costs referred to in sentence 5. Unless special provisions have been made concerning cost determination, the principles for determining prices on the basis of costs under the Annex to Ordinance PR No. 30/53 of 21 November 1953 (Federal Gazette No. 244 of 18 December 1953), last amended by Article 289 of the Ordinance of 25 November 2003 (Federal Law Gazette I p. 2304), must be applied.
(2) Payment of the network charge covers the use of the network or transformation level of the respective operator of the electricity supply network to which the network user is connected and of all upstream network and transformation levels.
(3) With effect from 1 January 2023, operators of transmission networks with responsibility for control areas shall each determine, in accordance with Section 2a, a nationwide uniform network charge for the extra-high-voltage network level and the transformation level from extra-high to high voltage. For this purpose, they shall each use a nationwide uniform coincidence function pursuant to section 16 subsection 2 sentence 2.
(1) Für die Ermittlung der Netzentgelte sind die Netzkosten nach den §§ 4 bis 11 zusammenzustellen. Die ermittelten Netzkosten sind anschließend nach § 13 vollständig den dort aufgeführten Hauptkostenstellen, welche die Struktur der Elektrizitätsübertragungs- und Elektrizitätsverteilernetze widerspiegeln, zuzuordnen. Danach sind die Hauptkostenstellen im Wege der Kostenwälzung nach § 14 den Kostenträgern zuzuordnen. Unter Verwendung einer Gleichzeitigkeitsfunktion nach § 16 sind die Netzentgelte für jede Netz- und Umspannebene zu bestimmen. Die Ermittlung der Kosten erfolgt auf der Basis der Daten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres; gesicherte Erkenntnisse über das Planjahr können dabei berücksichtigt werden. Die Ermittlung der Netzentgelte erfolgt nach Maßgabe des § 21. Für einen Netzbetreiber, für den noch keine kalenderjährliche Erlösobergrenze nach § 4 Absatz 1 der Anreizregulierungsverordnung bestimmt worden ist, erfolgt die Ermittlung der Netzentgelte auf Grundlage der Kosten nach Satz 5. Soweit hinsichtlich der Kostenermittlung keine besonderen Regelungen getroffen werden, sind die Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten nach der Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244 vom 18. Dezember 1953), zuletzt geändert durch Artikel 289 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), heranzuziehen.
(2) Mit der Entrichtung des Netzentgelts wird die Nutzung der Netz- oder Umspannebene des jeweiligen Betreibers des Elektrizitätsversorgungsnetzes, an die der Netznutzer angeschlossen ist, und aller vorgelagerten Netz- und Umspannebenen abgegolten.
(3) Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 bestimmen die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung jeweils ein bundeseinheitliches Netzentgelt nach Abschnitt 2a für die Netzebene Höchstspannungsnetz und die Umspannebene von Höchst- zu Hochspannung. Hierfür verwenden sie jeweils eine bundeseinheitliche Gleichzeitigkeitsfunktion nach § 16 Absatz 2 Satz 2.
§ 3a — Ermittlung der umlagefähigen Netzkosten von Offshore-Anbindungsleitungen § 3a — Determination of Allocable Network Costs of Offshore Connection Lines § 3a — Ermittlung der umlagefähigen Netzkosten von Offshore-Anbindungsleitungen
(1) Die Ermittlung der nach § 17f Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes umlagefähigen Netzkosten für die Errichtung und den Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen erfolgt nach den §§ 4 bis 10 mit den Maßgaben des Absatzes 2. Die Ermittlung hat getrennt von den sonstigen Netzkosten zu erfolgen, die nicht die Errichtung und den Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen betreffen.
(2) Netzkosten für die Errichtung und den Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen, die nicht oder nicht vollständig in einer separaten Gewinn- und Verlustrechnung im Sinne des § 4 Absatz 2 erfasst sind, hat der Netzbetreiber in vergleichbarer Weise darzulegen und auf Verlangen der Bundesnetzagentur nachzuweisen. Bei der Ermittlung der Netzkosten nach Absatz 1 ist im jeweiligen Kalenderjahr der Eigenkapitalzinssatz zugrunde zu legen, der nach § 7 Absatz 6 und 7 für die jeweilige Regulierungsperiode für alle Netzbetreiber festgelegt worden ist.
(3) Die nach § 17f Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes für ein folgendes Kalenderjahr zu erwartenden Kosten sind durch die Übertragungsnetzbetreiber unter Anwendung der Grundsätze des Absatzes 1 nachvollziehbar zu prognostizieren.
(4) Die Ausgaben im Sinne des § 17f Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes folgen aus den nach Absatz 1 ermittelten Netzkosten des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres.
(5) In die Einnahmen im Sinne des § 17f Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes fließen insbesondere die tatsächlichen Erlöse aufgrund der finanziellen Verrechnung zwischen den Übertragungsnetzbetreibern nach § 17f Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes sowie aus den vereinnahmten Aufschlägen auf die Netzentgelte für die Netzkosten nach § 17d Absatz 1 und den §§ 17a und 17b des Energiewirtschaftsgesetzes sowie für Kosten nach § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 des Energiewirtschaftsgesetzes und des Flächenentwicklungsplans nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes nach § 17f Absatz 5 Satz 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ein.
(6) Der Übertragungsnetzbetreiber ermittelt bis zum 30. Juni eines jeden Jahres den Saldo zwischen den zulässigen Einnahmen nach Absatz 5 und den tatsächlichen Ausgaben nach Absatz 4. Sofern bilanzielle oder kalkulatorische Netzkosten für die Ermittlung der tatsächlichen Ausgaben nach Absatz 4 in dem Folgejahr noch nicht vorliegen, sind diese Netzkosten in dem Jahr abzugleichen, in dem die für die Ermittlung der tatsächlichen Netzkosten vorliegenden Daten zur Verfügung stehen. Der Saldo einschließlich der Kosten für eine Zwischenfinanzierung wird gemäß § 17f des Energiewirtschaftsgesetzes im Folgejahr oder im Falle des Satzes 2 in einem der Folgejahre über den Belastungsausgleich ausgeglichen.
(1) The determination of the network costs allocable under section 17f subsection 1 sentence 2 of the Energy Industry Act for the construction and operation of offshore connection lines shall be carried out in accordance with sections 4 to 10, subject to the provisions of subsection 2. The determination must be carried out separately from other network costs that do not concern the construction and operation of offshore connection lines.
(2) The network operator shall present, in a comparable manner, network costs for the construction and operation of offshore connection lines that are not, or not fully, recorded in a separate profit and loss account within the meaning of section 4 subsection 2 and shall substantiate them at the request of the Federal Network Agency. In determining the network costs pursuant to subsection 1, the rate of return on equity determined pursuant to section 7 subsections 6 and 7 for all network operators for the respective regulatory period shall be used for the respective calendar year.
(3) Transmission system operators shall provide a comprehensible forecast, applying the principles of subsection 1, of the costs expected for a subsequent calendar year under section 17f subsection 4 of the Energy Industry Act.
(4) The expenditure within the meaning of section 17f subsection 4 of the Energy Industry Act results from the network costs determined pursuant to subsection 1 for the respective preceding calendar year.
(5) The revenue within the meaning of section 17f subsection 4 of the Energy Industry Act includes, in particular, the actual revenue resulting from the financial settlement between transmission system operators pursuant to section 17f subsection 1 sentence 2 of the Energy Industry Act and from surcharges collected on network charges for the network costs under section 17d subsection 1 and sections 17a and 17b of the Energy Industry Act, as well as for costs under section 12b subsection 1 sentence 3 number 7 of the Energy Industry Act and the land development plan under section 5 of the Offshore Wind Energy Act, pursuant to section 17f subsection 5 sentences 1 and 2 of the Energy Industry Act.
(6) By 30 June of each year, the transmission system operator shall determine the balance between the permissible revenue under subsection 5 and the actual expenditure under subsection 4. If balance-sheet or imputed network costs required to determine actual expenditure under subsection 4 are not yet available in the following year, those costs shall be reconciled in the year in which the data required to determine the actual network costs become available. The balance, including the costs of interim financing, shall be offset through the burden-sharing mechanism in the following year or, in the case of sentence 2, in one of the following years in accordance with section 17f of the Energy Industry Act.
(1) Die Ermittlung der nach § 17f Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes umlagefähigen Netzkosten für die Errichtung und den Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen erfolgt nach den §§ 4 bis 10 mit den Maßgaben des Absatzes 2. Die Ermittlung hat getrennt von den sonstigen Netzkosten zu erfolgen, die nicht die Errichtung und den Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen betreffen.
(2) Netzkosten für die Errichtung und den Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen, die nicht oder nicht vollständig in einer separaten Gewinn- und Verlustrechnung im Sinne des § 4 Absatz 2 erfasst sind, hat der Netzbetreiber in vergleichbarer Weise darzulegen und auf Verlangen der Bundesnetzagentur nachzuweisen. Bei der Ermittlung der Netzkosten nach Absatz 1 ist im jeweiligen Kalenderjahr der Eigenkapitalzinssatz zugrunde zu legen, der nach § 7 Absatz 6 und 7 für die jeweilige Regulierungsperiode für alle Netzbetreiber festgelegt worden ist.
(3) Die nach § 17f Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes für ein folgendes Kalenderjahr zu erwartenden Kosten sind durch die Übertragungsnetzbetreiber unter Anwendung der Grundsätze des Absatzes 1 nachvollziehbar zu prognostizieren.
(4) Die Ausgaben im Sinne des § 17f Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes folgen aus den nach Absatz 1 ermittelten Netzkosten des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres.
(5) In die Einnahmen im Sinne des § 17f Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes fließen insbesondere die tatsächlichen Erlöse aufgrund der finanziellen Verrechnung zwischen den Übertragungsnetzbetreibern nach § 17f Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes sowie aus den vereinnahmten Aufschlägen auf die Netzentgelte für die Netzkosten nach § 17d Absatz 1 und den §§ 17a und 17b des Energiewirtschaftsgesetzes sowie für Kosten nach § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 des Energiewirtschaftsgesetzes und des Flächenentwicklungsplans nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes nach § 17f Absatz 5 Satz 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ein.
(6) Der Übertragungsnetzbetreiber ermittelt bis zum 30. Juni eines jeden Jahres den Saldo zwischen den zulässigen Einnahmen nach Absatz 5 und den tatsächlichen Ausgaben nach Absatz 4. Sofern bilanzielle oder kalkulatorische Netzkosten für die Ermittlung der tatsächlichen Ausgaben nach Absatz 4 in dem Folgejahr noch nicht vorliegen, sind diese Netzkosten in dem Jahr abzugleichen, in dem die für die Ermittlung der tatsächlichen Netzkosten vorliegenden Daten zur Verfügung stehen. Der Saldo einschließlich der Kosten für eine Zwischenfinanzierung wird gemäß § 17f des Energiewirtschaftsgesetzes im Folgejahr oder im Falle des Satzes 2 in einem der Folgejahre über den Belastungsausgleich ausgeglichen.
§ 3b — Ermittlung der Netzkosten von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen § 3b — Determination of Network Costs of Cross-Border Electricity Interconnectors § 3b — Ermittlung der Netzkosten von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen
Die Ermittlung des Umfangs der Netzkosten, die nach § 28e des Energiewirtschaftsgesetzes anerkennungsfähig sind, für die Errichtung und den Betrieb von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen erfolgt nach den §§ 4 bis 10. Bei der Ermittlung der Netzkosten ist im jeweiligen Kalenderjahr der Eigenkapitalzinssatz zugrunde zu legen, der nach § 7 Absatz 6 und 7 für die jeweilige Regulierungsperiode für Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen festgelegt ist.
The determination of the amount of network costs eligible for recognition under section 28e of the Energy Industry Act for the construction and operation of cross-border electricity interconnectors shall be carried out in accordance with sections 4 to 10. In determining the network costs, the rate of return on equity determined pursuant to section 7 subsections 6 and 7 for operators of electricity supply networks for the respective regulatory period shall be used for the respective calendar year.
Die Ermittlung des Umfangs der Netzkosten, die nach § 28e des Energiewirtschaftsgesetzes anerkennungsfähig sind, für die Errichtung und den Betrieb von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen erfolgt nach den §§ 4 bis 10. Bei der Ermittlung der Netzkosten ist im jeweiligen Kalenderjahr der Eigenkapitalzinssatz zugrunde zu legen, der nach § 7 Absatz 6 und 7 für die jeweilige Regulierungsperiode für Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen festgelegt ist.
Teil 2 — Methode zur Ermittlung der Netzentgelte Teil 2 — Method for Determining Network Charges Teil 2 — Methode zur Ermittlung der Netzentgelte
Abschnitt 1 — Kostenartenrechnung Abschnitt 1 — Cost-Type Accounting Abschnitt 1 — Kostenartenrechnung
§ 4 — Grundsätze der Netzkostenermittlung § 4 — Principles Governing the Determination of Network Costs § 4 — Grundsätze der Netzkostenermittlung
(1) Bilanzielle und kalkulatorische Kosten des Netzbetriebs sind nur insoweit anzusetzen, als sie den Kosten eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen.
(2) Ausgehend von den Gewinn- und Verlustrechnungen für die Elektrizitätsübertragung und Elektrizitätsverteilung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres nach § 6b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes ist zur Bestimmung der Netzkosten eine kalkulatorische Rechnung zu erstellen. Die Netzkosten setzen sich unter Beachtung von Absatz 1 aus den aufwandsgleichen Kosten nach § 5, den kalkulatorischen Abschreibungen nach § 6, der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung nach § 7 sowie den kalkulatorischen Steuern nach § 8 unter Abzug der kostenmindernden Erlöse und Erträge nach § 9 zusammen. Netzverluste sind nach § 10 zu berücksichtigen.
(3) Bis zur erstmaligen Erstellung der jeweiligen Gewinn- und Verlustrechnung nach § 6b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes ist abweichend von Absatz 2 der Bestimmung der Netzkosten jeweils eine auf die Tätigkeitsbereiche Elektrizitätsübertragung und Elektrizitätsverteilung beschränkte und nach handelsrechtlichen Grundsätzen ermittelte Gewinn- und Verlustrechnung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres zu Grunde zu legen. Soweit Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen nicht nach § 6b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes verpflichtet sind, haben diese der Entgeltbildung jeweils eine auf die Tätigkeitsbereiche Elektrizitätsübertragung und Elektrizitätsverteilung beschränkte und nach handelsrechtlichen Grundsätzen ermittelte Gewinn- und Verlustrechnung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres zu erstellen und zu Grunde zu legen.
(4) Einzelkosten des Netzes sind dem Netz direkt zuzuordnen. Kosten des Netzes, die sich nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand als Einzelkosten direkt zurechnen lassen, sind als Gemeinkosten über eine verursachungsgerechte Schlüsselung dem Elektrizitätsübertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetz zuzuordnen. Die zu Grunde gelegten Schlüssel müssen sachgerecht sein und den Grundsatz der Stetigkeit beachten. Die Schlüssel sind für sachkundige Dritte nachvollziehbar und vollständig zu dokumentieren. Änderungen eines Schlüssels sind nur zulässig, sofern diese sachlich geboten sind. Die hierfür maßgeblichen Gründe sind nachvollziehbar und vollständig zu dokumentieren.
(5) Kosten oder Kostenbestandteile, die auf Grund einer Überlassung betriebsnotwendiger Anlagegüter anfallen, können nur in der Höhe als Kosten anerkannt werden, wie sie anfielen, wenn der Betreiber Eigentümer der Anlagen wäre. Der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes hat die erforderlichen Nachweise zu führen.
(5a) Erbringen Unternehmen gegenüber einem Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes Dienstleistungen, so sind die diesbezüglichen Kosten oder Kostenbestandteile nach Maßgabe dieses Absatzes bei der Netzkostenermittlung zu berücksichtigen. Gehören das die Dienstleistung erbringende Unternehmen und der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes oder ein Gesellschafter des Betreibers des Elektrizitätsversorgungsnetzes zu einer Gruppe miteinander verbundener Elektrizitätsunternehmen, so darf der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes die aus der Erbringung der Dienstleistung entstehenden Kosten oder Kostenbestandteile maximal in der Höhe ansetzen, wie sie bei dem die Dienstleistung erbringenden Unternehmen unter Anwendung der Grundsätze der Entgeltbestimmung im Sinne dieser Verordnung und gegebenenfalls unter Anwendung des § 6 Absatz 2 der Anreizregulierungsverordnung tatsächlich angefallen sind. Beinhalten die nach Satz 2 für die Erbringung von Dienstleistungen angefallenen Kosten oder Kostenbestandteile Vorleistungen von Unternehmen, die ebenfalls zu der Gruppe miteinander verbundener Elektrizitätsunternehmen gehören, der das die Dienstleistung erbringende Unternehmen und der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes oder dessen Gesellschafter angehören, können diese nur maximal in der Höhe einbezogen werden, wie sie jeweils bei dem die Vorleistung erbringenden Unternehmen unter Anwendung der Grundsätze der Entgeltbestimmung im Sinne dieser Verordnung und gegebenenfalls unter Anwendung des § 6 Absatz 2 der Anreizregulierungsverordnung tatsächlich angefallen sind. Gehören das die Dienstleistung erbringende Unternehmen und der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes oder dessen Gesellschafter nicht zu einer Gruppe miteinander verbundener Elektrizitätsunternehmen, so darf der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes die aus der Erbringung der Dienstleistung entstehenden Kosten oder Kostenbestandteile maximal in der Höhe ansetzen, wie sie anfallen würden, wenn der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes die jeweiligen Leistungen selbst erbringen würde. Der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes hat die erforderlichen Nachweise zu führen.
(6) Soweit außerordentliche Aufwendungen und Erträge die Netzkosten einer Kalkulationsperiode beeinflussen, sind diese der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(1) Balance-sheet and imputed costs of network operation may be included only insofar as they correspond to the costs of an efficient and structurally comparable network operator.
(2) On the basis of the profit and loss accounts for electricity transmission and electricity distribution for the last completed financial year prepared pursuant to section 6b subsection 3 of the Energy Industry Act, an imputed account must be prepared to determine network costs. Subject to subsection 1, network costs consist of costs corresponding to expenses under section 5, imputed depreciation under section 6, the imputed return on equity under section 7 and imputed taxes under section 8, less revenues and income reducing costs under section 9. Network losses must be taken into account pursuant to section 10.
(3) Until the respective profit and loss account is prepared for the first time pursuant to section 6b subsection 3 of the Energy Industry Act, the determination of network costs shall, by way of derogation from subsection 2, be based on a profit and loss account for the last completed financial year limited to the activities of electricity transmission and electricity distribution and prepared according to commercial-law principles. Where operators of electricity supply networks are not obliged under section 6b subsection 3 of the Energy Industry Act, they must prepare and use for determining charges a profit and loss account for the last completed financial year limited to those activities and prepared according to commercial-law principles.
(4) Direct costs of the network must be allocated directly to the network. Network costs that cannot be allocated directly as direct costs, or can be so allocated only with an unreasonable amount of effort, must be allocated to the electricity transmission or distribution network as overhead costs using a causation-based allocation key. The keys used must be appropriate and comply with the principle of consistency. The keys must be documented fully and in a manner comprehensible to knowledgeable third parties. A key may be changed only where this is objectively necessary. The reasons decisive for this must be documented fully and comprehensibly.
(5) Costs or cost components arising from the leasing or provision of operationally necessary assets may be recognised only up to the amount that would have arisen if the network operator owned the assets. The operator of the electricity supply network must provide the necessary evidence.
(5a) Where undertakings provide services to an operator of an electricity supply network, the associated costs or cost components must be taken into account in determining network costs in accordance with this subsection. If the service-providing undertaking and the network operator, or a shareholder of the network operator, belong to a group of affiliated electricity undertakings, the network operator may include the resulting costs or cost components only up to the amount actually incurred by the service-providing undertaking when applying the principles governing the determination of charges under this Regulation and, where applicable, section 6 subsection 2 of the Incentive Regulation Ordinance. If the costs or cost components incurred under sentence 2 include inputs from undertakings that likewise belong to that group of affiliated electricity undertakings, they may be included only up to the amount actually incurred by the undertaking providing the input when applying those principles and, where applicable, section 6 subsection 2 of the Incentive Regulation Ordinance. If the service-providing undertaking and the network operator or its shareholder do not belong to a group of affiliated electricity undertakings, the network operator may include the resulting costs or cost components only up to the amount that would arise if it provided the relevant services itself. The network operator must provide the necessary evidence.
(6) Where extraordinary expenses and income affect the network costs of a calculation period, they must be notified to the regulatory authority without delay.
(1) Bilanzielle und kalkulatorische Kosten des Netzbetriebs sind nur insoweit anzusetzen, als sie den Kosten eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen.
(2) Ausgehend von den Gewinn- und Verlustrechnungen für die Elektrizitätsübertragung und Elektrizitätsverteilung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres nach § 6b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes ist zur Bestimmung der Netzkosten eine kalkulatorische Rechnung zu erstellen. Die Netzkosten setzen sich unter Beachtung von Absatz 1 aus den aufwandsgleichen Kosten nach § 5, den kalkulatorischen Abschreibungen nach § 6, der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung nach § 7 sowie den kalkulatorischen Steuern nach § 8 unter Abzug der kostenmindernden Erlöse und Erträge nach § 9 zusammen. Netzverluste sind nach § 10 zu berücksichtigen.
(3) Bis zur erstmaligen Erstellung der jeweiligen Gewinn- und Verlustrechnung nach § 6b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes ist abweichend von Absatz 2 der Bestimmung der Netzkosten jeweils eine auf die Tätigkeitsbereiche Elektrizitätsübertragung und Elektrizitätsverteilung beschränkte und nach handelsrechtlichen Grundsätzen ermittelte Gewinn- und Verlustrechnung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres zu Grunde zu legen. Soweit Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen nicht nach § 6b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes verpflichtet sind, haben diese der Entgeltbildung jeweils eine auf die Tätigkeitsbereiche Elektrizitätsübertragung und Elektrizitätsverteilung beschränkte und nach handelsrechtlichen Grundsätzen ermittelte Gewinn- und Verlustrechnung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres zu erstellen und zu Grunde zu legen.
(4) Einzelkosten des Netzes sind dem Netz direkt zuzuordnen. Kosten des Netzes, die sich nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand als Einzelkosten direkt zurechnen lassen, sind als Gemeinkosten über eine verursachungsgerechte Schlüsselung dem Elektrizitätsübertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetz zuzuordnen. Die zu Grunde gelegten Schlüssel müssen sachgerecht sein und den Grundsatz der Stetigkeit beachten. Die Schlüssel sind für sachkundige Dritte nachvollziehbar und vollständig zu dokumentieren. Änderungen eines Schlüssels sind nur zulässig, sofern diese sachlich geboten sind. Die hierfür maßgeblichen Gründe sind nachvollziehbar und vollständig zu dokumentieren.
(5) Kosten oder Kostenbestandteile, die auf Grund einer Überlassung betriebsnotwendiger Anlagegüter anfallen, können nur in der Höhe als Kosten anerkannt werden, wie sie anfielen, wenn der Betreiber Eigentümer der Anlagen wäre. Der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes hat die erforderlichen Nachweise zu führen.
(5a) Erbringen Unternehmen gegenüber einem Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes Dienstleistungen, so sind die diesbezüglichen Kosten oder Kostenbestandteile nach Maßgabe dieses Absatzes bei der Netzkostenermittlung zu berücksichtigen. Gehören das die Dienstleistung erbringende Unternehmen und der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes oder ein Gesellschafter des Betreibers des Elektrizitätsversorgungsnetzes zu einer Gruppe miteinander verbundener Elektrizitätsunternehmen, so darf der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes die aus der Erbringung der Dienstleistung entstehenden Kosten oder Kostenbestandteile maximal in der Höhe ansetzen, wie sie bei dem die Dienstleistung erbringenden Unternehmen unter Anwendung der Grundsätze der Entgeltbestimmung im Sinne dieser Verordnung und gegebenenfalls unter Anwendung des § 6 Absatz 2 der Anreizregulierungsverordnung tatsächlich angefallen sind. Beinhalten die nach Satz 2 für die Erbringung von Dienstleistungen angefallenen Kosten oder Kostenbestandteile Vorleistungen von Unternehmen, die ebenfalls zu der Gruppe miteinander verbundener Elektrizitätsunternehmen gehören, der das die Dienstleistung erbringende Unternehmen und der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes oder dessen Gesellschafter angehören, können diese nur maximal in der Höhe einbezogen werden, wie sie jeweils bei dem die Vorleistung erbringenden Unternehmen unter Anwendung der Grundsätze der Entgeltbestimmung im Sinne dieser Verordnung und gegebenenfalls unter Anwendung des § 6 Absatz 2 der Anreizregulierungsverordnung tatsächlich angefallen sind. Gehören das die Dienstleistung erbringende Unternehmen und der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes oder dessen Gesellschafter nicht zu einer Gruppe miteinander verbundener Elektrizitätsunternehmen, so darf der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes die aus der Erbringung der Dienstleistung entstehenden Kosten oder Kostenbestandteile maximal in der Höhe ansetzen, wie sie anfallen würden, wenn der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes die jeweiligen Leistungen selbst erbringen würde. Der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes hat die erforderlichen Nachweise zu führen.
(6) Soweit außerordentliche Aufwendungen und Erträge die Netzkosten einer Kalkulationsperiode beeinflussen, sind diese der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 5 — Aufwandsgleiche Kostenpositionen § 5 — Cost Items Corresponding to Expenses § 5 — Aufwandsgleiche Kostenpositionen
(1) Aufwandsgleiche Kostenpositionen sind den nach § 6b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes oder nach § 4 Abs. 3 erstellten Gewinn- und Verlustrechnungen für die Elektrizitätsübertragung und Elektrizitätsverteilung zu entnehmen und nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 bei der Bestimmung der Netzkosten zu berücksichtigen.
(2) Fremdkapitalzinsen sind in ihrer tatsächlichen Höhe einzustellen, höchstens jedoch in der Höhe kapitalmarktüblicher Zinsen für vergleichbare Kreditaufnahmen.
(3) Soweit Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nach § 18 Zahlungen an Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen entrichten, sind die Zahlungen des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres als Kostenposition bei der Bestimmung der Netzkosten nach § 4 zu berücksichtigen.
(4) Soweit Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen auf Grundlage einer Vereinbarung mit Städten oder Gemeinden oder Interessenverbänden der Städte und Gemeinden Zahlungen an Städte oder Gemeinden, auf deren Gebiet eine Freileitung auf neuer Trasse errichtet wird, entrichtet, sind die Zahlungen des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres nach Maßgabe des Satzes 2 als Kostenposition bei der Bestimmung der Netzkosten nach § 4 zu berücksichtigen. Eine Berücksichtigung nach Satz 1 ist nur für die Fälle des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bei tatsächlicher Inbetriebnahme der Leitung und nur bis zu der angegebenen Höhe einmalig möglich:
- 1. Höchstspannungsfreileitungen ab 380 Kilovolt 40 000 Euro pro Kilometer;
- 2. Gleichstrom-Hochspannungsfreileitungen ab 300 Kilovolt 40 000 Euro pro Kilometer.
(1) Cost items corresponding to expenses must be taken from the profit and loss accounts for electricity transmission and electricity distribution prepared pursuant to section 6b subsection 3 of the Energy Industry Act or section 4 subsection 3 and must be taken into account when determining network costs in accordance with section 4 subsection 1.
(2) Interest on borrowed capital must be included at its actual amount, but not exceeding the amount of customary capital-market interest for comparable borrowing.
(3) Where operators of electricity distribution networks make payments to operators of decentralised generating facilities pursuant to section 18, the payments made in the last completed financial year must be taken into account as a cost item when determining network costs pursuant to section 4.
(4) Where operators of electricity supply networks, on the basis of an agreement with cities or municipalities or associations representing their interests, make payments to cities or municipalities in whose area an overhead line is constructed on a new route, the payments made in the last completed financial year must be taken into account as a cost item when determining network costs pursuant to section 4 in accordance with sentence 2. The consideration under sentence 1 is permitted only in the cases referred to in section 43 subsection 1 sentence 1 number 1 of the Energy Industry Act, upon actual commissioning of the line, and only once up to the following amounts:
- 1. extra-high-voltage overhead lines of 380 kilovolts or more: EUR 40,000 per kilometre;
- 2. high-voltage direct-current overhead lines of 300 kilovolts or more: EUR 40,000 per kilometre.
(1) Aufwandsgleiche Kostenpositionen sind den nach § 6b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes oder nach § 4 Abs. 3 erstellten Gewinn- und Verlustrechnungen für die Elektrizitätsübertragung und Elektrizitätsverteilung zu entnehmen und nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 bei der Bestimmung der Netzkosten zu berücksichtigen.
(2) Fremdkapitalzinsen sind in ihrer tatsächlichen Höhe einzustellen, höchstens jedoch in der Höhe kapitalmarktüblicher Zinsen für vergleichbare Kreditaufnahmen.
(3) Soweit Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nach § 18 Zahlungen an Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen entrichten, sind die Zahlungen des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres als Kostenposition bei der Bestimmung der Netzkosten nach § 4 zu berücksichtigen.
(4) Soweit Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen auf Grundlage einer Vereinbarung mit Städten oder Gemeinden oder Interessenverbänden der Städte und Gemeinden Zahlungen an Städte oder Gemeinden, auf deren Gebiet eine Freileitung auf neuer Trasse errichtet wird, entrichtet, sind die Zahlungen des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres nach Maßgabe des Satzes 2 als Kostenposition bei der Bestimmung der Netzkosten nach § 4 zu berücksichtigen. Eine Berücksichtigung nach Satz 1 ist nur für die Fälle des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bei tatsächlicher Inbetriebnahme der Leitung und nur bis zu der angegebenen Höhe einmalig möglich:
- 1. Höchstspannungsfreileitungen ab 380 Kilovolt 40 000 Euro pro Kilometer;
- 2. Gleichstrom-Hochspannungsfreileitungen ab 300 Kilovolt 40 000 Euro pro Kilometer.
§ 5a — Kostenanerkennung von Zahlungen an Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte § 5a — Recognition of Payments to Landowners and Persons Entitled to Use Land as Costs § 5a — Kostenanerkennung von Zahlungen an Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte
(1) Soweit ein Betreiber von Übertragungsnetzen an den Grundstückseigentümer oder den Nutzungsberechtigten einer land- oder forstwirtschaftlich genutzten Fläche, auf dessen Grundstück nach dem Bundesbedarfsplangesetz oder dem Energieleitungsausbaugesetz eine Freileitung oder ein Erdkabel errichtet wird,
- 1. Dienstbarkeitsentschädigungen nach Absatz 2,
- 2. Zuschläge für eine gütliche Einigung nach Absatz 3 oder
- 3. Aufwandsentschädigungen nach Absatz 5
entrichtet, sind die Zahlungen als Anschaffungs- und Herstellungskosten der Freileitung oder des Erdkabels bei der Bestimmung der Netzkosten zu berücksichtigen, soweit sie im Jahresabschluss aktiviert sind.
(2) Dienstbarkeitsentschädigungen nach Absatz 1 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn
- 1. in das Grundbuch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten des Betreibers von Übertragungsnetzen eingetragen worden ist oder eine vergleichbare Sicherung vorliegt und
- 2. sie auf Grund einer nach dem 16. Mai 2019 geschlossenen Vereinbarung des Betreibers von Übertragungsnetzen mit dem Grundstückseigentümer entrichtet worden sind; dies ist auch für Zahlungen auf Grund von Vereinbarungen, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden, anzuwenden, soweit eine Öffnungsklausel oder Meistbegünstigungsklausel einen rechtlichen Anspruch begründet.
Sie dürfen nur bis zu der folgenden Höhe berücksichtigt werden:
- 1. bei Höchstspannungsfreileitungen und Gleichstrom-Hochspannungsfreileitungen bis zu 25 Prozent des Verkehrswertes der in Anspruch genommenen Schutzstreifenfläche und
- 2. bei Höchstspannungserdkabeln und Gleichstrom-Hochspannungserdkabeln bis zu 35 Prozent des Verkehrswertes der in Anspruch genommenen Schutzstreifenfläche.
(3) Zuschläge für eine gütliche Einigung nach Absatz 1 Nummer 2 können nur berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 erfüllt sind und der Grundstückseigentümer innerhalb von acht Wochen nach erstmaligem Zugang der schriftlichen Angebotsunterlagen durch den Betreiber von Übertragungsnetzen die Dienstbarkeitsbewilligung notariell beglaubigen lässt. Sie dürfen nur bis zu einer Höhe von 75 Prozent der Dienstbarkeitsentschädigung berücksichtigt werden, wobei sie einen Wert von 0,5 Euro pro Quadratmeter der in Anspruch genommenen Schutzstreifenfläche nicht unterschreiten und einen Wert von 2 Euro pro Quadratmeter der in Anspruch genommenen Schutzstreifenfläche nicht übersteigen dürfen.
(4) Die Aktivierung der Kosten für die Dienstbarkeitsentschädigung und den Zuschlag für eine gütliche Einigung nach den Absätzen 2 und 3 erfolgt zum Zeitpunkt der Zahlung, die spätestens vier Wochen nach Eintragung der Dienstbarkeit in das Grundbuch erfolgen soll, oder bei ratenweiser Entrichtung zum jeweiligen Zeitpunkt der Zahlung. Der Grundstückseigentümer kann wählen, ob eine einmalige Zahlung oder eine Zahlung in drei Raten erfolgt. Bei einer ratenweisen Zahlung werden die erste Rate spätestens vier Wochen nach Eintragung der Dienstbarkeit in das Grundbuch, die zweite Rate zehn Jahre und die dritte Rate 30 Jahre nach der Eintragung in das Grundbuch durch den Betreiber von Übertragungsnetzen an den jeweiligen Grundstückseigentümer entrichtet. Eine Ratenzahlung ist ab einem Betrag von mindestens 10 000 Euro pro Rate möglich.
(5) Aufwandsentschädigungen an Grundstückseigentümer oder an Nutzungsberechtigte nach Absatz 1 Nummer 3 können für die Aufwendungen berücksichtigt werden, die mit dem Abschluss des Vertrags und der Eintragung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verbunden sind, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 erfüllt sind. Sie dürfen nur bis zu einer Höhe von 500 Euro pro Eintragung berücksichtigt werden. Bei mehreren Eigentümern und Nutzungsberechtigten ist der Betrag anteilig zu zahlen.
(1) Where a transmission system operator makes payments to the owner or person entitled to use agricultural or forestry land on whose property an overhead line or underground cable is constructed under the Federal Requirements Plan Act or the Energy Line Expansion Act, namely
- 1. easement compensation pursuant to subsection 2,
- 2. supplements for an amicable settlement pursuant to subsection 3, or
- 3. expense allowances pursuant to subsection 5,
the payments must be taken into account as acquisition and production costs of the overhead line or underground cable when determining network costs, insofar as they are capitalised in the annual financial statements.
(2) Easement compensation under subsection 1 number 1 may be taken into account only if
- 1. a limited personal easement in favour of the transmission system operator has been entered in the land register or comparable security exists; and
- 2. it was paid on the basis of an agreement concluded between the transmission system operator and the landowner after 16 May 2019; this also applies to payments under agreements concluded before that date insofar as an opening clause or most-favoured-treatment clause establishes a legal entitlement.
It may be taken into account only up to the following amounts:
- 1. for extra-high-voltage overhead lines and high-voltage direct-current overhead lines, up to 25 percent of the market value of the easement-strip area used; and
- 2. for extra-high-voltage underground cables and high-voltage direct-current underground cables, up to 35 percent of that market value.
(3) Supplements for an amicable settlement under subsection 1 number 2 may be taken into account only if the requirements of subsection 2 sentence 1 are met and the landowner has the easement authorisation notarised within eight weeks after first receiving the written offer documents from the transmission system operator. They may be taken into account only up to 75 percent of the easement compensation; they may not be less than EUR 0.50 per square metre of the easement-strip area used and may not exceed EUR 2 per square metre.
(4) The costs of easement compensation and of the supplement for an amicable settlement under subsections 2 and 3 are capitalised at the time of payment, which must take place no later than four weeks after registration of the easement in the land register, or, where payment is made in instalments, at the respective time of payment. The landowner may choose a single payment or payment in three instalments. In the case of payment by instalments, the first instalment is paid no later than four weeks after registration of the easement, the second ten years and the third 30 years after registration, by the transmission system operator to the respective landowner. Payment by instalments is possible from an amount of at least EUR 10,000 per instalment.
(5) Expense allowances to landowners or persons entitled to use land under subsection 1 number 3 may be taken into account for expenses connected with concluding the agreement and registering the limited personal easement, if the requirements of subsection 2 sentence 1 are met. They may be taken into account only up to EUR 500 per registration. Where there are several owners and persons entitled to use the land, the amount must be paid proportionately.
(1) Soweit ein Betreiber von Übertragungsnetzen an den Grundstückseigentümer oder den Nutzungsberechtigten einer land- oder forstwirtschaftlich genutzten Fläche, auf dessen Grundstück nach dem Bundesbedarfsplangesetz oder dem Energieleitungsausbaugesetz eine Freileitung oder ein Erdkabel errichtet wird,
- 1. Dienstbarkeitsentschädigungen nach Absatz 2,
- 2. Zuschläge für eine gütliche Einigung nach Absatz 3 oder
- 3. Aufwandsentschädigungen nach Absatz 5
entrichtet, sind die Zahlungen als Anschaffungs- und Herstellungskosten der Freileitung oder des Erdkabels bei der Bestimmung der Netzkosten zu berücksichtigen, soweit sie im Jahresabschluss aktiviert sind.
(2) Dienstbarkeitsentschädigungen nach Absatz 1 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn
- 1. in das Grundbuch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten des Betreibers von Übertragungsnetzen eingetragen worden ist oder eine vergleichbare Sicherung vorliegt und
- 2. sie auf Grund einer nach dem 16. Mai 2019 geschlossenen Vereinbarung des Betreibers von Übertragungsnetzen mit dem Grundstückseigentümer entrichtet worden sind; dies ist auch für Zahlungen auf Grund von Vereinbarungen, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden, anzuwenden, soweit eine Öffnungsklausel oder Meistbegünstigungsklausel einen rechtlichen Anspruch begründet.
Sie dürfen nur bis zu der folgenden Höhe berücksichtigt werden:
- 1. bei Höchstspannungsfreileitungen und Gleichstrom-Hochspannungsfreileitungen bis zu 25 Prozent des Verkehrswertes der in Anspruch genommenen Schutzstreifenfläche und
- 2. bei Höchstspannungserdkabeln und Gleichstrom-Hochspannungserdkabeln bis zu 35 Prozent des Verkehrswertes der in Anspruch genommenen Schutzstreifenfläche.
(3) Zuschläge für eine gütliche Einigung nach Absatz 1 Nummer 2 können nur berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 erfüllt sind und der Grundstückseigentümer innerhalb von acht Wochen nach erstmaligem Zugang der schriftlichen Angebotsunterlagen durch den Betreiber von Übertragungsnetzen die Dienstbarkeitsbewilligung notariell beglaubigen lässt. Sie dürfen nur bis zu einer Höhe von 75 Prozent der Dienstbarkeitsentschädigung berücksichtigt werden, wobei sie einen Wert von 0,5 Euro pro Quadratmeter der in Anspruch genommenen Schutzstreifenfläche nicht unterschreiten und einen Wert von 2 Euro pro Quadratmeter der in Anspruch genommenen Schutzstreifenfläche nicht übersteigen dürfen.
(4) Die Aktivierung der Kosten für die Dienstbarkeitsentschädigung und den Zuschlag für eine gütliche Einigung nach den Absätzen 2 und 3 erfolgt zum Zeitpunkt der Zahlung, die spätestens vier Wochen nach Eintragung der Dienstbarkeit in das Grundbuch erfolgen soll, oder bei ratenweiser Entrichtung zum jeweiligen Zeitpunkt der Zahlung. Der Grundstückseigentümer kann wählen, ob eine einmalige Zahlung oder eine Zahlung in drei Raten erfolgt. Bei einer ratenweisen Zahlung werden die erste Rate spätestens vier Wochen nach Eintragung der Dienstbarkeit in das Grundbuch, die zweite Rate zehn Jahre und die dritte Rate 30 Jahre nach der Eintragung in das Grundbuch durch den Betreiber von Übertragungsnetzen an den jeweiligen Grundstückseigentümer entrichtet. Eine Ratenzahlung ist ab einem Betrag von mindestens 10 000 Euro pro Rate möglich.
(5) Aufwandsentschädigungen an Grundstückseigentümer oder an Nutzungsberechtigte nach Absatz 1 Nummer 3 können für die Aufwendungen berücksichtigt werden, die mit dem Abschluss des Vertrags und der Eintragung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verbunden sind, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 erfüllt sind. Sie dürfen nur bis zu einer Höhe von 500 Euro pro Eintragung berücksichtigt werden. Bei mehreren Eigentümern und Nutzungsberechtigten ist der Betrag anteilig zu zahlen.
§ 6 — Kalkulatorische Abschreibungen § 6 — Imputed Depreciation § 6 — Kalkulatorische Abschreibungen
(1) Zur Gewährleistung eines langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Netzbetriebs ist die Wertminderung der betriebsnotwendigen Anlagegüter nach den Absätzen 2 bis 7 als Kostenposition bei der Ermittlung der Netzkosten in Ansatz zu bringen (kalkulatorische Abschreibungen). Die kalkulatorischen Abschreibungen treten insoweit in der kalkulatorischen Kosten- und Erlösrechnung an die Stelle der entsprechenden bilanziellen Abschreibungen der Gewinn- und Verlustrechnung. Bei der Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen ist jeweils zu unterscheiden nach Anlagegütern, die vor dem 1. Januar 2006 aktiviert wurden (Altanlage), und Anlagegütern, die ab dem 1. Januar 2006 aktiviert werden (Neuanlage).
(2) Die kalkulatorischen Abschreibungen der Altanlagen sind unter Berücksichtigung der Eigenkapitalquote nach der linearen Abschreibungsmethode zu ermitteln. Für die Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen
- 1. des eigenfinanzierten Anteils der Altanlagen ist die Summe aller anlagenspezifisch und ausgehend von dem jeweiligen Tagesneuwert nach Absatz 3 Satz 1 und 2 ermittelten Abschreibungsbeträge aller Altanlagen zu bilden und anschließend mit der Eigenkapitalquote zu multiplizieren;
- 2. des fremdfinanzierten Anteils der Altanlagen ist die Summe aller anlagenspezifisch und ausgehend von den jeweiligen, im Zeitpunkt ihrer Errichtung erstmalig aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten (historische Anschaffungs- und Herstellungskosten) ermittelten Abschreibungsbeträge aller Altanlagen zu bilden und anschließend mit der Fremdkapitalquote zu multiplizieren.
Die Eigenkapitalquote ergibt sich rechnerisch als Quotient aus dem betriebsnotwendigen Eigenkapital und den kalkulatorisch ermittelten Restwerten des betriebsnotwendigen Vermögens zu historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die anzusetzende Eigenkapitalquote wird kalkulatorisch für die Berechnung der Netzentgelte auf höchstens 40 Prozent begrenzt. Die Fremdkapitalquote ist die Differenz zwischen 100 Prozent und der Eigenkapitalquote.
(3) Der Tagesneuwert ist der unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung maßgebliche Anschaffungswert zum jeweiligen Bewertungszeitpunkt. Die Umrechnung der historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten der betriebsnotwendigen Anlagegüter auf Tagesneuwerte zum jeweiligen Stichtag erfolgt unter Verwendung von Indexreihen des Statistischen Bundesamtes nach Maßgabe des § 6a. Im Falle der Elektrizitätsversorgungsnetze in Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen können für jene Anlagegüter, deren Errichtung zeitlich vor ihrer erstmaligen Bewertung in Deutscher Mark liegt, die Anschaffungs- und Herstellungskosten unter Verwendung zeitnaher üblicher Anschaffungs- und Herstellungskosten und einer Rückrechnung mittels der anwendbaren Preisindizes ermittelt werden.
(4) Die kalkulatorischen Abschreibungen der Neuanlagen sind ausgehend von den jeweiligen historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten nach der linearen Abschreibungsmethode zu ermitteln.
(5) Die kalkulatorischen Abschreibungen sind für jede Anlage jährlich auf Grundlage der jeweiligen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern nach Anlage 1 vorzunehmen. Die jeweils für eine Anlage in Anwendung gebrachte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist für die Restdauer ihrer kalkulatorischen Abschreibung unverändert zu lassen. Die kalkulatorischen Abschreibungen sind jahresbezogen zu ermitteln. Dabei ist jeweils ein Zugang des Anlagegutes zum 1. Januar des Anschaffungsjahres zugrunde zu legen.
(6) Der kalkulatorische Restwert eines Anlageguts beträgt nach Ablauf des ursprünglich angesetzten Abschreibungszeitraums Null. Ein Wiederaufleben kalkulatorischer Restwerte ist unzulässig. Bei Veränderung der ursprünglichen Abschreibungsdauer während der Nutzung ist sicherzustellen, dass keine Erhöhung der Kalkulationsgrundlage erfolgt. In einem solchen Fall bildet der jeweilige Restwert des Wirtschaftsguts zum Zeitpunkt der Abschreibungsdauerumstellung die Grundlage der weiteren Abschreibung. Der neue Abschreibungsbetrag ergibt sich aus der Division des Restwertes durch die Restabschreibungsdauer. Es erfolgt keine Abschreibung unter Null.
(7) Das Verbot von Abschreibungen unter Null gilt ungeachtet der Änderung von Eigentumsverhältnissen oder der Begründung von Schuldverhältnissen.
(1) To ensure long-term, efficient and reliable network operation, the reduction in value of operationally necessary assets must be included as a cost item when determining network costs in accordance with subsections 2 to 7 (imputed depreciation). To that extent, imputed depreciation replaces the corresponding balance-sheet depreciation in the profit and loss account in the imputed cost and revenue account. When determining imputed depreciation, a distinction must be made between assets capitalised before 1 January 2006 (old assets) and assets capitalised from 1 January 2006 onwards (new assets).
(2) Imputed depreciation of old assets must be determined using the straight-line method, taking account of the equity ratio. For determining imputed depreciation:
- 1. for the equity-financed portion of old assets, the depreciation amounts for all old assets, determined on an asset-specific basis and starting from the respective current replacement value under subsection 3 sentences 1 and 2, must be added together and then multiplied by the equity ratio;
- 2. for the debt-financed portion of old assets, the depreciation amounts for all old assets, determined on an asset-specific basis and starting from the respective acquisition and production costs first capitalised at the time of construction (historical acquisition and production costs), must be added together and then multiplied by the debt ratio.
The equity ratio is calculated as the quotient of operationally necessary equity and the imputed residual values of operationally necessary assets at historical acquisition and production costs. The equity ratio to be used is capped at 40 percent for calculating network charges. The debt ratio is the difference between 100 percent and the equity ratio.
(3) The current replacement value is the acquisition value relevant at the respective valuation date, taking account of technical development. Historical acquisition and production costs of operationally necessary assets must be converted into current replacement values as at the respective reference date using index series of the Federal Statistical Office in accordance with section 6a. For electricity supply networks in Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Western Pomerania, Saxony, Saxony-Anhalt and Thuringia, the acquisition and production costs of assets constructed before their first valuation in Deutsche Mark may be determined using customary acquisition and production costs from a proximate period and recalculation using the applicable price indices.
(4) Imputed depreciation of new assets must be determined using the straight-line method, starting from the respective historical acquisition and production costs.
(5) Depreciation must be carried out annually for each asset on the basis of its useful life under normal operating conditions pursuant to Annex 1. The useful life applied to an asset must remain unchanged for the remaining duration of its imputed depreciation. Imputed depreciation must be determined on an annual basis. For this purpose, the asset is deemed to have been acquired on 1 January of the year of acquisition.
(6) After expiry of the originally applied depreciation period, the imputed residual value of an asset is zero. Revival of imputed residual values is prohibited. If the original depreciation period is changed during use, it must be ensured that the calculation basis is not increased. In such a case, the residual value of the asset at the time the depreciation period is changed forms the basis for further depreciation. The new depreciation amount is obtained by dividing the residual value by the remaining depreciation period. No depreciation below zero is permitted.
(7) The prohibition on depreciation below zero applies irrespective of a change in ownership or the creation of obligations.
(1) Zur Gewährleistung eines langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Netzbetriebs ist die Wertminderung der betriebsnotwendigen Anlagegüter nach den Absätzen 2 bis 7 als Kostenposition bei der Ermittlung der Netzkosten in Ansatz zu bringen (kalkulatorische Abschreibungen). Die kalkulatorischen Abschreibungen treten insoweit in der kalkulatorischen Kosten- und Erlösrechnung an die Stelle der entsprechenden bilanziellen Abschreibungen der Gewinn- und Verlustrechnung. Bei der Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen ist jeweils zu unterscheiden nach Anlagegütern, die vor dem 1. Januar 2006 aktiviert wurden (Altanlage), und Anlagegütern, die ab dem 1. Januar 2006 aktiviert werden (Neuanlage).
(2) Die kalkulatorischen Abschreibungen der Altanlagen sind unter Berücksichtigung der Eigenkapitalquote nach der linearen Abschreibungsmethode zu ermitteln. Für die Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen
- 1. des eigenfinanzierten Anteils der Altanlagen ist die Summe aller anlagenspezifisch und ausgehend von dem jeweiligen Tagesneuwert nach Absatz 3 Satz 1 und 2 ermittelten Abschreibungsbeträge aller Altanlagen zu bilden und anschließend mit der Eigenkapitalquote zu multiplizieren;
- 2. des fremdfinanzierten Anteils der Altanlagen ist die Summe aller anlagenspezifisch und ausgehend von den jeweiligen, im Zeitpunkt ihrer Errichtung erstmalig aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten (historische Anschaffungs- und Herstellungskosten) ermittelten Abschreibungsbeträge aller Altanlagen zu bilden und anschließend mit der Fremdkapitalquote zu multiplizieren.
Die Eigenkapitalquote ergibt sich rechnerisch als Quotient aus dem betriebsnotwendigen Eigenkapital und den kalkulatorisch ermittelten Restwerten des betriebsnotwendigen Vermögens zu historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die anzusetzende Eigenkapitalquote wird kalkulatorisch für die Berechnung der Netzentgelte auf höchstens 40 Prozent begrenzt. Die Fremdkapitalquote ist die Differenz zwischen 100 Prozent und der Eigenkapitalquote.
(3) Der Tagesneuwert ist der unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung maßgebliche Anschaffungswert zum jeweiligen Bewertungszeitpunkt. Die Umrechnung der historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten der betriebsnotwendigen Anlagegüter auf Tagesneuwerte zum jeweiligen Stichtag erfolgt unter Verwendung von Indexreihen des Statistischen Bundesamtes nach Maßgabe des § 6a. Im Falle der Elektrizitätsversorgungsnetze in Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen können für jene Anlagegüter, deren Errichtung zeitlich vor ihrer erstmaligen Bewertung in Deutscher Mark liegt, die Anschaffungs- und Herstellungskosten unter Verwendung zeitnaher üblicher Anschaffungs- und Herstellungskosten und einer Rückrechnung mittels der anwendbaren Preisindizes ermittelt werden.
(4) Die kalkulatorischen Abschreibungen der Neuanlagen sind ausgehend von den jeweiligen historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten nach der linearen Abschreibungsmethode zu ermitteln.
(5) Die kalkulatorischen Abschreibungen sind für jede Anlage jährlich auf Grundlage der jeweiligen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern nach Anlage 1 vorzunehmen. Die jeweils für eine Anlage in Anwendung gebrachte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist für die Restdauer ihrer kalkulatorischen Abschreibung unverändert zu lassen. Die kalkulatorischen Abschreibungen sind jahresbezogen zu ermitteln. Dabei ist jeweils ein Zugang des Anlagegutes zum 1. Januar des Anschaffungsjahres zugrunde zu legen.
(6) Der kalkulatorische Restwert eines Anlageguts beträgt nach Ablauf des ursprünglich angesetzten Abschreibungszeitraums Null. Ein Wiederaufleben kalkulatorischer Restwerte ist unzulässig. Bei Veränderung der ursprünglichen Abschreibungsdauer während der Nutzung ist sicherzustellen, dass keine Erhöhung der Kalkulationsgrundlage erfolgt. In einem solchen Fall bildet der jeweilige Restwert des Wirtschaftsguts zum Zeitpunkt der Abschreibungsdauerumstellung die Grundlage der weiteren Abschreibung. Der neue Abschreibungsbetrag ergibt sich aus der Division des Restwertes durch die Restabschreibungsdauer. Es erfolgt keine Abschreibung unter Null.
(7) Das Verbot von Abschreibungen unter Null gilt ungeachtet der Änderung von Eigentumsverhältnissen oder der Begründung von Schuldverhältnissen.
§ 6a — Preisindizes zur Ermittlung der Tagesneuwerte § 6a — Price Indices for Determining Current Replacement Values § 6a — Preisindizes zur Ermittlung der Tagesneuwerte
(1) Bei der Ermittlung der Tagesneuwerte nach § 6 Absatz 3 Satz 2 sind folgende Indexreihen des Statistischen Bundesamtes heranzuziehen:
- 1. für die Anlagengruppe der Grundstücksanlagen und Gebäude der Anlage 1 die Indexreihe Gewerbliche Betriebsgebäude, Bauleistungen am Bauwerk, ohne Umsatzsteuer (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisindizes für die Bauwirtschaft);
- für die Anlagengruppe der Kabel der Anlage 1
- a) die Indexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am Bauwerk (Tiefbau), ohne Umsatzsteuer (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisindizes für die Bauwirtschaft) mit einem Anteil von 70 Prozent und
- b) der Index Andere elektrische Leiter für eine Spannung von mehr als 1 000 Volt (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte) mit einem Anteil von 30 Prozent;
- für die Anlagengruppe der Freileitungen der Anlage 1
- a) die Indexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am Bauwerk (Tiefbau), ohne Umsatzsteuer (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisindizes für die Bauwirtschaft) mit einem Anteil von 50 Prozent,
- b) der Index Andere elektrische Leiter für eine Spannung von mehr als 1 000 Volt (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte) mit einem Anteil von 15 Prozent und
- c) der Index Türme und Gittermaste, aus Eisen oder Stahl (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte) mit einem Anteil von 35 Prozent;
- für die Anlagengruppe der Stationen der Anlage 1
- a) die Indexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am Bauwerk (Tiefbau), ohne Umsatzsteuer (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisindizes für die Bauwirtschaft) mit einem Anteil von 35 Prozent und
- b) der Index für Erzeugerpreise gewerblicher Produkte gesamt (ohne Mineralölerzeugnisse) (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte) mit einem Anteil von 65 Prozent;
- für alle übrigen Anlagengruppen, mit Ausnahme der Anlagengruppe I.1. Grundstücke der Anlage 1, die Indexreihe für Erzeugerpreise gewerblicher Produkte gesamt (ohne Mineralölerzeugnisse) (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte).
(2) Sofern die in Absatz 1 genannten Indexreihen des Statistischen Bundesamtes nicht für den notwendigen Zeitraum der Vergangenheit verfügbar sind, sind der Ermittlung der Tagesneuwerte Ersatzindexreihen zu Grunde zu legen, die mit den in Absatz 1 genannten Indexreihen zu verketten sind. Die Verkettungsfaktoren ergeben sich jeweils aus der Division des am weitesten in der Vergangenheit liegenden Indexwertes der Indexreihe nach Absatz 1 durch den Indexwert der Ersatzindexreihe für dasselbe Beobachtungsjahr. Es sind folgende Ersatzindexreihen heranzuziehen:
- für die Indexreihe Gewerbliche Betriebsgebäude, Bauleistungen am Bauwerk, ohne Umsatzsteuer
- a) für den Zeitraum von 1958 bis 1968 die Indexreihe Gewerbliche Betriebsgebäude, Bauleistungen am Bauwerk, mit Umsatzsteuer (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisindizes für die Bauwirtschaft) und
- b) für den Zeitraum vor 1958 die Indexreihe Wiederherstellungswerte für 1913/1914 erstellte Wohngebäude (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisindizes für die Bauwirtschaft);
- für die Indexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am Bauwerk (Tiefbau) ohne Umsatzsteuer
- a) für den Zeitraum von 1958 bis 1968 die Indexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am Bauwerk (Tiefbau), mit Umsatzsteuer (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisindizes für die Bauwirtschaft) und
- b) für den Zeitraum vor 1958 die Indexreihe Wiederherstellungswerte für 1913/1914 erstellte Wohngebäude (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisindizes für die Bauwirtschaft);
- für die Indexreihe Erzeugerpreise gewerblicher Produkte gesamt (ohne Mineralölerzeugnisse) für den Zeitraum vor 1976 die Indexreihe Erzeugerpreise gewerblicher Produkte gesamt (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte);
- für die Indexreihe Andere elektrische Leiter für eine Spannung von mehr als 1 000 Volt für den Zeitraum vor 1995
- a) die Indexreihe Kabel für die Anlagengruppe Kabel (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Index der Erzeugnisse gewerblicher Produkte) und
- b) für die Anlagengruppe Freileitungen die Indexreihe Isolierte Drähte und Leitungen (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte);
- für die Indexreihe Türme und Gittermaste, aus Eisen oder Stahl, für den Zeitraum vor 1976 die Indexreihe Fertigteilbauten überwiegend aus Metall, Konstruktionen aus Stahl und Aluminium (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte).
(3) Der Tagesneuwert im Basisjahr eines im Jahr t angeschafften Anlagegutes ergibt sich durch die Multiplikation des Indexfaktors des Jahres t mit den historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten. Der Indexfaktor des Jahres t ergibt sich aus dem Quotienten des Indexwertes des Basisjahrs und dem Indexwert des Jahres t und ist auf vier Nachkommastellen zu runden.
(1) When determining current replacement values pursuant to section 6(3), sentence 2, the following index series of the Federal Statistical Office shall be used:
- 1. For the asset group of land installations and buildings in Annex 1, the index series Commercial Buildings, Construction Work on the Structure, Excluding VAT (Federal Statistical Office, Fachserie 17, Price Indices for Construction);
- 2. For the asset group of cables in Annex 1:
- a) the index series Local Sewers, Construction Work on the Structure (Civil Engineering), Excluding VAT (Federal Statistical Office, Fachserie 17, Price Indices for Construction), with a share of 70 percent; and
- b) the index Other Electric Conductors for a Voltage of More Than 1,000 Volts (Federal Statistical Office, Fachserie 17, Producer Price Index for Industrial Products), with a share of 30 percent;
- 3. For the asset group of overhead lines in Annex 1:
- a) the index series Local Sewers, Construction Work on the Structure (Civil Engineering), Excluding VAT (Federal Statistical Office, Fachserie 17, Price Indices for Construction), with a share of 50 percent;
- b) the index Other Electric Conductors for a Voltage of More Than 1,000 Volts (Federal Statistical Office, Fachserie 17, Producer Price Index for Industrial Products), with a share of 15 percent; and
- c) the index Towers and Lattice Masts, of Iron or Steel (Federal Statistical Office, Fachserie 17, Producer Price Index for Industrial Products), with a share of 35 percent;
- 4. For the asset group of substations in Annex 1:
- a) the index series Local Sewers, Construction Work on the Structure (Civil Engineering), Excluding VAT (Federal Statistical Office, Fachserie 17, Price Indices for Construction), with a share of 35 percent; and
- b) the index Total Producer Prices for Industrial Products (Excluding Mineral Oil Products) (Federal Statistical Office, Fachserie 17, Producer Price Index for Industrial Products), with a share of 65 percent;
- 5. For all other asset groups, with the exception of asset group I.1, Land, in Annex 1, the index series Total Producer Prices for Industrial Products (Excluding Mineral Oil Products) (Federal Statistical Office, Fachserie 17, Producer Price Index for Industrial Products).
(2) If the index series of the Federal Statistical Office specified in subsection 1 are not available for the necessary period in the past, replacement index series shall be used as the basis for determining current replacement values and linked to the index series specified in subsection 1. The linking factors shall in each case be obtained by dividing the index value of the index series under subsection 1 furthest back in time by the index value of the replacement index series for the same observation year. The following replacement index series shall be used:
- 1. For the index series Commercial Buildings, Construction Work on the Structure, Excluding VAT:
- a) for the period from 1958 to 1968, the index series Commercial Buildings, Construction Work on the Structure, Including VAT (Federal Statistical Office, Fachserie 17, Price Indices for Construction); and
- b) for the period before 1958, the index series Reinstatement Values for Residential Buildings Constructed in 1913/1914 (Federal Statistical Office, Fachserie 17, Price Indices for Construction);
- 2. For the index series Local Sewers, Construction Work on the Structure (Civil Engineering), Excluding VAT:
- a) for the period from 1958 to 1968, the index series Local Sewers, Construction Work on the Structure (Civil Engineering), Including VAT (Federal Statistical Office, Fachserie 17, Price Indices for Construction); and
- b) for the period before 1958, the index series Reinstatement Values for Residential Buildings Constructed in 1913/1914 (Federal Statistical Office, Fachserie 17, Price Indices for Construction);
- 3. For the index series Total Producer Prices for Industrial Products (Excluding Mineral Oil Products), for the period before 1976, the index series Total Producer Prices for Industrial Products (Federal Statistical Office, Fachserie 17, Producer Price Index for Industrial Products);
- 4. For the index series Other Electric Conductors for a Voltage of More Than 1,000 Volts, for the period before 1995:
- a) the index series Cables for the Asset Group Cables (Federal Statistical Office, Fachserie 17, Index of Producer Prices of Industrial Products); and
- b) for the asset group of overhead lines, the index series Insulated Wires and Cables (Federal Statistical Office, Fachserie 17, Producer Price Index for Industrial Products);
- 5. For the index series Towers and Lattice Masts, of Iron or Steel, for the period before 1976, the index series Prefabricated Buildings Predominantly of Metal, Steel and Aluminium Structures (Federal Statistical Office, Fachserie 17, Producer Price Index for Industrial Products).
(3) The current replacement value in the base year of an asset acquired in year t shall be obtained by multiplying the index factor for year t by the historical acquisition and production costs. The index factor for year t shall be obtained by dividing the index value of the base year by the index value for year t and shall be rounded to four decimal places.
(1) Bei der Ermittlung der Tagesneuwerte nach § 6 Absatz 3 Satz 2 sind folgende Indexreihen des Statistischen Bundesamtes heranzuziehen:
- 1. für die Anlagengruppe der Grundstücksanlagen und Gebäude der Anlage 1 die Indexreihe Gewerbliche Betriebsgebäude, Bauleistungen am Bauwerk, ohne Umsatzsteuer (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisindizes für die Bauwirtschaft);
- 2. für die Anlagengruppe der Kabel der Anlage 1
- a) die Indexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am Bauwerk (Tiefbau), ohne Umsatzsteuer (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisindizes für die Bauwirtschaft) mit einem Anteil von 70 Prozent und
- b) der Index Andere elektrische Leiter für eine Spannung von mehr als 1 000 Volt (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte) mit einem Anteil von 30 Prozent;
- 3. für die Anlagengruppe der Freileitungen der Anlage 1
- a) die Indexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am Bauwerk (Tiefbau), ohne Umsatzsteuer (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisindizes für die Bauwirtschaft) mit einem Anteil von 50 Prozent,
- b) der Index Andere elektrische Leiter für eine Spannung von mehr als 1 000 Volt (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte) mit einem Anteil von 15 Prozent und
- c) der Index Türme und Gittermaste, aus Eisen oder Stahl (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte) mit einem Anteil von 35 Prozent;
- 4. für die Anlagengruppe der Stationen der Anlage 1
- a) die Indexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am Bauwerk (Tiefbau), ohne Umsatzsteuer (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisindizes für die Bauwirtschaft) mit einem Anteil von 35 Prozent und
- b) der Index für Erzeugerpreise gewerblicher Produkte gesamt (ohne Mineralölerzeugnisse) (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte) mit einem Anteil von 65 Prozent;
- 5. für alle übrigen Anlagengruppen, mit Ausnahme der Anlagengruppe I.1. Grundstücke der Anlage 1, die Indexreihe für Erzeugerpreise gewerblicher Produkte gesamt (ohne Mineralölerzeugnisse) (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte).
(2) Sofern die in Absatz 1 genannten Indexreihen des Statistischen Bundesamtes nicht für den notwendigen Zeitraum der Vergangenheit verfügbar sind, sind der Ermittlung der Tagesneuwerte Ersatzindexreihen zu Grunde zu legen, die mit den in Absatz 1 genannten Indexreihen zu verketten sind. Die Verkettungsfaktoren ergeben sich jeweils aus der Division des am weitesten in der Vergangenheit liegenden Indexwertes der Indexreihe nach Absatz 1 durch den Indexwert der Ersatzindexreihe für dasselbe Beobachtungsjahr. Es sind folgende Ersatzindexreihen heranzuziehen:
- 1. für die Indexreihe Gewerbliche Betriebsgebäude, Bauleistungen am Bauwerk, ohne Umsatzsteuer
- a) für den Zeitraum von 1958 bis 1968 die Indexreihe Gewerbliche Betriebsgebäude, Bauleistungen am Bauwerk, mit Umsatzsteuer (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisindizes für die Bauwirtschaft) und
- b) für den Zeitraum vor 1958 die Indexreihe Wiederherstellungswerte für 1913/1914 erstellte Wohngebäude (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisindizes für die Bauwirtschaft);
- 2. für die Indexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am Bauwerk (Tiefbau) ohne Umsatzsteuer
- a) für den Zeitraum von 1958 bis 1968 die Indexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am Bauwerk (Tiefbau), mit Umsatzsteuer (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisindizes für die Bauwirtschaft) und
- b) für den Zeitraum vor 1958 die Indexreihe Wiederherstellungswerte für 1913/1914 erstellte Wohngebäude (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisindizes für die Bauwirtschaft);
- 3. für die Indexreihe Erzeugerpreise gewerblicher Produkte gesamt (ohne Mineralölerzeugnisse) für den Zeitraum vor 1976 die Indexreihe Erzeugerpreise gewerblicher Produkte gesamt (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte);
- 4. für die Indexreihe Andere elektrische Leiter für eine Spannung von mehr als 1 000 Volt für den Zeitraum vor 1995
- a) die Indexreihe Kabel für die Anlagengruppe Kabel (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Index der Erzeugnisse gewerblicher Produkte) und
- b) für die Anlagengruppe Freileitungen die Indexreihe Isolierte Drähte und Leitungen (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte);
- 5. für die Indexreihe Türme und Gittermaste, aus Eisen oder Stahl, für den Zeitraum vor 1976 die Indexreihe Fertigteilbauten überwiegend aus Metall, Konstruktionen aus Stahl und Aluminium (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte).
(3) Der Tagesneuwert im Basisjahr eines im Jahr t angeschafften Anlagegutes ergibt sich durch die Multiplikation des Indexfaktors des Jahres t mit den historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten. Der Indexfaktor des Jahres t ergibt sich aus dem Quotienten des Indexwertes des Basisjahrs und dem Indexwert des Jahres t und ist auf vier Nachkommastellen zu runden.
§ 7 — Kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung § 7 — Imputed Return on Equity § 7 — Kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung
(1) Die Verzinsung des von Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen eingesetzten Eigenkapitals erfolgt im Wege einer kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung auf Grundlage des betriebsnotwendigen Eigenkapitals. Das betriebsnotwendige Eigenkapital ergibt sich aus der Summe der
- 1. kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens der betriebsnotwendigen Altanlagen bewertet zu historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten und multipliziert mit der Fremdkapitalquote nach § 6 Abs. 2,
- 2. kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens der betriebsnotwendigen Altanlagen bewertet zu Tagesneuwerten und multipliziert mit der Eigenkapitalquote nach § 6 Abs. 2,
- 3. kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens der betriebsnotwendigen Neuanlagen bewertet zu historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten und
- 4. Bilanzwerte der betriebsnotwendigen Finanzanlagen und Bilanzwerte des betriebsnotwendigen Umlaufvermögens unter Abzug des Steueranteils der Sonderposten mit Rücklageanteil
und unter Abzug des Abzugskapitals und des verzinslichen Fremdkapitals. Grundstücke sind zu Anschaffungskosten anzusetzen. Es ist jeweils der Mittelwert aus Jahresanfangs- und Jahresendbestand anzusetzen. Soweit das nach Satz 2 ermittelte betriebsnotwendige Eigenkapital einen Anteil von 40 Prozent des sich aus der Summe der Werte nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 ergebenden betriebsnotwendigen Vermögens übersteigt, ist der übersteigende Anteil dieses Eigenkapitals gemäß Absatz 7 zu verzinsen.
(2) Als Abzugskapital ist das zinslos zur Verfügung stehende Kapital zu behandeln. Es ist jeweils der Mittelwert aus Jahresanfangs- und Jahresendbestand der folgenden Positionen anzusetzen:
- 1. Rückstellungen;
- 2. erhaltene Vorauszahlungen und Anzahlungen von Kunden;
- 3. unverzinsliche Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;
- 4. erhaltene Baukostenzuschüsse einschließlich passivierter Leistungen der Anschlussnehmer zur Erstattung von Netzanschlusskosten;
- 5. sonstige Verbindlichkeiten, soweit die Mittel dem Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen zinslos zur Verfügung stehen.
(3) Zur Festlegung der Basis für die Eigenkapitalverzinsung ist das betriebsnotwendige Eigenkapital auf Neu- und Altanlagen aufzuteilen. Der auf die Neuanlagen entfallende Anteil bestimmt sich nach dem Anteil, den der Restwert der Neuanlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 an der Summe der Restwerte des Sachanlagevermögens nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 hat. Der auf die Altanlagen entfallende Anteil bestimmt sich nach dem Anteil, den die Summe der Restwerte der Altanlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 an der Summe der Restwerte des Sachanlagevermögens nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 hat.
(4) Der auf das betriebsnotwendige Eigenkapital, das auf Neuanlagen entfällt, anzuwendende Eigenkapitalzinssatz darf den auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufsrenditen festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten zuzüglich eines angemessenen Zuschlags zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse nach Absatz 5 nicht überschreiten. Der auf das betriebsnotwendige Eigenkapital, das auf Altanlagen entfällt, anzuwendende Eigenkapitalzinssatz ist zusätzlich um den auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der Preisänderungsrate gemäß dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisgesamtindex zu ermäßigen.
(5) Die Höhe des Zuschlags zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse ist insbesondere unter Berücksichtigung folgender Umstände zu ermitteln:
- 1. Verhältnisse auf den nationalen und internationalen Kapitalmärkten und die Bewertung von Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen auf diesen Märkten;
- 2. durchschnittliche Verzinsung des Eigenkapitals von Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen auf ausländischen Märkten;
- 3. beobachtete und quantifizierbare unternehmerische Wagnisse.
(6) Über die Eigenkapitalzinssätze nach § 21 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes entscheidet die Regulierungsbehörde in Anwendung der Absätze 4 und 5 vor Beginn einer Regulierungsperiode nach § 3 der Anreizregulierungsverordnung, erstmals zum 1. Januar 2009, durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Die Festlegung nach Satz 1 erfolgt jeweils für die Dauer einer Regulierungsperiode nach § 3 der Anreizregulierungsverordnung. Bis zur erstmaligen Festlegung durch die Regulierungsbehörde beträgt der Eigenkapitalzinssatz bei Neuanlagen 7,91 Prozent vor Steuern und bei Altanlagen 6,5 Prozent vor Steuern.
(7) Der Zinssatz für den die Eigenkapitalquote übersteigenden Anteil des Eigenkapitals nach Absatz 1 Satz 5 bestimmt sich als gewichteter Durchschnitt des auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitts der folgenden von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufsrenditen:
- 1. Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen – Anleihen der öffentlichen Hand und
- 2. Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen – Anleihen von Unternehmen (Nicht-MFIs).
Bei der Bestimmung des gewichteten Durchschnitts wird der Durchschnitt der Umlaufsrenditen nach Satz 1 Nummer 1 einfach gewichtet und der Durchschnitt der Umlaufsrenditen nach Satz 1 Nummer 2 zweifach gewichtet. Weitere Zuschläge sind unzulässig.
(1) The return on the equity employed by operators of electricity supply networks shall be calculated by way of an imputed return on equity on the basis of equity required for operations. Equity required for operations shall be the sum of:
- 1. imputed residual values of the property, plant and equipment of required old installations, valued at historical acquisition and production costs and multiplied by the debt ratio pursuant to section 6(2);
- 2. imputed residual values of the property, plant and equipment of required old installations, valued at current replacement values and multiplied by the equity ratio pursuant to section 6(2);
- 3. imputed residual values of the property, plant and equipment of required new installations, valued at historical acquisition and production costs; and
- 4. balance-sheet values of required financial assets and balance-sheet values of required current assets, less the tax portion of special items with a reserve share,
less deducted capital and interest-bearing debt. Land shall be recognized at acquisition cost. In each case, the average of the beginning-of-year and end-of-year balances shall be recognized. To the extent that the equity required for operations determined under sentence 2 exceeds 40 percent of the operating assets required, resulting from the sum of the values under sentence 2 nos. 1 to 4, the excess portion of this equity shall bear interest in accordance with subsection 7.
(2) Capital provided interest-free shall be treated as deducted capital. In each case, the average of the beginning-of-year and end-of-year balances of the following items shall be recognized:
- 1. provisions;
- 2. advance payments and prepayments received from customers;
- 3. non-interest-bearing trade payables;
- 4. construction-cost subsidies received, including capitalized services of connection customers for reimbursing network-connection costs;
- 5. other liabilities, to the extent that the funds are made available interest-free to the operator of an electricity supply network.
(3) For the purpose of determining the basis for the return on equity, equity required for operations shall be allocated to new and old installations. The portion attributable to new installations shall be determined by the proportion represented by the residual value of the new installations under subsection 1, sentence 2, no. 3, of the total residual values of property, plant and equipment under subsection 1, sentence 2, nos. 1 to 3. The portion attributable to old installations shall be determined by the proportion represented by the sum of the residual values of the old installations under subsection 1, sentence 2, nos. 1 and 2, of the total residual values of property, plant and equipment under subsection 1, sentence 2, nos. 1 to 3.
(4) The equity interest rate applicable to equity required for operations attributable to new installations may not exceed the average over the last ten completed calendar years of the yields on outstanding fixed-interest securities of domestic issuers published by the Deutsche Bundesbank, plus an appropriate surcharge under subsection 5 to cover entrepreneurial risks specific to network operations. The equity interest rate applicable to equity required for operations attributable to old installations shall additionally be reduced by the average over the last ten completed calendar years of the rate of price change according to the overall consumer price index published by the Federal Statistical Office.
(5) The amount of the surcharge to cover entrepreneurial risks specific to network operations shall be determined in particular taking account of:
- 1. conditions on national and international capital markets and the valuation of operators of electricity supply networks on those markets;
- 2. average return on equity of operators of electricity supply networks in foreign markets;
- 3. observed and quantifiable entrepreneurial risks.
(6) The regulatory authority shall decide on the equity interest rates under section 21(2) of the Energy Industry Act, applying subsections 4 and 5, before the beginning of a regulatory period under section 3 of the Incentive Regulation Ordinance, for the first time on 1 January 2009, by determination under section 29(1) of the Energy Industry Act. The determination under sentence 1 shall in each case apply for the duration of a regulatory period under section 3 of the Incentive Regulation Ordinance. Until the regulatory authority makes its first determination, the equity interest rate shall be 7.91 percent before taxes for new installations and 6.5 percent before taxes for old installations.
(7) The interest rate for the portion of equity exceeding the equity ratio under subsection 1, sentence 5, shall be determined as the weighted average of the average over the last ten completed calendar years of the following yields on outstanding securities published by the Deutsche Bundesbank:
- 1. yields on domestic bearer debt securities — bonds of public authorities; and
- 2. yields on domestic bearer debt securities — bonds of enterprises (non-MFIs).
In determining the weighted average, the average of the yields under sentence 1, no. 1, shall be given a single weighting and the average of the yields under sentence 1, no. 2, a double weighting. No further surcharges are permitted.
(1) Die Verzinsung des von Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen eingesetzten Eigenkapitals erfolgt im Wege einer kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung auf Grundlage des betriebsnotwendigen Eigenkapitals. Das betriebsnotwendige Eigenkapital ergibt sich aus der Summe der
- 1. kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens der betriebsnotwendigen Altanlagen bewertet zu historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten und multipliziert mit der Fremdkapitalquote nach § 6 Abs. 2,
- 2. kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens der betriebsnotwendigen Altanlagen bewertet zu Tagesneuwerten und multipliziert mit der Eigenkapitalquote nach § 6 Abs. 2,
- 3. kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens der betriebsnotwendigen Neuanlagen bewertet zu historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten und
- 4. Bilanzwerte der betriebsnotwendigen Finanzanlagen und Bilanzwerte des betriebsnotwendigen Umlaufvermögens unter Abzug des Steueranteils der Sonderposten mit Rücklageanteil
und unter Abzug des Abzugskapitals und des verzinslichen Fremdkapitals. Grundstücke sind zu Anschaffungskosten anzusetzen. Es ist jeweils der Mittelwert aus Jahresanfangs- und Jahresendbestand anzusetzen. Soweit das nach Satz 2 ermittelte betriebsnotwendige Eigenkapital einen Anteil von 40 Prozent des sich aus der Summe der Werte nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 ergebenden betriebsnotwendigen Vermögens übersteigt, ist der übersteigende Anteil dieses Eigenkapitals gemäß Absatz 7 zu verzinsen.
(2) Als Abzugskapital ist das zinslos zur Verfügung stehende Kapital zu behandeln. Es ist jeweils der Mittelwert aus Jahresanfangs- und Jahresendbestand der folgenden Positionen anzusetzen:
- 1. Rückstellungen;
- 2. erhaltene Vorauszahlungen und Anzahlungen von Kunden;
- 3. unverzinsliche Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;
- 4. erhaltene Baukostenzuschüsse einschließlich passivierter Leistungen der Anschlussnehmer zur Erstattung von Netzanschlusskosten;
- 5. sonstige Verbindlichkeiten, soweit die Mittel dem Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen zinslos zur Verfügung stehen.
(3) Zur Festlegung der Basis für die Eigenkapitalverzinsung ist das betriebsnotwendige Eigenkapital auf Neu- und Altanlagen aufzuteilen. Der auf die Neuanlagen entfallende Anteil bestimmt sich nach dem Anteil, den der Restwert der Neuanlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 an der Summe der Restwerte des Sachanlagevermögens nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 hat. Der auf die Altanlagen entfallende Anteil bestimmt sich nach dem Anteil, den die Summe der Restwerte der Altanlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 an der Summe der Restwerte des Sachanlagevermögens nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 hat.
(4) Der auf das betriebsnotwendige Eigenkapital, das auf Neuanlagen entfällt, anzuwendende Eigenkapitalzinssatz darf den auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufsrenditen festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten zuzüglich eines angemessenen Zuschlags zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse nach Absatz 5 nicht überschreiten. Der auf das betriebsnotwendige Eigenkapital, das auf Altanlagen entfällt, anzuwendende Eigenkapitalzinssatz ist zusätzlich um den auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der Preisänderungsrate gemäß dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisgesamtindex zu ermäßigen.
(5) Die Höhe des Zuschlags zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse ist insbesondere unter Berücksichtigung folgender Umstände zu ermitteln:
- 1. Verhältnisse auf den nationalen und internationalen Kapitalmärkten und die Bewertung von Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen auf diesen Märkten;
- 2. durchschnittliche Verzinsung des Eigenkapitals von Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen auf ausländischen Märkten;
- 3. beobachtete und quantifizierbare unternehmerische Wagnisse.
(6) Über die Eigenkapitalzinssätze nach § 21 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes entscheidet die Regulierungsbehörde in Anwendung der Absätze 4 und 5 vor Beginn einer Regulierungsperiode nach § 3 der Anreizregulierungsverordnung, erstmals zum 1. Januar 2009, durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Die Festlegung nach Satz 1 erfolgt jeweils für die Dauer einer Regulierungsperiode nach § 3 der Anreizregulierungsverordnung. Bis zur erstmaligen Festlegung durch die Regulierungsbehörde beträgt der Eigenkapitalzinssatz bei Neuanlagen 7,91 Prozent vor Steuern und bei Altanlagen 6,5 Prozent vor Steuern.
(7) Der Zinssatz für den die Eigenkapitalquote übersteigenden Anteil des Eigenkapitals nach Absatz 1 Satz 5 bestimmt sich als gewichteter Durchschnitt des auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitts der folgenden von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufsrenditen:
- 1. Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen – Anleihen der öffentlichen Hand und
- 2. Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen – Anleihen von Unternehmen (Nicht-MFIs).
Bei der Bestimmung des gewichteten Durchschnitts wird der Durchschnitt der Umlaufsrenditen nach Satz 1 Nummer 1 einfach gewichtet und der Durchschnitt der Umlaufsrenditen nach Satz 1 Nummer 2 zweifach gewichtet. Weitere Zuschläge sind unzulässig.
§ 8 — Kalkulatorische Steuern § 8 — Imputed Taxes § 8 — Kalkulatorische Steuern
Im Rahmen der Ermittlung der Netzkosten kann die dem Netzbereich sachgerecht zuzuordnende Gewerbesteuer als kalkulatorische Kostenposition in Ansatz gebracht werden.
Within the framework of determining network costs, trade tax that can properly be allocated to the network sector may be recognized as an imputed cost item.
Im Rahmen der Ermittlung der Netzkosten kann die dem Netzbereich sachgerecht zuzuordnende Gewerbesteuer als kalkulatorische Kostenposition in Ansatz gebracht werden.
§ 9 — Kostenmindernde Erlöse und Erträge § 9 — Revenues and Income Reducing Costs § 9 — Kostenmindernde Erlöse und Erträge
(1) Sonstige Erlöse und Erträge sind, soweit sie sachlich dem Netzbetrieb zuzurechnen und insbesondere den Positionen
- 1. aktivierte Eigenleistungen,
- 2. Zins- und Beteiligungserträge,
- 3. Netzanschlusskosten,
- 4. Baukostenzuschüsse oder
- 5. sonstige Erträge und Erlöse
der netzbezogenen Gewinn- und Verlustrechnung zu entnehmen sind, von den Netzkosten in Abzug zu bringen. Einnahmen nach § 140 des Telekommunikationsgesetzes sind sachlich nicht dem Netzbetrieb zuzurechnen. Die von stromverbrauchenden Anschlussnehmern entrichteten Baukostenzuschüsse sind über eine Dauer von 20 Jahren linear aufzulösen und jährlich netzkostenmindernd anzusetzen.
(2) Baukostenzuschüsse, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Anschlusses für die Einspeisung elektrischer Energie entrichtet wurden, sind anschlussindividuell über die Dauer von 20 Jahren linear aufzulösen.
(3) Einnahmen aus der Zuweisung der auf den Verbindungsleitungen zwischen nationalen Übertragungsnetzen verfügbaren Kapazitäten sowie die Verwendung dieser Einnahmen sind durch den jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber schriftlich zu dokumentieren.
(1) Other revenues and income, insofar as they are factually attributable to network operations and can in particular be taken from the network-related profit and loss account under the items
- 1. own work capitalized,
- 2. interest and investment income,
- 3. network-connection costs,
- 4. construction-cost subsidies, or
- 5. other income and revenues,
shall be deducted from network costs. Receipts under section 140 of the Telecommunications Act are not factually attributable to network operations. Construction-cost subsidies paid by electricity-consuming connection customers shall be released on a straight-line basis over a period of 20 years and recognized annually as reducing network costs.
(2) Construction-cost subsidies paid in connection with the construction of a connection for feeding in electrical energy shall be released on a straight-line basis over a period of 20 years on a connection-specific basis.
(3) Revenues from the allocation of capacity available on interconnectors between national transmission networks, as well as the use of those revenues, shall be documented in writing by the respective transmission system operator.
(1) Sonstige Erlöse und Erträge sind, soweit sie sachlich dem Netzbetrieb zuzurechnen und insbesondere den Positionen
- 1. aktivierte Eigenleistungen,
- 2. Zins- und Beteiligungserträge,
- 3. Netzanschlusskosten,
- 4. Baukostenzuschüsse oder
- 5. sonstige Erträge und Erlöse
der netzbezogenen Gewinn- und Verlustrechnung zu entnehmen sind, von den Netzkosten in Abzug zu bringen. Einnahmen nach § 140 des Telekommunikationsgesetzes sind sachlich nicht dem Netzbetrieb zuzurechnen. Die von stromverbrauchenden Anschlussnehmern entrichteten Baukostenzuschüsse sind über eine Dauer von 20 Jahren linear aufzulösen und jährlich netzkostenmindernd anzusetzen.
(2) Baukostenzuschüsse, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Anschlusses für die Einspeisung elektrischer Energie entrichtet wurden, sind anschlussindividuell über die Dauer von 20 Jahren linear aufzulösen.
(3) Einnahmen aus der Zuweisung der auf den Verbindungsleitungen zwischen nationalen Übertragungsnetzen verfügbaren Kapazitäten sowie die Verwendung dieser Einnahmen sind durch den jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber schriftlich zu dokumentieren.
§ 10 — Behandlung von Netzverlusten § 10 — Treatment of Network Losses § 10 — Behandlung von Netzverlusten
(1) Die Kosten der Beschaffung von Energie zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste (Verlustenergie) können bei der Ermittlung der Netzkosten in Ansatz gebracht werden. Die Kostenposition ergibt sich aus den tatsächlichen Kosten der Beschaffung der entsprechenden Verlustenergie im abgelaufenen Kalenderjahr.
(2) Die Höhe der Durchschnittsverluste je Netz- und Umspannebene des Vorjahres sowie die durchschnittlichen Beschaffungskosten der Verlustenergie im Vorjahr in Cent pro Kilowattstunde sind von Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen zum 1. April eines Jahres auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
(1) The costs of procuring energy to compensate for physically caused network losses (loss energy) may be recognized when determining network costs. The cost item shall be derived from the actual costs of procuring the corresponding loss energy in the preceding calendar year.
(2) Operators of electricity supply networks shall publish on their websites by 1 April of each year the amount of average losses per network and transformation level in the preceding year and the average procurement costs of loss energy in the preceding year in cents per kilowatt-hour.
(1) Die Kosten der Beschaffung von Energie zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste (Verlustenergie) können bei der Ermittlung der Netzkosten in Ansatz gebracht werden. Die Kostenposition ergibt sich aus den tatsächlichen Kosten der Beschaffung der entsprechenden Verlustenergie im abgelaufenen Kalenderjahr.
(2) Die Höhe der Durchschnittsverluste je Netz- und Umspannebene des Vorjahres sowie die durchschnittlichen Beschaffungskosten der Verlustenergie im Vorjahr in Cent pro Kilowattstunde sind von Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen zum 1. April eines Jahres auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
§ 11 — Periodenübergreifende Saldierung § 11 — Balancing Across Periods § 11 — Periodenübergreifende Saldierung
Sofern die Netzentgelte nicht im Wege der Anreizregulierung nach § 21a des Energiewirtschaftsgesetzes bestimmt werden, sind Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen verpflichtet, nach Abschluss einer Kalkulationsperiode die Differenz zwischen
- 1. den in dieser Kalkulationsperiode aus Netzentgelten erzielten Erlösen und
- 2. den für diese Kalkulationsperiode nach Abschnitt 1 des Teils 2 zu Grunde gelegten Netzkosten
zu ermitteln. Liegen die Erlöse nach Satz 1 Nr. 1 über den Kosten nach Satz 1 Nr. 2, ist der Differenzbetrag zuzüglich einer Verzinsung des durchschnittlich gebundenen Betrages mit einem angemessenen Zinssatz kostenmindernd in Ansatz zu bringen. Liegen die Erlöse nach Satz 1 Nr. 1 unter den Kosten nach Satz 1 Nr. 2, kann der Differenzbetrag zuzüglich einer Verzinsung des durchschnittlichen Differenzbetrages mit einem angemessenen Zinssatz kostenerhöhend in Ansatz gebracht werden. Eine Saldierung erfolgt jeweils über die drei folgenden Kalkulationsperioden. Der durchschnittlich gebundene Betrag nach Satz 2 ist die Hälfte der Differenz aus den erzielten Erlösen nach Satz 1 Nr. 1 und den zu deckenden Kosten nach Satz 1 Nr. 2. Der durchschnittliche Differenzbetrag nach Satz 3 ist die Hälfte der Differenz aus den zu deckenden Kosten nach Satz 1 Nr. 2 und den erzielten Erlösen nach Satz 1 Nr. 1.
Unless network charges are determined by incentive regulation pursuant to section 21a of the Energy Industry Act, operators of electricity supply networks shall, after the end of a calculation period, determine the difference between
- 1. the revenues obtained from network charges in that calculation period; and
- 2. the network costs used as the basis for that calculation period under Section 1 of Part 2.
If the revenues under sentence 1 no. 1 exceed the costs under sentence 1 no. 2, the difference, plus interest on the average amount tied up at an appropriate rate, shall be recognized as reducing costs. If the revenues under sentence 1 no. 1 are less than the costs under sentence 1 no. 2, the difference, plus interest on the average difference at an appropriate rate, may be recognized as increasing costs. Balancing shall take place over the three following calculation periods in each case. The average amount tied up under sentence 2 is half the difference between the revenues obtained under sentence 1 no. 1 and the costs to be covered under sentence 1 no. 2. The average difference under sentence 3 is half the difference between the costs to be covered under sentence 1 no. 2 and the revenues obtained under sentence 1 no. 1.
Sofern die Netzentgelte nicht im Wege der Anreizregulierung nach § 21a des Energiewirtschaftsgesetzes bestimmt werden, sind Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen verpflichtet, nach Abschluss einer Kalkulationsperiode die Differenz zwischen
- 1. den in dieser Kalkulationsperiode aus Netzentgelten erzielten Erlösen und
- 2. den für diese Kalkulationsperiode nach Abschnitt 1 des Teils 2 zu Grunde gelegten Netzkosten
zu ermitteln. Liegen die Erlöse nach Satz 1 Nr. 1 über den Kosten nach Satz 1 Nr. 2, ist der Differenzbetrag zuzüglich einer Verzinsung des durchschnittlich gebundenen Betrages mit einem angemessenen Zinssatz kostenmindernd in Ansatz zu bringen. Liegen die Erlöse nach Satz 1 Nr. 1 unter den Kosten nach Satz 1 Nr. 2, kann der Differenzbetrag zuzüglich einer Verzinsung des durchschnittlichen Differenzbetrages mit einem angemessenen Zinssatz kostenerhöhend in Ansatz gebracht werden. Eine Saldierung erfolgt jeweils über die drei folgenden Kalkulationsperioden. Der durchschnittlich gebundene Betrag nach Satz 2 ist die Hälfte der Differenz aus den erzielten Erlösen nach Satz 1 Nr. 1 und den zu deckenden Kosten nach Satz 1 Nr. 2. Der durchschnittliche Differenzbetrag nach Satz 3 ist die Hälfte der Differenz aus den zu deckenden Kosten nach Satz 1 Nr. 2 und den erzielten Erlösen nach Satz 1 Nr. 1.
Abschnitt 2 — Kostenstellenrechnung Abschnitt 2 — Cost Centre Accounting Abschnitt 2 — Kostenstellenrechnung
§ 12 — Grundsätze der Kostenverteilung § 12 — Principles of Cost Allocation § 12 — Grundsätze der Kostenverteilung
Die nach § 4 ermittelten Netzkosten sind soweit möglich direkt den Hauptkostenstellen nach § 13 zuzuordnen. Soweit eine direkte Zuordnung von Kosten nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand möglich ist, sind diese zunächst geeigneten Hilfskostenstellen zuzuordnen. Die Aufteilung dieser Netzkosten auf die Hauptkostenstellen hat verursachungsgerecht über eine angemessene Schlüsselung zu erfolgen. Die gewählten Schlüssel müssen sachgerecht sein und sind für sachkundige Dritte nachvollziehbar und vollständig schriftlich zu dokumentieren. Insbesondere sind die Schlüssel stetig anzuwenden. Änderungen eines Schlüssels sind nur zulässig, sofern diese sachlich geboten sind. Die sachlichen Gründe für diese Änderungen sind in einer für sachkundige Dritte nachvollziehbaren Weise und vollständig schriftlich zu dokumentieren.
The network costs determined under section 4 shall, insofar as possible, be allocated directly to the primary cost centres under section 13. Where a direct allocation of costs is not possible or is possible only with an unreasonably high effort, they shall first be allocated to suitable auxiliary cost centres. These network costs shall be allocated to the primary cost centres in accordance with causation by means of an appropriate allocation key. The keys selected must be appropriate and shall be documented fully and in writing in a manner comprehensible to knowledgeable third parties. In particular, the keys shall be applied consistently. A key may be changed only where this is objectively required. The objective reasons for such changes shall be documented fully and in writing in a manner comprehensible to knowledgeable third parties.
Die nach § 4 ermittelten Netzkosten sind soweit möglich direkt den Hauptkostenstellen nach § 13 zuzuordnen. Soweit eine direkte Zuordnung von Kosten nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand möglich ist, sind diese zunächst geeigneten Hilfskostenstellen zuzuordnen. Die Aufteilung dieser Netzkosten auf die Hauptkostenstellen hat verursachungsgerecht über eine angemessene Schlüsselung zu erfolgen. Die gewählten Schlüssel müssen sachgerecht sein und sind für sachkundige Dritte nachvollziehbar und vollständig schriftlich zu dokumentieren. Insbesondere sind die Schlüssel stetig anzuwenden. Änderungen eines Schlüssels sind nur zulässig, sofern diese sachlich geboten sind. Die sachlichen Gründe für diese Änderungen sind in einer für sachkundige Dritte nachvollziehbaren Weise und vollständig schriftlich zu dokumentieren.
§ 13 — Kostenstellen § 13 — Cost Centres § 13 — Kostenstellen
Für die Ermittlung der Netzentgelte haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen als Maßgrößen der Kostenverursachung Haupt- und Nebenkostenstellen nach Anlage 2 zu bilden. Die Netzkosten nach § 4 sind vollständig auf die Kostenstellen nach Anlage 2 zu verteilen. Die Bildung von Hilfskostenstellen ist zulässig.
For the purpose of determining network charges, operators of electricity supply networks shall establish primary and secondary cost centres as measures of cost causation in accordance with Annex 2. The network costs under section 4 shall be allocated in full to the cost centres under Annex 2. The establishment of auxiliary cost centres is permissible.
Für die Ermittlung der Netzentgelte haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen als Maßgrößen der Kostenverursachung Haupt- und Nebenkostenstellen nach Anlage 2 zu bilden. Die Netzkosten nach § 4 sind vollständig auf die Kostenstellen nach Anlage 2 zu verteilen. Die Bildung von Hilfskostenstellen ist zulässig.
§ 14 — Kostenwälzung § 14 — Cost Cascading § 14 — Kostenwälzung
(1) Die Kosten der Netz- und Umspannebenen werden, beginnend bei der Höchstspannung, jeweils anteilig auf die nachgelagerte Netz- oder Umspannebene verteilt (Kostenwälzung), soweit diese Kosten nicht der Entnahme von Letztverbrauchern und Weiterverteilern aus der jeweiligen Netz- oder Umspannebene zuzuordnen sind. Die Kostenwälzung lässt das Zahlungsausfallrisiko der Netzbetreiber für die jeweils in ihren Netzen anfallenden Kosten unberührt.
(2) Die Kosten werden entsprechend der von der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene bezogenen und zeitgleich über alle Übergabepunkte gemessenen höchsten Leistung unter Berücksichtigung des Gleichzeitigkeitsgrades nach § 16 auf die nachgelagerte Netz- oder Umspannebene verteilt. An eine Netz- oder Umspannebene angeschlossene Letztverbraucher und Weiterverteiler sowie die nachgeordnete Netz- oder Umspannebene werden als Netzkunden der jeweiligen Netz- oder Umspannebene angesehen und gleichbehandelt. Führt dies bei Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung, die direkt miteinander verbundene Netze der gleichen Netz- oder Umspannebene betreiben, zu einer unbilligen Härte oder sind diese Netze so miteinander vermascht, dass sie nur gemeinsam sicher betrieben werden können, sind in Zusammenarbeit der Netzbetreiber sachgerechte Sonderregelungen zu treffen. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 3 sowie die getroffenen Sonderregelungen sind in dem Bericht nach § 28 darzustellen.
(3) Ausgangspunkt der Zuordnung der Kosten auf die Kostenträger ist die Kostenstellenrechnung nach § 13. Die Kostenträger haben sich an den vorhandenen Netz- und Umspannebenen des Betreibers von Elektrizitätsversorgungsnetzen zu orientieren und sind im Einzelnen nach Anlage 3 zu bilden.
(4) Kostenträger der Kostenstelle Messstellenbetrieb sind die jeweiligen Netz- und Umspannebenen. Soweit sich Kosten dieser Kostenstellen nicht direkt einer Netz- oder Umspannebene zuordnen lassen, sind diese Kosten verursachungsgerecht zuzuordnen.
(5) Für Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung sind ergänzend die Regelungen des Abschnitts 2a anzuwenden.
(1) The costs of the network and transformation levels shall, beginning at the extra-high-voltage level, be allocated proportionately in each case to the downstream network or transformation level (cost cascading), insofar as these costs are not attributable to withdrawals by final consumers and redistributors from the respective network or transformation level. Cost cascading shall not affect the network operators’ risk of payment default for the costs incurred in their respective networks.
(2) The costs shall be allocated to the downstream network or transformation level in accordance with the highest capacity obtained from the upstream network or transformation level and measured simultaneously across all transfer points, taking account of the simultaneity factor under section 16. Final consumers and redistributors connected to a network or transformation level, as well as the downstream network or transformation level, shall be regarded as network customers of the respective network or transformation level and treated equally. If, for operators of electricity supply networks serving the general supply, this results in undue hardship where directly interconnected networks of the same network or transformation level are operated, or if the networks are so meshed that they can be operated securely only jointly, the network operators shall cooperate in establishing appropriate special arrangements. The existence of the conditions under sentence 3 and the special arrangements made shall be set out in the report under section 28.
(3) The starting point for allocating costs to cost objects is the cost-centre accounting under section 13. The cost objects shall be based on the operator’s existing network and transformation levels and shall be established in detail in accordance with Annex 3.
(4) The cost objects of the metering-point operation cost centre shall be the respective network and transformation levels. To the extent that costs of these cost centres cannot be allocated directly to a network or transformation level, they shall be allocated in accordance with causation.
(5) For operators of transmission networks with responsibility for a control area, the provisions of Section 2a shall apply in addition.
(1) Die Kosten der Netz- und Umspannebenen werden, beginnend bei der Höchstspannung, jeweils anteilig auf die nachgelagerte Netz- oder Umspannebene verteilt (Kostenwälzung), soweit diese Kosten nicht der Entnahme von Letztverbrauchern und Weiterverteilern aus der jeweiligen Netz- oder Umspannebene zuzuordnen sind. Die Kostenwälzung lässt das Zahlungsausfallrisiko der Netzbetreiber für die jeweils in ihren Netzen anfallenden Kosten unberührt.
(2) Die Kosten werden entsprechend der von der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene bezogenen und zeitgleich über alle Übergabepunkte gemessenen höchsten Leistung unter Berücksichtigung des Gleichzeitigkeitsgrades nach § 16 auf die nachgelagerte Netz- oder Umspannebene verteilt. An eine Netz- oder Umspannebene angeschlossene Letztverbraucher und Weiterverteiler sowie die nachgeordnete Netz- oder Umspannebene werden als Netzkunden der jeweiligen Netz- oder Umspannebene angesehen und gleichbehandelt. Führt dies bei Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung, die direkt miteinander verbundene Netze der gleichen Netz- oder Umspannebene betreiben, zu einer unbilligen Härte oder sind diese Netze so miteinander vermascht, dass sie nur gemeinsam sicher betrieben werden können, sind in Zusammenarbeit der Netzbetreiber sachgerechte Sonderregelungen zu treffen. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 3 sowie die getroffenen Sonderregelungen sind in dem Bericht nach § 28 darzustellen.
(3) Ausgangspunkt der Zuordnung der Kosten auf die Kostenträger ist die Kostenstellenrechnung nach § 13. Die Kostenträger haben sich an den vorhandenen Netz- und Umspannebenen des Betreibers von Elektrizitätsversorgungsnetzen zu orientieren und sind im Einzelnen nach Anlage 3 zu bilden.
(4) Kostenträger der Kostenstelle Messstellenbetrieb sind die jeweiligen Netz- und Umspannebenen. Soweit sich Kosten dieser Kostenstellen nicht direkt einer Netz- oder Umspannebene zuordnen lassen, sind diese Kosten verursachungsgerecht zuzuordnen.
(5) Für Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung sind ergänzend die Regelungen des Abschnitts 2a anzuwenden.
Abschnitt 2a — Bundeseinheitliche Übertragungsnetzentgelte Abschnitt 2a — Nationwide Uniform Transmission Network Charges Abschnitt 2a — Bundeseinheitliche Übertragungsnetzentgelte
§ 14a — Bildung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte § 14a — Establishment of Nationwide Uniform Transmission Network Charges § 14a — Bildung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte
Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 haben die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bundeseinheitliche Netzentgelte zu bilden. Nicht vereinheitlicht werden die Entgelte für den Messstellenbetrieb und für singulär genutzte Betriebsmittel nach § 19 Absatz 3.
With effect from 1 January 2023, operators of transmission networks with responsibility for a control area shall establish nationwide uniform network charges. Charges for metering-point operation and for singularly used operating equipment under section 19(3) shall not be standardized.
Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 haben die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bundeseinheitliche Netzentgelte zu bilden. Nicht vereinheitlicht werden die Entgelte für den Messstellenbetrieb und für singulär genutzte Betriebsmittel nach § 19 Absatz 3.
§ 14b — Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte § 14b — Determination of Nationwide Uniform Transmission Network Charges § 14b — Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte
(1) Grundlage der Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte sind jeweils die nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 der Anreizregulierungsverordnung festgelegten Erlösobergrenzen, die kostenorientiert für jeden Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung getrennt ermittelt werden. Von diesen Erlösobergrenzen werden die Anteile, die für die Entgelte für den Messstellenbetrieb und für singulär genutzte Betriebsmittel nach § 19 Absatz 3 anfallen, in Abzug gebracht.
(2) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bilden für die Zwecke der Ermittlung der bundeseinheitlichen Netzentgelte jeweils einen gemeinsamen Kostenträger nach Anlage 3 für die Höchstspannungsebene und für die Umspannebene von Höchst- zu Hochspannung. Ausgangspunkt der Zuordnung auf diese gemeinsamen bundeseinheitlichen Kostenträger ist die Kostenstellenrechnung jedes Betreibers von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung. Bei der Zuordnung bleiben die Anteile nach Absatz 1 Satz 2 unberücksichtigt.
(3) Auf Grundlage der Kosten, die auf dem gemeinsamen Kostenträger nach Absatz 2 addiert worden sind, und einer bundeseinheitlichen Gleichzeitigkeitsfunktion nach § 16 Absatz 2 Satz 2 werden die bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte für die betroffene Netz- und Umspannebene ermittelt.
(1) The basis for determining the nationwide uniform transmission network charges shall be the revenue caps established in each case under section 32(1) no. 1 of the Incentive Regulation Ordinance, which are determined separately for each operator of a transmission network with responsibility for a control area on a cost-oriented basis. The portions of these revenue caps attributable to charges for metering-point operation and for singularly used operating equipment under section 19(3) shall be deducted.
(2) For the purpose of determining the nationwide uniform network charges, the operators of transmission networks with responsibility for a control area shall each establish a joint cost object under Annex 3 for the extra-high-voltage level and for the transformation level from extra-high voltage to high voltage. The starting point for allocating costs to these joint nationwide uniform cost objects shall be the cost-centre accounting of each operator. The portions under subsection 1, sentence 2, shall be disregarded in the allocation.
(3) The nationwide uniform transmission network charges for the network or transformation level concerned shall be determined on the basis of the costs added to the joint cost object under subsection 2 and a nationwide uniform simultaneity function under section 16(2), sentence 2.
(1) Grundlage der Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte sind jeweils die nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 der Anreizregulierungsverordnung festgelegten Erlösobergrenzen, die kostenorientiert für jeden Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung getrennt ermittelt werden. Von diesen Erlösobergrenzen werden die Anteile, die für die Entgelte für den Messstellenbetrieb und für singulär genutzte Betriebsmittel nach § 19 Absatz 3 anfallen, in Abzug gebracht.
(2) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bilden für die Zwecke der Ermittlung der bundeseinheitlichen Netzentgelte jeweils einen gemeinsamen Kostenträger nach Anlage 3 für die Höchstspannungsebene und für die Umspannebene von Höchst- zu Hochspannung. Ausgangspunkt der Zuordnung auf diese gemeinsamen bundeseinheitlichen Kostenträger ist die Kostenstellenrechnung jedes Betreibers von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung. Bei der Zuordnung bleiben die Anteile nach Absatz 1 Satz 2 unberücksichtigt.
(3) Auf Grundlage der Kosten, die auf dem gemeinsamen Kostenträger nach Absatz 2 addiert worden sind, und einer bundeseinheitlichen Gleichzeitigkeitsfunktion nach § 16 Absatz 2 Satz 2 werden die bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte für die betroffene Netz- und Umspannebene ermittelt.
§ 14c — Ausgleich der Mehr- und Mindereinnahmen auf Grund bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte § 14c — Balancing of Additional and Lower Revenues Resulting from Nationwide Uniform Transmission Network Charges § 14c — Ausgleich der Mehr- und Mindereinnahmen auf Grund bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte
(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben Mehr- oder Mindereinnahmen, die sich auf Grund des bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelts gegenüber ihren der Vereinheitlichung zugrunde liegenden Erlösobergrenzen nach § 14b Absatz 1 ergeben, untereinander auszugleichen.
(2) Der Ausgleich nach Absatz 1 erfolgt auf Grundlage der prognostizierten Erlöse nach § 20 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, die sich aus den für das Folgejahr ermittelten bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelten ergeben. Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung, die Mehreinnahmen erzielen, haben diese Mehreinnahmen durch Zahlungen in zwölf gleichen Raten bis spätestens zum 15. des jeweiligen Folgemonats anteilig an die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung, die Mindereinnahmen erzielen, auszugleichen.
(3) Durch die Ausgleichszahlungen nach Absatz 2 Satz 2 erlöschen jeweils insoweit die Ansprüche nach Absatz 1. Ein Abgleich auf Grundlage der tatsächlich erzielbaren Erlöse erfolgt nicht. Abweichungen zwischen den nach § 4 der Anreizregulierungsverordnung zulässigen Erlösen und den erzielbaren Erlösen werden unter Einbeziehung der erhaltenen oder geleisteten Ausgleichszahlungen unternehmensindividuell über das jeweilige Regulierungskonto nach § 5 der Anreizregulierungsverordnung des Betreibers von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung ausgeglichen, bei dem sich eine Abweichung ergibt.
(1) Operators of transmission networks with responsibility for a control area shall balance among themselves any additional or lower revenues resulting from the nationwide uniform transmission network charge compared with the revenue caps under section 14b(1) on which standardization was based.
(2) The balancing under subsection 1 shall be based on the projected revenues under section 20(1), sentence 3, no. 1, resulting from the nationwide uniform transmission network charges determined for the following year. Operators obtaining additional revenues shall compensate, by payments in twelve equal instalments no later than the 15th day of the respective following month, the operators obtaining lower revenues, in proportionate amounts.
(3) The claims under subsection 1 shall be extinguished to that extent by the balancing payments under subsection 2, sentence 2. No reconciliation based on the revenues actually obtainable shall take place. Deviations between the revenues permissible under section 4 of the Incentive Regulation Ordinance and the revenues obtainable shall be balanced on an undertaking-specific basis, including the balancing payments received or made, through the respective regulatory account under section 5 of that Ordinance of the operator in whose case the deviation occurs.
(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben Mehr- oder Mindereinnahmen, die sich auf Grund des bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelts gegenüber ihren der Vereinheitlichung zugrunde liegenden Erlösobergrenzen nach § 14b Absatz 1 ergeben, untereinander auszugleichen.
(2) Der Ausgleich nach Absatz 1 erfolgt auf Grundlage der prognostizierten Erlöse nach § 20 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, die sich aus den für das Folgejahr ermittelten bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelten ergeben. Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung, die Mehreinnahmen erzielen, haben diese Mehreinnahmen durch Zahlungen in zwölf gleichen Raten bis spätestens zum 15. des jeweiligen Folgemonats anteilig an die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung, die Mindereinnahmen erzielen, auszugleichen.
(3) Durch die Ausgleichszahlungen nach Absatz 2 Satz 2 erlöschen jeweils insoweit die Ansprüche nach Absatz 1. Ein Abgleich auf Grundlage der tatsächlich erzielbaren Erlöse erfolgt nicht. Abweichungen zwischen den nach § 4 der Anreizregulierungsverordnung zulässigen Erlösen und den erzielbaren Erlösen werden unter Einbeziehung der erhaltenen oder geleisteten Ausgleichszahlungen unternehmensindividuell über das jeweilige Regulierungskonto nach § 5 der Anreizregulierungsverordnung des Betreibers von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung ausgeglichen, bei dem sich eine Abweichung ergibt.
§ 14d — Datenaustausch zur Bildung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte § 14d — Data Exchange for Establishing Nationwide Uniform Transmission Network Charges § 14d — Datenaustausch zur Bildung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte
Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben zur Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte nach § 14b rechtzeitig für das jeweilige Folgejahr alle hierfür notwendigen Daten in anonymisierter Form untereinander elektronisch auszutauschen. Die Daten müssen einheitlich ermittelt werden.
For the purpose of determining the nationwide uniform transmission network charges under section 14b, the operators of transmission networks with responsibility for a control area shall exchange electronically among themselves, in anonymized form and in good time for the respective following year, all data necessary for this purpose. The data shall be determined uniformly.
Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben zur Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte nach § 14b rechtzeitig für das jeweilige Folgejahr alle hierfür notwendigen Daten in anonymisierter Form untereinander elektronisch auszutauschen. Die Daten müssen einheitlich ermittelt werden.
Abschnitt 3 — Kostenträgerrechnung Abschnitt 3 — Cost Object Accounting Abschnitt 3 — Kostenträgerrechnung
§ 15 — Grundsätze der Entgeltermittlung § 15 — Principles of Charge Determination § 15 — Grundsätze der Entgeltermittlung
(1) Grundlage des Systems der Entgeltbildung für den Netzzugang ist ein transaktionsunabhängiges Punktmodell. Die nach § 4 ermittelten Netzkosten werden über ein jährliches Netzentgelt gedeckt. Für die Einspeisung elektrischer Energie sind keine Netzentgelte zu entrichten.
(2) Die Kalkulation der Netzentgelte ist so durchzuführen, dass nach dem Ende einer bevorstehenden Kalkulationsperiode die Differenz zwischen den aus Netzentgelten tatsächlich erzielten Erlösen und den nach § 4 ermittelten und in der bevorstehenden Kalkulationsperiode zu deckenden Netzkosten möglichst gering ist. Satz 1 ist auch auf die nach § 24 des Energiewirtschaftsgesetzes zu ermittelnden bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte anzuwenden.
(1) The system for establishing charges for network access shall be based on a transaction-independent point model. The network costs determined under section 4 shall be covered by an annual network charge. No network charges shall be payable for feeding in electrical energy.
(2) Network charges shall be calculated so that, after the end of an impending calculation period, the difference between the revenues actually obtained from network charges and the network costs determined under section 4 and to be covered in the impending calculation period is as small as possible. Sentence 1 shall also apply to the nationwide uniform transmission network charges to be determined under section 24 of the Energy Industry Act.
(1) Grundlage des Systems der Entgeltbildung für den Netzzugang ist ein transaktionsunabhängiges Punktmodell. Die nach § 4 ermittelten Netzkosten werden über ein jährliches Netzentgelt gedeckt. Für die Einspeisung elektrischer Energie sind keine Netzentgelte zu entrichten.
(2) Die Kalkulation der Netzentgelte ist so durchzuführen, dass nach dem Ende einer bevorstehenden Kalkulationsperiode die Differenz zwischen den aus Netzentgelten tatsächlich erzielten Erlösen und den nach § 4 ermittelten und in der bevorstehenden Kalkulationsperiode zu deckenden Netzkosten möglichst gering ist. Satz 1 ist auch auf die nach § 24 des Energiewirtschaftsgesetzes zu ermittelnden bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte anzuwenden.
§ 16 — Gleichzeitigkeitsgrad § 16 — Simultaneity Factor § 16 — Gleichzeitigkeitsgrad
(1) Die Zuteilung der Kosten einer Netz- oder Umspannebene auf die aus dieser Netz- oder Umspannebene entnehmenden Netznutzer hat möglichst verursachungsgerecht zu erfolgen. Zu diesem Zweck werden zunächst für alle Netz- und Umspannebenen die spezifischen Jahreskosten gebildet. Die spezifischen Jahreskosten ergeben sich aus dem Quotienten aus den Jahreskosten einer Netz- oder Umspannebene nach § 14 Abs. 2 und der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene. Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bestimmen zur Bildung des bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelts die zeitgleichen gemeinsamen Jahreshöchstlasten auf Grundlage der Daten nach § 24 Absatz 7 des Energiewirtschaftsgesetzes.
(2) Für die verursachungsgerechte Zuteilung der spezifischen Jahreskosten einer Netz- oder Umspannebene auf die Netzkunden dieser Netz- oder Umspannebene wird für alle Netz- und Umspannebenen jeweils eine Gleichzeitigkeitsfunktion nach Anlage 4 ermittelt. Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung ermitteln für die betroffene Netz- und die Umspannebene jeweils eine bundeseinheitliche Gleichzeitigkeitsfunktion nach Anlage 4.
(1) The allocation of the costs of a network or transformation level to the network users withdrawing from that level shall be as closely aligned with causation as possible. For this purpose, the specific annual costs shall first be determined for all network and transformation levels. The specific annual costs shall be the quotient of the annual costs of a network or transformation level under section 14(2) and the coincident annual peak load of all withdrawals from that network or transformation level. For the purpose of establishing the nationwide uniform transmission network charge, operators of transmission networks with responsibility for a control area shall determine the coincident joint annual peak loads on the basis of the data under section 24(7) of the Energy Industry Act.
(2) For allocating the specific annual costs of a network or transformation level to the network customers of that level in accordance with causation, a simultaneity function under Annex 4 shall be determined for each network and transformation level. Operators of transmission networks with responsibility for a control area shall determine a nationwide uniform simultaneity function under Annex 4 for the network and transformation level concerned in each case.
(1) Die Zuteilung der Kosten einer Netz- oder Umspannebene auf die aus dieser Netz- oder Umspannebene entnehmenden Netznutzer hat möglichst verursachungsgerecht zu erfolgen. Zu diesem Zweck werden zunächst für alle Netz- und Umspannebenen die spezifischen Jahreskosten gebildet. Die spezifischen Jahreskosten ergeben sich aus dem Quotienten aus den Jahreskosten einer Netz- oder Umspannebene nach § 14 Abs. 2 und der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene. Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bestimmen zur Bildung des bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelts die zeitgleichen gemeinsamen Jahreshöchstlasten auf Grundlage der Daten nach § 24 Absatz 7 des Energiewirtschaftsgesetzes.
(2) Für die verursachungsgerechte Zuteilung der spezifischen Jahreskosten einer Netz- oder Umspannebene auf die Netzkunden dieser Netz- oder Umspannebene wird für alle Netz- und Umspannebenen jeweils eine Gleichzeitigkeitsfunktion nach Anlage 4 ermittelt. Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung ermitteln für die betroffene Netz- und die Umspannebene jeweils eine bundeseinheitliche Gleichzeitigkeitsfunktion nach Anlage 4.
§ 17 — Ermittlung der Netzentgelte § 17 — Determination of Network Charges § 17 — Ermittlung der Netzentgelte
(1) Die von Netznutzern zu entrichtenden Netzentgelte sind ihrer Höhe nach unabhängig von der räumlichen Entfernung zwischen dem Ort der Einspeisung elektrischer Energie und dem Ort der Entnahme. Die Netzentgelte richten sich nach der Anschlussnetzebene der Entnahmestelle, den jeweils vorhandenen Messvorrichtungen an der Entnahmestelle sowie der jeweiligen Benutzungsstundenzahl der Entnahmestelle.
(2) Das Netzentgelt pro Entnahmestelle besteht aus einem Jahresleistungspreis in Euro pro Kilowatt und einem Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde. Das Jahresleistungsentgelt ist das Produkt aus dem jeweiligen Jahresleistungspreis und der Jahreshöchstleistung in Kilowatt der jeweiligen Entnahme im Abrechnungsjahr. Das Arbeitsentgelt ist das Produkt aus dem jeweiligen Arbeitspreis und der im Abrechnungsjahr jeweils entnommenen elektrischen Arbeit in Kilowattstunden.
(2a) Eine zeitgleiche Zusammenführung mehrerer Entnahmestellen zu einer Entnahmestelle zum Zwecke der Ermittlung des Jahresleistungsentgeltes nach Absatz 2 Satz 2 (Pooling) ist unabhängig von einem entsprechenden Verlangen des jeweiligen Netznutzers durchzuführen, wenn all diese Entnahmestellen
- 1. durch denselben Netznutzer genutzt werden,
- 2. mit dem Elektrizitätsversorgungsnetz desselben Netzbetreibers verbunden sind,
- 3. sich auf der gleichen Netz- oder Umspannebene befinden und
- 4. entweder Bestandteil desselben Netzknotens sind oder bei Vorliegen einer kundenseitigen galvanischen Verbindung an das Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen sind.
Im Übrigen ist ein Pooling mehrerer Entnahmestellen unzulässig. Das Vorliegen der in Satz 1 genannten Voraussetzungen hat der Netznutzer nachzuweisen. Das Pooling erfolgt
- 1. im Falle des Satzes 1 Nummer 4 erste Alternative durch eine zeitgleiche und vorzeichengerechte Addition (Saldierung) der Lastgangzeitreihen der Entnahmestellen innerhalb des zeitgleichen Messintervalls der Lastgangzählung oder
- 2. im Falle des Satzes 1 Nummer 4 zweite Alternative durch eine zeitgleiche Addition der richtungsgleichen Lastgangzeitreihen der einzelnen Entnahmestellen innerhalb des zeitgleichen Messintervalls der Lastgangzählung.
Abweichend von Satz 4 Nummer 2 erfolgt ein Pooling durch Saldierung nach Satz 4 Nummer 1 auch im Falle des Satzes 1 Nummer 4 zweite Alternative, wenn ein Transit vorliegt. Ein Transit ist gegeben, wenn innerhalb des zeitgleichen Messintervalls der Lastgangzählung dieselbe Energiemenge aus einer Entnahmestelle entnommen und zumindest teilweise über eine andere, galvanisch verbundene Entnahmestelle abgegeben wird.
(3) Zur Ermittlung der jeweiligen Netzentgelte einer Netz- oder Umspannebene in Form von Leistungs- und Arbeitspreisen werden die nach § 16 Abs. 1 ermittelten leistungsbezogenen Gesamtjahreskosten mit den Parametern der nach Anlage 4 ermittelten Geradengleichungen des Gleichzeitigkeitsgrades nach § 16 Absatz 2 Satz 1 oder im Fall der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte nach § 16 Absatz 2 Satz 2 multipliziert.
(4) Die abschnittsweise festgelegten Jahresleistungspreise einer Netz- oder Umspannebene eines Betreibers von Elektrizitätsversorgungsnetzen in Euro pro Kilowatt ergeben sich jeweils als Produkt der Gesamtjahreskosten und der jeweiligen Anfangswerte der Geradengleichungen des Gleichzeitigkeitsgrades. Satz 1 ist auch auf die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bei der Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte anzuwenden.
(5) Die abschnittsweise festgelegten Arbeitspreise einer Netz- oder Umspannebene eines Betreibers von Elektrizitätsversorgungsnetzen in Cent pro Kilowattstunde ergeben sich jeweils als Produkt der Gesamtjahreskosten und der jeweiligen Steigung der Geradengleichungen der Gleichzeitigkeitsfunktion. Satz 1 ist auch auf die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bei der Ermittlung des bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelts anzuwenden.
(6) Für Entnahmestellen im Niederspannungsnetz mit einer jährlichen Entnahme von bis zu 100 000 Kilowattstunden ist bei Zählerstandsgangmessung oder einer anderen Form der Arbeitsmessung anstelle des Leistungs- und Arbeitspreises ein Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde festzulegen. Soweit zusätzlich ein monatlicher Grundpreis in Euro pro Monat festgelegt wird, haben Grundpreis und Arbeitspreis in einem angemessenen Verhältnis zueinander zu stehen. Das sich aus Grundpreis und Arbeitspreis ergebende Entgelt hat in einem angemessenen Verhältnis zu jenem Entgelt zu stehen, das bei einer leistungsgemessenen Entnahme im Niederspannungsnetz auf der Grundlage der Arbeits- und Leistungswerte nach dem Standardlastprofil des Netznutzers entstehen würde. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 sind die Netzentgelte im Falle von im Verteilernetz angeschlossenen Anlagen zur Straßenbeleuchtung auch ohne Vorliegen einer Leistungsmessung mittels Lastgangmessung nach den Vorgaben von Absatz 2 zu ermitteln, wenn eine rechnerisch oder auf Grundlage einer Schätzung erfolgte Ermittlung von Arbeit und Leistung mit hinreichender Sicherheit zu vergleichbaren zuverlässigen Ergebnissen führt wie eine Leistungsmessung mittels Lastgangmessung.
(7) Soweit es nicht den Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme nach dem Messstellenbetriebsgesetz betrifft, ist für jede Entnahmestelle und getrennt nach Netz- und Umspannebenen ab dem 1. Januar 2017 jeweils ein Entgelt für den Messstellenbetrieb, zu dem auch die Messung gehört, festzulegen. Bei der Festlegung des Entgelts sind die nach § 14 Absatz 4 auf die Netz- und Umspannebenen verteilten Kosten jeweils vollständig durch die Summe der pro Entnahmestelle entrichteten Entgelte der jeweiligen Netz- oder Umspannebene zu decken. Gesonderte Abrechnungsentgelte als Bestandteil der Netznutzungsentgelte sind ab dem 1. Januar 2017 nicht mehr festzulegen. Die Entgelte sind jeweils für jede Entnahmestelle einer Netz-oder Umspannebene zu erheben. In der Niederspannung sind davon abweichend jeweils Entgelte für leistungs- und für nicht leistungsgemessene Entnahmestellen festzulegen.
(8) Netzbetreiber können für den Strombezug der von Land aus erbrachten Stromversorgung von Seeschiffen am Liegeplatz oberhalb der Umspannung von Mittel- zu Niederspannung neben einem Jahres- und Monatsleistungspreissystem auch eine Abrechnung auf der Grundlage von Tagesleistungspreisen anbieten, wenn
- 1. eine zeitlich begrenzte Leistungsaufnahme erfolgt, der in der übrigen Zeit eine deutlich geringere oder keine Leistungsaufnahme gegenübersteht, und
- 2. auf Anforderung des Netzbetreibers die Leistungsaufnahme innerhalb von maximal 15 Minuten vollständig unterbrochen wird.
(9) Andere als in dieser Verordnung genannte Entgelte sind nicht zulässig.
(1) The network charges payable by network users shall be independent in amount of the geographical distance between the point at which electrical energy is fed in and the point at which it is withdrawn. The network charges shall depend on the connection network level of the withdrawal point, the metering devices present at the withdrawal point in each case, and the annual number of hours of use of the withdrawal point.
(2) The network charge per withdrawal point shall consist of an annual capacity charge in euros per kilowatt and an energy charge in cents per kilowatt-hour. The annual capacity charge shall be the product of the applicable annual capacity price and the annual peak capacity in kilowatts of the relevant withdrawal in the billing year. The energy charge shall be the product of the applicable energy price and the electrical energy withdrawn in kilowatt-hours in the billing year.
(2a) Several withdrawal points shall be combined simultaneously into one withdrawal point for the purpose of determining the annual capacity charge under subsection 2, sentence 2 (pooling), irrespective of any corresponding request by the network user concerned, if all those withdrawal points:
- 1. are used by the same network user;
- 2. are connected to the electricity supply network of the same network operator;
- 3. are located at the same network or transformation level; and
- 4. are either part of the same network node or, where a customer-side galvanic connection exists, are connected to the electricity supply network.
Pooling of several withdrawal points shall otherwise be impermissible. The network user shall prove that the conditions in sentence 1 are met. Pooling shall take place:
- 1. in the case of sentence 1 no. 4, first alternative, by simultaneous and sign-consistent addition (netting) of the load-profile time series of the withdrawal points within the simultaneous metering interval of the load-profile metering; or
- 2. in the case of sentence 1 no. 4, second alternative, by simultaneous addition of the load-profile time series of the individual withdrawal points having the same direction within the simultaneous metering interval of the load-profile metering.
By way of derogation from sentence 4 no. 2, pooling by netting under sentence 4 no. 1 shall also take place in the case of sentence 1 no. 4, second alternative, where transit occurs. Transit exists where, within the simultaneous metering interval of the load-profile metering, the same quantity of energy is withdrawn from one withdrawal point and supplied, at least in part, via another galvanically connected withdrawal point.
(3) For determining the respective network charges of a network or transformation level in the form of capacity and energy prices, the total annual capacity-related costs determined under section 16(1) shall be multiplied by the parameters of the straight-line equations of the simultaneity factor determined under Annex 4 pursuant to section 16(2), sentence 1, or, in the case of nationwide uniform transmission network charges, pursuant to section 16(2), sentence 2.
(4) The annual capacity prices established in stages for a network or transformation level of an operator of an electricity supply network, in euros per kilowatt, shall in each case be the product of the total annual costs and the respective initial values of the straight-line equations of the simultaneity factor. Sentence 1 shall also apply to operators of transmission networks with responsibility for a control area when determining the nationwide uniform transmission network charges.
(5) The energy prices established in stages for a network or transformation level of an operator of an electricity supply network, in cents per kilowatt-hour, shall in each case be the product of the total annual costs and the respective slope of the straight-line equations of the simultaneity function. Sentence 1 shall also apply to operators of transmission networks with responsibility for a control area when determining the nationwide uniform transmission network charge.
(6) For withdrawal points in the low-voltage network with annual withdrawals of up to 100 000 kilowatt-hours, an energy price in cents per kilowatt-hour shall be established instead of a capacity and energy price where meter-reading-interval metering or another form of energy metering is used. If a monthly basic charge in euros per month is additionally established, the basic charge and the energy price shall bear an appropriate relationship to one another. The charge resulting from the basic charge and the energy price shall bear an appropriate relationship to the charge that would arise for a capacity-metered withdrawal in the low-voltage network on the basis of the energy and capacity values under the network user’s standard load profile. By way of derogation from sentences 1 to 3, in the case of facilities for street lighting connected to the distribution network, network charges shall also be determined in accordance with subsection 2 without capacity measurement by means of load-profile metering, if a calculation or estimation of energy and capacity produces results that are comparably reliable with sufficient certainty to those of capacity measurement by means of load-profile metering.
(7) Except where this concerns the operation of metering points for modern metering devices and intelligent metering systems under the Metering Point Operation Act, a charge for metering-point operation, which also includes metering, shall be established for each withdrawal point and separately according to network and transformation levels from 1 January 2017. When establishing the charge, the costs allocated to the network and transformation levels under section 14(4) shall in each case be covered in full by the sum of the charges paid per withdrawal point for the respective network or transformation level. Separate billing charges shall no longer be established as part of network-use charges from 1 January 2017. The charges shall in each case be levied for every withdrawal point of a network or transformation level. In low voltage, by way of derogation, separate charges shall be established for capacity-metered and non-capacity-metered withdrawal points.
(8) For electricity supplied from land to seagoing vessels at berth above the transformation level from medium voltage to low voltage, network operators may offer, in addition to an annual and monthly capacity-price system, billing based on daily capacity prices if:
- 1. capacity is drawn for a limited period and is significantly lower or absent during the remaining period; and
- 2. at the network operator’s request, the capacity draw can be completely interrupted within a maximum of 15 minutes.
(9) Charges other than those specified in this Ordinance shall not be permitted.
(1) Die von Netznutzern zu entrichtenden Netzentgelte sind ihrer Höhe nach unabhängig von der räumlichen Entfernung zwischen dem Ort der Einspeisung elektrischer Energie und dem Ort der Entnahme. Die Netzentgelte richten sich nach der Anschlussnetzebene der Entnahmestelle, den jeweils vorhandenen Messvorrichtungen an der Entnahmestelle sowie der jeweiligen Benutzungsstundenzahl der Entnahmestelle.
(2) Das Netzentgelt pro Entnahmestelle besteht aus einem Jahresleistungspreis in Euro pro Kilowatt und einem Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde. Das Jahresleistungsentgelt ist das Produkt aus dem jeweiligen Jahresleistungspreis und der Jahreshöchstleistung in Kilowatt der jeweiligen Entnahme im Abrechnungsjahr. Das Arbeitsentgelt ist das Produkt aus dem jeweiligen Arbeitspreis und der im Abrechnungsjahr jeweils entnommenen elektrischen Arbeit in Kilowattstunden.
(2a) Eine zeitgleiche Zusammenführung mehrerer Entnahmestellen zu einer Entnahmestelle zum Zwecke der Ermittlung des Jahresleistungsentgeltes nach Absatz 2 Satz 2 (Pooling) ist unabhängig von einem entsprechenden Verlangen des jeweiligen Netznutzers durchzuführen, wenn all diese Entnahmestellen
- 1. durch denselben Netznutzer genutzt werden,
- 2. mit dem Elektrizitätsversorgungsnetz desselben Netzbetreibers verbunden sind,
- 3. sich auf der gleichen Netz- oder Umspannebene befinden und
- 4. entweder Bestandteil desselben Netzknotens sind oder bei Vorliegen einer kundenseitigen galvanischen Verbindung an das Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen sind.
Im Übrigen ist ein Pooling mehrerer Entnahmestellen unzulässig. Das Vorliegen der in Satz 1 genannten Voraussetzungen hat der Netznutzer nachzuweisen. Das Pooling erfolgt
- 1. im Falle des Satzes 1 Nummer 4 erste Alternative durch eine zeitgleiche und vorzeichengerechte Addition (Saldierung) der Lastgangzeitreihen der Entnahmestellen innerhalb des zeitgleichen Messintervalls der Lastgangzählung oder
- 2. im Falle des Satzes 1 Nummer 4 zweite Alternative durch eine zeitgleiche Addition der richtungsgleichen Lastgangzeitreihen der einzelnen Entnahmestellen innerhalb des zeitgleichen Messintervalls der Lastgangzählung.
Abweichend von Satz 4 Nummer 2 erfolgt ein Pooling durch Saldierung nach Satz 4 Nummer 1 auch im Falle des Satzes 1 Nummer 4 zweite Alternative, wenn ein Transit vorliegt. Ein Transit ist gegeben, wenn innerhalb des zeitgleichen Messintervalls der Lastgangzählung dieselbe Energiemenge aus einer Entnahmestelle entnommen und zumindest teilweise über eine andere, galvanisch verbundene Entnahmestelle abgegeben wird.
(3) Zur Ermittlung der jeweiligen Netzentgelte einer Netz- oder Umspannebene in Form von Leistungs- und Arbeitspreisen werden die nach § 16 Abs. 1 ermittelten leistungsbezogenen Gesamtjahreskosten mit den Parametern der nach Anlage 4 ermittelten Geradengleichungen des Gleichzeitigkeitsgrades nach § 16 Absatz 2 Satz 1 oder im Fall der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte nach § 16 Absatz 2 Satz 2 multipliziert.
(4) Die abschnittsweise festgelegten Jahresleistungspreise einer Netz- oder Umspannebene eines Betreibers von Elektrizitätsversorgungsnetzen in Euro pro Kilowatt ergeben sich jeweils als Produkt der Gesamtjahreskosten und der jeweiligen Anfangswerte der Geradengleichungen des Gleichzeitigkeitsgrades. Satz 1 ist auch auf die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bei der Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte anzuwenden.
(5) Die abschnittsweise festgelegten Arbeitspreise einer Netz- oder Umspannebene eines Betreibers von Elektrizitätsversorgungsnetzen in Cent pro Kilowattstunde ergeben sich jeweils als Produkt der Gesamtjahreskosten und der jeweiligen Steigung der Geradengleichungen der Gleichzeitigkeitsfunktion. Satz 1 ist auch auf die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bei der Ermittlung des bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelts anzuwenden.
(6) Für Entnahmestellen im Niederspannungsnetz mit einer jährlichen Entnahme von bis zu 100 000 Kilowattstunden ist bei Zählerstandsgangmessung oder einer anderen Form der Arbeitsmessung anstelle des Leistungs- und Arbeitspreises ein Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde festzulegen. Soweit zusätzlich ein monatlicher Grundpreis in Euro pro Monat festgelegt wird, haben Grundpreis und Arbeitspreis in einem angemessenen Verhältnis zueinander zu stehen. Das sich aus Grundpreis und Arbeitspreis ergebende Entgelt hat in einem angemessenen Verhältnis zu jenem Entgelt zu stehen, das bei einer leistungsgemessenen Entnahme im Niederspannungsnetz auf der Grundlage der Arbeits- und Leistungswerte nach dem Standardlastprofil des Netznutzers entstehen würde. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 sind die Netzentgelte im Falle von im Verteilernetz angeschlossenen Anlagen zur Straßenbeleuchtung auch ohne Vorliegen einer Leistungsmessung mittels Lastgangmessung nach den Vorgaben von Absatz 2 zu ermitteln, wenn eine rechnerisch oder auf Grundlage einer Schätzung erfolgte Ermittlung von Arbeit und Leistung mit hinreichender Sicherheit zu vergleichbaren zuverlässigen Ergebnissen führt wie eine Leistungsmessung mittels Lastgangmessung.
(7) Soweit es nicht den Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme nach dem Messstellenbetriebsgesetz betrifft, ist für jede Entnahmestelle und getrennt nach Netz- und Umspannebenen ab dem 1. Januar 2017 jeweils ein Entgelt für den Messstellenbetrieb, zu dem auch die Messung gehört, festzulegen. Bei der Festlegung des Entgelts sind die nach § 14 Absatz 4 auf die Netz- und Umspannebenen verteilten Kosten jeweils vollständig durch die Summe der pro Entnahmestelle entrichteten Entgelte der jeweiligen Netz- oder Umspannebene zu decken. Gesonderte Abrechnungsentgelte als Bestandteil der Netznutzungsentgelte sind ab dem 1. Januar 2017 nicht mehr festzulegen. Die Entgelte sind jeweils für jede Entnahmestelle einer Netz-oder Umspannebene zu erheben. In der Niederspannung sind davon abweichend jeweils Entgelte für leistungs- und für nicht leistungsgemessene Entnahmestellen festzulegen.
(8) Netzbetreiber können für den Strombezug der von Land aus erbrachten Stromversorgung von Seeschiffen am Liegeplatz oberhalb der Umspannung von Mittel- zu Niederspannung neben einem Jahres- und Monatsleistungspreissystem auch eine Abrechnung auf der Grundlage von Tagesleistungspreisen anbieten, wenn
- 1. eine zeitlich begrenzte Leistungsaufnahme erfolgt, der in der übrigen Zeit eine deutlich geringere oder keine Leistungsaufnahme gegenübersteht, und
- 2. auf Anforderung des Netzbetreibers die Leistungsaufnahme innerhalb von maximal 15 Minuten vollständig unterbrochen wird.
(9) Andere als in dieser Verordnung genannte Entgelte sind nicht zulässig.
§ 18 — Entgelt für dezentrale Einspeisung § 18 — Remuneration for Distributed Feed-In § 18 — Entgelt für dezentrale Einspeisung
(1) Betreiber von dezentralen Erzeugungsanlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden sind, erhalten vom Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes, in dessen Netz sie einspeisen, ein Entgelt. Bei Anlagen mit volatiler Erzeugung ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie nur dann ein Entgelt erhalten, wenn sie vor dem 1. Januar 2018 in Betrieb genommen worden sind. Dieses Entgelt muss den gegenüber den vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen durch die jeweilige Einspeisung vermiedenen Netzentgelten entsprechen, die nach Maßgabe des § 120 des Energiewirtschaftsgesetzes ermittelt werden. Das Entgelt nach Satz 1 wird nicht gewährt, wenn die Stromeinspeisung
- 1. nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gefördert wird,
- 2. nach § 6 Absatz 4 Satz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und § 13 Absatz 5 vergütet wird und in dieser Vergütung vermiedene Netzentgelte enthalten sind oder
- 3. aus KWK-Anlagen nach § 8a Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes gefördert wird.
Netzbetreiber sind den Betreibern dezentraler Erzeugungsanlagen gleichzustellen, sofern sie in ein vorgelagertes Netz einspeisen und dort Netzentgelte in weiter vorgelagerten Netzebenen vermeiden.
(2) Die dem Entgelt für dezentrale Einspeisung zu Grunde liegenden vermiedenen gewälzten Kosten der vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen werden für jede Netz- und Umspannebene einzeln ermittelt. Maßgeblich sind die tatsächliche Vermeidungsarbeit in Kilowattstunden, die tatsächliche Vermeidungsleistung in Kilowatt und die Netzentgelte der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene nach Maßgabe des § 120 Absatz 2 bis 6 des Energiewirtschaftsgesetzes. Bei der Ermittlung nach den Sätzen 1 und 2 sind die für die einzelnen Übertragungsnetzbetreiber in Anlage 4a angegebenen Werte zugrunde zu legen. Die Vermeidungsarbeit ist unter Berücksichtigung der Netzverluste der jeweiligen Netz- oder Umspannebene die Differenz zwischen der durch Letztverbraucher, Weiterverteiler und nachgelagerte Netz- oder Umspannebene entnommenen elektrischen Energie in Kilowattstunden und der aus der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene entnommenen elektrischen Energie in Kilowattstunden. Die Vermeidungsleistung ist die Differenz zwischen der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus der Netz- oder Umspannebene und der maximalen Bezugslast dieses Jahres aus der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene in Kilowatt.
(3) Die Aufteilung der nach Absatz 2 ermittelten vermiedenen Kosten der jeweils vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen auf die einzelnen dezentralen Einspeisungen hat sachgerecht nach individueller Vermeidungsarbeit und Vermeidungsleistung zu erfolgen. Betreiber, die aus dezentralen Erzeugungsanlagen einspeisen, welche keinen überwiegenden Anteil an der Vermeidungsleistung haben, können zwischen einer Berechnung auf Basis ihrer tatsächlichen Vermeidungsleistung und einem alternativen Verfahren, welches ihre Vermeidungsleistung verstetigt, wählen. Bei dezentralen Einspeisungen ohne Lastgangmessung ist grundsätzlich nur die Vermeidungsarbeit zu berücksichtigen.
(4) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, nach Abschluss einer Kalkulationsperiode die Differenz zwischen den an die Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen in Summe erstatteten Entgelten und den sich nach Absatz 2 rechnerisch ergebenden vermiedenen Kosten der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene zu ermitteln. Der Differenzbetrag ist zuzüglich einer angemessenen Verzinsung in der nächsten Kalkulationsperiode in Ansatz zu bringen.
(5) Die vermiedenen Netzentgelte nach Absatz 1, die sich auf Grund der Ermittlung nach den Absätzen 2 und 3 für die jeweilige Erzeugungsanlage ergeben, werden für Anlagen mit volatiler Erzeugung ab dem 1. Januar 2018 schrittweise jährlich, jeweils zum 1. Januar des Jahres, jeweils um einen Betrag von einem Drittel des ursprünglichen Ausgangswertes abgesenkt.
(1) Operators of distributed generation facilities commissioned before 1 January 2023 shall receive remuneration from the operator of the electricity distribution network into which they feed electricity. In the case of facilities with volatile generation, sentence 1 shall apply subject to the proviso that they shall receive remuneration only if they were commissioned before 1 January 2018. This remuneration shall correspond to the avoided network charges vis-à-vis the upstream network or transformation levels resulting from the respective feed-in, which are determined in accordance with section 120 of the Energy Industry Act. The remuneration under sentence 1 shall not be granted if the electricity feed-in
- 1. is subsidised under section 19 of the Renewable Energy Sources Act,
- 2. is remunerated under section 6(4), sentence 1, of the Combined Heat and Power Act and section 13(5), and the remuneration includes avoided network charges, or
- 3. is subsidised from CHP facilities under section 8a(1) of the Combined Heat and Power Act.
Network operators shall be treated as equivalent to operators of distributed generation facilities insofar as they feed into an upstream network and thereby avoid network charges at further upstream network levels.
(2) The avoided rolled-over costs of the upstream network or transformation levels forming the basis of the remuneration for distributed feed-in shall be determined separately for each network and transformation level. The actual avoided energy in kilowatt-hours, the actual avoided capacity in kilowatts and the network charges of the upstream network or transformation level in accordance with section 120(2) to (6) of the Energy Industry Act shall be decisive. For the determination under sentences 1 and 2, the values specified in Annex 4a for the individual transmission system operators shall be used as a basis. Taking account of the network losses of the respective network or transformation level, the avoided energy is the difference between the electrical energy in kilowatt-hours taken by final consumers, resellers and downstream network or transformation levels and the electrical energy in kilowatt-hours taken from the upstream network or transformation level. The avoided capacity is the difference in kilowatts between the simultaneous annual peak load of all withdrawals from the network or transformation level and the maximum annual demand load from the upstream network or transformation level.
(3) The avoided costs of the respective upstream network or transformation levels determined under subsection 2 shall be allocated to the individual distributed feed-ins appropriately, according to individual avoided energy and avoided capacity. Operators feeding electricity from distributed generation facilities that do not account for a predominant share of the avoided capacity may choose between a calculation based on their actual avoided capacity and an alternative method that smooths their avoided capacity. In the case of distributed feed-ins without load-profile metering, only the avoided energy shall generally be taken into account.
(4) Operators of electricity distribution networks shall, after the end of a calculation period, determine the difference between the total remuneration reimbursed to operators of distributed generation facilities and the avoided costs of the upstream network or transformation level mathematically resulting under subsection 2. The difference, plus reasonable interest, shall be taken into account in the next calculation period.
(5) The avoided network charges under subsection 1 resulting for the respective generation facility from the determination under subsections 2 and 3 shall, for facilities with volatile generation, be reduced gradually each year from 1 January 2018, on 1 January of each year, by an amount equal to one third of the original initial value.
(1) Betreiber von dezentralen Erzeugungsanlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden sind, erhalten vom Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes, in dessen Netz sie einspeisen, ein Entgelt. Bei Anlagen mit volatiler Erzeugung ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie nur dann ein Entgelt erhalten, wenn sie vor dem 1. Januar 2018 in Betrieb genommen worden sind. Dieses Entgelt muss den gegenüber den vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen durch die jeweilige Einspeisung vermiedenen Netzentgelten entsprechen, die nach Maßgabe des § 120 des Energiewirtschaftsgesetzes ermittelt werden. Das Entgelt nach Satz 1 wird nicht gewährt, wenn die Stromeinspeisung
- 1. nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gefördert wird,
- 2. nach § 6 Absatz 4 Satz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und § 13 Absatz 5 vergütet wird und in dieser Vergütung vermiedene Netzentgelte enthalten sind oder
- 3. aus KWK-Anlagen nach § 8a Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes gefördert wird.
Netzbetreiber sind den Betreibern dezentraler Erzeugungsanlagen gleichzustellen, sofern sie in ein vorgelagertes Netz einspeisen und dort Netzentgelte in weiter vorgelagerten Netzebenen vermeiden.
(2) Die dem Entgelt für dezentrale Einspeisung zu Grunde liegenden vermiedenen gewälzten Kosten der vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen werden für jede Netz- und Umspannebene einzeln ermittelt. Maßgeblich sind die tatsächliche Vermeidungsarbeit in Kilowattstunden, die tatsächliche Vermeidungsleistung in Kilowatt und die Netzentgelte der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene nach Maßgabe des § 120 Absatz 2 bis 6 des Energiewirtschaftsgesetzes. Bei der Ermittlung nach den Sätzen 1 und 2 sind die für die einzelnen Übertragungsnetzbetreiber in Anlage 4a angegebenen Werte zugrunde zu legen. Die Vermeidungsarbeit ist unter Berücksichtigung der Netzverluste der jeweiligen Netz- oder Umspannebene die Differenz zwischen der durch Letztverbraucher, Weiterverteiler und nachgelagerte Netz- oder Umspannebene entnommenen elektrischen Energie in Kilowattstunden und der aus der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene entnommenen elektrischen Energie in Kilowattstunden. Die Vermeidungsleistung ist die Differenz zwischen der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus der Netz- oder Umspannebene und der maximalen Bezugslast dieses Jahres aus der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene in Kilowatt.
(3) Die Aufteilung der nach Absatz 2 ermittelten vermiedenen Kosten der jeweils vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen auf die einzelnen dezentralen Einspeisungen hat sachgerecht nach individueller Vermeidungsarbeit und Vermeidungsleistung zu erfolgen. Betreiber, die aus dezentralen Erzeugungsanlagen einspeisen, welche keinen überwiegenden Anteil an der Vermeidungsleistung haben, können zwischen einer Berechnung auf Basis ihrer tatsächlichen Vermeidungsleistung und einem alternativen Verfahren, welches ihre Vermeidungsleistung verstetigt, wählen. Bei dezentralen Einspeisungen ohne Lastgangmessung ist grundsätzlich nur die Vermeidungsarbeit zu berücksichtigen.
(4) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, nach Abschluss einer Kalkulationsperiode die Differenz zwischen den an die Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen in Summe erstatteten Entgelten und den sich nach Absatz 2 rechnerisch ergebenden vermiedenen Kosten der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene zu ermitteln. Der Differenzbetrag ist zuzüglich einer angemessenen Verzinsung in der nächsten Kalkulationsperiode in Ansatz zu bringen.
(5) Die vermiedenen Netzentgelte nach Absatz 1, die sich auf Grund der Ermittlung nach den Absätzen 2 und 3 für die jeweilige Erzeugungsanlage ergeben, werden für Anlagen mit volatiler Erzeugung ab dem 1. Januar 2018 schrittweise jährlich, jeweils zum 1. Januar des Jahres, jeweils um einen Betrag von einem Drittel des ursprünglichen Ausgangswertes abgesenkt.
§ 19 — Sonderformen der Netznutzung § 19 — Special Forms of Network Use § 19 — Sonderformen der Netznutzung
(1) Für Letztverbraucher mit einer zeitlich begrenzten hohen Leistungsaufnahme, der in der übrigen Zeit eine deutlich geringere oder keine Leistungsaufnahme gegenübersteht, haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, an deren Netz der jeweilige Letztverbraucher angeschlossen ist, neben dem Jahresleistungspreissystem eine Abrechnung auf der Grundlage von Monatsleistungspreisen anzubieten.
(2) Ist auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht, so haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen diesem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 ein individuelles Netzentgelt anzubieten, das dem besonderen Nutzungsverhalten des Netzkunden angemessen Rechnung zu tragen hat und nicht weniger als 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes betragen darf. Ein individuelles Netzentgelt ist außerdem auch anzubieten, wenn die Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle pro Kalenderjahr sowohl die Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 000 Stunden im Jahr erreicht als auch der Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle pro Kalenderjahr zehn Gigawattstunden übersteigt. Das individuelle Netzentgelt nach Satz 2 beträgt bei einer Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle von mehr als zehn Gigawattstunden pro Kalenderjahr nicht weniger als:
- 1. 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 000 Stunden im Jahr;
- 2. 15 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 500 Stunden im Jahr oder
- 3. 10 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 8 000 Stunden im Jahr.
Die Bemessung des nach den Sätzen 2 und 3 gebildeten individuellen Netzentgeltes hat den Beitrag des Letztverbrauchers zu einer Senkung oder zu einer Vermeidung der Erhöhung der Kosten der Netz- oder Umspannebene, an die der Letztverbraucher angeschlossen ist, widerzuspiegeln. Die Vereinbarung individueller Netzentgelte nach den Sätzen 1 bis 4 bedarf der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Die Genehmigung ist in der Regel bis zum Ende einer Regulierungsperiode im Sinne des § 3 der Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3250) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu befristen. Hat die Regulierungsbehörde durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes die Kriterien der sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte nach den Sätzen 1 bis 4 konkretisiert, genügt eine schriftliche Anzeige der getroffenen Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes gegenüber der Regulierungsbehörde. Ist im Falle von Satz 7 die gegenüber der Regulierungsbehörde angezeigte getroffene Vereinbarung individueller Netzentgelte rechtswidrig, insbesondere da sie nicht die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 sowie der Festlegung der Regulierungsbehörde nach Satz 7 erfüllt oder im Hinblick auf ihre Rechtsfolgen von den Regelungen der Sätze 1 bis 4 abweicht, so kann die Regulierungsbehörde die angezeigte getroffene Vereinbarung individueller Netzentgelte untersagen. Die Regulierungsbehörde kann den Vertragsparteien alle Maßnahmen aufgeben, die erforderlich sind, um die festgestellten Zuwiderhandlungen wirksam abzustellen. § 33 des Energiewirtschaftsgesetzes ist anzuwenden. Die Antragstellung für die Erteilung der Genehmigung nach Satz 5 sowie die Anzeigeerstattung nach Satz 7 haben durch den Letztverbraucher zu erfolgen. Der Letztverbraucher hat der Regulierungsbehörde mit dem Antrag oder der Anzeige alle zur Beurteilung der Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 erforderlichen Unterlagen vorzulegen; der Netzbetreiber hat diese dem Letztverbraucher unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben entgangene Erlöse, die aus individuellen Netzentgelten nach den Sätzen 1 und 2 resultieren, nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilnetzen zu erstatten. Sie haben diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse aus individuellen Netzentgelten nach den Sätzen 1 und 2 durch Verrechnung untereinander auszugleichen. Die Kosten nach den Sätzen 13 und 14 können als Aufschlag auf die Netzentgelte anteilig auf die Letztverbraucher umgelegt werden; die §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass sich das Netzentgelt für selbstverbrauchte Strombezüge, die über 1 Gigawattstunde hinausgehen, an dieser Abnahmestelle höchstens um 0,05 Cent je Kilowattstunde und für Unternehmen des produzierenden Gewerbes, deren Stromkosten für selbstverbrauchten Strom im vorangegangenen Geschäftsjahr 4 Prozent des Umsatzes im Sinne von § 277 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches übersteigen, für die über 1 Gigawattstunde hinausgehenden selbstverbrauchten Strombezüge um höchstens 0,025 Cent je Kilowattstunde erhöhen. Die §§ 21, 45 und 46 des Energiefinanzierungsgesetzes sind im Rahmen der Erhebung des Aufschlags nach Satz 15 entsprechend anzuwenden. Der Umlagemechanismus nach Satz 15 ist erstmalig zum 1. Januar 2012 anzuwenden. Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die jeweiligen Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 4 tatsächlich erfüllt werden. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Abrechnung der Netznutzung nach den angesichts der tatsächlich eingetretenen Verhältnisse zulässigen Netzentgelten.
(3) Sofern ein Netznutzer sämtliche in einer Netz- oder Umspannebene oberhalb der Umspannung von Mittel- zu Niederspannung von ihm genutzten Betriebsmittel ausschließlich selbst nutzt, ist zwischen dem Betreiber dieser Netz- oder Umspannebene und dem Netznutzer für diese singulär genutzten Betriebsmittel gesondert ein angemessenes Entgelt festzulegen. Das Entgelt orientiert sich an den individuell zurechenbaren Kosten der singulär genutzten Betriebsmittel dieser Netz- oder Umspannebene unter Beachtung der in § 4 dargelegten Grundsätze. Diese Kosten sind auf Verlangen des Netznutzers durch den Netzbetreiber nachzuweisen. Der Letztverbraucher ist bezüglich seines Entgelts im Übrigen so zu stellen, als sei er direkt an die vorgelagerte Netz- oder Umspannebene angeschlossen.
(4) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben Letztverbrauchern, die Strom dem Netz ausschließlich zur Speicherung in einem Stromspeicher entnehmen und den zurückgewonnenen Strom wieder in das Netz einspeisen, ein individuelles Netzentgelt anzubieten. Das Netzentgelt besteht abweichend von § 17 Absatz 2 nur aus einem Jahresleistungspreis in Euro pro Kilowatt, wobei der Netzbetreiber die Gleichzeitigkeitsfunktion des oberen Benutzungsdauerbereichs nach Anlage 4 anwendet und den Jahresleistungspreis auf den Anteil der entnommenen Strommenge reduziert, der nicht wieder in das Netz eingespeist wird. Der Anteil nach Satz 2 ist für jede Anlage in geeigneter Form nachzuweisen. Bei gleichzeitigem netzdienlichen Verhalten nach Absatz 2 Satz 1 darf das individuelle Netzentgelt für Letztverbraucher nach Satz 1 nicht weniger als 20 Prozent des nach Satz 2 ermittelten Jahresleistungspreises betragen.
(5) Werden individuelle Netzentgelte nach den Absätzen 1 bis 4 gebildet, sind diese in die Veröffentlichung der Netzentgelte aufzunehmen und der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(1) For final consumers with a temporarily limited high demand for capacity, which is accompanied during the remaining time by a significantly lower demand for capacity or no demand for capacity, operators of electricity supply networks to whose network the respective final consumer is connected shall offer, in addition to the annual capacity price system, billing based on monthly capacity prices.
(2) If, on the basis of available or forecast consumption data or technical or contractual circumstances, it is obvious that the maximum-load contribution of a final consumer will foreseeably differ substantially from the simultaneous annual peak load of all withdrawals from that network or transformation level, operators of electricity supply networks shall offer that final consumer, by way of derogation from section 16, an individual network charge which appropriately takes account of the special usage behaviour of the network customer and may not amount to less than 20 percent of the published network charge. An individual network charge shall also be offered if, for electricity taken from the general supply network for the consumer's own consumption at a withdrawal point per calendar year, both the number of hours of use reaches at least 7,000 hours per year and consumption at that withdrawal point exceeds ten gigawatt-hours per calendar year. For electricity taken from the general supply network for the consumer's own consumption at a withdrawal point of more than ten gigawatt-hours per calendar year, the individual network charge under sentence 2 shall not be less than:
- 1. 20 percent of the published network charge where the number of hours of use is at least 7,000 hours per year;
- 2. 15 percent of the published network charge where the number of hours of use is at least 7,500 hours per year; or
- 3. 10 percent of the published network charge where the number of hours of use is at least 8,000 hours per year.
The individual network charge formed under sentences 2 and 3 shall reflect the final consumer's contribution to reducing or avoiding an increase in the costs of the network or transformation level to which the final consumer is connected. The agreement of individual network charges under sentences 1 to 4 requires approval by the regulatory authority. Approval shall generally be limited until the end of a regulatory period within the meaning of section 3 of the Incentive Regulation Ordinance of 29 October 2007 (Federal Law Gazette I p. 2529), last amended by Article 4 of the Ordinance of 14 August 2013 (Federal Law Gazette I p. 3250), as amended from time to time. If the regulatory authority has specified, by determination under section 29(1) of the Energy Industry Act, the criteria for the appropriate determination of individual network charges under sentences 1 to 4, written notification to the regulatory authority of the concluded agreement on an individual network charge shall suffice. If, in the case of sentence 7, the concluded agreement on individual network charges notified to the regulatory authority is unlawful, in particular because it does not fulfil the requirements of sentences 1 to 4 and of the regulatory authority's determination under sentence 7 or deviates, with regard to its legal consequences, from the provisions of sentences 1 to 4, the regulatory authority may prohibit the notified concluded agreement on individual network charges. The regulatory authority may require the contracting parties to take all measures necessary to effectively remedy the established infringements. Section 33 of the Energy Industry Act shall apply. The application for approval under sentence 5 and the notification under sentence 7 shall be submitted by the final consumer. The final consumer shall submit to the regulatory authority, with the application or notification, all documents required to assess the requirements of sentences 1 to 3; the network operator shall make these available to the final consumer without delay. Transmission system operators shall reimburse downstream electricity distribution network operators for lost revenues resulting from individual network charges under sentences 1 and 2. They shall offset these payments and their own lost revenues from individual network charges under sentences 1 and 2 against one another. The costs under sentences 13 and 14 may be allocated proportionately to final consumers as a surcharge on network charges; sections 26, 28 and 30 of the Combined Heat and Power Act of 21 December 2015 (Federal Law Gazette I p. 2498), amended by Article 14 of the Act of 29 August 2016 (Federal Law Gazette I p. 2034), shall apply mutatis mutandis, subject to the proviso that the network charge for electricity purchases for self-consumption exceeding 1 gigawatt-hour at that withdrawal point may increase by no more than 0.05 euro cents per kilowatt-hour and, for manufacturing enterprises whose electricity costs for self-consumed electricity in the preceding financial year exceed 4 percent of turnover within the meaning of section 277(1) of the Commercial Code, for self-consumed electricity purchases exceeding 1 gigawatt-hour by no more than 0.025 euro cents per kilowatt-hour. Sections 21, 45 and 46 of the Energy Financing Act shall apply mutatis mutandis to the collection of the surcharge under sentence 15. The allocation mechanism under sentence 15 shall apply for the first time on 1 January 2012. An agreement on an individual network charge shall be concluded subject to the proviso that the respective requirements under sentences 1 to 4 are actually fulfilled. If this is not the case, use of the network shall be billed according to the network charges permissible in view of the circumstances that actually occurred.
(3) If a network user uses exclusively itself all operating equipment used by it at a network or transformation level above transformation from medium to low voltage, an appropriate separate charge shall be determined between the operator of that network or transformation level and the network user for such singularly used operating equipment. The charge shall be based on the individually attributable costs of the singularly used operating equipment at that network or transformation level, having regard to the principles set out in section 4. At the network user's request, the network operator shall substantiate these costs. In all other respects, the final consumer shall be placed in the same position as if it were directly connected to the upstream network or transformation level.
(4) Operators of electricity supply networks shall offer final consumers who take electricity from the network exclusively for storage in an electricity storage facility and feed the recovered electricity back into the network an individual network charge. By way of derogation from section 17(2), the network charge shall consist only of an annual capacity price in euros per kilowatt, whereby the network operator shall apply the simultaneity function of the upper usage-duration range under Annex 4 and reduce the annual capacity price to the proportion of the quantity of electricity taken that is not fed back into the network. The proportion under sentence 2 shall be substantiated in an appropriate form for each facility. In the case of simultaneous network-serving behaviour under subsection 2, sentence 1, the individual network charge for final consumers under sentence 1 may not amount to less than 20 percent of the annual capacity price determined under sentence 2.
(5) If individual network charges are formed under subsections 1 to 4, they shall be included in the publication of network charges and notified to the regulatory authority without delay.
(1) Für Letztverbraucher mit einer zeitlich begrenzten hohen Leistungsaufnahme, der in der übrigen Zeit eine deutlich geringere oder keine Leistungsaufnahme gegenübersteht, haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, an deren Netz der jeweilige Letztverbraucher angeschlossen ist, neben dem Jahresleistungspreissystem eine Abrechnung auf der Grundlage von Monatsleistungspreisen anzubieten.
(2) Ist auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht, so haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen diesem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 ein individuelles Netzentgelt anzubieten, das dem besonderen Nutzungsverhalten des Netzkunden angemessen Rechnung zu tragen hat und nicht weniger als 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes betragen darf. Ein individuelles Netzentgelt ist außerdem auch anzubieten, wenn die Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle pro Kalenderjahr sowohl die Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 000 Stunden im Jahr erreicht als auch der Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle pro Kalenderjahr zehn Gigawattstunden übersteigt. Das individuelle Netzentgelt nach Satz 2 beträgt bei einer Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle von mehr als zehn Gigawattstunden pro Kalenderjahr nicht weniger als:
- 1. 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 000 Stunden im Jahr;
- 2. 15 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 500 Stunden im Jahr oder
- 3. 10 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 8 000 Stunden im Jahr.
Die Bemessung des nach den Sätzen 2 und 3 gebildeten individuellen Netzentgeltes hat den Beitrag des Letztverbrauchers zu einer Senkung oder zu einer Vermeidung der Erhöhung der Kosten der Netz- oder Umspannebene, an die der Letztverbraucher angeschlossen ist, widerzuspiegeln. Die Vereinbarung individueller Netzentgelte nach den Sätzen 1 bis 4 bedarf der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Die Genehmigung ist in der Regel bis zum Ende einer Regulierungsperiode im Sinne des § 3 der Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3250) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu befristen. Hat die Regulierungsbehörde durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes die Kriterien der sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte nach den Sätzen 1 bis 4 konkretisiert, genügt eine schriftliche Anzeige der getroffenen Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes gegenüber der Regulierungsbehörde. Ist im Falle von Satz 7 die gegenüber der Regulierungsbehörde angezeigte getroffene Vereinbarung individueller Netzentgelte rechtswidrig, insbesondere da sie nicht die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 sowie der Festlegung der Regulierungsbehörde nach Satz 7 erfüllt oder im Hinblick auf ihre Rechtsfolgen von den Regelungen der Sätze 1 bis 4 abweicht, so kann die Regulierungsbehörde die angezeigte getroffene Vereinbarung individueller Netzentgelte untersagen. Die Regulierungsbehörde kann den Vertragsparteien alle Maßnahmen aufgeben, die erforderlich sind, um die festgestellten Zuwiderhandlungen wirksam abzustellen. § 33 des Energiewirtschaftsgesetzes ist anzuwenden. Die Antragstellung für die Erteilung der Genehmigung nach Satz 5 sowie die Anzeigeerstattung nach Satz 7 haben durch den Letztverbraucher zu erfolgen. Der Letztverbraucher hat der Regulierungsbehörde mit dem Antrag oder der Anzeige alle zur Beurteilung der Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 erforderlichen Unterlagen vorzulegen; der Netzbetreiber hat diese dem Letztverbraucher unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben entgangene Erlöse, die aus individuellen Netzentgelten nach den Sätzen 1 und 2 resultieren, nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilnetzen zu erstatten. Sie haben diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse aus individuellen Netzentgelten nach den Sätzen 1 und 2 durch Verrechnung untereinander auszugleichen. Die Kosten nach den Sätzen 13 und 14 können als Aufschlag auf die Netzentgelte anteilig auf die Letztverbraucher umgelegt werden; die §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass sich das Netzentgelt für selbstverbrauchte Strombezüge, die über 1 Gigawattstunde hinausgehen, an dieser Abnahmestelle höchstens um 0,05 Cent je Kilowattstunde und für Unternehmen des produzierenden Gewerbes, deren Stromkosten für selbstverbrauchten Strom im vorangegangenen Geschäftsjahr 4 Prozent des Umsatzes im Sinne von § 277 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches übersteigen, für die über 1 Gigawattstunde hinausgehenden selbstverbrauchten Strombezüge um höchstens 0,025 Cent je Kilowattstunde erhöhen. Die §§ 21, 45 und 46 des Energiefinanzierungsgesetzes sind im Rahmen der Erhebung des Aufschlags nach Satz 15 entsprechend anzuwenden. Der Umlagemechanismus nach Satz 15 ist erstmalig zum 1. Januar 2012 anzuwenden. Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die jeweiligen Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 4 tatsächlich erfüllt werden. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Abrechnung der Netznutzung nach den angesichts der tatsächlich eingetretenen Verhältnisse zulässigen Netzentgelten.
(3) Sofern ein Netznutzer sämtliche in einer Netz- oder Umspannebene oberhalb der Umspannung von Mittel- zu Niederspannung von ihm genutzten Betriebsmittel ausschließlich selbst nutzt, ist zwischen dem Betreiber dieser Netz- oder Umspannebene und dem Netznutzer für diese singulär genutzten Betriebsmittel gesondert ein angemessenes Entgelt festzulegen. Das Entgelt orientiert sich an den individuell zurechenbaren Kosten der singulär genutzten Betriebsmittel dieser Netz- oder Umspannebene unter Beachtung der in § 4 dargelegten Grundsätze. Diese Kosten sind auf Verlangen des Netznutzers durch den Netzbetreiber nachzuweisen. Der Letztverbraucher ist bezüglich seines Entgelts im Übrigen so zu stellen, als sei er direkt an die vorgelagerte Netz- oder Umspannebene angeschlossen.
(4) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben Letztverbrauchern, die Strom dem Netz ausschließlich zur Speicherung in einem Stromspeicher entnehmen und den zurückgewonnenen Strom wieder in das Netz einspeisen, ein individuelles Netzentgelt anzubieten. Das Netzentgelt besteht abweichend von § 17 Absatz 2 nur aus einem Jahresleistungspreis in Euro pro Kilowatt, wobei der Netzbetreiber die Gleichzeitigkeitsfunktion des oberen Benutzungsdauerbereichs nach Anlage 4 anwendet und den Jahresleistungspreis auf den Anteil der entnommenen Strommenge reduziert, der nicht wieder in das Netz eingespeist wird. Der Anteil nach Satz 2 ist für jede Anlage in geeigneter Form nachzuweisen. Bei gleichzeitigem netzdienlichen Verhalten nach Absatz 2 Satz 1 darf das individuelle Netzentgelt für Letztverbraucher nach Satz 1 nicht weniger als 20 Prozent des nach Satz 2 ermittelten Jahresleistungspreises betragen.
(5) Werden individuelle Netzentgelte nach den Absätzen 1 bis 4 gebildet, sind diese in die Veröffentlichung der Netzentgelte aufzunehmen und der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 20 — Verprobung § 20 — Verification § 20 — Verprobung
(1) Netzbetreiber haben im Rahmen der Ermittlung der Netzentgelte sicherzustellen, dass ein zur Veröffentlichung anstehendes Entgeltsystem geeignet ist, die nach § 4 ermittelten Kosten zu decken. Satz 1 ist auch für die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung in Bezug auf das bundeseinheitliche Übertragungsnetzentgelt nach Maßgabe des § 24 des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden. Im Einzelnen ist sicherzustellen, dass die Anwendung
- 1. des Entgeltsystems auf die prognostizierte Absatzstruktur in ihrem Netzgebiet einen prognostizierten Erlös ergibt, welcher der Höhe nach den zu deckenden Kosten entspricht, und
- 2. der Entgelte für den Messstellenbetrieb auf die jeweiligen Entnahmestellen einen prognostizierten Erlös ergibt, der den zu deckenden Kosten des Messstellenbetriebs nach § 13 entspricht.
(2) Die Verprobungen nach Absatz 1 sind vom Netzbetreiber in einer für sachkundige Dritte nachvollziehbaren Weise schriftlich zu dokumentieren und in den Bericht nach § 28 aufzunehmen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben darüber hinaus die Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte zu dokumentieren und in den Bericht nach § 28 aufzunehmen.
(1) In determining network charges, network operators shall ensure that a charging system intended for publication is suitable for covering the costs determined under section 4. Sentence 1 shall also apply to operators of transmission networks with responsibility for a control area with regard to the uniform nationwide transmission network charge in accordance with section 24 of the Energy Industry Act. In particular, it shall be ensured that application
- 1. of the charging system to the forecast sales structure in its network area produces forecast revenue corresponding in amount to the costs to be covered, and
- 2. of the charges for metering-point operation to the respective withdrawal points produces forecast revenue covering the costs of metering-point operation under section 13.
(2) The verifications under subsection 1 shall be documented in writing by the network operator in a manner comprehensible to knowledgeable third parties and included in the report under section 28. Operators of transmission networks with responsibility for a control area shall additionally document the determination of the uniform nationwide transmission network charges and include it in the report under section 28.
(1) Netzbetreiber haben im Rahmen der Ermittlung der Netzentgelte sicherzustellen, dass ein zur Veröffentlichung anstehendes Entgeltsystem geeignet ist, die nach § 4 ermittelten Kosten zu decken. Satz 1 ist auch für die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung in Bezug auf das bundeseinheitliche Übertragungsnetzentgelt nach Maßgabe des § 24 des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden. Im Einzelnen ist sicherzustellen, dass die Anwendung
- 1. des Entgeltsystems auf die prognostizierte Absatzstruktur in ihrem Netzgebiet einen prognostizierten Erlös ergibt, welcher der Höhe nach den zu deckenden Kosten entspricht, und
- 2. der Entgelte für den Messstellenbetrieb auf die jeweiligen Entnahmestellen einen prognostizierten Erlös ergibt, der den zu deckenden Kosten des Messstellenbetriebs nach § 13 entspricht.
(2) Die Verprobungen nach Absatz 1 sind vom Netzbetreiber in einer für sachkundige Dritte nachvollziehbaren Weise schriftlich zu dokumentieren und in den Bericht nach § 28 aufzunehmen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben darüber hinaus die Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte zu dokumentieren und in den Bericht nach § 28 aufzunehmen.
§ 21 — Netzentgeltbildung bei Anreizregulierung § 21 — Formation of Network Charges under Incentive Regulation § 21 — Netzentgeltbildung bei Anreizregulierung
(1) Soweit die Kosten einer Regulierung nach der Anreizregulierungsverordnung unterliegen, werden die Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen aus den nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 der Anreizregulierungsverordnung festgelegten Erlösobergrenzen ermittelt. Dies erfolgt entsprechend den Vorschriften der §§ 12 bis 20.
(2) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, bei einer Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Absatz 3 bis 5 der Anreizregulierungsverordnung die Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus nach Absatz 1 eine Absenkung der Netzentgelte ergibt. Im Übrigen ist er bei einer Anpassung der Erlösobergrenzen nach § 4 Absatz 3 bis 5 zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt.
(3) Die Anpassung der Netzentgelte nach Absatz 2 erfolgt zum 1. Januar eines Kalenderjahres. Vorgelagerte Netzbetreiber haben die Höhe der geplanten Anpassung der Netzentgelte den nachgelagerten Netzbetreibern rechtzeitig vor dem Zeitpunkt nach Satz 1 mitzuteilen.
(1) To the extent that the costs are subject to regulation under the Incentive Regulation Ordinance, the charges for access to energy supply networks shall be determined from the revenue caps specified under section 32(1) no. 1 of the Incentive Regulation Ordinance. This shall be done in accordance with sections 12 to 20.
(2) If the revenue cap is adjusted under section 4(3) to (5) of the Incentive Regulation Ordinance, the network operator shall adjust the network charges insofar as this results in a reduction of the network charges under subsection 1. Otherwise, the operator shall be entitled to adjust the network charges when the revenue caps are adjusted under section 4(3) to (5).
(3) The adjustment of the network charges under subsection 2 shall take place on 1 January of a calendar year. Upstream network operators shall notify downstream network operators in good time before the date under sentence 1 of the amount of the planned adjustment of the network charges.
(1) Soweit die Kosten einer Regulierung nach der Anreizregulierungsverordnung unterliegen, werden die Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen aus den nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 der Anreizregulierungsverordnung festgelegten Erlösobergrenzen ermittelt. Dies erfolgt entsprechend den Vorschriften der §§ 12 bis 20.
(2) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, bei einer Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Absatz 3 bis 5 der Anreizregulierungsverordnung die Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus nach Absatz 1 eine Absenkung der Netzentgelte ergibt. Im Übrigen ist er bei einer Anpassung der Erlösobergrenzen nach § 4 Absatz 3 bis 5 zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt.
(3) Die Anpassung der Netzentgelte nach Absatz 2 erfolgt zum 1. Januar eines Kalenderjahres. Vorgelagerte Netzbetreiber haben die Höhe der geplanten Anpassung der Netzentgelte den nachgelagerten Netzbetreibern rechtzeitig vor dem Zeitpunkt nach Satz 1 mitzuteilen.
Teil 3 — (weggefallen) Teil 3 — (Repealed) Teil 3 — (weggefallen)
Teil 3 — (weggefallen)
Part 3 — (Repealed)
Teil 3 — (weggefallen)
Teil 4 — Pflichten der Netzbetreiber Teil 4 — Duties of Network Operators Teil 4 — Pflichten der Netzbetreiber
§ 28 — Dokumentation § 28 — Documentation § 28 — Dokumentation
(1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben einen Bericht über die Ermittlung der Netzentgelte zu erstellen. Der Bericht muss enthalten:
- 1. eine Darlegung der Kosten- und Erlöslage der abgeschlossenen Kalkulationsperiode,
- 2. eine vollständige Darstellung der Grundlagen und des Ablaufs der Ermittlung der Netzentgelte nach § 3 sowie sonstiger Aspekte, die aus Sicht des Betreibers von Elektrizitätsversorgungsnetzen für die Netzentgelte von Relevanz sind,
- 3. die Höhe der von Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen entrichteten Konzessionsabgaben jeweils pro Gemeinde und in Summe,
- 4. einen Anhang und
- 5. den vollständigen Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers zum Jahresabschluss nebst allen zugehörigen Ergänzungsbänden.
Die Angaben nach Satz 2 Nr. 1 und 2 müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Ermittlung der Netzentgelte vollständig nachzuvollziehen. Der Bericht ist zehn Jahre aufzubewahren.
(2) Der zu dem Bericht nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 zu erstellende Anhang muss enthalten:
- 1. die nach § 4 Abs. 4 dokumentierten Schlüssel sowie deren Änderung,
- 2. die Einnahmen nach § 9 Abs. 3 sowie deren Verwendung,
- 3. die nach § 11 errechneten Differenzbeträge,
- 4. die nach § 12 dokumentierten Schlüssel sowie deren Änderung,
- 5. die Höhe der Entgelte für dezentrale Einspeisung nach § 18,
- 6. die Absatzstruktur des Netzgebietes nach Anlage 5,
- 7. den Betriebsabrechnungsbogen des Netzbetriebs,
- 8. den im Vorjahr an Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen entrichteten Gesamtbetrag und
- 9. im Vorjahr nach § 13 Absatz 2 des Energiefinanzierungsgesetzes in Abzug gebrachten Netzentgelte.
(1) Operators of electricity supply networks shall prepare a report on the determination of network charges. The report shall contain:
- 1. an explanation of the cost and revenue position for the completed calculation period,
- 2. a complete presentation of the basis and procedure for determining network charges under section 3 and of other aspects relevant, from the perspective of the operator of an electricity supply network, to the network charges,
- 3. the amount of concession fees paid by operators of electricity supply networks, in each case per municipality and in total,
- 4. an annex; and
- 5. the complete auditor's report on the annual financial statements, together with all associated supplementary volumes.
The information under sentence 2 nos. 1 and 2 shall enable a knowledgeable third party to fully understand the determination of the network charges without further information. The report shall be retained for ten years.
(2) The annex to be prepared for the report under subsection 1, sentence 2, no. 4, shall contain:
- 1. the allocation keys documented under section 4(4) and any changes thereto,
- 2. the revenues under section 9(3) and their use,
- 3. the differences calculated under section 11,
- 4. the allocation keys documented under section 12 and any changes thereto,
- 5. the amount of the remuneration for distributed feed-in under section 18,
- 6. the sales structure of the network area under Annex 5,
- 7. the cost allocation sheet of network operations,
- 8. the total amount paid in the preceding year to operators of distributed generation facilities; and
- 9. network charges deducted in the preceding year under section 13(2) of the Energy Financing Act.
(1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben einen Bericht über die Ermittlung der Netzentgelte zu erstellen. Der Bericht muss enthalten:
- 1. eine Darlegung der Kosten- und Erlöslage der abgeschlossenen Kalkulationsperiode,
- 2. eine vollständige Darstellung der Grundlagen und des Ablaufs der Ermittlung der Netzentgelte nach § 3 sowie sonstiger Aspekte, die aus Sicht des Betreibers von Elektrizitätsversorgungsnetzen für die Netzentgelte von Relevanz sind,
- 3. die Höhe der von Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen entrichteten Konzessionsabgaben jeweils pro Gemeinde und in Summe,
- 4. einen Anhang und
- 5. den vollständigen Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers zum Jahresabschluss nebst allen zugehörigen Ergänzungsbänden.
Die Angaben nach Satz 2 Nr. 1 und 2 müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Ermittlung der Netzentgelte vollständig nachzuvollziehen. Der Bericht ist zehn Jahre aufzubewahren.
(2) Der zu dem Bericht nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 zu erstellende Anhang muss enthalten:
- 1. die nach § 4 Abs. 4 dokumentierten Schlüssel sowie deren Änderung,
- 2. die Einnahmen nach § 9 Abs. 3 sowie deren Verwendung,
- 3. die nach § 11 errechneten Differenzbeträge,
- 4. die nach § 12 dokumentierten Schlüssel sowie deren Änderung,
- 5. die Höhe der Entgelte für dezentrale Einspeisung nach § 18,
- 6. die Absatzstruktur des Netzgebietes nach Anlage 5,
- 7. den Betriebsabrechnungsbogen des Netzbetriebs,
- 8. den im Vorjahr an Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen entrichteten Gesamtbetrag und
- 9. im Vorjahr nach § 13 Absatz 2 des Energiefinanzierungsgesetzes in Abzug gebrachten Netzentgelte.
§ 29 — Mitteilungen gegenüber der Regulierungsbehörde § 29 — Notifications to the Regulatory Authority § 29 — Mitteilungen gegenüber der Regulierungsbehörde
Die Regulierungsbehörde kann zur Vereinfachung des Verfahrens durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Entscheidungen treffen zu Umfang, Zeitpunkt und Form der ihr zu übermittelnden Informationen, insbesondere zu den zulässigen Datenträgern und Übertragungswegen.
The regulatory authority may, in order to simplify the procedure, take decisions by determination under section 29(1) of the Energy Industry Act concerning the scope, timing and form of the information to be submitted to it, in particular concerning the permitted data carriers and transmission channels.
Die Regulierungsbehörde kann zur Vereinfachung des Verfahrens durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Entscheidungen treffen zu Umfang, Zeitpunkt und Form der ihr zu übermittelnden Informationen, insbesondere zu den zulässigen Datenträgern und Übertragungswegen.
Teil 5 — Sonstige Bestimmungen Teil 5 — Other Provisions Teil 5 — Sonstige Bestimmungen
§ 30 — Festlegungen der Regulierungsbehörde § 30 — Determinations by the Regulatory Authority § 30 — Festlegungen der Regulierungsbehörde
(1) Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs und der in § 1 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke kann die Regulierungsbehörde unter Beachtung der Anforderungen eines sicheren Netzbetriebs Entscheidungen durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen über
- 1. die Schlüsselung der Gemeinkosten nach § 4 Abs. 4,
- 2. die Aufschlüsselung der Positionen der Gewinn- und Verlustrechnungen nach § 5,
- 3. eine einheitliche und von sachkundigen Dritten nachvollziehbare Ermittlung der Gleichzeitigkeitsfunktion auch abweichend von § 16,
- 4. die weitere Unterteilung der Entgelte nach § 17,
- 5. (weggefallen)
- 6. zusätzliche Anforderungen an die Struktur und den Inhalt des Berichts nach § 28 und dessen Anhang,
- 7. die Gewährleistung einer sachgerechten und einheitlichen Ermittlung von Entgelten für Netzreservekapazität,
- 8. die Höhe der sich aus dem Belastungsausgleich nach den §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, je Kalenderjahr ergebenden Zuschläge,
- 9. separate oder einheitliche betriebsgewöhnliche Nutzungsdauern für grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitungen, die nach Teil 3 Abschnitt 3a des Energiewirtschaftsgesetzes reguliert werden und
- 10. den Ansatz separater oder einheitlicher betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauern bei Anlagegütern von Betreibern grenzüberschreitender Elektrizitätsverbindungsleitungen, die nach Teil 3 Abschnitt 3a des Energiewirtschaftsgesetzes reguliert werden.
(2) Die Regulierungsbehörde kann ferner Festlegungen treffen zur Gewährleistung
- 1. der Zulässigkeit außerordentlicher Aufwendungen und Erträge sowie einer sachgerechten Verteilung dieser außerordentlichen Aufwendungen und Erträge auf mehrere Kalkulationsperioden nach § 4 Abs. 6, falls diese Aufwendungen und Erträge die Kosten der nächsten Kalkulationsperiode spürbar beeinflussen würden,
- 2. einer sachgerechten Gewichtung der bei der Ermittlung der Tagesneuwerte anzuwendenden Indexreihen, soweit § 6a Mischindizes vorsieht, insbesondere um Produktivitätsfortschritte in den relevanten Wirtschaftsbereichen zu berücksichtigen,
- 3. einer sachgerechten Ermittlung der kalkulatorischen Steuern nach § 8,
- 4. der Angemessenheit des Zinssatzes nach den §§ 11 und 18 Abs. 4,
- 5. der sachlichen Angemessenheit des Verhältnisses von Arbeits- und Grundpreis nach § 17 Abs. 6 in Bezug auf das zulässige Verhältnis beider Preise,
- 6. sachgerechter Entgelte in Abweichung von § 17 Abs. 8,
- 7. einer sachgerechten Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisung nach § 18 sowie individueller Entgelte nach § 19 Abs. 2 und
- 8. sachgerechter Anlagengruppen und Abschreibungszeiträume in Abweichung von Anlage 1.
(3) Die Regulierungsbehörde kann für die Prüfung der jährlichen Betriebskosten von Offshore-Anbindungsleitungen, die von den Übertragungsnetzbetreibern geltend gemacht werden, einen Schwellenwert festlegen, bis zu dessen Erreichen kein Kostennachweis erforderlich ist. Wird ein Schwellenwert festgelegt, soll er sich an der Höhe erfahrungsgemäß mindestens zu erwartender Betriebskosten orientieren. Der Schwellenwert kann unter Berücksichtigung des Satzes 2 unternehmensindividuell unterschiedlich hoch sein.
(1) In order to achieve efficient network access and the purposes specified in section 1(1) of the Energy Industry Act, the regulatory authority may, while observing the requirements of secure network operation, take decisions by determination under section 29(1) of the Energy Industry Act concerning
- 1. the allocation of overhead costs under section 4(4),
- 2. the breakdown of the items in the profit and loss accounts under section 5,
- 3. a uniform determination of the simultaneity function that is comprehensible to knowledgeable third parties, including by way of derogation from section 16,
- 4. the further subdivision of charges under section 17,
- 5. (repealed)
- 6. additional requirements concerning the structure and content of the report under section 28 and its annex,
- 7. ensuring an appropriate and uniform determination of charges for network reserve capacity,
- 8. the amount of the surcharges arising per calendar year from the burden equalisation under sections 26, 28 and 30 of the Combined Heat and Power Act of 21 December 2015 (Federal Law Gazette I p. 2498), amended by Article 14 of the Act of 29 August 2016 (Federal Law Gazette I p. 2034),
- 9. separate or uniform standard useful lives for cross-border electricity interconnectors regulated under Part 3, Chapter 3a, of the Energy Industry Act; and
- 10. the application of separate or uniform standard useful lives to assets of operators of cross-border electricity interconnectors regulated under Part 3, Chapter 3a, of the Energy Industry Act.
(2) The regulatory authority may also issue determinations to ensure
- 1. the permissibility of extraordinary expenses and income and their appropriate allocation over several calculation periods under section 4(6), where those expenses and income would materially affect the costs of the next calculation period,
- 2. an appropriate weighting of the index series to be applied in determining current replacement values, insofar as section 6a provides for mixed indices, in particular in order to take account of productivity advances in the relevant economic sectors,
- 3. an appropriate determination of imputed taxes under section 8,
- 4. the appropriateness of the interest rate under sections 11 and 18(4),
- 5. the substantive appropriateness of the ratio between the energy price and the basic price under section 17(6) with regard to the permissible ratio of the two prices,
- 6. appropriate charges by way of derogation from section 17(8),
- 7. an appropriate determination of charges for distributed feed-in under section 18 and of individual charges under section 19(2); and
- 8. appropriate asset groups and depreciation periods by way of derogation from Annex 1.
(3) For the examination of the annual operating costs of offshore connection lines claimed by transmission system operators, the regulatory authority may specify a threshold below which no evidence of costs is required. If a threshold is specified, it should be based on the amount of operating costs that experience shows can be expected at a minimum. Subject to sentence 2, the threshold may differ in amount for individual undertakings.
(1) Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs und der in § 1 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke kann die Regulierungsbehörde unter Beachtung der Anforderungen eines sicheren Netzbetriebs Entscheidungen durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen über
- 1. die Schlüsselung der Gemeinkosten nach § 4 Abs. 4,
- 2. die Aufschlüsselung der Positionen der Gewinn- und Verlustrechnungen nach § 5,
- 3. eine einheitliche und von sachkundigen Dritten nachvollziehbare Ermittlung der Gleichzeitigkeitsfunktion auch abweichend von § 16,
- 4. die weitere Unterteilung der Entgelte nach § 17,
- 5. (weggefallen)
- 6. zusätzliche Anforderungen an die Struktur und den Inhalt des Berichts nach § 28 und dessen Anhang,
- 7. die Gewährleistung einer sachgerechten und einheitlichen Ermittlung von Entgelten für Netzreservekapazität,
- 8. die Höhe der sich aus dem Belastungsausgleich nach den §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, je Kalenderjahr ergebenden Zuschläge,
- 9. separate oder einheitliche betriebsgewöhnliche Nutzungsdauern für grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitungen, die nach Teil 3 Abschnitt 3a des Energiewirtschaftsgesetzes reguliert werden und
- 10. den Ansatz separater oder einheitlicher betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauern bei Anlagegütern von Betreibern grenzüberschreitender Elektrizitätsverbindungsleitungen, die nach Teil 3 Abschnitt 3a des Energiewirtschaftsgesetzes reguliert werden.
(2) Die Regulierungsbehörde kann ferner Festlegungen treffen zur Gewährleistung
- 1. der Zulässigkeit außerordentlicher Aufwendungen und Erträge sowie einer sachgerechten Verteilung dieser außerordentlichen Aufwendungen und Erträge auf mehrere Kalkulationsperioden nach § 4 Abs. 6, falls diese Aufwendungen und Erträge die Kosten der nächsten Kalkulationsperiode spürbar beeinflussen würden,
- 2. einer sachgerechten Gewichtung der bei der Ermittlung der Tagesneuwerte anzuwendenden Indexreihen, soweit § 6a Mischindizes vorsieht, insbesondere um Produktivitätsfortschritte in den relevanten Wirtschaftsbereichen zu berücksichtigen,
- 3. einer sachgerechten Ermittlung der kalkulatorischen Steuern nach § 8,
- 4. der Angemessenheit des Zinssatzes nach den §§ 11 und 18 Abs. 4,
- 5. der sachlichen Angemessenheit des Verhältnisses von Arbeits- und Grundpreis nach § 17 Abs. 6 in Bezug auf das zulässige Verhältnis beider Preise,
- 6. sachgerechter Entgelte in Abweichung von § 17 Abs. 8,
- 7. einer sachgerechten Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisung nach § 18 sowie individueller Entgelte nach § 19 Abs. 2 und
- 8. sachgerechter Anlagengruppen und Abschreibungszeiträume in Abweichung von Anlage 1.
(3) Die Regulierungsbehörde kann für die Prüfung der jährlichen Betriebskosten von Offshore-Anbindungsleitungen, die von den Übertragungsnetzbetreibern geltend gemacht werden, einen Schwellenwert festlegen, bis zu dessen Erreichen kein Kostennachweis erforderlich ist. Wird ein Schwellenwert festgelegt, soll er sich an der Höhe erfahrungsgemäß mindestens zu erwartender Betriebskosten orientieren. Der Schwellenwert kann unter Berücksichtigung des Satzes 2 unternehmensindividuell unterschiedlich hoch sein.
§ 31 — Ordnungswidrigkeiten § 31 — Administrative Offences § 31 — Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 65 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Satz 4 oder 6, § 9 Abs. 3, § 12 Satz 4 oder 7 oder § 20 Abs. 2 zuwiderhandelt oder
- 2. (weggefallen)
- 3. (weggefallen)
- 4. (weggefallen)
- 5. (weggefallen)
- 6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 65 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt.
A person acts unlawfully within the meaning of section 95(1) no. 5(a) of the Energy Industry Act if, intentionally or negligently, that person
- 1. contravenes an enforceable order under section 65(2) of the Energy Industry Act in conjunction with section 4(4), sentence 4 or 6, section 9(3), section 12, sentence 4 or 7, or section 20(2); or
- 2. (repealed)
- 3. (repealed)
- 4. (repealed)
- 5. (repealed)
- 6. contravenes an enforceable order under section 65(2) of the Energy Industry Act in conjunction with section 28(1), sentence 1.
Ordnungswidrig im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 65 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Satz 4 oder 6, § 9 Abs. 3, § 12 Satz 4 oder 7 oder § 20 Abs. 2 zuwiderhandelt oder
- 2. (weggefallen)
- 3. (weggefallen)
- 4. (weggefallen)
- 5. (weggefallen)
- 6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 65 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt.
§ 32 — Übergangsregelungen § 32 — Transitional Provisions § 32 — Übergangsregelungen
(1) Zur erstmaligen Ermittlung der Netzentgelte sind die kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens für den eigenfinanzierten Anteil auf Tagesneuwertbasis nach § 6 Abs. 3, für den fremdfinanzierten Anteil anschaffungsorientiert zu bestimmen und anlagenscharf zu dokumentieren. Dabei sind die seit Inbetriebnahme der Sachanlagegüter der kalkulatorischen Abschreibung tatsächlich zu Grunde gelegten Nutzungsdauern heranzuziehen. Soweit vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Stromtarifbildung nach der Bundestarifordnung Elektrizität Kosten des Elektrizitätsversorgungsnetzes zu berücksichtigen waren und von Dritten gefordert wurden, wird vermutet, dass die nach den Verwaltungsvorschriften der Länder zur Darstellung der Kosten- und Erlöslage im Tarifgenehmigungsverfahren jeweils zulässigen Nutzungsdauern der Ermittlung der Kosten zu Grunde gelegt worden sind. Soweit vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung keine kostenbasierten Preise im Sinne des Satzes 3 gefordert worden sind, wird vermutet, dass der kalkulatorischen Abschreibung des Sachanlagevermögens die unteren Werte der in Anlage 1 genannten Spannen von Nutzungsdauern zu Grunde gelegt worden sind, es sei denn, der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes weist etwas anderes nach.
(2) Netzbetreiber, die am vereinfachten Verfahren nach § 24 der Anreizregulierungsverordnung teilnehmen können, den hierzu erforderlichen Antrag rechtzeitig gestellt haben und die für das letzte der Anreizregulierung vorangehende Kalenderjahr keine Erhöhung der Netzentgelte beantragen, müssen in ihrem Genehmigungsantrag für das letzte der Anreizregulierung vorangehende Kalenderjahr keine zusätzlichen oder neuen Unterlagen zu ihrem letzten geprüften Genehmigungsantrag vorlegen.
(3) Wurde ein Letztverbraucher in Bezug auf eine durch ihn genutzte Abnahmestelle noch nicht durch eine Genehmigung einer Regulierungsbehörde auf Grund des § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225) in der zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) geänderten Fassung, von den Netzentgelten befreit, so ist für diesen Letztverbraucher in Bezug auf eine durch ihn genutzte Abnahmestelle § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 in der ab dem 22. August 2013 geltenden Fassung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 anzuwenden. Hat eine Regulierungsbehörde einem Letztverbraucher im Hinblick auf eine durch ihn genutzte Abnahmestelle auf Grund von § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225) in der zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) geänderten Fassung eine Genehmigung der Befreiung von den Netzentgelten erteilt, so wird diese Genehmigung mit Ablauf des 31. Dezember 2013 unwirksam. Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, sofern eine Regulierungsbehörde einem Letztverbraucher im Hinblick auf eine durch ihn genutzte Abnahmestelle auf Grund von § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225) in der zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) geänderten Fassung eine Genehmigung der Befreiung von den Netzentgelten erteilt hat und diese Genehmigung durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung aufgehoben wurde.
(4) Genehmigungen von Vereinbarungen individueller Netzentgelte auf Grund von § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 in der ab dem 22. August 2013 geltenden Fassung werden mit Ablauf des 31. Dezember 2013 unwirksam.
(5) Die Ermittlung der Tagesneuwerte nach § 6 Absatz 3 Satz 2 erfolgt ab dem 1. Januar 2013 unter Anwendung der Indexreihen des Statistischen Bundesamtes gemäß § 6a.
(6) Die Verzinsung des die Eigenkapitalquote im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 5 übersteigenden Anteils des Eigenkapitals erfolgt ab dem 1. Januar 2013 nach § 7 Absatz 7.
(7) Die Regelung des § 17 Absatz 2a betreffend das Pooling mehrerer Entnahmestellen ist ab dem 1. Januar 2014 anzuwenden.
(8) Auf eine Änderung der kalkulatorischen Abschreibungsdauer infolge der Anlage 1 dieser Verordnung in der ab dem 22. März 2019 geltenden Fassung ist § 6 Absatz 6 Satz 3 bis 6 anzuwenden.
(9) Für am 22. März 2019 bestehende Vereinbarungen nach § 19 Absatz 3, die für Betriebsmittel in Niederspannung oder in Umspannung von Mittel- zu Niederspannung abgeschlossen wurden, wird bis zum 31. Dezember 2019 die bis zum 21. März 2019 geltende Regelung angewendet.
(10) Sofern eine Vereinbarung individueller Netzentgelte nach § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 4 bis zum 30. September 2019 bei der Regulierungsbehörde angezeigt worden und die angezeigte Vereinbarung rechtmäßig ist, besteht für das Kalenderjahr 2020 ein Anspruch auf Weitergeltung der Vereinbarung individueller Netzentgelte, wenn die Voraussetzungen im Kalenderjahr 2019 erfüllt worden sind. Wird der Anspruch nach Satz 1 geltend gemacht, ist § 19 Absatz 2 Satz 18 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Vereinbarung nach § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 4 für die tatsächliche Erfüllung der Voraussetzungen auf das Kalenderjahr 2019 abgestellt wird. Sollte bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung eine beihilferechtliche Notifizierung der Übergangsregelung nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt sein, dürfen die Sätze 1 und 2 erst nach einer beihilferechtlichen Genehmigung und nach Maßgabe einer solchen Genehmigung angewendet werden; das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz macht den Tag einer beihilferechtlichen Notifizierung und einer Bekanntgabe einer beihilferechtlichen Genehmigung jeweils im Bundesanzeiger bekannt.
(11) Der Zinssatz für den die Eigenkapitalquote übersteigenden Anteil des Eigenkapitals nach § 7 Absatz 1 Satz 5 bestimmt sich bis zum Ende der dritten Regulierungsperiode nach § 7 Absatz 7 in der bis zum 31. Juli 2021 geltenden Fassung.
(1) For the initial determination of network charges, the imputed residual values of tangible fixed assets shall be determined and documented separately for each asset: for the self-financed portion on the basis of current replacement values under section 6(3), and for the externally financed portion on an acquisition-cost basis. The useful lives actually used as the basis for imputed depreciation since the tangible fixed assets were commissioned shall be applied. Insofar as, before this Ordinance entered into force, costs of the electricity supply network had to be taken into account in electricity tariff formation under the Federal Tariff Ordinance Electricity and were charged to third parties, it shall be presumed that the useful lives permitted in each case under the administrative regulations of the Länder for presenting the cost and revenue position in tariff approval proceedings were used as the basis for determining the costs. Insofar as no cost-based prices within the meaning of sentence 3 were charged before this Ordinance entered into force, it shall be presumed that the lower values of the useful-life ranges specified in Annex 1 were used as the basis for the imputed depreciation of tangible fixed assets, unless the operator of the electricity supply network proves otherwise.
(2) Network operators that may participate in the simplified procedure under section 24 of the Incentive Regulation Ordinance, have submitted the application required for this in due time and do not apply for an increase in network charges for the calendar year immediately preceding the first calendar year subject to incentive regulation, need not submit, in their application for approval for that calendar year, any additional or new documents beyond those in their last audited application for approval.
(3) If a final consumer has not yet been exempted from network charges with respect to a withdrawal point used by that consumer by approval of a regulatory authority on the basis of section 19(2), sentences 2 and 3, of the Electricity Network Charges Ordinance of 25 July 2005 (Federal Law Gazette I p. 2225), in the version last amended by Article 4 of the Act of 28 July 2011 (Federal Law Gazette I p. 1690), section 19(2), sentences 2 and 3, in the version applicable from 22 August 2013 shall apply to that final consumer with respect to that withdrawal point with effect from 1 January 2012. If a regulatory authority granted a final consumer approval for exemption from network charges with respect to a withdrawal point used by that consumer on the basis of section 19(2), sentences 2 and 3, of the Ordinance of 25 July 2005 in the aforementioned version, that approval shall cease to have effect at the end of 31 December 2013. Sentences 1 and 2 shall apply mutatis mutandis where such approval was granted and was annulled by a final court decision.
(4) Approvals of agreements on individual network charges under section 19(2), sentences 2 and 3, in the version applicable from 22 August 2013 shall cease to have effect at the end of 31 December 2013.
(5) The determination of current replacement values under section 6(3), sentence 2, shall be carried out from 1 January 2013 using the index series of the Federal Statistical Office pursuant to section 6a.
(6) From 1 January 2013, interest on the portion of equity exceeding the equity ratio within the meaning of section 7(1), sentence 5, shall be calculated under section 7(7).
(7) Section 17(2a) concerning the pooling of several withdrawal points shall apply from 1 January 2014.
(8) Section 6(6), sentences 3 to 6, shall apply to a change in the imputed depreciation period resulting from Annex 1 to this Ordinance in the version applicable from 22 March 2019.
(9) For agreements existing on 22 March 2019 under section 19(3) concluded for operating equipment at low voltage or for transformation from medium to low voltage, the provision applicable until 21 March 2019 shall apply until 31 December 2019.
(10) If an agreement on individual network charges under section 19(2), sentences 2 to 4, was notified to the regulatory authority by 30 September 2019 and the notified agreement is lawful, there shall be a claim for the agreement on individual network charges to continue to apply for the 2020 calendar year if the requirements were fulfilled in the 2019 calendar year. If the claim under sentence 1 is asserted, section 19(2), sentence 18, shall apply subject to the proviso that fulfilment of the requirements for the agreement under section 19(2), sentences 2 to 4, shall be assessed by reference to the 2019 calendar year. If, before this Ordinance enters into force, a state-aid notification of the transitional provision under sentences 1 and 2 has been made, sentences 1 and 2 may be applied only after and in accordance with state-aid approval; the Federal Ministry for Economic Affairs and Climate Action shall announce in the Federal Gazette the date of the state-aid notification and of the announcement of state-aid approval.
(11) Until the end of the third regulatory period, the interest rate for the portion of equity exceeding the equity ratio under section 7(1), sentence 5, shall be determined under section 7(7) in the version applicable until 31 July 2021.
(1) Zur erstmaligen Ermittlung der Netzentgelte sind die kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens für den eigenfinanzierten Anteil auf Tagesneuwertbasis nach § 6 Abs. 3, für den fremdfinanzierten Anteil anschaffungsorientiert zu bestimmen und anlagenscharf zu dokumentieren. Dabei sind die seit Inbetriebnahme der Sachanlagegüter der kalkulatorischen Abschreibung tatsächlich zu Grunde gelegten Nutzungsdauern heranzuziehen. Soweit vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Stromtarifbildung nach der Bundestarifordnung Elektrizität Kosten des Elektrizitätsversorgungsnetzes zu berücksichtigen waren und von Dritten gefordert wurden, wird vermutet, dass die nach den Verwaltungsvorschriften der Länder zur Darstellung der Kosten- und Erlöslage im Tarifgenehmigungsverfahren jeweils zulässigen Nutzungsdauern der Ermittlung der Kosten zu Grunde gelegt worden sind. Soweit vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung keine kostenbasierten Preise im Sinne des Satzes 3 gefordert worden sind, wird vermutet, dass der kalkulatorischen Abschreibung des Sachanlagevermögens die unteren Werte der in Anlage 1 genannten Spannen von Nutzungsdauern zu Grunde gelegt worden sind, es sei denn, der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes weist etwas anderes nach.
(2) Netzbetreiber, die am vereinfachten Verfahren nach § 24 der Anreizregulierungsverordnung teilnehmen können, den hierzu erforderlichen Antrag rechtzeitig gestellt haben und die für das letzte der Anreizregulierung vorangehende Kalenderjahr keine Erhöhung der Netzentgelte beantragen, müssen in ihrem Genehmigungsantrag für das letzte der Anreizregulierung vorangehende Kalenderjahr keine zusätzlichen oder neuen Unterlagen zu ihrem letzten geprüften Genehmigungsantrag vorlegen.
(3) Wurde ein Letztverbraucher in Bezug auf eine durch ihn genutzte Abnahmestelle noch nicht durch eine Genehmigung einer Regulierungsbehörde auf Grund des § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225) in der zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) geänderten Fassung, von den Netzentgelten befreit, so ist für diesen Letztverbraucher in Bezug auf eine durch ihn genutzte Abnahmestelle § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 in der ab dem 22. August 2013 geltenden Fassung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 anzuwenden. Hat eine Regulierungsbehörde einem Letztverbraucher im Hinblick auf eine durch ihn genutzte Abnahmestelle auf Grund von § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225) in der zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) geänderten Fassung eine Genehmigung der Befreiung von den Netzentgelten erteilt, so wird diese Genehmigung mit Ablauf des 31. Dezember 2013 unwirksam. Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, sofern eine Regulierungsbehörde einem Letztverbraucher im Hinblick auf eine durch ihn genutzte Abnahmestelle auf Grund von § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225) in der zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) geänderten Fassung eine Genehmigung der Befreiung von den Netzentgelten erteilt hat und diese Genehmigung durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung aufgehoben wurde.
(4) Genehmigungen von Vereinbarungen individueller Netzentgelte auf Grund von § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 in der ab dem 22. August 2013 geltenden Fassung werden mit Ablauf des 31. Dezember 2013 unwirksam.
(5) Die Ermittlung der Tagesneuwerte nach § 6 Absatz 3 Satz 2 erfolgt ab dem 1. Januar 2013 unter Anwendung der Indexreihen des Statistischen Bundesamtes gemäß § 6a.
(6) Die Verzinsung des die Eigenkapitalquote im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 5 übersteigenden Anteils des Eigenkapitals erfolgt ab dem 1. Januar 2013 nach § 7 Absatz 7.
(7) Die Regelung des § 17 Absatz 2a betreffend das Pooling mehrerer Entnahmestellen ist ab dem 1. Januar 2014 anzuwenden.
(8) Auf eine Änderung der kalkulatorischen Abschreibungsdauer infolge der Anlage 1 dieser Verordnung in der ab dem 22. März 2019 geltenden Fassung ist § 6 Absatz 6 Satz 3 bis 6 anzuwenden.
(9) Für am 22. März 2019 bestehende Vereinbarungen nach § 19 Absatz 3, die für Betriebsmittel in Niederspannung oder in Umspannung von Mittel- zu Niederspannung abgeschlossen wurden, wird bis zum 31. Dezember 2019 die bis zum 21. März 2019 geltende Regelung angewendet.
(10) Sofern eine Vereinbarung individueller Netzentgelte nach § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 4 bis zum 30. September 2019 bei der Regulierungsbehörde angezeigt worden und die angezeigte Vereinbarung rechtmäßig ist, besteht für das Kalenderjahr 2020 ein Anspruch auf Weitergeltung der Vereinbarung individueller Netzentgelte, wenn die Voraussetzungen im Kalenderjahr 2019 erfüllt worden sind. Wird der Anspruch nach Satz 1 geltend gemacht, ist § 19 Absatz 2 Satz 18 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Vereinbarung nach § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 4 für die tatsächliche Erfüllung der Voraussetzungen auf das Kalenderjahr 2019 abgestellt wird. Sollte bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung eine beihilferechtliche Notifizierung der Übergangsregelung nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt sein, dürfen die Sätze 1 und 2 erst nach einer beihilferechtlichen Genehmigung und nach Maßgabe einer solchen Genehmigung angewendet werden; das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz macht den Tag einer beihilferechtlichen Notifizierung und einer Bekanntgabe einer beihilferechtlichen Genehmigung jeweils im Bundesanzeiger bekannt.
(11) Der Zinssatz für den die Eigenkapitalquote übersteigenden Anteil des Eigenkapitals nach § 7 Absatz 1 Satz 5 bestimmt sich bis zum Ende der dritten Regulierungsperiode nach § 7 Absatz 7 in der bis zum 31. Juli 2021 geltenden Fassung.
§ 32b — Übergangsregelung für Kapitalkosten der Offshore-Anbindungsleitungen § 32b — Transitional Provision for Capital Costs of Offshore Connection Lines § 32b — Übergangsregelung für Kapitalkosten der Offshore-Anbindungsleitungen
Abweichend von § 3a Absatz 1 werden, soweit § 34 Absatz 13 und 14 der Anreizregulierungsverordnung dies regelt, auf die Ermittlung des Kapitalkostenanteils der Netzkosten von Offshore-Anbindungsleitungen ergänzend die Vorschriften der Anreizregulierungsverordnung in der bis zum 31. Juli 2021 geltenden Fassung angewendet, sofern
- 1. die Offshore-Anbindungsleitungen bis zum 31. Dezember 2019 fertiggestellt und in Betrieb genommen worden sind und
- 2. ein betroffener Übertragungsnetzbetreiber bis zum 30. April 2019 einheitlich auch für die mit ihm konzernrechtlich verbundenen Unternehmen, die Offshore-Anbindungsleitungen nach Nummer 1 betreiben, schriftlich oder elektronisch gegenüber der Bundesnetzagentur erklärt, dass er für alle betroffenen Offshore-Anbindungsleitungen diese Übergangsregelung in Anspruch nehmen möchte.
By way of derogation from section 3a(1), insofar as sections 34(13) and (14) of the Incentive Regulation Ordinance so provide, the provisions of the Incentive Regulation Ordinance in the version applicable until 31 July 2021 shall additionally apply to determining the capital-cost component of the network costs of offshore connection lines, provided that
- 1. the offshore connection lines were completed and commissioned by 31 December 2019; and
- 2. by 30 April 2019, an affected transmission system operator declared in writing or electronically to the Federal Network Agency, uniformly also on behalf of the undertakings affiliated with it under company law that operate offshore connection lines under no. 1, that it wished to make use of this transitional provision for all affected offshore connection lines.
Abweichend von § 3a Absatz 1 werden, soweit § 34 Absatz 13 und 14 der Anreizregulierungsverordnung dies regelt, auf die Ermittlung des Kapitalkostenanteils der Netzkosten von Offshore-Anbindungsleitungen ergänzend die Vorschriften der Anreizregulierungsverordnung in der bis zum 31. Juli 2021 geltenden Fassung angewendet, sofern
- 1. die Offshore-Anbindungsleitungen bis zum 31. Dezember 2019 fertiggestellt und in Betrieb genommen worden sind und
- 2. ein betroffener Übertragungsnetzbetreiber bis zum 30. April 2019 einheitlich auch für die mit ihm konzernrechtlich verbundenen Unternehmen, die Offshore-Anbindungsleitungen nach Nummer 1 betreiben, schriftlich oder elektronisch gegenüber der Bundesnetzagentur erklärt, dass er für alle betroffenen Offshore-Anbindungsleitungen diese Übergangsregelung in Anspruch nehmen möchte.
§ 33 — Inkrafttreten § 33 — Entry into Force § 33 — Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
The Ordinance shall enter into force on the day following its promulgation.
Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Schlussformel Schlussformel — Final Formula Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
The Bundesrat has approved it.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage 1 — (zu § 6 Abs. 5 Satz 1)Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauern Anlage 1 — (re section 6(5), sentence 1) Standard Useful Lives Anlage 1 — (zu § 6 Abs. 5 Satz 1) Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauern
(Fundstelle: BGBl. I 2005, 2236 - 2237;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
| Anlagengruppen | Spanne (Jahre) |
|---|---|
| I. | Allgemeine Anlagen |
| 1. | |
| 2. | Grundstücksanlagen, Bauten für Transportwesen |
| 3. | Betriebsgebäude |
| 4. | Verwaltungsgebäude |
| 5. | Gleisanlagen, Eisenbahnwagen |
| 6. | Geschäftsausstattung (ohne EDV, Werkzeuge/Geräte); Vermittlungseinrichtungen |
| 7. | Werkzeuge/Geräte |
| 8. | Lagereinrichtung |
| 9. | EDV-Anlagen |
| - Hardware | 4-8 |
| - Software | 3-5 |
| 10. | Fahrzeuge |
| - Leichtfahrzeuge | 5 |
| - Schwerfahrzeuge | 8 |
| II. | Erzeugungsanlagen |
| 1. | |
| 2. | Kernkraftwerksanlagen |
| 3. | Wasserkraftwerksanlagen |
| - Staustrecken | 50-70 |
| - Wehranlagen, Einlaufbecken | 40-50 |
| - Bauten für Transportwesen | 30-35 |
| - Maschinen und Generatoren | 20-25 |
| - Kraftwerksnetzanlagen | 20-25 |
| - sonstige Anlagen der Wasserbauten | 25-30 |
| 4. | Notstromaggregate |
| 5. | andere Kraftwerksanlagen |
| 6. | nachträglich eingebaute Umweltschutzanlagen |
| III. | Fortleitungs- und Verteilungsanlagen |
| 1. | |
| 1.1 | Leitungsnetze |
| - Freileitung 110-380 kV | 40-50 |
| - Kabel 220 kV | 40-50 |
| - Kabel 110 kV | 40-50 |
| 1.2 | Stationseinrichtungen und Hilfsanlagen inklusive Trafo und Schalter |
| 1.3 | Schutz-, Mess- und Überspannungsschutzeinrichtungen,; Fernsteuer-, Fernmelde-, *P Fernmess- *PE und Automatikanlagen sowie Rundsteueranlagen; einschließlich Kopplungs-,Trafo- und Schaltanlagen |
| 1.4 | Anlagen zur Offshore-Netzanbindung |
| 1.5 | Sonstiges |
| 2. | Netzanlagen des Verteilungsbetriebs |
| 2.1 | Mittelspannungsnetz |
| - Kabel | 40-45 |
| - Freileitungen | 30-40 |
| 2.2 | Niederspannungsnetz |
| - Kabel 1 kV | 40-45 |
| - Freileitungen 1 kV | 30-40 |
| 2.3 | Stationen mit elektrischen Einrichtungen: |
| - 380/220/110/30/10 kV-Stationen | 25-35 |
| - Hauptverteilerstationen | 25-35 |
| - Ortsnetzstationen | 30-40 |
| - Kundenstationen | 30-40 |
| - Stationsgebäude | 30-50 |
| - Allgemeine Stationseinrichtungen, Hilfsanlagen | 25-30 |
| - ortsfeste Hebezeuge und Lastenaufzüge einschließlich Laufschienen, Außenbeleuchtung; in Umspann- und Schaltanlagen | 25-30 |
| - Schalteinrichtungen | 30-35 |
| - Rundsteuer-, Fernsteuer-, Fernmelde-, Fernmess-, Automatikanlagen, Strom- und Spannungswandler, Netzschutzeinrichtungen | 25-30 |
| 2.4 | Abnehmeranschlüsse |
| - Kabel | 35-45 |
| - Freileitungen | 30-35 |
| 2.5 | Ortsnetz-Transformatoren, Kabelverteilerschränke |
| 2.6 | Zähler, Messeinrichtungen, Uhren, TFR-Empfänger |
| 2.7 | Telefonleitungen |
| 2.8 | fahrbare Stromaggregate |
| 2.9 | moderne Messeinrichtungen |
| 2.10 | Smart-Meter-Gateway |
(Source: Federal Law Gazette I 2005, 2236–2237; for the individual amendments, see footnote)
| Asset groups | Range (years) |
|---|---|
| I. | General assets |
| 1. | Land — 0 |
| 2. | Land improvements, buildings for transport purposes — 25–35 |
| 3. | Operational buildings — 50–60 |
| 4. | Administrative buildings — 60–70 |
| 5. | Track systems, railway cars — 23–27 |
| 6. | Business equipment (excluding IT, tools/equipment); switching equipment — 8–10 |
| 7. | Tools/equipment — 14–18 |
| 8. | Storage equipment — 14–25 |
| 9. | IT equipment — |
| — Hardware | 4–8 |
| — Software | 3–5 |
| 10. | Vehicles — |
| — Light vehicles | 5 |
| — Heavy vehicles | 8 |
| II. | Generation facilities |
| 1. | Steam power plant facilities — 20–25 |
| 2. | Nuclear power plant facilities — 20–25 |
| 3. | Hydroelectric power plant facilities — |
| — Reservoir reaches | 50–70 |
| — Weir structures, intake basins | 40–50 |
| — Buildings for transport purposes | 30–35 |
| — Machinery and generators | 20–25 |
| — Power plant network facilities | 20–25 |
| — Other hydraulic engineering facilities | 25–30 |
| 4. | Emergency generators — 13–17 |
| 5. | Other power plant facilities — 20–25 |
| 6. | Retrofitted environmental protection facilities — 10–15 |
| III. | Transmission and distribution facilities |
| 1. | Network facilities for high-voltage transmission — |
| 1.1 | Line networks — |
| — Overhead line 110–380 kV | 40–50 |
| — 220 kV cable | 40–50 |
| — 110 kV cable | 40–50 |
| 1.2 | Substation equipment and auxiliary facilities, including transformers and switches |
| 1.3 | Protection, metering and overvoltage protection equipment; remote-control, telecommunications, remote-metering and automatic equipment, as well as ripple-control equipment, including coupling, transformer and switching equipment |
| 1.4 | Offshore network connection facilities |
| 1.5 | Other |
| 2. | Network facilities for distribution operations — |
| 2.1 | Medium-voltage network — |
| — Cables | 40–45 |
| — Overhead lines | 30–40 |
| 2.2 | Low-voltage network — |
| — 1 kV cables | 40–45 |
| — 1 kV overhead lines | 30–40 |
| 2.3 | Substations with electrical equipment — |
| — 380/220/110/30/10 kV substations | 25–35 |
| — Main distribution substations | 25–35 |
| — Local network substations | 30–40 |
| — Customer substations | 30–40 |
| — Substation buildings | 30–50 |
| — General substation equipment, auxiliary facilities | 25–30 |
| — Stationary lifting equipment and freight lifts, including rails and outdoor lighting, in transformer and switching installations | 25–30 |
| — Switching equipment | 30–35 |
| — Ripple-control, remote-control, telecommunications, remote-metering and automatic equipment; current and voltage transformers; network protection equipment | 25–30 |
| 2.4 | Customer connections — |
| — Cables | 35–45 |
| — Overhead lines | 30–35 |
| 2.5 | Local network transformers, cable distribution cabinets |
| 2.6 | Meters, metering equipment, clocks, ripple-control receivers |
| 2.7 | Telephone lines |
| 2.8 | Mobile power generators |
| 2.9 | Modern metering equipment |
| 2.10 | Smart-meter gateway |
(Fundstelle: BGBl. I 2005, 2236–2237; bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
| Anlagengruppen | Spanne (Jahre) |
|---|---|
| I. | Allgemeine Anlagen |
| 1. | Grundstücke — 0 |
| 2. | Grundstücksanlagen, Bauten für Transportwesen — 25–35 |
| 3. | Betriebsgebäude — 50–60 |
| 4. | Verwaltungsgebäude — 60–70 |
| 5. | Gleisanlagen, Eisenbahnwagen — 23–27 |
| 6. | Geschäftsausstattung (ohne EDV, Werkzeuge/Geräte); Vermittlungseinrichtungen — 8–10 |
| 7. | Werkzeuge/Geräte — 14–18 |
| 8. | Lagereinrichtung — 14–25 |
| 9. | EDV-Anlagen — |
| — Hardware | 4–8 |
| — Software | 3–5 |
| 10. | Fahrzeuge — |
| — Leichtfahrzeuge | 5 |
| — Schwerfahrzeuge | 8 |
| II. | Erzeugungsanlagen |
| 1. | Dampfkraftwerksanlagen — 20–25 |
| 2. | Kernkraftwerksanlagen — 20–25 |
| 3. | Wasserkraftwerksanlagen — |
| — Staustrecken | 50–70 |
| — Wehranlagen, Einlaufbecken | 40–50 |
| — Bauten für Transportwesen | 30–35 |
| — Maschinen und Generatoren | 20–25 |
| — Kraftwerksnetzanlagen | 20–25 |
| — sonstige Anlagen der Wasserbauten | 25–30 |
| 4. | Notstromaggregate — 13–17 |
| 5. | andere Kraftwerksanlagen — 20–25 |
| 6. | nachträglich eingebaute Umweltschutzanlagen — 10–15 |
| III. | Fortleitungs- und Verteilungsanlagen |
| 1. | Netzanlagen für Hochspannungsübertragung — |
| 1.1 | Leitungsnetze — |
| — Freileitung 110–380 kV | 40–50 |
| — Kabel 220 kV | 40–50 |
| — Kabel 110 kV | 40–50 |
| 1.2 | Stationseinrichtungen und Hilfsanlagen inklusive Trafo und Schalter |
| 1.3 | Schutz-, Mess- und Überspannungsschutzeinrichtungen; Fernsteuer-, Fernmelde-, Fernmess- und Automatikanlagen sowie Rundsteueranlagen, einschließlich Kopplungs-, Trafo- und Schaltanlagen |
| 1.4 | Anlagen zur Offshore-Netzanbindung |
| 1.5 | Sonstiges |
| 2. | Netzanlagen des Verteilungsbetriebs — |
| 2.1 | Mittelspannungsnetz — |
| — Kabel | 40–45 |
| — Freileitungen | 30–40 |
| 2.2 | Niederspannungsnetz — |
| — Kabel 1 kV | 40–45 |
| — Freileitungen 1 kV | 30–40 |
| 2.3 | Stationen mit elektrischen Einrichtungen — |
| — 380/220/110/30/10-kV-Stationen | 25–35 |
| — Hauptverteilerstationen | 25–35 |
| — Ortsnetzstationen | 30–40 |
| — Kundenstationen | 30–40 |
| — Stationsgebäude | 30–50 |
| — Allgemeine Stationseinrichtungen, Hilfsanlagen | 25–30 |
| — ortsfeste Hebezeuge und Lastenaufzüge einschließlich Laufschienen, Außenbeleuchtung; in Umspann- und Schaltanlagen | 25–30 |
| — Schalteinrichtungen | 30–35 |
| — Rundsteuer-, Fernsteuer-, Fernmelde-, Fernmess-, Automatikanlagen, Strom- und Spannungswandler, Netzschutzeinrichtungen | 25–30 |
| 2.4 | Abnehmeranschlüsse — |
| — Kabel | 35–45 |
| — Freileitungen | 30–35 |
| 2.5 | Ortsnetz-Transformatoren, Kabelverteilerschränke |
| 2.6 | Zähler, Messeinrichtungen, Uhren, TFR-Empfänger |
| 2.7 | Telefonleitungen |
| 2.8 | fahrbare Stromaggregate |
| 2.9 | moderne Messeinrichtungen |
| 2.10 | Smart-Meter-Gateway |
Anlage 2 — (zu § 13)Haupt- und Nebenkostenstellen Anlage 2 — (re § 13) Main and ancillary cost centres Anlage 2 — (zu § 13) Haupt- und Nebenkostenstellen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 2238 - 2239
- Hauptkostenstelle "Systemdienstleistungen"
- 1.1 Nebenkostenstelle "Regelenergie": Kosten für Primärregelleistung und -arbeit sowie für die Vorhaltung von Sekundärregelleistung und Minutenreserveleistung;
- 1.2 Nebenkostenstelle "Systemführung": Kosten der Betriebsführung der Regelzone (einschließlich Messstellenbetrieb zwischen Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen), soweit sie nicht direkt den Bilanzkreisverantwortlichen in Rechnung gestellt werden können.
- Hauptkostenstelle "Höchstspannungsnetz 380 und 220 Kilovolt"
- 2.1 Nebenkostenstelle "Höchstspannungsleitungsnetz": Kosten der Höchstspannungsleitungen;
- 2.2 Nebenkostenstelle "Höchstspannungsanlagen": Kosten der Schaltanlagen der Höchstspannung in den Umspannwerken; Kosten der 380/220-Kilovolt-Umspannung; anteilige Berücksichtigung der zu den Schaltanlagen gehörigen Sekundärtechnik, Gebäude und Grundstücke.
- Hauptkostenstelle "Umspannung 380/110 Kilovolt bzw. 220/110 Kilovolt": Kosten der Umspanner 380/110 Kilovolt bzw. 220/110 Kilovolt einschließlich der ober- und unterspannungsseitigen Transformatorschaltfelder in den Schaltanlagen; anteilige Berücksichtigung der zu den Schaltanlagen gehörigen Sekundärtechnik, Gebäude und Grundstücke.
- Hauptkostenstelle "Hochspannungsnetz 110 Kilovolt"
- 4.1 Nebenkostenstelle "Hochspannungsleitungen": Kosten der Hochspannungsleitungen;
- 4.2 Nebenkostenstelle "Hochspannungsanlagen": Kosten der Schaltanlagen der Hochspannung in den Umspannwerken; anteilige Berücksichtigung der zu den Schaltanlagen gehörigen Sekundärtechnik, Gebäude und Grundstücke; Kosten aus dem Betrieb von Ladestrom-, Erdschlussspulen oder Strombegrenzungsdrosseln.
- Hauptkostenstelle "Umspannung 110 Kilovolt/Mittelspannung": Kosten der Umspanner 110 Kilovolt/Mittelspannung einschließlich der Transformatorschaltfelder in den Schaltanlagen; anteilige Berücksichtigung der zu den Schaltanlagen gehörigen Sekundärtechnik, Gebäude und Grundstücke.
- Hauptkostenstelle "Mittelspannungsnetz"
- 6.1 Nebenkostenstelle "Mittelspannungsleitungen": Kosten der Mittelspannungsleitungen;
- 6.2 Nebenkostenstelle "Mittelspannungsanlagen": Kosten der Schaltanlagen in Schwerpunktstationen der Mittelspannung; anteilige Berücksichtigung der zu den Schaltanlagen gehörigen Sekundärtechnik, Gebäude und Grundstücke; Kosten des Betriebs von Erdschlussspulen; Kosten der Schalt- bzw. Schwerpunktstationen.
- Hauptkostenstelle "Umspannung Mittel-/Niederspannung": Kosten der Ortsnetzstationen und - soweit in der Kostensphäre des Betreibers von Elektrizitätsversorgungsnetzen - der Kundenstationen inklusive der Kosten der in den Stationen installierten Mittelspannungs- bzw. Niederspannungsschaltgeräte; Kosten der in Ortsnetzstationen installierten Niederspannungsanlagen.
- Hauptkostenstelle "Niederspannungsnetz"
- 8.1 Nebenkostenstelle "Niederspannungsleitungen": Kosten der Niederspannungsleitungen ohne Anlagen der Straßenbeleuchtung;
- 8.2 Nebenkostenstelle "Anlagen der Straßenbeleuchtung": Kosten der Anlagen der Straßenbeleuchtung.
- Hauptkostenstelle "Hausanschlussleitungen und Hausanschlüsse": Kosten der Erstellung von Hausanschlüssen und Hausanschlussleitungen.
- Hauptkostenstelle „Messstellenbetrieb“
10.1 Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb Höchstspannungsnetz“;
10.2 Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb Umspannung 380/110 Kilovolt beziehungsweise 220/110 Kilovolt“;
10.3 Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb Hochspannungsnetz 110 Kilovolt“;
10.4 Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb Umspannung 110 Kilovolt/Mittelspannung“;
10.5 Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb Mittelspannung“;
10.6 Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb Umspannung Mittel-/Niederspannung“;
10.7 Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb Niederspannung“.
Soweit eine Umspannung von 380 Kilovolt oder 220 Kilovolt auf eine andere nachgelagerte Netzebene als 110 Kilovolt erfolgt, wird dies für die Zwecke dieser Verordnung regulatorisch wie eine Umspannung auf 110 Kilovolt behandelt.
Source of the original text: Federal Law Gazette Part I 2005, pp. 2238–2239
- Main cost centre “System services”
- 1.1 Ancillary cost centre “Balancing energy”: Costs for primary control capacity and energy, as well as for the provision of secondary control capacity and minute reserve capacity;
- 1.2 Ancillary cost centre “System operation”: Costs of operating the control area (including metering point operation between operators of electricity supply networks), insofar as they cannot be invoiced directly to balance responsible parties.
- Main cost centre “Extra-high-voltage network 380 and 220 kilovolts”
- 2.1 Ancillary cost centre “Extra-high-voltage line network”: Costs of extra-high-voltage lines;
- 2.2 Ancillary cost centre “Extra-high-voltage installations”: Costs of extra-high-voltage switchgear in substations; costs of 380/220-kilovolt transformation; proportional inclusion of the secondary technology, buildings and land belonging to the switchgear.
- Main cost centre “Transformation 380/110 kilovolts or 220/110 kilovolts”: Costs of the 380/110-kilovolt or 220/110-kilovolt transformers, including the transformer switch bays on the high- and low-voltage sides in the switchgear; proportional inclusion of the secondary technology, buildings and land belonging to the switchgear.
- Main cost centre “High-voltage network 110 kilovolts”
- 4.1 Ancillary cost centre “High-voltage lines”: Costs of high-voltage lines;
- 4.2 Ancillary cost centre “High-voltage installations”: Costs of high-voltage switchgear in substations; proportional inclusion of the secondary technology, buildings and land belonging to the switchgear; costs arising from the operation of charging-current, earthing-fault or current-limiting reactors.
- Main cost centre “Transformation 110 kilovolts/medium voltage”: Costs of 110-kilovolt/medium-voltage transformers, including the transformer switch bays in the switchgear; proportional inclusion of the secondary technology, buildings and land belonging to the switchgear.
- Main cost centre “Medium-voltage network”
- 6.1 Ancillary cost centre “Medium-voltage lines”: Costs of medium-voltage lines;
- 6.2 Ancillary cost centre “Medium-voltage installations”: Costs of switchgear in medium-voltage primary substations; proportional inclusion of the secondary technology, buildings and land belonging to the switchgear; costs of operating earthing-fault coils; costs of switching or primary substations.
- Main cost centre “Transformation medium voltage/low voltage”: Costs of local network substations and—insofar as they fall within the cost sphere of the operator of an electricity supply network—customer substations, including the costs of the medium-voltage or low-voltage switchgear installed in the substations; costs of the low-voltage installations installed in local network substations.
- Main cost centre “Low-voltage network”
- 8.1 Ancillary cost centre “Low-voltage lines”: Costs of low-voltage lines excluding street-lighting installations;
- 8.2 Ancillary cost centre “Street-lighting installations”: Costs of street-lighting installations.
- Main cost centre “Service lines and service connections”: Costs of constructing service connections and service lines.
- Main cost centre “Metering point operation”
10.1 Ancillary cost centre “Metering point operation in the extra-high-voltage network”;
10.2 Ancillary cost centre “Metering point operation for transformation 380/110 kilovolts or 220/110 kilovolts”;
10.3 Ancillary cost centre “Metering point operation in the 110-kilovolt high-voltage network”;
10.4 Ancillary cost centre “Metering point operation for transformation 110 kilovolts/medium voltage”;
10.5 Ancillary cost centre “Metering point operation in medium voltage”;
10.6 Ancillary cost centre “Metering point operation for transformation medium voltage/low voltage”;
10.7 Ancillary cost centre “Metering point operation in low voltage”.
Insofar as transformation from 380 kilovolts or 220 kilovolts to a downstream network level other than 110 kilovolts takes place, this shall, for the purposes of this Regulation, be treated for regulatory purposes as transformation to 110 kilovolts.
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 2238–2239
- Hauptkostenstelle „Systemdienstleistungen“
- 1.1 Nebenkostenstelle „Regelenergie“: Kosten für Primärregelleistung und -arbeit sowie für die Vorhaltung von Sekundärregelleistung und Minutenreserveleistung;
- 1.2 Nebenkostenstelle „Systemführung“: Kosten der Betriebsführung der Regelzone (einschließlich Messstellenbetrieb zwischen Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen), soweit sie nicht direkt den Bilanzkreisverantwortlichen in Rechnung gestellt werden können.
- Hauptkostenstelle „Höchstspannungsnetz 380 und 220 Kilovolt“
- 2.1 Nebenkostenstelle „Höchstspannungsleitungsnetz“: Kosten der Höchstspannungsleitungen;
- 2.2 Nebenkostenstelle „Höchstspannungsanlagen“: Kosten der Schaltanlagen der Höchstspannung in den Umspannwerken; Kosten der 380/220-Kilovolt-Umspannung; anteilige Berücksichtigung der zu den Schaltanlagen gehörigen Sekundärtechnik, Gebäude und Grundstücke.
- Hauptkostenstelle „Umspannung 380/110 Kilovolt bzw. 220/110 Kilovolt“: Kosten der Umspanner 380/110 Kilovolt bzw. 220/110 Kilovolt einschließlich der ober- und unterspannungsseitigen Transformatorschaltfelder in den Schaltanlagen; anteilige Berücksichtigung der zu den Schaltanlagen gehörigen Sekundärtechnik, Gebäude und Grundstücke.
- Hauptkostenstelle „Hochspannungsnetz 110 Kilovolt“
- 4.1 Nebenkostenstelle „Hochspannungsleitungen“: Kosten der Hochspannungsleitungen;
- 4.2 Nebenkostenstelle „Hochspannungsanlagen“: Kosten der Schaltanlagen der Hochspannung in den Umspannwerken; anteilige Berücksichtigung der zu den Schaltanlagen gehörigen Sekundärtechnik, Gebäude und Grundstücke; Kosten aus dem Betrieb von Ladestrom-, Erdschlussspulen oder Strombegrenzungsdrosseln.
- Hauptkostenstelle „Umspannung 110 Kilovolt/Mittelspannung“: Kosten der Umspanner 110 Kilovolt/Mittelspannung einschließlich der Transformatorschaltfelder in den Schaltanlagen; anteilige Berücksichtigung der zu den Schaltanlagen gehörigen Sekundärtechnik, Gebäude und Grundstücke.
- Hauptkostenstelle „Mittelspannungsnetz“
- 6.1 Nebenkostenstelle „Mittelspannungsleitungen“: Kosten der Mittelspannungsleitungen;
- 6.2 Nebenkostenstelle „Mittelspannungsanlagen“: Kosten der Schaltanlagen in Schwerpunktstationen der Mittelspannung; anteilige Berücksichtigung der zu den Schaltanlagen gehörigen Sekundärtechnik, Gebäude und Grundstücke; Kosten des Betriebs von Erdschlussspulen; Kosten der Schalt- bzw. Schwerpunktstationen.
- Hauptkostenstelle „Umspannung Mittel-/Niederspannung“: Kosten der Ortsnetzstationen und – soweit in der Kostensphäre des Betreibers von Elektrizitätsversorgungsnetzen – der Kundenstationen inklusive der Kosten der in den Stationen installierten Mittelspannungs- bzw. Niederspannungsschaltgeräte; Kosten der in Ortsnetzstationen installierten Niederspannungsanlagen.
- Hauptkostenstelle „Niederspannungsnetz“
- 8.1 Nebenkostenstelle „Niederspannungsleitungen“: Kosten der Niederspannungsleitungen ohne Anlagen der Straßenbeleuchtung;
- 8.2 Nebenkostenstelle „Anlagen der Straßenbeleuchtung“: Kosten der Anlagen der Straßenbeleuchtung.
- Hauptkostenstelle „Hausanschlussleitungen und Hausanschlüsse“: Kosten der Erstellung von Hausanschlüssen und Hausanschlussleitungen.
- Hauptkostenstelle „Messstellenbetrieb“
10.1 Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb Höchstspannungsnetz“;
10.2 Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb Umspannung 380/110 Kilovolt beziehungsweise 220/110 Kilovolt“;
10.3 Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb Hochspannungsnetz 110 Kilovolt“;
10.4 Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb Umspannung 110 Kilovolt/Mittelspannung“;
10.5 Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb Mittelspannung“;
10.6 Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb Umspannung Mittel-/Niederspannung“;
10.7 Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb Niederspannung“.
Soweit eine Umspannung von 380 Kilovolt oder 220 Kilovolt auf eine andere nachgelagerte Netzebene als 110 Kilovolt erfolgt, wird dies für die Zwecke dieser Verordnung regulatorisch wie eine Umspannung auf 110 Kilovolt behandelt.
Anlage 3 — (zu § 14 Abs. 3)Kostenträger Anlage 3 — (re section 14(3)) Cost bearers Anlage 3 — (zu § 14 Absatz 3) Kostenträger
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 2240)
- 1. Die Kosten der Höchstspannungsebene umfassen die Kosten der Hauptkostenstellen "Systemdienstleistungen" und "Höchstspannungsnetz 380 und 220 Kilovolt".
- 1a. Die gemeinsamen Kosten der Höchstspannungsebene der Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung ergeben sich aus der Addition ihrer jeweiligen Kosten nach Nummer 1 nach Maßgabe des § 24 Absatz 3 und des § 24 Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes.
- 2. Die Kosten der Umspannung Höchst- zu Hochspannungsebene umfassen die gewälzten anteiligen Kosten der Höchstspannungsebene sowie die Kosten der Hauptkostenstelle "Umspannung 380/110 Kilovolt bzw. 220/110 Kilovolt".
- 2a. Die gemeinsamen Kosten der Umspannung Höchst- zu Hochspannungsebene der Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung ergeben sich aus der Addition ihrer jeweiligen Kosten nach Nummer 1 nach Maßgabe des § 14b Absatz 2.
- 3. Die Kosten der Hochspannungsebene umfassen die gewälzten anteiligen Kosten der Umspannung Höchst- zu Hochspannung sowie die Kosten der Hauptkostenstelle "Hochspannungsnetz 110 Kilovolt".
- 4. Die Kosten der Umspannung Hoch- zu Mittelspannungsebene umfassen die gewälzten anteiligen Kosten der Hochspannungsebene sowie die Kosten der Hauptkostenstelle "Umspannung 110 Kilovolt/Mittelspannung".
- 5. Die Kosten der Mittelspannungsebene umfassen die gewälzten anteiligen Kosten der Umspannung Hoch- zu Mittelspannungsebene sowie die Kosten der Hauptkostenstelle "Mittelspannungsnetz".
- 6. Die Kosten der Umspannung Mittel- zu Niederspannungsebene umfassen die gewälzten anteiligen Kosten der Mittelspannungsebene sowie die Kosten der Hauptkostenstelle "Umspannung Mittel-/Niederspannung".
- 7. Die Kosten der Niederspannungsebene umfassen die gewälzten anteiligen Kosten der Umspannung Mittel- zu Niederspannungsebene sowie die Kosten der Hauptkostenstellen "Niederspannungsnetz" und "Hausanschlussleitungen und Hausanschlüsse" abzüglich der Kosten der Nebenkostenstelle "Anlagen der Straßenbeleuchtung".
Soweit eine Umspannung von 380 Kilovolt oder 220 Kilovolt auf eine andere nachgelagerte Netzebene als 110 Kilovolt erfolgt, wird dies für die Zwecke dieser Verordnung regulatorisch wie eine Umspannung auf 110 Kilovolt behandelt.
(Source of the original text: Federal Law Gazette Part I 2005, p. 2240)
- 1. The costs of the extra-high-voltage level comprise the costs of the main cost centres “System services” and “Extra-high-voltage network 380 and 220 kilovolts”.
- 1a. The common costs of the extra-high-voltage level of transmission system operators with responsibility for control areas result from adding their respective costs pursuant to number 1 in accordance with section 24(3) and section 24(4) of the Energy Industry Act.
- 2. The costs of transformation from the extra-high-voltage to the high-voltage level comprise the allocated proportional costs of the extra-high-voltage level and the costs of the main cost centre “Transformation 380/110 kilovolts or 220/110 kilovolts”.
- 2a. The common costs of transformation from the extra-high-voltage to the high-voltage level of transmission system operators with responsibility for control areas result from adding their respective costs pursuant to number 1 in accordance with section 14b(2).
- 3. The costs of the high-voltage level comprise the allocated proportional costs of transformation from the extra-high-voltage to the high-voltage level and the costs of the main cost centre “High-voltage network 110 kilovolts”.
- 4. The costs of transformation from the high-voltage to the medium-voltage level comprise the allocated proportional costs of the high-voltage level and the costs of the main cost centre “Transformation 110 kilovolts/medium voltage”.
- 5. The costs of the medium-voltage level comprise the allocated proportional costs of transformation from the high-voltage to the medium-voltage level and the costs of the main cost centre “Medium-voltage network”.
- 6. The costs of transformation from the medium-voltage to the low-voltage level comprise the allocated proportional costs of the medium-voltage level and the costs of the main cost centre “Transformation medium voltage/low voltage”.
- 7. The costs of the low-voltage level comprise the allocated proportional costs of transformation from the medium-voltage to the low-voltage level and the costs of the main cost centres “Low-voltage network” and “Service lines and service connections”, less the costs of the ancillary cost centre “Street-lighting installations”.
Insofar as transformation from 380 kilovolts or 220 kilovolts to a downstream network level other than 110 kilovolts takes place, this shall, for the purposes of this Regulation, be treated for regulatory purposes as transformation to 110 kilovolts.
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 2240)
- 1. Die Kosten der Höchstspannungsebene umfassen die Kosten der Hauptkostenstellen „Systemdienstleistungen“ und „Höchstspannungsnetz 380 und 220 Kilovolt“.
- 1a. Die gemeinsamen Kosten der Höchstspannungsebene der Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung ergeben sich aus der Addition ihrer jeweiligen Kosten nach Nummer 1 nach Maßgabe des § 24 Absatz 3 und des § 24 Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes.
- 2. Die Kosten der Umspannung Höchst- zu Hochspannungsebene umfassen die gewälzten anteiligen Kosten der Höchstspannungsebene sowie die Kosten der Hauptkostenstelle „Umspannung 380/110 Kilovolt bzw. 220/110 Kilovolt“.
- 2a. Die gemeinsamen Kosten der Umspannung Höchst- zu Hochspannungsebene der Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung ergeben sich aus der Addition ihrer jeweiligen Kosten nach Nummer 1 nach Maßgabe des § 14b Absatz 2.
- 3. Die Kosten der Hochspannungsebene umfassen die gewälzten anteiligen Kosten der Umspannung Höchst- zu Hochspannung sowie die Kosten der Hauptkostenstelle „Hochspannungsnetz 110 Kilovolt“.
- 4. Die Kosten der Umspannung Hoch- zu Mittelspannungsebene umfassen die gewälzten anteiligen Kosten der Hochspannungsebene sowie die Kosten der Hauptkostenstelle „Umspannung 110 Kilovolt/Mittelspannung“.
- 5. Die Kosten der Mittelspannungsebene umfassen die gewälzten anteiligen Kosten der Umspannung Hoch- zu Mittelspannungsebene sowie die Kosten der Hauptkostenstelle „Mittelspannungsnetz“.
- 6. Die Kosten der Umspannung Mittel- zu Niederspannungsebene umfassen die gewälzten anteiligen Kosten der Mittelspannungsebene sowie die Kosten der Hauptkostenstelle „Umspannung Mittel-/Niederspannung“.
- 7. Die Kosten der Niederspannungsebene umfassen die gewälzten anteiligen Kosten der Umspannung Mittel- zu Niederspannungsebene sowie die Kosten der Hauptkostenstellen „Niederspannungsnetz“ und „Hausanschlussleitungen und Hausanschlüsse“ abzüglich der Kosten der Nebenkostenstelle „Anlagen der Straßenbeleuchtung“.
Soweit eine Umspannung von 380 Kilovolt oder 220 Kilovolt auf eine andere nachgelagerte Netzebene als 110 Kilovolt erfolgt, wird dies für die Zwecke dieser Verordnung regulatorisch wie eine Umspannung auf 110 Kilovolt behandelt.
Anlage 4 — (zu § 16 Abs. 2)Gleichzeitigkeitsfunktion und -grad Anlage 4 — (re section 16(2)) Coincidence function and degree Anlage 4 — (zu § 16 Absatz 2) Gleichzeitigkeitsfunktion und -grad
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 2241
- 1. Die Gleichzeitigkeitsfunktion ordnet jeder Einzelentnahme (i) exakt einen Gleichzeitigkeitsgrad (g(tief)i), welcher zwischen 0 und 1 liegen muss, zu. Dabei ist die Gleichzeitigkeitsfunktion so zu gestalten, dass der individuelle Gleichzeitigkeitsgrad einer Einzelentnahme mit der Wahrscheinlichkeit, dass diese Einzelentnahme einen hohen Beitrag zur Jahreshöchstlast der Netz- oder Umspannebene leistet, steigt. Solchen Einzelentnahmen, die mit einer hohen Wahrscheinlichkeit einen geringen Beitrag zur Jahreshöchstlast der Netzebene leisten, wird ein niedriger Gleichzeitigkeitsgrad zugeordnet. Damit ist dem Umstand Rechnung getragen, dass die Einzelentnahmen die von einem Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen vorzuhaltende Netzkapazität in unterschiedlicher Weise beeinflussen.
- 2. Der Gleichzeitigkeitsgrad einer Einzelentnahme ist definiert als durchschnittlicher, im Rahmen einer Gruppenkalkulation ermittelter Anteil der Höchstlast dieser Einzelentnahme an der Höchstlast des Netzes. Die Gruppenkalkulation umfasst alle Entnahmestellen der jeweiligen Netz- oder Umspannebene und muss der Bedingung genügen, wonach die zeitgleiche Jahreshöchstleistung aller Entnahmen dieser Netz- oder Umspannebene gleich der Summe aller zeitungleichen Jahreshöchstleistungen der Einzelentnahmen jeweils multipliziert mit dem Gleichzeitigkeitsgrad der Einzelentnahme ist.
- 3. Zur Bestimmung des Gleichzeitigkeitsgrades einer Entnahme aus einer Netz- oder Umspannebene ist ein abschnittsweise linearer Zusammenhang zwischen dem Gleichzeitigkeitsgrad und der Jahresbenutzungsdauer der Entnahme zu unterstellen. Die Jahresbenutzungsdauer ist der Quotient aus der in einem Abrechnungsjahr aus dem Netz entnommenen Arbeit und der in diesem Abrechnungsjahr in Anspruch genommenen Jahreshöchstleistung. Der abschnittsweise lineare Zusammenhang zwischen dem Gleichzeitigkeitsgrad und der Jahresbenutzungsdauer der Entnahme ist durch jeweils eine Geradengleichung für Jahresbenutzungsdauern unterhalb und oberhalb einer gegebenen Grenze (Knickpunkt) zu beschreiben.
- 4. Der untere Benutzungsdauerbereich der Gleichzeitigkeitsfunktion liegt zwischen 0 und 2 500 Jahresbenutzungsstunden. Der obere Benutzungsdauerbereich beginnt bei 2 500 Jahresbenutzungsstunden und endet bei 8 760 Jahresbenutzungsstunden. Der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen legt die Koeffizienten der Geradengleichungen für die beiden Benutzungsdauerbereiche auf Basis der Entnahmeverhältnisse in seinem Netz sachgerecht fest. Dabei sind folgende Randbedingungen einzuhalten:
- - der Gleichzeitigkeitsgrad bei einer Jahresbenutzungsdauer von null Stunden beträgt maximal 0,2;
- - die beiden Geraden, die den Gleichzeitigkeitsgrad beschreiben, schneiden sich in einem Punkt, der durch die Jahresbenutzungsdauer 2 500 Stunden definiert ist;
- - der Gleichzeitigkeitsgrad bei einer Jahresbenutzungsdauer von 8 760 Stunden beträgt 1.
Satz 4 ist für Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Gleichzeitigkeitsgrad bei einer Jahresbenutzungsdauer von null Stunden in der Höchstspannung 0,1 und in der Umspannung von Höchst- zu Hochspannung 0,15 beträgt.
Source of the original text: Federal Law Gazette Part I 2005, p. 2241
- 1. The coincidence function assigns exactly one degree of coincidence (gi) to each individual withdrawal (i), which must be between 0 and 1. The coincidence function shall be designed in such a way that the individual degree of coincidence of an individual withdrawal increases with the probability that this individual withdrawal makes a high contribution to the annual maximum load of the network or transformation level. A low degree of coincidence shall be assigned to individual withdrawals that are highly likely to make a low contribution to the annual maximum load of the network level. This takes account of the fact that individual withdrawals influence the network capacity to be maintained by an operator of an electricity supply network in different ways.
- 2. The degree of coincidence of an individual withdrawal is defined as the average proportion, determined as part of a group calculation, of the maximum load of this individual withdrawal in relation to the maximum load of the network. The group calculation comprises all withdrawal points of the respective network or transformation level and must satisfy the condition that the simultaneous annual maximum demand of all withdrawals at this network or transformation level is equal to the sum of all non-simultaneous annual maximum demands of the individual withdrawals, each multiplied by the degree of coincidence of the individual withdrawal.
- 3. For determining the degree of coincidence of a withdrawal from a network or transformation level, a piecewise linear relationship between the degree of coincidence and the annual utilisation period of the withdrawal shall be assumed. The annual utilisation period is the quotient of the energy withdrawn from the network in a billing year and the annual maximum demand used in that billing year. The piecewise linear relationship between the degree of coincidence and the annual utilisation period of the withdrawal shall be described by one linear equation each for annual utilisation periods below and above a specified limit (break point).
- 4. The lower utilisation-period range of the coincidence function lies between 0 and 2 500 annual utilisation hours. The upper utilisation-period range begins at 2 500 annual utilisation hours and ends at 8 760 annual utilisation hours. The operator of an electricity supply network shall appropriately determine the coefficients of the linear equations for the two utilisation-period ranges on the basis of the withdrawal characteristics in its network. The following boundary conditions shall be complied with:
- - the degree of coincidence at an annual utilisation period of zero hours is no more than 0.2;
- - the two straight lines describing the degree of coincidence intersect at a point defined by an annual utilisation period of 2 500 hours;
- - the degree of coincidence at an annual utilisation period of 8 760 hours is 1.
Sentence 4 shall apply to transmission system operators with responsibility for control areas subject to the proviso that the degree of coincidence at an annual utilisation period of zero hours is 0.1 in extra-high voltage and 0.15 in transformation from extra-high voltage to high voltage.
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 2241
- 1. Die Gleichzeitigkeitsfunktion ordnet jeder Einzelentnahme (i) exakt einen Gleichzeitigkeitsgrad (gi), welcher zwischen 0 und 1 liegen muss, zu. Dabei ist die Gleichzeitigkeitsfunktion so zu gestalten, dass der individuelle Gleichzeitigkeitsgrad einer Einzelentnahme mit der Wahrscheinlichkeit, dass diese Einzelentnahme einen hohen Beitrag zur Jahreshöchstlast der Netz- oder Umspannebene leistet, steigt. Solchen Einzelentnahmen, die mit einer hohen Wahrscheinlichkeit einen geringen Beitrag zur Jahreshöchstlast der Netzebene leisten, wird ein niedriger Gleichzeitigkeitsgrad zugeordnet. Damit ist dem Umstand Rechnung getragen, dass die Einzelentnahmen die von einem Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen vorzuhaltende Netzkapazität in unterschiedlicher Weise beeinflussen.
- 2. Der Gleichzeitigkeitsgrad einer Einzelentnahme ist definiert als durchschnittlicher, im Rahmen einer Gruppenkalkulation ermittelter Anteil der Höchstlast dieser Einzelentnahme an der Höchstlast des Netzes. Die Gruppenkalkulation umfasst alle Entnahmestellen der jeweiligen Netz- oder Umspannebene und muss der Bedingung genügen, wonach die zeitgleiche Jahreshöchstleistung aller Entnahmen dieser Netz- oder Umspannebene gleich der Summe aller zeitungleichen Jahreshöchstleistungen der Einzelentnahmen jeweils multipliziert mit dem Gleichzeitigkeitsgrad der Einzelentnahme ist.
- 3. Zur Bestimmung des Gleichzeitigkeitsgrades einer Entnahme aus einer Netz- oder Umspannebene ist ein abschnittsweise linearer Zusammenhang zwischen dem Gleichzeitigkeitsgrad und der Jahresbenutzungsdauer der Entnahme zu unterstellen. Die Jahresbenutzungsdauer ist der Quotient aus der in einem Abrechnungsjahr aus dem Netz entnommenen Arbeit und der in diesem Abrechnungsjahr in Anspruch genommenen Jahreshöchstleistung. Der abschnittsweise lineare Zusammenhang zwischen dem Gleichzeitigkeitsgrad und der Jahresbenutzungsdauer der Entnahme ist durch jeweils eine Geradengleichung für Jahresbenutzungsdauern unterhalb und oberhalb einer gegebenen Grenze (Knickpunkt) zu beschreiben.
- 4. Der untere Benutzungsdauerbereich der Gleichzeitigkeitsfunktion liegt zwischen 0 und 2 500 Jahresbenutzungsstunden. Der obere Benutzungsdauerbereich beginnt bei 2 500 Jahresbenutzungsstunden und endet bei 8 760 Jahresbenutzungsstunden. Der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen legt die Koeffizienten der Geradengleichungen für die beiden Benutzungsdauerbereiche auf Basis der Entnahmeverhältnisse in seinem Netz sachgerecht fest. Dabei sind folgende Randbedingungen einzuhalten:
- - der Gleichzeitigkeitsgrad bei einer Jahresbenutzungsdauer von null Stunden beträgt maximal 0,2;
- - die beiden Geraden, die den Gleichzeitigkeitsgrad beschreiben, schneiden sich in einem Punkt, der durch die Jahresbenutzungsdauer 2 500 Stunden definiert ist;
- - der Gleichzeitigkeitsgrad bei einer Jahresbenutzungsdauer von 8 760 Stunden beträgt 1.
Satz 4 ist für Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Gleichzeitigkeitsgrad bei einer Jahresbenutzungsdauer von null Stunden in der Höchstspannung 0,1 und in der Umspannung von Höchst- zu Hochspannung 0,15 beträgt.
Anlage 4a — (zu § 18 Absatz 2) Referenzpreisblatt für die Netzentgelte von Übertragungsnetzbetreibern zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte nach § 18 Absatz 2 Anlage 4a — (re section 18(2)) Reference price sheet for the network charges of transmission system operators for determining avoided network charges pursuant to section 18(2) Anlage 4a — (zu § 18 Absatz 2) Referenzpreisblatt für die Netzentgelte von Übertragungsnetzbetreibern zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte nach § 18 Absatz 2
(Fundstelle: BGBl. I 2017, 2507)
Nach § 120 Absatz 4 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes sind zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte für das Jahr 2018 jeweils die Preisblätter des Jahres 2016 zugrunde zu legen.
Im Jahr 2018 werden auf der Basis der Preisblätter des Jahres 2016 die Kosten nach § 120 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes vollständig herausgerechnet, soweit sie in den Erlösobergrenzen des Jahres 2016 enthalten waren und damit in die Preisblätter des Jahres 2016 eingeflossen sind. Diese Kosten werden ab dem Jahr 2018 nicht mehr bei der Ermittlung der vermiedenen Netzentgelte berücksichtigt.
Daraus ergeben sich die Werte, die als Netzentgelte für die Übertragungsnetze der Berechnung der vermiedenen Netzentgelte im jeweiligen Jahr zugrunde zu legen sind. Sie sind bezogen auf die Netzentgelte für den Strombezug aus dem Höchstspannungsnetz, die in den Preisblättern der Übertragungsnetzbetreiber für einen Bezug von mehr als 2 500 Benutzungsstunden gelten. Ab dem Jahr 2018 bleiben die Werte für die Berechnungsgrundlage konstant. Sie sind die Obergrenzen im Sinne des § 120 Absatz 4 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes.
(Source: Federal Law Gazette Part I 2017, p. 2507)
Pursuant to section 120(4), first sentence, of the Energy Industry Act, the price sheets for 2016 shall be used as the basis for determining avoided network charges for 2018.
In 2018, on the basis of the 2016 price sheets, the costs under section 120(5) of the Energy Industry Act shall be fully extracted insofar as they were included in the revenue caps for 2016 and thus incorporated into the 2016 price sheets. From 2018 onwards, these costs shall no longer be taken into account when determining avoided network charges.
This results in the values to be used as the network charges for transmission networks as the basis for calculating the avoided network charges in the respective year. They relate to the network charges for electricity drawn from the extra-high-voltage network that apply in the price sheets of the transmission system operators for a withdrawal of more than 2 500 utilisation hours. From 2018 onwards, the values for the calculation basis shall remain constant. They constitute the upper limits within the meaning of section 120(4), first sentence, of the Energy Industry Act.
(Fundstelle: BGBl. I 2017, 2507)
Nach § 120 Absatz 4 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes sind zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte für das Jahr 2018 jeweils die Preisblätter des Jahres 2016 zugrunde zu legen.
Im Jahr 2018 werden auf der Basis der Preisblätter des Jahres 2016 die Kosten nach § 120 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes vollständig herausgerechnet, soweit sie in den Erlösobergrenzen des Jahres 2016 enthalten waren und damit in die Preisblätter des Jahres 2016 eingeflossen sind. Diese Kosten werden ab dem Jahr 2018 nicht mehr bei der Ermittlung der vermiedenen Netzentgelte berücksichtigt.
Daraus ergeben sich die Werte, die als Netzentgelte für die Übertragungsnetze der Berechnung der vermiedenen Netzentgelte im jeweiligen Jahr zugrunde zu legen sind. Sie sind bezogen auf die Netzentgelte für den Strombezug aus dem Höchstspannungsnetz, die in den Preisblättern der Übertragungsnetzbetreiber für einen Bezug von mehr als 2 500 Benutzungsstunden gelten. Ab dem Jahr 2018 bleiben die Werte für die Berechnungsgrundlage konstant. Sie sind die Obergrenzen im Sinne des § 120 Absatz 4 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes.
Anlage 5 — (zu § 28 Abs. 2 Nr. 6) Absatzstruktur Anlage 5 — (re section 28(2) no. 6) Structure of withdrawals Anlage 5 — (zu § 28 Absatz 2 Nummer 6) Absatzstruktur
(Fundstelle: BGBl. I 2005, 2242)
| < 2.500 h/a | |
|---|---|
| Summe der zeitungleichen Jahreshöchstleistungen über alle Entnahmen (Letztverbraucher und Weiterverteiler) | |
| Netz- oder Umspannebene | kW |
| HöS | |
| HöS/HS | |
| HS | |
| HS/MS | |
| MS | |
| MS/NS | |
| NS mit LM | |
| NS ohne LM | |
| NS (mit und ohne LM) | |
| > 2.500 h/a | |
| Summe der zeitungleichen Jahreshöchstleistungen über alle Entnahmen (Letztverbraucher und Weiterverteiler) | |
| Netz- oder Umspannebene | kW |
| HöS | |
| HöS/HS | |
| HS | |
| HS/MS | |
| MS | |
| MS/NS | |
| NS mit LM | |
| NS ohne LM | |
| NS (mit und ohne LM) |
| nachgelagerte Netz- bzw. Umspannebenen | Gesamtabgabe und -last | |
|---|---|---|
| Abgabe an eigene nachgelagerte Netz- oder Umspannebene | zeitgleiche Jahreshöchstlast | |
| Netz- oder Umspannebene | kWh | kW |
| HöS | ||
| HöS/HS | ||
| HS | ||
| HS/MS | ||
| MS | ||
| MS/NS | ||
| NS mit LM | ||
| NS ohne LM | ||
| NS (mit und ohne LM) |
| eigene Entnahme aus vorgelagertem Netz | zeitgleiche Jahreshöchstlast |
|---|---|
| kWh | kW |
(Source: Federal Law Gazette Part I 2005, p. 2242)
| < 2,500 h/a | |
|---|---|
| Sum of non-simultaneous annual maximum demands across all withdrawals (final consumers and resellers) | |
| Network or transformation level | kW |
| EHV | |
| EHV/HV | |
| HV | |
| HV/MV | |
| MV | |
| MV/LV | |
| LV with metering load profile | |
| LV without metering load profile | |
| LV (with and without metering load profile) | |
| > 2,500 h/a | |
| Sum of non-simultaneous annual maximum demands across all withdrawals (final consumers and resellers) | |
| Network or transformation level | kW |
| EHV | |
| EHV/HV | |
| HV | |
| HV/MV | |
| MV | |
| MV/LV | |
| LV with metering load profile | |
| LV without metering load profile | |
| LV (with and without metering load profile) |
| Downstream network or transformation levels | Total supply and load | |
|---|---|---|
| Supply to own downstream network or transformation level | Simultaneous annual maximum load | |
| Network or transformation level | kWh | kW |
| EHV | ||
| EHV/HV | ||
| HV | ||
| HV/MV | ||
| MV | ||
| MV/LV | ||
| LV with metering load profile | ||
| LV without metering load profile | ||
| LV (with and without metering load profile) |
| Own withdrawal from upstream network | Simultaneous annual maximum load |
|---|---|
| kWh | kW |
(Fundstelle: BGBl. I 2005, 2242)
| < 2.500 h/a | |
|---|---|
| Summe der zeitungleichen Jahreshöchstleistungen über alle Entnahmen (Letztverbraucher und Weiterverteiler) | |
| Netz- oder Umspannebene | kW |
| HöS | |
| HöS/HS | |
| HS | |
| HS/MS | |
| MS | |
| MS/NS | |
| NS mit LM | |
| NS ohne LM | |
| NS (mit und ohne LM) | |
| > 2.500 h/a | |
| Summe der zeitungleichen Jahreshöchstleistungen über alle Entnahmen (Letztverbraucher und Weiterverteiler) | |
| Netz- oder Umspannebene | kW |
| HöS | |
| HöS/HS | |
| HS | |
| HS/MS | |
| MS | |
| MS/NS | |
| NS mit LM | |
| NS ohne LM | |
| NS (mit und ohne LM) |
| nachgelagerte Netz- bzw. Umspannebenen | Gesamtabgabe und -last | |
|---|---|---|
| Abgabe an eigene nachgelagerte Netz- oder Umspannebene | zeitgleiche Jahreshöchstlast | |
| Netz- oder Umspannebene | kWh | kW |
| HöS | ||
| HöS/HS | ||
| HS | ||
| HS/MS | ||
| MS | ||
| MS/NS | ||
| NS mit LM | ||
| NS ohne LM | ||
| NS (mit und ohne LM) |
| eigene Entnahme aus vorgelagertem Netz | zeitgleiche Jahreshöchstlast |
|---|---|
| kWh | kW |
Annex 1 (to section 6(5), first sentence) — Ordinary useful lives Anlage 1 (zu § 6 Abs. 5 Satz 1) — Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauern
(Source: Federal Law Gazette I 2005, pp. 2236–2237; for the individual amendments, see footnote.)
| Asset groups | Range (years) |
|---|---|
| I. | General assets |
| 1. | Land — 0 |
| 2. | Land improvements, structures for transport — 25–35 |
| 3. | Operating buildings — 50–60 |
| 4. | Administrative buildings — 60–70 |
| 5. | Railway tracks, railway cars — 23–27 |
| 6. | Office equipment (excluding IT, tools/equipment); switching facilities — 8–10 |
| 7. | Tools/equipment — 14–18 |
| 8. | Storage equipment — 14–25 |
| 9. | IT systems — |
| – Hardware | 4–8 |
| – Software | 3–5 |
| 10. | Vehicles — |
| – Light vehicles | 5 |
| – Heavy vehicles | 8 |
| II. | Generation facilities |
| 1. | Steam power plant facilities — 20–25 |
| 2. | Nuclear power plant facilities — 20–25 |
| 3. | Hydroelectric power plant facilities — |
| – Reservoir sections | 50–70 |
| – Weir facilities, intake basins | 40–50 |
| – Structures for transport — 30–35 | |
| – Machines and generators | 20–25 |
| – Power plant grid facilities | 20–25 |
| – Other hydraulic structures | 25–30 |
| 4. | Emergency power generators — 13–17 |
| 5. | Other power plant facilities — 20–25 |
| 6. | Subsequently installed environmental protection facilities — 10–15 |
| III. | Transmission and distribution facilities |
| 1. | Grid facilities for high-voltage transmission — |
| 1.1 | Line networks — |
| – Overhead line 110–380 kV | 40–50 |
| – 220 kV cable | 40–50 |
| – 110 kV cable | 40–50 |
| 1.2 | Substation equipment and auxiliary facilities, including transformers and switches |
| 1.3 | Protection, measuring and surge-protection equipment; remote-control, telecommunications, remote-measuring and automatic systems, and ripple-control systems, including coupling, transformer and switching facilities |
| 1.4 | Offshore grid connection facilities |
| 1.5 | Other |
| 2. | Distribution-operation grid facilities — |
| 2.1 | Medium-voltage grid — |
| – Cables | 40–45 |
| – Overhead lines | 30–40 |
| 2.2 | Low-voltage grid — |
| – 1 kV cables | 40–45 |
| – 1 kV overhead lines | 30–40 |
| 2.3 | Substations with electrical equipment — |
| – 380/220/110/30/10 kV substations | 25–35 |
| – Main distribution substations | 25–35 |
| – Local-grid substations | 30–40 |
| – Customer substations | 30–40 |
| – Substation buildings | 30–50 |
| – General substation equipment, auxiliary facilities | 25–30 |
| – Stationary lifting equipment and freight elevators, including rails and outdoor lighting, in transformer and switching facilities | 25–30 |
| – Switching equipment | 30–35 |
| – Ripple-control, remote-control, telecommunications and remote-measuring systems, automatic systems, current and voltage transformers, grid protection equipment | 25–30 |
| 2.4 | Customer connections — |
| – Cables | 35–45 |
| – Overhead lines | 30–35 |
| 2.5 | Local-grid transformers, cable distribution cabinets |
| 2.6 | Meters, measuring equipment, clocks, ripple-control-frequency receivers |
| 2.7 | Telephone lines |
| 2.8 | Mobile power generators |
| 2.9 | Modern measuring equipment |
| 2.10 | Smart-meter gateways |
(Fundstelle: BGBl. I 2005, S. 2236–2237; bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote.)
| Anlagengruppen | Spanne (Jahre) |
|---|---|
| I. | Allgemeine Anlagen |
| 1. | Grundstücke — 0 |
| 2. | Grundstücksanlagen, Bauten für Transportwesen — 25–35 |
| 3. | Betriebsgebäude — 50–60 |
| 4. | Verwaltungsgebäude — 60–70 |
| 5. | Gleisanlagen, Eisenbahnwagen — 23–27 |
| 6. | Geschäftsausstattung (ohne EDV, Werkzeuge/Geräte); Vermittlungseinrichtungen — 8–10 |
| 7. | Werkzeuge/Geräte — 14–18 |
| 8. | Lagereinrichtung — 14–25 |
| 9. | EDV-Anlagen — |
| – Hardware | 4–8 |
| – Software | 3–5 |
| 10. | Fahrzeuge — |
| – Leichtfahrzeuge | 5 |
| – Schwerfahrzeuge | 8 |
| II. | Erzeugungsanlagen |
| 1. | Dampfkraftwerksanlagen — 20–25 |
| 2. | Kernkraftwerksanlagen — 20–25 |
| 3. | Wasserkraftwerksanlagen — |
| – Staustrecken | 50–70 |
| – Wehranlagen, Einlaufbecken | 40–50 |
| – Bauten für Transportwesen | 30–35 |
| – Maschinen und Generatoren | 20–25 |
| – Kraftwerksnetzanlagen | 20–25 |
| – sonstige Anlagen der Wasserbauten | 25–30 |
| 4. | Notstromaggregate |
| 5. | andere Kraftwerksanlagen |
| 6. | nachträglich eingebaute Umweltschutzanlagen |
| III. | Fortleitungs- und Verteilungsanlagen |
| 1. | Netzanlagen für Hochspannungsübertragung — |
| 1.1 | Leitungsnetze — |
| – Freileitung 110–380 kV | 40–50 |
| – Kabel 220 kV | 40–50 |
| – Kabel 110 kV | 40–50 |
| 1.2 | Stationseinrichtungen und Hilfsanlagen inklusive Trafo und Schalter |
| 1.3 | Schutz-, Mess- und Überspannungsschutzeinrichtungen, Fernsteuer-, Fernmelde-, Fernmess- und Automatikanlagen sowie Rundsteueranlagen; einschließlich Kopplungs-, Trafo- und Schaltanlagen |
| 1.4 | Anlagen zur Offshore-Netzanbindung |
| 1.5 | Sonstiges |
| 2. | Netzanlagen des Verteilungsbetriebs — |
| 2.1 | Mittelspannungsnetz — |
| – Kabel | 40–45 |
| – Freileitungen | 30–40 |
| 2.2 | Niederspannungsnetz — |
| – Kabel 1 kV | 40–45 |
| – Freileitungen 1 kV | 30–40 |
| 2.3 | Stationen mit elektrischen Einrichtungen — |
| – 380/220/110/30/10-kV-Stationen | 25–35 |
| – Hauptverteilerstationen | 25–35 |
| – Ortsnetzstationen | 30–40 |
| – Kundenstationen | 30–40 |
| – Stationsgebäude | 30–50 |
| – Allgemeine Stationseinrichtungen, Hilfsanlagen | 25–30 |
| – ortsfeste Hebezeuge und Lastenaufzüge einschließlich Laufschienen, Außenbeleuchtung; in Umspann- und Schaltanlagen | 25–30 |
| – Schalteinrichtungen | 30–35 |
| – Rundsteuer-, Fernsteuer-, Fernmelde-, Fernmess-, Automatikanlagen, Strom- und Spannungswandler, Netzschutzeinrichtungen | 25–30 |
| 2.4 | Abnehmeranschlüsse — |
| – Kabel | 35–45 |
| – Freileitungen | 30–35 |
| 2.5 | Ortsnetz-Transformatoren, Kabelverteilerschränke |
| 2.6 | Zähler, Messeinrichtungen, Uhren, TFR-Empfänger |
| 2.7 | Telefonleitungen |
| 2.8 | fahrbare Stromaggregate |
| 2.9 | moderne Messeinrichtungen |
| 2.10 | Smart-Meter-Gateway |
Annex 2 (to section 13) — Primary and secondary cost centres Anlage 2 (zu § 13) — Haupt- und Nebenkostenstellen
(Source of the original text: Federal Law Gazette I 2005, pp. 2238–2239.)
Primary cost centre “System services”
- 1.1 Secondary cost centre “Balancing energy”: Costs of primary control capacity and energy, and of maintaining secondary control capacity and minute reserve capacity;
- 1.2 Secondary cost centre “System operation”: Costs of operating the control area (including metering-point operation between electricity supply network operators), insofar as they cannot be charged directly to balance-responsible parties.
Primary cost centre “Extra-high-voltage grid 380 and 220 kilovolts”
- 2.1 Secondary cost centre “Extra-high-voltage line grid”: Costs of extra-high-voltage lines;
- 2.2 Secondary cost centre “Extra-high-voltage facilities”: Costs of extra-high-voltage switchgear in substations; costs of 380/220-kilovolt transformation; proportional allocation of secondary technology, buildings and land belonging to the switchgear.
Primary cost centre “Transformation 380/110 kilovolts or 220/110 kilovolts”: Costs of 380/110-kilovolt or 220/110-kilovolt transformers, including the transformer switch bays on the high- and low-voltage sides in the switchgear; proportional allocation of secondary technology, buildings and land belonging to the switchgear.
Primary cost centre “High-voltage grid 110 kilovolts”
- 4.1 Secondary cost centre “High-voltage lines”: Costs of high-voltage lines;
- 4.2 Secondary cost centre “High-voltage facilities”: Costs of high-voltage switchgear in substations; proportional allocation of secondary technology, buildings and land belonging to the switchgear; costs from operating charging-current, earth-fault or current-limiting reactors.
Primary cost centre “Transformation 110 kilovolts/medium voltage”: Costs of 110-kilovolt/medium-voltage transformers, including transformer switch bays in the switchgear; proportional allocation of secondary technology, buildings and land belonging to the switchgear.
Primary cost centre “Medium-voltage grid”
- 6.1 Secondary cost centre “Medium-voltage lines”: Costs of medium-voltage lines;
- 6.2 Secondary cost centre “Medium-voltage facilities”: Costs of switchgear in medium-voltage primary substations; proportional allocation of secondary technology, buildings and land belonging to the switchgear; costs of operating earth-fault coils; costs of switching or primary substations.
Primary cost centre “Transformation medium/low voltage”: Costs of local-grid substations and, insofar as within the cost sphere of the electricity supply network operator, customer substations, including the medium- or low-voltage switchgear installed in the substations; costs of low-voltage facilities installed in local-grid substations.
Primary cost centre “Low-voltage grid”
- 8.1 Secondary cost centre “Low-voltage lines”: Costs of low-voltage lines excluding street-lighting facilities;
- 8.2 Secondary cost centre “Street-lighting facilities”: Costs of street-lighting facilities.
Primary cost centre “Service lines and service connections”: Costs of constructing service connections and service lines.
Primary cost centre “Metering-point operation”
- 10.1 Secondary cost centre “Metering-point operation of the extra-high-voltage grid”;
- 10.2 Secondary cost centre “Metering-point operation of transformation 380/110 kilovolts or 220/110 kilovolts”;
- 10.3 Secondary cost centre “Metering-point operation of the 110-kilovolt high-voltage grid”;
- 10.4 Secondary cost centre “Metering-point operation of transformation 110 kilovolts/medium voltage”;
- 10.5 Secondary cost centre “Metering-point operation of medium voltage”;
- 10.6 Secondary cost centre “Metering-point operation of transformation medium/low voltage”;
- 10.7 Secondary cost centre “Metering-point operation of low voltage”.
Where transformation from 380 kilovolts or 220 kilovolts to a downstream grid level other than 110 kilovolts takes place, it shall, for the purposes of this Regulation, be treated for regulatory purposes as transformation to 110 kilovolts.
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, S. 2238–2239.)
- Hauptkostenstelle „Systemdienstleistungen“
- 1.1 Nebenkostenstelle „Regelenergie“: Kosten für Primärregelleistung und -arbeit sowie für die Vorhaltung von Sekundärregelleistung und Minutenreserveleistung;
- 1.2 Nebenkostenstelle „Systemführung“: Kosten der Betriebsführung der Regelzone (einschließlich Messstellenbetrieb zwischen Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen), soweit sie nicht direkt den Bilanzkreisverantwortlichen in Rechnung gestellt werden können.
- Hauptkostenstelle „Höchstspannungsnetz 380 und 220 Kilovolt“
- 2.1 Nebenkostenstelle „Höchstspannungsleitungsnetz“: Kosten der Höchstspannungsleitungen;
- 2.2 Nebenkostenstelle „Höchstspannungsanlagen“: Kosten der Schaltanlagen der Höchstspannung in den Umspannwerken; Kosten der 380/220-Kilovolt-Umspannung; anteilige Berücksichtigung der zu den Schaltanlagen gehörigen Sekundärtechnik, Gebäude und Grundstücke.
- Hauptkostenstelle „Umspannung 380/110 Kilovolt bzw. 220/110 Kilovolt“: Kosten der Umspanner 380/110 Kilovolt bzw. 220/110 Kilovolt einschließlich der ober- und unterspannungsseitigen Transformatorschaltfelder in den Schaltanlagen; anteilige Berücksichtigung der zu den Schaltanlagen gehörigen Sekundärtechnik, Gebäude und Grundstücke.
- Hauptkostenstelle „Hochspannungsnetz 110 Kilovolt“
- 4.1 Nebenkostenstelle „Hochspannungsleitungen“: Kosten der Hochspannungsleitungen;
- 4.2 Nebenkostenstelle „Hochspannungsanlagen“: Kosten der Schaltanlagen der Hochspannung in den Umspannwerken; anteilige Berücksichtigung der zu den Schaltanlagen gehörigen Sekundärtechnik, Gebäude und Grundstücke; Kosten aus dem Betrieb von Ladestrom-, Erdschlussspulen oder Strombegrenzungsdrosseln.
- Hauptkostenstelle „Umspannung 110 Kilovolt/Mittelspannung“: Kosten der Umspanner 110 Kilovolt/Mittelspannung einschließlich der Transformatorschaltfelder in den Schaltanlagen; anteilige Berücksichtigung der zu den Schaltanlagen gehörigen Sekundärtechnik, Gebäude und Grundstücke.
- Hauptkostenstelle „Mittelspannungsnetz“
- 6.1 Nebenkostenstelle „Mittelspannungsleitungen“: Kosten der Mittelspannungsleitungen;
- 6.2 Nebenkostenstelle „Mittelspannungsanlagen“: Kosten der Schaltanlagen in Schwerpunktstationen der Mittelspannung; anteilige Berücksichtigung der zu den Schaltanlagen gehörigen Sekundärtechnik, Gebäude und Grundstücke; Kosten des Betriebs von Erdschlussspulen; Kosten der Schalt- bzw. Schwerpunktstationen.
- Hauptkostenstelle „Umspannung Mittel-/Niederspannung“: Kosten der Ortsnetzstationen und – soweit in der Kostensphäre des Betreibers von Elektrizitätsversorgungsnetzen – der Kundenstationen inklusive der Kosten der in den Stationen installierten Mittelspannungs- bzw. Niederspannungsschaltgeräte; Kosten der in Ortsnetzstationen installierten Niederspannungsanlagen.
- Hauptkostenstelle „Niederspannungsnetz“
- 8.1 Nebenkostenstelle „Niederspannungsleitungen“: Kosten der Niederspannungsleitungen ohne Anlagen der Straßenbeleuchtung;
- 8.2 Nebenkostenstelle „Anlagen der Straßenbeleuchtung“: Kosten der Anlagen der Straßenbeleuchtung.
- Hauptkostenstelle „Hausanschlussleitungen und Hausanschlüsse“: Kosten der Erstellung von Hausanschlüssen und Hausanschlussleitungen.
- Hauptkostenstelle „Messstellenbetrieb“
- 10.1 Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb Höchstspannungsnetz“;
- 10.2 Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb Umspannung 380/110 Kilovolt beziehungsweise 220/110 Kilovolt“;
- 10.3 Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb Hochspannungsnetz 110 Kilovolt“;
- 10.4 Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb Umspannung 110 Kilovolt/Mittelspannung“;
- 10.5 Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb Mittelspannung“;
- 10.6 Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb Umspannung Mittel-/Niederspannung“;
- 10.7 Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb Niederspannung“.
Soweit eine Umspannung von 380 Kilovolt oder 220 Kilovolt auf eine andere nachgelagerte Netzebene als 110 Kilovolt erfolgt, wird dies für die Zwecke dieser Verordnung regulatorisch wie eine Umspannung auf 110 Kilovolt behandelt.
Annex 3 (to section 14(3)) — Cost objects Anlage 3 (zu § 14 Abs. 3) — Kostenträger
(Source of the original text: Federal Law Gazette I 2005, p. 2240.)
- The costs of the extra-high-voltage level comprise the costs of the primary cost centres “System services” and “Extra-high-voltage grid 380 and 220 kilovolts”.
- The common costs of the extra-high-voltage level of transmission system operators with control-area responsibility result from adding their respective costs under number 1 in accordance with section 24(3) and (4) of the Energy Industry Act.
- The costs of transformation from the extra-high-voltage to the high-voltage level comprise the allocated proportional costs of the extra-high-voltage level and the costs of the primary cost centre “Transformation 380/110 kilovolts or 220/110 kilovolts”.
- The common costs of transformation from the extra-high-voltage to the high-voltage level of transmission system operators with control-area responsibility result from adding their respective costs under number 1 in accordance with section 14b(2).
- The costs of the high-voltage level comprise the allocated proportional costs of transformation from extra-high to high voltage and the costs of the primary cost centre “High-voltage grid 110 kilovolts”.
- The costs of transformation from high to medium voltage comprise the allocated proportional costs of the high-voltage level and the costs of the primary cost centre “Transformation 110 kilovolts/medium voltage”.
- The costs of the medium-voltage level comprise the allocated proportional costs of transformation from high to medium voltage and the costs of the primary cost centre “Medium-voltage grid”.
- The costs of transformation from medium to low voltage comprise the allocated proportional costs of the medium-voltage level and the costs of the primary cost centre “Transformation medium/low voltage”.
- The costs of the low-voltage level comprise the allocated proportional costs of transformation from medium to low voltage and the costs of the primary cost centres “Low-voltage grid” and “Service lines and service connections”, less the costs of the secondary cost centre “Street-lighting facilities”.
Where transformation from 380 kilovolts or 220 kilovolts to a downstream grid level other than 110 kilovolts takes place, it shall, for the purposes of this Regulation, be treated for regulatory purposes as transformation to 110 kilovolts.
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, S. 2240.)
- 1. Die Kosten der Höchstspannungsebene umfassen die Kosten der Hauptkostenstellen „Systemdienstleistungen“ und „Höchstspannungsnetz 380 und 220 Kilovolt“.
- 1a. Die gemeinsamen Kosten der Höchstspannungsebene der Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung ergeben sich aus der Addition ihrer jeweiligen Kosten nach Nummer 1 nach Maßgabe des § 24 Absatz 3 und des § 24 Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes.
- 2. Die Kosten der Umspannung Höchst- zu Hochspannungsebene umfassen die gewälzten anteiligen Kosten der Höchstspannungsebene sowie die Kosten der Hauptkostenstelle „Umspannung 380/110 Kilovolt bzw. 220/110 Kilovolt“.
- 2a. Die gemeinsamen Kosten der Umspannung Höchst- zu Hochspannungsebene der Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung ergeben sich aus der Addition ihrer jeweiligen Kosten nach Nummer 1 nach Maßgabe des § 14b Absatz 2.
- 3. Die Kosten der Hochspannungsebene umfassen die gewälzten anteiligen Kosten der Umspannung Höchst- zu Hochspannung sowie die Kosten der Hauptkostenstelle „Hochspannungsnetz 110 Kilovolt“.
- 4. Die Kosten der Umspannung Hoch- zu Mittelspannungsebene umfassen die gewälzten anteiligen Kosten der Hochspannungsebene sowie die Kosten der Hauptkostenstelle „Umspannung 110 Kilovolt/Mittelspannung“.
- 5. Die Kosten der Mittelspannungsebene umfassen die gewälzten anteiligen Kosten der Umspannung Hoch- zu Mittelspannungsebene sowie die Kosten der Hauptkostenstelle „Mittelspannungsnetz“.
- 6. Die Kosten der Umspannung Mittel- zu Niederspannungsebene umfassen die gewälzten anteiligen Kosten der Mittelspannungsebene sowie die Kosten der Hauptkostenstelle „Umspannung Mittel-/Niederspannung“.
- 7. Die Kosten der Niederspannungsebene umfassen die gewälzten anteiligen Kosten der Umspannung Mittel- zu Niederspannungsebene sowie die Kosten der Hauptkostenstellen „Niederspannungsnetz“ und „Hausanschlussleitungen und Hausanschlüsse“ abzüglich der Kosten der Nebenkostenstelle „Anlagen der Straßenbeleuchtung“.
Soweit eine Umspannung von 380 Kilovolt oder 220 Kilovolt auf eine andere nachgelagerte Netzebene als 110 Kilovolt erfolgt, wird dies für die Zwecke dieser Verordnung regulatorisch wie eine Umspannung auf 110 Kilovolt behandelt.
Annex 4 (to section 16(2)) — Coincidence function and coincidence factor Anlage 4 (zu § 16 Abs. 2) — Gleichzeitigkeitsfunktion und -grad
(Source: Federal Law Gazette I 2005, p. 2241.)
The coincidence function assigns exactly one coincidence factor gᵢ(t) to each individual withdrawal i; it must lie between 0 and 1. The function must be designed so that the individual coincidence factor increases with the probability that the withdrawal makes a substantial contribution to the annual peak load of the grid or transformation level. Individual withdrawals that are highly likely to make only a small contribution to the annual peak load of the grid level are assigned a low coincidence factor. This takes account of the fact that individual withdrawals affect the grid capacity to be maintained by an electricity supply network operator in different ways.
The coincidence factor of an individual withdrawal is defined as the average proportion, determined in a group calculation, of that withdrawal’s peak load in the peak load of the grid. The group calculation comprises all metering points at the relevant grid or transformation level and must satisfy the condition that the simultaneous annual peak output of all withdrawals at that level equals the sum of the non-simultaneous annual peak outputs of the individual withdrawals, each multiplied by the individual withdrawal’s coincidence factor.
To determine the coincidence factor of a withdrawal from a grid or transformation level, a piecewise linear relationship between the coincidence factor and the annual utilisation period of the withdrawal shall be assumed. The annual utilisation period is the quotient of the energy withdrawn from the grid in a billing year and the annual peak output used in that billing year. The piecewise linear relationship shall be described by one linear equation each for annual utilisation periods below and above a specified limit (break point).
The lower utilisation-period range of the coincidence function is between 0 and 2,500 annual utilisation hours. The upper range begins at 2,500 annual utilisation hours and ends at 8,760 annual utilisation hours. The electricity supply network operator shall determine the coefficients of the linear equations for both utilisation-period ranges appropriately on the basis of the withdrawal ratios in its grid. The following conditions must be observed:
- the coincidence factor at an annual utilisation period of zero hours is no more than 0.2;
- the two lines describing the coincidence factor intersect at a point defined by an annual utilisation period of 2,500 hours;
- the coincidence factor at an annual utilisation period of 8,760 hours is 1.
Sentence 4 shall apply to transmission system operators with control-area responsibility subject to the proviso that the coincidence factor at an annual utilisation period of zero hours is 0.1 at the extra-high-voltage level and 0.15 for transformation from extra-high to high voltage.
(Fundstelle: BGBl. I 2005, S. 2241.)
- 1. Die Gleichzeitigkeitsfunktion ordnet jeder Einzelentnahme (i) exakt einen Gleichzeitigkeitsgrad gᵢ(t) zu, welcher zwischen 0 und 1 liegen muss. Dabei ist die Gleichzeitigkeitsfunktion so zu gestalten, dass der individuelle Gleichzeitigkeitsgrad einer Einzelentnahme mit der Wahrscheinlichkeit, dass diese Einzelentnahme einen hohen Beitrag zur Jahreshöchstlast der Netz- oder Umspannebene leistet, steigt. Solchen Einzelentnahmen, die mit einer hohen Wahrscheinlichkeit einen geringen Beitrag zur Jahreshöchstlast der Netzebene leisten, wird ein niedriger Gleichzeitigkeitsgrad zugeordnet. Damit ist dem Umstand Rechnung getragen, dass die Einzelentnahmen die von einem Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen vorzuhaltende Netzkapazität in unterschiedlicher Weise beeinflussen.
- 2. Der Gleichzeitigkeitsgrad einer Einzelentnahme ist definiert als durchschnittlicher, im Rahmen einer Gruppenkalkulation ermittelter Anteil der Höchstlast dieser Einzelentnahme an der Höchstlast des Netzes. Die Gruppenkalkulation umfasst alle Entnahmestellen der jeweiligen Netz- oder Umspannebene und muss der Bedingung genügen, wonach die zeitgleiche Jahreshöchstleistung aller Entnahmen dieser Netz- oder Umspannebene gleich der Summe aller zeitungleichen Jahreshöchstleistungen der Einzelentnahmen jeweils multipliziert mit dem Gleichzeitigkeitsgrad der Einzelentnahme ist.
- 3. Zur Bestimmung des Gleichzeitigkeitsgrades einer Entnahme aus einer Netz- oder Umspannebene ist ein abschnittsweise linearer Zusammenhang zwischen dem Gleichzeitigkeitsgrad und der Jahresbenutzungsdauer der Entnahme zu unterstellen. Die Jahresbenutzungsdauer ist der Quotient aus der in einem Abrechnungsjahr aus dem Netz entnommenen Arbeit und der in diesem Abrechnungsjahr in Anspruch genommenen Jahreshöchstleistung. Der abschnittsweise lineare Zusammenhang zwischen dem Gleichzeitigkeitsgrad und der Jahresbenutzungsdauer der Entnahme ist durch jeweils eine Geradengleichung für Jahresbenutzungsdauern unterhalb und oberhalb einer gegebenen Grenze (Knickpunkt) zu beschreiben.
- 4. Der untere Benutzungsdauerbereich der Gleichzeitigkeitsfunktion liegt zwischen 0 und 2 500 Jahresbenutzungsstunden. Der obere Benutzungsdauerbereich beginnt bei 2 500 Jahresbenutzungsstunden und endet bei 8 760 Jahresbenutzungsstunden. Der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen legt die Koeffizienten der Geradengleichungen für die beiden Benutzungsdauerbereiche auf Basis der Entnahmeverhältnisse in seinem Netz sachgerecht fest. Dabei sind folgende Randbedingungen einzuhalten:
- der Gleichzeitigkeitsgrad bei einer Jahresbenutzungsdauer von null Stunden beträgt maximal 0,2;
- die beiden Geraden, die den Gleichzeitigkeitsgrad beschreiben, schneiden sich in einem Punkt, der durch die Jahresbenutzungsdauer 2 500 Stunden definiert ist;
- der Gleichzeitigkeitsgrad bei einer Jahresbenutzungsdauer von 8 760 Stunden beträgt 1.
Satz 4 ist für Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Gleichzeitigkeitsgrad bei einer Jahresbenutzungsdauer von null Stunden in der Höchstspannung 0,1 und in der Umspannung von Höchst- zu Hochspannung 0,15 beträgt.
Annex 4a (to section 18(2)) — Reference price sheet for transmission system operators’ network charges for determining avoided network charges under section 18(2) Anlage 4a (zu § 18 Absatz 2) — Referenzpreisblatt für die Netzentgelte von Übertragungsnetzbetreibern zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte nach § 18 Absatz 2
(Source: Federal Law Gazette I 2017, p. 2507.)
Under section 120(4), first sentence, of the Energy Industry Act, the price sheets for 2016 shall be used as the basis for determining avoided network charges for 2018.
In 2018, on the basis of the 2016 price sheets, the costs under section 120(5) of the Energy Industry Act shall be fully removed insofar as they were included in the 2016 revenue caps and thus flowed into the 2016 price sheets. From 2018 onwards, these costs shall no longer be taken into account when determining avoided network charges.
This produces the values to be used as the network charges for transmission grids in calculating avoided network charges in the relevant year. They relate to the network charges for electricity drawn from the extra-high-voltage grid that apply in the transmission system operators’ price sheets for a withdrawal exceeding 2,500 utilisation hours. From 2018 onwards, the values for the calculation basis shall remain constant. They are the upper limits within the meaning of section 120(4), first sentence, of the Energy Industry Act.
(Fundstelle: BGBl. I 2017, S. 2507.)
Nach § 120 Absatz 4 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes sind zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte für das Jahr 2018 jeweils die Preisblätter des Jahres 2016 zugrunde zu legen.
Im Jahr 2018 werden auf der Basis der Preisblätter des Jahres 2016 die Kosten nach § 120 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes vollständig herausgerechnet, soweit sie in den Erlösobergrenzen des Jahres 2016 enthalten waren und damit in die Preisblätter des Jahres 2016 eingeflossen sind. Diese Kosten werden ab dem Jahr 2018 nicht mehr bei der Ermittlung der vermiedenen Netzentgelte berücksichtigt.
Daraus ergeben sich die Werte, die als Netzentgelte für die Übertragungsnetze der Berechnung der vermiedenen Netzentgelte im jeweiligen Jahr zugrunde zu legen sind. Sie sind bezogen auf die Netzentgelte für den Strombezug aus dem Höchstspannungsnetz, die in den Preisblättern der Übertragungsnetzbetreiber für einen Bezug von mehr als 2 500 Benutzungsstunden gelten. Ab dem Jahr 2018 bleiben die Werte für die Berechnungsgrundlage konstant. Sie sind die Obergrenzen im Sinne des § 120 Absatz 4 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes.
Annex 5 (to section 28(2), no. 6) — Consumption structure Anlage 5 (zu § 28 Abs. 2 Nr. 6) — Absatzstruktur
(Source: Federal Law Gazette I 2005, p. 2242.)
| < 2,500 h/a | |
|---|---|
| Sum of non-simultaneous annual peak outputs across all withdrawals (final consumers and resellers) | |
| Grid or transformation level | kW |
| Extra-high voltage | |
| Extra-high/high voltage | |
| High voltage | |
| High/medium voltage | |
| Medium voltage | |
| Medium/low voltage | |
| Low voltage with load measurement | |
| Low voltage without load measurement | |
| Low voltage (with and without load measurement) |
| > 2,500 h/a | |
|---|---|
| Sum of non-simultaneous annual peak outputs across all withdrawals (final consumers and resellers) | |
| Grid or transformation level | kW |
| Extra-high voltage | |
| Extra-high/high voltage | |
| High voltage | |
| High/medium voltage | |
| Medium voltage | |
| Medium/low voltage | |
| Low voltage with load measurement | |
| Low voltage without load measurement | |
| Low voltage (with and without load measurement) |
| Downstream grid or transformation levels | Total supply and load | |
|---|---|---|
| Supply to own downstream grid or transformation level | Simultaneous annual peak load | |
| Grid or transformation level | kWh | kW |
| Extra-high voltage | ||
| Extra-high/high voltage | ||
| High voltage | ||
| High/medium voltage | ||
| Medium voltage | ||
| Medium/low voltage | ||
| Low voltage with load measurement | ||
| Low voltage without load measurement | ||
| Low voltage (with and without load measurement) |
| Own withdrawal from upstream grid | Simultaneous annual peak load |
|---|---|
| kWh | kW |
(Fundstelle: BGBl. I 2005, S. 2242.)
| < 2.500 h/a | |
|---|---|
| Summe der zeitungleichen Jahreshöchstleistungen über alle Entnahmen (Letztverbraucher und Weiterverteiler) | |
| Netz- oder Umspannebene | kW |
| HöS | |
| HöS/HS | |
| HS | |
| HS/MS | |
| MS | |
| MS/NS | |
| NS mit LM | |
| NS ohne LM | |
| NS (mit und ohne LM) |
| > 2.500 h/a | |
|---|---|
| Summe der zeitungleichen Jahreshöchstleistungen über alle Entnahmen (Letztverbraucher und Weiterverteiler) | |
| Netz- oder Umspannebene | kW |
| HöS | |
| HöS/HS | |
| HS | |
| HS/MS | |
| MS | |
| MS/NS | |
| NS mit LM | |
| NS ohne LM | |
| NS (mit und ohne LM) |
| nachgelagerte Netz- bzw. Umspannebenen | Gesamtabgabe und -last | |
|---|---|---|
| Abgabe an eigene nachgelagerte Netz- oder Umspannebene | zeitgleiche Jahreshöchstlast | |
| Netz- oder Umspannebene | kWh | kW |
| HöS | ||
| HöS/HS | ||
| HS | ||
| HS/MS | ||
| MS | ||
| MS/NS | ||
| NS mit LM | ||
| NS ohne LM | ||
| NS (mit und ohne LM) |
| eigene Entnahme aus vorgelagertem Netz | zeitgleiche Jahreshöchstlast |
|---|---|
| kWh | kW |
Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen
Eingangsformel
Auf Grund des § 24 Satz 1 Nr. 1 bis 3 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1, 2, 4, 6 und 7 sowie Satz 3 und 5 und des § 29 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) verordnet die Bundesregierung:
Inhaltsübersicht
| Teil 1 |
|---|
| § 1 |
| § 2 |
| § 3 |
| § 3a |
| § 3b |
| Teil 2 |
| § 4 |
| § 5 |
| § 5a |
| § 6 |
| § 6a |
| § 7 |
| § 8 |
| § 9 |
| § 10 |
| § 11 |
| § 12 |
| § 13 |
| § 14 |
| § 14a |
| § 14b |
| § 14c |
| § 14d |
| § 15 |
| § 16 |
| § 17 |
| § 18 |
| § 19 |
| § 20 |
| § 21 |
| Teil 3 |
| § 22 |
| § 23 |
| § 24 |
| § 25 |
| § 26 |
| Teil 4 |
| § 27 |
| § 28 |
| § 29 |
| Teil 5 |
| § 30 |
| § 31 |
| § 32 |
| § 32a |
| § 32b |
| § 33 |
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Festlegung der Methode zur Bestimmung der Entgelte für den Zugang zu den Elektrizitätsübertragungs- und Elektrizitätsverteilernetzen (Netzentgelte) einschließlich der Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisungen. Diese Verordnung regelt zugleich
- 1. die Ermittlung der Netzkosten für die Errichtung und den Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen, die nach § 17f Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes umlagefähig sind, und
- 2. die Ermittlung der Netzkosten für die Errichtung und den Betrieb von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen eines selbstständigen Betreibers, die nach Teil 3 Abschnitt 3a des Energiewirtschaftsgesetzes reguliert werden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist:
- 1. Abnahmestelledie Summe aller räumlich und physikalisch zusammenhängenden elektrischen Einrichtungen eines Letztverbrauchers, die sich auf einem in sich abgeschlossenen Betriebsgelände befinden und über einen oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Netz des Netzbetreibers verbunden sind;
- 2. Absatzstrukturdie Struktur und Menge der aus einer Netz- oder Umspannebene entnommenen elektrischen Leistung und Arbeit;
- 3. Benutzungsdauerder Quotient aus pro Jahr entnommener oder eingespeister elektrischer Arbeit und der in diesem Jahr höchsten Last der Entnahme oder Einspeisung;
- 3a. (weggefallen)
- 4. Bezugszeitreihedie Zeitreihe einer Lastgangzählung in Form einer viertelstündlichen registrierenden Leistungsmessung, durch die die gemessenen Ausspeisungen an einer Entnahmestelle ausgewiesen werden;
- 5. Einspeisezeitreihedie Zeitreihe einer Lastgangzählung in Form einer viertelstündlichen registrierenden Lastgangmessung, durch die die gemessenen Einspeisungen an einer Entnahmestelle ausgewiesen werden;
- 6. Entnahmestelleder Ort der Entnahme elektrischer Energie aus einer Netz- oder Umspannebene durch Letztverbraucher, Weiterverteiler oder die jeweils nachgelagerte Netz- oder Umspannebene;
- 7. Jahreshöchstlastder höchste Leistungswert einer oder mehrerer Entnahmen aus einer Netz- oder Umspannebene oder einer oder mehrerer Einspeisungen im Verlauf eines Jahres;
- 8. Kalkulationsperiodedas Geschäftsjahr des Betreibers eines Elektrizitätsübertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetzes;
- 9. Lastgangzeitreihedie Zeitreihe einer Lastgangzählung in Form einer viertelstündlichen registrierenden Leistungsmessung einer Entnahmestelle, bestehend aus den zwei Zeitreihen für beide Energieflussrichtungen (Bezugszeitreihe und Einspeisezeitreihe);
- 10. Netzebenedie Bereiche von Elektrizitätsversorgungsnetzen, in welchen elektrische Energie in Höchst-, Hoch-, Mittel- oder Niederspannung übertragen oder verteilt wird;
- 11. Netzknotender räumlich eng begrenzte Teil eines Elektrizitätsversorgungsnetzes, der sich auf einem baulich zusammengehörenden Gebiet befindet und aus
- a) einem Umspannwerk, einer Umspannanlage, einer Umspannstation, einer Ortsnetzstation oder einer Schaltanlage oder
- b) einer sonstigen Übergabestelle bei Vorliegen einer den in Buchstabe a genannten Fällen vergleichbaren galvanischen Verbindung
besteht, mit der eine oder mehrere Entnahmestellen verbunden sind;
- 12. Umspannebenedie Bereiche von Elektrizitätsversorgungsnetzen, in welchen die Spannung elektrischer Energie von Höchst- zu Hochspannung, Hoch- zu Mittelspannung oder Mittel- zu Niederspannung geändert wird;
- 12a. versorgte Flächein Niederspannung die aus der amtlichen Statistik zur Bodenfläche nach Art der tatsächlichen Nutzung der Statistischen Landesämter ermittelbare Fläche sowie in Mittel- und Hochspannung die geografische Fläche des Netzgebietes;
- 13. zeitgleiche Jahreshöchstlastdie höchste zeitgleiche Summe der Leistungswerte einer Anzahl von Entnahmen aus einer Netz- oder Umspannebene oder einer Anzahl von Einspeisungen in eine Netz- oder Umspannebene im Verlauf eines Jahres.
§ 3 Grundsätze der Entgeltbestimmung
(1) Für die Ermittlung der Netzentgelte sind die Netzkosten nach den §§ 4 bis 11 zusammenzustellen. Die ermittelten Netzkosten sind anschließend nach § 13 vollständig den dort aufgeführten Hauptkostenstellen, welche die Struktur der Elektrizitätsübertragungs- und Elektrizitätsverteilernetze widerspiegeln, zuzuordnen. Danach sind die Hauptkostenstellen im Wege der Kostenwälzung nach § 14 den Kostenträgern zuzuordnen. Unter Verwendung einer Gleichzeitigkeitsfunktion nach § 16 sind die Netzentgelte für jede Netz- und Umspannebene zu bestimmen. Die Ermittlung der Kosten erfolgt auf der Basis der Daten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres; gesicherte Erkenntnisse über das Planjahr können dabei berücksichtigt werden. Die Ermittlung der Netzentgelte erfolgt nach Maßgabe des § 21. Für einen Netzbetreiber, für den noch keine kalenderjährliche Erlösobergrenze nach § 4 Absatz 1 der Anreizregulierungsverordnung bestimmt worden ist, erfolgt die Ermittlung der Netzentgelte auf Grundlage der Kosten nach Satz 5. Soweit hinsichtlich der Kostenermittlung keine besonderen Regelungen getroffen werden, sind die Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten nach der Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244 vom 18. Dezember 1953), zuletzt geändert durch Artikel 289 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), heranzuziehen.
(2) Mit der Entrichtung des Netzentgelts wird die Nutzung der Netz- oder Umspannebene des jeweiligen Betreibers des Elektrizitätsversorgungsnetzes, an die der Netznutzer angeschlossen ist, und aller vorgelagerten Netz- und Umspannebenen abgegolten.
(3) Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 bestimmen die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung jeweils ein bundeseinheitliches Netzentgelt nach Abschnitt 2a für die Netzebene Höchstspannungsnetz und die Umspannebene von Höchst- zu Hochspannung. Hierfür verwenden sie jeweils eine bundeseinheitliche Gleichzeitigkeitsfunktion nach § 16 Absatz 2 Satz 2.
§ 3a Ermittlung der umlagefähigen Netzkosten von Offshore-Anbindungsleitungen
(1) Die Ermittlung der nach § 17f Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes umlagefähigen Netzkosten für die Errichtung und den Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen erfolgt nach den §§ 4 bis 10 mit den Maßgaben des Absatzes 2. Die Ermittlung hat getrennt von den sonstigen Netzkosten zu erfolgen, die nicht die Errichtung und den Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen betreffen.
(2) Netzkosten für die Errichtung und den Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen, die nicht oder nicht vollständig in einer separaten Gewinn- und Verlustrechnung im Sinne des § 4 Absatz 2 erfasst sind, hat der Netzbetreiber in vergleichbarer Weise darzulegen und auf Verlangen der Bundesnetzagentur nachzuweisen. Bei der Ermittlung der Netzkosten nach Absatz 1 ist im jeweiligen Kalenderjahr der Eigenkapitalzinssatz zugrunde zu legen, der nach § 7 Absatz 6 und 7 für die jeweilige Regulierungsperiode für alle Netzbetreiber festgelegt worden ist.
(3) Die nach § 17f Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes für ein folgendes Kalenderjahr zu erwartenden Kosten sind durch die Übertragungsnetzbetreiber unter Anwendung der Grundsätze des Absatzes 1 nachvollziehbar zu prognostizieren.
(4) Die Ausgaben im Sinne des § 17f Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes folgen aus den nach Absatz 1 ermittelten Netzkosten des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres.
(5) In die Einnahmen im Sinne des § 17f Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes fließen insbesondere die tatsächlichen Erlöse aufgrund der finanziellen Verrechnung zwischen den Übertragungsnetzbetreibern nach § 17f Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes sowie aus den vereinnahmten Aufschlägen auf die Netzentgelte für die Netzkosten nach § 17d Absatz 1 und den §§ 17a und 17b des Energiewirtschaftsgesetzes sowie für Kosten nach § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 des Energiewirtschaftsgesetzes und des Flächenentwicklungsplans nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes nach § 17f Absatz 5 Satz 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ein.
(6) Der Übertragungsnetzbetreiber ermittelt bis zum 30. Juni eines jeden Jahres den Saldo zwischen den zulässigen Einnahmen nach Absatz 5 und den tatsächlichen Ausgaben nach Absatz 4. Sofern bilanzielle oder kalkulatorische Netzkosten für die Ermittlung der tatsächlichen Ausgaben nach Absatz 4 in dem Folgejahr noch nicht vorliegen, sind diese Netzkosten in dem Jahr abzugleichen, in dem die für die Ermittlung der tatsächlichen Netzkosten vorliegenden Daten zur Verfügung stehen. Der Saldo einschließlich der Kosten für eine Zwischenfinanzierung wird gemäß § 17f des Energiewirtschaftsgesetzes im Folgejahr oder im Falle des Satzes 2 in einem der Folgejahre über den Belastungsausgleich ausgeglichen.
§ 3b Ermittlung der Netzkosten von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen
Die Ermittlung des Umfangs der Netzkosten, die nach § 28e des Energiewirtschaftsgesetzes anerkennungsfähig sind, für die Errichtung und den Betrieb von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen erfolgt nach den §§ 4 bis 10. Bei der Ermittlung der Netzkosten ist im jeweiligen Kalenderjahr der Eigenkapitalzinssatz zugrunde zu legen, der nach § 7 Absatz 6 und 7 für die jeweilige Regulierungsperiode für Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen festgelegt ist.
Teil 2 Methode zur Ermittlung der Netzentgelte
Abschnitt 1 Kostenartenrechnung
§ 4 Grundsätze der Netzkostenermittlung
(1) Bilanzielle und kalkulatorische Kosten des Netzbetriebs sind nur insoweit anzusetzen, als sie den Kosten eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen.
(2) Ausgehend von den Gewinn- und Verlustrechnungen für die Elektrizitätsübertragung und Elektrizitätsverteilung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres nach § 6b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes ist zur Bestimmung der Netzkosten eine kalkulatorische Rechnung zu erstellen. Die Netzkosten setzen sich unter Beachtung von Absatz 1 aus den aufwandsgleichen Kosten nach § 5, den kalkulatorischen Abschreibungen nach § 6, der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung nach § 7 sowie den kalkulatorischen Steuern nach § 8 unter Abzug der kostenmindernden Erlöse und Erträge nach § 9 zusammen. Netzverluste sind nach § 10 zu berücksichtigen.
(3) Bis zur erstmaligen Erstellung der jeweiligen Gewinn- und Verlustrechnung nach § 6b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes ist abweichend von Absatz 2 der Bestimmung der Netzkosten jeweils eine auf die Tätigkeitsbereiche Elektrizitätsübertragung und Elektrizitätsverteilung beschränkte und nach handelsrechtlichen Grundsätzen ermittelte Gewinn- und Verlustrechnung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres zu Grunde zu legen. Soweit Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen nicht nach § 6b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes verpflichtet sind, haben diese der Entgeltbildung jeweils eine auf die Tätigkeitsbereiche Elektrizitätsübertragung und Elektrizitätsverteilung beschränkte und nach handelsrechtlichen Grundsätzen ermittelte Gewinn- und Verlustrechnung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres zu erstellen und zu Grunde zu legen.
(4) Einzelkosten des Netzes sind dem Netz direkt zuzuordnen. Kosten des Netzes, die sich nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand als Einzelkosten direkt zurechnen lassen, sind als Gemeinkosten über eine verursachungsgerechte Schlüsselung dem Elektrizitätsübertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetz zuzuordnen. Die zu Grunde gelegten Schlüssel müssen sachgerecht sein und den Grundsatz der Stetigkeit beachten. Die Schlüssel sind für sachkundige Dritte nachvollziehbar und vollständig zu dokumentieren. Änderungen eines Schlüssels sind nur zulässig, sofern diese sachlich geboten sind. Die hierfür maßgeblichen Gründe sind nachvollziehbar und vollständig zu dokumentieren.
(5) Kosten oder Kostenbestandteile, die auf Grund einer Überlassung betriebsnotwendiger Anlagegüter anfallen, können nur in der Höhe als Kosten anerkannt werden, wie sie anfielen, wenn der Betreiber Eigentümer der Anlagen wäre. Der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes hat die erforderlichen Nachweise zu führen.
(5a) Erbringen Unternehmen gegenüber einem Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes Dienstleistungen, so sind die diesbezüglichen Kosten oder Kostenbestandteile nach Maßgabe dieses Absatzes bei der Netzkostenermittlung zu berücksichtigen. Gehören das die Dienstleistung erbringende Unternehmen und der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes oder ein Gesellschafter des Betreibers des Elektrizitätsversorgungsnetzes zu einer Gruppe miteinander verbundener Elektrizitätsunternehmen, so darf der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes die aus der Erbringung der Dienstleistung entstehenden Kosten oder Kostenbestandteile maximal in der Höhe ansetzen, wie sie bei dem die Dienstleistung erbringenden Unternehmen unter Anwendung der Grundsätze der Entgeltbestimmung im Sinne dieser Verordnung und gegebenenfalls unter Anwendung des § 6 Absatz 2 der Anreizregulierungsverordnung tatsächlich angefallen sind. Beinhalten die nach Satz 2 für die Erbringung von Dienstleistungen angefallenen Kosten oder Kostenbestandteile Vorleistungen von Unternehmen, die ebenfalls zu der Gruppe miteinander verbundener Elektrizitätsunternehmen gehören, der das die Dienstleistung erbringende Unternehmen und der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes oder dessen Gesellschafter angehören, können diese nur maximal in der Höhe einbezogen werden, wie sie jeweils bei dem die Vorleistung erbringenden Unternehmen unter Anwendung der Grundsätze der Entgeltbestimmung im Sinne dieser Verordnung und gegebenenfalls unter Anwendung des § 6 Absatz 2 der Anreizregulierungsverordnung tatsächlich angefallen sind. Gehören das die Dienstleistung erbringende Unternehmen und der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes oder dessen Gesellschafter nicht zu einer Gruppe miteinander verbundener Elektrizitätsunternehmen, so darf der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes die aus der Erbringung der Dienstleistung entstehenden Kosten oder Kostenbestandteile maximal in der Höhe ansetzen, wie sie anfallen würden, wenn der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes die jeweiligen Leistungen selbst erbringen würde. Der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes hat die erforderlichen Nachweise zu führen.
(6) Soweit außerordentliche Aufwendungen und Erträge die Netzkosten einer Kalkulationsperiode beeinflussen, sind diese der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 5 Aufwandsgleiche Kostenpositionen
(1) Aufwandsgleiche Kostenpositionen sind den nach § 6b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes oder nach § 4 Abs. 3 erstellten Gewinn- und Verlustrechnungen für die Elektrizitätsübertragung und Elektrizitätsverteilung zu entnehmen und nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 bei der Bestimmung der Netzkosten zu berücksichtigen.
(2) Fremdkapitalzinsen sind in ihrer tatsächlichen Höhe einzustellen, höchstens jedoch in der Höhe kapitalmarktüblicher Zinsen für vergleichbare Kreditaufnahmen.
(3) Soweit Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nach § 18 Zahlungen an Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen entrichten, sind die Zahlungen des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres als Kostenposition bei der Bestimmung der Netzkosten nach § 4 zu berücksichtigen.
(4) Soweit Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen auf Grundlage einer Vereinbarung mit Städten oder Gemeinden oder Interessenverbänden der Städte und Gemeinden Zahlungen an Städte oder Gemeinden, auf deren Gebiet eine Freileitung auf neuer Trasse errichtet wird, entrichtet, sind die Zahlungen des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres nach Maßgabe des Satzes 2 als Kostenposition bei der Bestimmung der Netzkosten nach § 4 zu berücksichtigen. Eine Berücksichtigung nach Satz 1 ist nur für die Fälle des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bei tatsächlicher Inbetriebnahme der Leitung und nur bis zu der angegebenen Höhe einmalig möglich:
- 1. Höchstspannungsfreileitungen ab 380 Kilovolt 40 000 Euro pro Kilometer;
- 2. Gleichstrom-Hochspannungsfreileitungen ab 300 Kilovolt 40 000 Euro pro Kilometer.
§ 5a Kostenanerkennung von Zahlungen an Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte
(1) Soweit ein Betreiber von Übertragungsnetzen an den Grundstückseigentümer oder den Nutzungsberechtigten einer land- oder forstwirtschaftlich genutzten Fläche, auf dessen Grundstück nach dem Bundesbedarfsplangesetz oder dem Energieleitungsausbaugesetz eine Freileitung oder ein Erdkabel errichtet wird,
- 1. Dienstbarkeitsentschädigungen nach Absatz 2,
- 2. Zuschläge für eine gütliche Einigung nach Absatz 3 oder
- 3. Aufwandsentschädigungen nach Absatz 5
entrichtet, sind die Zahlungen als Anschaffungs- und Herstellungskosten der Freileitung oder des Erdkabels bei der Bestimmung der Netzkosten zu berücksichtigen, soweit sie im Jahresabschluss aktiviert sind.
(2) Dienstbarkeitsentschädigungen nach Absatz 1 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn
- 1. in das Grundbuch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten des Betreibers von Übertragungsnetzen eingetragen worden ist oder eine vergleichbare Sicherung vorliegt und
- 2. sie auf Grund einer nach dem 16. Mai 2019 geschlossenen Vereinbarung des Betreibers von Übertragungsnetzen mit dem Grundstückseigentümer entrichtet worden sind; dies ist auch für Zahlungen auf Grund von Vereinbarungen, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden, anzuwenden, soweit eine Öffnungsklausel oder Meistbegünstigungsklausel einen rechtlichen Anspruch begründet.
Sie dürfen nur bis zu der folgenden Höhe berücksichtigt werden:
- 1. bei Höchstspannungsfreileitungen und Gleichstrom-Hochspannungsfreileitungen bis zu 25 Prozent des Verkehrswertes der in Anspruch genommenen Schutzstreifenfläche und
- 2. bei Höchstspannungserdkabeln und Gleichstrom-Hochspannungserdkabeln bis zu 35 Prozent des Verkehrswertes der in Anspruch genommenen Schutzstreifenfläche.
(3) Zuschläge für eine gütliche Einigung nach Absatz 1 Nummer 2 können nur berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 erfüllt sind und der Grundstückseigentümer innerhalb von acht Wochen nach erstmaligem Zugang der schriftlichen Angebotsunterlagen durch den Betreiber von Übertragungsnetzen die Dienstbarkeitsbewilligung notariell beglaubigen lässt. Sie dürfen nur bis zu einer Höhe von 75 Prozent der Dienstbarkeitsentschädigung berücksichtigt werden, wobei sie einen Wert von 0,5 Euro pro Quadratmeter der in Anspruch genommenen Schutzstreifenfläche nicht unterschreiten und einen Wert von 2 Euro pro Quadratmeter der in Anspruch genommenen Schutzstreifenfläche nicht übersteigen dürfen.
(4) Die Aktivierung der Kosten für die Dienstbarkeitsentschädigung und den Zuschlag für eine gütliche Einigung nach den Absätzen 2 und 3 erfolgt zum Zeitpunkt der Zahlung, die spätestens vier Wochen nach Eintragung der Dienstbarkeit in das Grundbuch erfolgen soll, oder bei ratenweiser Entrichtung zum jeweiligen Zeitpunkt der Zahlung. Der Grundstückseigentümer kann wählen, ob eine einmalige Zahlung oder eine Zahlung in drei Raten erfolgt. Bei einer ratenweisen Zahlung werden die erste Rate spätestens vier Wochen nach Eintragung der Dienstbarkeit in das Grundbuch, die zweite Rate zehn Jahre und die dritte Rate 30 Jahre nach der Eintragung in das Grundbuch durch den Betreiber von Übertragungsnetzen an den jeweiligen Grundstückseigentümer entrichtet. Eine Ratenzahlung ist ab einem Betrag von mindestens 10 000 Euro pro Rate möglich.
(5) Aufwandsentschädigungen an Grundstückseigentümer oder an Nutzungsberechtigte nach Absatz 1 Nummer 3 können für die Aufwendungen berücksichtigt werden, die mit dem Abschluss des Vertrags und der Eintragung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verbunden sind, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 erfüllt sind. Sie dürfen nur bis zu einer Höhe von 500 Euro pro Eintragung berücksichtigt werden. Bei mehreren Eigentümern und Nutzungsberechtigten ist der Betrag anteilig zu zahlen.
§ 6 Kalkulatorische Abschreibungen
(1) Zur Gewährleistung eines langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Netzbetriebs ist die Wertminderung der betriebsnotwendigen Anlagegüter nach den Absätzen 2 bis 7 als Kostenposition bei der Ermittlung der Netzkosten in Ansatz zu bringen (kalkulatorische Abschreibungen). Die kalkulatorischen Abschreibungen treten insoweit in der kalkulatorischen Kosten- und Erlösrechnung an die Stelle der entsprechenden bilanziellen Abschreibungen der Gewinn- und Verlustrechnung. Bei der Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen ist jeweils zu unterscheiden nach Anlagegütern, die vor dem 1. Januar 2006 aktiviert wurden (Altanlage), und Anlagegütern, die ab dem 1. Januar 2006 aktiviert werden (Neuanlage).
(2) Die kalkulatorischen Abschreibungen der Altanlagen sind unter Berücksichtigung der Eigenkapitalquote nach der linearen Abschreibungsmethode zu ermitteln. Für die Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen
- 1. des eigenfinanzierten Anteils der Altanlagen ist die Summe aller anlagenspezifisch und ausgehend von dem jeweiligen Tagesneuwert nach Absatz 3 Satz 1 und 2 ermittelten Abschreibungsbeträge aller Altanlagen zu bilden und anschließend mit der Eigenkapitalquote zu multiplizieren;
- 2. des fremdfinanzierten Anteils der Altanlagen ist die Summe aller anlagenspezifisch und ausgehend von den jeweiligen, im Zeitpunkt ihrer Errichtung erstmalig aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten (historische Anschaffungs- und Herstellungskosten) ermittelten Abschreibungsbeträge aller Altanlagen zu bilden und anschließend mit der Fremdkapitalquote zu multiplizieren.
Die Eigenkapitalquote ergibt sich rechnerisch als Quotient aus dem betriebsnotwendigen Eigenkapital und den kalkulatorisch ermittelten Restwerten des betriebsnotwendigen Vermögens zu historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die anzusetzende Eigenkapitalquote wird kalkulatorisch für die Berechnung der Netzentgelte auf höchstens 40 Prozent begrenzt. Die Fremdkapitalquote ist die Differenz zwischen 100 Prozent und der Eigenkapitalquote.
(3) Der Tagesneuwert ist der unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung maßgebliche Anschaffungswert zum jeweiligen Bewertungszeitpunkt. Die Umrechnung der historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten der betriebsnotwendigen Anlagegüter auf Tagesneuwerte zum jeweiligen Stichtag erfolgt unter Verwendung von Indexreihen des Statistischen Bundesamtes nach Maßgabe des § 6a. Im Falle der Elektrizitätsversorgungsnetze in Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen können für jene Anlagegüter, deren Errichtung zeitlich vor ihrer erstmaligen Bewertung in Deutscher Mark liegt, die Anschaffungs- und Herstellungskosten unter Verwendung zeitnaher üblicher Anschaffungs- und Herstellungskosten und einer Rückrechnung mittels der anwendbaren Preisindizes ermittelt werden.
(4) Die kalkulatorischen Abschreibungen der Neuanlagen sind ausgehend von den jeweiligen historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten nach der linearen Abschreibungsmethode zu ermitteln.
(5) Die kalkulatorischen Abschreibungen sind für jede Anlage jährlich auf Grundlage der jeweiligen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern nach Anlage 1 vorzunehmen. Die jeweils für eine Anlage in Anwendung gebrachte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist für die Restdauer ihrer kalkulatorischen Abschreibung unverändert zu lassen. Die kalkulatorischen Abschreibungen sind jahresbezogen zu ermitteln. Dabei ist jeweils ein Zugang des Anlagegutes zum 1. Januar des Anschaffungsjahres zugrunde zu legen.
(6) Der kalkulatorische Restwert eines Anlageguts beträgt nach Ablauf des ursprünglich angesetzten Abschreibungszeitraums Null. Ein Wiederaufleben kalkulatorischer Restwerte ist unzulässig. Bei Veränderung der ursprünglichen Abschreibungsdauer während der Nutzung ist sicherzustellen, dass keine Erhöhung der Kalkulationsgrundlage erfolgt. In einem solchen Fall bildet der jeweilige Restwert des Wirtschaftsguts zum Zeitpunkt der Abschreibungsdauerumstellung die Grundlage der weiteren Abschreibung. Der neue Abschreibungsbetrag ergibt sich aus der Division des Restwertes durch die Restabschreibungsdauer. Es erfolgt keine Abschreibung unter Null.
(7) Das Verbot von Abschreibungen unter Null gilt ungeachtet der Änderung von Eigentumsverhältnissen oder der Begründung von Schuldverhältnissen.
§ 6a Preisindizes zur Ermittlung der Tagesneuwerte
(1) Bei der Ermittlung der Tagesneuwerte nach § 6 Absatz 3 Satz 2 sind folgende Indexreihen des Statistischen Bundesamtes heranzuziehen:
- 1. für die Anlagengruppe der Grundstücksanlagen und Gebäude der Anlage 1 die Indexreihe Gewerbliche Betriebsgebäude, Bauleistungen am Bauwerk, ohne Umsatzsteuer (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisindizes für die Bauwirtschaft);
- für die Anlagengruppe der Kabel der Anlage 1
- a) die Indexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am Bauwerk (Tiefbau), ohne Umsatzsteuer (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisindizes für die Bauwirtschaft) mit einem Anteil von 70 Prozent und
- b) der Index Andere elektrische Leiter für eine Spannung von mehr als 1 000 Volt (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte) mit einem Anteil von 30 Prozent;
- für die Anlagengruppe der Freileitungen der Anlage 1
- a) die Indexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am Bauwerk (Tiefbau), ohne Umsatzsteuer (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisindizes für die Bauwirtschaft) mit einem Anteil von 50 Prozent,
- b) der Index Andere elektrische Leiter für eine Spannung von mehr als 1 000 Volt (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte) mit einem Anteil von 15 Prozent und
- c) der Index Türme und Gittermaste, aus Eisen oder Stahl (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte) mit einem Anteil von 35 Prozent;
- für die Anlagengruppe der Stationen der Anlage 1
- a) die Indexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am Bauwerk (Tiefbau), ohne Umsatzsteuer (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisindizes für die Bauwirtschaft) mit einem Anteil von 35 Prozent und
- b) der Index für Erzeugerpreise gewerblicher Produkte gesamt (ohne Mineralölerzeugnisse) (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte) mit einem Anteil von 65 Prozent;
- für alle übrigen Anlagengruppen, mit Ausnahme der Anlagengruppe I.1. Grundstücke der Anlage 1, die Indexreihe für Erzeugerpreise gewerblicher Produkte gesamt (ohne Mineralölerzeugnisse) (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte).
(2) Sofern die in Absatz 1 genannten Indexreihen des Statistischen Bundesamtes nicht für den notwendigen Zeitraum der Vergangenheit verfügbar sind, sind der Ermittlung der Tagesneuwerte Ersatzindexreihen zu Grunde zu legen, die mit den in Absatz 1 genannten Indexreihen zu verketten sind. Die Verkettungsfaktoren ergeben sich jeweils aus der Division des am weitesten in der Vergangenheit liegenden Indexwertes der Indexreihe nach Absatz 1 durch den Indexwert der Ersatzindexreihe für dasselbe Beobachtungsjahr. Es sind folgende Ersatzindexreihen heranzuziehen:
- für die Indexreihe Gewerbliche Betriebsgebäude, Bauleistungen am Bauwerk, ohne Umsatzsteuer
- a) für den Zeitraum von 1958 bis 1968 die Indexreihe Gewerbliche Betriebsgebäude, Bauleistungen am Bauwerk, mit Umsatzsteuer (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisindizes für die Bauwirtschaft) und
- b) für den Zeitraum vor 1958 die Indexreihe Wiederherstellungswerte für 1913/1914 erstellte Wohngebäude (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisindizes für die Bauwirtschaft);
- für die Indexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am Bauwerk (Tiefbau) ohne Umsatzsteuer
- a) für den Zeitraum von 1958 bis 1968 die Indexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am Bauwerk (Tiefbau), mit Umsatzsteuer (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisindizes für die Bauwirtschaft) und
- b) für den Zeitraum vor 1958 die Indexreihe Wiederherstellungswerte für 1913/1914 erstellte Wohngebäude (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisindizes für die Bauwirtschaft);
- für die Indexreihe Erzeugerpreise gewerblicher Produkte gesamt (ohne Mineralölerzeugnisse) für den Zeitraum vor 1976 die Indexreihe Erzeugerpreise gewerblicher Produkte gesamt (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte);
- für die Indexreihe Andere elektrische Leiter für eine Spannung von mehr als 1 000 Volt für den Zeitraum vor 1995
- a) die Indexreihe Kabel für die Anlagengruppe Kabel (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Index der Erzeugnisse gewerblicher Produkte) und
- b) für die Anlagengruppe Freileitungen die Indexreihe Isolierte Drähte und Leitungen (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte);
- für die Indexreihe Türme und Gittermaste, aus Eisen oder Stahl, für den Zeitraum vor 1976 die Indexreihe Fertigteilbauten überwiegend aus Metall, Konstruktionen aus Stahl und Aluminium (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte).
(3) Der Tagesneuwert im Basisjahr eines im Jahr t angeschafften Anlagegutes ergibt sich durch die Multiplikation des Indexfaktors des Jahres t mit den historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten. Der Indexfaktor des Jahres t ergibt sich aus dem Quotienten des Indexwertes des Basisjahrs und dem Indexwert des Jahres t und ist auf vier Nachkommastellen zu runden.
§ 7 Kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung
(1) Die Verzinsung des von Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen eingesetzten Eigenkapitals erfolgt im Wege einer kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung auf Grundlage des betriebsnotwendigen Eigenkapitals. Das betriebsnotwendige Eigenkapital ergibt sich aus der Summe der
- 1. kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens der betriebsnotwendigen Altanlagen bewertet zu historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten und multipliziert mit der Fremdkapitalquote nach § 6 Abs. 2,
- 2. kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens der betriebsnotwendigen Altanlagen bewertet zu Tagesneuwerten und multipliziert mit der Eigenkapitalquote nach § 6 Abs. 2,
- 3. kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens der betriebsnotwendigen Neuanlagen bewertet zu historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten und
- 4. Bilanzwerte der betriebsnotwendigen Finanzanlagen und Bilanzwerte des betriebsnotwendigen Umlaufvermögens unter Abzug des Steueranteils der Sonderposten mit Rücklageanteil
und unter Abzug des Abzugskapitals und des verzinslichen Fremdkapitals. Grundstücke sind zu Anschaffungskosten anzusetzen. Es ist jeweils der Mittelwert aus Jahresanfangs- und Jahresendbestand anzusetzen. Soweit das nach Satz 2 ermittelte betriebsnotwendige Eigenkapital einen Anteil von 40 Prozent des sich aus der Summe der Werte nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 ergebenden betriebsnotwendigen Vermögens übersteigt, ist der übersteigende Anteil dieses Eigenkapitals gemäß Absatz 7 zu verzinsen.
(2) Als Abzugskapital ist das zinslos zur Verfügung stehende Kapital zu behandeln. Es ist jeweils der Mittelwert aus Jahresanfangs- und Jahresendbestand der folgenden Positionen anzusetzen:
- 1. Rückstellungen;
- 2. erhaltene Vorauszahlungen und Anzahlungen von Kunden;
- 3. unverzinsliche Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;
- 4. erhaltene Baukostenzuschüsse einschließlich passivierter Leistungen der Anschlussnehmer zur Erstattung von Netzanschlusskosten;
- 5. sonstige Verbindlichkeiten, soweit die Mittel dem Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen zinslos zur Verfügung stehen.
(3) Zur Festlegung der Basis für die Eigenkapitalverzinsung ist das betriebsnotwendige Eigenkapital auf Neu- und Altanlagen aufzuteilen. Der auf die Neuanlagen entfallende Anteil bestimmt sich nach dem Anteil, den der Restwert der Neuanlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 an der Summe der Restwerte des Sachanlagevermögens nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 hat. Der auf die Altanlagen entfallende Anteil bestimmt sich nach dem Anteil, den die Summe der Restwerte der Altanlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 an der Summe der Restwerte des Sachanlagevermögens nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 hat.
(4) Der auf das betriebsnotwendige Eigenkapital, das auf Neuanlagen entfällt, anzuwendende Eigenkapitalzinssatz darf den auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufsrenditen festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten zuzüglich eines angemessenen Zuschlags zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse nach Absatz 5 nicht überschreiten. Der auf das betriebsnotwendige Eigenkapital, das auf Altanlagen entfällt, anzuwendende Eigenkapitalzinssatz ist zusätzlich um den auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der Preisänderungsrate gemäß dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisgesamtindex zu ermäßigen.
(5) Die Höhe des Zuschlags zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse ist insbesondere unter Berücksichtigung folgender Umstände zu ermitteln:
- 1. Verhältnisse auf den nationalen und internationalen Kapitalmärkten und die Bewertung von Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen auf diesen Märkten;
- 2. durchschnittliche Verzinsung des Eigenkapitals von Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen auf ausländischen Märkten;
- 3. beobachtete und quantifizierbare unternehmerische Wagnisse.
(6) Über die Eigenkapitalzinssätze nach § 21 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes entscheidet die Regulierungsbehörde in Anwendung der Absätze 4 und 5 vor Beginn einer Regulierungsperiode nach § 3 der Anreizregulierungsverordnung, erstmals zum 1. Januar 2009, durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Die Festlegung nach Satz 1 erfolgt jeweils für die Dauer einer Regulierungsperiode nach § 3 der Anreizregulierungsverordnung. Bis zur erstmaligen Festlegung durch die Regulierungsbehörde beträgt der Eigenkapitalzinssatz bei Neuanlagen 7,91 Prozent vor Steuern und bei Altanlagen 6,5 Prozent vor Steuern.
(7) Der Zinssatz für den die Eigenkapitalquote übersteigenden Anteil des Eigenkapitals nach Absatz 1 Satz 5 bestimmt sich als gewichteter Durchschnitt des auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitts der folgenden von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufsrenditen:
- 1. Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen – Anleihen der öffentlichen Hand und
- 2. Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen – Anleihen von Unternehmen (Nicht-MFIs).
Bei der Bestimmung des gewichteten Durchschnitts wird der Durchschnitt der Umlaufsrenditen nach Satz 1 Nummer 1 einfach gewichtet und der Durchschnitt der Umlaufsrenditen nach Satz 1 Nummer 2 zweifach gewichtet. Weitere Zuschläge sind unzulässig.
§ 8 Kalkulatorische Steuern
Im Rahmen der Ermittlung der Netzkosten kann die dem Netzbereich sachgerecht zuzuordnende Gewerbesteuer als kalkulatorische Kostenposition in Ansatz gebracht werden.
§ 9 Kostenmindernde Erlöse und Erträge
(1) Sonstige Erlöse und Erträge sind, soweit sie sachlich dem Netzbetrieb zuzurechnen und insbesondere den Positionen
- 1. aktivierte Eigenleistungen,
- 2. Zins- und Beteiligungserträge,
- 3. Netzanschlusskosten,
- 4. Baukostenzuschüsse oder
- 5. sonstige Erträge und Erlöse
der netzbezogenen Gewinn- und Verlustrechnung zu entnehmen sind, von den Netzkosten in Abzug zu bringen. Einnahmen nach § 140 des Telekommunikationsgesetzes sind sachlich nicht dem Netzbetrieb zuzurechnen. Die von stromverbrauchenden Anschlussnehmern entrichteten Baukostenzuschüsse sind über eine Dauer von 20 Jahren linear aufzulösen und jährlich netzkostenmindernd anzusetzen.
(2) Baukostenzuschüsse, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Anschlusses für die Einspeisung elektrischer Energie entrichtet wurden, sind anschlussindividuell über die Dauer von 20 Jahren linear aufzulösen.
(3) Einnahmen aus der Zuweisung der auf den Verbindungsleitungen zwischen nationalen Übertragungsnetzen verfügbaren Kapazitäten sowie die Verwendung dieser Einnahmen sind durch den jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber schriftlich zu dokumentieren.
§ 10 Behandlung von Netzverlusten
(1) Die Kosten der Beschaffung von Energie zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste (Verlustenergie) können bei der Ermittlung der Netzkosten in Ansatz gebracht werden. Die Kostenposition ergibt sich aus den tatsächlichen Kosten der Beschaffung der entsprechenden Verlustenergie im abgelaufenen Kalenderjahr.
(2) Die Höhe der Durchschnittsverluste je Netz- und Umspannebene des Vorjahres sowie die durchschnittlichen Beschaffungskosten der Verlustenergie im Vorjahr in Cent pro Kilowattstunde sind von Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen zum 1. April eines Jahres auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
§ 11 Periodenübergreifende Saldierung
Sofern die Netzentgelte nicht im Wege der Anreizregulierung nach § 21a des Energiewirtschaftsgesetzes bestimmt werden, sind Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen verpflichtet, nach Abschluss einer Kalkulationsperiode die Differenz zwischen
- 1. den in dieser Kalkulationsperiode aus Netzentgelten erzielten Erlösen und
- 2. den für diese Kalkulationsperiode nach Abschnitt 1 des Teils 2 zu Grunde gelegten Netzkosten
zu ermitteln. Liegen die Erlöse nach Satz 1 Nr. 1 über den Kosten nach Satz 1 Nr. 2, ist der Differenzbetrag zuzüglich einer Verzinsung des durchschnittlich gebundenen Betrages mit einem angemessenen Zinssatz kostenmindernd in Ansatz zu bringen. Liegen die Erlöse nach Satz 1 Nr. 1 unter den Kosten nach Satz 1 Nr. 2, kann der Differenzbetrag zuzüglich einer Verzinsung des durchschnittlichen Differenzbetrages mit einem angemessenen Zinssatz kostenerhöhend in Ansatz gebracht werden. Eine Saldierung erfolgt jeweils über die drei folgenden Kalkulationsperioden. Der durchschnittlich gebundene Betrag nach Satz 2 ist die Hälfte der Differenz aus den erzielten Erlösen nach Satz 1 Nr. 1 und den zu deckenden Kosten nach Satz 1 Nr. 2. Der durchschnittliche Differenzbetrag nach Satz 3 ist die Hälfte der Differenz aus den zu deckenden Kosten nach Satz 1 Nr. 2 und den erzielten Erlösen nach Satz 1 Nr. 1.
Abschnitt 2 Kostenstellenrechnung
§ 12 Grundsätze der Kostenverteilung
Die nach § 4 ermittelten Netzkosten sind soweit möglich direkt den Hauptkostenstellen nach § 13 zuzuordnen. Soweit eine direkte Zuordnung von Kosten nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand möglich ist, sind diese zunächst geeigneten Hilfskostenstellen zuzuordnen. Die Aufteilung dieser Netzkosten auf die Hauptkostenstellen hat verursachungsgerecht über eine angemessene Schlüsselung zu erfolgen. Die gewählten Schlüssel müssen sachgerecht sein und sind für sachkundige Dritte nachvollziehbar und vollständig schriftlich zu dokumentieren. Insbesondere sind die Schlüssel stetig anzuwenden. Änderungen eines Schlüssels sind nur zulässig, sofern diese sachlich geboten sind. Die sachlichen Gründe für diese Änderungen sind in einer für sachkundige Dritte nachvollziehbaren Weise und vollständig schriftlich zu dokumentieren.
§ 13 Kostenstellen
Für die Ermittlung der Netzentgelte haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen als Maßgrößen der Kostenverursachung Haupt- und Nebenkostenstellen nach Anlage 2 zu bilden. Die Netzkosten nach § 4 sind vollständig auf die Kostenstellen nach Anlage 2 zu verteilen. Die Bildung von Hilfskostenstellen ist zulässig.
§ 14 Kostenwälzung
(1) Die Kosten der Netz- und Umspannebenen werden, beginnend bei der Höchstspannung, jeweils anteilig auf die nachgelagerte Netz- oder Umspannebene verteilt (Kostenwälzung), soweit diese Kosten nicht der Entnahme von Letztverbrauchern und Weiterverteilern aus der jeweiligen Netz- oder Umspannebene zuzuordnen sind. Die Kostenwälzung lässt das Zahlungsausfallrisiko der Netzbetreiber für die jeweils in ihren Netzen anfallenden Kosten unberührt.
(2) Die Kosten werden entsprechend der von der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene bezogenen und zeitgleich über alle Übergabepunkte gemessenen höchsten Leistung unter Berücksichtigung des Gleichzeitigkeitsgrades nach § 16 auf die nachgelagerte Netz- oder Umspannebene verteilt. An eine Netz- oder Umspannebene angeschlossene Letztverbraucher und Weiterverteiler sowie die nachgeordnete Netz- oder Umspannebene werden als Netzkunden der jeweiligen Netz- oder Umspannebene angesehen und gleichbehandelt. Führt dies bei Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung, die direkt miteinander verbundene Netze der gleichen Netz- oder Umspannebene betreiben, zu einer unbilligen Härte oder sind diese Netze so miteinander vermascht, dass sie nur gemeinsam sicher betrieben werden können, sind in Zusammenarbeit der Netzbetreiber sachgerechte Sonderregelungen zu treffen. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 3 sowie die getroffenen Sonderregelungen sind in dem Bericht nach § 28 darzustellen.
(3) Ausgangspunkt der Zuordnung der Kosten auf die Kostenträger ist die Kostenstellenrechnung nach § 13. Die Kostenträger haben sich an den vorhandenen Netz- und Umspannebenen des Betreibers von Elektrizitätsversorgungsnetzen zu orientieren und sind im Einzelnen nach Anlage 3 zu bilden.
(4) Kostenträger der Kostenstelle Messstellenbetrieb sind die jeweiligen Netz- und Umspannebenen. Soweit sich Kosten dieser Kostenstellen nicht direkt einer Netz- oder Umspannebene zuordnen lassen, sind diese Kosten verursachungsgerecht zuzuordnen.
(5) Für Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung sind ergänzend die Regelungen des Abschnitts 2a anzuwenden.
Abschnitt 2a Bundeseinheitliche Übertragungsnetzentgelte
§ 14a Bildung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte
Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 haben die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bundeseinheitliche Netzentgelte zu bilden. Nicht vereinheitlicht werden die Entgelte für den Messstellenbetrieb und für singulär genutzte Betriebsmittel nach § 19 Absatz 3.
§ 14b Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte
(1) Grundlage der Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte sind jeweils die nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 der Anreizregulierungsverordnung festgelegten Erlösobergrenzen, die kostenorientiert für jeden Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung getrennt ermittelt werden. Von diesen Erlösobergrenzen werden die Anteile, die für die Entgelte für den Messstellenbetrieb und für singulär genutzte Betriebsmittel nach § 19 Absatz 3 anfallen, in Abzug gebracht.
(2) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bilden für die Zwecke der Ermittlung der bundeseinheitlichen Netzentgelte jeweils einen gemeinsamen Kostenträger nach Anlage 3 für die Höchstspannungsebene und für die Umspannebene von Höchst- zu Hochspannung. Ausgangspunkt der Zuordnung auf diese gemeinsamen bundeseinheitlichen Kostenträger ist die Kostenstellenrechnung jedes Betreibers von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung. Bei der Zuordnung bleiben die Anteile nach Absatz 1 Satz 2 unberücksichtigt.
(3) Auf Grundlage der Kosten, die auf dem gemeinsamen Kostenträger nach Absatz 2 addiert worden sind, und einer bundeseinheitlichen Gleichzeitigkeitsfunktion nach § 16 Absatz 2 Satz 2 werden die bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte für die betroffene Netz- und Umspannebene ermittelt.
§ 14c Ausgleich der Mehr- und Mindereinnahmen auf Grund bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte
(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben Mehr- oder Mindereinnahmen, die sich auf Grund des bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelts gegenüber ihren der Vereinheitlichung zugrunde liegenden Erlösobergrenzen nach § 14b Absatz 1 ergeben, untereinander auszugleichen.
(2) Der Ausgleich nach Absatz 1 erfolgt auf Grundlage der prognostizierten Erlöse nach § 20 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, die sich aus den für das Folgejahr ermittelten bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelten ergeben. Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung, die Mehreinnahmen erzielen, haben diese Mehreinnahmen durch Zahlungen in zwölf gleichen Raten bis spätestens zum 15. des jeweiligen Folgemonats anteilig an die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung, die Mindereinnahmen erzielen, auszugleichen.
(3) Durch die Ausgleichszahlungen nach Absatz 2 Satz 2 erlöschen jeweils insoweit die Ansprüche nach Absatz 1. Ein Abgleich auf Grundlage der tatsächlich erzielbaren Erlöse erfolgt nicht. Abweichungen zwischen den nach § 4 der Anreizregulierungsverordnung zulässigen Erlösen und den erzielbaren Erlösen werden unter Einbeziehung der erhaltenen oder geleisteten Ausgleichszahlungen unternehmensindividuell über das jeweilige Regulierungskonto nach § 5 der Anreizregulierungsverordnung des Betreibers von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung ausgeglichen, bei dem sich eine Abweichung ergibt.
§ 14d Datenaustausch zur Bildung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte
Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben zur Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte nach § 14b rechtzeitig für das jeweilige Folgejahr alle hierfür notwendigen Daten in anonymisierter Form untereinander elektronisch auszutauschen. Die Daten müssen einheitlich ermittelt werden.
Abschnitt 3 Kostenträgerrechnung
§ 15 Grundsätze der Entgeltermittlung
(1) Grundlage des Systems der Entgeltbildung für den Netzzugang ist ein transaktionsunabhängiges Punktmodell. Die nach § 4 ermittelten Netzkosten werden über ein jährliches Netzentgelt gedeckt. Für die Einspeisung elektrischer Energie sind keine Netzentgelte zu entrichten.
(2) Die Kalkulation der Netzentgelte ist so durchzuführen, dass nach dem Ende einer bevorstehenden Kalkulationsperiode die Differenz zwischen den aus Netzentgelten tatsächlich erzielten Erlösen und den nach § 4 ermittelten und in der bevorstehenden Kalkulationsperiode zu deckenden Netzkosten möglichst gering ist. Satz 1 ist auch auf die nach § 24 des Energiewirtschaftsgesetzes zu ermittelnden bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte anzuwenden.
§ 16 Gleichzeitigkeitsgrad
(1) Die Zuteilung der Kosten einer Netz- oder Umspannebene auf die aus dieser Netz- oder Umspannebene entnehmenden Netznutzer hat möglichst verursachungsgerecht zu erfolgen. Zu diesem Zweck werden zunächst für alle Netz- und Umspannebenen die spezifischen Jahreskosten gebildet. Die spezifischen Jahreskosten ergeben sich aus dem Quotienten aus den Jahreskosten einer Netz- oder Umspannebene nach § 14 Abs. 2 und der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene. Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bestimmen zur Bildung des bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelts die zeitgleichen gemeinsamen Jahreshöchstlasten auf Grundlage der Daten nach § 24 Absatz 7 des Energiewirtschaftsgesetzes.
(2) Für die verursachungsgerechte Zuteilung der spezifischen Jahreskosten einer Netz- oder Umspannebene auf die Netzkunden dieser Netz- oder Umspannebene wird für alle Netz- und Umspannebenen jeweils eine Gleichzeitigkeitsfunktion nach Anlage 4 ermittelt. Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung ermitteln für die betroffene Netz- und die Umspannebene jeweils eine bundeseinheitliche Gleichzeitigkeitsfunktion nach Anlage 4.
§ 17 Ermittlung der Netzentgelte
(1) Die von Netznutzern zu entrichtenden Netzentgelte sind ihrer Höhe nach unabhängig von der räumlichen Entfernung zwischen dem Ort der Einspeisung elektrischer Energie und dem Ort der Entnahme. Die Netzentgelte richten sich nach der Anschlussnetzebene der Entnahmestelle, den jeweils vorhandenen Messvorrichtungen an der Entnahmestelle sowie der jeweiligen Benutzungsstundenzahl der Entnahmestelle.
(2) Das Netzentgelt pro Entnahmestelle besteht aus einem Jahresleistungspreis in Euro pro Kilowatt und einem Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde. Das Jahresleistungsentgelt ist das Produkt aus dem jeweiligen Jahresleistungspreis und der Jahreshöchstleistung in Kilowatt der jeweiligen Entnahme im Abrechnungsjahr. Das Arbeitsentgelt ist das Produkt aus dem jeweiligen Arbeitspreis und der im Abrechnungsjahr jeweils entnommenen elektrischen Arbeit in Kilowattstunden.
(2a) Eine zeitgleiche Zusammenführung mehrerer Entnahmestellen zu einer Entnahmestelle zum Zwecke der Ermittlung des Jahresleistungsentgeltes nach Absatz 2 Satz 2 (Pooling) ist unabhängig von einem entsprechenden Verlangen des jeweiligen Netznutzers durchzuführen, wenn all diese Entnahmestellen
- 1. durch denselben Netznutzer genutzt werden,
- 2. mit dem Elektrizitätsversorgungsnetz desselben Netzbetreibers verbunden sind,
- 3. sich auf der gleichen Netz- oder Umspannebene befinden und
- 4. entweder Bestandteil desselben Netzknotens sind oder bei Vorliegen einer kundenseitigen galvanischen Verbindung an das Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen sind.
Im Übrigen ist ein Pooling mehrerer Entnahmestellen unzulässig. Das Vorliegen der in Satz 1 genannten Voraussetzungen hat der Netznutzer nachzuweisen. Das Pooling erfolgt
- 1. im Falle des Satzes 1 Nummer 4 erste Alternative durch eine zeitgleiche und vorzeichengerechte Addition (Saldierung) der Lastgangzeitreihen der Entnahmestellen innerhalb des zeitgleichen Messintervalls der Lastgangzählung oder
- 2. im Falle des Satzes 1 Nummer 4 zweite Alternative durch eine zeitgleiche Addition der richtungsgleichen Lastgangzeitreihen der einzelnen Entnahmestellen innerhalb des zeitgleichen Messintervalls der Lastgangzählung.
Abweichend von Satz 4 Nummer 2 erfolgt ein Pooling durch Saldierung nach Satz 4 Nummer 1 auch im Falle des Satzes 1 Nummer 4 zweite Alternative, wenn ein Transit vorliegt. Ein Transit ist gegeben, wenn innerhalb des zeitgleichen Messintervalls der Lastgangzählung dieselbe Energiemenge aus einer Entnahmestelle entnommen und zumindest teilweise über eine andere, galvanisch verbundene Entnahmestelle abgegeben wird.
(3) Zur Ermittlung der jeweiligen Netzentgelte einer Netz- oder Umspannebene in Form von Leistungs- und Arbeitspreisen werden die nach § 16 Abs. 1 ermittelten leistungsbezogenen Gesamtjahreskosten mit den Parametern der nach Anlage 4 ermittelten Geradengleichungen des Gleichzeitigkeitsgrades nach § 16 Absatz 2 Satz 1 oder im Fall der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte nach § 16 Absatz 2 Satz 2 multipliziert.
(4) Die abschnittsweise festgelegten Jahresleistungspreise einer Netz- oder Umspannebene eines Betreibers von Elektrizitätsversorgungsnetzen in Euro pro Kilowatt ergeben sich jeweils als Produkt der Gesamtjahreskosten und der jeweiligen Anfangswerte der Geradengleichungen des Gleichzeitigkeitsgrades. Satz 1 ist auch auf die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bei der Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte anzuwenden.
(5) Die abschnittsweise festgelegten Arbeitspreise einer Netz- oder Umspannebene eines Betreibers von Elektrizitätsversorgungsnetzen in Cent pro Kilowattstunde ergeben sich jeweils als Produkt der Gesamtjahreskosten und der jeweiligen Steigung der Geradengleichungen der Gleichzeitigkeitsfunktion. Satz 1 ist auch auf die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bei der Ermittlung des bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelts anzuwenden.
(6) Für Entnahmestellen im Niederspannungsnetz mit einer jährlichen Entnahme von bis zu 100 000 Kilowattstunden ist bei Zählerstandsgangmessung oder einer anderen Form der Arbeitsmessung anstelle des Leistungs- und Arbeitspreises ein Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde festzulegen. Soweit zusätzlich ein monatlicher Grundpreis in Euro pro Monat festgelegt wird, haben Grundpreis und Arbeitspreis in einem angemessenen Verhältnis zueinander zu stehen. Das sich aus Grundpreis und Arbeitspreis ergebende Entgelt hat in einem angemessenen Verhältnis zu jenem Entgelt zu stehen, das bei einer leistungsgemessenen Entnahme im Niederspannungsnetz auf der Grundlage der Arbeits- und Leistungswerte nach dem Standardlastprofil des Netznutzers entstehen würde. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 sind die Netzentgelte im Falle von im Verteilernetz angeschlossenen Anlagen zur Straßenbeleuchtung auch ohne Vorliegen einer Leistungsmessung mittels Lastgangmessung nach den Vorgaben von Absatz 2 zu ermitteln, wenn eine rechnerisch oder auf Grundlage einer Schätzung erfolgte Ermittlung von Arbeit und Leistung mit hinreichender Sicherheit zu vergleichbaren zuverlässigen Ergebnissen führt wie eine Leistungsmessung mittels Lastgangmessung.
(7) Soweit es nicht den Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme nach dem Messstellenbetriebsgesetz betrifft, ist für jede Entnahmestelle und getrennt nach Netz- und Umspannebenen ab dem 1. Januar 2017 jeweils ein Entgelt für den Messstellenbetrieb, zu dem auch die Messung gehört, festzulegen. Bei der Festlegung des Entgelts sind die nach § 14 Absatz 4 auf die Netz- und Umspannebenen verteilten Kosten jeweils vollständig durch die Summe der pro Entnahmestelle entrichteten Entgelte der jeweiligen Netz- oder Umspannebene zu decken. Gesonderte Abrechnungsentgelte als Bestandteil der Netznutzungsentgelte sind ab dem 1. Januar 2017 nicht mehr festzulegen. Die Entgelte sind jeweils für jede Entnahmestelle einer Netz-oder Umspannebene zu erheben. In der Niederspannung sind davon abweichend jeweils Entgelte für leistungs- und für nicht leistungsgemessene Entnahmestellen festzulegen.
(8) Netzbetreiber können für den Strombezug der von Land aus erbrachten Stromversorgung von Seeschiffen am Liegeplatz oberhalb der Umspannung von Mittel- zu Niederspannung neben einem Jahres- und Monatsleistungspreissystem auch eine Abrechnung auf der Grundlage von Tagesleistungspreisen anbieten, wenn
- 1. eine zeitlich begrenzte Leistungsaufnahme erfolgt, der in der übrigen Zeit eine deutlich geringere oder keine Leistungsaufnahme gegenübersteht, und
- 2. auf Anforderung des Netzbetreibers die Leistungsaufnahme innerhalb von maximal 15 Minuten vollständig unterbrochen wird.
(9) Andere als in dieser Verordnung genannte Entgelte sind nicht zulässig.
§ 18 Entgelt für dezentrale Einspeisung
(1) Betreiber von dezentralen Erzeugungsanlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden sind, erhalten vom Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes, in dessen Netz sie einspeisen, ein Entgelt. Bei Anlagen mit volatiler Erzeugung ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie nur dann ein Entgelt erhalten, wenn sie vor dem 1. Januar 2018 in Betrieb genommen worden sind. Dieses Entgelt muss den gegenüber den vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen durch die jeweilige Einspeisung vermiedenen Netzentgelten entsprechen, die nach Maßgabe des § 120 des Energiewirtschaftsgesetzes ermittelt werden. Das Entgelt nach Satz 1 wird nicht gewährt, wenn die Stromeinspeisung
- 1. nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gefördert wird,
- 2. nach § 6 Absatz 4 Satz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und § 13 Absatz 5 vergütet wird und in dieser Vergütung vermiedene Netzentgelte enthalten sind oder
- 3. aus KWK-Anlagen nach § 8a Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes gefördert wird.
Netzbetreiber sind den Betreibern dezentraler Erzeugungsanlagen gleichzustellen, sofern sie in ein vorgelagertes Netz einspeisen und dort Netzentgelte in weiter vorgelagerten Netzebenen vermeiden.
(2) Die dem Entgelt für dezentrale Einspeisung zu Grunde liegenden vermiedenen gewälzten Kosten der vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen werden für jede Netz- und Umspannebene einzeln ermittelt. Maßgeblich sind die tatsächliche Vermeidungsarbeit in Kilowattstunden, die tatsächliche Vermeidungsleistung in Kilowatt und die Netzentgelte der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene nach Maßgabe des § 120 Absatz 2 bis 6 des Energiewirtschaftsgesetzes. Bei der Ermittlung nach den Sätzen 1 und 2 sind die für die einzelnen Übertragungsnetzbetreiber in Anlage 4a angegebenen Werte zugrunde zu legen. Die Vermeidungsarbeit ist unter Berücksichtigung der Netzverluste der jeweiligen Netz- oder Umspannebene die Differenz zwischen der durch Letztverbraucher, Weiterverteiler und nachgelagerte Netz- oder Umspannebene entnommenen elektrischen Energie in Kilowattstunden und der aus der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene entnommenen elektrischen Energie in Kilowattstunden. Die Vermeidungsleistung ist die Differenz zwischen der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus der Netz- oder Umspannebene und der maximalen Bezugslast dieses Jahres aus der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene in Kilowatt.
(3) Die Aufteilung der nach Absatz 2 ermittelten vermiedenen Kosten der jeweils vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen auf die einzelnen dezentralen Einspeisungen hat sachgerecht nach individueller Vermeidungsarbeit und Vermeidungsleistung zu erfolgen. Betreiber, die aus dezentralen Erzeugungsanlagen einspeisen, welche keinen überwiegenden Anteil an der Vermeidungsleistung haben, können zwischen einer Berechnung auf Basis ihrer tatsächlichen Vermeidungsleistung und einem alternativen Verfahren, welches ihre Vermeidungsleistung verstetigt, wählen. Bei dezentralen Einspeisungen ohne Lastgangmessung ist grundsätzlich nur die Vermeidungsarbeit zu berücksichtigen.
(4) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, nach Abschluss einer Kalkulationsperiode die Differenz zwischen den an die Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen in Summe erstatteten Entgelten und den sich nach Absatz 2 rechnerisch ergebenden vermiedenen Kosten der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene zu ermitteln. Der Differenzbetrag ist zuzüglich einer angemessenen Verzinsung in der nächsten Kalkulationsperiode in Ansatz zu bringen.
(5) Die vermiedenen Netzentgelte nach Absatz 1, die sich auf Grund der Ermittlung nach den Absätzen 2 und 3 für die jeweilige Erzeugungsanlage ergeben, werden für Anlagen mit volatiler Erzeugung ab dem 1. Januar 2018 schrittweise jährlich, jeweils zum 1. Januar des Jahres, jeweils um einen Betrag von einem Drittel des ursprünglichen Ausgangswertes abgesenkt.
§ 19 Sonderformen der Netznutzung
(1) Für Letztverbraucher mit einer zeitlich begrenzten hohen Leistungsaufnahme, der in der übrigen Zeit eine deutlich geringere oder keine Leistungsaufnahme gegenübersteht, haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, an deren Netz der jeweilige Letztverbraucher angeschlossen ist, neben dem Jahresleistungspreissystem eine Abrechnung auf der Grundlage von Monatsleistungspreisen anzubieten.
(2) Ist auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht, so haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen diesem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 ein individuelles Netzentgelt anzubieten, das dem besonderen Nutzungsverhalten des Netzkunden angemessen Rechnung zu tragen hat und nicht weniger als 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes betragen darf. Ein individuelles Netzentgelt ist außerdem auch anzubieten, wenn die Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle pro Kalenderjahr sowohl die Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 000 Stunden im Jahr erreicht als auch der Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle pro Kalenderjahr zehn Gigawattstunden übersteigt. Das individuelle Netzentgelt nach Satz 2 beträgt bei einer Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle von mehr als zehn Gigawattstunden pro Kalenderjahr nicht weniger als:
- 1. 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 000 Stunden im Jahr;
- 2. 15 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 500 Stunden im Jahr oder
- 3. 10 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 8 000 Stunden im Jahr.
Die Bemessung des nach den Sätzen 2 und 3 gebildeten individuellen Netzentgeltes hat den Beitrag des Letztverbrauchers zu einer Senkung oder zu einer Vermeidung der Erhöhung der Kosten der Netz- oder Umspannebene, an die der Letztverbraucher angeschlossen ist, widerzuspiegeln. Die Vereinbarung individueller Netzentgelte nach den Sätzen 1 bis 4 bedarf der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Die Genehmigung ist in der Regel bis zum Ende einer Regulierungsperiode im Sinne des § 3 der Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3250) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu befristen. Hat die Regulierungsbehörde durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes die Kriterien der sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte nach den Sätzen 1 bis 4 konkretisiert, genügt eine schriftliche Anzeige der getroffenen Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes gegenüber der Regulierungsbehörde. Ist im Falle von Satz 7 die gegenüber der Regulierungsbehörde angezeigte getroffene Vereinbarung individueller Netzentgelte rechtswidrig, insbesondere da sie nicht die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 sowie der Festlegung der Regulierungsbehörde nach Satz 7 erfüllt oder im Hinblick auf ihre Rechtsfolgen von den Regelungen der Sätze 1 bis 4 abweicht, so kann die Regulierungsbehörde die angezeigte getroffene Vereinbarung individueller Netzentgelte untersagen. Die Regulierungsbehörde kann den Vertragsparteien alle Maßnahmen aufgeben, die erforderlich sind, um die festgestellten Zuwiderhandlungen wirksam abzustellen. § 33 des Energiewirtschaftsgesetzes ist anzuwenden. Die Antragstellung für die Erteilung der Genehmigung nach Satz 5 sowie die Anzeigeerstattung nach Satz 7 haben durch den Letztverbraucher zu erfolgen. Der Letztverbraucher hat der Regulierungsbehörde mit dem Antrag oder der Anzeige alle zur Beurteilung der Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 erforderlichen Unterlagen vorzulegen; der Netzbetreiber hat diese dem Letztverbraucher unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben entgangene Erlöse, die aus individuellen Netzentgelten nach den Sätzen 1 und 2 resultieren, nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilnetzen zu erstatten. Sie haben diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse aus individuellen Netzentgelten nach den Sätzen 1 und 2 durch Verrechnung untereinander auszugleichen. Die Kosten nach den Sätzen 13 und 14 können als Aufschlag auf die Netzentgelte anteilig auf die Letztverbraucher umgelegt werden; die §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass sich das Netzentgelt für selbstverbrauchte Strombezüge, die über 1 Gigawattstunde hinausgehen, an dieser Abnahmestelle höchstens um 0,05 Cent je Kilowattstunde und für Unternehmen des produzierenden Gewerbes, deren Stromkosten für selbstverbrauchten Strom im vorangegangenen Geschäftsjahr 4 Prozent des Umsatzes im Sinne von § 277 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches übersteigen, für die über 1 Gigawattstunde hinausgehenden selbstverbrauchten Strombezüge um höchstens 0,025 Cent je Kilowattstunde erhöhen. Die §§ 21, 45 und 46 des Energiefinanzierungsgesetzes sind im Rahmen der Erhebung des Aufschlags nach Satz 15 entsprechend anzuwenden. Der Umlagemechanismus nach Satz 15 ist erstmalig zum 1. Januar 2012 anzuwenden. Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die jeweiligen Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 4 tatsächlich erfüllt werden. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Abrechnung der Netznutzung nach den angesichts der tatsächlich eingetretenen Verhältnisse zulässigen Netzentgelten.
(3) Sofern ein Netznutzer sämtliche in einer Netz- oder Umspannebene oberhalb der Umspannung von Mittel- zu Niederspannung von ihm genutzten Betriebsmittel ausschließlich selbst nutzt, ist zwischen dem Betreiber dieser Netz- oder Umspannebene und dem Netznutzer für diese singulär genutzten Betriebsmittel gesondert ein angemessenes Entgelt festzulegen. Das Entgelt orientiert sich an den individuell zurechenbaren Kosten der singulär genutzten Betriebsmittel dieser Netz- oder Umspannebene unter Beachtung der in § 4 dargelegten Grundsätze. Diese Kosten sind auf Verlangen des Netznutzers durch den Netzbetreiber nachzuweisen. Der Letztverbraucher ist bezüglich seines Entgelts im Übrigen so zu stellen, als sei er direkt an die vorgelagerte Netz- oder Umspannebene angeschlossen.
(4) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben Letztverbrauchern, die Strom dem Netz ausschließlich zur Speicherung in einem Stromspeicher entnehmen und den zurückgewonnenen Strom wieder in das Netz einspeisen, ein individuelles Netzentgelt anzubieten. Das Netzentgelt besteht abweichend von § 17 Absatz 2 nur aus einem Jahresleistungspreis in Euro pro Kilowatt, wobei der Netzbetreiber die Gleichzeitigkeitsfunktion des oberen Benutzungsdauerbereichs nach Anlage 4 anwendet und den Jahresleistungspreis auf den Anteil der entnommenen Strommenge reduziert, der nicht wieder in das Netz eingespeist wird. Der Anteil nach Satz 2 ist für jede Anlage in geeigneter Form nachzuweisen. Bei gleichzeitigem netzdienlichen Verhalten nach Absatz 2 Satz 1 darf das individuelle Netzentgelt für Letztverbraucher nach Satz 1 nicht weniger als 20 Prozent des nach Satz 2 ermittelten Jahresleistungspreises betragen.
(5) Werden individuelle Netzentgelte nach den Absätzen 1 bis 4 gebildet, sind diese in die Veröffentlichung der Netzentgelte aufzunehmen und der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 20 Verprobung
(1) Netzbetreiber haben im Rahmen der Ermittlung der Netzentgelte sicherzustellen, dass ein zur Veröffentlichung anstehendes Entgeltsystem geeignet ist, die nach § 4 ermittelten Kosten zu decken. Satz 1 ist auch für die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung in Bezug auf das bundeseinheitliche Übertragungsnetzentgelt nach Maßgabe des § 24 des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden. Im Einzelnen ist sicherzustellen, dass die Anwendung
- 1. des Entgeltsystems auf die prognostizierte Absatzstruktur in ihrem Netzgebiet einen prognostizierten Erlös ergibt, welcher der Höhe nach den zu deckenden Kosten entspricht, und
- 2. der Entgelte für den Messstellenbetrieb auf die jeweiligen Entnahmestellen einen prognostizierten Erlös ergibt, der den zu deckenden Kosten des Messstellenbetriebs nach § 13 entspricht.
(2) Die Verprobungen nach Absatz 1 sind vom Netzbetreiber in einer für sachkundige Dritte nachvollziehbaren Weise schriftlich zu dokumentieren und in den Bericht nach § 28 aufzunehmen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben darüber hinaus die Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte zu dokumentieren und in den Bericht nach § 28 aufzunehmen.
§ 21 Netzentgeltbildung bei Anreizregulierung
(1) Soweit die Kosten einer Regulierung nach der Anreizregulierungsverordnung unterliegen, werden die Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen aus den nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 der Anreizregulierungsverordnung festgelegten Erlösobergrenzen ermittelt. Dies erfolgt entsprechend den Vorschriften der §§ 12 bis 20.
(2) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, bei einer Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Absatz 3 bis 5 der Anreizregulierungsverordnung die Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus nach Absatz 1 eine Absenkung der Netzentgelte ergibt. Im Übrigen ist er bei einer Anpassung der Erlösobergrenzen nach § 4 Absatz 3 bis 5 zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt.
(3) Die Anpassung der Netzentgelte nach Absatz 2 erfolgt zum 1. Januar eines Kalenderjahres. Vorgelagerte Netzbetreiber haben die Höhe der geplanten Anpassung der Netzentgelte den nachgelagerten Netzbetreibern rechtzeitig vor dem Zeitpunkt nach Satz 1 mitzuteilen.
Teil 3 (weggefallen)
§ 22 (weggefallen)
§ 23 (weggefallen)
§ 24 (weggefallen)
§ 25 (weggefallen)
§ 26 (weggefallen)
Teil 4 Pflichten der Netzbetreiber
§ 27 (weggefallen)
§ 28 Dokumentation
(1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben einen Bericht über die Ermittlung der Netzentgelte zu erstellen. Der Bericht muss enthalten:
- 1. eine Darlegung der Kosten- und Erlöslage der abgeschlossenen Kalkulationsperiode,
- 2. eine vollständige Darstellung der Grundlagen und des Ablaufs der Ermittlung der Netzentgelte nach § 3 sowie sonstiger Aspekte, die aus Sicht des Betreibers von Elektrizitätsversorgungsnetzen für die Netzentgelte von Relevanz sind,
- 3. die Höhe der von Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen entrichteten Konzessionsabgaben jeweils pro Gemeinde und in Summe,
- 4. einen Anhang und
- 5. den vollständigen Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers zum Jahresabschluss nebst allen zugehörigen Ergänzungsbänden.
Die Angaben nach Satz 2 Nr. 1 und 2 müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Ermittlung der Netzentgelte vollständig nachzuvollziehen. Der Bericht ist zehn Jahre aufzubewahren.
(2) Der zu dem Bericht nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 zu erstellende Anhang muss enthalten:
- 1. die nach § 4 Abs. 4 dokumentierten Schlüssel sowie deren Änderung,
- 2. die Einnahmen nach § 9 Abs. 3 sowie deren Verwendung,
- 3. die nach § 11 errechneten Differenzbeträge,
- 4. die nach § 12 dokumentierten Schlüssel sowie deren Änderung,
- 5. die Höhe der Entgelte für dezentrale Einspeisung nach § 18,
- 6. die Absatzstruktur des Netzgebietes nach Anlage 5,
- 7. den Betriebsabrechnungsbogen des Netzbetriebs,
- 8. den im Vorjahr an Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen entrichteten Gesamtbetrag und
- 9. im Vorjahr nach § 13 Absatz 2 des Energiefinanzierungsgesetzes in Abzug gebrachten Netzentgelte.
§ 29 Mitteilungen gegenüber der Regulierungsbehörde
Die Regulierungsbehörde kann zur Vereinfachung des Verfahrens durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Entscheidungen treffen zu Umfang, Zeitpunkt und Form der ihr zu übermittelnden Informationen, insbesondere zu den zulässigen Datenträgern und Übertragungswegen.
Teil 5 Sonstige Bestimmungen
§ 30 Festlegungen der Regulierungsbehörde
(1) Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs und der in § 1 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke kann die Regulierungsbehörde unter Beachtung der Anforderungen eines sicheren Netzbetriebs Entscheidungen durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen über
- 1. die Schlüsselung der Gemeinkosten nach § 4 Abs. 4,
- 2. die Aufschlüsselung der Positionen der Gewinn- und Verlustrechnungen nach § 5,
- 3. eine einheitliche und von sachkundigen Dritten nachvollziehbare Ermittlung der Gleichzeitigkeitsfunktion auch abweichend von § 16,
- 4. die weitere Unterteilung der Entgelte nach § 17,
- 5. (weggefallen)
- 6. zusätzliche Anforderungen an die Struktur und den Inhalt des Berichts nach § 28 und dessen Anhang,
- 7. die Gewährleistung einer sachgerechten und einheitlichen Ermittlung von Entgelten für Netzreservekapazität,
- 8. die Höhe der sich aus dem Belastungsausgleich nach den §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, je Kalenderjahr ergebenden Zuschläge,
- 9. separate oder einheitliche betriebsgewöhnliche Nutzungsdauern für grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitungen, die nach Teil 3 Abschnitt 3a des Energiewirtschaftsgesetzes reguliert werden und
- 10. den Ansatz separater oder einheitlicher betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauern bei Anlagegütern von Betreibern grenzüberschreitender Elektrizitätsverbindungsleitungen, die nach Teil 3 Abschnitt 3a des Energiewirtschaftsgesetzes reguliert werden.
(2) Die Regulierungsbehörde kann ferner Festlegungen treffen zur Gewährleistung
- 1. der Zulässigkeit außerordentlicher Aufwendungen und Erträge sowie einer sachgerechten Verteilung dieser außerordentlichen Aufwendungen und Erträge auf mehrere Kalkulationsperioden nach § 4 Abs. 6, falls diese Aufwendungen und Erträge die Kosten der nächsten Kalkulationsperiode spürbar beeinflussen würden,
- 2. einer sachgerechten Gewichtung der bei der Ermittlung der Tagesneuwerte anzuwendenden Indexreihen, soweit § 6a Mischindizes vorsieht, insbesondere um Produktivitätsfortschritte in den relevanten Wirtschaftsbereichen zu berücksichtigen,
- 3. einer sachgerechten Ermittlung der kalkulatorischen Steuern nach § 8,
- 4. der Angemessenheit des Zinssatzes nach den §§ 11 und 18 Abs. 4,
- 5. der sachlichen Angemessenheit des Verhältnisses von Arbeits- und Grundpreis nach § 17 Abs. 6 in Bezug auf das zulässige Verhältnis beider Preise,
- 6. sachgerechter Entgelte in Abweichung von § 17 Abs. 8,
- 7. einer sachgerechten Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisung nach § 18 sowie individueller Entgelte nach § 19 Abs. 2 und
- 8. sachgerechter Anlagengruppen und Abschreibungszeiträume in Abweichung von Anlage 1.
(3) Die Regulierungsbehörde kann für die Prüfung der jährlichen Betriebskosten von Offshore-Anbindungsleitungen, die von den Übertragungsnetzbetreibern geltend gemacht werden, einen Schwellenwert festlegen, bis zu dessen Erreichen kein Kostennachweis erforderlich ist. Wird ein Schwellenwert festgelegt, soll er sich an der Höhe erfahrungsgemäß mindestens zu erwartender Betriebskosten orientieren. Der Schwellenwert kann unter Berücksichtigung des Satzes 2 unternehmensindividuell unterschiedlich hoch sein.
§ 31 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 65 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Satz 4 oder 6, § 9 Abs. 3, § 12 Satz 4 oder 7 oder § 20 Abs. 2 zuwiderhandelt oder
- 2. (weggefallen)
- 3. (weggefallen)
- 4. (weggefallen)
- 5. (weggefallen)
- 6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 65 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt.
§ 32 Übergangsregelungen
(1) Zur erstmaligen Ermittlung der Netzentgelte sind die kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens für den eigenfinanzierten Anteil auf Tagesneuwertbasis nach § 6 Abs. 3, für den fremdfinanzierten Anteil anschaffungsorientiert zu bestimmen und anlagenscharf zu dokumentieren. Dabei sind die seit Inbetriebnahme der Sachanlagegüter der kalkulatorischen Abschreibung tatsächlich zu Grunde gelegten Nutzungsdauern heranzuziehen. Soweit vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Stromtarifbildung nach der Bundestarifordnung Elektrizität Kosten des Elektrizitätsversorgungsnetzes zu berücksichtigen waren und von Dritten gefordert wurden, wird vermutet, dass die nach den Verwaltungsvorschriften der Länder zur Darstellung der Kosten- und Erlöslage im Tarifgenehmigungsverfahren jeweils zulässigen Nutzungsdauern der Ermittlung der Kosten zu Grunde gelegt worden sind. Soweit vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung keine kostenbasierten Preise im Sinne des Satzes 3 gefordert worden sind, wird vermutet, dass der kalkulatorischen Abschreibung des Sachanlagevermögens die unteren Werte der in Anlage 1 genannten Spannen von Nutzungsdauern zu Grunde gelegt worden sind, es sei denn, der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes weist etwas anderes nach.
(2) Netzbetreiber, die am vereinfachten Verfahren nach § 24 der Anreizregulierungsverordnung teilnehmen können, den hierzu erforderlichen Antrag rechtzeitig gestellt haben und die für das letzte der Anreizregulierung vorangehende Kalenderjahr keine Erhöhung der Netzentgelte beantragen, müssen in ihrem Genehmigungsantrag für das letzte der Anreizregulierung vorangehende Kalenderjahr keine zusätzlichen oder neuen Unterlagen zu ihrem letzten geprüften Genehmigungsantrag vorlegen.
(3) Wurde ein Letztverbraucher in Bezug auf eine durch ihn genutzte Abnahmestelle noch nicht durch eine Genehmigung einer Regulierungsbehörde auf Grund des § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225) in der zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) geänderten Fassung, von den Netzentgelten befreit, so ist für diesen Letztverbraucher in Bezug auf eine durch ihn genutzte Abnahmestelle § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 in der ab dem 22. August 2013 geltenden Fassung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 anzuwenden. Hat eine Regulierungsbehörde einem Letztverbraucher im Hinblick auf eine durch ihn genutzte Abnahmestelle auf Grund von § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225) in der zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) geänderten Fassung eine Genehmigung der Befreiung von den Netzentgelten erteilt, so wird diese Genehmigung mit Ablauf des 31. Dezember 2013 unwirksam. Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, sofern eine Regulierungsbehörde einem Letztverbraucher im Hinblick auf eine durch ihn genutzte Abnahmestelle auf Grund von § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225) in der zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) geänderten Fassung eine Genehmigung der Befreiung von den Netzentgelten erteilt hat und diese Genehmigung durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung aufgehoben wurde.
(4) Genehmigungen von Vereinbarungen individueller Netzentgelte auf Grund von § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 in der ab dem 22. August 2013 geltenden Fassung werden mit Ablauf des 31. Dezember 2013 unwirksam.
(5) Die Ermittlung der Tagesneuwerte nach § 6 Absatz 3 Satz 2 erfolgt ab dem 1. Januar 2013 unter Anwendung der Indexreihen des Statistischen Bundesamtes gemäß § 6a.
(6) Die Verzinsung des die Eigenkapitalquote im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 5 übersteigenden Anteils des Eigenkapitals erfolgt ab dem 1. Januar 2013 nach § 7 Absatz 7.
(7) Die Regelung des § 17 Absatz 2a betreffend das Pooling mehrerer Entnahmestellen ist ab dem 1. Januar 2014 anzuwenden.
(8) Auf eine Änderung der kalkulatorischen Abschreibungsdauer infolge der Anlage 1 dieser Verordnung in der ab dem 22. März 2019 geltenden Fassung ist § 6 Absatz 6 Satz 3 bis 6 anzuwenden.
(9) Für am 22. März 2019 bestehende Vereinbarungen nach § 19 Absatz 3, die für Betriebsmittel in Niederspannung oder in Umspannung von Mittel- zu Niederspannung abgeschlossen wurden, wird bis zum 31. Dezember 2019 die bis zum 21. März 2019 geltende Regelung angewendet.
(10) Sofern eine Vereinbarung individueller Netzentgelte nach § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 4 bis zum 30. September 2019 bei der Regulierungsbehörde angezeigt worden und die angezeigte Vereinbarung rechtmäßig ist, besteht für das Kalenderjahr 2020 ein Anspruch auf Weitergeltung der Vereinbarung individueller Netzentgelte, wenn die Voraussetzungen im Kalenderjahr 2019 erfüllt worden sind. Wird der Anspruch nach Satz 1 geltend gemacht, ist § 19 Absatz 2 Satz 18 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Vereinbarung nach § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 4 für die tatsächliche Erfüllung der Voraussetzungen auf das Kalenderjahr 2019 abgestellt wird. Sollte bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung eine beihilferechtliche Notifizierung der Übergangsregelung nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt sein, dürfen die Sätze 1 und 2 erst nach einer beihilferechtlichen Genehmigung und nach Maßgabe einer solchen Genehmigung angewendet werden; das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz macht den Tag einer beihilferechtlichen Notifizierung und einer Bekanntgabe einer beihilferechtlichen Genehmigung jeweils im Bundesanzeiger bekannt.
(11) Der Zinssatz für den die Eigenkapitalquote übersteigenden Anteil des Eigenkapitals nach § 7 Absatz 1 Satz 5 bestimmt sich bis zum Ende der dritten Regulierungsperiode nach § 7 Absatz 7 in der bis zum 31. Juli 2021 geltenden Fassung.
§ 32a (weggefallen)
§ 32b Übergangsregelung für Kapitalkosten der Offshore-Anbindungsleitungen
Abweichend von § 3a Absatz 1 werden, soweit § 34 Absatz 13 und 14 der Anreizregulierungsverordnung dies regelt, auf die Ermittlung des Kapitalkostenanteils der Netzkosten von Offshore-Anbindungsleitungen ergänzend die Vorschriften der Anreizregulierungsverordnung in der bis zum 31. Juli 2021 geltenden Fassung angewendet, sofern
- 1. die Offshore-Anbindungsleitungen bis zum 31. Dezember 2019 fertiggestellt und in Betrieb genommen worden sind und
- 2. ein betroffener Übertragungsnetzbetreiber bis zum 30. April 2019 einheitlich auch für die mit ihm konzernrechtlich verbundenen Unternehmen, die Offshore-Anbindungsleitungen nach Nummer 1 betreiben, schriftlich oder elektronisch gegenüber der Bundesnetzagentur erklärt, dass er für alle betroffenen Offshore-Anbindungsleitungen diese Übergangsregelung in Anspruch nehmen möchte.
§ 33 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage 1 (zu § 6 Abs. 5 Satz 1)Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauern
(Fundstelle: BGBl. I 2005, 2236 - 2237;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
| Anlagengruppen | Spanne (Jahre) |
|---|---|
| I. | Allgemeine Anlagen |
| 1. | |
| 2. | Grundstücksanlagen, Bauten für Transportwesen |
| 3. | Betriebsgebäude |
| 4. | Verwaltungsgebäude |
| 5. | Gleisanlagen, Eisenbahnwagen |
| 6. | Geschäftsausstattung (ohne EDV, Werkzeuge/Geräte); Vermittlungseinrichtungen |
| 7. | Werkzeuge/Geräte |
| 8. | Lagereinrichtung |
| 9. | EDV-Anlagen |
| - Hardware | 4-8 |
| - Software | 3-5 |
| 10. | Fahrzeuge |
| - Leichtfahrzeuge | 5 |
| - Schwerfahrzeuge | 8 |
| II. | Erzeugungsanlagen |
| 1. | |
| 2. | Kernkraftwerksanlagen |
| 3. | Wasserkraftwerksanlagen |
| - Staustrecken | 50-70 |
| - Wehranlagen, Einlaufbecken | 40-50 |
| - Bauten für Transportwesen | 30-35 |
| - Maschinen und Generatoren | 20-25 |
| - Kraftwerksnetzanlagen | 20-25 |
| - sonstige Anlagen der Wasserbauten | 25-30 |
| 4. | Notstromaggregate |
| 5. | andere Kraftwerksanlagen |
| 6. | nachträglich eingebaute Umweltschutzanlagen |
| III. | Fortleitungs- und Verteilungsanlagen |
| 1. | |
| 1.1 | Leitungsnetze |
| - Freileitung 110-380 kV | 40-50 |
| - Kabel 220 kV | 40-50 |
| - Kabel 110 kV | 40-50 |
| 1.2 | Stationseinrichtungen und Hilfsanlagen inklusive Trafo und Schalter |
| 1.3 | Schutz-, Mess- und Überspannungsschutzeinrichtungen,; Fernsteuer-, Fernmelde-, *P Fernmess- *PE und Automatikanlagen sowie Rundsteueranlagen; einschließlich Kopplungs-,Trafo- und Schaltanlagen |
| 1.4 | Anlagen zur Offshore-Netzanbindung |
| 1.5 | Sonstiges |
| 2. | Netzanlagen des Verteilungsbetriebs |
| 2.1 | Mittelspannungsnetz |
| - Kabel | 40-45 |
| - Freileitungen | 30-40 |
| 2.2 | Niederspannungsnetz |
| - Kabel 1 kV | 40-45 |
| - Freileitungen 1 kV | 30-40 |
| 2.3 | Stationen mit elektrischen Einrichtungen: |
| - 380/220/110/30/10 kV-Stationen | 25-35 |
| - Hauptverteilerstationen | 25-35 |
| - Ortsnetzstationen | 30-40 |
| - Kundenstationen | 30-40 |
| - Stationsgebäude | 30-50 |
| - Allgemeine Stationseinrichtungen, Hilfsanlagen | 25-30 |
| - ortsfeste Hebezeuge und Lastenaufzüge einschließlich Laufschienen, Außenbeleuchtung; in Umspann- und Schaltanlagen | 25-30 |
| - Schalteinrichtungen | 30-35 |
| - Rundsteuer-, Fernsteuer-, Fernmelde-, Fernmess-, Automatikanlagen, Strom- und Spannungswandler, Netzschutzeinrichtungen | 25-30 |
| 2.4 | Abnehmeranschlüsse |
| - Kabel | 35-45 |
| - Freileitungen | 30-35 |
| 2.5 | Ortsnetz-Transformatoren, Kabelverteilerschränke |
| 2.6 | Zähler, Messeinrichtungen, Uhren, TFR-Empfänger |
| 2.7 | Telefonleitungen |
| 2.8 | fahrbare Stromaggregate |
| 2.9 | moderne Messeinrichtungen |
| 2.10 | Smart-Meter-Gateway |
Anlage 2 (zu § 13)Haupt- und Nebenkostenstellen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 2238 - 2239
- Hauptkostenstelle "Systemdienstleistungen"
- 1.1 Nebenkostenstelle "Regelenergie": Kosten für Primärregelleistung und -arbeit sowie für die Vorhaltung von Sekundärregelleistung und Minutenreserveleistung;
- 1.2 Nebenkostenstelle "Systemführung": Kosten der Betriebsführung der Regelzone (einschließlich Messstellenbetrieb zwischen Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen), soweit sie nicht direkt den Bilanzkreisverantwortlichen in Rechnung gestellt werden können.
- Hauptkostenstelle "Höchstspannungsnetz 380 und 220 Kilovolt"
- 2.1 Nebenkostenstelle "Höchstspannungsleitungsnetz": Kosten der Höchstspannungsleitungen;
- 2.2 Nebenkostenstelle "Höchstspannungsanlagen": Kosten der Schaltanlagen der Höchstspannung in den Umspannwerken; Kosten der 380/220-Kilovolt-Umspannung; anteilige Berücksichtigung der zu den Schaltanlagen gehörigen Sekundärtechnik, Gebäude und Grundstücke.
- Hauptkostenstelle "Umspannung 380/110 Kilovolt bzw. 220/110 Kilovolt": Kosten der Umspanner 380/110 Kilovolt bzw. 220/110 Kilovolt einschließlich der ober- und unterspannungsseitigen Transformatorschaltfelder in den Schaltanlagen; anteilige Berücksichtigung der zu den Schaltanlagen gehörigen Sekundärtechnik, Gebäude und Grundstücke.
- Hauptkostenstelle "Hochspannungsnetz 110 Kilovolt"
- 4.1 Nebenkostenstelle "Hochspannungsleitungen": Kosten der Hochspannungsleitungen;
- 4.2 Nebenkostenstelle "Hochspannungsanlagen": Kosten der Schaltanlagen der Hochspannung in den Umspannwerken; anteilige Berücksichtigung der zu den Schaltanlagen gehörigen Sekundärtechnik, Gebäude und Grundstücke; Kosten aus dem Betrieb von Ladestrom-, Erdschlussspulen oder Strombegrenzungsdrosseln.
- Hauptkostenstelle "Umspannung 110 Kilovolt/Mittelspannung": Kosten der Umspanner 110 Kilovolt/Mittelspannung einschließlich der Transformatorschaltfelder in den Schaltanlagen; anteilige Berücksichtigung der zu den Schaltanlagen gehörigen Sekundärtechnik, Gebäude und Grundstücke.
- Hauptkostenstelle "Mittelspannungsnetz"
- 6.1 Nebenkostenstelle "Mittelspannungsleitungen": Kosten der Mittelspannungsleitungen;
- 6.2 Nebenkostenstelle "Mittelspannungsanlagen": Kosten der Schaltanlagen in Schwerpunktstationen der Mittelspannung; anteilige Berücksichtigung der zu den Schaltanlagen gehörigen Sekundärtechnik, Gebäude und Grundstücke; Kosten des Betriebs von Erdschlussspulen; Kosten der Schalt- bzw. Schwerpunktstationen.
- Hauptkostenstelle "Umspannung Mittel-/Niederspannung": Kosten der Ortsnetzstationen und - soweit in der Kostensphäre des Betreibers von Elektrizitätsversorgungsnetzen - der Kundenstationen inklusive der Kosten der in den Stationen installierten Mittelspannungs- bzw. Niederspannungsschaltgeräte; Kosten der in Ortsnetzstationen installierten Niederspannungsanlagen.
- Hauptkostenstelle "Niederspannungsnetz"
- 8.1 Nebenkostenstelle "Niederspannungsleitungen": Kosten der Niederspannungsleitungen ohne Anlagen der Straßenbeleuchtung;
- 8.2 Nebenkostenstelle "Anlagen der Straßenbeleuchtung": Kosten der Anlagen der Straßenbeleuchtung.
- Hauptkostenstelle "Hausanschlussleitungen und Hausanschlüsse": Kosten der Erstellung von Hausanschlüssen und Hausanschlussleitungen.
- Hauptkostenstelle „Messstellenbetrieb“
10.1 Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb Höchstspannungsnetz“;
10.2 Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb Umspannung 380/110 Kilovolt beziehungsweise 220/110 Kilovolt“;
10.3 Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb Hochspannungsnetz 110 Kilovolt“;
10.4 Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb Umspannung 110 Kilovolt/Mittelspannung“;
10.5 Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb Mittelspannung“;
10.6 Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb Umspannung Mittel-/Niederspannung“;
10.7 Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb Niederspannung“.
Soweit eine Umspannung von 380 Kilovolt oder 220 Kilovolt auf eine andere nachgelagerte Netzebene als 110 Kilovolt erfolgt, wird dies für die Zwecke dieser Verordnung regulatorisch wie eine Umspannung auf 110 Kilovolt behandelt.
Anlage 3 (zu § 14 Abs. 3)Kostenträger
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 2240)
- 1. Die Kosten der Höchstspannungsebene umfassen die Kosten der Hauptkostenstellen "Systemdienstleistungen" und "Höchstspannungsnetz 380 und 220 Kilovolt".
- 1a. Die gemeinsamen Kosten der Höchstspannungsebene der Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung ergeben sich aus der Addition ihrer jeweiligen Kosten nach Nummer 1 nach Maßgabe des § 24 Absatz 3 und des § 24 Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes.
- 2. Die Kosten der Umspannung Höchst- zu Hochspannungsebene umfassen die gewälzten anteiligen Kosten der Höchstspannungsebene sowie die Kosten der Hauptkostenstelle "Umspannung 380/110 Kilovolt bzw. 220/110 Kilovolt".
- 2a. Die gemeinsamen Kosten der Umspannung Höchst- zu Hochspannungsebene der Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung ergeben sich aus der Addition ihrer jeweiligen Kosten nach Nummer 1 nach Maßgabe des § 14b Absatz 2.
- 3. Die Kosten der Hochspannungsebene umfassen die gewälzten anteiligen Kosten der Umspannung Höchst- zu Hochspannung sowie die Kosten der Hauptkostenstelle "Hochspannungsnetz 110 Kilovolt".
- 4. Die Kosten der Umspannung Hoch- zu Mittelspannungsebene umfassen die gewälzten anteiligen Kosten der Hochspannungsebene sowie die Kosten der Hauptkostenstelle "Umspannung 110 Kilovolt/Mittelspannung".
- 5. Die Kosten der Mittelspannungsebene umfassen die gewälzten anteiligen Kosten der Umspannung Hoch- zu Mittelspannungsebene sowie die Kosten der Hauptkostenstelle "Mittelspannungsnetz".
- 6. Die Kosten der Umspannung Mittel- zu Niederspannungsebene umfassen die gewälzten anteiligen Kosten der Mittelspannungsebene sowie die Kosten der Hauptkostenstelle "Umspannung Mittel-/Niederspannung".
- 7. Die Kosten der Niederspannungsebene umfassen die gewälzten anteiligen Kosten der Umspannung Mittel- zu Niederspannungsebene sowie die Kosten der Hauptkostenstellen "Niederspannungsnetz" und "Hausanschlussleitungen und Hausanschlüsse" abzüglich der Kosten der Nebenkostenstelle "Anlagen der Straßenbeleuchtung".
Soweit eine Umspannung von 380 Kilovolt oder 220 Kilovolt auf eine andere nachgelagerte Netzebene als 110 Kilovolt erfolgt, wird dies für die Zwecke dieser Verordnung regulatorisch wie eine Umspannung auf 110 Kilovolt behandelt.
Anlage 4 (zu § 16 Abs. 2)Gleichzeitigkeitsfunktion und -grad
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 2241
- 1. Die Gleichzeitigkeitsfunktion ordnet jeder Einzelentnahme (i) exakt einen Gleichzeitigkeitsgrad (g(tief)i), welcher zwischen 0 und 1 liegen muss, zu. Dabei ist die Gleichzeitigkeitsfunktion so zu gestalten, dass der individuelle Gleichzeitigkeitsgrad einer Einzelentnahme mit der Wahrscheinlichkeit, dass diese Einzelentnahme einen hohen Beitrag zur Jahreshöchstlast der Netz- oder Umspannebene leistet, steigt. Solchen Einzelentnahmen, die mit einer hohen Wahrscheinlichkeit einen geringen Beitrag zur Jahreshöchstlast der Netzebene leisten, wird ein niedriger Gleichzeitigkeitsgrad zugeordnet. Damit ist dem Umstand Rechnung getragen, dass die Einzelentnahmen die von einem Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen vorzuhaltende Netzkapazität in unterschiedlicher Weise beeinflussen.
- 2. Der Gleichzeitigkeitsgrad einer Einzelentnahme ist definiert als durchschnittlicher, im Rahmen einer Gruppenkalkulation ermittelter Anteil der Höchstlast dieser Einzelentnahme an der Höchstlast des Netzes. Die Gruppenkalkulation umfasst alle Entnahmestellen der jeweiligen Netz- oder Umspannebene und muss der Bedingung genügen, wonach die zeitgleiche Jahreshöchstleistung aller Entnahmen dieser Netz- oder Umspannebene gleich der Summe aller zeitungleichen Jahreshöchstleistungen der Einzelentnahmen jeweils multipliziert mit dem Gleichzeitigkeitsgrad der Einzelentnahme ist.
- 3. Zur Bestimmung des Gleichzeitigkeitsgrades einer Entnahme aus einer Netz- oder Umspannebene ist ein abschnittsweise linearer Zusammenhang zwischen dem Gleichzeitigkeitsgrad und der Jahresbenutzungsdauer der Entnahme zu unterstellen. Die Jahresbenutzungsdauer ist der Quotient aus der in einem Abrechnungsjahr aus dem Netz entnommenen Arbeit und der in diesem Abrechnungsjahr in Anspruch genommenen Jahreshöchstleistung. Der abschnittsweise lineare Zusammenhang zwischen dem Gleichzeitigkeitsgrad und der Jahresbenutzungsdauer der Entnahme ist durch jeweils eine Geradengleichung für Jahresbenutzungsdauern unterhalb und oberhalb einer gegebenen Grenze (Knickpunkt) zu beschreiben.
- 4. Der untere Benutzungsdauerbereich der Gleichzeitigkeitsfunktion liegt zwischen 0 und 2 500 Jahresbenutzungsstunden. Der obere Benutzungsdauerbereich beginnt bei 2 500 Jahresbenutzungsstunden und endet bei 8 760 Jahresbenutzungsstunden. Der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen legt die Koeffizienten der Geradengleichungen für die beiden Benutzungsdauerbereiche auf Basis der Entnahmeverhältnisse in seinem Netz sachgerecht fest. Dabei sind folgende Randbedingungen einzuhalten:
- - der Gleichzeitigkeitsgrad bei einer Jahresbenutzungsdauer von null Stunden beträgt maximal 0,2;
- - die beiden Geraden, die den Gleichzeitigkeitsgrad beschreiben, schneiden sich in einem Punkt, der durch die Jahresbenutzungsdauer 2 500 Stunden definiert ist;
- - der Gleichzeitigkeitsgrad bei einer Jahresbenutzungsdauer von 8 760 Stunden beträgt 1.
Satz 4 ist für Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Gleichzeitigkeitsgrad bei einer Jahresbenutzungsdauer von null Stunden in der Höchstspannung 0,1 und in der Umspannung von Höchst- zu Hochspannung 0,15 beträgt.
Anlage 4a (zu § 18 Absatz 2) Referenzpreisblatt für die Netzentgelte von Übertragungsnetzbetreibern zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte nach § 18 Absatz 2
(Fundstelle: BGBl. I 2017, 2507)
Nach § 120 Absatz 4 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes sind zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte für das Jahr 2018 jeweils die Preisblätter des Jahres 2016 zugrunde zu legen.
Im Jahr 2018 werden auf der Basis der Preisblätter des Jahres 2016 die Kosten nach § 120 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes vollständig herausgerechnet, soweit sie in den Erlösobergrenzen des Jahres 2016 enthalten waren und damit in die Preisblätter des Jahres 2016 eingeflossen sind. Diese Kosten werden ab dem Jahr 2018 nicht mehr bei der Ermittlung der vermiedenen Netzentgelte berücksichtigt.
Daraus ergeben sich die Werte, die als Netzentgelte für die Übertragungsnetze der Berechnung der vermiedenen Netzentgelte im jeweiligen Jahr zugrunde zu legen sind. Sie sind bezogen auf die Netzentgelte für den Strombezug aus dem Höchstspannungsnetz, die in den Preisblättern der Übertragungsnetzbetreiber für einen Bezug von mehr als 2 500 Benutzungsstunden gelten. Ab dem Jahr 2018 bleiben die Werte für die Berechnungsgrundlage konstant. Sie sind die Obergrenzen im Sinne des § 120 Absatz 4 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes.
Anlage 5 (zu § 28 Abs. 2 Nr. 6) Absatzstruktur
(Fundstelle: BGBl. I 2005, 2242)
| < 2.500 h/a | |
|---|---|
| Summe der zeitungleichen Jahreshöchstleistungen über alle Entnahmen (Letztverbraucher und Weiterverteiler) | |
| Netz- oder Umspannebene | kW |
| HöS | |
| HöS/HS | |
| HS | |
| HS/MS | |
| MS | |
| MS/NS | |
| NS mit LM | |
| NS ohne LM | |
| NS (mit und ohne LM) | |
| > 2.500 h/a | |
| Summe der zeitungleichen Jahreshöchstleistungen über alle Entnahmen (Letztverbraucher und Weiterverteiler) | |
| Netz- oder Umspannebene | kW |
| HöS | |
| HöS/HS | |
| HS | |
| HS/MS | |
| MS | |
| MS/NS | |
| NS mit LM | |
| NS ohne LM | |
| NS (mit und ohne LM) |
| nachgelagerte Netz- bzw. Umspannebenen | Gesamtabgabe und -last | |
|---|---|---|
| Abgabe an eigene nachgelagerte Netz- oder Umspannebene | zeitgleiche Jahreshöchstlast | |
| Netz- oder Umspannebene | kWh | kW |
| HöS | ||
| HöS/HS | ||
| HS | ||
| HS/MS | ||
| MS | ||
| MS/NS | ||
| NS mit LM | ||
| NS ohne LM | ||
| NS (mit und ohne LM) |
| eigene Entnahme aus vorgelagertem Netz | zeitgleiche Jahreshöchstlast |
|---|---|
| kWh | kW |