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Norms

Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht — Table of Contents Inhaltsübersicht

Teil 1

Allgemeine Bestimmungen

§  1 Zweck des Gesetzes
§  2 Begriffsbestimmungen
§  3 Sorgfaltsmaßstab

Teil 2

Ermittlung der Finanzierungsbedarfe

§  4 Ermittlung und Mitteilung der Finanzierungsbedarfe
§  5 Beweislast

Teil 3

Ausgleich durch Zahlungen des Bundes

§  6 Ausgleichsanspruch
§  7 Abschlagszahlungen
§  8 Ausgleich der Anschlussförderung der Güllekleinanlagen
§  9 Öffentlich-rechtliche Verträge

Teil 4

Ausgleich durch Erhebung von

Umlagen und weiterer Ausgleichsmechanismus

Abschnitt 1

Ermittlung und Erhebung

von Umlagen, Ausgleichsmechanismus

§ 10 Ermittlung von Umlagen
§ 11 Veröffentlichung von Umlagen
§ 12 Erhebung von Umlagen
§ 13 Ausgleich von Finanzierungsbedarfen zwischen Verteilernetzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern
§ 14 Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern und Verteilernetzbetreibern
§ 15 Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern
§ 16 Abschlagszahlungen
§ 17 Forderungseinwände und Aufrechnung
§ 18 Rückforderung, Verzugszinsen
§ 19 Jahresendabrechnung
§ 20 Nachträgliche Korrekturen

Abschnitt 2

Erhebung von Umlagen in Sonderfällen

§ 21 Umlageerhebung bei Stromspeichern und Verlustenergie
§ 22 Umlageerhebung bei elektrisch angetriebenen Wärmepumpen
§ 23 Umlageerhebung bei Anlagen zur Verstromung von Kuppelgasen
§ 24 (weggefallen)

Abschnitt 3

Herstellung von Grünem Wasserstoff

§ 25 Umlagebefreiung bei der Herstellung von Grünem Wasserstoff
§ 26 Anforderungen an Grünen Wasserstoff
§ 27 (weggefallen)

Abschnitt 4

Besondere Ausgleichsregelung

Unterabschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

§ 28 Zweck des Abschnitts
§ 29 Antrag

Unterabschnitt 2

Stromkostenintensive Unternehmen

§ 30 Voraussetzungen der Begrenzung
§ 31 Umfang der Begrenzung
§ 32 Nachweisführung
§ 33 Nachweisführung auf Basis eines gewillkürten Rumpfgeschäftsjahres
§ 34 Selbständige Teile eines Unternehmens
§ 35 Begriffsbestimmungen des Unterabschnitts, Branchenzuordnung

Unterabschnitt 3

Herstellung von Wasserstoff

§ 36 Herstellung von Wasserstoff in stromkostenintensiven Unternehmen

Unterabschnitt 4

Verkehr

§ 37 Schienenbahnen
§ 38 Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr
§ 39 Landstromanlagen

Unterabschnitt 5

Verfahren

§ 40 Antragstellung und Entscheidungswirkung
§ 41 Übertragung von Begrenzungsbescheiden
§ 42 Rücknahme der Entscheidung
§ 43 Auskunfts- und Betretungsrecht, Datenabgleich
§ 44 Evaluierung, Weitergabe von Daten

Abschnitt 5

Abgrenzung, Messung

und Schätzung von Strommengen

§ 45 Geringfügige Stromverbräuche Dritter
§ 46 Messung und Schätzung

Teil 5

Kontoführungs-, Mitteilungs-

und Veröffentlichungspflichten

Abschnitt 1

Kontoführung und

gesonderte Buchführung

§ 47 Kontoführung und gesonderte Buchführung der Übertragungsnetzbetreiber
§ 48 Kontoführung und gesonderte Buchführung der Verteilernetzbetreiber

Abschnitt 2

Mitteilungs- und

Veröffentlichungspflichten

§ 49 Grundsatz
§ 50 Verteilernetzbetreiber
§ 51 Übertragungsnetzbetreiber
§ 52 Netznutzer
§ 53 Verstoß gegen Mitteilungspflichten
§ 54 Elektronische Übermittlung
§ 55 Testierung
§ 56 Beihilfetransparenzpflichten
§ 57 Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
§ 58 Behörden der Zollverwaltung
§ 59 Information der Bundesnetzagentur
§ 60 Vorausschau des EEG-Finanzierungsbedarfs
§ 61 Schätzungsbefugnis

Teil 6

Rechtsschutz und behördliches Verfahren

§ 62 Aufsicht durch die Bundesnetzagentur
§ 62a Benachrichtigung und Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
§ 63 Bußgeldvorschriften

Teil 7

Verordnungsermächtigungen, Schlussbestimmungen

§ 64 Verordnungsermächtigung zur Ermittlung des Finanzierungsbedarfs
§ 65 Verordnungsermächtigung zur Besonderen Ausgleichsregelung
§ 66 Allgemeine Übergangsbestimmungen
§ 67 Übergangs- und Härtefallbestimmungen zur Besonderen Ausgleichsregelung
Anlage 1 Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs und des KWKG-Finanzierungsbedarfs
Anlage 2 Stromkosten- oder handelsintensive Branchen

Part 1

General Provisions

Section 1 Purpose of the Act
Section 2 Definitions
Section 3 Standard of care

Part 2

Determination of Financing Requirements

Section 4 Determination and notification of financing requirements
Section 5 Burden of proof

Part 3

Compensation through Payments by the Federal Government

Section 6 Compensation claim
Section 7 Advance payments
Section 8 Compensation for the continued support of small manure plants
Section 9 Public-law contracts

Part 4

Compensation through the Levying of Levies and Further Compensation Mechanism

Chapter 1

Determination and Levying of Levies, Compensation Mechanism

Section 10 Determination of levies
Section 11 Publication of levies
Section 12 Levying of levies
Section 13 Compensation for financing requirements between distribution system operators and transmission system operators
Section 14 Compensation between transmission system operators and distribution system operators
Section 15 Compensation between transmission system operators
Section 16 Advance payments
Section 17 Objections to claims and set-off
Section 18 Recovery, default interest
Section 19 Final annual settlement
Section 20 Subsequent corrections

Chapter 2

Levying of Levies in Special Cases

Section 21 Levying of levies for electricity storage facilities and loss energy
Section 22 Levying of levies for electrically powered heat pumps
Section 23 Levying of levies for facilities for generating electricity from process gases
Section 24 (repealed)

Chapter 3

Production of Green Hydrogen

Section 25 Exemption from levies for the production of green hydrogen
Section 26 Requirements for green hydrogen
Section 27 (repealed)

Chapter 4

Special Compensation Scheme

Subchapter 1

General Provisions

Section 28 Purpose of the Chapter
Section 29 Application

Subchapter 2

Electricity-Cost-Intensive Undertakings

Section 30 Conditions for limitation
Section 31 Scope of limitation
Section 32 Provision of evidence
Section 33 Provision of evidence on the basis of an arbitrarily selected short financial year
Section 34 Independent parts of an undertaking
Section 35 Definitions for the Subchapter, classification by sector

Subchapter 3

Production of Hydrogen

Section 36 Production of hydrogen in electricity-cost-intensive undertakings

Subchapter 4

Transport

Section 37 Railways
Section 38 Transport undertakings with electrically powered buses in scheduled services
Section 39 Shore-side electricity facilities

Subchapter 5

Procedure

Section 40 Submission of applications and effect of decisions
Section 41 Transfer of limitation decisions
Section 42 Withdrawal of the decision
Section 43 Right to information and access, data comparison
Section 44 Evaluation, transfer of data

Chapter 5

Delineation, Measurement and Estimation of Quantities of Electricity

Section 45 Minor electricity consumption by third parties
Section 46 Measurement and estimation

Part 5

Accounting, Notification and Publication Obligations

Chapter 1

Accounting and Separate Bookkeeping

Section 47 Accounting and separate bookkeeping by transmission system operators
Section 48 Accounting and separate bookkeeping by distribution system operators

Chapter 2

Notification and Publication Obligations

Section 49 Principle
Section 50 Distribution system operators
Section 51 Transmission system operators
Section 52 Network users
Section 53 Breach of notification obligations
Section 54 Electronic transmission
Section 55 Certification
Section 56 State aid transparency obligations
Section 57 Federal Office of Economic Affairs and Export Control
Section 58 Customs administration authorities
Section 59 Information of the Federal Network Agency
Section 60 Forecast of EEG financing requirements
Section 61 Authority to estimate

Part 6

Legal Protection and Administrative Procedure

Section 62 Supervision by the Federal Network Agency
Section 62a Notification and participation of the Federal Network Agency in civil disputes
Section 63 Administrative fine provisions

Part 7

Regulation-Making Powers, Final Provisions

Section 64 Regulation-making power concerning the determination of financing requirements
Section 65 Regulation-making power concerning the Special Compensation Scheme
Section 66 General transitional provisions
Section 67 Transitional and hardship provisions concerning the Special Compensation Scheme
Annex 1 Determination of EEG financing requirements and CHP financing requirements
Annex 2 Electricity-cost-intensive or trade-intensive sectors

Teil 1

Allgemeine Bestimmungen

§  1 Zweck des Gesetzes
§  2 Begriffsbestimmungen
§  3 Sorgfaltsmaßstab

Teil 2

Ermittlung der Finanzierungsbedarfe

§  4 Ermittlung und Mitteilung der Finanzierungsbedarfe
§  5 Beweislast

Teil 3

Ausgleich durch Zahlungen des Bundes

§  6 Ausgleichsanspruch
§  7 Abschlagszahlungen
§  8 Ausgleich der Anschlussförderung der Güllekleinanlagen
§  9 Öffentlich-rechtliche Verträge

Teil 4

Ausgleich durch Erhebung von

Umlagen und weiterer Ausgleichsmechanismus

Abschnitt 1

Ermittlung und Erhebung

von Umlagen, Ausgleichsmechanismus

§ 10 Ermittlung von Umlagen
§ 11 Veröffentlichung von Umlagen
§ 12 Erhebung von Umlagen
§ 13 Ausgleich von Finanzierungsbedarfen zwischen Verteilernetzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern
§ 14 Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern und Verteilernetzbetreibern
§ 15 Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern
§ 16 Abschlagszahlungen
§ 17 Forderungseinwände und Aufrechnung
§ 18 Rückforderung, Verzugszinsen
§ 19 Jahresendabrechnung
§ 20 Nachträgliche Korrekturen

Abschnitt 2

Erhebung von Umlagen in Sonderfällen

§ 21 Umlageerhebung bei Stromspeichern und Verlustenergie
§ 22 Umlageerhebung bei elektrisch angetriebenen Wärmepumpen
§ 23 Umlageerhebung bei Anlagen zur Verstromung von Kuppelgasen
§ 24 (weggefallen)

Abschnitt 3

Herstellung von Grünem Wasserstoff

§ 25 Umlagebefreiung bei der Herstellung von Grünem Wasserstoff
§ 26 Anforderungen an Grünen Wasserstoff
§ 27 (weggefallen)

Abschnitt 4

Besondere Ausgleichsregelung

Unterabschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

§ 28 Zweck des Abschnitts
§ 29 Antrag

Unterabschnitt 2

Stromkostenintensive Unternehmen

§ 30 Voraussetzungen der Begrenzung
§ 31 Umfang der Begrenzung
§ 32 Nachweisführung
§ 33 Nachweisführung auf Basis eines gewillkürten Rumpfgeschäftsjahres
§ 34 Selbständige Teile eines Unternehmens
§ 35 Begriffsbestimmungen des Unterabschnitts, Branchenzuordnung

Unterabschnitt 3

Herstellung von Wasserstoff

§ 36 Herstellung von Wasserstoff in stromkostenintensiven Unternehmen

Unterabschnitt 4

Verkehr

§ 37 Schienenbahnen
§ 38 Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr
§ 39 Landstromanlagen

Unterabschnitt 5

Verfahren

§ 40 Antragstellung und Entscheidungswirkung
§ 41 Übertragung von Begrenzungsbescheiden
§ 42 Rücknahme der Entscheidung
§ 43 Auskunfts- und Betretungsrecht, Datenabgleich
§ 44 Evaluierung, Weitergabe von Daten

Abschnitt 5

Abgrenzung, Messung

und Schätzung von Strommengen

§ 45 Geringfügige Stromverbräuche Dritter
§ 46 Messung und Schätzung

Teil 5

Kontoführungs-, Mitteilungs-

und Veröffentlichungspflichten

Abschnitt 1

Kontoführung und

gesonderte Buchführung

§ 47 Kontoführung und gesonderte Buchführung der Übertragungsnetzbetreiber
§ 48 Kontoführung und gesonderte Buchführung der Verteilernetzbetreiber

Abschnitt 2

Mitteilungs- und

Veröffentlichungspflichten

§ 49 Grundsatz
§ 50 Verteilernetzbetreiber
§ 51 Übertragungsnetzbetreiber
§ 52 Netznutzer
§ 53 Verstoß gegen Mitteilungspflichten
§ 54 Elektronische Übermittlung
§ 55 Testierung
§ 56 Beihilfetransparenzpflichten
§ 57 Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
§ 58 Behörden der Zollverwaltung
§ 59 Information der Bundesnetzagentur
§ 60 Vorausschau des EEG-Finanzierungsbedarfs
§ 61 Schätzungsbefugnis

Teil 6

Rechtsschutz und behördliches Verfahren

§ 62 Aufsicht durch die Bundesnetzagentur
§ 62a Benachrichtigung und Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
§ 63 Bußgeldvorschriften

Teil 7

Verordnungsermächtigungen, Schlussbestimmungen

§ 64 Verordnungsermächtigung zur Ermittlung des Finanzierungsbedarfs
§ 65 Verordnungsermächtigung zur Besonderen Ausgleichsregelung
§ 66 Allgemeine Übergangsbestimmungen
§ 67 Übergangs- und Härtefallbestimmungen zur Besonderen Ausgleichsregelung
Anlage 1 Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs und des KWKG-Finanzierungsbedarfs
Anlage 2 Stromkosten- oder handelsintensive Branchen
Teil 1 — Allgemeine Bestimmungen Teil 1 — General Provisions Teil 1 — Allgemeine Bestimmungen
§ 1 — Zweck des Gesetzes § 1 — Purpose of the Act § 1 — Zweck des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz dient der Finanzierung der nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz sowie im Zusammenhang mit der Offshore-Netzanbindung entstehenden Ausgaben der Netzbetreiber. Zu diesem Zweck regelt dieses Gesetz

  • 1. die Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs und des KWKG-Finanzierungsbedarfs,
  • 2. den Ausgleich des EEG-Finanzierungsbedarfs durch Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland,
  • 3. den Ausgleich des KWKG-Finanzierungsbedarfs und der Offshore-Anbindungskosten durch die Erhebung von Umlagen,
  • 4. die Verringerung oder Begrenzung von Umlagen bei ihrer Erhebung und
  • 5. den weiteren Ausgleichsmechanismus.

(2) Dieses Gesetz dient zudem der vorübergehenden anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten für das Jahr 2023, soweit das Bankkonto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes keine ausreichenden Mittel zur Deckung des Finanzierungsbedarfs aufweisen sollte. Dazu regelt dieses Gesetz, dass die auf dem Bankkonto nach § 47 für die Finanzierung der Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zur Verfügung stehenden Mittel bis zu einem Betrag, den die Bundesrepublik Deutschland auf Grund des Bescheides vom 9. Oktober 2020 als Zuschuss zur Absenkung der EEG-Umlage geleistet hat, auch für die vorübergehende anteilige Finanzierung der Übertragungsnetzkosten für das Jahr 2023 verwendet werden dürfen.

(1) This Act serves to finance the expenditure incurred by network operators under the Renewable Energy Sources Act and the Combined Heat and Power Act and in connection with offshore grid connections. For this purpose, this Act regulates

  • 1. the determination of EEG financing requirements and CHP financing requirements,
  • 2. compensation for EEG financing requirements through payments by the Federal Republic of Germany,
  • 3. compensation for CHP financing requirements and offshore connection costs through the levying of levies,
  • 4. the reduction or limitation of levies when they are levied, and
  • 5. the further compensation mechanism.

(2) This Act also serves the temporary partial financing of transmission grid costs for 2023, insofar as the bank account under Section 26(1), first sentence, of the Electricity Price Brake Act should not contain sufficient funds to cover the financing requirements. For this purpose, this Act provides that the funds available in the bank account under Section 47 for financing the tasks under the Renewable Energy Sources Act may also be used for the temporary partial financing of transmission grid costs for 2023, up to an amount equal to the subsidy paid by the Federal Republic of Germany to reduce the EEG levy on the basis of the decision of 9 October 2020.

(1) Dieses Gesetz dient der Finanzierung der nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz sowie im Zusammenhang mit der Offshore-Netzanbindung entstehenden Ausgaben der Netzbetreiber. Zu diesem Zweck regelt dieses Gesetz

  • 1. die Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs und des KWKG-Finanzierungsbedarfs,
  • 2. den Ausgleich des EEG-Finanzierungsbedarfs durch Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland,
  • 3. den Ausgleich des KWKG-Finanzierungsbedarfs und der Offshore-Anbindungskosten durch die Erhebung von Umlagen,
  • 4. die Verringerung oder Begrenzung von Umlagen bei ihrer Erhebung und
  • 5. den weiteren Ausgleichsmechanismus.

(2) Dieses Gesetz dient zudem der vorübergehenden anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten für das Jahr 2023, soweit das Bankkonto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes keine ausreichenden Mittel zur Deckung des Finanzierungsbedarfs aufweisen sollte. Dazu regelt dieses Gesetz, dass die auf dem Bankkonto nach § 47 für die Finanzierung der Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zur Verfügung stehenden Mittel bis zu einem Betrag, den die Bundesrepublik Deutschland auf Grund des Bescheides vom 9. Oktober 2020 als Zuschuss zur Absenkung der EEG-Umlage geleistet hat, auch für die vorübergehende anteilige Finanzierung der Übertragungsnetzkosten für das Jahr 2023 verwendet werden dürfen.

§ 2 — Begriffsbestimmungen § 2 — Definitions § 2 — Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Gesetzes sind oder ist

    1. „Decken des Stromverbrauchs in besonderer Weise durch erneuerbare Energien“ das Decken von mindestens 50 Prozent des Stromverbrauchs durch ungeförderten Strom aus erneuerbaren Energien, wobei mindestens
    • a) 5 Prozent des Stromverbrauchs aus erneuerbaren Energien gedeckt wird, der aufgrund einer unmittelbaren vertraglichen Beziehung mit dem Anlagenbetreiber geliefert wird; Anlagenbetreiber und Verbraucher können sich für die Erfüllung ihrer unmittelbaren vertraglichen Beziehung eines Direktvermarktungsunternehmers im Sinn des § 3 Nummer 17 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder eines sonstigen Erfüllungsgehilfen bedienen, oder
    • b) 2,5 Prozent des Stromverbrauchs aus erneuerbaren Energien gedeckt wird, der auf dem in sich abgeschlossenen Betriebsgelände der Abnahmestelle oder im Umkreis von 10 Kilometern zu diesem Betriebsgelände erzeugt wird,
    1. „EEG-Finanzierungsbedarf“ der nach den Vorgaben der Anlage 1 ermittelte finanzielle Bedarf für die Förderung des Ausbaus der erneuerbaren Energien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz für ein Kalenderjahr, wobei dieser auch einen negativen Wert annehmen kann,
    1. „Energiemanagementsystem“ eines der folgenden Systeme:
    • a) ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2018,
    • b) ein Umweltmanagementsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 oder
    • c) bei Unternehmen, die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr weniger als 5 Gigawattstunden Strom verbraucht haben, ein nicht zertifiziertes Energiemanagementsystem auf Basis der DIN EN ISO 50005:2021 mindestens entsprechend Umsetzungsstufe 3 oder die Mitgliedschaft in einem bei der Initiative Energieeffizienz- und Klimaschutz-Netzwerke angemeldeten Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerk,
    1. „erneuerbare Energien“ erneuerbare Energien im Sinn des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
    1. „KWKG-Finanzierungsbedarf“ der nach den Vorgaben der Anlage 1 ermittelte finanzielle Bedarf der Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz für ein Kalenderjahr,
    1. „KWKG-Umlage“ der als Aufschlag auf die Netzentgelte erhobene Betrag in Cent pro Kilowattstunde zur Deckung des KWKG-Finanzierungsbedarfs,
    1. „Netzbetreiber“ Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen im Sinn des § 3 Nummer 8 des Energiewirtschaftsgesetzes,
    1. „Netznutzer“ derjenige, der die Netznutzung für die Netzentnahme von elektrischer Energie kontrahiert hat und zur Zahlung der Netzentgelte verpflichtet ist,
    1. „Netzentnahme“ die Entnahme von elektrischer Energie aus einem Elektrizitätsversorgungsnetz mit Ausnahme der Entnahme der jeweils nachgelagerten Netzebene,
    1. „Offshore-Anbindungskosten“ die Kosten, die Netzbetreiber nach § 17f des Energiewirtschaftsgesetzes als Aufschlag auf die Netzentgelte gegenüber Letztverbrauchern im Sinn des § 3 Nummer 70 des Energiewirtschaftsgesetzes geltend machen können,
    1. „Offshore-Netzumlage“ der als Aufschlag auf die Netzentgelte erhobene Betrag in Cent pro Kilowattstunde zur Finanzierung der Offshore-Anbindungskosten,
    1. „Prüfer“ ein Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein genossenschaftlicher Prüfungsverband, ein vereidigter Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft,
    1. „Register“ das Marktstammdatenregister nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes,
  • 13a. „Saldo des EEG-Kontos“ der Gesamtsaldo aus den Kontoständen der für die Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz von den Übertragungsnetzbetreibern jeweils geführten separaten Bankkonten nach § 47 Absatz 1 Satz 1 ohne die nach Anlage 1 Nummer 9.1 abgegrenzten Einnahmen und Ausgaben und ohne Berücksichtigung von Änderungen der Kontostände durch die Einzahlung oder Rückzahlung von Darlehensvaluta oder sonstiger der Zwischenfinanzierung dienender Mittel,

    1. „Schienenbahn“ jedes Unternehmen, das zum Zweck des Personen- oder Güterverkehrs Fahrzeuge wie Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen, Straßenbahnen oder nach ihrer Bau- und Betriebsweise ähnliche Bahnen auf Schienen oder die für den Betrieb dieser Fahrzeuge erforderlichen Infrastrukturanlagen betreibt,
    1. „selbständiger Teil eines Unternehmens“ ein Teilbetrieb mit eigenem Standort oder ein vom übrigen Unternehmen am Standort abgegrenzter Betrieb mit den wesentlichen Funktionen eines Unternehmens, der
    • a) jederzeit als rechtlich selbständiges Unternehmen seine Geschäfte führen könnte und
    • b) seine Erlöse wesentlich mit externen Dritten erzielt und über eine eigene Abnahmestelle verfügt.
    1. „Übertragungsnetzbetreiber“ Betreiber von Übertragungsnetzen im Sinn des § 3 Nummer 17 des Energiewirtschaftsgesetzes,
    1. „Umlagen“ die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage,
    1. „ungeförderter Strom“ Strom,
    • a) für den keine Zahlung in Anspruch genommen wird
    • aa) nach § 19 oder § 50 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
    • bb) nach einer Bestimmung, die den in Doppelbuchstabe aa genannten Bestimmungen in früheren Fassungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entspricht, oder
    • cc) nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder
    • b) der außerhalb des Bundesgebiets erzeugt worden ist und die Vorgaben des Artikels 19 Absatz 7 und 9 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllt,
    1. „Unternehmen“ jeder Rechtsträger, der einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nachhaltig mit eigener Gewinnerzielungsabsicht betreibt,
    1. „Unternehmen in Schwierigkeiten“ Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinn der Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1),
    1. „Verteilernetzbetreiber“ Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen im Sinn des § 3 Nummer 9 des Energiewirtschaftsgesetzes,
    1. „wirtschaftlich durchführbare Maßnahme“ jede Maßnahme, die bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung im Rahmen des Energiemanagementsystems nach höchstens 90 Prozent der vorgesehenen Nutzungsdauer einen positiven Kapitalwert aufweist, der unter Zugrundelegung der DIN EN 17463, Ausgabe Dezember 2021, ermittelt worden ist.

For the purposes of this Act, the following terms have the meanings set out below:

    1. “covering electricity consumption in a special manner through renewable energies” means covering at least 50 percent of electricity consumption with unsubsidized electricity from renewable energies, with at least
    • a) 5 percent of electricity consumption being covered by electricity from renewable energies supplied on the basis of a direct contractual relationship with the plant operator; the plant operator and the consumer may use a direct marketer within the meaning of Section 3 no. 17 of the Renewable Energy Sources Act or another vicarious agent to fulfil their direct contractual relationship, or
    • b) 2.5 percent of electricity consumption being covered by electricity from renewable energies generated on the self-contained premises of the consumption site or within a radius of 10 kilometres of those premises,
    1. “EEG financing requirements” means the financial requirements determined in accordance with Annex 1 for promoting the expansion of renewable energies under the Renewable Energy Sources Act for a calendar year; these requirements may also have a negative value,
    1. “energy management system” means one of the following systems:
    • a) a certified energy management system in accordance with DIN EN ISO 50001, December 2018 edition,
    • b) an environmental management system under Regulation (EC) No 1221/2009, or
    • c) for undertakings that consumed less than 5 gigawatt hours of electricity in the last completed financial year, a non-certified energy management system based on DIN EN ISO 50005:2021 at least corresponding to implementation level 3, or membership in an energy-efficiency and climate-protection network registered with the Energy Efficiency and Climate Protection Networks initiative,
    1. “renewable energies” means renewable energies within the meaning of Section 3 no. 21 of the Renewable Energy Sources Act,
    1. “CHP financing requirements” means the financial requirements determined in accordance with Annex 1 for promoting combined heat and power under the Combined Heat and Power Act for a calendar year,
    1. “CHP levy” means the amount levied in cents per kilowatt-hour as a surcharge on network charges to cover CHP financing requirements,
    1. “network operator” means an operator of electricity supply networks within the meaning of Section 3 no. 8 of the Energy Industry Act,
    1. “network user” means the person who has contracted for network use for the withdrawal of electrical energy from the network and is obliged to pay the network charges,
    1. “withdrawal from the network” means the withdrawal of electrical energy from an electricity supply network, with the exception of withdrawal by the respective downstream network level,
    1. “offshore connection costs” means the costs that network operators may claim from final consumers within the meaning of Section 3 no. 70 of the Energy Industry Act under Section 17f of that Act as a surcharge on network charges,
    1. “offshore network levy” means the amount levied in cents per kilowatt-hour as a surcharge on network charges to finance offshore connection costs,
    1. “auditor” means an auditor, an auditing company, a cooperative auditing association, a sworn auditor or an auditing company,
    1. “register” means the Core Energy Market Data Register under Section 111e of the Energy Industry Act,
  • 13a. “balance of the EEG account” means the overall balance of the account balances of the separate bank accounts maintained by the transmission system operators under Section 47(1), first sentence, for the tasks under the Renewable Energy Sources Act, excluding the income and expenditure separated under Annex 1 no. 9.1 and without taking account of changes in account balances resulting from the payment or repayment of loan principal or other funds serving interim financing,

    1. “railway” means any undertaking that, for the purpose of passenger or freight transport, operates vehicles such as railways, magnetic levitation railways, trams or other railways similar in their construction and operation, or the infrastructure facilities required to operate those vehicles,
    1. “independent part of an undertaking” means a separate operation with its own location or an operation at the location separated from the rest of the undertaking, with the essential functions of an undertaking, which
    • a) could conduct its business at any time as a legally independent undertaking, and
    • b) generates a substantial part of its revenue with external third parties and has its own consumption site.
    1. “transmission system operator” means an operator of transmission networks within the meaning of Section 3 no. 17 of the Energy Industry Act,
    1. “levies” means the CHP levy and the offshore network levy,
    1. “unsubsidized electricity” means electricity
    • a) for which no payment is claimed
    • aa) under Section 19 or Section 50 of the Renewable Energy Sources Act,
    • bb) under a provision corresponding to the provisions referred to in double letter aa in earlier versions of the Renewable Energy Sources Act, or
    • cc) under the Combined Heat and Power Act, or
    • b) that was generated outside the federal territory and fulfils the requirements of Article 19(7) and (9) of Directive (EU) 2018/2001,
    1. “undertaking” means any legal entity that sustainably operates a business organised in a commercial manner according to its type and size, participates in general economic activity and intends to generate its own profit,
    1. “undertaking in difficulty” means an undertaking in difficulty within the meaning of the Commission Communication — Guidelines on State aid for rescuing and restructuring non-financial undertakings in difficulty (OJ C 249, 31.7.2014, p. 1),
    1. “distribution system operator” means an operator of electricity distribution networks within the meaning of Section 3 no. 9 of the Energy Industry Act,
    1. “economically viable measure” means any measure that, in the economic assessment under the energy management system, has a positive net present value after no more than 90 percent of the intended useful life, determined on the basis of DIN EN 17463, December 2021 edition.

Im Sinn dieses Gesetzes sind oder ist

    1. „Decken des Stromverbrauchs in besonderer Weise durch erneuerbare Energien“ das Decken von mindestens 50 Prozent des Stromverbrauchs durch ungeförderten Strom aus erneuerbaren Energien, wobei mindestens
    • a) 5 Prozent des Stromverbrauchs aus erneuerbaren Energien gedeckt wird, der aufgrund einer unmittelbaren vertraglichen Beziehung mit dem Anlagenbetreiber geliefert wird; Anlagenbetreiber und Verbraucher können sich für die Erfüllung ihrer unmittelbaren vertraglichen Beziehung eines Direktvermarktungsunternehmers im Sinn des § 3 Nummer 17 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder eines sonstigen Erfüllungsgehilfen bedienen, oder
    • b) 2,5 Prozent des Stromverbrauchs aus erneuerbaren Energien gedeckt wird, der auf dem in sich abgeschlossenen Betriebsgelände der Abnahmestelle oder im Umkreis von 10 Kilometern zu diesem Betriebsgelände erzeugt wird,
    1. „EEG-Finanzierungsbedarf“ der nach den Vorgaben der Anlage 1 ermittelte finanzielle Bedarf für die Förderung des Ausbaus der erneuerbaren Energien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz für ein Kalenderjahr, wobei dieser auch einen negativen Wert annehmen kann,
    1. „Energiemanagementsystem“ eines der folgenden Systeme:
    • a) ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2018,
    • b) ein Umweltmanagementsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 oder
    • c) bei Unternehmen, die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr weniger als 5 Gigawattstunden Strom verbraucht haben, ein nicht zertifiziertes Energiemanagementsystem auf Basis der DIN EN ISO 50005:2021 mindestens entsprechend Umsetzungsstufe 3 oder die Mitgliedschaft in einem bei der Initiative Energieeffizienz- und Klimaschutz-Netzwerke angemeldeten Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerk,
    1. „erneuerbare Energien“ erneuerbare Energien im Sinn des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
    1. „KWKG-Finanzierungsbedarf“ der nach den Vorgaben der Anlage 1 ermittelte finanzielle Bedarf der Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz für ein Kalenderjahr,
    1. „KWKG-Umlage“ der als Aufschlag auf die Netzentgelte erhobene Betrag in Cent pro Kilowattstunde zur Deckung des KWKG-Finanzierungsbedarfs,
    1. „Netzbetreiber“ Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen im Sinn des § 3 Nummer 8 des Energiewirtschaftsgesetzes,
    1. „Netznutzer“ derjenige, der die Netznutzung für die Netzentnahme von elektrischer Energie kontrahiert hat und zur Zahlung der Netzentgelte verpflichtet ist,
    1. „Netzentnahme“ die Entnahme von elektrischer Energie aus einem Elektrizitätsversorgungsnetz mit Ausnahme der Entnahme der jeweils nachgelagerten Netzebene,
    1. „Offshore-Anbindungskosten“ die Kosten, die Netzbetreiber nach § 17f des Energiewirtschaftsgesetzes als Aufschlag auf die Netzentgelte gegenüber Letztverbrauchern im Sinn des § 3 Nummer 70 des Energiewirtschaftsgesetzes geltend machen können,
    1. „Offshore-Netzumlage“ der als Aufschlag auf die Netzentgelte erhobene Betrag in Cent pro Kilowattstunde zur Finanzierung der Offshore-Anbindungskosten,
    1. „Prüfer“ ein Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein genossenschaftlicher Prüfungsverband, ein vereidigter Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft,
    1. „Register“ das Marktstammdatenregister nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes,
  • 13a. „Saldo des EEG-Kontos“ der Gesamtsaldo aus den Kontoständen der für die Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz von den Übertragungsnetzbetreibern jeweils geführten separaten Bankkonten nach § 47 Absatz 1 Satz 1 ohne die nach Anlage 1 Nummer 9.1 abgegrenzten Einnahmen und Ausgaben und ohne Berücksichtigung von Änderungen der Kontostände durch die Einzahlung oder Rückzahlung von Darlehensvaluta oder sonstiger der Zwischenfinanzierung dienender Mittel,

    1. „Schienenbahn“ jedes Unternehmen, das zum Zweck des Personen- oder Güterverkehrs Fahrzeuge wie Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen, Straßenbahnen oder nach ihrer Bau- und Betriebsweise ähnliche Bahnen auf Schienen oder die für den Betrieb dieser Fahrzeuge erforderlichen Infrastrukturanlagen betreibt,
    1. „selbständiger Teil eines Unternehmens“ ein Teilbetrieb mit eigenem Standort oder ein vom übrigen Unternehmen am Standort abgegrenzter Betrieb mit den wesentlichen Funktionen eines Unternehmens, der
    • a) jederzeit als rechtlich selbständiges Unternehmen seine Geschäfte führen könnte und
    • b) seine Erlöse wesentlich mit externen Dritten erzielt und über eine eigene Abnahmestelle verfügt.
    1. „Übertragungsnetzbetreiber“ Betreiber von Übertragungsnetzen im Sinn des § 3 Nummer 17 des Energiewirtschaftsgesetzes,
    1. „Umlagen“ die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage,
    1. „ungeförderter Strom“ Strom,
    • a) für den keine Zahlung in Anspruch genommen wird
    • aa) nach § 19 oder § 50 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
    • bb) nach einer Bestimmung, die den in Doppelbuchstabe aa genannten Bestimmungen in früheren Fassungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entspricht, oder
    • cc) nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder
    • b) der außerhalb des Bundesgebiets erzeugt worden ist und die Vorgaben des Artikels 19 Absatz 7 und 9 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllt,
    1. „Unternehmen“ jeder Rechtsträger, der einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nachhaltig mit eigener Gewinnerzielungsabsicht betreibt,
    1. „Unternehmen in Schwierigkeiten“ Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinn der Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1),
    1. „Verteilernetzbetreiber“ Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen im Sinn des § 3 Nummer 9 des Energiewirtschaftsgesetzes,
    1. „wirtschaftlich durchführbare Maßnahme“ jede Maßnahme, die bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung im Rahmen des Energiemanagementsystems nach höchstens 90 Prozent der vorgesehenen Nutzungsdauer einen positiven Kapitalwert aufweist, der unter Zugrundelegung der DIN EN 17463, Ausgabe Dezember 2021, ermittelt worden ist.
§ 3 — Sorgfaltsmaßstab § 3 — Standard of Care § 3 — Sorgfaltsmaßstab

Die Netzbetreiber müssen bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns anwenden.

In carrying out their duties under this Act, network operators must apply the care of a prudent and diligent businessman.

Die Netzbetreiber müssen bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns anwenden.

Teil 2 — Ermittlung der Finanzierungsbedarfe Teil 2 — Determination of Financing Requirements Teil 2 — Ermittlung der Finanzierungsbedarfe
§ 4 — Ermittlung und Mitteilung der Finanzierungsbedarfe § 4 — Determination and Notification of Financing Requirements § 4 — Ermittlung und Mitteilung der Finanzierungsbedarfe

Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln und teilen bis zum 30. September eines Kalenderjahres mit:

  • 1. dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den EEG-Finanzierungsbedarf für das jeweils folgende Kalenderjahr sowie die voraussichtliche Höhe des Anspruchs nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder 2 für das laufende Kalenderjahr,
  • 2. dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat die Summe der im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr gezahlten Anschlussförderung für Güllekleinanlagen nach Abschnitt 3a der Erneuerbare-Energien-Verordnung,
  • 3. dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den KWKG-Finanzierungsbedarf für das jeweils folgende Kalenderjahr und
  • 4. der Bundesnetzagentur den EEG-Finanzierungsbedarf, den KWKG-Finanzierungsbedarf und die Offshore-Anbindungskosten für das jeweils folgende Kalenderjahr.

The transmission system operators shall determine and notify by 30 September of a calendar year:

  • 1. the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy of the EEG financing requirements for the following calendar year and the expected amount of the claim under Section 6(1), first or second sentence, for the current calendar year,
  • 2. the Federal Ministry of Agriculture, Food and Homeland of the sum of the continued-support payments made in the preceding calendar year for small manure plants under Chapter 3a of the Renewable Energy Sources Ordinance,
  • 3. the Federal Office of Economic Affairs and Export Control of the CHP financing requirements for the following calendar year, and
  • 4. the Federal Network Agency of the EEG financing requirements, CHP financing requirements and offshore connection costs for the following calendar year.

Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln und teilen bis zum 30. September eines Kalenderjahres mit:

  • 1. dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den EEG-Finanzierungsbedarf für das jeweils folgende Kalenderjahr sowie die voraussichtliche Höhe des Anspruchs nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder 2 für das laufende Kalenderjahr,
  • 2. dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat die Summe der im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr gezahlten Anschlussförderung für Güllekleinanlagen nach Abschnitt 3a der Erneuerbare-Energien-Verordnung,
  • 3. dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den KWKG-Finanzierungsbedarf für das jeweils folgende Kalenderjahr und
  • 4. der Bundesnetzagentur den EEG-Finanzierungsbedarf, den KWKG-Finanzierungsbedarf und die Offshore-Anbindungskosten für das jeweils folgende Kalenderjahr.
§ 5 — Beweislast § 5 — Burden of Proof § 5 — Beweislast

Ist die Notwendigkeit oder die Höhe einzelner Positionen bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs, der voraussichtlichen oder tatsächlichen Höhe des Anspruchs nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder 2, des KWKG-Finanzierungsbedarfs oder der Offshore-Anbindungskosten streitig, trifft die Beweislast die Übertragungsnetzbetreiber. Soweit in die Ermittlung dieser Finanzierungsbedarfe sowie der voraussichtlichen oder tatsächlichen Höhe des Anspruchs nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder 2 auch Daten und Prognosen unabhängiger Dritter einfließen, ist Satz 1 nicht anzuwenden, wenn diese Daten und Prognosen unverändert übernommen wurden und die Übertragungsnetzbetreiber keine Kenntnis von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit dieser Daten oder Prognosen haben oder haben mussten.

If the necessity or amount of individual items in determining the EEG financing requirements, the expected or actual amount of the claim under Section 6(1), first or second sentence, the CHP financing requirements or the offshore connection costs is disputed, the burden of proof shall lie with the transmission system operators. To the extent that data and forecasts from independent third parties are also incorporated into the determination of these financing requirements or the expected or actual amount of the claim under Section 6(1), first or second sentence, the first sentence shall not apply if those data and forecasts were adopted unchanged and the transmission system operators neither know nor should have known that they were incorrect or incomplete.

Ist die Notwendigkeit oder die Höhe einzelner Positionen bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs, der voraussichtlichen oder tatsächlichen Höhe des Anspruchs nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder 2, des KWKG-Finanzierungsbedarfs oder der Offshore-Anbindungskosten streitig, trifft die Beweislast die Übertragungsnetzbetreiber. Soweit in die Ermittlung dieser Finanzierungsbedarfe sowie der voraussichtlichen oder tatsächlichen Höhe des Anspruchs nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder 2 auch Daten und Prognosen unabhängiger Dritter einfließen, ist Satz 1 nicht anzuwenden, wenn diese Daten und Prognosen unverändert übernommen wurden und die Übertragungsnetzbetreiber keine Kenntnis von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit dieser Daten oder Prognosen haben oder haben mussten.

Teil 3 — Ausgleich durch Zahlungen des Bundes Teil 3 — Compensation through Payments by the Federal Government Teil 3 — Ausgleich durch Zahlungen des Bundes
§ 6 — Ausgleichsanspruch § 6 — Compensation Claim § 6 — Ausgleichsanspruch

(1) Wenn der Saldo des EEG-Kontos zum Ablauf des 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres negativ ist, haben die Übertragungsnetzbetreiber gegen die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Ausgleich in Höhe des Betrages, der dem negativen Saldo entspricht. Wenn der Saldo des EEG-Kontos zum Ablauf des 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres positiv ist, hat die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch gegen die Übertragungsnetzbetreiber auf Ausgleich in Höhe des Betrages, der dem positiven Saldo entspricht, höchstens jedoch in Höhe der Summe der Zahlungen, die die Bundesrepublik Deutschland zur Deckung des EEG-Finanzierungsbedarfs nach diesem Gesetz oder vor dem 1. Januar 2023 zur Absenkung der EEG-Umlage nach § 3 Absatz 3 Nummer 3a der Erneuerbare-Energien-Verordnung in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung an die Übertragungsnetzbetreiber geleistet hat und die noch nicht zurückgezahlt wurde. Von dem Anspruch nach Satz 1 sind die Kosten für die Anschlussförderung von Güllekleinanlagen nach Abschnitt 3a der Erneuerbare-Energien-Verordnung ausgenommen; diese Kosten werden nach Maßgabe des § 8 ausgeglichen.

(2) Die Übertragungsnetzbetreiber übermitteln der Bundesnetzagentur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bis zum 31. März eines Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr eine gemeinsame und von einem Prüfer geprüfte Kontoabrechnung für den sich nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 ergebenden Anspruch. Die Bundesnetzagentur prüft die Höhe der Kontoabrechnung auf Plausibilität und teilt das Ergebnis der Prüfung den Übertragungsnetzbetreibern und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Kontoabrechnung mit. § 62 dieses Gesetzes und § 85 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bleiben unberührt.

(3) Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 wird vier Wochen nach Zugang der Mitteilung der Bundesnetzagentur nach Absatz 2 Satz 2 beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, spätestens aber drei Monate nach Zugang der Kontoabrechnung nach Absatz 2 Satz 1 beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie fällig. Die Bundesrepublik Deutschland kann nach Zugang der Mitteilung der Bundesnetzagentur nach Absatz 2 Satz 2 auch vor dem Eintritt der Fälligkeit leisten. Sie kann in Ausnahmefällen mit befreiender Wirkung gegenüber allen Übertragungsnetzbetreibern an einen Übertragungsnetzbetreiber leisten. Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 2 wird vier Wochen nach Zugang der Mitteilung der Bundesnetzagentur nach Absatz 2 Satz 2 bei den Übertragungsnetzbetreibern, spätestens aber drei Monate nach Zugang der Kontoabrechnung nach Absatz 2 Satz 1 beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie fällig. Die Übertragungsnetzbetreiber können nach Zugang der Mitteilung der Bundesnetzagentur nach Absatz 2 Satz 2 auch vor Eintritt der Fälligkeit leisten.

(4) Die Bundesrepublik Deutschland kann auch vor Fälligkeit die Aufrechnung ihrer Forderung gegen die Übertragungsnetzbetreiber aus Absatz 1 Satz 2 gegen Forderungen der Übertragungsnetzbetreiber gegen die Bundesrepublik Deutschland aus § 7 Absatz 1 im laufenden Kalenderjahr erklären. Die Aufrechnung kann erklärt werden, sobald dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Mitteilung der Bundesnetzagentur nach Absatz 2 Satz 2 zugegangen ist und soweit darin die Forderung von der Bundesnetzagentur nicht beanstandet wurde. Die Aufrechnung durch die Übertragungsnetzbetreiber sowie die Aufrechnung weiterer gegenseitiger Forderungen aufgrund dieses Gesetzes ist nur zulässig, wenn und soweit sie in dem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nach dem Ablauf des 22. Dezember 2025 ausdrücklich vereinbart wird.

(1) If the balance of the EEG account is negative at the end of 31 December of a calendar year, the transmission system operators shall have a claim against the Federal Republic of Germany for compensation in the amount corresponding to the negative balance. If the balance is positive, the Federal Republic of Germany shall have a claim against the transmission system operators for compensation in the amount corresponding to the positive balance, but no more than the total payments made by the Federal Republic of Germany to cover EEG financing requirements under this Act or, before 1 January 2023, to reduce the EEG levy under Section 3(3) no. 3a of the Renewable Energy Sources Ordinance as applicable on 31 December 2022, which have not yet been repaid. The claim under the first sentence excludes the costs of continued support for small manure plants under Chapter 3a of the Renewable Energy Sources Ordinance; those costs shall be compensated in accordance with Section 8.

(2) By 31 March of a calendar year, the transmission system operators shall submit to the Federal Network Agency and the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy, for the preceding calendar year, a joint account statement audited by an auditor for the claim arising under subsection (1), first or second sentence. The Federal Network Agency shall review the plausibility of the amount of the account statement and notify the transmission system operators and the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy of the result within four weeks after receipt. Section 62 of this Act and Section 85 of the Renewable Energy Sources Act shall remain unaffected.

(3) The claim under subsection (1), first sentence, shall fall due four weeks after receipt by the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy of the Federal Network Agency’s notification under subsection (2), second sentence, but no later than three months after receipt by that Ministry of the account statement under subsection (2), first sentence. The Federal Republic of Germany may pay after receiving the notification and before the claim falls due. In exceptional cases, it may make payment to one transmission system operator with discharging effect vis-à-vis all transmission system operators. The claim under subsection (1), second sentence, shall fall due four weeks after receipt of the notification by the transmission system operators, but no later than three months after receipt by the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy of the account statement. The transmission system operators may likewise pay after receipt of the notification and before the claim falls due.

(4) Before maturity, the Federal Republic of Germany may declare set-off of its claim against the transmission system operators under subsection (1), second sentence, against claims of the transmission system operators against the Federal Republic of Germany under Section 7(1) in the current calendar year. Set-off may be declared once the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy has received the notification under subsection (2), second sentence, and to the extent that the Federal Network Agency has not objected to the claim therein. Set-off by the transmission system operators and set-off of further reciprocal claims under this Act shall be permissible only if and to the extent expressly agreed in the public-law contract under Section 9(1), second sentence, no. 1, after the expiry of 22 December 2025.

(1) Wenn der Saldo des EEG-Kontos zum Ablauf des 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres negativ ist, haben die Übertragungsnetzbetreiber gegen die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Ausgleich in Höhe des Betrages, der dem negativen Saldo entspricht. Wenn der Saldo des EEG-Kontos zum Ablauf des 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres positiv ist, hat die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch gegen die Übertragungsnetzbetreiber auf Ausgleich in Höhe des Betrages, der dem positiven Saldo entspricht, höchstens jedoch in Höhe der Summe der Zahlungen, die die Bundesrepublik Deutschland zur Deckung des EEG-Finanzierungsbedarfs nach diesem Gesetz oder vor dem 1. Januar 2023 zur Absenkung der EEG-Umlage nach § 3 Absatz 3 Nummer 3a der Erneuerbare-Energien-Verordnung in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung an die Übertragungsnetzbetreiber geleistet hat und die noch nicht zurückgezahlt wurde. Von dem Anspruch nach Satz 1 sind die Kosten für die Anschlussförderung von Güllekleinanlagen nach Abschnitt 3a der Erneuerbare-Energien-Verordnung ausgenommen; diese Kosten werden nach Maßgabe des § 8 ausgeglichen.

(2) Die Übertragungsnetzbetreiber übermitteln der Bundesnetzagentur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bis zum 31. März eines Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr eine gemeinsame und von einem Prüfer geprüfte Kontoabrechnung für den sich nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 ergebenden Anspruch. Die Bundesnetzagentur prüft die Höhe der Kontoabrechnung auf Plausibilität und teilt das Ergebnis der Prüfung den Übertragungsnetzbetreibern und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Kontoabrechnung mit. § 62 dieses Gesetzes und § 85 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bleiben unberührt.

(3) Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 wird vier Wochen nach Zugang der Mitteilung der Bundesnetzagentur nach Absatz 2 Satz 2 beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, spätestens aber drei Monate nach Zugang der Kontoabrechnung nach Absatz 2 Satz 1 beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie fällig. Die Bundesrepublik Deutschland kann nach Zugang der Mitteilung der Bundesnetzagentur nach Absatz 2 Satz 2 auch vor dem Eintritt der Fälligkeit leisten. Sie kann in Ausnahmefällen mit befreiender Wirkung gegenüber allen Übertragungsnetzbetreibern an einen Übertragungsnetzbetreiber leisten. Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 2 wird vier Wochen nach Zugang der Mitteilung der Bundesnetzagentur nach Absatz 2 Satz 2 bei den Übertragungsnetzbetreibern, spätestens aber drei Monate nach Zugang der Kontoabrechnung nach Absatz 2 Satz 1 beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie fällig. Die Übertragungsnetzbetreiber können nach Zugang der Mitteilung der Bundesnetzagentur nach Absatz 2 Satz 2 auch vor Eintritt der Fälligkeit leisten.

(4) Die Bundesrepublik Deutschland kann auch vor Fälligkeit die Aufrechnung ihrer Forderung gegen die Übertragungsnetzbetreiber aus Absatz 1 Satz 2 gegen Forderungen der Übertragungsnetzbetreiber gegen die Bundesrepublik Deutschland aus § 7 Absatz 1 im laufenden Kalenderjahr erklären. Die Aufrechnung kann erklärt werden, sobald dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Mitteilung der Bundesnetzagentur nach Absatz 2 Satz 2 zugegangen ist und soweit darin die Forderung von der Bundesnetzagentur nicht beanstandet wurde. Die Aufrechnung durch die Übertragungsnetzbetreiber sowie die Aufrechnung weiterer gegenseitiger Forderungen aufgrund dieses Gesetzes ist nur zulässig, wenn und soweit sie in dem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nach dem Ablauf des 22. Dezember 2025 ausdrücklich vereinbart wird.

§ 7 — Abschlagszahlungen § 7 — Advance Payments § 7 — Abschlagszahlungen

(1) Auf den zu erwartenden Anspruch nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder 2 können bereits während des anspruchsgegenständlichen Kalenderjahres angemessene Abschlagszahlungen verlangt werden. Abschlagszahlungen können auch einen negativen Wert annehmen. Auch unterjährige Wechsel zwischen positiven und negativen Abschlagszahlungen sind möglich.

(2) Unbeschadet von Absatz 3 sollen die Abschlagszahlungen nach Absatz 1 insgesamt dem für dieses Kalenderjahr veröffentlichten EEG-Finanzierungsbedarf entsprechen. Sofern sich die Fälligkeit der Abschlagszahlungen nicht aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ergibt, sind die Abschlagszahlungen jeweils zum 10. eines Kalendermonats zu leisten. Die Übertragungsnetzbetreiber übermitteln dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bis zum Ablauf des 15. November eines jeden Kalenderjahres einen Vorschlag für die kalendermonatliche Gewichtung der Abschlagszahlungen für das jeweils folgende Kalenderjahr. Der Vorschlag bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Die Zustimmung soll bis zum Ablauf des 30. November eines jeden Kalenderjahres in Textform erteilt werden, sofern keine wesentlichen Gründe entgegenstehen. Die Abschlagszahlungen sind erfüllbar, sobald und soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie seine Zustimmung zu der kalendermonatlichen Gewichtung der Abschlagszahlungen erteilt hat.

(3) Die Bundesrepublik Deutschland kann die kalendermonatliche Gewichtung und die Gesamthöhe der Abschlagszahlungen unterjährig unter Berücksichtigung der Entwicklung des Saldos des EEG-Kontos aus wesentlichen Gründen anpassen. Die Übertragungsnetzbetreiber können eine Anpassung der kalendermonatlichen Gewichtung und der Gesamthöhe der Abschlagszahlungen verlangen, wenn die Entwicklung des Saldos des EEG-Kontos dies erforderlich macht. Eine Anpassung nach Satz 2 kann insbesondere dann verlangt werden, wenn der Saldo des EEG-Kontos über einen längeren Zeitraum oder in nicht unerheblicher Höhe unterhalb der erforderlichen Liquidität liegt.

(4) Für die Zwecke des Absatzes 3 übermitteln die Übertragungsnetzbetreiber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und der Bundesnetzagentur regelmäßig eine Simulation über die voraussichtliche Entwicklung des Saldos des EEG-Kontos bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.

(1) Reasonable advance payments may already be demanded during the calendar year to which the claim relates on account of the expected claim under Section 6(1), first or second sentence. Advance payments may also have a negative value. Changes during the year between positive and negative advance payments are also possible.

(2) Without prejudice to subsection (3), the total advance payments under subsection (1) should correspond to the EEG financing requirements published for that calendar year. Unless the due date is established by the public-law contract under Section 9(1), second sentence, no. 1, advance payments shall be made on the 10th of each calendar month. By the end of 15 November of each calendar year, the transmission system operators shall submit to the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy a proposal for the monthly weighting of advance payments for the following calendar year. The proposal requires the Ministry’s approval. Approval should be granted in text form by the end of 30 November unless substantial reasons oppose it. Advance payments may be performed once and to the extent that the Ministry has approved the monthly weighting.

(3) During the year, the Federal Republic of Germany may adjust the monthly weighting and total amount of advance payments for substantial reasons, taking account of the development of the EEG account balance. The transmission system operators may demand an adjustment if the development of the EEG account balance makes it necessary. An adjustment may in particular be demanded if the balance remains below the required liquidity for an extended period or to a not insignificant extent.

(4) For the purposes of subsection (3), the transmission system operators shall regularly submit to the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy and the Federal Network Agency a simulation of the expected development of the EEG account balance until the end of the current calendar year.

(1) Auf den zu erwartenden Anspruch nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder 2 können bereits während des anspruchsgegenständlichen Kalenderjahres angemessene Abschlagszahlungen verlangt werden. Abschlagszahlungen können auch einen negativen Wert annehmen. Auch unterjährige Wechsel zwischen positiven und negativen Abschlagszahlungen sind möglich.

(2) Unbeschadet von Absatz 3 sollen die Abschlagszahlungen nach Absatz 1 insgesamt dem für dieses Kalenderjahr veröffentlichten EEG-Finanzierungsbedarf entsprechen. Sofern sich die Fälligkeit der Abschlagszahlungen nicht aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ergibt, sind die Abschlagszahlungen jeweils zum 10. eines Kalendermonats zu leisten. Die Übertragungsnetzbetreiber übermitteln dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bis zum Ablauf des 15. November eines jeden Kalenderjahres einen Vorschlag für die kalendermonatliche Gewichtung der Abschlagszahlungen für das jeweils folgende Kalenderjahr. Der Vorschlag bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Die Zustimmung soll bis zum Ablauf des 30. November eines jeden Kalenderjahres in Textform erteilt werden, sofern keine wesentlichen Gründe entgegenstehen. Die Abschlagszahlungen sind erfüllbar, sobald und soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie seine Zustimmung zu der kalendermonatlichen Gewichtung der Abschlagszahlungen erteilt hat.

(3) Die Bundesrepublik Deutschland kann die kalendermonatliche Gewichtung und die Gesamthöhe der Abschlagszahlungen unterjährig unter Berücksichtigung der Entwicklung des Saldos des EEG-Kontos aus wesentlichen Gründen anpassen. Die Übertragungsnetzbetreiber können eine Anpassung der kalendermonatlichen Gewichtung und der Gesamthöhe der Abschlagszahlungen verlangen, wenn die Entwicklung des Saldos des EEG-Kontos dies erforderlich macht. Eine Anpassung nach Satz 2 kann insbesondere dann verlangt werden, wenn der Saldo des EEG-Kontos über einen längeren Zeitraum oder in nicht unerheblicher Höhe unterhalb der erforderlichen Liquidität liegt.

(4) Für die Zwecke des Absatzes 3 übermitteln die Übertragungsnetzbetreiber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und der Bundesnetzagentur regelmäßig eine Simulation über die voraussichtliche Entwicklung des Saldos des EEG-Kontos bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.

§ 8 — Ausgleich der Anschlussförderung der Güllekleinanlagen § 8 — Compensation for the Continued Support of Small Manure Plants § 8 — Ausgleich der Anschlussförderung der Güllekleinanlagen

Die Übertragungsnetzbetreiber haben gegen die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Ausgleich der Kosten für die Anschlussförderung von Güllekleinanlagen nach Abschnitt 3a der Erneuerbare-Energien-Verordnung für ein Kalenderjahr. Der Anspruch wird am 31. Dezember des jeweils folgenden Kalenderjahres fällig. § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.

The transmission system operators shall have a claim against the Federal Republic of Germany for compensation for the costs of the continued support of small manure plants under Chapter 3a of the Renewable Energy Sources Ordinance for a calendar year. The claim shall fall due on 31 December of the following calendar year. Section 6(3), second and third sentences, shall apply mutatis mutandis.

Die Übertragungsnetzbetreiber haben gegen die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Ausgleich der Kosten für die Anschlussförderung von Güllekleinanlagen nach Abschnitt 3a der Erneuerbare-Energien-Verordnung für ein Kalenderjahr. Der Anspruch wird am 31. Dezember des jeweils folgenden Kalenderjahres fällig. § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.

§ 9 — Öffentlich-rechtliche Verträge § 9 — Public-Law Contracts § 9 — Öffentlich-rechtliche Verträge

(1) Nähere Bestimmungen zu den Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland nach den §§ 6 bis 8 werden in öffentlich-rechtlichen Verträgen zwischen den Übertragungsnetzbetreibern und der Bundesrepublik Deutschland geregelt. Die Bundesrepublik Deutschland wird vertreten

  • 1. bei dem Vertrag für die Zahlungen nach den §§ 6 und 7 durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und
  • 2. bei dem Vertrag für die Zahlungen nach § 8 durch das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat.

Die Verträge bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen.

(2) Die Verträge nach Absatz 1 enthalten insbesondere nähere Bestimmungen zu der Verteilung der Mittel zwischen den Übertragungsnetzbetreibern. Der Vertrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 enthält ferner insbesondere nähere Bestimmungen zu dem Ausgleichsanspruch nach § 6 Absatz 1 und seiner Erfüllung sowie zu den Abschlagszahlungen nach § 7.

(1) Further details concerning the payments by the Federal Republic of Germany under Sections 6 to 8 shall be regulated in public-law contracts between the transmission system operators and the Federal Republic of Germany. The Federal Republic of Germany shall be represented

  • 1. for the contract concerning payments under Sections 6 and 7, by the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy, and
  • 2. for the contract concerning payments under Section 8, by the Federal Ministry of Agriculture, Food and Homeland.

The contracts require agreement with the Federal Ministry of Finance.

(2) The contracts under subsection (1) shall contain, in particular, further provisions concerning the distribution of funds among the transmission system operators. The contract under subsection (1), second sentence, no. 1, shall also contain, in particular, further provisions concerning the compensation claim under Section 6(1) and its satisfaction, as well as advance payments under Section 7.

(1) Nähere Bestimmungen zu den Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland nach den §§ 6 bis 8 werden in öffentlich-rechtlichen Verträgen zwischen den Übertragungsnetzbetreibern und der Bundesrepublik Deutschland geregelt. Die Bundesrepublik Deutschland wird vertreten

  • 1. bei dem Vertrag für die Zahlungen nach den §§ 6 und 7 durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und
  • 2. bei dem Vertrag für die Zahlungen nach § 8 durch das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat.

Die Verträge bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen.

(2) Die Verträge nach Absatz 1 enthalten insbesondere nähere Bestimmungen zu der Verteilung der Mittel zwischen den Übertragungsnetzbetreibern. Der Vertrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 enthält ferner insbesondere nähere Bestimmungen zu dem Ausgleichsanspruch nach § 6 Absatz 1 und seiner Erfüllung sowie zu den Abschlagszahlungen nach § 7.

Teil 4 — Ausgleich durch Erhebung von Umlagen und weiterer Ausgleichsmechanismus Teil 4 — Compensation through the Levying of Levies and Further Compensation Mechanism Teil 4 — Ausgleich durch Erhebung von Umlagen und weiterer Ausgleichsmechanismus
Abschnitt 1 — Ermittlung und Erhebung von Umlagen, Ausgleichsmechanismus Abschnitt 1 — Determination and Levying of Levies, Compensation Mechanism Abschnitt 1 — Ermittlung und Erhebung von Umlagen, Ausgleichsmechanismus
§ 10 — Ermittlung von Umlagen § 10 — Determination of Levies § 10 — Ermittlung von Umlagen

(1) Die Netzbetreiber sind berechtigt, den KWKG-Finanzierungsbedarf und die Offshore-Anbindungskosten durch die Erhebung von Umlagen auszugleichen.

(2) Die Umlagen werden von den Übertragungsnetzbetreibern für das jeweils folgende Kalenderjahr transparent und getrennt aus den jeweiligen Finanzierungsbedarfen und den umlagefähigen Netzentnahmemengen, gewichtet nach der jeweils in Anwendung der Abschnitte 1 bis 4 dieses Teils anzuwendenden Höhe der Umlage, in Cent pro Kilowattstunde ermittelt. Umlagen können keinen negativen Wert annehmen.

(1) Network operators shall be entitled to compensate for CHP financing requirements and offshore connection costs by levying levies.

(2) For the following calendar year, the transmission system operators shall determine the levies transparently and separately, in cents per kilowatt-hour, on the basis of the respective financing requirements and the quantities of network withdrawals eligible for the levy, weighted according to the applicable amount of the levy under Chapters 1 to 4 of this Part. Levies may not have a negative value.

(1) Die Netzbetreiber sind berechtigt, den KWKG-Finanzierungsbedarf und die Offshore-Anbindungskosten durch die Erhebung von Umlagen auszugleichen.

(2) Die Umlagen werden von den Übertragungsnetzbetreibern für das jeweils folgende Kalenderjahr transparent und getrennt aus den jeweiligen Finanzierungsbedarfen und den umlagefähigen Netzentnahmemengen, gewichtet nach der jeweils in Anwendung der Abschnitte 1 bis 4 dieses Teils anzuwendenden Höhe der Umlage, in Cent pro Kilowattstunde ermittelt. Umlagen können keinen negativen Wert annehmen.

§ 11 — Veröffentlichung von Umlagen § 11 — Publication of Levies § 11 — Veröffentlichung von Umlagen

Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen auf ihrer gemeinsamen Internetseite bis zum 25. Oktober eines Kalenderjahres die Höhe der nach diesem Gesetz zu erhebenden Umlagen für das jeweils folgende Kalenderjahr.

The transmission system operators shall publish on their joint website, by 25 October of a calendar year, the amount of the levies to be collected under this Act for the following calendar year.

Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen auf ihrer gemeinsamen Internetseite bis zum 25. Oktober eines Kalenderjahres die Höhe der nach diesem Gesetz zu erhebenden Umlagen für das jeweils folgende Kalenderjahr.

§ 12 — Erhebung von Umlagen § 12 — Levying of Levies § 12 — Erhebung von Umlagen

(1) Die Netzbetreiber sind berechtigt, die nach § 11 veröffentlichten Umlagen bei der Berechnung der Netzentgelte als jeweils eigenständigen Aufschlag auf die Netzentnahme in Ansatz zu bringen.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind zur Erhebung der nach den §§ 30 bis 36 begrenzten Umlagen auf die Netzentnahme ausschließlich die Übertragungsnetzbetreiber berechtigt, die die Umlagen als eigenständige Umlagen auf die Netzentnahme erheben. Die Übertragungsnetzbetreiber sind ferner zur Erhebung der Umlagen als eigenständige Umlagen auf die Netzentnahme berechtigt

  • 1. für die Strommengen, die von einer den §§ 30 bis 36 begrenzten Abnahmestelle an eine nicht nach den §§ 30 bis 36 begrenzte Abnahmestelle weitergeleitet werden, oder
  • 2. für die Strommengen an Abnahmestellen, für die für das betreffende Kalenderjahr ein Antrag auf Begrenzung nach den §§ 30 bis 36 gestellt worden ist.

Die Erhebung der Umlagen erfolgt in den Fällen der Sätze 1 und 2 Nummer 1 gegenüber dem nach den §§ 30 bis 36 begünstigten Unternehmen und im Fall von Satz 2 Nummer 2 gegenüber dem antragstellenden Unternehmen.

(3) Schienenbahnen und Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr, deren nach § 37 oder § 38 begrenzte Verbrauchsstellen sich in den Netzen mehrerer Netzbetreiber befinden, können durch Erklärung gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern bestimmen, dass die Erhebung der Umlagen an den betroffenen Abnahmestellen durch die Übertragungsnetzbetreiber nach Absatz 2 erfolgt. Die Erklärung muss spätestens bis zum 30. Juni eines Jahres erfolgen. Die Erhebung der Umlagen durch die Übertragungsnetzbetreiber erfolgt ab dem auf die Erklärung folgenden Kalenderjahr. Den betroffenen Verteilernetzbetreibern muss eine Abschrift der Erklärung unverzüglich von der Schienenbahn oder dem Verkehrsunternehmen übermittelt werden.

(1) Network operators shall be entitled to include the levies published under Section 11 in the calculation of network charges as separate surcharges on network withdrawals.

(2) By way of derogation from subsection (1), only the transmission system operators shall be entitled to levy the levies limited under Sections 30 to 36 on network withdrawals; they shall levy them as separate levies on network withdrawals. The transmission system operators shall also be entitled to levy the levies as separate levies on network withdrawals

  • 1. for quantities of electricity forwarded from a consumption site benefiting from a limitation under Sections 30 to 36 to a consumption site not benefiting from such a limitation, or
  • 2. for quantities of electricity at consumption sites for which an application for limitation under Sections 30 to 36 has been submitted for the calendar year concerned.

In the cases under the first and second sentences, no. 1, the levies shall be collected from the undertaking benefiting under Sections 30 to 36 and, in the case under the second sentence, no. 2, from the undertaking making the application.

(3) Railways and transport undertakings with electrically powered buses in scheduled services whose consumption sites limited under Section 37 or Section 38 are located in the networks of several network operators may, by declaration to the transmission system operators, determine that the levies at the affected consumption sites shall be collected by the transmission system operators under subsection (2). The declaration must be made by 30 June of a year at the latest. Collection by the transmission system operators shall commence in the calendar year following the declaration. A copy of the declaration must be transmitted without delay by the railway or transport undertaking to the affected distribution system operators.

(1) Die Netzbetreiber sind berechtigt, die nach § 11 veröffentlichten Umlagen bei der Berechnung der Netzentgelte als jeweils eigenständigen Aufschlag auf die Netzentnahme in Ansatz zu bringen.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind zur Erhebung der nach den §§ 30 bis 36 begrenzten Umlagen auf die Netzentnahme ausschließlich die Übertragungsnetzbetreiber berechtigt, die die Umlagen als eigenständige Umlagen auf die Netzentnahme erheben. Die Übertragungsnetzbetreiber sind ferner zur Erhebung der Umlagen als eigenständige Umlagen auf die Netzentnahme berechtigt

  • 1. für die Strommengen, die von einer den §§ 30 bis 36 begrenzten Abnahmestelle an eine nicht nach den §§ 30 bis 36 begrenzte Abnahmestelle weitergeleitet werden, oder
  • 2. für die Strommengen an Abnahmestellen, für die für das betreffende Kalenderjahr ein Antrag auf Begrenzung nach den §§ 30 bis 36 gestellt worden ist.

Die Erhebung der Umlagen erfolgt in den Fällen der Sätze 1 und 2 Nummer 1 gegenüber dem nach den §§ 30 bis 36 begünstigten Unternehmen und im Fall von Satz 2 Nummer 2 gegenüber dem antragstellenden Unternehmen.

(3) Schienenbahnen und Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr, deren nach § 37 oder § 38 begrenzte Verbrauchsstellen sich in den Netzen mehrerer Netzbetreiber befinden, können durch Erklärung gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern bestimmen, dass die Erhebung der Umlagen an den betroffenen Abnahmestellen durch die Übertragungsnetzbetreiber nach Absatz 2 erfolgt. Die Erklärung muss spätestens bis zum 30. Juni eines Jahres erfolgen. Die Erhebung der Umlagen durch die Übertragungsnetzbetreiber erfolgt ab dem auf die Erklärung folgenden Kalenderjahr. Den betroffenen Verteilernetzbetreibern muss eine Abschrift der Erklärung unverzüglich von der Schienenbahn oder dem Verkehrsunternehmen übermittelt werden.

§ 13 — Ausgleich von Finanzierungsbedarfen zwischen Verteilernetzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern § 13 — Compensation of Financing Requirements between Distribution System Operators and Transmission System Operators § 13 — Ausgleich von Finanzierungsbedarfen zwischen Verteilernetzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen ihren nachgelagerten Verteilernetzbetreibern erstatten:

  • 1. die nach § 6 Absatz 5, § 19, § 38d oder § 50 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes geleisteten Zahlungen abzüglich der Rückzahlungen nach § 26 Absatz 1 Satz 3, § 36h Absatz 2 und § 46 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
  • 2. die nach Maßgabe des Abschnitts 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes geleisteten Zahlungen und
  • 3. die geleisteten Zahlungen abzüglich der Rückzahlungen nach den Bestimmungen früherer Fassungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, die den in den Nummern 1 und 2 genannten Bestimmungen entsprechen.

Als geleistete Zahlungen im Sinn des Satzes 1 gelten auch Forderungen eines Anlagenbetreibers auf Zahlung, die durch Aufrechnung erloschen sind.

(2) Verteilernetzbetreiber müssen vermiedene Netzentgelte nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung, soweit sie nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Stromnetzentgeltverordnung nicht an Anlagenbetreiber gewährt werden und nach § 120 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung ermittelt worden sind, an die vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber auszahlen. § 11 Absatz 3 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Zahlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3, soweit sie das Erneuerbare-Energien-Gesetz betreffen, sind mit den Zahlungen nach Absatz 2 zu saldieren.

(4) Ist die Notwendigkeit oder die Höhe einzelner Positionen nach Absatz 1 oder Absatz 2 streitig, trifft die Beweislast die Verteilernetzbetreiber.

(1) The transmission system operators shall reimburse their downstream distribution system operators for:

  • 1. payments made under Sections 6(5), 19, 38d or 50 of the Renewable Energy Sources Act, less repayments under Sections 26(1), third sentence, 36h(2) and 46(1) of that Act,
  • 2. payments made in accordance with Chapter 2 of the Combined Heat and Power Act, and
  • 3. payments made less repayments under provisions of earlier versions of the Renewable Energy Sources Act or the Combined Heat and Power Act corresponding to the provisions referred to in nos. 1 and 2.

Claims by a plant operator for payment that have been extinguished by set-off shall also qualify as payments made within the meaning of the first sentence.

(2) Distribution system operators shall pay to the upstream transmission system operators avoided network charges under Section 18 of the Electricity Network Charges Ordinance, insofar as they are not granted to plant operators under Section 18(1), first sentence, no. 1, of that Ordinance and have been determined under Section 120 of the Energy Industry Act in conjunction with Section 18(2) and (3) of the Ordinance. Section 11(3), no. 2, of the Renewable Energy Sources Act shall apply mutatis mutandis.

(3) Payments under subsection (1), first sentence, nos. 1 and 3, insofar as they concern the Renewable Energy Sources Act, shall be offset against payments under subsection (2).

(4) If the necessity or amount of individual items under subsection (1) or (2) is disputed, the burden of proof shall lie with the distribution system operators.

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen ihren nachgelagerten Verteilernetzbetreibern erstatten:

  • 1. die nach § 6 Absatz 5, § 19, § 38d oder § 50 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes geleisteten Zahlungen abzüglich der Rückzahlungen nach § 26 Absatz 1 Satz 3, § 36h Absatz 2 und § 46 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
  • 2. die nach Maßgabe des Abschnitts 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes geleisteten Zahlungen und
  • 3. die geleisteten Zahlungen abzüglich der Rückzahlungen nach den Bestimmungen früherer Fassungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, die den in den Nummern 1 und 2 genannten Bestimmungen entsprechen.

Als geleistete Zahlungen im Sinn des Satzes 1 gelten auch Forderungen eines Anlagenbetreibers auf Zahlung, die durch Aufrechnung erloschen sind.

(2) Verteilernetzbetreiber müssen vermiedene Netzentgelte nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung, soweit sie nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Stromnetzentgeltverordnung nicht an Anlagenbetreiber gewährt werden und nach § 120 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung ermittelt worden sind, an die vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber auszahlen. § 11 Absatz 3 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Zahlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3, soweit sie das Erneuerbare-Energien-Gesetz betreffen, sind mit den Zahlungen nach Absatz 2 zu saldieren.

(4) Ist die Notwendigkeit oder die Höhe einzelner Positionen nach Absatz 1 oder Absatz 2 streitig, trifft die Beweislast die Verteilernetzbetreiber.

§ 14 — Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern und Verteilernetzbetreibern § 14 — Compensation between Transmission System Operators and Distribution System Operators § 14 — Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern und Verteilernetzbetreibern

Die Übertragungsnetzbetreiber haben einen finanziellen Anspruch auf Belastungsausgleich gegen die ihnen unmittelbar oder mittelbar nachgelagerten Netzbetreiber in Höhe von deren Einnahmen aus:

  • 1. der Summe der nach diesem Teil zu vereinnahmenden Umlagen auf Basis der tatsächlichen Netzentnahmen einschließlich etwaiger Verzugszinsen,
  • 2. etwaigen Erlösen oder vermiedenen Aufwendungen aus der Verwertung des kaufmännisch abgenommenen KWK-Stroms nach § 4 Absatz 2 Satz 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
  • 3. Zahlungen nach § 52 und § 55b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und
  • 4. den sonstigen Einnahmen im Zusammenhang mit den Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz sowie der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen.

Als vereinnahmte Umlagen und sonstige Einnahmen im Sinn des Satzes 1 gelten auch Forderungen auf Zahlung von Umlagen, die durch Aufrechnung erloschen sind.

The transmission system operators shall have a financial claim for burden compensation against the network operators directly or indirectly downstream from them in the amount of their revenue from:

  • 1. the total levies to be collected under this Part on the basis of actual network withdrawals, including any default interest,
  • 2. any proceeds or avoided expenses from the utilisation of commercially purchased CHP electricity under Section 4(2), fourth sentence, of the Combined Heat and Power Act,
  • 3. payments under Sections 52 and 55b of the Renewable Energy Sources Act, and
  • 4. other revenue connected with the tasks under the Renewable Energy Sources Act and the Combined Heat and Power Act and the ordinances issued on the basis of those Acts.

Claims for payment of levies extinguished by set-off shall also qualify as levies and other revenue collected within the meaning of the first sentence.

Die Übertragungsnetzbetreiber haben einen finanziellen Anspruch auf Belastungsausgleich gegen die ihnen unmittelbar oder mittelbar nachgelagerten Netzbetreiber in Höhe von deren Einnahmen aus:

  • 1. der Summe der nach diesem Teil zu vereinnahmenden Umlagen auf Basis der tatsächlichen Netzentnahmen einschließlich etwaiger Verzugszinsen,
  • 2. etwaigen Erlösen oder vermiedenen Aufwendungen aus der Verwertung des kaufmännisch abgenommenen KWK-Stroms nach § 4 Absatz 2 Satz 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
  • 3. Zahlungen nach § 52 und § 55b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und
  • 4. den sonstigen Einnahmen im Zusammenhang mit den Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz sowie der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen.

Als vereinnahmte Umlagen und sonstige Einnahmen im Sinn des Satzes 1 gelten auch Forderungen auf Zahlung von Umlagen, die durch Aufrechnung erloschen sind.

§ 15 — Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern § 15 — Compensation between Transmission System Operators § 15 — Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern

Die Übertragungsnetzbetreiber und Betreiber von Übertragungsnetzen im Sinn von § 3 Nummer 16 des Energiewirtschaftsgesetzes haben untereinander einen finanziellen Anspruch auf Belastungsausgleich, wenn sie jeweils bezogen auf die im Bereich ihrer Regelzone erhobenen Umlagen und die nach den öffentlich-rechtlichen Verträgen nach § 9 jeweils erhaltenen Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland höhere Zahlungen nach den in § 13 Absatz 1 Satz 1 genannten Bestimmungen oder nach § 13 oder höhere Offshore-Anbindungskosten zu leisten hatten, als es dem Durchschnitt aller Übertragungsnetzbetreiber entspricht.

The transmission system operators and operators of transmission networks within the meaning of Section 3 no. 16 of the Energy Industry Act shall have reciprocal financial claims for burden compensation if, in relation to the levies collected in their respective control areas and the payments received from the Federal Republic of Germany under the public-law contracts pursuant to Section 9, they each had to make higher payments under the provisions referred to in Section 13(1), first sentence, or under Section 13, or higher offshore connection costs, than corresponds to the average of all transmission system operators.

Die Übertragungsnetzbetreiber und Betreiber von Übertragungsnetzen im Sinn von § 3 Nummer 16 des Energiewirtschaftsgesetzes haben untereinander einen finanziellen Anspruch auf Belastungsausgleich, wenn sie jeweils bezogen auf die im Bereich ihrer Regelzone erhobenen Umlagen und die nach den öffentlich-rechtlichen Verträgen nach § 9 jeweils erhaltenen Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland höhere Zahlungen nach den in § 13 Absatz 1 Satz 1 genannten Bestimmungen oder nach § 13 oder höhere Offshore-Anbindungskosten zu leisten hatten, als es dem Durchschnitt aller Übertragungsnetzbetreiber entspricht.

§ 16 — Abschlagszahlungen § 16 — Advance Payments § 16 — Abschlagszahlungen

(1) Auf die Zahlungen nach diesem Teil kann der berechtigte Netzbetreiber monatlich für den jeweils vorangegangenen Kalendermonat Abschläge in angemessenem Umfang verlangen.

(2) Wenn ein Netzbetreiber die für die Festlegung der Abschläge erforderlichen Daten nicht oder nicht rechtzeitig dem Übertragungsnetzbetreiber mitgeteilt hat, richtet sich die Höhe der Abschläge im Rahmen der §§ 13 und 14 nach der Schätzung der Übertragungsnetzbetreiber nach § 61.

(3) In den Fällen des § 12 Absatz 2 richtet sich die Höhe der Abschlagszahlungen nach den von den stromkostenintensiven Unternehmen prognostizierten und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Rahmen des Antragsverfahrens nach Abschnitt 4 dieses Teils mitgeteilten Daten.

(1) The network operator entitled to payment may demand reasonable monthly advance payments on the payments under this Part for the preceding calendar month.

(2) If a network operator has not provided the transmission system operator with the data required to determine the advance payments, or has not provided it on time, the amount of the advance payments under Sections 13 and 14 shall be based on the estimate of the transmission system operators under Section 61.

(3) In the cases under Section 12(2), the amount of the advance payments shall be based on the data forecast by the electricity-cost-intensive undertakings and notified to the Federal Office of Economic Affairs and Export Control in the application procedure under Chapter 4 of this Part.

(1) Auf die Zahlungen nach diesem Teil kann der berechtigte Netzbetreiber monatlich für den jeweils vorangegangenen Kalendermonat Abschläge in angemessenem Umfang verlangen.

(2) Wenn ein Netzbetreiber die für die Festlegung der Abschläge erforderlichen Daten nicht oder nicht rechtzeitig dem Übertragungsnetzbetreiber mitgeteilt hat, richtet sich die Höhe der Abschläge im Rahmen der §§ 13 und 14 nach der Schätzung der Übertragungsnetzbetreiber nach § 61.

(3) In den Fällen des § 12 Absatz 2 richtet sich die Höhe der Abschlagszahlungen nach den von den stromkostenintensiven Unternehmen prognostizierten und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Rahmen des Antragsverfahrens nach Abschnitt 4 dieses Teils mitgeteilten Daten.

§ 17 — Forderungseinwände und Aufrechnung § 17 — Objections to Claims and Set-Off § 17 — Forderungseinwände und Aufrechnung

Einwände gegen Forderungen nach diesem Teil berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung unbeschadet des § 18 Absatz 1 nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. Eine Aufrechnung gegen Forderungen nach diesem Teil ist nur zwischen Netzbetreibern zulässig.

Objections to claims under this Part shall entitle the debtor to defer or refuse payment, without prejudice to Section 18(1), only if there is a serious possibility of an obvious error. Set-off against claims under this Part shall be permissible only between network operators.

Einwände gegen Forderungen nach diesem Teil berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung unbeschadet des § 18 Absatz 1 nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. Eine Aufrechnung gegen Forderungen nach diesem Teil ist nur zwischen Netzbetreibern zulässig.

§ 18 — Rückforderung, Verzugszinsen § 18 — Recovery, default interest § 18 — Rückforderung, Verzugszinsen

(1) Zahlt ein Übertragungsnetzbetreiber einem Verteilernetzbetreiber mehr als nach den in § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Bestimmungen vorgeschrieben, muss er den Mehrbetrag zurückfordern. Ist die Zahlung in Übereinstimmung mit dem Ergebnis eines Verfahrens der Clearingstelle nach § 81 Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder § 32a Absatz 5 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erfolgt und beruht die Rückforderung auf der Anwendung einer nach der Zahlung in anderer Sache ergangenen höchstrichterlichen Entscheidung, ist der Verteilernetzbetreiber berechtigt, insoweit die Einrede der Übereinstimmung der Berechnung der Zahlung mit einer Entscheidung der Clearingstelle für Zahlungen zu erheben, die bis zum Tag der höchstrichterlichen Entscheidung geleistet worden sind. Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf des zweiten auf die die Zahlung begründende Stromerzeugung folgenden Kalenderjahres; die Pflicht nach Satz 1 erlischt insoweit.

(2) Verteilernetzbetreiber und Netznutzer, die ihrer Pflicht zur Zahlung nach diesem Gesetz nicht rechtzeitig nachgekommen sind, müssen diese Geldschuld nach § 352 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs ab Eintritt der Fälligkeit verzinsen. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Fälligkeit nicht eintreten konnte, weil der Verteilernetzbetreiber oder der Netznutzer seinen Mitteilungspflichten nach Teil 5 nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist; ausschließlich zum Zweck der Verzinsung ist in diesem Fall die Geldschuld für die Zahlung spätestens am 1. Januar des Kalenderjahres als fällig zu betrachten, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Mitteilungspflicht zu erfüllen gewesen wäre.

(1) If a transmission system operator pays a distribution system operator more than is required under the provisions referred to in § 13(1), first sentence, numbers 1 to 3, it must recover the excess amount. If the payment was made in accordance with the result of proceedings before the Clearing House under § 81(5) of the Renewable Energy Sources Act or § 32a(5) of the Combined Heat and Power Act, and the recovery is based on the application of a decision of the highest court issued after the payment in another matter, the distribution system operator is entitled, in this respect, to invoke the defense that the calculation of the payment was consistent with a decision of the Clearing House for payments made up to the day of the decision of the highest court. The claim for recovery becomes time-barred at the end of the second calendar year following the electricity generation giving rise to the payment; the obligation under sentence 1 shall lapse to that extent.

(2) Distribution system operators and network users that have not fulfilled their obligation to pay under this Act in due time must pay interest on the monetary debt pursuant to § 352(2) of the Commercial Code from the date on which it became due. Sentence 1 shall apply mutatis mutandis if the due date could not occur because the distribution system operator or network user failed to comply, or failed to comply in due time, with its notification obligations under Part 5; solely for the purpose of calculating interest, the monetary debt shall in that case be deemed due for payment no later than 1 January of the calendar year following the calendar year in which the notification obligation should have been fulfilled.

(1) Zahlt ein Übertragungsnetzbetreiber einem Verteilernetzbetreiber mehr als nach den in § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Bestimmungen vorgeschrieben, muss er den Mehrbetrag zurückfordern. Ist die Zahlung in Übereinstimmung mit dem Ergebnis eines Verfahrens der Clearingstelle nach § 81 Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder § 32a Absatz 5 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erfolgt und beruht die Rückforderung auf der Anwendung einer nach der Zahlung in anderer Sache ergangenen höchstrichterlichen Entscheidung, ist der Verteilernetzbetreiber berechtigt, insoweit die Einrede der Übereinstimmung der Berechnung der Zahlung mit einer Entscheidung der Clearingstelle für Zahlungen zu erheben, die bis zum Tag der höchstrichterlichen Entscheidung geleistet worden sind. Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf des zweiten auf die die Zahlung begründende Stromerzeugung folgenden Kalenderjahres; die Pflicht nach Satz 1 erlischt insoweit.

(2) Verteilernetzbetreiber und Netznutzer, die ihrer Pflicht zur Zahlung nach diesem Gesetz nicht rechtzeitig nachgekommen sind, müssen diese Geldschuld nach § 352 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs ab Eintritt der Fälligkeit verzinsen. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Fälligkeit nicht eintreten konnte, weil der Verteilernetzbetreiber oder der Netznutzer seinen Mitteilungspflichten nach Teil 5 nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist; ausschließlich zum Zweck der Verzinsung ist in diesem Fall die Geldschuld für die Zahlung spätestens am 1. Januar des Kalenderjahres als fällig zu betrachten, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Mitteilungspflicht zu erfüllen gewesen wäre.

§ 19 — Jahresendabrechnung § 19 — Annual final settlement § 19 — Jahresendabrechnung

(1) Die Jahresendabrechnungen der nach diesem Teil zu leistenden Zahlungen erfolgen für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr

  • 1. zwischen den Übertragungsnetzbetreibern zum 31. August eines Kalenderjahres,
  • 2. zwischen den Verteilernetzbetreibern und den Übertragungsnetzbetreibern zum 31. August eines Kalenderjahres,
  • 3. zwischen den Übertragungsnetzbetreibern und den Unternehmen, bei denen die Erhebung der Umlagen nach § 12 Absatz 2 oder 3 durch den Übertragungsnetzbetreiber erfolgt, zum 31. August eines Kalenderjahres,
  • 4. zwischen den Verteilernetzbetreibern und den Netznutzern nach den Bestimmungen des Netznutzungsvertrages und
  • 5. zwischen den Übertragungsnetzbetreibern einerseits und den Schienenbahnen und Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr andererseits zum 31. August eines Kalenderjahres, sofern die Abrechnung nach § 12 Absatz 3 durch den Übertragungsnetzbetreiber erfolgt.

(2) Die sich aus den Jahresendabrechnungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 ergebenden Zahlungsansprüche müssen bis zum 15. September des Kalenderjahres ausgeglichen werden.

(3) Für die Differenz zwischen den nach § 56 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes von den Verteilernetzbetreibern an den jeweils vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber weitergegebenen Strommengen und den in der Endabrechnung nach § 50 Nummer 2 ausgewiesenen Strommengen sind zwischen den Verteilernetzbetreibern und dem jeweils vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber bis zum Ablauf des 15. September des auf die Einspeisung folgenden Kalenderjahres für jeden Energieträger Ausgleichszahlungen zu leisten. Die Höhe der Ausgleichszahlungen ist für jede der in Anlage 1 Nummer 4 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz unterschiedenen Energieträgergruppen separat als Produkt aus der für den jeweiligen Energieträger oder die Energieträgergruppe ermittelten Differenz nach Satz 1 und aus dem für diesen Energieträger oder diese Energieträgergruppe ermittelten, energieträgerspezifischen Jahresmarktwert des jeweiligen Leistungsjahres nach Maßgabe der Anlage 1 Nummer 4 zum Erneuerbare-Energie-Gesetz zu ermitteln.

(1) The annual final settlements for payments to be made under this Part shall be carried out for the preceding calendar year

  • 1. between the transmission system operators by 31 August of a calendar year,
  • 2. between the distribution system operators and the transmission system operators by 31 August of a calendar year,
  • 3. between the transmission system operators and the companies for which the transmission system operator collects the levies under § 12(2) or (3), by 31 August of a calendar year,
  • 4. between the distribution system operators and the network users in accordance with the provisions of the network-use agreement, and
  • 5. between the transmission system operators, on the one hand, and railway undertakings and transport companies with electrically powered buses in scheduled services, on the other hand, by 31 August of a calendar year, provided that the settlement under § 12(3) is carried out by the transmission system operator.

(2) Payment claims arising from the annual final settlements under paragraph 1, numbers 1 to 3 and 5, must be settled by 15 September of the calendar year.

(3) For the difference between the quantities of electricity passed on by distribution system operators to the respective upstream transmission system operator under § 56 of the Renewable Energy Sources Act and the quantities of electricity shown in the final settlement under § 50 number 2, compensatory payments shall be made between the distribution system operators and the respective upstream transmission system operator for each energy source by the end of 15 September of the calendar year following the feed-in. The amount of the compensatory payments shall be calculated separately for each group of energy sources distinguished in Annex 1 number 4 to the Renewable Energy Sources Act as the product of the difference determined for the respective energy source or group of energy sources under sentence 1 and the energy-source-specific annual market value for the respective performance year determined for that energy source or group of energy sources in accordance with Annex 1 number 4 to the Renewable Energy Sources Act.

(1) Die Jahresendabrechnungen der nach diesem Teil zu leistenden Zahlungen erfolgen für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr

  • 1. zwischen den Übertragungsnetzbetreibern zum 31. August eines Kalenderjahres,
  • 2. zwischen den Verteilernetzbetreibern und den Übertragungsnetzbetreibern zum 31. August eines Kalenderjahres,
  • 3. zwischen den Übertragungsnetzbetreibern und den Unternehmen, bei denen die Erhebung der Umlagen nach § 12 Absatz 2 oder 3 durch den Übertragungsnetzbetreiber erfolgt, zum 31. August eines Kalenderjahres,
  • 4. zwischen den Verteilernetzbetreibern und den Netznutzern nach den Bestimmungen des Netznutzungsvertrages und
  • 5. zwischen den Übertragungsnetzbetreibern einerseits und den Schienenbahnen und Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr andererseits zum 31. August eines Kalenderjahres, sofern die Abrechnung nach § 12 Absatz 3 durch den Übertragungsnetzbetreiber erfolgt.

(2) Die sich aus den Jahresendabrechnungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 ergebenden Zahlungsansprüche müssen bis zum 15. September des Kalenderjahres ausgeglichen werden.

(3) Für die Differenz zwischen den nach § 56 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes von den Verteilernetzbetreibern an den jeweils vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber weitergegebenen Strommengen und den in der Endabrechnung nach § 50 Nummer 2 ausgewiesenen Strommengen sind zwischen den Verteilernetzbetreibern und dem jeweils vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber bis zum Ablauf des 15. September des auf die Einspeisung folgenden Kalenderjahres für jeden Energieträger Ausgleichszahlungen zu leisten. Die Höhe der Ausgleichszahlungen ist für jede der in Anlage 1 Nummer 4 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz unterschiedenen Energieträgergruppen separat als Produkt aus der für den jeweiligen Energieträger oder die Energieträgergruppe ermittelten Differenz nach Satz 1 und aus dem für diesen Energieträger oder diese Energieträgergruppe ermittelten, energieträgerspezifischen Jahresmarktwert des jeweiligen Leistungsjahres nach Maßgabe der Anlage 1 Nummer 4 zum Erneuerbare-Energie-Gesetz zu ermitteln.

§ 20 — Nachträgliche Korrekturen § 20 — Subsequent corrections § 20 — Nachträgliche Korrekturen

(1) Bei der jeweils nächsten Abrechnung sind Änderungen der abzurechnenden Strommenge oder der Zahlungsansprüche zu berücksichtigen, die sich aus folgenden Gründen ergeben:

  • 1. aus Rückforderungen auf Grund von § 18 Absatz 1,
  • 2. aus einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung im Hauptsacheverfahren,
  • 3. aus dem Ergebnis eines zwischen den Verfahrensparteien durchgeführten Verfahrens bei der Clearingstelle nach § 81 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder § 32a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
  • 4. aus einer Entscheidung der Bundesnetzagentur nach § 62 dieses Gesetzes, § 85 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder § 31b des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
  • 5. aus einem vollstreckbaren Titel, der erst nach der Abrechnung nach § 15 ergangen ist,
  • 6. aus einer nach § 26 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu einem späteren Zeitpunkt fällig gewordenen Zahlung oder
  • 7. aus der unstreitigen Korrektur fehlerhafter oder unvollständiger Angaben.Für die Differenz aus den Änderungen der zwischen den Verteilernetzbetreibern und dem jeweils vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber abzurechnenden Strommenge nach Satz 1 sind zwischen den Verteilernetzbetreibern und dem jeweils vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber bei der jeweils nächsten Abrechnung für jeden Energieträger Ausgleichszahlungen zu leisten. § 19 Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ergeben sich durch die Verbrauchsabrechnungen der Netzbetreiber gegenüber den Netznutzern Abweichungen gegenüber den Strommengen, die einer Endabrechnung nach § 19 zugrunde liegen, sind diese Änderungen bei der jeweils nächsten Abrechnung zu berücksichtigen.

(1) The following changes to the quantity of electricity to be settled or to payment claims shall be taken into account in the next settlement:

  • 1. recoveries based on § 18(1),
  • 2. a final court decision in proceedings on the merits,
  • 3. the outcome of proceedings conducted between the parties to the proceedings before the Clearing House under § 81(4), first sentence, numbers 1 or 2, of the Renewable Energy Sources Act or § 32a(4), first sentence, numbers 1 or 2, of the Combined Heat and Power Act,
  • 4. a decision of the Federal Network Agency under § 62 of this Act, § 85 of the Renewable Energy Sources Act or § 31b of the Combined Heat and Power Act,
  • 5. an enforceable instrument issued only after the settlement under § 15,
  • 6. a payment that became due at a later date under § 26(2) of the Renewable Energy Sources Act, or
  • 7. the undisputed correction of incorrect or incomplete information. For the difference resulting from the changes to the quantity of electricity to be settled between the distribution system operators and the respective upstream transmission system operator under sentence 1, compensatory payments shall be made between them for each energy source in the next settlement. § 19(3), second sentence, shall apply mutatis mutandis.

(2) If the network operators' consumption settlements with the network users reveal deviations from the quantities of electricity underlying a final settlement under § 19, those changes shall be taken into account in the next settlement.

(1) Bei der jeweils nächsten Abrechnung sind Änderungen der abzurechnenden Strommenge oder der Zahlungsansprüche zu berücksichtigen, die sich aus folgenden Gründen ergeben:

  • 1. aus Rückforderungen auf Grund von § 18 Absatz 1,
  • 2. aus einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung im Hauptsacheverfahren,
  • 3. aus dem Ergebnis eines zwischen den Verfahrensparteien durchgeführten Verfahrens bei der Clearingstelle nach § 81 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder § 32a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
  • 4. aus einer Entscheidung der Bundesnetzagentur nach § 62 dieses Gesetzes, § 85 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder § 31b des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
  • 5. aus einem vollstreckbaren Titel, der erst nach der Abrechnung nach § 15 ergangen ist,
  • 6. aus einer nach § 26 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu einem späteren Zeitpunkt fällig gewordenen Zahlung oder
  • 7. aus der unstreitigen Korrektur fehlerhafter oder unvollständiger Angaben.Für die Differenz aus den Änderungen der zwischen den Verteilernetzbetreibern und dem jeweils vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber abzurechnenden Strommenge nach Satz 1 sind zwischen den Verteilernetzbetreibern und dem jeweils vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber bei der jeweils nächsten Abrechnung für jeden Energieträger Ausgleichszahlungen zu leisten. § 19 Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ergeben sich durch die Verbrauchsabrechnungen der Netzbetreiber gegenüber den Netznutzern Abweichungen gegenüber den Strommengen, die einer Endabrechnung nach § 19 zugrunde liegen, sind diese Änderungen bei der jeweils nächsten Abrechnung zu berücksichtigen.

Abschnitt 2 — Erhebung von Umlagen in Sonderfällen Abschnitt 2 — Collection of levies in special cases Abschnitt 2 — Erhebung von Umlagen in Sonderfällen
§ 21 — Umlageerhebung bei Stromspeichern und Verlustenergie § 21 — Levy collection for electricity storage facilities and loss energy § 21 — Umlageerhebung bei Stromspeichern und Verlustenergie

(1) Für die Netzentnahme von Strom, der in einem Kalenderjahr zum Zweck der Zwischenspeicherung in einem elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher verbraucht wird, verringert sich der Anspruch auf Zahlung der Umlagen in dem Umfang auf null, in dem Strom, der in dem Stromspeicher in diesem Kalenderjahr erzeugt wird, in ein Netz eingespeist wird. Werden in dem Stromspeicher Strommengen, für die unterschiedlich hohe Ansprüche auf Zahlung von Umlagen bestehen, verbraucht, entfällt die Pflicht zur Zahlung der Umlagen in dem Verhältnis des Verbrauchs der unterschiedlichen Strommengen zueinander.

(2) Für die Netzentnahme von Strom, der zum Zweck der Zwischenspeicherung in einem elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher verbraucht wird, verringert sich der Anspruch auf Zahlung der Umlagen auf null, soweit die in dem Stromspeicher gespeicherte Energie nicht wieder entnommen wird (Stromspeicherverlust). Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Absatz 1 ist entsprechend auf Ladepunkte für Elektromobile mit den Maßgaben anzuwenden, dass ausschließlich für die Zwecke des Absatzes 1

  • 1. Ladepunkte Stromspeichern gleichzusetzen sind,
  • 2. der Verbrauch von über einen Ladepunkt bezogenem Strom in einem Elektromobil als in dem Ladepunkt verbraucht gilt und
  • 3. der in dem Elektromobil erzeugte und über den Ladepunkt in ein Netz eingespeiste Strom als in dem Ladepunkt erzeugt gilt.

(4) Der Anspruch auf Zahlung der Umlagen verringert sich nach den Absätzen 1 bis 3 nur, wenn der Netznutzer seine Mitteilungspflichten nach Teil 5 erfüllt hat. § 46 Absatz 1 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass sämtliche Strommengen, die bei der Anwendung von Absatz 1 in Ansatz gebracht werden, mess- und eichrechtskonform erfasst oder abgegrenzt werden müssen. Die Strommenge, die im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 zum Zweck der Zwischenspeicherung dem Netz entnommen wird, ist nach den folgenden Maßgaben zu bestimmen:

  • 1. sie ist für jedes 15-Minuten-Intervall anhand der tatsächlichen Netzentnahme und des zeitgleichen tatsächlichen Speicherverbrauchs zu ermitteln,
  • 2. sie entspricht dem niedrigeren Wert aus der tatsächlichen Netzentnahmemenge und dem zeitgleichen tatsächlichen Speicherverbrauch in dem 15-Minuten-Intervall und
  • 3. eine mess- und eichrechtskonforme Messung der Netzentnahme und des Speicherverbrauchs bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall ist nur erforderlich, wenn nicht schon anderweitig sichergestellt ist, dass Strom in der Höhe des niedrigeren Wertes nach Nummer 2 bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall in Ansatz gebracht wird.

Die Strommenge, die im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 in dem Stromspeicher erzeugt in ein Netz eingespeist wird, ist nach den folgenden Maßgaben zu bestimmen:
- 1. sie ist für jedes 15-Minuten-Intervall anhand der tatsächlichen Netzeinspeisung und der zeitgleichen tatsächlichen Speichererzeugung zu ermitteln,
- 2. sie entspricht dem niedrigeren Wert aus der tatsächlichen Netzeinspeisemenge und der zeitgleichen tatsächlichen Speichererzeugung in dem 15-Minuten-Intervall und
- 3. eine mess- und eichrechtskonforme Messung der Netzeinspeisung und der Speichererzeugung bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall ist nur erforderlich, wenn nicht schon anderweitig sichergestellt ist, dass Strom in der Höhe des niedrigeren Wertes nach Nummer 2 bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall in Ansatz gebracht wird.

§ 46 Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden.

(4a) In Kalenderjahren, in denen für den ins Netz eingespeisten Strom ein Zahlungsanspruch nach der Pauschaloption nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3c in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes geltend gemacht wird, verringert sich der Anspruch auf Zahlung der Umlagen für die Netzentnahme auf Strom abweichend von den Absätzen 1 bis 4 in dem Umfang auf null, in dem für die an dieser Einspeisestelle eingespeiste Strommenge kein Anspruch nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3c in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes besteht, höchstens jedoch für die in dem Kalenderjahr aus dem Netz entnommene Strommenge.

(5) Der Anspruch auf Zahlung der Umlagen verringert sich auch für die Netzentnahme von Strom, der zur Erzeugung von Speichergas verbraucht wird, das in das Erdgasnetz eingespeist wird, in dem Umfang auf null, in dem das Speichergas unter Berücksichtigung der Anforderungen nach § 44b Absatz 4 Nummer 1 und 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Stromerzeugung eingesetzt und der erzeugte Strom in das Netz eingespeist wird.

(6) Der Anspruch auf Zahlung der Umlagen verringert sich ferner für die Netzentnahme von Strom auf null, der an den Betreiber eines Netzes für die allgemeine Versorgung im Sinn des § 3 Nummer 38 des Energiewirtschaftsgesetzes zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste als Verlustenergie nach § 10 der Stromnetzentgeltverordnung geliefert wird.

(7) § 53 Absatz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Mitteilungspflicht nach § 52 Absatz 1 bis zum 31. Mai des Jahres zu erfüllen ist, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem diese Mitteilungspflicht zu erfüllen gewesen wäre.

(1) For electricity withdrawn from the grid and consumed in a calendar year for the purpose of temporary storage in an electrical, chemical, mechanical or physical electricity storage facility, the claim to payment of the levies shall be reduced to zero to the extent that electricity generated in the storage facility in that calendar year is fed into a grid. If quantities of electricity for which claims to payment of levies exist at different levels are consumed in the storage facility, the obligation to pay the levies shall lapse in the ratio of the consumption of the different quantities of electricity to one another.

(2) For electricity withdrawn from the grid and consumed for temporary storage in an electrical, chemical, mechanical or physical electricity storage facility, the claim to payment of the levies shall be reduced to zero to the extent that the energy stored in the storage facility is not withdrawn again (storage loss). Paragraph 1, second sentence, shall apply mutatis mutandis.

(3) Paragraph 1 shall apply mutatis mutandis to charging points for electric vehicles, with the proviso that, solely for the purposes of paragraph 1, charging points shall be treated as electricity storage facilities, electricity obtained through a charging point and consumed in an electric vehicle shall be deemed to have been consumed at the charging point, and electricity generated in the electric vehicle and fed into a grid through the charging point shall be deemed to have been generated at the charging point.

(4) The claim to payment of the levies shall be reduced under paragraphs 1 to 3 only if the network user has fulfilled its notification obligations under Part 5. § 46(1) shall apply mutatis mutandis with the proviso that all quantities of electricity taken into account in applying paragraph 1 must be recorded or delineated in compliance with measurement and calibration law. The quantity of electricity withdrawn from the grid for temporary storage within the meaning of paragraph 1, first sentence, shall be determined as follows:

  • 1. for each 15-minute interval, on the basis of the actual grid withdrawal and the simultaneous actual storage consumption,
  • 2. it shall equal the lower of the actual quantity withdrawn from the grid and the simultaneous actual storage consumption in the 15-minute interval, and
  • 3. measurement compliant with measurement and calibration law of the grid withdrawal and storage consumption for each 15-minute interval shall be required only if it is not otherwise ensured that the quantity of electricity corresponding to the lower value under number 2 is taken into account for each 15-minute interval.

The quantity of electricity generated in the electricity storage facility and fed into a grid within the meaning of paragraph 1, first sentence, shall be determined as follows:

  • 1. for each 15-minute interval, on the basis of the actual grid feed-in and simultaneous actual storage generation,
  • 2. it shall equal the lower of the actual quantity fed into the grid and the simultaneous actual storage generation in the 15-minute interval, and
  • 3. measurement compliant with measurement and calibration law of the grid feed-in and storage generation for each 15-minute interval shall be required only if it is not otherwise ensured that the quantity of electricity corresponding to the lower value under number 2 is taken into account for each 15-minute interval.

§ 46(2) to (5) shall not apply.

(4a) In calendar years in which a payment claim for electricity fed into the grid is asserted under the flat-rate option pursuant to § 19(3), first sentence, number 3, and paragraph 3c in conjunction with § 19(1), number 1, of the Renewable Energy Sources Act, the claim to payment of levies for electricity withdrawn from the grid shall, notwithstanding paragraphs 1 to 4, be reduced to zero to the extent that no claim exists under those provisions for the quantity of electricity fed in at that feed-in point, but at most for the quantity of electricity withdrawn from the grid in the calendar year.

(5) The claim to payment of the levies shall also be reduced to zero for electricity withdrawn from the grid and consumed to produce storage gas fed into the natural gas grid, to the extent that the storage gas is used to generate electricity, taking into account the requirements under § 44b(4), numbers 1 and 2, of the Renewable Energy Sources Act, and the generated electricity is fed into the grid.

(6) The claim to payment of the levies shall furthermore be reduced to zero for electricity withdrawn from the grid and supplied to the operator of a grid for general supply within the meaning of § 3 number 38 of the Energy Industry Act as loss energy pursuant to § 10 of the Electricity Grid Charges Ordinance to compensate for physically caused grid losses.

(7) § 53(2) shall apply with the proviso that the notification obligation under § 52(1) must be fulfilled by 31 May of the year following the calendar year in which that notification obligation should have been fulfilled.

(1) Für die Netzentnahme von Strom, der in einem Kalenderjahr zum Zweck der Zwischenspeicherung in einem elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher verbraucht wird, verringert sich der Anspruch auf Zahlung der Umlagen in dem Umfang auf null, in dem Strom, der in dem Stromspeicher in diesem Kalenderjahr erzeugt wird, in ein Netz eingespeist wird. Werden in dem Stromspeicher Strommengen, für die unterschiedlich hohe Ansprüche auf Zahlung von Umlagen bestehen, verbraucht, entfällt die Pflicht zur Zahlung der Umlagen in dem Verhältnis des Verbrauchs der unterschiedlichen Strommengen zueinander.

(2) Für die Netzentnahme von Strom, der zum Zweck der Zwischenspeicherung in einem elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher verbraucht wird, verringert sich der Anspruch auf Zahlung der Umlagen auf null, soweit die in dem Stromspeicher gespeicherte Energie nicht wieder entnommen wird (Stromspeicherverlust). Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Absatz 1 ist entsprechend auf Ladepunkte für Elektromobile mit den Maßgaben anzuwenden, dass ausschließlich für die Zwecke des Absatzes 1 Ladepunkte Stromspeichern gleichzusetzen sind, der Verbrauch von über einen Ladepunkt bezogenem Strom in einem Elektromobil als in dem Ladepunkt verbraucht gilt und der in dem Elektromobil erzeugte und über den Ladepunkt in ein Netz eingespeiste Strom als in dem Ladepunkt erzeugt gilt.

(4) Der Anspruch auf Zahlung der Umlagen verringert sich nach den Absätzen 1 bis 3 nur, wenn der Netznutzer seine Mitteilungspflichten nach Teil 5 erfüllt hat. § 46 Absatz 1 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass sämtliche Strommengen, die bei der Anwendung von Absatz 1 in Ansatz gebracht werden, mess- und eichrechtskonform erfasst oder abgegrenzt werden müssen. Die Strommenge, die im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 zum Zweck der Zwischenspeicherung dem Netz entnommen wird, ist nach den folgenden Maßgaben zu bestimmen:

  • 1. sie ist für jedes 15-Minuten-Intervall anhand der tatsächlichen Netzentnahme und des zeitgleichen tatsächlichen Speicherverbrauchs zu ermitteln,
  • 2. sie entspricht dem niedrigeren Wert aus der tatsächlichen Netzentnahmemenge und dem zeitgleichen tatsächlichen Speicherverbrauch in dem 15-Minuten-Intervall und
  • 3. eine mess- und eichrechtskonforme Messung der Netzentnahme und des Speicherverbrauchs bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall ist nur erforderlich, wenn nicht schon anderweitig sichergestellt ist, dass Strom in der Höhe des niedrigeren Wertes nach Nummer 2 bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall in Ansatz gebracht wird.

Die Strommenge, die im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 in dem Stromspeicher erzeugt in ein Netz eingespeist wird, ist nach den folgenden Maßgaben zu bestimmen:

  • 1. sie ist für jedes 15-Minuten-Intervall anhand der tatsächlichen Netzeinspeisung und der zeitgleichen tatsächlichen Speichererzeugung zu ermitteln,
  • 2. sie entspricht dem niedrigeren Wert aus der tatsächlichen Netzeinspeisemenge und der zeitgleichen tatsächlichen Speichererzeugung in dem 15-Minuten-Intervall und
  • 3. eine mess- und eichrechtskonforme Messung der Netzeinspeisung und der Speichererzeugung bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall ist nur erforderlich, wenn nicht schon anderweitig sichergestellt ist, dass Strom in der Höhe des niedrigeren Wertes nach Nummer 2 bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall in Ansatz gebracht wird.

§ 46 Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden.

(4a) In Kalenderjahren, in denen für den ins Netz eingespeisten Strom ein Zahlungsanspruch nach der Pauschaloption nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3c in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes geltend gemacht wird, verringert sich der Anspruch auf Zahlung der Umlagen für die Netzentnahme auf Strom abweichend von den Absätzen 1 bis 4 in dem Umfang auf null, in dem für die an dieser Einspeisestelle eingespeiste Strommenge kein Anspruch nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3c in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes besteht, höchstens jedoch für die in dem Kalenderjahr aus dem Netz entnommene Strommenge.

(5) Der Anspruch auf Zahlung der Umlagen verringert sich auch für die Netzentnahme von Strom, der zur Erzeugung von Speichergas verbraucht wird, das in das Erdgasnetz eingespeist wird, in dem Umfang auf null, in dem das Speichergas unter Berücksichtigung der Anforderungen nach § 44b Absatz 4 Nummer 1 und 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Stromerzeugung eingesetzt und der erzeugte Strom in das Netz eingespeist wird.

(6) Der Anspruch auf Zahlung der Umlagen verringert sich ferner für die Netzentnahme von Strom auf null, der an den Betreiber eines Netzes für die allgemeine Versorgung im Sinn des § 3 Nummer 38 des Energiewirtschaftsgesetzes zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste als Verlustenergie nach § 10 der Stromnetzentgeltverordnung geliefert wird.

(7) § 53 Absatz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Mitteilungspflicht nach § 52 Absatz 1 bis zum 31. Mai des Jahres zu erfüllen ist, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem diese Mitteilungspflicht zu erfüllen gewesen wäre.

§ 22 — Umlageerhebung bei elektrisch angetriebenen Wärmepumpen § 22 — Levy collection for electrically powered heat pumps § 22 — Umlageerhebung bei elektrisch angetriebenen Wärmepumpen

(1) Der Anspruch auf Zahlung der Umlagen verringert sich auf null für die Netzentnahme von Strom, der in einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe verbraucht wird, wenn die Wärmepumpe über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden ist.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Netzentnahmen zum Verbrauch durch Betreiber von elektrisch angetriebenen Wärmepumpen,

  • 1. die ein Unternehmen in Schwierigkeiten sind oder
  • 2. gegen die offene Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt bestehen.

(1) The claim to payment of the levies shall be reduced to zero for electricity withdrawn from the grid and consumed in an electrically powered heat pump if the heat pump is connected to the grid through its own metering point.

(2) Paragraph 1 shall not apply to electricity withdrawn from the grid for consumption by operators of electrically powered heat pumps who

  • 1. are undertakings in difficulty, or
  • 2. have outstanding recovery claims against them based on a decision of the European Commission establishing that aid is unlawful and incompatible with the internal market.

(1) Der Anspruch auf Zahlung der Umlagen verringert sich auf null für die Netzentnahme von Strom, der in einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe verbraucht wird, wenn die Wärmepumpe über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden ist.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Netzentnahmen zum Verbrauch durch Betreiber von elektrisch angetriebenen Wärmepumpen,

  • 1. die ein Unternehmen in Schwierigkeiten sind oder
  • 2. gegen die offene Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt bestehen.
§ 23 — Umlageerhebung bei Anlagen zur Verstromung von Kuppelgasen § 23 — Levy collection for facilities generating electricity from process gases § 23 — Umlageerhebung bei Anlagen zur Verstromung von Kuppelgasen

(1) Der Anspruch auf Zahlung der Umlagen verringert sich auf 15 Prozent für Unternehmen oder selbständige Teile eines Unternehmens für den selbst verbrauchten Stromanteil über 1 Gigawattstunde, der in einer Anlage erzeugt wird, die ausschließlich Strom mit Gichtgas, Konvertergas oder Kokereigas (Kuppelgase) erzeugt, wenn das Unternehmen

  • 1. einer Branche nach Liste 1 der Anlage 2 zuzuordnen ist und
  • 2. ein Energiemanagementsystem betreibt.

Ausschließlich für die Zwecke des Satzes 1 ist Erdgas in dem Umfang als Kuppelgas anzusehen, in dem es zur Anfahr-, Zünd- und Stützfeuerung erforderlich ist.

(2) Im Rahmen der Mitteilung nach § 52 Absatz 2 ist zusätzlich die in der Anlage nach Absatz 1 im vorangegangenen Kalenderjahr erzeugte Strommenge mitzuteilen.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Netzentnahmen zum Verbrauch durch Letztverbraucher,

  • 1. die ein Unternehmen in Schwierigkeiten sind oder
  • 2. gegen die offene Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt bestehen.

(1) The claim to payment of the levies shall be reduced to 15 percent for undertakings or independent parts of an undertaking for the share of electricity consumed by them in excess of one gigawatt-hour that is generated in a facility producing electricity exclusively from blast-furnace gas, converter gas or coke-oven gas (process gases), if the undertaking

  • 1. belongs to an industry listed in List 1 of Annex 2, and
  • 2. operates an energy management system.

Solely for the purposes of sentence 1, natural gas shall be regarded as process gas to the extent required for start-up, ignition and support firing.

(2) The quantity of electricity generated in the facility referred to in paragraph 1 in the preceding calendar year shall additionally be reported as part of the notification under § 52(2).

(3) Paragraph 1 shall not apply to electricity withdrawn from the grid for consumption by final consumers who

  • 1. are undertakings in difficulty, or
  • 2. have outstanding recovery claims against them based on a decision of the European Commission establishing that aid is unlawful and incompatible with the internal market.

(1) Der Anspruch auf Zahlung der Umlagen verringert sich auf 15 Prozent für Unternehmen oder selbständige Teile eines Unternehmens für den selbst verbrauchten Stromanteil über 1 Gigawattstunde, der in einer Anlage erzeugt wird, die ausschließlich Strom mit Gichtgas, Konvertergas oder Kokereigas (Kuppelgase) erzeugt, wenn das Unternehmen

  • 1. einer Branche nach Liste 1 der Anlage 2 zuzuordnen ist und
  • 2. ein Energiemanagementsystem betreibt.

Ausschließlich für die Zwecke des Satzes 1 ist Erdgas in dem Umfang als Kuppelgas anzusehen, in dem es zur Anfahr-, Zünd- und Stützfeuerung erforderlich ist.

(2) Im Rahmen der Mitteilung nach § 52 Absatz 2 ist zusätzlich die in der Anlage nach Absatz 1 im vorangegangenen Kalenderjahr erzeugte Strommenge mitzuteilen.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Netzentnahmen zum Verbrauch durch Letztverbraucher,

  • 1. die ein Unternehmen in Schwierigkeiten sind oder
  • 2. gegen die offene Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt bestehen.
§ 24 § 24 § 24

(weggefallen)

(repealed)

(weggefallen)

Abschnitt 3 — Herstellung von Grünem Wasserstoff Abschnitt 3 — Production of green hydrogen Abschnitt 3 — Herstellung von Grünem Wasserstoff
§ 25 — Umlagebefreiung bei der Herstellung von Grünem Wasserstoff § 25 — Exemption from levies for the production of green hydrogen § 25 — Umlagebefreiung bei der Herstellung von Grünem Wasserstoff

(1) Der Anspruch auf Zahlung der Umlagen verringert sich auf null für die Netzentnahme von Strom, der zur Herstellung von Grünem Wasserstoff unabhängig von dessen Verwendungszweck in einer Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff verbraucht wird, die über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden ist. Satz 1 ist nicht in einem Kalenderjahr anzuwenden, in dem der Strom von einem Unternehmen oder einem selbständigen Teil eines Unternehmens verbraucht wird und die Umlagen für dieses Unternehmen oder diesen selbständigen Teil eines Unternehmens nach Abschnitt 4 dieses Gesetzes begrenzt sind.

(2) Absatz 1 ist nur auf Einrichtungen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2030 in Betrieb genommen wurden.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Netzentnahmen zum Verbrauch durch Letztverbraucher,

  • 1. die ein Unternehmen in Schwierigkeiten sind oder
  • 2. gegen die offene Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt bestehen.

(1) The claim to payment of the levies shall be reduced to zero for electricity withdrawn from the grid and consumed, irrespective of its intended use, to produce green hydrogen in a green hydrogen production facility connected to the grid through its own metering point. Sentence 1 shall not apply in a calendar year in which the electricity is consumed by an undertaking or an independent part of an undertaking and the levies for that undertaking or independent part are limited under Section 4 of this Act.

(2) Paragraph 1 shall apply only to facilities commissioned before 1 January 2030.

(3) Paragraph 1 shall not apply to electricity withdrawn from the grid for consumption by final consumers who

  • 1. are undertakings in difficulty, or
  • 2. have outstanding recovery claims against them based on a decision of the European Commission establishing that aid is unlawful and incompatible with the internal market.

(1) Der Anspruch auf Zahlung der Umlagen verringert sich auf null für die Netzentnahme von Strom, der zur Herstellung von Grünem Wasserstoff unabhängig von dessen Verwendungszweck in einer Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff verbraucht wird, die über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden ist. Satz 1 ist nicht in einem Kalenderjahr anzuwenden, in dem der Strom von einem Unternehmen oder einem selbständigen Teil eines Unternehmens verbraucht wird und die Umlagen für dieses Unternehmen oder diesen selbständigen Teil eines Unternehmens nach Abschnitt 4 dieses Gesetzes begrenzt sind.

(2) Absatz 1 ist nur auf Einrichtungen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2030 in Betrieb genommen wurden.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Netzentnahmen zum Verbrauch durch Letztverbraucher,

  • 1. die ein Unternehmen in Schwierigkeiten sind oder
  • 2. gegen die offene Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt bestehen.
§ 26 — Anforderungen an Grünen Wasserstoff § 26 — Requirements for green hydrogen § 26 — Anforderungen an Grünen Wasserstoff

Die Anforderungen an Grünen Wasserstoff werden in einer Rechtsverordnung nach § 93 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes festgelegt.

The requirements for green hydrogen shall be laid down in an ordinance issued pursuant to § 93 of the Renewable Energy Sources Act.

Die Anforderungen an Grünen Wasserstoff werden in einer Rechtsverordnung nach § 93 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes festgelegt.

Abschnitt 4 — Besondere Ausgleichsregelung Abschnitt 4 — Special equalisation scheme Abschnitt 4 — Besondere Ausgleichsregelung
Unterabschnitt 1 — Allgemeine Bestimmungen Unterabschnitt 1 — General provisions Unterabschnitt 1 — Allgemeine Bestimmungen
§ 28 — Zweck des Abschnitts § 28 — Purpose of the Section § 28 — Zweck des Abschnitts

Zweck dieses Abschnitts ist die Begrenzung der Höhe der zu zahlenden Umlagen

  • 1. für stromkostenintensive Unternehmen, um ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten und ihre Abwanderung in das Ausland zu verhindern,
  • 2. für Unternehmen bei der elektrochemischen Herstellung von Wasserstoff, um die Entwicklung von Technologien zur Wasserstoffherstellung zu unterstützen und eine Abwanderung der Produktion in das Ausland zu verhindern, und
  • 3. für Schienenbahnen, für Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr und für landseitig bezogenen Strom, der von Landstromanlagen an Seeschiffe geliefert und auf Seeschiffen verbraucht wird, um die intermodale Wettbewerbsfähigkeit der Schienenbahnen, der Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr und der Seeschifffahrt sicherzustellen und zu erhalten sowie die Emissionen in Seehäfen zu verringern,

soweit die Begrenzung mit dem Interesse der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar ist.

The purpose of this Section is to limit the amount of levies payable

  • 1. for electricity-cost-intensive undertakings, in order to preserve their international competitiveness and prevent their relocation abroad,
  • 2. for undertakings engaged in the electrochemical production of hydrogen, in order to support the development of hydrogen-production technologies and prevent relocation of production abroad, and
  • 3. for railway undertakings, transport companies with electrically powered buses in scheduled services, and shore-side electricity obtained from land and supplied by shore-side electricity facilities to seagoing vessels and consumed on seagoing vessels, in order to ensure and maintain the intermodal competitiveness of railway undertakings, transport companies with electrically powered buses in scheduled services and maritime shipping, and to reduce emissions in seaports,

insofar as the limitation is compatible with the interests of electricity consumers as a whole.

Zweck dieses Abschnitts ist die Begrenzung der Höhe der zu zahlenden Umlagen

  • 1. für stromkostenintensive Unternehmen, um ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten und ihre Abwanderung in das Ausland zu verhindern,
  • 2. für Unternehmen bei der elektrochemischen Herstellung von Wasserstoff, um die Entwicklung von Technologien zur Wasserstoffherstellung zu unterstützen und eine Abwanderung der Produktion in das Ausland zu verhindern, und
  • 3. für Schienenbahnen, für Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr und für landseitig bezogenen Strom, der von Landstromanlagen an Seeschiffe geliefert und auf Seeschiffen verbraucht wird, um die intermodale Wettbewerbsfähigkeit der Schienenbahnen, der Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr und der Seeschifffahrt sicherzustellen und zu erhalten sowie die Emissionen in Seehäfen zu verringern,

soweit die Begrenzung mit dem Interesse der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar ist.

§ 29 — Antrag § 29 — Application § 29 — Antrag

(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle begrenzt die Umlagen auf Antrag abnahmestellenbezogen

  • 1. nach Maßgabe der §§ 30 bis 35 für den Strom, der von stromkostenintensiven Unternehmen selbst verbraucht wird,
  • 2. nach Maßgabe des § 36 für den Strom, der von Unternehmen bei der elektrochemischen Herstellung von Wasserstoff selbst verbraucht wird,
  • 3. nach Maßgabe des § 37 für den Strom, der von Schienenbahnen selbst verbraucht wird,
  • 4. nach Maßgabe des § 38 für den Strom, der von Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr selbst verbraucht wird, und
  • 5. nach Maßgabe des § 39 für den landseitig bezogenen Strom, der von Landstromanlagen an Seeschiffe geliefert und auf Seeschiffen verbraucht wird.

(2) Die Antragsteller müssen unbeschadet ihrer Mitteilungspflicht nach § 52 dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Rahmen der Antragstellung nach Absatz 1 mitteilen:

  • 1. die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten Strommengen, für die die Umlagen begrenzt werden, aufgeschlüsselt nach Kalendermonaten und Abnahmestellen,
  • 2. die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten Strommengen, die an den in Nummer 1 genannten Abnahmestellen an Dritte weitergeleitet werden,
  • 3. den für das folgende Kalenderjahr prognostizierten Höchstbetrag nach § 31 Nummer 3 und 4,
  • 4. die Netzbetreiber, an deren Netz die nach Nummer 1 aufzuschlüsselnden Abnahmestellen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind,
  • 5. die Netzbetreiber, die zur Erhebung der nach Absatz 1 beantragten begrenzten Umlagen an den nach Nummer 1 aufzuschlüsselnden Abnahmestellen berechtigt sind und
  • 6. die Netznutzer der nach Nummer 1 aufzuschlüsselnden Abnahmestellen, es sei denn, die nach Absatz 1 begrenzten Umlagen werden als eigenständige Umlagen gegenüber den Antragstellern erhoben oder die Antragsteller sind selbst Netznutzer.

(3) Die Antragsteller müssen im Rahmen der Antragstellung nach Absatz 1 bestätigen, dass

  • 1. sie kein Unternehmen in Schwierigkeiten sind und
  • 2. keine offenen Rückforderungsansprüche gegen sie aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt bestehen.

Die Bestätigung nach Satz 1 muss ferner eine Selbstverpflichtung des Antragstellers enthalten, jede Änderung des Inhalts der abgegebenen Bestätigungen bis zum Abschluss des Antragsverfahrens unverzüglich dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mitzuteilen. Wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Vorgaben zu Form und Inhalt der Angaben nach den Sätzen 1 und 2 bereitstellt, müssen diese unter Beachtung dieser Vorgaben übermittelt werden.

(1) Upon application, the Federal Office of Economics and Export Control shall limit the levies by consumption point

  • 1. in accordance with §§ 30 to 35 for electricity consumed by electricity-cost-intensive undertakings themselves,
  • 2. in accordance with § 36 for electricity consumed by undertakings in the electrochemical production of hydrogen themselves,
  • 3. in accordance with § 37 for electricity consumed by railway undertakings themselves,
  • 4. in accordance with § 38 for electricity consumed by transport companies with electrically powered buses in scheduled services themselves, and
  • 5. in accordance with § 39 for shore-side electricity obtained from land, supplied by shore-side electricity facilities to seagoing vessels and consumed on seagoing vessels.

(2) Without prejudice to their notification obligation under § 52, applicants must inform the Federal Office of Economics and Export Control, as part of the application under paragraph 1, of:

  • 1. the quantities of electricity forecast for the following calendar year for which the levies are to be limited, broken down by calendar month and consumption point,
  • 2. the quantities of electricity forecast for the following calendar year to be supplied to third parties at the consumption points referred to in number 1,
  • 3. the maximum amount forecast for the following calendar year under § 31 numbers 3 and 4,
  • 4. the network operators to whose networks the consumption points to be broken down under number 1 are directly or indirectly connected,
  • 5. the network operators entitled to collect the limited levies applied for under paragraph 1 at those consumption points, and
  • 6. the network users of those consumption points, unless the limited levies under paragraph 1 are collected from the applicants as independent levies or the applicants are themselves network users.

(3) As part of the application under paragraph 1, applicants must confirm that

  • 1. they are not undertakings in difficulty, and
  • 2. there are no outstanding recovery claims against them based on a decision of the European Commission establishing that aid is unlawful and incompatible with the internal market.

The confirmation under sentence 1 must also contain a commitment by the applicant to notify the Federal Office of Economics and Export Control without delay of any change in the content of the confirmations submitted until completion of the application procedure. If the Federal Office of Economics and Export Control provides requirements concerning the form and content of the information under sentences 1 and 2, that information must be submitted in compliance with those requirements.

(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle begrenzt die Umlagen auf Antrag abnahmestellenbezogen

  • 1. nach Maßgabe der §§ 30 bis 35 für den Strom, der von stromkostenintensiven Unternehmen selbst verbraucht wird,
  • 2. nach Maßgabe des § 36 für den Strom, der von Unternehmen bei der elektrochemischen Herstellung von Wasserstoff selbst verbraucht wird,
  • 3. nach Maßgabe des § 37 für den Strom, der von Schienenbahnen selbst verbraucht wird,
  • 4. nach Maßgabe des § 38 für den Strom, der von Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr selbst verbraucht wird, und
  • 5. nach Maßgabe des § 39 für den landseitig bezogenen Strom, der von Landstromanlagen an Seeschiffe geliefert und auf Seeschiffen verbraucht wird.

(2) Die Antragsteller müssen unbeschadet ihrer Mitteilungspflicht nach § 52 dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Rahmen der Antragstellung nach Absatz 1 mitteilen:

  • 1. die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten Strommengen, für die die Umlagen begrenzt werden, aufgeschlüsselt nach Kalendermonaten und Abnahmestellen,
  • 2. die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten Strommengen, die an den in Nummer 1 genannten Abnahmestellen an Dritte weitergeleitet werden,
  • 3. den für das folgende Kalenderjahr prognostizierten Höchstbetrag nach § 31 Nummer 3 und 4,
  • 4. die Netzbetreiber, an deren Netz die nach Nummer 1 aufzuschlüsselnden Abnahmestellen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind,
  • 5. die Netzbetreiber, die zur Erhebung der nach Absatz 1 beantragten begrenzten Umlagen an den nach Nummer 1 aufzuschlüsselnden Abnahmestellen berechtigt sind und
  • 6. die Netznutzer der nach Nummer 1 aufzuschlüsselnden Abnahmestellen, es sei denn, die nach Absatz 1 begrenzten Umlagen werden als eigenständige Umlagen gegenüber den Antragstellern erhoben oder die Antragsteller sind selbst Netznutzer.

(3) Die Antragsteller müssen im Rahmen der Antragstellung nach Absatz 1 bestätigen, dass

  • 1. sie kein Unternehmen in Schwierigkeiten sind und
  • 2. keine offenen Rückforderungsansprüche gegen sie aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt bestehen.

Die Bestätigung nach Satz 1 muss ferner eine Selbstverpflichtung des Antragstellers enthalten, jede Änderung des Inhalts der abgegebenen Bestätigungen bis zum Abschluss des Antragsverfahrens unverzüglich dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mitzuteilen. Wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Vorgaben zu Form und Inhalt der Angaben nach den Sätzen 1 und 2 bereitstellt, müssen diese unter Beachtung dieser Vorgaben übermittelt werden.

Unterabschnitt 2 — Stromkostenintensive Unternehmen Unterabschnitt 2 — Electricity-cost-intensive undertakings Unterabschnitt 2 — Stromkostenintensive Unternehmen
§ 30 — Voraussetzungen der Begrenzung § 30 — Requirements for limitation § 30 — Voraussetzungen der Begrenzung

Bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen ist, werden die Umlagen begrenzt, wenn

  • 1. im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr die voll oder anteilig umlagenpflichtige und selbst verbrauchte Strommenge an einer Abnahmestelle, an der das Unternehmen einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen ist, mehr als 1 Gigawattstunde betragen hat,
  • 2. das Unternehmen ein Energiemanagementsystem betreibt und
    1. das Unternehmen
    • a) energieeffizient ist, weil
    • aa) es alle wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen umgesetzt hat, die in dem Energiemanagementsystem nach Nummer 2 konkret identifiziert worden sind,
    • bb) in dem Energiemanagementsystem nach Nummer 2 keine wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen konkret identifiziert worden sind oder
    • cc) es in dem dem Antragsjahr vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 100 Prozent des nach diesem Gesetz für das zweite dem Antragsjahr vorangegangene Jahr gewährten Begrenzungsbetrags für Maßnahmen aufgewendet hat, die in dem Energiemanagementsystem nach Nummer 2 konkret identifiziert worden sind; für Maßnahmen, die nicht ohne eine erhebliche Unterbrechung des Produktionsablaufs umgesetzt werden können, muss die Auftragsvergabe an Dritte im Rahmen des vorgesehenen Projektablaufs in dem dem Antragsjahr vorangegangenen Kalenderjahr erfolgt sein; soweit die aufgewendete Investitionssumme 100 Prozent des nach diesem Gesetz für das zweite dem Antragsjahr vorangegangene Jahr gewährten Begrenzungsbetrags übersteigt, kann der überschießende Teil der Investitionssumme in den folgenden vier Jahren auf die erforderliche Investitionssumme angerechnet werden; Investitionssummen sind nicht anrechenbar, soweit sie zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung einer anderen Beihilfe als der Begrenzung nach § 29 geltend gemacht werden,
    • b) mindestens 30 Prozent seines Stromverbrauchs durch ungeförderten Strom aus erneuerbaren Energien deckt oder
    • c) Investitionen in Höhe von 50 Prozent des nach diesem Gesetz für das zweite dem Antragsjahr vorangegangene Jahr gewährten Begrenzungsbetrags für Maßnahmen zur erheblichen Dekarbonisierung des Produktionsprozesses in entsprechender Anwendung von Buchstabe a Doppelbuchstabe cc getätigt hat; soweit das Unternehmen einem Sektor angehört, für den die Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 in der Fassung vom 30. Januar 2024 Produkt-Benchmarks festlegt, müssen die Maßnahmen die Treibhausgasemissionen der von diesem Unternehmen hergestellten Produkte auf einen Wert verringern, der deutlich unterhalb des für diese Produkte jeweils festgelegten Produkt-Benchmarkwertes liegt.

For an undertaking belonging to an industry listed in Annex 2, the levies shall be limited if

  • 1. in the last completed financial year, the fully or proportionately levy-liable and self-consumed quantity of electricity at a consumption point at which the undertaking belongs to an industry listed in Annex 2 exceeded one gigawatt-hour,
  • 2. the undertaking operates an energy management system, and
  • 3. the undertaking
    • a) is energy-efficient because
    • aa) it has implemented all economically feasible measures specifically identified in the energy management system under number 2,
    • bb) no economically feasible measures have been specifically identified in that energy management system, or
    • cc) in the calendar year preceding the application year it spent at least 100 percent of the limitation amount granted under this Act for the second calendar year preceding the application year on measures specifically identified in the energy management system under number 2; for measures that cannot be implemented without a substantial interruption of the production process, the contract must have been awarded to third parties during the calendar year preceding the application year within the planned project schedule; to the extent that the investment amount spent exceeds 100 percent of the limitation amount granted under this Act for the second calendar year preceding the application year, the excess portion may be credited against the required investment amount in the following four years; investment amounts may not be credited to the extent that they are claimed to satisfy the conditions for the granting of aid other than the limitation under § 29,
    • b) covers at least 30 percent of its electricity consumption with unsubsidised electricity from renewable energy sources, or
    • c) has made investments amounting to 50 percent of the limitation amount granted under this Act for the second calendar year preceding the application year in measures for substantial decarbonisation of the production process, applying point (a), double letter (cc), mutatis mutandis; where the undertaking belongs to a sector for which Delegated Regulation (EU) 2019/331, as amended on 30 January 2024, establishes product benchmarks, the measures must reduce the greenhouse-gas emissions of the products manufactured by the undertaking to a value significantly below the product benchmark value specified for each product.

Bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen ist, werden die Umlagen begrenzt, wenn

  • 1. im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr die voll oder anteilig umlagenpflichtige und selbst verbrauchte Strommenge an einer Abnahmestelle, an der das Unternehmen einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen ist, mehr als 1 Gigawattstunde betragen hat,
  • 2. das Unternehmen ein Energiemanagementsystem betreibt und
  • 3. das Unternehmen
    • a) energieeffizient ist, weil
    • aa) es alle wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen umgesetzt hat, die in dem Energiemanagementsystem nach Nummer 2 konkret identifiziert worden sind,
    • bb) in dem Energiemanagementsystem nach Nummer 2 keine wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen konkret identifiziert worden sind oder
    • cc) es in dem dem Antragsjahr vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 100 Prozent des nach diesem Gesetz für das zweite dem Antragsjahr vorangegangene Jahr gewährten Begrenzungsbetrags für Maßnahmen aufgewendet hat, die in dem Energiemanagementsystem nach Nummer 2 konkret identifiziert worden sind; für Maßnahmen, die nicht ohne eine erhebliche Unterbrechung des Produktionsablaufs umgesetzt werden können, muss die Auftragsvergabe an Dritte im Rahmen des vorgesehenen Projektablaufs in dem dem Antragsjahr vorangegangenen Kalenderjahr erfolgt sein; soweit die aufgewendete Investitionssumme 100 Prozent des nach diesem Gesetz für das zweite dem Antragsjahr vorangegangene Jahr gewährten Begrenzungsbetrags übersteigt, kann der überschießende Teil der Investitionssumme in den folgenden vier Jahren auf die erforderliche Investitionssumme angerechnet werden; Investitionssummen sind nicht anrechenbar, soweit sie zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung einer anderen Beihilfe als der Begrenzung nach § 29 geltend gemacht werden,
    • b) mindestens 30 Prozent seines Stromverbrauchs durch ungeförderten Strom aus erneuerbaren Energien deckt oder
    • c) Investitionen in Höhe von 50 Prozent des nach diesem Gesetz für das zweite dem Antragsjahr vorangegangene Jahr gewährten Begrenzungsbetrags für Maßnahmen zur erheblichen Dekarbonisierung des Produktionsprozesses in entsprechender Anwendung von Buchstabe a Doppelbuchstabe cc getätigt hat; soweit das Unternehmen einem Sektor angehört, für den die Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 in der Fassung vom 30. Januar 2024 Produkt-Benchmarks festlegt, müssen die Maßnahmen die Treibhausgasemissionen der von diesem Unternehmen hergestellten Produkte auf einen Wert verringern, der deutlich unterhalb des für diese Produkte jeweils festgelegten Produkt-Benchmarkwertes liegt.
§ 31 — Umfang der Begrenzung § 31 — Extent of the limitation § 31 — Umfang der Begrenzung

Die Umlagen werden an den Abnahmestellen, an denen das Unternehmen einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen ist, für den Strom, den das Unternehmen dort im Begrenzungszeitraum selbst verbraucht, wie folgt begrenzt:

  • 1. Die Umlagen werden für den Stromanteil bis einschließlich 1 Gigawattstunde nicht begrenzt (Selbstbehalt); dieser Selbstbehalt muss im Begrenzungsjahr zuerst gezahlt werden.
    1. Die Umlagen werden für den Stromanteil über 1 Gigawattstunde begrenzt
    • a) bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Anlage 2 Liste 1 zuzuordnen ist, auf 15 Prozent der Umlagen und
    • b) bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Anlage 2 Liste 2 zuzuordnen ist,
    • aa) auf 15 Prozent der Umlagen, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr seinen Stromverbrauch in besonderer Weise aus erneuerbaren Energien gedeckt hat, oder
    • bb) im Übrigen auf 25 Prozent der Umlagen.
    1. Die nach Nummer 2 zu zahlenden Umlagen werden in Summe aller begrenzten Abnahmestellen des Unternehmens auf höchstens den folgenden Anteil der Bruttowertschöpfung begrenzt, die das Unternehmen im arithmetischen Mittel der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre erzielt hat:
    • a) 0,5 Prozent der Bruttowertschöpfung bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Anlage 2 Liste 1 zuzuordnen ist, oder
    • b) bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Anlage 2 Liste 2 zuzuordnen ist,
    • aa) 0,5 Prozent der Bruttowertschöpfung, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr seinen Stromverbrauch in besonderer Weise durch erneuerbare Energien gedeckt hat, oder
    • bb) im Übrigen 1 Prozent der Bruttowertschöpfung.
    1. Die Begrenzung nach den Nummern 2 und 3 erfolgt nur so weit, dass die von dem Unternehmen zu zahlenden Umlagen für den Stromanteil über 1 Gigawattstunde den Wert von 0,05 Cent pro Kilowattstunde an den Abnahmestellen nicht unterschreiten; der Selbstbehalt nach Nummer 1 bleibt unberührt.

The levies at the consumption points at which the undertaking belongs to an industry listed in Annex 2 shall be limited for the electricity that the undertaking consumes there itself during the limitation period as follows:

  • 1. Levies shall not be limited for the electricity share up to and including one gigawatt-hour (self-retention); this self-retention must be paid first in the limitation year.
  • 2. Levies for the electricity share exceeding one gigawatt-hour shall be limited
    • a) for an undertaking belonging to an industry in List 1 of Annex 2, to 15 percent of the levies, and
    • b) for an undertaking belonging to an industry in List 2 of Annex 2,
    • aa) to 15 percent of the levies if, in the last completed financial year, the undertaking covered its electricity consumption in a special manner from renewable energy sources, or
    • bb) otherwise, to 25 percent of the levies.
  • 3. The levies payable under number 2 shall, in total across all limited consumption points of the undertaking, be limited to no more than the following share of the gross value added achieved by the undertaking as the arithmetic mean of the last three completed financial years:
    • a) 0.5 percent of gross value added for an undertaking belonging to an industry in List 1 of Annex 2, or
    • b) for an undertaking belonging to an industry in List 2 of Annex 2,
    • aa) 0.5 percent of gross value added if the undertaking covered its electricity consumption in a special manner from renewable energy sources in the last completed financial year, or
    • bb) otherwise, 1 percent of gross value added.
  • 4. The limitation under numbers 2 and 3 shall apply only to the extent that the levies payable by the undertaking for the electricity share exceeding one gigawatt-hour do not fall below 0.05 euro cents per kilowatt-hour at the consumption points; the self-retention under number 1 shall remain unaffected.

Die Umlagen werden an den Abnahmestellen, an denen das Unternehmen einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen ist, für den Strom, den das Unternehmen dort im Begrenzungszeitraum selbst verbraucht, wie folgt begrenzt:

  • 1. Die Umlagen werden für den Stromanteil bis einschließlich 1 Gigawattstunde nicht begrenzt (Selbstbehalt); dieser Selbstbehalt muss im Begrenzungsjahr zuerst gezahlt werden.
  • 2. Die Umlagen werden für den Stromanteil über 1 Gigawattstunde begrenzt
    • a) bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Anlage 2 Liste 1 zuzuordnen ist, auf 15 Prozent der Umlagen und
    • b) bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Anlage 2 Liste 2 zuzuordnen ist,
    • aa) auf 15 Prozent der Umlagen, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr seinen Stromverbrauch in besonderer Weise aus erneuerbaren Energien gedeckt hat, oder
    • bb) im Übrigen auf 25 Prozent der Umlagen.
  • 3. Die nach Nummer 2 zu zahlenden Umlagen werden in Summe aller begrenzten Abnahmestellen des Unternehmens auf höchstens den folgenden Anteil der Bruttowertschöpfung begrenzt, die das Unternehmen im arithmetischen Mittel der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre erzielt hat:
    • a) 0,5 Prozent der Bruttowertschöpfung bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Anlage 2 Liste 1 zuzuordnen ist, oder
    • b) bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Anlage 2 Liste 2 zuzuordnen ist,
    • aa) 0,5 Prozent der Bruttowertschöpfung, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr seinen Stromverbrauch in besonderer Weise durch erneuerbare Energien gedeckt hat, oder
    • bb) im Übrigen 1 Prozent der Bruttowertschöpfung.
  • 4. Die Begrenzung nach den Nummern 2 und 3 erfolgt nur so weit, dass die von dem Unternehmen zu zahlenden Umlagen für den Stromanteil über 1 Gigawattstunde den Wert von 0,05 Cent pro Kilowattstunde an den Abnahmestellen nicht unterschreiten; der Selbstbehalt nach Nummer 1 bleibt unberührt.
§ 32 — Nachweisführung § 32 — Evidence § 32 — Nachweisführung

Die Nachweisführung erfolgt

  • 1. für die Voraussetzungen nach § 30 Nummer 1 und nach § 31 sowie die Bruttowertschöpfung durch
    • a) die Stromlieferungsverträge und die Stromrechnungen für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr,
    • b) die Angabe der jeweils im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr aus dem Netz bezogenen und selbst verbrauchten sowie weitergeleiteten Strommengen,
    • c) den Prüfungsvermerk eines Prüfers, wenn eine Begrenzung der Umlagen nach § 31 Nummer 3 begehrt wird; dabei ist eine Aufstellung mit folgenden Angaben zu prüfen und dem Prüfungsvermerk beizufügen:
    • aa) Angaben zum Betriebszweck und zu der Betriebstätigkeit des Unternehmens und
    • bb) sämtliche Bestandteile der Bruttowertschöpfung auf Grundlage der nach den Vorgaben des Handelsgesetzbuchs geprüften Jahresabschlüsse für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre;

auf die Prüfung sind § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden; in dem Prüfungsvermerk ist darzulegen, dass die dem Prüfungsvermerk beigefügte Aufstellung mit hinreichender Sicherheit frei von wesentlichen Falschangaben und Abweichungen ist; bei der Prüfung der Bruttowertschöpfung ist eine Wesentlichkeitsschwelle von 5 Prozent ausreichend,
- d) den Nachweis über die Klassifizierung des Unternehmens durch die statistischen Ämter der Länder in Anwendung der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008, und die Einwilligung des Unternehmens, dass sich das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle von den statistischen Ämtern der Länder die Klassifizierung des bei ihnen registrierten Unternehmens und seiner Betriebsstätten übermitteln lassen kann,
- e) im Fall der Deckung des Stromverbrauchs durch erneuerbare Energien in besonderer Weise zusätzlich
- aa) im Fall des Verbrauchs von aus dem Netz entnommenem Strom durch den Nachweis der Entwertung von Herkunftsnachweisen für erneuerbare Energien nach § 30 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung oder
- bb) im Fall des Verbrauchs von Strom, der nicht aus dem Netz entnommen wurde, durch den Nachweis der zeitgleichen Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall; eine mess- und eichrechtskonforme Messung der Ist-Erzeugung und des Ist-Verbrauchs bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall ist zur Erfüllung der Anforderung nach diesem Doppelbuchstaben nur erforderlich, wenn nicht schon anderweitig sichergestellt ist, dass Strom höchstens bis zur Höhe der tatsächlichen Erzeugung aus erneuerbaren Energien bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall als Verbrauch der Abnahmestelle in Ansatz gebracht wird,

  • 2. für die Voraussetzungen nach § 30 Nummer 2 durch die Angabe, dass das Unternehmen zum Ende der Antragsfrist nach § 40 Absatz 1 über ein gültiges DIN-EN-ISO-50001-Zertifikat, einen gültigen Eintragungs- oder Verlängerungsbescheid der EMAS-Registrierungsstelle über die Eintragung in das EMAS-Register oder einen gültigen Nachweis über den Betrieb eines Energiemanagementsystems entsprechend DIN EN ISO 50005 oder über die Mitgliedschaft in einem angemeldeten Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerk verfügt,
  • 3. für die Voraussetzungen nach § 30 Nummer 3:
    • a) für Buchstabe a Doppelbuchstabe aa durch eine Eigenerklärung, dass das Unternehmen alle wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen umgesetzt hat, verbunden mit der Aufstellung der durchgeführten Maßnahmen; der Inhalt dieser Eigenerklärung bedarf der Bestätigung einer prüfungsbefugten Stelle,
    • b) für Buchstabe a Doppelbuchstabe bb durch eine Eigenerklärung, dass der Bericht des Energiemanagementsystems keine wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen empfohlen hat, verbunden mit dem Bericht des Energiemanagementsystems; der Inhalt dieser Eigenerklärung bedarf der Bestätigung einer prüfungsbefugten Stelle,
    • c) für Buchstabe a Doppelbuchstabe cc durch eine Eigenerklärung, dass das Unternehmen Investitionen in dem erforderlichen Umfang getätigt hat und dass diese Investitionen nicht oder nicht in dem geltend gemachten Umfang zur Erfüllung der Voraussetzungen einer anderen Beihilfe als der Begrenzung nach § 29 geltend gemacht werden, verbunden mit der Aufstellung der durchgeführten Maßnahmen einschließlich des jeweiligen Investitionsvolumens, mit dem Bericht des Energiemanagementsystems und im Fall einer erheblichen Unterbrechung des Produktionsablaufs durch die umzusetzenden Maßnahmen zusätzlich mit der Auftragsbestätigung des beauftragten Dritten; der Inhalt dieser Eigenerklärung bedarf der Bestätigung einer prüfungsbefugten Stelle,
    • d) für Buchstabe b durch einen Nachweis nach Nummer 1 Buchstabe e und
    • e) für Buchstabe c durch eine Eigenerklärung, dass das Unternehmen Investitionen in dem erforderlichen Umfang getätigt hat und dass diese Investitionen nicht oder nicht in dem geltend gemachten Umfang zur Erfüllung der Voraussetzungen einer anderen Beihilfe als der Begrenzung nach § 29 geltend gemacht werden, verbunden mit der Aufstellung der durchgeführten Maßnahmen einschließlich des jeweiligen Investitionsvolumens sowie der durch die Durchführung der Maßnahmen verringerten Treibhausgasemissionen und im Fall einer erheblichen Unterbrechung des Produktionsablaufs durch die umzusetzenden Maßnahmen zusätzlich mit der Auftragsbestätigung des beauftragten Dritten; der Inhalt dieser Eigenerklärung bedarf der Bestätigung einer prüfungsbefugten Stelle.

Evidence shall be provided

  • 1. for the requirements under § 30 number 1 and § 31 and for gross value added by
    • a) the electricity supply contracts and electricity invoices for the last completed financial year,
    • b) stating the quantities of electricity obtained from the grid and consumed by the undertaking itself, and supplied onward, in the last completed financial year,
    • c) the auditor's report where limitation of the levies under § 31 number 3 is sought; a statement containing the following information must be audited and attached to the auditor's report:
    • aa) information on the undertaking's purpose of operation and business activity, and
    • bb) all components of gross value added based on the annual financial statements for the last three completed financial years audited in accordance with the requirements of the Commercial Code;

§ 319(2) to (4), § 319b(1), § 320(2) and § 323 of the Commercial Code shall apply mutatis mutandis to the audit; the auditor's report must state that the statement attached to it is, with reasonable assurance, free from material misstatements and deviations; a materiality threshold of 5 percent shall be sufficient for the audit of gross value added,
- d) evidence of the undertaking's classification by the statistical offices of the Länder applying the Classification of Economic Activities of the Federal Statistical Office, 2008 edition, and the undertaking's consent that the Federal Office of Economics and Export Control may have the statistical offices of the Länder transmit the classification of the undertaking registered with them and its establishments, and
- e) in the case of special coverage of electricity consumption by renewable energy sources, additionally
- aa) where electricity withdrawn from the grid is consumed, evidence of cancellation of guarantees of origin for renewable energy under § 30 of the Ordinance on the Implementation of Guarantees of Origin and Regional Guarantees of Origin, or
- bb) where electricity not withdrawn from the grid is consumed, evidence of simultaneous generation of electricity from renewable energy sources for each 15-minute interval; measurement compliant with measurement and calibration law of actual generation and actual consumption for each 15-minute interval shall be required only if it is not otherwise ensured that electricity is counted as consumption at the consumption point only up to the amount of actual generation from renewable energy sources for each 15-minute interval,
- 2. for the requirement under § 30 number 2, by stating that, at the end of the application period under § 40(1), the undertaking has a valid DIN EN ISO 50001 certificate, a valid registration or extension decision of the EMAS registration body concerning entry in the EMAS register, or valid evidence of operating an energy management system in accordance with DIN EN ISO 50005 or of membership in a registered energy-efficiency and climate-protection network,
- 3. for the requirements under § 30 number 3:
- a) for point (a), double letter (aa), by a self-declaration that the undertaking has implemented all economically feasible measures, together with a list of the measures implemented; the content of the self-declaration must be confirmed by a body authorised to conduct audits,
- b) for point (a), double letter (bb), by a self-declaration that the energy management system's report recommended no economically feasible measures, together with that report; the content of the self-declaration must be confirmed by a body authorised to conduct audits,
- c) for point (a), double letter (cc), by a self-declaration that the undertaking has made investments to the required extent and that those investments have not been claimed, or have not been claimed to the extent asserted, to satisfy the conditions for aid other than the limitation under § 29, together with a list of the measures implemented including the respective investment volume, the energy management system's report and, where the measures to be implemented cause a substantial interruption of the production process, additionally the order confirmation of the third party commissioned; the content of the self-declaration must be confirmed by a body authorised to conduct audits,
- d) for point (b), by evidence under number 1 point (e), and
- e) for point (c), by a self-declaration that the undertaking has made investments to the required extent and that those investments have not been claimed, or have not been claimed to the extent asserted, to satisfy the conditions for aid other than the limitation under § 29, together with a list of the measures implemented including the respective investment volume and the greenhouse-gas emissions reduced through implementation of the measures and, where the measures to be implemented cause a substantial interruption of the production process, additionally the order confirmation of the third party commissioned; the content of the self-declaration must be confirmed by a body authorised to conduct audits.

Die Nachweisführung erfolgt

  • 1. für die Voraussetzungen nach § 30 Nummer 1 und nach § 31 sowie die Bruttowertschöpfung durch
    • a) die Stromlieferungsverträge und die Stromrechnungen für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr,
    • b) die Angabe der jeweils im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr aus dem Netz bezogenen und selbst verbrauchten sowie weitergeleiteten Strommengen,
    • c) den Prüfungsvermerk eines Prüfers, wenn eine Begrenzung der Umlagen nach § 31 Nummer 3 begehrt wird; dabei ist eine Aufstellung mit folgenden Angaben zu prüfen und dem Prüfungsvermerk beizufügen:
    • aa) Angaben zum Betriebszweck und zu der Betriebstätigkeit des Unternehmens und
    • bb) sämtliche Bestandteile der Bruttowertschöpfung auf Grundlage der nach den Vorgaben des Handelsgesetzbuchs geprüften Jahresabschlüsse für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre;

auf die Prüfung sind § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden; in dem Prüfungsvermerk ist darzulegen, dass die dem Prüfungsvermerk beigefügte Aufstellung mit hinreichender Sicherheit frei von wesentlichen Falschangaben und Abweichungen ist; bei der Prüfung der Bruttowertschöpfung ist eine Wesentlichkeitsschwelle von 5 Prozent ausreichend,
- d) den Nachweis über die Klassifizierung des Unternehmens durch die statistischen Ämter der Länder in Anwendung der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008, und die Einwilligung des Unternehmens, dass sich das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle von den statistischen Ämtern der Länder die Klassifizierung des bei ihnen registrierten Unternehmens und seiner Betriebsstätten übermitteln lassen kann,
- e) im Fall der Deckung des Stromverbrauchs durch erneuerbare Energien in besonderer Weise zusätzlich
- aa) im Fall des Verbrauchs von aus dem Netz entnommenem Strom durch den Nachweis der Entwertung von Herkunftsnachweisen für erneuerbare Energien nach § 30 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung oder
- bb) im Fall des Verbrauchs von Strom, der nicht aus dem Netz entnommen wurde, durch den Nachweis der zeitgleichen Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall; eine mess- und eichrechtskonforme Messung der Ist-Erzeugung und des Ist-Verbrauchs bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall ist zur Erfüllung der Anforderung nach diesem Doppelbuchstaben nur erforderlich, wenn nicht schon anderweitig sichergestellt ist, dass Strom höchstens bis zur Höhe der tatsächlichen Erzeugung aus erneuerbaren Energien bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall als Verbrauch der Abnahmestelle in Ansatz gebracht wird,
- 2. für die Voraussetzungen nach § 30 Nummer 2 durch die Angabe, dass das Unternehmen zum Ende der Antragsfrist nach § 40 Absatz 1 über ein gültiges DIN-EN-ISO-50001-Zertifikat, einen gültigen Eintragungs- oder Verlängerungsbescheid der EMAS-Registrierungsstelle über die Eintragung in das EMAS-Register oder einen gültigen Nachweis über den Betrieb eines Energiemanagementsystems entsprechend DIN EN ISO 50005 oder über die Mitgliedschaft in einem angemeldeten Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerk verfügt,
- 3. für die Voraussetzungen nach § 30 Nummer 3:
- a) für Buchstabe a Doppelbuchstabe aa durch eine Eigenerklärung, dass das Unternehmen alle wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen umgesetzt hat, verbunden mit der Aufstellung der durchgeführten Maßnahmen; der Inhalt dieser Eigenerklärung bedarf der Bestätigung einer prüfungsbefugten Stelle,
- b) für Buchstabe a Doppelbuchstabe bb durch eine Eigenerklärung, dass der Bericht des Energiemanagementsystems keine wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen empfohlen hat, verbunden mit dem Bericht des Energiemanagementsystems; der Inhalt dieser Eigenerklärung bedarf der Bestätigung einer prüfungsbefugten Stelle,
- c) für Buchstabe a Doppelbuchstabe cc durch eine Eigenerklärung, dass das Unternehmen Investitionen in dem erforderlichen Umfang getätigt hat und dass diese Investitionen nicht oder nicht in dem geltend gemachten Umfang zur Erfüllung der Voraussetzungen einer anderen Beihilfe als der Begrenzung nach § 29 geltend gemacht werden, verbunden mit der Aufstellung der durchgeführten Maßnahmen einschließlich des jeweiligen Investitionsvolumens, mit dem Bericht des Energiemanagementsystems und im Fall einer erheblichen Unterbrechung des Produktionsablaufs durch die umzusetzenden Maßnahmen zusätzlich mit der Auftragsbestätigung des beauftragten Dritten; der Inhalt dieser Eigenerklärung bedarf der Bestätigung einer prüfungsbefugten Stelle,
- d) für Buchstabe b durch einen Nachweis nach Nummer 1 Buchstabe e und
- e) für Buchstabe c durch eine Eigenerklärung, dass das Unternehmen Investitionen in dem erforderlichen Umfang getätigt hat und dass diese Investitionen nicht oder nicht in dem geltend gemachten Umfang zur Erfüllung der Voraussetzungen einer anderen Beihilfe als der Begrenzung nach § 29 geltend gemacht werden, verbunden mit der Aufstellung der durchgeführten Maßnahmen einschließlich des jeweiligen Investitionsvolumens sowie der durch die Durchführung der Maßnahmen verringerten Treibhausgasemissionen und im Fall einer erheblichen Unterbrechung des Produktionsablaufs durch die umzusetzenden Maßnahmen zusätzlich mit der Auftragsbestätigung des beauftragten Dritten; der Inhalt dieser Eigenerklärung bedarf der Bestätigung einer prüfungsbefugten Stelle.

§ 33 — Nachweisführung auf Basis eines gewillkürten Rumpfgeschäftsjahres § 33 — Evidence on the basis of an arbitrary short financial year § 33 — Nachweisführung auf Basis eines gewillkürten Rumpfgeschäftsjahres

Unternehmen, die bis zum 30. April des Antragsjahres noch über kein abgeschlossenes handelsrechtliches Geschäftsjahr verfügen oder zum Zeitpunkt des Endes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres keiner Branche nach Anlage 2 zuzuordnen sind, können abweichend von § 32 Nummer 1 den Antrag auf Basis eines gewillkürten Rumpfgeschäftsjahres stellen, das mit der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken in einer Branche nach Anlage 2 beginnt und vor Ablauf der Antragsfrist endet. Die Begrenzungsentscheidung ergeht unter Vorbehalt des Widerrufs. Nach Vollendung des ersten abgeschlossenen Geschäftsjahres erfolgt eine nachträgliche Überprüfung der Antragsvoraussetzungen und des Begrenzungsumfangs durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anhand der Daten des abgeschlossenen Geschäftsjahres. § 32 ist im Übrigen entsprechend anzuwenden.

Undertakings that by 30 April of the application year do not yet have a completed financial year under commercial law or, at the end of the last completed financial year, did not belong to an industry listed in Annex 2 may, notwithstanding § 32 number 1, submit the application on the basis of an arbitrary short financial year beginning with the first electricity withdrawal for production purposes in an industry listed in Annex 2 and ending before expiry of the application period. The limitation decision shall be issued subject to revocation. After completion of the first completed financial year, the Federal Office of Economics and Export Control shall subsequently review the application requirements and the extent of the limitation on the basis of the data for the completed financial year. § 32 shall otherwise apply mutatis mutandis.

Unternehmen, die bis zum 30. April des Antragsjahres noch über kein abgeschlossenes handelsrechtliches Geschäftsjahr verfügen oder zum Zeitpunkt des Endes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres keiner Branche nach Anlage 2 zuzuordnen sind, können abweichend von § 32 Nummer 1 den Antrag auf Basis eines gewillkürten Rumpfgeschäftsjahres stellen, das mit der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken in einer Branche nach Anlage 2 beginnt und vor Ablauf der Antragsfrist endet. Die Begrenzungsentscheidung ergeht unter Vorbehalt des Widerrufs. Nach Vollendung des ersten abgeschlossenen Geschäftsjahres erfolgt eine nachträgliche Überprüfung der Antragsvoraussetzungen und des Begrenzungsumfangs durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anhand der Daten des abgeschlossenen Geschäftsjahres. § 32 ist im Übrigen entsprechend anzuwenden.

§ 34 — Selbständige Teile eines Unternehmens § 34 — Independent parts of an undertaking § 34 — Selbständige Teile eines Unternehmens

Die §§ 30 bis 33 sind für selbständige Teile eines Unternehmens, das einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen ist, entsprechend anzuwenden, wobei für die Begrenzung nach § 31 Nummer 3 die Bruttowertschöpfung des Unternehmens maßgeblich ist.

§§ 30 to 33 shall apply mutatis mutandis to independent parts of an undertaking belonging to an industry listed in Annex 2, with the gross value added of the undertaking being decisive for the limitation under § 31 number 3.

Die §§ 30 bis 33 sind für selbständige Teile eines Unternehmens, das einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen ist, entsprechend anzuwenden, wobei für die Begrenzung nach § 31 Nummer 3 die Bruttowertschöpfung des Unternehmens maßgeblich ist.

§ 35 — Begriffsbestimmungen des Unterabschnitts, Branchenzuordnung § 35 — Definitions of this Subsection, Classification by Sector § 35 — Begriffsbestimmungen des Unterabschnitts, Branchenzuordnung

(1) Im Sinn dieses Unterabschnitts ist

  • 1. „Abnahmestelle“ die Summe aller räumlich und physikalisch zusammenhängenden elektrischen Einrichtungen einschließlich der Eigenversorgungsanlagen eines Unternehmens, die sich auf einem in sich abgeschlossenen Betriebsgelände befinden und über einen oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Netz verbunden sind; sie muss über eigene Stromzähler an allen Entnahmepunkten und Eigenversorgungsanlagen verfügen,
  • 2. „Bruttowertschöpfung“ die Bruttowertschöpfung des Unternehmens zu Faktorkosten nach der Definition des Statistischen Bundesamtes Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 2007, ohne Abzug der Personalkosten für Leiharbeitsverhältnisse, bei Unternehmen, die den Branchen mit den WZ-2008-Codes 1011 und 1012 nach Anlage 2 zuzuordnen sind, zusätzlich ohne Abzug der Kosten, die durch den Einsatz von Selbständigen, beispielsweise über Werkverträge, im Bereich der Schlachtung einschließlich der Zerlegung von Schlachtkörpern sowie im Bereich der Fleischverarbeitung entstehen; die durch vorangegangene Begrenzungsentscheidungen hervorgerufenen Wirkungen bleiben bei der Berechnung der Bruttowertschöpfung außer Betracht,
  • 3. „prüfungsbefugte Stelle“ jede Stelle, die Zertifizierungen von Energiemanagementsystemen vornehmen darf.

(2) Für die Zuordnung eines Unternehmens oder eines selbständigen Teils eines Unternehmens zu den Branchen nach Anlage 2 ist der Zeitpunkt des Endes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres maßgeblich.

(1) For the purposes of this Subsection,

  • 1. “consumption site” means the sum of all spatially and physically interconnected electrical installations, including a company’s self-supply installations, which are located on a self-contained business premises and connected to the grid via one or more offtake points; it must have its own electricity meters at all offtake points and self-supply installations,
  • 2. “gross value added” means the company’s gross value added at factor cost as defined by the Federal Statistical Office, Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 2007, without deducting personnel costs for temporary employment relationships; in the case of companies assigned to the sectors with WZ 2008 codes 1011 and 1012 pursuant to Annex 2, additionally without deducting the costs incurred through the deployment of self-employed persons, for example through contracts for work and services, in the slaughtering sector, including the cutting-up of carcasses, and in the meat-processing sector; the effects caused by previous limitation decisions shall not be taken into account when calculating gross value added,
  • 3. “body authorised to conduct audits” means any body authorised to carry out certifications of energy management systems.

(2) For the assignment of a company or an independent part of a company to the sectors in Annex 2, the date on which the last completed financial year ended shall be decisive.

(1) Im Sinn dieses Unterabschnitts ist

  • 1. „Abnahmestelle“ die Summe aller räumlich und physikalisch zusammenhängenden elektrischen Einrichtungen einschließlich der Eigenversorgungsanlagen eines Unternehmens, die sich auf einem in sich abgeschlossenen Betriebsgelände befinden und über einen oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Netz verbunden sind; sie muss über eigene Stromzähler an allen Entnahmepunkten und Eigenversorgungsanlagen verfügen,
  • 2. „Bruttowertschöpfung“ die Bruttowertschöpfung des Unternehmens zu Faktorkosten nach der Definition des Statistischen Bundesamtes Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 2007, ohne Abzug der Personalkosten für Leiharbeitsverhältnisse, bei Unternehmen, die den Branchen mit den WZ-2008-Codes 1011 und 1012 nach Anlage 2 zuzuordnen sind, zusätzlich ohne Abzug der Kosten, die durch den Einsatz von Selbständigen, beispielsweise über Werkverträge, im Bereich der Schlachtung einschließlich der Zerlegung von Schlachtkörpern sowie im Bereich der Fleischverarbeitung entstehen; die durch vorangegangene Begrenzungsentscheidungen hervorgerufenen Wirkungen bleiben bei der Berechnung der Bruttowertschöpfung außer Betracht,
  • 3. „prüfungsbefugte Stelle“ jede Stelle, die Zertifizierungen von Energiemanagementsystemen vornehmen darf.

(2) Für die Zuordnung eines Unternehmens oder eines selbständigen Teils eines Unternehmens zu den Branchen nach Anlage 2 ist der Zeitpunkt des Endes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres maßgeblich.

Unterabschnitt 3 — Herstellung von Wasserstoff Unterabschnitt 3 — Production of Hydrogen Unterabschnitt 3 — Herstellung von Wasserstoff
§ 36 — Herstellung von Wasserstoff in stromkostenintensiven Unternehmen § 36 — Production of Hydrogen in Electricity-Cost-Intensive Companies § 36 — Herstellung von Wasserstoff in stromkostenintensiven Unternehmen

(1) Bei Unternehmen, die der Branche mit dem WZ-2008-Code 2011 nach Anlage 2 zuzuordnen sind und bei denen die elektrochemische Herstellung von Wasserstoff den größten Beitrag zur gesamten Bruttowertschöpfung des Unternehmens leistet, werden die Umlagen unabhängig vom Verwendungszweck des hergestellten Wasserstoffs nach Unterabschnitt 2 mit der Maßgabe begrenzt, dass § 30 Nummer 1 und § 31 Nummer 1 nicht anzuwenden sind und die Zugehörigkeit der Abnahmestelle zu einer Branche nach Anlage 2 abweichend von § 31 nicht erforderlich ist.

(2) § 33 Satz 1 ist auf Unternehmen im Sinn des Absatzes 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass diese abweichend von § 32 für die Begrenzung

  • 1. im Jahr der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken und im ersten Jahr nach der erstmaligen Stromabnahme Prognosedaten übermitteln,
  • 2. im zweiten Jahr nach der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken Daten auf der Grundlage eines gewillkürten Rumpfgeschäftsjahres übermitteln,
  • 3. im dritten Jahr nach der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken Daten für das erste abgeschlossene Geschäftsjahr übermitteln und
  • 4. im vierten Jahr nach der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken Daten für das erste und zweite abgeschlossene Geschäftsjahr übermitteln.

Die Nachweise nach § 32 Nummer 2 und 3 Buchstabe a bis e müssen im Fall des Satzes 1 erst ab dem zweiten Jahr nach der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken erbracht werden. Die Begrenzungsentscheidung ergeht in den Fällen der Sätze 1 und 2 unter Vorbehalt des Widerrufs
- 1. für das Jahr der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken rückwirkend für den Zeitraum ab der erstmaligen Stromabnahme und
- 2. für das erste und zweite Jahr nach der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken.

Nach Vollendung des ersten abgeschlossenen Geschäftsjahres erfolgt eine nachträgliche Überprüfung der Antragsvoraussetzungen und des Begrenzungsumfangs durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anhand der Daten des abgeschlossenen Geschäftsjahres.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind für selbständige Teile eines Unternehmens, die der Branche mit dem WZ-2008-Code 2011 nach Anlage 2 zuzuordnen sind und bei denen die elektrochemische Herstellung von Wasserstoff den größten Beitrag zur gesamten Bruttowertschöpfung des selbständigen Teils des Unternehmens leistet, entsprechend anzuwenden, wenn diese

  • 1. eine eigene Bilanz und eine eigene Gewinn- und Verlustrechnung in entsprechender Anwendung der für alle Kaufleute geltenden Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs aufstellen und
  • 2. die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung in entsprechender Anwendung der §§ 317 bis 323 des Handelsgesetzbuchs prüfen lassen.

(1) In the case of companies assigned to the sector with WZ 2008 code 2011 pursuant to Annex 2, in which the electrochemical production of hydrogen makes the largest contribution to the company’s total gross value added, the levies shall be limited pursuant to Subsection 2 irrespective of the intended use of the hydrogen produced, provided that § 30 no. 1 and § 31 no. 1 shall not apply and, contrary to § 31, it shall not be necessary for the consumption site to belong to a sector listed in Annex 2.

(2) The first sentence of § 33 shall apply to companies within the meaning of subsection 1 subject to the proviso that, contrary to § 32, they shall submit the following data for the limitation:

  • 1. in the year of the first electricity offtake for production purposes and in the first year after the first electricity offtake, forecast data,
  • 2. in the second year after the first electricity offtake for production purposes, data based on an arbitrarily selected short financial year,
  • 3. in the third year after the first electricity offtake for production purposes, data for the first completed financial year, and
  • 4. in the fourth year after the first electricity offtake for production purposes, data for the first and second completed financial years.

The evidence referred to in § 32 no. 2 and no. 3(a) to (e) shall, in the case of the first sentence, only have to be provided from the second year after the first electricity offtake for production purposes. In the cases referred to in the first and second sentences, the limitation decision shall be issued subject to revocation:

  • 1. for the year of the first electricity offtake for production purposes, retroactively for the period from the first electricity offtake, and
  • 2. for the first and second years after the first electricity offtake for production purposes.

After completion of the first completed financial year, the Federal Office of Economics and Export Control shall subsequently review the conditions for applying and the scope of the limitation on the basis of the data for the completed financial year.

(3) Subsections 1 and 2 shall apply mutatis mutandis to independent parts of a company assigned to the sector with WZ 2008 code 2011 pursuant to Annex 2, in which the electrochemical production of hydrogen makes the largest contribution to the independent part’s total gross value added, if they

  • 1. prepare separate balance sheets and separate profit and loss accounts, applying mutatis mutandis the provisions of the Commercial Code applicable to all merchants, and
  • 2. have the balance sheet and profit and loss account audited, applying mutatis mutandis §§ 317 to 323 of the Commercial Code.

(1) Bei Unternehmen, die der Branche mit dem WZ-2008-Code 2011 nach Anlage 2 zuzuordnen sind und bei denen die elektrochemische Herstellung von Wasserstoff den größten Beitrag zur gesamten Bruttowertschöpfung des Unternehmens leistet, werden die Umlagen unabhängig vom Verwendungszweck des hergestellten Wasserstoffs nach Unterabschnitt 2 mit der Maßgabe begrenzt, dass § 30 Nummer 1 und § 31 Nummer 1 nicht anzuwenden sind und die Zugehörigkeit der Abnahmestelle zu einer Branche nach Anlage 2 abweichend von § 31 nicht erforderlich ist.

(2) § 33 Satz 1 ist auf Unternehmen im Sinn des Absatzes 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass diese abweichend von § 32 für die Begrenzung

  • 1. im Jahr der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken und im ersten Jahr nach der erstmaligen Stromabnahme Prognosedaten übermitteln,
  • 2. im zweiten Jahr nach der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken Daten auf der Grundlage eines gewillkürten Rumpfgeschäftsjahres übermitteln,
  • 3. im dritten Jahr nach der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken Daten für das erste abgeschlossene Geschäftsjahr übermitteln und
  • 4. im vierten Jahr nach der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken Daten für das erste und zweite abgeschlossene Geschäftsjahr übermitteln.

Die Nachweise nach § 32 Nummer 2 und 3 Buchstabe a bis e müssen im Fall des Satzes 1 erst ab dem zweiten Jahr nach der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken erbracht werden. Die Begrenzungsentscheidung ergeht in den Fällen der Sätze 1 und 2 unter Vorbehalt des Widerrufs
- 1. für das Jahr der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken rückwirkend für den Zeitraum ab der erstmaligen Stromabnahme und
- 2. für das erste und zweite Jahr nach der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken.

Nach Vollendung des ersten abgeschlossenen Geschäftsjahres erfolgt eine nachträgliche Überprüfung der Antragsvoraussetzungen und des Begrenzungsumfangs durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anhand der Daten des abgeschlossenen Geschäftsjahres.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind für selbständige Teile eines Unternehmens, die der Branche mit dem WZ-2008-Code 2011 nach Anlage 2 zuzuordnen sind und bei denen die elektrochemische Herstellung von Wasserstoff den größten Beitrag zur gesamten Bruttowertschöpfung des selbständigen Teils des Unternehmens leistet, entsprechend anzuwenden, wenn diese

  • 1. eine eigene Bilanz und eine eigene Gewinn- und Verlustrechnung in entsprechender Anwendung der für alle Kaufleute geltenden Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs aufstellen und
  • 2. die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung in entsprechender Anwendung der §§ 317 bis 323 des Handelsgesetzbuchs prüfen lassen.
Unterabschnitt 4 — Verkehr Unterabschnitt 4 — Transport Unterabschnitt 4 — Verkehr
§ 37 — Schienenbahnen § 37 — Railways § 37 — Schienenbahnen

(1) Bei einer Schienenbahn erfolgt die Begrenzung der Umlagen nur, wenn sie nachweist, dass im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr die an der betreffenden Abnahmestelle selbst verbrauchte Strommenge unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr verbraucht wurde und mehr als 1 Gigawattstunde unter Ausschluss der rückgespeisten Energie betrug.

(2) Für eine Schienenbahn begrenzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle abnahmestellenbezogen die Umlagen für Strommengen, die 1 Gigawattstunde übersteigen und die unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr verbraucht werden, auf 10 Prozent.

(3) Abweichend von Absatz 1 können Schienenbahnen, soweit sie an einem Vergabeverfahren für Schienenverkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr teilgenommen haben oder teilnehmen werden, im Kalenderjahr vor der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das Kalenderjahr, in dem der Fahrbetrieb aufgenommen werden wird, auf Grund der Vorgaben des Vergabeverfahrens nachweisen; die Begrenzung nach Absatz 2 erfolgt nur für die Schienenbahn, die in dem Vergabeverfahren den Zuschlag erhalten hat. Die Schienenbahn, die den Zuschlag erhalten hat, kann nachweisen:

  • 1. im Kalenderjahr der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das folgende Kalenderjahr auf Grund der Vorgaben des Vergabeverfahrens und
  • 2. im ersten Kalenderjahr nach der Aufnahme des Fahrbetriebs die Summe der tatsächlichen Stromverbrauchsmengen für das bisherige laufende Kalenderjahr und der prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das übrige laufende Kalenderjahr; die Prognose muss auf Grund der Vorgaben des Vergabeverfahrens und des bisherigen tatsächlichen Stromverbrauchs erfolgen.

(4) Abweichend von Absatz 1 können Schienenbahnen, die erstmals eine Schienenverkehrsleistung im Schienenpersonenfernverkehr oder im Schienengüterverkehr erbringen werden, nachweisen:

  • 1. im Kalenderjahr vor der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das Kalenderjahr, in dem der Fahrbetrieb aufgenommen werden wird,
  • 2. im Kalenderjahr der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das folgende Kalenderjahr und
  • 3. im ersten Kalenderjahr nach der Aufnahme des Fahrbetriebs die Summe der tatsächlichen Stromverbrauchsmengen für das bisherige laufende Kalenderjahr und der prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das übrige laufende Kalenderjahr.

Die Begrenzungsentscheidung ergeht unter Vorbehalt der Nachprüfung. Sie kann auf Grundlage einer Nachprüfung aufgehoben oder geändert werden. Die nachträgliche Überprüfung der Antragsvoraussetzungen und des Begrenzungsumfangs erfolgt nach Vollendung des Kalenderjahres, für das die Begrenzungsentscheidung wirkt, durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anhand der Daten des abgeschlossenen Kalenderjahres.

(5) Unbeschadet der Absätze 3 und 4 ist § 33 Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(6) § 32 Nummer 1 Buchstabe a und b ist entsprechend anzuwenden.

(7) Im Sinn dieses Paragrafen ist

  • 1. „Abnahmestelle“ die Summe der Verbrauchsstellen für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr des Unternehmens und
  • 2. „Aufnahme des Fahrbetriebs“ der erstmalige Verbrauch von Strom zu Fahrbetriebszwecken.

(1) In the case of a railway, the levies shall be limited only if it proves that, in the last completed financial year, the quantity of electricity consumed at the relevant consumption site was consumed directly for operating the railway service and amounted to more than 1 gigawatt hour, excluding energy fed back into the grid.

(2) For a railway, the Federal Office of Economics and Export Control shall limit, on a consumption-site basis, the levies for quantities of electricity exceeding 1 gigawatt hour and consumed directly for operating the railway service to 10 percent.

(3) By way of derogation from subsection 1, railways that have participated or will participate in a tender procedure for rail transport services in local passenger rail transport may, in the calendar year preceding the commencement of operations, prove the forecast quantities of electricity consumption for the calendar year in which operations will commence on the basis of the requirements of the tender procedure; the limitation under subsection 2 shall apply only to the railway that was awarded the contract in the tender procedure. The railway awarded the contract may prove:

  • 1. in the calendar year in which operations commence, the forecast quantities of electricity consumption for the following calendar year on the basis of the requirements of the tender procedure, and
  • 2. in the first calendar year after operations commence, the sum of the actual quantities of electricity consumed in the current calendar year to date and the forecast quantities of electricity consumption for the remainder of the current calendar year; the forecast must be based on the requirements of the tender procedure and on the actual electricity consumption to date.

(4) By way of derogation from subsection 1, railways that will provide rail transport services in long-distance passenger rail transport or rail freight transport for the first time may prove:

  • 1. in the calendar year preceding the commencement of operations, the forecast quantities of electricity consumption for the calendar year in which operations will commence,
  • 2. in the calendar year in which operations commence, the forecast quantities of electricity consumption for the following calendar year, and
  • 3. in the first calendar year after operations commence, the sum of the actual quantities of electricity consumed in the current calendar year to date and the forecast quantities of electricity consumption for the remainder of the current calendar year.

The limitation decision shall be issued subject to subsequent review. It may be revoked or amended on the basis of a subsequent review. After completion of the calendar year for which the limitation decision applies, the Federal Office of Economics and Export Control shall subsequently review the conditions for applying and the scope of the limitation on the basis of the data for the completed calendar year.

(5) Without prejudice to subsections 3 and 4, the first sentence of § 33 shall apply mutatis mutandis.

(6) § 32 no. 1(a) and (b) shall apply mutatis mutandis.

(7) For the purposes of this section,

  • 1. “consumption site” means the sum of the consumption points of the company’s railway operations, and
  • 2. “commencement of operations” means the first consumption of electricity for operating purposes.

(1) Bei einer Schienenbahn erfolgt die Begrenzung der Umlagen nur, wenn sie nachweist, dass im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr die an der betreffenden Abnahmestelle selbst verbrauchte Strommenge unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr verbraucht wurde und mehr als 1 Gigawattstunde unter Ausschluss der rückgespeisten Energie betrug.

(2) Für eine Schienenbahn begrenzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle abnahmestellenbezogen die Umlagen für Strommengen, die 1 Gigawattstunde übersteigen und die unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr verbraucht werden, auf 10 Prozent.

(3) Abweichend von Absatz 1 können Schienenbahnen, soweit sie an einem Vergabeverfahren für Schienenverkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr teilgenommen haben oder teilnehmen werden, im Kalenderjahr vor der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das Kalenderjahr, in dem der Fahrbetrieb aufgenommen werden wird, auf Grund der Vorgaben des Vergabeverfahrens nachweisen; die Begrenzung nach Absatz 2 erfolgt nur für die Schienenbahn, die in dem Vergabeverfahren den Zuschlag erhalten hat. Die Schienenbahn, die den Zuschlag erhalten hat, kann nachweisen:

  • 1. im Kalenderjahr der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das folgende Kalenderjahr auf Grund der Vorgaben des Vergabeverfahrens und
  • 2. im ersten Kalenderjahr nach der Aufnahme des Fahrbetriebs die Summe der tatsächlichen Stromverbrauchsmengen für das bisherige laufende Kalenderjahr und der prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das übrige laufende Kalenderjahr; die Prognose muss auf Grund der Vorgaben des Vergabeverfahrens und des bisherigen tatsächlichen Stromverbrauchs erfolgen.

(4) Abweichend von Absatz 1 können Schienenbahnen, die erstmals eine Schienenverkehrsleistung im Schienenpersonenfernverkehr oder im Schienengüterverkehr erbringen werden, nachweisen:

  • 1. im Kalenderjahr vor der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das Kalenderjahr, in dem der Fahrbetrieb aufgenommen werden wird,
  • 2. im Kalenderjahr der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das folgende Kalenderjahr und
  • 3. im ersten Kalenderjahr nach der Aufnahme des Fahrbetriebs die Summe der tatsächlichen Stromverbrauchsmengen für das bisherige laufende Kalenderjahr und der prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das übrige laufende Kalenderjahr.

Die Begrenzungsentscheidung ergeht unter Vorbehalt der Nachprüfung. Sie kann auf Grundlage einer Nachprüfung aufgehoben oder geändert werden. Die nachträgliche Überprüfung der Antragsvoraussetzungen und des Begrenzungsumfangs erfolgt nach Vollendung des Kalenderjahres, für das die Begrenzungsentscheidung wirkt, durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anhand der Daten des abgeschlossenen Kalenderjahres.

(5) Unbeschadet der Absätze 3 und 4 ist § 33 Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(6) § 32 Nummer 1 Buchstabe a und b ist entsprechend anzuwenden.

(7) Im Sinn dieses Paragrafen ist

  • 1. „Abnahmestelle“ die Summe der Verbrauchsstellen für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr des Unternehmens und
  • 2. „Aufnahme des Fahrbetriebs“ der erstmalige Verbrauch von Strom zu Fahrbetriebszwecken.
§ 38 — Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr § 38 — Transport Companies with Electrically Powered Buses in Scheduled Services § 38 — Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr

(1) Bei einem Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr werden die Umlagen auf 20 Prozent begrenzt, wenn es nachweist, dass im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr die an der betreffenden Abnahmestelle selbst verbrauchte Strommenge unmittelbar für den Fahrbetrieb elektrisch betriebener Busse im Linienverkehr verbraucht wurde und unter Ausschluss der in das Netz rückgespeisten Energie mindestens 100 Megawattstunden betrug. Die Begrenzung nach Satz 1 erfolgt nur, soweit diese Begrenzung und alle sonstigen Beihilfen, die dem Unternehmen aufgrund der Verordnung (EU) 2023/2831 in der Fassung vom 13. Dezember 2023 in dem Antragsjahr und in den beiden dem Antragsjahr vorangegangenen Steuerjahren gewährt worden sind, den Betrag von 300 000 Euro nicht überschreiten. Als dem Unternehmen gewährte Beihilfen im Sinn dieses Absatzes gelten alle Beihilfen, die dem Unternehmen im Sinn des Artikels 2 der Verordnung (EU) 2023/2831 in der Fassung vom 13. Dezember 2023 gewährt werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr, soweit sie an einem Vergabeverfahren für Verkehrsleistungen im Straßenpersonenverkehr teilgenommen haben oder teilnehmen werden, im Kalenderjahr vor der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das Kalenderjahr, in dem der Fahrbetrieb aufgenommen werden wird, auf Grund der Vorgaben des Vergabeverfahrens nachweisen; die Begrenzung nach Absatz 1 erfolgt nur für das Verkehrsunternehmen, das in dem Vergabeverfahren den Zuschlag erhalten hat. Das Verkehrsunternehmen, das den Zuschlag erhalten hat, kann nachweisen:

  • 1. im Kalenderjahr der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das folgende Kalenderjahr auf Grund der Vorgaben des Vergabeverfahrens und
  • 2. im ersten Kalenderjahr nach der Aufnahme des Fahrbetriebs die Summe der tatsächlichen Stromverbrauchsmengen für das bisherige laufende Kalenderjahr und der prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das übrige laufende Kalenderjahr; die Prognose muss auf Grund der Vorgaben des Vergabeverfahrens und des bisherigen tatsächlichen Stromverbrauchs erfolgen.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr, die erstmals eine Verkehrsleistung im Linienfernverkehr erbringen werden, nachweisen:

  • 1. im Kalenderjahr vor der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das Kalenderjahr, in dem der Fahrbetrieb aufgenommen werden wird,
  • 2. im Kalenderjahr der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das folgende Kalenderjahr und
  • 3. im ersten Kalenderjahr nach der Aufnahme des Fahrbetriebs die Summe der tatsächlichen Stromverbrauchsmengen für das bisherige laufende Kalenderjahr und der prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das übrige laufende Kalenderjahr.

Die Begrenzungsentscheidung ergeht unter Vorbehalt der Nachprüfung. Sie kann auf Grundlage einer Nachprüfung aufgehoben oder geändert werden. Die nachträgliche Überprüfung der Antragsvoraussetzungen und des Begrenzungsumfangs erfolgt nach Vollendung des Kalenderjahres, für das die Begrenzungsentscheidung wirkt, durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anhand der Daten des abgeschlossenen Kalenderjahres. Dieser Absatz ist ebenfalls für Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen anzuwenden, die erstmals eine Verkehrsleistung im Liniennahverkehr erbringen werden und nicht unter Absatz 2 fallen.

(4) Unbeschadet der Absätze 2 und 3 ist § 33 Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(5) § 32 Nummer 1 Buchstabe a und b ist entsprechend anzuwenden. Die Nachweisführung für die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 erfolgt durch eine Eigenerklärung, in der das Unternehmen

  • 1. sämtliche Beihilfen angibt, die ihm aufgrund der Verordnung (EU) 2023/2831 in der Fassung vom 13. Dezember 2023 in den beiden dem Antragsjahr vorangegangenen Steuerjahren und im Antragsjahr bis zur Antragstellung gewährt worden sind,
  • 2. sich verpflichtet, ab der Antragstellung und bis zum Ende des Jahres, in dem der Begrenzungsbescheid ergeht, keine sonstigen Beihilfen aufgrund der Verordnung (EU) 2023/2831 in der Fassung vom 13. Dezember 2023 in Anspruch zu nehmen, die den zulässigen Gesamtbetrag aller Beihilfen aufgrund dieser Verordnung von 300 000 Euro übersteigen würden, und
  • 3. bestätigt, dass es keinem Förderausschluss nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2831 in der Fassung vom 13. Dezember 2023 unterliegt.

(6) Im Sinn dieses Paragrafen ist oder sind

  • 1. „Abnahmestelle“ die Summe der Verbrauchsstellen für den Fahrbetrieb im Linienverkehr des Unternehmens,
  • 2. „Aufnahme des Fahrbetriebs“ der erstmalige Verbrauch von Strom zu Fahrbetriebszwecken,
  • 3. „Busse“ Obusse nach § 4 Absatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes oder Kraftomnibusse nach § 4 Absatz 4 Nummer 2 des Personenbeförderungsgesetzes,
  • 4. „elektrisch betriebene Busse“ Busse mit einem elektrischen Antrieb ohne zusätzlichen Verbrennungsmotor,
  • 5. „Linienverkehr“ Linienverkehr nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes,
  • 6. „Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr“ Unternehmen, die in einem genehmigten Linienverkehr Busse einsetzen.

(1) In the case of a transport company with electrically powered buses in scheduled services, the levies shall be limited to 20 percent if it proves that, in the last completed financial year, the quantity of electricity consumed at the relevant consumption site was consumed directly for operating electrically powered buses in scheduled services and amounted to at least 100 megawatt hours, excluding energy fed back into the grid. The limitation under the first sentence shall apply only insofar as that limitation and all other aid granted to the company under Regulation (EU) 2023/2831 in the version of 13 December 2023 in the application year and the two tax years preceding the application year do not exceed EUR 300,000. For the purposes of this subsection, aid granted to the company means all aid granted to the company within the meaning of Article 2 of Regulation (EU) 2023/2831 in the version of 13 December 2023.

(2) By way of derogation from the first sentence of subsection 1, transport companies with electrically powered buses in scheduled services that have participated or will participate in a tender procedure for road passenger transport services may, in the calendar year preceding the commencement of operations, prove the forecast quantities of electricity consumption for the calendar year in which operations will commence on the basis of the requirements of the tender procedure; the limitation under subsection 1 shall apply only to the transport company awarded the contract. The transport company awarded the contract may prove:

  • 1. in the calendar year in which operations commence, the forecast quantities of electricity consumption for the following calendar year on the basis of the requirements of the tender procedure, and
  • 2. in the first calendar year after operations commence, the sum of the actual quantities of electricity consumed in the current calendar year to date and the forecast quantities of electricity consumption for the remainder of the current calendar year; the forecast must be based on the requirements of the tender procedure and on the actual electricity consumption to date.

(3) By way of derogation from the first sentence of subsection 1, transport companies with electrically powered buses in scheduled services that will provide long-distance scheduled transport services for the first time may prove:

  • 1. in the calendar year preceding the commencement of operations, the forecast quantities of electricity consumption for the calendar year in which operations will commence,
  • 2. in the calendar year in which operations commence, the forecast quantities of electricity consumption for the following calendar year, and
  • 3. in the first calendar year after operations commence, the sum of the actual quantities of electricity consumed in the current calendar year to date and the forecast quantities of electricity consumption for the remainder of the current calendar year.

The limitation decision shall be issued subject to subsequent review. It may be revoked or amended on the basis of a subsequent review. After completion of the calendar year for which the limitation decision applies, the Federal Office of Economics and Export Control shall subsequently review the conditions for applying and the scope of the limitation on the basis of the data for the completed calendar year. This subsection shall also apply to transport companies with electrically powered buses that will provide local scheduled transport services for the first time and do not fall under subsection 2.

(4) Without prejudice to subsections 2 and 3, the first sentence of § 33 shall apply mutatis mutandis.

(5) § 32 no. 1(a) and (b) shall apply mutatis mutandis. Evidence of the conditions under the second sentence of subsection 1 shall be provided by a self-declaration in which the company

  • 1. specifies all aid granted to it under Regulation (EU) 2023/2831 in the version of 13 December 2023 in the two tax years preceding the application year and in the application year up to the submission of the application,
  • 2. undertakes, from submission of the application until the end of the year in which the limitation notice is issued, not to claim any other aid under Regulation (EU) 2023/2831 in the version of 13 December 2023 that would cause the permissible total amount of all aid under that Regulation to exceed EUR 300,000, and
  • 3. confirms that it is not subject to an exclusion from aid under Article 1(1) of Regulation (EU) 2023/2831 in the version of 13 December 2023.

(6) For the purposes of this section,

  • 1. “consumption site” means the sum of the consumption points for the company’s scheduled-service operations,
  • 2. “commencement of operations” means the first consumption of electricity for operating purposes,
  • 3. “buses” means trolleybuses under § 4(3) of the Passenger Transport Act or motor buses under § 4(4) no. 2 of the Passenger Transport Act,
  • 4. “electrically powered buses” means buses with an electric drive and no additional combustion engine,
  • 5. “scheduled services” means scheduled services under § 42 of the Passenger Transport Act,
  • 6. “transport company with electrically powered buses in scheduled services” means companies that deploy buses in authorised scheduled services.

(1) Bei einem Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr werden die Umlagen auf 20 Prozent begrenzt, wenn es nachweist, dass im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr die an der betreffenden Abnahmestelle selbst verbrauchte Strommenge unmittelbar für den Fahrbetrieb elektrisch betriebener Busse im Linienverkehr verbraucht wurde und unter Ausschluss der in das Netz rückgespeisten Energie mindestens 100 Megawattstunden betrug. Die Begrenzung nach Satz 1 erfolgt nur, soweit diese Begrenzung und alle sonstigen Beihilfen, die dem Unternehmen aufgrund der Verordnung (EU) 2023/2831 in der Fassung vom 13. Dezember 2023 in dem Antragsjahr und in den beiden dem Antragsjahr vorangegangenen Steuerjahren gewährt worden sind, den Betrag von 300 000 Euro nicht überschreiten. Als dem Unternehmen gewährte Beihilfen im Sinn dieses Absatzes gelten alle Beihilfen, die dem Unternehmen im Sinn des Artikels 2 der Verordnung (EU) 2023/2831 in der Fassung vom 13. Dezember 2023 gewährt werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr, soweit sie an einem Vergabeverfahren für Verkehrsleistungen im Straßenpersonenverkehr teilgenommen haben oder teilnehmen werden, im Kalenderjahr vor der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das Kalenderjahr, in dem der Fahrbetrieb aufgenommen werden wird, auf Grund der Vorgaben des Vergabeverfahrens nachweisen; die Begrenzung nach Absatz 1 erfolgt nur für das Verkehrsunternehmen, das in dem Vergabeverfahren den Zuschlag erhalten hat. Das Verkehrsunternehmen, das den Zuschlag erhalten hat, kann nachweisen:

  • 1. im Kalenderjahr der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das folgende Kalenderjahr auf Grund der Vorgaben des Vergabeverfahrens und
  • 2. im ersten Kalenderjahr nach der Aufnahme des Fahrbetriebs die Summe der tatsächlichen Stromverbrauchsmengen für das bisherige laufende Kalenderjahr und der prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das übrige laufende Kalenderjahr; die Prognose muss auf Grund der Vorgaben des Vergabeverfahrens und des bisherigen tatsächlichen Stromverbrauchs erfolgen.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr, die erstmals eine Verkehrsleistung im Linienfernverkehr erbringen werden, nachweisen:

  • 1. im Kalenderjahr vor der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das Kalenderjahr, in dem der Fahrbetrieb aufgenommen werden wird,
  • 2. im Kalenderjahr der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das folgende Kalenderjahr und
  • 3. im ersten Kalenderjahr nach der Aufnahme des Fahrbetriebs die Summe der tatsächlichen Stromverbrauchsmengen für das bisherige laufende Kalenderjahr und der prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das übrige laufende Kalenderjahr.

Die Begrenzungsentscheidung ergeht unter Vorbehalt der Nachprüfung. Sie kann auf Grundlage einer Nachprüfung aufgehoben oder geändert werden. Die nachträgliche Überprüfung der Antragsvoraussetzungen und des Begrenzungsumfangs erfolgt nach Vollendung des Kalenderjahres, für das die Begrenzungsentscheidung wirkt, durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anhand der Daten des abgeschlossenen Kalenderjahres. Dieser Absatz ist ebenfalls für Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen anzuwenden, die erstmals eine Verkehrsleistung im Liniennahverkehr erbringen werden und nicht unter Absatz 2 fallen.

(4) Unbeschadet der Absätze 2 und 3 ist § 33 Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(5) § 32 Nummer 1 Buchstabe a und b ist entsprechend anzuwenden. Die Nachweisführung für die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 erfolgt durch eine Eigenerklärung, in der das Unternehmen

  • 1. sämtliche Beihilfen angibt, die ihm aufgrund der Verordnung (EU) 2023/2831 in der Fassung vom 13. Dezember 2023 in den beiden dem Antragsjahr vorangegangenen Steuerjahren und im Antragsjahr bis zur Antragstellung gewährt worden sind,
  • 2. sich verpflichtet, ab der Antragstellung und bis zum Ende des Jahres, in dem der Begrenzungsbescheid ergeht, keine sonstigen Beihilfen aufgrund der Verordnung (EU) 2023/2831 in der Fassung vom 13. Dezember 2023 in Anspruch zu nehmen, die den zulässigen Gesamtbetrag aller Beihilfen aufgrund dieser Verordnung von 300 000 Euro übersteigen würden, und
  • 3. bestätigt, dass es keinem Förderausschluss nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2831 in der Fassung vom 13. Dezember 2023 unterliegt.

(6) Im Sinn dieses Paragrafen ist oder sind

  • 1. „Abnahmestelle“ die Summe der Verbrauchsstellen für den Fahrbetrieb im Linienverkehr des Unternehmens,
  • 2. „Aufnahme des Fahrbetriebs“ der erstmalige Verbrauch von Strom zu Fahrbetriebszwecken,
  • 3. „Busse“ Obusse nach § 4 Absatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes oder Kraftomnibusse nach § 4 Absatz 4 Nummer 2 des Personenbeförderungsgesetzes,
  • 4. „elektrisch betriebene Busse“ Busse mit einem elektrischen Antrieb ohne zusätzlichen Verbrennungsmotor,
  • 5. „Linienverkehr“ Linienverkehr nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes,
  • 6. „Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr“ Unternehmen, die in einem genehmigten Linienverkehr Busse einsetzen.
§ 39 — Landstromanlagen § 39 — Shore-Side Electricity Installations § 39 — Landstromanlagen

(1) Bei einer Landstromanlage erfolgt die Begrenzung der Umlagen auf 20 Prozent, wenn sie nachweist, dass

  • 1. die Landstromanlage ausschließlich Strom an Seeschiffe liefert,
  • 2. die Belieferung eines Seeschiffes an dem Liegeplatz nicht dauerhaft für einen längeren Zeitraum angelegt ist und
  • 3. im letzten Kalenderjahr die Strommenge, die die Landstromanlage an Seeschiffe geliefert hat und die auf den Seeschiffen verbraucht worden ist, mehr als 100 Megawattstunden betragen hat.

(2) § 32 Nummer 1 Buchstabe a ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für Landstromanlagen, die erstmals Strom an Seeschiffe liefern, ist § 37 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.

(4) Im Sinn dieses Paragrafen ist

  • 1. „Landstromanlage“ jeder Rechtsträger, der die Gesamtheit der technischen Infrastruktur betreibt, die sich in einem räumlich zusammengehörigen Gebiet an demselben Entnahmepunkt in oder an einem Hafen befindet und mit der Seeschiffe den Strom für ihr Bordnetz von Land aus beziehen können; sie muss als Abnahmestelle über eigene Stromzähler am Entnahmepunkt, Eigenversorgungsanlagen und Übergabepunkte verfügen; neben den erforderlichen elektrotechnischen Komponenten gehören hierzu auch die Einhausung, die Verteiler- und Übergabeeinrichtungen und der Anschluss an das öffentliche Stromnetz,
  • 2. „Seeschiff“ von einer Klassifikationsgesellschaft als Seeschiff zugelassenes betriebenes Fahrzeug mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schiffe.

(1) In the case of a shore-side electricity installation, the levies shall be limited to 20 percent if it proves that

  • 1. the shore-side electricity installation supplies electricity exclusively to seagoing vessels,
  • 2. the supply of a seagoing vessel at the berth is not arranged on a permanent basis for a longer period, and
  • 3. in the last calendar year, the quantity of electricity supplied by the shore-side electricity installation to seagoing vessels and consumed on the seagoing vessels exceeded 100 megawatt hours.

(2) § 32 no. 1(a) shall apply mutatis mutandis.

(3) § 37(4) shall apply mutatis mutandis to shore-side electricity installations supplying electricity to seagoing vessels for the first time.

(4) For the purposes of this section,

  • 1. “shore-side electricity installation” means any legal entity operating the entirety of the technical infrastructure located in a spatially coherent area at the same offtake point in or at a port, by means of which seagoing vessels can obtain electricity for their onboard network from land; as a consumption site, it must have its own electricity meters at the offtake point, self-supply installations and transfer points; in addition to the necessary electrical engineering components, this includes the housing, distribution and transfer facilities and the connection to the public electricity grid,
  • 2. “seagoing vessel” means an operating vessel authorised as a seagoing vessel by a classification society, with the exception of private non-commercial vessels.

(1) Bei einer Landstromanlage erfolgt die Begrenzung der Umlagen auf 20 Prozent, wenn sie nachweist, dass

  • 1. die Landstromanlage ausschließlich Strom an Seeschiffe liefert,
  • 2. die Belieferung eines Seeschiffes an dem Liegeplatz nicht dauerhaft für einen längeren Zeitraum angelegt ist und
  • 3. im letzten Kalenderjahr die Strommenge, die die Landstromanlage an Seeschiffe geliefert hat und die auf den Seeschiffen verbraucht worden ist, mehr als 100 Megawattstunden betragen hat.

(2) § 32 Nummer 1 Buchstabe a ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für Landstromanlagen, die erstmals Strom an Seeschiffe liefern, ist § 37 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.

(4) Im Sinn dieses Paragrafen ist

  • 1. „Landstromanlage“ jeder Rechtsträger, der die Gesamtheit der technischen Infrastruktur betreibt, die sich in einem räumlich zusammengehörigen Gebiet an demselben Entnahmepunkt in oder an einem Hafen befindet und mit der Seeschiffe den Strom für ihr Bordnetz von Land aus beziehen können; sie muss als Abnahmestelle über eigene Stromzähler am Entnahmepunkt, Eigenversorgungsanlagen und Übergabepunkte verfügen; neben den erforderlichen elektrotechnischen Komponenten gehören hierzu auch die Einhausung, die Verteiler- und Übergabeeinrichtungen und der Anschluss an das öffentliche Stromnetz,
  • 2. „Seeschiff“ von einer Klassifikationsgesellschaft als Seeschiff zugelassenes betriebenes Fahrzeug mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schiffe.
Unterabschnitt 5 — Verfahren Unterabschnitt 5 — Procedure Unterabschnitt 5 — Verfahren
§ 40 — Antragstellung und Entscheidungswirkung § 40 — Submission of Applications and Effect of Decisions § 40 — Antragstellung und Entscheidungswirkung

(1) Der Antrag nach § 29 ist jeweils bis zum 30. Juni eines Jahres für das folgende Kalenderjahr zu stellen. Abweichend von Satz 1 können bis zum 30. September eines Jahres für das folgende Kalenderjahr gestellt werden:

  • 1. Anträge nach § 33 Satz 1,
  • 2. Anträge nach § 36,
  • 3. Anträge nach § 37 Absatz 3 bis 5,
  • 4. Anträge nach § 38 Absatz 2 bis 4,
  • 5. Anträge nach § 39.

Anträge nach § 36 für die Begrenzung im Jahr der erstmaligen Stromentnahme zu Produktionszwecken sind bis zum 30. September desselben Jahres zu stellen.

(2) Wird eine Begrenzung nach § 31 Nummer 3 beantragt, ist dem Antrag nach Absatz 1 der Prüfungsvermerk nach § 32 Nummer 1 Buchstabe c beizufügen; für diese Beifügung ist die Frist nach Absatz 1 Satz 1 eine materielle Ausschlussfrist. Einem Antrag nach Absatz 1 müssen die übrigen in den §§ 30 bis 34, 36, 37, 38 oder 39 genannten Unterlagen beigefügt werden.

(3) Wenn die Übertragungsnetzbetreiber nach § 11 veröffentlicht haben, dass sie im folgenden Kalenderjahr eine Umlage erheben werden, die sie im laufenden Kalenderjahr nicht erhoben haben, können Anträge nach diesem Abschnitt abweichend von den Absätzen 1 und 2 auch noch innerhalb von zwei Monaten nach der Veröffentlichung der Übertragungsnetzbetreiber gestellt werden. Für die Beifügung des Prüfungsvermerks nach § 32 Nummer 1 Buchstabe c ist die Frist nach Satz 1 keine materielle Ausschlussfrist.

(4) Der Antrag muss elektronisch über das vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingerichtete Portal gestellt werden. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle wird ermächtigt, Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Antragstellung nach Satz 1 durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, verbindlich festzulegen.

(5) Die Entscheidung ergeht schriftlich oder elektronisch mit Wirkung gegenüber dem Antragsteller, dem nach § 29 Absatz 2 Nummer 4 und 5 mitgeteilten Netzbetreiber und dem nach § 29 Absatz 2 Nummer 6 mitgeteilten Netznutzer. Sie wirkt jeweils für das dem Antragsjahr folgende Kalenderjahr.

(6) Ergeht die Begrenzungsentscheidung nach § 31 Nummer 4, sind die begrenzten Umlagen jeweils ihrer Höhe nach auszuweisen; die Höhen sind dabei so festzusetzen, dass das Verhältnis der begrenzten Umlagen dem Verhältnis der unbegrenzten Umlagen im Begrenzungsjahr entspricht.

(1) The application under § 29 shall be submitted by 30 June of each year for the following calendar year. By way of derogation from the first sentence, the following applications may be submitted by 30 September of each year for the following calendar year:

  • 1. applications under the first sentence of § 33,
  • 2. applications under § 36,
  • 3. applications under § 37(3) to (5),
  • 4. applications under § 38(2) to (4),
  • 5. applications under § 39.

Applications under § 36 for a limitation in the year of the first electricity offtake for production purposes shall be submitted by 30 September of that same year.

(2) If a limitation under § 31 no. 3 is applied for, the audit endorsement under § 32 no. 1(c) shall be enclosed with the application under subsection 1; the time limit under the first sentence of subsection 1 shall be a substantive preclusive time limit for enclosing it. The other documents specified in §§ 30 to 34, 36, 37, 38 or 39 shall be enclosed with an application under subsection 1.

(3) If the transmission system operators have published under § 11 that they will levy in the following calendar year a levy that they did not levy in the current calendar year, applications under this Section may, by way of derogation from subsections 1 and 2, also be submitted within two months after publication by the transmission system operators. The time limit under the first sentence shall not be a substantive preclusive time limit for enclosing the audit endorsement under § 32 no. 1(c).

(4) The application shall be submitted electronically via the portal established by the Federal Office of Economics and Export Control. The Federal Office of Economics and Export Control is authorised to conclusively determine exceptions to the obligation to submit applications electronically under the first sentence by means of a general administrative provision to be published in the Federal Gazette.

(5) The decision shall be issued in writing or electronically with effect vis-à-vis the applicant, the network operator notified under § 29(2) nos. 4 and 5, and the network user notified under § 29(2) no. 6. It shall apply in each case to the calendar year following the application year.

(6) If the limitation decision is issued under § 31 no. 4, the limited levies shall each be stated by amount; the amounts shall be set so that the ratio between the limited levies corresponds to the ratio between the unlimited levies in the limitation year.

(1) Der Antrag nach § 29 ist jeweils bis zum 30. Juni eines Jahres für das folgende Kalenderjahr zu stellen. Abweichend von Satz 1 können bis zum 30. September eines Jahres für das folgende Kalenderjahr gestellt werden:

  • 1. Anträge nach § 33 Satz 1,
  • 2. Anträge nach § 36,
  • 3. Anträge nach § 37 Absatz 3 bis 5,
  • 4. Anträge nach § 38 Absatz 2 bis 4,
  • 5. Anträge nach § 39.

Anträge nach § 36 für die Begrenzung im Jahr der erstmaligen Stromentnahme zu Produktionszwecken sind bis zum 30. September desselben Jahres zu stellen.

(2) Wird eine Begrenzung nach § 31 Nummer 3 beantragt, ist dem Antrag nach Absatz 1 der Prüfungsvermerk nach § 32 Nummer 1 Buchstabe c beizufügen; für diese Beifügung ist die Frist nach Absatz 1 Satz 1 eine materielle Ausschlussfrist. Einem Antrag nach Absatz 1 müssen die übrigen in den §§ 30 bis 34, 36, 37, 38 oder 39 genannten Unterlagen beigefügt werden.

(3) Wenn die Übertragungsnetzbetreiber nach § 11 veröffentlicht haben, dass sie im folgenden Kalenderjahr eine Umlage erheben werden, die sie im laufenden Kalenderjahr nicht erhoben haben, können Anträge nach diesem Abschnitt abweichend von den Absätzen 1 und 2 auch noch innerhalb von zwei Monaten nach der Veröffentlichung der Übertragungsnetzbetreiber gestellt werden. Für die Beifügung des Prüfungsvermerks nach § 32 Nummer 1 Buchstabe c ist die Frist nach Satz 1 keine materielle Ausschlussfrist.

(4) Der Antrag muss elektronisch über das vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingerichtete Portal gestellt werden. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle wird ermächtigt, Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Antragstellung nach Satz 1 durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, verbindlich festzulegen.

(5) Die Entscheidung ergeht schriftlich oder elektronisch mit Wirkung gegenüber dem Antragsteller, dem nach § 29 Absatz 2 Nummer 4 und 5 mitgeteilten Netzbetreiber und dem nach § 29 Absatz 2 Nummer 6 mitgeteilten Netznutzer. Sie wirkt jeweils für das dem Antragsjahr folgende Kalenderjahr.

(6) Ergeht die Begrenzungsentscheidung nach § 31 Nummer 4, sind die begrenzten Umlagen jeweils ihrer Höhe nach auszuweisen; die Höhen sind dabei so festzusetzen, dass das Verhältnis der begrenzten Umlagen dem Verhältnis der unbegrenzten Umlagen im Begrenzungsjahr entspricht.

§ 41 — Übertragung von Begrenzungsbescheiden § 41 — Transfer of Limitation Notices § 41 — Übertragung von Begrenzungsbescheiden

(1) Wenn die wirtschaftliche und organisatorische Einheit einer begrenzten Abnahmestelle nahezu vollständig auf ein anderes Unternehmen übergeht, überträgt auf Antrag beider Unternehmen das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Begrenzungsbescheid auf das die Abnahmestelle übernehmende Unternehmen. Eine Übertragung des Begrenzungsbescheides kann nur im Umfang der Begrenzung nach § 31 Nummer 2 erfolgen. Bereits erfolgte Zahlungen auf den Selbstbehalt nach § 31 Nummer 1 werden auf die Zahlungsverpflichtung des Bescheidempfängers angerechnet. Die Pflicht des übernehmenden Unternehmens zur Zahlung der Umlagen besteht nur dann, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Antrag auf Übertragung des Begrenzungsbescheides ablehnt. In diesem Fall beginnt die Zahlungspflicht der Umlagen ab dem Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Übernahme der Abnahmestelle.

(2) Absatz 1 ist auf Antragsteller, die keine Unternehmen sind, entsprechend anzuwenden.

(1) If the economic and organisational unit of a limited consumption site passes almost entirely to another company, the Federal Office of Economics and Export Control shall, upon application by both companies, transfer the limitation notice to the company taking over the consumption site. A limitation notice may be transferred only to the extent of the limitation under § 31 no. 2. Payments already made towards the deductible under § 31 no. 1 shall be credited against the payment obligation of the recipient of the notice. The acquiring company shall only be obliged to pay the levies if the Federal Office of Economics and Export Control rejects the application for transfer of the limitation notice. In that case, the obligation to pay the levies shall commence when the takeover of the consumption site becomes legally effective.

(2) Subsection 1 shall apply mutatis mutandis, upon application, to applicants that are not companies.

(1) Wenn die wirtschaftliche und organisatorische Einheit einer begrenzten Abnahmestelle nahezu vollständig auf ein anderes Unternehmen übergeht, überträgt auf Antrag beider Unternehmen das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Begrenzungsbescheid auf das die Abnahmestelle übernehmende Unternehmen. Eine Übertragung des Begrenzungsbescheides kann nur im Umfang der Begrenzung nach § 31 Nummer 2 erfolgen. Bereits erfolgte Zahlungen auf den Selbstbehalt nach § 31 Nummer 1 werden auf die Zahlungsverpflichtung des Bescheidempfängers angerechnet. Die Pflicht des übernehmenden Unternehmens zur Zahlung der Umlagen besteht nur dann, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Antrag auf Übertragung des Begrenzungsbescheides ablehnt. In diesem Fall beginnt die Zahlungspflicht der Umlagen ab dem Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Übernahme der Abnahmestelle.

(2) Absatz 1 ist auf Antragsteller, die keine Unternehmen sind, entsprechend anzuwenden.

§ 42 — Rücknahme der Entscheidung § 42 — Withdrawal of the Decision § 42 — Rücknahme der Entscheidung

Die Entscheidung nach § 29 ist mit Wirkung auch für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung die Voraussetzungen nach diesem Gesetz nicht vorlagen.

The decision under § 29 shall also be withdrawn with effect for the past if it becomes known that the conditions under this Act were not met when it was issued.

Die Entscheidung nach § 29 ist mit Wirkung auch für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung die Voraussetzungen nach diesem Gesetz nicht vorlagen.

§ 43 — Auskunfts- und Betretungsrecht, Datenabgleich § 43 — Right to Information and Access, Data Matching § 43 — Auskunfts- und Betretungsrecht, Datenabgleich

(1) Zum Zweck der Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen sind die Bediensteten des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und dessen Beauftragte befugt, von den für die Begünstigten handelnden natürlichen Personen für die Prüfung erforderliche Auskünfte zu verlangen, innerhalb der üblichen Geschäftszeiten die geschäftlichen Unterlagen einzusehen und zu prüfen sowie Betriebs- und Geschäftsräume sowie die dazugehörigen Grundstücke der begünstigten Personen während der üblichen Geschäftszeiten zu betreten. Die für die Begünstigten handelnden natürlichen Personen müssen die verlangten Auskünfte erteilen und die Unterlagen zur Einsichtnahme vorlegen. Zur Auskunft Verpflichtete können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichnete Angehörige der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(2) Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen Verfahren anderer Behörden betreffen, ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zum Abgleich antragsrelevanter Daten berechtigt; die betroffenen Behörden sind zur Mitwirkung verpflichtet.

(1) For the purpose of examining the statutory conditions, the officials of the Federal Office of Economics and Export Control and its agents shall be authorised to request the information necessary for the examination from the natural persons acting on behalf of the beneficiaries, to inspect and examine business records during ordinary business hours, and to enter the business and commercial premises and the associated land of the beneficiaries during ordinary business hours. The natural persons acting on behalf of the beneficiaries shall provide the requested information and present the records for inspection. Persons obliged to provide information may refuse to answer questions the answer to which would expose themselves or relatives referred to in § 383(1) nos. 1 to 3 of the Code of Civil Procedure to the risk of criminal prosecution or proceedings under the Administrative Offences Act.

(2) Where the statutory conditions concern proceedings conducted by other authorities, the Federal Office of Economics and Export Control shall be entitled to match data relevant to the application; the authorities concerned shall be obliged to cooperate.

(1) Zum Zweck der Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen sind die Bediensteten des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und dessen Beauftragte befugt, von den für die Begünstigten handelnden natürlichen Personen für die Prüfung erforderliche Auskünfte zu verlangen, innerhalb der üblichen Geschäftszeiten die geschäftlichen Unterlagen einzusehen und zu prüfen sowie Betriebs- und Geschäftsräume sowie die dazugehörigen Grundstücke der begünstigten Personen während der üblichen Geschäftszeiten zu betreten. Die für die Begünstigten handelnden natürlichen Personen müssen die verlangten Auskünfte erteilen und die Unterlagen zur Einsichtnahme vorlegen. Zur Auskunft Verpflichtete können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichnete Angehörige der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(2) Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen Verfahren anderer Behörden betreffen, ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zum Abgleich antragsrelevanter Daten berechtigt; die betroffenen Behörden sind zur Mitwirkung verpflichtet.

§ 44 — Evaluierung, Weitergabe von Daten § 44 — Evaluation, Disclosure of Data § 44 — Evaluierung, Weitergabe von Daten

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle evaluieren laufend die §§ 29 bis 43. Sie können sich hierbei von Dritten unterstützen lassen.

(2) Antragsteller und Begünstigte, die eine Entscheidung nach § 29 Absatz 1 beantragen oder erhalten haben, müssen bei der Evaluierung nach Absatz 1 mitwirken. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann zum Zweck der Evaluierung nach Absatz 1 Satz 1 von Antragstellern und Begünstigten Auskunft verlangen

  • 1. über sämtliche von ihnen selbst verbrauchten Strommengen, auch solche, die nicht von der Begrenzungsentscheidung erfasst sind, um eine Grundlage für die Entwicklung von Effizienzanforderungen zu schaffen,
  • 2. über mögliche und umgesetzte effizienzsteigernde Maßnahmen, insbesondere Maßnahmen, die durch den Betrieb des Energiemanagementsystems zur Verbesserung der Energieeffizienz aufgezeigt wurden, und über mögliche und umgesetzte Maßnahmen zur Dekarbonisierung des Produktionsprozesses,
  • 3. über die an Seeschiffe gelieferten Strommengen einschließlich der Angaben über Schiffstyp und Bruttoraumzahl der belieferten Schiffe und
  • 4. über weitere Informationen, die zur Evaluierung und Fortschreibung der §§ 29 bis 43 erforderlich sind.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann die Art der Auskunftserteilung nach Satz 2 näher ausgestalten.

(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, die für die Antragsbearbeitung erhobenen Daten und die nach Absatz 2 Satz 2 erhobenen Daten dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu Zwecken der Rechts- und Fachaufsicht sowie zu Zwecken der Evaluierung und Fortschreibung der §§ 29 bis 43 in nicht personenbezogener Form zu übermitteln. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie darf die nach Satz 1 erlangten Daten an beauftragte Dritte zu Zwecken der Evaluierung nach Absatz 1 übermitteln. Daten, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen, dürfen an beauftragte Dritte ohne Geheimhaltungsvereinbarung nur übermittelt werden, wenn ein Bezug zu dem Unternehmen nicht mehr hergestellt werden kann.

(4) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, den Namen, die Branchenzuordnung, die Postleitzahl und den Ort des begünstigten Unternehmens und der begünstigten Abnahmestelle zu veröffentlichen.

(1) The Federal Ministry for Economic Affairs and Energy and the Federal Office of Economics and Export Control shall continuously evaluate §§ 29 to 43. They may obtain assistance from third parties for this purpose.

(2) Applicants and beneficiaries that have applied for or received a decision under § 29(1) shall cooperate in the evaluation under subsection 1. For the purpose of the evaluation under the first sentence of subsection 1, the Federal Office of Economics and Export Control may request information from applicants and beneficiaries

  • 1. concerning all quantities of electricity consumed by them, including quantities not covered by the limitation decision, in order to establish a basis for developing efficiency requirements,
  • 2. concerning possible and implemented efficiency-enhancing measures, in particular measures identified through the operation of the energy management system to improve energy efficiency, and possible and implemented measures to decarbonise the production process,
  • 3. concerning quantities of electricity supplied to seagoing vessels, including information on the type and gross tonnage of the vessels supplied, and
  • 4. concerning further information necessary for evaluating and updating §§ 29 to 43.

The Federal Office of Economics and Export Control may specify in greater detail the manner in which information is to be provided under the second sentence.

(3) The Federal Office of Economics and Export Control shall be entitled to transmit to the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy, in non-personal form, the data collected for processing applications and the data collected under the second sentence of subsection 2 for the purposes of legal and technical supervision and of evaluating and updating §§ 29 to 43. The Federal Ministry for Economic Affairs and Energy may transmit the data obtained under the first sentence to commissioned third parties for the purposes of the evaluation under subsection 1. Data constituting trade and business secrets may be transmitted to commissioned third parties without a confidentiality agreement only if it is no longer possible to establish a connection with the company.

(4) The Federal Office of Economics and Export Control shall be entitled to publish the name, sector classification, postcode and location of the beneficiary company and beneficiary consumption site.

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle evaluieren laufend die §§ 29 bis 43. Sie können sich hierbei von Dritten unterstützen lassen.

(2) Antragsteller und Begünstigte, die eine Entscheidung nach § 29 Absatz 1 beantragen oder erhalten haben, müssen bei der Evaluierung nach Absatz 1 mitwirken. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann zum Zweck der Evaluierung nach Absatz 1 Satz 1 von Antragstellern und Begünstigten Auskunft verlangen

  • 1. über sämtliche von ihnen selbst verbrauchten Strommengen, auch solche, die nicht von der Begrenzungsentscheidung erfasst sind, um eine Grundlage für die Entwicklung von Effizienzanforderungen zu schaffen,
  • 2. über mögliche und umgesetzte effizienzsteigernde Maßnahmen, insbesondere Maßnahmen, die durch den Betrieb des Energiemanagementsystems zur Verbesserung der Energieeffizienz aufgezeigt wurden, und über mögliche und umgesetzte Maßnahmen zur Dekarbonisierung des Produktionsprozesses,
  • 3. über die an Seeschiffe gelieferten Strommengen einschließlich der Angaben über Schiffstyp und Bruttoraumzahl der belieferten Schiffe und
  • 4. über weitere Informationen, die zur Evaluierung und Fortschreibung der §§ 29 bis 43 erforderlich sind.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann die Art der Auskunftserteilung nach Satz 2 näher ausgestalten.

(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, die für die Antragsbearbeitung erhobenen Daten und die nach Absatz 2 Satz 2 erhobenen Daten dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu Zwecken der Rechts- und Fachaufsicht sowie zu Zwecken der Evaluierung und Fortschreibung der §§ 29 bis 43 in nicht personenbezogener Form zu übermitteln. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie darf die nach Satz 1 erlangten Daten an beauftragte Dritte zu Zwecken der Evaluierung nach Absatz 1 übermitteln. Daten, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen, dürfen an beauftragte Dritte ohne Geheimhaltungsvereinbarung nur übermittelt werden, wenn ein Bezug zu dem Unternehmen nicht mehr hergestellt werden kann.

(4) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, den Namen, die Branchenzuordnung, die Postleitzahl und den Ort des begünstigten Unternehmens und der begünstigten Abnahmestelle zu veröffentlichen.

Abschnitt 5 — Abgrenzung, Messung und Schätzung von Strommengen Abschnitt 5 — Delineation, Measurement and Estimation of Quantities of Electricity Abschnitt 5 — Abgrenzung, Messung und Schätzung von Strommengen
§ 45 — Geringfügige Stromverbräuche Dritter § 45 — Minor Electricity Consumption by Third Parties § 45 — Geringfügige Stromverbräuche Dritter

Stromverbräuche einer anderen Person sind den Stromverbräuchen des Letztverbrauchers zuzurechnen, wenn sie

  • 1. geringfügig sind,
  • 2. üblicherweise und im konkreten Fall nicht gesondert abgerechnet werden und
  • 3. verbraucht werden
    • a) in den Räumlichkeiten, auf dem Grundstück oder dem Betriebsgelände des Letztverbrauchers und
    • b) im Fall einer gewerblichen Nutzung zur Erbringung einer Leistung der anderen Person gegenüber dem Letztverbraucher oder des Letztverbrauchers gegenüber der anderen Person.

Electricity consumed by another person shall be attributed to the electricity consumption of the final consumer if it

  • 1. is minor,
  • 2. is not usually, and is not separately billed in the specific case, and
  • 3. is consumed
    • a) on the premises, land or business premises of the final consumer, and
    • b) in the case of commercial use, for the provision of a service by the other person to the final consumer or by the final consumer to the other person.

Stromverbräuche einer anderen Person sind den Stromverbräuchen des Letztverbrauchers zuzurechnen, wenn sie

  • 1. geringfügig sind,
  • 2. üblicherweise und im konkreten Fall nicht gesondert abgerechnet werden und
  • 3. verbraucht werden
    • a) in den Räumlichkeiten, auf dem Grundstück oder dem Betriebsgelände des Letztverbrauchers und
    • b) im Fall einer gewerblichen Nutzung zur Erbringung einer Leistung der anderen Person gegenüber dem Letztverbraucher oder des Letztverbrauchers gegenüber der anderen Person.
§ 46 — Messung und Schätzung § 46 — Measurement and Estimation § 46 — Messung und Schätzung

(1) Strommengen, für die Umlagen zu zahlen sind, sind durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen zu erfassen. Wenn für Strommengen nur anteilige oder keine Umlagen zu zahlen sind, sind diese Strommengen von Strommengen, die einer Pflicht zur Zahlung einer Umlage in anderer Höhe unterliegen, durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen abzugrenzen.

(2) Einer Abgrenzung von Strommengen durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen bedarf es abweichend von Absatz 1 Satz 2 nicht, wenn

  • 1. für die gesamte Strommenge der innerhalb dieser Strommenge geltende höchste Umlagesatz geltend gemacht wird oder
  • 2. die Abgrenzung technisch unmöglich oder mit unvertretbarem Aufwand verbunden ist und auch eine Abrechnung nach Nummer 1 aufgrund der Menge des privilegierten Stroms, für den in Ermangelung der Abgrenzung der innerhalb dieser Strommenge geltende höchste Umlagesatz anzuwenden wäre, nicht wirtschaftlich zumutbar ist.

(3) In den Fällen von Absatz 2 Nummer 2 sind die jeweiligen Strommengen durch eine Schätzung abzugrenzen. Diese Schätzung hat in sachgerechter und in einer für einen nicht sachverständigen Dritten jederzeit nachvollziehbaren und nachprüfbaren Weise zu erfolgen. Bei der Schätzung muss sichergestellt werden, dass auf die gesamte Strommenge nicht weniger Umlagen gezahlt werden als im Fall einer Abgrenzung durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen. Die Anforderung nach Satz 3 ist insbesondere erfüllt, wenn bei den jeweiligen voneinander abzugrenzenden Strommengen mit unterschiedlicher Umlagenhöhe zur Bestimmung der Strommenge, für die im Vergleich der höchste Umlagesatz anzuwenden ist, die maximale Leistungsaufnahme der betreffenden Stromverbrauchseinrichtung mit der Summe der vollen Zeitstunden des jeweiligen Kalenderjahres multipliziert wird.

(4) Erfolgt eine Schätzung nach Absatz 3, muss die Mitteilung nach § 52 Absatz 2 um die folgenden Angaben ergänzt werden:

  • 1. die Angabe, ob und welche Strommengen im Wege einer Schätzung abgegrenzt wurden,
  • 2. die Höhe des jeweiligen Umlagesatzes, der für diese Strommengen jeweils zu zahlen ist,
  • 3. die Art, maximale Leistungsaufnahme und Anzahl der Stromverbrauchseinrichtungen, in denen die nach Nummer 1 geschätzten Strommengen verbraucht wurden,
  • 4. die Betreiber der nach Nummer 3 anzugebenden Stromverbrauchseinrichtungen,
  • 5. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 eine nachvollziehbare Begründung, weshalb die messtechnische Abgrenzung technisch unmöglich oder mit unvertretbarem Aufwand verbunden ist, und
  • 6. eine Darlegung der Methode der Schätzung, die umfassende Angaben enthält, wie im Sinn des Absatzes 3 Satz 3 sichergestellt wird, dass aufgrund der Schätzung auf die gesamte Strommenge nicht weniger Umlage gezahlt wird als im Fall einer Abgrenzung durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen.

Sind die nach Satz 1 Nummer 3 und 4 zu tätigenden Angaben nach den Umständen des Einzelfalls mit unvertretbarem Aufwand verbunden oder unmöglich, genügt insoweit die nachvollziehbare Begründung dieser Umstände, verbunden mit hinreichenden Angaben zur Plausibilisierung der nach Satz 1 Nummer 1 angegebenen Strommengen. Die Netzbetreiber können auf eine Übermittlung der Angaben nach Satz 1 Nummer 3 und 4 im Rahmen der Mitteilung nach § 52 verzichten; dabei bleibt eine Nacherhebung unbenommen.

(5) Bei der Berechnung der aus dem Netz entnommenen und selbst verbrauchten Strommengen darf unabhängig davon, ob hierfür nach den Bestimmungen dieses Teils volle oder verringerte Umlagen zu zahlen sind, Strom höchstens bis zu der Höhe der tatsächlichen Netzentnahme, bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall (Zeitgleichheit von Netzentnahme und Verbrauch), berücksichtigt werden. Eine mess- und eichrechtskonforme Messung der Netzentnahme und des Ist-Verbrauchs, bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall, ist zur Erfüllung der Anforderung nach Satz 1 nur erforderlich, wenn nicht schon anderweitig sichergestellt ist, dass Strom höchstens bis zur Höhe der aggregierten Netzentnahme, bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall, als selbst verbraucht in Ansatz gebracht wird. Wenn in den Fällen von Absatz 2 Nummer 2 auch mittels einer Schätzung sichergestellt werden kann, dass nur Strom bis zur Höhe der aggregierten Netzentnahme, bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall, als selbst verbraucht in Ansatz gebracht wird, sind die Absätze 3 und 4 entsprechend anzuwenden.

(6) Ausschließlich für die Zwecke des Antragsverfahrens nach Abschnitt 4 dieses Teils sind die Absätze 1 bis 5 sowie § 45 für den zu erbringenden Nachweis der aus dem Netz entnommenen und selbst verbrauchten Strommengen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass

  • 1. nach Absatz 1 Satz 2 auch durch den Antragsteller selbst verbrauchte Strommengen von an Dritte weitergeleiteten Strommengen abzugrenzen sind,
  • 2. es nach Absatz 2 Nummer 1 keiner Abgrenzung bedarf, wenn die gesamte Strommenge vom Antragsteller nicht als Selbstverbrauch geltend gemacht wird,
  • 3. die Angaben nach Absatz 4 dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mitgeteilt werden müssen und
  • 4. eine Schätzung nach § 104 Absatz 10 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung nicht unter der Bedingung der Einhaltung von § 62b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung ab dem 1. Januar 2022 steht und auch für Strommengen erfolgen kann, die nach dem 31. Dezember 2016 oder in dem Fall, dass das Geschäftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, in dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor der Antragstellung, in jedem Fall aber vor dem 1. Januar 2023 verbraucht wurden.

(1) Quantities of electricity for which levies are payable shall be recorded using measuring devices compliant with measurement and calibration law. If only proportionate or no levies are payable for quantities of electricity, those quantities shall be delineated from quantities of electricity subject to an obligation to pay a levy at a different rate using measuring devices compliant with measurement and calibration law.

(2) By way of derogation from the second sentence of subsection 1, delineation of quantities of electricity using measuring devices compliant with measurement and calibration law shall not be required if

  • 1. the highest levy rate applicable within the entire quantity of electricity is claimed for the entire quantity of electricity, or
  • 2. delineation is technically impossible or would involve unreasonable expense and billing under number 1 is likewise not economically reasonable because of the quantity of privileged electricity to which, in the absence of delineation, the highest levy rate applicable within that quantity of electricity would have to be applied.

(3) In the cases under subsection 2 no. 2, the respective quantities of electricity shall be delineated by estimation. This estimation shall be made in an appropriate manner and in a manner that can be understood and verified at any time by a non-expert third party. The estimation must ensure that no lower levies are paid on the total quantity of electricity than would be paid if delineation were carried out using measuring devices compliant with measurement and calibration law. The requirement in the third sentence is in particular met if, for the respective quantities of electricity to be delineated from one another and subject to different levy rates, the maximum power consumption of the relevant electricity-consuming installation is multiplied by the total number of full hours in the respective calendar year in order to determine the quantity of electricity to which the highest levy rate is to be applied by comparison.

(4) If an estimation is made under subsection 3, the notification under § 52(2) shall be supplemented by the following information:

  • 1. whether, and which, quantities of electricity were delineated by estimation,
  • 2. the amount of the respective levy rate payable for those quantities of electricity,
  • 3. the type, maximum power consumption and number of the electricity-consuming installations in which the quantities estimated under number 1 were consumed,
  • 4. the operators of the electricity-consuming installations to be specified under number 3,
  • 5. in the cases under subsection 2 no. 2, a comprehensible explanation of why metrological delineation is technically impossible or would involve unreasonable expense, and
  • 6. a presentation of the estimation method containing comprehensive information on how, for the purposes of the third sentence of subsection 3, it is ensured that, as a result of the estimation, no lower levy is paid on the total quantity of electricity than would be paid if delineation were carried out using measuring devices compliant with measurement and calibration law.

If, in the circumstances of the individual case, providing the information under the first sentence nos. 3 and 4 would involve unreasonable expense or be impossible, a comprehensible explanation of those circumstances, together with sufficient information to substantiate the plausibility of the quantities of electricity specified under the first sentence no. 1, shall suffice in that respect. The network operators may waive transmission of the information under the first sentence nos. 3 and 4 as part of the notification under § 52; this shall not preclude subsequent collection of the information.

(5) When calculating quantities of electricity taken from the grid and consumed by the consumer, electricity may, irrespective of whether full or reduced levies are payable under the provisions of this Part, be taken into account only up to the amount actually taken from the grid, for each 15-minute interval (simultaneity of grid withdrawal and consumption). Measurement of grid withdrawal and actual consumption compliant with measurement and calibration law, for each 15-minute interval, shall only be required to satisfy the requirement in the first sentence if it is not already ensured by other means that electricity is taken into account as self-consumed only up to the amount of the aggregated grid withdrawal for each 15-minute interval. If, in the cases under subsection 2 no. 2, it can also be ensured by estimation that only electricity up to the amount of the aggregated grid withdrawal for each 15-minute interval is taken into account as self-consumed, subsections 3 and 4 shall apply mutatis mutandis.

(6) Solely for the purposes of the application procedure under Section 4 of this Part, subsections 1 to 5 and § 45 shall apply mutatis mutandis to the evidence to be provided of quantities of electricity taken from the grid and consumed by the consumer, subject to the proviso that

  • 1. under the second sentence of subsection 1, quantities of electricity consumed by the applicant itself shall also be delineated from quantities of electricity supplied onward to third parties,
  • 2. under subsection 2 no. 1, delineation shall not be required if the applicant does not claim the entire quantity of electricity as self-consumption,
  • 3. the information under subsection 4 must be notified to the Federal Office of Economics and Export Control, and
  • 4. an estimation under § 104(10) of the Renewable Energy Sources Act in the version applicable on 31 December 2022 shall not, from 1 January 2022, be conditional on compliance with § 62b of the Renewable Energy Sources Act in the version applicable on 31 December 2022 and may also be made for quantities of electricity consumed after 31 December 2016 or, where the financial year differs from the calendar year, in the last completed financial year before the application was submitted, but in any event before 1 January 2023.

(1) Strommengen, für die Umlagen zu zahlen sind, sind durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen zu erfassen. Wenn für Strommengen nur anteilige oder keine Umlagen zu zahlen sind, sind diese Strommengen von Strommengen, die einer Pflicht zur Zahlung einer Umlage in anderer Höhe unterliegen, durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen abzugrenzen.

(2) Einer Abgrenzung von Strommengen durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen bedarf es abweichend von Absatz 1 Satz 2 nicht, wenn

  • 1. für die gesamte Strommenge der innerhalb dieser Strommenge geltende höchste Umlagesatz geltend gemacht wird oder
  • 2. die Abgrenzung technisch unmöglich oder mit unvertretbarem Aufwand verbunden ist und auch eine Abrechnung nach Nummer 1 aufgrund der Menge des privilegierten Stroms, für den in Ermangelung der Abgrenzung der innerhalb dieser Strommenge geltende höchste Umlagesatz anzuwenden wäre, nicht wirtschaftlich zumutbar ist.

(3) In den Fällen von Absatz 2 Nummer 2 sind die jeweiligen Strommengen durch eine Schätzung abzugrenzen. Diese Schätzung hat in sachgerechter und in einer für einen nicht sachverständigen Dritten jederzeit nachvollziehbaren und nachprüfbaren Weise zu erfolgen. Bei der Schätzung muss sichergestellt werden, dass auf die gesamte Strommenge nicht weniger Umlagen gezahlt werden als im Fall einer Abgrenzung durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen. Die Anforderung nach Satz 3 ist insbesondere erfüllt, wenn bei den jeweiligen voneinander abzugrenzenden Strommengen mit unterschiedlicher Umlagenhöhe zur Bestimmung der Strommenge, für die im Vergleich der höchste Umlagesatz anzuwenden ist, die maximale Leistungsaufnahme der betreffenden Stromverbrauchseinrichtung mit der Summe der vollen Zeitstunden des jeweiligen Kalenderjahres multipliziert wird.

(4) Erfolgt eine Schätzung nach Absatz 3, muss die Mitteilung nach § 52 Absatz 2 um die folgenden Angaben ergänzt werden:

  • 1. die Angabe, ob und welche Strommengen im Wege einer Schätzung abgegrenzt wurden,
  • 2. die Höhe des jeweiligen Umlagesatzes, der für diese Strommengen jeweils zu zahlen ist,
  • 3. die Art, maximale Leistungsaufnahme und Anzahl der Stromverbrauchseinrichtungen, in denen die nach Nummer 1 geschätzten Strommengen verbraucht wurden,
  • 4. die Betreiber der nach Nummer 3 anzugebenden Stromverbrauchseinrichtungen,
  • 5. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 eine nachvollziehbare Begründung, weshalb die messtechnische Abgrenzung technisch unmöglich oder mit unvertretbarem Aufwand verbunden ist, und
  • 6. eine Darlegung der Methode der Schätzung, die umfassende Angaben enthält, wie im Sinn des Absatzes 3 Satz 3 sichergestellt wird, dass aufgrund der Schätzung auf die gesamte Strommenge nicht weniger Umlage gezahlt wird als im Fall einer Abgrenzung durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen.

Sind die nach Satz 1 Nummer 3 und 4 zu tätigenden Angaben nach den Umständen des Einzelfalls mit unvertretbarem Aufwand verbunden oder unmöglich, genügt insoweit die nachvollziehbare Begründung dieser Umstände, verbunden mit hinreichenden Angaben zur Plausibilisierung der nach Satz 1 Nummer 1 angegebenen Strommengen. Die Netzbetreiber können auf eine Übermittlung der Angaben nach Satz 1 Nummer 3 und 4 im Rahmen der Mitteilung nach § 52 verzichten; dabei bleibt eine Nacherhebung unbenommen.

(5) Bei der Berechnung der aus dem Netz entnommenen und selbst verbrauchten Strommengen darf unabhängig davon, ob hierfür nach den Bestimmungen dieses Teils volle oder verringerte Umlagen zu zahlen sind, Strom höchstens bis zu der Höhe der tatsächlichen Netzentnahme, bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall (Zeitgleichheit von Netzentnahme und Verbrauch), berücksichtigt werden. Eine mess- und eichrechtskonforme Messung der Netzentnahme und des Ist-Verbrauchs, bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall, ist zur Erfüllung der Anforderung nach Satz 1 nur erforderlich, wenn nicht schon anderweitig sichergestellt ist, dass Strom höchstens bis zur Höhe der aggregierten Netzentnahme, bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall, als selbst verbraucht in Ansatz gebracht wird. Wenn in den Fällen von Absatz 2 Nummer 2 auch mittels einer Schätzung sichergestellt werden kann, dass nur Strom bis zur Höhe der aggregierten Netzentnahme, bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall, als selbst verbraucht in Ansatz gebracht wird, sind die Absätze 3 und 4 entsprechend anzuwenden.

(6) Ausschließlich für die Zwecke des Antragsverfahrens nach Abschnitt 4 dieses Teils sind die Absätze 1 bis 5 sowie § 45 für den zu erbringenden Nachweis der aus dem Netz entnommenen und selbst verbrauchten Strommengen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass

  • 1. nach Absatz 1 Satz 2 auch durch den Antragsteller selbst verbrauchte Strommengen von an Dritte weitergeleiteten Strommengen abzugrenzen sind,
  • 2. es nach Absatz 2 Nummer 1 keiner Abgrenzung bedarf, wenn die gesamte Strommenge vom Antragsteller nicht als Selbstverbrauch geltend gemacht wird,
  • 3. die Angaben nach Absatz 4 dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mitgeteilt werden müssen und
  • 4. eine Schätzung nach § 104 Absatz 10 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung nicht unter der Bedingung der Einhaltung von § 62b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung ab dem 1. Januar 2022 steht und auch für Strommengen erfolgen kann, die nach dem 31. Dezember 2016 oder in dem Fall, dass das Geschäftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, in dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor der Antragstellung, in jedem Fall aber vor dem 1. Januar 2023 verbraucht wurden.
Teil 5 — Kontoführungs-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten Teil 5 — Accounting, Notification and Publication Obligations Teil 5 — Kontoführungs-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
Abschnitt 1 — Kontoführung und gesonderte Buchführung Abschnitt 1 — Accounting and Separate Bookkeeping Abschnitt 1 — Kontoführung und gesonderte Buchführung
§ 47 — Kontoführung und gesonderte Buchführung der Übertragungsnetzbetreiber § 47 — Accounting and Separate Bookkeeping by Transmission System Operators § 47 — Kontoführung und gesonderte Buchführung der Übertragungsnetzbetreiber

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen jeweils ein separates Bankkonto für die Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz einschließlich der Zahlungen nach diesem Gesetz führen. Sämtliche zahlungswirksamen Einnahmen und Ausgaben nach Anlage 1 und den Teilen 3 und 4 sind über dieses Bankkonto abzuwickeln.

(2) Die Einnahmen und Ausgaben nach Anlage 1 und den Teilen 3 und 4 sind von den Einnahmen und Ausgaben der sonstigen Tätigkeitsbereiche des Übertragungsnetzbetreibers eindeutig abzugrenzen. Hierzu ist eine gesonderte Buchführung einzurichten. Diese muss es ermöglichen, diejenigen Einnahmen und Ausgaben nach Anlage 1, bei denen es sich um nicht zahlungswirksame Kosten handelt, nachvollziehbar abzuleiten. Zu den nicht zahlungswirksamen Kosten zählen insbesondere Abschreibungen für Infrastruktur der Informationstechnologie und Zuführungen zu Pensionsrückstellungen.

(3) Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen die Mittel auf ihrem separaten Bankkonto für die Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz nach Absatz 1 Satz 1, die die Bundesrepublik Deutschland auf Grund des Bescheides vom 9. Oktober 2020 als Zuschuss zur Absenkung der EEG-Umlage geleistet hat, auf das Konto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes umbuchen und zum Zweck der Vorfinanzierung des Zuschusses zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten des Kalenderjahres 2023 nach Maßgabe des § 24b des Energiewirtschaftsgesetzes verwenden. Die Übertragungsnetzbetreiber müssen diese auf das separate Bankkonto für die Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz nach Absatz 1 Satz 1 zurückbuchen, sobald sie für die Vorfinanzierung nach Satz 1 nicht mehr erforderlich sind oder für Zwecke des Erneuerbare-Energien-Gesetzes benötigt werden.

(1) Each transmission system operator must maintain a separate bank account for tasks under the Renewable Energy Sources Act and the Combined Heat and Power Act, including payments under this Act. All cash-effective income and expenditure under Annex 1 and Parts 3 and 4 shall be processed through this bank account.

(2) Income and expenditure under Annex 1 and Parts 3 and 4 shall be clearly separated from the income and expenditure of the transmission system operator’s other areas of activity. Separate bookkeeping shall be established for this purpose. It must enable the income and expenditure under Annex 1 that constitute non-cash costs to be derived in a comprehensible manner. Non-cash costs include, in particular, depreciation of information-technology infrastructure and allocations to pension provisions.

(3) The transmission system operators may transfer the funds in their separate bank account for tasks under the Renewable Energy Sources Act under the first sentence of subsection 1, which the Federal Republic of Germany paid as a subsidy to reduce the EEG levy on the basis of the decision of 9 October 2020, to the account under the first sentence of § 26(1) of the Electricity Price Brake Act and use them for the purpose of pre-financing the subsidy for the pro rata financing of transmission network costs for calendar year 2023 in accordance with § 24b of the Energy Industry Act. The transmission system operators must transfer these funds back to the separate bank account for tasks under the Renewable Energy Sources Act under the first sentence of subsection 1 as soon as they are no longer required for the pre-financing under the first sentence or are needed for purposes of the Renewable Energy Sources Act.

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen jeweils ein separates Bankkonto für die Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz einschließlich der Zahlungen nach diesem Gesetz führen. Sämtliche zahlungswirksamen Einnahmen und Ausgaben nach Anlage 1 und den Teilen 3 und 4 sind über dieses Bankkonto abzuwickeln.

(2) Die Einnahmen und Ausgaben nach Anlage 1 und den Teilen 3 und 4 sind von den Einnahmen und Ausgaben der sonstigen Tätigkeitsbereiche des Übertragungsnetzbetreibers eindeutig abzugrenzen. Hierzu ist eine gesonderte Buchführung einzurichten. Diese muss es ermöglichen, diejenigen Einnahmen und Ausgaben nach Anlage 1, bei denen es sich um nicht zahlungswirksame Kosten handelt, nachvollziehbar abzuleiten. Zu den nicht zahlungswirksamen Kosten zählen insbesondere Abschreibungen für Infrastruktur der Informationstechnologie und Zuführungen zu Pensionsrückstellungen.

(3) Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen die Mittel auf ihrem separaten Bankkonto für die Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz nach Absatz 1 Satz 1, die die Bundesrepublik Deutschland auf Grund des Bescheides vom 9. Oktober 2020 als Zuschuss zur Absenkung der EEG-Umlage geleistet hat, auf das Konto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes umbuchen und zum Zweck der Vorfinanzierung des Zuschusses zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten des Kalenderjahres 2023 nach Maßgabe des § 24b des Energiewirtschaftsgesetzes verwenden. Die Übertragungsnetzbetreiber müssen diese auf das separate Bankkonto für die Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz nach Absatz 1 Satz 1 zurückbuchen, sobald sie für die Vorfinanzierung nach Satz 1 nicht mehr erforderlich sind oder für Zwecke des Erneuerbare-Energien-Gesetzes benötigt werden.

§ 48 — Kontoführung und gesonderte Buchführung der Verteilernetzbetreiber § 48 — Accounting and Separate Bookkeeping by Distribution System Operators § 48 — Kontoführung und gesonderte Buchführung der Verteilernetzbetreiber

Die Verteilernetzbetreiber müssen für Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz sowie für die auszugleichenden Offshore-Anbindungskosten einschließlich der Zahlungen nach diesem Gesetz jeweils separate Konten führen. Sämtliche zahlungswirksamen Einnahmen und Ausgaben nach Satz 1 sind über diese Konten abzuwickeln. § 47 Absatz 2 Satz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.

Distribution system operators must maintain separate accounts for payments under the Renewable Energy Sources Act and the Combined Heat and Power Act and for offshore connection costs to be equalised, including payments under this Act. All cash-effective income and expenditure under the first sentence shall be processed through these accounts. The first and second sentences of § 47(2) shall apply mutatis mutandis.

Die Verteilernetzbetreiber müssen für Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz sowie für die auszugleichenden Offshore-Anbindungskosten einschließlich der Zahlungen nach diesem Gesetz jeweils separate Konten führen. Sämtliche zahlungswirksamen Einnahmen und Ausgaben nach Satz 1 sind über diese Konten abzuwickeln. § 47 Absatz 2 Satz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.

Abschnitt 2 — Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten Abschnitt 2 — Notification and Publication Obligations Abschnitt 2 — Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
§ 49 — Grundsatz § 49 — Principle § 49 — Grundsatz

Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, Netzbetreiber, Letztverbraucher, Netznutzer und Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen einander die für den Ausgleich nach Teil 4 erforderlichen Angaben, insbesondere die in den §§ 50 bis 52 genannten Angaben, unverzüglich zur Verfügung stellen, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen keine abweichenden Fristen bestimmt sind. § 20 ist entsprechend anzuwenden.

Operators of electricity-generating installations, network operators, final consumers, network users and electricity supply undertakings must provide one another without undue delay with the information required for the settlement under Part 4, in particular the information specified in Sections 50 to 52, unless different periods are specified in the provisions below. Section 20 shall apply mutatis mutandis.

Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, Netzbetreiber, Letztverbraucher, Netznutzer und Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen einander die für den Ausgleich nach Teil 4 erforderlichen Angaben, insbesondere die in den §§ 50 bis 52 genannten Angaben, unverzüglich zur Verfügung stellen, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen keine abweichenden Fristen bestimmt sind. § 20 ist entsprechend anzuwenden.

§ 50 — Verteilernetzbetreiber § 50 — Distribution System Operators § 50 — Verteilernetzbetreiber

Verteilernetzbetreiber müssen ihrem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber übermitteln:

    1. unverzüglich, nachdem sie verfügbar sind, die folgenden Angaben zusammengefasst:
    • a) die tatsächlich geleisteten Zahlungen für
    • aa) Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas nach § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach den Bestimmungen früherer Fassungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechen,
    • bb) die Bereitstellung von installierter Leistung nach § 50 in der für die jeweilige Anlage geltenden Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
    • cc) KWK-Strom aus Anlagen nach den §§ 6, 8a, 8b, 9 und 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes oder nach den Bestimmungen früherer Fassungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, die den genannten Bestimmungen entsprechen,
    • dd) die Boni nach den §§ 7a bis 7c des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
    • b) die Höhe der vermiedenen Netzentgelte nach § 13 Absatz 2,
    • c) die Höhe der Erlöse oder vermiedenen Aufwendungen aus der Verwertung des nach § 4 Absatz 2 Satz 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes kaufmännisch abgenommenen KWK-Stroms,
    • d) die umlagenpflichtigen Netzentnahmen und der jeweils anzuwendende Umlagensatz,
    • e) die Höhe der Einnahmen aus Zahlungen nach den §§ 52 und 55b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
    • f) die Höhe der durch Aufrechnung erloschenen Forderungen sowie
    • g) die sonstigen für den Ausgleich nach Teil 4 erforderlichen Angaben,
    1. bis zum 31. Mai eines Jahres
    • a) einzeln sowie zusammengefasst die Endabrechnungen für die Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr für jede Anlage im Sinn des § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, wobei § 24 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden ist, und jede KWK-Anlage im Sinn des § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes unter Angabe insbesondere, soweit einschlägig,
    • aa) der Nummern im Register,
    • bb) der relevanten Strommengen,
    • cc) der vermiedenen Netzentgelte, soweit sie nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Stromnetzentgeltverordnung nicht an Anlagenbetreiber gewährt werden und nach § 120 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung ermittelt worden sind, und
    • dd) der seit Aufnahme des Dauerbetriebs erreichten Anzahl an Vollbenutzungsstunden im Fall von Zahlungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz,
    • b) zusammengefasst die Endabrechnungen für die Umlagen für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr, unter Angabe insbesondere der Netzentnahmen aus ihrem Netz insgesamt und aufgeschlüsselt nach Kategorien von Netzentnahmen, für die eine Verringerung oder Begrenzung der Umlagen in Anspruch genommen wurde, und
    • c) die sonstigen für die Jahresendabrechnung des Belastungsausgleichs des vorangegangenen Kalenderjahres erforderlichen Angaben,
    1. bis zum 31. August eines Kalenderjahres
    • a) die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten KWK-Strommengen für Anlagen nach den §§ 6, 9 und 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
    • b) die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten KWK-Strommengen für Anlagen nach den §§ 8a und 8b des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sowie die Höhe der entsprechenden Ausschreibungszuschläge,
    • c) die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten auszuzahlenden Boni nach den §§ 7a bis 7c des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
    • d) die Summe der prognostizierten Netzentnahmen aus ihrem Netz,
    • e) die prognostizierten umlagenpflichtigen Netzentnahmen aus ihrem Netz, für die sie zur Umlageerhebung berechtigt sind, und
    • f) die sonstigen für die Prognose der Umlagenhöhen und der monatlichen Abschlagszahlungen erforderlichen Angaben.

Distribution system operators must submit the following to the upstream transmission system operator:

    1. Without undue delay after they become available, the following information in consolidated form:
    • a) the payments actually made for
    • aa) electricity from renewable energy sources and mine gas under Section 19(1) of the Renewable Energy Sources Act or under provisions of earlier versions of that Act corresponding to Section 19(1),
    • bb) the provision of installed capacity under Section 50 in the version of the Renewable Energy Sources Act applicable to the installation concerned,
    • cc) combined heat and power electricity from installations under Sections 6, 8a, 8b, 9 and 35 of the Combined Heat and Power Act or under provisions of earlier versions of that Act corresponding to those provisions,
    • dd) the bonuses under Sections 7a to 7c of the Combined Heat and Power Act,
    • b) the amount of avoided network charges under Section 13(2),
    • c) the amount of revenues or avoided expenses from the utilisation of the combined heat and power electricity commercially accepted under Section 4(2), fourth sentence, of the Combined Heat and Power Act,
    • d) network withdrawals subject to levies and the levy rate applicable in each case,
    • e) the amount of revenue from payments under Sections 52 and 55b of the Renewable Energy Sources Act,
    • f) the amount of claims extinguished by set-off, and
    • g) the other information required for settlement under Part 4,
    1. By 31 May of a year:
    • a) individually and in consolidated form, the final accounts for payments under the Renewable Energy Sources Act and the Combined Heat and Power Act for the preceding calendar year in each case, for every installation within the meaning of Section 3(1) of the Renewable Energy Sources Act, with Section 24(3) of that Act applying mutatis mutandis, and every combined heat and power installation within the meaning of Section 2(14) of the Combined Heat and Power Act, stating in particular, where applicable:
    • aa) the numbers in the register,
    • bb) the relevant electricity quantities,
    • cc) the avoided network charges, insofar as they are not granted to installation operators under Section 18(1), second sentence, number 1, of the Electricity Network Charges Ordinance and have been determined under Section 120 of the Energy Industry Act in conjunction with Section 18(2) and (3) of that Ordinance, and
    • dd) in the case of payments under the Combined Heat and Power Act, the number of full-utilisation hours reached since commencement of continuous operation,
    • b) in consolidated form, the final accounts for the levies for the preceding calendar year, stating in particular the total network withdrawals from their network and broken down by categories of network withdrawals for which a reduction or limitation of the levies was claimed, and
    • c) the other information required for the annual final settlement of the burden equalisation for the preceding calendar year,
    1. By 31 August of a calendar year:
    • a) the combined heat and power electricity quantities forecast for the following calendar year for installations under Sections 6, 9 and 35 of the Combined Heat and Power Act,
    • b) the combined heat and power electricity quantities forecast for the following calendar year for installations under Sections 8a and 8b of that Act, and the amount of the corresponding tender awards,
    • c) the bonuses forecast for payment in the following calendar year under Sections 7a to 7c of that Act,
    • d) the total of the forecast network withdrawals from their network,
    • e) the forecast network withdrawals from their network subject to levies for which they are entitled to collect levies, and
    • f) the other information required to forecast the levy amounts and monthly instalment payments.

Verteilernetzbetreiber müssen ihrem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber übermitteln:

    1. unverzüglich, nachdem sie verfügbar sind, die folgenden Angaben zusammengefasst:
    • a) die tatsächlich geleisteten Zahlungen für
    • aa) Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas nach § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach den Bestimmungen früherer Fassungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechen,
    • bb) die Bereitstellung von installierter Leistung nach § 50 in der für die jeweilige Anlage geltenden Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
    • cc) KWK-Strom aus Anlagen nach den §§ 6, 8a, 8b, 9 und 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes oder nach den Bestimmungen früherer Fassungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, die den genannten Bestimmungen entsprechen,
    • dd) die Boni nach den §§ 7a bis 7c des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
    • b) die Höhe der vermiedenen Netzentgelte nach § 13 Absatz 2,
    • c) die Höhe der Erlöse oder vermiedenen Aufwendungen aus der Verwertung des nach § 4 Absatz 2 Satz 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes kaufmännisch abgenommenen KWK-Stroms,
    • d) die umlagenpflichtigen Netzentnahmen und der jeweils anzuwendende Umlagensatz,
    • e) die Höhe der Einnahmen aus Zahlungen nach den §§ 52 und 55b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
    • f) die Höhe der durch Aufrechnung erloschenen Forderungen sowie
    • g) die sonstigen für den Ausgleich nach Teil 4 erforderlichen Angaben,
    1. bis zum 31. Mai eines Jahres:
    • a) einzeln sowie zusammengefasst die Endabrechnungen für die Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr für jede Anlage im Sinn des § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, wobei § 24 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden ist, und jede KWK-Anlage im Sinn des § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes unter Angabe insbesondere, soweit einschlägig:
    • aa) der Nummern im Register,
    • bb) der relevanten Strommengen,
    • cc) der vermiedenen Netzentgelte, soweit sie nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Stromnetzentgeltverordnung nicht an Anlagenbetreiber gewährt werden und nach § 120 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung ermittelt worden sind, und
    • dd) der seit Aufnahme des Dauerbetriebs erreichten Anzahl an Vollbenutzungsstunden im Fall von Zahlungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz,
    • b) zusammengefasst die Endabrechnungen für die Umlagen für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr, unter Angabe insbesondere der Netzentnahmen aus ihrem Netz insgesamt und aufgeschlüsselt nach Kategorien von Netzentnahmen, für die eine Verringerung oder Begrenzung der Umlagen in Anspruch genommen wurde, und
    • c) die sonstigen für die Jahresendabrechnung des Belastungsausgleichs des vorangegangenen Kalenderjahres erforderlichen Angaben,
    1. bis zum 31. August eines Kalenderjahres:
    • a) die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten KWK-Strommengen für Anlagen nach den §§ 6, 9 und 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
    • b) die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten KWK-Strommengen für Anlagen nach den §§ 8a und 8b des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sowie die Höhe der entsprechenden Ausschreibungszuschläge,
    • c) die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten auszuzahlenden Boni nach den §§ 7a bis 7c des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
    • d) die Summe der prognostizierten Netzentnahmen aus ihrem Netz,
    • e) die prognostizierten umlagenpflichtigen Netzentnahmen aus ihrem Netz, für die sie zur Umlageerhebung berechtigt sind, und
    • f) die sonstigen für die Prognose der Umlagenhöhen und der monatlichen Abschlagszahlungen erforderlichen Angaben.
§ 51 — Übertragungsnetzbetreiber § 51 — Transmission System Operators § 51 — Übertragungsnetzbetreiber

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen auf ihrer gemeinsamen Internetseite veröffentlichen:

  • 1. unverzüglich nach ihrer Übermittlung die Angaben nach den §§ 49, 50 und 52 einschließlich der Angaben zu den unmittelbar an ihr Netz angeschlossenen Anlagen,
    1. bis zum 15. September eines Kalenderjahres
    • a) die Angaben und die Endabrechnungen im Sinn des § 50 Nummer 1 und 2 für Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar an ihr Netz angeschlossen sind,
    • b) die Endabrechnungen für die Umlagen, die
    • aa) nach § 12 Absatz 1 unmittelbar von den Übertragungsnetzbetreibern bei der Berechnung der Netzentgelte als jeweils eigenständiger Aufschlag auf die Netzentnahme erhoben werden,
    • bb) nach § 12 Absatz 2 oder Absatz 3 unmittelbar von den Übertragungsnetzbetreibern als eigenständige Umlage erhoben werden,
    • c) zusammengefasst für jeden Verteilernetzbetreiber
    • aa) die Endabrechnungen nach § 50 Nummer 2 Buchstabe a sowie die Zahlungen nach § 13 Absatz 1 und
    • bb) die Endabrechnungen nach § 50 Nummer 2 Buchstabe b und
    1. bis zum 25. Oktober eines Kalenderjahres
    • a) die Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs, der voraussichtlichen Höhe eines Anspruchs nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder 2 für das laufende Kalenderjahr, des KWKG-Finanzierungsbedarfs und der Offshore-Anbindungskosten und
    • b) den Wert des Abzugs für Strom aus ausgeförderten Anlagen nach § 53 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für das folgende Kalenderjahr.

(2) Bei der Veröffentlichung nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a sind die Datengrundlagen, Annahmen, Rechenwege, Berechnungen und Endwerte, die in die Ermittlung der jeweiligen Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a eingeflossen sind, anzugeben.

(3) Bei der Veröffentlichung nach den Absätzen 1 und 2

  • 1. dürfen Standortangaben zu Straße, Hausnummer, Flurstückbezeichnungen und Geokoordinaten von Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 30 Kilowatt nicht veröffentlicht werden,
  • 2. dürfen Angaben zu Anlagenbetreibern, die natürliche Personen sind, nicht veröffentlicht werden und
  • 3. müssen Angaben, die im Register im Internet veröffentlicht werden, nicht veröffentlicht werden, wenn die Veröffentlichung unter Angabe der eindeutigen Nummern im Register erfolgt; die verbleibenden anlagenbezogenen Angaben müssen in Verbindung mit der Nummer im Register veröffentlicht werden.

Für die Bestimmung der installierten Leistung nach Satz 1 Nummer 1 sind mehrere Solaranlagen als eine Solaranlage anzusehen, wenn sie von demselben Anlagenbetreiber an demselben Standort gleichzeitig in Betrieb genommen wurden.

(4) Die Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die jeweiligen Ermittlungen, Zahlungen und die kaufmännisch abgenommenen Energiemengen vollständig nachvollziehen zu können.

(5) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die nach den Absätzen 1 und 2 zu veröffentlichenden Angaben bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres vorhalten.

(6) Für die Zwecke des § 50 Nummer 3 teilen die Übertragungsnetzbetreiber die nach § 57 Satz 1 Nummer 2 vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erhaltenen Prognosedaten dem jeweiligen Netzbetreiber unverzüglich mit.

(7) Die Übertragungsnetzbetreiber teilen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die zur Ermittlung der Kürzung der Zuschlagzahlungen nach § 26 Absatz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erforderlichen Angaben auf Grundlage der gemeldeten Prognosedaten nach § 50 Nummer 3 und § 57 Satz 1 Nummer 1 und 2 bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahres mit, und zwar in nicht personenbezogener Form.

(8) Die nach den Absätzen 1 bis 3 veröffentlichten Angaben dürfen zu kommerziellen und nichtkommerziellen Zwecken verwendet werden.

(1) The transmission system operators must publish on their joint website:

  • 1. without undue delay after transmission, the information under Sections 49, 50 and 52, including information on installations directly connected to their network;
  • 2. by 15 September of a calendar year:
    • a) the information and final accounts within the meaning of Section 50 numbers 1 and 2 for installations directly or indirectly connected to their network,
    • b) the final accounts for the levies that
    • aa) under Section 12(1), are collected directly by the transmission system operators when calculating network charges as a separate surcharge on network withdrawals in each case,
    • bb) under Section 12(2) or (3), are collected directly by the transmission system operators as a separate levy,
    • c) in consolidated form for each distribution system operator:
    • aa) the final accounts under Section 50 number 2(a) and the payments under Section 13(1), and
    • bb) the final accounts under Section 50 number 2(b), and
  • 3. by 25 October of a calendar year:
    • a) the determination of the EEG financing requirement, the expected amount of a claim under Section 6(1), first sentence, number 1 or 2, for the current calendar year, the CHP financing requirement and the offshore connection costs, and
    • b) the value of the deduction for electricity from installations that have ceased to receive support under Section 53(4) of the Renewable Energy Sources Act for the following calendar year.

(2) In publishing under subsection (1) number 3(a), the data bases, assumptions, calculation methods, calculations and final values incorporated into the determination of the relevant information must be stated.

(3) In publications under subsections (1) and (2):

  • 1. location details consisting of street, house number, cadastral parcel designations and geographical coordinates of installations with an installed capacity of up to and including 30 kilowatts must not be published;
  • 2. information on installation operators who are natural persons must not be published; and
  • 3. information published on the register online need not be published if publication is made by stating the unique numbers in the register; the remaining installation-related information must be published in conjunction with the register number.

For determining installed capacity under the first sentence number 1, several solar installations are to be treated as one solar installation if they were commissioned simultaneously by the same installation operator at the same location.

(4) The information under subsections (1) to (3) must enable a knowledgeable third party, without further information, to fully trace the respective determinations, payments and quantities of energy commercially accepted.

(5) The transmission system operators must retain the information to be published under subsections (1) and (2) until the end of the following calendar year.

(6) For the purposes of Section 50 number 3, the transmission system operators must notify the respective network operator without undue delay of the forecast data received from the Federal Office of Economics and Export Control under Section 57, first sentence, number 2.

(7) The transmission system operators must notify the Federal Office of Economics and Export Control, by 30 September of each calendar year and in non-personal form, of the information required to determine the reduction of tender awards under Section 26(3) of the Combined Heat and Power Act, on the basis of the reported forecast data under Section 50 number 3 and Section 57, first sentence, numbers 1 and 2.

(8) The information published under subsections (1) to (3) may be used for commercial and non-commercial purposes.

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen auf ihrer gemeinsamen Internetseite veröffentlichen:

  • 1. unverzüglich nach ihrer Übermittlung die Angaben nach den §§ 49, 50 und 52 einschließlich der Angaben zu den unmittelbar an ihr Netz angeschlossenen Anlagen,
  • 2. bis zum 15. September eines Kalenderjahres:
    • a) die Angaben und die Endabrechnungen im Sinn des § 50 Nummer 1 und 2 für Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar an ihr Netz angeschlossen sind,
    • b) die Endabrechnungen für die Umlagen, die
    • aa) nach § 12 Absatz 1 unmittelbar von den Übertragungsnetzbetreibern bei der Berechnung der Netzentgelte als jeweils eigenständiger Aufschlag auf die Netzentnahme erhoben werden,
    • bb) nach § 12 Absatz 2 oder Absatz 3 unmittelbar von den Übertragungsnetzbetreibern als eigenständige Umlage erhoben werden,
    • c) zusammengefasst für jeden Verteilernetzbetreiber:
    • aa) die Endabrechnungen nach § 50 Nummer 2 Buchstabe a sowie die Zahlungen nach § 13 Absatz 1 und
    • bb) die Endabrechnungen nach § 50 Nummer 2 Buchstabe b und
  • 3. bis zum 25. Oktober eines Kalenderjahres:
    • a) die Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs, der voraussichtlichen Höhe eines Anspruchs nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder 2 für das laufende Kalenderjahr, des KWKG-Finanzierungsbedarfs und der Offshore-Anbindungskosten und
    • b) den Wert des Abzugs für Strom aus ausgeförderten Anlagen nach § 53 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für das folgende Kalenderjahr.

(2) Bei der Veröffentlichung nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a sind die Datengrundlagen, Annahmen, Rechenwege, Berechnungen und Endwerte, die in die Ermittlung der jeweiligen Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a eingeflossen sind, anzugeben.

(3) Bei der Veröffentlichung nach den Absätzen 1 und 2

  • 1. dürfen Standortangaben zu Straße, Hausnummer, Flurstückbezeichnungen und Geokoordinaten von Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 30 Kilowatt nicht veröffentlicht werden,
  • 2. dürfen Angaben zu Anlagenbetreibern, die natürliche Personen sind, nicht veröffentlicht werden und
  • 3. müssen Angaben, die im Register im Internet veröffentlicht werden, nicht veröffentlicht werden, wenn die Veröffentlichung unter Angabe der eindeutigen Nummern im Register erfolgt; die verbleibenden anlagenbezogenen Angaben müssen in Verbindung mit der Nummer im Register veröffentlicht werden.

Für die Bestimmung der installierten Leistung nach Satz 1 Nummer 1 sind mehrere Solaranlagen als eine Solaranlage anzusehen, wenn sie von demselben Anlagenbetreiber an demselben Standort gleichzeitig in Betrieb genommen wurden.

(4) Die Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die jeweiligen Ermittlungen, Zahlungen und die kaufmännisch abgenommenen Energiemengen vollständig nachvollziehen zu können.

(5) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die nach den Absätzen 1 und 2 zu veröffentlichenden Angaben bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres vorhalten.

(6) Für die Zwecke des § 50 Nummer 3 teilen die Übertragungsnetzbetreiber die nach § 57 Satz 1 Nummer 2 vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erhaltenen Prognosedaten dem jeweiligen Netzbetreiber unverzüglich mit.

(7) Die Übertragungsnetzbetreiber teilen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die zur Ermittlung der Kürzung der Zuschlagzahlungen nach § 26 Absatz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erforderlichen Angaben auf Grundlage der gemeldeten Prognosedaten nach § 50 Nummer 3 und § 57 Satz 1 Nummer 1 und 2 bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahres mit, und zwar in nicht personenbezogener Form.

(8) Die nach den Absätzen 1 bis 3 veröffentlichten Angaben dürfen zu kommerziellen und nichtkommerziellen Zwecken verwendet werden.

§ 52 — Netznutzer § 52 — Network Users § 52 — Netznutzer

(1) Netznutzer, die für eine Netzentnahme eine Verringerung der Umlagen nach diesem Gesetz in Anspruch nehmen wollen, müssen dem zur Erhebung der Umlagen berechtigten Netzbetreiber unverzüglich folgende Angaben mitteilen:

  • 1. die Angabe, ob und auf welcher Grundlage sich die Umlagen für Netzentnahmemengen an einer bestimmten Entnahmestelle verringern,
  • 2. die Angabe, ob es sich bei dem Letztverbraucher, zu dessen Verbrauch die Netzentnahme mit verringerter Umlagenpflicht erfolgt, um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelt,
  • 3. die Angabe, ob gegen den Letztverbraucher, zu dessen Verbrauch die Netzentnahme mit verringerter Umlagenpflicht erfolgt, offene Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Europäischen Binnenmarkt bestehen, und
  • 4. Änderungen, die für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen einer Verringerung der Umlagen nach den Nummern 1 bis 3 weiterhin vorliegen, relevant sind oder sein können, sowie der Zeitpunkt, zu dem die Änderungen eingetreten sind.

Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Angaben bereits übermittelt worden sind oder die Tatsachen, die mit den Angaben übermittelt werden sollen, dem Netzbetreiber bereits offenkundig bekannt sind.

(2) Netznutzer, die für eine Netzentnahme eine Verringerung der Umlagen in Anspruch nehmen wollen, müssen dem zur Erhebung der Umlagen berechtigten Netzbetreiber bis zum 31. März des auf die Verringerung der Umlagen folgenden Kalenderjahres mitteilen:

  • 1. die Entnahmestellen, an denen Netzentnahmen mit verringerten Umlagen anfallen,
  • 2. die Letztverbraucher, zu deren Verbrauch die Netzentnahme mit verringerter Umlagenpflicht erfolgt,
  • 3. den Grund, weshalb die Umlagen verringert sind, und
  • 4. die aus dem Netz entnommenen Strommengen jeweils aufgeschlüsselt nach den Entnahmestellen, Letztverbrauchern und Gründen nach den Nummern 1 bis 3.

(2a) Erfolgt die Erhebung der Umlagen auf die Netzentnahme für das jeweilige Kalenderjahr nach § 12 Absatz 2 oder Absatz 3 durch einen Übertragungsnetzbetreiber, ist das nach Teil 4 Abschnitt 4 begünstigte oder antragstellende Unternehmen selbst zur Mitteilung der Angaben nach den Absätzen 1 und 2 an den Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet. Die Frist nach Absatz 2 fällt in den Fällen des Satzes 1 auf den 31. Mai des Kalenderjahres.

(3) Netznutzer, die für eine Netzentnahme zur Herstellung von Grünem Wasserstoff eine Verringerung der Umlagen in Anspruch nehmen wollen, müssen im Rahmen der Mitteilung nach Absatz 2 durch Vorlage eines Prüfungsvermerks eines Prüfers nachweisen:

  • 1. den maximalen Stromverbrauch in der Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff im Auslegungszustand während einer Betriebsstunde unter normalen Einsatzbedingungen der maximalen Leistungsaufnahme der Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff,
  • 2. die in dem betreffenden Kalenderjahr in der Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff verbrauchte Netzentnahmemenge und
  • 3. die Tatsache, dass für das betreffende Kalenderjahr die Umlagen für Strom, der von dem Betreiber der Einrichtung selbst verbraucht wurde, nicht nach Teil 4 Abschnitt 4 dieses Gesetzes begrenzt sind.

(1) Network users wishing to claim a reduction of levies for a network withdrawal under this Act must notify the network operator entitled to collect the levies without undue delay of the following information:

  • 1. whether and on what basis the levies for network withdrawal quantities at a particular withdrawal point are reduced;
  • 2. whether the final consumer whose consumption is supplied through the network withdrawal with reduced levy liability is an undertaking in difficulty;
  • 3. whether outstanding recovery claims exist against that final consumer on the basis of a European Commission decision establishing that aid is unlawful and incompatible with the internal market; and
  • 4. changes that are or may be relevant to assessing whether the conditions for a reduction of levies under numbers 1 to 3 continue to be met, and the time at which the changes occurred.

The first sentence shall not apply if the information has already been transmitted or the facts to be communicated through the information are already obviously known to the network operator.

(2) Network users wishing to claim a reduction of levies for a network withdrawal must notify the network operator entitled to collect the levies by 31 March of the calendar year following the reduction of the levies of:

  • 1. the withdrawal points at which network withdrawals with reduced levies occur;
  • 2. the final consumers whose consumption is supplied through the network withdrawal with reduced levy liability;
  • 3. the reason why the levies are reduced; and
  • 4. the quantities of electricity withdrawn from the network, broken down by withdrawal points, final consumers and reasons under numbers 1 to 3.

(2a) If the levies on network withdrawals for the relevant calendar year are collected under Section 12(2) or (3) by a transmission system operator, the undertaking benefiting under or applying under Part 4 Section 4 is itself obliged to notify the transmission system operator of the information under subsections (1) and (2). In the cases covered by the first sentence, the period under subsection (2) ends on 31 May of the calendar year.

(3) Network users wishing to claim a reduction of levies for a network withdrawal to produce green hydrogen must, as part of the notification under subsection (2), prove by submitting an auditor’s certificate:

  • 1. the maximum electricity consumption in the green-hydrogen production facility in the design condition during one operating hour under normal operating conditions corresponding to the facility’s maximum power consumption;
  • 2. the quantity withdrawn from the network and consumed in the green-hydrogen production facility in the calendar year concerned; and
  • 3. the fact that, for the calendar year concerned, the levies on electricity consumed by the operator of the facility itself are not limited under Part 4 Section 4 of this Act.

(1) Netznutzer, die für eine Netzentnahme eine Verringerung der Umlagen nach diesem Gesetz in Anspruch nehmen wollen, müssen dem zur Erhebung der Umlagen berechtigten Netzbetreiber unverzüglich folgende Angaben mitteilen:

  • 1. die Angabe, ob und auf welcher Grundlage sich die Umlagen für Netzentnahmemengen an einer bestimmten Entnahmestelle verringern,
  • 2. die Angabe, ob es sich bei dem Letztverbraucher, zu dessen Verbrauch die Netzentnahme mit verringerter Umlagenpflicht erfolgt, um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelt,
  • 3. die Angabe, ob gegen den Letztverbraucher, zu dessen Verbrauch die Netzentnahme mit verringerter Umlagenpflicht erfolgt, offene Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Europäischen Binnenmarkt bestehen, und
  • 4. Änderungen, die für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen einer Verringerung der Umlagen nach den Nummern 1 bis 3 weiterhin vorliegen, relevant sind oder sein können, sowie der Zeitpunkt, zu dem die Änderungen eingetreten sind.

Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Angaben bereits übermittelt worden sind oder die Tatsachen, die mit den Angaben übermittelt werden sollen, dem Netzbetreiber bereits offenkundig bekannt sind.

(2) Netznutzer, die für eine Netzentnahme eine Verringerung der Umlagen in Anspruch nehmen wollen, müssen dem zur Erhebung der Umlagen berechtigten Netzbetreiber bis zum 31. März des auf die Verringerung der Umlagen folgenden Kalenderjahres mitteilen:

  • 1. die Entnahmestellen, an denen Netzentnahmen mit verringerten Umlagen anfallen,
  • 2. die Letztverbraucher, zu deren Verbrauch die Netzentnahme mit verringerter Umlagenpflicht erfolgt,
  • 3. den Grund, weshalb die Umlagen verringert sind, und
  • 4. die aus dem Netz entnommenen Strommengen jeweils aufgeschlüsselt nach den Entnahmestellen, Letztverbrauchern und Gründen nach den Nummern 1 bis 3.

(2a) Erfolgt die Erhebung der Umlagen auf die Netzentnahme für das jeweilige Kalenderjahr nach § 12 Absatz 2 oder Absatz 3 durch einen Übertragungsnetzbetreiber, ist das nach Teil 4 Abschnitt 4 begünstigte oder antragstellende Unternehmen selbst zur Mitteilung der Angaben nach den Absätzen 1 und 2 an den Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet. Die Frist nach Absatz 2 fällt in den Fällen des Satzes 1 auf den 31. Mai des Kalenderjahres.

(3) Netznutzer, die für eine Netzentnahme zur Herstellung von Grünem Wasserstoff eine Verringerung der Umlagen in Anspruch nehmen wollen, müssen im Rahmen der Mitteilung nach Absatz 2 durch Vorlage eines Prüfungsvermerks eines Prüfers nachweisen:

  • 1. den maximalen Stromverbrauch in der Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff im Auslegungszustand während einer Betriebsstunde unter normalen Einsatzbedingungen der maximalen Leistungsaufnahme der Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff,
  • 2. die in dem betreffenden Kalenderjahr in der Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff verbrauchte Netzentnahmemenge und
  • 3. die Tatsache, dass für das betreffende Kalenderjahr die Umlagen für Strom, der von dem Betreiber der Einrichtung selbst verbraucht wurde, nicht nach Teil 4 Abschnitt 4 dieses Gesetzes begrenzt sind.
§ 53 — Verstoß gegen Mitteilungspflichten § 53 — Failure to Comply with Notification Obligations § 53 — Verstoß gegen Mitteilungspflichten

(1) Der nach Teil 4 verringerte Anspruch auf Zahlung der Umlagen erhöht sich auf 100 Prozent, soweit die folgenden Mitteilungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt worden sind:

  • 1. die Mitteilungspflichten nach § 52 Absatz 1 Nummer 2 und 3,
  • 2. die Mitteilungspflicht nach § 52 Absatz 1 Nummer 4, soweit sie sich auf die Angaben nach § 52 Absatz 1 Nummer 2 und 3 bezieht, und
  • 3. die Mitteilungspflichten nach § 52 Absatz 2, 2a und 3.

(2) Der nach Teil 4 verringerte Anspruch auf Zahlung der Umlagen erhöht sich für das jeweilige Kalenderjahr um 20 Prozentpunkte, soweit die folgenden Mitteilungspflichten nicht spätestens bis zum 31. März des Jahres erfüllt werden, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem diese Mitteilungspflicht unverzüglich zu erfüllen gewesen wäre:

  • 1. die Mitteilungspflicht nach § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und
  • 2. die Mitteilungspflicht nach § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, soweit sie sich auf die Angaben nach § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezieht.

Der Fristablauf nach Satz 1 verschiebt sich, soweit für die Mitteilung nach § 52 Absatz 2 eine spätere Frist als der 31. März vorgesehen ist, auf das Datum der späteren Frist.

(1) The reduced entitlement to payment of the levies under Part 4 shall increase to 100 per cent insofar as the following notification obligations have not been fulfilled or have not been fulfilled in due time:

  • 1. the notification obligations under Section 52(1) numbers 2 and 3;
  • 2. the notification obligation under Section 52(1) number 4, insofar as it relates to the information under Section 52(1) numbers 2 and 3; and
  • 3. the notification obligations under Section 52(2), (2a) and (3).

(2) The reduced entitlement to payment of the levies under Part 4 shall increase by 20 percentage points for the relevant calendar year insofar as the following notification obligations are not fulfilled by 31 March of the year following the calendar year in which the obligation should have been fulfilled without undue delay:

  • 1. the notification obligation under Section 52(1), first sentence, number 1; and
  • 2. the notification obligation under Section 52(1), first sentence, number 4, insofar as it relates to the information under number 1 of that sentence.

The expiry of the period under the first sentence shall be postponed to the date of the later period if a later period than 31 March is prescribed for the notification under Section 52(2).

(1) Der nach Teil 4 verringerte Anspruch auf Zahlung der Umlagen erhöht sich auf 100 Prozent, soweit die folgenden Mitteilungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt worden sind:

  • 1. die Mitteilungspflichten nach § 52 Absatz 1 Nummer 2 und 3,
  • 2. die Mitteilungspflicht nach § 52 Absatz 1 Nummer 4, soweit sie sich auf die Angaben nach § 52 Absatz 1 Nummer 2 und 3 bezieht, und
  • 3. die Mitteilungspflichten nach § 52 Absatz 2, 2a und 3.

(2) Der nach Teil 4 verringerte Anspruch auf Zahlung der Umlagen erhöht sich für das jeweilige Kalenderjahr um 20 Prozentpunkte, soweit die folgenden Mitteilungspflichten nicht spätestens bis zum 31. März des Jahres erfüllt werden, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem diese Mitteilungspflicht unverzüglich zu erfüllen gewesen wäre:

  • 1. die Mitteilungspflicht nach § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und
  • 2. die Mitteilungspflicht nach § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, soweit sie sich auf die Angaben nach § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezieht.

Der Fristablauf nach Satz 1 verschiebt sich, soweit für die Mitteilung nach § 52 Absatz 2 eine spätere Frist als der 31. März vorgesehen ist, auf das Datum der späteren Frist.

§ 54 — Elektronische Übermittlung § 54 — Electronic Transmission § 54 — Elektronische Übermittlung

Die nach diesem Abschnitt mitzuteilenden Angaben müssen elektronisch übermittelt werden und einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Richtigkeit und Vollständigkeit der übermittelten Angaben nachvollziehen zu können. Wenn derjenige, demgegenüber die Mitteilungs- und Informationspflichten nach diesem Abschnitt zu erfüllen sind, Formularvorlagen zu Form und Inhalt der nach diesem Abschnitt an sie zu übermittelnden Angaben bereitstellt, müssen die Angaben unter Verwendung dieser Formularvorlagen übermittelt werden.

The information to be notified under this Section must be transmitted electronically and must enable a knowledgeable third party, without further information, to verify the accuracy and completeness of the information transmitted. If the person to whom the notification and information obligations under this Section must be fulfilled provides templates concerning the form and content of the information to be transmitted to that person under this Section, the information must be transmitted using those templates.

Die nach diesem Abschnitt mitzuteilenden Angaben müssen elektronisch übermittelt werden und einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Richtigkeit und Vollständigkeit der übermittelten Angaben nachvollziehen zu können. Wenn derjenige, demgegenüber die Mitteilungs- und Informationspflichten nach diesem Abschnitt zu erfüllen sind, Formularvorlagen zu Form und Inhalt der nach diesem Abschnitt an sie zu übermittelnden Angaben bereitstellt, müssen die Angaben unter Verwendung dieser Formularvorlagen übermittelt werden.

§ 55 — Testierung § 55 — Audit Certification § 55 — Testierung

(1) Die zusammengefassten Endabrechnungen der Verteilernetzbetreiber nach § 50 Nummer 2 und die Endabrechnung unter den Übertragungsnetzbetreibern nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 müssen durch einen Prüfer geprüft werden. Im Übrigen können die Netzbetreiber verlangen, dass die Endabrechnungen nach § 19 sowie die hierzu erforderlichen Mitteilungen nach den §§ 49 bis 52 bei Vorlage durch einen Prüfer geprüft werden. Bei der Prüfung sind zu berücksichtigen:

  • 1. die höchstrichterliche Rechtsprechung,
  • 2. Entscheidungen der Bundesnetzagentur und
  • 3. Ergebnisse eines zwischen den Verfahrensparteien durchgeführten Verfahrens der Clearingstelle nach § 81 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder § 32a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und die Ergebnisse eines Verfahrens der Clearingstelle nach § 81 Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder § 32a Absatz 5 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes.

(2) Zu den Prüfungen nach Absatz 1 muss jeweils ein gesonderter Prüfungsvermerk erteilt und vorgelegt werden. Werden die Abrechnungen nach Absatz 1 nach Erteilung des Prüfvermerks geändert, muss der Prüfer, der die ursprüngliche Prüfung durchgeführt hat, diese Unterlagen erneut prüfen, soweit es die Änderung erforderlich macht. Der Prüfungsvermerk ist um das Ergebnis der Nachtragsprüfung zu ergänzen.

(3) Für Prüfungen nach diesem Paragrafen sind § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

(1) The consolidated final accounts of distribution system operators under Section 50 number 2 and the final accounts between the transmission system operators under Section 19(1) number 1 must be audited by an auditor. In all other respects, network operators may require the final accounts under Section 19 and the notifications required for them under Sections 49 to 52 to be audited by an auditor when submitted. The audit must take into account:

  • 1. the decisions of the highest courts;
  • 2. decisions of the Federal Network Agency; and
  • 3. the results of a procedure conducted between the parties to the proceedings by the Clearing House under Section 81(4), first sentence, number 1 or 2, of the Renewable Energy Sources Act or Section 32a(4), first sentence, number 1 or 2, of the Combined Heat and Power Act, and the results of a Clearing House procedure under Section 81(5) of the Renewable Energy Sources Act or Section 32a(5) of the Combined Heat and Power Act.

(2) A separate audit certificate must be issued and submitted for each audit under subsection (1). If the accounts under subsection (1) are amended after the audit certificate has been issued, the auditor who carried out the original audit must audit those documents again insofar as required by the amendment. The audit certificate must be supplemented by the result of the subsequent audit.

(3) Sections 319(2) to (4), 319b(1), 320(2) and 323 of the Commercial Code shall apply mutatis mutandis to audits under this section.

(1) Die zusammengefassten Endabrechnungen der Verteilernetzbetreiber nach § 50 Nummer 2 und die Endabrechnung unter den Übertragungsnetzbetreibern nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 müssen durch einen Prüfer geprüft werden. Im Übrigen können die Netzbetreiber verlangen, dass die Endabrechnungen nach § 19 sowie die hierzu erforderlichen Mitteilungen nach den §§ 49 bis 52 bei Vorlage durch einen Prüfer geprüft werden. Bei der Prüfung sind zu berücksichtigen:

  • 1. die höchstrichterliche Rechtsprechung,
  • 2. Entscheidungen der Bundesnetzagentur und
  • 3. Ergebnisse eines zwischen den Verfahrensparteien durchgeführten Verfahrens der Clearingstelle nach § 81 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder § 32a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und die Ergebnisse eines Verfahrens der Clearingstelle nach § 81 Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder § 32a Absatz 5 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes.

(2) Zu den Prüfungen nach Absatz 1 muss jeweils ein gesonderter Prüfungsvermerk erteilt und vorgelegt werden. Werden die Abrechnungen nach Absatz 1 nach Erteilung des Prüfvermerks geändert, muss der Prüfer, der die ursprüngliche Prüfung durchgeführt hat, diese Unterlagen erneut prüfen, soweit es die Änderung erforderlich macht. Der Prüfungsvermerk ist um das Ergebnis der Nachtragsprüfung zu ergänzen.

(3) Für Prüfungen nach diesem Paragrafen sind § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

§ 56 — Beihilfetransparenzpflichten § 56 — State Aid Transparency Obligations § 56 — Beihilfetransparenzpflichten

(1) Letztverbraucher, bei denen die Verringerung und Begrenzung aller Umlagen nach Teil 4 bezogen auf das letzte Kalenderjahr 100 000 Euro oder mehr beträgt, müssen dem Übertragungsnetzbetreiber bis zum 31. Juli eines Kalenderjahres folgende Angaben mitteilen:

  • 1. ihren Namen und ihre Anschrift,
  • 2. wenn zutreffend, das Handelsregister, Vereinsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer; wenn keine Registernummer zugeteilt wurde, ist hilfsweise, soweit vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben,
  • 3. die Summe der aufgrund der Verringerung oder des Entfallens der Umlagenpflicht ersparten Umlagezahlungen in Euro und Cent, wobei eine Angabe in Spannen wie folgt genügt: 0,1 bis 0,5, 0,5 bis 1, 1 bis 2, 2 bis 5, 5 bis 10, 10 bis 30, 30 bis 60, 60 bis 100, 100 bis 250, 250 Millionen Euro oder mehr,
  • 4. die Angabe, ob der Letztverbraucher ein Unternehmen im Sinn der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung oder ein sonstiges Unternehmen ist,
  • 5. die Gebietseinheit der NUTS-Ebene 2, in der der Letztverbraucher seinen Sitz hat, nach der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 und
  • 6. den Hauptwirtschaftszweig, in dem der Letztverbraucher tätig ist, auf Ebene der NACE-Gruppe nach der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006.

(2) Wenn die Mitteilung nach Absatz 1 Verringerungen und Begrenzungen in verschiedenen Regelzonen betrifft, muss der Letztverbraucher eine Gesamtmitteilung an einen Übertragungsnetzbetreiber tätigen. Übertragungsnetzbetreiber melden eingegangene Mitteilungen unverzüglich an andere Übertragungsnetzbetreiber im Bundesgebiet.

(3) Wenn die Übertragungsnetzbetreiber ein abweichendes Verfahren zur Übermittlung der Angaben nach Absatz 1 vorsehen und Formularvorlagen zu Form und Inhalt der Mitteilung der Angaben nach Absatz 1 bereitstellen, müssen die Angaben unter Verwendung dieser Formularvorlagen nach dem vorgegebenen Verfahren übermittelt werden.

(4) Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen bis zum 31. Dezember eines Jahres die ihnen nach Absatz 1 mitgeteilten Angaben durch Einstellung in die Transparenzdatenbank der Europäischen Kommission.

(5) Wer zur Mitteilung nach Absatz 1 verpflichtet ist, muss dem Übertragungsnetzbetreiber auf Verlangen geeignete Nachweise zur Überprüfung der Angaben nach Absatz 1 vorlegen. Satz 1 ist im Verhältnis zwischen den Netzbetreibern entsprechend anzuwenden.

(6) Wenn Letztverbraucher in einem Kalenderjahr die nach Absatz 1 geforderten Angaben im Rahmen des Antragsverfahrens nach Teil 4 Abschnitt 4 an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt haben, sind sie von der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 befreit.

(1) Final consumers for whom the reduction and limitation of all levies under Part 4, relating to the last calendar year, amounts to EUR 100,000 or more must notify the transmission system operator by 31 July of a calendar year of the following information:

  • 1. their name and address;
  • 2. where applicable, the commercial register, register of associations or cooperative register in which they are registered and the corresponding registration number; if no registration number has been assigned, the VAT identification number must be provided as an alternative, insofar as available;
  • 3. the total amount in euros and cents of levy payments saved as a result of the reduction or elimination of the levy obligation, whereby an indication in the following ranges is sufficient: 0.1 to 0.5, 0.5 to 1, 1 to 2, 2 to 5, 5 to 10, 10 to 30, 30 to 60, 60 to 100, 100 to 250, EUR 250 million or more;
  • 4. whether the final consumer is an undertaking within the meaning of Commission Recommendation 2003/361/EC of 6 May 2003 concerning the definition of micro, small and medium-sized enterprises (OJ L 124, 20.5.2003, p. 36), as amended from time to time, or another undertaking;
  • 5. the NUTS level 2 territorial unit in which the final consumer has its registered office, under Regulation (EC) No 1059/2003; and
  • 6. the main economic activity in which the final consumer operates, at NACE group level under Regulation (EC) No 1893/2006.

(2) If the notification under subsection (1) concerns reductions and limitations in different control areas, the final consumer must submit one consolidated notification to a transmission system operator. Transmission system operators must forward notifications received without undue delay to the other transmission system operators in the federal territory.

(3) If the transmission system operators provide a different procedure for transmitting the information under subsection (1) and provide templates concerning the form and content of the notification, the information must be transmitted using those templates in accordance with the prescribed procedure.

(4) By 31 December of a year, the transmission system operators must publish the information notified to them under subsection (1) by entering it in the European Commission’s Transparency Database.

(5) Anyone obliged to notify under subsection (1) must, upon request, provide the transmission system operator with suitable evidence for verifying the information under subsection (1). The first sentence shall apply mutatis mutandis between network operators.

(6) If final consumers have submitted the information required under subsection (1) to the Federal Office of Economics and Export Control in a calendar year as part of the application procedure under Part 4 Section 4, they are exempt from the notification obligation under subsection (1).

(1) Letztverbraucher, bei denen die Verringerung und Begrenzung aller Umlagen nach Teil 4 bezogen auf das letzte Kalenderjahr 100 000 Euro oder mehr beträgt, müssen dem Übertragungsnetzbetreiber bis zum 31. Juli eines Kalenderjahres folgende Angaben mitteilen:

  • 1. ihren Namen und ihre Anschrift,
  • 2. wenn zutreffend, das Handelsregister, Vereinsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer; wenn keine Registernummer zugeteilt wurde, ist hilfsweise, soweit vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben,
  • 3. die Summe der aufgrund der Verringerung oder des Entfallens der Umlagenpflicht ersparten Umlagezahlungen in Euro und Cent, wobei eine Angabe in Spannen wie folgt genügt: 0,1 bis 0,5, 0,5 bis 1, 1 bis 2, 2 bis 5, 5 bis 10, 10 bis 30, 30 bis 60, 60 bis 100, 100 bis 250, 250 Millionen Euro oder mehr,
  • 4. die Angabe, ob der Letztverbraucher ein Unternehmen im Sinn der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung oder ein sonstiges Unternehmen ist,
  • 5. die Gebietseinheit der NUTS-Ebene 2, in der der Letztverbraucher seinen Sitz hat, nach der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 und
  • 6. den Hauptwirtschaftszweig, in dem der Letztverbraucher tätig ist, auf Ebene der NACE-Gruppe nach der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006.

(2) Wenn die Mitteilung nach Absatz 1 Verringerungen und Begrenzungen in verschiedenen Regelzonen betrifft, muss der Letztverbraucher eine Gesamtmitteilung an einen Übertragungsnetzbetreiber tätigen. Übertragungsnetzbetreiber melden eingegangene Mitteilungen unverzüglich an andere Übertragungsnetzbetreiber im Bundesgebiet.

(3) Wenn die Übertragungsnetzbetreiber ein abweichendes Verfahren zur Übermittlung der Angaben nach Absatz 1 vorsehen und Formularvorlagen zu Form und Inhalt der Mitteilung der Angaben nach Absatz 1 bereitstellen, müssen die Angaben unter Verwendung dieser Formularvorlagen nach dem vorgegebenen Verfahren übermittelt werden.

(4) Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen bis zum 31. Dezember eines Jahres die ihnen nach Absatz 1 mitgeteilten Angaben durch Einstellung in die Transparenzdatenbank der Europäischen Kommission.

(5) Wer zur Mitteilung nach Absatz 1 verpflichtet ist, muss dem Übertragungsnetzbetreiber auf Verlangen geeignete Nachweise zur Überprüfung der Angaben nach Absatz 1 vorlegen. Satz 1 ist im Verhältnis zwischen den Netzbetreibern entsprechend anzuwenden.

(6) Wenn Letztverbraucher in einem Kalenderjahr die nach Absatz 1 geforderten Angaben im Rahmen des Antragsverfahrens nach Teil 4 Abschnitt 4 an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt haben, sind sie von der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 befreit.

§ 57 — Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle § 57 — Federal Office of Economics and Export Control § 57 — Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Für die Ermittlung der Umlagen muss das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Übertragungsnetzbetreibern die folgenden Daten mitteilen:

    1. bis zum 15. September eines Kalenderjahres
    • a) die zur Auszahlung für das folgende Kalenderjahr prognostizierte Fördersumme für Wärme- und Kältenetze, getrennt nach Regelzonen,
    • b) die zur Auszahlung für das folgende Kalenderjahr prognostizierte Fördersumme für Wärme- und Kältespeicher, getrennt nach Regelzonen, und
    1. die von den stromkostenintensiven Unternehmen in den Anträgen nach § 29 Absatz 2 abgegebenen Prognosen unverzüglich nach Ablauf der Antragsfrist.

Bei der Meldung nach Satz 1 Nummer 1 hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Anträge, die aufgrund der Begrenzung der Zuschlagssumme nach § 26 Absatz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes nicht berücksichtigt wurden, in der Zuschlagssumme für das jeweils nächste Kalenderjahr zu berücksichtigen.

For determining the levies, the Federal Office of Economics and Export Control must notify the transmission system operators of the following data:

  • 1. By 15 September of a calendar year:
    • a) the funding amount forecast for payment in the following calendar year for heating and cooling networks, separately by control area,
    • b) the funding amount forecast for payment in the following calendar year for heating and cooling storage facilities, separately by control area; and
  • 2. the forecasts submitted by electricity-cost-intensive undertakings in their applications under Section 29(2), without undue delay after expiry of the application period.

In the notification under the first sentence number 1, the Federal Office of Economics and Export Control must include in the funding amount for the following calendar year applications that were not considered because of the limitation of the total tender award under Section 26(3) of the Combined Heat and Power Act.

Für die Ermittlung der Umlagen muss das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Übertragungsnetzbetreibern die folgenden Daten mitteilen:

  • 1. bis zum 15. September eines Kalenderjahres:
    • a) die zur Auszahlung für das folgende Kalenderjahr prognostizierte Fördersumme für Wärme- und Kältenetze, getrennt nach Regelzonen,
    • b) die zur Auszahlung für das folgende Kalenderjahr prognostizierte Fördersumme für Wärme- und Kältespeicher, getrennt nach Regelzonen, und
  • 2. die von den stromkostenintensiven Unternehmen in den Anträgen nach § 29 Absatz 2 abgegebenen Prognosen unverzüglich nach Ablauf der Antragsfrist.

Bei der Meldung nach Satz 1 Nummer 1 hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Anträge, die aufgrund der Begrenzung der Zuschlagssumme nach § 26 Absatz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes nicht berücksichtigt wurden, in der Zuschlagssumme für das jeweils nächste Kalenderjahr zu berücksichtigen.

§ 58 — Behörden der Zollverwaltung § 58 — Customs Administration Authorities § 58 — Behörden der Zollverwaltung

Die Behörden der Zollverwaltung sind verpflichtet, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Ersuchen die für die Berechnung der Bruttowertschöpfung erforderlichen Informationen mitzuteilen.

The customs administration authorities are obliged, at the request of the Federal Office of Economics and Export Control, to provide the information required to calculate gross value added.

Die Behörden der Zollverwaltung sind verpflichtet, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Ersuchen die für die Berechnung der Bruttowertschöpfung erforderlichen Informationen mitzuteilen.

§ 59 — Information der Bundesnetzagentur § 59 — Information to the Federal Network Agency § 59 — Information der Bundesnetzagentur

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen der Bundesnetzagentur bis zum 31. März eines Kalenderjahres für die nach § 47 zu führenden Bankkonten folgende Daten übermitteln:

  • 1. die Einnahmen und Ausgaben des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres jeweils aufgeschlüsselt nach den einzelnen in Anlage 1 aufgeführten Einnahmen- und Ausgabenpositionen,
  • 2. für alle Viertelstunden des Vorjahres die Preise und Mengen des im börslichen Handel beschafften oder veräußerten Stroms.

(2) Auf Anforderung der Bundesnetzagentur sind die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet,

  • 1. die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 bereits vor dem 31. März eines Kalenderjahres zu übermitteln oder
  • 2. die Kontoauszüge und die Angaben der gesonderten Buchführung vorzulegen.

(3) Auf Aufforderung der Bundesnetzagentur sind die Verteilernetzbetreiber verpflichtet, die Kontoauszüge und die Angaben der gesonderten Buchführung vorzulegen.

(4) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die Angaben, die sie nach § 52 erhalten, die Angaben nach § 50 Nummer 1 und die Endabrechnungen nach § 50 Nummer 2 Buchstabe a sowie die Endabrechnungen zu den Umlagezahlungen nach § 50 Nummer 2 Buchstabe b einschließlich der zu ihrer Überprüfung erforderlichen Angaben bis zum 15. September eines Kalenderjahres der Bundesnetzagentur in elektronischer Form vorlegen. Für Verteilernetzbetreiber ist Satz 1 entsprechend mit den Maßgaben anzuwenden, dass eine Vorlagepflicht nur auf Verlangen der Bundesnetzagentur besteht und die Frist zur Vorlage sich auf den 31. Mai eines Kalenderjahres verschiebt. Die Daten nach diesem Absatz werden dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie von der Bundesnetzagentur für statistische Zwecke sowie die Evaluation dieses Gesetzes und die Berichterstattungen nach den §§ 98 und 99 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Verfügung gestellt.

(5) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die Angaben nach § 51 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 bis zum 25. Oktober der Bundesnetzagentur übermitteln.

(1) By 31 March of a calendar year, the transmission system operators must submit to the Federal Network Agency the following data for the bank accounts to be maintained under Section 47:

  • 1. the income and expenditure of the preceding calendar year, broken down in each case by the individual income and expenditure items listed in Annex 1;
  • 2. the prices and quantities, for every quarter-hour of the preceding year, of electricity procured or sold in exchange trading.

(2) At the request of the Federal Network Agency, the transmission system operators must:

  • 1. submit the information under subsection (1) number 2 before 31 March of a calendar year; or
  • 2. submit the account statements and the information from the separate accounting.

(3) At the request of the Federal Network Agency, distribution system operators must submit the account statements and the information from the separate accounting.

(4) By 15 September of a calendar year, the transmission system operators must submit electronically to the Federal Network Agency the information received under Section 52, the information under Section 50 number 1, and the final accounts under Section 50 number 2(a) and the final accounts for levy payments under Section 50 number 2(b), including the information required for their verification. The first sentence shall apply mutatis mutandis to distribution system operators, with the proviso that they are required to submit the information only at the request of the Federal Network Agency and that the deadline is postponed to 31 May of a calendar year. The Federal Network Agency shall make the data under this subsection available to the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy for statistical purposes, evaluation of this Act and the reports under Sections 98 and 99 of the Renewable Energy Sources Act.

(5) The transmission system operators must transmit the information under Section 51(1) number 4 and subsection (2) to the Federal Network Agency by 25 October.

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen der Bundesnetzagentur bis zum 31. März eines Kalenderjahres für die nach § 47 zu führenden Bankkonten folgende Daten übermitteln:

  • 1. die Einnahmen und Ausgaben des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres jeweils aufgeschlüsselt nach den einzelnen in Anlage 1 aufgeführten Einnahmen- und Ausgabenpositionen,
  • 2. für alle Viertelstunden des Vorjahres die Preise und Mengen des im börslichen Handel beschafften oder veräußerten Stroms.

(2) Auf Anforderung der Bundesnetzagentur sind die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet,

  • 1. die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 bereits vor dem 31. März eines Kalenderjahres zu übermitteln oder
  • 2. die Kontoauszüge und die Angaben der gesonderten Buchführung vorzulegen.

(3) Auf Aufforderung der Bundesnetzagentur sind die Verteilernetzbetreiber verpflichtet, die Kontoauszüge und die Angaben der gesonderten Buchführung vorzulegen.

(4) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die Angaben, die sie nach § 52 erhalten, die Angaben nach § 50 Nummer 1 und die Endabrechnungen nach § 50 Nummer 2 Buchstabe a sowie die Endabrechnungen zu den Umlagezahlungen nach § 50 Nummer 2 Buchstabe b einschließlich der zu ihrer Überprüfung erforderlichen Angaben bis zum 15. September eines Kalenderjahres der Bundesnetzagentur in elektronischer Form vorlegen. Für Verteilernetzbetreiber ist Satz 1 entsprechend mit den Maßgaben anzuwenden, dass eine Vorlagepflicht nur auf Verlangen der Bundesnetzagentur besteht und die Frist zur Vorlage sich auf den 31. Mai eines Kalenderjahres verschiebt. Die Daten nach diesem Absatz werden dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie von der Bundesnetzagentur für statistische Zwecke sowie die Evaluation dieses Gesetzes und die Berichterstattungen nach den §§ 98 und 99 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Verfügung gestellt.

(5) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die Angaben nach § 51 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 bis zum 25. Oktober der Bundesnetzagentur übermitteln.

§ 60 — Vorausschau des EEG-Finanzierungsbedarfs § 60 — Forecast of the EEG Financing Requirement § 60 — Vorausschau des EEG-Finanzierungsbedarfs

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen bis zum 25. Oktober eines Kalenderjahres eine Vorausschau für die zu leistenden Zahlungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien in den folgenden fünf Kalenderjahren erstellen und veröffentlichen. Diese Vorausschau muss mindestens eine Prognose der Entwicklung

  • 1. der an die Anlagenbetreiber zu leistenden Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und
  • 2. der Höhe der vermiedenen Netzentgelte nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung

enthalten.

(2) § 74 Absatz 2 und 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(1) By 25 October of a calendar year, the transmission system operators must prepare and publish a forecast of the payments to be made for the expansion of renewable energies in the following five calendar years. This forecast must contain at least a projection of the development of:

  • 1. payments to be made to installation operators under the Renewable Energy Sources Act; and
  • 2. the amount of avoided network charges under Section 18 of the Electricity Network Charges Ordinance.

(2) Section 74(2) and (3) of the Renewable Energy Sources Act shall apply mutatis mutandis.

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen bis zum 25. Oktober eines Kalenderjahres eine Vorausschau für die zu leistenden Zahlungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien in den folgenden fünf Kalenderjahren erstellen und veröffentlichen. Diese Vorausschau muss mindestens eine Prognose der Entwicklung

  • 1. der an die Anlagenbetreiber zu leistenden Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und
  • 2. der Höhe der vermiedenen Netzentgelte nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung

enthalten.

(2) § 74 Absatz 2 und 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.

§ 61 — Schätzungsbefugnis § 61 — Authority to Estimate § 61 — Schätzungsbefugnis

Werden erforderliche Angaben nach diesem Teil nicht oder nicht fristgerecht den Übertragungsnetzbetreibern mitgeteilt oder bestehen begründete Zweifel an ihrer Richtigkeit, dürfen die Übertragungsnetzbetreiber die Daten für die Ermittlung und Erhebung der Umlagen schätzen. Die Schätzung entbindet die Mitteilungsverpflichteten nicht von ihrer Mitteilungspflicht. Satz 1 ist entsprechend auf Verteilernetzbetreiber anzuwenden, soweit die Mitteilung nach diesem Teil ihnen gegenüber erfolgen muss. Die Schätzung hat in sachgerechter und in einer für einen nicht sachverständigen Dritten jederzeit nachvollziehbaren und nachprüfbaren Weise zu erfolgen. Sie hat in früheren Kalenderjahren mitgeteilte Daten angemessen zu berücksichtigen und Sicherheitszuschläge oder Sicherheitsabschläge zugunsten der Umlagenkonten vorsehen.

If information required under this Part is not notified to the transmission system operators, or is not notified in due time, or if there are justified doubts as to its accuracy, the transmission system operators may estimate the data for determining and collecting the levies. The estimate does not release those obliged to notify from their notification obligation. The first sentence shall apply mutatis mutandis to distribution system operators insofar as the notification under this Part must be made to them. The estimate must be made appropriately and in a manner that a non-expert third party can understand and verify at any time. It must reasonably take into account data notified in earlier calendar years and may provide for safety surcharges or safety discounts in favour of the levy accounts.

Werden erforderliche Angaben nach diesem Teil nicht oder nicht fristgerecht den Übertragungsnetzbetreibern mitgeteilt oder bestehen begründete Zweifel an ihrer Richtigkeit, dürfen die Übertragungsnetzbetreiber die Daten für die Ermittlung und Erhebung der Umlagen schätzen. Die Schätzung entbindet die Mitteilungsverpflichteten nicht von ihrer Mitteilungspflicht. Satz 1 ist entsprechend auf Verteilernetzbetreiber anzuwenden, soweit die Mitteilung nach diesem Teil ihnen gegenüber erfolgen muss. Die Schätzung hat in sachgerechter und in einer für einen nicht sachverständigen Dritten jederzeit nachvollziehbaren und nachprüfbaren Weise zu erfolgen. Sie hat in früheren Kalenderjahren mitgeteilte Daten angemessen zu berücksichtigen und Sicherheitszuschläge oder Sicherheitsabschläge zugunsten der Umlagenkonten vorsehen.

Teil 6 — Rechtsschutz und behördliches Verfahren Teil 6 — Legal Remedies and Administrative Procedure Teil 6 — Rechtsschutz und behördliches Verfahren
§ 62 — Aufsicht durch die Bundesnetzagentur § 62 — Supervision by the Federal Network Agency § 62 — Aufsicht durch die Bundesnetzagentur

(1) Die Bundesnetzagentur hat die Aufgabe, zu überwachen, dass

    1. die Übertragungsnetzbetreiber ordnungsgemäß nach den Vorgaben dieses Gesetzes
    • a) den EEG-Finanzierungsbedarf, den KWKG-Finanzierungsbedarf und die Umlagen ermitteln, mitteilen, festlegen, veröffentlichen, erheben und vereinnahmen,
    • b) die Kontoabrechnung nach § 6 durchführen,
    • c) den Ausgleichsmechanismus nach Teil 4 durchführen und
    • d) die Konten nach § 47 führen,
    1. die Verteilernetzbetreiber ordnungsgemäß nach den Vorgaben dieses Gesetzes
    • a) die Umlagen erheben, vereinnahmen und weiterleiten,
    • b) die vermiedenen Netzentgelte nach § 13 Absatz 2 auszahlen, soweit sie nicht nach § 13 Absatz 3 zu saldieren sind,
    • c) etwaige Erlöse oder vermiedene Aufwendungen aus der Verwertung des nach § 4 Absatz 2 Satz 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes kaufmännisch abgenommenen Stroms weiterleiten,
    • d) den Ausgleichsmechanismus nach Teil 4 durchführen und
    • e) die Konten nach § 48 führen und
    1. die Daten nach den §§ 49 bis 52 und nach § 59 übermittelt und die Daten nach § 51 Absatz 1 und 2 veröffentlicht werden.

(2) Die Bundesnetzagentur kann unter Berücksichtigung des Ziels nach § 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und § 1 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen

    1. zu den Voraussetzungen der Verringerung der Umlagen nach § 21 und zu den insoweit zu erfüllenden Anforderungen, insbesondere
    • a) zu dem Nachweis der Netzentnahme,
    • b) zu dem Nachweis der Netzeinspeisung,
    • c) zu den Mindestanforderungen, die erfüllt sein müssen, um eine mess- und eichrechtskonforme Erfassung oder Abgrenzung der relevanten Strommengen sicherzustellen, und
    • d) zu den Bedingungen für eine Anwendung von § 21 Absatz 4a für den Fall, dass die Inbetriebnahme des Stromspeichers oder ein Wechsel in die Pauschaloption nach § 19 Absatz 3c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes während des laufenden Kalenderjahres erfolgt,
    1. im Anwendungsbereich des § 25 dazu, welche Verbrauchsgeräte als Einrichtungen zur Herstellung von Grünem Wasserstoff anzusehen sind.

(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die Bestimmungen des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme von § 69 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 10, der §§ 91 und 95 bis 101 sowie des Abschnitts 6 entsprechend anzuwenden. Die Befugnisse nach Satz 1 gelten gegenüber Personen, die keine Unternehmen sind, entsprechend.

(1) The Federal Network Agency is responsible for monitoring that:

  • 1. the transmission system operators properly, in accordance with this Act:
    • a) determine, notify, establish, publish, collect and receive the EEG financing requirement, the CHP financing requirement and the levies;
    • b) carry out the account settlement under Section 6;
    • c) carry out the settlement mechanism under Part 4; and
    • d) maintain the accounts under Section 47;
  • 2. the distribution system operators properly, in accordance with this Act:
    • a) collect, receive and pass on the levies;
    • b) pay the avoided network charges under Section 13(2), insofar as they are not to be netted under Section 13(3);
    • c) pass on any revenues or avoided expenses from the utilisation of electricity commercially accepted under Section 4(2), fourth sentence, of the Combined Heat and Power Act;
    • d) carry out the settlement mechanism under Part 4; and
    • e) maintain the accounts under Section 48; and
  • 3. the data under Sections 49 to 52 and Section 59 are transmitted and the data under Section 51(1) and (2) are published.

(2) Taking into account the objective under Section 1 of the Renewable Energy Sources Act and Section 1(1) of the Combined Heat and Power Act, the Federal Network Agency may adopt determinations under Section 29(1) of the Energy Industry Act:

  • 1. concerning the conditions for reducing the levies under Section 21 and the requirements to be fulfilled in that regard, in particular:
    • a) proof of network withdrawal;
    • b) proof of network feed-in;
    • c) the minimum requirements that must be met to ensure measurement and calibration-law-compliant recording or delimitation of the relevant electricity quantities; and
    • d) the conditions for applying Section 21(4a) where the electricity storage facility is commissioned or a change to the flat-rate option under Section 19(3c) of the Renewable Energy Sources Act takes place during the current calendar year;
  • 2. within the scope of Section 25, which consumption devices are to be regarded as facilities for producing green hydrogen.

(3) For the Federal Network Agency’s performance of its duties under this Act and the ordinances issued on the basis of this Act, the provisions of Part 8 of the Energy Industry Act shall apply mutatis mutandis, with the exception of Section 69(1), second sentence, and subsection (10), Sections 91 and 95 to 101, and Section 6. The powers under the first sentence shall apply mutatis mutandis to persons who are not undertakings.

(1) Die Bundesnetzagentur hat die Aufgabe, zu überwachen, dass

  • 1. die Übertragungsnetzbetreiber ordnungsgemäß nach den Vorgaben dieses Gesetzes
    • a) den EEG-Finanzierungsbedarf, den KWKG-Finanzierungsbedarf und die Umlagen ermitteln, mitteilen, festlegen, veröffentlichen, erheben und vereinnahmen,
    • b) die Kontoabrechnung nach § 6 durchführen,
    • c) den Ausgleichsmechanismus nach Teil 4 durchführen und
    • d) die Konten nach § 47 führen,
  • 2. die Verteilernetzbetreiber ordnungsgemäß nach den Vorgaben dieses Gesetzes
    • a) die Umlagen erheben, vereinnahmen und weiterleiten,
    • b) die vermiedenen Netzentgelte nach § 13 Absatz 2 auszahlen, soweit sie nicht nach § 13 Absatz 3 zu saldieren sind,
    • c) etwaige Erlöse oder vermiedene Aufwendungen aus der Verwertung des nach § 4 Absatz 2 Satz 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes kaufmännisch abgenommenen Stroms weiterleiten,
    • d) den Ausgleichsmechanismus nach Teil 4 durchführen und
    • e) die Konten nach § 48 führen und
  • 3. die Daten nach den §§ 49 bis 52 und nach § 59 übermittelt und die Daten nach § 51 Absatz 1 und 2 veröffentlicht werden.

(2) Die Bundesnetzagentur kann unter Berücksichtigung des Ziels nach § 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und § 1 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen

  • 1. zu den Voraussetzungen der Verringerung der Umlagen nach § 21 und zu den insoweit zu erfüllenden Anforderungen, insbesondere
    • a) zu dem Nachweis der Netzentnahme,
    • b) zu dem Nachweis der Netzeinspeisung,
    • c) zu den Mindestanforderungen, die erfüllt sein müssen, um eine mess- und eichrechtskonforme Erfassung oder Abgrenzung der relevanten Strommengen sicherzustellen, und
    • d) zu den Bedingungen für eine Anwendung von § 21 Absatz 4a für den Fall, dass die Inbetriebnahme des Stromspeichers oder ein Wechsel in die Pauschaloption nach § 19 Absatz 3c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes während des laufenden Kalenderjahres erfolgt,
  • 2. im Anwendungsbereich des § 25 dazu, welche Verbrauchsgeräte als Einrichtungen zur Herstellung von Grünem Wasserstoff anzusehen sind.

(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die Bestimmungen des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme von § 69 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 10, der §§ 91 und 95 bis 101 sowie des Abschnitts 6 entsprechend anzuwenden. Die Befugnisse nach Satz 1 gelten gegenüber Personen, die keine Unternehmen sind, entsprechend.

§ 62a — Benachrichtigung und Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten § 62a — Notification of and Participation by the Federal Network Agency in Civil Litigation § 62a — Benachrichtigung und Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

(1) Der Bundesgerichtshof muss die Bundesnetzagentur über alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, unterrichten. Er muss der Bundesnetzagentur auf Verlangen Abschriften von allen Schriftsätzen, Protokollen, Verfügungen und Entscheidungen übersenden.

(2) Der Präsident oder die Präsidentin der Bundesnetzagentur kann, wenn er oder sie es zur Wahrung des öffentlichen Interesses als angemessen erachtet, aus den Mitgliedern der Regulierungsbehörde eine Vertretung bestellen, die befugt ist, dem Bundesgerichtshof schriftliche Erklärungen abzugeben, auf Tatsachen und Beweismittel hinzuweisen, den Terminen beizuwohnen, in ihnen Ausführungen zu machen und Fragen an Parteien, Zeugen und Sachverständige zu richten. Schriftliche Erklärungen der vertretenden Personen sind den Parteien von dem Bundesgerichtshof mitzuteilen.

(1) The Federal Court of Justice must inform the Federal Network Agency of all civil disputes arising from this Act. At the request of the Federal Network Agency, it must send it copies of all pleadings, minutes, orders and decisions.

(2) If the President of the Federal Network Agency considers it appropriate to safeguard the public interest, he or she may appoint from among the members of the regulatory authority a representative authorised to submit written statements to the Federal Court of Justice, draw attention to facts and evidence, attend hearings, make submissions at them and address questions to parties, witnesses and experts. The Federal Court of Justice must communicate written statements by the representative to the parties.

(1) Der Bundesgerichtshof muss die Bundesnetzagentur über alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, unterrichten. Er muss der Bundesnetzagentur auf Verlangen Abschriften von allen Schriftsätzen, Protokollen, Verfügungen und Entscheidungen übersenden.

(2) Der Präsident oder die Präsidentin der Bundesnetzagentur kann, wenn er oder sie es zur Wahrung des öffentlichen Interesses als angemessen erachtet, aus den Mitgliedern der Regulierungsbehörde eine Vertretung bestellen, die befugt ist, dem Bundesgerichtshof schriftliche Erklärungen abzugeben, auf Tatsachen und Beweismittel hinzuweisen, den Terminen beizuwohnen, in ihnen Ausführungen zu machen und Fragen an Parteien, Zeugen und Sachverständige zu richten. Schriftliche Erklärungen der vertretenden Personen sind den Parteien von dem Bundesgerichtshof mitzuteilen.

§ 63 — Bußgeldvorschriften § 63 — Administrative Fine Provisions § 63 — Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 44 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 zuwiderhandelt oder
  • 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 62 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 65 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder Absatz 2 oder § 69 Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

  • 1. das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und
  • 2. die Bundesnetzagentur in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2.

(1) Anyone who intentionally or negligently:

  • 1. violates an enforceable order under Section 44(2), second sentence, numbers 1 to 3; or
  • 2. violates an enforceable order under Section 62(3), first sentence, also in conjunction with the second sentence, in each case in conjunction with Section 65(1), first or second sentence, or subsection (2), or Section 69(7), first sentence, or subsection (8), first sentence, of the Energy Industry Act,

commits an administrative offence.

(2) The administrative offence may be punished by a fine of up to EUR 200,000.

(3) The administrative authority within the meaning of Section 36(1) number 1 of the Act on Regulatory Offences is:

  • 1. the Federal Office of Economics and Export Control in the cases under subsection (1) number 1; and
  • 2. the Federal Network Agency in the cases under subsection (1) number 2.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 44 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 zuwiderhandelt oder
  • 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 62 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 65 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder Absatz 2 oder § 69 Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

  • 1. das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und
  • 2. die Bundesnetzagentur in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2.
Teil 7 — Verordnungsermächtigungen, Schlussbestimmungen Teil 7 — Ordinance-Making Authorisations and Final Provisions Teil 7 — Verordnungsermächtigungen, Schlussbestimmungen
§ 64 — Verordnungsermächtigung zur Ermittlung des Finanzierungsbedarfs § 64 — Ordinance-Making Authorisation for Determining the Financing Requirement § 64 — Verordnungsermächtigung zur Ermittlung des Finanzierungsbedarfs

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Positionen, die als Einnahmen oder Ausgaben nach Anlage 1 gelten, und den anzuwendenden Zinssatz zu bestimmen.

The Federal Ministry for Economic Affairs and Energy is authorised, by ordinance not requiring the consent of the Bundesrat, to determine the items regarded as income or expenditure under Annex 1 and the interest rate to be applied.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Positionen, die als Einnahmen oder Ausgaben nach Anlage 1 gelten, und den anzuwendenden Zinssatz zu bestimmen.

§ 65 — Verordnungsermächtigung zur Besonderen Ausgleichsregelung § 65 — Ordinance-Making Authorisation for the Special Equalisation Scheme § 65 — Verordnungsermächtigung zur Besonderen Ausgleichsregelung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Branchen in die Anlage 2 aufzunehmen oder aus dieser herauszunehmen, sobald und soweit dies für die Angleichung an Beschlüsse der Europäischen Kommission erforderlich ist.

The Federal Ministry for Economic Affairs and Energy is authorised, by ordinance not requiring the consent of the Bundesrat, to add sectors to or remove sectors from Annex 2 as soon as and insofar as this is necessary to align with decisions of the European Commission.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Branchen in die Anlage 2 aufzunehmen oder aus dieser herauszunehmen, sobald und soweit dies für die Angleichung an Beschlüsse der Europäischen Kommission erforderlich ist.

§ 66 — Allgemeine Übergangsbestimmungen § 66 — General Transitional Provisions § 66 — Allgemeine Übergangsbestimmungen

(1) Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes, der Erneuerbare-Energien-Verordnung und der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung in den am 31. Dezember 2022 geltenden Fassungen anzuwenden für Strom, der vor dem 1. Januar 2023

  • 1. an einen Letztverbraucher geliefert wurde oder
  • 2. verbraucht und nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wurde.

(2) Soweit nach diesem Gesetz Kontoführungs-, Mitteilungs- oder Veröffentlichungspflichten zu erfüllen sind, die über die Kontoführungs-, Rechnungslegungs-, Mitteilungs- oder Veröffentlichungspflichten des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes, der Erneuerbare-Energien-Verordnung oder der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung in den am 31. Dezember 2022 geltenden Fassungen hinausgehen, sind diese Pflichten ab dem 1. Januar 2024 verbindlich umzusetzen. Die §§ 49 und 56 bleiben unberührt.

(3) Bis zur Einrichtung der Konten nach Teil 5 Abschnitt 1 anfallende Einnahmen und Ausgaben nach Anlage 1 und Teil 4 dieses Gesetzes sind nach der Einrichtung unverzüglich valutagerecht auf die Konten zu überführen.

(4) Teil 3 ist mit Ausnahme von § 7 auch auf das Kalenderjahr 2022 entsprechend anzuwenden, wobei der auszugleichende Differenzbetrag nach § 6 Absatz 1 insoweit der Saldo der Bankkonten nach § 47 Absatz 1 Satz 1 am 31. Dezember 2022 ist. Wenn nach § 6 Absatz 1 in Verbindung mit Satz 1 ein Anspruch der Bundesrepublik Deutschland gegen die Übertragungsnetzbetreiber für das Kalenderjahr 2022 besteht, kann der Anteil des Zahlungsanspruchs, der sich auf Mittel bezieht, die von der Bundesrepublik Deutschland aufgrund ihres Bescheides vom 9. Oktober 2020 als Zuschuss zur Senkung der EEG-Umlage geleistet worden sind, bis zum 31. Dezember 2023 gestundet werden, um als anteilige Vorfinanzierung der Übertragungsnetzkosten des Kalenderjahres 2023 nach Maßgabe des § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 24b des Energiewirtschaftsgesetzes verwendet zu werden. Unbeschadet der allgemeinen Bestimmungen nach Anlage 1 ist der gestundete Betrag während der Dauer der Stundung nicht zu verzinsen.

(5) Die Abschlagszahlungen auf den Anspruch nach § 6 Absatz 1 sollen im Kalenderjahr 2023 abweichend von § 7 Absatz 2 Satz 1 so bemessen werden, dass sie in diesem Jahr insgesamt dem für dieses Jahr in dem Bescheid nach § 3 Absatz 3a Satz 2 der Erneuerbare-Energien-Verordnung in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung entsprechen.

(6) Abweichend von § 52 Absatz 1 müssen dem zur Erhebung der Umlagen berechtigten Netzbetreiber Angaben über die Verringerung der Umlagen nicht vor der Auflösung des beihilferechtlichen Genehmigungsvorbehalts nach § 68 für die in Anspruch genommene Verringerung mitgeteilt werden.

(7) Bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs für das Jahr 2026 ist § 4 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 1 in der am 22. Dezember 2025 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Differenzbetrag nach Anlage 1 Nummer 1.1.2 nachträglich nicht berücksichtigt wird.

(8) § 7 Absatz 2 Satz 4 und 6 ist entsprechend anzuwenden auf die Gewichtung der kalendermonatlichen Abschlagszahlungen der Bundesrepublik Deutschland an die Übertragungsnetzbetreiber für das Kalenderjahr 2026, die die Übertragungsnetzbetreiber auf der Grundlage der Bestimmungen des öffentlich-rechtlichen Vertrags nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis zum Ablauf des 22. Dezember 2025 an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übermittelt haben.

(9) § 6 ist auf die Ermittlung des Ausgleichsanspruchs für das Jahr 2025 anzuwenden.

(10) Zum Ablauf des 22. Dezember 2025 bereits bestehende Regelungen des öffentlich-rechtlichen Vertrags nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zur Aufrechnung, sind ab dem 23. Dezember 2025 nicht mehr anzuwenden.

(1) Unless otherwise provided by the following provisions, the provisions of the Renewable Energy Sources Act, the Combined Heat and Power Act, the Energy Industry Act, the Renewable Energy Sources Ordinance and the Renewable Energy Sources Implementing Ordinance, in the versions applicable on 31 December 2022, shall apply to electricity that, before 1 January 2023,

  • 1. was supplied to a final consumer; or
  • 2. was consumed and was not supplied by an electricity supply undertaking.

(2) Where, under this Act, obligations to keep accounts, provide information or publish information must be fulfilled that go beyond the obligations to keep accounts, prepare accounts, provide information or publish information under the Renewable Energy Sources Act, the Combined Heat and Power Act, the Energy Industry Act, the Renewable Energy Sources Ordinance or the Renewable Energy Sources Implementing Ordinance, in the versions applicable on 31 December 2022, those obligations shall be bindingly implemented from 1 January 2024. Sections 49 and 56 shall remain unaffected.

(3) Revenues and expenditure arising under Annex 1 and Part 4 of this Act before the accounts under Part 5, Chapter 1 have been established shall, following their establishment, be transferred to the accounts without undue delay, with the correct value date.

(4) Part 3, with the exception of Section 7, shall also apply mutatis mutandis to the 2022 calendar year, whereby the difference amount to be settled under Section 6(1) shall, in this respect, be the balance of the bank accounts under Section 47(1), first sentence, on 31 December 2022. If, under Section 6(1) in conjunction with the first sentence, the Federal Republic of Germany has a claim against the transmission system operators for the 2022 calendar year, the portion of the payment claim relating to funds paid by the Federal Republic of Germany, pursuant to its decision of 9 October 2020, as a subsidy to reduce the EEG levy may be deferred until 31 December 2023 in order to be used as pro rata advance financing of the transmission network costs for the 2023 calendar year in accordance with Section 47(3) in conjunction with Section 24b of the Energy Industry Act. Without prejudice to the general provisions of Annex 1, the deferred amount shall not bear interest during the deferral period.

(5) Notwithstanding Section 7(2), first sentence, the instalment payments on the claim under Section 6(1) for the 2023 calendar year should be calculated so that, in total for that year, they correspond to the amount specified for that year in the decision under Section 3(3a), second sentence, of the Renewable Energy Sources Ordinance in the version applicable on 31 December 2022.

(6) By way of derogation from Section 52(1), information concerning the reduction of the levies need not be notified to the network operator entitled to collect the levies before the reservation requiring State aid approval under Section 68 has been lifted for the reduction claimed.

(7) When determining the EEG financing requirement for 2026, Section 4(1) in conjunction with Annex 1, in the version applicable on 22 December 2025, shall apply with the proviso that the difference amount under Annex 1, number 1.1.2, shall subsequently not be taken into account.

(8) Section 7(2), fourth and sixth sentences, shall apply mutatis mutandis to the weighting of the monthly instalment payments by the Federal Republic of Germany to the transmission system operators for the 2026 calendar year which the transmission system operators transmitted to the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy on the basis of the provisions of the public-law contract under Section 9(1), second sentence, number 1, by the end of 22 December 2025.

(9) Section 6 shall apply to the determination of the equalisation claim for 2025.

(10) Arrangements concerning set-off already existing at the end of 22 December 2025 under the public-law contract pursuant to Section 9(1), second sentence, number 1, shall no longer apply from 23 December 2025.

(1) Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes, der Erneuerbare-Energien-Verordnung und der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung in den am 31. Dezember 2022 geltenden Fassungen anzuwenden für Strom, der vor dem 1. Januar 2023

  • 1. an einen Letztverbraucher geliefert wurde oder
  • 2. verbraucht und nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wurde.

(2) Soweit nach diesem Gesetz Kontoführungs-, Mitteilungs- oder Veröffentlichungspflichten zu erfüllen sind, die über die Kontoführungs-, Rechnungslegungs-, Mitteilungs- oder Veröffentlichungspflichten des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes, der Erneuerbare-Energien-Verordnung oder der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung in den am 31. Dezember 2022 geltenden Fassungen hinausgehen, sind diese Pflichten ab dem 1. Januar 2024 verbindlich umzusetzen. Die §§ 49 und 56 bleiben unberührt.

(3) Bis zur Einrichtung der Konten nach Teil 5 Abschnitt 1 anfallende Einnahmen und Ausgaben nach Anlage 1 und Teil 4 dieses Gesetzes sind nach der Einrichtung unverzüglich valutagerecht auf die Konten zu überführen.

(4) Teil 3 ist mit Ausnahme von § 7 auch auf das Kalenderjahr 2022 entsprechend anzuwenden, wobei der auszugleichende Differenzbetrag nach § 6 Absatz 1 insoweit der Saldo der Bankkonten nach § 47 Absatz 1 Satz 1 am 31. Dezember 2022 ist. Wenn nach § 6 Absatz 1 in Verbindung mit Satz 1 ein Anspruch der Bundesrepublik Deutschland gegen die Übertragungsnetzbetreiber für das Kalenderjahr 2022 besteht, kann der Anteil des Zahlungsanspruchs, der sich auf Mittel bezieht, die von der Bundesrepublik Deutschland aufgrund ihres Bescheides vom 9. Oktober 2020 als Zuschuss zur Senkung der EEG-Umlage geleistet worden sind, bis zum 31. Dezember 2023 gestundet werden, um als anteilige Vorfinanzierung der Übertragungsnetzkosten des Kalenderjahres 2023 nach Maßgabe des § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 24b des Energiewirtschaftsgesetzes verwendet zu werden. Unbeschadet der allgemeinen Bestimmungen nach Anlage 1 ist der gestundete Betrag während der Dauer der Stundung nicht zu verzinsen.

(5) Die Abschlagszahlungen auf den Anspruch nach § 6 Absatz 1 sollen im Kalenderjahr 2023 abweichend von § 7 Absatz 2 Satz 1 so bemessen werden, dass sie in diesem Jahr insgesamt dem für dieses Jahr in dem Bescheid nach § 3 Absatz 3a Satz 2 der Erneuerbare-Energien-Verordnung in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung entsprechen.

(6) Abweichend von § 52 Absatz 1 müssen dem zur Erhebung der Umlagen berechtigten Netzbetreiber Angaben über die Verringerung der Umlagen nicht vor der Auflösung des beihilferechtlichen Genehmigungsvorbehalts nach § 68 für die in Anspruch genommene Verringerung mitgeteilt werden.

(7) Bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs für das Jahr 2026 ist § 4 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 1 in der am 22. Dezember 2025 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Differenzbetrag nach Anlage 1 Nummer 1.1.2 nachträglich nicht berücksichtigt wird.

(8) § 7 Absatz 2 Satz 4 und 6 ist entsprechend anzuwenden auf die Gewichtung der kalendermonatlichen Abschlagszahlungen der Bundesrepublik Deutschland an die Übertragungsnetzbetreiber für das Kalenderjahr 2026, die die Übertragungsnetzbetreiber auf der Grundlage der Bestimmungen des öffentlich-rechtlichen Vertrags nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis zum Ablauf des 22. Dezember 2025 an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übermittelt haben.

(9) § 6 ist auf die Ermittlung des Ausgleichsanspruchs für das Jahr 2025 anzuwenden.

(10) Zum Ablauf des 22. Dezember 2025 bereits bestehende Regelungen des öffentlich-rechtlichen Vertrags nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zur Aufrechnung sind ab dem 23. Dezember 2025 nicht mehr anzuwenden.

§ 67 — Übergangs- und Härtefallbestimmungen zur Besonderen Ausgleichsregelung § 67 — Transitional and Hardship Provisions on the Special Equalisation Scheme § 67 — Übergangs- und Härtefallbestimmungen zur Besonderen Ausgleichsregelung

(1) Abweichend von § 66 Absatz 1 sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und § 17f des Energiewirtschaftsgesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung auch anzuwenden auf Strom, der nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Januar 2024 an eine vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach den §§ 63 bis 68 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung begrenzte Abnahmestelle geliefert oder verbraucht wurde. Satz 1 ist für die Begrenzung der KWKG-Umlage nach § 27c des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und der Offshore-Netzumlage nach § 17f Absatz 5 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in den am 31. Dezember 2022 geltenden Fassungen für Schienenbahnen entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Abnahmestelle nicht vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle begrenzt sein muss.

(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle begrenzt auf Antrag die Umlagen für den Stromanteil über 1 Gigawattstunde pro begrenzter Abnahmestelle, indem es die §§ 30 bis 35, 40, 42 bis 44 nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 entsprechend für Unternehmen oder selbständige Teile eines Unternehmens anwendet, die

  • 1. über eine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung für das Jahr 2022 oder das Jahr 2023 nach § 64 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung verfügen und
  • 2. einer Branche nach Anlage 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung zuzuordnen sind.

Die Begrenzung erfolgt
- 1. für die Jahre 2024 bis 2026 auf 35 Prozent der Umlagen oder höchstens 1,5 Prozent der Bruttowertschöpfung im Sinn des § 35 Absatz 1 Nummer 2,
- 2. für das Jahr 2027 auf 55 Prozent der Umlagen oder höchstens 2,5 Prozent der Bruttowertschöpfung im Sinn des § 35 Absatz 1 Nummer 2 und
- 3. für das Jahr 2028 auf 80 Prozent der Umlagen oder höchstens 3,5 Prozent der Bruttowertschöpfung im Sinn des § 35 Absatz 1 Nummer 2.

Bei Unternehmen, die ihren Stromverbrauch in besonderer Weise aus erneuerbaren Energien decken, erfolgt die Begrenzung für die Jahre 2027 und 2028 entsprechend den Werten aus Satz 2 Nummer 1. Anträge nach diesem Absatz sind für das Begrenzungsjahr 2024 abweichend von § 40 bis zum 30. September 2023 zu stellen.

(3) Abweichend von § 30 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc beträgt der aufzuwendende Betrag

  • 1. 50 Prozent des nach diesem Gesetz für das zweite dem Antragsjahr vorangegangene Jahr gewährten Begrenzungsbetrags im Antragsjahr 2023 und
  • 2. 80 Prozent des nach diesem Gesetz für das zweite dem Antragsjahr vorangegangene Jahr gewährten Begrenzungsbetrags im Antragsjahr 2024.

(4) In den Antragsjahren 2023 bis 2025 sind § 30 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc unter Berücksichtigung von Absatz 3 und § 30 Nummer 3 Buchstabe c auf Antrag mit der Maßgabe anzuwenden, dass der aufzuwendende Betrag der jeweilige Anteil des aufgrund der Prognosedaten nach § 29 Absatz 2 anzunehmenden Begrenzungsbetrags ist. Abweichend von § 32 Nummer 3 Buchstabe c und e erfolgt der Nachweis durch Abgabe einer Eigenerklärung, dass das Unternehmen die Investition nach Satz 1 tätigen wird. Hat das Unternehmen die Investition nach Satz 1 zum Ablauf des vierten auf die Eigenerklärung folgenden Antragsjahres nicht getätigt, wird die aufgrund der Eigenerklärung gewährte Begrenzung mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben.

(5) In den Antragsjahren 2023 bis 2025 gilt eine Maßnahme abweichend von § 2 Nummer 22 als wirtschaftlich durchführbar,

  • 1. die bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung im Rahmen des Energiemanagementsystems nach höchstens 60 Prozent der vorgesehenen Nutzungsdauer einen positiven Kapitalwert aufweist oder
  • 2. die in einem vor dem 1. Januar 2023 eingeführten Energiemanagementsystem, bei dem die wirtschaftliche Durchführbarkeit einer Maßnahme auf Basis der Amortisationszeitmethode bewertet wurde, mit einer Amortisationsdauer von weniger als 60 Prozent der vorgesehenen Nutzungsdauer ausgewiesen ist.

(1) By way of derogation from Section 66(1), the provisions of the Renewable Energy Sources Act, the Combined Heat and Power Act and Section 17f of the Energy Industry Act in the versions applicable on 31 December 2022 shall also apply to electricity supplied or consumed after 31 December 2022 and before 1 January 2024 at a metering point whose levy was limited by the Federal Office of Economics and Export Control pursuant to Sections 63 to 68 of the Renewable Energy Sources Act in the version applicable on 31 December 2022. The first sentence shall apply mutatis mutandis to the limitation of the CHP levy under Section 27c of the Combined Heat and Power Act and the offshore grid levy under Section 17f(5), second sentence, of the Energy Industry Act, in the versions applicable on 31 December 2022, for railway undertakings, with the proviso that the metering point need not have been limited by the Federal Office of Economics and Export Control.

(2) Upon application, the Federal Office of Economics and Export Control shall limit the levies for the portion of electricity exceeding 1 gigawatt hour per limited metering point by applying Sections 30 to 35, 40 and 42 to 44 mutatis mutandis in accordance with sentences 2 to 4 to undertakings or independent parts of an undertaking which

  • 1. have a final and binding limitation decision for 2022 or 2023 pursuant to Section 64 of the Renewable Energy Sources Act in the version applicable on 31 December 2022; and
  • 2. are assigned to an industry listed in Annex 4 to the Renewable Energy Sources Act in the version applicable on 31 December 2022.

The limitation shall be set
- 1. for 2024 to 2026 at 35 percent of the levies or at no more than 1.5 percent of gross value added within the meaning of Section 35(1), number 2;
- 2. for 2027 at 55 percent of the levies or at no more than 2.5 percent of gross value added within the meaning of Section 35(1), number 2; and
- 3. for 2028 at 80 percent of the levies or at no more than 3.5 percent of gross value added within the meaning of Section 35(1), number 2.

For undertakings that cover their electricity consumption to a particular extent from renewable energy sources, the limitation for 2027 and 2028 shall correspond to the values under sentence 2, number 1. Applications under this subsection for the limitation year 2024 shall, by way of derogation from Section 40, be submitted by 30 September 2023.

(3) By way of derogation from Section 30, number 3, letter a, double letter cc, the amount to be expended shall be

  • 1. 50 percent of the limitation amount granted under this Act for the second year preceding the year of application, in the 2023 application year; and
  • 2. 80 percent of the limitation amount granted under this Act for the second year preceding the year of application, in the 2024 application year.

(4) In the 2023 to 2025 application years, Section 30, number 3, letter a, double letter cc, taking account of subsection 3, and Section 30, number 3, letter c, shall apply upon application with the proviso that the amount to be expended is the respective proportion of the limitation amount to be assumed on the basis of the forecast data under Section 29(2). By way of derogation from Section 32, number 3, letters c and e, proof shall be furnished by submitting a self-declaration that the undertaking will make the investment referred to in the first sentence. If the undertaking has not made the investment referred to in the first sentence by the end of the fourth application year following the self-declaration, the limitation granted on the basis of the self-declaration shall be revoked with effect for the past.

(5) In the 2023 to 2025 application years, by way of derogation from Section 2, number 22, a measure shall be deemed economically feasible

  • 1. if it has a positive net present value in the economic assessment carried out within the energy management system after no more than 60 percent of the intended useful life; or
  • 2. if, in an energy management system introduced before 1 January 2023 in which the economic feasibility of a measure was assessed on the basis of the payback-period method, it is shown to have a payback period of less than 60 percent of the intended useful life.

(1) Abweichend von § 66 Absatz 1 sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und § 17f des Energiewirtschaftsgesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung auch anzuwenden auf Strom, der nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Januar 2024 an eine vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach den §§ 63 bis 68 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung begrenzte Abnahmestelle geliefert oder verbraucht wurde. Satz 1 ist für die Begrenzung der KWKG-Umlage nach § 27c des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und der Offshore-Netzumlage nach § 17f Absatz 5 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in den am 31. Dezember 2022 geltenden Fassungen für Schienenbahnen entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Abnahmestelle nicht vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle begrenzt sein muss.

(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle begrenzt auf Antrag die Umlagen für den Stromanteil über 1 Gigawattstunde pro begrenzter Abnahmestelle, indem es die §§ 30 bis 35, 40, 42 bis 44 nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 entsprechend für Unternehmen oder selbständige Teile eines Unternehmens anwendet, die

  • 1. über eine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung für das Jahr 2022 oder das Jahr 2023 nach § 64 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung verfügen und
  • 2. einer Branche nach Anlage 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung zuzuordnen sind.

Die Begrenzung erfolgt
- 1. für die Jahre 2024 bis 2026 auf 35 Prozent der Umlagen oder höchstens 1,5 Prozent der Bruttowertschöpfung im Sinn des § 35 Absatz 1 Nummer 2,
- 2. für das Jahr 2027 auf 55 Prozent der Umlagen oder höchstens 2,5 Prozent der Bruttowertschöpfung im Sinn des § 35 Absatz 1 Nummer 2 und
- 3. für das Jahr 2028 auf 80 Prozent der Umlagen oder höchstens 3,5 Prozent der Bruttowertschöpfung im Sinn des § 35 Absatz 1 Nummer 2.

Bei Unternehmen, die ihren Stromverbrauch in besonderer Weise aus erneuerbaren Energien decken, erfolgt die Begrenzung für die Jahre 2027 und 2028 entsprechend den Werten aus Satz 2 Nummer 1. Anträge nach diesem Absatz sind für das Begrenzungsjahr 2024 abweichend von § 40 bis zum 30. September 2023 zu stellen.

(3) Abweichend von § 30 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc beträgt der aufzuwendende Betrag

  • 1. 50 Prozent des nach diesem Gesetz für das zweite dem Antragsjahr vorangegangene Jahr gewährten Begrenzungsbetrags im Antragsjahr 2023 und
  • 2. 80 Prozent des nach diesem Gesetz für das zweite dem Antragsjahr vorangegangene Jahr gewährten Begrenzungsbetrags im Antragsjahr 2024.

(4) In den Antragsjahren 2023 bis 2025 sind § 30 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc unter Berücksichtigung von Absatz 3 und § 30 Nummer 3 Buchstabe c auf Antrag mit der Maßgabe anzuwenden, dass der aufzuwendende Betrag der jeweilige Anteil des aufgrund der Prognosedaten nach § 29 Absatz 2 anzunehmenden Begrenzungsbetrags ist. Abweichend von § 32 Nummer 3 Buchstabe c und e erfolgt der Nachweis durch Abgabe einer Eigenerklärung, dass das Unternehmen die Investition nach Satz 1 tätigen wird. Hat das Unternehmen die Investition nach Satz 1 zum Ablauf des vierten auf die Eigenerklärung folgenden Antragsjahres nicht getätigt, wird die aufgrund der Eigenerklärung gewährte Begrenzung mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben.

(5) In den Antragsjahren 2023 bis 2025 gilt eine Maßnahme abweichend von § 2 Nummer 22 als wirtschaftlich durchführbar,

  • 1. die bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung im Rahmen des Energiemanagementsystems nach höchstens 60 Prozent der vorgesehenen Nutzungsdauer einen positiven Kapitalwert aufweist oder
  • 2. die in einem vor dem 1. Januar 2023 eingeführten Energiemanagementsystem, bei dem die wirtschaftliche Durchführbarkeit einer Maßnahme auf Basis der Amortisationszeitmethode bewertet wurde, mit einer Amortisationsdauer von weniger als 60 Prozent der vorgesehenen Nutzungsdauer ausgewiesen ist.
Anlage 1 — (zu § 2)Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs und des KWKG-Finanzierungsbedarfs Anlage 1 — (re Section 2) Determination of the EEG Financing Requirement and the CHP Financing Requirement Anlage 1 — (zu § 2) Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs und des KWKG-Finanzierungsbedarfs

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1296 - 1299

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

    1. EEG-Finanzierungsbedarf und KWKG-Finanzierungsbedarf
    • 1.1 Der EEG-Finanzierungsbedarf wird transparent ermittelt aus dem Differenzbetrag zwischen den prognostizierten Einnahmen der Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 2.3, 4.1, 4.3 und 4.4 und den prognostizierten Ausgaben der Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 3 und 5.1 bis 5.10 für das jeweils folgende Kalenderjahr.
    • 1.2 Der KWKG-Finanzierungsbedarf wird transparent ermittelt aus
    • 1.2.1 dem Differenzbetrag zwischen den prognostizierten Einnahmen der Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 2.3 und 6.1 und den prognostizierten Ausgaben der Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 3 und 7 für das jeweils folgende Kalenderjahr und
    • 1.2.2 dem Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen Einnahmen der Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 2 und 6 und den tatsächlichen Ausgaben der Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 3 und 7 zum Zeitpunkt der Ermittlung zuzüglich der prognostizierten weiteren Einnahmen und Ausgaben, die nach der Ermittlung des KWKG-Finanzierungsbedarfs bis zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres nach diesen Nummern erwartet werden.
    • 1.3 Der EEG-Finanzierungsbedarf und der KWKG-Finanzierungsbedarf müssen jederzeit voneinander abgegrenzt werden. Einnahmen nach Nummer 2 und Ausgaben nach Nummer 3 sind bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs nur zu berücksichtigen, soweit sie auf dem Erneuerbare-Energien-Gesetz beruhen. Einnahmen nach Nummer 2 und Ausgaben nach Nummer 3 sind bei der Ermittlung des KWKG-Finanzierungsbedarfs nur zu berücksichtigen, soweit sie auf dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz beruhen.
    1. Allgemeine Einnahmen Allgemeine Einnahmen sind
    • 2.1 Zahlungen von Umlagen; dies umfasst auch Zahlungen der EEG-Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in den vor dem 1. Januar 2023 geltenden Fassungen,
    • 2.2 positive Differenzbeträge zwischen der jeweiligen Umlage in der vereinnahmten Höhe und der zulässigen Höhe sowie darauf nach Nummer 12 Satz 1 entfallende Zinsen,
    • 2.3 Erlöse aus Rückforderungsansprüchen entsprechend den Vorgaben nach § 18 Absatz 1 oder auf Grund von nachträglichen Korrekturen nach § 20 und aus Zahlungsansprüchen der Übertragungsnetzbetreiber nach § 19 Absatz 2 und
    • 2.4 positive Differenzbeträge aus Zinsen nach Nummer 12.
    1. Allgemeine Ausgaben Allgemeine Ausgaben sind
    • 3.1 negative Differenzbeträge zwischen der jeweiligen Umlage in der vereinnahmten Höhe und der zulässigen Höhe sowie darauf nach Nummer 12 Satz 1 entfallende Zinsen,
    • 3.2 Zahlungen auf Grund von nachträglichen Korrekturen nach § 20,
    • 3.3 Rückzahlungen der Übertragungsnetzbetreiber nach § 19 Absatz 2,
    • 3.4 negative Differenzbeträge aus Zinsen nach Nummer 12 und
    • 3.5 folgende Positionen, soweit sie jeweils zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder diesem Gesetz erforderlich sind:
    • 3.5.1 notwendige Kosten für die Börsenzulassung und Handelsanbindung,
    • 3.5.2 notwendige Kosten der Transaktionen für die Erfassung der Ist-Werte, die Abrechnung und den Ausgleich nach § 15,
    • 3.5.3 notwendige Kosten für die IT-Infrastruktur, das Personal und Dienstleistungen,
    • 3.5.4 notwendige Kosten für die Ermittlung der Umlagen nach § 10,
    • 3.5.5 notwendige Zahlungen von Zinsen zur Finanzierung von Differenzbeträgen im Sinn von Nummer 12 Satz 1, soweit der tatsächlich angefallene Soll-Zinssatz den in Nummer 12 Satz 2 vorgesehenen Zinssatz übersteigt,
    • 3.5.6 notwendige Kosten für Differenzen zwischen den nach Nummer 12 Satz 2 anzusetzenden Erträgen aus Haben-Zinsen und den tatsächlich angefallenen Erträgen aus Haben-Zinsen und
    • 3.5.7 notwendige Zahlungen für die Bereitstellung von Kreditlinien zur Finanzierung von Differenzbeträgen im Sinn von Nummer 12 Satz 1.
    1. Besondere Einnahmen bei der Förderung erneuerbarer Energien Besondere Einnahmen bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs sind
    • 4.1 Erlöse aus der Vermarktung nach § 2 der Erneuerbare-Energien-Verordnung,
    • 4.2 Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland an die Übertragungsnetzbetreiber nach den §§ 6 und 7 sowie § 3 Absatz 3 Nummer 3a der Erneuerbare-Energien-Verordnung in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung,
    • 4.3 Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland an die Übertragungsnetzbetreiber zur Finanzierung der Anschlussförderung von Güllekleinanlagen nach Abschnitt 3a der Erneuerbare-Energien-Verordnung,
    • 4.4 Zahlungen nach § 13 Absatz 2, soweit die Saldierung nach § 13 Absatz 3 für den Übertragungsnetzbetreiber einen positiven Saldo ergeben hat,
    • 4.5 Erlöse aus der Abrechnung der Ausgleichsenergie für den EEG-Bilanzkreis nach § 11 der Stromnetzzugangsverordnung,
    • 4.6 Erlöse auf Grund einer Rechtsverordnung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Windenergie-auf-See-Gesetz, die in der Rechtsverordnung als Einnahmen im Sinn dieser Anlage benannt werden,
    • 4.7 Zahlungen nach § 55 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und § 82 des Windenergie-auf-See-Gesetzes,
    • 4.8 Zahlungen nach § 38d Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
    • 4.9 Zahlungen nach den §§ 52 und 55b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und
    • 4.10 Rückzahlungen der nach Nummer 5.9 geleisteten Zahlungen auf das Bankkonto nach § 47 Absatz 1 Satz 1 für die Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz.
    1. Besondere Ausgaben bei der Förderung erneuerbarer Energien Besondere Ausgaben bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs sind
    • 5.1 Zahlungen nach den §§ 19 und 50 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, soweit diese Bestimmungen übergangsweise nach § 100 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach § 12a der Erneuerbare-Energien-Verordnung fortgelten,
    • 5.2 Ausgaben auf Grund einer Rechtsverordnung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Windenergie-auf-See-Gesetz, die in der Rechtsverordnung als Ausgaben im Sinn dieser Anlage benannt werden,
    • 5.3 notwendige Kosten der Übertragungsnetzbetreiber für den untertägigen Ausgleich,
    • 5.4 notwendige Kosten der Übertragungsnetzbetreiber aus der Abrechnung der Ausgleichsenergie für den EEG-Bilanzkreis,
    • 5.5 notwendige Kosten für die Erstellung von Prognosen für die Vermarktung nach § 2 der Erneuerbare-Energien-Verordnung und für die Erstellung der EEG-Vorausschau nach § 74 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
    • 5.6 geleistete Erstattungen nach § 6 Absatz 5 oder § 38d Absatz 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
    • 5.7 Bonuszahlungen nach § 4 Absatz 5 bis 7 der Erneuerbare-Energien-Verordnung,
    • 5.8 die an die Bundesnetzagentur erstatteten Sachmittel für den Betrieb, die Erhaltung und die Weiterentwicklung des Registers nach § 111e Absatz 7 des Energiewirtschaftsgesetzes,
    • 5.9 Zahlungen von dem Bankkonto für die Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz nach § 47 Absatz 1 Satz 1 auf das Konto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes zur Vorfinanzierung des Zuschusses zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten nach § 24b des Energiewirtschaftsgesetzes,
    • 5.10 die aufgrund von § 49d Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes an den Betreiber des Registers im Sinne von § 49d Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes erstatteten Personal- und Sachmittel, die für den Betrieb, die Erhaltung und die Weiterentwicklung dieses Registers erforderlich sind und
    • 5.11 Zahlungen der Übertragungsnetzbetreiber an die Bundesrepublik Deutschland nach den §§ 6 und 7.
    1. Besondere Einnahmen bei der Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung Besondere Einnahmen bei der Ermittlung des KWKG-Finanzierungsbedarfs sind
    • 6.1 nach § 14 weitergereichte Erlöse oder Aufwendungen aus der Verwertung des kaufmännisch abgenommenen KWK-Stroms nach § 4 Absatz 2 Satz 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und
    • 6.2 Zahlungen nach § 21 der KWK-Ausschreibungsverordnung.
    1. Besondere Ausgaben bei der Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung Besondere Ausgaben bei der Ermittlung des KWKG-Finanzierungsbedarfs sind
    • 7.1 Zahlungen nach den §§ 6, 8a, 8b, 9 und 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
    • 7.2 Zahlungen nach den §§ 7a bis 7c des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
    • 7.3 Zahlungen nach den §§ 18 bis 25 und 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und
    • 7.4 Zahlungen nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, soweit diese Bestimmungen übergangsweise nach § 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes fortgelten.
    1. Ausgabennachweis Bevor bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs oder des KWKG-Finanzierungsbedarfs Ausgaben nach den Nummern 3.5.5, 3.5.6 und 3.5.7 angesetzt werden, ist der Bundesnetzagentur rechtzeitig die Richtigkeit und Notwendigkeit dieser Positionen nachzuweisen. § 54 ist entsprechend anzuwenden. Die Nachweispflicht umfasst insbesondere die Übermittlung der den Ausgaben zugrunde liegenden Verträge einschließlich aller für die wirtschaftliche Bewertung wesentlichen Angaben. Zu den wesentlichen Angaben zählen insbesondere die Kreditlinie, die Zinssatzhöhe, die Konditionen der Bereitstellungsprovision, der Anwendungsbereich, die Laufzeit, die Zeiten und Höhe der Inanspruchnahme, Kündigungsregelungen und Sicherheiten. Es ist sicherzustellen und nachzuweisen, dass die geltend gemachten Verträge ausschließlich der Verzinsung und Finanzierung von Differenzbeträgen nach Nummer 12 Satz 1 dienen. Auf Aufforderung der Bundesnetzagentur hat der Übertragungsnetzbetreiber seine sonstigen Vertragsbeziehungen, die der Verzinsung oder Finanzierung dienen, einschließlich der für die wirtschaftliche Bewertung wesentlichen Angaben nachzuweisen und die entsprechenden Verträge vorzulegen.
    1. Abgrenzung von Einnahmen und Ausgaben
    • 9.1 Bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs sind die Einnahmen und Ausgaben für die Vermarktung des nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Stroms aus ausgeförderten Anlagen einschließlich der Zahlungen für diesen Strom eindeutig von den sonstigen Einnahmen und Ausgaben nach den Nummern 2, 3, 4 und 5 abzugrenzen. Die eindeutige Abgrenzung nach Satz 1 ist durch eine gesonderte Buchführung zu gewährleisten.
    • 9.2 Die nach Nummer 9.1 abgegrenzten Einnahmen und Ausgaben dürfen bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs nicht berücksichtigt werden.
    • 9.3 Bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs ermitteln die Übertragungsnetzbetreiber den Wert des Abzugs für Strom aus ausgeförderten Anlagen nach § 53 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in entsprechender Anwendung der Bestimmungen nach dieser Anlage. Dabei ist der Wert des Abzugs so zu bestimmen, dass sich die nach Nummer 9.2 bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs nicht berücksichtigten Einnahmen und Ausgaben und der Differenzbetrag der tatsächlichen nach Nummer 9.1 abgegrenzten Einnahmen und Ausgaben ausgleichen. Der Wert des Abzugs darf keinen negativen Wert annehmen.
    • 9.4 Soweit der Jahresmarktwert für ausgeförderte Anlagen im Sinn des § 3 Nummer 3a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 10 Cent pro Kilowattstunde übersteigt, müssen die Übertragungsnetzbetreiber die darüber hinausgehenden Einnahmen aus der Vermarktung des Stroms aus diesen Anlagen zum Ausgleich des EEG-Finanzierungsbedarfs verwenden; die Nummern 9.1 bis 9.3 sind insoweit nicht anzuwenden.
    • 9.5 Einnahmen und Ausgaben, die bereits im Rahmen der Bestimmung der Erlösobergrenzen nach § 4 Absatz 2 der Anreizregulierungsverordnung oder einer späteren Änderung der Erlösobergrenzen Berücksichtigung gefunden haben, sind bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs und des KWKG-Finanzierungsbedarfs nicht anzusetzen. Hiervon ausgenommen sind Einnahmen und Ausgaben, soweit sie auf Grund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Strompreisbremsegesetzes in Verbindung mit § 24b des Energiewirtschaftsgesetzes oder dieses Gesetzes zusätzlich entstehen. Zusätzliche Einnahmen und Ausgaben im Sinn des Satzes 2 sind gegenüber der Bundesnetzagentur nachzuweisen.
    • 9.6 Soweit die Entscheidung der Bundesnetzagentur eine anderweitige Abhilfemaßnahme für die Berücksichtigung der Differenzbeträge nach den Nummern 2.2 und 3.1 vorsieht, sind diese Differenzbeträge nicht als Einnahmen und Ausgaben im Sinn der Nummern 2.2 und 3.1 zu berücksichtigen und nicht nach Nummer 12 zu verzinsen. Soweit die Entscheidung der Bundesnetzagentur anschließend geändert oder aufgehoben wird, sind Differenzbeträge zwischen Zahlungen nach Teil 3 oder der Umlage in der vereinnahmten Höhe einschließlich ihrer Verzinsung nach Nummer 12 und der nach bestandskräftiger Entscheidung maßgeblichen Höhe als Einnahmen und Ausgaben im Sinn der Nummern 2.2 und 3.1 zu berücksichtigen. Satz 2 ist auch anzuwenden auf die EEG-Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in den vor dem 1. Januar 2023 geltenden Fassungen.
    1. Liquiditätsreserve für EEG-Finanzierungsbedarf Die Übertragungsnetzbetreiber können bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs hinsichtlich der Prognose der Einnahmen und Ausgaben nach Nummer 1.1 zusätzlich eine Liquiditätsreserve vorsehen. Sehen die Übertragungsnetzbetreiber eine Liquiditätsreserve nach Satz 1 vor, werden die nach Nummer 9.1 abgegrenzten Einnahmen und Ausgaben bei der Ermittlung des Differenzbetrages nach Nummer 1.1 nicht berücksichtigt. Die Liquiditätsreserve darf 10 Prozent des Differenzbetrages nach Nummer 1.1 nicht überschreiten.
    1. Anforderungen an Prognosen Die Prognosen für den EEG-Finanzierungsbedarf sind nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu erstellen. Für die Prognose der Einnahmen nach Nummer 4.1 ist, soweit sie für den EEG-Finanzierungsbedarf berücksichtigt werden, der Durchschnitt der täglichen Abrechnungspreise für das 24-Stunden-Jahresprodukt für die deutsche Preiszone an einer Strombörse für das folgende Kalenderjahr zugrunde zu legen. Maßgeblich ist dabei der Handelszeitraum vom 16. Juni bis zum 15. September des laufenden Kalenderjahres. Wenn ein Abrechnungspreis für das Jahresprodukt nach Satz 2 an mehreren Strombörsen vorliegt, ist der Durchschnitt des täglichen Abrechnungspreises an diesen Strombörsen für das Produkt, gewichtet nach dem täglichen Handelsvolumen für das Produkt, für die deutsche Preiszone als täglicher Abrechnungspreis zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung des täglichen Abrechnungspreises nach Satz 4 sind nur Produkte von Strombörsen zu berücksichtigen, die die Übertragungsnetzbetreiber kennen oder kennen müssen und deren tägliche Abrechnungspreise und tägliches Handelsvolumen von den Übertragungsnetzbetreibern mit angemessenem Aufwand abgerufen werden können.
    1. Verzinsung Differenzbeträge zwischen Einnahmen und Ausgaben sowie Differenzbeträge zwischen der jeweiligen Umlage in der vereinnahmten Höhe und der zulässigen Höhe sind ab dem Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt für den Kalendermonat 0,3 Prozentpunkte über dem Monatsdurchschnitt des Euro-Interbank-Offered-Rate-Satzes (Euribor) für die Beschaffung von Einmonatsgeld von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion mit einer Laufzeit von einem Monat. Soweit der tatsächliche Zinssatz den Zinssatz nach Satz 2 übersteigt, sind auch diese Zinseinnahmen als Einnahmen nach Nummer 2.4 anzusehen.

(Source: Federal Law Gazette I 2022, 1296–1299; for the individual amendments, see footnote)

    1. EEG financing requirement and CHP financing requirement
    • 1.1 The EEG financing requirement shall be determined transparently from the difference between the transmission system operators’ projected revenues under numbers 2.3, 4.1, 4.3 and 4.4 and the transmission system operators’ projected expenditure under numbers 3 and 5.1 to 5.10 for the respective following calendar year.
    • 1.2 The CHP financing requirement shall be determined transparently from
    • 1.2.1 the difference between the transmission system operators’ projected revenues under numbers 2.3 and 6.1 and the transmission system operators’ projected expenditure under numbers 3 and 7 for the respective following calendar year; and
    • 1.2.2 the difference between the transmission system operators’ actual revenues under numbers 2 and 6 and their actual expenditure under numbers 3 and 7 at the time of determination, plus the additional projected revenues and expenditure expected under those numbers after the CHP financing requirement has been determined and until 31 December of the current calendar year.
    • 1.3 The EEG financing requirement and the CHP financing requirement must be kept separate from one another at all times. Revenues under number 2 and expenditure under number 3 shall be taken into account in determining the EEG financing requirement only insofar as they are based on the Renewable Energy Sources Act. Revenues under number 2 and expenditure under number 3 shall be taken into account in determining the CHP financing requirement only insofar as they are based on the Combined Heat and Power Act.
    1. General revenues General revenues are
    • 2.1 payments of levies, including payments of the EEG levy under the Renewable Energy Sources Act in versions applicable before 1 January 2023;
    • 2.2 positive differences between the respective levy in the amount collected and the permissible amount, and the interest attributable to them under number 12, first sentence;
    • 2.3 proceeds from claims for repayment in accordance with Section 18(1), or on the basis of subsequent corrections under Section 20, and from payment claims of the transmission system operators under Section 19(2); and
    • 2.4 positive differences arising from interest under number 12.
    1. General expenditure General expenditure is
    • 3.1 negative differences between the respective levy in the amount collected and the permissible amount, and the interest attributable to them under number 12, first sentence;
    • 3.2 payments made on the basis of subsequent corrections under Section 20;
    • 3.3 repayments by the transmission system operators under Section 19(2);
    • 3.4 negative differences arising from interest under number 12; and
    • 3.5 the following items, insofar as they are necessary to perform the tasks under the Renewable Energy Sources Act, the Combined Heat and Power Act or this Act:
    • 3.5.1 necessary costs for admission to the exchange and connection to trading;
    • 3.5.2 necessary transaction costs for recording actual values, settlement and balancing under Section 15;
    • 3.5.3 necessary costs for IT infrastructure, personnel and services;
    • 3.5.4 necessary costs for determining the levies under Section 10;
    • 3.5.5 necessary interest payments to finance differences within the meaning of number 12, first sentence, insofar as the actual debit interest rate incurred exceeds the interest rate provided for in number 12, second sentence;
    • 3.5.6 necessary costs for differences between the credit-interest income to be recognised under number 12, second sentence, and the credit-interest income actually received; and
    • 3.5.7 necessary payments for the provision of credit lines to finance differences within the meaning of number 12, first sentence.
    1. Special revenues from the promotion of renewable energy Special revenues when determining the EEG financing requirement are
    • 4.1 proceeds from marketing under Section 2 of the Renewable Energy Sources Ordinance;
    • 4.2 payments by the Federal Republic of Germany to the transmission system operators under Sections 6 and 7 and Section 3(3), number 3a, of the Renewable Energy Sources Ordinance in the version applicable on 31 December 2022;
    • 4.3 payments by the Federal Republic of Germany to the transmission system operators to finance continued support for small manure plants under Chapter 3a of the Renewable Energy Sources Ordinance;
    • 4.4 payments under Section 13(2), insofar as the netting under Section 13(3) has resulted in a positive balance for the transmission system operator;
    • 4.5 proceeds from settling balancing energy for the EEG balancing group under Section 11 of the Electricity Network Access Ordinance;
    • 4.6 proceeds resulting from an ordinance under the Renewable Energy Sources Act or the Offshore Wind Energy Act which are designated in the ordinance as revenues within the meaning of this Annex;
    • 4.7 payments under Section 55 of the Renewable Energy Sources Act and Section 82 of the Offshore Wind Energy Act;
    • 4.8 payments under Section 38d(5) of the Renewable Energy Sources Act;
    • 4.9 payments under Sections 52 and 55b of the Renewable Energy Sources Act; and
    • 4.10 repayments of payments made under number 5.9 to the bank account under Section 47(1), first sentence, for tasks under the Renewable Energy Sources Act.
    1. Special expenditure from the promotion of renewable energy Special expenditure when determining the EEG financing requirement is
    • 5.1 payments under Sections 19 and 50 of the Renewable Energy Sources Act and under corresponding provisions in earlier versions of that Act, insofar as those provisions continue to apply on a transitional basis under Section 100 of the Renewable Energy Sources Act or Section 12a of the Renewable Energy Sources Ordinance;
    • 5.2 expenditure resulting from an ordinance under the Renewable Energy Sources Act or the Offshore Wind Energy Act which is designated in the ordinance as expenditure within the meaning of this Annex;
    • 5.3 necessary costs of the transmission system operators for intra-day balancing;
    • 5.4 necessary costs of the transmission system operators arising from the settlement of balancing energy for the EEG balancing group;
    • 5.5 necessary costs for preparing forecasts for marketing under Section 2 of the Renewable Energy Sources Ordinance and for preparing the EEG forecast under Section 74 of the Renewable Energy Sources Act;
    • 5.6 reimbursements made under Section 6(5) or Section 38d(6) of the Renewable Energy Sources Act;
    • 5.7 bonus payments under Section 4(5) to (7) of the Renewable Energy Sources Ordinance;
    • 5.8 material resources reimbursed to the Federal Network Agency for operating, maintaining and further developing the register under Section 111e(7) of the Energy Industry Act;
    • 5.9 payments from the bank account for tasks under the Renewable Energy Sources Act pursuant to Section 47(1), first sentence, to the account under Section 26(1), first sentence, of the Electricity Price Brake Act for the advance financing of the subsidy for the pro rata financing of transmission network costs under Section 24b of the Energy Industry Act;
    • 5.10 personnel and material resources reimbursed, pursuant to Section 49d(5), first sentence, of the Energy Industry Act, to the operator of the register within the meaning of Section 49d(1), first sentence, of that Act which are necessary for operating, maintaining and further developing that register; and
    • 5.11 payments by the transmission system operators to the Federal Republic of Germany under Sections 6 and 7.
    1. Special revenues from the promotion of combined heat and power Special revenues when determining the CHP financing requirement are
    • 6.1 proceeds or expenditure passed on under Section 14 from the utilisation of CHP electricity accepted on a commercial basis under Section 4(2), fourth sentence, of the Combined Heat and Power Act; and
    • 6.2 payments under Section 21 of the CHP Tender Ordinance.
    1. Special expenditure from the promotion of combined heat and power Special expenditure when determining the CHP financing requirement is
    • 7.1 payments under Sections 6, 8a, 8b, 9 and 35 of the Combined Heat and Power Act;
    • 7.2 payments under Sections 7a to 7c of the Combined Heat and Power Act;
    • 7.3 payments under Sections 18 to 25 and 35 of the Combined Heat and Power Act; and
    • 7.4 payments under corresponding provisions in earlier versions of the Combined Heat and Power Act, insofar as those provisions continue to apply on a transitional basis under Section 35 of that Act.
    1. Proof of expenditure Before expenditure under numbers 3.5.5, 3.5.6 and 3.5.7 is included in determining the EEG financing requirement or the CHP financing requirement, the correctness and necessity of those items must be demonstrated to the Federal Network Agency in good time. Section 54 shall apply mutatis mutandis. The obligation to provide proof shall include, in particular, the submission of the contracts underlying the expenditure, including all information material to the economic assessment. Material information includes, in particular, the credit line, the interest rate, the terms of the commitment fee, the scope of application, the term, the times and amount of utilisation, termination provisions and collateral. It must be ensured and demonstrated that the contracts claimed serve exclusively to bear interest on and finance differences within the meaning of number 12, first sentence. At the request of the Federal Network Agency, the transmission system operator shall provide proof of its other contractual relationships serving to bear interest on or finance such differences, including the information material to the economic assessment, and shall submit the corresponding contracts.
    1. Separation of revenues and expenditure
    • 9.1 When determining the EEG financing requirement, revenues and expenditure from marketing electricity remunerated under Section 19(1), number 2, in conjunction with Section 21(1), first sentence, number 4, of the Renewable Energy Sources Act from installations no longer receiving support, including payments for that electricity, shall be clearly separated from the other revenues and expenditure under numbers 2, 3, 4 and 5. The clear separation under the first sentence shall be ensured by separate accounting.
    • 9.2 The revenues and expenditure separated under number 9.1 shall not be taken into account in determining the EEG financing requirement.
    • 9.3 When determining the EEG financing requirement, the transmission system operators shall determine the value of the deduction for electricity from installations no longer receiving support under Section 53(4) of the Renewable Energy Sources Act by applying the provisions of this Annex mutatis mutandis. The value of the deduction shall be determined so that the revenues and expenditure not taken into account under number 9.2 when determining the EEG financing requirement and the difference between the actual revenues and expenditure separated under number 9.1 are balanced. The deduction may not have a negative value.
    • 9.4 To the extent that the annual market value for installations no longer receiving support within the meaning of Section 3, number 3a, of the Renewable Energy Sources Act exceeds 10 cents per kilowatt hour, the transmission system operators shall use the additional revenues from marketing electricity from those installations to offset the EEG financing requirement; numbers 9.1 to 9.3 shall not apply to that extent.
    • 9.5 Revenues and expenditure already taken into account in determining the revenue caps under Section 4(2) of the Incentive Regulation Ordinance or in a subsequent amendment of the revenue caps shall not be included when determining the EEG financing requirement or the CHP financing requirement. Excluded from this are revenues and expenditure arising additionally on the basis of the Renewable Energy Sources Act, the Combined Heat and Power Act, the Electricity Price Brake Act in conjunction with Section 24b of the Energy Industry Act, or this Act. Additional revenues and expenditure within the meaning of the second sentence shall be demonstrated to the Federal Network Agency.
    • 9.6 To the extent that the Federal Network Agency’s decision provides for another remedial measure for taking account of the differences under numbers 2.2 and 3.1, those differences shall not be taken into account as revenues and expenditure within the meaning of numbers 2.2 and 3.1 and shall not bear interest under number 12. To the extent that the Federal Network Agency’s decision is subsequently amended or revoked, differences between payments under Part 3 or the levy in the amount collected, including interest under number 12, and the amount decisive under the final and binding decision shall be taken into account as revenues and expenditure within the meaning of numbers 2.2 and 3.1. The second sentence shall also apply to the EEG levy under the Renewable Energy Sources Act in versions applicable before 1 January 2023.
    1. Liquidity reserve for the EEG financing requirement When determining the EEG financing requirement, the transmission system operators may provide for an additional liquidity reserve in relation to the forecast of revenues and expenditure under number 1.1. If the transmission system operators provide for a liquidity reserve under the first sentence, the revenues and expenditure separated under number 9.1 shall not be taken into account when determining the difference under number 1.1. The liquidity reserve may not exceed 10 percent of the difference under number 1.1.
    1. Requirements for forecasts The forecasts for the EEG financing requirement shall be prepared in accordance with the state of science and technology. For forecasting revenues under number 4.1, insofar as they are taken into account for the EEG financing requirement, the average of the daily settlement prices for the 24-hour annual product for the German price zone on an electricity exchange for the following calendar year shall be used as the basis. The relevant trading period is from 16 June to 15 September of the current calendar year. If a settlement price for the annual product under the second sentence is available on several electricity exchanges, the average daily settlement price on those electricity exchanges for the product, weighted by the daily trading volume for the product, for the German price zone shall be used as the daily settlement price. When determining the daily settlement price under the fourth sentence, only products of electricity exchanges of which the transmission system operators know or ought to know and whose daily settlement prices and daily trading volumes can be retrieved by the transmission system operators with reasonable effort shall be taken into account.
    1. Interest Differences between revenues and expenditure, and differences between the respective levy in the amount collected and the permissible amount, shall bear interest from the time they are collected. The interest rate for the calendar month shall be 0.3 percentage points above the monthly average of the Euro Interbank Offered Rate (Euribor) for the acquisition of one-month funds from prime institutions in the participating states of the European Monetary Union, with a maturity of one month. To the extent that the actual interest rate exceeds the rate under the second sentence, that interest income shall also be deemed revenues under number 2.4.

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1296–1299; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

    1. EEG-Finanzierungsbedarf und KWKG-Finanzierungsbedarf
    • 1.1 Der EEG-Finanzierungsbedarf wird transparent ermittelt aus dem Differenzbetrag zwischen den prognostizierten Einnahmen der Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 2.3, 4.1, 4.3 und 4.4 und den prognostizierten Ausgaben der Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 3 und 5.1 bis 5.10 für das jeweils folgende Kalenderjahr.
    • 1.2 Der KWKG-Finanzierungsbedarf wird transparent ermittelt aus
    • 1.2.1 dem Differenzbetrag zwischen den prognostizierten Einnahmen der Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 2.3 und 6.1 und den prognostizierten Ausgaben der Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 3 und 7 für das jeweils folgende Kalenderjahr und
    • 1.2.2 dem Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen Einnahmen der Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 2 und 6 und den tatsächlichen Ausgaben der Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 3 und 7 zum Zeitpunkt der Ermittlung zuzüglich der prognostizierten weiteren Einnahmen und Ausgaben, die nach der Ermittlung des KWKG-Finanzierungsbedarfs bis zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres nach diesen Nummern erwartet werden.
    • 1.3 Der EEG-Finanzierungsbedarf und der KWKG-Finanzierungsbedarf müssen jederzeit voneinander abgegrenzt werden. Einnahmen nach Nummer 2 und Ausgaben nach Nummer 3 sind bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs nur zu berücksichtigen, soweit sie auf dem Erneuerbare-Energien-Gesetz beruhen. Einnahmen nach Nummer 2 und Ausgaben nach Nummer 3 sind bei der Ermittlung des KWKG-Finanzierungsbedarfs nur zu berücksichtigen, soweit sie auf dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz beruhen.
    1. Allgemeine Einnahmen Allgemeine Einnahmen sind
    • 2.1 Zahlungen von Umlagen; dies umfasst auch Zahlungen der EEG-Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in den vor dem 1. Januar 2023 geltenden Fassungen,
    • 2.2 positive Differenzbeträge zwischen der jeweiligen Umlage in der vereinnahmten Höhe und der zulässigen Höhe sowie darauf nach Nummer 12 Satz 1 entfallende Zinsen,
    • 2.3 Erlöse aus Rückforderungsansprüchen entsprechend den Vorgaben nach § 18 Absatz 1 oder auf Grund von nachträglichen Korrekturen nach § 20 und aus Zahlungsansprüchen der Übertragungsnetzbetreiber nach § 19 Absatz 2 und
    • 2.4 positive Differenzbeträge aus Zinsen nach Nummer 12.
    1. Allgemeine Ausgaben Allgemeine Ausgaben sind
    • 3.1 negative Differenzbeträge zwischen der jeweiligen Umlage in der vereinnahmten Höhe und der zulässigen Höhe sowie darauf nach Nummer 12 Satz 1 entfallende Zinsen,
    • 3.2 Zahlungen auf Grund von nachträglichen Korrekturen nach § 20,
    • 3.3 Rückzahlungen der Übertragungsnetzbetreiber nach § 19 Absatz 2,
    • 3.4 negative Differenzbeträge aus Zinsen nach Nummer 12 und
    • 3.5 folgende Positionen, soweit sie jeweils zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder diesem Gesetz erforderlich sind:
    • 3.5.1 notwendige Kosten für die Börsenzulassung und Handelsanbindung,
    • 3.5.2 notwendige Kosten der Transaktionen für die Erfassung der Ist-Werte, die Abrechnung und den Ausgleich nach § 15,
    • 3.5.3 notwendige Kosten für die IT-Infrastruktur, das Personal und Dienstleistungen,
    • 3.5.4 notwendige Kosten für die Ermittlung der Umlagen nach § 10,
    • 3.5.5 notwendige Zahlungen von Zinsen zur Finanzierung von Differenzbeträgen im Sinn von Nummer 12 Satz 1, soweit der tatsächlich angefallene Soll-Zinssatz den in Nummer 12 Satz 2 vorgesehenen Zinssatz übersteigt,
    • 3.5.6 notwendige Kosten für Differenzen zwischen den nach Nummer 12 Satz 2 anzusetzenden Erträgen aus Haben-Zinsen und den tatsächlich angefallenen Erträgen aus Haben-Zinsen und
    • 3.5.7 notwendige Zahlungen für die Bereitstellung von Kreditlinien zur Finanzierung von Differenzbeträgen im Sinn von Nummer 12 Satz 1.
    1. Besondere Einnahmen bei der Förderung erneuerbarer Energien Besondere Einnahmen bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs sind
    • 4.1 Erlöse aus der Vermarktung nach § 2 der Erneuerbare-Energien-Verordnung,
    • 4.2 Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland an die Übertragungsnetzbetreiber nach den §§ 6 und 7 sowie § 3 Absatz 3 Nummer 3a der Erneuerbare-Energien-Verordnung in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung,
    • 4.3 Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland an die Übertragungsnetzbetreiber zur Finanzierung der Anschlussförderung von Güllekleinanlagen nach Abschnitt 3a der Erneuerbare-Energien-Verordnung,
    • 4.4 Zahlungen nach § 13 Absatz 2, soweit die Saldierung nach § 13 Absatz 3 für den Übertragungsnetzbetreiber einen positiven Saldo ergeben hat,
    • 4.5 Erlöse aus der Abrechnung der Ausgleichsenergie für den EEG-Bilanzkreis nach § 11 der Stromnetzzugangsverordnung,
    • 4.6 Erlöse auf Grund einer Rechtsverordnung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Windenergie-auf-See-Gesetz, die in der Rechtsverordnung als Einnahmen im Sinn dieser Anlage benannt werden,
    • 4.7 Zahlungen nach § 55 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und § 82 des Windenergie-auf-See-Gesetzes,
    • 4.8 Zahlungen nach § 38d Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
    • 4.9 Zahlungen nach den §§ 52 und 55b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und
    • 4.10 Rückzahlungen der nach Nummer 5.9 geleisteten Zahlungen auf das Bankkonto nach § 47 Absatz 1 Satz 1 für die Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz.
    1. Besondere Ausgaben bei der Förderung erneuerbarer Energien Besondere Ausgaben bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs sind
    • 5.1 Zahlungen nach den §§ 19 und 50 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, soweit diese Bestimmungen übergangsweise nach § 100 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach § 12a der Erneuerbare-Energien-Verordnung fortgelten,
    • 5.2 Ausgaben auf Grund einer Rechtsverordnung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Windenergie-auf-See-Gesetz, die in der Rechtsverordnung als Ausgaben im Sinn dieser Anlage benannt werden,
    • 5.3 notwendige Kosten der Übertragungsnetzbetreiber für den untertägigen Ausgleich,
    • 5.4 notwendige Kosten der Übertragungsnetzbetreiber aus der Abrechnung der Ausgleichsenergie für den EEG-Bilanzkreis,
    • 5.5 notwendige Kosten für die Erstellung von Prognosen für die Vermarktung nach § 2 der Erneuerbare-Energien-Verordnung und für die Erstellung der EEG-Vorausschau nach § 74 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
    • 5.6 geleistete Erstattungen nach § 6 Absatz 5 oder § 38d Absatz 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
    • 5.7 Bonuszahlungen nach § 4 Absatz 5 bis 7 der Erneuerbare-Energien-Verordnung,
    • 5.8 die an die Bundesnetzagentur erstatteten Sachmittel für den Betrieb, die Erhaltung und die Weiterentwicklung des Registers nach § 111e Absatz 7 des Energiewirtschaftsgesetzes,
    • 5.9 Zahlungen von dem Bankkonto für die Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz nach § 47 Absatz 1 Satz 1 auf das Konto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes zur Vorfinanzierung des Zuschusses zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten nach § 24b des Energiewirtschaftsgesetzes,
    • 5.10 die aufgrund von § 49d Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes an den Betreiber des Registers im Sinne von § 49d Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes erstatteten Personal- und Sachmittel, die für den Betrieb, die Erhaltung und die Weiterentwicklung dieses Registers erforderlich sind und
    • 5.11 Zahlungen der Übertragungsnetzbetreiber an die Bundesrepublik Deutschland nach den §§ 6 und 7.
    1. Besondere Einnahmen bei der Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung Besondere Einnahmen bei der Ermittlung des KWKG-Finanzierungsbedarfs sind
    • 6.1 nach § 14 weitergereichte Erlöse oder Aufwendungen aus der Verwertung des kaufmännisch abgenommenen KWK-Stroms nach § 4 Absatz 2 Satz 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und
    • 6.2 Zahlungen nach § 21 der KWK-Ausschreibungsverordnung.
    1. Besondere Ausgaben bei der Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung Besondere Ausgaben bei der Ermittlung des KWKG-Finanzierungsbedarfs sind
    • 7.1 Zahlungen nach den §§ 6, 8a, 8b, 9 und 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
    • 7.2 Zahlungen nach den §§ 7a bis 7c des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
    • 7.3 Zahlungen nach den §§ 18 bis 25 und 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und
    • 7.4 Zahlungen nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, soweit diese Bestimmungen übergangsweise nach § 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes fortgelten.
    1. Ausgabennachweis Bevor bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs oder des KWKG-Finanzierungsbedarfs Ausgaben nach den Nummern 3.5.5, 3.5.6 und 3.5.7 angesetzt werden, ist der Bundesnetzagentur rechtzeitig die Richtigkeit und Notwendigkeit dieser Positionen nachzuweisen. § 54 ist entsprechend anzuwenden. Die Nachweispflicht umfasst insbesondere die Übermittlung der den Ausgaben zugrunde liegenden Verträge einschließlich aller für die wirtschaftliche Bewertung wesentlichen Angaben. Zu den wesentlichen Angaben zählen insbesondere die Kreditlinie, die Zinssatzhöhe, die Konditionen der Bereitstellungsprovision, der Anwendungsbereich, die Laufzeit, die Zeiten und Höhe der Inanspruchnahme, Kündigungsregelungen und Sicherheiten. Es ist sicherzustellen und nachzuweisen, dass die geltend gemachten Verträge ausschließlich der Verzinsung und Finanzierung von Differenzbeträgen nach Nummer 12 Satz 1 dienen. Auf Aufforderung der Bundesnetzagentur hat der Übertragungsnetzbetreiber seine sonstigen Vertragsbeziehungen, die der Verzinsung oder Finanzierung dienen, einschließlich der für die wirtschaftliche Bewertung wesentlichen Angaben nachzuweisen und die entsprechenden Verträge vorzulegen.
    1. Abgrenzung von Einnahmen und Ausgaben
    • 9.1 Bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs sind die Einnahmen und Ausgaben für die Vermarktung des nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Stroms aus ausgeförderten Anlagen einschließlich der Zahlungen für diesen Strom eindeutig von den sonstigen Einnahmen und Ausgaben nach den Nummern 2, 3, 4 und 5 abzugrenzen. Die eindeutige Abgrenzung nach Satz 1 ist durch eine gesonderte Buchführung zu gewährleisten.
    • 9.2 Die nach Nummer 9.1 abgegrenzten Einnahmen und Ausgaben dürfen bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs nicht berücksichtigt werden.
    • 9.3 Bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs ermitteln die Übertragungsnetzbetreiber den Wert des Abzugs für Strom aus ausgeförderten Anlagen nach § 53 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in entsprechender Anwendung der Bestimmungen nach dieser Anlage. Dabei ist der Wert des Abzugs so zu bestimmen, dass sich die nach Nummer 9.2 bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs nicht berücksichtigten Einnahmen und Ausgaben und der Differenzbetrag der tatsächlichen nach Nummer 9.1 abgegrenzten Einnahmen und Ausgaben ausgleichen. Der Wert des Abzugs darf keinen negativen Wert annehmen.
    • 9.4 Soweit der Jahresmarktwert für ausgeförderte Anlagen im Sinn des § 3 Nummer 3a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 10 Cent pro Kilowattstunde übersteigt, müssen die Übertragungsnetzbetreiber die darüber hinausgehenden Einnahmen aus der Vermarktung des Stroms aus diesen Anlagen zum Ausgleich des EEG-Finanzierungsbedarfs verwenden; die Nummern 9.1 bis 9.3 sind insoweit nicht anzuwenden.
    • 9.5 Einnahmen und Ausgaben, die bereits im Rahmen der Bestimmung der Erlösobergrenzen nach § 4 Absatz 2 der Anreizregulierungsverordnung oder einer späteren Änderung der Erlösobergrenzen Berücksichtigung gefunden haben, sind bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs und des KWKG-Finanzierungsbedarfs nicht anzusetzen. Hiervon ausgenommen sind Einnahmen und Ausgaben, soweit sie auf Grund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Strompreisbremsegesetzes in Verbindung mit § 24b des Energiewirtschaftsgesetzes oder dieses Gesetzes zusätzlich entstehen. Zusätzliche Einnahmen und Ausgaben im Sinn des Satzes 2 sind gegenüber der Bundesnetzagentur nachzuweisen.
    • 9.6 Soweit die Entscheidung der Bundesnetzagentur eine anderweitige Abhilfemaßnahme für die Berücksichtigung der Differenzbeträge nach den Nummern 2.2 und 3.1 vorsieht, sind diese Differenzbeträge nicht als Einnahmen und Ausgaben im Sinn der Nummern 2.2 und 3.1 zu berücksichtigen und nicht nach Nummer 12 zu verzinsen. Soweit die Entscheidung der Bundesnetzagentur anschließend geändert oder aufgehoben wird, sind Differenzbeträge zwischen Zahlungen nach Teil 3 oder der Umlage in der vereinnahmten Höhe einschließlich ihrer Verzinsung nach Nummer 12 und der nach bestandskräftiger Entscheidung maßgeblichen Höhe als Einnahmen und Ausgaben im Sinn der Nummern 2.2 und 3.1 zu berücksichtigen. Satz 2 ist auch anzuwenden auf die EEG-Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in den vor dem 1. Januar 2023 geltenden Fassungen.
    1. Liquiditätsreserve für EEG-Finanzierungsbedarf Die Übertragungsnetzbetreiber können bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs hinsichtlich der Prognose der Einnahmen und Ausgaben nach Nummer 1.1 zusätzlich eine Liquiditätsreserve vorsehen. Sehen die Übertragungsnetzbetreiber eine Liquiditätsreserve nach Satz 1 vor, werden die nach Nummer 9.1 abgegrenzten Einnahmen und Ausgaben bei der Ermittlung des Differenzbetrages nach Nummer 1.1 nicht berücksichtigt. Die Liquiditätsreserve darf 10 Prozent des Differenzbetrages nach Nummer 1.1 nicht überschreiten.
    1. Anforderungen an Prognosen Die Prognosen für den EEG-Finanzierungsbedarf sind nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu erstellen. Für die Prognose der Einnahmen nach Nummer 4.1 ist, soweit sie für den EEG-Finanzierungsbedarf berücksichtigt werden, der Durchschnitt der täglichen Abrechnungspreise für das 24-Stunden-Jahresprodukt für die deutsche Preiszone an einer Strombörse für das folgende Kalenderjahr zugrunde zu legen. Maßgeblich ist dabei der Handelszeitraum vom 16. Juni bis zum 15. September des laufenden Kalenderjahres. Wenn ein Abrechnungspreis für das Jahresprodukt nach Satz 2 an mehreren Strombörsen vorliegt, ist der Durchschnitt des täglichen Abrechnungspreises an diesen Strombörsen für das Produkt, gewichtet nach dem täglichen Handelsvolumen für das Produkt, für die deutsche Preiszone als täglicher Abrechnungspreis zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung des täglichen Abrechnungspreises nach Satz 4 sind nur Produkte von Strombörsen zu berücksichtigen, die die Übertragungsnetzbetreiber kennen oder kennen müssen und deren tägliche Abrechnungspreise und tägliches Handelsvolumen von den Übertragungsnetzbetreibern mit angemessenem Aufwand abgerufen werden können.
    1. Verzinsung Differenzbeträge zwischen Einnahmen und Ausgaben sowie Differenzbeträge zwischen der jeweiligen Umlage in der vereinnahmten Höhe und der zulässigen Höhe sind ab dem Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt für den Kalendermonat 0,3 Prozentpunkte über dem Monatsdurchschnitt des Euro-Interbank-Offered-Rate-Satzes (Euribor) für die Beschaffung von Einmonatsgeld von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion mit einer Laufzeit von einem Monat. Soweit der tatsächliche Zinssatz den Zinssatz nach Satz 2 übersteigt, sind auch diese Zinseinnahmen als Einnahmen nach Nummer 2.4 anzusehen.
Anlage 2 — (zu § 31)Stromkosten- oder handelsintensive Branchen Anlage 2 — (re § 31) Electricity-cost-intensive or trade-intensive sectors (Source: Federal Law Gazette Part I 2022, pp. 1300–1303) Anlage 2 — (zu § 31) Stromkosten- oder handelsintensive Branchen (Fundstelle: BGBl. I 2022, 1300–1303)

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1300 - 1303)

Liste 1: Wirtschaftszweige mit erheblichem Verlagerungsrisiko
WZ-2008-Code
510
620
710
729
811
891
893
899
1020
1031
1032
1039
1041
1062
1081
1086
1104
1106
1310
1320
1330
1391
1393
1394
1395
1396
1411
1431
1511
1610
1621
1622
1629
1711
1712
1722
1724
1920
2011
2012
2013
2014
2015
2016
2017
2059
2060
2110
2211
2219
2221
2222
2229
2311
2312
2313
2314
2319
2320
2331
2342
2343
2344
2349
2351
2391
2399
2410
2420
2431
2432
2434
2442
2443
2444
2445
2446
2451
2550
2561
2571
2593
2594
2611
2720
2731
2732
2790
2815
3091
3099
Liste 2: Wirtschaftszweige mit Verlagerungsrisiko
WZ-2008-Code
1011
1012
1042
1051
1061
1072
1073
1082
1085
1089
1091
1092
1107
1723
1729
2051
2052
2332
2352
2365
2452
2453
2591
2592
2932
List 1: Economic sectors with a significant risk of relocation
WZ 2008 code
510
620
710
729
811
891
893
899
1020
1031
1032
1039
1041
1062
1081
1086
1104
1106
1310
1320
1330
1391
1393
1394
1395
1396
1411
1431
1511
1610
1621
1622
1629
1711
1712
1722
1724
1920
2011
2012
2013
2014
2015
2016
2017
2059
2060
2110
2211
2219
2221
2222
2229
2311
2312
2313
2314
2319
2320
2331
2342
2343
2344
2349
2351
2391
2399
2410
2420
2431
2432
2434
2442
2443
2444
2445
2446
2451
2550
2561
2571
2593
2594
2611
2720
2731
2732
2790
2815
3091
3099
List 2: Economic sectors with a risk of relocation
WZ 2008 code
1011
1012
1042
1051
1061
1072
1073
1082
1085
1089
1091
1092
1107
1723
1729
2051
2052
2332
2352
2365
2452
2453
2591
2592
2932
Liste 1: Wirtschaftszweige mit erheblichem Verlagerungsrisiko
WZ-2008-Code
510
620
710
729
811
891
893
899
1020
1031
1032
1039
1041
1062
1081
1086
1104
1106
1310
1320
1330
1391
1393
1394
1395
1396
1411
1431
1511
1610
1621
1622
1629
1711
1712
1722
1724
1920
2011
2012
2013
2014
2015
2016
2017
2059
2060
2110
2211
2219
2221
2222
2229
2311
2312
2313
2314
2319
2320
2331
2342
2343
2344
2349
2351
2391
2399
2410
2420
2431
2432
2434
2442
2443
2444
2445
2446
2451
2550
2561
2571
2593
2594
2611
2720
2731
2732
2790
2815
3091
3099
Liste 2: Wirtschaftszweige mit Verlagerungsrisiko
WZ-2008-Code
1011
1012
1042
1051
1061
1072
1073
1082
1085
1089
1091
1092
1107
1723
1729
2051
2052
2332
2352
2365
2452
2453
2591
2592
2932

Annexes

Annex 1 — Determination of the EEG financing requirement and the KWKG financing requirement Anlage 1 — Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs und des KWKG-Finanzierungsbedarfs

Annex 1 — Determination of the EEG financing requirement and the KWKG financing requirement

Anlage 1 — Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs und des KWKG-Finanzierungsbedarfs

Annex 2 — Electricity-cost-intensive or trade-intensive sectors Anlage 2 — Stromkosten- oder handelsintensive Branchen

Annex 2 — Electricity-cost-intensive or trade-intensive sectors

Anlage 2 — Stromkosten- oder handelsintensive Branchen

Annex 1 (to section 2) — Determination of the EEG financing requirement and the CHP financing requirement Anlage 1 (zu § 2) — Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs und des KWKG-Finanzierungsbedarfs

(Source: Federal Law Gazette I 2022, pp. 1296–1299; for the individual amendments, see footnote.)

1. EEG financing requirement and CHP financing requirement

1.1 The EEG financing requirement is determined transparently from the difference between the transmission system operators’ projected revenues under numbers 2.3, 4.1, 4.3 and 4.4 and their projected expenditure under numbers 3 and 5.1 to 5.10 for the following calendar year.

1.2 The CHP financing requirement is determined transparently from:

1.2.1 the difference between the transmission system operators’ projected revenues under numbers 2.3 and 6.1 and their projected expenditure under numbers 3 and 7 for the following calendar year; and

1.2.2 the difference between the transmission system operators’ actual revenues under numbers 2 and 6 and their actual expenditure under numbers 3 and 7 at the time of determination, plus the projected further revenues and expenditure expected under those numbers after the determination of the CHP financing requirement until 31 December of the current calendar year.

1.3 The EEG financing requirement and the CHP financing requirement must be kept separate from one another at all times. Revenues under number 2 and expenditure under number 3 are to be taken into account in determining the EEG financing requirement only insofar as they are based on the Renewable Energy Sources Act. Revenues under number 2 and expenditure under number 3 are to be taken into account in determining the CHP financing requirement only insofar as they are based on the Combined Heat and Power Act.

2. General revenues

General revenues are:

2.1 payments of surcharges, including payments of the EEG surcharge under the Renewable Energy Sources Act in the versions applicable before 1 January 2023;

2.2 positive differences between the respective surcharge in the amount collected and the permissible amount, together with interest accruing on them under number 12, first sentence;

2.3 proceeds from claims for repayment in accordance with section 18(1), or resulting from subsequent corrections under section 20, and from payment claims of the transmission system operators under section 19(2); and

2.4 positive differences arising from interest under number 12.

3. General expenditure

General expenditure is:

3.1 negative differences between the respective surcharge in the amount collected and the permissible amount, together with interest accruing on them under number 12, first sentence;

3.2 payments resulting from subsequent corrections under section 20;

3.3 repayments by the transmission system operators under section 19(2);

3.4 negative differences arising from interest under number 12; and

3.5 the following items, insofar as they are required to perform the tasks under the Renewable Energy Sources Act, the Combined Heat and Power Act or this Act:

  • 3.5.1 necessary costs for admission to trading on an exchange and connection to trading;
  • 3.5.2 necessary transaction costs for recording actual values, settlement and balancing under section 15;
  • 3.5.3 necessary costs for IT infrastructure, personnel and services;
  • 3.5.4 necessary costs for determining the surcharges under section 10;
  • 3.5.5 necessary interest payments for financing differences within the meaning of number 12, first sentence, insofar as the actual debit interest rate incurred exceeds the interest rate provided for in number 12, second sentence;
  • 3.5.6 necessary costs for differences between the income from credit interest to be applied under number 12, second sentence, and the income from credit interest actually incurred; and
  • 3.5.7 necessary payments for the provision of credit lines for financing differences within the meaning of number 12, first sentence.

4. Special revenues from the support of renewable energies

Special revenues when determining the EEG financing requirement are:

4.1 proceeds from marketing under section 2 of the Renewable Energy Sources Ordinance;

4.2 payments by the Federal Republic of Germany to the transmission system operators under sections 6 and 7 and section 3(3), number 3a, of the Renewable Energy Sources Ordinance in the version applicable on 31 December 2022;

4.3 payments by the Federal Republic of Germany to the transmission system operators for financing the follow-up support for small manure plants under section 3a of the Renewable Energy Sources Ordinance;

4.4 payments under section 13(2), insofar as the offsetting under section 13(3) has resulted in a positive balance for the transmission system operator;

4.5 proceeds from settlement of balancing energy for the EEG balancing group under section 11 of the Electricity Grid Access Ordinance;

4.6 proceeds resulting from an ordinance issued under the Renewable Energy Sources Act or the Offshore Wind Energy Act which are designated in that ordinance as revenues within the meaning of this Annex;

4.7 payments under section 55 of the Renewable Energy Sources Act and section 82 of the Offshore Wind Energy Act;

4.8 payments under section 38d(5) of the Renewable Energy Sources Act;

4.9 payments under sections 52 and 55b of the Renewable Energy Sources Act; and

4.10 repayments of payments made under number 5.9 to the bank account under section 47(1), first sentence, for tasks under the Renewable Energy Sources Act.

5. Special expenditure from the support of renewable energies

Special expenditure when determining the EEG financing requirement is:

5.1 payments under sections 19 and 50 of the Renewable Energy Sources Act and under the corresponding provisions in earlier versions of that Act, insofar as those provisions continue to apply temporarily under section 100 of the Renewable Energy Sources Act or section 12a of the Renewable Energy Sources Ordinance;

5.2 expenditure resulting from an ordinance issued under the Renewable Energy Sources Act or the Offshore Wind Energy Act which is designated in that ordinance as expenditure within the meaning of this Annex;

5.3 necessary costs of the transmission system operators for intraday balancing;

5.4 necessary costs of the transmission system operators arising from settlement of balancing energy for the EEG balancing group;

5.5 necessary costs for preparing forecasts for marketing under section 2 of the Renewable Energy Sources Ordinance and for preparing the EEG forecast under section 74 of the Renewable Energy Sources Act;

5.6 refunds made under section 6(5) or section 38d(6) of the Renewable Energy Sources Act;

5.7 bonus payments under section 4(5) to (7) of the Renewable Energy Sources Ordinance;

5.8 material resources reimbursed to the Federal Network Agency for operating, maintaining and further developing the register under section 111e(7) of the Energy Industry Act;

5.9 payments from the bank account for tasks under the Renewable Energy Sources Act under section 47(1), first sentence, to the account under section 26(1), first sentence, of the Electricity Price Brake Act for the pre-financing of the subsidy for the proportionate financing of transmission grid costs under section 24b of the Energy Industry Act;

5.10 personnel and material resources reimbursed, pursuant to section 49d(5), first sentence, of the Energy Industry Act, to the operator of the register within the meaning of section 49d(1), first sentence, of that Act, which are necessary for operating, maintaining and further developing that register; and

5.11 payments by the transmission system operators to the Federal Republic of Germany under sections 6 and 7.

6. Special revenues from the support of combined heat and power

Special revenues when determining the CHP financing requirement are:

6.1 proceeds or expenses passed on under section 14 from the utilisation of CHP electricity commercially accepted under section 4(2), fourth sentence, of the Combined Heat and Power Act; and

6.2 payments under section 21 of the CHP Auctions Ordinance.

7. Special expenditure from the support of combined heat and power

Special expenditure when determining the CHP financing requirement is:

7.1 payments under sections 6, 8a, 8b, 9 and 35 of the Combined Heat and Power Act;

7.2 payments under sections 7a to 7c of the Combined Heat and Power Act;

7.3 payments under sections 18 to 25 and 35 of the Combined Heat and Power Act; and

7.4 payments under the corresponding provisions in earlier versions of the Combined Heat and Power Act, insofar as those provisions continue to apply temporarily under section 35 of that Act.

8. Evidence of expenditure

Before expenditure under numbers 3.5.5, 3.5.6 and 3.5.7 is included in determining the EEG financing requirement or the CHP financing requirement, the accuracy and necessity of those items must be demonstrated to the Federal Network Agency in good time. Section 54 applies accordingly. The obligation to provide evidence includes, in particular, submission of the contracts underlying the expenditure, including all information material for the economic assessment. Material information includes, in particular, the credit line, the level of the interest rate, the terms of the commitment fee, the scope of application, the term, the periods and amount of utilisation, termination provisions and collateral. It must be ensured and demonstrated that the contracts claimed serve exclusively to bear interest on and finance differences under number 12, first sentence. At the request of the Federal Network Agency, the transmission system operator must demonstrate its other contractual relationships serving to bear interest on or finance such differences, including the information material for the economic assessment, and submit the corresponding contracts.

9. Separation of revenues and expenditure

9.1 When determining the EEG financing requirement, revenues and expenditure from marketing electricity remunerated under section 19(1), number 2, in conjunction with section 21(1), first sentence, number 4, of the Renewable Energy Sources Act, generated by installations whose support period has expired, including payments for that electricity, must be clearly separated from the other revenues and expenditure under numbers 2, 3, 4 and 5. The clear separation under the first sentence must be ensured by separate accounting.

9.2 The revenues and expenditure separated under number 9.1 may not be taken into account when determining the EEG financing requirement.

9.3 When determining the EEG financing requirement, the transmission system operators determine the value of the deduction for electricity from installations whose support period has expired under section 53(4) of the Renewable Energy Sources Act by applying the provisions of this Annex accordingly. The deduction must be determined so that the revenues and expenditure not taken into account under number 9.2 and the difference between the actual revenues and expenditure separated under number 9.1 are balanced. The deduction may not be negative.

9.4 If the annual market value for installations whose support period has expired within the meaning of section 3, number 3a, of the Renewable Energy Sources Act exceeds 10 cents per kilowatt-hour, the transmission system operators must use the additional revenues from marketing electricity from those installations to offset the EEG financing requirement; numbers 9.1 to 9.3 do not apply to that extent.

9.5 Revenues and expenditure already taken into account when determining the revenue caps under section 4(2) of the Incentive Regulation Ordinance, or in a subsequent amendment of the revenue caps, must not be included when determining the EEG financing requirement or the CHP financing requirement. Revenues and expenditure additionally arising under the Renewable Energy Sources Act, the Combined Heat and Power Act, the Electricity Price Brake Act in conjunction with section 24b of the Energy Industry Act, or this Act are exempt. Additional revenues and expenditure within the meaning of the second sentence must be demonstrated to the Federal Network Agency.

9.6 To the extent that the Federal Network Agency’s decision provides for another remedial measure for taking account of the differences under numbers 2.2 and 3.1, those differences are not to be taken into account as revenues and expenditure within the meaning of numbers 2.2 and 3.1 and are not to bear interest under number 12. If the decision of the Federal Network Agency is subsequently amended or revoked, differences between payments under Part 3 or the surcharge in the amount collected, including interest under number 12, and the amount decisive under the final decision are to be taken into account as revenues and expenditure within the meaning of numbers 2.2 and 3.1. The second sentence also applies to the EEG surcharge under the Renewable Energy Sources Act in the versions applicable before 1 January 2023.

10. Liquidity reserve for the EEG financing requirement

The transmission system operators may provide for an additional liquidity reserve when determining the EEG financing requirement with regard to the forecast of revenues and expenditure under number 1.1. If they provide for a liquidity reserve under the first sentence, the revenues and expenditure separated under number 9.1 are not taken into account when determining the difference under number 1.1. The liquidity reserve may not exceed 10 percent of the difference under number 1.1.

11. Requirements for forecasts

Forecasts for the EEG financing requirement must be prepared in accordance with the state of the art in science and technology. For forecasting revenues under number 4.1, insofar as they are taken into account for the EEG financing requirement, the average of the daily settlement prices for the 24-hour annual product for the German price zone on an electricity exchange for the following calendar year must be used as the basis. The relevant trading period is from 16 June to 15 September of the current calendar year. If a settlement price for the annual product under the second sentence is available on several electricity exchanges, the average of the daily settlement price on those exchanges for the product, weighted according to the daily trading volume for the product, for the German price zone must be used as the daily settlement price. When determining the daily settlement price under the fourth sentence, only products of electricity exchanges which the transmission system operators know or must know and whose daily settlement prices and daily trading volumes can be obtained by them with reasonable effort may be taken into account.

12. Interest

Differences between revenues and expenditure, and differences between the respective surcharge in the amount collected and the permissible amount, bear interest from the time they are collected. The interest rate for the calendar month is 0.3 percentage points above the monthly average of the Euro Interbank Offered Rate (Euribor) for the procurement of one-month funds from first-class institutions in the participating states of the European Monetary Union with a term of one month. To the extent that the actual interest rate exceeds the rate under the second sentence, that interest income is also regarded as revenues under number 2.4.

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1296–1299; bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote.)

1. EEG-Finanzierungsbedarf und KWKG-Finanzierungsbedarf

1.1 Der EEG-Finanzierungsbedarf wird transparent ermittelt aus dem Differenzbetrag zwischen den prognostizierten Einnahmen der Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 2.3, 4.1, 4.3 und 4.4 und den prognostizierten Ausgaben der Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 3 und 5.1 bis 5.10 für das jeweils folgende Kalenderjahr.

1.2 Der KWKG-Finanzierungsbedarf wird transparent ermittelt aus dem Differenzbetrag zwischen den prognostizierten Einnahmen der Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 2.3 und 6.1 und den prognostizierten Ausgaben nach den Nummern 3 und 7 für das jeweils folgende Kalenderjahr sowie aus dem Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen Einnahmen nach den Nummern 2 und 6 und den tatsächlichen Ausgaben nach den Nummern 3 und 7 zum Zeitpunkt der Ermittlung zuzüglich der bis zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres erwarteten weiteren Einnahmen und Ausgaben.

1.3 Der EEG-Finanzierungsbedarf und der KWKG-Finanzierungsbedarf müssen jederzeit voneinander abgegrenzt werden. Einnahmen nach Nummer 2 und Ausgaben nach Nummer 3 sind bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs nur zu berücksichtigen, soweit sie auf dem Erneuerbare-Energien-Gesetz beruhen; bei der Ermittlung des KWKG-Finanzierungsbedarfs nur, soweit sie auf dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz beruhen.

2. Allgemeine Einnahmen

Allgemeine Einnahmen sind Zahlungen von Umlagen einschließlich der EEG-Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in den vor dem 1. Januar 2023 geltenden Fassungen, positive Differenzbeträge zwischen der vereinnahmten und der zulässigen Höhe einschließlich der darauf nach Nummer 12 Satz 1 entfallenden Zinsen, Erlöse aus Rückforderungsansprüchen nach § 18 Absatz 1, aus nachträglichen Korrekturen nach § 20 und aus Zahlungsansprüchen nach § 19 Absatz 2 sowie positive Differenzbeträge aus Zinsen nach Nummer 12.

3. Allgemeine Ausgaben

Allgemeine Ausgaben sind negative Differenzbeträge zwischen der vereinnahmten und der zulässigen Höhe einschließlich der darauf entfallenden Zinsen, Zahlungen aufgrund nachträglicher Korrekturen nach § 20, Rückzahlungen der Übertragungsnetzbetreiber nach § 19 Absatz 2, negative Differenzbeträge aus Zinsen nach Nummer 12 sowie die notwendigen Kosten und Zahlungen nach Nummer 3.5, insbesondere für Börsenzulassung und Handelsanbindung, Transaktionen, IT-Infrastruktur, Personal, Dienstleistungen, die Ermittlung der Umlagen, Zinsen zur Finanzierung von Differenzbeträgen, Differenzen bei Haben-Zinsen und die Bereitstellung von Kreditlinien.

4. Besondere Einnahmen bei der Förderung erneuerbarer Energien

Besondere Einnahmen sind Erlöse aus der Vermarktung nach § 2 der Erneuerbare-Energien-Verordnung, Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland nach den §§ 6 und 7 sowie § 3 Absatz 3 Nummer 3a der Erneuerbare-Energien-Verordnung, Zahlungen zur Finanzierung der Anschlussförderung von Güllekleinanlagen, Zahlungen nach § 13 Absatz 2 bei positivem Saldo, Erlöse aus der Abrechnung der Ausgleichsenergie, Erlöse und Zahlungen nach den in Nummer 4 genannten Gesetzen und Verordnungen sowie Rückzahlungen der nach Nummer 5.9 geleisteten Zahlungen.

5. Besondere Ausgaben bei der Förderung erneuerbarer Energien

Besondere Ausgaben sind die in Nummer 5 genannten Zahlungen, Kosten, Erstattungen, Bonuszahlungen und Aufwendungen, insbesondere nach den §§ 19 und 50 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, aus einschlägigen Rechtsverordnungen, für den untertägigen Ausgleich, die Abrechnung von Ausgleichsenergie, Prognosen, Registerbetrieb sowie die Vorfinanzierung von Übertragungsnetzkosten und den Betrieb des Registers nach § 49d des Energiewirtschaftsgesetzes.

6. Besondere Einnahmen bei der Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung

Besondere Einnahmen sind nach § 14 weitergereichte Erlöse oder Aufwendungen aus der Verwertung des kaufmännisch abgenommenen KWK-Stroms sowie Zahlungen nach § 21 der KWK-Ausschreibungsverordnung.

7. Besondere Ausgaben bei der Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung

Besondere Ausgaben sind Zahlungen nach den §§ 6, 8a, 8b, 9 und 35, den §§ 7a bis 7c sowie den §§ 18 bis 25 und 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und nach entsprechenden früheren Fassungen, soweit diese fortgelten.

8. Ausgabennachweis

Vor der Berücksichtigung von Ausgaben nach den Nummern 3.5.5 bis 3.5.7 sind deren Richtigkeit und Notwendigkeit der Bundesnetzagentur nachzuweisen. Die Nachweispflicht umfasst insbesondere die zugrunde liegenden Verträge und alle für die wirtschaftliche Bewertung wesentlichen Angaben. Es ist nachzuweisen, dass die Verträge ausschließlich der Verzinsung und Finanzierung von Differenzbeträgen nach Nummer 12 Satz 1 dienen.

9. Abgrenzung von Einnahmen und Ausgaben

Einnahmen und Ausgaben aus der Vermarktung von Strom aus ausgeförderten Anlagen sind eindeutig von den sonstigen Einnahmen und Ausgaben abzugrenzen und gesondert zu verbuchen. Sie dürfen bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs nicht berücksichtigt werden. Der Wert des Abzugs nach § 53 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist entsprechend zu bestimmen. Überschreiten die zusätzlichen Einnahmen aus der Vermarktung den maßgeblichen Jahresmarktwert von 10 Cent pro Kilowattstunde, sind sie zum Ausgleich des EEG-Finanzierungsbedarfs zu verwenden. Bereits bei der Bestimmung der Erlösobergrenzen berücksichtigte Einnahmen und Ausgaben sind grundsätzlich nicht anzusetzen. Die in Nummer 9.6 geregelten Differenzbeträge sind entsprechend zu behandeln.

10. Liquiditätsreserve für EEG-Finanzierungsbedarf

Die Übertragungsnetzbetreiber können eine Liquiditätsreserve vorsehen. Die nach Nummer 9.1 abgegrenzten Einnahmen und Ausgaben bleiben dann bei der Ermittlung des Differenzbetrags unberücksichtigt. Die Liquiditätsreserve darf 10 Prozent des Differenzbetrags nicht überschreiten.

11. Anforderungen an Prognosen

Die Prognosen sind nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu erstellen. Für die Einnahmen nach Nummer 4.1 ist der Durchschnitt der täglichen Abrechnungspreise für das 24-Stunden-Jahresprodukt der deutschen Preiszone im Handelszeitraum vom 16. Juni bis zum 15. September zugrunde zu legen. Bei mehreren Börsen ist der nach Handelsvolumen gewichtete Durchschnitt zu verwenden.

12. Verzinsung

Differenzbeträge zwischen Einnahmen und Ausgaben sowie zwischen der vereinnahmten und der zulässigen Höhe einer Umlage sind ab ihrer Vereinnahmung zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt monatlich 0,3 Prozentpunkte über dem Monatsdurchschnitt des Euribor für Einmonatsgeld. Übersteigt der tatsächliche Zinssatz diesen Zinssatz, sind die zusätzlichen Zinseinnahmen als Einnahmen nach Nummer 2.4 anzusehen.

Annex 2 (to section 31) — Electricity-cost-intensive or trade-intensive sectors Anlage 2 (zu § 31) — Stromkosten- oder handelsintensive Branchen

(Source: Federal Law Gazette I 2022, pp. 1300–1303.)

List 1: Economic sectors with a significant risk of relocation

WZ-2008 code WZ 2008 — designation (a. n. g. = not elsewhere classified)
510 Hard-coal mining
620 Extraction of natural gas
710 Iron ore mining
729 Other non-ferrous metal ore mining
811 Quarrying of natural building stone, limestone, gypsum stone, chalk and slate
891 Mining of chemical and fertiliser minerals
893 Salt extraction
899 Other mining and quarrying n.e.c.
1020 Processing of fish
1031 Processing of potatoes
1032 Manufacture of fruit and vegetable juice
1039 Other processing and preserving of fruit and vegetables
1041 Manufacture of oils and fats (excluding margarine and similar edible fats)
1062 Manufacture of starches and starch products
1081 Manufacture of sugar
1086 Manufacture of homogenised food preparations and dietetic food
1104 Manufacture of vermouth and other flavoured wines
1106 Manufacture of malt
1310 Preparation and spinning of textile fibres
1320 Weaving of textiles
1330 Finishing of textiles and wearing apparel
1391 Manufacture of knitted and crocheted fabrics
1393 Manufacture of carpets and rugs
1394 Manufacture of cordage, rope, twine and netting
1395 Manufacture of non-wovens and articles made from non-wovens (except apparel)
1396 Manufacture of technical textiles
1411 Manufacture of leather clothes
1431 Manufacture of hosiery
1511 Tanning and dressing of leather; dressing and dyeing of fur
1610 Sawmilling and planing of wood; impregnation of wood
1621 Manufacture of veneer sheets and wood-based panels
1622 Manufacture of assembled parquet floors
1629 Manufacture of other products of wood n.e.c.; articles of cork, straw and plaiting materials (except furniture)
1711 Manufacture of pulp and paper
1712 Manufacture of paper and paperboard
1722 Manufacture of household and sanitary goods and of toilet requisites of paper and paperboard
1724 Manufacture of wallpaper
1920 Manufacture of refined petroleum products
2011 Manufacture of industrial gases
2012 Manufacture of dyes and pigments
2013 Manufacture of other inorganic basic chemicals
2014 Manufacture of other organic basic chemicals
2015 Manufacture of fertilisers and nitrogen compounds
2016 Manufacture of plastics in primary forms
2017 Manufacture of synthetic rubber in primary forms
2059 Manufacture of other chemical products n.e.c.
2060 Manufacture of man-made fibres
2110 Manufacture of basic pharmaceutical products
2211 Manufacture and retreading of rubber tyres
2219 Manufacture of other rubber products
2221 Manufacture of plastic plates, sheets, tubes and profiles
2222 Manufacture of plastic packing goods
2229 Manufacture of other plastic products
2311 Manufacture of flat glass
2312 Shaping and processing of flat glass
2313 Manufacture of hollow glass
2314 Manufacture of glass fibres and articles thereof
2319 Manufacture, shaping and processing of other glass, including technical glassware
2320 Manufacture of refractory ceramic products
2331 Manufacture of ceramic tiles and flags
2342 Manufacture of ceramic sanitary fixtures
2343 Manufacture of ceramic insulators and insulating fittings
2344 Manufacture of other technical ceramic products
2349 Manufacture of other ceramic products
2351 Manufacture of cement
2391 Manufacture of abrasive products
2399 Manufacture of other non-metallic mineral products n.e.c.
2410 Manufacture of basic iron and steel and of ferro-alloys
2420 Manufacture of tubes, pipes, hollow profiles and related fittings, of steel
2431 Cold drawing of bars
2432 Cold rolling of narrow strips
2434 Cold drawing of wire
2442 Aluminium production
2443 Lead, zinc and tin production
2444 Copper production
2445 Other non-ferrous metal production
2446 Processing of nuclear fuel
2451 Casting of iron
2550 Forging, pressing, stamping and roll-forming of metal; powder metallurgy
2561 Treatment and coating of metals
2571 Manufacture of cutlery
2593 Manufacture of wire products, chain and springs
2594 Manufacture of fasteners and screw machine products
2611 Manufacture of electronic components
2720 Manufacture of batteries and accumulators
2731 Manufacture of fibre-optic cables
2732 Manufacture of other electronic and electric wires and cables
2790 Manufacture of other electrical equipment
2815 Manufacture of bearings, gears, gearing and driving elements
3091 Manufacture of motorcycles
3099 Manufacture of other transport equipment n.e.c.

List 2: Economic sectors with a risk of relocation

WZ-2008 code WZ 2008 — designation
1011 Processing and preserving of meat (except poultry meat)
1012 Processing and preserving of poultry meat
1042 Manufacture of margarine and similar edible fats
1051 Operation of dairies and cheese making (except manufacture of ice cream)
1061 Manufacture of grain mill products
1072 Manufacture of rusks and biscuits; manufacture of preserved pastry goods and cakes
1073 Manufacture of macaroni, noodles, couscous and similar farinaceous products
1082 Manufacture of cocoa, chocolate and sugar confectionery
1085 Manufacture of prepared meals
1089 Manufacture of other food products n.e.c.
1091 Manufacture of prepared feeds for farm animals
1092 Manufacture of prepared pet foods
1107 Manufacture of soft drinks; production of mineral waters and other bottled waters
1723 Manufacture of household and sanitary goods and of toilet requisites of paper and paperboard
1729 Manufacture of other articles of paper and paperboard
2051 Manufacture of explosives
2052 Manufacture of glues
2332 Manufacture of bricks, tiles and construction products, in baked clay
2352 Manufacture of lime and plaster
2365 Manufacture of fibre cement
2452 Casting of steel
2453 Casting of light metals
2591 Manufacture of steel drums and similar containers
2592 Manufacture of light metal packaging
2932 Manufacture of other parts and accessories for motor vehicles

Note: The source table’s List 2 repeats the designation “Manufacture of household and sanitary goods and of toilet requisites of paper and paperboard” for code 1723; it has been translated as provided.

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1300–1303.)

Liste 1: Wirtschaftszweige mit erheblichem Verlagerungsrisiko

WZ-2008-Code WZ 2008 – Bezeichnung (a. n. g. = anderweitig nicht genannt)
510 Steinkohlenbergbau
620 Gewinnung von Erdgas
710 Eisenerzbergbau
729 Sonstiger NE-Metallerzbergbau
811 Gewinnung von Naturwerksteinen und Natursteinen, Kalk- und Gipsstein, Kreide und Schiefer
891 Bergbau auf chemische und Düngemittelminerale
893 Gewinnung von Salz
899 Gewinnung von Steinen und Erden a. n. g.
1020 Fischverarbeitung
1031 Kartoffelverarbeitung
1032 Herstellung von Frucht- und Gemüsesäften
1039 Sonstige Verarbeitung von Obst und Gemüse
1041 Herstellung von Ölen und Fetten (ohne Margarine und ähnliche Nahrungsfette)
1062 Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen
1081 Herstellung von Zucker
1086 Herstellung von homogenisierten und diätetischen Nahrungsmitteln
1104 Herstellung von Wermutwein und sonstigen aromatisierten Weinen
1106 Herstellung von Malz
1310 Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei
1320 Weberei
1330 Veredlung von Textilien und Bekleidung
1391 Herstellung von gewirktem und gestricktem Stoff
1393 Herstellung von Teppichen
1394 Herstellung von Seilerwaren
1395 Herstellung von Vliesstoff und Erzeugnissen daraus (ohne Bekleidung)
1396 Herstellung von technischen Textilien
1411 Herstellung von Lederbekleidung
1431 Herstellung von Strumpfwaren
1511 Herstellung von Leder und Lederfaserstoff; Zurichtung und Färben von Fellen
1610 Säge-, Hobel- und Holzimprägnierwerke
1621 Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser- und Holzspanplatten
1622 Herstellung von Parketttafeln
1629 Herstellung von Holzwaren a. n. g., Kork-, Flecht- und Korbwaren (ohne Möbel)
1711 Herstellung von Holz- und Zellstoff
1712 Herstellung von Papier, Karton und Pappe
1722 Herstellung von Haushalts-, Hygiene- und Toilettenartikeln aus Zellstoff, Papier und Pappe
1724 Herstellung von Tapeten
1920 Mineralölverarbeitung
2011 Herstellung von Industriegasen
2012 Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten
2013 Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien
2014 Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien
2015 Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen
2016 Herstellung von Kunststoffen in Primärformen
2017 Herstellung von synthetischem Kautschuk in Primärformen
2059 Herstellung von sonstigen chemischen Erzeugnissen a. n. g.
2060 Herstellung von Chemiefasern
2110 Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen
2211 Herstellung und Runderneuerung von Bereifungen
2219 Herstellung von sonstigen Gummiwaren
2221 Herstellung von Platten, Folien, Schläuchen und Profilen aus Kunststoffen
2222 Herstellung von Verpackungsmitteln aus Kunststoffen
2229 Herstellung von sonstigen Kunststoffwaren
2311 Herstellung von Flachglas
2312 Veredlung und Bearbeitung von Flachglas
2313 Herstellung von Hohlglas
2314 Herstellung von Glasfasern und Waren daraus
2319 Herstellung, Veredlung und Bearbeitung von sonstigem Glas einschließlich technischen Glaswaren
2320 Herstellung von feuerfesten keramischen Werkstoffen und Waren
2331 Herstellung von keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten
2342 Herstellung von Sanitärkeramik
2343 Herstellung von Isolatoren und Isolierteilen aus Keramik
2344 Herstellung von keramischen Erzeugnissen für sonstige technische Zwecke
2349 Herstellung von sonstigen keramischen Erzeugnissen
2351 Herstellung von Zement
2391 Herstellung von Schleifkörpern und Schleifmitteln auf Unterlage
2399 Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien a. n. g.
2410 Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen
2420 Herstellung von Stahlrohren, Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücken aus Stahl
2431 Herstellung von Blankstahl
2432 Herstellung von Kaltband mit einer Breite von weniger als 600 mm
2434 Herstellung von kaltgezogenem Draht
2442 Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium
2443 Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn
2444 Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer
2445 Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen
2446 Aufbereitung von Kernbrennstoffen
2451 Eisengießereien
2550 Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen
2561 Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung
2571 Herstellung von Schneidwaren und Bestecken aus unedlen Metallen
2593 Herstellung von Drahtwaren, Ketten und Federn
2594 Herstellung von Schrauben und Nieten
2611 Herstellung von elektronischen Bauelementen
2720 Herstellung von Batterien und Akkumulatoren
2731 Herstellung von Glasfaserkabeln
2732 Herstellung von sonstigen elektronischen und elektrischen Drähten und Kabeln
2790 Herstellung von sonstigen elektrischen Ausrüstungen und Geräten a. n. g.
2815 Herstellung von Lagern, Getrieben, Zahnrädern und Antriebselementen
3091 Herstellung von Krafträdern
3099 Herstellung von sonstigen Fahrzeugen a. n. g.

Liste 2: Wirtschaftszweige mit Verlagerungsrisiko

WZ-2008-Code WZ 2008 – Bezeichnung (a. n. g. = anderweitig nicht genannt)
1011 Schlachten (ohne Schlachten von Geflügel)
1012 Schlachten von Geflügel
1042 Herstellung von Margarine u. ä. Nahrungsfetten
1051 Milchverarbeitung (ohne Herstellung von Speiseeis)
1061 Mahl- und Schälmühlen
1072 Herstellung von Dauerbackwaren
1073 Herstellung von Teigwaren
1082 Herstellung von Süßwaren (ohne Dauerbackwaren)
1085 Herstellung von Fertiggerichten
1089 Herstellung von sonstigen Nahrungsmitteln a. n. g.
1091 Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere
1092 Herstellung von Futtermitteln für sonstige Tiere
1107 Herstellung von Erfrischungsgetränken; Gewinnung natürlicher Mineralwässer
1723 Herstellung von Schreibwaren und Bürobedarf aus Papier, Karton und Pappe
1729 Herstellung von sonstigen Waren aus Papier, Karton und Pappe
2051 Herstellung von pyrotechnischen Erzeugnissen
2052 Herstellung von Klebstoffen
2332 Herstellung von Ziegeln und sonstiger Baukeramik
2352 Herstellung von Kalk und gebranntem Gips
2365 Herstellung von Faserzementwaren
2452 Stahlgießereien
2453 Leichtmetallgießereien
2591 Herstellung von Fässern, Trommeln, Dosen, Eimern u. ä. Behältern aus Metall
2592 Herstellung von Verpackungen und Verschlüssen aus Eisen, Stahl und NE-Metall
2932 Herstellung von sonstigen Teilen und sonstigem Zubehör für Kraftwagen

Full text

Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen

Inhaltsübersicht

Teil 1

Allgemeine Bestimmungen

§  1 Zweck des Gesetzes
§  2 Begriffsbestimmungen
§  3 Sorgfaltsmaßstab

Teil 2

Ermittlung der Finanzierungsbedarfe

§  4 Ermittlung und Mitteilung der Finanzierungsbedarfe
§  5 Beweislast

Teil 3

Ausgleich durch Zahlungen des Bundes

§  6 Ausgleichsanspruch
§  7 Abschlagszahlungen
§  8 Ausgleich der Anschlussförderung der Güllekleinanlagen
§  9 Öffentlich-rechtliche Verträge

Teil 4

Ausgleich durch Erhebung von

Umlagen und weiterer Ausgleichsmechanismus

Abschnitt 1

Ermittlung und Erhebung

von Umlagen, Ausgleichsmechanismus

§ 10 Ermittlung von Umlagen
§ 11 Veröffentlichung von Umlagen
§ 12 Erhebung von Umlagen
§ 13 Ausgleich von Finanzierungsbedarfen zwischen Verteilernetzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern
§ 14 Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern und Verteilernetzbetreibern
§ 15 Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern
§ 16 Abschlagszahlungen
§ 17 Forderungseinwände und Aufrechnung
§ 18 Rückforderung, Verzugszinsen
§ 19 Jahresendabrechnung
§ 20 Nachträgliche Korrekturen

Abschnitt 2

Erhebung von Umlagen in Sonderfällen

§ 21 Umlageerhebung bei Stromspeichern und Verlustenergie
§ 22 Umlageerhebung bei elektrisch angetriebenen Wärmepumpen
§ 23 Umlageerhebung bei Anlagen zur Verstromung von Kuppelgasen
§ 24 (weggefallen)

Abschnitt 3

Herstellung von Grünem Wasserstoff

§ 25 Umlagebefreiung bei der Herstellung von Grünem Wasserstoff
§ 26 Anforderungen an Grünen Wasserstoff
§ 27 (weggefallen)

Abschnitt 4

Besondere Ausgleichsregelung

Unterabschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

§ 28 Zweck des Abschnitts
§ 29 Antrag

Unterabschnitt 2

Stromkostenintensive Unternehmen

§ 30 Voraussetzungen der Begrenzung
§ 31 Umfang der Begrenzung
§ 32 Nachweisführung
§ 33 Nachweisführung auf Basis eines gewillkürten Rumpfgeschäftsjahres
§ 34 Selbständige Teile eines Unternehmens
§ 35 Begriffsbestimmungen des Unterabschnitts, Branchenzuordnung

Unterabschnitt 3

Herstellung von Wasserstoff

§ 36 Herstellung von Wasserstoff in stromkostenintensiven Unternehmen

Unterabschnitt 4

Verkehr

§ 37 Schienenbahnen
§ 38 Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr
§ 39 Landstromanlagen

Unterabschnitt 5

Verfahren

§ 40 Antragstellung und Entscheidungswirkung
§ 41 Übertragung von Begrenzungsbescheiden
§ 42 Rücknahme der Entscheidung
§ 43 Auskunfts- und Betretungsrecht, Datenabgleich
§ 44 Evaluierung, Weitergabe von Daten

Abschnitt 5

Abgrenzung, Messung

und Schätzung von Strommengen

§ 45 Geringfügige Stromverbräuche Dritter
§ 46 Messung und Schätzung

Teil 5

Kontoführungs-, Mitteilungs-

und Veröffentlichungspflichten

Abschnitt 1

Kontoführung und

gesonderte Buchführung

§ 47 Kontoführung und gesonderte Buchführung der Übertragungsnetzbetreiber
§ 48 Kontoführung und gesonderte Buchführung der Verteilernetzbetreiber

Abschnitt 2

Mitteilungs- und

Veröffentlichungspflichten

§ 49 Grundsatz
§ 50 Verteilernetzbetreiber
§ 51 Übertragungsnetzbetreiber
§ 52 Netznutzer
§ 53 Verstoß gegen Mitteilungspflichten
§ 54 Elektronische Übermittlung
§ 55 Testierung
§ 56 Beihilfetransparenzpflichten
§ 57 Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
§ 58 Behörden der Zollverwaltung
§ 59 Information der Bundesnetzagentur
§ 60 Vorausschau des EEG-Finanzierungsbedarfs
§ 61 Schätzungsbefugnis

Teil 6

Rechtsschutz und behördliches Verfahren

§ 62 Aufsicht durch die Bundesnetzagentur
§ 62a Benachrichtigung und Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
§ 63 Bußgeldvorschriften

Teil 7

Verordnungsermächtigungen, Schlussbestimmungen

§ 64 Verordnungsermächtigung zur Ermittlung des Finanzierungsbedarfs
§ 65 Verordnungsermächtigung zur Besonderen Ausgleichsregelung
§ 66 Allgemeine Übergangsbestimmungen
§ 67 Übergangs- und Härtefallbestimmungen zur Besonderen Ausgleichsregelung
Anlage 1 Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs und des KWKG-Finanzierungsbedarfs
Anlage 2 Stromkosten- oder handelsintensive Branchen

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz dient der Finanzierung der nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz sowie im Zusammenhang mit der Offshore-Netzanbindung entstehenden Ausgaben der Netzbetreiber. Zu diesem Zweck regelt dieses Gesetz

  • 1. die Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs und des KWKG-Finanzierungsbedarfs,
  • 2. den Ausgleich des EEG-Finanzierungsbedarfs durch Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland,
  • 3. den Ausgleich des KWKG-Finanzierungsbedarfs und der Offshore-Anbindungskosten durch die Erhebung von Umlagen,
  • 4. die Verringerung oder Begrenzung von Umlagen bei ihrer Erhebung und
  • 5. den weiteren Ausgleichsmechanismus.

(2) Dieses Gesetz dient zudem der vorübergehenden anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten für das Jahr 2023, soweit das Bankkonto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes keine ausreichenden Mittel zur Deckung des Finanzierungsbedarfs aufweisen sollte. Dazu regelt dieses Gesetz, dass die auf dem Bankkonto nach § 47 für die Finanzierung der Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zur Verfügung stehenden Mittel bis zu einem Betrag, den die Bundesrepublik Deutschland auf Grund des Bescheides vom 9. Oktober 2020 als Zuschuss zur Absenkung der EEG-Umlage geleistet hat, auch für die vorübergehende anteilige Finanzierung der Übertragungsnetzkosten für das Jahr 2023 verwendet werden dürfen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Gesetzes sind oder ist

    1. „Decken des Stromverbrauchs in besonderer Weise durch erneuerbare Energien“ das Decken von mindestens 50 Prozent des Stromverbrauchs durch ungeförderten Strom aus erneuerbaren Energien, wobei mindestens
    • a) 5 Prozent des Stromverbrauchs aus erneuerbaren Energien gedeckt wird, der aufgrund einer unmittelbaren vertraglichen Beziehung mit dem Anlagenbetreiber geliefert wird; Anlagenbetreiber und Verbraucher können sich für die Erfüllung ihrer unmittelbaren vertraglichen Beziehung eines Direktvermarktungsunternehmers im Sinn des § 3 Nummer 17 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder eines sonstigen Erfüllungsgehilfen bedienen, oder
    • b) 2,5 Prozent des Stromverbrauchs aus erneuerbaren Energien gedeckt wird, der auf dem in sich abgeschlossenen Betriebsgelände der Abnahmestelle oder im Umkreis von 10 Kilometern zu diesem Betriebsgelände erzeugt wird,
    1. „EEG-Finanzierungsbedarf“ der nach den Vorgaben der Anlage 1 ermittelte finanzielle Bedarf für die Förderung des Ausbaus der erneuerbaren Energien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz für ein Kalenderjahr, wobei dieser auch einen negativen Wert annehmen kann,
    1. „Energiemanagementsystem“ eines der folgenden Systeme:
    • a) ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2018,
    • b) ein Umweltmanagementsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 oder
    • c) bei Unternehmen, die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr weniger als 5 Gigawattstunden Strom verbraucht haben, ein nicht zertifiziertes Energiemanagementsystem auf Basis der DIN EN ISO 50005:2021 mindestens entsprechend Umsetzungsstufe 3 oder die Mitgliedschaft in einem bei der Initiative Energieeffizienz- und Klimaschutz-Netzwerke angemeldeten Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerk,
    1. „erneuerbare Energien“ erneuerbare Energien im Sinn des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
    1. „KWKG-Finanzierungsbedarf“ der nach den Vorgaben der Anlage 1 ermittelte finanzielle Bedarf der Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz für ein Kalenderjahr,
    1. „KWKG-Umlage“ der als Aufschlag auf die Netzentgelte erhobene Betrag in Cent pro Kilowattstunde zur Deckung des KWKG-Finanzierungsbedarfs,
    1. „Netzbetreiber“ Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen im Sinn des § 3 Nummer 8 des Energiewirtschaftsgesetzes,
    1. „Netznutzer“ derjenige, der die Netznutzung für die Netzentnahme von elektrischer Energie kontrahiert hat und zur Zahlung der Netzentgelte verpflichtet ist,
    1. „Netzentnahme“ die Entnahme von elektrischer Energie aus einem Elektrizitätsversorgungsnetz mit Ausnahme der Entnahme der jeweils nachgelagerten Netzebene,
    1. „Offshore-Anbindungskosten“ die Kosten, die Netzbetreiber nach § 17f des Energiewirtschaftsgesetzes als Aufschlag auf die Netzentgelte gegenüber Letztverbrauchern im Sinn des § 3 Nummer 70 des Energiewirtschaftsgesetzes geltend machen können,
    1. „Offshore-Netzumlage“ der als Aufschlag auf die Netzentgelte erhobene Betrag in Cent pro Kilowattstunde zur Finanzierung der Offshore-Anbindungskosten,
    1. „Prüfer“ ein Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein genossenschaftlicher Prüfungsverband, ein vereidigter Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft,
    1. „Register“ das Marktstammdatenregister nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes,
  • 13a. „Saldo des EEG-Kontos“ der Gesamtsaldo aus den Kontoständen der für die Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz von den Übertragungsnetzbetreibern jeweils geführten separaten Bankkonten nach § 47 Absatz 1 Satz 1 ohne die nach Anlage 1 Nummer 9.1 abgegrenzten Einnahmen und Ausgaben und ohne Berücksichtigung von Änderungen der Kontostände durch die Einzahlung oder Rückzahlung von Darlehensvaluta oder sonstiger der Zwischenfinanzierung dienender Mittel,

    1. „Schienenbahn“ jedes Unternehmen, das zum Zweck des Personen- oder Güterverkehrs Fahrzeuge wie Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen, Straßenbahnen oder nach ihrer Bau- und Betriebsweise ähnliche Bahnen auf Schienen oder die für den Betrieb dieser Fahrzeuge erforderlichen Infrastrukturanlagen betreibt,
    1. „selbständiger Teil eines Unternehmens“ ein Teilbetrieb mit eigenem Standort oder ein vom übrigen Unternehmen am Standort abgegrenzter Betrieb mit den wesentlichen Funktionen eines Unternehmens, der
    • a) jederzeit als rechtlich selbständiges Unternehmen seine Geschäfte führen könnte und
    • b) seine Erlöse wesentlich mit externen Dritten erzielt und über eine eigene Abnahmestelle verfügt.
    1. „Übertragungsnetzbetreiber“ Betreiber von Übertragungsnetzen im Sinn des § 3 Nummer 17 des Energiewirtschaftsgesetzes,
    1. „Umlagen“ die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage,
    1. „ungeförderter Strom“ Strom,
    • a) für den keine Zahlung in Anspruch genommen wird
    • aa) nach § 19 oder § 50 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
    • bb) nach einer Bestimmung, die den in Doppelbuchstabe aa genannten Bestimmungen in früheren Fassungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entspricht, oder
    • cc) nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder
    • b) der außerhalb des Bundesgebiets erzeugt worden ist und die Vorgaben des Artikels 19 Absatz 7 und 9 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllt,
    1. „Unternehmen“ jeder Rechtsträger, der einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nachhaltig mit eigener Gewinnerzielungsabsicht betreibt,
    1. „Unternehmen in Schwierigkeiten“ Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinn der Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1),
    1. „Verteilernetzbetreiber“ Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen im Sinn des § 3 Nummer 9 des Energiewirtschaftsgesetzes,
    1. „wirtschaftlich durchführbare Maßnahme“ jede Maßnahme, die bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung im Rahmen des Energiemanagementsystems nach höchstens 90 Prozent der vorgesehenen Nutzungsdauer einen positiven Kapitalwert aufweist, der unter Zugrundelegung der DIN EN 17463, Ausgabe Dezember 2021, ermittelt worden ist.

§ 3 Sorgfaltsmaßstab

Die Netzbetreiber müssen bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns anwenden.

Teil 2 Ermittlung der Finanzierungsbedarfe

§ 4 Ermittlung und Mitteilung der Finanzierungsbedarfe

Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln und teilen bis zum 30. September eines Kalenderjahres mit:

  • 1. dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den EEG-Finanzierungsbedarf für das jeweils folgende Kalenderjahr sowie die voraussichtliche Höhe des Anspruchs nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder 2 für das laufende Kalenderjahr,
  • 2. dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat die Summe der im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr gezahlten Anschlussförderung für Güllekleinanlagen nach Abschnitt 3a der Erneuerbare-Energien-Verordnung,
  • 3. dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den KWKG-Finanzierungsbedarf für das jeweils folgende Kalenderjahr und
  • 4. der Bundesnetzagentur den EEG-Finanzierungsbedarf, den KWKG-Finanzierungsbedarf und die Offshore-Anbindungskosten für das jeweils folgende Kalenderjahr.

§ 5 Beweislast

Ist die Notwendigkeit oder die Höhe einzelner Positionen bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs, der voraussichtlichen oder tatsächlichen Höhe des Anspruchs nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder 2, des KWKG-Finanzierungsbedarfs oder der Offshore-Anbindungskosten streitig, trifft die Beweislast die Übertragungsnetzbetreiber. Soweit in die Ermittlung dieser Finanzierungsbedarfe sowie der voraussichtlichen oder tatsächlichen Höhe des Anspruchs nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder 2 auch Daten und Prognosen unabhängiger Dritter einfließen, ist Satz 1 nicht anzuwenden, wenn diese Daten und Prognosen unverändert übernommen wurden und die Übertragungsnetzbetreiber keine Kenntnis von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit dieser Daten oder Prognosen haben oder haben mussten.

Teil 3 Ausgleich durch Zahlungen des Bundes

§ 6 Ausgleichsanspruch

(1) Wenn der Saldo des EEG-Kontos zum Ablauf des 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres negativ ist, haben die Übertragungsnetzbetreiber gegen die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Ausgleich in Höhe des Betrages, der dem negativen Saldo entspricht. Wenn der Saldo des EEG-Kontos zum Ablauf des 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres positiv ist, hat die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch gegen die Übertragungsnetzbetreiber auf Ausgleich in Höhe des Betrages, der dem positiven Saldo entspricht, höchstens jedoch in Höhe der Summe der Zahlungen, die die Bundesrepublik Deutschland zur Deckung des EEG-Finanzierungsbedarfs nach diesem Gesetz oder vor dem 1. Januar 2023 zur Absenkung der EEG-Umlage nach § 3 Absatz 3 Nummer 3a der Erneuerbare-Energien-Verordnung in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung an die Übertragungsnetzbetreiber geleistet hat und die noch nicht zurückgezahlt wurde. Von dem Anspruch nach Satz 1 sind die Kosten für die Anschlussförderung von Güllekleinanlagen nach Abschnitt 3a der Erneuerbare-Energien-Verordnung ausgenommen; diese Kosten werden nach Maßgabe des § 8 ausgeglichen.

(2) Die Übertragungsnetzbetreiber übermitteln der Bundesnetzagentur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bis zum 31. März eines Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr eine gemeinsame und von einem Prüfer geprüfte Kontoabrechnung für den sich nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 ergebenden Anspruch. Die Bundesnetzagentur prüft die Höhe der Kontoabrechnung auf Plausibilität und teilt das Ergebnis der Prüfung den Übertragungsnetzbetreibern und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Kontoabrechnung mit. § 62 dieses Gesetzes und § 85 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bleiben unberührt.

(3) Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 wird vier Wochen nach Zugang der Mitteilung der Bundesnetzagentur nach Absatz 2 Satz 2 beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, spätestens aber drei Monate nach Zugang der Kontoabrechnung nach Absatz 2 Satz 1 beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie fällig. Die Bundesrepublik Deutschland kann nach Zugang der Mitteilung der Bundesnetzagentur nach Absatz 2 Satz 2 auch vor dem Eintritt der Fälligkeit leisten. Sie kann in Ausnahmefällen mit befreiender Wirkung gegenüber allen Übertragungsnetzbetreibern an einen Übertragungsnetzbetreiber leisten. Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 2 wird vier Wochen nach Zugang der Mitteilung der Bundesnetzagentur nach Absatz 2 Satz 2 bei den Übertragungsnetzbetreibern, spätestens aber drei Monate nach Zugang der Kontoabrechnung nach Absatz 2 Satz 1 beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie fällig. Die Übertragungsnetzbetreiber können nach Zugang der Mitteilung der Bundesnetzagentur nach Absatz 2 Satz 2 auch vor Eintritt der Fälligkeit leisten.

(4) Die Bundesrepublik Deutschland kann auch vor Fälligkeit die Aufrechnung ihrer Forderung gegen die Übertragungsnetzbetreiber aus Absatz 1 Satz 2 gegen Forderungen der Übertragungsnetzbetreiber gegen die Bundesrepublik Deutschland aus § 7 Absatz 1 im laufenden Kalenderjahr erklären. Die Aufrechnung kann erklärt werden, sobald dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Mitteilung der Bundesnetzagentur nach Absatz 2 Satz 2 zugegangen ist und soweit darin die Forderung von der Bundesnetzagentur nicht beanstandet wurde. Die Aufrechnung durch die Übertragungsnetzbetreiber sowie die Aufrechnung weiterer gegenseitiger Forderungen aufgrund dieses Gesetzes ist nur zulässig, wenn und soweit sie in dem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nach dem Ablauf des 22. Dezember 2025 ausdrücklich vereinbart wird.

§ 7 Abschlagszahlungen

(1) Auf den zu erwartenden Anspruch nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder 2 können bereits während des anspruchsgegenständlichen Kalenderjahres angemessene Abschlagszahlungen verlangt werden. Abschlagszahlungen können auch einen negativen Wert annehmen. Auch unterjährige Wechsel zwischen positiven und negativen Abschlagszahlungen sind möglich.

(2) Unbeschadet von Absatz 3 sollen die Abschlagszahlungen nach Absatz 1 insgesamt dem für dieses Kalenderjahr veröffentlichten EEG-Finanzierungsbedarf entsprechen. Sofern sich die Fälligkeit der Abschlagszahlungen nicht aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ergibt, sind die Abschlagszahlungen jeweils zum 10. eines Kalendermonats zu leisten. Die Übertragungsnetzbetreiber übermitteln dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bis zum Ablauf des 15. November eines jeden Kalenderjahres einen Vorschlag für die kalendermonatliche Gewichtung der Abschlagszahlungen für das jeweils folgende Kalenderjahr. Der Vorschlag bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Die Zustimmung soll bis zum Ablauf des 30. November eines jeden Kalenderjahres in Textform erteilt werden, sofern keine wesentlichen Gründe entgegenstehen. Die Abschlagszahlungen sind erfüllbar, sobald und soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie seine Zustimmung zu der kalendermonatlichen Gewichtung der Abschlagszahlungen erteilt hat.

(3) Die Bundesrepublik Deutschland kann die kalendermonatliche Gewichtung und die Gesamthöhe der Abschlagszahlungen unterjährig unter Berücksichtigung der Entwicklung des Saldos des EEG-Kontos aus wesentlichen Gründen anpassen. Die Übertragungsnetzbetreiber können eine Anpassung der kalendermonatlichen Gewichtung und der Gesamthöhe der Abschlagszahlungen verlangen, wenn die Entwicklung des Saldos des EEG-Kontos dies erforderlich macht. Eine Anpassung nach Satz 2 kann insbesondere dann verlangt werden, wenn der Saldo des EEG-Kontos über einen längeren Zeitraum oder in nicht unerheblicher Höhe unterhalb der erforderlichen Liquidität liegt.

(4) Für die Zwecke des Absatzes 3 übermitteln die Übertragungsnetzbetreiber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und der Bundesnetzagentur regelmäßig eine Simulation über die voraussichtliche Entwicklung des Saldos des EEG-Kontos bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.

§ 8 Ausgleich der Anschlussförderung der Güllekleinanlagen

Die Übertragungsnetzbetreiber haben gegen die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Ausgleich der Kosten für die Anschlussförderung von Güllekleinanlagen nach Abschnitt 3a der Erneuerbare-Energien-Verordnung für ein Kalenderjahr. Der Anspruch wird am 31. Dezember des jeweils folgenden Kalenderjahres fällig. § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.

§ 9 Öffentlich-rechtliche Verträge

(1) Nähere Bestimmungen zu den Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland nach den §§ 6 bis 8 werden in öffentlich-rechtlichen Verträgen zwischen den Übertragungsnetzbetreibern und der Bundesrepublik Deutschland geregelt. Die Bundesrepublik Deutschland wird vertreten

  • 1. bei dem Vertrag für die Zahlungen nach den §§ 6 und 7 durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und
  • 2. bei dem Vertrag für die Zahlungen nach § 8 durch das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat.

Die Verträge bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen.

(2) Die Verträge nach Absatz 1 enthalten insbesondere nähere Bestimmungen zu der Verteilung der Mittel zwischen den Übertragungsnetzbetreibern. Der Vertrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 enthält ferner insbesondere nähere Bestimmungen zu dem Ausgleichsanspruch nach § 6 Absatz 1 und seiner Erfüllung sowie zu den Abschlagszahlungen nach § 7.

Teil 4 Ausgleich durch Erhebung von Umlagen und weiterer Ausgleichsmechanismus

Abschnitt 1 Ermittlung und Erhebung von Umlagen, Ausgleichsmechanismus

§ 10 Ermittlung von Umlagen

(1) Die Netzbetreiber sind berechtigt, den KWKG-Finanzierungsbedarf und die Offshore-Anbindungskosten durch die Erhebung von Umlagen auszugleichen.

(2) Die Umlagen werden von den Übertragungsnetzbetreibern für das jeweils folgende Kalenderjahr transparent und getrennt aus den jeweiligen Finanzierungsbedarfen und den umlagefähigen Netzentnahmemengen, gewichtet nach der jeweils in Anwendung der Abschnitte 1 bis 4 dieses Teils anzuwendenden Höhe der Umlage, in Cent pro Kilowattstunde ermittelt. Umlagen können keinen negativen Wert annehmen.

§ 11 Veröffentlichung von Umlagen

Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen auf ihrer gemeinsamen Internetseite bis zum 25. Oktober eines Kalenderjahres die Höhe der nach diesem Gesetz zu erhebenden Umlagen für das jeweils folgende Kalenderjahr.

§ 12 Erhebung von Umlagen

(1) Die Netzbetreiber sind berechtigt, die nach § 11 veröffentlichten Umlagen bei der Berechnung der Netzentgelte als jeweils eigenständigen Aufschlag auf die Netzentnahme in Ansatz zu bringen.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind zur Erhebung der nach den §§ 30 bis 36 begrenzten Umlagen auf die Netzentnahme ausschließlich die Übertragungsnetzbetreiber berechtigt, die die Umlagen als eigenständige Umlagen auf die Netzentnahme erheben. Die Übertragungsnetzbetreiber sind ferner zur Erhebung der Umlagen als eigenständige Umlagen auf die Netzentnahme berechtigt

  • 1. für die Strommengen, die von einer den §§ 30 bis 36 begrenzten Abnahmestelle an eine nicht nach den §§ 30 bis 36 begrenzte Abnahmestelle weitergeleitet werden, oder
  • 2. für die Strommengen an Abnahmestellen, für die für das betreffende Kalenderjahr ein Antrag auf Begrenzung nach den §§ 30 bis 36 gestellt worden ist.

Die Erhebung der Umlagen erfolgt in den Fällen der Sätze 1 und 2 Nummer 1 gegenüber dem nach den §§ 30 bis 36 begünstigten Unternehmen und im Fall von Satz 2 Nummer 2 gegenüber dem antragstellenden Unternehmen.

(3) Schienenbahnen und Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr, deren nach § 37 oder § 38 begrenzte Verbrauchsstellen sich in den Netzen mehrerer Netzbetreiber befinden, können durch Erklärung gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern bestimmen, dass die Erhebung der Umlagen an den betroffenen Abnahmestellen durch die Übertragungsnetzbetreiber nach Absatz 2 erfolgt. Die Erklärung muss spätestens bis zum 30. Juni eines Jahres erfolgen. Die Erhebung der Umlagen durch die Übertragungsnetzbetreiber erfolgt ab dem auf die Erklärung folgenden Kalenderjahr. Den betroffenen Verteilernetzbetreibern muss eine Abschrift der Erklärung unverzüglich von der Schienenbahn oder dem Verkehrsunternehmen übermittelt werden.

§ 13 Ausgleich von Finanzierungsbedarfen zwischen Verteilernetzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen ihren nachgelagerten Verteilernetzbetreibern erstatten:

  • 1. die nach § 6 Absatz 5, § 19, § 38d oder § 50 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes geleisteten Zahlungen abzüglich der Rückzahlungen nach § 26 Absatz 1 Satz 3, § 36h Absatz 2 und § 46 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
  • 2. die nach Maßgabe des Abschnitts 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes geleisteten Zahlungen und
  • 3. die geleisteten Zahlungen abzüglich der Rückzahlungen nach den Bestimmungen früherer Fassungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, die den in den Nummern 1 und 2 genannten Bestimmungen entsprechen.

Als geleistete Zahlungen im Sinn des Satzes 1 gelten auch Forderungen eines Anlagenbetreibers auf Zahlung, die durch Aufrechnung erloschen sind.

(2) Verteilernetzbetreiber müssen vermiedene Netzentgelte nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung, soweit sie nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Stromnetzentgeltverordnung nicht an Anlagenbetreiber gewährt werden und nach § 120 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung ermittelt worden sind, an die vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber auszahlen. § 11 Absatz 3 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Zahlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3, soweit sie das Erneuerbare-Energien-Gesetz betreffen, sind mit den Zahlungen nach Absatz 2 zu saldieren.

(4) Ist die Notwendigkeit oder die Höhe einzelner Positionen nach Absatz 1 oder Absatz 2 streitig, trifft die Beweislast die Verteilernetzbetreiber.

§ 14 Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern und Verteilernetzbetreibern

Die Übertragungsnetzbetreiber haben einen finanziellen Anspruch auf Belastungsausgleich gegen die ihnen unmittelbar oder mittelbar nachgelagerten Netzbetreiber in Höhe von deren Einnahmen aus:

  • 1. der Summe der nach diesem Teil zu vereinnahmenden Umlagen auf Basis der tatsächlichen Netzentnahmen einschließlich etwaiger Verzugszinsen,
  • 2. etwaigen Erlösen oder vermiedenen Aufwendungen aus der Verwertung des kaufmännisch abgenommenen KWK-Stroms nach § 4 Absatz 2 Satz 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
  • 3. Zahlungen nach § 52 und § 55b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und
  • 4. den sonstigen Einnahmen im Zusammenhang mit den Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz sowie der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen.

Als vereinnahmte Umlagen und sonstige Einnahmen im Sinn des Satzes 1 gelten auch Forderungen auf Zahlung von Umlagen, die durch Aufrechnung erloschen sind.

§ 15 Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern

Die Übertragungsnetzbetreiber und Betreiber von Übertragungsnetzen im Sinn von § 3 Nummer 16 des Energiewirtschaftsgesetzes haben untereinander einen finanziellen Anspruch auf Belastungsausgleich, wenn sie jeweils bezogen auf die im Bereich ihrer Regelzone erhobenen Umlagen und die nach den öffentlich-rechtlichen Verträgen nach § 9 jeweils erhaltenen Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland höhere Zahlungen nach den in § 13 Absatz 1 Satz 1 genannten Bestimmungen oder nach § 13 oder höhere Offshore-Anbindungskosten zu leisten hatten, als es dem Durchschnitt aller Übertragungsnetzbetreiber entspricht.

§ 16 Abschlagszahlungen

(1) Auf die Zahlungen nach diesem Teil kann der berechtigte Netzbetreiber monatlich für den jeweils vorangegangenen Kalendermonat Abschläge in angemessenem Umfang verlangen.

(2) Wenn ein Netzbetreiber die für die Festlegung der Abschläge erforderlichen Daten nicht oder nicht rechtzeitig dem Übertragungsnetzbetreiber mitgeteilt hat, richtet sich die Höhe der Abschläge im Rahmen der §§ 13 und 14 nach der Schätzung der Übertragungsnetzbetreiber nach § 61.

(3) In den Fällen des § 12 Absatz 2 richtet sich die Höhe der Abschlagszahlungen nach den von den stromkostenintensiven Unternehmen prognostizierten und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Rahmen des Antragsverfahrens nach Abschnitt 4 dieses Teils mitgeteilten Daten.

§ 17 Forderungseinwände und Aufrechnung

Einwände gegen Forderungen nach diesem Teil berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung unbeschadet des § 18 Absatz 1 nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. Eine Aufrechnung gegen Forderungen nach diesem Teil ist nur zwischen Netzbetreibern zulässig.

§ 18 Rückforderung, Verzugszinsen

(1) Zahlt ein Übertragungsnetzbetreiber einem Verteilernetzbetreiber mehr als nach den in § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Bestimmungen vorgeschrieben, muss er den Mehrbetrag zurückfordern. Ist die Zahlung in Übereinstimmung mit dem Ergebnis eines Verfahrens der Clearingstelle nach § 81 Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder § 32a Absatz 5 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erfolgt und beruht die Rückforderung auf der Anwendung einer nach der Zahlung in anderer Sache ergangenen höchstrichterlichen Entscheidung, ist der Verteilernetzbetreiber berechtigt, insoweit die Einrede der Übereinstimmung der Berechnung der Zahlung mit einer Entscheidung der Clearingstelle für Zahlungen zu erheben, die bis zum Tag der höchstrichterlichen Entscheidung geleistet worden sind. Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf des zweiten auf die die Zahlung begründende Stromerzeugung folgenden Kalenderjahres; die Pflicht nach Satz 1 erlischt insoweit.

(2) Verteilernetzbetreiber und Netznutzer, die ihrer Pflicht zur Zahlung nach diesem Gesetz nicht rechtzeitig nachgekommen sind, müssen diese Geldschuld nach § 352 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs ab Eintritt der Fälligkeit verzinsen. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Fälligkeit nicht eintreten konnte, weil der Verteilernetzbetreiber oder der Netznutzer seinen Mitteilungspflichten nach Teil 5 nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist; ausschließlich zum Zweck der Verzinsung ist in diesem Fall die Geldschuld für die Zahlung spätestens am 1. Januar des Kalenderjahres als fällig zu betrachten, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Mitteilungspflicht zu erfüllen gewesen wäre.

§ 19 Jahresendabrechnung

(1) Die Jahresendabrechnungen der nach diesem Teil zu leistenden Zahlungen erfolgen für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr

  • 1. zwischen den Übertragungsnetzbetreibern zum 31. August eines Kalenderjahres,
  • 2. zwischen den Verteilernetzbetreibern und den Übertragungsnetzbetreibern zum 31. August eines Kalenderjahres,
  • 3. zwischen den Übertragungsnetzbetreibern und den Unternehmen, bei denen die Erhebung der Umlagen nach § 12 Absatz 2 oder 3 durch den Übertragungsnetzbetreiber erfolgt, zum 31. August eines Kalenderjahres,
  • 4. zwischen den Verteilernetzbetreibern und den Netznutzern nach den Bestimmungen des Netznutzungsvertrages und
  • 5. zwischen den Übertragungsnetzbetreibern einerseits und den Schienenbahnen und Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr andererseits zum 31. August eines Kalenderjahres, sofern die Abrechnung nach § 12 Absatz 3 durch den Übertragungsnetzbetreiber erfolgt.

(2) Die sich aus den Jahresendabrechnungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 ergebenden Zahlungsansprüche müssen bis zum 15. September des Kalenderjahres ausgeglichen werden.

(3) Für die Differenz zwischen den nach § 56 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes von den Verteilernetzbetreibern an den jeweils vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber weitergegebenen Strommengen und den in der Endabrechnung nach § 50 Nummer 2 ausgewiesenen Strommengen sind zwischen den Verteilernetzbetreibern und dem jeweils vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber bis zum Ablauf des 15. September des auf die Einspeisung folgenden Kalenderjahres für jeden Energieträger Ausgleichszahlungen zu leisten. Die Höhe der Ausgleichszahlungen ist für jede der in Anlage 1 Nummer 4 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz unterschiedenen Energieträgergruppen separat als Produkt aus der für den jeweiligen Energieträger oder die Energieträgergruppe ermittelten Differenz nach Satz 1 und aus dem für diesen Energieträger oder diese Energieträgergruppe ermittelten, energieträgerspezifischen Jahresmarktwert des jeweiligen Leistungsjahres nach Maßgabe der Anlage 1 Nummer 4 zum Erneuerbare-Energie-Gesetz zu ermitteln.

§ 20 Nachträgliche Korrekturen

(1) Bei der jeweils nächsten Abrechnung sind Änderungen der abzurechnenden Strommenge oder der Zahlungsansprüche zu berücksichtigen, die sich aus folgenden Gründen ergeben:

  • 1. aus Rückforderungen auf Grund von § 18 Absatz 1,
  • 2. aus einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung im Hauptsacheverfahren,
  • 3. aus dem Ergebnis eines zwischen den Verfahrensparteien durchgeführten Verfahrens bei der Clearingstelle nach § 81 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder § 32a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
  • 4. aus einer Entscheidung der Bundesnetzagentur nach § 62 dieses Gesetzes, § 85 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder § 31b des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
  • 5. aus einem vollstreckbaren Titel, der erst nach der Abrechnung nach § 15 ergangen ist,
  • 6. aus einer nach § 26 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu einem späteren Zeitpunkt fällig gewordenen Zahlung oder
  • 7. aus der unstreitigen Korrektur fehlerhafter oder unvollständiger Angaben.Für die Differenz aus den Änderungen der zwischen den Verteilernetzbetreibern und dem jeweils vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber abzurechnenden Strommenge nach Satz 1 sind zwischen den Verteilernetzbetreibern und dem jeweils vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber bei der jeweils nächsten Abrechnung für jeden Energieträger Ausgleichszahlungen zu leisten. § 19 Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ergeben sich durch die Verbrauchsabrechnungen der Netzbetreiber gegenüber den Netznutzern Abweichungen gegenüber den Strommengen, die einer Endabrechnung nach § 19 zugrunde liegen, sind diese Änderungen bei der jeweils nächsten Abrechnung zu berücksichtigen.

Abschnitt 2 Erhebung von Umlagen in Sonderfällen

§ 21 Umlageerhebung bei Stromspeichern und Verlustenergie

(1) Für die Netzentnahme von Strom, der in einem Kalenderjahr zum Zweck der Zwischenspeicherung in einem elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher verbraucht wird, verringert sich der Anspruch auf Zahlung der Umlagen in dem Umfang auf null, in dem Strom, der in dem Stromspeicher in diesem Kalenderjahr erzeugt wird, in ein Netz eingespeist wird. Werden in dem Stromspeicher Strommengen, für die unterschiedlich hohe Ansprüche auf Zahlung von Umlagen bestehen, verbraucht, entfällt die Pflicht zur Zahlung der Umlagen in dem Verhältnis des Verbrauchs der unterschiedlichen Strommengen zueinander.

(2) Für die Netzentnahme von Strom, der zum Zweck der Zwischenspeicherung in einem elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher verbraucht wird, verringert sich der Anspruch auf Zahlung der Umlagen auf null, soweit die in dem Stromspeicher gespeicherte Energie nicht wieder entnommen wird (Stromspeicherverlust). Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Absatz 1 ist entsprechend auf Ladepunkte für Elektromobile mit den Maßgaben anzuwenden, dass ausschließlich für die Zwecke des Absatzes 1

  • 1. Ladepunkte Stromspeichern gleichzusetzen sind,
  • 2. der Verbrauch von über einen Ladepunkt bezogenem Strom in einem Elektromobil als in dem Ladepunkt verbraucht gilt und
  • 3. der in dem Elektromobil erzeugte und über den Ladepunkt in ein Netz eingespeiste Strom als in dem Ladepunkt erzeugt gilt.

(4) Der Anspruch auf Zahlung der Umlagen verringert sich nach den Absätzen 1 bis 3 nur, wenn der Netznutzer seine Mitteilungspflichten nach Teil 5 erfüllt hat. § 46 Absatz 1 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass sämtliche Strommengen, die bei der Anwendung von Absatz 1 in Ansatz gebracht werden, mess- und eichrechtskonform erfasst oder abgegrenzt werden müssen. Die Strommenge, die im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 zum Zweck der Zwischenspeicherung dem Netz entnommen wird, ist nach den folgenden Maßgaben zu bestimmen:

  • 1. sie ist für jedes 15-Minuten-Intervall anhand der tatsächlichen Netzentnahme und des zeitgleichen tatsächlichen Speicherverbrauchs zu ermitteln,
  • 2. sie entspricht dem niedrigeren Wert aus der tatsächlichen Netzentnahmemenge und dem zeitgleichen tatsächlichen Speicherverbrauch in dem 15-Minuten-Intervall und
  • 3. eine mess- und eichrechtskonforme Messung der Netzentnahme und des Speicherverbrauchs bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall ist nur erforderlich, wenn nicht schon anderweitig sichergestellt ist, dass Strom in der Höhe des niedrigeren Wertes nach Nummer 2 bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall in Ansatz gebracht wird.

Die Strommenge, die im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 in dem Stromspeicher erzeugt in ein Netz eingespeist wird, ist nach den folgenden Maßgaben zu bestimmen:
- 1. sie ist für jedes 15-Minuten-Intervall anhand der tatsächlichen Netzeinspeisung und der zeitgleichen tatsächlichen Speichererzeugung zu ermitteln,
- 2. sie entspricht dem niedrigeren Wert aus der tatsächlichen Netzeinspeisemenge und der zeitgleichen tatsächlichen Speichererzeugung in dem 15-Minuten-Intervall und
- 3. eine mess- und eichrechtskonforme Messung der Netzeinspeisung und der Speichererzeugung bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall ist nur erforderlich, wenn nicht schon anderweitig sichergestellt ist, dass Strom in der Höhe des niedrigeren Wertes nach Nummer 2 bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall in Ansatz gebracht wird.

§ 46 Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden.

(4a) In Kalenderjahren, in denen für den ins Netz eingespeisten Strom ein Zahlungsanspruch nach der Pauschaloption nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3c in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes geltend gemacht wird, verringert sich der Anspruch auf Zahlung der Umlagen für die Netzentnahme auf Strom abweichend von den Absätzen 1 bis 4 in dem Umfang auf null, in dem für die an dieser Einspeisestelle eingespeiste Strommenge kein Anspruch nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3c in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes besteht, höchstens jedoch für die in dem Kalenderjahr aus dem Netz entnommene Strommenge.

(5) Der Anspruch auf Zahlung der Umlagen verringert sich auch für die Netzentnahme von Strom, der zur Erzeugung von Speichergas verbraucht wird, das in das Erdgasnetz eingespeist wird, in dem Umfang auf null, in dem das Speichergas unter Berücksichtigung der Anforderungen nach § 44b Absatz 4 Nummer 1 und 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Stromerzeugung eingesetzt und der erzeugte Strom in das Netz eingespeist wird.

(6) Der Anspruch auf Zahlung der Umlagen verringert sich ferner für die Netzentnahme von Strom auf null, der an den Betreiber eines Netzes für die allgemeine Versorgung im Sinn des § 3 Nummer 38 des Energiewirtschaftsgesetzes zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste als Verlustenergie nach § 10 der Stromnetzentgeltverordnung geliefert wird.

(7) § 53 Absatz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Mitteilungspflicht nach § 52 Absatz 1 bis zum 31. Mai des Jahres zu erfüllen ist, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem diese Mitteilungspflicht zu erfüllen gewesen wäre.

§ 22 Umlageerhebung bei elektrisch angetriebenen Wärmepumpen

(1) Der Anspruch auf Zahlung der Umlagen verringert sich auf null für die Netzentnahme von Strom, der in einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe verbraucht wird, wenn die Wärmepumpe über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden ist.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Netzentnahmen zum Verbrauch durch Betreiber von elektrisch angetriebenen Wärmepumpen,

  • 1. die ein Unternehmen in Schwierigkeiten sind oder
  • 2. gegen die offene Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt bestehen.

§ 23 Umlageerhebung bei Anlagen zur Verstromung von Kuppelgasen

(1) Der Anspruch auf Zahlung der Umlagen verringert sich auf 15 Prozent für Unternehmen oder selbständige Teile eines Unternehmens für den selbst verbrauchten Stromanteil über 1 Gigawattstunde, der in einer Anlage erzeugt wird, die ausschließlich Strom mit Gichtgas, Konvertergas oder Kokereigas (Kuppelgase) erzeugt, wenn das Unternehmen

  • 1. einer Branche nach Liste 1 der Anlage 2 zuzuordnen ist und
  • 2. ein Energiemanagementsystem betreibt.

Ausschließlich für die Zwecke des Satzes 1 ist Erdgas in dem Umfang als Kuppelgas anzusehen, in dem es zur Anfahr-, Zünd- und Stützfeuerung erforderlich ist.

(2) Im Rahmen der Mitteilung nach § 52 Absatz 2 ist zusätzlich die in der Anlage nach Absatz 1 im vorangegangenen Kalenderjahr erzeugte Strommenge mitzuteilen.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Netzentnahmen zum Verbrauch durch Letztverbraucher,

  • 1. die ein Unternehmen in Schwierigkeiten sind oder
  • 2. gegen die offene Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt bestehen.

§ 24

(weggefallen)

Abschnitt 3 Herstellung von Grünem Wasserstoff

§ 25 Umlagebefreiung bei der Herstellung von Grünem Wasserstoff

(1) Der Anspruch auf Zahlung der Umlagen verringert sich auf null für die Netzentnahme von Strom, der zur Herstellung von Grünem Wasserstoff unabhängig von dessen Verwendungszweck in einer Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff verbraucht wird, die über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden ist. Satz 1 ist nicht in einem Kalenderjahr anzuwenden, in dem der Strom von einem Unternehmen oder einem selbständigen Teil eines Unternehmens verbraucht wird und die Umlagen für dieses Unternehmen oder diesen selbständigen Teil eines Unternehmens nach Abschnitt 4 dieses Gesetzes begrenzt sind.

(2) Absatz 1 ist nur auf Einrichtungen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2030 in Betrieb genommen wurden.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Netzentnahmen zum Verbrauch durch Letztverbraucher,

  • 1. die ein Unternehmen in Schwierigkeiten sind oder
  • 2. gegen die offene Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt bestehen.

§ 26 Anforderungen an Grünen Wasserstoff

Die Anforderungen an Grünen Wasserstoff werden in einer Rechtsverordnung nach § 93 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes festgelegt.

§ 27 (weggefallen)

Abschnitt 4 Besondere Ausgleichsregelung

Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 28 Zweck des Abschnitts

Zweck dieses Abschnitts ist die Begrenzung der Höhe der zu zahlenden Umlagen

  • 1. für stromkostenintensive Unternehmen, um ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten und ihre Abwanderung in das Ausland zu verhindern,
  • 2. für Unternehmen bei der elektrochemischen Herstellung von Wasserstoff, um die Entwicklung von Technologien zur Wasserstoffherstellung zu unterstützen und eine Abwanderung der Produktion in das Ausland zu verhindern, und
  • 3. für Schienenbahnen, für Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr und für landseitig bezogenen Strom, der von Landstromanlagen an Seeschiffe geliefert und auf Seeschiffen verbraucht wird, um die intermodale Wettbewerbsfähigkeit der Schienenbahnen, der Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr und der Seeschifffahrt sicherzustellen und zu erhalten sowie die Emissionen in Seehäfen zu verringern,

soweit die Begrenzung mit dem Interesse der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar ist.

§ 29 Antrag

(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle begrenzt die Umlagen auf Antrag abnahmestellenbezogen

  • 1. nach Maßgabe der §§ 30 bis 35 für den Strom, der von stromkostenintensiven Unternehmen selbst verbraucht wird,
  • 2. nach Maßgabe des § 36 für den Strom, der von Unternehmen bei der elektrochemischen Herstellung von Wasserstoff selbst verbraucht wird,
  • 3. nach Maßgabe des § 37 für den Strom, der von Schienenbahnen selbst verbraucht wird,
  • 4. nach Maßgabe des § 38 für den Strom, der von Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr selbst verbraucht wird, und
  • 5. nach Maßgabe des § 39 für den landseitig bezogenen Strom, der von Landstromanlagen an Seeschiffe geliefert und auf Seeschiffen verbraucht wird.

(2) Die Antragsteller müssen unbeschadet ihrer Mitteilungspflicht nach § 52 dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Rahmen der Antragstellung nach Absatz 1 mitteilen:

  • 1. die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten Strommengen, für die die Umlagen begrenzt werden, aufgeschlüsselt nach Kalendermonaten und Abnahmestellen,
  • 2. die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten Strommengen, die an den in Nummer 1 genannten Abnahmestellen an Dritte weitergeleitet werden,
  • 3. den für das folgende Kalenderjahr prognostizierten Höchstbetrag nach § 31 Nummer 3 und 4,
  • 4. die Netzbetreiber, an deren Netz die nach Nummer 1 aufzuschlüsselnden Abnahmestellen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind,
  • 5. die Netzbetreiber, die zur Erhebung der nach Absatz 1 beantragten begrenzten Umlagen an den nach Nummer 1 aufzuschlüsselnden Abnahmestellen berechtigt sind und
  • 6. die Netznutzer der nach Nummer 1 aufzuschlüsselnden Abnahmestellen, es sei denn, die nach Absatz 1 begrenzten Umlagen werden als eigenständige Umlagen gegenüber den Antragstellern erhoben oder die Antragsteller sind selbst Netznutzer.

(3) Die Antragsteller müssen im Rahmen der Antragstellung nach Absatz 1 bestätigen, dass

  • 1. sie kein Unternehmen in Schwierigkeiten sind und
  • 2. keine offenen Rückforderungsansprüche gegen sie aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt bestehen.

Die Bestätigung nach Satz 1 muss ferner eine Selbstverpflichtung des Antragstellers enthalten, jede Änderung des Inhalts der abgegebenen Bestätigungen bis zum Abschluss des Antragsverfahrens unverzüglich dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mitzuteilen. Wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Vorgaben zu Form und Inhalt der Angaben nach den Sätzen 1 und 2 bereitstellt, müssen diese unter Beachtung dieser Vorgaben übermittelt werden.

Unterabschnitt 2 Stromkostenintensive Unternehmen

§ 30 Voraussetzungen der Begrenzung

Bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen ist, werden die Umlagen begrenzt, wenn

  • 1. im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr die voll oder anteilig umlagenpflichtige und selbst verbrauchte Strommenge an einer Abnahmestelle, an der das Unternehmen einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen ist, mehr als 1 Gigawattstunde betragen hat,
  • 2. das Unternehmen ein Energiemanagementsystem betreibt und
    1. das Unternehmen
    • a) energieeffizient ist, weil
    • aa) es alle wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen umgesetzt hat, die in dem Energiemanagementsystem nach Nummer 2 konkret identifiziert worden sind,
    • bb) in dem Energiemanagementsystem nach Nummer 2 keine wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen konkret identifiziert worden sind oder
    • cc) es in dem dem Antragsjahr vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 100 Prozent des nach diesem Gesetz für das zweite dem Antragsjahr vorangegangene Jahr gewährten Begrenzungsbetrags für Maßnahmen aufgewendet hat, die in dem Energiemanagementsystem nach Nummer 2 konkret identifiziert worden sind; für Maßnahmen, die nicht ohne eine erhebliche Unterbrechung des Produktionsablaufs umgesetzt werden können, muss die Auftragsvergabe an Dritte im Rahmen des vorgesehenen Projektablaufs in dem dem Antragsjahr vorangegangenen Kalenderjahr erfolgt sein; soweit die aufgewendete Investitionssumme 100 Prozent des nach diesem Gesetz für das zweite dem Antragsjahr vorangegangene Jahr gewährten Begrenzungsbetrags übersteigt, kann der überschießende Teil der Investitionssumme in den folgenden vier Jahren auf die erforderliche Investitionssumme angerechnet werden; Investitionssummen sind nicht anrechenbar, soweit sie zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung einer anderen Beihilfe als der Begrenzung nach § 29 geltend gemacht werden,
    • b) mindestens 30 Prozent seines Stromverbrauchs durch ungeförderten Strom aus erneuerbaren Energien deckt oder
    • c) Investitionen in Höhe von 50 Prozent des nach diesem Gesetz für das zweite dem Antragsjahr vorangegangene Jahr gewährten Begrenzungsbetrags für Maßnahmen zur erheblichen Dekarbonisierung des Produktionsprozesses in entsprechender Anwendung von Buchstabe a Doppelbuchstabe cc getätigt hat; soweit das Unternehmen einem Sektor angehört, für den die Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 in der Fassung vom 30. Januar 2024 Produkt-Benchmarks festlegt, müssen die Maßnahmen die Treibhausgasemissionen der von diesem Unternehmen hergestellten Produkte auf einen Wert verringern, der deutlich unterhalb des für diese Produkte jeweils festgelegten Produkt-Benchmarkwertes liegt.

§ 31 Umfang der Begrenzung

Die Umlagen werden an den Abnahmestellen, an denen das Unternehmen einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen ist, für den Strom, den das Unternehmen dort im Begrenzungszeitraum selbst verbraucht, wie folgt begrenzt:

  • 1. Die Umlagen werden für den Stromanteil bis einschließlich 1 Gigawattstunde nicht begrenzt (Selbstbehalt); dieser Selbstbehalt muss im Begrenzungsjahr zuerst gezahlt werden.
    1. Die Umlagen werden für den Stromanteil über 1 Gigawattstunde begrenzt
    • a) bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Anlage 2 Liste 1 zuzuordnen ist, auf 15 Prozent der Umlagen und
    • b) bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Anlage 2 Liste 2 zuzuordnen ist,
    • aa) auf 15 Prozent der Umlagen, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr seinen Stromverbrauch in besonderer Weise aus erneuerbaren Energien gedeckt hat, oder
    • bb) im Übrigen auf 25 Prozent der Umlagen.
    1. Die nach Nummer 2 zu zahlenden Umlagen werden in Summe aller begrenzten Abnahmestellen des Unternehmens auf höchstens den folgenden Anteil der Bruttowertschöpfung begrenzt, die das Unternehmen im arithmetischen Mittel der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre erzielt hat:
    • a) 0,5 Prozent der Bruttowertschöpfung bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Anlage 2 Liste 1 zuzuordnen ist, oder
    • b) bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Anlage 2 Liste 2 zuzuordnen ist,
    • aa) 0,5 Prozent der Bruttowertschöpfung, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr seinen Stromverbrauch in besonderer Weise durch erneuerbare Energien gedeckt hat, oder
    • bb) im Übrigen 1 Prozent der Bruttowertschöpfung.
    1. Die Begrenzung nach den Nummern 2 und 3 erfolgt nur so weit, dass die von dem Unternehmen zu zahlenden Umlagen für den Stromanteil über 1 Gigawattstunde den Wert von 0,05 Cent pro Kilowattstunde an den Abnahmestellen nicht unterschreiten; der Selbstbehalt nach Nummer 1 bleibt unberührt.

§ 32 Nachweisführung

Die Nachweisführung erfolgt

  • 1. für die Voraussetzungen nach § 30 Nummer 1 und nach § 31 sowie die Bruttowertschöpfung durch
    • a) die Stromlieferungsverträge und die Stromrechnungen für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr,
    • b) die Angabe der jeweils im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr aus dem Netz bezogenen und selbst verbrauchten sowie weitergeleiteten Strommengen,
    • c) den Prüfungsvermerk eines Prüfers, wenn eine Begrenzung der Umlagen nach § 31 Nummer 3 begehrt wird; dabei ist eine Aufstellung mit folgenden Angaben zu prüfen und dem Prüfungsvermerk beizufügen:
    • aa) Angaben zum Betriebszweck und zu der Betriebstätigkeit des Unternehmens und
    • bb) sämtliche Bestandteile der Bruttowertschöpfung auf Grundlage der nach den Vorgaben des Handelsgesetzbuchs geprüften Jahresabschlüsse für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre;

auf die Prüfung sind § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden; in dem Prüfungsvermerk ist darzulegen, dass die dem Prüfungsvermerk beigefügte Aufstellung mit hinreichender Sicherheit frei von wesentlichen Falschangaben und Abweichungen ist; bei der Prüfung der Bruttowertschöpfung ist eine Wesentlichkeitsschwelle von 5 Prozent ausreichend,
- d) den Nachweis über die Klassifizierung des Unternehmens durch die statistischen Ämter der Länder in Anwendung der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008, und die Einwilligung des Unternehmens, dass sich das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle von den statistischen Ämtern der Länder die Klassifizierung des bei ihnen registrierten Unternehmens und seiner Betriebsstätten übermitteln lassen kann,
- e) im Fall der Deckung des Stromverbrauchs durch erneuerbare Energien in besonderer Weise zusätzlich
- aa) im Fall des Verbrauchs von aus dem Netz entnommenem Strom durch den Nachweis der Entwertung von Herkunftsnachweisen für erneuerbare Energien nach § 30 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung oder
- bb) im Fall des Verbrauchs von Strom, der nicht aus dem Netz entnommen wurde, durch den Nachweis der zeitgleichen Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall; eine mess- und eichrechtskonforme Messung der Ist-Erzeugung und des Ist-Verbrauchs bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall ist zur Erfüllung der Anforderung nach diesem Doppelbuchstaben nur erforderlich, wenn nicht schon anderweitig sichergestellt ist, dass Strom höchstens bis zur Höhe der tatsächlichen Erzeugung aus erneuerbaren Energien bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall als Verbrauch der Abnahmestelle in Ansatz gebracht wird,

  • 2. für die Voraussetzungen nach § 30 Nummer 2 durch die Angabe, dass das Unternehmen zum Ende der Antragsfrist nach § 40 Absatz 1 über ein gültiges DIN-EN-ISO-50001-Zertifikat, einen gültigen Eintragungs- oder Verlängerungsbescheid der EMAS-Registrierungsstelle über die Eintragung in das EMAS-Register oder einen gültigen Nachweis über den Betrieb eines Energiemanagementsystems entsprechend DIN EN ISO 50005 oder über die Mitgliedschaft in einem angemeldeten Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerk verfügt,
  • 3. für die Voraussetzungen nach § 30 Nummer 3:
    • a) für Buchstabe a Doppelbuchstabe aa durch eine Eigenerklärung, dass das Unternehmen alle wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen umgesetzt hat, verbunden mit der Aufstellung der durchgeführten Maßnahmen; der Inhalt dieser Eigenerklärung bedarf der Bestätigung einer prüfungsbefugten Stelle,
    • b) für Buchstabe a Doppelbuchstabe bb durch eine Eigenerklärung, dass der Bericht des Energiemanagementsystems keine wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen empfohlen hat, verbunden mit dem Bericht des Energiemanagementsystems; der Inhalt dieser Eigenerklärung bedarf der Bestätigung einer prüfungsbefugten Stelle,
    • c) für Buchstabe a Doppelbuchstabe cc durch eine Eigenerklärung, dass das Unternehmen Investitionen in dem erforderlichen Umfang getätigt hat und dass diese Investitionen nicht oder nicht in dem geltend gemachten Umfang zur Erfüllung der Voraussetzungen einer anderen Beihilfe als der Begrenzung nach § 29 geltend gemacht werden, verbunden mit der Aufstellung der durchgeführten Maßnahmen einschließlich des jeweiligen Investitionsvolumens, mit dem Bericht des Energiemanagementsystems und im Fall einer erheblichen Unterbrechung des Produktionsablaufs durch die umzusetzenden Maßnahmen zusätzlich mit der Auftragsbestätigung des beauftragten Dritten; der Inhalt dieser Eigenerklärung bedarf der Bestätigung einer prüfungsbefugten Stelle,
    • d) für Buchstabe b durch einen Nachweis nach Nummer 1 Buchstabe e und
    • e) für Buchstabe c durch eine Eigenerklärung, dass das Unternehmen Investitionen in dem erforderlichen Umfang getätigt hat und dass diese Investitionen nicht oder nicht in dem geltend gemachten Umfang zur Erfüllung der Voraussetzungen einer anderen Beihilfe als der Begrenzung nach § 29 geltend gemacht werden, verbunden mit der Aufstellung der durchgeführten Maßnahmen einschließlich des jeweiligen Investitionsvolumens sowie der durch die Durchführung der Maßnahmen verringerten Treibhausgasemissionen und im Fall einer erheblichen Unterbrechung des Produktionsablaufs durch die umzusetzenden Maßnahmen zusätzlich mit der Auftragsbestätigung des beauftragten Dritten; der Inhalt dieser Eigenerklärung bedarf der Bestätigung einer prüfungsbefugten Stelle.

§ 33 Nachweisführung auf Basis eines gewillkürten Rumpfgeschäftsjahres

Unternehmen, die bis zum 30. April des Antragsjahres noch über kein abgeschlossenes handelsrechtliches Geschäftsjahr verfügen oder zum Zeitpunkt des Endes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres keiner Branche nach Anlage 2 zuzuordnen sind, können abweichend von § 32 Nummer 1 den Antrag auf Basis eines gewillkürten Rumpfgeschäftsjahres stellen, das mit der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken in einer Branche nach Anlage 2 beginnt und vor Ablauf der Antragsfrist endet. Die Begrenzungsentscheidung ergeht unter Vorbehalt des Widerrufs. Nach Vollendung des ersten abgeschlossenen Geschäftsjahres erfolgt eine nachträgliche Überprüfung der Antragsvoraussetzungen und des Begrenzungsumfangs durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anhand der Daten des abgeschlossenen Geschäftsjahres. § 32 ist im Übrigen entsprechend anzuwenden.

§ 34 Selbständige Teile eines Unternehmens

Die §§ 30 bis 33 sind für selbständige Teile eines Unternehmens, das einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen ist, entsprechend anzuwenden, wobei für die Begrenzung nach § 31 Nummer 3 die Bruttowertschöpfung des Unternehmens maßgeblich ist.

§ 35 Begriffsbestimmungen des Unterabschnitts, Branchenzuordnung

(1) Im Sinn dieses Unterabschnitts ist

  • 1. „Abnahmestelle“ die Summe aller räumlich und physikalisch zusammenhängenden elektrischen Einrichtungen einschließlich der Eigenversorgungsanlagen eines Unternehmens, die sich auf einem in sich abgeschlossenen Betriebsgelände befinden und über einen oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Netz verbunden sind; sie muss über eigene Stromzähler an allen Entnahmepunkten und Eigenversorgungsanlagen verfügen,
  • 2. „Bruttowertschöpfung“ die Bruttowertschöpfung des Unternehmens zu Faktorkosten nach der Definition des Statistischen Bundesamtes Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 2007, ohne Abzug der Personalkosten für Leiharbeitsverhältnisse, bei Unternehmen, die den Branchen mit den WZ-2008-Codes 1011 und 1012 nach Anlage 2 zuzuordnen sind, zusätzlich ohne Abzug der Kosten, die durch den Einsatz von Selbständigen, beispielsweise über Werkverträge, im Bereich der Schlachtung einschließlich der Zerlegung von Schlachtkörpern sowie im Bereich der Fleischverarbeitung entstehen; die durch vorangegangene Begrenzungsentscheidungen hervorgerufenen Wirkungen bleiben bei der Berechnung der Bruttowertschöpfung außer Betracht,
  • 3. „prüfungsbefugte Stelle“ jede Stelle, die Zertifizierungen von Energiemanagementsystemen vornehmen darf.

(2) Für die Zuordnung eines Unternehmens oder eines selbständigen Teils eines Unternehmens zu den Branchen nach Anlage 2 ist der Zeitpunkt des Endes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres maßgeblich.

Unterabschnitt 3 Herstellung von Wasserstoff

§ 36 Herstellung von Wasserstoff in stromkostenintensiven Unternehmen

(1) Bei Unternehmen, die der Branche mit dem WZ-2008-Code 2011 nach Anlage 2 zuzuordnen sind und bei denen die elektrochemische Herstellung von Wasserstoff den größten Beitrag zur gesamten Bruttowertschöpfung des Unternehmens leistet, werden die Umlagen unabhängig vom Verwendungszweck des hergestellten Wasserstoffs nach Unterabschnitt 2 mit der Maßgabe begrenzt, dass § 30 Nummer 1 und § 31 Nummer 1 nicht anzuwenden sind und die Zugehörigkeit der Abnahmestelle zu einer Branche nach Anlage 2 abweichend von § 31 nicht erforderlich ist.

(2) § 33 Satz 1 ist auf Unternehmen im Sinn des Absatzes 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass diese abweichend von § 32 für die Begrenzung

  • 1. im Jahr der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken und im ersten Jahr nach der erstmaligen Stromabnahme Prognosedaten übermitteln,
  • 2. im zweiten Jahr nach der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken Daten auf der Grundlage eines gewillkürten Rumpfgeschäftsjahres übermitteln,
  • 3. im dritten Jahr nach der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken Daten für das erste abgeschlossene Geschäftsjahr übermitteln und
  • 4. im vierten Jahr nach der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken Daten für das erste und zweite abgeschlossene Geschäftsjahr übermitteln.

Die Nachweise nach § 32 Nummer 2 und 3 Buchstabe a bis e müssen im Fall des Satzes 1 erst ab dem zweiten Jahr nach der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken erbracht werden. Die Begrenzungsentscheidung ergeht in den Fällen der Sätze 1 und 2 unter Vorbehalt des Widerrufs
- 1. für das Jahr der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken rückwirkend für den Zeitraum ab der erstmaligen Stromabnahme und
- 2. für das erste und zweite Jahr nach der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken.

Nach Vollendung des ersten abgeschlossenen Geschäftsjahres erfolgt eine nachträgliche Überprüfung der Antragsvoraussetzungen und des Begrenzungsumfangs durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anhand der Daten des abgeschlossenen Geschäftsjahres.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind für selbständige Teile eines Unternehmens, die der Branche mit dem WZ-2008-Code 2011 nach Anlage 2 zuzuordnen sind und bei denen die elektrochemische Herstellung von Wasserstoff den größten Beitrag zur gesamten Bruttowertschöpfung des selbständigen Teils des Unternehmens leistet, entsprechend anzuwenden, wenn diese

  • 1. eine eigene Bilanz und eine eigene Gewinn- und Verlustrechnung in entsprechender Anwendung der für alle Kaufleute geltenden Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs aufstellen und
  • 2. die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung in entsprechender Anwendung der §§ 317 bis 323 des Handelsgesetzbuchs prüfen lassen.

Unterabschnitt 4 Verkehr

§ 37 Schienenbahnen

(1) Bei einer Schienenbahn erfolgt die Begrenzung der Umlagen nur, wenn sie nachweist, dass im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr die an der betreffenden Abnahmestelle selbst verbrauchte Strommenge unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr verbraucht wurde und mehr als 1 Gigawattstunde unter Ausschluss der rückgespeisten Energie betrug.

(2) Für eine Schienenbahn begrenzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle abnahmestellenbezogen die Umlagen für Strommengen, die 1 Gigawattstunde übersteigen und die unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr verbraucht werden, auf 10 Prozent.

(3) Abweichend von Absatz 1 können Schienenbahnen, soweit sie an einem Vergabeverfahren für Schienenverkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr teilgenommen haben oder teilnehmen werden, im Kalenderjahr vor der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das Kalenderjahr, in dem der Fahrbetrieb aufgenommen werden wird, auf Grund der Vorgaben des Vergabeverfahrens nachweisen; die Begrenzung nach Absatz 2 erfolgt nur für die Schienenbahn, die in dem Vergabeverfahren den Zuschlag erhalten hat. Die Schienenbahn, die den Zuschlag erhalten hat, kann nachweisen:

  • 1. im Kalenderjahr der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das folgende Kalenderjahr auf Grund der Vorgaben des Vergabeverfahrens und
  • 2. im ersten Kalenderjahr nach der Aufnahme des Fahrbetriebs die Summe der tatsächlichen Stromverbrauchsmengen für das bisherige laufende Kalenderjahr und der prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das übrige laufende Kalenderjahr; die Prognose muss auf Grund der Vorgaben des Vergabeverfahrens und des bisherigen tatsächlichen Stromverbrauchs erfolgen.

(4) Abweichend von Absatz 1 können Schienenbahnen, die erstmals eine Schienenverkehrsleistung im Schienenpersonenfernverkehr oder im Schienengüterverkehr erbringen werden, nachweisen:

  • 1. im Kalenderjahr vor der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das Kalenderjahr, in dem der Fahrbetrieb aufgenommen werden wird,
  • 2. im Kalenderjahr der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das folgende Kalenderjahr und
  • 3. im ersten Kalenderjahr nach der Aufnahme des Fahrbetriebs die Summe der tatsächlichen Stromverbrauchsmengen für das bisherige laufende Kalenderjahr und der prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das übrige laufende Kalenderjahr.

Die Begrenzungsentscheidung ergeht unter Vorbehalt der Nachprüfung. Sie kann auf Grundlage einer Nachprüfung aufgehoben oder geändert werden. Die nachträgliche Überprüfung der Antragsvoraussetzungen und des Begrenzungsumfangs erfolgt nach Vollendung des Kalenderjahres, für das die Begrenzungsentscheidung wirkt, durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anhand der Daten des abgeschlossenen Kalenderjahres.

(5) Unbeschadet der Absätze 3 und 4 ist § 33 Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(6) § 32 Nummer 1 Buchstabe a und b ist entsprechend anzuwenden.

(7) Im Sinn dieses Paragrafen ist

  • 1. „Abnahmestelle“ die Summe der Verbrauchsstellen für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr des Unternehmens und
  • 2. „Aufnahme des Fahrbetriebs“ der erstmalige Verbrauch von Strom zu Fahrbetriebszwecken.

§ 38 Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr

(1) Bei einem Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr werden die Umlagen auf 20 Prozent begrenzt, wenn es nachweist, dass im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr die an der betreffenden Abnahmestelle selbst verbrauchte Strommenge unmittelbar für den Fahrbetrieb elektrisch betriebener Busse im Linienverkehr verbraucht wurde und unter Ausschluss der in das Netz rückgespeisten Energie mindestens 100 Megawattstunden betrug. Die Begrenzung nach Satz 1 erfolgt nur, soweit diese Begrenzung und alle sonstigen Beihilfen, die dem Unternehmen aufgrund der Verordnung (EU) 2023/2831 in der Fassung vom 13. Dezember 2023 in dem Antragsjahr und in den beiden dem Antragsjahr vorangegangenen Steuerjahren gewährt worden sind, den Betrag von 300 000 Euro nicht überschreiten. Als dem Unternehmen gewährte Beihilfen im Sinn dieses Absatzes gelten alle Beihilfen, die dem Unternehmen im Sinn des Artikels 2 der Verordnung (EU) 2023/2831 in der Fassung vom 13. Dezember 2023 gewährt werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr, soweit sie an einem Vergabeverfahren für Verkehrsleistungen im Straßenpersonenverkehr teilgenommen haben oder teilnehmen werden, im Kalenderjahr vor der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das Kalenderjahr, in dem der Fahrbetrieb aufgenommen werden wird, auf Grund der Vorgaben des Vergabeverfahrens nachweisen; die Begrenzung nach Absatz 1 erfolgt nur für das Verkehrsunternehmen, das in dem Vergabeverfahren den Zuschlag erhalten hat. Das Verkehrsunternehmen, das den Zuschlag erhalten hat, kann nachweisen:

  • 1. im Kalenderjahr der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das folgende Kalenderjahr auf Grund der Vorgaben des Vergabeverfahrens und
  • 2. im ersten Kalenderjahr nach der Aufnahme des Fahrbetriebs die Summe der tatsächlichen Stromverbrauchsmengen für das bisherige laufende Kalenderjahr und der prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das übrige laufende Kalenderjahr; die Prognose muss auf Grund der Vorgaben des Vergabeverfahrens und des bisherigen tatsächlichen Stromverbrauchs erfolgen.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr, die erstmals eine Verkehrsleistung im Linienfernverkehr erbringen werden, nachweisen:

  • 1. im Kalenderjahr vor der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das Kalenderjahr, in dem der Fahrbetrieb aufgenommen werden wird,
  • 2. im Kalenderjahr der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das folgende Kalenderjahr und
  • 3. im ersten Kalenderjahr nach der Aufnahme des Fahrbetriebs die Summe der tatsächlichen Stromverbrauchsmengen für das bisherige laufende Kalenderjahr und der prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das übrige laufende Kalenderjahr.

Die Begrenzungsentscheidung ergeht unter Vorbehalt der Nachprüfung. Sie kann auf Grundlage einer Nachprüfung aufgehoben oder geändert werden. Die nachträgliche Überprüfung der Antragsvoraussetzungen und des Begrenzungsumfangs erfolgt nach Vollendung des Kalenderjahres, für das die Begrenzungsentscheidung wirkt, durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anhand der Daten des abgeschlossenen Kalenderjahres. Dieser Absatz ist ebenfalls für Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen anzuwenden, die erstmals eine Verkehrsleistung im Liniennahverkehr erbringen werden und nicht unter Absatz 2 fallen.

(4) Unbeschadet der Absätze 2 und 3 ist § 33 Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(5) § 32 Nummer 1 Buchstabe a und b ist entsprechend anzuwenden. Die Nachweisführung für die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 erfolgt durch eine Eigenerklärung, in der das Unternehmen

  • 1. sämtliche Beihilfen angibt, die ihm aufgrund der Verordnung (EU) 2023/2831 in der Fassung vom 13. Dezember 2023 in den beiden dem Antragsjahr vorangegangenen Steuerjahren und im Antragsjahr bis zur Antragstellung gewährt worden sind,
  • 2. sich verpflichtet, ab der Antragstellung und bis zum Ende des Jahres, in dem der Begrenzungsbescheid ergeht, keine sonstigen Beihilfen aufgrund der Verordnung (EU) 2023/2831 in der Fassung vom 13. Dezember 2023 in Anspruch zu nehmen, die den zulässigen Gesamtbetrag aller Beihilfen aufgrund dieser Verordnung von 300 000 Euro übersteigen würden, und
  • 3. bestätigt, dass es keinem Förderausschluss nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2831 in der Fassung vom 13. Dezember 2023 unterliegt.

(6) Im Sinn dieses Paragrafen ist oder sind

  • 1. „Abnahmestelle“ die Summe der Verbrauchsstellen für den Fahrbetrieb im Linienverkehr des Unternehmens,
  • 2. „Aufnahme des Fahrbetriebs“ der erstmalige Verbrauch von Strom zu Fahrbetriebszwecken,
  • 3. „Busse“ Obusse nach § 4 Absatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes oder Kraftomnibusse nach § 4 Absatz 4 Nummer 2 des Personenbeförderungsgesetzes,
  • 4. „elektrisch betriebene Busse“ Busse mit einem elektrischen Antrieb ohne zusätzlichen Verbrennungsmotor,
  • 5. „Linienverkehr“ Linienverkehr nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes,
  • 6. „Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr“ Unternehmen, die in einem genehmigten Linienverkehr Busse einsetzen.

§ 39 Landstromanlagen

(1) Bei einer Landstromanlage erfolgt die Begrenzung der Umlagen auf 20 Prozent, wenn sie nachweist, dass

  • 1. die Landstromanlage ausschließlich Strom an Seeschiffe liefert,
  • 2. die Belieferung eines Seeschiffes an dem Liegeplatz nicht dauerhaft für einen längeren Zeitraum angelegt ist und
  • 3. im letzten Kalenderjahr die Strommenge, die die Landstromanlage an Seeschiffe geliefert hat und die auf den Seeschiffen verbraucht worden ist, mehr als 100 Megawattstunden betragen hat.

(2) § 32 Nummer 1 Buchstabe a ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für Landstromanlagen, die erstmals Strom an Seeschiffe liefern, ist § 37 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.

(4) Im Sinn dieses Paragrafen ist

  • 1. „Landstromanlage“ jeder Rechtsträger, der die Gesamtheit der technischen Infrastruktur betreibt, die sich in einem räumlich zusammengehörigen Gebiet an demselben Entnahmepunkt in oder an einem Hafen befindet und mit der Seeschiffe den Strom für ihr Bordnetz von Land aus beziehen können; sie muss als Abnahmestelle über eigene Stromzähler am Entnahmepunkt, Eigenversorgungsanlagen und Übergabepunkte verfügen; neben den erforderlichen elektrotechnischen Komponenten gehören hierzu auch die Einhausung, die Verteiler- und Übergabeeinrichtungen und der Anschluss an das öffentliche Stromnetz,
  • 2. „Seeschiff“ von einer Klassifikationsgesellschaft als Seeschiff zugelassenes betriebenes Fahrzeug mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schiffe.

Unterabschnitt 5 Verfahren

§ 40 Antragstellung und Entscheidungswirkung

(1) Der Antrag nach § 29 ist jeweils bis zum 30. Juni eines Jahres für das folgende Kalenderjahr zu stellen. Abweichend von Satz 1 können bis zum 30. September eines Jahres für das folgende Kalenderjahr gestellt werden:

  • 1. Anträge nach § 33 Satz 1,
  • 2. Anträge nach § 36,
  • 3. Anträge nach § 37 Absatz 3 bis 5,
  • 4. Anträge nach § 38 Absatz 2 bis 4,
  • 5. Anträge nach § 39.

Anträge nach § 36 für die Begrenzung im Jahr der erstmaligen Stromentnahme zu Produktionszwecken sind bis zum 30. September desselben Jahres zu stellen.

(2) Wird eine Begrenzung nach § 31 Nummer 3 beantragt, ist dem Antrag nach Absatz 1 der Prüfungsvermerk nach § 32 Nummer 1 Buchstabe c beizufügen; für diese Beifügung ist die Frist nach Absatz 1 Satz 1 eine materielle Ausschlussfrist. Einem Antrag nach Absatz 1 müssen die übrigen in den §§ 30 bis 34, 36, 37, 38 oder 39 genannten Unterlagen beigefügt werden.

(3) Wenn die Übertragungsnetzbetreiber nach § 11 veröffentlicht haben, dass sie im folgenden Kalenderjahr eine Umlage erheben werden, die sie im laufenden Kalenderjahr nicht erhoben haben, können Anträge nach diesem Abschnitt abweichend von den Absätzen 1 und 2 auch noch innerhalb von zwei Monaten nach der Veröffentlichung der Übertragungsnetzbetreiber gestellt werden. Für die Beifügung des Prüfungsvermerks nach § 32 Nummer 1 Buchstabe c ist die Frist nach Satz 1 keine materielle Ausschlussfrist.

(4) Der Antrag muss elektronisch über das vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingerichtete Portal gestellt werden. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle wird ermächtigt, Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Antragstellung nach Satz 1 durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, verbindlich festzulegen.

(5) Die Entscheidung ergeht schriftlich oder elektronisch mit Wirkung gegenüber dem Antragsteller, dem nach § 29 Absatz 2 Nummer 4 und 5 mitgeteilten Netzbetreiber und dem nach § 29 Absatz 2 Nummer 6 mitgeteilten Netznutzer. Sie wirkt jeweils für das dem Antragsjahr folgende Kalenderjahr.

(6) Ergeht die Begrenzungsentscheidung nach § 31 Nummer 4, sind die begrenzten Umlagen jeweils ihrer Höhe nach auszuweisen; die Höhen sind dabei so festzusetzen, dass das Verhältnis der begrenzten Umlagen dem Verhältnis der unbegrenzten Umlagen im Begrenzungsjahr entspricht.

§ 41 Übertragung von Begrenzungsbescheiden

(1) Wenn die wirtschaftliche und organisatorische Einheit einer begrenzten Abnahmestelle nahezu vollständig auf ein anderes Unternehmen übergeht, überträgt auf Antrag beider Unternehmen das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Begrenzungsbescheid auf das die Abnahmestelle übernehmende Unternehmen. Eine Übertragung des Begrenzungsbescheides kann nur im Umfang der Begrenzung nach § 31 Nummer 2 erfolgen. Bereits erfolgte Zahlungen auf den Selbstbehalt nach § 31 Nummer 1 werden auf die Zahlungsverpflichtung des Bescheidempfängers angerechnet. Die Pflicht des übernehmenden Unternehmens zur Zahlung der Umlagen besteht nur dann, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Antrag auf Übertragung des Begrenzungsbescheides ablehnt. In diesem Fall beginnt die Zahlungspflicht der Umlagen ab dem Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Übernahme der Abnahmestelle.

(2) Absatz 1 ist auf Antragsteller, die keine Unternehmen sind, entsprechend anzuwenden.

§ 42 Rücknahme der Entscheidung

Die Entscheidung nach § 29 ist mit Wirkung auch für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung die Voraussetzungen nach diesem Gesetz nicht vorlagen.

§ 43 Auskunfts- und Betretungsrecht, Datenabgleich

(1) Zum Zweck der Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen sind die Bediensteten des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und dessen Beauftragte befugt, von den für die Begünstigten handelnden natürlichen Personen für die Prüfung erforderliche Auskünfte zu verlangen, innerhalb der üblichen Geschäftszeiten die geschäftlichen Unterlagen einzusehen und zu prüfen sowie Betriebs- und Geschäftsräume sowie die dazugehörigen Grundstücke der begünstigten Personen während der üblichen Geschäftszeiten zu betreten. Die für die Begünstigten handelnden natürlichen Personen müssen die verlangten Auskünfte erteilen und die Unterlagen zur Einsichtnahme vorlegen. Zur Auskunft Verpflichtete können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichnete Angehörige der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(2) Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen Verfahren anderer Behörden betreffen, ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zum Abgleich antragsrelevanter Daten berechtigt; die betroffenen Behörden sind zur Mitwirkung verpflichtet.

§ 44 Evaluierung, Weitergabe von Daten

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle evaluieren laufend die §§ 29 bis 43. Sie können sich hierbei von Dritten unterstützen lassen.

(2) Antragsteller und Begünstigte, die eine Entscheidung nach § 29 Absatz 1 beantragen oder erhalten haben, müssen bei der Evaluierung nach Absatz 1 mitwirken. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann zum Zweck der Evaluierung nach Absatz 1 Satz 1 von Antragstellern und Begünstigten Auskunft verlangen

  • 1. über sämtliche von ihnen selbst verbrauchten Strommengen, auch solche, die nicht von der Begrenzungsentscheidung erfasst sind, um eine Grundlage für die Entwicklung von Effizienzanforderungen zu schaffen,
  • 2. über mögliche und umgesetzte effizienzsteigernde Maßnahmen, insbesondere Maßnahmen, die durch den Betrieb des Energiemanagementsystems zur Verbesserung der Energieeffizienz aufgezeigt wurden, und über mögliche und umgesetzte Maßnahmen zur Dekarbonisierung des Produktionsprozesses,
  • 3. über die an Seeschiffe gelieferten Strommengen einschließlich der Angaben über Schiffstyp und Bruttoraumzahl der belieferten Schiffe und
  • 4. über weitere Informationen, die zur Evaluierung und Fortschreibung der §§ 29 bis 43 erforderlich sind.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann die Art der Auskunftserteilung nach Satz 2 näher ausgestalten.

(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, die für die Antragsbearbeitung erhobenen Daten und die nach Absatz 2 Satz 2 erhobenen Daten dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu Zwecken der Rechts- und Fachaufsicht sowie zu Zwecken der Evaluierung und Fortschreibung der §§ 29 bis 43 in nicht personenbezogener Form zu übermitteln. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie darf die nach Satz 1 erlangten Daten an beauftragte Dritte zu Zwecken der Evaluierung nach Absatz 1 übermitteln. Daten, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen, dürfen an beauftragte Dritte ohne Geheimhaltungsvereinbarung nur übermittelt werden, wenn ein Bezug zu dem Unternehmen nicht mehr hergestellt werden kann.

(4) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, den Namen, die Branchenzuordnung, die Postleitzahl und den Ort des begünstigten Unternehmens und der begünstigten Abnahmestelle zu veröffentlichen.

Abschnitt 5 Abgrenzung, Messung und Schätzung von Strommengen

§ 45 Geringfügige Stromverbräuche Dritter

Stromverbräuche einer anderen Person sind den Stromverbräuchen des Letztverbrauchers zuzurechnen, wenn sie

  • 1. geringfügig sind,
  • 2. üblicherweise und im konkreten Fall nicht gesondert abgerechnet werden und
  • 3. verbraucht werden
    • a) in den Räumlichkeiten, auf dem Grundstück oder dem Betriebsgelände des Letztverbrauchers und
    • b) im Fall einer gewerblichen Nutzung zur Erbringung einer Leistung der anderen Person gegenüber dem Letztverbraucher oder des Letztverbrauchers gegenüber der anderen Person.

§ 46 Messung und Schätzung

(1) Strommengen, für die Umlagen zu zahlen sind, sind durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen zu erfassen. Wenn für Strommengen nur anteilige oder keine Umlagen zu zahlen sind, sind diese Strommengen von Strommengen, die einer Pflicht zur Zahlung einer Umlage in anderer Höhe unterliegen, durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen abzugrenzen.

(2) Einer Abgrenzung von Strommengen durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen bedarf es abweichend von Absatz 1 Satz 2 nicht, wenn

  • 1. für die gesamte Strommenge der innerhalb dieser Strommenge geltende höchste Umlagesatz geltend gemacht wird oder
  • 2. die Abgrenzung technisch unmöglich oder mit unvertretbarem Aufwand verbunden ist und auch eine Abrechnung nach Nummer 1 aufgrund der Menge des privilegierten Stroms, für den in Ermangelung der Abgrenzung der innerhalb dieser Strommenge geltende höchste Umlagesatz anzuwenden wäre, nicht wirtschaftlich zumutbar ist.

(3) In den Fällen von Absatz 2 Nummer 2 sind die jeweiligen Strommengen durch eine Schätzung abzugrenzen. Diese Schätzung hat in sachgerechter und in einer für einen nicht sachverständigen Dritten jederzeit nachvollziehbaren und nachprüfbaren Weise zu erfolgen. Bei der Schätzung muss sichergestellt werden, dass auf die gesamte Strommenge nicht weniger Umlagen gezahlt werden als im Fall einer Abgrenzung durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen. Die Anforderung nach Satz 3 ist insbesondere erfüllt, wenn bei den jeweiligen voneinander abzugrenzenden Strommengen mit unterschiedlicher Umlagenhöhe zur Bestimmung der Strommenge, für die im Vergleich der höchste Umlagesatz anzuwenden ist, die maximale Leistungsaufnahme der betreffenden Stromverbrauchseinrichtung mit der Summe der vollen Zeitstunden des jeweiligen Kalenderjahres multipliziert wird.

(4) Erfolgt eine Schätzung nach Absatz 3, muss die Mitteilung nach § 52 Absatz 2 um die folgenden Angaben ergänzt werden:

  • 1. die Angabe, ob und welche Strommengen im Wege einer Schätzung abgegrenzt wurden,
  • 2. die Höhe des jeweiligen Umlagesatzes, der für diese Strommengen jeweils zu zahlen ist,
  • 3. die Art, maximale Leistungsaufnahme und Anzahl der Stromverbrauchseinrichtungen, in denen die nach Nummer 1 geschätzten Strommengen verbraucht wurden,
  • 4. die Betreiber der nach Nummer 3 anzugebenden Stromverbrauchseinrichtungen,
  • 5. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 eine nachvollziehbare Begründung, weshalb die messtechnische Abgrenzung technisch unmöglich oder mit unvertretbarem Aufwand verbunden ist, und
  • 6. eine Darlegung der Methode der Schätzung, die umfassende Angaben enthält, wie im Sinn des Absatzes 3 Satz 3 sichergestellt wird, dass aufgrund der Schätzung auf die gesamte Strommenge nicht weniger Umlage gezahlt wird als im Fall einer Abgrenzung durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen.

Sind die nach Satz 1 Nummer 3 und 4 zu tätigenden Angaben nach den Umständen des Einzelfalls mit unvertretbarem Aufwand verbunden oder unmöglich, genügt insoweit die nachvollziehbare Begründung dieser Umstände, verbunden mit hinreichenden Angaben zur Plausibilisierung der nach Satz 1 Nummer 1 angegebenen Strommengen. Die Netzbetreiber können auf eine Übermittlung der Angaben nach Satz 1 Nummer 3 und 4 im Rahmen der Mitteilung nach § 52 verzichten; dabei bleibt eine Nacherhebung unbenommen.

(5) Bei der Berechnung der aus dem Netz entnommenen und selbst verbrauchten Strommengen darf unabhängig davon, ob hierfür nach den Bestimmungen dieses Teils volle oder verringerte Umlagen zu zahlen sind, Strom höchstens bis zu der Höhe der tatsächlichen Netzentnahme, bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall (Zeitgleichheit von Netzentnahme und Verbrauch), berücksichtigt werden. Eine mess- und eichrechtskonforme Messung der Netzentnahme und des Ist-Verbrauchs, bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall, ist zur Erfüllung der Anforderung nach Satz 1 nur erforderlich, wenn nicht schon anderweitig sichergestellt ist, dass Strom höchstens bis zur Höhe der aggregierten Netzentnahme, bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall, als selbst verbraucht in Ansatz gebracht wird. Wenn in den Fällen von Absatz 2 Nummer 2 auch mittels einer Schätzung sichergestellt werden kann, dass nur Strom bis zur Höhe der aggregierten Netzentnahme, bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall, als selbst verbraucht in Ansatz gebracht wird, sind die Absätze 3 und 4 entsprechend anzuwenden.

(6) Ausschließlich für die Zwecke des Antragsverfahrens nach Abschnitt 4 dieses Teils sind die Absätze 1 bis 5 sowie § 45 für den zu erbringenden Nachweis der aus dem Netz entnommenen und selbst verbrauchten Strommengen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass

  • 1. nach Absatz 1 Satz 2 auch durch den Antragsteller selbst verbrauchte Strommengen von an Dritte weitergeleiteten Strommengen abzugrenzen sind,
  • 2. es nach Absatz 2 Nummer 1 keiner Abgrenzung bedarf, wenn die gesamte Strommenge vom Antragsteller nicht als Selbstverbrauch geltend gemacht wird,
  • 3. die Angaben nach Absatz 4 dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mitgeteilt werden müssen und
  • 4. eine Schätzung nach § 104 Absatz 10 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung nicht unter der Bedingung der Einhaltung von § 62b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung ab dem 1. Januar 2022 steht und auch für Strommengen erfolgen kann, die nach dem 31. Dezember 2016 oder in dem Fall, dass das Geschäftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, in dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor der Antragstellung, in jedem Fall aber vor dem 1. Januar 2023 verbraucht wurden.

Teil 5 Kontoführungs-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten

Abschnitt 1 Kontoführung und gesonderte Buchführung

§ 47 Kontoführung und gesonderte Buchführung der Übertragungsnetzbetreiber

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen jeweils ein separates Bankkonto für die Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz einschließlich der Zahlungen nach diesem Gesetz führen. Sämtliche zahlungswirksamen Einnahmen und Ausgaben nach Anlage 1 und den Teilen 3 und 4 sind über dieses Bankkonto abzuwickeln.

(2) Die Einnahmen und Ausgaben nach Anlage 1 und den Teilen 3 und 4 sind von den Einnahmen und Ausgaben der sonstigen Tätigkeitsbereiche des Übertragungsnetzbetreibers eindeutig abzugrenzen. Hierzu ist eine gesonderte Buchführung einzurichten. Diese muss es ermöglichen, diejenigen Einnahmen und Ausgaben nach Anlage 1, bei denen es sich um nicht zahlungswirksame Kosten handelt, nachvollziehbar abzuleiten. Zu den nicht zahlungswirksamen Kosten zählen insbesondere Abschreibungen für Infrastruktur der Informationstechnologie und Zuführungen zu Pensionsrückstellungen.

(3) Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen die Mittel auf ihrem separaten Bankkonto für die Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz nach Absatz 1 Satz 1, die die Bundesrepublik Deutschland auf Grund des Bescheides vom 9. Oktober 2020 als Zuschuss zur Absenkung der EEG-Umlage geleistet hat, auf das Konto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes umbuchen und zum Zweck der Vorfinanzierung des Zuschusses zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten des Kalenderjahres 2023 nach Maßgabe des § 24b des Energiewirtschaftsgesetzes verwenden. Die Übertragungsnetzbetreiber müssen diese auf das separate Bankkonto für die Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz nach Absatz 1 Satz 1 zurückbuchen, sobald sie für die Vorfinanzierung nach Satz 1 nicht mehr erforderlich sind oder für Zwecke des Erneuerbare-Energien-Gesetzes benötigt werden.

§ 48 Kontoführung und gesonderte Buchführung der Verteilernetzbetreiber

Die Verteilernetzbetreiber müssen für Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz sowie für die auszugleichenden Offshore-Anbindungskosten einschließlich der Zahlungen nach diesem Gesetz jeweils separate Konten führen. Sämtliche zahlungswirksamen Einnahmen und Ausgaben nach Satz 1 sind über diese Konten abzuwickeln. § 47 Absatz 2 Satz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.

Abschnitt 2 Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten

§ 49 Grundsatz

Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, Netzbetreiber, Letztverbraucher, Netznutzer und Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen einander die für den Ausgleich nach Teil 4 erforderlichen Angaben, insbesondere die in den §§ 50 bis 52 genannten Angaben, unverzüglich zur Verfügung stellen, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen keine abweichenden Fristen bestimmt sind. § 20 ist entsprechend anzuwenden.

§ 50 Verteilernetzbetreiber

Verteilernetzbetreiber müssen ihrem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber übermitteln:

    1. unverzüglich, nachdem sie verfügbar sind, die folgenden Angaben zusammengefasst:
    • a) die tatsächlich geleisteten Zahlungen für
    • aa) Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas nach § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach den Bestimmungen früherer Fassungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechen,
    • bb) die Bereitstellung von installierter Leistung nach § 50 in der für die jeweilige Anlage geltenden Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
    • cc) KWK-Strom aus Anlagen nach den §§ 6, 8a, 8b, 9 und 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes oder nach den Bestimmungen früherer Fassungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, die den genannten Bestimmungen entsprechen,
    • dd) die Boni nach den §§ 7a bis 7c des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
    • b) die Höhe der vermiedenen Netzentgelte nach § 13 Absatz 2,
    • c) die Höhe der Erlöse oder vermiedenen Aufwendungen aus der Verwertung des nach § 4 Absatz 2 Satz 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes kaufmännisch abgenommenen KWK-Stroms,
    • d) die umlagenpflichtigen Netzentnahmen und der jeweils anzuwendende Umlagensatz,
    • e) die Höhe der Einnahmen aus Zahlungen nach den §§ 52 und 55b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
    • f) die Höhe der durch Aufrechnung erloschenen Forderungen sowie
    • g) die sonstigen für den Ausgleich nach Teil 4 erforderlichen Angaben,
    1. bis zum 31. Mai eines Jahres
    • a) einzeln sowie zusammengefasst die Endabrechnungen für die Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr für jede Anlage im Sinn des § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, wobei § 24 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden ist, und jede KWK-Anlage im Sinn des § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes unter Angabe insbesondere, soweit einschlägig,
    • aa) der Nummern im Register,
    • bb) der relevanten Strommengen,
    • cc) der vermiedenen Netzentgelte, soweit sie nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Stromnetzentgeltverordnung nicht an Anlagenbetreiber gewährt werden und nach § 120 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung ermittelt worden sind, und
    • dd) der seit Aufnahme des Dauerbetriebs erreichten Anzahl an Vollbenutzungsstunden im Fall von Zahlungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz,
    • b) zusammengefasst die Endabrechnungen für die Umlagen für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr, unter Angabe insbesondere der Netzentnahmen aus ihrem Netz insgesamt und aufgeschlüsselt nach Kategorien von Netzentnahmen, für die eine Verringerung oder Begrenzung der Umlagen in Anspruch genommen wurde, und
    • c) die sonstigen für die Jahresendabrechnung des Belastungsausgleichs des vorangegangenen Kalenderjahres erforderlichen Angaben,
    1. bis zum 31. August eines Kalenderjahres
    • a) die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten KWK-Strommengen für Anlagen nach den §§ 6, 9 und 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
    • b) die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten KWK-Strommengen für Anlagen nach den §§ 8a und 8b des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sowie die Höhe der entsprechenden Ausschreibungszuschläge,
    • c) die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten auszuzahlenden Boni nach den §§ 7a bis 7c des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
    • d) die Summe der prognostizierten Netzentnahmen aus ihrem Netz,
    • e) die prognostizierten umlagenpflichtigen Netzentnahmen aus ihrem Netz, für die sie zur Umlageerhebung berechtigt sind, und
    • f) die sonstigen für die Prognose der Umlagenhöhen und der monatlichen Abschlagszahlungen erforderlichen Angaben.

§ 51 Übertragungsnetzbetreiber

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen auf ihrer gemeinsamen Internetseite veröffentlichen:

  • 1. unverzüglich nach ihrer Übermittlung die Angaben nach den §§ 49, 50 und 52 einschließlich der Angaben zu den unmittelbar an ihr Netz angeschlossenen Anlagen,
    1. bis zum 15. September eines Kalenderjahres
    • a) die Angaben und die Endabrechnungen im Sinn des § 50 Nummer 1 und 2 für Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar an ihr Netz angeschlossen sind,
    • b) die Endabrechnungen für die Umlagen, die
    • aa) nach § 12 Absatz 1 unmittelbar von den Übertragungsnetzbetreibern bei der Berechnung der Netzentgelte als jeweils eigenständiger Aufschlag auf die Netzentnahme erhoben werden,
    • bb) nach § 12 Absatz 2 oder Absatz 3 unmittelbar von den Übertragungsnetzbetreibern als eigenständige Umlage erhoben werden,
    • c) zusammengefasst für jeden Verteilernetzbetreiber
    • aa) die Endabrechnungen nach § 50 Nummer 2 Buchstabe a sowie die Zahlungen nach § 13 Absatz 1 und
    • bb) die Endabrechnungen nach § 50 Nummer 2 Buchstabe b und
    1. bis zum 25. Oktober eines Kalenderjahres
    • a) die Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs, der voraussichtlichen Höhe eines Anspruchs nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder 2 für das laufende Kalenderjahr, des KWKG-Finanzierungsbedarfs und der Offshore-Anbindungskosten und
    • b) den Wert des Abzugs für Strom aus ausgeförderten Anlagen nach § 53 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für das folgende Kalenderjahr.

(2) Bei der Veröffentlichung nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a sind die Datengrundlagen, Annahmen, Rechenwege, Berechnungen und Endwerte, die in die Ermittlung der jeweiligen Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a eingeflossen sind, anzugeben.

(3) Bei der Veröffentlichung nach den Absätzen 1 und 2

  • 1. dürfen Standortangaben zu Straße, Hausnummer, Flurstückbezeichnungen und Geokoordinaten von Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 30 Kilowatt nicht veröffentlicht werden,
  • 2. dürfen Angaben zu Anlagenbetreibern, die natürliche Personen sind, nicht veröffentlicht werden und
  • 3. müssen Angaben, die im Register im Internet veröffentlicht werden, nicht veröffentlicht werden, wenn die Veröffentlichung unter Angabe der eindeutigen Nummern im Register erfolgt; die verbleibenden anlagenbezogenen Angaben müssen in Verbindung mit der Nummer im Register veröffentlicht werden.

Für die Bestimmung der installierten Leistung nach Satz 1 Nummer 1 sind mehrere Solaranlagen als eine Solaranlage anzusehen, wenn sie von demselben Anlagenbetreiber an demselben Standort gleichzeitig in Betrieb genommen wurden.

(4) Die Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die jeweiligen Ermittlungen, Zahlungen und die kaufmännisch abgenommenen Energiemengen vollständig nachvollziehen zu können.

(5) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die nach den Absätzen 1 und 2 zu veröffentlichenden Angaben bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres vorhalten.

(6) Für die Zwecke des § 50 Nummer 3 teilen die Übertragungsnetzbetreiber die nach § 57 Satz 1 Nummer 2 vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erhaltenen Prognosedaten dem jeweiligen Netzbetreiber unverzüglich mit.

(7) Die Übertragungsnetzbetreiber teilen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die zur Ermittlung der Kürzung der Zuschlagzahlungen nach § 26 Absatz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erforderlichen Angaben auf Grundlage der gemeldeten Prognosedaten nach § 50 Nummer 3 und § 57 Satz 1 Nummer 1 und 2 bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahres mit, und zwar in nicht personenbezogener Form.

(8) Die nach den Absätzen 1 bis 3 veröffentlichten Angaben dürfen zu kommerziellen und nichtkommerziellen Zwecken verwendet werden.

§ 52 Netznutzer

(1) Netznutzer, die für eine Netzentnahme eine Verringerung der Umlagen nach diesem Gesetz in Anspruch nehmen wollen, müssen dem zur Erhebung der Umlagen berechtigten Netzbetreiber unverzüglich folgende Angaben mitteilen:

  • 1. die Angabe, ob und auf welcher Grundlage sich die Umlagen für Netzentnahmemengen an einer bestimmten Entnahmestelle verringern,
  • 2. die Angabe, ob es sich bei dem Letztverbraucher, zu dessen Verbrauch die Netzentnahme mit verringerter Umlagenpflicht erfolgt, um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelt,
  • 3. die Angabe, ob gegen den Letztverbraucher, zu dessen Verbrauch die Netzentnahme mit verringerter Umlagenpflicht erfolgt, offene Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Europäischen Binnenmarkt bestehen, und
  • 4. Änderungen, die für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen einer Verringerung der Umlagen nach den Nummern 1 bis 3 weiterhin vorliegen, relevant sind oder sein können, sowie der Zeitpunkt, zu dem die Änderungen eingetreten sind.

Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Angaben bereits übermittelt worden sind oder die Tatsachen, die mit den Angaben übermittelt werden sollen, dem Netzbetreiber bereits offenkundig bekannt sind.

(2) Netznutzer, die für eine Netzentnahme eine Verringerung der Umlagen in Anspruch nehmen wollen, müssen dem zur Erhebung der Umlagen berechtigten Netzbetreiber bis zum 31. März des auf die Verringerung der Umlagen folgenden Kalenderjahres mitteilen:

  • 1. die Entnahmestellen, an denen Netzentnahmen mit verringerten Umlagen anfallen,
  • 2. die Letztverbraucher, zu deren Verbrauch die Netzentnahme mit verringerter Umlagenpflicht erfolgt,
  • 3. den Grund, weshalb die Umlagen verringert sind, und
  • 4. die aus dem Netz entnommenen Strommengen jeweils aufgeschlüsselt nach den Entnahmestellen, Letztverbrauchern und Gründen nach den Nummern 1 bis 3.

(2a) Erfolgt die Erhebung der Umlagen auf die Netzentnahme für das jeweilige Kalenderjahr nach § 12 Absatz 2 oder Absatz 3 durch einen Übertragungsnetzbetreiber, ist das nach Teil 4 Abschnitt 4 begünstigte oder antragstellende Unternehmen selbst zur Mitteilung der Angaben nach den Absätzen 1 und 2 an den Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet. Die Frist nach Absatz 2 fällt in den Fällen des Satzes 1 auf den 31. Mai des Kalenderjahres.

(3) Netznutzer, die für eine Netzentnahme zur Herstellung von Grünem Wasserstoff eine Verringerung der Umlagen in Anspruch nehmen wollen, müssen im Rahmen der Mitteilung nach Absatz 2 durch Vorlage eines Prüfungsvermerks eines Prüfers nachweisen:

  • 1. den maximalen Stromverbrauch in der Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff im Auslegungszustand während einer Betriebsstunde unter normalen Einsatzbedingungen der maximalen Leistungsaufnahme der Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff,
  • 2. die in dem betreffenden Kalenderjahr in der Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff verbrauchte Netzentnahmemenge und
  • 3. die Tatsache, dass für das betreffende Kalenderjahr die Umlagen für Strom, der von dem Betreiber der Einrichtung selbst verbraucht wurde, nicht nach Teil 4 Abschnitt 4 dieses Gesetzes begrenzt sind.

§ 53 Verstoß gegen Mitteilungspflichten

(1) Der nach Teil 4 verringerte Anspruch auf Zahlung der Umlagen erhöht sich auf 100 Prozent, soweit die folgenden Mitteilungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt worden sind:

  • 1. die Mitteilungspflichten nach § 52 Absatz 1 Nummer 2 und 3,
  • 2. die Mitteilungspflicht nach § 52 Absatz 1 Nummer 4, soweit sie sich auf die Angaben nach § 52 Absatz 1 Nummer 2 und 3 bezieht, und
  • 3. die Mitteilungspflichten nach § 52 Absatz 2, 2a und 3.

(2) Der nach Teil 4 verringerte Anspruch auf Zahlung der Umlagen erhöht sich für das jeweilige Kalenderjahr um 20 Prozentpunkte, soweit die folgenden Mitteilungspflichten nicht spätestens bis zum 31. März des Jahres erfüllt werden, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem diese Mitteilungspflicht unverzüglich zu erfüllen gewesen wäre:

  • 1. die Mitteilungspflicht nach § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und
  • 2. die Mitteilungspflicht nach § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, soweit sie sich auf die Angaben nach § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezieht.

Der Fristablauf nach Satz 1 verschiebt sich, soweit für die Mitteilung nach § 52 Absatz 2 eine spätere Frist als der 31. März vorgesehen ist, auf das Datum der späteren Frist.

§ 54 Elektronische Übermittlung

Die nach diesem Abschnitt mitzuteilenden Angaben müssen elektronisch übermittelt werden und einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Richtigkeit und Vollständigkeit der übermittelten Angaben nachvollziehen zu können. Wenn derjenige, demgegenüber die Mitteilungs- und Informationspflichten nach diesem Abschnitt zu erfüllen sind, Formularvorlagen zu Form und Inhalt der nach diesem Abschnitt an sie zu übermittelnden Angaben bereitstellt, müssen die Angaben unter Verwendung dieser Formularvorlagen übermittelt werden.

§ 55 Testierung

(1) Die zusammengefassten Endabrechnungen der Verteilernetzbetreiber nach § 50 Nummer 2 und die Endabrechnung unter den Übertragungsnetzbetreibern nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 müssen durch einen Prüfer geprüft werden. Im Übrigen können die Netzbetreiber verlangen, dass die Endabrechnungen nach § 19 sowie die hierzu erforderlichen Mitteilungen nach den §§ 49 bis 52 bei Vorlage durch einen Prüfer geprüft werden. Bei der Prüfung sind zu berücksichtigen:

  • 1. die höchstrichterliche Rechtsprechung,
  • 2. Entscheidungen der Bundesnetzagentur und
  • 3. Ergebnisse eines zwischen den Verfahrensparteien durchgeführten Verfahrens der Clearingstelle nach § 81 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder § 32a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und die Ergebnisse eines Verfahrens der Clearingstelle nach § 81 Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder § 32a Absatz 5 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes.

(2) Zu den Prüfungen nach Absatz 1 muss jeweils ein gesonderter Prüfungsvermerk erteilt und vorgelegt werden. Werden die Abrechnungen nach Absatz 1 nach Erteilung des Prüfvermerks geändert, muss der Prüfer, der die ursprüngliche Prüfung durchgeführt hat, diese Unterlagen erneut prüfen, soweit es die Änderung erforderlich macht. Der Prüfungsvermerk ist um das Ergebnis der Nachtragsprüfung zu ergänzen.

(3) Für Prüfungen nach diesem Paragrafen sind § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

§ 56 Beihilfetransparenzpflichten

(1) Letztverbraucher, bei denen die Verringerung und Begrenzung aller Umlagen nach Teil 4 bezogen auf das letzte Kalenderjahr 100 000 Euro oder mehr beträgt, müssen dem Übertragungsnetzbetreiber bis zum 31. Juli eines Kalenderjahres folgende Angaben mitteilen:

  • 1. ihren Namen und ihre Anschrift,
  • 2. wenn zutreffend, das Handelsregister, Vereinsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer; wenn keine Registernummer zugeteilt wurde, ist hilfsweise, soweit vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben,
  • 3. die Summe der aufgrund der Verringerung oder des Entfallens der Umlagenpflicht ersparten Umlagezahlungen in Euro und Cent, wobei eine Angabe in Spannen wie folgt genügt: 0,1 bis 0,5, 0,5 bis 1, 1 bis 2, 2 bis 5, 5 bis 10, 10 bis 30, 30 bis 60, 60 bis 100, 100 bis 250, 250 Millionen Euro oder mehr,
  • 4. die Angabe, ob der Letztverbraucher ein Unternehmen im Sinn der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung oder ein sonstiges Unternehmen ist,
  • 5. die Gebietseinheit der NUTS-Ebene 2, in der der Letztverbraucher seinen Sitz hat, nach der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 und
  • 6. den Hauptwirtschaftszweig, in dem der Letztverbraucher tätig ist, auf Ebene der NACE-Gruppe nach der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006.

(2) Wenn die Mitteilung nach Absatz 1 Verringerungen und Begrenzungen in verschiedenen Regelzonen betrifft, muss der Letztverbraucher eine Gesamtmitteilung an einen Übertragungsnetzbetreiber tätigen. Übertragungsnetzbetreiber melden eingegangene Mitteilungen unverzüglich an andere Übertragungsnetzbetreiber im Bundesgebiet.

(3) Wenn die Übertragungsnetzbetreiber ein abweichendes Verfahren zur Übermittlung der Angaben nach Absatz 1 vorsehen und Formularvorlagen zu Form und Inhalt der Mitteilung der Angaben nach Absatz 1 bereitstellen, müssen die Angaben unter Verwendung dieser Formularvorlagen nach dem vorgegebenen Verfahren übermittelt werden.

(4) Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen bis zum 31. Dezember eines Jahres die ihnen nach Absatz 1 mitgeteilten Angaben durch Einstellung in die Transparenzdatenbank der Europäischen Kommission.

(5) Wer zur Mitteilung nach Absatz 1 verpflichtet ist, muss dem Übertragungsnetzbetreiber auf Verlangen geeignete Nachweise zur Überprüfung der Angaben nach Absatz 1 vorlegen. Satz 1 ist im Verhältnis zwischen den Netzbetreibern entsprechend anzuwenden.

(6) Wenn Letztverbraucher in einem Kalenderjahr die nach Absatz 1 geforderten Angaben im Rahmen des Antragsverfahrens nach Teil 4 Abschnitt 4 an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt haben, sind sie von der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 befreit.

§ 57 Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Für die Ermittlung der Umlagen muss das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Übertragungsnetzbetreibern die folgenden Daten mitteilen:

    1. bis zum 15. September eines Kalenderjahres
    • a) die zur Auszahlung für das folgende Kalenderjahr prognostizierte Fördersumme für Wärme- und Kältenetze, getrennt nach Regelzonen,
    • b) die zur Auszahlung für das folgende Kalenderjahr prognostizierte Fördersumme für Wärme- und Kältespeicher, getrennt nach Regelzonen, und
    1. die von den stromkostenintensiven Unternehmen in den Anträgen nach § 29 Absatz 2 abgegebenen Prognosen unverzüglich nach Ablauf der Antragsfrist.

Bei der Meldung nach Satz 1 Nummer 1 hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Anträge, die aufgrund der Begrenzung der Zuschlagssumme nach § 26 Absatz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes nicht berücksichtigt wurden, in der Zuschlagssumme für das jeweils nächste Kalenderjahr zu berücksichtigen.

§ 58 Behörden der Zollverwaltung

Die Behörden der Zollverwaltung sind verpflichtet, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Ersuchen die für die Berechnung der Bruttowertschöpfung erforderlichen Informationen mitzuteilen.

§ 59 Information der Bundesnetzagentur

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen der Bundesnetzagentur bis zum 31. März eines Kalenderjahres für die nach § 47 zu führenden Bankkonten folgende Daten übermitteln:

  • 1. die Einnahmen und Ausgaben des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres jeweils aufgeschlüsselt nach den einzelnen in Anlage 1 aufgeführten Einnahmen- und Ausgabenpositionen,
  • 2. für alle Viertelstunden des Vorjahres die Preise und Mengen des im börslichen Handel beschafften oder veräußerten Stroms.

(2) Auf Anforderung der Bundesnetzagentur sind die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet,

  • 1. die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 bereits vor dem 31. März eines Kalenderjahres zu übermitteln oder
  • 2. die Kontoauszüge und die Angaben der gesonderten Buchführung vorzulegen.

(3) Auf Aufforderung der Bundesnetzagentur sind die Verteilernetzbetreiber verpflichtet, die Kontoauszüge und die Angaben der gesonderten Buchführung vorzulegen.

(4) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die Angaben, die sie nach § 52 erhalten, die Angaben nach § 50 Nummer 1 und die Endabrechnungen nach § 50 Nummer 2 Buchstabe a sowie die Endabrechnungen zu den Umlagezahlungen nach § 50 Nummer 2 Buchstabe b einschließlich der zu ihrer Überprüfung erforderlichen Angaben bis zum 15. September eines Kalenderjahres der Bundesnetzagentur in elektronischer Form vorlegen. Für Verteilernetzbetreiber ist Satz 1 entsprechend mit den Maßgaben anzuwenden, dass eine Vorlagepflicht nur auf Verlangen der Bundesnetzagentur besteht und die Frist zur Vorlage sich auf den 31. Mai eines Kalenderjahres verschiebt. Die Daten nach diesem Absatz werden dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie von der Bundesnetzagentur für statistische Zwecke sowie die Evaluation dieses Gesetzes und die Berichterstattungen nach den §§ 98 und 99 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Verfügung gestellt.

(5) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die Angaben nach § 51 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 bis zum 25. Oktober der Bundesnetzagentur übermitteln.

§ 60 Vorausschau des EEG-Finanzierungsbedarfs

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen bis zum 25. Oktober eines Kalenderjahres eine Vorausschau für die zu leistenden Zahlungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien in den folgenden fünf Kalenderjahren erstellen und veröffentlichen. Diese Vorausschau muss mindestens eine Prognose der Entwicklung

  • 1. der an die Anlagenbetreiber zu leistenden Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und
  • 2. der Höhe der vermiedenen Netzentgelte nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung

enthalten.

(2) § 74 Absatz 2 und 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.

§ 61 Schätzungsbefugnis

Werden erforderliche Angaben nach diesem Teil nicht oder nicht fristgerecht den Übertragungsnetzbetreibern mitgeteilt oder bestehen begründete Zweifel an ihrer Richtigkeit, dürfen die Übertragungsnetzbetreiber die Daten für die Ermittlung und Erhebung der Umlagen schätzen. Die Schätzung entbindet die Mitteilungsverpflichteten nicht von ihrer Mitteilungspflicht. Satz 1 ist entsprechend auf Verteilernetzbetreiber anzuwenden, soweit die Mitteilung nach diesem Teil ihnen gegenüber erfolgen muss. Die Schätzung hat in sachgerechter und in einer für einen nicht sachverständigen Dritten jederzeit nachvollziehbaren und nachprüfbaren Weise zu erfolgen. Sie hat in früheren Kalenderjahren mitgeteilte Daten angemessen zu berücksichtigen und Sicherheitszuschläge oder Sicherheitsabschläge zugunsten der Umlagenkonten vorsehen.

Teil 6 Rechtsschutz und behördliches Verfahren

§ 62 Aufsicht durch die Bundesnetzagentur

(1) Die Bundesnetzagentur hat die Aufgabe, zu überwachen, dass

    1. die Übertragungsnetzbetreiber ordnungsgemäß nach den Vorgaben dieses Gesetzes
    • a) den EEG-Finanzierungsbedarf, den KWKG-Finanzierungsbedarf und die Umlagen ermitteln, mitteilen, festlegen, veröffentlichen, erheben und vereinnahmen,
    • b) die Kontoabrechnung nach § 6 durchführen,
    • c) den Ausgleichsmechanismus nach Teil 4 durchführen und
    • d) die Konten nach § 47 führen,
    1. die Verteilernetzbetreiber ordnungsgemäß nach den Vorgaben dieses Gesetzes
    • a) die Umlagen erheben, vereinnahmen und weiterleiten,
    • b) die vermiedenen Netzentgelte nach § 13 Absatz 2 auszahlen, soweit sie nicht nach § 13 Absatz 3 zu saldieren sind,
    • c) etwaige Erlöse oder vermiedene Aufwendungen aus der Verwertung des nach § 4 Absatz 2 Satz 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes kaufmännisch abgenommenen Stroms weiterleiten,
    • d) den Ausgleichsmechanismus nach Teil 4 durchführen und
    • e) die Konten nach § 48 führen und
    1. die Daten nach den §§ 49 bis 52 und nach § 59 übermittelt und die Daten nach § 51 Absatz 1 und 2 veröffentlicht werden.

(2) Die Bundesnetzagentur kann unter Berücksichtigung des Ziels nach § 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und § 1 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen

    1. zu den Voraussetzungen der Verringerung der Umlagen nach § 21 und zu den insoweit zu erfüllenden Anforderungen, insbesondere
    • a) zu dem Nachweis der Netzentnahme,
    • b) zu dem Nachweis der Netzeinspeisung,
    • c) zu den Mindestanforderungen, die erfüllt sein müssen, um eine mess- und eichrechtskonforme Erfassung oder Abgrenzung der relevanten Strommengen sicherzustellen, und
    • d) zu den Bedingungen für eine Anwendung von § 21 Absatz 4a für den Fall, dass die Inbetriebnahme des Stromspeichers oder ein Wechsel in die Pauschaloption nach § 19 Absatz 3c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes während des laufenden Kalenderjahres erfolgt,
    1. im Anwendungsbereich des § 25 dazu, welche Verbrauchsgeräte als Einrichtungen zur Herstellung von Grünem Wasserstoff anzusehen sind.

(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die Bestimmungen des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme von § 69 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 10, der §§ 91 und 95 bis 101 sowie des Abschnitts 6 entsprechend anzuwenden. Die Befugnisse nach Satz 1 gelten gegenüber Personen, die keine Unternehmen sind, entsprechend.

§ 62a Benachrichtigung und Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

(1) Der Bundesgerichtshof muss die Bundesnetzagentur über alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, unterrichten. Er muss der Bundesnetzagentur auf Verlangen Abschriften von allen Schriftsätzen, Protokollen, Verfügungen und Entscheidungen übersenden.

(2) Der Präsident oder die Präsidentin der Bundesnetzagentur kann, wenn er oder sie es zur Wahrung des öffentlichen Interesses als angemessen erachtet, aus den Mitgliedern der Regulierungsbehörde eine Vertretung bestellen, die befugt ist, dem Bundesgerichtshof schriftliche Erklärungen abzugeben, auf Tatsachen und Beweismittel hinzuweisen, den Terminen beizuwohnen, in ihnen Ausführungen zu machen und Fragen an Parteien, Zeugen und Sachverständige zu richten. Schriftliche Erklärungen der vertretenden Personen sind den Parteien von dem Bundesgerichtshof mitzuteilen.

§ 63 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 44 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 zuwiderhandelt oder
  • 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 62 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 65 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder Absatz 2 oder § 69 Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

  • 1. das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und
  • 2. die Bundesnetzagentur in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2.

Teil 7 Verordnungsermächtigungen, Schlussbestimmungen

§ 64 Verordnungsermächtigung zur Ermittlung des Finanzierungsbedarfs

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Positionen, die als Einnahmen oder Ausgaben nach Anlage 1 gelten, und den anzuwendenden Zinssatz zu bestimmen.

§ 65 Verordnungsermächtigung zur Besonderen Ausgleichsregelung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Branchen in die Anlage 2 aufzunehmen oder aus dieser herauszunehmen, sobald und soweit dies für die Angleichung an Beschlüsse der Europäischen Kommission erforderlich ist.

§ 66 Allgemeine Übergangsbestimmungen

(1) Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes, der Erneuerbare-Energien-Verordnung und der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung in den am 31. Dezember 2022 geltenden Fassungen anzuwenden für Strom, der vor dem 1. Januar 2023

  • 1. an einen Letztverbraucher geliefert wurde oder
  • 2. verbraucht und nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wurde.

(2) Soweit nach diesem Gesetz Kontoführungs-, Mitteilungs- oder Veröffentlichungspflichten zu erfüllen sind, die über die Kontoführungs-, Rechnungslegungs-, Mitteilungs- oder Veröffentlichungspflichten des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes, der Erneuerbare-Energien-Verordnung oder der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung in den am 31. Dezember 2022 geltenden Fassungen hinausgehen, sind diese Pflichten ab dem 1. Januar 2024 verbindlich umzusetzen. Die §§ 49 und 56 bleiben unberührt.

(3) Bis zur Einrichtung der Konten nach Teil 5 Abschnitt 1 anfallende Einnahmen und Ausgaben nach Anlage 1 und Teil 4 dieses Gesetzes sind nach der Einrichtung unverzüglich valutagerecht auf die Konten zu überführen.

(4) Teil 3 ist mit Ausnahme von § 7 auch auf das Kalenderjahr 2022 entsprechend anzuwenden, wobei der auszugleichende Differenzbetrag nach § 6 Absatz 1 insoweit der Saldo der Bankkonten nach § 47 Absatz 1 Satz 1 am 31. Dezember 2022 ist. Wenn nach § 6 Absatz 1 in Verbindung mit Satz 1 ein Anspruch der Bundesrepublik Deutschland gegen die Übertragungsnetzbetreiber für das Kalenderjahr 2022 besteht, kann der Anteil des Zahlungsanspruchs, der sich auf Mittel bezieht, die von der Bundesrepublik Deutschland aufgrund ihres Bescheides vom 9. Oktober 2020 als Zuschuss zur Senkung der EEG-Umlage geleistet worden sind, bis zum 31. Dezember 2023 gestundet werden, um als anteilige Vorfinanzierung der Übertragungsnetzkosten des Kalenderjahres 2023 nach Maßgabe des § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 24b des Energiewirtschaftsgesetzes verwendet zu werden. Unbeschadet der allgemeinen Bestimmungen nach Anlage 1 ist der gestundete Betrag während der Dauer der Stundung nicht zu verzinsen.

(5) Die Abschlagszahlungen auf den Anspruch nach § 6 Absatz 1 sollen im Kalenderjahr 2023 abweichend von § 7 Absatz 2 Satz 1 so bemessen werden, dass sie in diesem Jahr insgesamt dem für dieses Jahr in dem Bescheid nach § 3 Absatz 3a Satz 2 der Erneuerbare-Energien-Verordnung in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung entsprechen.

(6) Abweichend von § 52 Absatz 1 müssen dem zur Erhebung der Umlagen berechtigten Netzbetreiber Angaben über die Verringerung der Umlagen nicht vor der Auflösung des beihilferechtlichen Genehmigungsvorbehalts nach § 68 für die in Anspruch genommene Verringerung mitgeteilt werden.

(7) Bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs für das Jahr 2026 ist § 4 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 1 in der am 22. Dezember 2025 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Differenzbetrag nach Anlage 1 Nummer 1.1.2 nachträglich nicht berücksichtigt wird.

(8) § 7 Absatz 2 Satz 4 und 6 ist entsprechend anzuwenden auf die Gewichtung der kalendermonatlichen Abschlagszahlungen der Bundesrepublik Deutschland an die Übertragungsnetzbetreiber für das Kalenderjahr 2026, die die Übertragungsnetzbetreiber auf der Grundlage der Bestimmungen des öffentlich-rechtlichen Vertrags nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis zum Ablauf des 22. Dezember 2025 an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übermittelt haben.

(9) § 6 ist auf die Ermittlung des Ausgleichsanspruchs für das Jahr 2025 anzuwenden.

(10) Zum Ablauf des 22. Dezember 2025 bereits bestehende Regelungen des öffentlich-rechtlichen Vertrags nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zur Aufrechnung, sind ab dem 23. Dezember 2025 nicht mehr anzuwenden.

§ 67 Übergangs- und Härtefallbestimmungen zur Besonderen Ausgleichsregelung

(1) Abweichend von § 66 Absatz 1 sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und § 17f des Energiewirtschaftsgesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung auch anzuwenden auf Strom, der nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Januar 2024 an eine vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach den §§ 63 bis 68 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung begrenzte Abnahmestelle geliefert oder verbraucht wurde. Satz 1 ist für die Begrenzung der KWKG-Umlage nach § 27c des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und der Offshore-Netzumlage nach § 17f Absatz 5 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in den am 31. Dezember 2022 geltenden Fassungen für Schienenbahnen entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Abnahmestelle nicht vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle begrenzt sein muss.

(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle begrenzt auf Antrag die Umlagen für den Stromanteil über 1 Gigawattstunde pro begrenzter Abnahmestelle, indem es die §§ 30 bis 35, 40, 42 bis 44 nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 entsprechend für Unternehmen oder selbständige Teile eines Unternehmens anwendet, die

  • 1. über eine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung für das Jahr 2022 oder das Jahr 2023 nach § 64 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung verfügen und
  • 2. einer Branche nach Anlage 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung zuzuordnen sind.

Die Begrenzung erfolgt
- 1. für die Jahre 2024 bis 2026 auf 35 Prozent der Umlagen oder höchstens 1,5 Prozent der Bruttowertschöpfung im Sinn des § 35 Absatz 1 Nummer 2,
- 2. für das Jahr 2027 auf 55 Prozent der Umlagen oder höchstens 2,5 Prozent der Bruttowertschöpfung im Sinn des § 35 Absatz 1 Nummer 2 und
- 3. für das Jahr 2028 auf 80 Prozent der Umlagen oder höchstens 3,5 Prozent der Bruttowertschöpfung im Sinn des § 35 Absatz 1 Nummer 2.

Bei Unternehmen, die ihren Stromverbrauch in besonderer Weise aus erneuerbaren Energien decken, erfolgt die Begrenzung für die Jahre 2027 und 2028 entsprechend den Werten aus Satz 2 Nummer 1. Anträge nach diesem Absatz sind für das Begrenzungsjahr 2024 abweichend von § 40 bis zum 30. September 2023 zu stellen.

(3) Abweichend von § 30 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc beträgt der aufzuwendende Betrag

  • 1. 50 Prozent des nach diesem Gesetz für das zweite dem Antragsjahr vorangegangene Jahr gewährten Begrenzungsbetrags im Antragsjahr 2023 und
  • 2. 80 Prozent des nach diesem Gesetz für das zweite dem Antragsjahr vorangegangene Jahr gewährten Begrenzungsbetrags im Antragsjahr 2024.

(4) In den Antragsjahren 2023 bis 2025 sind § 30 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc unter Berücksichtigung von Absatz 3 und § 30 Nummer 3 Buchstabe c auf Antrag mit der Maßgabe anzuwenden, dass der aufzuwendende Betrag der jeweilige Anteil des aufgrund der Prognosedaten nach § 29 Absatz 2 anzunehmenden Begrenzungsbetrags ist. Abweichend von § 32 Nummer 3 Buchstabe c und e erfolgt der Nachweis durch Abgabe einer Eigenerklärung, dass das Unternehmen die Investition nach Satz 1 tätigen wird. Hat das Unternehmen die Investition nach Satz 1 zum Ablauf des vierten auf die Eigenerklärung folgenden Antragsjahres nicht getätigt, wird die aufgrund der Eigenerklärung gewährte Begrenzung mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben.

(5) In den Antragsjahren 2023 bis 2025 gilt eine Maßnahme abweichend von § 2 Nummer 22 als wirtschaftlich durchführbar,

  • 1. die bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung im Rahmen des Energiemanagementsystems nach höchstens 60 Prozent der vorgesehenen Nutzungsdauer einen positiven Kapitalwert aufweist oder
  • 2. die in einem vor dem 1. Januar 2023 eingeführten Energiemanagementsystem, bei dem die wirtschaftliche Durchführbarkeit einer Maßnahme auf Basis der Amortisationszeitmethode bewertet wurde, mit einer Amortisationsdauer von weniger als 60 Prozent der vorgesehenen Nutzungsdauer ausgewiesen ist.

Anlage 1 (zu § 2)Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs und des KWKG-Finanzierungsbedarfs

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1296 - 1299

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

    1. EEG-Finanzierungsbedarf und KWKG-Finanzierungsbedarf
    • 1.1 Der EEG-Finanzierungsbedarf wird transparent ermittelt aus dem Differenzbetrag zwischen den prognostizierten Einnahmen der Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 2.3, 4.1, 4.3 und 4.4 und den prognostizierten Ausgaben der Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 3 und 5.1 bis 5.10 für das jeweils folgende Kalenderjahr.
    • 1.2 Der KWKG-Finanzierungsbedarf wird transparent ermittelt aus
    • 1.2.1 dem Differenzbetrag zwischen den prognostizierten Einnahmen der Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 2.3 und 6.1 und den prognostizierten Ausgaben der Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 3 und 7 für das jeweils folgende Kalenderjahr und
    • 1.2.2 dem Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen Einnahmen der Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 2 und 6 und den tatsächlichen Ausgaben der Übertragungsnetzbetreiber nach den Nummern 3 und 7 zum Zeitpunkt der Ermittlung zuzüglich der prognostizierten weiteren Einnahmen und Ausgaben, die nach der Ermittlung des KWKG-Finanzierungsbedarfs bis zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres nach diesen Nummern erwartet werden.
    • 1.3 Der EEG-Finanzierungsbedarf und der KWKG-Finanzierungsbedarf müssen jederzeit voneinander abgegrenzt werden. Einnahmen nach Nummer 2 und Ausgaben nach Nummer 3 sind bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs nur zu berücksichtigen, soweit sie auf dem Erneuerbare-Energien-Gesetz beruhen. Einnahmen nach Nummer 2 und Ausgaben nach Nummer 3 sind bei der Ermittlung des KWKG-Finanzierungsbedarfs nur zu berücksichtigen, soweit sie auf dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz beruhen.
    1. Allgemeine Einnahmen Allgemeine Einnahmen sind
    • 2.1 Zahlungen von Umlagen; dies umfasst auch Zahlungen der EEG-Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in den vor dem 1. Januar 2023 geltenden Fassungen,
    • 2.2 positive Differenzbeträge zwischen der jeweiligen Umlage in der vereinnahmten Höhe und der zulässigen Höhe sowie darauf nach Nummer 12 Satz 1 entfallende Zinsen,
    • 2.3 Erlöse aus Rückforderungsansprüchen entsprechend den Vorgaben nach § 18 Absatz 1 oder auf Grund von nachträglichen Korrekturen nach § 20 und aus Zahlungsansprüchen der Übertragungsnetzbetreiber nach § 19 Absatz 2 und
    • 2.4 positive Differenzbeträge aus Zinsen nach Nummer 12.
    1. Allgemeine Ausgaben Allgemeine Ausgaben sind
    • 3.1 negative Differenzbeträge zwischen der jeweiligen Umlage in der vereinnahmten Höhe und der zulässigen Höhe sowie darauf nach Nummer 12 Satz 1 entfallende Zinsen,
    • 3.2 Zahlungen auf Grund von nachträglichen Korrekturen nach § 20,
    • 3.3 Rückzahlungen der Übertragungsnetzbetreiber nach § 19 Absatz 2,
    • 3.4 negative Differenzbeträge aus Zinsen nach Nummer 12 und
    • 3.5 folgende Positionen, soweit sie jeweils zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder diesem Gesetz erforderlich sind:
    • 3.5.1 notwendige Kosten für die Börsenzulassung und Handelsanbindung,
    • 3.5.2 notwendige Kosten der Transaktionen für die Erfassung der Ist-Werte, die Abrechnung und den Ausgleich nach § 15,
    • 3.5.3 notwendige Kosten für die IT-Infrastruktur, das Personal und Dienstleistungen,
    • 3.5.4 notwendige Kosten für die Ermittlung der Umlagen nach § 10,
    • 3.5.5 notwendige Zahlungen von Zinsen zur Finanzierung von Differenzbeträgen im Sinn von Nummer 12 Satz 1, soweit der tatsächlich angefallene Soll-Zinssatz den in Nummer 12 Satz 2 vorgesehenen Zinssatz übersteigt,
    • 3.5.6 notwendige Kosten für Differenzen zwischen den nach Nummer 12 Satz 2 anzusetzenden Erträgen aus Haben-Zinsen und den tatsächlich angefallenen Erträgen aus Haben-Zinsen und
    • 3.5.7 notwendige Zahlungen für die Bereitstellung von Kreditlinien zur Finanzierung von Differenzbeträgen im Sinn von Nummer 12 Satz 1.
    1. Besondere Einnahmen bei der Förderung erneuerbarer Energien Besondere Einnahmen bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs sind
    • 4.1 Erlöse aus der Vermarktung nach § 2 der Erneuerbare-Energien-Verordnung,
    • 4.2 Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland an die Übertragungsnetzbetreiber nach den §§ 6 und 7 sowie § 3 Absatz 3 Nummer 3a der Erneuerbare-Energien-Verordnung in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung,
    • 4.3 Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland an die Übertragungsnetzbetreiber zur Finanzierung der Anschlussförderung von Güllekleinanlagen nach Abschnitt 3a der Erneuerbare-Energien-Verordnung,
    • 4.4 Zahlungen nach § 13 Absatz 2, soweit die Saldierung nach § 13 Absatz 3 für den Übertragungsnetzbetreiber einen positiven Saldo ergeben hat,
    • 4.5 Erlöse aus der Abrechnung der Ausgleichsenergie für den EEG-Bilanzkreis nach § 11 der Stromnetzzugangsverordnung,
    • 4.6 Erlöse auf Grund einer Rechtsverordnung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Windenergie-auf-See-Gesetz, die in der Rechtsverordnung als Einnahmen im Sinn dieser Anlage benannt werden,
    • 4.7 Zahlungen nach § 55 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und § 82 des Windenergie-auf-See-Gesetzes,
    • 4.8 Zahlungen nach § 38d Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
    • 4.9 Zahlungen nach den §§ 52 und 55b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und
    • 4.10 Rückzahlungen der nach Nummer 5.9 geleisteten Zahlungen auf das Bankkonto nach § 47 Absatz 1 Satz 1 für die Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz.
    1. Besondere Ausgaben bei der Förderung erneuerbarer Energien Besondere Ausgaben bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs sind
    • 5.1 Zahlungen nach den §§ 19 und 50 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, soweit diese Bestimmungen übergangsweise nach § 100 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach § 12a der Erneuerbare-Energien-Verordnung fortgelten,
    • 5.2 Ausgaben auf Grund einer Rechtsverordnung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Windenergie-auf-See-Gesetz, die in der Rechtsverordnung als Ausgaben im Sinn dieser Anlage benannt werden,
    • 5.3 notwendige Kosten der Übertragungsnetzbetreiber für den untertägigen Ausgleich,
    • 5.4 notwendige Kosten der Übertragungsnetzbetreiber aus der Abrechnung der Ausgleichsenergie für den EEG-Bilanzkreis,
    • 5.5 notwendige Kosten für die Erstellung von Prognosen für die Vermarktung nach § 2 der Erneuerbare-Energien-Verordnung und für die Erstellung der EEG-Vorausschau nach § 74 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
    • 5.6 geleistete Erstattungen nach § 6 Absatz 5 oder § 38d Absatz 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
    • 5.7 Bonuszahlungen nach § 4 Absatz 5 bis 7 der Erneuerbare-Energien-Verordnung,
    • 5.8 die an die Bundesnetzagentur erstatteten Sachmittel für den Betrieb, die Erhaltung und die Weiterentwicklung des Registers nach § 111e Absatz 7 des Energiewirtschaftsgesetzes,
    • 5.9 Zahlungen von dem Bankkonto für die Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz nach § 47 Absatz 1 Satz 1 auf das Konto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes zur Vorfinanzierung des Zuschusses zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten nach § 24b des Energiewirtschaftsgesetzes,
    • 5.10 die aufgrund von § 49d Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes an den Betreiber des Registers im Sinne von § 49d Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes erstatteten Personal- und Sachmittel, die für den Betrieb, die Erhaltung und die Weiterentwicklung dieses Registers erforderlich sind und
    • 5.11 Zahlungen der Übertragungsnetzbetreiber an die Bundesrepublik Deutschland nach den §§ 6 und 7.
    1. Besondere Einnahmen bei der Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung Besondere Einnahmen bei der Ermittlung des KWKG-Finanzierungsbedarfs sind
    • 6.1 nach § 14 weitergereichte Erlöse oder Aufwendungen aus der Verwertung des kaufmännisch abgenommenen KWK-Stroms nach § 4 Absatz 2 Satz 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und
    • 6.2 Zahlungen nach § 21 der KWK-Ausschreibungsverordnung.
    1. Besondere Ausgaben bei der Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung Besondere Ausgaben bei der Ermittlung des KWKG-Finanzierungsbedarfs sind
    • 7.1 Zahlungen nach den §§ 6, 8a, 8b, 9 und 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
    • 7.2 Zahlungen nach den §§ 7a bis 7c des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
    • 7.3 Zahlungen nach den §§ 18 bis 25 und 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und
    • 7.4 Zahlungen nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, soweit diese Bestimmungen übergangsweise nach § 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes fortgelten.
    1. Ausgabennachweis Bevor bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs oder des KWKG-Finanzierungsbedarfs Ausgaben nach den Nummern 3.5.5, 3.5.6 und 3.5.7 angesetzt werden, ist der Bundesnetzagentur rechtzeitig die Richtigkeit und Notwendigkeit dieser Positionen nachzuweisen. § 54 ist entsprechend anzuwenden. Die Nachweispflicht umfasst insbesondere die Übermittlung der den Ausgaben zugrunde liegenden Verträge einschließlich aller für die wirtschaftliche Bewertung wesentlichen Angaben. Zu den wesentlichen Angaben zählen insbesondere die Kreditlinie, die Zinssatzhöhe, die Konditionen der Bereitstellungsprovision, der Anwendungsbereich, die Laufzeit, die Zeiten und Höhe der Inanspruchnahme, Kündigungsregelungen und Sicherheiten. Es ist sicherzustellen und nachzuweisen, dass die geltend gemachten Verträge ausschließlich der Verzinsung und Finanzierung von Differenzbeträgen nach Nummer 12 Satz 1 dienen. Auf Aufforderung der Bundesnetzagentur hat der Übertragungsnetzbetreiber seine sonstigen Vertragsbeziehungen, die der Verzinsung oder Finanzierung dienen, einschließlich der für die wirtschaftliche Bewertung wesentlichen Angaben nachzuweisen und die entsprechenden Verträge vorzulegen.
    1. Abgrenzung von Einnahmen und Ausgaben
    • 9.1 Bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs sind die Einnahmen und Ausgaben für die Vermarktung des nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Stroms aus ausgeförderten Anlagen einschließlich der Zahlungen für diesen Strom eindeutig von den sonstigen Einnahmen und Ausgaben nach den Nummern 2, 3, 4 und 5 abzugrenzen. Die eindeutige Abgrenzung nach Satz 1 ist durch eine gesonderte Buchführung zu gewährleisten.
    • 9.2 Die nach Nummer 9.1 abgegrenzten Einnahmen und Ausgaben dürfen bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs nicht berücksichtigt werden.
    • 9.3 Bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs ermitteln die Übertragungsnetzbetreiber den Wert des Abzugs für Strom aus ausgeförderten Anlagen nach § 53 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in entsprechender Anwendung der Bestimmungen nach dieser Anlage. Dabei ist der Wert des Abzugs so zu bestimmen, dass sich die nach Nummer 9.2 bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs nicht berücksichtigten Einnahmen und Ausgaben und der Differenzbetrag der tatsächlichen nach Nummer 9.1 abgegrenzten Einnahmen und Ausgaben ausgleichen. Der Wert des Abzugs darf keinen negativen Wert annehmen.
    • 9.4 Soweit der Jahresmarktwert für ausgeförderte Anlagen im Sinn des § 3 Nummer 3a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 10 Cent pro Kilowattstunde übersteigt, müssen die Übertragungsnetzbetreiber die darüber hinausgehenden Einnahmen aus der Vermarktung des Stroms aus diesen Anlagen zum Ausgleich des EEG-Finanzierungsbedarfs verwenden; die Nummern 9.1 bis 9.3 sind insoweit nicht anzuwenden.
    • 9.5 Einnahmen und Ausgaben, die bereits im Rahmen der Bestimmung der Erlösobergrenzen nach § 4 Absatz 2 der Anreizregulierungsverordnung oder einer späteren Änderung der Erlösobergrenzen Berücksichtigung gefunden haben, sind bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs und des KWKG-Finanzierungsbedarfs nicht anzusetzen. Hiervon ausgenommen sind Einnahmen und Ausgaben, soweit sie auf Grund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Strompreisbremsegesetzes in Verbindung mit § 24b des Energiewirtschaftsgesetzes oder dieses Gesetzes zusätzlich entstehen. Zusätzliche Einnahmen und Ausgaben im Sinn des Satzes 2 sind gegenüber der Bundesnetzagentur nachzuweisen.
    • 9.6 Soweit die Entscheidung der Bundesnetzagentur eine anderweitige Abhilfemaßnahme für die Berücksichtigung der Differenzbeträge nach den Nummern 2.2 und 3.1 vorsieht, sind diese Differenzbeträge nicht als Einnahmen und Ausgaben im Sinn der Nummern 2.2 und 3.1 zu berücksichtigen und nicht nach Nummer 12 zu verzinsen. Soweit die Entscheidung der Bundesnetzagentur anschließend geändert oder aufgehoben wird, sind Differenzbeträge zwischen Zahlungen nach Teil 3 oder der Umlage in der vereinnahmten Höhe einschließlich ihrer Verzinsung nach Nummer 12 und der nach bestandskräftiger Entscheidung maßgeblichen Höhe als Einnahmen und Ausgaben im Sinn der Nummern 2.2 und 3.1 zu berücksichtigen. Satz 2 ist auch anzuwenden auf die EEG-Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in den vor dem 1. Januar 2023 geltenden Fassungen.
    1. Liquiditätsreserve für EEG-Finanzierungsbedarf Die Übertragungsnetzbetreiber können bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs hinsichtlich der Prognose der Einnahmen und Ausgaben nach Nummer 1.1 zusätzlich eine Liquiditätsreserve vorsehen. Sehen die Übertragungsnetzbetreiber eine Liquiditätsreserve nach Satz 1 vor, werden die nach Nummer 9.1 abgegrenzten Einnahmen und Ausgaben bei der Ermittlung des Differenzbetrages nach Nummer 1.1 nicht berücksichtigt. Die Liquiditätsreserve darf 10 Prozent des Differenzbetrages nach Nummer 1.1 nicht überschreiten.
    1. Anforderungen an Prognosen Die Prognosen für den EEG-Finanzierungsbedarf sind nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu erstellen. Für die Prognose der Einnahmen nach Nummer 4.1 ist, soweit sie für den EEG-Finanzierungsbedarf berücksichtigt werden, der Durchschnitt der täglichen Abrechnungspreise für das 24-Stunden-Jahresprodukt für die deutsche Preiszone an einer Strombörse für das folgende Kalenderjahr zugrunde zu legen. Maßgeblich ist dabei der Handelszeitraum vom 16. Juni bis zum 15. September des laufenden Kalenderjahres. Wenn ein Abrechnungspreis für das Jahresprodukt nach Satz 2 an mehreren Strombörsen vorliegt, ist der Durchschnitt des täglichen Abrechnungspreises an diesen Strombörsen für das Produkt, gewichtet nach dem täglichen Handelsvolumen für das Produkt, für die deutsche Preiszone als täglicher Abrechnungspreis zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung des täglichen Abrechnungspreises nach Satz 4 sind nur Produkte von Strombörsen zu berücksichtigen, die die Übertragungsnetzbetreiber kennen oder kennen müssen und deren tägliche Abrechnungspreise und tägliches Handelsvolumen von den Übertragungsnetzbetreibern mit angemessenem Aufwand abgerufen werden können.
    1. Verzinsung Differenzbeträge zwischen Einnahmen und Ausgaben sowie Differenzbeträge zwischen der jeweiligen Umlage in der vereinnahmten Höhe und der zulässigen Höhe sind ab dem Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt für den Kalendermonat 0,3 Prozentpunkte über dem Monatsdurchschnitt des Euro-Interbank-Offered-Rate-Satzes (Euribor) für die Beschaffung von Einmonatsgeld von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion mit einer Laufzeit von einem Monat. Soweit der tatsächliche Zinssatz den Zinssatz nach Satz 2 übersteigt, sind auch diese Zinseinnahmen als Einnahmen nach Nummer 2.4 anzusehen.

Anlage 2 (zu § 31)Stromkosten- oder handelsintensive Branchen

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1300 - 1303)

Liste 1: Wirtschaftszweige mit erheblichem Verlagerungsrisiko
WZ-2008-Code
510
620
710
729
811
891
893
899
1020
1031
1032
1039
1041
1062
1081
1086
1104
1106
1310
1320
1330
1391
1393
1394
1395
1396
1411
1431
1511
1610
1621
1622
1629
1711
1712
1722
1724
1920
2011
2012
2013
2014
2015
2016
2017
2059
2060
2110
2211
2219
2221
2222
2229
2311
2312
2313
2314
2319
2320
2331
2342
2343
2344
2349
2351
2391
2399
2410
2420
2431
2432
2434
2442
2443
2444
2445
2446
2451
2550
2561
2571
2593
2594
2611
2720
2731
2732
2790
2815
3091
3099
Liste 2: Wirtschaftszweige mit Verlagerungsrisiko
WZ-2008-Code
1011
1012
1042
1051
1061
1072
1073
1082
1085
1089
1091
1092
1107
1723
1729
2051
2052
2332
2352
2365
2452
2453
2591
2592
2932