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- German Federal Law
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Abschnitt 1 — Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 1 — General Provisions Abschnitt 1 — Allgemeine Bestimmungen
§ 1 — Anwendungsbereich § 1 — Scope of Application § 1 — Anwendungsbereich
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse der Energieeinsparung sowie des Klima- und Umweltschutzes die Transformation zu einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen Energieversorgung im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (Bundesgebiet) zu unterstützen, die vollständig auf erneuerbaren Energien beruht.
(2) Dieses Gesetz regelt
- 1. die Abnahme von KWK-Strom aus KWK-Anlagen, der auf Basis von Steinkohle, Braunkohle, Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen gewonnen wird,
- 2. die Zahlung von Zuschlägen durch die Netzbetreiber sowie die Vergütung für KWK-Strom aus neuen, modernisierten und nachgerüsteten KWK-Anlagen, der auf Basis von Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen gewonnen wird,
- 3. die Zahlung von Zuschlägen durch die Netzbetreiber für KWK-Strom aus bestehenden KWK-Anlagen, der auf Basis von gasförmigen Brennstoffen gewonnen wird,
- 4. die Zahlung von Zuschlägen durch die Übertragungsnetzbetreiber für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen sowie für den Neubau von Wärmespeichern, in die Wärme aus KWK-Anlagen eingespeist wird,
- 5. die Zahlung von Zuschlägen durch die Übertragungsnetzbetreiber für den Neu- und Ausbau von Kältenetzen sowie für den Neubau von Kältespeichern, in die Kälte aus Kraft-Wärme-Kälte-Kopplungsanlagen eingespeist wird,
- 6. die Umlage der Kosten.
(3) KWK-Anlagen, die nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes finanziell gefördert werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
(4) Soweit sich dieses Gesetz auf KWK-Anlagen bezieht, ist es anzuwenden, wenn und soweit die Erzeugung des KWK-Stroms im Bundesgebiet erfolgt.
(5) Soweit die Zuschlagzahlungen für KWK-Strom durch Ausschreibungen nach § 8a ermittelt werden, sollen auch Gebote für KWK-Anlagen im Staatsgebiet eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union teilnehmen und in einem Umfang von bis zu 5 Prozent der jährlich ausgeschriebenen installierten KWK-Leistung den Ausschreibungszuschlag erhalten können. Diese Ausschreibungen sind unter den in Absatz 6 genannten Voraussetzungen zulässig und können auch gemeinsam mit einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt werden. Die Durchführung dieser Ausschreibungen erfolgt nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 33a Absatz 2 bis 5.
(6) Ausschreibungen nach Absatz 5 sind nur zulässig, wenn
- sie mit dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem die KWK-Anlagen errichtet oder im Fall einer Modernisierung der Dauerbetrieb von KWK-Anlagen wieder aufgenommen werden soll, völkerrechtlich vereinbart worden (Kooperationsvereinbarung) und in dieser Kooperationsvereinbarung die folgenden Inhalte geregelt worden sind:
- a) die Aufteilung der Kohlendioxid-Emissionen und der Kohlendioxid-Emissionsminderung durch die Erzeugung des KWK-Stroms und der Nutzwärme der im Ausland geförderten KWK-Anlagen zwischen Deutschland und dem anderen Mitgliedstaat,
- b) Anforderungen an die KWK-Anlagen, die im Ausland errichtet oder deren Dauerbetrieb wieder aufgenommen werden soll, insbesondere zu Markt- und Systemintegration, Netzanschluss und Netzengpassmanagement oder technischer Mindesterzeugung,
- c) die Zustimmung des anderen Mitgliedstaates, in dessen Staatsgebiet die KWK-Anlagen den Dauerbetrieb aufnehmen oder wieder aufnehmen sollen, die auf der Grundlage dieses Gesetzes gefördert werden sollen, dass und in welchem Umfang KWK-Anlagen in seinem Staatsgebiet Zahlungen nach diesem Gesetz erhalten können,
- d) die weiteren Voraussetzungen für den Anspruch auf die Zuschlagzahlungen, das Verfahren sowie der Inhalt und der Umfang der Zuschlagzahlungen und
- e) der Ausschluss der Doppelförderung zwischen Deutschland und dem anderen Mitgliedstaat und
- sichergestellt ist, dass die tatsächliche Auswirkung des in der Anlage erzeugten und durch dieses Gesetz zu fördernden KWK-Stroms auf den deutschen Strommarkt vergleichbar ist zu der Auswirkung, die der Strom bei einer Einspeisung im Bundesgebiet hätte.
(7) Durch die Kooperationsvereinbarung nach Absatz 6 Nummer 1 und auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 33a Absatz 2 bis 5 kann dieses Gesetz abweichend von Absatz 4
- 1. ganz oder teilweise für anwendbar erklärt werden für KWK-Anlagen, die außerhalb des Bundesgebiets errichtet werden, oder
- 2. für nicht anwendbar erklärt werden für KWK-Anlagen, die innerhalb des Bundesgebiets errichtet werden.
Ohne eine entsprechende völkerrechtliche Vereinbarung dürfen weder KWK-Anlagen außerhalb des Bundesgebiets Zahlungen nach diesem Gesetz noch KWK-Anlagen im Bundesgebiet Zahlungen nach dem Fördersystem eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union erhalten.
(8) Auf die Ziele nach Absatz 1 werden alle Anlagen nach Absatz 4 und der in ihnen erzeugte KWK-Strom angerechnet.
(1) The purpose of this Act is, in particular in the interests of energy saving and climate and environmental protection, to support the transformation to a sustainable and greenhouse-gas-neutral energy supply in the territory of the Federal Republic of Germany, including the German exclusive economic zone (Federal territory), based entirely on renewable energies.
(2) This Act regulates
- 1. the purchase of CHP electricity from CHP plants generated on the basis of hard coal, lignite, waste, waste heat, biomass, gaseous or liquid fuels,
- 2. the payment of surcharges by grid operators and the remuneration for CHP electricity from new, modernised and retrofitted CHP plants generated on the basis of waste, waste heat, biomass, gaseous or liquid fuels,
- 3. the payment of surcharges by grid operators for CHP electricity from existing CHP plants generated on the basis of gaseous fuels,
- 4. the payment of surcharges by transmission system operators for the new construction and expansion of heating networks and for the new construction of thermal storage facilities into which heat from CHP plants is fed,
- 5. the payment of surcharges by transmission system operators for the new construction and expansion of cooling networks and for the new construction of cooling storage facilities into which cooling from combined heat, power and cooling plants is fed,
- 6. the allocation of costs.
(3) CHP plants receiving financial support under Section 19 of the Renewable Energy Sources Act do not fall within the scope of this Act.
(4) Insofar as this Act refers to CHP plants, it applies if and to the extent that the CHP electricity is generated in the Federal territory.
(5) Insofar as surcharge payments for CHP electricity are determined by tenders under Section 8a, bids for CHP plants in the territory of one or more other Member States of the European Union should also be able to participate and receive the tender award for up to 5 percent of the installed CHP capacity put out to tender annually. These tenders are permissible under the conditions specified in subsection 6 and may also be conducted jointly with one or more other Member States of the European Union. The tenders shall be conducted in accordance with an ordinance under Section 33a subsections 2 to 5.
(6) Tenders under subsection 5 are permissible only if
- they have been agreed under international law with the Member State of the European Union in which the CHP plants are to be constructed or, in the case of modernisation, in which continuous operation of CHP plants is to be resumed (cooperation agreement), and the cooperation agreement regulates the following contents:
- a) the allocation between Germany and the other Member State of carbon dioxide emissions and carbon dioxide emission reductions resulting from the generation of CHP electricity and useful heat by the CHP plants supported abroad,
- b) requirements for the CHP plants to be constructed abroad or whose continuous operation is to be resumed, in particular concerning market and system integration, grid connection and the management of grid congestion or minimum technical generation,
- c) the consent of the other Member State in whose territory the CHP plants are to commence or resume continuous operation and which are to be supported on the basis of this Act, that and to what extent CHP plants in its territory may receive payments under this Act,
- d) the further conditions for entitlement to surcharge payments, the procedure, and the content and scope of the surcharge payments, and
- e) the exclusion of double funding between Germany and the other Member State; and
- it is ensured that the actual impact on the German electricity market of the CHP electricity generated in the plant and to be supported under this Act is comparable to the impact the electricity would have if it were fed into the grid in the Federal territory.
(7) By means of the cooperation agreement under subsection 6 number 1 and on the basis of an ordinance under Section 33a subsections 2 to 5, this Act may, notwithstanding subsection 4,
- 1. be declared wholly or partly applicable to CHP plants constructed outside the Federal territory, or
- 2. be declared inapplicable to CHP plants constructed within the Federal territory.
In the absence of a corresponding agreement under international law, neither CHP plants outside the Federal territory may receive payments under this Act nor CHP plants in the Federal territory may receive payments under the support scheme of another Member State of the European Union.
(8) All plants under subsection 4 and the CHP electricity generated in them shall be counted towards the targets under subsection 1.
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse der Energieeinsparung sowie des Klima- und Umweltschutzes die Transformation zu einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen Energieversorgung im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (Bundesgebiet) zu unterstützen, die vollständig auf erneuerbaren Energien beruht.
(2) Dieses Gesetz regelt
- 1. die Abnahme von KWK-Strom aus KWK-Anlagen, der auf Basis von Steinkohle, Braunkohle, Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen gewonnen wird,
- 2. die Zahlung von Zuschlägen durch die Netzbetreiber sowie die Vergütung für KWK-Strom aus neuen, modernisierten und nachgerüsteten KWK-Anlagen, der auf Basis von Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen gewonnen wird,
- 3. die Zahlung von Zuschlägen durch die Netzbetreiber für KWK-Strom aus bestehenden KWK-Anlagen, der auf Basis von gasförmigen Brennstoffen gewonnen wird,
- 4. die Zahlung von Zuschlägen durch die Übertragungsnetzbetreiber für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen sowie für den Neubau von Wärmespeichern, in die Wärme aus KWK-Anlagen eingespeist wird,
- 5. die Zahlung von Zuschlägen durch die Übertragungsnetzbetreiber für den Neu- und Ausbau von Kältenetzen sowie für den Neubau von Kältespeichern, in die Kälte aus Kraft-Wärme-Kälte-Kopplungsanlagen eingespeist wird,
- 6. die Umlage der Kosten.
(3) KWK-Anlagen, die nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes finanziell gefördert werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
(4) Soweit sich dieses Gesetz auf KWK-Anlagen bezieht, ist es anzuwenden, wenn und soweit die Erzeugung des KWK-Stroms im Bundesgebiet erfolgt.
(5) Soweit die Zuschlagzahlungen für KWK-Strom durch Ausschreibungen nach § 8a ermittelt werden, sollen auch Gebote für KWK-Anlagen im Staatsgebiet eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union teilnehmen und in einem Umfang von bis zu 5 Prozent der jährlich ausgeschriebenen installierten KWK-Leistung den Ausschreibungszuschlag erhalten können. Diese Ausschreibungen sind unter den in Absatz 6 genannten Voraussetzungen zulässig und können auch gemeinsam mit einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt werden. Die Durchführung dieser Ausschreibungen erfolgt nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 33a Absatz 2 bis 5.
(6) Ausschreibungen nach Absatz 5 sind nur zulässig, wenn
- sie mit dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem die KWK-Anlagen errichtet oder im Fall einer Modernisierung der Dauerbetrieb von KWK-Anlagen wieder aufgenommen werden soll, völkerrechtlich vereinbart worden (Kooperationsvereinbarung) und in dieser Kooperationsvereinbarung die folgenden Inhalte geregelt worden sind:
- a) die Aufteilung der Kohlendioxid-Emissionen und der Kohlendioxid-Emissionsminderung durch die Erzeugung des KWK-Stroms und der Nutzwärme der im Ausland geförderten KWK-Anlagen zwischen Deutschland und dem anderen Mitgliedstaat,
- b) Anforderungen an die KWK-Anlagen, die im Ausland errichtet oder deren Dauerbetrieb wieder aufgenommen werden soll, insbesondere zu Markt- und Systemintegration, Netzanschluss und Netzengpassmanagement oder technischer Mindesterzeugung,
- c) die Zustimmung des anderen Mitgliedstaates, in dessen Staatsgebiet die KWK-Anlagen den Dauerbetrieb aufnehmen oder wieder aufnehmen sollen, die auf der Grundlage dieses Gesetzes gefördert werden sollen, dass und in welchem Umfang KWK-Anlagen in seinem Staatsgebiet Zahlungen nach diesem Gesetz erhalten können,
- d) die weiteren Voraussetzungen für den Anspruch auf die Zuschlagzahlungen, das Verfahren sowie der Inhalt und der Umfang der Zuschlagzahlungen und
- e) der Ausschluss der Doppelförderung zwischen Deutschland und dem anderen Mitgliedstaat und
- sichergestellt ist, dass die tatsächliche Auswirkung des in der Anlage erzeugten und durch dieses Gesetz zu fördernden KWK-Stroms auf den deutschen Strommarkt vergleichbar ist zu der Auswirkung, die der Strom bei einer Einspeisung im Bundesgebiet hätte.
(7) Durch die Kooperationsvereinbarung nach Absatz 6 Nummer 1 und auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 33a Absatz 2 bis 5 kann dieses Gesetz abweichend von Absatz 4
- 1. ganz oder teilweise für anwendbar erklärt werden für KWK-Anlagen, die außerhalb des Bundesgebiets errichtet werden, oder
- 2. für nicht anwendbar erklärt werden für KWK-Anlagen, die innerhalb des Bundesgebiets errichtet werden.
Ohne eine entsprechende völkerrechtliche Vereinbarung dürfen weder KWK-Anlagen außerhalb des Bundesgebiets Zahlungen nach diesem Gesetz noch KWK-Anlagen im Bundesgebiet Zahlungen nach dem Fördersystem eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union erhalten.
(8) Auf die Ziele nach Absatz 1 werden alle Anlagen nach Absatz 4 und der in ihnen erzeugte KWK-Strom angerechnet.
§ 2 — Begriffsbestimmungen § 2 — Definitions § 2 — Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
- 1. „Abnahmestelle“ die Summe aller räumlich und physikalisch zusammenhängenden elektrischen Einrichtungen eines Letztverbrauchers, die sich auf einem in sich abgeschlossenen Betriebsgelände befinden und über einen oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Netz des Netzbetreibers verbunden sind, sie muss über eigene Stromzähler an allen Entnahmepunkten und Eigenversorgungsanlagen verfügen,
- 2. „Anlagenteile“ die betriebsnotwendigen Komponenten einer Anlage,
- 3. „Anzahl der Vollbenutzungsstunden“ der Quotient aus der jährlichen zuschlagberechtigten KWK-Nettostromerzeugung und der maximalen KWK-Nettostromerzeugung im Auslegungszustand während einer Betriebsstunde unter normalen Einsatzbedingungen,
- 4. „Ausbau eines Wärmenetzes“ die Erweiterung eines bestehenden Wärmenetzes zum Anschluss bisher nicht durch Wärmenetze versorgter Abnehmender durch die Errichtung neuer Wärmenetzbestandteile mit allen Komponenten, die zur Übertragung von Wärme vom bestehenden Wärmenetz bis zum Verbraucherabgang erforderlich sind,
- 4a. „Ausschreibung“ ein transparentes, diskriminierungsfreies und wettbewerbliches Verfahren zur Bestimmung des Anspruchsberechtigten und der Zuschlagzahlung oder der Höhe der finanziellen Förderung,
- 4b. „Ausschreibungsvolumen“ die Summe der installierten Leistung, für die der Anspruch auf eine Zuschlagzahlung nach § 8a oder eine finanzielle Förderung nach § 8b zu einem Gebotstermin ausgeschrieben wird,
- 4c. „Ausschreibungszuschlag“ der im Rahmen einer Ausschreibung erteilte Zuschlag,
- 5. „Baubeginn“ die erste Handlung, die unmittelbar der Verwirklichung des Vorhabens auf dem jeweiligen Baugrundstück dient,
- 6. „Betreiber von KWK-Anlagen“ diejenigen, die den KWK-Strom erzeugen und das wirtschaftliche Risiko für den Betrieb der KWK-Anlagen tragen,
- 6a. „Dampfnetze“ Einrichtungen zur leitungsgebundenen Versorgung einer Mehrzahl von Produktionsprozessen mit Prozessdampf und unvermeidbarer Abwärme, aus mindestens einer KWK-Anlage und einem externen Einspeiser im Sinn des § 2 Nummer 9,
- 6b. „Dampfsammelschienen“ Einrichtungen zur leitungsgebundenen Versorgung mit Dampf, an denen mindestens zwei Dampferzeuger und eine Dampfturbine oder ein Dampferzeuger und zwei Dampfturbinen angeschlossen sind; keine Dampfturbinen in diesem Sinn sind Dampfentspannungseinrichtungen sowie Endkundenanlagen,
- 6c. „Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen“ KWK-Anlagen, die über Dampfsammelschienen verfügen,
- 6d. „Dampfentspannungseinrichtungen“ an ein Dampf- oder Wärmenetz angeschlossene Kondensationsturbinen, die im Regelbetrieb zur Dampfdruckregulierung des Dampf- oder Wärmenetzes eingesetzt werden und bei denen der erzeugte Strom ein untergeordnetes Nebenprodukt aus Gründen der Energieeffizienz darstellt; Dampfentspannungseinrichtungen sind Bestandteil aller KWK-Anlagen, von denen sie Dampf beziehen; die insoweit zuzurechnende elektrische Leistung der Dampfentspannungseinrichtungen bemisst sich entsprechend dem Verhältnis der Dampferzeugungsleistung der jeweiligen KWK-Anlage zur Dampferzeugungsleistung sämtlicher Dampferzeuger, von denen die Dampfentspannungseinrichtungen Dampf beziehen,
- 6e. „elektrische KWK-Leistung“ die elektrische Leistung einer KWK-Anlage, die unmittelbar mit der im KWK-Prozess höchstens auskoppelbaren Nutzwärme im Zusammenhang steht,
- 7. „elektrische Leistung“ die höchste an den Generatorklemmen abgebbare Wirkleistung einer Anlage abzüglich der für ihren Betrieb erforderlichen Eigenverbrauchsleistung,
- 8. „Endkundenanlagen“ von einem Anderen betriebene Dampfturbinen, die keinen Dampf in ein Dampf- oder Wärmenetz einspeisen; Endkundenanlagen sind Bestandteil aller KWK-Anlagen, von denen sie Dampf beziehen; die insoweit zuzurechnende elektrische KWK-Leistung und die elektrische Leistung der Endkundenanlagen bemessen sich entsprechend dem Verhältnis der Dampferzeugungsleistung der jeweiligen KWK-Anlage zur Dampferzeugungsleistung sämtlicher Dampferzeuger, von denen die Endkundenanlagen Dampf beziehen,
- 8a. eine KWK-Anlage „hocheffizient“, sofern sie den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (ABl. L 231 vom 20.9.2023, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/1788 (ABl. L 2024/1788 vom 15.7.2024, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entspricht,
- 9. „innovative KWK-Systeme“ besonders energieeffiziente und treibhausgasarme Systeme, in denen KWK-Anlagen in Verbindung mit hohen Anteilen von Wärme aus erneuerbaren Energien oder aus dem gereinigten Wasser von Kläranlagen KWK-Strom und Wärme bedarfsgerecht erzeugen oder umwandeln,
- „Kältenetze“ Einrichtungen zur leitungsgebundenen Versorgung mit Kälte,
- a) die eine horizontale Ausdehnung über die Grundstücksgrenze des Standorts der einspeisenden KWKK-Anlage hinaus haben,
- b) an die als öffentliches Netz eine unbestimmte Anzahl von Abnehmenden angeschlossen werden kann und
- c) an die mindestens ein Abnehmender angeschlossen ist, der nicht Eigentümer oder Betreiber der in das Kältenetz einspeisenden KWKK-Anlage ist,
- „Kältespeicher“ Anlagen zur Speicherung von Kälte, die direkt oder über ein Kältenetz mit einer KWKK-Anlage verbunden sind,
- „Kraft-Wärme-Kälte-Kopplung“ (KWKK) die Umwandlung von Nutzwärme aus KWK in Nutzkälte durch thermisch angetriebene Kältemaschinen,
- „Kraft-Wärme-Kopplung“ (KWK) die gleichzeitige Umwandlung von eingesetzter Energie in elektrische Energie und in Nutzwärme in einer ortsfesten technischen Anlage; Anlagen, die zur Erzielung einer höheren Auslastung für eine abwechselnde Nutzung an zwei Standorten betrieben werden, gelten als ortsfest,
- „KWK-Anlagen“ Anlagen, in denen Strom und Nutzwärme erzeugt werden; mehrere KWK-Anlagen an einem Standort gelten in Bezug auf die in den §§ 4 bis 8 genannten Leistungsgrenzen für den jeweils zuletzt in Betrieb genommenen Generator als eine KWK-Anlage, soweit sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Dauerbetrieb genommen worden sind; zu KWK-Anlagen gehören:
- a) Feuerungsanlagen mit Dampfturbinen-Anlagen, beispielsweise Gegendruckanlagen, Entnahme- oder Anzapfkondensationsanlagen,
- b) Feuerungsanlagen mit Dampfmotoren,
- c) Gasturbinen-Anlagen mit Abhitzekessel,
- d) Gasturbinen-Anlagen mit Abhitzekessel und Dampfturbinen-Anlage,
- e) Verbrennungsmotoren-Anlagen,
- f) Stirling-Motoren,
- g) Organic-Rankine-Cycle-Anlagen und
- h) Brennstoffzellen-Anlagen,
- „KWKK-Anlagen“ KWK-Anlagen, die durch eine thermisch angetriebene Kältemaschine ergänzt sind,
- „KWK-Strom“ das rechnerische Produkt aus Nutzwärme und Stromkennzahl der KWK-Anlage; bei Anlagen, die nicht über Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr verfügen, ist die gesamte Nettostromerzeugung KWK-Strom,
- „Letztverbraucher“ jede natürliche oder juristische Person, die Strom verbraucht,
- „modernisierte KWK-Anlagen“ KWK-Anlagen, bei denen wesentliche die Effizienz bestimmende Anlagenteile erneuert worden sind und die Modernisierung eine Effizienzsteigerung bewirkt,
- „nachgerüstete KWK-Anlagen“ Anlagen der ungekoppelten Strom- oder Wärmeerzeugung, bei denen
- a) fabrikneue Anlagenteile zur Strom- oder Wärmeauskopplung nachgerüstet worden sind und
- b) die Kosten der Nachrüstung mindestens 10 Prozent der Kosten betragen, welche die Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand der Technik gekostet hätte,
- „Nettostromerzeugung“ die an den Generatorklemmen gemessene Stromerzeugung einer Anlage abzüglich des Stromverbrauchs der Stromerzeugungsanlage oder von deren Neben- und Hilfsanlagen zur Erzeugung von Strom im technischen Sinn,
- „Netzbetreiber“ die Betreiber von Stromnetzen aller Spannungsebenen für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität sowie Betreiber von geschlossenen Verteilernetzen nach § 110 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 311 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- „Netze der allgemeinen Versorgung“ Stromnetze im Sinne des § 3 Nummer 38 des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung über eine oder mehrere Spannungsebenen,
- der „Neubau eines Wärmenetzes“ die erstmalige Errichtung eines Wärmenetzes einschließlich aller Teile, die zur Übertragung von Wärme vom Standort der einspeisenden KWK-Anlage bis zum Verbraucherabgang erforderlich sind, und zwar in einem Gebiet, das zuvor nicht mit Wärme durch Wärmenetze versorgt wurde,
- „Neubau eines Wärmespeichers“ die erstmalige Errichtung eines Wärmespeichers aus fabrikneuen Teilen,
- „neue KWK-Anlagen“ Anlagen mit fabrikneuen Anlagenteilen,
- „Nutzwärme“ die aus einem KWK-Prozess ausgekoppelte Wärme, die außerhalb der KWK-Anlage für die Raumheizung, die Warmwasserbereitung, die Kälteerzeugung oder als Prozesswärme verwendet wird,
- „Stromkennzahl“ das Verhältnis der KWK-Nettostromerzeugung zur KWK-Nutzwärmeerzeugung in einem bestimmten Zeitraum; die KWK-Nettostromerzeugung entspricht dabei dem Teil der Nettostromerzeugung, der physikalisch unmittelbar mit der Erzeugung der Nutzwärme gekoppelt ist,
- „stromkostenintensive Unternehmen“ Unternehmen oder selbständige Teile eines Unternehmens, für die das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle abnahmestellenbezogen die Umlagen für Strom, der selbst verbraucht wird, nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den §§ 30 bis 35 oder nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 36 des Energiefinanzierungsgesetzes für das jeweilige Kalenderjahr begrenzt hat,
- „Trasse“ die Gesamtheit aller Teile, die zur Übertragung von Wärme vom Standort der einspeisenden KWK-Anlagen bis zum Verbraucherabgang notwendig sind,
29a. „Unternehmen“ ein Unternehmen im Sinn von § 3 Nummer 47 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
29b. „Unternehmen in Schwierigkeiten“ ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinn der Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1),
29c „unvermeidbare Abwärme“ Wärme, die als unvermeidbares Nebenprodukt in einer Industrieanlage, einer Stromerzeugungsanlage oder im tertiären Sektor anfällt und ohne den Zugang zu einem Wärmenetz ungenutzt in die Luft oder in das Wasser abgeleitet werden würde, dabei gilt Abwärme als unvermeidbar, soweit sie aus wirtschaftlichen, sicherheitstechnischen oder sonstigen Gründen im Produktionsprozess nicht nutzbar ist und nicht mit vertretbarem Aufwand verringert werden kann, dabei ist § 3 Absatz 4 des Wärmeplanungsgesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) entsprechend anzuwenden,
- „Verbraucherabgang“ die Übergabestelle nach § 10 Absatz 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist,
- „Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr“ Kondensations-, Kühl- oder Bypass-Einrichtungen, in denen die Strom- und Nutzwärmeerzeugung entkoppelt werden kann,
31a. Wärme aus erneuerbaren Energien“ Wärme aus den in § 3 Absatz 1 Nummer 15 des Wärmeplanungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung genannten Wärmequellen
- „Wärmenetze“ Einrichtungen zur leitungsgebundenen Versorgung mit Wärme,
- a) die eine horizontale Ausdehnung über die Grundstücksgrenze des Standorts der einspeisenden KWK-Anlage hinaus haben,
- b) an die als öffentliches Netz eine unbestimmte Anzahl von Abnehmenden angeschlossen werden kann und
- c) an die mindestens ein Abnehmender angeschlossen ist, der nicht Eigentümer, Miteigentümer oder Betreiber der in das Wärmenetz einspeisenden KWK-Anlage ist,
- „Wärmespeicher“ eine technische Vorrichtung zur zeitlich befristeten Speicherung von Nutzwärme gemäß Nummer 26 einschließlich aller technischen Vorrichtungen zur Be- und Entladung des Wärmespeichers,
- „Wasseräquivalent“ die Wärmekapazität eines Speichermediums, die der eines Kubikmeters Wassers im flüssigen Zustand bei Normaldruck entspricht.
For the purposes of this Act:
- 1. “offtake point” means the aggregate of all spatially and physically interconnected electrical installations of an end consumer located on a self-contained business premises and connected to the grid of the grid operator through one or more withdrawal points; it must have its own electricity meters at all withdrawal points and self-supply installations,
- 2. “plant components” means the operationally necessary components of a plant,
- 3. “number of full-use hours” means the quotient of the annual surcharge-eligible net CHP electricity generation and the maximum net CHP electricity generation in the design state during one operating hour under normal operating conditions,
- 4. “expansion of a heating network” means the extension of an existing heating network to connect recipients not previously supplied by heating networks, by constructing new heating-network components with all components required to transmit heat from the existing heating network to the consumer outlet,
- 4a. “tender” means a transparent, non-discriminatory and competitive procedure for determining the person entitled and the surcharge payment or the amount of financial support,
- 4b. “tender volume” means the total installed capacity for which entitlement to a surcharge payment under Section 8a or financial support under Section 8b is put out to tender on a bidding date,
- 4c. “tender award” means the award granted in a tender,
- 5. “commencement of construction” means the first act directly serving to implement the project on the respective building plot,
- 6. “operators of CHP plants” means those who generate CHP electricity and bear the economic risk of operating the CHP plants,
- 6a. “steam networks” means facilities for the piped supply of a plurality of production processes with process steam and unavoidable waste heat from at least one CHP plant and an external supplier within the meaning of Section 2 number 9,
- 6b. “steam headers” means facilities for the piped supply of steam to which at least two steam generators and one steam turbine, or one steam generator and two steam turbines, are connected; steam expansion devices and end-customer installations are not steam turbines within this meaning,
- 6c. “steam-header CHP plants” means CHP plants equipped with steam headers,
- 6d. “steam expansion devices” means condensing turbines connected to a steam or heating network, used in normal operation to regulate the steam pressure of the steam or heating network, where the electricity generated constitutes a subordinate by-product for reasons of energy efficiency; steam expansion devices form part of all CHP plants from which they obtain steam; the electrical capacity attributable to them shall be calculated according to the ratio of the steam-generation capacity of the respective CHP plant to the steam-generation capacity of all steam generators from which the steam expansion devices obtain steam,
- 6e. “electrical CHP capacity” means the electrical capacity of a CHP plant that is directly related to the useful heat that can be extracted from the CHP process at most,
- 7. “electrical capacity” means the highest active power deliverable at the generator terminals, less the auxiliary power required for its operation,
- 8. “end-customer installations” means steam turbines operated by another person that do not feed steam into a steam or heating network; end-customer installations form part of all CHP plants from which they obtain steam; the electrical CHP capacity and electrical capacity attributable to the end-customer installations shall be calculated according to the ratio of the steam-generation capacity of the respective CHP plant to the steam-generation capacity of all steam generators from which the end-customer installations obtain steam,
- 8a. a CHP plant is “highly efficient” if it complies with Directive (EU) 2023/1791 of the European Parliament and of the Council of 13 September 2023 on energy efficiency and amending Regulation (EU) 2023/955 (OJ L 231, 20.9.2023, p. 1), as last amended by Directive (EU) 2024/1788 (OJ 2024/1788, 15.7.2024, p. 1), in the version applicable from time to time,
- 9. “innovative CHP systems” means particularly energy-efficient and low-greenhouse-gas systems in which CHP plants, in conjunction with high proportions of heat from renewable energies or from treated wastewater from sewage-treatment plants, generate or convert CHP electricity and heat as required,
- 10. “cooling networks” means facilities for the piped supply of cooling:
- a) extending horizontally beyond the property boundary of the site of the feeding CHP cooling plant,
- b) to which an indefinite number of recipients may be connected as a public network, and
- c) to which at least one recipient is connected who is not the owner or operator of the CHP cooling plant feeding into the cooling network,
- 11. “cooling storage facilities” means facilities for storing cooling that are connected directly or through a cooling network to a CHP cooling plant,
- 12. “combined heat, power and cooling” (CHP cooling) means the conversion of useful heat from CHP into useful cooling by thermally driven refrigeration machines,
- 13. “combined heat and power” (CHP) means the simultaneous conversion of input energy into electrical energy and useful heat in a stationary technical plant; plants operated alternately at two sites to achieve higher utilisation shall be deemed stationary,
- 14. “CHP plants” means plants in which electricity and useful heat are generated; with regard to the capacity limits specified in Sections 4 to 8, several CHP plants at one site shall be deemed one CHP plant for the generator most recently commissioned if they were placed in continuous operation within twelve consecutive calendar months; CHP plants include:
- a) firing plants with steam-turbine plants, such as back-pressure plants and extraction or extraction-condensing plants,
- b) firing plants with steam engines,
- c) gas-turbine plants with waste-heat boilers,
- d) gas-turbine plants with waste-heat boilers and steam-turbine plants,
- e) internal-combustion-engine plants,
- f) Stirling engines,
- g) Organic Rankine Cycle plants, and
- h) fuel-cell plants,
- 15. “CHP cooling plants” means CHP plants supplemented by a thermally driven refrigeration machine,
- 16. “CHP electricity” means the calculated product of useful heat and the power-to-heat ratio of the CHP plant; in plants without devices for dissipating waste heat, the entire net electricity generation is CHP electricity,
- 17. “end consumer” means any natural or legal person who consumes electricity,
- 18. “modernised CHP plants” means CHP plants in which material plant components determining efficiency have been renewed and the modernisation results in increased efficiency,
- 19. “retrofitted CHP plants” means plants for uncoupled electricity or heat generation in which:
- a) brand-new plant components for extracting electricity or heat have been retrofitted, and
- b) the retrofit costs amount to at least 10 percent of the costs that construction of a new CHP plant of the same capacity according to the current state of the art would have entailed,
- 20. “net electricity generation” means the electricity generation of a plant measured at the generator terminals, less the electricity consumption of the electricity-generating plant or its auxiliary and ancillary systems for the technical generation of electricity,
- 21. “grid operator” means operators of electricity grids at all voltage levels for the general supply of electricity and operators of closed distribution grids under Section 110 of the Energy Industry Act of 7 July 2005 (Federal Law Gazette I p. 1970, 3621), as last amended by Article 311 of the Ordinance of 31 August 2015 (Federal Law Gazette I p. 1474), in the version applicable from time to time,
- 22. “grids for general supply” means electricity grids within the meaning of Section 3 number 38 of the Energy Industry Act, in the version applicable from time to time, over one or more voltage levels,
- 23. “new construction of a heating network” means the initial construction of a heating network, including all parts required to transmit heat from the site of the feeding CHP plant to the consumer outlet, in an area not previously supplied with heat by heating networks,
- 24. “new construction of a thermal storage facility” means the initial construction of a thermal storage facility from brand-new parts,
- 25. “new CHP plants” means plants with brand-new plant components,
- 26. “useful heat” means heat extracted from a CHP process and used outside the CHP plant for space heating, hot-water preparation, cooling generation or as process heat,
- 27. “power-to-heat ratio” means the ratio of net CHP electricity generation to useful-heat generation in a specified period; net CHP electricity generation is the part of net electricity generation physically directly coupled with the generation of useful heat,
- 28. “electricity-cost-intensive enterprises” means enterprises or independent parts of an enterprise for which the Federal Office of Economics and Export Control has limited, on an offtake-point basis, the surcharges for electricity consumed by the enterprise under Section 29 subsection 1 number 1 in conjunction with Sections 30 to 35 or under Section 29 subsection 1 number 2 in conjunction with Section 36 of the Energy Financing Act for the respective calendar year,
- 29. “route” means the entirety of all parts necessary to transmit heat from the site of the feeding CHP plants to the consumer outlet,
- 29a. “enterprise” means an enterprise within the meaning of Section 3 number 47 of the Renewable Energy Sources Act,
- 29b. “enterprise in difficulty” means an enterprise in difficulty within the meaning of the Commission communication — Guidelines on State aid for rescuing and restructuring non-financial undertakings in difficulty (OJ C 249, 31.7.2014, p. 1),
- 29c. “unavoidable waste heat” means heat arising as an unavoidable by-product in an industrial plant, an electricity-generation plant or the tertiary sector and which, without access to a heating network, would be discharged unused into the air or water; waste heat is deemed unavoidable insofar as it cannot be used in the production process for economic, safety-related or other reasons and cannot be reduced at reasonable expense; Section 3 subsection 4 of the Heating Planning Act of 20 December 2023 (Federal Law Gazette 2023 I No. 394) shall apply accordingly,
- 30. “consumer outlet” means the transfer point under Section 10 subsection 1 of the Ordinance on General Conditions for the Supply of District Heating of 20 June 1980 (Federal Law Gazette I p. 742), as last amended by Article 16 of the Act of 25 July 2013 (Federal Law Gazette I p. 2722), in the version applicable from time to time,
- 31. “devices for dissipating waste heat” means condensing, cooling or bypass devices in which electricity generation and useful-heat generation can be decoupled,
- 31a. “heat from renewable energies” means heat from the heat sources specified in Section 3 subsection 1 number 15 of the Heating Planning Act, in the version applicable from time to time,
- 32. “heating networks” means facilities for the piped supply of heat:
- a) extending horizontally beyond the property boundary of the site of the feeding CHP plant,
- b) to which an indefinite number of recipients may be connected as a public network, and
- c) to which at least one recipient is connected who is not the owner, co-owner or operator of the CHP plant feeding into the heating network,
- 33. “thermal storage facility” means a technical device for the temporary storage of useful heat within the meaning of number 26, including all technical devices for charging and discharging the thermal storage facility,
- 34. “water equivalent” means the heat capacity of a storage medium equivalent to that of one cubic metre of water in the liquid state at normal pressure.
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
- 1. „Abnahmestelle“ die Summe aller räumlich und physikalisch zusammenhängenden elektrischen Einrichtungen eines Letztverbrauchers, die sich auf einem in sich abgeschlossenen Betriebsgelände befinden und über einen oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Netz des Netzbetreibers verbunden sind; sie muss über eigene Stromzähler an allen Entnahmepunkten und Eigenversorgungsanlagen verfügen,
- 2. „Anlagenteile“ die betriebsnotwendigen Komponenten einer Anlage,
- 3. „Anzahl der Vollbenutzungsstunden“ der Quotient aus der jährlichen zuschlagberechtigten KWK-Nettostromerzeugung und der maximalen KWK-Nettostromerzeugung im Auslegungszustand während einer Betriebsstunde unter normalen Einsatzbedingungen,
- 4. „Ausbau eines Wärmenetzes“ die Erweiterung eines bestehenden Wärmenetzes zum Anschluss bisher nicht durch Wärmenetze versorgter Abnehmender durch die Errichtung neuer Wärmenetzbestandteile mit allen Komponenten, die zur Übertragung von Wärme vom bestehenden Wärmenetz bis zum Verbraucherabgang erforderlich sind,
- 4a. „Ausschreibung“ ein transparentes, diskriminierungsfreies und wettbewerbliches Verfahren zur Bestimmung des Anspruchsberechtigten und der Zuschlagzahlung oder der Höhe der finanziellen Förderung,
- 4b. „Ausschreibungsvolumen“ die Summe der installierten Leistung, für die der Anspruch auf eine Zuschlagzahlung nach § 8a oder eine finanzielle Förderung nach § 8b zu einem Gebotstermin ausgeschrieben wird,
- 4c. „Ausschreibungszuschlag“ der im Rahmen einer Ausschreibung erteilte Zuschlag,
- 5. „Baubeginn“ die erste Handlung, die unmittelbar der Verwirklichung des Vorhabens auf dem jeweiligen Baugrundstück dient,
- 6. „Betreiber von KWK-Anlagen“ diejenigen, die den KWK-Strom erzeugen und das wirtschaftliche Risiko für den Betrieb der KWK-Anlagen tragen,
- 6a. „Dampfnetze“ Einrichtungen zur leitungsgebundenen Versorgung einer Mehrzahl von Produktionsprozessen mit Prozessdampf und unvermeidbarer Abwärme, aus mindestens einer KWK-Anlage und einem externen Einspeiser im Sinn des § 2 Nummer 9,
- 6b. „Dampfsammelschienen“ Einrichtungen zur leitungsgebundenen Versorgung mit Dampf, an denen mindestens zwei Dampferzeuger und eine Dampfturbine oder ein Dampferzeuger und zwei Dampfturbinen angeschlossen sind; keine Dampfturbinen in diesem Sinn sind Dampfentspannungseinrichtungen sowie Endkundenanlagen,
- 6c. „Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen“ KWK-Anlagen, die über Dampfsammelschienen verfügen,
- 6d. „Dampfentspannungseinrichtungen“ an ein Dampf- oder Wärmenetz angeschlossene Kondensationsturbinen, die im Regelbetrieb zur Dampfdruckregulierung des Dampf- oder Wärmenetzes eingesetzt werden und bei denen der erzeugte Strom ein untergeordnetes Nebenprodukt aus Gründen der Energieeffizienz darstellt; Dampfentspannungseinrichtungen sind Bestandteil aller KWK-Anlagen, von denen sie Dampf beziehen; die insoweit zuzurechnende elektrische Leistung der Dampfentspannungseinrichtungen bemisst sich entsprechend dem Verhältnis der Dampferzeugungsleistung der jeweiligen KWK-Anlage zur Dampferzeugungsleistung sämtlicher Dampferzeuger, von denen die Dampfentspannungseinrichtungen Dampf beziehen,
- 6e. „elektrische KWK-Leistung“ die elektrische Leistung einer KWK-Anlage, die unmittelbar mit der im KWK-Prozess höchstens auskoppelbaren Nutzwärme im Zusammenhang steht,
- 7. „elektrische Leistung“ die höchste an den Generatorklemmen abgebbare Wirkleistung einer Anlage abzüglich der für ihren Betrieb erforderlichen Eigenverbrauchsleistung,
- 8. „Endkundenanlagen“ von einem Anderen betriebene Dampfturbinen, die keinen Dampf in ein Dampf- oder Wärmenetz einspeisen; Endkundenanlagen sind Bestandteil aller KWK-Anlagen, von denen sie Dampf beziehen; die insoweit zuzurechnende elektrische KWK-Leistung und die elektrische Leistung der Endkundenanlagen bemessen sich entsprechend dem Verhältnis der Dampferzeugungsleistung der jeweiligen KWK-Anlage zur Dampferzeugungsleistung sämtlicher Dampferzeuger, von denen die Endkundenanlagen Dampf beziehen,
- 8a. eine KWK-Anlage „hocheffizient“, sofern sie den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (ABl. L 231 vom 20.9.2023, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/1788 (ABl. L 2024/1788 vom 15.7.2024, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entspricht,
- 9. „innovative KWK-Systeme“ besonders energieeffiziente und treibhausgasarme Systeme, in denen KWK-Anlagen in Verbindung mit hohen Anteilen von Wärme aus erneuerbaren Energien oder aus dem gereinigten Wasser von Kläranlagen KWK-Strom und Wärme bedarfsgerecht erzeugen oder umwandeln,
- 10. „Kältenetze“ Einrichtungen zur leitungsgebundenen Versorgung mit Kälte,
- a) die eine horizontale Ausdehnung über die Grundstücksgrenze des Standorts der einspeisenden KWKK-Anlage hinaus haben,
- b) an die als öffentliches Netz eine unbestimmte Anzahl von Abnehmenden angeschlossen werden kann und
- c) an die mindestens ein Abnehmender angeschlossen ist, der nicht Eigentümer oder Betreiber der in das Kältenetz einspeisenden KWKK-Anlage ist,
- 11. „Kältespeicher“ Anlagen zur Speicherung von Kälte, die direkt oder über ein Kältenetz mit einer KWKK-Anlage verbunden sind,
- 12. „Kraft-Wärme-Kälte-Kopplung“ (KWKK) die Umwandlung von Nutzwärme aus KWK in Nutzkälte durch thermisch angetriebene Kältemaschinen,
- 13. „Kraft-Wärme-Kopplung“ (KWK) die gleichzeitige Umwandlung von eingesetzter Energie in elektrische Energie und in Nutzwärme in einer ortsfesten technischen Anlage; Anlagen, die zur Erzielung einer höheren Auslastung für eine abwechselnde Nutzung an zwei Standorten betrieben werden, gelten als ortsfest,
- 14. „KWK-Anlagen“ Anlagen, in denen Strom und Nutzwärme erzeugt werden; mehrere KWK-Anlagen an einem Standort gelten in Bezug auf die in den §§ 4 bis 8 genannten Leistungsgrenzen für den jeweils zuletzt in Betrieb genommenen Generator als eine KWK-Anlage, soweit sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Dauerbetrieb genommen worden sind; zu KWK-Anlagen gehören:
- a) Feuerungsanlagen mit Dampfturbinen-Anlagen, beispielsweise Gegendruckanlagen, Entnahme- oder Anzapfkondensationsanlagen,
- b) Feuerungsanlagen mit Dampfmotoren,
- c) Gasturbinen-Anlagen mit Abhitzekessel,
- d) Gasturbinen-Anlagen mit Abhitzekessel und Dampfturbinen-Anlage,
- e) Verbrennungsmotoren-Anlagen,
- f) Stirling-Motoren,
- g) Organic-Rankine-Cycle-Anlagen und
- h) Brennstoffzellen-Anlagen,
- 15. „KWKK-Anlagen“ KWK-Anlagen, die durch eine thermisch angetriebene Kältemaschine ergänzt sind,
- 16. „KWK-Strom“ das rechnerische Produkt aus Nutzwärme und Stromkennzahl der KWK-Anlage; bei Anlagen, die nicht über Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr verfügen, ist die gesamte Nettostromerzeugung KWK-Strom,
- 17. „Letztverbraucher“ jede natürliche oder juristische Person, die Strom verbraucht,
- 18. „modernisierte KWK-Anlagen“ KWK-Anlagen, bei denen wesentliche die Effizienz bestimmende Anlagenteile erneuert worden sind und die Modernisierung eine Effizienzsteigerung bewirkt,
- 19. „nachgerüstete KWK-Anlagen“ Anlagen der ungekoppelten Strom- oder Wärmeerzeugung, bei denen
- a) fabrikneue Anlagenteile zur Strom- oder Wärmeauskopplung nachgerüstet worden sind und
- b) die Kosten der Nachrüstung mindestens 10 Prozent der Kosten betragen, welche die Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand der Technik gekostet hätte,
- 20. „Nettostromerzeugung“ die an den Generatorklemmen gemessene Stromerzeugung einer Anlage abzüglich des Stromverbrauchs der Stromerzeugungsanlage oder von deren Neben- und Hilfsanlagen zur Erzeugung von Strom im technischen Sinn,
- 21. „Netzbetreiber“ die Betreiber von Stromnetzen aller Spannungsebenen für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität sowie Betreiber von geschlossenen Verteilernetzen nach § 110 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 311 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- 22. „Netze der allgemeinen Versorgung“ Stromnetze im Sinne des § 3 Nummer 38 des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung über eine oder mehrere Spannungsebenen,
- 23. der „Neubau eines Wärmenetzes“ die erstmalige Errichtung eines Wärmenetzes einschließlich aller Teile, die zur Übertragung von Wärme vom Standort der einspeisenden KWK-Anlage bis zum Verbraucherabgang erforderlich sind, und zwar in einem Gebiet, das zuvor nicht mit Wärme durch Wärmenetze versorgt wurde,
- 24. „Neubau eines Wärmespeichers“ die erstmalige Errichtung eines Wärmespeichers aus fabrikneuen Teilen,
- 25. „neue KWK-Anlagen“ Anlagen mit fabrikneuen Anlagenteilen,
- 26. „Nutzwärme“ die aus einem KWK-Prozess ausgekoppelte Wärme, die außerhalb der KWK-Anlage für die Raumheizung, die Warmwasserbereitung, die Kälteerzeugung oder als Prozesswärme verwendet wird,
- 27. „Stromkennzahl“ das Verhältnis der KWK-Nettostromerzeugung zur KWK-Nutzwärmeerzeugung in einem bestimmten Zeitraum; die KWK-Nettostromerzeugung entspricht dabei dem Teil der Nettostromerzeugung, der physikalisch unmittelbar mit der Erzeugung der Nutzwärme gekoppelt ist,
- 28. „stromkostenintensive Unternehmen“ Unternehmen oder selbständige Teile eines Unternehmens, für die das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle abnahmestellenbezogen die Umlagen für Strom, der selbst verbraucht wird, nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den §§ 30 bis 35 oder nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 36 des Energiefinanzierungsgesetzes für das jeweilige Kalenderjahr begrenzt hat,
- 29. „Trasse“ die Gesamtheit aller Teile, die zur Übertragung von Wärme vom Standort der einspeisenden KWK-Anlagen bis zum Verbraucherabgang notwendig sind,
- 29a. „Unternehmen“ ein Unternehmen im Sinn von § 3 Nummer 47 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
- 29b. „Unternehmen in Schwierigkeiten“ ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinn der Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1),
- 29c. „unvermeidbare Abwärme“ Wärme, die als unvermeidbares Nebenprodukt in einer Industrieanlage, einer Stromerzeugungsanlage oder im tertiären Sektor anfällt und ohne den Zugang zu einem Wärmenetz ungenutzt in die Luft oder in das Wasser abgeleitet werden würde; dabei gilt Abwärme als unvermeidbar, soweit sie aus wirtschaftlichen, sicherheitstechnischen oder sonstigen Gründen im Produktionsprozess nicht nutzbar ist und nicht mit vertretbarem Aufwand verringert werden kann; dabei ist § 3 Absatz 4 des Wärmeplanungsgesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) entsprechend anzuwenden,
- 30. „Verbraucherabgang“ die Übergabestelle nach § 10 Absatz 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- 31. „Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr“ Kondensations-, Kühl- oder Bypass-Einrichtungen, in denen die Strom- und Nutzwärmeerzeugung entkoppelt werden kann,
- 31a. „Wärme aus erneuerbaren Energien“ Wärme aus den in § 3 Absatz 1 Nummer 15 des Wärmeplanungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung genannten Wärmequellen,
- 32. „Wärmenetze“ Einrichtungen zur leitungsgebundenen Versorgung mit Wärme,
- a) die eine horizontale Ausdehnung über die Grundstücksgrenze des Standorts der einspeisenden KWK-Anlage hinaus haben,
- b) an die als öffentliches Netz eine unbestimmte Anzahl von Abnehmenden angeschlossen werden kann und
- c) an die mindestens ein Abnehmender angeschlossen ist, der nicht Eigentümer, Miteigentümer oder Betreiber der in das Wärmenetz einspeisenden KWK-Anlage ist,
- 33. „Wärmespeicher“ eine technische Vorrichtung zur zeitlich befristeten Speicherung von Nutzwärme gemäß Nummer 26 einschließlich aller technischen Vorrichtungen zur Be- und Entladung des Wärmespeichers,
- 34. „Wasseräquivalent“ die Wärmekapazität eines Speichermediums, die der eines Kubikmeters Wassers im flüssigen Zustand bei Normaldruck entspricht.
§ 3 — Anschluss- und Abnahmepflicht § 3 — Obligation to Connect and Purchase § 3 — Anschluss- und Abnahmepflicht
(1) Netzbetreiber müssen unabhängig von der Pflicht zur Zahlung von Zuschlägen nach den §§ 6 bis 13 hocheffiziente KWK-Anlagen unverzüglich vorrangig an ihr Netz anschließen. § 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung ist auf den vorrangigen Netzanschluss anzuwenden. Bei Neuanschlüssen und Anschlussveränderungen von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von weniger als 100 Megawatt sind die Regelungen nach § 8 der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1187) ungeachtet der Spannungsebene entsprechend anzuwenden.
(2) Netzbetreiber müssen vorbehaltlich des § 13 des Energiewirtschaftsgesetzes und unabhängig von der Pflicht zur Zahlung von Zuschlägen nach diesem Gesetz oder nach der KWK-Ausschreibungsverordnung den in hocheffizienten KWK-Anlagen erzeugten KWK-Strom unverzüglich vorrangig physikalisch abnehmen, übertragen und verteilen. Die §§ 9 und 11 Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung sind auf den vorrangigen Netzzugang entsprechend anzuwenden.
(1) Irrespective of the obligation to pay surcharges under Sections 6 to 13, grid operators shall connect highly efficient CHP plants to their grid without delay and with priority. Section 8 of the Renewable Energy Sources Act, in the version applicable from time to time, shall apply to priority grid connection. For new connections and connection modifications of CHP plants with an electrical CHP capacity of less than 100 megawatts, the provisions of Section 8 of the Power Plant Grid Connection Ordinance of 26 June 2007 (Federal Law Gazette I p. 1187) shall apply accordingly irrespective of the voltage level.
(2) Subject to Section 13 of the Energy Industry Act and irrespective of the obligation to pay surcharges under this Act or the CHP Tender Ordinance, grid operators shall without delay purchase, transmit and distribute with priority, physically, the CHP electricity generated in highly efficient CHP plants. Sections 9 and 11 subsection 5 of the Renewable Energy Sources Act, in the version applicable from time to time, shall apply accordingly to priority grid access.
(1) Netzbetreiber müssen unabhängig von der Pflicht zur Zahlung von Zuschlägen nach den §§ 6 bis 13 hocheffiziente KWK-Anlagen unverzüglich vorrangig an ihr Netz anschließen. § 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung ist auf den vorrangigen Netzanschluss anzuwenden. Bei Neuanschlüssen und Anschlussveränderungen von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von weniger als 100 Megawatt sind die Regelungen nach § 8 der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1187) ungeachtet der Spannungsebene entsprechend anzuwenden.
(2) Netzbetreiber müssen vorbehaltlich des § 13 des Energiewirtschaftsgesetzes und unabhängig von der Pflicht zur Zahlung von Zuschlägen nach diesem Gesetz oder nach der KWK-Ausschreibungsverordnung den in hocheffizienten KWK-Anlagen erzeugten KWK-Strom unverzüglich vorrangig physikalisch abnehmen, übertragen und verteilen. Die §§ 9 und 11 Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung sind auf den vorrangigen Netzzugang entsprechend anzuwenden.
§ 4 — Direktvermarktung des KWK-Stroms, Vergütung für nicht direkt vermarktete KWK-Anlagen § 4 — Direct Marketing of CHP Electricity; Remuneration for CHP Plants Not Directly Marketed § 4 — Direktvermarktung des KWK-Stroms, Vergütung für nicht direkt vermarktete KWK-Anlagen
(1) Betreiber von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 100 Kilowatt müssen den erzeugten KWK-Strom direkt vermarkten oder selbst verbrauchen. Eine Direktvermarktung liegt vor, wenn der Strom an einen Dritten geliefert wird. Dritter im Sinne von Satz 2 kann auch ein Letztverbraucher sein.
(2) Betreiber von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 100 Kilowatt können den erzeugten KWK-Strom direkt vermarkten, selbst verbrauchen oder vom Netzbetreiber die kaufmännische Abnahme ihres erzeugten KWK-Stroms verlangen. Die kaufmännische Abnahme kann auch verlangt werden, wenn die Anlage an eine Kundenanlage angeschlossen ist und der Strom mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe in ein Netz angeboten wird. Der Anspruch auf kaufmännische Abnahme des KWK-Stroms aus KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 50 Kilowatt entfällt, wenn der Netzbetreiber nicht mehr zur Zuschlagzahlung nach den §§ 6 bis 13 verpflichtet ist. Netzbetreiber können den kaufmännisch abgenommenen KWK-Strom verkaufen oder zur Deckung ihres eigenen Strombedarfs verwenden.
(3) Für den kaufmännisch abgenommenen KWK-Strom gemäß Absatz 2 ist zusätzlich zu Zuschlagzahlungen nach den §§ 6 bis 13 der übliche Preis zu entrichten. Der übliche Preis nach Satz 1 ist der durchschnittliche Preis für Grundlaststrom an der Strombörse European Energy Exchange (EEX) in Leipzig im jeweils vorangegangenen Quartal. Weist der Betreiber der KWK-Anlage dem Netzbetreiber einen Dritten nach, der bereit ist, den eingespeisten KWK-Strom zu kaufen, so ist der Netzbetreiber verpflichtet, den KWK-Strom vom Betreiber der KWK-Anlage zu dem vom Dritten angebotenen Strompreis abzunehmen. Der Dritte ist verpflichtet, den KWK-Strom zum Preis seines Angebotes an den Betreiber der KWK-Anlage vom Netzbetreiber abzunehmen.
(1) Operators of CHP plants with an electrical CHP capacity of more than 100 kilowatts must directly market or self-consume the CHP electricity generated. Direct marketing occurs when the electricity is supplied to a third party. For the purposes of sentence 2, a third party may also be an end consumer.
(2) Operators of CHP plants with an electrical CHP capacity of up to 100 kilowatts may directly market or self-consume the CHP electricity generated, or demand that the grid operator commercially purchase their generated CHP electricity. Commercial purchase may also be demanded where the plant is connected to a customer installation and the electricity is offered into a grid by means of commercial and balance-sheet pass-through. Entitlement to commercial purchase of CHP electricity from CHP plants with an electrical CHP capacity of more than 50 kilowatts shall cease if the grid operator is no longer obliged to pay surcharges under Sections 6 to 13. Grid operators may sell CHP electricity purchased commercially or use it to cover their own electricity requirements.
(3) In addition to surcharge payments under Sections 6 to 13, the customary price shall be paid for CHP electricity commercially purchased under subsection 2. The customary price under sentence 1 is the average price for baseload electricity on the European Energy Exchange (EEX) electricity exchange in Leipzig in the preceding quarter. If the operator of the CHP plant identifies to the grid operator a third party willing to purchase the fed-in CHP electricity, the grid operator shall be obliged to purchase the CHP electricity from the operator of the CHP plant at the electricity price offered by the third party. The third party shall be obliged to purchase the CHP electricity from the grid operator for the price of its offer to the operator of the CHP plant.
(1) Betreiber von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 100 Kilowatt müssen den erzeugten KWK-Strom direkt vermarkten oder selbst verbrauchen. Eine Direktvermarktung liegt vor, wenn der Strom an einen Dritten geliefert wird. Dritter im Sinne von Satz 2 kann auch ein Letztverbraucher sein.
(2) Betreiber von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 100 Kilowatt können den erzeugten KWK-Strom direkt vermarkten, selbst verbrauchen oder vom Netzbetreiber die kaufmännische Abnahme ihres erzeugten KWK-Stroms verlangen. Die kaufmännische Abnahme kann auch verlangt werden, wenn die Anlage an eine Kundenanlage angeschlossen ist und der Strom mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe in ein Netz angeboten wird. Der Anspruch auf kaufmännische Abnahme des KWK-Stroms aus KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 50 Kilowatt entfällt, wenn der Netzbetreiber nicht mehr zur Zuschlagzahlung nach den §§ 6 bis 13 verpflichtet ist. Netzbetreiber können den kaufmännisch abgenommenen KWK-Strom verkaufen oder zur Deckung ihres eigenen Strombedarfs verwenden.
(3) Für den kaufmännisch abgenommenen KWK-Strom gemäß Absatz 2 ist zusätzlich zu Zuschlagzahlungen nach den §§ 6 bis 13 der übliche Preis zu entrichten. Der übliche Preis nach Satz 1 ist der durchschnittliche Preis für Grundlaststrom an der Strombörse European Energy Exchange (EEX) in Leipzig im jeweils vorangegangenen Quartal. Weist der Betreiber der KWK-Anlage dem Netzbetreiber einen Dritten nach, der bereit ist, den eingespeisten KWK-Strom zu kaufen, so ist der Netzbetreiber verpflichtet, den KWK-Strom vom Betreiber der KWK-Anlage zu dem vom Dritten angebotenen Strompreis abzunehmen. Der Dritte ist verpflichtet, den KWK-Strom zum Preis seines Angebotes an den Betreiber der KWK-Anlage vom Netzbetreiber abzunehmen.
Abschnitt 2 — Zuschlagzahlungen für KWK-Strom Abschnitt 2 — Surcharge Payments for CHP Electricity Abschnitt 2 — Zuschlagzahlungen für KWK-Strom
§ 5 — Anspruch auf Zuschlagzahlung für KWK-Anlagen und Förderung innovativer KWK-Systeme § 5 — Entitlement to Surcharge Payments for CHP Plants and Support for Innovative CHP Systems § 5 — Anspruch auf Zuschlagzahlung für KWK-Anlagen und Förderung innovativer KWK-Systeme
(1) Der Anspruch auf Zuschlagzahlung besteht
- nach den §§ 6 bis 8 für KWK-Strom aus
- a) neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt oder mehr als 50 Megawatt,
- b) modernisierten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt oder mehr als 50 Megawatt oder
- c) nachgerüsteten KWK-Anlagen,
- nach den §§ 7a bis 7c und 8a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 33a für KWK-Strom aus
- a) neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 500 Kilowatt bis einschließlich 50 Megawatt oder
- b) modernisierten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 500 Kilowatt bis einschließlich 50 Megawatt, wenn
- aa) die Kosten der Modernisierung mindestens 50 Prozent der Kosten betragen, welche die Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand der Technik gekostet hätte, und
- bb) die Modernisierung frühestens zehn Jahre nach der erstmaligen Aufnahme des Dauerbetriebs der KWK-Anlage oder nach der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs einer bereits modernisierten KWK-Anlage erfolgt.
(2) Innovative KWK-Systeme mit einer elektrischen Leistung von mehr als 500 Kilowatt bis einschließlich 10 Megawatt haben Anspruch auf eine finanzielle Förderung nach den §§ 7c und 8b in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 33b. Innovative KWK-Systeme mit einer elektrischen Leistung von mehr als 10 Megawatt haben unbeschadet eines Anspruchs auf Zuschlagszahlung nach Absatz 1 Anspruch auf eine finanzielle Förderung nach den §§ 7a und 7b.
(1) Entitlement to a surcharge payment exists
- under Sections 6 to 8 for CHP electricity from:
- a) new CHP plants with an electrical capacity of up to and including 500 kilowatts or more than 50 megawatts,
- b) modernised CHP plants with an electrical capacity of up to and including 500 kilowatts or more than 50 megawatts, or
- c) retrofitted CHP plants;
- under Sections 7a to 7c and 8a in conjunction with an ordinance under Section 33a for CHP electricity from:
- a) new CHP plants with an electrical capacity of more than 500 kilowatts up to and including 50 megawatts, or
- b) modernised CHP plants with an electrical capacity of more than 500 kilowatts up to and including 50 megawatts, if
- aa) the modernisation costs amount to at least 50 percent of the costs that construction of a new CHP plant of the same capacity according to the current state of the art would have entailed, and
- bb) the modernisation takes place no earlier than ten years after the initial commencement of continuous operation of the CHP plant or after the resumption of continuous operation of an already modernised CHP plant.
(2) Innovative CHP systems with an electrical capacity of more than 500 kilowatts up to and including 10 megawatts are entitled to financial support under Sections 7c and 8b in conjunction with an ordinance under Section 33b. Without prejudice to an entitlement to a surcharge payment under subsection 1, innovative CHP systems with an electrical capacity of more than 10 megawatts are entitled to financial support under Sections 7a and 7b.
(1) Der Anspruch auf Zuschlagzahlung besteht
- nach den §§ 6 bis 8 für KWK-Strom aus
- a) neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt oder mehr als 50 Megawatt,
- b) modernisierten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt oder mehr als 50 Megawatt oder
- c) nachgerüsteten KWK-Anlagen,
- nach den §§ 7a bis 7c und 8a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 33a für KWK-Strom aus
- a) neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 500 Kilowatt bis einschließlich 50 Megawatt oder
- b) modernisierten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 500 Kilowatt bis einschließlich 50 Megawatt, wenn
- aa) die Kosten der Modernisierung mindestens 50 Prozent der Kosten betragen, welche die Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand der Technik gekostet hätte, und
- bb) die Modernisierung frühestens zehn Jahre nach der erstmaligen Aufnahme des Dauerbetriebs der KWK-Anlage oder nach der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs einer bereits modernisierten KWK-Anlage erfolgt.
(2) Innovative KWK-Systeme mit einer elektrischen Leistung von mehr als 500 Kilowatt bis einschließlich 10 Megawatt haben Anspruch auf eine finanzielle Förderung nach den §§ 7c und 8b in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 33b. Innovative KWK-Systeme mit einer elektrischen Leistung von mehr als 10 Megawatt haben unbeschadet eines Anspruchs auf Zuschlagszahlung nach Absatz 1 Anspruch auf eine finanzielle Förderung nach den §§ 7a und 7b.
§ 6 — Zuschlagberechtigte neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen § 6 — New, Modernised or Retrofitted CHP Plants Eligible for Surcharge Payments § 6 — Zuschlagberechtigte neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen
(1) Betreiber von neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen haben gegenüber dem Netzbetreiber, mit dessen Netz ihre KWK-Anlage unmittelbar oder mittelbar verbunden ist, einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom nach Maßgabe dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, wenn
- die Anlagen
- a) bis zum 31. Dezember 2026 in Dauerbetrieb genommen worden sind,
- b) über einen in einem Zuschlagsverfahren nach § 11 der KWK-Ausschreibungsverordnung erteilten Zuschlag verfügen, der nicht nach § 16 der KWK-Ausschreibungsverordnung entwertet wurde, oder
- c) nach Ablauf des 31. Dezember 2026 in Dauerbetrieb genommen worden sind, sofern für das Vorhaben bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026
- aa) eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225; 2024 I Nr. 340) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erteilt worden ist und die Anlage bis zum Ablauf des vierten Jahres nach der Erteilung der Genehmigung in Dauerbetrieb genommen worden ist, oder
- bb) eine verbindliche Bestellung der Anlage oder im Fall einer Modernisierung eine verbindliche Bestellung der wesentlichen, die Effizienz bestimmenden Anlagenteile erfolgt ist, sofern nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz keine Genehmigung für die Anlage erforderlich ist und die Anlage bis zum Ablauf des vierten Jahres nach der verbindlichen Bestellung in Dauerbetrieb genommen worden ist,
- die Anlagen Strom auf Basis von Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder nicht fossilen flüssigen Brennstoffen gewinnen,
- die Anlagen hocheffizient sind,
- die Anlagen keine bestehende Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen verdrängen,
- die Anlagen, die Anforderungen nach § 9 Absatz 1, oder 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfüllen,
- im Fall von neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 10 Megawatt, die Strom auf Basis von gasförmigen Brennstoffen gewinnen und die nach dem 30. Juni 2023 nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt worden sind, die Anlagen ab dem 1. Januar 2028 mit höchstens 10 Prozent der Kosten, die eine mögliche Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach dem aktuellen Stand der Technik betragen würde, so umgestellt werden können, dass sie ihren Strom ausschließlich auf Basis von Wasserstoff gewinnen können, und
- eine Zulassung von dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wurde.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c ist nicht für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 50 Megawatt anzuwenden, soweit im Rahmen der Evaluierung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes im Jahr 2022 festgestellt werden sollte, dass von diesen Anlagen unter den geltenden Förderbedingungen kein die Förderung rechtfertigender Nutzen für die Erreichung der Ziele nach § 1 Absatz 1 für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2025 mehr ausgehen und der Bundestag insoweit mit Wirkung zum 1. Januar 2026 Änderungen an den Förderbedingungen für diese Anlagen beschließen sollte.
(1a) Ein Anspruch nach Absatz 1 besteht für KWK-Strom aus modernisierten Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen auch dann, wenn die Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen
- 1. abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 1 Absatz 2 Nummer 2 teilweise auch KWK-Strom auf Basis von festen Brennstoffen gewinnen und
- 2. über Vorrichtungen zur Messung und Bilanzierung der erzeugten Dampfmengen nach aktuellem Stand der Technik verfügen.
In den Fällen des Satzes 1 besteht der Anspruch auf Zahlung des Zuschlags ausschließlich für KWK-Strom, der auf Basis von Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen gewonnen wurde; die Abgrenzung dieses KWK-Stroms gegenüber anderem KWK-Strom, der in der Anlage erzeugt wird, hat gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen.
(2) Eine Verdrängung von Fernwärmeversorgung nach Absatz 1 Nummer 4 liegt nicht vor, wenn
- 1. der Umfang der Wärmeeinspeisung aus KWK-Anlagen nicht den Anforderungen nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 entspricht oder
- 2. eine bestehende KWK-Anlage vom selben Betreiber oder im Einvernehmen mit diesem durch eine oder mehrere neue KWK-Anlagen ersetzt wird, wobei die bestehende KWK-Anlage nicht stillgelegt werden muss.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann den Betreiber der bestehenden KWK-Anlage zur Stellungnahme über das Einvernehmen nach Satz 1 Nummer 2 auffordern. Geht dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle innerhalb von einem Monat nach Zugang der Aufforderung keine Stellungnahme zu, gilt das Einvernehmen als erteilt. Eine Anlage, für die ein Vorbescheid nach § 12 erteilt wurde, steht einer bestehenden Fernwärmeversorgung nicht gleich.
(3) Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, besteht nur bei KWK-Anlagen im Sinn des § 5 Absatz 1 Nummer 1,
- 1. die über eine elektrische KWK-Leistung von bis zu 100 Kilowatt verfügen,
- 2. die KWK-Strom an Letztverbraucher in einer Kundenanlage oder in einem geschlossenen Verteilernetz liefern,
- 3. die in stromkostenintensiven Unternehmen eingesetzt werden und deren KWK-Strom von diesen Unternehmen selbst verbraucht wird oder
- 4. deren Betreiber ein Unternehmen ist, das einer Branche nach Anlage 2 des Energiefinanzierungsgesetzes zuzuordnen ist, sobald eine Verordnung nach § 33 Absatz 2 Nummer 1 erlassen wurde.
Für den Einsatz der KWK-Anlagen in stromkostenintensiven Unternehmen nach Satz 1 Nummer 3 ist maßgeblich, dass die KWK-Anlage zu einer Abnahmestelle gehört, an der das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die Umlagen für Strom, der selbst verbraucht wird, nach den §§ 29 bis 35 des Energiefinanzierungsgesetzes begrenzt hat.
(4) Mit dem Zuschlag zahlt der Netzbetreiber zusätzlich das Entgelt für die dezentrale Einspeisung nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung an den Betreiber der KWK-Anlage. Dies ist nicht für KWK-Anlagen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und innovative KWK-Systeme nach § 5 Absatz 2 anzuwenden.
(1) Operators of new, modernised or retrofitted CHP plants shall have, vis-à-vis the grid operator to whose grid their CHP plant is directly or indirectly connected, an entitlement to payment of a surcharge for CHP electricity in accordance with this Act and the ordinances issued on the basis of this Act, if
- the plants
- a) were placed in continuous operation by 31 December 2026,
- b) hold an award granted in a surcharge procedure under Section 11 of the CHP Tender Ordinance which has not been cancelled under Section 16 of that Ordinance, or
- c) were placed in continuous operation after 31 December 2026, provided that by the end of 31 December 2026, for the project:
- aa) a permit under the Federal Immission Control Act, as promulgated on 17 May 2013 (Federal Law Gazette I p. 1274; 2021 I p. 123), as last amended by Article 1 of the Act of 3 July 2024 (Federal Law Gazette 2024 I Nos. 225 and 340), in the version applicable from time to time, had been granted and the plant was placed in continuous operation by the end of the fourth year after the permit was granted, or
- bb) a binding order for the plant or, in the case of modernisation, a binding order for the material plant components determining efficiency had been placed, provided that no permit for the plant is required under the Federal Immission Control Act and the plant was placed in continuous operation by the end of the fourth year after the binding order was placed,
- the plants generate electricity on the basis of waste, waste heat, biomass, gaseous or non-fossil liquid fuels,
- the plants are highly efficient,
- the plants do not displace an existing district-heating supply from CHP plants,
- the plants fulfil the requirements under Section 9 subsection 1 or 2 of the Renewable Energy Sources Act,
- in the case of new CHP plants with an electrical capacity of more than 10 megawatts that generate electricity on the basis of gaseous fuels and were licensed under the Federal Immission Control Act after 30 June 2023, the plants can, from 1 January 2028, be converted at a cost of no more than 10 percent of the costs of a possible new construction of a CHP plant of the same capacity according to the current state of the art, so that they can generate their electricity exclusively on the basis of hydrogen, and
- authorisation has been granted by the Federal Office of Economics and Export Control.
Sentence 1 numbers 1(a) and 1(c) shall not apply to CHP plants with an electrical capacity of up to and including 50 megawatts insofar as the evaluation of the Combined Heat and Power Act in 2022 should establish that, under the applicable support conditions, these plants would no longer provide, for the period after 31 December 2025, a benefit justifying support for achievement of the objectives under Section 1 subsection 1, and the Bundestag should consequently adopt amendments to the support conditions for these plants with effect from 1 January 2026.
(1a) Entitlement under subsection 1 exists for CHP electricity from modernised steam-header CHP plants even if the steam-header CHP plants
- 1. notwithstanding subsection 1 sentence 1 number 2 and Section 1 subsection 2 number 2, also generate some CHP electricity on the basis of solid fuels, and
- 2. have devices for measuring and balancing the quantities of steam generated in accordance with the current state of the art.
In the cases under sentence 1, entitlement to payment of the surcharge exists exclusively for CHP electricity generated on the basis of waste, waste heat, biomass, gaseous or liquid fuels; such CHP electricity shall be distinguished from other CHP electricity generated in the plant in accordance with the generally recognised rules of technology.
(2) There is no displacement of district-heating supply within the meaning of subsection 1 number 4 if
- 1. the amount of heat fed in from CHP plants does not comply with the requirements under Section 18 subsection 1 number 2 or subsection 2, or
- 2. an existing CHP plant is replaced by one or more new CHP plants by the same operator or with that operator’s consent, whereby the existing CHP plant need not be shut down.
The Federal Office of Economics and Export Control may request the operator of the existing CHP plant to comment on the consent under sentence 1 number 2. If no comment is received by the Federal Office of Economics and Export Control within one month after receipt of the request, consent shall be deemed to have been granted. A plant for which a preliminary decision under Section 12 has been issued shall not be deemed an existing district-heating supply.
(3) Entitlement to payment of a surcharge for CHP electricity not fed into a grid for general supply exists only for CHP plants within the meaning of Section 5 subsection 1 number 1
- 1. with an electrical CHP capacity of up to 100 kilowatts,
- 2. supplying CHP electricity to end consumers in a customer installation or a closed distribution grid,
- 3. used in electricity-cost-intensive enterprises where the CHP electricity is self-consumed by those enterprises, or
- 4. whose operator is an enterprise belonging to an industry listed in Annex 2 to the Energy Financing Act, once an ordinance under Section 33 subsection 2 number 1 has been issued.
For the use of CHP plants in electricity-cost-intensive enterprises under sentence 1 number 3, it is decisive that the CHP plant belongs to an offtake point at which the Federal Office of Economics and Export Control has limited the surcharges for electricity consumed by the enterprise itself under Sections 29 to 35 of the Energy Financing Act.
(4) In addition to the surcharge, the grid operator shall pay the operator of the CHP plant the charge for decentralised feed-in under Section 18 of the Electricity Grid Charges Ordinance of 25 July 2005 (Federal Law Gazette I p. 2225), as last amended by Article 2 paragraph 4 of the Act of 21 December 2015 (Federal Law Gazette I p. 2498), in the version applicable from time to time. This shall not apply to CHP plants under Section 5 subsection 1 number 2 or innovative CHP systems under Section 5 subsection 2.
(1) Betreiber von neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen haben gegenüber dem Netzbetreiber, mit dessen Netz ihre KWK-Anlage unmittelbar oder mittelbar verbunden ist, einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom nach Maßgabe dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, wenn
- die Anlagen
- a) bis zum 31. Dezember 2026 in Dauerbetrieb genommen worden sind,
- b) über einen in einem Zuschlagsverfahren nach § 11 der KWK-Ausschreibungsverordnung erteilten Zuschlag verfügen, der nicht nach § 16 der KWK-Ausschreibungsverordnung entwertet wurde, oder
- c) nach Ablauf des 31. Dezember 2026 in Dauerbetrieb genommen worden sind, sofern für das Vorhaben bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026
- aa) eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225; 2024 I Nr. 340) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erteilt worden ist und die Anlage bis zum Ablauf des vierten Jahres nach der Erteilung der Genehmigung in Dauerbetrieb genommen worden ist, oder
- bb) eine verbindliche Bestellung der Anlage oder im Fall einer Modernisierung eine verbindliche Bestellung der wesentlichen, die Effizienz bestimmenden Anlagenteile erfolgt ist, sofern nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz keine Genehmigung für die Anlage erforderlich ist und die Anlage bis zum Ablauf des vierten Jahres nach der verbindlichen Bestellung in Dauerbetrieb genommen worden ist,
- die Anlagen Strom auf Basis von Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder nicht fossilen flüssigen Brennstoffen gewinnen,
- die Anlagen hocheffizient sind,
- die Anlagen keine bestehende Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen verdrängen,
- die Anlagen die Anforderungen nach § 9 Absatz 1 oder 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfüllen,
- im Fall von neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 10 Megawatt, die Strom auf Basis von gasförmigen Brennstoffen gewinnen und die nach dem 30. Juni 2023 nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt worden sind, die Anlagen ab dem 1. Januar 2028 mit höchstens 10 Prozent der Kosten, die eine mögliche Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach dem aktuellen Stand der Technik betragen würde, so umgestellt werden können, dass sie ihren Strom ausschließlich auf Basis von Wasserstoff gewinnen können, und
- eine Zulassung vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wurde.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c ist nicht für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 50 Megawatt anzuwenden, soweit im Rahmen der Evaluierung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes im Jahr 2022 festgestellt werden sollte, dass von diesen Anlagen unter den geltenden Förderbedingungen für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2025 kein die Förderung rechtfertigender Nutzen für die Erreichung der Ziele nach § 1 Absatz 1 mehr ausgehen und der Bundestag insoweit mit Wirkung zum 1. Januar 2026 Änderungen an den Förderbedingungen für diese Anlagen beschließen sollte.
(1a) Ein Anspruch nach Absatz 1 besteht für KWK-Strom aus modernisierten Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen auch dann, wenn die Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen
- 1. abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 1 Absatz 2 Nummer 2 teilweise auch KWK-Strom auf Basis von festen Brennstoffen gewinnen und
- 2. über Vorrichtungen zur Messung und Bilanzierung der erzeugten Dampfmengen nach aktuellem Stand der Technik verfügen.
In den Fällen des Satzes 1 besteht der Anspruch auf Zahlung des Zuschlags ausschließlich für KWK-Strom, der auf Basis von Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen gewonnen wurde; die Abgrenzung dieses KWK-Stroms gegenüber anderem KWK-Strom, der in der Anlage erzeugt wird, hat gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen.
(2) Eine Verdrängung von Fernwärmeversorgung nach Absatz 1 Nummer 4 liegt nicht vor, wenn
- 1. der Umfang der Wärmeeinspeisung aus KWK-Anlagen nicht den Anforderungen nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 entspricht oder
- 2. eine bestehende KWK-Anlage vom selben Betreiber oder im Einvernehmen mit diesem durch eine oder mehrere neue KWK-Anlagen ersetzt wird, wobei die bestehende KWK-Anlage nicht stillgelegt werden muss.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann den Betreiber der bestehenden KWK-Anlage zur Stellungnahme über das Einvernehmen nach Satz 1 Nummer 2 auffordern. Geht dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle innerhalb von einem Monat nach Zugang der Aufforderung keine Stellungnahme zu, gilt das Einvernehmen als erteilt. Eine Anlage, für die ein Vorbescheid nach § 12 erteilt wurde, steht einer bestehenden Fernwärmeversorgung nicht gleich.
(3) Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, besteht nur bei KWK-Anlagen im Sinn des § 5 Absatz 1 Nummer 1,
- 1. die über eine elektrische KWK-Leistung von bis zu 100 Kilowatt verfügen,
- 2. die KWK-Strom an Letztverbraucher in einer Kundenanlage oder in einem geschlossenen Verteilernetz liefern,
- 3. die in stromkostenintensiven Unternehmen eingesetzt werden und deren KWK-Strom von diesen Unternehmen selbst verbraucht wird oder
- 4. deren Betreiber ein Unternehmen ist, das einer Branche nach Anlage 2 des Energiefinanzierungsgesetzes zuzuordnen ist, sobald eine Verordnung nach § 33 Absatz 2 Nummer 1 erlassen wurde.
Für den Einsatz der KWK-Anlagen in stromkostenintensiven Unternehmen nach Satz 1 Nummer 3 ist maßgeblich, dass die KWK-Anlage zu einer Abnahmestelle gehört, an der das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die Umlagen für Strom, der selbst verbraucht wird, nach den §§ 29 bis 35 des Energiefinanzierungsgesetzes begrenzt hat.
(4) Mit dem Zuschlag zahlt der Netzbetreiber zusätzlich das Entgelt für die dezentrale Einspeisung nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung an den Betreiber der KWK-Anlage. Dies ist nicht für KWK-Anlagen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und innovative KWK-Systeme nach § 5 Absatz 2 anzuwenden.
§ 7 — Höhe des Zuschlags für KWK-Strom aus neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen § 7 — Amount of the surcharge for CHP electricity from new, modernised or retrofitted CHP plants § 7 — Höhe des Zuschlags für KWK-Strom aus neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen
(1) Der Zuschlag für KWK-Strom, der in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird und auf den die §§ 61e bis 61g und 104 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung nicht anzuwenden sind, beträgt
- 1. für den KWK-Leistungsanteil von bis zu 50 Kilowatt: 8 Cent je Kilowattstunde,
- 2. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 50 Kilowatt und bis zu 100 Kilowatt: 6 Cent je Kilowattstunde,
- 3. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 100 Kilowatt bis zu 250 Kilowatt: 5 Cent je Kilowattstunde,
- 4. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 250 Kilowatt bis zu 2 Megawatt: 4,4 Cent je Kilowattstunde und
- 5. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 2 Megawatt
- a) für neue KWK-Anlagen 3,4 Cent je Kilowattstunde,
- b) für modernisierte KWK-Anlagen 3,4 Cent je Kilowattstunde,
- c) für nachgerüstete KWK-Anlagen 3,1 Cent je Kilowattstunde.
Der Zuschlag nach Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a erhöht sich ab dem 1. Januar 2023 um 0,5 Cent je Kilowattstunde, soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Jahr 2022 die Angemessenheit der Erhöhung überprüft und festgestellt hat, dass mit der Erhöhung der Zuschläge die Differenz zwischen den Gesamtgestehungskosten der Stromerzeugung der KWK-Anlagen und dem Marktpreis nicht überschritten wird und dies im Bundesanzeiger veröffentlicht hat.
(2) Der Zuschlag für KWK-Strom, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, beträgt
- für KWK-Anlagen nach § 6 Absatz 3 Nummer 1
- a) für den KWK-Leistungsanteil von bis zu 50 Kilowatt: 4 Cent je Kilowattstunde,
- b) für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 50 und bis zu 100 Kilowatt: 3 Cent je Kilowattstunde,
- für KWK-Anlagen nach § 6 Absatz 3 Nummer 2
- a) für den KWK-Leistungsanteil von bis zu 50 Kilowatt: 4 Cent je Kilowattstunde,
- b) für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 50 und bis zu 100 Kilowatt: 3 Cent je Kilowattstunde,
- c) für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 100 und bis zu 250 Kilowatt: 2 Cent je Kilowattstunde,
- d) für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 250 Kilowatt bis zu 2 Megawatt: 1,5 Cent je Kilowattstunde und
- e) für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 2 Megawatt: 1 Cent je Kilowattstunde,
- für KWK-Anlagen nach § 6 Absatz 3 Nummer 3
- a) für den KWK-Leistungsanteil von bis zu 50 Kilowatt: 5,41 Cent je Kilowattstunde,
- b) für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 50 und bis zu 250 Kilowatt: 4 Cent je Kilowattstunde,
- c) für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 250 Kilowatt bis zu 2 Megawatt: 2,4 Cent je Kilowattstunde und
- d) für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 2 Megawatt: 1,8 Cent je Kilowattstunde.
(3) Der Zuschlag für KWK-Strom, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, der in KWK-Anlagen nach § 6 Absatz 3 Nummer 4 erzeugt worden ist und von den Betreibern der KWK-Anlagen selbst verbraucht wird, kann in einer Verordnung nach § 33 Absatz 2 Nummer 1 näher bestimmt werden, darf aber die Differenz zwischen den Gesamtgestehungskosten der Stromerzeugung der Anlagen und dem Marktpreis nicht überschreiten. Eine Förderung darf nur erfolgen, soweit die Gesamtgestehungskosten der in den Anlagen erzeugten Energie über dem Marktpreis liegen.
(3a) Der Zuschlag für KWK-Strom aus neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 50 Kilowatt beträgt
- 1. 16 Cent je Kilowattstunde für KWK-Strom, der in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird und
- 2. 8 Cent je Kilowattstunde für KWK-Strom, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird.
(4) Eine Kumulierung der nach diesem Gesetz gewährten Zuschläge und Boni mit Investitionszuschüssen ist nicht zulässig. Dies ist nicht anzuwenden, soweit für einzelne Komponenten einer KWK-Anlage oder eines innovativen KWK-Systems eine investive Förderung nach den Richtlinien zur Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt oder nach der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze in Anspruch genommen wurde. In den Fällen des Satzes 2 verringert sich der Bonus oder der Zuschlag ab der ersten Vollbenutzungsstunde für die Anzahl von Vollbenutzungsstunden auf null, die bei vollem Zuschlagswert oder Bonus dem Betrag der für die einzelnen Komponenten der KWK-Anlage oder des innovativen KWK-Systems in Anspruch genommenen investiven Förderung einschließlich einer Verzinsung entsprechend dem durchschnittlichen Effektivzinssatz für Kredite an nicht finanzielle Kapitalgesellschaften nach der MFI-Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank für Zinssätze und Volumina für das Neugeschäft der deutschen Banken, unter Berücksichtigung der Auszahlungszeitpunkte der Zuschläge, entspricht. § 19 Absatz 7 Satz 2 und 3 der KWK-Ausschreibungsverordnung bleibt unberührt. Abweichend von Satz 1 ist für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 20 Kilowatt eine Kumulierung mit einem Investitionskostenzuschuss zulässig, wenn
- 1. der Fördergeber dieses Investitionskostenzuschussprogramms den Nachweis erbringt, dass auch bei der kumulierten Förderung aus dem Investitionskostenzuschuss und den Zuschlägen nach diesem Gesetz eine Überförderung ausgeschlossen ist, und
- 2. der Antragsteller zusammen mit dem Antrag auf Zulassung der KWK-Anlage gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zusichert, dass er neben dem Investitionskostenzuschuss und den Zuschlägen nach diesem Gesetz für diese KWK-Anlage keine weitere Förderung in Anspruch nimmt.
(5) Für Zeiträume, in denen der Wert des Spotmarktpreises nach § 3 Nummer 42a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der vortägigen Auktion null oder negativ ist, verringert sich der Anspruch auf Zahlung von Zuschlägen auf null.
(1) The surcharge for CHP electricity fed into a grid for general supply, to which Sections 61e to 61g and Section 104(4) of the Renewable Energy Sources Act in the version applicable on 31 December 2022 do not apply, shall be
- 1. for the CHP capacity share of up to 50 kilowatts: 8 cents per kilowatt-hour,
- 2. for the CHP capacity share of more than 50 kilowatts and up to 100 kilowatts: 6 cents per kilowatt-hour,
- 3. for the CHP capacity share of more than 100 kilowatts and up to 250 kilowatts: 5 cents per kilowatt-hour,
- 4. for the CHP capacity share of more than 250 kilowatts and up to 2 megawatts: 4.4 cents per kilowatt-hour, and
- 5. for the CHP capacity share of more than 2 megawatts:
- a) for new CHP plants, 3.4 cents per kilowatt-hour,
- b) for modernised CHP plants, 3.4 cents per kilowatt-hour,
- c) for retrofitted CHP plants, 3.1 cents per kilowatt-hour.
The surcharge under sentence 1 no. 5(a) shall increase by 0.5 cents per kilowatt-hour from 1 January 2023, provided that the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy has reviewed the appropriateness of the increase in 2022 and determined that the increase in the surcharges does not exceed the difference between the total generation costs of electricity from the CHP plants and the market price, and has published this in the Federal Gazette.
(2) The surcharge for CHP electricity not fed into a grid for general supply shall be
- for CHP plants under Section 6(3) no. 1:
- a) for the CHP capacity share of up to 50 kilowatts: 4 cents per kilowatt-hour,
- b) for the CHP capacity share of more than 50 and up to 100 kilowatts: 3 cents per kilowatt-hour,
- for CHP plants under Section 6(3) no. 2:
- a) for the CHP capacity share of up to 50 kilowatts: 4 cents per kilowatt-hour,
- b) for the CHP capacity share of more than 50 and up to 100 kilowatts: 3 cents per kilowatt-hour,
- c) for the CHP capacity share of more than 100 and up to 250 kilowatts: 2 cents per kilowatt-hour,
- d) for the CHP capacity share of more than 250 kilowatts and up to 2 megawatts: 1.5 cents per kilowatt-hour, and
- e) for the CHP capacity share of more than 2 megawatts: 1 cent per kilowatt-hour,
- for CHP plants under Section 6(3) no. 3:
- a) for the CHP capacity share of up to 50 kilowatts: 5.41 cents per kilowatt-hour,
- b) for the CHP capacity share of more than 50 and up to 250 kilowatts: 4 cents per kilowatt-hour,
- c) for the CHP capacity share of more than 250 kilowatts and up to 2 megawatts: 2.4 cents per kilowatt-hour, and
- d) for the CHP capacity share of more than 2 megawatts: 1.8 cents per kilowatt-hour.
(3) The surcharge for CHP electricity not fed into a grid for general supply, generated in CHP plants under Section 6(3) no. 4 and consumed by the operators of the CHP plants themselves, may be specified in greater detail in an ordinance under Section 33(2) no. 1, but may not exceed the difference between the total generation costs of electricity from the plants and the market price. Support may be granted only insofar as the total generation costs of the energy generated in the plants exceed the market price.
(3a) The surcharge for CHP electricity from new CHP plants with an electrical CHP capacity of up to 50 kilowatts shall be
- 1. 16 cents per kilowatt-hour for CHP electricity fed into a grid for general supply, and
- 2. 8 cents per kilowatt-hour for CHP electricity not fed into a grid for general supply.
(4) The cumulation of surcharges and bonuses granted under this Act with investment grants shall not be permitted. This shall not apply insofar as investment support for individual components of a CHP plant or an innovative CHP system has been claimed under the Guidelines for the Promotion of the Use of Renewable Energies in the Heating Market or under the Federal Support for Efficient Heating Networks. In the cases referred to in sentence 2, the bonus or surcharge shall be reduced to zero from the first full-load operating hour for the number of full-load operating hours corresponding, at the full surcharge or bonus rate, to the amount of the investment support claimed for the individual components of the CHP plant or innovative CHP system, including interest calculated at the average effective interest rate for loans to non-financial corporations according to the Deutsche Bundesbank MFI interest-rate statistics for interest rates and volumes for new business of German banks, taking into account the dates on which the surcharges are paid. Section 19(7), sentences 2 and 3, of the CHP Tendering Ordinance shall remain unaffected. By way of derogation from sentence 1, cumulation with an investment-cost grant shall be permitted for CHP plants with an electrical capacity of up to and including 20 kilowatts if
- 1. the provider of the investment-cost grant programme demonstrates that overcompensation is excluded even in the case of cumulative support consisting of the investment-cost grant and the surcharges under this Act, and
- 2. together with the application for approval of the CHP plant, the applicant gives the Federal Office of Economics and Export Control an assurance that, in addition to the investment-cost grant and the surcharges under this Act, the applicant will not claim any further support for this CHP plant.
(5) For periods during which the value of the spot-market price under Section 3 no. 42a of the Renewable Energy Sources Act in the day-ahead auction is zero or negative, the entitlement to payment of surcharges shall be reduced to zero.
(1) Der Zuschlag für KWK-Strom, der in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird und auf den die §§ 61e bis 61g und § 104 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung nicht anzuwenden sind, beträgt
- 1. für den KWK-Leistungsanteil von bis zu 50 Kilowatt: 8 Cent je Kilowattstunde,
- 2. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 50 Kilowatt und bis zu 100 Kilowatt: 6 Cent je Kilowattstunde,
- 3. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 100 Kilowatt bis zu 250 Kilowatt: 5 Cent je Kilowattstunde,
- 4. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 250 Kilowatt bis zu 2 Megawatt: 4,4 Cent je Kilowattstunde und
- 5. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 2 Megawatt:
- a) für neue KWK-Anlagen 3,4 Cent je Kilowattstunde,
- b) für modernisierte KWK-Anlagen 3,4 Cent je Kilowattstunde,
- c) für nachgerüstete KWK-Anlagen 3,1 Cent je Kilowattstunde.
Der Zuschlag nach Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a erhöht sich ab dem 1. Januar 2023 um 0,5 Cent je Kilowattstunde, soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Jahr 2022 die Angemessenheit der Erhöhung überprüft und festgestellt hat, dass mit der Erhöhung der Zuschläge die Differenz zwischen den Gesamtgestehungskosten der Stromerzeugung der KWK-Anlagen und dem Marktpreis nicht überschritten wird und dies im Bundesanzeiger veröffentlicht hat.
(2) Der Zuschlag für KWK-Strom, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, beträgt
- für KWK-Anlagen nach § 6 Absatz 3 Nummer 1:
- a) für den KWK-Leistungsanteil von bis zu 50 Kilowatt: 4 Cent je Kilowattstunde,
- b) für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 50 und bis zu 100 Kilowatt: 3 Cent je Kilowattstunde,
- für KWK-Anlagen nach § 6 Absatz 3 Nummer 2:
- a) für den KWK-Leistungsanteil von bis zu 50 Kilowatt: 4 Cent je Kilowattstunde,
- b) für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 50 und bis zu 100 Kilowatt: 3 Cent je Kilowattstunde,
- c) für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 100 Kilowatt bis zu 250 Kilowatt: 2 Cent je Kilowattstunde,
- d) für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 250 Kilowatt bis zu 2 Megawatt: 1,5 Cent je Kilowattstunde und
- e) für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 2 Megawatt: 1 Cent je Kilowattstunde,
- für KWK-Anlagen nach § 6 Absatz 3 Nummer 3:
- a) für den KWK-Leistungsanteil von bis zu 50 Kilowatt: 5,41 Cent je Kilowattstunde,
- b) für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 50 und bis zu 250 Kilowatt: 4 Cent je Kilowattstunde,
- c) für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 250 Kilowatt bis zu 2 Megawatt: 2,4 Cent je Kilowattstunde und
- d) für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 2 Megawatt: 1,8 Cent je Kilowattstunde.
(3) Der Zuschlag für KWK-Strom, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, der in KWK-Anlagen nach § 6 Absatz 3 Nummer 4 erzeugt worden ist und von den Betreibern der KWK-Anlagen selbst verbraucht wird, kann in einer Verordnung nach § 33 Absatz 2 Nummer 1 näher bestimmt werden, darf aber die Differenz zwischen den Gesamtgestehungskosten der Stromerzeugung der Anlagen und dem Marktpreis nicht überschreiten. Eine Förderung darf nur erfolgen, soweit die Gesamtgestehungskosten der in den Anlagen erzeugten Energie über dem Marktpreis liegen.
(3a) Der Zuschlag für KWK-Strom aus neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 50 Kilowatt beträgt
- 1. 16 Cent je Kilowattstunde für KWK-Strom, der in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird und
- 2. 8 Cent je Kilowattstunde für KWK-Strom, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird.
(4) Eine Kumulierung der nach diesem Gesetz gewährten Zuschläge und Boni mit Investitionszuschüssen ist nicht zulässig. Dies ist nicht anzuwenden, soweit für einzelne Komponenten einer KWK-Anlage oder eines innovativen KWK-Systems eine investive Förderung nach den Richtlinien zur Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt oder nach der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze in Anspruch genommen wurde. In den Fällen des Satzes 2 verringert sich der Bonus oder der Zuschlag ab der ersten Vollbenutzungsstunde für die Anzahl von Vollbenutzungsstunden auf null, die bei vollem Zuschlagswert oder Bonus dem Betrag der für die einzelnen Komponenten der KWK-Anlage oder des innovativen KWK-Systems in Anspruch genommenen investiven Förderung einschließlich einer Verzinsung entsprechend dem durchschnittlichen Effektivzinssatz für Kredite an nicht finanzielle Kapitalgesellschaften nach der MFI-Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank für Zinssätze und Volumina für das Neugeschäft der deutschen Banken, unter Berücksichtigung der Auszahlungszeitpunkte der Zuschläge, entspricht. § 19 Absatz 7 Satz 2 und 3 der KWK-Ausschreibungsverordnung bleibt unberührt. Abweichend von Satz 1 ist für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 20 Kilowatt eine Kumulierung mit einem Investitionskostenzuschuss zulässig, wenn
- 1. der Fördergeber dieses Investitionskostenzuschussprogramms den Nachweis erbringt, dass auch bei der kumulierten Förderung aus dem Investitionskostenzuschuss und den Zuschlägen nach diesem Gesetz eine Überförderung ausgeschlossen ist, und
- 2. der Antragsteller zusammen mit dem Antrag auf Zulassung der KWK-Anlage gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zusichert, dass er neben dem Investitionskostenzuschuss und den Zuschlägen nach diesem Gesetz für diese KWK-Anlage keine weitere Förderung in Anspruch nimmt.
(5) Für Zeiträume, in denen der Wert des Spotmarktpreises nach § 3 Nummer 42a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der vortägigen Auktion null oder negativ ist, verringert sich der Anspruch auf Zahlung von Zuschlägen auf null.
§ 7a — Bonus für innovative erneuerbare Wärme § 7a — Bonus for innovative renewable heat § 7a — Bonus für innovative erneuerbare Wärme
(1) Der Zuschlag für KWK-Strom nach § 7 Absatz 1 oder nach § 8a in Verbindung mit der KWK-Ausschreibungsverordnung erhöht sich ab dem 1. Januar 2020 pro Kalenderjahr für KWK-Anlagen in innovativen KWK-Systemen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 10 Megawatt abhängig von dem Anteil innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme, die die Komponente zur Bereitstellung innovativer erneuerbarer Wärme des innovativen KWK-Systems in einem Kalenderjahr in das Wärmenetz einspeist, in das auch die KWK-Anlage die erzeugte Nutzwärme einspeist oder in ein hiermit über einen Wärmetauscher oder sonst hydraulisch verbundenes, weiteres Wärmenetz oder Teilnetz. Besteht kein unmittelbarer oder mittelbarer Anschluss des innovativen KWK-Systems an ein Wärmenetz im Sinn des Satzes 1, ist eine anderweitige Wärmebereitstellung der innovativen erneuerbaren Wärme für Raumheizung, Warmwasserbereitung, Kälteerzeugung oder Prozesswärme der Einspeisung in ein Wärmenetz im Sinn des Satzes 1 gleichzustellen. Der Zuschlag beträgt
- 1. 0,4 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 5 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,
- 2. 0,8 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 10 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,
- 3. 1,2 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 15 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,
- 4. 1,8 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 20 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,
- 5. 2,3 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 25 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,
- 6. 3,0 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 30 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,
- 7. 3,8 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 35 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,
- 8. 4,7 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 40 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,
- 9. 5,7 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 45 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme oder
- 10. 7,0 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 50 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme.
(2) Der Zuschlag nach Absatz 1 wird mit der Jahresendabrechnung der Zuschlagszahlungen gewährt, wenn der Betreiber des innovativen KWK-Systems dem zur Zuschlagszahlung verpflichteten Netzbetreiber im Rahmen der Mitteilung nach § 15 Absatz 2 oder Absatz 3 den Nachweis über den für den Zuschlag nach Absatz 1 erforderlichen Anteil der tatsächlich innerhalb des vorherigen Kalenderjahres in ein Wärmenetz eingespeisten oder anderweitig, außerhalb des innovativen KWK-Systems für Raumheizung, Warmwasserbereitung, Kälteerzeugung oder als Prozesswärme bereitgestellten innovativen erneuerbaren Wärme des innovativen KWK-Systems an der Referenzwärme in Höhe der nach Absatz 1 Satz 3 erforderlichen Mindestanteile erbracht hat. Der Nachweis ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom Betreiber des innovativen KWK-Systems unverzüglich zu übermitteln.
(3) § 2 Nummer 12, 13, 16, § 19 Absatz 3 mit Ausnahme von Satz 1 Nummer 3 und § 24 mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 5 der KWK-Ausschreibungsverordnung sind entsprechend anzuwenden. Für die Überprüfung des Nachweises nach Absatz 2 durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist § 11 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(1) The surcharge for CHP electricity under Section 7(1) or under Section 8a in conjunction with the CHP Tendering Ordinance shall increase, from 1 January 2020, per calendar year for CHP plants in innovative CHP systems with an electrical capacity of more than 10 megawatts, depending on the share of innovative renewable heat in the reference heat which the component for providing innovative renewable heat of the innovative CHP system feeds, in a calendar year, into the heating network into which the CHP plant also feeds the useful heat generated, or into another heating network or sub-network connected to it hydraulically, whether by means of a heat exchanger or otherwise. If the innovative CHP system has no direct or indirect connection to a heating network within the meaning of sentence 1, other provision of innovative renewable heat for space heating, hot-water preparation, cooling generation or process heat shall be equivalent to feeding it into a heating network within the meaning of sentence 1. The surcharge shall be
- 1. 0.4 cents per kilowatt-hour for at least 5% innovative renewable heat in the reference heat,
- 2. 0.8 cents per kilowatt-hour for at least 10% innovative renewable heat in the reference heat,
- 3. 1.2 cents per kilowatt-hour for at least 15% innovative renewable heat in the reference heat,
- 4. 1.8 cents per kilowatt-hour for at least 20% innovative renewable heat in the reference heat,
- 5. 2.3 cents per kilowatt-hour for at least 25% innovative renewable heat in the reference heat,
- 6. 3.0 cents per kilowatt-hour for at least 30% innovative renewable heat in the reference heat,
- 7. 3.8 cents per kilowatt-hour for at least 35% innovative renewable heat in the reference heat,
- 8. 4.7 cents per kilowatt-hour for at least 40% innovative renewable heat in the reference heat,
- 9. 5.7 cents per kilowatt-hour for at least 45% innovative renewable heat in the reference heat, or
- 10. 7.0 cents per kilowatt-hour for at least 50% innovative renewable heat in the reference heat.
(2) The surcharge under subsection 1 shall be granted with the final annual settlement of surcharge payments if, in the notification under Section 15(2) or (3), the operator of the innovative CHP system has provided the grid operator obliged to pay the surcharge with evidence of the share, required for the surcharge under subsection 1, of the innovative renewable heat of the innovative CHP system actually fed into a heating network during the preceding calendar year or otherwise provided, outside the innovative CHP system, for space heating, hot-water preparation, cooling generation or as process heat, in the reference heat, in the minimum proportions required under subsection 1, sentence 3. The operator of the innovative CHP system shall transmit the evidence to the Federal Office of Economics and Export Control without delay.
(3) Section 2 nos. 12, 13 and 16, Section 19(3), with the exception of sentence 1 no. 3, and Section 24, with the exception of subsection 1, sentence 3, no. 2(b) and no. 5, of the CHP Tendering Ordinance shall apply mutatis mutandis. Section 11(1) shall apply mutatis mutandis to the Federal Office of Economics and Export Control's verification of the evidence under subsection 2.
(1) Der Zuschlag für KWK-Strom nach § 7 Absatz 1 oder nach § 8a in Verbindung mit der KWK-Ausschreibungsverordnung erhöht sich ab dem 1. Januar 2020 pro Kalenderjahr für KWK-Anlagen in innovativen KWK-Systemen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 10 Megawatt abhängig von dem Anteil innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme, die die Komponente zur Bereitstellung innovativer erneuerbarer Wärme des innovativen KWK-Systems in einem Kalenderjahr in das Wärmenetz einspeist, in das auch die KWK-Anlage die erzeugte Nutzwärme einspeist oder in ein hiermit über einen Wärmetauscher oder sonst hydraulisch verbundenes, weiteres Wärmenetz oder Teilnetz. Besteht kein unmittelbarer oder mittelbarer Anschluss des innovativen KWK-Systems an ein Wärmenetz im Sinn des Satzes 1, ist eine anderweitige Wärmebereitstellung der innovativen erneuerbaren Wärme für Raumheizung, Warmwasserbereitung, Kälteerzeugung oder Prozesswärme der Einspeisung in ein Wärmenetz im Sinn des Satzes 1 gleichzustellen. Der Zuschlag beträgt
- 1. 0,4 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 5 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,
- 2. 0,8 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 10 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,
- 3. 1,2 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 15 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,
- 4. 1,8 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 20 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,
- 5. 2,3 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 25 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,
- 6. 3,0 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 30 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,
- 7. 3,8 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 35 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,
- 8. 4,7 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 40 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,
- 9. 5,7 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 45 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme oder
- 10. 7,0 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 50 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme.
(2) Der Zuschlag nach Absatz 1 wird mit der Jahresendabrechnung der Zuschlagszahlungen gewährt, wenn der Betreiber des innovativen KWK-Systems dem zur Zuschlagszahlung verpflichteten Netzbetreiber im Rahmen der Mitteilung nach § 15 Absatz 2 oder Absatz 3 den Nachweis über den für den Zuschlag nach Absatz 1 erforderlichen Anteil der tatsächlich innerhalb des vorherigen Kalenderjahres in ein Wärmenetz eingespeisten oder anderweitig, außerhalb des innovativen KWK-Systems für Raumheizung, Warmwasserbereitung, Kälteerzeugung oder als Prozesswärme bereitgestellten innovativen erneuerbaren Wärme des innovativen KWK-Systems an der Referenzwärme in Höhe der nach Absatz 1 Satz 3 erforderlichen Mindestanteile erbracht hat. Der Nachweis ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom Betreiber des innovativen KWK-Systems unverzüglich zu übermitteln.
(3) § 2 Nummer 12, 13, 16, § 19 Absatz 3 mit Ausnahme von Satz 1 Nummer 3 und § 24 mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 5 der KWK-Ausschreibungsverordnung sind entsprechend anzuwenden. Für die Überprüfung des Nachweises nach Absatz 2 durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist § 11 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
§ 7b — Bonus für elektrische Wärmeerzeuger § 7b — Bonus for electric heat generators § 7b — Bonus für elektrische Wärmeerzeuger
(1) Betreiber von neuen oder modernisierten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 1 Megawatt haben gegenüber dem Netzbetreiber, mit dessen Netz ihre KWK-Anlagen unmittelbar oder mittelbar verbunden sind, einen Anspruch auf Zahlung eines Bonus zusätzlich zum Zuschlag nach § 7 Absatz 1 oder § 8a in Verbindung mit der KWK-Ausschreibungsverordnung, wenn
- 1. die Anlage technisch dazu in der Lage ist, die Wärmeleistung, die aus dem KWK-Prozess ausgekoppelt werden kann, mit einem mit der Anlage verbundenen fabrikneuen elektrischen Wärmeerzeuger zu mindestens 30 Prozent zu erzeugen,
- 2. die KWK-Anlage nach dem 31. Dezember 2024 in Dauerbetrieb genommen worden ist und
- 3. der Anlagenbetreiber seine Mitteilungspflicht nach § 7e erfüllt hat.
(2) Der Bonus nach Absatz 1 beträgt 70 Euro je Kilowatt thermischer Leistung des elektrischen Wärmeerzeugers. Der Bonus wird nur bis zu einer thermischen Leistung des elektrischen Wärmeerzeugers gewährt, die der Wärmeleistung entspricht, die aus dem KWK-Prozess maximal ausgekoppelt werden kann. Der Bonus nach Absatz 1 ist nicht für innovative KWK-Systeme anzuwenden, die über einen wirksamen Zuschlag aus einer Ausschreibung nach § 8b verfügen, der nicht nach § 16 der KWK-Ausschreibungsverordnung vollständig entwertet wurde. Der Bonus nach Absatz 1 ist nicht für modernisierte KWK-Anlagen anzuwenden, wenn die modernisierte KWK-Anlage den Zuschlag nach Absatz 1 bereits zu einem früheren Zeitpunkt als neue oder modernisierte KWK-Anlage in Anspruch genommen hat. Der Bonus nach Absatz 1 ist ferner nicht anzuwenden auf elektrische Wärmeerzeuger, die als Komponente zur Bereitstellung innovativer erneuerbarer Wärme den Bonus nach § 7a erhalten.
(1) Operators of new or modernised CHP plants with an electrical capacity of more than 1 megawatt shall be entitled, vis-à-vis the grid operator to whose grid their CHP plants are directly or indirectly connected, to payment of a bonus in addition to the surcharge under Section 7(1) or Section 8a in conjunction with the CHP Tendering Ordinance, if
- 1. the plant is technically capable of generating at least 30% of the thermal capacity that can be extracted from the CHP process by means of a brand-new electric heat generator connected to the plant,
- 2. the CHP plant was placed into continuous operation after 31 December 2024, and
- 3. the plant operator complies with its notification obligation under Section 7e.
(2) The bonus under subsection 1 shall amount to EUR 70 per kilowatt of thermal capacity of the electric heat generator. The bonus shall be granted only up to a thermal capacity of the electric heat generator corresponding to the thermal capacity that can be extracted from the CHP process at maximum. The bonus under subsection 1 shall not apply to innovative CHP systems that have an effective surcharge from a tender under Section 8b which has not been fully invalidated under Section 16 of the CHP Tendering Ordinance. The bonus under subsection 1 shall not apply to modernised CHP plants if the modernised CHP plant has already claimed the surcharge under subsection 1 at an earlier point in time as a new or modernised CHP plant. The bonus under subsection 1 shall furthermore not apply to electric heat generators which, as a component for providing innovative renewable heat, receive the bonus under Section 7a.
(1) Betreiber von neuen oder modernisierten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 1 Megawatt haben gegenüber dem Netzbetreiber, mit dessen Netz ihre KWK-Anlagen unmittelbar oder mittelbar verbunden sind, einen Anspruch auf Zahlung eines Bonus zusätzlich zum Zuschlag nach § 7 Absatz 1 oder § 8a in Verbindung mit der KWK-Ausschreibungsverordnung, wenn
- 1. die Anlage technisch dazu in der Lage ist, die Wärmeleistung, die aus dem KWK-Prozess ausgekoppelt werden kann, mit einem mit der Anlage verbundenen fabrikneuen elektrischen Wärmeerzeuger zu mindestens 30 Prozent zu erzeugen,
- 2. die KWK-Anlage nach dem 31. Dezember 2024 in Dauerbetrieb genommen worden ist und
- 3. der Anlagenbetreiber seine Mitteilungspflicht nach § 7e erfüllt.
(2) Der Bonus nach Absatz 1 beträgt 70 Euro je Kilowatt thermischer Leistung des elektrischen Wärmeerzeugers. Der Bonus wird nur bis zu einer thermischen Leistung des elektrischen Wärmeerzeugers gewährt, die der Wärmeleistung entspricht, die aus dem KWK-Prozess maximal ausgekoppelt werden kann. Der Bonus nach Absatz 1 ist nicht für innovative KWK-Systeme anzuwenden, die über einen wirksamen Zuschlag aus einer Ausschreibung nach § 8b verfügen, der nicht nach § 16 der KWK-Ausschreibungsverordnung vollständig entwertet wurde. Der Bonus nach Absatz 1 ist nicht für modernisierte KWK-Anlagen anzuwenden, wenn die modernisierte KWK-Anlage den Zuschlag nach Absatz 1 bereits zu einem früheren Zeitpunkt als neue oder modernisierte KWK-Anlage in Anspruch genommen hat. Der Bonus nach Absatz 1 ist ferner nicht anzuwenden auf elektrische Wärmeerzeuger, die als Komponente zur Bereitstellung innovativer erneuerbarer Wärme den Bonus nach § 7a erhalten.
§ 7c — Kohleersatzbonus § 7c — Coal replacement bonus § 7c — Kohleersatzbonus
(1) Betreiber von neuen KWK-Anlagen haben gegenüber dem Netzbetreiber, mit dessen Netz ihre KWK-Anlagen unmittelbar oder mittelbar verbunden sind, einen Anspruch auf Zahlung eines Bonus zusätzlich zum Zuschlag nach § 7 Absatz 1, § 8a oder § 8b in Verbindung mit der KWK-Ausschreibungsverordnung, wenn die KWK-Anlage oder das innovative KWK-System eine bestehende KWK-Anlage ersetzt, die
- 1. Strom auf Basis von Stein- oder Braunkohle gewinnt und
- 2. nach dem 31. Dezember 1974 erstmals in Betrieb genommen worden ist.
Ein Ersatz im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn
- 1. die neue KWK-Anlage in dasselbe Wärmenetz einspeist, in das auch die bestehende KWK-Anlage eingespeist hat, und
- 2. die bestehende KWK-Anlage oder in den Fällen des Absatzes 3 der bestehende Dampferzeuger innerhalb von zwölf Monaten vor oder nach Aufnahme des Dauerbetriebs der neuen KWK-Anlage endgültig stillgelegt wird.
Die neue KWK-Anlage, die die elektrische KWK-Leistung einer bestehenden KWK-Anlage ersetzt, muss nicht an dem Standort errichtet werden. Keine bestehende KWK-Anlage im Sinn dieser Vorschrift ist eine KWK-Anlage,
- 1. für die
- a) ein Gebot nach § 21 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes bezuschlagt wurde oder
- b) nach dem 31. Mai 2021 ein Gebot in den Ausschreibungen nach Teil 3 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes abgegeben wurde,
- 2. die in Anlage 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes genannt ist oder
- 3. die über eine elektrische KWK-Leistung verfügt, die weniger als zehn Prozent der elektrischen Leistung der KWK-Anlage beträgt.
(2) Der Bonus nach Absatz 1 beträgt je Kilowatt elektrischer KWK-Leistung des KWK-Leistungsanteils, der die elektrische KWK-Leistung einer bestehenden KWK-Anlage ersetzt,
- wenn die bestehende KWK-Anlage nach dem 31. Dezember 1974, aber vor dem 1. Januar 1985 erstmals in Betrieb genommen worden ist,
- a) 20 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2023 aufgenommen hat,
- b) 15 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2024 aufgenommen hat,
- c) 10 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2025 aufgenommen hat,
- d) 5 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2026 aufgenommen hat,
- wenn die bestehende KWK-Anlage nach dem 31. Dezember 1984, aber vor dem 1. Januar 1995 erstmals in Betrieb genommen worden ist,
- a) 225 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2023 aufgenommen hat,
- b) 210 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2024 aufgenommen hat,
- c) 195 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2025 aufgenommen hat,
- d) 180 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2026 aufgenommen hat,
- e) 165 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2027 aufgenommen hat,
- f) 150 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2028 aufgenommen hat,
- g) 135 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2029 aufgenommen hat,
- wenn die bestehende KWK-Anlage nach dem 31. Dezember 1994 erstmals in Betrieb genommen worden ist,
- a) 390 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2023 aufgenommen hat,
- b) 365 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2024 aufgenommen hat,
- c) 340 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2025 aufgenommen hat,
- d) 315 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2026 aufgenommen hat,
- e) 290 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2027 aufgenommen hat,
- f) 265 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2028 aufgenommen hat,
- g) 240 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2029 aufgenommen hat.
(3) Bei Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen ist Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der Ersatz eines bestehenden Dampferzeugers der Dampfsammelschienen-KWK-Anlage, der Dampf auf Basis von Steinkohle oder von Braunkohle erzeugt, dem Ersatz einer bestehenden KWK-Anlage mit einer neuen KWK-Anlage gleichzustellen ist, wenn
- 1. die Dampfsammelschienen-KWK-Anlage über eine elektrische Leistung von mehr als 50 Megawatt verfügt, oder
- 2. alle Dampferzeuger der Dampfsammelschienen-KWK-Anlage, die Dampf auf Basis von Stein- oder Braunkohle erzeugen, ersetzt werden.
In den Fällen des Satzes 1 wird der nach Absatz 1 zu gewährende Bonus nur für den Anteil der elektrischen KWK-Leistung gewährt, der dem Anteil der ersetzten Dampferzeuger, die Dampf auf Basis von Stein- oder Braunkohle erzeugen, an der Summe sämtlicher Dampferzeuger in der bestehenden KWK-Anlage entspricht.
(4) Der Bonus nach Absatz 1 wird einmalig gezahlt, sobald die bestehende KWK-Anlage oder, in den Fällen des Absatzes 3 der bestehende Dampferzeuger stillgelegt wurde und der Anlagenbetreiber seine Mitteilungspflicht nach § 7e erfüllt hat.
(1) Operators of new CHP plants shall be entitled, vis-à-vis the grid operator to whose grid their CHP plants are directly or indirectly connected, to payment of a bonus in addition to the surcharge under Section 7(1), Section 8a or Section 8b in conjunction with the CHP Tendering Ordinance, if the CHP plant or innovative CHP system replaces an existing CHP plant which
- 1. generates electricity on the basis of hard coal or lignite, and
- 2. was first placed into operation after 31 December 1974.
Replacement within the meaning of sentence 1 shall exist if
- 1. the new CHP plant feeds into the same heating network into which the existing CHP plant also fed, and
- 2. the existing CHP plant or, in the cases referred to in subsection 3, the existing steam generator is permanently shut down within twelve months before or after the new CHP plant commences continuous operation.
The new CHP plant replacing the electrical CHP capacity of an existing CHP plant need not be constructed at the same site. An existing CHP plant within the meaning of this provision shall not be a CHP plant
- for which
- a) a bid under Section 21 of the Coal-fired Power Generation Termination Act was awarded a contract, or
- b) a bid was submitted after 31 May 2021 in the tenders under Part 3 of the Coal-fired Power Generation Termination Act,
- which is named in Annex 2 to the Coal-fired Power Generation Termination Act, or
- which has electrical CHP capacity amounting to less than ten percent of the electrical capacity of the CHP plant.
(2) The bonus under subsection 1 shall amount, per kilowatt of electrical CHP capacity of the CHP capacity share replacing the electrical CHP capacity of an existing CHP plant, to
- if the existing CHP plant was first placed into operation after 31 December 1974 but before 1 January 1985:
- a) EUR 20 if the new CHP plant commenced continuous operation by 31 December 2023,
- b) EUR 15 if the new CHP plant commenced continuous operation by 31 December 2024,
- c) EUR 10 if the new CHP plant commenced continuous operation by 31 December 2025,
- d) EUR 5 if the new CHP plant commenced continuous operation by 31 December 2026,
- if the existing CHP plant was first placed into operation after 31 December 1984 but before 1 January 1995:
- a) EUR 225 if the new CHP plant commenced continuous operation by 31 December 2023,
- b) EUR 210 if the new CHP plant commenced continuous operation by 31 December 2024,
- c) EUR 195 if the new CHP plant commenced continuous operation by 31 December 2025,
- d) EUR 180 if the new CHP plant commenced continuous operation by 31 December 2026,
- e) EUR 165 if the new CHP plant commenced continuous operation by 31 December 2027,
- f) EUR 150 if the new CHP plant commenced continuous operation by 31 December 2028,
- g) EUR 135 if the new CHP plant commenced continuous operation by 31 December 2029,
- if the existing CHP plant was first placed into operation after 31 December 1994:
- a) EUR 390 if the new CHP plant commenced continuous operation by 31 December 2023,
- b) EUR 365 if the new CHP plant commenced continuous operation by 31 December 2024,
- c) EUR 340 if the new CHP plant commenced continuous operation by 31 December 2025,
- d) EUR 315 if the new CHP plant commenced continuous operation by 31 December 2026,
- e) EUR 290 if the new CHP plant commenced continuous operation by 31 December 2027,
- f) EUR 265 if the new CHP plant commenced continuous operation by 31 December 2028,
- g) EUR 240 if the new CHP plant commenced continuous operation by 31 December 2029.
(3) In the case of steam-header CHP plants, subsection 1 shall apply mutatis mutandis with the proviso that replacing an existing steam generator of the steam-header CHP plant which generates steam on the basis of hard coal or lignite shall be treated as equivalent to replacing an existing CHP plant with a new CHP plant if
- 1. the steam-header CHP plant has an electrical capacity of more than 50 megawatts, or
- 2. all steam generators of the steam-header CHP plant which generate steam on the basis of hard coal or lignite are replaced.
In the cases referred to in sentence 1, the bonus to be granted under subsection 1 shall be granted only for the share of the electrical CHP capacity corresponding to the share of the replaced steam generators which generate steam on the basis of hard coal or lignite in the total of all steam generators in the existing CHP plant.
(4) The bonus under subsection 1 shall be paid once the existing CHP plant or, in the cases referred to in subsection 3, the existing steam generator has been shut down and the plant operator has complied with its notification obligation under Section 7e.
(1) Betreiber von neuen KWK-Anlagen haben gegenüber dem Netzbetreiber, mit dessen Netz ihre KWK-Anlagen unmittelbar oder mittelbar verbunden sind, einen Anspruch auf Zahlung eines Bonus zusätzlich zum Zuschlag nach § 7 Absatz 1, § 8a oder § 8b in Verbindung mit der KWK-Ausschreibungsverordnung, wenn die KWK-Anlage oder das innovative KWK-System eine bestehende KWK-Anlage ersetzt, die
- 1. Strom auf Basis von Steinkohle oder Braunkohle gewinnt und
- 2. nach dem 31. Dezember 1974 erstmals in Betrieb genommen worden ist.
Ein Ersatz im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn
- 1. die neue KWK-Anlage in dasselbe Wärmenetz einspeist, in das auch die bestehende KWK-Anlage eingespeist hat, und
- 2. die bestehende KWK-Anlage oder in den Fällen des Absatzes 3 der bestehende Dampferzeuger innerhalb von zwölf Monaten vor oder nach Aufnahme des Dauerbetriebs der neuen KWK-Anlage endgültig stillgelegt wird.
Die neue KWK-Anlage, die die elektrische KWK-Leistung einer bestehenden KWK-Anlage ersetzt, muss nicht an dem Standort errichtet werden. Keine bestehende KWK-Anlage im Sinn dieser Vorschrift ist eine KWK-Anlage,
- für die
- a) ein Gebot nach § 21 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes bezuschlagt wurde oder
- b) nach dem 31. Mai 2021 ein Gebot in den Ausschreibungen nach Teil 3 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes abgegeben wurde,
- die in Anlage 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes genannt ist oder
- die über eine elektrische KWK-Leistung verfügt, die weniger als zehn Prozent der elektrischen Leistung der KWK-Anlage beträgt.
(2) Der Bonus nach Absatz 1 beträgt je Kilowatt elektrischer KWK-Leistung des KWK-Leistungsanteils, der die elektrische KWK-Leistung einer bestehenden KWK-Anlage ersetzt,
- wenn die bestehende KWK-Anlage nach dem 31. Dezember 1974, aber vor dem 1. Januar 1985 erstmals in Betrieb genommen worden ist:
- a) 20 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2023 aufgenommen hat,
- b) 15 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2024 aufgenommen hat,
- c) 10 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2025 aufgenommen hat,
- d) 5 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2026 aufgenommen hat,
- wenn die bestehende KWK-Anlage nach dem 31. Dezember 1984, aber vor dem 1. Januar 1995 erstmals in Betrieb genommen worden ist:
- a) 225 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2023 aufgenommen hat,
- b) 210 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2024 aufgenommen hat,
- c) 195 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2025 aufgenommen hat,
- d) 180 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2026 aufgenommen hat,
- e) 165 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2027 aufgenommen hat,
- f) 150 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2028 aufgenommen hat,
- g) 135 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2029 aufgenommen hat,
- wenn die bestehende KWK-Anlage nach dem 31. Dezember 1994 erstmals in Betrieb genommen worden ist:
- a) 390 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2023 aufgenommen hat,
- b) 365 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2024 aufgenommen hat,
- c) 340 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2025 aufgenommen hat,
- d) 315 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2026 aufgenommen hat,
- e) 290 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2027 aufgenommen hat,
- f) 265 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2028 aufgenommen hat,
- g) 240 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2029 aufgenommen hat.
(3) Bei Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen ist Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der Ersatz eines bestehenden Dampferzeugers der Dampfsammelschienen-KWK-Anlage, der Dampf auf Basis von Steinkohle oder von Braunkohle erzeugt, dem Ersatz einer bestehenden KWK-Anlage mit einer neuen KWK-Anlage gleichzustellen ist, wenn
- 1. die Dampfsammelschienen-KWK-Anlage über eine elektrische Leistung von mehr als 50 Megawatt verfügt oder
- 2. alle Dampferzeuger der Dampfsammelschienen-KWK-Anlage, die Dampf auf Basis von Stein- oder Braunkohle erzeugen, ersetzt werden.
In den Fällen des Satzes 1 wird der nach Absatz 1 zu gewährende Bonus nur für den Anteil der elektrischen KWK-Leistung gewährt, der dem Anteil der ersetzten Dampferzeuger, die Dampf auf Basis von Stein- oder Braunkohle erzeugen, an der Summe sämtlicher Dampferzeuger in der bestehenden KWK-Anlage entspricht.
(4) Der Bonus nach Absatz 1 wird einmalig gezahlt, sobald die bestehende KWK-Anlage oder, in den Fällen des Absatzes 3, der bestehende Dampferzeuger stillgelegt wurde und der Anlagenbetreiber seine Mitteilungspflicht nach § 7e erfüllt hat.
§ 7e — Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Boni § 7e — Notification obligation in connection with claiming bonuses § 7e — Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Boni
Anlagenbetreiber, die beabsichtigen, einen Bonus nach den §§ 7b bis 7c in Anspruch zu nehmen, sind verpflichtet, dem für die Auszahlung zuständigen Netzbetreiber den voraussichtlichen Zeitpunkt und die voraussichtliche Höhe des zu gewährenden Bonus mitzuteilen. Die Mitteilung nach Satz 1 muss spätestens bis zum 31. Juli des dem tatsächlichen Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Bonus vorhergehenden Kalenderjahres erfolgen. Erfolgt die Mitteilung nicht fristgemäß, werden die Boni nach den §§ 7b bis 7c erst in dem Kalenderjahr ausgezahlt, welches auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Mitteilung vor dem 31. Juli erfolgt ist.
Plant operators intending to claim a bonus under Sections 7b to 7c shall be obliged to notify the grid operator responsible for payment of the expected date and expected amount of the bonus to be granted. The notification under sentence 1 must be made no later than 31 July of the calendar year preceding the calendar year in which the bonus is actually claimed. If the notification is not made within the prescribed period, the bonuses under Sections 7b to 7c shall not be paid until the calendar year following the calendar year in which the notification is made before 31 July.
Anlagenbetreiber, die beabsichtigen, einen Bonus nach den §§ 7b bis 7c in Anspruch zu nehmen, sind verpflichtet, dem für die Auszahlung zuständigen Netzbetreiber den voraussichtlichen Zeitpunkt und die voraussichtliche Höhe des zu gewährenden Bonus mitzuteilen. Die Mitteilung nach Satz 1 muss spätestens bis zum 31. Juli des dem tatsächlichen Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Bonus vorhergehenden Kalenderjahres erfolgen. Erfolgt die Mitteilung nicht fristgemäß, werden die Boni nach den §§ 7b bis 7c erst in dem Kalenderjahr ausgezahlt, welches auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Mitteilung vor dem 31. Juli erfolgt ist.
§ 8 — Dauer der Zuschlagzahlung für neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen § 8 — Duration of surcharge payments for new, modernised or retrofitted CHP plants § 8 — Dauer der Zuschlagzahlung für neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen
(1) Für neue KWK-Anlagen wird der Zuschlag ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage für 30 000 Vollbenutzungsstunden gezahlt.
(2) Für modernisierte KWK-Anlagen wird der Zuschlag ab Wiederaufnahme des Dauerbetriebs gezahlt für
- 6 000 Vollbenutzungsstunden, wenn
- a) die Kosten der Modernisierung mindestens 10 Prozent der Kosten einer möglichen Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach dem aktuellen Stand der Technik betragen,
- b) die Modernisierung frühestens zwei Jahre nach der erstmaligen Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage oder nach der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der bereits modernisierten Anlage erfolgt und
- c) die Anlage eine Dampfsammelschienen-KWK-Anlage mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Megawatt ist,
- 15 000 Vollbenutzungsstunden, wenn
- a) die Kosten der Modernisierung mindestens 25 Prozent der Kosten einer möglichen Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach dem aktuellen Stand der Technik betragen und
- b) die Modernisierung frühestens fünf Jahre nach der erstmaligen Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage oder nach der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der bereits modernisierten Anlage erfolgt,
- 30 000 Vollbenutzungsstunden, wenn
- a) die Kosten der Modernisierung mindestens 50 Prozent der Kosten einer möglichen Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach dem aktuellen Stand der Technik betragen und
- b) die Modernisierung frühestens zehn Jahre nach der erstmaligen Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage oder nach der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der bereits modernisierten Anlage erfolgt.
Nicht zu den Kosten der Modernisierung sind die Kosten zu zählen, die der Vorbereitung der Umstellung oder der Umstellung auf einen Betrieb der Stromgewinnung auf der ausschließlichen Basis von Wasserstoff dienen.
(3) Für nachgerüstete KWK-Anlagen wird der Zuschlag ab Wiederaufnahme des Dauerbetriebs gezahlt für
- 1. 10 000 Vollbenutzungsstunden, wenn die Kosten der Nachrüstung mindestens 10 Prozent und weniger als 25 Prozent der Kosten einer möglichen Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand der Technik betragen,
- 2. 15 000 Vollbenutzungsstunden, wenn die Kosten der Nachrüstung mindestens 25 Prozent und weniger als 50 Prozent der Kosten einer möglichen Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand der Technik betragen,
- 3. 30 000 Vollbenutzungsstunden, wenn die Kosten der Nachrüstung mindestens 50 Prozent der Kosten einer möglichen Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand der Technik betragen.
(4) Der Zuschlag wird pro Kalenderjahr gezahlt für bis zu
- 1. 5 000 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalenderjahr 2021,
- 2. 4 000 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalenderjahr 2023,
- 3. 3 500 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalenderjahr 2025,
- 4. 3 300 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalenderjahr 2026,
- 5. 3 100 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalenderjahr 2027,
- 6. 2 900 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalenderjahr 2028,
- 7. 2 700 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalenderjahr 2029 und
- 8. 2 500 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalenderjahr 2030.
(1) For new CHP plants, the surcharge shall be paid for 30 000 full-load operating hours from the commencement of continuous operation of the plant.
(2) For modernised CHP plants, the surcharge shall be paid from the recommencement of continuous operation for
- 6 000 full-load operating hours if
- a) the costs of modernisation amount to at least 10% of the costs of a possible new construction of a CHP plant with the same capacity in accordance with the current state of the art,
- b) the modernisation takes place no earlier than two years after the initial commencement of continuous operation of the plant or after the recommencement of continuous operation of the plant already modernised, and
- c) the plant is a steam-header CHP plant with an electrical capacity of more than 50 megawatts,
- 15 000 full-load operating hours if
- a) the costs of modernisation amount to at least 25% of the costs of a possible new construction of a CHP plant with the same capacity in accordance with the current state of the art, and
- b) the modernisation takes place no earlier than five years after the initial commencement of continuous operation of the plant or after the recommencement of continuous operation of the plant already modernised,
- 30 000 full-load operating hours if
- a) the costs of modernisation amount to at least 50% of the costs of a possible new construction of a CHP plant with the same capacity in accordance with the current state of the art, and
- b) the modernisation takes place no earlier than ten years after the initial commencement of continuous operation of the plant or after the recommencement of continuous operation of the plant already modernised.
The costs serving to prepare for or convert to operation of electricity generation exclusively on the basis of hydrogen shall not be included among the costs of modernisation.
(3) For retrofitted CHP plants, the surcharge shall be paid from the recommencement of continuous operation for
- 1. 10 000 full-load operating hours if the costs of retrofitting amount to at least 10% and less than 25% of the costs of a possible new construction of a CHP plant with the same capacity in accordance with the current state of the art,
- 2. 15 000 full-load operating hours if the costs of retrofitting amount to at least 25% and less than 50% of the costs of a possible new construction of a CHP plant with the same capacity in accordance with the current state of the art,
- 3. 30 000 full-load operating hours if the costs of retrofitting amount to at least 50% of the costs of a possible new construction of a CHP plant with the same capacity in accordance with the current state of the art.
(4) The surcharge shall be paid per calendar year for up to
- 1. 5 000 full-load operating hours from calendar year 2021,
- 2. 4 000 full-load operating hours from calendar year 2023,
- 3. 3 500 full-load operating hours from calendar year 2025,
- 4. 3 300 full-load operating hours from calendar year 2026,
- 5. 3 100 full-load operating hours from calendar year 2027,
- 6. 2 900 full-load operating hours from calendar year 2028,
- 7. 2 700 full-load operating hours from calendar year 2029, and
- 8. 2 500 full-load operating hours from calendar year 2030.
(1) Für neue KWK-Anlagen wird der Zuschlag ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage für 30 000 Vollbenutzungsstunden gezahlt.
(2) Für modernisierte KWK-Anlagen wird der Zuschlag ab Wiederaufnahme des Dauerbetriebs gezahlt für
- 6 000 Vollbenutzungsstunden, wenn
- a) die Kosten der Modernisierung mindestens 10 Prozent der Kosten einer möglichen Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach dem aktuellen Stand der Technik betragen,
- b) die Modernisierung frühestens zwei Jahre nach der erstmaligen Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage oder nach der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der bereits modernisierten Anlage erfolgt und
- c) die Anlage eine Dampfsammelschienen-KWK-Anlage mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Megawatt ist,
- 15 000 Vollbenutzungsstunden, wenn
- a) die Kosten der Modernisierung mindestens 25 Prozent der Kosten einer möglichen Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach dem aktuellen Stand der Technik betragen und
- b) die Modernisierung frühestens fünf Jahre nach der erstmaligen Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage oder nach der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der bereits modernisierten Anlage erfolgt,
- 30 000 Vollbenutzungsstunden, wenn
- a) die Kosten der Modernisierung mindestens 50 Prozent der Kosten einer möglichen Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach dem aktuellen Stand der Technik betragen und
- b) die Modernisierung frühestens zehn Jahre nach der erstmaligen Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage oder nach der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der bereits modernisierten Anlage erfolgt.
Nicht zu den Kosten der Modernisierung sind die Kosten zu zählen, die der Vorbereitung der Umstellung oder der Umstellung auf einen Betrieb der Stromgewinnung auf der ausschließlichen Basis von Wasserstoff dienen.
(3) Für nachgerüstete KWK-Anlagen wird der Zuschlag ab Wiederaufnahme des Dauerbetriebs gezahlt für
- 1. 10 000 Vollbenutzungsstunden, wenn die Kosten der Nachrüstung mindestens 10 Prozent und weniger als 25 Prozent der Kosten einer möglichen Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand der Technik betragen,
- 2. 15 000 Vollbenutzungsstunden, wenn die Kosten der Nachrüstung mindestens 25 Prozent und weniger als 50 Prozent der Kosten einer möglichen Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand der Technik betragen,
- 3. 30 000 Vollbenutzungsstunden, wenn die Kosten der Nachrüstung mindestens 50 Prozent der Kosten einer möglichen Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand der Technik betragen.
(4) Der Zuschlag wird pro Kalenderjahr gezahlt für bis zu
- 1. 5 000 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalenderjahr 2021,
- 2. 4 000 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalenderjahr 2023,
- 3. 3 500 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalenderjahr 2025,
- 4. 3 300 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalenderjahr 2026,
- 5. 3 100 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalenderjahr 2027,
- 6. 2 900 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalenderjahr 2028,
- 7. 2 700 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalenderjahr 2029 und
- 8. 2 500 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalenderjahr 2030.
§ 8a — Ausschreibung der Zuschlagzahlung für KWK-Strom § 8a — Tendering of surcharge payments for CHP electricity § 8a — Ausschreibung der Zuschlagzahlung für KWK-Strom
(1) Die Bundesnetzagentur ermittelt die Höhe der Zuschlagzahlung für KWK-Strom aus KWK-Anlagen im Sinn des § 5 Absatz 1 Nummer 2 nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 33a durch Ausschreibungen.
(2) Der Anspruch auf eine Zuschlagzahlung nach Absatz 1 besteht, wenn
- 1. der Betreiber der KWK-Anlage in einer Ausschreibung nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 33a einen Ausschreibungszuschlag erhalten hat,
- 2. der gesamte ab der Aufnahme oder der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs in der KWK-Anlage erzeugte Strom in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist und nicht selbst verbraucht wird, wobei der Strom ausgenommen ist, der durch die KWK-Anlage oder in den Neben- und Hilfsanlagen der KWK-Anlage oder den mit der KWK-Anlage verbundenen elektrischen Wärmeerzeugern verbraucht wird, und
- 3. die entsprechend anzuwendenden Voraussetzungen nach § 6 Absatz 1 und Absatz 2 und die Voraussetzungen einer Rechtsverordnung nach § 33a Absatz 1 erfüllt sind.
(3) Die Zuschlagzahlung nach Absatz 1 wird als Zuschlagzahlung pro Kilowattstunde des in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten KWK-Stroms gewährt. § 7 Absatz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Der Anspruch auf eine Zuschlagzahlung nach Absatz 1 besteht ferner nur, soweit der Betreiber der KWK-Anlage für den Strom aus der KWK-Anlage kein Entgelt nach § 18 Absatz 1 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung in Anspruch nimmt.
(5) Der Anspruch auf eine Zuschlagzahlung nach Absatz 1 verringert sich für Strom, der durch das Netz der allgemeinen Versorgung durchgeleitet wird und der von der Stromsteuer nach dem Stromsteuergesetz befreit ist, um die Höhe der pro Kilowattstunde gewährten Stromsteuerbefreiung.
(6) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 33a das Ergebnis der Ausschreibungen einschließlich der Höhe der Zuschlagzahlungen, für die jeweils ein Ausschreibungszuschlag erteilt wurde. Die Bundesnetzagentur teilt den betroffenen Netzbetreibern die Erteilung der Ausschreibungszuschläge einschließlich der Höhe der Zuschlagzahlungen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 33a mit.
(7) Wird für die Wärmeerzeugung ein elektrischer Wärmeerzeuger genutzt, muss der Betreiber der Anlage die von diesem Wärmeerzeuger genutzte Energie durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen erfassen und an den Übertragungsnetzbetreiber für die Verwendung in der Energiestatistik melden.
(1) The Federal Network Agency shall determine, by means of tenders, the amount of the surcharge payment for CHP electricity from CHP plants within the meaning of Section 5(1) no. 2 in accordance with an ordinance under Section 33a.
(2) Entitlement to a surcharge payment under subsection 1 shall exist if
- 1. the operator of the CHP plant has received a tender award in a tender in accordance with an ordinance under Section 33a,
- 2. all electricity generated in the CHP plant from the commencement or recommencement of continuous operation is fed into a grid for general supply and is not consumed by the operator itself, except for electricity consumed by the CHP plant or in its auxiliary and ancillary facilities or in electric heat generators connected to the CHP plant, and
- 3. the requirements under Section 6(1) and (2), which apply mutatis mutandis, and the requirements of an ordinance under Section 33a(1) are met.
(3) The surcharge payment under subsection 1 shall be granted as a payment per kilowatt-hour of CHP electricity fed into a grid for general supply. Section 7(4) and (5) shall apply mutatis mutandis.
(4) Entitlement to a surcharge payment under subsection 1 shall further exist only insofar as the operator of the CHP plant does not claim remuneration under Section 18(1), first sentence, of the Electricity Grid Charges Ordinance for electricity from the CHP plant.
(5) The entitlement to a surcharge payment under subsection 1 shall be reduced, for electricity transmitted through the grid for general supply and exempt from electricity tax under the Electricity Tax Act, by the amount of the electricity-tax exemption granted per kilowatt-hour.
(6) In accordance with an ordinance under Section 33a, the Federal Network Agency shall publish the result of the tenders, including the amount of the surcharge payments for which a tender award was granted in each case. The Federal Network Agency shall notify the affected grid operators of the tender awards, including the amount of the surcharge payments, in accordance with an ordinance under Section 33a.
(7) If an electric heat generator is used to generate heat, the plant operator shall record the energy used by that heat generator by means of measuring instruments compliant with measurement and calibration law and report it to the transmission system operator for use in energy statistics.
(1) Die Bundesnetzagentur ermittelt die Höhe der Zuschlagzahlung für KWK-Strom aus KWK-Anlagen im Sinn des § 5 Absatz 1 Nummer 2 nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 33a durch Ausschreibungen.
(2) Der Anspruch auf eine Zuschlagzahlung nach Absatz 1 besteht, wenn
- 1. der Betreiber der KWK-Anlage in einer Ausschreibung nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 33a einen Ausschreibungszuschlag erhalten hat,
- 2. der gesamte ab der Aufnahme oder der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs in der KWK-Anlage erzeugte Strom in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist und nicht selbst verbraucht wird, wobei der Strom ausgenommen ist, der durch die KWK-Anlage oder in den Neben- und Hilfsanlagen der KWK-Anlage oder den mit der KWK-Anlage verbundenen elektrischen Wärmeerzeugern verbraucht wird, und
- 3. die entsprechend anzuwendenden Voraussetzungen nach § 6 Absatz 1 und Absatz 2 und die Voraussetzungen einer Rechtsverordnung nach § 33a Absatz 1 erfüllt sind.
(3) Die Zuschlagzahlung nach Absatz 1 wird als Zuschlagzahlung pro Kilowattstunde des in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten KWK-Stroms gewährt. § 7 Absatz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Der Anspruch auf eine Zuschlagzahlung nach Absatz 1 besteht ferner nur, soweit der Betreiber der KWK-Anlage für den Strom aus der KWK-Anlage kein Entgelt nach § 18 Absatz 1 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung in Anspruch nimmt.
(5) Der Anspruch auf eine Zuschlagzahlung nach Absatz 1 verringert sich für Strom, der durch das Netz der allgemeinen Versorgung durchgeleitet wird und der von der Stromsteuer nach dem Stromsteuergesetz befreit ist, um die Höhe der pro Kilowattstunde gewährten Stromsteuerbefreiung.
(6) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 33a das Ergebnis der Ausschreibungen einschließlich der Höhe der Zuschlagzahlungen, für die jeweils ein Ausschreibungszuschlag erteilt wurde. Die Bundesnetzagentur teilt den betroffenen Netzbetreibern die Erteilung der Ausschreibungszuschläge einschließlich der Höhe der Zuschlagzahlungen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 33a mit.
(7) Wird für die Wärmeerzeugung ein elektrischer Wärmeerzeuger genutzt, muss der Betreiber der Anlage die von diesem Wärmeerzeuger genutzte Energie durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen erfassen und an den Übertragungsnetzbetreiber für die Verwendung in der Energiestatistik melden.
§ 8b — Ausschreibung der Förderung für innovative KWK-Systeme § 8b — Tendering of support for innovative CHP systems § 8b — Ausschreibung der Förderung für innovative KWK-Systeme
(1) Die Bundesnetzagentur ermittelt die Höhe der finanziellen Förderung für innovative KWK-Systeme im Sinn des § 5 Absatz 2 nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 33b durch Ausschreibungen.
(2) Der Anspruch auf finanzielle Förderung für innovative KWK-Systeme nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn und solange der Betreiber der in dem innovativen KWK-System enthaltenen KWK-Anlage einen Anspruch auf Zuschlagzahlung nach den §§ 6 bis 8 oder § 8a geltend macht.
(3) § 7 Absatz 4 und 5 und § 8a Absatz 2 und 4 bis 7 sind entsprechend anwendbar.
(1) The Federal Network Agency shall determine, by means of tenders, the amount of financial support for innovative CHP systems within the meaning of Section 5(2) in accordance with an ordinance under Section 33b.
(2) Entitlement to financial support for innovative CHP systems under subsection 1 shall be excluded if and for as long as the operator of the CHP plant contained in the innovative CHP system claims an entitlement to a surcharge payment under Sections 6 to 8 or Section 8a.
(3) Section 7(4) and (5) and Section 8a(2) and (4) to (7) shall apply mutatis mutandis.
(1) Die Bundesnetzagentur ermittelt die Höhe der finanziellen Förderung für innovative KWK-Systeme im Sinn des § 5 Absatz 2 nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 33b durch Ausschreibungen.
(2) Der Anspruch auf finanzielle Förderung für innovative KWK-Systeme nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn und solange der Betreiber der in dem innovativen KWK-System enthaltenen KWK-Anlage einen Anspruch auf Zuschlagzahlung nach den §§ 6 bis 8 oder § 8a geltend macht.
(3) § 7 Absatz 4 und 5 und § 8a Absatz 2 und 4 bis 7 sind entsprechend anwendbar.
§ 8c — Ausschreibungsvolumen § 8c — Tender volume § 8c — Ausschreibungsvolumen
Das Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibungen nach den §§ 8a und 8b beträgt pro Kalenderjahr 200 Megawatt elektrische KWK-Leistung.
The tender volume for the tenders under Sections 8a and 8b shall be 200 megawatts of electrical CHP capacity per calendar year.
Das Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibungen nach den §§ 8a und 8b beträgt pro Kalenderjahr 200 Megawatt elektrische KWK-Leistung.
§ 9 — Neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Kilowatt § 9 — New CHP plants with electrical CHP capacity of up to 2 kilowatts § 9 — Neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Kilowatt
(1) Betreiber von neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Kilowatt können sich auf Antrag vom Netzbetreiber vorab eine pauschalierte Zahlung der Zuschläge für KWK-Strom in Höhe von 4 Cent je Kilowattstunde für die Dauer von 60 000 Vollbenutzungsstunden auszahlen lassen. § 7 Absatz 5 und § 8 Absatz 4 sind nicht anzuwenden. Der Netzbetreiber ist in diesem Fall verpflichtet, die entsprechende Summe innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung an den Betreiber der KWK-Anlage auszuzahlen.
(2) Mit Antragstellung erlischt die Möglichkeit des Betreibers zur Einzelabrechnung der erzeugten Strommenge.
(1) Upon application, operators of new CHP plants with electrical CHP capacity of up to 2 kilowatts may have the grid operator pay them in advance a lump-sum payment of the surcharges for CHP electricity amounting to 4 cents per kilowatt-hour for a period of 60 000 full-load operating hours. Section 7(5) and Section 8(4) shall not apply. In this case, the grid operator shall be obliged to pay the corresponding amount to the operator of the CHP plant within two months after the application is submitted.
(2) Upon submission of the application, the operator's option of settling the quantity of electricity generated on an individual basis shall expire.
(1) Betreiber von neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Kilowatt können sich auf Antrag vom Netzbetreiber vorab eine pauschalierte Zahlung der Zuschläge für KWK-Strom in Höhe von 4 Cent je Kilowattstunde für die Dauer von 60 000 Vollbenutzungsstunden auszahlen lassen. § 7 Absatz 5 und § 8 Absatz 4 sind nicht anzuwenden. Der Netzbetreiber ist in diesem Fall verpflichtet, die entsprechende Summe innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung an den Betreiber der KWK-Anlage auszuzahlen.
(2) Mit Antragstellung erlischt die Möglichkeit des Betreibers zur Einzelabrechnung der erzeugten Strommenge.
§ 10 — Zulassung von neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen, elektronisches Verfahren § 10 — Approval of new, modernised or retrofitted CHP plants; electronic procedure § 10 — Zulassung von neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen, elektronisches Verfahren
(1) Voraussetzung für den Anspruch auf Zahlung des Zuschlags sowie der Boni nach den §§ 7a bis 7c ist die Zulassung der KWK-Anlage durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Die Zulassung ist bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu beantragen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt die Zulassung, wenn die KWK-Anlage die Voraussetzungen nach § 6 Absatz 1 und 2 erfüllt. Auf Antrag entscheidet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Rahmen der Zulassung nach Satz 3 über das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 7a bis 7c.
(2) Der Antrag auf Zulassung muss enthalten:
- 1. Name und Anschrift des Anlagenbetreibers,
- 1a. sofern zutreffend, das Handelsregister, Genossenschaftsregister, Gesellschaftsregister oder Vereinsregister, in das der Anlagenbetreiber eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer; wenn keine Registernummer zugeteilt wurde, ist hilfsweise, soweit vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben,
- 1b. die Angabe, ob der Anlagenbetreiber ein Unternehmen im Sinn der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung oder ein sonstiges Unternehmen ist,
- 1c. die Gebietseinheit der NUTS-Ebene 2, in der der Anlagenbetreiber seinen Sitz hat, nach der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 868/2014 der Kommission vom 8. August 2014 (ABl. L 241 vom 13.8.2014, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- 1d. den Hauptwirtschaftszweig, in dem der Anlagenbetreiber tätig ist, auf Ebene der NACE-Gruppe nach der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
- 1e. die Nummer, unter der die Anlage im Marktstammdatenregister nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes registriert ist,
- 2. Angaben und Nachweise über den Zeitpunkt der Aufnahme des Dauerbetriebs sowie über die sonstigen Voraussetzungen für eine Zulassung,
- 3. Angaben zum Anschluss an das Netz der allgemeinen Versorgung oder, soweit erforderlich, an ein Netz im Sinne von § 110 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes,
- 4. ein nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstelltes Sachverständigengutachten über die Eigenschaften der KWK-Anlage, die für die Feststellung des Vergütungsanspruchs relevant sind,
- 5. ein nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstelltes Sachverständigengutachten über die elektrische KWK-Leistung, den genutzten Brennstoff, den Zeitpunkt der endgültigen Stilllegung der bestehenden KWK-Anlage sowie sonstige relevante Eigenschaften nach den §§ 7a bis 7c, soweit erforderlich,
- 6. Angaben zur Erfüllung der Anforderungen nach § 9 Absatz 1 oder 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
- 7. einen geeigneten Nachweis zur Erfüllung der Anforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 6,
- 8. eine Bestätigung, dass der Anlagenbetreiber kein Unternehmen in Schwierigkeiten ist, und
- 9. eine Bestätigung, dass gegen den Anlagenbetreiber keine offenen Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Europäischen Binnenmarkt bestehen.
Die Bestätigung nach Satz 2 Nummer 5 und 6 muss ferner eine Selbstverpflichtung des Antragstellers enthalten, jede Änderung des Inhalts der abgegebenen Bestätigungen bis zum Abschluss des Zulassungsverfahrens unverzüglich dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mitzuteilen.
(3) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nach Absatz 2 Nummer 4 wird vermutet, wenn das Sachverständigengutachten
- 1. nach den Grundlagen und Rechenmethoden der Nummern 4 bis 6 sowie 8 des Arbeitsblattes FW 308 „Zertifizierung von KWK-Anlagen – Ermittlung des KWK-Stromes“ des Energieeffizienzverbandes für Wärme, Kälte und KWK e. V. AGFW (Bundesanzeiger vom 19. Oktober 2015, nichtamtlicher Teil, Institutionelle Veröffentlichungen) erstellt wurde und
- 2. die Anhänge II und III der Richtlinie (EU) 2023/1791 sowie die dazu erlassenen Leitlinien in der jeweils geltenden Fassung beachtet.
(4) Für serienmäßig hergestellte KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Megawatt können anstelle des Gutachtens nach Absatz 3 geeignete Unterlagen des Herstellers vorgelegt werden, welche die folgenden Angaben enthalten müssen:
- 1. die thermische und die elektrische KWK-Leistung,
- 2. die Stromkennzahl und
- 3. die Brennstoffart und den Brennstoffeinsatz.
(5) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann Zulassungen für KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 50 Kilowatt in Form der Allgemeinverfügung gemäß § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von Amts wegen erteilen. Die Allgemeinverfügung nach Satz 1 kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Für Anlagen, die durch Allgemeinverfügung nach Satz 1 zugelassen werden, ist § 11 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(6) Der Antrag auf Zulassung muss elektronisch über das vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingerichtete Portal gestellt werden.
(1) Entitlement to payment of the surcharge and the bonuses under Sections 7a to 7c requires approval of the CHP plant by the Federal Office of Economics and Export Control. Approval shall be applied for at the Federal Office of Economics and Export Control. The Federal Office of Economics and Export Control shall grant approval if the CHP plant meets the requirements under Section 6(1) and (2). Upon application, the Federal Office of Economics and Export Control shall decide, as part of the approval under sentence 3, whether the requirements under Sections 7a to 7c are met.
(2) The application for approval must contain:
- 1. the name and address of the plant operator,
- 1a. where applicable, the commercial register, cooperative register, partnership register or register of associations in which the plant operator is registered, and the corresponding registration number; if no registration number has been assigned, the VAT identification number shall be stated as a subsidiary indication, insofar as available,
- 1b. an indication of whether the plant operator is an undertaking within the meaning of Commission Recommendation 2003/361/EC of 6 May 2003 concerning the definition of micro, small and medium-sized enterprises (OJ L 124, 20.5.2003, p. 36), as amended from time to time, or another undertaking,
- 1c. the territorial unit at NUTS level 2 in which the plant operator has its registered office, under Regulation (EC) No 1059/2003 of the European Parliament and of the Council of 26 May 2003 on the establishment of a common classification of territorial units for statistics (NUTS) (OJ L 154, 21.6.2003, p. 1), last amended by Commission Regulation (EU) No 868/2014 of 8 August 2014 (OJ L 241, 13.8.2014, p. 1), as amended from time to time,
- 1d. the principal economic activity in which the plant operator operates, at NACE group level under Regulation (EC) No 1893/2006 of the European Parliament and of the Council of 20 December 2006 establishing the statistical classification of economic activities NACE Revision 2 and amending Council Regulation (EEC) No 3037/90 and certain EC Regulations on specific statistical domains (OJ L 393, 30.12.2006, p. 1), as amended from time to time,
- 1e. the number under which the plant is registered in the Market Master Data Register under Section 111e of the Energy Industry Act,
- 2. information and evidence concerning the date on which continuous operation commenced and concerning the other requirements for approval,
- 3. information on connection to the grid for general supply or, where necessary, to a grid within the meaning of Section 110(1) of the Energy Industry Act,
- 4. an expert opinion prepared in accordance with the generally recognised rules of technology concerning the characteristics of the CHP plant relevant to determining the remuneration entitlement,
- 5. an expert opinion prepared in accordance with the generally recognised rules of technology concerning the electrical CHP capacity, the fuel used, the date of final shutdown of the existing CHP plant and other relevant characteristics under Sections 7a to 7c, where necessary,
- 6. information on compliance with the requirements under Section 9(1) or (2) of the Renewable Energy Sources Act,
- 7. suitable evidence of compliance with the requirements under Section 6(1) no. 6,
- 8. confirmation that the plant operator is not an undertaking in difficulty, and
- 9. confirmation that there are no outstanding recovery claims against the plant operator on the basis of a European Commission decision establishing that aid is unlawful and incompatible with the internal market.
The confirmation under sentence 2 nos. 5 and 6 must also contain an undertaking by the applicant to notify the Federal Office of Economics and Export Control without delay of any change in the content of the confirmations submitted until completion of the approval procedure.
(3) Compliance with the generally recognised rules of technology under subsection 2 no. 4 shall be presumed if the expert opinion
- 1. was prepared on the basis of the principles and calculation methods in nos. 4 to 6 and 8 of worksheet FW 308, “Certification of CHP Plants—Determination of CHP Electricity”, of the Energy Efficiency Association for Heating, Cooling and CHP, AGFW (Federal Gazette of 19 October 2015, non-official part, institutional publications), and
- 2. takes account of Annexes II and III to Directive (EU) 2023/1791 and the guidelines adopted thereunder, as amended from time to time.
(4) For mass-produced CHP plants with electrical CHP capacity of up to 2 megawatts, suitable manufacturer documents may be submitted instead of the expert opinion under subsection 3; these documents must contain the following information:
- 1. the thermal and electrical CHP capacity,
- 2. the power-to-heat ratio, and
- 3. the type of fuel and fuel input.
(5) The Federal Office of Economics and Export Control may grant approvals for CHP plants with electrical CHP capacity of up to 50 kilowatts ex officio in the form of a general order pursuant to Section 35, sentence 2, of the Administrative Procedure Act. The general order under sentence 1 may be issued subject to ancillary provisions. Section 11(3) shall apply mutatis mutandis to plants approved by a general order under sentence 1.
(6) The application for approval must be submitted electronically through the portal established by the Federal Office of Economics and Export Control.
(1) Voraussetzung für den Anspruch auf Zahlung des Zuschlags sowie der Boni nach den §§ 7a bis 7c ist die Zulassung der KWK-Anlage durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Die Zulassung ist bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu beantragen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt die Zulassung, wenn die KWK-Anlage die Voraussetzungen nach § 6 Absatz 1 und 2 erfüllt. Auf Antrag entscheidet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Rahmen der Zulassung nach Satz 3 über das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 7a bis 7c.
(2) Der Antrag auf Zulassung muss enthalten:
- 1. Name und Anschrift des Anlagenbetreibers,
- 1a. sofern zutreffend, das Handelsregister, Genossenschaftsregister, Gesellschaftsregister oder Vereinsregister, in das der Anlagenbetreiber eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer; wenn keine Registernummer zugeteilt wurde, ist hilfsweise, soweit vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben,
- 1b. die Angabe, ob der Anlagenbetreiber ein Unternehmen im Sinn der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung oder ein sonstiges Unternehmen ist,
- 1c. die Gebietseinheit der NUTS-Ebene 2, in der der Anlagenbetreiber seinen Sitz hat, nach der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 868/2014 der Kommission vom 8. August 2014 (ABl. L 241 vom 13.8.2014, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- 1d. den Hauptwirtschaftszweig, in dem der Anlagenbetreiber tätig ist, auf Ebene der NACE-Gruppe nach der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
- 1e. die Nummer, unter der die Anlage im Marktstammdatenregister nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes registriert ist,
- 2. Angaben und Nachweise über den Zeitpunkt der Aufnahme des Dauerbetriebs sowie über die sonstigen Voraussetzungen für eine Zulassung,
- 3. Angaben zum Anschluss an das Netz der allgemeinen Versorgung oder, soweit erforderlich, an ein Netz im Sinne von § 110 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes,
- 4. ein nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstelltes Sachverständigengutachten über die Eigenschaften der KWK-Anlage, die für die Feststellung des Vergütungsanspruchs relevant sind,
- 5. ein nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstelltes Sachverständigengutachten über die elektrische KWK-Leistung, den genutzten Brennstoff, den Zeitpunkt der endgültigen Stilllegung der bestehenden KWK-Anlage sowie sonstige relevante Eigenschaften nach den §§ 7a bis 7c, soweit erforderlich,
- 6. Angaben zur Erfüllung der Anforderungen nach § 9 Absatz 1 oder 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
- 7. einen geeigneten Nachweis zur Erfüllung der Anforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 6,
- 8. eine Bestätigung, dass der Anlagenbetreiber kein Unternehmen in Schwierigkeiten ist, und
- 9. eine Bestätigung, dass gegen den Anlagenbetreiber keine offenen Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Europäischen Binnenmarkt bestehen.
Die Bestätigung nach Satz 2 Nummer 5 und 6 muss ferner eine Selbstverpflichtung des Antragstellers enthalten, jede Änderung des Inhalts der abgegebenen Bestätigungen bis zum Abschluss des Zulassungsverfahrens unverzüglich dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mitzuteilen.
(3) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nach Absatz 2 Nummer 4 wird vermutet, wenn das Sachverständigengutachten
- 1. nach den Grundlagen und Rechenmethoden der Nummern 4 bis 6 sowie 8 des Arbeitsblattes FW 308 „Zertifizierung von KWK-Anlagen – Ermittlung des KWK-Stromes“ des Energieeffizienzverbandes für Wärme, Kälte und KWK e. V. AGFW (Bundesanzeiger vom 19. Oktober 2015, nichtamtlicher Teil, Institutionelle Veröffentlichungen) erstellt wurde und
- 2. die Anhänge II und III der Richtlinie (EU) 2023/1791 sowie die dazu erlassenen Leitlinien in der jeweils geltenden Fassung beachtet.
(4) Für serienmäßig hergestellte KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Megawatt können anstelle des Gutachtens nach Absatz 3 geeignete Unterlagen des Herstellers vorgelegt werden, welche die folgenden Angaben enthalten müssen:
- 1. die thermische und die elektrische KWK-Leistung,
- 2. die Stromkennzahl und
- 3. die Brennstoffart und den Brennstoffeinsatz.
(5) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann Zulassungen für KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 50 Kilowatt in Form der Allgemeinverfügung gemäß § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von Amts wegen erteilen. Die Allgemeinverfügung nach Satz 1 kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Für Anlagen, die durch Allgemeinverfügung nach Satz 1 zugelassen werden, ist § 11 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(6) Der Antrag auf Zulassung muss elektronisch über das vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingerichtete Portal gestellt werden.
§ 11 — Überprüfung, Wirkung und Erlöschen der Zulassung § 11 — Review, effect and expiry of approval § 11 — Überprüfung, Wirkung und Erlöschen der Zulassung
(1) Soweit es für die Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich ist, sind die von dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle beauftragten Personen berechtigt,
- 1. während der üblichen Geschäftszeiten Betriebsgrundstücke, Geschäftsräume und Einrichtungen des Betreibers der KWK-Anlage zu betreten,
- 2. dort Prüfungen vorzunehmen und
- 3. die betrieblichen Unterlagen des Betreibers der KWK-Anlage einzusehen.
(2) Der Netzbetreiber kann von dem Betreiber der KWK-Anlage Einsicht in die Zulassung und in die entsprechenden Antragsunterlagen verlangen, wenn dies für die Prüfung der Ansprüche des Betreibers der KWK-Anlage gegenüber dem Netzbetreiber erforderlich ist.
(3) Die Zulassung wird mit Wirkung zum Zeitpunkt der Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage erteilt, wenn der Antrag bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres gestellt wird, das auf die Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage folgt. Wird der Antrag später gestellt, so wird die Zulassung rückwirkend zum 1. Januar des Kalenderjahres erteilt, in dem der Antrag gestellt worden ist. Bei Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der Anlage nach Modernisierung oder Nachrüstung sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Bei Änderung von Eigenschaften der KWK-Anlage im Sinne des § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 erlischt die Zulassung rückwirkend zum Zeitpunkt der Änderung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Betreiber der KWK-Anlage eine Änderung der Zulassung bis zum Ablauf des auf die Änderung folgenden Kalenderjahres bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle beantragt. Der Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage direkt oder mittelbar angeschlossen ist, ist über die Änderung in Kenntnis zu setzen.
(5) Einer Änderung der Eigenschaften einer KWK-Anlage im Sinn des Absatzes 4 steht es gleich, wenn der Standort der KWK-Anlage verändert wird.
(1) To the extent necessary for reviewing the approval requirements, persons commissioned by the Federal Office of Economics and Export Control shall be entitled to
- 1. enter, during usual business hours, the operating premises, business premises and facilities of the operator of the CHP installation,
- 2. carry out inspections there, and
- 3. inspect the operator's operational documents.
(2) The grid operator may demand that the operator of the CHP installation permit inspection of the approval and the corresponding application documents if this is necessary for examining the operator's claims against the grid operator.
(3) The approval shall be granted with effect from the time the installation commences continuous operation if the application is submitted by 31 December of the calendar year following the year in which the installation commences continuous operation. If the application is submitted later, the approval shall be granted retroactively with effect from 1 January of the calendar year in which the application was submitted. In the event of resumption of continuous operation of the installation following modernisation or retrofitting, sentences 1 and 2 shall apply accordingly.
(4) If characteristics of the CHP installation within the meaning of section 10(2), first sentence, number 4 are changed, the approval shall expire retroactively as of the time of the change. Sentence 1 shall not apply if the operator of the CHP installation applies to the Federal Office of Economics and Export Control for an amendment to the approval by the end of the calendar year following the change. The grid operator to whose grid the installation is directly or indirectly connected shall be informed of the change.
(5) A change in the location of the CHP installation shall be deemed equivalent to a change in the characteristics of a CHP installation within the meaning of subsection 4.
(1) Soweit es für die Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich ist, sind die von dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle beauftragten Personen berechtigt,
- 1. während der üblichen Geschäftszeiten Betriebsgrundstücke, Geschäftsräume und Einrichtungen des Betreibers der KWK-Anlage zu betreten,
- 2. dort Prüfungen vorzunehmen und
- 3. die betrieblichen Unterlagen des Betreibers der KWK-Anlage einzusehen.
(2) Der Netzbetreiber kann von dem Betreiber der KWK-Anlage Einsicht in die Zulassung und in die entsprechenden Antragsunterlagen verlangen, wenn dies für die Prüfung der Ansprüche des Betreibers der KWK-Anlage gegenüber dem Netzbetreiber erforderlich ist.
(3) Die Zulassung wird mit Wirkung zum Zeitpunkt der Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage erteilt, wenn der Antrag bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres gestellt wird, das auf die Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage folgt. Wird der Antrag später gestellt, so wird die Zulassung rückwirkend zum 1. Januar des Kalenderjahres erteilt, in dem der Antrag gestellt worden ist. Bei Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der Anlage nach Modernisierung oder Nachrüstung sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Bei Änderung von Eigenschaften der KWK-Anlage im Sinne des § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 erlischt die Zulassung rückwirkend zum Zeitpunkt der Änderung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Betreiber der KWK-Anlage eine Änderung der Zulassung bis zum Ablauf des auf die Änderung folgenden Kalenderjahres bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle beantragt. Der Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage direkt oder mittelbar angeschlossen ist, ist über die Änderung in Kenntnis zu setzen.
(5) Einer Änderung der Eigenschaften einer KWK-Anlage im Sinn des Absatzes 4 steht es gleich, wenn der Standort der KWK-Anlage verändert wird.
§ 12 — Vorbescheid für neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Megawatt § 12 — Preliminary decision for new CHP installations with an electrical capacity of more than 50 megawatts § 12 — Vorbescheid für neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Megawatt
(1) Auf Antrag entscheidet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vor Inbetriebnahme von neuen KWK-Anlagen im Sinn des § 5 Absatz 1 Nummer 1 mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 10 Megawatt über die Frage der Zuschlagberechtigung durch schriftlichen oder elektronischen Vorbescheid. Die Bindungswirkung des Vorbescheides umfasst Höhe und Dauer der Zuschlagzahlung ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage gemäß der zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf den Vorbescheid geltenden Fassung dieses Gesetzes, soweit die Voraussetzungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 sowie in den Fällen der §§ 7a bis 7c deren Voraussetzungen im Rahmen der Zulassung bestätigt werden und bis zum 31. Dezember 2026 eine verbindliche Bestellung der KWK-Anlage oder im Fall einer Modernisierung eine verbindliche Bestellung der wesentlichen die Effizienz bestimmenden Anlagenteile im Sinn des § 2 Nummer 18 erfolgt ist oder für das Vorhaben bis zum 31. Dezember 2026 eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung vorgelegen hat.
(2) Der Antrag muss die nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und § 10 Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Angaben auf Grundlage der Planungen für die KWK-Anlage zum Zeitpunkt der Antragstellung enthalten.
(3) Der Antrag muss vor Baubeginn der Anlage elektronisch über das vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingerichtete Portal gestellt werden.
(4) Der Vorbescheid erlischt, wenn der Antragsteller
- 1. nicht innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Vorbescheides mit dem Bau der Anlage beginnt und
- 2. nicht innerhalb von drei Jahren ab Baubeginn die Anlage in Dauerbetrieb genommen hat. Die Frist zur Inbetriebnahme der Anlage kann auf Antrag bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle innerhalb der ab Baubeginn laufenden Frist von drei Jahren einmalig um bis zu einem Jahr verlängert werden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden für
- 1. die geplante Modernisierung von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 50 Megawatt und
- 2. die geplante Nachrüstung von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 10 Megawatt.
(1) Upon application, before the commissioning of new CHP installations within the meaning of section 5(1), number 1, with an electrical CHP capacity of more than 10 megawatts, the Federal Office of Economics and Export Control shall decide by written or electronic preliminary decision on eligibility for the bonus payment. The binding effect of the preliminary decision shall cover the amount and duration of the bonus payment from the commencement of continuous operation of the installation in accordance with the version of this Act applicable at the time the application for the preliminary decision was submitted, provided that the requirements under section 6(1), numbers 1 to 5 and, in the cases of sections 7a to 7c, the requirements thereof are confirmed in the approval procedure and a binding order for the CHP installation, or, in the case of modernisation, a binding order for the essential installation components determining efficiency within the meaning of section 2, number 18, has been placed by 31 December 2026, or a permit under the Federal Immission Control Act, as amended from time to time, was available for the project by 31 December 2026.
(2) The application must contain the information required under section 6(1), numbers 1 to 4, and section 10(2), first sentence, on the basis of the plans for the CHP installation at the time the application is submitted.
(3) The application must be submitted electronically through the portal established by the Federal Office of Economics and Export Control before construction of the installation begins.
(4) The preliminary decision shall expire if the applicant
- 1. does not begin construction of the installation within one year after the preliminary decision becomes final and
- 2. has not placed the installation in continuous operation within three years from the commencement of construction. Upon application to the Federal Office of Economics and Export Control, the period for commissioning the installation may be extended once by up to one year within the three-year period running from the commencement of construction.
(5) Subsections 1 to 4 shall apply accordingly to
- 1. the planned modernisation of CHP installations with an electrical CHP capacity of more than 50 megawatts, and
- 2. the planned retrofitting of CHP installations with an electrical CHP capacity of more than 10 megawatts.
(1) Auf Antrag entscheidet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vor Inbetriebnahme von neuen KWK-Anlagen im Sinn des § 5 Absatz 1 Nummer 1 mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 10 Megawatt über die Frage der Zuschlagberechtigung durch schriftlichen oder elektronischen Vorbescheid. Die Bindungswirkung des Vorbescheides umfasst Höhe und Dauer der Zuschlagzahlung ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage gemäß der zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf den Vorbescheid geltenden Fassung dieses Gesetzes, soweit die Voraussetzungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 sowie in den Fällen der §§ 7a bis 7c deren Voraussetzungen im Rahmen der Zulassung bestätigt werden und bis zum 31. Dezember 2026 eine verbindliche Bestellung der KWK-Anlage oder im Fall einer Modernisierung eine verbindliche Bestellung der wesentlichen die Effizienz bestimmenden Anlagenteile im Sinn des § 2 Nummer 18 erfolgt ist oder für das Vorhaben bis zum 31. Dezember 2026 eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung vorgelegen hat.
(2) Der Antrag muss die nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und § 10 Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Angaben auf Grundlage der Planungen für die KWK-Anlage zum Zeitpunkt der Antragstellung enthalten.
(3) Der Antrag muss vor Baubeginn der Anlage elektronisch über das vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingerichtete Portal gestellt werden.
(4) Der Vorbescheid erlischt, wenn der Antragsteller
- 1. nicht innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Vorbescheides mit dem Bau der Anlage beginnt und
- 2. nicht innerhalb von drei Jahren ab Baubeginn die Anlage in Dauerbetrieb genommen hat. Die Frist zur Inbetriebnahme der Anlage kann auf Antrag bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle innerhalb der ab Baubeginn laufenden Frist von drei Jahren einmalig um bis zu einem Jahr verlängert werden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden für
- 1. die geplante Modernisierung von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 50 Megawatt und
- 2. die geplante Nachrüstung von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 10 Megawatt.
§ 13 — Zuschlagberechtigte bestehende KWK-Anlagen, Höhe des Zuschlags und Dauer der Zahlung § 13 — Existing CHP installations eligible for bonus payments, amount of the bonus and duration of payment § 13 — Zuschlagberechtigte bestehende KWK-Anlagen, Höhe des Zuschlags und Dauer der Zahlung
(1) Betreiber von bestehenden KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 2 Megawatt bis zu einer elektrischen Leistung von einschließlich 300 Megawatt haben gegenüber dem Netzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom nach Maßgabe der Absätze 2, 3 und 4, wenn
- 1. die Anlagen nahezu ausschließlich der Lieferung von Strom an Dritte über ein Netz der allgemeinen Versorgung oder ein geschlossenes Verteilernetz und von Wärme an Dritte dienen und von ihrer Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Errichtung der Anlage feststehender oder bestimmbarer Letztverbraucher mit Strom und Wärme ausgelegt sind, sondern grundsätzlich für die Versorgung jedes Letztverbrauchers bestimmt sind,
- 2. die Anlagen hocheffizient sind,
- 3. die Anlagen Strom auf Basis von gasförmigen Brennstoffen erzeugen,
- 4. die Anlagen nicht durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz und ansonsten nicht mehr durch das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz gefördert werden und
- 5. eine Zulassung erteilt wurde.
Das Erfordernis nach Satz 1 Nummer 1, den Strom nahezu ausschließlich an Dritte zu liefern, ist nicht für Strom anzuwenden, der in der KWK-Anlage oder in deren Neben- und Hilfsanlagen zur Erzeugung von Strom im technischen Sinn verbraucht wird (Kraftwerkseigenverbrauch).
(2) Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags besteht für KWK-Strom aus bestehenden KWK-Anlagen, der ab dem 1. Januar 2016 und bis zum 31. Dezember 2019 in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird.
(3) Der Zuschlag beträgt nach dem 31. Dezember 2018 für bestehende KWK-Anlagen
- 1. mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 2 Megawatt bis zu einer elektrischen Leistung von einschließlich 50 Megawatt 1,5 Cent je Kilowattstunde,
- 2. mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Megawatt bis einschließlich 100 Megawatt 1,3 Cent je Kilowattstunde,
- 3. mit einer elektrischen Leistung von mehr als 100 Megawatt bis einschließlich 200 Megawatt 0,5 Cent je Kilowattstunde,
- 4. mit einer elektrischen Leistung von mehr als 200 Megawatt bis einschließlich 300 Megawatt 0,3 Cent je Kilowattstunde.
Eine Kumulierung mit Investitionskostenzuschüssen ist nicht zulässig.
(4) Für bestehende KWK-Anlagen wird der Zuschlag für 16 000 Vollbenutzungsstunden gezahlt. Für jedes abgelaufene Kalenderjahr ab dem 1. Januar 2017 verringert sich die Dauer der Zuschlagzahlung um die tatsächlich erreichte Anzahl der Vollbenutzungsstunden der KWK-Anlage, mindestens aber um 4 000 Vollbenutzungsstunden. § 7 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Mit dem Zuschlag zahlt der Netzbetreiber zusätzlich das Entgelt für die dezentrale Einspeisung nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung an den Betreiber der KWK-Anlage.
(6) Für die Zulassung sind die §§ 10 und 11 entsprechend anzuwenden.
(1) Operators of existing CHP installations with an electrical CHP capacity of more than 2 megawatts up to and including an electrical capacity of 300 megawatts shall have a claim against the grid operator for payment of a bonus for CHP electricity in accordance with subsections 2, 3 and 4 if
- 1. the installations serve almost exclusively to supply electricity to third parties via a public supply grid or a closed distribution grid and to supply heat to third parties and, by virtue of their dimensions, are not designed from the outset solely to supply electricity and heat to specific final consumers already identified or identifiable when the installation was constructed, but are generally intended to supply any final consumer,
- 2. the installations are highly efficient,
- 3. the installations generate electricity on the basis of gaseous fuels,
- 4. the installations are not subsidised under the Renewable Energy Sources Act and are no longer subsidised under the Combined Heat and Power Generation Act, and
- 5. approval has been granted.
The requirement under the first sentence, number 1, to supply electricity almost exclusively to third parties shall not apply to electricity consumed in the CHP installation or in its auxiliary and ancillary installations for generating electricity in the technical sense (station service consumption).
(2) There shall be a claim to payment of a bonus for CHP electricity from existing CHP installations fed into a public supply grid from 1 January 2016 to 31 December 2019.
(3) After 31 December 2018, the bonus for existing CHP installations shall be
- 1. 1.5 cents per kilowatt-hour for installations with an electrical CHP capacity of more than 2 megawatts up to and including 50 megawatts,
- 2. 1.3 cents per kilowatt-hour for installations with an electrical capacity of more than 50 megawatts up to and including 100 megawatts,
- 3. 0.5 cents per kilowatt-hour for installations with an electrical capacity of more than 100 megawatts up to and including 200 megawatts,
- 4. 0.3 cents per kilowatt-hour for installations with an electrical capacity of more than 200 megawatts up to and including 300 megawatts.
Accumulation with investment-cost grants shall not be permitted.
(4) For existing CHP installations, the bonus shall be paid for 16 000 full-use hours. For each completed calendar year from 1 January 2017, the duration of bonus payment shall be reduced by the actual number of full-use hours achieved by the CHP installation, but by at least 4 000 full-use hours. Section 7(5) shall apply accordingly.
(5) In addition to the bonus, the grid operator shall pay the operator of the CHP installation the remuneration for decentralised feed-in under section 18 of the Electricity Grid Charges Ordinance of 25 July 2005 (Federal Law Gazette I p. 2225), last amended by Article 2(4) of the Act of 21 December 2015 (Federal Law Gazette I p. 2498), as amended from time to time.
(6) Sections 10 and 11 shall apply accordingly to approval.
(1) Betreiber von bestehenden KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 2 Megawatt bis zu einer elektrischen Leistung von einschließlich 300 Megawatt haben gegenüber dem Netzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom nach Maßgabe der Absätze 2, 3 und 4, wenn
- 1. die Anlagen nahezu ausschließlich der Lieferung von Strom an Dritte über ein Netz der allgemeinen Versorgung oder ein geschlossenes Verteilernetz und von Wärme an Dritte dienen und von ihrer Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Errichtung der Anlage feststehender oder bestimmbarer Letztverbraucher mit Strom und Wärme ausgelegt sind, sondern grundsätzlich für die Versorgung jedes Letztverbrauchers bestimmt sind,
- 2. die Anlagen hocheffizient sind,
- 3. die Anlagen Strom auf Basis von gasförmigen Brennstoffen erzeugen,
- 4. die Anlagen nicht durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz und ansonsten nicht mehr durch das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz gefördert werden und
- 5. eine Zulassung erteilt wurde.
Das Erfordernis nach Satz 1 Nummer 1, den Strom nahezu ausschließlich an Dritte zu liefern, ist nicht für Strom anzuwenden, der in der KWK-Anlage oder in deren Neben- und Hilfsanlagen zur Erzeugung von Strom im technischen Sinn verbraucht wird (Kraftwerkseigenverbrauch).
(2) Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags besteht für KWK-Strom aus bestehenden KWK-Anlagen, der ab dem 1. Januar 2016 und bis zum 31. Dezember 2019 in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird.
(3) Der Zuschlag beträgt nach dem 31. Dezember 2018 für bestehende KWK-Anlagen
- 1. mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 2 Megawatt bis zu einer elektrischen Leistung von einschließlich 50 Megawatt 1,5 Cent je Kilowattstunde,
- 2. mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Megawatt bis einschließlich 100 Megawatt 1,3 Cent je Kilowattstunde,
- 3. mit einer elektrischen Leistung von mehr als 100 Megawatt bis einschließlich 200 Megawatt 0,5 Cent je Kilowattstunde,
- 4. mit einer elektrischen Leistung von mehr als 200 Megawatt bis einschließlich 300 Megawatt 0,3 Cent je Kilowattstunde.
Eine Kumulierung mit Investitionskostenzuschüssen ist nicht zulässig.
(4) Für bestehende KWK-Anlagen wird der Zuschlag für 16 000 Vollbenutzungsstunden gezahlt. Für jedes abgelaufene Kalenderjahr ab dem 1. Januar 2017 verringert sich die Dauer der Zuschlagzahlung um die tatsächlich erreichte Anzahl der Vollbenutzungsstunden der KWK-Anlage, mindestens aber um 4 000 Vollbenutzungsstunden. § 7 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Mit dem Zuschlag zahlt der Netzbetreiber zusätzlich das Entgelt für die dezentrale Einspeisung nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung an den Betreiber der KWK-Anlage.
(6) Für die Zulassung sind die §§ 10 und 11 entsprechend anzuwenden.
§ 13a — Registrierung von KWK-Anlagen § 13a — Registration of CHP installations § 13a — Registrierung von KWK-Anlagen
Die Höhe der Zuschlagzahlung nach diesem Abschnitt verringert sich um 20 Prozent, solange Anlagenbetreiber die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 111f des Energiewirtschaftsgesetzes übermittelt haben.
The amount of the bonus payment under this section shall be reduced by 20 percent as long as operators of installations have not transmitted the information required for registering the installation in accordance with the ordinance under section 111f of the Energy Industry Act.
Die Höhe der Zuschlagzahlung nach diesem Abschnitt verringert sich um 20 Prozent, solange Anlagenbetreiber die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 111f des Energiewirtschaftsgesetzes übermittelt haben.
§ 13b — Rückforderung § 13b — Recovery of overpayments § 13b — Rückforderung
Zahlt ein Netzbetreiber einem Anlagenbetreiber mehr als nach diesem Gesetz vorgeschrieben, muss er den Mehrbetrag zurückfordern. Ist die Zahlung in Übereinstimmung mit dem Ergebnis eines Verfahrens der Clearingstelle nach § 32a Absatz 5 erfolgt und beruht die Rückforderung auf der Anwendung einer nach der Zahlung in anderer Sache ergangenen höchstrichterlichen Entscheidung, ist der Anlagenbetreiber berechtigt, insoweit die Einrede der Übereinstimmung der Berechnung der Zahlung mit einer Entscheidung der Clearingstelle für Zahlungen zu erheben, die bis zum Tag der höchstrichterlichen Entscheidung geleistet worden sind. Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf des zweiten auf die Einspeisung folgenden Kalenderjahres; die Pflicht nach Satz 1 erlischt insoweit.
If a grid operator pays an installation operator more than prescribed under this Act, the grid operator must recover the excess amount. If the payment was made in accordance with the outcome of proceedings before the Clearing House under section 32a(5), and the recovery is based on the application of a decision of a supreme court rendered subsequently in another matter, the installation operator shall be entitled, in this respect, to raise the defence that the calculation of the payment was consistent with a decision of the Clearing House for payments made up to the date of the decision of the supreme court. The claim for recovery shall become time-barred upon expiry of the second calendar year following the feed-in; the obligation under the first sentence shall expire to that extent.
Zahlt ein Netzbetreiber einem Anlagenbetreiber mehr als nach diesem Gesetz vorgeschrieben, muss er den Mehrbetrag zurückfordern. Ist die Zahlung in Übereinstimmung mit dem Ergebnis eines Verfahrens der Clearingstelle nach § 32a Absatz 5 erfolgt und beruht die Rückforderung auf der Anwendung einer nach der Zahlung in anderer Sache ergangenen höchstrichterlichen Entscheidung, ist der Anlagenbetreiber berechtigt, insoweit die Einrede der Übereinstimmung der Berechnung der Zahlung mit einer Entscheidung der Clearingstelle für Zahlungen zu erheben, die bis zum Tag der höchstrichterlichen Entscheidung geleistet worden sind. Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf des zweiten auf die Einspeisung folgenden Kalenderjahres; die Pflicht nach Satz 1 erlischt insoweit.
Abschnitt 3 — Vorschriften zum Nachweis der Menge des eingespeisten KWK-Stroms und zur Übermittlung von Daten an das Statistische Bundesamt Abschnitt 3 — Provisions on proving the quantity of CHP electricity fed into the grid and on transmitting data to the Federal Statistical Office Abschnitt 3 — Vorschriften zum Nachweis der Menge des eingespeisten KWK-Stroms und zur Übermittlung von Daten an das Statistische Bundesamt
§ 14 — Messung von KWK-Strom und Nutzwärme § 14 — Measurement of CHP electricity and useful heat § 14 — Messung von KWK-Strom und Nutzwärme
(1) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die für den Nachweis des in der KWK-Anlage erzeugten und des in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten KWK-Stroms relevanten Messstellen auf Kosten des Betreibers der KWK-Anlage zu betreiben, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach Satz 2 getroffen worden ist. Für den Messstellenbetrieb zur Erfassung der erzeugten und in das Netz eingespeisten Strommenge sind die Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes anzuwenden. Abweichend von Satz 2 kann anstelle der Beauftragung eines Dritten nach § 5 Absatz 1 des Messstellenbetriebsgesetzes der Betreiber einer KWK-Anlage den Messstellenbetrieb auch selbst übernehmen; für ihn gelten dann alle gesetzlichen Anforderungen, die das Messstellenbetriebsgesetz an einen Dritten als Messstellenbetreiber stellt. § 22 der Niederspannungsanschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist in Spannungsebenen oberhalb der Niederspannung entsprechend anzuwenden. Wer den Messstellenbetrieb nach Maßgabe der Sätze 1 bis 4 übernimmt, ist verpflichtet, die abrechnungsrelevanten Messdaten an den Netzbetreiber und an den Anlagenbetreiber zu übermitteln.
(2) Zur Feststellung der abgegebenen Nutzwärmemenge hat der Betreiber der KWK-Anlage oder ein von ihm beauftragter fachkundiger Dritter den Messstellenbetrieb und die Messung der aus der KWK-Anlage abgegebenen Nutzwärmemenge mit einer Messeinrichtung vorzunehmen, die den eichrechtlichen Vorschriften entspricht. Betreiber von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Megawatt, die nicht über Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr verfügen, sind von der Pflicht zur Messung der abgegebenen Nutzwärme befreit.
(3) Betreiber von KWK-Anlagen haben Beauftragten des Netzbetreibers und des Messstellenbetreibers auf Verlangen Zutritt zu den Messeinrichtungen zu gewähren.
(1) The grid operator shall be obliged to operate, at the expense of the operator of the CHP installation, the metering points relevant for proving the CHP electricity generated in the CHP installation and fed into the public supply grid, unless another agreement has been made in accordance with the second sentence. The provisions of the Metering Point Operation Act shall apply to metering point operation for recording the quantity of electricity generated and fed into the grid. By way of derogation from the second sentence, instead of commissioning a third party under section 5(1) of the Metering Point Operation Act, the operator of a CHP installation may operate the metering point itself; in that case, all statutory requirements imposed by the Metering Point Operation Act on a third party as metering point operator shall apply to it. Section 22 of the Low-Voltage Connection Ordinance of 1 November 2006 (Federal Law Gazette I p. 2477), last amended by Article 4 of the Ordinance of 3 September 2010 (Federal Law Gazette I p. 1261), as amended from time to time, shall apply accordingly at voltage levels above low voltage. Whoever operates the metering point in accordance with sentences 1 to 4 shall be obliged to transmit the billing-relevant metering data to the grid operator and the installation operator.
(2) To determine the quantity of useful heat supplied, the operator of the CHP installation or a technically qualified third party commissioned by it shall operate the metering point and measure the useful heat supplied from the CHP installation using a measuring device complying with metrology legislation. Operators of CHP installations with an electrical CHP capacity of up to 2 megawatts that do not have waste-heat discharge devices shall be exempt from the obligation to measure the useful heat supplied.
(3) Operators of CHP installations shall, upon request, grant agents of the grid operator and the metering point operator access to the metering devices.
(1) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die für den Nachweis des in der KWK-Anlage erzeugten und des in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten KWK-Stroms relevanten Messstellen auf Kosten des Betreibers der KWK-Anlage zu betreiben, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach Satz 2 getroffen worden ist. Für den Messstellenbetrieb zur Erfassung der erzeugten und in das Netz eingespeisten Strommenge sind die Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes anzuwenden. Abweichend von Satz 2 kann anstelle der Beauftragung eines Dritten nach § 5 Absatz 1 des Messstellenbetriebsgesetzes der Betreiber einer KWK-Anlage den Messstellenbetrieb auch selbst übernehmen; für ihn gelten dann alle gesetzlichen Anforderungen, die das Messstellenbetriebsgesetz an einen Dritten als Messstellenbetreiber stellt. § 22 der Niederspannungsanschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist in Spannungsebenen oberhalb der Niederspannung entsprechend anzuwenden. Wer den Messstellenbetrieb nach Maßgabe der Sätze 1 bis 4 übernimmt, ist verpflichtet, die abrechnungsrelevanten Messdaten an den Netzbetreiber und an den Anlagenbetreiber zu übermitteln.
(2) Zur Feststellung der abgegebenen Nutzwärmemenge hat der Betreiber der KWK-Anlage oder ein von ihm beauftragter fachkundiger Dritter den Messstellenbetrieb und die Messung der aus der KWK-Anlage abgegebenen Nutzwärmemenge mit einer Messeinrichtung vorzunehmen, die den eichrechtlichen Vorschriften entspricht. Betreiber von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Megawatt, die nicht über Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr verfügen, sind von der Pflicht zur Messung der abgegebenen Nutzwärme befreit.
(3) Betreiber von KWK-Anlagen haben Beauftragten des Netzbetreibers und des Messstellenbetreibers auf Verlangen Zutritt zu den Messeinrichtungen zu gewähren.
§ 15 — Mitteilungs- und Vorlagepflichten des Betreibers einer KWK-Anlage § 15 — Notification and submission obligations of the operator of a CHP installation § 15 — Mitteilungs- und Vorlagepflichten des Betreibers einer KWK-Anlage
(1) Der Betreiber einer KWK-Anlage oder ein von ihm beauftragter Dritter informiert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und den Netzbetreiber während der Dauer der Zuschlagzahlung monatlich über die Menge des erzeugten KWK-Stroms, und zwar unter Angabe der Mengen, die nicht in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wurden. Der Betreiber einer KWK-Anlage mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Megawatt, die nicht über Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr verfügt, ist von der monatlichen Mitteilungspflicht befreit.
(2) Der Betreiber einer KWK-Anlage mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 2 Megawatt oder ein von ihm beauftragter Dritter legt während der Dauer der Zuschlagzahlung dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und dem Netzbetreiber jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres eine nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstellte Abrechnung für das vorangegangene Kalenderjahr vor mit Angaben
- 1. zum erzeugten KWK-Strom unter Angabe der Mengen, die nicht in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wurden,
- 2. zur Menge der KWK-Nettostromerzeugung,
- 2a. zur Höhe der Zuschlagzahlung,
- 3. zur Menge der KWK-Nutzwärmeerzeugung,
- 4. zu Brennstoffart und Brennstoffeinsatz,
- 5. zu der seit Aufnahme des Dauerbetriebs erreichten Anzahl an Vollbenutzungsstunden und in Fällen des § 13 zu der seit dem 1. Januar 2016 erreichten Anzahl Vollbenutzungsstunden,
- 6. in den Fällen des § 6 Absatz 3 Nummer 2 über die an Letztverbraucher in einer Kundenanlage oder in einem geschlossenen Verteilernetz gelieferte Strommenge,
- 7. in den Fällen des § 6 Absatz 3 Nummer 3 ein Nachweis über den Einsatz der KWK-Anlage in einem stromkostenintensiven Unternehmen sowie darüber, dass der KWK-Strom durch das Unternehmen selbst verbraucht wird.
Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn die Berechnung nach den Grundlagen und Rechenmethoden der Nummern 4 bis 6 sowie 8 des Arbeitsblattes FW 308 „Zertifizierung von KWK-Anlagen – Ermittlung des KWK-Stromes“ des Energieeffizienzverbandes für Wärme, Kälte und KWK e. V. AGFW (Bundesanzeiger vom 19. Oktober 2015, nichtamtlicher Teil, Institutionelle Veröffentlichungen) erstellt wurde.
(3) Der Betreiber einer KWK-Anlage mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Megawatt oder ein von ihm beauftragter Dritter legt während der Dauer der Zuschlagzahlung dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und dem Netzbetreiber jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres Angaben vor
- 1. zum erzeugten KWK-Strom unter Angabe der Mengen, die nicht in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wurden,
- 2. zur Menge der KWK-Nettostromerzeugung,
- 3. zur Menge der KWK-Nutzwärmeerzeugung,
- 4. zu Brennstoffart und Brennstoffeinsatz,
- 5. zu der seit Aufnahme des Dauerbetriebs erreichten Anzahl an Vollbenutzungsstunden,
- 6. in den Fällen des § 6 Absatz 3 Nummer 2 über die an Letztverbraucher in einer Kundenanlage oder in einem geschlossenen Verteilernetz gelieferte Strommenge,
- 7. in den Fällen des § 6 Absatz 3 Nummer 3 ein Nachweis über den Einsatz der KWK-Anlage in einem stromkostenintensiven Unternehmen sowie darüber, dass der KWK-Strom durch das Unternehmen selbst verbraucht wird.
(4) Wenn in einem Kalendermonat die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 5 Satz 1 mindestens einmal erfüllt sind, legen die Betreiber von KWK-Anlagen mit der Abrechnung nach den Absätzen 2 und 3 Angaben zur Strommenge vor, die sie in dem Zeitraum erzeugt haben, in dem der Spotmarktpreis nach § 3 Nummer 42a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes null oder negativ gewesen ist. Andernfalls verringert sich der Anspruch in diesem Kalendermonat um 5 Prozent pro Kalendertag, in dem dieser Zeitraum ganz oder teilweise liegt.
(5) Betreiber von KWK-Anlagen nach Absatz 3, die nicht über Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr verfügen, sind von der Pflicht zur Mitteilung der Menge der KWK-Nutzwärmeerzeugung und zur Messung der abgegebenen Menge der KWK-Nutzwärme befreit. Betreiber von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 50 Kilowatt sind gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle von den in Absatz 3 genannten Mitteilungspflichten befreit.
(6) Betreiber von KWK-Anlagen können monatliche Abschlagszahlungen vom Netzbetreiber vor der Vorlage der Mitteilung nach Absatz 1, der Abrechnung nach Absatz 2 oder der Angaben nach Absatz 3 verlangen, wenn die Anlage zugelassen ist oder der Antrag auf Zulassung gestellt worden ist.
(7) Die Mitteilungspflichten gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle müssen elektronisch über das vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingerichtete Portal erfüllt werden.
(1) During the period of bonus payment, the operator of a CHP installation or a third party commissioned by it shall inform the Federal Office of Economics and Export Control and the grid operator monthly of the quantity of CHP electricity generated, stating the quantities that were not fed into the public supply grid. The operator of a CHP installation with an electrical CHP capacity of up to 2 megawatts that does not have waste-heat discharge devices shall be exempt from the monthly notification obligation.
(2) During the period of bonus payment, the operator of a CHP installation with an electrical CHP capacity of more than 2 megawatts or a third party commissioned by it shall submit to the Federal Office of Economics and Export Control and the grid operator, by 31 March of each year, an account for the preceding calendar year prepared in accordance with the generally recognised rules of technology, containing information on
- 1. the CHP electricity generated, stating the quantities not fed into the public supply grid,
- 2. the quantity of net CHP electricity generation,
- 2a. the amount of the bonus payment,
- 3. the quantity of useful CHP heat generated,
- 4. the type and use of fuel,
- 5. the number of full-use hours achieved since commencement of continuous operation and, in cases under section 13, the number of full-use hours achieved since 1 January 2016,
- 6. in cases under section 6(3), number 2, the quantity of electricity supplied to final consumers in a customer installation or closed distribution grid,
- 7. in cases under section 6(3), number 3, proof of operation of the CHP installation in an electricity-cost-intensive undertaking and that the undertaking itself consumes the CHP electricity.
Compliance with the generally recognised rules of technology shall be presumed if the calculation was prepared according to the principles and calculation methods in numbers 4 to 6 and 8 of worksheet FW 308, “Certification of CHP Installations — Determination of CHP Electricity”, of the German Energy Efficiency Association for Heating, Cooling and CHP (AGFW) (Federal Gazette of 19 October 2015, non-official part, institutional publications).
(3) During the period of bonus payment, the operator of a CHP installation with an electrical CHP capacity of up to 2 megawatts or a third party commissioned by it shall submit to the Federal Office of Economics and Export Control and the grid operator, by 31 March of each year, information on
- 1. the CHP electricity generated, stating the quantities not fed into the public supply grid,
- 2. the quantity of net CHP electricity generation,
- 3. the quantity of useful CHP heat generated,
- 4. the type and use of fuel,
- 5. the number of full-use hours achieved since commencement of continuous operation,
- 6. in cases under section 6(3), number 2, the quantity of electricity supplied to final consumers in a customer installation or closed distribution grid,
- 7. in cases under section 6(3), number 3, proof of operation of the CHP installation in an electricity-cost-intensive undertaking and that the undertaking itself consumes the CHP electricity.
(4) If, in a calendar month, the requirements under section 7(5), first sentence, have been met at least once, operators of CHP installations shall submit with the account under subsections 2 and 3 information on the quantity of electricity they generated during the period in which the spot-market price under section 3, number 42a, of the Renewable Energy Sources Act was zero or negative. Otherwise, the claim for that calendar month shall be reduced by 5 percent for each calendar day on which that period falls in whole or in part.
(5) Operators of CHP installations referred to in subsection 3 that do not have waste-heat discharge devices shall be exempt from the obligation to notify the quantity of useful CHP heat generated and from measuring the quantity of useful CHP heat supplied. Operators of CHP installations with an electrical CHP capacity of up to 50 kilowatts shall be exempt vis-à-vis the Federal Office of Economics and Export Control from the notification obligations specified in subsection 3.
(6) Operators of CHP installations may demand monthly advance payments from the grid operator before submitting the notification under subsection 1, the account under subsection 2 or the information under subsection 3 if the installation has been approved or the application for approval has been submitted.
(7) Notification obligations towards the Federal Office of Economics and Export Control must be fulfilled electronically through the portal established by the Federal Office of Economics and Export Control.
(1) Der Betreiber einer KWK-Anlage oder ein von ihm beauftragter Dritter informiert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und den Netzbetreiber während der Dauer der Zuschlagzahlung monatlich über die Menge des erzeugten KWK-Stroms, und zwar unter Angabe der Mengen, die nicht in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wurden. Der Betreiber einer KWK-Anlage mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Megawatt, die nicht über Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr verfügt, ist von der monatlichen Mitteilungspflicht befreit.
(2) Der Betreiber einer KWK-Anlage mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 2 Megawatt oder ein von ihm beauftragter Dritter legt während der Dauer der Zuschlagzahlung dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und dem Netzbetreiber jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres eine nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstellte Abrechnung für das vorangegangene Kalenderjahr vor mit Angaben
- 1. zum erzeugten KWK-Strom unter Angabe der Mengen, die nicht in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wurden,
- 2. zur Menge der KWK-Nettostromerzeugung,
- 2a. zur Höhe der Zuschlagzahlung,
- 3. zur Menge der KWK-Nutzwärmeerzeugung,
- 4. zu Brennstoffart und Brennstoffeinsatz,
- 5. zu der seit Aufnahme des Dauerbetriebs erreichten Anzahl an Vollbenutzungsstunden und in Fällen des § 13 zu der seit dem 1. Januar 2016 erreichten Anzahl Vollbenutzungsstunden,
- 6. in den Fällen des § 6 Absatz 3 Nummer 2 über die an Letztverbraucher in einer Kundenanlage oder in einem geschlossenen Verteilernetz gelieferte Strommenge,
- 7. in den Fällen des § 6 Absatz 3 Nummer 3 ein Nachweis über den Einsatz der KWK-Anlage in einem stromkostenintensiven Unternehmen sowie darüber, dass der KWK-Strom durch das Unternehmen selbst verbraucht wird.
Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn die Berechnung nach den Grundlagen und Rechenmethoden der Nummern 4 bis 6 sowie 8 des Arbeitsblattes FW 308 „Zertifizierung von KWK-Anlagen – Ermittlung des KWK-Stromes“ des Energieeffizienzverbandes für Wärme, Kälte und KWK e. V. AGFW (Bundesanzeiger vom 19. Oktober 2015, nichtamtlicher Teil, Institutionelle Veröffentlichungen) erstellt wurde.
(3) Der Betreiber einer KWK-Anlage mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Megawatt oder ein von ihm beauftragter Dritter legt während der Dauer der Zuschlagzahlung dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und dem Netzbetreiber jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres Angaben vor
- 1. zum erzeugten KWK-Strom unter Angabe der Mengen, die nicht in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wurden,
- 2. zur Menge der KWK-Nettostromerzeugung,
- 3. zur Menge der KWK-Nutzwärmeerzeugung,
- 4. zu Brennstoffart und Brennstoffeinsatz,
- 5. zu der seit Aufnahme des Dauerbetriebs erreichten Anzahl an Vollbenutzungsstunden,
- 6. in den Fällen des § 6 Absatz 3 Nummer 2 über die an Letztverbraucher in einer Kundenanlage oder in einem geschlossenen Verteilernetz gelieferte Strommenge,
- 7. in den Fällen des § 6 Absatz 3 Nummer 3 ein Nachweis über den Einsatz der KWK-Anlage in einem stromkostenintensiven Unternehmen sowie darüber, dass der KWK-Strom durch das Unternehmen selbst verbraucht wird.
(4) Wenn in einem Kalendermonat die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 5 Satz 1 mindestens einmal erfüllt sind, legen die Betreiber von KWK-Anlagen mit der Abrechnung nach den Absätzen 2 und 3 Angaben zur Strommenge vor, die sie in dem Zeitraum erzeugt haben, in dem der Spotmarktpreis nach § 3 Nummer 42a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes null oder negativ gewesen ist. Andernfalls verringert sich der Anspruch in diesem Kalendermonat um 5 Prozent pro Kalendertag, in dem dieser Zeitraum ganz oder teilweise liegt.
(5) Betreiber von KWK-Anlagen nach Absatz 3, die nicht über Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr verfügen, sind von der Pflicht zur Mitteilung der Menge der KWK-Nutzwärmeerzeugung und zur Messung der abgegebenen Menge der KWK-Nutzwärme befreit. Betreiber von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 50 Kilowatt sind gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle von den in Absatz 3 genannten Mitteilungspflichten befreit.
(6) Betreiber von KWK-Anlagen können monatliche Abschlagszahlungen vom Netzbetreiber vor der Vorlage der Mitteilung nach Absatz 1, der Abrechnung nach Absatz 2 oder der Angaben nach Absatz 3 verlangen, wenn die Anlage zugelassen ist oder der Antrag auf Zulassung gestellt worden ist.
(7) Die Mitteilungspflichten gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle müssen elektronisch über das vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingerichtete Portal erfüllt werden.
§ 16 — Maßnahmen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Überprüfung § 16 — Measures of the Federal Office of Economics and Export Control for review § 16 — Maßnahmen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Überprüfung
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann Maßnahmen zur Überprüfung ergreifen, wenn sie begründete Zweifel hat an der Richtigkeit
- 1. der Mitteilung nach § 15 Absatz 1 Satz 1,
- 2. der Abrechnung nach § 15 Absatz 2 oder
- 3. der Angaben nach § 15 Absatz 3.
(2) § 11 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.
(1) The Federal Office of Economics and Export Control may take measures for review if it has reasonable doubts as to the accuracy of
- 1. the notification under section 15(1), first sentence,
- 2. the account under section 15(2), or
- 3. the information under section 15(3).
(2) Section 11(1) shall apply accordingly.
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann Maßnahmen zur Überprüfung ergreifen, wenn sie begründete Zweifel hat an der Richtigkeit
- 1. der Mitteilung nach § 15 Absatz 1 Satz 1,
- 2. der Abrechnung nach § 15 Absatz 2 oder
- 3. der Angaben nach § 15 Absatz 3.
(2) § 11 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.
§ 17 — Übermittlung von Daten an das Statistische Bundesamt § 17 — Transmission of data to the Federal Statistical Office § 17 — Übermittlung von Daten an das Statistische Bundesamt
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt jährlich die folgenden Daten an das Statistische Bundesamt:
- 1. die nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 anfallenden Daten der KWK-Anlagen,
- 2. die Angaben zur KWK-Nettostromerzeugung,
- 3. die Angaben zur KWK-Nutzwärmeerzeugung,
- 4. die Angaben zur erzeugten KWK-Strommenge,
- 5. die Angaben zu Brennstoffart und Brennstoffeinsatz.
(2) Bei der Übermittlung der Daten nach Absatz 1 sind die Regelungen zur Geheimhaltung gemäß § 16 des Bundesstatistikgesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(1) The Federal Office of Economics and Export Control shall transmit the following data annually to the Federal Statistical Office:
- 1. the data arising under section 10(2), first sentence, numbers 1 to 4, concerning CHP installations,
- 2. the information on net CHP electricity generation,
- 3. the information on useful CHP heat generation,
- 4. the information on the quantity of CHP electricity generated,
- 5. the information on the type and use of fuel.
(2) When transmitting the data under subsection 1, the confidentiality provisions under section 16 of the Federal Statistics Act, as amended from time to time, shall apply.
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt jährlich die folgenden Daten an das Statistische Bundesamt:
- 1. die nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 anfallenden Daten der KWK-Anlagen,
- 2. die Angaben zur KWK-Nettostromerzeugung,
- 3. die Angaben zur KWK-Nutzwärmeerzeugung,
- 4. die Angaben zur erzeugten KWK-Strommenge,
- 5. die Angaben zu Brennstoffart und Brennstoffeinsatz.
(2) Bei der Übermittlung der Daten nach Absatz 1 sind die Regelungen zur Geheimhaltung gemäß § 16 des Bundesstatistikgesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Abschnitt 4 — Zuschlagzahlungen für Wärmenetze und Kältenetze Abschnitt 4 — Bonus payments for heating grids and cooling grids Abschnitt 4 — Zuschlagzahlungen für Wärmenetze und Kältenetze
§ 18 — Zuschlagberechtigter Neu- und Ausbau von Wärmenetzen § 18 — New construction and expansion of heating grids eligible for bonus payments § 18 — Zuschlagberechtigter Neu- und Ausbau von Wärmenetzen
(1) Betreiber eines neuen oder ausgebauten Wärmenetzes haben gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und des § 19, wenn
- die Inbetriebnahme des neuen oder ausgebauten Wärmenetzes erfolgt
- a) in den Fällen der Nummer 2 Buchstabe a und b
- aa) bis zum 31. Dezember 2026 oder
- bb) nach dem 31. Dezember 2026, jedoch vor dem 1. Januar 2028, sofern für das Vorhaben bis zum 31. Dezember 2026
- aaa) sämtliche nach Landesrecht erforderlichen Genehmigungen vorgelegen haben und das Wärmenetz bis zum Ende des vierten Jahres nach dem Vorliegen der letzten für das Vorhaben nach Landesrecht erforderlichen Genehmigung in Betrieb genommen worden ist, oder
- bbb) eine verbindliche Beauftragung der wesentlichen Bauleistungen erfolgt ist, sofern nach Landesrecht keine Genehmigung erforderlich ist und das Wärmenetz bis zum Ende des vierten Jahres nach der verbindlichen Beauftragung der wesentlichen Bauleistungen in Betrieb genommen worden ist, oder
- b) in den Fällen der Nummer 2 Buchstabe c und d nach dem 31. Dezember 2027, sofern für das Vorhaben bis zum 31. Dezember 2026
- aa) sämtliche für das Vorhaben nach Landesrecht erforderlichen Genehmigungen vorgelegen haben und das Wärmenetz bis zum Ende des vierten Jahres nach dem Vorliegen der letzten für das Vorhaben nach Landesrecht erforderlichen Genehmigung in Betrieb genommen worden ist, oder
- bb) eine verbindliche Beauftragung der wesentlichen Bauleistungen erfolgt ist, sofern nach Landesrecht keine Genehmigung erforderlich ist und das Wärmenetz bis zum Ende des vierten Jahres nach der verbindlichen Beauftragung der wesentlichen Bauleistungen in Betrieb genommen worden ist,
- die Versorgung der Abnehmenden, die an das neue oder ausgebaute Wärmenetz angeschlossen sind, bei einem Wärmenetz, das nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Juli 2021 in Betrieb genommen worden ist, innerhalb von 48 Monaten ab Inbetriebnahme des neuen oder ausgebauten Wärmenetzes und bei einem sonstigen Wärmenetz innerhalb von 36 Monaten ab Inbetriebnahme des neuen oder ausgebauten Wärmenetzes
- a) mindestens zu 75 Prozent mit Wärme aus KWK-Anlagen erfolgt,
- b) mindestens zu 75 Prozent mit einer Kombination aus Wärme aus KWK-Anlagen, Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme, die ohne zusätzlichen Brennstoffeinsatz bereitgestellt wird, erfolgt,
- c) mindestens zu 80 Prozent mit Wärme aus hocheffizienten KWK-Anlagen erfolgt, oder
- d) mindestens zu 75 Prozent mit einer Kombination aus Wärme aus hocheffizienten KWK-Anlagen, Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme, die ohne zusätzlichen Brennstoffeinsatz bereitgestellt wird, erfolgt, wobei der Anteil erneuerbarer Energien mindestens 5 Prozent beträgt und
- eine Zulassung für das Wärmenetz gemäß § 20 erteilt und vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle an den nach Absatz 3 zur Auszahlung des Zuschlags zuständigen Übertragungsnetzbetreiber übermittelt wurde.
(2) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b und d besteht der Anspruch nur, solange der Anteil der Wärme aus KWK-Anlagen 10 Prozent der transportierten Wärmemenge nicht unterschreitet.
(3) Zuständig für die Auszahlung des Zuschlags ist derjenige Übertragungsnetzbetreiber, zu dessen Regelzone das Netz gehört, an das die KWK-Anlage, die in das neue oder ausgebaute Wärmenetz einspeist, mittelbar oder unmittelbar angeschlossen ist. Sind mehrere KWK-Anlagen an das Wärmenetz angeschlossen, so ist der Übertragungsnetzbetreiber zuständig, zu dessen Regelzone das Netz gehört, an das die KWK-Anlage mit der größten elektrischen KWK-Leistung angeschlossen ist.
(4) Dem zuschlagberechtigten Ausbau eines Wärmenetzes gleichgestellt sind
- 1. Netzverstärkungsmaßnahmen, die zu einer Erhöhung der transportierbaren Wärmemenge von mindestens 50 Prozent im betreffenden Trassenabschnitt führen,
- 2. der Zusammenschluss bestehender Wärmenetze,
- 3. die Anbindung einer KWK-Anlage an ein bestehendes Wärmenetz,
- 4. der Umbau der bestehenden Wärmenetze für die Umstellung von Heizdampf auf Heizwasser, sofern dies zu einer Erhöhung der transportierbaren Wärmemenge um mindestens 50 Prozent im betreffenden Trassenabschnitt führt.
(5) § 13b ist entsprechend anzuwenden.
(1) Operators of a new or expanded heating grid shall have a claim against the transmission system operator for payment of a bonus in accordance with subsections 2 to 4 and section 19 if
- the new or expanded heating grid is commissioned
- a) in the cases of number 2, letter a and b,
- aa) by 31 December 2026, or
- bb) after 31 December 2026 but before 1 January 2028, provided that by 31 December 2026
- aaa) all permits required under Land law for the project had been obtained and the heating grid was commissioned by the end of the fourth year after the last permit required under Land law for the project had been obtained, or
- bbb) the essential construction services had been bindingly commissioned, provided no permit was required under Land law and the heating grid was commissioned by the end of the fourth year after the binding commissioning of the essential construction services, or
- b) in the cases of number 2, letter c and d, after 31 December 2027, provided that by 31 December 2026
- aa) all permits required under Land law for the project had been obtained and the heating grid was commissioned by the end of the fourth year after the last permit required under Land law for the project had been obtained, or
- bb) the essential construction services had been bindingly commissioned, provided no permit was required under Land law and the heating grid was commissioned by the end of the fourth year after the binding commissioning of the essential construction services,
- the customers connected to the new or expanded heating grid are supplied, in the case of a heating grid commissioned after 31 December 2019 and before 1 July 2021, within 48 months of commissioning and, in the case of any other heating grid, within 36 months of commissioning,
- a) with at least 75 percent heat from CHP installations,
- b) with at least 75 percent a combination of heat from CHP installations, heat from renewable energy sources or unavoidable waste heat provided without additional fuel use,
- c) with at least 80 percent heat from highly efficient CHP installations, or
- d) with at least 75 percent a combination of heat from highly efficient CHP installations, heat from renewable energy sources or unavoidable waste heat provided without additional fuel use, with the share of renewable energy sources being at least 5 percent, and
- approval for the heating grid has been granted under section 20 and transmitted by the Federal Office of Economics and Export Control to the transmission system operator responsible for paying the bonus under subsection 3.
(2) In the case of subsection 1, number 2, letters b and d, the claim shall exist only as long as the share of heat from CHP installations does not fall below 10 percent of the quantity of heat transported.
(3) The transmission system operator responsible for paying the bonus shall be the one in whose control area the grid belongs to which the CHP installation feeding into the new or expanded heating grid is directly or indirectly connected. If several CHP installations are connected to the heating grid, the responsible transmission system operator shall be the one in whose control area the grid belongs to which the CHP installation with the greatest electrical CHP capacity is connected.
(4) The following shall be treated as equivalent to an expansion of a heating grid eligible for a bonus:
- 1. grid reinforcement measures resulting in an increase of at least 50 percent in the quantity of heat transportable in the relevant route section,
- 2. the interconnection of existing heating grids,
- 3. the connection of a CHP installation to an existing heating grid,
- 4. conversion of existing heating grids from heating steam to heating water, provided this results in an increase of at least 50 percent in the quantity of heat transportable in the relevant route section.
(5) Section 13b shall apply accordingly.
(1) Betreiber eines neuen oder ausgebauten Wärmenetzes haben gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und des § 19, wenn
- die Inbetriebnahme des neuen oder ausgebauten Wärmenetzes erfolgt
- a) in den Fällen der Nummer 2 Buchstabe a und b
- aa) bis zum 31. Dezember 2026 oder
- bb) nach dem 31. Dezember 2026, jedoch vor dem 1. Januar 2028, sofern für das Vorhaben bis zum 31. Dezember 2026
- aaa) sämtliche nach Landesrecht erforderlichen Genehmigungen vorgelegen haben und das Wärmenetz bis zum Ende des vierten Jahres nach dem Vorliegen der letzten für das Vorhaben nach Landesrecht erforderlichen Genehmigung in Betrieb genommen worden ist, oder
- bbb) eine verbindliche Beauftragung der wesentlichen Bauleistungen erfolgt ist, sofern nach Landesrecht keine Genehmigung erforderlich ist und das Wärmenetz bis zum Ende des vierten Jahres nach der verbindlichen Beauftragung der wesentlichen Bauleistungen in Betrieb genommen worden ist, oder
- b) in den Fällen der Nummer 2 Buchstabe c und d nach dem 31. Dezember 2027, sofern für das Vorhaben bis zum 31. Dezember 2026
- aa) sämtliche für das Vorhaben nach Landesrecht erforderlichen Genehmigungen vorgelegen haben und das Wärmenetz bis zum Ende des vierten Jahres nach dem Vorliegen der letzten für das Vorhaben nach Landesrecht erforderlichen Genehmigung in Betrieb genommen worden ist, oder
- bb) eine verbindliche Beauftragung der wesentlichen Bauleistungen erfolgt ist, sofern nach Landesrecht keine Genehmigung erforderlich ist und das Wärmenetz bis zum Ende des vierten Jahres nach der verbindlichen Beauftragung der wesentlichen Bauleistungen in Betrieb genommen worden ist,
- die Versorgung der Abnehmenden, die an das neue oder ausgebaute Wärmenetz angeschlossen sind, bei einem Wärmenetz, das nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Juli 2021 in Betrieb genommen worden ist, innerhalb von 48 Monaten ab Inbetriebnahme des neuen oder ausgebauten Wärmenetzes und bei einem sonstigen Wärmenetz innerhalb von 36 Monaten ab Inbetriebnahme des neuen oder ausgebauten Wärmenetzes
- a) mindestens zu 75 Prozent mit Wärme aus KWK-Anlagen erfolgt,
- b) mindestens zu 75 Prozent mit einer Kombination aus Wärme aus KWK-Anlagen, Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme, die ohne zusätzlichen Brennstoffeinsatz bereitgestellt wird, erfolgt,
- c) mindestens zu 80 Prozent mit Wärme aus hocheffizienten KWK-Anlagen erfolgt, oder
- d) mindestens zu 75 Prozent mit einer Kombination aus Wärme aus hocheffizienten KWK-Anlagen, Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme, die ohne zusätzlichen Brennstoffeinsatz bereitgestellt wird, erfolgt, wobei der Anteil erneuerbarer Energien mindestens 5 Prozent beträgt und
- eine Zulassung für das Wärmenetz gemäß § 20 erteilt und vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle an den nach Absatz 3 zur Auszahlung des Zuschlags zuständigen Übertragungsnetzbetreiber übermittelt wurde.
(2) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b und d besteht der Anspruch nur, solange der Anteil der Wärme aus KWK-Anlagen 10 Prozent der transportierten Wärmemenge nicht unterschreitet.
(3) Zuständig für die Auszahlung des Zuschlags ist derjenige Übertragungsnetzbetreiber, zu dessen Regelzone das Netz gehört, an das die KWK-Anlage, die in das neue oder ausgebaute Wärmenetz einspeist, mittelbar oder unmittelbar angeschlossen ist. Sind mehrere KWK-Anlagen an das Wärmenetz angeschlossen, so ist der Übertragungsnetzbetreiber zuständig, zu dessen Regelzone das Netz gehört, an das die KWK-Anlage mit der größten elektrischen KWK-Leistung angeschlossen ist.
(4) Dem zuschlagberechtigten Ausbau eines Wärmenetzes gleichgestellt sind
- 1. Netzverstärkungsmaßnahmen, die zu einer Erhöhung der transportierbaren Wärmemenge von mindestens 50 Prozent im betreffenden Trassenabschnitt führen,
- 2. der Zusammenschluss bestehender Wärmenetze,
- 3. die Anbindung einer KWK-Anlage an ein bestehendes Wärmenetz,
- 4. der Umbau der bestehenden Wärmenetze für die Umstellung von Heizdampf auf Heizwasser, sofern dies zu einer Erhöhung der transportierbaren Wärmemenge um mindestens 50 Prozent im betreffenden Trassenabschnitt führt.
(5) § 13b ist entsprechend anzuwenden.
§ 19 — Höhe des Zuschlags für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen § 19 — Amount of the bonus for new construction and expansion of heating grids § 19 — Höhe des Zuschlags für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle legt den Zuschlag für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen mit der Zulassung fest. Der Zuschlag beträgt 40 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten des Neu- oder Ausbaus. Der Zuschlag darf insgesamt 50 Millionen Euro je Projekt nicht überschreiten.
(2) Ansatzfähige Investitionskosten sind alle Kosten, die für erforderliche Leistungen Dritter im Rahmen des Neu- oder Ausbaus von Wärmenetzen tatsächlich angefallen sind. Nicht dazu gehören insbesondere
- 1. Gebühren,
- 2. interne Kosten für Konstruktion und Planung,
- 3. kalkulatorische Kosten sowie
- 4. Grundstücks-, Versicherungs- und Finanzierungskosten.
Gewährte Bundes-, Länder- und Gemeindezuschüsse müssen abgesetzt werden, wenn sie nicht ausdrücklich zusätzlich zum Zuschlag nach Absatz 1 gewährt werden.
(3) Der Anteil des Zuschlags, der auf die Verbindung des Verteilungsnetzes mit dem Verbraucherabgang entfällt, ist von dem Betrag, der dem Verbraucher für die Anschlusskosten in Rechnung gestellt wird, abzuziehen.
(1) The Federal Office of Economics and Export Control shall determine the bonus for the new construction and expansion of heating grids in the approval. The bonus shall amount to 40 percent of the eligible investment costs of the new construction or expansion. The total bonus may not exceed 50 million euros per project.
(2) Eligible investment costs are all costs actually incurred for required services provided by third parties in connection with the new construction or expansion of heating grids. This shall not include, in particular,
- 1. fees,
- 2. internal construction and planning costs,
- 3. imputed costs, or
- 4. land, insurance and financing costs.
Federal, Land and municipal grants received must be deducted unless they are expressly granted in addition to the bonus under subsection 1.
(3) The portion of the bonus attributable to connecting the distribution grid to the consumer connection shall be deducted from the amount charged to the consumer for connection costs.
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle legt den Zuschlag für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen mit der Zulassung fest. Der Zuschlag beträgt 40 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten des Neu- oder Ausbaus. Der Zuschlag darf insgesamt 50 Millionen Euro je Projekt nicht überschreiten.
(2) Ansatzfähige Investitionskosten sind alle Kosten, die für erforderliche Leistungen Dritter im Rahmen des Neu- oder Ausbaus von Wärmenetzen tatsächlich angefallen sind. Nicht dazu gehören insbesondere
- 1. Gebühren,
- 2. interne Kosten für Konstruktion und Planung,
- 3. kalkulatorische Kosten sowie
- 4. Grundstücks-, Versicherungs- und Finanzierungskosten.
Gewährte Bundes-, Länder- und Gemeindezuschüsse müssen abgesetzt werden, wenn sie nicht ausdrücklich zusätzlich zum Zuschlag nach Absatz 1 gewährt werden.
(3) Der Anteil des Zuschlags, der auf die Verbindung des Verteilungsnetzes mit dem Verbraucherabgang entfällt, ist von dem Betrag, der dem Verbraucher für die Anschlusskosten in Rechnung gestellt wird, abzuziehen.
§ 20 — Zulassung für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen, Vorbescheid, elektronisches Verfahren § 20 — Approval for the new construction and expansion of heating grids, preliminary decision, electronic procedure § 20 — Zulassung für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen, Vorbescheid, elektronisches Verfahren
(1) Die Zulassung für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen ist dem Wärmenetzbetreiber von dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Antrag zu erteilen, wenn der Neu- oder Ausbau des Wärmenetzes die Voraussetzungen nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllt. Der Antrag des Wärmenetzbetreibers muss enthalten:
- 1. Name und Anschrift des Antragstellers,
- 2. eine detaillierte Beschreibung des Projektes einschließlich Angaben über die Länge der neuen oder ausgebauten Trasse, eine Auflistung der Investitionskosten und das Datum der Inbetriebnahme sowie eine Darlegung anhand geeigneter Nachweise, dass die beantragte Zuschlagzahlung für die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens erforderlich ist,
- 3. einen Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 18 Absatz 1 sowie über die Angaben nach § 19 Absatz 1 und 2 und die Abzugsbeträge nach § 19 Absatz 3,
- 4. Angaben zum zuständigen Übertragungsnetzbetreiber,
- 5. eine Bestätigung, dass der Antragsteller kein Unternehmen in Schwierigkeiten ist, und
- 6. eine Bestätigung, dass gegen den Antragsteller keine offenen Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Europäischen Binnenmarkt bestehen.
Die Bestätigung nach Satz 2 Nummer 5 und 6 muss ferner eine Selbstverpflichtung des Antragstellers enthalten, jede Änderung des Inhalts der abgegebenen Bestätigungen bis zum Abschluss des Zulassungsverfahrens unverzüglich dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mitzuteilen. § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a bis 1d ist entsprechend anzuwenden. Die Zulassung ergeht gegenüber dem Wärmenetzbetreiber und dem für die Auszahlung des Zuschlags nach § 18 Absatz 3 zuständigen Übertragungsnetzbetreiber.
(2) Die Angaben nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 sind anhand von gemessenen Werten nachzuweisen. Liegen im Zeitpunkt der Antragstellung noch keine gemessenen Werte vor, so genügen vorläufig prognostizierte Werte, sofern der Nachweis nach Ablauf von 36 Monaten oder bei einem Wärmenetz, das nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Juli 2021 in Betrieb genommen worden ist, innerhalb von 48 Monaten anhand von gemessenen Werten nachgereicht wird.
(3) Der Antrag auf Zulassung ist nach der Inbetriebnahme des neuen oder ausgebauten Wärmenetzes bis zum 1. Juli des Kalenderjahres zu stellen, das auf die Inbetriebnahme folgt. Als Inbetriebnahme ist der Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme einer dauerhaften Versorgung mit Wärme maßgebend.
(4) Für die Überprüfung der Zulassung ist § 11 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(5) Auf Antrag entscheidet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vor der Inbetriebnahme des Neu- oder Ausbaus eines Wärmenetzes mit einem Volumen an ansatzfähigen Investitionskosten von mehr als 5 Millionen Euro über die Frage der Zuschlagberechtigung durch schriftlichen oder elektronischen Vorbescheid. Die Bindungswirkung des Vorbescheides umfasst die Höhe des Zuschlags und die Höhe der ansatzfähigen Investitionskosten ab Inbetriebnahme des Neu- oder Ausbaus des Wärmenetzes gemäß der zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf den Vorbescheid geltenden Fassung dieses Gesetzes, soweit die Voraussetzungen nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 2, nach § 19 Absatz 1 im Rahmen der Zulassung bestätigt werden. Im Übrigen ist § 12 entsprechend anzuwenden.
(6) Die Zulassung für Zuschlagszahlungen nach § 18, die einen Betrag von 15 Millionen Euro je Unternehmen überschreiten, darf von dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unbeschadet des § 19 Absatz 1 Satz 3 nur erteilt werden, wenn der Antragsteller gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nachweist, dass das Vorhaben die in Artikel 46 und in Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; ABl. L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/1315 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) geändert worden ist, festgelegten Voraussetzungen erfüllt.
(7) Der Antrag auf Zulassung muss elektronisch über das vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingerichtete Portal gestellt werden.
(1) The Federal Office of Economics and Export Control shall grant approval for the new construction and expansion of heating grids to the heating-grid operator upon application if the new construction or expansion meets the requirements under section 18(1), numbers 1 and 2. The application of the heating-grid operator must contain:
- 1. the applicant's name and address,
- 2. a detailed description of the project, including information on the length of the new or expanded route, a list of the investment costs and the commissioning date, together with an explanation, supported by suitable evidence, that the requested bonus payment is necessary for the project's economic viability,
- 3. proof that the requirements under section 18(1) are met, as well as proof of the information under section 19(1) and (2) and the deduction amounts under section 19(3),
- 4. information on the competent transmission system operator,
- 5. confirmation that the applicant is not an undertaking in difficulty, and
- 6. confirmation that there are no outstanding recovery claims against the applicant on the basis of a decision by the European Commission finding that aid is unlawful and incompatible with the internal market.
The confirmation under the second sentence, numbers 5 and 6, must also contain an undertaking by the applicant to notify the Federal Office of Economics and Export Control without delay of any change in the content of the confirmations submitted until completion of the approval procedure. Section 10(2), first sentence, numbers 1a to 1d shall apply accordingly. The approval shall be issued to the heating-grid operator and the transmission system operator responsible under section 18(3) for paying the bonus.
(2) The information under section 18(1), number 2, must be proved on the basis of measured values. If no measured values are yet available when the application is submitted, provisionally forecast values shall suffice, provided that the proof is subsequently submitted on the basis of measured values after 36 months or, in the case of a heating grid commissioned after 31 December 2019 and before 1 July 2021, within 48 months.
(3) The application for approval must be submitted after commissioning of the new or expanded heating grid by 1 July of the calendar year following commissioning. The relevant commissioning date shall be the date on which a permanent supply of heat is first commenced.
(4) Section 11(1) and (2) shall apply accordingly to the review of approval.
(5) Upon application, before commissioning the new construction or expansion of a heating grid with eligible investment costs exceeding 5 million euros, the Federal Office of Economics and Export Control shall decide by written or electronic preliminary decision on eligibility for the bonus payment. The binding effect of the preliminary decision shall cover the amount of the bonus and the amount of eligible investment costs from commissioning of the new construction or expansion of the heating grid in accordance with the version of this Act applicable at the time the application for the preliminary decision was submitted, provided that the requirements under section 18(1), numbers 1 and 2, and section 19(1) are confirmed in the approval procedure. In all other respects, section 12 shall apply accordingly.
(6) Without prejudice to section 19(1), third sentence, the Federal Office of Economics and Export Control may grant approval for bonus payments under section 18 exceeding 15 million euros per undertaking only if the applicant proves to the Federal Office of Economics and Export Control that the project meets the requirements laid down in Article 46 and Chapter I of Commission Regulation (EU) No 651/2014 of 17 June 2014 declaring certain categories of aid compatible with the internal market in application of Articles 107 and 108 of the Treaty on the Functioning of the European Union (OJ L 187 of 26 June 2014, p. 1; OJ L 283 of 27 September 2014, p. 65), last amended by Regulation (EU) 2023/1315 (OJ L 167 of 30 June 2023, p. 1).
(7) The application for approval must be submitted electronically through the portal established by the Federal Office of Economics and Export Control.
(1) Die Zulassung für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen ist dem Wärmenetzbetreiber von dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Antrag zu erteilen, wenn der Neu- oder Ausbau des Wärmenetzes die Voraussetzungen nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllt. Der Antrag des Wärmenetzbetreibers muss enthalten:
- 1. Name und Anschrift des Antragstellers,
- 2. eine detaillierte Beschreibung des Projektes einschließlich Angaben über die Länge der neuen oder ausgebauten Trasse, eine Auflistung der Investitionskosten und das Datum der Inbetriebnahme sowie eine Darlegung anhand geeigneter Nachweise, dass die beantragte Zuschlagzahlung für die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens erforderlich ist,
- 3. einen Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 18 Absatz 1 sowie über die Angaben nach § 19 Absatz 1 und 2 und die Abzugsbeträge nach § 19 Absatz 3,
- 4. Angaben zum zuständigen Übertragungsnetzbetreiber,
- 5. eine Bestätigung, dass der Antragsteller kein Unternehmen in Schwierigkeiten ist, und
- 6. eine Bestätigung, dass gegen den Antragsteller keine offenen Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Europäischen Binnenmarkt bestehen.
Die Bestätigung nach Satz 2 Nummer 5 und 6 muss ferner eine Selbstverpflichtung des Antragstellers enthalten, jede Änderung des Inhalts der abgegebenen Bestätigungen bis zum Abschluss des Zulassungsverfahrens unverzüglich dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mitzuteilen. § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a bis 1d ist entsprechend anzuwenden. Die Zulassung ergeht gegenüber dem Wärmenetzbetreiber und dem für die Auszahlung des Zuschlags nach § 18 Absatz 3 zuständigen Übertragungsnetzbetreiber.
(2) Die Angaben nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 sind anhand von gemessenen Werten nachzuweisen. Liegen im Zeitpunkt der Antragstellung noch keine gemessenen Werte vor, so genügen vorläufig prognostizierte Werte, sofern der Nachweis nach Ablauf von 36 Monaten oder bei einem Wärmenetz, das nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Juli 2021 in Betrieb genommen worden ist, innerhalb von 48 Monaten anhand von gemessenen Werten nachgereicht wird.
(3) Der Antrag auf Zulassung ist nach der Inbetriebnahme des neuen oder ausgebauten Wärmenetzes bis zum 1. Juli des Kalenderjahres zu stellen, das auf die Inbetriebnahme folgt. Als Inbetriebnahme ist der Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme einer dauerhaften Versorgung mit Wärme maßgebend.
(4) Für die Überprüfung der Zulassung ist § 11 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(5) Auf Antrag entscheidet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vor der Inbetriebnahme des Neu- oder Ausbaus eines Wärmenetzes mit einem Volumen an ansatzfähigen Investitionskosten von mehr als 5 Millionen Euro über die Frage der Zuschlagberechtigung durch schriftlichen oder elektronischen Vorbescheid. Die Bindungswirkung des Vorbescheides umfasst die Höhe des Zuschlags und die Höhe der ansatzfähigen Investitionskosten ab Inbetriebnahme des Neu- oder Ausbaus des Wärmenetzes gemäß der zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf den Vorbescheid geltenden Fassung dieses Gesetzes, soweit die Voraussetzungen nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 2, nach § 19 Absatz 1 im Rahmen der Zulassung bestätigt werden. Im Übrigen ist § 12 entsprechend anzuwenden.
(6) Die Zulassung für Zuschlagszahlungen nach § 18, die einen Betrag von 15 Millionen Euro je Unternehmen überschreiten, darf von dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unbeschadet des § 19 Absatz 1 Satz 3 nur erteilt werden, wenn der Antragsteller gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nachweist, dass das Vorhaben die in Artikel 46 und in Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; ABl. L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/1315 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) geändert worden ist, festgelegten Voraussetzungen erfüllt.
(7) Der Antrag auf Zulassung muss elektronisch über das vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingerichtete Portal gestellt werden.
§ 21 — Zuschlagzahlungen für Kältenetze § 21 — Bonus payments for cooling grids § 21 — Zuschlagzahlungen für Kältenetze
Die §§ 18, 19 und 20 sind für den Neu- und Ausbau von Kältenetzen entsprechend anzuwenden.
Sections 18, 19 and 20 shall apply accordingly to the new construction and expansion of cooling grids.
Die §§ 18, 19 und 20 sind für den Neu- und Ausbau von Kältenetzen entsprechend anzuwenden.
Abschnitt 5 — Zuschlagzahlungen für Wärmespeicher und Kältespeicher Abschnitt 5 — Bonus payments for heat-storage facilities and cold-storage facilities Abschnitt 5 — Zuschlagzahlungen für Wärmespeicher und Kältespeicher
§ 22 — Zuschlagberechtigter Neubau von Wärmespeichern § 22 — New construction of heat-storage facilities eligible for bonus payments § 22 — Zuschlagberechtigter Neubau von Wärmespeichern
(1) Betreiber von Wärmespeichern haben gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und des § 23, wenn
- die Inbetriebnahme des neuen Wärmespeichers erfolgt
- a) bis zum 31. Dezember 2026 oder
- b) nach dem 31. Dezember 2026, sofern für den Wärmespeicher bis zum 31. Dezember 2026
- aa) sämtliche nach Landesrecht erforderlichen Genehmigungen vorgelegen haben und der Wärmespeicher bis zum Ende des vierten Jahres nach dem Vorliegen der letzten für den Wärmespeicher nach Landesrecht erforderlichen Genehmigung in Betrieb genommen worden ist, oder
- bb) eine verbindliche Beauftragung der wesentlichen Bauleistungen erfolgt ist, sofern nach Landesrecht keine Genehmigung für den Wärmespeicher erforderlich ist und der Wärmespeicher bis zum Ablauf des vierten Jahres nach der verbindlichen Beauftragung der wesentlichen Bauleistungen in Betrieb genommen worden ist,
- die Wärme des Wärmespeichers überwiegend aus KWK-Anlagen oder innovativen KWK-Systemen, einschließlich deren Komponenten zur Bereitstellung innovativer erneuerbarer Wärme und strombasierter Wärme stammt, die an das Netz der allgemeinen Versorgung angeschlossen sind und die in dieses Netz einspeisen können,
- die mittleren Wärmeverluste entsprechend einer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstellten Berechnung weniger als 15 Watt je Quadratmeter Behälteroberfläche betragen und
- eine Zulassung gemäß § 24 erteilt und vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle an den nach Absatz 3 zur Auszahlung des Zuschlags zuständigen Übertragungsnetzbetreiber übermittelt wurde.
(2) Unvermeidbare Abwärme, die ohne zusätzlichen Brennstoffeinsatz bereitgestellt wird, sowie Wärme aus erneuerbaren Energien stehen Wärme aus KWK-Anlagen im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 gleich, solange der Anteil der Wärme aus KWK-Anlagen 10 Prozent der eingespeisten Wärmemenge nicht unterschreitet.
(3) Zuständig für die Auszahlung des Zuschlags ist derjenige Übertragungsnetzbetreiber, zu dessen Regelzone das Netz gehört, an das die KWK-Anlage, die in den neuen Wärmespeicher einspeist, mittelbar oder unmittelbar angeschlossen ist. Speisen mehrere KWK-Anlagen in den neuen Wärmespeicher ein, so ist der Übertragungsnetzbetreiber zuständig, zu dessen Regelzone das Netz gehört, an das die KWK-Anlage mit der größten elektrischen KWK-Leistung angeschlossen ist.
(4) Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags besteht für den Neubau von Wärmespeichern mit einer Kapazität von mindestens 1 Kubikmeter Wasseräquivalent oder von mindestens 0,3 Kubikmetern je Kilowatt der installierten elektrischen KWK-Leistung der KWK-Anlage. Dem Neubau gleichgestellt ist die Umrüstung bestehender Behälter mit fabrikneuen Komponenten in einen Wärmespeicher.
(5) § 13b ist entsprechend anzuwenden.
(1) Operators of heat-storage facilities shall have a claim against the transmission system operator for payment of a bonus in accordance with subsections 2 to 4 and section 23 if
- the new heat-storage facility is commissioned
- a) by 31 December 2026, or
- b) after 31 December 2026, provided that by 31 December 2026
- aa) all permits required under Land law for the heat-storage facility had been obtained and the heat-storage facility was commissioned by the end of the fourth year after the last permit required under Land law for the heat-storage facility had been obtained, or
- bb) the essential construction services had been bindingly commissioned, provided no permit under Land law was required for the heat-storage facility and the heat-storage facility was commissioned by the end of the fourth year after the binding commissioning of the essential construction services,
- the heat of the heat-storage facility originates predominantly from CHP installations or innovative CHP systems, including their components for providing innovative renewable heat and electricity-based heat, which are connected to the public supply grid and are capable of feeding into that grid,
- the average heat losses, according to a calculation prepared in accordance with the generally recognised rules of technology, amount to less than 15 watts per square metre of container surface, and
- approval has been granted under section 24 and transmitted by the Federal Office of Economics and Export Control to the transmission system operator responsible under subsection 3 for paying the bonus.
(2) Unavoidable waste heat provided without additional fuel use and heat from renewable energy sources shall be treated as heat from CHP installations within the meaning of subsection 1, number 2, as long as the share of heat from CHP installations does not fall below 10 percent of the quantity of heat fed into the grid.
(3) The transmission system operator responsible for paying the bonus shall be the one in whose control area the grid belongs to which the CHP installation feeding into the new heat-storage facility is directly or indirectly connected. If several CHP installations feed into the new heat-storage facility, the responsible transmission system operator shall be the one in whose control area the grid belongs to which the CHP installation with the greatest electrical CHP capacity is connected.
(4) A claim to payment of a bonus shall exist for the new construction of heat-storage facilities with a capacity of at least 1 cubic metre water equivalent or at least 0.3 cubic metres per kilowatt of the installed electrical CHP capacity of the CHP installation. The conversion of existing containers into a heat-storage facility using factory-new components shall be treated as equivalent to new construction.
(5) Section 13b shall apply accordingly.
(1) Betreiber von Wärmespeichern haben gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und des § 23, wenn
- die Inbetriebnahme des neuen Wärmespeichers erfolgt
- a) bis zum 31. Dezember 2026 oder
- b) nach dem 31. Dezember 2026, sofern für den Wärmespeicher bis zum 31. Dezember 2026
- aa) sämtliche nach Landesrecht erforderlichen Genehmigungen vorgelegen haben und der Wärmespeicher bis zum Ende des vierten Jahres nach dem Vorliegen der letzten für den Wärmespeicher nach Landesrecht erforderlichen Genehmigung in Betrieb genommen worden ist, oder
- bb) eine verbindliche Beauftragung der wesentlichen Bauleistungen erfolgt ist, sofern nach Landesrecht keine Genehmigung für den Wärmespeicher erforderlich ist und der Wärmespeicher bis zum Ablauf des vierten Jahres nach der verbindlichen Beauftragung der wesentlichen Bauleistungen in Betrieb genommen worden ist,
- die Wärme des Wärmespeichers überwiegend aus KWK-Anlagen oder innovativen KWK-Systemen, einschließlich deren Komponenten zur Bereitstellung innovativer erneuerbarer Wärme und strombasierter Wärme stammt, die an das Netz der allgemeinen Versorgung angeschlossen sind und die in dieses Netz einspeisen können,
- die mittleren Wärmeverluste entsprechend einer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstellten Berechnung weniger als 15 Watt je Quadratmeter Behälteroberfläche betragen und
- eine Zulassung gemäß § 24 erteilt und vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle an den nach Absatz 3 zur Auszahlung des Zuschlags zuständigen Übertragungsnetzbetreiber übermittelt wurde.
(2) Unvermeidbare Abwärme, die ohne zusätzlichen Brennstoffeinsatz bereitgestellt wird, sowie Wärme aus erneuerbaren Energien stehen Wärme aus KWK-Anlagen im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 gleich, solange der Anteil der Wärme aus KWK-Anlagen 10 Prozent der eingespeisten Wärmemenge nicht unterschreitet.
(3) Zuständig für die Auszahlung des Zuschlags ist derjenige Übertragungsnetzbetreiber, zu dessen Regelzone das Netz gehört, an das die KWK-Anlage, die in den neuen Wärmespeicher einspeist, mittelbar oder unmittelbar angeschlossen ist. Speisen mehrere KWK-Anlagen in den neuen Wärmespeicher ein, so ist der Übertragungsnetzbetreiber zuständig, zu dessen Regelzone das Netz gehört, an das die KWK-Anlage mit der größten elektrischen KWK-Leistung angeschlossen ist.
(4) Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags besteht für den Neubau von Wärmespeichern mit einer Kapazität von mindestens 1 Kubikmeter Wasseräquivalent oder von mindestens 0,3 Kubikmetern je Kilowatt der installierten elektrischen KWK-Leistung der KWK-Anlage. Dem Neubau gleichgestellt ist die Umrüstung bestehender Behälter mit fabrikneuen Komponenten in einen Wärmespeicher.
(5) § 13b ist entsprechend anzuwenden.
§ 23 — Höhe des Zuschlags für den Neubau von Wärmespeichern § 23 — Amount of the bonus for the new construction of heat-storage facilities § 23 — Höhe des Zuschlags für den Neubau von Wärmespeichern
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle legt den Zuschlag für den Neubau von Wärmespeichern mit der Zulassung fest. Der Zuschlag beträgt 250 Euro je Kubikmeter Wasseräquivalent des Wärmespeichervolumens. Bei Speichern mit einem Volumen von mehr als 50 Kubikmetern Wasseräquivalent beträgt der Zuschlag jedoch höchstens 30 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten. Der Zuschlag nach Satz 1 darf insgesamt 10 Millionen Euro je Projekt nicht überschreiten. Mehrere unmittelbar miteinander verbundene Wärmespeicher an einem Standort stehen in Bezug auf die Begrenzung des Zuschlags je Projekt einem Wärmespeicher gleich, soweit sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind.
(2) Ansatzfähige Investitionskosten sind alle Kosten, die für erforderliche Leistungen Dritter im Rahmen des Neubaus von Wärmespeichern tatsächlich angefallen sind. Nicht dazu gehören insbesondere
- 1. Gebühren,
- 2. interne Kosten für Konstruktion und Planung,
- 3. kalkulatorische Kosten,
- 4. Grundstücks-, Versicherungs- und Finanzierungskosten sowie
- 5. bei der Umrüstung bestehender Behälter die Kosten für bestehende Komponenten.
Gewährte Bundes-, Länder- und Gemeindezuschüsse müssen abgesetzt werden, wenn sie nicht ausdrücklich zusätzlich zum Zuschlag nach Absatz 1 gewährt werden.
(1) The Federal Office of Economics and Export Control shall determine the bonus for the new construction of heat-storage facilities in the approval. The bonus shall amount to 250 euros per cubic metre water equivalent of the heat-storage volume. For storage facilities with a volume of more than 50 cubic metres water equivalent, however, the bonus shall not exceed 30 percent of the eligible investment costs. The total bonus under the first sentence may not exceed 10 million euros per project. For the purpose of limiting the bonus per project, several heat-storage facilities directly connected to one another at one location shall be treated as one heat-storage facility if they are commissioned within twelve consecutive calendar months.
(2) Eligible investment costs are all costs actually incurred for required services provided by third parties in connection with the new construction of heat-storage facilities. This shall not include, in particular,
- 1. fees,
- 2. internal construction and planning costs,
- 3. imputed costs,
- 4. land, insurance and financing costs, or
- 5. in the conversion of existing containers, the costs of existing components.
Federal, Land and municipal grants received must be deducted unless they are expressly granted in addition to the bonus under subsection 1.
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle legt den Zuschlag für den Neubau von Wärmespeichern mit der Zulassung fest. Der Zuschlag beträgt 250 Euro je Kubikmeter Wasseräquivalent des Wärmespeichervolumens. Bei Speichern mit einem Volumen von mehr als 50 Kubikmetern Wasseräquivalent beträgt der Zuschlag jedoch höchstens 30 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten. Der Zuschlag nach Satz 1 darf insgesamt 10 Millionen Euro je Projekt nicht überschreiten. Mehrere unmittelbar miteinander verbundene Wärmespeicher an einem Standort stehen in Bezug auf die Begrenzung des Zuschlags je Projekt einem Wärmespeicher gleich, soweit sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind.
(2) Ansatzfähige Investitionskosten sind alle Kosten, die für erforderliche Leistungen Dritter im Rahmen des Neubaus von Wärmespeichern tatsächlich angefallen sind. Nicht dazu gehören insbesondere
- 1. Gebühren,
- 2. interne Kosten für Konstruktion und Planung,
- 3. kalkulatorische Kosten,
- 4. Grundstücks-, Versicherungs- und Finanzierungskosten sowie
- 5. bei der Umrüstung bestehender Behälter die Kosten für bestehende Komponenten.
Gewährte Bundes-, Länder- und Gemeindezuschüsse müssen abgesetzt werden, wenn sie nicht ausdrücklich zusätzlich zum Zuschlag nach Absatz 1 gewährt werden.
§ 24 — Zulassung für den Neubau von Wärmespeichern, Vorbescheid, elektronisches Verfahren § 24 — Authorization for the Construction of New Thermal Storage Facilities, Preliminary Decision, Electronic Procedure § 24 — Zulassung für den Neubau von Wärmespeichern, Vorbescheid, elektronisches Verfahren
(1) Die Zulassung für den Neubau von Wärmespeichern ist dem Betreiber des Wärmespeichers auf Antrag zu erteilen, wenn der Neubau des Wärmespeichers die Voraussetzungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt. Der Antrag des Betreibers des Wärmespeichers muss enthalten:
- 1. die erforderlichen Angaben zum Antragsteller wie Name und Anschrift,
- 2. eine detaillierte Beschreibung des Projektes einschließlich der Angaben über das Wärmespeichervolumen, einer Auflistung der Investitionskosten und des Datums der Inbetriebnahme sowie eine Darlegung anhand geeigneter Nachweise, dass die beantragte Zuschlagzahlung für die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens erforderlich ist,
- 3. eine nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstellte Berechnung der Wärmeverluste,
- 4. einen Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie über die Angaben nach § 23 Absatz 1 und 2,
- 5. Angaben zum zuständigen Übertragungsnetzbetreiber,
- 6. eine Bestätigung, dass der Antragsteller kein Unternehmen in Schwierigkeiten ist, und
- 7. eine Bestätigung, dass gegen den Antragsteller keine offenen Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Europäischen Binnenmarkt bestehen.
Die Bestätigung nach Satz 2 Nummer 6 und 7 muss ferner eine Selbstverpflichtung des Antragstellers enthalten, jede Änderung des Inhalts der abgegebenen Bestätigungen bis zum Abschluss des Zulassungsverfahrens unverzüglich dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mitzuteilen. § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a bis 1d ist entsprechend anzuwenden. Die Zulassung ergeht gegenüber dem Betreiber des Wärmespeichers und dem für die Auszahlung des Zuschlags nach § 22 Absatz 3 zuständigen Übertragungsnetzbetreiber.
(2) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik bei der Berechnung der Wärmeverluste nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird vermutet, wenn die Berechnung nach den Grundlagen und Rechenmethoden des Arbeitsblattes FW 313 „Berechnung der thermischen Verluste von thermischen Speichern“ des Energieeffizienzverbandes für Wärme, Kälte und KWK e. V. AGFW (Bundesanzeiger vom 27. November 2015, nichtamtlicher Teil, Institutionelle Veröffentlichungen) erstellt wurde. Für serienmäßig hergestellte Speicher können geeignete Unterlagen vorgelegt werden, aus denen die Berechnung der mittleren Wärmeverluste hervorgeht.
(3) Für die Überprüfung der Zulassung ist § 11 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Der Antrag auf Zulassung ist nach der Inbetriebnahme des neu gebauten Wärmespeichers bis zum 1. Juli des Kalenderjahres zu stellen, das auf die Inbetriebnahme folgt. Als Inbetriebnahme ist der Zeitpunkt der ersten Beladung nach Abschluss des Probebetriebs maßgebend.
(5) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann Zulassungen für Speicher mit einem Volumen von bis zu 5 Kubikmetern Wasseräquivalent in Form der Allgemeinverfügung gemäß § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von Amts wegen erteilen. Die Allgemeinverfügung nach Satz 1 kann mit Auflagen verbunden werden.
(6) Auf Antrag entscheidet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vor der Inbetriebnahme des Neubaus eines Wärmespeichers mit einem Volumen an ansatzfähigen Investitionskosten von mehr als 5 Millionen Euro über die Frage der Zuschlagberechtigung durch schriftlichen oder elektronischen Vorbescheid. Die Bindungswirkung des Vorbescheides umfasst die Höhe des Zuschlags und die Höhe der ansatzfähigen Investitionskosten ab Inbetriebnahme des Neubaus des Wärmespeichers gemäß der zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf den Vorbescheid geltenden Fassung dieses Gesetzes, soweit die Voraussetzungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2, nach § 23 Absatz 1 im Rahmen der Zulassung bestätigt werden. Im Übrigen ist § 12 entsprechend anzuwenden.
(7) Der Antrag auf Zulassung muss elektronisch über das vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingerichtete Portal gestellt werden.
(1) Authorization for the construction of a new thermal storage facility shall be granted to the operator of the thermal storage facility upon application if the construction of the new thermal storage facility satisfies the requirements under section 22(1), numbers 1 to 3. The application by the operator of the thermal storage facility must contain:
- 1. the necessary information concerning the applicant, such as name and address;
- 2. a detailed description of the project, including information on the thermal storage capacity, a list of the investment costs and the date of commissioning, as well as a substantiation, based on suitable evidence, that the requested surcharge payment is necessary for the economic viability of the project;
- 3. a calculation of heat losses prepared in accordance with the generally accepted rules of technology;
- 4. evidence that the requirements under section 22(1), numbers 1 to 4, are met and of the information under section 23(1) and (2);
- 5. information concerning the competent transmission system operator;
- 6. confirmation that the applicant is not an undertaking in difficulty; and
- 7. confirmation that no outstanding recovery claims exist against the applicant on the basis of a decision by the European Commission establishing that aid is unlawful and incompatible with the internal market of the European Union.
The confirmation under sentence 2, numbers 6 and 7, must also contain an undertaking by the applicant to notify the Federal Office of Economics and Export Control without undue delay of any change in the content of the confirmations submitted until completion of the authorization procedure. Section 10(2), sentence 1, number 1a to 1d, shall apply accordingly. The authorization shall be issued to the operator of the thermal storage facility and to the transmission system operator responsible for paying the surcharge under section 22(3).
(2) Compliance with the generally accepted rules of technology in calculating heat losses under subsection (1), sentence 2, number 3, shall be presumed if the calculation was prepared on the basis of the principles and calculation methods of worksheet FW 313, “Calculation of the Thermal Losses of Thermal Storage Facilities”, of the Energy Efficiency Association for Heat, Cooling and Combined Heat and Power Generation (AGFW) (Federal Gazette of 27 November 2015, non-official part, institutional publications). For storage facilities manufactured in series, suitable documents may be submitted showing the calculation of the average heat losses.
(3) Section 11(1) and (2) shall apply accordingly to the review of the authorization.
(4) The application for authorization must be submitted after commissioning of the newly constructed thermal storage facility by 1 July of the calendar year following commissioning. The decisive date for commissioning shall be the date of the first charging after completion of trial operation.
(5) The Federal Office of Economics and Export Control may grant authorizations ex officio for storage facilities with a capacity of up to 5 cubic metres water equivalent in the form of a general ruling pursuant to section 35, sentence 2, of the Administrative Procedure Act. The general ruling under sentence 1 may be subject to conditions.
(6) Upon application, before commissioning the new construction of a thermal storage facility with eligible investment costs exceeding 5 million euros, the Federal Office of Economics and Export Control shall decide on eligibility for the surcharge by written or electronic preliminary decision. The binding effect of the preliminary decision shall cover the amount of the surcharge and the amount of the eligible investment costs from commissioning of the newly constructed thermal storage facility in accordance with the version of this Act applicable at the time the application for the preliminary decision was submitted, insofar as the requirements under section 22(1), numbers 1 and 2, and under section 23(1) are confirmed in the authorization procedure. In all other respects, section 12 shall apply accordingly.
(7) The application for authorization must be submitted electronically via the portal established by the Federal Office of Economics and Export Control.
(1) Die Zulassung für den Neubau von Wärmespeichern ist dem Betreiber des Wärmespeichers auf Antrag zu erteilen, wenn der Neubau des Wärmespeichers die Voraussetzungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt. Der Antrag des Betreibers des Wärmespeichers muss enthalten:
- 1. die erforderlichen Angaben zum Antragsteller wie Name und Anschrift,
- 2. eine detaillierte Beschreibung des Projektes einschließlich der Angaben über das Wärmespeichervolumen, einer Auflistung der Investitionskosten und des Datums der Inbetriebnahme sowie eine Darlegung anhand geeigneter Nachweise, dass die beantragte Zuschlagzahlung für die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens erforderlich ist,
- 3. eine nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstellte Berechnung der Wärmeverluste,
- 4. einen Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie über die Angaben nach § 23 Absatz 1 und 2,
- 5. Angaben zum zuständigen Übertragungsnetzbetreiber,
- 6. eine Bestätigung, dass der Antragsteller kein Unternehmen in Schwierigkeiten ist, und
- 7. eine Bestätigung, dass gegen den Antragsteller keine offenen Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Europäischen Binnenmarkt bestehen.
Die Bestätigung nach Satz 2 Nummer 6 und 7 muss ferner eine Selbstverpflichtung des Antragstellers enthalten, jede Änderung des Inhalts der abgegebenen Bestätigungen bis zum Abschluss des Zulassungsverfahrens unverzüglich dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mitzuteilen. § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a bis 1d ist entsprechend anzuwenden. Die Zulassung ergeht gegenüber dem Betreiber des Wärmespeichers und dem für die Auszahlung des Zuschlags nach § 22 Absatz 3 zuständigen Übertragungsnetzbetreiber.
(2) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik bei der Berechnung der Wärmeverluste nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird vermutet, wenn die Berechnung nach den Grundlagen und Rechenmethoden des Arbeitsblattes FW 313 „Berechnung der thermischen Verluste von thermischen Speichern“ des Energieeffizienzverbandes für Wärme, Kälte und KWK e. V. AGFW (Bundesanzeiger vom 27. November 2015, nichtamtlicher Teil, Institutionelle Veröffentlichungen) erstellt wurde. Für serienmäßig hergestellte Speicher können geeignete Unterlagen vorgelegt werden, aus denen die Berechnung der mittleren Wärmeverluste hervorgeht.
(3) Für die Überprüfung der Zulassung ist § 11 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Der Antrag auf Zulassung ist nach der Inbetriebnahme des neu gebauten Wärmespeichers bis zum 1. Juli des Kalenderjahres zu stellen, das auf die Inbetriebnahme folgt. Als Inbetriebnahme ist der Zeitpunkt der ersten Beladung nach Abschluss des Probebetriebs maßgebend.
(5) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann Zulassungen für Speicher mit einem Volumen von bis zu 5 Kubikmetern Wasseräquivalent in Form der Allgemeinverfügung gemäß § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von Amts wegen erteilen. Die Allgemeinverfügung nach Satz 1 kann mit Auflagen verbunden werden.
(6) Auf Antrag entscheidet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vor der Inbetriebnahme des Neubaus eines Wärmespeichers mit einem Volumen an ansatzfähigen Investitionskosten von mehr als 5 Millionen Euro über die Frage der Zuschlagberechtigung durch schriftlichen oder elektronischen Vorbescheid. Die Bindungswirkung des Vorbescheides umfasst die Höhe des Zuschlags und die Höhe der ansatzfähigen Investitionskosten ab Inbetriebnahme des Neubaus des Wärmespeichers gemäß der zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf den Vorbescheid geltenden Fassung dieses Gesetzes, soweit die Voraussetzungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2, nach § 23 Absatz 1 im Rahmen der Zulassung bestätigt werden. Im Übrigen ist § 12 entsprechend anzuwenden.
(7) Der Antrag auf Zulassung muss elektronisch über das vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingerichtete Portal gestellt werden.
§ 25 — Kältespeicher § 25 — Cold Storage Facilities § 25 — Kältespeicher
Die §§ 22, 23 und 24 sind für den Neubau von Kältespeichern entsprechend anzuwenden.
Sections 22, 23 and 24 shall apply accordingly to the construction of new cold storage facilities.
Die §§ 22, 23 und 24 sind für den Neubau von Kältespeichern entsprechend anzuwenden.
Abschnitt 6 — Finanzierung und Begrenzung der Zuschlagszahlungen Abschnitt 6 — Financing and Limitation of Surcharge Payments Abschnitt 6 — Finanzierung und Begrenzung der Zuschlagszahlungen
§ 26 — Finanzierung der Zuschlagszahlungen § 26 — Financing of Surcharge Payments § 26 — Finanzierung der Zuschlagszahlungen
Die Finanzierung der Ausgaben der Netzbetreiber nach diesem Gesetz und nach aufgrund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen bestimmt sich nach dem Energiefinanzierungsgesetz.
The financing of the expenditure of network operators under this Act and under ordinances issued on the basis of this Act shall be governed by the Energy Financing Act.
Die Finanzierung der Ausgaben der Netzbetreiber nach diesem Gesetz und nach aufgrund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen bestimmt sich nach dem Energiefinanzierungsgesetz.
§ 27 — Begrenzung der Zuschlagszahlungen § 27 — Limitation of Surcharge Payments § 27 — Begrenzung der Zuschlagszahlungen
(1) Der nach Anlage 1 des Energiefinanzierungsgesetzes ermittelte KWKG-Finanzierungsbedarf darf einen Betrag von 1,8 Milliarden Euro pro Kalenderjahr nicht überschreiten.
(2) Die Summe der Zuschlagszahlungen für Wärme- und Kältenetze sowie Wärme- und Kältespeicher nach den §§ 18 bis 25 darf 150 Millionen Euro pro Kalenderjahr nicht überschreiten, es sei denn, die Einhaltung der Summe nach Absatz 1 kann unter Berücksichtigung der gemeldeten Prognosedaten nach § 50 Nummer 3 des Energiefinanzierungsgesetzes für Zuschlagszahlungen für KWK-Strom und einer höheren Summe für Wärme- und Kältenetze sowie Wärme- und Kältespeicher insgesamt gewährleistet werden. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt die Zulassungsbescheide
- 1. in der Reihenfolge des Eingangs des vollständigen Antrags nach § 20 Absatz 1 und § 24 Absatz 1,
- 2. unter Berücksichtigung der jährlichen Kostenwirkungen im Hinblick auf den in Satz 1 genannten Betrag sowie
- 3. unter Berücksichtigung der gleichmäßigen unterjährigen Zahlungswirkung.
(3) Droht auf Grundlage der nach § 51 Absatz 7 des Energiefinanzierungsgesetzes gemeldeten Prognosedaten nach § 50 Nummer 3 und § 57 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Energiefinanzierungsgesetzes im folgenden Kalenderjahr eine Überschreitung der Obergrenze nach Absatz 1, so werden die Zuschlagszahlungen für alle KWK-Anlagen nach § 6 mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 2 Megawatt entsprechend für das folgende Kalenderjahr gekürzt.
(4) Die Zuschlagszahlungen für KWK-Strom aus KWK-Anlagen, deren Förderung durch Ausschreibungen nach § 8a oder § 8b ermittelt worden ist, sind gegenüber der sonstigen Förderung nach diesem Gesetz vorrangig und werden nicht nach Absatz 3 gekürzt.
(5) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ermittelt die entsprechenden Kürzungssätze und veröffentlicht diese bis zum 20. Oktober eines jeden Jahres im Bundesanzeiger.
(6) Die gekürzten Zuschlagszahlungen für den geförderten KWK-Strom werden in den Folgejahren in der Reihenfolge der Zulassung an die betreffenden Anlagenbetreiber nachgezahlt. Die Nachzahlungen erfolgen in der Reihenfolge der Anspruchsentstehung vorrangig vor den Ansprüchen auf KWK-Zuschlag der KWK-Anlagen aus dem Prognosejahr.
(1) The CHP financing requirement determined in accordance with Annex 1 to the Energy Financing Act may not exceed EUR 1.8 billion per calendar year.
(2) The total of surcharge payments for heating and cooling networks and heating and cooling storage facilities under sections 18 to 25 may not exceed EUR 150 million per calendar year, unless compliance with the total under subsection (1), taking into account the reported forecast data under section 50, number 3, of the Energy Financing Act for surcharge payments for CHP electricity, can be guaranteed for an overall higher total for heating and cooling networks and heating and cooling storage facilities. The Federal Office of Economics and Export Control shall issue the authorization decisions:
- 1. in the order in which the complete application under section 20(1) and section 24(1) is received;
- 2. taking into account the annual cost effects with regard to the amount referred to in sentence 1; and
- 3. taking into account the uniform payment effect during the year.
(3) If, on the basis of the forecast data reported under section 51(7) of the Energy Financing Act pursuant to section 50, number 3, and section 57, sentence 1, numbers 1 and 2, of the Energy Financing Act, an excess of the upper limit under subsection (1) threatens in the following calendar year, the surcharge payments for all CHP installations under section 6 with an electrical CHP capacity of more than 2 megawatts shall be reduced accordingly for the following calendar year.
(4) Surcharge payments for CHP electricity from CHP installations whose support was determined by auctions under section 8a or 8b shall take precedence over other support under this Act and shall not be reduced under subsection (3).
(5) The Federal Office of Economics and Export Control shall determine the applicable reduction rates and publish them in the Federal Gazette by 20 October of each year.
(6) The reduced surcharge payments for supported CHP electricity shall be paid retroactively in subsequent years to the operators of the installations concerned in the order of authorization. The retroactive payments shall be made in the order in which the claims arose, with priority over claims for CHP surcharges by CHP installations from the forecast year.
(1) Der nach Anlage 1 des Energiefinanzierungsgesetzes ermittelte KWKG-Finanzierungsbedarf darf einen Betrag von 1,8 Milliarden Euro pro Kalenderjahr nicht überschreiten.
(2) Die Summe der Zuschlagszahlungen für Wärme- und Kältenetze sowie Wärme- und Kältespeicher nach den §§ 18 bis 25 darf 150 Millionen Euro pro Kalenderjahr nicht überschreiten, es sei denn, die Einhaltung der Summe nach Absatz 1 kann unter Berücksichtigung der gemeldeten Prognosedaten nach § 50 Nummer 3 des Energiefinanzierungsgesetzes für Zuschlagszahlungen für KWK-Strom und einer höheren Summe für Wärme- und Kältenetze sowie Wärme- und Kältespeicher insgesamt gewährleistet werden. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt die Zulassungsbescheide
- 1. in der Reihenfolge des Eingangs des vollständigen Antrags nach § 20 Absatz 1 und § 24 Absatz 1,
- 2. unter Berücksichtigung der jährlichen Kostenwirkungen im Hinblick auf den in Satz 1 genannten Betrag sowie
- 3. unter Berücksichtigung der gleichmäßigen unterjährigen Zahlungswirkung.
(3) Droht auf Grundlage der nach § 51 Absatz 7 des Energiefinanzierungsgesetzes gemeldeten Prognosedaten nach § 50 Nummer 3 und § 57 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Energiefinanzierungsgesetzes im folgenden Kalenderjahr eine Überschreitung der Obergrenze nach Absatz 1, so werden die Zuschlagszahlungen für alle KWK-Anlagen nach § 6 mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 2 Megawatt entsprechend für das folgende Kalenderjahr gekürzt.
(4) Die Zuschlagszahlungen für KWK-Strom aus KWK-Anlagen, deren Förderung durch Ausschreibungen nach § 8a oder § 8b ermittelt worden ist, sind gegenüber der sonstigen Förderung nach diesem Gesetz vorrangig und werden nicht nach Absatz 3 gekürzt.
(5) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ermittelt die entsprechenden Kürzungssätze und veröffentlicht diese bis zum 20. Oktober eines jeden Jahres im Bundesanzeiger.
(6) Die gekürzten Zuschlagszahlungen für den geförderten KWK-Strom werden in den Folgejahren in der Reihenfolge der Zulassung an die betreffenden Anlagenbetreiber nachgezahlt. Die Nachzahlungen erfolgen in der Reihenfolge der Anspruchsentstehung vorrangig vor den Ansprüchen auf KWK-Zuschlag der KWK-Anlagen aus dem Prognosejahr.
Abschnitt 7 — Sonstige Vorschriften Abschnitt 7 — Other Provisions Abschnitt 7 — Sonstige Vorschriften
§ 30 — Vorschriften für Prüfungen § 30 — Provisions on Audits § 30 — Vorschriften für Prüfungen
(1) Folgende Abrechnungen, Angaben oder Nachweise müssen von einem Wirtschaftsprüfer, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem genossenschaftlichen Prüfungsverband, einem vereidigten Buchprüfer oder einer Buchprüfungsgesellschaft geprüft sein:
- 1. der Nachweis nach § 7a Absatz 2 Satz 1 über den für den Bonus nach § 7a Absatz 1 erforderlichen Anteil der tatsächlich innerhalb des vorherigen Kalenderjahres in ein Wärmenetz eingespeisten oder anderweitig, außerhalb des innovativen KWK-Systems für Raumheizung, Warmwasserbereitung, Kälteerzeugung oder als Prozesswärme bereitgestellten innovativen erneuerbaren Wärme des innovativen KWK-Systems an der Referenzwärme; dies ist nicht bei innovativen KWK-Systemen mit einer elektrischen KWK-Leistung bis zu 2 Megawatt anzuwenden,
- 2. die Abrechnung der Betreiber von KWK-Anlagen mit einer Leistung von mehr als 2 Megawatt nach § 15 Absatz 2,
- 3. die Angaben der Betreiber von Wärme- oder Kältenetzen nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 19 Absatz 1 und 3 sowie § 20 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5,
- 4. die Angaben der Betreiber von Wärme- oder Kältespeichern mit einem Volumen von mehr als 100 Kubikmetern Wasseräquivalent nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, § 23 Absatz 1 Satz 1 und § 24 Absatz 6.
(2) Zu den Prüfungen nach Absatz 1 muss jeweils ein gesonderter Prüfungsvermerk erteilt und vorgelegt werden. Werden die Abrechnungen nach Absatz 1 Nummer 2 und die Anträge im Hinblick auf die Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 nach Erteilung des Prüfvermerks geändert, muss der Prüfer, der die ursprüngliche Prüfung durchgeführt hat, diese Unterlagen erneut prüfen, soweit es die Änderung erforderlich macht. Der Prüfungsvermerk ist um das Ergebnis der Nachtragsprüfung zu ergänzen.
(3) Für die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 sind § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
(1) The following settlements, information or evidence must be audited by an auditor, an auditing company, a cooperative auditing association, a sworn auditor or an auditing company:
- 1. the evidence under section 7a(2), sentence 1, concerning the share of innovative renewable heat from the innovative CHP system actually fed into a heating network during the preceding calendar year or otherwise provided, outside the innovative CHP system, for space heating, hot-water preparation, cooling generation or process heat, which is required for the bonus under section 7a(1), in the reference heat; this shall not apply to innovative CHP systems with an electrical CHP capacity of up to 2 megawatts;
- 2. the settlement by operators of CHP installations with a capacity of more than 2 megawatts under section 15(2);
- 3. the information provided by operators of heating or cooling networks under section 18(1), numbers 1 and 2, section 19(1) and (3), and section 20(2), sentence 2, and (5);
- 4. the information provided by operators of heating or cooling storage facilities with a capacity of more than 100 cubic metres water equivalent under section 22(1), numbers 1 to 3, section 23(1), sentence 1, and section 24(6).
(2) A separate audit certificate must be issued and submitted for each of the audits under subsection (1). If the settlements under subsection (1), number 2, and the applications concerning the information under subsection (1), numbers 3 and 4, are amended after the audit certificate has been issued, the auditor who conducted the original audit must audit those documents again to the extent required by the amendment. The audit certificate shall be supplemented by the result of the subsequent audit.
(3) Sections 319(2) to (4), 319b(1), 320(2) and 323 of the Commercial Code, as amended from time to time, shall apply accordingly to the audits under subsections (1) and (2).
(1) Folgende Abrechnungen, Angaben oder Nachweise müssen von einem Wirtschaftsprüfer, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem genossenschaftlichen Prüfungsverband, einem vereidigten Buchprüfer oder einer Buchprüfungsgesellschaft geprüft sein:
- 1. der Nachweis nach § 7a Absatz 2 Satz 1 über den für den Bonus nach § 7a Absatz 1 erforderlichen Anteil der tatsächlich innerhalb des vorherigen Kalenderjahres in ein Wärmenetz eingespeisten oder anderweitig, außerhalb des innovativen KWK-Systems für Raumheizung, Warmwasserbereitung, Kälteerzeugung oder als Prozesswärme bereitgestellten innovativen erneuerbaren Wärme des innovativen KWK-Systems an der Referenzwärme; dies ist nicht bei innovativen KWK-Systemen mit einer elektrischen KWK-Leistung bis zu 2 Megawatt anzuwenden,
- 2. die Abrechnung der Betreiber von KWK-Anlagen mit einer Leistung von mehr als 2 Megawatt nach § 15 Absatz 2,
- 3. die Angaben der Betreiber von Wärme- oder Kältenetzen nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 19 Absatz 1 und 3 sowie § 20 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5,
- 4. die Angaben der Betreiber von Wärme- oder Kältespeichern mit einem Volumen von mehr als 100 Kubikmetern Wasseräquivalent nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, § 23 Absatz 1 Satz 1 und § 24 Absatz 6.
(2) Zu den Prüfungen nach Absatz 1 muss jeweils ein gesonderter Prüfungsvermerk erteilt und vorgelegt werden. Werden die Abrechnungen nach Absatz 1 Nummer 2 und die Anträge im Hinblick auf die Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 nach Erteilung des Prüfvermerks geändert, muss der Prüfer, der die ursprüngliche Prüfung durchgeführt hat, diese Unterlagen erneut prüfen, soweit es die Änderung erforderlich macht. Der Prüfungsvermerk ist um das Ergebnis der Nachtragsprüfung zu ergänzen.
(3) Für die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 sind § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
§ 31 — Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung § 31 — Guarantee of Origin for Electricity from Highly Efficient Combined Heat and Power Generation § 31 — Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung
(1) Betreiber von hocheffizienten KWK-Anlagen mit Ausnahme von Anlagen, die erneuerbare Energieträger einsetzen, können für Strom, der in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wurde, bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle elektronisch oder schriftlich einen Herkunftsnachweis beantragen.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- 1. den Namen und die Anschrift des Anlagenbetreibers,
- 2. den Standort, die Bezeichnung und den Typ der Anlage,
- 3. die elektrische und die thermische Leistung der Anlage,
- 4. den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage,
- 5. den Nutzungsgrad und die Stromkennzahl der Anlage,
- 6. die in der Anlage erzeugte Gesamtstrommenge und den Zeitraum, in dem der Strom erzeugt wurde,
- 7. die in der Anlage erzeugte KWK-Strommenge, den Zeitraum, in dem der Strom erzeugt wurde, und die gleichzeitig erzeugte Nutzwärmemenge,
- 8. den oder die eingesetzten Energieträger sowie dessen oder deren unteren Heizwert,
- 9. die Verwendung der Nutzwärme,
- 10. das Ausstellungsdatum und das ausstellende Land sowie eine eindeutige Kennnummer,
- 11. ob und in welchem Umfang die Anlage Gegenstand von Investitionsförderung war,
- 12. ob und in welchem Umfang die betreffende Energieeinheit Gegenstand einer nationalen Förderregelung war, und Art der Förderregelung und
- 13. die Primärenergieeinsparung nach Anhang III der Richtlinie (EU) 2023/1791 in der jeweils geltenden Fassung.
Die Angaben müssen vollständig und nachvollziehbar sein. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann weitere Angaben verlangen, wenn dies zur Erfüllung der unionsrechtlichen Vorgaben erforderlich ist.
(3) Der Herkunftsnachweis ist von dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auszustellen, sofern die KWK-Anlage hocheffizient ist und die Angaben nach Absatz 2 vorliegen. Der Herkunftsnachweis muss die Angaben nach Absatz 2 enthalten.
(4) Herkunftsnachweise aus anderen Mitgliedstaaten sind im behördlichen Verkehr anzuerkennen, soweit sie nicht offenkundig den unionsrechtlichen Vorgaben widersprechen.
(1) Operators of highly efficient CHP installations, with the exception of installations using renewable energy sources, may apply electronically or in writing to the Federal Office of Economics and Export Control for a guarantee of origin for electricity generated by combined heat and power generation.
(2) The application under subsection (1) must contain at least the following information:
- 1. the name and address of the installation operator;
- 2. the location, designation and type of the installation;
- 3. the electrical and thermal capacity of the installation;
- 4. the date on which the installation was commissioned;
- 5. the efficiency and power-to-heat ratio of the installation;
- 6. the total quantity of electricity generated in the installation and the period during which the electricity was generated;
- 7. the quantity of CHP electricity generated in the installation, the period during which the electricity was generated, and the useful heat generated simultaneously;
- 8. the energy source or sources used and their net calorific value;
- 9. the use of the useful heat;
- 10. the date of issue and the issuing country, as well as a unique identification number;
- 11. whether and to what extent the installation was the subject of investment support;
- 12. whether and to what extent the energy unit concerned was the subject of a national support scheme, and the type of support scheme; and
- 13. the primary energy savings under Annex III to Directive (EU) 2023/1791, as amended from time to time.
The information must be complete and comprehensible. The Federal Office of Economics and Export Control may request further information if this is necessary to comply with requirements under Union law.
(3) The guarantee of origin shall be issued by the Federal Office of Economics and Export Control provided that the CHP installation is highly efficient and the information under subsection (2) has been provided. The guarantee of origin must contain the information under subsection (2).
(4) Guarantees of origin from other Member States shall be recognized in dealings with public authorities unless they manifestly conflict with requirements under Union law.
(1) Betreiber von hocheffizienten KWK-Anlagen mit Ausnahme von Anlagen, die erneuerbare Energieträger einsetzen, können für Strom, der in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wurde, bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle elektronisch oder schriftlich einen Herkunftsnachweis beantragen.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- 1. den Namen und die Anschrift des Anlagenbetreibers,
- 2. den Standort, die Bezeichnung und den Typ der Anlage,
- 3. die elektrische und die thermische Leistung der Anlage,
- 4. den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage,
- 5. den Nutzungsgrad und die Stromkennzahl der Anlage,
- 6. die in der Anlage erzeugte Gesamtstrommenge und den Zeitraum, in dem der Strom erzeugt wurde,
- 7. die in der Anlage erzeugte KWK-Strommenge, den Zeitraum, in dem der Strom erzeugt wurde, und die gleichzeitig erzeugte Nutzwärmemenge,
- 8. den oder die eingesetzten Energieträger sowie dessen oder deren unteren Heizwert,
- 9. die Verwendung der Nutzwärme,
- 10. das Ausstellungsdatum und das ausstellende Land sowie eine eindeutige Kennnummer,
- 11. ob und in welchem Umfang die Anlage Gegenstand von Investitionsförderung war,
- 12. ob und in welchem Umfang die betreffende Energieeinheit Gegenstand einer nationalen Förderregelung war, und Art der Förderregelung und
- 13. die Primärenergieeinsparung nach Anhang III der Richtlinie (EU) 2023/1791 in der jeweils geltenden Fassung.
Die Angaben müssen vollständig und nachvollziehbar sein. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann weitere Angaben verlangen, wenn dies zur Erfüllung der unionsrechtlichen Vorgaben erforderlich ist.
(3) Der Herkunftsnachweis ist von dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auszustellen, sofern die KWK-Anlage hocheffizient ist und die Angaben nach Absatz 2 vorliegen. Der Herkunftsnachweis muss die Angaben nach Absatz 2 enthalten.
(4) Herkunftsnachweise aus anderen Mitgliedstaaten sind im behördlichen Verkehr anzuerkennen, soweit sie nicht offenkundig den unionsrechtlichen Vorgaben widersprechen.
§ 31a — Weitere Aufgaben des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle § 31a — Further Tasks of the Federal Office of Economics and Export Control § 31a — Weitere Aufgaben des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Für die Erstellung eines Testats zur Wirtschaftlichkeitsanalyse einschließlich des Kosten-Nutzen-Vergleichs im Sinn von § 3 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 der KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Verordnung ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zuständig.
The Federal Office of Economics and Export Control shall be responsible for preparing a certificate on the economic analysis, including the cost-benefit comparison within the meaning of section 3(3), sentence 2, in conjunction with section 6 of the CHP Cost-Benefit Comparison Ordinance.
Für die Erstellung eines Testats zur Wirtschaftlichkeitsanalyse einschließlich des Kosten-Nutzen-Vergleichs im Sinn von § 3 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 der KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Verordnung ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zuständig.
§ 31b — Weitere Aufgaben der Bundesnetzagentur § 31b — Further Tasks of the Federal Network Agency § 31b — Weitere Aufgaben der Bundesnetzagentur
(1) Die Bundesnetzagentur hat unbeschadet weiterer Aufgaben, die ihr in diesem Gesetz oder in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen übertragen werden, die Aufgabe, zu überwachen, dass
- die Übertragungsnetzbetreiber
- a) für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme nur die Zuschlagszahlungen nach den §§ 5 bis 8b und 13 leisten und den Strom nach § 4 abnehmen,
- b) für Wärme- und Kältenetze sowie für Wärme- und Kältespeicher nur die Zuschlagszahlungen nach den §§ 18, 21, 22 und 25 leisten,
- die Netzbetreiber für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme nur die Zuschlagszahlungen nach den §§ 5 bis 8b und 13 leisten und den Strom nach § 4 abnehmen.
(2) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz und nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die Bestimmungen des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme der §§ 91 und 95 bis 101 sowie des Abschnitts 6 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. Bei einem begründeten Verdacht sind zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 auch Kontrollen bei Betreibern von KWK-Anlagen, von innovativen KWK-Systemen, von Wärme- und Kältenetzen und von Wärme- und Kältespeichern möglich, die keine Unternehmen sind.
(3) (weggefallen)
(1) Without prejudice to further tasks assigned to it in this Act or in ordinances issued on the basis of this Act, the Federal Network Agency shall monitor that:
- 1. transmission system operators
- a) pay only the surcharge payments under sections 5 to 8b and 13 for CHP installations and innovative CHP systems and accept the electricity under section 4;
- b) pay only the surcharge payments under sections 18, 21, 22 and 25 for heating and cooling networks and heating and cooling storage facilities;
- 2. network operators pay only the surcharge payments under sections 5 to 8b and 13 for CHP installations and innovative CHP systems and accept the electricity under section 4.
(2) For the performance of the tasks of the Federal Network Agency under this Act and under ordinances issued on the basis of this Act, the provisions of Part 8 of the Energy Industry Act, with the exception of sections 91 and 95 to 101, and Section 6 of the Energy Industry Act shall apply accordingly. Where there is justified suspicion, inspections may also be carried out under subsection (1) at operators of CHP installations, innovative CHP systems, heating and cooling networks and heating and cooling storage facilities that are not undertakings.
(3) (repealed)
(1) Die Bundesnetzagentur hat unbeschadet weiterer Aufgaben, die ihr in diesem Gesetz oder in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen übertragen werden, die Aufgabe, zu überwachen, dass
- 1. die Übertragungsnetzbetreiber
- a) für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme nur die Zuschlagszahlungen nach den §§ 5 bis 8b und 13 leisten und den Strom nach § 4 abnehmen,
- b) für Wärme- und Kältenetze sowie für Wärme- und Kältespeicher nur die Zuschlagszahlungen nach den §§ 18, 21, 22 und 25 leisten,
- 2. die Netzbetreiber für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme nur die Zuschlagszahlungen nach den §§ 5 bis 8b und 13 leisten und den Strom nach § 4 abnehmen.
(2) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz und nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die Bestimmungen des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme der §§ 91 und 95 bis 101 sowie des Abschnitts 6 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. Bei einem begründeten Verdacht sind zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 auch Kontrollen bei Betreibern von KWK-Anlagen, von innovativen KWK-Systemen, von Wärme- und Kältenetzen und von Wärme- und Kältespeichern möglich, die keine Unternehmen sind.
(3) (weggefallen)
§ 32 — Benachrichtigung und Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten § 32 — Notification of and Participation by the Federal Network Agency in Civil Litigation § 32 — Benachrichtigung und Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
(1) Der Bundesgerichtshof muss die Bundesnetzagentur über alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, unterrichten. Er muss der Bundesnetzagentur auf Verlangen Abschriften von allen Schriftsätzen, Protokollen, Verfügungen und Entscheidungen übersenden.
(2) Der Präsident oder die Präsidentin der Bundesnetzagentur kann, wenn er oder sie es zur Wahrung des öffentlichen Interesses als angemessen erachtet, aus den Mitgliedern der Regulierungsbehörde eine Vertretung bestellen, die befugt ist, dem Bundesgerichtshof schriftliche Erklärungen abzugeben, auf Tatsachen und Beweismittel hinzuweisen, den Terminen beizuwohnen, in ihnen Ausführungen zu machen und Fragen an Parteien, Zeugen und Sachverständige zu richten. Schriftliche Erklärungen der vertretenden Personen sind den Parteien von dem Bundesgerichtshof mitzuteilen.
(1) The Federal Court of Justice must inform the Federal Network Agency of all civil disputes arising from this Act. At the request of the Federal Network Agency, it must send it copies of all pleadings, minutes, orders and decisions.
(2) If the President of the Federal Network Agency considers this appropriate for safeguarding the public interest, he or she may appoint from among the members of the regulatory authority a representative who is authorized to submit written statements to the Federal Court of Justice, draw attention to facts and evidence, attend hearings, make submissions at them, and address questions to the parties, witnesses and experts. Written statements by the representatives shall be communicated to the parties by the Federal Court of Justice.
(1) Der Bundesgerichtshof muss die Bundesnetzagentur über alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, unterrichten. Er muss der Bundesnetzagentur auf Verlangen Abschriften von allen Schriftsätzen, Protokollen, Verfügungen und Entscheidungen übersenden.
(2) Der Präsident oder die Präsidentin der Bundesnetzagentur kann, wenn er oder sie es zur Wahrung des öffentlichen Interesses als angemessen erachtet, aus den Mitgliedern der Regulierungsbehörde eine Vertretung bestellen, die befugt ist, dem Bundesgerichtshof schriftliche Erklärungen abzugeben, auf Tatsachen und Beweismittel hinzuweisen, den Terminen beizuwohnen, in ihnen Ausführungen zu machen und Fragen an Parteien, Zeugen und Sachverständige zu richten. Schriftliche Erklärungen der vertretenden Personen sind den Parteien von dem Bundesgerichtshof mitzuteilen.
§ 32a — Clearingstelle § 32a — Clearing House § 32a — Clearingstelle
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann zur Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten eine Clearingstelle einrichten und den Betrieb auf den Betreiber der Clearingstelle nach § 81 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder eine andere juristische Person des Privatrechts übertragen.
(2) Die Clearingstelle und die Behörden, die für Aufgaben nach diesem Gesetz zuständig sind, wirken im Interesse einer einheitlichen Anwendung dieses Gesetzes und einer schnellen Herstellung von Rechtssicherheit konstruktiv zusammen. Eine Zusammenarbeit erfolgt nicht, soweit diese mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Paragrafen unvereinbar ist.
(3) Die Clearingstelle kann Streitigkeiten vermeiden oder beilegen
- 1. zur Anwendung der §§ 2 bis 15, 18 bis 25, 35 und der hierzu aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
- 2. zur Anwendung der Bestimmungen, die den in Nummer 1 genannten Bestimmungen in früheren Fassungen dieses Gesetzes entsprechen, und
- 3. zur Messung des für den Betrieb einer KWK-Anlage gelieferten oder verbrauchten oder von einer KWK-Anlage erzeugten Stroms, auch bei Fragen und Streitigkeiten nach dem Messstellenbetriebsgesetz, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik oder der Bundesnetzagentur gegeben ist.
(4) Die Clearingstelle kann zur Vermeidung oder Beilegung von Streitigkeiten nach Absatz 3 zwischen Verfahrensparteien
- 1. schiedsgerichtliche Verfahren unter den Voraussetzungen des Zehnten Buches der Zivilprozessordnung durchführen,
- 2. sonstige Verfahren zwischen den Verfahrensparteien auf ihren gemeinsamen Antrag durchführen; § 204 Absatz 1 Nummer 11 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist entsprechend anzuwenden, oder
- 3. Stellungnahmen für ordentliche Gerichte, bei denen diese Streitigkeiten rechtshängig sind, auf deren Ersuchen abgeben.
Soweit eine Streitigkeit auch andere als die in Absatz 3 genannten Regelungen betrifft, kann die Clearingstelle auf Antrag der Verfahrensparteien die Streitigkeit umfassend vermeiden oder beilegen, wenn vorrangig eine Streitigkeit nach Absatz 3 zu vermeiden oder beizulegen ist; insbesondere kann die Clearingstelle Streitigkeiten über Zahlungsansprüche zwischen den Verfahrensparteien umfassend beilegen. Verfahrensparteien können Anlagenbetreiber, Bilanzkreisverantwortliche, Netzbetreiber und Messstellenbetreiber sein. Ihr Recht, die ordentlichen Gerichte anzurufen, bleibt vorbehaltlich der Regelungen des Zehnten Buches der Zivilprozessordnung unberührt.
(5) Die Clearingstelle kann zur Vermeidung von Streitigkeiten nach Absatz 3 Verfahren zur Klärung von Fragen über den Einzelfall hinaus durchführen, wenn dies erforderlich ist, um eine Vielzahl von einzelnen Verfahren nach Absatz 4 zu vermeiden, und ein öffentliches Interesse an der Klärung dieser Fragen besteht. Verbände, deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich von den Fragen betroffen ist, sind zu beteiligen.
(6) Die Clearingstelle muss bei Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 berücksichtigen:
- 1. die Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten und zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen,
- 2. die höchstrichterliche Rechtsprechung und
- 3. die Entscheidungen der Bundesnetzagentur.
(7) Die Clearingstelle muss die Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 beschleunigt durchführen. Die Durchführung erfolgt nach Maßgabe der Verfahrensvorschriften, die die Clearingstelle verabschiedet. Die Verfahrensvorschriften müssen Regelungen enthalten, die es der Clearingstelle ermöglichen,
- 1. als Schiedsgericht ein Schiedsverfahren nach Maßgabe des Zehnten Buches der Zivilprozessordnung und unter Berücksichtigung dieses Paragrafen durchzuführen und
- 2. die Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 beschleunigt durchzuführen; hierbei kann vorgesehen werden, dass die Clearingstelle den Verfahrensparteien Fristen setzt und Verfahren bei nicht ausreichender Mitwirkung der Verfahrensparteien einstellt.
Die Verfahrensvorschriften können Regelungen zur Zusammenarbeit mit den Behörden nach Absatz 2 enthalten. Erlass und Änderungen der Verfahrensvorschriften bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Die Durchführung der Verfahren steht jeweils unter dem Vorbehalt der vorherigen Zustimmung der Verfahrensparteien zu den Verfahrensvorschriften.
(8) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Paragrafen ist keine Rechtsdienstleistung im Sinn des § 2 Absatz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Eine Haftung der Betreiberin der Clearingstelle für Vermögensschäden, die aus der Wahrnehmung der Aufgaben entstehen, wird ausgeschlossen; dies gilt nicht für Vorsatz.
(9) Die Clearingstelle muss jährlich einen Tätigkeitsbericht über die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Paragrafen auf ihrer Internetseite in nicht personenbezogener Form veröffentlichen.
(10) Die Clearingstelle kann nach Maßgabe ihrer Verfahrensvorschriften Entgelte zur Deckung des Aufwands für Handlungen nach Absatz 4 von den Verfahrensparteien erheben. Verfahren nach Absatz 5 sind unentgeltlich durchzuführen. Für sonstige Handlungen, die im Zusammenhang mit der Vermeidung oder Beilegung von Streitigkeiten stehen, kann die Clearingstelle zur Deckung des Aufwands Entgelte erheben.
(1) The Federal Ministry for Economic Affairs and Energy may establish a clearing house to prevent and settle disputes and may transfer its operation to the operator of the clearing house under section 81 of the Renewable Energy Sources Act or to another legal person under private law.
(2) The clearing house and the authorities responsible for tasks under this Act shall cooperate constructively in the interest of uniform application of this Act and the rapid establishment of legal certainty. Cooperation shall not take place insofar as it is incompatible with the performance of tasks under this section.
(3) The clearing house may prevent or settle disputes:
- 1. concerning the application of sections 2 to 15, 18 to 25 and 35 and the ordinances issued on the basis of this Act;
- 2. concerning the application of provisions corresponding to the provisions referred to in number 1 in earlier versions of this Act; and
- 3. concerning the measurement of electricity supplied to or consumed by a CHP installation or generated by a CHP installation, including questions and disputes under the Metering Point Operation Act, insofar as jurisdiction does not lie with the Federal Office for Information Security or the Federal Network Agency.
(4) To prevent or settle disputes under subsection (3) between parties to proceedings, the clearing house may:
- 1. conduct arbitration proceedings subject to the conditions of Book 10 of the Code of Civil Procedure;
- 2. conduct other proceedings between the parties to the proceedings upon their joint application; section 204(1), number 11, of the Civil Code shall apply accordingly; or
- 3. submit opinions, at their request, to ordinary courts before which these disputes are pending.
Insofar as a dispute also concerns provisions other than those referred to in subsection (3), the clearing house may, upon application by the parties to the proceedings, prevent or settle the dispute comprehensively if a dispute under subsection (3) is to be prevented or settled as a matter of priority; in particular, the clearing house may comprehensively settle disputes concerning payment claims between the parties to the proceedings. The parties to proceedings may be installation operators, balancing-group managers, network operators and metering-point operators. Their right to bring an action before the ordinary courts shall remain unaffected, subject to the provisions of Book 10 of the Code of Civil Procedure.
(5) To prevent disputes under subsection (3), the clearing house may conduct proceedings to clarify questions extending beyond individual cases if this is necessary to avoid a large number of individual proceedings under subsection (4) and there is a public interest in clarifying those questions. Associations whose statutory area of responsibility is affected by the questions shall participate.
(6) In proceedings under subsections (4) and (5), the clearing house must take into account:
- 1. provisions protecting personal data and business secrets;
- 2. decisions of the highest courts; and
- 3. decisions of the Federal Network Agency.
(7) The clearing house must conduct proceedings under subsections (4) and (5) expeditiously. The proceedings shall be conducted in accordance with the rules of procedure adopted by the clearing house. The rules of procedure must contain provisions enabling the clearing house:
- 1. to conduct arbitration proceedings as an arbitral tribunal in accordance with Book 10 of the Code of Civil Procedure and taking this section into account; and
- 2. to conduct proceedings under subsections (4) and (5) expeditiously; for this purpose, provision may be made for the clearing house to set periods for the parties to the proceedings and to discontinue proceedings where the parties do not cooperate sufficiently.
The rules of procedure may contain provisions on cooperation with the authorities under subsection (2). The adoption and amendment of the rules of procedure require the prior consent of the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy. The conduct of proceedings shall in each case be subject to the parties to the proceedings having given their prior consent to the rules of procedure.
(8) The performance of tasks under this section does not constitute a legal service within the meaning of section 2(1) of the Legal Services Act. Liability of the operator of the clearing house for financial losses arising from the performance of its tasks is excluded; this shall not apply in cases of intent.
(9) The clearing house must publish an annual report on its activities in performing the tasks under this section on its website in non-personal form.
(10) In accordance with its rules of procedure, the clearing house may charge the parties to the proceedings fees to cover the costs of acts under subsection (4). Proceedings under subsection (5) shall be conducted free of charge. For other acts connected with preventing or settling disputes, the clearing house may charge fees to cover its costs.
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann zur Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten eine Clearingstelle einrichten und den Betrieb auf den Betreiber der Clearingstelle nach § 81 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder eine andere juristische Person des Privatrechts übertragen.
(2) Die Clearingstelle und die Behörden, die für Aufgaben nach diesem Gesetz zuständig sind, wirken im Interesse einer einheitlichen Anwendung dieses Gesetzes und einer schnellen Herstellung von Rechtssicherheit konstruktiv zusammen. Eine Zusammenarbeit erfolgt nicht, soweit diese mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Paragrafen unvereinbar ist.
(3) Die Clearingstelle kann Streitigkeiten vermeiden oder beilegen
- 1. zur Anwendung der §§ 2 bis 15, 18 bis 25, 35 und der hierzu aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
- 2. zur Anwendung der Bestimmungen, die den in Nummer 1 genannten Bestimmungen in früheren Fassungen dieses Gesetzes entsprechen, und
- 3. zur Messung des für den Betrieb einer KWK-Anlage gelieferten oder verbrauchten oder von einer KWK-Anlage erzeugten Stroms, auch bei Fragen und Streitigkeiten nach dem Messstellenbetriebsgesetz, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik oder der Bundesnetzagentur gegeben ist.
(4) Die Clearingstelle kann zur Vermeidung oder Beilegung von Streitigkeiten nach Absatz 3 zwischen Verfahrensparteien
- 1. schiedsgerichtliche Verfahren unter den Voraussetzungen des Zehnten Buches der Zivilprozessordnung durchführen,
- 2. sonstige Verfahren zwischen den Verfahrensparteien auf ihren gemeinsamen Antrag durchführen; § 204 Absatz 1 Nummer 11 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist entsprechend anzuwenden, oder
- 3. Stellungnahmen für ordentliche Gerichte, bei denen diese Streitigkeiten rechtshängig sind, auf deren Ersuchen abgeben.
Soweit eine Streitigkeit auch andere als die in Absatz 3 genannten Regelungen betrifft, kann die Clearingstelle auf Antrag der Verfahrensparteien die Streitigkeit umfassend vermeiden oder beilegen, wenn vorrangig eine Streitigkeit nach Absatz 3 zu vermeiden oder beizulegen ist; insbesondere kann die Clearingstelle Streitigkeiten über Zahlungsansprüche zwischen den Verfahrensparteien umfassend beilegen. Verfahrensparteien können Anlagenbetreiber, Bilanzkreisverantwortliche, Netzbetreiber und Messstellenbetreiber sein. Ihr Recht, die ordentlichen Gerichte anzurufen, bleibt vorbehaltlich der Regelungen des Zehnten Buches der Zivilprozessordnung unberührt.
(5) Die Clearingstelle kann zur Vermeidung von Streitigkeiten nach Absatz 3 Verfahren zur Klärung von Fragen über den Einzelfall hinaus durchführen, wenn dies erforderlich ist, um eine Vielzahl von einzelnen Verfahren nach Absatz 4 zu vermeiden, und ein öffentliches Interesse an der Klärung dieser Fragen besteht. Verbände, deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich von den Fragen betroffen ist, sind zu beteiligen.
(6) Die Clearingstelle muss bei Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 berücksichtigen:
- 1. die Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten und zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen,
- 2. die höchstrichterliche Rechtsprechung und
- 3. die Entscheidungen der Bundesnetzagentur.
(7) Die Clearingstelle muss die Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 beschleunigt durchführen. Die Durchführung erfolgt nach Maßgabe der Verfahrensvorschriften, die die Clearingstelle verabschiedet. Die Verfahrensvorschriften müssen Regelungen enthalten, die es der Clearingstelle ermöglichen,
- 1. als Schiedsgericht ein Schiedsverfahren nach Maßgabe des Zehnten Buches der Zivilprozessordnung und unter Berücksichtigung dieses Paragrafen durchzuführen und
- 2. die Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 beschleunigt durchzuführen; hierbei kann vorgesehen werden, dass die Clearingstelle den Verfahrensparteien Fristen setzt und Verfahren bei nicht ausreichender Mitwirkung der Verfahrensparteien einstellt.
Die Verfahrensvorschriften können Regelungen zur Zusammenarbeit mit den Behörden nach Absatz 2 enthalten. Erlass und Änderungen der Verfahrensvorschriften bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Die Durchführung der Verfahren steht jeweils unter dem Vorbehalt der vorherigen Zustimmung der Verfahrensparteien zu den Verfahrensvorschriften.
(8) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Paragrafen ist keine Rechtsdienstleistung im Sinn des § 2 Absatz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Eine Haftung der Betreiberin der Clearingstelle für Vermögensschäden, die aus der Wahrnehmung der Aufgaben entstehen, wird ausgeschlossen; dies gilt nicht für Vorsatz.
(9) Die Clearingstelle muss jährlich einen Tätigkeitsbericht über die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Paragrafen auf ihrer Internetseite in nicht personenbezogener Form veröffentlichen.
(10) Die Clearingstelle kann nach Maßgabe ihrer Verfahrensvorschriften Entgelte zur Deckung des Aufwands für Handlungen nach Absatz 4 von den Verfahrensparteien erheben. Verfahren nach Absatz 5 sind unentgeltlich durchzuführen. Für sonstige Handlungen, die im Zusammenhang mit der Vermeidung oder Beilegung von Streitigkeiten stehen, kann die Clearingstelle zur Deckung des Aufwands Entgelte erheben.
§ 33 — Verordnungsermächtigungen § 33 — Regulation-Making Powers § 33 — Verordnungsermächtigungen
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1. Grundlagen und Berechnungsgrundsätze zur Bestimmung des Vergütungsanspruchs für vom Netzbetreiber kaufmännisch aufgenommenen KWK-Strom nach § 4 Absatz 2 und 3 näher zu bestimmen,
- 2. die Zuschlagzahlungen für KWK-Strom aus bestehenden KWK-Anlagen nach § 13 anzupassen, wenn dies erforderlich ist, um einen wirtschaftlichen Betrieb zu ermöglichen; eine Anpassung darf frühestens zum 1. Januar 2018 erfolgen und
- 3. in den in § 119 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Fällen und unter den in § 119 Absatz 3 bis 5 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Voraussetzungen zu regeln, dass von der Zahlungspflicht der Umlage nach § 26 Absatz 1 abgewichen oder eine gezahlte KWKG-Umlage nach § 26 erstattet werden darf.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, mit Zustimmung des Bundestages
- 1. Zuschlagzahlungen für KWK-Strom, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, nach § 7 Absatz 3 für alle oder bestimmte Arten von KWK-Anlagen nach § 6 Absatz 3 Nummer 4 festzulegen, wenn die Erfüllung der Ausbauziele nach § 1 dies erfordert sowie wenn dies notwendig ist, um einen wirtschaftlichen Betrieb von Neuanlagen zu ermöglichen,
- 2. die Zuschlagzahlungen für KWK-Strom, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, anzupassen und auf andere als auf die in § 6 Absatz 3 und § 7 Absatz 2 und 3 genannten Leistungsklassen und Einsatzbereiche auszudehnen, soweit die Anpassung oder Ausdehnung erforderlich ist, um einen wirtschaftlichen Betrieb der Anlage zu ermöglichen, und
- 3. Zuschlagzahlungen für bestehende KWK-Anlagen einzuführen, welche KWK-Strom auf Basis von Steinkohle erzeugen, wenn dies erforderlich ist, um einen wirtschaftlichen Betrieb der KWK-Anlagen zu ermöglichen. Dabei bleiben Kostensteigerungen auf Grund eines Anstiegs der Zertifikatspreise im Emissionshandel unberücksichtigt. Grundlage der Bewertung ist die Evaluierung nach § 34 Absatz 2. Mit Ausnahme von § 13 Absatz 1 Nummer 1 findet im Übrigen § 13 entsprechend Anwendung.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1. (weggefallen)
- 2. die Durchführung der Aufgaben nach den §§ 10, 12, 20 und 24 ganz oder teilweise auf eine juristische Person des privaten Rechts zu übertragen, soweit die juristische Person geeignet ist, die Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen.
(1) The Federal Government is authorized, by ordinance not requiring the consent of the Bundesrat:
- 1. to specify in greater detail the principles and calculation bases for determining the remuneration claim for CHP electricity commercially accepted by the network operator under section 4(2) and (3);
- 2. to adjust the surcharge payments for CHP electricity from existing CHP installations under section 13 where this is necessary to enable economic operation; an adjustment may take place no earlier than 1 January 2018; and
- 3. in the cases referred to in section 119(1) of the Energy Industry Act and subject to the conditions referred to in section 119(3) to (5) of the Energy Industry Act, to provide that an exception may be made to the obligation to pay the levy under section 26(1), or that a CHP levy paid under section 26 may be reimbursed.
(2) The Federal Government is authorized, by ordinance not requiring the consent of the Bundesrat, with the consent of the Bundestag:
- 1. to establish surcharge payments under section 7(3) for CHP electricity that is not fed into a public supply network, for all or certain types of CHP installations under section 6(3), number 4, where this is required to achieve the expansion targets under section 1 and where this is necessary to enable the economic operation of new installations;
- 2. to adjust the surcharge payments for CHP electricity that is not fed into a public supply network and extend them to classes of capacity and areas of application other than those referred to in section 6(3) and section 7(2) and (3), insofar as the adjustment or extension is necessary to enable the economic operation of the installation; and
- 3. to introduce surcharge payments for existing CHP installations generating CHP electricity on the basis of hard coal where this is necessary to enable the economic operation of the CHP installations. Cost increases resulting from an increase in certificate prices in emissions trading shall not be taken into account. The assessment shall be based on the evaluation under section 34(2). Apart from section 13(1), number 1, section 13 shall otherwise apply accordingly.
(3) The Federal Ministry for Economic Affairs and Energy is authorized, by ordinance not requiring the consent of the Bundesrat:
- 1. (repealed)
- 2. to transfer all or part of the performance of the tasks under sections 10, 12, 20 and 24 to a legal person under private law, provided that the legal person is suitable to perform the tasks properly.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1. Grundlagen und Berechnungsgrundsätze zur Bestimmung des Vergütungsanspruchs für vom Netzbetreiber kaufmännisch aufgenommenen KWK-Strom nach § 4 Absatz 2 und 3 näher zu bestimmen,
- 2. die Zuschlagzahlungen für KWK-Strom aus bestehenden KWK-Anlagen nach § 13 anzupassen, wenn dies erforderlich ist, um einen wirtschaftlichen Betrieb zu ermöglichen; eine Anpassung darf frühestens zum 1. Januar 2018 erfolgen und
- 3. in den in § 119 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Fällen und unter den in § 119 Absatz 3 bis 5 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Voraussetzungen zu regeln, dass von der Zahlungspflicht der Umlage nach § 26 Absatz 1 abgewichen oder eine gezahlte KWKG-Umlage nach § 26 erstattet werden darf.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, mit Zustimmung des Bundestages
- 1. Zuschlagzahlungen für KWK-Strom, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, nach § 7 Absatz 3 für alle oder bestimmte Arten von KWK-Anlagen nach § 6 Absatz 3 Nummer 4 festzulegen, wenn die Erfüllung der Ausbauziele nach § 1 dies erfordert sowie wenn dies notwendig ist, um einen wirtschaftlichen Betrieb von Neuanlagen zu ermöglichen,
- 2. die Zuschlagzahlungen für KWK-Strom, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, anzupassen und auf andere als auf die in § 6 Absatz 3 und § 7 Absatz 2 und 3 genannten Leistungsklassen und Einsatzbereiche auszudehnen, soweit die Anpassung oder Ausdehnung erforderlich ist, um einen wirtschaftlichen Betrieb der Anlage zu ermöglichen, und
- 3. Zuschlagzahlungen für bestehende KWK-Anlagen einzuführen, welche KWK-Strom auf Basis von Steinkohle erzeugen, wenn dies erforderlich ist, um einen wirtschaftlichen Betrieb der KWK-Anlagen zu ermöglichen. Dabei bleiben Kostensteigerungen auf Grund eines Anstiegs der Zertifikatspreise im Emissionshandel unberücksichtigt. Grundlage der Bewertung ist die Evaluierung nach § 34 Absatz 2. Mit Ausnahme von § 13 Absatz 1 Nummer 1 findet im Übrigen § 13 entsprechend Anwendung.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1. (weggefallen)
- 2. die Durchführung der Aufgaben nach den §§ 10, 12, 20 und 24 ganz oder teilweise auf eine juristische Person des privaten Rechts zu übertragen, soweit die juristische Person geeignet ist, die Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen.
§ 33a — Verordnungsermächtigungen zur Ausschreibung der Zuschlagzahlungen für KWK-Anlagen § 33a — Ordinance-making powers for tendering bonus payments for CHP plants § 33a — Verordnungsermächtigungen zur Ausschreibung der Zuschlagzahlungen für KWK-Anlagen
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Anwendungsbereich des § 8a Regelungen vorzusehen
- zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen, insbesondere
- a) zu der Aufteilung des in § 8c bestimmten Ausschreibungsvolumens auf Ausschreibungen nach den §§ 8a und 8b,
- b) zu der Aufteilung des jährlichen Ausschreibungsvolumens
- aa) in Teilmengen, insbesondere in zeitlicher Hinsicht auf mehrere Ausschreibungen innerhalb eines Jahres,
- bb) in gesondert ausgeschriebene Teilsegmente, wobei insbesondere zwischen neuen und modernisierten KWK-Anlagen, zwischen KWK-Anlagen mit unterschiedlichem Modernisierungsgrad oder zwischen verschiedenen Leistungsklassen unterschieden werden kann,
- c) das Ausschreibungsvolumen abweichend von § 8c zu regeln, wobei bestimmt werden kann, dass das Ausschreibungsvolumen pro Jahr um bis zu 50 Megawatt verringert oder erhöht werden kann; soweit dies zur Sicherstellung von hinreichendem Wettbewerb in den Ausschreibungen erforderlich ist, kann eine über die in Teilsatz 1 genannten Grenzen hinausgehende Anpassung des Ausschreibungsvolumens nach § 8c geregelt werden; soweit nach der Evaluierung nach § 34 Absatz 2 die Erreichung der Ziele nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht gesichert erscheint, kann das Ausschreibungsvolumen nach § 8c um bis zu 100 Megawatt erhöht werden,
- d) zu regeln, dass das Ausschreibungsvolumen nach § 8c sich für ein bestimmtes Jahr oder für nachfolgende Ausschreibungen innerhalb eines Jahres um das Ausschreibungsvolumen erhöht, das in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr oder in den in demselben Jahr vorangegangenen Ausschreibungen nicht zur Ausschreibung gekommen ist oder für das keine Ausschreibungszuschläge erteilt werden konnten oder für das die Vorhaben, die den Ausschreibungszuschlag erhalten haben, nicht innerhalb einer bestimmten Frist in Dauerbetrieb genommen wurden, und zu dem diesbezüglichen Verfahren,
- e) zu der Festlegung von Mindest- und Höchstgrößen von Geboten in installierter KWK-Leistung,
- f) zu der Festlegung von Mindest- und Höchstpreisen für Gebote sowie zur Möglichkeit der Anpassung dieser Höchstpreise,
- g) zu der Preisbildung, der Anzahl von Bieterrunden und zu dem Ablauf der Ausschreibungen,
- h) zu Anforderungen an Gebote und zum Ausschluss von Bietern und Geboten und zum Widerruf von Zuschlägen insbesondere für den Fall, dass Gebote nicht den Anforderungen entsprechen oder bei begründetem Verdacht auf missbräuchliche Gebote oder Gebote, an denen unionsfremde Bieter im Sinn des § 2 Nummer 19 des Außenwirtschaftsgesetzes beteiligt sind, wenn durch den Betrieb der gebotsgegenständlichen Anlage die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt würden,
- zu weiteren Voraussetzungen nach § 8a Absatz 2, insbesondere
- a) Anforderungen, die der Netz- und Systemintegration der KWK-Anlagen in die Strom- und Wärmenetze dienen, insbesondere zu Wärmespeichern und der technischen Fähigkeit von KWK-Anlagen, die Einspeisetemperatur in ein Wärmenetz auf ein bestimmtes Temperaturniveau anzupassen,
- b) zu regeln,
- aa) dass abweichend von § 8a Absatz 2 Nummer 1 ein Anspruch auf Zuschlagzahlung nur besteht, wenn die KWK-Anlage über eine Förderberechtigung verfügt, die im Rahmen der Ausschreibung für die KWK-Anlage durch Ausschreibungszuschlag erteilt oder später der KWK-Anlage verbindlich zugeordnet worden ist,
- bb) dass abweichend von § 8a Absatz 2 Nummer 2 und § 8a Absatz 3 der in der KWK-Anlage erzeugte Strom auch in ein geschlossenes Verteilernetz eingespeist werden kann,
- cc) abweichend von § 8a Absatz 3 und § 7 Absatz 4 und 5 die Kumulierung der Zuschlagzahlungen mit Investitionszuschüssen und den Anspruch auf Zuschlagzahlung für Zeiträume, in denen der Wert des Spotmarktpreises nach § 3 Nummer 42a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes null oder negativ ist,
- dd) abweichend von § 2 Nummer 14 den Begriff der KWK-Anlage und der Verbindung von KWK-Anlagen,
- ee) dass abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 1 eine Zulassung nicht Voraussetzung für den Anspruch auf Zuschlagzahlung ist, oder von den Regelungen in den §§ 10 und 11 zur Zulassung von neuen oder modernisierten KWK-Anlagen sowie zur Überprüfung, Wirkung und zu dem Erlöschen der Zulassung abweichende Regelungen zu treffen,
- zu den Anforderungen für die Teilnahme an den Ausschreibungen, insbesondere
- a) Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer zu stellen,
- b) Anforderungen an den Planungs- und Genehmigungsstand der Projekte zu stellen,
- c) Anforderungen zu der Art, der Form und dem Inhalt von Sicherheiten zu stellen, die von allen Teilnehmern an Ausschreibungen oder nur im Fall der Erteilung des Ausschreibungszuschlags zu leisten sind, um eine Aufnahme oder Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der KWK-Anlage sicherzustellen, und die entsprechenden Regelungen zur teilweisen oder vollständigen Zurückzahlung dieser Sicherheiten,
- d) festzulegen, wie Teilnehmer an den Ausschreibungen die Einhaltung der Anforderungen nach den Buchstaben a bis c und nach § 8a Absatz 2 nachweisen müssen,
- e) zu regeln, dass die Bundesnetzagentur oder eine andere Stelle die Erfüllung der Anforderungen für die Teilnahme an den Ausschreibungen einschließlich der in § 8a Absatz 2 geregelten Voraussetzungen auf Antrag schriftlich bestätigt sowie das hierauf anzuwendende Verfahren und die Erhebung von Gebühren,
- zu der Art, der Form und dem Inhalt der Erteilung des Ausschreibungszuschlags und zu den Kriterien für dessen Erteilung, insbesondere, dass einer KWK-Anlage durch den Ausschreibungszuschlag eine Förderberechtigung erteilt werden kann, sowie zur Entwertung von Ausschreibungszuschlägen, insbesondere für den Fall von Rücknahme, Widerruf oder Unwirksamkeit des Ausschreibungszuschlags, Über- oder Unterschreiten der Leistungsgrenzen des § 5 Absatz 1 Nummer 2 sowie bei Entfallen oder Verringerung der Zuschlagszahlung auf null über einen längeren Zeitraum,
4a. dahingehend, dass die Erteilung eines Ausschreibungszuschlags unabhängig von einem Rechtsschutzverfahren Dritter Bestand hat und die Anfechtung eines Ausschreibungszuschlags durch Dritte nicht zulässig ist,
- zu der Art, der Form und dem Inhalt der Zuschlagzahlung, insbesondere
- a) zu der Art und Form der durch Ausschreibungszuschlag ermittelten Zuschlagzahlung,
- b) zu Beginn und Dauer der Zuschlagzahlung in Jahren oder Vollbenutzungsstunden oder eine Kombination beider Varianten,
- c) zu regeln, dass bei Höhe, Beginn und Dauer der Zuschlagzahlung zwischen neuen und modernisierten KWK-Anlagen und insbesondere nach dem Modernisierungsgrad unterschieden wird,
- d) eine bestimmte Höchstzahl von förderfähigen Vollbenutzungsstunden innerhalb eines Jahres vorzugeben,
- e) zu regeln, dass zusätzlich zu der durch die Ausschreibung ermittelten Zuschlagzahlung die Boni nach den §§ 7a bis 7c gezahlt werden,
- zu Anforderungen, die die Aufnahme oder die Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der KWK-Anlagen sicherstellen sollen, insbesondere
- a) zu regeln, dass der Dauerbetrieb bei KWK-Anlagen innerhalb einer bestimmten Frist aufzunehmen oder wieder aufzunehmen ist, wobei nach neuen oder modernisierten KWK-Anlagen differenziert werden kann,
- b) für den Fall, dass die KWK-Anlage nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in ausreichendem Umfang in Dauerbetrieb genommen wird oder die tatsächliche elektrische KWK-Leistung der KWK-Anlage nicht dem Gebot entspricht, eine Pflicht zu einer Geldzahlung vorzusehen und deren Höhe und die Voraussetzungen für die Zahlungspflicht oder die Kürzung oder den Wegfall des Anspruchs auf finanzielle Förderung zu regeln, wobei nach neuen oder modernisierten KWK-Anlagen differenziert werden kann,
- c) Kriterien für einen Ausschluss von Bietern zu regeln,
- d) die Möglichkeit vorzusehen, die im Rahmen der Ausschreibungen vergebenen Ausschreibungszuschläge oder Förderberechtigungen nach Ablauf einer angemessenen Frist zu entziehen oder zu ändern und danach erneut zu vergeben, oder die Dauer oder Höhe des Anspruchs nach § 8a nach Ablauf einer bestimmten Frist zu ändern,
- zur laufenden Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 8a Absatz 2 Nummer 2 und 3 und § 33a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und zu einer Verringerung oder einem Wegfall des Anspruchs auf Zuschlagzahlung oder der Pflicht zu einer Geldzahlung oder einer entsprechenden Anwendung des § 8d für den Fall, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen oder während des Betriebs der KWK-Anlage wegfallen, wobei nach neuen oder modernisierten KWK-Anlagen unterschieden werden kann,
- zu der Art, der Form und dem Inhalt der Veröffentlichung der Bekanntmachung von Ausschreibungen, der Ausschreibungsergebnisse und der erforderlichen Mitteilungen an die Netzbetreiber, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und das Umweltbundesamt,
- zu Auskunftsrechten der Bundesnetzagentur gegenüber anderen Behörden, soweit dies für die Ausschreibungen erforderlich ist,
- zu Mitteilungs- und Vorlagepflichten des Betreibers der KWK-Anlage und des zuständigen Netzbetreibers, insbesondere dazu, ob eine Steuerbefreiung im Sinn des § 8a Absatz 5 vorliegt, sowie zu den Pflichten nach § 15 sowie zu einer Verringerung oder einem Wegfall des Anspruchs auf Zuschlagszahlung oder der Pflicht zu einer Geldzahlung für den Fall der Verletzung dieser Pflichten,
- zur Übertragbarkeit von Ausschreibungszuschlägen oder Förderberechtigungen vor der Inbetriebnahme der KWK-Anlage und ihrer verbindlichen Zuordnung zu einer KWK-Anlage, insbesondere zu
- a) den zu beachtenden Frist- und Formerfordernissen und Mitteilungspflichten,
- b) dem Kreis der berechtigten Personen und zu den an diese Personen zu stellenden Anforderungen,
11a. zu den Voraussetzungen der Rückgabe von Ausschreibungszuschlägen für Standorte, die nach § 2 Absatz 2 der Aufbauhilfeverordnung 2021 vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4214) durch den Starkregen und das Hochwasser im Juli 2021 betroffen gelten,
- zu den nach den Nummern 1 bis 11 zu übermittelnden Informationen und dem Schutz der in diesem Zusammenhang übermittelten personenbezogenen Daten, insbesondere Aufklärungs-, Auskunfts-, Übermittlungs- und Löschungspflichten,
- von § 32a abweichende Regelungen zur Vermeidung oder Beilegung von Streitigkeiten durch die Clearingstelle.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Anwendungsbereich des § 8a, in dem in § 1 Absatz 5 Satz 1 bestimmten Umfang und unter den in § 1 Absatz 6 genannten Voraussetzungen Regelungen für Ausschreibungen zu treffen, die KWK-Anlagen im Bundesgebiet und in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union offenstehen, insbesondere
- zu regeln, dass ein Anspruch auf finanzielle Förderung für KWK-Strom aus KWK-Anlagen nach diesem Gesetz auch für KWK-Anlagen besteht, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union errichtet worden oder wieder in Dauerbetrieb genommen worden sind, wenn und soweit
- a) der Betreiber der KWK-Anlage im Rahmen der Ausschreibung nach § 8a und der aufgrund von Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung einen Ausschreibungszuschlag erhalten hat,
- b) der gesamte ab der Aufnahme oder der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs in der KWK-Anlage erzeugte Strom in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist und nicht selbst verbraucht wird, wobei der Strom ausgenommen ist, der durch die KWK-Anlage oder in den Neben- und Hilfsanlagen der KWK-Anlage oder den mit der KWK-Anlage verbundenen elektrischen Wärmeerzeugern verbraucht wird,
- c) die KWK-Anlage keine technische Mindesterzeugung aufweist, wobei eine Anlage keine technische Mindesterzeugung aufweist, wenn sie jederzeit auf Anforderung des Übertragungsnetzbetreibers ihre Einspeisung vollständig reduzieren und zugleich die Wärmeversorgung zuverlässig aufrechterhalten kann und
- d) die weiteren Voraussetzungen nach diesem Gesetz oder einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 erfüllt sind, soweit aufgrund von Absatz 1 Nummer 2 bis 11 keine abweichenden Regelungen in der Rechtsverordnung getroffen worden sind,
- Regelungen zu treffen, die den Bestimmungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 13 entsprechen,
- abweichend von der in § 1 Absatz 4 und § 8a Absatz 2 Nummer 2 geregelten Voraussetzung der tatsächlichen Einspeisung des KWK-Stroms in ein Netz der allgemeinen Versorgung im Bundesgebiet Regelungen zu treffen, die sicherstellen, dass auch ohne eine Einspeisung in dieses Netz die geförderte KWK-Strommenge einen mit der Einspeisung im Bundesgebiet vergleichbaren tatsächlichen Effekt auf den deutschen Strommarkt hat, sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für den entsprechenden Nachweis,
- Regelungen zu dem betroffenen Anspruchsgegner, der zur Zuschlagzahlung verpflichtet ist, die Erstattung der entsprechenden Kosten und die Voraussetzungen des Anspruchs auf Zuschlagzahlung vorzusehen; hierbei können insbesondere getroffen werden:
- a) Bestimmungen zur Verhinderung von Doppelzahlungen durch zwei Staaten,
- b) abweichende Bestimmungen von § 31 zur Ausstellung von Herkunftsnachweisen,
- Regelungen zum Umfang der Zuschlagzahlung und zur anteiligen finanziellen Förderung des KWK-Stroms durch dieses Gesetz und durch den anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union vorzusehen,
- von § 6 Absatz 1 Nummer 5 abweichende Regelungen zur Netz- und Systemintegration zu treffen,
- abweichend von § 13a Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes den finanziellen Ausgleich zu regeln,
- von den §§ 26 bis 29 abweichende Regelungen zu den Kostentragungspflichten und dem bundesweiten Ausgleich der Kosten der finanziellen Förderung der Anlagen zu treffen,
- zu regeln, ob die deutschen Gerichte oder die Gerichte des Kooperationsstaates in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten über die Zahlungen oder über die Ausschreibungen zuständig sein sollen und ob sie hierbei deutsches Recht oder das Recht des Kooperationsstaates anwenden sollen.
(3) Zur Umsetzung der Kooperationsvereinbarungen nach § 1 Absatz 6 wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Anlagenbetreiber von KWK-Anlagen, die im Bundesgebiet neu errichtet worden sind oder den Dauerbetrieb wieder aufgenommen haben und einen Anspruch auf finanzielle Förderung in einem Fördersystem eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union haben, abweichend von den §§ 6 bis 8b und den aufgrund der Absätze 1 und 2 erlassenen Rechtsverordnungen die Höhe der Zuschlagzahlung oder den Wegfall des Anspruchs auf Zuschlagzahlung nach diesem Gesetz zu regeln, wenn ein Förderanspruch aus einem anderen Mitgliedstaat besteht, und Voraussetzungen für die Förderung zu benennen.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1. abweichend von den Absätzen 1 und 2 und abweichend von § 8a eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts mit den Ausschreibungen zu beauftragen oder in entsprechendem Umfang eine juristische Person des Privatrechts zu betrauen und hierzu Einzelheiten zu regeln,
- 2. die Bundesnetzagentur oder die nach Nummer 1 betraute oder beauftragte Person zu ermächtigen, Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu den Ausschreibungen zu treffen, einschließlich der Ausgestaltung der Regelungen nach den Absätzen 1 bis 3 und
- 3. das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu ermächtigen, im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen nach § 1 Absatz 6 mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter Berücksichtigung der Vorgaben nach § 1
- a) Regelungen mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu den Ausschreibungen festzulegen, einschließlich der Ausgestaltung der Regelungen nach den Absätzen 2 und 3,
- b) die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Zahlungen an Anlagen im Bundesgebiet nach dem Fördersystem des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zu regeln und
- c) einer staatlichen oder privaten Stelle in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Aufgaben der ausschreibenden Stelle nach den Absätzen 1 bis 3 zu übertragen und festzulegen, wer die Zahlungen an die Anlagenbetreiber leisten muss.
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung nach den Absätzen 1 bis 3 unterschiedliche Varianten zu regeln und im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen nach § 1 Absatz 6 mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- 1. zu entscheiden, welche in einer Rechtsverordnung nach den Absätzen 2 und 3 getroffenen Regelungen im Rahmen der Ausschreibung mit dem jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union anzuwenden sind und
- 2. zu regeln, welche staatliche oder private Stelle in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die ausschreibende Stelle nach den Absätzen 2 und 3 ist und wer die Zahlungen an die Anlagenbetreiber leisten muss.
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Regelungen für die Einführung von Ausschreibungen für besonders energieeffiziente und treibhausgasarme Systeme zur Bereitstellung von Strom und Wärme für Hochtemperaturprozesse zur weiteren Steigerung der Energieeffizienz und zur Reduktion der Treibhausgasemissionen von KWK-Systemen vorzusehen. Die Bundesregierung wird im Jahr 2019 einen Vorschlag für eine Verordnung nach Satz 1 vorlegen.
(1) The Federal Government is authorized, by ordinance not requiring the consent of the Bundesrat, to provide rules within the scope of Section 8a concerning:
- the procedure and content of tenders, in particular the allocation of the tender volume, its division into partial quantities and separately tendered segments, the adjustment of the tender volume, minimum and maximum bid sizes and prices, price formation, bidding rounds, tender procedures, bid requirements, the exclusion of bidders and bids, and the revocation of awards;
- further requirements under Section 8a(2), in particular requirements for the integration of CHP plants into electricity and heating networks, and rules concerning funding eligibility, grid feed-in, the accumulation of payments with investment grants, the definitions of CHP plant and CHP plant connection, and approval requirements;
- requirements for participation in tenders, including requirements concerning the suitability of participants, the planning and approval status of projects, securities, proof of compliance, and confirmation by the Federal Network Agency or another body;
- the type, form and content of tender awards and the criteria for granting and invalidating them; 4a. rules providing that a tender award remains effective irrespective of legal proceedings for protection brought by third parties and may not be challenged by third parties;
- the type, form and content of bonus payments, including their amount, commencement, duration, eligible full-utilization hours and the payment of bonuses under Sections 7a to 7c;
- requirements ensuring the commencement or recommencement of continuous operation, including deadlines, monetary payments, reductions or loss of financial support, exclusion of bidders, and the withdrawal, amendment or re-award of tender awards or funding eligibility;
- ongoing verification of the requirements under Sections 8a(2)(2) and (3) and 33a(1)(2)(a), including reductions or loss of entitlement and monetary-payment obligations;
- the publication of tender notices and results and the required notifications to network operators and federal authorities;
- information rights of the Federal Network Agency vis-à-vis other authorities;
- notification and submission obligations of plant operators and network operators, including tax-exemption information and consequences of breaches;
- the transferability of tender awards or funding eligibility before commissioning and their binding allocation to a CHP plant; 11a. the conditions for returning tender awards for sites affected by the July 2021 heavy rainfall and flooding within the meaning of the 2021 Reconstruction Assistance Ordinance;
- information to be transmitted under Numbers 1 to 11 and the protection of personal data transmitted in this connection; and
- rules deviating from Section 32a for avoiding or settling disputes through the Clearing House.
(2) The Federal Government is authorized, by ordinance not requiring the consent of the Bundesrat, to provide rules for tenders open to CHP plants in Germany and in one or more other European Union Member States. In particular, it may provide for financial support for electricity from CHP plants built or returned to continuous operation in another Member State where the operator has received a tender award, all relevant electricity is fed into a public supply network and is not self-consumed, the plant has no technical minimum generation, and the other statutory requirements are met. It may also regulate corresponding tender procedures, proof of comparable effects on the German electricity market, the liable recipient, reimbursement of costs, prevention of double payments, guarantees of origin, the scope and apportionment of support, grid and system integration, financial compensation, cost allocation, and jurisdiction and applicable law.
(3) To implement cooperation agreements under Section 1(6), the Federal Government may, by ordinance not requiring the consent of the Bundesrat, regulate the amount or loss of bonus payments for operators of CHP plants newly built or returned to continuous operation in Germany that are entitled to support under another Member State’s support scheme, and may specify the conditions for support.
(4) The Federal Government may, by ordinance not requiring the consent of the Bundesrat, assign tenders to another public-law entity or entrust them to a private-law entity, authorize the Federal Network Agency or that entity to issue determinations under Section 29(1) of the Energy Industry Act, and authorize the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy to agree with other Member States on tender rules, payment conditions and the designation of the tendering body and the body responsible for payments.
(5) The Federal Government may regulate different variants in ordinances under paragraphs 1 to 3 and, in cooperation agreements, determine which rules apply in a particular tender and which public or private body is responsible for tendering and payments.
(6) The Federal Government may, by ordinance not requiring the consent of the Bundesrat, provide for tenders for particularly energy-efficient and low-greenhouse-gas systems supplying electricity and heat for high-temperature processes, in order to further increase energy efficiency and reduce greenhouse-gas emissions from CHP systems. In 2019, the Federal Government shall submit a proposal for an ordinance under sentence 1.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Anwendungsbereich des § 8a Regelungen vorzusehen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Anwendungsbereich des § 8a Regelungen für Ausschreibungen zu treffen, die KWK-Anlagen im Bundesgebiet und in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union offenstehen.
(3) Zur Umsetzung der Kooperationsvereinbarungen nach § 1 Absatz 6 wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Regelungen über die Höhe oder den Wegfall der Zuschlagzahlung und die Voraussetzungen der Förderung zu treffen.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates andere öffentliche oder private Stellen mit den Ausschreibungen zu beauftragen oder zu betrauen und Regelungen über Festlegungen, Kooperationen, Zahlungen und die ausschreibende Stelle zu treffen.
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, unterschiedliche Varianten zu regeln und im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen zu bestimmen, welche Regelungen anzuwenden sind und welche Stelle die Ausschreibungen durchführt und Zahlungen leistet.
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Regelungen für Ausschreibungen für besonders energieeffiziente und treibhausgasarme Systeme zur Bereitstellung von Strom und Wärme für Hochtemperaturprozesse vorzusehen. Die Bundesregierung wird im Jahr 2019 einen Vorschlag für eine Verordnung nach Satz 1 vorlegen.
§ 33b — Verordnungsermächtigungen zur Ausschreibung der Förderung für innovative KWK-Systeme § 33b — Ordinance-making powers for tendering support for innovative CHP systems § 33b — Verordnungsermächtigungen zur Ausschreibung der Förderung für innovative KWK-Systeme
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Anwendungsbereich des § 8b Regelungen vorzusehen
- 1. zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen, insbesondere entsprechend den in § 33a Absatz 1 Nummer 1 genannten Regelungen, wobei bei einer Aufteilung in gesondert ausgeschriebene Teilsegmente insbesondere zwischen verschiedenen Leistungsklassen oder zwischen verschiedenen Brennstoffen der KWK-Anlage oder zwischen verschiedenen Techniken zur Bereitstellung von Wärme aus erneuerbaren Energien unterschieden werden kann,
- zu Anforderungen an innovative KWK-Systeme, insbesondere
- a) Anforderungen an die elektrische KWK-Leistung und die elektrische Leistung der KWK-Anlagen innerhalb eines innovativen KWK-Systems,
- b) Anforderungen an Anteile von Wärme aus erneuerbaren Energien an der erzeugten oder genutzten Wärme und an die Verwendung der in dem innovativen KWK-System erzeugten Wärme,
- c) Anforderungen an die Energieeffizienz, insbesondere an den Brennstoffausnutzungsgrad,
- d) Anforderungen an einen Mindestanteil KWK-Wärme an der erzeugten oder genutzten Wärme,
- e) Anforderungen an die Flexibilität der innovativen KWK-Systeme und der KWK-Anlagen innerhalb innovativer KWK-Systeme, insbesondere Anforderungen, dass KWK-Anlagen innerhalb innovativer KWK-Systeme keine technische Mindesterzeugung aufweisen und die Wärme, die aus dem KWK-Prozess maximal ausgekoppelt werden kann, jederzeit mit einem mit dieser KWK-Anlage verbundenen elektrischen Wärmeerzeuger erzeugt werden kann,
- f) Anforderungen an die verwendeten Brennstoffe,
- g) Anforderungen an Art und Umfang einer Modernisierung von KWK-Anlagen innerhalb innovativer KWK-Systeme,
- h) Anforderungen, welche Komponenten als Teil innovativer KWK-Systeme zulässig sind,
- i) Anforderungen an die Anlagen, die Wärme unter Nutzung erneuerbarer Energien bereitstellen,
- j) Anforderungen an Wärmeerzeuger und Wärmespeicher,
- k) Anforderungen an Wärmenetze,
- l) Anforderungen an die Netz- und Systemintegration der KWK-Anlagen innerhalb innovativer KWK-Systeme, insbesondere zur Anpassung des Wirkleistungsbezugs von mit der KWK-Anlage verbundenen Wärmeerzeugern für die Durchführung von Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes sowie zur Erstattung von ersparten Aufwendungen,
- zu weiteren Voraussetzungen nach § 8b Absatz 3, insbesondere abweichend von
- a) § 8a Absatz 2 Nummer 1 zu regeln, dass ein Anspruch auf Zuschlagzahlung nur besteht, wenn das KWK-System über eine Förderberechtigung verfügt, die im Rahmen der Ausschreibung für innovative KWK-Systeme durch Ausschreibungszuschlag erteilt oder später dem innovativen KWK-System verbindlich zugeordnet worden ist,
- b) § 7 Absatz 4 und 5 zu einer Kumulierung mit Investitionszuschüssen und dem Anspruch auf Zuschlagzahlung für Zeiträume, in denen der Wert des Spotmarktpreises nach § 3 Nummer 42a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes null oder negativ ist,
- c) § 2 Nummer 14 zum Begriff der KWK-Anlage innerhalb innovativer KWK-Systeme,
- d) § 2 Nummer 18 zum Begriff der modernisierten KWK-Anlage innerhalb innovativer KWK-Systeme,
- e) § 2 Nummer 9a zum Begriff des innovativen KWK-Systems, insbesondere zu Teilsystemen in bestehenden Wärmenetzen,
- f) § 10 Absatz 1 Satz 1 zu regeln, dass eine Zulassung nicht Voraussetzung für den Anspruch auf Zuschlagzahlung ist, oder von den Regelungen in den §§ 10 und 11 zur Zulassung sowie zur Überprüfung, Wirkung und zu dem Erlöschen der Zulassung von neuen oder modernisierten KWK-Anlagen sowie von innovativen KWK-Systemen abweichende Regelungen zu treffen,
- g) § 2 Nummer 8 zum Begriff der Hocheffizienz der KWK-Anlage innerhalb innovativer KWK-Systeme, insbesondere zu zusätzlichen Effizienzanforderungen der KWK-Anlage innerhalb innovativer KWK-Systeme,
- h) § 8a Absatz 2 Nummer 2 und § 8a Absatz 3 zu regeln, dass der in der KWK-Anlage des innovativen KWK-Systems erzeugte Strom auch in ein geschlossenes Verteilernetz eingespeist werden kann,
- zu den Anforderungen für die Teilnahme an den Ausschreibungen, insbesondere
- a) entsprechend den in § 33a Absatz 1 Nummer 3 genannten Regelungen,
- b) zum Verhältnis des Anspruchs auf Zuschlagzahlung nach den §§ 6 bis 8a zu dem Anspruch auf finanzielle Förderung nach § 8b,
- zu der Art, der Form und dem Inhalt der Erteilung des Ausschreibungszuschlags und zu den Kriterien für dessen Erteilung, insbesondere dass einem innovativen KWK-System durch den Ausschreibungszuschlag eine Förderberechtigung erteilt werden kann, sowie zur Entwertung von Ausschreibungszuschlägen, insbesondere für den Fall von Rücknahme, Widerruf oder Unwirksamwerden des Ausschreibungszuschlags, Über- oder Unterschreiten der Leistungsgrenzen des § 5 Absatz 1 Nummer 2 sowie bei Entfallen oder Verringerung der Zuschlagszahlung auf null über einen längeren Zeitraum,
5a. dahingehend, dass die Erteilung eines Ausschreibungszuschlags unabhängig von einem Rechtsschutzverfahren Dritter Bestand hat und die Anfechtung eines Ausschreibungszuschlags durch Dritte nicht zulässig ist,
- zu der Art, der Form und dem Inhalt der finanziellen Förderung, insbesondere
- a) zu regeln, dass die durch Ausschreibungszuschlag ermittelte finanzielle Förderung nur für bestimmte Komponenten des innovativen KWK-Systems gezahlt wird,
- b) zu Beginn und Dauer der finanziellen Förderung in Jahren oder Vollbenutzungsstunden oder eine Kombination beider Varianten,
- c) eine bestimmte Höchstzahl von förderfähigen Vollbenutzungsstunden oder eine Mindestzahl von Vollbenutzungsstunden innerhalb eines Jahres vorzugeben,
- d) zu regeln, dass zusätzlich zu der durch die Ausschreibung ermittelten finanziellen Förderung die Boni nach den §§ 7a bis 7c gezahlt werden,
- zu Anforderungen, die die Aufnahme oder die Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der innovativen KWK-Systeme sicherstellen sollen, insbesondere entsprechend den in § 33a Absatz 1 Nummer 6 genannten Regelungen,
- zur laufenden Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 8b Absatz 3, § 8a Absatz 2 Nummer 2 und 3 und § 33a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und der aufgrund der Nummer 2 festgelegten weiteren Anforderungen an das innovative KWK-System sowie zu einer Verringerung oder einem Wegfall des Anspruchs auf finanzielle Förderung oder der Pflicht zu einer Geldzahlung oder einer entsprechenden Anwendung des § 8d für den Fall, dass diese Voraussetzungen oder Anforderungen nicht vorliegen oder während des Betriebs der KWK-Anlage wegfallen, wobei nach neuen oder modernisierten Anlagen unterschieden werden kann,
- zu der Art, der Form und dem Inhalt der Veröffentlichung der Bekanntmachung von Ausschreibungen, der Ausschreibungsergebnisse und der erforderlichen Mitteilungen an die Netzbetreiber, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und das Umweltbundesamt,
- zu Auskunftsrechten der Bundesnetzagentur gegenüber anderen Behörden, soweit dies für die Ausschreibungen erforderlich ist,
- zur Messung von KWK-Strom und Nutzwärme aus innovativen KWK-Systemen nach § 14 und zu Mitteilungs- und Vorlagepflichten des Betreibers des innovativen KWK-Systems und des zuständigen Netzbetreibers, insbesondere dazu, ob eine Steuerbefreiung im Sinn des § 8a Absatz 5 vorliegt, sowie zu den Pflichten nach § 15 und zu einer Verringerung oder einem Wegfall des Anspruchs auf Zuschlagszahlung oder der Pflicht zu einer Geldzahlung für den Fall der Verletzung dieser Pflichten,
- zur Übertragbarkeit von Förderberechtigungen vor der Inbetriebnahme des innovativen KWK-Systems und ihrer verbindlichen Zuordnung zu einem innovativen KWK-System, insbesondere entsprechend den in § 33a Absatz 1 Nummer 11 genannten Regelungen,
12a. zu den Voraussetzungen der Rückgabe von Förderberechtigungen für Standorte, die nach § 2 Absatz 2 der Aufbauhilfeverordnung 2021 vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4214) durch den Starkregen und das Hochwasser im Juli 2021 als betroffen gelten,
- zu den im Zusammenhang mit den Nummern 1 bis 12 zu übermittelnden Informationen und dem Schutz der in diesem Zusammenhang übermittelten personenbezogenen Daten, insbesondere Aufklärungs-, Auskunfts-, Übermittlungs- und Löschungspflichten.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Anwendungsbereich des § 8b
- 1. abweichend von Absatz 1 und § 8b nicht die Bundesnetzagentur, sondern eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts mit den Ausschreibungen zu beauftragen oder in entsprechendem Umfang eine juristische Peron des Privatrechts zu betrauen und hierzu Einzelheiten zu regeln,
- 2. die Bundesnetzagentur oder die nach Nummer 1 betraute oder beauftragte Person zu ermächtigen, Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu den Ausschreibungen zu treffen, einschließlich der Ausgestaltung der Bestimmungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 13.
(1) The Federal Government is authorized, by ordinance not requiring the consent of the Bundesrat, to provide rules within the scope of Section 8b concerning:
- the procedure and content of tenders;
- requirements for innovative CHP systems, including requirements concerning electrical CHP capacity, renewable heat shares, energy efficiency, CHP heat shares, flexibility, fuels, modernization, permitted components, renewable-energy heat plants, heat generators and storage, heating networks, and grid and system integration;
- further requirements under Section 8b(3), including rules deviating from Sections 8a(2)(1), 7(4) and (5), 2 Numbers 14, 18, 9a and 8, Section 10(1) sentence 1, and Sections 10 and 11, concerning funding eligibility, investment grants, negative spot-market prices, definitions, approval and efficiency requirements, and feed-in to closed distribution networks;
- requirements for participation in tenders and the relationship between the entitlement under Sections 6 to 8a and financial support under Section 8b;
- the type, form and content of tender awards, the criteria for granting them, and their invalidation; 5a. rules providing that a tender award remains effective irrespective of third-party legal proceedings and may not be challenged by third parties;
- the type, form and content of financial support, including the supported components, its commencement and duration, eligible full-utilization hours, and additional bonuses under Sections 7a to 7c;
- requirements ensuring the commencement or recommencement of continuous operation;
- ongoing verification of the statutory and technical requirements and the reduction or loss of support or monetary-payment obligations where those requirements cease to be met;
- publication of tender notices and results and notifications to network operators and federal authorities;
- information rights of the Federal Network Agency;
- measurement of CHP electricity and useful heat under Section 14, notification and submission obligations, and consequences of breaches;
- transferability of funding eligibility before commissioning and its binding allocation to an innovative CHP system; 12a. the conditions for returning funding eligibility for sites affected by the July 2021 heavy rainfall and flooding within the meaning of the 2021 Reconstruction Assistance Ordinance; and
- information to be transmitted in connection with Numbers 1 to 12 and the protection of personal data.
(2) Within the scope of Section 8b, the Federal Government may, by ordinance not requiring the consent of the Bundesrat, assign the tenders to another public-law entity or entrust them to a private-law entity, and may authorize the Federal Network Agency or that entity to issue determinations under Section 29(1) of the Energy Industry Act, including determinations implementing paragraph 1 Numbers 1 to 13.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Anwendungsbereich des § 8b Regelungen zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen, zu Anforderungen an innovative KWK-Systeme, zu weiteren Voraussetzungen, zu den Anforderungen für die Teilnahme, zu Ausschreibungszuschlägen, zur finanziellen Förderung, zur Aufnahme oder Wiederaufnahme des Dauerbetriebs, zur laufenden Überprüfung, zu Veröffentlichungen, Auskunftsrechten, Messungen, Mitteilungs- und Vorlagepflichten, zur Übertragbarkeit von Förderberechtigungen sowie zur Übermittlung und zum Schutz personenbezogener Daten vorzusehen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, im Anwendungsbereich des § 8b eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts mit den Ausschreibungen zu beauftragen oder eine juristische Person des Privatrechts zu betrauen und die Bundesnetzagentur oder diese Person zu Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu ermächtigen.
§ 33c — Gemeinsame Bestimmungen zu den Verordnungsermächtigungen § 33c — Common provisions concerning ordinance-making powers § 33c — Gemeinsame Bestimmungen zu den Verordnungsermächtigungen
(1) Die Rechtsverordnungen aufgrund von § 33a Absatz 1 und 2 und § 33b Absatz 1 bedürfen der Zustimmung des Bundestages.
(2) Wenn Rechtsverordnungen nach Absatz 1 der Zustimmung des Bundestages bedürfen, kann diese Zustimmung davon abhängig gemacht werden, dass dessen Änderungswünsche übernommen werden. Übernimmt der Verordnungsgeber die Änderungen, ist eine erneute Beschlussfassung durch den Bundestag nicht erforderlich. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.
(3) Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen aufgrund der §§ 33a und 33b können durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates und im Fall der §§ 33a Absatz 1 und 2 und 33b Absatz 1 mit Zustimmung des Bundestages auf die Bundesnetzagentur oder die nach § 33a Absatz 4 Nummer 1 oder § 33b Absatz 2 Nummer 1 beauftragte Person übertragen werden. Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Rechtsverordnungen, die auf dieser Grundlage von der Bundesnetzagentur oder der betrauten oder beauftragten Person erlassen werden, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates oder des Bundestages.
(1) Ordinances issued on the basis of Section 33a(1) and (2) and Section 33b(1) require the consent of the Bundestag.
(2) Where ordinances under paragraph 1 require the consent of the Bundestag, that consent may be made conditional on the adoption of its requested amendments. If the issuing authority adopts the amendments, the Bundestag need not adopt a further resolution. If the Bundestag has not considered the ordinance within three weeks of its receipt, its consent to the unchanged ordinance is deemed to have been given.
(3) The powers to issue ordinances on the basis of Sections 33a and 33b may be transferred by ordinance not requiring the consent of the Bundesrat—and, in the case of Section 33a(1) and (2) and Section 33b(1), with the consent of the Bundestag—to the Federal Network Agency or the person commissioned under Section 33a(4)(1) or Section 33b(2)(1). Paragraph 2 applies accordingly. Ordinances issued on this basis by the Federal Network Agency or the entrusted or commissioned person do not require the consent of the Bundesrat or the Bundestag.
(1) Die Rechtsverordnungen aufgrund von § 33a Absatz 1 und 2 und § 33b Absatz 1 bedürfen der Zustimmung des Bundestages.
(2) Wenn Rechtsverordnungen nach Absatz 1 der Zustimmung des Bundestages bedürfen, kann diese Zustimmung davon abhängig gemacht werden, dass dessen Änderungswünsche übernommen werden. Übernimmt der Verordnungsgeber die Änderungen, ist eine erneute Beschlussfassung durch den Bundestag nicht erforderlich. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.
(3) Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen aufgrund der §§ 33a und 33b können durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates und im Fall der §§ 33a Absatz 1 und 2 und 33b Absatz 1 mit Zustimmung des Bundestages auf die Bundesnetzagentur oder die nach § 33a Absatz 4 Nummer 1 oder § 33b Absatz 2 Nummer 1 beauftragte Person übertragen werden. Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Rechtsverordnungen, die auf dieser Grundlage von der Bundesnetzagentur oder der betrauten oder beauftragten Person erlassen werden, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates oder des Bundestages.
Abschnitt 8 — Evaluierungen und Übergangsbestimmungen Abschnitt 8 — Evaluations and transitional provisions Abschnitt 8 — Evaluierungen und Übergangsbestimmungen
§ 34 — Evaluierungen § 34 — Evaluations § 34 — Evaluierungen
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie überprüft jährlich die Angemessenheit der Höhe der Zuschlagzahlungen für KWK-Anlagen, um zu gewährleisten, dass die Zuschläge die Differenz zwischen den Gesamtgestehungskosten der Stromerzeugung der KWK-Anlagen und dem Marktpreis nicht überschreiten. Im Fall einer drohenden Überschreitung der Differenz nach Satz 1 informiert das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den Deutschen Bundestag bis spätestens zum 31. August eines jeden Jahres und schlägt gegebenenfalls eine gesetzliche Anpassung vor. In den Jahren 2021 und 2022 überprüft das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auch, ob und in welchem Umfang die zum 1. Januar 2023 in Kraft tretende Anhebung der Vergütung nach § 7 Absatz 1 Nummer 5 angemessen und erforderlich ist, und schlägt dem Deutschen Bundestag gegebenenfalls eine gesetzliche Anpassung vor.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie führt im Jahr 2017, im Jahr 2022, im Jahr 2025 sowie im Jahr 2029 eine umfassende Evaluierung der Entwicklung der KWK-Stromerzeugung in Deutschland durch, insbesondere mit Blick auf
- 1. die Erreichung der energie- und klimapolitischen Ziele der Bundesregierung und dieses Gesetzes,
- 2. die Rahmenbedingungen für den wirtschaftlichen Betrieb von geförderten und nicht geförderten KWK-Anlagen,
- 3. die Summe der jährlichen Zuschlagzahlungen,
- 4. die Fördersystematik der Zuschlagszahlung auf die KWK-Stromerzeugung,
- 5. den Nutzen für die Erreichung der Ziele nach § 1 Absatz 1 von KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 50 Megawatt unter den geltenden Förderbedingungen,
- 6. Wirkung und Nutzen des Fernwärmeverdrängungsverbots in § 6 Absatz 1 Nummer 4 zur Erreichung der energie- und klimapolitischen Ziele der Bundesregierung und dieses Gesetzes,
- 7. in der Evaluierung im Jahr 2025 die Erforderlichkeit, Angemessenheit und Ausgestaltung des Bonus nach § 7b und
- 8. in der Evaluierung im Jahr 2022 die Option, den Bonus für innovative erneuerbare Wärme abweichend von § 7a im Wege von Ausschreibungen zu vergeben.
Die Zwischenüberprüfung erfolgt unter Mitwirkung von Verbänden der deutschen Wirtschaft und Energiewirtschaft und unter Berücksichtigung bereits eingetretener und sich abzeichnender Entwicklungen bei der KWK-Stromerzeugung. Im Hinblick auf die Erreichung der klimapolitischen Ziele der Bundesregierung erfolgt die Zwischenüberprüfung in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz. Falls absehbar die Erreichung der Ziele nach § 1 gefährdet ist oder aus der Evaluierung nach Satz 1 Nummer 7 Änderungsbedarf resultiert, wird die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag die erforderlichen Maßnahmen vorschlagen.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie evaluiert ferner im Jahr 2021 die Erfahrungen mit den Ausschreibungen nach den §§ 8a und 8b.
(4) Die Bundesnetzagentur, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und das Umweltbundesamt unterstützen das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bei der Erstellung der Überprüfungen und Evaluierungen nach den Absätzen 1 bis 3. Zur Unterstützung soll das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie außerdem wissenschaftliche Gutachten in Auftrag geben.
(5) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, die nach den §§ 10, 11, 15, 20, 21, 24 und 25 erhobenen und die nach § 17 an das Statistische Bundesamt zu übermittelnden Daten dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu Zwecken der Überprüfung und Evaluierung nach den Absätzen 1 bis 3 in nicht personenbezogener Form zu übermitteln. Die Bundesnetzagentur ist berechtigt, die im Rahmen der Ausschreibungen nach den §§ 8a und 8b erhobenen Daten dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu Zwecken der Evaluierung nach Absatz 3 zu übermitteln. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie darf die nach den Sätzen 1 und 2 erlangten Daten an beauftragte Dritte zu Zwecken der Überprüfung und Evaluierung nach den Absätzen 1 bis 3 übermitteln. Daten, die Geschäftsgeheimnisse darstellen, dürfen ohne Geheimhaltungsvereinbarung an beauftragte Dritte nur übermittelt werden, wenn ein Bezug zu dem Unternehmen nicht mehr hergestellt werden kann.
(1) The Federal Ministry for Economic Affairs and Energy shall review annually the appropriateness of the level of the surcharge payments for CHP plants in order to ensure that the surcharges do not exceed the difference between the total generation costs of electricity by CHP plants and the market price. If there is a risk that the difference referred to in sentence 1 will be exceeded, the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy shall inform the German Bundestag by 31 August of each year at the latest and shall, where appropriate, propose a statutory adjustment. In 2021 and 2022, the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy shall also review whether, and to what extent, the increase in remuneration pursuant to section 7 subsection (1) number 5 entering into force on 1 January 2023 is appropriate and necessary, and shall, where appropriate, propose a statutory adjustment to the German Bundestag.
(2) In 2017, 2022, 2025 and 2029, the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy shall conduct a comprehensive evaluation of the development of CHP electricity generation in Germany, in particular with regard to
- 1. the achievement of the energy and climate policy objectives of the Federal Government and of this Act,
- 2. the framework conditions for the economic operation of subsidised and non-subsidised CHP plants,
- 3. the total annual surcharge payments,
- 4. the support scheme for surcharge payments for CHP electricity generation,
- 5. the benefit, under the applicable support conditions, of CHP plants with an electrical capacity of up to and including 50 megawatts for achieving the objectives under section 1 subsection (1),
- 6. the effect and benefit of the prohibition on displacing district heating in section 6 subsection (1) number 4 for achieving the energy and climate policy objectives of the Federal Government and of this Act,
- 7. in the 2025 evaluation, the necessity, appropriateness and design of the bonus under section 7b, and
- 8. in the 2022 evaluation, the option of awarding the bonus for innovative renewable heat by way of auctions, contrary to section 7a.
The interim review shall be carried out with the participation of associations of German industry and the energy sector and taking into account developments in CHP electricity generation that have already occurred and those that are foreseeable. With regard to achieving the Federal Government’s climate policy objectives, the interim review shall be carried out in coordination with the Federal Ministry for the Environment, Nature Conservation, Nuclear Safety and Consumer Protection. If it is foreseeable that achievement of the objectives under section 1 is at risk, or if the evaluation under sentence 1 number 7 gives rise to a need for amendments, the Federal Government shall propose the necessary measures to the German Bundestag.
(3) The Federal Ministry for Economic Affairs and Energy shall also evaluate, in 2021, the experience gained with the auctions under sections 8a and 8b.
(4) The Federal Network Agency, the Federal Office of Economics and Export Control and the Federal Environment Agency shall support the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy in preparing the reviews and evaluations under subsections (1) to (3). In order to provide support, the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy shall also commission scientific studies.
(5) The Federal Office of Economics and Export Control shall be entitled to transmit to the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy, in non-personal form, the data collected pursuant to sections 10, 11, 15, 20, 21, 24 and 25 and the data to be transmitted to the Federal Statistical Office pursuant to section 17, for the purposes of the review and evaluation under subsections (1) to (3). The Federal Network Agency shall be entitled to transmit to the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy the data collected in the course of the auctions under sections 8a and 8b for the purposes of the evaluation under subsection (3). The Federal Ministry for Economic Affairs and Energy may transmit the data obtained under sentences 1 and 2 to commissioned third parties for the purposes of the review and evaluation under subsections (1) to (3). Data constituting business secrets may be transmitted to commissioned third parties without a confidentiality agreement only if it is no longer possible to establish a connection with the undertaking.
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie überprüft jährlich die Angemessenheit der Höhe der Zuschlagzahlungen für KWK-Anlagen, um zu gewährleisten, dass die Zuschläge die Differenz zwischen den Gesamtgestehungskosten der Stromerzeugung der KWK-Anlagen und dem Marktpreis nicht überschreiten. Im Fall einer drohenden Überschreitung der Differenz nach Satz 1 informiert das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den Deutschen Bundestag bis spätestens zum 31. August eines jeden Jahres und schlägt gegebenenfalls eine gesetzliche Anpassung vor. In den Jahren 2021 und 2022 überprüft das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auch, ob und in welchem Umfang die zum 1. Januar 2023 in Kraft tretende Anhebung der Vergütung nach § 7 Absatz 1 Nummer 5 angemessen und erforderlich ist, und schlägt dem Deutschen Bundestag gegebenenfalls eine gesetzliche Anpassung vor.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie führt im Jahr 2017, im Jahr 2022, im Jahr 2025 sowie im Jahr 2029 eine umfassende Evaluierung der Entwicklung der KWK-Stromerzeugung in Deutschland durch, insbesondere mit Blick auf
- 1. die Erreichung der energie- und klimapolitischen Ziele der Bundesregierung und dieses Gesetzes,
- 2. die Rahmenbedingungen für den wirtschaftlichen Betrieb von geförderten und nicht geförderten KWK-Anlagen,
- 3. die Summe der jährlichen Zuschlagzahlungen,
- 4. die Fördersystematik der Zuschlagszahlung auf die KWK-Stromerzeugung,
- 5. den Nutzen für die Erreichung der Ziele nach § 1 Absatz 1 von KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 50 Megawatt unter den geltenden Förderbedingungen,
- 6. Wirkung und Nutzen des Fernwärmeverdrängungsverbots in § 6 Absatz 1 Nummer 4 zur Erreichung der energie- und klimapolitischen Ziele der Bundesregierung und dieses Gesetzes,
- 7. in der Evaluierung im Jahr 2025 die Erforderlichkeit, Angemessenheit und Ausgestaltung des Bonus nach § 7b und
- 8. in der Evaluierung im Jahr 2022 die Option, den Bonus für innovative erneuerbare Wärme abweichend von § 7a im Wege von Ausschreibungen zu vergeben.
Die Zwischenüberprüfung erfolgt unter Mitwirkung von Verbänden der deutschen Wirtschaft und Energiewirtschaft und unter Berücksichtigung bereits eingetretener und sich abzeichnender Entwicklungen bei der KWK-Stromerzeugung. Im Hinblick auf die Erreichung der klimapolitischen Ziele der Bundesregierung erfolgt die Zwischenüberprüfung in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz. Falls absehbar die Erreichung der Ziele nach § 1 gefährdet ist oder aus der Evaluierung nach Satz 1 Nummer 7 Änderungsbedarf resultiert, wird die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag die erforderlichen Maßnahmen vorschlagen.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie evaluiert ferner im Jahr 2021 die Erfahrungen mit den Ausschreibungen nach den §§ 8a und 8b.
(4) Die Bundesnetzagentur, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und das Umweltbundesamt unterstützen das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bei der Erstellung der Überprüfungen und Evaluierungen nach den Absätzen 1 bis 3. Zur Unterstützung soll das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie außerdem wissenschaftliche Gutachten in Auftrag geben.
(5) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, die nach den §§ 10, 11, 15, 20, 21, 24 und 25 erhobenen und die nach § 17 an das Statistische Bundesamt zu übermittelnden Daten dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu Zwecken der Überprüfung und Evaluierung nach den Absätzen 1 bis 3 in nicht personenbezogener Form zu übermitteln. Die Bundesnetzagentur ist berechtigt, die im Rahmen der Ausschreibungen nach den §§ 8a und 8b erhobenen Daten dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu Zwecken der Evaluierung nach Absatz 3 zu übermitteln. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie darf die nach den Sätzen 1 und 2 erlangten Daten an beauftragte Dritte zu Zwecken der Überprüfung und Evaluierung nach den Absätzen 1 bis 3 übermitteln. Daten, die Geschäftsgeheimnisse darstellen, dürfen ohne Geheimhaltungsvereinbarung an beauftragte Dritte nur übermittelt werden, wenn ein Bezug zu dem Unternehmen nicht mehr hergestellt werden kann.
§ 35 — Übergangsbestimmungen § 35 — Transitional provisions § 35 — Übergangsbestimmungen
(1) Für Ansprüche der Betreiber auf Vermarktung des KWK-Stroms durch den Netzbetreiber
- 1. von KWK-Anlagen oder KWKK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 250 Kilowatt ist § 4 in der Fassung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 331 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, anzuwenden, wenn die Anlagen bis zum 30. Juni 2016 in Dauerbetrieb genommen wurden,
- 2. von KWK-Anlagen oder KWKK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 100 Kilowatt ist § 4 in der Fassung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 331 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, anzuwenden, wenn die Anlagen bis zum 31. Dezember 2016 in Dauerbetrieb genommen wurden.
(2) Für Ansprüche der Betreiber von KWK-Anlagen oder KWKK-Anlagen auf Zahlung eines Zuschlags sind die §§ 4, 5 und 7 sowie die diesbezüglichen Begriffsbestimmungen in der Fassung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 331 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, anzuwenden, wenn die Anlagen bis zum 31. Dezember 2015 in Dauerbetrieb genommen wurden.
(3) Abweichend von Absatz 2 können Betreiber von KWK-Anlagen oder KWKK-Anlagen auch Ansprüche nach den §§ 4, 5 und 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sowie die diesbezüglichen Begriffsbestimmungen in der Fassung vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 331 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, geltend machen, wenn die Aufnahme des Dauerbetriebs bis zum 31. Dezember 2016 erfolgt ist, und
- 1. für das Vorhaben bis zum 31. Dezember 2015 eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740) geändert worden ist, vorgelegen hat oder
- 2. bis zum 31. Dezember 2015 eine verbindliche Bestellung der KWK-Anlage oder KWKK-Anlage erfolgt ist.
(4) Abweichend von Absatz 2 können Betreiber von KWK-Anlagen oder KWKK-Anlagen nach § 2 Nummer 14 Buchstabe g und h Ansprüche nach den §§ 4, 5 und 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sowie die diesbezüglichen Begriffsbestimmungen in der Fassung vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 331 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, geltend machen, wenn eine verbindliche Bestellung der KWK-Anlage oder KWKK-Anlage bis zum 31. Dezember 2016 und die Inbetriebnahme dieser Anlagen bis zum 31. Dezember 2017 erfolgt sind.
(5) Abweichend von Absatz 2 können Betreiber von KWK-Anlagen oder KWKK-Anlagen, die KWK-Strom auf Basis von Steinkohle gewinnen, auch Ansprüche nach den §§ 4, 5 und 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sowie die diesbezüglichen Begriffsbestimmungen in der Fassung vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 331 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, geltend machen, wenn der Baubeginn des Vorhabens bis zum 31. Dezember 2015 erfolgt ist.
(6) Abweichend von § 8 Absatz 2 Nummer 2 finden für eine Modernisierung gemäß § 2 Nummer 18 von KWK-Anlagen größer 2 Megawatt § 7 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sowie die diesbezüglichen Begriffsbestimmungen in der Fassung vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 331 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, Anwendung, wenn die Modernisierung in Teilprojekten bereits vor dem 31. Dezember 2015 begonnen hat.
(7) Für Ansprüche der Betreiber von Wärme- und Kältenetzen auf Zahlung eines Zuschlags sind die §§ 5a, 6a und 7a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sowie die diesbezüglichen Begriffsbestimmungen in der Fassung vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 331 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, anzuwenden, wenn der vollständige Antrag nach § 6a bis zum 31. Dezember 2015 bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingegangen ist. Die Auszahlung der Zuschläge für Wärme- und Kältenetze, für die nach dem 31. Dezember 2015 Zulassungsbescheide erteilt worden sind, erfolgt durch den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber.
(8) Für Ansprüche der Betreiber von KWK-Anlagen auf Zahlung eines Zuschlags ist § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Inbetriebnahme dieser Anlagen bis zum 31. Dezember 2023 erfolgt ist.
(9) (weggefallen)
(10) (weggefallen)
(11) Im Fall der Kürzung der Zuschlagzahlung nach § 29 Absatz 3 sind KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von 2 bis 10 Megawatt von der Kürzung ausgenommen, wenn die Anlagen bis zum 31. Dezember 2015 in Dauerbetrieb genommen wurden.
(12) (weggefallen)
(13) (weggefallen)
(14) Abweichend von den §§ 8a und 8b können Betreiber von KWK-Anlagen auch Ansprüche nach den §§ 6 bis 8 sowie den diesbezüglichen Begriffsbestimmungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung geltend machen, wenn die Aufnahme des Dauerbetriebs bis zum 31. Dezember 2018 erfolgt ist und der Betreiber der KWK-Anlage innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe der ersten Ausschreibung nach § 8a durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bundesnetzagentur auf den Anspruch auf Zuschlagzahlung nach § 8a Absatz 2 verzichtet hat und
- 1. für das Vorhaben bis zum 31. Dezember 2016 eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1839) geändert worden ist, vorgelegen hat oder
- 2. bis zum 31. Dezember 2016 eine verbindliche Bestellung der KWK-Anlage oder im Fall einer Modernisierung eine verbindliche Bestellung der wesentlichen die Effizienz bestimmenden Anlagenteile im Sinn des § 2 Nummer 18 erfolgt ist.
Ist eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für die Aufnahme oder Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der KWK-Anlage nicht erforderlich, ist abweichend von Satz 1 die Mitteilung der zuständigen Immissionsschutzbehörde bezüglich der Anzeige der Änderung der genehmigungsbedürftigen Anlage maßgeblich. Eine Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes steht einer Genehmigung im Sinn des Satzes 1 Nummer 1 gleich, wenn die Zulassung nach § 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes später durch die erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung ersetzt wird. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden für modernisierte KWK-Anlagen im Sinn des § 2 Nummer 18, die nicht dem Anwendungsbereich des § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b unterfallen. Einer schriftlichen Erklärung gegenüber der Bundesnetzagentur bedarf es in den Fällen des Satzes 4 nicht.
(15) § 7 Absatz 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung ist anwendbar auf
- 1. KWK-Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2016 in Dauerbetrieb genommen worden sind, sowie
- 2. KWK-Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2018 in Dauerbetrieb genommen worden sind, wenn für sie in Anwendung des Absatz 14 Ansprüche nach den §§ 6 bis 8 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung geltend gemacht werden.
(16) Für Ansprüche der Betreiber von Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen auf Zahlung eines Zuschlags nach den §§ 6 bis 8a und 13 sind abweichend von § 2 Nummer 14 thermodynamisch abgrenzbare Einheiten einer Dampfsammelschienen-KWK-Anlage (Blöcke) einer KWK-Anlage im Sinn des Gesetzes gleichzustellen, wenn
- 1. die Dampfsammelschienen-KWK-Anlage vor dem 30. November 2018 zugelassen worden ist,
- 2. für das Vorhaben vor dem 30. November 2018 ein Vorbescheid beantragt worden und dieser bei Zulassung nicht erloschen ist,
- 3. für das Vorhaben vor dem 30. November 2018 eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist, vorgelegen hat oder
- 4. vor dem 30. November 2018 eine verbindliche Bestellung der wesentlichen die Effizienz bestimmenden Anlagenteile im Sinn des § 2 Nummer 18 erfolgt ist.
Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Betreiber der Blöcke dies beantragen. Satz 1 ist bis zum Erlöschen der bereits vor dem 30. November 2018 oder der nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 erteilten Zulassung und nur für diese anzuwenden. Satz 1 ist auch auf eine Änderungszulassung anzuwenden, mit der eine bereits vor dem 30. November 2018 oder eine nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 erteilte Zulassung geändert wird. Nach Erlöschen der bereits vor dem 30. November 2018 oder der nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 erteilten Zulassung bestimmt sich die nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b oder § 8 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 für eine erneute Modernisierung der KWK-Anlage abzuwartende Karenzzeit einmalig nach der Investitionstiefe des vor dem 30. November 2018 oder nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 zugelassenen Vorhabens bezogen auf die gesamte Dampfsammelschienen-KWK-Anlage. Die Karenzzeit beträgt wenigstens zwei Jahre ab der erstmaligen Aufnahme des Dauerbetriebs der Dampfsammelschienen-KWK-Anlage oder ab der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs einer bereits modernisierten Dampfsammelschienen-KWK-Anlage. Die Karenzzeit beträgt fünf Jahre, wenn die Kosten der Modernisierung mindestens 25 Prozent und zehn Jahre, wenn die Kosten der Modernisierung mindestens 50 Prozent einer möglichen Neuerrichtung einer Dampfsammelschienen-KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach dem Stand der Technik betragen haben. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden für die Bestimmung der Höhe des Fördersatzes bestehender KWK-Anlagen nach § 13 Absatz 3, unabhängig davon, ob eine Zulassung bereits erteilt worden ist.
(17) Die Bestimmungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 13. August 2020 geltenden Fassung sind anzuwenden auf KWK-Anlagen, die bis zum 13. August 2020 in Dauerbetrieb genommen worden sind. Abweichend von Satz 1 sind § 7 Absatz 1 und Absatz 3a, § 8 Absatz 1 und 4, § 18 und § 19 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 14. August 2020 geltenden Fassung ab dem Kalenderjahr 2020 anzuwenden auf KWK-Anlagen und Wärmenetze, die nach dem 31. Dezember 2019 in Dauerbetrieb genommen worden sind. In den Fällen des Satzes 2 ist § 7 Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zuschlag für KWK-Strom bis zu einer Strommenge gewährt wird, die maximal der Stromerzeugung der KWK-Anlage in der Hälfte der nach § 8 insgesamt vorgesehenen förderfähigen Vollbenutzungsstunden entspricht, auch wenn auf diesen Strom die §§ 61e bis 61g und § 104 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden sind, wenn für das Vorhaben ein Vorbescheid bis zum 31. Dezember 2019 beantragt worden ist.
(18) § 7 Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden auf KWK-Anlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden sind.
(19) § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 7 Absatz 5 Satz 2, § 15 Absatz 4 Satz 3, § 18 Absatz 1 und 2, § 22 Absatz 1 und 2 und § 35 Absatz 17 Satz 4 bis 6 in der bis zum Ablauf des 31. März 2025 geltenden Fassung sind anzuwenden auf KWK-Anlagen und auf neue oder ausgebaute Fernwärme- und Kältenetze, die vor dem 1. April 2025 im Fall von KWK-Anlagen erstmals den Dauerbetrieb aufgenommen haben, oder im Fall einer Modernisierung wieder aufgenommen haben oder im Fall von Fernwärme- oder Kältenetzen in Betrieb genommen wurden.
(20) § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist anzuwenden auf KWK-Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2020 den Dauerbetrieb aufgenommen oder nach einer erfolgten Modernisierung wieder aufgenommen haben. § 7 Absatz 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung ist anzuwenden auf KWK-Anlagen, die vor dem 1. Januar 2021 den Dauerbetrieb aufgenommen haben oder nach einer erfolgten Modernisierung wieder aufgenommen haben.
(21) § 5 Absatz 1 in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung ist anzuwenden auf KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 500 Kilowatt bis einschließlich 1 Megawatt,
- 1. die vor dem 1. Juni 2021 den Dauerbetrieb aufgenommen haben oder nach einer erfolgten Modernisierung wieder aufgenommen haben oder
- 2. für die vor dem 1. Januar 2021 eine verbindliche Bestellung oder im Fall einer Modernisierung eine verbindliche Bestellung der wesentlichen die Effizienz bestimmenden Anlagenteile im Sinn des § 2 Nummer 18 erfolgt ist und die vor dem 1. Januar 2023 den Dauerbetrieb aufgenommen haben oder nach einer erfolgten Modernisierung wieder aufgenommen haben.
(22) Sofern nach § 7c Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 eine Stilllegung der bestehenden KWK-Anlagen oder in den Fällen des § 7c Absatz 3 des bestehenden Dampferzeugers spätestens zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 1. April 2024 zu erfolgen hat, ist § 7c Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 nicht anzuwenden und die bestehende KWK-Anlage oder in den Fällen des § 7c Absatz 3 der bestehende Dampferzeuger muss stattdessen bis zum Ablauf des 31. März 2024 endgültig stillgelegt sein.
(23) § 5 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung ist anzuwenden auf KWK-Anlagen in innovativen KWK-Systemen, die vor dem 1. Januar 2021 in einer Ausschreibung nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 33b einen Ausschreibungszuschlag erhalten haben.
(24) § 7b darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe der Genehmigung angewandt werden.
(25) Um die Stunden zu ermitteln, in denen der Spotmarktpreis im Sinn des § 7 Absatz 5 negativ ist, ist für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2024 bis einschließlich zu dem Tag, an dem die Strombörsen erstmals in der vortägigen Auktion am Day-Ahead-Markt Stromviertelstundenkontrakte der Kopplung der Orderbücher zugrunde legen, § 3 Nummer 42a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung anzuwenden. Für KWK-Anlagen, die vor dem 25. Februar 2025 den Dauerbetrieb aufgenommen haben oder nach einer erfolgten Modernisierung wieder aufgenommen haben oder einen Zuschlag in einer Ausschreibung nach § 8a oder § 8b erhalten haben, ist ab dem Tag, an dem die Strombörsen erstmals in der vortägigen Auktion am Day-Ahead-Markt Stromviertelstundenkontrakte der Kopplung der Orderbücher zugrunde legen, eine Kalenderstunde dann als negativ im Sinn des § 7 Absatz 5 zu berücksichtigen, wenn das arithmetische Mittel aus den Spotmarktpreisen der Viertelstunden dieser Kalenderstunde negativ ist.
(1) For operators’ claims to have the CHP electricity marketed by the grid operator,
- 1. in the case of CHP plants or CHP cooling plants with an electrical CHP capacity of up to 250 kilowatts, section 4 in the version of the Combined Heat and Power Act of 19 March 2002 (Federal Law Gazette I p. 1092), last amended by Article 331 of the Regulation of 31 August 2015 (Federal Law Gazette I p. 1474), shall apply if the plants were placed into continuous operation by 30 June 2016,
- 2. in the case of CHP plants or CHP cooling plants with an electrical CHP capacity of up to 100 kilowatts, section 4 in the version of the Combined Heat and Power Act of 19 March 2002 (Federal Law Gazette I p. 1092), last amended by Article 331 of the Regulation of 31 August 2015 (Federal Law Gazette I p. 1474), shall apply if the plants were placed into continuous operation by 31 December 2016.
(2) For operators’ claims to payment of a surcharge for CHP plants or CHP cooling plants, sections 4, 5 and 7 and the definitions relating thereto in the version of the Combined Heat and Power Act of 19 March 2002 (Federal Law Gazette I p. 1092), last amended by Article 331 of the Regulation of 31 August 2015 (Federal Law Gazette I p. 1474), shall apply if the plants were placed into continuous operation by 31 December 2015.
(3) By way of derogation from subsection (2), operators of CHP plants or CHP cooling plants may also assert claims under sections 4, 5 and 7 of the Combined Heat and Power Act and the definitions relating thereto in the version of 19 March 2002 (Federal Law Gazette I p. 1092), last amended by Article 331 of the Regulation of 31 August 2015 (Federal Law Gazette I p. 1474), if continuous operation was commenced by 31 December 2016 and
- 1. an approval for the project under the Federal Immission Control Act in the version promulgated on 17 May 2013 (Federal Law Gazette I p. 1274), last amended by Article 1 of the Act of 20 November 2014 (Federal Law Gazette I p. 1740), had been granted by 31 December 2015, or
- 2. a binding order for the CHP plant or CHP cooling plant had been placed by 31 December 2015.
(4) By way of derogation from subsection (2), operators of CHP plants or CHP cooling plants under section 2 number 14 letters g and h may assert claims under sections 4, 5 and 7 of the Combined Heat and Power Act and the definitions relating thereto in the version of 19 March 2002 (Federal Law Gazette I p. 1092), last amended by Article 331 of the Regulation of 31 August 2015 (Federal Law Gazette I p. 1474), if a binding order for the CHP plant or CHP cooling plant was placed by 31 December 2016 and these plants were commissioned by 31 December 2017.
(5) By way of derogation from subsection (2), operators of CHP plants or CHP cooling plants generating CHP electricity on the basis of hard coal may also assert claims under sections 4, 5 and 7 of the Combined Heat and Power Act and the definitions relating thereto in the version of 19 March 2002 (Federal Law Gazette I p. 1092), last amended by Article 331 of the Regulation of 31 August 2015 (Federal Law Gazette I p. 1474), if construction of the project commenced by 31 December 2015.
(6) By way of derogation from section 8 subsection (2) number 2, section 7 subsection (5) sentence 2 number 2 of the Combined Heat and Power Act and the definitions relating thereto in the version of 19 March 2002 (Federal Law Gazette I p. 1092), last amended by Article 331 of the Regulation of 31 August 2015 (Federal Law Gazette I p. 1474), shall apply to modernisation pursuant to section 2 number 18 of CHP plants exceeding 2 megawatts if modernisation in sub-projects had already commenced before 31 December 2015.
(7) For operators’ claims to payment of a surcharge for heating and cooling networks, sections 5a, 6a and 7a of the Combined Heat and Power Act and the definitions relating thereto in the version of 19 March 2002 (Federal Law Gazette I p. 1092), last amended by Article 331 of the Regulation of 31 August 2015 (Federal Law Gazette I p. 1474), shall apply if the complete application under section 6a was received by the Federal Office of Economics and Export Control by 31 December 2015. Surcharges for heating and cooling networks for which approval notices were issued after 31 December 2015 shall be paid by the competent transmission system operator.
(8) For operators’ claims to payment of a surcharge for CHP plants, section 6 subsection (1) sentence 1 number 2 in the version applicable on 31 December 2022 shall apply if these plants were commissioned by 31 December 2023.
(9) (repealed)
(10) (repealed)
(11) In the event of a reduction of the surcharge payment under section 29 subsection (3), CHP plants with an electrical CHP capacity of 2 to 10 megawatts shall be exempt from the reduction if the plants were placed into continuous operation by 31 December 2015.
(12) (repealed)
(13) (repealed)
(14) By way of derogation from sections 8a and 8b, operators of CHP plants may also assert claims under sections 6 to 8 and the definitions relating thereto of the Combined Heat and Power Act in the version applicable on 31 December 2016, if continuous operation was commenced by 31 December 2018, the operator of the CHP plant waived its entitlement to payment of a surcharge under section 8a subsection (2) by written declaration to the Federal Network Agency within two weeks of the announcement of the first auction under section 8a, and
- 1. an approval for the project under the Federal Immission Control Act in the version promulgated on 17 May 2013 (Federal Law Gazette I p. 1274), amended by Article 3 of the Act of 26 July 2016 (Federal Law Gazette I p. 1839), had been granted by 31 December 2016, or
- 2. a binding order for the CHP plant or, in the case of modernisation, a binding order for the essential plant components determining efficiency within the meaning of section 2 number 18 had been placed by 31 December 2016.
If an approval under the Federal Immission Control Act is not required for commencing or recommencing continuous operation of the CHP plant, the notification by the competent immission control authority concerning notification of the alteration of the plant requiring approval shall, by way of derogation from sentence 1, be decisive. Approval of the commencement of activities prior to approval under section 8a of the Federal Immission Control Act shall be equivalent to an approval within the meaning of sentence 1 number 1 if the approval under section 8a of the Federal Immission Control Act is subsequently replaced by the required immission-control approval. Sentence 1 shall apply mutatis mutandis to modernised CHP plants within the meaning of section 2 number 18 that do not fall within the scope of section 5 subsection (1) number 2 letter b. In the cases referred to in sentence 4, no written declaration to the Federal Network Agency shall be required.
(15) Section 7 subsection (7) of the Combined Heat and Power Act in the version applicable on 31 December 2016 shall apply to
- 1. CHP plants placed into continuous operation by 31 December 2016, and
- 2. CHP plants placed into continuous operation by 31 December 2018 if, pursuant to subsection (14), claims under sections 6 to 8 of the Combined Heat and Power Act in the version applicable on 31 December 2016 are asserted for them.
(16) For operators’ claims to payment of a surcharge under sections 6 to 8a and 13 for CHP plants with a common steam header, thermodynamically separable units of a CHP plant with a common steam header (blocks) shall, by way of derogation from section 2 number 14, be treated as a CHP plant within the meaning of the Act if
- 1. the CHP plant with a common steam header was approved before 30 November 2018,
- 2. a preliminary decision for the project was applied for before 30 November 2018 and had not expired upon approval,
- 3. an approval for the project under the Federal Immission Control Act in the version promulgated on 17 May 2013 (Federal Law Gazette I p. 1274), last amended by Article 3 of the Act of 18 July 2017 (Federal Law Gazette I p. 2771), had been granted before 30 November 2018, or
- 4. a binding order for the essential plant components determining efficiency within the meaning of section 2 number 18 had been placed before 30 November 2018.
Sentence 1 shall apply only if the operators of the blocks apply for this. Sentence 1 shall apply until the approval granted before 30 November 2018 or under sentence 1 numbers 2 to 4 expires, and only to that approval. Sentence 1 shall also apply to an amended approval by which an approval granted before 30 November 2018 or under sentence 1 numbers 2 to 4 is amended. After the approval granted before 30 November 2018 or under sentence 1 numbers 2 to 4 has expired, the waiting period to be observed under section 5 subsection (1) number 2 letter b or section 8 subsection (2) numbers 1 to 3 for renewed modernisation of the CHP plant shall, once only, be determined according to the depth of investment of the project approved before 30 November 2018 or under sentence 1 numbers 2 to 4, in relation to the entire CHP plant with a common steam header. The waiting period shall be at least two years from the initial commencement of continuous operation of the CHP plant with a common steam header or from the recommencement of continuous operation of a CHP plant with a common steam header that has already been modernised. The waiting period shall be five years if the modernisation costs amounted to at least 25 per cent, and ten years if they amounted to at least 50 per cent, of the possible new construction of a CHP plant with a common steam header of the same capacity according to the state of the art. This subsection shall not apply to determining the level of the support rate for existing CHP plants under section 13 subsection (3), irrespective of whether approval has already been granted.
(17) The provisions of the Combined Heat and Power Act in the version applicable on 13 August 2020 shall apply to CHP plants placed into continuous operation by 13 August 2020. By way of derogation from sentence 1, section 7 subsections (1) and (3a), section 8 subsections (1) and (4), sections 18 and 19 of the Combined Heat and Power Act in the version applicable on 14 August 2020 shall apply from the 2020 calendar year to CHP plants and heating networks placed into continuous operation after 31 December 2019. In the cases referred to in sentence 2, section 7 subsection (1) shall apply subject to the proviso that the surcharge for CHP electricity shall be granted up to an amount of electricity that corresponds at most to the electricity generated by the CHP plant during half of the eligible full-use hours provided for in total under section 8, even if sections 61e to 61g and section 104 subsection (4) of the Renewable Energy Sources Act in the version applicable on 31 December 2022 apply to that electricity, if a preliminary decision for the project was applied for by 31 December 2019.
(18) Section 7 subsection (1) sentence 2 shall not apply to CHP plants commissioned before 1 January 2023.
(19) Section 6 subsection (1) sentence 1 number 1, section 7 subsection (5) sentence 2, section 15 subsection (4) sentence 3, section 18 subsections (1) and (2), section 22 subsections (1) and (2), and section 35 subsection (17) sentences 4 to 6 in the version applicable until the end of 31 March 2025 shall apply to CHP plants and to new or expanded district heating and cooling networks that, before 1 April 2025, commenced continuous operation for the first time in the case of CHP plants, or recommenced continuous operation in the case of modernisation, or were commissioned in the case of district heating or cooling networks.
(20) Section 7 subsection (1) sentence 1 number 5 shall apply to CHP plants that commenced continuous operation after 31 December 2020 or recommenced continuous operation after modernisation. Section 7 subsection (4) of the Combined Heat and Power Act in the version applicable on 31 December 2020 shall apply to CHP plants that commenced continuous operation before 1 January 2021 or recommenced continuous operation after modernisation.
(21) Section 5 subsection (1) in the version applicable on 31 December 2020 shall apply to CHP plants with an electrical capacity of more than 500 kilowatts up to and including 1 megawatt,
- 1. which commenced continuous operation before 1 June 2021 or recommenced continuous operation after modernisation, or
- 2. for which a binding order or, in the case of modernisation, a binding order for the essential plant components determining efficiency within the meaning of section 2 number 18 was placed before 1 January 2021 and which commenced continuous operation before 1 January 2023 or recommenced continuous operation after modernisation.
(22) If, pursuant to section 7c subsection (1) sentence 2 number 2, the existing CHP plants or, in the cases referred to in section 7c subsection (3), the existing steam generator is to be decommissioned no later than between 1 January 2022 and 1 April 2024, section 7c subsection (1) sentence 2 number 2 shall not apply and the existing CHP plant or, in the cases referred to in section 7c subsection (3), the existing steam generator must instead have been finally decommissioned by the end of 31 March 2024.
(23) Section 5 subsection (2) in the version applicable until 31 December 2020 shall apply to CHP plants in innovative CHP systems that received an auction award before 1 January 2021 in an auction conducted in accordance with an ordinance under section 33b.
(24) Section 7b may be applied only after approval under State aid law has been granted by the European Commission and only in accordance with that approval.
(25) For the purpose of determining the hours in which the spot market price within the meaning of section 7 subsection (5) is negative, section 3 number 42a of the Renewable Energy Sources Act in the version applicable on 31 December 2024 shall apply for the period after 31 December 2024 up to and including the day on which the power exchanges, for the first time in the day-ahead auction on the Day-Ahead Market, base the coupling of order books on quarter-hour electricity contracts. For CHP plants that commenced continuous operation before 25 February 2025 or recommenced continuous operation after modernisation, or that received an award in an auction under section 8a or 8b, from the day on which the power exchanges, for the first time in the day-ahead auction on the Day-Ahead Market, base the coupling of order books on quarter-hour electricity contracts, a calendar hour shall be deemed negative within the meaning of section 7 subsection (5) if the arithmetic mean of the spot market prices for the quarter-hours of that calendar hour is negative.
(1) Für Ansprüche der Betreiber auf Vermarktung des KWK-Stroms durch den Netzbetreiber
- 1. von KWK-Anlagen oder KWKK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 250 Kilowatt ist § 4 in der Fassung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 331 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, anzuwenden, wenn die Anlagen bis zum 30. Juni 2016 in Dauerbetrieb genommen wurden,
- 2. von KWK-Anlagen oder KWKK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 100 Kilowatt ist § 4 in der Fassung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 331 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, anzuwenden, wenn die Anlagen bis zum 31. Dezember 2016 in Dauerbetrieb genommen wurden.
(2) Für Ansprüche der Betreiber von KWK-Anlagen oder KWKK-Anlagen auf Zahlung eines Zuschlags sind die §§ 4, 5 und 7 sowie die diesbezüglichen Begriffsbestimmungen in der Fassung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 331 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, anzuwenden, wenn die Anlagen bis zum 31. Dezember 2015 in Dauerbetrieb genommen wurden.
(3) Abweichend von Absatz 2 können Betreiber von KWK-Anlagen oder KWKK-Anlagen auch Ansprüche nach den §§ 4, 5 und 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sowie die diesbezüglichen Begriffsbestimmungen in der Fassung vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 331 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, geltend machen, wenn die Aufnahme des Dauerbetriebs bis zum 31. Dezember 2016 erfolgt ist, und
- 1. für das Vorhaben bis zum 31. Dezember 2015 eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740) geändert worden ist, vorgelegen hat oder
- 2. bis zum 31. Dezember 2015 eine verbindliche Bestellung der KWK-Anlage oder KWKK-Anlage erfolgt ist.
(4) Abweichend von Absatz 2 können Betreiber von KWK-Anlagen oder KWKK-Anlagen nach § 2 Nummer 14 Buchstabe g und h Ansprüche nach den §§ 4, 5 und 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sowie die diesbezüglichen Begriffsbestimmungen in der Fassung vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 331 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, geltend machen, wenn eine verbindliche Bestellung der KWK-Anlage oder KWKK-Anlage bis zum 31. Dezember 2016 und die Inbetriebnahme dieser Anlagen bis zum 31. Dezember 2017 erfolgt sind.
(5) Abweichend von Absatz 2 können Betreiber von KWK-Anlagen oder KWKK-Anlagen, die KWK-Strom auf Basis von Steinkohle gewinnen, auch Ansprüche nach den §§ 4, 5 und 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sowie die diesbezüglichen Begriffsbestimmungen in der Fassung vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 331 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, geltend machen, wenn der Baubeginn des Vorhabens bis zum 31. Dezember 2015 erfolgt ist.
(6) Abweichend von § 8 Absatz 2 Nummer 2 finden für eine Modernisierung gemäß § 2 Nummer 18 von KWK-Anlagen größer 2 Megawatt § 7 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sowie die diesbezüglichen Begriffsbestimmungen in der Fassung vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 331 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, Anwendung, wenn die Modernisierung in Teilprojekten bereits vor dem 31. Dezember 2015 begonnen hat.
(7) Für Ansprüche der Betreiber von Wärme- und Kältenetzen auf Zahlung eines Zuschlags sind die §§ 5a, 6a und 7a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sowie die diesbezüglichen Begriffsbestimmungen in der Fassung vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 331 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, anzuwenden, wenn der vollständige Antrag nach § 6a bis zum 31. Dezember 2015 bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingegangen ist. Die Auszahlung der Zuschläge für Wärme- und Kältenetze, für die nach dem 31. Dezember 2015 Zulassungsbescheide erteilt worden sind, erfolgt durch den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber.
(8) Für Ansprüche der Betreiber von KWK-Anlagen auf Zahlung eines Zuschlags ist § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Inbetriebnahme dieser Anlagen bis zum 31. Dezember 2023 erfolgt ist.
(9) (weggefallen)
(10) (weggefallen)
(11) Im Fall der Kürzung der Zuschlagzahlung nach § 29 Absatz 3 sind KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von 2 bis 10 Megawatt von der Kürzung ausgenommen, wenn die Anlagen bis zum 31. Dezember 2015 in Dauerbetrieb genommen wurden.
(12) (weggefallen)
(13) (weggefallen)
(14) Abweichend von den §§ 8a und 8b können Betreiber von KWK-Anlagen auch Ansprüche nach den §§ 6 bis 8 sowie den diesbezüglichen Begriffsbestimmungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung geltend machen, wenn die Aufnahme des Dauerbetriebs bis zum 31. Dezember 2018 erfolgt ist und der Betreiber der KWK-Anlage innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe der ersten Ausschreibung nach § 8a durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bundesnetzagentur auf den Anspruch auf Zuschlagzahlung nach § 8a Absatz 2 verzichtet hat und
- 1. für das Vorhaben bis zum 31. Dezember 2016 eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1839) geändert worden ist, vorgelegen hat oder
- 2. bis zum 31. Dezember 2016 eine verbindliche Bestellung der KWK-Anlage oder im Fall einer Modernisierung eine verbindliche Bestellung der wesentlichen die Effizienz bestimmenden Anlagenteile im Sinn des § 2 Nummer 18 erfolgt ist.
Ist eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für die Aufnahme oder Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der KWK-Anlage nicht erforderlich, ist abweichend von Satz 1 die Mitteilung der zuständigen Immissionsschutzbehörde bezüglich der Anzeige der Änderung der genehmigungsbedürftigen Anlage maßgeblich. Eine Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes steht einer Genehmigung im Sinn des Satzes 1 Nummer 1 gleich, wenn die Zulassung nach § 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes später durch die erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung ersetzt wird. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden für modernisierte KWK-Anlagen im Sinn des § 2 Nummer 18, die nicht dem Anwendungsbereich des § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b unterfallen. Einer schriftlichen Erklärung gegenüber der Bundesnetzagentur bedarf es in den Fällen des Satzes 4 nicht.
(15) § 7 Absatz 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung ist anwendbar auf
- 1. KWK-Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2016 in Dauerbetrieb genommen worden sind, sowie
- 2. KWK-Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2018 in Dauerbetrieb genommen worden sind, wenn für sie in Anwendung des Absatzes 14 Ansprüche nach den §§ 6 bis 8 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung geltend gemacht werden.
(16) Für Ansprüche der Betreiber von Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen auf Zahlung eines Zuschlags nach den §§ 6 bis 8a und 13 sind abweichend von § 2 Nummer 14 thermodynamisch abgrenzbare Einheiten einer Dampfsammelschienen-KWK-Anlage (Blöcke) einer KWK-Anlage im Sinn des Gesetzes gleichzustellen, wenn
- 1. die Dampfsammelschienen-KWK-Anlage vor dem 30. November 2018 zugelassen worden ist,
- 2. für das Vorhaben vor dem 30. November 2018 ein Vorbescheid beantragt worden und dieser bei Zulassung nicht erloschen ist,
- 3. für das Vorhaben vor dem 30. November 2018 eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist, vorgelegen hat oder
- 4. vor dem 30. November 2018 eine verbindliche Bestellung der wesentlichen die Effizienz bestimmenden Anlagenteile im Sinn des § 2 Nummer 18 erfolgt ist.
Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Betreiber der Blöcke dies beantragen. Satz 1 ist bis zum Erlöschen der bereits vor dem 30. November 2018 oder der nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 erteilten Zulassung und nur für diese anzuwenden. Satz 1 ist auch auf eine Änderungszulassung anzuwenden, mit der eine bereits vor dem 30. November 2018 oder eine nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 erteilte Zulassung geändert wird. Nach Erlöschen der bereits vor dem 30. November 2018 oder der nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 erteilten Zulassung bestimmt sich die nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b oder § 8 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 für eine erneute Modernisierung der KWK-Anlage abzuwartende Karenzzeit einmalig nach der Investitionstiefe des vor dem 30. November 2018 oder nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 zugelassenen Vorhabens bezogen auf die gesamte Dampfsammelschienen-KWK-Anlage. Die Karenzzeit beträgt wenigstens zwei Jahre ab der erstmaligen Aufnahme des Dauerbetriebs der Dampfsammelschienen-KWK-Anlage oder ab der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs einer bereits modernisierten Dampfsammelschienen-KWK-Anlage. Die Karenzzeit beträgt fünf Jahre, wenn die Kosten der Modernisierung mindestens 25 Prozent und zehn Jahre, wenn die Kosten der Modernisierung mindestens 50 Prozent einer möglichen Neuerrichtung einer Dampfsammelschienen-KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach dem Stand der Technik betragen haben. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden für die Bestimmung der Höhe des Fördersatzes bestehender KWK-Anlagen nach § 13 Absatz 3, unabhängig davon, ob eine Zulassung bereits erteilt worden ist.
(17) Die Bestimmungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 13. August 2020 geltenden Fassung sind anzuwenden auf KWK-Anlagen, die bis zum 13. August 2020 in Dauerbetrieb genommen worden sind. Abweichend von Satz 1 sind § 7 Absatz 1 und Absatz 3a, § 8 Absatz 1 und 4, § 18 und § 19 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 14. August 2020 geltenden Fassung ab dem Kalenderjahr 2020 anzuwenden auf KWK-Anlagen und Wärmenetze, die nach dem 31. Dezember 2019 in Dauerbetrieb genommen worden sind. In den Fällen des Satzes 2 ist § 7 Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zuschlag für KWK-Strom bis zu einer Strommenge gewährt wird, die maximal der Stromerzeugung der KWK-Anlage in der Hälfte der nach § 8 insgesamt vorgesehenen förderfähigen Vollbenutzungsstunden entspricht, auch wenn auf diesen Strom die §§ 61e bis 61g und § 104 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden sind, wenn für das Vorhaben ein Vorbescheid bis zum 31. Dezember 2019 beantragt worden ist.
(18) § 7 Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden auf KWK-Anlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden sind.
(19) § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 7 Absatz 5 Satz 2, § 15 Absatz 4 Satz 3, § 18 Absatz 1 und 2, § 22 Absatz 1 und 2 und § 35 Absatz 17 Satz 4 bis 6 in der bis zum Ablauf des 31. März 2025 geltenden Fassung sind anzuwenden auf KWK-Anlagen und auf neue oder ausgebaute Fernwärme- und Kältenetze, die vor dem 1. April 2025 im Fall von KWK-Anlagen erstmals den Dauerbetrieb aufgenommen haben, oder im Fall einer Modernisierung wieder aufgenommen haben oder im Fall von Fernwärme- oder Kältenetzen in Betrieb genommen wurden.
(20) § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist anzuwenden auf KWK-Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2020 den Dauerbetrieb aufgenommen oder nach einer erfolgten Modernisierung wieder aufgenommen haben. § 7 Absatz 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung ist anzuwenden auf KWK-Anlagen, die vor dem 1. Januar 2021 den Dauerbetrieb aufgenommen haben oder nach einer erfolgten Modernisierung wieder aufgenommen haben.
(21) § 5 Absatz 1 in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung ist anzuwenden auf KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 500 Kilowatt bis einschließlich 1 Megawatt,
- 1. die vor dem 1. Juni 2021 den Dauerbetrieb aufgenommen haben oder nach einer erfolgten Modernisierung wieder aufgenommen haben oder
- 2. für die vor dem 1. Januar 2021 eine verbindliche Bestellung oder im Fall einer Modernisierung eine verbindliche Bestellung der wesentlichen die Effizienz bestimmenden Anlagenteile im Sinn des § 2 Nummer 18 erfolgt ist und die vor dem 1. Januar 2023 den Dauerbetrieb aufgenommen haben oder nach einer erfolgten Modernisierung wieder aufgenommen haben.
(22) Sofern nach § 7c Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 eine Stilllegung der bestehenden KWK-Anlagen oder in den Fällen des § 7c Absatz 3 des bestehenden Dampferzeugers spätestens zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 1. April 2024 zu erfolgen hat, ist § 7c Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 nicht anzuwenden und die bestehende KWK-Anlage oder in den Fällen des § 7c Absatz 3 der bestehende Dampferzeuger muss stattdessen bis zum Ablauf des 31. März 2024 endgültig stillgelegt sein.
(23) § 5 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung ist anzuwenden auf KWK-Anlagen in innovativen KWK-Systemen, die vor dem 1. Januar 2021 in einer Ausschreibung nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 33b einen Ausschreibungszuschlag erhalten haben.
(24) § 7b darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe der Genehmigung angewandt werden.
(25) Um die Stunden zu ermitteln, in denen der Spotmarktpreis im Sinn des § 7 Absatz 5 negativ ist, ist für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2024 bis einschließlich zu dem Tag, an dem die Strombörsen erstmals in der vortägigen Auktion am Day-Ahead-Markt Stromviertelstundenkontrakte der Kopplung der Orderbücher zugrunde legen, § 3 Nummer 42a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung anzuwenden. Für KWK-Anlagen, die vor dem 25. Februar 2025 den Dauerbetrieb aufgenommen haben oder nach einer erfolgten Modernisierung wieder aufgenommen haben oder einen Zuschlag in einer Ausschreibung nach § 8a oder § 8b erhalten haben, ist ab dem Tag, an dem die Strombörsen erstmals in der vortägigen Auktion am Day-Ahead-Markt Stromviertelstundenkontrakte der Kopplung der Orderbücher zugrunde legen, eine Kalenderstunde dann als negativ im Sinn des § 7 Absatz 5 zu berücksichtigen, wenn das arithmetische Mittel aus den Spotmarktpreisen der Viertelstunden dieser Kalenderstunde negativ ist.
Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse der Energieeinsparung sowie des Klima- und Umweltschutzes die Transformation zu einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen Energieversorgung im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (Bundesgebiet) zu unterstützen, die vollständig auf erneuerbaren Energien beruht.
(2) Dieses Gesetz regelt
- 1. die Abnahme von KWK-Strom aus KWK-Anlagen, der auf Basis von Steinkohle, Braunkohle, Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen gewonnen wird,
- 2. die Zahlung von Zuschlägen durch die Netzbetreiber sowie die Vergütung für KWK-Strom aus neuen, modernisierten und nachgerüsteten KWK-Anlagen, der auf Basis von Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen gewonnen wird,
- 3. die Zahlung von Zuschlägen durch die Netzbetreiber für KWK-Strom aus bestehenden KWK-Anlagen, der auf Basis von gasförmigen Brennstoffen gewonnen wird,
- 4. die Zahlung von Zuschlägen durch die Übertragungsnetzbetreiber für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen sowie für den Neubau von Wärmespeichern, in die Wärme aus KWK-Anlagen eingespeist wird,
- 5. die Zahlung von Zuschlägen durch die Übertragungsnetzbetreiber für den Neu- und Ausbau von Kältenetzen sowie für den Neubau von Kältespeichern, in die Kälte aus Kraft-Wärme-Kälte-Kopplungsanlagen eingespeist wird,
- 6. die Umlage der Kosten.
(3) KWK-Anlagen, die nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes finanziell gefördert werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
(4) Soweit sich dieses Gesetz auf KWK-Anlagen bezieht, ist es anzuwenden, wenn und soweit die Erzeugung des KWK-Stroms im Bundesgebiet erfolgt.
(5) Soweit die Zuschlagzahlungen für KWK-Strom durch Ausschreibungen nach § 8a ermittelt werden, sollen auch Gebote für KWK-Anlagen im Staatsgebiet eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union teilnehmen und in einem Umfang von bis zu 5 Prozent der jährlich ausgeschriebenen installierten KWK-Leistung den Ausschreibungszuschlag erhalten können. Diese Ausschreibungen sind unter den in Absatz 6 genannten Voraussetzungen zulässig und können auch gemeinsam mit einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt werden. Die Durchführung dieser Ausschreibungen erfolgt nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 33a Absatz 2 bis 5.
(6) Ausschreibungen nach Absatz 5 sind nur zulässig, wenn
- sie mit dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem die KWK-Anlagen errichtet oder im Fall einer Modernisierung der Dauerbetrieb von KWK-Anlagen wieder aufgenommen werden soll, völkerrechtlich vereinbart worden (Kooperationsvereinbarung) und in dieser Kooperationsvereinbarung die folgenden Inhalte geregelt worden sind:
- a) die Aufteilung der Kohlendioxid-Emissionen und der Kohlendioxid-Emissionsminderung durch die Erzeugung des KWK-Stroms und der Nutzwärme der im Ausland geförderten KWK-Anlagen zwischen Deutschland und dem anderen Mitgliedstaat,
- b) Anforderungen an die KWK-Anlagen, die im Ausland errichtet oder deren Dauerbetrieb wieder aufgenommen werden soll, insbesondere zu Markt- und Systemintegration, Netzanschluss und Netzengpassmanagement oder technischer Mindesterzeugung,
- c) die Zustimmung des anderen Mitgliedstaates, in dessen Staatsgebiet die KWK-Anlagen den Dauerbetrieb aufnehmen oder wieder aufnehmen sollen, die auf der Grundlage dieses Gesetzes gefördert werden sollen, dass und in welchem Umfang KWK-Anlagen in seinem Staatsgebiet Zahlungen nach diesem Gesetz erhalten können,
- d) die weiteren Voraussetzungen für den Anspruch auf die Zuschlagzahlungen, das Verfahren sowie der Inhalt und der Umfang der Zuschlagzahlungen und
- e) der Ausschluss der Doppelförderung zwischen Deutschland und dem anderen Mitgliedstaat und
- sichergestellt ist, dass die tatsächliche Auswirkung des in der Anlage erzeugten und durch dieses Gesetz zu fördernden KWK-Stroms auf den deutschen Strommarkt vergleichbar ist zu der Auswirkung, die der Strom bei einer Einspeisung im Bundesgebiet hätte.
(7) Durch die Kooperationsvereinbarung nach Absatz 6 Nummer 1 und auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 33a Absatz 2 bis 5 kann dieses Gesetz abweichend von Absatz 4
- 1. ganz oder teilweise für anwendbar erklärt werden für KWK-Anlagen, die außerhalb des Bundesgebiets errichtet werden, oder
- 2. für nicht anwendbar erklärt werden für KWK-Anlagen, die innerhalb des Bundesgebiets errichtet werden.
Ohne eine entsprechende völkerrechtliche Vereinbarung dürfen weder KWK-Anlagen außerhalb des Bundesgebiets Zahlungen nach diesem Gesetz noch KWK-Anlagen im Bundesgebiet Zahlungen nach dem Fördersystem eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union erhalten.
(8) Auf die Ziele nach Absatz 1 werden alle Anlagen nach Absatz 4 und der in ihnen erzeugte KWK-Strom angerechnet.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
- 1. „Abnahmestelle“ die Summe aller räumlich und physikalisch zusammenhängenden elektrischen Einrichtungen eines Letztverbrauchers, die sich auf einem in sich abgeschlossenen Betriebsgelände befinden und über einen oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Netz des Netzbetreibers verbunden sind, sie muss über eigene Stromzähler an allen Entnahmepunkten und Eigenversorgungsanlagen verfügen,
- 2. „Anlagenteile“ die betriebsnotwendigen Komponenten einer Anlage,
- 3. „Anzahl der Vollbenutzungsstunden“ der Quotient aus der jährlichen zuschlagberechtigten KWK-Nettostromerzeugung und der maximalen KWK-Nettostromerzeugung im Auslegungszustand während einer Betriebsstunde unter normalen Einsatzbedingungen,
- 4. „Ausbau eines Wärmenetzes“ die Erweiterung eines bestehenden Wärmenetzes zum Anschluss bisher nicht durch Wärmenetze versorgter Abnehmender durch die Errichtung neuer Wärmenetzbestandteile mit allen Komponenten, die zur Übertragung von Wärme vom bestehenden Wärmenetz bis zum Verbraucherabgang erforderlich sind,
- 4a. „Ausschreibung“ ein transparentes, diskriminierungsfreies und wettbewerbliches Verfahren zur Bestimmung des Anspruchsberechtigten und der Zuschlagzahlung oder der Höhe der finanziellen Förderung,
- 4b. „Ausschreibungsvolumen“ die Summe der installierten Leistung, für die der Anspruch auf eine Zuschlagzahlung nach § 8a oder eine finanzielle Förderung nach § 8b zu einem Gebotstermin ausgeschrieben wird,
- 4c. „Ausschreibungszuschlag“ der im Rahmen einer Ausschreibung erteilte Zuschlag,
- 5. „Baubeginn“ die erste Handlung, die unmittelbar der Verwirklichung des Vorhabens auf dem jeweiligen Baugrundstück dient,
- 6. „Betreiber von KWK-Anlagen“ diejenigen, die den KWK-Strom erzeugen und das wirtschaftliche Risiko für den Betrieb der KWK-Anlagen tragen,
- 6a. „Dampfnetze“ Einrichtungen zur leitungsgebundenen Versorgung einer Mehrzahl von Produktionsprozessen mit Prozessdampf und unvermeidbarer Abwärme, aus mindestens einer KWK-Anlage und einem externen Einspeiser im Sinn des § 2 Nummer 9,
- 6b. „Dampfsammelschienen“ Einrichtungen zur leitungsgebundenen Versorgung mit Dampf, an denen mindestens zwei Dampferzeuger und eine Dampfturbine oder ein Dampferzeuger und zwei Dampfturbinen angeschlossen sind; keine Dampfturbinen in diesem Sinn sind Dampfentspannungseinrichtungen sowie Endkundenanlagen,
- 6c. „Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen“ KWK-Anlagen, die über Dampfsammelschienen verfügen,
- 6d. „Dampfentspannungseinrichtungen“ an ein Dampf- oder Wärmenetz angeschlossene Kondensationsturbinen, die im Regelbetrieb zur Dampfdruckregulierung des Dampf- oder Wärmenetzes eingesetzt werden und bei denen der erzeugte Strom ein untergeordnetes Nebenprodukt aus Gründen der Energieeffizienz darstellt; Dampfentspannungseinrichtungen sind Bestandteil aller KWK-Anlagen, von denen sie Dampf beziehen; die insoweit zuzurechnende elektrische Leistung der Dampfentspannungseinrichtungen bemisst sich entsprechend dem Verhältnis der Dampferzeugungsleistung der jeweiligen KWK-Anlage zur Dampferzeugungsleistung sämtlicher Dampferzeuger, von denen die Dampfentspannungseinrichtungen Dampf beziehen,
- 6e. „elektrische KWK-Leistung“ die elektrische Leistung einer KWK-Anlage, die unmittelbar mit der im KWK-Prozess höchstens auskoppelbaren Nutzwärme im Zusammenhang steht,
- 7. „elektrische Leistung“ die höchste an den Generatorklemmen abgebbare Wirkleistung einer Anlage abzüglich der für ihren Betrieb erforderlichen Eigenverbrauchsleistung,
- 8. „Endkundenanlagen“ von einem Anderen betriebene Dampfturbinen, die keinen Dampf in ein Dampf- oder Wärmenetz einspeisen; Endkundenanlagen sind Bestandteil aller KWK-Anlagen, von denen sie Dampf beziehen; die insoweit zuzurechnende elektrische KWK-Leistung und die elektrische Leistung der Endkundenanlagen bemessen sich entsprechend dem Verhältnis der Dampferzeugungsleistung der jeweiligen KWK-Anlage zur Dampferzeugungsleistung sämtlicher Dampferzeuger, von denen die Endkundenanlagen Dampf beziehen,
- 8a. eine KWK-Anlage „hocheffizient“, sofern sie den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (ABl. L 231 vom 20.9.2023, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/1788 (ABl. L 2024/1788 vom 15.7.2024, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entspricht,
- 9. „innovative KWK-Systeme“ besonders energieeffiziente und treibhausgasarme Systeme, in denen KWK-Anlagen in Verbindung mit hohen Anteilen von Wärme aus erneuerbaren Energien oder aus dem gereinigten Wasser von Kläranlagen KWK-Strom und Wärme bedarfsgerecht erzeugen oder umwandeln,
- „Kältenetze“ Einrichtungen zur leitungsgebundenen Versorgung mit Kälte,
- a) die eine horizontale Ausdehnung über die Grundstücksgrenze des Standorts der einspeisenden KWKK-Anlage hinaus haben,
- b) an die als öffentliches Netz eine unbestimmte Anzahl von Abnehmenden angeschlossen werden kann und
- c) an die mindestens ein Abnehmender angeschlossen ist, der nicht Eigentümer oder Betreiber der in das Kältenetz einspeisenden KWKK-Anlage ist,
- „Kältespeicher“ Anlagen zur Speicherung von Kälte, die direkt oder über ein Kältenetz mit einer KWKK-Anlage verbunden sind,
- „Kraft-Wärme-Kälte-Kopplung“ (KWKK) die Umwandlung von Nutzwärme aus KWK in Nutzkälte durch thermisch angetriebene Kältemaschinen,
- „Kraft-Wärme-Kopplung“ (KWK) die gleichzeitige Umwandlung von eingesetzter Energie in elektrische Energie und in Nutzwärme in einer ortsfesten technischen Anlage; Anlagen, die zur Erzielung einer höheren Auslastung für eine abwechselnde Nutzung an zwei Standorten betrieben werden, gelten als ortsfest,
- „KWK-Anlagen“ Anlagen, in denen Strom und Nutzwärme erzeugt werden; mehrere KWK-Anlagen an einem Standort gelten in Bezug auf die in den §§ 4 bis 8 genannten Leistungsgrenzen für den jeweils zuletzt in Betrieb genommenen Generator als eine KWK-Anlage, soweit sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Dauerbetrieb genommen worden sind; zu KWK-Anlagen gehören:
- a) Feuerungsanlagen mit Dampfturbinen-Anlagen, beispielsweise Gegendruckanlagen, Entnahme- oder Anzapfkondensationsanlagen,
- b) Feuerungsanlagen mit Dampfmotoren,
- c) Gasturbinen-Anlagen mit Abhitzekessel,
- d) Gasturbinen-Anlagen mit Abhitzekessel und Dampfturbinen-Anlage,
- e) Verbrennungsmotoren-Anlagen,
- f) Stirling-Motoren,
- g) Organic-Rankine-Cycle-Anlagen und
- h) Brennstoffzellen-Anlagen,
- „KWKK-Anlagen“ KWK-Anlagen, die durch eine thermisch angetriebene Kältemaschine ergänzt sind,
- „KWK-Strom“ das rechnerische Produkt aus Nutzwärme und Stromkennzahl der KWK-Anlage; bei Anlagen, die nicht über Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr verfügen, ist die gesamte Nettostromerzeugung KWK-Strom,
- „Letztverbraucher“ jede natürliche oder juristische Person, die Strom verbraucht,
- „modernisierte KWK-Anlagen“ KWK-Anlagen, bei denen wesentliche die Effizienz bestimmende Anlagenteile erneuert worden sind und die Modernisierung eine Effizienzsteigerung bewirkt,
- „nachgerüstete KWK-Anlagen“ Anlagen der ungekoppelten Strom- oder Wärmeerzeugung, bei denen
- a) fabrikneue Anlagenteile zur Strom- oder Wärmeauskopplung nachgerüstet worden sind und
- b) die Kosten der Nachrüstung mindestens 10 Prozent der Kosten betragen, welche die Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand der Technik gekostet hätte,
- „Nettostromerzeugung“ die an den Generatorklemmen gemessene Stromerzeugung einer Anlage abzüglich des Stromverbrauchs der Stromerzeugungsanlage oder von deren Neben- und Hilfsanlagen zur Erzeugung von Strom im technischen Sinn,
- „Netzbetreiber“ die Betreiber von Stromnetzen aller Spannungsebenen für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität sowie Betreiber von geschlossenen Verteilernetzen nach § 110 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 311 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- „Netze der allgemeinen Versorgung“ Stromnetze im Sinne des § 3 Nummer 38 des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung über eine oder mehrere Spannungsebenen,
- der „Neubau eines Wärmenetzes“ die erstmalige Errichtung eines Wärmenetzes einschließlich aller Teile, die zur Übertragung von Wärme vom Standort der einspeisenden KWK-Anlage bis zum Verbraucherabgang erforderlich sind, und zwar in einem Gebiet, das zuvor nicht mit Wärme durch Wärmenetze versorgt wurde,
- „Neubau eines Wärmespeichers“ die erstmalige Errichtung eines Wärmespeichers aus fabrikneuen Teilen,
- „neue KWK-Anlagen“ Anlagen mit fabrikneuen Anlagenteilen,
- „Nutzwärme“ die aus einem KWK-Prozess ausgekoppelte Wärme, die außerhalb der KWK-Anlage für die Raumheizung, die Warmwasserbereitung, die Kälteerzeugung oder als Prozesswärme verwendet wird,
- „Stromkennzahl“ das Verhältnis der KWK-Nettostromerzeugung zur KWK-Nutzwärmeerzeugung in einem bestimmten Zeitraum; die KWK-Nettostromerzeugung entspricht dabei dem Teil der Nettostromerzeugung, der physikalisch unmittelbar mit der Erzeugung der Nutzwärme gekoppelt ist,
- „stromkostenintensive Unternehmen“ Unternehmen oder selbständige Teile eines Unternehmens, für die das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle abnahmestellenbezogen die Umlagen für Strom, der selbst verbraucht wird, nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den §§ 30 bis 35 oder nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 36 des Energiefinanzierungsgesetzes für das jeweilige Kalenderjahr begrenzt hat,
- „Trasse“ die Gesamtheit aller Teile, die zur Übertragung von Wärme vom Standort der einspeisenden KWK-Anlagen bis zum Verbraucherabgang notwendig sind,
29a. „Unternehmen“ ein Unternehmen im Sinn von § 3 Nummer 47 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
29b. „Unternehmen in Schwierigkeiten“ ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinn der Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1),
29c „unvermeidbare Abwärme“ Wärme, die als unvermeidbares Nebenprodukt in einer Industrieanlage, einer Stromerzeugungsanlage oder im tertiären Sektor anfällt und ohne den Zugang zu einem Wärmenetz ungenutzt in die Luft oder in das Wasser abgeleitet werden würde, dabei gilt Abwärme als unvermeidbar, soweit sie aus wirtschaftlichen, sicherheitstechnischen oder sonstigen Gründen im Produktionsprozess nicht nutzbar ist und nicht mit vertretbarem Aufwand verringert werden kann, dabei ist § 3 Absatz 4 des Wärmeplanungsgesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) entsprechend anzuwenden,
- „Verbraucherabgang“ die Übergabestelle nach § 10 Absatz 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist,
- „Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr“ Kondensations-, Kühl- oder Bypass-Einrichtungen, in denen die Strom- und Nutzwärmeerzeugung entkoppelt werden kann,
31a. Wärme aus erneuerbaren Energien“ Wärme aus den in § 3 Absatz 1 Nummer 15 des Wärmeplanungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung genannten Wärmequellen
- „Wärmenetze“ Einrichtungen zur leitungsgebundenen Versorgung mit Wärme,
- a) die eine horizontale Ausdehnung über die Grundstücksgrenze des Standorts der einspeisenden KWK-Anlage hinaus haben,
- b) an die als öffentliches Netz eine unbestimmte Anzahl von Abnehmenden angeschlossen werden kann und
- c) an die mindestens ein Abnehmender angeschlossen ist, der nicht Eigentümer, Miteigentümer oder Betreiber der in das Wärmenetz einspeisenden KWK-Anlage ist,
- „Wärmespeicher“ eine technische Vorrichtung zur zeitlich befristeten Speicherung von Nutzwärme gemäß Nummer 26 einschließlich aller technischen Vorrichtungen zur Be- und Entladung des Wärmespeichers,
- „Wasseräquivalent“ die Wärmekapazität eines Speichermediums, die der eines Kubikmeters Wassers im flüssigen Zustand bei Normaldruck entspricht.
§ 3 Anschluss- und Abnahmepflicht
(1) Netzbetreiber müssen unabhängig von der Pflicht zur Zahlung von Zuschlägen nach den §§ 6 bis 13 hocheffiziente KWK-Anlagen unverzüglich vorrangig an ihr Netz anschließen. § 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung ist auf den vorrangigen Netzanschluss anzuwenden. Bei Neuanschlüssen und Anschlussveränderungen von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von weniger als 100 Megawatt sind die Regelungen nach § 8 der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1187) ungeachtet der Spannungsebene entsprechend anzuwenden.
(2) Netzbetreiber müssen vorbehaltlich des § 13 des Energiewirtschaftsgesetzes und unabhängig von der Pflicht zur Zahlung von Zuschlägen nach diesem Gesetz oder nach der KWK-Ausschreibungsverordnung den in hocheffizienten KWK-Anlagen erzeugten KWK-Strom unverzüglich vorrangig physikalisch abnehmen, übertragen und verteilen. Die §§ 9 und 11 Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung sind auf den vorrangigen Netzzugang entsprechend anzuwenden.
§ 4 Direktvermarktung des KWK-Stroms, Vergütung für nicht direkt vermarktete KWK-Anlagen
(1) Betreiber von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 100 Kilowatt müssen den erzeugten KWK-Strom direkt vermarkten oder selbst verbrauchen. Eine Direktvermarktung liegt vor, wenn der Strom an einen Dritten geliefert wird. Dritter im Sinne von Satz 2 kann auch ein Letztverbraucher sein.
(2) Betreiber von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 100 Kilowatt können den erzeugten KWK-Strom direkt vermarkten, selbst verbrauchen oder vom Netzbetreiber die kaufmännische Abnahme ihres erzeugten KWK-Stroms verlangen. Die kaufmännische Abnahme kann auch verlangt werden, wenn die Anlage an eine Kundenanlage angeschlossen ist und der Strom mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe in ein Netz angeboten wird. Der Anspruch auf kaufmännische Abnahme des KWK-Stroms aus KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 50 Kilowatt entfällt, wenn der Netzbetreiber nicht mehr zur Zuschlagzahlung nach den §§ 6 bis 13 verpflichtet ist. Netzbetreiber können den kaufmännisch abgenommenen KWK-Strom verkaufen oder zur Deckung ihres eigenen Strombedarfs verwenden.
(3) Für den kaufmännisch abgenommenen KWK-Strom gemäß Absatz 2 ist zusätzlich zu Zuschlagzahlungen nach den §§ 6 bis 13 der übliche Preis zu entrichten. Der übliche Preis nach Satz 1 ist der durchschnittliche Preis für Grundlaststrom an der Strombörse European Energy Exchange (EEX) in Leipzig im jeweils vorangegangenen Quartal. Weist der Betreiber der KWK-Anlage dem Netzbetreiber einen Dritten nach, der bereit ist, den eingespeisten KWK-Strom zu kaufen, so ist der Netzbetreiber verpflichtet, den KWK-Strom vom Betreiber der KWK-Anlage zu dem vom Dritten angebotenen Strompreis abzunehmen. Der Dritte ist verpflichtet, den KWK-Strom zum Preis seines Angebotes an den Betreiber der KWK-Anlage vom Netzbetreiber abzunehmen.
Abschnitt 2 Zuschlagzahlungen für KWK-Strom
§ 5 Anspruch auf Zuschlagzahlung für KWK-Anlagen und Förderung innovativer KWK-Systeme
(1) Der Anspruch auf Zuschlagzahlung besteht
- nach den §§ 6 bis 8 für KWK-Strom aus
- a) neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt oder mehr als 50 Megawatt,
- b) modernisierten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt oder mehr als 50 Megawatt oder
- c) nachgerüsteten KWK-Anlagen,
- nach den §§ 7a bis 7c und 8a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 33a für KWK-Strom aus
- a) neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 500 Kilowatt bis einschließlich 50 Megawatt oder
- b) modernisierten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 500 Kilowatt bis einschließlich 50 Megawatt, wenn
- aa) die Kosten der Modernisierung mindestens 50 Prozent der Kosten betragen, welche die Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand der Technik gekostet hätte, und
- bb) die Modernisierung frühestens zehn Jahre nach der erstmaligen Aufnahme des Dauerbetriebs der KWK-Anlage oder nach der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs einer bereits modernisierten KWK-Anlage erfolgt.
(2) Innovative KWK-Systeme mit einer elektrischen Leistung von mehr als 500 Kilowatt bis einschließlich 10 Megawatt haben Anspruch auf eine finanzielle Förderung nach den §§ 7c und 8b in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 33b. Innovative KWK-Systeme mit einer elektrischen Leistung von mehr als 10 Megawatt haben unbeschadet eines Anspruchs auf Zuschlagszahlung nach Absatz 1 Anspruch auf eine finanzielle Förderung nach den §§ 7a und 7b.
§ 6 Zuschlagberechtigte neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen
(1) Betreiber von neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen haben gegenüber dem Netzbetreiber, mit dessen Netz ihre KWK-Anlage unmittelbar oder mittelbar verbunden ist, einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom nach Maßgabe dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, wenn
- die Anlagen
- a) bis zum 31. Dezember 2026 in Dauerbetrieb genommen worden sind,
- b) über einen in einem Zuschlagsverfahren nach § 11 der KWK-Ausschreibungsverordnung erteilten Zuschlag verfügen, der nicht nach § 16 der KWK-Ausschreibungsverordnung entwertet wurde, oder
- c) nach Ablauf des 31. Dezember 2026 in Dauerbetrieb genommen worden sind, sofern für das Vorhaben bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026
- aa) eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225; 2024 I Nr. 340) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erteilt worden ist und die Anlage bis zum Ablauf des vierten Jahres nach der Erteilung der Genehmigung in Dauerbetrieb genommen worden ist, oder
- bb) eine verbindliche Bestellung der Anlage oder im Fall einer Modernisierung eine verbindliche Bestellung der wesentlichen, die Effizienz bestimmenden Anlagenteile erfolgt ist, sofern nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz keine Genehmigung für die Anlage erforderlich ist und die Anlage bis zum Ablauf des vierten Jahres nach der verbindlichen Bestellung in Dauerbetrieb genommen worden ist,
- die Anlagen Strom auf Basis von Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder nicht fossilen flüssigen Brennstoffen gewinnen,
- die Anlagen hocheffizient sind,
- die Anlagen keine bestehende Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen verdrängen,
- die Anlagen, die Anforderungen nach § 9 Absatz 1, oder 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfüllen,
- im Fall von neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 10 Megawatt, die Strom auf Basis von gasförmigen Brennstoffen gewinnen und die nach dem 30. Juni 2023 nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt worden sind, die Anlagen ab dem 1. Januar 2028 mit höchstens 10 Prozent der Kosten, die eine mögliche Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach dem aktuellen Stand der Technik betragen würde, so umgestellt werden können, dass sie ihren Strom ausschließlich auf Basis von Wasserstoff gewinnen können, und
- eine Zulassung von dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wurde.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c ist nicht für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 50 Megawatt anzuwenden, soweit im Rahmen der Evaluierung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes im Jahr 2022 festgestellt werden sollte, dass von diesen Anlagen unter den geltenden Förderbedingungen kein die Förderung rechtfertigender Nutzen für die Erreichung der Ziele nach § 1 Absatz 1 für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2025 mehr ausgehen und der Bundestag insoweit mit Wirkung zum 1. Januar 2026 Änderungen an den Förderbedingungen für diese Anlagen beschließen sollte.
(1a) Ein Anspruch nach Absatz 1 besteht für KWK-Strom aus modernisierten Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen auch dann, wenn die Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen
- 1. abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 1 Absatz 2 Nummer 2 teilweise auch KWK-Strom auf Basis von festen Brennstoffen gewinnen und
- 2. über Vorrichtungen zur Messung und Bilanzierung der erzeugten Dampfmengen nach aktuellem Stand der Technik verfügen.
In den Fällen des Satzes 1 besteht der Anspruch auf Zahlung des Zuschlags ausschließlich für KWK-Strom, der auf Basis von Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen gewonnen wurde; die Abgrenzung dieses KWK-Stroms gegenüber anderem KWK-Strom, der in der Anlage erzeugt wird, hat gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen.
(2) Eine Verdrängung von Fernwärmeversorgung nach Absatz 1 Nummer 4 liegt nicht vor, wenn
- 1. der Umfang der Wärmeeinspeisung aus KWK-Anlagen nicht den Anforderungen nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 entspricht oder
- 2. eine bestehende KWK-Anlage vom selben Betreiber oder im Einvernehmen mit diesem durch eine oder mehrere neue KWK-Anlagen ersetzt wird, wobei die bestehende KWK-Anlage nicht stillgelegt werden muss.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann den Betreiber der bestehenden KWK-Anlage zur Stellungnahme über das Einvernehmen nach Satz 1 Nummer 2 auffordern. Geht dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle innerhalb von einem Monat nach Zugang der Aufforderung keine Stellungnahme zu, gilt das Einvernehmen als erteilt. Eine Anlage, für die ein Vorbescheid nach § 12 erteilt wurde, steht einer bestehenden Fernwärmeversorgung nicht gleich.
(3) Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, besteht nur bei KWK-Anlagen im Sinn des § 5 Absatz 1 Nummer 1,
- 1. die über eine elektrische KWK-Leistung von bis zu 100 Kilowatt verfügen,
- 2. die KWK-Strom an Letztverbraucher in einer Kundenanlage oder in einem geschlossenen Verteilernetz liefern,
- 3. die in stromkostenintensiven Unternehmen eingesetzt werden und deren KWK-Strom von diesen Unternehmen selbst verbraucht wird oder
- 4. deren Betreiber ein Unternehmen ist, das einer Branche nach Anlage 2 des Energiefinanzierungsgesetzes zuzuordnen ist, sobald eine Verordnung nach § 33 Absatz 2 Nummer 1 erlassen wurde.
Für den Einsatz der KWK-Anlagen in stromkostenintensiven Unternehmen nach Satz 1 Nummer 3 ist maßgeblich, dass die KWK-Anlage zu einer Abnahmestelle gehört, an der das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die Umlagen für Strom, der selbst verbraucht wird, nach den §§ 29 bis 35 des Energiefinanzierungsgesetzes begrenzt hat.
(4) Mit dem Zuschlag zahlt der Netzbetreiber zusätzlich das Entgelt für die dezentrale Einspeisung nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung an den Betreiber der KWK-Anlage. Dies ist nicht für KWK-Anlagen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und innovative KWK-Systeme nach § 5 Absatz 2 anzuwenden.
§ 7 Höhe des Zuschlags für KWK-Strom aus neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen
(1) Der Zuschlag für KWK-Strom, der in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird und auf den die §§ 61e bis 61g und 104 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung nicht anzuwenden sind, beträgt
- 1. für den KWK-Leistungsanteil von bis zu 50 Kilowatt: 8 Cent je Kilowattstunde,
- 2. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 50 Kilowatt und bis zu 100 Kilowatt: 6 Cent je Kilowattstunde,
- 3. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 100 Kilowatt bis zu 250 Kilowatt: 5 Cent je Kilowattstunde,
- 4. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 250 Kilowatt bis zu 2 Megawatt: 4,4 Cent je Kilowattstunde und
- 5. für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 2 Megawatt
- a) für neue KWK-Anlagen 3,4 Cent je Kilowattstunde,
- b) für modernisierte KWK-Anlagen 3,4 Cent je Kilowattstunde,
- c) für nachgerüstete KWK-Anlagen 3,1 Cent je Kilowattstunde.
Der Zuschlag nach Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a erhöht sich ab dem 1. Januar 2023 um 0,5 Cent je Kilowattstunde, soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Jahr 2022 die Angemessenheit der Erhöhung überprüft und festgestellt hat, dass mit der Erhöhung der Zuschläge die Differenz zwischen den Gesamtgestehungskosten der Stromerzeugung der KWK-Anlagen und dem Marktpreis nicht überschritten wird und dies im Bundesanzeiger veröffentlicht hat.
(2) Der Zuschlag für KWK-Strom, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, beträgt
- für KWK-Anlagen nach § 6 Absatz 3 Nummer 1
- a) für den KWK-Leistungsanteil von bis zu 50 Kilowatt: 4 Cent je Kilowattstunde,
- b) für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 50 und bis zu 100 Kilowatt: 3 Cent je Kilowattstunde,
- für KWK-Anlagen nach § 6 Absatz 3 Nummer 2
- a) für den KWK-Leistungsanteil von bis zu 50 Kilowatt: 4 Cent je Kilowattstunde,
- b) für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 50 und bis zu 100 Kilowatt: 3 Cent je Kilowattstunde,
- c) für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 100 und bis zu 250 Kilowatt: 2 Cent je Kilowattstunde,
- d) für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 250 Kilowatt bis zu 2 Megawatt: 1,5 Cent je Kilowattstunde und
- e) für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 2 Megawatt: 1 Cent je Kilowattstunde,
- für KWK-Anlagen nach § 6 Absatz 3 Nummer 3
- a) für den KWK-Leistungsanteil von bis zu 50 Kilowatt: 5,41 Cent je Kilowattstunde,
- b) für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 50 und bis zu 250 Kilowatt: 4 Cent je Kilowattstunde,
- c) für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 250 Kilowatt bis zu 2 Megawatt: 2,4 Cent je Kilowattstunde und
- d) für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 2 Megawatt: 1,8 Cent je Kilowattstunde.
(3) Der Zuschlag für KWK-Strom, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, der in KWK-Anlagen nach § 6 Absatz 3 Nummer 4 erzeugt worden ist und von den Betreibern der KWK-Anlagen selbst verbraucht wird, kann in einer Verordnung nach § 33 Absatz 2 Nummer 1 näher bestimmt werden, darf aber die Differenz zwischen den Gesamtgestehungskosten der Stromerzeugung der Anlagen und dem Marktpreis nicht überschreiten. Eine Förderung darf nur erfolgen, soweit die Gesamtgestehungskosten der in den Anlagen erzeugten Energie über dem Marktpreis liegen.
(3a) Der Zuschlag für KWK-Strom aus neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 50 Kilowatt beträgt
- 1. 16 Cent je Kilowattstunde für KWK-Strom, der in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird und
- 2. 8 Cent je Kilowattstunde für KWK-Strom, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird.
(4) Eine Kumulierung der nach diesem Gesetz gewährten Zuschläge und Boni mit Investitionszuschüssen ist nicht zulässig. Dies ist nicht anzuwenden, soweit für einzelne Komponenten einer KWK-Anlage oder eines innovativen KWK-Systems eine investive Förderung nach den Richtlinien zur Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt oder nach der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze in Anspruch genommen wurde. In den Fällen des Satzes 2 verringert sich der Bonus oder der Zuschlag ab der ersten Vollbenutzungsstunde für die Anzahl von Vollbenutzungsstunden auf null, die bei vollem Zuschlagswert oder Bonus dem Betrag der für die einzelnen Komponenten der KWK-Anlage oder des innovativen KWK-Systems in Anspruch genommenen investiven Förderung einschließlich einer Verzinsung entsprechend dem durchschnittlichen Effektivzinssatz für Kredite an nicht finanzielle Kapitalgesellschaften nach der MFI-Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank für Zinssätze und Volumina für das Neugeschäft der deutschen Banken, unter Berücksichtigung der Auszahlungszeitpunkte der Zuschläge, entspricht. § 19 Absatz 7 Satz 2 und 3 der KWK-Ausschreibungsverordnung bleibt unberührt. Abweichend von Satz 1 ist für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 20 Kilowatt eine Kumulierung mit einem Investitionskostenzuschuss zulässig, wenn
- 1. der Fördergeber dieses Investitionskostenzuschussprogramms den Nachweis erbringt, dass auch bei der kumulierten Förderung aus dem Investitionskostenzuschuss und den Zuschlägen nach diesem Gesetz eine Überförderung ausgeschlossen ist, und
- 2. der Antragsteller zusammen mit dem Antrag auf Zulassung der KWK-Anlage gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zusichert, dass er neben dem Investitionskostenzuschuss und den Zuschlägen nach diesem Gesetz für diese KWK-Anlage keine weitere Förderung in Anspruch nimmt.
(5) Für Zeiträume, in denen der Wert des Spotmarktpreises nach § 3 Nummer 42a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der vortägigen Auktion null oder negativ ist, verringert sich der Anspruch auf Zahlung von Zuschlägen auf null.
§ 7a Bonus für innovative erneuerbare Wärme
(1) Der Zuschlag für KWK-Strom nach § 7 Absatz 1 oder nach § 8a in Verbindung mit der KWK-Ausschreibungsverordnung erhöht sich ab dem 1. Januar 2020 pro Kalenderjahr für KWK-Anlagen in innovativen KWK-Systemen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 10 Megawatt abhängig von dem Anteil innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme, die die Komponente zur Bereitstellung innovativer erneuerbarer Wärme des innovativen KWK-Systems in einem Kalenderjahr in das Wärmenetz einspeist, in das auch die KWK-Anlage die erzeugte Nutzwärme einspeist oder in ein hiermit über einen Wärmetauscher oder sonst hydraulisch verbundenes, weiteres Wärmenetz oder Teilnetz. Besteht kein unmittelbarer oder mittelbarer Anschluss des innovativen KWK-Systems an ein Wärmenetz im Sinn des Satzes 1, ist eine anderweitige Wärmebereitstellung der innovativen erneuerbaren Wärme für Raumheizung, Warmwasserbereitung, Kälteerzeugung oder Prozesswärme der Einspeisung in ein Wärmenetz im Sinn des Satzes 1 gleichzustellen. Der Zuschlag beträgt
- 1. 0,4 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 5 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,
- 2. 0,8 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 10 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,
- 3. 1,2 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 15 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,
- 4. 1,8 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 20 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,
- 5. 2,3 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 25 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,
- 6. 3,0 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 30 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,
- 7. 3,8 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 35 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,
- 8. 4,7 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 40 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,
- 9. 5,7 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 45 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme oder
- 10. 7,0 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 50 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme.
(2) Der Zuschlag nach Absatz 1 wird mit der Jahresendabrechnung der Zuschlagszahlungen gewährt, wenn der Betreiber des innovativen KWK-Systems dem zur Zuschlagszahlung verpflichteten Netzbetreiber im Rahmen der Mitteilung nach § 15 Absatz 2 oder Absatz 3 den Nachweis über den für den Zuschlag nach Absatz 1 erforderlichen Anteil der tatsächlich innerhalb des vorherigen Kalenderjahres in ein Wärmenetz eingespeisten oder anderweitig, außerhalb des innovativen KWK-Systems für Raumheizung, Warmwasserbereitung, Kälteerzeugung oder als Prozesswärme bereitgestellten innovativen erneuerbaren Wärme des innovativen KWK-Systems an der Referenzwärme in Höhe der nach Absatz 1 Satz 3 erforderlichen Mindestanteile erbracht hat. Der Nachweis ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom Betreiber des innovativen KWK-Systems unverzüglich zu übermitteln.
(3) § 2 Nummer 12, 13, 16, § 19 Absatz 3 mit Ausnahme von Satz 1 Nummer 3 und § 24 mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 5 der KWK-Ausschreibungsverordnung sind entsprechend anzuwenden. Für die Überprüfung des Nachweises nach Absatz 2 durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist § 11 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
§ 7b Bonus für elektrische Wärmeerzeuger
(1) Betreiber von neuen oder modernisierten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 1 Megawatt haben gegenüber dem Netzbetreiber, mit dessen Netz ihre KWK-Anlagen unmittelbar oder mittelbar verbunden sind, einen Anspruch auf Zahlung eines Bonus zusätzlich zum Zuschlag nach § 7 Absatz 1 oder § 8a in Verbindung mit der KWK-Ausschreibungsverordnung, wenn
- 1. die Anlage technisch dazu in der Lage ist, die Wärmeleistung, die aus dem KWK-Prozess ausgekoppelt werden kann, mit einem mit der Anlage verbundenen fabrikneuen elektrischen Wärmeerzeuger zu mindestens 30 Prozent zu erzeugen,
- 2. die KWK-Anlage nach dem 31. Dezember 2024 in Dauerbetrieb genommen worden ist und
- 3. der Anlagenbetreiber seine Mitteilungspflicht nach § 7e erfüllt hat.
(2) Der Bonus nach Absatz 1 beträgt 70 Euro je Kilowatt thermischer Leistung des elektrischen Wärmeerzeugers. Der Bonus wird nur bis zu einer thermischen Leistung des elektrischen Wärmeerzeugers gewährt, die der Wärmeleistung entspricht, die aus dem KWK-Prozess maximal ausgekoppelt werden kann. Der Bonus nach Absatz 1 ist nicht für innovative KWK-Systeme anzuwenden, die über einen wirksamen Zuschlag aus einer Ausschreibung nach § 8b verfügen, der nicht nach § 16 der KWK-Ausschreibungsverordnung vollständig entwertet wurde. Der Bonus nach Absatz 1 ist nicht für modernisierte KWK-Anlagen anzuwenden, wenn die modernisierte KWK-Anlage den Zuschlag nach Absatz 1 bereits zu einem früheren Zeitpunkt als neue oder modernisierte KWK-Anlage in Anspruch genommen hat. Der Bonus nach Absatz 1 ist ferner nicht anzuwenden auf elektrische Wärmeerzeuger, die als Komponente zur Bereitstellung innovativer erneuerbarer Wärme den Bonus nach § 7a erhalten.
§ 7c Kohleersatzbonus
(1) Betreiber von neuen KWK-Anlagen haben gegenüber dem Netzbetreiber, mit dessen Netz ihre KWK-Anlagen unmittelbar oder mittelbar verbunden sind, einen Anspruch auf Zahlung eines Bonus zusätzlich zum Zuschlag nach § 7 Absatz 1, § 8a oder § 8b in Verbindung mit der KWK-Ausschreibungsverordnung, wenn die KWK-Anlage oder das innovative KWK-System eine bestehende KWK-Anlage ersetzt, die
- 1. Strom auf Basis von Stein- oder Braunkohle gewinnt und
- 2. nach dem 31. Dezember 1974 erstmals in Betrieb genommen worden ist.
Ein Ersatz im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn
- 1. die neue KWK-Anlage in dasselbe Wärmenetz einspeist, in das auch die bestehende KWK-Anlage eingespeist hat, und
- 2. die bestehende KWK-Anlage oder in den Fällen des Absatzes 3 der bestehende Dampferzeuger innerhalb von zwölf Monaten vor oder nach Aufnahme des Dauerbetriebs der neuen KWK-Anlage endgültig stillgelegt wird.
Die neue KWK-Anlage, die die elektrische KWK-Leistung einer bestehenden KWK-Anlage ersetzt, muss nicht an dem Standort errichtet werden. Keine bestehende KWK-Anlage im Sinn dieser Vorschrift ist eine KWK-Anlage,
- 1. für die
- a) ein Gebot nach § 21 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes bezuschlagt wurde oder
- b) nach dem 31. Mai 2021 ein Gebot in den Ausschreibungen nach Teil 3 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes abgegeben wurde,
- 2. die in Anlage 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes genannt ist oder
- 3. die über eine elektrische KWK-Leistung verfügt, die weniger als zehn Prozent der elektrischen Leistung der KWK-Anlage beträgt.
(2) Der Bonus nach Absatz 1 beträgt je Kilowatt elektrischer KWK-Leistung des KWK-Leistungsanteils, der die elektrische KWK-Leistung einer bestehenden KWK-Anlage ersetzt,
- wenn die bestehende KWK-Anlage nach dem 31. Dezember 1974, aber vor dem 1. Januar 1985 erstmals in Betrieb genommen worden ist,
- a) 20 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2023 aufgenommen hat,
- b) 15 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2024 aufgenommen hat,
- c) 10 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2025 aufgenommen hat,
- d) 5 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2026 aufgenommen hat,
- wenn die bestehende KWK-Anlage nach dem 31. Dezember 1984, aber vor dem 1. Januar 1995 erstmals in Betrieb genommen worden ist,
- a) 225 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2023 aufgenommen hat,
- b) 210 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2024 aufgenommen hat,
- c) 195 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2025 aufgenommen hat,
- d) 180 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2026 aufgenommen hat,
- e) 165 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2027 aufgenommen hat,
- f) 150 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2028 aufgenommen hat,
- g) 135 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2029 aufgenommen hat,
- wenn die bestehende KWK-Anlage nach dem 31. Dezember 1994 erstmals in Betrieb genommen worden ist,
- a) 390 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2023 aufgenommen hat,
- b) 365 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2024 aufgenommen hat,
- c) 340 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2025 aufgenommen hat,
- d) 315 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2026 aufgenommen hat,
- e) 290 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2027 aufgenommen hat,
- f) 265 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2028 aufgenommen hat,
- g) 240 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2029 aufgenommen hat.
(3) Bei Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen ist Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der Ersatz eines bestehenden Dampferzeugers der Dampfsammelschienen-KWK-Anlage, der Dampf auf Basis von Steinkohle oder von Braunkohle erzeugt, dem Ersatz einer bestehenden KWK-Anlage mit einer neuen KWK-Anlage gleichzustellen ist, wenn
- 1. die Dampfsammelschienen-KWK-Anlage über eine elektrische Leistung von mehr als 50 Megawatt verfügt, oder
- 2. alle Dampferzeuger der Dampfsammelschienen-KWK-Anlage, die Dampf auf Basis von Stein- oder Braunkohle erzeugen, ersetzt werden.
In den Fällen des Satzes 1 wird der nach Absatz 1 zu gewährende Bonus nur für den Anteil der elektrischen KWK-Leistung gewährt, der dem Anteil der ersetzten Dampferzeuger, die Dampf auf Basis von Stein- oder Braunkohle erzeugen, an der Summe sämtlicher Dampferzeuger in der bestehenden KWK-Anlage entspricht.
(4) Der Bonus nach Absatz 1 wird einmalig gezahlt, sobald die bestehende KWK-Anlage oder, in den Fällen des Absatzes 3 der bestehende Dampferzeuger stillgelegt wurde und der Anlagenbetreiber seine Mitteilungspflicht nach § 7e erfüllt hat.
§ 7d (weggefallen)
§ 7e Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Boni
Anlagenbetreiber, die beabsichtigen, einen Bonus nach den §§ 7b bis 7c in Anspruch zu nehmen, sind verpflichtet, dem für die Auszahlung zuständigen Netzbetreiber den voraussichtlichen Zeitpunkt und die voraussichtliche Höhe des zu gewährenden Bonus mitzuteilen. Die Mitteilung nach Satz 1 muss spätestens bis zum 31. Juli des dem tatsächlichen Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Bonus vorhergehenden Kalenderjahres erfolgen. Erfolgt die Mitteilung nicht fristgemäß, werden die Boni nach den §§ 7b bis 7c erst in dem Kalenderjahr ausgezahlt, welches auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Mitteilung vor dem 31. Juli erfolgt ist.
§ 8 Dauer der Zuschlagzahlung für neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen
(1) Für neue KWK-Anlagen wird der Zuschlag ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage für 30 000 Vollbenutzungsstunden gezahlt.
(2) Für modernisierte KWK-Anlagen wird der Zuschlag ab Wiederaufnahme des Dauerbetriebs gezahlt für
- 6 000 Vollbenutzungsstunden, wenn
- a) die Kosten der Modernisierung mindestens 10 Prozent der Kosten einer möglichen Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach dem aktuellen Stand der Technik betragen,
- b) die Modernisierung frühestens zwei Jahre nach der erstmaligen Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage oder nach der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der bereits modernisierten Anlage erfolgt und
- c) die Anlage eine Dampfsammelschienen-KWK-Anlage mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Megawatt ist,
- 15 000 Vollbenutzungsstunden, wenn
- a) die Kosten der Modernisierung mindestens 25 Prozent der Kosten einer möglichen Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach dem aktuellen Stand der Technik betragen und
- b) die Modernisierung frühestens fünf Jahre nach der erstmaligen Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage oder nach der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der bereits modernisierten Anlage erfolgt,
- 30 000 Vollbenutzungsstunden, wenn
- a) die Kosten der Modernisierung mindestens 50 Prozent der Kosten einer möglichen Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach dem aktuellen Stand der Technik betragen und
- b) die Modernisierung frühestens zehn Jahre nach der erstmaligen Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage oder nach der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der bereits modernisierten Anlage erfolgt.
Nicht zu den Kosten der Modernisierung sind die Kosten zu zählen, die der Vorbereitung der Umstellung oder der Umstellung auf einen Betrieb der Stromgewinnung auf der ausschließlichen Basis von Wasserstoff dienen.
(3) Für nachgerüstete KWK-Anlagen wird der Zuschlag ab Wiederaufnahme des Dauerbetriebs gezahlt für
- 1. 10 000 Vollbenutzungsstunden, wenn die Kosten der Nachrüstung mindestens 10 Prozent und weniger als 25 Prozent der Kosten einer möglichen Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand der Technik betragen,
- 2. 15 000 Vollbenutzungsstunden, wenn die Kosten der Nachrüstung mindestens 25 Prozent und weniger als 50 Prozent der Kosten einer möglichen Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand der Technik betragen,
- 3. 30 000 Vollbenutzungsstunden, wenn die Kosten der Nachrüstung mindestens 50 Prozent der Kosten einer möglichen Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand der Technik betragen.
(4) Der Zuschlag wird pro Kalenderjahr gezahlt für bis zu
- 1. 5 000 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalenderjahr 2021,
- 2. 4 000 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalenderjahr 2023,
- 3. 3 500 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalenderjahr 2025,
- 4. 3 300 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalenderjahr 2026,
- 5. 3 100 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalenderjahr 2027,
- 6. 2 900 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalenderjahr 2028,
- 7. 2 700 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalenderjahr 2029 und
- 8. 2 500 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalenderjahr 2030.
§ 8a Ausschreibung der Zuschlagzahlung für KWK-Strom
(1) Die Bundesnetzagentur ermittelt die Höhe der Zuschlagzahlung für KWK-Strom aus KWK-Anlagen im Sinn des § 5 Absatz 1 Nummer 2 nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 33a durch Ausschreibungen.
(2) Der Anspruch auf eine Zuschlagzahlung nach Absatz 1 besteht, wenn
- 1. der Betreiber der KWK-Anlage in einer Ausschreibung nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 33a einen Ausschreibungszuschlag erhalten hat,
- 2. der gesamte ab der Aufnahme oder der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs in der KWK-Anlage erzeugte Strom in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist und nicht selbst verbraucht wird, wobei der Strom ausgenommen ist, der durch die KWK-Anlage oder in den Neben- und Hilfsanlagen der KWK-Anlage oder den mit der KWK-Anlage verbundenen elektrischen Wärmeerzeugern verbraucht wird, und
- 3. die entsprechend anzuwendenden Voraussetzungen nach § 6 Absatz 1 und Absatz 2 und die Voraussetzungen einer Rechtsverordnung nach § 33a Absatz 1 erfüllt sind.
(3) Die Zuschlagzahlung nach Absatz 1 wird als Zuschlagzahlung pro Kilowattstunde des in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten KWK-Stroms gewährt. § 7 Absatz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Der Anspruch auf eine Zuschlagzahlung nach Absatz 1 besteht ferner nur, soweit der Betreiber der KWK-Anlage für den Strom aus der KWK-Anlage kein Entgelt nach § 18 Absatz 1 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung in Anspruch nimmt.
(5) Der Anspruch auf eine Zuschlagzahlung nach Absatz 1 verringert sich für Strom, der durch das Netz der allgemeinen Versorgung durchgeleitet wird und der von der Stromsteuer nach dem Stromsteuergesetz befreit ist, um die Höhe der pro Kilowattstunde gewährten Stromsteuerbefreiung.
(6) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 33a das Ergebnis der Ausschreibungen einschließlich der Höhe der Zuschlagzahlungen, für die jeweils ein Ausschreibungszuschlag erteilt wurde. Die Bundesnetzagentur teilt den betroffenen Netzbetreibern die Erteilung der Ausschreibungszuschläge einschließlich der Höhe der Zuschlagzahlungen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 33a mit.
(7) Wird für die Wärmeerzeugung ein elektrischer Wärmeerzeuger genutzt, muss der Betreiber der Anlage die von diesem Wärmeerzeuger genutzte Energie durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen erfassen und an den Übertragungsnetzbetreiber für die Verwendung in der Energiestatistik melden.
§ 8b Ausschreibung der Förderung für innovative KWK-Systeme
(1) Die Bundesnetzagentur ermittelt die Höhe der finanziellen Förderung für innovative KWK-Systeme im Sinn des § 5 Absatz 2 nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 33b durch Ausschreibungen.
(2) Der Anspruch auf finanzielle Förderung für innovative KWK-Systeme nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn und solange der Betreiber der in dem innovativen KWK-System enthaltenen KWK-Anlage einen Anspruch auf Zuschlagzahlung nach den §§ 6 bis 8 oder § 8a geltend macht.
(3) § 7 Absatz 4 und 5 und § 8a Absatz 2 und 4 bis 7 sind entsprechend anwendbar.
§ 8c Ausschreibungsvolumen
Das Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibungen nach den §§ 8a und 8b beträgt pro Kalenderjahr 200 Megawatt elektrische KWK-Leistung.
§ 9 Neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Kilowatt
(1) Betreiber von neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Kilowatt können sich auf Antrag vom Netzbetreiber vorab eine pauschalierte Zahlung der Zuschläge für KWK-Strom in Höhe von 4 Cent je Kilowattstunde für die Dauer von 60 000 Vollbenutzungsstunden auszahlen lassen. § 7 Absatz 5 und § 8 Absatz 4 sind nicht anzuwenden. Der Netzbetreiber ist in diesem Fall verpflichtet, die entsprechende Summe innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung an den Betreiber der KWK-Anlage auszuzahlen.
(2) Mit Antragstellung erlischt die Möglichkeit des Betreibers zur Einzelabrechnung der erzeugten Strommenge.
§ 10 Zulassung von neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen, elektronisches Verfahren
(1) Voraussetzung für den Anspruch auf Zahlung des Zuschlags sowie der Boni nach den §§ 7a bis 7c ist die Zulassung der KWK-Anlage durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Die Zulassung ist bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu beantragen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt die Zulassung, wenn die KWK-Anlage die Voraussetzungen nach § 6 Absatz 1 und 2 erfüllt. Auf Antrag entscheidet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Rahmen der Zulassung nach Satz 3 über das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 7a bis 7c.
(2) Der Antrag auf Zulassung muss enthalten:
- 1. Name und Anschrift des Anlagenbetreibers,
- 1a. sofern zutreffend, das Handelsregister, Genossenschaftsregister, Gesellschaftsregister oder Vereinsregister, in das der Anlagenbetreiber eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer; wenn keine Registernummer zugeteilt wurde, ist hilfsweise, soweit vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben,
- 1b. die Angabe, ob der Anlagenbetreiber ein Unternehmen im Sinn der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung oder ein sonstiges Unternehmen ist,
- 1c. die Gebietseinheit der NUTS-Ebene 2, in der der Anlagenbetreiber seinen Sitz hat, nach der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 868/2014 der Kommission vom 8. August 2014 (ABl. L 241 vom 13.8.2014, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- 1d. den Hauptwirtschaftszweig, in dem der Anlagenbetreiber tätig ist, auf Ebene der NACE-Gruppe nach der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
- 1e. die Nummer, unter der die Anlage im Marktstammdatenregister nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes registriert ist,
- 2. Angaben und Nachweise über den Zeitpunkt der Aufnahme des Dauerbetriebs sowie über die sonstigen Voraussetzungen für eine Zulassung,
- 3. Angaben zum Anschluss an das Netz der allgemeinen Versorgung oder, soweit erforderlich, an ein Netz im Sinne von § 110 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes,
- 4. ein nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstelltes Sachverständigengutachten über die Eigenschaften der KWK-Anlage, die für die Feststellung des Vergütungsanspruchs relevant sind,
- 5. ein nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstelltes Sachverständigengutachten über die elektrische KWK-Leistung, den genutzten Brennstoff, den Zeitpunkt der endgültigen Stilllegung der bestehenden KWK-Anlage sowie sonstige relevante Eigenschaften nach den §§ 7a bis 7c, soweit erforderlich,
- 6. Angaben zur Erfüllung der Anforderungen nach § 9 Absatz 1 oder 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
- 7. einen geeigneten Nachweis zur Erfüllung der Anforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 6,
- 8. eine Bestätigung, dass der Anlagenbetreiber kein Unternehmen in Schwierigkeiten ist, und
- 9. eine Bestätigung, dass gegen den Anlagenbetreiber keine offenen Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Europäischen Binnenmarkt bestehen.
Die Bestätigung nach Satz 2 Nummer 5 und 6 muss ferner eine Selbstverpflichtung des Antragstellers enthalten, jede Änderung des Inhalts der abgegebenen Bestätigungen bis zum Abschluss des Zulassungsverfahrens unverzüglich dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mitzuteilen.
(3) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nach Absatz 2 Nummer 4 wird vermutet, wenn das Sachverständigengutachten
- 1. nach den Grundlagen und Rechenmethoden der Nummern 4 bis 6 sowie 8 des Arbeitsblattes FW 308 „Zertifizierung von KWK-Anlagen – Ermittlung des KWK-Stromes“ des Energieeffizienzverbandes für Wärme, Kälte und KWK e. V. AGFW (Bundesanzeiger vom 19. Oktober 2015, nichtamtlicher Teil, Institutionelle Veröffentlichungen) erstellt wurde und
- 2. die Anhänge II und III der Richtlinie (EU) 2023/1791 sowie die dazu erlassenen Leitlinien in der jeweils geltenden Fassung beachtet.
(4) Für serienmäßig hergestellte KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Megawatt können anstelle des Gutachtens nach Absatz 3 geeignete Unterlagen des Herstellers vorgelegt werden, welche die folgenden Angaben enthalten müssen:
- 1. die thermische und die elektrische KWK-Leistung,
- 2. die Stromkennzahl und
- 3. die Brennstoffart und den Brennstoffeinsatz.
(5) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann Zulassungen für KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 50 Kilowatt in Form der Allgemeinverfügung gemäß § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von Amts wegen erteilen. Die Allgemeinverfügung nach Satz 1 kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Für Anlagen, die durch Allgemeinverfügung nach Satz 1 zugelassen werden, ist § 11 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(6) Der Antrag auf Zulassung muss elektronisch über das vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingerichtete Portal gestellt werden.
§ 11 Überprüfung, Wirkung und Erlöschen der Zulassung
(1) Soweit es für die Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich ist, sind die von dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle beauftragten Personen berechtigt,
- 1. während der üblichen Geschäftszeiten Betriebsgrundstücke, Geschäftsräume und Einrichtungen des Betreibers der KWK-Anlage zu betreten,
- 2. dort Prüfungen vorzunehmen und
- 3. die betrieblichen Unterlagen des Betreibers der KWK-Anlage einzusehen.
(2) Der Netzbetreiber kann von dem Betreiber der KWK-Anlage Einsicht in die Zulassung und in die entsprechenden Antragsunterlagen verlangen, wenn dies für die Prüfung der Ansprüche des Betreibers der KWK-Anlage gegenüber dem Netzbetreiber erforderlich ist.
(3) Die Zulassung wird mit Wirkung zum Zeitpunkt der Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage erteilt, wenn der Antrag bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres gestellt wird, das auf die Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage folgt. Wird der Antrag später gestellt, so wird die Zulassung rückwirkend zum 1. Januar des Kalenderjahres erteilt, in dem der Antrag gestellt worden ist. Bei Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der Anlage nach Modernisierung oder Nachrüstung sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Bei Änderung von Eigenschaften der KWK-Anlage im Sinne des § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 erlischt die Zulassung rückwirkend zum Zeitpunkt der Änderung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Betreiber der KWK-Anlage eine Änderung der Zulassung bis zum Ablauf des auf die Änderung folgenden Kalenderjahres bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle beantragt. Der Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage direkt oder mittelbar angeschlossen ist, ist über die Änderung in Kenntnis zu setzen.
(5) Einer Änderung der Eigenschaften einer KWK-Anlage im Sinn des Absatzes 4 steht es gleich, wenn der Standort der KWK-Anlage verändert wird.
§ 12 Vorbescheid für neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Megawatt
(1) Auf Antrag entscheidet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vor Inbetriebnahme von neuen KWK-Anlagen im Sinn des § 5 Absatz 1 Nummer 1 mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 10 Megawatt über die Frage der Zuschlagberechtigung durch schriftlichen oder elektronischen Vorbescheid. Die Bindungswirkung des Vorbescheides umfasst Höhe und Dauer der Zuschlagzahlung ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage gemäß der zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf den Vorbescheid geltenden Fassung dieses Gesetzes, soweit die Voraussetzungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 sowie in den Fällen der §§ 7a bis 7c deren Voraussetzungen im Rahmen der Zulassung bestätigt werden und bis zum 31. Dezember 2026 eine verbindliche Bestellung der KWK-Anlage oder im Fall einer Modernisierung eine verbindliche Bestellung der wesentlichen die Effizienz bestimmenden Anlagenteile im Sinn des § 2 Nummer 18 erfolgt ist oder für das Vorhaben bis zum 31. Dezember 2026 eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung vorgelegen hat.
(2) Der Antrag muss die nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und § 10 Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Angaben auf Grundlage der Planungen für die KWK-Anlage zum Zeitpunkt der Antragstellung enthalten.
(3) Der Antrag muss vor Baubeginn der Anlage elektronisch über das vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingerichtete Portal gestellt werden.
(4) Der Vorbescheid erlischt, wenn der Antragsteller
- 1. nicht innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Vorbescheides mit dem Bau der Anlage beginnt und
- 2. nicht innerhalb von drei Jahren ab Baubeginn die Anlage in Dauerbetrieb genommen hat. Die Frist zur Inbetriebnahme der Anlage kann auf Antrag bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle innerhalb der ab Baubeginn laufenden Frist von drei Jahren einmalig um bis zu einem Jahr verlängert werden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden für
- 1. die geplante Modernisierung von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 50 Megawatt und
- 2. die geplante Nachrüstung von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 10 Megawatt.
§ 13 Zuschlagberechtigte bestehende KWK-Anlagen, Höhe des Zuschlags und Dauer der Zahlung
(1) Betreiber von bestehenden KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 2 Megawatt bis zu einer elektrischen Leistung von einschließlich 300 Megawatt haben gegenüber dem Netzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom nach Maßgabe der Absätze 2, 3 und 4, wenn
- 1. die Anlagen nahezu ausschließlich der Lieferung von Strom an Dritte über ein Netz der allgemeinen Versorgung oder ein geschlossenes Verteilernetz und von Wärme an Dritte dienen und von ihrer Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Errichtung der Anlage feststehender oder bestimmbarer Letztverbraucher mit Strom und Wärme ausgelegt sind, sondern grundsätzlich für die Versorgung jedes Letztverbrauchers bestimmt sind,
- 2. die Anlagen hocheffizient sind,
- 3. die Anlagen Strom auf Basis von gasförmigen Brennstoffen erzeugen,
- 4. die Anlagen nicht durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz und ansonsten nicht mehr durch das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz gefördert werden und
- 5. eine Zulassung erteilt wurde.
Das Erfordernis nach Satz 1 Nummer 1, den Strom nahezu ausschließlich an Dritte zu liefern, ist nicht für Strom anzuwenden, der in der KWK-Anlage oder in deren Neben- und Hilfsanlagen zur Erzeugung von Strom im technischen Sinn verbraucht wird (Kraftwerkseigenverbrauch).
(2) Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags besteht für KWK-Strom aus bestehenden KWK-Anlagen, der ab dem 1. Januar 2016 und bis zum 31. Dezember 2019 in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird.
(3) Der Zuschlag beträgt nach dem 31. Dezember 2018 für bestehende KWK-Anlagen
- 1. mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 2 Megawatt bis zu einer elektrischen Leistung von einschließlich 50 Megawatt 1,5 Cent je Kilowattstunde,
- 2. mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Megawatt bis einschließlich 100 Megawatt 1,3 Cent je Kilowattstunde,
- 3. mit einer elektrischen Leistung von mehr als 100 Megawatt bis einschließlich 200 Megawatt 0,5 Cent je Kilowattstunde,
- 4. mit einer elektrischen Leistung von mehr als 200 Megawatt bis einschließlich 300 Megawatt 0,3 Cent je Kilowattstunde.
Eine Kumulierung mit Investitionskostenzuschüssen ist nicht zulässig.
(4) Für bestehende KWK-Anlagen wird der Zuschlag für 16 000 Vollbenutzungsstunden gezahlt. Für jedes abgelaufene Kalenderjahr ab dem 1. Januar 2017 verringert sich die Dauer der Zuschlagzahlung um die tatsächlich erreichte Anzahl der Vollbenutzungsstunden der KWK-Anlage, mindestens aber um 4 000 Vollbenutzungsstunden. § 7 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Mit dem Zuschlag zahlt der Netzbetreiber zusätzlich das Entgelt für die dezentrale Einspeisung nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung an den Betreiber der KWK-Anlage.
(6) Für die Zulassung sind die §§ 10 und 11 entsprechend anzuwenden.
§ 13a Registrierung von KWK-Anlagen
Die Höhe der Zuschlagzahlung nach diesem Abschnitt verringert sich um 20 Prozent, solange Anlagenbetreiber die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 111f des Energiewirtschaftsgesetzes übermittelt haben.
§ 13b Rückforderung
Zahlt ein Netzbetreiber einem Anlagenbetreiber mehr als nach diesem Gesetz vorgeschrieben, muss er den Mehrbetrag zurückfordern. Ist die Zahlung in Übereinstimmung mit dem Ergebnis eines Verfahrens der Clearingstelle nach § 32a Absatz 5 erfolgt und beruht die Rückforderung auf der Anwendung einer nach der Zahlung in anderer Sache ergangenen höchstrichterlichen Entscheidung, ist der Anlagenbetreiber berechtigt, insoweit die Einrede der Übereinstimmung der Berechnung der Zahlung mit einer Entscheidung der Clearingstelle für Zahlungen zu erheben, die bis zum Tag der höchstrichterlichen Entscheidung geleistet worden sind. Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf des zweiten auf die Einspeisung folgenden Kalenderjahres; die Pflicht nach Satz 1 erlischt insoweit.
Abschnitt 3 Vorschriften zum Nachweis der Menge des eingespeisten KWK-Stroms und zur Übermittlung von Daten an das Statistische Bundesamt
§ 14 Messung von KWK-Strom und Nutzwärme
(1) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die für den Nachweis des in der KWK-Anlage erzeugten und des in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten KWK-Stroms relevanten Messstellen auf Kosten des Betreibers der KWK-Anlage zu betreiben, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach Satz 2 getroffen worden ist. Für den Messstellenbetrieb zur Erfassung der erzeugten und in das Netz eingespeisten Strommenge sind die Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes anzuwenden. Abweichend von Satz 2 kann anstelle der Beauftragung eines Dritten nach § 5 Absatz 1 des Messstellenbetriebsgesetzes der Betreiber einer KWK-Anlage den Messstellenbetrieb auch selbst übernehmen; für ihn gelten dann alle gesetzlichen Anforderungen, die das Messstellenbetriebsgesetz an einen Dritten als Messstellenbetreiber stellt. § 22 der Niederspannungsanschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist in Spannungsebenen oberhalb der Niederspannung entsprechend anzuwenden. Wer den Messstellenbetrieb nach Maßgabe der Sätze 1 bis 4 übernimmt, ist verpflichtet, die abrechnungsrelevanten Messdaten an den Netzbetreiber und an den Anlagenbetreiber zu übermitteln.
(2) Zur Feststellung der abgegebenen Nutzwärmemenge hat der Betreiber der KWK-Anlage oder ein von ihm beauftragter fachkundiger Dritter den Messstellenbetrieb und die Messung der aus der KWK-Anlage abgegebenen Nutzwärmemenge mit einer Messeinrichtung vorzunehmen, die den eichrechtlichen Vorschriften entspricht. Betreiber von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Megawatt, die nicht über Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr verfügen, sind von der Pflicht zur Messung der abgegebenen Nutzwärme befreit.
(3) Betreiber von KWK-Anlagen haben Beauftragten des Netzbetreibers und des Messstellenbetreibers auf Verlangen Zutritt zu den Messeinrichtungen zu gewähren.
§ 15 Mitteilungs- und Vorlagepflichten des Betreibers einer KWK-Anlage
(1) Der Betreiber einer KWK-Anlage oder ein von ihm beauftragter Dritter informiert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und den Netzbetreiber während der Dauer der Zuschlagzahlung monatlich über die Menge des erzeugten KWK-Stroms, und zwar unter Angabe der Mengen, die nicht in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wurden. Der Betreiber einer KWK-Anlage mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Megawatt, die nicht über Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr verfügt, ist von der monatlichen Mitteilungspflicht befreit.
(2) Der Betreiber einer KWK-Anlage mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 2 Megawatt oder ein von ihm beauftragter Dritter legt während der Dauer der Zuschlagzahlung dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und dem Netzbetreiber jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres eine nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstellte Abrechnung für das vorangegangene Kalenderjahr vor mit Angaben
- 1. zum erzeugten KWK-Strom unter Angabe der Mengen, die nicht in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wurden,
- 2. zur Menge der KWK-Nettostromerzeugung,
- 2a. zur Höhe der Zuschlagzahlung,
- 3. zur Menge der KWK-Nutzwärmeerzeugung,
- 4. zu Brennstoffart und Brennstoffeinsatz,
- 5. zu der seit Aufnahme des Dauerbetriebs erreichten Anzahl an Vollbenutzungsstunden und in Fällen des § 13 zu der seit dem 1. Januar 2016 erreichten Anzahl Vollbenutzungsstunden,
- 6. in den Fällen des § 6 Absatz 3 Nummer 2 über die an Letztverbraucher in einer Kundenanlage oder in einem geschlossenen Verteilernetz gelieferte Strommenge,
- 7. in den Fällen des § 6 Absatz 3 Nummer 3 ein Nachweis über den Einsatz der KWK-Anlage in einem stromkostenintensiven Unternehmen sowie darüber, dass der KWK-Strom durch das Unternehmen selbst verbraucht wird.
Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn die Berechnung nach den Grundlagen und Rechenmethoden der Nummern 4 bis 6 sowie 8 des Arbeitsblattes FW 308 „Zertifizierung von KWK-Anlagen – Ermittlung des KWK-Stromes“ des Energieeffizienzverbandes für Wärme, Kälte und KWK e. V. AGFW (Bundesanzeiger vom 19. Oktober 2015, nichtamtlicher Teil, Institutionelle Veröffentlichungen) erstellt wurde.
(3) Der Betreiber einer KWK-Anlage mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Megawatt oder ein von ihm beauftragter Dritter legt während der Dauer der Zuschlagzahlung dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und dem Netzbetreiber jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres Angaben vor
- 1. zum erzeugten KWK-Strom unter Angabe der Mengen, die nicht in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wurden,
- 2. zur Menge der KWK-Nettostromerzeugung,
- 3. zur Menge der KWK-Nutzwärmeerzeugung,
- 4. zu Brennstoffart und Brennstoffeinsatz,
- 5. zu der seit Aufnahme des Dauerbetriebs erreichten Anzahl an Vollbenutzungsstunden,
- 6. in den Fällen des § 6 Absatz 3 Nummer 2 über die an Letztverbraucher in einer Kundenanlage oder in einem geschlossenen Verteilernetz gelieferte Strommenge,
- 7. in den Fällen des § 6 Absatz 3 Nummer 3 ein Nachweis über den Einsatz der KWK-Anlage in einem stromkostenintensiven Unternehmen sowie darüber, dass der KWK-Strom durch das Unternehmen selbst verbraucht wird.
(4) Wenn in einem Kalendermonat die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 5 Satz 1 mindestens einmal erfüllt sind, legen die Betreiber von KWK-Anlagen mit der Abrechnung nach den Absätzen 2 und 3 Angaben zur Strommenge vor, die sie in dem Zeitraum erzeugt haben, in dem der Spotmarktpreis nach § 3 Nummer 42a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes null oder negativ gewesen ist. Andernfalls verringert sich der Anspruch in diesem Kalendermonat um 5 Prozent pro Kalendertag, in dem dieser Zeitraum ganz oder teilweise liegt.
(5) Betreiber von KWK-Anlagen nach Absatz 3, die nicht über Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr verfügen, sind von der Pflicht zur Mitteilung der Menge der KWK-Nutzwärmeerzeugung und zur Messung der abgegebenen Menge der KWK-Nutzwärme befreit. Betreiber von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 50 Kilowatt sind gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle von den in Absatz 3 genannten Mitteilungspflichten befreit.
(6) Betreiber von KWK-Anlagen können monatliche Abschlagszahlungen vom Netzbetreiber vor der Vorlage der Mitteilung nach Absatz 1, der Abrechnung nach Absatz 2 oder der Angaben nach Absatz 3 verlangen, wenn die Anlage zugelassen ist oder der Antrag auf Zulassung gestellt worden ist.
(7) Die Mitteilungspflichten gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle müssen elektronisch über das vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingerichtete Portal erfüllt werden.
§ 16 Maßnahmen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Überprüfung
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann Maßnahmen zur Überprüfung ergreifen, wenn sie begründete Zweifel hat an der Richtigkeit
- 1. der Mitteilung nach § 15 Absatz 1 Satz 1,
- 2. der Abrechnung nach § 15 Absatz 2 oder
- 3. der Angaben nach § 15 Absatz 3.
(2) § 11 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.
§ 17 Übermittlung von Daten an das Statistische Bundesamt
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt jährlich die folgenden Daten an das Statistische Bundesamt:
- 1. die nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 anfallenden Daten der KWK-Anlagen,
- 2. die Angaben zur KWK-Nettostromerzeugung,
- 3. die Angaben zur KWK-Nutzwärmeerzeugung,
- 4. die Angaben zur erzeugten KWK-Strommenge,
- 5. die Angaben zu Brennstoffart und Brennstoffeinsatz.
(2) Bei der Übermittlung der Daten nach Absatz 1 sind die Regelungen zur Geheimhaltung gemäß § 16 des Bundesstatistikgesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Abschnitt 4 Zuschlagzahlungen für Wärmenetze und Kältenetze
§ 18 Zuschlagberechtigter Neu- und Ausbau von Wärmenetzen
(1) Betreiber eines neuen oder ausgebauten Wärmenetzes haben gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und des § 19, wenn
- die Inbetriebnahme des neuen oder ausgebauten Wärmenetzes erfolgt
- a) in den Fällen der Nummer 2 Buchstabe a und b
- aa) bis zum 31. Dezember 2026 oder
- bb) nach dem 31. Dezember 2026, jedoch vor dem 1. Januar 2028, sofern für das Vorhaben bis zum 31. Dezember 2026
- aaa) sämtliche nach Landesrecht erforderlichen Genehmigungen vorgelegen haben und das Wärmenetz bis zum Ende des vierten Jahres nach dem Vorliegen der letzten für das Vorhaben nach Landesrecht erforderlichen Genehmigung in Betrieb genommen worden ist, oder
- bbb) eine verbindliche Beauftragung der wesentlichen Bauleistungen erfolgt ist, sofern nach Landesrecht keine Genehmigung erforderlich ist und das Wärmenetz bis zum Ende des vierten Jahres nach der verbindlichen Beauftragung der wesentlichen Bauleistungen in Betrieb genommen worden ist, oder
- b) in den Fällen der Nummer 2 Buchstabe c und d nach dem 31. Dezember 2027, sofern für das Vorhaben bis zum 31. Dezember 2026
- aa) sämtliche für das Vorhaben nach Landesrecht erforderlichen Genehmigungen vorgelegen haben und das Wärmenetz bis zum Ende des vierten Jahres nach dem Vorliegen der letzten für das Vorhaben nach Landesrecht erforderlichen Genehmigung in Betrieb genommen worden ist, oder
- bb) eine verbindliche Beauftragung der wesentlichen Bauleistungen erfolgt ist, sofern nach Landesrecht keine Genehmigung erforderlich ist und das Wärmenetz bis zum Ende des vierten Jahres nach der verbindlichen Beauftragung der wesentlichen Bauleistungen in Betrieb genommen worden ist,
- die Versorgung der Abnehmenden, die an das neue oder ausgebaute Wärmenetz angeschlossen sind, bei einem Wärmenetz, das nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Juli 2021 in Betrieb genommen worden ist, innerhalb von 48 Monaten ab Inbetriebnahme des neuen oder ausgebauten Wärmenetzes und bei einem sonstigen Wärmenetz innerhalb von 36 Monaten ab Inbetriebnahme des neuen oder ausgebauten Wärmenetzes
- a) mindestens zu 75 Prozent mit Wärme aus KWK-Anlagen erfolgt,
- b) mindestens zu 75 Prozent mit einer Kombination aus Wärme aus KWK-Anlagen, Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme, die ohne zusätzlichen Brennstoffeinsatz bereitgestellt wird, erfolgt,
- c) mindestens zu 80 Prozent mit Wärme aus hocheffizienten KWK-Anlagen erfolgt, oder
- d) mindestens zu 75 Prozent mit einer Kombination aus Wärme aus hocheffizienten KWK-Anlagen, Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme, die ohne zusätzlichen Brennstoffeinsatz bereitgestellt wird, erfolgt, wobei der Anteil erneuerbarer Energien mindestens 5 Prozent beträgt und
- eine Zulassung für das Wärmenetz gemäß § 20 erteilt und vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle an den nach Absatz 3 zur Auszahlung des Zuschlags zuständigen Übertragungsnetzbetreiber übermittelt wurde.
(2) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b und d besteht der Anspruch nur, solange der Anteil der Wärme aus KWK-Anlagen 10 Prozent der transportierten Wärmemenge nicht unterschreitet.
(3) Zuständig für die Auszahlung des Zuschlags ist derjenige Übertragungsnetzbetreiber, zu dessen Regelzone das Netz gehört, an das die KWK-Anlage, die in das neue oder ausgebaute Wärmenetz einspeist, mittelbar oder unmittelbar angeschlossen ist. Sind mehrere KWK-Anlagen an das Wärmenetz angeschlossen, so ist der Übertragungsnetzbetreiber zuständig, zu dessen Regelzone das Netz gehört, an das die KWK-Anlage mit der größten elektrischen KWK-Leistung angeschlossen ist.
(4) Dem zuschlagberechtigten Ausbau eines Wärmenetzes gleichgestellt sind
- 1. Netzverstärkungsmaßnahmen, die zu einer Erhöhung der transportierbaren Wärmemenge von mindestens 50 Prozent im betreffenden Trassenabschnitt führen,
- 2. der Zusammenschluss bestehender Wärmenetze,
- 3. die Anbindung einer KWK-Anlage an ein bestehendes Wärmenetz,
- 4. der Umbau der bestehenden Wärmenetze für die Umstellung von Heizdampf auf Heizwasser, sofern dies zu einer Erhöhung der transportierbaren Wärmemenge um mindestens 50 Prozent im betreffenden Trassenabschnitt führt.
(5) § 13b ist entsprechend anzuwenden.
§ 19 Höhe des Zuschlags für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle legt den Zuschlag für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen mit der Zulassung fest. Der Zuschlag beträgt 40 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten des Neu- oder Ausbaus. Der Zuschlag darf insgesamt 50 Millionen Euro je Projekt nicht überschreiten.
(2) Ansatzfähige Investitionskosten sind alle Kosten, die für erforderliche Leistungen Dritter im Rahmen des Neu- oder Ausbaus von Wärmenetzen tatsächlich angefallen sind. Nicht dazu gehören insbesondere
- 1. Gebühren,
- 2. interne Kosten für Konstruktion und Planung,
- 3. kalkulatorische Kosten sowie
- 4. Grundstücks-, Versicherungs- und Finanzierungskosten.
Gewährte Bundes-, Länder- und Gemeindezuschüsse müssen abgesetzt werden, wenn sie nicht ausdrücklich zusätzlich zum Zuschlag nach Absatz 1 gewährt werden.
(3) Der Anteil des Zuschlags, der auf die Verbindung des Verteilungsnetzes mit dem Verbraucherabgang entfällt, ist von dem Betrag, der dem Verbraucher für die Anschlusskosten in Rechnung gestellt wird, abzuziehen.
§ 20 Zulassung für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen, Vorbescheid, elektronisches Verfahren
(1) Die Zulassung für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen ist dem Wärmenetzbetreiber von dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Antrag zu erteilen, wenn der Neu- oder Ausbau des Wärmenetzes die Voraussetzungen nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllt. Der Antrag des Wärmenetzbetreibers muss enthalten:
- 1. Name und Anschrift des Antragstellers,
- 2. eine detaillierte Beschreibung des Projektes einschließlich Angaben über die Länge der neuen oder ausgebauten Trasse, eine Auflistung der Investitionskosten und das Datum der Inbetriebnahme sowie eine Darlegung anhand geeigneter Nachweise, dass die beantragte Zuschlagzahlung für die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens erforderlich ist,
- 3. einen Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 18 Absatz 1 sowie über die Angaben nach § 19 Absatz 1 und 2 und die Abzugsbeträge nach § 19 Absatz 3,
- 4. Angaben zum zuständigen Übertragungsnetzbetreiber,
- 5. eine Bestätigung, dass der Antragsteller kein Unternehmen in Schwierigkeiten ist, und
- 6. eine Bestätigung, dass gegen den Antragsteller keine offenen Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Europäischen Binnenmarkt bestehen.
Die Bestätigung nach Satz 2 Nummer 5 und 6 muss ferner eine Selbstverpflichtung des Antragstellers enthalten, jede Änderung des Inhalts der abgegebenen Bestätigungen bis zum Abschluss des Zulassungsverfahrens unverzüglich dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mitzuteilen. § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a bis 1d ist entsprechend anzuwenden. Die Zulassung ergeht gegenüber dem Wärmenetzbetreiber und dem für die Auszahlung des Zuschlags nach § 18 Absatz 3 zuständigen Übertragungsnetzbetreiber.
(2) Die Angaben nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 sind anhand von gemessenen Werten nachzuweisen. Liegen im Zeitpunkt der Antragstellung noch keine gemessenen Werte vor, so genügen vorläufig prognostizierte Werte, sofern der Nachweis nach Ablauf von 36 Monaten oder bei einem Wärmenetz, das nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Juli 2021 in Betrieb genommen worden ist, innerhalb von 48 Monaten anhand von gemessenen Werten nachgereicht wird.
(3) Der Antrag auf Zulassung ist nach der Inbetriebnahme des neuen oder ausgebauten Wärmenetzes bis zum 1. Juli des Kalenderjahres zu stellen, das auf die Inbetriebnahme folgt. Als Inbetriebnahme ist der Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme einer dauerhaften Versorgung mit Wärme maßgebend.
(4) Für die Überprüfung der Zulassung ist § 11 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(5) Auf Antrag entscheidet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vor der Inbetriebnahme des Neu- oder Ausbaus eines Wärmenetzes mit einem Volumen an ansatzfähigen Investitionskosten von mehr als 5 Millionen Euro über die Frage der Zuschlagberechtigung durch schriftlichen oder elektronischen Vorbescheid. Die Bindungswirkung des Vorbescheides umfasst die Höhe des Zuschlags und die Höhe der ansatzfähigen Investitionskosten ab Inbetriebnahme des Neu- oder Ausbaus des Wärmenetzes gemäß der zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf den Vorbescheid geltenden Fassung dieses Gesetzes, soweit die Voraussetzungen nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 2, nach § 19 Absatz 1 im Rahmen der Zulassung bestätigt werden. Im Übrigen ist § 12 entsprechend anzuwenden.
(6) Die Zulassung für Zuschlagszahlungen nach § 18, die einen Betrag von 15 Millionen Euro je Unternehmen überschreiten, darf von dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unbeschadet des § 19 Absatz 1 Satz 3 nur erteilt werden, wenn der Antragsteller gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nachweist, dass das Vorhaben die in Artikel 46 und in Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; ABl. L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/1315 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) geändert worden ist, festgelegten Voraussetzungen erfüllt.
(7) Der Antrag auf Zulassung muss elektronisch über das vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingerichtete Portal gestellt werden.
§ 21 Zuschlagzahlungen für Kältenetze
Die §§ 18, 19 und 20 sind für den Neu- und Ausbau von Kältenetzen entsprechend anzuwenden.
Abschnitt 5 Zuschlagzahlungen für Wärmespeicher und Kältespeicher
§ 22 Zuschlagberechtigter Neubau von Wärmespeichern
(1) Betreiber von Wärmespeichern haben gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und des § 23, wenn
- die Inbetriebnahme des neuen Wärmespeichers erfolgt
- a) bis zum 31. Dezember 2026 oder
- b) nach dem 31. Dezember 2026, sofern für den Wärmespeicher bis zum 31. Dezember 2026
- aa) sämtliche nach Landesrecht erforderlichen Genehmigungen vorgelegen haben und der Wärmespeicher bis zum Ende des vierten Jahres nach dem Vorliegen der letzten für den Wärmespeicher nach Landesrecht erforderlichen Genehmigung in Betrieb genommen worden ist, oder
- bb) eine verbindliche Beauftragung der wesentlichen Bauleistungen erfolgt ist, sofern nach Landesrecht keine Genehmigung für den Wärmespeicher erforderlich ist und der Wärmespeicher bis zum Ablauf des vierten Jahres nach der verbindlichen Beauftragung der wesentlichen Bauleistungen in Betrieb genommen worden ist,
- die Wärme des Wärmespeichers überwiegend aus KWK-Anlagen oder innovativen KWK-Systemen, einschließlich deren Komponenten zur Bereitstellung innovativer erneuerbarer Wärme und strombasierter Wärme stammt, die an das Netz der allgemeinen Versorgung angeschlossen sind und die in dieses Netz einspeisen können,
- die mittleren Wärmeverluste entsprechend einer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstellten Berechnung weniger als 15 Watt je Quadratmeter Behälteroberfläche betragen und
- eine Zulassung gemäß § 24 erteilt und vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle an den nach Absatz 3 zur Auszahlung des Zuschlags zuständigen Übertragungsnetzbetreiber übermittelt wurde.
(2) Unvermeidbare Abwärme, die ohne zusätzlichen Brennstoffeinsatz bereitgestellt wird, sowie Wärme aus erneuerbaren Energien stehen Wärme aus KWK-Anlagen im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 gleich, solange der Anteil der Wärme aus KWK-Anlagen 10 Prozent der eingespeisten Wärmemenge nicht unterschreitet.
(3) Zuständig für die Auszahlung des Zuschlags ist derjenige Übertragungsnetzbetreiber, zu dessen Regelzone das Netz gehört, an das die KWK-Anlage, die in den neuen Wärmespeicher einspeist, mittelbar oder unmittelbar angeschlossen ist. Speisen mehrere KWK-Anlagen in den neuen Wärmespeicher ein, so ist der Übertragungsnetzbetreiber zuständig, zu dessen Regelzone das Netz gehört, an das die KWK-Anlage mit der größten elektrischen KWK-Leistung angeschlossen ist.
(4) Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags besteht für den Neubau von Wärmespeichern mit einer Kapazität von mindestens 1 Kubikmeter Wasseräquivalent oder von mindestens 0,3 Kubikmetern je Kilowatt der installierten elektrischen KWK-Leistung der KWK-Anlage. Dem Neubau gleichgestellt ist die Umrüstung bestehender Behälter mit fabrikneuen Komponenten in einen Wärmespeicher.
(5) § 13b ist entsprechend anzuwenden.
§ 23 Höhe des Zuschlags für den Neubau von Wärmespeichern
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle legt den Zuschlag für den Neubau von Wärmespeichern mit der Zulassung fest. Der Zuschlag beträgt 250 Euro je Kubikmeter Wasseräquivalent des Wärmespeichervolumens. Bei Speichern mit einem Volumen von mehr als 50 Kubikmetern Wasseräquivalent beträgt der Zuschlag jedoch höchstens 30 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten. Der Zuschlag nach Satz 1 darf insgesamt 10 Millionen Euro je Projekt nicht überschreiten. Mehrere unmittelbar miteinander verbundene Wärmespeicher an einem Standort stehen in Bezug auf die Begrenzung des Zuschlags je Projekt einem Wärmespeicher gleich, soweit sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind.
(2) Ansatzfähige Investitionskosten sind alle Kosten, die für erforderliche Leistungen Dritter im Rahmen des Neubaus von Wärmespeichern tatsächlich angefallen sind. Nicht dazu gehören insbesondere
- 1. Gebühren,
- 2. interne Kosten für Konstruktion und Planung,
- 3. kalkulatorische Kosten,
- 4. Grundstücks-, Versicherungs- und Finanzierungskosten sowie
- 5. bei der Umrüstung bestehender Behälter die Kosten für bestehende Komponenten.
Gewährte Bundes-, Länder- und Gemeindezuschüsse müssen abgesetzt werden, wenn sie nicht ausdrücklich zusätzlich zum Zuschlag nach Absatz 1 gewährt werden.
§ 24 Zulassung für den Neubau von Wärmespeichern, Vorbescheid, elektronisches Verfahren
(1) Die Zulassung für den Neubau von Wärmespeichern ist dem Betreiber des Wärmespeichers auf Antrag zu erteilen, wenn der Neubau des Wärmespeichers die Voraussetzungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt. Der Antrag des Betreibers des Wärmespeichers muss enthalten:
- 1. die erforderlichen Angaben zum Antragsteller wie Name und Anschrift,
- 2. eine detaillierte Beschreibung des Projektes einschließlich der Angaben über das Wärmespeichervolumen, einer Auflistung der Investitionskosten und des Datums der Inbetriebnahme sowie eine Darlegung anhand geeigneter Nachweise, dass die beantragte Zuschlagzahlung für die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens erforderlich ist,
- 3. eine nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstellte Berechnung der Wärmeverluste,
- 4. einen Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie über die Angaben nach § 23 Absatz 1 und 2,
- 5. Angaben zum zuständigen Übertragungsnetzbetreiber,
- 6. eine Bestätigung, dass der Antragsteller kein Unternehmen in Schwierigkeiten ist, und
- 7. eine Bestätigung, dass gegen den Antragsteller keine offenen Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Europäischen Binnenmarkt bestehen.
Die Bestätigung nach Satz 2 Nummer 6 und 7 muss ferner eine Selbstverpflichtung des Antragstellers enthalten, jede Änderung des Inhalts der abgegebenen Bestätigungen bis zum Abschluss des Zulassungsverfahrens unverzüglich dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mitzuteilen. § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a bis 1d ist entsprechend anzuwenden. Die Zulassung ergeht gegenüber dem Betreiber des Wärmespeichers und dem für die Auszahlung des Zuschlags nach § 22 Absatz 3 zuständigen Übertragungsnetzbetreiber.
(2) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik bei der Berechnung der Wärmeverluste nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird vermutet, wenn die Berechnung nach den Grundlagen und Rechenmethoden des Arbeitsblattes FW 313 „Berechnung der thermischen Verluste von thermischen Speichern“ des Energieeffizienzverbandes für Wärme, Kälte und KWK e. V. AGFW (Bundesanzeiger vom 27. November 2015, nichtamtlicher Teil, Institutionelle Veröffentlichungen) erstellt wurde. Für serienmäßig hergestellte Speicher können geeignete Unterlagen vorgelegt werden, aus denen die Berechnung der mittleren Wärmeverluste hervorgeht.
(3) Für die Überprüfung der Zulassung ist § 11 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Der Antrag auf Zulassung ist nach der Inbetriebnahme des neu gebauten Wärmespeichers bis zum 1. Juli des Kalenderjahres zu stellen, das auf die Inbetriebnahme folgt. Als Inbetriebnahme ist der Zeitpunkt der ersten Beladung nach Abschluss des Probebetriebs maßgebend.
(5) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann Zulassungen für Speicher mit einem Volumen von bis zu 5 Kubikmetern Wasseräquivalent in Form der Allgemeinverfügung gemäß § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von Amts wegen erteilen. Die Allgemeinverfügung nach Satz 1 kann mit Auflagen verbunden werden.
(6) Auf Antrag entscheidet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vor der Inbetriebnahme des Neubaus eines Wärmespeichers mit einem Volumen an ansatzfähigen Investitionskosten von mehr als 5 Millionen Euro über die Frage der Zuschlagberechtigung durch schriftlichen oder elektronischen Vorbescheid. Die Bindungswirkung des Vorbescheides umfasst die Höhe des Zuschlags und die Höhe der ansatzfähigen Investitionskosten ab Inbetriebnahme des Neubaus des Wärmespeichers gemäß der zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf den Vorbescheid geltenden Fassung dieses Gesetzes, soweit die Voraussetzungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2, nach § 23 Absatz 1 im Rahmen der Zulassung bestätigt werden. Im Übrigen ist § 12 entsprechend anzuwenden.
(7) Der Antrag auf Zulassung muss elektronisch über das vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingerichtete Portal gestellt werden.
§ 25 Kältespeicher
Die §§ 22, 23 und 24 sind für den Neubau von Kältespeichern entsprechend anzuwenden.
Abschnitt 6 Finanzierung und Begrenzung der Zuschlagszahlungen
§ 26 Finanzierung der Zuschlagszahlungen
Die Finanzierung der Ausgaben der Netzbetreiber nach diesem Gesetz und nach aufgrund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen bestimmt sich nach dem Energiefinanzierungsgesetz.
§ 27 Begrenzung der Zuschlagszahlungen
(1) Der nach Anlage 1 des Energiefinanzierungsgesetzes ermittelte KWKG-Finanzierungsbedarf darf einen Betrag von 1,8 Milliarden Euro pro Kalenderjahr nicht überschreiten.
(2) Die Summe der Zuschlagszahlungen für Wärme- und Kältenetze sowie Wärme- und Kältespeicher nach den §§ 18 bis 25 darf 150 Millionen Euro pro Kalenderjahr nicht überschreiten, es sei denn, die Einhaltung der Summe nach Absatz 1 kann unter Berücksichtigung der gemeldeten Prognosedaten nach § 50 Nummer 3 des Energiefinanzierungsgesetzes für Zuschlagszahlungen für KWK-Strom und einer höheren Summe für Wärme- und Kältenetze sowie Wärme- und Kältespeicher insgesamt gewährleistet werden. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt die Zulassungsbescheide
- 1. in der Reihenfolge des Eingangs des vollständigen Antrags nach § 20 Absatz 1 und § 24 Absatz 1,
- 2. unter Berücksichtigung der jährlichen Kostenwirkungen im Hinblick auf den in Satz 1 genannten Betrag sowie
- 3. unter Berücksichtigung der gleichmäßigen unterjährigen Zahlungswirkung.
(3) Droht auf Grundlage der nach § 51 Absatz 7 des Energiefinanzierungsgesetzes gemeldeten Prognosedaten nach § 50 Nummer 3 und § 57 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Energiefinanzierungsgesetzes im folgenden Kalenderjahr eine Überschreitung der Obergrenze nach Absatz 1, so werden die Zuschlagszahlungen für alle KWK-Anlagen nach § 6 mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 2 Megawatt entsprechend für das folgende Kalenderjahr gekürzt.
(4) Die Zuschlagszahlungen für KWK-Strom aus KWK-Anlagen, deren Förderung durch Ausschreibungen nach § 8a oder § 8b ermittelt worden ist, sind gegenüber der sonstigen Förderung nach diesem Gesetz vorrangig und werden nicht nach Absatz 3 gekürzt.
(5) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ermittelt die entsprechenden Kürzungssätze und veröffentlicht diese bis zum 20. Oktober eines jeden Jahres im Bundesanzeiger.
(6) Die gekürzten Zuschlagszahlungen für den geförderten KWK-Strom werden in den Folgejahren in der Reihenfolge der Zulassung an die betreffenden Anlagenbetreiber nachgezahlt. Die Nachzahlungen erfolgen in der Reihenfolge der Anspruchsentstehung vorrangig vor den Ansprüchen auf KWK-Zuschlag der KWK-Anlagen aus dem Prognosejahr.
(XXXX) §§ 27a bis 29 (weggefallen)
Abschnitt 7 Sonstige Vorschriften
§ 30 Vorschriften für Prüfungen
(1) Folgende Abrechnungen, Angaben oder Nachweise müssen von einem Wirtschaftsprüfer, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem genossenschaftlichen Prüfungsverband, einem vereidigten Buchprüfer oder einer Buchprüfungsgesellschaft geprüft sein:
- 1. der Nachweis nach § 7a Absatz 2 Satz 1 über den für den Bonus nach § 7a Absatz 1 erforderlichen Anteil der tatsächlich innerhalb des vorherigen Kalenderjahres in ein Wärmenetz eingespeisten oder anderweitig, außerhalb des innovativen KWK-Systems für Raumheizung, Warmwasserbereitung, Kälteerzeugung oder als Prozesswärme bereitgestellten innovativen erneuerbaren Wärme des innovativen KWK-Systems an der Referenzwärme; dies ist nicht bei innovativen KWK-Systemen mit einer elektrischen KWK-Leistung bis zu 2 Megawatt anzuwenden,
- 2. die Abrechnung der Betreiber von KWK-Anlagen mit einer Leistung von mehr als 2 Megawatt nach § 15 Absatz 2,
- 3. die Angaben der Betreiber von Wärme- oder Kältenetzen nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 19 Absatz 1 und 3 sowie § 20 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5,
- 4. die Angaben der Betreiber von Wärme- oder Kältespeichern mit einem Volumen von mehr als 100 Kubikmetern Wasseräquivalent nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, § 23 Absatz 1 Satz 1 und § 24 Absatz 6.
(2) Zu den Prüfungen nach Absatz 1 muss jeweils ein gesonderter Prüfungsvermerk erteilt und vorgelegt werden. Werden die Abrechnungen nach Absatz 1 Nummer 2 und die Anträge im Hinblick auf die Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 nach Erteilung des Prüfvermerks geändert, muss der Prüfer, der die ursprüngliche Prüfung durchgeführt hat, diese Unterlagen erneut prüfen, soweit es die Änderung erforderlich macht. Der Prüfungsvermerk ist um das Ergebnis der Nachtragsprüfung zu ergänzen.
(3) Für die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 sind § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
§ 31 Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung
(1) Betreiber von hocheffizienten KWK-Anlagen mit Ausnahme von Anlagen, die erneuerbare Energieträger einsetzen, können für Strom, der in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wurde, bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle elektronisch oder schriftlich einen Herkunftsnachweis beantragen.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- 1. den Namen und die Anschrift des Anlagenbetreibers,
- 2. den Standort, die Bezeichnung und den Typ der Anlage,
- 3. die elektrische und die thermische Leistung der Anlage,
- 4. den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage,
- 5. den Nutzungsgrad und die Stromkennzahl der Anlage,
- 6. die in der Anlage erzeugte Gesamtstrommenge und den Zeitraum, in dem der Strom erzeugt wurde,
- 7. die in der Anlage erzeugte KWK-Strommenge, den Zeitraum, in dem der Strom erzeugt wurde, und die gleichzeitig erzeugte Nutzwärmemenge,
- 8. den oder die eingesetzten Energieträger sowie dessen oder deren unteren Heizwert,
- 9. die Verwendung der Nutzwärme,
- 10. das Ausstellungsdatum und das ausstellende Land sowie eine eindeutige Kennnummer,
- 11. ob und in welchem Umfang die Anlage Gegenstand von Investitionsförderung war,
- 12. ob und in welchem Umfang die betreffende Energieeinheit Gegenstand einer nationalen Förderregelung war, und Art der Förderregelung und
- 13. die Primärenergieeinsparung nach Anhang III der Richtlinie (EU) 2023/1791 in der jeweils geltenden Fassung.
Die Angaben müssen vollständig und nachvollziehbar sein. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann weitere Angaben verlangen, wenn dies zur Erfüllung der unionsrechtlichen Vorgaben erforderlich ist.
(3) Der Herkunftsnachweis ist von dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auszustellen, sofern die KWK-Anlage hocheffizient ist und die Angaben nach Absatz 2 vorliegen. Der Herkunftsnachweis muss die Angaben nach Absatz 2 enthalten.
(4) Herkunftsnachweise aus anderen Mitgliedstaaten sind im behördlichen Verkehr anzuerkennen, soweit sie nicht offenkundig den unionsrechtlichen Vorgaben widersprechen.
§ 31a Weitere Aufgaben des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Für die Erstellung eines Testats zur Wirtschaftlichkeitsanalyse einschließlich des Kosten-Nutzen-Vergleichs im Sinn von § 3 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 der KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Verordnung ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zuständig.
§ 31b Weitere Aufgaben der Bundesnetzagentur
(1) Die Bundesnetzagentur hat unbeschadet weiterer Aufgaben, die ihr in diesem Gesetz oder in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen übertragen werden, die Aufgabe, zu überwachen, dass
- die Übertragungsnetzbetreiber
- a) für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme nur die Zuschlagszahlungen nach den §§ 5 bis 8b und 13 leisten und den Strom nach § 4 abnehmen,
- b) für Wärme- und Kältenetze sowie für Wärme- und Kältespeicher nur die Zuschlagszahlungen nach den §§ 18, 21, 22 und 25 leisten,
- die Netzbetreiber für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme nur die Zuschlagszahlungen nach den §§ 5 bis 8b und 13 leisten und den Strom nach § 4 abnehmen.
(2) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz und nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die Bestimmungen des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme der §§ 91 und 95 bis 101 sowie des Abschnitts 6 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. Bei einem begründeten Verdacht sind zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 auch Kontrollen bei Betreibern von KWK-Anlagen, von innovativen KWK-Systemen, von Wärme- und Kältenetzen und von Wärme- und Kältespeichern möglich, die keine Unternehmen sind.
(3) (weggefallen)
§ 32 Benachrichtigung und Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
(1) Der Bundesgerichtshof muss die Bundesnetzagentur über alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, unterrichten. Er muss der Bundesnetzagentur auf Verlangen Abschriften von allen Schriftsätzen, Protokollen, Verfügungen und Entscheidungen übersenden.
(2) Der Präsident oder die Präsidentin der Bundesnetzagentur kann, wenn er oder sie es zur Wahrung des öffentlichen Interesses als angemessen erachtet, aus den Mitgliedern der Regulierungsbehörde eine Vertretung bestellen, die befugt ist, dem Bundesgerichtshof schriftliche Erklärungen abzugeben, auf Tatsachen und Beweismittel hinzuweisen, den Terminen beizuwohnen, in ihnen Ausführungen zu machen und Fragen an Parteien, Zeugen und Sachverständige zu richten. Schriftliche Erklärungen der vertretenden Personen sind den Parteien von dem Bundesgerichtshof mitzuteilen.
§ 32a Clearingstelle
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann zur Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten eine Clearingstelle einrichten und den Betrieb auf den Betreiber der Clearingstelle nach § 81 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder eine andere juristische Person des Privatrechts übertragen.
(2) Die Clearingstelle und die Behörden, die für Aufgaben nach diesem Gesetz zuständig sind, wirken im Interesse einer einheitlichen Anwendung dieses Gesetzes und einer schnellen Herstellung von Rechtssicherheit konstruktiv zusammen. Eine Zusammenarbeit erfolgt nicht, soweit diese mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Paragrafen unvereinbar ist.
(3) Die Clearingstelle kann Streitigkeiten vermeiden oder beilegen
- 1. zur Anwendung der §§ 2 bis 15, 18 bis 25, 35 und der hierzu aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
- 2. zur Anwendung der Bestimmungen, die den in Nummer 1 genannten Bestimmungen in früheren Fassungen dieses Gesetzes entsprechen, und
- 3. zur Messung des für den Betrieb einer KWK-Anlage gelieferten oder verbrauchten oder von einer KWK-Anlage erzeugten Stroms, auch bei Fragen und Streitigkeiten nach dem Messstellenbetriebsgesetz, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik oder der Bundesnetzagentur gegeben ist.
(4) Die Clearingstelle kann zur Vermeidung oder Beilegung von Streitigkeiten nach Absatz 3 zwischen Verfahrensparteien
- 1. schiedsgerichtliche Verfahren unter den Voraussetzungen des Zehnten Buches der Zivilprozessordnung durchführen,
- 2. sonstige Verfahren zwischen den Verfahrensparteien auf ihren gemeinsamen Antrag durchführen; § 204 Absatz 1 Nummer 11 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist entsprechend anzuwenden, oder
- 3. Stellungnahmen für ordentliche Gerichte, bei denen diese Streitigkeiten rechtshängig sind, auf deren Ersuchen abgeben.
Soweit eine Streitigkeit auch andere als die in Absatz 3 genannten Regelungen betrifft, kann die Clearingstelle auf Antrag der Verfahrensparteien die Streitigkeit umfassend vermeiden oder beilegen, wenn vorrangig eine Streitigkeit nach Absatz 3 zu vermeiden oder beizulegen ist; insbesondere kann die Clearingstelle Streitigkeiten über Zahlungsansprüche zwischen den Verfahrensparteien umfassend beilegen. Verfahrensparteien können Anlagenbetreiber, Bilanzkreisverantwortliche, Netzbetreiber und Messstellenbetreiber sein. Ihr Recht, die ordentlichen Gerichte anzurufen, bleibt vorbehaltlich der Regelungen des Zehnten Buches der Zivilprozessordnung unberührt.
(5) Die Clearingstelle kann zur Vermeidung von Streitigkeiten nach Absatz 3 Verfahren zur Klärung von Fragen über den Einzelfall hinaus durchführen, wenn dies erforderlich ist, um eine Vielzahl von einzelnen Verfahren nach Absatz 4 zu vermeiden, und ein öffentliches Interesse an der Klärung dieser Fragen besteht. Verbände, deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich von den Fragen betroffen ist, sind zu beteiligen.
(6) Die Clearingstelle muss bei Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 berücksichtigen:
- 1. die Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten und zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen,
- 2. die höchstrichterliche Rechtsprechung und
- 3. die Entscheidungen der Bundesnetzagentur.
(7) Die Clearingstelle muss die Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 beschleunigt durchführen. Die Durchführung erfolgt nach Maßgabe der Verfahrensvorschriften, die die Clearingstelle verabschiedet. Die Verfahrensvorschriften müssen Regelungen enthalten, die es der Clearingstelle ermöglichen,
- 1. als Schiedsgericht ein Schiedsverfahren nach Maßgabe des Zehnten Buches der Zivilprozessordnung und unter Berücksichtigung dieses Paragrafen durchzuführen und
- 2. die Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 beschleunigt durchzuführen; hierbei kann vorgesehen werden, dass die Clearingstelle den Verfahrensparteien Fristen setzt und Verfahren bei nicht ausreichender Mitwirkung der Verfahrensparteien einstellt.
Die Verfahrensvorschriften können Regelungen zur Zusammenarbeit mit den Behörden nach Absatz 2 enthalten. Erlass und Änderungen der Verfahrensvorschriften bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Die Durchführung der Verfahren steht jeweils unter dem Vorbehalt der vorherigen Zustimmung der Verfahrensparteien zu den Verfahrensvorschriften.
(8) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Paragrafen ist keine Rechtsdienstleistung im Sinn des § 2 Absatz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Eine Haftung der Betreiberin der Clearingstelle für Vermögensschäden, die aus der Wahrnehmung der Aufgaben entstehen, wird ausgeschlossen; dies gilt nicht für Vorsatz.
(9) Die Clearingstelle muss jährlich einen Tätigkeitsbericht über die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Paragrafen auf ihrer Internetseite in nicht personenbezogener Form veröffentlichen.
(10) Die Clearingstelle kann nach Maßgabe ihrer Verfahrensvorschriften Entgelte zur Deckung des Aufwands für Handlungen nach Absatz 4 von den Verfahrensparteien erheben. Verfahren nach Absatz 5 sind unentgeltlich durchzuführen. Für sonstige Handlungen, die im Zusammenhang mit der Vermeidung oder Beilegung von Streitigkeiten stehen, kann die Clearingstelle zur Deckung des Aufwands Entgelte erheben.
§ 33 Verordnungsermächtigungen
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1. Grundlagen und Berechnungsgrundsätze zur Bestimmung des Vergütungsanspruchs für vom Netzbetreiber kaufmännisch aufgenommenen KWK-Strom nach § 4 Absatz 2 und 3 näher zu bestimmen,
- 2. die Zuschlagzahlungen für KWK-Strom aus bestehenden KWK-Anlagen nach § 13 anzupassen, wenn dies erforderlich ist, um einen wirtschaftlichen Betrieb zu ermöglichen; eine Anpassung darf frühestens zum 1. Januar 2018 erfolgen und
- 3. in den in § 119 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Fällen und unter den in § 119 Absatz 3 bis 5 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Voraussetzungen zu regeln, dass von der Zahlungspflicht der Umlage nach § 26 Absatz 1 abgewichen oder eine gezahlte KWKG-Umlage nach § 26 erstattet werden darf.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, mit Zustimmung des Bundestages
- 1. Zuschlagzahlungen für KWK-Strom, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, nach § 7 Absatz 3 für alle oder bestimmte Arten von KWK-Anlagen nach § 6 Absatz 3 Nummer 4 festzulegen, wenn die Erfüllung der Ausbauziele nach § 1 dies erfordert sowie wenn dies notwendig ist, um einen wirtschaftlichen Betrieb von Neuanlagen zu ermöglichen,
- 2. die Zuschlagzahlungen für KWK-Strom, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, anzupassen und auf andere als auf die in § 6 Absatz 3 und § 7 Absatz 2 und 3 genannten Leistungsklassen und Einsatzbereiche auszudehnen, soweit die Anpassung oder Ausdehnung erforderlich ist, um einen wirtschaftlichen Betrieb der Anlage zu ermöglichen, und
- 3. Zuschlagzahlungen für bestehende KWK-Anlagen einzuführen, welche KWK-Strom auf Basis von Steinkohle erzeugen, wenn dies erforderlich ist, um einen wirtschaftlichen Betrieb der KWK-Anlagen zu ermöglichen. Dabei bleiben Kostensteigerungen auf Grund eines Anstiegs der Zertifikatspreise im Emissionshandel unberücksichtigt. Grundlage der Bewertung ist die Evaluierung nach § 34 Absatz 2. Mit Ausnahme von § 13 Absatz 1 Nummer 1 findet im Übrigen § 13 entsprechend Anwendung.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1. (weggefallen)
- 2. die Durchführung der Aufgaben nach den §§ 10, 12, 20 und 24 ganz oder teilweise auf eine juristische Person des privaten Rechts zu übertragen, soweit die juristische Person geeignet ist, die Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen.
§ 33a Verordnungsermächtigungen zur Ausschreibung der Zuschlagzahlungen für KWK-Anlagen
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Anwendungsbereich des § 8a Regelungen vorzusehen
- zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen, insbesondere
- a) zu der Aufteilung des in § 8c bestimmten Ausschreibungsvolumens auf Ausschreibungen nach den §§ 8a und 8b,
- b) zu der Aufteilung des jährlichen Ausschreibungsvolumens
- aa) in Teilmengen, insbesondere in zeitlicher Hinsicht auf mehrere Ausschreibungen innerhalb eines Jahres,
- bb) in gesondert ausgeschriebene Teilsegmente, wobei insbesondere zwischen neuen und modernisierten KWK-Anlagen, zwischen KWK-Anlagen mit unterschiedlichem Modernisierungsgrad oder zwischen verschiedenen Leistungsklassen unterschieden werden kann,
- c) das Ausschreibungsvolumen abweichend von § 8c zu regeln, wobei bestimmt werden kann, dass das Ausschreibungsvolumen pro Jahr um bis zu 50 Megawatt verringert oder erhöht werden kann; soweit dies zur Sicherstellung von hinreichendem Wettbewerb in den Ausschreibungen erforderlich ist, kann eine über die in Teilsatz 1 genannten Grenzen hinausgehende Anpassung des Ausschreibungsvolumens nach § 8c geregelt werden; soweit nach der Evaluierung nach § 34 Absatz 2 die Erreichung der Ziele nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht gesichert erscheint, kann das Ausschreibungsvolumen nach § 8c um bis zu 100 Megawatt erhöht werden,
- d) zu regeln, dass das Ausschreibungsvolumen nach § 8c sich für ein bestimmtes Jahr oder für nachfolgende Ausschreibungen innerhalb eines Jahres um das Ausschreibungsvolumen erhöht, das in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr oder in den in demselben Jahr vorangegangenen Ausschreibungen nicht zur Ausschreibung gekommen ist oder für das keine Ausschreibungszuschläge erteilt werden konnten oder für das die Vorhaben, die den Ausschreibungszuschlag erhalten haben, nicht innerhalb einer bestimmten Frist in Dauerbetrieb genommen wurden, und zu dem diesbezüglichen Verfahren,
- e) zu der Festlegung von Mindest- und Höchstgrößen von Geboten in installierter KWK-Leistung,
- f) zu der Festlegung von Mindest- und Höchstpreisen für Gebote sowie zur Möglichkeit der Anpassung dieser Höchstpreise,
- g) zu der Preisbildung, der Anzahl von Bieterrunden und zu dem Ablauf der Ausschreibungen,
- h) zu Anforderungen an Gebote und zum Ausschluss von Bietern und Geboten und zum Widerruf von Zuschlägen insbesondere für den Fall, dass Gebote nicht den Anforderungen entsprechen oder bei begründetem Verdacht auf missbräuchliche Gebote oder Gebote, an denen unionsfremde Bieter im Sinn des § 2 Nummer 19 des Außenwirtschaftsgesetzes beteiligt sind, wenn durch den Betrieb der gebotsgegenständlichen Anlage die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt würden,
- zu weiteren Voraussetzungen nach § 8a Absatz 2, insbesondere
- a) Anforderungen, die der Netz- und Systemintegration der KWK-Anlagen in die Strom- und Wärmenetze dienen, insbesondere zu Wärmespeichern und der technischen Fähigkeit von KWK-Anlagen, die Einspeisetemperatur in ein Wärmenetz auf ein bestimmtes Temperaturniveau anzupassen,
- b) zu regeln,
- aa) dass abweichend von § 8a Absatz 2 Nummer 1 ein Anspruch auf Zuschlagzahlung nur besteht, wenn die KWK-Anlage über eine Förderberechtigung verfügt, die im Rahmen der Ausschreibung für die KWK-Anlage durch Ausschreibungszuschlag erteilt oder später der KWK-Anlage verbindlich zugeordnet worden ist,
- bb) dass abweichend von § 8a Absatz 2 Nummer 2 und § 8a Absatz 3 der in der KWK-Anlage erzeugte Strom auch in ein geschlossenes Verteilernetz eingespeist werden kann,
- cc) abweichend von § 8a Absatz 3 und § 7 Absatz 4 und 5 die Kumulierung der Zuschlagzahlungen mit Investitionszuschüssen und den Anspruch auf Zuschlagzahlung für Zeiträume, in denen der Wert des Spotmarktpreises nach § 3 Nummer 42a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes null oder negativ ist,
- dd) abweichend von § 2 Nummer 14 den Begriff der KWK-Anlage und der Verbindung von KWK-Anlagen,
- ee) dass abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 1 eine Zulassung nicht Voraussetzung für den Anspruch auf Zuschlagzahlung ist, oder von den Regelungen in den §§ 10 und 11 zur Zulassung von neuen oder modernisierten KWK-Anlagen sowie zur Überprüfung, Wirkung und zu dem Erlöschen der Zulassung abweichende Regelungen zu treffen,
- zu den Anforderungen für die Teilnahme an den Ausschreibungen, insbesondere
- a) Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer zu stellen,
- b) Anforderungen an den Planungs- und Genehmigungsstand der Projekte zu stellen,
- c) Anforderungen zu der Art, der Form und dem Inhalt von Sicherheiten zu stellen, die von allen Teilnehmern an Ausschreibungen oder nur im Fall der Erteilung des Ausschreibungszuschlags zu leisten sind, um eine Aufnahme oder Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der KWK-Anlage sicherzustellen, und die entsprechenden Regelungen zur teilweisen oder vollständigen Zurückzahlung dieser Sicherheiten,
- d) festzulegen, wie Teilnehmer an den Ausschreibungen die Einhaltung der Anforderungen nach den Buchstaben a bis c und nach § 8a Absatz 2 nachweisen müssen,
- e) zu regeln, dass die Bundesnetzagentur oder eine andere Stelle die Erfüllung der Anforderungen für die Teilnahme an den Ausschreibungen einschließlich der in § 8a Absatz 2 geregelten Voraussetzungen auf Antrag schriftlich bestätigt sowie das hierauf anzuwendende Verfahren und die Erhebung von Gebühren,
- zu der Art, der Form und dem Inhalt der Erteilung des Ausschreibungszuschlags und zu den Kriterien für dessen Erteilung, insbesondere, dass einer KWK-Anlage durch den Ausschreibungszuschlag eine Förderberechtigung erteilt werden kann, sowie zur Entwertung von Ausschreibungszuschlägen, insbesondere für den Fall von Rücknahme, Widerruf oder Unwirksamkeit des Ausschreibungszuschlags, Über- oder Unterschreiten der Leistungsgrenzen des § 5 Absatz 1 Nummer 2 sowie bei Entfallen oder Verringerung der Zuschlagszahlung auf null über einen längeren Zeitraum,
4a. dahingehend, dass die Erteilung eines Ausschreibungszuschlags unabhängig von einem Rechtsschutzverfahren Dritter Bestand hat und die Anfechtung eines Ausschreibungszuschlags durch Dritte nicht zulässig ist,
- zu der Art, der Form und dem Inhalt der Zuschlagzahlung, insbesondere
- a) zu der Art und Form der durch Ausschreibungszuschlag ermittelten Zuschlagzahlung,
- b) zu Beginn und Dauer der Zuschlagzahlung in Jahren oder Vollbenutzungsstunden oder eine Kombination beider Varianten,
- c) zu regeln, dass bei Höhe, Beginn und Dauer der Zuschlagzahlung zwischen neuen und modernisierten KWK-Anlagen und insbesondere nach dem Modernisierungsgrad unterschieden wird,
- d) eine bestimmte Höchstzahl von förderfähigen Vollbenutzungsstunden innerhalb eines Jahres vorzugeben,
- e) zu regeln, dass zusätzlich zu der durch die Ausschreibung ermittelten Zuschlagzahlung die Boni nach den §§ 7a bis 7c gezahlt werden,
- zu Anforderungen, die die Aufnahme oder die Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der KWK-Anlagen sicherstellen sollen, insbesondere
- a) zu regeln, dass der Dauerbetrieb bei KWK-Anlagen innerhalb einer bestimmten Frist aufzunehmen oder wieder aufzunehmen ist, wobei nach neuen oder modernisierten KWK-Anlagen differenziert werden kann,
- b) für den Fall, dass die KWK-Anlage nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in ausreichendem Umfang in Dauerbetrieb genommen wird oder die tatsächliche elektrische KWK-Leistung der KWK-Anlage nicht dem Gebot entspricht, eine Pflicht zu einer Geldzahlung vorzusehen und deren Höhe und die Voraussetzungen für die Zahlungspflicht oder die Kürzung oder den Wegfall des Anspruchs auf finanzielle Förderung zu regeln, wobei nach neuen oder modernisierten KWK-Anlagen differenziert werden kann,
- c) Kriterien für einen Ausschluss von Bietern zu regeln,
- d) die Möglichkeit vorzusehen, die im Rahmen der Ausschreibungen vergebenen Ausschreibungszuschläge oder Förderberechtigungen nach Ablauf einer angemessenen Frist zu entziehen oder zu ändern und danach erneut zu vergeben, oder die Dauer oder Höhe des Anspruchs nach § 8a nach Ablauf einer bestimmten Frist zu ändern,
- zur laufenden Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 8a Absatz 2 Nummer 2 und 3 und § 33a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und zu einer Verringerung oder einem Wegfall des Anspruchs auf Zuschlagzahlung oder der Pflicht zu einer Geldzahlung oder einer entsprechenden Anwendung des § 8d für den Fall, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen oder während des Betriebs der KWK-Anlage wegfallen, wobei nach neuen oder modernisierten KWK-Anlagen unterschieden werden kann,
- zu der Art, der Form und dem Inhalt der Veröffentlichung der Bekanntmachung von Ausschreibungen, der Ausschreibungsergebnisse und der erforderlichen Mitteilungen an die Netzbetreiber, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und das Umweltbundesamt,
- zu Auskunftsrechten der Bundesnetzagentur gegenüber anderen Behörden, soweit dies für die Ausschreibungen erforderlich ist,
- zu Mitteilungs- und Vorlagepflichten des Betreibers der KWK-Anlage und des zuständigen Netzbetreibers, insbesondere dazu, ob eine Steuerbefreiung im Sinn des § 8a Absatz 5 vorliegt, sowie zu den Pflichten nach § 15 sowie zu einer Verringerung oder einem Wegfall des Anspruchs auf Zuschlagszahlung oder der Pflicht zu einer Geldzahlung für den Fall der Verletzung dieser Pflichten,
- zur Übertragbarkeit von Ausschreibungszuschlägen oder Förderberechtigungen vor der Inbetriebnahme der KWK-Anlage und ihrer verbindlichen Zuordnung zu einer KWK-Anlage, insbesondere zu
- a) den zu beachtenden Frist- und Formerfordernissen und Mitteilungspflichten,
- b) dem Kreis der berechtigten Personen und zu den an diese Personen zu stellenden Anforderungen,
11a. zu den Voraussetzungen der Rückgabe von Ausschreibungszuschlägen für Standorte, die nach § 2 Absatz 2 der Aufbauhilfeverordnung 2021 vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4214) durch den Starkregen und das Hochwasser im Juli 2021 betroffen gelten,
- zu den nach den Nummern 1 bis 11 zu übermittelnden Informationen und dem Schutz der in diesem Zusammenhang übermittelten personenbezogenen Daten, insbesondere Aufklärungs-, Auskunfts-, Übermittlungs- und Löschungspflichten,
- von § 32a abweichende Regelungen zur Vermeidung oder Beilegung von Streitigkeiten durch die Clearingstelle.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Anwendungsbereich des § 8a, in dem in § 1 Absatz 5 Satz 1 bestimmten Umfang und unter den in § 1 Absatz 6 genannten Voraussetzungen Regelungen für Ausschreibungen zu treffen, die KWK-Anlagen im Bundesgebiet und in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union offenstehen, insbesondere
- zu regeln, dass ein Anspruch auf finanzielle Förderung für KWK-Strom aus KWK-Anlagen nach diesem Gesetz auch für KWK-Anlagen besteht, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union errichtet worden oder wieder in Dauerbetrieb genommen worden sind, wenn und soweit
- a) der Betreiber der KWK-Anlage im Rahmen der Ausschreibung nach § 8a und der aufgrund von Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung einen Ausschreibungszuschlag erhalten hat,
- b) der gesamte ab der Aufnahme oder der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs in der KWK-Anlage erzeugte Strom in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist und nicht selbst verbraucht wird, wobei der Strom ausgenommen ist, der durch die KWK-Anlage oder in den Neben- und Hilfsanlagen der KWK-Anlage oder den mit der KWK-Anlage verbundenen elektrischen Wärmeerzeugern verbraucht wird,
- c) die KWK-Anlage keine technische Mindesterzeugung aufweist, wobei eine Anlage keine technische Mindesterzeugung aufweist, wenn sie jederzeit auf Anforderung des Übertragungsnetzbetreibers ihre Einspeisung vollständig reduzieren und zugleich die Wärmeversorgung zuverlässig aufrechterhalten kann und
- d) die weiteren Voraussetzungen nach diesem Gesetz oder einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 erfüllt sind, soweit aufgrund von Absatz 1 Nummer 2 bis 11 keine abweichenden Regelungen in der Rechtsverordnung getroffen worden sind,
- Regelungen zu treffen, die den Bestimmungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 13 entsprechen,
- abweichend von der in § 1 Absatz 4 und § 8a Absatz 2 Nummer 2 geregelten Voraussetzung der tatsächlichen Einspeisung des KWK-Stroms in ein Netz der allgemeinen Versorgung im Bundesgebiet Regelungen zu treffen, die sicherstellen, dass auch ohne eine Einspeisung in dieses Netz die geförderte KWK-Strommenge einen mit der Einspeisung im Bundesgebiet vergleichbaren tatsächlichen Effekt auf den deutschen Strommarkt hat, sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für den entsprechenden Nachweis,
- Regelungen zu dem betroffenen Anspruchsgegner, der zur Zuschlagzahlung verpflichtet ist, die Erstattung der entsprechenden Kosten und die Voraussetzungen des Anspruchs auf Zuschlagzahlung vorzusehen; hierbei können insbesondere getroffen werden:
- a) Bestimmungen zur Verhinderung von Doppelzahlungen durch zwei Staaten,
- b) abweichende Bestimmungen von § 31 zur Ausstellung von Herkunftsnachweisen,
- Regelungen zum Umfang der Zuschlagzahlung und zur anteiligen finanziellen Förderung des KWK-Stroms durch dieses Gesetz und durch den anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union vorzusehen,
- von § 6 Absatz 1 Nummer 5 abweichende Regelungen zur Netz- und Systemintegration zu treffen,
- abweichend von § 13a Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes den finanziellen Ausgleich zu regeln,
- von den §§ 26 bis 29 abweichende Regelungen zu den Kostentragungspflichten und dem bundesweiten Ausgleich der Kosten der finanziellen Förderung der Anlagen zu treffen,
- zu regeln, ob die deutschen Gerichte oder die Gerichte des Kooperationsstaates in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten über die Zahlungen oder über die Ausschreibungen zuständig sein sollen und ob sie hierbei deutsches Recht oder das Recht des Kooperationsstaates anwenden sollen.
(3) Zur Umsetzung der Kooperationsvereinbarungen nach § 1 Absatz 6 wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Anlagenbetreiber von KWK-Anlagen, die im Bundesgebiet neu errichtet worden sind oder den Dauerbetrieb wieder aufgenommen haben und einen Anspruch auf finanzielle Förderung in einem Fördersystem eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union haben, abweichend von den §§ 6 bis 8b und den aufgrund der Absätze 1 und 2 erlassenen Rechtsverordnungen die Höhe der Zuschlagzahlung oder den Wegfall des Anspruchs auf Zuschlagzahlung nach diesem Gesetz zu regeln, wenn ein Förderanspruch aus einem anderen Mitgliedstaat besteht, und Voraussetzungen für die Förderung zu benennen.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1. abweichend von den Absätzen 1 und 2 und abweichend von § 8a eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts mit den Ausschreibungen zu beauftragen oder in entsprechendem Umfang eine juristische Person des Privatrechts zu betrauen und hierzu Einzelheiten zu regeln,
- 2. die Bundesnetzagentur oder die nach Nummer 1 betraute oder beauftragte Person zu ermächtigen, Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu den Ausschreibungen zu treffen, einschließlich der Ausgestaltung der Regelungen nach den Absätzen 1 bis 3 und
- 3. das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu ermächtigen, im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen nach § 1 Absatz 6 mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter Berücksichtigung der Vorgaben nach § 1
- a) Regelungen mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu den Ausschreibungen festzulegen, einschließlich der Ausgestaltung der Regelungen nach den Absätzen 2 und 3,
- b) die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Zahlungen an Anlagen im Bundesgebiet nach dem Fördersystem des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zu regeln und
- c) einer staatlichen oder privaten Stelle in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Aufgaben der ausschreibenden Stelle nach den Absätzen 1 bis 3 zu übertragen und festzulegen, wer die Zahlungen an die Anlagenbetreiber leisten muss.
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung nach den Absätzen 1 bis 3 unterschiedliche Varianten zu regeln und im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen nach § 1 Absatz 6 mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- 1. zu entscheiden, welche in einer Rechtsverordnung nach den Absätzen 2 und 3 getroffenen Regelungen im Rahmen der Ausschreibung mit dem jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union anzuwenden sind und
- 2. zu regeln, welche staatliche oder private Stelle in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die ausschreibende Stelle nach den Absätzen 2 und 3 ist und wer die Zahlungen an die Anlagenbetreiber leisten muss.
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Regelungen für die Einführung von Ausschreibungen für besonders energieeffiziente und treibhausgasarme Systeme zur Bereitstellung von Strom und Wärme für Hochtemperaturprozesse zur weiteren Steigerung der Energieeffizienz und zur Reduktion der Treibhausgasemissionen von KWK-Systemen vorzusehen. Die Bundesregierung wird im Jahr 2019 einen Vorschlag für eine Verordnung nach Satz 1 vorlegen.
§ 33b Verordnungsermächtigungen zur Ausschreibung der Förderung für innovative KWK-Systeme
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Anwendungsbereich des § 8b Regelungen vorzusehen
- 1. zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen, insbesondere entsprechend den in § 33a Absatz 1 Nummer 1 genannten Regelungen, wobei bei einer Aufteilung in gesondert ausgeschriebene Teilsegmente insbesondere zwischen verschiedenen Leistungsklassen oder zwischen verschiedenen Brennstoffen der KWK-Anlage oder zwischen verschiedenen Techniken zur Bereitstellung von Wärme aus erneuerbaren Energien unterschieden werden kann,
- zu Anforderungen an innovative KWK-Systeme, insbesondere
- a) Anforderungen an die elektrische KWK-Leistung und die elektrische Leistung der KWK-Anlagen innerhalb eines innovativen KWK-Systems,
- b) Anforderungen an Anteile von Wärme aus erneuerbaren Energien an der erzeugten oder genutzten Wärme und an die Verwendung der in dem innovativen KWK-System erzeugten Wärme,
- c) Anforderungen an die Energieeffizienz, insbesondere an den Brennstoffausnutzungsgrad,
- d) Anforderungen an einen Mindestanteil KWK-Wärme an der erzeugten oder genutzten Wärme,
- e) Anforderungen an die Flexibilität der innovativen KWK-Systeme und der KWK-Anlagen innerhalb innovativer KWK-Systeme, insbesondere Anforderungen, dass KWK-Anlagen innerhalb innovativer KWK-Systeme keine technische Mindesterzeugung aufweisen und die Wärme, die aus dem KWK-Prozess maximal ausgekoppelt werden kann, jederzeit mit einem mit dieser KWK-Anlage verbundenen elektrischen Wärmeerzeuger erzeugt werden kann,
- f) Anforderungen an die verwendeten Brennstoffe,
- g) Anforderungen an Art und Umfang einer Modernisierung von KWK-Anlagen innerhalb innovativer KWK-Systeme,
- h) Anforderungen, welche Komponenten als Teil innovativer KWK-Systeme zulässig sind,
- i) Anforderungen an die Anlagen, die Wärme unter Nutzung erneuerbarer Energien bereitstellen,
- j) Anforderungen an Wärmeerzeuger und Wärmespeicher,
- k) Anforderungen an Wärmenetze,
- l) Anforderungen an die Netz- und Systemintegration der KWK-Anlagen innerhalb innovativer KWK-Systeme, insbesondere zur Anpassung des Wirkleistungsbezugs von mit der KWK-Anlage verbundenen Wärmeerzeugern für die Durchführung von Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes sowie zur Erstattung von ersparten Aufwendungen,
- zu weiteren Voraussetzungen nach § 8b Absatz 3, insbesondere abweichend von
- a) § 8a Absatz 2 Nummer 1 zu regeln, dass ein Anspruch auf Zuschlagzahlung nur besteht, wenn das KWK-System über eine Förderberechtigung verfügt, die im Rahmen der Ausschreibung für innovative KWK-Systeme durch Ausschreibungszuschlag erteilt oder später dem innovativen KWK-System verbindlich zugeordnet worden ist,
- b) § 7 Absatz 4 und 5 zu einer Kumulierung mit Investitionszuschüssen und dem Anspruch auf Zuschlagzahlung für Zeiträume, in denen der Wert des Spotmarktpreises nach § 3 Nummer 42a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes null oder negativ ist,
- c) § 2 Nummer 14 zum Begriff der KWK-Anlage innerhalb innovativer KWK-Systeme,
- d) § 2 Nummer 18 zum Begriff der modernisierten KWK-Anlage innerhalb innovativer KWK-Systeme,
- e) § 2 Nummer 9a zum Begriff des innovativen KWK-Systems, insbesondere zu Teilsystemen in bestehenden Wärmenetzen,
- f) § 10 Absatz 1 Satz 1 zu regeln, dass eine Zulassung nicht Voraussetzung für den Anspruch auf Zuschlagzahlung ist, oder von den Regelungen in den §§ 10 und 11 zur Zulassung sowie zur Überprüfung, Wirkung und zu dem Erlöschen der Zulassung von neuen oder modernisierten KWK-Anlagen sowie von innovativen KWK-Systemen abweichende Regelungen zu treffen,
- g) § 2 Nummer 8 zum Begriff der Hocheffizienz der KWK-Anlage innerhalb innovativer KWK-Systeme, insbesondere zu zusätzlichen Effizienzanforderungen der KWK-Anlage innerhalb innovativer KWK-Systeme,
- h) § 8a Absatz 2 Nummer 2 und § 8a Absatz 3 zu regeln, dass der in der KWK-Anlage des innovativen KWK-Systems erzeugte Strom auch in ein geschlossenes Verteilernetz eingespeist werden kann,
- zu den Anforderungen für die Teilnahme an den Ausschreibungen, insbesondere
- a) entsprechend den in § 33a Absatz 1 Nummer 3 genannten Regelungen,
- b) zum Verhältnis des Anspruchs auf Zuschlagzahlung nach den §§ 6 bis 8a zu dem Anspruch auf finanzielle Förderung nach § 8b,
- zu der Art, der Form und dem Inhalt der Erteilung des Ausschreibungszuschlags und zu den Kriterien für dessen Erteilung, insbesondere dass einem innovativen KWK-System durch den Ausschreibungszuschlag eine Förderberechtigung erteilt werden kann, sowie zur Entwertung von Ausschreibungszuschlägen, insbesondere für den Fall von Rücknahme, Widerruf oder Unwirksamwerden des Ausschreibungszuschlags, Über- oder Unterschreiten der Leistungsgrenzen des § 5 Absatz 1 Nummer 2 sowie bei Entfallen oder Verringerung der Zuschlagszahlung auf null über einen längeren Zeitraum,
5a. dahingehend, dass die Erteilung eines Ausschreibungszuschlags unabhängig von einem Rechtsschutzverfahren Dritter Bestand hat und die Anfechtung eines Ausschreibungszuschlags durch Dritte nicht zulässig ist,
- zu der Art, der Form und dem Inhalt der finanziellen Förderung, insbesondere
- a) zu regeln, dass die durch Ausschreibungszuschlag ermittelte finanzielle Förderung nur für bestimmte Komponenten des innovativen KWK-Systems gezahlt wird,
- b) zu Beginn und Dauer der finanziellen Förderung in Jahren oder Vollbenutzungsstunden oder eine Kombination beider Varianten,
- c) eine bestimmte Höchstzahl von förderfähigen Vollbenutzungsstunden oder eine Mindestzahl von Vollbenutzungsstunden innerhalb eines Jahres vorzugeben,
- d) zu regeln, dass zusätzlich zu der durch die Ausschreibung ermittelten finanziellen Förderung die Boni nach den §§ 7a bis 7c gezahlt werden,
- zu Anforderungen, die die Aufnahme oder die Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der innovativen KWK-Systeme sicherstellen sollen, insbesondere entsprechend den in § 33a Absatz 1 Nummer 6 genannten Regelungen,
- zur laufenden Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 8b Absatz 3, § 8a Absatz 2 Nummer 2 und 3 und § 33a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und der aufgrund der Nummer 2 festgelegten weiteren Anforderungen an das innovative KWK-System sowie zu einer Verringerung oder einem Wegfall des Anspruchs auf finanzielle Förderung oder der Pflicht zu einer Geldzahlung oder einer entsprechenden Anwendung des § 8d für den Fall, dass diese Voraussetzungen oder Anforderungen nicht vorliegen oder während des Betriebs der KWK-Anlage wegfallen, wobei nach neuen oder modernisierten Anlagen unterschieden werden kann,
- zu der Art, der Form und dem Inhalt der Veröffentlichung der Bekanntmachung von Ausschreibungen, der Ausschreibungsergebnisse und der erforderlichen Mitteilungen an die Netzbetreiber, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und das Umweltbundesamt,
- zu Auskunftsrechten der Bundesnetzagentur gegenüber anderen Behörden, soweit dies für die Ausschreibungen erforderlich ist,
- zur Messung von KWK-Strom und Nutzwärme aus innovativen KWK-Systemen nach § 14 und zu Mitteilungs- und Vorlagepflichten des Betreibers des innovativen KWK-Systems und des zuständigen Netzbetreibers, insbesondere dazu, ob eine Steuerbefreiung im Sinn des § 8a Absatz 5 vorliegt, sowie zu den Pflichten nach § 15 und zu einer Verringerung oder einem Wegfall des Anspruchs auf Zuschlagszahlung oder der Pflicht zu einer Geldzahlung für den Fall der Verletzung dieser Pflichten,
- zur Übertragbarkeit von Förderberechtigungen vor der Inbetriebnahme des innovativen KWK-Systems und ihrer verbindlichen Zuordnung zu einem innovativen KWK-System, insbesondere entsprechend den in § 33a Absatz 1 Nummer 11 genannten Regelungen,
12a. zu den Voraussetzungen der Rückgabe von Förderberechtigungen für Standorte, die nach § 2 Absatz 2 der Aufbauhilfeverordnung 2021 vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4214) durch den Starkregen und das Hochwasser im Juli 2021 als betroffen gelten,
- zu den im Zusammenhang mit den Nummern 1 bis 12 zu übermittelnden Informationen und dem Schutz der in diesem Zusammenhang übermittelten personenbezogenen Daten, insbesondere Aufklärungs-, Auskunfts-, Übermittlungs- und Löschungspflichten.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Anwendungsbereich des § 8b
- 1. abweichend von Absatz 1 und § 8b nicht die Bundesnetzagentur, sondern eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts mit den Ausschreibungen zu beauftragen oder in entsprechendem Umfang eine juristische Peron des Privatrechts zu betrauen und hierzu Einzelheiten zu regeln,
- 2. die Bundesnetzagentur oder die nach Nummer 1 betraute oder beauftragte Person zu ermächtigen, Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu den Ausschreibungen zu treffen, einschließlich der Ausgestaltung der Bestimmungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 13.
§ 33c Gemeinsame Bestimmungen zu den Verordnungsermächtigungen
(1) Die Rechtsverordnungen aufgrund von § 33a Absatz 1 und 2 und § 33b Absatz 1 bedürfen der Zustimmung des Bundestages.
(2) Wenn Rechtsverordnungen nach Absatz 1 der Zustimmung des Bundestages bedürfen, kann diese Zustimmung davon abhängig gemacht werden, dass dessen Änderungswünsche übernommen werden. Übernimmt der Verordnungsgeber die Änderungen, ist eine erneute Beschlussfassung durch den Bundestag nicht erforderlich. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.
(3) Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen aufgrund der §§ 33a und 33b können durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates und im Fall der §§ 33a Absatz 1 und 2 und 33b Absatz 1 mit Zustimmung des Bundestages auf die Bundesnetzagentur oder die nach § 33a Absatz 4 Nummer 1 oder § 33b Absatz 2 Nummer 1 beauftragte Person übertragen werden. Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Rechtsverordnungen, die auf dieser Grundlage von der Bundesnetzagentur oder der betrauten oder beauftragten Person erlassen werden, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates oder des Bundestages.
Abschnitt 8 Evaluierungen und Übergangsbestimmungen
§ 34 Evaluierungen
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie überprüft jährlich die Angemessenheit der Höhe der Zuschlagzahlungen für KWK-Anlagen, um zu gewährleisten, dass die Zuschläge die Differenz zwischen den Gesamtgestehungskosten der Stromerzeugung der KWK-Anlagen und dem Marktpreis nicht überschreiten. Im Fall einer drohenden Überschreitung der Differenz nach Satz 1 informiert das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den Deutschen Bundestag bis spätestens zum 31. August eines jeden Jahres und schlägt gegebenenfalls eine gesetzliche Anpassung vor. In den Jahren 2021 und 2022 überprüft das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auch, ob und in welchem Umfang die zum 1. Januar 2023 in Kraft tretende Anhebung der Vergütung nach § 7 Absatz 1 Nummer 5 angemessen und erforderlich ist, und schlägt dem Deutschen Bundestag gegebenenfalls eine gesetzliche Anpassung vor.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie führt im Jahr 2017, im Jahr 2022, im Jahr 2025 sowie im Jahr 2029 eine umfassende Evaluierung der Entwicklung der KWK-Stromerzeugung in Deutschland durch, insbesondere mit Blick auf
- 1. die Erreichung der energie- und klimapolitischen Ziele der Bundesregierung und dieses Gesetzes,
- 2. die Rahmenbedingungen für den wirtschaftlichen Betrieb von geförderten und nicht geförderten KWK-Anlagen,
- 3. die Summe der jährlichen Zuschlagzahlungen,
- 4. die Fördersystematik der Zuschlagszahlung auf die KWK-Stromerzeugung,
- 5. den Nutzen für die Erreichung der Ziele nach § 1 Absatz 1 von KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 50 Megawatt unter den geltenden Förderbedingungen,
- 6. Wirkung und Nutzen des Fernwärmeverdrängungsverbots in § 6 Absatz 1 Nummer 4 zur Erreichung der energie- und klimapolitischen Ziele der Bundesregierung und dieses Gesetzes,
- 7. in der Evaluierung im Jahr 2025 die Erforderlichkeit, Angemessenheit und Ausgestaltung des Bonus nach § 7b und
- 8. in der Evaluierung im Jahr 2022 die Option, den Bonus für innovative erneuerbare Wärme abweichend von § 7a im Wege von Ausschreibungen zu vergeben.
Die Zwischenüberprüfung erfolgt unter Mitwirkung von Verbänden der deutschen Wirtschaft und Energiewirtschaft und unter Berücksichtigung bereits eingetretener und sich abzeichnender Entwicklungen bei der KWK-Stromerzeugung. Im Hinblick auf die Erreichung der klimapolitischen Ziele der Bundesregierung erfolgt die Zwischenüberprüfung in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz. Falls absehbar die Erreichung der Ziele nach § 1 gefährdet ist oder aus der Evaluierung nach Satz 1 Nummer 7 Änderungsbedarf resultiert, wird die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag die erforderlichen Maßnahmen vorschlagen.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie evaluiert ferner im Jahr 2021 die Erfahrungen mit den Ausschreibungen nach den §§ 8a und 8b.
(4) Die Bundesnetzagentur, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und das Umweltbundesamt unterstützen das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bei der Erstellung der Überprüfungen und Evaluierungen nach den Absätzen 1 bis 3. Zur Unterstützung soll das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie außerdem wissenschaftliche Gutachten in Auftrag geben.
(5) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, die nach den §§ 10, 11, 15, 20, 21, 24 und 25 erhobenen und die nach § 17 an das Statistische Bundesamt zu übermittelnden Daten dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu Zwecken der Überprüfung und Evaluierung nach den Absätzen 1 bis 3 in nicht personenbezogener Form zu übermitteln. Die Bundesnetzagentur ist berechtigt, die im Rahmen der Ausschreibungen nach den §§ 8a und 8b erhobenen Daten dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu Zwecken der Evaluierung nach Absatz 3 zu übermitteln. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie darf die nach den Sätzen 1 und 2 erlangten Daten an beauftragte Dritte zu Zwecken der Überprüfung und Evaluierung nach den Absätzen 1 bis 3 übermitteln. Daten, die Geschäftsgeheimnisse darstellen, dürfen ohne Geheimhaltungsvereinbarung an beauftragte Dritte nur übermittelt werden, wenn ein Bezug zu dem Unternehmen nicht mehr hergestellt werden kann.
§ 35 Übergangsbestimmungen
(1) Für Ansprüche der Betreiber auf Vermarktung des KWK-Stroms durch den Netzbetreiber
- 1. von KWK-Anlagen oder KWKK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 250 Kilowatt ist § 4 in der Fassung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 331 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, anzuwenden, wenn die Anlagen bis zum 30. Juni 2016 in Dauerbetrieb genommen wurden,
- 2. von KWK-Anlagen oder KWKK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 100 Kilowatt ist § 4 in der Fassung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 331 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, anzuwenden, wenn die Anlagen bis zum 31. Dezember 2016 in Dauerbetrieb genommen wurden.
(2) Für Ansprüche der Betreiber von KWK-Anlagen oder KWKK-Anlagen auf Zahlung eines Zuschlags sind die §§ 4, 5 und 7 sowie die diesbezüglichen Begriffsbestimmungen in der Fassung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 331 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, anzuwenden, wenn die Anlagen bis zum 31. Dezember 2015 in Dauerbetrieb genommen wurden.
(3) Abweichend von Absatz 2 können Betreiber von KWK-Anlagen oder KWKK-Anlagen auch Ansprüche nach den §§ 4, 5 und 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sowie die diesbezüglichen Begriffsbestimmungen in der Fassung vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 331 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, geltend machen, wenn die Aufnahme des Dauerbetriebs bis zum 31. Dezember 2016 erfolgt ist, und
- 1. für das Vorhaben bis zum 31. Dezember 2015 eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740) geändert worden ist, vorgelegen hat oder
- 2. bis zum 31. Dezember 2015 eine verbindliche Bestellung der KWK-Anlage oder KWKK-Anlage erfolgt ist.
(4) Abweichend von Absatz 2 können Betreiber von KWK-Anlagen oder KWKK-Anlagen nach § 2 Nummer 14 Buchstabe g und h Ansprüche nach den §§ 4, 5 und 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sowie die diesbezüglichen Begriffsbestimmungen in der Fassung vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 331 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, geltend machen, wenn eine verbindliche Bestellung der KWK-Anlage oder KWKK-Anlage bis zum 31. Dezember 2016 und die Inbetriebnahme dieser Anlagen bis zum 31. Dezember 2017 erfolgt sind.
(5) Abweichend von Absatz 2 können Betreiber von KWK-Anlagen oder KWKK-Anlagen, die KWK-Strom auf Basis von Steinkohle gewinnen, auch Ansprüche nach den §§ 4, 5 und 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sowie die diesbezüglichen Begriffsbestimmungen in der Fassung vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 331 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, geltend machen, wenn der Baubeginn des Vorhabens bis zum 31. Dezember 2015 erfolgt ist.
(6) Abweichend von § 8 Absatz 2 Nummer 2 finden für eine Modernisierung gemäß § 2 Nummer 18 von KWK-Anlagen größer 2 Megawatt § 7 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sowie die diesbezüglichen Begriffsbestimmungen in der Fassung vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 331 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, Anwendung, wenn die Modernisierung in Teilprojekten bereits vor dem 31. Dezember 2015 begonnen hat.
(7) Für Ansprüche der Betreiber von Wärme- und Kältenetzen auf Zahlung eines Zuschlags sind die §§ 5a, 6a und 7a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sowie die diesbezüglichen Begriffsbestimmungen in der Fassung vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 331 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, anzuwenden, wenn der vollständige Antrag nach § 6a bis zum 31. Dezember 2015 bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingegangen ist. Die Auszahlung der Zuschläge für Wärme- und Kältenetze, für die nach dem 31. Dezember 2015 Zulassungsbescheide erteilt worden sind, erfolgt durch den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber.
(8) Für Ansprüche der Betreiber von KWK-Anlagen auf Zahlung eines Zuschlags ist § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Inbetriebnahme dieser Anlagen bis zum 31. Dezember 2023 erfolgt ist.
(9) (weggefallen)
(10) (weggefallen)
(11) Im Fall der Kürzung der Zuschlagzahlung nach § 29 Absatz 3 sind KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von 2 bis 10 Megawatt von der Kürzung ausgenommen, wenn die Anlagen bis zum 31. Dezember 2015 in Dauerbetrieb genommen wurden.
(12) (weggefallen)
(13) (weggefallen)
(14) Abweichend von den §§ 8a und 8b können Betreiber von KWK-Anlagen auch Ansprüche nach den §§ 6 bis 8 sowie den diesbezüglichen Begriffsbestimmungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung geltend machen, wenn die Aufnahme des Dauerbetriebs bis zum 31. Dezember 2018 erfolgt ist und der Betreiber der KWK-Anlage innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe der ersten Ausschreibung nach § 8a durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bundesnetzagentur auf den Anspruch auf Zuschlagzahlung nach § 8a Absatz 2 verzichtet hat und
- 1. für das Vorhaben bis zum 31. Dezember 2016 eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1839) geändert worden ist, vorgelegen hat oder
- 2. bis zum 31. Dezember 2016 eine verbindliche Bestellung der KWK-Anlage oder im Fall einer Modernisierung eine verbindliche Bestellung der wesentlichen die Effizienz bestimmenden Anlagenteile im Sinn des § 2 Nummer 18 erfolgt ist.
Ist eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für die Aufnahme oder Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der KWK-Anlage nicht erforderlich, ist abweichend von Satz 1 die Mitteilung der zuständigen Immissionsschutzbehörde bezüglich der Anzeige der Änderung der genehmigungsbedürftigen Anlage maßgeblich. Eine Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes steht einer Genehmigung im Sinn des Satzes 1 Nummer 1 gleich, wenn die Zulassung nach § 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes später durch die erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung ersetzt wird. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden für modernisierte KWK-Anlagen im Sinn des § 2 Nummer 18, die nicht dem Anwendungsbereich des § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b unterfallen. Einer schriftlichen Erklärung gegenüber der Bundesnetzagentur bedarf es in den Fällen des Satzes 4 nicht.
(15) § 7 Absatz 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung ist anwendbar auf
- 1. KWK-Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2016 in Dauerbetrieb genommen worden sind, sowie
- 2. KWK-Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2018 in Dauerbetrieb genommen worden sind, wenn für sie in Anwendung des Absatz 14 Ansprüche nach den §§ 6 bis 8 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung geltend gemacht werden.
(16) Für Ansprüche der Betreiber von Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen auf Zahlung eines Zuschlags nach den §§ 6 bis 8a und 13 sind abweichend von § 2 Nummer 14 thermodynamisch abgrenzbare Einheiten einer Dampfsammelschienen-KWK-Anlage (Blöcke) einer KWK-Anlage im Sinn des Gesetzes gleichzustellen, wenn
- 1. die Dampfsammelschienen-KWK-Anlage vor dem 30. November 2018 zugelassen worden ist,
- 2. für das Vorhaben vor dem 30. November 2018 ein Vorbescheid beantragt worden und dieser bei Zulassung nicht erloschen ist,
- 3. für das Vorhaben vor dem 30. November 2018 eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist, vorgelegen hat oder
- 4. vor dem 30. November 2018 eine verbindliche Bestellung der wesentlichen die Effizienz bestimmenden Anlagenteile im Sinn des § 2 Nummer 18 erfolgt ist.
Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Betreiber der Blöcke dies beantragen. Satz 1 ist bis zum Erlöschen der bereits vor dem 30. November 2018 oder der nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 erteilten Zulassung und nur für diese anzuwenden. Satz 1 ist auch auf eine Änderungszulassung anzuwenden, mit der eine bereits vor dem 30. November 2018 oder eine nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 erteilte Zulassung geändert wird. Nach Erlöschen der bereits vor dem 30. November 2018 oder der nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 erteilten Zulassung bestimmt sich die nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b oder § 8 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 für eine erneute Modernisierung der KWK-Anlage abzuwartende Karenzzeit einmalig nach der Investitionstiefe des vor dem 30. November 2018 oder nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 zugelassenen Vorhabens bezogen auf die gesamte Dampfsammelschienen-KWK-Anlage. Die Karenzzeit beträgt wenigstens zwei Jahre ab der erstmaligen Aufnahme des Dauerbetriebs der Dampfsammelschienen-KWK-Anlage oder ab der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs einer bereits modernisierten Dampfsammelschienen-KWK-Anlage. Die Karenzzeit beträgt fünf Jahre, wenn die Kosten der Modernisierung mindestens 25 Prozent und zehn Jahre, wenn die Kosten der Modernisierung mindestens 50 Prozent einer möglichen Neuerrichtung einer Dampfsammelschienen-KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach dem Stand der Technik betragen haben. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden für die Bestimmung der Höhe des Fördersatzes bestehender KWK-Anlagen nach § 13 Absatz 3, unabhängig davon, ob eine Zulassung bereits erteilt worden ist.
(17) Die Bestimmungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 13. August 2020 geltenden Fassung sind anzuwenden auf KWK-Anlagen, die bis zum 13. August 2020 in Dauerbetrieb genommen worden sind. Abweichend von Satz 1 sind § 7 Absatz 1 und Absatz 3a, § 8 Absatz 1 und 4, § 18 und § 19 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 14. August 2020 geltenden Fassung ab dem Kalenderjahr 2020 anzuwenden auf KWK-Anlagen und Wärmenetze, die nach dem 31. Dezember 2019 in Dauerbetrieb genommen worden sind. In den Fällen des Satzes 2 ist § 7 Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zuschlag für KWK-Strom bis zu einer Strommenge gewährt wird, die maximal der Stromerzeugung der KWK-Anlage in der Hälfte der nach § 8 insgesamt vorgesehenen förderfähigen Vollbenutzungsstunden entspricht, auch wenn auf diesen Strom die §§ 61e bis 61g und § 104 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden sind, wenn für das Vorhaben ein Vorbescheid bis zum 31. Dezember 2019 beantragt worden ist.
(18) § 7 Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden auf KWK-Anlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden sind.
(19) § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 7 Absatz 5 Satz 2, § 15 Absatz 4 Satz 3, § 18 Absatz 1 und 2, § 22 Absatz 1 und 2 und § 35 Absatz 17 Satz 4 bis 6 in der bis zum Ablauf des 31. März 2025 geltenden Fassung sind anzuwenden auf KWK-Anlagen und auf neue oder ausgebaute Fernwärme- und Kältenetze, die vor dem 1. April 2025 im Fall von KWK-Anlagen erstmals den Dauerbetrieb aufgenommen haben, oder im Fall einer Modernisierung wieder aufgenommen haben oder im Fall von Fernwärme- oder Kältenetzen in Betrieb genommen wurden.
(20) § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist anzuwenden auf KWK-Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2020 den Dauerbetrieb aufgenommen oder nach einer erfolgten Modernisierung wieder aufgenommen haben. § 7 Absatz 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung ist anzuwenden auf KWK-Anlagen, die vor dem 1. Januar 2021 den Dauerbetrieb aufgenommen haben oder nach einer erfolgten Modernisierung wieder aufgenommen haben.
(21) § 5 Absatz 1 in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung ist anzuwenden auf KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 500 Kilowatt bis einschließlich 1 Megawatt,
- 1. die vor dem 1. Juni 2021 den Dauerbetrieb aufgenommen haben oder nach einer erfolgten Modernisierung wieder aufgenommen haben oder
- 2. für die vor dem 1. Januar 2021 eine verbindliche Bestellung oder im Fall einer Modernisierung eine verbindliche Bestellung der wesentlichen die Effizienz bestimmenden Anlagenteile im Sinn des § 2 Nummer 18 erfolgt ist und die vor dem 1. Januar 2023 den Dauerbetrieb aufgenommen haben oder nach einer erfolgten Modernisierung wieder aufgenommen haben.
(22) Sofern nach § 7c Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 eine Stilllegung der bestehenden KWK-Anlagen oder in den Fällen des § 7c Absatz 3 des bestehenden Dampferzeugers spätestens zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 1. April 2024 zu erfolgen hat, ist § 7c Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 nicht anzuwenden und die bestehende KWK-Anlage oder in den Fällen des § 7c Absatz 3 der bestehende Dampferzeuger muss stattdessen bis zum Ablauf des 31. März 2024 endgültig stillgelegt sein.
(23) § 5 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung ist anzuwenden auf KWK-Anlagen in innovativen KWK-Systemen, die vor dem 1. Januar 2021 in einer Ausschreibung nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 33b einen Ausschreibungszuschlag erhalten haben.
(24) § 7b darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe der Genehmigung angewandt werden.
(25) Um die Stunden zu ermitteln, in denen der Spotmarktpreis im Sinn des § 7 Absatz 5 negativ ist, ist für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2024 bis einschließlich zu dem Tag, an dem die Strombörsen erstmals in der vortägigen Auktion am Day-Ahead-Markt Stromviertelstundenkontrakte der Kopplung der Orderbücher zugrunde legen, § 3 Nummer 42a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung anzuwenden. Für KWK-Anlagen, die vor dem 25. Februar 2025 den Dauerbetrieb aufgenommen haben oder nach einer erfolgten Modernisierung wieder aufgenommen haben oder einen Zuschlag in einer Ausschreibung nach § 8a oder § 8b erhalten haben, ist ab dem Tag, an dem die Strombörsen erstmals in der vortägigen Auktion am Day-Ahead-Markt Stromviertelstundenkontrakte der Kopplung der Orderbücher zugrunde legen, eine Kalenderstunde dann als negativ im Sinn des § 7 Absatz 5 zu berücksichtigen, wenn das arithmetische Mittel aus den Spotmarktpreisen der Viertelstunden dieser Kalenderstunde negativ ist.