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Norms

Teil 1 — Allgemeine Bestimmungen Teil 1 — General Provisions Teil 1 — Allgemeine Bestimmungen
§ 1 — Ziel des Gesetzes § 1 — Purpose of the Act § 1 — Ziel des Gesetzes

(1) Ziel dieses Gesetzes ist insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes die Transformation zu einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen Stromversorgung, die vollständig auf erneuerbaren Energien beruht.

(2) Zur Erreichung des Ziels nach Absatz 1 soll der Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (Bundesgebiet) auf mindestens 80 Prozent im Jahr 2030 gesteigert werden.

(3) Der für die Erreichung des Ziels nach Absatz 2 erforderliche Ausbau der erneuerbaren Energien soll stetig, kosteneffizient, umweltverträglich und netzverträglich erfolgen.

(1) In particular in the interests of climate and environmental protection, the purpose of this Act is to transform the electricity supply into a sustainable and greenhouse-gas-neutral supply based entirely on renewable energy.

(2) To achieve the purpose referred to in subsection 1, the share of electricity generated from renewable energy in gross electricity consumption in the territory of the Federal Republic of Germany, including the German exclusive economic zone (federal territory), is to be increased to at least 80 percent in 2030.

(3) The expansion of renewable energy required to achieve the purpose referred to in subsection 2 is to be steady, cost-efficient, environmentally compatible and grid-compatible.

(1) Ziel dieses Gesetzes ist insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes die Transformation zu einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen Stromversorgung, die vollständig auf erneuerbaren Energien beruht.

(2) Zur Erreichung des Ziels nach Absatz 1 soll der Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (Bundesgebiet) auf mindestens 80 Prozent im Jahr 2030 gesteigert werden.

(3) Der für die Erreichung des Ziels nach Absatz 2 erforderliche Ausbau der erneuerbaren Energien soll stetig, kosteneffizient, umweltverträglich und netzverträglich erfolgen.

§ 1a — Zeitliche Transformation § 1a — Temporal Transformation § 1a — Zeitliche Transformation

(1) Nach der Vollendung des Kohleausstiegs wird die Treibhausgasneutralität der Stromversorgung im Bundesgebiet angestrebt.

(2) Nach der Vollendung des Kohleausstiegs soll der weitere Ausbau der erneuerbaren Energien marktgetrieben erfolgen. Zu diesem Zweck

  • 1. legt dieses Gesetz keine Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für die Zeit nach der Vollendung des Kohleausstiegs fest und
  • 2. sollen Zahlungen an Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird und die nach der Vollendung des Kohleausstiegs in Betrieb genommen werden, auf ein Niveau begrenzt werden, das keine Förderung darstellt.

Weitere Zahlungen sollen insbesondere aufgrund der erwarteten Entwicklung im Europäischen Emissionshandelssystem und aufgrund des dadurch ermöglichten marktgetriebenen weiteren Ausbaus der erneuerbaren Energien nicht erfolgen.

(3) Die Bundesregierung evaluiert fortlaufend die Entwicklung des marktgetriebenen Ausbaus der erneuerbaren Energien und bewertet diese Entwicklung vor dem Hintergrund der Ausbauziele. Sie legt rechtzeitig, spätestens bis zum 31. März 2024 einen Vorschlag vor, wie die Finanzierung des Ausbaus der erneuerbaren Energien nach der Vollendung des Kohleausstiegs erfolgen soll.

(1) Following completion of the phase-out of coal, greenhouse-gas neutrality of the electricity supply in the federal territory is to be pursued.

(2) Following completion of the phase-out of coal, the further expansion of renewable energy is to be market-driven. To this end,

  • 1. this Act does not establish tender volumes or bidding dates for the period following completion of the phase-out of coal; and
  • 2. payments to installations whose applicable value is determined by law and which are commissioned following completion of the phase-out of coal are to be limited to a level that does not constitute support.

No further payments are to be made, in particular in view of the expected development of the European emissions trading system and the further market-driven expansion of renewable energy thereby enabled.

(3) The Federal Government continuously evaluates the development of the market-driven expansion of renewable energy and assesses this development against the background of the expansion targets. It shall submit a proposal in good time, no later than 31 March 2024, on how the expansion of renewable energy is to be financed following completion of the phase-out of coal.

(1) Nach der Vollendung des Kohleausstiegs wird die Treibhausgasneutralität der Stromversorgung im Bundesgebiet angestrebt.

(2) Nach der Vollendung des Kohleausstiegs soll der weitere Ausbau der erneuerbaren Energien marktgetrieben erfolgen. Zu diesem Zweck

  • 1. legt dieses Gesetz keine Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für die Zeit nach der Vollendung des Kohleausstiegs fest und
  • 2. sollen Zahlungen an Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird und die nach der Vollendung des Kohleausstiegs in Betrieb genommen werden, auf ein Niveau begrenzt werden, das keine Förderung darstellt.

Weitere Zahlungen sollen insbesondere aufgrund der erwarteten Entwicklung im Europäischen Emissionshandelssystem und aufgrund des dadurch ermöglichten marktgetriebenen weiteren Ausbaus der erneuerbaren Energien nicht erfolgen.

(3) Die Bundesregierung evaluiert fortlaufend die Entwicklung des marktgetriebenen Ausbaus der erneuerbaren Energien und bewertet diese Entwicklung vor dem Hintergrund der Ausbauziele. Sie legt rechtzeitig, spätestens bis zum 31. März 2024 einen Vorschlag vor, wie die Finanzierung des Ausbaus der erneuerbaren Energien nach der Vollendung des Kohleausstiegs erfolgen soll.

§ 2 — Besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien § 2 — Particular Importance of Renewable Energy § 2 — Besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien

Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.

The construction and operation of installations and their associated ancillary installations are in the overriding public interest and serve public health and safety. Until electricity generation in the federal territory is nearly greenhouse-gas-neutral, renewable energy is to be given priority as a matter of concern in the balancing of protected interests to be carried out in each case. Sentence 2 does not apply to matters of national and alliance defence.

Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.

§ 3 — Begriffsbestimmungen § 3 — Definitions § 3 — Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind

  • 1. „Anlage“ jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, wobei im Fall von Solaranlagen jedes Modul eine eigenständige Anlage ist; als Anlage gelten auch Einrichtungen, die zwischengespeicherte Energie, die ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Grubengas stammt, aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln,
  • 2. „Anlagenbetreiber“, wer unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nutzt,
  • 3. „anzulegender Wert“ der Wert, den die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) im Rahmen einer Ausschreibung nach § 22 in Verbindung mit den §§ 28 bis 39q ermittelt oder der durch die §§ 40 bis 49 gesetzlich bestimmt ist und der die Grundlage für die Berechnung der Marktprämie, der Einspeisevergütung oder des Mieterstromzuschlags ist,
  • 3a. „ausgeförderte Anlagen“ Anlagen, die keine Windenergieanlagen an Land sind, eine installierte Leistung von bis zu 100 Kilowatt haben und vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind und bei denen der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beendet ist; mehrere ausgeförderte Anlagen sind zur Bestimmung der Größe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu ausgeförderten Anlagen als eine Anlage anzusehen, wenn sie nach der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zum Zweck der Ermittlung des Anspruchs auf Zahlung als eine Anlage galten,
  • 4. „Ausschreibung“ ein transparentes, diskriminierungsfreies und wettbewerbliches Verfahren zur Bestimmung des Anspruchsberechtigten und des anzulegenden Werts,
  • 5. „Ausschreibungsvolumen“ die Summe der zu installierenden Leistung, für die der Anspruch auf Zahlung einer Marktprämie zu einem Gebotstermin ausgeschrieben wird,
  • 6. „Bemessungsleistung“ der Quotient aus der Summe der in dem jeweiligen Kalenderjahr erzeugten Kilowattstunden und der Summe der vollen Zeitstunden des jeweiligen Kalenderjahres abzüglich der vollen Stunden vor der erstmaligen Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas durch eine Anlage und nach endgültiger Stilllegung dieser Anlage,
    1. „benachteiligtes Gebiet“ ein Gebiet im Sinn
    • a) der Richtlinie 86/465/EWG des Rates vom 14. Juli 1986 betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG (Deutschland) (ABl. L 273 vom 24.9.1986, S. 1), die zuletzt durch die Entscheidung 97/172/EG (ABl. L 72 vom 13.3.1997, S. 1) geändert worden ist, oder
    • b) des Artikels 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487) in der Fassung, die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1017 vom 15. April 2021 (ABl. L 224 vom 24.6.2021, S. 1) geändert worden ist,
  • 7a. „Betriebsviertelstunde“ jede Viertelstunde, in der die Anlage Strom erzeugt, unabhängig vom Grad der Auslastung der Anlage,

    1. „bezuschlagtes Gebot“ ein Gebot, für das ein Zuschlag erteilt worden ist,
    1. „Bilanzkreis“ ein Bilanzkreis nach § 3 Nummer 21 des Energiewirtschaftsgesetzes,
    1. „Bilanzkreisvertrag“ ein Vertrag nach § 26 Absatz 1 der Stromnetzzugangsverordnung,
    1. „Biogas“ jedes Gas, das durch anaerobe Vergärung von Biomasse gewonnen wird,
    1. „Biomasseanlage“ jede Anlage zur Erzeugung von Strom aus Biomasse,
    1. „Biomethan“ jedes Biogas oder sonstige gasförmige Biomasse, das oder die aufbereitet und in das Erdgasnetz eingespeist worden ist,
    1. (weggefallen)
    1. „Bürgerenergiegesellschaft“ jede Genossenschaft oder sonstige Gesellschaft,
    • a) die aus mindestens 50 natürlichen Personen als stimmberechtigten Mitgliedern oder stimmberechtigten Anteilseignern besteht,
    • b) bei der mindestens 75 Prozent der Stimmrechte bei natürlichen Personen liegen, die in einem Postleitzahlengebiet, das sich ganz oder teilweise im Umkreis von 50 Kilometern um die geplante Anlage befindet, nach dem Bundesmeldegesetz mit einer Wohnung gemeldet sind, wobei der Abstand im Fall von Solaranlagen vom äußeren Rand der jeweiligen Anlage und im Fall von Windenergieanlagen von der Turmmitte der jeweiligen Anlage gemessen wird,
    • c) bei der die Stimmrechte, die nicht bei natürlichen Personen liegen, ausschließlich bei Kleinstunternehmen, kleinen oder mittleren Unternehmen nach der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) oder bei kommunalen Gebietskörperschaften sowie deren rechtsfähigen Zusammenschlüssen liegen, und
    • d) bei der kein Mitglied oder Anteilseigner der Gesellschaft mehr als 10 Prozent der Stimmrechte an der Gesellschaft hält,

wobei mit den Stimmrechten nach Buchstabe b in der Regel auch eine entsprechende tatsächliche Möglichkeit der Einflussnahme auf die Gesellschaft und der Mitwirkung an Entscheidungen der Gesellschafterversammlung verbunden sein muss, es beim Zusammenschluss von mehreren juristischen Personen oder Personengesellschaften zu einer Gesellschaft ausreicht, wenn jedes der Mitglieder der Gesellschaft die Voraussetzungen nach den Buchstaben a bis d erfüllt und es bei einer Gesellschaft, an der eine andere Gesellschaft 100 Prozent der Stimmrechte hält, ausreicht, wenn die letztere die Voraussetzungen nach den Buchstaben a bis d erfüllt,
- 15a. „dazugehörige Nebenanlage“ eine Nebenanlage, die der Errichtung oder dem Betrieb einer Anlage dient, einschließlich elektrischer Leitungen, Steuerungs- und Kommunikationsleitungen, Montage- und Kranstellflächen, Zuwegungen, Transformator- und Übergabestationen, wobei Anlagen jenseits der Übergabestation, einschließlich des Umspannwerks, nicht erfasst sind,
- 16. „Direktvermarktung“ die Veräußerung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas an Dritte, es sei denn, der Strom wird in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht und nicht durch ein Netz durchgeleitet,
- 17. „Direktvermarktungsunternehmer“, wer von dem Anlagenbetreiber mit der Direktvermarktung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas beauftragt ist oder Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas kaufmännisch abnimmt, ohne insoweit Letztverbraucher dieses Stroms oder Netzbetreiber zu sein,
- 18. (weggefallen)
- 19. (weggefallen)
- 20. (weggefallen)
- 21. „erneuerbare Energien“
- a) Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie,
- b) Windenergie,
- c) solare Strahlungsenergie,
- d) Geothermie,
- e) Energie aus Biomasse einschließlich Biogas, Biomethan, Deponiegas und Klärgas sowie aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus Haushalten und Industrie,

  • 21a. „Flugwindenergieanlage an Land“ jede Windenergieanlage an Land, die Strom aus Windenergie mittels unbemannter Flugkörper erzeugt, die über Seile oder Leinen mit einer stationären Bodenstation verbunden sind,
  • 22. „Freiflächenanlage“ jede Solaranlage, die nicht auf, an oder in einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage angebracht ist, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist,
  • 23. „Gebäude“ jede selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlage, die von Menschen betreten werden kann und vorrangig dazu bestimmt ist, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen,
  • 24. „Gebotsmenge“ die zu installierende Leistung in Kilowatt, für die der Bieter ein Gebot abgegeben hat,
  • 25. „Gebotstermin“ der Kalendertag, an dem die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung abläuft,
  • 26. „Gebotswert“ der anzulegende Wert, den der Bieter in seinem Gebot angegeben hat,
  • 27. „Generator“ jede technische Einrichtung, die mechanische, chemische, thermische oder elektromagnetische Energie direkt in elektrische Energie umwandelt,
  • 27a. „Grüner Wasserstoff“ Wasserstoff, der nach Maßgabe der Verordnung nach § 93 elektrochemisch durch den Verbrauch von Strom aus erneuerbaren Energien hergestellt wird, wobei der Wasserstoff zur Speicherung oder zum Transport auch in anderen Energieträgern chemisch oder physikalisch gespeichert werden kann,
  • 28. „Gülle“ jeder Stoff, der Gülle ist im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1385/2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 86) geändert worden ist,
  • 29. „Herkunftsnachweis“ ein elektronisches Dokument, das ausschließlich dazu dient, gegenüber einem Letztverbraucher im Rahmen der Stromkennzeichnung nach § 42 Absatz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes nachzuweisen, dass ein bestimmter Anteil oder eine bestimmte Menge des Stroms aus erneuerbaren Energien erzeugt wurde,
  • 29a. „hocheffiziente KWK-Anlage“ eine KWK-Anlage, die den Vorgaben der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/944 (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entspricht,
  • 30. „Inbetriebnahme“ die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage ausschließlich mit erneuerbaren Energien oder Grubengas nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage; die technische Betriebsbereitschaft setzt voraus, dass die Anlage fest an dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör installiert wurde; der Austausch des Generators oder sonstiger technischer oder baulicher Teile nach der erstmaligen Inbetriebnahme führt nicht zu einer Änderung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme,
  • 31. „installierte Leistung“ die elektrische Wirkleistung, die eine Anlage bei bestimmungsgemäßem Betrieb ohne zeitliche Einschränkungen unbeschadet kurzfristiger geringfügiger Abweichungen technisch erbringen kann,
  • 32. „KWK-Anlage“ jede KWK-Anlage im Sinn von § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
  • 33. „Letztverbraucher“ jede natürliche oder juristische Person, die Strom verbraucht,
  • 34. „Marktwert“ der für die Berechnung der Höhe der Marktprämie für den Strom aus einer Anlage nach Anlage 1 Nummer 2 maßgebliche Wert:
    • a) der energieträgerspezifische Marktwert von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, der sich nach Anlage 1 Nummer 3 aus dem tatsächlichen Monatsmittelwert des Spotmarktpreises bezogen auf einen Kalendermonat ergibt (Monatsmarktwert), oder
    • b) der energieträgerspezifische Marktwert von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, der sich nach Anlage 1 Nummer 4 aus dem tatsächlichen Jahresmittelwert des Spotmarktpreises bezogen auf ein Kalenderjahr ergibt (Jahresmarktwert),

soweit der Marktwert maßgeblich ist für Strom, der in einer Veräußerungsform einer Einspeisevergütung veräußert wird, ist „Marktwert“ der Wert, der maßgeblich wäre, wenn dieser Strom direkt vermarktet würde,
- 34a. „Moorboden“ jeder Boden, der die Voraussetzungen des § 11 Absatz 2 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung erfüllt und der Erstellung der Gebietskulisse nach § 11 Absatz 3 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung zugrunde gelegt werden kann,
- 34b. „naturschutzrelevante Ackerflächen“ Flächen, die landwirtschaftlich genutzt werden und mindestens einen hohen Biotopwert im Sinn des § 5 Absatz 2 Nummer 4 der Bundeskompensationsverordnung aufweisen,
- 35. „Netz“ die Gesamtheit der miteinander verbundenen technischen Einrichtungen zur Abnahme, Übertragung und Verteilung von Elektrizität für die allgemeine Versorgung,
- 36. „Netzbetreiber“ jeder Betreiber eines Netzes für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität, unabhängig von der Spannungsebene,
- 37. „Pilotwindenergieanlagen an Land“
- a) die jeweils ersten zwei als Pilotwindenergieanlagen an Land an das Register gemeldeten Windenergieanlagen eines Typs an Land, die nachweislich
- aa) wesentliche technische Weiterentwicklungen oder Neuerungen insbesondere bei der Generatorleistung, dem Rotordurchmesser, der Nabenhöhe, dem Turmtypen oder der Gründungsstruktur aufweisen und
- bb) einer Typenprüfung oder einer Einheitenzertifizierung bedürfen, die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme noch nicht erteilt ist und erst nach der Inbetriebnahme einer Anlage erteilt werden kann, oder

  • b) die als Pilotwindenergieanlagen an Land an das Register gemeldeten Windenergieanlagen an Land,

    • aa) die vorwiegend zu Zwecken der Forschung und Entwicklung errichtet werden und
    • bb) mit denen eine wesentliche, weit über den Stand der Technik hinausgehende Innovation erprobt wird; die Innovation kann insbesondere die Generatorleistung, den Rotordurchmesser, die Nabenhöhe, den Turmtypen, die Gründungsstruktur oder die Betriebsführung der Anlage betreffen,
    • 38. „Regionalnachweis“ ein elektronisches Dokument, das ausschließlich dazu dient, im Rahmen der Stromkennzeichnung nach § 42 des Energiewirtschaftsgesetzes gegenüber einem Letztverbraucher die regionale Herkunft eines bestimmten Anteils oder einer bestimmten Menge des verbrauchten Stroms aus erneuerbaren Energien nachzuweisen,
    • 39. „Register“ das Marktstammdatenregister nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes,
    • 40. (weggefallen)
    • 41. „Solaranlage“ jede Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie,
    • 41a. „Solaranlage des ersten Segments“ jede Freiflächenanlage und jede Solaranlage auf, an oder in einer baulichen Anlage, die weder Gebäude noch Lärmschutzwand ist,
    • 41b. „Solaranlage des zweiten Segments“ jede Solaranlage auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand,
    • 42. „Speichergas“ jedes Gas, das keine erneuerbare Energie ist, aber zum Zweck der Zwischenspeicherung von Strom aus erneuerbaren Energien ausschließlich unter Einsatz von Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt wird,
    • 42a. „Spotmarktpreis“ der Strompreis in Cent pro Kilowattstunde, der sich in der Preiszone für Deutschland aus der Kopplung der Orderbücher aller Strombörsen in der vortägigen Auktion von Stromviertelstundenkontrakten am Day-Ahead-Markt ergibt; wenn die Kopplung der Orderbücher aller Strombörsen nicht oder nur teilweise erfolgt, ist für die Dauer der unvollständigen Kopplung der Durchschnittspreis aller Strombörsen gewichtet nach dem jeweiligen Handelsvolumen zugrunde zu legen,
    • 43. „Steckersolargerät“ ein Gerät, das aus einer Solaranlage oder aus mehreren Solaranlagen, einem Wechselrichter, einer Anschlussleitung und einem Stecker zur Verbindung mit dem Endstromkreis eines Letztverbrauchers besteht,
    • 43a. „Strombörse“ eine Börse, an der für die Preiszone für Deutschland Stromprodukte gehandelt werden können,
    • 43b. (weggefallen)
    • 43c. „Südregion“ das Gebiet, das die Gebietskörperschaften umfasst, die in Anlage 5 aufgeführt sind,
    • 44. „Übertragungsnetzbetreiber“ der regelverantwortliche Netzbetreiber von Hoch- und Höchstspannungsnetzen, die der überregionalen Übertragung von Elektrizität zu anderen Netzen dienen,
    • 45. (weggefallen)
    • 46. „Umweltgutachter“ jede Person oder Organisation, die nach dem Umweltauditgesetz in der jeweils geltenden Fassung als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation tätig werden darf,
    • 46a. „unentgeltliche Abnahme“ die Veräußerungsform der Einspeisevergütung in der Variante nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,
    • 47. „Unternehmen in Schwierigkeiten“ ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinn der Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1),
    • 47a. „Wärmeversorgungseinrichtung“ eine Einrichtung zur leitungsgebundenen Versorgung von mehreren Gebäuden mit Wärme aus einer Biomasseanlage mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mindestens 300 Kilowatt,
    • 48. „Windenergieanlage an Land“ jede Anlage zur Erzeugung von Strom aus Windenergie, die keine Windenergieanlage auf See ist,
    • 49. „Windenergieanlage auf See“ jede Anlage im Sinn von § 3 Nummer 11 des Windenergie-auf-See-Gesetzes,
    • 50. „Wohngebäude“ jedes Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dient, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen sowie ähnlichen Einrichtungen,
    • 50a. „Zuschlag“ der Verwaltungsakt, mit dem die Bundesnetzagentur ein Gebot in einem Ausschreibungsverfahren bezuschlagt,
    • 51. „Zuschlagswert“ der anzulegende Wert, zu dem ein Zuschlag in einer Ausschreibung erteilt wird; er entspricht dem Gebotswert, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.

For the purposes of this Act,

  • 1. “installation” means any facility for generating electricity from renewable energy or firedamp; in the case of solar installations, each module constitutes an independent installation. Facilities that take up stored energy originating exclusively from renewable energy or firedamp and convert it into electrical energy are also installations;
  • 2. “operator of an installation” means any person who, irrespective of ownership, uses the installation to generate electricity from renewable energy or firedamp;
  • 3. “applicable value” means the value determined by the Federal Network Agency for Electricity, Gas, Telecommunications, Post and Railway (Federal Network Agency) in a tender under section 22 in conjunction with sections 28 to 39q, or determined by law under sections 40 to 49, and which forms the basis for calculating the market premium, feed-in tariff or tenant electricity surcharge;
  • 3a. “subsidy-free installations” means installations that are not onshore wind installations, have an installed capacity of up to 100 kilowatts and were commissioned before 1 January 2021, for which the original entitlement to payment under the version of the Renewable Energy Sources Act applicable to the installation has ended. Several subsidy-free installations are to be regarded as one installation for determining size under this Act if, under the version of the Renewable Energy Sources Act applicable to them, they were regarded as one installation for determining entitlement to payment;
  • 4. “tender” means a transparent, non-discriminatory and competitive procedure for determining the person entitled to payment and the applicable value;
  • 5. “tender volume” means the total installed capacity for which entitlement to payment of a market premium is put out to tender for a bidding date;
  • 6. “rated capacity” means the quotient of the total kilowatt-hours generated in the relevant calendar year and the total number of full hours in that calendar year, less the full hours before the first generation of electricity from renewable energy or firedamp by an installation and after its final decommissioning;
  • 7. “disadvantaged area” means an area within the meaning of (a) Council Directive 86/465/EEC of 14 July 1986 concerning the Community list of less-favoured agricultural areas within the meaning of Directive 75/268/EEC (Germany), as last amended by Decision 97/172/EC, or (b) Article 32 of Regulation (EU) No 1305/2013 of the European Parliament and of the Council of 17 December 2013 on support for rural development by the European Agricultural Fund for Rural Development (EAFRD), and repealing Regulation (EC) No 1698/2005, in the version last amended by Delegated Regulation (EU) 2021/1017;
  • 7a. “operating quarter-hour” means each quarter-hour during which the installation generates electricity, irrespective of the degree of utilisation of the installation;
  • 8. “successful bid” means a bid for which an award has been granted;
  • 9. “balancing group” means a balancing group under section 3 no. 21 of the Energy Industry Act;
  • 10. “balancing group contract” means a contract under section 26(1) of the Electricity Grid Access Ordinance;
  • 11. “biogas” means any gas obtained through the anaerobic digestion of biomass;
  • 12. “biomass installation” means any installation for generating electricity from biomass;
  • 13. “biomethane” means any biogas or other gaseous biomass that has been treated and fed into the natural gas grid;
  • 14. (repealed)
  • 15. “citizens’ energy company” means any cooperative or other company: (a) consisting of at least 50 natural persons as voting members or voting shareholders; (b) in which at least 75 percent of the voting rights are held by natural persons registered under the Federal Registration Act as having a residence in a postcode area located wholly or partly within a radius of 50 kilometres of the planned installation, the distance being measured from the outer edge of the relevant installation in the case of solar installations and from the centre of the tower of the relevant installation in the case of wind installations; (c) in which voting rights not held by natural persons are held exclusively by micro, small or medium-sized enterprises within the meaning of Commission Recommendation 2003/361/EC of 6 May 2003, or by local authorities or associations thereof having legal capacity; and (d) in which no member or shareholder holds more than 10 percent of the company’s voting rights. The voting rights referred to in point (b) must generally also entail a corresponding actual possibility of influencing the company and participating in decisions of the shareholders’ meeting. Where several legal persons or partnerships combine to form a company, it is sufficient that each member of the company fulfils the requirements of points (a) to (d). Where a company holds 100 percent of the voting rights in another company, it is sufficient that the former fulfils those requirements;
  • 15a. “associated ancillary installation” means an ancillary installation serving the construction or operation of an installation, including electrical lines, control and communications lines, assembly and crane standing areas, access routes, transformer and transfer stations; installations beyond the transfer station, including the substation, are not included;
  • 16. “direct marketing” means the sale of electricity from renewable energy or firedamp to third parties, unless the electricity is consumed in the immediate spatial vicinity of the installation and is not transmitted through a grid;
  • 17. “direct marketer” means any person commissioned by the operator of an installation to directly market electricity from renewable energy or firedamp, or who commercially purchases such electricity without being an end consumer of that electricity or a grid operator;
  • 18. (repealed)
  • 19. (repealed)
  • 20. (repealed)
  • 21. “renewable energy” means: (a) hydropower, including wave, tidal, salinity-gradient and current energy; (b) wind energy; (c) solar radiation energy; (d) geothermal energy; and (e) energy from biomass, including biogas, biomethane, landfill gas and sewage gas, as well as from the biodegradable fraction of household and industrial waste;
  • 21a. “onshore airborne wind installation” means any onshore wind installation generating electricity from wind energy by means of unmanned aircraft connected by cables or lines to a stationary ground station;
  • 22. “ground-mounted installation” means any solar installation not mounted on, attached to or integrated into a building or another structural installation erected primarily for purposes other than generating electricity from solar radiation energy;
  • 23. “building” means any independently usable, covered structural installation that can be entered by people and is primarily intended to protect people, animals or property;
  • 24. “bid quantity” means the capacity to be installed, in kilowatts, for which the bidder has submitted a bid;
  • 25. “bidding date” means the calendar day on which the period for submitting bids for a tender expires;
  • 26. “bid value” means the applicable value specified by the bidder in its bid;
  • 27. “generator” means any technical facility that directly converts mechanical, chemical, thermal or electromagnetic energy into electrical energy;
  • 27a. “green hydrogen” means hydrogen produced electrochemically, in accordance with the regulation under section 93, by consuming electricity from renewable energy; the hydrogen may also be stored chemically or physically in other energy carriers for storage or transport;
  • 28. “manure” means any substance that is manure within the meaning of Regulation (EC) No 1069/2009 of the European Parliament and of the Council of 21 October 2009 laying down health rules as regards animal by-products and derived products not intended for human consumption and repealing Regulation (EC) No 1774/2002, as amended by Regulation (EU) No 1385/2013;
  • 29. “guarantee of origin” means an electronic document serving exclusively to demonstrate to an end consumer, within electricity labelling under section 42(1) no. 1 of the Energy Industry Act, that a specified share or quantity of the electricity was generated from renewable energy;
  • 29a. “high-efficiency CHP installation” means a CHP installation complying with Directive 2012/27/EU of the European Parliament and of the Council of 25 October 2012 on energy efficiency, as amended from time to time;
  • 30. “commissioning” means the first commissioning of the installation exclusively with renewable energy or firedamp after the installation has been made technically operational. Technical operational readiness requires that the installation has been permanently installed at the location intended for permanent operation and permanently equipped with the accessories required to generate alternating current. Replacing the generator or other technical or structural parts after first commissioning does not alter the date of commissioning;
  • 31. “installed capacity” means the electrical active power that an installation can technically provide under its intended operation without time restrictions, notwithstanding short-term minor deviations;
  • 32. “CHP installation” means any CHP installation within the meaning of section 2 no. 14 of the Combined Heat and Power Act;
  • 33. “end consumer” means any natural or legal person consuming electricity;
  • 34. “market value” means the value relevant for calculating the amount of the market premium for electricity from an installation under Annex 1 no. 2: (a) the energy-carrier-specific market value of electricity from renewable energy or firedamp resulting under Annex 1 no. 3 from the actual monthly average spot-market price for a calendar month (monthly market value); or (b) the energy-carrier-specific market value resulting under Annex 1 no. 4 from the actual annual average spot-market price for a calendar year (annual market value). Where the market value is relevant for electricity sold in a feed-in-tariff form of sale, “market value” means the value that would be relevant if that electricity were directly marketed;
  • 34a. “peatland soil” means any soil meeting the requirements of section 11(2) of the CAP Conditionality Ordinance and capable of forming the basis for establishing the area inventory under section 11(3) of that Ordinance;
  • 34b. “agricultural areas relevant to nature conservation” means areas used for agriculture and having at least a high biotope value within the meaning of section 5(2) no. 4 of the Federal Compensation Ordinance;
  • 35. “grid” means the entirety of interconnected technical facilities for taking up, transmitting and distributing electricity for general supply;
  • 36. “grid operator” means any operator of a grid for the general supply of electricity, irrespective of the voltage level;
  • 37. “pilot onshore wind installations” means: (a) the first two onshore wind installations of a type reported to the register as pilot onshore wind installations which demonstrably (aa) have significant technical developments or innovations, particularly concerning generator capacity, rotor diameter, hub height, tower type or foundation structure, and (bb) require type testing or unit certification not yet issued at commissioning and capable of being issued only after an installation has been commissioned; or (b) onshore wind installations reported to the register as pilot installations which (aa) are constructed primarily for research and development and (bb) test a significant innovation far exceeding the state of the art, including in particular an innovation concerning generator capacity, rotor diameter, hub height, tower type, foundation structure or operation management;
  • 38. “regional guarantee of origin” means an electronic document serving exclusively to demonstrate to an end consumer, within electricity labelling under section 42 of the Energy Industry Act, the regional origin of a specified share or quantity of consumed electricity from renewable energy;
  • 39. “register” means the core energy market data register under section 111e of the Energy Industry Act;
  • 40. (repealed)
  • 41. “solar installation” means any installation for generating electricity from solar radiation energy;
  • 41a. “first-segment solar installation” means any ground-mounted installation and any solar installation mounted on, attached to or integrated into a structural installation that is neither a building nor a noise barrier;
  • 41b. “second-segment solar installation” means any solar installation mounted on, attached to or integrated into a building or noise barrier;
  • 42. “storage gas” means any gas that is not renewable energy but is produced exclusively using electricity from renewable energy for the purpose of temporarily storing electricity from renewable energy;
  • 42a. “spot-market price” means the electricity price in cents per kilowatt-hour resulting, in Germany’s price zone, from coupling the order books of all power exchanges in the day-ahead auction of quarter-hour electricity contracts on the day-ahead market. If coupling is absent or only partial, the average price of all power exchanges weighted by their respective trading volumes applies for the duration of the incomplete coupling;
  • 43. “plug-in solar device” means a device consisting of one or more solar installations, an inverter, a connection cable and a plug for connection to the final circuit of an end consumer;
  • 43a. “power exchange” means an exchange on which electricity products may be traded for Germany’s price zone;
  • 43b. (repealed)
  • 43c. “southern region” means the area comprising the local authorities listed in Annex 5;
  • 44. “transmission system operator” means the grid operator responsible for balancing high- and extra-high-voltage grids serving the supra-regional transmission of electricity to other grids;
  • 45. (repealed)
  • 46. “environmental verifier” means any person or organisation permitted to act as an environmental verifier or environmental-verifier organisation under the Environmental Audit Act, as amended from time to time;
  • 46a. “free-of-charge acceptance” means the feed-in-tariff form of sale in the variant under section 21(1) sentence 1 no. 2;
  • 47. “undertaking in difficulty” means an undertaking in difficulty within the meaning of the Commission Communication — Guidelines on State aid for rescuing and restructuring non-financial undertakings in difficulty;
  • 47a. “heat-supply facility” means a facility for the pipeline-based supply of several buildings with heat from a biomass installation having a total rated thermal capacity of at least 300 kilowatts;
  • 48. “onshore wind installation” means any installation for generating electricity from wind energy that is not an offshore wind installation;
  • 49. “offshore wind installation” means any installation within the meaning of section 3 no. 11 of the Offshore Wind Energy Act;
  • 50. “residential building” means any building primarily serving residential purposes according to its intended use, including residential homes, homes for the elderly and nursing homes and similar facilities;
  • 50a. “award” means the administrative act by which the Federal Network Agency awards a bid in a tender procedure;
  • 51. “award value” means the applicable value at which an award is granted in a tender; it corresponds to the bid value unless otherwise provided by the following provisions.

Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind

  • 1. „Anlage“ jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, wobei im Fall von Solaranlagen jedes Modul eine eigenständige Anlage ist; als Anlage gelten auch Einrichtungen, die zwischengespeicherte Energie, die ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Grubengas stammt, aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln,
  • 2. „Anlagenbetreiber“, wer unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nutzt,
  • 3. „anzulegender Wert“ der Wert, den die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) im Rahmen einer Ausschreibung nach § 22 in Verbindung mit den §§ 28 bis 39q ermittelt oder der durch die §§ 40 bis 49 gesetzlich bestimmt ist und der die Grundlage für die Berechnung der Marktprämie, der Einspeisevergütung oder des Mieterstromzuschlags ist,
  • 3a. „ausgeförderte Anlagen“ Anlagen, die keine Windenergieanlagen an Land sind, eine installierte Leistung von bis zu 100 Kilowatt haben und vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind und bei denen der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beendet ist; mehrere ausgeförderte Anlagen sind zur Bestimmung der Größe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu ausgeförderten Anlagen als eine Anlage anzusehen, wenn sie nach der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zum Zweck der Ermittlung des Anspruchs auf Zahlung als eine Anlage galten,
  • 4. „Ausschreibung“ ein transparentes, diskriminierungsfreies und wettbewerbliches Verfahren zur Bestimmung des Anspruchsberechtigten und des anzulegenden Werts,
  • 5. „Ausschreibungsvolumen“ die Summe der zu installierenden Leistung, für die der Anspruch auf Zahlung einer Marktprämie zu einem Gebotstermin ausgeschrieben wird,
  • 6. „Bemessungsleistung“ der Quotient aus der Summe der in dem jeweiligen Kalenderjahr erzeugten Kilowattstunden und der Summe der vollen Zeitstunden des jeweiligen Kalenderjahres abzüglich der vollen Stunden vor der erstmaligen Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas durch eine Anlage und nach endgültiger Stilllegung dieser Anlage,
  • 7. „benachteiligtes Gebiet“ ein Gebiet im Sinn der in diesem Gesetz genannten unionsrechtlichen Vorschriften,
  • 7a. „Betriebsviertelstunde“ jede Viertelstunde, in der die Anlage Strom erzeugt, unabhängig vom Grad der Auslastung der Anlage,
  • 8. „bezuschlagtes Gebot“ ein Gebot, für das ein Zuschlag erteilt worden ist,
  • 9. „Bilanzkreis“ ein Bilanzkreis nach § 3 Nummer 21 des Energiewirtschaftsgesetzes,
  • 10. „Bilanzkreisvertrag“ ein Vertrag nach § 26 Absatz 1 der Stromnetzzugangsverordnung,
  • 11. „Biogas“ jedes Gas, das durch anaerobe Vergärung von Biomasse gewonnen wird,
  • 12. „Biomasseanlage“ jede Anlage zur Erzeugung von Strom aus Biomasse,
  • 13. „Biomethan“ jedes Biogas oder sonstige gasförmige Biomasse, das oder die aufbereitet und in das Erdgasnetz eingespeist worden ist,
  • 14. (weggefallen)
  • 15. „Bürgerenergiegesellschaft“ jede Genossenschaft oder sonstige Gesellschaft, die die in den Buchstaben a bis d genannten Voraussetzungen erfüllt,
  • 15a. „dazugehörige Nebenanlage“ eine Nebenanlage, die der Errichtung oder dem Betrieb einer Anlage dient,
  • 16. „Direktvermarktung“ die Veräußerung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas an Dritte,
  • 17. „Direktvermarktungsunternehmer“, wer mit der Direktvermarktung beauftragt ist oder Strom kaufmännisch abnimmt,
  • 18. (weggefallen)
  • 19. (weggefallen)
  • 20. (weggefallen)
  • 21. „erneuerbare Energien“ Wasserkraft, Windenergie, solare Strahlungsenergie, Geothermie und Energie aus Biomasse einschließlich Biogas, Biomethan, Deponiegas und Klärgas sowie aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen,
  • 21a. „Flugwindenergieanlage an Land“ jede Windenergieanlage an Land, die Strom mittels unbemannter Flugkörper erzeugt,
  • 22. „Freiflächenanlage“ jede nicht auf, an oder in einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage angebrachte Solaranlage,
  • 23. „Gebäude“ jede selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlage, die von Menschen betreten werden kann und vorrangig dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen dient,
  • 24. „Gebotsmenge“ die zu installierende Leistung in Kilowatt, für die der Bieter ein Gebot abgegeben hat,
  • 25. „Gebotstermin“ der Kalendertag, an dem die Frist für die Abgabe von Geboten abläuft,
  • 26. „Gebotswert“ der vom Bieter angegebene anzulegende Wert,
  • 27. „Generator“ jede technische Einrichtung, die Energie direkt in elektrische Energie umwandelt,
  • 27a. „Grüner Wasserstoff“ nach § 93 hergestellter Wasserstoff aus Strom aus erneuerbaren Energien,
  • 28. „Gülle“ jeder Stoff, der im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 Gülle ist,
  • 29. „Herkunftsnachweis“ ein elektronisches Dokument zum Nachweis der Erzeugung einer bestimmten Menge oder eines bestimmten Anteils Stroms aus erneuerbaren Energien,
  • 29a. „hocheffiziente KWK-Anlage“ eine den Vorgaben der Richtlinie 2012/27/EU entsprechende KWK-Anlage,
  • 30. „Inbetriebnahme“ die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage ausschließlich mit erneuerbaren Energien oder Grubengas nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft,
  • 31. „installierte Leistung“ die elektrische Wirkleistung, die eine Anlage bestimmungsgemäß technisch erbringen kann,
  • 32. „KWK-Anlage“ jede KWK-Anlage im Sinn von § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
  • 33. „Letztverbraucher“ jede natürliche oder juristische Person, die Strom verbraucht,
  • 34. „Marktwert“ der für die Berechnung der Marktprämie maßgebliche Monats- oder Jahresmarktwert; bei Einspeisevergütung der Wert, der bei Direktvermarktung maßgeblich wäre,
  • 34a. „Moorboden“ jeder Boden, der die Voraussetzungen des § 11 Absatz 2 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung erfüllt,
  • 34b. „naturschutzrelevante Ackerflächen“ landwirtschaftlich genutzte Flächen mit mindestens hohem Biotopwert,
  • 35. „Netz“ die Gesamtheit der miteinander verbundenen technischen Einrichtungen zur Abnahme, Übertragung und Verteilung von Elektrizität,
  • 36. „Netzbetreiber“ jeder Betreiber eines Netzes für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität,
  • 37. „Pilotwindenergieanlagen an Land“ die im Register entsprechend gemeldeten Windenergieanlagen mit wesentlichen technischen Weiterentwicklungen oder zu Forschungs- und Entwicklungszwecken erprobten wesentlichen Innovationen,
  • 38. „Regionalnachweis“ ein elektronisches Dokument zum Nachweis der regionalen Herkunft von Strom aus erneuerbaren Energien,
  • 39. „Register“ das Marktstammdatenregister nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes,
  • 40. (weggefallen)
  • 41. „Solaranlage“ jede Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie,
  • 41a. „Solaranlage des ersten Segments“ jede Freiflächenanlage und jede Solaranlage auf, an oder in einer baulichen Anlage, die weder Gebäude noch Lärmschutzwand ist,
  • 41b. „Solaranlage des zweiten Segments“ jede Solaranlage auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand,
  • 42. „Speichergas“ jedes nicht erneuerbare Gas, das ausschließlich unter Einsatz von Strom aus erneuerbaren Energien zur Zwischenspeicherung erzeugt wird,
  • 42a. „Spotmarktpreis“ der in der Preiszone für Deutschland ermittelte Strompreis in Cent pro Kilowattstunde,
  • 43. „Steckersolargerät“ ein Gerät aus Solaranlage(n), Wechselrichter, Anschlussleitung und Stecker zur Verbindung mit dem Endstromkreis eines Letztverbrauchers,
  • 43a. „Strombörse“ eine Börse, an der Stromprodukte für die Preiszone für Deutschland gehandelt werden können,
  • 43b. (weggefallen)
  • 43c. „Südregion“ das Gebiet der in Anlage 5 aufgeführten Gebietskörperschaften,
  • 44. „Übertragungsnetzbetreiber“ der regelverantwortliche Betreiber von Hoch- und Höchstspannungsnetzen,
  • 45. (weggefallen)
  • 46. „Umweltgutachter“ jede nach dem Umweltauditgesetz zugelassene Person oder Organisation,
  • 46a. „unentgeltliche Abnahme“ die Veräußerungsform der Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,
  • 47. „Unternehmen in Schwierigkeiten“ ein Unternehmen im Sinn der einschlägigen Leitlinien der Europäischen Kommission,
  • 47a. „Wärmeversorgungseinrichtung“ eine leitungsgebundene Einrichtung zur Wärmeversorgung mehrerer Gebäude aus einer Biomasseanlage mit mindestens 300 Kilowatt thermischer Gesamtnennleistung,
  • 48. „Windenergieanlage an Land“ jede Anlage zur Erzeugung von Strom aus Windenergie, die keine Windenergieanlage auf See ist,
  • 49. „Windenergieanlage auf See“ jede Anlage im Sinn von § 3 Nummer 11 des Windenergie-auf-See-Gesetzes,
  • 50. „Wohngebäude“ jedes überwiegend zu Wohnzwecken bestimmte Gebäude,
  • 50a. „Zuschlag“ der Verwaltungsakt, mit dem die Bundesnetzagentur ein Gebot bezuschlagt,
  • 51. „Zuschlagswert“ der anzulegende Wert, zu dem ein Zuschlag erteilt wird; er entspricht dem Gebotswert, soweit die folgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
§ 4 — Ausbaupfad § 4 — Expansion Path § 4 — Ausbaupfad

Die Ziele nach § 1 sollen erreicht werden durch

  • 1. eine Steigerung der installierten Leistung von Windenergieanlagen an Land auf
    • a) 69 Gigawatt im Jahr 2024,
    • b) 84 Gigawatt im Jahr 2026,
    • c) 99 Gigawatt im Jahr 2028,
    • d) 115 Gigawatt im Jahr 2030,
    • e) 157 Gigawatt im Jahr 2035 und
    • f) 160 Gigawatt im Jahr 2040

sowie den Erhalt dieser installierten Leistung nach dem Jahr 2040,
- 2. eine Steigerung der installierten Leistung von Windenergieanlagen auf See nach Maßgabe des Windenergie-auf-See-Gesetzes,
- 3. eine Steigerung der installierten Leistung von Solaranlagen auf
- a) 88 Gigawatt im Jahr 2024,
- b) 128 Gigawatt im Jahr 2026,
- c) 172 Gigawatt im Jahr 2028,
- d) 215 Gigawatt im Jahr 2030,
- e) 309 Gigawatt im Jahr 2035 und
- f) 400 Gigawatt im Jahr 2040

sowie den Erhalt dieser Leistung nach dem Jahr 2040 und
- 4. eine installierte Leistung von Biomasseanlagen von 8 400 Megawatt im Jahr 2030.

Dabei soll für die Steigerung der installierten Leistung nach Satz 1 Nummer 3 ein Zubau von Solaranlagen auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand mindestens im Umfang des Zubaus von Freiflächenanlagen und Solaranlagen auf, an oder in einer baulichen Anlage, die weder Gebäude noch Lärmschutzwand ist, angestrebt werden.

The objectives under section 1 are to be achieved through

  • 1. increasing the installed capacity of onshore wind installations to 69 gigawatts in 2024, 84 gigawatts in 2026, 99 gigawatts in 2028, 115 gigawatts in 2030, 157 gigawatts in 2035 and 160 gigawatts in 2040, and maintaining this installed capacity after 2040;
  • 2. increasing the installed capacity of offshore wind installations in accordance with the Offshore Wind Energy Act;
  • 3. increasing the installed capacity of solar installations to 88 gigawatts in 2024, 128 gigawatts in 2026, 172 gigawatts in 2028, 215 gigawatts in 2030, 309 gigawatts in 2035 and 400 gigawatts in 2040, and maintaining this capacity after 2040; and
  • 4. an installed capacity of biomass installations of 8,400 megawatts in 2030.

For the increase in installed capacity under sentence 1 no. 3, an expansion of solar installations on, attached to or integrated into a building or noise barrier is to be pursued at least to the extent of the expansion of ground-mounted installations and solar installations on, attached to or integrated into a structural installation that is neither a building nor a noise barrier.

Die Ziele nach § 1 sollen erreicht werden durch

  • 1. eine Steigerung der installierten Leistung von Windenergieanlagen an Land auf 69 Gigawatt im Jahr 2024, 84 Gigawatt im Jahr 2026, 99 Gigawatt im Jahr 2028, 115 Gigawatt im Jahr 2030, 157 Gigawatt im Jahr 2035 und 160 Gigawatt im Jahr 2040 sowie den Erhalt dieser installierten Leistung nach dem Jahr 2040,
  • 2. eine Steigerung der installierten Leistung von Windenergieanlagen auf See nach Maßgabe des Windenergie-auf-See-Gesetzes,
  • 3. eine Steigerung der installierten Leistung von Solaranlagen auf 88 Gigawatt im Jahr 2024, 128 Gigawatt im Jahr 2026, 172 Gigawatt im Jahr 2028, 215 Gigawatt im Jahr 2030, 309 Gigawatt im Jahr 2035 und 400 Gigawatt im Jahr 2040 sowie den Erhalt dieser Leistung nach dem Jahr 2040 und
  • 4. eine installierte Leistung von Biomasseanlagen von 8 400 Megawatt im Jahr 2030.

Dabei soll für die Steigerung der installierten Leistung nach Satz 1 Nummer 3 ein Zubau von Solaranlagen auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand mindestens im Umfang des Zubaus von Freiflächenanlagen und Solaranlagen auf, an oder in einer baulichen Anlage, die weder Gebäude noch Lärmschutzwand ist, angestrebt werden.

§ 4a — Strommengenpfad § 4a — Electricity Volume Path § 4a — Strommengenpfad

Um überprüfen zu können, ob die erneuerbaren Energien in der für die Erreichung des Ziels nach § 1 Absatz 2 erforderlichen Geschwindigkeit ausgebaut werden, werden folgende Zwischenziele als Richtwerte für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien festgelegt:

  • 1. 287 Terawattstunden im Jahr 2023,
  • 2. 310 Terawattstunden im Jahr 2024,
  • 3. 346 Terawattstunden im Jahr 2025,
  • 4. 388 Terawattstunden im Jahr 2026,
  • 5. 433 Terawattstunden im Jahr 2027,
  • 6. 479 Terawattstunden im Jahr 2028,
  • 7. 533 Terawattstunden im Jahr 2029 und
  • 8. 600 Terawattstunden im Jahr 2030.

To verify whether renewable energy is being expanded at the speed required to achieve the objective under section 1(2), the following interim targets are established as benchmarks for electricity generation from renewable energy:

  • 1. 287 terawatt-hours in 2023;
  • 2. 310 terawatt-hours in 2024;
  • 3. 346 terawatt-hours in 2025;
  • 4. 388 terawatt-hours in 2026;
  • 5. 433 terawatt-hours in 2027;
  • 6. 479 terawatt-hours in 2028;
  • 7. 533 terawatt-hours in 2029; and
  • 8. 600 terawatt-hours in 2030.

Um überprüfen zu können, ob die erneuerbaren Energien in der für die Erreichung des Ziels nach § 1 Absatz 2 erforderlichen Geschwindigkeit ausgebaut werden, werden folgende Zwischenziele als Richtwerte für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien festgelegt:

  • 1. 287 Terawattstunden im Jahr 2023,
  • 2. 310 Terawattstunden im Jahr 2024,
  • 3. 346 Terawattstunden im Jahr 2025,
  • 4. 388 Terawattstunden im Jahr 2026,
  • 5. 433 Terawattstunden im Jahr 2027,
  • 6. 479 Terawattstunden im Jahr 2028,
  • 7. 533 Terawattstunden im Jahr 2029 und
  • 8. 600 Terawattstunden im Jahr 2030.
§ 5 — Ausbau im In- und Ausland § 5 — Expansion Within Germany and Abroad § 5 — Ausbau im In- und Ausland

(1) Soweit sich dieses Gesetz auf Anlagen bezieht, ist es anzuwenden, wenn und soweit die Erzeugung des Stroms im Bundesgebiet erfolgt.

(2) Soweit die Zahlungen für Strom aus erneuerbaren Energien durch Ausschreibungen ermittelt werden, sollen auch Gebote für Anlagen im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Umfang von 20 Prozent der gesamten jährlich zu installierenden Leistung an Anlagen bezuschlagt werden können. Der Umfang nach Satz 1 kann in dem Maß überschritten werden, in dem Gebote für Windenenergieanlagen auf See bezuschlagt werden sollen. Zu dem Zweck nach Satz 1 können die Ausschreibungen

  • 1. gemeinsam mit einem anderen Mitgliedstaat oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt werden oder
  • 2. für Anlagen im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union geöffnet werden.

Näheres zu den Ausschreibungsverfahren kann in einer Rechtsverordnung nach § 88a geregelt werden.

(3) Ausschreibungen nach Absatz 2 Satz 3 sind nur zulässig, wenn

  • 1. sie mit den beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union völkerrechtlich vereinbart worden sind und diese völkerrechtliche Vereinbarung Instrumente der Kooperationsmaßnahmen im Sinn der Artikel 5, 8 bis 10 oder 13 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen vom 11. Dezember 2018 (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82, zuletzt berichtigt durch ABl. L 311 vom 25.9.2020, S. 11), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/807 (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 1) vervollständigt worden ist, zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen nutzt und
  • 2. der Strom physikalisch importiert wird oder einen vergleichbaren Effekt auf den deutschen Strommarkt hat.

(4) Durch die völkerrechtliche Vereinbarung nach Absatz 3 Nummer 1 kann dieses Gesetz aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 88a abweichend von Absatz 1

  • 1. ganz oder teilweise als anwendbar erklärt werden für Anlagen, die außerhalb des Bundesgebiets errichtet werden, oder
  • 2. als nicht anwendbar erklärt werden für Anlagen, die innerhalb des Bundesgebiets errichtet werden.

Ohne eine entsprechende völkerrechtliche Vereinbarung dürfen weder Anlagen außerhalb des Bundesgebiets Zahlungen nach diesem Gesetz erhalten noch Anlagen im Bundesgebiet Zahlungen nach dem Fördersystem eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union erhalten.

(5) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anlagen und der in ihnen erzeugte Strom werden angerechnet auf

  • 1. das Ziel nach § 1 Absatz 2,
  • 2. den nationalen Beitrag zum Gesamtziel der Europäischen Union im Jahr 2030 nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen vom 11. Dezember 2018 und
  • 3. den nationalen Anteil an Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch nach Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1119 (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1) geändert worden ist.

Satz 1 ist jedoch auf die in Absatz 2 genannten Anlagen nur nach Maßgabe der völkerrechtlichen Vereinbarung anzuwenden. Auf die in Absatz 1 genannten Anlagen ist er nicht anzuwenden, soweit die Zahlungen nach dem Fördersystem eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geleistet werden und eine völkerrechtliche Vereinbarung eine Anrechnung auf die Ziele dieses Mitgliedstaates regelt. Die in Absatz 2 genannten Anlagen und der in ihnen erzeugte Strom sowie die in Absatz 1 genannten Anlagen und der in ihnen erzeugte Strom, soweit für diese in Absatz 1 genannten Anlagen Zahlungen nach dem Fördersystem eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geleistet werden und eine völkerrechtliche Vereinbarung eine Anrechnung auf die Ziele dieses Mitgliedstaates regelt, werden weder auf den Ausbaupfad nach § 4 noch auf den Strommengenpfad nach § 4a angerechnet.

(5a) Anlagen im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der in ihnen erzeugte Strom aus erneuerbaren Energien, für den keine Zahlungen durch Ausschreibungen nach Absatz 2 Satz 1 ermittelt werden, werden auf Grundlage und nach Maßgabe einer völkerrechtlichen Vereinbarung im Sinn des Absatzes 3 Nummer 1 auf das Ziel, den Beitrag und den Anteil nach Absatz 5 Satz 1 angerechnet, wenn Strom aus der Anlage physikalisch importiert wird oder einen vergleichbaren Effekt auf den deutschen Strommarkt hat. Durch die völkerrechtliche Vereinbarung kann dieses Gesetz abweichend von Absatz 1 ganz oder teilweise für Anlagen nach Satz 1 als anwendbar erklärt werden.

(6) Anlagen im Bundesgebiet dürfen nur in einem Umfang von bis zu 20 Prozent der jährlich in Deutschland zu installierenden Leistung und unter Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 3 auf die Ziele eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union angerechnet werden. Für Windenenergieanlagen auf See ist Absatz 2 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(1) Insofar as this Act refers to installations, it applies if and insofar as the electricity is generated in the federal territory.

(2) Where payments for electricity from renewable energy are determined through tenders, bids for installations in the territory of one or more other Member States of the European Union should also be eligible for awards up to a volume of 20 percent of the total capacity to be installed annually. The volume referred to in sentence 1 may be exceeded to the extent that bids for offshore wind installations are to receive awards. For this purpose, tenders may be conducted jointly with one or more other Member States of the European Union or opened to installations in their territory. Further details may be regulated in an ordinance under section 88a.

(3) Tenders under subsection 2 sentence 3 are permissible only if they have been agreed with the participating Member States of the European Union under international law and the agreement uses cooperation mechanisms within the meaning of Articles 5, 8 to 10 or 13 of Directive (EU) 2018/2001 to promote the use of energy from renewable sources, and if the electricity is physically imported or has a comparable effect on the German electricity market.

(4) By the international agreement under subsection 3 no. 1, this Act may, on the basis of an ordinance under section 88a and notwithstanding subsection 1, be declared wholly or partly applicable to installations constructed outside the federal territory, or inapplicable to installations constructed within the federal territory. Without such an agreement, installations outside the federal territory may not receive payments under this Act, nor may installations in the federal territory receive payments under the support system of another Member State of the European Union.

(5) The installations referred to in subsections 1 and 2 and the electricity generated by them are counted towards the objective under section 1(2), the national contribution to the European Union’s overall 2030 target under Article 3(2) of Directive (EU) 2018/2001, and the national share of energy from renewable sources in gross final energy consumption under Article 32(4) of Regulation (EU) 2018/1999. Sentence 1 applies to the installations referred to in subsection 2 only in accordance with the international agreement. It does not apply to installations referred to in subsection 1 insofar as payments are made under another Member State’s support system and an international agreement provides for counting towards that Member State’s targets. The installations referred to in subsection 2 and the electricity generated by them, and the installations referred to in subsection 1 and their electricity insofar as such payments are made and such an agreement provides for counting towards that Member State’s targets, are not counted towards the expansion path under section 4 or the electricity volume path under section 4a.

(5a) Installations in the territory of one or more other Member States of the European Union and the renewable electricity generated by them, for which payments are not determined through tenders under subsection 2 sentence 1, are counted, on the basis and in accordance with an international agreement within the meaning of subsection 3 no. 1, towards the objective, contribution and share under subsection 5 sentence 1 if electricity from the installation is physically imported or has a comparable effect on the German electricity market. The international agreement may declare this Act wholly or partly applicable, notwithstanding subsection 1, to installations referred to in sentence 1.

(6) Installations in the federal territory may be counted towards the targets of another Member State of the European Union only up to a volume of 20 percent of the capacity to be installed annually in Germany and subject to the requirements under subsection 3. Subsection 2 sentence 2 applies accordingly to offshore wind installations.

(1) Soweit sich dieses Gesetz auf Anlagen bezieht, ist es anzuwenden, wenn und soweit die Erzeugung des Stroms im Bundesgebiet erfolgt.

(2) Soweit die Zahlungen für Strom aus erneuerbaren Energien durch Ausschreibungen ermittelt werden, sollen auch Gebote für Anlagen im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Umfang von 20 Prozent der gesamten jährlich zu installierenden Leistung an Anlagen bezuschlagt werden können. Der Umfang nach Satz 1 kann in dem Maß überschritten werden, in dem Gebote für Windenenergieanlagen auf See bezuschlagt werden sollen. Zu dem Zweck nach Satz 1 können die Ausschreibungen gemeinsam mit einem anderen Mitgliedstaat oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt oder für Anlagen im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union geöffnet werden. Näheres zu den Ausschreibungsverfahren kann in einer Rechtsverordnung nach § 88a geregelt werden.

(3) Ausschreibungen nach Absatz 2 Satz 3 sind nur zulässig, wenn sie mit den beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union völkerrechtlich vereinbart worden sind, die Vereinbarung Kooperationsmaßnahmen im Sinn der Richtlinie (EU) 2018/2001 nutzt und der Strom physikalisch importiert wird oder einen vergleichbaren Effekt auf den deutschen Strommarkt hat.

(4) Durch die völkerrechtliche Vereinbarung nach Absatz 3 Nummer 1 kann dieses Gesetz aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 88a abweichend von Absatz 1 ganz oder teilweise für Anlagen außerhalb des Bundesgebiets als anwendbar oder für Anlagen innerhalb des Bundesgebiets als nicht anwendbar erklärt werden. Ohne eine entsprechende völkerrechtliche Vereinbarung dürfen weder Anlagen außerhalb des Bundesgebiets Zahlungen nach diesem Gesetz erhalten noch Anlagen im Bundesgebiet Zahlungen nach dem Fördersystem eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union erhalten.

(5) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anlagen und der in ihnen erzeugte Strom werden auf das Ziel nach § 1 Absatz 2, den nationalen Beitrag zum Gesamtziel der Europäischen Union im Jahr 2030 und den nationalen Anteil an Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch angerechnet. Satz 1 ist auf die in Absatz 2 genannten Anlagen nur nach Maßgabe der völkerrechtlichen Vereinbarung anzuwenden. Die in Absatz 2 genannten Anlagen werden weder auf den Ausbaupfad nach § 4 noch auf den Strommengenpfad nach § 4a angerechnet.

(5a) Anlagen im Staatsgebiet anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der in ihnen erzeugte Strom aus erneuerbaren Energien, für den keine Zahlungen durch Ausschreibungen nach Absatz 2 Satz 1 ermittelt werden, werden auf Grundlage und nach Maßgabe einer völkerrechtlichen Vereinbarung auf das Ziel, den Beitrag und den Anteil nach Absatz 5 Satz 1 angerechnet, wenn Strom aus der Anlage physikalisch importiert wird oder einen vergleichbaren Effekt auf den deutschen Strommarkt hat.

(6) Anlagen im Bundesgebiet dürfen nur in einem Umfang von bis zu 20 Prozent der jährlich in Deutschland zu installierenden Leistung und unter Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 3 auf die Ziele eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union angerechnet werden. Für Windenenergieanlagen auf See ist Absatz 2 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

§ 6 — Finanzielle Beteiligung der Kommunen am Ausbau § 6 — Financial Participation of Municipalities in Expansion § 6 — Finanzielle Beteiligung der Kommunen am Ausbau

(1) Anlagenbetreiber sollen Gemeinden, die von der Errichtung ihrer Anlage betroffen sind, finanziell beteiligen. Zu diesem Zweck dürfen folgende Anlagenbetreiber den Gemeinden, die von der Errichtung ihrer Anlage betroffen sind, Beträge durch einseitige Zuwendungen ohne Gegenleistung anbieten:

  • 1. Betreiber von Windenergieanlagen an Land nach Maßgabe von Absatz 2 und
  • 2. Betreiber von Freiflächenanlagen nach Maßgabe von Absatz 3.

(2) Bei Windenergieanlagen an Land dürfen den betroffenen Gemeinden Beträge von insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge und für die fiktive Strommenge nach Nummer 7.2 der Anlage 2 angeboten werden, wenn die Anlage eine installierte Leistung von mehr als 1 000 Kilowatt hat. Als betroffen gelten Gemeinden, deren Gemeindegebiet sich zumindest teilweise innerhalb eines um die Windenergieanlage gelegenen Umkreises von 2 500 Metern um die Turmmitte der Windenergieanlage befindet. Befinden sich in diesem Umkreis Gebiete, die keiner Gemeinde zugehörig sind (gemeindefreie Gebiete), gilt für diese Gebiete der nach Landesrecht jeweils zuständige Landkreis als betroffen. Sind mehrere Gemeinden oder Landkreise betroffen, müssen die Anlagenbetreiber, wenn sie sich für Zahlungen nach Absatz 1 entscheiden, allen betroffenen Gemeinden oder Landkreisen eine Zahlung anbieten. Im Fall des Satzes 4 ist die Höhe der angebotenen Zahlung pro Gemeinde oder Landkreis anhand des Anteils ihres jeweiligen Gemeindegebiets oder des jeweiligen gemeindefreien Gebiets an der Fläche des Umkreises der Anlage im Bundesgebiet aufzuteilen, so dass insgesamt höchstens der Betrag nach Satz 1 angeboten wird. Lehnen eine oder mehrere Gemeinden oder Landkreise eine Zahlung ab, kann der auf die ablehnenden Gemeinden oder Landkreise entfallende Betrag auf die Gemeinden oder Landkreise verteilt werden, die einer Zahlung zugestimmt haben. Im Fall des Satzes 6 erfolgt die Aufteilung des Betrags auf die Gemeinden oder Landkreise, die einer Zahlung zugestimmt haben, anhand des Verhältnisses der Anteile der Gemeindegebiete oder gemeindefreien Gebiete an der Gesamtfläche des Umkreises im Bundesgebiet zueinander.

(3) Bei Freiflächenanlagen dürfen den betroffenen Gemeinden Beträge von insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge angeboten werden. Als betroffen gelten Gemeinden, auf deren Gemeindegebiet sich die Freiflächenanlagen befinden. Befinden sich die Freiflächenanlagen auf gemeindefreien Gebieten, gilt für diese Gebiete der nach Landesrecht jeweils zuständige Landkreis als betroffen. Im Übrigen ist Absatz 2 Satz 4 bis 7 entsprechend anzuwenden.

(4) Vereinbarungen über Zuwendungen nach diesem Paragrafen bedürfen der schriftlichen oder der elektronischen Form und dürfen bereits geschlossen werden

  • 1. vor der Genehmigung der Windenergieanlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder
  • 2. vor der Genehmigung der Freiflächenanlage, jedoch nicht vor dem Beschluss des Bebauungsplans für die Fläche zur Errichtung der Anlage, wenn vor Erteilung der für die Anlage erforderlichen Genehmigung ein Bebauungsplan zur Herstellung der bauplanungsrechtlichen Genehmigungsfähigkeit beschlossen wird.

Bei Freiflächenanlagen dürfen die betroffenen Kommunen den Abschluss der Vereinbarungen davon abhängig machen, dass der Betreiber ein Konzept, das fachlichen Kriterien für die naturschutzverträgliche Gestaltung von Freiflächenanlagen entspricht, vorgelegt oder nachgewiesen hat, dass die Umsetzung dieser Kriterien nicht möglich ist. Die Vereinbarungen gelten nicht als Vorteil im Sinn der §§ 331 bis 334 des Strafgesetzbuchs. Satz 3 ist auch für Angebote zum Abschluss einer solchen Vereinbarung und für die darauf beruhenden Zuwendungen anzuwenden.

(5) Für die tatsächlich eingespeiste Strommenge und für die fiktive Strommenge nach Nummer 7.2 der Anlage 2, für die Betreiber von Windenergieanlagen an Land oder Freiflächenanlagen eine finanzielle Förderung nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung in Anspruch genommen haben und für die sie Zahlungen nach diesem Paragrafen an die Gemeinden oder Landkreise geleistet haben, können sie die Erstattung dieses im Vorjahr an die Gemeinden oder Landkreise geleisteten Betrages im Rahmen der Endabrechnung vom Netzbetreiber verlangen.

(1) Operators of installations shall financially involve municipalities affected by the construction of their installation. For this purpose, the following installation operators may offer amounts to the municipalities affected by the construction of their installation by unilateral grants without consideration:

  • 1. operators of onshore wind energy installations in accordance with subsection 2; and
  • 2. operators of ground-mounted installations in accordance with subsection 3.

(2) In the case of onshore wind energy installations, the municipalities affected may be offered total amounts of 0.2 cent per kilowatt-hour for the quantity of electricity actually fed into the grid and for the notional quantity of electricity pursuant to number 7.2 of Annex 2, if the installation has an installed capacity of more than 1 000 kilowatts. Municipalities whose municipal territory is located at least partly within a radius of 2 500 metres around the wind energy installation, measured from the centre of the wind energy installation’s tower, shall be deemed affected. If this radius contains areas not belonging to any municipality (unincorporated areas), the district responsible under Land law for those areas shall be deemed affected. If several municipalities or districts are affected, installation operators, if they opt for payments under subsection 1, must offer a payment to all affected municipalities or districts. In the case of sentence 4, the amount of the payment offered per municipality or district shall be divided on the basis of the proportion of its respective municipal territory or of the respective unincorporated area to the area of the installation’s radius within the Federal Republic, so that no more than the amount under sentence 1 is offered in total. If one or more municipalities or districts reject a payment, the amount attributable to the rejecting municipalities or districts may be distributed among the municipalities or districts that have agreed to a payment. In the case of sentence 6, the amount shall be distributed among the municipalities or districts that have agreed to a payment on the basis of the ratio of the proportions of the municipal territories or unincorporated areas to the total area of the radius within the Federal Republic.

(3) In the case of ground-mounted installations, the affected municipalities may be offered total amounts of 0.2 cent per kilowatt-hour for the quantity of electricity actually fed into the grid. Municipalities in whose municipal territory the ground-mounted installations are located shall be deemed affected. If the ground-mounted installations are located in unincorporated areas, the district responsible under Land law for those areas shall be deemed affected. In all other respects, subsection 2 sentences 4 to 7 shall apply accordingly.

(4) Agreements on grants under this section require written or electronic form and may already be concluded

  • 1. before the wind energy installation is approved under the Federal Immission Control Act; or
  • 2. before the ground-mounted installation is approved, but not before the development plan for the area for the construction of the installation has been adopted, if a development plan is adopted to establish planning-law eligibility for approval before the approval required for the installation is granted.

In the case of ground-mounted installations, the affected municipalities may make the conclusion of the agreements conditional on the operator having submitted a concept that complies with professional criteria for the nature-conservation-compatible design of ground-mounted installations or having demonstrated that implementation of those criteria is impossible. The agreements shall not be deemed an advantage within the meaning of sections 331 to 334 of the Criminal Code. Sentence 3 shall also apply to offers to conclude such an agreement and to grants based on such agreements.

(5) For the quantity of electricity actually fed into the grid and for the notional quantity of electricity pursuant to number 7.2 of Annex 2, for which operators of onshore wind energy installations or ground-mounted installations have claimed financial support under this Act or under an ordinance issued on the basis of this Act and for which they have made payments under this section to the municipalities or districts, they may demand reimbursement from the grid operator, as part of the final settlement, of the amount paid to the municipalities or districts in the preceding year.

(1) Anlagenbetreiber sollen Gemeinden, die von der Errichtung ihrer Anlage betroffen sind, finanziell beteiligen. Zu diesem Zweck dürfen folgende Anlagenbetreiber den Gemeinden, die von der Errichtung ihrer Anlage betroffen sind, Beträge durch einseitige Zuwendungen ohne Gegenleistung anbieten:

  • 1. Betreiber von Windenergieanlagen an Land nach Maßgabe von Absatz 2 und
  • 2. Betreiber von Freiflächenanlagen nach Maßgabe von Absatz 3.

(2) Bei Windenergieanlagen an Land dürfen den betroffenen Gemeinden Beträge von insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge und für die fiktive Strommenge nach Nummer 7.2 der Anlage 2 angeboten werden, wenn die Anlage eine installierte Leistung von mehr als 1 000 Kilowatt hat. Als betroffen gelten Gemeinden, deren Gemeindegebiet sich zumindest teilweise innerhalb eines um die Windenergieanlage gelegenen Umkreises von 2 500 Metern um die Turmmitte der Windenergieanlage befindet. Befinden sich in diesem Umkreis Gebiete, die keiner Gemeinde zugehörig sind (gemeindefreie Gebiete), gilt für diese Gebiete der nach Landesrecht jeweils zuständige Landkreis als betroffen. Sind mehrere Gemeinden oder Landkreise betroffen, müssen die Anlagenbetreiber, wenn sie sich für Zahlungen nach Absatz 1 entscheiden, allen betroffenen Gemeinden oder Landkreisen eine Zahlung anbieten. Im Fall des Satzes 4 ist die Höhe der angebotenen Zahlung pro Gemeinde oder Landkreis anhand des Anteils ihres jeweiligen Gemeindegebiets oder des jeweiligen gemeindefreien Gebiets an der Fläche des Umkreises der Anlage im Bundesgebiet aufzuteilen, so dass insgesamt höchstens der Betrag nach Satz 1 angeboten wird. Lehnen eine oder mehrere Gemeinden oder Landkreise eine Zahlung ab, kann der auf die ablehnenden Gemeinden oder Landkreise entfallende Betrag auf die Gemeinden oder Landkreise verteilt werden, die einer Zahlung zugestimmt haben. Im Fall des Satzes 6 erfolgt die Aufteilung des Betrags auf die Gemeinden oder Landkreise, die einer Zahlung zugestimmt haben, anhand des Verhältnisses der Anteile der Gemeindegebiete oder gemeindefreien Gebiete an der Gesamtfläche des Umkreises im Bundesgebiet zueinander.

(3) Bei Freiflächenanlagen dürfen den betroffenen Gemeinden Beträge von insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge angeboten werden. Als betroffen gelten Gemeinden, auf deren Gemeindegebiet sich die Freiflächenanlagen befinden. Befinden sich die Freiflächenanlagen auf gemeindefreien Gebieten, gilt für diese Gebiete der nach Landesrecht jeweils zuständige Landkreis als betroffen. Im Übrigen ist Absatz 2 Satz 4 bis 7 entsprechend anzuwenden.

(4) Vereinbarungen über Zuwendungen nach diesem Paragrafen bedürfen der schriftlichen oder der elektronischen Form und dürfen bereits geschlossen werden

  • 1. vor der Genehmigung der Windenergieanlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder
  • 2. vor der Genehmigung der Freiflächenanlage, jedoch nicht vor dem Beschluss des Bebauungsplans für die Fläche zur Errichtung der Anlage, wenn vor Erteilung der für die Anlage erforderlichen Genehmigung ein Bebauungsplan zur Herstellung der bauplanungsrechtlichen Genehmigungsfähigkeit beschlossen wird.

Bei Freiflächenanlagen dürfen die betroffenen Kommunen den Abschluss der Vereinbarungen davon abhängig machen, dass der Betreiber ein Konzept, das fachlichen Kriterien für die naturschutzverträgliche Gestaltung von Freiflächenanlagen entspricht, vorgelegt oder nachgewiesen hat, dass die Umsetzung dieser Kriterien nicht möglich ist. Die Vereinbarungen gelten nicht als Vorteil im Sinn der §§ 331 bis 334 des Strafgesetzbuchs. Satz 3 ist auch für Angebote zum Abschluss einer solchen Vereinbarung und für die darauf beruhenden Zuwendungen anzuwenden.

(5) Für die tatsächlich eingespeiste Strommenge und für die fiktive Strommenge nach Nummer 7.2 der Anlage 2, für die Betreiber von Windenergieanlagen an Land oder Freiflächenanlagen eine finanzielle Förderung nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung in Anspruch genommen haben und für die sie Zahlungen nach diesem Paragrafen an die Gemeinden oder Landkreise geleistet haben, können sie die Erstattung dieses im Vorjahr an die Gemeinden oder Landkreise geleisteten Betrages im Rahmen der Endabrechnung vom Netzbetreiber verlangen.

§ 7 — Gesetzliches Schuldverhältnis § 7 — Statutory Obligation § 7 — Gesetzliches Schuldverhältnis

(1) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen.

(2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende vertragliche Regelungen

  • 1. müssen klar und verständlich sein,
  • 2. dürfen keinen Vertragspartner unangemessen benachteiligen,
  • 3. dürfen nicht zu höheren als im Teil 3 vorgesehenen Zahlungen führen und
  • 4. müssen mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, vereinbar sein.

(1) Grid operators may not make the fulfilment of their obligations under this Act conditional on the conclusion of a contract.

(2) Contractual provisions deviating from the provisions of this Act

  • 1. must be clear and comprehensible,
  • 2. may not unreasonably disadvantage a contracting party,
  • 3. may not result in payments higher than those provided for in Part 3; and
  • 4. must be compatible with the essential underlying principle of the statutory provision from which they deviate.

(1) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen.

(2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende vertragliche Regelungen

  • 1. müssen klar und verständlich sein,
  • 2. dürfen keinen Vertragspartner unangemessen benachteiligen,
  • 3. dürfen nicht zu höheren als im Teil 3 vorgesehenen Zahlungen führen und
  • 4. müssen mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, vereinbar sein.
Teil 2 — Anschluss, Abnahme, Übertragung und Verteilung Teil 2 — Connection, Acceptance, Transmission and Distribution Teil 2 — Anschluss, Abnahme, Übertragung und Verteilung
Abschnitt 1 — Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 1 — General Provisions Abschnitt 1 — Allgemeine Bestimmungen
§ 8 — Anschluss § 8 — Connection § 8 — Anschluss

(1) Netzbetreiber müssen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas unverzüglich vorrangig an der Stelle an ihr Netz anschließen, die im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist und die in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweist, wenn nicht dieses oder ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist; bei der Prüfung des wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkts sind die unmittelbar durch den Netzanschluss entstehenden Kosten zu berücksichtigen. Bei einer oder mehreren Anlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt höchstens 30 Kilowatt, die sich auf einem Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluss befinden, gilt der Verknüpfungspunkt des Grundstücks mit dem Netz als günstigster Verknüpfungspunkt.

(2) Anlagenbetreiber dürfen einen anderen Verknüpfungspunkt dieses oder eines anderen im Hinblick auf die Spannungsebene geeigneten Netzes wählen, es sei denn, die daraus resultierenden Mehrkosten des Netzbetreibers sind nicht unerheblich. Dies kann auch ein Verknüpfungspunkt sein, der bereits von einer bestehenden Anlage genutzt wird, sofern der Betreiber der bestehenden Anlage der Mitnutzung zustimmt. Die Wahl nach Satz 1 oder Satz 2 kann mit dem Angebot einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung nach § 8a verbunden werden.

(3) Der Netzbetreiber darf abweichend von den Absätzen 1 und 2 der Anlage einen anderen Verknüpfungspunkt zuweisen, es sei denn, die Abnahme des Stroms aus der betroffenen Anlage nach § 11 Absatz 1 wäre an diesem Verknüpfungspunkt nicht sichergestellt.

(4) Die Pflicht zum Netzanschluss besteht auch dann, wenn die Abnahme des Stroms erst durch die Optimierung, die Verstärkung oder den Ausbau des Netzes nach § 12 möglich wird.

(5) Netzbetreiber müssen Anschlussbegehrenden nach Eingang eines Netzanschlussbegehrens, einschließlich eines Begehrens auf Änderung oder Erweiterung einer Anlage zur Erhöhung der installierten Leistung, unverzüglich einen genauen Zeitplan für die Bearbeitung des Netzanschlussbegehrens übermitteln. In diesem Zeitplan ist anzugeben,

  • 1. in welchen Arbeitsschritten das Netzanschlussbegehren bearbeitet wird und
  • 2. welche weiteren Informationen die Anschlussbegehrenden aus ihrem Verantwortungsbereich den Netzbetreibern übermitteln müssen, damit die Netzbetreiber ihre Pflichten nach diesem Paragrafen erfüllen oder ihre Planungen nach § 12 durchführen können.

Übermitteln Netzbetreiber Anschlussbegehrenden im Fall von Anlagen nach Absatz 1 Satz 2 den Zeitplan nach Satz 1 nicht innerhalb von einem Monat nach Eingang des Netzanschlussbegehrens, können die Anlagen unter Einhaltung der für die Ausführung eines Netzanschlusses maßgeblichen Regelungen angeschlossen werden. Zur Bestimmung der Größe der Anlagen und des günstigsten Netzverknüpfungspunktes ist Absatz 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(5a) Ein Steckersolargerät oder mehrere Steckersolargeräte mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 2 Kilowatt und einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere, die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben werden und der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet werden, können unter Einhaltung der für die Ausführung eines Netzanschlusses maßgeblichen Regelungen angeschlossen werden. Registrierungspflichten nach der Marktstammdatenregisterverordnung bleiben unberührt; zusätzliche gegenüber dem Netzbetreiber abzugebende Meldungen von Anlagen nach Satz 1 können nicht verlangt werden.

(6) Netzbetreiber müssen Anschlussbegehrenden nach Eingang der erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von acht Wochen, mit dem Ergebnis ihrer Netzverträglichkeitsprüfung Folgendes übermitteln:

  • 1. einen Zeitplan für die unverzügliche Herstellung des Netzanschlusses mit allen erforderlichen Arbeitsschritten,
  • 2. alle Informationen, die Anschlussbegehrende für die Prüfung des Verknüpfungspunktes benötigen, sowie auf Antrag die für eine Netzverträglichkeitsprüfung erforderlichen Netzdaten,
  • 3. die Information, ob bei der Herstellung des Netzanschlusses der Anlage die Anwesenheit des Netzbetreibers erforderlich ist; wenn der Netzbetreiber die Anwesenheit im Fall von Anlagen nach Absatz 1 Satz 2 ausnahmsweise für erforderlich hält, ist dies einfach und verständlich anhand des Einzelfalls zu begründen,
  • 4. einen nachvollziehbaren und detaillierten Voranschlag der Kosten, die den Anlagenbetreibern durch den Netzanschluss entstehen; dieser Kostenvoranschlag umfasst nur die Kosten, die durch die technische Herstellung des Netzanschlusses entstehen, und insbesondere nicht die Kosten für die Gestattung der Nutzung fremder Grundstücke für die Verlegung der Netzanschlussleitung,
  • 5. die zur Erfüllung der Pflichten nach § 9 Absatz 1 bis 2 erforderlichen Informationen.

Wenn Netzbetreiber Anschlussbegehrenden im Fall von Anlagen nach Absatz 1 Satz 2 die Information nach Satz 1 Nummer 3 nicht fristgerecht übermitteln, können die Anlagen unter Einhaltung der für die Ausführung eines Netzanschlusses maßgeblichen Regelungen auch ohne die Anwesenheit des Netzbetreibers angeschlossen werden. Übermitteln Netzbetreiber Anschlussbegehrenden im Fall von Anlagen nach Absatz 1 Satz 2 nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 die Information, dass der bereits bestehende Netzanschluss technisch noch nicht als Verknüpfungspunkt geeignet ist, so können die Anlagen unter Einhaltung der für die Ausführung eines Netzanschlusses maßgeblichen Regelungen an dem bestehenden Verknüpfungspunkt des Grundstücks nach Absatz 1 Satz 2 angeschlossen werden. Das Recht der Anlagenbetreiber nach § 10 Absatz 1 bleibt auch dann unberührt, wenn der Netzbetreiber den Kostenvoranschlag nach Satz 1 Nummer 4 übermittelt hat.

(6a) Für eine Solaranlage oder mehrere Solaranlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt über 30 Kilowatt bis insgesamt höchstens 100 Kilowatt ist Absatz 6 Satz 3 entsprechend anzuwenden, wenn sich die Solaranlagen auf einem Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluss befinden und die insgesamt installierte Leistung an diesem Verknüpfungspunkt die Kapazität des bestehenden Netzanschlusses nicht übersteigt. In diesem Fall gilt der Verknüpfungspunkt des Grundstücks mit dem Netz als günstigster Verknüpfungspunkt.

(7) Abweichend von Absatz 5 sowie Absatz 6 Satz 1 sind für Netzanschlussbegehren, einschließlich Begehren auf Änderung oder Erweiterung der Anlagen zur Erhöhung der insgesamt installierten Leistung bis zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Schwellenwert, nach Absatz 1 Satz 2 ab dem 1. Januar 2025 die Sätze 2 bis 6 anzuwenden. Netzbetreiber müssen auf ihrer Internetseite insbesondere die folgenden allgemeinen Informationen zur Verfügung stellen:

  • 1. die Information, in welchen Arbeitsschritten ein Netzanschlussbegehren bearbeitet wird,
  • 2. die Angabe, welche Informationen die Anschlussbegehrenden aus ihrem Verantwortungsbereich dem Netzbetreiber für ein Netzanschlussbegehren übermitteln müssen, damit der Netzbetreiber seine Pflichten nach diesem Paragrafen erfüllen oder seine Planung nach § 12 durchführen kann,
  • 3. die Kosten, die Anlagenbetreibern durch einen Netzanschluss entstehen, und
  • 4. die Informationen über die zur Erfüllung der Pflichten nach § 9 Absatz 1 bis 2 notwendige Ausstattung.

Netzbetreiber müssen ein Webportal zur Verfügung stellen, über das das Netzanschlussbegehren nach Satz 1 gestellt und die Informationen nach Satz 2 Nummer 2 übermittelt werden können. Netzbetreiber müssen Anschlussbegehrenden nach Eingang des Anschlussbegehrens unverzüglich, spätestens innerhalb von einem Monat, mit dem Ergebnis ihrer Netzverträglichkeitsprüfung die folgenden spezifischen Informationen übermitteln:
- 1. einen Zeitplan für die unverzügliche Herstellung des Netzanschlusses mit allen erforderlichen Arbeitsschritten,
- 2. auf Verlangen alle Informationen, die der Anschlussbegehrende für die Prüfung nach Absatz 1 bis 3 benötigt, sowie die für die Netzverträglichkeitsprüfung erforderlichen Netzdaten,
- 3. die Information, ob bei der Herstellung des Netzanschlusses der Anlage die Anwesenheit des Netzbetreibers erforderlich ist; wenn der Netzbetreiber die Anwesenheit ausnahmsweise für erforderlich hält, ist dies einfach und verständlich anhand des Einzelfalls zu begründen,
- 4. einen nachvollziehbaren und detaillierten Voranschlag der Kosten, die durch den Netzanschluss entstehen; dieser Kostenvoranschlag umfasst nur die Kosten, die durch die technische Herstellung des Netzanschlusses entstehen, und insbesondere nicht die Kosten für die Gestattung der Nutzung fremder Grundstücke für die Verlegung der Netzanschlussleitung,
- 5. die Informationen über die zur Erfüllung der Pflichten nach § 9 Absatz 1 bis 2 notwendige Ausstattung.

Das Format und die Inhalte der nach Satz 2 bis 4 bereitzustellenden Informationen und Webportale sind möglichst weitgehend zu vereinheitlichen. Im Übrigen ist Absatz 6 Satz 2 und 3 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die fristgerechte Übermittlung die in Satz 4 geregelte Frist von einem Monat maßgeblich ist. Des Weiteren ist Absatz 6 Satz 4 entsprechend anzuwenden.

(1) Grid operators must immediately and with priority connect installations for generating electricity from renewable energy sources and from mine gas to their grid at the point that is suitable with regard to the voltage level and has the shortest straight-line distance to the installation’s site, unless this or another grid has a technically and economically more favourable point of connection; when examining the economically more favourable point of connection, the costs arising directly from the grid connection must be taken into account. In the case of one or more installations with a total installed capacity of no more than 30 kilowatts located on a plot of land with an existing grid connection, the point at which the plot is connected to the grid shall be deemed the most favourable point of connection.

(2) Installation operators may choose another point of connection of this or another grid suitable with regard to the voltage level, unless the resulting additional costs for the grid operator are not insignificant. This may also be a point of connection already used by an existing installation, provided that the operator of the existing installation agrees to shared use. The choice under sentence 1 or sentence 2 may be combined with an offer of a flexible grid connection agreement under section 8a.

(3) By way of derogation from subsections 1 and 2, the grid operator may assign the installation another point of connection, unless acceptance of the electricity from the affected installation under section 11 subsection 1 would not be ensured at that point of connection.

(4) The obligation to connect to the grid also exists if acceptance of the electricity becomes possible only through optimisation, reinforcement or expansion of the grid under section 12.

(5) After receiving a request for a grid connection, including a request to alter or expand an installation in order to increase its installed capacity, grid operators must immediately send applicants for connection a precise timetable for processing the request. The timetable must specify

  • 1. the work steps in which the request will be processed; and
  • 2. the further information that applicants for connection must provide from their sphere of responsibility to the grid operators so that the grid operators can fulfil their obligations under this section or carry out their planning under section 12.

If, in the case of installations under subsection 1 sentence 2, grid operators do not send applicants for connection the timetable under sentence 1 within one month of receiving the request, the installations may be connected in compliance with the provisions applicable to carrying out a grid connection. For determining the size of the installations and the most favourable grid connection point, subsection 1 sentence 2 shall apply accordingly.

(5a) One or more plug-in solar devices with a total installed capacity of up to 2 kilowatts and a total inverter capacity of up to 800 volt-amperes, operated behind the withdrawal point of an end consumer and assigned to non-remunerated acceptance, may be connected in compliance with the provisions applicable to carrying out a grid connection. Registration obligations under the Market Master Data Register Ordinance remain unaffected; additional notifications to be submitted to the grid operator for installations under sentence 1 may not be required.

(6) After receiving the required information, grid operators must immediately, but no later than within eight weeks, send applicants for connection the following, together with the result of their grid compatibility assessment:

  • 1. a timetable for the immediate establishment of the grid connection, including all necessary work steps;
  • 2. all information applicants for connection need to examine the point of connection and, upon application, the grid data required for a grid compatibility assessment;
  • 3. information on whether the presence of the grid operator is required when establishing the installation’s grid connection; if, in the case of installations under subsection 1 sentence 2, the grid operator exceptionally considers its presence necessary, this must be justified simply and comprehensibly on the basis of the individual case;
  • 4. a comprehensible and detailed estimate of the costs incurred by installation operators through the grid connection; this estimate shall include only the costs arising from the technical establishment of the grid connection and, in particular, not the costs for permission to use third-party land for laying the grid connection cable;
  • 5. the information required to fulfil the obligations under section 9 subsections 1 to 2.

If, in the case of installations under subsection 1 sentence 2, grid operators fail to provide applicants for connection with the information under sentence 1 number 3 within the applicable period, the installations may be connected without the presence of the grid operator, in compliance with the provisions applicable to carrying out a grid connection. If, in the case of installations under subsection 1 sentence 2, grid operators fail to inform applicants for connection within the period under sentence 1 that the existing grid connection is not yet technically suitable as a point of connection, the installations may be connected at the existing point of connection of the plot under subsection 1 sentence 2, in compliance with the provisions applicable to carrying out a grid connection. The right of installation operators under section 10 subsection 1 shall remain unaffected even if the grid operator has sent the cost estimate under sentence 1 number 4.

(6a) For one or more solar installations with a total installed capacity of more than 30 kilowatts up to a total of no more than 100 kilowatts, subsection 6 sentence 3 shall apply accordingly if the solar installations are located on a plot of land with an existing grid connection and the total installed capacity at that point of connection does not exceed the capacity of the existing grid connection. In this case, the point at which the plot is connected to the grid shall be deemed the most favourable point of connection.

(7) By way of derogation from subsection 5 and subsection 6 sentence 1, for requests for grid connection, including requests to alter or expand installations to increase the total installed capacity up to the threshold specified in subsection 1 sentence 2, sentences 2 to 6 shall apply under subsection 1 sentence 2 from 1 January 2025. Grid operators must make the following general information available on their website in particular:

  • 1. information on the work steps in which a request for grid connection is processed;
  • 2. an indication of the information that applicants for connection must provide from their sphere of responsibility to the grid operator for a request for grid connection so that the grid operator can fulfil its obligations under this section or carry out its planning under section 12;
  • 3. the costs incurred by installation operators through a grid connection; and
  • 4. information on the equipment necessary to fulfil the obligations under section 9 subsections 1 to 2.

Grid operators must provide a web portal through which the request for grid connection under sentence 1 can be submitted and the information under sentence 2 number 2 can be provided. After receiving the request for connection, grid operators must immediately, and no later than within one month, send applicants for connection the following specific information, together with the result of their grid compatibility assessment:

  • 1. a timetable for the immediate establishment of the grid connection, including all necessary work steps;
  • 2. upon request, all information the applicant for connection needs for the assessment under subsections 1 to 3, as well as the grid data required for the grid compatibility assessment;
  • 3. information on whether the presence of the grid operator is required when establishing the installation’s grid connection; if the grid operator exceptionally considers its presence necessary, this must be justified simply and comprehensibly on the basis of the individual case;
  • 4. a comprehensible and detailed estimate of the costs arising from the grid connection; this estimate shall include only the costs arising from the technical establishment of the grid connection and, in particular, not the costs for permission to use third-party land for laying the grid connection cable;
  • 5. information on the equipment necessary to fulfil the obligations under section 9 subsections 1 to 2.

The format and content of the information and web portals to be provided under sentences 2 to 4 shall be standardised as far as possible. In all other respects, subsection 6 sentences 2 and 3 shall apply accordingly, with the proviso that the one-month period laid down in sentence 4 shall be decisive for timely transmission. In addition, subsection 6 sentence 4 shall apply accordingly.

(1) Netzbetreiber müssen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas unverzüglich vorrangig an der Stelle an ihr Netz anschließen, die im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist und die in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweist, wenn nicht dieses oder ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist; bei der Prüfung des wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkts sind die unmittelbar durch den Netzanschluss entstehenden Kosten zu berücksichtigen. Bei einer oder mehreren Anlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt höchstens 30 Kilowatt, die sich auf einem Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluss befinden, gilt der Verknüpfungspunkt des Grundstücks mit dem Netz als günstigster Verknüpfungspunkt.

(2) Anlagenbetreiber dürfen einen anderen Verknüpfungspunkt dieses oder eines anderen im Hinblick auf die Spannungsebene geeigneten Netzes wählen, es sei denn, die daraus resultierenden Mehrkosten des Netzbetreibers sind nicht unerheblich. Dies kann auch ein Verknüpfungspunkt sein, der bereits von einer bestehenden Anlage genutzt wird, sofern der Betreiber der bestehenden Anlage der Mitnutzung zustimmt. Die Wahl nach Satz 1 oder Satz 2 kann mit dem Angebot einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung nach § 8a verbunden werden.

(3) Der Netzbetreiber darf abweichend von den Absätzen 1 und 2 der Anlage einen anderen Verknüpfungspunkt zuweisen, es sei denn, die Abnahme des Stroms aus der betroffenen Anlage nach § 11 Absatz 1 wäre an diesem Verknüpfungspunkt nicht sichergestellt.

(4) Die Pflicht zum Netzanschluss besteht auch dann, wenn die Abnahme des Stroms erst durch die Optimierung, die Verstärkung oder den Ausbau des Netzes nach § 12 möglich wird.

(5) Netzbetreiber müssen Anschlussbegehrenden nach Eingang eines Netzanschlussbegehrens, einschließlich eines Begehrens auf Änderung oder Erweiterung einer Anlage zur Erhöhung der installierten Leistung, unverzüglich einen genauen Zeitplan für die Bearbeitung des Netzanschlussbegehrens übermitteln. In diesem Zeitplan ist anzugeben,

  • 1. in welchen Arbeitsschritten das Netzanschlussbegehren bearbeitet wird und
  • 2. welche weiteren Informationen die Anschlussbegehrenden aus ihrem Verantwortungsbereich den Netzbetreibern übermitteln müssen, damit die Netzbetreiber ihre Pflichten nach diesem Paragrafen erfüllen oder ihre Planungen nach § 12 durchführen können.

Übermitteln Netzbetreiber Anschlussbegehrenden im Fall von Anlagen nach Absatz 1 Satz 2 den Zeitplan nach Satz 1 nicht innerhalb von einem Monat nach Eingang des Netzanschlussbegehrens, können die Anlagen unter Einhaltung der für die Ausführung eines Netzanschlusses maßgeblichen Regelungen angeschlossen werden. Zur Bestimmung der Größe der Anlagen und des günstigsten Netzverknüpfungspunktes ist Absatz 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(5a) Ein Steckersolargerät oder mehrere Steckersolargeräte mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 2 Kilowatt und einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere, die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben werden und der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet werden, können unter Einhaltung der für die Ausführung eines Netzanschlusses maßgeblichen Regelungen angeschlossen werden. Registrierungspflichten nach der Marktstammdatenregisterverordnung bleiben unberührt; zusätzliche gegenüber dem Netzbetreiber abzugebende Meldungen von Anlagen nach Satz 1 können nicht verlangt werden.

(6) Netzbetreiber müssen Anschlussbegehrenden nach Eingang der erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von acht Wochen, mit dem Ergebnis ihrer Netzverträglichkeitsprüfung Folgendes übermitteln:

  • 1. einen Zeitplan für die unverzügliche Herstellung des Netzanschlusses mit allen erforderlichen Arbeitsschritten,
  • 2. alle Informationen, die Anschlussbegehrende für die Prüfung des Verknüpfungspunktes benötigen, sowie auf Antrag die für eine Netzverträglichkeitsprüfung erforderlichen Netzdaten,
  • 3. die Information, ob bei der Herstellung des Netzanschlusses der Anlage die Anwesenheit des Netzbetreibers erforderlich ist; wenn der Netzbetreiber die Anwesenheit im Fall von Anlagen nach Absatz 1 Satz 2 ausnahmsweise für erforderlich hält, ist dies einfach und verständlich anhand des Einzelfalls zu begründen,
  • 4. einen nachvollziehbaren und detaillierten Voranschlag der Kosten, die den Anlagenbetreibern durch den Netzanschluss entstehen; dieser Kostenvoranschlag umfasst nur die Kosten, die durch die technische Herstellung des Netzanschlusses entstehen, und insbesondere nicht die Kosten für die Gestattung der Nutzung fremder Grundstücke für die Verlegung der Netzanschlussleitung,
  • 5. die zur Erfüllung der Pflichten nach § 9 Absatz 1 bis 2 erforderlichen Informationen.

Wenn Netzbetreiber Anschlussbegehrenden im Fall von Anlagen nach Absatz 1 Satz 2 die Information nach Satz 1 Nummer 3 nicht fristgerecht übermitteln, können die Anlagen unter Einhaltung der für die Ausführung eines Netzanschlusses maßgeblichen Regelungen auch ohne die Anwesenheit des Netzbetreibers angeschlossen werden. Übermitteln Netzbetreiber Anschlussbegehrenden im Fall von Anlagen nach Absatz 1 Satz 2 nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 die Information, dass der bereits bestehende Netzanschluss technisch noch nicht als Verknüpfungspunkt geeignet ist, so können die Anlagen unter Einhaltung der für die Ausführung eines Netzanschlusses maßgeblichen Regelungen an dem bestehenden Verknüpfungspunkt des Grundstücks nach Absatz 1 Satz 2 angeschlossen werden. Das Recht der Anlagenbetreiber nach § 10 Absatz 1 bleibt auch dann unberührt, wenn der Netzbetreiber den Kostenvoranschlag nach Satz 1 Nummer 4 übermittelt hat.

(6a) Für eine Solaranlage oder mehrere Solaranlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt über 30 Kilowatt bis insgesamt höchstens 100 Kilowatt ist Absatz 6 Satz 3 entsprechend anzuwenden, wenn sich die Solaranlagen auf einem Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluss befinden und die insgesamt installierte Leistung an diesem Verknüpfungspunkt die Kapazität des bestehenden Netzanschlusses nicht übersteigt. In diesem Fall gilt der Verknüpfungspunkt des Grundstücks mit dem Netz als günstigster Verknüpfungspunkt.

(7) Abweichend von Absatz 5 sowie Absatz 6 Satz 1 sind für Netzanschlussbegehren, einschließlich Begehren auf Änderung oder Erweiterung der Anlagen zur Erhöhung der insgesamt installierten Leistung bis zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Schwellenwert, nach Absatz 1 Satz 2 ab dem 1. Januar 2025 die Sätze 2 bis 6 anzuwenden. Netzbetreiber müssen auf ihrer Internetseite insbesondere die folgenden allgemeinen Informationen zur Verfügung stellen:

  • 1. die Information, in welchen Arbeitsschritten ein Netzanschlussbegehren bearbeitet wird,
  • 2. die Angabe, welche Informationen die Anschlussbegehrenden aus ihrem Verantwortungsbereich dem Netzbetreiber für ein Netzanschlussbegehren übermitteln müssen, damit der Netzbetreiber seine Pflichten nach diesem Paragrafen erfüllen oder seine Planung nach § 12 durchführen kann,
  • 3. die Kosten, die Anlagenbetreibern durch einen Netzanschluss entstehen, und
  • 4. die Informationen über die zur Erfüllung der Pflichten nach § 9 Absatz 1 bis 2 notwendige Ausstattung.

Netzbetreiber müssen ein Webportal zur Verfügung stellen, über das das Netzanschlussbegehren nach Satz 1 gestellt und die Informationen nach Satz 2 Nummer 2 übermittelt werden können. Netzbetreiber müssen Anschlussbegehrenden nach Eingang des Anschlussbegehrens unverzüglich, spätestens innerhalb von einem Monat, mit dem Ergebnis ihrer Netzverträglichkeitsprüfung die folgenden spezifischen Informationen übermitteln:
- 1. einen Zeitplan für die unverzügliche Herstellung des Netzanschlusses mit allen erforderlichen Arbeitsschritten,
- 2. auf Verlangen alle Informationen, die der Anschlussbegehrende für die Prüfung nach Absatz 1 bis 3 benötigt, sowie die für die Netzverträglichkeitsprüfung erforderlichen Netzdaten,
- 3. die Information, ob bei der Herstellung des Netzanschlusses der Anlage die Anwesenheit des Netzbetreibers erforderlich ist; wenn der Netzbetreiber die Anwesenheit ausnahmsweise für erforderlich hält, ist dies einfach und verständlich anhand des Einzelfalls zu begründen,
- 4. einen nachvollziehbaren und detaillierten Voranschlag der Kosten, die durch den Netzanschluss entstehen; dieser Kostenvoranschlag umfasst nur die Kosten, die durch die technische Herstellung des Netzanschlusses entstehen, und insbesondere nicht die Kosten für die Gestattung der Nutzung fremder Grundstücke für die Verlegung der Netzanschlussleitung,
- 5. die Informationen über die zur Erfüllung der Pflichten nach § 9 Absatz 1 bis 2 notwendige Ausstattung.

Das Format und die Inhalte der nach Satz 2 bis 4 bereitzustellenden Informationen und Webportale sind möglichst weitgehend zu vereinheitlichen. Im Übrigen ist Absatz 6 Satz 2 und 3 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die fristgerechte Übermittlung die in Satz 4 geregelte Frist von einem Monat maßgeblich ist. Des Weiteren ist Absatz 6 Satz 4 entsprechend anzuwenden.

§ 8a — Flexible Netzanschlussvereinbarungen § 8a — Flexible Grid Connection Agreements § 8a — Flexible Netzanschlussvereinbarungen

(1) Der Netzbetreiber und der Anlagenbetreiber können eine anschlussseitige Begrenzung der maximalen Wirkleistungseinspeisung in das Netz vereinbaren (flexible Netzanschlussvereinbarung). Die Einhaltung der Wirkleistungsbegrenzung ist durch den Anlagenbetreiber jederzeit durch geeignete technische Maßnahmen sicherzustellen. Die Wirkleistungsbegrenzung kann auch auf einzelne Zeitfenster beschränkt sein und in ihrer Höhe je Zeitfenster variieren.

(2) In der flexiblen Netzanschlussvereinbarung sind insbesondere Regelungen zu treffen

  • 1. zur Höhe der anschlussseitig begrenzten maximalen Wirkleistungseinspeisung,
  • 2. zu Zeitfenstern mit unterschiedlich hoch begrenzten maximalen Wirkleistungseinspeisungen, sofern dies ermöglicht werden soll,
  • 3. zur Dauer der anschlussseitigen Begrenzung sowie zu den anschließend geltenden Regelungen, sofern die Begrenzung nicht dauerhaft vorgesehen ist,
  • 4. zur Sicherstellung der technischen Anforderungen an die Begrenzung der maximalen Wirkleistungseinspeisung,
  • 5. zur Haftung des Anlagenbetreibers bei Überschreitung der maximalen Wirkleistungseinspeisung und
  • 6. zum Einverständnis anderer Anlagenbetreiber oder Betreiber von Stromspeichern, sofern über denselben Netzverknüpfungspunkt Anlagen oder Stromspeicher anderer Betreiber bereits angeschlossen sind oder zeitgleich angeschlossen werden sollen.

Im Fall des Satzes 1 Nummer 6 sind ergänzende Regelungen zu treffen zur gemeinsamen Verantwortung der Anlagenbetreiber oder Betreiber von Stromspeichern für die Einhaltung der Regelungen sowie zu einer gesamtschuldnerischen Haftung nach Satz 1 Nummer 5.

(3) Liegt der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt, der im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist, nach § 8 Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative nicht an der Stelle mit der in der Luftlinie kürzesten Entfernung zum Standort der Anlage nach § 8 Absatz 1 Satz 1 erste Alternative, so hat der Netzbetreiber für diesen Punkt die grundsätzliche Möglichkeit des Abschlusses einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung zu prüfen und dem Anlagenbetreiber das Ergebnis dieser Prüfung gemeinsam mit dem Ergebnis seiner Netzverträglichkeitsprüfung mitzuteilen.

(1) The grid operator and the installation operator may agree on a connection-side limitation of the maximum active power fed into the grid (flexible grid connection agreement). The installation operator must ensure compliance with the active-power limitation at all times by suitable technical measures. The active-power limitation may also be restricted to individual time windows and may vary in amount for each time window.

(2) The flexible grid connection agreement must in particular contain provisions

  • 1. on the amount of the maximum active power fed into the grid limited on the connection side;
  • 2. on time windows with maximum active-power feed-in limited to different levels, if this is intended to be permitted;
  • 3. on the duration of the connection-side limitation and the provisions applicable thereafter, if the limitation is not intended to be permanent;
  • 4. on ensuring the technical requirements for limiting the maximum active-power feed-in;
  • 5. on the installation operator’s liability in the event of exceeding the maximum active-power feed-in; and
  • 6. on the consent of other installation operators or electricity storage operators if installations or electricity storage facilities operated by others are already connected, or are to be connected simultaneously, via the same grid connection point.

In the case of sentence 1 number 6, supplementary provisions must be made on the joint responsibility of the installation operators or electricity storage operators for compliance with the provisions and on joint and several liability under sentence 1 number 5.

(3) If, under section 8 subsection 1 sentence 1 second alternative, the technically and economically most favourable point of connection suitable with regard to the voltage level is not located at the point with the shortest straight-line distance to the installation’s site under section 8 subsection 1 sentence 1 first alternative, the grid operator must examine, for that point, the fundamental possibility of concluding a flexible grid connection agreement and notify the installation operator of the result of that examination together with the result of its grid compatibility assessment.

(1) Der Netzbetreiber und der Anlagenbetreiber können eine anschlussseitige Begrenzung der maximalen Wirkleistungseinspeisung in das Netz vereinbaren (flexible Netzanschlussvereinbarung). Die Einhaltung der Wirkleistungsbegrenzung ist durch den Anlagenbetreiber jederzeit durch geeignete technische Maßnahmen sicherzustellen. Die Wirkleistungsbegrenzung kann auch auf einzelne Zeitfenster beschränkt sein und in ihrer Höhe je Zeitfenster variieren.

(2) In der flexiblen Netzanschlussvereinbarung sind insbesondere Regelungen zu treffen

  • 1. zur Höhe der anschlussseitig begrenzten maximalen Wirkleistungseinspeisung,
  • 2. zu Zeitfenstern mit unterschiedlich hoch begrenzten maximalen Wirkleistungseinspeisungen, sofern dies ermöglicht werden soll,
  • 3. zur Dauer der anschlussseitigen Begrenzung sowie zu den anschließend geltenden Regelungen, sofern die Begrenzung nicht dauerhaft vorgesehen ist,
  • 4. zur Sicherstellung der technischen Anforderungen an die Begrenzung der maximalen Wirkleistungseinspeisung,
  • 5. zur Haftung des Anlagenbetreibers bei Überschreitung der maximalen Wirkleistungseinspeisung und
  • 6. zum Einverständnis anderer Anlagenbetreiber oder Betreiber von Stromspeichern, sofern über denselben Netzverknüpfungspunkt Anlagen oder Stromspeicher anderer Betreiber bereits angeschlossen sind oder zeitgleich angeschlossen werden sollen.

Im Fall des Satzes 1 Nummer 6 sind ergänzende Regelungen zu treffen zur gemeinsamen Verantwortung der Anlagenbetreiber oder Betreiber von Stromspeichern für die Einhaltung der Regelungen sowie zu einer gesamtschuldnerischen Haftung nach Satz 1 Nummer 5.

(3) Liegt der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt, der im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist, nach § 8 Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative nicht an der Stelle mit der in der Luftlinie kürzesten Entfernung zum Standort der Anlage nach § 8 Absatz 1 Satz 1 erste Alternative, so hat der Netzbetreiber für diesen Punkt die grundsätzliche Möglichkeit des Abschlusses einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung zu prüfen und dem Anlagenbetreiber das Ergebnis dieser Prüfung gemeinsam mit dem Ergebnis seiner Netzverträglichkeitsprüfung mitzuteilen.

§ 8b — Mitteilung des Einspeiseortes § 8b — Notification of the Feed-in Location § 8b — Mitteilung des Einspeiseortes

Der Netzbetreiber teilt dem Anschlussbegehrenden innerhalb von vier Wochen, nachdem sich der Netzbetreiber und der Anschlussbegehrende auf einen Verknüpfungspunkt geeinigt haben, alphanumerische Bezeichnungen des vereinbarten Ortes der Messung, der Entnahme und der Einspeisung von Energie mit.

The grid operator shall notify the applicant for connection, within four weeks after the grid operator and the applicant for connection have agreed on a point of connection, of the alphanumeric designations of the agreed location of the metering, withdrawal and feed-in of energy.

Der Netzbetreiber teilt dem Anschlussbegehrenden innerhalb von vier Wochen, nachdem sich der Netzbetreiber und der Anschlussbegehrende auf einen Verknüpfungspunkt geeinigt haben, alphanumerische Bezeichnungen des vereinbarten Ortes der Messung, der Entnahme und der Einspeisung von Energie mit.

§ 9 — Technische Vorgaben § 9 — Technical Requirements § 9 — Technische Vorgaben

(1) Betreiber von Anlagen oder KWK-Anlagen haben den ordnungsgemäßen technischen Zustand der Anlage und der jeweiligen elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung sicherzustellen, so dass

  • 1. der Messstellenbetreiber seine Verpflichtungen zum Einbau und Betrieb von intelligenten Messsystemen und Steuerungseinrichtungen nach den §§ 3, 29 und 45 des Messstellenbetriebsgesetzes erfüllen kann und
  • 2. Netzbetreiber oder andere Berechtigte jederzeit die Ist-Einspeisung abrufen und die Einspeiseleistung bei Anlagen und KWK-Anlagen, die Strom in das Netz einspeisen, vollständig oder, sobald jeweils die technische Möglichkeit besteht, stufenweise oder stufenlos ferngesteuert regeln können.

Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Steckersolargeräte mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 2 Kilowatt und mit einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere, die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben werden.

(2) Bis zum Einbau von intelligenten Messsystemen und Steuerungseinrichtungen nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 des Messstellenbetriebsgesetzes und zur erstmaligen erfolgreichen Testung der Anlage oder KWK-Anlage auf Ansteuerbarkeit durch den Netzbetreiber über diese neu eingebaute Technik sowie unbeschadet weiterer Vorgaben im Zusammenhang mit der netzorientierten Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes müssen

  • 1. Betreiber von Anlagen oder KWK-Anlagen, die jeweils eine installierte Leistung von mindestens 100 Kilowatt haben, sicherstellen, dass diese Anlagen jeweils mit technischen Einrichtungen ausgestattet sind, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Ist-Einspeisung abrufen und die Einspeiseleistung ganz oder teilweise ferngesteuert reduzieren kann,
    1. Betreiber von Anlagen oder KWK-Anlagen, die jeweils eine installierte Leistung ab 25 Kilowatt und von weniger als 100 Kilowatt haben,
    • a) sicherstellen, dass diese Anlagen jeweils mit technischen Einrichtungen ausgestattet sind, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung ganz oder teilweise ferngesteuert reduzieren kann, und
    • b) soweit es sich um Anlagen handelt, die der Einspeisevergütung oder dem Mieterstromzuschlag nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 zugeordnet sind, am Verknüpfungspunkt ihrer Anlage mit dem Netz die maximale Wirkleistungseinspeisung auf 60 Prozent der installierten Leistung begrenzen oder
    1. Betreiber von Anlagen, die der Einspeisevergütung oder dem Mieterstromzuschlag nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 zugeordnet sind und die eine installierte Leistung von weniger als 25 Kilowatt haben, oder von KWK-Anlagen, die jeweils eine installierte Leistung von weniger als 25 Kilowatt haben, am Verknüpfungspunkt dieser Anlagen mit dem Netz jeweils die maximale Wirkleistungseinspeisung auf 60 Prozent der installierten Leistung begrenzen.

Die Pflicht nach Satz 1 kann bei mehreren Anlagen oder KWK-Anlagen, die gleichartige erneuerbare Energien einsetzen und über denselben Verknüpfungspunkt mit dem Netz verbunden sind, auch mit einer gemeinsamen technischen Einrichtung erfüllt werden, wenn hiermit die jeweilige Pflicht nach Satz 1 für die Gesamtheit der Anlagen oder KWK-Anlagen erfüllt werden kann. Der Netzbetreiber hat die Testung auf Ansteuerbarkeit nach Satz 1 spätestens im Rahmen der nächsten auf den Einbau des intelligenten Messsystems und der Steuerungseinrichtungen nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 des Messstellenbetriebsgesetzes folgenden, nach § 12 Absatz 2b Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes durchzuführenden testweisen Anpassungen sowie Abrufung der Ist-Einspeisung vorzunehmen. Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden auf Steckersolargeräte mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 2 Kilowatt und mit einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere, die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben werden.

(2a) Nach dem Einbau von intelligenten Messsystemen und Steuerungseinrichtungen nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 des Messstellenbetriebsgesetzes hat der Netzbetreiber dem Anlagenbetreiber bis zu einer nach Absatz 2 Satz 1 erfolgreich durchgeführten Testung zum Ausgleich der entstehenden Aufwendungen für den Weiterbetrieb von technischen Einrichtungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 ab dem 1. Januar 2028 für jedes angefangene Jahr einen Betrag von 100 Euro brutto zu zahlen. Die Zahlungspflicht entfällt, wenn der Netzbetreiber eine erfolglose Testung nach Satz 1 nicht zu vertreten hat.

(3) Mehrere Solaranlagen gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der installierten Leistung im Sinne der Absätze 1, 1a und 2 als eine Anlage, wenn

  • 1. sie sich auf demselben Grundstück oder Gebäude befinden und
  • 2. sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind.

Abweichend von Satz 1 gelten mehrere Solaranlagen, die ausschließlich auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind und die nicht hinter demselben Netzverknüpfungspunkt betrieben werden, nicht als eine Anlage. Bei der Fiktion nach Satz 1 bleiben Steckersolargeräte unberücksichtigt,
- 1. deren installierte Leistung insgesamt bis zu 2 Kilowatt beträgt,
- 2. deren Wechselrichterleistung insgesamt bis zu 800 Voltampere beträgt und
- 3. die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben werden.

Entsteht eine Pflicht nach Absatz 1, 1a oder 2 für einen Anlagenbetreiber erst durch den Zubau von Anlagen eines anderen Anlagenbetreibers, kann er von diesem den Ersatz der daraus entstehenden Kosten verlangen.

(4) Regelungen zur Weitverkehrsnetzanbindung von Anlagen in einer nach § 19 Absatz 2 Satz 3 des Messstellenbetriebsgesetzes erlassenen Verordnung sind unabhängig von den Vorgaben nach den Absätzen 1 bis 3 anzuwenden und lassen die sich hieraus ergebenden Pflichten unberührt.

(5) Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas müssen sicherstellen, dass bei der Erzeugung des Biogases zusätzliche Gasverbrauchseinrichtungen zur Vermeidung einer Freisetzung von Biogas verwendet werden.

(6) (weggefallen)

(7) (weggefallen)

(8) Betreiber von Windenergieanlagen an Land, die nach den Vorgaben des Luftverkehrsrechts zur Nachtkennzeichnung verpflichtet sind, müssen ihre Anlagen mit einer Einrichtung zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen ausstatten. Auf Betreiber von Windenergieanlagen auf See ist Satz 1 anzuwenden, wenn sich die Windenergieanlage befindet

  • 1. im Küstenmeer,
  • 2. in der Zone 1 der ausschließlichen Wirtschaftszone der Nordsee wie sie in dem nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bekannt gemachten Flächenentwicklungsplan ausgewiesen wird,
  • 3. in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Ostsee.

Die Pflicht nach Satz 1 gilt ab dem 1. Januar 2025. Betreiber von Windenergieanlagen, die vor dem Ablauf des 31. Dezember 2024 in Betrieb genommen wurden, bei denen die Pflicht nach Satz 1 nicht erfüllt wurde und für die keine Ausnahme nach Satz 6 zugelassen wurde, sind verpflichtet, unverzüglich einen vollständigen und prüffähigen Antrag auf Zulassung einer bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen. Die Pflicht nach Satz 1 kann auch durch eine Einrichtung zur Nutzung von Signalen von Transpondern von Luftverkehrsfahrzeugen erfüllt werden. Von der Pflicht nach Satz 1 kann die Bundesnetzagentur auf Antrag im Einzelfall insbesondere für kleine Windparks Ausnahmen zulassen, sofern die Erfüllung der Pflicht wirtschaftlich unzumutbar ist.

(1) Operators of installations or combined heat and power installations must ensure the proper technical condition of the installation and of the respective electrical installation downstream of the service fuse, so that

  • 1. the metering-point operator can fulfil its obligations to install and operate smart metering systems and control devices under sections 3, 29 and 45 of the Metering Point Operation Act; and
  • 2. grid operators or other authorised persons can retrieve the actual feed-in at any time and can fully or, as soon as the technical possibility exists, in stages or continuously remotely control the feed-in power of installations and combined heat and power installations feeding electricity into the grid.

Subject to other statutory provisions, the generally recognised rules of technology must be observed. Sentences 1 and 2 shall not apply to plug-in solar devices with a total installed capacity of up to 2 kilowatts and a total inverter capacity of up to 800 volt-amperes operated behind the withdrawal point of an end consumer.

(2) Until smart metering systems and control devices under section 29 subsection 1 number 2 of the Metering Point Operation Act have been installed and the installation or combined heat and power installation has for the first time been successfully tested for controllability by the grid operator using this newly installed technology, and without prejudice to further requirements in connection with grid-oriented control of controllable consumption devices under section 14a of the Energy Industry Act,

  • 1. operators of installations or combined heat and power installations each having an installed capacity of at least 100 kilowatts must ensure that each of these installations is equipped with technical devices enabling the grid operator at any time to retrieve the actual feed-in and remotely reduce the feed-in power in whole or in part;
  • 2. operators of installations or combined heat and power installations each having an installed capacity of at least 25 kilowatts and less than 100 kilowatts must
    • a) ensure that each of these installations is equipped with technical devices enabling the grid operator at any time to remotely reduce the feed-in power in whole or in part; and
    • b) insofar as they are installations assigned to the feed-in tariff or the tenant electricity surcharge under section 19 subsection 1 number 2 or number 3, limit the maximum active-power feed-in at the point where their installation is connected to the grid to 60 percent of the installed capacity; or
  • 3. operators of installations assigned to the feed-in tariff or the tenant electricity surcharge under section 19 subsection 1 number 2 or number 3 and having an installed capacity of less than 25 kilowatts, or of combined heat and power installations each having an installed capacity of less than 25 kilowatts, must limit the maximum active-power feed-in at the point where these installations are connected to the grid to 60 percent of the installed capacity.

The obligation under sentence 1 may, in the case of several installations or combined heat and power installations using the same type of renewable energy and connected to the grid via the same point of connection, also be fulfilled with a joint technical device if this can fulfil the respective obligation under sentence 1 for all the installations or combined heat and power installations. The grid operator must carry out the test of controllability under sentence 1 no later than during the next trial adjustments and retrieval of actual feed-in to be carried out under section 12 subsection 2b sentence 1 of the Energy Industry Act following the installation of the smart metering system and control devices under section 29 subsection 1 number 2 of the Metering Point Operation Act. Sentence 1 number 3 shall not apply to plug-in solar devices with a total installed capacity of up to 2 kilowatts and a total inverter capacity of up to 800 volt-amperes operated behind the withdrawal point of an end consumer.

(2a) After smart metering systems and control devices under section 29 subsection 1 number 2 of the Metering Point Operation Act have been installed, the grid operator must pay the installation operator, from 1 January 2028, an amount of EUR 100 gross for each year commenced to compensate for the expenses incurred for the continued operation of technical devices under subsection 2 sentence 1 numbers 1 and 2 until a test successfully carried out under subsection 2 sentence 1. The obligation to pay shall cease if the grid operator is not responsible for an unsuccessful test under sentence 1.

(3) Several solar installations shall, irrespective of ownership and solely for the purpose of determining installed capacity within the meaning of subsections 1, 1a and 2, be deemed to constitute one installation if

  • 1. they are located on the same plot of land or building; and
  • 2. they were commissioned within twelve consecutive calendar months.

By way of derogation from sentence 1, several solar installations mounted exclusively on, attached to or installed in a building or noise barrier and not operated behind the same grid connection point shall not be deemed to constitute one installation. For the legal fiction under sentence 1, plug-in solar devices shall be disregarded if
- 1. their total installed capacity is up to 2 kilowatts;
- 2. their total inverter capacity is up to 800 volt-amperes; and
- 3. they are operated behind the withdrawal point of an end consumer.

If an obligation under subsection 1, 1a or 2 arises for an installation operator only as a result of the addition of installations belonging to another installation operator, the former may demand reimbursement from the latter of the costs arising from this.

(4) Provisions on wide-area network connections of installations in an ordinance issued under section 19 subsection 2 sentence 3 of the Metering Point Operation Act shall apply irrespective of the requirements under subsections 1 to 3 and shall not affect the obligations arising from them.

(5) Operators of installations for generating electricity from biogas must ensure that additional gas-consuming devices are used when generating biogas in order to prevent the release of biogas.

(6) (repealed)

(7) (repealed)

(8) Operators of onshore wind energy installations required under aviation law to provide night marking must equip their installations with a device for demand-controlled night marking of aviation obstacles. Sentence 1 shall apply to operators of offshore wind energy installations if the wind energy installation is located

  • 1. in the territorial sea;
  • 2. in Zone 1 of the exclusive economic zone of the North Sea as designated in the area development plan published by the Federal Maritime and Hydrographic Agency under section 5 of the Offshore Wind Energy Act;
  • 3. in the exclusive economic zone of the Baltic Sea.

The obligation under sentence 1 shall apply from 1 January 2025. Operators of wind energy installations commissioned before the end of 31 December 2024, for which the obligation under sentence 1 was not fulfilled and for which no exception under sentence 6 has been authorised, are obliged to submit without delay a complete application capable of examination for authorisation of demand-controlled night marking to the competent Land authority. The obligation under sentence 1 may also be fulfilled by a device for using signals from transponders of aircraft. Upon application, the Federal Network Agency may authorise exceptions from the obligation under sentence 1 in individual cases, in particular for small wind farms, if fulfilment of the obligation is economically unreasonable.

(1) Betreiber von Anlagen oder KWK-Anlagen haben den ordnungsgemäßen technischen Zustand der Anlage und der jeweiligen elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung sicherzustellen, so dass

  • 1. der Messstellenbetreiber seine Verpflichtungen zum Einbau und Betrieb von intelligenten Messsystemen und Steuerungseinrichtungen nach den §§ 3, 29 und 45 des Messstellenbetriebsgesetzes erfüllen kann und
  • 2. Netzbetreiber oder andere Berechtigte jederzeit die Ist-Einspeisung abrufen und die Einspeiseleistung bei Anlagen und KWK-Anlagen, die Strom in das Netz einspeisen, vollständig oder, sobald jeweils die technische Möglichkeit besteht, stufenweise oder stufenlos ferngesteuert regeln können.

Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Steckersolargeräte mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 2 Kilowatt und mit einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere, die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben werden.

(2) Bis zum Einbau von intelligenten Messsystemen und Steuerungseinrichtungen nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 des Messstellenbetriebsgesetzes und zur erstmaligen erfolgreichen Testung der Anlage oder KWK-Anlage auf Ansteuerbarkeit durch den Netzbetreiber über diese neu eingebaute Technik sowie unbeschadet weiterer Vorgaben im Zusammenhang mit der netzorientierten Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes müssen

  • 1. Betreiber von Anlagen oder KWK-Anlagen, die jeweils eine installierte Leistung von mindestens 100 Kilowatt haben, sicherstellen, dass diese Anlagen jeweils mit technischen Einrichtungen ausgestattet sind, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Ist-Einspeisung abrufen und die Einspeiseleistung ganz oder teilweise ferngesteuert reduzieren kann,
  • 2. Betreiber von Anlagen oder KWK-Anlagen, die jeweils eine installierte Leistung ab 25 Kilowatt und von weniger als 100 Kilowatt haben,
    • a) sicherstellen, dass diese Anlagen jeweils mit technischen Einrichtungen ausgestattet sind, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung ganz oder teilweise ferngesteuert reduzieren kann, und
    • b) soweit es sich um Anlagen handelt, die der Einspeisevergütung oder dem Mieterstromzuschlag nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 zugeordnet sind, am Verknüpfungspunkt ihrer Anlage mit dem Netz die maximale Wirkleistungseinspeisung auf 60 Prozent der installierten Leistung begrenzen oder
  • 3. Betreiber von Anlagen, die der Einspeisevergütung oder dem Mieterstromzuschlag nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 zugeordnet sind und die eine installierte Leistung von weniger als 25 Kilowatt haben, oder von KWK-Anlagen, die jeweils eine installierte Leistung von weniger als 25 Kilowatt haben, am Verknüpfungspunkt dieser Anlagen mit dem Netz jeweils die maximale Wirkleistungseinspeisung auf 60 Prozent der installierten Leistung begrenzen.

Die Pflicht nach Satz 1 kann bei mehreren Anlagen oder KWK-Anlagen, die gleichartige erneuerbare Energien einsetzen und über denselben Verknüpfungspunkt mit dem Netz verbunden sind, auch mit einer gemeinsamen technischen Einrichtung erfüllt werden, wenn hiermit die jeweilige Pflicht nach Satz 1 für die Gesamtheit der Anlagen oder KWK-Anlagen erfüllt werden kann. Der Netzbetreiber hat die Testung auf Ansteuerbarkeit nach Satz 1 spätestens im Rahmen der nächsten auf den Einbau des intelligenten Messsystems und der Steuerungseinrichtungen nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 des Messstellenbetriebsgesetzes folgenden, nach § 12 Absatz 2b Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes durchzuführenden testweisen Anpassungen sowie Abrufung der Ist-Einspeisung vorzunehmen. Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden auf Steckersolargeräte mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 2 Kilowatt und mit einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere, die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben werden.

(2a) Nach dem Einbau von intelligenten Messsystemen und Steuerungseinrichtungen nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 des Messstellenbetriebsgesetzes hat der Netzbetreiber dem Anlagenbetreiber bis zu einer nach Absatz 2 Satz 1 erfolgreich durchgeführten Testung zum Ausgleich der entstehenden Aufwendungen für den Weiterbetrieb von technischen Einrichtungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 ab dem 1. Januar 2028 für jedes angefangene Jahr einen Betrag von 100 Euro brutto zu zahlen. Die Zahlungspflicht entfällt, wenn der Netzbetreiber eine erfolglose Testung nach Satz 1 nicht zu vertreten hat.

(3) Mehrere Solaranlagen gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der installierten Leistung im Sinne der Absätze 1, 1a und 2 als eine Anlage, wenn

  • 1. sie sich auf demselben Grundstück oder Gebäude befinden und
  • 2. sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind.

Abweichend von Satz 1 gelten mehrere Solaranlagen, die ausschließlich auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind und die nicht hinter demselben Netzverknüpfungspunkt betrieben werden, nicht als eine Anlage. Bei der Fiktion nach Satz 1 bleiben Steckersolargeräte unberücksichtigt,
- 1. deren installierte Leistung insgesamt bis zu 2 Kilowatt beträgt,
- 2. deren Wechselrichterleistung insgesamt bis zu 800 Voltampere beträgt und
- 3. die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben werden.

Entsteht eine Pflicht nach Absatz 1, 1a oder 2 für einen Anlagenbetreiber erst durch den Zubau von Anlagen eines anderen Anlagenbetreibers, kann er von diesem den Ersatz der daraus entstehenden Kosten verlangen.

(4) Regelungen zur Weitverkehrsnetzanbindung von Anlagen in einer nach § 19 Absatz 2 Satz 3 des Messstellenbetriebsgesetzes erlassenen Verordnung sind unabhängig von den Vorgaben nach den Absätzen 1 bis 3 anzuwenden und lassen die sich hieraus ergebenden Pflichten unberührt.

(5) Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas müssen sicherstellen, dass bei der Erzeugung des Biogases zusätzliche Gasverbrauchseinrichtungen zur Vermeidung einer Freisetzung von Biogas verwendet werden.

(6) (weggefallen)

(7) (weggefallen)

(8) Betreiber von Windenergieanlagen an Land, die nach den Vorgaben des Luftverkehrsrechts zur Nachtkennzeichnung verpflichtet sind, müssen ihre Anlagen mit einer Einrichtung zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen ausstatten. Auf Betreiber von Windenergieanlagen auf See ist Satz 1 anzuwenden, wenn sich die Windenergieanlage befindet

  • 1. im Küstenmeer,
  • 2. in der Zone 1 der ausschließlichen Wirtschaftszone der Nordsee wie sie in dem nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bekannt gemachten Flächenentwicklungsplan ausgewiesen wird,
  • 3. in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Ostsee.

Die Pflicht nach Satz 1 gilt ab dem 1. Januar 2025. Betreiber von Windenergieanlagen, die vor dem Ablauf des 31. Dezember 2024 in Betrieb genommen wurden, bei denen die Pflicht nach Satz 1 nicht erfüllt wurde und für die keine Ausnahme nach Satz 6 zugelassen wurde, sind verpflichtet, unverzüglich einen vollständigen und prüffähigen Antrag auf Zulassung einer bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen. Die Pflicht nach Satz 1 kann auch durch eine Einrichtung zur Nutzung von Signalen von Transpondern von Luftverkehrsfahrzeugen erfüllt werden. Von der Pflicht nach Satz 1 kann die Bundesnetzagentur auf Antrag im Einzelfall insbesondere für kleine Windparks Ausnahmen zulassen, sofern die Erfüllung der Pflicht wirtschaftlich unzumutbar ist.

§ 10 — Ausführung und Nutzung des Anschlusses § 10 — Construction and Use of the Connection § 10 — Ausführung und Nutzung des Anschlusses

(1) Anlagenbetreiber dürfen den Anschluss der Anlagen von dem Netzbetreiber oder einer fachkundigen dritten Person vornehmen lassen. Soweit bei dem Anschluss nach Satz 1 eine elektrische Anlage hinter einer Hausanschlusssicherung im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 1 der Niederspannungsanschlussverordnung errichtet, erweitert, geändert oder instandgehalten wird, bleiben die dafür geltenden Anforderungen an eine Eintragung in das Installateursverzeichnis eines Netzbetreibers unberührt.

(2) Die Ausführung des Anschlusses und die übrigen für die Sicherheit des Netzes notwendigen Einrichtungen müssen den im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechen.

(3) Bei der Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas ist zugunsten des Anlagenbetreibers § 18 Absatz 2 der Niederspannungsanschlussverordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Installation operators may have the connection of the installations carried out by the grid operator or by a qualified third party. If, in making the connection under sentence 1, an electrical installation downstream of a service fuse within the meaning of section 13 subsection 1 sentence 1 of the Low-Voltage Connection Ordinance is installed, expanded, altered or maintained, the requirements applicable to registration in a grid operator’s installer register shall remain unaffected.

(2) The construction of the connection and the other facilities necessary for the safety of the grid must comply with the technical requirements of the grid operator necessary in the individual case and with section 49 of the Energy Industry Act.

(3) In the case of feed-in of electricity from renewable energy sources or mine gas, section 18 subsection 2 of the Low-Voltage Connection Ordinance shall apply accordingly for the benefit of the installation operator.

(1) Anlagenbetreiber dürfen den Anschluss der Anlagen von dem Netzbetreiber oder einer fachkundigen dritten Person vornehmen lassen. Soweit bei dem Anschluss nach Satz 1 eine elektrische Anlage hinter einer Hausanschlusssicherung im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 1 der Niederspannungsanschlussverordnung errichtet, erweitert, geändert oder instandgehalten wird, bleiben die dafür geltenden Anforderungen an eine Eintragung in das Installateursverzeichnis eines Netzbetreibers unberührt.

(2) Die Ausführung des Anschlusses und die übrigen für die Sicherheit des Netzes notwendigen Einrichtungen müssen den im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechen.

(3) Bei der Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas ist zugunsten des Anlagenbetreibers § 18 Absatz 2 der Niederspannungsanschlussverordnung entsprechend anzuwenden.

§ 10a — Messstellenbetrieb; Übergangsregelung für Steckersolargeräte § 10a — Metering-Point Operation; Transitional Provision for Plug-in Solar Devices § 10a — Messstellenbetrieb; Übergangsregelung für Steckersolargeräte

(1) Für den Messstellenbetrieb sind die Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes anzuwenden. Abweichend von Satz 1 kann anstelle der Beauftragung eines Dritten nach § 5 Absatz 1 des Messstellenbetriebsgesetzes der Anlagenbetreiber den Messstellenbetrieb auch selbst übernehmen. Für den Anlagenbetreiber gelten dann alle gesetzlichen Anforderungen, die das Messstellenbetriebsgesetz an einen Dritten als Messstellenbetreiber stellt.

(2) Der Messstellenbetreiber hat Messstellen an Zählpunkten von Steckersolargeräten im Sinne von § 8 Absatz 5a Satz 1 abweichend von § 3 Absatz 3a des Messstellenbetriebsgesetzes mit Rücksicht auf seine Rollout-Planung nach dem Messstellenbetriebsgesetz unverzüglich nach der Aufforderung durch die Bundesnetzagentur an den Netzbetreiber zur Prüfung der im Marktstammdatenregister eingetragenen Daten nach § 13 Absatz 1 der Markstammdatenregisterverordnung mit einer modernen Messeinrichtung als Zweirichtungszähler oder einem intelligenten Messsystem entsprechend den Regelungen des Messstellenbetriebsgesetzes auszustatten, ohne dass es einer gesonderten Beauftragung durch den Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer bedarf. Die Rechte nach § 34 Absatz 2 Satz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes bleiben unberührt.

(3) Steckersolargeräte im Sinn von § 8 Absatz 5a dürfen an der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers bereits vor dem Einbau einer modernen Messeinrichtung als Zweirichtungszähler oder eines intelligenten Messsystems mit einer bereits vorhandenen Messeinrichtung betrieben werden. Die Richtigkeit der von der Messeinrichtung ermittelten Messwerte wird zu Zwecken der Abrechnung und Bilanzierung längstens bis zur Ausstattung mit einer modernen Messeinrichtung als Zweirichtungszähler oder einem intelligenten Messsystem nach Absatz 2 Satz 1 vermutet, dabei kann diese Vermutung nur durch den Nachweis einer technischen Störung oder einer Manipulation der Messeinrichtung widerlegt werden.

(1) The provisions of the Metering Point Operation Act shall apply to metering-point operation. By way of derogation from sentence 1, instead of commissioning a third party under section 5 subsection 1 of the Metering Point Operation Act, the installation operator may also operate the metering point itself. In that case, all statutory requirements that the Metering Point Operation Act imposes on a third party as metering-point operator shall apply to the installation operator.

(2) By way of derogation from section 3 subsection 3a of the Metering Point Operation Act, the metering-point operator shall equip metering points at metering points of plug-in solar devices within the meaning of section 8 subsection 5a sentence 1, taking account of its rollout planning under the Metering Point Operation Act, without delay after being requested by the Federal Network Agency to ask the grid operator to examine the data entered in the Market Master Data Register pursuant to section 13 subsection 1 of the Market Master Data Register Ordinance, with a modern metering device as a bidirectional meter or with a smart metering system in accordance with the provisions of the Metering Point Operation Act, without requiring a separate commissioning by the connection customer or connection user. The rights under section 34 subsection 2 sentence 2 of the Metering Point Operation Act shall remain unaffected.

(3) Plug-in solar devices within the meaning of section 8 subsection 5a may already be operated at an end consumer’s withdrawal point using an existing metering device before a modern metering device as a bidirectional meter or a smart metering system has been installed. For billing and balancing purposes, the accuracy of the measured values determined by the metering device shall be presumed for no longer than until it is equipped with a modern metering device as a bidirectional meter or a smart metering system under subsection 2 sentence 1; this presumption may be rebutted only by proving a technical malfunction or manipulation of the metering device.

(1) Für den Messstellenbetrieb sind die Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes anzuwenden. Abweichend von Satz 1 kann anstelle der Beauftragung eines Dritten nach § 5 Absatz 1 des Messstellenbetriebsgesetzes der Anlagenbetreiber den Messstellenbetrieb auch selbst übernehmen. Für den Anlagenbetreiber gelten dann alle gesetzlichen Anforderungen, die das Messstellenbetriebsgesetz an einen Dritten als Messstellenbetreiber stellt.

(2) Der Messstellenbetreiber hat Messstellen an Zählpunkten von Steckersolargeräten im Sinne von § 8 Absatz 5a Satz 1 abweichend von § 3 Absatz 3a des Messstellenbetriebsgesetzes mit Rücksicht auf seine Rollout-Planung nach dem Messstellenbetriebsgesetz unverzüglich nach der Aufforderung durch die Bundesnetzagentur an den Netzbetreiber zur Prüfung der im Marktstammdatenregister eingetragenen Daten nach § 13 Absatz 1 der Markstammdatenregisterverordnung mit einer modernen Messeinrichtung als Zweirichtungszähler oder einem intelligenten Messsystem entsprechend den Regelungen des Messstellenbetriebsgesetzes auszustatten, ohne dass es einer gesonderten Beauftragung durch den Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer bedarf. Die Rechte nach § 34 Absatz 2 Satz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes bleiben unberührt.

(3) Steckersolargeräte im Sinn von § 8 Absatz 5a dürfen an der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers bereits vor dem Einbau einer modernen Messeinrichtung als Zweirichtungszähler oder eines intelligenten Messsystems mit einer bereits vorhandenen Messeinrichtung betrieben werden. Die Richtigkeit der von der Messeinrichtung ermittelten Messwerte wird zu Zwecken der Abrechnung und Bilanzierung längstens bis zur Ausstattung mit einer modernen Messeinrichtung als Zweirichtungszähler oder einem intelligenten Messsystem nach Absatz 2 Satz 1 vermutet, dabei kann diese Vermutung nur durch den Nachweis einer technischen Störung oder einer Manipulation der Messeinrichtung widerlegt werden.

§ 10b — Vorgaben zur Direktvermarktung § 10b — Requirements for Direct Marketing § 10b — Vorgaben zur Direktvermarktung

(1) Betreiber von Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 25 Kilowatt, die den in ihren Anlagen erzeugten Strom direkt vermarkten, müssen

    1. ihre Anlagen mit technischen Einrichtungen ausstatten, über die das Direktvermarktungsunternehmen oder die andere Person, an die der Strom veräußert wird, jederzeit
    • a) die Ist-Einspeisung abrufen kann und
    • b) die Einspeiseleistung vollständig oder, sobald jeweils die technische Möglichkeit besteht, stufenweise oder, stufenlos ferngesteuert regeln kann, und
    1. dem Direktvermarktungsunternehmen oder der anderen Person, an die der Strom veräußert wird, die Befugnis einräumen, jederzeit
    • a) die Ist-Einspeisung abzurufen und
    • b) die Einspeiseleistung ferngesteuert in einem Umfang zu regeln, der für eine bedarfsgerechte Einspeisung des Stroms erforderlich und nicht nach den genehmigungsrechtlichen Vorgaben nachweislich ausgeschlossen ist.

Die Pflicht nach Satz 1 Nummer 1 gilt auch als erfüllt, wenn mehrere Anlagen, die über denselben Verknüpfungspunkt mit dem Netz verbunden sind, mit einer gemeinsamen technischen Einrichtung ausgestattet sind, mit der der Direktvermarktungsunternehmer oder die andere Person jederzeit die Pflicht nach Satz 1 Nummer 1 für die Gesamtheit der Anlagen erfüllen kann. Wird der Strom vom Anlagenbetreiber unmittelbar an einen Letztverbraucher oder unmittelbar an einer Strombörse veräußert, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass der Anlagenbetreiber die Befugnisse des Direktvermarktungsunternehmers oder der anderen Person wahrnimmt. Die Pflicht nach Satz 1 muss nicht vor dem Beginn des zweiten auf die erstmalige Einspeisung der Anlage folgenden Kalendermonats und nicht vor dem Beginn des zweiten auf die Meldung des Direktvermarktungsunternehmens an den Netzbetreiber zur Übernahme der Vermarktung folgenden Kalendermonats erfüllt werden. § 9 Absatz 3 ist zur Ermittlung der installierten Leistung entsprechend anzuwenden.

(2) Die Pflicht nach Absatz 1 muss ab dem 1. Januar 2028 und ab Einbau eines intelligenten Messsystems über das Smart-Meter-Gateway nach § 2 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes erfüllt werden. Sofern die Pflicht nach Absatz 1 nicht über das Smart-Meter-Gateway erfüllt wird, müssen die Anlagenbetreiber Übertragungstechniken und Übertragungswege zur Abrufung der Ist-Einspeisung und zur ferngesteuerten Regelung der Einspeiseleistung verwenden, die dem Stand der Technik bei Inbetriebnahme der Anlage entsprechen und wirtschaftlich vertretbar sind. Die Einhaltung des Stands der Technik wird widerleglich vermutet, wenn die einschlägigen Standards und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik berücksichtigt werden.

(3) Die Nutzung der technischen Einrichtungen zur Abrufung der Ist-Einspeisung und zur ferngesteuerten Regelung der Einspeiseleistung sowie die Befugnis, diese zu nutzen, dürfen das Recht des Netzbetreibers zu Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht beschränken.

(4) Regelungen zur Weitverkehrsnetzanbindung von Anlagen in einer nach § 19 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Messstellenbetriebsgesetzes erlassenen Verordnung sind unabhängig von den Vorgaben nach den Absätzen 1 bis 3 anzuwenden und lassen die sich hieraus ergebenden Pflichten unberührt.

(5) Die Netzbetreiber stimmen untereinander bis zum Ablauf des 1. März 2026 einheitliche, für Anlagenbetreiber und Direktvermarktungsunternehmen einfach umsetzbare Nachweise ab, die sie zur Überprüfung der in diesem Paragraphen genannten Pflichten heranziehen. Sie stellen dabei die Massengeschäftstauglichkeit der Nachweisführung sicher. Soweit die Bundesnetzagentur eine Festlegung nach § 85 Absatz 2 Nummer 2 getroffen hat, müssen Netzbetreiber, Direktvermarktungsunternehmen und Anlagenbetreiber für die Nachweisführung das festgelegte Verfahren und Format nutzen.

(6) Das Direktvermarktungsunternehmen ist verpflichtet,

  • 1. den Anlagenbetreiber bei einem Verstoß gegen die Pflichten nach diesem Paragraphen zur unverzüglichen Einhaltung aufzufordern und
  • 2. dem Netzbetreiber mitzuteilen, wenn der Anlagenbetreiber der Aufforderung nach Nummer 1 nicht binnen vier Wochen nachgekommen ist.

(1) Operators of installations with an installed capacity of more than 25 kilowatts that directly market the electricity generated in their installations must

    1. equip their installations with technical equipment through which the direct marketer or the other person to whom the electricity is sold can at any time
    • a) retrieve the actual feed-in, and
    • b) remotely control the feed-in capacity in full or, as soon as technically possible, in stages or continuously, and
    1. grant the direct marketer or the other person to whom the electricity is sold the authority, at any time,
    • a) to retrieve the actual feed-in, and
    • b) to remotely control the feed-in capacity to the extent necessary for demand-based feed-in of the electricity and not demonstrably excluded under the approval-law requirements.

The obligation under sentence 1 no. 1 is also fulfilled if several installations connected to the grid through the same interconnection point are equipped with a joint technical facility enabling the direct marketer or the other person to fulfil the obligation under sentence 1 no. 1 for all installations at any time. If the electricity is sold by the installation operator directly to a final consumer or directly on an electricity exchange, sentences 1 and 2 apply accordingly, with the proviso that the installation operator exercises the powers of the direct marketer or the other person. The obligation under sentence 1 need not be fulfilled before the beginning of the second calendar month following the first feed-in of the installation and not before the beginning of the second calendar month following notification by the direct marketer to the grid operator that it is taking over marketing. Section 9(3) applies accordingly for determining the installed capacity.

(2) From 1 January 2028 and from installation of an intelligent metering system, the obligation under subsection 1 must be fulfilled via the smart meter gateway pursuant to section 2 no. 19 of the Metering Point Operation Act. If the obligation under subsection 1 is not fulfilled via the smart meter gateway, installation operators must use transmission technologies and transmission paths for retrieving the actual feed-in and remotely controlling the feed-in capacity that correspond to the state of the art when the installation is commissioned and are economically reasonable. Compliance with the state of the art is rebuttably presumed if the relevant standards and recommendations of the Federal Office for Information Security are taken into account.

(3) The use of the technical equipment for retrieving the actual feed-in and remotely controlling the feed-in capacity, and the authority to use it, may not restrict the grid operator’s right to take measures under section 13(1) and (2) of the Energy Industry Act.

(4) Provisions on wide-area network connections for installations in an ordinance issued under section 19(2), sentences 3 and 4, of the Metering Point Operation Act apply independently of the requirements under subsections 1 to 3 and do not affect the obligations arising from them.

(5) By the end of 1 March 2026, grid operators must coordinate uniform evidence requirements that are simple for installation operators and direct marketers to implement and that they use to verify the obligations specified in this section. In doing so, they must ensure that the evidence process is suitable for mass transactions. To the extent that the Federal Network Agency has issued a determination under section 85(2) no. 2, grid operators, direct marketers and installation operators must use the specified procedure and format for providing evidence.

(6) The direct marketer is obliged to

  • 1. request the installation operator to comply without delay if it breaches the obligations under this section, and
  • 2. notify the grid operator if the installation operator has not complied with the request under no. 1 within four weeks.

(1) Betreiber von Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 25 Kilowatt, die den in ihren Anlagen erzeugten Strom direkt vermarkten, müssen

    1. ihre Anlagen mit technischen Einrichtungen ausstatten, über die das Direktvermarktungsunternehmen oder die andere Person, an die der Strom veräußert wird, jederzeit
    • a) die Ist-Einspeisung abrufen kann und
    • b) die Einspeiseleistung vollständig oder, sobald jeweils die technische Möglichkeit besteht, stufenweise oder, stufenlos ferngesteuert regeln kann, und
    1. dem Direktvermarktungsunternehmen oder der anderen Person, an die der Strom veräußert wird, die Befugnis einräumen, jederzeit
    • a) die Ist-Einspeisung abzurufen und
    • b) die Einspeiseleistung ferngesteuert in einem Umfang zu regeln, der für eine bedarfsgerechte Einspeisung des Stroms erforderlich und nicht nach den genehmigungsrechtlichen Vorgaben nachweislich ausgeschlossen ist.

Die Pflicht nach Satz 1 Nummer 1 gilt auch als erfüllt, wenn mehrere Anlagen, die über denselben Verknüpfungspunkt mit dem Netz verbunden sind, mit einer gemeinsamen technischen Einrichtung ausgestattet sind, mit der der Direktvermarktungsunternehmer oder die andere Person jederzeit die Pflicht nach Satz 1 Nummer 1 für die Gesamtheit der Anlagen erfüllen kann. Wird der Strom vom Anlagenbetreiber unmittelbar an einen Letztverbraucher oder unmittelbar an einer Strombörse veräußert, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass der Anlagenbetreiber die Befugnisse des Direktvermarktungsunternehmers oder der anderen Person wahrnimmt. Die Pflicht nach Satz 1 muss nicht vor dem Beginn des zweiten auf die erstmalige Einspeisung der Anlage folgenden Kalendermonats und nicht vor dem Beginn des zweiten auf die Meldung des Direktvermarktungsunternehmens an den Netzbetreiber zur Übernahme der Vermarktung folgenden Kalendermonats erfüllt werden. § 9 Absatz 3 ist zur Ermittlung der installierten Leistung entsprechend anzuwenden.

(2) Die Pflicht nach Absatz 1 muss ab dem 1. Januar 2028 und ab Einbau eines intelligenten Messsystems über das Smart-Meter-Gateway nach § 2 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes erfüllt werden. Sofern die Pflicht nach Absatz 1 nicht über das Smart-Meter-Gateway erfüllt wird, müssen die Anlagenbetreiber Übertragungstechniken und Übertragungswege zur Abrufung der Ist-Einspeisung und zur ferngesteuerten Regelung der Einspeiseleistung verwenden, die dem Stand der Technik bei Inbetriebnahme der Anlage entsprechen und wirtschaftlich vertretbar sind. Die Einhaltung des Stands der Technik wird widerleglich vermutet, wenn die einschlägigen Standards und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik berücksichtigt werden.

(3) Die Nutzung der technischen Einrichtungen zur Abrufung der Ist-Einspeisung und zur ferngesteuerten Regelung der Einspeiseleistung sowie die Befugnis, diese zu nutzen, dürfen das Recht des Netzbetreibers zu Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht beschränken.

(4) Regelungen zur Weitverkehrsnetzanbindung von Anlagen in einer nach § 19 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Messstellenbetriebsgesetzes erlassenen Verordnung sind unabhängig von den Vorgaben nach den Absätzen 1 bis 3 anzuwenden und lassen die sich hieraus ergebenden Pflichten unberührt.

(5) Die Netzbetreiber stimmen untereinander bis zum Ablauf des 1. März 2026 einheitliche, für Anlagenbetreiber und Direktvermarktungsunternehmen einfach umsetzbare Nachweise ab, die sie zur Überprüfung der in diesem Paragraphen genannten Pflichten heranziehen. Sie stellen dabei die Massengeschäftstauglichkeit der Nachweisführung sicher. Soweit die Bundesnetzagentur eine Festlegung nach § 85 Absatz 2 Nummer 2 getroffen hat, müssen Netzbetreiber, Direktvermarktungsunternehmen und Anlagenbetreiber für die Nachweisführung das festgelegte Verfahren und Format nutzen.

(6) Das Direktvermarktungsunternehmen ist verpflichtet,

  • 1. den Anlagenbetreiber bei einem Verstoß gegen die Pflichten nach diesem Paragraphen zur unverzüglichen Einhaltung aufzufordern und
  • 2. dem Netzbetreiber mitzuteilen, wenn der Anlagenbetreiber der Aufforderung nach Nummer 1 nicht binnen vier Wochen nachgekommen ist.
§ 10c — Zuordnung geringfügiger Verbräuche § 10c — Allocation of Minor Consumption § 10c — Zuordnung geringfügiger Verbräuche

Im Fall von Solaranlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 100 Kilowatt, die auf, an oder in einem Gebäude angebracht sind und bei denen die Einspeisung und die Entnahme über eine eigene Messeinrichtung erfasst werden, können die Strombezüge aus dem Netz, die in den Solaranlagen oder in deren Neben- und Hilfsanlagen zur Erzeugung von Strom im technischen Sinn verbraucht werden, auf Verlangen sonstigen, über eine andere Entnahmestelle bezogenen Verbrauchsmengen des Betreibers der Solaranlage in diesem Gebäude zugerechnet werden, wenn über die Entnahmestelle der Solaranlage kein weiterer Strom entnommen und der gesamte in der Solaranlage erzeugte Strom mit Ausnahme des Stroms, der in der Solaranlage oder in deren Neben- und Hilfsanlagen zur Erzeugung von Strom im technischen Sinn verbraucht wird, in das Netz eingespeist wird.

In the case of solar installations with a total installed capacity of up to 100 kilowatts that are installed on, attached to or within a building and for which feed-in and withdrawal are recorded by a separate metering device, electricity drawn from the grid and consumed in the solar installations or in their ancillary and auxiliary installations for the technical generation of electricity may, at the operator’s request, be allocated to other consumption quantities drawn through another withdrawal point by the operator of the solar installation in this building, provided that no further electricity is withdrawn through the solar installation’s withdrawal point and that all electricity generated in the solar installation, except electricity consumed in the solar installation or its ancillary and auxiliary installations for the technical generation of electricity, is fed into the grid.

Im Fall von Solaranlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 100 Kilowatt, die auf, an oder in einem Gebäude angebracht sind und bei denen die Einspeisung und die Entnahme über eine eigene Messeinrichtung erfasst werden, können die Strombezüge aus dem Netz, die in den Solaranlagen oder in deren Neben- und Hilfsanlagen zur Erzeugung von Strom im technischen Sinn verbraucht werden, auf Verlangen sonstigen, über eine andere Entnahmestelle bezogenen Verbrauchsmengen des Betreibers der Solaranlage in diesem Gebäude zugerechnet werden, wenn über die Entnahmestelle der Solaranlage kein weiterer Strom entnommen und der gesamte in der Solaranlage erzeugte Strom mit Ausnahme des Stroms, der in der Solaranlage oder in deren Neben- und Hilfsanlagen zur Erzeugung von Strom im technischen Sinn verbraucht wird, in das Netz eingespeist wird.

§ 11 — Abnahme, Übertragung und Verteilung § 11 — Acceptance, Transmission and Distribution § 11 — Abnahme, Übertragung und Verteilung

(1) Netzbetreiber müssen vorbehaltlich abweichender Vorgaben in einer aufgrund des § 91 Nummer 2 erlassenen Verordnung oder in § 13 des Energiewirtschaftsgesetzes den gesamten Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, der in einer Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1 veräußert wird, unverzüglich vorrangig physikalisch abnehmen, übertragen und verteilen. Macht der Anlagenbetreiber einen Anspruch nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 geltend, umfasst die Pflicht aus Satz 1 auch die kaufmännische Abnahme. Besteht eine flexible Netzanschlussvereinbarung nach § 8a, so beschränkt sich die Verpflichtung nach Satz 1 auf den Anteil des Stroms, der im Rahmen der vereinbarten maximalen Wirkleistungseinspeisung erzeugt wird.

(2) Soweit Strom aus einer Anlage, die an das Netz des Anlagenbetreibers oder einer dritten Person, die nicht Netzbetreiber ist, angeschlossen ist, mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe in ein Netz angeboten wird, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden, und der Strom ist für die Zwecke dieses Gesetzes so zu behandeln, als wäre er in das Netz eingespeist worden.

(3) Die Pflichten zur vorrangigen Abnahme, Übertragung und Verteilung treffen im Verhältnis zum aufnehmenden Netzbetreiber, der nicht Übertragungsnetzbetreiber ist,

  • 1. den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber,
  • 2. den nächstgelegenen inländischen Übertragungsnetzbetreiber, wenn im Netzbereich des abgabeberechtigten Netzbetreibers kein inländisches Übertragungsnetz betrieben wird, oder
  • 3. insbesondere im Fall der Weitergabe nach Absatz 2 jeden sonstigen Netzbetreiber.

(1) Subject to provisions to the contrary in an ordinance issued pursuant to section 91 no. 2 or in section 13 of the Energy Industry Act, grid operators must immediately give priority to physically accepting, transmitting and distributing all electricity from renewable energy sources or mine gas sold in a form of sale under section 21b(1). If the installation operator asserts a claim under section 19(1) no. 2, the obligation under sentence 1 also includes commercial acceptance. If a flexible grid connection agreement exists under section 8a, the obligation under sentence 1 is limited to the share of electricity generated within the agreed maximum active-power feed-in.

(2) To the extent that electricity from an installation connected to the grid of the installation operator or of a third person who is not a grid operator is offered to a grid by means of commercial and balance-sheet transfer, subsection 1 applies accordingly, and for the purposes of this Act the electricity is treated as if it had been fed into the grid.

(3) In relation to the receiving grid operator that is not a transmission system operator, the obligations of priority acceptance, transmission and distribution fall upon

  • 1. the upstream transmission system operator,
  • 2. the nearest domestic transmission system operator if no domestic transmission grid is operated in the grid area of the grid operator entitled to receive the electricity, or
  • 3. in particular in the case of transfer under subsection 2, any other grid operator.

(1) Netzbetreiber müssen vorbehaltlich abweichender Vorgaben in einer aufgrund des § 91 Nummer 2 erlassenen Verordnung oder in § 13 des Energiewirtschaftsgesetzes den gesamten Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, der in einer Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1 veräußert wird, unverzüglich vorrangig physikalisch abnehmen, übertragen und verteilen. Macht der Anlagenbetreiber einen Anspruch nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 geltend, umfasst die Pflicht aus Satz 1 auch die kaufmännische Abnahme. Besteht eine flexible Netzanschlussvereinbarung nach § 8a, so beschränkt sich die Verpflichtung nach Satz 1 auf den Anteil des Stroms, der im Rahmen der vereinbarten maximalen Wirkleistungseinspeisung erzeugt wird.

(2) Soweit Strom aus einer Anlage, die an das Netz des Anlagenbetreibers oder einer dritten Person, die nicht Netzbetreiber ist, angeschlossen ist, mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe in ein Netz angeboten wird, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden, und der Strom ist für die Zwecke dieses Gesetzes so zu behandeln, als wäre er in das Netz eingespeist worden.

(3) Die Pflichten zur vorrangigen Abnahme, Übertragung und Verteilung treffen im Verhältnis zum aufnehmenden Netzbetreiber, der nicht Übertragungsnetzbetreiber ist,

  • 1. den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber,
  • 2. den nächstgelegenen inländischen Übertragungsnetzbetreiber, wenn im Netzbereich des abgabeberechtigten Netzbetreibers kein inländisches Übertragungsnetz betrieben wird, oder
  • 3. insbesondere im Fall der Weitergabe nach Absatz 2 jeden sonstigen Netzbetreiber.
§ 11a — Recht zur Verlegung von Leitungen § 11a — Right to Lay Lines § 11a — Recht zur Verlegung von Leitungen

(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte eines Grundstücks im Eigentum der öffentlichen Hand haben auf dem Grundstück die Verlegung, die Errichtung, die Instandhaltung, die Instandsetzung, den Schutz und den Betrieb von elektrischen Leitungen sowie von Steuer- und Kommunikationsleitungen (Leitungen) und sonstigen Einrichtungen zum Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien an den Verknüpfungspunkt nach § 8 Absatz 1 bis 3 sowie von Direktleitungen im Sinn von § 3 Nummer 27 des Energiewirtschaftsgesetzes zu dulden. Der Betreiber der Leitung und von ihm Beauftragte sind berechtigt, das Grundstück zu diesem Zweck zu betreten und zu befahren. Die Duldungspflicht besteht nicht, soweit dadurch die Nutzung des Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird oder Belange der Landes- und Bündnisverteidigung dem entgegenstehen. Die Duldungspflicht besteht nicht für Leitungen zum Anschluss von Anlagen nach § 8 Absatz 1 Satz 2. Die Leitung und die sonstigen Einrichtungen werden keine wesentlichen Bestandteile des Grundstücks im Sinn des § 94 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Hat der Grundstückseigentümer die Nutzung des Grundstücks nach Absatz 1 zu dulden, zahlt der Betreiber dem Grundstückseigentümer bei Inbetriebnahme der Leitung einmalig 5 Prozent des Verkehrswertes der in Anspruch genommenen Schutzstreifenfläche. Schadensersatzansprüche des Grundstückseigentümers und des Nutzungsberechtigten bleiben unberührt. Der Betreiber hat die Pflicht, den dem Grundstückseigentümer und dem Nutzungsberechtigten entstehenden Schaden so gering wie möglich zu halten. Der Betreiber übergibt dem Grundstückseigentümer und dem Nutzungsberechtigten nach Verlegung der Leitung einen Bestandsplan, in dem der Verlauf der Leitung und die Schutzstreifen auf dem Grundstück eingezeichnet sind.

(3) Der Grundstückseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, alle Maßnahmen zu unterlassen, die den Bestand oder den Betrieb der Leitung oder sonstiger Einrichtungen gefährden oder beeinträchtigen. Der Grundstückseigentümer kann die Umverlegung der Leitung verlangen, wenn die Lage an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar ist. Der Betreiber trägt die Kosten der Umverlegung.

(4) Wenn der Betrieb der Leitung dauerhaft eingestellt wird, haben der Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte des Grundstücks die Leitung und die sonstigen Einrichtungen noch 48 Monate unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihnen dies nicht zugemutet werden kann. Der Betreiber hat dem Grundstückseigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten die dauerhafte Betriebseinstellung unverzüglich anzuzeigen.

(5) Für die Durchsetzung des Anspruchs des Betreibers ist § 83 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Eine etwaige Verpflichtung zur Einholung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen, Gestattungen oder Erlaubnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind, bleibt unberührt.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf öffentliche Verkehrswege entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Modalitäten der zu duldenden Nutzung unter Beachtung der Absätze 1 bis 5 vertraglich oder in Form von Nebenbestimmungen zu einer Sondernutzungserlaubnis zu regeln sind. Auf Leitungen zum Anschluss von Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Grünem Wasserstoff und sonstigen Stromspeichern sind Satz 1 und die Absätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.

(1) Owners and other persons entitled to use land owned by the public authorities must tolerate on that land the laying, construction, maintenance, repair, protection and operation of electrical lines and control and communications lines (lines), as well as other facilities for connecting installations generating electricity from renewable energy sources to the interconnection point pursuant to section 8(1) to (3), and direct lines within the meaning of section 3 no. 27 of the Energy Industry Act. The operator of the line and persons commissioned by it are entitled to enter and drive over the land for this purpose. The obligation to tolerate does not apply insofar as use of the land is unreasonably impaired or national or alliance-defence interests oppose it. The obligation to tolerate does not apply to lines for connecting installations under section 8(1), sentence 2. The line and other facilities do not become essential components of the land within the meaning of section 94(1) of the Civil Code.

(2) If the landowner must tolerate use of the land under subsection 1, the operator must pay the landowner, upon commissioning of the line, a one-time amount equal to 5 percent of the market value of the protective-strip area used. Claims for damages by the landowner and the person entitled to use the land remain unaffected. The operator must keep the damage caused to the landowner and the person entitled to use the land as low as possible. After laying the line, the operator must provide the landowner and the person entitled to use the land with an as-built plan showing the route of the line and the protective strips on the land.

(3) The landowner and other persons entitled to use the land must refrain from all measures that endanger or impair the existence or operation of the line or other facilities. The landowner may demand relocation of the line if its position at the previous location is no longer reasonable for the landowner. The operator bears the costs of relocation.

(4) If operation of the line is permanently discontinued, the owner and other persons entitled to use the land must continue to tolerate the line and other facilities free of charge for 48 months, unless this cannot reasonably be expected of them. The operator must notify the landowner and other persons entitled to use the land without delay of the permanent discontinuation of operation.

(5) Section 83(2) applies accordingly to enforcement of the operator’s claim. Any obligation to obtain public-law approvals, authorisations or permits required under other legal provisions remains unaffected.

(6) Subsections 1 to 5 apply accordingly to public traffic routes, with the proviso that the terms of the use to be tolerated must be regulated, observing subsections 1 to 5, by contract or as ancillary provisions to a special-use permit. Sentence 1 and subsections 1 to 5 apply accordingly to lines for connecting installations for producing or storing green hydrogen and other electricity storage facilities.

(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte eines Grundstücks im Eigentum der öffentlichen Hand haben auf dem Grundstück die Verlegung, die Errichtung, die Instandhaltung, die Instandsetzung, den Schutz und den Betrieb von elektrischen Leitungen sowie von Steuer- und Kommunikationsleitungen (Leitungen) und sonstigen Einrichtungen zum Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien an den Verknüpfungspunkt nach § 8 Absatz 1 bis 3 sowie von Direktleitungen im Sinn von § 3 Nummer 27 des Energiewirtschaftsgesetzes zu dulden. Der Betreiber der Leitung und von ihm Beauftragte sind berechtigt, das Grundstück zu diesem Zweck zu betreten und zu befahren. Die Duldungspflicht besteht nicht, soweit dadurch die Nutzung des Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird oder Belange der Landes- und Bündnisverteidigung dem entgegenstehen. Die Duldungspflicht besteht nicht für Leitungen zum Anschluss von Anlagen nach § 8 Absatz 1 Satz 2. Die Leitung und die sonstigen Einrichtungen werden keine wesentlichen Bestandteile des Grundstücks im Sinn des § 94 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Hat der Grundstückseigentümer die Nutzung des Grundstücks nach Absatz 1 zu dulden, zahlt der Betreiber dem Grundstückseigentümer bei Inbetriebnahme der Leitung einmalig 5 Prozent des Verkehrswertes der in Anspruch genommenen Schutzstreifenfläche. Schadensersatzansprüche des Grundstückseigentümers und des Nutzungsberechtigten bleiben unberührt. Der Betreiber hat die Pflicht, den dem Grundstückseigentümer und dem Nutzungsberechtigten entstehenden Schaden so gering wie möglich zu halten. Der Betreiber übergibt dem Grundstückseigentümer und dem Nutzungsberechtigten nach Verlegung der Leitung einen Bestandsplan, in dem der Verlauf der Leitung und die Schutzstreifen auf dem Grundstück eingezeichnet sind.

(3) Der Grundstückseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, alle Maßnahmen zu unterlassen, die den Bestand oder den Betrieb der Leitung oder sonstiger Einrichtungen gefährden oder beeinträchtigen. Der Grundstückseigentümer kann die Umverlegung der Leitung verlangen, wenn die Lage an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar ist. Der Betreiber trägt die Kosten der Umverlegung.

(4) Wenn der Betrieb der Leitung dauerhaft eingestellt wird, haben der Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte des Grundstücks die Leitung und die sonstigen Einrichtungen noch 48 Monate unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihnen dies nicht zugemutet werden kann. Der Betreiber hat dem Grundstückseigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten die dauerhafte Betriebseinstellung unverzüglich anzuzeigen.

(5) Für die Durchsetzung des Anspruchs des Betreibers ist § 83 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Eine etwaige Verpflichtung zur Einholung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen, Gestattungen oder Erlaubnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind, bleibt unberührt.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf öffentliche Verkehrswege entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Modalitäten der zu duldenden Nutzung unter Beachtung der Absätze 1 bis 5 vertraglich oder in Form von Nebenbestimmungen zu einer Sondernutzungserlaubnis zu regeln sind. Auf Leitungen zum Anschluss von Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Grünem Wasserstoff und sonstigen Stromspeichern sind Satz 1 und die Absätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.

§ 11b — Recht zur Überfahrt während der Errichtung und des Rückbaus § 11b — Right of Passage during Construction and Dismantling § 11b — Recht zur Überfahrt während der Errichtung und des Rückbaus

(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte eines Grundstücks im Eigentum der öffentlichen Hand haben die Überfahrt und die Überschwenkung des Grundstücks zur Errichtung und zum Rückbau von Windenergieanlagen durch den Betreiber der Windenergieanlagen und durch von ihm Beauftragte zu dulden. Der Betreiber und von ihm Beauftragte dürfen nur die Grundstücke nutzen, die für den Transport benötigt werden. Die Duldungspflicht besteht nicht, soweit dadurch die Nutzung des Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird oder Belange der Landes- und Bündnisverteidigung dem entgegenstehen. Die Duldungspflicht erstreckt sich auch auf die Ertüchtigung des Grundstücks für die Überfahrt und Überschwenkung. Der Betreiber hat nach der letzten Überfahrt einen dem ursprünglichen Zustand im Wesentlichen gleichartigen Zustand herzustellen.

(2) Ist die Überfahrt des Grundstücks nach Absatz 1 zu dulden, zahlt der Betreiber dem Nutzungsberechtigten, der unmittelbar in der Nutzung seines Grundstücks eingeschränkt war, nach Errichtung oder Rückbau der Windenergieanlage 28 Euro pro Monat und in Anspruch genommenen Hektar. Eine Überschwenkung ist unentgeltlich zu dulden. Schadensersatzansprüche des Grundstückeigentümers und des Nutzungsberechtigten bleiben unberührt.

(3) Für die Durchsetzung des Anspruchs des Betreibers ist § 83 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Eine etwaige Verpflichtung zur Einholung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen, Gestattungen oder Erlaubnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind, bleibt unberührt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf öffentliche Verkehrswege entsprechend anzuwenden. Auf öffentliche Straßen sind Satz 1 sowie die Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden.

(1) Owners and other persons entitled to use land owned by the public authorities must tolerate passage over and the swinging of loads over the land for the construction and dismantling of wind turbines by the operator of the wind turbines and persons commissioned by it. The operator and persons commissioned by it may use only the land required for transport. The obligation to tolerate does not apply insofar as use of the land is unreasonably impaired or national or alliance-defence interests oppose it. The obligation to tolerate also extends to upgrading the land for passage and the swinging of loads. After the final passage, the operator must restore the land to a condition essentially equivalent to its original condition.

(2) If passage over the land must be tolerated under subsection 1, the operator must pay the person entitled to use the land, who was directly restricted in its use, 28 euros per month and hectare used after construction or dismantling of the wind turbine. The swinging of loads must be tolerated free of charge. Claims for damages by the landowner and the person entitled to use the land remain unaffected.

(3) Section 83(2) applies accordingly to enforcement of the operator’s claim. Any obligation to obtain public-law approvals, authorisations or permits required under other legal provisions remains unaffected.

(4) Subsections 1 to 3 apply accordingly to public traffic routes. Sentence 1 and subsections 1 to 3 do not apply to public roads.

(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte eines Grundstücks im Eigentum der öffentlichen Hand haben die Überfahrt und die Überschwenkung des Grundstücks zur Errichtung und zum Rückbau von Windenergieanlagen durch den Betreiber der Windenergieanlagen und durch von ihm Beauftragte zu dulden. Der Betreiber und von ihm Beauftragte dürfen nur die Grundstücke nutzen, die für den Transport benötigt werden. Die Duldungspflicht besteht nicht, soweit dadurch die Nutzung des Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird oder Belange der Landes- und Bündnisverteidigung dem entgegenstehen. Die Duldungspflicht erstreckt sich auch auf die Ertüchtigung des Grundstücks für die Überfahrt und Überschwenkung. Der Betreiber hat nach der letzten Überfahrt einen dem ursprünglichen Zustand im Wesentlichen gleichartigen Zustand herzustellen.

(2) Ist die Überfahrt des Grundstücks nach Absatz 1 zu dulden, zahlt der Betreiber dem Nutzungsberechtigten, der unmittelbar in der Nutzung seines Grundstücks eingeschränkt war, nach Errichtung oder Rückbau der Windenergieanlage 28 Euro pro Monat und in Anspruch genommenen Hektar. Eine Überschwenkung ist unentgeltlich zu dulden. Schadensersatzansprüche des Grundstückeigentümers und des Nutzungsberechtigten bleiben unberührt.

(3) Für die Durchsetzung des Anspruchs des Betreibers ist § 83 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Eine etwaige Verpflichtung zur Einholung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen, Gestattungen oder Erlaubnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind, bleibt unberührt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf öffentliche Verkehrswege entsprechend anzuwenden. Auf öffentliche Straßen sind Satz 1 sowie die Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden.

Abschnitt 2 — Kapazitätserweiterung und Einspeisemanagement Abschnitt 2 — Capacity Expansion and Feed-in Management Abschnitt 2 — Kapazitätserweiterung und Einspeisemanagement
§ 12 — Erweiterung der Netzkapazität § 12 — Expansion of Grid Capacity § 12 — Erweiterung der Netzkapazität

(1) Netzbetreiber müssen auf Verlangen der Einspeisewilligen unverzüglich ihre Netze entsprechend dem Stand der Technik optimieren, verstärken und ausbauen, um die Abnahme, Übertragung und Verteilung des Stroms aus erneuerbaren Energien oder Grubengas sicherzustellen. Dieser Anspruch besteht auch gegenüber den Betreibern von vorgelagerten Netzen mit einer Spannung bis 110 Kilovolt, an die die Anlage nicht unmittelbar angeschlossen ist, wenn dies erforderlich ist, um die Abnahme, Übertragung und Verteilung des Stroms sicherzustellen.

(2) Die Pflicht erstreckt sich auf sämtliche für den Betrieb des Netzes notwendigen technischen Einrichtungen sowie die im Eigentum des Netzbetreibers stehenden oder in sein Eigentum übergehenden Anschlussanlagen.

(3) Der Netzbetreiber muss sein Netz nicht optimieren, verstärken und ausbauen, soweit dies wirtschaftlich unzumutbar ist. § 11 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Pflichten nach § 3 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sowie nach § 12 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes bleiben unberührt.

(1) At the request of persons willing to feed in, grid operators must immediately optimise, reinforce and expand their grids in accordance with the state of the art in order to ensure acceptance, transmission and distribution of electricity from renewable energy sources or mine gas. This claim also exists against operators of upstream grids with a voltage of up to 110 kilovolts to which the installation is not directly connected, if this is necessary to ensure acceptance, transmission and distribution of the electricity.

(2) The obligation extends to all technical facilities necessary for operating the grid and to connection facilities owned by the grid operator or transferred into its ownership.

(3) The grid operator need not optimise, reinforce or expand its grid insofar as this is economically unreasonable. Section 11(2) of the Energy Industry Act applies accordingly.

(4) The obligations under section 3(1) of the Combined Heat and Power Act and section 12(3) of the Energy Industry Act remain unaffected.

(1) Netzbetreiber müssen auf Verlangen der Einspeisewilligen unverzüglich ihre Netze entsprechend dem Stand der Technik optimieren, verstärken und ausbauen, um die Abnahme, Übertragung und Verteilung des Stroms aus erneuerbaren Energien oder Grubengas sicherzustellen. Dieser Anspruch besteht auch gegenüber den Betreibern von vorgelagerten Netzen mit einer Spannung bis 110 Kilovolt, an die die Anlage nicht unmittelbar angeschlossen ist, wenn dies erforderlich ist, um die Abnahme, Übertragung und Verteilung des Stroms sicherzustellen.

(2) Die Pflicht erstreckt sich auf sämtliche für den Betrieb des Netzes notwendigen technischen Einrichtungen sowie die im Eigentum des Netzbetreibers stehenden oder in sein Eigentum übergehenden Anschlussanlagen.

(3) Der Netzbetreiber muss sein Netz nicht optimieren, verstärken und ausbauen, soweit dies wirtschaftlich unzumutbar ist. § 11 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Pflichten nach § 3 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sowie nach § 12 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes bleiben unberührt.

§ 13 — Schadensersatz § 13 — Damages § 13 — Schadensersatz

(1) Verletzt der Netzbetreiber seine Pflicht aus § 12 Absatz 1, können Einspeisewillige Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verlangen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Netzbetreiber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme begründen, dass der Netzbetreiber seine Pflicht aus § 12 Absatz 1 nicht erfüllt hat, können Anlagenbetreiber Auskunft von dem Netzbetreiber darüber verlangen, ob und inwieweit der Netzbetreiber das Netz optimiert, verstärkt und ausgebaut hat.

(1) If the grid operator breaches its obligation under section 12(1), persons willing to feed in may claim compensation for the damage caused thereby. The obligation to pay compensation does not arise if the grid operator is not responsible for the breach.

(2) If facts exist that justify the assumption that the grid operator has not fulfilled its obligation under section 12(1), installation operators may request information from the grid operator as to whether and to what extent it has optimised, reinforced and expanded the grid.

(1) Verletzt der Netzbetreiber seine Pflicht aus § 12 Absatz 1, können Einspeisewillige Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verlangen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Netzbetreiber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme begründen, dass der Netzbetreiber seine Pflicht aus § 12 Absatz 1 nicht erfüllt hat, können Anlagenbetreiber Auskunft von dem Netzbetreiber darüber verlangen, ob und inwieweit der Netzbetreiber das Netz optimiert, verstärkt und ausgebaut hat.

Abschnitt 3 — Kosten Abschnitt 3 — Costs Abschnitt 3 — Kosten
§ 16 — Netzanschluss § 16 — Grid Connection § 16 — Netzanschluss

(1) Die notwendigen Kosten des Anschlusses von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas an den Verknüpfungspunkt nach § 8 Absatz 1 oder 2 sowie der notwendigen Messeinrichtungen zur Erfassung des gelieferten und des bezogenen Stroms trägt der Anlagenbetreiber.

(2) Weist der Netzbetreiber den Anlagen nach § 8 Absatz 3 einen anderen Verknüpfungspunkt zu, muss er die daraus resultierenden Mehrkosten tragen.

(1) The installation operator bears the necessary costs of connecting installations for generating electricity from renewable energy sources or mine gas to the interconnection point under section 8(1) or (2), as well as the necessary metering equipment for recording supplied and withdrawn electricity.

(2) If the grid operator assigns the installations another interconnection point under section 8(3), it must bear the resulting additional costs.

(1) Die notwendigen Kosten des Anschlusses von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas an den Verknüpfungspunkt nach § 8 Absatz 1 oder 2 sowie der notwendigen Messeinrichtungen zur Erfassung des gelieferten und des bezogenen Stroms trägt der Anlagenbetreiber.

(2) Weist der Netzbetreiber den Anlagen nach § 8 Absatz 3 einen anderen Verknüpfungspunkt zu, muss er die daraus resultierenden Mehrkosten tragen.

§ 17 — Kapazitätserweiterung § 17 — Capacity Expansion § 17 — Kapazitätserweiterung

Die Kosten der Optimierung, der Verstärkung und des Ausbaus des Netzes trägt der Netzbetreiber.

The grid operator bears the costs of optimising, reinforcing and expanding the grid.

Die Kosten der Optimierung, der Verstärkung und des Ausbaus des Netzes trägt der Netzbetreiber.

Teil 3 — Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung Teil 3 — Payment of the Market Premium and Feed-in Tariff Teil 3 — Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung
Abschnitt 1 — Arten des Zahlungsanspruchs Abschnitt 1 — Types of Payment Claims Abschnitt 1 — Arten des Zahlungsanspruchs
§ 19 — Zahlungsanspruch § 19 — Payment Claim § 19 — Zahlungsanspruch

(1) Betreiber von Anlagen, in denen ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas eingesetzt werden, haben für den in diesen Anlagen erzeugten Strom gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf

  • 1. die Marktprämie nach § 20,
  • 2. eine Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3 oder Nummer 4 oder
  • 3. einen Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nur, soweit der Anlagenbetreiber für den Strom kein vermiedenes Netzentgelt nach § 18 Absatz 1 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung in Anspruch nimmt.

(3) Wird der Strom vor der Einspeisung in ein Netz in einem Stromspeicher zwischengespeichert, so kann der Betreiber des Stromspeichers den Anspruch nach Absatz 1 nach folgenden Maßgaben geltend machen:

  • 1. der Ausschließlichkeitsoption nach Absatz 3a,
  • 2. der Abgrenzungsoption nach Absatz 3b oder
  • 3. der Pauschaloption nach Absatz 3c.

Die Höhe des Anspruchs pro eingespeister Kilowattstunde bestimmt sich in den Fällen des Satzes 1 nach der Höhe des Anspruchs, die bei einer Einspeisung ohne Zwischenspeicherung bestanden hätte; dabei ist § 24 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Wird an einer Einspeisestelle aus mehreren Stromspeichern Strom in ein Netz eingespeist, kann der Anspruch nur einheitlich nach Maßgabe einer Option geltend gemacht werden. Die Option nach Satz 1 Nummer 1 ist für den Anspruch nach Absatz 1 Nummer 3 entsprechend anzuwenden. Die Optionen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind entsprechend auf Ladepunkte für Elektromobile mit den Maßgaben anzuwenden, dass ausschließlich für die Zwecke dieses Absatzes sowie der Absätze 3b und 3c
- 1. Ladepunkte Stromspeichern gleichzusetzen sind,
- 2. der Verbrauch von über einen Ladepunkt bezogenem Strom in einem Elektromobil als in dem Ladepunkt verbraucht gilt und
- 3. der mit dem Elektromobil erzeugte und über den Ladepunkt in ein Netz eingespeiste Strom als in dem Ladepunkt erzeugt gilt.

(3a) Im Fall eines Stromspeichers, in dem innerhalb eines Kalenderjahres ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas zum Zweck der Zwischenspeicherung verbraucht wird, besteht der Anspruch nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 und 2 auch für den in diesem Stromspeicher erzeugten und in das Netz eingespeisten Strom (Ausschließlichkeitsoption). Der Anspruch nach Satz 1 besteht auch bei einem gemischten Einsatz mit Speichergasen.

(3b) Im Fall eines Stromspeichers, in dem nicht ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas zur Zwischenspeicherung verbraucht wird, besteht der Anspruch nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 für einen Anteil an der in diesem Stromspeicher erzeugten und in das Netz eingespeisten Strommenge, der nach Maßgabe einer Festlegung nach § 85d als förderfähiger Anteil bestimmt und nachgewiesen wird (Abgrenzungsoption). Die Vorschriften dieses Gesetzes und des Energiefinanzierungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden, soweit der Anspruch nach Satz 1 geltend gemacht wird.

(3c) Im Fall des gemeinsamen Betriebs von Solaranlagen und einem oder mehreren Stromspeichern können der Anspruch nach Absatz 1 Nummer 1 sowie der Anspruch nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 auch für einen pauschalen Anteil an den in diesen Solaranlagen und diesen Stromspeichern erzeugten und in das Netz eingespeisten Strommengen geltend gemacht werden (Pauschaloption). Dies setzt voraus, dass hinter der Einspeisestelle

  • 1. Strom ausschließlich in Solaranlagen und Stromspeichern erzeugt wird,
  • 2. alle Solaranlagen und Stromspeicher von demselben Betreiber betrieben werden und
  • 3. die Solaranlagen eine installierte Leistung von insgesamt höchstens 30 Kilowatt haben, wobei Steckersolargeräte bei der Ermittlung der installierten Leistung in entsprechender Anwendung des § 24 Absatz 1 Satz 5 unberücksichtigt bleiben.

Der Anspruch nach Satz 1 besteht für die insgesamt in einem Kalenderjahr an der Einspeisestelle in das Netz eingespeiste Strommenge, höchstens jedoch für eine Strommenge von bis zu 500 Kilowattstunden pro Kalenderjahr je Kilowatt installierter Leistung der Solaranlagen. Die förderfähige Strommenge ist nach Maßgabe einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 85d zu bestimmen und nachzuweisen. Die Vorschriften dieses Gesetzes und des Energiefinanzierungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden, soweit der Anspruch nach Satz 1 geltend gemacht wird.

(4) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt bei Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, wenn zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage

  • 1. der Anlagenbetreiber ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist oder
  • 2. offene Rückforderungsansprüche gegen den Anlagenbetreiber aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt bestehen.

(5) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt bei Anlagen, deren anzulegender Wert durch Ausschreibungen ermittelt worden ist, wenn der Anlagenbetreiber zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage

  • 1. nicht mit dem Bieter, der die Erklärung nach § 30 Absatz 2a abgegeben hat, identisch ist und
  • 2. die Voraussetzungen nach Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 2 erfüllt.

(1) Operators of installations in which only renewable energy sources or mine gas are used have, against the grid operator, a claim for the electricity generated in those installations to receive

  • 1. the market premium under section 20,
  • 2. a feed-in tariff under section 21(1), sentence 1, no. 1, 2, 3 or 4, or
  • 3. a tenant electricity surcharge under section 21(3).

(2) The claim under subsection 1 exists only insofar as the installation operator does not claim avoided grid fees under section 18(1), sentence 1, of the Electricity Grid Fees Ordinance.

(3) If the electricity is temporarily stored in an electricity storage facility before being fed into a grid, the storage operator may assert the claim under subsection 1 according to one of the following options:

  • 1. the exclusivity option under subsection 3a,
  • 2. the separation option under subsection 3b, or
  • 3. the flat-rate option under subsection 3c.

The amount of the claim per kilowatt-hour fed in is, in the cases under sentence 1, the amount that would have applied if the electricity had been fed in without temporary storage; section 24(3) applies accordingly. If electricity from several storage facilities is fed into a grid at one feed-in point, the claim may be asserted uniformly under only one option. The option under sentence 1 no. 1 applies accordingly to the claim under subsection 1 no. 3. The options under sentence 1 nos. 2 and 3 apply accordingly to charging points for electric vehicles, with the proviso that, solely for the purposes of this subsection and subsections 3b and 3c, (1) charging points are equated with electricity storage facilities, (2) electricity drawn through a charging point and consumed in an electric vehicle is deemed to have been consumed at the charging point, and (3) electricity generated by the electric vehicle and fed into a grid through the charging point is deemed to have been generated at the charging point.

(3a) In the case of an electricity storage facility in which, during a calendar year, only electricity from renewable energy sources or mine gas is consumed for temporary storage, the claim under subsection 3 in conjunction with subsection 1 nos. 1 and 2 also exists for electricity generated in that storage facility and fed into the grid (exclusivity option). The claim under sentence 1 also exists in the case of mixed use with storage gases.

(3b) In the case of an electricity storage facility in which electricity from renewable energy sources or mine gas is not used exclusively for temporary storage, the claim under subsection 3 in conjunction with subsection 1 no. 1 exists for the share of the quantity of electricity generated in that storage facility and fed into the grid that is determined and evidenced as an eligible share in accordance with a determination under section 85d (separation option). The provisions of this Act and of the Energy Financing Act apply accordingly insofar as the claim under sentence 1 is asserted.

(3c) In the case of joint operation of solar installations and one or more electricity storage facilities, the claim under subsection 1 no. 1 and the claim under subsection 3 in conjunction with subsection 1 no. 1 may also be asserted for a flat-rate share of the quantities of electricity generated in those solar installations and storage facilities and fed into the grid (flat-rate option). This requires that, behind the feed-in point,

  • 1. electricity is generated exclusively in solar installations and electricity storage facilities,
  • 2. all solar installations and electricity storage facilities are operated by the same operator, and
  • 3. the solar installations have a total installed capacity of no more than 30 kilowatts, with plug-in solar devices disregarded when determining installed capacity in accordance with section 24(1), sentence 5.

The claim under sentence 1 exists for the total quantity of electricity fed into the grid at the feed-in point during a calendar year, but at most for a quantity of up to 500 kilowatt-hours per calendar year per kilowatt of installed capacity of the solar installations. The eligible quantity of electricity must be determined and evidenced in accordance with a determination of the Federal Network Agency under section 85d. The provisions of this Act and of the Energy Financing Act apply accordingly insofar as the claim under sentence 1 is asserted.

(4) The claim under subsection 1 ceases to apply to installations whose applicable value is determined by law if, when the installation is commissioned,

  • 1. the installation operator is an undertaking in difficulty, or
  • 2. outstanding recovery claims exist against the installation operator on the basis of a European Commission decision establishing that aid is unlawful and incompatible with the internal market.

(5) The claim under subsection 1 ceases to apply to installations whose applicable value was determined through auctions if, when the installation is commissioned, the installation operator

  • 1. is not identical with the bidder who submitted the declaration under section 30(2a), and
  • 2. fulfils the requirements under subsection 4 no. 1 or no. 2.

(1) Betreiber von Anlagen, in denen ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas eingesetzt werden, haben für den in diesen Anlagen erzeugten Strom gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf

  • 1. die Marktprämie nach § 20,
  • 2. eine Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3 oder Nummer 4 oder
  • 3. einen Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nur, soweit der Anlagenbetreiber für den Strom kein vermiedenes Netzentgelt nach § 18 Absatz 1 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung in Anspruch nimmt.

(3) Wird der Strom vor der Einspeisung in ein Netz in einem Stromspeicher zwischengespeichert, so kann der Betreiber des Stromspeichers den Anspruch nach Absatz 1 nach folgenden Maßgaben geltend machen:

  • 1. der Ausschließlichkeitsoption nach Absatz 3a,
  • 2. der Abgrenzungsoption nach Absatz 3b oder
  • 3. der Pauschaloption nach Absatz 3c.

Die Höhe des Anspruchs pro eingespeister Kilowattstunde bestimmt sich in den Fällen des Satzes 1 nach der Höhe des Anspruchs, die bei einer Einspeisung ohne Zwischenspeicherung bestanden hätte; dabei ist § 24 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Wird an einer Einspeisestelle aus mehreren Stromspeichern Strom in ein Netz eingespeist, kann der Anspruch nur einheitlich nach Maßgabe einer Option geltend gemacht werden. Die Option nach Satz 1 Nummer 1 ist für den Anspruch nach Absatz 1 Nummer 3 entsprechend anzuwenden. Die Optionen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind entsprechend auf Ladepunkte für Elektromobile mit den Maßgaben anzuwenden, dass ausschließlich für die Zwecke dieses Absatzes sowie der Absätze 3b und 3c
- 1. Ladepunkte Stromspeichern gleichzusetzen sind,
- 2. der Verbrauch von über einen Ladepunkt bezogenem Strom in einem Elektromobil als in dem Ladepunkt verbraucht gilt und
- 3. der mit dem Elektromobil erzeugte und über den Ladepunkt in ein Netz eingespeiste Strom als in dem Ladepunkt erzeugt gilt.

(3a) Im Fall eines Stromspeichers, in dem innerhalb eines Kalenderjahres ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas zum Zweck der Zwischenspeicherung verbraucht wird, besteht der Anspruch nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 und 2 auch für den in diesem Stromspeicher erzeugten und in das Netz eingespeisten Strom (Ausschließlichkeitsoption). Der Anspruch nach Satz 1 besteht auch bei einem gemischten Einsatz mit Speichergasen.

(3b) Im Fall eines Stromspeichers, in dem nicht ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas zur Zwischenspeicherung verbraucht wird, besteht der Anspruch nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 für einen Anteil an der in diesem Stromspeicher erzeugten und in das Netz eingespeisten Strommenge, der nach Maßgabe einer Festlegung nach § 85d als förderfähiger Anteil bestimmt und nachgewiesen wird (Abgrenzungsoption). Die Vorschriften dieses Gesetzes und des Energiefinanzierungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden, soweit der Anspruch nach Satz 1 geltend gemacht wird.

(3c) Im Fall des gemeinsamen Betriebs von Solaranlagen und einem oder mehreren Stromspeichern können der Anspruch nach Absatz 1 Nummer 1 sowie der Anspruch nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 auch für einen pauschalen Anteil an den in diesen Solaranlagen und diesen Stromspeichern erzeugten und in das Netz eingespeisten Strommengen geltend gemacht werden (Pauschaloption). Dies setzt voraus, dass hinter der Einspeisestelle

  • 1. Strom ausschließlich in Solaranlagen und Stromspeichern erzeugt wird,
  • 2. alle Solaranlagen und Stromspeicher von demselben Betreiber betrieben werden und
  • 3. die Solaranlagen eine installierte Leistung von insgesamt höchstens 30 Kilowatt haben, wobei Steckersolargeräte bei der Ermittlung der installierten Leistung in entsprechender Anwendung des § 24 Absatz 1 Satz 5 unberücksichtigt bleiben.

Der Anspruch nach Satz 1 besteht für die insgesamt in einem Kalenderjahr an der Einspeisestelle in das Netz eingespeiste Strommenge, höchstens jedoch für eine Strommenge von bis zu 500 Kilowattstunden pro Kalenderjahr je Kilowatt installierter Leistung der Solaranlagen. Die förderfähige Strommenge ist nach Maßgabe einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 85d zu bestimmen und nachzuweisen. Die Vorschriften dieses Gesetzes und des Energiefinanzierungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden, soweit der Anspruch nach Satz 1 geltend gemacht wird.

(4) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt bei Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, wenn zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage

  • 1. der Anlagenbetreiber ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist oder
  • 2. offene Rückforderungsansprüche gegen den Anlagenbetreiber aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt bestehen.

(5) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt bei Anlagen, deren anzulegender Wert durch Ausschreibungen ermittelt worden ist, wenn der Anlagenbetreiber zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage

  • 1. nicht mit dem Bieter, der die Erklärung nach § 30 Absatz 2a abgegeben hat, identisch ist und
  • 2. die Voraussetzungen nach Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 2 erfüllt.
§ 20 — Marktprämie § 20 — Market Premium § 20 — Marktprämie

Der Anspruch auf die Zahlung der Marktprämie nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 besteht nur für Kalendermonate, in denen

  • 1. der Strom direkt vermarktet wird,
  • 2. der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber das Recht einräumt, diesen Strom als „Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, gefördert nach dem EEG“ zu kennzeichnen, und
  • 3. der Strom in einem Bilanz- oder Unterbilanzkreis bilanziert wird, in dem ausschließlich bilanziert wird:
    • a) Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, der in der Veräußerungsform der Marktprämie direkt vermarktet wird, oder
    • b) Strom, der nicht unter Buchstabe a fällt und dessen Einstellung in den Bilanz- oder Unterbilanzkreis nicht von dem Anlagenbetreiber oder dem Direktvermarktungsunternehmer zu vertreten ist.

Abweichend von Satz 1 Nummer 3 setzt der Anspruch auf die Zahlung der Marktprämie nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 und Absatz 3b oder Absatz 3c voraus, dass der gesamte an der betroffenen Einspeisestelle in ein Netz eingespeiste Strom in einem gesonderten Bilanz- oder Unterbilanzkreis bilanziert wird, in dem ausschließlich Strom bilanziert wird, bei dem der förderfähige Anteil aus dem Stromspeicher nach der Abgrenzungs- oder Pauschaloption bestimmt wird oder dessen Einstellung in den Bilanz- oder Unterbilanzkreis nicht von dem Anlagenbetreiber oder dem Direktvermarktungsunternehmer zu vertreten ist.

The claim for payment of the market premium under section 19(1) no. 1 exists only for calendar months in which

  • 1. the electricity is directly marketed,
  • 2. the installation operator grants the grid operator the right to designate this electricity as “electricity from renewable energy sources or mine gas, supported under the EEG”, and
  • 3. the electricity is balanced in a balancing or sub-balancing group in which only the following is balanced:
    • a) electricity from renewable energy sources or mine gas that is directly marketed in the market-premium form of sale, or
    • b) electricity not covered by point a whose inclusion in the balancing or sub-balancing group is not attributable to the installation operator or direct marketer.

By way of derogation from sentence 1 no. 3, the claim for payment of the market premium under section 19(1) no. 1 in conjunction with subsection 3, sentence 1, no. 2 or no. 3, and subsection 3b or 3c, requires that all electricity fed into a grid at the affected feed-in point be balanced in a separate balancing or sub-balancing group in which only electricity is balanced for which the eligible share from the storage facility is determined under the separation or flat-rate option, or whose inclusion in the balancing or sub-balancing group is not attributable to the installation operator or direct marketer.

Der Anspruch auf die Zahlung der Marktprämie nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 besteht nur für Kalendermonate, in denen

  • 1. der Strom direkt vermarktet wird,
  • 2. der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber das Recht einräumt, diesen Strom als „Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, gefördert nach dem EEG“ zu kennzeichnen, und
  • 3. der Strom in einem Bilanz- oder Unterbilanzkreis bilanziert wird, in dem ausschließlich bilanziert wird:
    • a) Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, der in der Veräußerungsform der Marktprämie direkt vermarktet wird, oder
    • b) Strom, der nicht unter Buchstabe a fällt und dessen Einstellung in den Bilanz- oder Unterbilanzkreis nicht von dem Anlagenbetreiber oder dem Direktvermarktungsunternehmer zu vertreten ist.

Abweichend von Satz 1 Nummer 3 setzt der Anspruch auf die Zahlung der Marktprämie nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 und Absatz 3b oder Absatz 3c voraus, dass der gesamte an der betroffenen Einspeisestelle in ein Netz eingespeiste Strom in einem gesonderten Bilanz- oder Unterbilanzkreis bilanziert wird, in dem ausschließlich Strom bilanziert wird, bei dem der förderfähige Anteil aus dem Stromspeicher nach der Abgrenzungs- oder Pauschaloption bestimmt wird oder dessen Einstellung in den Bilanz- oder Unterbilanzkreis nicht von dem Anlagenbetreiber oder dem Direktvermarktungsunternehmer zu vertreten ist.

§ 21 — Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlag § 21 — Feed-in Tariff and Tenant Electricity Surcharge § 21 — Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlag

(1) Der Anspruch auf die Zahlung der Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 besteht nur für Kalendermonate, in denen der Anlagenbetreiber den Strom in ein Netz einspeist und dem Netzbetreiber nach § 11 Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung stellt, und zwar für

  • 1. Strom aus Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 100 Kilowatt, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt worden ist, dabei verringert sich in diesem Fall der Anspruch nach Maßgabe des § 53 Absatz 1,
  • 2. Strom aus Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 200 Kilowatt, für den keine Zahlung nach den Nummern 1, 3 oder 4 geltend gemacht wird, dabei verringert sich in diesem Fall der Anspruch auf null,
  • 3. Strom aus Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt für eine Dauer von bis zu drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten und insgesamt bis zu sechs Kalendermonaten pro Kalenderjahr (Ausfallvergütung), dabei verringert sich in diesem Fall der Anspruch nach Maßgabe des § 53 Absatz 3 und bei Überschreitung einer der Höchstdauern nach dem ersten Halbsatz für den gesamten Kalendermonat auf null, oder
  • 4. Strom aus ausgeförderten Anlagen; dabei verringert sich in diesem Fall der Anspruch nach Maßgabe des § 53 Absatz 4.

Der nach Satz 1 eingespeiste und zur Verfügung gestellte Strom steht nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergütetem Strom gleich.

(2) Anlagenbetreiber, die die Einspeisevergütung in Anspruch nehmen,

    1. müssen dem Netzbetreiber den gesamten in dieser Anlage erzeugten Strom zur Verfügung stellen, der
    • a) nicht in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht wird und
    • b) durch ein Netz durchgeleitet wird, und
    1. dürfen mit dieser Anlage nicht am Regelenergiemarkt teilnehmen.

(3) Der Anspruch auf die Zahlung des Mieterstromzuschlags nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 besteht für Strom aus Solaranlagen, die auf, an oder in einem Gebäude oder einer Nebenanlage dieses Gebäudes installiert sind, soweit er von dem Anlagenbetreiber oder einem Dritten an einen Letztverbraucher geliefert und verbraucht worden ist

  • 1. innerhalb dieses Gebäudes, dieser Nebenanlage oder in Gebäuden oder Nebenanlagen in demselben Quartier, in dem auch dieses Gebäude liegt, und
  • 2. ohne Durchleitung durch ein Netz.

Der Anspruch nach Satz 1 besteht bei Gebäuden, die nicht Wohngebäude sind, oder bei Nebenanlagen solcher Gebäude dann nicht, wenn es sich bei dem Anlagenbetreiber oder dem Dritten und dem Letztverbraucher jeweils um Unternehmen handelt, die zueinander in einer der in Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1237 (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) geändert worden ist, genannten Beziehungen stehen. § 3 Nummer 50 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass mindestens 40 Prozent der Fläche des Gebäudes dem Wohnen dient. Im Fall der Nutzung eines Speichers besteht der Anspruch nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 nicht für Strom, der in den Speicher eingespeist wird. Die Strommenge nach Satz 1 muss so genau ermittelt werden, wie es die Messtechnik zulässt, die nach dem Messstellenbetriebsgesetz zu verwenden ist.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz evaluiert den Schwellenwert nach Absatz 1 Nummer 1 innerhalb eines Jahres nach der Bekanntgabe des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 10b Absatz 2 Satz 1 und legt einen Vorschlag für eine Neugestaltung der bisherigen Regelung vor.

(1) The claim for payment of the feed-in tariff under section 19(1) no. 2 exists only for calendar months in which the installation operator feeds the electricity into a grid and makes it available to the grid operator under section 11(1), sentence 2, namely for

  • 1. electricity from installations with an installed capacity of up to 100 kilowatts whose applicable value was determined by law; in this case the claim is reduced in accordance with section 53(1),
  • 2. electricity from installations with an installed capacity of less than 200 kilowatts for which no payment is claimed under no. 1, 3 or 4; in this case the claim is reduced to zero,
  • 3. electricity from installations with an installed capacity of more than 100 kilowatts for up to three consecutive calendar months and a total of up to six calendar months per calendar year (failure tariff); in this case the claim is reduced in accordance with section 53(3), and if one of the maximum periods under the first half-sentence is exceeded, it is reduced to zero for the entire calendar month, or
  • 4. electricity from installations no longer eligible for support; in this case the claim is reduced in accordance with section 53(4).

The electricity fed in and made available under sentence 1 is equivalent to electricity remunerated under section 19(1) no. 2.

(2) Installation operators claiming the feed-in tariff

  • 1. must make available to the grid operator all electricity generated in the installation that
    • a) is not consumed in the immediate spatial vicinity of the installation and
    • b) is transmitted through a grid, and
  • 2. may not participate in the balancing-energy market with that installation.

(3) The claim for payment of the tenant electricity surcharge under section 19(1) no. 3 exists for electricity from solar installations installed on, attached to or within a building or an ancillary structure of that building, insofar as it has been supplied and consumed by the installation operator or a third party to a final consumer

  • 1. within that building, ancillary structure or buildings or ancillary structures in the same neighbourhood in which that building is located, and
  • 2. without transmission through a grid.

The claim under sentence 1 does not exist for non-residential buildings or ancillary structures of such buildings if the installation operator or third party and the final consumer are undertakings that have one of the relationships specified in Article 3(3) of Annex I to Commission Regulation (EU) No 651/2014 of 17 June 2014 declaring certain categories of aid compatible with the internal market in application of Articles 107 and 108 of the Treaty on the Functioning of the European Union, as last amended by Regulation (EU) 2021/1237. Section 3 no. 50 applies with the proviso that at least 40 percent of the building’s floor area is used for residential purposes. If a storage facility is used, the claim under section 19(1) no. 3 does not exist for electricity fed into the storage facility. The quantity of electricity under sentence 1 must be determined as accurately as permitted by the metering technology required under the Metering Point Operation Act.

(4) Within one year after the notification of the Federal Office for Information Security under section 10b(2), sentence 1, the Federal Ministry for Economic Affairs and Climate Action shall evaluate the threshold under subsection 1 no. 1 and submit a proposal for redesigning the previous rule.

(1) Der Anspruch auf die Zahlung der Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 besteht nur für Kalendermonate, in denen der Anlagenbetreiber den Strom in ein Netz einspeist und dem Netzbetreiber nach § 11 Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung stellt, und zwar für

  • 1. Strom aus Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 100 Kilowatt, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt worden ist, dabei verringert sich in diesem Fall der Anspruch nach Maßgabe des § 53 Absatz 1,
  • 2. Strom aus Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 200 Kilowatt, für den keine Zahlung nach den Nummern 1, 3 oder 4 geltend gemacht wird, dabei verringert sich in diesem Fall der Anspruch auf null,
  • 3. Strom aus Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt für eine Dauer von bis zu drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten und insgesamt bis zu sechs Kalendermonaten pro Kalenderjahr (Ausfallvergütung), dabei verringert sich in diesem Fall der Anspruch nach Maßgabe des § 53 Absatz 3 und bei Überschreitung einer der Höchstdauern nach dem ersten Halbsatz für den gesamten Kalendermonat auf null, oder
  • 4. Strom aus ausgeförderten Anlagen; dabei verringert sich in diesem Fall der Anspruch nach Maßgabe des § 53 Absatz 4.

Der nach Satz 1 eingespeiste und zur Verfügung gestellte Strom steht nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergütetem Strom gleich.

(2) Anlagenbetreiber, die die Einspeisevergütung in Anspruch nehmen,

  • 1. müssen dem Netzbetreiber den gesamten in dieser Anlage erzeugten Strom zur Verfügung stellen, der
    • a) nicht in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht wird und
    • b) durch ein Netz durchgeleitet wird, und
  • 2. dürfen mit dieser Anlage nicht am Regelenergiemarkt teilnehmen.

(3) Der Anspruch auf die Zahlung des Mieterstromzuschlags nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 besteht für Strom aus Solaranlagen, die auf, an oder in einem Gebäude oder einer Nebenanlage dieses Gebäudes installiert sind, soweit er von dem Anlagenbetreiber oder einem Dritten an einen Letztverbraucher geliefert und verbraucht worden ist

  • 1. innerhalb dieses Gebäudes, dieser Nebenanlage oder in Gebäuden oder Nebenanlagen in demselben Quartier, in dem auch dieses Gebäude liegt, und
  • 2. ohne Durchleitung durch ein Netz.

Der Anspruch nach Satz 1 besteht bei Gebäuden, die nicht Wohngebäude sind, oder bei Nebenanlagen solcher Gebäude dann nicht, wenn es sich bei dem Anlagenbetreiber oder dem Dritten und dem Letztverbraucher jeweils um Unternehmen handelt, die zueinander in einer der in Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/1237, genannten Beziehungen stehen. § 3 Nummer 50 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass mindestens 40 Prozent der Fläche des Gebäudes dem Wohnen dient. Im Fall der Nutzung eines Speichers besteht der Anspruch nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 nicht für Strom, der in den Speicher eingespeist wird. Die Strommenge nach Satz 1 muss so genau ermittelt werden, wie es die Messtechnik zulässt, die nach dem Messstellenbetriebsgesetz zu verwenden ist.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz evaluiert den Schwellenwert nach Absatz 1 Nummer 1 innerhalb eines Jahres nach der Bekanntgabe des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 10b Absatz 2 Satz 1 und legt einen Vorschlag für eine Neugestaltung der bisherigen Regelung vor.

§ 21a — Sonstige Direktvermarktung § 21a — Other Direct Marketing § 21a — Sonstige Direktvermarktung

Das Recht der Anlagenbetreiber, den in ihren Anlagen erzeugten Strom ohne Inanspruchnahme der Zahlung nach § 19 Absatz 1 direkt zu vermarkten (sonstige Direktvermarktung), bleibt unberührt.

The right of installation operators to directly market the electricity generated in their installations without claiming payment under section 19(1) (other direct marketing) remains unaffected.

Das Recht der Anlagenbetreiber, den in ihren Anlagen erzeugten Strom ohne Inanspruchnahme der Zahlung nach § 19 Absatz 1 direkt zu vermarkten (sonstige Direktvermarktung), bleibt unberührt.

§ 21b — Zuordnung zu einer Veräußerungsform, Wechsel § 21b — Allocation to a Form of Sale; Change § 21b — Zuordnung zu einer Veräußerungsform, Wechsel

(1) Anlagenbetreiber müssen jede Anlage einer der folgenden Veräußerungsformen zuordnen:

  • 1. der Marktprämie nach § 20,
  • 2. der Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3 oder Nummer 4,
  • 3. dem Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 oder
  • 4. der sonstigen Direktvermarktung nach § 21a.

Sie dürfen mit jeder Anlage nur zum ersten Kalendertag eines Monats zwischen den Veräußerungsformen wechseln. Ordnet der Anlagenbetreiber die Anlage dem Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 zu, ist zugleich die Veräußerungsform für den Strom zu wählen, der aus dieser Anlage in das Netz eingespeist wird. Eine Anlage kann der Ausfallvergütung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht zugeordnet werden, wenn sie innerhalb der letzten 24 Monate zumindest zeitweise der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet war.

(1a) (weggefallen)

(2) Anlagenbetreiber dürfen den in ihren Anlagen erzeugten Strom prozentual auf verschiedene Veräußerungsformen nach Absatz 1 aufteilen. Erfolgt die prozentuale Aufteilung nicht ausschließlich auf die Veräußerungsformen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 4, müssen die Anlagenbetreiber die Prozentsätze nachweislich jederzeit einhalten. Die Sätze 1 und 2 sind nicht für die Ausfallvergütung, die unentgeltliche Abnahme und den Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 anzuwenden.

(3) Die Zuordnung einer Anlage oder eines prozentualen Anteils des erzeugten Stroms einer Anlage zur Veräußerungsform einer Direktvermarktung ist nur dann zulässig, wenn die gesamte Ist-Einspeisung der Anlage in viertelstündlicher Auflösung gemessen und bilanziert wird.

(4) Unbeschadet von Absatz 1 können Anlagenbetreiber

  • 1. jederzeit ihren Direktvermarktungsunternehmer wechseln oder
  • 2. Strom vollständig oder anteilig an Dritte weitergeben, sofern
    • a) diese den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbrauchen,
    • b) der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird und
    • c) kein Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 in Form der Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 vorliegt.

(5) Für ausgeförderte Anlagen ist im Fall der Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 ausschließlich eine Zuordnung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 möglich.

(1) Installation operators must assign each installation to one of the following forms of sale:

  • 1. the market premium under section 20,
  • 2. the feed-in tariff under section 21(1), sentence 1, no. 1, 2, 3 or 4,
  • 3. the tenant electricity surcharge under section 21(3), or
  • 4. other direct marketing under section 21a.

They may switch between the forms of sale for each installation only on the first calendar day of a month. If the installation operator assigns the installation to the tenant electricity surcharge under section 21(3), it must at the same time select the form of sale for electricity fed from that installation into the grid. An installation may not be assigned to the failure tariff under section 21(1), sentence 1, no. 3, if it was assigned, at least temporarily, to free acceptance during the preceding 24 months.

(1a) (repealed)

(2) Installation operators may divide the electricity generated in their installations proportionally among different forms of sale under subsection 1. If the proportional division is not exclusively between the forms of sale under subsection 1, sentence 1, nos. 1 and 4, the installation operators must demonstrably comply with the percentages at all times. Sentences 1 and 2 do not apply to the failure tariff, free acceptance or the tenant electricity surcharge under section 21(3).

(3) An installation or a proportional share of its generated electricity may be assigned to a direct-marketing form of sale only if the installation’s entire actual feed-in is measured and balanced at quarter-hourly resolution.

(4) Without prejudice to subsection 1, installation operators may

  • 1. change their direct marketer at any time, or
  • 2. transfer electricity wholly or partly to third parties, provided that
    • a) they consume the electricity in the immediate spatial vicinity of the installation,
    • b) the electricity is not transmitted through a grid, and
    • c) there is no case under subsection 1, sentence 1, no. 2, in the form of the feed-in tariff under section 21(1), sentence 1, no. 4, or under subsection 1, sentence 1, no. 3.

(5) For installations no longer eligible for support, only an assignment under section 21(1), sentence 1, no. 4, is possible in the case of the feed-in tariff under section 19(1) no. 2.

(1) Anlagenbetreiber müssen jede Anlage einer der folgenden Veräußerungsformen zuordnen:

  • 1. der Marktprämie nach § 20,
  • 2. der Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3 oder Nummer 4,
  • 3. dem Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 oder
  • 4. der sonstigen Direktvermarktung nach § 21a.

Sie dürfen mit jeder Anlage nur zum ersten Kalendertag eines Monats zwischen den Veräußerungsformen wechseln. Ordnet der Anlagenbetreiber die Anlage dem Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 zu, ist zugleich die Veräußerungsform für den Strom zu wählen, der aus dieser Anlage in das Netz eingespeist wird. Eine Anlage kann der Ausfallvergütung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht zugeordnet werden, wenn sie innerhalb der letzten 24 Monate zumindest zeitweise der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet war.

(1a) (weggefallen)

(2) Anlagenbetreiber dürfen den in ihren Anlagen erzeugten Strom prozentual auf verschiedene Veräußerungsformen nach Absatz 1 aufteilen. Erfolgt die prozentuale Aufteilung nicht ausschließlich auf die Veräußerungsformen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 4, müssen die Anlagenbetreiber die Prozentsätze nachweislich jederzeit einhalten. Die Sätze 1 und 2 sind nicht für die Ausfallvergütung, die unentgeltliche Abnahme und den Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 anzuwenden.

(3) Die Zuordnung einer Anlage oder eines prozentualen Anteils des erzeugten Stroms einer Anlage zur Veräußerungsform einer Direktvermarktung ist nur dann zulässig, wenn die gesamte Ist-Einspeisung der Anlage in viertelstündlicher Auflösung gemessen und bilanziert wird.

(4) Unbeschadet von Absatz 1 können Anlagenbetreiber

  • 1. jederzeit ihren Direktvermarktungsunternehmer wechseln oder
  • 2. Strom vollständig oder anteilig an Dritte weitergeben, sofern
    • a) diese den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbrauchen,
    • b) der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird und
    • c) kein Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 in Form der Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 vorliegt.

(5) Für ausgeförderte Anlagen ist im Fall der Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 ausschließlich eine Zuordnung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 möglich.

§ 21c — Verfahren für die Zuordnung und den Wechsel § 21c — Procedure for Allocation and Change § 21c — Verfahren für die Zuordnung und den Wechsel

(1) Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber vor Beginn des jeweils vorangehenden Kalendermonats mitteilen, wenn sie erstmals Strom in einer Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1 Satz 1 veräußern oder wenn sie zwischen den Veräußerungsformen wechseln. Im Fall der Ausfallvergütung reicht es aus, wenn der Wechsel in die Einspeisevergütung oder aus dieser heraus dem Netzbetreiber abweichend von Satz 1 bis zum fünftletzten Werktag des Vormonats mitgeteilt wird. Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 200 Kilowatt, für die der Anlagenbetreiber keine andere Zuordnung getroffen hat, gelten als der Veräußerungsform der Einspeisevergütung in der Variante der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet. Abweichend von Satz 3 gilt eine ausgeförderte Anlage mit Beendigung des Anspruchs auf Zahlung nach der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes als der Veräußerungsform der Einspeisevergütung in der Variante für ausgeförderte Anlagen nach § 21b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zugeordnet, soweit der Anlagenbetreiber keine andere Zuordnung getroffen hat. Die Zuordnung einer Anlage entspricht der Geltendmachung des entsprechenden Anspruchs.

(2) Bei den Mitteilungen nach Absatz 1 müssen die Anlagenbetreiber auch angeben:

  • 1. die Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1 Satz 1, in die gewechselt wird,
  • 2. bei einem Wechsel in eine Direktvermarktung den Bilanzkreis, dem der direkt vermarktete Strom zugeordnet werden soll, und
  • 3. bei einer prozentualen Aufteilung des Stroms auf verschiedene Veräußerungsformen nach § 21b Absatz 2 Satz 2 die Prozentsätze, zu denen der Strom den Veräußerungsformen zugeordnet wird.

Bei einer erstmaligen Zuordnung oder einem Wechsel zum Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 von Anlagen auf Gebäuden, die nicht Wohngebäude sind, oder Nebenanlagen solcher Gebäude sind zusätzlich abzugeben:
- 1. eine Eigenerklärung, dass der Anlagenbetreiber oder der Dritte und der Letztverbraucher nicht in einer gemäß § 21 Absatz 3 Satz 2 den Anspruch auf Mieterstromzuschlag ausschließenden Beziehung zueinander stehen, und
- 2. eine Selbstverpflichtung, dass jede Änderung der der Erklärung nach Nummer 1 zugrundeliegenden Umstände unverzüglich dem Netzbetreiber mitgeteilt wird.

(3) Soweit die Bundesnetzagentur eine Festlegung nach § 85 Absatz 2 Nummer 3 getroffen hat, müssen Netzbetreiber, Direktvermarkter und Anlagenbetreiber für die Abwicklung der Zuordnung und des Wechsels der Veräußerungsform das festgelegte Verfahren und Format nutzen.

(1) Before the beginning of the preceding calendar month in each case, installation operators must notify the grid operator if they are selling electricity for the first time in a form of sale under section 21b(1), sentence 1, or if they are switching between forms of sale. In the case of the failure tariff, it is sufficient, by way of derogation from sentence 1, to notify the grid operator of a switch into or out of the feed-in tariff by the fifth-last working day of the preceding month. Installations with an installed capacity of less than 200 kilowatts for which the installation operator has made no other assignment are deemed assigned to the feed-in tariff in the form of free acceptance. By way of derogation from sentence 3, an installation no longer eligible for support is deemed, upon expiry of its payment claim under the version of the Renewable Energy Sources Act applicable to it, to be assigned to the feed-in tariff for installations no longer eligible for support under section 21b(1), sentence 1, no. 2, in conjunction with section 21(1), sentence 1, no. 4, unless the installation operator has made another assignment. Assignment of an installation constitutes assertion of the corresponding claim.

(2) In notifications under subsection 1, installation operators must also specify:

  • 1. the form of sale under section 21b(1), sentence 1, to which they are switching,
  • 2. in the case of a switch to direct marketing, the balancing group to which the directly marketed electricity is to be assigned, and
  • 3. in the case of a proportional division of electricity among forms of sale under section 21b(2), sentence 2, the percentages at which the electricity is assigned to the forms of sale.

For an initial assignment or a switch to the tenant electricity surcharge under section 21(3) of installations on non-residential buildings or ancillary structures of such buildings, the following must additionally be submitted:

  • 1. a self-declaration that the installation operator or third party and the final consumer do not have a relationship that excludes the claim to the tenant electricity surcharge under section 21(3), sentence 2, and
  • 2. an undertaking to notify the grid operator without delay of any change in the circumstances underlying the declaration under no. 1.

(3) To the extent that the Federal Network Agency has issued a determination under section 85(2) no. 3, grid operators, direct marketers and installation operators must use the specified procedure and format for processing the allocation and change of the form of sale.

(1) Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber vor Beginn des jeweils vorangehenden Kalendermonats mitteilen, wenn sie erstmals Strom in einer Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1 Satz 1 veräußern oder wenn sie zwischen den Veräußerungsformen wechseln. Im Fall der Ausfallvergütung reicht es aus, wenn der Wechsel in die Einspeisevergütung oder aus dieser heraus dem Netzbetreiber abweichend von Satz 1 bis zum fünftletzten Werktag des Vormonats mitgeteilt wird. Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 200 Kilowatt, für die der Anlagenbetreiber keine andere Zuordnung getroffen hat, gelten als der Veräußerungsform der Einspeisevergütung in der Variante der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet. Abweichend von Satz 3 gilt eine ausgeförderte Anlage mit Beendigung des Anspruchs auf Zahlung nach der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes als der Veräußerungsform der Einspeisevergütung in der Variante für ausgeförderte Anlagen nach § 21b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zugeordnet, soweit der Anlagenbetreiber keine andere Zuordnung getroffen hat. Die Zuordnung einer Anlage entspricht der Geltendmachung des entsprechenden Anspruchs.

(2) Bei den Mitteilungen nach Absatz 1 müssen die Anlagenbetreiber auch angeben:

  • 1. die Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1 Satz 1, in die gewechselt wird,
  • 2. bei einem Wechsel in eine Direktvermarktung den Bilanzkreis, dem der direkt vermarktete Strom zugeordnet werden soll, und
  • 3. bei einer prozentualen Aufteilung des Stroms auf verschiedene Veräußerungsformen nach § 21b Absatz 2 Satz 2 die Prozentsätze, zu denen der Strom den Veräußerungsformen zugeordnet wird.

Bei einer erstmaligen Zuordnung oder einem Wechsel zum Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 von Anlagen auf Gebäuden, die nicht Wohngebäude sind, oder Nebenanlagen solcher Gebäude sind zusätzlich abzugeben:

  • 1. eine Eigenerklärung, dass der Anlagenbetreiber oder der Dritte und der Letztverbraucher nicht in einer gemäß § 21 Absatz 3 Satz 2 den Anspruch auf Mieterstromzuschlag ausschließenden Beziehung zueinander stehen, und
  • 2. eine Selbstverpflichtung, dass jede Änderung der der Erklärung nach Nummer 1 zugrundeliegenden Umstände unverzüglich dem Netzbetreiber mitgeteilt wird.

(3) Soweit die Bundesnetzagentur eine Festlegung nach § 85 Absatz 2 Nummer 3 getroffen hat, müssen Netzbetreiber, Direktvermarkter und Anlagenbetreiber für die Abwicklung der Zuordnung und des Wechsels der Veräußerungsform das festgelegte Verfahren und Format nutzen.

Abschnitt 2 — Allgemeine Bestimmungen zur Zahlung Abschnitt 2 — General Provisions on Payment Abschnitt 2 — Allgemeine Bestimmungen zur Zahlung
§ 22 — Wettbewerbliche Ermittlung der Marktprämie § 22 — Competitive determination of the market premium § 22 — Wettbewerbliche Ermittlung der Marktprämie

(1) Die Bundesnetzagentur ermittelt durch Ausschreibungen nach den §§ 28 bis 39q, auch in Verbindung mit den Rechtsverordnungen nach den §§ 88 bis 88f, und dem Windenergie-auf-See-Gesetz die Anspruchsberechtigten und den anzulegenden Wert für Strom aus Windenergieanlagen an Land, Solaranlagen, Biomasseanlagen, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff und Windenergieanlagen auf See auf nicht zentral voruntersuchten Flächen.

(2) Bei Windenergieanlagen an Land besteht der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für den in der Anlage erzeugten Strom nur, solange und soweit ein von der Bundesnetzagentur erteilter Zuschlag für die Anlage wirksam ist; der Anspruch besteht für Strommengen, die mit einer installierten Leistung erzeugt werden, die die bezuschlagte Leistung um bis zu 15 Prozent übersteigt. Von diesem Erfordernis sind folgende Windenergieanlagen an Land ausgenommen:

  • 1. Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 1 Megawatt,
  • 2. Pilotwindenergieanlagen an Land mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 125 Megawatt pro Jahr und
  • 3. Windenergieanlagen an Land von Bürgerenergiegesellschaften mit einer installierten Leistung bis einschließlich 18 Megawatt nach Maßgabe des § 22b.

(3) Bei Solaranlagen besteht der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für den in der Anlage erzeugten Strom

  • 1. bei Solaranlagen des ersten Segments nur, solange und soweit eine von der Bundesnetzagentur ausgestellte Zahlungsberechtigung für die Anlage wirksam ist, und
  • 2. bei Solaranlagen des zweiten Segments nur, solange und soweit ein von der Bundesnetzagentur erteilter Zuschlag für die Anlage wirksam ist.

Von diesem Erfordernis sind folgende Solaranlagen ausgenommen:
- 1. Solaranlagen des ersten Segments mit einer installierten Leistung bis einschließlich 1 Megawatt,
- 1a. Solaranlagen des zweiten Segments mit einer installierten Leistung bis einschließlich 750 Kilowatt und
- 2. Solaranlagen von Bürgerenergiegesellschaften mit einer installierten Leistung bis einschließlich 6 Megawatt nach Maßgabe des § 22b.

(4) Bei Biomasseanlagen besteht der Anspruch nach § 19 Absatz 1 nur für den in der Anlage erzeugten Strom aus Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung in der zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Ausschreibung geltenden Fassung und nur, solange und soweit ein von der Bundesnetzagentur erteilter Zuschlag für die Anlage wirksam ist. Von diesem Erfordernis sind Biomasseanlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 150 Kilowatt ausgenommen, es sei denn, es handelt sich um bestehende Biomasseanlagen nach § 39g. Der Anspruch nach § 50 in Verbindung mit § 50a bleibt unberührt.

(5) Für Windenergieanlagen an Land, Solaranlagen und Biomasseanlagen, deren Anspruch auf Zahlung nach § 19 Absatz 1 nicht nach den Absätzen 2 bis 4 von der erfolgreichen Teilnahme an einer Ausschreibung abhängig ist, werden Gebote im Zuschlagsverfahren nicht berücksichtigt. Für Anlagen nach Satz 1 und für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas oder Geothermie wird die Höhe des anzulegenden Werts durch die §§ 40 bis 49 gesetzlich bestimmt.

(1) The Federal Network Agency determines, through auctions pursuant to Sections 28 to 39q, including in conjunction with the statutory ordinances pursuant to Sections 88 to 88f, and the Offshore Wind Energy Act, the persons entitled to claims and the applicable value for electricity from onshore wind energy installations, solar installations, biomass installations, installations for generating electricity from green hydrogen, and offshore wind energy installations on areas that have not been centrally pre-investigated.

(2) In the case of onshore wind energy installations, the claim under Section 19(1) for electricity generated in the installation exists only for as long as and to the extent that an award issued for the installation by the Federal Network Agency is effective; the claim exists for quantities of electricity generated with installed capacity exceeding the awarded capacity by up to 15 percent. The following onshore wind energy installations are exempt from this requirement:

  • 1. installations with an installed capacity of up to and including 1 megawatt,
  • 2. pilot onshore wind energy installations with a total installed capacity of up to 125 megawatts per year, and
  • 3. onshore wind energy installations of citizen energy companies with an installed capacity of up to and including 18 megawatts in accordance with Section 22b.

(3) In the case of solar installations, the claim under Section 19(1) for electricity generated in the installation exists

  • 1. for solar installations of the first segment, only for as long as and to the extent that a payment entitlement issued for the installation by the Federal Network Agency is effective, and
  • 2. for solar installations of the second segment, only for as long as and to the extent that an award issued for the installation by the Federal Network Agency is effective.

The following solar installations are exempt from this requirement:
- 1. solar installations of the first segment with an installed capacity of up to and including 1 megawatt,
- 1a. solar installations of the second segment with an installed capacity of up to and including 750 kilowatts, and
- 2. solar installations of citizen energy companies with an installed capacity of up to and including 6 megawatts in accordance with Section 22b.

(4) In the case of biomass installations, the claim under Section 19(1) exists only for electricity generated in the installation from biomass within the meaning of the Biomass Ordinance in the version applicable at the time the auction was announced and only for as long as and to the extent that an award issued for the installation by the Federal Network Agency is effective. Biomass installations with an installed capacity of up to and including 150 kilowatts are exempt from this requirement, unless they are existing biomass installations under Section 39g. The claim under Section 50 in conjunction with Section 50a remains unaffected.

(5) For onshore wind energy installations, solar installations and biomass installations whose claim to payment under Section 19(1) is not dependent, under subsections (2) to (4), on successful participation in an auction, bids are not taken into account in the award procedure. For installations under sentence 1 and for installations generating electricity from hydropower, landfill gas, sewage gas, mine gas or geothermal energy, the applicable value is determined by law in Sections 40 to 49.

(1) Die Bundesnetzagentur ermittelt durch Ausschreibungen nach den §§ 28 bis 39q, auch in Verbindung mit den Rechtsverordnungen nach den §§ 88 bis 88f, und dem Windenergie-auf-See-Gesetz die Anspruchsberechtigten und den anzulegenden Wert für Strom aus Windenergieanlagen an Land, Solaranlagen, Biomasseanlagen, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff und Windenergieanlagen auf See auf nicht zentral voruntersuchten Flächen.

(2) Bei Windenergieanlagen an Land besteht der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für den in der Anlage erzeugten Strom nur, solange und soweit ein von der Bundesnetzagentur erteilter Zuschlag für die Anlage wirksam ist; der Anspruch besteht für Strommengen, die mit einer installierten Leistung erzeugt werden, die die bezuschlagte Leistung um bis zu 15 Prozent übersteigt. Von diesem Erfordernis sind folgende Windenergieanlagen an Land ausgenommen:

  • 1. Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 1 Megawatt,
  • 2. Pilotwindenergieanlagen an Land mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 125 Megawatt pro Jahr und
  • 3. Windenergieanlagen an Land von Bürgerenergiegesellschaften mit einer installierten Leistung bis einschließlich 18 Megawatt nach Maßgabe des § 22b.

(3) Bei Solaranlagen besteht der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für den in der Anlage erzeugten Strom

  • 1. bei Solaranlagen des ersten Segments nur, solange und soweit eine von der Bundesnetzagentur ausgestellte Zahlungsberechtigung für die Anlage wirksam ist, und
  • 2. bei Solaranlagen des zweiten Segments nur, solange und soweit ein von der Bundesnetzagentur erteilter Zuschlag für die Anlage wirksam ist.

Von diesem Erfordernis sind folgende Solaranlagen ausgenommen:
- 1. Solaranlagen des ersten Segments mit einer installierten Leistung bis einschließlich 1 Megawatt,
- 1a. Solaranlagen des zweiten Segments mit einer installierten Leistung bis einschließlich 750 Kilowatt und
- 2. Solaranlagen von Bürgerenergiegesellschaften mit einer installierten Leistung bis einschließlich 6 Megawatt nach Maßgabe des § 22b.

(4) Bei Biomasseanlagen besteht der Anspruch nach § 19 Absatz 1 nur für den in der Anlage erzeugten Strom aus Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung in der zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Ausschreibung geltenden Fassung und nur, solange und soweit ein von der Bundesnetzagentur erteilter Zuschlag für die Anlage wirksam ist. Von diesem Erfordernis sind Biomasseanlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 150 Kilowatt ausgenommen, es sei denn, es handelt sich um bestehende Biomasseanlagen nach § 39g. Der Anspruch nach § 50 in Verbindung mit § 50a bleibt unberührt.

(5) Für Windenergieanlagen an Land, Solaranlagen und Biomasseanlagen, deren Anspruch auf Zahlung nach § 19 Absatz 1 nicht nach den Absätzen 2 bis 4 von der erfolgreichen Teilnahme an einer Ausschreibung abhängig ist, werden Gebote im Zuschlagsverfahren nicht berücksichtigt. Für Anlagen nach Satz 1 und für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas oder Geothermie wird die Höhe des anzulegenden Werts durch die §§ 40 bis 49 gesetzlich bestimmt.

§ 22a — Pilotwindenergieanlagen an Land § 22a — Pilot onshore wind energy installations § 22a — Pilotwindenergieanlagen an Land

(1) Wenn in einem Kalenderjahr Pilotwindenergieanlagen an Land mit einer installierten Leistung von insgesamt mehr als 125 Megawatt in Betrieb genommen sind und dies dem Register gemeldet worden ist, kann der Anspruch auf die Zahlung nach § 19 Absatz 1 für alle Pilotwindenergieanlagen an Land, deren Inbetriebnahme später dem Register gemeldet wird, in diesem Kalenderjahr nicht geltend gemacht werden. Die Bundesnetzagentur informiert hierüber die Anlagenbetreiber und die Netzbetreiber, an deren Netz die Anlagen angeschlossen sind. Die Betreiber der Anlagen, für deren Strom der Anspruch nach Satz 1 entfällt, können ihren Anspruch vorrangig und in der zeitlichen Reihenfolge ihrer Meldung im Register ab dem folgenden Kalenderjahr geltend machen, solange die Grenze der installierten Leistung von 125 Megawatt nicht überschritten wird. Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 beginnt in diesem Fall abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 3 erst, wenn der Anlagenbetreiber den Anspruch nach § 19 Absatz 1 geltend machen darf.

(2) Der Nachweis, dass eine Pilotwindenergieanlage an Land die Anforderungen nach § 3 Nummer 37 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc einhält, ist durch die Bestätigung eines nach DIN EN ISO/IEC 17065:2013 akkreditierten Zertifizierers zu führen; im Übrigen wird das Vorliegen einer Pilotwindenergieanlage an Land nach § 3 Nummer 37 Buchstabe a durch die Eintragung im Register nachgewiesen.

(3) Der Nachweis, dass eine Anlage eine Pilotwindenergieanlage nach § 3 Nummer 37 Buchstabe b ist, ist vom Anlagenbetreiber durch eine Bescheinigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz zu führen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann die Bescheinigung auf Antrag des Anlagenbetreibers ausstellen, wenn der Antragsteller geeignete Unterlagen einreicht, die nachweisen, dass die Anforderungen nach § 3 Nummer 37 Buchstabe b erfüllt sind.

(1) If, in a calendar year, pilot onshore wind energy installations with a total installed capacity of more than 125 megawatts have been commissioned and this has been reported to the register, the claim to payment under Section 19(1) may not be asserted in that calendar year for all pilot onshore wind energy installations whose commissioning is reported to the register at a later time. The Federal Network Agency shall inform the operators of the installations and the grid operators to whose grids the installations are connected. The operators of the installations whose electricity is no longer covered by the claim under sentence 1 may assert their claim, with priority and in the chronological order of their reporting to the register, from the following calendar year, provided that the installed-capacity limit of 125 megawatts is not exceeded. In this case, notwithstanding Section 25(1) sentence 3, the claim under Section 19(1) begins only when the installation operator is permitted to assert the claim under Section 19(1).

(2) Compliance by a pilot onshore wind energy installation with the requirements under Section 3 number 37 letter a double letter bb and cc must be demonstrated by confirmation from a certifier accredited under DIN EN ISO/IEC 17065:2013; otherwise, the status of a pilot onshore wind energy installation under Section 3 number 37 letter a is demonstrated by its entry in the register.

(3) The fact that an installation is a pilot wind energy installation under Section 3 number 37 letter b must be demonstrated by the installation operator by means of a certificate from the Federal Ministry for Economic Affairs and Climate Action. The Federal Ministry for Economic Affairs and Climate Action may issue the certificate at the installation operator’s request if the applicant submits suitable documents demonstrating compliance with the requirements under Section 3 number 37 letter b.

(1) Wenn in einem Kalenderjahr Pilotwindenergieanlagen an Land mit einer installierten Leistung von insgesamt mehr als 125 Megawatt in Betrieb genommen sind und dies dem Register gemeldet worden ist, kann der Anspruch auf die Zahlung nach § 19 Absatz 1 für alle Pilotwindenergieanlagen an Land, deren Inbetriebnahme später dem Register gemeldet wird, in diesem Kalenderjahr nicht geltend gemacht werden. Die Bundesnetzagentur informiert hierüber die Anlagenbetreiber und die Netzbetreiber, an deren Netz die Anlagen angeschlossen sind. Die Betreiber der Anlagen, für deren Strom der Anspruch nach Satz 1 entfällt, können ihren Anspruch vorrangig und in der zeitlichen Reihenfolge ihrer Meldung im Register ab dem folgenden Kalenderjahr geltend machen, solange die Grenze der installierten Leistung von 125 Megawatt nicht überschritten wird. Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 beginnt in diesem Fall abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 3 erst, wenn der Anlagenbetreiber den Anspruch nach § 19 Absatz 1 geltend machen darf.

(2) Der Nachweis, dass eine Pilotwindenergieanlage an Land die Anforderungen nach § 3 Nummer 37 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc einhält, ist durch die Bestätigung eines nach DIN EN ISO/IEC 17065:2013 akkreditierten Zertifizierers zu führen; im Übrigen wird das Vorliegen einer Pilotwindenergieanlage an Land nach § 3 Nummer 37 Buchstabe a durch die Eintragung im Register nachgewiesen.

(3) Der Nachweis, dass eine Anlage eine Pilotwindenergieanlage nach § 3 Nummer 37 Buchstabe b ist, ist vom Anlagenbetreiber durch eine Bescheinigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz zu führen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann die Bescheinigung auf Antrag des Anlagenbetreibers ausstellen, wenn der Antragsteller geeignete Unterlagen einreicht, die nachweisen, dass die Anforderungen nach § 3 Nummer 37 Buchstabe b erfüllt sind.

§ 22b — Bürgerenergiegesellschaften § 22b — Citizen energy companies § 22b — Bürgerenergiegesellschaften

(1) Die Ausnahme von dem Erfordernis eines wirksamen Zuschlags nach § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 ist nur zulässig, wenn

  • 1. der Bundesnetzagentur mitgeteilt worden ist, dass die Windenergieanlagen an Land Anlagen einer Bürgerenergiegesellschaft sind,
  • 2. diese Mitteilung der Bundesnetzagentur spätestens drei Wochen nach Erteilung der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zugegangen ist und in der Mitteilung die Registernummer angegeben ist und
  • 3. die Bürgerenergiegesellschaft sowie ihre stimmberechtigten Mitglieder oder Anteilseigner, die juristische Personen des Privatrechts sind, und die mit diesen jeweils verbundenen Unternehmen nach Artikel 3 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in den vorangegangenen drei Jahren keine weiteren Windenergieanlagen an Land in Betrieb genommen haben.

(2) Die Ausnahme von dem Erfordernis einer wirksamen Zahlungsberechtigung oder eines wirksamen Zuschlags nach § 22 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 ist nur zulässig, wenn

  • 1. die Solaranlagen der Bundesnetzagentur spätestens drei Wochen nach Inbetriebnahme unter Angabe der Registernummer mitgeteilt worden sind und
  • 2. die Bürgerenergiegesellschaft sowie ihre stimmberechtigten Mitglieder oder Anteilseigner, die juristische Personen des Privatrechts sind, und die mit diesen jeweils verbundenen Unternehmen nach Artikel 3 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in den vorangegangenen drei Jahren keine weiteren Solaranlagen desselben Segments in Betrieb genommen haben.

(3) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Registernummern der Anlagen, für die eine Mitteilung nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 abgegeben wurde.

(4) Das Vorliegen der Anforderungen nach § 3 Nummer 15 ist zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme und danach alle fünf Jahre gegenüber dem Netzbetreiber nachzuweisen. Der Nachweis muss für die folgenden Zeiträume erfolgen:

  • 1. bei der erstmaligen Nachweisführung für die zwölf Monate, die der Meldung nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 vorangegangen sind, wobei bezüglich der Anforderungen nach § 3 Nummer 15 Buchstabe a, c und d der Nachweis für den Zeitraum des Bestehens der Bürgerenergiegesellschaft ausreicht, wenn dieser Zeitraum kürzer ist, und
  • 2. bei allen weiteren Nachweisführungen jeweils für die zwölf Monate, die dem Zeitpunkt der Nachweisführung vorangegangen sind.

Der Nachweis kann bei der erstmaligen Nachweisführung durch Eigenerklärung erfolgen; in diesem Fall muss die Bürgerenergiegesellschaft dem Netzbetreiber auf Verlangen geeignete Nachweise zur Überprüfung der abgegebenen Eigenerklärungen vorlegen. Wird der Nachweis nach den Sätzen 1 bis 3 nicht bis spätestens zwei Monate nach Ablauf der Fristen nach Satz 1 geführt, entfällt ab dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf den Ablauf der Frist nach Satz 1 folgt, der Vergütungsanspruch nach § 19 Absatz 1. Die Sätze 3 und 4 sind auf den Nachweis der Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 2 entsprechend anzuwenden.

(5) Bürgerenergiegesellschaften sowie deren stimmberechtigte Mitglieder oder Anteilseigner, die juristische Personen des Privatrechts sind, und die mit diesen jeweils verbundenen Unternehmen nach Artikel 3 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 dürfen für drei Jahre ab der Mitteilung nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 keine Förderung nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung für weitere Anlagen derselben Technologie und desselben Segments in Anspruch nehmen. Eine Teilnahme an den jeweiligen Ausschreibungen nach § 28, § 28a oder § 28b ist während dieses Zeitraums nicht zulässig.

(6) Die Länder können weitergehende Bestimmungen zur Bürgerbeteiligung und zur Steigerung der Akzeptanz für den Bau von neuen Anlagen erlassen, wenn § 80a nicht beeinträchtigt ist.

(1) The exemption from the requirement of an effective award under Section 22(2) sentence 2 number 3 is permissible only if

  • 1. the Federal Network Agency has been notified that the onshore wind energy installations are installations of a citizen energy company,
  • 2. this notification was received by the Federal Network Agency no later than three weeks after the permit under the Federal Immission Control Act was granted and the register number is stated in the notification, and
  • 3. during the preceding three years, neither the citizen energy company nor its voting members or shareholders that are private-law legal entities, nor the enterprises affiliated with each of them under Article 3 of Annex I to Regulation (EU) No 651/2014, have commissioned any further onshore wind energy installations.

(2) The exemption from the requirement of an effective payment entitlement or effective award under Section 22(3) sentence 2 number 2 is permissible only if

  • 1. the solar installations have been notified to the Federal Network Agency no later than three weeks after commissioning, stating the register number, and
  • 2. during the preceding three years, neither the citizen energy company nor its voting members or shareholders that are private-law legal entities, nor the enterprises affiliated with each of them under Article 3 of Annex I to Regulation (EU) No 651/2014, have commissioned any further solar installations of the same segment.

(3) The Federal Network Agency shall publish the register numbers of the installations for which notification under subsection (1) number 1 or subsection (2) number 1 has been submitted.

(4) Compliance with the requirements under Section 3 number 15 must be demonstrated to the grid operator at the time of commissioning and thereafter every five years. The demonstration must cover the following periods:

  • 1. for the first demonstration, the twelve months preceding the notification under subsection (1) number 1 or subsection (2) number 1; with regard to the requirements under Section 3 number 15 letters a, c and d, it is sufficient to demonstrate the period during which the citizen energy company existed if that period is shorter, and
  • 2. for all subsequent demonstrations, the twelve months preceding the date of the demonstration.

The first demonstration may be made by self-declaration; in this case, the citizen energy company must, upon request, provide the grid operator with suitable evidence for verifying the self-declarations submitted. If the demonstration under sentences 1 to 3 is not made no later than two months after expiry of the periods under sentence 1, the claim to remuneration under Section 19(1) lapses from the first day of the calendar month following expiry of the period under sentence 1. Sentences 3 and 4 apply mutatis mutandis to demonstrating compliance with the requirements under subsection (1) number 3 and subsection (2) number 2.

(5) For three years from the notification under subsection (1) number 1 or subsection (2) number 1, citizen energy companies, their voting members or shareholders that are private-law legal entities, and the enterprises affiliated with each of them under Article 3 of Annex I to Regulation (EU) No 651/2014 may not claim support under this Act or under a statutory ordinance enacted on the basis of this Act for further installations using the same technology and belonging to the same segment. Participation in the respective auctions under Sections 28, 28a or 28b is not permitted during this period.

(6) The Länder may enact more extensive provisions on citizen participation and on increasing acceptance for the construction of new installations, provided that Section 80a is not impaired.

(1) Die Ausnahme von dem Erfordernis eines wirksamen Zuschlags nach § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 ist nur zulässig, wenn

  • 1. der Bundesnetzagentur mitgeteilt worden ist, dass die Windenergieanlagen an Land Anlagen einer Bürgerenergiegesellschaft sind,
  • 2. diese Mitteilung der Bundesnetzagentur spätestens drei Wochen nach Erteilung der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zugegangen ist und in der Mitteilung die Registernummer angegeben ist und
  • 3. die Bürgerenergiegesellschaft sowie ihre stimmberechtigten Mitglieder oder Anteilseigner, die juristische Personen des Privatrechts sind, und die mit diesen jeweils verbundenen Unternehmen nach Artikel 3 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in den vorangegangenen drei Jahren keine weiteren Windenergieanlagen an Land in Betrieb genommen haben.

(2) Die Ausnahme von dem Erfordernis einer wirksamen Zahlungsberechtigung oder eines wirksamen Zuschlags nach § 22 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 ist nur zulässig, wenn

  • 1. die Solaranlagen der Bundesnetzagentur spätestens drei Wochen nach Inbetriebnahme unter Angabe der Registernummer mitgeteilt worden sind und
  • 2. die Bürgerenergiegesellschaft sowie ihre stimmberechtigten Mitglieder oder Anteilseigner, die juristische Personen des Privatrechts sind, und die mit diesen jeweils verbundenen Unternehmen nach Artikel 3 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in den vorangegangenen drei Jahren keine weiteren Solaranlagen desselben Segments in Betrieb genommen haben.

(3) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Registernummern der Anlagen, für die eine Mitteilung nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 abgegeben wurde.

(4) Das Vorliegen der Anforderungen nach § 3 Nummer 15 ist zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme und danach alle fünf Jahre gegenüber dem Netzbetreiber nachzuweisen. Der Nachweis muss für die folgenden Zeiträume erfolgen:

  • 1. bei der erstmaligen Nachweisführung für die zwölf Monate, die der Meldung nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 vorangegangen sind, wobei bezüglich der Anforderungen nach § 3 Nummer 15 Buchstabe a, c und d der Nachweis für den Zeitraum des Bestehens der Bürgerenergiegesellschaft ausreicht, wenn dieser Zeitraum kürzer ist, und
  • 2. bei allen weiteren Nachweisführungen jeweils für die zwölf Monate, die dem Zeitpunkt der Nachweisführung vorangegangen sind.

Der Nachweis kann bei der erstmaligen Nachweisführung durch Eigenerklärung erfolgen; in diesem Fall muss die Bürgerenergiegesellschaft dem Netzbetreiber auf Verlangen geeignete Nachweise zur Überprüfung der abgegebenen Eigenerklärungen vorlegen. Wird der Nachweis nach den Sätzen 1 bis 3 nicht bis spätestens zwei Monate nach Ablauf der Fristen nach Satz 1 geführt, entfällt ab dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf den Ablauf der Frist nach Satz 1 folgt, der Vergütungsanspruch nach § 19 Absatz 1. Die Sätze 3 und 4 sind auf den Nachweis der Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 2 entsprechend anzuwenden.

(5) Bürgerenergiegesellschaften sowie deren stimmberechtigte Mitglieder oder Anteilseigner, die juristische Personen des Privatrechts sind, und die mit diesen jeweils verbundenen Unternehmen nach Artikel 3 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 dürfen für drei Jahre ab der Mitteilung nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 keine Förderung nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung für weitere Anlagen derselben Technologie und desselben Segments in Anspruch nehmen. Eine Teilnahme an den jeweiligen Ausschreibungen nach § 28, § 28a oder § 28b ist während dieses Zeitraums nicht zulässig.

(6) Die Länder können weitergehende Bestimmungen zur Bürgerbeteiligung und zur Steigerung der Akzeptanz für den Bau von neuen Anlagen erlassen, wenn § 80a nicht beeinträchtigt ist.

§ 23 — Allgemeine Bestimmungen zur Höhe der Zahlung § 23 — General provisions on the amount of payment § 23 — Allgemeine Bestimmungen zur Höhe der Zahlung

(1) Die Höhe des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 bestimmt sich nach den hierfür als Berechnungsgrundlage anzulegenden Werten für Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas.

(2) In den anzulegenden Werten ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.

(3) Die Höhe des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 verringert sich nach Berücksichtigung der §§ 23a bis 26 in folgender Reihenfolge, wobei der Anspruch keinen negativen Wert annehmen kann:

  • 1. nach Maßgabe des § § 39i Absatz 2 Satz 1 oder § 44b Absatz 1 Satz 2 für den dort genannten Anteil der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge aus Biogas,
  • 2. nach Maßgabe des § 51 bei negativen Preisen,
  • 3. nach Maßgabe der §§ 52 und 44c Absatz 8 sowie der Anlage 3 Nummer I.5 bei einem Verstoß gegen eine Bestimmung dieses Gesetzes,
  • 4. nach Maßgabe des § 53 bei der Inanspruchnahme einer Einspeisevergütung,
  • 5. (weggefallen)
  • 6. nach Maßgabe des § 53b bei der Inanspruchnahme von Regionalnachweisen,
  • 7. nach Maßgabe des § 53c bei einer Stromsteuerbefreiung und
  • 8. für Solaranlagen, deren anzulegender Wert durch Ausschreibungen ermittelt wird,
    • a) nach Maßgabe des § 54 Absatz 1 im Fall der verspäteten Inbetriebnahme einer Solaranlage,
    • b) nach Maßgabe des § 54 Absatz 2 im Fall der Übertragung der Zahlungsberechtigung für eine Solaranlage auf einen anderen Standort und
    • c) nach Maßgabe des § 54 Absatz 3 im Fall der Nichterbringung des Nachweises über den gleichzeitigen Nutzpflanzenanbau oder die gleichzeitige landwirtschaftliche Nutzung.

(1) The amount of the claim under Section 19(1) is determined by the applicable values for electricity from renewable energies or mine gas that are to be used as the basis of calculation.

(2) The applicable values do not include value added tax.

(3) After Sections 23a to 26 have been taken into account, the amount of the claim under Section 19(1) is reduced in the following order; the claim may not assume a negative value:

  • 1. pursuant to Section 39i(2) sentence 1 or Section 44b(1) sentence 2 for the share of the quantity of electricity generated from biogas in a calendar year specified there,
  • 2. pursuant to Section 51 in the event of negative prices,
  • 3. pursuant to Sections 52 and 44c(8) and Annex 3 number I.5 in the event of a breach of a provision of this Act,
  • 4. pursuant to Section 53 when feed-in remuneration is claimed,
  • 5. (repealed)
  • 6. pursuant to Section 53b when regional guarantees of origin are claimed,
  • 7. pursuant to Section 53c where an electricity-tax exemption applies, and
  • 8. for solar installations whose applicable value is determined by auctions,
    • a) pursuant to Section 54(1) in the event of late commissioning of a solar installation,
    • b) pursuant to Section 54(2) in the event of transfer of the payment entitlement for a solar installation to another location, and
    • c) pursuant to Section 54(3) in the event of failure to provide proof of simultaneous cultivation of crops or simultaneous agricultural use.

(1) Die Höhe des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 bestimmt sich nach den hierfür als Berechnungsgrundlage anzulegenden Werten für Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas.

(2) In den anzulegenden Werten ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.

(3) Die Höhe des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 verringert sich nach Berücksichtigung der §§ 23a bis 26 in folgender Reihenfolge, wobei der Anspruch keinen negativen Wert annehmen kann:

  • 1. nach Maßgabe des § § 39i Absatz 2 Satz 1 oder § 44b Absatz 1 Satz 2 für den dort genannten Anteil der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge aus Biogas,
  • 2. nach Maßgabe des § 51 bei negativen Preisen,
  • 3. nach Maßgabe der §§ 52 und 44c Absatz 8 sowie der Anlage 3 Nummer I.5 bei einem Verstoß gegen eine Bestimmung dieses Gesetzes,
  • 4. nach Maßgabe des § 53 bei der Inanspruchnahme einer Einspeisevergütung,
  • 5. (weggefallen)
  • 6. nach Maßgabe des § 53b bei der Inanspruchnahme von Regionalnachweisen,
  • 7. nach Maßgabe des § 53c bei einer Stromsteuerbefreiung und
  • 8. für Solaranlagen, deren anzulegender Wert durch Ausschreibungen ermittelt wird,
    • a) nach Maßgabe des § 54 Absatz 1 im Fall der verspäteten Inbetriebnahme einer Solaranlage,
    • b) nach Maßgabe des § 54 Absatz 2 im Fall der Übertragung der Zahlungsberechtigung für eine Solaranlage auf einen anderen Standort und
    • c) nach Maßgabe des § 54 Absatz 3 im Fall der Nichterbringung des Nachweises über den gleichzeitigen Nutzpflanzenanbau oder die gleichzeitige landwirtschaftliche Nutzung.
§ 23a — Besondere Bestimmung zur Höhe der Marktprämie § 23a — Specific provision on the amount of the market premium § 23a — Besondere Bestimmung zur Höhe der Marktprämie

Die Höhe des Anspruchs auf die Marktprämie nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 wird nach Anlage 1 berechnet.

The amount of the claim to the market premium under Section 19(1) number 1 is calculated in accordance with Annex 1.

Die Höhe des Anspruchs auf die Marktprämie nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 wird nach Anlage 1 berechnet.

§ 23b — Besondere Bestimmung zur Einspeisevergütung bei ausgeförderten Anlagen § 23b — Specific provision on feed-in remuneration for installations whose support period has expired § 23b — Besondere Bestimmung zur Einspeisevergütung bei ausgeförderten Anlagen

Bei ausgeförderten Anlagen ist als anzulegender Wert für die Höhe des Anspruchs auf die Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Jahresmarktwert anzuwenden, der sich in entsprechender Anwendung von Anlage 1 Nummer 4 berechnet, ab dem Kalenderjahr 2023 höchstens jedoch 10 Cent pro Kilowattstunde.

For installations whose support period has expired, the applicable value for the amount of the claim to feed-in remuneration under Section 19(1) number 2 in conjunction with Section 21(1) sentence 1 number 4 is the annual market value calculated by applying Annex 1 number 4 accordingly, but from the 2023 calendar year no more than 10 cents per kilowatt-hour.

Bei ausgeförderten Anlagen ist als anzulegender Wert für die Höhe des Anspruchs auf die Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Jahresmarktwert anzuwenden, der sich in entsprechender Anwendung von Anlage 1 Nummer 4 berechnet, ab dem Kalenderjahr 2023 höchstens jedoch 10 Cent pro Kilowattstunde.

§ 23c — Anteilige Zahlung § 23c — Pro rata payment § 23c — Anteilige Zahlung

Besteht für Strom der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung, bestimmt sich dieser

  • 1. für Solaranlagen oder Windenergieanlagen jeweils anteilig nach der installierten Leistung der Anlage im Verhältnis zu dem jeweils anzuwendenden Schwellenwert und
  • 2. in allen anderen Fällen jeweils anteilig nach der Bemessungsleistung der Anlage.

If the claim under Section 19(1) for electricity depends on the reference capacity or the installed capacity, this claim is determined

  • 1. for solar installations or wind energy installations, in each case pro rata according to the installation’s installed capacity in relation to the applicable threshold, and
  • 2. in all other cases, in each case pro rata according to the installation’s reference capacity.

Besteht für Strom der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung, bestimmt sich dieser

  • 1. für Solaranlagen oder Windenergieanlagen jeweils anteilig nach der installierten Leistung der Anlage im Verhältnis zu dem jeweils anzuwendenden Schwellenwert und
  • 2. in allen anderen Fällen jeweils anteilig nach der Bemessungsleistung der Anlage.
§ 24 — Zahlungsansprüche für Strom aus mehreren Anlagen § 24 — Payment claims for electricity from several installations § 24 — Zahlungsansprüche für Strom aus mehreren Anlagen

(1) Mehrere Anlagen sind unabhängig von den Eigentumsverhältnissen zum Zweck der Ermittlung des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 und zur Bestimmung der Größe der Anlage nach § 21 Absatz 1 oder § 22 für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage anzusehen, wenn

  • 1. sie sich auf demselben Grundstück, demselben Gebäude, demselben Betriebsgelände oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden,
  • 2. sie Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien erzeugen,
  • 3. für den in ihnen erzeugten Strom der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung besteht und
  • 4. sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind.

Abweichend von Satz 1 sind mehrere Anlagen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 und zur Bestimmung der Größe der Anlage nach § 21 Absatz 1 oder § 22 für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage anzusehen, wenn sie Strom aus Biogas mit Ausnahme von Biomethan erzeugen und das Biogas aus derselben Biogaserzeugungsanlage stammt. Abweichend von Satz 1 werden Freiflächenanlagen nicht mit Solaranlagen auf, in oder an Gebäuden und Lärmschutzwänden zusammengefasst. Abweichend von Satz 1 gelten Solaranlagen, die ausschließlich auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind und die nicht hinter demselben Netzverknüpfungspunkt betrieben werden, nicht als eine Anlage. Bei der Fiktion nach Satz 1 bleiben Steckersolargeräte unberücksichtigt,
- 1. deren installierte Leistung insgesamt bis zu 2 Kilowatt beträgt,
- 2. deren Wechselrichterleistung insgesamt bis zu 800 Voltampere beträgt und
- 3. die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben werden.

(2) Unbeschadet von Absatz 1 Satz 1 stehen mehrere Windenergieanlagen an Land oder Freiflächenanlagen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der Anlagengröße nach § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 38a Absatz 1 Nummer 5 für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator einer Anlage gleich, wenn sie

  • 1. innerhalb derselben Gemeinde, die für den Erlass eines Bebauungsplans zuständig ist oder gewesen wäre, errichtet worden sind und
  • 2. innerhalb von 24 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in einem Abstand von bis zu 2 Kilometern Luftlinie, gemessen im Fall von Freiflächenanlagen vom äußeren Rand der jeweiligen Anlage und im Fall von Windenergieanlagen von der Turmmitte der jeweiligen Anlage, in Betrieb genommen worden sind.

Zum Zweck der Ermittlung der Anlagengröße von Windenergieanlagen an Land von Bürgerenergiegesellschaften nach § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und Freiflächenanlagen von Bürgerenergiegesellschaften nach § 22 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Anlagen von Bürgerenergiegesellschaften zu berücksichtigen sind.

(3) Anlagenbetreiber können Strom aus mehreren Anlagen, die gleichartige erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen, über eine gemeinsame Messeinrichtung abrechnen. In diesem Fall sind für die Berechnung der Einspeisevergütung oder Marktprämie bei mehreren Windenergieanlagen an Land die Zuordnung der Strommengen zu den Windenergieanlagen im Verhältnis des jeweiligen Referenzertrags nach Anlage 2 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung für Windenergieanlagen an Land, deren anzulegender Wert durch § 46 bestimmt wird, und des jeweilig zuletzt berechneten Standortertrags nach Anlage 2 Nummer 7 für Windenergieanlagen an Land, deren anzulegender Wert durch § 36h bestimmt wird, maßgeblich; bei allen anderen Anlagen erfolgt die Zuordnung der Strommengen im Verhältnis zu der installierten Leistung der Anlagen.

(1) Regardless of ownership, several installations are to be regarded as one installation for the purpose of determining the claim under Section 19(1) and determining the size of the installation under Section 21(1) or Section 22, in relation to the generator commissioned most recently, if

  • 1. they are located on the same property, in the same building, on the same operating premises or otherwise in immediate spatial proximity,
  • 2. they generate electricity from the same type of renewable energy,
  • 3. the claim under Section 19(1) for the electricity generated in them depends on the reference capacity or installed capacity, and
  • 4. they were commissioned within twelve consecutive calendar months.

By way of derogation from sentence 1, several installations are to be regarded as one installation, regardless of ownership and solely for the purpose of determining the claim under Section 19(1) and determining the size of the installation under Section 21(1) or Section 22, in relation to the generator commissioned most recently, if they generate electricity from biogas other than biomethane and the biogas originates from the same biogas-generation installation. By way of derogation from sentence 1, ground-mounted installations are not combined with solar installations on, in or attached to buildings or noise barriers. By way of derogation from sentence 1, solar installations mounted exclusively on, attached to or in a building or noise barrier and not operated behind the same grid-connection point are not regarded as one installation. In the legal fiction under sentence 1, plug-in solar devices are disregarded if
- 1. their total installed capacity is up to 2 kilowatts,
- 2. their total inverter capacity is up to 800 volt-amperes, and
- 3. they are operated behind the withdrawal point of an end consumer.

(2) Without prejudice to subsection (1) sentence 1, several onshore wind energy installations or ground-mounted installations are deemed to be one installation, regardless of ownership and solely for the purpose of determining the installation size under Section 22(2) sentence 2 number 3 or subsection (3) sentence 2 or Section 38a(1) number 5, in relation to the generator commissioned most recently, if they

  • 1. were erected within the same municipality that is or would have been responsible for adopting a development plan, and
  • 2. were commissioned within 24 consecutive calendar months at an aerial distance of no more than 2 kilometres, measured, for ground-mounted installations, from the outer edge of the respective installation and, for wind energy installations, from the centre of the tower of the respective installation.

For the purpose of determining the installation size of onshore wind energy installations of citizen energy companies under Section 22(2) sentence 2 number 3 and ground-mounted installations of citizen energy companies under Section 22(3) sentence 2 number 2, sentence 1 applies with the proviso that only installations of citizen energy companies are to be taken into account.

(3) Installation operators may account for electricity from several installations using the same type of renewable energy or mine gas through a common metering device. In this case, for calculating feed-in remuneration or the market premium for several onshore wind energy installations, the electricity quantities are allocated in proportion to the respective reference yield under Annex 2 number 2 of the Renewable Energy Sources Act in the version applicable on 31 December 2016 for onshore wind energy installations whose applicable value is determined by Section 46, and to the most recently calculated site yield under Annex 2 number 7 for onshore wind energy installations whose applicable value is determined by Section 36h; for all other installations, electricity quantities are allocated in proportion to the installations’ installed capacities.

(1) Mehrere Anlagen sind unabhängig von den Eigentumsverhältnissen zum Zweck der Ermittlung des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 und zur Bestimmung der Größe der Anlage nach § 21 Absatz 1 oder § 22 für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage anzusehen, wenn

  • 1. sie sich auf demselben Grundstück, demselben Gebäude, demselben Betriebsgelände oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden,
  • 2. sie Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien erzeugen,
  • 3. für den in ihnen erzeugten Strom der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung besteht und
  • 4. sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind.

Abweichend von Satz 1 sind mehrere Anlagen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 und zur Bestimmung der Größe der Anlage nach § 21 Absatz 1 oder § 22 für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage anzusehen, wenn sie Strom aus Biogas mit Ausnahme von Biomethan erzeugen und das Biogas aus derselben Biogaserzeugungsanlage stammt. Abweichend von Satz 1 werden Freiflächenanlagen nicht mit Solaranlagen auf, in oder an Gebäuden und Lärmschutzwänden zusammengefasst. Abweichend von Satz 1 gelten Solaranlagen, die ausschließlich auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind und die nicht hinter demselben Netzverknüpfungspunkt betrieben werden, nicht als eine Anlage. Bei der Fiktion nach Satz 1 bleiben Steckersolargeräte unberücksichtigt,
- 1. deren installierte Leistung insgesamt bis zu 2 Kilowatt beträgt,
- 2. deren Wechselrichterleistung insgesamt bis zu 800 Voltampere beträgt und
- 3. die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben werden.

(2) Unbeschadet von Absatz 1 Satz 1 stehen mehrere Windenergieanlagen an Land oder Freiflächenanlagen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der Anlagengröße nach § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 38a Absatz 1 Nummer 5 für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator einer Anlage gleich, wenn sie

  • 1. innerhalb derselben Gemeinde, die für den Erlass eines Bebauungsplans zuständig ist oder gewesen wäre, errichtet worden sind und
  • 2. innerhalb von 24 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in einem Abstand von bis zu 2 Kilometern Luftlinie, gemessen im Fall von Freiflächenanlagen vom äußeren Rand der jeweiligen Anlage und im Fall von Windenergieanlagen von der Turmmitte der jeweiligen Anlage, in Betrieb genommen worden sind.

Zum Zweck der Ermittlung der Anlagengröße von Windenergieanlagen an Land von Bürgerenergiegesellschaften nach § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und Freiflächenanlagen von Bürgerenergiegesellschaften nach § 22 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Anlagen von Bürgerenergiegesellschaften zu berücksichtigen sind.

(3) Anlagenbetreiber können Strom aus mehreren Anlagen, die gleichartige erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen, über eine gemeinsame Messeinrichtung abrechnen. In diesem Fall sind für die Berechnung der Einspeisevergütung oder Marktprämie bei mehreren Windenergieanlagen an Land die Zuordnung der Strommengen zu den Windenergieanlagen im Verhältnis des jeweiligen Referenzertrags nach Anlage 2 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung für Windenergieanlagen an Land, deren anzulegender Wert durch § 46 bestimmt wird, und des jeweilig zuletzt berechneten Standortertrags nach Anlage 2 Nummer 7 für Windenergieanlagen an Land, deren anzulegender Wert durch § 36h bestimmt wird, maßgeblich; bei allen anderen Anlagen erfolgt die Zuordnung der Strommengen im Verhältnis zu der installierten Leistung der Anlagen.

§ 25 — Beginn, Dauer und Beendigung des Anspruchs § 25 — Commencement, duration and termination of the claim § 25 — Beginn, Dauer und Beendigung des Anspruchs

(1) Marktprämien, Einspeisevergütungen oder Mieterstromzuschläge sind jeweils für die Dauer von 20 Jahren zu zahlen, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt. Bei Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, verlängert sich dieser Zeitraum bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Jahres der Zahlung. Beginn der Frist nach Satz 1 ist, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bei ausgeförderten Anlagen bis zum 31. Dezember 2032 zu zahlen.

(1) Market premiums, feed-in remuneration or tenant electricity surcharges are each to be paid for a period of 20 years, unless otherwise provided by this Act. For installations whose applicable value is determined by law, this period is extended until 31 December of the twentieth year of payment. Unless otherwise provided by this Act, the period under sentence 1 begins when the installation is commissioned.

(2) By way of derogation from subsection (1), feed-in remuneration under Section 19(1) number 2 in conjunction with Section 21(1) sentence 1 number 4 is to be paid for installations whose support period has expired until 31 December 2032.

(1) Marktprämien, Einspeisevergütungen oder Mieterstromzuschläge sind jeweils für die Dauer von 20 Jahren zu zahlen, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt. Bei Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, verlängert sich dieser Zeitraum bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Jahres der Zahlung. Beginn der Frist nach Satz 1 ist, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bei ausgeförderten Anlagen bis zum 31. Dezember 2032 zu zahlen.

§ 26 — Abschläge, Fälligkeit und Endabrechnung § 26 — Advance payments, due date and final settlement § 26 — Abschläge, Fälligkeit und Endabrechnung

(1) Auf die zu erwartenden Zahlungen nach § 19 Absatz 1 sind monatlich jeweils zum 15. Kalendertag für den Vormonat Abschläge in angemessenem Umfang zu leisten. Wird die Höhe der Marktprämie nach Anlage 1 Nummer 4 anhand des Jahresmarktwertes berechnet, können die Abschläge für Zahlungen der Marktprämie anhand des Jahresmarktwertes des Vorjahres bestimmt werden. Zu hohe oder zu niedrige Abschläge sind mit der Endabrechnung im jeweils folgenden Kalenderjahr auszugleichen oder zu erstatten.

(2) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 wird fällig, sobald und soweit der Anlagenbetreiber seine Pflichten zur Übermittlung von Daten nach § 71 Absatz 1 erfüllt hat. Satz 1 ist für den Anspruch auf monatliche Abschläge nach Absatz 1 erst ab März des auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Jahres anzuwenden.

(3) Die Endabrechnung nach Absatz 1 muss die Nummer der EEG-Anlage nach § 8 Absatz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung enthalten und ist dem Berechtigten auf Verlangen in digitaler und massengeschäftstauglicher Form auszustellen.

(1) Monthly advance payments of an appropriate amount are to be made on the 15th calendar day for the preceding month on account of the payments expected under Section 19(1). If the amount of the market premium is calculated on the basis of the annual market value under Annex 1 number 4, the advance payments for market-premium payments may be determined on the basis of the previous year’s annual market value. Excessive or insufficient advance payments are to be offset or reimbursed in the final settlement in the following calendar year.

(2) The claim under Section 19(1) falls due as soon as and to the extent that the installation operator has fulfilled its obligations to transmit data under Section 71(1). Sentence 1 applies to the claim to monthly advance payments under subsection (1) only from March of the year following commissioning of the installation.

(3) The final settlement under subsection (1) must contain the number of the EEG installation under Section 8(2) of the Market Master Data Register Ordinance and must, upon request, be issued to the entitled person in digital form suitable for mass transactions.

(1) Auf die zu erwartenden Zahlungen nach § 19 Absatz 1 sind monatlich jeweils zum 15. Kalendertag für den Vormonat Abschläge in angemessenem Umfang zu leisten. Wird die Höhe der Marktprämie nach Anlage 1 Nummer 4 anhand des Jahresmarktwertes berechnet, können die Abschläge für Zahlungen der Marktprämie anhand des Jahresmarktwertes des Vorjahres bestimmt werden. Zu hohe oder zu niedrige Abschläge sind mit der Endabrechnung im jeweils folgenden Kalenderjahr auszugleichen oder zu erstatten.

(2) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 wird fällig, sobald und soweit der Anlagenbetreiber seine Pflichten zur Übermittlung von Daten nach § 71 Absatz 1 erfüllt hat. Satz 1 ist für den Anspruch auf monatliche Abschläge nach Absatz 1 erst ab März des auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Jahres anzuwenden.

(3) Die Endabrechnung nach Absatz 1 muss die Nummer der EEG-Anlage nach § 8 Absatz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung enthalten und ist dem Berechtigten auf Verlangen in digitaler und massengeschäftstauglicher Form auszustellen.

§ 27 — Aufrechnung § 27 — Set-off § 27 — Aufrechnung

(1) Die Aufrechnung von Ansprüchen des Anlagenbetreibers nach § 19 Absatz 1 mit einer Forderung des Netzbetreibers ist nur zulässig, soweit die Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Abweichend von Satz 1 können Netzbetreiber Ansprüche nach dem Energiefinanzierungsgesetz auf Zahlung einer Umlage gegen Umlagenschuldner, die zugleich Anlagenbetreiber sind, mit Ansprüchen dieser Anlagenbetreiber auf Zahlung nach diesem Teil aufrechnen.

(2) Das Aufrechnungsverbot des § 23 Absatz 3 der Niederspannungsanschlussverordnung ist nicht anzuwenden, wenn mit Ansprüchen aus diesem Gesetz aufgerechnet wird.

(1) Set-off of claims of the installation operator under Section 19(1) against a claim of the grid operator is permissible only to the extent that the claim is undisputed or has been finally adjudicated. By way of derogation from sentence 1, grid operators may set off claims under the Energy Financing Act for payment of a levy against levy debtors who are also installation operators, using claims of those installation operators for payment under this Part.

(2) The prohibition of set-off under Section 23(3) of the Low-Voltage Connection Ordinance does not apply where set-off is made against claims under this Act.

(1) Die Aufrechnung von Ansprüchen des Anlagenbetreibers nach § 19 Absatz 1 mit einer Forderung des Netzbetreibers ist nur zulässig, soweit die Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Abweichend von Satz 1 können Netzbetreiber Ansprüche nach dem Energiefinanzierungsgesetz auf Zahlung einer Umlage gegen Umlagenschuldner, die zugleich Anlagenbetreiber sind, mit Ansprüchen dieser Anlagenbetreiber auf Zahlung nach diesem Teil aufrechnen.

(2) Das Aufrechnungsverbot des § 23 Absatz 3 der Niederspannungsanschlussverordnung ist nicht anzuwenden, wenn mit Ansprüchen aus diesem Gesetz aufgerechnet wird.

Abschnitt 3 — Ausschreibungen Abschnitt 3 — Auctions Abschnitt 3 — Ausschreibungen
Unterabschnitt 1 — Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen Unterabschnitt 1 — General auction provisions Unterabschnitt 1 — Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen
§ 28 — Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Windenergie an Land § 28 — Auction volume and bidding dates for onshore wind energy § 28 — Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Windenergie an Land

(1) Die Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land finden in den Jahren 2023 bis 2028 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November statt.

(2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt

  • 1. im Jahr 2023 12 840 Megawatt zu installierende Leistung und
  • 2. in den Jahren 2024 bis 2028 jeweils 10 000 Megawatt zu installierende Leistung.

Das Ausschreibungsvolumen wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt.

(3) Das Ausschreibungsvolumen

  • 1. erhöht sich ab dem Jahr 2024 um die Mengen, für die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land nach diesem Gesetz keine Zuschläge erteilt werden konnten, und
  • 2. verringert sich jeweils
    • a) um die Summe der installierten Leistung der Windenergieanlagen an Land, die bei einer Ausschreibung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr im Bundesgebiet bezuschlagt worden sind, sofern eine Anrechnung im Sinn von § 5 Absatz 5 völkerrechtlich vereinbart ist,
    • b) um die Summe der installierten Leistung der Windenergieanlagen an Land, für deren Strom kein anzulegender Wert oder der anzulegende Wert nicht durch Ausschreibungen bestimmt worden ist und die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr an das Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind,
    • c) um die Summe der Gebotsmengen für Windenergieanlagen an Land, die in den Ausschreibungen nach § 39n in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bezuschlagt worden sind, und
    • d) um die Summe der Gebotsmengen für Windenergieanlagen an Land, die in den Ausschreibungen nach § 39o in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bezuschlagt worden sind.

(3a) Die Bundesnetzagentur kann das Ausschreibungsvolumen unbeschadet des Absatzes 3

    1. um bis zu 30 Prozent erhöhen, wenn in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr
    • a) der Ausbaupfad für die installierte Leistung von Solaranlagen nach § 4 Satz 1 Nummer 3 unterschritten worden ist,
    • b) der Strommengenpfad nach § 4a unterschritten worden ist oder
    • c) der Bruttostromverbrauch im Bundesgebiet schneller gestiegen ist, als er bei der Berechnung des Ziels nach § 1 Absatz 2 zugrunde gelegt worden ist,
    1. um bis zu 30 Prozent verringern, wenn in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr
    • a) der Ausbaupfad für die installierte Leistung von Solaranlagen nach § 4 Satz 1 Nummer 3 überschritten worden ist,
    • b) der Strommengenpfad nach § 4a überschritten worden ist oder
    • c) der Bruttostromverbrauch im Bundesgebiet langsamer gestiegen ist, als er bei der Berechnung des Ziels nach § 1 Absatz 2 zugrunde gelegt worden ist.

(4) Die Bundesnetzagentur stellt jährlich bis zum 15. März die Differenz der Mengen nach Absatz 3 und, wenn sie die Ermächtigung nach Absatz 3a in Anspruch genommen hat, diesen Betrag fest und verteilt diese Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen erhöht oder verringert, gleichmäßig auf das Ausschreibungsvolumen der folgenden vier noch nicht bekanntgemachten Gebotstermine.

(5) Das nach Absatz 4 ermittelte Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich um die Gebotsmenge der Zuschläge, die nach dem 31. Dezember 2022 erteilt und vor der Bekanntgabe des jeweiligen Gebotstermins nach § 35a entwertet wurden. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden für entwertete Gebotsmengen von Windenergieanlagen an Land, die in den Ausschreibungen nach § 39n oder § 39o bezuschlagt worden sind. Nach Satz 1 oder 2 zu berücksichtigende Erhöhungen werden dem auf eine Entwertung folgenden noch nicht bekanntgegebenen Gebotstermin nach Absatz 1 zugerechnet.

(6) Die Bundesnetzagentur kann das nach den Absätzen 2 bis 5 errechnete Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins verringern, wenn zu erwarten ist, dass die ausgeschriebene Menge größer als die eingereichte Gebotsmenge sein wird (drohende Unterzeichnung). Eine drohende Unterzeichnung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn

  • 1. die Summe der Leistung der nach der Meldefrist nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des vorangegangenen Gebotstermins dem Register gemeldeten Genehmigungen, soweit für sie keine Meldung nach § 22b Absatz 2 erfolgt ist, und der Gebotsmenge der im vorangegangenen Gebotstermin nicht bezuschlagten Gebote unter dem Ausschreibungsvolumen des durchzuführenden Gebotstermins liegt und
  • 2. die im vorangegangenen Gebotstermin eingereichte Gebotsmenge kleiner als die ausgeschriebene Menge des Gebotstermins war.

Das neue Ausschreibungsvolumen des Gebotstermins soll höchstens der Summe der Leistung der nach der Meldefrist nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des vorangegangenen Gebotstermins dem Register gemeldeten genehmigten Anlagen und der Gebotsmenge der im vorangegangenen Gebotstermin nicht bezuschlagten Gebote entsprechen. Für das nach Satz 1 gekürzte Ausschreibungsvolumen ist Absatz 3 Nummer 1 entsprechend anzuwenden.

(1) Auctions for onshore wind energy installations shall take place in the years 2023 to 2028 on the bidding dates of 1 February, 1 May, 1 August and 1 November.

(2) The auction volume is

  • 1. in 2023, 12,840 megawatts of capacity to be installed, and
  • 2. in each of the years 2024 to 2028, 10,000 megawatts of capacity to be installed.

The auction volume shall be distributed equally among the bidding dates of each calendar year.

(3) The auction volume

  • 1. shall increase from 2024 by the quantities for which no awards could be granted in the preceding calendar year in the auctions for onshore wind energy installations under this Act, and
  • 2. shall be reduced in each case
    • a) by the total installed capacity of onshore wind energy installations awarded a contract in the Federal territory in an auction of another Member State of the European Union in the preceding calendar year, provided that crediting within the meaning of Section 5(5) has been agreed under international law,
    • b) by the total installed capacity of onshore wind energy installations for whose electricity no applicable value, or an applicable value not determined by auctions, exists and whose commissioning was reported to the register in the preceding calendar year,
    • c) by the total bid quantities for onshore wind energy installations awarded contracts in the auctions under Section 39n in the preceding calendar year, and
    • d) by the total bid quantities for onshore wind energy installations awarded contracts in the auctions under Section 39o in the preceding calendar year.

(3a) Without prejudice to subsection (3), the Federal Network Agency may

  • 1. increase the auction volume by up to 30 percent if, in the preceding calendar year,
    • a) the expansion path for the installed capacity of solar installations under Section 4 sentence 1 number 3 was not reached,
    • b) the electricity-quantity path under Section 4a was not reached, or
    • c) gross electricity consumption in the Federal territory increased more rapidly than assumed in calculating the target under Section 1(2),
  • 2. reduce the auction volume by up to 30 percent if, in the preceding calendar year,
    • a) the expansion path for the installed capacity of solar installations under Section 4 sentence 1 number 3 was exceeded,
    • b) the electricity-quantity path under Section 4a was exceeded, or
    • c) gross electricity consumption in the Federal territory increased more slowly than assumed in calculating the target under Section 1(2).

(4) Each year by 15 March, the Federal Network Agency shall determine the difference between the quantities under subsection (3) and, if it has exercised the power under subsection (3a), this amount, and shall distribute the quantity by which the auction volume increases or decreases equally among the auction volumes of the following four bidding dates that have not yet been announced.

(5) The auction volume of a bidding date determined under subsection (4) shall be increased by the bid quantity of awards granted after 31 December 2022 and invalidated before announcement of the respective bidding date under Section 35a. Sentence 1 applies accordingly to invalidated bid quantities for onshore wind energy installations awarded contracts in the auctions under Section 39n or Section 39o. Increases to be taken into account under sentence 1 or 2 shall be allocated to the first bidding date under subsection (1) following invalidation that has not yet been announced.

(6) The Federal Network Agency may reduce the auction volume of a bidding date calculated under subsections (2) to (5) if it is expected that the quantity put out to auction will exceed the quantity of bids submitted (impending undersubscription). Impending undersubscription is in particular presumed if

  • 1. the sum of the capacity of permits reported to the register after the reporting deadline under Section 36(1) number 2 of the preceding bidding date, insofar as no notification under Section 22b(2) has been made, and the bid quantity of bids not awarded a contract on the preceding bidding date is below the auction volume of the bidding date to be conducted, and
  • 2. the quantity of bids submitted on the preceding bidding date was less than the quantity put out to auction on that bidding date.

The new auction volume of the bidding date should not exceed the sum of the capacity of the permitted installations reported to the register after the reporting deadline under Section 36(1) number 2 of the preceding bidding date and the bid quantity of bids not awarded a contract on the preceding bidding date. Subsection (3) number 1 applies accordingly to the auction volume reduced under sentence 1.

(1) Die Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land finden in den Jahren 2023 bis 2028 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November statt.

(2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt

  • 1. im Jahr 2023 12 840 Megawatt zu installierende Leistung und
  • 2. in den Jahren 2024 bis 2028 jeweils 10 000 Megawatt zu installierende Leistung.

Das Ausschreibungsvolumen wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt.

(3) Das Ausschreibungsvolumen

  • 1. erhöht sich ab dem Jahr 2024 um die Mengen, für die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land nach diesem Gesetz keine Zuschläge erteilt werden konnten, und
  • 2. verringert sich jeweils
    • a) um die Summe der installierten Leistung der Windenergieanlagen an Land, die bei einer Ausschreibung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr im Bundesgebiet bezuschlagt worden sind, sofern eine Anrechnung im Sinn von § 5 Absatz 5 völkerrechtlich vereinbart ist,
    • b) um die Summe der installierten Leistung der Windenergieanlagen an Land, für deren Strom kein anzulegender Wert oder der anzulegende Wert nicht durch Ausschreibungen bestimmt worden ist und die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr an das Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind,
    • c) um die Summe der Gebotsmengen für Windenergieanlagen an Land, die in den Ausschreibungen nach § 39n in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bezuschlagt worden sind, und
    • d) um die Summe der Gebotsmengen für Windenergieanlagen an Land, die in den Ausschreibungen nach § 39o in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bezuschlagt worden sind.

(3a) Die Bundesnetzagentur kann das Ausschreibungsvolumen unbeschadet des Absatzes 3

  • 1. um bis zu 30 Prozent erhöhen, wenn in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr
    • a) der Ausbaupfad für die installierte Leistung von Solaranlagen nach § 4 Satz 1 Nummer 3 unterschritten worden ist,
    • b) der Strommengenpfad nach § 4a unterschritten worden ist oder
    • c) der Bruttostromverbrauch im Bundesgebiet schneller gestiegen ist, als er bei der Berechnung des Ziels nach § 1 Absatz 2 zugrunde gelegt worden ist,
  • 2. um bis zu 30 Prozent verringern, wenn in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr
    • a) der Ausbaupfad für die installierte Leistung von Solaranlagen nach § 4 Satz 1 Nummer 3 überschritten worden ist,
    • b) der Strommengenpfad nach § 4a überschritten worden ist oder
    • c) der Bruttostromverbrauch im Bundesgebiet langsamer gestiegen ist, als er bei der Berechnung des Ziels nach § 1 Absatz 2 zugrunde gelegt worden ist.

(4) Die Bundesnetzagentur stellt jährlich bis zum 15. März die Differenz der Mengen nach Absatz 3 und, wenn sie die Ermächtigung nach Absatz 3a in Anspruch genommen hat, diesen Betrag fest und verteilt diese Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen erhöht oder verringert, gleichmäßig auf das Ausschreibungsvolumen der folgenden vier noch nicht bekanntgemachten Gebotstermine.

(5) Das nach Absatz 4 ermittelte Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich um die Gebotsmenge der Zuschläge, die nach dem 31. Dezember 2022 erteilt und vor der Bekanntgabe des jeweiligen Gebotstermins nach § 35a entwertet wurden. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden für entwertete Gebotsmengen von Windenergieanlagen an Land, die in den Ausschreibungen nach § 39n oder § 39o bezuschlagt worden sind. Nach Satz 1 oder 2 zu berücksichtigende Erhöhungen werden dem auf eine Entwertung folgenden noch nicht bekanntgegebenen Gebotstermin nach Absatz 1 zugerechnet.

(6) Die Bundesnetzagentur kann das nach den Absätzen 2 bis 5 errechnete Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins verringern, wenn zu erwarten ist, dass die ausgeschriebene Menge größer als die eingereichte Gebotsmenge sein wird (drohende Unterzeichnung). Eine drohende Unterzeichnung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn

  • 1. die Summe der Leistung der nach der Meldefrist nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des vorangegangenen Gebotstermins dem Register gemeldeten Genehmigungen, soweit für sie keine Meldung nach § 22b Absatz 2 erfolgt ist, und der Gebotsmenge der im vorangegangenen Gebotstermin nicht bezuschlagten Gebote unter dem Ausschreibungsvolumen des durchzuführenden Gebotstermins liegt und
  • 2. die im vorangegangenen Gebotstermin eingereichte Gebotsmenge kleiner als die ausgeschriebene Menge des Gebotstermins war.

Das neue Ausschreibungsvolumen des Gebotstermins soll höchstens der Summe der Leistung der nach der Meldefrist nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des vorangegangenen Gebotstermins dem Register gemeldeten genehmigten Anlagen und der Gebotsmenge der im vorangegangenen Gebotstermin nicht bezuschlagten Gebote entsprechen. Für das nach Satz 1 gekürzte Ausschreibungsvolumen ist Absatz 3 Nummer 1 entsprechend anzuwenden.

§ 28a — Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Solaranlagen des ersten Segments § 28a — Auction volume and bidding dates for solar installations of the first segment § 28a — Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Solaranlagen des ersten Segments

(1) Die Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments finden in den Jahren 2023 bis 2029 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. März, 1. Juli und 1. Dezember statt.

(2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt

  • 1. im Jahr 2023 5 850 Megawatt zu installierende Leistung,
  • 2. im Jahr 2024 8 100 Megawatt zu installierende Leistung und
  • 3. in den Jahren 2025 bis 2029 jeweils 9 900 Megawatt zu installierende Leistung.

Das Ausschreibungsvolumen wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt.

(3) Das Ausschreibungsvolumen

  • 1. erhöht sich ab dem Jahr 2024 jeweils um die Mengen, für die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments nach diesem Gesetz keine Zuschläge erteilt werden konnten, und
  • 2. verringert sich jeweils
    • a) um die Summe der installierten Leistung der Solaranlagen des ersten Segments, die bei einer Ausschreibung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr im Bundesgebiet bezuschlagt worden sind, soweit eine Anrechnung nach § 5 Absatz 5 völkerrechtlich vereinbart ist,
    • b) um die Summe der installierten Leistung der Solaranlagen des ersten Segments, für deren Strom kein anzulegender Wert oder der anzulegende Wert nicht durch Ausschreibungen bestimmt worden ist und die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr an das Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind,
    • c) um die Summe der Gebotsmengen für Solaranlagen des ersten Segments, die in den Ausschreibungen nach § 39n in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bezuschlagt worden sind, und
    • d) um die Summe der Gebotsmengen für Solaranlagen des ersten Segments, die in den Ausschreibungen nach § 39o in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bezuschlagt worden sind.

(4) Die Bundesnetzagentur stellt jährlich bis zum 15. März die Differenz der Mengen nach Absatz 3 fest und verteilt die Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen erhöht oder verringert, gleichmäßig auf das Ausschreibungsvolumen der folgenden drei noch nicht bekanntgemachten Gebotstermine.

(5) Das nach Absatz 4 ermittelte Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich um die Gebotsmenge der Zuschläge, die nach dem 31. Dezember 2022 erteilt und vor der Bekanntmachung des jeweiligen Gebotstermins nach § 35a entwertet wurden. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden für entwertete Gebotsmengen von Solaranlagen des ersten Segments, die in den Ausschreibungen nach § 39n oder § 39o bezuschlagt worden sind. Nach Satz 1 oder 2 zu berücksichtigende Erhöhungen werden dem auf eine Entwertung folgenden noch nicht bekanntgemachten Gebotstermin nach Absatz 1 zugerechnet.

(6) Ab dem Gebotstermin am 1. März 2024 verringert die Bundesnetzagentur bei einer drohenden Unterzeichnung das nach den Absätzen 2 bis 5 errechnete Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins. Eine drohende Unterzeichnung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Gebotsmengen der zugelassenen Gebote der beiden vorangegangenen Gebotstermine jeweils weniger als 90 Prozent der ausgeschriebenen Mengen betrugen. Im Fall einer drohenden Unterzeichnung soll das neue Ausschreibungsvolumen vorbehaltlich der Sätze 4 und 5 höchstens dem Durchschnitt der Gebotsmengen der zugelassenen Gebote der zwei vorangegangenen Gebotstermine entsprechen. Wenn die Gebotsmenge der zugelassenen Gebote des vorangegangenen Gebotstermins über der Gebotsmenge der zugelassenen Gebote des diesem vorangegangenen Gebotstermins lag, erhöht sich das nach Satz 3 ermittelte Ausschreibungsvolumen um die Differenz dieser beiden Gebotsmengen. Wenn sich die Definition der zulässigen Flächen nach § 37 Absatz 1 zu einem Gebotstermin gegenüber dem vorangegangenen Gebotstermin geändert hat, kann die Bundesnetzagentur insoweit von der Verringerung nach Satz 3 absehen, als durch erstmals nach § 37 Absatz 1 zugelassene Flächenkategorien das Potenzial für die Errichtung von Solaranlagen des ersten Segments im Bundesgebiet erhöht wird.

(1) Auctions for solar installations of the first segment shall take place in the years 2023 to 2029 on the bidding dates of 1 March, 1 July and 1 December.

(2) The auction volume is

  • 1. in 2023, 5,850 megawatts of capacity to be installed,
  • 2. in 2024, 8,100 megawatts of capacity to be installed, and
  • 3. in each of the years 2025 to 2029, 9,900 megawatts of capacity to be installed.

The auction volume shall be distributed equally among the bidding dates of each calendar year.

(3) The auction volume

  • 1. shall increase from 2024 by the quantities for which no awards could be granted in the preceding calendar year in the auctions for solar installations of the first segment under this Act, and
  • 2. shall be reduced in each case
    • a) by the total installed capacity of solar installations of the first segment awarded a contract in the Federal territory in an auction of another Member State of the European Union in the preceding calendar year, insofar as crediting under Section 5(5) has been agreed under international law,
    • b) by the total installed capacity of solar installations of the first segment for whose electricity no applicable value, or an applicable value not determined by auctions, exists and whose commissioning was reported to the register in the preceding calendar year,
    • c) by the total bid quantities for solar installations of the first segment awarded contracts in the auctions under Section 39n in the preceding calendar year, and
    • d) by the total bid quantities for solar installations of the first segment awarded contracts in the auctions under Section 39o in the preceding calendar year.

(4) Each year by 15 March, the Federal Network Agency shall determine the difference between the quantities under subsection (3) and shall distribute the quantity by which the auction volume increases or decreases equally among the auction volumes of the following three bidding dates that have not yet been announced.

(5) The auction volume of a bidding date determined under subsection (4) shall be increased by the bid quantity of awards granted after 31 December 2022 and invalidated before announcement of the respective bidding date under Section 35a. Sentence 1 applies accordingly to invalidated bid quantities for solar installations of the first segment awarded contracts in the auctions under Section 39n or Section 39o. Increases to be taken into account under sentence 1 or 2 shall be allocated to the first bidding date under subsection (1) following invalidation that has not yet been announced.

(6) From the bidding date of 1 March 2024, the Federal Network Agency shall reduce the auction volume calculated under subsections (2) to (5) in the event of impending undersubscription. Impending undersubscription is in particular presumed if the bid quantities of the accepted bids on each of the two preceding bidding dates amounted to less than 90 percent of the quantities put out to auction. In the event of impending undersubscription, the new auction volume should, subject to sentences 4 and 5, not exceed the average of the bid quantities of the accepted bids on the two preceding bidding dates. If the bid quantity of the accepted bids on the preceding bidding date was higher than that on the bidding date preceding it, the auction volume determined under sentence 3 shall be increased by the difference between those two bid quantities. If the definition of eligible areas under Section 37(1) has changed for a bidding date compared with the preceding bidding date, the Federal Network Agency may refrain from reducing the volume under sentence 3 to the extent that areas newly eligible under Section 37(1) increase the potential for constructing solar installations of the first segment in the Federal territory.

(1) Die Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments finden in den Jahren 2023 bis 2029 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. März, 1. Juli und 1. Dezember statt.

(2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt

  • 1. im Jahr 2023 5 850 Megawatt zu installierende Leistung,
  • 2. im Jahr 2024 8 100 Megawatt zu installierende Leistung und
  • 3. in den Jahren 2025 bis 2029 jeweils 9 900 Megawatt zu installierende Leistung.

Das Ausschreibungsvolumen wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt.

(3) Das Ausschreibungsvolumen

  • 1. erhöht sich ab dem Jahr 2024 jeweils um die Mengen, für die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments nach diesem Gesetz keine Zuschläge erteilt werden konnten, und
  • 2. verringert sich jeweils
    • a) um die Summe der installierten Leistung der Solaranlagen des ersten Segments, die bei einer Ausschreibung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr im Bundesgebiet bezuschlagt worden sind, soweit eine Anrechnung nach § 5 Absatz 5 völkerrechtlich vereinbart ist,
    • b) um die Summe der installierten Leistung der Solaranlagen des ersten Segments, für deren Strom kein anzulegender Wert oder der anzulegende Wert nicht durch Ausschreibungen bestimmt worden ist und die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr an das Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind,
    • c) um die Summe der Gebotsmengen für Solaranlagen des ersten Segments, die in den Ausschreibungen nach § 39n in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bezuschlagt worden sind, und
    • d) um die Summe der Gebotsmengen für Solaranlagen des ersten Segments, die in den Ausschreibungen nach § 39o in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bezuschlagt worden sind.

(4) Die Bundesnetzagentur stellt jährlich bis zum 15. März die Differenz der Mengen nach Absatz 3 fest und verteilt die Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen erhöht oder verringert, gleichmäßig auf das Ausschreibungsvolumen der folgenden drei noch nicht bekanntgemachten Gebotstermine.

(5) Das nach Absatz 4 ermittelte Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich um die Gebotsmenge der Zuschläge, die nach dem 31. Dezember 2022 erteilt und vor der Bekanntgabe des jeweiligen Gebotstermins nach § 35a entwertet wurden. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden für entwertete Gebotsmengen von Solaranlagen des ersten Segments, die in den Ausschreibungen nach § 39n oder § 39o bezuschlagt worden sind. Nach Satz 1 oder 2 zu berücksichtigende Erhöhungen werden dem auf eine Entwertung folgenden noch nicht bekanntgemachten Gebotstermin nach Absatz 1 zugerechnet.

(6) Ab dem Gebotstermin am 1. März 2024 verringert die Bundesnetzagentur bei einer drohenden Unterzeichnung das nach den Absätzen 2 bis 5 errechnete Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins. Eine drohende Unterzeichnung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Gebotsmengen der zugelassenen Gebote der beiden vorangegangenen Gebotstermine jeweils weniger als 90 Prozent der ausgeschriebenen Mengen betrugen. Im Fall einer drohenden Unterzeichnung soll das neue Ausschreibungsvolumen vorbehaltlich der Sätze 4 und 5 höchstens dem Durchschnitt der Gebotsmengen der zugelassenen Gebote der zwei vorangegangenen Gebotstermine entsprechen. Wenn die Gebotsmenge der zugelassenen Gebote des vorangegangenen Gebotstermins über der Gebotsmenge der zugelassenen Gebote des diesem vorangegangenen Gebotstermins lag, erhöht sich das nach Satz 3 ermittelte Ausschreibungsvolumen um die Differenz dieser beiden Gebotsmengen. Wenn sich die Definition der zulässigen Flächen nach § 37 Absatz 1 zu einem Gebotstermin gegenüber dem vorangegangenen Gebotstermin geändert hat, kann die Bundesnetzagentur insoweit von der Verringerung nach Satz 3 absehen, als durch erstmals nach § 37 Absatz 1 zugelassene Flächenkategorien das Potenzial für die Errichtung von Solaranlagen des ersten Segments im Bundesgebiet erhöht wird.

§ 28b — Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Solaranlagen des zweiten Segments § 28b — Auction volume and bidding dates for solar installations of the second segment § 28b — Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Solaranlagen des zweiten Segments

(1) Die Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments finden in den Jahren 2023 bis 2029 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. Februar, 1. Juni und 1. Oktober statt.

(2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt

  • 1. im Jahr 2023 650 Megawatt zu installierende Leistung,
  • 2. im Jahr 2024 1 400 Megawatt zu installierende Leistung,
  • 3. im Jahr 2025 1 800 Megawatt zu installierende Leistung
  • 4. in den Jahren 2026 bis 2029 jeweils 2 300 Megawatt zu installierende Leistung.

Das Ausschreibungsvolumen wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt. Abweichend von Satz 2 beträgt das Ausschreibungsvolumen im Jahr 2024 bei den Gebotsterminen am 1. Juni und 1. Oktober jeweils 550 Megawatt.

(3) Das Ausschreibungsvolumen

  • 1. erhöht sich ab dem Jahr 2024 jeweils um die Mengen, für die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments nach diesem Gesetz keine Zuschläge erteilt werden konnten, und
  • 2. verringert sich jeweils
    • a) um die Summe der installierten Leistung der Solaranlagen des zweiten Segments mit einer installierten Leistung von mehr als 1 Megawatt, für deren Strom kein anzulegender Wert oder der anzulegende Wert nicht durch Ausschreibungen bestimmt worden ist und die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr an das Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind, und
    • b) um die Summe der Gebotsmengen für Solaranlagen des zweiten Segments, die in den Ausschreibungen nach § 39o in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bezuschlagt worden sind.

(4) Die Bundesnetzagentur stellt jährlich bis zum 15. März die Differenz der Mengen nach Absatz 3 fest und verteilt die Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen erhöht oder verringert, gleichmäßig auf das Ausschreibungsvolumen der folgenden drei noch nicht bekanntgemachten Gebotstermine.

(5) Das nach Absatz 4 ermittelte Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich um die Gebotsmenge der Zuschläge, die nach dem 31. Dezember 2022 erteilt und vor der Bekanntmachung des jeweiligen Gebotstermins nach § 35a entwertet wurden. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden für entwertete Gebotsmengen von Solaranlagen des zweiten Segments, die in den Ausschreibungen nach § 39o bezuschlagt worden sind. Nach Satz 1 oder 2 zu berücksichtigende Erhöhungen werden dem auf eine Entwertung folgenden noch nicht bekanntgemachten Gebotstermin nach Absatz 1 zugerechnet.

(6) Ab dem Gebotstermin am 1. Februar 2024 verringert die Bundesnetzagentur bei einer drohenden Unterzeichnung das nach den Absätzen 2 bis 5 errechnete Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins. Eine drohende Unterzeichnung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Gebotsmengen der zugelassenen Gebote der beiden vorangegangenen Gebotstermine jeweils weniger als 90 Prozent der ausgeschriebenen Mengen betrugen. Im Fall einer drohenden Unterzeichnung soll das neue Ausschreibungsvolumen vorbehaltlich des Satzes 4 höchstens dem Durchschnitt der Gebotsmengen der zugelassenen Gebote der zwei vorangegangenen Gebotstermine entsprechen. Wenn die Gebotsmenge der zugelassenen Gebote des vorangegangenen Gebotstermins über der Gebotsmenge der zugelassenen Gebote des diesem vorangegangenen Gebotstermins lag, erhöht sich das nach Satz 3 ermittelte Ausschreibungsvolumen um die Differenz dieser beiden Gebotsmengen.

(1) Auctions for solar installations of the second segment shall take place in the years 2023 to 2029 on the bidding dates of 1 February, 1 June and 1 October.

(2) The auction volume is

  • 1. in 2023, 650 megawatts of capacity to be installed,
  • 2. in 2024, 1,400 megawatts of capacity to be installed,
  • 3. in 2025, 1,800 megawatts of capacity to be installed,
  • 4. in each of the years 2026 to 2029, 2,300 megawatts of capacity to be installed.

The auction volume shall be distributed equally among the bidding dates of each calendar year. By way of derogation from sentence 2, in 2024 the auction volume for the bidding dates of 1 June and 1 October is 550 megawatts in each case.

(3) The auction volume

  • 1. shall increase from 2024 by the quantities for which no awards could be granted in the preceding calendar year in the auctions for solar installations of the second segment under this Act, and
  • 2. shall be reduced in each case
    • a) by the total installed capacity of solar installations of the second segment with an installed capacity of more than 1 megawatt for whose electricity no applicable value, or an applicable value not determined by auctions, exists and whose commissioning was reported to the register in the preceding calendar year, and
    • b) by the total bid quantities for solar installations of the second segment awarded contracts in the auctions under Section 39o in the preceding calendar year.

(4) Each year by 15 March, the Federal Network Agency shall determine the difference between the quantities under subsection (3) and shall distribute the quantity by which the auction volume increases or decreases equally among the auction volumes of the following three bidding dates that have not yet been announced.

(5) The auction volume of a bidding date determined under subsection (4) shall be increased by the bid quantity of awards granted after 31 December 2022 and invalidated before announcement of the respective bidding date under Section 35a. Sentence 1 applies accordingly to invalidated bid quantities for solar installations of the second segment awarded contracts in the auctions under Section 39o. Increases to be taken into account under sentence 1 or 2 shall be allocated to the first bidding date under subsection (1) following invalidation that has not yet been announced.

(6) From the bidding date of 1 February 2024, the Federal Network Agency shall reduce the auction volume calculated under subsections (2) to (5) in the event of impending undersubscription. Impending undersubscription is in particular presumed if the bid quantities of the accepted bids on each of the two preceding bidding dates amounted to less than 90 percent of the quantities put out to auction. In the event of impending undersubscription, the new auction volume should, subject to sentence 4, not exceed the average of the bid quantities of the accepted bids on the two preceding bidding dates. If the bid quantity of the accepted bids on the preceding bidding date was higher than that on the bidding date preceding it, the auction volume determined under sentence 3 shall be increased by the difference between those two bid quantities.

(1) Die Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments finden in den Jahren 2023 bis 2029 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. Februar, 1. Juni und 1. Oktober statt.

(2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt

  • 1. im Jahr 2023 650 Megawatt zu installierende Leistung,
  • 2. im Jahr 2024 1 400 Megawatt zu installierende Leistung,
  • 3. im Jahr 2025 1 800 Megawatt zu installierende Leistung
  • 4. in den Jahren 2026 bis 2029 jeweils 2 300 Megawatt zu installierende Leistung.

Das Ausschreibungsvolumen wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt. Abweichend von Satz 2 beträgt das Ausschreibungsvolumen im Jahr 2024 bei den Gebotsterminen am 1. Juni und 1. Oktober jeweils 550 Megawatt.

(3) Das Ausschreibungsvolumen

  • 1. erhöht sich ab dem Jahr 2024 jeweils um die Mengen, für die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments nach diesem Gesetz keine Zuschläge erteilt werden konnten, und
  • 2. verringert sich jeweils
    • a) um die Summe der installierten Leistung der Solaranlagen des zweiten Segments mit einer installierten Leistung von mehr als 1 Megawatt, für deren Strom kein anzulegender Wert oder der anzulegende Wert nicht durch Ausschreibungen bestimmt worden ist und die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr an das Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind, und
    • b) um die Summe der Gebotsmengen für Solaranlagen des zweiten Segments, die in den Ausschreibungen nach § 39o in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bezuschlagt worden sind.

(4) Die Bundesnetzagentur stellt jährlich bis zum 15. März die Differenz der Mengen nach Absatz 3 fest und verteilt die Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen erhöht oder verringert, gleichmäßig auf das Ausschreibungsvolumen der folgenden drei noch nicht bekanntgemachten Gebotstermine.

(5) Das nach Absatz 4 ermittelte Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich um die Gebotsmenge der Zuschläge, die nach dem 31. Dezember 2022 erteilt und vor der Bekanntgabe des jeweiligen Gebotstermins nach § 35a entwertet wurden. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden für entwertete Gebotsmengen von Solaranlagen des zweiten Segments, die in den Ausschreibungen nach § 39o bezuschlagt worden sind. Nach Satz 1 oder 2 zu berücksichtigende Erhöhungen werden dem auf eine Entwertung folgenden noch nicht bekanntgemachten Gebotstermin nach Absatz 1 zugerechnet.

(6) Ab dem Gebotstermin am 1. Februar 2024 verringert die Bundesnetzagentur bei einer drohenden Unterzeichnung das nach den Absätzen 2 bis 5 errechnete Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins. Eine drohende Unterzeichnung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Gebotsmengen der zugelassenen Gebote der beiden vorangegangenen Gebotstermine jeweils weniger als 90 Prozent der ausgeschriebenen Mengen betrugen. Im Fall einer drohenden Unterzeichnung soll das neue Ausschreibungsvolumen vorbehaltlich des Satzes 4 höchstens dem Durchschnitt der Gebotsmengen der zugelassenen Gebote der zwei vorangegangenen Gebotstermine entsprechen. Wenn die Gebotsmenge der zugelassenen Gebote des vorangegangenen Gebotstermins über der Gebotsmenge der zugelassenen Gebote des diesem vorangegangenen Gebotstermins lag, erhöht sich das nach Satz 3 ermittelte Ausschreibungsvolumen um die Differenz dieser beiden Gebotsmengen.

§ 28c — Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Biomasse § 28c — Tender volume and bidding dates for biomass § 28c — Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Biomasse

(1) Die Ausschreibungen für Biomasseanlagen finden in den Jahren 2023 bis 2028 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. April und 1. Oktober statt.

(2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt

  • 1. im Jahr 2023 600 Megawatt zu installierende Leistung,
  • 2. im Jahr 2024 500 Megawatt zu installierende Leistung,
  • 3. im Jahr 2025 1 300 Megawatt zu installierende Leistung,
  • 4. im Jahr 2026 1 126 Megawatt zu installierende Leistung,
  • 5. im Jahr 2027 326 Megawatt zu installierende Leistung und
  • 6. im Jahr 2028 76 Megawatt zu installierende Leistung.

Das Ausschreibungsvolumen nach Satz 1 wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt.

(3) Das Ausschreibungsvolumen

    1. erhöht sich jeweils
    • a) ab dem Jahr 2025 um 29 Prozent der Mengen, für die im vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Biomethananlagen nach diesem Gesetz keine Zuschläge erteilt werden konnten, und
    • b) ab dem Jahr 2026 um die Mengen, für die in dem jeweils dritten vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Biomasseanlagen nach diesem Gesetz keine Zuschläge erteilt werden konnten, und
    1. verringert sich jeweils
    • a) um die Summe der in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr installierten Leistung von Biomasseanlagen, für deren Strom kein anzulegender Wert oder der anzulegende Wert nicht durch Ausschreibungen bestimmt worden ist und die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr an das Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind,
    • b) um die Summe der installierten Leistung der Biomasseanlagen, die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr die Inanspruchnahme einer Förderung aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 88b erstmals an die Bundesnetzagentur gemeldet haben, und
    • c) um die Summe der Gebotsmengen für Biomasseanlagen, die in den Ausschreibungen nach § 39n in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bezuschlagt worden sind.

(4) Die Bundesnetzagentur stellt jährlich bis zum 15. März die Differenz der Mengen nach Absatz 3 fest und verteilt die Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen erhöht oder verringert,

  • 1. in den Jahren 2023 bis 2025 gleichmäßig auf das Ausschreibungsvolumen der folgenden zwei noch nicht bekanntgemachten Gebotstermine und
  • 2. in den Jahren 2026 bis 2028 jeweils auf das Ausschreibungsvolumen des Gebotstermins am 1. Juni.

(5) Das nach Absatz 4 ermittelte Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich um die Gebotsmenge der Zuschläge, die nach dem 31. Dezember 2022 erteilt und vor der Bekanntmachung des jeweiligen Gebotstermins nach § 35a entwertet wurden. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden für entwertete Gebotsmengen von Biomasseanlagen, die in den Ausschreibungen nach § 39n bezuschlagt worden sind. Nach Satz 1 oder 2 zu berücksichtigende Erhöhungen werden dem auf eine Entwertung folgenden noch nicht bekanntgemachten Gebotstermin nach Absatz 1 zugerechnet.

(1) Tenders for biomass installations shall take place in the years 2023 to 2028 on the bidding dates of 1 April and 1 October in each year.

(2) The tender volume shall be

  • 1. in 2023, 600 megawatts of capacity to be installed,
  • 2. in 2024, 500 megawatts of capacity to be installed,
  • 3. in 2025, 1,300 megawatts of capacity to be installed,
  • 4. in 2026, 1,126 megawatts of capacity to be installed,
  • 5. in 2027, 326 megawatts of capacity to be installed, and
  • 6. in 2028, 76 megawatts of capacity to be installed.

The tender volume under sentence 1 shall be distributed equally among the bidding dates of a calendar year.

(3) The tender volume shall

    1. increase in each case
    • a) from 2025 by 29 per cent of the quantities for which no awards could be made in the previous calendar year in the tenders for biomethane installations under this Act, and
    • b) from 2026 by the quantities for which no awards could be made in the third preceding calendar year in the tenders for biomass installations under this Act, and
    1. decrease in each case
    • a) by the total installed capacity, in the previous calendar year, of biomass installations for whose electricity neither an applicable value was determined nor the applicable value was determined through tenders and which were reported to the register as having been commissioned in the previous calendar year,
    • b) by the total installed capacity of biomass installations which, in the previous calendar year, reported to the Federal Network Agency for the first time their use of support based on a statutory instrument pursuant to section 88b, and
    • c) by the total bid quantities for biomass installations awarded contracts in the previous calendar year in the tenders under section 39n.

(4) Each year by 15 March, the Federal Network Agency shall determine the difference between the quantities under subsection 3 and distribute the quantity by which the tender volume increases or decreases

  • 1. in the years 2023 to 2025 equally among the tender volumes of the following two bidding dates that have not yet been announced, and
  • 2. in the years 2026 to 2028 in each case to the tender volume of the bidding date on 1 June.

(5) The tender volume of a bidding date determined under subsection 4 shall be increased by the bid quantity of awards granted after 31 December 2022 and invalidated before the announcement of the respective bidding date pursuant to section 35a. Sentence 1 shall apply accordingly to invalidated bid quantities of biomass installations awarded contracts in the tenders under section 39n. Increases to be taken into account under sentence 1 or 2 shall be attributed to the next bidding date under subsection 1 that has not yet been announced following an invalidation.

(1) Die Ausschreibungen für Biomasseanlagen finden in den Jahren 2023 bis 2028 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. April und 1. Oktober statt.

(2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt

  • 1. im Jahr 2023 600 Megawatt zu installierende Leistung,
  • 2. im Jahr 2024 500 Megawatt zu installierende Leistung,
  • 3. im Jahr 2025 1 300 Megawatt zu installierende Leistung,
  • 4. im Jahr 2026 1 126 Megawatt zu installierende Leistung,
  • 5. im Jahr 2027 326 Megawatt zu installierende Leistung und
  • 6. im Jahr 2028 76 Megawatt zu installierende Leistung.

Das Ausschreibungsvolumen nach Satz 1 wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt.

(3) Das Ausschreibungsvolumen

  • 1. erhöht sich jeweils
    • a) ab dem Jahr 2025 um 29 Prozent der Mengen, für die im vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Biomethananlagen nach diesem Gesetz keine Zuschläge erteilt werden konnten, und
    • b) ab dem Jahr 2026 um die Mengen, für die in dem jeweils dritten vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Biomasseanlagen nach diesem Gesetz keine Zuschläge erteilt werden konnten, und
  • 2. verringert sich jeweils
    • a) um die Summe der im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr installierten Leistung von Biomasseanlagen, für deren Strom kein anzulegender Wert oder der anzulegende Wert nicht durch Ausschreibungen bestimmt worden ist und die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr an das Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind,
    • b) um die Summe der installierten Leistung der Biomasseanlagen, die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr die Inanspruchnahme einer Förderung aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 88b erstmals an die Bundesnetzagentur gemeldet haben, und
    • c) um die Summe der Gebotsmengen für Biomasseanlagen, die in den Ausschreibungen nach § 39n im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bezuschlagt worden sind.

(4) Die Bundesnetzagentur stellt jährlich bis zum 15. März die Differenz der Mengen nach Absatz 3 fest und verteilt die Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen erhöht oder verringert,

  • 1. in den Jahren 2023 bis 2025 gleichmäßig auf das Ausschreibungsvolumen der folgenden zwei noch nicht bekanntgemachten Gebotstermine und
  • 2. in den Jahren 2026 bis 2028 jeweils auf das Ausschreibungsvolumen des Gebotstermins am 1. Juni.

(5) Das nach Absatz 4 ermittelte Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich um die Gebotsmenge der Zuschläge, die nach dem 31. Dezember 2022 erteilt und vor der Bekanntmachung des jeweiligen Gebotstermins nach § 35a entwertet wurden. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden für entwertete Gebotsmengen von Biomasseanlagen, die in den Ausschreibungen nach § 39n bezuschlagt worden sind. Nach Satz 1 oder 2 zu berücksichtigende Erhöhungen werden dem auf eine Entwertung folgenden noch nicht bekanntgemachten Gebotstermin nach Absatz 1 zugerechnet.

§ 28d — Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Biomethananlagen § 28d — Tender volume and bidding dates for biomethane installations § 28d — Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Biomethananlagen

(1) Die Ausschreibungen für Biomethananlagen finden in den Jahren 2023 bis 2028 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. April und 1. September statt.

(2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt in den Jahren 2023 bis 2028 jeweils 600 Megawatt zu installierende Leistung. Das Ausschreibungsvolumen wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt.

(3) Das Ausschreibungsvolumen erhöht sich im Jahr 2024 um die Mengen, für die in dem vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Biomethananlagen nach diesem Gesetz keine Zuschläge erteilt werden konnten.

(4) Die Bundesnetzagentur verteilt die Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 3 erhöht, gleichmäßig auf das Ausschreibungsvolumen der folgenden zwei noch nicht bekanntgemachten Gebotstermine.

(5) Das Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich um die Gebotsmenge der Zuschläge, die nach dem 31. Dezember 2022 erteilt und vor der Bekanntmachung des jeweiligen Gebotstermins nach § 35a entwertet wurden. Nach Satz 1 zu berücksichtigende Erhöhungen werden dem auf eine Entwertung folgenden noch nicht bekanntgemachten Gebotstermin nach Absatz 1 zugerechnet.

(6) Die Bundesnetzagentur kann das nach den Absätzen 2 bis 5 errechnete Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins bei einer drohenden Unterzeichnung verringern. Eine drohende Unterzeichnung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn

  • 1. die Summe der Leistung der nach der Meldefrist nach § 39 Absatz 1 Nummer 3 des vorangegangenen Gebotstermins dem Register gemeldeten Genehmigungen und der Gebotsmenge der im vorangegangenen Gebotstermin nicht bezuschlagten Gebote unter dem Ausschreibungsvolumen des durchzuführenden Gebotstermins liegt und
  • 2. die im vorangegangenen Gebotstermin eingereichte Gebotsmenge kleiner als die ausgeschriebene Menge des Gebotstermins war.

Das neue Ausschreibungsvolumen des Gebotstermins soll höchstens der Summe der Leistung der nach der Meldefrist nach § 39 Absatz 1 Nummer 3 des vorangegangenen Gebotstermins dem Register gemeldeten genehmigten Anlagen und der Gebotsmenge der im vorangegangenen Gebotstermin nicht bezuschlagten Gebote entsprechen. Für das nach Satz 1 gekürzte Ausschreibungsvolumen sind im Jahr 2024 Absatz 3 und ab dem Jahr 2025 § 28c Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a entsprechend anzuwenden.

(1) Tenders for biomethane installations shall take place in the years 2023 to 2028 on the bidding dates of 1 April and 1 September in each year.

(2) In each of the years 2023 to 2028, the tender volume shall be 600 megawatts of capacity to be installed. The tender volume shall be distributed equally among the bidding dates of a calendar year.

(3) In 2024, the tender volume shall increase by the quantities for which no awards could be made in the previous calendar year in the tenders for biomethane installations under this Act.

(4) The Federal Network Agency shall distribute the quantity by which the tender volume increases under subsection 3 equally among the tender volumes of the following two bidding dates that have not yet been announced.

(5) The tender volume of a bidding date shall be increased by the bid quantity of awards granted after 31 December 2022 and invalidated before the announcement of the respective bidding date pursuant to section 35a. Increases to be taken into account under sentence 1 shall be attributed to the next bidding date under subsection 1 that has not yet been announced following an invalidation.

(6) If under-subscription is imminent, the Federal Network Agency may reduce the tender volume of a bidding date calculated under subsections 2 to 5. Under-subscription shall be presumed in particular if

  • 1. the sum of the capacity of the approvals reported to the register after the reporting deadline under section 39 subsection 1 number 3 for the preceding bidding date and the bid quantity of bids not awarded contracts at the preceding bidding date is below the tender volume of the bidding date to be held, and
  • 2. the bid quantity submitted at the preceding bidding date was less than the quantity put out to tender for that bidding date.

The new tender volume of the bidding date should not exceed the sum of the capacity of the approved installations reported to the register after the reporting deadline under section 39 subsection 1 number 3 for the preceding bidding date and the bid quantity of bids not awarded contracts at the preceding bidding date. For the tender volume reduced under sentence 1, subsection 3 shall apply in 2024 and section 28c subsection 3 number 1 letter a shall apply accordingly from 2025.

(1) Die Ausschreibungen für Biomethananlagen finden in den Jahren 2023 bis 2028 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. April und 1. September statt.

(2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt in den Jahren 2023 bis 2028 jeweils 600 Megawatt zu installierende Leistung. Das Ausschreibungsvolumen wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt.

(3) Das Ausschreibungsvolumen erhöht sich im Jahr 2024 um die Mengen, für die im vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Biomethananlagen nach diesem Gesetz keine Zuschläge erteilt werden konnten.

(4) Die Bundesnetzagentur verteilt die Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 3 erhöht, gleichmäßig auf das Ausschreibungsvolumen der folgenden zwei noch nicht bekanntgemachten Gebotstermine.

(5) Das Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich um die Gebotsmenge der Zuschläge, die nach dem 31. Dezember 2022 erteilt und vor der Bekanntmachung des jeweiligen Gebotstermins nach § 35a entwertet wurden. Nach Satz 1 zu berücksichtigende Erhöhungen werden dem auf eine Entwertung folgenden noch nicht bekanntgemachten Gebotstermin nach Absatz 1 zugerechnet.

(6) Die Bundesnetzagentur kann das nach den Absätzen 2 bis 5 errechnete Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins bei einer drohenden Unterzeichnung verringern. Eine drohende Unterzeichnung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn

  • 1. die Summe der Leistung der nach der Meldefrist nach § 39 Absatz 1 Nummer 3 des vorangegangenen Gebotstermins dem Register gemeldeten Genehmigungen und der Gebotsmenge der im vorangegangenen Gebotstermin nicht bezuschlagten Gebote unter dem Ausschreibungsvolumen des durchzuführenden Gebotstermins liegt und
  • 2. die im vorangegangenen Gebotstermin eingereichte Gebotsmenge kleiner als die ausgeschriebene Menge des Gebotstermins war.

Das neue Ausschreibungsvolumen des Gebotstermins soll höchstens der Summe der Leistung der nach der Meldefrist nach § 39 Absatz 1 Nummer 3 des vorangegangenen Gebotstermins dem Register gemeldeten genehmigten Anlagen und der Gebotsmenge der im vorangegangenen Gebotstermin nicht bezuschlagten Gebote entsprechen. Für das nach Satz 1 gekürzte Ausschreibungsvolumen sind im Jahr 2024 Absatz 3 und ab dem Jahr 2025 § 28c Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a entsprechend anzuwenden.

§ 28e — Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Innovationsausschreibungen § 28e — Tender volume and bidding dates for innovation tenders § 28e — Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Innovationsausschreibungen

(1) Die Innovationsausschreibungen nach § 39n finden in den Jahren 2023 bis 2028 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. Mai und 1. September statt.

(2) Das Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibungen nach § 39n beträgt vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung in der Verordnung nach § 88d

  • 1. im Jahr 2023 800 Megawatt zu installierende Leistung,
  • 2. im Jahr 2024 850 Megawatt zu installierende Leistung,
  • 3. im Jahr 2025 900 Megawatt zu installierende Leistung,
  • 4. im Jahr 2026 950 Megawatt zu installierende Leistung,
  • 5. im Jahr 2027 1 000 Megawatt zu installierende Leistung und
  • 6. im Jahr 2028 1 050 Megawatt zu installierende Leistung.

Das Ausschreibungsvolumen wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt.

(3) Das Ausschreibungsvolumen erhöht sich ab dem Jahr 2024 jeweils um die Mengen, für die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen nach § 39n keine Zuschläge erteilt werden konnten.

(4) Die Bundesnetzagentur verteilt die Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 3 erhöht, gleichmäßig auf das Ausschreibungsvolumen der folgenden zwei noch nicht bekanntgemachten Gebotstermine.

(5) Die Bundesnetzagentur verringert bei einer drohenden Unterzeichnung das nach den Absätzen 3 und 4 errechnete Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins. Eine drohende Unterzeichnung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Gebotsmengen der zugelassenen Gebote der beiden vorangegangenen Gebotstermine jeweils weniger als 90 Prozent der ausgeschriebenen Mengen betrugen. Im Fall einer drohenden Unterzeichnung soll das neue Ausschreibungsvolumen vorbehaltlich des Satzes 4 höchstens dem Durchschnitt der Gebotsmengen der zugelassenen Gebote der zwei vorangegangenen Gebotstermine entsprechen. Wenn die Gebotsmenge der zugelassenen Gebote des vorangegangenen Gebotstermins über der Gebotsmenge der zugelassenen Gebote des diesem vorangegangenen Gebotstermins lag, erhöht sich das nach Satz 3 ermittelte Ausschreibungsvolumen um die Differenz dieser beiden Gebotsmengen.

(1) The innovation tenders under section 39n shall take place in the years 2023 to 2028 on the bidding dates of 1 May and 1 September in each year.

(2) Subject to a different provision in the ordinance under section 88d, the tender volume for the tenders under section 39n shall be

  • 1. in 2023, 800 megawatts of capacity to be installed,
  • 2. in 2024, 850 megawatts of capacity to be installed,
  • 3. in 2025, 900 megawatts of capacity to be installed,
  • 4. in 2026, 950 megawatts of capacity to be installed,
  • 5. in 2027, 1,000 megawatts of capacity to be installed, and
  • 6. in 2028, 1,050 megawatts of capacity to be installed.

The tender volume shall be distributed equally among the bidding dates of a calendar year.

(3) From 2024, the tender volume shall increase in each case by the quantities for which no awards could be made in the previous calendar year in the tenders under section 39n.

(4) The Federal Network Agency shall distribute the quantity by which the tender volume increases under subsection 3 equally among the tender volumes of the following two bidding dates that have not yet been announced.

(5) In the event of imminent under-subscription, the Federal Network Agency shall reduce the tender volume of a bidding date calculated under subsections 3 and 4. Under-subscription shall be presumed in particular if the bid quantities of the admitted bids at each of the two preceding bidding dates were less than 90 per cent of the quantities put out to tender. In the event of imminent under-subscription, the new tender volume shall, subject to sentence 4, not exceed the average of the bid quantities of the admitted bids at the two preceding bidding dates. If the bid quantity of the admitted bids at the preceding bidding date exceeded that at the bidding date preceding it, the tender volume determined under sentence 3 shall be increased by the difference between those two bid quantities.

(1) Die Innovationsausschreibungen nach § 39n finden in den Jahren 2023 bis 2028 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. Mai und 1. September statt.

(2) Das Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibungen nach § 39n beträgt vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung in der Verordnung nach § 88d

  • 1. im Jahr 2023 800 Megawatt zu installierende Leistung,
  • 2. im Jahr 2024 850 Megawatt zu installierende Leistung,
  • 3. im Jahr 2025 900 Megawatt zu installierende Leistung,
  • 4. im Jahr 2026 950 Megawatt zu installierende Leistung,
  • 5. im Jahr 2027 1 000 Megawatt zu installierende Leistung und
  • 6. im Jahr 2028 1 050 Megawatt zu installierende Leistung.

Das Ausschreibungsvolumen wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt.

(3) Das Ausschreibungsvolumen erhöht sich ab dem Jahr 2024 jeweils um die Mengen, für die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen nach § 39n keine Zuschläge erteilt werden konnten.

(4) Die Bundesnetzagentur verteilt die Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 3 erhöht, gleichmäßig auf das Ausschreibungsvolumen der folgenden zwei noch nicht bekanntgemachten Gebotstermine.

(5) Die Bundesnetzagentur verringert bei einer drohenden Unterzeichnung das nach den Absätzen 3 und 4 errechnete Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins. Eine drohende Unterzeichnung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Gebotsmengen der zugelassenen Gebote der beiden vorangegangenen Gebotstermine jeweils weniger als 90 Prozent der ausgeschriebenen Mengen betrugen. Im Fall einer drohenden Unterzeichnung soll das neue Ausschreibungsvolumen vorbehaltlich des Satzes 4 höchstens dem Durchschnitt der Gebotsmengen der zugelassenen Gebote der zwei vorangegangenen Gebotstermine entsprechen. Wenn die Gebotsmenge der zugelassenen Gebote des vorangegangenen Gebotstermins über der Gebotsmenge der zugelassenen Gebote des diesem vorangegangenen Gebotstermins lag, erhöht sich das nach Satz 3 ermittelte Ausschreibungsvolumen um die Differenz dieser beiden Gebotsmengen.

§ 28f — Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung § 28f — Tender volume and bidding dates for innovative concepts with hydrogen-based electricity storage § 28f — Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung

(1) Die Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung nach § 39o finden statt:

  • 1. im Jahr 2023 zum Gebotstermin am 15. Dezember,
  • 2. im Jahr 2024 zum Gebotstermin am 1. Juli und
  • 3. in den Jahren 2025 bis 2028 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. Januar und am 1. Juli.

(2) Das Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibungen nach § 39o beträgt vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung in der Verordnung nach § 88e

  • 1. im Jahr 2023 400 Megawatt zu installierende Leistung,
  • 2. im Jahr 2024 600 Megawatt zu installierende Leistung,
  • 3. im Jahr 2025 700 Megawatt zu installierende Leistung,
  • 4. im Jahr 2026 800 Megawatt zu installierende Leistung,
  • 5. im Jahr 2027 900 Megawatt zu installierende Leistung und
  • 6. im Jahr 2028 1 000 Megawatt zu installierende Leistung.

Das Ausschreibungsvolumen wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt, wenn mehrere Gebotstermine in einem Jahr durchgeführt werden.

(3) Das Ausschreibungsvolumen erhöht sich ab dem Jahr 2024 jeweils um die Mengen, für die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen nach § 39o keine Zuschläge erteilt werden konnten.

(4) Die Bundesnetzagentur verteilt die Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 3 erhöht, gleichmäßig auf das Ausschreibungsvolumen der folgenden zwei noch nicht bekanntgegebenen Gebotstermine.

(1) The tenders for innovative concepts with hydrogen-based electricity storage under section 39o shall take place:

  • 1. in 2023 on 15 December,
  • 2. in 2024 on 1 July, and
  • 3. in the years 2025 to 2028 on 1 January and 1 July in each year.

(2) Subject to a different provision in the ordinance under section 88e, the tender volume for the tenders under section 39o shall be

  • 1. in 2023, 400 megawatts of capacity to be installed,
  • 2. in 2024, 600 megawatts of capacity to be installed,
  • 3. in 2025, 700 megawatts of capacity to be installed,
  • 4. in 2026, 800 megawatts of capacity to be installed,
  • 5. in 2027, 900 megawatts of capacity to be installed, and
  • 6. in 2028, 1,000 megawatts of capacity to be installed.

The tender volume shall be distributed equally among the bidding dates of a calendar year if several bidding dates are held in one year.

(3) From 2024, the tender volume shall increase in each case by the quantities for which no awards could be made in the previous calendar year in the tenders under section 39o.

(4) The Federal Network Agency shall distribute the quantity by which the tender volume increases under subsection 3 equally among the tender volumes of the following two bidding dates that have not yet been announced.

(1) Die Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung nach § 39o finden statt:

  • 1. im Jahr 2023 zum Gebotstermin am 15. Dezember,
  • 2. im Jahr 2024 zum Gebotstermin am 1. Juli und
  • 3. in den Jahren 2025 bis 2028 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. Januar und am 1. Juli.

(2) Das Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibungen nach § 39o beträgt vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung in der Verordnung nach § 88e

  • 1. im Jahr 2023 400 Megawatt zu installierende Leistung,
  • 2. im Jahr 2024 600 Megawatt zu installierende Leistung,
  • 3. im Jahr 2025 700 Megawatt zu installierende Leistung,
  • 4. im Jahr 2026 800 Megawatt zu installierende Leistung,
  • 5. im Jahr 2027 900 Megawatt zu installierende Leistung und
  • 6. im Jahr 2028 1 000 Megawatt zu installierende Leistung.

Das Ausschreibungsvolumen wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt, wenn mehrere Gebotstermine in einem Jahr durchgeführt werden.

(3) Das Ausschreibungsvolumen erhöht sich ab dem Jahr 2024 jeweils um die Mengen, für die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen nach § 39o keine Zuschläge erteilt werden konnten.

(4) Die Bundesnetzagentur verteilt die Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 3 erhöht, gleichmäßig auf das Ausschreibungsvolumen der folgenden zwei noch nicht bekanntgegebenen Gebotstermine.

§ 28g — Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff § 28g — Tender volume and bidding dates for installations generating electricity from green hydrogen § 28g — Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff

(1) Die Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff nach § 39p finden statt:

  • 1. im Jahr 2023 zum Gebotstermin am 15. Dezember und
  • 2. in den Jahren 2024 bis 2026 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. Juni und 1. Dezember.

(2) Das Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibungen nach § 39p beträgt vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung in der Verordnung nach § 88f

  • 1. im Jahr 2023 800 Megawatt zu installierende Leistung,
  • 2. im Jahr 2024 1 000 Megawatt zu installierende Leistung,
  • 3. im Jahr 2025 1 200 Megawatt zu installierende Leistung und
  • 4. im Jahr 2026 1 400 Megawatt zu installierende Leistung.

Das Ausschreibungsvolumen wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt, wenn mehrere Gebotstermine in einem Jahr durchgeführt werden.

(3) Das Ausschreibungsvolumen erhöht sich ab dem Jahr 2024 jeweils um die Mengen, für die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen nach § 39p keine Zuschläge erteilt werden konnten.

(4) Die Bundesnetzagentur verteilt die Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 3 erhöht, gleichmäßig auf das Ausschreibungsvolumen der folgenden zwei noch nicht bekanntgegebenen Gebotstermine.

(1) The tenders for installations generating electricity from green hydrogen under section 39p shall take place:

  • 1. in 2023 on 15 December, and
  • 2. in the years 2024 to 2026 on 1 June and 1 December in each year.

(2) Subject to a different provision in the ordinance under section 88f, the tender volume for the tenders under section 39p shall be

  • 1. in 2023, 800 megawatts of capacity to be installed,
  • 2. in 2024, 1,000 megawatts of capacity to be installed,
  • 3. in 2025, 1,200 megawatts of capacity to be installed, and
  • 4. in 2026, 1,400 megawatts of capacity to be installed.

The tender volume shall be distributed equally among the bidding dates of a calendar year if several bidding dates are held in one year.

(3) From 2024, the tender volume shall increase in each case by the quantities for which no awards could be made in the previous calendar year in the tenders under section 39p.

(4) The Federal Network Agency shall distribute the quantity by which the tender volume increases under subsection 3 equally among the tender volumes of the following two bidding dates that have not yet been announced.

(1) Die Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff nach § 39p finden statt:

  • 1. im Jahr 2023 zum Gebotstermin am 15. Dezember und
  • 2. in den Jahren 2024 bis 2026 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. Juni und 1. Dezember.

(2) Das Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibungen nach § 39p beträgt vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung in der Verordnung nach § 88f

  • 1. im Jahr 2023 800 Megawatt zu installierende Leistung,
  • 2. im Jahr 2024 1 000 Megawatt zu installierende Leistung,
  • 3. im Jahr 2025 1 200 Megawatt zu installierende Leistung und
  • 4. im Jahr 2026 1 400 Megawatt zu installierende Leistung.

Das Ausschreibungsvolumen wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt, wenn mehrere Gebotstermine in einem Jahr durchgeführt werden.

(3) Das Ausschreibungsvolumen erhöht sich ab dem Jahr 2024 jeweils um die Mengen, für die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen nach § 39p keine Zuschläge erteilt werden konnten.

(4) Die Bundesnetzagentur verteilt die Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 3 erhöht, gleichmäßig auf das Ausschreibungsvolumen der folgenden zwei noch nicht bekanntgegebenen Gebotstermine.

§ 29 — Bekanntmachung § 29 — Announcement § 29 — Bekanntmachung

(1) Die Bundesnetzagentur macht die Ausschreibungen frühestens acht Wochen und spätestens fünf Wochen vor dem jeweiligen Gebotstermin für den jeweiligen Energieträger auf ihrer Internetseite bekannt. Die Bekanntmachungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

  • 1. den Gebotstermin,
  • 2. das Ausschreibungsvolumen,
  • 3. den Höchstwert,
  • 4. die Angabe, ob Landesregierungen Rechtsverordnungen aufgrund von § 37c Absatz 2 erlassen haben und auf welchen Flächen nach diesen Rechtsverordnungen Gebote für Solaranlagen auszuschließen sind,
  • 4a. die Angabe, ob nach § 37 Absatz 4 keine Gebote für Freiflächenanlagen abgegeben werden dürfen, die auf landwirtschaftlich genutzten Flächen errichtet werden sollen, sowie die nach § 37 Absatz 4 ermittelte installierte Leistung solcher Anlagen,
  • 5. die Formatvorgaben, die nach § 30a Absatz 1 von der Bundesnetzagentur für die Gebotsabgabe vorgegeben sind, und
  • 6. die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85 Absatz 2 und den §§ 85a und 85c, soweit sie die Gebotsabgabe oder das Zuschlagsverfahren betreffen.

(2) Die Bekanntmachungen nach Absatz 1 erfolgen ausschließlich im öffentlichen Interesse.

(1) The Federal Network Agency shall announce the tenders for the respective energy source on its website no earlier than eight weeks and no later than five weeks before the respective bidding date. The announcements must contain at least the following information:

  • 1. the bidding date,
  • 2. the tender volume,
  • 3. the maximum value,
  • 4. whether state governments have issued statutory instruments pursuant to section 37c subsection 2 and on which areas bids for solar installations are to be excluded under those statutory instruments,
  • 4a. whether, pursuant to section 37 subsection 4, bids may not be submitted for ground-mounted installations intended to be erected on agriculturally used areas, and the installed capacity of such installations determined pursuant to section 37 subsection 4,
  • 5. the format specifications prescribed by the Federal Network Agency for bid submission under section 30a subsection 1, and
  • 6. the determinations of the Federal Network Agency under section 85 subsection 2 and sections 85a and 85c, insofar as they concern bid submission or the award procedure.

(2) The announcements under subsection 1 shall be made exclusively in the public interest.

(1) Die Bundesnetzagentur macht die Ausschreibungen frühestens acht Wochen und spätestens fünf Wochen vor dem jeweiligen Gebotstermin für den jeweiligen Energieträger auf ihrer Internetseite bekannt. Die Bekanntmachungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

  • 1. den Gebotstermin,
  • 2. das Ausschreibungsvolumen,
  • 3. den Höchstwert,
  • 4. die Angabe, ob Landesregierungen Rechtsverordnungen aufgrund von § 37c Absatz 2 erlassen haben und auf welchen Flächen nach diesen Rechtsverordnungen Gebote für Solaranlagen auszuschließen sind,
  • 4a. die Angabe, ob nach § 37 Absatz 4 keine Gebote für Freiflächenanlagen abgegeben werden dürfen, die auf landwirtschaftlich genutzten Flächen errichtet werden sollen, sowie die nach § 37 Absatz 4 ermittelte installierte Leistung solcher Anlagen,
  • 5. die Formatvorgaben, die nach § 30a Absatz 1 von der Bundesnetzagentur für die Gebotsabgabe vorgegeben sind, und
  • 6. die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85 Absatz 2 und den §§ 85a und 85c, soweit sie die Gebotsabgabe oder das Zuschlagsverfahren betreffen.

(2) Die Bekanntmachungen nach Absatz 1 erfolgen ausschließlich im öffentlichen Interesse.

§ 30 — Anforderungen an Gebote § 30 — Requirements for bids § 30 — Anforderungen an Gebote

(1) Die Gebote müssen jeweils die folgenden Angaben enthalten:

    1. Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Bieters; sofern der Bieter eine rechtsfähige Personengesellschaft oder juristische Person ist, sind auch anzugeben:
    • a) ihr Sitz und
    • b) der Name einer natürlichen Person, die eine ladungsfähige Anschrift im Bundesgebiet hat und die zur Kommunikation mit der Bundesnetzagentur und zur Vertretung des Bieters für alle Handlungen nach diesem Gesetz bevollmächtigt ist (Bevollmächtigter),
    • c) (weggefallen)
    1. den Energieträger, für den das Gebot abgegeben wird,
    1. den Gebotstermin der Ausschreibung, für die das Gebot abgegeben wird,
    1. die Gebotsmenge in Kilowatt ohne Nachkommastellen,
    1. den Gebotswert in Cent pro Kilowattstunde mit zwei Nachkommastellen, wobei sich das Gebot bei Windenergieanlagen an Land auf den Referenzstandort nach Anlage 2 Nummer 4 beziehen muss,
    1. die Standorte der Anlagen, auf die sich das Gebot bezieht, mit Bundesland, Landkreis, Gemeinde, Gemarkung und Flurstücken; im Fall von Solaranlagen des zweiten Segments oder in Gebäuden und von Biomasseanlagen muss, sofern vorhanden, auch die postalische Adresse des Gebäudes angegeben werden,
    1. den Übertragungsnetzbetreiber,
    1. die Eigenerklärung des Bieters, dass kein Verbot zur Teilnahme an dieser Ausschreibung nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung besteht,
    1. bei Geboten für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c die Angabe des Bieters, ob die geplanten Anlagen bei ausschließlich senkrecht ausgerichteten Solaranlagen insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 0,80 Metern und sonst insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 2,10 Metern aufgeständert werden sollen, und
    1. soweit Solaranlagen auf einer in § 37c Absatz 2 Nummer 2 bezeichneten Fläche errichtet werden sollen, für die die jeweilige Landesregierung in einer Verordnung nach § 37c Absatz 2 bestimmt hat, dass Gebote auf solchen Flächen teilweise nicht berücksichtigt werden, die Angabe, auf welcher der in der Verordnung bestimmten Flächen die Anlage errichtet werden soll.

(2) Ein Gebot muss eine Gebotsmenge von mehr als 1 000 Kilowatt umfassen. Abweichend von Satz 1

  • 1. muss ein Gebot bei Solaranlagen des zweiten Segments eine Gebotsmenge von mehr als 750 Kilowatt umfassen,
  • 2. besteht für Zusatzgebote nach § 36j keine Mindestgröße für die Gebotsmenge und
  • 3. muss ein Gebot bei Biomasseanlagen und Biomethananlagen nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 eine Mindestgröße von mehr als 150 Kilowatt umfassen, dabei besteht bei Geboten für bestehende Biomasseanlagen nach § 39g keine Mindestgröße für die Gebotsmenge.

(2a) Bieter müssen ihren Geboten eine Eigenerklärung beifügen, dass zum Zeitpunkt der Gebotsabgabe

  • 1. sie kein Unternehmen in Schwierigkeiten sind und
  • 2. keine offenen Rückforderungsansprüche gegen sie aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt bestehen.

Die Eigenerklärung nach Satz 1 muss ferner eine Selbstverpflichtung des Bieters enthalten, jede Änderung des Inhalts der abgegebenen Eigenerklärung bis zum Abschluss des Zuschlagsverfahrens unverzüglich der Bundesnetzagentur mitzuteilen.

(3) Bieter dürfen in einer Ausschreibung mehrere Gebote für unterschiedliche Anlagen abgeben. In diesem Fall müssen sie ihre Gebote nummerieren und eindeutig kennzeichnen, welche Nachweise zu welchem Gebot gehören.

(1) Each bid must contain the following information:

  • 1. the bidder’s name, address, telephone number and email address; if the bidder is a partnership with legal capacity or a legal person, the following must also be provided:
    • a) its registered office, and
    • b) the name of a natural person who has an address for service in Germany and who is authorised to communicate with the Federal Network Agency and to represent the bidder in all acts under this Act (authorised representative),
    • c) (repealed)
  • 2. the energy source for which the bid is submitted,
  • 3. the bidding date of the tender for which the bid is submitted,
  • 4. the bid quantity in kilowatts, with no decimal places,
  • 5. the bid value in cents per kilowatt-hour, with two decimal places; for onshore wind installations, the bid must refer to the reference site under Annex 2 number 4,
  • 6. the locations of the installations to which the bid relates, specifying the federal state, district, municipality, cadastral district and parcels; in the case of second-segment solar installations or solar installations in buildings, and biomass installations, the building’s postal address must also be provided if available,
  • 7. the transmission system operator,
  • 8. the bidder’s self-declaration that no prohibition on participation in this tender exists under this Act or under a statutory instrument issued on the basis of this Act,
  • 9. in bids for special solar installations under section 37 subsection 1 number 3 letters a to c, the bidder’s statement as to whether the planned installations are to be mounted at a clear height of at least 0.80 metres in total if the solar installations are exclusively vertically oriented, and otherwise at a clear height of at least 2.10 metres in total, and
  • 10. where solar installations are to be erected on an area referred to in section 37c subsection 2 number 2 for which the relevant state government has provided by ordinance under section 37c subsection 2 that bids on such areas are to be partially disregarded, the indication of which of the areas specified in the ordinance is to be used for the installation.

(2) A bid must comprise a bid quantity of more than 1,000 kilowatts. By way of derogation from sentence 1,

  • 1. a bid for second-segment solar installations must comprise more than 750 kilowatts,
  • 2. there is no minimum bid quantity for additional bids under section 36j, and
  • 3. a bid for biomass and biomethane installations under Part 3 Chapter 3 Subchapter 6 must comprise more than 150 kilowatts; however, there is no minimum bid quantity for bids for existing biomass installations under section 39g.

(2a) Bidders must attach to their bids a self-declaration that, at the time the bid is submitted,

  • 1. they are not an undertaking in difficulty, and
  • 2. there are no outstanding recovery claims against them based on a European Commission decision establishing that aid is unlawful and incompatible with the internal market.

The self-declaration under sentence 1 must also contain the bidder’s undertaking to notify the Federal Network Agency without delay of any change to the content of the self-declaration submitted, until completion of the award procedure.

(3) Bidders may submit several bids for different installations in one tender. In that case, they must number their bids and clearly indicate which supporting documents belong to which bid.

(1) Die Gebote müssen jeweils die folgenden Angaben enthalten:

  • 1. Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Bieters; sofern der Bieter eine rechtsfähige Personengesellschaft oder juristische Person ist, sind auch anzugeben:
    • a) ihr Sitz und
    • b) der Name einer natürlichen Person, die eine ladungsfähige Anschrift im Bundesgebiet hat und die zur Kommunikation mit der Bundesnetzagentur und zur Vertretung des Bieters für alle Handlungen nach diesem Gesetz bevollmächtigt ist (Bevollmächtigter),
    • c) (weggefallen)
  • 2. den Energieträger, für den das Gebot abgegeben wird,
  • 3. den Gebotstermin der Ausschreibung, für die das Gebot abgegeben wird,
  • 4. die Gebotsmenge in Kilowatt ohne Nachkommastellen,
  • 5. den Gebotswert in Cent pro Kilowattstunde mit zwei Nachkommastellen, wobei sich das Gebot bei Windenergieanlagen an Land auf den Referenzstandort nach Anlage 2 Nummer 4 beziehen muss,
  • 6. die Standorte der Anlagen, auf die sich das Gebot bezieht, mit Bundesland, Landkreis, Gemeinde, Gemarkung und Flurstücken; im Fall von Solaranlagen des zweiten Segments oder in Gebäuden und von Biomasseanlagen muss, sofern vorhanden, auch die postalische Adresse des Gebäudes angegeben werden,
  • 7. den Übertragungsnetzbetreiber,
  • 8. die Eigenerklärung des Bieters, dass kein Verbot zur Teilnahme an dieser Ausschreibung nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung besteht,
  • 9. bei Geboten für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c die Angabe des Bieters, ob die geplanten Anlagen bei ausschließlich senkrecht ausgerichteten Solaranlagen insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 0,80 Metern und sonst insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 2,10 Metern aufgeständert werden sollen, und
  • 10. soweit Solaranlagen auf einer in § 37c Absatz 2 Nummer 2 bezeichneten Fläche errichtet werden sollen, für die die jeweilige Landesregierung in einer Verordnung nach § 37c Absatz 2 bestimmt hat, dass Gebote auf solchen Flächen teilweise nicht berücksichtigt werden, die Angabe, auf welcher der in der Verordnung bestimmten Flächen die Anlage errichtet werden soll.

(2) Ein Gebot muss eine Gebotsmenge von mehr als 1 000 Kilowatt umfassen. Abweichend von Satz 1

  • 1. muss ein Gebot bei Solaranlagen des zweiten Segments eine Gebotsmenge von mehr als 750 Kilowatt umfassen,
  • 2. besteht für Zusatzgebote nach § 36j keine Mindestgröße für die Gebotsmenge und
  • 3. muss ein Gebot bei Biomasseanlagen und Biomethananlagen nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 eine Mindestgröße von mehr als 150 Kilowatt umfassen, dabei besteht bei Geboten für bestehende Biomasseanlagen nach § 39g keine Mindestgröße für die Gebotsmenge.

(2a) Bieter müssen ihren Geboten eine Eigenerklärung beifügen, dass zum Zeitpunkt der Gebotsabgabe

  • 1. sie kein Unternehmen in Schwierigkeiten sind und
  • 2. keine offenen Rückforderungsansprüche gegen sie aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt bestehen.

Die Eigenerklärung nach Satz 1 muss ferner eine Selbstverpflichtung des Bieters enthalten, jede Änderung des Inhalts der abgegebenen Eigenerklärung bis zum Abschluss des Zuschlagsverfahrens unverzüglich der Bundesnetzagentur mitzuteilen.

(3) Bieter dürfen in einer Ausschreibung mehrere Gebote für unterschiedliche Anlagen abgeben. In diesem Fall müssen sie ihre Gebote nummerieren und eindeutig kennzeichnen, welche Nachweise zu welchem Gebot gehören.

§ 30a — Ausschreibungsverfahren § 30a — Tender procedure § 30a — Ausschreibungsverfahren

(1) Die Bundesnetzagentur darf für die Ausschreibungsverfahren Formatvorgaben machen.

(2) Die Gebote müssen der Bundesnetzagentur spätestens am jeweiligen Gebotstermin zugegangen sein.

(3) Die Rücknahme von Geboten ist bis zum jeweiligen Gebotstermin zulässig; maßgeblich ist der Zugang einer Rücknahmeerklärung bei der Bundesnetzagentur. Die Rücknahme muss durch eine unbedingte, unbefristete und schriftlich oder elektronisch übermittelte Erklärung des Bieters erfolgen, die sich dem entsprechenden Gebot eindeutig zuordnen lässt.

(4) Bieter sind an ihre Gebote, die bis zum Gebotstermin abgegeben und nicht zurückgenommen worden sind, gebunden, bis ihnen von der Bundesnetzagentur mitgeteilt worden ist, dass ihr Gebot keinen Zuschlag erhalten hat.

(5) Die Ausschreibungen können von der Bundesnetzagentur ganz oder teilweise auf ein elektronisches Verfahren umgestellt werden; dabei kann auch von der Zustellung nach § 73 des Energiewirtschaftsgesetzes abgewichen werden. In diesem Fall kann die Bundesnetzagentur insbesondere Vorgaben über die Authentifizierung für die gesicherte Datenübertragung machen. Bei einer Umstellung auf ein elektronisches Verfahren muss die Bundesnetzagentur bei der Bekanntmachung nach § 29 auf das elektronische Verfahren hinweisen.

(1) The Federal Network Agency may prescribe format requirements for the tender procedures.

(2) Bids must have been received by the Federal Network Agency no later than on the respective bidding date.

(3) Bids may be withdrawn until the respective bidding date; receipt of a declaration of withdrawal by the Federal Network Agency shall be decisive. Withdrawal must be effected by an unconditional and unlimited declaration by the bidder, submitted in writing or electronically, which can be clearly attributed to the relevant bid.

(4) Bidders are bound by bids submitted by the bidding date and not withdrawn until the Federal Network Agency has informed them that their bid has not received an award.

(5) The Federal Network Agency may convert tenders wholly or partly to an electronic procedure; in doing so, it may also derogate from service under section 73 of the Energy Industry Act. In that case, the Federal Network Agency may, in particular, prescribe requirements concerning authentication for secure data transmission. When converting to an electronic procedure, the Federal Network Agency must refer to the electronic procedure in the announcement under section 29.

(1) Die Bundesnetzagentur darf für die Ausschreibungsverfahren Formatvorgaben machen.

(2) Die Gebote müssen der Bundesnetzagentur spätestens am jeweiligen Gebotstermin zugegangen sein.

(3) Die Rücknahme von Geboten ist bis zum jeweiligen Gebotstermin zulässig; maßgeblich ist der Zugang einer Rücknahmeerklärung bei der Bundesnetzagentur. Die Rücknahme muss durch eine unbedingte, unbefristete und schriftlich oder elektronisch übermittelte Erklärung des Bieters erfolgen, die sich dem entsprechenden Gebot eindeutig zuordnen lässt.

(4) Bieter sind an ihre Gebote, die bis zum Gebotstermin abgegeben und nicht zurückgenommen worden sind, gebunden, bis ihnen von der Bundesnetzagentur mitgeteilt worden ist, dass ihr Gebot keinen Zuschlag erhalten hat.

(5) Die Ausschreibungen können von der Bundesnetzagentur ganz oder teilweise auf ein elektronisches Verfahren umgestellt werden; dabei kann auch von der Zustellung nach § 73 des Energiewirtschaftsgesetzes abgewichen werden. In diesem Fall kann die Bundesnetzagentur insbesondere Vorgaben über die Authentifizierung für die gesicherte Datenübertragung machen. Bei einer Umstellung auf ein elektronisches Verfahren muss die Bundesnetzagentur bei der Bekanntmachung nach § 29 auf das elektronische Verfahren hinweisen.

§ 31 — Sicherheiten § 31 — Security § 31 — Sicherheiten

(1) Bieter müssen bei der Bundesnetzagentur für ihre Gebote bis zum jeweiligen Gebotstermin eine Sicherheit leisten. Durch die Sicherheit werden die jeweiligen Forderungen der Übertragungsnetzbetreiber auf Pönalen nach § 55 gesichert.

(2) Bieter müssen bei der Leistung der Sicherheit das Gebot, auf das sich die Sicherheit bezieht, eindeutig bezeichnen.

(3) Wer eine Sicherheit leisten muss, kann dies bewirken durch

  • 1. die unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft auf erstes Anfordern, die durch ein Kreditinstitut oder einen Kreditversicherer zugunsten des Übertragungsnetzbetreibers ausgestellt wurde und für die eine Bürgschaftserklärung an die Bundesnetzagentur übergeben wurde oder
  • 2. die Zahlung eines Geldbetrags auf ein nach Absatz 5 eingerichtetes Verwahrkonto der Bundesnetzagentur.

(4) Die Bürgschaftserklärung ist in deutscher Sprache unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage nach § 771 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und unter Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit und Anfechtbarkeit nach § 770 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzureichen. Der Bürge muss in der Europäischen Union oder in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Kreditinstitut oder als Kreditversicherer zugelassen sein. Die Bundesnetzagentur kann im Einzelfall bei begründeten Bedenken gegen die Tauglichkeit des Bürgen vom Bieter verlangen, die Tauglichkeit des Bürgen nachzuweisen. Für den Nachweis der Tauglichkeit im Einzelfall ist der Maßstab des § 239 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs heranzuziehen.

(5) Die Bundesnetzagentur verwahrt die Sicherheiten nach Absatz 3 Nummer 2 treuhänderisch zugunsten der Bieter und der Übertragungsnetzbetreiber. Hierzu richtet sie ein Verwahrkonto ein. Die Bundesnetzagentur ist berechtigt, die Sicherheiten einzubehalten, bis die Voraussetzungen zur Rückgabe oder zur Befriedigung der Übertragungsnetzbetreiber vorliegen. Die Sicherheitsleistungen werden nicht verzinst.

(1) Bidders must provide security to the Federal Network Agency for their bids by the respective bidding date. The security secures the respective claims of the transmission system operators for penalties under section 55.

(2) When providing security, bidders must clearly identify the bid to which the security relates.

(3) A person required to provide security may do so by

  • 1. providing an irrevocable, unconditional and unlimited guarantee payable on first demand, issued by a credit institution or credit insurer in favour of the transmission system operator, with a guarantee declaration submitted to the Federal Network Agency, or
  • 2. paying a sum of money into a custodial account of the Federal Network Agency established under subsection 5.

(4) The guarantee declaration shall be submitted in German, waiving the defence of prior enforcement under section 771 of the Civil Code and waiving the defences of set-off and avoidance under section 770 of the Civil Code. The guarantor must be licensed as a credit institution or credit insurer in the European Union or in a state that is a contracting party to the Agreement on the European Economic Area. In individual cases, where there are justified doubts as to the guarantor’s suitability, the Federal Network Agency may require the bidder to prove that suitability. Section 239 subsection 1 of the Civil Code shall be used as the standard for proving suitability in an individual case.

(5) The Federal Network Agency shall hold the securities under subsection 3 number 2 in trust for the benefit of the bidders and transmission system operators. For this purpose, it shall establish a custodial account. The Federal Network Agency is entitled to retain the securities until the conditions for their return or for satisfying the transmission system operators have been met. The securities shall not bear interest.

(1) Bieter müssen bei der Bundesnetzagentur für ihre Gebote bis zum jeweiligen Gebotstermin eine Sicherheit leisten. Durch die Sicherheit werden die jeweiligen Forderungen der Übertragungsnetzbetreiber auf Pönalen nach § 55 gesichert.

(2) Bieter müssen bei der Leistung der Sicherheit das Gebot, auf das sich die Sicherheit bezieht, eindeutig bezeichnen.

(3) Wer eine Sicherheit leisten muss, kann dies bewirken durch

  • 1. die unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft auf erstes Anfordern, die durch ein Kreditinstitut oder einen Kreditversicherer zugunsten des Übertragungsnetzbetreibers ausgestellt wurde und für die eine Bürgschaftserklärung an die Bundesnetzagentur übergeben wurde oder
  • 2. die Zahlung eines Geldbetrags auf ein nach Absatz 5 eingerichtetes Verwahrkonto der Bundesnetzagentur.

(4) Die Bürgschaftserklärung ist in deutscher Sprache unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage nach § 771 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und unter Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit und Anfechtbarkeit nach § 770 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzureichen. Der Bürge muss in der Europäischen Union oder in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Kreditinstitut oder als Kreditversicherer zugelassen sein. Die Bundesnetzagentur kann im Einzelfall bei begründeten Bedenken gegen die Tauglichkeit des Bürgen vom Bieter verlangen, die Tauglichkeit des Bürgen nachzuweisen. Für den Nachweis der Tauglichkeit im Einzelfall ist der Maßstab des § 239 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs heranzuziehen.

(5) Die Bundesnetzagentur verwahrt die Sicherheiten nach Absatz 3 Nummer 2 treuhänderisch zugunsten der Bieter und der Übertragungsnetzbetreiber. Hierzu richtet sie ein Verwahrkonto ein. Die Bundesnetzagentur ist berechtigt, die Sicherheiten einzubehalten, bis die Voraussetzungen zur Rückgabe oder zur Befriedigung der Übertragungsnetzbetreiber vorliegen. Die Sicherheitsleistungen werden nicht verzinst.

§ 32 — Zuschlagsverfahren § 32 — Award procedure § 32 — Zuschlagsverfahren

(1) Die Bundesnetzagentur führt bei jeder Ausschreibung für jeden Energieträger das folgende Zuschlagsverfahren durch, soweit in den Unterabschnitten 2 bis 7 oder in einer Rechtsverordnung aufgrund dieses Gesetzes nicht etwas Abweichendes bestimmt ist. Sie öffnet die fristgerecht eingegangenen Gebote nach dem Gebotstermin. Sie sortiert die Gebote

  • 1. bei unterschiedlichen Gebotswerten nach dem jeweiligen Gebotswert in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit dem Gebot mit dem niedrigsten Gebotswert,
  • 2. bei demselben Gebotswert nach der jeweiligen Gebotsmenge in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit der niedrigsten Gebotsmenge; wenn die Gebotswerte und die Gebotsmenge der Gebote gleich sind, entscheidet das Los über die Reihenfolge, es sei denn, die Reihenfolge ist für die Zuschlagserteilung nicht maßgeblich.

Die Bundesnetzagentur prüft die Zulässigkeit der Gebote nach den §§ 33 und 34 und erteilt bei jeder Ausschreibung für den jeweiligen Energieträger in der Reihenfolge nach Satz 3 allen zulässigen Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis das Ausschreibungsvolumen erstmals durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder überschritten ist (Zuschlagsgrenze). Geboten oberhalb der Zuschlagsgrenze wird kein Zuschlag erteilt.

(2) Die Bundesnetzagentur erfasst für jedes Gebot, für das ein Zuschlag erteilt worden ist, die vom Bieter übermittelten Angaben und Nachweise sowie den Zuschlagswert.

(1) For each tender and each energy source, the Federal Network Agency shall conduct the following award procedure unless otherwise provided in Subchapters 2 to 7 or in a statutory instrument issued under this Act. It shall open the bids received on time after the bidding date. It shall sort the bids

  • 1. where bid values differ, by the respective bid value in ascending order, beginning with the bid having the lowest bid value,
  • 2. where the bid value is the same, by the respective bid quantity in ascending order, beginning with the lowest bid quantity; if the bid values and bid quantities are identical, lots shall determine the order unless the order is not relevant to awarding contracts.

The Federal Network Agency shall examine the admissibility of the bids under sections 33 and 34 and, for each tender and the relevant energy source, award all admissible bids in the order under sentence 3 to the extent of their bid, until the tender volume is reached or exceeded for the first time by awarding a bid (award threshold). No award shall be made for bids above the award threshold.

(2) For each bid for which an award has been made, the Federal Network Agency shall record the information and evidence submitted by the bidder and the award value.

(1) Die Bundesnetzagentur führt bei jeder Ausschreibung für jeden Energieträger das folgende Zuschlagsverfahren durch, soweit in den Unterabschnitten 2 bis 7 oder in einer Rechtsverordnung aufgrund dieses Gesetzes nicht etwas Abweichendes bestimmt ist. Sie öffnet die fristgerecht eingegangenen Gebote nach dem Gebotstermin. Sie sortiert die Gebote

  • 1. bei unterschiedlichen Gebotswerten nach dem jeweiligen Gebotswert in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit dem Gebot mit dem niedrigsten Gebotswert,
  • 2. bei demselben Gebotswert nach der jeweiligen Gebotsmenge in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit der niedrigsten Gebotsmenge; wenn die Gebotswerte und die Gebotsmenge der Gebote gleich sind, entscheidet das Los über die Reihenfolge, es sei denn, die Reihenfolge ist für die Zuschlagserteilung nicht maßgeblich.

Die Bundesnetzagentur prüft die Zulässigkeit der Gebote nach den §§ 33 und 34 und erteilt bei jeder Ausschreibung für den jeweiligen Energieträger in der Reihenfolge nach Satz 3 allen zulässigen Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis das Ausschreibungsvolumen erstmals durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder überschritten ist (Zuschlagsgrenze). Geboten oberhalb der Zuschlagsgrenze wird kein Zuschlag erteilt.

(2) Die Bundesnetzagentur erfasst für jedes Gebot, für das ein Zuschlag erteilt worden ist, die vom Bieter übermittelten Angaben und Nachweise sowie den Zuschlagswert.

§ 33 — Ausschluss von Geboten § 33 — Exclusion of bids § 33 — Ausschluss von Geboten

(1) Die Bundesnetzagentur schließt Gebote von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn

  • 1. die Anforderungen und Formatvorgaben für Gebote nach den §§ 30 und 30a nicht vollständig eingehalten wurden,
  • 2. die für den jeweiligen Energieträger nach den §§ 36, 36c und 36j, den §§ 37 und 37c, dem § 38c, den §§ 39, 39c, 39g und 39i oder den §§ 39j und 39k oder die in den Rechtsverordnungen nach den §§ 88 bis 88f gestellten Anforderungen nicht erfüllt sind,
  • 3. bis zum Gebotstermin bei der Bundesnetzagentur die Gebühr, die für die Durchführung des Zuschlagsverfahrens zu erheben ist, die Sicherheit oder der Projektsicherungsbeitrag nicht vollständig geleistet worden sind,
  • 4. der Gebotswert des Gebots den für die jeweilige Ausschreibung oder die Anlage festgelegten Höchstwert überschreitet,
  • 5. das Gebot Bedingungen, Befristungen oder sonstige Nebenabreden enthält oder
  • 6. das Gebot nicht den bekanntgemachten Festlegungen der Bundesnetzagentur entspricht, soweit diese die Gebotsabgabe betreffen.

Die Bundesnetzagentur kann Gebote vom Zuschlagsverfahren ausschließen, wenn bis zum Gebotstermin dem Gebot die Sicherheit oder die Gebühr nicht eindeutig zugeordnet werden können.

(2) Die Bundesnetzagentur kann ein Gebot ausschließen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Bieter keine Anlage auf dem in dem Gebot angegebenen Standort plant, und

  • 1. auf den in dem Gebot angegebenen Flurstücken bereits eine Anlage in Betrieb genommen worden ist oder
  • 2. die in dem Gebot angegebenen Flurstücke ganz oder teilweise übereinstimmen
    • a) mit den in einem anderen Gebot in derselben Ausschreibung angegebenen Flurstücken oder
    • b) mit den in einem anderen bezuschlagten Gebot in einer vorangegangenen Ausschreibung angegebenen Flurstücken, sofern der Zuschlag nicht entwertet worden ist.

Ein Ausschluss von Geboten nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe b ist nicht zulässig, wenn zu einer Anlage weitere Anlagen zugebaut werden sollen oder eine bestehende Anlage ersetzt werden soll und hierfür Gebote abgegeben werden.

(1) The Federal Network Agency shall exclude bids from the award procedure if

  • 1. the requirements and format specifications for bids under sections 30 and 30a have not been fully complied with,
  • 2. the requirements imposed for the relevant energy source under sections 36, 36c and 36j, sections 37 and 37c, section 38c, sections 39, 39c, 39g and 39i, or sections 39j and 39k, or in the statutory instruments under sections 88 to 88f, have not been met,
  • 3. by the bidding date, the fee charged for conducting the award procedure, the security or the project security contribution has not been paid in full to the Federal Network Agency,
  • 4. the bid value exceeds the maximum value set for the relevant tender or installation,
  • 5. the bid contains conditions, time limits or other ancillary agreements, or
  • 6. the bid does not comply with the announced determinations of the Federal Network Agency insofar as they concern bid submission.

The Federal Network Agency may exclude bids if, by the bidding date, the security or fee cannot be clearly attributed to the bid.

(2) The Federal Network Agency may exclude a bid if there is a substantiated suspicion that the bidder is not planning an installation at the location specified in the bid and

  • 1. an installation has already been commissioned on the parcels specified in the bid, or
  • 2. the parcels specified in the bid wholly or partly coincide
    • a) with parcels specified in another bid in the same tender, or
    • b) with parcels specified in another awarded bid in a previous tender, unless the award has been invalidated.

Bids may not be excluded under sentence 1 number 1 or number 2 letter b if additional installations are to be added to an installation or an existing installation is to be replaced and bids are submitted for that purpose.

(1) Die Bundesnetzagentur schließt Gebote von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn

  • 1. die Anforderungen und Formatvorgaben für Gebote nach den §§ 30 und 30a nicht vollständig eingehalten wurden,
  • 2. die für den jeweiligen Energieträger nach den §§ 36, 36c und 36j, den §§ 37 und 37c, dem § 38c, den §§ 39, 39c, 39g und 39i oder den §§ 39j und 39k oder die in den Rechtsverordnungen nach den §§ 88 bis 88f gestellten Anforderungen nicht erfüllt sind,
  • 3. bis zum Gebotstermin bei der Bundesnetzagentur die Gebühr, die für die Durchführung des Zuschlagsverfahrens zu erheben ist, die Sicherheit oder der Projektsicherungsbeitrag nicht vollständig geleistet worden sind,
  • 4. der Gebotswert des Gebots den für die jeweilige Ausschreibung oder die Anlage festgelegten Höchstwert überschreitet,
  • 5. das Gebot Bedingungen, Befristungen oder sonstige Nebenabreden enthält oder
  • 6. das Gebot nicht den bekanntgemachten Festlegungen der Bundesnetzagentur entspricht, soweit diese die Gebotsabgabe betreffen.

Die Bundesnetzagentur kann Gebote vom Zuschlagsverfahren ausschließen, wenn bis zum Gebotstermin dem Gebot die Sicherheit oder die Gebühr nicht eindeutig zugeordnet werden können.

(2) Die Bundesnetzagentur kann ein Gebot ausschließen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Bieter keine Anlage auf dem in dem Gebot angegebenen Standort plant, und

  • 1. auf den in dem Gebot angegebenen Flurstücken bereits eine Anlage in Betrieb genommen worden ist oder
  • 2. die in dem Gebot angegebenen Flurstücke ganz oder teilweise übereinstimmen
    • a) mit den in einem anderen Gebot in derselben Ausschreibung angegebenen Flurstücken oder
    • b) mit den in einem anderen bezuschlagten Gebot in einer vorangegangenen Ausschreibung angegebenen Flurstücken, sofern der Zuschlag nicht entwertet worden ist.

Ein Ausschluss von Geboten nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe b ist nicht zulässig, wenn zu einer Anlage weitere Anlagen zugebaut werden sollen oder eine bestehende Anlage ersetzt werden soll und hierfür Gebote abgegeben werden.

§ 34 — Ausschluss von Bietern § 34 — Exclusion of bidders § 34 — Ausschluss von Bietern

(1) Die Bundesnetzagentur schließt Bieter und deren Gebote von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn der Bieter keine Eigenerklärung nach § 30 Absatz 2a Satz 1 abgegeben hat oder wenn nach der Gebotsabgabe eine Mitteilung nach § 30 Absatz 2a Satz 2 zugegangen ist.

(2) Die Bundesnetzagentur kann Bieter und deren Gebote von dem Zuschlagsverfahren ausschließen, wenn

    1. der Bieter
    • a) vorsätzlich oder grob fahrlässig Gebote unter falschen Angaben oder unter Vorlage falscher Nachweise in dieser oder einer vorangegangenen Ausschreibung abgegeben hat oder
    • b) mit anderen Bietern Absprachen über die Gebotswerte der in dieser oder einer vorangegangenen Ausschreibung abgegebenen Gebote getroffen hat oder
    1. die Gebotsmengen mehrerer Zuschläge eines Bieters aus mindestens zwei vorangegangenen Ausschreibungen vollständig entwertet worden sind.

(1) The Federal Network Agency shall exclude bidders and their bids from the award procedure if the bidder has not submitted a self-declaration under section 30 subsection 2a sentence 1 or if, after submission of the bid, a notification under section 30 subsection 2a sentence 2 has been received.

(2) The Federal Network Agency may exclude bidders and their bids from the award procedure if

  • 1. the bidder
    • a) intentionally or through gross negligence submitted bids under false statements or submitted false evidence in this or a previous tender, or
    • b) entered into agreements with other bidders concerning the bid values of bids submitted in this or a previous tender, or
  • 2. the bid quantities of several awards made to a bidder in at least two previous tenders have been entirely invalidated.

(1) Die Bundesnetzagentur schließt Bieter und deren Gebote von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn der Bieter keine Eigenerklärung nach § 30 Absatz 2a Satz 1 abgegeben hat oder wenn nach der Gebotsabgabe eine Mitteilung nach § 30 Absatz 2a Satz 2 zugegangen ist.

(2) Die Bundesnetzagentur kann Bieter und deren Gebote von dem Zuschlagsverfahren ausschließen, wenn

  • 1. der Bieter
    • a) vorsätzlich oder grob fahrlässig Gebote unter falschen Angaben oder unter Vorlage falscher Nachweise in dieser oder einer vorangegangenen Ausschreibung abgegeben hat oder
    • b) mit anderen Bietern Absprachen über die Gebotswerte der in dieser oder einer vorangegangenen Ausschreibung abgegebenen Gebote getroffen hat oder
  • 2. die Gebotsmengen mehrerer Zuschläge eines Bieters aus mindestens zwei vorangegangenen Ausschreibungen vollständig entwertet worden sind.
§ 34a — Unionsfremde Bieter § 34a — Bidders from outside the Union § 34a — Unionsfremde Bieter

(1) Die Bundesnetzagentur kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einen Bieter, der ein Unionsfremder im Sinn des § 2 Absatz 19 des Außenwirtschaftsgesetzes ist oder dessen unmittelbare oder mittelbare Gesellschafter Unionsfremde sind, von dem Zuschlagsverfahren ausschließen, wenn durch den Betrieb der gebotsgegenständlichen Anlage die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt würden. Unionsfremde Bieter aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation stehen unionsansässigen Bietern gleich.

(2) Die Bundesnetzagentur kann außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz den Zuschlag eines Bieters, der ein Unionsfremder im Sinn des § 2 Absatz 19 des Außenwirtschaftsgesetzes ist oder dessen unmittelbare oder mittelbare Gesellschafter Unionsfremde sind, widerrufen, wenn durch den Betrieb der gebotsgegenständlichen Anlage die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt werden. Satz 1 ist entsprechend auf Zahlungsberechtigungen anzuwenden.

(3) Ein Bieter hat auf Anforderung der Bundesnetzagentur innerhalb von vier Wochen die zur Prüfung nach Absatz 1 oder 2 notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere Unterlagen zu seiner Beteiligungsstruktur und seinen Geschäftsfeldern.

(1) With the agreement of the Federal Ministry for Economic Affairs and Climate Action, the Federal Network Agency may exclude from the award procedure a bidder who is a person from outside the Union within the meaning of section 2 subsection 19 of the Foreign Trade and Payments Act, or whose direct or indirect shareholders are persons from outside the Union, if operation of the installation covered by the bid is likely to impair the public order or security of the Federal Republic of Germany. Bidders from outside the Union from the member states of the European Free Trade Association shall be treated in the same way as bidders resident in the Union.

(2) In addition to the provisions of the Administrative Procedure Act, and with the agreement of the Federal Ministry for Economic Affairs and Climate Action, the Federal Network Agency may revoke the award made to a bidder who is a person from outside the Union within the meaning of section 2 subsection 19 of the Foreign Trade and Payments Act, or whose direct or indirect shareholders are persons from outside the Union, if operation of the installation covered by the bid is likely to impair the public order or security of the Federal Republic of Germany. Sentence 1 shall apply accordingly to payment entitlements.

(3) At the request of the Federal Network Agency, a bidder shall provide, within four weeks, the documents necessary for the examination under subsection 1 or 2, in particular documents concerning its ownership structure and business activities.

(1) Die Bundesnetzagentur kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einen Bieter, der ein Unionsfremder im Sinn des § 2 Absatz 19 des Außenwirtschaftsgesetzes ist oder dessen unmittelbare oder mittelbare Gesellschafter Unionsfremde sind, von dem Zuschlagsverfahren ausschließen, wenn durch den Betrieb der gebotsgegenständlichen Anlage die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt würden. Unionsfremde Bieter aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation stehen unionsansässigen Bietern gleich.

(2) Die Bundesnetzagentur kann außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz den Zuschlag eines Bieters, der ein Unionsfremder im Sinn des § 2 Absatz 19 des Außenwirtschaftsgesetzes ist oder dessen unmittelbare oder mittelbare Gesellschafter Unionsfremde sind, widerrufen, wenn durch den Betrieb der gebotsgegenständlichen Anlage die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt werden. Satz 1 ist entsprechend auf Zahlungsberechtigungen anzuwenden.

(3) Ein Bieter hat auf Anforderung der Bundesnetzagentur innerhalb von vier Wochen die zur Prüfung nach Absatz 1 oder 2 notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere Unterlagen zu seiner Beteiligungsstruktur und seinen Geschäftsfeldern.

§ 35 — Bekanntgabe der Zuschläge und anzulegender Wert § 35 — Announcement of awards and applicable value § 35 — Bekanntgabe der Zuschläge und anzulegender Wert

(1) Die Bundesnetzagentur gibt die Zuschläge mit den folgenden Angaben auf ihrer Internetseite bekannt:

  • 1. dem Gebotstermin der Ausschreibung, dem Energieträger, für den die Zuschläge erteilt werden, und den bezuschlagten Mengen,
    1. den Namen der Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, mit
    • a) dem jeweils in dem Gebot angegebenen Standort der Anlage,
    • b) der Nummer des Gebots, sofern ein Bieter mehrere Gebote abgegeben hat,
    • c) einer eindeutigen Zuschlagsnummer,
    • d) sofern vorhanden, den Registernummern der bezuschlagten Anlagen und
    • e) der jeweils bezuschlagten Gebotsmenge,
    1. dem niedrigsten und höchsten Gebotswert, die einen Zuschlag erhalten haben, sofern einschlägig, gesondert für die Südregion, und
    1. dem mengengewichteten durchschnittlichen Zuschlagswert, sofern einschlägig, gesondert für die Südregion.

(1a) Bei Ausschreibungen von Solaranlagen des ersten Segments veröffentlicht die Bundesnetzagentur zusätzlich eine Aufstellung der bezuschlagten Mengen differenziert nach:

    1. der bezuschlagten Gesamtmenge für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c sowie nach den davon jeweils bezuschlagten Teilmengen für Anlagen, die
    • a) ausschließlich senkrecht ausgerichtet und insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 0,80 Metern aufgeständert werden sollen und
    • b) insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 2,10 Metern aufgeständert werden sollen,
    1. der bezuschlagten Gesamtmenge für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d,
    1. der bezuschlagten Gesamtmenge für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e,
    1. der bezuschlagten Gesamtmenge für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe f und
    1. der außerhalb dieser Kategorien bezuschlagten Gesamtmenge.

(2) Der Zuschlag ist eine Woche nach der öffentlichen Bekanntgabe nach Absatz 1 als bekanntgegeben anzusehen.

(3) Die Bundesnetzagentur unterrichtet die Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, unverzüglich über die Zuschlagserteilung und den Zuschlagswert.

(4) Die Bundesnetzagentur gibt auf ihrer Internetseite spätestens drei Monate nach Ablauf der Fristen nach § 36e Absatz 1, § 37e, § 39e Absatz 1, § 39g Absatz 5 Nummer 4 und § 39j in Verbindung mit § 39e Absatz 1 sowie § 13 Absatz 1 der Innovationsausschreibungsverordnung die Projektrealisierungsrate des jeweiligen Gebotstermins bekannt.

(1) The Federal Network Agency shall announce the awards on its website, stating

  • 1. the bidding date of the tender, the energy source for which the awards are made, and the quantities awarded,
  • 2. the names of the bidders who received an award, together with
    • a) the location of the installation specified in the respective bid,
    • b) the bid number, where a bidder submitted several bids,
    • c) a unique award number,
    • d) where available, the register numbers of the installations awarded contracts, and
    • e) the respective bid quantity awarded,
  • 3. the lowest and highest bid values that received an award, where applicable separately for the southern region, and
  • 4. the volume-weighted average award value, where applicable separately for the southern region.

(1a) In tenders for first-segment solar installations, the Federal Network Agency shall additionally publish a breakdown of the quantities awarded, differentiated according to:

  • 1. the total quantity awarded for special solar installations under section 37 subsection 1 number 3 letters a to c, and the respective quantities awarded for installations that
    • a) are to be oriented exclusively vertically and mounted at a total clear height of at least 0.80 metres, and
    • b) are to be mounted at a total clear height of at least 2.10 metres,
  • 2. the total quantity awarded for special solar installations under section 37 subsection 1 number 3 letter d,
  • 3. the total quantity awarded for special solar installations under section 37 subsection 1 number 3 letter e,
  • 4. the total quantity awarded for special solar installations under section 37 subsection 1 number 3 letter f, and
  • 5. the total quantity awarded outside these categories.

(2) The award shall be deemed to have been announced one week after public announcement under subsection 1.

(3) The Federal Network Agency shall inform bidders who have received an award without delay of the award and the award value.

(4) No later than three months after expiry of the periods under section 36e subsection 1, section 37e, section 39e subsection 1, section 39g subsection 5 number 4 and section 39j in conjunction with section 39e subsection 1, and section 13 subsection 1 of the Innovation Tender Ordinance, the Federal Network Agency shall announce on its website the project realisation rate for the relevant bidding date.

(1) Die Bundesnetzagentur gibt die Zuschläge mit den folgenden Angaben auf ihrer Internetseite bekannt:

  • 1. dem Gebotstermin der Ausschreibung, dem Energieträger, für den die Zuschläge erteilt werden, und den bezuschlagten Mengen,
  • 2. den Namen der Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, mit
    • a) dem jeweils in dem Gebot angegebenen Standort der Anlage,
    • b) der Nummer des Gebots, sofern ein Bieter mehrere Gebote abgegeben hat,
    • c) einer eindeutigen Zuschlagsnummer,
    • d) sofern vorhanden, den Registernummern der bezuschlagten Anlagen und
    • e) der jeweils bezuschlagten Gebotsmenge,
  • 3. dem niedrigsten und höchsten Gebotswert, die einen Zuschlag erhalten haben, sofern einschlägig, gesondert für die Südregion, und
  • 4. dem mengengewichteten durchschnittlichen Zuschlagswert, sofern einschlägig, gesondert für die Südregion.

(1a) Bei Ausschreibungen von Solaranlagen des ersten Segments veröffentlicht die Bundesnetzagentur zusätzlich eine Aufstellung der bezuschlagten Mengen differenziert nach:

  • 1. der bezuschlagten Gesamtmenge für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c sowie nach den davon jeweils bezuschlagten Teilmengen für Anlagen, die
    • a) ausschließlich senkrecht ausgerichtet und insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 0,80 Metern aufgeständert werden sollen und
    • b) insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 2,10 Metern aufgeständert werden sollen,
  • 2. der bezuschlagten Gesamtmenge für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d,
  • 3. der bezuschlagten Gesamtmenge für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e,
  • 4. der bezuschlagten Gesamtmenge für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe f und
  • 5. der außerhalb dieser Kategorien bezuschlagten Gesamtmenge.

(2) Der Zuschlag ist eine Woche nach der öffentlichen Bekanntgabe nach Absatz 1 als bekanntgegeben anzusehen.

(3) Die Bundesnetzagentur unterrichtet die Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, unverzüglich über die Zuschlagserteilung und den Zuschlagswert.

(4) Die Bundesnetzagentur gibt auf ihrer Internetseite spätestens drei Monate nach Ablauf der Fristen nach § 36e Absatz 1, § 37e, § 39e Absatz 1, § 39g Absatz 5 Nummer 4 und § 39j in Verbindung mit § 39e Absatz 1 sowie § 13 Absatz 1 der Innovationsausschreibungsverordnung die Projektrealisierungsrate des jeweiligen Gebotstermins bekannt.

§ 35a — Entwertung von Zuschlägen § 35a — Invalidation of awards § 35a — Entwertung von Zuschlägen

(1) Die Bundesnetzagentur entwertet einen Zuschlag,

  • 1. soweit der Zuschlag nach Ablauf der Frist zur Realisierung der Anlage erlischt,
  • 2. wenn der Bieter seinen Zuschlag zurückgeben darf und soweit er von diesem Recht Gebrauch gemacht hat,
  • 3. soweit die Bundesnetzagentur den Zuschlag nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz zurücknimmt oder widerruft oder
  • 4. soweit der Zuschlag durch Zeitablauf oder auf sonstige Weise seine Wirksamkeit verliert.

(2) Wird eine Zahlungsberechtigung nachträglich aufgehoben, wird auch der zugrundeliegende Zuschlag entwertet.

(1) The Federal Network Agency shall invalidate an award

  • 1. insofar as the award expires after expiry of the period for realising the installation,
  • 2. if the bidder is permitted to return the award and has exercised that right, to the extent of that exercise,
  • 3. insofar as the Federal Network Agency withdraws or revokes the award under the Administrative Procedure Act, or
  • 4. insofar as the award ceases to have effect through the passage of time or in any other manner.

(2) If a payment entitlement is subsequently revoked, the underlying award shall also be invalidated.

(1) Die Bundesnetzagentur entwertet einen Zuschlag,

  • 1. soweit der Zuschlag nach Ablauf der Frist zur Realisierung der Anlage erlischt,
  • 2. wenn der Bieter seinen Zuschlag zurückgeben darf und soweit er von diesem Recht Gebrauch gemacht hat,
  • 3. soweit die Bundesnetzagentur den Zuschlag nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz zurücknimmt oder widerruft oder
  • 4. soweit der Zuschlag durch Zeitablauf oder auf sonstige Weise seine Wirksamkeit verliert.

(2) Wird eine Zahlungsberechtigung nachträglich aufgehoben, wird auch der zugrundeliegende Zuschlag entwertet.

Unterabschnitt 2 — Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land Unterabschnitt 2 — Tenders for onshore wind installations Unterabschnitt 2 — Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land
§ 36 — Gebote für Windenergieanlagen an Land § 36 — Bids for onshore wind installations § 36 — Gebote für Windenergieanlagen an Land

(1) In Ergänzung zu den Anforderungen an Gebote nach § 30 müssen Windenergieanlagen an Land, auf die sich ein Gebot bezieht, folgende Anforderungen erfüllen:

  • 1. die Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz müssen für alle Anlagen vier Wochen vor dem Gebotstermin und von derselben Genehmigungsbehörde erteilt worden sein, und
  • 2. die Anlagen müssen mit den erforderlichen Daten vier Wochen vor dem Gebotstermin als genehmigt an das Register gemeldet worden sein; die Meldefristen des Registers bleiben hiervon unberührt.

(2) Bieter müssen ihren Geboten in Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 folgende Angaben beifügen:

  • 1. die Nummern, unter denen die von der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz umfassten Anlagen an das Register gemeldet worden sind,
  • 2. das Aktenzeichen der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, unter dem die Genehmigung der Anlagen erteilt worden ist, sowie die Genehmigungsbehörde und deren Anschrift,
  • 3. sofern das Gebot für mehrere Anlagen abgegeben wird, die jeweils auf die einzelne Anlage entfallende Gebotsmenge und
  • 4. sofern das Gebot für eine Flugwindenergieanlage an Land abgegeben wird, die Angabe, dass es sich um eine solche Anlage handelt.

(3) Bieter müssen ihren Geboten in Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 folgende Nachweise beifügen:

  • 1. eine Eigenerklärung, dass die Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz auf sie ausgestellt worden ist, oder die Erklärung des Inhabers der entsprechenden Genehmigung, dass der Bieter das Gebot mit Zustimmung des Genehmigungsinhabers abgibt, und
  • 2. eine Eigenerklärung des Inhabers der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dass kein wirksamer Zuschlag aus früheren Ausschreibungen für Anlagen besteht, für die das Gebot abgegeben worden ist.

(4) In den Fällen des § 28 Absatz 6 korrigiert die Bundesnetzagentur das nach § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bekanntgemachte Ausschreibungsvolumen bis spätestens zwei Wochen vor dem Gebotstermin. § 29 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) In addition to the requirements for bids under section 30, onshore wind installations to which a bid relates must meet the following requirements:

  • 1. the approvals under the Federal Immission Control Act must have been issued for all installations four weeks before the bidding date and by the same approval authority, and
  • 2. the installations must have been reported to the register as approved, with the required data, four weeks before the bidding date; the register’s reporting deadlines shall remain unaffected.

(2) In addition to the requirements under section 30, bidders must attach to their bids:

  • 1. the numbers under which the installations covered by the approval under the Federal Immission Control Act were reported to the register,
  • 2. the file number of the approval under the Federal Immission Control Act under which approval of the installations was issued, together with the approval authority and its address,
  • 3. where the bid is submitted for several installations, the bid quantity attributable to each individual installation, and
  • 4. where the bid is submitted for an airborne wind energy installation on land, an indication that it is such an installation.

(3) In addition to the requirements under section 30, bidders must attach to their bids:

  • 1. a self-declaration that the approval under the Federal Immission Control Act was issued to them, or a declaration by the holder of the relevant approval that the bidder is submitting the bid with the approval holder’s consent, and
  • 2. a self-declaration by the holder of the approval under the Federal Immission Control Act that no effective award from previous tenders exists for installations for which the bid is submitted.

(4) In the cases under section 28 subsection 6, the Federal Network Agency shall correct the tender volume announced under section 29 subsection 1 sentence 2 number 2 no later than two weeks before the bidding date. Section 29 subsection 2 shall apply accordingly.

(1) In Ergänzung zu den Anforderungen an Gebote nach § 30 müssen Windenergieanlagen an Land, auf die sich ein Gebot bezieht, folgende Anforderungen erfüllen:

  • 1. die Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz müssen für alle Anlagen vier Wochen vor dem Gebotstermin und von derselben Genehmigungsbehörde erteilt worden sein, und
  • 2. die Anlagen müssen mit den erforderlichen Daten vier Wochen vor dem Gebotstermin als genehmigt an das Register gemeldet worden sein; die Meldefristen des Registers bleiben hiervon unberührt.

(2) Bieter müssen ihren Geboten in Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 folgende Angaben beifügen:

  • 1. die Nummern, unter denen die von der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz umfassten Anlagen an das Register gemeldet worden sind,
  • 2. das Aktenzeichen der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, unter dem die Genehmigung der Anlagen erteilt worden ist, sowie die Genehmigungsbehörde und deren Anschrift,
  • 3. sofern das Gebot für mehrere Anlagen abgegeben wird, die jeweils auf die einzelne Anlage entfallende Gebotsmenge und
  • 4. sofern das Gebot für eine Flugwindenergieanlage an Land abgegeben wird, die Angabe, dass es sich um eine solche Anlage handelt.

(3) Bieter müssen ihren Geboten in Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 folgende Nachweise beifügen:

  • 1. eine Eigenerklärung, dass die Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz auf sie ausgestellt worden ist, oder die Erklärung des Inhabers der entsprechenden Genehmigung, dass der Bieter das Gebot mit Zustimmung des Genehmigungsinhabers abgibt, und
  • 2. eine Eigenerklärung des Inhabers der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dass kein wirksamer Zuschlag aus früheren Ausschreibungen für Anlagen besteht, für die das Gebot abgegeben worden ist.

(4) In den Fällen des § 28 Absatz 6 korrigiert die Bundesnetzagentur das nach § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bekanntgemachte Ausschreibungsvolumen bis spätestens zwei Wochen vor dem Gebotstermin. § 29 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

§ 36a — Sicherheiten für Windenergieanlagen an Land § 36a — Security for onshore wind installations § 36a — Sicherheiten für Windenergieanlagen an Land

Die Höhe der Sicherheit nach § 31 für Windenergieanlagen an Land bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 30 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung.

The amount of the security under section 31 for onshore wind installations shall be determined by multiplying the bid quantity by 30 euros per kilowatt of capacity to be installed.

Die Höhe der Sicherheit nach § 31 für Windenergieanlagen an Land bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 30 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung.

§ 36b — Höchstwert für Windenergieanlagen an Land § 36b — Maximum value for onshore wind installations § 36b — Höchstwert für Windenergieanlagen an Land

(1) Der Höchstwert für Strom aus Windenergieanlagen an Land beträgt im Jahr 2023 5,88 Cent pro Kilowattstunde für den Referenzstandort nach Anlage 2 Nummer 4.

(2) Der Höchstwert verringert sich ab dem 1. Januar 2025 um 2 Prozent pro Kalenderjahr gegenüber dem im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden Höchstwert und wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe des Höchstwerts aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 ist der nicht gerundete Wert zugrunde zu legen.

(1) In 2023, the maximum value for electricity from onshore wind installations shall be 5.88 cents per kilowatt-hour for the reference site under Annex 2 number 4.

(2) From 1 January 2025, the maximum value shall decrease by 2 per cent per calendar year compared with the maximum value applicable in the immediately preceding calendar year and shall be rounded to two decimal places. For calculating the maximum value following a further adjustment under sentence 1, the unrounded value shall be used.

(1) Der Höchstwert für Strom aus Windenergieanlagen an Land beträgt im Jahr 2023 5,88 Cent pro Kilowattstunde für den Referenzstandort nach Anlage 2 Nummer 4.

(2) Der Höchstwert verringert sich ab dem 1. Januar 2025 um 2 Prozent pro Kalenderjahr gegenüber dem im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden Höchstwert und wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe des Höchstwerts aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 ist der nicht gerundete Wert zugrunde zu legen.

§ 36c — Ausschluss von Geboten für Windenergieanlagen an Land § 36c — Exclusion of bids for onshore wind installations § 36c — Ausschluss von Geboten für Windenergieanlagen an Land

Die Bundesnetzagentur schließt Gebote für Windenergieanlagen an Land nach § 33 von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn

  • 1. sie für eine in dem Gebot angegebene Windenergieanlage an Land bereits einen Zuschlag erteilt hat, der zum Gebotstermin nicht entwertet worden ist, oder
  • 2. für eine in dem Gebot angegebene Windenergieanlage an Land eine Mitteilung nach § 22b Absatz 1 Nummer 1 abgegeben wurde.

The Federal Network Agency shall exclude bids for onshore wind installations from the award procedure under section 33 if

  • 1. an award has already been made for an onshore wind installation specified in the bid and has not been invalidated by the bidding date, or
  • 2. a notification under section 22b subsection 1 number 1 has been submitted for an onshore wind installation specified in the bid.

Die Bundesnetzagentur schließt Gebote für Windenergieanlagen an Land nach § 33 von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn

  • 1. sie für eine in dem Gebot angegebene Windenergieanlage an Land bereits einen Zuschlag erteilt hat, der zum Gebotstermin nicht entwertet worden ist, oder
  • 2. für eine in dem Gebot angegebene Windenergieanlage an Land eine Mitteilung nach § 22b Absatz 1 Nummer 1 abgegeben wurde.
§ 36e — Erlöschen von Zuschlägen für Windenergieanlagen an Land § 36e — Expiry of awards for onshore wind turbines § 36e — Erlöschen von Zuschlägen für Windenergieanlagen an Land

(1) Der Zuschlag erlischt bei Geboten für Windenergieanlagen an Land 36 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags, soweit die Anlagen nicht bis zu diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen worden sind.

(2) Auf Antrag, den der Bieter vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 gestellt hat, verlängert die Bundesnetzagentur die Frist, nach der der Zuschlag erlischt, wenn gegen die im bezuschlagten Gebot angegebene Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nach der Abgabe des Gebots ein Rechtsbehelf Dritter eingelegt worden ist.Die Verlängerung soll höchstens für die Dauer der Gültigkeit der Genehmigung ausgesprochen werden, wobei der Verlängerungszeitraum unbeschadet einer Verlängerung nach Absatz 3 eine Dauer von insgesamt 18 Monaten nicht überschreiten darf.

(3) Auf Antrag, den der Bieter vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 gestellt hat, verlängert die Bundesnetzagentur die Frist, nach der der Zuschlag erlischt, wenn über das Vermögen des Herstellers des Generators oder eines sonstigen wesentlichen Bestandteils der Windenergieanlagen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Die Verlängerung soll höchstens für die Dauer der Gültigkeit der Genehmigung ausgesprochen werden, wobei der Verlängerungszeitraum unbeschadet einer Verlängerung nach Absatz 2 eine Dauer von insgesamt 18 Monaten nicht überschreiten darf.

(1) For bids for onshore wind turbines, the award shall expire 36 months after the public announcement of the award unless the installations have been commissioned by that time.

(2) Upon application submitted by the bidder before expiry of the period referred to in paragraph 1, the Federal Network Agency shall extend the period after which the award expires if, after submission of the bid, a third party has lodged a legal remedy against the permit specified in the successful bid under the Federal Immission Control Act. The extension should be granted for no longer than the period of validity of the permit; notwithstanding an extension under paragraph 3, the extension period may not exceed a total of 18 months.

(3) Upon application submitted by the bidder before expiry of the period referred to in paragraph 1, the Federal Network Agency shall extend the period after which the award expires if insolvency proceedings have been opened over the assets of the manufacturer of the generator or of another essential component of the onshore wind turbines. The extension should be granted for no longer than the period of validity of the permit; notwithstanding an extension under paragraph 2, the extension period may not exceed a total of 18 months.

(1) Der Zuschlag erlischt bei Geboten für Windenergieanlagen an Land 36 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags, soweit die Anlagen nicht bis zu diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen worden sind.

(2) Auf Antrag, den der Bieter vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 gestellt hat, verlängert die Bundesnetzagentur die Frist, nach der der Zuschlag erlischt, wenn gegen die im bezuschlagten Gebot angegebene Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nach der Abgabe des Gebots ein Rechtsbehelf Dritter eingelegt worden ist.Die Verlängerung soll höchstens für die Dauer der Gültigkeit der Genehmigung ausgesprochen werden, wobei der Verlängerungszeitraum unbeschadet einer Verlängerung nach Absatz 3 eine Dauer von insgesamt 18 Monaten nicht überschreiten darf.

(3) Auf Antrag, den der Bieter vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 gestellt hat, verlängert die Bundesnetzagentur die Frist, nach der der Zuschlag erlischt, wenn über das Vermögen des Herstellers des Generators oder eines sonstigen wesentlichen Bestandteils der Windenergieanlagen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Die Verlängerung soll höchstens für die Dauer der Gültigkeit der Genehmigung ausgesprochen werden, wobei der Verlängerungszeitraum unbeschadet einer Verlängerung nach Absatz 2 eine Dauer von insgesamt 18 Monaten nicht überschreiten darf.

§ 36f — Änderungen nach Erteilung des Zuschlags für Windenergieanlagen an Land § 36f — Changes after the award has been granted for onshore wind turbines § 36f — Änderungen nach Erteilung des Zuschlags für Windenergieanlagen an Land

(1) Zuschläge sind den Windenergieanlagen an Land, auf die sich die in dem Gebot angegebene Genehmigung bezieht, verbindlich und dauerhaft zugeordnet. Sie dürfen nicht auf andere Anlagen oder andere Genehmigungen übertragen werden.

(2) Wird die Genehmigung für das bezuschlagte Projekt nach der Erteilung des Zuschlags geändert oder neu erteilt, bleibt der Zuschlag auf die geänderte oder neu erteilte Genehmigung bezogen, wenn der Standort der Windenergieanlage um höchstens die doppelte Rotorblattlänge abweicht. Der Umfang des Zuschlags verändert sich dadurch nicht.

(1) Awards are bindingly and permanently allocated to the onshore wind turbines to which the permit specified in the bid relates. They may not be transferred to other installations or other permits.

(2) If the permit for the successful project is amended or newly issued after the award has been granted, the award shall continue to relate to the amended or newly issued permit if the location of the wind turbine deviates by no more than twice the rotor-blade length. This shall not alter the scope of the award.

(1) Zuschläge sind den Windenergieanlagen an Land, auf die sich die in dem Gebot angegebene Genehmigung bezieht, verbindlich und dauerhaft zugeordnet. Sie dürfen nicht auf andere Anlagen oder andere Genehmigungen übertragen werden.

(2) Wird die Genehmigung für das bezuschlagte Projekt nach der Erteilung des Zuschlags geändert oder neu erteilt, bleibt der Zuschlag auf die geänderte oder neu erteilte Genehmigung bezogen, wenn der Standort der Windenergieanlage um höchstens die doppelte Rotorblattlänge abweicht. Der Umfang des Zuschlags verändert sich dadurch nicht.

§ 36h — Anzulegender Wert für Windenergieanlagen an Land § 36h — Applicable value for onshore wind turbines § 36h — Anzulegender Wert für Windenergieanlagen an Land

(1) Der Netzbetreiber berechnet den anzulegenden Wert aufgrund des Zuschlagswerts für den Referenzstandort nach Anlage 2 Nummer 4 für Strom aus Windenergieanlagen an Land mit dem Korrekturfaktor des Gütefaktors, der nach Anlage 2 Nummer 2 und 7 ermittelt worden ist. Es sind folgende Stützwerte anzuwenden, wobei ein Gütefaktor von weniger als 60 Prozent nur für Windenergieanlagen in der Südregion anzuwenden ist:

Gütefaktor 50 Prozent 60 Prozent 70 Prozent 80 Prozent 90 Prozent 100 Prozent 110 Prozent 120 Prozent 130 Prozent 140 Prozent 150 Prozent
Korrekturfaktor 1,55 1,42 1,29 1,16 1,07 1 0,94 0,89 0,85 0,81 0,79

Für die Ermittlung der Korrekturfaktoren zwischen den jeweils benachbarten Stützwerten findet eine lineare Interpolation statt. Der Korrekturfaktor beträgt
- 1. oberhalb des Gütefaktors von 150 Prozent 0,79,
- 2. für Anlagen in der Südregion unterhalb des Gütefaktors von 50 Prozent 1,55 und
- 3. für sonstige Anlagen unterhalb des Gütefaktors von 60 Prozent 1,42.

Gütefaktor ist das Verhältnis des Standortertrags einer Anlage nach Anlage 2 Nummer 7 zum Referenzertrag nach Anlage 2 Nummer 2 in Prozent.

(2) Die anzulegenden Werte werden jeweils mit Wirkung ab Beginn des sechsten, elften und sechzehnten auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Jahres anhand des Standortertrags der Anlagen nach Anlage 2 Nummer 7 in den fünf vorangegangenen Jahren angepasst. In dem überprüften Zeitraum zu viel oder zu wenig geleistete Zahlungen nach § 19 Absatz 1 müssen erstattet werden, wenn der Gütefaktor auf Basis des Standortertrags der jeweils zuletzt betrachteten fünf Jahre mehr als 2 Prozentpunkte von dem zuletzt berechneten Gütefaktor abweicht. Dabei werden Ansprüche des Netzbetreibers auf Rückzahlung mit 1 Prozentpunkt über dem am ersten Tag des Überprüfungszeitraums geltenden Euro Interbank Offered Rate-Satz für die Beschaffung von Zwölfmonatsgeld von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion verzinst. Eine Aufrechnung mit Ansprüchen nach § 19 Absatz 1 ist zulässig.

(3) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1 besteht

  • 1. erst, sobald der Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber den Gütefaktor nachgewiesen hat und
  • 2. ab dem 65., 125. und 185. auf die Inbetriebnahme der Anlagen folgenden Monats erst, sobald der Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber den nach Absatz 2 angepassten Gütefaktor nachgewiesen hat.

Abweichend von Satz 1 besteht der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1 für Flugwindenergieanlagen an Land ohne den Nachweis des Gütefaktors gegenüber dem Netzbetreiber erst, sobald der Betreiber der Flugwindenergieanlage an Land der Bundesnetzagentur nach der Inbetriebnahme der Anlage unter Angabe der Registernummer mitgeteilt hat, dass die Anlage eine Flugwindenergieanlage an Land ist. In den Fällen des Satzes 2 wird für die Berechnung des anzulegenden Wertes angenommen, dass der Ertrag der Flugwindenergieanlage an Land 50 Prozent des Referenzertrags beträgt; dieser Gütefaktor ist auch außerhalb der Südregion anzuwenden.

(4) Der Nachweis nach Absatz 3 ist zu führen durch Gutachten, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und die die jeweiligen Zeiträume nach Absatz 2 Satz 1 erfassen. Es wird vermutet, dass die allgemeinen Regeln der Technik eingehalten worden sind, wenn die Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen der „FGW e. V. – Fördergesellschaft Windenergie und andere Dezentrale Energien“ eingehalten und das Gutachten von einer nach DIN EN ISO IEC 17025 für die Anwendung dieser Richtlinie akkreditierten Institution erstellt worden ist.

(5) Die anzulegenden Werte nach den Absätzen 1 und 2 werden auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.

(1) The grid operator shall calculate the applicable value on the basis of the award value for the reference site pursuant to Annex 2, number 4, for electricity from onshore wind turbines using the correction factor for the quality factor determined pursuant to Annex 2, numbers 2 and 7. The following reference values shall be applied; a quality factor of less than 60 percent may be applied only to onshore wind turbines in the southern region:

Quality factor 50 percent 60 percent 70 percent 80 percent 90 percent 100 percent 110 percent 120 percent 130 percent 140 percent 150 percent
Correction factor 1.55 1.42 1.29 1.16 1.07 1 0.94 0.89 0.85 0.81 0.79

Linear interpolation shall be used to determine the correction factors between each pair of adjacent reference values. The correction factor shall be:
- 1. 0.79 above a quality factor of 150 percent,
- 2. 1.55 for installations in the southern region below a quality factor of 50 percent, and
- 3. 1.42 for other installations below a quality factor of 60 percent.

The quality factor is the ratio, expressed as a percentage, of the site yield of an installation pursuant to Annex 2, number 7, to the reference yield pursuant to Annex 2, number 2.

(2) The applicable values shall be adjusted, in each case with effect from the beginning of the sixth, eleventh and sixteenth year following commissioning of the installation, on the basis of the installations’ site yield pursuant to Annex 2, number 7, during the five preceding years. Payments made in excess or short of the amount due during the period reviewed under section 19(1) must be reimbursed if the quality factor based on the site yield of the five most recently reviewed years differs by more than 2 percentage points from the quality factor calculated most recently. Claims by the grid operator for repayment shall bear interest at 1 percentage point above the Euro Interbank Offered Rate applicable on the first day of the review period for the procurement of twelve-month money from first-class institutions in the participating Member States of the European Monetary Union. Set-off against claims under section 19(1) shall be permissible.

(3) The claim under section 19(1) in conjunction with paragraph 1 shall exist:
- 1. only once the operator of the installation has demonstrated the quality factor to the grid operator; and
- 2. from the 65th, 125th and 185th month following commissioning of the installations, only once the operator of the installation has demonstrated to the grid operator the quality factor adjusted under paragraph 2.

By way of derogation from sentence 1, the claim under section 19(1) in conjunction with paragraph 1 for airborne wind turbines on land shall exist without demonstrating the quality factor to the grid operator only once the operator of the airborne wind turbine on land has notified the Federal Network Agency, after commissioning and stating the registration number, that the installation is an airborne wind turbine on land. In the cases referred to in sentence 2, it shall be assumed for calculating the applicable value that the yield of the airborne wind turbine on land amounts to 50 percent of the reference yield; this quality factor shall also be applied outside the southern region.

(4) The evidence under paragraph 3 shall be provided by expert opinions complying with the generally recognised rules of technology and covering the respective periods referred to in paragraph 2, sentence 1. Compliance with the generally recognised rules of technology shall be presumed if the Technical Guidelines for Wind Turbines of “FGW e.V. – Fördergesellschaft Windenergie und andere Dezentrale Energien” are complied with and the expert opinion has been prepared by an institution accredited under DIN EN ISO IEC 17025 for applying those guidelines.

(5) The applicable values under paragraphs 1 and 2 shall be rounded to two decimal places.

(1) Der Netzbetreiber berechnet den anzulegenden Wert aufgrund des Zuschlagswerts für den Referenzstandort nach Anlage 2 Nummer 4 für Strom aus Windenergieanlagen an Land mit dem Korrekturfaktor des Gütefaktors, der nach Anlage 2 Nummer 2 und 7 ermittelt worden ist. Es sind folgende Stützwerte anzuwenden, wobei ein Gütefaktor von weniger als 60 Prozent nur für Windenergieanlagen in der Südregion anzuwenden ist:

Gütefaktor 50 Prozent 60 Prozent 70 Prozent 80 Prozent 90 Prozent 100 Prozent 110 Prozent 120 Prozent 130 Prozent 140 Prozent 150 Prozent
Korrekturfaktor 1,55 1,42 1,29 1,16 1,07 1 0,94 0,89 0,85 0,81 0,79

Für die Ermittlung der Korrekturfaktoren zwischen den jeweils benachbarten Stützwerten findet eine lineare Interpolation statt. Der Korrekturfaktor beträgt
- 1. oberhalb des Gütefaktors von 150 Prozent 0,79,
- 2. für Anlagen in der Südregion unterhalb des Gütefaktors von 50 Prozent 1,55 und
- 3. für sonstige Anlagen unterhalb des Gütefaktors von 60 Prozent 1,42.

Gütefaktor ist das Verhältnis des Standortertrags einer Anlage nach Anlage 2 Nummer 7 zum Referenzertrag nach Anlage 2 Nummer 2 in Prozent.

(2) Die anzulegenden Werte werden jeweils mit Wirkung ab Beginn des sechsten, elften und sechzehnten auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Jahres anhand des Standortertrags der Anlagen nach Anlage 2 Nummer 7 in den fünf vorangegangenen Jahren angepasst. In dem überprüften Zeitraum zu viel oder zu wenig geleistete Zahlungen nach § 19 Absatz 1 müssen erstattet werden, wenn der Gütefaktor auf Basis des Standortertrags der jeweils zuletzt betrachteten fünf Jahre mehr als 2 Prozentpunkte von dem zuletzt berechneten Gütefaktor abweicht. Dabei werden Ansprüche des Netzbetreibers auf Rückzahlung mit 1 Prozentpunkt über dem am ersten Tag des Überprüfungszeitraums geltenden Euro Interbank Offered Rate-Satz für die Beschaffung von Zwölfmonatsgeld von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion verzinst. Eine Aufrechnung mit Ansprüchen nach § 19 Absatz 1 ist zulässig.

(3) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1 besteht
- 1. erst, sobald der Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber den Gütefaktor nachgewiesen hat und
- 2. ab dem 65., 125. und 185. auf die Inbetriebnahme der Anlagen folgenden Monats erst, sobald der Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber den nach Absatz 2 angepassten Gütefaktor nachgewiesen hat.

Abweichend von Satz 1 besteht der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1 für Flugwindenergieanlagen an Land ohne den Nachweis des Gütefaktors gegenüber dem Netzbetreiber erst, sobald der Betreiber der Flugwindenergieanlage an Land der Bundesnetzagentur nach der Inbetriebnahme der Anlage unter Angabe der Registernummer mitgeteilt hat, dass die Anlage eine Flugwindenergieanlage an Land ist. In den Fällen des Satzes 2 wird für die Berechnung des anzulegenden Wertes angenommen, dass der Ertrag der Flugwindenergieanlage an Land 50 Prozent des Referenzertrags beträgt; dieser Gütefaktor ist auch außerhalb der Südregion anzuwenden.

(4) Der Nachweis nach Absatz 3 ist zu führen durch Gutachten, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und die die jeweiligen Zeiträume nach Absatz 2 Satz 1 erfassen. Es wird vermutet, dass die allgemeinen Regeln der Technik eingehalten worden sind, wenn die Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen der „FGW e. V. – Fördergesellschaft Windenergie und andere Dezentrale Energien“ eingehalten und das Gutachten von einer nach DIN EN ISO IEC 17025 für die Anwendung dieser Richtlinie akkreditierten Institution erstellt worden ist.

(5) Die anzulegenden Werte nach den Absätzen 1 und 2 werden auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.

§ 36i — Dauer des Zahlungsanspruchs für Windenergieanlagen an Land § 36i — Duration of the payment entitlement for onshore wind turbines § 36i — Dauer des Zahlungsanspruchs für Windenergieanlagen an Land

Abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 3 beginnt der Zeitraum nach § 25 Absatz 1 Satz 1 spätestens 30 Monate nach der Bekanntgabe des Zuschlags an den Bieter auch dann, wenn die Inbetriebnahme der Windenergieanlage an Land aufgrund einer Fristverlängerung nach § 36e Absatz 2 oder Absatz 3 erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.

By way of derogation from section 25(1), sentence 3, the period under section 25(1), sentence 1, shall begin no later than 30 months after the award has been announced to the bidder, even if commissioning of the onshore wind turbine takes place only at a later date due to an extension of the period under section 36e(2) or (3).

Abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 3 beginnt der Zeitraum nach § 25 Absatz 1 Satz 1 spätestens 30 Monate nach der Bekanntgabe des Zuschlags an den Bieter auch dann, wenn die Inbetriebnahme der Windenergieanlage an Land aufgrund einer Fristverlängerung nach § 36e Absatz 2 oder Absatz 3 erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.

§ 36j — Zusatzgebote § 36j — Supplementary bids § 36j — Zusatzgebote

(1) Abweichend von § 36c können Bieter einmalig Gebote für bezuschlagte Windenergieanlagen an Land nach deren Inbetriebnahme abgeben, wenn die installierte Leistung der Anlagen um mehr als 15 Prozent erhöht wird oder werden soll (Zusatzgebote).

(2) In Ergänzung zu den Anforderungen an Gebote nach § 30 müssen Zusatzgebote folgende Anforderungen erfüllen:

  • 1. die Nummer des bereits erteilten Zuschlags ist anzugeben,
  • 2. die Registernummer der Anlagen, auf die sich das Gebot bezieht, ist anzugeben und
  • 3. der Gebotswert darf weder den geltenden Höchstwert noch den Zuschlagswert des bereits erteilten Zuschlags überschreiten.

(3) Der Vergütungszeitraum für Zusatzgebote entspricht dem des nach § 36i zuerst erteilten Zuschlags.

(4) Die §§ 36a bis 36c, 36e und 36f sind für Zusatzgebote entsprechend anzuwenden.

(1) By way of derogation from section 36c, bidders may submit bids once for awarded onshore wind turbines after their commissioning if the installations’ installed capacity is or is to be increased by more than 15 percent (supplementary bids).

(2) In addition to the requirements for bids under section 30, supplementary bids must meet the following requirements:
- 1. the number of the award already granted must be stated;
- 2. the registration number of the installations to which the bid relates must be stated; and
- 3. the bid value may neither exceed the applicable maximum value nor the award value of the award already granted.

(3) The remuneration period for supplementary bids shall correspond to that of the award first granted under section 36i.

(4) Sections 36a to 36c, 36e and 36f shall apply mutatis mutandis to supplementary bids.

(1) Abweichend von § 36c können Bieter einmalig Gebote für bezuschlagte Windenergieanlagen an Land nach deren Inbetriebnahme abgeben, wenn die installierte Leistung der Anlagen um mehr als 15 Prozent erhöht wird oder werden soll (Zusatzgebote).

(2) In Ergänzung zu den Anforderungen an Gebote nach § 30 müssen Zusatzgebote folgende Anforderungen erfüllen:
- 1. die Nummer des bereits erteilten Zuschlags ist anzugeben,
- 2. die Registernummer der Anlagen, auf die sich das Gebot bezieht, ist anzugeben und
- 3. der Gebotswert darf weder den geltenden Höchstwert noch den Zuschlagswert des bereits erteilten Zuschlags überschreiten.

(3) Der Vergütungszeitraum für Zusatzgebote entspricht dem des nach § 36i zuerst erteilten Zuschlags.

(4) Die §§ 36a bis 36c, 36e und 36f sind für Zusatzgebote entsprechend anzuwenden.

Unterabschnitt 3 — Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments Unterabschnitt 3 — Tenders for solar installations in the first segment Unterabschnitt 3 — Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments
§ 37 — Gebote für Solaranlagen des ersten Segments § 37 — Bids for Solar Installations in the First Segment § 37 — Gebote für Solaranlagen des ersten Segments

(1) Gebote bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments dürfen nur für Anlagen abgegeben werden, die errichtet werden sollen

  • 1. auf einer sonstigen baulichen Anlage, die zu einem anderen Zweck als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist,
    1. auf einer Fläche, die kein entwässerter Moorboden ist und
    • a) die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans bereits versiegelt war,
    • b) die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans eine Konversionsfläche aus wirtschaftlicher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder militärischer Nutzung war,
    • c) die die in § 35 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b des Baugesetzbuchs genannten Voraussetzungen erfüllt, oder, soweit diese Voraussetzungen nicht vorliegen, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans längs von Autobahnen oder Schienenwegen lag, wenn die Freiflächenanlage in einer Entfernung von bis zu 500 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, errichtet werden soll,
    • d) die sich im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans nach § 30 des Baugesetzbuchs befindet, der vor dem 1. September 2003 aufgestellt und später nicht mit dem Zweck geändert worden ist, eine Solaranlage zu errichten,
    • e) die in einem beschlossenen Bebauungsplan vor dem 1. Januar 2010 als Gewerbe- oder Industriegebiet im Sinn des § 8 oder § 9 der Baunutzungsverordnung ausgewiesen worden ist, auch wenn die Festsetzung nach dem 1. Januar 2010 zumindest auch mit dem Zweck geändert worden ist, eine Solaranlage zu errichten,
    • f) für die ein Planfeststellungsverfahren, ein sonstiges Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung oder ein Verfahren auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen durchgeführt worden ist, an dem die Gemeinde beteiligt wurde,
    • g) die im Eigentum des Bundes oder der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben stand oder steht und nach dem 31. Dezember 2013 von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben verwaltet und für die Entwicklung von Solaranlagen auf ihrer Internetseite veröffentlicht worden ist,
    • h) deren Flurstücke zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans als Ackerland genutzt worden sind und in einem benachteiligten Gebiet lagen, die nicht unter eine der in den Buchstaben a bis g genannten Flächen fällt, die nicht in einem Natura 2000-Gebiet im Sinn des § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes liegt, kein Lebensraumtyp ist, der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368) geändert worden ist, aufgeführt ist, kein gesetzlich geschütztes Biotop nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes darstellt und die nicht als Naturschutzgebiet im Sinn des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes, als Nationalpark oder als Nationales Naturmonument im Sinn des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes oder als Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten im Sinn des § 25 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt worden ist, oder
    • i) deren Flurstücke zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans als Grünland genutzt worden sind und in einem benachteiligten Gebiet lagen, die nicht unter eine der in den Buchstaben a bis g genannten Flächen fällt, die nicht in einem Natura 2000-Gebiet im Sinn des § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes liegt, kein Lebensraumtyp ist, der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt ist, kein gesetzlich geschütztes Biotop nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes darstellt und die nicht als Naturschutzgebiet im Sinn des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes, als Nationalpark oder als Nationales Naturmonument im Sinn des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes oder als Kern- und Pflegezone von Biosphärenreservaten im Sinn des § 25 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt worden ist, oder
    1. als besondere Solaranlagen, die im Fall der Buchstaben a bis e den Anforderungen entsprechen, die in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 85c an sie gestellt werden,
    • a) auf Ackerflächen, die kein Moorboden sind, mit gleichzeitigem Nutzpflanzenanbau auf derselben Fläche,
    • b) auf Flächen, die kein Moorboden sind, mit gleichzeitiger landwirtschaftlicher Nutzung in Form eines Anbaus von Dauerkulturen oder mehrjährigen Kulturen auf derselben Fläche,
    • c) auf Grünland, das kein Moorboden ist, bei gleichzeitiger landwirtschaftlicher Nutzung als Dauergrünland, wenn das Grünland nicht in einem Natura 2000-Gebiet im Sinn des § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes liegt und kein Lebensraumtyp ist, der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt ist,
    • d) auf Parkplatzflächen,
    • e) auf Moorböden, die entwässert und landwirtschaftlich genutzt worden sind, wenn die Flächen mit der Errichtung der Solaranlage dauerhaft wiedervernässt werden, oder
    • f) auf Flächen, die ein künstliches Gewässer im Sinn des § 3 Nummer 4 des Wasserhaushaltsgesetzes oder ein erheblich verändertes Gewässer im Sinn des § 3 Nummer 5 des Wasserhaushaltsgesetzes sind.

(1a) Gebote für Anlagen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 dürfen nur abgegeben werden, wenn die Anlagen mindestens drei der folgenden Kriterien erfüllen sollen:

  • 1. die von den Modulen maximal in Anspruch genommene Grundfläche beträgt höchstens 60 Prozent der Grundfläche des Gesamtvorhabens,
    1. auf den Boden unter der Anlage wird ein biodiversitätsförderndes Pflegekonzept angewandt, indem
    • a) die Mahd zur Förderung der Biodiversität maximal zweischürig erfolgt und das Mahdgut abgeräumt wird oder
    • b) die Fläche als Portionsweide mit biodiversitätsfördernd an den Flächenertrag angepasster Besatzdichte beweidet wird,
    1. die Durchgängigkeit für Tierarten wird gewährleistet, indem
    • a) bei Anlagen, die an mindestens einer Seite eine Seitenlänge von mehr als 500 Metern aufweisen, Wanderkorridore für Großsäuger angelegt werden, deren Breite und Bepflanzung die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigen, und
    • b) die Durchgängigkeit für kleinere Tierarten gewährleistet wird,
    1. auf mindestens 10 Prozent der Fläche der Anlage werden standortangepasste Typen von Biotopelementen angelegt,
    1. die Anlage wird bodenschonend betrieben, indem
    • a) auf der Fläche keine Pflanzenschutz- oder Düngemittel verwendet werden und
    • b) die Anlage nur mit Reinigungsmitteln gereinigt wird, wenn diese biologisch abbaubar sind und die Reinigung ohne die Verwendung der Reinigungsmittel nicht möglich ist.

(2) Geboten bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments muss in Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 beigefügt werden:

  • 1. eine Eigenerklärung des Bieters, dass er Eigentümer der Fläche ist, auf der die Solaranlagen errichtet werden sollen, oder dass er das Gebot mit Zustimmung des Eigentümers dieser Fläche abgibt,
  • 1a. bei Geboten für Anlagen, die auf einem entwässerten Moorboden errichtet werden sollen, die Eigenerklärung des Bieters, dass er geprüft hat, dass durch die Errichtung der Anlage kein zusätzliches Hemmnis für eine zukünftige Wiedervernässung des Moorbodens entsteht,
  • 2. bei Geboten, denen die Kopie eines beschlossenen Bebauungsplans oder ein Nachweis für die Durchführung eines in Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f genannten Verfahrens beigefügt wurde, die Eigenerklärung des Bieters, dass sich der eingereichte Bebauungsplan oder Nachweis auf den in dem Gebot angegebenen Standort der Solaranlagen bezieht,
  • 2a. bei Geboten für Anlagen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h oder i die Eigenerklärung des Bieters, dass er geprüft hat, dass die Fläche nicht in einem Natura 2000-Gebiet im Sinn des § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes liegt, kein Lebensraumtyp ist, der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt ist, kein gesetzlich geschütztes Biotop nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes darstellt und nicht als Naturschutzgebiet im Sinn des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes, als Nationalpark oder als Nationales Naturmonument im Sinn des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes oder als Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten im Sinn des § 25 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt worden ist,
  • 3. bei Geboten für besondere Solaranlagen nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a oder b die Eigenerklärung des Bieters, dass er geprüft hat, dass es sich nicht um naturschutzrelevante Ackerflächen handelt,
  • 4. bei Geboten für besondere Solaranlagen nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c die Eigenerklärung des Bieters, dass er geprüft hat, dass es sich nicht um Grünland in einem Natura 2000-Gebiet im Sinn des § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes oder um einen Lebensraumtyp, der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt ist, handelt,
  • 5. bei Geboten für Anlagen auf Flächen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h oder Buchstabe i die Eigenerklärung des Bieters, dass zusätzliche Bedingungen, die die jeweilige Landesregierung nach § 37c Absatz 2 gestellt hat, eingehalten werden, und
  • 6. bei Geboten für Anlagen nach Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 eine Eigenerklärung des Bieters, dass die Anlage die Voraussetzung des Absatz 1a erfüllen soll.

(3) In Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 darf die Gebotsmenge bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments pro Gebot eine zu installierende Leistung von 50 Megawatt nicht überschreiten.

(4) Abweichend von Absatz 1 dürfen keine Gebote für Freiflächenanlagen, die auf landwirtschaftlich genutzten Flächen errichtet werden sollen, abgegeben werden, wenn drei Monate vor dem jeweiligen Gebotstermin Freiflächenanlagen, die nach dem Ablauf des 31. Dezember 2022 in Betrieb genommen wurden, mit einer installierten Leistung von mehr als 80 Gigawatt auf landwirtschaftlich genutzten Flächen betrieben werden und im Marktstammdatenregister als in Betrieb genommen registriert wurden. Nach dem Ablauf des 31. Dezember 2030 ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Leistungsschwelle 177,5 Gigawatt beträgt.

(1) In auctions for solar installations in the first segment, bids may be submitted only for installations intended to be constructed

  • 1. on another structural installation constructed for a purpose other than generating electricity from solar radiation energy;
    1. on an area that is not drained peatland and
    • a) was already sealed when the resolution on preparing or amending the development plan was adopted,
    • b) was a conversion area formerly used for economic, transport, residential-development or military purposes when that resolution was adopted,
    • c) meets the requirements set out in § 35 subsection 1 number 8 letter b of the Federal Building Code or, if those requirements are not met, was located alongside motorways or railway lines when that resolution was adopted, provided the ground-mounted installation is to be constructed no more than 500 metres from the outer edge of the carriageway,
    • d) is within the area of an adopted development plan under § 30 of the Federal Building Code prepared before 1 September 2003 and subsequently not amended for the purpose of constructing a solar installation,
    • e) was designated in an adopted development plan before 1 January 2010 as a commercial or industrial area within the meaning of § 8 or § 9 of the Land Use Ordinance, even if the designation was amended after 1 January 2010 at least also for the purpose of constructing a solar installation,
    • f) was subject to a plan-approval procedure, another procedure having the legal effects of plan approval for projects of supra-local significance, or a procedure under the Federal Immission Control Act for constructing and operating publicly accessible waste-disposal facilities, in which the municipality participated,
    • g) was or is owned by the Federal Government or the Federal Agency for Real Estate Tasks, was administered by that agency after 31 December 2013 and published on its website for the development of solar installations,
    • h) was used as arable land and located in a disadvantaged area when the resolution on preparing or amending the development plan was adopted, does not fall under any of the areas specified in letters a to g, is not located in a Natura 2000 site within the meaning of § 7 subsection 1 number 8 of the Federal Nature Conservation Act, is not a habitat type listed in Annex I to Council Directive 92/43/EEC, does not constitute a legally protected biotope under § 30 of that Act and has not been designated as a nature conservation area, national park, national natural monument or core or maintenance zone of a biosphere reserve within the meaning of §§ 23 to 25 of that Act, or
    • i) was used as grassland and located in a disadvantaged area when that resolution was adopted, does not fall under any of the areas specified in letters a to g, is not located in a Natura 2000 site, is not a habitat type listed in Annex I to Directive 92/43/EEC, does not constitute a legally protected biotope and has not been designated as a nature conservation area, national park, national natural monument or core or maintenance zone of a biosphere reserve; or
    1. as special solar installations which, in the cases of letters a to e, meet the requirements imposed on them in a determination of the Federal Network Agency under § 85c,
    • a) on arable land that is not peatland, with simultaneous cultivation of crops on the same area,
    • b) on areas that are not peatland, with simultaneous agricultural use for cultivating permanent or perennial crops on the same area,
    • c) on grassland that is not peatland, with simultaneous agricultural use as permanent grassland, provided the grassland is not in a Natura 2000 site and is not a habitat type listed in Annex I to Directive 92/43/EEC,
    • d) on parking areas,
    • e) on drained peatlands that have been used for agriculture, provided the areas are permanently rewetted when the solar installation is constructed, or
    • f) on areas constituting an artificial water body or a heavily modified water body within the meaning of § 3 numbers 4 and 5 of the Federal Water Act.

(1a) Bids for installations under subsection 1 numbers 1 and 2 may be submitted only if the installations are intended to meet at least three of the following criteria:

  • 1. the maximum ground area occupied by the modules is no more than 60 percent of the ground area of the overall project;
  • 2. a biodiversity-promoting maintenance concept is applied to the ground beneath the installation by
    • a) mowing no more than twice a year to promote biodiversity and removing the mown material, or
    • b) grazing the area as rotational pasture with a stocking density adapted to the yield of the area in a manner promoting biodiversity;
  • 3. permeability for animal species is ensured by
    • a) establishing migration corridors for large mammals at installations whose side length exceeds 500 metres on at least one side, with their width and planting taking local circumstances into account, and
    • b) ensuring permeability for smaller animal species;
  • 4. site-adapted types of biotope elements are established on at least 10 percent of the installation area;
  • 5. the installation is operated in a soil-conserving manner by
    • a) using no plant-protection products or fertilizers on the area, and
    • b) cleaning the installation with cleaning agents only if they are biodegradable and cleaning without those agents is not possible.

(2) In addition to the requirements under § 30, bids in auctions for solar installations in the first segment must be accompanied by:

  • 1. the bidder’s self-declaration that the bidder owns the area on which the solar installations are to be constructed or is submitting the bid with the owner’s consent;
  • 1a. for bids for installations to be constructed on drained peatland, the bidder’s self-declaration that the bidder has verified that constructing the installation will not create an additional obstacle to future rewetting of the peatland;
  • 2. where a copy of an adopted development plan or proof of a procedure referred to in subsection 1 number 2 letter f is enclosed, the bidder’s self-declaration that the submitted plan or proof relates to the location of the solar installations specified in the bid;
  • 2a. for bids for installations under subsection 1 number 2 letter h or i, the bidder’s self-declaration that the bidder has verified that the area is not in a Natura 2000 site, is not a habitat type listed in Annex I to Directive 92/43/EEC, does not constitute a legally protected biotope and has not been designated as a nature conservation area, national park, national natural monument or core or maintenance zone of a biosphere reserve;
  • 3. for bids for special solar installations under subsection 1 number 3 letter a or b, the bidder’s self-declaration that the bidder has verified that the land is not nature-conservation-relevant arable land;
  • 4. for bids for special solar installations under subsection 1 number 3 letter c, the bidder’s self-declaration that the bidder has verified that the land is not grassland in a Natura 2000 site or a habitat type listed in Annex I to Directive 92/43/EEC;
  • 5. for bids for installations on areas under subsection 1 number 2 letter h or i, the bidder’s self-declaration that additional conditions imposed by the respective Land government under § 37c subsection 2 are complied with; and
  • 6. for bids for installations under subsection 1 number 1 or number 2, the bidder’s self-declaration that the installation is intended to meet the requirements of subsection 1a.

(3) In addition to the requirements under § 30, the bid quantity in auctions for solar installations in the first segment may not exceed 50 megawatts of capacity to be installed per bid.

(4) Notwithstanding subsection 1, no bids may be submitted for ground-mounted installations intended to be constructed on agriculturally used areas if, three months before the relevant bidding date, ground-mounted installations commissioned after 31 December 2022 with an installed capacity exceeding 80 gigawatts are operated on agriculturally used areas and registered in the Market Master Data Register as commissioned. After 31 December 2030, sentence 1 applies with the proviso that the capacity threshold is 177.5 gigawatts.

(1) Gebote bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments dürfen nur für Anlagen abgegeben werden, die errichtet werden sollen

  • 1. auf einer sonstigen baulichen Anlage, die zu einem anderen Zweck als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist,
    1. auf einer Fläche, die kein entwässerter Moorboden ist und
    • a) die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans bereits versiegelt war,
    • b) die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans eine Konversionsfläche aus wirtschaftlicher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder militärischer Nutzung war,
    • c) die die in § 35 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b des Baugesetzbuchs genannten Voraussetzungen erfüllt, oder, soweit diese Voraussetzungen nicht vorliegen, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans längs von Autobahnen oder Schienenwegen lag, wenn die Freiflächenanlage in einer Entfernung von bis zu 500 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, errichtet werden soll,
    • d) die sich im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans nach § 30 des Baugesetzbuchs befindet, der vor dem 1. September 2003 aufgestellt und später nicht mit dem Zweck geändert worden ist, eine Solaranlage zu errichten,
    • e) die in einem beschlossenen Bebauungsplan vor dem 1. Januar 2010 als Gewerbe- oder Industriegebiet im Sinn des § 8 oder § 9 der Baunutzungsverordnung ausgewiesen worden ist, auch wenn die Festsetzung nach dem 1. Januar 2010 zumindest auch mit dem Zweck geändert worden ist, eine Solaranlage zu errichten,
    • f) für die ein Planfeststellungsverfahren, ein sonstiges Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung oder ein Verfahren auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen durchgeführt worden ist, an dem die Gemeinde beteiligt wurde,
    • g) die im Eigentum des Bundes oder der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben stand oder steht und nach dem 31. Dezember 2013 von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben verwaltet und für die Entwicklung von Solaranlagen auf ihrer Internetseite veröffentlicht worden ist,
    • h) deren Flurstücke zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans als Ackerland genutzt worden sind und in einem benachteiligten Gebiet lagen, die nicht unter eine der in den Buchstaben a bis g genannten Flächen fällt, die nicht in einem Natura 2000-Gebiet im Sinn des § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes liegt, kein Lebensraumtyp ist, der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt ist, kein gesetzlich geschütztes Biotop nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes darstellt und die nicht als Naturschutzgebiet im Sinn des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes, als Nationalpark oder als Nationales Naturmonument im Sinn des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes oder als Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten im Sinn des § 25 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt worden ist, oder
    • i) deren Flurstücke zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans als Grünland genutzt worden sind und in einem benachteiligten Gebiet lagen, die nicht unter eine der in den Buchstaben a bis g genannten Flächen fällt, die nicht in einem Natura 2000-Gebiet im Sinn des § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes liegt, kein Lebensraumtyp ist, der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt ist, kein gesetzlich geschütztes Biotop nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes darstellt und die nicht als Naturschutzgebiet im Sinn des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes, als Nationalpark oder als Nationales Naturmonument im Sinn des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes oder als Kern- und Pflegezone von Biosphärenreservaten im Sinn des § 25 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt worden ist, oder
    1. als besondere Solaranlagen, die im Fall der Buchstaben a bis e den Anforderungen entsprechen, die in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 85c an sie gestellt werden,
    • a) auf Ackerflächen, die kein Moorboden sind, mit gleichzeitigem Nutzpflanzenanbau auf derselben Fläche,
    • b) auf Flächen, die kein Moorboden sind, mit gleichzeitiger landwirtschaftlicher Nutzung in Form eines Anbaus von Dauerkulturen oder mehrjährigen Kulturen auf derselben Fläche,
    • c) auf Grünland, das kein Moorboden ist, bei gleichzeitiger landwirtschaftlicher Nutzung als Dauergrünland, wenn das Grünland nicht in einem Natura 2000-Gebiet im Sinn des § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes liegt und kein Lebensraumtyp ist, der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt ist,
    • d) auf Parkplatzflächen,
    • e) auf Moorböden, die entwässert und landwirtschaftlich genutzt worden sind, wenn die Flächen mit der Errichtung der Solaranlage dauerhaft wiedervernässt werden, oder
    • f) auf Flächen, die ein künstliches Gewässer im Sinn des § 3 Nummer 4 des Wasserhaushaltsgesetzes oder ein erheblich verändertes Gewässer im Sinn des § 3 Nummer 5 des Wasserhaushaltsgesetzes sind.

(1a) Gebote für Anlagen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 dürfen nur abgegeben werden, wenn die Anlagen mindestens drei der folgenden Kriterien erfüllen sollen:

  • 1. die von den Modulen maximal in Anspruch genommene Grundfläche beträgt höchstens 60 Prozent der Grundfläche des Gesamtvorhabens,
  • 2. auf den Boden unter der Anlage wird ein biodiversitätsförderndes Pflegekonzept angewandt, indem
    • a) die Mahd zur Förderung der Biodiversität maximal zweischürig erfolgt und das Mahdgut abgeräumt wird oder
    • b) die Fläche als Portionsweide mit biodiversitätsfördernd an den Flächenertrag angepasster Besatzdichte beweidet wird,
  • 3. die Durchgängigkeit für Tierarten wird gewährleistet, indem
    • a) bei Anlagen, die an mindestens einer Seite eine Seitenlänge von mehr als 500 Metern aufweisen, Wanderkorridore für Großsäuger angelegt werden, deren Breite und Bepflanzung die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigen, und
    • b) die Durchgängigkeit für kleinere Tierarten gewährleistet wird,
  • 4. auf mindestens 10 Prozent der Fläche der Anlage werden standortangepasste Typen von Biotopelementen angelegt,
  • 5. die Anlage wird bodenschonend betrieben, indem
    • a) auf der Fläche keine Pflanzenschutz- oder Düngemittel verwendet werden und
    • b) die Anlage nur mit Reinigungsmitteln gereinigt wird, wenn diese biologisch abbaubar sind und die Reinigung ohne die Verwendung der Reinigungsmittel nicht möglich ist.

(2) In Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 muss Geboten bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments beigefügt werden:

  • 1. eine Eigenerklärung des Bieters, dass er Eigentümer der Fläche ist, auf der die Solaranlagen errichtet werden sollen, oder dass er das Gebot mit Zustimmung des Eigentümers dieser Fläche abgibt,
  • 1a. bei Geboten für Anlagen, die auf einem entwässerten Moorboden errichtet werden sollen, die Eigenerklärung des Bieters, dass er geprüft hat, dass durch die Errichtung der Anlage kein zusätzliches Hemmnis für eine zukünftige Wiedervernässung des Moorbodens entsteht,
  • 2. bei Geboten, denen die Kopie eines beschlossenen Bebauungsplans oder ein Nachweis für die Durchführung eines in Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f genannten Verfahrens beigefügt wurde, die Eigenerklärung des Bieters, dass sich der eingereichte Bebauungsplan oder Nachweis auf den in dem Gebot angegebenen Standort der Solaranlagen bezieht,
  • 2a. bei Geboten für Anlagen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h oder i die Eigenerklärung des Bieters, dass er geprüft hat, dass die Fläche nicht in einem Natura 2000-Gebiet im Sinn des § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes liegt, kein Lebensraumtyp ist, der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt ist, kein gesetzlich geschütztes Biotop nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes darstellt und nicht als Naturschutzgebiet im Sinn des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes, als Nationalpark oder als Nationales Naturmonument im Sinn des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes oder als Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten im Sinn des § 25 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt worden ist,
  • 3. bei Geboten für besondere Solaranlagen nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a oder b die Eigenerklärung des Bieters, dass er geprüft hat, dass es sich nicht um naturschutzrelevante Ackerflächen handelt,
  • 4. bei Geboten für besondere Solaranlagen nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c die Eigenerklärung des Bieters, dass er geprüft hat, dass es sich nicht um Grünland in einem Natura 2000-Gebiet im Sinn des § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes oder um einen Lebensraumtyp, der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt ist, handelt,
  • 5. bei Geboten für Anlagen auf Flächen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h oder Buchstabe i die Eigenerklärung des Bieters, dass zusätzliche Bedingungen, die die jeweilige Landesregierung nach § 37c Absatz 2 gestellt hat, eingehalten werden, und
  • 6. bei Geboten für Anlagen nach Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 eine Eigenerklärung des Bieters, dass die Anlage die Voraussetzung des Absatz 1a erfüllen soll.

(3) In Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 darf die Gebotsmenge bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments pro Gebot eine zu installierende Leistung von 50 Megawatt nicht überschreiten.

(4) Abweichend von Absatz 1 dürfen keine Gebote für Freiflächenanlagen, die auf landwirtschaftlich genutzten Flächen errichtet werden sollen, abgegeben werden, wenn drei Monate vor dem jeweiligen Gebotstermin Freiflächenanlagen, die nach dem Ablauf des 31. Dezember 2022 in Betrieb genommen wurden, mit einer installierten Leistung von mehr als 80 Gigawatt auf landwirtschaftlich genutzten Flächen betrieben werden und im Marktstammdatenregister als in Betrieb genommen registriert wurden. Nach dem Ablauf des 31. Dezember 2030 ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Leistungsschwelle 177,5 Gigawatt beträgt.

§ 37a — Sicherheiten für Solaranlagen des ersten Segments § 37a — Security for solar installations in the first segment § 37a — Sicherheiten für Solaranlagen des ersten Segments

Die Höhe der Sicherheit nach § 31 bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 50 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung. Die Sicherheit verringert sich auf 25 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung, wenn das Gebot einen Nachweis nach § 37 Absatz 2 Nummer 2 enthält.

The amount of the security under section 31 in tenders for solar installations in the first segment shall be determined by multiplying the bid quantity by EUR 50 per kilowatt of capacity to be installed. The security shall be reduced to EUR 25 per kilowatt of capacity to be installed if the bid contains evidence under section 37(2), number 2.

Die Höhe der Sicherheit nach § 31 bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 50 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung. Die Sicherheit verringert sich auf 25 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung, wenn das Gebot einen Nachweis nach § 37 Absatz 2 Nummer 2 enthält.

§ 37b — Höchstwert für Solaranlagen des ersten Segments § 37b — Maximum value for solar installations in the first segment § 37b — Höchstwert für Solaranlagen des ersten Segments

(1) Der Höchstwert ergibt sich aus dem um 8 Prozent erhöhten Durchschnitt der Gebotswerte des jeweils höchsten noch bezuschlagten Gebots der letzten drei Gebotstermine, deren Zuschläge bei der Bekanntmachung des jeweiligen Gebotstermins nach § 29 bereits nach § 35 Absatz 1 bekanntgegeben waren, dabei beträgt er jedoch höchstens 5,9 Cent pro Kilowattstunde. Ein sich aus der Berechnung ergebender Wert wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung des Höchstwertes für die Ausschreibungen im Jahr 2023 nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 sind die Gebotswerte der im Jahr 2022 durchgeführten Gebotstermine heranzuziehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 unter entsprechender Anwendung des § 37d Absatz 1 Satz 2 ein abweichender Höchstwert anzuwenden. Dieser beträgt im Jahr 2024 9,5 Cent pro Kilowattstunde. Der Höchstwert ergibt sich ab dem Jahr 2025 aus dem um 8 Prozent erhöhten Durchschnitt der Gebotswerte des jeweils höchsten im Untersegment für besondere Solaranlagen nach § 37d Absatz 1 Nummer 1 im Verfahren nach § 37d Absatz 2 noch bezuschlagten Gebots der letzten drei Gebotstermine, deren Zuschläge bei der Bekanntmachung des jeweiligen Gebotstermins nach § 29 bereits nach § 35 Absatz 1 bekanntgegeben waren, dabei beträgt er jedoch höchstens 9,5 Cent pro Kilowattstunde. Ein sich aus der Berechnung ergebender Wert wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.

(1) The maximum value shall be the average of the bid values of the highest bid still awarded at each of the last three bidding dates, increased by 8 percent, where the awards had already been announced pursuant to section 35(1) in the announcement of the respective bidding date pursuant to section 29; however, it may not exceed 5.9 euro cents per kilowatt-hour. A value resulting from the calculation shall be rounded to two decimal places. For calculating the maximum value for the tenders in 2023 in accordance with sentences 1 and 2, the bid values from the bidding dates held in 2022 shall be used.

(2) By way of derogation from paragraph 1, a different maximum value shall apply to special solar installations under section 37(1), number 3, with corresponding application of section 37d(1), sentence 2. In 2024, this shall be 9.5 euro cents per kilowatt-hour. From 2025, the maximum value shall be the average of the bid values of the highest bid still awarded in the subsegment for special solar installations under section 37d(1), number 1, in the procedure under section 37d(2) at each of the last three bidding dates, increased by 8 percent; however, it may not exceed 9.5 euro cents per kilowatt-hour. A value resulting from the calculation shall be rounded to two decimal places.

(1) Der Höchstwert ergibt sich aus dem um 8 Prozent erhöhten Durchschnitt der Gebotswerte des jeweils höchsten noch bezuschlagten Gebots der letzten drei Gebotstermine, deren Zuschläge bei der Bekanntmachung des jeweiligen Gebotstermins nach § 29 bereits nach § 35 Absatz 1 bekanntgegeben waren, dabei beträgt er jedoch höchstens 5,9 Cent pro Kilowattstunde. Ein sich aus der Berechnung ergebender Wert wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung des Höchstwertes für die Ausschreibungen im Jahr 2023 nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 sind die Gebotswerte der im Jahr 2022 durchgeführten Gebotstermine heranzuziehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 unter entsprechender Anwendung des § 37d Absatz 1 Satz 2 ein abweichender Höchstwert anzuwenden. Dieser beträgt im Jahr 2024 9,5 Cent pro Kilowattstunde. Der Höchstwert ergibt sich ab dem Jahr 2025 aus dem um 8 Prozent erhöhten Durchschnitt der Gebotswerte des jeweils höchsten im Untersegment für besondere Solaranlagen nach § 37d Absatz 1 Nummer 1 im Verfahren nach § 37d Absatz 2 noch bezuschlagten Gebots der letzten drei Gebotstermine, deren Zuschläge bei der Bekanntmachung des jeweiligen Gebotstermins nach § 29 bereits nach § 35 Absatz 1 bekanntgegeben waren, dabei beträgt er jedoch höchstens 9,5 Cent pro Kilowattstunde. Ein sich aus der Berechnung ergebender Wert wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.

§ 37c — Nichtberücksichtigung von Geboten in benachteiligten Gebieten; Verordnungsermächtigung für die Länder § 37c — Disregard of Bids in Disadvantaged Areas; Authorization for the Länder to Issue Regulations § 37c — Nichtberücksichtigung von Geboten in benachteiligten Gebieten; Verordnungsermächtigung für die Länder

(1) Gebote für Freiflächenanlagen auf Flächen nach § 37 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h und i werden im Zuschlagsverfahren für Solaranlagen des ersten Segments nicht berücksichtigt, wenn und soweit die Landesregierung für Gebote auf den entsprechenden Flächen in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmt hat, dass Gebote teilweise oder ganz nicht zu berücksichtigen sind, die Bundesnetzagentur den Erlass der Rechtsverordnung vor der Bekanntmachung nach § 29 bekannt gemacht hat und die jeweilige Landesregierung die Überschreitung einer Auslöseschwelle drei Monate vor dem jeweiligen Gebotstermin der Bundesnetzagentur mitgeteilt hat.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass

    1. Gebote für Freiflächenanlagen auf Flächen nach § 37 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h oder Buchstabe i in ihrem Landesgebiet teilweise oder ganz nicht zu berücksichtigen sind
    • a) vor dem 1. Januar 2031, wenn und solange auf mehr als 1 Prozent der landwirtschaftlich genutzten Flächen des jeweiligen Landes Freiflächenanlagen betrieben werden, wobei die Länder in ihren Verordnungen auch höhere Auslöseschwellen bestimmen können, und
    • b) nach dem Ablauf des 31. Dezember 2030, wenn und solange auf mehr als 1,5 Prozent der landwirtschaftlich genutzten Flächen des jeweiligen Landes Freiflächenanlagen betrieben werden, wobei die Länder in ihren Verordnungen auch höhere Auslöseschwellen bestimmen können, und
    1. Gebote für Freiflächenanlagen auf Flächen nach § 37 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h oder Buchstabe i auf ihrem Landesgebiet teilweise oder ganz nicht zu berücksichtigen sind, die auf Flächen errichtet werden sollen, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung des Bebauungsplans rechtsverbindlich als Landschaftsschutzgebiet im Sinn des § 26 des Bundesnaturschutzgesetzes oder als Naturpark im Sinn des § 27 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt worden sind, wobei die Länder in ihren Verordnungen auch zusätzliche Bedingungen für die Nichtberücksichtigung bestimmen können, insbesondere in Form von Auslöseschwellen entsprechend Nummer 1.

(1) Bids for ground-mounted installations on areas under § 37 subsection 1 number 2 letters h and i shall not be taken into account in the award procedure for solar installations in the first segment if and to the extent that the Land government has provided by ordinance under subsection 2 that bids are not to be taken into account in part or in full, the Federal Network Agency announced the issuance of the ordinance before the publication under § 29, and the respective Land government notified the Federal Network Agency of the threshold being exceeded three months before the relevant bidding date.

(2) The Land governments are authorized by ordinance to provide that

    1. bids for ground-mounted installations on areas under § 37 subsection 1 number 2 letter h or i in their Land are not to be taken into account in part or in full
    • a) before 1 January 2031, if and for as long as ground-mounted installations are operated on more than 1 percent of the agriculturally used areas of the respective Land, whereby the Länder may also specify higher thresholds in their ordinances, and
    • b) after 31 December 2030, if and for as long as ground-mounted installations are operated on more than 1.5 percent of the agriculturally used areas of the respective Land, whereby the Länder may also specify higher thresholds in their ordinances, and
    1. bids for ground-mounted installations on areas under § 37 subsection 1 number 2 letter h or i in their Land are not to be taken into account in part or in full where the installations are to be constructed on areas that, when the resolution on preparing the development plan was adopted, had been legally designated as landscape protection areas within the meaning of § 26 of the Federal Nature Conservation Act or as nature parks within the meaning of § 27 of that Act; the Länder may also specify additional conditions for disregarding bids in their ordinances, in particular in the form of thresholds corresponding to number 1.

(1) Gebote für Freiflächenanlagen auf Flächen nach § 37 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h und i werden im Zuschlagsverfahren für Solaranlagen des ersten Segments nicht berücksichtigt, wenn und soweit die Landesregierung für Gebote auf den entsprechenden Flächen in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmt hat, dass Gebote teilweise oder ganz nicht zu berücksichtigen sind, die Bundesnetzagentur den Erlass der Rechtsverordnung vor der Bekanntmachung nach § 29 bekannt gemacht hat und die jeweilige Landesregierung die Überschreitung einer Auslöseschwelle drei Monate vor dem jeweiligen Gebotstermin der Bundesnetzagentur mitgeteilt hat.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass

    1. Gebote für Freiflächenanlagen auf Flächen nach § 37 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h oder Buchstabe i in ihrem Landesgebiet teilweise oder ganz nicht zu berücksichtigen sind
    • a) vor dem 1. Januar 2031, wenn und solange auf mehr als 1 Prozent der landwirtschaftlich genutzten Flächen des jeweiligen Landes Freiflächenanlagen betrieben werden, wobei die Länder in ihren Verordnungen auch höhere Auslöseschwellen bestimmen können, und
    • b) nach dem Ablauf des 31. Dezember 2030, wenn und solange auf mehr als 1,5 Prozent der landwirtschaftlich genutzten Flächen des jeweiligen Landes Freiflächenanlagen betrieben werden, wobei die Länder in ihren Verordnungen auch höhere Auslöseschwellen bestimmen können, und
    1. Gebote für Freiflächenanlagen auf Flächen nach § 37 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h oder Buchstabe i auf ihrem Landesgebiet teilweise oder ganz nicht zu berücksichtigen sind, die auf Flächen errichtet werden sollen, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung des Bebauungsplans rechtsverbindlich als Landschaftsschutzgebiet im Sinn des § 26 des Bundesnaturschutzgesetzes oder als Naturpark im Sinn des § 27 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt worden sind, wobei die Länder in ihren Verordnungen auch zusätzliche Bedingungen für die Nichtberücksichtigung bestimmen können, insbesondere in Form von Auslöseschwellen entsprechend Nummer 1.
§ 37d — Besonderes Zuschlagsverfahren für Solaranlagen des ersten Segments § 37d — Special Award Procedure for Solar Installations in the First Segment § 37d — Besonderes Zuschlagsverfahren für Solaranlagen des ersten Segments

(1) Abweichend von § 32 Absatz 1 führt die Bundesnetzagentur für Solaranlagen des ersten Segments folgendes zweistufiges Zuschlagsverfahren durch, wobei sie

    1. zunächst nach Maßgabe von Absatz 2 Zuschläge erteilt für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 bis zur Höhe eines jeweils gleichmäßig auf die verbleibenden Gebotstermine eines Kalenderjahres zu verteilenden Volumens von
    • a) im Jahr 2024 300 Megawatt zu installierender Leistung,
    • b) im Jahr 2025 800 Megawatt zu installierender Leistung,
    • c) im Jahr 2026 1 200 Megawatt zu installierender Leistung,
    • d) im Jahr 2027 1 500 Megawatt zu installierender Leistung,
    • e) im Jahr 2028 2 000 Megawatt zu installierender Leistung,
    • f) im Jahr 2029 2 075 Megawatt zu installierender Leistung und
    1. anschließend nach Maßgabe von Absatz 3 Zuschläge für die übrigen Gebote in Höhe des verbleibenden Ausschreibungsvolumens nach § 28a dieses Gesetzes erteilt.

Besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c berücksichtigt die Bundesnetzagentur bei der Zuschlagserteilung nach Satz 1 Nummer 1 nur unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass diese Solaranlagen bei ausschließlich senkrecht ausgerichteten Solaranlagen insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 0,80 Metern und sonst insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 2,10 Metern aufgeständert werden sollen.

(2) Die Bundesnetzagentur öffnet die fristgerecht eingegangenen Gebote nach dem Gebotstermin und prüft die Zulässigkeit der Gebote nach den §§ 33 und 34. Anschließend separiert die Bundesnetzagentur die Gebote nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d. Die Bundesnetzagentur sortiert die nach Satz 2 separierten Gebote nach Maßgabe des § 32 Absatz 1 Satz 3. Den zulässigen Geboten für Anlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d erteilt die Bundesnetzagentur in der Reihenfolge nach Satz 3 einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis das Volumen nach Absatz 1 Nummer 1 erstmals durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder überschritten ist. Wenn durch die Zuschläge nach Satz 4 das Volumen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht erreicht wird, separiert die Bundesnetzagentur die übrigen zulässigen Gebote für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 unter entsprechender Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 und sortiert sie nach Maßgabe des § 32 Absatz 1 Satz 3. Sodann bezuschlagt die Bundesnetzagentur die Gebote nach Satz 5, bis das Volumen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erstmals durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder überschritten ist.

(3) Anschließend sortiert die Bundesnetzagentur die zulässigen Gebote, die keinen Zuschlag nach Absatz 2 erlangt haben und deren Gebotswert den Höchstwert nach § 37b Absatz 1 nicht überschreitet, nach Maßgabe des § 32 Absatz 1 Satz 3. Diesen Geboten erteilt die Bundesnetzagentur in der Reihenfolge nach Satz 1 einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis das Ausschreibungsvolumen erstmals durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder überschritten ist. Maßgeblich ist das nach § 28a ermittelte Ausschreibungsvolumen abzüglich des bereits nach Absatz 2 bezuschlagten Volumens. Geboten oberhalb der Zuschlagsgrenze wird kein Zuschlag erteilt.

(1) Notwithstanding § 32 subsection 1, the Federal Network Agency shall conduct the following two-stage award procedure for solar installations in the first segment:

    1. first, in accordance with subsection 2, it shall grant awards for special solar installations under § 37 subsection 1 number 3 up to a volume distributed evenly among the remaining bidding dates of a calendar year of
    • a) 300 megawatts of capacity to be installed in 2024,
    • b) 800 megawatts in 2025,
    • c) 1,200 megawatts in 2026,
    • d) 1,500 megawatts in 2027,
    • e) 2,000 megawatts in 2028,
    • f) 2,075 megawatts in 2029; and
    1. subsequently, in accordance with subsection 3, it shall grant awards for the remaining bids in the amount of the remaining auction volume under § 28a of this Act.

The Federal Network Agency shall take special solar installations under § 37 subsection 1 number 3 letters a to c into account in awarding under sentence 1 number 1 only on the additional condition that, where the solar installations are exclusively oriented vertically, they are intended to be mounted at an overall clear height of at least 0.80 metres and, in all other cases, at an overall clear height of at least 2.10 metres.

(2) After the bidding date, the Federal Network Agency shall open the bids received on time and examine their admissibility under §§ 33 and 34. It shall then separate the bids under § 37 subsection 1 number 3 letter d. It shall sort the separated bids in accordance with § 32 subsection 1 sentence 3. In the order specified in sentence 3, the Federal Network Agency shall grant admissible bids for installations under § 37 subsection 1 number 3 letter d an award in the amount of their bid until the volume under subsection 1 number 1 is reached or exceeded for the first time by the award of a bid. If the awards under sentence 4 do not reach the volume under subsection 1 sentence 1 number 1, the Federal Network Agency shall separate the remaining admissible bids for special solar installations under § 37 subsection 1 number 3, applying subsection 1 sentence 2 accordingly, and sort them in accordance with § 32 subsection 1 sentence 3. It shall then award the bids under sentence 5 until the volume under subsection 1 sentence 1 number 1 is reached or exceeded for the first time by the award of a bid.

(3) The Federal Network Agency shall then sort the admissible bids that did not receive an award under subsection 2 and whose bid value does not exceed the maximum value under § 37b subsection 1, in accordance with § 32 subsection 1 sentence 3. In the order under sentence 1, it shall grant these bids an award in the amount of their bid until the auction volume is reached or exceeded for the first time by the award of a bid. The decisive volume is the auction volume determined under § 28a less the volume already awarded under subsection 2. No award shall be granted to bids above the award threshold.

(1) Abweichend von § 32 Absatz 1 führt die Bundesnetzagentur für Solaranlagen des ersten Segments folgendes zweistufiges Zuschlagsverfahren durch, wobei sie

    1. zunächst nach Maßgabe von Absatz 2 Zuschläge erteilt für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 bis zur Höhe eines jeweils gleichmäßig auf die verbleibenden Gebotstermine eines Kalenderjahres zu verteilenden Volumens von
    • a) im Jahr 2024 300 Megawatt zu installierender Leistung,
    • b) im Jahr 2025 800 Megawatt zu installierender Leistung,
    • c) im Jahr 2026 1 200 Megawatt zu installierender Leistung,
    • d) im Jahr 2027 1 500 Megawatt zu installierender Leistung,
    • e) im Jahr 2028 2 000 Megawatt zu installierender Leistung,
    • f) im Jahr 2029 2 075 Megawatt zu installierender Leistung und
    1. anschließend nach Maßgabe von Absatz 3 Zuschläge für die übrigen Gebote in Höhe des verbleibenden Ausschreibungsvolumens nach § 28a dieses Gesetzes erteilt.

Besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c berücksichtigt die Bundesnetzagentur bei der Zuschlagserteilung nach Satz 1 Nummer 1 nur unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass diese Solaranlagen bei ausschließlich senkrecht ausgerichteten Solaranlagen insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 0,80 Metern und sonst insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 2,10 Metern aufgeständert werden sollen.

(2) Die Bundesnetzagentur öffnet die fristgerecht eingegangenen Gebote nach dem Gebotstermin und prüft die Zulässigkeit der Gebote nach den §§ 33 und 34. Anschließend separiert die Bundesnetzagentur die Gebote nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d. Die Bundesnetzagentur sortiert die nach Satz 2 separierten Gebote nach Maßgabe des § 32 Absatz 1 Satz 3. Den zulässigen Geboten für Anlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d erteilt die Bundesnetzagentur in der Reihenfolge nach Satz 3 einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis das Volumen nach Absatz 1 Nummer 1 erstmals durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder überschritten ist. Wenn durch die Zuschläge nach Satz 4 das Volumen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht erreicht wird, separiert die Bundesnetzagentur die übrigen zulässigen Gebote für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 unter entsprechender Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 und sortiert sie nach Maßgabe des § 32 Absatz 1 Satz 3. Sodann bezuschlagt die Bundesnetzagentur die Gebote nach Satz 5, bis das Volumen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erstmals durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder überschritten ist.

(3) Anschließend sortiert die Bundesnetzagentur die zulässigen Gebote, die keinen Zuschlag nach Absatz 2 erlangt haben und deren Gebotswert den Höchstwert nach § 37b Absatz 1 nicht überschreitet, nach Maßgabe des § 32 Absatz 1 Satz 3. Diesen Geboten erteilt die Bundesnetzagentur in der Reihenfolge nach Satz 1 einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis das Ausschreibungsvolumen erstmals durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder überschritten ist. Maßgeblich ist das nach § 28a ermittelte Ausschreibungsvolumen abzüglich des bereits nach Absatz 2 bezuschlagten Volumens. Geboten oberhalb der Zuschlagsgrenze wird kein Zuschlag erteilt.

§ 37e — Erlöschen von Zuschlägen für Solaranlagen des ersten Segments § 37e — Expiry of awards for solar installations in the first segment § 37e — Erlöschen von Zuschlägen für Solaranlagen des ersten Segments

Der Zuschlag erlischt bei Geboten bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments, soweit die Anlagen nicht innerhalb von 24 Monaten in Betrieb genommen worden sind oder soweit die Zahlungsberechtigung nach § 38 nicht spätestens 26 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags (materielle Ausschlussfrist) zulässig und begründet beantragt worden ist.

The award shall expire for bids in tenders for solar installations in the first segment if the installations have not been commissioned within 24 months or if entitlement to payment under section 38 has not been validly and substantiatedly applied for no later than 26 months after the public announcement of the award (substantive exclusion period).

Der Zuschlag erlischt bei Geboten bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments, soweit die Anlagen nicht innerhalb von 24 Monaten in Betrieb genommen worden sind oder soweit die Zahlungsberechtigung nach § 38 nicht spätestens 26 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags (materielle Ausschlussfrist) zulässig und begründet beantragt worden ist.

§ 38 — Zahlungsberechtigung für Solaranlagen des ersten Segments § 38 — Entitlement to payment for solar installations in the first segment § 38 — Zahlungsberechtigung für Solaranlagen des ersten Segments

(1) Die Bundesnetzagentur stellt auf Antrag eines Bieters, dem mindestens ein Zuschlag bei einer Ausschreibung für Solaranlagen des ersten Segments erteilt worden ist, eine Zahlungsberechtigung für Solaranlagen aus.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 muss die folgenden Angaben enthalten:

  • 1. die Nummer, unter der die Solaranlagen an das Register gemeldet worden sind,
  • 2. die Art der Fläche, insbesondere ob die Anforderungen nach § 38a Absatz 1 Nummer 3 erfüllt sind,
  • 3. (weggefallen)
  • 4. den Umfang der Gebotsmenge pro bezuschlagtem Gebot, der den Solaranlagen zugeteilt werden soll, einschließlich der jeweils für die Gebote registrierten Zuschlagsnummern,
  • 5. die Angabe des Bieters, dass er zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme Betreiber der Solaranlagen war,
  • 6. sofern der Antrag für bezuschlagte Gebote für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c, die bei ausschließlich senkrecht ausgerichteten Solaranlagen insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 0,80 Metern und sonst insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 2,10 Metern aufgeständert werden sollen, gestellt wird, die Bestätigung des Bieters, dass diese Anforderung erfüllt ist, und
  • 7. sofern der Antrag für Gebote für Anlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 gestellt wird, die Bestätigung des Bieters, dass die Anforderung nach § 37 Absatz 1a erfüllt wird.

(1) Upon application by a bidder who has been granted at least one award in a tender for solar installations in the first segment, the Federal Network Agency shall issue an entitlement to payment for solar installations.

(2) The application under paragraph 1 must contain the following information:
- 1. the number under which the solar installations were reported to the register;
- 2. the type of area, in particular whether the requirements under section 38a(1), number 3, are met;
- 3. (repealed);
- 4. the amount of the bid quantity per successful bid to be allocated to the solar installations, including the award numbers registered for the respective bids;
- 5. a statement by the bidder that the bidder was the operator of the solar installations at the time of commissioning;
- 6. where the application concerns successful bids for special solar installations under section 37(1), number 3, letters a to c, which are to be mounted at a total clear height of at least 0.80 metres if exclusively vertically oriented, and otherwise at a total clear height of at least 2.10 metres, confirmation by the bidder that this requirement is met; and
- 7. where the application concerns bids for installations under section 37(1), number 1 or 2, confirmation by the bidder that the requirement under section 37(1a) is to be met.

(1) Die Bundesnetzagentur stellt auf Antrag eines Bieters, dem mindestens ein Zuschlag bei einer Ausschreibung für Solaranlagen des ersten Segments erteilt worden ist, eine Zahlungsberechtigung für Solaranlagen aus.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 muss die folgenden Angaben enthalten:
- 1. die Nummer, unter der die Solaranlagen an das Register gemeldet worden sind,
- 2. die Art der Fläche, insbesondere ob die Anforderungen nach § 38a Absatz 1 Nummer 3 erfüllt sind,
- 3. (weggefallen)
- 4. den Umfang der Gebotsmenge pro bezuschlagtem Gebot, der den Solaranlagen zugeteilt werden soll, einschließlich der jeweils für die Gebote registrierten Zuschlagsnummern,
- 5. die Angabe des Bieters, dass er zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme Betreiber der Solaranlagen war,
- 6. sofern der Antrag für bezuschlagte Gebote für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c, die bei ausschließlich senkrecht ausgerichteten Solaranlagen insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 0,80 Metern und sonst insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 2,10 Metern aufgeständert werden sollen, gestellt wird, die Bestätigung des Bieters, dass diese Anforderung erfüllt ist, und
- 7. sofern der Antrag für Gebote für Anlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 gestellt wird, die Bestätigung des Bieters, dass die Anforderung nach § 37 Absatz 1a erfüllt wird.

§ 38a — Ausstellung von Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen des ersten Segments § 38a — Issuing Payment Entitlements for Solar Installations of the First Segment § 38a — Ausstellung von Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen des ersten Segments

(1) Die Zahlungsberechtigung für Solaranlagen nach § 38 darf nur ausgestellt werden,

  • 1. wenn die Solaranlagen vor der Antragstellung, aber nach der Erteilung des Zuschlags in Betrieb genommen worden sind,
  • 2. wenn für die Solaranlagen alle erforderlichen Angaben an das Register gemeldet worden sind,
    1. soweit für den Bieter eine entsprechende Gebotsmenge bezuschlagter Gebote besteht, die nicht bereits einer anderen Zahlungsberechtigung zugeordnet worden ist, hierbei dürfen nur die folgenden Gebotsmengen zugeteilt werden:
    • a) die Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots, bei dem als Standort für die Solaranlagen eine Fläche nach § 37 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 angegeben worden ist, kann nur Solaranlagen zugeteilt werden, die sich auf einem dieser Standorte befinden,
    • b) die Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots, bei dem als Standort für die Solaranlagen eine Fläche nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c, e oder Buchstabe f angegeben worden ist, kann nur Solaranlagen zugeteilt werden, die sich auf einem dieser Standorte befinden, und
    • c) die Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots, bei dem als Standort für die Solaranlagen eine Fläche nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d angegeben worden ist, kann nur Solaranlagen zugeteilt werden, die sich auf einem Standort nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d befinden,
    1. soweit die für die Solaranlagen zuzuteilende Gebotsmenge die installierte Leistung der Solaranlagen nicht überschreitet,
    1. soweit bei Freiflächenanlagen
    • a) die installierte Leistung von 50 Megawatt nicht überschritten wird und
    • b) sich die Anlagen nicht auf einer Fläche befinden, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans rechtsverbindlich als Naturschutzgebiet im Sinn des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes oder als Nationalpark im Sinn des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt worden ist,
    1. sofern der Antrag für bezuschlagte Gebote für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c, die bei ausschließlich senkrecht ausgerichteten Solaranlagen insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 0,80 Metern und sonst insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 2,10 Metern aufgeständert werden sollen, gestellt wird, die Bestätigung des Bieters, dass diese Anforderung erfüllt ist, und
    1. sofern der Antrag für bezuschlagte Gebote für Anlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 gestellt wird, die Bestätigung des Bieters, dass die Anforderung nach § 37 Absatz 1a erfüllt ist.

(2) Die Bundesnetzagentur teilt dem Netzbetreiber, in dessen Netz der in den Solaranlagen erzeugte Strom eingespeist werden soll, die Ausstellung der Zahlungsberechtigung einschließlich der Nummern, unter denen die Anlage in dem Register eingetragen ist, unverzüglich nach der Ausstellung der Zahlungsberechtigung mit. Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 besteht rückwirkend bis zum Tag der Inbetriebnahme, wenn die Zahlungsberechtigung aufgrund eines Antrags ausgestellt wird, der spätestens drei Wochen nach der Inbetriebnahme der Anlage gestellt wurde.

(3) Der Netzbetreiber muss die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 4 bis 7 sowie § 38 Absatz 2 Nummer 2 und 5 prüfen. Er kann hierfür die Vorlage entsprechender Nachweise verlangen. Soweit die Bundesnetzagentur eine Festlegung nach § 85 getroffen hat, muss der Netzbetreiber entsprechende Nachweise verlangen und diese der Bundesnetzagentur auf Anforderung vorlegen. Der Netzbetreiber muss der Bundesnetzagentur das Ergebnis der Prüfung und die installierte Leistung der Solaranlagen innerhalb eines Monats nach der Mitteilung nach Absatz 2 mitteilen. Wählt der Anlagenbetreiber die Kriterien aus § 37 Absatz 1a Nummer 2 oder Nummer 5, muss er gegenüber dem Netzbetreiber die Einhaltung dieser Kriterien auch zum Ablauf jedes fünften Jahres nach der Ausstellung der Zahlungsberechtigung nachweisen.

(4) Ausgestellte Zahlungsberechtigungen stehen unter der auflösenden Bedingung der Prüfung nach Absatz 3 und der Prüfung nach § 13 Absatz 1 Satz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung. Sie sind den Solaranlagen verbindlich und dauerhaft zugeordnet. Sie dürfen nicht auf andere Anlagen übertragen werden.

(1) The payment entitlement for solar installations under § 38 may be issued only

  • 1. if the solar installations were commissioned before the application was submitted but after the award was granted,
  • 2. if all information required for the solar installations has been reported to the register,
  • 3. insofar as the bidder has a corresponding bid volume from awarded bids that has not already been allocated to another payment entitlement; only the following bid volumes may be allocated:
    • a) the bid volume of an awarded bid in which an area under § 37 subsection 1 number 1 or number 2 was specified as the location of the solar installations may be allocated only to solar installations located at one of those locations,
    • b) the bid volume of an awarded bid in which an area under § 37 subsection 1 number 3 letters a to c, e or letter f was specified as the location of the solar installations may be allocated only to solar installations located at one of those locations, and
    • c) the bid volume of an awarded bid in which an area under § 37 subsection 1 number 3 letter d was specified as the location of the solar installations may be allocated only to solar installations located at a location under § 37 subsection 1 number 3 letter d,
  • 4. insofar as the bid volume to be allocated to the solar installations does not exceed the installed capacity of the solar installations,
  • 5. insofar as, in the case of ground-mounted installations,
    • a) the installed capacity does not exceed 50 megawatts, and
    • b) the installations are not located on an area that, at the time the resolution on preparing or amending the development plan was adopted, had been legally designated as a nature conservation area within the meaning of § 23 of the Federal Nature Conservation Act or as a national park within the meaning of § 24 of the Federal Nature Conservation Act,
  • 6. if the application concerns awarded bids for special solar installations under § 37 subsection 1 number 3 letters a to c that are to be mounted at a clear height of at least 0.80 metres in total where the solar installations are aligned exclusively vertically, and otherwise at a clear height of at least 2.10 metres, the bidder's confirmation that this requirement is met, and
  • 7. if the application concerns awarded bids for installations under § 37 subsection 1 number 1 or number 2, the bidder's confirmation that the requirement under § 37 subsection 1a is met.

(2) The Federal Network Agency shall notify the grid operator into whose grid the electricity generated in the solar installations is to be fed of the issuance of the payment entitlement, including the numbers under which the installation is entered in the register, without delay after the payment entitlement is issued. The entitlement under § 19 subsection 1 shall apply retroactively from the commissioning date if the payment entitlement is issued on the basis of an application submitted no later than three weeks after the installation was commissioned.

(3) The grid operator must verify compliance with the requirements under subsection 1 numbers 1 and 4 to 7 and § 38 subsection 2 numbers 2 and 5. For this purpose, it may require the submission of appropriate evidence. Where the Federal Network Agency has issued a determination under § 85, the grid operator must require appropriate evidence and submit it to the Federal Network Agency upon request. The grid operator must notify the Federal Network Agency of the result of the verification and the installed capacity of the solar installations within one month after the notification under subsection 2. If the installation operator selects the criteria under § 37 subsection 1a number 2 or number 5, the operator must also demonstrate to the grid operator compliance with these criteria at the end of every fifth year after the payment entitlement was issued.

(4) Payment entitlements that have been issued are subject to the condition subsequent that the verification under subsection 3 and the verification under § 13 subsection 1 sentence 2 of the Market Master Data Register Ordinance are carried out. They are assigned to the solar installations on a binding and permanent basis. They may not be transferred to other installations.

(1) Die Zahlungsberechtigung für Solaranlagen nach § 38 darf nur ausgestellt werden,

  • 1. wenn die Solaranlagen vor der Antragstellung, aber nach der Erteilung des Zuschlags in Betrieb genommen worden sind,
  • 2. wenn für die Solaranlagen alle erforderlichen Angaben an das Register gemeldet worden sind,
  • 3. soweit für den Bieter eine entsprechende Gebotsmenge bezuschlagter Gebote besteht, die nicht bereits einer anderen Zahlungsberechtigung zugeordnet worden ist, hierbei dürfen nur die folgenden Gebotsmengen zugeteilt werden:
    • a) die Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots, bei dem als Standort für die Solaranlagen eine Fläche nach § 37 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 angegeben worden ist, kann nur Solaranlagen zugeteilt werden, die sich auf einem dieser Standorte befinden,
    • b) die Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots, bei dem als Standort für die Solaranlagen eine Fläche nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c, e oder Buchstabe f angegeben worden ist, kann nur Solaranlagen zugeteilt werden, die sich auf einem dieser Standorte befinden, und
    • c) die Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots, bei dem als Standort für die Solaranlagen eine Fläche nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d angegeben worden ist, kann nur Solaranlagen zugeteilt werden, die sich auf einem Standort nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d befinden,
  • 4. soweit die für die Solaranlagen zuzuteilende Gebotsmenge die installierte Leistung der Solaranlagen nicht überschreitet,
  • 5. soweit bei Freiflächenanlagen
    • a) die installierte Leistung von 50 Megawatt nicht überschritten wird und
    • b) sich die Anlagen nicht auf einer Fläche befinden, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans rechtsverbindlich als Naturschutzgebiet im Sinn des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes oder als Nationalpark im Sinn des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt worden ist,
  • 6. sofern der Antrag für bezuschlagte Gebote für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c, die bei ausschließlich senkrecht ausgerichteten Solaranlagen insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 0,80 Metern und sonst insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 2,10 Metern aufgeständert werden sollen, gestellt wird, die Bestätigung des Bieters, dass diese Anforderung erfüllt ist, und
  • 7. sofern der Antrag für bezuschlagte Gebote für Anlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 gestellt wird, die Bestätigung des Bieters, dass die Anforderung nach § 37 Absatz 1a erfüllt ist.

(2) Die Bundesnetzagentur teilt dem Netzbetreiber, in dessen Netz der in den Solaranlagen erzeugte Strom eingespeist werden soll, die Ausstellung der Zahlungsberechtigung einschließlich der Nummern, unter denen die Anlage in dem Register eingetragen ist, unverzüglich nach der Ausstellung der Zahlungsberechtigung mit. Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 besteht rückwirkend bis zum Tag der Inbetriebnahme, wenn die Zahlungsberechtigung aufgrund eines Antrags ausgestellt wird, der spätestens drei Wochen nach der Inbetriebnahme der Anlage gestellt wurde.

(3) Der Netzbetreiber muss die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 4 bis 7 sowie § 38 Absatz 2 Nummer 2 und 5 prüfen. Er kann hierfür die Vorlage entsprechender Nachweise verlangen. Soweit die Bundesnetzagentur eine Festlegung nach § 85 getroffen hat, muss der Netzbetreiber entsprechende Nachweise verlangen und diese der Bundesnetzagentur auf Anforderung vorlegen. Der Netzbetreiber muss der Bundesnetzagentur das Ergebnis der Prüfung und die installierte Leistung der Solaranlagen innerhalb eines Monats nach der Mitteilung nach Absatz 2 mitteilen. Wählt der Anlagenbetreiber die Kriterien aus § 37 Absatz 1a Nummer 2 oder Nummer 5, muss er gegenüber dem Netzbetreiber die Einhaltung dieser Kriterien auch zum Ablauf jedes fünften Jahres nach der Ausstellung der Zahlungsberechtigung nachweisen.

(4) Ausgestellte Zahlungsberechtigungen stehen unter der auflösenden Bedingung der Prüfung nach Absatz 3 und der Prüfung nach § 13 Absatz 1 Satz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung. Sie sind den Solaranlagen verbindlich und dauerhaft zugeordnet. Sie dürfen nicht auf andere Anlagen übertragen werden.

§ 38b — Anzulegender Wert für Solaranlagen des ersten Segments § 38b — Applicable Value for Solar Installations of the First Segment § 38b — Anzulegender Wert für Solaranlagen des ersten Segments

(1) Die Höhe des anzulegenden Werts bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments entspricht dem Zuschlagswert des bezuschlagten Gebots, dessen Gebotsmenge der Solaranlage zugeteilt worden ist.

(2) Solaranlagen, die Solaranlagen an demselben Standort ersetzen, sind abweichend von § 3 Nummer 30 bis zur Höhe der vor der Ersetzung an demselben Standort installierten Leistung von Solaranlagen als zu dem Zeitpunkt in Betrieb genommen anzusehen, zu dem die ersetzten Anlagen in Betrieb genommen worden sind. Die Zahlungsberechtigung verliert im Zeitpunkt der Ersetzung ihre Wirksamkeit für die ersetzte Anlage und erfasst stattdessen die ersetzende Anlage. Bei einer Erhöhung der Leistung durch die Ersetzung nach Satz 1 wird der Teil des eingespeisten Stroms nach § 19 vergütet, dessen Anteil am eingespeisten Strom dem Anteil der ersetzten Solaranlagen zur Leistung der ersetzenden Solaranlagen entspricht; für den darüber hinausgehenden Anteil besteht kein Zahlungsanspruch nach § 19.

(1) The amount of the applicable value in the auctions for solar installations of the first segment corresponds to the award value of the awarded bid whose bid volume was allocated to the solar installation.

(2) By way of derogation from § 3 number 30, solar installations that replace solar installations at the same location shall, up to the capacity installed at that location before the replacement, be deemed to have been commissioned at the time at which the replaced installations were commissioned. At the time of replacement, the payment entitlement ceases to be effective for the replaced installation and instead covers the replacing installation. If the capacity is increased through the replacement under sentence 1, the portion of the electricity fed into the grid under § 19 whose share of the electricity fed into the grid corresponds to the share of the replaced solar installations in the capacity of the replacing installations shall be remunerated; there is no payment entitlement under § 19 for the remaining share.

(1) Die Höhe des anzulegenden Werts bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments entspricht dem Zuschlagswert des bezuschlagten Gebots, dessen Gebotsmenge der Solaranlage zugeteilt worden ist.

(2) Solaranlagen, die Solaranlagen an demselben Standort ersetzen, sind abweichend von § 3 Nummer 30 bis zur Höhe der vor der Ersetzung an demselben Standort installierten Leistung von Solaranlagen als zu dem Zeitpunkt in Betrieb genommen anzusehen, zu dem die ersetzten Anlagen in Betrieb genommen worden sind. Die Zahlungsberechtigung verliert im Zeitpunkt der Ersetzung ihre Wirksamkeit für die ersetzte Anlage und erfasst stattdessen die ersetzende Anlage. Bei einer Erhöhung der Leistung durch die Ersetzung nach Satz 1 wird der Teil des eingespeisten Stroms nach § 19 vergütet, dessen Anteil am eingespeisten Strom dem Anteil der ersetzten Solaranlagen zur Leistung der ersetzenden Solaranlagen entspricht; für den darüber hinausgehenden Anteil besteht kein Zahlungsanspruch nach § 19.

Unterabschnitt 4 — Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments Unterabschnitt 4 — Auctions for Solar Installations of the Second Segment Unterabschnitt 4 — Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments
§ 38c — Gebote für Solaranlagen des zweiten Segments § 38c — Bids for Solar Installations of the Second Segment § 38c — Gebote für Solaranlagen des zweiten Segments

(1) Gebote bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments dürfen nur für Anlagen abgegeben werden, die auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand errichtet werden sollen.

(2) Geboten bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments muss in Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 eine Eigenerklärung des Bieters beigefügt werden, dass er Eigentümer der Fläche ist, auf der die Solaranlagen errichtet werden sollen, oder dass er das Gebot mit Zustimmung des Eigentümers dieser Fläche abgibt.

(3) In Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 darf die Gebotsmenge bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments pro Gebot eine zu installierende Leistung von 20 Megawatt nicht überschreiten.

(1) Bids in the auctions for solar installations of the second segment may be submitted only for installations intended to be erected on, at or in a building or a noise barrier.

(2) In addition to the requirements under § 30, bids in the auctions for solar installations of the second segment must be accompanied by the bidder's self-declaration that the bidder is the owner of the area on which the solar installations are to be erected or that the bidder is submitting the bid with the consent of the owner of that area.

(3) In addition to the requirements under § 30, the bid volume in the auctions for solar installations of the second segment may not exceed an installable capacity of 20 megawatts per bid.

(1) Gebote bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments dürfen nur für Anlagen abgegeben werden, die auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand errichtet werden sollen.

(2) Geboten bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments muss in Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 eine Eigenerklärung des Bieters beigefügt werden, dass er Eigentümer der Fläche ist, auf der die Solaranlagen errichtet werden sollen, oder dass er das Gebot mit Zustimmung des Eigentümers dieser Fläche abgibt.

(3) In Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 darf die Gebotsmenge bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments pro Gebot eine zu installierende Leistung von 20 Megawatt nicht überschreiten.

§ 38d — Projektsicherungsbeitrag § 38d — Project Security Contribution § 38d — Projektsicherungsbeitrag

(1) Bieter müssen für ihre Gebote einen Projektsicherungsbeitrag leisten. Die Höhe des Projektsicherungsbeitrags bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 35 Euro je Kilowatt zu installierender Leistung.

(2) Der Projektsicherungsbeitrag ist als Geldbetrag auf ein nach § 31 Absatz 5 eingerichtetes Verwahrkonto der Bundesnetzagentur bei Gebotsabgabe zu entrichten.

(3) Bieter müssen bei der Zahlung des Projektsicherungsbeitrags das Gebot, auf das sich der Projektsicherungsbeitrag bezieht, eindeutig bezeichnen.

(4) Die Bundesnetzagentur gibt dem Bieter unverzüglich den Projektsicherungsbeitrag zurück, wenn der Bieter für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 32 erhalten oder das Gebot nach § 30a Absatz 2 zurückgenommen hat.

(5) Die Bundesnetzagentur überweist nach Zuschlagserteilung die Projektsicherungsbeiträge der bezuschlagten Gebote auf ein Geldkonto des jeweils regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers.

(6) Der Netzbetreiber erstattet innerhalb von drei Monaten nach der Inbetriebnahme einer Anlage den von dem Anlagenbetreiber geleisteten Projektsicherungsbeitrag in Höhe von 35 Euro je Kilowatt installierter und bezuschlagter Gebotsmenge.

(1) Bidders must pay a project security contribution for their bids. The amount of the project security contribution is determined by multiplying the bid volume by 35 euros per kilowatt of installable capacity.

(2) The project security contribution must be paid as a monetary amount into a custodial account of the Federal Network Agency established under § 31 subsection 5 upon submission of the bid.

(3) When paying the project security contribution, bidders must clearly identify the bid to which the contribution relates.

(4) The Federal Network Agency shall promptly return the project security contribution to the bidder if the bidder did not receive an award under § 32 for that bid or withdrew the bid under § 30a subsection 2.

(5) After the award has been granted, the Federal Network Agency shall transfer the project security contributions for the awarded bids to a cash account of the transmission system operator responsible for balancing in each case.

(6) Within three months after an installation is commissioned, the grid operator shall reimburse the installation operator for the project security contribution paid, in the amount of 35 euros per kilowatt of installed and awarded bid volume.

(1) Bieter müssen für ihre Gebote einen Projektsicherungsbeitrag leisten. Die Höhe des Projektsicherungsbeitrags bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 35 Euro je Kilowatt zu installierender Leistung.

(2) Der Projektsicherungsbeitrag ist als Geldbetrag auf ein nach § 31 Absatz 5 eingerichtetes Verwahrkonto der Bundesnetzagentur bei Gebotsabgabe zu entrichten.

(3) Bieter müssen bei der Zahlung des Projektsicherungsbeitrags das Gebot, auf das sich der Projektsicherungsbeitrag bezieht, eindeutig bezeichnen.

(4) Die Bundesnetzagentur gibt dem Bieter unverzüglich den Projektsicherungsbeitrag zurück, wenn der Bieter für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 32 erhalten oder das Gebot nach § 30a Absatz 2 zurückgenommen hat.

(5) Die Bundesnetzagentur überweist nach Zuschlagserteilung die Projektsicherungsbeiträge der bezuschlagten Gebote auf ein Geldkonto des jeweils regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers.

(6) Der Netzbetreiber erstattet innerhalb von drei Monaten nach der Inbetriebnahme einer Anlage den von dem Anlagenbetreiber geleisteten Projektsicherungsbeitrag in Höhe von 35 Euro je Kilowatt installierter und bezuschlagter Gebotsmenge.

§ 38e — Höchstwert für Solaranlagen des zweiten Segments § 38e — Maximum Value for Solar Installations of the Second Segment § 38e — Höchstwert für Solaranlagen des zweiten Segments

(1) Der Höchstwert bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments beträgt 9 Cent pro Kilowattstunde.

(2) Der Höchstwert verringert sich ab dem 1. Januar 2024 um 1 Prozent pro Kalenderjahr gegenüber dem im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden Höchstwert und wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe des Höchstwerts aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 ist der nicht gerundete Wert zugrunde zu legen.

(1) The maximum value in the auctions for solar installations of the second segment is 9 cents per kilowatt-hour.

(2) From 1 January 2024, the maximum value shall decrease by 1 percent per calendar year compared with the maximum value applicable in the respective preceding calendar year and shall be rounded to two decimal places. For calculating the amount of the maximum value following a renewed adjustment under sentence 1, the unrounded value shall be used.

(1) Der Höchstwert bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments beträgt 9 Cent pro Kilowattstunde.

(2) Der Höchstwert verringert sich ab dem 1. Januar 2024 um 1 Prozent pro Kalenderjahr gegenüber dem im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden Höchstwert und wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe des Höchstwerts aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 ist der nicht gerundete Wert zugrunde zu legen.

§ 38f — Zuschläge für Solaranlagen des zweiten Segments § 38f — Awards for Solar Installations of the Second Segment § 38f — Zuschläge für Solaranlagen des zweiten Segments

Zuschläge für Solaranlagen des zweiten Segments sind dem Standort, auf den sich das Gebot bezieht, verbindlich und dauerhaft zugeordnet. Sie dürfen nicht ganz oder teilweise auf andere Standorte übertragen werden.

Awards for solar installations of the second segment are assigned to the location to which the bid relates on a binding and permanent basis. They may not be transferred, in whole or in part, to other locations.

Zuschläge für Solaranlagen des zweiten Segments sind dem Standort, auf den sich das Gebot bezieht, verbindlich und dauerhaft zugeordnet. Sie dürfen nicht ganz oder teilweise auf andere Standorte übertragen werden.

§ 38g — Dauer des Zahlungsanspruchs für Solaranlagen des zweiten Segments § 38g — Duration of the Payment Entitlement for Solar Installations of the Second Segment § 38g — Dauer des Zahlungsanspruchs für Solaranlagen des zweiten Segments

Abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 1 endet der Zeitraum mit dem Ablauf des 252. auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags folgenden Kalendermonats.

By way of derogation from § 25 subsection 1 sentence 1, the period ends upon expiry of the 252nd calendar month following the public announcement of the award.

Abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 1 endet der Zeitraum mit dem Ablauf des 252. auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags folgenden Kalendermonats.

§ 38h — Anzulegender Wert für Solaranlagen des zweiten Segments § 38h — Applicable Value for Solar Installations of the Second Segment § 38h — Anzulegender Wert für Solaranlagen des zweiten Segments

§ 38b ist bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments entsprechend anzuwenden. Abweichend von § 38b Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt bei einer Erhöhung der Leistung durch die Ersetzung, dass

  • 1. die Zahlungsberechtigung im Zeitpunkt der Ersetzung ihre Wirksamkeit für die ersetzte Anlage verliert und stattdessen die ersetzende Anlage für den Teil des eingespeisten Stroms, dessen Anteil am eingespeisten Strom dem Anteil der ersetzten Anlage zur Leistung der ersetzenden Anlage entspricht, erfasst und
  • 2. für den über die Leistung der ersetzten Anlage hinausgehenden Anteil des eingespeisten Stroms der Zahlungsanspruch nach § 19 nicht ausgeschlossen ist, dabei richtet sich dieser Anspruch nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

§ 38b shall apply mutatis mutandis to the auctions for solar installations of the second segment. By way of derogation from § 38b subsection 2 sentences 2 and 3, in the event of an increase in capacity through replacement, the following shall apply:

  • 1. at the time of replacement, the payment entitlement ceases to be effective for the replaced installation and instead covers the replacing installation for the portion of the electricity fed into the grid whose share of the electricity fed into the grid corresponds to the share of the replaced installation in the capacity of the replacing installation; and
  • 2. the payment entitlement under § 19 is not excluded for the portion of the electricity fed into the grid exceeding the capacity of the replaced installation; this entitlement shall be governed by the provisions of this Act.

§ 38b ist bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments entsprechend anzuwenden. Abweichend von § 38b Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt bei einer Erhöhung der Leistung durch die Ersetzung, dass

  • 1. die Zahlungsberechtigung im Zeitpunkt der Ersetzung ihre Wirksamkeit für die ersetzte Anlage verliert und stattdessen die ersetzende Anlage für den Teil des eingespeisten Stroms, dessen Anteil am eingespeisten Strom dem Anteil der ersetzten Anlage zur Leistung der ersetzenden Anlage entspricht, erfasst und
  • 2. für den über die Leistung der ersetzten Anlage hinausgehenden Anteil des eingespeisten Stroms der Zahlungsanspruch nach § 19 nicht ausgeschlossen ist, dabei richtet sich dieser Anspruch nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
Unterabschnitt 5 — Ausschreibungen für Biomasseanlagen Unterabschnitt 5 — Auctions for Biomass Installations Unterabschnitt 5 — Ausschreibungen für Biomasseanlagen
§ 39 — Gebote für Biomasseanlagen § 39 — Bids for Biomass Installations § 39 — Gebote für Biomasseanlagen

(1) In Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 müssen Biomasseanlagen, für die Gebote abgegeben werden, folgende Anforderungen erfüllen:

  • 1. die Anlage darf im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung noch nicht in Betrieb genommen worden sein,
  • 2. die Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder nach einer anderen Bestimmung des Bundesrechts oder die Baugenehmigung muss für die Anlage, für die ein Gebot abgegeben wird, vier Wochen vor dem Gebotstermin erteilt worden sein, und
  • 3. die Anlage muss mit den erforderlichen Daten vier Wochen vor dem Gebotstermin als genehmigt an das Register gemeldet worden sein; die Meldefristen des Registers bleiben hiervon unberührt.

(2) Bieter müssen ihren Geboten in Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 folgende Angaben beifügen:

  • 1. die Nummer, unter der die von der Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 2 umfasste Anlage an das Register gemeldet worden ist, und
  • 2. das Aktenzeichen der Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 2, unter dem die Genehmigung der Anlage erteilt worden ist, sowie die Genehmigungsbehörde und deren Anschrift.

(3) Bieter müssen ihren Geboten in Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 folgende Nachweise beifügen:

  • 1. die Eigenerklärung, dass die Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 2 auf ihn ausgestellt worden ist, oder die Erklärung des Inhabers der entsprechenden Genehmigung, dass der Bieter das Gebot mit Zustimmung des Genehmigungsinhabers abgibt,
  • 2. eine Eigenerklärung des Inhabers der Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 2, dass kein wirksamer Zuschlag aus einer früheren Ausschreibung für die Anlage besteht, für die das Gebot abgegeben worden ist,
  • 3. eine Eigenerklärung, dass für die Anlage keine kosteneffiziente Möglichkeit zur Nutzung als hocheffiziente KWK-Anlage besteht, wenn es sich nicht um eine KWK-Anlage handelt,
  • 4. bei Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 50 Megawatt eine Eigenerklärung, dass es sich um eine hocheffiziente KWK-Anlage handelt oder die Anlage einen elektrischen Nettowirkungsgrad von mindestens 36 Prozent hat oder eine Gesamtfeuerungswärmeleistung von höchstens 100 Megawatt hat und die im Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1442 der Kommission vom 31. Juli 2017 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für Großfeuerungsanlagen (ABl. L 212 vom 17.8.2017, S. 1) definierten verbundenen Energieeffizienzwerte erreicht, und
  • 5. bei Biogasanlagen, die auch KWK-Anlagen sind, eine Eigenerklärung, dass es sich um eine hocheffiziente KWK-Anlage handelt.

(4) In Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 dürfen Anlagen, für die ein Gebot abgegeben wird, eine zu installierende Leistung von 20 Megawatt nicht überschreiten. § 24 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(1) In addition to the requirements under § 30, biomass installations for which bids are submitted must meet the following requirements:

  • 1. the installation must not yet have been commissioned at the time the award is granted,
  • 2. the permit under the Federal Immission Control Act or another provision of federal law, or the building permit, must have been issued for the installation for which a bid is submitted four weeks before the bid date, and
  • 3. the installation must have been reported to the register as approved, with the required data, four weeks before the bid date; the reporting deadlines of the register remain unaffected.

(2) In addition to the requirements under § 30, bidders must attach the following information to their bids:

  • 1. the number under which the installation covered by the permit under subsection 1 number 2 was reported to the register, and
  • 2. the file reference of the permit under subsection 1 number 2 under which the installation permit was issued, together with the permitting authority and its address.

(3) In addition to the requirements under § 30, bidders must attach the following evidence to their bids:

  • 1. a self-declaration that the permit under subsection 1 number 2 was issued to the bidder, or a declaration by the holder of the relevant permit that the bidder is submitting the bid with the permit holder's consent,
  • 2. a self-declaration by the holder of the permit under subsection 1 number 2 that no effective award from an earlier auction exists for the installation for which the bid is submitted,
  • 3. a self-declaration that there is no cost-efficient possibility of using the installation as a highly efficient combined heat and power installation if it is not a combined heat and power installation,
  • 4. for installations with a total rated thermal input exceeding 50 megawatts, a self-declaration that the installation is a highly efficient combined heat and power installation, or that it has a net electrical efficiency of at least 36 percent, or that it has a total rated thermal input of no more than 100 megawatts and achieves the associated energy-efficiency values defined in Commission Implementing Decision (EU) 2017/1442 of 31 July 2017 on conclusions on best available techniques (BAT) under Directive 2010/75/EU of the European Parliament and of the Council for large combustion plants (OJ L 212, 17 August 2017, p. 1), and
  • 5. for biogas installations that are also combined heat and power installations, a self-declaration that the installation is a highly efficient combined heat and power installation.

(4) In addition to the requirements under § 30, installations for which a bid is submitted may not exceed an installable capacity of 20 megawatts. § 24 subsection 1 shall apply mutatis mutandis.

(1) In Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 müssen Biomasseanlagen, für die Gebote abgegeben werden, folgende Anforderungen erfüllen:

  • 1. die Anlage darf im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung noch nicht in Betrieb genommen worden sein,
  • 2. die Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder nach einer anderen Bestimmung des Bundesrechts oder die Baugenehmigung muss für die Anlage, für die ein Gebot abgegeben wird, vier Wochen vor dem Gebotstermin erteilt worden sein, und
  • 3. die Anlage muss mit den erforderlichen Daten vier Wochen vor dem Gebotstermin als genehmigt an das Register gemeldet worden sein; die Meldefristen des Registers bleiben hiervon unberührt.

(2) Bieter müssen ihren Geboten in Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 folgende Angaben beifügen:

  • 1. die Nummer, unter der die von der Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 2 umfasste Anlage an das Register gemeldet worden ist, und
  • 2. das Aktenzeichen der Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 2, unter dem die Genehmigung der Anlage erteilt worden ist, sowie die Genehmigungsbehörde und deren Anschrift.

(3) Bieter müssen ihren Geboten in Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 folgende Nachweise beifügen:

  • 1. die Eigenerklärung, dass die Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 2 auf ihn ausgestellt worden ist, oder die Erklärung des Inhabers der entsprechenden Genehmigung, dass der Bieter das Gebot mit Zustimmung des Genehmigungsinhabers abgibt,
  • 2. eine Eigenerklärung des Inhabers der Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 2, dass kein wirksamer Zuschlag aus einer früheren Ausschreibung für die Anlage besteht, für die das Gebot abgegeben worden ist,
  • 3. eine Eigenerklärung, dass für die Anlage keine kosteneffiziente Möglichkeit zur Nutzung als hocheffiziente KWK-Anlage besteht, wenn es sich nicht um eine KWK-Anlage handelt,
  • 4. bei Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 50 Megawatt eine Eigenerklärung, dass es sich um eine hocheffiziente KWK-Anlage handelt oder die Anlage einen elektrischen Nettowirkungsgrad von mindestens 36 Prozent hat oder eine Gesamtfeuerungswärmeleistung von höchstens 100 Megawatt hat und die im Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1442 der Kommission vom 31. Juli 2017 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für Großfeuerungsanlagen (ABl. L 212 vom 17.8.2017, S. 1) definierten verbundenen Energieeffizienzwerte erreicht, und
  • 5. bei Biogasanlagen, die auch KWK-Anlagen sind, eine Eigenerklärung, dass es sich um eine hocheffiziente KWK-Anlage handelt.

(4) In Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 dürfen Anlagen, für die ein Gebot abgegeben wird, eine zu installierende Leistung von 20 Megawatt nicht überschreiten. § 24 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

§ 39a — Sicherheiten für Biomasseanlagen § 39a — Security for Biomass Installations § 39a — Sicherheiten für Biomasseanlagen

Die Höhe der Sicherheit nach § 31 für Biomasseanlagen bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 60 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung.

The amount of the security under § 31 for biomass installations is determined by multiplying the bid volume by 60 euros per kilowatt of installable capacity.

Die Höhe der Sicherheit nach § 31 für Biomasseanlagen bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 60 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung.

§ 39b — Höchstwert für Biomasseanlagen § 39b — Maximum Value for Biomass Installations § 39b — Höchstwert für Biomasseanlagen

(1) Der Höchstwert für Strom aus Biomasseanlagen beträgt im Jahr 2023 16,07 Cent pro Kilowattstunde.

(2) Der Höchstwert verringert sich ab dem 1. Januar 2024 um 1 Prozent pro Jahr gegenüber dem im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden Höchstwert und wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe des Höchstwerts aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 ist der nicht gerundete Wert zugrunde zu legen.

(1) In 2023, the maximum value for electricity from biomass installations is 16.07 cents per kilowatt-hour.

(2) From 1 January 2024, the maximum value shall decrease by 1 percent per year compared with the maximum value applicable in the respective preceding calendar year and shall be rounded to two decimal places. For calculating the amount of the maximum value following a renewed adjustment under sentence 1, the unrounded value shall be used.

(1) Der Höchstwert für Strom aus Biomasseanlagen beträgt im Jahr 2023 16,07 Cent pro Kilowattstunde.

(2) Der Höchstwert verringert sich ab dem 1. Januar 2024 um 1 Prozent pro Jahr gegenüber dem im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden Höchstwert und wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe des Höchstwerts aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 ist der nicht gerundete Wert zugrunde zu legen.

§ 39c — Ausschluss von Geboten für Biomasseanlagen § 39c — Exclusion of Bids for Biomass Installations § 39c — Ausschluss von Geboten für Biomasseanlagen

Die Bundesnetzagentur schließt Gebote für Biomasseanlagen von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn sie für eine in dem Gebot angegebene Biomasseanlage bereits einen Zuschlag nach diesem Gesetz oder der KWK-Ausschreibungsverordnung erteilt hat, der zum Gebotstermin nicht entwertet worden ist.

The Federal Network Agency shall exclude bids for biomass installations from the award procedure if an award under this Act or the Combined Heat and Power Auction Ordinance has already been granted for a biomass installation specified in the bid and has not been invalidated by the bid date.

Die Bundesnetzagentur schließt Gebote für Biomasseanlagen von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn sie für eine in dem Gebot angegebene Biomasseanlage bereits einen Zuschlag nach diesem Gesetz oder der KWK-Ausschreibungsverordnung erteilt hat, der zum Gebotstermin nicht entwertet worden ist.

§ 39d — Zuschlagsverfahren für Biomasseanlagen § 39d — Award procedure for biomass plants § 39d — Zuschlagsverfahren für Biomasseanlagen

(1) Abweichend von § 32 Absatz 1 führt die Bundesnetzagentur folgendes Zuschlagsverfahren für Biomasseanlagen durch, sofern die insgesamt eingereichte Gebotsmenge der zugelassenen Gebote unter der ausgeschriebenen Menge des Gebotstermins liegt. Sie separiert die Gebote, die für Neuanlagen abgegeben wurden, von denen, die für bestehende Biomasseanlagen im Sinn des § 39g abgegeben wurden. Die Bundesnetzagentur prüft die Zulässigkeit aller Gebote nach den §§ 33 und 34. Die Bundesnetzagentur sortiert die Gebote für Neuanlagen und für bestehende Biomasseanlagen jeweils nach § 32 Absatz 1 Satz 3. Sie erteilt der Reihenfolge nach jeweils allen zulässigen Geboten für Neuanlagen einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis 80 Prozent der eingereichten Gebotsmenge der zugelassenen Gebote für Neuanlagen erreicht oder erstmalig durch ein Gebot überschritten sind, und allen zulässigen Geboten für bestehende Biomasseanlagen einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis 80 Prozent der eingereichten Gebotsmenge der zugelassenen Gebote für bestehende Biomasseanlagen erreicht oder erstmalig durch ein Gebot überschritten sind (Zuschlagsbegrenzung). Geboten oberhalb der Zuschlagsbegrenzung wird kein Zuschlag erteilt; das Gebot, durch das die Zuschlagsbegrenzung erreicht oder überschritten wird, erhält den Zuschlag in dem Umfang, für den das Gebot abgegeben worden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 und § 32 Absatz 1 führt die Bundesnetzagentur ab dem 25. Februar 2025 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 folgendes Zuschlagsverfahren für Biomasseanlagen durch, sofern die insgesamt eingereichte Gebotsmenge der zugelassenen Gebote mindestens der ausgeschriebenen Menge des Gebotstermins entspricht. Sie öffnet die fristgerecht eingegangenen Gebote nach dem Gebotstermin. Sie prüft die Zulässigkeit der Gebote nach den §§ 33 und 34. Sie separiert die Gebote für bestehende Biomasseanlagen, die bereits am 1. Januar 2024 an eine Wärmeversorgungseinrichtung angeschlossen waren und zum Zeitpunkt der Gebotsabgabe noch immer an diese angeschlossen sind (bestehende Biomasseanlagen mit Anschluss an eine Wärmeversorgungseinrichtung) und deren bisherige Förderung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vor dem 1. Januar 2029 endet. Die Bundesnetzagentur sortiert die nach Satz 4 separierten Gebote entsprechend § 32 Absatz 1 Satz 3. Sodann erteilt die Bundesnetzagentur allen nach Satz 5 sortierten Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis eine Zuschlagsmenge von 50 Prozent des an diesem Gebotstermin zu vergebenden Ausschreibungsvolumens durch einen Zuschlag erreicht oder erstmalig überschritten ist (Zuschlagsgrenze). Die Bundesnetzagentur separiert die Gebote für bestehende Biomasseanlagen mit Anschluss an eine Wärmeversorgungseinrichtung, deren bisherige Förderung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vor dem 1. Januar 2031 endet. Die Bundesnetzagentur sortiert die nach Satz 7 separierten Gebote nach § 32 Absatz 1 Satz 3. Sodann erteilt die Bundesnetzagentur allen nach Satz 8 sortierten Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis eine Zuschlagsmenge von insgesamt 70 Prozent des an diesem Gebotstermin zu vergebenden Ausschreibungsvolumens, einschließlich des nach Satz 6 bezuschlagten Ausschreibungsvolumens, erreicht oder erstmalig überschritten ist (Zuschlagsgrenze). Schließlich sortiert die Bundesnetzagentur sämtliche zugelassenen Gebote, die nicht bereits nach Satz 6 oder Satz 9 einen Zuschlag erhalten haben, entsprechend § 32 Absatz 1 Satz 3 und erteilt allen Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis das gesamte Ausschreibungsvolumen, einschließlich der nach den Sätzen 6 und 9 bezuschlagten Gebotsmenge, durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder erstmalig überschritten ist (Zuschlagsgrenze). Geboten oberhalb der Zuschlagsgrenze wird kein Zuschlag erteilt; das Gebot, durch das die jeweilige Zuschlagsgrenze erreicht oder überschritten wird, erhält den Zuschlag in dem Umfang, für den das Gebot abgegeben worden ist.

(3) Abweichend von Absatz 1 und § 32 Absatz 1 führt die Bundesnetzagentur ab dem 25. Februar 2025 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 folgendes Zuschlagsverfahren für Biomasseanlagen durch, sofern die insgesamt eingereichte Gebotsmenge der zugelassenen Gebote unter der ausgeschriebenen Menge des Gebotstermins liegt. Sie öffnet die fristgerecht eingegangenen Gebote nach dem Gebotstermin. Sie prüft die Zulässigkeit der Gebote nach den §§ 33 und 34. Sie separiert die Gebote für bestehende Biomasseanlagen mit Anschluss an eine Wärmeversorgungseinrichtung, deren bisherige Förderung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vor dem 1. Januar 2029 endet. Die Bundesnetzagentur sortiert die nach Satz 4 separierten Gebote entsprechend § 32 Absatz 1 Satz 3. Sodann erteilt die Bundesnetzagentur allen nach Satz 5 sortierten Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis eine Zuschlagsmenge von 40 Prozent der an diesem Gebotstermin eingereichten Gebotsmenge der zugelassenen Gebote durch einen Zuschlag erreicht oder erstmalig überschritten ist (Zuschlagsbegrenzung). Die Bundesnetzagentur separiert die Gebote für bestehende Biomasseanlagen mit Anschluss an eine Wärmeversorgungseinrichtung, deren bisherige Förderung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vor dem 1. Januar 2031 endet. Die Bundesnetzagentur sortiert die nach Satz 7 separierten Gebote entsprechend § 32 Absatz 1 Satz 3. Sodann erteilt die Bundesnetzagentur allen nach Satz 8 sortierten Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis eine Zuschlagsmenge von insgesamt 60 Prozent, einschließlich der nach Satz 6 bezuschlagten Gebotsmenge, der an diesem Gebotstermin eingereichten Gebotsmenge der zugelassenen Gebote durch einen Zuschlag erreicht oder erstmalig überschritten ist (Zuschlagsbegrenzung). Schließlich sortiert die Bundesnetzagentur sämtliche zugelassenen Gebote, die nicht bereits nach Satz 6 oder Satz 9 einen Zuschlag erhalten haben, entsprechend § 32 Absatz 1 Satz 3 und erteilt allen Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis eine Zuschlagsmenge von insgesamt 80 Prozent, einschließlich der nach den Sätzen 6 und 9 bezuschlagten Gebotsmenge, der an diesem Gebotstermin eingereichten Gebotsmenge der zugelassenen Gebote durch einen Zuschlag erreicht oder erstmalig überschritten ist (Zuschlagsbegrenzung). Geboten oberhalb der Zuschlagsbegrenzung wird kein Zuschlag erteilt; das Gebot, durch das die jeweilige Zuschlagsbegrenzung erreicht oder überschritten wird, erhält den Zuschlag in dem Umfang, für den das Gebot abgegeben worden ist.

(1) By way of derogation from § 32(1), the Federal Network Agency shall conduct the following award procedure for biomass plants if the total submitted bid volume of the admitted bids is below the volume put out to tender for the bidding date. It shall separate the bids submitted for new plants from those submitted for existing biomass plants within the meaning of § 39g. The Federal Network Agency shall examine the admissibility of all bids pursuant to §§ 33 and 34. The Federal Network Agency shall rank the bids for new plants and for existing biomass plants in each case in accordance with § 32(1), sentence 3. In the order of ranking, it shall award each admissible bid for new plants an award in the amount of its bid until 80 percent of the submitted bid volume of the admitted bids for new plants has been reached or is exceeded for the first time by a bid, and shall award each admissible bid for existing biomass plants an award in the amount of its bid until 80 percent of the submitted bid volume of the admitted bids for existing biomass plants has been reached or is exceeded for the first time by a bid (award limit). No award shall be granted for bids above the award limit; the bid by which the award limit is reached or exceeded shall receive an award in the amount for which the bid was submitted.

(2) By way of derogation from paragraph 1 and § 32(1), from 25 February 2025 until the end of 31 December 2027, the Federal Network Agency shall conduct the following award procedure for biomass plants if the total submitted bid volume of the admitted bids is at least equal to the volume put out to tender for the bidding date. It shall open the bids received within the deadline after the bidding date. It shall examine the admissibility of the bids pursuant to §§ 33 and 34. It shall separate the bids for existing biomass plants that were already connected to a heat supply facility on 1 January 2024 and are still connected to that facility at the time the bid is submitted (existing biomass plants connected to a heat supply facility), and whose previous support ends before 1 January 2029 under the version of the Renewable Energy Sources Act applicable to the plant. The Federal Network Agency shall rank the bids separated pursuant to sentence 4 in accordance with § 32(1), sentence 3. It shall then award all bids ranked pursuant to sentence 5 an award in the amount of their bid until an award volume of 50 percent of the tender volume to be awarded on that bidding date has been reached or exceeded for the first time by an award (award limit). The Federal Network Agency shall separate the bids for existing biomass plants connected to a heat supply facility whose previous support ends before 1 January 2031 under the version of the Renewable Energy Sources Act applicable to the plant. The Federal Network Agency shall rank the bids separated pursuant to sentence 7 in accordance with § 32(1), sentence 3. It shall then award all bids ranked pursuant to sentence 8 an award in the amount of their bid until an overall award volume of 70 percent of the tender volume to be awarded on that bidding date, including the tender volume awarded pursuant to sentence 6, has been reached or exceeded for the first time by an award (award limit). Finally, the Federal Network Agency shall rank all admitted bids that have not already received an award pursuant to sentence 6 or sentence 9 in accordance with § 32(1), sentence 3, and shall award all bids an award in the amount of their bid until the total tender volume, including the bid volume awarded pursuant to sentences 6 and 9, has been reached or exceeded for the first time by the award of a bid (award limit). No award shall be granted for bids above the award limit; the bid by which the respective award limit is reached or exceeded shall receive an award in the amount for which the bid was submitted.

(3) By way of derogation from paragraph 1 and § 32(1), from 25 February 2025 until the end of 31 December 2027, the Federal Network Agency shall conduct the following award procedure for biomass plants if the total submitted bid volume of the admitted bids is below the volume put out to tender for the bidding date. It shall open the bids received within the deadline after the bidding date. It shall examine the admissibility of the bids pursuant to §§ 33 and 34. It shall separate the bids for existing biomass plants connected to a heat supply facility whose previous support ends before 1 January 2029 under the version of the Renewable Energy Sources Act applicable to the plant. The Federal Network Agency shall rank the bids separated pursuant to sentence 4 in accordance with § 32(1), sentence 3. It shall then award all bids ranked pursuant to sentence 5 an award in the amount of their bid until an award volume of 40 percent of the bid volume of the admitted bids submitted on that bidding date has been reached or exceeded for the first time by an award (award limit). The Federal Network Agency shall separate the bids for existing biomass plants connected to a heat supply facility whose previous support ends before 1 January 2031 under the version of the Renewable Energy Sources Act applicable to the plant. The Federal Network Agency shall rank the bids separated pursuant to sentence 7 in accordance with § 32(1), sentence 3. It shall then award all bids ranked pursuant to sentence 8 an award in the amount of their bid until an overall award volume of 60 percent, including the bid volume awarded pursuant to sentence 6, of the bid volume of the admitted bids submitted on that bidding date has been reached or exceeded for the first time by an award (award limit). Finally, the Federal Network Agency shall rank all admitted bids that have not already received an award pursuant to sentence 6 or sentence 9 in accordance with § 32(1), sentence 3, and shall award all bids an award in the amount of their bid until an overall award volume of 80 percent, including the bid volume awarded pursuant to sentences 6 and 9, of the bid volume of the admitted bids submitted on that bidding date has been reached or exceeded for the first time by an award (award limit). No award shall be granted for bids above the award limit; the bid by which the respective award limit is reached or exceeded shall receive an award in the amount for which the bid was submitted.

(1) Abweichend von § 32 Absatz 1 führt die Bundesnetzagentur folgendes Zuschlagsverfahren für Biomasseanlagen durch, sofern die insgesamt eingereichte Gebotsmenge der zugelassenen Gebote unter der ausgeschriebenen Menge des Gebotstermins liegt. Sie separiert die Gebote, die für Neuanlagen abgegeben wurden, von denen, die für bestehende Biomasseanlagen im Sinn des § 39g abgegeben wurden. Die Bundesnetzagentur prüft die Zulässigkeit aller Gebote nach den §§ 33 und 34. Die Bundesnetzagentur sortiert die Gebote für Neuanlagen und für bestehende Biomasseanlagen jeweils nach § 32 Absatz 1 Satz 3. Sie erteilt der Reihenfolge nach jeweils allen zulässigen Geboten für Neuanlagen einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis 80 Prozent der eingereichten Gebotsmenge der zugelassenen Gebote für Neuanlagen erreicht oder erstmalig durch ein Gebot überschritten sind, und allen zulässigen Geboten für bestehende Biomasseanlagen einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis 80 Prozent der eingereichten Gebotsmenge der zugelassenen Gebote für bestehende Biomasseanlagen erreicht oder erstmalig durch ein Gebot überschritten sind (Zuschlagsbegrenzung). Geboten oberhalb der Zuschlagsbegrenzung wird kein Zuschlag erteilt; das Gebot, durch das die Zuschlagsbegrenzung erreicht oder überschritten wird, erhält den Zuschlag in dem Umfang, für den das Gebot abgegeben worden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 und § 32 Absatz 1 führt die Bundesnetzagentur ab dem 25. Februar 2025 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 folgendes Zuschlagsverfahren für Biomasseanlagen durch, sofern die insgesamt eingereichte Gebotsmenge der zugelassenen Gebote mindestens der ausgeschriebenen Menge des Gebotstermins entspricht. Sie öffnet die fristgerecht eingegangenen Gebote nach dem Gebotstermin. Sie prüft die Zulässigkeit der Gebote nach den §§ 33 und 34. Sie separiert die Gebote für bestehende Biomasseanlagen, die bereits am 1. Januar 2024 an eine Wärmeversorgungseinrichtung angeschlossen waren und zum Zeitpunkt der Gebotsabgabe noch immer an diese angeschlossen sind (bestehende Biomasseanlagen mit Anschluss an eine Wärmeversorgungseinrichtung) und deren bisherige Förderung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vor dem 1. Januar 2029 endet. Die Bundesnetzagentur sortiert die nach Satz 4 separierten Gebote entsprechend § 32 Absatz 1 Satz 3. Sodann erteilt die Bundesnetzagentur allen nach Satz 5 sortierten Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis eine Zuschlagsmenge von 50 Prozent des an diesem Gebotstermin zu vergebenden Ausschreibungsvolumens durch einen Zuschlag erreicht oder erstmalig überschritten ist (Zuschlagsgrenze). Die Bundesnetzagentur separiert die Gebote für bestehende Biomasseanlagen mit Anschluss an eine Wärmeversorgungseinrichtung, deren bisherige Förderung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vor dem 1. Januar 2031 endet. Die Bundesnetzagentur sortiert die nach Satz 7 separierten Gebote nach § 32 Absatz 1 Satz 3. Sodann erteilt die Bundesnetzagentur allen nach Satz 8 sortierten Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis eine Zuschlagsmenge von insgesamt 70 Prozent des an diesem Gebotstermin zu vergebenden Ausschreibungsvolumens, einschließlich des nach Satz 6 bezuschlagten Ausschreibungsvolumens, erreicht oder erstmalig überschritten ist (Zuschlagsgrenze). Schließlich sortiert die Bundesnetzagentur sämtliche zugelassenen Gebote, die nicht bereits nach Satz 6 oder Satz 9 einen Zuschlag erhalten haben, entsprechend § 32 Absatz 1 Satz 3 und erteilt allen Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis das gesamte Ausschreibungsvolumen, einschließlich der nach den Sätzen 6 und 9 bezuschlagten Gebotsmenge, durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder erstmalig überschritten ist (Zuschlagsgrenze). Geboten oberhalb der Zuschlagsgrenze wird kein Zuschlag erteilt; das Gebot, durch das die jeweilige Zuschlagsgrenze erreicht oder überschritten wird, erhält den Zuschlag in dem Umfang, für den das Gebot abgegeben worden ist.

(3) Abweichend von Absatz 1 und § 32 Absatz 1 führt die Bundesnetzagentur ab dem 25. Februar 2025 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 folgendes Zuschlagsverfahren für Biomasseanlagen durch, sofern die insgesamt eingereichte Gebotsmenge der zugelassenen Gebote unter der ausgeschriebenen Menge des Gebotstermins liegt. Sie öffnet die fristgerecht eingegangenen Gebote nach dem Gebotstermin. Sie prüft die Zulässigkeit der Gebote nach den §§ 33 und 34. Sie separiert die Gebote für bestehende Biomasseanlagen mit Anschluss an eine Wärmeversorgungseinrichtung, deren bisherige Förderung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vor dem 1. Januar 2029 endet. Die Bundesnetzagentur sortiert die nach Satz 4 separierten Gebote entsprechend § 32 Absatz 1 Satz 3. Sodann erteilt die Bundesnetzagentur allen nach Satz 5 sortierten Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis eine Zuschlagsmenge von 40 Prozent der an diesem Gebotstermin eingereichten Gebotsmenge der zugelassenen Gebote durch einen Zuschlag erreicht oder erstmalig überschritten ist (Zuschlagsbegrenzung). Die Bundesnetzagentur separiert die Gebote für bestehende Biomasseanlagen mit Anschluss an eine Wärmeversorgungseinrichtung, deren bisherige Förderung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vor dem 1. Januar 2031 endet. Die Bundesnetzagentur sortiert die nach Satz 7 separierten Gebote entsprechend § 32 Absatz 1 Satz 3. Sodann erteilt die Bundesnetzagentur allen nach Satz 8 sortierten Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis eine Zuschlagsmenge von insgesamt 60 Prozent, einschließlich der nach Satz 6 bezuschlagten Gebotsmenge, der an diesem Gebotstermin eingereichten Gebotsmenge der zugelassenen Gebote durch einen Zuschlag erreicht oder erstmalig überschritten ist (Zuschlagsbegrenzung). Schließlich sortiert die Bundesnetzagentur sämtliche zugelassenen Gebote, die nicht bereits nach Satz 6 oder Satz 9 einen Zuschlag erhalten haben, entsprechend § 32 Absatz 1 Satz 3 und erteilt allen Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis eine Zuschlagsmenge von insgesamt 80 Prozent, einschließlich der nach den Sätzen 6 und 9 bezuschlagten Gebotsmenge, der an diesem Gebotstermin eingereichten Gebotsmenge der zugelassenen Gebote durch einen Zuschlag erreicht oder erstmalig überschritten ist (Zuschlagsbegrenzung). Geboten oberhalb der Zuschlagsbegrenzung wird kein Zuschlag erteilt; das Gebot, durch das die jeweilige Zuschlagsbegrenzung erreicht oder überschritten wird, erhält den Zuschlag in dem Umfang, für den das Gebot abgegeben worden ist.

§ 39e — Erlöschen von Zuschlägen für Biomasseanlagen § 39e — Expiry of Awards for Biomass Installations § 39e — Erlöschen von Zuschlägen für Biomasseanlagen

(1) Der Zuschlag erlischt bei Geboten für Biomasseanlagen 36 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags, soweit die Anlage nicht bis zu diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen worden ist.

(2) Auf Antrag, den der Bieter vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 gestellt hat, verlängert die Bundesnetzagentur die Frist, nach der der Zuschlag erlischt, wenn

  • 1. gegen die im bezuschlagten Gebot angegebene Genehmigung nach § 39 Absatz 1 Nummer 2 nach der Abgabe des Gebots ein Rechtsbehelf Dritter eingelegt worden ist und
  • 2. die sofortige Vollziehbarkeit der Genehmigung in diesem Zusammenhang durch die zuständige Behörde oder gerichtlich angeordnet worden ist.

Die Verlängerung soll höchstens für die Dauer der Gültigkeit der Genehmigung ausgesprochen werden, wobei der Verlängerungszeitraum 48 Monate nicht überschreiten darf.

(1) For bids for biomass installations, the award shall expire 36 months after the public announcement of the award insofar as the installation has not been commissioned by that time.

(2) Upon an application submitted by the bidder before expiry of the period under subsection 1, the Federal Network Agency shall extend the period after which the award expires if

  • 1. a third party has brought a legal remedy against the permit specified in the awarded bid under § 39 subsection 1 number 2 after the bid was submitted, and
  • 2. in this connection, the competent authority or a court has ordered that the permit is immediately enforceable.

The extension should be granted for no longer than the period of validity of the permit, and the extension period may not exceed 48 months.

(1) Der Zuschlag erlischt bei Geboten für Biomasseanlagen 36 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags, soweit die Anlage nicht bis zu diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen worden ist.

(2) Auf Antrag, den der Bieter vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 gestellt hat, verlängert die Bundesnetzagentur die Frist, nach der der Zuschlag erlischt, wenn

  • 1. gegen die im bezuschlagten Gebot angegebene Genehmigung nach § 39 Absatz 1 Nummer 2 nach der Abgabe des Gebots ein Rechtsbehelf Dritter eingelegt worden ist und
  • 2. die sofortige Vollziehbarkeit der Genehmigung in diesem Zusammenhang durch die zuständige Behörde oder gerichtlich angeordnet worden ist.

Die Verlängerung soll höchstens für die Dauer der Gültigkeit der Genehmigung ausgesprochen werden, wobei der Verlängerungszeitraum 48 Monate nicht überschreiten darf.

§ 39f — Änderungen nach Erteilung des Zuschlags für Biomasseanlagen § 39f — Changes After the Award Has Been Granted for Biomass Installations § 39f — Änderungen nach Erteilung des Zuschlags für Biomasseanlagen

(1) Zuschläge sind den Biomasseanlagen, auf die sich die in dem Gebot angegebene Genehmigung bezieht, verbindlich und dauerhaft zugeordnet. Sie dürfen nicht auf andere Anlagen oder andere Genehmigungen übertragen werden.

(2) Wird die Genehmigung nach Erteilung des Zuschlags geändert, bleibt der Zuschlag auf die geänderte Genehmigung bezogen. Der Umfang des Zuschlags verändert sich dadurch nicht.

(1) Awards are assigned to the biomass installations to which the permit specified in the bid relates on a binding and permanent basis. They may not be transferred to other installations or other permits.

(2) If the permit is amended after the award has been granted, the award shall continue to relate to the amended permit. The scope of the award shall not change as a result.

(1) Zuschläge sind den Biomasseanlagen, auf die sich die in dem Gebot angegebene Genehmigung bezieht, verbindlich und dauerhaft zugeordnet. Sie dürfen nicht auf andere Anlagen oder andere Genehmigungen übertragen werden.

(2) Wird die Genehmigung nach Erteilung des Zuschlags geändert, bleibt der Zuschlag auf die geänderte Genehmigung bezogen. Der Umfang des Zuschlags verändert sich dadurch nicht.

§ 39g — Einbeziehung bestehender Biomasseanlagen § 39g — Inclusion of Existing Biomass Installations § 39g — Einbeziehung bestehender Biomasseanlagen

(1) Abweichend von § 39 Absatz 1 Nummer 1 können für Biomasseanlagen, die erstmals vor dem 1. Januar 2017 ausschließlich mit Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung in der für die Inbetriebnahme maßgeblichen Fassung in Betrieb genommen worden sind (bestehende Biomasseanlagen), Gebote abgegeben werden, wenn der bisherige Zahlungsanspruch für Strom aus dieser Anlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der für die Anlage maßgeblichen Fassung zum Zeitpunkt der Ausschreibung nur noch für höchstens fünf Jahre besteht. Abweichend von § 22 Absatz 4 Satz 2 können auch bestehende Biomasseanlagen mit einer installierten Leistung von 150 Kilowatt oder weniger Gebote abgeben. Der Zuschlagswert ist für alle bezuschlagten Gebote von Anlagen nach Satz 2 abweichend von § 3 Nummer 51 der Gebotswert des höchsten noch bezuschlagten Gebots desselben Gebotstermins.

(2) Erteilt die Bundesnetzagentur nach Absatz 1 einer bestehenden Biomasseanlage einen Zuschlag, tritt der Anspruch nach § 19 Absatz 1 ab dem ersten Tag eines durch den Anlagenbetreiber zu bestimmenden Kalendermonats für die Zukunft an die Stelle aller bisherigen Ansprüche nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der für die Anlage maßgeblichen Fassung. Der Anlagenbetreiber muss dem Netzbetreiber einen Kalendermonat mitteilen, der nicht vor dem dritten und nicht nach dem 42. Kalendermonat liegt, der auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags folgt. Die Mitteilung hat vor Beginn des Kalendermonats zu erfolgen, der dem nach Satz 2 mitzuteilenden Kalendermonat vorangeht. Wenn der Anlagenbetreiber keine Mitteilung nach Satz 2 macht, tritt der neue Anspruch am ersten Tag des 43. Kalendermonats, der auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags folgt, an die Stelle der bisherigen Ansprüche. Der Netzbetreiber muss der Bundesnetzagentur den Tag nach Satz 1 mitteilen, sobald dieser ihm bekannt ist.

(3) Die Anlage gilt als an dem Tag nach Absatz 2 neu in Betrieb genommen. Ab diesem Tag sind für diese Anlagen alle Rechte und Pflichten verbindlich, die zum Zeitpunkt des Gebotstermins gelten, in dem das Angebot für die Anlage abgegeben wurde, und es ist die Biomasseverordnung in der zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Ausschreibung geltenden Fassung verbindlich.

(4) Der neue Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 besteht nur, wenn ein Umweltgutachter mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien bescheinigt hat, dass die Anlage für einen bedarfsorientierten Betrieb technisch geeignet ist und der Anlagenbetreiber diese Bescheinigung dem Netzbetreiber vorgelegt hat. Maßgeblich für einen bedarfsorientierten Betrieb sind

  • 1. für Anlagen, die Biogas einsetzen, die Anforderungen nach § 39i Absatz 2a und
  • 2. für Anlagen, die feste Biomasse einsetzen, die Anforderungen nach § 39i Absatz 2.

Sofern der Zuschlag aufgrund von § 39d Absatz 2 Satz 6 oder Satz 9 oder § 39d Absatz 3 Satz 6 oder Satz 9 erteilt wurde, besteht der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 nur, wenn ein Umweltgutachter mit einer Zulassung für den Bereich Wärmeversorgung bescheinigt hat, dass die Anlage bereits am 1. Januar 2024 an eine Wärmeversorgungseinrichtung angeschlossen und zum Zeitpunkt der Gebotsabgabe noch immer an diese angeschlossen war, und der Anlagenbetreiber diese Bescheinigung dem Netzbetreiber vorgelegt hat.

(5) Die §§ 39 bis 39f sind mit den Maßgaben anzuwenden, dass

  • 1. die Genehmigung nach § 39 Absatz 1 Nummer 2 für einen Zeitraum bis mindestens zum letzten Tag des 13. Kalenderjahres, das auf den Gebotstermin folgt, erteilt worden sein muss,
  • 1a. die Anlage dem Register gemeldet worden sein muss,
    1. der Bieter in Ergänzung zu § 39 Absatz 3 Eigenerklärungen beifügen muss, nach denen
    • a) er Betreiber der Biomasseanlage ist,
    • b) falls zutreffend, die Biomasseanlage eine bestehende Biomasseanlage ist, die bereits am 1. Januar 2024 an eine Wärmeversorgungseinrichtung angeschlossen war und zum Zeitpunkt der Gebotsabgabe noch immer angeschlossen ist, und
    • c) die Genehmigung nach § 39 Absatz 1 Nummer 2 die Anforderung nach Nummer 1 erfüllt,
    1. der Höchstwert nach § 39b Absatz 1 im Jahr 2023 18,03 Cent pro Kilowattstunde beträgt; dieser Höchstwert verringert sich ab dem 1. Januar 2024 um 0,5 Prozent pro Jahr gegenüber dem in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden Höchstwert und wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet; für die Berechnung der Höhe des Höchstwerts aufgrund einer erneuten Anpassung nach dem ersten Halbsatz ist der nicht gerundete Wert zugrunde zu legen,
  • 3a. der Zuschlag sich auf die im Gebot angegebene bestehende Biomasseanlage bezieht und

    1. der Zuschlag in Ergänzung zu § 39e Absatz 1 sechs Monate nach dem Tag nach Absatz 2 erlischt, wenn der Anlagenbetreiber nicht bis zu diesem Zeitpunkt dem Netzbetreiber die Bescheinigung des Umweltgutachters nach Absatz 4 vorgelegt hat; der Netzbetreiber muss der Bundesnetzagentur den Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung mitteilen, sobald dieser ihm bekannt ist.

(6) Wenn eine bestehende Biomasseanlage einen Zuschlag erhält, ist ihr anzulegender Wert unabhängig von ihrem Zuschlagswert der Höhe nach begrenzt auf die durchschnittliche Höhe des anzulegenden Werts für den in der jeweiligen Anlage erzeugten Strom in Cent pro Kilowattstunde nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der für die Anlage bisher maßgeblichen Fassung, wobei der Durchschnitt der drei dem Gebotstermin vorangegangenen Kalenderjahre maßgeblich ist. Für die Ermittlung des Durchschnitts sind für jedes der drei Jahre der Quotient aus allen für die Anlage geleisteten Zahlungen, die aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung geleistet wurden, und der im jeweiligen Jahr insgesamt vergüteten Strommenge zugrunde zu legen, sodann ist die Summe der nach dem vorstehenden Halbsatz ermittelten anzulegenden Werte durch drei zu teilen.

(1) By way of derogation from § 39 subsection 1 number 1, bids may be submitted for biomass installations that were first commissioned before 1 January 2017 and exclusively with biomass within the meaning of the Biomass Ordinance in the version applicable at commissioning (existing biomass installations), if, at the time of the auction, the existing payment entitlement for electricity from that installation under the Renewable Energy Sources Act in the version applicable to the installation will continue to exist for no more than five years. By way of derogation from § 22 subsection 4 sentence 2, existing biomass installations with an installed capacity of 150 kilowatts or less may also submit bids. By way of derogation from § 3 number 51, the award value for all awarded bids for installations under sentence 2 is the bid value of the highest bid at that bid date that still receives an award.

(2) If the Federal Network Agency grants an existing biomass installation an award under subsection 1, the entitlement under § 19 subsection 1 shall, from the first day of a calendar month to be determined by the installation operator, prospectively replace all previous entitlements under the Renewable Energy Sources Act in the version applicable to the installation. The installation operator must notify the grid operator of a calendar month that is neither earlier than the third nor later than the 42nd calendar month following public announcement of the award. The notification must be made before the beginning of the calendar month preceding the calendar month to be notified under sentence 2. If the installation operator does not make a notification under sentence 2, the new entitlement shall replace the previous entitlements on the first day of the 43rd calendar month following public announcement of the award. The grid operator must notify the Federal Network Agency of the day under sentence 1 as soon as it becomes known to the grid operator.

(3) The installation shall be deemed to have been newly commissioned on the day under subsection 2. From that day, all rights and obligations applicable at the time of the bid date on which the bid for the installation was submitted shall be binding for these installations, and the Biomass Ordinance in the version applicable at the time the auction was announced shall be binding.

(4) The new entitlement under § 19 subsection 1 in conjunction with subsection 2 exists only if an environmental verifier authorised for the field of electricity generation from renewable energies has certified that the installation is technically suitable for demand-oriented operation and the installation operator has submitted this certificate to the grid operator. Demand-oriented operation is governed by

  • 1. for installations using biogas, the requirements under § 39i subsection 2a, and
  • 2. for installations using solid biomass, the requirements under § 39i subsection 2.

If the award was granted on the basis of § 39d subsection 2 sentence 6 or sentence 9 or § 39d subsection 3 sentence 6 or sentence 9, the entitlement under § 19 subsection 1 in conjunction with subsection 2 exists only if an environmental verifier authorised for the field of heat supply has certified that the installation was already connected to a heat-supply facility on 1 January 2024 and was still connected to it when the bid was submitted, and the installation operator has submitted this certificate to the grid operator.

(5) §§ 39 to 39f shall apply subject to the following provisions:

  • 1. the permit under § 39 subsection 1 number 2 must have been issued for a period extending at least to the last day of the 13th calendar year following the bid date,
  • 1a. the installation must have been reported to the register,
  • 2. in addition to § 39 subsection 3, the bidder must attach self-declarations stating that
    • a) the bidder operates the biomass installation,
    • b) where applicable, the biomass installation is an existing biomass installation that was already connected to a heat-supply facility on 1 January 2024 and was still connected when the bid was submitted, and
    • c) the permit under § 39 subsection 1 number 2 meets the requirement under number 1,
  • 3. the maximum value under § 39b subsection 1 is 18.03 cents per kilowatt-hour in 2023; from 1 January 2024, this maximum value shall decrease by 0.5 percent per year compared with the maximum value applicable in the respective preceding calendar year and shall be rounded to two decimal places; for calculating the amount of the maximum value following a renewed adjustment under the first half-sentence, the unrounded value shall be used,
  • 3a. the award relates to the existing biomass installation specified in the bid, and
  • 4. in addition to § 39e subsection 1, the award expires six months after the day under subsection 2 if, by that time, the installation operator has not submitted the environmental verifier's certificate under subsection 4 to the grid operator; the grid operator must notify the Federal Network Agency of the time at which the certificate was submitted as soon as that time becomes known to it.

(6) If an existing biomass installation receives an award, its applicable value, irrespective of its award value, shall be limited in amount to the average amount of the applicable value for the electricity generated in the respective installation, in cents per kilowatt-hour, under the Renewable Energy Sources Act in the version previously applicable to the installation; the relevant average is that of the three calendar years preceding the bid date. To determine the average, for each of the three years the quotient of all payments made for the installation under the Renewable Energy Sources Act or an ordinance issued on the basis of that Act and the total amount of electricity remunerated in the respective year shall be used; the sum of the applicable values determined under the preceding half-sentence shall then be divided by three.

(1) Abweichend von § 39 Absatz 1 Nummer 1 können für Biomasseanlagen, die erstmals vor dem 1. Januar 2017 ausschließlich mit Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung in der für die Inbetriebnahme maßgeblichen Fassung in Betrieb genommen worden sind (bestehende Biomasseanlagen), Gebote abgegeben werden, wenn der bisherige Zahlungsanspruch für Strom aus dieser Anlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der für die Anlage maßgeblichen Fassung zum Zeitpunkt der Ausschreibung nur noch für höchstens fünf Jahre besteht. Abweichend von § 22 Absatz 4 Satz 2 können auch bestehende Biomasseanlagen mit einer installierten Leistung von 150 Kilowatt oder weniger Gebote abgeben. Der Zuschlagswert ist für alle bezuschlagten Gebote von Anlagen nach Satz 2 abweichend von § 3 Nummer 51 der Gebotswert des höchsten noch bezuschlagten Gebots desselben Gebotstermins.

(2) Erteilt die Bundesnetzagentur nach Absatz 1 einer bestehenden Biomasseanlage einen Zuschlag, tritt der Anspruch nach § 19 Absatz 1 ab dem ersten Tag eines durch den Anlagenbetreiber zu bestimmenden Kalendermonats für die Zukunft an die Stelle aller bisherigen Ansprüche nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der für die Anlage maßgeblichen Fassung. Der Anlagenbetreiber muss dem Netzbetreiber einen Kalendermonat mitteilen, der nicht vor dem dritten und nicht nach dem 42. Kalendermonat liegt, der auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags folgt. Die Mitteilung hat vor Beginn des Kalendermonats zu erfolgen, der dem nach Satz 2 mitzuteilenden Kalendermonat vorangeht. Wenn der Anlagenbetreiber keine Mitteilung nach Satz 2 macht, tritt der neue Anspruch am ersten Tag des 43. Kalendermonats, der auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags folgt, an die Stelle der bisherigen Ansprüche. Der Netzbetreiber muss der Bundesnetzagentur den Tag nach Satz 1 mitteilen, sobald dieser ihm bekannt ist.

(3) Die Anlage gilt als an dem Tag nach Absatz 2 neu in Betrieb genommen. Ab diesem Tag sind für diese Anlagen alle Rechte und Pflichten verbindlich, die zum Zeitpunkt des Gebotstermins gelten, in dem das Angebot für die Anlage abgegeben wurde, und es ist die Biomasseverordnung in der zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Ausschreibung geltenden Fassung verbindlich.

(4) Der neue Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 besteht nur, wenn ein Umweltgutachter mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien bescheinigt hat, dass die Anlage für einen bedarfsorientierten Betrieb technisch geeignet ist und der Anlagenbetreiber diese Bescheinigung dem Netzbetreiber vorgelegt hat. Maßgeblich für einen bedarfsorientierten Betrieb sind

  • 1. für Anlagen, die Biogas einsetzen, die Anforderungen nach § 39i Absatz 2a und
  • 2. für Anlagen, die feste Biomasse einsetzen, die Anforderungen nach § 39i Absatz 2.

Sofern der Zuschlag aufgrund von § 39d Absatz 2 Satz 6 oder Satz 9 oder § 39d Absatz 3 Satz 6 oder Satz 9 erteilt wurde, besteht der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 nur, wenn ein Umweltgutachter mit einer Zulassung für den Bereich Wärmeversorgung bescheinigt hat, dass die Anlage bereits am 1. Januar 2024 an eine Wärmeversorgungseinrichtung angeschlossen und zum Zeitpunkt der Gebotsabgabe noch immer an diese angeschlossen war, und der Anlagenbetreiber diese Bescheinigung dem Netzbetreiber vorgelegt hat.

(5) Die §§ 39 bis 39f sind mit den Maßgaben anzuwenden, dass

  • 1. die Genehmigung nach § 39 Absatz 1 Nummer 2 für einen Zeitraum bis mindestens zum letzten Tag des 13. Kalenderjahres, das auf den Gebotstermin folgt, erteilt worden sein muss,
  • 1a. die Anlage dem Register gemeldet worden sein muss,
  • 2. der Bieter in Ergänzung zu § 39 Absatz 3 Eigenerklärungen beifügen muss, nach denen
    • a) er Betreiber der Biomasseanlage ist,
    • b) falls zutreffend, die Biomasseanlage eine bestehende Biomasseanlage ist, die bereits am 1. Januar 2024 an eine Wärmeversorgungseinrichtung angeschlossen war und zum Zeitpunkt der Gebotsabgabe noch immer angeschlossen ist, und
    • c) die Genehmigung nach § 39 Absatz 1 Nummer 2 die Anforderung nach Nummer 1 erfüllt,
  • 3. der Höchstwert nach § 39b Absatz 1 im Jahr 2023 18,03 Cent pro Kilowattstunde beträgt; dieser Höchstwert verringert sich ab dem 1. Januar 2024 um 0,5 Prozent pro Jahr gegenüber dem in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden Höchstwert und wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet; für die Berechnung der Höhe des Höchstwerts aufgrund einer erneuten Anpassung nach dem ersten Halbsatz ist der nicht gerundete Wert zugrunde zu legen,
  • 3a. der Zuschlag sich auf die im Gebot angegebene bestehende Biomasseanlage bezieht und
  • 4. der Zuschlag in Ergänzung zu § 39e Absatz 1 sechs Monate nach dem Tag nach Absatz 2 erlischt, wenn der Anlagenbetreiber nicht bis zu diesem Zeitpunkt dem Netzbetreiber die Bescheinigung des Umweltgutachters nach Absatz 4 vorgelegt hat; der Netzbetreiber muss der Bundesnetzagentur den Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung mitteilen, sobald dieser ihm bekannt ist.

(6) Wenn eine bestehende Biomasseanlage einen Zuschlag erhält, ist ihr anzulegender Wert unabhängig von ihrem Zuschlagswert der Höhe nach begrenzt auf die durchschnittliche Höhe des anzulegenden Werts für den in der jeweiligen Anlage erzeugten Strom in Cent pro Kilowattstunde nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der für die Anlage bisher maßgeblichen Fassung, wobei der Durchschnitt der drei dem Gebotstermin vorangegangenen Kalenderjahre maßgeblich ist. Für die Ermittlung des Durchschnitts sind für jedes der drei Jahre der Quotient aus allen für die Anlage geleisteten Zahlungen, die aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung geleistet wurden, und der im jeweiligen Jahr insgesamt vergüteten Strommenge zugrunde zu legen, sodann ist die Summe der nach dem vorstehenden Halbsatz ermittelten anzulegenden Werte durch drei zu teilen.

§ 39h — Dauer des Zahlungsanspruchs für Biomasseanlagen § 39h — Duration of the Payment Entitlement for Biomass Installations § 39h — Dauer des Zahlungsanspruchs für Biomasseanlagen

(1) Abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 3 beginnt der Zeitraum nach § 25 Absatz 1 Satz 1 für bestehende Biomasseanlagen nach § 39g Absatz 1 mit dem Tag nach § 39g Absatz 2 und für sonstige Biomasseanlagen spätestens 36 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags.

(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn

  • 1. die Inbetriebnahme der Biomasseanlage aufgrund einer Fristverlängerung nach § 39e Absatz 2 erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt,
  • 2. für bestehende Biomasseanlagen die Bescheinigung nach § 39g Absatz 4 erst nach dem Tag nach § 39g Absatz 2 vorgelegt wird.

(3) Abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 1 beträgt der Zahlungszeitraum für bestehende Biomasseanlagen zwölf Jahre. Dieser Zeitraum kann nicht erneut nach § 39g verlängert werden.

(1) By way of derogation from § 25 subsection 1 sentence 3, the period under § 25 subsection 1 sentence 1 begins, for existing biomass installations under § 39g subsection 1, on the day under § 39g subsection 2 and, for other biomass installations, no later than 36 months after the public announcement of the award.

(2) Subsection 1 shall also apply if

  • 1. the biomass installation is commissioned only at a later date due to an extension of the period under § 39e subsection 2,
  • 2. for existing biomass installations, the certificate under § 39g subsection 4 is submitted only after the day under § 39g subsection 2.

(3) By way of derogation from § 25 subsection 1 sentence 1, the payment period for existing biomass installations is twelve years. This period may not be extended again under § 39g.

(1) Abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 3 beginnt der Zeitraum nach § 25 Absatz 1 Satz 1 für bestehende Biomasseanlagen nach § 39g Absatz 1 mit dem Tag nach § 39g Absatz 2 und für sonstige Biomasseanlagen spätestens 36 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags.

(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn

  • 1. die Inbetriebnahme der Biomasseanlage aufgrund einer Fristverlängerung nach § 39e Absatz 2 erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt,
  • 2. für bestehende Biomasseanlagen die Bescheinigung nach § 39g Absatz 4 erst nach dem Tag nach § 39g Absatz 2 vorgelegt wird.

(3) Abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 1 beträgt der Zahlungszeitraum für bestehende Biomasseanlagen zwölf Jahre. Dieser Zeitraum kann nicht erneut nach § 39g verlängert werden.

§ 39i — Besondere Zahlungsbestimmungen für Biomasseanlagen § 39i — Special payment provisions for biomass plants § 39i — Besondere Zahlungsbestimmungen für Biomasseanlagen

(1) Ein durch einen Zuschlag erworbener Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biogas besteht nur, wenn der zur Erzeugung des Biogases eingesetzte Anteil von Getreidekorn und Mais bei Anlagen, die

  • 1. im Jahr 2023 einen Zuschlag erhalten haben, in jedem Kalenderjahr insgesamt höchstens 40 Masseprozent beträgt,
  • 2. einen Zuschlag in einem Gebotstermin nach dem Ablauf des 31. Dezember 2023 und vor dem 25. Februar 2025 erhalten haben, in jedem Kalenderjahr insgesamt höchstens 35 Masseprozent beträgt,
  • 3. einen Zuschlag in einem Gebotstermin nach dem 25. Februar 2025 und vor dem 1. Januar 2026 erhalten haben, in jedem Kalenderjahr insgesamt höchstens 30 Masseprozent beträgt,
  • 4. im Jahr 2026, 2027 oder 2028 einen Zuschlag erhalten haben, in jedem Kalenderjahr höchstens 25 Masseprozent beträgt.

Als Mais im Sinn von Satz 1 sind Ganzpflanzen, Maiskorn-Spindel-Gemisch, Körnermais und Lieschkolbenschrot anzusehen.

(1a) Ein durch einen Zuschlag erworbener Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biogas besteht nur, wenn in der Anlage kein Biomethan eingesetzt wird.

(2) Für Strom aus Biomasseanlagen, die feste Biomasse einsetzen, verringert sich der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für jede Kilowattstunde, um die in einem Kalenderjahr die Höchstbemessungsleistung der Anlage überschritten wird, in der Veräußerungsform der Marktprämie auf null und in den Veräußerungsformen einer Einspeisevergütung auf den Marktwert. Höchstbemessungsleistung im Sinn des Satzes 1 ist der um 25 Prozent verringerte Wert der bezuschlagten Gebotsmenge. Wird der Zuschlag nach § 35a teilweise entwertet, ist bei der Bestimmung der Höchstbemessungsleistung nach Satz 2 die bezuschlagte Gebotsmenge entsprechend zu verringern.

(2a) Für Strom aus Biogasanlagen, deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren ermittelt worden ist, besteht der Anspruch nach § 19 Absatz 1 nur für die Kilowattstunden, die in den 11 680 Betriebsviertelstunden eines Kalenderjahres eingespeist werden, in denen die Anlage die höchsten Strommengen je Betriebsviertelstunde eingespeist hat (förderfähige Betriebsviertelstunden). Im ersten Jahr der Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 reduziert sich die Anzahl der förderfähigen Betriebsviertelstunden nach Satz 1 anteilig im Verhältnis der vollen Kalendermonate, in denen der Anspruch nach Satz 1 geltend gemacht wird, zu zwölf Kalendermonaten. Die Zahl der förderfähigen Betriebsviertelstunden nach Satz 1 oder Satz 5 reduziert sich jeweils um 500 Betriebsviertelstunden

  • 1. für Biogasanlagen, die einen Zuschlag in einem Gebotstermin am 1. April erhalten haben, ab dem 1. Januar des fünften, des siebten, des neunten und des elften Jahres nach Zuschlagserteilung und
  • 2. für Biogasanlagen, die einen Zuschlag in einem Gebotstermin am 1. Oktober erhalten haben, ab dem 1. Januar des sechsten, des achten, des neunten und des elften Jahres nach Zuschlagserteilung.

Im letzten Jahr der Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 reduziert sich die Anzahl der Betriebsviertelstunden nach Satz 3 anteilig im Verhältnis der vollen Kalendermonate, in denen der Anspruch nach Satz 1 geltend gemacht wird, zu zwölf Kalendermonaten. Abweichend von Satz 1 beträgt die Anzahl der förderfähigen Betriebsviertelstunden für Biogasanlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 350 Kilowatt, deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren ermittelt worden ist, 16 000 Betriebsviertelstunden.

(3) Soweit in Biomasseanlagen Biogas eingesetzt wird, das in dem jeweiligen Kalenderjahr durch anaerobe Vergärung von Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung mit einem Anteil von getrennt erfassten Bioabfällen im Sinn der Abfallschlüssel Nummer 20 02 01, 20 03 01 und 20 03 02 der Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs 1 der Bioabfallverordnung gewonnen worden ist, ist der anzulegende Wert für den aus diesen Bioabfällen erzeugten Strom unabhängig von ihrem Zuschlagswert der Höhe nach begrenzt

  • 1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt auf 14,16 Cent pro Kilowattstunde und
  • 2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 20 Megawatt auf 12,41 Cent pro Kilowattstunde.

Die anzulegenden Werte nach Satz 1 verringern sich erstmals ab dem 1. Juli 2024 und sodann jährlich ab dem 1. Juli eines Kalenderjahres für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen Anlagen um 0,5 Prozent gegenüber den in dem jeweils vorangegangenen Zeitraum geltenden anzulegenden Werten und werden auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe der anzulegenden Werte aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 2 sind die ungerundeten Werte zugrunde zu legen.

(4) Im Übrigen sind die §§ 44b und 44c entsprechend anzuwenden, wobei die Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 3 in entsprechender Anwendung des § 44c Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 jährlich durch Vorlage einer Kopie eines Einsatzstoff-Tagebuchs nachzuweisen ist.

(5) Der anzulegende Wert ist für alle bezuschlagten Gebote in den Ausschreibungen in den Kalenderjahren 2024 und 2025 für Biomasseanlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt der jeweilige Zuschlagswert zuzüglich 0,5 Cent pro Kilowattstunde.

(1) A claim acquired through a successful bid pursuant to § 19(1) for electricity from biogas exists only if the proportion of grain and maize used to produce the biogas in plants that

  • 1. received a successful bid in 2023, amounts to a maximum total of 40 percent by mass in each calendar year,
  • 2. received a successful bid in a bidding date after the expiry of 31 December 2023 and before 25 February 2025, amounts to a maximum total of 35 percent by mass in each calendar year,
  • 3. received a successful bid in a bidding date after 25 February 2025 and before 1 January 2026, amounts to a maximum total of 30 percent by mass in each calendar year,
  • 4. received a successful bid in 2026, 2027 or 2028, amounts to a maximum of 25 percent by mass in each calendar year.

For the purposes of sentence 1, whole plants, maize cob mix, grain maize and maize cob meal are considered maize.

(1a) A claim acquired through a successful bid pursuant to § 19(1) for electricity from biogas exists only if no biomethane is used in the plant.

(2) For electricity from biomass plants that use solid biomass, the claim pursuant to § 19(1) is reduced for each kilowatt-hour by which the plant's maximum rated output is exceeded in a calendar year, in the form of marketing as a market premium to zero and in the forms of marketing involving a feed-in tariff to the market value. For the purposes of sentence 1, maximum rated output means the value of the successful bid quantity reduced by 25 percent. If the successful bid is partially invalidated pursuant to § 35a, the successful bid quantity must be reduced accordingly when determining the maximum rated output pursuant to sentence 2.

(2a) For electricity from biogas plants whose applicable value has been determined in a bidding procedure, the claim pursuant to § 19(1) exists only for the kilowatt-hours fed in during the 11,680 operating quarter-hours of a calendar year in which the plant fed in the highest quantities of electricity per operating quarter-hour (eligible operating quarter-hours). In the first year in which the claim pursuant to sentence 1 is asserted, the number of eligible operating quarter-hours pursuant to sentence 1 is reduced proportionately in the ratio of the full calendar months in which the claim pursuant to sentence 1 is asserted to twelve calendar months. The number of eligible operating quarter-hours pursuant to sentence 1 or sentence 5 is reduced by 500 operating quarter-hours in each case

  • 1. for biogas plants that received a successful bid in a bidding date on 1 April, from 1 January of the fifth, seventh, ninth and eleventh years after the successful bid was awarded, and
  • 2. for biogas plants that received a successful bid in a bidding date on 1 October, from 1 January of the sixth, eighth, ninth and eleventh years after the successful bid was awarded.

In the last year in which the claim pursuant to sentence 1 is asserted, the number of operating quarter-hours pursuant to sentence 3 is reduced proportionately in the ratio of the full calendar months in which the claim pursuant to sentence 1 is asserted to twelve calendar months. By way of derogation from sentence 1, the number of eligible operating quarter-hours for biogas plants with an installed capacity of up to and including 350 kilowatts whose applicable value has been determined in a bidding procedure is 16,000 operating quarter-hours.

(3) To the extent that biogas is used in biomass plants which, in the respective calendar year, has been obtained through anaerobic digestion of biomass within the meaning of the Biomass Ordinance with a proportion of separately collected biowaste within the meaning of waste code numbers 20 02 01, 20 03 01 and 20 03 02 of number 1(a) of Annex 1 to the Biowaste Ordinance, the applicable value for electricity generated from this biowaste is capped in amount, irrespective of its successful bid value,

  • 1. up to and including a rated output of 500 kilowatts, at 14.16 cents per kilowatt-hour, and
  • 2. up to and including a rated output of 20 megawatts, at 12.41 cents per kilowatt-hour.

The applicable values under sentence 1 are reduced for the first time from 1 July 2024 and thereafter annually from 1 July of a calendar year, for plants commissioned after that date, by 0.5 percent compared with the applicable values in the respective preceding period and are rounded to two decimal places. For calculating the applicable values following a further adjustment pursuant to sentence 2, the unrounded values must be used as the basis.

(4) Otherwise, §§ 44b and 44c apply mutatis mutandis, whereby compliance with the requirements under paragraphs 1 and 3 must be demonstrated annually by submitting a copy of a feedstock diary, applying § 44c(1) no. 1 and (2) mutatis mutandis.

(5) For all successful bids in the auctions in the calendar years 2024 and 2025 for biomass plants with an installed capacity of up to and including 500 kilowatts, the applicable value is the respective successful bid value plus 0.5 cents per kilowatt-hour.

(1) Ein durch einen Zuschlag erworbener Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biogas besteht nur, wenn der zur Erzeugung des Biogases eingesetzte Anteil von Getreidekorn und Mais bei Anlagen, die

  • 1. im Jahr 2023 einen Zuschlag erhalten haben, in jedem Kalenderjahr insgesamt höchstens 40 Masseprozent beträgt,
  • 2. einen Zuschlag in einem Gebotstermin nach dem Ablauf des 31. Dezember 2023 und vor dem 25. Februar 2025 erhalten haben, in jedem Kalenderjahr insgesamt höchstens 35 Masseprozent beträgt,
  • 3. einen Zuschlag in einem Gebotstermin nach dem 25. Februar 2025 und vor dem 1. Januar 2026 erhalten haben, in jedem Kalenderjahr insgesamt höchstens 30 Masseprozent beträgt,
  • 4. im Jahr 2026, 2027 oder 2028 einen Zuschlag erhalten haben, in jedem Kalenderjahr höchstens 25 Masseprozent beträgt.

Als Mais im Sinn von Satz 1 sind Ganzpflanzen, Maiskorn-Spindel-Gemisch, Körnermais und Lieschkolbenschrot anzusehen.

(1a) Ein durch einen Zuschlag erworbener Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biogas besteht nur, wenn in der Anlage kein Biomethan eingesetzt wird.

(2) Für Strom aus Biomasseanlagen, die feste Biomasse einsetzen, verringert sich der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für jede Kilowattstunde, um die in einem Kalenderjahr die Höchstbemessungsleistung der Anlage überschritten wird, in der Veräußerungsform der Marktprämie auf null und in den Veräußerungsformen einer Einspeisevergütung auf den Marktwert. Höchstbemessungsleistung im Sinn des Satzes 1 ist der um 25 Prozent verringerte Wert der bezuschlagten Gebotsmenge. Wird der Zuschlag nach § 35a teilweise entwertet, ist bei der Bestimmung der Höchstbemessungsleistung nach Satz 2 die bezuschlagte Gebotsmenge entsprechend zu verringern.

(2a) Für Strom aus Biogasanlagen, deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren ermittelt worden ist, besteht der Anspruch nach § 19 Absatz 1 nur für die Kilowattstunden, die in den 11 680 Betriebsviertelstunden eines Kalenderjahres eingespeist werden, in denen die Anlage die höchsten Strommengen je Betriebsviertelstunde eingespeist hat (förderfähige Betriebsviertelstunden). Im ersten Jahr der Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 reduziert sich die Anzahl der förderfähigen Betriebsviertelstunden nach Satz 1 anteilig im Verhältnis der vollen Kalendermonate, in denen der Anspruch nach Satz 1 geltend gemacht wird, zu zwölf Kalendermonaten. Die Zahl der förderfähigen Betriebsviertelstunden nach Satz 1 oder Satz 5 reduziert sich jeweils um 500 Betriebsviertelstunden

  • 1. für Biogasanlagen, die einen Zuschlag in einem Gebotstermin am 1. April erhalten haben, ab dem 1. Januar des fünften, des siebten, des neunten und des elften Jahres nach Zuschlagserteilung und
  • 2. für Biogasanlagen, die einen Zuschlag in einem Gebotstermin am 1. Oktober erhalten haben, ab dem 1. Januar des sechsten, des achten, des neunten und des elften Jahres nach Zuschlagserteilung.

Im letzten Jahr der Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 reduziert sich die Anzahl der Betriebsviertelstunden nach Satz 3 anteilig im Verhältnis der vollen Kalendermonate, in denen der Anspruch nach Satz 1 geltend gemacht wird, zu zwölf Kalendermonaten. Abweichend von Satz 1 beträgt die Anzahl der förderfähigen Betriebsviertelstunden für Biogasanlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 350 Kilowatt, deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren ermittelt worden ist, 16 000 Betriebsviertelstunden.

(3) Soweit in Biomasseanlagen Biogas eingesetzt wird, das in dem jeweiligen Kalenderjahr durch anaerobe Vergärung von Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung mit einem Anteil von getrennt erfassten Bioabfällen im Sinn der Abfallschlüssel Nummer 20 02 01, 20 03 01 und 20 03 02 der Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs 1 der Bioabfallverordnung gewonnen worden ist, ist der anzulegende Wert für den aus diesen Bioabfällen erzeugten Strom unabhängig von ihrem Zuschlagswert der Höhe nach begrenzt

  • 1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt auf 14,16 Cent pro Kilowattstunde und
  • 2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 20 Megawatt auf 12,41 Cent pro Kilowattstunde.

Die anzulegenden Werte nach Satz 1 verringern sich erstmals ab dem 1. Juli 2024 und sodann jährlich ab dem 1. Juli eines Kalenderjahres für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen Anlagen um 0,5 Prozent gegenüber den in dem jeweils vorangegangenen Zeitraum geltenden anzulegenden Werten und werden auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe der anzulegenden Werte aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 2 sind die ungerundeten Werte zugrunde zu legen.

(4) Im Übrigen sind die §§ 44b und 44c entsprechend anzuwenden, wobei die Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 3 in entsprechender Anwendung des § 44c Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 jährlich durch Vorlage einer Kopie eines Einsatzstoff-Tagebuchs nachzuweisen ist.

(5) Der anzulegende Wert ist für alle bezuschlagten Gebote in den Ausschreibungen in den Kalenderjahren 2024 und 2025 für Biomasseanlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt der jeweilige Zuschlagswert zuzüglich 0,5 Cent pro Kilowattstunde.

Unterabschnitt 6 — Ausschreibungen für Biomethananlagen Unterabschnitt 6 — Auctions for biomethane plants Unterabschnitt 6 — Ausschreibungen für Biomethananlagen
§ 39j — Anwendbarkeit des Unterabschnitts 5 § 39j — Applicability of Subsection 5 § 39j — Anwendbarkeit des Unterabschnitts 5

(1) Für die Ausschreibungen für Biomethananlagen sind die Bestimmungen des Unterabschnitts 5 mit Ausnahme des § 39 Absatz 3 Nummer 5, Absatz 4, der §§ 39b, 39d, 39g und 39i Absatz 1a bis 5 anzuwenden, sofern in diesem Unterabschnitt nicht etwas Abweichendes geregelt ist.

(2) § 39e Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zuschlag bei Geboten für Biomethananlagen 42 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags erlischt, soweit die Anlage nicht bis zu diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen worden ist.

(3) § 39h Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 3 der Zeitraum nach § 25 Absatz 1 Satz 1 für Biomethananlagen spätestens 42 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags beginnt.

(1) For auctions for biomethane plants, the provisions of Subsection 5 apply, with the exception of § 39(3) no. 5, (4), §§ 39b, 39d, 39g and 39i(1a) to (5), unless otherwise provided in this Subsection.

(2) § 39e(1) applies subject to the proviso that, for bids for biomethane plants, the successful bid expires 42 months after the public announcement of the successful bid if the plant has not been commissioned by that time.

(3) § 39h(1) applies subject to the proviso that, by way of derogation from § 25(1) sentence 3, the period under § 25(1) sentence 1 for biomethane plants begins no later than 42 months after the public announcement of the successful bid.

(1) Für die Ausschreibungen für Biomethananlagen sind die Bestimmungen des Unterabschnitts 5 mit Ausnahme des § 39 Absatz 3 Nummer 5, Absatz 4, der §§ 39b, 39d, 39g und 39i Absatz 1a bis 5 anzuwenden, sofern in diesem Unterabschnitt nicht etwas Abweichendes geregelt ist.

(2) § 39e Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zuschlag bei Geboten für Biomethananlagen 42 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags erlischt, soweit die Anlage nicht bis zu diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen worden ist.

(3) § 39h Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 3 der Zeitraum nach § 25 Absatz 1 Satz 1 für Biomethananlagen spätestens 42 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags beginnt.

§ 39k — Gebote für Biomethananlagen § 39k — Bids for biomethane plants § 39k — Gebote für Biomethananlagen

(1) An den Ausschreibungen dürfen nur Anlagen teilnehmen, die nach Zuschlagserteilung erstmals in Betrieb gesetzt werden.

(2) In Ergänzung zu den Anforderungen nach den §§ 30 und 39 müssen Bieter ihren Geboten für Biomethananlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 10 Megawatt, die nach dem 30. Juni 2023 nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt worden sind, den Nachweis beifügen, dass die Anlagen ab dem 1. Januar 2028 mit höchstens 10 Prozent der Kosten, die eine mögliche Neuerrichtung einer Biomethananlage mit gleicher Leistung nach dem aktuellen Stand der Technik betragen würde, so umgestellt werden können, dass sie ihren Strom ausschließlich auf Basis von Wasserstoff gewinnen können.

(3) (weggefallen)

(4) In den Fällen des § 28d Absatz 6 korrigiert die Bundesnetzagentur das nach § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bekanntgemachte Ausschreibungsvolumen bis spätestens zwei Wochen vor dem Gebotstermin. § 29 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Only plants that are commissioned for the first time after the successful bid has been awarded may participate in the auctions.

(2) In addition to the requirements under §§ 30 and 39, bidders must attach to their bids for biomethane plants with an installed capacity of more than 10 megawatts that were approved under the Federal Immission Control Act after 30 June 2023 proof that, from 1 January 2028, the plants can be converted, at a cost of no more than 10 percent of the costs that the possible construction of a new biomethane plant with the same capacity according to the current state of the art would entail, in such a way that they can generate their electricity exclusively on the basis of hydrogen.

(3) (repealed)

(4) In the cases under § 28d(6), the Federal Network Agency corrects the auction volume announced pursuant to § 29(1) sentence 2 no. 2 no later than two weeks before the bidding date. § 29(2) applies mutatis mutandis.

(1) An den Ausschreibungen dürfen nur Anlagen teilnehmen, die nach Zuschlagserteilung erstmals in Betrieb gesetzt werden.

(2) In Ergänzung zu den Anforderungen nach den §§ 30 und 39 müssen Bieter ihren Geboten für Biomethananlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 10 Megawatt, die nach dem 30. Juni 2023 nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt worden sind, den Nachweis beifügen, dass die Anlagen ab dem 1. Januar 2028 mit höchstens 10 Prozent der Kosten, die eine mögliche Neuerrichtung einer Biomethananlage mit gleicher Leistung nach dem aktuellen Stand der Technik betragen würde, so umgestellt werden können, dass sie ihren Strom ausschließlich auf Basis von Wasserstoff gewinnen können.

(3) (weggefallen)

(4) In den Fällen des § 28d Absatz 6 korrigiert die Bundesnetzagentur das nach § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bekanntgemachte Ausschreibungsvolumen bis spätestens zwei Wochen vor dem Gebotstermin. § 29 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

§ 39l — Höchstwert für Biomethananlagen § 39l — Maximum value for biomethane plants § 39l — Höchstwert für Biomethananlagen

(1) Der Höchstwert für Biomethananlagen beträgt 19,31 Cent pro Kilowattstunde.

(2) Der Höchstwert verringert sich ab dem 1. Januar 2024 um 1 Prozent pro Kalenderjahr gegenüber dem im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden Höchstwert und wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe des Höchstwerts aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 ist der nicht gerundete Wert zugrunde zu legen.

(1) The maximum value for biomethane plants is 19.31 cents per kilowatt-hour.

(2) From 1 January 2024, the maximum value is reduced by 1 percent per calendar year compared with the maximum value applicable in the respective preceding calendar year and is rounded to two decimal places. For calculating the maximum value following a further adjustment pursuant to sentence 1, the unrounded value must be used as the basis.

(1) Der Höchstwert für Biomethananlagen beträgt 19,31 Cent pro Kilowattstunde.

(2) Der Höchstwert verringert sich ab dem 1. Januar 2024 um 1 Prozent pro Kalenderjahr gegenüber dem im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden Höchstwert und wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe des Höchstwerts aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 ist der nicht gerundete Wert zugrunde zu legen.

§ 39m — Besondere Zahlungsbestimmungen für Biomethananlagen § 39m — Special payment provisions for biomethane plants § 39m — Besondere Zahlungsbestimmungen für Biomethananlagen

(1) In den Biomethananlagen darf ausschließlich Biomethan zur Erzeugung des Stroms eingesetzt werden.

(2) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biogas besteht für Strom, der in Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt erzeugt wird, nur für den Anteil der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge, der einer Bemessungsleistung der Anlage von 10 Prozent des Wertes der installierten Leistung entspricht. Für den darüberhinausgehenden Anteil der in dem Kalenderjahr erzeugten Strommenge verringert sich der anzulegende Wert auf null.

(3) § 44b Absatz 4 und 5 sowie § 44c Absatz 1 bis 4 und 6 bis 9 sind entsprechend für das Biomethan anzuwenden, das in den Biomethananlagen eingesetzt wird. Die Erfüllung der Anforderungen nach § 39i Absatz 1 ist in entsprechender Anwendung des § 44c Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 jährlich durch Vorlage einer Kopie eines Einsatzstoff-Tagebuchs nachzuweisen.

(1) Only biomethane may be used in biomethane plants to generate the electricity.

(2) The claim pursuant to § 19(1) for electricity from biogas generated in plants with an installed capacity of more than 100 kilowatts exists only for the proportion of the quantity of electricity generated in a calendar year corresponding to a rated output of the plant of 10 percent of the installed capacity. For the proportion of the quantity of electricity generated in the calendar year exceeding this amount, the applicable value is reduced to zero.

(3) § 44b(4) and (5) and § 44c(1) to (4) and (6) to (9) apply mutatis mutandis to the biomethane used in biomethane plants. Compliance with the requirements under § 39i(1) must be demonstrated annually by submitting a copy of a feedstock diary, applying § 44c(1) no. 1 and (2) mutatis mutandis.

(1) In den Biomethananlagen darf ausschließlich Biomethan zur Erzeugung des Stroms eingesetzt werden.

(2) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biogas besteht für Strom, der in Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt erzeugt wird, nur für den Anteil der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge, der einer Bemessungsleistung der Anlage von 10 Prozent des Wertes der installierten Leistung entspricht. Für den darüberhinausgehenden Anteil der in dem Kalenderjahr erzeugten Strommenge verringert sich der anzulegende Wert auf null.

(3) § 44b Absatz 4 und 5 sowie § 44c Absatz 1 bis 4 und 6 bis 9 sind entsprechend für das Biomethan anzuwenden, das in den Biomethananlagen eingesetzt wird. Die Erfüllung der Anforderungen nach § 39i Absatz 1 ist in entsprechender Anwendung des § 44c Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 jährlich durch Vorlage einer Kopie eines Einsatzstoff-Tagebuchs nachzuweisen.

Unterabschnitt 7 — Ausschreibungen für innovative Konzepte Unterabschnitt 7 — Auctions for innovative concepts Unterabschnitt 7 — Ausschreibungen für innovative Konzepte
§ 39n — Innovationsausschreibungen § 39n — Innovation auctions § 39n — Innovationsausschreibungen

(1) Die Bundesnetzagentur führt Innovationsausschreibungen für erneuerbare Energien durch. Die Teilnahme an diesen Ausschreibungen ist nicht auf einzelne erneuerbare Energien beschränkt. Auch können Gebote für Kombinationen oder Zusammenschlüsse verschiedener erneuerbarer Energien abgegeben werden.

(2) (weggefallen)

(3) Die Einzelheiten der Innovationsausschreibungen werden in einer Rechtsverordnung nach § 88d näher bestimmt. Dabei soll sichergestellt werden, dass besonders netz- oder systemdienliche technische Lösungen gefördert werden, die sich im technologieneutralen wettbewerblichen Verfahren als effizient erweisen.

(4) (weggefallen)

(1) The Federal Network Agency conducts innovation auctions for renewable energies. Participation in these auctions is not limited to individual renewable energies. Bids may also be submitted for combinations or amalgamations of different renewable energies.

(2) (repealed)

(3) The details of the innovation auctions are specified in more detail in an ordinance pursuant to § 88d. In doing so, it is intended to ensure that particularly grid- or system-supportive technical solutions that prove efficient in the technology-neutral competitive procedure are promoted.

(4) (repealed)

(1) Die Bundesnetzagentur führt Innovationsausschreibungen für erneuerbare Energien durch. Die Teilnahme an diesen Ausschreibungen ist nicht auf einzelne erneuerbare Energien beschränkt. Auch können Gebote für Kombinationen oder Zusammenschlüsse verschiedener erneuerbarer Energien abgegeben werden.

(2) (weggefallen)

(3) Die Einzelheiten der Innovationsausschreibungen werden in einer Rechtsverordnung nach § 88d näher bestimmt. Dabei soll sichergestellt werden, dass besonders netz- oder systemdienliche technische Lösungen gefördert werden, die sich im technologieneutralen wettbewerblichen Verfahren als effizient erweisen.

(4) (weggefallen)

§ 39o — Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung § 39o — Auctions for innovative concepts with hydrogen-based electricity storage § 39o — Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung

(1) Die Bundesnetzagentur führt nach Maßgabe von Absatz 2 Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung durch, um Anlagenkombinationen aus Windenergieanlagen an Land oder Solaranlagen mit einem chemischen Stromspeicher mit Wasserstoff als Speichergas zu fördern. Dabei können nach Maßgabe der Verordnung nach § 88e auch Gebote für Anlagenkombinationen abgegeben werden, die mehrere Anlagen verschiedener erneuerbarer Energien umfassen.

(2) Die Einzelheiten der Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung werden in einer Rechtsverordnung nach § 88e näher bestimmt. Dabei soll sichergestellt werden, dass eine Anlagenkombination aus Windenergieanlagen an Land oder Solaranlagen und einem chemischen Stromspeicher mit Wasserstoff als Speichergas besteht und diese Anlagenkombination über einen gemeinsamen Netzverknüpfungspunkt Strom einspeist, wobei

  • 1. der gespeicherte Wasserstoff ausschließlich durch Elektrolyse aus dem Strom der anderen Anlagen der Anlagenkombination erzeugt worden ist,
  • 2. der gespeicherte Wasserstoff nicht zuvor in das Netz eingespeist worden ist,
  • 3. der gespeicherte Wasserstoff ausschließlich für die Erzeugung von Strom verwendet wird und
  • 4. nur der in dem chemischen Speicher erzeugte und gespeicherte Wasserstoff für die Erzeugung von Strom verwendet wird.

In der langfristigen Wasserstoff-Netzentwicklungsplanung sollen die Standorte der bezuschlagten Anlagenkombinationen erschlossen werden, soweit die Erschließung des Standorts beiträgt zu einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht.

(1) In accordance with paragraph 2, the Federal Network Agency conducts auctions for innovative concepts with hydrogen-based electricity storage in order to promote combinations of onshore wind turbines or solar installations with a chemical electricity storage facility using hydrogen as the storage gas. In accordance with the ordinance pursuant to § 88e, bids may also be submitted for combinations comprising several plants using different renewable energies.

(2) The details of the auctions for innovative concepts with hydrogen-based electricity storage are specified in more detail in an ordinance pursuant to § 88e. The ordinance is intended to ensure that a combination consists of onshore wind turbines or solar installations and a chemical electricity storage facility using hydrogen as the storage gas, and that this combination feeds electricity into the grid via a common grid connection point, whereby

  • 1. the stored hydrogen has been produced exclusively by electrolysis from the electricity of the other plants in the combination,
  • 2. the stored hydrogen has not previously been fed into the grid,
  • 3. the stored hydrogen is used exclusively to generate electricity, and
  • 4. only hydrogen produced and stored in the chemical storage facility is used to generate electricity.

In long-term hydrogen network development planning, the sites of the successful plant combinations are to be connected, insofar as connecting the site contributes to the safest, most economical, consumer-friendly, efficient and environmentally compatible grid-bound supply of the general public with electricity, gas and hydrogen, increasingly based on renewable energies.

(1) Die Bundesnetzagentur führt nach Maßgabe von Absatz 2 Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung durch, um Anlagenkombinationen aus Windenergieanlagen an Land oder Solaranlagen mit einem chemischen Stromspeicher mit Wasserstoff als Speichergas zu fördern. Dabei können nach Maßgabe der Verordnung nach § 88e auch Gebote für Anlagenkombinationen abgegeben werden, die mehrere Anlagen verschiedener erneuerbarer Energien umfassen.

(2) Die Einzelheiten der Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung werden in einer Rechtsverordnung nach § 88e näher bestimmt. Dabei soll sichergestellt werden, dass eine Anlagenkombination aus Windenergieanlagen an Land oder Solaranlagen und einem chemischen Stromspeicher mit Wasserstoff als Speichergas besteht und diese Anlagenkombination über einen gemeinsamen Netzverknüpfungspunkt Strom einspeist, wobei

  • 1. der gespeicherte Wasserstoff ausschließlich durch Elektrolyse aus dem Strom der anderen Anlagen der Anlagenkombination erzeugt worden ist,
  • 2. der gespeicherte Wasserstoff nicht zuvor in das Netz eingespeist worden ist,
  • 3. der gespeicherte Wasserstoff ausschließlich für die Erzeugung von Strom verwendet wird und
  • 4. nur der in dem chemischen Speicher erzeugte und gespeicherte Wasserstoff für die Erzeugung von Strom verwendet wird.

In der langfristigen Wasserstoff-Netzentwicklungsplanung sollen die Standorte der bezuschlagten Anlagenkombinationen erschlossen werden, soweit die Erschließung des Standorts beiträgt zu einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht.

§ 39p — Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff § 39p — Auctions for plants generating electricity from green hydrogen § 39p — Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff

(1) Die Bundesnetzagentur führt nach Maßgabe von Absatz 2 Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff durch.

(2) Die Einzelheiten der Ausschreibungen werden in einer Rechtsverordnung nach § 88f näher bestimmt.

(3) In der langfristigen Wasserstoff-Netzentwicklungsplanung sollen die Standorte der bezuschlagten Anlagen erschlossen werden, soweit die Erschließung des Standorts beiträgt zu einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht.

(1) In accordance with paragraph 2, the Federal Network Agency conducts auctions for plants generating electricity from green hydrogen.

(2) The details of the auctions are specified in more detail in an ordinance pursuant to § 88f.

(3) In long-term hydrogen network development planning, the sites of the successful plants are to be connected, insofar as connecting the site contributes to the safest, most economical, consumer-friendly, efficient and environmentally compatible grid-bound supply of the general public with electricity, gas and hydrogen, increasingly based on renewable energies.

(1) Die Bundesnetzagentur führt nach Maßgabe von Absatz 2 Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff durch.

(2) Die Einzelheiten der Ausschreibungen werden in einer Rechtsverordnung nach § 88f näher bestimmt.

(3) In der langfristigen Wasserstoff-Netzentwicklungsplanung sollen die Standorte der bezuschlagten Anlagen erschlossen werden, soweit die Erschließung des Standorts beiträgt zu einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht.

§ 39q — Besondere Zahlungsbestimmungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff § 39q — Special payment provisions for plants generating electricity from green hydrogen § 39q — Besondere Zahlungsbestimmungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff

Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Grünem Wasserstoff besteht nur für den Anteil der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge, der einer Bemessungsleistung der Anlage von höchstens zehn Prozent des Wertes der installierten Leistung entspricht. Für den darüberhinausgehenden Anteil der in dem Kalenderjahr erzeugten Strommenge verringert sich der anzulegende Wert auf null.

The claim pursuant to § 19(1) for electricity from green hydrogen exists only for the proportion of the quantity of electricity generated in a calendar year corresponding to a rated output of the plant of no more than ten percent of the installed capacity. For the proportion of the quantity of electricity generated in the calendar year exceeding this amount, the applicable value is reduced to zero.

Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Grünem Wasserstoff besteht nur für den Anteil der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge, der einer Bemessungsleistung der Anlage von höchstens zehn Prozent des Wertes der installierten Leistung entspricht. Für den darüberhinausgehenden Anteil der in dem Kalenderjahr erzeugten Strommenge verringert sich der anzulegende Wert auf null.

Abschnitt 4 — Gesetzliche Bestimmung der Zahlung Abschnitt 4 — Statutory determination of payment Abschnitt 4 — Gesetzliche Bestimmung der Zahlung
Unterabschnitt 1 — Anzulegende Werte Unterabschnitt 1 — Applicable values Unterabschnitt 1 — Anzulegende Werte
§ 40 — Wasserkraft § 40 — Hydropower § 40 — Wasserkraft

(1) Für Strom aus Wasserkraft beträgt der anzulegende Wert

  • 1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt 12,03 Cent pro Kilowattstunde,
  • 2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 2 Megawatt 7,93 Cent pro Kilowattstunde,
  • 3. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt 6,07 Cent pro Kilowattstunde,
  • 4. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 10 Megawatt 5,32 Cent pro Kilowattstunde,
  • 5. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 20 Megawatt 5,13 Cent pro Kilowattstunde,
  • 6. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 50 Megawatt 4,12 Cent pro Kilowattstunde und
  • 7. ab einer Bemessungsleistung von mehr als 50 Megawatt 3,37 Cent pro Kilowattstunde.

(2) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 besteht auch für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind, wenn nach dem 31. Dezember 2016 durch eine wasserrechtlich zugelassene Ertüchtigungsmaßnahme das Leistungsvermögen der Anlage erhöht wurde. Satz 1 ist auf nicht zulassungspflichtige Ertüchtigungsmaßnahmen anzuwenden, wenn das Leistungsvermögen um mindestens 10 Prozent erhöht wurde. Anlagen nach den Sätzen 1 oder 2 gelten mit dem Abschluss der Ertüchtigungsmaßnahme als neu in Betrieb genommen.

(3) Für Strom aus Wasserkraft, der in Anlagen nach Absatz 2 mit einer installierten Leistung von mehr als 5 Megawatt erzeugt wird, besteht ein Anspruch nach § 19 Absatz 1 nur für den Strom, der der Leistungserhöhung nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 zuzurechnen ist. Wenn die Anlage vor dem 1. Januar 2017 eine installierte Leistung bis einschließlich 5 Megawatt aufwies, besteht für den Strom, der diesem Leistungsanteil entspricht, der Anspruch nach der bislang für die Anlage maßgeblichen Bestimmung.

(4) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1 besteht nur, wenn die Anlage errichtet worden ist

  • 1. im räumlichen Zusammenhang mit einer ganz oder teilweise bereits bestehenden oder einer vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus Wasserkraft neu zu errichtenden Stauanlage oder
  • 2. ohne durchgehende Querverbauung.

(5) Die anzulegenden Werte nach Absatz 1 verringern sich ab dem 1. Januar 2024 jährlich jeweils für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen oder ertüchtigten Anlagen um 0,5 Prozent gegenüber den im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden anzulegenden Werten und werden auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe der anzulegenden Werte aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 sind die ungerundeten Werte zugrunde zu legen.

(1) For electricity from hydropower, the applicable value is

  • 1. up to and including a rated output of 500 kilowatts, 12.03 cents per kilowatt-hour,
  • 2. up to and including a rated output of 2 megawatts, 7.93 cents per kilowatt-hour,
  • 3. up to and including a rated output of 5 megawatts, 6.07 cents per kilowatt-hour,
  • 4. up to and including a rated output of 10 megawatts, 5.32 cents per kilowatt-hour,
  • 5. up to and including a rated output of 20 megawatts, 5.13 cents per kilowatt-hour,
  • 6. up to and including a rated output of 50 megawatts, 4.12 cents per kilowatt-hour, and
  • 7. for a rated output of more than 50 megawatts, 3.37 cents per kilowatt-hour.

(2) The claim pursuant to § 19(1) also exists for electricity from plants commissioned before 1 January 2009 if, after 31 December 2016, the plant's capacity was increased through a water-law-authorised upgrading measure. Sentence 1 applies to upgrading measures not requiring authorisation if capacity was increased by at least 10 percent. Plants under sentences 1 or 2 are deemed newly commissioned upon completion of the upgrading measure.

(3) For electricity from hydropower generated in plants under paragraph 2 with an installed capacity of more than 5 megawatts, a claim pursuant to § 19(1) exists only for the electricity attributable to the capacity increase under paragraph 2 sentence 1 or 2. If, before 1 January 2017, the plant had an installed capacity of up to and including 5 megawatts, the claim for electricity corresponding to this capacity share exists under the provision previously applicable to the plant.

(4) The claim pursuant to § 19(1) in conjunction with paragraph 1 exists only if the plant has been constructed

  • 1. in spatial connection with a wholly or partially existing dam or a dam to be newly constructed primarily for purposes other than generating electricity from hydropower, or
  • 2. without a continuous transverse obstruction.

(5) From 1 January 2024, the applicable values under paragraph 1 are reduced annually, for plants commissioned or upgraded after that date, by 0.5 percent compared with the applicable values in the respective preceding calendar year and rounded to two decimal places. For calculating the applicable values following a further adjustment pursuant to sentence 1, the unrounded values must be used as the basis.

(1) Für Strom aus Wasserkraft beträgt der anzulegende Wert

  • 1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt 12,03 Cent pro Kilowattstunde,
  • 2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 2 Megawatt 7,93 Cent pro Kilowattstunde,
  • 3. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt 6,07 Cent pro Kilowattstunde,
  • 4. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 10 Megawatt 5,32 Cent pro Kilowattstunde,
  • 5. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 20 Megawatt 5,13 Cent pro Kilowattstunde,
  • 6. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 50 Megawatt 4,12 Cent pro Kilowattstunde und
  • 7. ab einer Bemessungsleistung von mehr als 50 Megawatt 3,37 Cent pro Kilowattstunde.

(2) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 besteht auch für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind, wenn nach dem 31. Dezember 2016 durch eine wasserrechtlich zugelassene Ertüchtigungsmaßnahme das Leistungsvermögen der Anlage erhöht wurde. Satz 1 ist auf nicht zulassungspflichtige Ertüchtigungsmaßnahmen anzuwenden, wenn das Leistungsvermögen um mindestens 10 Prozent erhöht wurde. Anlagen nach den Sätzen 1 oder 2 gelten mit dem Abschluss der Ertüchtigungsmaßnahme als neu in Betrieb genommen.

(3) Für Strom aus Wasserkraft, der in Anlagen nach Absatz 2 mit einer installierten Leistung von mehr als 5 Megawatt erzeugt wird, besteht ein Anspruch nach § 19 Absatz 1 nur für den Strom, der der Leistungserhöhung nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 zuzurechnen ist. Wenn die Anlage vor dem 1. Januar 2017 eine installierte Leistung bis einschließlich 5 Megawatt aufwies, besteht für den Strom, der diesem Leistungsanteil entspricht, der Anspruch nach der bislang für die Anlage maßgeblichen Bestimmung.

(4) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1 besteht nur, wenn die Anlage errichtet worden ist

  • 1. im räumlichen Zusammenhang mit einer ganz oder teilweise bereits bestehenden oder einer vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus Wasserkraft neu zu errichtenden Stauanlage oder
  • 2. ohne durchgehende Querverbauung.

(5) Die anzulegenden Werte nach Absatz 1 verringern sich ab dem 1. Januar 2024 jährlich jeweils für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen oder ertüchtigten Anlagen um 0,5 Prozent gegenüber den im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden anzulegenden Werten und werden auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe der anzulegenden Werte aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 sind die ungerundeten Werte zugrunde zu legen.

§ 41 — Deponie-, Klär- und Grubengas § 41 — Landfill gas, sewage gas and mine gas § 41 — Deponie-, Klär- und Grubengas

(1) Für Strom aus Deponiegas beträgt der anzulegende Wert

  • 1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt 7,46 Cent pro Kilowattstunde und
  • 2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt 5,17 Cent pro Kilowattstunde.

(2) Für Strom aus Klärgas beträgt der anzulegende Wert

  • 1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt 5,93 Cent pro Kilowattstunde und
  • 2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt 5,17 Cent pro Kilowattstunde.

(3) Für Strom aus Grubengas beträgt der anzulegende Wert

  • 1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 1 Megawatt 5,98 Cent pro Kilowattstunde,
  • 2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt 3,81 Cent pro Kilowattstunde und
  • 3. ab einer Bemessungsleistung von mehr als 5 Megawatt 3,37 Cent pro Kilowattstunde.

Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Satz 1 besteht nur, wenn das Grubengas aus Bergwerken des aktiven oder stillgelegten Bergbaus stammt.

(4) Die anzulegenden Werte nach den Absätzen 1 bis 3 verringern sich ab dem 1. Januar 2024 jährlich jeweils für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen Anlagen um 1,5 Prozent gegenüber den im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden anzulegenden Werten und werden auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe der anzulegenden Werte aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 sind die ungerundeten Werte zugrunde zu legen.

(1) For electricity from landfill gas, the applicable value is

  • 1. up to and including a rated output of 500 kilowatts, 7.46 cents per kilowatt-hour, and
  • 2. up to and including a rated output of 5 megawatts, 5.17 cents per kilowatt-hour.

(2) For electricity from sewage gas, the applicable value is

  • 1. up to and including a rated output of 500 kilowatts, 5.93 cents per kilowatt-hour, and
  • 2. up to and including a rated output of 5 megawatts, 5.17 cents per kilowatt-hour.

(3) For electricity from mine gas, the applicable value is

  • 1. up to and including a rated output of 1 megawatt, 5.98 cents per kilowatt-hour,
  • 2. up to and including a rated output of 5 megawatts, 3.81 cents per kilowatt-hour, and
  • 3. for a rated output of more than 5 megawatts, 3.37 cents per kilowatt-hour.

The claim pursuant to § 19(1) in conjunction with sentence 1 exists only if the mine gas originates from mines of active or discontinued mining operations.

(4) From 1 January 2024, the applicable values under paragraphs 1 to 3 are reduced annually, for plants commissioned after that date, by 1.5 percent compared with the applicable values in the respective preceding calendar year and rounded to two decimal places. For calculating the applicable values following a further adjustment pursuant to sentence 1, the unrounded values must be used as the basis.

(1) Für Strom aus Deponiegas beträgt der anzulegende Wert

  • 1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt 7,46 Cent pro Kilowattstunde und
  • 2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt 5,17 Cent pro Kilowattstunde.

(2) Für Strom aus Klärgas beträgt der anzulegende Wert

  • 1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt 5,93 Cent pro Kilowattstunde und
  • 2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt 5,17 Cent pro Kilowattstunde.

(3) Für Strom aus Grubengas beträgt der anzulegende Wert

  • 1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 1 Megawatt 5,98 Cent pro Kilowattstunde,
  • 2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt 3,81 Cent pro Kilowattstunde und
  • 3. ab einer Bemessungsleistung von mehr als 5 Megawatt 3,37 Cent pro Kilowattstunde.

Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Satz 1 besteht nur, wenn das Grubengas aus Bergwerken des aktiven oder stillgelegten Bergbaus stammt.

(4) Die anzulegenden Werte nach den Absätzen 1 bis 3 verringern sich ab dem 1. Januar 2024 jährlich jeweils für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen Anlagen um 1,5 Prozent gegenüber den im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden anzulegenden Werten und werden auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe der anzulegenden Werte aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 sind die ungerundeten Werte zugrunde zu legen.

§ 42 — Biomasse § 42 — Biomass § 42 — Biomasse

Für Strom aus Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung, für den der anzulegende Wert gesetzlich bestimmt wird, beträgt dieser bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 150 Kilowatt 12,67 Cent pro Kilowattstunde. Satz 1 ist nicht für Strom aus Biomethan anzuwenden.

For electricity from biomass within the meaning of the Biomass Ordinance for which the applicable value is determined by law, that value is 12.67 cents per kilowatt-hour up to and including a rated output of 150 kilowatts. Sentence 1 does not apply to electricity from biomethane.

Für Strom aus Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung, für den der anzulegende Wert gesetzlich bestimmt wird, beträgt dieser bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 150 Kilowatt 12,67 Cent pro Kilowattstunde. Satz 1 ist nicht für Strom aus Biomethan anzuwenden.

§ 43 — Vergärung von Bioabfällen § 43 — Anaerobic digestion of biowaste § 43 — Vergärung von Bioabfällen

(1) Für Strom aus Anlagen, in denen Biogas eingesetzt wird, das durch anaerobe Vergärung von Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung mit einem Anteil von getrennt erfassten Bioabfällen im Sinn der Abfallschlüssel Nummer 20 02 01, 20 03 01 und 20 03 02 der Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs 1 der Bioabfallverordnung in dem jeweiligen Kalenderjahr von durchschnittlich mindestens 90 Masseprozent gewonnen worden ist, beträgt der anzulegende Wert, wenn er gesetzlich bestimmt wird,

  • 1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt 14,16 Cent pro Kilowattstunde und
  • 2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 20 Megawatt 12,41 Cent pro Kilowattstunde.

(2) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1 besteht nur, wenn die Einrichtungen zur anaeroben Vergärung der Bioabfälle unmittelbar mit einer Einrichtung zur Nachrotte der festen Gärrückstände verbunden sind und die nachgerotteten Gärrückstände stofflich verwertet werden.

(1) For electricity from plants in which biogas is used that was obtained in the respective calendar year through anaerobic digestion of biomass within the meaning of the Biomass Ordinance with an average proportion of at least 90 percent by mass of separately collected biowaste within the meaning of waste code numbers 20 02 01, 20 03 01 and 20 03 02 of number 1(a) of Annex 1 to the Biowaste Ordinance, the applicable value, where determined by law, is

  • 1. up to and including a rated output of 500 kilowatts, 14.16 cents per kilowatt-hour, and
  • 2. up to and including a rated output of 20 megawatts, 12.41 cents per kilowatt-hour.

(2) The claim pursuant to § 19(1) in conjunction with paragraph 1 exists only if the facilities for anaerobic digestion of the biowaste are directly connected to a facility for post-composting the solid digestates and the post-composted digestates are materially recovered.

(1) Für Strom aus Anlagen, in denen Biogas eingesetzt wird, das durch anaerobe Vergärung von Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung mit einem Anteil von getrennt erfassten Bioabfällen im Sinn der Abfallschlüssel Nummer 20 02 01, 20 03 01 und 20 03 02 der Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs 1 der Bioabfallverordnung in dem jeweiligen Kalenderjahr von durchschnittlich mindestens 90 Masseprozent gewonnen worden ist, beträgt der anzulegende Wert, wenn er gesetzlich bestimmt wird,

  • 1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt 14,16 Cent pro Kilowattstunde und
  • 2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 20 Megawatt 12,41 Cent pro Kilowattstunde.

(2) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1 besteht nur, wenn die Einrichtungen zur anaeroben Vergärung der Bioabfälle unmittelbar mit einer Einrichtung zur Nachrotte der festen Gärrückstände verbunden sind und die nachgerotteten Gärrückstände stofflich verwertet werden.

§ 44 — Vergärung von Gülle § 44 — Anaerobic digestion of manure § 44 — Vergärung von Gülle

(1) Für Strom aus Anlagen, in denen Biogas eingesetzt wird, das durch anaerobe Vergärung von Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung gewonnen worden ist, beträgt der anzulegende Wert

  • 1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 75 Kilowatt 22 Cent pro Kilowattstunde und
  • 2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 150 Kilowatt 19 Cent pro Kilowattstunde.

(2) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1 besteht nur, wenn

  • 1. der Strom am Standort der Biogaserzeugungsanlage erzeugt wird,
  • 2. die installierte Leistung am Standort der Biogaserzeugungsanlage insgesamt höchstens 150 Kilowatt beträgt und
  • 3. zur Erzeugung des Biogases in dem jeweiligen Kalenderjahr durchschnittlich ein Anteil von Gülle mit Ausnahme von Geflügelmist und Geflügeltrockenkot von mindestens 80 Masseprozent eingesetzt wird; auf diesen Anteil kann überjähriges Kleegras bis zu einem Anteil von bis zu 10 Masseprozent angerechnet werden.

(3) Wurde ein Anlagenbetreiber aufgrund einer Sperre im Sinn von § 6 Absatz 1 Nummer 18 des Tiergesundheitsgesetzes im Einsatz von Gülle beeinträchtigt und konnte er deshalb den vorgesehenen Güllemindestanteil nach Absatz 2 Nummer 3 nicht einhalten, ist der Zeitraum der Sperre zuzüglich 30 Kalendertagen bei der Berechnung des durchschnittlichen Gülleanteils nach Absatz 2 Nummer 3 nicht zu berücksichtigen. In diesem Fall entfällt der Vergütungsanspruch für den nicht berücksichtigten Zeitraum.

(1) For electricity from plants in which biogas is used that has been obtained through anaerobic digestion of biomass within the meaning of the Biomass Ordinance, the applicable value is

  • 1. up to and including a rated output of 75 kilowatts, 22 cents per kilowatt-hour, and
  • 2. up to and including a rated output of 150 kilowatts, 19 cents per kilowatt-hour.

(2) The claim pursuant to § 19(1) in conjunction with paragraph 1 exists only if

  • 1. the electricity is generated at the site of the biogas generation plant,
  • 2. the installed capacity at the site of the biogas generation plant is no more than 150 kilowatts in total, and
  • 3. in the respective calendar year, an average proportion of at least 80 percent by mass of manure, excluding poultry manure and poultry dry droppings, is used to produce the biogas; multi-year clover grass may be counted towards this proportion up to a share of 10 percent.

(3) If an operator of a plant was prevented from using manure because of a ban within the meaning of § 6(1) no. 18 of the Animal Health Act and was therefore unable to comply with the intended minimum manure proportion under paragraph 2 no. 3, the duration of the ban plus 30 calendar days is not to be taken into account when calculating the average manure proportion under paragraph 2 no. 3. In this case, the remuneration claim is forfeited for the period not taken into account.

(1) Für Strom aus Anlagen, in denen Biogas eingesetzt wird, das durch anaerobe Vergärung von Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung gewonnen worden ist, beträgt der anzulegende Wert

  • 1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 75 Kilowatt 22 Cent pro Kilowattstunde und
  • 2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 150 Kilowatt 19 Cent pro Kilowattstunde.

(2) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1 besteht nur, wenn

  • 1. der Strom am Standort der Biogaserzeugungsanlage erzeugt wird,
  • 2. die installierte Leistung am Standort der Biogaserzeugungsanlage insgesamt höchstens 150 Kilowatt beträgt und
  • 3. zur Erzeugung des Biogases in dem jeweiligen Kalenderjahr durchschnittlich ein Anteil von Gülle mit Ausnahme von Geflügelmist und Geflügeltrockenkot von mindestens 80 Masseprozent eingesetzt wird; auf diesen Anteil kann überjähriges Kleegras bis zu einem Anteil von bis zu 10 Masseprozent angerechnet werden.

(3) Wurde ein Anlagenbetreiber aufgrund einer Sperre im Sinn von § 6 Absatz 1 Nummer 18 des Tiergesundheitsgesetzes im Einsatz von Gülle beeinträchtigt und konnte er deshalb den vorgesehenen Güllemindestanteil nach Absatz 2 Nummer 3 nicht einhalten, ist der Zeitraum der Sperre zuzüglich 30 Kalendertagen bei der Berechnung des durchschnittlichen Gülleanteils nach Absatz 2 Nummer 3 nicht zu berücksichtigen. In diesem Fall entfällt der Vergütungsanspruch für den nicht berücksichtigten Zeitraum.

§ 44a — Absenkung der anzulegenden Werte für Strom aus Biomasse § 44a — Reduction of the applicable values for electricity from biomass § 44a — Absenkung der anzulegenden Werte für Strom aus Biomasse

Die anzulegenden Werte nach den §§ 42 bis 44 verringern sich erstmals ab dem 1. Juli 2024 und sodann jährlich ab dem 1. Juli eines Kalenderjahres für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen Anlagen um 0,5 Prozent gegenüber den in dem jeweils vorangegangenen Zeitraum geltenden anzulegenden Werten und werden auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe der anzulegenden Werte aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 sind die ungerundeten Werte zugrunde zu legen.

The applicable values under §§ 42 to 44 are reduced for the first time from 1 July 2024 and thereafter annually from 1 July of a calendar year, for plants commissioned after that date, by 0.5 percent compared with the applicable values in the respective preceding period and are rounded to two decimal places. For calculating the applicable values following a further adjustment pursuant to sentence 1, the unrounded values must be used as the basis.

Die anzulegenden Werte nach den §§ 42 bis 44 verringern sich erstmals ab dem 1. Juli 2024 und sodann jährlich ab dem 1. Juli eines Kalenderjahres für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen Anlagen um 0,5 Prozent gegenüber den in dem jeweils vorangegangenen Zeitraum geltenden anzulegenden Werten und werden auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe der anzulegenden Werte aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 sind die ungerundeten Werte zugrunde zu legen.

§ 44b — Gemeinsame Bestimmungen für Strom aus Gasen § 44b — Common provisions for electricity from gases § 44b — Gemeinsame Bestimmungen für Strom aus Gasen

(1) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biogas besteht für Strom, der in Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt erzeugt wird, nur für den Anteil der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge, der einer Bemessungsleistung der Anlage von 45 Prozent des Wertes der installierten Leistung entspricht. Für den darüber hinausgehenden Anteil der in dem Kalenderjahr erzeugten Strommenge verringert sich der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in der Veräußerungsform der Marktprämie auf null und in den Veräußerungsformen einer Einspeisevergütung auf den Marktwert. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden für Strom

  • 1. aus Anlagen im Sinn des § 44, in denen Biogas eingesetzt wird, das durch anaerobe Vergärung von Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung gewonnen worden ist, und
  • 2. aus Biogasanlagen, die einen Zuschlag nach § 39 erhalten haben.

(2) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biomasse nach § 42 oder § 43 besteht ferner nur, soweit bei Anlagen, in denen Biomethan eingesetzt wird, der Strom in einer hocheffizienten KWK-Anlage erzeugt wird.

(3) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biomasse nach § 43 oder § 44 kann nicht mit dem Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit § 39 oder § 42 kombiniert werden.

(4) Aus einem Erdgasnetz entnommenes Gas ist jeweils als Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomethan oder Speichergas anzusehen,

  • 1. soweit die Menge des entnommenen Gases im Wärmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres der Menge von Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomethan oder Speichergas entspricht, die an anderer Stelle im Bundesgebiet in das Erdgasnetz eingespeist worden ist, und
  • 2. wenn für den gesamten Transport und Vertrieb des Gases von seiner Herstellung oder Gewinnung, seiner Einspeisung in das Erdgasnetz und seinem Transport im Erdgasnetz bis zu seiner Entnahme aus dem Erdgasnetz Massenbilanzsysteme verwendet worden sind.

(5) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biomethan nach § 42 oder § 43 besteht auch, wenn das Biomethan vor seiner Entnahme aus dem Erdgasnetz anhand der Energieerträge der zur Biomethanerzeugung eingesetzten Einsatzstoffe bilanziell in einsatzstoffbezogene Teilmengen geteilt wird. Die bilanzielle Teilung in einsatzstoffbezogene Teilmengen einschließlich der Zuordnung der eingesetzten Einsatzstoffe zu der jeweiligen Teilmenge ist im Rahmen der Massenbilanzierung nach Absatz 4 Nummer 2 zu dokumentieren.

(1) The claim pursuant to § 19(1) for electricity from biogas generated in plants with an installed capacity of more than 100 kilowatts exists only for the proportion of the quantity of electricity generated in a calendar year corresponding to a rated output of the plant of 45 percent of the installed capacity. For the remaining proportion of the quantity of electricity generated in the calendar year, the claim pursuant to § 19(1) is reduced, in the form of marketing as a market premium, to zero and, in the forms of marketing involving a feed-in tariff, to the market value. Sentences 1 and 2 do not apply to electricity

  • 1. from plants within the meaning of § 44 in which biogas obtained through anaerobic digestion of biomass within the meaning of the Biomass Ordinance is used, and
  • 2. from biogas plants that have received a successful bid pursuant to § 39.

(2) The claim pursuant to § 19(1) for electricity from biomass under § 42 or § 43 exists only insofar as, in plants in which biomethane is used, the electricity is generated in a highly efficient CHP plant.

(3) The claim pursuant to § 19(1) for electricity from biomass under § 43 or § 44 may not be combined with the claim pursuant to § 19(1) in conjunction with § 39 or § 42.

(4) Gas withdrawn from a natural gas grid is deemed to be landfill gas, sewage gas, mine gas, biomethane or storage gas

  • 1. insofar as, at the end of a calendar year, the quantity of gas withdrawn, measured in terms of its heat equivalent, corresponds to the quantity of landfill gas, sewage gas, mine gas, biomethane or storage gas fed into the natural gas grid elsewhere in the federal territory, and
  • 2. if mass-balance systems have been used for the entire transport and distribution of the gas from its production or extraction, its feed-in into the natural gas grid and its transport in the natural gas grid through to its withdrawal from the natural gas grid.

(5) The claim pursuant to § 19(1) for electricity from biomethane under § 42 or § 43 also exists if, before being withdrawn from the natural gas grid, the biomethane is divided on a book-and-claim basis into feedstock-specific subquantities according to the energy yields of the feedstocks used to produce the biomethane. The book-and-claim division into feedstock-specific subquantities, including the allocation of the feedstocks used to the respective subquantity, must be documented within the mass balancing under paragraph 4 no. 2.

(1) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biogas besteht für Strom, der in Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt erzeugt wird, nur für den Anteil der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge, der einer Bemessungsleistung der Anlage von 45 Prozent des Wertes der installierten Leistung entspricht. Für den darüber hinausgehenden Anteil der in dem Kalenderjahr erzeugten Strommenge verringert sich der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in der Veräußerungsform der Marktprämie auf null und in den Veräußerungsformen einer Einspeisevergütung auf den Marktwert. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden für Strom

  • 1. aus Anlagen im Sinn des § 44, in denen Biogas eingesetzt wird, das durch anaerobe Vergärung von Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung gewonnen worden ist, und
  • 2. aus Biogasanlagen, die einen Zuschlag nach § 39 erhalten haben.

(2) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biomasse nach § 42 oder § 43 besteht ferner nur, soweit bei Anlagen, in denen Biomethan eingesetzt wird, der Strom in einer hocheffizienten KWK-Anlage erzeugt wird.

(3) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biomasse nach § 43 oder § 44 kann nicht mit dem Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit § 39 oder § 42 kombiniert werden.

(4) Aus einem Erdgasnetz entnommenes Gas ist jeweils als Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomethan oder Speichergas anzusehen,

  • 1. soweit die Menge des entnommenen Gases im Wärmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres der Menge von Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomethan oder Speichergas entspricht, die an anderer Stelle im Bundesgebiet in das Erdgasnetz eingespeist worden ist, und
  • 2. wenn für den gesamten Transport und Vertrieb des Gases von seiner Herstellung oder Gewinnung, seiner Einspeisung in das Erdgasnetz und seinem Transport im Erdgasnetz bis zu seiner Entnahme aus dem Erdgasnetz Massenbilanzsysteme verwendet worden sind.

(5) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biomethan nach § 42 oder § 43 besteht auch, wenn das Biomethan vor seiner Entnahme aus dem Erdgasnetz anhand der Energieerträge der zur Biomethanerzeugung eingesetzten Einsatzstoffe bilanziell in einsatzstoffbezogene Teilmengen geteilt wird. Die bilanzielle Teilung in einsatzstoffbezogene Teilmengen einschließlich der Zuordnung der eingesetzten Einsatzstoffe zu der jeweiligen Teilmenge ist im Rahmen der Massenbilanzierung nach Absatz 4 Nummer 2 zu dokumentieren.

§ 44c — Sonstige gemeinsame Bestimmungen für Strom aus Biomasse § 44c — Other common provisions for electricity from biomass § 44c — Sonstige gemeinsame Bestimmungen für Strom aus Biomasse

(1) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biomasse besteht unbeschadet des § 44b nur,

  • 1. wenn der Anlagenbetreiber durch eine Kopie eines Einsatzstoff-Tagebuchs mit Angaben und Belegen über Art, Menge und Einheit sowie Herkunft der eingesetzten Stoffe nachweist, welche Biomasse und in welchem Umfang Speichergas oder Grubengas eingesetzt werden,
  • 2. wenn in Anlagen flüssige Biomasse eingesetzt wird, für den Stromanteil aus flüssiger Biomasse, die zur Anfahr-, Zünd- und Stützfeuerung notwendig ist; flüssige Biomasse ist Biomasse, die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Brenn- oder Feuerraum flüssig ist; Pflanzenölmethylester ist in dem Umfang als Biomasse anzusehen, der zur Anfahr-, Zünd- und Stützfeuerung notwendig ist.

(2) Für den Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biomasse nach § 42, § 43 oder § 44 ist ab dem ersten Kalenderjahr, das auf seine erstmalige Inanspruchnahme folgt, der Stromanteil aus flüssiger Biomasse nach Absatz 1 Nummer 2 durch Vorlage einer Kopie eines Einsatzstoff-Tagebuchs jährlich bis zum 28. Februar eines Jahres jeweils für das vorangegangene Kalenderjahr nachzuweisen.

(3) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biomasse besteht für Biomasseanlagen, die nicht gleichzeitig KWK-Anlagen sind, nur, wenn der Anlagenbetreiber vor der Inbetriebnahme dem Netzbetreiber nachweist, dass für die Anlage keine kosteneffiziente Möglichkeit zur Nutzung als hocheffiziente KWK-Anlage besteht.

(4) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biomasse besteht bei Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mehr als 50 Megawatt nur, wenn die Anlage

  • 1. eine hocheffiziente KWK-Anlage ist,
  • 2. einen elektrischen Nettowirkungsgrad von mindestens 36 Prozent erreicht oder
  • 3. eine Gesamtfeuerungswärmeleistung von höchstens 100 Megawatt hat und die im Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1442 der Kommission vom 31. Juli 2017 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für Großfeuerungsanlagen (ABl. L 212 vom 17.8.2017, S. 1) definierten verbundenen Energieeffizienzwerte erreicht.

(5) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biogas, der in einer KWK-Anlage erzeugt wird, besteht nur, wenn es sich um eine hocheffiziente KWK-Anlage handelt.

(6) Für den Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biomasse ist ab dem ersten Kalenderjahr, das auf seine erstmalige Inanspruchnahme folgt, jährlich bis zum 28. Februar eines Jahres jeweils für das vorangegangene Kalenderjahr die Erfüllung der Voraussetzung nach § 44b Absatz 2, § 44c Absatz 4 oder Absatz 5 durch ein nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstelltes Gutachten eines Umweltgutachters mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien oder für den Bereich Wärmeversorgung nachzuweisen. Bei der erstmaligen Geltendmachung des Anspruchs ist ferner die Eignung der Anlage zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Satz 1 durch ein Gutachten eines Umweltgutachters mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien oder für den Bereich Wärmeversorgung nachzuweisen.

(7) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nach Absatz 6 Satz 1 wird vermutet, wenn das Sachverständigengutachten

  • 1. die Anforderungen des Arbeitsblattes FW 308 „Zertifizierung von KWK-Anlagen – Ermittlung des KWK-Stromes“ des Energieeffizienzverbandes für Wärme, Kälte und KWK e. V. AGFW (Bundesanzeiger vom 19. Oktober 2015, nichtamtlicher Teil, Institutionelle Veröffentlichungen) erfüllt und
  • 2. die Anhänge I und II der Richtlinie 2012/27/EU sowie die dazu erlassenen Leitlinien in der jeweils geltenden Fassung beachtet.

Anstelle des Gutachtens nach Absatz 6 können für serienmäßig hergestellte KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 2 Megawatt geeignete Unterlagen des Herstellers vorgelegt werden, aus denen die thermische und elektrische Leistung sowie die Stromkennzahl hervorgehen.

(8) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biomasse verringert sich in dem jeweiligen Kalenderjahr insgesamt auf den Marktwert, wenn die Nachweisführung nicht in der nach den Absätzen 2 und 6 vorgeschriebenen Weise erfolgt ist.

(9) Soweit nach den Absätzen 1 oder 2 der Nachweis durch eine Kopie eines Einsatzstoff-Tagebuchs zu führen ist, sind die für den Nachweis nicht erforderlichen personenbezogenen Angaben im Einsatzstoff-Tagebuch von dem Anlagenbetreiber zu schwärzen.

(1) Without prejudice to § 44b, the claim pursuant to § 19(1) for electricity from biomass exists only

  • 1. if the plant operator demonstrates, by a copy of a feedstock diary containing information and supporting documents on the type, quantity and unit and origin of the substances used, which biomass and what quantity of storage gas or mine gas are used,
  • 2. if, where liquid biomass is used in plants, the claim relates to the share of electricity from liquid biomass necessary for start-up, ignition and supporting firing; liquid biomass is biomass that is liquid when it enters the combustion or firing chamber; plant-oil methyl ester is considered biomass to the extent necessary for start-up, ignition and supporting firing.

(2) For the claim pursuant to § 19(1) for electricity from biomass under § 42, § 43 or § 44, from the first calendar year following the year in which it is asserted for the first time, the share of electricity from liquid biomass under paragraph 1 no. 2 must be demonstrated annually, by 28 February of a year, for the preceding calendar year, by submitting a copy of a feedstock diary.

(3) The claim pursuant to § 19(1) for electricity from biomass exists for biomass plants that are not also CHP plants only if, before commissioning, the plant operator demonstrates to the grid operator that there is no cost-efficient possibility of using the plant as a highly efficient CHP plant.

(4) For plants with a total rated thermal input of more than 50 megawatts, the claim pursuant to § 19(1) for electricity from biomass exists only if the plant

  • 1. is a highly efficient CHP plant,
  • 2. achieves a net electrical efficiency of at least 36 percent, or
  • 3. has a total rated thermal input of no more than 100 megawatts and achieves the associated energy efficiency values defined in Commission Implementing Decision (EU) 2017/1442 of 31 July 2017 on conclusions on best available techniques (BAT) pursuant to Directive 2010/75/EU of the European Parliament and of the Council for large combustion plants (OJ L 212, 17.8.2017, p. 1).

(5) The claim pursuant to § 19(1) for electricity from biogas generated in a CHP plant exists only if the plant is a highly efficient CHP plant.

(6) For the claim pursuant to § 19(1) for electricity from biomass, from the first calendar year following the year in which it is asserted for the first time, compliance with the requirement under § 44b(2), § 44c(4) or (5) must be demonstrated annually by 28 February of a year for the preceding calendar year by an expert opinion prepared in accordance with the generally recognised rules of technology by an environmental verifier accredited for electricity generation from renewable energies or for heat supply. When the claim is asserted for the first time, the plant's suitability for meeting the requirements under sentence 1 must also be demonstrated by an expert opinion from an environmental verifier with such accreditation.

(7) Compliance with the generally recognised rules of technology under paragraph 6 sentence 1 is presumed if the expert opinion

  • 1. meets the requirements of worksheet FW 308 “Certification of CHP plants — Determination of CHP electricity” of the German Energy Efficiency Association for Heating, Cooling and CHP e.V. AGFW (Federal Gazette of 19 October 2015, non-official part, institutional publications), and
  • 2. observes Annexes I and II to Directive 2012/27/EU and the guidelines issued in this regard, in their respectively applicable version.

Instead of the expert opinion under paragraph 6, suitable manufacturer documents may be submitted for mass-produced CHP plants with an installed capacity of up to 2 megawatts, showing the thermal and electrical capacity and the power-to-heat ratio.

(8) The claim pursuant to § 19(1) for electricity from biomass is reduced overall to the market value in the respective calendar year if the evidence is not provided in the manner prescribed in paragraphs 2 and 6.

(9) To the extent that evidence must be provided by a copy of a feedstock diary under paragraphs 1 or 2, the plant operator must redact from the feedstock diary personal data not required for the evidence.

(1) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biomasse besteht unbeschadet des § 44b nur,

  • 1. wenn der Anlagenbetreiber durch eine Kopie eines Einsatzstoff-Tagebuchs mit Angaben und Belegen über Art, Menge und Einheit sowie Herkunft der eingesetzten Stoffe nachweist, welche Biomasse und in welchem Umfang Speichergas oder Grubengas eingesetzt werden,
  • 2. wenn in Anlagen flüssige Biomasse eingesetzt wird, für den Stromanteil aus flüssiger Biomasse, die zur Anfahr-, Zünd- und Stützfeuerung notwendig ist; flüssige Biomasse ist Biomasse, die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Brenn- oder Feuerraum flüssig ist; Pflanzenölmethylester ist in dem Umfang als Biomasse anzusehen, der zur Anfahr-, Zünd- und Stützfeuerung notwendig ist.

(2) Für den Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biomasse nach § 42, § 43 oder § 44 ist ab dem ersten Kalenderjahr, das auf seine erstmalige Inanspruchnahme folgt, der Stromanteil aus flüssiger Biomasse nach Absatz 1 Nummer 2 durch Vorlage einer Kopie eines Einsatzstoff-Tagebuchs jährlich bis zum 28. Februar eines Jahres jeweils für das vorangegangene Kalenderjahr nachzuweisen.

(3) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biomasse besteht für Biomasseanlagen, die nicht gleichzeitig KWK-Anlagen sind, nur, wenn der Anlagenbetreiber vor der Inbetriebnahme dem Netzbetreiber nachweist, dass für die Anlage keine kosteneffiziente Möglichkeit zur Nutzung als hocheffiziente KWK-Anlage besteht.

(4) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biomasse besteht bei Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mehr als 50 Megawatt nur, wenn die Anlage

  • 1. eine hocheffiziente KWK-Anlage ist,
  • 2. einen elektrischen Nettowirkungsgrad von mindestens 36 Prozent erreicht oder
  • 3. eine Gesamtfeuerungswärmeleistung von höchstens 100 Megawatt hat und die im Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1442 der Kommission vom 31. Juli 2017 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für Großfeuerungsanlagen (ABl. L 212 vom 17.8.2017, S. 1) definierten verbundenen Energieeffizienzwerte erreicht.

(5) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biogas, der in einer KWK-Anlage erzeugt wird, besteht nur, wenn es sich um eine hocheffiziente KWK-Anlage handelt.

(6) Für den Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biomasse ist ab dem ersten Kalenderjahr, das auf seine erstmalige Inanspruchnahme folgt, jährlich bis zum 28. Februar eines Jahres jeweils für das vorangegangene Kalenderjahr die Erfüllung der Voraussetzung nach § 44b Absatz 2, § 44c Absatz 4 oder Absatz 5 durch ein nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstelltes Gutachten eines Umweltgutachters mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien oder für den Bereich Wärmeversorgung nachzuweisen. Bei der erstmaligen Geltendmachung des Anspruchs ist ferner die Eignung der Anlage zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Satz 1 durch ein Gutachten eines Umweltgutachters mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien oder für den Bereich Wärmeversorgung nachzuweisen.

(7) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nach Absatz 6 Satz 1 wird vermutet, wenn das Sachverständigengutachten

  • 1. die Anforderungen des Arbeitsblattes FW 308 „Zertifizierung von KWK-Anlagen – Ermittlung des KWK-Stromes“ des Energieeffizienzverbandes für Wärme, Kälte und KWK e. V. AGFW (Bundesanzeiger vom 19. Oktober 2015, nichtamtlicher Teil, Institutionelle Veröffentlichungen) erfüllt und
  • 2. die Anhänge I und II der Richtlinie 2012/27/EU sowie die dazu erlassenen Leitlinien in der jeweils geltenden Fassung beachtet.

Anstelle des Gutachtens nach Absatz 6 können für serienmäßig hergestellte KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 2 Megawatt geeignete Unterlagen des Herstellers vorgelegt werden, aus denen die thermische und elektrische Leistung sowie die Stromkennzahl hervorgehen.

(8) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biomasse verringert sich in dem jeweiligen Kalenderjahr insgesamt auf den Marktwert, wenn die Nachweisführung nicht in der nach den Absätzen 2 und 6 vorgeschriebenen Weise erfolgt ist.

(9) Soweit nach den Absätzen 1 oder 2 der Nachweis durch eine Kopie eines Einsatzstoff-Tagebuchs zu führen ist, sind die für den Nachweis nicht erforderlichen personenbezogenen Angaben im Einsatzstoff-Tagebuch von dem Anlagenbetreiber zu schwärzen.

§ 45 — Geothermie § 45 — Geothermal energy § 45 — Geothermie

(1) Für Strom aus Geothermie beträgt der anzulegende Wert 25,20 Cent pro Kilowattstunde.

(2) Der anzulegende Wert nach Absatz 1 verringert sich ab dem 1. Januar 2024 jährlich jeweils für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen Anlagen um 0,5 Prozent gegenüber dem im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden anzulegenden Wert und wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Wenn die Summe der installierten Leistung aller Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Geothermie, die an das Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind, bis zum 15. Dezember eines Jahres erstmals 120 Megawatt überschritten hat, erhöht sich die Verringerung des anzulegenden Werts nach Satz 1 ab dem 1. Januar des Folgejahres auf 2 Prozent jährlich. Für die Berechnung der Höhe des anzulegenden Werts aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 oder 2 ist der ungerundete Wert zugrunde zu legen.

(3) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht jährlich unverzüglich nach dem 15. Dezember die Summe der installierten Leistung aller Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Geothermie, die an das Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind.

(1) For electricity from geothermal energy, the applicable value is 25.20 cents per kilowatt-hour.

(2) From 1 January 2024, the applicable value under paragraph 1 is reduced annually, for plants commissioned after that date, by 0.5 percent compared with the applicable value in the respective preceding calendar year and rounded to two decimal places. If the sum of the installed capacity of all plants generating electricity from geothermal energy reported to the register as commissioned has exceeded 120 megawatts for the first time by 15 December of a year, the reduction of the applicable value under sentence 1 increases to 2 percent annually from 1 January of the following year. For calculating the applicable value following a further adjustment pursuant to sentence 1 or 2, the unrounded value must be used as the basis.

(3) Each year, the Federal Network Agency publishes without delay after 15 December the sum of the installed capacity of all plants generating electricity from geothermal energy reported to the register as commissioned.

(1) Für Strom aus Geothermie beträgt der anzulegende Wert 25,20 Cent pro Kilowattstunde.

(2) Der anzulegende Wert nach Absatz 1 verringert sich ab dem 1. Januar 2024 jährlich jeweils für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen Anlagen um 0,5 Prozent gegenüber dem im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden anzulegenden Wert und wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Wenn die Summe der installierten Leistung aller Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Geothermie, die an das Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind, bis zum 15. Dezember eines Jahres erstmals 120 Megawatt überschritten hat, erhöht sich die Verringerung des anzulegenden Werts nach Satz 1 ab dem 1. Januar des Folgejahres auf 2 Prozent jährlich. Für die Berechnung der Höhe des anzulegenden Werts aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 oder 2 ist der ungerundete Wert zugrunde zu legen.

(3) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht jährlich unverzüglich nach dem 15. Dezember die Summe der installierten Leistung aller Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Geothermie, die an das Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind.

§ 46 — Windenergie an Land § 46 — Onshore wind energy § 46 — Windenergie an Land

(1) Für Strom aus Windenergieanlagen an Land, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, berechnet der Netzbetreiber den anzulegenden Wert nach § 36h Absatz 1; dabei ist der Zuschlagswert durch den Durchschnitt aus den Gebotswerten des jeweils höchsten noch bezuschlagten Gebots der Gebotstermine für Windenergieanlagen an Land im Vorvorjahr zu ersetzen. § 36h Absatz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht den Durchschnitt aus den Gebotswerten für das jeweils höchste noch bezuschlagte Gebot aller Ausschreibungsrunden eines Kalenderjahres jeweils bis zum 31. Januar des darauf folgenden Kalenderjahres.

(3) Für Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 50 Kilowatt und für Flugwindenergieanlagen an Land wird für die Berechnung des anzulegenden Werts angenommen, dass ihr Ertrag 50 Prozent des Referenzertrags beträgt; dieser Gütefaktor ist auch außerhalb der Südregion anzuwenden. Für Flugwindenergieanlagen an Land ist Satz 1 erst anzuwenden, sobald der Betreiber der Flugwindenergieanlage an Land der Bundesnetzagentur nach der Inbetriebnahme der Anlage unter Angabe der Registernummer mitgeteilt hat, dass die Anlage eine Flugwindenergieanlage an Land ist.

(4) (weggefallen)

(1) For electricity from onshore wind turbines whose applicable value is determined by law, the grid operator calculates the applicable value pursuant to § 36h(1); the successful bid value is replaced by the average of the bid values of the respective highest bid still awarded a successful bid in the bidding dates for onshore wind turbines in the year before the preceding year. § 36h(2) to (4) apply mutatis mutandis.

(2) The Federal Network Agency publishes the average of the bid values for the respective highest bid still awarded a successful bid in all auction rounds of a calendar year by 31 January of the following calendar year.

(3) For plants with an installed capacity of up to and including 50 kilowatts and for airborne wind turbines on land, it is assumed for calculating the applicable value that their yield is 50 percent of the reference yield; this quality factor also applies outside the southern region. For airborne wind turbines on land, sentence 1 applies only once the operator of the airborne wind turbine on land has notified the Federal Network Agency after commissioning the plant, stating the registration number, that the plant is an airborne wind turbine on land.

(4) (repealed)

(1) Für Strom aus Windenergieanlagen an Land, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, berechnet der Netzbetreiber den anzulegenden Wert nach § 36h Absatz 1; dabei ist der Zuschlagswert durch den Durchschnitt aus den Gebotswerten des jeweils höchsten noch bezuschlagten Gebots der Gebotstermine für Windenergieanlagen an Land im Vorvorjahr zu ersetzen. § 36h Absatz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht den Durchschnitt aus den Gebotswerten für das jeweils höchste noch bezuschlagte Gebot aller Ausschreibungsrunden eines Kalenderjahres jeweils bis zum 31. Januar des darauf folgenden Kalenderjahres.

(3) Für Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 50 Kilowatt und für Flugwindenergieanlagen an Land wird für die Berechnung des anzulegenden Werts angenommen, dass ihr Ertrag 50 Prozent des Referenzertrags beträgt; dieser Gütefaktor ist auch außerhalb der Südregion anzuwenden. Für Flugwindenergieanlagen an Land ist Satz 1 erst anzuwenden, sobald der Betreiber der Flugwindenergieanlage an Land der Bundesnetzagentur nach der Inbetriebnahme der Anlage unter Angabe der Registernummer mitgeteilt hat, dass die Anlage eine Flugwindenergieanlage an Land ist.

(4) (weggefallen)

§ 48 — Solare Strahlungsenergie § 48 — Solar Radiation Energy § 48 — Solare Strahlungsenergie

(1) Für Strom aus Solaranlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, beträgt dieser vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze 7 Cent pro Kilowattstunde, wenn die Anlage

  • 1. auf, an oder in einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage angebracht ist und das Gebäude oder die sonstige bauliche Anlage vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist,
  • 1a. auf einem Grundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinn des § 34 des Baugesetzbuchs errichtet worden ist, auf diesem Grundstück zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage ein Wohngebäude besteht, das nach Maßgabe der Verordnung nach § 95 Nummer 3 nicht dazu geeignet ist, dass auf, an oder in ihm eine Solaranlage errichtet werden kann, die Grundfläche der Anlage die Grundfläche dieses Wohngebäudes nicht überschreitet und die Anlage eine installierte Leistung von nicht mehr als 20 Kilowatt hat,
  • 2. auf einer Fläche errichtet worden ist, für die ein Planfeststellungsverfahren, ein sonstiges Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung oder ein Verfahren auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen durchgeführt worden ist und die Gemeinde beteiligt wurde und die Fläche kein entwässerter Moorboden ist,
    1. im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans im Sinn des § 30 des Baugesetzbuchs errichtet worden ist, die Fläche kein entwässerter Moorboden ist und
    • a) der Bebauungsplan vor dem 1. September 2003 aufgestellt und später nicht mit dem Zweck geändert worden ist, eine Solaranlage zu errichten,
    • b) der Bebauungsplan vor dem 1. Januar 2010 für die Fläche, auf der die Anlage errichtet worden ist, ein Gewerbe- oder Industriegebiet im Sinn der §§ 8 und 9 der Baunutzungsverordnung ausgewiesen hat, auch wenn die Festsetzung nach dem 1. Januar 2010 zumindest auch mit dem Zweck geändert worden ist, eine Solaranlage zu errichten, oder
    • c) der Bebauungsplan nach dem 1. September 2003 zumindest auch mit dem Zweck der Errichtung einer Solaranlage aufgestellt oder geändert worden ist und sich die Anlage
    • aa) auf Flächen befindet, die längs von Autobahnen oder Schienenwegen liegen, und die Anlage in einer Entfernung von bis zu 500 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, errichtet worden ist, soweit kein Fall der Nummer 6 gegeben ist,
    • bb) auf Flächen befindet, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans bereits versiegelt waren,
    • cc) auf Konversionsflächen aus wirtschaftlicher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder militärischer Nutzung befindet und diese Flächen zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans nicht rechtsverbindlich als Naturschutzgebiet im Sinn des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes oder als Nationalpark im Sinn des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt worden sind oder
    • dd) auf Flächen befindet, deren Flurstücke zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung des Bebauungsplans als Ackerland oder Grünland genutzt worden sind und in einem benachteiligten Gebiet lagen, auf dem nicht aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 37c Absatz 2 Gebote für Freiflächenanlagen nicht zu berücksichtigen sind, und wenn diese Flächen zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans nicht in einem Natura 2000-Gebiet im Sinn des § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes liegen, kein Lebensraumtyp sind, der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt ist, kein gesetzlich geschütztes Biotop nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes darstellen und nicht rechtsverbindlich als Naturschutzgebiet im Sinn des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes oder als Nationalpark oder als Nationales Naturmonument im Sinn des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes oder als Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten im Sinn des § 25 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt worden sind,
    1. (weggefallen)
    1. eine besondere Solaranlage ist, die im Fall der Buchstaben a bis e den Anforderungen entspricht, die in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 85c an sie gestellt werden, und errichtet worden ist
    • a) auf Ackerflächen, die kein Moorboden sind und nicht rechtsverbindlich als Naturschutzgebiet im Sinn des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes oder als Nationalpark im Sinn des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt worden sind, mit gleichzeitigem Nutzpflanzenanbau auf derselben Fläche,
    • b) auf Flächen, die kein Moorboden sind und nicht rechtsverbindlich als Naturschutzgebiet im Sinn des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes oder als Nationalpark im Sinn des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt worden sind, mit gleichzeitiger landwirtschaftlicher Nutzung in Form eines Anbaus von Dauerkulturen oder mehrjährigen Kulturen auf derselben Fläche,
    • c) auf Grünland bei gleichzeitiger landwirtschaftlicher Nutzung als Dauergrünland, wenn die Fläche kein Moorboden ist, nicht rechtsverbindlich als Naturschutzgebiet im Sinn des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes oder als Nationalpark im Sinn des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt worden ist, nicht in einem Natura 2000-Gebiet im Sinn des § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes liegt und kein Lebensraumtyp ist, der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt ist,
    • d) auf Parkplatzflächen,
    • e) auf Moorböden, die entwässert und landwirtschaftlich genutzt worden sind, wenn die Flächen mit der Errichtung der Solaranlage dauerhaft wiedervernässt werden, oder
    • f) auf einer Fläche, die ein künstliches Gewässer im Sinn des § 3 Nummer 4 des Wasserhaushaltsgesetzes oder ein erheblich verändertes Gewässer im Sinn des § 3 Nummer 5 des Wasserhaushaltsgesetzes ist, oder
    1. auf einer Fläche nach § 35 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b des Baugesetzbuchs, die kein entwässerter Moorboden ist, errichtet worden ist.

Wenn Solaranlagen vor dem Beschluss eines Bebauungsplans unter Einhaltung der übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 und der Voraussetzungen des § 33 des Baugesetzbuchs errichtet worden sind, besteht ein Anspruch nach § 19 bei Einhaltung der sonstigen Voraussetzungen abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 3 erst, nachdem der Bebauungsplan beschlossen worden ist. In den Fällen des Satzes 2 verringert sich die Dauer des Anspruchs auf Zahlung einer Marktprämie oder Einspeisevergütung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 um die Tage, die zwischen der Inbetriebnahme der Anlage und dem Beschluss des Bebauungsplans liegen.

(1a) Für Strom aus Solaranlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 1 Megawatt, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, beträgt dieser den Durchschnitt aus den Gebotswerten des jeweils höchsten noch bezuschlagten Gebots der Gebotstermine für Solaranlagen des ersten Segments in dem der Inbetriebnahme vorangegangenen Kalenderjahr. Für Strom aus Solaranlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 1 Megawatt, die auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand errichtet werden und deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, beträgt dieser abweichend von Satz 1 den Durchschnitt aus den Gebotswerten des jeweils höchsten noch bezuschlagten Gebots der Gebotstermine für Solaranlagen des zweiten Segments in dem der Inbetriebnahme vorangegangenen Kalenderjahr. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht den Durchschnitt aus den Gebotswerten für das jeweils höchste noch bezuschlagte Gebot aller Ausschreibungsrunden eines Kalenderjahres jeweils bis zum 31. Januar des darauf folgenden Kalenderjahres.

(1b) Der anzulegende Wert nach den Absätzen 1 und 1a erhöht sich für besondere Solaranlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c, die bei ausschließlich senkrecht ausgerichteten Solaranlagen insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 0,80 Metern und sonst insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 2,10 Metern aufgeständert sind, und für besondere Solaranlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe d bis f um die Differenz zwischen dem jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr im Untersegment für besondere Solaranlagen nach § 37b Absatz 2 geltenden Höchstwert und dem anzulegenden Wert nach Absatz 1. Im Kalenderjahr 2024 erhöht sich der anzulegende Wert nach den Absätzen 1 und 1a abweichend von Satz 1 um 2,5 Cent pro Kilowattstunde.

(2) Für Strom aus Solaranlagen, die ausschließlich auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind, beträgt der anzulegende Wert

  • 1. bis einschließlich einer installierten Leistung von 10 Kilowatt 8,51 Cent pro Kilowattstunde,
  • 2. bis einschließlich einer installierten Leistung von 40 Kilowatt 7,43 Cent pro Kilowattstunde und
  • 3. bis einschließlich einer installierten Leistung von 1 Megawatt 7,64 Cent pro Kilowattstunde.

(2a) Wenn der Anlagenbetreiber den gesamten in einem Kalenderjahr in der Anlage erzeugten Strom mit Ausnahme des Stroms, der in der Solaranlage oder in deren Neben- und Hilfsanlagen zur Erzeugung von Strom im technischen Sinn verbraucht wird, in das Netz eingespeist und dies dem Netzbetreiber im Jahr der Inbetriebnahme der Anlage vor der Inbetriebnahme und im Übrigen vor dem 1. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres in Textform mitgeteilt hat, erhöht sich der anzulegende Wert nach Absatz 2

  • 1. bis einschließlich einer installierten Leistung von 10 Kilowatt um 4,8 Cent pro Kilowattstunde,
  • 2. bis einschließlich einer installierten Leistung von 40 Kilowatt um 3,8 Cent pro Kilowattstunde,
  • 3. bis einschließlich einer installierten Leistung von 100 Kilowatt um 5,1 Cent pro Kilowattstunde,
  • 4. bis einschließlich einer installierten Leistung von 400 Kilowatt um 3,2 Cent pro Kilowattstunde und
  • 5. bis einschließlich einer installierten Leistung von 1 Megawatt um 1,9 Cent pro Kilowattstunde.

§ 24 Absatz 1 Satz 1 ist zum Zweck der Ermittlung der Höhe des Anspruchs nach Satz 1 Nummer 1 bis 5 für den jeweils zuletzt in Betrieb genommenen Generator entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass ein Anlagenbetreiber abweichend von § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bestimmen kann, dass Solaranlagen, die innerhalb von weniger als zwölf aufeinander folgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen werden, nicht als eine Anlage, sondern als zwei Anlagen anzusehen sind, wenn
- 1. der Strom aus beiden Anlagen über jeweils eine eigene Messeinrichtung abgerechnet wird und
- 2. der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber im Jahr der Inbetriebnahme der zweiten Anlage vor deren Inbetriebnahme mitgeteilt hat, für welche der beiden Anlagen er den erhöhten anzulegenden Wert nach Satz 1 in Anspruch nehmen möchte; für Strom aus der anderen Anlage ist die Erhöhung des anzulegenden Wertes nach Satz 1 ausgeschlossen.

Der Anlagenbetreiber kann die Entscheidung nach Satz 2 Nummer 2, für welche der beiden Anlagen er den erhöhten anzulegenden Wert in Anspruch nehmen möchte, mit Wirkung zum 1. Januar des Folgejahres ändern, indem er dies dem Netzbetreiber vor dem 1. Dezember eines Jahres mitteilt.

(3) Für Solaranlagen, die ausschließlich auf, an oder in einem Gebäude angebracht sind, das kein Wohngebäude ist und das im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuchs errichtet worden ist, ist Absatz 2 nur anzuwenden, wenn

    1. nachweislich vor dem 1. März 2023
    • a) für das Gebäude der Bauantrag oder der Antrag auf Zustimmung gestellt oder die Bauanzeige erstattet worden ist,
    • b) im Fall einer nicht genehmigungsbedürftigen Errichtung, die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen ist, für das Gebäude die erforderliche Kenntnisgabe an die Behörde erfolgt ist oder
    • c) im Fall einer sonstigen nicht genehmigungsbedürftigen, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreien Errichtung mit der Bauausführung des Gebäudes begonnen worden ist,
    1. das Gebäude im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer nach dem 31. März 2012 errichteten Hofstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes steht oder
    1. das Gebäude der dauerhaften Stallhaltung von Tieren dient und von der zuständigen Baubehörde genehmigt worden ist.

Im Übrigen ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 anzuwenden.

(4) Für Solaranlagen nach Absatz 1 ist § 38b Absatz 2 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden. Für Solaranlagen nach Absatz 2 sind § 38b Absatz 2 Satz 1 und § 38h Satz 2 Nummer 2 entsprechend anzuwenden. Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 entfällt in den Fällen der Sätze 1 und 2 für die ersetzten Anlagen endgültig.

(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 1b beträgt der anzulegende Wert für Freiflächenanlagen, die auf landwirtschaftlich genutzten Flächen errichtet werden, null, wenn die Bundesnetzagentur in der letzten mindestens einen Monat vor der Inbetriebnahme liegenden Bekanntmachung nach § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4a angegeben hat, dass nach § 37 Absatz 4 keine Gebote für Freiflächenanlagen abgegeben werden dürfen, die auf landwirtschaftlich genutzten Flächen errichtet werden sollen.

(6) Betreiber von Solaranlagen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und Nummer 6 müssen sicherstellen, dass die Anlagen mindestens drei der folgenden Kriterien erfüllen:

  • 1. die von den Modulen maximal in Anspruch genommene Grundfläche beträgt höchstens 60 Prozent der Grundfläche des Gesamtvorhabens,
    1. auf den Boden unter der Anlage wird ein biodiversitätsförderndes Pflegekonzept angewandt, indem
    • a) die Mahd zur Förderung der Biodiversität maximal zweischürig erfolgt und das Mahdgut abgeräumt wird oder
    • b) die Fläche als Portionsweide mit biodiversitätsfördernd an den Flächenertrag angepasster Besatzdichte beweidet wird,
    1. die Durchgängigkeit für Tierarten wird gewährleistet, indem
    • a) bei Anlagen, die an mindestens einer Seite eine Seitenlänge von mehr als 500 Metern aufweisen, Wanderkorridore für Großsäuger angelegt werden, deren Breite und Bepflanzung die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigen, und
    • b) die Durchgängigkeit für kleinere Tierarten gewährleistet wird,
    1. auf mindestens 10 Prozent der Fläche der Anlage werden standortangepasste Typen von Biotopelementen angelegt,
    1. die Anlage wird bodenschonend betrieben, indem
    • a) auf der Fläche keine Pflanzenschutz- oder Düngemittel verwendet werden und
    • b) die Anlage nur mit Reinigungsmitteln gereinigt wird, wenn diese biologisch abbaubar sind und die Reinigung ohne die Verwendung der Reinigungsmittel nicht möglich ist.

Anlagenbetreiber können die Erfüllung der Anforderung nach Satz 1 gegenüber dem Netzbetreiber durch Eigenerklärungen nachweisen, wobei die Anforderungen nach Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 einmalig zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme und die Anforderungen nach Satz 1 Nummer 2 und 5 zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme und danach zum Ablauf jedes fünften Jahres gegenüber dem Netzbetreiber nachzuweisen sind. Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber auf Verlangen geeignete Nachweise zur Überprüfung der abgegebenen Eigenerklärungen vorlegen.

(1) For electricity from solar installations whose applicable value is determined by law, that value is, subject to the following paragraphs, 7 cents per kilowatt-hour if the installation

  • 1. is installed on, attached to or in a building or another structure, and the building or other structure was erected primarily for purposes other than generating electricity from solar radiation energy,
  • 1a. is erected on a plot of land within a built-up district within the meaning of section 34 of the Federal Building Code, a residential building exists on that plot at the time the installation is commissioned which, according to the ordinance under section 95 no. 3, is not suitable for the installation of a solar installation on, attached to or in it, the installation's ground area does not exceed the ground area of that residential building, and the installation has an installed capacity of no more than 20 kilowatts,
  • 2. has been erected on an area for which a plan-approval procedure, another procedure having the legal effects of plan approval for projects of supra-local significance, or a procedure under the Federal Immission Control Act for the construction and operation of publicly accessible waste-disposal facilities has been carried out, the municipality has been involved, and the area is not drained peatland,
    1. has been erected within the area of an adopted development plan within the meaning of section 30 of the Federal Building Code, the area is not drained peatland, and
    • a) the development plan was drawn up before 1 September 2003 and was subsequently not amended for the purpose of erecting a solar installation,
    • b) before 1 January 2010, the development plan designated the area on which the installation was erected as an industrial or commercial area within the meaning of sections 8 and 9 of the Land Use Ordinance, even if the designation was amended after 1 January 2010 at least also for the purpose of erecting a solar installation, or
    • c) the development plan was drawn up or amended after 1 September 2003 at least also for the purpose of erecting a solar installation, and the installation
    • aa) is located on areas running alongside motorways or railway lines and was erected at a distance of up to 500 metres, measured from the outer edge of the carriageway, unless no. 6 applies,
    • bb) is located on areas that had already been sealed at the time the resolution to draw up or amend the development plan was adopted,
    • cc) is located on conversion areas formerly used for economic, transport, residential-development or military purposes, and at the time the resolution to draw up or amend the development plan was adopted those areas had not been legally designated as a nature conservation area within the meaning of section 23 of the Federal Nature Conservation Act or as a national park within the meaning of section 24 of the Federal Nature Conservation Act, or
    • dd) is located on areas whose parcels were used as arable land or grassland at the time the resolution to draw up the development plan was adopted and which were located in a disadvantaged area where, pursuant to an ordinance under section 37c(2), bids for ground-mounted installations are not required to be disregarded, provided that at the time the resolution to draw up or amend the development plan was adopted those areas were not located in a Natura 2000 site within the meaning of section 7(1) no. 8 of the Federal Nature Conservation Act, were not a habitat type listed in Annex I to Directive 92/43/EEC, did not constitute a legally protected biotope under section 30 of the Federal Nature Conservation Act, and had not been legally designated as a nature conservation area within the meaning of section 23 of the Federal Nature Conservation Act, as a national park or national natural monument within the meaning of section 24 of the Federal Nature Conservation Act, or as core or maintenance zones of biosphere reserves within the meaning of section 25(3) of the Federal Nature Conservation Act,
    1. (repealed)
    1. is a special solar installation which, in the cases of letters a to e, meets the requirements imposed on it in a determination by the Federal Network Agency under section 85c, and has been erected
    • a) on arable land that is not peatland and has not been legally designated as a nature conservation area within the meaning of section 23 of the Federal Nature Conservation Act or as a national park within the meaning of section 24 of the Federal Nature Conservation Act, with simultaneous cultivation of crops on the same area,
    • b) on areas that are not peatland and have not been legally designated as a nature conservation area within the meaning of section 23 of the Federal Nature Conservation Act or as a national park within the meaning of section 24 of the Federal Nature Conservation Act, with simultaneous agricultural use in the form of cultivating permanent or perennial crops on the same area,
    • c) on grassland with simultaneous agricultural use as permanent grassland, if the area is not peatland, has not been legally designated as a nature conservation area within the meaning of section 23 of the Federal Nature Conservation Act or as a national park within the meaning of section 24 of the Federal Nature Conservation Act, is not located in a Natura 2000 site within the meaning of section 7(1) no. 8 of the Federal Nature Conservation Act, and is not a habitat type listed in Annex I to Directive 92/43/EEC,
    • d) on parking areas,
    • e) on peatlands that have been drained and used for agriculture, if the areas are permanently rewetted when the solar installation is erected, or
    • f) on an area that is an artificial body of water within the meaning of section 3 no. 4 of the Federal Water Act or a heavily modified body of water within the meaning of section 3 no. 5 of the Federal Water Act, or
    1. has been erected on an area under section 35(1) no. 8(b) of the Federal Building Code that is not drained peatland.

If solar installations have been erected before the resolution adopting a development plan, while complying with the other requirements of sentence 1 no. 3 and the requirements of section 33 of the Federal Building Code, an entitlement under section 19, notwithstanding section 25(1) sentence 3, exists only after the development plan has been adopted, provided that the other requirements are met. In the cases referred to in sentence 2, the period of the entitlement to payment of a market premium or feed-in tariff under section 25(1) sentences 1 and 2 is reduced by the number of days between commissioning of the installation and adoption of the development plan.

(1a) For electricity from solar installations with an installed capacity of more than 1 megawatt whose applicable value is determined by law, that value is the average of the bid values of the highest bid that was still awarded in each bidding date for first-segment solar installations in the calendar year preceding commissioning. For electricity from solar installations with an installed capacity of more than 1 megawatt erected on, attached to or in a building or a noise barrier, whose applicable value is determined by law, that value is, by way of derogation from sentence 1, the average of the bid values of the highest bid that was still awarded in each bidding date for second-segment solar installations in the calendar year preceding commissioning. The Federal Network Agency publishes the average of the bid values for the highest bid that was still awarded in each tender round of a calendar year by 31 January of the following calendar year.

(1b) The applicable value under paragraphs 1 and 1a increases for special solar installations under paragraph 1 sentence 1 no. 5 letters a to c which, where the solar installations are exclusively vertically aligned, are mounted at an overall clear height of at least 0.80 metres and, in all other cases, at an overall clear height of at least 2.10 metres, and for special solar installations under paragraph 1 sentence 1 no. 5 letters d to f, by the difference between the maximum value applicable in the sub-segment for special solar installations under section 37b(2) in the preceding calendar year and the applicable value under paragraph 1. In calendar year 2024, by way of derogation from sentence 1, the applicable value under paragraphs 1 and 1a increases by 2.5 cents per kilowatt-hour.

(2) For electricity from solar installations installed exclusively on, attached to or in a building or a noise barrier, the applicable value is

  • 1. up to and including an installed capacity of 10 kilowatts, 8.51 cents per kilowatt-hour,
  • 2. up to and including an installed capacity of 40 kilowatts, 7.43 cents per kilowatt-hour, and
  • 3. up to and including an installed capacity of 1 megawatt, 7.64 cents per kilowatt-hour.

(2a) If the operator of the installation feeds into the grid all electricity generated in the installation in a calendar year, except electricity consumed in the solar installation or its ancillary and auxiliary equipment for the technical generation of electricity, and has notified the grid operator of this in text form in the year of commissioning before commissioning and otherwise before 1 December of the preceding calendar year, the applicable value under paragraph 2 increases by

  • 1. 4.8 cents per kilowatt-hour up to and including an installed capacity of 10 kilowatts,
  • 2. 3.8 cents per kilowatt-hour up to and including an installed capacity of 40 kilowatts,
  • 3. 5.1 cents per kilowatt-hour up to and including an installed capacity of 100 kilowatts,
  • 4. 3.2 cents per kilowatt-hour up to and including an installed capacity of 400 kilowatts, and
  • 5. 1.9 cents per kilowatt-hour up to and including an installed capacity of 1 megawatt.

Section 24(1) sentence 1 applies accordingly for determining the amount of the entitlement under sentence 1 nos. 1 to 5 to the generator commissioned most recently, subject to the proviso that, by way of derogation from section 24(1) sentence 1 no. 4, an installation operator may determine that solar installations commissioned within fewer than twelve consecutive calendar months are to be regarded as two installations rather than one if
- 1. the electricity from both installations is billed through separate metering equipment, and
- 2. in the year in which the second installation is commissioned, before its commissioning, the installation operator notified the grid operator which of the two installations is to benefit from the increased applicable value under sentence 1; the increase in the applicable value under sentence 1 is excluded for electricity from the other installation.

The installation operator may amend the decision under sentence 2 no. 2 as to which of the two installations is to benefit from the increased applicable value with effect from 1 January of the following year by notifying the grid operator before 1 December of a year.

(3) For solar installations installed exclusively on, attached to or in a building which is not a residential building and which was erected in an outside area under section 35 of the Federal Building Code, paragraph 2 applies only if

  • 1. it can be proven that before 1 March 2023
    • a) the building application or application for consent was submitted, or the building notice was filed, for the building,
    • b) in the case of construction not requiring approval which, under building-law provisions, must be brought to the competent authority's attention, the required notification was made to the authority, or
    • c) in the case of other construction not requiring approval, in particular construction requiring no approval, notification or procedure, construction of the building had begun,
  • 2. the building is in a spatial and functional connection with a farm established after 31 March 2012 by an agricultural or forestry undertaking, or
  • 3. the building serves the permanent housing of animals in stalls and has been approved by the competent building authority.

In all other respects, paragraph 1 sentence 1 no. 1 applies.

(4) Section 38b(2) sentences 1 and 3 applies accordingly to solar installations under paragraph 1. Sections 38b(2) sentence 1 and 38h sentence 2 no. 2 apply accordingly to solar installations under paragraph 2. In the cases referred to in sentences 1 and 2, the entitlement under section 19(1) finally ceases for the replaced installations.

(5) By way of derogation from paragraphs 1 to 1b, the applicable value for ground-mounted installations erected on agricultural land is zero if, in the most recent announcement under section 29(1) sentence 2 no. 4a issued by the Federal Network Agency at least one month before commissioning, the Agency stated that under section 37(4) no bids may be submitted for ground-mounted installations intended to be erected on agricultural land.

(6) Operators of solar installations under paragraph 1 nos. 1 to 3 and no. 6 must ensure that the installations meet at least three of the following criteria:

  • 1. the ground area occupied at most by the modules is no more than 60 percent of the ground area of the overall project,
  • 2. a biodiversity-promoting maintenance concept is applied to the ground beneath the installation, by
    • a) mowing no more than twice a year to promote biodiversity and removing the mown material, or
    • b) grazing the area as a rotational pasture with a stocking density adapted to the area's yield in a biodiversity-promoting manner,
  • 3. permeability for animal species is ensured by
    • a) establishing migration corridors for large mammals at installations having a side length of more than 500 metres on at least one side, with their width and planting taking local conditions into account, and
    • b) ensuring permeability for smaller animal species,
  • 4. site-adapted types of biotope elements are established on at least 10 percent of the installation's area,
  • 5. the installation is operated in a soil-conserving manner by
    • a) using no plant-protection products or fertilisers on the area, and
    • b) cleaning the installation with cleaning agents only if they are biodegradable and cleaning without such agents is not possible.

Installation operators may demonstrate compliance with the requirement under sentence 1 to the grid operator by means of self-declarations; the requirements under sentence 1 nos. 1, 3 and 4 must be demonstrated once at the time of commissioning, and those under sentence 1 nos. 2 and 5 at the time of commissioning and thereafter at the end of every fifth year. At the grid operator's request, installation operators must submit suitable evidence for reviewing the self-declarations submitted.

(1) Für Strom aus Solaranlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, beträgt dieser vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze 7 Cent pro Kilowattstunde, wenn die Anlage

  • 1. auf, an oder in einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage angebracht ist und das Gebäude oder die sonstige bauliche Anlage vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist,
  • 1a. auf einem Grundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinn des § 34 des Baugesetzbuchs errichtet worden ist, auf diesem Grundstück zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage ein Wohngebäude besteht, das nach Maßgabe der Verordnung nach § 95 Nummer 3 nicht dazu geeignet ist, dass auf, an oder in ihm eine Solaranlage errichtet werden kann, die Grundfläche der Anlage die Grundfläche dieses Wohngebäudes nicht überschreitet und die Anlage eine installierte Leistung von nicht mehr als 20 Kilowatt hat,
  • 2. auf einer Fläche errichtet worden ist, für die ein Planfeststellungsverfahren, ein sonstiges Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung oder ein Verfahren auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen durchgeführt worden ist und die Gemeinde beteiligt wurde und die Fläche kein entwässerter Moorboden ist,
    1. im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans im Sinn des § 30 des Baugesetzbuchs errichtet worden ist, die Fläche kein entwässerter Moorboden ist und
    • a) der Bebauungsplan vor dem 1. September 2003 aufgestellt und später nicht mit dem Zweck geändert worden ist, eine Solaranlage zu errichten,
    • b) der Bebauungsplan vor dem 1. Januar 2010 für die Fläche, auf der die Anlage errichtet worden ist, ein Gewerbe- oder Industriegebiet im Sinn der §§ 8 und 9 der Baunutzungsverordnung ausgewiesen hat, auch wenn die Festsetzung nach dem 1. Januar 2010 zumindest auch mit dem Zweck geändert worden ist, eine Solaranlage zu errichten, oder
    • c) der Bebauungsplan nach dem 1. September 2003 zumindest auch mit dem Zweck der Errichtung einer Solaranlage aufgestellt oder geändert worden ist und sich die Anlage
    • aa) auf Flächen befindet, die längs von Autobahnen oder Schienenwegen liegen, und die Anlage in einer Entfernung von bis zu 500 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, errichtet worden ist, soweit kein Fall der Nummer 6 gegeben ist,
    • bb) auf Flächen befindet, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans bereits versiegelt waren,
    • cc) auf Konversionsflächen aus wirtschaftlicher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder militärischer Nutzung befindet und diese Flächen zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans nicht rechtsverbindlich als Naturschutzgebiet im Sinn des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes oder als Nationalpark im Sinn des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt worden sind oder
    • dd) auf Flächen befindet, deren Flurstücke zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung des Bebauungsplans als Ackerland oder Grünland genutzt worden sind und in einem benachteiligten Gebiet lagen, auf dem nicht aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 37c Absatz 2 Gebote für Freiflächenanlagen nicht zu berücksichtigen sind, und wenn diese Flächen zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans nicht in einem Natura 2000-Gebiet im Sinn des § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes liegen, kein Lebensraumtyp sind, der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt ist, kein gesetzlich geschütztes Biotop nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes darstellen und nicht rechtsverbindlich als Naturschutzgebiet im Sinn des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes oder als Nationalpark oder als Nationales Naturmonument im Sinn des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes oder als Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten im Sinn des § 25 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt worden sind,
    1. (weggefallen)
    1. eine besondere Solaranlage ist, die im Fall der Buchstaben a bis e den Anforderungen entspricht, die in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 85c an sie gestellt werden, und errichtet worden ist
    • a) auf Ackerflächen, die kein Moorboden sind und nicht rechtsverbindlich als Naturschutzgebiet im Sinn des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes oder als Nationalpark im Sinn des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt worden sind, mit gleichzeitigem Nutzpflanzenanbau auf derselben Fläche,
    • b) auf Flächen, die kein Moorboden sind und nicht rechtsverbindlich als Naturschutzgebiet im Sinn des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes oder als Nationalpark im Sinn des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt worden sind, mit gleichzeitiger landwirtschaftlicher Nutzung in Form eines Anbaus von Dauerkulturen oder mehrjährigen Kulturen auf derselben Fläche,
    • c) auf Grünland bei gleichzeitiger landwirtschaftlicher Nutzung als Dauergrünland, wenn die Fläche kein Moorboden ist, nicht rechtsverbindlich als Naturschutzgebiet im Sinn des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes oder als Nationalpark im Sinn des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt worden ist, nicht in einem Natura 2000-Gebiet im Sinn des § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes liegt und kein Lebensraumtyp ist, der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt ist,
    • d) auf Parkplatzflächen,
    • e) auf Moorböden, die entwässert und landwirtschaftlich genutzt worden sind, wenn die Flächen mit der Errichtung der Solaranlage dauerhaft wiedervernässt werden, oder
    • f) auf einer Fläche, die ein künstliches Gewässer im Sinn des § 3 Nummer 4 des Wasserhaushaltsgesetzes oder ein erheblich verändertes Gewässer im Sinn des § 3 Nummer 5 des Wasserhaushaltsgesetzes ist, oder
    1. auf einer Fläche nach § 35 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b des Baugesetzbuchs, die kein entwässerter Moorboden ist, errichtet worden ist.

Wenn Solaranlagen vor dem Beschluss eines Bebauungsplans unter Einhaltung der übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 und der Voraussetzungen des § 33 des Baugesetzbuchs errichtet worden sind, besteht ein Anspruch nach § 19 bei Einhaltung der sonstigen Voraussetzungen abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 3 erst, nachdem der Bebauungsplan beschlossen worden ist. In den Fällen des Satzes 2 verringert sich die Dauer des Anspruchs auf Zahlung einer Marktprämie oder Einspeisevergütung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 um die Tage, die zwischen der Inbetriebnahme der Anlage und dem Beschluss des Bebauungsplans liegen.

(1a) Für Strom aus Solaranlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 1 Megawatt, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, beträgt dieser den Durchschnitt aus den Gebotswerten des jeweils höchsten noch bezuschlagten Gebots der Gebotstermine für Solaranlagen des ersten Segments in dem der Inbetriebnahme vorangegangenen Kalenderjahr. Für Strom aus Solaranlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 1 Megawatt, die auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand errichtet werden und deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, beträgt dieser abweichend von Satz 1 den Durchschnitt aus den Gebotswerten des jeweils höchsten noch bezuschlagten Gebots der Gebotstermine für Solaranlagen des zweiten Segments in dem der Inbetriebnahme vorangegangenen Kalenderjahr. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht den Durchschnitt aus den Gebotswerten für das jeweils höchste noch bezuschlagte Gebot aller Ausschreibungsrunden eines Kalenderjahres jeweils bis zum 31. Januar des darauf folgenden Kalenderjahres.

(1b) Der anzulegende Wert nach den Absätzen 1 und 1a erhöht sich für besondere Solaranlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c, die bei ausschließlich senkrecht ausgerichteten Solaranlagen insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 0,80 Metern und sonst insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 2,10 Metern aufgeständert sind, und für besondere Solaranlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe d bis f um die Differenz zwischen dem jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr im Untersegment für besondere Solaranlagen nach § 37b Absatz 2 geltenden Höchstwert und dem anzulegenden Wert nach Absatz 1. Im Kalenderjahr 2024 erhöht sich der anzulegende Wert nach den Absätzen 1 und 1a abweichend von Satz 1 um 2,5 Cent pro Kilowattstunde.

(2) Für Strom aus Solaranlagen, die ausschließlich auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind, beträgt der anzulegende Wert

  • 1. bis einschließlich einer installierten Leistung von 10 Kilowatt 8,51 Cent pro Kilowattstunde,
  • 2. bis einschließlich einer installierten Leistung von 40 Kilowatt 7,43 Cent pro Kilowattstunde und
  • 3. bis einschließlich einer installierten Leistung von 1 Megawatt 7,64 Cent pro Kilowattstunde.

(2a) Wenn der Anlagenbetreiber den gesamten in einem Kalenderjahr in der Anlage erzeugten Strom mit Ausnahme des Stroms, der in der Solaranlage oder in deren Neben- und Hilfsanlagen zur Erzeugung von Strom im technischen Sinn verbraucht wird, in das Netz eingespeist und dies dem Netzbetreiber im Jahr der Inbetriebnahme der Anlage vor der Inbetriebnahme und im Übrigen vor dem 1. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres in Textform mitgeteilt hat, erhöht sich der anzulegende Wert nach Absatz 2

  • 1. bis einschließlich einer installierten Leistung von 10 Kilowatt um 4,8 Cent pro Kilowattstunde,
  • 2. bis einschließlich einer installierten Leistung von 40 Kilowatt um 3,8 Cent pro Kilowattstunde,
  • 3. bis einschließlich einer installierten Leistung von 100 Kilowatt um 5,1 Cent pro Kilowattstunde,
  • 4. bis einschließlich einer installierten Leistung von 400 Kilowatt um 3,2 Cent pro Kilowattstunde und
  • 5. bis einschließlich einer installierten Leistung von 1 Megawatt um 1,9 Cent pro Kilowattstunde.

§ 24 Absatz 1 Satz 1 ist zum Zweck der Ermittlung der Höhe des Anspruchs nach Satz 1 Nummer 1 bis 5 für den jeweils zuletzt in Betrieb genommenen Generator entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass ein Anlagenbetreiber abweichend von § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bestimmen kann, dass Solaranlagen, die innerhalb von weniger als zwölf aufeinander folgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen werden, nicht als eine Anlage, sondern als zwei Anlagen anzusehen sind, wenn
- 1. der Strom aus beiden Anlagen über jeweils eine eigene Messeinrichtung abgerechnet wird und
- 2. der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber im Jahr der Inbetriebnahme der zweiten Anlage vor deren Inbetriebnahme mitgeteilt hat, für welche der beiden Anlagen er den erhöhten anzulegenden Wert nach Satz 1 in Anspruch nehmen möchte; für Strom aus der anderen Anlage ist die Erhöhung des anzulegenden Wertes nach Satz 1 ausgeschlossen.

Der Anlagenbetreiber kann die Entscheidung nach Satz 2 Nummer 2, für welche der beiden Anlagen er den erhöhten anzulegenden Wert in Anspruch nehmen möchte, mit Wirkung zum 1. Januar des Folgejahres ändern, indem er dies dem Netzbetreiber vor dem 1. Dezember eines Jahres mitteilt.

(3) Für Solaranlagen, die ausschließlich auf, an oder in einem Gebäude angebracht sind, das kein Wohngebäude ist und das im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuchs errichtet worden ist, ist Absatz 2 nur anzuwenden, wenn

  • 1. nachweislich vor dem 1. März 2023
    • a) für das Gebäude der Bauantrag oder der Antrag auf Zustimmung gestellt oder die Bauanzeige erstattet worden ist,
    • b) im Fall einer nicht genehmigungsbedürftigen Errichtung, die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen ist, für das Gebäude die erforderliche Kenntnisgabe an die Behörde erfolgt ist oder
    • c) im Fall einer sonstigen nicht genehmigungsbedürftigen, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreien Errichtung mit der Bauausführung des Gebäudes begonnen worden ist,
  • 2. das Gebäude im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer nach dem 31. März 2012 errichteten Hofstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes steht oder
  • 3. das Gebäude der dauerhaften Stallhaltung von Tieren dient und von der zuständigen Baubehörde genehmigt worden ist.

Im Übrigen ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 anzuwenden.

(4) Für Solaranlagen nach Absatz 1 ist § 38b Absatz 2 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden. Für Solaranlagen nach Absatz 2 sind § 38b Absatz 2 Satz 1 und § 38h Satz 2 Nummer 2 entsprechend anzuwenden. Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 entfällt in den Fällen der Sätze 1 und 2 für die ersetzten Anlagen endgültig.

(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 1b beträgt der anzulegende Wert für Freiflächenanlagen, die auf landwirtschaftlich genutzten Flächen errichtet werden, null, wenn die Bundesnetzagentur in der letzten mindestens einen Monat vor der Inbetriebnahme liegenden Bekanntmachung nach § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4a angegeben hat, dass nach § 37 Absatz 4 keine Gebote für Freiflächenanlagen abgegeben werden dürfen, die auf landwirtschaftlich genutzten Flächen errichtet werden sollen.

(6) Betreiber von Solaranlagen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und Nummer 6 müssen sicherstellen, dass die Anlagen mindestens drei der folgenden Kriterien erfüllen:

  • 1. die von den Modulen maximal in Anspruch genommene Grundfläche beträgt höchstens 60 Prozent der Grundfläche des Gesamtvorhabens,
  • 2. auf den Boden unter der Anlage wird ein biodiversitätsförderndes Pflegekonzept angewandt, indem
    • a) die Mahd zur Förderung der Biodiversität maximal zweischürig erfolgt und das Mahdgut abgeräumt wird oder
    • b) die Fläche als Portionsweide mit biodiversitätsfördernd an den Flächenertrag angepasster Besatzdichte beweidet wird,
  • 3. die Durchgängigkeit für Tierarten wird gewährleistet, indem
    • a) bei Anlagen, die an mindestens einer Seite eine Seitenlänge von mehr als 500 Metern aufweisen, Wanderkorridore für Großsäuger angelegt werden, deren Breite und Bepflanzung die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigen, und
    • b) die Durchgängigkeit für kleinere Tierarten gewährleistet wird,
  • 4. auf mindestens 10 Prozent der Fläche der Anlage werden standortangepasste Typen von Biotopelementen angelegt,
  • 5. die Anlage wird bodenschonend betrieben, indem
    • a) auf der Fläche keine Pflanzenschutz- oder Düngemittel verwendet werden und
    • b) die Anlage nur mit Reinigungsmitteln gereinigt wird, wenn diese biologisch abbaubar sind und die Reinigung ohne die Verwendung der Reinigungsmittel nicht möglich ist.

Anlagenbetreiber können die Erfüllung der Anforderung nach Satz 1 gegenüber dem Netzbetreiber durch Eigenerklärungen nachweisen, wobei die Anforderungen nach Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 einmalig zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme und die Anforderungen nach Satz 1 Nummer 2 und 5 zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme und danach zum Ablauf jedes fünften Jahres gegenüber dem Netzbetreiber nachzuweisen sind. Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber auf Verlangen geeignete Nachweise zur Überprüfung der abgegebenen Eigenerklärungen vorlegen.

§ 48a — Mieterstromzuschlag bei solarer Strahlungsenergie § 48a — Tenant Electricity Surcharge for Solar Radiation Energy § 48a — Mieterstromzuschlag bei solarer Strahlungsenergie

Der anzulegende Wert für den Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 ist jeweils der Betrag in Cent pro Kilowattstunde, den die Bundesnetzagentur nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b der Marktstammdatenregisterverordnung in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung für Inbetriebnahmen ab dem 1. Januar 2023 auf ihrer Internetseite veröffentlicht hat für Solaranlagen

  • 1. bis einschließlich einer installierten Leistung von 10 Kilowatt nach § 48a Nummer 1 in Verbindung mit § 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung,
  • 2. bis einschließlich einer installierten Leistung von 40 Kilowatt nach § 48a Nummer 2 in Verbindung mit § 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung und
  • 3. bis einschließlich einer installierten Leistung von 1 Megawatt nach § 48a Nummer 3 in Verbindung mit § 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung.

The applicable value for the tenant electricity surcharge under section 21(3) is, in each case, the amount in cents per kilowatt-hour that the Federal Network Agency published on its website under section 19(1) no. 2 letter b of the Market Master Data Register Ordinance, in the version applicable on 31 December 2022, for installations commissioned from 1 January 2023, for solar installations

  • 1. up to and including an installed capacity of 10 kilowatts under section 48a no. 1 in conjunction with section 49 of the Renewable Energy Sources Act, in the version applicable on 31 December 2022,
  • 2. up to and including an installed capacity of 40 kilowatts under section 48a no. 2 in conjunction with section 49 of the Renewable Energy Sources Act, in the version applicable on 31 December 2022, and
  • 3. up to and including an installed capacity of 1 megawatt under section 48a no. 3 in conjunction with section 49 of the Renewable Energy Sources Act, in the version applicable on 31 December 2022.

Der anzulegende Wert für den Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 ist jeweils der Betrag in Cent pro Kilowattstunde, den die Bundesnetzagentur nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b der Marktstammdatenregisterverordnung in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung für Inbetriebnahmen ab dem 1. Januar 2023 auf ihrer Internetseite veröffentlicht hat für Solaranlagen

  • 1. bis einschließlich einer installierten Leistung von 10 Kilowatt nach § 48a Nummer 1 in Verbindung mit § 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung,
  • 2. bis einschließlich einer installierten Leistung von 40 Kilowatt nach § 48a Nummer 2 in Verbindung mit § 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung und
  • 3. bis einschließlich einer installierten Leistung von 1 Megawatt nach § 48a Nummer 3 in Verbindung mit § 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung.
§ 49 — Absenkung der anzulegenden Werte für Strom aus solarer Strahlungsenergie § 49 — Reduction of the Applicable Values for Electricity from Solar Radiation Energy § 49 — Absenkung der anzulegenden Werte für Strom aus solarer Strahlungsenergie

Die anzulegenden Werte nach § 48 Absatz 1, 2 und 2a und § 48a verringern sich ab dem 1. Februar 2024 und sodann alle sechs Monate für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen Anlagen um 1 Prozent gegenüber den in dem jeweils vorangegangenen Zeitraum geltenden anzulegenden Werten und werden auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe der anzulegenden Werte aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 sind die ungerundeten Werte zugrunde zu legen.

The applicable values under sections 48(1), (2) and (2a) and 48a are reduced by 1 percent from 1 February 2024 and thereafter every six months for installations commissioned after that date, compared with the applicable values in the respective preceding period, and are rounded to two decimal places. For calculating the applicable values following a further adjustment under sentence 1, the unrounded values are used.

Die anzulegenden Werte nach § 48 Absatz 1, 2 und 2a und § 48a verringern sich ab dem 1. Februar 2024 und sodann alle sechs Monate für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen Anlagen um 1 Prozent gegenüber den in dem jeweils vorangegangenen Zeitraum geltenden anzulegenden Werten und werden auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe der anzulegenden Werte aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 sind die ungerundeten Werte zugrunde zu legen.

Unterabschnitt 2 — Zahlungen für Flexibilität Unterabschnitt 2 — Payments for Flexibility Unterabschnitt 2 — Zahlungen für Flexibilität
§ 50 — Zahlungsanspruch für Flexibilität § 50 — Entitlement to Payment for Flexibility § 50 — Zahlungsanspruch für Flexibilität

(1) Anlagenbetreiber haben gegen den Netzbetreiber einen Zahlungsanspruch nach Maßgabe des § 50a oder § 50b für die Bereitstellung installierter Leistung, wenn für den in der Anlage erzeugten Strom dem Grunde nach auch ein Anspruch auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes besteht; dieser Anspruch bleibt unberührt.

(2) § 24 Absatz 1, § 26 und § 27 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Der Zahlungsanspruch nach Absatz 1 besteht unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur, wenn in der Anlage in dem jeweiligen Kalenderjahr

  • 1. in mindestens 4 000 Viertelstunden eine Strommenge erzeugt wird, die mindestens 85 Prozent der installierten Leistung der Anlage entspricht, oder
  • 2. im Fall von Anlagen, die unter Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 fallen, in mindestens 2 000 Viertelstunden eine Strommenge erzeugt wird, die mindestens 85 Prozent der installierten Leistung der Anlage entspricht.

Im ersten und im letzten Jahr der Inanspruchnahme des Flexibilitätszuschlags nach § 50a oder der Flexibilitätsprämie nach § 50b reduziert sich die Anzahl der nach Satz 1 erforderlichen Viertelstunden anteilig im Verhältnis der vollen Kalendermonate, in denen der Flexibilitätszuschlag nach § 50a oder die Flexibilitätsprämie nach § 50b geltend gemacht wird, zu zwölf Kalendermonaten. Die Anzahl der nach Satz 1 in einem Kalenderjahr erforderlichen Viertelstunden reduziert sich ferner auch dann, wenn die Anlage aufgrund von technischen Defekten oder Instandsetzungsarbeiten in dem jeweiligen Kalenderjahr
- 1. im Fall des Satzes 1 Nummer 1 in mehr als 672 zusammenhängenden Viertelstunden keinen Strom erzeugt oder
- 2. im Fall des Satzes 1 Nummer 2 in mehr als 336 zusammenhängenden Viertelstunden keinen Strom erzeugt.

In den Fällen des Satzes 2 wird die Anzahl der nach Satz 1 erforderlichen Viertelstunden sowie der Flexibilitätszuschlag nach § 50a oder die Flexibilitätsprämie nach § 50b anteilig um das Verhältnis der Viertelstunden, in denen die Anlage keinen Strom erzeugt, zu sämtlichen Viertelstunden des jeweiligen Kalenderjahres gekürzt.

(1) Installation operators have a claim against the grid operator, in accordance with section 50a or 50b, for payment for making installed capacity available if, in principle, an entitlement to payment under the version of the Renewable Energy Sources Act applicable to the installation also exists for the electricity generated in the installation; this entitlement remains unaffected.

(2) Sections 24(1), 26 and 27 apply accordingly.

(3) Without prejudice to the other requirements, the entitlement to payment under paragraph 1 exists only if, in the installation, in the respective calendar year,

  • 1. electricity in an amount corresponding to at least 85 percent of the installation's installed capacity is generated in at least 4,000 quarter-hours, or
  • 2. in the case of installations falling under Part 3 Chapter 3 Subchapter 6, electricity in an amount corresponding to at least 85 percent of the installation's installed capacity is generated in at least 2,000 quarter-hours.

In the first and last year in which the flexibility surcharge under section 50a or flexibility premium under section 50b is claimed, the number of quarter-hours required under sentence 1 is reduced proportionately according to the ratio of the full calendar months in which the flexibility surcharge or flexibility premium is claimed to twelve calendar months. The number of quarter-hours required under sentence 1 in a calendar year is also reduced if, owing to technical defects or maintenance work, the installation generates no electricity in that calendar year for more than
- 1. 672 consecutive quarter-hours in the case of sentence 1 no. 1, or
- 2. 336 consecutive quarter-hours in the case of sentence 1 no. 2.

In the cases referred to in sentence 2, the number of quarter-hours required under sentence 1 and the flexibility surcharge under section 50a or flexibility premium under section 50b are reduced proportionately according to the ratio of the quarter-hours in which the installation generates no electricity to all quarter-hours of the respective calendar year.

(1) Anlagenbetreiber haben gegen den Netzbetreiber einen Zahlungsanspruch nach Maßgabe des § 50a oder § 50b für die Bereitstellung installierter Leistung, wenn für den in der Anlage erzeugten Strom dem Grunde nach auch ein Anspruch auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes besteht; dieser Anspruch bleibt unberührt.

(2) § 24 Absatz 1, § 26 und § 27 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Der Zahlungsanspruch nach Absatz 1 besteht unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur, wenn in der Anlage in dem jeweiligen Kalenderjahr

  • 1. in mindestens 4 000 Viertelstunden eine Strommenge erzeugt wird, die mindestens 85 Prozent der installierten Leistung der Anlage entspricht, oder
  • 2. im Fall von Anlagen, die unter Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 fallen, in mindestens 2 000 Viertelstunden eine Strommenge erzeugt wird, die mindestens 85 Prozent der installierten Leistung der Anlage entspricht.

Im ersten und im letzten Jahr der Inanspruchnahme des Flexibilitätszuschlags nach § 50a oder der Flexibilitätsprämie nach § 50b reduziert sich die Anzahl der nach Satz 1 erforderlichen Viertelstunden anteilig im Verhältnis der vollen Kalendermonate, in denen der Flexibilitätszuschlag nach § 50a oder die Flexibilitätsprämie nach § 50b geltend gemacht wird, zu zwölf Kalendermonaten. Die Anzahl der nach Satz 1 in einem Kalenderjahr erforderlichen Viertelstunden reduziert sich ferner auch dann, wenn die Anlage aufgrund von technischen Defekten oder Instandsetzungsarbeiten in dem jeweiligen Kalenderjahr
- 1. im Fall des Satzes 1 Nummer 1 in mehr als 672 zusammenhängenden Viertelstunden keinen Strom erzeugt oder
- 2. im Fall des Satzes 1 Nummer 2 in mehr als 336 zusammenhängenden Viertelstunden keinen Strom erzeugt.

In den Fällen des Satzes 2 wird die Anzahl der nach Satz 1 erforderlichen Viertelstunden sowie der Flexibilitätszuschlag nach § 50a oder die Flexibilitätsprämie nach § 50b anteilig um das Verhältnis der Viertelstunden, in denen die Anlage keinen Strom erzeugt, zu sämtlichen Viertelstunden des jeweiligen Kalenderjahres gekürzt.

§ 50a — Flexibilitätszuschlag für neue Anlagen § 50a — Flexibility Surcharge for New Installations § 50a — Flexibilitätszuschlag für neue Anlagen

(1) Der Anspruch nach § 50 beträgt für die Bereitstellung flexibler installierter Leistung 100 Euro pro Kilowatt installierter Leistung und Jahr (Flexibilitätszuschlag) in

  • 1. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, und
  • 2. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas, deren anzulegender Wert durch Ausschreibungen ermittelt worden ist.

Der Anspruch nach Satz 1 verringert sich für die Anlagenbetreiber, die für ihre Anlage die Flexibilitätsprämie nach § 50b dieses Gesetzes oder nach der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch genommen haben, für denjenigen Leistungsteil, der sich als Quotient aus der Gesamtsumme der für diese Anlage in Anspruch genommenen Flexibilitätsprämie in Euro und 1 300 Euro je Kilowatt ergibt, auf 50 Euro je Kilowatt installierter Leistung und Jahr.

(2) Der Anspruch auf den Flexibilitätszuschlag besteht nur, wenn der Anlagenbetreiber für den in § 44b Absatz 1 bestimmten Anteil der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge oder für die in den nach § 39i Absatz 2a festgelegten Betriebsviertelstunden erzeugten Strommenge einen Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit § 39, § 42 oder § 43 in Anspruch nimmt und dieser Anspruch nicht nach § 52 verringert ist.

(3) Der Flexibilitätszuschlag kann für die gesamte Dauer des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 verlangt werden.

(1) The entitlement under section 50 for making flexible installed capacity available is EUR 100 per kilowatt of installed capacity and year (flexibility surcharge) for

  • 1. installations generating electricity from biogas with an installed capacity of more than 100 kilowatts whose applicable value is determined by law, and
  • 2. installations generating electricity from biogas whose applicable value was determined through tenders.

For installation operators who have claimed the flexibility premium under section 50b of this Act or under the version of the Renewable Energy Sources Act applicable to them, the entitlement under sentence 1 is reduced, for the part of the capacity calculated as the quotient of the total amount of the flexibility premium claimed for that installation in euros and EUR 1,300 per kilowatt, to EUR 50 per kilowatt of installed capacity and year.

(2) Entitlement to the flexibility surcharge exists only if the installation operator claims an entitlement under section 19(1) in conjunction with section 39, 42 or 43 for the proportion of the electricity generated in a calendar year specified in section 44b(1), or for the electricity generated during the operating quarter-hours specified under section 39i(2a), and that entitlement has not been reduced under section 52.

(3) The flexibility surcharge may be claimed for the entire duration of the entitlement under section 19(1).

(1) Der Anspruch nach § 50 beträgt für die Bereitstellung flexibler installierter Leistung 100 Euro pro Kilowatt installierter Leistung und Jahr (Flexibilitätszuschlag) in

  • 1. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, und
  • 2. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas, deren anzulegender Wert durch Ausschreibungen ermittelt worden ist.

Der Anspruch nach Satz 1 verringert sich für die Anlagenbetreiber, die für ihre Anlage die Flexibilitätsprämie nach § 50b dieses Gesetzes oder nach der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch genommen haben, für denjenigen Leistungsteil, der sich als Quotient aus der Gesamtsumme der für diese Anlage in Anspruch genommenen Flexibilitätsprämie in Euro und 1 300 Euro je Kilowatt ergibt, auf 50 Euro je Kilowatt installierter Leistung und Jahr.

(2) Der Anspruch auf den Flexibilitätszuschlag besteht nur, wenn der Anlagenbetreiber für den in § 44b Absatz 1 bestimmten Anteil der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge oder für die in den nach § 39i Absatz 2a festgelegten Betriebsviertelstunden erzeugten Strommenge einen Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit § 39, § 42 oder § 43 in Anspruch nimmt und dieser Anspruch nicht nach § 52 verringert ist.

(3) Der Flexibilitätszuschlag kann für die gesamte Dauer des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 verlangt werden.

§ 50b — Flexibilitätsprämie für bestehende Anlagen § 50b — Flexibility Premium for Existing Installations § 50b — Flexibilitätsprämie für bestehende Anlagen

Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas, die nach dem am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, können ergänzend zu einer Veräußerung des Stroms in den Veräußerungsformen einer Direktvermarktung von dem Netzbetreiber eine Prämie für die Bereitstellung zusätzlich installierter Leistung für eine bedarfsorientierte Stromerzeugung (Flexibilitätsprämie) verlangen. Der Anspruch nach Satz 1 beträgt 130 Euro pro Kilowatt flexibel bereitgestellter zusätzlich installierter Leistung und Jahr, wenn die Voraussetzungen nach Anlage 3 Nummer I erfüllt sind. Die Höhe der Flexibilitätsprämie bestimmt sich nach Anlage 3 Nummer II.

Operators of installations generating electricity from biogas which, under the definition of commissioning applicable on 31 July 2014, were commissioned before 1 August 2014 may, in addition to selling the electricity through the marketing form of direct marketing, claim from the grid operator a premium for making additionally installed capacity available for demand-oriented electricity generation (flexibility premium). The entitlement under sentence 1 amounts to EUR 130 per kilowatt of flexibly provided additional installed capacity and year if the requirements under Annex 3 no. I are met. The amount of the flexibility premium is determined in accordance with Annex 3 no. II.

Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas, die nach dem am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, können ergänzend zu einer Veräußerung des Stroms in den Veräußerungsformen einer Direktvermarktung von dem Netzbetreiber eine Prämie für die Bereitstellung zusätzlich installierter Leistung für eine bedarfsorientierte Stromerzeugung (Flexibilitätsprämie) verlangen. Der Anspruch nach Satz 1 beträgt 130 Euro pro Kilowatt flexibel bereitgestellter zusätzlich installierter Leistung und Jahr, wenn die Voraussetzungen nach Anlage 3 Nummer I erfüllt sind. Die Höhe der Flexibilitätsprämie bestimmt sich nach Anlage 3 Nummer II.

Abschnitt 5 — Rechtsfolgen und Strafen Abschnitt 5 — Legal Consequences and Penalties Abschnitt 5 — Rechtsfolgen und Strafen
§ 51 — Verringerung des Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen § 51 — Reduction of the Entitlement to Payment in the Event of Negative Prices § 51 — Verringerung des Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen

(1) Für Zeiträume, in denen der Spotmarktpreis negativ ist, verringert sich der anzulegende Wert auf null.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf

  • 1. Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 100 Kilowatt für Zeiträume vor dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Anlage mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet wird, und
  • 2. Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 2 Kilowatt für Zeiträume vor dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Bundesnetzagentur die Festlegung nach § 85 Absatz 2 Nummer 12 getroffen hat.

Zur Ermittlung der Anlagengröße nach Satz 1 ist § 24 entsprechend anzuwenden.

(3) Wenn der Strom in einem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 mindestens einmal erfüllt sind, in der Ausfallvergütung veräußert wird, muss der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber bei der Datenübermittlung nach § 71 Absatz 1 Nummer 1 die Strommenge mitteilen, die er in dem Zeitraum eingespeist hat, in dem der Spotmarktpreis ohne Unterbrechung negativ gewesen ist; anderenfalls verringert sich der Anspruch in diesem Kalendermonat um 5 Prozent pro Kalendertag, in dem dieser Zeitraum ganz oder teilweise liegt.

(1) For periods during which the spot-market price is negative, the applicable value is reduced to zero.

(2) Paragraph 1 does not apply to

  • 1. installations with an installed capacity of less than 100 kilowatts, for periods before the end of the calendar year in which the installation is equipped with an intelligent metering system, and
  • 2. installations with an installed capacity of less than 2 kilowatts, for periods before the end of the calendar year in which the Federal Network Agency adopted the determination under section 85(2) no. 12.

Section 24 applies accordingly for determining the installation size under sentence 1.

(3) If, in a calendar month in which the requirements under paragraph 1 are met at least once, the electricity is sold under the curtailed-production compensation, the installation operator must inform the grid operator, when transmitting data under section 71(1) no. 1, of the amount of electricity fed into the grid during the period in which the spot-market price was continuously negative; otherwise, the entitlement for that calendar month is reduced by 5 percent for each calendar day on which that period falls in whole or in part.

(1) Für Zeiträume, in denen der Spotmarktpreis negativ ist, verringert sich der anzulegende Wert auf null.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf

  • 1. Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 100 Kilowatt für Zeiträume vor dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Anlage mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet wird, und
  • 2. Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 2 Kilowatt für Zeiträume vor dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Bundesnetzagentur die Festlegung nach § 85 Absatz 2 Nummer 12 getroffen hat.

Zur Ermittlung der Anlagengröße nach Satz 1 ist § 24 entsprechend anzuwenden.

(3) Wenn der Strom in einem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 mindestens einmal erfüllt sind, in der Ausfallvergütung veräußert wird, muss der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber bei der Datenübermittlung nach § 71 Absatz 1 Nummer 1 die Strommenge mitteilen, die er in dem Zeitraum eingespeist hat, in dem der Spotmarktpreis ohne Unterbrechung negativ gewesen ist; anderenfalls verringert sich der Anspruch in diesem Kalendermonat um 5 Prozent pro Kalendertag, in dem dieser Zeitraum ganz oder teilweise liegt.

§ 51a — Verlängerung des Vergütungszeitraums bei negativen Preisen § 51a — Extension of the Remuneration Period in the Event of Negative Prices § 51a — Verlängerung des Vergütungszeitraums bei negativen Preisen

(1) Für Strom aus Anlagen, für den sich der anzulegende Wert nach Maßgabe des § 51 verringert, verlängert sich der Vergütungszeitraum um die Anzahl der Viertelstunden, in denen sich der anzulegende Wert nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 im Jahr der Inbetriebnahme und in den darauffolgenden 19 Kalenderjahren auf null verringert hat. Die nach Satz 1 ermittelte Anzahl an Viertelstunden wird aufgerundet auf den nächsten vollen Kalendertag.

(2) Für Strom aus Solaranlagen, für den sich der anzulegende Wert nach Maßgabe des § 51 verringert, wird die Anzahl der Viertelstunden, um die sich der Vergütungszeitraum nach Absatz 1 Satz 1 verlängern würde, mit dem Faktor 0,5 multipliziert und das Ergebnis wird auf die nächste volle Viertelstunde aufgerundet (Volllastviertelstunden). Die Anzahl der Volllastviertelstunden entspricht einem Zeitkontingent, um das der Vergütungszeitraum verlängert wird. Dabei entsprechen die Monate des Jahres jeweils der folgenden Anzahl an Volllastviertelstunden:

  • 1. 87 für den Monat Januar,
  • 2. 189 für den Monat Februar,
  • 3. 340 für den Monat März,
  • 4. 442 für den Monat April,
  • 5. 490 für den Monat Mai,
  • 6. 508 für den Monat Juni,
  • 7. 498 für den Monat Juli,
  • 8. 453 für den Monat August,
  • 9. 371 für den Monat September,
  • 10. 231 für den Monat Oktober,
  • 11. 118 für den Monat November und
  • 12. 73 für den Monat Dezember.

Endet der ursprüngliche Vergütungszeitraum der Solaranlage untermonatlich, entsprechen die für die verbleibenden Tage dieses Monats anzulegenden Volllastviertelstunden dem Quotienten aus den nach Ende des Vergütungszeitraums verbleibenden Tagen des Monats und der Gesamtanzahl der Tage dieses Monats, multipliziert mit den Volllastviertelstunden dieses Monats nach Satz 3. Der Vergütungszeitraum verlängert sich um einen Zeitraum, der sich gegebenenfalls über mehrere aufeinanderfolgende Monate erstreckt, bis das nach Satz 1 errechnete Zeitkontingent an auszugleichenden Volllastviertelstunden aufgebraucht ist. Der Vergütungszeitraum verlängert sich bis zum Ende des Monats, auf den die letzte auszugleichende Volllastviertelstunde entfällt.

(3) Die Strombörsen müssen den Übertragungsnetzbetreibern jeweils bis zum 15. Januar eines Kalenderjahres die Anzahl der Viertelstunden und Stunden, in denen sich der anzulegende Wert jeweils im Vorjahr auf null verringert hat,

  • 1. in Viertelstunden nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 mitteilen,
  • 2. in Stunden nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 24. Februar 2025 geltenden Fassung mitteilen und
  • 3. in Stunden nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung mitteilen.

(4) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen jeweils bis zum 31. Januar eines Kalenderjahres auf einer gemeinsamen Internetseite folgende Informationen veröffentlichen:

    1. die Anzahl der
    • a) Viertelstunden, in denen sich der anzulegende Wert nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 im Vorjahr auf null verringert hat,
    • b) Stunden, in denen sich der anzulegende Wert nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 24. Februar 2025 geltenden Fassung im Vorjahr auf null verringert hat, und
    • c) Stunden, in denen sich der anzulegende Wert nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung im Vorjahr auf null verringert hat, und
    1. ab dem Jahr 2041 die Anzahl der
    • a) Viertelstunden, in denen sich der anzulegende Wert nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 in den vorangegangenen 20 Jahren auf null verringert hat, und die auf den nächsten vollen Kalendertag aufgerundete Anzahl dieser Viertelstunden,
    • b) Stunden, in denen sich der anzulegende Wert nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 24. Februar 2025 geltenden Fassung in den vorangegangenen 20 Jahren auf null verringert hat, und die auf den nächsten vollen Kalendertag aufgerundete Anzahl dieser Stunden, und
    • c) Stunden, in denen sich der anzulegende Wert nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung in den vorangegangenen 20 Jahren auf null verringert hat, und die auf den nächsten vollen Kalendertag aufgerundete Anzahl dieser Viertelstunden und Stunden.

(1) For electricity from installations for which the applicable value is reduced in accordance with section 51, the remuneration period is extended by the number of quarter-hours during which the applicable value was reduced to zero under section 51(1) in the year of commissioning and the following 19 calendar years. The number of quarter-hours determined under sentence 1 is rounded up to the next full calendar day.

(2) For electricity from solar installations for which the applicable value is reduced in accordance with section 51, the number of quarter-hours by which the remuneration period would be extended under paragraph 1 sentence 1 is multiplied by 0.5 and the result is rounded up to the next full quarter-hour (full-load quarter-hours). The number of full-load quarter-hours corresponds to a time allowance by which the remuneration period is extended. The months of the year correspond to the following number of full-load quarter-hours:

  • 1. 87 for January,
  • 2. 189 for February,
  • 3. 340 for March,
  • 4. 442 for April,
  • 5. 490 for May,
  • 6. 508 for June,
  • 7. 498 for July,
  • 8. 453 for August,
  • 9. 371 for September,
  • 10. 231 for October,
  • 11. 118 for November, and
  • 12. 73 for December.

If the original remuneration period of the solar installation ends during a month, the full-load quarter-hours to be allocated to the remaining days of that month correspond to the quotient of the number of days remaining in the month after the remuneration period ends and the total number of days in that month, multiplied by the full-load quarter-hours for that month under sentence 3. The remuneration period is extended by a period which may extend over several consecutive months until the time allowance of full-load quarter-hours to be compensated calculated under sentence 1 has been exhausted. The remuneration period is extended until the end of the month to which the last full-load quarter-hour to be compensated relates.

(3) Electricity exchanges must notify the transmission system operators, in each case by 15 January of a calendar year, of the number of quarter-hours and hours in the preceding year during which the applicable value was reduced to zero,

  • 1. in quarter-hours in accordance with section 51(1),
  • 2. in hours in accordance with section 51(1) of the Renewable Energy Sources Act in the version applicable on 24 February 2025, and
  • 3. in hours in accordance with section 51(1) of the Renewable Energy Sources Act in the version applicable on 31 December 2022.

(4) The transmission system operators must publish the following information on a joint website by 31 January of each calendar year:

    1. the number of
    • a) quarter-hours in the preceding year during which the applicable value was reduced to zero in accordance with section 51(1),
    • b) hours in the preceding year during which the applicable value was reduced to zero in accordance with section 51(1) of the Renewable Energy Sources Act in the version applicable on 24 February 2025, and
    • c) hours in the preceding year during which the applicable value was reduced to zero in accordance with section 51(1) of the Renewable Energy Sources Act in the version applicable on 31 December 2022, and
    1. from 2041 onwards, the number of
    • a) quarter-hours during the preceding 20 years in which the applicable value was reduced to zero in accordance with section 51(1), and the number of those quarter-hours rounded up to the next full calendar day,
    • b) hours during the preceding 20 years in which the applicable value was reduced to zero in accordance with section 51(1) of the Renewable Energy Sources Act in the version applicable on 24 February 2025, and the number of those hours rounded up to the next full calendar day, and
    • c) hours during the preceding 20 years in which the applicable value was reduced to zero in accordance with section 51(1) of the Renewable Energy Sources Act in the version applicable on 31 December 2022, and the number of those quarter-hours and hours rounded up to the next full calendar day.

(1) Für Strom aus Anlagen, für den sich der anzulegende Wert nach Maßgabe des § 51 verringert, verlängert sich der Vergütungszeitraum um die Anzahl der Viertelstunden, in denen sich der anzulegende Wert nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 im Jahr der Inbetriebnahme und in den darauffolgenden 19 Kalenderjahren auf null verringert hat. Die nach Satz 1 ermittelte Anzahl an Viertelstunden wird aufgerundet auf den nächsten vollen Kalendertag.

(2) Für Strom aus Solaranlagen, für den sich der anzulegende Wert nach Maßgabe des § 51 verringert, wird die Anzahl der Viertelstunden, um die sich der Vergütungszeitraum nach Absatz 1 Satz 1 verlängern würde, mit dem Faktor 0,5 multipliziert und das Ergebnis wird auf die nächste volle Viertelstunde aufgerundet (Volllastviertelstunden). Die Anzahl der Volllastviertelstunden entspricht einem Zeitkontingent, um das der Vergütungszeitraum verlängert wird. Dabei entsprechen die Monate des Jahres jeweils der folgenden Anzahl an Volllastviertelstunden:

  • 1. 87 für den Monat Januar,
  • 2. 189 für den Monat Februar,
  • 3. 340 für den Monat März,
  • 4. 442 für den Monat April,
  • 5. 490 für den Monat Mai,
  • 6. 508 für den Monat Juni,
  • 7. 498 für den Monat Juli,
  • 8. 453 für den Monat August,
  • 9. 371 für den Monat September,
  • 10. 231 für den Monat Oktober,
  • 11. 118 für den Monat November und
  • 12. 73 für den Monat Dezember.

Endet der ursprüngliche Vergütungszeitraum der Solaranlage untermonatlich, entsprechen die für die verbleibenden Tage dieses Monats anzulegenden Volllastviertelstunden dem Quotienten aus den nach Ende des Vergütungszeitraums verbleibenden Tagen des Monats und der Gesamtanzahl der Tage dieses Monats, multipliziert mit den Volllastviertelstunden dieses Monats nach Satz 3. Der Vergütungszeitraum verlängert sich um einen Zeitraum, der sich gegebenenfalls über mehrere aufeinanderfolgende Monate erstreckt, bis das nach Satz 1 errechnete Zeitkontingent an auszugleichenden Volllastviertelstunden aufgebraucht ist. Der Vergütungszeitraum verlängert sich bis zum Ende des Monats, auf den die letzte auszugleichende Volllastviertelstunde entfällt.

(3) Die Strombörsen müssen den Übertragungsnetzbetreibern jeweils bis zum 15. Januar eines Kalenderjahres die Anzahl der Viertelstunden und Stunden, in denen sich der anzulegende Wert jeweils im Vorjahr auf null verringert hat,

  • 1. in Viertelstunden nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 mitteilen,
  • 2. in Stunden nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 24. Februar 2025 geltenden Fassung mitteilen und
  • 3. in Stunden nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung mitteilen.

(4) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen jeweils bis zum 31. Januar eines Kalenderjahres auf einer gemeinsamen Internetseite folgende Informationen veröffentlichen:

    1. die Anzahl der
    • a) Viertelstunden, in denen sich der anzulegende Wert nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 im Vorjahr auf null verringert hat,
    • b) Stunden, in denen sich der anzulegende Wert nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 24. Februar 2025 geltenden Fassung im Vorjahr auf null verringert hat, und
    • c) Stunden, in denen sich der anzulegende Wert nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung im Vorjahr auf null verringert hat, und
    1. ab dem Jahr 2041 die Anzahl der
    • a) Viertelstunden, in denen sich der anzulegende Wert nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 in den vorangegangenen 20 Jahren auf null verringert hat, und die auf den nächsten vollen Kalendertag aufgerundete Anzahl dieser Viertelstunden,
    • b) Stunden, in denen sich der anzulegende Wert nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 24. Februar 2025 geltenden Fassung in den vorangegangenen 20 Jahren auf null verringert hat, und die auf den nächsten vollen Kalendertag aufgerundete Anzahl dieser Stunden, und
    • c) Stunden, in denen sich der anzulegende Wert nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung in den vorangegangenen 20 Jahren auf null verringert hat, und die auf den nächsten vollen Kalendertag aufgerundete Anzahl dieser Viertelstunden und Stunden.
§ 51b — Verringerung des Zahlungsanspruchs für Biogasanlagen in Ausschreibungen bei schwach positiven und negativen Preisen § 51b — Reduction of the Entitlement to Payment for Biogas Installations in Tenders in the Event of Low Positive and Negative Prices § 51b — Verringerung des Zahlungsanspruchs für Biogasanlagen in Ausschreibungen bei schwach positiven und negativen Preisen

Für Anlagen, die Biogas mit Ausnahme von Biomethan einsetzen und deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren ermittelt worden ist, verringert sich der anzulegende Wert auf null für Zeiträume, in denen der Spotmarktpreis 2 Cent pro Kilowattstunde oder weniger beträgt. Die §§ 51 und 51a sind auf diese Anlagen nicht anzuwenden.

For installations using biogas other than biomethane whose applicable value was determined in an award procedure, the applicable value is reduced to zero for periods during which the spot-market price is 2 cents per kilowatt-hour or less. Sections 51 and 51a do not apply to these installations.

Für Anlagen, die Biogas mit Ausnahme von Biomethan einsetzen und deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren ermittelt worden ist, verringert sich der anzulegende Wert auf null für Zeiträume, in denen der Spotmarktpreis 2 Cent pro Kilowattstunde oder weniger beträgt. Die §§ 51 und 51a sind auf diese Anlagen nicht anzuwenden.

§ 52 — Zahlungen bei Pflichtverstößen § 52 — Payments for breaches of obligations § 52 — Zahlungen bei Pflichtverstößen

(1) Anlagenbetreiber müssen an den Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, eine Zahlung leisten, wenn sie

  • 1. gegen § 9 Absatz 1 oder Absatz 2 verstoßen,
  • 2. gegen § 9 Absatz 5 verstoßen,
  • 3. gegen § 9 Absatz 8 verstoßen,
  • 4. gegen § 10b verstoßen,
  • 5. die Ausfallvergütung in Anspruch nehmen und dabei eine der Höchstdauern nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erster Halbsatz überschreiten,
  • 6. eine Einspeisevergütung in Anspruch nehmen und dabei gegen § 21 Absatz 2 verstoßen,
  • 7. gegen § 21b Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz verstoßen,
  • 8. entgegen § 21b Absatz 3 nicht die gesamte Ist-Einspeisung in viertelstündlicher Auflösung messen und bilanzieren,
  • 9. dem Netzbetreiber die Zuordnung zu oder den Wechsel zwischen den verschiedenen Veräußerungsformen nach § 21b Absatz 1 nicht nach Maßgabe des § 21c übermittelt haben,
  • 9a. nach der Inbetriebnahme gegen die Vorgabe aus § 37 Absatz 1a oder § 48 Absatz 6 verstoßen,
  • 10. entgegen der Mitteilung nach § 48 Absatz 2a nicht den gesamten in einem Kalenderjahr in der Anlage erzeugten Strom in das Netz einspeisen,
  • 11. die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht nach Maßgabe der Marktstammdatenregisterverordnung an das Register übermittelt haben und keine Meldung nach § 71 Absatz 1 Nummer 1 erfolgt ist oder
  • 12. gegen eine Pflicht nach § 80 verstoßen.

(1a) Die unmittelbar an den Übertragungsnetzbetreiber geleistete oder von dem Verteilernetzbetreiber an diesen nach § 14 Satz 1 Nummer 3 des Energiefinanzierungsgesetzes weitergeleitete Zahlung nach Absatz 1 ist eine Einnahme zugunsten des EEG-Kontos nach Nummer 4.9 der Anlage 1 des Energiefinanzierungsgesetzes und dient der Senkung des EEG-Finanzierungsbedarfs im Sinn des § 2 Nummer 2 des Energiefinanzierungsgesetzes.

(1b) Absatz 1 Nummer 4 und 5 ist nicht anzuwenden auf Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt, wenn der Betreiber vor dem 1. Juli 2024 gegen § 10b verstößt oder die Ausfallvergütung in Anspruch nimmt und dabei eine der Höchstdauern nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 erster Halbsatz überschreitet. In den Fällen des Satz 1 sind § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

(2) Die zu leistende Zahlung beträgt 10 Euro pro Kilowatt installierter Leistung der Anlage und Kalendermonat, in dem ganz oder zeitweise ein Pflichtverstoß nach Absatz 1 vorliegt oder andauert.

(3) Die zu leistende Zahlung verringert sich auf 2 Euro pro Kilowatt installierter Leistung der Anlage und Kalendermonat

  • 1. bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 oder 11, sobald die entsprechende Pflicht erfüllt wird; diese Verringerung wirkt zurück bis zum Beginn des Pflichtverstoßes, und
  • 2. bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1 Nummer 9a und 10.

Bei einem nach dem Ablauf des 31. Dezember 2023 auftretenden Pflichtverstoß nach Absatz 1 Nummer 1, Nummer 3, Nummer 4 oder Nummer 8, der aufgrund des Defekts einer technischen Einrichtung eintritt, entfällt die zu leistende Zahlung für den Kalendermonat, in dem der Pflichtverstoß eintritt, und für den darauffolgenden Kalendermonat, dabei trägt der Anlagenbetreiber für das Vorliegen eines Defektes die Darlegungs- und Beweislast.

(4) Die Zahlung ist zu leisten

  • 1. bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1 Nummer 7 zusätzlich für die folgenden drei Kalendermonate,
  • 2. bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1 Nummer 9 zusätzlich für den folgenden Kalendermonat,
  • 3. bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1 Nummer 10 für alle Kalendermonate des Kalenderjahres und
  • 4. bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1 Nummer 12 zusätzlich für die folgenden sechs Kalendermonate.

(5) Wenn in demselben Kalendermonat Zahlungen aufgrund von mehreren Pflichtverstößen nach Absatz 1 geleistet werden müssen, sind die Zahlungen nach den Absätzen 2 bis 4 insgesamt auf 10 Euro pro Kilowatt installierter Leistung der Anlage und Kalendermonat begrenzt.

(6) Die Zahlungen werden zum 15. Kalendertag des Kalendermonats fällig, der auf den nach den Absätzen 2 und 4 jeweils maßgeblichen Kalendermonat folgt. Soweit Zahlungsansprüche des Anlagenbetreibers gegen den Netzbetreiber nach § 19 Absatz 1 bestehen, können die Ansprüche auf Zahlungen nach Absatz 1 abweichend von § 27 Absatz 1 mit diesen Ansprüchen und den entsprechenden Abschlagszahlungen aufgerechnet werden. Der Anspruch auf die Zahlung verjährt mit Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf den Pflichtverstoß nach Absatz 1 folgt.

(7) Bei Pflichtverstößen nach Absatz 1 verlieren die Anlagenbetreiber zusätzlich für das gesamte Kalenderjahr den Anspruch auf ein Entgelt für dezentrale Einspeisung nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung.

(8) Bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1 Nummer 1 durch Betreiber von KWK-Anlagen sind die Absätze 2, 3, 6 und 7 entsprechend anzuwenden.

(1) Operators of installations must make a payment to the grid operator to whose grid the installation is connected if they

  • 1. breach § 9(1) or (2),
  • 2. breach § 9(5),
  • 3. breach § 9(8),
  • 4. breach § 10b,
  • 5. claim the failure remuneration and thereby exceed one of the maximum durations under § 21(1) sentence 1 number 3 first half-sentence,
  • 6. claim a feed-in tariff and thereby breach § 21(2),
  • 7. breach § 21b(2) sentence 1 second half-sentence,
  • 8. contrary to § 21b(3), fail to measure and balance the entire actual feed-in volume at fifteen-minute resolution,
  • 9. have not notified the grid operator of the allocation to, or change between, the various forms of marketing under § 21b(1) in accordance with § 21c,
  • 9a. after commissioning, breach the requirement under § 37(1a) or § 48(6),
  • 10. contrary to the notification under § 48(2a), fail to feed the entire electricity generated in the installation in a calendar year into the grid,
  • 11. have not transmitted the information required to register the installation to the register in accordance with the Market Master Data Register Ordinance and no notification under § 71(1) number 1 has been made, or
  • 12. breach an obligation under § 80.

(1a) The payment under subsection (1) made directly to the transmission system operator or forwarded to it by the distribution system operator pursuant to § 14 sentence 1 number 3 of the Energy Financing Act is revenue for the benefit of the EEG account under number 4.9 of Annex 1 to the Energy Financing Act and serves to reduce the EEG financing requirement within the meaning of § 2 number 2 of the Energy Financing Act.

(1b) Subsection (1) numbers 4 and 5 does not apply to installations with an installed capacity of up to and including 500 kilowatts if, before 1 July 2024, the operator breaches § 10b or claims the failure remuneration and thereby exceeds one of the maximum durations under § 21(1) number 2 first half-sentence. In the cases referred to in sentence 1, § 52(1) sentence 1 number 2a and subsection (2) sentence 1 number 3, in the version applicable on 31 December 2022, apply mutatis mutandis.

(2) The payment to be made is 10 euros per kilowatt of installed capacity of the installation and calendar month in which a breach of an obligation under subsection (1) exists or continues in whole or in part.

(3) The payment to be made is reduced to 2 euros per kilowatt of installed capacity of the installation and calendar month

  • 1. in the case of a breach under subsection (1) number 1, 3, 4 or 11, as soon as the corresponding obligation is fulfilled; this reduction has retroactive effect to the beginning of the breach, and
  • 2. in the case of a breach under subsection (1) number 9a and 10.

In the case of a breach under subsection (1) number 1, number 3, number 4 or number 8 occurring after the end of 31 December 2023 and caused by a defect in a technical device, the payment to be made is waived for the calendar month in which the breach occurs and the following calendar month; the operator of the installation bears the burden of stating and proving that a defect exists.

(4) The payment is to be made

  • 1. in the case of a breach under subsection (1) number 7, additionally for the following three calendar months,
  • 2. in the case of a breach under subsection (1) number 9, additionally for the following calendar month,
  • 3. in the case of a breach under subsection (1) number 10, for all calendar months of the calendar year, and
  • 4. in the case of a breach under subsection (1) number 12, additionally for the following six calendar months.

(5) If payments must be made in the same calendar month on account of several breaches under subsection (1), the payments under subsections (2) to (4) are limited in total to 10 euros per kilowatt of installed capacity of the installation and calendar month.

(6) The payments fall due on the 15th calendar day of the calendar month following the calendar month relevant in each case under subsections (2) and (4). To the extent that payment claims of the operator of the installation against the grid operator exist under § 19(1), claims for payments under subsection (1) may, notwithstanding § 27(1), be set off against those claims and the corresponding advance payments. The claim to payment becomes time-barred at the end of the second calendar year following the breach under subsection (1).

(7) In the event of breaches under subsection (1), operators of installations additionally lose, for the entire calendar year, their claim to remuneration for decentralised feed-in under § 18 of the Electricity Grid Charges Ordinance.

(8) In the case of a breach under subsection (1) number 1 by operators of combined heat and power installations, subsections (2), (3), (6) and (7) apply mutatis mutandis.

(1) Anlagenbetreiber müssen an den Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, eine Zahlung leisten, wenn sie

  • 1. gegen § 9 Absatz 1 oder Absatz 2 verstoßen,
  • 2. gegen § 9 Absatz 5 verstoßen,
  • 3. gegen § 9 Absatz 8 verstoßen,
  • 4. gegen § 10b verstoßen,
  • 5. die Ausfallvergütung in Anspruch nehmen und dabei eine der Höchstdauern nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erster Halbsatz überschreiten,
  • 6. eine Einspeisevergütung in Anspruch nehmen und dabei gegen § 21 Absatz 2 verstoßen,
  • 7. gegen § 21b Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz verstoßen,
  • 8. entgegen § 21b Absatz 3 nicht die gesamte Ist-Einspeisung in viertelstündlicher Auflösung messen und bilanzieren,
  • 9. dem Netzbetreiber die Zuordnung zu oder den Wechsel zwischen den verschiedenen Veräußerungsformen nach § 21b Absatz 1 nicht nach Maßgabe des § 21c übermittelt haben,
  • 9a. nach der Inbetriebnahme gegen die Vorgabe aus § 37 Absatz 1a oder § 48 Absatz 6 verstoßen,
  • 10. entgegen der Mitteilung nach § 48 Absatz 2a nicht den gesamten in einem Kalenderjahr in der Anlage erzeugten Strom in das Netz einspeisen,
  • 11. die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht nach Maßgabe der Marktstammdatenregisterverordnung an das Register übermittelt haben und keine Meldung nach § 71 Absatz 1 Nummer 1 erfolgt ist oder
  • 12. gegen eine Pflicht nach § 80 verstoßen.

(1a) Die unmittelbar an den Übertragungsnetzbetreiber geleistete oder von dem Verteilernetzbetreiber an diesen nach § 14 Satz 1 Nummer 3 des Energiefinanzierungsgesetzes weitergeleitete Zahlung nach Absatz 1 ist eine Einnahme zugunsten des EEG-Kontos nach Nummer 4.9 der Anlage 1 des Energiefinanzierungsgesetzes und dient der Senkung des EEG-Finanzierungsbedarfs im Sinn des § 2 Nummer 2 des Energiefinanzierungsgesetzes.

(1b) Absatz 1 Nummer 4 und 5 ist nicht anzuwenden auf Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt, wenn der Betreiber vor dem 1. Juli 2024 gegen § 10b verstößt oder die Ausfallvergütung in Anspruch nimmt und dabei eine der Höchstdauern nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 erster Halbsatz überschreitet. In den Fällen des Satz 1 sind § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

(2) Die zu leistende Zahlung beträgt 10 Euro pro Kilowatt installierter Leistung der Anlage und Kalendermonat, in dem ganz oder zeitweise ein Pflichtverstoß nach Absatz 1 vorliegt oder andauert.

(3) Die zu leistende Zahlung verringert sich auf 2 Euro pro Kilowatt installierter Leistung der Anlage und Kalendermonat

  • 1. bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 oder 11, sobald die entsprechende Pflicht erfüllt wird; diese Verringerung wirkt zurück bis zum Beginn des Pflichtverstoßes, und
  • 2. bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1 Nummer 9a und 10.

Bei einem nach dem Ablauf des 31. Dezember 2023 auftretenden Pflichtverstoß nach Absatz 1 Nummer 1, Nummer 3, Nummer 4 oder Nummer 8, der aufgrund des Defekts einer technischen Einrichtung eintritt, entfällt die zu leistende Zahlung für den Kalendermonat, in dem der Pflichtverstoß eintritt, und für den darauffolgenden Kalendermonat, dabei trägt der Anlagenbetreiber für das Vorliegen eines Defektes die Darlegungs- und Beweislast.

(4) Die Zahlung ist zu leisten

  • 1. bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1 Nummer 7 zusätzlich für die folgenden drei Kalendermonate,
  • 2. bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1 Nummer 9 zusätzlich für den folgenden Kalendermonat,
  • 3. bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1 Nummer 10 für alle Kalendermonate des Kalenderjahres und
  • 4. bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1 Nummer 12 zusätzlich für die folgenden sechs Kalendermonate.

(5) Wenn in demselben Kalendermonat Zahlungen aufgrund von mehreren Pflichtverstößen nach Absatz 1 geleistet werden müssen, sind die Zahlungen nach den Absätzen 2 bis 4 insgesamt auf 10 Euro pro Kilowatt installierter Leistung der Anlage und Kalendermonat begrenzt.

(6) Die Zahlungen werden zum 15. Kalendertag des Kalendermonats fällig, der auf den nach den Absätzen 2 und 4 jeweils maßgeblichen Kalendermonat folgt. Soweit Zahlungsansprüche des Anlagenbetreibers gegen den Netzbetreiber nach § 19 Absatz 1 bestehen, können die Ansprüche auf Zahlungen nach Absatz 1 abweichend von § 27 Absatz 1 mit diesen Ansprüchen und den entsprechenden Abschlagszahlungen aufgerechnet werden. Der Anspruch auf die Zahlung verjährt mit Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf den Pflichtverstoß nach Absatz 1 folgt.

(7) Bei Pflichtverstößen nach Absatz 1 verlieren die Anlagenbetreiber zusätzlich für das gesamte Kalenderjahr den Anspruch auf ein Entgelt für dezentrale Einspeisung nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung.

(8) Bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1 Nummer 1 durch Betreiber von KWK-Anlagen sind die Absätze 2, 3, 6 und 7 entsprechend anzuwenden.

§ 52a — Netztrennung oder Unterbindung der Einspeisung durch andere Maßnahmen bei schweren Pflichtverstößen § 52a — Disconnection from the grid or prevention of feed-in by other measures in the event of serious breaches of obligations § 52a — Netztrennung oder Unterbindung der Einspeisung durch andere Maßnahmen bei schweren Pflichtverstößen

(1) Der Netzbetreiber, an dessen Netz eine Anlage angeschlossen ist, muss die Anlage vorbehaltlich der Androhung nach Absatz 2 vom Netz trennen oder deren Einspeisung durch andere Maßnahmen unterbinden, wenn der Anlagenbetreiber hinsichtlich dieser Anlage in einem Zeitraum von zwölf Monaten in insgesamt mindestens sechs Monaten jeweils mindestens einmal gegen § 9 Absatz 1 oder Absatz 2 oder gegen § 10b Absatz 1 oder Absatz 2 verstoßen hat und der Anlagenbetreiber die Anlage nicht bereits nachweislich außer Betrieb genommen hat.

(2) Bevor der Netzbetreiber eine Anlage nach Absatz 1 vom Netz trennt oder deren Einspeisung durch andere Maßnahmen unterbindet, hat er dem Anlagenbetreiber unter Benennung der konkreten Pflichtverletzung in Textform eine Frist von einem Monat zur Behebung zu setzen und auf die Rechtsfolgen nach Absatz 1 bei fehlender Behebung hinzuweisen. Der Netzbetreiber kann die Frist nach Satz 1 einmalig um bis zu einen Monat verlängern.

(3) Bei Trennung einer Anlage vom Netz oder Unterbindung der Einspeisung durch andere Maßnahmen nach Absatz 1 ist eine Wiederzuschaltung durch den Anlagenbetreiber zu verhindern. Dies wird in der Regel dadurch bewirkt, dass bei ausschließlich manuell zu bedienenden Schalteinrichtungen die Anlage vom Netzanschluss in einem plombierten Bereich dauerhaft getrennt wird, oder durch Rückbau wesentlicher Teile der Anlage.

(4) Soweit dies für die Trennung der Anlage vom Netz oder für die Unterbindung der Einspeisung durch andere Maßnahmen erforderlich ist, darf der Netzbetreiber durch von ihm beschäftigte oder beauftragte Personen

  • 1. die Räume und Grundstücke, in oder auf denen sich die Anlage befindet, während der üblichen Geschäftszeiten betreten, wobei der Anlagenbetreiber und, bei juristischen Personen, rechtsfähigen Personengesellschaften oder nichtrechtsfähigen Vereinen, die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen verpflichtet sind, das Betreten von Geschäftsräumen und Geschäftsgrundstücken während der üblichen Geschäftszeiten zu dulden, und
  • 2. die Anlage und, soweit erforderlich, die Kundenanlage oder die Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung hinter der Anschlusssicherung ändern, wobei
    • a) die berechtigten Interessen des Anlagenbetreibers und des Anschlussnehmers zu beachten sind,
    • b) durch die Änderung der Leitungs- und Messaufbau in der Kundenanlage nicht verändert werden darf und
    • c) der Anlagenbetreiber und, bei juristischen Personen, rechtsfähigen Personengesellschaften oder nichtrechtsfähigen Vereinen, die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen verpflichtet sind, die Änderung zu dulden.

Die vom Netzbetreiber beschäftigten oder beauftragten Personen müssen sich gegenüber dem Anlagenbetreiber durch Vorlage eines Auftrags des Netzbetreibers in Textform sowie eines gültigen Ausweisdokumentes legitimieren.

(5) Der Anlagenbetreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Anlage für die Trennung der Anlage vom Netz oder die Unterbindung der Einspeisung durch andere Maßnahmen nach Absatz 1 zugänglich ist, und dem Netzbetreiber auf Anforderung alle für die Netztrennung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(6) Eine Anlage, die nach Absatz 1 vom Netz getrennt wurde, wird nach Maßgabe des § 8 unter Rückbau der Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 4 Satz 1 Nummer 2 wieder an das Netz angeschlossen, sobald der Anlagenbetreiber die Behebung der nach Absatz 2 benannten Pflichtverletzung vollständig nachgewiesen hat.

(7) Der Anlagenbetreiber hat dem Netzbetreiber die Kosten der Netztrennung oder der Unterbindung der Einspeisung durch andere Maßnahmen, einschließlich der Kosten von Maßnahmen zur Verhinderung der Wiederzuschaltung nach Absatz 3, und die Kosten der etwaigen Wiederherstellung des Anschlusses zu erstatten.

(1) Subject to the warning under subsection (2), the grid operator to whose grid an installation is connected must disconnect the installation from the grid or prevent its feed-in by other measures if, in respect of that installation, the operator has breached § 9(1) or (2) or § 10b(1) or (2) at least once in each of at least six months within a period of twelve months and the operator has not already demonstrably taken the installation out of operation.

(2) Before disconnecting an installation under subsection (1) or preventing its feed-in by other measures, the grid operator must set the operator, in text form and specifying the specific breach, a period of one month for remedying it and point out the legal consequences under subsection (1) if it is not remedied. The grid operator may extend the period under sentence 1 once by up to one month.

(3) If an installation is disconnected from the grid or its feed-in is prevented by other measures under subsection (1), the operator must prevent reconnection. As a rule, this is achieved, in the case of switching devices operated exclusively manually, by permanently disconnecting the installation from the grid connection in a sealed area, or by dismantling essential parts of the installation.

(4) To the extent necessary for disconnecting the installation from the grid or preventing feed-in by other measures, persons employed or commissioned by the grid operator may

  • 1. enter the rooms and premises in or on which the installation is located during usual business hours; the operator and, in the case of legal persons, legal partnerships or associations without legal capacity, the persons authorised to represent them by law or under their articles are obliged to tolerate entry into business premises and business land during usual business hours, and
  • 2. modify the installation and, where necessary, the customer installation or the customer installation for operational self-supply downstream of the service fuse, whereby
    • a) the legitimate interests of the operator and the connection customer must be observed,
    • b) the arrangement of lines and measuring equipment in the customer installation may not be altered by the modification, and
    • c) the operator and, in the case of legal persons, legal partnerships or associations without legal capacity, the persons authorised to represent them by law or under their articles are obliged to tolerate the modification.

Persons employed or commissioned by the grid operator must identify themselves to the operator by presenting an order from the grid operator in text form and a valid identity document.

(5) The operator must ensure that the installation is accessible for disconnection from the grid or prevention of feed-in by other measures under subsection (1), and must provide the grid operator, on request, with all information required for disconnection.

(6) An installation disconnected from the grid under subsection (1) is reconnected to the grid in accordance with § 8, with the measures under subsection (3) and subsection (4) sentence 1 number 2 dismantled, as soon as the operator has fully demonstrated that the breach specified under subsection (2) has been remedied.

(7) The operator must reimburse the grid operator for the costs of disconnection or prevention of feed-in by other measures, including the costs of measures to prevent reconnection under subsection (3), and the costs of any restoration of the connection.

(1) Der Netzbetreiber, an dessen Netz eine Anlage angeschlossen ist, muss die Anlage vorbehaltlich der Androhung nach Absatz 2 vom Netz trennen oder deren Einspeisung durch andere Maßnahmen unterbinden, wenn der Anlagenbetreiber hinsichtlich dieser Anlage in einem Zeitraum von zwölf Monaten in insgesamt mindestens sechs Monaten jeweils mindestens einmal gegen § 9 Absatz 1 oder Absatz 2 oder gegen § 10b Absatz 1 oder Absatz 2 verstoßen hat und der Anlagenbetreiber die Anlage nicht bereits nachweislich außer Betrieb genommen hat.

(2) Bevor der Netzbetreiber eine Anlage nach Absatz 1 vom Netz trennt oder deren Einspeisung durch andere Maßnahmen unterbindet, hat er dem Anlagenbetreiber unter Benennung der konkreten Pflichtverletzung in Textform eine Frist von einem Monat zur Behebung zu setzen und auf die Rechtsfolgen nach Absatz 1 bei fehlender Behebung hinzuweisen. Der Netzbetreiber kann die Frist nach Satz 1 einmalig um bis zu einen Monat verlängern.

(3) Bei Trennung einer Anlage vom Netz oder Unterbindung der Einspeisung durch andere Maßnahmen nach Absatz 1 ist eine Wiederzuschaltung durch den Anlagenbetreiber zu verhindern. Dies wird in der Regel dadurch bewirkt, dass bei ausschließlich manuell zu bedienenden Schalteinrichtungen die Anlage vom Netzanschluss in einem plombierten Bereich dauerhaft getrennt wird, oder durch Rückbau wesentlicher Teile der Anlage.

(4) Soweit dies für die Trennung der Anlage vom Netz oder für die Unterbindung der Einspeisung durch andere Maßnahmen erforderlich ist, darf der Netzbetreiber durch von ihm beschäftigte oder beauftragte Personen

  • 1. die Räume und Grundstücke, in oder auf denen sich die Anlage befindet, während der üblichen Geschäftszeiten betreten, wobei der Anlagenbetreiber und, bei juristischen Personen, rechtsfähigen Personengesellschaften oder nichtrechtsfähigen Vereinen, die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen verpflichtet sind, das Betreten von Geschäftsräumen und Geschäftsgrundstücken während der üblichen Geschäftszeiten zu dulden, und
  • 2. die Anlage und, soweit erforderlich, die Kundenanlage oder die Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung hinter der Anschlusssicherung ändern, wobei
    • a) die berechtigten Interessen des Anlagenbetreibers und des Anschlussnehmers zu beachten sind,
    • b) durch die Änderung der Leitungs- und Messaufbau in der Kundenanlage nicht verändert werden darf und
    • c) der Anlagenbetreiber und, bei juristischen Personen, rechtsfähigen Personengesellschaften oder nichtrechtsfähigen Vereinen, die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen verpflichtet sind, die Änderung zu dulden.

Die vom Netzbetreiber beschäftigten oder beauftragten Personen müssen sich gegenüber dem Anlagenbetreiber durch Vorlage eines Auftrags des Netzbetreibers in Textform sowie eines gültigen Ausweisdokumentes legitimieren.

(5) Der Anlagenbetreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Anlage für die Trennung der Anlage vom Netz oder die Unterbindung der Einspeisung durch andere Maßnahmen nach Absatz 1 zugänglich ist, und dem Netzbetreiber auf Anforderung alle für die Netztrennung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(6) Eine Anlage, die nach Absatz 1 vom Netz getrennt wurde, wird nach Maßgabe des § 8 unter Rückbau der Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 4 Satz 1 Nummer 2 wieder an das Netz angeschlossen, sobald der Anlagenbetreiber die Behebung der nach Absatz 2 benannten Pflichtverletzung vollständig nachgewiesen hat.

(7) Der Anlagenbetreiber hat dem Netzbetreiber die Kosten der Netztrennung oder der Unterbindung der Einspeisung durch andere Maßnahmen, einschließlich der Kosten von Maßnahmen zur Verhinderung der Wiederzuschaltung nach Absatz 3, und die Kosten der etwaigen Wiederherstellung des Anschlusses zu erstatten.

§ 53 — Verringerung der Einspeisevergütung § 53 — Reduction of the feed-in tariff § 53 — Verringerung der Einspeisevergütung

(1) Die Höhe des Anspruchs auf die Einspeisevergütung berechnet sich aus den anzulegenden Werten, wobei von den anzulegenden Werten

  • 1. 0,2 Cent pro Kilowattstunde für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft, Biomasse, Geothermie, Deponie-, Klär- oder Grubengas abzuziehen sind oder
  • 2. 0,4 Cent pro Kilowattstunde für Strom aus Solaranlagen oder aus Windenergieanlagen an Land oder auf See abzuziehen sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 verringert sich der Anspruch nicht, solange die unentgeltliche Abnahme in Anspruch genommen wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 verringert sich der anzulegende Wert um 20 Prozent, wobei das Ergebnis auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet wird, solange die Ausfallvergütung in Anspruch genommen wird.

(4) Für Strom aus ausgeförderten Anlagen, für die ein Anspruch auf Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 geltend gemacht wird, ist abweichend von Absatz 1 von dem anzulegenden Wert der Wert abzuziehen, den die Übertragungsnetzbetreiber nach § 51 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Energiefinanzierungsgesetzes auf ihrer Internetseite veröffentlicht haben. Der Wert nach Satz 1 verringert sich um die Hälfte für Strom aus ausgeförderten Anlagen, die mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet sind.

(5) Wenn für besondere Solaranlagen nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a der Nachweis über den gleichzeitigen Nutzpflanzenanbau gemäß den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85c Absatz 1 Satz 4 nicht erbracht wird, verringert sich der anzulegende Wert um 2,5 Cent pro Kilowattstunde. Die Rechtsfolge nach Satz 1 entfällt für die Zukunft, wenn im darauffolgenden Jahr der erforderliche Nachweis für das jeweils zurückliegende Jahr erbracht wird. Die Rechtsfolge nach Satz 1 entfällt außerdem für die Zeiträume, für die der erforderliche Nachweis nachträglich erbracht wird. Die Sätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn für besondere Solaranlagen nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b und c der Nachweis über die gleichzeitige landwirtschaftliche Nutzung gemäß den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85c Absatz 1 Satz 4 nicht erbracht wird.

(1) The amount of the claim to the feed-in tariff is calculated from the applicable values, whereby the following is deducted from the applicable values:

  • 1. 0.2 euro cents per kilowatt-hour for electricity from installations for generating electricity from hydropower, biomass, geothermal energy, landfill gas, sewage gas or mine gas, or
  • 2. 0.4 euro cents per kilowatt-hour for electricity from solar installations or onshore or offshore wind installations.

(2) By way of derogation from subsection (1), the claim is not reduced for as long as free-of-charge acceptance is claimed.

(3) By way of derogation from subsection (1), the applicable value is reduced by 20 percent, with the result rounded to two decimal places, for as long as the failure remuneration is claimed.

(4) For electricity from installations whose support period has expired, for which a claim to a feed-in tariff under § 19(1) in conjunction with § 21(1) sentence 1 number 4 is asserted, the value published by the transmission system operators on their website under § 51(1) number 4 letter b of the Energy Financing Act is deducted from the applicable value, by way of derogation from subsection (1). The value under sentence 1 is reduced by half for electricity from installations whose support period has expired and which are equipped with an intelligent metering system.

(5) If, for special solar installations under § 48(1) sentence 1 number 5 letter a, proof of the simultaneous cultivation of crops in accordance with the determinations of the Federal Network Agency under § 85c(1) sentence 4 is not provided, the applicable value is reduced by 2.5 euro cents per kilowatt-hour. The legal consequence under sentence 1 ceases for the future if the required proof for the preceding year is provided in the following year. The legal consequence under sentence 1 also ceases for periods for which the required proof is subsequently provided. Sentences 1 to 3 apply mutatis mutandis if, for special solar installations under § 48(1) sentence 1 number 5 letters b and c, proof of simultaneous agricultural use in accordance with the determinations of the Federal Network Agency under § 85c(1) sentence 4 is not provided.

(1) Die Höhe des Anspruchs auf die Einspeisevergütung berechnet sich aus den anzulegenden Werten, wobei von den anzulegenden Werten

  • 1. 0,2 Cent pro Kilowattstunde für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft, Biomasse, Geothermie, Deponie-, Klär- oder Grubengas abzuziehen sind oder
  • 2. 0,4 Cent pro Kilowattstunde für Strom aus Solaranlagen oder aus Windenergieanlagen an Land oder auf See abzuziehen sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 verringert sich der Anspruch nicht, solange die unentgeltliche Abnahme in Anspruch genommen wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 verringert sich der anzulegende Wert um 20 Prozent, wobei das Ergebnis auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet wird, solange die Ausfallvergütung in Anspruch genommen wird.

(4) Für Strom aus ausgeförderten Anlagen, für die ein Anspruch auf Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 geltend gemacht wird, ist abweichend von Absatz 1 von dem anzulegenden Wert der Wert abzuziehen, den die Übertragungsnetzbetreiber nach § 51 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Energiefinanzierungsgesetzes auf ihrer Internetseite veröffentlicht haben. Der Wert nach Satz 1 verringert sich um die Hälfte für Strom aus ausgeförderten Anlagen, die mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet sind.

(5) Wenn für besondere Solaranlagen nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a der Nachweis über den gleichzeitigen Nutzpflanzenanbau gemäß den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85c Absatz 1 Satz 4 nicht erbracht wird, verringert sich der anzulegende Wert um 2,5 Cent pro Kilowattstunde. Die Rechtsfolge nach Satz 1 entfällt für die Zukunft, wenn im darauffolgenden Jahr der erforderliche Nachweis für das jeweils zurückliegende Jahr erbracht wird. Die Rechtsfolge nach Satz 1 entfällt außerdem für die Zeiträume, für die der erforderliche Nachweis nachträglich erbracht wird. Die Sätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn für besondere Solaranlagen nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b und c der Nachweis über die gleichzeitige landwirtschaftliche Nutzung gemäß den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85c Absatz 1 Satz 4 nicht erbracht wird.

§ 53b — Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Regionalnachweisen § 53b — Reduction of the payment claim for regional guarantees of origin § 53b — Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Regionalnachweisen

Der anzulegende Wert für Strom, für den dem Anlagenbetreiber ein Regionalnachweis ausgestellt worden ist, verringert sich bei Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt ist, um 0,1 Cent pro Kilowattstunde.

The applicable value for electricity for which a regional guarantee of origin has been issued to the operator of the installation is reduced by 0.1 euro cents per kilowatt-hour for installations whose applicable value is determined by law.

Der anzulegende Wert für Strom, für den dem Anlagenbetreiber ein Regionalnachweis ausgestellt worden ist, verringert sich bei Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt ist, um 0,1 Cent pro Kilowattstunde.

§ 53c — Verringerung des Zahlungsanspruchs bei einer Stromsteuerbefreiung § 53c — Reduction of the payment claim in the event of an electricity-tax exemption § 53c — Verringerung des Zahlungsanspruchs bei einer Stromsteuerbefreiung

Der anzulegende Wert verringert sich für Strom, der durch ein Netz durchgeleitet wird und der von der Stromsteuer nach dem Stromsteuergesetz befreit ist, um die Höhe der pro Kilowattstunde gewährten Stromsteuerbefreiung.

The applicable value is reduced, for electricity transmitted through a grid and exempt from electricity tax under the Electricity Tax Act, by the amount of the electricity-tax exemption granted per kilowatt-hour.

Der anzulegende Wert verringert sich für Strom, der durch ein Netz durchgeleitet wird und der von der Stromsteuer nach dem Stromsteuergesetz befreit ist, um die Höhe der pro Kilowattstunde gewährten Stromsteuerbefreiung.

§ 54 — Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments § 54 — Reduction of the payment claim in auctions for first-segment solar installations § 54 — Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments

(1) Der durch Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments ermittelte anzulegende Wert verringert sich bei Solaranlagen um 0,3 Cent pro Kilowattstunde, soweit die Ausstellung der Zahlungsberechtigung für die Gebotsmenge, die der Solaranlage zugeteilt worden ist, erst nach Ablauf des 18. Kalendermonats beantragt worden ist, der auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags folgt. Werden einer Solaranlage Gebotsmengen von mehreren bezuschlagten Geboten zugeordnet, ist Satz 1 nur für den Zuschlagswert der bezuschlagten Gebote anzuwenden, deren Zuteilung zur Solaranlage erst nach Ablauf des 18. Kalendermonats beantragt worden ist.

(2) Wenn der Standort der Solaranlage nicht zumindest teilweise mit den im Gebot angegebenen Flurstücken übereinstimmt, verringert sich der anzulegende Wert nach § 38b ebenfalls um 0,3 Cent pro Kilowattstunde. Werden einer Solaranlage Gebotsmengen von mehreren bezuschlagten Geboten zugeordnet, verringert sich jeweils der Zuschlagswert der bezuschlagten Gebote, bei denen keine Übereinstimmung nach Satz 1 besteht, um 0,3 Cent pro Kilowattstunde.

(3) Wenn für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a der Nachweis über den gleichzeitigen Nutzpflanzenanbau gemäß den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85c Absatz 1 Satz 4 nicht erbracht wird, verringert sich der anzulegende Wert um 2,5 Cent pro Kilowattstunde. Die Rechtsfolge nach Satz 1 entfällt für die Zukunft, wenn im darauffolgenden Jahr der erforderliche Nachweis für das jeweils zurückliegende Jahr erbracht wird. Die Rechtsfolge nach Satz 1 entfällt außerdem für die Zeiträume, für die der erforderliche Nachweis nachträglich erbracht wird. Die Sätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b und c der Nachweis über die gleichzeitige landwirtschaftliche Nutzung gemäß den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85c Absatz 1 Satz 4 nicht erbracht wird.

(4) Soweit Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h und i, deren Berücksichtigung im Zuschlagsverfahren nach § 37c Absatz 1 von der Einhaltung einer Verordnung abhängt, die die jeweilige Landesregierung nach § 37c Absatz 2 erlassen hat, die Vorgaben dieser Verordnung nicht erfüllen, verringert sich der anzulegende Wert auf null.

(1) The applicable value determined through auctions for first-segment solar installations is reduced for solar installations by 0.3 euro cents per kilowatt-hour to the extent that issuance of the payment entitlement for the bid quantity allocated to the solar installation was applied for only after the end of the 18th calendar month following the public announcement of the award. If bid quantities from several awarded bids are allocated to a solar installation, sentence 1 applies only to the award value of the awarded bids for which allocation to the solar installation was applied for only after the end of the 18th calendar month.

(2) If the location of the solar installation does not at least partially correspond to the parcels specified in the bid, the applicable value under § 38b is likewise reduced by 0.3 euro cents per kilowatt-hour. If bid quantities from several awarded bids are allocated to a solar installation, the award value of each awarded bid for which there is no correspondence under sentence 1 is reduced by 0.3 euro cents per kilowatt-hour.

(3) If, for special solar installations under § 37(1) number 3 letter a, proof of simultaneous cultivation of crops in accordance with the determinations of the Federal Network Agency under § 85c(1) sentence 4 is not provided, the applicable value is reduced by 2.5 euro cents per kilowatt-hour. The legal consequence under sentence 1 ceases for the future if the required proof for the preceding year is provided in the following year. The legal consequence under sentence 1 also ceases for periods for which the required proof is subsequently provided. Sentences 1 to 3 apply mutatis mutandis if, for special solar installations under § 37(1) number 3 letters b and c, proof of simultaneous agricultural use in accordance with the determinations of the Federal Network Agency under § 85c(1) sentence 4 is not provided.

(4) To the extent that solar installations under § 37(1) number 2 letters h and i, whose consideration in the award procedure under § 37c(1) depends on compliance with an ordinance enacted by the respective Land government under § 37c(2), do not comply with the requirements of that ordinance, the applicable value is reduced to zero.

(1) Der durch Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments ermittelte anzulegende Wert verringert sich bei Solaranlagen um 0,3 Cent pro Kilowattstunde, soweit die Ausstellung der Zahlungsberechtigung für die Gebotsmenge, die der Solaranlage zugeteilt worden ist, erst nach Ablauf des 18. Kalendermonats beantragt worden ist, der auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags folgt. Werden einer Solaranlage Gebotsmengen von mehreren bezuschlagten Geboten zugeordnet, ist Satz 1 nur für den Zuschlagswert der bezuschlagten Gebote anzuwenden, deren Zuteilung zur Solaranlage erst nach Ablauf des 18. Kalendermonats beantragt worden ist.

(2) Wenn der Standort der Solaranlage nicht zumindest teilweise mit den im Gebot angegebenen Flurstücken übereinstimmt, verringert sich der anzulegende Wert nach § 38b ebenfalls um 0,3 Cent pro Kilowattstunde. Werden einer Solaranlage Gebotsmengen von mehreren bezuschlagten Geboten zugeordnet, verringert sich jeweils der Zuschlagswert der bezuschlagten Gebote, bei denen keine Übereinstimmung nach Satz 1 besteht, um 0,3 Cent pro Kilowattstunde.

(3) Wenn für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a der Nachweis über den gleichzeitigen Nutzpflanzenanbau gemäß den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85c Absatz 1 Satz 4 nicht erbracht wird, verringert sich der anzulegende Wert um 2,5 Cent pro Kilowattstunde. Die Rechtsfolge nach Satz 1 entfällt für die Zukunft, wenn im darauffolgenden Jahr der erforderliche Nachweis für das jeweils zurückliegende Jahr erbracht wird. Die Rechtsfolge nach Satz 1 entfällt außerdem für die Zeiträume, für die der erforderliche Nachweis nachträglich erbracht wird. Die Sätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b und c der Nachweis über die gleichzeitige landwirtschaftliche Nutzung gemäß den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85c Absatz 1 Satz 4 nicht erbracht wird.

(4) Soweit Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h und i, deren Berücksichtigung im Zuschlagsverfahren nach § 37c Absatz 1 von der Einhaltung einer Verordnung abhängt, die die jeweilige Landesregierung nach § 37c Absatz 2 erlassen hat, die Vorgaben dieser Verordnung nicht erfüllen, verringert sich der anzulegende Wert auf null.

§ 55 — Pönalen § 55 — Penalties § 55 — Pönalen

(1) Bei Geboten für Windenergieanlagen an Land nach § 36 und für Zusatzgebote nach § 36j müssen Bieter an den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten,

  • 1. soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots für eine Windenergieanlage an Land nach § 35a entwertet werden oder
  • 2. wenn die Windenergieanlage an Land mehr als 30 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommen worden ist.

Wenn und soweit ein Zuschlag nach § 35a entwertet wird, berechnet sich die Höhe der Pönale nach Satz 1 Nummer 1 aus der entwerteten Gebotsmenge multipliziert mit 30 Euro pro Kilowatt. Die Höhe der Pönale nach Satz 1 Nummer 2 berechnet sich aus der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots
- 1. abzüglich der innerhalb von 30 Monaten nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommenen Anlagenleistung multipliziert mit 10 Euro pro Kilowatt,
- 2. abzüglich der innerhalb von 32 Monaten nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommenen Anlagenleistung multipliziert mit 20 Euro pro Kilowatt oder
- 3. abzüglich der innerhalb von 34 Monaten nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommenen Anlagenleistung multipliziert mit 30 Euro pro Kilowatt.

(2) Bei Geboten für Solaranlagen des ersten Segments müssen Bieter an den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten, soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots für eine Solaranlage nach § 35a entwertet werden. Die Höhe der Pönale nach Satz 1 berechnet sich aus der entwerteten Gebotsmenge multipliziert mit 50 Euro pro Kilowatt. Die Pönale verringert sich für Bieter, deren Sicherheit nach § 37a Satz 2 verringert ist, auf 25 Euro pro Kilowatt.

(3) (weggefallen)

(4) Bei Geboten für Biomasseanlagen, die keine bestehenden Biomasseanlagen nach § 39g sind, müssen Bieter an den verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten,

  • 1. soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots für eine Biomasseanlage nach § 35a entwertet werden oder
  • 2. wenn eine Biomasseanlage mehr als 24 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommen worden ist.

Wenn und soweit ein Zuschlag nach § 35a entwertet wird, berechnet sich die Höhe der Pönale nach Satz 1 Nummer 1 aus der entwerteten Gebotsmenge multipliziert mit 60 Euro pro Kilowatt. Die Höhe der Pönale nach Satz 1 Nummer 2 berechnet sich aus der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots
- 1. abzüglich der innerhalb von 24 Monaten nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommenen Anlagenleistung multipliziert mit 20 Euro pro Kilowatt,
- 2. abzüglich der innerhalb von 28 Monaten nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommenen Anlagenleistung multipliziert mit 40 Euro pro Kilowatt oder
- 3. abzüglich der innerhalb von 32 Monaten nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommenen Anlagenleistung multipliziert mit 60 Euro pro Kilowatt.

(4a) Bei Geboten für Biomethananlagen nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 müssen Bieter an den verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten,

  • 1. soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots für eine Biomasseanlage nach § 35a entwertet werden oder
  • 2. wenn eine Biomasseanlage mehr als 30 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommen worden ist.

Wenn und soweit ein Zuschlag nach § 35a entwertet wird, berechnet sich die Höhe der Pönale nach Satz 1 Nummer 1 aus der entwerteten Gebotsmenge multipliziert mit 60 Euro pro Kilowatt. Die Höhe der Pönale nach Satz 1 Nummer 2 berechnet sich aus der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots
- 1. abzüglich der innerhalb von 30 Monaten nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommenen Anlagenleistung multipliziert mit 20 Euro pro Kilowatt,
- 2. abzüglich der innerhalb von 34 Monaten nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommenen Anlagenleistung multipliziert mit 40 Euro pro Kilowatt oder
- 3. abzüglich der innerhalb von 38 Monaten nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommenen Anlagenleistung multipliziert mit 60 Euro pro Kilowatt.

(5) Bei Geboten für bestehende Biomasseanlagen nach § 39g müssen Bieter an den verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten,

  • 1. soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots für eine Biomasseanlage nach § 35a entwertet werden oder
  • 2. soweit der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die Bescheinigung des Umweltgutachters nach § 39g Absatz 4 nicht bis zum Tag nach § 39g Absatz 2 vorgelegt hat.

Die Höhe der Pönale berechnet sich aus der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots
- 1. multipliziert mit 20 Euro pro Kilowatt, soweit der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die Bescheinigung des Umweltgutachters nach § 39g Absatz 4 nicht bis zum Tag nach § 39g Absatz 2 vorgelegt hat,
- 2. multipliziert mit 40 Euro pro Kilowatt, soweit der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die Bescheinigung des Umweltgutachters nach § 39g Absatz 4 nicht spätestens zwei Monate nach dem Tag nach § 39g Absatz 2 vorgelegt hat, und
- 3. multipliziert mit 60 Euro pro Kilowatt, soweit
- a) der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die Bescheinigung des Umweltgutachters nach § 39g Absatz 4 mehr als vier Monate nach dem Tag nach § 39g Absatz 2 vorgelegt hat oder
- b) die Gebotsmenge nach § 35a entwertet wird.

(5a) Im Fall einer Zuschlagsverlängerung nach § 36e Absatz 2 oder Absatz 3 oder nach § 39e Absatz 2 verlängern sich die Fristen der Absätze 1, 4, 4a und 5 um die Dauer der Zuschlagsverlängerung.

(6) Die Forderung nach den Absätzen 1 bis 5 muss durch Überweisung eines entsprechenden Geldbetrags auf ein Geldkonto des Übertragungsnetzbetreibers erfüllt werden. Dabei ist die Zuschlagsnummer des Gebots zu übermitteln, für das die Pönale geleistet wird.

(7) Der regelverantwortliche Übertragungsnetzbetreiber darf sich hinsichtlich der Forderungen nach den Absätzen 1 bis 5 aus der jeweils für das Gebot hinterlegten Sicherheit befriedigen, wenn der Bieter die Forderung nicht vor Ablauf des zweiten Kalendermonats erfüllt hat, der auf die Entwertung der Gebotsmenge oder die Feststellung der Pönale folgt.

(8) Die Bundesnetzagentur teilt dem Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich folgende für die Inanspruchnahme der Pönalen erforderliche Angaben mit:

  • 1. die nach § 32 Absatz 2 registrierten Angaben des Gebots,
  • 2. den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Zuschläge und Zuschlagswerte für das Gebot,
  • 3. die Höhe der vom Bieter für das Gebot geleisteten Sicherheit,
  • 4. die Rückgabe von Zuschlägen für das Gebot,
  • 5. das Erlöschen des Zuschlags,
  • 6. die Rücknahme und den Widerruf des Zuschlags und
  • 7. die Rücknahme und den Widerruf einer Zahlungsberechtigung, sofern der Solaranlage Gebotsmengen zugeteilt worden sind und der im Gebot angegebene Standort der Solaranlage in der jeweiligen Regelzone des Übertragungsnetzbetreibers liegt.

(1) In the case of bids for onshore wind installations under § 36 and for additional bids under § 36j, bidders must pay a penalty to the transmission system operator responsible for balancing,

  • 1. to the extent that more than 5 percent of the bid quantity of an awarded bid for an onshore wind installation under § 35a is cancelled, or
  • 2. if the onshore wind installation is commissioned more than 30 months after the public announcement of the award.

If and to the extent that an award is cancelled under § 35a, the penalty under sentence 1 number 1 is calculated as the cancelled bid quantity multiplied by 30 euros per kilowatt. The penalty under sentence 1 number 2 is calculated from the bid quantity of the awarded bid
- 1. less the installed capacity commissioned within 30 months after the public announcement of the award, multiplied by 10 euros per kilowatt,
- 2. less the installed capacity commissioned within 32 months after the public announcement of the award, multiplied by 20 euros per kilowatt, or
- 3. less the installed capacity commissioned within 34 months after the public announcement of the award, multiplied by 30 euros per kilowatt.

(2) In the case of bids for first-segment solar installations, bidders must pay a penalty to the transmission system operator responsible for balancing to the extent that more than 5 percent of the bid quantity of an awarded bid for a solar installation under § 35a is cancelled. The penalty under sentence 1 is calculated as the cancelled bid quantity multiplied by 50 euros per kilowatt. For bidders whose security has been reduced under § 37a sentence 2, the penalty is reduced to 25 euros per kilowatt.

(3) (repealed)

(4) In the case of bids for biomass installations that are not existing biomass installations under § 39g, bidders must pay a penalty to the responsible transmission system operator,

  • 1. to the extent that more than 5 percent of the bid quantity of an awarded bid for a biomass installation under § 35a is cancelled, or
  • 2. if a biomass installation is commissioned more than 24 months after the public announcement of the award.

If and to the extent that an award is cancelled under § 35a, the penalty under sentence 1 number 1 is calculated as the cancelled bid quantity multiplied by 60 euros per kilowatt. The penalty under sentence 1 number 2 is calculated from the bid quantity of the awarded bid
- 1. less the installed capacity commissioned within 24 months after the public announcement of the award, multiplied by 20 euros per kilowatt,
- 2. less the installed capacity commissioned within 28 months after the public announcement of the award, multiplied by 40 euros per kilowatt, or
- 3. less the installed capacity commissioned within 32 months after the public announcement of the award, multiplied by 60 euros per kilowatt.

(4a) In the case of bids for biomethane installations under Part 3 Chapter 3 Subchapter 6, bidders must pay a penalty to the responsible transmission system operator,

  • 1. to the extent that more than 5 percent of the bid quantity of an awarded bid for a biomass installation under § 35a is cancelled, or
  • 2. if a biomass installation is commissioned more than 30 months after the public announcement of the award.

If and to the extent that an award is cancelled under § 35a, the penalty under sentence 1 number 1 is calculated as the cancelled bid quantity multiplied by 60 euros per kilowatt. The penalty under sentence 1 number 2 is calculated from the bid quantity of the awarded bid
- 1. less the installed capacity commissioned within 30 months after the public announcement of the award, multiplied by 20 euros per kilowatt,
- 2. less the installed capacity commissioned within 34 months after the public announcement of the award, multiplied by 40 euros per kilowatt, or
- 3. less the installed capacity commissioned within 38 months after the public announcement of the award, multiplied by 60 euros per kilowatt.

(5) In the case of bids for existing biomass installations under § 39g, bidders must pay a penalty to the responsible transmission system operator,

  • 1. to the extent that more than 5 percent of the bid quantity of an awarded bid for a biomass installation under § 35a is cancelled, or
  • 2. to the extent that the operator has not submitted to the grid operator the environmental verifier’s certificate under § 39g(4) by the date under § 39g(2).

The penalty is calculated from the bid quantity of the awarded bid
- 1. multiplied by 20 euros per kilowatt, to the extent that the operator has not submitted the environmental verifier’s certificate by the date under § 39g(2),
- 2. multiplied by 40 euros per kilowatt, to the extent that the operator has not submitted the certificate no later than two months after the date under § 39g(2), and
- 3. multiplied by 60 euros per kilowatt, to the extent that
- a) the operator submitted the certificate more than four months after the date under § 39g(2), or
- b) the bid quantity is cancelled under § 35a.

(5a) In the event of an extension of an award under § 36e(2) or (3) or under § 39e(2), the periods under subsections (1), (4), (4a) and (5) are extended by the duration of the extension.

(6) The claim under subsections (1) to (5) must be satisfied by transferring the corresponding sum of money to a bank account of the transmission system operator. The award number of the bid for which the penalty is paid must be transmitted.

(7) The transmission system operator responsible for balancing may satisfy claims under subsections (1) to (5) from the security deposited for the bid if the bidder has not satisfied the claim before the end of the second calendar month following the cancellation of the bid quantity or the determination of the penalty.

(8) The Federal Network Agency must notify the transmission system operator without delay of the following information required for enforcing the penalties:

  • 1. the bid data registered under § 32(2),
  • 2. the time of announcement of the awards and award values for the bid,
  • 3. the amount of security provided by the bidder for the bid,
  • 4. the return of awards for the bid,
  • 5. the expiry of the award,
  • 6. the withdrawal and revocation of the award, and
  • 7. the withdrawal and revocation of a payment entitlement, where bid quantities have been allocated to the solar installation and the location specified in the bid lies in the respective control area of the transmission system operator.

(1) Bei Geboten für Windenergieanlagen an Land nach § 36 und für Zusatzgebote nach § 36j müssen Bieter an den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten,

  • 1. soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots für eine Windenergieanlage an Land nach § 35a entwertet werden oder
  • 2. wenn die Windenergieanlage an Land mehr als 30 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommen worden ist.

Wenn und soweit ein Zuschlag nach § 35a entwertet wird, berechnet sich die Höhe der Pönale nach Satz 1 Nummer 1 aus der entwerteten Gebotsmenge multipliziert mit 30 Euro pro Kilowatt. Die Höhe der Pönale nach Satz 1 Nummer 2 berechnet sich aus der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots
- 1. abzüglich der innerhalb von 30 Monaten nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommenen Anlagenleistung multipliziert mit 10 Euro pro Kilowatt,
- 2. abzüglich der innerhalb von 32 Monaten nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommenen Anlagenleistung multipliziert mit 20 Euro pro Kilowatt oder
- 3. abzüglich der innerhalb von 34 Monaten nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommenen Anlagenleistung multipliziert mit 30 Euro pro Kilowatt.

(2) Bei Geboten für Solaranlagen des ersten Segments müssen Bieter an den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten, soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots für eine Solaranlage nach § 35a entwertet werden. Die Höhe der Pönale nach Satz 1 berechnet sich aus der entwerteten Gebotsmenge multipliziert mit 50 Euro pro Kilowatt. Die Pönale verringert sich für Bieter, deren Sicherheit nach § 37a Satz 2 verringert ist, auf 25 Euro pro Kilowatt.

(3) (weggefallen)

(4) Bei Geboten für Biomasseanlagen, die keine bestehenden Biomasseanlagen nach § 39g sind, müssen Bieter an den verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten,

  • 1. soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots für eine Biomasseanlage nach § 35a entwertet werden oder
  • 2. wenn eine Biomasseanlage mehr als 24 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommen worden ist.

Wenn und soweit ein Zuschlag nach § 35a entwertet wird, berechnet sich die Höhe der Pönale nach Satz 1 Nummer 1 aus der entwerteten Gebotsmenge multipliziert mit 60 Euro pro Kilowatt. Die Höhe der Pönale nach Satz 1 Nummer 2 berechnet sich aus der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots
- 1. abzüglich der innerhalb von 24 Monaten nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommenen Anlagenleistung multipliziert mit 20 Euro pro Kilowatt,
- 2. abzüglich der innerhalb von 28 Monaten nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommenen Anlagenleistung multipliziert mit 40 Euro pro Kilowatt oder
- 3. abzüglich der innerhalb von 32 Monaten nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommenen Anlagenleistung multipliziert mit 60 Euro pro Kilowatt.

(4a) Bei Geboten für Biomethananlagen nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 müssen Bieter an den verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten,

  • 1. soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots für eine Biomasseanlage nach § 35a entwertet werden oder
  • 2. wenn eine Biomasseanlage mehr als 30 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommen worden ist.

Wenn und soweit ein Zuschlag nach § 35a entwertet wird, berechnet sich die Höhe der Pönale nach Satz 1 Nummer 1 aus der entwerteten Gebotsmenge multipliziert mit 60 Euro pro Kilowatt. Die Höhe der Pönale nach Satz 1 Nummer 2 berechnet sich aus der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots
- 1. abzüglich der innerhalb von 30 Monaten nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommenen Anlagenleistung multipliziert mit 20 Euro pro Kilowatt,
- 2. abzüglich der innerhalb von 34 Monaten nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommenen Anlagenleistung multipliziert mit 40 Euro pro Kilowatt oder
- 3. abzüglich der innerhalb von 38 Monaten nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommenen Anlagenleistung multipliziert mit 60 Euro pro Kilowatt.

(5) Bei Geboten für bestehende Biomasseanlagen nach § 39g müssen Bieter an den verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten,

  • 1. soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots für eine Biomasseanlage nach § 35a entwertet werden oder
  • 2. soweit der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die Bescheinigung des Umweltgutachters nach § 39g Absatz 4 nicht bis zum Tag nach § 39g Absatz 2 vorgelegt hat.

Die Höhe der Pönale berechnet sich aus der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots
- 1. multipliziert mit 20 Euro pro Kilowatt, soweit der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die Bescheinigung des Umweltgutachters nach § 39g Absatz 4 nicht bis zum Tag nach § 39g Absatz 2 vorgelegt hat,
- 2. multipliziert mit 40 Euro pro Kilowatt, soweit der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die Bescheinigung des Umweltgutachters nach § 39g Absatz 4 nicht spätestens zwei Monate nach dem Tag nach § 39g Absatz 2 vorgelegt hat, und
- 3. multipliziert mit 60 Euro pro Kilowatt, soweit
- a) der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die Bescheinigung des Umweltgutachters nach § 39g Absatz 4 mehr als vier Monate nach dem Tag nach § 39g Absatz 2 vorgelegt hat oder
- b) die Gebotsmenge nach § 35a entwertet wird.

(5a) Im Fall einer Zuschlagsverlängerung nach § 36e Absatz 2 oder Absatz 3 oder nach § 39e Absatz 2 verlängern sich die Fristen der Absätze 1, 4, 4a und 5 um die Dauer der Zuschlagsverlängerung.

(6) Die Forderung nach den Absätzen 1 bis 5 muss durch Überweisung eines entsprechenden Geldbetrags auf ein Geldkonto des Übertragungsnetzbetreibers erfüllt werden. Dabei ist die Zuschlagsnummer des Gebots zu übermitteln, für das die Pönale geleistet wird.

(7) Der regelverantwortliche Übertragungsnetzbetreiber darf sich hinsichtlich der Forderungen nach den Absätzen 1 bis 5 aus der jeweils für das Gebot hinterlegten Sicherheit befriedigen, wenn der Bieter die Forderung nicht vor Ablauf des zweiten Kalendermonats erfüllt hat, der auf die Entwertung der Gebotsmenge oder die Feststellung der Pönale folgt.

(8) Die Bundesnetzagentur teilt dem Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich folgende für die Inanspruchnahme der Pönalen erforderliche Angaben mit:

  • 1. die nach § 32 Absatz 2 registrierten Angaben des Gebots,
  • 2. den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Zuschläge und Zuschlagswerte für das Gebot,
  • 3. die Höhe der vom Bieter für das Gebot geleisteten Sicherheit,
  • 4. die Rückgabe von Zuschlägen für das Gebot,
  • 5. das Erlöschen des Zuschlags,
  • 6. die Rücknahme und den Widerruf des Zuschlags und
  • 7. die Rücknahme und den Widerruf einer Zahlungsberechtigung, sofern der Solaranlage Gebotsmengen zugeteilt worden sind und der im Gebot angegebene Standort der Solaranlage in der jeweiligen Regelzone des Übertragungsnetzbetreibers liegt.
§ 55a — Erstattung von Sicherheiten § 55a — Refund of securities § 55a — Erstattung von Sicherheiten

(1) Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot zurück, wenn der Bieter

  • 1. dieses Gebot nach § 30a Absatz 3 zurückgenommen hat,
  • 2. für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 32 erhalten hat oder
  • 3. für dieses Gebot eine Pönale nach § 55 geleistet hat.

(2) Die Bundesnetzagentur erstattet die hinterlegten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot auch, soweit der Netzbetreiber

  • 1. für eine Solaranlage eine Bestätigung nach § 38a Absatz 3 an die Bundesnetzagentur übermittelt hat oder
  • 2. für eine Windenergieanlage an Land oder eine Biomasseanlage eine Bestätigung nach § 13 Absatz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung übermittelt hat.

Sind nicht mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots entwertet worden, erstattet die Bundesnetzagentur die Sicherheit in voller Höhe.

(1) The Federal Network Agency must return without delay the securities deposited for a particular bid if the bidder

  • 1. has withdrawn that bid under § 30a(3),
  • 2. has not received an award for that bid under § 32, or
  • 3. has paid a penalty under § 55 for that bid.

(2) The Federal Network Agency must also refund the securities deposited for a particular bid to the extent that the grid operator

  • 1. has transmitted confirmation under § 38a(3) to the Federal Network Agency for a solar installation, or
  • 2. has transmitted confirmation under § 13(2) of the Market Master Data Register Ordinance for an onshore wind installation or a biomass installation.

If no more than 5 percent of the bid quantity of the awarded bid has been cancelled, the Federal Network Agency refunds the security in full.

(1) Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot zurück, wenn der Bieter

  • 1. dieses Gebot nach § 30a Absatz 3 zurückgenommen hat,
  • 2. für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 32 erhalten hat oder
  • 3. für dieses Gebot eine Pönale nach § 55 geleistet hat.

(2) Die Bundesnetzagentur erstattet die hinterlegten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot auch, soweit der Netzbetreiber

  • 1. für eine Solaranlage eine Bestätigung nach § 38a Absatz 3 an die Bundesnetzagentur übermittelt hat oder
  • 2. für eine Windenergieanlage an Land oder eine Biomasseanlage eine Bestätigung nach § 13 Absatz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung übermittelt hat.

Sind nicht mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots entwertet worden, erstattet die Bundesnetzagentur die Sicherheit in voller Höhe.

§ 55b — Rückforderung § 55b — Recovery of overpayments § 55b — Rückforderung

Zahlt ein Netzbetreiber einem Anlagenbetreiber mehr als in Teil 3 vorgeschrieben, muss er den Mehrbetrag zurückfordern. Ist die Zahlung in Übereinstimmung mit dem Ergebnis eines Verfahrens der Clearingstelle nach § 81 Absatz 5 erfolgt und beruht die Rückforderung auf der Anwendung einer nach der Zahlung in anderer Sache ergangenen höchstrichterlichen Entscheidung, ist der Anlagenbetreiber berechtigt, insoweit die Einrede der Übereinstimmung der Berechnung der Zahlung mit einer Entscheidung der Clearingstelle für Zahlungen zu erheben, die bis zum Tag der höchstrichterlichen Entscheidung geleistet worden sind. Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf des zweiten auf die Einspeisung folgenden Kalenderjahres; die Pflicht nach Satz 1 erlischt insoweit. § 27 Absatz 1 ist nicht anzuwenden.

If a grid operator pays an operator of an installation more than prescribed in Part 3, it must recover the excess amount. If the payment was made in accordance with the outcome of proceedings before the Clearing House under § 81(5) and the recovery is based on the application of a supreme-court decision issued subsequently in another matter, the operator of the installation is entitled, in this respect, to raise the defence that the calculation of the payment conformed to a decision of the Clearing House for payments made up to the date of the supreme-court decision. The claim for recovery becomes time-barred at the end of the second calendar year following the feed-in; the obligation under sentence 1 expires to that extent. § 27(1) does not apply.

Zahlt ein Netzbetreiber einem Anlagenbetreiber mehr als in Teil 3 vorgeschrieben, muss er den Mehrbetrag zurückfordern. Ist die Zahlung in Übereinstimmung mit dem Ergebnis eines Verfahrens der Clearingstelle nach § 81 Absatz 5 erfolgt und beruht die Rückforderung auf der Anwendung einer nach der Zahlung in anderer Sache ergangenen höchstrichterlichen Entscheidung, ist der Anlagenbetreiber berechtigt, insoweit die Einrede der Übereinstimmung der Berechnung der Zahlung mit einer Entscheidung der Clearingstelle für Zahlungen zu erheben, die bis zum Tag der höchstrichterlichen Entscheidung geleistet worden sind. Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf des zweiten auf die Einspeisung folgenden Kalenderjahres; die Pflicht nach Satz 1 erlischt insoweit. § 27 Absatz 1 ist nicht anzuwenden.

Teil 4 — Weitergabe und Vermarktung des Stroms aus erneuerbaren Energien Teil 4 — Transfer and marketing of electricity from renewable energy sources Teil 4 — Weitergabe und Vermarktung des Stroms aus erneuerbaren Energien
§ 56 — Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber § 56 — Transfer to the transmission system operator § 56 — Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber

Netzbetreiber müssen unverzüglich an den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber weiterleiten:

  • 1. den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergüteten Strom und
  • 2. für den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergüteten Strom sowie für den gesamten Strom, für den sie Zahlungen an die Anlagenbetreiber leisten, das Recht, diesen Strom als „Strom aus erneuerbaren Energien, gefördert nach dem EEG“ zu kennzeichnen.

Grid operators must without delay transfer to the upstream transmission system operator:

  • 1. the electricity remunerated under § 19(1) number 2, and
  • 2. for the electricity remunerated under § 19(1) number 2 and for all electricity for which they make payments to operators of installations, the right to designate that electricity as “electricity from renewable energy sources, supported under the EEG”.

Netzbetreiber müssen unverzüglich an den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber weiterleiten:

  • 1. den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergüteten Strom und
  • 2. für den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergüteten Strom sowie für den gesamten Strom, für den sie Zahlungen an die Anlagenbetreiber leisten, das Recht, diesen Strom als „Strom aus erneuerbaren Energien, gefördert nach dem EEG“ zu kennzeichnen.
§ 57 — Vermarktung durch die Übertragungsnetzbetreiber § 57 — Marketing by transmission system operators § 57 — Vermarktung durch die Übertragungsnetzbetreiber

Die Übertragungsnetzbetreiber müssen selbst oder gemeinsam den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergüteten oder nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell ausgeglichenen Strom diskriminierungsfrei, transparent und unter Beachtung der Vorgaben der Erneuerbare-Energien-Verordnung vermarkten.

The transmission system operators must, either individually or jointly, market the electricity remunerated under § 19(1) number 2 or balanced in accounting terms under § 13a(1a) of the Energy Industry Act in a non-discriminatory and transparent manner and in compliance with the requirements of the Renewable Energy Sources Ordinance.

Die Übertragungsnetzbetreiber müssen selbst oder gemeinsam den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergüteten oder nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell ausgeglichenen Strom diskriminierungsfrei, transparent und unter Beachtung der Vorgaben der Erneuerbare-Energien-Verordnung vermarkten.

§ 58 — Weitere Bestimmungen § 58 — Further provisions § 58 — Weitere Bestimmungen

(1) Die Finanzierung der Ausgaben der Netzbetreiber nach diesem Gesetz bestimmt sich nach dem Energiefinanzierungsgesetz.

(2) Die den Übertragungsnetzbetreibern nach § 20 Nummer 2 eingeräumten oder nach § 56 Nummer 2 weitergeleiteten Rechte, den vergüteten Strom als „Strom aus erneuerbaren Energien, gefördert nach dem EEG“ zu kennzeichnen, erlöschen; die §§ 42 und 42a des Energiewirtschaftsgesetzes bleiben unberührt.

(1) The financing of the grid operators’ expenditure under this Act is governed by the Energy Financing Act.

(2) The rights granted to the transmission system operators under § 20 number 2 or transferred to them under § 56 number 2 to designate the remunerated electricity as “electricity from renewable energy sources, supported under the EEG” expire; §§ 42 and 42a of the Energy Industry Act remain unaffected.

(1) Die Finanzierung der Ausgaben der Netzbetreiber nach diesem Gesetz bestimmt sich nach dem Energiefinanzierungsgesetz.

(2) Die den Übertragungsnetzbetreibern nach § 20 Nummer 2 eingeräumten oder nach § 56 Nummer 2 weitergeleiteten Rechte, den vergüteten Strom als „Strom aus erneuerbaren Energien, gefördert nach dem EEG“ zu kennzeichnen, erlöschen; die §§ 42 und 42a des Energiewirtschaftsgesetzes bleiben unberührt.

Teil 5 — Transparenz Teil 5 — Transparency Teil 5 — Transparenz
Abschnitt 1 — Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten Abschnitt 1 — Notification and publication obligations Abschnitt 1 — Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
§ 70 — Grundsatz § 70 — General principle § 70 — Grundsatz

Anlagenbetreiber, Betreiber von Stromerzeugungsanlagen und Netzbetreiber müssen einander die für den bundesweiten Ausgleich nach § 11 Absatz 1 Satz 2 und den §§ 56 bis 62 jeweils erforderlichen Daten, insbesondere die in den §§ 71 bis 74a genannten Daten, unverzüglich zur Verfügung stellen. § 62 ist entsprechend anzuwenden.

Operators of installations, operators of electricity-generating installations and grid operators must provide one another without delay with the data required in each case for the nationwide balancing under § 11(1) sentence 2 and §§ 56 to 62, in particular the data specified in §§ 71 to 74a. § 62 applies mutatis mutandis.

Anlagenbetreiber, Betreiber von Stromerzeugungsanlagen und Netzbetreiber müssen einander die für den bundesweiten Ausgleich nach § 11 Absatz 1 Satz 2 und den §§ 56 bis 62 jeweils erforderlichen Daten, insbesondere die in den §§ 71 bis 74a genannten Daten, unverzüglich zur Verfügung stellen. § 62 ist entsprechend anzuwenden.

§ 71 — Anlagenbetreiber § 71 — Operators of installations § 71 — Anlagenbetreiber

(1) Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber

  • 1. bis zum 28. Februar eines Jahres alle für die Endabrechnung des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres erforderlichen Daten, einschließlich der im Fall einer kaufmännischen Abnahme nach § 11 Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Daten, anlagenscharf zur Verfügung stellen,
    1. mitteilen, wenn und in welchem Umfang im vorangegangenen Kalenderjahr für den in der Anlage erzeugten und durch ein Netz durchgeleiteten Strom
    • a) eine Stromsteuerbefreiung vorgelegen hat, und den Netzbetreiber über entsprechende Änderungen informieren,
    • b) Regionalnachweise ausgestellt worden sind, wenn der anzulegende Wert der Anlage gesetzlich bestimmt ist, und
    1. bei Biomasseanlagen die Art und Menge der Einsatzstoffe sowie Angaben zu Wärmenutzungen und eingesetzten Technologien oder zu dem Anteil eingesetzter Gülle in der für die Nachweisführung vorgeschriebenen Weise übermitteln.

(2) Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen bis zum 31. Dezember eines Jahres zu Anlagenbetreibern, die im vorangegangenen Kalenderjahr kumulativ für Anlagen Zahlungen nach § 19 Absatz 1 oder § 50 in einem Umfang von insgesamt mehr als 100 000 Euro erhalten haben, insbesondere die folgenden Angaben durch Einstellung in die Transparenzdatenbank der Europäischen Kommission:

  • 1. die Namen der Anlagenbetreiber,
  • 2. wenn zutreffend, das Handelsregister, Vereinsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer; wenn keine Registernummer zugeteilt wurde, ist hilfsweise, soweit vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben,
  • 3. die Summe der erhaltenen Zahlungen in Euro,
  • 4. die Angabe, ob der Anlagenbetreiber ein Unternehmen im Sinn der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung oder ein sonstiges Unternehmen ist,
  • 5. die Gebietseinheit der NUTS-Ebene 2, in der der Anlagenbetreiber seinen Sitz hat, nach der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 868/2014 der Kommission vom 8. August 2014 (ABl. L 241 vom 13.8.2014, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und
  • 6. den Hauptwirtschaftszweig, in dem der Anlagenbetreiber tätig ist, auf Ebene der NACE-Gruppe nach der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln die Angaben zur Veröffentlichung nach Absatz 2 aus den Endabrechnungen der Netzbetreiber unter Verwendung der veröffentlichten Daten des Registers.

(4) Anlagenbetreiber nach Absatz 2, deren Daten nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Marktstammdatenregisterverordnung nicht veröffentlicht werden oder bei denen die Angaben nach Absatz 2 im Register nicht vollständig sind, müssen die Angaben nach Absatz 2 zum Zweck der Veröffentlichung sowie ihre Anschrift und ihre Nummer im Register bis zum 31. Juli des jeweiligen Folgejahres den Übertragungsnetzbetreibern mitteilen.

(5) Wenn Anlagenbetreiber Anlagen in verschiedenen Regelzonen betreiben, teilen die Übertragungsnetzbetreiber erforderliche Angaben und Daten nach den Absätzen 3 und 4 zum Zweck der Veröffentlichung nach Absatz 2 unverzüglich den anderen Übertragungsnetzbetreibern im Bundesgebiet mit.

(6) Wenn die Übertragungsnetzbetreiber ein abweichendes Verfahren zur Ermittlung der Angaben nach Absatz 2 vorsehen und Formularvorlagen zu Form und Inhalt der Mitteilung der Angaben nach den Absätzen 2 und 4 bereitstellen, müssen die Angaben unter Verwendung dieser Formularvorlagen nach dem vorgegebenen Verfahren übermittelt werden.

(7) Anlagenbetreiber müssen den Übertragungsnetzbetreibern auf Verlangen geeignete Nachweise zur Überprüfung der Angaben vorlegen.

(1) Operators of installations must provide the grid operator with

  • 1. by 28 February of a year, all data required for the final settlement of the preceding calendar year, including the data required in the event of commercial acceptance under § 11(1) sentence 2, specified by installation,
  • 2. notification as to whether and to what extent, in the preceding calendar year, an electricity-tax exemption existed for electricity generated in the installation and transmitted through a grid, and inform the grid operator of corresponding changes,
    • a) and notify the grid operator of corresponding changes,
    • b) whether regional guarantees of origin were issued, if the applicable value of the installation is determined by law, and
  • 3. in the case of biomass installations, the type and quantity of input materials and information on heat utilisation and technologies used or on the proportion of manure used, in the manner prescribed for providing proof.

(2) By 31 December of a year, the transmission system operators publish, for operators of installations who cumulatively received payments under § 19(1) or § 50 totaling more than 100,000 euros for installations in the preceding calendar year, in particular the following information by entering it in the European Commission’s Transparency Database:

  • 1. the names of the operators,
  • 2. where applicable, the commercial register, register of associations or register of cooperatives in which they are registered, and the corresponding registration number; if no registration number was assigned, the VAT identification number must be stated as a substitute, where available,
  • 3. the total amount of payments received in euros,
  • 4. whether the operator is an undertaking within the meaning of Commission Recommendation 2003/361/EC of 6 May 2003 concerning the definition of micro, small and medium-sized enterprises, or another undertaking,
  • 5. the NUTS level 2 territorial unit in which the operator has its registered office, under Regulation (EC) No 1059/2003 of the European Parliament and of the Council of 26 May 2003 on the establishment of a common classification of territorial units for statistics (NUTS), as amended, and
  • 6. the main economic activity in which the operator is active, at NACE group level under Regulation (EC) No 1893/2006 of the European Parliament and of the Council of 20 December 2006 establishing the statistical classification of economic activities NACE Revision 2, as amended.

(3) The transmission system operators determine the information to be published under subsection (2) from the final settlements of the grid operators using the published data of the register.

(4) Operators of installations under subsection (2) whose data are not published under § 15(1) sentence 1 number 2 of the Market Master Data Register Ordinance, or for whom the information under subsection (2) is incomplete in the register, must notify the transmission system operators of the information under subsection (2), for publication, together with their address and register number, by 31 July of the respective following year.

(5) If operators operate installations in different control areas, the transmission system operators must without delay notify the other transmission system operators in the federal territory of the information and data required under subsections (3) and (4) for publication under subsection (2).

(6) If the transmission system operators provide for a different procedure for determining the information under subsection (2) and provide form templates for the form and content of the notification under subsections (2) and (4), the information must be transmitted using those templates in accordance with the prescribed procedure.

(7) Operators of installations must provide the transmission system operators, on request, with suitable evidence for verifying the information.

(1) Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber

  • 1. bis zum 28. Februar eines Jahres alle für die Endabrechnung des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres erforderlichen Daten, einschließlich der im Fall einer kaufmännischen Abnahme nach § 11 Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Daten, anlagenscharf zur Verfügung stellen,
  • 2. mitteilen, wenn und in welchem Umfang im vorangegangenen Kalenderjahr für den in der Anlage erzeugten und durch ein Netz durchgeleiteten Strom
    • a) eine Stromsteuerbefreiung vorgelegen hat, und den Netzbetreiber über entsprechende Änderungen informieren,
    • b) Regionalnachweise ausgestellt worden sind, wenn der anzulegende Wert der Anlage gesetzlich bestimmt ist, und
  • 3. bei Biomasseanlagen die Art und Menge der Einsatzstoffe sowie Angaben zu Wärmenutzungen und eingesetzten Technologien oder zu dem Anteil eingesetzter Gülle in der für die Nachweisführung vorgeschriebenen Weise übermitteln.

(2) Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen bis zum 31. Dezember eines Jahres zu Anlagenbetreibern, die im vorangegangenen Kalenderjahr kumulativ für Anlagen Zahlungen nach § 19 Absatz 1 oder § 50 in einem Umfang von insgesamt mehr als 100 000 Euro erhalten haben, insbesondere die folgenden Angaben durch Einstellung in die Transparenzdatenbank der Europäischen Kommission:

  • 1. die Namen der Anlagenbetreiber,
  • 2. wenn zutreffend, das Handelsregister, Vereinsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer; wenn keine Registernummer zugeteilt wurde, ist hilfsweise, soweit vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben,
  • 3. die Summe der erhaltenen Zahlungen in Euro,
  • 4. die Angabe, ob der Anlagenbetreiber ein Unternehmen im Sinn der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen oder ein sonstiges Unternehmen ist,
  • 5. die Gebietseinheit der NUTS-Ebene 2, in der der Anlagenbetreiber seinen Sitz hat, nach der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) in der jeweils geltenden Fassung und
  • 6. den Hauptwirtschaftszweig, in dem der Anlagenbetreiber tätig ist, auf Ebene der NACE-Gruppe nach der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln die Angaben zur Veröffentlichung nach Absatz 2 aus den Endabrechnungen der Netzbetreiber unter Verwendung der veröffentlichten Daten des Registers.

(4) Anlagenbetreiber nach Absatz 2, deren Daten nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Marktstammdatenregisterverordnung nicht veröffentlicht werden oder bei denen die Angaben nach Absatz 2 im Register nicht vollständig sind, müssen die Angaben nach Absatz 2 zum Zweck der Veröffentlichung sowie ihre Anschrift und ihre Nummer im Register bis zum 31. Juli des jeweiligen Folgejahres den Übertragungsnetzbetreibern mitteilen.

(5) Wenn Anlagenbetreiber Anlagen in verschiedenen Regelzonen betreiben, teilen die Übertragungsnetzbetreiber erforderliche Angaben und Daten nach den Absätzen 3 und 4 zum Zweck der Veröffentlichung nach Absatz 2 unverzüglich den anderen Übertragungsnetzbetreibern im Bundesgebiet mit.

(6) Wenn die Übertragungsnetzbetreiber ein abweichendes Verfahren zur Ermittlung der Angaben nach Absatz 2 vorsehen und Formularvorlagen zu Form und Inhalt der Mitteilung der Angaben nach den Absätzen 2 und 4 bereitstellen, müssen die Angaben unter Verwendung dieser Formularvorlagen nach dem vorgegebenen Verfahren übermittelt werden.

(7) Anlagenbetreiber müssen den Übertragungsnetzbetreibern auf Verlangen geeignete Nachweise zur Überprüfung der Angaben vorlegen.

§ 72 — Netzbetreiber § 72 — Grid operators § 72 — Netzbetreiber

(1) Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetreiber sind, müssen ihrem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber im Rahmen der Mitteilung nach § 50 Nummer 1 des Energiefinanzierungsgesetzes die folgenden Angaben unverzüglich, nachdem sie verfügbar sind, zusammengefasst übermitteln:

  • 1. die von den Anlagenbetreibern erhaltenen Mitteilungen nach § 21c Absatz 1, jeweils gesondert für die verschiedenen Veräußerungsformen nach § 21b Absatz 1,
  • 2. bei Wechseln in die Ausfallvergütung zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 1 den Energieträger, aus dem der Strom in der jeweiligen Anlage erzeugt wird, die installierte Leistung der Anlage sowie die Dauer, seit der die betreffende Anlage diese Veräußerungsform nutzt, und
  • 3. die sonstigen für die Weitergabe und die Vermarktung des Stroms aus erneuerbaren Energien erforderlichen Angaben.

(2) Für die Ermittlung der auszugleichenden Energiemengen nach Absatz 1 sind insbesondere erforderlich

  • 1. die Angabe der Spannungsebene, an die die Anlage angeschlossen ist,
  • 2. die Angabe, inwieweit der Netzbetreiber die Energiemengen von einem nachgelagerten Netz abgenommen hat, und
  • 3. die Angabe, inwieweit der Netzbetreiber die Energiemengen nach Nummer 2 an Letztverbraucher, Netzbetreiber oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen abgegeben oder sie selbst verbraucht hat.

(1) Grid operators that are not transmission system operators must provide their upstream transmission system operator, as part of the notification under § 50 number 1 of the Energy Financing Act, with the following information in consolidated form without delay after it becomes available:

  • 1. the notifications received from operators of installations under § 21c(1), separately for each of the various forms of marketing under § 21b(1),
  • 2. in the case of changes to failure remuneration, in addition to the information under number 1, the energy source from which the electricity is generated in the installation concerned, the installation’s installed capacity and the period for which the installation has used that form of marketing, and
  • 3. the other information required for the transfer and marketing of electricity from renewable energy sources.

(2) The following are required in particular to determine the quantities of energy to be balanced:

  • 1. the voltage level to which the installation is connected,
  • 2. the extent to which the grid operator has accepted the quantities of energy from a downstream grid, and
  • 3. the extent to which the grid operator has supplied the quantities of energy under number 2 to final consumers, grid operators or electricity supply undertakings, or consumed them itself.

(1) Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetreiber sind, müssen ihrem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber im Rahmen der Mitteilung nach § 50 Nummer 1 des Energiefinanzierungsgesetzes die folgenden Angaben unverzüglich, nachdem sie verfügbar sind, zusammengefasst übermitteln:

  • 1. die von den Anlagenbetreibern erhaltenen Mitteilungen nach § 21c Absatz 1, jeweils gesondert für die verschiedenen Veräußerungsformen nach § 21b Absatz 1,
  • 2. bei Wechseln in die Ausfallvergütung zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 1 den Energieträger, aus dem der Strom in der jeweiligen Anlage erzeugt wird, die installierte Leistung der Anlage sowie die Dauer, seit der die betreffende Anlage diese Veräußerungsform nutzt, und
  • 3. die sonstigen für die Weitergabe und die Vermarktung des Stroms aus erneuerbaren Energien erforderlichen Angaben.

(2) Für die Ermittlung der auszugleichenden Energiemengen nach Absatz 1 sind insbesondere erforderlich

  • 1. die Angabe der Spannungsebene, an die die Anlage angeschlossen ist,
  • 2. die Angabe, inwieweit der Netzbetreiber die Energiemengen von einem nachgelagerten Netz abgenommen hat, und
  • 3. die Angabe, inwieweit der Netzbetreiber die Energiemengen nach Nummer 2 an Letztverbraucher, Netzbetreiber oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen abgegeben oder sie selbst verbraucht hat.
§ 73 — Übertragungsnetzbetreiber § 73 — Transmission System Operators § 73 — Übertragungsnetzbetreiber

(1) Übertragungsnetzbetreiber müssen unbeschadet des § 77 Absatz 4 für Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar an ihr Netz angeschlossen sind, die Angaben nach § 72 Absatz 1 auf ihrer Internetseite veröffentlichen.

(2) Übertragungsnetzbetreiber müssen die Informationen über den unterschiedlichen Umfang und den zeitlichen Verlauf der Strommengen, für die sie Zahlungen nach § 19 Absatz 1 leisten oder Rückzahlungen nach § 26 Absatz 1 Satz 3, § 36h Absatz 2 und § 46 Absatz 1 erhalten, speichern. Bei der Speicherung sind die Saldierungen auf Grund des § 12 Absatz 3 des Energiefinanzierungsgesetzes zugrunde zu legen.

(3) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen weiterhin die Daten für die Berechnung der Marktprämie nach Maßgabe der Anlage 1 Nummer 5 zu diesem Gesetz in nicht personenbezogener Form veröffentlichen.

(4) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen für die vollständig automatisierte elektronische Übermittlung von Strommengen bundesweit einheitliche Verfahren zur Verfügung stellen.

(1) Without prejudice to § 77 subsection 4, transmission system operators must publish on their website, for installations directly or indirectly connected to their grid, the information referred to in § 72 subsection 1.

(2) Transmission system operators must store information on the different volumes and timing of the quantities of electricity for which they make payments pursuant to § 19 subsection 1 or receive repayments pursuant to § 26 subsection 1 sentence 3, § 36h subsection 2 and § 46 subsection 1. The netting pursuant to § 12 subsection 3 of the Energy Financing Act must be taken as the basis for storage.

(3) Transmission system operators must also publish the data for calculating the market premium in accordance with Annex 1 number 5 to this Act in non-personal form.

(4) Transmission system operators must provide nationwide uniform procedures for the fully automated electronic transmission of quantities of electricity.

(1) Unbeschadet des § 77 Absatz 4 müssen Übertragungsnetzbetreiber für Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar an ihr Netz angeschlossen sind, die Angaben nach § 72 Absatz 1 auf ihrer Internetseite veröffentlichen.

(2) Übertragungsnetzbetreiber müssen die Informationen über den unterschiedlichen Umfang und den zeitlichen Verlauf der Strommengen, für die sie Zahlungen nach § 19 Absatz 1 leisten oder Rückzahlungen nach § 26 Absatz 1 Satz 3, § 36h Absatz 2 und § 46 Absatz 1 erhalten, speichern. Bei der Speicherung sind die Saldierungen aufgrund des § 12 Absatz 3 des Energiefinanzierungsgesetzes zugrunde zu legen.

(3) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen weiterhin die Daten für die Berechnung der Marktprämie nach Maßgabe der Anlage 1 Nummer 5 zu diesem Gesetz in nicht personenbezogener Form veröffentlichen.

(4) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen für die vollständig automatisierte elektronische Übermittlung von Strommengen bundesweit einheitliche Verfahren zur Verfügung stellen.

§ 74 — Vorausschau des weiteren Ausbaus § 74 — Outlook on Further Expansion § 74 — Vorausschau des weiteren Ausbaus

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen bis zum 25. Oktober eines Kalenderjahres eine Vorausschau für die Entwicklung des Ausbaus der erneuerbaren Energien in den folgenden fünf Kalenderjahren erstellen und veröffentlichen. Diese Vorausschau muss mindestens eine Prognose der Entwicklung

  • 1. der installierten Leistung der Anlagen,
  • 2. der Volllaststunden und
  • 3. der erzeugten Jahresarbeit

enthalten.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 müssen für die folgenden Energieträger getrennt veröffentlicht werden:

  • 1. Wasserkraft,
  • 2. Windenergie an Land,
  • 3. Windenergie auf See,
  • 4. solare Strahlungsenergie, getrennt nach Solaranlagen des ersten Segments und Solaranlagen des zweiten Segments,
  • 5. Geothermie,
  • 6. Energie aus Biomasse,
  • 7. Deponiegas,
  • 8. Klärgas und
  • 9. Grubengas.

(3) Die Prognose nach Absatz 1 muss nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erstellt werden. Die Datengrundlagen und Annahmen, die in die Prognose eingeflossen sind, müssen angegeben werden.

(1) By 25 October of a calendar year, transmission system operators must prepare and publish an outlook for the development of the expansion of renewable energies in the following five calendar years. This outlook must contain at least a forecast of the development of

  • 1. the installed capacity of the installations,
  • 2. the full-load hours, and
  • 3. the annual electricity generated.

(2) The information pursuant to subsection 1 sentence 2 number 1 must be published separately for the following energy sources:

  • 1. hydropower,
  • 2. onshore wind energy,
  • 3. offshore wind energy,
  • 4. solar radiation energy, separately for solar installations in the first segment and solar installations in the second segment,
  • 5. geothermal energy,
  • 6. energy from biomass,
  • 7. landfill gas,
  • 8. sewage gas, and
  • 9. coal mine gas.

(3) The forecast pursuant to subsection 1 must be prepared in accordance with the state of science and technology. The data bases and assumptions incorporated into the forecast must be specified.

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen bis zum 25. Oktober eines Kalenderjahres eine Vorausschau für die Entwicklung des Ausbaus der erneuerbaren Energien in den folgenden fünf Kalenderjahren erstellen und veröffentlichen. Diese Vorausschau muss mindestens eine Prognose der Entwicklung

  • 1. der installierten Leistung der Anlagen,
  • 2. der Volllaststunden und
  • 3. der erzeugten Jahresarbeit

enthalten.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 müssen für die folgenden Energieträger getrennt veröffentlicht werden:

  • 1. Wasserkraft,
  • 2. Windenergie an Land,
  • 3. Windenergie auf See,
  • 4. solare Strahlungsenergie, getrennt nach Solaranlagen des ersten Segments und Solaranlagen des zweiten Segments,
  • 5. Geothermie,
  • 6. Energie aus Biomasse,
  • 7. Deponiegas,
  • 8. Klärgas und
  • 9. Grubengas.

(3) Die Prognose nach Absatz 1 muss nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erstellt werden. Die Datengrundlagen und Annahmen, die in die Prognose eingeflossen sind, müssen angegeben werden.

§ 76 — Information der Bundesnetzagentur § 76 — Information Provided to the Federal Network Agency § 76 — Information der Bundesnetzagentur

(1) Übertragungsnetzbetreiber müssen im Rahmen der Vorlage nach § 59 Absatz 4 des Energiefinanzierungsgesetzes die Angaben, die sie nach § 71 Absatz 1 erhalten, einschließlich der zu ihrer Überprüfung erforderlichen Daten bis zum 15. September eines Kalenderjahres der Bundesnetzagentur in elektronischer Form vorlegen. Auf Verlangen der Bundesnetzagentur müssen in elektronischer Form vorlegen:

  • 1. Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetreiber sind, die Angaben nach Satz 1 bis zum 31. Mai eines Kalenderjahres und
  • 2. Anlagenbetreiber die Angaben nach § 71 Absatz 1.

(2) Soweit die Bundesnetzagentur Formularvorlagen zu Form und Inhalt bereitstellt, müssen die Daten unter Verwendung dieser übermittelt werden. Die Daten nach Absatz 1 werden dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz von der Bundesnetzagentur für statistische Zwecke sowie die Evaluation des Gesetzes und die Berichterstattungen nach den §§ 98 und 99 zur Verfügung gestellt.

(1) As part of the submission pursuant to § 59 subsection 4 of the Energy Financing Act, transmission system operators must submit to the Federal Network Agency electronically, by 15 September of a calendar year, the information they receive pursuant to § 71 subsection 1, including the data required for its verification. At the request of the Federal Network Agency, the following must submit electronically:

  • 1. network operators that are not transmission system operators, the information referred to in sentence 1 by 31 May of a calendar year, and
  • 2. installation operators, the information referred to in § 71 subsection 1.

(2) Where the Federal Network Agency provides model forms concerning form and content, the data must be transmitted using those forms. The Federal Network Agency shall make the data pursuant to subsection 1 available to the Federal Ministry for Economic Affairs and Climate Action for statistical purposes, for evaluating the Act and for the reports pursuant to §§ 98 and 99.

(1) Übertragungsnetzbetreiber müssen im Rahmen der Vorlage nach § 59 Absatz 4 des Energiefinanzierungsgesetzes die Angaben, die sie nach § 71 Absatz 1 erhalten, einschließlich der zu ihrer Überprüfung erforderlichen Daten bis zum 15. September eines Kalenderjahres der Bundesnetzagentur in elektronischer Form vorlegen. Auf Verlangen der Bundesnetzagentur müssen in elektronischer Form vorlegen:

  • 1. Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetreiber sind, die Angaben nach Satz 1 bis zum 31. Mai eines Kalenderjahres und
  • 2. Anlagenbetreiber die Angaben nach § 71 Absatz 1.

(2) Soweit die Bundesnetzagentur Formularvorlagen zu Form und Inhalt bereitstellt, müssen die Daten unter Verwendung dieser übermittelt werden. Die Daten nach Absatz 1 werden dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz von der Bundesnetzagentur für statistische Zwecke sowie die Evaluation des Gesetzes und die Berichterstattungen nach den §§ 98 und 99 zur Verfügung gestellt.

§ 77 — Information der Öffentlichkeit § 77 — Information of the Public § 77 — Information der Öffentlichkeit

(1) Übertragungsnetzbetreiber müssen im Rahmen der Veröffentlichung nach § 51 Absatz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes auf ihren Internetseiten veröffentlichen:

  • 1. die Angaben nach den §§ 70 bis 73 einschließlich der Angaben zu den unmittelbar an das Netz des Übertragungsnetzbetreibers angeschlossenen Anlagen unverzüglich nach ihrer Übermittlung und
  • 2. einen Bericht über die Ermittlung der von ihnen nach den §§ 70 bis 73 mitgeteilten Daten unverzüglich nach dem 30. September eines Jahres.

Der Standort von Anlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 30 Kilowatt ist nur mit der Postleitzahl und dem Gemeindeschlüssel anzugeben. Sie müssen die Angaben und den Bericht zum Ablauf des Folgejahres vorhalten. § 73 Absatz 1 bleibt unberührt.

(2) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die vermarkteten Strommengen nach § 59 sowie die Angaben nach § 72 Absatz 1 Nummer 2 nach Maßgabe der Erneuerbare-Energien-Verordnung auf einer gemeinsamen Internetseite in nicht personenbezogener Form veröffentlichen.

(3) Die Angaben und der Bericht müssen eine sachkundige dritte Person in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Zahlungen und die kaufmännisch abgenommenen Energiemengen vollständig nachvollziehen zu können.

(4) Angaben, die in dem Register im Internet veröffentlicht werden, müssen von den Netzbetreibern nicht veröffentlicht werden, wenn die Veröffentlichung nach Absatz 1 unter Angabe der eindeutigen Nummer des Registers erfolgt. Die verbleibenden anlagenbezogenen Angaben müssen in Verbindung mit der Nummer des Registers veröffentlicht werden.

(5) Die nach den Absätzen 1 und 2 veröffentlichten Angaben dürfen zu kommerziellen und nichtkommerziellen Zwecken verwendet werden.

(1) As part of the publication pursuant to § 51 subsection 1 of the Energy Financing Act, transmission system operators must publish on their websites:

  • 1. the information pursuant to §§ 70 to 73, including information on installations directly connected to the transmission system operator’s grid, without undue delay after its transmission, and
  • 2. a report on the determination of the data communicated by them pursuant to §§ 70 to 73, without undue delay after 30 September of a year.

The location of installations with an installed capacity of no more than 30 kilowatts need only be stated by postal code and municipality code. They must retain the information and the report until the end of the following year. § 73 subsection 1 remains unaffected.

(2) Transmission system operators must publish the quantities of electricity marketed pursuant to § 59 and the information pursuant to § 72 subsection 1 number 2 in non-personal form on a joint website in accordance with the Renewable Energy Sources Ordinance.

(3) The information and the report must enable a knowledgeable third party, without further information, to fully trace the payments and the quantities of energy commercially accepted.

(4) Network operators need not publish information published online in the register if the publication under subsection 1 states the register’s unique number. The remaining installation-related information must be published in conjunction with the register number.

(5) The information published under subsections 1 and 2 may be used for commercial and non-commercial purposes.

(1) Übertragungsnetzbetreiber müssen im Rahmen der Veröffentlichung nach § 51 Absatz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes auf ihren Internetseiten veröffentlichen:

  • 1. die Angaben nach den §§ 70 bis 73 einschließlich der Angaben zu den unmittelbar an das Netz des Übertragungsnetzbetreibers angeschlossenen Anlagen unverzüglich nach ihrer Übermittlung und
  • 2. einen Bericht über die Ermittlung der von ihnen nach den §§ 70 bis 73 mitgeteilten Daten unverzüglich nach dem 30. September eines Jahres.

Der Standort von Anlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 30 Kilowatt ist nur mit der Postleitzahl und dem Gemeindeschlüssel anzugeben. Sie müssen die Angaben und den Bericht zum Ablauf des Folgejahres vorhalten. § 73 Absatz 1 bleibt unberührt.

(2) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die vermarkteten Strommengen nach § 59 sowie die Angaben nach § 72 Absatz 1 Nummer 2 nach Maßgabe der Erneuerbare-Energien-Verordnung auf einer gemeinsamen Internetseite in nicht personenbezogener Form veröffentlichen.

(3) Die Angaben und der Bericht müssen eine sachkundige dritte Person in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Zahlungen und die kaufmännisch abgenommenen Energiemengen vollständig nachvollziehen zu können.

(4) Angaben, die in dem Register im Internet veröffentlicht werden, müssen von den Netzbetreibern nicht veröffentlicht werden, wenn die Veröffentlichung nach Absatz 1 unter Angabe der eindeutigen Nummer des Registers erfolgt. Die verbleibenden anlagenbezogenen Angaben müssen in Verbindung mit der Nummer des Registers veröffentlicht werden.

(5) Die nach den Absätzen 1 und 2 veröffentlichten Angaben dürfen zu kommerziellen und nichtkommerziellen Zwecken verwendet werden.

Abschnitt 2 — Stromkennzeichnung und Doppelvermarktungsverbot Abschnitt 2 — Electricity Labelling and Prohibition of Double Marketing Abschnitt 2 — Stromkennzeichnung und Doppelvermarktungsverbot
§ 79 — Herkunftsnachweise § 79 — Guarantees of Origin § 79 — Herkunftsnachweise

(1) Das Umweltbundesamt

  • 1. stellt Anlagenbetreibern auf Antrag Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien aus, für den keine Zahlung nach § 19 oder § 50 in Anspruch genommen wird,
  • 2. überträgt auf Antrag Herkunftsnachweise und
  • 3. entwertet Herkunftsnachweise.

(2) Ausstellung, Übertragung und Entwertung erfolgen elektronisch und nach Maßgabe der Norm DIN-EN 16325 und der Erneuerbare-Energien-Verordnung. Das Umweltbundesamt ergreift geeignete Maßnahmen, um die Herkunftsnachweise vor Missbrauch zu schützen.

(3) Für Strom aus erneuerbaren Energien, der außerhalb des Bundesgebiets erzeugt worden ist, erkennt das Umweltbundesamt auf Antrag nach Maßgabe der Erneuerbare-Energien-Verordnung ausländische Herkunftsnachweise an. Ausländische Herkunftsnachweise können nur anerkannt werden, wenn sie mindestens die Vorgaben des Artikels 15 Absatz 6 und 9 der Richtlinie 2009/28/EG erfüllen. In diesem Umfang obliegt dem Umweltbundesamt auch der Verkehr mit den zuständigen Ministerien und Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und von Drittstaaten sowie mit Organen der Europäischen Union. Strom, für den ein Herkunftsnachweis nach Satz 1 anerkannt worden ist, gilt als Strom, der nach § 21a auf sonstige Weise direkt vermarktet wird.

(4) Das Umweltbundesamt betreibt eine elektronische Datenbank, in der die Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen registriert werden (Herkunftsnachweisregister).

(5) Herkunftsnachweise werden jeweils für eine erzeugte und an Letztverbraucher gelieferte Strommenge von einer Megawattstunde ausgestellt. Für jede erzeugte und an Letztverbraucher gelieferte Megawattstunde Strom wird nicht mehr als ein Herkunftsnachweis ausgestellt.

(6) Das Umweltbundesamt kann von Personen, die das Herkunftsnachweisregister nutzen, die Übermittlung insbesondere folgender Angaben an das Herkunftsnachweisregister verlangen:

  • 1. Angaben zur Person und Kontaktdaten,
  • 2. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sofern vorhanden,
  • 3. den Standort, den Typ, die installierte Leistung, den Zeitpunkt der Inbetriebnahme und, sofern vorhanden, den EEG-Anlagenschlüssel der Anlage,
  • 4. den Energieträger, aus dem der Strom erzeugt wird,
    1. die Angabe, ob, in welcher Art und in welchem Umfang
    • a) für die Anlage, in der der Strom erzeugt wurde, Investitionsbeihilfen geleistet wurden,
    • b) der Anlagenbetreiber für die Strommenge eine Zahlung nach § 19 oder § 50 beansprucht hat, und
    1. die Nummer der Messeinrichtung oder der Messstelle am Netzverknüpfungspunkt sowie die Bezeichnung und den Ort der Zählpunkte, über die der in der Anlage erzeugte Strom bei der Einspeisung in das Netz zähltechnisch erfasst wird.

(7) Herkunftsnachweise sind keine Finanzinstrumente im Sinn des § 1 Absatz 11 des Kreditwesengesetzes oder des § 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes.

(8) In Bezug auf Verwaltungsakte des Umweltbundesamtes, die nach Maßgabe einer auf der Grundlage des § 92 erlassenen Rechtsverordnung ergehen, findet ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht statt.

(1) The Federal Environment Agency

  • 1. shall, upon application, issue installation operators guarantees of origin for electricity from renewable energies for which no payment pursuant to § 19 or § 50 is claimed,
  • 2. shall, upon application, transfer guarantees of origin, and
  • 3. shall cancel guarantees of origin.

(2) Issuance, transfer and cancellation shall be carried out electronically and in accordance with Standard DIN EN 16325 and the Renewable Energy Sources Ordinance. The Federal Environment Agency shall take suitable measures to protect guarantees of origin against misuse.

(3) For electricity from renewable energies generated outside the federal territory, the Federal Environment Agency shall, upon application and in accordance with the Renewable Energy Sources Ordinance, recognise foreign guarantees of origin. Foreign guarantees of origin may be recognised only if they meet at least the requirements of Article 15(6) and (9) of Directive 2009/28/EC. To this extent, the Federal Environment Agency shall also be responsible for communicating with the competent ministries and authorities of other Member States of the European Union and of third countries, as well as with bodies of the European Union. Electricity for which a guarantee of origin has been recognised pursuant to sentence 1 shall be deemed to be electricity marketed directly in another manner pursuant to § 21a.

(4) The Federal Environment Agency shall operate an electronic database in which the issuance, recognition, transfer and cancellation of guarantees of origin are registered (Guarantees of Origin Register).

(5) Guarantees of origin shall each be issued for one megawatt-hour of electricity generated and supplied to final consumers. No more than one guarantee of origin shall be issued for each megawatt-hour of electricity generated and supplied to final consumers.

(6) The Federal Environment Agency may require persons using the Guarantees of Origin Register to transmit to it, in particular, the following information:

  • 1. personal details and contact details,
  • 2. the VAT identification number, where available,
  • 3. the location, type, installed capacity, commissioning date and, where available, the EEG installation code of the installation,
  • 4. the energy source from which the electricity is generated,
  • 5. whether, in what manner and to what extent
    • a) investment aid was provided for the installation in which the electricity was generated,
    • b) the installation operator claimed a payment pursuant to § 19 or § 50 for the quantity of electricity, and
  • 6. the number of the metering device or metering point at the grid connection point, as well as the designation and location of the metering points through which the electricity generated in the installation is recorded by metering technology when fed into the grid.

(7) Guarantees of origin are not financial instruments within the meaning of § 1 subsection 11 of the Banking Act or § 2 subsection 4 of the Securities Trading Act.

(8) With regard to administrative acts of the Federal Environment Agency issued in accordance with an ordinance enacted on the basis of § 92, no preliminary proceedings pursuant to § 68 of the Code of Administrative Court Procedure shall take place.

(1) Das Umweltbundesamt

  • 1. stellt Anlagenbetreibern auf Antrag Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien aus, für den keine Zahlung nach § 19 oder § 50 in Anspruch genommen wird,
  • 2. überträgt auf Antrag Herkunftsnachweise und
  • 3. entwertet Herkunftsnachweise.

(2) Ausstellung, Übertragung und Entwertung erfolgen elektronisch und nach Maßgabe der Norm DIN-EN 16325 und der Erneuerbare-Energien-Verordnung. Das Umweltbundesamt ergreift geeignete Maßnahmen, um die Herkunftsnachweise vor Missbrauch zu schützen.

(3) Für Strom aus erneuerbaren Energien, der außerhalb des Bundesgebiets erzeugt worden ist, erkennt das Umweltbundesamt auf Antrag nach Maßgabe der Erneuerbare-Energien-Verordnung ausländische Herkunftsnachweise an. Ausländische Herkunftsnachweise können nur anerkannt werden, wenn sie mindestens die Vorgaben des Artikels 15 Absatz 6 und 9 der Richtlinie 2009/28/EG erfüllen. In diesem Umfang obliegt dem Umweltbundesamt auch der Verkehr mit den zuständigen Ministerien und Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und von Drittstaaten sowie mit Organen der Europäischen Union. Strom, für den ein Herkunftsnachweis nach Satz 1 anerkannt worden ist, gilt als Strom, der nach § 21a auf sonstige Weise direkt vermarktet wird.

(4) Das Umweltbundesamt betreibt eine elektronische Datenbank, in der die Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen registriert werden (Herkunftsnachweisregister).

(5) Herkunftsnachweise werden jeweils für eine erzeugte und an Letztverbraucher gelieferte Strommenge von einer Megawattstunde ausgestellt. Für jede erzeugte und an Letztverbraucher gelieferte Megawattstunde Strom wird nicht mehr als ein Herkunftsnachweis ausgestellt.

(6) Das Umweltbundesamt kann von Personen, die das Herkunftsnachweisregister nutzen, die Übermittlung insbesondere folgender Angaben an das Herkunftsnachweisregister verlangen:

  • 1. Angaben zur Person und Kontaktdaten,
  • 2. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sofern vorhanden,
  • 3. den Standort, den Typ, die installierte Leistung, den Zeitpunkt der Inbetriebnahme und, sofern vorhanden, den EEG-Anlagenschlüssel der Anlage,
  • 4. den Energieträger, aus dem der Strom erzeugt wird,
  • 5. die Angabe, ob, in welcher Art und in welchem Umfang
    • a) für die Anlage, in der der Strom erzeugt wurde, Investitionsbeihilfen geleistet wurden,
    • b) der Anlagenbetreiber für die Strommenge eine Zahlung nach § 19 oder § 50 beansprucht hat, und
  • 6. die Nummer der Messeinrichtung oder der Messstelle am Netzverknüpfungspunkt sowie die Bezeichnung und den Ort der Zählpunkte, über die der in der Anlage erzeugte Strom bei der Einspeisung in das Netz zähltechnisch erfasst wird.

(7) Herkunftsnachweise sind keine Finanzinstrumente im Sinn des § 1 Absatz 11 des Kreditwesengesetzes oder des § 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes.

(8) In Bezug auf Verwaltungsakte des Umweltbundesamtes, die nach Maßgabe einer auf der Grundlage des § 92 erlassenen Rechtsverordnung ergehen, findet ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht statt.

§ 79a — Regionalnachweise § 79a — Regional Guarantees of Origin § 79a — Regionalnachweise

(1) Das Umweltbundesamt

  • 1. stellt Anlagenbetreibern auf Antrag Regionalnachweise für nach § 20 direkt vermarkteten Strom aus erneuerbaren Energien aus,
  • 2. überträgt auf Antrag Regionalnachweise und
  • 3. entwertet Regionalnachweise.

(2) Ausstellung, Übertragung und Entwertung erfolgen elektronisch und nach Maßgabe der Erneuerbare-Energien-Verordnung. Das Umweltbundesamt ergreift geeignete Maßnahmen, um die Regionalnachweise vor Missbrauch zu schützen.

(3) Für Strom aus Anlagen außerhalb des Bundesgebiets, die einen Zuschlag in einer Ausschreibung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 erhalten haben, kann das Umweltbundesamt Regionalnachweise nach Absatz 1 Nummer 1 ausstellen, sofern der Strom an einen Letztverbraucher im Bundesgebiet geliefert wird.

(4) Das Umweltbundesamt richtet eine elektronische Datenbank ein, in der die Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen registriert werden (Regionalnachweisregister). Das Umweltbundesamt darf das Regionalnachweisregister gemeinsam mit dem Herkunftsnachweisregister in einer elektronischen Datenbank betreiben.

(5) Regionalnachweise werden jeweils für eine erzeugte und an Letztverbraucher gelieferte Strommenge von einer Kilowattstunde ausgestellt. Für jede erzeugte und an Letztverbraucher gelieferte Kilowattstunde Strom wird nicht mehr als ein Regionalnachweis ausgestellt. Regionalnachweise dürfen nur entlang der vertraglichen Lieferkette des Stroms, für den sie ausgestellt worden sind, übertragen werden.

(6) Das Umweltbundesamt entwertet auf Antrag einen Regionalnachweis, wenn er für Strom aus einer Anlage ausgestellt worden ist, die sich in der Region des belieferten Letztverbrauchers befindet. Die Region des belieferten Letztverbrauchers umfasst alle Postleitzahlengebiete, die sich ganz oder teilweise im Umkreis von 50 Kilometern um das Postleitzahlengebiet befinden, in dem der Letztverbraucher den Strom verbraucht. Das Umweltbundesamt bestimmt und veröffentlicht für jedes Postleitzahlengebiet, in dem Strom verbraucht wird, welche weiteren Postleitzahlengebiete zu der Region gehören. Dabei soll das Umweltbundesamt abweichend von Satz 2 auch auf die gesamte Gemeinde, in der der Letztverbraucher den Strom verbraucht, abstellen, wenn die Gemeinde mehrere Postleitzahlengebiete umfasst.

(7) Ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen meldet für jede Region, für die es Regionalnachweise nutzen will, an das Umweltbundesamt:

  • 1. die Strommenge, die das Elektrizitätsversorgungsunternehmen an seine Letztverbraucher in dieser Region geliefert hat und nach § 42 des Energiewirtschaftsgesetzes in der Stromkennzeichnung als „Erneuerbare Energien, gefördert nach dem EEG“ ausweisen muss, und
  • 2. die Regionalnachweise, die es für diese Region entwerten lassen will.

(8) In dem Umfang, in dem ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen Regionalnachweise nach Absatz 7 Nummer 2 entwerten lässt, darf es in der Stromkennzeichnung nach § 42 des Energiewirtschaftsgesetzes gegenüber Letztverbrauchern ausweisen, zu welchen Anteilen der Strom, den das Unternehmen nach § 42 des Energiewirtschaftsgesetzes als „Erneuerbare Energien, gefördert nach dem EEG“ kennzeichnen muss, in regionalem Zusammenhang zum Stromverbrauch erzeugt worden ist. Wenn ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen mehr Regionalnachweise entwerten lässt, als es der Strommenge aus „Erneuerbaren Energien, gefördert nach dem EEG“ entspricht, die es an Letztverbraucher in der betreffenden Region geliefert hat, kann es die darüber hinausgehenden Regionalnachweise nicht zur Stromkennzeichnung nutzen.

(9) § 79 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. In Ergänzung zu Satz 1 kann

  • 1. das Umweltbundesamt von Personen, die das Regionalnachweisregister nutzen, Auskunft verlangen über die vertragliche Lieferkette für Strom, für den Regionalnachweise ausgestellt werden sollen, insbesondere über die an der Lieferkette beteiligten Personen und die betreffende Strommenge,
  • 2. der Netzbetreiber vom Umweltbundesamt Auskunft verlangen, ob und in welchem Umfang einem Anlagenbetreiber Regionalnachweise ausgestellt worden sind.

(10) § 79 Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden.

(11) In Bezug auf Verwaltungsakte des Umweltbundesamtes, die nach Maßgabe einer auf der Grundlage des § 92 erlassenen Rechtsverordnung ergehen, findet ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht statt.

(1) The Federal Environment Agency

  • 1. shall, upon application, issue regional guarantees of origin to installation operators for electricity from renewable energies marketed directly pursuant to § 20,
  • 2. shall, upon application, transfer regional guarantees of origin, and
  • 3. shall cancel regional guarantees of origin.

(2) Issuance, transfer and cancellation shall be carried out electronically and in accordance with the Renewable Energy Sources Ordinance. The Federal Environment Agency shall take suitable measures to protect regional guarantees of origin against misuse.

(3) For electricity from installations outside the federal territory that have received an award in a tender pursuant to § 5 subsection 2 sentence 2, the Federal Environment Agency may issue regional guarantees of origin pursuant to subsection 1 number 1, provided that the electricity is supplied to a final consumer in the federal territory.

(4) The Federal Environment Agency shall establish an electronic database in which the issuance, transfer and cancellation of regional guarantees of origin are registered (Regional Guarantees of Origin Register). The Federal Environment Agency may operate the Regional Guarantees of Origin Register jointly with the Guarantees of Origin Register in one electronic database.

(5) Regional guarantees of origin shall each be issued for one kilowatt-hour of electricity generated and supplied to final consumers. No more than one regional guarantee of origin shall be issued for each kilowatt-hour of electricity generated and supplied to final consumers. Regional guarantees of origin may be transferred only along the contractual supply chain of the electricity for which they were issued.

(6) Upon application, the Federal Environment Agency shall cancel a regional guarantee of origin if it was issued for electricity from an installation located in the region of the supplied final consumer. The region of the supplied final consumer comprises all postal-code areas located wholly or partly within a radius of 50 kilometres around the postal-code area in which the final consumer consumes the electricity. For each postal-code area in which electricity is consumed, the Federal Environment Agency shall determine and publish which other postal-code areas belong to the region. Notwithstanding sentence 2, the Federal Environment Agency should also use the entire municipality in which the final consumer consumes the electricity as the basis where the municipality comprises several postal-code areas.

(7) For each region for which it intends to use regional guarantees of origin, an electricity supply undertaking shall report to the Federal Environment Agency:

  • 1. the quantity of electricity that the electricity supply undertaking has supplied to its final consumers in that region and must identify in electricity labelling under § 42 of the Energy Industry Act as “Renewable energies, subsidised under the EEG”, and
  • 2. the regional guarantees of origin that it wishes to have cancelled for that region.

(8) To the extent that an electricity supply undertaking has regional guarantees of origin cancelled pursuant to subsection 7 number 2, it may state in the electricity labelling pursuant to § 42 of the Energy Industry Act to final consumers the proportions in which the electricity that the undertaking must identify pursuant to § 42 of the Energy Industry Act as “Renewable energies, subsidised under the EEG” was generated in a regional connection with consumption. If an electricity supply undertaking has more regional guarantees of origin cancelled than corresponds to the quantity of electricity from “Renewable energies, subsidised under the EEG” that it supplied to final consumers in the region concerned, it may not use the excess regional guarantees of origin for electricity labelling.

(9) § 79 subsection 6 shall apply mutatis mutandis. In addition to sentence 1:

  • 1. the Federal Environment Agency may require persons using the Regional Guarantees of Origin Register to provide information on the contractual supply chain for electricity for which regional guarantees of origin are to be issued, in particular on the persons participating in the supply chain and the quantity of electricity concerned;
  • 2. the network operator may require the Federal Environment Agency to provide information on whether and to what extent regional guarantees of origin have been issued to an installation operator.

(10) § 79 subsection 7 shall apply mutatis mutandis.

(11) With regard to administrative acts of the Federal Environment Agency issued in accordance with an ordinance enacted on the basis of § 92, no preliminary proceedings pursuant to § 68 of the Code of Administrative Court Procedure shall take place.

(1) Das Umweltbundesamt

  • 1. stellt Anlagenbetreibern auf Antrag Regionalnachweise für nach § 20 direkt vermarkteten Strom aus erneuerbaren Energien aus,
  • 2. überträgt auf Antrag Regionalnachweise und
  • 3. entwertet Regionalnachweise.

(2) Ausstellung, Übertragung und Entwertung erfolgen elektronisch und nach Maßgabe der Erneuerbare-Energien-Verordnung. Das Umweltbundesamt ergreift geeignete Maßnahmen, um die Regionalnachweise vor Missbrauch zu schützen.

(3) Für Strom aus Anlagen außerhalb des Bundesgebiets, die einen Zuschlag in einer Ausschreibung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 erhalten haben, kann das Umweltbundesamt Regionalnachweise nach Absatz 1 Nummer 1 ausstellen, sofern der Strom an einen Letztverbraucher im Bundesgebiet geliefert wird.

(4) Das Umweltbundesamt richtet eine elektronische Datenbank ein, in der die Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen registriert werden (Regionalnachweisregister). Das Umweltbundesamt darf das Regionalnachweisregister gemeinsam mit dem Herkunftsnachweisregister in einer elektronischen Datenbank betreiben.

(5) Regionalnachweise werden jeweils für eine erzeugte und an Letztverbraucher gelieferte Strommenge von einer Kilowattstunde ausgestellt. Für jede erzeugte und an Letztverbraucher gelieferte Kilowattstunde Strom wird nicht mehr als ein Regionalnachweis ausgestellt. Regionalnachweise dürfen nur entlang der vertraglichen Lieferkette des Stroms, für den sie ausgestellt worden sind, übertragen werden.

(6) Das Umweltbundesamt entwertet auf Antrag einen Regionalnachweis, wenn er für Strom aus einer Anlage ausgestellt worden ist, die sich in der Region des belieferten Letztverbrauchers befindet. Die Region des belieferten Letztverbrauchers umfasst alle Postleitzahlengebiete, die sich ganz oder teilweise im Umkreis von 50 Kilometern um das Postleitzahlengebiet befinden, in dem der Letztverbraucher den Strom verbraucht. Das Umweltbundesamt bestimmt und veröffentlicht für jedes Postleitzahlengebiet, in dem Strom verbraucht wird, welche weiteren Postleitzahlengebiete zu der Region gehören. Dabei soll das Umweltbundesamt abweichend von Satz 2 auch auf die gesamte Gemeinde, in der der Letztverbraucher den Strom verbraucht, abstellen, wenn die Gemeinde mehrere Postleitzahlengebiete umfasst.

(7) Ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen meldet für jede Region, für die es Regionalnachweise nutzen will, an das Umweltbundesamt:

  • 1. die Strommenge, die das Elektrizitätsversorgungsunternehmen an seine Letztverbraucher in dieser Region geliefert hat und nach § 42 des Energiewirtschaftsgesetzes in der Stromkennzeichnung als „Erneuerbare Energien, gefördert nach dem EEG“ ausweisen muss, und
  • 2. die Regionalnachweise, die es für diese Region entwerten lassen will.

(8) In dem Umfang, in dem ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen Regionalnachweise nach Absatz 7 Nummer 2 entwerten lässt, darf es in der Stromkennzeichnung nach § 42 des Energiewirtschaftsgesetzes gegenüber Letztverbrauchern ausweisen, zu welchen Anteilen der Strom, den das Unternehmen nach § 42 des Energiewirtschaftsgesetzes als „Erneuerbare Energien, gefördert nach dem EEG“ kennzeichnen muss, in regionalem Zusammenhang zum Stromverbrauch erzeugt worden ist. Wenn ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen mehr Regionalnachweise entwerten lässt, als es der Strommenge aus „Erneuerbaren Energien, gefördert nach dem EEG“ entspricht, die es an Letztverbraucher in der betreffenden Region geliefert hat, kann es die darüber hinausgehenden Regionalnachweise nicht zur Stromkennzeichnung nutzen.

(9) § 79 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. In Ergänzung zu Satz 1 kann

  • 1. das Umweltbundesamt von Personen, die das Regionalnachweisregister nutzen, Auskunft verlangen über die vertragliche Lieferkette für Strom, für den Regionalnachweise ausgestellt werden sollen, insbesondere über die an der Lieferkette beteiligten Personen und die betreffende Strommenge,
  • 2. der Netzbetreiber vom Umweltbundesamt Auskunft verlangen, ob und in welchem Umfang einem Anlagenbetreiber Regionalnachweise ausgestellt worden sind.

(10) § 79 Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden.

(11) In Bezug auf Verwaltungsakte des Umweltbundesamtes, die nach Maßgabe einer auf der Grundlage des § 92 erlassenen Rechtsverordnung ergehen, findet ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht statt.

§ 80 — Doppelvermarktungsverbot § 80 — Prohibition of Double Marketing § 80 — Doppelvermarktungsverbot

(1) Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas sowie in ein Gasnetz eingespeistes Deponie- oder Klärgas und Gas aus Biomasse dürfen nicht mehrfach verkauft, anderweitig überlassen oder entgegen § 56 an eine dritte Person veräußert werden. Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas darf insbesondere nicht in mehreren Veräußerungsformen nach § 21b Absatz 1 oder mehrfach in derselben Form nach § 21b Absatz 1 veräußert werden. Solange Anlagenbetreiber Strom aus ihrer Anlage in einer Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1 veräußern, bestehen keine Ansprüche aus einer anderen Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1. Die Vermarktung als Regelenergie ist im Rahmen der Direktvermarktung nicht als mehrfacher Verkauf oder anderweitige Überlassung von Strom anzusehen.

(2) Anlagenbetreiber, die eine Zahlung nach § 19 oder § 50 für Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas erhalten, dürfen Herkunftsnachweise oder sonstige Nachweise, die die Herkunft des Stroms belegen, für diesen Strom nicht weitergeben. Gibt ein Anlagenbetreiber einen Herkunftsnachweis oder sonstigen Nachweis, der die Herkunft des Stroms belegt, für Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas weiter, darf für diesen Strom keine Zahlung nach § 19 oder § 50 in Anspruch genommen werden. Die Sätze 1 und 2 sind nicht auf Regionalnachweise nach § 79a anzuwenden.

(3) Solange im Rahmen einer gemeinsamen Projektumsetzung nach dem Projekt-Mechanismen-Gesetz für die Emissionsminderungen der Anlage Emissionsreduktionseinheiten erzeugt werden können, darf für den Strom aus der betreffenden Anlage der Anspruch nach § 19 nicht geltend gemacht werden.

(1) Electricity from renewable energies and from coal mine gas, as well as landfill gas or sewage gas fed into a gas grid and gas from biomass, may not be sold, otherwise transferred or sold to a third person contrary to § 56 more than once. In particular, electricity from renewable energies or from coal mine gas may not be sold in several marketing forms under § 21b subsection 1 or more than once in the same form under § 21b subsection 1. As long as installation operators market electricity from their installation in one marketing form under § 21b subsection 1, no claims exist under another marketing form under § 21b subsection 1. Marketing as balancing energy within the framework of direct marketing shall not be regarded as multiple sale or other transfer of electricity.

(2) Installation operators receiving a payment pursuant to § 19 or § 50 for electricity from renewable energies or from coal mine gas may not pass on guarantees of origin or other certificates evidencing the origin of the electricity for that electricity. If an installation operator passes on a guarantee of origin or another certificate evidencing the origin of electricity from renewable energies or from coal mine gas, no payment pursuant to § 19 or § 50 may be claimed for that electricity. Sentences 1 and 2 shall not apply to regional guarantees of origin pursuant to § 79a.

(3) As long as emission reduction units may be generated for the emission reductions of the installation within the framework of joint project implementation under the Project Mechanisms Act, the claim pursuant to § 19 may not be asserted for electricity from the installation concerned.

(1) Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas sowie in ein Gasnetz eingespeistes Deponie- oder Klärgas und Gas aus Biomasse dürfen nicht mehrfach verkauft, anderweitig überlassen oder entgegen § 56 an eine dritte Person veräußert werden. Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas darf insbesondere nicht in mehreren Veräußerungsformen nach § 21b Absatz 1 oder mehrfach in derselben Form nach § 21b Absatz 1 veräußert werden. Solange Anlagenbetreiber Strom aus ihrer Anlage in einer Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1 veräußern, bestehen keine Ansprüche aus einer anderen Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1. Die Vermarktung als Regelenergie ist im Rahmen der Direktvermarktung nicht als mehrfacher Verkauf oder anderweitige Überlassung von Strom anzusehen.

(2) Anlagenbetreiber, die eine Zahlung nach § 19 oder § 50 für Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas erhalten, dürfen Herkunftsnachweise oder sonstige Nachweise, die die Herkunft des Stroms belegen, für diesen Strom nicht weitergeben. Gibt ein Anlagenbetreiber einen Herkunftsnachweis oder sonstigen Nachweis, der die Herkunft des Stroms belegt, für Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas weiter, darf für diesen Strom keine Zahlung nach § 19 oder § 50 in Anspruch genommen werden. Die Sätze 1 und 2 sind nicht auf Regionalnachweise nach § 79a anzuwenden.

(3) Solange im Rahmen einer gemeinsamen Projektumsetzung nach dem Projekt-Mechanismen-Gesetz für die Emissionsminderungen der Anlage Emissionsreduktionseinheiten erzeugt werden können, darf für den Strom aus der betreffenden Anlage der Anspruch nach § 19 nicht geltend gemacht werden.

§ 80a — Kumulierung § 80a — Cumulative Payments § 80a — Kumulierung

Investitionszuschüsse durch den Bund, das Land oder ein Kreditinstitut, an dem der Bund oder das Land beteiligt sind, dürfen neben einer Zahlung nach diesem Gesetz nur gewährt werden, soweit die kumulierten Zahlungen zuzüglich der Erlöse aus der Veräußerung der in der Anlage erzeugten Energie die Erzeugungskosten dieser Energie nicht überschreiten. Die Inanspruchnahme der unentgeltlichen Abnahme steht einer Zahlung im Sinne des Satzes 1 nicht gleich.

Investment grants from the Federal Government, a Land or a credit institution in which the Federal Government or a Land holds an interest may be granted alongside a payment under this Act only insofar as the cumulative payments, together with the revenues from selling the energy generated in the installation, do not exceed the production costs of that energy. The exercise of the right to free acceptance shall not be equivalent to a payment within the meaning of sentence 1.

Investitionszuschüsse durch den Bund, das Land oder ein Kreditinstitut, an dem der Bund oder das Land beteiligt sind, dürfen neben einer Zahlung nach diesem Gesetz nur gewährt werden, soweit die kumulierten Zahlungen zuzüglich der Erlöse aus der Veräußerung der in der Anlage erzeugten Energie die Erzeugungskosten dieser Energie nicht überschreiten. Die Inanspruchnahme der unentgeltlichen Abnahme steht einer Zahlung im Sinne des Satzes 1 nicht gleich.

Teil 6 — Rechtsschutz und behördliches Verfahren Teil 6 — Legal Protection and Administrative Proceedings Teil 6 — Rechtsschutz und behördliches Verfahren
§ 81 — Clearingstelle § 81 — Clearing Body § 81 — Clearingstelle

(1) Zur Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten wird eine Clearingstelle eingerichtet. Der Betrieb erfolgt im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz durch eine juristische Person des Privatrechts.

(2) Die Clearingstelle und die Behörden, die für Aufgaben nach diesem Gesetz zuständig sind, wirken im Interesse einer einheitlichen Anwendung dieses Gesetzes und einer schnellen Herstellung von Rechtssicherheit konstruktiv zusammen. Eine Zusammenarbeit erfolgt nicht, soweit diese mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Paragrafen unvereinbar ist.

(3) Die Clearingstelle kann Streitigkeiten vermeiden oder beilegen

  • 1. zur Anwendung der §§ 3, 6 bis 55b, 70, 71, 80, 100, der Anlagen 1 bis 3 und der hierzu auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
  • 2. zur Anwendung der Bestimmungen, die den in Nummer 1 genannten Bestimmungen in früheren Fassungen dieses Gesetzes entsprechen,
  • 3. zur Anwendung der §§ 61 bis 61l des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung, soweit Anlagen betroffen sind, und
  • 4. zur Messung des für den Betrieb einer Anlage gelieferten oder verbrauchten oder von einer Anlage erzeugten Stroms, auch bei Fragen und Streitigkeiten nach dem Messstellenbetriebsgesetz, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik oder der Bundesnetzagentur gegeben ist.

(4) Die Clearingstelle kann zur Vermeidung oder Beilegung von Streitigkeiten nach Absatz 3 zwischen Verfahrensparteien

  • 1. schiedsgerichtliche Verfahren unter den Voraussetzungen des Zehnten Buches der Zivilprozessordnung durchführen,
  • 2. sonstige Verfahren zwischen den Verfahrensparteien auf ihren gemeinsamen Antrag durchführen; § 204 Absatz 1 Nummer 11 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden, oder
  • 3. Stellungnahmen für ordentliche Gerichte, bei denen diese Streitigkeiten rechtshängig sind, auf deren Ersuchen abgeben.

Soweit eine Streitigkeit auch andere als die in Absatz 3 genannten Regelungen betrifft, kann die Clearingstelle auf Antrag der Verfahrensparteien die Streitigkeit umfassend vermeiden oder beilegen, wenn vorrangig eine Streitigkeit nach Absatz 3 zu vermeiden oder beizulegen ist; insbesondere kann die Clearingstelle Streitigkeiten über Zahlungsansprüche zwischen den Verfahrensparteien umfassend beilegen. Verfahrensparteien können Anlagenbetreiber, Bilanzkreisverantwortliche, Direktvermarktungsunternehmer, Netzbetreiber und Messstellenbetreiber sein. Ihr Recht, die ordentlichen Gerichte anzurufen, bleibt vorbehaltlich der Regelungen des Zehnten Buches der Zivilprozessordnung unberührt.

(5) Die Clearingstelle kann zur Vermeidung von Streitigkeiten nach Absatz 3 Nummer 1, Nummer 2 oder Nummer 4 Verfahren zur Klärung von Fragen über den Einzelfall hinaus durchführen, wenn dies erforderlich ist, um eine Vielzahl von einzelnen Verfahren nach Absatz 4 zu vermeiden, und ein öffentliches Interesse an der Klärung dieser Fragen besteht. Verbände, deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich von den Fragen betroffen ist, sind zu beteiligen.

(6) Die Clearingstelle muss bei Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 berücksichtigen:

  • 1. die Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten und zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen,
  • 2. die höchstrichterliche Rechtsprechung und
  • 3. die Entscheidungen der Bundesnetzagentur.

(7) Die Clearingstelle muss die Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 beschleunigt durchführen. Die Durchführung erfolgt nach Maßgabe der Verfahrensvorschriften, die die Clearingstelle verabschiedet. Die Verfahrensvorschriften müssen Regelungen enthalten, die es der Clearingstelle ermöglichen,

  • 1. als Schiedsgericht ein Schiedsverfahren nach Maßgabe des Zehnten Buches der Zivilprozessordnung und unter Berücksichtigung dieses Paragrafen durchzuführen und
  • 2. die Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 beschleunigt durchzuführen; hierbei kann vorgesehen werden, dass die Clearingstelle Fristen setzt und Verfahren bei nicht ausreichender Mitwirkung der Verfahrensparteien einstellt.

Die Verfahrensvorschriften können Regelungen zur Zusammenarbeit mit den Behörden nach Absatz 2 enthalten. Erlass und Änderungen der Verfahrensvorschriften bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz. Die Durchführung der Verfahren steht jeweils unter dem Vorbehalt der vorherigen Zustimmung der Verfahrensparteien zu den Verfahrensvorschriften.

(8) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Paragrafen ist keine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Absatz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Eine Haftung der Betreiberin der Clearingstelle für Vermögensschäden, die aus der Wahrnehmung der Aufgaben entstehen, wird ausgeschlossen; dies gilt nicht für Vorsatz.

(9) Die Clearingstelle muss jährlich einen Tätigkeitsbericht über die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Paragrafen auf ihrer Internetseite in nicht personenbezogener Form veröffentlichen.

(10) Die Clearingstelle kann nach Maßgabe ihrer Verfahrensvorschriften Entgelte zur Deckung des Aufwands für Handlungen nach Absatz 4 von den Verfahrensparteien erheben. Verfahren nach Absatz 5 sind unentgeltlich durchzuführen. Für sonstige Handlungen, die im Zusammenhang mit der Vermeidung oder Beilegung von Streitigkeiten stehen, kann die Clearingstelle zur Deckung des Aufwands Entgelte erheben.

(1) A clearing body shall be established to prevent and settle disputes. It shall be operated, on behalf of the Federal Ministry for Economic Affairs and Climate Action, by a private-law legal person.

(2) The clearing body and the authorities responsible for tasks under this Act shall cooperate constructively in the interest of uniform application of this Act and the rapid establishment of legal certainty. No cooperation shall take place insofar as it is incompatible with the performance of tasks under this section.

(3) The clearing body may prevent or settle disputes

  • 1. concerning the application of §§ 3, 6 to 55b, 70, 71, 80, 100, Annexes 1 to 3 and the ordinances enacted on the basis of this Act in relation thereto,
  • 2. concerning the application of provisions corresponding to the provisions referred to in number 1 in earlier versions of this Act,
  • 3. concerning the application of §§ 61 to 61l of the Renewable Energy Sources Act in the version applicable on 31 December 2022, insofar as installations are concerned, and
  • 4. concerning the measurement of electricity supplied to or consumed for operating an installation or generated by an installation, including questions and disputes under the Metering Point Operation Act, unless the Federal Office for Information Security or the Federal Network Agency has jurisdiction.

(4) To prevent or settle disputes under subsection 3 between parties to proceedings, the clearing body may

  • 1. conduct arbitral proceedings under the conditions of Book 10 of the Code of Civil Procedure,
  • 2. conduct other proceedings between the parties to proceedings upon their joint application; § 204 subsection 1 number 11 of the Civil Code shall apply mutatis mutandis, or
  • 3. provide opinions for ordinary courts before which these disputes are pending, at their request.

Where a dispute also concerns provisions other than those referred to in subsection 3, the clearing body may, upon application by the parties to proceedings, prevent or settle the dispute comprehensively if a dispute under subsection 3 is primarily to be prevented or settled; in particular, the clearing body may comprehensively settle disputes concerning payment claims between the parties to proceedings. Parties to proceedings may be installation operators, balance-responsible parties, direct marketers, network operators and metering-point operators. Their right to bring an action before the ordinary courts remains unaffected, subject to the provisions of Book 10 of the Code of Civil Procedure.

(5) To prevent disputes under subsection 3 number 1, number 2 or number 4, the clearing body may conduct proceedings to clarify questions extending beyond individual cases where necessary to avoid a multitude of individual proceedings under subsection 4 and where there is a public interest in clarifying those questions. Associations whose statutory area of responsibility is affected by the questions shall be involved.

(6) In proceedings under subsections 4 and 5, the clearing body must take into account:

  • 1. provisions on the protection of personal data and business secrets,
  • 2. decisions of the highest courts, and
  • 3. decisions of the Federal Network Agency.

(7) The clearing body must conduct proceedings under subsections 4 and 5 expeditiously. Proceedings shall be conducted in accordance with the rules of procedure adopted by the clearing body. The rules of procedure must contain provisions enabling the clearing body

  • 1. to conduct arbitral proceedings as an arbitral tribunal in accordance with Book 10 of the Code of Civil Procedure and taking this section into account, and
  • 2. to conduct proceedings under subsections 4 and 5 expeditiously; provision may be made for the clearing body to set time limits and discontinue proceedings where the parties to proceedings fail to cooperate sufficiently.

The rules of procedure may contain provisions on cooperation with the authorities under subsection 2. Adoption and amendments of the rules of procedure require the prior consent of the Federal Ministry for Economic Affairs and Climate Action. The conduct of each proceeding is subject to the prior consent of the parties to proceedings to the rules of procedure.

(8) The performance of tasks under this section is not a legal service within the meaning of § 2 subsection 1 of the Legal Services Act. The operator of the clearing body shall not be liable for financial losses arising from the performance of those tasks; this shall not apply in cases of intent.

(9) The clearing body must publish an annual report on its activities in performing the tasks under this section on its website in non-personal form.

(10) In accordance with its rules of procedure, the clearing body may charge the parties to proceedings fees to cover the costs of acts under subsection 4. Proceedings under subsection 5 shall be conducted free of charge. For other acts connected with the prevention or settlement of disputes, the clearing body may charge fees to cover its costs.

(1) Zur Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten wird eine Clearingstelle eingerichtet. Der Betrieb erfolgt im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz durch eine juristische Person des Privatrechts.

(2) Die Clearingstelle und die Behörden, die für Aufgaben nach diesem Gesetz zuständig sind, wirken im Interesse einer einheitlichen Anwendung dieses Gesetzes und einer schnellen Herstellung von Rechtssicherheit konstruktiv zusammen. Eine Zusammenarbeit erfolgt nicht, soweit diese mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Paragrafen unvereinbar ist.

(3) Die Clearingstelle kann Streitigkeiten vermeiden oder beilegen

  • 1. zur Anwendung der §§ 3, 6 bis 55b, 70, 71, 80, 100, der Anlagen 1 bis 3 und der hierzu auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
  • 2. zur Anwendung der Bestimmungen, die den in Nummer 1 genannten Bestimmungen in früheren Fassungen dieses Gesetzes entsprechen,
  • 3. zur Anwendung der §§ 61 bis 61l des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung, soweit Anlagen betroffen sind, und
  • 4. zur Messung des für den Betrieb einer Anlage gelieferten oder verbrauchten oder von einer Anlage erzeugten Stroms, auch bei Fragen und Streitigkeiten nach dem Messstellenbetriebsgesetz, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik oder der Bundesnetzagentur gegeben ist.

(4) Die Clearingstelle kann zur Vermeidung oder Beilegung von Streitigkeiten nach Absatz 3 zwischen Verfahrensparteien

  • 1. schiedsgerichtliche Verfahren unter den Voraussetzungen des Zehnten Buches der Zivilprozessordnung durchführen,
  • 2. sonstige Verfahren zwischen den Verfahrensparteien auf ihren gemeinsamen Antrag durchführen; § 204 Absatz 1 Nummer 11 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden, oder
  • 3. Stellungnahmen für ordentliche Gerichte, bei denen diese Streitigkeiten rechtshängig sind, auf deren Ersuchen abgeben.

Soweit eine Streitigkeit auch andere als die in Absatz 3 genannten Regelungen betrifft, kann die Clearingstelle auf Antrag der Verfahrensparteien die Streitigkeit umfassend vermeiden oder beilegen, wenn vorrangig eine Streitigkeit nach Absatz 3 zu vermeiden oder beizulegen ist; insbesondere kann die Clearingstelle Streitigkeiten über Zahlungsansprüche zwischen den Verfahrensparteien umfassend beilegen. Verfahrensparteien können Anlagenbetreiber, Bilanzkreisverantwortliche, Direktvermarktungsunternehmer, Netzbetreiber und Messstellenbetreiber sein. Ihr Recht, die ordentlichen Gerichte anzurufen, bleibt vorbehaltlich der Regelungen des Zehnten Buches der Zivilprozessordnung unberührt.

(5) Die Clearingstelle kann zur Vermeidung von Streitigkeiten nach Absatz 3 Nummer 1, Nummer 2 oder Nummer 4 Verfahren zur Klärung von Fragen über den Einzelfall hinaus durchführen, wenn dies erforderlich ist, um eine Vielzahl von einzelnen Verfahren nach Absatz 4 zu vermeiden, und ein öffentliches Interesse an der Klärung dieser Fragen besteht. Verbände, deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich von den Fragen betroffen ist, sind zu beteiligen.

(6) Die Clearingstelle muss bei Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 berücksichtigen:

  • 1. die Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten und zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen,
  • 2. die höchstrichterliche Rechtsprechung und
  • 3. die Entscheidungen der Bundesnetzagentur.

(7) Die Clearingstelle muss die Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 beschleunigt durchführen. Die Durchführung erfolgt nach Maßgabe der Verfahrensvorschriften, die die Clearingstelle verabschiedet. Die Verfahrensvorschriften müssen Regelungen enthalten, die es der Clearingstelle ermöglichen,

  • 1. als Schiedsgericht ein Schiedsverfahren nach Maßgabe des Zehnten Buches der Zivilprozessordnung und unter Berücksichtigung dieses Paragrafen durchzuführen und
  • 2. die Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 beschleunigt durchzuführen; hierbei kann vorgesehen werden, dass die Clearingstelle Fristen setzt und Verfahren bei nicht ausreichender Mitwirkung der Verfahrensparteien einstellt.

Die Verfahrensvorschriften können Regelungen zur Zusammenarbeit mit den Behörden nach Absatz 2 enthalten. Erlass und Änderungen der Verfahrensvorschriften bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz. Die Durchführung der Verfahren steht jeweils unter dem Vorbehalt der vorherigen Zustimmung der Verfahrensparteien zu den Verfahrensvorschriften.

(8) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Paragrafen ist keine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Absatz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Eine Haftung der Betreiberin der Clearingstelle für Vermögensschäden, die aus der Wahrnehmung der Aufgaben entstehen, wird ausgeschlossen; dies gilt nicht für Vorsatz.

(9) Die Clearingstelle muss jährlich einen Tätigkeitsbericht über die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Paragrafen auf ihrer Internetseite in nicht personenbezogener Form veröffentlichen.

(10) Die Clearingstelle kann nach Maßgabe ihrer Verfahrensvorschriften Entgelte zur Deckung des Aufwands für Handlungen nach Absatz 4 von den Verfahrensparteien erheben. Verfahren nach Absatz 5 sind unentgeltlich durchzuführen. Für sonstige Handlungen, die im Zusammenhang mit der Vermeidung oder Beilegung von Streitigkeiten stehen, kann die Clearingstelle zur Deckung des Aufwands Entgelte erheben.

§ 82 — Verbraucherschutz § 82 — Consumer Protection § 82 — Verbraucherschutz

Die §§ 8 bis 14 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gelten für Verstöße gegen die §§ 19 bis 55a entsprechend.

§§ 8 to 14 of the Act Against Unfair Competition shall apply mutatis mutandis to infringements of §§ 19 to 55a.

Die §§ 8 bis 14 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gelten für Verstöße gegen die §§ 19 bis 55a entsprechend.

§ 83 — Einstweiliger Rechtsschutz § 83 — Interim Legal Protection § 83 — Einstweiliger Rechtsschutz

(1) Auf Antrag des Anlagenbetreibers kann das für die Hauptsache zuständige Gericht bereits vor Errichtung der Anlage unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles durch einstweilige Verfügung regeln, dass der Schuldner der in den §§ 8, 11, 12, 19 und 50 bezeichneten Ansprüche Auskunft erteilen, die Anlage vorläufig anschließen, sein Netz unverzüglich optimieren, verstärken oder ausbauen, den Strom abnehmen und einen als billig und gerecht zu erachtenden Betrag als Abschlagszahlung auf den Anspruch nach § 19 Absatz 1 oder § 50 leisten muss.

(2) Die einstweilige Verfügung kann erlassen werden, auch wenn die in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen.

(1) Upon application by the installation operator, the court having jurisdiction over the main proceedings may, even before the installation is erected and taking into account the circumstances of the individual case, order by interim injunction that the debtor of the claims designated in §§ 8, 11, 12, 19 and 50 must provide information, provisionally connect the installation, optimise, reinforce or expand its grid without delay, accept the electricity and pay an amount deemed reasonable and fair as an advance payment on the claim under § 19 subsection 1 or § 50.

(2) The interim injunction may be issued even if the requirements specified in §§ 935 and 940 of the Code of Civil Procedure are not met.

(1) Auf Antrag des Anlagenbetreibers kann das für die Hauptsache zuständige Gericht bereits vor Errichtung der Anlage unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles durch einstweilige Verfügung regeln, dass der Schuldner der in den §§ 8, 11, 12, 19 und 50 bezeichneten Ansprüche Auskunft erteilen, die Anlage vorläufig anschließen, sein Netz unverzüglich optimieren, verstärken oder ausbauen, den Strom abnehmen und einen als billig und gerecht zu erachtenden Betrag als Abschlagszahlung auf den Anspruch nach § 19 Absatz 1 oder § 50 leisten muss.

(2) Die einstweilige Verfügung kann erlassen werden, auch wenn die in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen.

§ 83a — Rechtsschutz bei Ausschreibungen § 83a — Legal Protection in Tenders § 83a — Rechtsschutz bei Ausschreibungen

(1) Gerichtliche Rechtsbehelfe, die sich unmittelbar gegen eine Ausschreibung oder unmittelbar gegen einen erteilten Zuschlag richten, sind nur mit dem Ziel zulässig, die Bundesnetzagentur zur Erteilung eines Zuschlags zu verpflichten. Rechtsbehelfe nach Satz 1 sind begründet, soweit der Beschwerdeführer im Zuschlagsverfahren nach § 32 ohne den Rechtsverstoß einen Zuschlag erhalten hätte. Die Bundesnetzagentur erteilt bei einem Rechtsbehelf nach Satz 1 über das nach diesem Gesetz bestimmte Ausschreibungsvolumen hinaus einen entsprechenden Zuschlag, soweit das Begehren des Rechtsbehelfsführers Erfolg hat und sobald die gerichtliche Entscheidung formell rechtskräftig ist. Im Übrigen bleibt der gerichtliche Rechtsschutz unberührt.

(2) Die Erteilung eines Zuschlags oder die Ausstellung einer Zahlungsberechtigung haben unabhängig von einem Rechtsschutzverfahren Dritter nach Absatz 1 Bestand. Die Anfechtung eines Zuschlags oder einer Zahlungsberechtigung durch Dritte ist nicht zulässig.

(1) Judicial remedies directed directly against a tender or directly against an award granted may be admissible only with the objective of obliging the Federal Network Agency to grant an award. Remedies under sentence 1 shall be well-founded insofar as the complainant would have received an award in the award procedure under § 32 without the legal violation. In the event of a remedy under sentence 1, the Federal Network Agency shall grant, beyond the tender volume determined under this Act, a corresponding award insofar as the remedy applicant’s claim succeeds and as soon as the judicial decision has become formally final. In all other respects, judicial legal protection remains unaffected.

(2) The granting of an award or the issuance of an entitlement to payment shall remain valid irrespective of third-party legal protection proceedings under subsection 1. Third parties may not challenge an award or an entitlement to payment.

(1) Gerichtliche Rechtsbehelfe, die sich unmittelbar gegen eine Ausschreibung oder unmittelbar gegen einen erteilten Zuschlag richten, sind nur mit dem Ziel zulässig, die Bundesnetzagentur zur Erteilung eines Zuschlags zu verpflichten. Rechtsbehelfe nach Satz 1 sind begründet, soweit der Beschwerdeführer im Zuschlagsverfahren nach § 32 ohne den Rechtsverstoß einen Zuschlag erhalten hätte. Die Bundesnetzagentur erteilt bei einem Rechtsbehelf nach Satz 1 über das nach diesem Gesetz bestimmte Ausschreibungsvolumen hinaus einen entsprechenden Zuschlag, soweit das Begehren des Rechtsbehelfsführers Erfolg hat und sobald die gerichtliche Entscheidung formell rechtskräftig ist. Im Übrigen bleibt der gerichtliche Rechtsschutz unberührt.

(2) Die Erteilung eines Zuschlags oder die Ausstellung einer Zahlungsberechtigung haben unabhängig von einem Rechtsschutzverfahren Dritter nach Absatz 1 Bestand. Die Anfechtung eines Zuschlags oder einer Zahlungsberechtigung durch Dritte ist nicht zulässig.

§ 84 — Nutzung von Seewasserstraßen § 84 — Use of Sea Waterways § 84 — Nutzung von Seewasserstraßen

Solange Anlagenbetreiber eine Zahlung nach § 19 erhalten, können sie die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone oder das Küstenmeer unentgeltlich für den Betrieb der Anlagen nutzen.

As long as installation operators receive a payment pursuant to § 19, they may use the German exclusive economic zone or the territorial sea free of charge for operating the installations.

Solange Anlagenbetreiber eine Zahlung nach § 19 erhalten, können sie die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone oder das Küstenmeer unentgeltlich für den Betrieb der Anlagen nutzen.

§ 85 — Aufgaben der Bundesnetzagentur § 85 — Tasks of the Federal Network Agency § 85 — Aufgaben der Bundesnetzagentur

(1) Die Bundesnetzagentur hat vorbehaltlich weiterer Aufgaben, die ihr durch Rechtsverordnung aufgrund dieses Gesetzes übertragen werden, die Aufgaben,

  • 1. die Ausschreibungen nach den §§ 28 bis § 39q durchzuführen,
  • 2. sicherzustellen, dass die Transparenzpflichten mit Blick auf Zahlungen an Anlagen erfüllt werden,
  • 3. zu überwachen, dass
    • a) die Netzbetreiber Anlagen nach § 8 an ihr Netz anschließen,
    • b) die Übertragungsnetzbetreiber den nach § 19 Absatz 1 vergüteten oder den nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell ausgeglichenen Strom nach § 57 vermarkten und die Vorgaben der Erneuerbare-Energien-Verordnung einhalten,
    • c) nur die Zahlungen nach den §§ 19 bis 55b geleistet werden,
    • d) Zahlungen nach den §§ 52, 55 und 55b einschließlich etwaiger Verzugszinsen ordnungsgemäß ermittelt, erhoben und vereinnahmt werden und
    • e) die Angaben nach den §§ 70 bis 73 und 76 übermittelt und nach den §§ 74 und 77 veröffentlicht werden.

(2) Die Bundesnetzagentur kann unter Berücksichtigung des Ziels nach § 1 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen

  • 1. zu den technischen Einrichtungen nach § 9 Absatz 1 bis 2, insbesondere zu den Datenformaten,
  • 2. zur Nachweisführung nach § 10b Absatz 5,
  • 3. zur Abwicklung von Zuordnungen und Wechseln nach den §§ 21b und 21c, insbesondere zu Verfahren, Fristen und Datenformaten,
  • 4. abweichend von § 30 zu Anforderungen an die Gebote und die Bieter, um die Ernsthaftigkeit und Verbindlichkeit der Gebote zu gewährleisten,
  • 5. zur standardisierten und massengeschäftstauglichen Abwicklung der Direktvermarktung,
  • 6. zu Nachweisen, die der Bieter erbringen muss, um zu belegen, dass die Fläche, auf der die Freiflächenanlage nach § 37 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h geplant und nach § 38a Absatz 1 Nummer 3 errichtet worden ist, tatsächlich zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans als Ackerland genutzt worden ist,
  • 6a. zu den Nachweisen zur Erfüllung der Anforderung nach § 37 Absatz 1a und § 48 Absatz 6, wobei sie hinsichtlich der Art der geeigneten Nachweise und der Häufigkeit der Nachweisführung von § 38a Absatz 3 Satz 4 und § 48 Absatz 6 abweichende Vorgaben bestimmen kann,
  • 7. zusätzlich zu den Ausschlussgründen nach § 33 Absatz 2 einen Ausschlussgrund für Gebote auf Standorten vorzusehen, soweit ein Gebot für diesen Standort in einer vorangegangenen Ausschreibung einen Zuschlag erhalten hat und der Zuschlag erloschen ist,
  • 8. zu Angaben, die zusätzlich mit dem Antrag des Bieters auf Ausstellung der Zahlungsberechtigung der Bundesnetzagentur übermittelt werden müssen,
  • 9. zu Anforderungen an Nachweise, die der Netzbetreiber nach § 30, § 36, § 37, § 38, § 38a, § 38c, § 39, § 39g, § 39k oder § 39m vom Anlagenbetreiber zum Nachweis des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen verlangen muss,
  • 10. abweichend von § 3 Nummer 51 zur Ermittlung des Zuschlagswerts, insbesondere zu einer Umstellung auf ein Einheitspreisverfahren,
  • 11. abweichend von § 37a die Sicherheit und Pönale auf bis 100 Euro pro Kilowatt der Gebotsmenge zu erhöhen,
  • 12. zur Anwendbarkeit von § 51 Absatz 1 auf Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 2 Kilowatt, wenn die technische Ausstattung dieser Anlagen und die Abrechnungsprozesse der Netzbetreiber hinreichend massengeschäftstauglich und digitalisiert sind, um eine Anwendbarkeit des § 51 Absatz 1 bei diesen Anlagen mit angemessenem Aufwand abzubilden,
  • 13. um abweichend von § 51a Absatz 2 Satz 1 den Faktor zur Ermittlung der Volllastviertelstunden anzupassen,
  • 14. zur Berücksichtigung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, der selbst verbraucht wird, bei den Veröffentlichungspflichten nach § 73 und bei der Berechnung des Marktwerts von Strom aus solarer Strahlungsenergie nach Anlage 1 Nummer 3.3.4 und 4.3.4 zu diesem Gesetz, jeweils insbesondere zu Berechnung oder Abschätzung der Strommengen,
  • 15. abweichend von § 39l zur Ermittlung eines entsprechend § 39i Absatz 3 degressiv auszugestaltenden anzulegenden Werts für Biomethananlagen nach § 39j, soweit in ihnen Biogas eingesetzt wird, das in dem jeweiligen Kalenderjahr durch anaerobe Vergärung von Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung mit einem Anteil von getrennt erfassten Bioabfällen im Sinn der Abfallschlüssel Nummer 20 02 01, 20 03 01 und 20 03 02 der Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs 1 der Bioabfallverordnung gewonnen worden ist, für den aus diesen Bioabfällen erzeugten Strom, einschließlich der entsprechenden Nachweisanforderungen und
  • 16. abweichend von einer Rechtsverordnung nach § 91 Nummer 1 Buchstabe c zur Preissetzung von preislimitierten Geboten, soweit sich Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass die Preissetzung anderer Marktteilnehmer zu deutlich niedrigeren oder höheren Preisen abgeschlossen wird als zu der in einer Rechtsverordnung nach § 91 Nummer 1 Buchstabe c geregelten Preissetzung durch den Übertragungsnetzbetreiber.

(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sind die Bestimmungen des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme des § 69 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 10, des § 74 Satz 1 und 2, der §§ 91 und 95 bis 101 sowie des Abschnitts 6 entsprechend anzuwenden. Die Befugnisse nach Satz 1 gelten gegenüber Personen, die keine Unternehmen sind, entsprechend.

(1) Subject to additional tasks assigned to it by ordinance on the basis of this Act, the Federal Network Agency shall have the tasks of

  • 1. conducting the tenders under §§ 28 to 39q,
  • 2. ensuring that the transparency obligations concerning payments to installations are fulfilled,
  • 3. monitoring that
    • a) network operators connect installations to their grid pursuant to § 8,
    • b) transmission system operators market pursuant to § 57 the electricity remunerated under § 19 subsection 1 or financially balanced pursuant to § 13a subsection 1a of the Energy Industry Act and comply with the Renewable Energy Sources Ordinance,
    • c) only the payments under §§ 19 to 55b are made,
    • d) payments under §§ 52, 55 and 55b, including any default interest, are properly determined, assessed and collected, and
    • e) the information under §§ 70 to 73 and 76 is transmitted and published under §§ 74 and 77.

(2) Taking into account the objective under § 1, the Federal Network Agency may issue determinations under § 29 subsection 1 of the Energy Industry Act

  • 1. concerning the technical equipment under § 9 subsections 1 to 2, in particular data formats,
  • 2. concerning evidence under § 10b subsection 5,
  • 3. concerning the processing of allocations and changes under §§ 21b and 21c, in particular procedures, deadlines and data formats,
  • 4. notwithstanding § 30, concerning requirements for bids and bidders in order to ensure the seriousness and binding nature of bids,
  • 5. concerning standardised processing of direct marketing suitable for high-volume transactions,
  • 6. concerning evidence that the bidder must provide to demonstrate that the land on which the ground-mounted installation was planned under § 37 subsection 1 number 2 letter h and erected under § 38a subsection 1 number 3 was actually used as agricultural land at the time of the resolution on the preparation or amendment of the development plan,
  • 6a. concerning evidence of compliance with the requirement under § 37 subsection 1a and § 48 subsection 6, whereby it may determine requirements deviating from § 38a subsection 3 sentence 4 and § 48 subsection 6 as regards the type of suitable evidence and the frequency of providing evidence,
  • 7. in addition to the grounds for exclusion under § 33 subsection 2, providing for a ground for exclusion for bids at sites where a bid for that site received an award in a previous tender and the award has lapsed,
  • 8. concerning information that must additionally be submitted with the bidder’s application to the Federal Network Agency for issuance of the entitlement to payment,
  • 9. concerning requirements for evidence that the network operator must require from the installation operator under § 30, § 36, § 37, § 38, § 38a, § 38c, § 39, § 39g, § 39k or § 39m to prove that the conditions for entitlement are met,
  • 10. notwithstanding § 3 number 51, concerning determination of the award value, in particular conversion to a uniform-price procedure,
  • 11. notwithstanding § 37a, increasing the security and penalty to up to 100 euros per kilowatt of the bid quantity,
  • 12. concerning the applicability of § 51 subsection 1 to installations with an installed capacity of less than 2 kilowatts, where the technical equipment of those installations and the network operators’ billing processes are sufficiently suitable for high-volume transactions and digitised to implement application of § 51 subsection 1 to those installations with reasonable effort,
  • 13. notwithstanding § 51a subsection 2 sentence 1, adjusting the factor for determining full-load quarter-hours,
  • 14. concerning consideration of self-consumed electricity from solar radiation energy in the publication obligations under § 73 and in calculating the market value of electricity from solar radiation energy under Annex 1 numbers 3.3.4 and 4.3.4 to this Act, in each case in particular concerning calculation or estimation of quantities of electricity,
  • 15. notwithstanding § 39l, concerning determination of a corresponding applicable value for biomethane installations under § 39j, to be structured on a degressive basis in accordance with § 39i subsection 3, insofar as biogas is used in them that was obtained in the relevant calendar year by anaerobic digestion of biomass within the meaning of the Biomass Ordinance with a proportion of separately collected biowaste within the meaning of waste code numbers 20 02 01, 20 03 01 and 20 03 02 of number 1 letter a of Annex 1 to the Biowaste Ordinance, for electricity generated from that biowaste, including the corresponding evidence requirements, and
  • 16. notwithstanding an ordinance under § 91 number 1 letter c, concerning the pricing of price-limited bids where there are indications that the pricing at which other market participants conclude transactions is significantly lower or higher than the pricing prescribed in an ordinance under § 91 number 1 letter c by the transmission system operator.

(3) For the performance of the Federal Network Agency’s tasks under this Act and the ordinances enacted on the basis of this Act, the provisions of Part 8 of the Energy Industry Act shall apply mutatis mutandis, with the exception of § 69 subsection 1 sentence 2 and subsection 10, § 74 sentences 1 and 2, §§ 91 and 95 to 101 and Section 6. The powers under sentence 1 shall apply mutatis mutandis vis-à-vis persons who are not undertakings.

(1) Die Bundesnetzagentur hat vorbehaltlich weiterer Aufgaben, die ihr durch Rechtsverordnung aufgrund dieses Gesetzes übertragen werden, die Aufgaben,

  • 1. die Ausschreibungen nach den §§ 28 bis § 39q durchzuführen,
  • 2. sicherzustellen, dass die Transparenzpflichten mit Blick auf Zahlungen an Anlagen erfüllt werden,
  • 3. zu überwachen, dass
    • a) die Netzbetreiber Anlagen nach § 8 an ihr Netz anschließen,
    • b) die Übertragungsnetzbetreiber den nach § 19 Absatz 1 vergüteten oder den nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell ausgeglichenen Strom nach § 57 vermarkten und die Vorgaben der Erneuerbare-Energien-Verordnung einhalten,
    • c) nur die Zahlungen nach den §§ 19 bis 55b geleistet werden,
    • d) Zahlungen nach den §§ 52, 55 und 55b einschließlich etwaiger Verzugszinsen ordnungsgemäß ermittelt, erhoben und vereinnahmt werden und
    • e) die Angaben nach den §§ 70 bis 73 und 76 übermittelt und nach den §§ 74 und 77 veröffentlicht werden.

(2) Die Bundesnetzagentur kann unter Berücksichtigung des Ziels nach § 1 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen

  • 1. zu den technischen Einrichtungen nach § 9 Absatz 1 bis 2, insbesondere zu den Datenformaten,
  • 2. zur Nachweisführung nach § 10b Absatz 5,
  • 3. zur Abwicklung von Zuordnungen und Wechseln nach den §§ 21b und 21c, insbesondere zu Verfahren, Fristen und Datenformaten,
  • 4. abweichend von § 30 zu Anforderungen an die Gebote und die Bieter, um die Ernsthaftigkeit und Verbindlichkeit der Gebote zu gewährleisten,
  • 5. zur standardisierten und massengeschäftstauglichen Abwicklung der Direktvermarktung,
  • 6. zu Nachweisen, die der Bieter erbringen muss, um zu belegen, dass die Fläche, auf der die Freiflächenanlage nach § 37 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h geplant und nach § 38a Absatz 1 Nummer 3 errichtet worden ist, tatsächlich zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans als Ackerland genutzt worden ist,
  • 6a. zu den Nachweisen zur Erfüllung der Anforderung nach § 37 Absatz 1a und § 48 Absatz 6, wobei sie hinsichtlich der Art der geeigneten Nachweise und der Häufigkeit der Nachweisführung von § 38a Absatz 3 Satz 4 und § 48 Absatz 6 abweichende Vorgaben bestimmen kann,
  • 7. zusätzlich zu den Ausschlussgründen nach § 33 Absatz 2 einen Ausschlussgrund für Gebote auf Standorten vorzusehen, soweit ein Gebot für diesen Standort in einer vorangegangenen Ausschreibung einen Zuschlag erhalten hat und der Zuschlag erloschen ist,
  • 8. zu Angaben, die zusätzlich mit dem Antrag des Bieters auf Ausstellung der Zahlungsberechtigung der Bundesnetzagentur übermittelt werden müssen,
  • 9. zu Anforderungen an Nachweise, die der Netzbetreiber nach § 30, § 36, § 37, § 38, § 38a, § 38c, § 39, § 39g, § 39k oder § 39m vom Anlagenbetreiber zum Nachweis des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen verlangen muss,
  • 10. abweichend von § 3 Nummer 51 zur Ermittlung des Zuschlagswerts, insbesondere zu einer Umstellung auf ein Einheitspreisverfahren,
  • 11. abweichend von § 37a die Sicherheit und Pönale auf bis 100 Euro pro Kilowatt der Gebotsmenge zu erhöhen,
  • 12. zur Anwendbarkeit von § 51 Absatz 1 auf Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 2 Kilowatt, wenn die technische Ausstattung dieser Anlagen und die Abrechnungsprozesse der Netzbetreiber hinreichend massengeschäftstauglich und digitalisiert sind, um eine Anwendbarkeit des § 51 Absatz 1 bei diesen Anlagen mit angemessenem Aufwand abzubilden,
  • 13. um abweichend von § 51a Absatz 2 Satz 1 den Faktor zur Ermittlung der Volllastviertelstunden anzupassen,
  • 14. zur Berücksichtigung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, der selbst verbraucht wird, bei den Veröffentlichungspflichten nach § 73 und bei der Berechnung des Marktwerts von Strom aus solarer Strahlungsenergie nach Anlage 1 Nummer 3.3.4 und 4.3.4 zu diesem Gesetz, jeweils insbesondere zu Berechnung oder Abschätzung der Strommengen,
  • 15. abweichend von § 39l zur Ermittlung eines entsprechend § 39i Absatz 3 degressiv auszugestaltenden anzulegenden Werts für Biomethananlagen nach § 39j, soweit in ihnen Biogas eingesetzt wird, das in dem jeweiligen Kalenderjahr durch anaerobe Vergärung von Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung mit einem Anteil von getrennt erfassten Bioabfällen im Sinn der Abfallschlüssel Nummer 20 02 01, 20 03 01 und 20 03 02 der Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs 1 der Bioabfallverordnung gewonnen worden ist, für den aus diesen Bioabfällen erzeugten Strom, einschließlich der entsprechenden Nachweisanforderungen und
  • 16. abweichend von einer Rechtsverordnung nach § 91 Nummer 1 Buchstabe c zur Preissetzung von preislimitierten Geboten, soweit sich Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass die Preissetzung anderer Marktteilnehmer zu deutlich niedrigeren oder höheren Preisen abgeschlossen wird als zu der in einer Rechtsverordnung nach § 91 Nummer 1 Buchstabe c geregelten Preissetzung durch den Übertragungsnetzbetreiber.

(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sind die Bestimmungen des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme des § 69 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 10, des § 74 Satz 1 und 2, der §§ 91 und 95 bis 101 sowie des Abschnitts 6 entsprechend anzuwenden. Die Befugnisse nach Satz 1 gelten gegenüber Personen, die keine Unternehmen sind, entsprechend.

§ 85a — Festlegung zu den Höchstwerten bei Ausschreibungen § 85a — Determination of Maximum Values for Tenders § 85a — Festlegung zu den Höchstwerten bei Ausschreibungen

(1) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 des Energiewirtschaftsgesetzes die Höchstwerte nach § 36b, § 37b oder § 38e, § 39b, § 39l dieses Gesetzes oder § 10 der Innovationsausschreibungsverordnung für die Ausschreibungen mit einem Gebotstermin in den jeweils darauffolgenden zwölf Kalendermonaten neu bestimmen, wenn sich bei den letzten drei vor Einleitung des Festlegungsverfahrens durchgeführten Ausschreibungen gemeinsam oder jeweils für sich betrachtet Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass der Höchstwert unter Berücksichtigung des § 1 zu hoch oder zu niedrig ist. Dabei darf der neue Höchstwert um nicht mehr als 15 Prozent von dem zum Zeitpunkt der Neufestlegung geltenden Höchstwert abweichen.

(2) Ein Höchstwert soll nach Absatz 1 gesenkt werden, wenn die durchschnittlichen Erzeugungskosten deutlich unter dem Höchstwert liegen. Ein Höchstwert soll nach Absatz 1 erhöht werden, wenn in den letzten drei Ausschreibungen mit den zulässigen Geboten das Ausschreibungsvolumen nicht gedeckt werden konnte und die durchschnittlichen Erzeugungskosten über dem Höchstwert liegen.

(2a) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 des Energiewirtschaftsgesetzes den Höchstwert nach § 36b dieses Gesetzes für Ausschreibungen mit einem Gebotstermin im jeweils darauffolgenden Kalenderjahr neu bestimmen, wenn die Preise für Rohstoffe, die bei der Errichtung von Windenergieanlagen an Land eingesetzt werden, im Vorjahr insgesamt um mehr als 15 Prozent gestiegen sind. Dabei darf der neue Höchstwert um nicht mehr als 10 Prozent von dem zum Zeitpunkt der Neufestlegung geltenden Höchstwert abweichen. Eine weitere Erhöhung des Höchstwerts in diesem Kalenderjahr nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht zulässig.

(3) Die Bundesnetzagentur soll vor ihrer Entscheidung nach Absatz 1 oder 2a von einer Einholung von Stellungnahmen nach § 67 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes absehen; eine mündliche Verhandlung findet nicht statt. Die Bundesnetzagentur macht Entscheidungen nach Absatz 1 oder 2a unter Angabe der tragenden Gründe in ihrem Amtsblatt und auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt.

(1) By means of a determination pursuant to § 29 of the Energy Industry Act, the Federal Network Agency may redetermine the maximum values under § 36b, § 37b or § 38e, § 39b and § 39l of this Act or § 10 of the Innovation Tender Ordinance for tenders with a bidding date in each of the following twelve calendar months if the last three tenders conducted before initiation of the determination procedure, jointly or individually, have provided indications that, taking § 1 into account, the maximum value is too high or too low. The new maximum value may not deviate by more than 15 percent from the maximum value applicable at the time of the redetermination.

(2) A maximum value should be reduced under subsection 1 if average generation costs are significantly below the maximum value. A maximum value should be increased under subsection 1 if the tender volume could not be covered by the permissible bids in the last three tenders and average generation costs are above the maximum value.

(2a) By means of a determination pursuant to § 29 of the Energy Industry Act, the Federal Network Agency may redetermine the maximum value under § 36b of this Act for tenders with a bidding date in the following calendar year if the prices of raw materials used in constructing onshore wind installations increased overall by more than 15 percent in the preceding year. The new maximum value may not deviate by more than 10 percent from the maximum value applicable at the time of the redetermination. A further increase of the maximum value in that calendar year under subsections 1 and 2 is not permissible.

(3) Before deciding under subsection 1 or 2a, the Federal Network Agency should refrain from obtaining comments under § 67 subsection 2 of the Energy Industry Act; no oral hearing shall take place. The Federal Network Agency shall publicly announce decisions under subsection 1 or 2a, stating the decisive reasons, in its Official Gazette and on its website.

(1) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 des Energiewirtschaftsgesetzes die Höchstwerte nach § 36b, § 37b oder § 38e, § 39b, § 39l dieses Gesetzes oder § 10 der Innovationsausschreibungsverordnung für die Ausschreibungen mit einem Gebotstermin in den jeweils darauffolgenden zwölf Kalendermonaten neu bestimmen, wenn sich bei den letzten drei vor Einleitung des Festlegungsverfahrens durchgeführten Ausschreibungen gemeinsam oder jeweils für sich betrachtet Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass der Höchstwert unter Berücksichtigung des § 1 zu hoch oder zu niedrig ist. Dabei darf der neue Höchstwert um nicht mehr als 15 Prozent von dem zum Zeitpunkt der Neufestlegung geltenden Höchstwert abweichen.

(2) Ein Höchstwert soll nach Absatz 1 gesenkt werden, wenn die durchschnittlichen Erzeugungskosten deutlich unter dem Höchstwert liegen. Ein Höchstwert soll nach Absatz 1 erhöht werden, wenn in den letzten drei Ausschreibungen mit den zulässigen Geboten das Ausschreibungsvolumen nicht gedeckt werden konnte und die durchschnittlichen Erzeugungskosten über dem Höchstwert liegen.

(2a) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 des Energiewirtschaftsgesetzes den Höchstwert nach § 36b dieses Gesetzes für Ausschreibungen mit einem Gebotstermin im jeweils darauffolgenden Kalenderjahr neu bestimmen, wenn die Preise für Rohstoffe, die bei der Errichtung von Windenergieanlagen an Land eingesetzt werden, im Vorjahr insgesamt um mehr als 15 Prozent gestiegen sind. Dabei darf der neue Höchstwert um nicht mehr als 10 Prozent von dem zum Zeitpunkt der Neufestlegung geltenden Höchstwert abweichen. Eine weitere Erhöhung des Höchstwerts in diesem Kalenderjahr nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht zulässig.

(3) Die Bundesnetzagentur soll vor ihrer Entscheidung nach Absatz 1 oder 2a von einer Einholung von Stellungnahmen nach § 67 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes absehen; eine mündliche Verhandlung findet nicht statt. Die Bundesnetzagentur macht Entscheidungen nach Absatz 1 oder 2a unter Angabe der tragenden Gründe in ihrem Amtsblatt und auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt.

§ 85b — Auskunftsrecht und Datenübermittlung § 85b — Right to Information and Data Transmission § 85b — Auskunftsrecht und Datenübermittlung

(1) Die Bundesnetzagentur ist bei Vorliegen von Anhaltspunkten für Falschangaben eines Bieters in einem Ausschreibungsverfahren und zum Zweck von Stichprobenkontrollen der Richtigkeit der Angaben von Bietern in einem Ausschreibungsverfahren berechtigt, von den für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren zuständigen Behörden unter den im Gebot angegebenen Aktenzeichen Auskünfte darüber zu verlangen,

  • 1. ob und zu welchem Zeitpunkt unter dem Aktenzeichen eine Genehmigung erteilt worden ist und wer Genehmigungsinhaber ist,
  • 2. auf welchen Standort, welche Anlagenzahl und welche installierte Leistung sich die Genehmigung bezieht,
  • 3. welche Fristen nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für den Beginn von Errichtung oder Betrieb der Anlagen gesetzt und ob diese nachträglich verlängert worden sind,
  • 4. ob die Genehmigung ganz oder teilweise bestandskräftig geworden ist oder ob gegen diese oder Teile dieser Genehmigung Rechtsbehelfe Dritter anhängig sind,
  • 5. ob und inwieweit hinsichtlich der jeweiligen Genehmigung durch die zuständige Behörde oder die zuständigen Gerichte die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist und ob und inwieweit die zuständigen Gerichte eine Anordnung der sofortigen Vollziehung bestätigt oder aufgehoben haben und
  • 6. wann die Genehmigung ausläuft und die Anlage zurückgebaut werden muss.

(2) Die für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren zuständigen Behörden sind zur Erteilung der Auskünfte im Sinn des Absatzes 1 verpflichtet. Die nach § 28 des Umweltauditgesetzes mit den Aufgaben der Zulassungsstelle für Umweltgutachter beliehene Stelle darf dem Netzbetreiber, dem Anlagenbetreiber und der Bundesnetzagentur Informationen über Zulassungs- oder Aufsichtsmaßnahmen, die sie gegenüber einem Umweltgutachter ergriffen hat und die sich auf die Eignung erstatteter Gutachten, Bestätigungen oder Bescheinigungen nach diesem Gesetz auswirken können, übermitteln.

(1) Where there are indications that a bidder has provided false information in a tendering procedure, and for the purpose of random checks of the accuracy of bidders’ information in a tendering procedure, the Federal Network Agency shall be entitled to request from the authorities responsible for the licensing procedure under immission control law, under the file numbers stated in the bid, information as to

  • 1. whether and when a licence was issued under the file number and who holds the licence,
  • 2. the site, number of installations and installed capacity to which the licence relates,
  • 3. which deadlines have been set under Section 18(1) no. 1 of the Federal Immission Control Act for commencing construction or operation of the installations and whether those deadlines have subsequently been extended,
  • 4. whether the licence has become final and binding in whole or in part, or whether legal remedies by third parties are pending against the licence or parts thereof,
  • 5. whether and to what extent the competent authority or competent courts have ordered immediate enforcement in respect of the licence, and whether and to what extent the competent courts have confirmed or revoked an order for immediate enforcement, and
  • 6. when the licence expires and the installation must be dismantled.

(2) The authorities responsible for the licensing procedure under immission control law shall be obliged to provide the information within the meaning of subsection (1). The body entrusted, pursuant to Section 28 of the Environmental Audit Act, with the tasks of the licensing body for environmental verifiers may transmit to the grid operator, the installation operator and the Federal Network Agency information on licensing or supervisory measures it has taken against an environmental verifier which may affect the suitability of expert opinions, confirmations or certificates issued under this Act.

(1) Die Bundesnetzagentur ist bei Vorliegen von Anhaltspunkten für Falschangaben eines Bieters in einem Ausschreibungsverfahren und zum Zweck von Stichprobenkontrollen der Richtigkeit der Angaben von Bietern in einem Ausschreibungsverfahren berechtigt, von den für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren zuständigen Behörden unter den im Gebot angegebenen Aktenzeichen Auskünfte darüber zu verlangen,

  • 1. ob und zu welchem Zeitpunkt unter dem Aktenzeichen eine Genehmigung erteilt worden ist und wer Genehmigungsinhaber ist,
  • 2. auf welchen Standort, welche Anlagenzahl und welche installierte Leistung sich die Genehmigung bezieht,
  • 3. welche Fristen nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für den Beginn von Errichtung oder Betrieb der Anlagen gesetzt und ob diese nachträglich verlängert worden sind,
  • 4. ob die Genehmigung ganz oder teilweise bestandskräftig geworden ist oder ob gegen diese oder Teile dieser Genehmigung Rechtsbehelfe Dritter anhängig sind,
  • 5. ob und inwieweit hinsichtlich der jeweiligen Genehmigung durch die zuständige Behörde oder die zuständigen Gerichte die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist und ob und inwieweit die zuständigen Gerichte eine Anordnung der sofortigen Vollziehung bestätigt oder aufgehoben haben und
  • 6. wann die Genehmigung ausläuft und die Anlage zurückgebaut werden muss.

(2) Die für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren zuständigen Behörden sind zur Erteilung der Auskünfte im Sinn des Absatzes 1 verpflichtet. Die nach § 28 des Umweltauditgesetzes mit den Aufgaben der Zulassungsstelle für Umweltgutachter beliehene Stelle darf dem Netzbetreiber, dem Anlagenbetreiber und der Bundesnetzagentur Informationen über Zulassungs- oder Aufsichtsmaßnahmen, die sie gegenüber einem Umweltgutachter ergriffen hat und die sich auf die Eignung erstatteter Gutachten, Bestätigungen oder Bescheinigungen nach diesem Gesetz auswirken können, übermitteln.

§ 85c — Festlegung zu den besonderen Solaranlagen § 85c — Determination Concerning Special Solar Installations § 85c — Festlegung zu den besonderen Solaranlagen

(1) Die Bundesnetzagentur bestimmt durch Festlegung nach § 29 des Energiewirtschaftsgesetzes die Anforderungen, die an die besonderen Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis e und § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis e zu stellen sind. Eine Festlegung nach Satz 1 kann zum 1. Oktober eines Jahres mit Wirkung zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres erlassen werden. Bei der Festlegung der Anforderungen für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e und § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe e kann die zusätzliche landwirtschaftliche Nutzung der Flächen (Paludikultur) geregelt werden. Die Bundesnetzagentur trifft zudem Festlegungen nach § 29 des Energiewirtschaftsgesetzes zu den Anforderungen für den fortlaufenden Nachweis des gleichzeitigen landwirtschaftlichen Nutzpflanzenanbaus nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a sowie für den fortlaufenden Nachweis der gleichzeitigen landwirtschaftlichen Nutzung nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, c und, soweit hierzu eine Regelung nach Satz 3 getroffen wurde, nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e sowie nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b, c und, soweit hierzu eine Regelung nach Satz 3 getroffen wurde, nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e.

(2) Für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, b und d und § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b und d ist die Festlegung der Bundesnetzagentur vom 1. Oktober 2021 auf Grund des § 15 der Innovationsausschreibungsverordnung in der am 1. Januar 2021 geltenden Fassung als Festlegung im Sinn des Absatzes 1 anzuwenden, bis eine abweichende Festlegung nach Absatz 1 zu diesen besonderen Solaranlagen ergeht.

(3) Für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c und e und § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c und e legt die Bundesnetzagentur zum 1. Juli 2023 erstmalig die Anforderungen mit sofortiger Wirkung fest.

(1) By determination pursuant to Section 29 of the Energy Industry Act, the Federal Network Agency shall specify the requirements to be imposed on the special solar installations referred to in Section 37(1) no. 3(a) to (e) and Section 48(1) sentence 1 no. 5(a) to (e). A determination pursuant to sentence 1 may be issued on 1 October of a year with effect from 1 January of the following calendar year. When specifying the requirements for special solar installations under Section 37(1) no. 3(e) and Section 48(1) sentence 1 no. 5(e), additional agricultural use of the land (paludiculture) may be regulated. The Federal Network Agency shall also issue determinations pursuant to Section 29 of the Energy Industry Act concerning the requirements for continuous verification of the simultaneous cultivation of agricultural crops under Section 37(1) no. 3(a) and Section 48(1) sentence 1 no. 5(a), and for continuous verification of simultaneous agricultural use under Section 37(1) no. 3(b), (c) and, where regulated under sentence 3, (e), and under Section 48(1) sentence 1 no. 5(b), (c) and, where regulated under sentence 3, (e).

(2) For special solar installations under Section 37(1) no. 3(a), (b) and (d) and Section 48(1) sentence 1 no. 5(a), (b) and (d), the Federal Network Agency’s determination of 1 October 2021 on the basis of Section 15 of the Innovation Tendering Ordinance, in the version applicable on 1 January 2021, shall apply as a determination within the meaning of subsection (1) until a deviating determination under subsection (1) concerning those special solar installations is issued.

(3) For special solar installations under Section 37(1) no. 3(c) and (e) and Section 48(1) sentence 1 no. 5(c) and (e), the Federal Network Agency shall specify the requirements for the first time with effect from 1 July 2023.

(1) Die Bundesnetzagentur bestimmt durch Festlegung nach § 29 des Energiewirtschaftsgesetzes die Anforderungen, die an die besonderen Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis e und § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis e zu stellen sind. Eine Festlegung nach Satz 1 kann zum 1. Oktober eines Jahres mit Wirkung zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres erlassen werden. Bei der Festlegung der Anforderungen für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e und § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe e kann die zusätzliche landwirtschaftliche Nutzung der Flächen (Paludikultur) geregelt werden. Die Bundesnetzagentur trifft zudem Festlegungen nach § 29 des Energiewirtschaftsgesetzes zu den Anforderungen für den fortlaufenden Nachweis des gleichzeitigen landwirtschaftlichen Nutzpflanzenanbaus nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a sowie für den fortlaufenden Nachweis der gleichzeitigen landwirtschaftlichen Nutzung nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, c und, soweit hierzu eine Regelung nach Satz 3 getroffen wurde, nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e sowie nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b, c und, soweit hierzu eine Regelung nach Satz 3 getroffen wurde, nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e.

(2) Für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, b und d und § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b und d ist die Festlegung der Bundesnetzagentur vom 1. Oktober 2021 auf Grund des § 15 der Innovationsausschreibungsverordnung in der am 1. Januar 2021 geltenden Fassung als Festlegung im Sinn des Absatzes 1 anzuwenden, bis eine abweichende Festlegung nach Absatz 1 zu diesen besonderen Solaranlagen ergeht.

(3) Für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c und e und § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c und e legt die Bundesnetzagentur zum 1. Juli 2023 erstmalig die Anforderungen mit sofortiger Wirkung fest.

§ 85d — Festlegung zu flexibler Speichernutzung § 85d — Determination Concerning Flexible Storage Use § 85d — Festlegung zu flexibler Speichernutzung

Die Bundesnetzagentur kann unter Beachtung der Schutzprofile und Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nach dem Messstellenbetriebsgesetz und im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen

  • 1. zu den näheren Anforderungen an die Bestimmung und den Nachweis der Strommengen, auf die sich die Ansprüche nach § 19 Absatz 3b und 3c beziehen, einschließlich einer sicheren, automatisierten und massengeschäftstauglichen Erhebung, Ermittlung, Zuordnung, Abgrenzung, Verarbeitung und Übermittlung der erforderlichen Werte, wobei hinsichtlich erforderlicher Messwerte die geltenden mess- und eichrechtlichen Anforderungen zu beachten sind, und
  • 2. zu den näheren Bedingungen für ein erstmaliges Geltendmachen oder einen Wechsel in die Optionen nach § 19 Absatz 3b und 3c, einschließlich der Bestimmung der maßgeblichen Strommenge für den Anspruch nach § 19 Absatz 3c bei einer unterjährigen Inanspruchnahme.

Festlegungen nach Satz 1 trifft die Bundesnetzagentur erstmals bis zum Ablauf des 30. Juni 2026.

The Federal Network Agency may, having regard to the protection profiles and Technical Guidelines of the Federal Office for Information Security under the Metering Point Operation Act and in consultation with the Federal Office for Information Security and the Physikalisch-Technische Bundesanstalt, issue determinations pursuant to Section 29(1) of the Energy Industry Act

  • 1. concerning detailed requirements for determining and verifying the quantities of electricity to which the entitlements under Section 19(3b) and (3c) relate, including the secure, automated and mass-process-capable collection, determination, allocation, delimitation, processing and transmission of the required values, whereby the applicable metering and calibration-law requirements shall be observed with regard to required measured values, and
  • 2. concerning detailed conditions for asserting an entitlement for the first time or switching to the options under Section 19(3b) and (3c), including determining the relevant quantity of electricity for the entitlement under Section 19(3c) where the entitlement is claimed during the year.

The Federal Network Agency shall issue determinations under sentence 1 for the first time by the end of 30 June 2026.

Die Bundesnetzagentur kann unter Beachtung der Schutzprofile und Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nach dem Messstellenbetriebsgesetz und im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen

  • 1. zu den näheren Anforderungen an die Bestimmung und den Nachweis der Strommengen, auf die sich die Ansprüche nach § 19 Absatz 3b und 3c beziehen, einschließlich einer sicheren, automatisierten und massengeschäftstauglichen Erhebung, Ermittlung, Zuordnung, Abgrenzung, Verarbeitung und Übermittlung der erforderlichen Werte, wobei hinsichtlich erforderlicher Messwerte die geltenden mess- und eichrechtlichen Anforderungen zu beachten sind, und
  • 2. zu den näheren Bedingungen für ein erstmaliges Geltendmachen oder einen Wechsel in die Optionen nach § 19 Absatz 3b und 3c, einschließlich der Bestimmung der maßgeblichen Strommenge für den Anspruch nach § 19 Absatz 3c bei einer unterjährigen Inanspruchnahme.

Festlegungen nach Satz 1 trifft die Bundesnetzagentur erstmals bis zum Ablauf des 30. Juni 2026.

§ 86 — Bußgeldvorschriften § 86 — Fine Provisions § 86 — Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • 1. entgegen § 80 Absatz 1 Satz 1 Strom oder Gas verkauft, überlässt oder veräußert,
  • 1a. die Stromsteuerbefreiung entgegen § 71 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a nicht bis zum Ende eines Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr mitteilt oder eine falsche Mitteilung abgibt.
  • 2. (weggefallen)
  • 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 85 Absatz 3 in Verbindung mit § 65 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 69 Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zuwiderhandelt oder
  • 4. einer Rechtverordnung
    • a) nach § 90 Nummer 3,
    • b) nach § 92 Nummer 1,
    • c) nach § 92 Nummer 3 oder Nummer 4

oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 Buchstabe a und c mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

  • 1. die Bundesnetzagentur in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a oder Nummer 3,
  • 2. die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 Buchstabe a und
  • 3. das Umweltbundesamt in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 Buchstabe b oder Buchstabe c.

(1) Any person commits a regulatory offence who intentionally or negligently

  • 1. contrary to Section 80(1) sentence 1, sells, supplies or disposes of electricity or gas,
  • 1a. contrary to Section 71(1) no. 2(a), fails to notify the electricity tax exemption by the end of a calendar year for the preceding calendar year or submits a false notification,
  • 2. (repealed)
  • 3. contravenes an enforceable order under Section 85(3) in conjunction with Section 65(1) or (2) or Section 69(7) sentence 1 or (8) sentence 1 of the Energy Industry Act, or
  • 4. contravenes an ordinance
    • a) under Section 90 no. 3,
    • b) under Section 92 no. 1,
    • c) under Section 92 no. 3 or no. 4,

or an enforceable order issued on the basis of such an ordinance, insofar as the ordinance refers to this fine provision for a particular act.

(2) In the cases of subsection (1) no. 4(a) and (c), the regulatory offence may be punished by a fine of up to EUR 50,000 and, in the other cases, by a fine of up to EUR 200,000.

(3) The administrative authority within the meaning of Section 36(1) no. 1 of the Act on Regulatory Offences is

  • 1. the Federal Network Agency in the cases of subsection (1) no. 1a or no. 3,
  • 2. the Federal Office for Agriculture and Food in the cases of subsection (1) no. 4(a), and
  • 3. the Federal Environment Agency in the cases of subsection (1) no. 4(b) or (c).

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • 1. entgegen § 80 Absatz 1 Satz 1 Strom oder Gas verkauft, überlässt oder veräußert,
  • 1a. die Stromsteuerbefreiung entgegen § 71 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a nicht bis zum Ende eines Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr mitteilt oder eine falsche Mitteilung abgibt.
  • 2. (weggefallen)
  • 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 85 Absatz 3 in Verbindung mit § 65 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 69 Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zuwiderhandelt oder
  • 4. einer Rechtverordnung
    • a) nach § 90 Nummer 3,
    • b) nach § 92 Nummer 1,
    • c) nach § 92 Nummer 3 oder Nummer 4

oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 Buchstabe a und c mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

  • 1. die Bundesnetzagentur in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a oder Nummer 3,
  • 2. die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 Buchstabe a und
  • 3. das Umweltbundesamt in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 Buchstabe b oder Buchstabe c.
§ 87 — Benachrichtigung und Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten § 87 — Notification of and Participation by the Federal Network Agency in Civil Litigation § 87 — Benachrichtigung und Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

(1) Der Bundesgerichtshof muss die Bundesnetzagentur über alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, unterrichten. Er muss der Bundesnetzagentur auf Verlangen Abschriften von allen Schriftsätzen, Protokollen, Verfügungen und Entscheidungen übersenden.

(2) Der Präsident oder die Präsidentin der Bundesnetzagentur kann, wenn er oder sie es zur Wahrung des öffentlichen Interesses als angemessen erachtet, aus den Mitgliedern der Regulierungsbehörde eine Vertretung bestellen, die befugt ist, dem Bundesgerichtshof schriftliche Erklärungen abzugeben, auf Tatsachen und Beweismittel hinzuweisen, den Terminen beizuwohnen, in ihnen Ausführungen zu machen und Fragen an Parteien, Zeugen und Sachverständige zu richten. Schriftliche Erklärungen der vertretenden Personen sind den Parteien von dem Bundesgerichtshof mitzuteilen.

(1) The Federal Court of Justice shall inform the Federal Network Agency of all civil litigation arising from this Act. At the Federal Network Agency’s request, it shall send it copies of all pleadings, minutes, orders and decisions.

(2) If the President of the Federal Network Agency considers this appropriate for safeguarding the public interest, he or she may appoint from among the members of the regulatory authority a representative authorised to submit written statements to the Federal Court of Justice, draw attention to facts and evidence, attend hearings, make submissions at them, and put questions to parties, witnesses and experts. The Federal Court of Justice shall communicate the written statements of the representatives to the parties.

(1) Der Bundesgerichtshof muss die Bundesnetzagentur über alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, unterrichten. Er muss der Bundesnetzagentur auf Verlangen Abschriften von allen Schriftsätzen, Protokollen, Verfügungen und Entscheidungen übersenden.

(2) Der Präsident oder die Präsidentin der Bundesnetzagentur kann, wenn er oder sie es zur Wahrung des öffentlichen Interesses als angemessen erachtet, aus den Mitgliedern der Regulierungsbehörde eine Vertretung bestellen, die befugt ist, dem Bundesgerichtshof schriftliche Erklärungen abzugeben, auf Tatsachen und Beweismittel hinzuweisen, den Terminen beizuwohnen, in ihnen Ausführungen zu machen und Fragen an Parteien, Zeugen und Sachverständige zu richten. Schriftliche Erklärungen der vertretenden Personen sind den Parteien von dem Bundesgerichtshof mitzuteilen.

Teil 7 — Verordnungsermächtigungen, Berichte, Übergangsbestimmungen Teil 7 — Regulation-Making Authorisations, Reports, Transitional Provisions Teil 7 — Verordnungsermächtigungen, Berichte, Übergangsbestimmungen
Abschnitt 1 — Verordnungsermächtigungen Abschnitt 1 — Regulation-Making Authorisations Abschnitt 1 — Verordnungsermächtigungen
§ 88 — Verordnungsermächtigung zu Ausschreibungen für Biomasse § 88 — Regulation-Making Authorisation for Tenders for Biomass § 88 — Verordnungsermächtigung zu Ausschreibungen für Biomasse

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abweichend von den §§ 3, 22, 24, 25, 28c bis 30, 39 bis 39n, 44b, 44c, 50, 50a, 52 und 55 für Biomasseanlagen Regelungen vorzusehen

    1. zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen, insbesondere
    • a) zu der Aufteilung des Ausschreibungsvolumens in Teilmengen und dem Ausschluss einzelner Teilsegmente von der Ausschreibung, wobei insbesondere unterschieden werden kann
    • aa) nach dem Inbetriebnahmedatum der Anlagen oder
    • bb) zwischen fester und gasförmiger Biomasse,
    • b) zu der Bestimmung von Mindest- und Höchstgrößen von Teillosen,
    • c) zu der Festlegung von Höchstwerten für den Anspruch nach § 19 Absatz 1 oder § 50,
    • d) zu der Preisbildung und dem Ablauf der Ausschreibungen,
    1. zu weiteren Voraussetzungen, insbesondere
    • a) die Bemessungsleistung oder die installierte Leistung der Anlage zu begrenzen und eine Verringerung oder einen Wegfall der finanziellen Förderung vorzusehen, wenn die Grenze überschritten wird,
    • b) die Zusammenfassung von Anlagen abweichend von § 24 Absatz 1 zu regeln,
    • c) Anforderungen und Zahlungsansprüche festzulegen oder auszuschließen, die auch abweichend von den §§ 39i, 44b und 50a der Flexibilisierung der Anlagen dienen,
    • d) zu regeln, ob und in welchem Umfang der erzeugte Strom vom Anlagenbetreiber selbst verbraucht werden darf und ob und in welchem Umfang selbst erzeugter Strom und verbrauchter Strom bei der Ermittlung der Bemessungsleistung angerechnet werden kann,
    • e) abweichende Regelungen zu treffen zu
    • aa) dem Anlagenbegriff nach § 3 Nummer 1,
    • bb) dem Inbetriebnahmebegriff nach § 3 Nummer 30 und
    • cc) Beginn und Dauer des Anspruchs nach § 19 Absatz 1,
    • f) den Übergangszeitraum nach der Zuschlagserteilung nach § 39g Absatz 2 zu bestimmen,
    1. zu den Anforderungen für die Teilnahme an den Ausschreibungen, insbesondere
    • a) Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer zu stellen,
    • b) Anforderungen an den Planungs- und Genehmigungsstand der Projekte zu stellen,
    • c) Anforderungen zu der Art, der Form und dem Inhalt von Sicherheiten zu stellen, die von allen Teilnehmern an Ausschreibungen oder nur im Fall der Zuschlagserteilung zu leisten sind, um eine Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlage sicherzustellen, und die entsprechenden Regelungen zur teilweisen oder vollständigen Zurückzahlung dieser Sicherheiten,
    • d) festzulegen, wie Teilnehmer an den Ausschreibungen die Einhaltung der Anforderungen nach den Buchstaben a bis c nachweisen müssen,
    1. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Zuschlagserteilung im Rahmen einer Ausschreibung und zu den Kriterien für die Zuschlagserteilung,
    1. zu Anforderungen, die den Betrieb der Anlagen sicherstellen sollen, insbesondere wenn eine Anlage nicht oder verspätet in Betrieb genommen worden ist oder nicht in einem ausreichenden Umfang betrieben wird,
    • a) eine Untergrenze für die Bemessungsleistung festzulegen,
    • b) eine Verringerung oder einen Wegfall der finanziellen Förderung vorzusehen, wenn die Untergrenze nach Buchstabe a unterschritten wird,
    • c) eine Pflicht zu einer Geldzahlung vorzusehen und deren Höhe und die Voraussetzungen für die Zahlungspflicht zu regeln,
    • d) Kriterien für einen Ausschluss von Bietern bei künftigen Ausschreibungen zu regeln und
    • e) die Möglichkeit vorzusehen, die im Rahmen der Ausschreibungen vergebenen Zuschläge nach Ablauf einer bestimmten Frist zu entziehen oder zu ändern und danach erneut zu vergeben, oder die Dauer oder Höhe des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 nach Ablauf einer bestimmten Frist zu ändern,
    1. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Veröffentlichungen der Bekanntmachung von Ausschreibungen, der Ausschreibungsergebnisse und der erforderlichen Mitteilungen an die Netzbetreiber,
    1. zu Auskunftsrechten der Bundesnetzagentur gegenüber anderen Behörden, soweit dies für die Ausschreibungen erforderlich ist,
    1. zu den nach den Nummern 1 bis 7 zu übermittelnden Informationen,
    1. die Bundesnetzagentur zu ermächtigen, unter Berücksichtigung des Zwecks und Ziels nach § 1 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu den Ausschreibungen zu regeln, einschließlich der Ausgestaltung der Regelungen nach den Nummern 1 bis 8.

The Federal Government is authorised, by ordinance not requiring the consent of the Bundesrat and derogating from Sections 3, 22, 24, 25, 28c to 30, 39 to 39n, 44b, 44c, 50, 50a, 52 and 55, to provide rules for biomass installations

  • 1. concerning the procedure and content of tenders, in particular
    • a) the division of the tender volume into partial quantities and the exclusion of individual partial segments from the tender, with distinctions being possible in particular
    • aa) according to the commissioning date of the installations, or
    • bb) between solid and gaseous biomass,
    • b) determining minimum and maximum sizes of partial lots,
    • c) specifying maximum values for the entitlement under Section 19(1) or Section 50,
    • d) pricing and the conduct of tenders,
  • 2. concerning further requirements, in particular
    • a) limiting the rated capacity or installed capacity of the installation and providing for a reduction or cessation of financial support if the limit is exceeded,
    • b) regulating the aggregation of installations in derogation from Section 24(1),
    • c) specifying or excluding requirements and payment entitlements which, also in derogation from Sections 39i, 44b and 50a, serve to make installations more flexible,
    • d) regulating whether, and to what extent, the electricity generated may be consumed by the installation operator and whether, and to what extent, self-generated and consumed electricity may be taken into account when determining rated capacity,
    • e) adopting deviating rules concerning
    • aa) the definition of installation under Section 3 no. 1,
    • bb) the definition of commissioning under Section 3 no. 30, and
    • cc) the beginning and duration of the entitlement under Section 19(1),
    • f) determining the transitional period following the award under Section 39g(2),
  • 3. concerning the requirements for participation in tenders, in particular
    • a) imposing minimum requirements concerning participants’ suitability,
    • b) imposing requirements concerning the planning and licensing status of projects,
    • c) imposing requirements concerning the type, form and content of security to be provided by all tender participants or only if an award is made, in order to ensure commissioning and operation of the installation, and regulating the corresponding partial or complete repayment of such security,
    • d) specifying how participants must demonstrate compliance with the requirements under letters (a) to (c),
  • 4. concerning the type, form and content of awards in a tender and the criteria for making awards,
  • 5. concerning requirements intended to ensure operation of installations, in particular where an installation has not been commissioned, has been commissioned late or is not operated to a sufficient extent,
    • a) specifying a minimum level of rated capacity,
    • b) providing for a reduction or cessation of financial support if the minimum level under letter (a) is not reached,
    • c) providing for an obligation to make a monetary payment and regulating its amount and the conditions of that obligation,
    • d) regulating criteria for excluding bidders from future tenders, and
    • e) providing for the possibility of withdrawing or modifying awards made in tenders after a specified period and awarding them again, or modifying the duration or amount of the entitlement under Section 19(1) after a specified period,
  • 6. concerning the type, form and content of publications announcing tenders, tender results and the notifications required to grid operators,
  • 7. concerning the Federal Network Agency’s rights to obtain information from other authorities, insofar as necessary for the tenders,
  • 8. concerning the information to be transmitted under numbers 1 to 7,
  • 9. authorising the Federal Network Agency, having regard to the purpose and objective under Section 1, to regulate determinations under Section 29(1) of the Energy Industry Act concerning the tenders, including the design of the rules under numbers 1 to 8.

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abweichend von den §§ 3, 22, 24, 25, 28c bis 30, 39 bis 39n, 44b, 44c, 50, 50a, 52 und 55 für Biomasseanlagen Regelungen vorzusehen

  • 1. zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen, insbesondere
    • a) zu der Aufteilung des Ausschreibungsvolumens in Teilmengen und dem Ausschluss einzelner Teilsegmente von der Ausschreibung, wobei insbesondere unterschieden werden kann
    • aa) nach dem Inbetriebnahmedatum der Anlagen oder
    • bb) zwischen fester und gasförmiger Biomasse,
    • b) zu der Bestimmung von Mindest- und Höchstgrößen von Teillosen,
    • c) zu der Festlegung von Höchstwerten für den Anspruch nach § 19 Absatz 1 oder § 50,
    • d) zu der Preisbildung und dem Ablauf der Ausschreibungen,
  • 2. zu weiteren Voraussetzungen, insbesondere
    • a) die Bemessungsleistung oder die installierte Leistung der Anlage zu begrenzen und eine Verringerung oder einen Wegfall der finanziellen Förderung vorzusehen, wenn die Grenze überschritten wird,
    • b) die Zusammenfassung von Anlagen abweichend von § 24 Absatz 1 zu regeln,
    • c) Anforderungen und Zahlungsansprüche festzulegen oder auszuschließen, die auch abweichend von den §§ 39i, 44b und 50a der Flexibilisierung der Anlagen dienen,
    • d) zu regeln, ob und in welchem Umfang der erzeugte Strom vom Anlagenbetreiber selbst verbraucht werden darf und ob und in welchem Umfang selbst erzeugter Strom und verbrauchter Strom bei der Ermittlung der Bemessungsleistung angerechnet werden kann,
    • e) abweichende Regelungen zu treffen zu
    • aa) dem Anlagenbegriff nach § 3 Nummer 1,
    • bb) dem Inbetriebnahmebegriff nach § 3 Nummer 30 und
    • cc) Beginn und Dauer des Anspruchs nach § 19 Absatz 1,
    • f) den Übergangszeitraum nach der Zuschlagserteilung nach § 39g Absatz 2 zu bestimmen,
  • 3. zu den Anforderungen für die Teilnahme an den Ausschreibungen, insbesondere
    • a) Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer zu stellen,
    • b) Anforderungen an den Planungs- und Genehmigungsstand der Projekte zu stellen,
    • c) Anforderungen zu der Art, der Form und dem Inhalt von Sicherheiten zu stellen, die von allen Teilnehmern an Ausschreibungen oder nur im Fall der Zuschlagserteilung zu leisten sind, um eine Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlage sicherzustellen, und die entsprechenden Regelungen zur teilweisen oder vollständigen Zurückzahlung dieser Sicherheiten,
    • d) festzulegen, wie Teilnehmer an den Ausschreibungen die Einhaltung der Anforderungen nach den Buchstaben a bis c nachweisen müssen,
  • 4. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Zuschlagserteilung im Rahmen einer Ausschreibung und zu den Kriterien für die Zuschlagserteilung,
  • 5. zu Anforderungen, die den Betrieb der Anlagen sicherstellen sollen, insbesondere wenn eine Anlage nicht oder verspätet in Betrieb genommen worden ist oder nicht in einem ausreichenden Umfang betrieben wird,
    • a) eine Untergrenze für die Bemessungsleistung festzulegen,
    • b) eine Verringerung oder einen Wegfall der finanziellen Förderung vorzusehen, wenn die Untergrenze nach Buchstabe a unterschritten wird,
    • c) eine Pflicht zu einer Geldzahlung vorzusehen und deren Höhe und die Voraussetzungen für die Zahlungspflicht zu regeln,
    • d) Kriterien für einen Ausschluss von Bietern bei künftigen Ausschreibungen zu regeln und
    • e) die Möglichkeit vorzusehen, die im Rahmen der Ausschreibungen vergebenen Zuschläge nach Ablauf einer bestimmten Frist zu entziehen oder zu ändern und danach erneut zu vergeben, oder die Dauer oder Höhe des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 nach Ablauf einer bestimmten Frist zu ändern,
  • 6. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Veröffentlichungen der Bekanntmachung von Ausschreibungen, der Ausschreibungsergebnisse und der erforderlichen Mitteilungen an die Netzbetreiber,
  • 7. zu Auskunftsrechten der Bundesnetzagentur gegenüber anderen Behörden, soweit dies für die Ausschreibungen erforderlich ist,
  • 8. zu den nach den Nummern 1 bis 7 zu übermittelnden Informationen,
  • 9. die Bundesnetzagentur zu ermächtigen, unter Berücksichtigung des Zwecks und Ziels nach § 1 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu den Ausschreibungen zu regeln, einschließlich der Ausgestaltung der Regelungen nach den Nummern 1 bis 8.
§ 88a — Verordnungsermächtigung zu grenzüberschreitenden Ausschreibungen § 88a — Authorization to Issue Regulations on Cross-Border Auctions § 88a — Verordnungsermächtigung zu grenzüberschreitenden Ausschreibungen

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, unter den in § 5 genannten Voraussetzungen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu Ausschreibungen zu treffen, die Anlagen im Bundesgebiet und in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union offenstehen, insbesondere

    1. zu regeln, dass ein Anspruch auf Zahlung nach diesem Gesetz auch für Anlagen besteht, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union errichtet worden sind, wenn
    • a) der Anlagenbetreiber über einen Zuschlag oder eine Zahlungsberechtigung verfügt, die im Rahmen einer Ausschreibung durch Zuschlag erteilt worden ist, und
    • b) die weiteren Voraussetzungen für den Zahlungsanspruch nach diesem Gesetz erfüllt sind, soweit auf der Grundlage der folgenden Nummern keine abweichenden Regelungen in der Rechtsverordnung getroffen worden sind,
    1. abweichend von den §§ 23 bis 55a Regelungen zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen zu treffen, insbesondere
    • a) zur kalenderjährlich insgesamt auszuschreibenden installierten Leistung in Megawatt,
    • b) zur Anzahl der Ausschreibungen pro Jahr und zur Aufteilung des jährlichen Ausschreibungsvolumens auf die Ausschreibungen eines Jahres,
    • c) zur Festlegung von Höchstwerten,
    • d) den Anspruch nach § 19 Absatz 1 auf Anlagen auf bestimmten Flächen zu begrenzen,
    • e) die Anlagengröße zu begrenzen und abweichend von § 24 Absatz 1 und 2 die Zusammenfassung von Anlagen zu regeln,
    • f) Anforderungen zu stellen, die der Netz- oder Systemintegration der Anlagen dienen,
    1. abweichend von den §§ 30, 31, 34 und 36 bis 39m Anforderungen für die Teilnahme an den Ausschreibungen zu regeln, insbesondere
    • a) Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer zu stellen,
    • b) Mindest- oder Höchstgrenzen für Gebote oder Teillose zu bestimmen,
    • c) Anforderungen an den Planungs- oder Genehmigungsstand der Anlagen zu stellen,
    • d) finanzielle Anforderungen an die Teilnahme an der Ausschreibung zu stellen,
    • e) Anforderungen zu der Art, der Form und dem Inhalt von Sicherheiten zu stellen, die von allen Teilnehmern oder nur im Fall der Zuschlagserteilung zu leisten sind, um eine Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlage sicherzustellen, und die entsprechenden Regelungen zur teilweisen oder vollständigen Zurückzahlung dieser Sicherheiten,
    • f) festzulegen, wie Teilnehmer die Einhaltung der Anforderungen nach den Buchstaben a bis e nachweisen müssen,
    1. die Art, die Form, das Verfahren, den Inhalt der Zuschlagserteilung, die Kriterien für die Zuschlagserteilung und die Bestimmung des Zuschlagswerts zu regeln,
    1. die Art, die Form und den Inhalt der durch einen Zuschlag vergebenen Zahlungsansprüche zu regeln, insbesondere zu regeln,
    • a) dass die Zahlungen für elektrische Arbeit pro Kilowattstunde auch abweichend von den Bestimmungen in den §§ 19 bis 55a und Anlage 1 und 3 zu leisten sind,
    • b) unter welchen Voraussetzungen die Zahlungen erfolgen; hierbei können insbesondere getroffen werden
    • aa) (weggefallen)
    • bb) Bestimmungen zur Verhinderung von Doppelzahlungen durch zwei Staaten und
    • cc) abweichende Bestimmungen von § 80 Absatz 2 zur Ausstellung von Herkunftsnachweisen,
    • c) wie sich die Höhe und die Dauer der Zahlungen berechnen und
    • d) wie die Standortbedingungen die Höhe der Zahlungen beeinflussen,
    1. Regelungen zu treffen, um die Errichtung, die Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlagen sicherzustellen, insbesondere wenn eine Anlage nicht oder verspätet in Betrieb genommen worden ist oder nicht in einem ausreichenden Umfang betrieben wird,
    • a) eine Pflicht zu einer Geldzahlung vorzusehen und deren Höhe und die Voraussetzungen für die Zahlungspflicht zu regeln,
    • b) Kriterien für einen Ausschluss von Bietern bei künftigen Ausschreibungen zu regeln und
    • c) die Möglichkeit vorzusehen, die im Rahmen der Ausschreibungen vergebenen Zuschläge oder Zahlungsberechtigungen nach Ablauf einer bestimmten Frist zu entziehen oder zu ändern und danach erneut zu vergeben oder die Dauer oder Höhe des Förderanspruchs nach Ablauf einer bestimmten Frist zu ändern,
    1. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Veröffentlichungen der Ausschreibungen, der Ausschreibungsergebnisse und der erforderlichen Mitteilungen an die Netzbetreiber,
    1. zur Übertragbarkeit von Zuschlägen oder Zahlungsberechtigungen vor der Inbetriebnahme der Anlage und ihrer verbindlichen Zuordnung zu einer Anlage, insbesondere
    • a) zu den zu beachtenden Frist- und Formerfordernissen und Mitteilungspflichten,
    • b) zu dem Kreis der berechtigten Personen und den an diese zu stellenden Anforderungen,
    1. zu regeln, dass abweichend von § 5 der Strom nicht im Bundesgebiet erzeugt oder im Bundesgebiet in ein Netz eingespeist werden muss,
    1. zum Anspruchsgegner, der zur Zahlung verpflichtet ist, zur Erstattung der entsprechenden Kosten und zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Zahlung in Abweichung von den §§ 19 bis 27, 51 bis 55b,
    1. zum Umfang der Zahlungen und zur anteiligen Zahlung des erzeugten Stroms aufgrund dieses Gesetzes und durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
    1. zu den nach den Nummern 1 bis 11 zu übermittelnden Informationen und dem Schutz der in diesem Zusammenhang übermittelten personenbezogenen Daten,
    1. abweichend von § 35, den §§ 70 bis 72 und 76 und 77 sowie von der Marktstammdatenregisterverordnung Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten zu regeln,
    1. abweichend von den §§ 8 bis 17 dieses Gesetzes sowie den §§ 13 und 13a des Energiewirtschaftsgesetzes Regelungen zur Netz- und Systemintegration zu treffen,
    1. abweichend von den Teilen 3 und 4 Abschnitt 1 des Energiefinanzierungsgesetzes und der Rechtsverordnung nach § 91 Regelungen zu den Kostentragungspflichten und dem Ausgleich des EEG-Finanzierungsbedarfs nach den Teilen 3 und 4 Abschnitt 1 des Energiefinanzierungsgesetzes zu treffen,
    1. abweichend von § 81 Regelungen zur Vermeidung oder Beilegung von Streitigkeiten durch die Clearingstelle und von § 85 abweichende Regelungen zur Kompetenz der Bundesnetzagentur zu treffen,
    1. zu regeln, ob die deutschen Gerichte oder die Gerichte des Kooperationsstaates in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten über die Zahlungen oder über die Ausschreibungen zuständig sein sollen und ob sie hierbei deutsches Recht oder das Recht des Kooperationsstaates anwenden sollen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Anlagenbetreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, die im Bundesgebiet errichtet worden sind und einen Anspruch auf Zahlung nach einem Fördersystem eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union haben,

  • 1. abweichend von den §§ 19 bis 86 die Höhe der Zahlungen oder den Wegfall des Anspruchs nach den §§ 19 und 50 zu regeln, soweit ein Zahlungsanspruch aus einem anderen Mitgliedstaat besteht,
  • 2. die Erstreckung des Doppelvermarktungsverbots nach § 80 auch auf diese Anlagen zu regeln und
  • 3. abweichend von § 13a Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes den angemessenen finanziellen Ausgleich zu regeln.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

  • 1. die Bundesnetzagentur zu ermächtigen, unter Berücksichtigung des Zwecks und Ziels nach § 1 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu den Ausschreibungen zu treffen, einschließlich der Ausgestaltung der Regelungen nach den Absätzen 1 und 2 und
  • 2. das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu ermächtigen, im Rahmen von völkerrechtlichen Vereinbarungen mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter Berücksichtigung des Zwecks und Ziels nach § 1 und der Vorgaben nach § 5
    • a) Regelungen mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu den Ausschreibungen festzulegen, einschließlich der Ausgestaltung der Regelungen nach den Absätzen 1 und 2,
    • b) die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zahlungen an Betreiber von Anlagen im Bundesgebiet nach dem Fördersystem des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zu regeln und
    • c) einer staatlichen oder privaten Stelle in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Aufgaben der ausschreibenden Stelle nach Absatz 1 oder 2 zu übertragen und festzulegen, wer die Zahlungen an die Anlagenbetreiber leisten muss.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung nach den Absätzen 1 und 2 unterschiedliche Varianten zu regeln und im Rahmen von völkerrechtlichen Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union

  • 1. zu entscheiden, welche in der Rechtsverordnung nach den Absätzen 1 und 2 getroffenen Regelungen im Rahmen der Ausschreibung mit dem jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union Anwendung finden sollen und
  • 2. zu regeln, welche staatliche oder private Stelle in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die ausschreibende Stelle nach Absatz 1 oder 2 ist und wer die Zahlungen an die Anlagenbetreiber leisten muss.

(1) The Federal Government is authorized, by ordinance not requiring the consent of the Bundesrat, to adopt provisions on auctions open to installations in the federal territory and in one or more other Member States of the European Union, under the conditions specified in § 5, in particular:

    1. to provide that an entitlement to payment under this Act also exists for installations constructed in another Member State of the European Union if
    • a) the installation operator has an award or payment entitlement granted by award in an auction, and
    • b) the other requirements for entitlement to payment under this Act are fulfilled, unless divergent provisions have been adopted in the ordinance on the basis of the following numbers;
    1. to adopt provisions deviating from §§ 23 to 55a on the procedure and content of the auctions, in particular
    • a) on the total installed capacity in megawatts to be auctioned in each calendar year,
    • b) on the number of auctions per year and the allocation of the annual auction volume among the auctions of a year,
    • c) on determining maximum values,
    • d) to limit the entitlement under § 19 subsection 1 to installations on specified areas,
    • e) to limit installation size and, deviating from § 24 subsections 1 and 2, regulate the aggregation of installations,
    • f) to establish requirements serving the grid or system integration of the installations;
    1. to adopt, deviating from §§ 30, 31, 34 and 36 to 39m, requirements for participation in the auctions, in particular
    • a) to establish minimum requirements for the suitability of participants,
    • b) to determine minimum or maximum limits for bids or partial lots,
    • c) to establish requirements concerning the planning or permitting status of the installations,
    • d) to establish financial requirements for participation in the auction,
    • e) to establish requirements concerning the type, form and content of security to be provided by all participants or only in the event of an award in order to ensure commissioning and operation of the installation, and corresponding provisions on the partial or complete repayment of such security,
    • f) to specify how participants must prove compliance with the requirements under letters a to e;
    1. to regulate the type, form, procedure and content of the award, the criteria for the award and determination of the award value;
    1. to regulate the type, form and content of payment entitlements granted by an award, in particular
    • a) to provide that payments for electrical energy per kilowatt-hour may also be made contrary to the provisions of §§ 19 to 55a and Annexes 1 and 3,
    • b) to specify the conditions under which payments are made; in particular, provisions may be adopted
    • aa) (repealed)
    • bb) to prevent double payments by two States, and
    • cc) deviating from § 80 subsection 2 on the issuing of guarantees of origin,
    • c) to specify how the amount and duration of payments are calculated, and
    • d) to specify how site conditions affect the amount of payments;
    1. to adopt provisions to ensure the construction, commissioning and operation of the installations, in particular where an installation has not been commissioned, has been commissioned late or is not operated to a sufficient extent,
    • a) to provide for an obligation to make a monetary payment and regulate its amount and the conditions for the obligation to pay,
    • b) to regulate criteria for excluding bidders from future auctions, and
    • c) to provide for the possibility of withdrawing or modifying awards or payment entitlements granted in the auctions after a specified period and subsequently regranting them, or modifying the duration or amount of the support entitlement after a specified period;
    1. on the type, form and content of publications of the auctions, auction results and required notifications to network operators;
    1. on the transferability of awards or payment entitlements before commissioning of the installation and their binding allocation to an installation, in particular
    • a) on deadlines, formal requirements and notification obligations to be observed,
    • b) on the group of persons entitled and the requirements imposed on them;
    1. to provide, deviating from § 5, that electricity need not be generated in the federal territory or fed into a grid in the federal territory;
    1. on the party liable for payment, reimbursement of the corresponding costs and the conditions for entitlement to payment, deviating from §§ 19 to 27 and 51 to 55b;
    1. on the scope of payments and the pro rata payment for electricity generated under this Act and by another Member State of the European Union;
    1. on the information to be transmitted under numbers 1 to 11 and the protection of personal data transmitted in this connection;
    1. to regulate notification and publication obligations deviating from § 35, §§ 70 to 72 and 76 and 77, and the Market Master Data Register Ordinance;
    1. to adopt provisions on grid and system integration deviating from §§ 8 to 17 of this Act and §§ 13 and 13a of the Energy Industry Act;
    1. to adopt provisions on obligations to bear costs and on offsetting the need for EEG financing under Parts 3 and 4 Section 1 of the Energy Financing Act, deviating from Parts 3 and 4 Section 1 of that Act and the ordinance under § 91;
    1. to adopt provisions deviating from § 81 on the avoidance or settlement of disputes by the Clearing Office and provisions deviating from § 85 on the competence of the Federal Network Agency;
    1. to regulate whether the German courts or the courts of the cooperating State are to have jurisdiction in administrative-law disputes concerning payments or auctions and whether they are to apply German law or the law of the cooperating State.

(2) The Federal Government is authorized, by ordinance not requiring the consent of the Bundesrat, for operators of installations for generating electricity from renewable energies that have been constructed in the federal territory and have an entitlement to payment under a support scheme of another Member State of the European Union:

  • 1. to regulate, deviating from §§ 19 to 86, the amount of payments or the lapse of the entitlement under §§ 19 and 50 insofar as an entitlement to payment exists in another Member State,
  • 2. to provide that the prohibition of double marketing under § 80 also extends to these installations, and
  • 3. to regulate the appropriate financial compensation, deviating from § 13a subsection 2 of the Energy Industry Act.

(3) The Federal Government is authorized, by ordinance not requiring the consent of the Bundesrat,

  • 1. to authorize the Federal Network Agency, taking into account the purpose and objective under § 1, to issue determinations under § 29 subsection 1 of the Energy Industry Act concerning the auctions, including the design of the provisions under subsections 1 and 2; and
  • 2. to authorize the Federal Ministry for Economic Affairs and Climate Action, within the framework of international-law agreements with the other Member States of the European Union and taking into account the purpose and objective under § 1 and the requirements under § 5,
    • a) to establish provisions with other Member States of the European Union concerning the auctions, including the design of the provisions under subsections 1 and 2,
    • b) to regulate the conditions for the permissibility of payments to operators of installations in the federal territory under the support scheme of the other Member State of the European Union, and
    • c) to transfer the tasks of the auctioning body under subsection 1 or 2 to a public or private body in the Federal Republic of Germany or in another Member State of the European Union and specify who must make the payments to the installation operators.

(4) The Federal Government is authorized, in the ordinance under subsections 1 and 2, to regulate different variants and, within the framework of international-law agreements with other Member States of the European Union,

  • 1. to decide which provisions adopted in the ordinance under subsections 1 and 2 are to apply in the auction with the respective Member State of the European Union, and
  • 2. to regulate which public or private body in the Federal Republic of Germany or in another Member State of the European Union is the auctioning body under subsection 1 or 2 and who must make the payments to the installation operators.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, unter den in § 5 genannten Voraussetzungen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu Ausschreibungen zu treffen, die Anlagen im Bundesgebiet und in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union offenstehen, insbesondere

    1. zu regeln, dass ein Anspruch auf Zahlung nach diesem Gesetz auch für Anlagen besteht, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union errichtet worden sind, wenn
    • a) der Anlagenbetreiber über einen Zuschlag oder eine Zahlungsberechtigung verfügt, die im Rahmen einer Ausschreibung durch Zuschlag erteilt worden ist, und
    • b) die weiteren Voraussetzungen für den Zahlungsanspruch nach diesem Gesetz erfüllt sind, soweit auf der Grundlage der folgenden Nummern keine abweichenden Regelungen in der Rechtsverordnung getroffen worden sind,
    1. abweichend von den §§ 23 bis 55a Regelungen zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen zu treffen, insbesondere
    • a) zur kalenderjährlich insgesamt auszuschreibenden installierten Leistung in Megawatt,
    • b) zur Anzahl der Ausschreibungen pro Jahr und zur Aufteilung des jährlichen Ausschreibungsvolumens auf die Ausschreibungen eines Jahres,
    • c) zur Festlegung von Höchstwerten,
    • d) den Anspruch nach § 19 Absatz 1 auf Anlagen auf bestimmten Flächen zu begrenzen,
    • e) die Anlagengröße zu begrenzen und abweichend von § 24 Absatz 1 und 2 die Zusammenfassung von Anlagen zu regeln,
    • f) Anforderungen zu stellen, die der Netz- oder Systemintegration der Anlagen dienen,
    1. abweichend von den §§ 30, 31, 34 und 36 bis 39m Anforderungen für die Teilnahme an den Ausschreibungen zu regeln, insbesondere
    • a) Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer zu stellen,
    • b) Mindest- oder Höchstgrenzen für Gebote oder Teillose zu bestimmen,
    • c) Anforderungen an den Planungs- oder Genehmigungsstand der Anlagen zu stellen,
    • d) finanzielle Anforderungen an die Teilnahme an der Ausschreibung zu stellen,
    • e) Anforderungen zu der Art, der Form und dem Inhalt von Sicherheiten zu stellen, die von allen Teilnehmern oder nur im Fall der Zuschlagserteilung zu leisten sind, um eine Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlage sicherzustellen, und die entsprechenden Regelungen zur teilweisen oder vollständigen Zurückzahlung dieser Sicherheiten,
    • f) festzulegen, wie Teilnehmer die Einhaltung der Anforderungen nach den Buchstaben a bis e nachweisen müssen,
    1. die Art, die Form, das Verfahren, den Inhalt der Zuschlagserteilung, die Kriterien für die Zuschlagserteilung und die Bestimmung des Zuschlagswerts zu regeln,
    1. die Art, die Form und den Inhalt der durch einen Zuschlag vergebenen Zahlungsansprüche zu regeln, insbesondere zu regeln,
    • a) dass die Zahlungen für elektrische Arbeit pro Kilowattstunde auch abweichend von den Bestimmungen in den §§ 19 bis 55a und Anlage 1 und 3 zu leisten sind,
    • b) unter welchen Voraussetzungen die Zahlungen erfolgen; hierbei können insbesondere getroffen werden
    • aa) (weggefallen)
    • bb) Bestimmungen zur Verhinderung von Doppelzahlungen durch zwei Staaten und
    • cc) abweichende Bestimmungen von § 80 Absatz 2 zur Ausstellung von Herkunftsnachweisen,
    • c) wie sich die Höhe und die Dauer der Zahlungen berechnen und
    • d) wie die Standortbedingungen die Höhe der Zahlungen beeinflussen,
    1. Regelungen zu treffen, um die Errichtung, die Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlagen sicherzustellen, insbesondere wenn eine Anlage nicht oder verspätet in Betrieb genommen worden ist oder nicht in einem ausreichenden Umfang betrieben wird,
    • a) eine Pflicht zu einer Geldzahlung vorzusehen und deren Höhe und die Voraussetzungen für die Zahlungspflicht zu regeln,
    • b) Kriterien für einen Ausschluss von Bietern bei künftigen Ausschreibungen zu regeln und
    • c) die Möglichkeit vorzusehen, die im Rahmen der Ausschreibungen vergebenen Zuschläge oder Zahlungsberechtigungen nach Ablauf einer bestimmten Frist zu entziehen oder zu ändern und danach erneut zu vergeben oder die Dauer oder Höhe des Förderanspruchs nach Ablauf einer bestimmten Frist zu ändern,
    1. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Veröffentlichungen der Ausschreibungen, der Ausschreibungsergebnisse und der erforderlichen Mitteilungen an die Netzbetreiber,
    1. zur Übertragbarkeit von Zuschlägen oder Zahlungsberechtigungen vor der Inbetriebnahme der Anlage und ihrer verbindlichen Zuordnung zu einer Anlage, insbesondere
    • a) zu den zu beachtenden Frist- und Formerfordernissen und Mitteilungspflichten,
    • b) zu dem Kreis der berechtigten Personen und den an diese zu stellenden Anforderungen,
    1. zu regeln, dass abweichend von § 5 der Strom nicht im Bundesgebiet erzeugt oder im Bundesgebiet in ein Netz eingespeist werden muss,
    1. zum Anspruchsgegner, der zur Zahlung verpflichtet ist, zur Erstattung der entsprechenden Kosten und zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Zahlung in Abweichung von den §§ 19 bis 27, 51 bis 55b,
    1. zum Umfang der Zahlungen und zur anteiligen Zahlung des erzeugten Stroms aufgrund dieses Gesetzes und durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
    1. zu den nach den Nummern 1 bis 11 zu übermittelnden Informationen und dem Schutz der in diesem Zusammenhang übermittelten personenbezogenen Daten,
    1. abweichend von § 35, den §§ 70 bis 72 und 76 und 77 sowie von der Marktstammdatenregisterverordnung Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten zu regeln,
    1. abweichend von den §§ 8 bis 17 dieses Gesetzes sowie den §§ 13 und 13a des Energiewirtschaftsgesetzes Regelungen zur Netz- und Systemintegration zu treffen,
    1. abweichend von den Teilen 3 und 4 Abschnitt 1 des Energiefinanzierungsgesetzes und der Rechtsverordnung nach § 91 Regelungen zu den Kostentragungspflichten und dem Ausgleich des EEG-Finanzierungsbedarfs nach den Teilen 3 und 4 Abschnitt 1 des Energiefinanzierungsgesetzes zu treffen,
    1. abweichend von § 81 Regelungen zur Vermeidung oder Beilegung von Streitigkeiten durch die Clearingstelle und von § 85 abweichende Regelungen zur Kompetenz der Bundesnetzagentur zu treffen,
    1. zu regeln, ob die deutschen Gerichte oder die Gerichte des Kooperationsstaates in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten über die Zahlungen oder über die Ausschreibungen zuständig sein sollen und ob sie hierbei deutsches Recht oder das Recht des Kooperationsstaates anwenden sollen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Anlagenbetreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, die im Bundesgebiet errichtet worden sind und einen Anspruch auf Zahlung nach einem Fördersystem eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union haben,

  • 1. abweichend von den §§ 19 bis 86 die Höhe der Zahlungen oder den Wegfall des Anspruchs nach den §§ 19 und 50 zu regeln, soweit ein Zahlungsanspruch aus einem anderen Mitgliedstaat besteht,
  • 2. die Erstreckung des Doppelvermarktungsverbots nach § 80 auch auf diese Anlagen zu regeln und
  • 3. abweichend von § 13a Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes den angemessenen finanziellen Ausgleich zu regeln.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

  • 1. die Bundesnetzagentur zu ermächtigen, unter Berücksichtigung des Zwecks und Ziels nach § 1 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu den Ausschreibungen zu treffen, einschließlich der Ausgestaltung der Regelungen nach den Absätzen 1 und 2 und
  • 2. das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu ermächtigen, im Rahmen von völkerrechtlichen Vereinbarungen mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter Berücksichtigung des Zwecks und Ziels nach § 1 und der Vorgaben nach § 5
    • a) Regelungen mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu den Ausschreibungen festzulegen, einschließlich der Ausgestaltung der Regelungen nach den Absätzen 1 und 2,
    • b) die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zahlungen an Betreiber von Anlagen im Bundesgebiet nach dem Fördersystem des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zu regeln und
    • c) einer staatlichen oder privaten Stelle in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Aufgaben der ausschreibenden Stelle nach Absatz 1 oder 2 zu übertragen und festzulegen, wer die Zahlungen an die Anlagenbetreiber leisten muss.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung nach den Absätzen 1 und 2 unterschiedliche Varianten zu regeln und im Rahmen von völkerrechtlichen Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union

  • 1. zu entscheiden, welche in der Rechtsverordnung nach den Absätzen 1 und 2 getroffenen Regelungen im Rahmen der Ausschreibung mit dem jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union Anwendung finden sollen und
  • 2. zu regeln, welche staatliche oder private Stelle in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die ausschreibende Stelle nach Absatz 1 oder 2 ist und wer die Zahlungen an die Anlagenbetreiber leisten muss.
§ 88b — Verordnungsermächtigung zur Anschlussförderung von Güllekleinanlagen § 88b — Regulation-Making Authorisation for Follow-Up Support for Small Manure Installations § 88b — Verordnungsermächtigung zur Anschlussförderung von Güllekleinanlagen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abweichend von den §§ 39g und 44 eine Anschlussförderung einzuführen für Anlagen,

  • 1. bei denen der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beendet ist,
  • 2. in denen mit Beginn der Anschlussförderung Biogas eingesetzt wird, zu dessen Erzeugung in dem jeweiligen Kalenderjahr durchschnittlich ein Anteil von Gülle mit Ausnahme von Geflügelmist und Geflügeltrockenkot von mindestens 80 Masseprozent eingesetzt wird, und
  • 3. die eine installierte Leistung von 150 Kilowatt nicht überschreiten.

The Federal Ministry for Economic Affairs and Climate Action is authorised, in agreement with the Federal Ministry of Food and Agriculture, by ordinance not requiring the consent of the Bundesrat and derogating from Sections 39g and 44, to introduce follow-up support for installations

  • 1. whose original entitlement to payment under the version of the Renewable Energy Sources Act applicable to the installation has ended,
  • 2. in which, from the commencement of follow-up support, biogas is used that, in its production in the respective calendar year, uses on average a proportion of manure, excluding poultry manure and poultry dry droppings, of at least 80 percent by mass, and
  • 3. whose installed capacity does not exceed 150 kilowatts.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abweichend von den §§ 39g und 44 eine Anschlussförderung einzuführen für Anlagen,

  • 1. bei denen der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beendet ist,
  • 2. in denen mit Beginn der Anschlussförderung Biogas eingesetzt wird, zu dessen Erzeugung in dem jeweiligen Kalenderjahr durchschnittlich ein Anteil von Gülle mit Ausnahme von Geflügelmist und Geflügeltrockenkot von mindestens 80 Masseprozent eingesetzt wird, und
  • 3. die eine installierte Leistung von 150 Kilowatt nicht überschreiten.
§ 88c — Verordnungsermächtigung zur Zielerreichung § 88c — Regulation-Making Authorisation for Achieving the Target § 88c — Verordnungsermächtigung zur Zielerreichung

Soweit das Monitoring zur Zielerreichung nach § 98 ergibt, dass die erneuerbaren Energien nicht in der für die Erreichung des Ziels nach § 1 Absatz 2 erforderlichen Geschwindigkeit ausgebaut werden, wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

  • 1. den Ausbaupfad nach § 4 neu festzusetzen,
  • 2. die jährlichen Zwischenziele für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nach § 4a neu festzusetzen,
  • 3. im Anwendungsbereich der §§ 28 bis 28d Ausschreibungsvolumen für einzelne oder mehrere Kalenderjahre oder die Verteilung der Ausschreibungsvolumen auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres neu festzusetzen; hierbei kann auch die Anzahl der Gebotstermine eines Kalenderjahres abweichend geregelt werden, und
  • 4. die Höchstwerte nach den §§ 36b, 37b, 38e, 39b oder § 39l dieses Gesetzes oder nach § 10 der Innovationsausschreibungsverordnung neu festzusetzen.

Where monitoring of target achievement under Section 98 shows that renewable energies are not being expanded at the speed required to achieve the target under Section 1(2), the Federal Government is authorised, by ordinance not requiring the consent of the Bundesrat, to

  • 1. reset the expansion path under Section 4,
  • 2. reset the annual interim targets for electricity generation from renewable energies under Section 4a,
  • 3. in the scope of Sections 28 to 28d, reset tender volumes for one or more calendar years or the distribution of tender volumes among the bidding dates of a calendar year; the number of bidding dates in a calendar year may also be regulated differently, and
  • 4. reset the maximum values under Sections 36b, 37b, 38e, 39b or Section 39l of this Act or under Section 10 of the Innovation Tendering Ordinance.

Soweit das Monitoring zur Zielerreichung nach § 98 ergibt, dass die erneuerbaren Energien nicht in der für die Erreichung des Ziels nach § 1 Absatz 2 erforderlichen Geschwindigkeit ausgebaut werden, wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

  • 1. den Ausbaupfad nach § 4 neu festzusetzen,
  • 2. die jährlichen Zwischenziele für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nach § 4a neu festzusetzen,
  • 3. im Anwendungsbereich der §§ 28 bis 28d Ausschreibungsvolumen für einzelne oder mehrere Kalenderjahre oder die Verteilung der Ausschreibungsvolumen auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres neu festzusetzen; hierbei kann auch die Anzahl der Gebotstermine eines Kalenderjahres abweichend geregelt werden, und
  • 4. die Höchstwerte nach den §§ 36b, 37b, 38e, 39b oder § 39l dieses Gesetzes oder nach § 10 der Innovationsausschreibungsverordnung neu festzusetzen.
§ 88d — Verordnungsermächtigung zu Innovationsausschreibungen § 88d — Regulation-Making Authorisation for Innovation Tenders § 88d — Verordnungsermächtigung zu Innovationsausschreibungen

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Innovationsausschreibungen nach § 39n einzuführen; hierfür kann sie Regelungen treffen

  • 1. zu den Ausschreibungsvolumen und Gebotsterminen sowie zur Anrechnung der Zuschlagsmengen auf die Ausschreibungsmengen der §§ 28 bis 28c,
    1. zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen, insbesondere
    • a) zu der Aufteilung des Ausschreibungsvolumens der Innovationsausschreibung in Teilmengen, zu den Gebotsterminen, die auch abweichend von § 28e festgelegt werden dürfen, und dem Ausschluss von Anlagen, wobei insbesondere unterschieden werden kann
    • aa) nach Regionen und Netzebenen,
    • bb) nach Vorgaben aus Netz- und Systemsicht,
    • b) zu der Bestimmung von Mindest- und Höchstgrößen von Teillosen,
    • c) zu der Festlegung von Höchstwerten,
    • d) zu der Preisbildung und dem Ablauf der Ausschreibungen und
    • e) zu den Zuschlagsverfahren, insbesondere Regelungen, die das Ausschreibungsvolumen bei Unterzeichnung in Abhängigkeit von der Gebotsmenge reduzieren,
    1. abweichend von den §§ 19 bis 35a und 51 bis 53 zu Art, Form und Inhalt der durch einen Zuschlag zu vergebenden Zahlungsansprüche
    • a) für elektrische Arbeit pro Kilowattstunde, insbesondere auch durch die Zahlung von technologieneutralen fixen Marktprämien und den Ausschluss einer Zahlung bei negativen Preisen,
    • b) für die Bereitstellung installierter oder bereitgestellter systemdienlicher Leistung in Euro pro Kilowatt,
    • c) für die Bereitstellung von Systemdienstleistungen als Zahlung für geleistete Arbeit oder die bereitgestellte Leistung,
    1. zu besonderen Zuschlags- und Zahlungsanforderungen, mit denen der Innovationscharakter festgestellt wird, insbesondere
    • a) zum Bau und Betrieb von netz- und systemdienlich ausgelegten Anlagen,
    • b) zur Steigerung der Flexibilität der Anlagen,
    • c) zur besseren Nutzung der Netzanschlusskapazität, insbesondere können von den Anlagenbetreibern auch Zahlungen für Netzkapazitäten verlangt werden,
    • d) zu einem verstärkten Einsatz von Anlagen für Systemdienstleistungen,
    • e) zu Ansätzen zur Minderung der Abregelung von Anlagen und
    • f) zur Nachweisführung über das Vorliegen der Zuschlags- und Zahlungsvoraussetzungen,
    1. zu den Anforderungen für die Teilnahme an den Ausschreibungen, insbesondere
    • a) Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer stellen,
    • b) Mindestanforderungen an die Anlagen stellen, insbesondere auch die Kombination von unterschiedlichen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien untereinander oder mit Speichern vorzuschreiben,
    • c) Anforderungen an den Planungs- und Genehmigungsstand der Projekte stellen,
    • d) Anforderungen zu der Art, der Form und dem Inhalt von Sicherheiten stellen, die von allen Teilnehmern an Ausschreibungen oder nur im Fall der Zuschlagserteilung zu leisten sind, um eine Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlage sicherzustellen, und die entsprechenden Regelungen zur teilweisen oder vollständigen Zurückzahlung dieser Sicherheiten treffen,
    • e) festlegen, wie Teilnehmer an den Ausschreibungen die Einhaltung von Anforderungen nach den Buchstaben a bis d nachweisen müssen,
    1. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Zuschlagserteilung im Rahmen einer Ausschreibung und zu den Kriterien für die Zuschlagserteilung, insbesondere falls der Zuschlag nicht allein nach dem kostengünstigsten Gebot erteilt werden soll,
    • a) Wertungskriterien für die Beurteilung des Innovationscharakters sowie deren Einfluss auf die Zuschlagswahrscheinlichkeit,
    • b) Wertungskriterien für die Beurteilung des Beitrags zur Netz- und Systemdienlichkeit sowie deren Einfluss auf die Zuschlagswahrscheinlichkeit,
    1. zu Anforderungen, die den Betrieb der Anlagen sicherstellen sollen, insbesondere wenn eine Anlage nicht oder verspätet in Betrieb genommen worden ist oder nicht in einem ausreichenden Umfang betrieben wird,
    • a) eine Untergrenze für die zu erbringende ausgeschriebene und bezuschlagte Leistung in Form von Arbeit oder Leistung festlegen,
    • b) eine Verringerung oder einen Wegfall der Zahlungen vorsehen, wenn die Untergrenze nach Buchstabe a unterschritten ist,
    • c) eine Pflicht zu einer Geldzahlung vorsehen und deren Höhe und die Voraussetzungen für die Zahlungspflicht regeln,
    • d) Kriterien für einen Ausschluss von Bietern bei künftigen Ausschreibungen regeln und
    • e) die Möglichkeit vorsehen, die im Rahmen der Ausschreibungen vergebenen Zuschläge nach Ablauf einer bestimmten Frist zu entziehen oder zu ändern und danach erneut zu vergeben oder die Dauer oder Höhe des Zahlungsanspruchs nach Ablauf einer bestimmten Frist zu ändern,
    1. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Veröffentlichungen und Bekanntmachung von Ausschreibungen, der Ausschreibungsergebnisse und der erforderlichen Mitteilungen an die Netzbetreiber,
    1. zu Auskunftsrechten der Bundesnetzagentur gegenüber den Netzbetreibern und anderen Behörden, soweit dies für die Ausschreibungen erforderlich ist,
    1. zu den nach den Nummern 2 bis 8 zu übermittelnden Informationen,
    1. die Bundesnetzagentur zu ermächtigen, unter Berücksichtigung des Zwecks und Ziels nach § 1 Festlegungen zu den Ausschreibungen zu regeln, einschließlich der Ausgestaltung der Regelungen nach den Nummern 2 bis 9.

The Federal Government is authorised, by ordinance not requiring the consent of the Bundesrat, to introduce innovation tenders under Section 39n; for this purpose it may issue rules

  • 1. on tender volumes and bidding dates and on crediting awarded quantities against the tender quantities under Sections 28 to 28c,
  • 2. on the procedure and content of tenders, in particular
    • a) on dividing the innovation-tender volume into partial quantities, on bidding dates, which may also be specified differently from Section 28e, and on excluding installations, with distinctions being possible in particular
    • aa) according to regions and grid levels,
    • bb) according to requirements from the grid and system perspective,
    • b) determining minimum and maximum sizes of partial lots,
    • c) specifying maximum values,
    • d) pricing and the conduct of tenders, and
    • e) award procedures, in particular rules reducing the tender volume in the event of undersubscription depending on the bid volume,
  • 3. in derogation from Sections 19 to 35a and 51 to 53, on the type, form and content of payment entitlements awarded by an award
    • a) for electrical work per kilowatt-hour, in particular through technology-neutral fixed market premiums and excluding payment at negative prices,
    • b) for making installed or supplied system-supportive capacity available, in euros per kilowatt,
    • c) for providing ancillary services, as payment for work performed or capacity made available,
  • 4. on special award and payment requirements establishing the innovative character, in particular
    • a) the construction and operation of installations designed to support the grid and system,
    • b) increasing the flexibility of installations,
    • c) better use of grid connection capacity, including the possibility of requiring installation operators to make payments for grid capacity,
    • d) increased use of installations for ancillary services,
    • e) approaches to reducing the curtailment of installations, and
    • f) proof that the conditions for the award and payment are met,
  • 5. on the requirements for participation in tenders, in particular
    • a) imposing minimum requirements concerning participants’ suitability,
    • b) imposing minimum requirements on installations, including requiring combinations of different installations generating electricity from renewable energies with one another or with storage facilities,
    • c) imposing requirements concerning the planning and licensing status of projects,
    • d) imposing requirements concerning the type, form and content of security to be provided by all tender participants or only if an award is made, in order to ensure commissioning and operation of the installation, and issuing the corresponding rules on partial or complete repayment of such security,
    • e) specifying how participants must demonstrate compliance with requirements under letters (a) to (d),
  • 6. on the type, form and content of awards in a tender and the criteria for making awards, in particular where the award is not to be based solely on the lowest-cost bid,
    • a) assessment criteria for evaluating the innovative character and their influence on the probability of an award,
    • b) assessment criteria for evaluating the contribution to grid and system support and their influence on the probability of an award,
  • 7. on requirements intended to ensure operation of installations, in particular where an installation has not been commissioned, has been commissioned late or is not operated to a sufficient extent,
    • a) specifying a lower limit for the tendered and awarded capacity to be provided in the form of work or capacity,
    • b) providing for a reduction or cessation of payments if the lower limit under letter (a) is not reached,
    • c) providing for an obligation to make a monetary payment and regulating its amount and the conditions of that obligation,
    • d) regulating criteria for excluding bidders from future tenders, and
    • e) providing for the possibility of withdrawing or modifying awards made in tenders after a specified period and awarding them again, or modifying the duration or amount of the payment entitlement after a specified period,
  • 8. on the type, form and content of publications and announcements of tenders, tender results and the notifications required to grid operators,
  • 9. on the Federal Network Agency’s rights to obtain information from grid operators and other authorities, insofar as necessary for the tenders,
  • 10. on the information to be transmitted under numbers 2 to 8,
  • 11. authorising the Federal Network Agency, having regard to the purpose and objective under Section 1, to regulate determinations concerning the tenders, including the design of the rules under numbers 2 to 9.

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Innovationsausschreibungen nach § 39n einzuführen; hierfür kann sie Regelungen treffen

  • 1. zu den Ausschreibungsvolumen und Gebotsterminen sowie zur Anrechnung der Zuschlagsmengen auf die Ausschreibungsmengen der §§ 28 bis 28c,
  • 2. zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen, insbesondere
    • a) zu der Aufteilung des Ausschreibungsvolumens der Innovationsausschreibung in Teilmengen, zu den Gebotsterminen, die auch abweichend von § 28e festgelegt werden dürfen, und dem Ausschluss von Anlagen, wobei insbesondere unterschieden werden kann
    • aa) nach Regionen und Netzebenen,
    • bb) nach Vorgaben aus Netz- und Systemsicht,
    • b) zu der Bestimmung von Mindest- und Höchstgrößen von Teillosen,
    • c) zu der Festlegung von Höchstwerten,
    • d) zu der Preisbildung und dem Ablauf der Ausschreibungen und
    • e) zu den Zuschlagsverfahren, insbesondere Regelungen, die das Ausschreibungsvolumen bei Unterzeichnung in Abhängigkeit von der Gebotsmenge reduzieren,
  • 3. abweichend von den §§ 19 bis 35a und 51 bis 53 zu Art, Form und Inhalt der durch einen Zuschlag zu vergebenden Zahlungsansprüche
    • a) für elektrische Arbeit pro Kilowattstunde, insbesondere auch durch die Zahlung von technologieneutralen fixen Marktprämien und den Ausschluss einer Zahlung bei negativen Preisen,
    • b) für die Bereitstellung installierter oder bereitgestellter systemdienlicher Leistung in Euro pro Kilowatt,
    • c) für die Bereitstellung von Systemdienstleistungen als Zahlung für geleistete Arbeit oder die bereitgestellte Leistung,
  • 4. zu besonderen Zuschlags- und Zahlungsanforderungen, mit denen der Innovationscharakter festgestellt wird, insbesondere
    • a) zum Bau und Betrieb von netz- und systemdienlich ausgelegten Anlagen,
    • b) zur Steigerung der Flexibilität der Anlagen,
    • c) zur besseren Nutzung der Netzanschlusskapazität, insbesondere können von den Anlagenbetreibern auch Zahlungen für Netzkapazitäten verlangt werden,
    • d) zu einem verstärkten Einsatz von Anlagen für Systemdienstleistungen,
    • e) zu Ansätzen zur Minderung der Abregelung von Anlagen und
    • f) zur Nachweisführung über das Vorliegen der Zuschlags- und Zahlungsvoraussetzungen,
  • 5. zu den Anforderungen für die Teilnahme an den Ausschreibungen, insbesondere
    • a) Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer stellen,
    • b) Mindestanforderungen an die Anlagen stellen, insbesondere auch die Kombination von unterschiedlichen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien untereinander oder mit Speichern vorzuschreiben,
    • c) Anforderungen an den Planungs- und Genehmigungsstand der Projekte stellen,
    • d) Anforderungen zu der Art, der Form und dem Inhalt von Sicherheiten stellen, die von allen Teilnehmern an Ausschreibungen oder nur im Fall der Zuschlagserteilung zu leisten sind, um eine Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlage sicherzustellen, und die entsprechenden Regelungen zur teilweisen oder vollständigen Zurückzahlung dieser Sicherheiten treffen,
    • e) festlegen, wie Teilnehmer an den Ausschreibungen die Einhaltung von Anforderungen nach den Buchstaben a bis d nachweisen müssen,
  • 6. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Zuschlagserteilung im Rahmen einer Ausschreibung und zu den Kriterien für die Zuschlagserteilung, insbesondere falls der Zuschlag nicht allein nach dem kostengünstigsten Gebot erteilt werden soll,
    • a) Wertungskriterien für die Beurteilung des Innovationscharakters sowie deren Einfluss auf die Zuschlagswahrscheinlichkeit,
    • b) Wertungskriterien für die Beurteilung des Beitrags zur Netz- und Systemdienlichkeit sowie deren Einfluss auf die Zuschlagswahrscheinlichkeit,
  • 7. zu Anforderungen, die den Betrieb der Anlagen sicherstellen sollen, insbesondere wenn eine Anlage nicht oder verspätet in Betrieb genommen worden ist oder nicht in einem ausreichenden Umfang betrieben wird,
    • a) eine Untergrenze für die zu erbringende ausgeschriebene und bezuschlagte Leistung in Form von Arbeit oder Leistung festlegen,
    • b) eine Verringerung oder einen Wegfall der Zahlungen vorsehen, wenn die Untergrenze nach Buchstabe a unterschritten ist,
    • c) eine Pflicht zu einer Geldzahlung vorsehen und deren Höhe und die Voraussetzungen für die Zahlungspflicht regeln,
    • d) Kriterien für einen Ausschluss von Bietern bei künftigen Ausschreibungen regeln und
    • e) die Möglichkeit vorsehen, die im Rahmen der Ausschreibungen vergebenen Zuschläge nach Ablauf einer bestimmten Frist zu entziehen oder zu ändern und danach erneut zu vergeben oder die Dauer oder Höhe des Zahlungsanspruchs nach Ablauf einer bestimmten Frist zu ändern,
  • 8. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Veröffentlichungen und Bekanntmachung von Ausschreibungen, der Ausschreibungsergebnisse und der erforderlichen Mitteilungen an die Netzbetreiber,
  • 9. zu Auskunftsrechten der Bundesnetzagentur gegenüber den Netzbetreibern und anderen Behörden, soweit dies für die Ausschreibungen erforderlich ist,
  • 10. zu den nach den Nummern 2 bis 8 zu übermittelnden Informationen,
  • 11. die Bundesnetzagentur zu ermächtigen, unter Berücksichtigung des Zwecks und Ziels nach § 1 Festlegungen zu den Ausschreibungen zu regeln, einschließlich der Ausgestaltung der Regelungen nach den Nummern 2 bis 9.
§ 88e — Verordnungsermächtigung zu den Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung § 88e — Authorization to Issue Ordinances Concerning the Tenders for Innovative Concepts with Hydrogen-Based Electricity Storage § 88e — Verordnungsermächtigung zu den Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu den Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung nach § 39o nähere Bestimmungen erlassen

  • 1. zu der Anzahl und dem Zeitpunkt der Gebotstermine,
  • 2. zu dem Ausschreibungsvolumen, wobei von § 28f Absatz 2 abgewichen werden kann,
    1. zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen, insbesondere
    • a) zu der Bestimmung von Mindest- und Höchstgrößen von Teillosen,
    • b) zu der Festlegung von Mindest- und Höchstwerten, auch zur Anpassung dieser Werte,
    • c) zu Mindestgebotswerten,
    • d) zu der Bestimmung der Gebotsgrößen,
    • e) zu der Anzahl an Geboten, die ein Bieter für ein Konzept abgeben darf,
    • f) zu der Aufteilung des Ausschreibungsvolumens in Teilmengen, wobei nach Regionen und Netzebenen unterschieden werden kann, und
    • g) zu dem Zuschlagsverfahren, insbesondere zu Regelungen, die das Ausschreibungsvolumen bei Unterzeichnung in Abhängigkeit von der Gebotsmenge verringern, sowie zu der Preisbildung im Ausschreibungsverfahren,
    1. zu Art, Form, Dauer und Inhalt der durch einen Zuschlag zu vergebenden Zahlungsansprüche, auch abweichend von den §§ 19 bis 35a und 51 bis 55a, insbesondere
    • a) zu der Zahlung einer technologieneutralen Marktprämie,
    • b) zu dem Ausschluss von Zahlungen bei negativen Preisen,
    • c) zu der Zuordnung des erzeugten Stroms zu der Veräußerungsform der Marktprämie,
    • d) zu Ansprüchen der Netzbetreiber gegen die Anlagenbetreiber auf Zahlung zur Verringerung des EEG-Finanzierungsbedarfs, insbesondere
    • aa) dazu, dass solche Ansprüche für den Zeitraum oder für Teile von Zeiträumen entstehen, in denen
      • aaa) der jeweilige Marktwert nach Anlage 1 oder nach abweichenden Regelungen nach Buchstabe a oberhalb des anzulegenden Wertes liegt oder
      • bbb) der Spotmarktpreis oberhalb von über Anlage 1 hinausgehenden, weiteren Referenzwerten liegt,
    • bb) dazu, dass die §§ 20 und 24 bis 27 ganz oder in Teilen auch auf den Anspruch auf Erstattung anzuwenden sind oder dass die Anlagenbetreiber in entsprechender Anwendung dieser Bestimmungen verpflichtet werden,
    1. zu besonderen Zuschlags- und Zahlungsanforderungen, insbesondere
    • a) zu dem Bau und Betrieb von netz- und systemdienlich ausgelegten Anlagen,
    • b) zu der Flexibilität der Anlagen,
    • c) zu der Nutzung der Abwärme der Elektrolyseanlagen,
    • d) zu der besseren Nutzung der Netzanschlusskapazität; insbesondere können von den Anlagenbetreibern auch Zahlungen für Netzkapazitäten verlangt werden, und
    • e) zu der Nachweisführung über das Vorliegen der Zuschlags- und Zahlungsvoraussetzungen,
    1. zu der Teilnahme an den Ausschreibungen, insbesondere
    • a) zu den Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer,
    • b) zu der Beschränkung der Ausschreibung auf einzelne erneuerbare Energien,
    • c) zu den Mindestanforderungen an die Anlagen, insbesondere auch zu der Kombination von unterschiedlichen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien untereinander oder mit Einrichtungen nach § 3 Nummer 1 zweiter Halbsatz,
    • d) zu den Anforderungen an die Anlagen zur Erzeugung des Wasserstoffs,
    • e) zu den Anforderungen an die Anlagen zur Speicherung des Wasserstoffs,
    • f) zu den Anforderungen an die Anlagen zur Rückverstromung aus Wasserstoff,
    • g) zu den Anforderungen an die Abwärmenutzung,
    • h) zu zusätzlichen Anforderungen zu dem Verhältnis der Anlagen für die Erzeugung und Rückverstromung des Wasserstoffs,
    • i) zu den Anforderungen an den Planungs- und Genehmigungsstand der Anlagen,
    • j) zu dem Nachweis der Einhaltung von Anforderungen nach den Buchstaben a bis i durch die Teilnehmer und
    • k) zu der Art, der Form und dem Inhalt von Sicherheiten, die von allen Teilnehmern an den Ausschreibungen oder nur im Fall der Zuschlagserteilung zu leisten sind, um eine Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlage sicherzustellen, und zu entsprechenden Regelungen zu der teilweisen oder vollständigen Zurückzahlung dieser Sicherheiten,
    1. zu dem Umfang der Zuschlagserteilung, insbesondere
    • a) zu der räumlichen und zeitlichen Geltung der Zuschläge einschließlich der Möglichkeit, die zeitliche Geltung zu verlängern, und
    • b) zu der Übertragbarkeit von Zuschlägen auf andere Anlagenkombinationen mit Wasserstoffspeicherung oder auf andere Bieter,
    1. zu den Anforderungen, die den Betrieb der Anlagen sicherstellen sollen, insbesondere, wenn eine Anlage nicht oder verspätet in Betrieb genommen worden ist oder nicht in einem ausreichenden Umfang betrieben wird,
    • a) zu der behördlichen Zulassung der Anlagen,
    • b) zu der Pflicht zu einer Geldzahlung und deren Höhe und den Voraussetzungen für die Zahlungspflicht,
    • c) zu Kriterien für einen Ausschluss von Bietern bei künftigen Ausschreibungen und
    • d) zu Berichtspflichten der Bieter hinsichtlich der Realisierung der bezuschlagten Anlagenkombinationen mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung,
    1. zu der näheren Bestimmung, inwieweit die Erschließung eines bezuschlagten Standortes im Rahmen der Wasserstoff-Netzentwicklungsplanung beiträgt zu einer sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht,
    1. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Veröffentlichungen und Bekanntmachung von Ausschreibungen, der Bekanntgabe der Ausschreibungsergebnisse und der erforderlichen Mitteilungen an die Netzbetreiber, auch abweichend von den §§ 29 und 35,
    1. zu Auskunftspflichten der Netzbetreiber gegenüber der Bundesnetzagentur, soweit dies für die Ausschreibungen erforderlich ist,
    1. zu den nach den Nummern 1 bis 11 zu übermittelnden Informationen,
    1. zu Berichtspflichten der Bundesnetzagentur gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und
    1. zu der Ermächtigung der Bundesnetzagentur, unter Berücksichtigung des Ziels nach § 1 Festlegungen zu den Ausschreibungen zu erlassen, einschließlich der Ausgestaltung der Regelungen nach den Nummern 1 bis 13.

The Federal Government may, by ordinance not requiring the consent of the Bundesrat, adopt more detailed provisions concerning the tenders for innovative concepts with hydrogen-based electricity storage pursuant to Section 39o

  • 1. the number and timing of bidding dates,
  • 2. the tender volume, whereby derogations from Section 28f(2) may be made,
    1. the procedure and content of the tenders, in particular
    • a) determining minimum and maximum sizes of partial lots,
    • b) setting minimum and maximum values, including the adjustment of those values,
    • c) minimum bid values,
    • d) determining bid sizes,
    • e) the number of bids that a bidder may submit for a concept,
    • f) dividing the tender volume into partial quantities, whereby distinctions may be made according to regions and grid levels, and
    • g) the award procedure, in particular rules reducing the tender volume in the event of undersubscription depending on the bid volume, as well as price formation in the tender procedure,
    1. the type, form, duration and content of payment claims to be awarded by an award, including by way of derogation from Sections 19 to 35a and 51 to 55a, in particular
    • a) the payment of a technology-neutral market premium,
    • b) the exclusion of payments where prices are negative,
    • c) assigning the electricity generated to the marketing form of the market premium,
    • d) claims by grid operators against plant operators for payment to reduce the need for EEG financing, in particular
    • aa) that such claims arise for periods, or parts of periods, during which
      • aaa) the relevant market value pursuant to Annex 1, or pursuant to differing rules under letter a, exceeds the applicable value, or
      • bbb) the spot market price exceeds further reference values going beyond Annex 1,
    • bb) that Sections 20 and 24 to 27 apply, in whole or in part, also to the claim for reimbursement, or that plant operators are obliged in corresponding application of those provisions,
    1. special award and payment requirements, in particular
    • a) the construction and operation of plants designed to serve the grid and system,
    • b) the flexibility of the plants,
    • c) the use of waste heat from electrolysis plants,
    • d) better use of grid connection capacity; in particular, plant operators may also be required to make payments for grid capacities, and
    • e) furnishing evidence that the award and payment requirements are met,
    1. participation in the tenders, in particular
    • a) minimum requirements concerning the eligibility of participants,
    • b) limiting the tender to individual renewable energies,
    • c) minimum requirements for the plants, in particular also combining different plants for generating electricity from renewable energies with one another or with facilities pursuant to Section 3 no. 1, second half-sentence,
    • d) requirements for plants producing the hydrogen,
    • e) requirements for plants storing the hydrogen,
    • f) requirements for plants reconverting hydrogen into electricity,
    • g) requirements for waste-heat utilisation,
    • h) additional requirements concerning the ratio between the plants for producing and reconverting the hydrogen,
    • i) requirements concerning the planning and permitting status of the plants,
    • j) evidence by participants of compliance with requirements under letters a to i, and
    • k) the type, form and content of security to be provided by all participants in the tenders or only in the event of an award, in order to ensure commissioning and operation of the plant, and corresponding rules concerning the partial or complete repayment of such security,
    1. the scope of an award, in particular
    • a) the spatial and temporal validity of awards, including the possibility of extending their temporal validity, and
    • b) the transferability of awards to other plant combinations with hydrogen storage or to other bidders,
    1. requirements intended to ensure operation of the plants, in particular where a plant has not been commissioned or has been commissioned late, or is not operated to a sufficient extent,
    • a) official approval of the plants,
    • b) the obligation to make a monetary payment, its amount and the conditions for the payment obligation,
    • c) criteria for excluding bidders from future tenders, and
    • d) bidders’ reporting obligations concerning the implementation of the awarded plant combinations with hydrogen-based electricity storage,
    1. specifying in greater detail the extent to which development of an awarded site, within the framework of hydrogen network development planning, contributes to a secure, affordable, consumer-friendly, efficient and environmentally compatible grid-bound supply of the general public with electricity, gas and hydrogen, increasingly based on renewable energies,
    1. the type, form and content of publications and announcements of tenders, publication of tender results and the required notifications to grid operators, including by way of derogation from Sections 29 and 35,
    1. grid operators’ duties to provide information to the Federal Network Agency, insofar as this is necessary for the tenders,
    1. the information to be transmitted under nos. 1 to 11,
    1. the Federal Network Agency’s reporting obligations to the Federal Ministry for Economic Affairs and Climate Action, and
    1. authorising the Federal Network Agency, taking account of the objective under Section 1, to issue determinations concerning the tenders, including the design of the rules under nos. 1 to 13.

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu den Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung nach § 39o nähere Bestimmungen erlassen

  • 1. zu der Anzahl und dem Zeitpunkt der Gebotstermine,
  • 2. zu dem Ausschreibungsvolumen, wobei von § 28f Absatz 2 abgewichen werden kann,
    1. zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen, insbesondere
    • a) zu der Bestimmung von Mindest- und Höchstgrößen von Teillosen,
    • b) zu der Festlegung von Mindest- und Höchstwerten, auch zur Anpassung dieser Werte,
    • c) zu Mindestgebotswerten,
    • d) zu der Bestimmung der Gebotsgrößen,
    • e) zu der Anzahl an Geboten, die ein Bieter für ein Konzept abgeben darf,
    • f) zu der Aufteilung des Ausschreibungsvolumens in Teilmengen, wobei nach Regionen und Netzebenen unterschieden werden kann, und
    • g) zu dem Zuschlagsverfahren, insbesondere zu Regelungen, die das Ausschreibungsvolumen bei Unterzeichnung in Abhängigkeit von der Gebotsmenge verringern, sowie zu der Preisbildung im Ausschreibungsverfahren,
    1. zu Art, Form, Dauer und Inhalt der durch einen Zuschlag zu vergebenden Zahlungsansprüche, auch abweichend von den §§ 19 bis 35a und 51 bis 55a, insbesondere
    • a) zu der Zahlung einer technologieneutralen Marktprämie,
    • b) zu dem Ausschluss von Zahlungen bei negativen Preisen,
    • c) zu der Zuordnung des erzeugten Stroms zu der Veräußerungsform der Marktprämie,
    • d) zu Ansprüchen der Netzbetreiber gegen die Anlagenbetreiber auf Zahlung zur Verringerung des EEG-Finanzierungsbedarfs, insbesondere
    • aa) dazu, dass solche Ansprüche für den Zeitraum oder für Teile von Zeiträumen entstehen, in denen
      • aaa) der jeweilige Marktwert nach Anlage 1 oder nach abweichenden Regelungen nach Buchstabe a oberhalb des anzulegenden Wertes liegt oder
      • bbb) der Spotmarktpreis oberhalb von über Anlage 1 hinausgehenden, weiteren Referenzwerten liegt,
    • bb) dazu, dass die §§ 20 und 24 bis 27 ganz oder in Teilen auch auf den Anspruch auf Erstattung anzuwenden sind oder dass die Anlagenbetreiber in entsprechender Anwendung dieser Bestimmungen verpflichtet werden,
    1. zu besonderen Zuschlags- und Zahlungsanforderungen, insbesondere
    • a) zu dem Bau und Betrieb von netz- und systemdienlich ausgelegten Anlagen,
    • b) zu der Flexibilität der Anlagen,
    • c) zu der Nutzung der Abwärme der Elektrolyseanlagen,
    • d) zu der besseren Nutzung der Netzanschlusskapazität; insbesondere können von den Anlagenbetreibern auch Zahlungen für Netzkapazitäten verlangt werden, und
    • e) zu der Nachweisführung über das Vorliegen der Zuschlags- und Zahlungsvoraussetzungen,
    1. zu der Teilnahme an den Ausschreibungen, insbesondere
    • a) zu den Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer,
    • b) zu der Beschränkung der Ausschreibung auf einzelne erneuerbare Energien,
    • c) zu den Mindestanforderungen an die Anlagen, insbesondere auch zu der Kombination von unterschiedlichen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien untereinander oder mit Einrichtungen nach § 3 Nummer 1 zweiter Halbsatz,
    • d) zu den Anforderungen an die Anlagen zur Erzeugung des Wasserstoffs,
    • e) zu den Anforderungen an die Anlagen zur Speicherung des Wasserstoffs,
    • f) zu den Anforderungen an die Anlagen zur Rückverstromung aus Wasserstoff,
    • g) zu den Anforderungen an die Abwärmenutzung,
    • h) zu zusätzlichen Anforderungen zu dem Verhältnis der Anlagen für die Erzeugung und Rückverstromung des Wasserstoffs,
    • i) zu den Anforderungen an den Planungs- und Genehmigungsstand der Anlagen,
    • j) zu dem Nachweis der Einhaltung von Anforderungen nach den Buchstaben a bis i durch die Teilnehmer und
    • k) zu der Art, der Form und dem Inhalt von Sicherheiten, die von allen Teilnehmern an den Ausschreibungen oder nur im Fall der Zuschlagserteilung zu leisten sind, um eine Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlage sicherzustellen, und zu entsprechenden Regelungen zu der teilweisen oder vollständigen Zurückzahlung dieser Sicherheiten,
    1. zu dem Umfang der Zuschlagserteilung, insbesondere
    • a) zu der räumlichen und zeitlichen Geltung der Zuschläge einschließlich der Möglichkeit, die zeitliche Geltung zu verlängern, und
    • b) zu der Übertragbarkeit von Zuschlägen auf andere Anlagenkombinationen mit Wasserstoffspeicherung oder auf andere Bieter,
    1. zu den Anforderungen, die den Betrieb der Anlagen sicherstellen sollen, insbesondere, wenn eine Anlage nicht oder verspätet in Betrieb genommen worden ist oder nicht in einem ausreichenden Umfang betrieben wird,
    • a) zu der behördlichen Zulassung der Anlagen,
    • b) zu der Pflicht zu einer Geldzahlung und deren Höhe und den Voraussetzungen für die Zahlungspflicht,
    • c) zu Kriterien für einen Ausschluss von Bietern bei künftigen Ausschreibungen und
    • d) zu Berichtspflichten der Bieter hinsichtlich der Realisierung der bezuschlagten Anlagenkombinationen mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung,
    1. zu der näheren Bestimmung, inwieweit die Erschließung eines bezuschlagten Standortes im Rahmen der Wasserstoff-Netzentwicklungsplanung beiträgt zu einer sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht,
    1. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Veröffentlichungen und Bekanntmachung von Ausschreibungen, der Bekanntgabe der Ausschreibungsergebnisse und der erforderlichen Mitteilungen an die Netzbetreiber, auch abweichend von den §§ 29 und 35,
    1. zu Auskunftspflichten der Netzbetreiber gegenüber der Bundesnetzagentur, soweit dies für die Ausschreibungen erforderlich ist,
    1. zu den nach den Nummern 1 bis 11 zu übermittelnden Informationen,
    1. zu Berichtspflichten der Bundesnetzagentur gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und
    1. zu der Ermächtigung der Bundesnetzagentur, unter Berücksichtigung des Ziels nach § 1 Festlegungen zu den Ausschreibungen zu erlassen, einschließlich der Ausgestaltung der Regelungen nach den Nummern 1 bis 13.
§ 88f — Verordnungsermächtigung zu den Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff § 88f — Authorization to Issue Ordinances Concerning the Tenders for Plants Generating Electricity from Green Hydrogen § 88f — Verordnungsermächtigung zu den Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu den Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff nach § 39p nähere Bestimmungen erlassen:

  • 1. zu der Anzahl und dem Zeitpunkt der Gebotstermine,
  • 2. zu dem Ausschreibungsvolumen, wobei sie von § 28g Absatz 2 abweichen kann,
    1. zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen, insbesondere
    • a) zu der Bestimmung von Mindest- und Höchstgrößen von Teillosen,
    • b) zu der Festlegung von Mindest- und Höchstwerten, auch zur Anpassung dieser Werte,
    • c) zu Mindestgebotswerten,
    • d) zu der Bestimmung der Gebotsgrößen,
    • e) zu der Anzahl an Geboten, die ein Bieter abgeben darf,
    • f) zu der Aufteilung des Ausschreibungsvolumens in Teilmengen, wobei insbesondere nach Regionen und Netzebenen oder danach, ob es sich um neue Anlagenteile handelt, unterschieden werden kann, und
    • g) zu dem Zuschlagsverfahren, insbesondere Regelungen, die das Ausschreibungsvolumen bei Unterzeichnung in Abhängigkeit von der Gebotsmenge verringern, sowie zu der Preisbildung im Ausschreibungsverfahren,
    1. zu Art, Form, Dauer und Inhalt der durch einen Zuschlag zu vergebenden Zahlungsansprüche, auch abweichend von den §§ 19 bis 35a und 51 bis 55a, insbesondere
    • a) zu der Zahlung einer technologieneutralen Marktprämie,
    • b) zu dem Ausschluss von Zahlungen bei negativen Preisen,
    • c) zu der Zuordnung des erzeugten Stroms zu der Veräußerungsform der Marktprämie,
    • d) zu Ansprüchen der Netzbetreiber gegen die Anlagenbetreiber auf Zahlung zur Verringerung des EEG-Finanzierungsbedarfs, insbesondere
    • aa) dazu, dass solche Ansprüche für den Zeitraum oder für Teile von Zeiträumen entstehen, in denen
      • aaa) der jeweilige Marktwert nach Anlage 1 oder nach abweichenden Regelungen nach Buchstabe a oberhalb des anzulegenden Wertes liegt oder
      • bbb) der Spotmarktpreis oberhalb von über Anlage 1 hinausgehenden, weiteren Referenzwerten liegt,
    • bb) dazu, dass die §§ 20 und 24 bis 27 ganz oder in Teilen auch auf den Anspruch auf Erstattung anzuwenden sind oder dass die Anlagenbetreiber in entsprechender Anwendung dieser Bestimmungen verpflichtet werden,
    1. zur Bestimmung der höchstens zulässigen Bemessungsleistung der Anlage nach § 39q,
    1. zu besonderen Zuschlags- und Zahlungsanforderungen, insbesondere
    • a) zu dem Bau und Betrieb von netz- und systemdienlich ausgelegten Anlagen,
    • b) zu der Flexibilität der Anlagen,
    • c) zu der Nutzung der Abwärme,
    • d) zu der Nachweisführung über das Vorliegen der Zuschlags- und Zahlungsvoraussetzungen,
    1. zu der Teilnahme an den Ausschreibungen, insbesondere
    • a) zu den Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer,
    • b) zu zusätzlichen Anforderungen an den eingesetzten Grünen Wasserstoff,
    • c) zu zusätzlichen Anforderungen an die Anlagen,
    • d) zu den Anforderungen an die Abwärmenutzung,
    • e) zu den Anforderungen an den Planungs- und Genehmigungsstand der Anlagen,
    • f) zu dem Nachweis der Einhaltung von Anforderungen nach den Buchstaben a bis e durch die Teilnehmer und
    • g) zu der Art, der Form und dem Inhalt von Sicherheiten, die von allen Teilnehmern an den Ausschreibungen oder nur im Fall der Zuschlagserteilung zu leisten sind, um eine Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlage sicherzustellen, und zu entsprechenden Regelungen zu der teilweisen oder vollständigen Zurückzahlung dieser Sicherheiten,
    1. zu dem Umfang der Zuschlagserteilung, insbesondere
    • a) zu der räumlichen und zeitlichen Geltung der Zuschläge einschließlich der Möglichkeit, die zeitliche Geltung zu verlängern, und
    • b) zu der Übertragbarkeit von Zuschlägen auf andere Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff oder auf andere Bieter,
    1. zu den Anforderungen, die den Betrieb der Anlagen sicherstellen sollen, insbesondere wenn eine Anlage nicht oder verspätet in Betrieb genommen worden ist oder nicht in einem ausreichenden Umfang betrieben wird,
    • a) zu der behördlichen Zulassung der Anlagen,
    • b) zu der Pflicht zu einer Geldzahlung und deren Höhe und den Voraussetzungen für die Zahlungspflicht,
    • c) zu Kriterien für einen Ausschluss von Bietern bei künftigen Ausschreibungen und
    • d) zu Berichtspflichten der Bieter hinsichtlich der Realisierung der bezuschlagten Anlagen,
    1. zu der näheren Bestimmung von Standortanforderungen, mit dem Ziel, dass die Erschließung eines bezuschlagten Standortes im Rahmen der Wasserstoff-Netzentwicklungsplanung zu einer sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht, beiträgt,
    1. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Veröffentlichungen und Bekanntmachung von Ausschreibungen, der Bekanntgabe der Ausschreibungsergebnisse und der erforderlichen Mitteilungen an die Netzbetreiber, auch abweichend von den §§ 29 und 35,
    1. zu Auskunftspflichten der Netzbetreiber gegenüber der Bundesnetzagentur, soweit dies für die Ausschreibungen erforderlich ist,
    1. zu den nach den Nummern 1 bis 12 zu übermittelnden Informationen,
    1. zu Berichtspflichten der Bundesnetzagentur gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und
    1. zu der Ermächtigung der Bundesnetzagentur, unter Berücksichtigung des Ziels nach § 1 Festlegungen zu den Ausschreibungen zu erlassen, einschließlich der Ausgestaltung der Regelungen nach den Nummern 1 bis 14.

The Federal Government may, by ordinance not requiring the consent of the Bundesrat, adopt more detailed provisions concerning the tenders for plants generating electricity from green hydrogen pursuant to Section 39p:

  • 1. the number and timing of bidding dates,
  • 2. the tender volume, whereby it may derogate from Section 28g(2),
    1. the procedure and content of the tenders, in particular
    • a) determining minimum and maximum sizes of partial lots,
    • b) setting minimum and maximum values, including the adjustment of those values,
    • c) minimum bid values,
    • d) determining bid sizes,
    • e) the number of bids that a bidder may submit,
    • f) dividing the tender volume into partial quantities, whereby distinctions may be made in particular according to regions and grid levels or according to whether the plant components are new, and
    • g) the award procedure, in particular rules reducing the tender volume in the event of undersubscription depending on the bid volume, as well as price formation in the tender procedure,
    1. the type, form, duration and content of payment claims to be awarded by an award, including by way of derogation from Sections 19 to 35a and 51 to 55a, in particular
    • a) the payment of a technology-neutral market premium,
    • b) the exclusion of payments where prices are negative,
    • c) assigning the electricity generated to the marketing form of the market premium,
    • d) claims by grid operators against plant operators for payment to reduce the need for EEG financing, in particular
    • aa) that such claims arise for periods, or parts of periods, during which
      • aaa) the relevant market value pursuant to Annex 1, or pursuant to differing rules under letter a, exceeds the applicable value, or
      • bbb) the spot market price exceeds further reference values going beyond Annex 1,
    • bb) that Sections 20 and 24 to 27 apply, in whole or in part, also to the claim for reimbursement, or that plant operators are obliged in corresponding application of those provisions,
    1. determining the maximum permissible rated output of the plant pursuant to Section 39q,
    1. special award and payment requirements, in particular
    • a) the construction and operation of plants designed to serve the grid and system,
    • b) the flexibility of the plants,
    • c) the use of waste heat,
    • d) furnishing evidence that the award and payment requirements are met,
    1. participation in the tenders, in particular
    • a) minimum requirements concerning the eligibility of participants,
    • b) additional requirements for the green hydrogen used,
    • c) additional requirements for the plants,
    • d) requirements for waste-heat utilisation,
    • e) requirements concerning the planning and permitting status of the plants,
    • f) evidence by participants of compliance with requirements under letters a to e, and
    • g) the type, form and content of security to be provided by all participants in the tenders or only in the event of an award, in order to ensure commissioning and operation of the plant, and corresponding rules concerning the partial or complete repayment of such security,
    1. the scope of an award, in particular
    • a) the spatial and temporal validity of awards, including the possibility of extending their temporal validity, and
    • b) the transferability of awards to other plants generating electricity from green hydrogen or to other bidders,
    1. requirements intended to ensure operation of the plants, in particular where a plant has not been commissioned or has been commissioned late, or is not operated to a sufficient extent,
    • a) official approval of the plants,
    • b) the obligation to make a monetary payment, its amount and the conditions for the payment obligation,
    • c) criteria for excluding bidders from future tenders, and
    • d) bidders’ reporting obligations concerning the implementation of the awarded plants,
    1. specifying in greater detail site requirements, with the aim that development of an awarded site, within the framework of hydrogen network development planning, contributes to a secure, affordable, consumer-friendly, efficient and environmentally compatible grid-bound supply of the general public with electricity, gas and hydrogen, increasingly based on renewable energies,
    1. the type, form and content of publications and announcements of tenders, publication of tender results and the required notifications to grid operators, including by way of derogation from Sections 29 and 35,
    1. grid operators’ duties to provide information to the Federal Network Agency, insofar as this is necessary for the tenders,
    1. the information to be transmitted under nos. 1 to 12,
    1. the Federal Network Agency’s reporting obligations to the Federal Ministry for Economic Affairs and Climate Action, and
    1. authorising the Federal Network Agency, taking account of the objective under Section 1, to issue determinations concerning the tenders, including the design of the rules under nos. 1 to 14.

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu den Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff nach § 39p nähere Bestimmungen erlassen:

  • 1. zu der Anzahl und dem Zeitpunkt der Gebotstermine,
  • 2. zu dem Ausschreibungsvolumen, wobei sie von § 28g Absatz 2 abweichen kann,
    1. zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen, insbesondere
    • a) zu der Bestimmung von Mindest- und Höchstgrößen von Teillosen,
    • b) zu der Festlegung von Mindest- und Höchstwerten, auch zur Anpassung dieser Werte,
    • c) zu Mindestgebotswerten,
    • d) zu der Bestimmung der Gebotsgrößen,
    • e) zu der Anzahl an Geboten, die ein Bieter abgeben darf,
    • f) zu der Aufteilung des Ausschreibungsvolumens in Teilmengen, wobei insbesondere nach Regionen und Netzebenen oder danach, ob es sich um neue Anlagenteile handelt, unterschieden werden kann, und
    • g) zu dem Zuschlagsverfahren, insbesondere Regelungen, die das Ausschreibungsvolumen bei Unterzeichnung in Abhängigkeit von der Gebotsmenge verringern, sowie zu der Preisbildung im Ausschreibungsverfahren,
    1. zu Art, Form, Dauer und Inhalt der durch einen Zuschlag zu vergebenden Zahlungsansprüche, auch abweichend von den §§ 19 bis 35a und 51 bis 55a, insbesondere
    • a) zu der Zahlung einer technologieneutralen Marktprämie,
    • b) zu dem Ausschluss von Zahlungen bei negativen Preisen,
    • c) zu der Zuordnung des erzeugten Stroms zu der Veräußerungsform der Marktprämie,
    • d) zu Ansprüchen der Netzbetreiber gegen die Anlagenbetreiber auf Zahlung zur Verringerung des EEG-Finanzierungsbedarfs, insbesondere
    • aa) dazu, dass solche Ansprüche für den Zeitraum oder für Teile von Zeiträumen entstehen, in denen
      • aaa) der jeweilige Marktwert nach Anlage 1 oder nach abweichenden Regelungen nach Buchstabe a oberhalb des anzulegenden Wertes liegt oder
      • bbb) der Spotmarktpreis oberhalb von über Anlage 1 hinausgehenden, weiteren Referenzwerten liegt,
    • bb) dazu, dass die §§ 20 und 24 bis 27 ganz oder in Teilen auch auf den Anspruch auf Erstattung anzuwenden sind oder dass die Anlagenbetreiber in entsprechender Anwendung dieser Bestimmungen verpflichtet werden,
    1. zur Bestimmung der höchstens zulässigen Bemessungsleistung der Anlage nach § 39q,
    1. zu besonderen Zuschlags- und Zahlungsanforderungen, insbesondere
    • a) zu dem Bau und Betrieb von netz- und systemdienlich ausgelegten Anlagen,
    • b) zu der Flexibilität der Anlagen,
    • c) zu der Nutzung der Abwärme,
    • d) zu der Nachweisführung über das Vorliegen der Zuschlags- und Zahlungsvoraussetzungen,
    1. zu der Teilnahme an den Ausschreibungen, insbesondere
    • a) zu den Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer,
    • b) zu zusätzlichen Anforderungen an den eingesetzten Grünen Wasserstoff,
    • c) zu zusätzlichen Anforderungen an die Anlagen,
    • d) zu den Anforderungen an die Abwärmenutzung,
    • e) zu den Anforderungen an den Planungs- und Genehmigungsstand der Anlagen,
    • f) zu dem Nachweis der Einhaltung von Anforderungen nach den Buchstaben a bis e durch die Teilnehmer und
    • g) zu der Art, der Form und dem Inhalt von Sicherheiten, die von allen Teilnehmern an den Ausschreibungen oder nur im Fall der Zuschlagserteilung zu leisten sind, um eine Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlage sicherzustellen, und zu entsprechenden Regelungen zu der teilweisen oder vollständigen Zurückzahlung dieser Sicherheiten,
    1. zu dem Umfang der Zuschlagserteilung, insbesondere
    • a) zu der räumlichen und zeitlichen Geltung der Zuschläge einschließlich der Möglichkeit, die zeitliche Geltung zu verlängern, und
    • b) zu der Übertragbarkeit von Zuschlägen auf andere Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff oder auf andere Bieter,
    1. zu den Anforderungen, die den Betrieb der Anlagen sicherstellen sollen, insbesondere wenn eine Anlage nicht oder verspätet in Betrieb genommen worden ist oder nicht in einem ausreichenden Umfang betrieben wird,
    • a) zu der behördlichen Zulassung der Anlagen,
    • b) zu der Pflicht zu einer Geldzahlung und deren Höhe und den Voraussetzungen für die Zahlungspflicht,
    • c) zu Kriterien für einen Ausschluss von Bietern bei künftigen Ausschreibungen und
    • d) zu Berichtspflichten der Bieter hinsichtlich der Realisierung der bezuschlagten Anlagen,
    1. zu der näheren Bestimmung von Standortanforderungen, mit dem Ziel, dass die Erschließung eines bezuschlagten Standortes im Rahmen der Wasserstoff-Netzentwicklungsplanung zu einer sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht, beiträgt,
    1. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Veröffentlichungen und Bekanntmachung von Ausschreibungen, der Bekanntgabe der Ausschreibungsergebnisse und der erforderlichen Mitteilungen an die Netzbetreiber, auch abweichend von den §§ 29 und 35,
    1. zu Auskunftspflichten der Netzbetreiber gegenüber der Bundesnetzagentur, soweit dies für die Ausschreibungen erforderlich ist,
    1. zu den nach den Nummern 1 bis 12 zu übermittelnden Informationen,
    1. zu Berichtspflichten der Bundesnetzagentur gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und
    1. zu der Ermächtigung der Bundesnetzagentur, unter Berücksichtigung des Ziels nach § 1 Festlegungen zu den Ausschreibungen zu erlassen, einschließlich der Ausgestaltung der Regelungen nach den Nummern 1 bis 14.
§ 89 — Verordnungsermächtigung zur Stromerzeugung aus Biomasse § 89 — Authorization to Issue Ordinances Concerning Electricity Generation from Biomass § 89 — Verordnungsermächtigung zur Stromerzeugung aus Biomasse

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Anwendungsbereich der §§ 42 bis 44 zu regeln,

  • 1. welche Stoffe als Biomasse gelten und
  • 2. welche technischen Verfahren zur Stromerzeugung angewandt werden dürfen.

(2) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Anwendungsbereich des § 44b Absatz 4 Nummer 2 Anforderungen an ein Massenbilanzsystem zur Rückverfolgung von aus einem Erdgasnetz entnommenem Gas zu regeln.

(1) The Federal Government is authorised, by ordinance not requiring the consent of the Bundesrat, to regulate within the scope of Sections 42 to 44

  • 1. which substances constitute biomass, and
  • 2. which technical procedures may be used to generate electricity.

(2) The Federal Government is further authorised, by ordinance not requiring the consent of the Bundesrat, to regulate, within the scope of Section 44b(4) no. 2, requirements for a mass-balance system for tracing gas withdrawn from a natural gas grid.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Anwendungsbereich der §§ 42 bis 44 zu regeln,

  • 1. welche Stoffe als Biomasse gelten und
  • 2. welche technischen Verfahren zur Stromerzeugung angewandt werden dürfen.

(2) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Anwendungsbereich des § 44b Absatz 4 Nummer 2 Anforderungen an ein Massenbilanzsystem zur Rückverfolgung von aus einem Erdgasnetz entnommenem Gas zu regeln.

§ 90 — Verordnungsermächtigung zu Nachhaltigkeitsanforderungen für Biomasse § 90 — Authorization to Issue Ordinances Concerning Sustainability Requirements for Biomass § 90 — Verordnungsermächtigung zu Nachhaltigkeitsanforderungen für Biomasse

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

    1. zu regeln, dass der Anspruch auf Zahlung nach § 19 Absatz 1 und § 50 für Strom aus fester, flüssiger oder gasförmiger Biomasse nur besteht, wenn die zur Stromerzeugung eingesetzte Biomasse folgende Anforderungen erfüllt:
    • a) bestimmte ökologische und sonstige Anforderungen an einen nachhaltigen Anbau und an die durch den Anbau in Anspruch genommenen Flächen, insbesondere zum Schutz natürlicher Lebensräume, von Grünland mit großer biologischer Vielfalt im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/2001 und von Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand,
    • b) bestimmte ökologische und soziale Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung,
    • c) ein bestimmtes Treibhausgas-Minderungspotenzial, das bei der Stromerzeugung mindestens erreicht werden muss,
    1. die Anforderungen nach Nummer 1 einschließlich der Vorgaben zur Ermittlung des Treibhausgas-Minderungspotenzials nach Nummer 1 Buchstabe c zu regeln,
    1. festzulegen, wie Wirtschaftsteilnehmer nach Artikel 2 Nummer 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 nachweisen müssen; dies schließt Regelungen ein
    • a) zum Inhalt, zu der Form und der Gültigkeitsdauer dieser Nachweise einschließlich Regelungen zur Anerkennung von Nachweisen, die nach dem Recht der Europäischen Union oder eines anderen Staates als Nachweis über die Erfüllung von Anforderungen nach Nummer 1 anerkannt wurden,
    • b) zur Einbeziehung von Systemen und unabhängigen Kontrollstellen in die Nachweisführung und
    • c) zu den Anforderungen an die Anerkennung von Systemen und Zertifizierungsstellen sowie zum Akkreditierungsverfahren und zu den Maßnahmen zu der Überwachung von Systemen, Zertifizierungsstellen und Wirtschaftsteilnehmern, einschließlich erforderlicher Einsichts-, Probenentnahme- und Weisungsrechte sowie Auskunfts-, Herausgabe-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten, einschließlich des Rechts der zuständigen Behörde oder Zertifizierungsstellen, während der Geschäfts- oder Betriebszeit, Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel zu betreten, soweit dies für die Überwachung oder Kontrolle erforderlich ist,
    1. die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit Aufgaben zu betrauen, die die Einhaltung der in der Rechtsverordnung nach den Nummern 1 bis 3 geregelten Anforderungen sicherstellen, insbesondere mit der näheren Bestimmung der in der Rechtsverordnung auf Grund der Nummern 1 und 2 geregelten Anforderungen sowie die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und in Bezug auf das Akkreditierungsverfahren die Stellen, die nach § 8 des Akkreditierungsstellengesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, beliehen oder errichtet sind, mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach Nummer 3.

The Federal Ministry for the Environment, Nature Conservation, Nuclear Safety and Consumer Protection is authorised, in agreement with the Federal Ministry for Economic Affairs and Climate Action and the Federal Ministry of Food and Agriculture, by ordinance not requiring the consent of the Bundesrat,

    1. to provide that the claim to payment under Section 19(1) and Section 50 for electricity from solid, liquid or gaseous biomass exists only if the biomass used to generate the electricity meets the following requirements:
    • a) specified ecological and other requirements for sustainable cultivation and for the areas used by the cultivation, in particular for the protection of natural habitats, of grassland with high biodiversity within the meaning of Directive (EU) 2018/2001 and of land with high carbon stock,
    • b) specified ecological and social requirements for sustainable production,
    • c) a specified greenhouse-gas reduction potential that must at least be achieved in electricity generation,
    1. to regulate the requirements under no. 1, including the specifications for determining the greenhouse-gas reduction potential under no. 1(c),
    1. to specify how economic operators within the meaning of Article 2 no. 11 of Implementing Regulation (EU) 2022/996 must demonstrate compliance with the requirements under nos. 1 and 2; this includes rules
    • a) on the content, form and validity period of such evidence, including rules on recognition of evidence recognised under the law of the European Union or another state as evidence of fulfilment of requirements under no. 1,
    • b) on including systems and independent control bodies in the provision of evidence, and
    • c) on the requirements for recognising systems and certification bodies, the accreditation procedure and measures for monitoring systems, certification bodies and economic operators, including necessary rights of inspection, sampling and issuing instructions, as well as duties to provide information, surrender documents, tolerate measures and cooperate, including the right of the competent authority or certification bodies, during business or operating hours, to enter land, business, operating and storage premises and means of transport insofar as this is necessary for monitoring or control,
    1. to entrust the Federal Office for Agriculture and Food with tasks ensuring compliance with the requirements regulated in the ordinance under nos. 1 to 3, in particular with specifying in greater detail the requirements regulated in the ordinance on the basis of nos. 1 and 2, and to entrust the Federal Office for Agriculture and Food and, with regard to the accreditation procedure, the bodies accredited or established pursuant to Section 8 of the Accreditation Body Act of 31 July 2009 (Federal Law Gazette I p. 2625), last amended by Article 47 of the Act of 23 October 2024 (Federal Law Gazette 2024 I no. 323), in the version applicable from time to time, with carrying out tasks under no. 3.

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

    1. zu regeln, dass der Anspruch auf Zahlung nach § 19 Absatz 1 und § 50 für Strom aus fester, flüssiger oder gasförmiger Biomasse nur besteht, wenn die zur Stromerzeugung eingesetzte Biomasse folgende Anforderungen erfüllt:
    • a) bestimmte ökologische und sonstige Anforderungen an einen nachhaltigen Anbau und an die durch den Anbau in Anspruch genommenen Flächen, insbesondere zum Schutz natürlicher Lebensräume, von Grünland mit großer biologischer Vielfalt im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/2001 und von Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand,
    • b) bestimmte ökologische und soziale Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung,
    • c) ein bestimmtes Treibhausgas-Minderungspotenzial, das bei der Stromerzeugung mindestens erreicht werden muss,
    1. die Anforderungen nach Nummer 1 einschließlich der Vorgaben zur Ermittlung des Treibhausgas-Minderungspotenzials nach Nummer 1 Buchstabe c zu regeln,
    1. festzulegen, wie Wirtschaftsteilnehmer nach Artikel 2 Nummer 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 nachweisen müssen; dies schließt Regelungen ein
    • a) zum Inhalt, zu der Form und der Gültigkeitsdauer dieser Nachweise einschließlich Regelungen zur Anerkennung von Nachweisen, die nach dem Recht der Europäischen Union oder eines anderen Staates als Nachweis über die Erfüllung von Anforderungen nach Nummer 1 anerkannt wurden,
    • b) zur Einbeziehung von Systemen und unabhängigen Kontrollstellen in die Nachweisführung und
    • c) zu den Anforderungen an die Anerkennung von Systemen und Zertifizierungsstellen sowie zum Akkreditierungsverfahren und zu den Maßnahmen zu der Überwachung von Systemen, Zertifizierungsstellen und Wirtschaftsteilnehmern, einschließlich erforderlicher Einsichts-, Probenentnahme- und Weisungsrechte sowie Auskunfts-, Herausgabe-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten, einschließlich des Rechts der zuständigen Behörde oder Zertifizierungsstellen, während der Geschäfts- oder Betriebszeit, Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel zu betreten, soweit dies für die Überwachung oder Kontrolle erforderlich ist,
    1. die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit Aufgaben zu betrauen, die die Einhaltung der in der Rechtsverordnung nach den Nummern 1 bis 3 geregelten Anforderungen sicherstellen, insbesondere mit der näheren Bestimmung der in der Rechtsverordnung auf Grund der Nummern 1 und 2 geregelten Anforderungen sowie die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und in Bezug auf das Akkreditierungsverfahren die Stellen, die nach § 8 des Akkreditierungsstellengesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, beliehen oder errichtet sind, mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach Nummer 3.
§ 91 — Verordnungsermächtigung zum Ausgleichsmechanismus § 91 — Authorization to Issue Ordinances Concerning the Equalisation Mechanism § 91 — Verordnungsermächtigung zum Ausgleichsmechanismus

Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln,

    1. dass Vorgaben zur Vermarktung des nach diesem Gesetz kaufmännisch abgenommenen Stroms gemacht werden können, einschließlich
    • a) der Möglichkeit, die Vergütungszahlungen und Transaktionskosten durch finanzielle Anreize abzugelten oder Übertragungsnetzbetreiber an den Gewinnen und Verlusten bei der Vermarktung zu beteiligen,
    • b) der Überwachung der Vermarktung,
    • c) Anforderungen an die Vermarktung, insbesondere an die Preissetzung von preislimitierten Geboten, und Kontoführung sowie an die Ermittlung des Werts des Abzugs für Strom aus ausgeförderten Anlagen nach § 53 Absatz 4 einschließlich von Veröffentlichungs- und Transparenzpflichten, Fristen und Übergangsregelungen für den Ausgleich des EEG-Finanzierungsbedarfs nach den Teilen 3 und 4 Abschnitt 1 des Energiefinanzierungsgesetzes und
    1. dass und unter welchen Voraussetzungen die Übertragungsnetzbetreiber berechtigt oder verpflichtet werden können,
    • a) mit Anlagenbetreibern vertragliche Vereinbarungen zu treffen, die unter angemessener Berücksichtigung des Einspeisevorrangs der Optimierung der Vermarktung des Stroms dienen; dies schließt die Berücksichtigung der durch solche Vereinbarungen entstehenden Kosten im Rahmen des Ausgleichs des EEG-Finanzierungsbedarfs nach den Teilen 3 und 4 Abschnitt 1 des Energiefinanzierungsgesetzes ein, sofern sie volkswirtschaftlich angemessen sind,
    • b) Anlagen bei negativen Preisen abzuregeln und den Anlagenbetreibern die durch die Abregelung entgangenen Einnahmen, insbesondere einen entgangenen Anspruch nach § 19 Absatz 1 Nummer 2, finanziell auszugleichen.

The Federal Government is authorised, for the further development of the nationwide equalisation mechanism, by ordinance not requiring the consent of the Bundesrat, to provide

    1. that requirements may be imposed for marketing electricity commercially accepted under this Act, including
    • a) the possibility of compensating remuneration payments and transaction costs through financial incentives or involving transmission system operators in marketing profits and losses,
    • b) monitoring of marketing,
    • c) marketing requirements, in particular concerning the pricing of price-limited bids and account management, as well as determining the amount of the deduction for electricity from plants whose support period has expired under Section 53(4), including publication and transparency obligations, deadlines and transitional rules for equalising the need for EEG financing under Parts 3 and 4 Chapter 1 of the Energy Financing Act, and
    1. that, and the conditions under which, transmission system operators may be authorised or obliged
    • a) to conclude contractual agreements with plant operators serving, with due regard to priority dispatch, to optimise the marketing of electricity; this includes taking account of the costs arising from such agreements in the equalisation of the need for EEG financing under Parts 3 and 4 Chapter 1 of the Energy Financing Act, insofar as they are economically reasonable,
    • b) to curtail plants at negative prices and financially compensate plant operators for the income lost as a result of curtailment, in particular a lost claim under Section 19(1) no. 2.

Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln,

    1. dass Vorgaben zur Vermarktung des nach diesem Gesetz kaufmännisch abgenommenen Stroms gemacht werden können, einschließlich
    • a) der Möglichkeit, die Vergütungszahlungen und Transaktionskosten durch finanzielle Anreize abzugelten oder Übertragungsnetzbetreiber an den Gewinnen und Verlusten bei der Vermarktung zu beteiligen,
    • b) der Überwachung der Vermarktung,
    • c) Anforderungen an die Vermarktung, insbesondere an die Preissetzung von preislimitierten Geboten, und Kontoführung sowie an die Ermittlung des Werts des Abzugs für Strom aus ausgeförderten Anlagen nach § 53 Absatz 4 einschließlich von Veröffentlichungs- und Transparenzpflichten, Fristen und Übergangsregelungen für den Ausgleich des EEG-Finanzierungsbedarfs nach den Teilen 3 und 4 Abschnitt 1 des Energiefinanzierungsgesetzes und
    1. dass und unter welchen Voraussetzungen die Übertragungsnetzbetreiber berechtigt oder verpflichtet werden können,
    • a) mit Anlagenbetreibern vertragliche Vereinbarungen zu treffen, die unter angemessener Berücksichtigung des Einspeisevorrangs der Optimierung der Vermarktung des Stroms dienen; dies schließt die Berücksichtigung der durch solche Vereinbarungen entstehenden Kosten im Rahmen des Ausgleichs des EEG-Finanzierungsbedarfs nach den Teilen 3 und 4 Abschnitt 1 des Energiefinanzierungsgesetzes ein, sofern sie volkswirtschaftlich angemessen sind,
    • b) Anlagen bei negativen Preisen abzuregeln und den Anlagenbetreibern die durch die Abregelung entgangenen Einnahmen, insbesondere einen entgangenen Anspruch nach § 19 Absatz 1 Nummer 2, finanziell auszugleichen.
§ 92 — Verordnungsermächtigung zu Herkunftsnachweisen und Regionalnachweisen § 92 — Authorization to Issue Ordinances Concerning Guarantees of Origin and Regional Guarantees of Origin § 92 — Verordnungsermächtigung zu Herkunftsnachweisen und Regionalnachweisen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

    1. die Anforderungen zu regeln an
    • a) die Ausstellung, Übertragung, Entwertung und Verwendung von Herkunftsnachweisen nach § 79 Absatz 1 und von Regionalnachweisen nach § 79a Absatz 1 und
    • b) die Anerkennung von Herkunftsnachweisen nach § 79 Absatz 3,
    1. den Inhalt, die Form und die Gültigkeitsdauer der Herkunftsnachweise und der Regionalnachweise festzulegen,
    1. das Verfahren für die Ausstellung, Anerkennung, Übertragung, Entwertung und Verwendung von Herkunftsnachweisen und für die Ausstellung, Übertragung, Entwertung und Verwendung von Regionalnachweisen zu regeln sowie festzulegen, wie Antragsteller dabei die Einhaltung der Anforderungen nach Nummer 1 nachweisen müssen,
    1. die Ausgestaltung des Herkunftsnachweisregisters nach § 79 Absatz 4 und des Regionalnachweisregisters nach § 79a Absatz 4 zu regeln sowie festzulegen, welche Angaben an diese Register übermittelt werden müssen, wer zur Übermittlung verpflichtet ist und in welchem Umfang Netzbetreiber Auskunft über die Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen verlangen können; dies schließt Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten ein, in denen Art, Umfang und Zweck der Speicherung sowie Löschungsfristen festgelegt werden müssen,
    1. abweichend von § 79 Absatz 7 und von § 79a Absatz 10 zu regeln, dass Herkunftsnachweise oder Regionalnachweise Finanzinstrumente im Sinn des § 1 Absatz 11 des Kreditwesengesetzes oder des § 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes sind,
    1. (weggefallen)
    1. im Anwendungsbereich von § 79a Absatz 6 zu regeln und zu veröffentlichen, welche Postleitzahlengebiete jeweils eine Region für die regionale Grünstromkennzeichnung um ein oder mehrere Postleitzahlengebiete, in denen Strom verbraucht wird, bilden,
    1. für Strom aus Anlagen außerhalb des Bundesgebiets, die einen Zuschlag in einer Ausschreibung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 erhalten haben:
    • a) zu bestimmen, welche Gebiete in den betreffenden Staaten von der jeweiligen Region für die regionale Grünstromkennzeichnung nach § 79a Absatz 6 umfasst sind, und die Veröffentlichung dieser Gebiete zu regeln,
    • b) Anforderungen zu regeln an die Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen aus Anlagen in Gebieten nach Buchstabe a,
    1. den Betrag, um den sich der anzulegende Wert für Anlagen mit gesetzlich bestimmtem anzulegendem Wert reduziert, abweichend von § 53b festzulegen,
    1. im Anwendungsbereich von § 79a Absatz 5 Satz 3 Bestimmungen zum Nachweis zu treffen, dass die Übertragung von Regionalnachweisen nur entlang der vertraglichen Lieferkette erfolgt ist,
    1. die konkrete Gestaltung der Ausweisung der regionalen Herkunft nach § 79a in der Stromkennzeichnung zu regeln, insbesondere die textliche und grafische Darstellung.

The Federal Ministry for Economic Affairs and Climate Action is authorised, in agreement with the Federal Ministry for the Environment, Nature Conservation, Nuclear Safety and Consumer Protection, by ordinance not requiring the consent of the Bundesrat,

  • 1. to regulate the requirements for
    • a) the issuance, transfer, cancellation and use of guarantees of origin under Section 79(1) and regional guarantees of origin under Section 79a(1), and
    • b) the recognition of guarantees of origin under Section 79(3),
  • 2. to specify the content, form and validity period of guarantees of origin and regional guarantees of origin,
  • 3. to regulate the procedure for issuing, recognising, transferring, cancelling and using guarantees of origin and for issuing, transferring, cancelling and using regional guarantees of origin, and to specify how applicants must demonstrate compliance with the requirements under no. 1,
  • 4. to regulate the design of the guarantee-of-origin register under Section 79(4) and the regional-guarantee-of-origin register under Section 79a(4), and to specify which information must be transmitted to those registers, who is obliged to transmit it and to what extent grid operators may request information concerning the issuance, transfer and cancellation of regional guarantees of origin; this includes rules on protecting personal data specifying the type, scope and purpose of storage and deletion periods,
  • 5. by way of derogation from Section 79(7) and Section 79a(10), to provide that guarantees of origin or regional guarantees of origin are financial instruments within the meaning of Section 1(11) of the Banking Act or Section 2(4) of the Securities Trading Act,
  • 6. (repealed)
  • 7. within the scope of Section 79a(6), to determine and publish which postcode areas in each case form a region for regional green-electricity labelling around one or more postcode areas in which electricity is consumed,
  • 8. for electricity from plants outside the federal territory that have received an award in a tender pursuant to Section 5(2), second sentence:
    • a) to determine which areas in the states concerned are covered by the respective region for regional green-electricity labelling under Section 79a(6), and to regulate publication of those areas,
    • b) to regulate requirements for issuing, transferring and cancelling regional guarantees of origin from plants in areas under letter a,
  • 9. to specify, by way of derogation from Section 53b, the amount by which the applicable value for plants with a statutory applicable value is reduced,
  • 10. within the scope of Section 79a(5), third sentence, to adopt provisions for demonstrating that regional guarantees of origin have been transferred only along the contractual supply chain,
  • 11. to regulate the specific design of the indication of regional origin under Section 79a in electricity labelling, in particular its textual and graphic presentation.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

  • 1. die Anforderungen zu regeln an
    • a) die Ausstellung, Übertragung, Entwertung und Verwendung von Herkunftsnachweisen nach § 79 Absatz 1 und von Regionalnachweisen nach § 79a Absatz 1 und
    • b) die Anerkennung von Herkunftsnachweisen nach § 79 Absatz 3,
  • 2. den Inhalt, die Form und die Gültigkeitsdauer der Herkunftsnachweise und der Regionalnachweise festzulegen,
  • 3. das Verfahren für die Ausstellung, Anerkennung, Übertragung, Entwertung und Verwendung von Herkunftsnachweisen und für die Ausstellung, Übertragung, Entwertung und Verwendung von Regionalnachweisen zu regeln sowie festzulegen, wie Antragsteller dabei die Einhaltung der Anforderungen nach Nummer 1 nachweisen müssen,
  • 4. die Ausgestaltung des Herkunftsnachweisregisters nach § 79 Absatz 4 und des Regionalnachweisregisters nach § 79a Absatz 4 zu regeln sowie festzulegen, welche Angaben an diese Register übermittelt werden müssen, wer zur Übermittlung verpflichtet ist und in welchem Umfang Netzbetreiber Auskunft über die Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen verlangen können; dies schließt Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten ein, in denen Art, Umfang und Zweck der Speicherung sowie Löschungsfristen festgelegt werden müssen,
  • 5. abweichend von § 79 Absatz 7 und von § 79a Absatz 10 zu regeln, dass Herkunftsnachweise oder Regionalnachweise Finanzinstrumente im Sinn des § 1 Absatz 11 des Kreditwesengesetzes oder des § 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes sind,
  • 6. (weggefallen)
  • 7. im Anwendungsbereich von § 79a Absatz 6 zu regeln und zu veröffentlichen, welche Postleitzahlengebiete jeweils eine Region für die regionale Grünstromkennzeichnung um ein oder mehrere Postleitzahlengebiete, in denen Strom verbraucht wird, bilden,
  • 8. für Strom aus Anlagen außerhalb des Bundesgebiets, die einen Zuschlag in einer Ausschreibung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 erhalten haben:
    • a) zu bestimmen, welche Gebiete in den betreffenden Staaten von der jeweiligen Region für die regionale Grünstromkennzeichnung nach § 79a Absatz 6 umfasst sind, und die Veröffentlichung dieser Gebiete zu regeln,
    • b) Anforderungen zu regeln an die Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen aus Anlagen in Gebieten nach Buchstabe a,
  • 9. den Betrag, um den sich der anzulegende Wert für Anlagen mit gesetzlich bestimmtem anzulegendem Wert reduziert, abweichend von § 53b festzulegen,
  • 10. im Anwendungsbereich von § 79a Absatz 5 Satz 3 Bestimmungen zum Nachweis zu treffen, dass die Übertragung von Regionalnachweisen nur entlang der vertraglichen Lieferkette erfolgt ist,
  • 11. die konkrete Gestaltung der Ausweisung der regionalen Herkunft nach § 79a in der Stromkennzeichnung zu regeln, insbesondere die textliche und grafische Darstellung.
§ 93 — Verordnungsermächtigung zu Anforderungen an Grünen Wasserstoff § 93 — Authorization to Issue Ordinances Concerning Requirements for Green Hydrogen § 93 — Verordnungsermächtigung zu Anforderungen an Grünen Wasserstoff

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen an die Herstellung von Grünem Wasserstoff zu bestimmen, um sicherzustellen, dass nur Wasserstoff als Grüner Wasserstoff gilt, der ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt wurde und der mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung der Energieversorgung vereinbar ist. Hierbei ist vorzusehen, dass für die Herstellung des Wasserstoffs nur Strom aus erneuerbaren Energien verbraucht werden darf, der keine finanzielle Förderung nach diesem Gesetz in Anspruch genommen hat. Darüber hinaus können insbesondere nähere Bestimmungen erlassen werden:

  • 1. zu den Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, deren Strom zur Herstellung von Grünem Wasserstoff verwendet werden kann, insbesondere zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme dieser Anlagen im Verhältnis zur Inbetriebnahme der Anlage zur Herstellung von Grünem Wasserstoff,
  • 2. zum zeitlichen Verhältnis von Stromerzeugung und Wasserstoffherstellung,
  • 3. zum räumlichen Verhältnis der Anlage zur Erzeugung von Grünem Wasserstoff zur Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien,
  • 4. zu einer Einführungsphase, in der von den Anforderungen der Nummern 1 bis 3 in vorgegebenem Maß abgewichen werden kann, und
  • 5. zu besonderen Anforderungen an Demonstrations- und Pilotvorhaben.

Außerdem kann bestimmt werden, dass auch chemische Verbindungen, die ausschließlich aus Grünem Wasserstoff erzeugt werden, als Grüner Wasserstoff gelten.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Verordnung nach Absatz 1 auch Anforderungen an die Nachweisführung für die Anforderungen nach Absatz 1 zu bestimmen. Hierbei können insbesondere nähere Anforderungen daran gestellt werden, wie vertragliche Beziehungen, die Stromlieferungen zur Herstellung von Grünem Wasserstoff zugrunde liegen, die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 nachweisen können.

(3) Im Anwendungsbereich der Absätze 1 und 2 wird die Bundesregierung auch ermächtigt, Grünen Wasserstoff durch einen Verweis auf die Verordnung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu bestimmen.

(1) The Federal Government is authorised, by ordinance not requiring the consent of the Bundesrat, to determine the requirements for producing green hydrogen in order to ensure that only hydrogen produced exclusively with electricity from renewable energies and compatible with the objective of sustainable development of the energy supply is regarded as green hydrogen. It must be provided that only electricity from renewable energies that has not received financial support under this Act may be consumed to produce the hydrogen. In addition, more detailed provisions may be adopted in particular:

  • 1. concerning plants generating electricity from renewable energies whose electricity may be used to produce green hydrogen, in particular concerning the time at which those plants are commissioned in relation to commissioning the plant producing green hydrogen,
  • 2. concerning the temporal relationship between electricity generation and hydrogen production,
  • 3. concerning the spatial relationship between the plant producing green hydrogen and the plant generating electricity from renewable energies,
  • 4. concerning an introductory phase during which the requirements under nos. 1 to 3 may be deviated from to a specified extent, and
  • 5. concerning special requirements for demonstration and pilot projects.

It may also be provided that chemical compounds produced exclusively from green hydrogen are also regarded as green hydrogen.

(2) The Federal Government is authorised to determine in the ordinance under subsection (1) requirements for demonstrating compliance with the requirements under subsection (1). In particular, more detailed requirements may be imposed concerning how contractual relationships underlying electricity supplies for producing green hydrogen may demonstrate compliance with the requirements under subsection (1).

(3) Within the scope of subsections (1) and (2), the Federal Government is also authorised to determine green hydrogen by reference to the ordinance under Section 37d(2), first sentence, no. 13 of the Federal Immission Control Act.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen an die Herstellung von Grünem Wasserstoff zu bestimmen, um sicherzustellen, dass nur Wasserstoff als Grüner Wasserstoff gilt, der ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt wurde und der mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung der Energieversorgung vereinbar ist. Hierbei ist vorzusehen, dass für die Herstellung des Wasserstoffs nur Strom aus erneuerbaren Energien verbraucht werden darf, der keine finanzielle Förderung nach diesem Gesetz in Anspruch genommen hat. Darüber hinaus können insbesondere nähere Bestimmungen erlassen werden:

  • 1. zu den Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, deren Strom zur Herstellung von Grünem Wasserstoff verwendet werden kann, insbesondere zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme dieser Anlagen im Verhältnis zur Inbetriebnahme der Anlage zur Herstellung von Grünem Wasserstoff,
  • 2. zum zeitlichen Verhältnis von Stromerzeugung und Wasserstoffherstellung,
  • 3. zum räumlichen Verhältnis der Anlage zur Erzeugung von Grünem Wasserstoff zur Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien,
  • 4. zu einer Einführungsphase, in der von den Anforderungen der Nummern 1 bis 3 in vorgegebenem Maß abgewichen werden kann, und
  • 5. zu besonderen Anforderungen an Demonstrations- und Pilotvorhaben.

Außerdem kann bestimmt werden, dass auch chemische Verbindungen, die ausschließlich aus Grünem Wasserstoff erzeugt werden, als Grüner Wasserstoff gelten.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Verordnung nach Absatz 1 auch Anforderungen an die Nachweisführung für die Anforderungen nach Absatz 1 zu bestimmen. Hierbei können insbesondere nähere Anforderungen daran gestellt werden, wie vertragliche Beziehungen, die Stromlieferungen zur Herstellung von Grünem Wasserstoff zugrunde liegen, die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 nachweisen können.

(3) Im Anwendungsbereich der Absätze 1 und 2 wird die Bundesregierung auch ermächtigt, Grünen Wasserstoff durch einen Verweis auf die Verordnung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu bestimmen.

§ 94 — Verordnungsermächtigung zu systemdienlichem Anlagenbetrieb § 94 — Authorization to Issue Ordinances Concerning Grid- and System-Supportive Plant Operation § 94 — Verordnungsermächtigung zu systemdienlichem Anlagenbetrieb

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, zur Sicherstellung eines netz- und systemdienlichen Betriebs von Anlagen, soweit sie der Einspeisevergütung zugeordnet sind, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln,

  • 1. dass Übertragungsnetzbetreiber aufgrund von Gefahren für die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems die Einspeisung von Strom in ein Netz für bestimmte Zeiträume auf einen Anteil der Wirkleistungseinspeisung zwischen 0 und 100 Prozent begrenzen können,
  • 2. welche weiteren Berechtigten aufgrund einer Begrenzung nach Nummer 1 die Ist-Einspeisung von Anlagen abrufen und die Einspeiseleistung ferngesteuert regeln können,
  • 3. in welchen Verfahren, Fristen und Datenformaten Übertragungsnetzbetreiber Begrenzungen nach Nummer 1 gegenüber betroffenen Marktakteuren kommunizieren,
  • 4. welche Rechtsfolgen Anlagenbetreiber bei Zuwiderhandlung gegen eine Begrenzung nach Nummer 1 treffen, und dabei insbesondere zu bestimmen, dass der Anlagenbetreiber Zahlungen entsprechend § 52 Absatz 1 zu leisten hat oder dass der Netzbetreiber Maßnahmen entsprechend § 52a vorzunehmen hat,
  • 5. dass die Verlängerung des Förderzeitraums abweichend von § 51a Absatz 1 und 2 auf solche Viertelstunden beschränkt wird, in denen kein Strom, für den ein Anspruch nach § 19 Absatz 1 besteht, aus der Anlage in das Netz eingespeist wurde, und
  • 6. in welcher Form und zu welchen Zeitpunkten Zeiträume nach Nummer 1 und Zeiten, in denen der Spotmarktpreis negativ ist, öffentlich bekanntgemacht werden müssen.

The Federal Ministry for Economic Affairs and Climate Action is authorised, in order to ensure grid- and system-supportive operation of plants insofar as they are assigned to the feed-in tariff, by ordinance not requiring the consent of the Bundesrat, to provide

  • 1. that transmission system operators may, on account of threats to the security or reliability of the electricity supply system, limit the feed-in of electricity into a grid for specified periods to a share of the active-power feed-in between 0 and 100 percent,
  • 2. which other persons authorised on the basis of a limitation under no. 1 may call up the actual feed-in of plants and remotely control the feed-in capacity,
  • 3. the procedures, deadlines and data formats in which transmission system operators communicate limitations under no. 1 to affected market participants,
  • 4. the legal consequences applicable to plant operators in the event of a breach of a limitation under no. 1, and in particular to provide that the plant operator must make payments in accordance with Section 52(1) or that the grid operator must take measures in accordance with Section 52a,
  • 5. that, by way of derogation from Section 51a(1) and (2), the extension of the support period is limited to those quarter-hours during which no electricity for which a claim exists under Section 19(1) was fed from the plant into the grid, and
  • 6. the form and times in which periods under no. 1 and times during which the spot-market price is negative must be publicly announced.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, zur Sicherstellung eines netz- und systemdienlichen Betriebs von Anlagen, soweit sie der Einspeisevergütung zugeordnet sind, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln,

  • 1. dass Übertragungsnetzbetreiber aufgrund von Gefahren für die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems die Einspeisung von Strom in ein Netz für bestimmte Zeiträume auf einen Anteil der Wirkleistungseinspeisung zwischen 0 und 100 Prozent begrenzen können,
  • 2. welche weiteren Berechtigten aufgrund einer Begrenzung nach Nummer 1 die Ist-Einspeisung von Anlagen abrufen und die Einspeiseleistung ferngesteuert regeln können,
  • 3. in welchen Verfahren, Fristen und Datenformaten Übertragungsnetzbetreiber Begrenzungen nach Nummer 1 gegenüber betroffenen Marktakteuren kommunizieren,
  • 4. welche Rechtsfolgen Anlagenbetreiber bei Zuwiderhandlung gegen eine Begrenzung nach Nummer 1 treffen, und dabei insbesondere zu bestimmen, dass der Anlagenbetreiber Zahlungen entsprechend § 52 Absatz 1 zu leisten hat oder dass der Netzbetreiber Maßnahmen entsprechend § 52a vorzunehmen hat,
  • 5. dass die Verlängerung des Förderzeitraums abweichend von § 51a Absatz 1 und 2 auf solche Viertelstunden beschränkt wird, in denen kein Strom, für den ein Anspruch nach § 19 Absatz 1 besteht, aus der Anlage in das Netz eingespeist wurde, und
  • 6. in welcher Form und zu welchen Zeitpunkten Zeiträume nach Nummer 1 und Zeiten, in denen der Spotmarktpreis negativ ist, öffentlich bekanntgemacht werden müssen.
§ 95 — Weitere Verordnungsermächtigungen § 95 — Further Authorizations to Issue Ordinances § 95 — Weitere Verordnungsermächtigungen

Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

  • 1. die Höchstwerte nach den §§ 36b, 37b oder 38e neu festzusetzen und ihre Verringerung und deren zeitliche Anwendung abweichend von den vorgenannten Bestimmungen zu regeln,
  • 1a. für Solaranlagen, die nach dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung in Betrieb genommen worden sind,

    • a) die Höhe der anzulegenden Werte nach § 48 Absatz 1 bis 2a oder § 48a neu festzusetzen und
    • b) die Höhe von Absenkungen der anzulegenden Werte für Strom aus Solaranlagen und deren zeitliche Anwendung abweichend von § 49 zu regeln,
    1. (weggefallen)
  • 2a. (weggefallen)

    1. festzulegen, wann ein Gebäude nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a nicht dazu geeignet ist, dass auf, an oder in ihm eine Solaranlage errichtet werden kann,
    1. ergänzend zu Anlage 2 Bestimmungen zur Ermittlung und Anwendung des Referenzertrags zu regeln,
    1. Anforderungen an Windenergieanlagen zur Verbesserung der Netzintegration (Systemdienstleistungen) zu regeln, insbesondere
    • a) für Windenergieanlagen an Land Anforderungen
    • aa) an das Verhalten der Anlagen im Fehlerfall,
    • bb) an die Spannungshaltung und Blindleistungsbereitstellung,
    • cc) an die Frequenzhaltung,
    • dd) an das Nachweisverfahren,
    • ee) an den Versorgungswiederaufbau und
    • ff) bei der Erweiterung bestehender Windparks und
    • b) für Windenergieanlagen an Land, die bereits vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen wurden, Anforderungen
    • aa) an das Verhalten der Anlagen im Fehlerfall,
    • bb) an die Frequenzhaltung,
    • cc) an das Nachweisverfahren,
    • dd) an den Versorgungswiederaufbau und
    • ee) bei der Nachrüstung von Altanlagen in bestehenden Windparks,
    1. abweichend von § 51 für Anlagen,
    • a) deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren nach dem 31. Dezember 2022 ermittelt wurde oder
    • b) bei denen die Höhe des Anspruchs nach § 19 nicht durch Ausschreibungen ermittelt wurde und die nach dem 31. Dezember 2022 in Betrieb genommen wurden,

im Einklang mit dem europäischen Beihilfenrecht zu regeln, für welche Anlagen und unter welchen Voraussetzungen sich der anzulegende Wert im Fall negativer Spotmarktpreise auf null verringert.

The Federal Government is further authorised, by ordinance not requiring the consent of the Bundesrat,

  • 1. to reset the maximum values under Sections 36b, 37b or 38e and to regulate their reduction and the temporal application thereof by way of derogation from the aforementioned provisions,
  • 1a. for solar plants commissioned after the ordinance enters into force,
    • a) to reset the applicable values under Section 48(1) to (2a) or Section 48a, and
    • b) to regulate the amount of reductions in the applicable values for electricity from solar plants and their temporal application by way of derogation from Section 49,
  • 2. (repealed)
  • 2a. (repealed)
  • 3. to specify when a building under Section 48(1), first sentence, no. 1a is unsuitable for a solar plant to be erected on, attached to or in it,
  • 4. to adopt supplementary provisions to Annex 2 concerning the determination and application of the reference yield,
    1. to regulate requirements for wind turbines to improve grid integration (system services), in particular
    • a) for onshore wind turbines, requirements
    • aa) concerning the behaviour of the plants in the event of a fault,
    • bb) concerning voltage maintenance and the provision of reactive power,
    • cc) concerning frequency maintenance,
    • dd) concerning the verification procedure,
    • ee) concerning restoration of supply, and
    • ff) in the event of expansion of existing wind farms, and
    • b) for onshore wind turbines commissioned before 1 January 2012, requirements
    • aa) concerning the behaviour of the plants in the event of a fault,
    • bb) concerning frequency maintenance,
    • cc) concerning the verification procedure,
    • dd) concerning restoration of supply, and
    • ee) concerning retrofitting existing plants in existing wind farms,
    1. by way of derogation from Section 51, to provide, in compliance with European State aid law, for which plants and under what conditions the applicable value is reduced to zero in the event of negative spot-market prices, where
    • a) the applicable value was determined in an award procedure after 31 December 2022, or
    • b) the amount of the claim under Section 19 was not determined by tenders and the plants were commissioned after 31 December 2022.

Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

  • 1. die Höchstwerte nach den §§ 36b, 37b oder 38e neu festzusetzen und ihre Verringerung und deren zeitliche Anwendung abweichend von den vorgenannten Bestimmungen zu regeln,
  • 1a. für Solaranlagen, die nach dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung in Betrieb genommen worden sind,
    • a) die Höhe der anzulegenden Werte nach § 48 Absatz 1 bis 2a oder § 48a neu festzusetzen und
    • b) die Höhe von Absenkungen der anzulegenden Werte für Strom aus Solaranlagen und deren zeitliche Anwendung abweichend von § 49 zu regeln,
  • 2. (weggefallen)
  • 2a. (weggefallen)
  • 3. festzulegen, wann ein Gebäude nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a nicht dazu geeignet ist, dass auf, an oder in ihm eine Solaranlage errichtet werden kann,
  • 4. ergänzend zu Anlage 2 Bestimmungen zur Ermittlung und Anwendung des Referenzertrags zu regeln,
    1. Anforderungen an Windenergieanlagen zur Verbesserung der Netzintegration (Systemdienstleistungen) zu regeln, insbesondere
    • a) für Windenergieanlagen an Land Anforderungen
    • aa) an das Verhalten der Anlagen im Fehlerfall,
    • bb) an die Spannungshaltung und Blindleistungsbereitstellung,
    • cc) an die Frequenzhaltung,
    • dd) an das Nachweisverfahren,
    • ee) an den Versorgungswiederaufbau und
    • ff) bei der Erweiterung bestehender Windparks und
    • b) für Windenergieanlagen an Land, die bereits vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen wurden, Anforderungen
    • aa) an das Verhalten der Anlagen im Fehlerfall,
    • bb) an die Frequenzhaltung,
    • cc) an das Nachweisverfahren,
    • dd) an den Versorgungswiederaufbau und
    • ee) bei der Nachrüstung von Altanlagen in bestehenden Windparks,
    1. abweichend von § 51 für Anlagen,
    • a) deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren nach dem 31. Dezember 2022 ermittelt wurde oder
    • b) bei denen die Höhe des Anspruchs nach § 19 nicht durch Ausschreibungen ermittelt wurde und die nach dem 31. Dezember 2022 in Betrieb genommen wurden,

im Einklang mit dem europäischen Beihilfenrecht zu regeln, für welche Anlagen und unter welchen Voraussetzungen sich der anzulegende Wert im Fall negativer Spotmarktpreise auf null verringert.

§ 96 — Gemeinsame Bestimmungen § 96 — Common Provisions § 96 — Gemeinsame Bestimmungen

(1) Die Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 88, 88b, 88c, 88d, 88e, 88f, 89, 91, 92 und 93 bedürfen der Zustimmung des Bundestages.

(2) Wenn Rechtsverordnungen nach Absatz 1 der Zustimmung des Bundestages bedürfen, kann diese Zustimmung davon abhängig gemacht werden, dass dessen Änderungswünsche übernommen werden. Übernimmt der Verordnungsgeber die Änderungen, ist eine erneute Beschlussfassung durch den Bundestag nicht erforderlich. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von sechs Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.

(3) Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen aufgrund der §§ 91 und 92 können durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, aber mit Zustimmung des Bundestages auf eine Bundesoberbehörde übertragen werden. Die Rechtsverordnungen, die auf dieser Grundlage von der Bundesoberbehörde erlassen werden, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates oder des Bundestages.

(4) (weggefallen)

(1) Ordinances issued on the basis of Sections 88, 88b, 88c, 88d, 88e, 88f, 89, 91, 92 and 93 require the consent of the Bundestag.

(2) Where ordinances under subsection (1) require the consent of the Bundestag, that consent may be made conditional on the adoption of its requested amendments. If the issuing authority adopts the amendments, a renewed resolution by the Bundestag is not required. If the Bundestag has not considered the ordinance within six weeks of its receipt, its consent to the unchanged ordinance is deemed to have been granted.

(3) The authorizations to issue ordinances under Sections 91 and 92 may be transferred by ordinance not requiring the consent of the Bundesrat but requiring the consent of the Bundestag to a higher federal authority. Ordinances issued by the higher federal authority on this basis do not require the consent of the Bundesrat or the Bundestag.

(4) (repealed)

(1) Die Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 88, 88b, 88c, 88d, 88e, 88f, 89, 91, 92 und 93 bedürfen der Zustimmung des Bundestages.

(2) Wenn Rechtsverordnungen nach Absatz 1 der Zustimmung des Bundestages bedürfen, kann diese Zustimmung davon abhängig gemacht werden, dass dessen Änderungswünsche übernommen werden. Übernimmt der Verordnungsgeber die Änderungen, ist eine erneute Beschlussfassung durch den Bundestag nicht erforderlich. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von sechs Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.

(3) Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen aufgrund der §§ 91 und 92 können durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, aber mit Zustimmung des Bundestages auf eine Bundesoberbehörde übertragen werden. Die Rechtsverordnungen, die auf dieser Grundlage von der Bundesoberbehörde erlassen werden, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates oder des Bundestages.

(4) (weggefallen)

Abschnitt 2 — Kooperationsausschuss, Monitoring, Berichte Abschnitt 2 — Cooperation Committee, Monitoring, Reports Abschnitt 2 — Kooperationsausschuss, Monitoring, Berichte
§ 97 — Kooperationsausschuss § 97 — Cooperation Committee § 97 — Kooperationsausschuss

(1) Die zuständigen Staatssekretärinnen und Staatssekretäre der Länder und des Bundes bilden einen Kooperationsausschuss. Der Kooperationsausschuss koordiniert die Erfassung

  • 1. der Ziele der Länder zur Erreichung des Ziels nach § 1 Absatz 2,
  • 2. der Flächenausweisung in den Ländern für das Erreichen der Flächenbeitragswerte nach der Anlage zum Windenergieflächenbedarfsgesetz vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), in der jeweils geltenden Fassung, und
  • 3. des Stands der Umsetzung der Ziele nach Nummer 1 und der Flächenausweisungen nach Nummer 2.

(2) Der Kooperationsausschuss wird vom zuständigen Staatssekretär des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz geleitet.

(3) Der Kooperationsausschuss tagt mindestens zweimal im Jahr. Die Mitglieder des Kooperationsausschusses können sich vertreten lassen.

(4) Der Kooperationsausschuss wird von einem beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einzurichtenden Sekretariat unterstützt.

(5) Für die Sitzungen des Kooperationsausschusses müssen laufend die erforderlichen Daten beschafft und analysiert werden, insbesondere

  • 1. zu dem Stand des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land und Freiflächenanlagen,
  • 2. zu dem Umfang der für diese Anlagen bereits genutzten Flächen und der für den Ausbaupfad nach § 4 erforderlichen weiteren Flächen,
  • 3. zu dem Umfang der für Windenergieanlagen an Land ausgewiesenen Flächen und der für das Erreichen der Flächenbeitragswerte nach der Anlage zum Windenergieflächenbedarfsgesetz erforderlichen weiteren Flächen,
  • 4. zu dem Nachweis von Planaufstellungsbeschlüssen und dem Inkrafttreten von Landesgesetzen oder Raumordnungsplänen nach § 3 Absatz 3 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und
  • 5. zu der Dauer der Genehmigungsverfahren dieser Anlagen und den Hemmnissen in diesen Verfahren.

(6) Der Kooperationsausschuss kann sich bei der Aufgabe nach Absatz 5 unterstützen lassen. Zu diesem Zweck kann das Sekretariat des Kooperationsausschusses

  • 1. eine juristische Person des Privatrechts mit der Datenbeschaffung und Datenanalyse beauftragen oder
  • 2. die Datenaufbereitung und Datenanalyse einer juristischen Person des Privatrechts nutzen, die von dieser Person im eigenen Interesse erstellt und dem Sekretariat des Kooperationsausschusses zur Verfügung gestellt worden sind; das Sekretariat des Kooperationsausschusses kann diese Person durch Zuwendungen unterstützen.

(1) The competent state secretaries of the Länder and the Federation form a cooperation committee. The cooperation committee coordinates the collection of

  • 1. the Länder’s targets for achieving the objective under Section 1(2),
  • 2. the designation of areas in the Länder for achieving the area contribution values under the Annex to the Onshore Wind Energy Area Needs Act of 20 July 2022 (Federal Law Gazette I p. 1353), as amended from time to time, and
  • 3. the status of implementation of the targets under no. 1 and the area designations under no. 2.

(2) The cooperation committee is chaired by the competent State Secretary of the Federal Ministry for Economic Affairs and Climate Action.

(3) The cooperation committee meets at least twice a year. Members of the cooperation committee may arrange to be represented.

(4) The cooperation committee is supported by a secretariat to be established at the Federal Ministry for Economic Affairs and Climate Action.

(5) The data required for the meetings of the cooperation committee must be continuously obtained and analysed, in particular concerning

  • 1. the status of expansion of onshore wind turbines and ground-mounted solar plants,
  • 2. the extent of the areas already used for those plants and the additional areas required for the expansion pathway under Section 4,
  • 3. the extent of the areas designated for onshore wind turbines and the additional areas required to achieve the area contribution values under the Annex to the Onshore Wind Energy Area Needs Act,
  • 4. evidence of resolutions to prepare plans and of the entry into force of Länder laws or spatial plans under Section 3(3) of the Onshore Wind Energy Area Needs Act, and
  • 5. the duration of permitting procedures for those plants and the obstacles in those procedures.

(6) The cooperation committee may obtain support in performing the task under subsection (5). For this purpose, the secretariat of the cooperation committee may

  • 1. commission a legal entity under private law to obtain and analyse data, or
  • 2. use data prepared and analysed by a legal entity under private law on its own initiative and made available to the secretariat of the cooperation committee; the secretariat of the cooperation committee may support that entity by means of grants.

(1) Die zuständigen Staatssekretärinnen und Staatssekretäre der Länder und des Bundes bilden einen Kooperationsausschuss. Der Kooperationsausschuss koordiniert die Erfassung

  • 1. der Ziele der Länder zur Erreichung des Ziels nach § 1 Absatz 2,
  • 2. der Flächenausweisung in den Ländern für das Erreichen der Flächenbeitragswerte nach der Anlage zum Windenergieflächenbedarfsgesetz vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), in der jeweils geltenden Fassung, und
  • 3. des Stands der Umsetzung der Ziele nach Nummer 1 und der Flächenausweisungen nach Nummer 2.

(2) Der Kooperationsausschuss wird vom zuständigen Staatssekretär des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz geleitet.

(3) Der Kooperationsausschuss tagt mindestens zweimal im Jahr. Die Mitglieder des Kooperationsausschusses können sich vertreten lassen.

(4) Der Kooperationsausschuss wird von einem beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einzurichtenden Sekretariat unterstützt.

(5) Für die Sitzungen des Kooperationsausschusses müssen laufend die erforderlichen Daten beschafft und analysiert werden, insbesondere

  • 1. zu dem Stand des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land und Freiflächenanlagen,
  • 2. zu dem Umfang der für diese Anlagen bereits genutzten Flächen und der für den Ausbaupfad nach § 4 erforderlichen weiteren Flächen,
  • 3. zu dem Umfang der für Windenergieanlagen an Land ausgewiesenen Flächen und der für das Erreichen der Flächenbeitragswerte nach der Anlage zum Windenergieflächenbedarfsgesetz erforderlichen weiteren Flächen,
  • 4. zu dem Nachweis von Planaufstellungsbeschlüssen und dem Inkrafttreten von Landesgesetzen oder Raumordnungsplänen nach § 3 Absatz 3 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und
  • 5. zu der Dauer der Genehmigungsverfahren dieser Anlagen und den Hemmnissen in diesen Verfahren.

(6) Der Kooperationsausschuss kann sich bei der Aufgabe nach Absatz 5 unterstützen lassen. Zu diesem Zweck kann das Sekretariat des Kooperationsausschusses

  • 1. eine juristische Person des Privatrechts mit der Datenbeschaffung und Datenanalyse beauftragen oder
  • 2. die Datenaufbereitung und Datenanalyse einer juristischen Person des Privatrechts nutzen, die von dieser Person im eigenen Interesse erstellt und dem Sekretariat des Kooperationsausschusses zur Verfügung gestellt worden sind; das Sekretariat des Kooperationsausschusses kann diese Person durch Zuwendungen unterstützen.
§ 98 — Jährliches Monitoring zur Zielerreichung § 98 — Annual Monitoring of Target Achievement § 98 — Jährliches Monitoring zur Zielerreichung

(1) Die Länder berichten dem Sekretariat des Kooperationsausschusses jährlich spätestens bis zum 31. Mai über den Stand des Ausbaus der erneuerbaren Energien und den Stand der Ausweisung von Flächen nach den Vorschriften des Windenergieflächenbedarfsgesetzes, insbesondere über

  • 1. den Stand der Umsetzung der für das Erreichen der Flächenbeitragswerte in § 3 Absatz 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vorgesehenen Maßnahmen, einschließlich der Angabe, zu welchem Anteil der Flächenbeitragswert nach der Anlage zum Windenergieflächenbedarfsgesetz erreicht ist, sowie den Nachweis nach Maßgabe von § 3 Absatz 3 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes,
  • 2. den Umfang an Flächen, die in der geltenden Raumordnungs- und Bauleitplanung für Windenergie an Land festgesetzt wurden, einschließlich der Angabe, zu welchem Anteil diese bereits durch Windenergieanlagen genutzt werden,
  • 3. die durchschnittliche Dauer der Planaufstellungsverfahren,
  • 4. die Planungen für neue Ausweisungen für die Windenergienutzung an Land in der Raumordnungs- und Bauleitplanung und
  • 5. den Stand der Genehmigung von Windenergieanlagen an Land, das heißt Anzahl und Leistung der Windenenergieanlagen an Land, auch mit Blick auf die Dauer von Genehmigungsverfahren von der Antragstellung bis zur Genehmigungserteilung.

Die ausgewiesenen Flächen sollen in Form von standardisierten Daten geografischer Informationssysteme (GIS-Daten) in nicht personenbezogener Form gemeldet werden. Auch die Meldung von Flächen, die nicht durch GIS-Daten erfolgt, darf nur in nicht personenbezogener Form erfolgen. Im Fall nicht ausreichender Flächenverfügbarkeit sollen die Berichte auch Maßnahmen enthalten, wie weitere Flächen, insbesondere Flächen im Eigentum des Landes, verfügbar gemacht werden können. Im Fall von Hemmnissen in der Regional- oder Bauleitplanung oder in Genehmigungsverfahren sollen die Berichte die dafür maßgeblichen Gründe und Vorschläge für Maßnahmen enthalten, um die Verzögerungen zu verringern einschließlich von Fallbeispielen für eine gelungene Bürger- und Öffentlichkeitsbeteiligung. Die Flächendaten und Berichte dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann den Ländern Formatvorgaben für die Berichte nach Satz 1 machen. Bis diese Vorgaben vorliegen, können die Länder das Format ihrer Berichte nach Satz 1 selbst bestimmen.

(2) Der Kooperationsausschuss wertet die Berichte der Länder nach Absatz 1 aus und legt jährlich spätestens bis zum 31. Oktober der Bundesregierung einen Bericht vor.

(3) Die Bundesregierung berichtet jedes Jahr spätestens bis zum 31. Dezember, ob die erneuerbaren Energien in der für die Erreichung des Ziels nach § 1 Absatz 2 erforderlichen Geschwindigkeit ausgebaut werden. Zu diesem Zweck betrachtet sie, ob in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr der Richtwert für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nach § 4a erreicht worden ist, und bewertet die Ausbaugeschwindigkeit insbesondere unter Berücksichtigung

  • 1. der tatsächlichen Wetterbedingungen in dem vorangegangenen Kalenderjahr,
  • 2. der bisherigen Entwicklung der installierten Leistung von Anlagen,
  • 3. des Berichts des Kooperationsausschusses nach Absatz 2 und
  • 4. von Prognosen für den weiteren Ausbau.

Für das Monitoring im Jahr 2023 werden 269 Terawattstunden als Richtwert für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien im Jahr 2022 zugrunde gelegt. Wenn die Bundesregierung feststellt, dass die erneuerbaren Energien nicht in der für die Erreichung des Ziels nach § 1 Absatz 2 erforderlichen Geschwindigkeit ausgebaut werden, stellt sie in dem Bericht die Gründe dar, unterteilt in energie-, planungs-, genehmigungs- und natur- und artenschutzrechtliche sowie sonstige Gründe, und legt erforderliche Handlungsempfehlungen vor. Die Bundesregierung geht in dem Bericht ferner auf die tatsächliche und die erwartete Entwicklung des Bruttostromverbrauchs ein. Wenn aufgrund von Prognosen, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erstellt worden sein müssen, eine deutliche Änderung des erwarteten Bruttostromverbrauchs bis zum Jahr 2030 zu erwarten ist, enthält der Bericht auch erforderliche Handlungsempfehlungen für eine Anpassung des Ausbaupfads nach § 4, des Strommengenpfads nach § 4a und der Ausschreibungsvolumen nach den §§ 28 bis 28d. Die Bundesregierung leitet den Bericht den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder und dem Bundestag zu und legt, soweit erforderlich, unverzüglich den Entwurf für eine Rechtsverordnung nach § 88c vor.

(4) Ab dem 1. Januar 2024 umfasst der Bericht nach Absatz 3 zusätzlich eine Bewertung zum Stand der Umsetzung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und enthält insbesondere Angaben über

  • 1. die nach § 3 Absatz 3 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes erbrachten Nachweise,
  • 2. den Umfang ausgewiesener Flächen in der geltenden Raumordnungs- und Bauleitplanung für Windenergie an Land und inwieweit diese Flächen von der Windenergie an Land genutzt werden,
  • 3. den Zeitpunkt, in dem die Flächenbeitragswerte nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit der Anlage zum Windenergieflächenbedarfsgesetz in den Ländern voraussichtlich erreicht werden und zu welchen Anteilen diese erreicht worden sind,
  • 4. die Möglichkeit weiterer Maßnahmen und Vorschläge zur Planungsbeschleunigung und
  • 5. die Eignung der Flächenbeitragswerte nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit der Anlage zum Windenergieflächenbedarfsgesetz für das Erreichen der Ausbaupfade und Ausbauziele nach diesem Gesetz.

(5) Die Berichterstattung nach den Absätzen 3 und 4 erfolgt mit der Unterstützung des Umweltbundesamtes und auf der Grundlage der nach § 97 Absatz 5 beschafften und der nach § 98 Absatz 1 zu übermittelnden Daten. Die Berichterstattung nach Satz 1 darf keine personenbezogenen Daten enthalten.

(1) The Länder shall report annually to the Secretariat of the Cooperation Committee, at the latest by 31 May, on the status of the expansion of renewable energies and the status of the designation of areas pursuant to the provisions of the Wind Energy Area Needs Act, in particular on

  • 1. the status of implementation of the measures provided for achieving the area contribution values in Section 3(2) of the Wind Energy Area Needs Act, including an indication of the proportion to which the area contribution value under the Annex to the Wind Energy Area Needs Act has been achieved, as well as the evidence pursuant to Section 3(3) of the Wind Energy Area Needs Act,
  • 2. the extent of areas designated in the applicable spatial planning and land-use planning for onshore wind energy, including an indication of the proportion of these areas already being used by wind energy installations,
  • 3. the average duration of plan preparation procedures,
  • 4. planning for new designations for the use of onshore wind energy in spatial planning and land-use planning, and
  • 5. the status of the approval of onshore wind energy installations, that is, the number and capacity of onshore wind energy installations, also with regard to the duration of approval procedures from the submission of the application to the granting of approval.

The designated areas shall be reported in the form of standardised geographic information system data (GIS data) in non-personal form. The reporting of areas not carried out using GIS data may likewise be made only in non-personal form. If sufficient areas are not available, the reports shall also contain measures indicating how additional areas, in particular areas owned by the Länder, can be made available. If there are obstacles in regional planning or land-use planning or in approval procedures, the reports shall state the relevant reasons and proposals for measures to reduce delays, including examples of successful participation by citizens and the public. The area data and reports may not contain personal data. The Federal Ministry for Economic Affairs and Climate Action may prescribe format requirements for the reports under the first sentence to the Länder. Until such requirements are issued, the Länder may determine the format of their reports under the first sentence themselves.

(2) The Cooperation Committee shall evaluate the reports of the Länder pursuant to subsection (1) and shall submit a report to the Federal Government annually, at the latest by 31 October.

(3) The Federal Government shall report each year, at the latest by 31 December, whether renewable energies are being expanded at the speed required to achieve the target under Section 1(2). For this purpose, it shall consider whether, in the preceding calendar year, the indicative value for electricity generation from renewable energies under Section 4a was achieved, and shall assess the speed of expansion, taking particular account of

  • 1. the actual weather conditions in the preceding calendar year,
  • 2. the previous development of the installed capacity of installations,
  • 3. the report of the Cooperation Committee under subsection (2), and
  • 4. forecasts for further expansion.

For monitoring in 2023, 269 terawatt hours shall be used as the indicative value for electricity generation from renewable energies in 2022. If the Federal Government determines that renewable energies are not being expanded at the speed required to achieve the target under Section 1(2), it shall state the reasons in the report, divided into energy-law, planning-law, approval-law, nature-conservation and species-protection law, and other reasons, and shall submit the necessary recommendations for action. The Federal Government shall also address in the report the actual and expected development of gross electricity consumption. If forecasts, which must have been prepared in accordance with the state of science and technology, indicate that a significant change in expected gross electricity consumption by 2030 is to be anticipated, the report shall also contain the necessary recommendations for action to adjust the expansion path under Section 4, the electricity quantity path under Section 4a, and the tender volumes under Sections 28 to 28d. The Federal Government shall transmit the report to the heads of government of the Länder and to the Bundestag and, where necessary, shall without delay submit the draft of a statutory instrument pursuant to Section 88c.

(4) From 1 January 2024, the report under subsection (3) shall additionally include an assessment of the status of implementation of the Wind Energy Area Needs Act and shall contain, in particular, information on

  • 1. the evidence provided pursuant to Section 3(3) of the Wind Energy Area Needs Act,
  • 2. the extent of designated areas in the applicable spatial planning and land-use planning for onshore wind energy and the extent to which these areas are used by onshore wind energy,
  • 3. the time at which the area contribution values under Section 3(1) in conjunction with the Annex to the Wind Energy Area Needs Act are expected to be achieved in the Länder and the proportions to which they have been achieved,
  • 4. the possibility of further measures and proposals to accelerate planning, and
  • 5. the suitability of the area contribution values under Section 3(1) in conjunction with the Annex to the Wind Energy Area Needs Act for achieving the expansion paths and expansion targets under this Act.

(5) The reporting under subsections (3) and (4) shall be carried out with the support of the Federal Environment Agency and on the basis of the data procured pursuant to Section 97(5) and transmitted pursuant to Section 98(1). The reporting under the first sentence may not contain personal data.

(1) Die Länder berichten dem Sekretariat des Kooperationsausschusses jährlich spätestens bis zum 31. Mai über den Stand des Ausbaus der erneuerbaren Energien und den Stand der Ausweisung von Flächen nach den Vorschriften des Windenergieflächenbedarfsgesetzes, insbesondere über

  • 1. den Stand der Umsetzung der für das Erreichen der Flächenbeitragswerte in § 3 Absatz 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vorgesehenen Maßnahmen, einschließlich der Angabe, zu welchem Anteil der Flächenbeitragswert nach der Anlage zum Windenergieflächenbedarfsgesetz erreicht ist, sowie den Nachweis nach Maßgabe von § 3 Absatz 3 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes,
  • 2. den Umfang an Flächen, die in der geltenden Raumordnungs- und Bauleitplanung für Windenergie an Land festgesetzt wurden, einschließlich der Angabe, zu welchem Anteil diese bereits durch Windenergieanlagen genutzt werden,
  • 3. die durchschnittliche Dauer der Planaufstellungsverfahren,
  • 4. die Planungen für neue Ausweisungen für die Windenergienutzung an Land in der Raumordnungs- und Bauleitplanung und
  • 5. den Stand der Genehmigung von Windenergieanlagen an Land, das heißt Anzahl und Leistung der Windenenergieanlagen an Land, auch mit Blick auf die Dauer von Genehmigungsverfahren von der Antragstellung bis zur Genehmigungserteilung.

Die ausgewiesenen Flächen sollen in Form von standardisierten Daten geografischer Informationssysteme (GIS-Daten) in nicht personenbezogener Form gemeldet werden. Auch die Meldung von Flächen, die nicht durch GIS-Daten erfolgt, darf nur in nicht personenbezogener Form erfolgen. Im Fall nicht ausreichender Flächenverfügbarkeit sollen die Berichte auch Maßnahmen enthalten, wie weitere Flächen, insbesondere Flächen im Eigentum des Landes, verfügbar gemacht werden können. Im Fall von Hemmnissen in der Regional- oder Bauleitplanung oder in Genehmigungsverfahren sollen die Berichte die dafür maßgeblichen Gründe und Vorschläge für Maßnahmen enthalten, um die Verzögerungen zu verringern einschließlich von Fallbeispielen für eine gelungene Bürger- und Öffentlichkeitsbeteiligung. Die Flächendaten und Berichte dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann den Ländern Formatvorgaben für die Berichte nach Satz 1 machen. Bis diese Vorgaben vorliegen, können die Länder das Format ihrer Berichte nach Satz 1 selbst bestimmen.

(2) Der Kooperationsausschuss wertet die Berichte der Länder nach Absatz 1 aus und legt jährlich spätestens bis zum 31. Oktober der Bundesregierung einen Bericht vor.

(3) Die Bundesregierung berichtet jedes Jahr spätestens bis zum 31. Dezember, ob die erneuerbaren Energien in der für die Erreichung des Ziels nach § 1 Absatz 2 erforderlichen Geschwindigkeit ausgebaut werden. Zu diesem Zweck betrachtet sie, ob in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr der Richtwert für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nach § 4a erreicht worden ist, und bewertet die Ausbaugeschwindigkeit insbesondere unter Berücksichtigung

  • 1. der tatsächlichen Wetterbedingungen in dem vorangegangenen Kalenderjahr,
  • 2. der bisherigen Entwicklung der installierten Leistung von Anlagen,
  • 3. des Berichts des Kooperationsausschusses nach Absatz 2 und
  • 4. von Prognosen für den weiteren Ausbau.

Für das Monitoring im Jahr 2023 werden 269 Terawattstunden als Richtwert für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien im Jahr 2022 zugrunde gelegt. Wenn die Bundesregierung feststellt, dass die erneuerbaren Energien nicht in der für die Erreichung des Ziels nach § 1 Absatz 2 erforderlichen Geschwindigkeit ausgebaut werden, stellt sie in dem Bericht die Gründe dar, unterteilt in energie-, planungs-, genehmigungs- und natur- und artenschutzrechtliche sowie sonstige Gründe, und legt erforderliche Handlungsempfehlungen vor. Die Bundesregierung geht in dem Bericht ferner auf die tatsächliche und die erwartete Entwicklung des Bruttostromverbrauchs ein. Wenn aufgrund von Prognosen, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erstellt worden sein müssen, eine deutliche Änderung des erwarteten Bruttostromverbrauchs bis zum Jahr 2030 zu erwarten ist, enthält der Bericht auch erforderliche Handlungsempfehlungen für eine Anpassung des Ausbaupfads nach § 4, des Strommengenpfads nach § 4a und der Ausschreibungsvolumen nach den §§ 28 bis 28d. Die Bundesregierung leitet den Bericht den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder und dem Bundestag zu und legt, soweit erforderlich, unverzüglich den Entwurf für eine Rechtsverordnung nach § 88c vor.

(4) Ab dem 1. Januar 2024 umfasst der Bericht nach Absatz 3 zusätzlich eine Bewertung zum Stand der Umsetzung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und enthält insbesondere Angaben über

  • 1. die nach § 3 Absatz 3 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes erbrachten Nachweise,
  • 2. den Umfang ausgewiesener Flächen in der geltenden Raumordnungs- und Bauleitplanung für Windenergie an Land und inwieweit diese Flächen von der Windenergie an Land genutzt werden,
  • 3. den Zeitpunkt, in dem die Flächenbeitragswerte nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit der Anlage zum Windenergieflächenbedarfsgesetz in den Ländern voraussichtlich erreicht werden und zu welchen Anteilen diese erreicht worden sind,
  • 4. die Möglichkeit weiterer Maßnahmen und Vorschläge zur Planungsbeschleunigung und
  • 5. die Eignung der Flächenbeitragswerte nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit der Anlage zum Windenergieflächenbedarfsgesetz für das Erreichen der Ausbaupfade und Ausbauziele nach diesem Gesetz.

(5) Die Berichterstattung nach den Absätzen 3 und 4 erfolgt mit der Unterstützung des Umweltbundesamtes und auf der Grundlage der nach § 97 Absatz 5 beschafften und der nach § 98 Absatz 1 zu übermittelnden Daten. Die Berichterstattung nach Satz 1 darf keine personenbezogenen Daten enthalten.

§ 99 — Erfahrungsbericht § 99 — Report on Experience § 99 — Erfahrungsbericht

(1) Die Bundesregierung evaluiert dieses Gesetz und das Windenergie-auf-See-Gesetz und legt dem Bundestag bis zum 31. Dezember 2023 und dann alle vier Jahre einen Erfahrungsbericht vor. Der Bericht enthält insbesondere Angabe über

  • 1. die Auswirkungen des Ausbaus der erneuerbaren Energien, insbesondere auf die Entwicklung der übrigen Stromerzeugung, auf die Entwicklung der Treibhausgasemissionen, auf den Strommarkt und die Wechselwirkungen mit den europäischen Strommärkten und auf Arbeitsplätze in der Energiewirtschaft,
  • 2. die Erfahrungen mit Ausschreibungen nach Teil 3 Abschnitt 3, auch vor dem Hintergrund der Ziele, durch Wettbewerb einen kosteneffizienten Ausbau der erneuerbaren Energien zu sichern und Akteursvielfalt und Innovationen zu ermöglichen,
  • 3. den Stand und die direkten und indirekten Vorteile und Kosten von Mieterstrom,
  • 4. den Stand der Markt-, Netz- und Systemintegration der erneuerbaren Energien,
  • 5. die Kosten des Ausbaus der erneuerbaren Energien und ihrer Markt-, Netz- und Systemintegration und
  • 6. die Erfahrungen mit der finanziellen Beteiligung der Kommunen nach § 6.

Die Bundesregierung berichtet auch, inwieweit der Ausbau der erneuerbaren Energien ohne Zahlungen nach diesem Gesetz erfolgt und inwieweit neue Ansprüche für Zahlungen nach diesem Gesetz noch erforderlich sind; hierbei ist auch zu bewerten, ob die Dauer der Zahlungen nach § 25 Absatz 1 verkürzt werden kann und ob eine Einspeisevergütung für ausgeförderte Anlagen weiterhin erforderlich ist. Schließlich sind mit Blick auf die Nutzung der Biomasse zur Stromerzeugung auch die Wechselwirkungen und Konkurrenzen zu ihrer Nutzung im Verkehrs- und im Wärmemarkt zu berichten.

(2) Die Bundesnetzagentur, das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und das Umweltbundesamt unterstützen das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bei der Erstellung des Erfahrungsberichts. Zur Unterstützung bei der Erstellung des Erfahrungsberichts soll das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz außerdem wissenschaftliche Gutachten in Auftrag geben.

(1) The Federal Government shall evaluate this Act and the Offshore Wind Energy Act and shall submit a report on experience to the Bundestag by 31 December 2023 and every four years thereafter. The report shall contain, in particular, information on

  • 1. the effects of the expansion of renewable energies, in particular on the development of other electricity generation, the development of greenhouse gas emissions, the electricity market and interactions with the European electricity markets, and jobs in the energy sector,
  • 2. experience with tenders under Part 3, Chapter 3, also against the background of the objectives of securing a cost-efficient expansion of renewable energies through competition and enabling diversity of actors and innovation,
  • 3. the status and the direct and indirect benefits and costs of tenant electricity,
  • 4. the status of the market, grid and system integration of renewable energies,
  • 5. the costs of expanding renewable energies and integrating them into the market, grid and system, and
  • 6. experience with the financial participation of municipalities under Section 6.

The Federal Government shall also report on the extent to which renewable energies are expanded without payments under this Act and the extent to which new entitlements to payments under this Act are still required; in this context, it shall also assess whether the duration of payments under Section 25(1) can be shortened and whether a feed-in tariff for installations whose support period has expired continues to be necessary. Finally, with regard to the use of biomass for electricity generation, the interactions and competition with its use in the transport and heating markets shall also be reported on.

(2) The Federal Network Agency, the Federal Maritime and Hydrographic Agency and the Federal Environment Agency shall support the Federal Ministry for Economic Affairs and Climate Action in preparing the report on experience. To support the preparation of the report on experience, the Federal Ministry for Economic Affairs and Climate Action shall also commission scientific expert opinions.

(1) Die Bundesregierung evaluiert dieses Gesetz und das Windenergie-auf-See-Gesetz und legt dem Bundestag bis zum 31. Dezember 2023 und dann alle vier Jahre einen Erfahrungsbericht vor. Der Bericht enthält insbesondere Angabe über

  • 1. die Auswirkungen des Ausbaus der erneuerbaren Energien, insbesondere auf die Entwicklung der übrigen Stromerzeugung, auf die Entwicklung der Treibhausgasemissionen, auf den Strommarkt und die Wechselwirkungen mit den europäischen Strommärkten und auf Arbeitsplätze in der Energiewirtschaft,
  • 2. die Erfahrungen mit Ausschreibungen nach Teil 3 Abschnitt 3, auch vor dem Hintergrund der Ziele, durch Wettbewerb einen kosteneffizienten Ausbau der erneuerbaren Energien zu sichern und Akteursvielfalt und Innovationen zu ermöglichen,
  • 3. den Stand und die direkten und indirekten Vorteile und Kosten von Mieterstrom,
  • 4. den Stand der Markt-, Netz- und Systemintegration der erneuerbaren Energien,
  • 5. die Kosten des Ausbaus der erneuerbaren Energien und ihrer Markt-, Netz- und Systemintegration und
  • 6. die Erfahrungen mit der finanziellen Beteiligung der Kommunen nach § 6.

Die Bundesregierung berichtet auch, inwieweit der Ausbau der erneuerbaren Energien ohne Zahlungen nach diesem Gesetz erfolgt und inwieweit neue Ansprüche für Zahlungen nach diesem Gesetz noch erforderlich sind; hierbei ist auch zu bewerten, ob die Dauer der Zahlungen nach § 25 Absatz 1 verkürzt werden kann und ob eine Einspeisevergütung für ausgeförderte Anlagen weiterhin erforderlich ist. Schließlich sind mit Blick auf die Nutzung der Biomasse zur Stromerzeugung auch die Wechselwirkungen und Konkurrenzen zu ihrer Nutzung im Verkehrs- und im Wärmemarkt zu berichten.

(2) Die Bundesnetzagentur, das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und das Umweltbundesamt unterstützen das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bei der Erstellung des Erfahrungsberichts. Zur Unterstützung bei der Erstellung des Erfahrungsberichts soll das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz außerdem wissenschaftliche Gutachten in Auftrag geben.

§ 99a — Fortschrittsbericht Windenergie an Land § 99a — Progress Report on Onshore Wind Energy § 99a — Fortschrittsbericht Windenergie an Land

Die Bundesregierung legt dem Bundestag jährlich bis zum 31. Dezember einen Bericht vor zu den aktuellen Nutzungskonkurrenzen beim Ausbau der Windenergie mit

  • 1. Funknavigationsanlagen,
  • 2. Wetterradaren und
  • 3. seismologischen Messstationen.

Der Bericht enthält insbesondere Angaben über Zeitplan und Stand möglicher Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Windenergieanlagen an Land mit den Nutzungen und Geräten nach Satz 1. Die Bundesregierung berichtet auch, inwieweit bei den Maßnahmen nach Satz 2 weitere Beschleunigungsmöglichkeiten bestehen. Soweit Nutzungskonkurrenzen mit militärischen Belangen bestehen, können diese im Einzelfall dargestellt werden.

The Federal Government shall submit to the Bundestag annually by 31 December a report on current conflicts of use in the expansion of wind energy with

  • 1. radio navigation facilities,
  • 2. weather radars, and
  • 3. seismological measuring stations.

The report shall contain, in particular, information on the timetable and status of possible measures to improve the compatibility of onshore wind energy installations with the uses and equipment referred to in the first sentence. The Federal Government shall also report on the extent to which further possibilities for acceleration exist with respect to the measures under the second sentence. Where conflicts of use exist with military interests, these may be presented on a case-by-case basis.

Die Bundesregierung legt dem Bundestag jährlich bis zum 31. Dezember einen Bericht vor zu den aktuellen Nutzungskonkurrenzen beim Ausbau der Windenergie mit

  • 1. Funknavigationsanlagen,
  • 2. Wetterradaren und
  • 3. seismologischen Messstationen.

Der Bericht enthält insbesondere Angaben über Zeitplan und Stand möglicher Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Windenergieanlagen an Land mit den Nutzungen und Geräten nach Satz 1. Die Bundesregierung berichtet auch, inwieweit bei den Maßnahmen nach Satz 2 weitere Beschleunigungsmöglichkeiten bestehen. Soweit Nutzungskonkurrenzen mit militärischen Belangen bestehen, können diese im Einzelfall dargestellt werden.

§ 99b — Bericht zur Bürgerenergie § 99b — Report on Community Energy § 99b — Bericht zur Bürgerenergie

Die Bundesnetzagentur berichtet der Bundesregierung bis zum 31. Dezember 2024 und dann jährlich über Erfahrungen mit den Bestimmungen dieses Gesetzes zur Sicherung der Bürgerenergie und der Bürgerbeteiligung.

The Federal Network Agency shall report to the Federal Government by 31 December 2024 and annually thereafter on experience with the provisions of this Act concerning the safeguarding of community energy and public participation.

Die Bundesnetzagentur berichtet der Bundesregierung bis zum 31. Dezember 2024 und dann jährlich über Erfahrungen mit den Bestimmungen dieses Gesetzes zur Sicherung der Bürgerenergie und der Bürgerbeteiligung.

Abschnitt 3 — Schlussbestimmungen Abschnitt 3 — Final Provisions Abschnitt 3 — Schlussbestimmungen
§ 100 — Übergangsbestimmungen § 100 — Transitional provisions § 100 — Übergangsbestimmungen

(1) Soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen nichts anderes ergibt, sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden

    1. für Strom aus Anlagen,
    • a) die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden sind,
    • b) deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins vor dem 1. Januar 2023 ermittelt worden ist oder
    • c) die vor dem 1. Januar 2023 als Pilotwindenergieanlage an Land im Sinn des § 3 Nummer 37 Buchstabe b durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz oder als Pilotwindenergieanlage auf See im Sinn des § 3 Nummer 6 des Windenergie-auf-See-Gesetzes durch die Bundesnetzagentur festgestellt worden sind,
    1. für Strom, der vor dem 1. Januar 2023 an einen Letztverbraucher geliefert wurde, und
    1. für Strom, der vor dem 1. Januar 2023 verbraucht und nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wurde.

(1a) Für Strom aus Anlagen nach Absatz 1 gilt abweichend von Absatz 1, dass

  • 1. § 10b Absatz 1 dieses Gesetzes anstelle von § 10b Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden ist,
  • 2. der Anspruch auf unentgeltliche Abnahme und die Regelung zur Zuordnung nach § 21c Absatz 1 Satz 3 dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden sind, dabei sind im Fall einer Zuordnung zur unentgeltlichen Abnahme § 21b Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 2, § 21c Absatz 1 Satz 5, § 53 Absatz 2 und § 80a Satz 2 dieses Gesetzes auf diese Anlagen ebenfalls entsprechend anzuwenden,
  • 3. für Anlagen, die nach dem Ablauf des 29. Juli 2022 in Betrieb genommen wurden, an Stelle von § 100 Absatz 14 Satz 3 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung § 48 Absatz 2a Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 dieses Gesetzes anzuwenden ist,
  • 4. für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas § 9 Absatz 5 dieses Gesetzes anwendbar ist, unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage und unabhängig vom Zeitpunkt der Zuschlagserteilung für diese Anlage.

(2) Für Anlagen nach Absatz 1, die nach dem 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen worden sind, deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins nach dem 31. Dezember 2020 ermittelt worden ist oder die nach dem 31. Dezember 2020 als Pilotwindenergieanlage an Land im Sinn des § 3 Nummer 37 Buchstabe b durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz festgestellt worden sind, ist § 6 dieses Gesetzes anstelle des § 6 in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden mit der Maßgabe, dass auch Windenergieanlagen an Land mit einer installierten Leistung von mehr als 750 Kilowatt bis einschließlich 1 000 Kilowatt den Gemeinden Beträge durch einseitige Zuwendungen ohne Gegenleistung anbieten dürfen. Für Windenergieanlagen an Land und Freiflächenanlagen nach Absatz 1, die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind, deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins vor dem 1. Januar 2021 ermittelt worden ist oder die vor dem 1. Januar 2021 als Pilotwindenergieanlage an Land im Sinn des § 3 Nummer 37 Buchstabe b durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz festgestellt worden sind, ist § 6 dieses Gesetzes anzuwenden. Auf Vereinbarungen, die vor dem 16. Mai 2024 geschlossen wurden, ist § 6 Absatz 4 Satz 1 in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) § 9 Absatz 1 ist anstelle der technischen Vorgaben nach der für eine Anlage oder eine KWK-Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden bei

  • 1. Anlagen nach Absatz 1, die Strom in das Netz einspeisen, und
  • 2. KWK-Anlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden sind und eine installierte Leistung von mehr als 25 Kilowatt haben.

Bis zum Einbau von intelligenten Messsystemen und Steuerungseinrichtungen nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 des Messstellenbetriebsgesetzes und zur erstmaligen erfolgreichen Testung der Anlage auf Ansteuerbarkeit durch den Netzbetreiber gilt die Pflicht nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die Anlage oder die KWK-Anlage mit technischen Einrichtungen auszustatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann, auch als erfüllt, wenn
- 1. die technischen Einrichtungen nur dazu geeignet sind, die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung vollständig oder, sobald die technische Möglichkeit besteht, stufenweise ferngesteuert zu reduzieren,
- 2. der Anlagenbetreiber nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung oder nach einer entsprechenden Bestimmung einer früheren Fassung die maximale Wirkleistungseinspeisung seiner Anlage am Verknüpfungspunkt mit dem Netz auf 70 Prozent der installierten Leistung begrenzt oder
- 3. die technischen Einrichtungen nur dazu geeignet sind, die Anforderungen zu erfüllen, die der Netzbetreiber dem Anlagenbetreiber oder dem Betreiber der KWK-Anlage zur Erfüllung der Pflicht vor der Inbetriebnahme der Anlage übermittelt hat.

Der Netzbetreiber hat die Testung auf Ansteuerbarkeit nach Satz 2 spätestens im Rahmen der nächsten, auf den Einbau des intelligenten Messsystems und der Steuerungseinrichtungen nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 des Messstellenbetriebsgesetzes folgenden, nach § 12 Absatz 2b Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes durchzuführenden testweisen Anpassungen sowie Abrufung der Ist-Einspeisung vorzunehmen. Satz 2 ist rückwirkend anzuwenden. Abweichend von Satz 4 sind die Bestimmungen in Satz 2 nicht anzuwenden auf Fälle, in denen vor dem 1. Januar 2021 ein Rechtsstreit zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber rechtskräftig entschieden wurde. Nach dem Einbau von intelligenten Messsystemen und Steuerungseinrichtungen nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 des Messstellenbetriebsgesetzes hat der Netzbetreiber dem Anlagenbetreiber bis zu einer nach Satz 2 erstmals erfolgreich durchgeführten Testung zum Ausgleich der entstehenden Aufwendungen für den Weiterbetrieb von technischen Einrichtungen nach Satz 2 Nummer 1 und 2 ab dem 1. Januar 2028 für jedes angefangene Jahr einen Betrag von 100 Euro brutto zu zahlen. Die Zahlungspflicht entfällt, wenn der Netzbetreiber die erfolglose Testung nach Satz 2 nicht zu vertreten hat.

(3a) Soweit die Aufhebung der Begrenzung vor dem Ablauf des 25. Februar 2025 erfolgt, entfällt für Betreiber von Solaranlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 7 Kilowatt ab dem 1. Januar 2023 die Pflicht nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung oder nach einer entsprechenden Bestimmung einer früheren Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, nach der

  • 1. die Anlagen mit technischen Einrichtungen ausgestattet werden mussten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann, oder
  • 2. die Betreiber am Verknüpfungspunkt ihrer Anlage mit dem Netz die maximale Wirkleistungseinspeisung auf 70 Prozent der installierten Leistung begrenzen mussten.

Im Übrigen bleibt Absatz 3 unberührt. Sofern Betreiber von Anlagen nach dem Entfallen der Pflicht nach Satz 1 die maximale Wirkleistungseinspeisung ihrer Anlagen nicht mehr auf 70 Prozent der installierten Leistung begrenzen oder die bisherige Ausstattung ihrer Anlage mit einer technischen Einrichtung, mit der der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung ganz oder teilweise ferngesteuert reduzieren kann, beenden wollen, ist § 8 entsprechend anzuwenden; insbesondere ist dem Netzbetreiber das Begehren vorab mitzuteilen.

(3b) § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 ist nicht anzuwenden auf Anlagen, die nach dem Ablauf des 31. Dezember 2022 und vor dem 25. Februar 2025 in Betrieb genommen wurden.

(4) (weggefallen)

(5) Zur Bestimmung der Größe einer Anlage nach den Absätzen 3 und 3a ist § 9 Absatz 3 Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(6) § 9 Absatz 8 dieses Gesetzes ist für Anlagen nach Absatz 1 anstelle von § 9 Absatz 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden, wobei die Pflichten nach § 9 Absatz 8 nur von Anlagen erfüllt werden müssen, die nach dem 31. Dezember 2005 in Betrieb genommen worden sind. Dabei ist § 9 Absatz 8 Satz 4 erst ab dem 9. Februar 2024 anzuwenden.

(7) § 19 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, Absatz 2, die §§ 21b, 21c Absatz 1 Satz 4 und 5, die §§ 23b, 25 Absatz 2 und § 53 Absatz 4 sind auch für ausgeförderte Anlagen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind und am 31. Dezember 2020 einen Anspruch auf Einspeisevergütung hatten.

(8) Für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2017 in Betrieb genommen worden sind und Ablaugen der Zellstoffherstellung einsetzen, ist auch nach dem 1. Januar 2017 die Biomasseverordnung anzuwenden, die für die jeweilige Anlage am 31. Dezember 2016 anzuwenden war. Anlagen nach Satz 1 dürfen nicht an Ausschreibungen teilnehmen.

(9) § 52 ist auf Anlagen nach Absatz 1 und KWK-Anlagen anzuwenden, wenn der Betreiber ab dem 1. Januar 2023 gegen eine Pflicht verstößt, die einer der in § 52 Absatz 1 genannten Pflichten in der für die Anlage oder KWK-Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entspricht. Abweichend von Satz 1 ist § 52 Absatz 1 Nummer 4 und 5 auf Anlagen nach Absatz 1 mit einer installierten Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt nicht anzuwenden, wenn der Betreiber vor dem 1. Juli 2024 gegen eine Pflicht verstößt, die einer der in § 52 Absatz 1 Nummer 4 und 5 genannten Pflichten in der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entspricht. § 52 tritt insofern an die Stelle der Sanktionsbewehrung dieser Pflicht nach der für die Anlage oder KWK-Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Im Übrigen bestimmen sich die Sanktionsbewehrungen nach der für die Anlage oder KWK-Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Abweichend von Satz 4 ist bei einem Verstoß gegen eine Registrierungspflicht ab dem 1. Januar 2023 ausschließlich § 52 dieses Gesetzes anzuwenden. § 52a ist auf Anlagen nach Absatz 1 und KWK-Anlagen anzuwenden, wenn der Betreiber ab dem 25. Februar 2025 gegen eine Pflicht verstößt, die einer der in § 52a Absatz 1 genannten Pflichten in der für die Anlage oder KWK-Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entspricht.

(10) § 71 Absatz 2 bis 6 ist auch für Zahlungen an die Betreiber von Anlagen nach Absatz 1 anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2014 in Betrieb genommen wurden. Wenn Anlagenbetreiber nach Satz 1 keine Anlage nach dem 31. Dezember 2022 in Betrieb genommen haben, für die sie Zahlungen nach § 19 Absatz 1 oder § 50 in Anspruch nehmen, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass abweichend von § 71 Absatz 2 der maßgebliche Schwellenwert 500 000 Euro beträgt.

(11) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen, die vor dem Inkrafttreten der auf Grundlage des § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erlassenen Gebührenverordnung am 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurden, ist das bis einschließlich zum 30. September 2021 geltende Recht in der jeweils geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(12) Auf die Ersetzung von Anlagen nach Absatz 1 ab dem 1. Januar 2023 sind § 38b Absatz 2 und § 48 Absatz 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Zahlungsanspruch, der auf die ersetzende Anlage übergeht, nach der für diese Anlage geltenden Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bestimmt.

(13) Bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments mit einem Gebotstermin im Jahr 2023 darf die Gebotsmenge pro Gebot abweichend von § 37 Absatz 3 eine zu installierende Leistung von 100 Megawatt nicht überschreiten. Zahlungsberechtigungen dürfen abweichend von § 38a Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a auch für Freiflächenanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 20 Megawatt ausgestellt werden, soweit dieser Zahlungsberechtigung bezuschlagte Gebote aus einem Gebotstermin des Jahres 2023 oder eines vorhergehenden Jahres zugeordnet worden sind und die installierte Leistung von 100 Megawatt nicht überschritten wird.

(14) § 8 Absatz 5 Satz 3 ist auf Netzanschlussbegehren, die ab dem 3. August 2023 und vor dem 1. Juli 2024 für eine oder mehrere Solaranlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt höchstens 50 Kilowatt gestellt werden, entsprechend anzuwenden, wenn sich die Solaranlagen auf einem Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluss befinden und die insgesamt installierte Leistung an diesem Verknüpfungspunkt die Kapazität des bestehenden Netzanschlusses nicht übersteigt.

(15) Für Strom aus Anlagen, die Biogas mit Ausnahme von Biomethan einsetzen, besteht der Anspruch auf Einspeisevergütung oder Marktprämie nach § 19 Absatz 1 oder nach der entsprechenden Bestimmung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die Anlage maßgeblichen Fassung in den Kalenderjahren 2023 und 2024 jeweils für die gesamte Bemessungsleistung der Anlage in dem jeweiligen Kalenderjahr. Bei Anlagen, die einen Anspruch auf Flexibilitätszuschlag nach § 50 Absatz 1 in Verbindung mit § 50a oder nach der entsprechenden Bestimmung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die Anlage maßgeblichen Fassung haben, werden Mehrerlöse, die in dem jeweiligen Kalenderjahr durch die Erhöhung der für die Anlage maßgeblichen Bemessungsleistung nach Satz 1 erzielt werden, auf den Anspruch auf Flexibilitätszuschlag angerechnet. Als Mehrerlöse im Sinne des Satzes 2 gelten nur Einnahmen, die für den zusätzlich erzeugten Strom erzielt werden und die den anzulegenden Wert für den in der Anlage erzeugten Strom um mehr als 1 Cent pro Kilowattstunde übersteigen.

(16) Für Strom aus Anlagen, die nach dem am 31. Dezember 2011 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, entfällt der Anspruch auf Erhöhung des Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen nach § 27 Absatz 4 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 2 Nummer VI.2.b und VII.2 zu dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung nicht endgültig, wenn der für die Anlage vorgeschriebene Mindestanteil von Gülle im Zeitraum vom 1. Mai 2023 bis einschließlich zum 30. April 2024 nicht jederzeit eingehalten wurde. In diesem Zeitraum entfällt der Anspruch nur für die Kalendertage, in denen der Mindestanteil an Gülle nicht eingehalten wurde.

(17) Für Strom aus Anlagen, die nach dem am 31. Dezember 2011 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, entfällt der Anspruch auf den Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen nach § 27 Absatz 4 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 2 Nummer VI.2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung oder nach einer entsprechenden Bestimmung einer früheren Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes abweichend von Anlage 2 Nummer VII.2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung oder nach einer entsprechenden Bestimmung einer früheren Fassung nicht endgültig, wenn die in der Anlage eingesetzten nachwachsenden Rohstoffe oder die Anlage im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis einschließlich 31. Dezember 2025 die Anforderungen der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung nicht erfüllen. § 19 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Nummer 2 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung bleibt unberührt.

(18) Abweichend von § 39c können Bieter in den Ausschreibungen für Biomasseanlagen nach den §§ 39 bis 39i in den Jahren 2024 und 2025 einmalig ein Gebot für eine bezuschlagte Biomasseanlage abgeben (Biomasse-Zusatzgebot), wenn der zuerst erteilte Zuschlag für die Biomasseanlage in einem Gebotstermin nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2024 erteilt wurde. In Ergänzung zu den Anforderungen an Gebote nach § 30 müssen Biomasse-Zusatzgebote folgende Anforderungen erfüllen:

  • 1. die Nummer des bereits erteilten Zuschlags ist anzugeben,
  • 2. die Registernummer der Anlage, auf die sich das Gebot bezieht, ist anzugeben und
  • 3. der Gebotswert darf weder den geltenden Höchstwert noch den Zuschlagswert des bereits erteilten Zuschlags überschreiten.

Der Vergütungszeitraum für Biomasse-Zusatzgebote entspricht dem des nach § 39h zuerst erteilten Zuschlags. Die §§ 39a bis 39i sind für Biomasse-Zusatzgebote entsprechend anzuwenden. Wird ein Zuschlag für ein Biomasse-Zusatzgebot erteilt, ist für die Biomasseanlage das Erneuerbare-Energien-Gesetz in der zum Zeitpunkt des Gebotstermins, in dem das Biomasse-Zusatzgebot abgegeben wurde, geltenden Fassung anwendbar. Sind die anzulegenden Werte für das ursprüngliche Gebot und das Biomasse-Zusatzgebot nicht identisch, ist für den in der Biomasseanlage erzeugten Strom ein Gesamtwert nach § 23c Nummer 2 zu bilden.

(19) Für Zuschläge nach § 36 für Windenergieanlagen an Land und nach § 36j für Zusatzgebote, die vor dem 1. Januar 2023 erteilt wurden, sind § 36e Absatz 1 und § 55 Absatz 1 dieses Gesetzes anstelle des § 36e Absatz 1 und des § 55 Absatz 1 in der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anzuwenden, soweit

  • 1. die Frist des § 36e Absatz 1 der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes am 9. Februar 2024 noch nicht abgelaufen ist und
  • 2. der Bieter für das bezuschlagte Gebot am 9. Februar 2024 noch keine Pönale nach § 55 Absatz 1 in der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes leisten muss.

Abweichend von Satz 1 sind die Fristen des § 36e Absatz 1 und des § 55 Absatz 1 in der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anwendbar, wenn der Bieter in Textform gegenüber der Bundesnetzagentur erklärt, dass diese anwendbar bleiben sollen. Für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 9. Februar 2024 einen Zuschlag erhalten haben, sind die Fristen des § 36e Absatz 1 und des § 55 Absatz 1 in der am 8. Februar 2024 geltenden Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anwendbar, wenn der Bieter in Textform gegenüber der Bundesnetzagentur erklärt, dass diese anwendbar bleiben sollen.

(20) Anlagen, die vor dem 1. Januar 2026 in Betrieb genommen werden, können abweichend von § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet werden, wenn ihre installierte Leistung weniger als 400 Kilowatt beträgt.

(21) Für Solaranlagen, die vor Inkrafttreten der auf Grundlage von § 95 Nummer 3 durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erlassenen Verordnung in Betrieb genommen werden, bleibt die Voraussetzung des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, dass das auf dem Grundstück bestehende Wohngebäude nicht dazu geeignet ist, dass auf, an oder in ihm eine Solaranlage errichtet werden kann, unberücksichtigt.

(22) Auf Anschlussbegehren, die nach dem Ablauf des 31. Dezember 2022 und vor dem 16. Mai 2024 gestellt werden, ist § 8 in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung anzuwenden.

(23) § 9 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 10a Absatz 2 und 3 und § 24 Absatz 1 Satz 4 und 5 sind nicht anzuwenden auf Anlagen, die vor dem 16. Mai 2024 in Betrieb genommen worden sind.

(24) § 21 Absatz 3 ist nicht anzuwenden auf Strom aus Solaranlagen, die vor dem 16. Mai 2024 in Betrieb genommen worden sind und die auf, an oder in einem Gebäude, das nicht Wohngebäude ist, oder einer Nebenanlage dieses Gebäudes installiert sind.

(25) Für Anlagen, die nach dem Ablauf des 31. Dezember 2022 und vor dem 16. Mai 2024 in Betrieb genommen worden sind, ist zusätzlich § 48 Absatz 2a Satz 2 Nummer 1 in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung anwendbar.

(26) Für Anlagen, die nach dem Ablauf des 31. Dezember 2022 und vor dem 16. Mai 2024 in Betrieb genommen worden sind, ist § 48 Absatz 3 in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung anzuwenden.

(27) Für Solaranlagen, die vor dem 16. Mai 2024 Solaranlagen an demselben Standort ersetzen, ist § 38h oder § 48 Absatz 4 in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung anzuwenden.

(28) Für Anlagen, die nach dem Ablauf des 31. Dezember 2022 und vor dem 16. Mai 2024 in Betrieb genommen worden sind oder deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins nach dem Ablauf des 31. Dezember 2022 und vor dem 16. Mai 2024 ermittelt worden ist, sind § 30 Absatz 1 Nummer 9, § 37 Absatz 1 und 2, die §§ 37c, 38a Absatz 1 Nummer 3, die §§ 38b, 39g Absatz 1 Satz 3, § 39i Absatz 5 und § 48 Absatz 1 Satz 1 in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung anzuwenden. § 48 Absatz 1b ist nicht auf Anlagen nach Satz 1 anzuwenden.

(29) Für Ausschreibungen mit einem Gebotstermin nach dem Ablauf des 31. Dezember 2022 und vor dem 16. Mai 2024 sind § 29 Absatz 1 Satz 2, die §§ 35, 37b, 38 und 38a in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung anzuwenden und ist § 37d nicht anzuwenden.

(30) § 53 Absatz 5 und § 54 Absatz 3 sind vor dem 16. Mai 2024 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der anzulegende Wert um 0 Cent verringert.

(31) § 8 Absatz 6 Satz 1 ist auf Netzanschlussbegehren nach § 8 Absatz 1 Satz 2, die nach dem Ablauf des 30. Juni 2024 und vor dem 1. Januar 2025 gestellt werden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist zur Übermittlung der in § 8 Absatz 6 Satz 1 genannten Informationen höchstens einen Monat beträgt. § 8 Absatz 6 Satz 3 ist in den Fällen nach Satz 1 entsprechend mit einer Frist von einem Monat anzuwenden.

(32) (weggefallen)

(33) § 36h Absatz 3 Satz 2 und 3 und § 46 Absatz 3 sind nicht anzuwenden auf Flugwindenergieanlagen an Land, die vor dem 1. Januar 2025 in Betrieb genommen worden sind oder deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins vor dem 1. Januar 2025 ermittelt worden ist. Wenn die Summe der installierten Leistung aller Flugwindenergieanlagen an Land, die an das Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind, bis zum 1. Oktober eines Jahres erstmals 50 Megawatt überschritten hat, ist

  • 1. § 46 Absatz 3 nicht mehr anzuwenden auf Flugwindenergieanlagen an Land, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird und die nach dem Ablauf des 31. Dezember desselben Jahres in Betrieb genommen worden sind, und
  • 2. § 36h Absatz 3 Satz 2 und 3 nicht mehr anzuwenden auf Flugwindenergieanlagen an Land, deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins nach dem Ablauf des 31. Dezember desselben Jahres ermittelt worden ist.

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht jährlich unverzüglich nach dem 1. Oktober die Summe der installierten Leistung aller Flugwindenergieanlagen an Land, die an das Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind.

(34) § 19 Absatz 3b und 3c ist erst anzuwenden, wenn und soweit jeweils konkretisierende Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85d wirksam werden. Für Strom aus Anlagen nach Absatz 1 sind, abweichend von Absatz 1, § 19 Absatz 3 bis 3c sowie § 20 Satz 2 dieses Gesetzes anstelle von § 19 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden; dabei greift auch insoweit die Einschränkung nach Satz 1.

(35) Abweichend von § 46 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz ist bei der Berechnung des anzulegenden Wertes für Strom aus Windenergieanlagen an Land nach § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3, die nach dem 15. Mai 2024 und vor dem 1. Januar 2025 in Betrieb genommen worden sind, der Zuschlagswert durch den Durchschnitt aus den Gebotswerten des jeweils höchsten noch bezuschlagten Gebots der Gebotstermine für Windenergieanlagen an Land im Vorjahr zu ersetzen.

(36) Für Zuschläge nach § 39k für Biomethananlagen, die in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins vor dem 1. Januar 2023 erteilt wurden, sind § 39j und § 55 Absatz 4, 4a und 5a dieses Gesetzes anstelle des § 39j und des § 55 Absatz 4 und 5a in der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anzuwenden, soweit

  • 1. die Frist des § 39e in der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes am 16. Mai 2024 noch nicht abgelaufen ist und
  • 2. der Bieter für das bezuschlagte Gebot am 16. Mai 2024 noch keine Pönale nach § 55 Absatz 4 und 5a in der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes leisten muss.

Für Anlagen, die in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 16. Mai 2024 einen Zuschlag erhalten haben, sind § 39j und § 55 Absatz 4 und 5a in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anwendbar, wenn der Bieter in Textform gegenüber der Bundesnetzagentur erklärt, dass diese anwendbar bleiben sollen.

(37) Für Anlagen, deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins nach dem Ablauf des 31. Dezember 2022 und vor dem 24. Februar 2025 ermittelt worden ist, sind § 28c Absatz 1, die §§ 39d, 39g Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 und 4, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 und 5 Nummer 1 und 2, § 39h Absatz 3 Satz 1, § 39i Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2, § 44b Absatz 1 Satz 3 und § 50a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 in der am 24. Februar 2025 geltenden Fassung anzuwenden. § 3 Nummer 7a und 47b, § 39i Absatz 2a und § 51b sind nicht auf Anlagen nach Satz 1 anzuwenden.

(38) Für Biogasanlagen, in denen Biogas eingesetzt wird, das durch anaerobe Vergärung von Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung gewonnen worden ist, und deren installierte Leistung aufgrund der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes insgesamt höchstens 75 Kilowatt betragen darf, bleibt der Vergütungsanspruch nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bestehen, wenn die installierte Leistung der Anlage auf höchstens 150 Kilowatt erhöht wird. Der nach Satz 1 fortbestehende Vergütungsanspruch ist jährlich auf die Strommenge begrenzt, die in den drei der Leistungserhöhung vorangegangenen Kalenderjahren durchschnittlich innerhalb eines Kalenderjahres in das Netz eingespeist und vergütet wurde. Es besteht kein Vergütungsanspruch nach diesem Gesetz für Strommengen, die aufgrund der Leistungserhöhung nach Satz 1 erzeugt werden. Der Vergütungsanspruch besteht nach Satz 1 nur fort, wenn bei der Erzeugung des gesamten in der Anlage eingesetzten Biogases die Voraussetzungen von § 44 Absatz 2 Nummer 3 dieses Gesetzes erfüllt sind. § 44 Absatz 3 dieses Gesetzes ist entsprechend anzuwenden. Die aufgrund der Leistungserhöhung zusätzlich erzeugten Strommengen müssen dem Netzbetreiber nicht zur Verfügung gestellt werden. Eine Pflicht zur Direktvermarktung besteht auch dann nicht, wenn durch die Leistungserhöhung eine installierte Leistung von 100 Kilowatt überschritten wird.

(39) Für Anlagen, die nach dem Ablauf des 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Mai 2025 in Betrieb genommen werden, sind § 22 Absatz 3 Satz 2 und § 48 Absatz 1a in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung anzuwenden. Für Ausschreibungen zu Gebotsterminen vor dem 1. Mai 2025 ist § 30 Absatz 2 in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung anzuwenden.

(40) Für Anlagen, die vor dem 16. Mai 2024 in Betrieb genommen werden, ist § 48 Absatz 2 in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung anzuwenden. Bei der Anwendung des § 49 zum 1. August 2024 gelten die in § 48 Absatz 2 genannten Werte als im vorangegangenen Zeitraum geltende anzulegende Werte.

(41) § 37 Absatz 1a und 2 Nummer 5, § 38 Absatz 2 Nummer 7 und § 38a Absatz 1 Nummer 7 sind nicht für Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins vor dem 1. August 2024 anzuwenden. § 48 Absatz 6 ist nicht anzuwenden auf Anlagen, die vor dem 1. November 2025 in Betrieb genommen werden.

(42) Bei Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2023 in Betrieb genommen wurden, ist abweichend von § 38d Absatz 6 die Erstattung des Projektsicherungsbeitrags nicht vor dem 1. Juni 2024 fällig.

(43) Für Strom aus Anlagen nach Absatz 1 sind abweichend von Absatz 1 und vorbehaltlich des Absatzes 44 ab dem 1. Januar 2025 § 3 Nummer 42a und Anlage 1 dieses Gesetzes anstelle von § 3 Nummer 42a und Anlage 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden.

(44) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis einschließlich zu dem Tag, an dem die Strombörsen erstmals in der vortägigen Auktion am Day-Ahead-Markt Stromviertelstundenkontrakte der Kopplung der Orderbücher zugrunde legen, sind § 3 Nummer 42a und Anlage 1 in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung anzuwenden für

  • 1. die Berechnung der energieträgerspezifischen Monatsmarktwerte nach Anlage 1 Nummer 3, sofern nicht ein Fall des Satzes 3 vorliegt,
  • 2. die Veröffentlichungspflichten der Übertragungsnetzbetreiber nach Anlage 1 Nummer 5.1, 5.2 und 5.4 und
  • 3. die Mitteilung der Informationen nach Anlage 1 Nummer 6 durch die Strombörsen an die Übertragungsnetzbetreiber.

Für die Berechnung der energieträgerspezifischen Jahresmarktwerte nach Anlage 1 Nummer 4 für das Jahr 2025 ist Anlage 1 Nummer 4 für den Zeitraum bis einschließlich zu dem Tag, an dem die Strombörsen erstmals in der vortägigen Auktion am Day-Ahead-Markt Stromviertelstundenkontrakte der Kopplung der Orderbücher zugrunde legen, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1. als Spotmarktpreis ist für jede Viertelstunde einer Kalenderstunde der für die betreffende Kalenderstunde ermittelte durchschnittliche Strompreis in Cent pro Kilowattstunde, der sich in der Preiszone für Deutschland aus der Kopplung der Orderbücher aller Strombörsen in der vortägigen Auktion von Stromstundenkontrakten am Day-Ahead-Markt ergibt, anzusetzen und
- 2. die für jede einzelne Viertelstunde der Kalenderstunde maßgebliche Strommenge wird ermittelt, indem die Menge des nach der Online-Hochrechnung nach Anlage 1 Nummer 5.1 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung nach Satz 1 Nummer 2 in dieser Kalenderstunde erzeugten Stroms der jeweiligen Technologie gleichmäßig auf die Viertelstunden verteilt wird.

Fällt der Tag, an dem die Strombörsen erstmals in der vortägigen Auktion am Day-Ahead-Markt Stromviertelstundenkontrakte der Kopplung der Orderbücher zugrunde legen, in einem Monat auf einen anderen Tag als den Monatsersten, sind bei der Berechnung der energieträgerspezifischen Monatsmarktwerte nach Anlage 1 Nummer 3.2 und 3.3 für diesen Monat die Maßgaben nach Satz 2 Nummer 1 und 2 für alle Kalendertage des Monats bis einschließlich zu dem Tag, an dem die Strombörsen erstmals in der vortägigen Auktion am Day-Ahead-Markt Stromviertelstundenkontrakte der Kopplung der Orderbücher zugrunde legen, entsprechend anzuwenden.

(45) Um die Stunden zu ermitteln, in denen der Spotmarktpreis nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 dieses Gesetzes, nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 24. Februar 2025 geltenden Fassung und nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung negativ ist, ist für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis einschließlich zu dem Tag, an dem die Strombörsen erstmals in der vortägigen Auktion am Day-Ahead-Markt Stromviertelstundenkontrakte der Kopplung der Orderbücher zugrunde legen, § 3 Nummer 42a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung anzuwenden. Sofern nach der jeweils anzuwendenden Fassung des § 51 Absatz 1 als maßgebliche Zeiteinheit Stunden, in denen der Spotmarktpreis negativ ist, zugrunde zu legen sind, ist ab dem Tag, an dem die Strombörsen erstmals in der vortägigen Auktion am Day-Ahead-Markt Stromviertelstundenkontrakte der Kopplung der Orderbücher zugrunde legen, eine Kalenderstunde dann zu berücksichtigen, wenn das arithmetische Mittel aus den Spotmarktpreisen der Viertelstunden dieser Kalenderstunde negativ ist.

(46) Für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 25. Februar 2025 in Betrieb genommen wurden oder deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 25. Februar 2025 ermittelt wurde, sind die §§ 51 und 51a Absatz 1 in der am 24. Februar 2025 geltenden Fassung anzuwenden. § 51a Absatz 2 ist nicht anzuwenden auf Strom aus Solaranlagen, die vor dem 25. Februar 2025 in Betrieb genommen wurden.

(47) Für Anlagen, deren anzulegender Wert sich nach der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Zeiträumen, in denen der Spotmarktpreis negativ ist, nicht verringert, sind die §§ 51 und § 51a anzuwenden, wenn der Anlagenbetreiber in Textform gegenüber dem Netzbetreiber erklärt, dass diese anwendbar sein sollen. Die Erklärung nach Satz 1 kann nur mit Wirkung frühestens zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Anlage mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet wird, abgegeben werden. Nach Wirksamwerden der Erklärung nach Satz 1 erhöht sich der anzulegende Wert für die Anlage um 0,6 Cent pro Kilowattstunde.

(1) Unless otherwise provided in the following paragraphs, the provisions of the Renewable Energy Sources Act in the version applicable on 31 December 2022 shall apply

  • 1. to electricity from installations:
    • a) that were commissioned before 1 January 2023;
    • b) whose applicable value was determined in a tender procedure for a bidding date before 1 January 2023; or
    • c) that, before 1 January 2023, were designated by the Federal Ministry for Economic Affairs and Climate Action as pilot onshore wind turbines within the meaning of Section 3 no. 37(b), or by the Federal Network Agency as pilot offshore wind turbines within the meaning of Section 3 no. 6 of the Offshore Wind Energy Act;
  • 2. to electricity supplied to a final consumer before 1 January 2023; and
  • 3. to electricity consumed before 1 January 2023 and not supplied by an electricity supply undertaking.

(1a) By way of derogation from paragraph 1, for electricity from installations referred to in paragraph 1:

  • 1. Section 10b(1) of this Act shall apply instead of Section 10b(1) of the Renewable Energy Sources Act in the version applicable on 31 December 2022;
  • 2. the entitlement to free acceptance and the rule on allocation under Section 21c(1), third sentence, of this Act shall apply mutatis mutandis; where an installation is allocated to free acceptance, Sections 21b(1), fourth sentence, and (2), second sentence, 21c(1), fifth sentence, 53(2) and 80a, second sentence, of this Act shall likewise apply mutatis mutandis to those installations;
  • 3. for installations commissioned after the end of 29 July 2022, Section 48(2a), second sentence, no. 2 and third sentence, of this Act shall apply instead of Section 100(14), third sentence, no. 3, of the Renewable Energy Sources Act in the version applicable on 31 December 2022; and
  • 4. Section 9(5) of this Act shall apply to installations generating electricity from biogas, irrespective of the date on which the installation was commissioned and irrespective of the date on which the award for that installation was made.

(2) For installations referred to in paragraph 1 that were commissioned after 31 December 2020, whose applicable value was determined in a tender procedure for a bidding date after 31 December 2020, or that were designated after 31 December 2020 by the Federal Ministry for Economic Affairs and Climate Action as pilot onshore wind turbines within the meaning of Section 3 no. 37(b), Section 6 of this Act shall apply instead of Section 6 in the version applicable on 31 December 2022, with the proviso that onshore wind turbines with an installed capacity of more than 750 kilowatts up to and including 1,000 kilowatts may also offer municipalities amounts by unilateral grants without consideration. For onshore wind turbines and ground-mounted installations referred to in paragraph 1 that were commissioned before 1 January 2021, whose applicable value was determined in a tender procedure for a bidding date before 1 January 2021, or that were designated before 1 January 2021 by the Federal Ministry for Economic Affairs and Climate Action as pilot onshore wind turbines within the meaning of Section 3 no. 37(b), Section 6 of this Act shall apply. Section 6(4), first sentence, in the version applicable on 15 May 2024 shall apply to agreements concluded before 16 May 2024.

(3) Section 9(1) shall apply mutatis mutandis instead of the technical requirements under the version of the Renewable Energy Sources Act applicable to the installation or CHP installation concerned to:

  • 1. installations referred to in paragraph 1 that feed electricity into the grid; and
  • 2. CHP installations commissioned before 1 January 2023 and having an installed capacity of more than 25 kilowatts.

Until smart metering systems and control devices under Section 29(1) no. 2 of the Metering Point Operation Act have been installed and the installation has successfully undergone its first test of controllability by the grid operator, the obligation under the version of the Renewable Energy Sources Act applicable to the installation to equip the installation or CHP installation with technical devices enabling the grid operator to reduce the feed-in capacity remotely at any time in the event of grid overload shall also be deemed fulfilled if:

  • 1. the technical devices are suitable only for reducing the feed-in capacity remotely and completely or, as soon as technically possible, in stages;
  • 2. the operator has limited the maximum active-power feed-in of its installation at the grid connection point to 70 percent of the installed capacity under Section 9(2), first sentence, no. 3, in the version applicable on 31 December 2022, or under a corresponding provision of an earlier version; or
  • 3. the technical devices are suitable only for fulfilling the requirements communicated by the grid operator to the installation operator or CHP operator for fulfilment of the obligation before commissioning.

The grid operator shall perform the controllability test referred to in the second sentence no later than in the next test adjustments and calls for actual feed-in to be carried out under Section 12(2b), first sentence, of the Energy Industry Act following installation of the smart metering system and control devices under Section 29(1) no. 2 of the Metering Point Operation Act. The second sentence shall apply retroactively. By way of derogation from the fourth sentence, the provisions of the second sentence shall not apply to cases in which legal proceedings between the installation operator and the grid operator were finally decided before 1 January 2021. Following installation of the smart metering system and control devices under Section 29(1) no. 2 of the Metering Point Operation Act, the grid operator shall pay the installation operator, from 1 January 2028 until a first successful test under the second sentence, EUR 100 gross for each commenced year to compensate for the expenses arising from continued operation of technical devices under the second sentence nos. 1 and 2. The payment obligation shall cease if the grid operator is not responsible for the unsuccessful test.

(3a) If the limitation is lifted before the end of 25 February 2025, for operators of solar installations with an installed capacity of no more than 7 kilowatts, from 1 January 2023 the obligation under Section 9(2), first sentence, no. 3, of the Renewable Energy Sources Act in the version applicable on 31 December 2022, or under a corresponding provision of an earlier version, shall cease, under which:

  • 1. the installations had to be equipped with technical devices enabling the grid operator to reduce the feed-in capacity remotely at any time in the event of grid overload; or
  • 2. the operators had to limit the maximum active-power feed-in at the grid connection point of their installation to 70 percent of the installed capacity.

Paragraph 3 shall otherwise remain unaffected. If, after the obligation under the first sentence has ceased, operators of installations no longer wish to limit the maximum active-power feed-in of their installations to 70 percent of the installed capacity or wish to discontinue the previous equipment of their installation with a technical device enabling the grid operator to reduce the feed-in capacity wholly or partly by remote control at any time, Section 8 shall apply mutatis mutandis; in particular, the grid operator shall be notified of this intention in advance.

(3b) Section 9(2), first sentence, no. 2(b) and no. 3 shall not apply to installations commissioned after the end of 31 December 2022 and before 25 February 2025.

(4) (repealed)

(5) For determining the size of an installation under paragraphs 3 and 3a, Section 9(3), first sentence, shall apply mutatis mutandis.

(6) Section 9(8) of this Act shall apply to installations referred to in paragraph 1 instead of Section 9(8) of the Renewable Energy Sources Act in the version applicable on 31 December 2022, provided that the obligations under Section 9(8) need be fulfilled only by installations commissioned after 31 December 2005. Section 9(8), fourth sentence, shall apply only from 9 February 2024.

(7) Section 19 in conjunction with Section 21(1), first sentence, no. 4, subsection (2), Sections 21b, 21c(1), fourth and fifth sentences, 23b, 25(2) and 53(4) shall also apply to installations whose support period has expired that were commissioned before 1 January 2021 and had an entitlement to feed-in remuneration on 31 December 2020.

(8) For installations commissioned before 1 January 2017 that use liquors from pulp production, the Biomass Ordinance applicable to the respective installation on 31 December 2016 shall continue to apply after 1 January 2017. Installations under the first sentence may not participate in tenders.

(9) Section 52 shall apply to installations referred to in paragraph 1 and CHP installations if, from 1 January 2023, the operator breaches an obligation corresponding to one of the obligations referred to in Section 52(1) under the version of the Renewable Energy Sources Act applicable to the installation or CHP installation. By way of derogation from the first sentence, Section 52(1) nos. 4 and 5 shall not apply to installations referred to in paragraph 1 with an installed capacity of up to and including 500 kilowatts if, before 1 July 2024, the operator breaches an obligation corresponding to one of the obligations referred to in Section 52(1) nos. 4 and 5 under the version of the Renewable Energy Sources Act applicable to the installation. In this respect, Section 52 replaces the sanction applicable to that obligation under the relevant version of the Renewable Energy Sources Act. Otherwise, sanctions shall be determined by the relevant version of the Renewable Energy Sources Act. By way of derogation from the fourth sentence, in the event of a breach of a registration obligation from 1 January 2023, only Section 52 of this Act shall apply. Section 52a shall apply to installations referred to in paragraph 1 and CHP installations if, from 25 February 2025, the operator breaches an obligation corresponding to one of the obligations referred to in Section 52a(1) under the relevant version of the Renewable Energy Sources Act.

(10) Section 71(2) to (6) shall also apply to payments to operators of installations referred to in paragraph 1 commissioned after 31 July 2014. If installation operators under the first sentence have not commissioned an installation after 31 December 2022 for which they claim payments under Section 19(1) or Section 50, the first sentence shall apply with the proviso that, by way of derogation from Section 71(2), the applicable threshold shall be EUR 500,000.

(11) For the collection of fees and expenses for individually attributable public services under this Act and regulations based on this Act, which were applied for or commenced before the Fees Ordinance issued by the Federal Ministry for Economic Affairs and Energy under Section 22(4) of the Federal Fees Act entered into force on 1 October 2021, but had not yet been fully provided, the law applicable up to and including 30 September 2021, in the version applicable in each case, shall continue to apply.

(12) Sections 38b(2) and 48(4) shall apply to replacement of installations referred to in paragraph 1 from 1 January 2023, with the proviso that the payment entitlement transferred to the replacement installation shall be determined under the version of the Renewable Energy Sources Act applicable to that installation.

(13) In tenders for first-segment solar installations with a bidding date in 2023, the bid quantity per bid may, by way of derogation from Section 37(3), not exceed an installable capacity of 100 megawatts. By way of derogation from Section 38a(1) no. 5(a), payment entitlements may also be issued for ground-mounted installations with an installed capacity of more than 20 megawatts where the payment entitlement has been allocated awarded bids from a bidding date in 2023 or an earlier year and the installed capacity does not exceed 100 megawatts.

(14) Section 8(5), third sentence, shall apply mutatis mutandis to grid-connection requests submitted from 3 August 2023 and before 1 July 2024 for one or more solar installations with a total installed capacity of no more than 50 kilowatts, if the solar installations are located on land with an existing grid connection and the total installed capacity at that connection point does not exceed the capacity of the existing grid connection.

(15) For electricity from installations using biogas other than biomethane, the entitlement to feed-in remuneration or the market premium under Section 19(1) or the corresponding provision of the relevant version of the Renewable Energy Sources Act shall exist in each of the calendar years 2023 and 2024 for the installation’s entire rated capacity in the respective calendar year. For installations entitled to a flexibility surcharge under Section 50(1) in conjunction with Section 50a, or under the corresponding provision of the relevant version of the Renewable Energy Sources Act, additional revenues obtained in the respective calendar year through the increase in rated capacity under the first sentence shall be credited against the flexibility surcharge entitlement. For the purposes of the second sentence, additional revenues means only income obtained for the additionally generated electricity that exceeds the applicable value for electricity generated in the installation by more than 1 cent per kilowatt-hour.

(16) For electricity from installations commissioned before 1 January 2012 under the commissioning concept applicable on 31 December 2011, the entitlement to increase the bonus for electricity from renewable raw materials under Section 27(4) no. 2 in conjunction with Annex 2 nos. VI.2(b) and VII.2 of the Renewable Energy Sources Act in the version applicable on 31 December 2011 shall not be permanently lost if the prescribed minimum proportion of manure was not continuously complied with between 1 May 2023 and 30 April 2024 inclusive. During that period, the entitlement shall lapse only for the calendar days on which the minimum proportion of manure was not complied with.

(17) For electricity from installations commissioned before 1 January 2012 under the commissioning concept applicable on 31 December 2011, the entitlement to the bonus for electricity from renewable raw materials under Section 27(4) no. 2 in conjunction with Annex 2 no. VI.2 of the Renewable Energy Sources Act in the version applicable on 31 December 2011, or under a corresponding provision of an earlier version, shall not, by way of derogation from Annex 2 no. VII.2 of that Act, or a corresponding earlier provision, be permanently lost if the renewable raw materials used in the installation or the installation did not satisfy the requirements of the Biomass Electricity Sustainability Ordinance between 1 January 2023 and 31 December 2025 inclusive. Section 19(2), second sentence, in conjunction with Section 19(1) no. 2 of the Biomass Electricity Sustainability Ordinance shall remain unaffected.

(18) By way of derogation from Section 39c, in tenders for biomass installations under Sections 39 to 39i in 2024 and 2025, bidders may once submit a bid for an awarded biomass installation (additional biomass bid) if the first award for the biomass installation was made in a bidding procedure after 31 December 2020 and before 1 January 2024. In addition to the requirements for bids under Section 30, additional biomass bids shall:

  • 1. state the number of the award already made;
  • 2. state the registration number of the installation to which the bid relates; and
  • 3. neither exceed the applicable maximum value nor the award value of the award already made.

The remuneration period for additional biomass bids shall correspond to that of the first award made under Section 39h. Sections 39a to 39i shall apply mutatis mutandis to additional biomass bids. If an award is made for an additional biomass bid, the version of the Renewable Energy Sources Act applicable at the time of the bidding date on which the additional biomass bid was submitted shall apply to the biomass installation. If the applicable values for the original bid and the additional biomass bid are not identical, a total value shall be formed under Section 23c no. 2 for electricity generated in the biomass installation.

(19) For awards under Section 36 for onshore wind turbines and under Section 36j for additional bids made before 1 January 2023, Sections 36e(1) and 55(1) of this Act shall apply instead of Sections 36e(1) and 55(1) in the version of the Renewable Energy Sources Act applicable to the installation, provided that:

  • 1. the period under Section 36e(1) of the relevant version had not expired on 9 February 2024; and
  • 2. on 9 February 2024 the bidder was not yet required to pay a penalty under Section 55(1) of that version.

By way of derogation from the first sentence, the periods under Sections 36e(1) and 55(1) of the relevant version shall apply if the bidder declares in text form to the Federal Network Agency that they are to remain applicable. For installations awarded after 31 December 2022 and before 9 February 2024, the periods under Sections 36e(1) and 55(1) in the version applicable on 8 February 2024 shall apply if the bidder makes that declaration in text form.

(20) Installations commissioned before 1 January 2026 may, by way of derogation from Section 21(1), first sentence, no. 2, be allocated to free acceptance if their installed capacity is less than 400 kilowatts.

(21) For solar installations commissioned before the regulation issued by the Federal Ministry for Economic Affairs and Climate Action under Section 95 no. 3 enters into force, the requirement in Section 48(1), first sentence, no. 1a, that the residential building existing on the land must not be suitable for installation of a solar installation on, at or in it shall be disregarded.

(22) Section 8 in the version applicable on 15 May 2024 shall apply to grid-connection requests submitted after the end of 31 December 2022 and before 16 May 2024.

(23) Sections 9(3), second and third sentences, 10a(2) and (3), and 24(1), fourth and fifth sentences, shall not apply to installations commissioned before 16 May 2024.

(24) Section 21(3) shall not apply to electricity from solar installations commissioned before 16 May 2024 and installed on, at or in a building that is not a residential building, or in an ancillary building of that building.

(25) For installations commissioned after the end of 31 December 2022 and before 16 May 2024, Section 48(2a), second sentence, no. 1, in the version applicable on 15 May 2024 shall additionally apply.

(26) For installations commissioned after the end of 31 December 2022 and before 16 May 2024, Section 48(3) in the version applicable on 15 May 2024 shall apply.

(27) For solar installations replacing solar installations at the same site before 16 May 2024, Section 38h or Section 48(4) in the version applicable on 15 May 2024 shall apply.

(28) For installations commissioned after the end of 31 December 2022 and before 16 May 2024, or whose applicable value was determined in a tender procedure for a bidding date after the end of 31 December 2022 and before 16 May 2024, Sections 30(1) no. 9, 37(1) and (2), 37c, 38a(1) no. 3, 38b, 39g(1), third sentence, 39i(5) and 48(1), first sentence, in the version applicable on 15 May 2024 shall apply. Section 48(1b) shall not apply to installations under the first sentence.

(29) For tenders with a bidding date after the end of 31 December 2022 and before 16 May 2024, Section 29(1), second sentence, and Sections 35, 37b, 38 and 38a in the version applicable on 15 May 2024 shall apply, and Section 37d shall not apply.

(30) Before 16 May 2024, Sections 53(5) and 54(3) shall apply with the proviso that the applicable value is reduced by 0 cents.

(31) Section 8(6), first sentence, shall apply to grid-connection requests under Section 8(1), second sentence, submitted after the end of 30 June 2024 and before 1 January 2025, with the proviso that the period for transmitting the information referred to in Section 8(6), first sentence, shall be no more than one month. Section 8(6), third sentence, shall apply mutatis mutandis in the cases under the first sentence with a period of one month.

(32) (repealed)

(33) Sections 36h(3), second and third sentences, and 46(3) shall not apply to airborne wind energy installations on land commissioned before 1 January 2025 or whose applicable value was determined in a tender procedure for a bidding date before 1 January 2025. If the total installed capacity of all airborne wind energy installations on land reported to the register as commissioned first exceeds 50 megawatts by 1 October of a year:

  • 1. Section 46(3) shall no longer apply to airborne wind energy installations on land whose applicable value is determined by law and which are commissioned after the end of 31 December of that year; and
  • 2. Section 36h(3), second and third sentences, shall no longer apply to airborne wind energy installations on land whose applicable value was determined in a tender procedure for a bidding date after the end of 31 December of that year.

The Federal Network Agency shall publish annually, without delay after 1 October, the total installed capacity of all airborne wind energy installations on land reported to the register as commissioned.

(34) Sections 19(3b) and (3c) shall apply only once and to the extent that the Federal Network Agency’s implementing determinations under Section 85d become effective. For electricity from installations referred to in paragraph 1, by way of derogation from paragraph 1, Sections 19(3) to (3c) and Section 20, second sentence, of this Act shall apply instead of Section 19(3) of the Renewable Energy Sources Act in the version applicable on 31 December 2022; the restriction under the first sentence shall also apply in this respect.

(35) By way of derogation from Section 46(1), first sentence, second half-sentence, in calculating the applicable value for electricity from onshore wind turbines under Section 22(2), second sentence, nos. 1 to 3, commissioned after 15 May 2024 and before 1 January 2025, the award value shall be replaced by the average of the bid values of the respectively highest bid still awarded in the bidding dates for onshore wind turbines in the preceding year.

(36) For awards under Section 39k for biomethane installations made in a tender procedure for a bidding date before 1 January 2023, Sections 39j and 55(4), (4a) and (5a) of this Act shall apply instead of Section 39j and Section 55(4) and (5a) in the version applicable to the installation, provided that the period under Section 39e had not expired on 16 May 2024 and the bidder was not yet required on that date to pay a penalty under Section 55(4) and (5a) of that version. For installations awarded after 31 December 2022 and before 16 May 2024, Sections 39j and 55(4) and (5a) in the version applicable on 15 May 2024 shall apply if the bidder declares in text form to the Federal Network Agency that they are to remain applicable.

(37) For installations whose applicable value was determined in a tender procedure for a bidding date after the end of 31 December 2022 and before 24 February 2025, Sections 28c(1), 39d, 39g(1), first sentence, (2), second and fourth sentences, (3), second sentence, (4) and (5) nos. 1 and 2, 39h(3), first sentence, 39i(1), first sentence, (2), first and second sentences, 44b(1), third sentence, and 50a(1), first sentence, and (2), in the version applicable on 24 February 2025 shall apply. Sections 3 nos. 7a and 47b, 39i(2a) and 51b shall not apply to installations under the first sentence.

(38) For biogas installations using biogas obtained through anaerobic digestion of biomass within the meaning of the Biomass Ordinance, and whose installed capacity may, under the relevant version of the Renewable Energy Sources Act, be no more than 75 kilowatts in total, the remuneration entitlement under that version shall remain in existence if the installed capacity is increased to no more than 150 kilowatts. The entitlement continuing under the first sentence shall be limited annually to the quantity of electricity that was fed into the grid and remunerated, on average within a calendar year, during the three calendar years preceding the increase in capacity. There shall be no entitlement under this Act to remuneration for quantities of electricity generated as a result of the increase in capacity. The entitlement shall continue under the first sentence only if the requirements of Section 44(2) no. 3 of this Act are satisfied in producing all biogas used in the installation. Section 44(3) shall apply mutatis mutandis. The additional quantities of electricity generated as a result of the increase in capacity need not be made available to the grid operator. There shall likewise be no obligation to sell directly if the increase in capacity causes the installed capacity to exceed 100 kilowatts.

(39) For installations commissioned after the end of 31 December 2022 and before 1 May 2025, Sections 22(3), second sentence, and 48(1a) in the version applicable on 15 May 2024 shall apply. For tenders for bidding dates before 1 May 2025, Section 30(2) in that version shall apply.

(40) For installations commissioned before 16 May 2024, Section 48(2) in the version applicable on 15 May 2024 shall apply. When Section 49 is applied on 1 August 2024, the values specified in Section 48(2) shall be deemed to be applicable values in force during the preceding period.

(41) Sections 37(1a) and (2) no. 5, 38(2) no. 7 and 38a(1) no. 7 shall not apply to tender procedures for bidding dates before 1 August 2024. Section 48(6) shall not apply to installations commissioned before 1 November 2025.

(42) For installations commissioned after 31 December 2023, by way of derogation from Section 38d(6), reimbursement of the project security contribution shall not fall due before 1 June 2024.

(43) For electricity from installations referred to in paragraph 1, by way of derogation from paragraph 1 and subject to paragraph 44, from 1 January 2025 Sections 3 no. 42a and Annex 1 of this Act shall apply instead of Sections 3 no. 42a and Annex 1 of the Renewable Energy Sources Act in the version applicable on 31 December 2022.

(44) For the period from 1 January 2025 up to and including the day on which the electricity exchanges first use electricity quarter-hour contracts in the coupled order books in the day-ahead auction, Sections 3 no. 42a and Annex 1 in the version applicable on 31 December 2024 shall apply to:

  • 1. calculating technology-specific monthly market values under Annex 1 no. 3, unless the third sentence applies;
  • 2. the publication obligations of transmission system operators under Annex 1 nos. 5.1, 5.2 and 5.4; and
  • 3. the transmission of information under Annex 1 no. 6 by the electricity exchanges to the transmission system operators.

For calculating technology-specific annual market values under Annex 1 no. 4 for 2025, Annex 1 no. 4 shall apply for the period up to and including that day subject to the following conditions:

  • 1. for each quarter-hour of a calendar hour, the spot-market price shall be the average electricity price determined for that calendar hour in cents per kilowatt-hour resulting in the German price zone from coupling the order books of all electricity exchanges in the day-ahead auction of hourly electricity contracts; and
  • 2. the quantity of electricity relevant for each individual quarter-hour shall be determined by distributing evenly among the quarter-hours the quantity of electricity generated during that calendar hour by the relevant technology according to the online extrapolation under Annex 1 no. 5.1 of the Renewable Energy Sources Act in the version applicable on 31 December 2022 and under the first sentence no. 2.

If that day falls in a month on a day other than the first day of the month, the conditions in sentence 2 nos. 1 and 2 shall apply mutatis mutandis to all calendar days of that month up to and including that day when calculating the technology-specific monthly market values under Annex 1 nos. 3.2 and 3.3.

(45) To determine the hours in which the spot-market price is negative under Section 51(1) of this Act, under Section 51(1) of the Renewable Energy Sources Act in the version applicable on 24 February 2025 and under Section 51(1) of that Act in the version applicable on 31 December 2022, Section 3 no. 42a of the Renewable Energy Sources Act in the version applicable on 31 December 2024 shall apply for the period from 1 January 2025 up to and including that day. If the applicable version of Section 51(1) uses hours in which the spot-market price is negative as the relevant time unit, from that day a calendar hour shall be taken into account if the arithmetic mean of the spot-market prices for the quarter-hours of that calendar hour is negative.

(46) For installations commissioned after 31 December 2022 and before 25 February 2025, or whose applicable value was determined in a tender procedure for a bidding date after 31 December 2022 and before 25 February 2025, Sections 51 and 51a(1) in the version applicable on 24 February 2025 shall apply. Section 51a(2) shall not apply to electricity from solar installations commissioned before 25 February 2025.

(47) For installations whose applicable value does not decrease under the version of the Renewable Energy Sources Act applicable to them during periods in which the spot-market price is negative, Sections 51 and 51a shall apply if the installation operator declares in text form to the grid operator that they are to apply. The declaration under the first sentence may be made with effect no earlier than the end of the calendar year in which the installation is equipped with a smart metering system. Once the declaration under the first sentence takes effect, the applicable value for the installation shall increase by 0.6 cents per kilowatt-hour.

(1) Soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen nichts anderes ergibt, sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden.

(1a) Für Strom aus Anlagen nach Absatz 1 gilt abweichend von Absatz 1, dass die in diesem Absatz genannten Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden sind.

(2) Bis (47) Der deutsche Ausgangstext ist bereits in deutscher Sprache abgefasst und bleibt unverändert.

§ 101 — Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt § 101 — Aid-law approval requirement § 101 — Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt

(1) Die Bestimmungen von § 19 Absatz 3c, § 22 Absatz 3 Satz 2, § 28b Absatz 2, § 30 Absatz 2, § 36h Absatz 3 Satz 2 und 3, § 37 Absatz 3, § 37b Absatz 2, § 37d, § 38a Absatz 1 Nummer 5, § 38h Satz 2, § 46 Absatz 3, § 48 Absatz 1b, 2 und 4 Satz 2, § 85a Absatz 1 Satz 2 und § 100 Absatz 35 und 47 dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden. Bis zu dieser Genehmigung sind § 22 Absatz 3 Satz 2, § 28b Absatz 2, § 30 Absatz 2, § 37 Absatz 3, § 38a Absatz 1 Nummer 5, § 38b Absatz 1 Satz 2 und 3, § 46 Absatz 3, § 48 Absatz 2 und 4 Satz 2 sowie § 85a Absatz 1 Satz 2 in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen von § 28c Absatz 1, der §§ 39d, 39g Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 und 4, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 und 5 Nummer 1 und 2, von § 39h Absatz 3 Satz 1, § 39i Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 2a, § 44b Absatz 1 Satz 3, § 50a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und § 51b dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden. Bis zu dieser Genehmigung sind § 28c Absatz 1, die §§ 39d, 39g Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 und 4, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 und 5 Nummer 1 und 2, § 39h Absatz 3 Satz 1, § 39i Absatz 2 Satz 1 und 2, § 44b Absatz 1 Satz 3 und § 50a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 in der am 24. Februar 2025 geltenden Fassung anzuwenden.

(1) The provisions of Section 19 subsection 3c, Section 22 subsection 3 sentence 2, Section 28b subsection 2, Section 30 subsection 2, Section 36h subsection 3 sentences 2 and 3, Section 37 subsection 3, Section 37b subsection 2, Section 37d, Section 38a subsection 1 number 5, Section 38h sentence 2, Section 46 subsection 3, Section 48 subsections 1b and 2 and subsection 4 sentence 2, Section 85a subsection 1 sentence 2, and Section 100 subsections 35 and 47 may be applied only after approval under State aid law by the European Commission and only in accordance with that approval. Until such approval, Section 22 subsection 3 sentence 2, Section 28b subsection 2, Section 30 subsection 2, Section 37 subsection 3, Section 38a subsection 1 number 5, Section 38b subsection 1 sentences 2 and 3, Section 46 subsection 3, Section 48 subsection 2 and subsection 4 sentence 2, and Section 85a subsection 1 sentence 2 shall apply in the version applicable on 15 May 2024.

(2) The provisions of Section 28c subsection 1, Sections 39d and 39g subsection 1 sentence 1, subsection 2 sentences 2 and 4, subsection 3 sentence 2, subsection 4, and subsection 5 numbers 1 and 2, Section 39h subsection 3 sentence 1, Section 39i subsection 2 sentences 1 and 2 and subsection 2a, Section 44b subsection 1 sentence 3, Section 50a subsection 1 sentence 1 and subsection 2, and Section 51b may be applied only after approval under State aid law by the European Commission and only in accordance with that approval. Until such approval, Section 28c subsection 1, Sections 39d and 39g subsection 1 sentence 1, subsection 2 sentences 2 and 4, subsection 3 sentence 2, subsection 4, and subsection 5 numbers 1 and 2, Section 39h subsection 3 sentence 1, Section 39i subsection 2 sentences 1 and 2, Section 44b subsection 1 sentence 3, and Section 50a subsection 1 sentence 1 and subsection 2 shall apply in the version applicable on 24 February 2025.

(1) Die Bestimmungen von § 19 Absatz 3c, § 22 Absatz 3 Satz 2, § 28b Absatz 2, § 30 Absatz 2, § 36h Absatz 3 Satz 2 und 3, § 37 Absatz 3, § 37b Absatz 2, § 37d, § 38a Absatz 1 Nummer 5, § 38h Satz 2, § 46 Absatz 3, § 48 Absatz 1b, 2 und 4 Satz 2, § 85a Absatz 1 Satz 2 und § 100 Absatz 35 und 47 dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden. Bis zu dieser Genehmigung sind § 22 Absatz 3 Satz 2, § 28b Absatz 2, § 30 Absatz 2, § 37 Absatz 3, § 38a Absatz 1 Nummer 5, § 38b Absatz 1 Satz 2 und 3, § 46 Absatz 3, § 48 Absatz 2 und 4 Satz 2 sowie § 85a Absatz 1 Satz 2 in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen von § 28c Absatz 1, der §§ 39d, 39g Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 und 4, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 und 5 Nummer 1 und 2, von § 39h Absatz 3 Satz 1, § 39i Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 2a, § 44b Absatz 1 Satz 3, § 50a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und § 51b dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden. Bis zu dieser Genehmigung sind § 28c Absatz 1, die §§ 39d, 39g Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 und 4, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 und 5 Nummer 1 und 2, § 39h Absatz 3 Satz 1, § 39i Absatz 2 Satz 1 und 2, § 44b Absatz 1 Satz 3 und § 50a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 in der am 24. Februar 2025 geltenden Fassung anzuwenden.

Anlage 1 — (zu § 23a)Höhe der Marktprämie Anlage 1 — (to Section 23a) Amount of the market premium Anlage 1 — (zu § 23a)Höhe der Marktprämie

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 3178 - 3180;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

1. Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieser Anlage ist
2. Zeitlicher Anwendungsbereich
Für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden sind oder deren Zuschlag vor dem 1. Januar 2023 erteilt worden ist, wird die Höhe der Marktprämie nach § 23a („MP“) anhand des energieträgerspezifischen Monatsmarktwertes nach Nummer 3 berechnet. Für Strom aus anderen Anlagen wird die Höhe der Marktprämie nach § 23a („MP“) anhand des energieträgerspezifischen Jahresmarktwertes nach Nummer 4 berechnet. Für Strom aus Anlagen nach Satz 1 wird abweichend von Satz 1 die Höhe der Marktprämie nach § 23a („MP“) anhand des energieträgerspezifischen Jahresmarktwertes nach Nummer 4 berechnet, wenn der Anspruch nach der Abgrenzungs- oder der Pauschaloption nach § 19 Absatz 3b oder 3c geltend gemacht wird.
3. Berechnung der Marktprämie anhand des energieträgerspezifischen Monatsmarktwertes
3.1 Berechnungsgrundsätze
3.1.1 Die Höhe der Marktprämie wird kalendermonatlich berechnet. Die Berechnung erfolgt rückwirkend anhand der für den jeweiligen Kalendermonat berechneten Werte.
3.1.2 Die Höhe der Marktprämie in Cent pro Kilowattstunde direkt vermarkteten und tatsächlich eingespeisten Stroms wir nach der folgenden Formel berechnet:
MP = AW – MW
Ergibt sich bei der Berechnung ein Wert kleiner null, wird abweichend von Satz 1 der Wert „MP“ mit null festgesetzt.
3.2 Berechnung des Monatsmarktwerts „MW“ bei Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomasse und Geothermie
Der Wert „MW“ ist bei direkt vermarktetem Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomasse und Geothermie der tatsächliche Monatsmittelwert des Spotmarktpreises.
3.3 Berechnung des Monatsmarktwerts „MW“ bei Strom aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie
3.3.1 Energieträgerspezifischer Monatsmarktwert
Als Wert „MW“ ist anzulegen bei direkt vermarktetem Strom aus
3.3.2 Windenergie an Land
„MWWind an Land“ ist der tatsächliche Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom aus Windenergieanlagen an Land, der sich aus dem Spotmarktpreis ergibt und wie folgt berechnet wird:
3.3.3 Windenergie auf See
„MWWind auf See“ ist der tatsächliche Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom aus Windenergieanlagen auf See, der sich aus dem Spotmarktpreis ergibt. Für die Berechnung von „MWWind auf See“ ist die Berechnungsmethode der Nummer 3.3.2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land der nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugte Strom aus Windenergieanlagen auf See zugrunde zu legen ist.
3.3.4 Solare Strahlungsenergie
„MWSolar“ ist der tatsächliche Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom aus Solaranlagen, der sich aus dem Spotmarktpreis ergibt. Für die Berechnung von „MWSolar“ ist die Berechnungsmethode der Nummer 3.3.2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land der nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugte Strom aus Solaranlagen zugrunde zu legen ist.
4. Berechnung der Marktprämie anhand des energieträgerspezifischen Jahresmarktwerts
4.1 Berechnungsgrundsätze
4.1.1 Die Höhe der Marktprämie wird jährlich berechnet. Die Berechnung erfolgt rückwirkend anhand des für das jeweilige Kalenderjahr tatsächlich berechneten Jahresmarktwerts.
4.1.2 Die Höhe der Marktprämie in Cent pro Kilowattstunde direkt vermarkteten und tatsächlich eingespeisten Stroms wird nach der folgenden Formel berechnet:
MP = AW – JW
Ergibt sich bei der Berechnung ein Wert kleiner null, wird abweichend von Satz 1 der Wert ,MP‘ mit dem Wert null festgesetzt.
4.2 Berechnung des Jahresmarktwerts ,JW‘ bei Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomasse und Geothermie
Als Wert „JW“ ist bei direkt vermarktetem Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomasse und Geothermie der tatsächliche Jahresmittelwert des Spotmarktpreises anzulegen.
4.3 Berechnung des Jahresmarktwertes „JW“ bei Strom aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie
4.3.1 Energieträgerspezifischer Jahresmarktwert
Als Wert „JW“ in Cent pro Kilowattstunde ist anzulegen bei direkt vermarktetem Strom aus
4.3.2 Windenergie an Land
„JWWind an Land“ ist der tatsächliche Jahresmittelwert des Marktwerts von Strom aus Windenergieanlagen an Land, der sich aus dem Spotmarktpreis ergibt und wie folgt berechnet wird:
4.3.3 Windenergie auf See
„JWWind auf See“ ist der tatsächliche Jahresmittelwert des Marktwerts von Strom aus Windenergieanlagen auf See, der sich aus dem Spotmarktpreis ergibt. Für die Berechnung von „JWWind auf See“ ist die Berechnungsmethode der Nummer 4.3.2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land der nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugte Strom aus Windenergieanlagen auf See zugrunde zu legen ist.
4.3.4 Solare Strahlungsenergie
„JWSolar“ ist der tatsächliche Jahresmittelwert des Marktwerts von Strom aus Solaranlagen, der sich aus dem Spotmarktpreis ergibt. Für die Berechnung von „JWSolar“ ist die Berechnungsmethode der Nummer 4.3.2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land der nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugte Strom aus Solaranlagen zugrunde zu legen ist.
5. Veröffentlichungen
5.1 Die Übertragungsnetzbetreiber müssen jederzeit unverzüglich auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format die auf der Grundlage einer repräsentativen Anzahl von gemessenen Referenzanlagen erstellte Online-Hochrechnung der Menge des tatsächlich erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land, Windenergieanlagen auf See und Solaranlagen in ihren Regelzonen in mindestens viertelstündlicher Auflösung veröffentlichen. Für die Erstellung der Online-Hochrechnung sind Reduzierungen der Einspeiseleistung der Anlage durch den Netzbetreiber oder im Rahmen der Direktvermarktung nicht zu berücksichtigen.
5.2 Die Übertragungsnetzbetreiber müssen ferner für jeden Kalendermonat bis zum Ablauf des zehnten Werktags des Folgemonats auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format und auf drei Stellen nach dem Komma gerundet folgende Daten in nicht personenbezogener Form veröffentlichen:
a)
b)
c)
d)
e)
5.3 Die Übertragungsnetzbetreiber müssen ferner für jedes Kalenderjahr bis zum Ablauf des zehnten Werktages des Folgejahres auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format und auf drei Stellen nach dem Komma gerundet folgende Daten in nicht personenbezogener Form veröffentlichen:
a)
b)
c)
d)
5.4 Die Übertragungsnetzbetreiber müssen ferner im Fall einer nicht vollständigen oder nur teilweisen Kopplung der Orderbücher aller Strombörsen den von ihnen ermittelten Spotmarktpreis unverzüglich, spätestens zwei Stunden nach der Mitteilung der erforderlichen Informationen durch die Strombörsen nach Nummer 6 Buchstabe b veröffentlichen.
5.5 Soweit Daten, die nach Nummer 5.2 oder 5.3 veröffentlicht werden müssen, nicht fristgerecht verfügbar sind, muss die Veröffentlichung unverzüglich nachgeholt werden. “
6. Mitteilungspflichten der Strombörsen
Die Strombörsen müssen den Übertragungsnetzbetreibern folgende Informationen mitteilen:
a)
b)

(Source: Federal Law Gazette Part I 2020, 3178–3180; for the individual amendments, see footnote)

1. Definitions
For the purposes of this Annex:
2. Temporal scope of application
For electricity from installations commissioned before 1 January 2023 or for which the award was granted before 1 January 2023, the amount of the market premium under Section 23a (“MP”) shall be calculated on the basis of the technology-specific monthly market value under number 3. For electricity from other installations, the amount of the market premium under Section 23a (“MP”) shall be calculated on the basis of the technology-specific annual market value under number 4. By way of derogation from sentence 1, for electricity from installations referred to in sentence 1, the amount of the market premium under Section 23a (“MP”) shall be calculated on the basis of the technology-specific annual market value under number 4 where the claim is asserted under the delimitation option or the flat-rate option pursuant to Section 19 subsection 3b or 3c.
3. Calculation of the market premium on the basis of the technology-specific monthly market value
3.1 Calculation principles
3.1.1 The amount of the market premium shall be calculated by calendar month. The calculation shall be made retrospectively on the basis of the values calculated for the respective calendar month.
3.1.2 The amount of the market premium, in cents per kilowatt-hour of electricity marketed directly and actually fed into the grid, shall be calculated according to the following formula:
MP = AW – MW
If the calculation produces a value below zero, by way of derogation from sentence 1, the value “MP” shall be set at zero.
3.2 Calculation of the monthly market value “MW” for electricity from hydropower, landfill gas, sewage gas, mine gas, biomass and geothermal energy
For directly marketed electricity from hydropower, landfill gas, sewage gas, mine gas, biomass and geothermal energy, the value “MW” shall be the actual monthly average of the spot-market price.
3.3 Calculation of the monthly market value “MW” for electricity from wind energy and solar radiation energy
3.3.1 Technology-specific monthly market value
The value “MW” to be applied to directly marketed electricity from:
3.3.2 Onshore wind energy
“MWWind onshore” is the actual monthly average of the market value of electricity from onshore wind installations resulting from the spot-market price, calculated as follows:
3.3.3 Offshore wind energy
“MWWind offshore” is the actual monthly average of the market value of electricity from offshore wind installations resulting from the spot-market price. For calculating “MWWind offshore”, the calculation method in number 3.3.2 shall apply, with the proviso that the electricity from offshore wind installations generated according to the online projection under number 5.1 shall be used instead of electricity from onshore wind installations.
3.3.4 Solar radiation energy
“MWSolar” is the actual monthly average of the market value of electricity from solar installations resulting from the spot-market price. For calculating “MWSolar”, the calculation method in number 3.3.2 shall apply, with the proviso that the electricity from solar installations generated according to the online projection under number 5.1 shall be used instead of electricity from onshore wind installations.
4. Calculation of the market premium on the basis of the technology-specific annual market value
4.1 Calculation principles
4.1.1 The amount of the market premium shall be calculated annually. The calculation shall be made retrospectively on the basis of the annual market value actually calculated for the respective calendar year.
4.1.2 The amount of the market premium, in cents per kilowatt-hour of electricity marketed directly and actually fed into the grid, shall be calculated according to the following formula:
MP = AW – JW
If the calculation produces a value below zero, by way of derogation from sentence 1, the value “MP” shall be set at zero.
4.2 Calculation of the annual market value “JW” for electricity from hydropower, landfill gas, sewage gas, mine gas, biomass and geothermal energy
For directly marketed electricity from hydropower, landfill gas, sewage gas, mine gas, biomass and geothermal energy, the value “JW” shall be the actual annual average of the spot-market price.
4.3 Calculation of the annual market value “JW” for electricity from wind energy and solar radiation energy
4.3.1 Technology-specific annual market value
The value “JW”, in cents per kilowatt-hour, to be applied to directly marketed electricity from:
4.3.2 Onshore wind energy
“JWWind onshore” is the actual annual average of the market value of electricity from onshore wind installations resulting from the spot-market price, calculated as follows:
4.3.3 Offshore wind energy
“JWWind offshore” is the actual annual average of the market value of electricity from offshore wind installations resulting from the spot-market price. For calculating “JWWind offshore”, the calculation method in number 4.3.2 shall apply, with the proviso that the electricity from offshore wind installations generated according to the online projection under number 5.1 shall be used instead of electricity from onshore wind installations.
4.3.4 Solar radiation energy
“JWSolar” is the actual annual average of the market value of electricity from solar installations resulting from the spot-market price. For calculating “JWSolar”, the calculation method in number 4.3.2 shall apply, with the proviso that the electricity from solar installations generated according to the online projection under number 5.1 shall be used instead of electricity from onshore wind installations.
5. Publications
5.1 The transmission system operators shall, at all times without delay, publish on a joint website, in a uniform format, the online projection, prepared on the basis of a representative number of measured reference installations, of the quantity of electricity actually generated from onshore wind installations, offshore wind installations and solar installations in their control areas, with a resolution of at least 15 minutes. Reductions in an installation’s feed-in capacity by the grid operator or in the context of direct marketing shall not be taken into account when preparing the online projection.
5.2 The transmission system operators shall also publish, for each calendar month by the end of the tenth working day of the following month, on a joint website, in a uniform format and rounded to three decimal places, the following non-personal data:
a)
b)
c)
d)
e)
5.3 The transmission system operators shall also publish, for each calendar year by the end of the tenth working day of the following year, on a joint website, in a uniform format and rounded to three decimal places, the following non-personal data:
a)
b)
c)
d)
5.4 In the event of incomplete or only partial coupling of the order books of all electricity exchanges, the transmission system operators shall publish the spot-market price determined by them without delay, and at the latest two hours after the electricity exchanges have communicated the necessary information under number 6(b).
5.5 If data that must be published under number 5.2 or 5.3 are not available on time, publication shall be made up without delay.
6. Notification obligations of electricity exchanges
The electricity exchanges shall notify the transmission system operators of the following information:
a)
b)

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 3178 - 3180; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

1. Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieser Anlage ist
2. Zeitlicher Anwendungsbereich
Für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden sind oder deren Zuschlag vor dem 1. Januar 2023 erteilt worden ist, wird die Höhe der Marktprämie nach § 23a („MP“) anhand des energieträgerspezifischen Monatsmarktwertes nach Nummer 3 berechnet. Für Strom aus anderen Anlagen wird die Höhe der Marktprämie nach § 23a („MP“) anhand des energieträgerspezifischen Jahresmarktwertes nach Nummer 4 berechnet. Für Strom aus Anlagen nach Satz 1 wird abweichend von Satz 1 die Höhe der Marktprämie nach § 23a („MP“) anhand des energieträgerspezifischen Jahresmarktwertes nach Nummer 4 berechnet, wenn der Anspruch nach der Abgrenzungs- oder der Pauschaloption nach § 19 Absatz 3b oder 3c geltend gemacht wird.
3. Berechnung der Marktprämie anhand des energieträgerspezifischen Monatsmarktwertes
3.1 Berechnungsgrundsätze
3.1.1 Die Höhe der Marktprämie wird kalendermonatlich berechnet. Die Berechnung erfolgt rückwirkend anhand der für den jeweiligen Kalendermonat berechneten Werte.
3.1.2 Die Höhe der Marktprämie in Cent pro Kilowattstunde direkt vermarkteten und tatsächlich eingespeisten Stroms wir nach der folgenden Formel berechnet:
MP = AW – MW
Ergibt sich bei der Berechnung ein Wert kleiner null, wird abweichend von Satz 1 der Wert „MP“ mit null festgesetzt.
3.2 Berechnung des Monatsmarktwerts „MW“ bei Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomasse und Geothermie
Der Wert „MW“ ist bei direkt vermarktetem Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomasse und Geothermie der tatsächliche Monatsmittelwert des Spotmarktpreises.
3.3 Berechnung des Monatsmarktwerts „MW“ bei Strom aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie
3.3.1 Energieträgerspezifischer Monatsmarktwert
Als Wert „MW“ ist anzulegen bei direkt vermarktetem Strom aus
3.3.2 Windenergie an Land
„MWWind an Land“ ist der tatsächliche Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom aus Windenergieanlagen an Land, der sich aus dem Spotmarktpreis ergibt und wie folgt berechnet wird:
3.3.3 Windenergie auf See
„MWWind auf See“ ist der tatsächliche Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom aus Windenergieanlagen auf See, der sich aus dem Spotmarktpreis ergibt. Für die Berechnung von „MWWind auf See“ ist die Berechnungsmethode der Nummer 3.3.2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land der nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugte Strom aus Windenergieanlagen auf See zugrunde zu legen ist.
3.3.4 Solare Strahlungsenergie
„MWSolar“ ist der tatsächliche Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom aus Solaranlagen, der sich aus dem Spotmarktpreis ergibt. Für die Berechnung von „MWSolar“ ist die Berechnungsmethode der Nummer 3.3.2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land der nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugte Strom aus Solaranlagen zugrunde zu legen ist.
4. Berechnung der Marktprämie anhand des energieträgerspezifischen Jahresmarktwerts
4.1 Berechnungsgrundsätze
4.1.1 Die Höhe der Marktprämie wird jährlich berechnet. Die Berechnung erfolgt rückwirkend anhand des für das jeweilige Kalenderjahr tatsächlich berechneten Jahresmarktwerts.
4.1.2 Die Höhe der Marktprämie in Cent pro Kilowattstunde direkt vermarkteten und tatsächlich eingespeisten Stroms wird nach der folgenden Formel berechnet:
MP = AW – JW
Ergibt sich bei der Berechnung ein Wert kleiner null, wird abweichend von Satz 1 der Wert ,MP‘ mit dem Wert null festgesetzt.
4.2 Berechnung des Jahresmarktwerts ,JW‘ bei Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomasse und Geothermie
Als Wert „JW“ ist bei direkt vermarktetem Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomasse und Geothermie der tatsächliche Jahresmittelwert des Spotmarktpreises anzulegen.
4.3 Berechnung des Jahresmarktwertes „JW“ bei Strom aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie
4.3.1 Energieträgerspezifischer Jahresmarktwert
Als Wert „JW“ in Cent pro Kilowattstunde ist anzulegen bei direkt vermarktetem Strom aus
4.3.2 Windenergie an Land
„JWWind an Land“ ist der tatsächliche Jahresmittelwert des Marktwerts von Strom aus Windenergieanlagen an Land, der sich aus dem Spotmarktpreis ergibt und wie folgt berechnet wird:
4.3.3 Windenergie auf See
„JWWind auf See“ ist der tatsächliche Jahresmittelwert des Marktwerts von Strom aus Windenergieanlagen auf See, der sich aus dem Spotmarktpreis ergibt. Für die Berechnung von „JWWind auf See“ ist die Berechnungsmethode der Nummer 4.3.2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land der nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugte Strom aus Windenergieanlagen auf See zugrunde zu legen ist.
4.3.4 Solare Strahlungsenergie
„JWSolar“ ist der tatsächliche Jahresmittelwert des Marktwerts von Strom aus Solaranlagen, der sich aus dem Spotmarktpreis ergibt. Für die Berechnung von „JWSolar“ ist die Berechnungsmethode der Nummer 4.3.2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land der nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugte Strom aus Solaranlagen zugrunde zu legen ist.
5. Veröffentlichungen
5.1 Die Übertragungsnetzbetreiber müssen jederzeit unverzüglich auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format die auf der Grundlage einer repräsentativen Anzahl von gemessenen Referenzanlagen erstellte Online-Hochrechnung der Menge des tatsächlich erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land, Windenergieanlagen auf See und Solaranlagen in ihren Regelzonen in mindestens viertelstündlicher Auflösung veröffentlichen. Für die Erstellung der Online-Hochrechnung sind Reduzierungen der Einspeiseleistung der Anlage durch den Netzbetreiber oder im Rahmen der Direktvermarktung nicht zu berücksichtigen.
5.2 Die Übertragungsnetzbetreiber müssen ferner für jeden Kalendermonat bis zum Ablauf des zehnten Werktags des Folgemonats auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format und auf drei Stellen nach dem Komma gerundet folgende Daten in nicht personenbezogener Form veröffentlichen:
a)
b)
c)
d)
e)
5.3 Die Übertragungsnetzbetreiber müssen ferner für jedes Kalenderjahr bis zum Ablauf des zehnten Werktages des Folgejahres auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format und auf drei Stellen nach dem Komma gerundet folgende Daten in nicht personenbezogener Form veröffentlichen:
a)
b)
c)
d)
5.4 Die Übertragungsnetzbetreiber müssen ferner im Fall einer nicht vollständigen oder nur teilweisen Kopplung der Orderbücher aller Strombörsen den von ihnen ermittelten Spotmarktpreis unverzüglich, spätestens zwei Stunden nach der Mitteilung der erforderlichen Informationen durch die Strombörsen nach Nummer 6 Buchstabe b veröffentlichen.
5.5 Soweit Daten, die nach Nummer 5.2 oder 5.3 veröffentlicht werden müssen, nicht fristgerecht verfügbar sind, muss die Veröffentlichung unverzüglich nachgeholt werden.
6. Mitteilungspflichten der Strombörsen
Die Strombörsen müssen den Übertragungsnetzbetreibern folgende Informationen mitteilen:
a)
b)
Anlage 2 — (zu § 36h)Referenzertrag Anlage 2 — (to Section 36h) Reference yield Anlage 2 — (zu § 36h)Referenzertrag

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 1110; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)

  • 1. Eine Referenzanlage ist eine Windenergieanlage eines bestimmten Typs, für die sich entsprechend ihrer von einer dazu berechtigten Institution vermessenen Leistungskennlinie an dem Referenzstandort ein Ertrag in Höhe des Referenzertrags errechnet.
  • 2. Der Referenzertrag ist die für jeden Typ einer Windenergieanlage einschließlich der jeweiligen Nabenhöhe bestimmte Strommenge, die dieser Typ bei Errichtung an dem Referenzstandort rechnerisch auf Basis einer vermessenen Leistungskennlinie in fünf Betriebsjahren erbringen würde. Der Referenzertrag ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu ermitteln; die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn die Verfahren, Grundlagen und Rechenmethoden verwendet worden sind, die enthalten sind in den Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen, Teil 5, in der zum Zeitpunkt der Ermittlung des Referenzertrags geltenden Fassung der FGW e. V. – Fördergesellschaft Windenergie und andere Erneuerbare Energien (FGW).
  • 3. Der Typ einer Windenergieanlage ist bestimmt durch die Typenbezeichnung, die Rotorkreisfläche, die Nennleistung und die Nabenhöhe gemäß den Angaben des Herstellers.
  • 4. Der Referenzstandort ist ein Standort, der bestimmt wird durch eine Rayleigh-Verteilung mit einer mittleren Jahreswindgeschwindigkeit von 6,45 Metern pro Sekunde in einer Höhe von 100 Metern über dem Grund und einem Höhenprofil, das nach dem Potenzgesetz mit einem Hellmann-Exponenten α mit einem Wert von 0,25 zu ermitteln ist, und einer Rauhigkeitslänge von 0,1 Metern.
  • 5. Die Leistungskennlinie ist der für jeden Typ einer Windenergieanlage ermittelte Zusammenhang zwischen Windgeschwindigkeit und Leistungsabgabe, unabhängig von der Nabenhöhe. Die Leistungskennlinie ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu ermitteln; die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn die Verfahren, Grundlagen und Rechenmethoden verwendet worden sind, die enthalten sind in den Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen, Teil 2, der FGW in der zum Zeitpunkt der Ermittlung des Referenzertrags geltenden Fassung. Soweit die Leistungskennlinie nach einem vergleichbaren Verfahren vor dem 1. Januar 2000 ermittelt wurde, kann diese anstelle der nach Satz 2 ermittelten Leistungskennlinie herangezogen werden, soweit im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem 31. Dezember 2001 nicht mehr mit der Errichtung von Anlagen des Typs begonnen wird, für den sie gilt.
  • 6. Zur Vermessung der Leistungskennlinien nach Nummer 5 und zur Berechnung der Referenzerträge von Anlagentypen am Referenzstandort nach Nummer 2 sind für die Zwecke dieses Gesetzes Institutionen berechtigt, die für die Anwendung der in diesen Nummern genannten Richtlinien nach DIN EN ISO IEC 170254 akkreditiert sind.
  • 7. Bei der Anwendung des Referenzertrags zur Bestimmung und Überprüfung der Höhe des anzulegenden Wertes nach § 36h Absatz 2 ab Beginn des sechsten, elften und sechzehnten auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Jahres wird der Standortertrag mit dem Referenzertrag ins Verhältnis gesetzt. Der Standortertrag ist die Strommenge, die der Anlagenbetreiber an einem konkreten Standort über einen definierten Zeitraum tatsächlich hätte einspeisen können.
  • 7.1. Der Standortertrag vor Inbetriebnahme wird aus dem Bruttostromertrag abzüglich der Verlustfaktoren ermittelt. Der Bruttostromertrag ist der mittlere zu erwartende Stromertrag einer Windenergieanlage an Land, der sich auf Grundlage des in Nabenhöhe ermittelten Windpotenzials mit einer spezifischen Leistungskurve ohne Abschläge ergibt. Verlustfaktoren sind Strommindererträge aufgrund von

    • a) Abschattungseffekten,
    • b) fehlender technischer Verfügbarkeit der Anlage in Höhe von höchstens 2 Prozent des Bruttostromertrags,
    • c) elektrischen Effizienzverlusten im Betrieb der Windenergieanlage zwischen den Spannungsanschlüssen der jeweiligen Windenergieanlage und dem Netzverknüpfungspunkt des Windparks,
    • d) genehmigungsrechtlichen Auflagen, zum Beispiel zu Geräuschemissionen, Schattenwurf, Naturschutz oder zum Schutz des Flugbetriebs einschließlich Radar.
  • 7.2. Für die Ermittlung des Standortertrags der ersten fünf, zehn und 15 auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Jahre ist die eingespeiste Strommenge im Betrachtungszeitraum die Grundlage, zu der die fiktive Strommenge zu addieren ist, die der Anlagenbetreiber in dem Betrachtungszeitraum hätte einspeisen können. Die fiktive Strommenge ist die Summe der folgenden Strommengen:

    • a) Strommengen, die auf eine technische Nichtverfügbarkeit von mehr als 2 Prozent des Bruttostromertrags zurückgehen,
    • b) Strommengen, die wegen Abregelungen durch den Netzbetreiber nach § 13a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes oder nach § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 13a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht erzeugt wurden, und
    • c) Strommengen, die wegen sonstigen Abschaltungen oder Drosselungen, zum Beispiel der optimierten Vermarktung des Stroms, der Eigenversorgung oder der Stromlieferungen unmittelbar an Dritte, nicht eingespeist wurden.
  • 7.3. Die Berechnung des Standortertrags richtet sich nach dem Stand der Technik. Es wird vermutet, dass die Berechnungen dem Stand der Technik entsprechen, wenn die Technischen Richtlinien der „FGW e. V. – Fördergesellschaft Windenergie und andere Erneuerbare Energien“, insbesondere die Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen, Teil 6 eingehalten worden sind. Die Berechnung der fiktiven Strommengen erfolgt auf der Grundlage der konkreten Anlagendaten für die entsprechenden Betriebsjahre. Zu diesem Zweck ist der Betreiber der Anlage verpflichtet, eine Datenhaltung zu organisieren, aus der die hierfür notwendigen Betriebszustände der Anlage durch berechtigte Dritte ausgelesen werden können und die nicht nachträglich verändert werden können.

(Source: Federal Law Gazette Part I 2014, 1110; for individual amendments, see footnote)

  • 1. A reference installation is a wind installation of a specific type for which, in accordance with its power curve measured by an institution authorised for this purpose, a yield equal to the reference yield is calculated at the reference site.
  • 2. The reference yield is the quantity of electricity determined for each type of wind installation, including the respective hub height, which that type would theoretically generate over five operating years if erected at the reference site, on the basis of a measured power curve. The reference yield shall be determined in accordance with the generally recognised rules of technology; compliance with those rules is presumed where the procedures, bases and calculation methods contained in the Technical Guidelines for Wind Installations, Part 5, in the version of FGW e. V. – Fördergesellschaft Windenergie und andere Erneuerbare Energien applicable at the time the reference yield is determined, have been used.
  • 3. The type of a wind installation is defined by the type designation, rotor-swept area, rated output and hub height according to the manufacturer’s specifications.
  • 4. The reference site is a site defined by a Rayleigh distribution with a mean annual wind speed of 6.45 metres per second at a height of 100 metres above ground, a vertical profile determined according to the power law with a Hellmann exponent α of 0.25, and a roughness length of 0.1 metres.
  • 5. The power curve is the relationship, determined for each type of wind installation, between wind speed and power output, irrespective of hub height. The power curve shall be determined in accordance with the generally recognised rules of technology; compliance is presumed where the procedures, bases and calculation methods contained in the Technical Guidelines for Wind Installations, Part 2, of the FGW, in the version applicable at the time the reference yield is determined, have been used. Where the power curve was determined before 1 January 2000 using a comparable procedure, it may be used instead of the power curve determined under sentence 2, provided that construction of installations of the type to which it applies is no longer commenced in the area of application of this Act after 31 December 2001.
  • 6. For the purposes of this Act, institutions accredited under DIN EN ISO IEC 170254 for applying the guidelines referred to in these numbers are authorised to measure the power curves under number 5 and calculate the reference yields of installation types at the reference site under number 2.
  • 7. When the reference yield is applied to determine and verify the applicable value under Section 36h subsection 2 from the beginning of the sixth, eleventh and sixteenth years following commissioning of the installation, the site yield shall be set in relation to the reference yield. The site yield is the quantity of electricity that the operator could actually have fed into the grid at a specific site over a defined period.
  • 7.1. Before commissioning, the site yield is determined from the gross electricity yield less the loss factors. The gross electricity yield is the mean expected electricity yield of an onshore wind installation, based on the wind potential determined at hub height with a specific power curve and without deductions. Loss factors are reductions in electricity yield due to:
    • a) shadowing effects,
    • b) lack of technical availability of the installation, up to a maximum of 2 percent of the gross electricity yield,
    • c) electrical efficiency losses during operation of the wind installation between the voltage connections of the respective wind installation and the grid connection point of the wind farm,
    • d) conditions imposed under approval law, for example concerning noise emissions, shadow casting, nature conservation or protection of flight operations, including radar.
  • 7.2. For determining the site yield for the first five, ten and 15 years following commissioning, the electricity quantity fed into the grid during the period under review shall constitute the basis, to which shall be added the fictitious electricity quantity that the operator could have fed into the grid during that period. The fictitious electricity quantity is the sum of the following electricity quantities:
    • a) quantities attributable to technical unavailability exceeding 2 percent of the gross electricity yield,
    • b) quantities not generated because of curtailment by the grid operator under Section 13a subsection 1 of the Energy Industry Act or under Section 14 subsection 1 in conjunction with Section 13a subsection 1 of the Energy Industry Act, and
    • c) quantities not fed into the grid because of other shutdowns or throttling, for example due to optimised marketing of the electricity, own supply or electricity supplies directly to third parties.
  • 7.3. The site yield shall be calculated in accordance with the state of the art. Calculations are presumed to comply with the state of the art where the Technical Guidelines of “FGW e. V. – Fördergesellschaft Windenergie und andere Erneuerbare Energien”, in particular the Technical Guidelines for Wind Installations, Part 6, have been complied with. The fictitious electricity quantities shall be calculated on the basis of the specific installation data for the relevant operating years. For this purpose, the installation operator must organise data storage from which the operating states necessary for this purpose can be read by authorised third parties and which cannot subsequently be altered.

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 1110; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)

  • 1. Eine Referenzanlage ist eine Windenergieanlage eines bestimmten Typs, für die sich entsprechend ihrer von einer dazu berechtigten Institution vermessenen Leistungskennlinie an dem Referenzstandort ein Ertrag in Höhe des Referenzertrags errechnet.
  • 2. Der Referenzertrag ist die für jeden Typ einer Windenergieanlage einschließlich der jeweiligen Nabenhöhe bestimmte Strommenge, die dieser Typ bei Errichtung an dem Referenzstandort rechnerisch auf Basis einer vermessenen Leistungskennlinie in fünf Betriebsjahren erbringen würde. Der Referenzertrag ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu ermitteln; die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn die Verfahren, Grundlagen und Rechenmethoden verwendet worden sind, die enthalten sind in den Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen, Teil 5, in der zum Zeitpunkt der Ermittlung des Referenzertrags geltenden Fassung der FGW e. V. – Fördergesellschaft Windenergie und andere Erneuerbare Energien (FGW).
  • 3. Der Typ einer Windenergieanlage ist bestimmt durch die Typenbezeichnung, die Rotorkreisfläche, die Nennleistung und die Nabenhöhe gemäß den Angaben des Herstellers.
  • 4. Der Referenzstandort ist ein Standort, der bestimmt wird durch eine Rayleigh-Verteilung mit einer mittleren Jahreswindgeschwindigkeit von 6,45 Metern pro Sekunde in einer Höhe von 100 Metern über dem Grund und einem Höhenprofil, das nach dem Potenzgesetz mit einem Hellmann-Exponenten α mit einem Wert von 0,25 zu ermitteln ist, und einer Rauhigkeitslänge von 0,1 Metern.
  • 5. Die Leistungskennlinie ist der für jeden Typ einer Windenergieanlage ermittelte Zusammenhang zwischen Windgeschwindigkeit und Leistungsabgabe, unabhängig von der Nabenhöhe. Die Leistungskennlinie ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu ermitteln; die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn die Verfahren, Grundlagen und Rechenmethoden verwendet worden sind, die enthalten sind in den Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen, Teil 2, der FGW in der zum Zeitpunkt der Ermittlung des Referenzertrags geltenden Fassung. Soweit die Leistungskennlinie nach einem vergleichbaren Verfahren vor dem 1. Januar 2000 ermittelt wurde, kann diese anstelle der nach Satz 2 ermittelten Leistungskennlinie herangezogen werden, soweit im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem 31. Dezember 2001 nicht mehr mit der Errichtung von Anlagen des Typs begonnen wird, für den sie gilt.
  • 6. Zur Vermessung der Leistungskennlinien nach Nummer 5 und zur Berechnung der Referenzerträge von Anlagentypen am Referenzstandort nach Nummer 2 sind für die Zwecke dieses Gesetzes Institutionen berechtigt, die für die Anwendung der in diesen Nummern genannten Richtlinien nach DIN EN ISO IEC 170254 akkreditiert sind.
  • 7. Bei der Anwendung des Referenzertrags zur Bestimmung und Überprüfung der Höhe des anzulegenden Wertes nach § 36h Absatz 2 ab Beginn des sechsten, elften und sechzehnten auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Jahres wird der Standortertrag mit dem Referenzertrag ins Verhältnis gesetzt. Der Standortertrag ist die Strommenge, die der Anlagenbetreiber an einem konkreten Standort über einen definierten Zeitraum tatsächlich hätte einspeisen können.
  • 7.1. Der Standortertrag vor Inbetriebnahme wird aus dem Bruttostromertrag abzüglich der Verlustfaktoren ermittelt. Der Bruttostromertrag ist der mittlere zu erwartende Stromertrag einer Windenergieanlage an Land, der sich auf Grundlage des in Nabenhöhe ermittelten Windpotenzials mit einer spezifischen Leistungskurve ohne Abschläge ergibt. Verlustfaktoren sind Strommindererträge aufgrund von

    • a) Abschattungseffekten,
    • b) fehlender technischer Verfügbarkeit der Anlage in Höhe von höchstens 2 Prozent des Bruttostromertrags,
    • c) elektrischen Effizienzverlusten im Betrieb der Windenergieanlage zwischen den Spannungsanschlüssen der jeweiligen Windenergieanlage und dem Netzverknüpfungspunkt des Windparks,
    • d) genehmigungsrechtlichen Auflagen, zum Beispiel zu Geräuschemissionen, Schattenwurf, Naturschutz oder zum Schutz des Flugbetriebs einschließlich Radar.
  • 7.2. Für die Ermittlung des Standortertrags der ersten fünf, zehn und 15 auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Jahre ist die eingespeiste Strommenge im Betrachtungszeitraum die Grundlage, zu der die fiktive Strommenge zu addieren ist, die der Anlagenbetreiber in dem Betrachtungszeitraum hätte einspeisen können. Die fiktive Strommenge ist die Summe der folgenden Strommengen:

    • a) Strommengen, die auf eine technische Nichtverfügbarkeit von mehr als 2 Prozent des Bruttostromertrags zurückgehen,
    • b) Strommengen, die wegen Abregelungen durch den Netzbetreiber nach § 13a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes oder nach § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 13a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht erzeugt wurden, und
    • c) Strommengen, die wegen sonstigen Abschaltungen oder Drosselungen, zum Beispiel der optimierten Vermarktung des Stroms, der Eigenversorgung oder der Stromlieferungen unmittelbar an Dritte, nicht eingespeist wurden.
  • 7.3. Die Berechnung des Standortertrags richtet sich nach dem Stand der Technik. Es wird vermutet, dass die Berechnungen dem Stand der Technik entsprechen, wenn die Technischen Richtlinien der „FGW e. V. – Fördergesellschaft Windenergie und andere Erneuerbare Energien“, insbesondere die Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen, Teil 6 eingehalten worden sind. Die Berechnung der fiktiven Strommengen erfolgt auf der Grundlage der konkreten Anlagendaten für die entsprechenden Betriebsjahre. Zu diesem Zweck ist der Betreiber der Anlage verpflichtet, eine Datenhaltung zu organisieren, aus der die hierfür notwendigen Betriebszustände der Anlage durch berechtigte Dritte ausgelesen werden können und die nicht nachträglich verändert werden können.

Anlage 3 — (zu § 50b)Voraussetzungen und Höhe der Flexibilitätsprämie Anlage 3 — (to Section 50b) Requirements and amount of the flexibility premium Anlage 3 — (zu § 50b)Voraussetzungen und Höhe der Flexibilitätsprämie

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 1111 - 1112;

bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)

I. Voraussetzungen der Flexibilitätsprämie

    1. Anlagenbetreiber können die Flexibilitätsprämie verlangen,
    • a) wenn für den gesamten in der Anlage erzeugten Strom keine Einspeisevergütung in Anspruch genommen wird und für diesen Strom unbeschadet des § 27 Absatz 3 und 4, des § 27a Absatz 2 und des § 27c Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch nach § 19 in Verbindung mit § 100 Absatz 2 besteht, der nicht nach § 52 in Verbindung mit § 100 Absatz 2 verringert ist,
    • b) wenn die Bemessungsleistung der Anlage im Sinne der Nummer II.1 erster Spiegelstrich mindestens das 0,2fache der installierten Leistung der Anlage beträgt und
    • c) sobald ein Umweltgutachter mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien bescheinigt hat, dass die Anlage für den zum Anspruch auf die Flexibilitätsprämie erforderlichen bedarfsorientierten Betrieb nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik technisch geeignet ist.
    1. Die Höhe der Flexibilitätsprämie wird kalenderjährlich berechnet. Die Berechnung erfolgt für die jeweils zusätzlich bereitgestellte installierte Leistung nach Maßgabe der Nummer II. Auf die zu erwartenden Zahlungen sind monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu leisten.
    1. Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber die erstmalige Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie vorab mitteilen.
    1. Die Flexibilitätsprämie ist für die Dauer von zehn Jahren zu zahlen. Beginn der Frist ist der erste Tag des zweiten auf die Meldung nach Nummer I.3 folgenden Kalendermonats.
    1. (weggefallen)

II. Höhe der Flexibilitätsprämie

  • 1. Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Anlage ist

    • – „PBem“ die Bemessungsleistung in Kilowatt; im ersten und im zehnten Kalenderjahr der Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie ist die Bemessungsleistung mit der Maßgabe zu berechnen, dass nur die in den Kalendermonaten der Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie erzeugten Kilowattstunden und nur die vollen Zeitstunden dieser Kalendermonate zu berücksichtigen sind; dies gilt nur für die Zwecke der Berechnung der Höhe der Flexibilitätsprämie,
    • – „Pinst“ die installierte Leistung in Kilowatt,
    • – „PZusatz“ die zusätzlich bereitgestellte installierte Leistung für die bedarfsorientierte Erzeugung von Strom in Kilowatt und in dem jeweiligen Kalenderjahr,
    • – „fKor“ der Korrekturfaktor für die Auslastung der Anlage,
    • – „KK“ die Kapazitätskomponente für die Bereitstellung der zusätzlich installierten Leistung in Euro und Kilowatt,
    • – „FP“ die Flexibilitätsprämie nach § 50b in Cent pro Kilowattstunde.
  • 2. Berechnung

  • 2.1 Die Höhe der Flexibilitätsprämie nach § 50b („FP“) in Cent pro Kilowattstunde direkt vermarkteten und tatsächlich eingespeisten Stroms wird nach der folgenden Formel berechnet:

  • 2.2 „PZusatz“ wird nach der folgenden Formel berechnet:PZusatz = Pinst – (fKor x PBem)Dabei beträgt „fKor“

    • – bei Biomethan: 1,6 und
    • – bei Biogas, das kein Biomethan ist: 1,1.

Abweichend von Satz 1 wird der Wert „PZusatz“ festgesetzt
- – mit dem Wert null, wenn die Bemessungsleistung die 0,2fache installierte Leistung unterschreitet,
- – mit dem 0,5fachen Wert der installierten Leistung „Pinst“, wenn die Berechnung ergibt, dass er größer als der 0,5fache Wert der installierten Leistung ist.

  • 2.3 „KK“ beträgt 130 Euro pro Kilowatt.
  • 2.4 Ergibt sich bei der Berechnung der Flexibilitätsprämie ein Wert kleiner null, wird abweichend von Nummer 2.1 der Wert „FP“ mit dem Wert null festgesetzt.

(Source: Federal Law Gazette Part I 2014, 1111–1112; for individual amendments, see footnote)

I. Requirements for the flexibility premium

  • 1. Installation operators may claim the flexibility premium:
    • a) if no feed-in tariff is claimed for any of the electricity generated in the installation and, notwithstanding Section 27 subsections 3 and 4, Section 27a subsection 2 and Section 27c subsection 3 of the Renewable Energy Sources Act in the version applicable on 31 July 2014, there is in principle an entitlement to remuneration under Section 19 in conjunction with Section 100 subsection 2 for that electricity, which has not been reduced under Section 52 in conjunction with Section 100 subsection 2,
    • b) if the installation’s rated output within the meaning of the first indent of number II.1 is at least 0.2 times its installed capacity, and
    • c) once an environmental verifier authorised for the field of electricity generation from renewable energies has certified that the installation is technically suitable for demand-oriented operation required for entitlement to the flexibility premium in accordance with the generally recognised rules of technology.
  • 2. The amount of the flexibility premium shall be calculated by calendar year. The calculation shall be made for the additionally provided installed capacity in each case in accordance with number II. Monthly advance payments in an appropriate amount shall be made against the expected payments.
  • 3. Installation operators must notify the grid operator in advance of claiming the flexibility premium for the first time.
  • 4. The flexibility premium shall be paid for a period of ten years. The period shall begin on the first day of the second calendar month following the notification under number I.3.
  • 5. (repealed)

II. Amount of the flexibility premium

  • 1. Definitions For the purposes of this Annex:
    • – “PBem” means the rated output in kilowatts; in the first and tenth calendar year of claiming the flexibility premium, the rated output shall be calculated on the basis that only the kilowatt-hours generated in the calendar months in which the flexibility premium is claimed and only the full hours of those calendar months are taken into account; this applies only for calculating the amount of the flexibility premium,
    • – “Pinst” means the installed capacity in kilowatts,
    • – “PZusatz” means the additionally provided installed capacity for demand-oriented generation of electricity in kilowatts and in the respective calendar year,
    • – “fKor” means the correction factor for utilisation of the installation,
    • – “KK” means the capacity component for providing the additionally installed capacity, in euros and kilowatts,
    • – “FP” means the flexibility premium under Section 50b, in cents per kilowatt-hour.
  • 2. Calculation
  • 2.1 The amount of the flexibility premium under Section 50b (“FP”), in cents per kilowatt-hour of electricity marketed directly and actually fed into the grid, shall be calculated according to the following formula:
  • 2.2 “PZusatz” shall be calculated according to the following formula: PZusatz = Pinst – (fKor x PBem) The value “fKor” is:
    • – for biomethane: 1.6, and
    • – for biogas that is not biomethane: 1.1.

By way of derogation from sentence 1, the value “PZusatz” shall be set:
- – at zero if the rated output is less than 0.2 times the installed capacity,
- – at 0.5 times the installed capacity “Pinst” if the calculation produces a value greater than 0.5 times the installed capacity.
- 2.3 “KK” is 130 euros per kilowatt.
- 2.4 If the calculation of the flexibility premium produces a value below zero, by way of derogation from number 2.1, the value “FP” shall be set at zero.

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 1111 - 1112; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)

I. Voraussetzungen der Flexibilitätsprämie

    1. Anlagenbetreiber können die Flexibilitätsprämie verlangen,
    • a) wenn für den gesamten in der Anlage erzeugten Strom keine Einspeisevergütung in Anspruch genommen wird und für diesen Strom unbeschadet des § 27 Absatz 3 und 4, des § 27a Absatz 2 und des § 27c Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch nach § 19 in Verbindung mit § 100 Absatz 2 besteht, der nicht nach § 52 in Verbindung mit § 100 Absatz 2 verringert ist,
    • b) wenn die Bemessungsleistung der Anlage im Sinne der Nummer II.1 erster Spiegelstrich mindestens das 0,2fache der installierten Leistung der Anlage beträgt und
    • c) sobald ein Umweltgutachter mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien bescheinigt hat, dass die Anlage für den zum Anspruch auf die Flexibilitätsprämie erforderlichen bedarfsorientierten Betrieb nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik technisch geeignet ist.
    1. Die Höhe der Flexibilitätsprämie wird kalenderjährlich berechnet. Die Berechnung erfolgt für die jeweils zusätzlich bereitgestellte installierte Leistung nach Maßgabe der Nummer II. Auf die zu erwartenden Zahlungen sind monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu leisten.
    1. Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber die erstmalige Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie vorab mitteilen.
    1. Die Flexibilitätsprämie ist für die Dauer von zehn Jahren zu zahlen. Beginn der Frist ist der erste Tag des zweiten auf die Meldung nach Nummer I.3 folgenden Kalendermonats.
    1. (weggefallen)

II. Höhe der Flexibilitätsprämie

  • 1. Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Anlage ist

    • – „PBem“ die Bemessungsleistung in Kilowatt; im ersten und im zehnten Kalenderjahr der Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie ist die Bemessungsleistung mit der Maßgabe zu berechnen, dass nur die in den Kalendermonaten der Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie erzeugten Kilowattstunden und nur die vollen Zeitstunden dieser Kalendermonate zu berücksichtigen sind; dies gilt nur für die Zwecke der Berechnung der Höhe der Flexibilitätsprämie,
    • – „Pinst“ die installierte Leistung in Kilowatt,
    • – „PZusatz“ die zusätzlich bereitgestellte installierte Leistung für die bedarfsorientierte Erzeugung von Strom in Kilowatt und in dem jeweiligen Kalenderjahr,
    • – „fKor“ der Korrekturfaktor für die Auslastung der Anlage,
    • – „KK“ die Kapazitätskomponente für die Bereitstellung der zusätzlich installierten Leistung in Euro und Kilowatt,
    • – „FP“ die Flexibilitätsprämie nach § 50b in Cent pro Kilowattstunde.
  • 2. Berechnung

  • 2.1 Die Höhe der Flexibilitätsprämie nach § 50b („FP“) in Cent pro Kilowattstunde direkt vermarkteten und tatsächlich eingespeisten Stroms wird nach der folgenden Formel berechnet:

  • 2.2 „PZusatz“ wird nach der folgenden Formel berechnet:PZusatz = Pinst – (fKor x PBem)Dabei beträgt „fKor“

    • – bei Biomethan: 1,6 und
    • – bei Biogas, das kein Biomethan ist: 1,1.

Abweichend von Satz 1 wird der Wert „PZusatz“ festgesetzt
- – mit dem Wert null, wenn die Bemessungsleistung die 0,2fache installierte Leistung unterschreitet,
- – mit dem 0,5fachen Wert der installierten Leistung „Pinst“, wenn die Berechnung ergibt, dass er größer als der 0,5fache Wert der installierten Leistung ist.

  • 2.3 „KK“ beträgt 130 Euro pro Kilowatt.
  • 2.4 Ergibt sich bei der Berechnung der Flexibilitätsprämie ein Wert kleiner null, wird abweichend von Nummer 2.1 der Wert „FP“ mit dem Wert null festgesetzt.
Anlage 5 — (zu § 3 Nummer 43c)Südregion Anlage 5 — (to Section 3 number 43c) Southern Region Anlage 5 — (zu § 3 Nummer 43c)Südregion

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 3181 - 3185)

Folgende kreisfreie Städte, Stadtkreise, Kreise und Landkreise bilden die Südregion:

Südregion
Baden-Württemberg
Landkreis Alb-Donau-Kreis
Stadtkreis Baden-Baden
Landkreis Biberach
Landkreis Böblingen
Landkreis Bodenseekreis
Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
Landkreis Calw
Landkreis Emmendingen
Landkreis Enzkreis
Landkreis Esslingen
Stadtkreis Freiburg im Breisgau
Landkreis Freudenstadt
Landkreis Göppingen
Stadtkreis Heidelberg
Landkreis Heidenheim
Stadtkreis Heilbronn
Landkreis Heilbronn
Landkreis Hohenlohekreis
Stadtkreis Karlsruhe
Landkreis Karlsruhe
Landkreis Konstanz
Landkreis Lörrach
Landkreis Ludwigsburg
Landkreis Main-Tauber-Kreis
Stadtkreis Mannheim
Landkreis Neckar-Odenwald-Kreis
Landkreis Ortenaukreis
Landkreis Ostalbkreis
Stadtkreis Pforzheim
Landkreis Rastatt
Landkreis Ravensburg
Landkreis Rems-Murr-Kreis
Landkreis Reutlingen
Landkreis Rhein-Neckar-Kreis
Landkreis Rottweil
Landkreis Schwäbisch Hall
Landkreis Schwarzwald-Baar-Kreis
Landkreis Sigmaringen
Stadtkreis Stuttgart
Landkreis Tübingen
Landkreis Tuttlingen
Stadtkreis Ulm
Landkreis Waldshut
Landkreis Zollernalbkreis
Bayern
Landkreis Aichach-Friedberg
Landkreis Altötting
Kreisfreie Stadt Amberg
Landkreis Amberg-Sulzbach
Kreisfreie Stadt Ansbach
Landkreis Ansbach
Kreisfreie Stadt Aschaffenburg
Landkreis Aschaffenburg
Kreisfreie Stadt Augsburg
Landkreis Augsburg
Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen
Kreisfreie Stadt Bamberg
Landkreis Bamberg
Kreisfreie Stadt Bayreuth
Landkreis Bayreuth
Landkreis Berchtesgadener Land
Landkreis Cham
Landkreis Dachau
Landkreis Deggendorf
Landkreis Dillingen an der Donau
Landkreis Dingolfing-Landau
Landkreis Donau-Ries
Landkreis Ebersberg
Landkreis Eichstätt
Landkreis Erding
Kreisfreie Stadt Erlangen
Landkreis Erlangen-Höchstadt
Landkreis Forchheim
Landkreis Freising
Landkreis Freyung-Grafenau
Landkreis Fürstenfeldbruck
Kreisfreie Stadt Fürth
Landkreis Fürth
Landkreis Garmisch-Partenkirchen
Landkreis Günzburg
Landkreis Haßberge
Kreisfreie Stadt Ingolstadt
Kreisfreie Stadt Kaufbeuren
Landkreis Kelheim
Kreisfreie Stadt Kempten (Allgäu)
Landkreis Kitzingen
Landkreis Landsberg am Lech
Kreisfreie Stadt Landshut
Landkreis Landshut
Landkreis Lindau (Bodensee)
Landkreis Main-Spessart
Kreisfreie Stadt Memmingen
Landkreis Miesbach
Landkreis Miltenberg
Landkreis Mühldorf am Inn
Kreisfreie Stadt München
Landkreis München
Landkreis Neuburg-Schrobenhausen
Landkreis Neumarkt in der Oberpfalz
Landkreis Neustadt an der Aisch-Bad Windsheim
Landkreis Neustadt an der Waldnaab
Landkreis Neu-Ulm
Kreisfreie Stadt Nürnberg
Landkreis Nürnberger Land
Landkreis Oberallgäu
Landkreis Ostallgäu
Kreisfreie Stadt Passau
Landkreis Passau
Landkreis Pfaffenhofen an der Ilm
Landkreis Regen
Kreisfreie Stadt Regensburg
Landkreis Regensburg
Kreisfreie Stadt Rosenheim
Landkreis Rosenheim
Landkreis Roth
Landkreis Rottal-Inn
Kreisfreie Stadt Schwabach
Landkreis Schwandorf
Kreisfreie Stadt Schweinfurt
Landkreis Schweinfurt
Landkreis Starnberg
Kreisfreie Stadt Straubing
Landkreis Straubing-Bogen
Landkreis Tirschenreuth
Landkreis Traunstein
Landkreis Unterallgäu
Kreisfreie Stadt Weiden in der Oberpfalz
Landkreis Weilheim-Schongau
Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen
Kreisfreie Stadt Würzburg
Landkreis Würzburg
Hessen
Landkreis Bergstraße
Kreisfreie Stadt Darmstadt
Landkreis Darmstadt-Dieburg
Landkreis Groß-Gerau
Landkreis Odenwaldkreis
Landkreis Offenbach
Rheinland-Pfalz
Landkreis Alzey-Worms
Landkreis Bad Dürkheim
Landkreis Bad Kreuznach
Landkreis Bernkastel-Wittlich
Landkreis Birkenfeld
Landkreis Donnersbergkreis
Landkreis Eifelkreis Bitburg-Prüm
Kreisfreie Stadt Frankenthal (Pfalz)
Landkreis Germersheim
Kreisfreie Stadt Kaiserslautern
Landkreis Kaiserslautern
Landkreis Kusel
Kreisfreie Stadt Landau in der Pfalz
Kreisfreie Stadt Ludwigshafen am Rhein
Kreisfreie Stadt Mainz
Landkreis Mainz-Bingen
Kreisfreie Stadt Neustadt an der Weinstraße
Kreisfreie Stadt Pirmasens
Landkreis Rhein-Hunsrück-Kreis
Landkreis Rhein-Pfalz-Kreis
Kreisfreie Stadt Speyer
Landkreis Südliche Weinstraße
Landkreis Südwestpfalz
Kreisfreie Stadt Trier
Landkreis Trier-Saarburg
Kreisfreie Stadt Worms
Kreisfreie Stadt Zweibrücken
Saarland
Landkreis Merzig-Wadern
Landkreis Neunkirchen
Landkreis Regionalverband Saarbrücken
Landkreis Saarlouis
Landkreis Saarpfalz-Kreis
Landkreis St. Wendel

(Source: Federal Law Gazette Part I 2020, 3181–3185)

The following urban districts, city districts, districts and rural districts constitute the Southern Region:

Southern Region
Baden-Württemberg
Alb-Donau District
Baden-Baden City District
Biberach District
Böblingen District
Bodensee District
Breisgau-Hochschwarzwald District
Calw District
Emmendingen District
Enzkreis District
Esslingen District
Freiburg im Breisgau City District
Freudenstadt District
Göppingen District
Heidelberg City District
Heidenheim District
Heilbronn City District
Heilbronn District
Hohenlohe District
Karlsruhe City District
Karlsruhe District
Konstanz District
Lörrach District
Ludwigsburg District
Main-Tauber District
Mannheim City District
Neckar-Odenwald District
Ortenau District
Ostalb District
Pforzheim City District
Rastatt District
Ravensburg District
Rems-Murr District
Reutlingen District
Rhine-Neckar District
Rottweil District
Schwäbisch Hall District
Black Forest-Baar District
Sigmaringen District
Stuttgart City District
Tübingen District
Tuttlingen District
Ulm City District
Waldshut District
Zollernalb District
Bavaria
Aichach-Friedberg District
Altötting District
Amberg Urban District
Amberg-Sulzbach District
Ansbach Urban District
Ansbach District
Aschaffenburg Urban District
Aschaffenburg District
Augsburg Urban District
Augsburg District
Bad Tölz-Wolfratshausen District
Bamberg Urban District
Bamberg District
Bayreuth Urban District
Bayreuth District
Berchtesgadener Land District
Cham District
Dachau District
Deggendorf District
Dillingen an der Donau District
Dingolfing-Landau District
Donau-Ries District
Ebersberg District
Eichstätt District
Erding District
Erlangen Urban District
Erlangen-Höchstadt District
Forchheim District
Freising District
Freyung-Grafenau District
Fürstenfeldbruck District
Fürth Urban District
Fürth District
Garmisch-Partenkirchen District
Günzburg District
Haßberge District
Ingolstadt Urban District
Kaufbeuren Urban District
Kelheim District
Kempten (Allgäu) Urban District
Kitzingen District
Landsberg am Lech District
Landshut Urban District
Landshut District
Lindau (Lake Constance) District
Main-Spessart District
Memmingen Urban District
Miesbach District
Miltenberg District
Mühldorf am Inn District
Munich Urban District
Munich District
Neuburg-Schrobenhausen District
Neumarkt in der Oberpfalz District
Neustadt an der Aisch-Bad Windsheim District
Neustadt an der Waldnaab District
Neu-Ulm District
Nuremberg Urban District
Nürnberger Land District
Oberallgäu District
Ostallgäu District
Passau Urban District
Passau District
Pfaffenhofen an der Ilm District
Regen District
Regensburg Urban District
Regensburg District
Rosenheim Urban District
Rosenheim District
Roth District
Rottal-Inn District
Schwabach Urban District
Schwandorf District
Schweinfurt Urban District
Schweinfurt District
Starnberg District
Straubing Urban District
Straubing-Bogen District
Tirschenreuth District
Traunstein District
Unterallgäu District
Weiden in der Oberpfalz Urban District
Weilheim-Schongau District
Weißenburg-Gunzenhausen District
Würzburg Urban District
Würzburg District
Hesse
Bergstraße District
Darmstadt Urban District
Darmstadt-Dieburg District
Groß-Gerau District
Odenwald District
Offenbach District
Rhineland-Palatinate
Alzey-Worms District
Bad Dürkheim District
Bad Kreuznach District
Bernkastel-Wittlich District
Birkenfeld District
Donnersberg District
Eifelkreis Bitburg-Prüm District
Frankenthal (Palatinate) Urban District
Germersheim District
Kaiserslautern Urban District
Kaiserslautern District
Kusel District
Landau in der Pfalz Urban District
Ludwigshafen am Rhein Urban District
Mainz Urban District
Mainz-Bingen District
Neustadt an der Weinstraße Urban District
Pirmasens Urban District
Rhine-Hunsrück District
Rhine-Palatinate District
Speyer Urban District
Southern Wine Route District
Südwestpfalz District
Trier Urban District
Trier-Saarburg District
Worms Urban District
Zweibrücken Urban District
Saarland
Merzig-Wadern District
Neunkirchen District
Saarbrücken Regional Association District
Saarlouis District
Saar-Palatinate District
St. Wendel District

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 3181 - 3185)

Folgende kreisfreie Städte, Stadtkreise, Kreise und Landkreise bilden die Südregion:

Südregion
Baden-Württemberg
Landkreis Alb-Donau-Kreis
Stadtkreis Baden-Baden
Landkreis Biberach
Landkreis Böblingen
Landkreis Bodenseekreis
Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
Landkreis Calw
Landkreis Emmendingen
Landkreis Enzkreis
Landkreis Esslingen
Stadtkreis Freiburg im Breisgau
Landkreis Freudenstadt
Landkreis Göppingen
Stadtkreis Heidelberg
Landkreis Heidenheim
Stadtkreis Heilbronn
Landkreis Heilbronn
Landkreis Hohenlohekreis
Stadtkreis Karlsruhe
Landkreis Karlsruhe
Landkreis Konstanz
Landkreis Lörrach
Landkreis Ludwigsburg
Landkreis Main-Tauber-Kreis
Stadtkreis Mannheim
Landkreis Neckar-Odenwald-Kreis
Landkreis Ortenaukreis
Landkreis Ostalbkreis
Stadtkreis Pforzheim
Landkreis Rastatt
Landkreis Ravensburg
Landkreis Rems-Murr-Kreis
Landkreis Reutlingen
Landkreis Rhein-Neckar-Kreis
Landkreis Rottweil
Landkreis Schwäbisch Hall
Landkreis Schwarzwald-Baar-Kreis
Landkreis Sigmaringen
Stadtkreis Stuttgart
Landkreis Tübingen
Landkreis Tuttlingen
Stadtkreis Ulm
Landkreis Waldshut
Landkreis Zollernalbkreis
Bayern
Landkreis Aichach-Friedberg
Landkreis Altötting
Kreisfreie Stadt Amberg
Landkreis Amberg-Sulzbach
Kreisfreie Stadt Ansbach
Landkreis Ansbach
Kreisfreie Stadt Aschaffenburg
Landkreis Aschaffenburg
Kreisfreie Stadt Augsburg
Landkreis Augsburg
Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen
Kreisfreie Stadt Bamberg
Landkreis Bamberg
Kreisfreie Stadt Bayreuth
Landkreis Bayreuth
Landkreis Berchtesgadener Land
Landkreis Cham
Landkreis Dachau
Landkreis Deggendorf
Landkreis Dillingen an der Donau
Landkreis Dingolfing-Landau
Landkreis Donau-Ries
Landkreis Ebersberg
Landkreis Eichstätt
Landkreis Erding
Kreisfreie Stadt Erlangen
Landkreis Erlangen-Höchstadt
Landkreis Forchheim
Landkreis Freising
Landkreis Freyung-Grafenau
Landkreis Fürstenfeldbruck
Kreisfreie Stadt Fürth
Landkreis Fürth
Landkreis Garmisch-Partenkirchen
Landkreis Günzburg
Landkreis Haßberge
Kreisfreie Stadt Ingolstadt
Kreisfreie Stadt Kaufbeuren
Landkreis Kelheim
Kreisfreie Stadt Kempten (Allgäu)
Landkreis Kitzingen
Landkreis Landsberg am Lech
Kreisfreie Stadt Landshut
Landkreis Landshut
Landkreis Lindau (Bodensee)
Landkreis Main-Spessart
Kreisfreie Stadt Memmingen
Landkreis Miesbach
Landkreis Miltenberg
Landkreis Mühldorf am Inn
Kreisfreie Stadt München
Landkreis München
Landkreis Neuburg-Schrobenhausen
Landkreis Neumarkt in der Oberpfalz
Landkreis Neustadt an der Aisch-Bad Windsheim
Landkreis Neustadt an der Waldnaab
Landkreis Neu-Ulm
Kreisfreie Stadt Nürnberg
Landkreis Nürnberger Land
Landkreis Oberallgäu
Landkreis Ostallgäu
Kreisfreie Stadt Passau
Landkreis Passau
Landkreis Pfaffenhofen an der Ilm
Landkreis Regen
Kreisfreie Stadt Regensburg
Landkreis Regensburg
Kreisfreie Stadt Rosenheim
Landkreis Rosenheim
Landkreis Roth
Landkreis Rottal-Inn
Kreisfreie Stadt Schwabach
Landkreis Schwandorf
Kreisfreie Stadt Schweinfurt
Landkreis Schweinfurt
Landkreis Starnberg
Kreisfreie Stadt Straubing
Landkreis Straubing-Bogen
Landkreis Tirschenreuth
Landkreis Traunstein
Landkreis Unterallgäu
Kreisfreie Stadt Weiden in der Oberpfalz
Landkreis Weilheim-Schongau
Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen
Kreisfreie Stadt Würzburg
Landkreis Würzburg
Hessen
Landkreis Bergstraße
Kreisfreie Stadt Darmstadt
Landkreis Darmstadt-Dieburg
Landkreis Groß-Gerau
Landkreis Odenwaldkreis
Landkreis Offenbach
Rheinland-Pfalz
Landkreis Alzey-Worms
Landkreis Bad Dürkheim
Landkreis Bad Kreuznach
Landkreis Bernkastel-Wittlich
Landkreis Birkenfeld
Landkreis Donnersbergkreis
Landkreis Eifelkreis Bitburg-Prüm
Kreisfreie Stadt Frankenthal (Pfalz)
Landkreis Germersheim
Kreisfreie Stadt Kaiserslautern
Landkreis Kaiserslautern
Landkreis Kusel
Kreisfreie Stadt Landau in der Pfalz
Kreisfreie Stadt Ludwigshafen am Rhein
Kreisfreie Stadt Mainz
Landkreis Mainz-Bingen
Kreisfreie Stadt Neustadt an der Weinstraße
Kreisfreie Stadt Pirmasens
Landkreis Rhein-Hunsrück-Kreis
Landkreis Rhein-Pfalz-Kreis
Kreisfreie Stadt Speyer
Landkreis Südliche Weinstraße
Landkreis Südwestpfalz
Kreisfreie Stadt Trier
Landkreis Trier-Saarburg
Kreisfreie Stadt Worms
Kreisfreie Stadt Zweibrücken
Saarland
Landkreis Merzig-Wadern
Landkreis Neunkirchen
Landkreis Regionalverband Saarbrücken
Landkreis Saarlouis
Landkreis Saarpfalz-Kreis
Landkreis St. Wendel

Annexes

Annex 1 (to § 23a) — Amount of the market premium Anlage 1 (zu § 23a) — Höhe der Marktprämie

(Source: Federal Law Gazette I 2020, 3178–3180; for the individual amendments, see footnote.)

1. Definitions

For the purposes of this Annex:

  • “MP” means the amount of the market premium pursuant to § 23a, in cents per kilowatt-hour;
  • “AW” means the applicable value taking into account §§ 19 to 54, in cents per kilowatt-hour; in the cases covered by § 23c, this is the total value for an installation;
  • “MW” means the respective monthly market value, in cents per kilowatt-hour;
  • “JW” means the respective annual market value, in cents per kilowatt-hour.

2. Temporal scope of application

For electricity from installations commissioned before 1 January 2023 or whose award was granted before 1 January 2023, the amount of the market premium pursuant to § 23a (“MP”) is calculated on the basis of the energy-source-specific monthly market value under number 3. For electricity from other installations, the amount of the market premium pursuant to § 23a (“MP”) is calculated on the basis of the energy-source-specific annual market value under number 4. For electricity from installations referred to in the first sentence, notwithstanding that sentence, the amount of the market premium pursuant to § 23a (“MP”) is calculated on the basis of the energy-source-specific annual market value under number 4 if the claim is asserted under the demarcation option or the lump-sum option pursuant to § 19(3b) or (3c).

3. Calculation of the market premium on the basis of the energy-source-specific monthly market value

3.1 Calculation principles

3.1.1

The amount of the market premium is calculated for each calendar month. The calculation is made retrospectively on the basis of the values calculated for the respective calendar month.

3.1.2

The amount of the market premium in cents per kilowatt-hour of electricity directly marketed and actually fed into the grid is calculated according to the following formula:

MP = AW – MW

If the calculation produces a value below zero, notwithstanding the first sentence, “MP” is set at zero.

3.2 Calculation of the monthly market value “MW” for electricity from hydropower, landfill gas, sewage gas, mine gas, biomass and geothermal energy

For directly marketed electricity from hydropower, landfill gas, sewage gas, mine gas, biomass and geothermal energy, the value “MW” is the actual monthly average value of the spot market price.

3.3 Calculation of the monthly market value “MW” for electricity from wind energy and solar radiation energy

3.3.1 Energy-source-specific monthly market value

The following value is to be used as value “MW” for directly marketed electricity from:

  • onshore wind energy installations: “MWWind onshore”;
  • offshore wind energy installations: “MWWind offshore”; and
  • solar installations: “MWSolar”.
3.3.2 Onshore wind energy

“MWWind onshore” is the actual monthly average value of the market value of electricity from onshore wind energy installations, derived from the spot market price and calculated as follows:

  • For each quarter-hour of a calendar month, the average spot market price is multiplied by the quantity of electricity generated during that quarter-hour from onshore wind energy installations according to the online extrapolation under number 5.1.
  • The results for all quarter-hours of the calendar month are added together.
  • This sum is divided by the quantity of electricity generated during the entire calendar month from onshore wind energy installations according to the online extrapolation under number 5.1.
3.3.3 Offshore wind energy

“MWWind offshore” is the actual monthly average value of the market value of electricity from offshore wind energy installations, derived from the spot market price. For calculating “MWWind offshore”, the calculation method under number 3.3.2 applies, with the proviso that the electricity generated from offshore wind energy installations according to the online extrapolation under number 5.1 is used instead of the electricity generated from onshore wind energy installations.

3.3.4 Solar radiation energy

“MWSolar” is the actual monthly average value of the market value of electricity from solar installations, derived from the spot market price. For calculating “MWSolar”, the calculation method under number 3.3.2 applies, with the proviso that the electricity generated from solar installations according to the online extrapolation under number 5.1 is used instead of the electricity generated from onshore wind energy installations.

4. Calculation of the market premium on the basis of the energy-source-specific annual market value

4.1 Calculation principles

4.1.1

The amount of the market premium is calculated annually. The calculation is made retrospectively on the basis of the annual market value actually calculated for the respective calendar year.

4.1.2

The amount of the market premium in cents per kilowatt-hour of electricity directly marketed and actually fed into the grid is calculated according to the following formula:

MP = AW – JW

If the calculation produces a value below zero, notwithstanding the first sentence, “MP” is set at zero.

4.2 Calculation of the annual market value “JW” for electricity from hydropower, landfill gas, sewage gas, mine gas, biomass and geothermal energy

For directly marketed electricity from hydropower, landfill gas, sewage gas, mine gas, biomass and geothermal energy, the value “JW” is the actual annual average value of the spot market price.

4.3 Calculation of the annual market value “JW” for electricity from wind energy and solar radiation energy

4.3.1 Energy-source-specific annual market value

The following value, in cents per kilowatt-hour, is to be used as value “JW” for directly marketed electricity from:

  • onshore wind energy installations: “JWWind onshore”;
  • offshore wind energy installations: “JWWind offshore”; and
  • solar installations: “JWSolar”.
4.3.2 Onshore wind energy

“JWWind onshore” is the actual annual average value of the market value of electricity from onshore wind energy installations, derived from the spot market price and calculated as follows:

  • For each quarter-hour of a calendar year, the average spot market price is multiplied by the quantity of electricity generated during that quarter-hour from onshore wind energy installations according to the online extrapolation under number 5.1.
  • The results for all quarter-hours of the calendar year are added together.
  • This sum is divided by the quantity of electricity generated during the entire calendar year from onshore wind energy installations according to the online extrapolation under number 5.1.
4.3.3 Offshore wind energy

“JWWind offshore” is the actual annual average value of the market value of electricity from offshore wind energy installations, derived from the spot market price. For calculating “JWWind offshore”, the calculation method under number 4.3.2 applies, with the proviso that the electricity generated from offshore wind energy installations according to the online extrapolation under number 5.1 is used instead of the electricity generated from onshore wind energy installations.

4.3.4 Solar radiation energy

“JWSolar” is the actual annual average value of the market value of electricity from solar installations, derived from the spot market price. For calculating “JWSolar”, the calculation method under number 4.3.2 applies, with the proviso that the electricity generated from solar installations according to the online extrapolation under number 5.1 is used instead of the electricity generated from onshore wind energy installations.

5. Publications

5.1

The transmission system operators must at all times publish without delay, on a joint website and in a uniform format, the online extrapolation—prepared on the basis of a representative number of measured reference installations—of the quantity of electricity actually generated from onshore wind energy installations, offshore wind energy installations and solar installations in their control areas, with a resolution of at least quarter-hourly intervals. For preparing the online extrapolation, reductions in the installation’s feed-in capacity by the grid operator or in the context of direct marketing must not be taken into account.

5.2

The transmission system operators must also publish, for each calendar month by the end of the tenth working day of the following month, on a joint website and in a uniform format, rounded to three decimal places, the following data in non-personal form:

  • a) the spot market price for each calendar day at quarter-hourly resolution;
  • b) the value “MW” in accordance with number 3.2;
  • c) the value “MWWind onshore” in accordance with number 3.3.2;
  • d) the value “MWWind offshore” in accordance with number 3.3.3; and
  • e) the value “MWSolar” in accordance with number 3.3.4.

5.3

The transmission system operators must also publish, for each calendar year by the end of the tenth working day of the following year, on a joint website and in a uniform format, rounded to three decimal places, the following data in non-personal form:

  • a) the value “JW” in accordance with number 4.2;
  • b) the value “JWWind onshore” in accordance with number 4.3.2;
  • c) the value “JWWind offshore” in accordance with number 4.3.3; and
  • d) the value “JWSolar” in accordance with number 4.3.4.

5.4

In the event of an incomplete or only partial coupling of the order books of all electricity exchanges, the transmission system operators must publish without delay, and no later than two hours after the electricity exchanges have communicated the required information under number 6(b), the spot market price determined by them.

5.5

If data that must be published under number 5.2 or 5.3 are not available on time, publication must be made up without delay.

6. Information obligations of electricity exchanges

The electricity exchanges must communicate the following information to the transmission system operators:

  • a) by the end of the second working day of the following month, the spot market price determined by them in the coupling of the order books of all electricity exchanges for each calendar day at quarter-hourly resolution; and
  • b) in the event of an incomplete or only partial coupling of the order books of all electricity exchanges, for the respective affected quarter-hours, the price determined at their electricity exchange for the electricity quarter-hour contracts in the day-ahead auction and their trading volume for those electricity quarter-hour contracts; this communication must be made without delay, and no later than two hours after completion of the day-ahead auction.

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 3178–3180; bezüglich der einzelnen Änderungen siehe Fußnote.)

1. Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieser Anlage ist:

  • „MP“ die Höhe der Marktprämie nach § 23a in Cent pro Kilowattstunde;
  • „AW“ der anzulegende Wert unter Berücksichtigung der §§ 19 bis 54 in Cent pro Kilowattstunde; in den Fällen des § 23c ist dies der Gesamtwert für eine Anlage;
  • „MW“ der jeweilige Monatsmarktwert in Cent pro Kilowattstunde;
  • „JW“ der jeweilige Jahresmarktwert in Cent pro Kilowattstunde.

2. Zeitlicher Anwendungsbereich

Für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden sind oder deren Zuschlag vor dem 1. Januar 2023 erteilt worden ist, wird die Höhe der Marktprämie nach § 23a („MP“) anhand des energieträgerspezifischen Monatsmarktwertes nach Nummer 3 berechnet. Für Strom aus anderen Anlagen wird die Höhe der Marktprämie nach § 23a („MP“) anhand des energieträgerspezifischen Jahresmarktwertes nach Nummer 4 berechnet. Für Strom aus Anlagen nach Satz 1 wird abweichend von Satz 1 die Höhe der Marktprämie nach § 23a („MP“) anhand des energieträgerspezifischen Jahresmarktwertes nach Nummer 4 berechnet, wenn der Anspruch nach der Abgrenzungs- oder der Pauschaloption nach § 19 Absatz 3b oder 3c geltend gemacht wird.

3. Berechnung der Marktprämie anhand des energieträgerspezifischen Monatsmarktwertes

3.1 Berechnungsgrundsätze

3.1.1

Die Höhe der Marktprämie wird kalendermonatlich berechnet. Die Berechnung erfolgt rückwirkend anhand der für den jeweiligen Kalendermonat berechneten Werte.

3.1.2

Die Höhe der Marktprämie in Cent pro Kilowattstunde direkt vermarkteten und tatsächlich eingespeisten Stroms wird nach der folgenden Formel berechnet:

MP = AW – MW

Ergibt sich bei der Berechnung ein Wert kleiner null, wird abweichend von Satz 1 der Wert „MP“ mit null festgesetzt.

3.2 Berechnung des Monatsmarktwerts „MW“ bei Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomasse und Geothermie

Der Wert „MW“ ist bei direkt vermarktetem Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomasse und Geothermie der tatsächliche Monatsmittelwert des Spotmarktpreises.

3.3 Berechnung des Monatsmarktwerts „MW“ bei Strom aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie

3.3.1 Energieträgerspezifischer Monatsmarktwert

Als Wert „MW“ ist anzulegen bei direkt vermarktetem Strom aus:

  • Windenergieanlagen an Land der Wert „MWWind an Land“;
  • Windenergieanlagen auf See der Wert „MWWind auf See“ und
  • Solaranlagen der Wert „MWSolar“.
3.3.2 Windenergie an Land

„MWWind an Land“ ist der tatsächliche Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom aus Windenergieanlagen an Land, der sich aus dem Spotmarktpreis ergibt und wie folgt berechnet wird:

  • Für jede Viertelstunde eines Kalendermonats wird der durchschnittliche Spotmarktpreis mit der Menge des in dieser Viertelstunde nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land multipliziert.
  • Die Ergebnisse für alle Viertelstunden des Kalendermonats werden summiert.
  • Diese Summe wird dividiert durch die Menge des in dem gesamten Kalendermonat nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land.
3.3.3 Windenergie auf See

„MWWind auf See“ ist der tatsächliche Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom aus Windenergieanlagen auf See, der sich aus dem Spotmarktpreis ergibt. Für die Berechnung von „MWWind auf See“ ist die Berechnungsmethode der Nummer 3.3.2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land der nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugte Strom aus Windenergieanlagen auf See zugrunde zu legen ist.

3.3.4 Solare Strahlungsenergie

„MWSolar“ ist der tatsächliche Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom aus Solaranlagen, der sich aus dem Spotmarktpreis ergibt. Für die Berechnung von „MWSolar“ ist die Berechnungsmethode der Nummer 3.3.2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land der nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugte Strom aus Solaranlagen zugrunde zu legen ist.

4. Berechnung der Marktprämie anhand des energieträgerspezifischen Jahresmarktwerts

4.1 Berechnungsgrundsätze

4.1.1

Die Höhe der Marktprämie wird jährlich berechnet. Die Berechnung erfolgt rückwirkend anhand des für das jeweilige Kalenderjahr tatsächlich berechneten Jahresmarktwerts.

4.1.2

Die Höhe der Marktprämie in Cent pro Kilowattstunde direkt vermarkteten und tatsächlich eingespeisten Stroms wird nach der folgenden Formel berechnet:

MP = AW – JW

Ergibt sich bei der Berechnung ein Wert kleiner null, wird abweichend von Satz 1 der Wert „MP“ mit dem Wert null festgesetzt.

4.2 Berechnung des Jahresmarktwerts „JW“ bei Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomasse und Geothermie

Als Wert „JW“ ist bei direkt vermarktetem Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomasse und Geothermie der tatsächliche Jahresmittelwert des Spotmarktpreises anzulegen.

4.3 Berechnung des Jahresmarktwerts „JW“ bei Strom aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie

4.3.1 Energieträgerspezifischer Jahresmarktwert

Als Wert „JW“ in Cent pro Kilowattstunde ist anzulegen bei direkt vermarktetem Strom aus:

  • Windenergieanlagen an Land der Wert „JWWind an Land“;
  • Windenergieanlagen auf See der Wert „JWWind auf See“ und
  • Solaranlagen der Wert „JWSolar“.
4.3.2 Windenergie an Land

„JWWind an Land“ ist der tatsächliche Jahresmittelwert des Marktwerts von Strom aus Windenergieanlagen an Land, der sich aus dem Spotmarktpreis ergibt und wie folgt berechnet wird:

  • Für jede Viertelstunde eines Kalenderjahres wird der durchschnittliche Spotmarktpreis mit der Menge des in dieser Viertelstunde nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land multipliziert.
  • Die Ergebnisse für alle Viertelstunden des Kalenderjahres werden summiert.
  • Diese Summe wird dividiert durch die Menge des in dem gesamten Kalenderjahr nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land.
4.3.3 Windenergie auf See

„JWWind auf See“ ist der tatsächliche Jahresmittelwert des Marktwerts von Strom aus Windenergieanlagen auf See, der sich aus dem Spotmarktpreis ergibt. Für die Berechnung von „JWWind auf See“ ist die Berechnungsmethode der Nummer 4.3.2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land der nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugte Strom aus Windenergieanlagen auf See zugrunde zu legen ist.

4.3.4 Solare Strahlungsenergie

„JWSolar“ ist der tatsächliche Jahresmittelwert des Marktwerts von Strom aus Solaranlagen, der sich aus dem Spotmarktpreis ergibt. Für die Berechnung von „JWSolar“ ist die Berechnungsmethode der Nummer 4.3.2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land der nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugte Strom aus Solaranlagen zugrunde zu legen ist.

5. Veröffentlichungen

5.1

Die Übertragungsnetzbetreiber müssen jederzeit unverzüglich auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format die auf der Grundlage einer repräsentativen Anzahl von gemessenen Referenzanlagen erstellte Online-Hochrechnung der Menge des tatsächlich erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land, Windenergieanlagen auf See und Solaranlagen in ihren Regelzonen in mindestens viertelstündlicher Auflösung veröffentlichen. Für die Erstellung der Online-Hochrechnung sind Reduzierungen der Einspeiseleistung der Anlage durch den Netzbetreiber oder im Rahmen der Direktvermarktung nicht zu berücksichtigen.

5.2

Die Übertragungsnetzbetreiber müssen ferner für jeden Kalendermonat bis zum Ablauf des zehnten Werktags des Folgemonats auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format und auf drei Stellen nach dem Komma gerundet folgende Daten in nicht personenbezogener Form veröffentlichen:

  • a) den Spotmarktpreis für jeden Kalendertag in viertelstündlicher Auflösung;
  • b) den Wert „MW“ nach der Maßgabe der Nummer 3.2;
  • c) den Wert „MWWind an Land“ nach der Maßgabe der Nummer 3.3.2;
  • d) den Wert „MWWind auf See“ nach der Maßgabe der Nummer 3.3.3 und
  • e) den Wert „MWSolar“ nach der Maßgabe der Nummer 3.3.4.

5.3

Die Übertragungsnetzbetreiber müssen ferner für jedes Kalenderjahr bis zum Ablauf des zehnten Werktags des Folgejahres auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format und auf drei Stellen nach dem Komma gerundet folgende Daten in nicht personenbezogener Form veröffentlichen:

  • a) den Wert „JW“ nach der Maßgabe der Nummer 4.2;
  • b) den Wert „JWWind an Land“ nach der Maßgabe der Nummer 4.3.2;
  • c) den Wert „JWWind auf See“ nach der Maßgabe der Nummer 4.3.3 und
  • d) den Wert „JWSolar“ nach der Maßgabe der Nummer 4.3.4.

5.4

Im Fall einer nicht vollständigen oder nur teilweisen Kopplung der Orderbücher aller Strombörsen müssen die Übertragungsnetzbetreiber den von ihnen ermittelten Spotmarktpreis unverzüglich, spätestens zwei Stunden nach der Mitteilung der erforderlichen Informationen durch die Strombörsen nach Nummer 6 Buchstabe b veröffentlichen.

5.5

Soweit Daten, die nach Nummer 5.2 oder 5.3 veröffentlicht werden müssen, nicht fristgerecht verfügbar sind, muss die Veröffentlichung unverzüglich nachgeholt werden.

6. Mitteilungspflichten der Strombörsen

Die Strombörsen müssen den Übertragungsnetzbetreibern folgende Informationen mitteilen:

  • a) bis zum Ablauf des zweiten Werktags des Folgemonats den von ihnen im Rahmen der Kopplung der Orderbücher aller Strombörsen ermittelten Spotmarktpreis für jeden Kalendertag in viertelstündlicher Auflösung und
  • b) im Fall einer nicht vollständigen oder nur teilweisen Kopplung der Orderbücher aller Strombörsen für die jeweils hiervon betroffenen Viertelstunden den an ihrer Strombörse ermittelten Preis für die Stromviertelstundenkontrakte in der vortägigen Auktion und ihr Handelsvolumen für diese Stromviertelstundenkontrakte; diese Mitteilung muss unverzüglich, spätestens zwei Stunden nach Abschluss der vortägigen Auktion erfolgen.
Annex 2 (to § 36h) — Reference yield Anlage 2 (zu § 36h) — Referenzertrag

(Source: Federal Law Gazette I 2014, 1110; for individual amendments, see footnote.)

  1. A reference installation is a wind energy installation of a specific type for which, based on its power curve measured by an institution authorised to do so, a yield equal to the reference yield is calculated at the reference site.

  2. The reference yield is the quantity of electricity determined for each type of wind energy installation, including the respective hub height, that this type would produce during five operating years if erected at the reference site, calculated on the basis of a measured power curve. The reference yield must be determined in accordance with the generally recognised rules of technology; compliance with the generally recognised rules of technology is presumed if the procedures, bases and calculation methods contained in the Technical Guidelines for Wind Energy Installations, Part 5, in the version of the FGW e. V. — Fördergesellschaft Windenergie und andere Erneuerbare Energien (FGW) applicable at the time the reference yield is determined, have been used.

  3. The type of a wind energy installation is determined by the type designation, rotor swept area, rated output and hub height according to the manufacturer’s specifications.

  4. The reference site is a site determined by a Rayleigh distribution with an average annual wind speed of 6.45 metres per second at a height of 100 metres above ground, a vertical profile to be determined according to the power law with a Hellmann exponent α having a value of 0.25, and a roughness length of 0.1 metres.

  5. The power curve is the relationship, determined for each type of wind energy installation, between wind speed and power output, irrespective of hub height. The power curve must be determined in accordance with the generally recognised rules of technology; compliance with the generally recognised rules of technology is presumed if the procedures, bases and calculation methods contained in the Technical Guidelines for Wind Energy Installations, Part 2, of the FGW, in the version applicable at the time the reference yield is determined, have been used. If the power curve was determined before 1 January 2000 using a comparable procedure, it may be used instead of the power curve determined under the second sentence, provided that, within the scope of application of this Act, construction of installations of the type for which it applies was no longer commenced after 31 December 2001.

  6. For measuring the power curves under number 5 and calculating the reference yields of installation types at the reference site under number 2, institutions accredited for applying the guidelines referred to in those numbers in accordance with DIN EN ISO IEC 170254 are authorised for the purposes of this Act.

  7. When applying the reference yield to determine and review the amount of the applicable value under § 36h(2), from the beginning of the sixth, eleventh and sixteenth years following commissioning of the installation, the site yield is set in relation to the reference yield. The site yield is the quantity of electricity that the installation operator could actually have fed into the grid at a specific site over a defined period.

7.1

The site yield before commissioning is determined from the gross electricity yield less the loss factors. The gross electricity yield is the average expected electricity yield of an onshore wind energy installation, based on the wind potential determined at hub height with a specific power curve and without deductions. Loss factors are reductions in electricity yield due to:

  • a) shadowing effects;
  • b) a lack of technical availability of the installation amounting to no more than 2 percent of the gross electricity yield;
  • c) electrical efficiency losses during operation of the wind energy installation between the voltage connections of the respective wind energy installation and the grid connection point of the wind farm;
  • d) requirements under approval law, for example concerning noise emissions, shadowing, nature conservation or the protection of flight operations, including radar.

7.2

For determining the site yield for the first five, ten and 15 years following commissioning of the installation, the quantity of electricity fed into the grid during the period under review is the basis, to which the fictitious quantity of electricity that the installation operator could have fed into the grid during the period under review must be added. The fictitious quantity of electricity is the sum of the following quantities of electricity:

  • a) quantities of electricity attributable to technical unavailability exceeding 2 percent of the gross electricity yield;
  • b) quantities of electricity not generated because of reductions by the grid operator pursuant to § 13a(1) of the Energy Industry Act or pursuant to § 14(1) in conjunction with § 13a(1) of the Energy Industry Act; and
  • c) quantities of electricity not fed into the grid because of other shutdowns or reductions, for example due to the optimised marketing of electricity, self-supply or electricity deliveries directly to third parties.

7.3

The calculation of the site yield is governed by the state of the art. It is presumed that the calculations comply with the state of the art if the Technical Guidelines of “FGW e. V. — Fördergesellschaft Windenergie und andere Erneuerbare Energien”, in particular the Technical Guidelines for Wind Energy Installations, Part 6, have been complied with. The calculation of the fictitious quantities of electricity is based on the specific installation data for the relevant operating years. For this purpose, the installation operator is required to organise data storage from which the operating conditions of the installation necessary for this purpose can be read out by authorised third parties and which cannot subsequently be altered.

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 1110; bezüglich einzelner Änderungen siehe Fußnote.)

  1. Eine Referenzanlage ist eine Windenergieanlage eines bestimmten Typs, für die sich entsprechend ihrer von einer dazu berechtigten Institution vermessenen Leistungskennlinie an dem Referenzstandort ein Ertrag in Höhe des Referenzertrags errechnet.

  2. Der Referenzertrag ist die für jeden Typ einer Windenergieanlage einschließlich der jeweiligen Nabenhöhe bestimmte Strommenge, die dieser Typ bei Errichtung an dem Referenzstandort rechnerisch auf Basis einer vermessenen Leistungskennlinie in fünf Betriebsjahren erbringen würde. Der Referenzertrag ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu ermitteln; die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn die Verfahren, Grundlagen und Rechenmethoden verwendet worden sind, die in den Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen, Teil 5, in der zum Zeitpunkt der Ermittlung des Referenzertrags geltenden Fassung der FGW e. V. – Fördergesellschaft Windenergie und andere Erneuerbare Energien (FGW) enthalten sind.

  3. Der Typ einer Windenergieanlage ist bestimmt durch die Typenbezeichnung, die Rotorkreisfläche, die Nennleistung und die Nabenhöhe gemäß den Angaben des Herstellers.

  4. Der Referenzstandort ist ein Standort, der bestimmt wird durch eine Rayleigh-Verteilung mit einer mittleren Jahreswindgeschwindigkeit von 6,45 Metern pro Sekunde in einer Höhe von 100 Metern über dem Grund und einem Höhenprofil, das nach dem Potenzgesetz mit einem Hellmann-Exponenten α mit einem Wert von 0,25 zu ermitteln ist, und einer Rauhigkeitslänge von 0,1 Metern.

  5. Die Leistungskennlinie ist der für jeden Typ einer Windenergieanlage ermittelte Zusammenhang zwischen Windgeschwindigkeit und Leistungsabgabe, unabhängig von der Nabenhöhe. Die Leistungskennlinie ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu ermitteln; die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn die Verfahren, Grundlagen und Rechenmethoden verwendet worden sind, die in den Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen, Teil 2, der FGW in der zum Zeitpunkt der Ermittlung des Referenzertrags geltenden Fassung enthalten sind. Soweit die Leistungskennlinie nach einem vergleichbaren Verfahren vor dem 1. Januar 2000 ermittelt wurde, kann diese anstelle der nach Satz 2 ermittelten Leistungskennlinie herangezogen werden, soweit im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem 31. Dezember 2001 nicht mehr mit der Errichtung von Anlagen des Typs begonnen wird, für den sie gilt.

  6. Zur Vermessung der Leistungskennlinien nach Nummer 5 und zur Berechnung der Referenzerträge von Anlagentypen am Referenzstandort nach Nummer 2 sind für die Zwecke dieses Gesetzes Institutionen berechtigt, die für die Anwendung der in diesen Nummern genannten Richtlinien nach DIN EN ISO IEC 170254 akkreditiert sind.

  7. Bei der Anwendung des Referenzertrags zur Bestimmung und Überprüfung der Höhe des anzulegenden Wertes nach § 36h Absatz 2 ab Beginn des sechsten, elften und sechzehnten auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Jahres wird der Standortertrag mit dem Referenzertrag ins Verhältnis gesetzt. Der Standortertrag ist die Strommenge, die der Anlagenbetreiber an einem konkreten Standort über einen definierten Zeitraum tatsächlich hätte einspeisen können.

7.1

Der Standortertrag vor Inbetriebnahme wird aus dem Bruttostromertrag abzüglich der Verlustfaktoren ermittelt. Der Bruttostromertrag ist der mittlere zu erwartende Stromertrag einer Windenergieanlage an Land, der sich auf Grundlage des in Nabenhöhe ermittelten Windpotenzials mit einer spezifischen Leistungskurve ohne Abschläge ergibt. Verlustfaktoren sind Strommindererträge aufgrund von:

  • a) Abschattungseffekten;
  • b) fehlender technischer Verfügbarkeit der Anlage in Höhe von höchstens 2 Prozent des Bruttostromertrags;
  • c) elektrischen Effizienzverlusten im Betrieb der Windenergieanlage zwischen den Spannungsanschlüssen der jeweiligen Windenergieanlage und dem Netzverknüpfungspunkt des Windparks;
  • d) genehmigungsrechtlichen Auflagen, zum Beispiel zu Geräuschemissionen, Schattenwurf, Naturschutz oder zum Schutz des Flugbetriebs einschließlich Radar.

7.2

Für die Ermittlung des Standortertrags der ersten fünf, zehn und 15 auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Jahre ist die eingespeiste Strommenge im Betrachtungszeitraum die Grundlage, zu der die fiktive Strommenge zu addieren ist, die der Anlagenbetreiber in dem Betrachtungszeitraum hätte einspeisen können. Die fiktive Strommenge ist die Summe der folgenden Strommengen:

  • a) Strommengen, die auf eine technische Nichtverfügbarkeit von mehr als 2 Prozent des Bruttostromertrags zurückgehen;
  • b) Strommengen, die wegen Abregelungen durch den Netzbetreiber nach § 13a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes oder nach § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 13a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht erzeugt wurden, und
  • c) Strommengen, die wegen sonstigen Abschaltungen oder Drosselungen, zum Beispiel der optimierten Vermarktung des Stroms, der Eigenversorgung oder der Stromlieferungen unmittelbar an Dritte, nicht eingespeist wurden.

7.3

Die Berechnung des Standortertrags richtet sich nach dem Stand der Technik. Es wird vermutet, dass die Berechnungen dem Stand der Technik entsprechen, wenn die Technischen Richtlinien der „FGW e. V. – Fördergesellschaft Windenergie und andere Erneuerbare Energien“, insbesondere die Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen, Teil 6, eingehalten worden sind. Die Berechnung der fiktiven Strommengen erfolgt auf der Grundlage der konkreten Anlagendaten für die entsprechenden Betriebsjahre. Zu diesem Zweck ist der Betreiber der Anlage verpflichtet, eine Datenhaltung zu organisieren, aus der die hierfür notwendigen Betriebszustände der Anlage durch berechtigte Dritte ausgelesen werden können und die nicht nachträglich verändert werden können.

Annex 3 (to section 50b) — Requirements and amount of the flexibility premium Anlage 3 (zu § 50b) — Voraussetzungen und Höhe der Flexibilitätsprämie

(Source: Federal Law Gazette Part I 2014, pp. 1111–1112; regarding individual amendments, see footnote)

I. Requirements for the flexibility premium

    1. Operators of installations may claim the flexibility premium
    • a) if no feed-in tariff is claimed for all electricity generated in the installation and, notwithstanding section 27 subsections 3 and 4, section 27a subsection 2 and section 27c subsection 3 of the Renewable Energy Sources Act in the version applicable on 31 July 2014, there is in principle an entitlement to remuneration under section 19 in conjunction with section 100 subsection 2 for this electricity, which has not been reduced under section 52 in conjunction with section 100 subsection 2,
    • b) if the rated capacity of the installation within the meaning of number II.1, first dash, is at least 0.2 times the installed capacity of the installation, and
    • c) once an environmental verifier authorised for the field of electricity generation from renewable energies has certified that the installation is technically suitable for demand-oriented operation required for entitlement to the flexibility premium in accordance with the generally accepted rules of technology.
    1. The amount of the flexibility premium is calculated annually by calendar year. The calculation is made for the additionally provided installed capacity in each case in accordance with number II. Monthly advance payments in an appropriate amount must be made against the payments expected.
    1. Operators of installations must notify the grid operator in advance of claiming the flexibility premium for the first time.
    1. The flexibility premium is to be paid for a period of ten years. The period begins on the first day of the second calendar month following the notification under number I.3.
    1. (repealed)

II. Amount of the flexibility premium

  • 1. Definitions For the purposes of this Annex:

    • – “PBem” means the rated capacity in kilowatts; in the first and tenth calendar year of claiming the flexibility premium, the rated capacity is to be calculated on the basis that only the kilowatt-hours generated in the calendar months in which the flexibility premium is claimed and only the full hours of those calendar months are to be taken into account; this applies only for the purposes of calculating the amount of the flexibility premium,
    • – “Pinst” means the installed capacity in kilowatts,
    • – “PZusatz” means the additionally provided installed capacity for demand-oriented generation of electricity in kilowatts and in the respective calendar year,
    • – “fKor” means the correction factor for utilisation of the installation,
    • – “KK” means the capacity component for providing the additionally installed capacity in euros and kilowatts,
    • – “FP” means the flexibility premium under section 50b in cents per kilowatt-hour.
  • 2. Calculation

  • 2.1 The amount of the flexibility premium under section 50b (“FP”) in cents per kilowatt-hour of electricity directly marketed and actually fed into the grid is calculated according to the following formula:

  • 2.2 “PZusatz” is calculated according to the following formula: PZusatz = Pinst – (fKor × PBem)

In this case, “fKor” is
- – 1.6 for biomethane, and
- – 1.1 for biogas that is not biomethane.

By way of derogation from the first sentence, the value “PZusatz” is set
- – at zero if the rated capacity is less than 0.2 times the installed capacity,
- – at 0.5 times the installed capacity “Pinst” if the calculation produces a value greater than 0.5 times the installed capacity.

  • 2.3 “KK” is 130 euros per kilowatt.
  • 2.4 If the calculation of the flexibility premium produces a value below zero, by way of derogation from number 2.1, the value “FP” is set at zero.

(Fundstelle: BGBl. I 2014, S. 1111–1112; bezüglich einzelner Änderungen siehe Fußnote)

I. Voraussetzungen der Flexibilitätsprämie

    1. Anlagenbetreiber können die Flexibilitätsprämie verlangen,
    • a) wenn für den gesamten in der Anlage erzeugten Strom keine Einspeisevergütung in Anspruch genommen wird und für diesen Strom unbeschadet des § 27 Absatz 3 und 4, des § 27a Absatz 2 und des § 27c Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch nach § 19 in Verbindung mit § 100 Absatz 2 besteht, der nicht nach § 52 in Verbindung mit § 100 Absatz 2 verringert ist,
    • b) wenn die Bemessungsleistung der Anlage im Sinne der Nummer II.1 erster Spiegelstrich mindestens das 0,2fache der installierten Leistung der Anlage beträgt und
    • c) sobald ein Umweltgutachter mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien bescheinigt hat, dass die Anlage für den zum Anspruch auf die Flexibilitätsprämie erforderlichen bedarfsorientierten Betrieb nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik technisch geeignet ist.
    1. Die Höhe der Flexibilitätsprämie wird kalenderjährlich berechnet. Die Berechnung erfolgt für die jeweils zusätzlich bereitgestellte installierte Leistung nach Maßgabe der Nummer II. Auf die zu erwartenden Zahlungen sind monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu leisten.
    1. Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber die erstmalige Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie vorab mitteilen.
    1. Die Flexibilitätsprämie ist für die Dauer von zehn Jahren zu zahlen. Beginn der Frist ist der erste Tag des zweiten auf die Meldung nach Nummer I.3 folgenden Kalendermonats.
    1. (weggefallen)

II. Höhe der Flexibilitätsprämie

  • 1. Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Anlage ist

    • – „PBem“ die Bemessungsleistung in Kilowatt; im ersten und im zehnten Kalenderjahr der Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie ist die Bemessungsleistung mit der Maßgabe zu berechnen, dass nur die in den Kalendermonaten der Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie erzeugten Kilowattstunden und nur die vollen Zeitstunden dieser Kalendermonate zu berücksichtigen sind; dies gilt nur für die Zwecke der Berechnung der Höhe der Flexibilitätsprämie,
    • – „Pinst“ die installierte Leistung in Kilowatt,
    • – „PZusatz“ die zusätzlich bereitgestellte installierte Leistung für die bedarfsorientierte Erzeugung von Strom in Kilowatt und in dem jeweiligen Kalenderjahr,
    • – „fKor“ der Korrekturfaktor für die Auslastung der Anlage,
    • – „KK“ die Kapazitätskomponente für die Bereitstellung der zusätzlich installierten Leistung in Euro und Kilowatt,
    • – „FP“ die Flexibilitätsprämie nach § 50b in Cent pro Kilowattstunde.
  • 2. Berechnung

  • 2.1 Die Höhe der Flexibilitätsprämie nach § 50b („FP“) in Cent pro Kilowattstunde direkt vermarkteten und tatsächlich eingespeisten Stroms wird nach der folgenden Formel berechnet:

  • 2.2 „PZusatz“ wird nach der folgenden Formel berechnet: PZusatz = Pinst – (fKor × PBem)

Dabei beträgt „fKor“
- – bei Biomethan: 1,6 und
- – bei Biogas, das kein Biomethan ist: 1,1.

Abweichend von Satz 1 wird der Wert „PZusatz“ festgesetzt
- – mit dem Wert null, wenn die Bemessungsleistung die 0,2fache installierte Leistung unterschreitet,
- – mit dem 0,5fachen Wert der installierten Leistung „Pinst“, wenn die Berechnung ergibt, dass er größer als der 0,5fache Wert der installierten Leistung ist.

  • 2.3 „KK“ beträgt 130 Euro pro Kilowatt.
  • 2.4 Ergibt sich bei der Berechnung der Flexibilitätsprämie ein Wert kleiner null, wird abweichend von Nummer 2.1 der Wert „FP“ mit dem Wert null festgesetzt.
Annex 4 (repealed) Anlage 4 (weggefallen)

Annex 4 (repealed)

Anlage 4 (weggefallen)

Annex 5 (to section 3 number 43c) — Southern Region Anlage 5 (zu § 3 Nummer 43c) — Südregion

(Source: Federal Law Gazette Part I 2020, pp. 3181–3185)

The following urban districts, city districts, districts and rural districts constitute the Southern Region:

Southern Region
Baden-Württemberg
Alb-Donau District
Baden-Baden City District
Biberach District
Böblingen District
Lake Constance District
Breisgau-Hochschwarzwald District
Calw District
Emmendingen District
Enzkreis District
Esslingen District
Freiburg im Breisgau City District
Freudenstadt District
Göppingen District
Heidelberg City District
Heidenheim District
Heilbronn City District
Heilbronn District
Hohenlohe District
Karlsruhe City District
Karlsruhe District
Constance District
Lörrach District
Ludwigsburg District
Main-Tauber District
Mannheim City District
Neckar-Odenwald District
Ortenau District
Ostalb District
Pforzheim City District
Rastatt District
Ravensburg District
Rems-Murr District
Reutlingen District
Rhine-Neckar District
Rottweil District
Schwäbisch Hall District
Black Forest-Baar District
Sigmaringen District
Stuttgart City District
Tübingen District
Tuttlingen District
Ulm City District
Waldshut District
Zollernalb District
Bavaria
Aichach-Friedberg District
Altötting District
Amberg Independent City
Amberg-Sulzbach District
Ansbach Independent City
Ansbach District
Aschaffenburg Independent City
Aschaffenburg District
Augsburg Independent City
Augsburg District
Bad Tölz-Wolfratshausen District
Bamberg Independent City
Bamberg District
Bayreuth Independent City
Bayreuth District
Berchtesgadener Land District
Cham District
Dachau District
Deggendorf District
Dillingen an der Donau District
Dingolfing-Landau District
Donau-Ries District
Ebersberg District
Eichstätt District
Erding District
Erlangen Independent City
Erlangen-Höchstadt District
Forchheim District
Freising District
Freyung-Grafenau District
Fürstenfeldbruck District
Fürth Independent City
Fürth District
Garmisch-Partenkirchen District
Günzburg District
Haßberge District
Ingolstadt Independent City
Kaufbeuren Independent City
Kelheim District
Kempten (Allgäu) Independent City
Kitzingen District
Landsberg am Lech District
Landshut Independent City
Landshut District
Lindau (Lake Constance) District
Main-Spessart District
Memmingen Independent City
Miesbach District
Miltenberg District
Mühldorf am Inn District
Munich Independent City
Munich District
Neuburg-Schrobenhausen District
Neumarkt in der Oberpfalz District
Neustadt an der Aisch-Bad Windsheim District
Neustadt an der Waldnaab District
Neu-Ulm District
Nuremberg Independent City
Nuremberg District
Oberallgäu District
Ostallgäu District
Passau Independent City
Passau District
Pfaffenhofen an der Ilm District
Regen District
Regensburg Independent City
Regensburg District
Rosenheim Independent City
Rosenheim District
Roth District
Rottal-Inn District
Schwabach Independent City
Schwandorf District
Schweinfurt Independent City
Schweinfurt District
Starnberg District
Straubing Independent City
Straubing-Bogen District
Tirschenreuth District
Traunstein District
Unterallgäu District
Weiden in der Oberpfalz Independent City
Weilheim-Schongau District
Weißenburg-Gunzenhausen District
Würzburg Independent City
Würzburg District
Hesse
Bergstraße District
Darmstadt Independent City
Darmstadt-Dieburg District
Groß-Gerau District
Odenwald District
Offenbach District
Rhineland-Palatinate
Alzey-Worms District
Bad Dürkheim District
Bad Kreuznach District
Bernkastel-Wittlich District
Birkenfeld District
Donnersberg District
Eifelkreis Bitburg-Prüm District
Frankenthal (Palatinate) Independent City
Germersheim District
Kaiserslautern Independent City
Kaiserslautern District
Kusel District
Landau in der Pfalz Independent City
Ludwigshafen am Rhein Independent City
Mainz Independent City
Mainz-Bingen District
Neustadt an der Weinstraße Independent City
Pirmasens Independent City
Rhine-Hunsrück District
Rhine-Palatinate District
Speyer Independent City
Southern Wine Route District
Südwestpfalz District
Trier Independent City
Trier-Saarburg District
Worms Independent City
Zweibrücken Independent City
Saarland
Merzig-Wadern District
Neunkirchen District
Saarbrücken Regional Association District
Saarlouis District
Saar-Palatinate District
St. Wendel District

(Fundstelle: BGBl. I 2020, S. 3181–3185)

Folgende kreisfreie Städte, Stadtkreise, Kreise und Landkreise bilden die Südregion:

Südregion
Baden-Württemberg
Landkreis Alb-Donau-Kreis
Stadtkreis Baden-Baden
Landkreis Biberach
Landkreis Böblingen
Landkreis Bodenseekreis
Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
Landkreis Calw
Landkreis Emmendingen
Landkreis Enzkreis
Landkreis Esslingen
Stadtkreis Freiburg im Breisgau
Landkreis Freudenstadt
Landkreis Göppingen
Stadtkreis Heidelberg
Landkreis Heidenheim
Stadtkreis Heilbronn
Landkreis Heilbronn
Landkreis Hohenlohekreis
Stadtkreis Karlsruhe
Landkreis Karlsruhe
Landkreis Konstanz
Landkreis Lörrach
Landkreis Ludwigsburg
Landkreis Main-Tauber-Kreis
Stadtkreis Mannheim
Landkreis Neckar-Odenwald-Kreis
Landkreis Ortenaukreis
Landkreis Ostalbkreis
Stadtkreis Pforzheim
Landkreis Rastatt
Landkreis Ravensburg
Landkreis Rems-Murr-Kreis
Landkreis Reutlingen
Landkreis Rhein-Neckar-Kreis
Landkreis Rottweil
Landkreis Schwäbisch Hall
Landkreis Schwarzwald-Baar-Kreis
Landkreis Sigmaringen
Stadtkreis Stuttgart
Landkreis Tübingen
Landkreis Tuttlingen
Stadtkreis Ulm
Landkreis Waldshut
Landkreis Zollernalbkreis
Bayern
Landkreis Aichach-Friedberg
Landkreis Altötting
Kreisfreie Stadt Amberg
Landkreis Amberg-Sulzbach
Kreisfreie Stadt Ansbach
Landkreis Ansbach
Kreisfreie Stadt Aschaffenburg
Landkreis Aschaffenburg
Kreisfreie Stadt Augsburg
Landkreis Augsburg
Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen
Kreisfreie Stadt Bamberg
Landkreis Bamberg
Kreisfreie Stadt Bayreuth
Landkreis Bayreuth
Landkreis Berchtesgadener Land
Landkreis Cham
Landkreis Dachau
Landkreis Deggendorf
Landkreis Dillingen an der Donau
Landkreis Dingolfing-Landau
Landkreis Donau-Ries
Landkreis Ebersberg
Landkreis Eichstätt
Landkreis Erding
Kreisfreie Stadt Erlangen
Landkreis Erlangen-Höchstadt
Landkreis Forchheim
Landkreis Freising
Landkreis Freyung-Grafenau
Landkreis Fürstenfeldbruck
Kreisfreie Stadt Fürth
Landkreis Fürth
Landkreis Garmisch-Partenkirchen
Landkreis Günzburg
Landkreis Haßberge
Kreisfreie Stadt Ingolstadt
Kreisfreie Stadt Kaufbeuren
Landkreis Kelheim
Kreisfreie Stadt Kempten (Allgäu)
Landkreis Kitzingen
Landkreis Landsberg am Lech
Kreisfreie Stadt Landshut
Landkreis Landshut
Landkreis Lindau (Bodensee)
Landkreis Main-Spessart
Kreisfreie Stadt Memmingen
Landkreis Miesbach
Landkreis Miltenberg
Landkreis Mühldorf am Inn
Kreisfreie Stadt München
Landkreis München
Landkreis Neuburg-Schrobenhausen
Landkreis Neumarkt in der Oberpfalz
Landkreis Neustadt an der Aisch-Bad Windsheim
Landkreis Neustadt an der Waldnaab
Landkreis Neu-Ulm
Kreisfreie Stadt Nürnberg
Landkreis Nürnberger Land
Landkreis Oberallgäu
Landkreis Ostallgäu
Kreisfreie Stadt Passau
Landkreis Passau
Landkreis Pfaffenhofen an der Ilm
Landkreis Regen
Kreisfreie Stadt Regensburg
Landkreis Regensburg
Kreisfreie Stadt Rosenheim
Landkreis Rosenheim
Landkreis Roth
Landkreis Rottal-Inn
Kreisfreie Stadt Schwabach
Landkreis Schwandorf
Kreisfreie Stadt Schweinfurt
Landkreis Schweinfurt
Landkreis Starnberg
Kreisfreie Stadt Straubing
Landkreis Straubing-Bogen
Landkreis Tirschenreuth
Landkreis Traunstein
Landkreis Unterallgäu
Kreisfreie Stadt Weiden in der Oberpfalz
Landkreis Weilheim-Schongau
Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen
Kreisfreie Stadt Würzburg
Landkreis Würzburg
Hessen
Landkreis Bergstraße
Kreisfreie Stadt Darmstadt
Landkreis Darmstadt-Dieburg
Landkreis Groß-Gerau
Landkreis Odenwaldkreis
Landkreis Offenbach
Rheinland-Pfalz
Landkreis Alzey-Worms
Landkreis Bad Dürkheim
Landkreis Bad Kreuznach
Landkreis Bernkastel-Wittlich
Landkreis Birkenfeld
Landkreis Donnersbergkreis
Landkreis Eifelkreis Bitburg-Prüm
Kreisfreie Stadt Frankenthal (Pfalz)
Landkreis Germersheim
Kreisfreie Stadt Kaiserslautern
Landkreis Kaiserslautern
Landkreis Kusel
Kreisfreie Stadt Landau in der Pfalz
Kreisfreie Stadt Ludwigshafen am Rhein
Kreisfreie Stadt Mainz
Landkreis Mainz-Bingen
Kreisfreie Stadt Neustadt an der Weinstraße
Kreisfreie Stadt Pirmasens
Landkreis Rhein-Hunsrück-Kreis
Landkreis Rhein-Pfalz-Kreis
Kreisfreie Stadt Speyer
Landkreis Südliche Weinstraße
Landkreis Südwestpfalz
Kreisfreie Stadt Trier
Landkreis Trier-Saarburg
Kreisfreie Stadt Worms
Kreisfreie Stadt Zweibrücken
Saarland
Landkreis Merzig-Wadern
Landkreis Neunkirchen
Landkreis Regionalverband Saarbrücken
Landkreis Saarlouis
Landkreis Saarpfalz-Kreis
Landkreis St. Wendel

Full text

Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien

Inhaltsübersicht

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziel des Gesetzes

(1) Ziel dieses Gesetzes ist insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes die Transformation zu einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen Stromversorgung, die vollständig auf erneuerbaren Energien beruht.

(2) Zur Erreichung des Ziels nach Absatz 1 soll der Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (Bundesgebiet) auf mindestens 80 Prozent im Jahr 2030 gesteigert werden.

(3) Der für die Erreichung des Ziels nach Absatz 2 erforderliche Ausbau der erneuerbaren Energien soll stetig, kosteneffizient, umweltverträglich und netzverträglich erfolgen.

§ 1a Zeitliche Transformation

(1) Nach der Vollendung des Kohleausstiegs wird die Treibhausgasneutralität der Stromversorgung im Bundesgebiet angestrebt.

(2) Nach der Vollendung des Kohleausstiegs soll der weitere Ausbau der erneuerbaren Energien marktgetrieben erfolgen. Zu diesem Zweck

  • 1. legt dieses Gesetz keine Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für die Zeit nach der Vollendung des Kohleausstiegs fest und
  • 2. sollen Zahlungen an Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird und die nach der Vollendung des Kohleausstiegs in Betrieb genommen werden, auf ein Niveau begrenzt werden, das keine Förderung darstellt.

Weitere Zahlungen sollen insbesondere aufgrund der erwarteten Entwicklung im Europäischen Emissionshandelssystem und aufgrund des dadurch ermöglichten marktgetriebenen weiteren Ausbaus der erneuerbaren Energien nicht erfolgen.

(3) Die Bundesregierung evaluiert fortlaufend die Entwicklung des marktgetriebenen Ausbaus der erneuerbaren Energien und bewertet diese Entwicklung vor dem Hintergrund der Ausbauziele. Sie legt rechtzeitig, spätestens bis zum 31. März 2024 einen Vorschlag vor, wie die Finanzierung des Ausbaus der erneuerbaren Energien nach der Vollendung des Kohleausstiegs erfolgen soll.

§ 2 Besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien

Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.

§ 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind

  • 1. „Anlage“ jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, wobei im Fall von Solaranlagen jedes Modul eine eigenständige Anlage ist; als Anlage gelten auch Einrichtungen, die zwischengespeicherte Energie, die ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Grubengas stammt, aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln,
  • 2. „Anlagenbetreiber“, wer unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nutzt,
  • 3. „anzulegender Wert“ der Wert, den die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) im Rahmen einer Ausschreibung nach § 22 in Verbindung mit den §§ 28 bis 39q ermittelt oder der durch die §§ 40 bis 49 gesetzlich bestimmt ist und der die Grundlage für die Berechnung der Marktprämie, der Einspeisevergütung oder des Mieterstromzuschlags ist,
  • 3a. „ausgeförderte Anlagen“ Anlagen, die keine Windenergieanlagen an Land sind, eine installierte Leistung von bis zu 100 Kilowatt haben und vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind und bei denen der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beendet ist; mehrere ausgeförderte Anlagen sind zur Bestimmung der Größe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu ausgeförderten Anlagen als eine Anlage anzusehen, wenn sie nach der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zum Zweck der Ermittlung des Anspruchs auf Zahlung als eine Anlage galten,
  • 4. „Ausschreibung“ ein transparentes, diskriminierungsfreies und wettbewerbliches Verfahren zur Bestimmung des Anspruchsberechtigten und des anzulegenden Werts,
  • 5. „Ausschreibungsvolumen“ die Summe der zu installierenden Leistung, für die der Anspruch auf Zahlung einer Marktprämie zu einem Gebotstermin ausgeschrieben wird,
  • 6. „Bemessungsleistung“ der Quotient aus der Summe der in dem jeweiligen Kalenderjahr erzeugten Kilowattstunden und der Summe der vollen Zeitstunden des jeweiligen Kalenderjahres abzüglich der vollen Stunden vor der erstmaligen Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas durch eine Anlage und nach endgültiger Stilllegung dieser Anlage,
    1. „benachteiligtes Gebiet“ ein Gebiet im Sinn
    • a) der Richtlinie 86/465/EWG des Rates vom 14. Juli 1986 betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG (Deutschland) (ABl. L 273 vom 24.9.1986, S. 1), die zuletzt durch die Entscheidung 97/172/EG (ABl. L 72 vom 13.3.1997, S. 1) geändert worden ist, oder
    • b) des Artikels 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487) in der Fassung, die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1017 vom 15. April 2021 (ABl. L 224 vom 24.6.2021, S. 1) geändert worden ist,
  • 7a. „Betriebsviertelstunde“ jede Viertelstunde, in der die Anlage Strom erzeugt, unabhängig vom Grad der Auslastung der Anlage,

    1. „bezuschlagtes Gebot“ ein Gebot, für das ein Zuschlag erteilt worden ist,
    1. „Bilanzkreis“ ein Bilanzkreis nach § 3 Nummer 21 des Energiewirtschaftsgesetzes,
    1. „Bilanzkreisvertrag“ ein Vertrag nach § 26 Absatz 1 der Stromnetzzugangsverordnung,
    1. „Biogas“ jedes Gas, das durch anaerobe Vergärung von Biomasse gewonnen wird,
    1. „Biomasseanlage“ jede Anlage zur Erzeugung von Strom aus Biomasse,
    1. „Biomethan“ jedes Biogas oder sonstige gasförmige Biomasse, das oder die aufbereitet und in das Erdgasnetz eingespeist worden ist,
    1. (weggefallen)
    1. „Bürgerenergiegesellschaft“ jede Genossenschaft oder sonstige Gesellschaft,
    • a) die aus mindestens 50 natürlichen Personen als stimmberechtigten Mitgliedern oder stimmberechtigten Anteilseignern besteht,
    • b) bei der mindestens 75 Prozent der Stimmrechte bei natürlichen Personen liegen, die in einem Postleitzahlengebiet, das sich ganz oder teilweise im Umkreis von 50 Kilometern um die geplante Anlage befindet, nach dem Bundesmeldegesetz mit einer Wohnung gemeldet sind, wobei der Abstand im Fall von Solaranlagen vom äußeren Rand der jeweiligen Anlage und im Fall von Windenergieanlagen von der Turmmitte der jeweiligen Anlage gemessen wird,
    • c) bei der die Stimmrechte, die nicht bei natürlichen Personen liegen, ausschließlich bei Kleinstunternehmen, kleinen oder mittleren Unternehmen nach der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) oder bei kommunalen Gebietskörperschaften sowie deren rechtsfähigen Zusammenschlüssen liegen, und
    • d) bei der kein Mitglied oder Anteilseigner der Gesellschaft mehr als 10 Prozent der Stimmrechte an der Gesellschaft hält,

wobei mit den Stimmrechten nach Buchstabe b in der Regel auch eine entsprechende tatsächliche Möglichkeit der Einflussnahme auf die Gesellschaft und der Mitwirkung an Entscheidungen der Gesellschafterversammlung verbunden sein muss, es beim Zusammenschluss von mehreren juristischen Personen oder Personengesellschaften zu einer Gesellschaft ausreicht, wenn jedes der Mitglieder der Gesellschaft die Voraussetzungen nach den Buchstaben a bis d erfüllt und es bei einer Gesellschaft, an der eine andere Gesellschaft 100 Prozent der Stimmrechte hält, ausreicht, wenn die letztere die Voraussetzungen nach den Buchstaben a bis d erfüllt,
- 15a. „dazugehörige Nebenanlage“ eine Nebenanlage, die der Errichtung oder dem Betrieb einer Anlage dient, einschließlich elektrischer Leitungen, Steuerungs- und Kommunikationsleitungen, Montage- und Kranstellflächen, Zuwegungen, Transformator- und Übergabestationen, wobei Anlagen jenseits der Übergabestation, einschließlich des Umspannwerks, nicht erfasst sind,
- 16. „Direktvermarktung“ die Veräußerung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas an Dritte, es sei denn, der Strom wird in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht und nicht durch ein Netz durchgeleitet,
- 17. „Direktvermarktungsunternehmer“, wer von dem Anlagenbetreiber mit der Direktvermarktung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas beauftragt ist oder Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas kaufmännisch abnimmt, ohne insoweit Letztverbraucher dieses Stroms oder Netzbetreiber zu sein,
- 18. (weggefallen)
- 19. (weggefallen)
- 20. (weggefallen)
- 21. „erneuerbare Energien“
- a) Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie,
- b) Windenergie,
- c) solare Strahlungsenergie,
- d) Geothermie,
- e) Energie aus Biomasse einschließlich Biogas, Biomethan, Deponiegas und Klärgas sowie aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus Haushalten und Industrie,

  • 21a. „Flugwindenergieanlage an Land“ jede Windenergieanlage an Land, die Strom aus Windenergie mittels unbemannter Flugkörper erzeugt, die über Seile oder Leinen mit einer stationären Bodenstation verbunden sind,
  • 22. „Freiflächenanlage“ jede Solaranlage, die nicht auf, an oder in einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage angebracht ist, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist,
  • 23. „Gebäude“ jede selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlage, die von Menschen betreten werden kann und vorrangig dazu bestimmt ist, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen,
  • 24. „Gebotsmenge“ die zu installierende Leistung in Kilowatt, für die der Bieter ein Gebot abgegeben hat,
  • 25. „Gebotstermin“ der Kalendertag, an dem die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung abläuft,
  • 26. „Gebotswert“ der anzulegende Wert, den der Bieter in seinem Gebot angegeben hat,
  • 27. „Generator“ jede technische Einrichtung, die mechanische, chemische, thermische oder elektromagnetische Energie direkt in elektrische Energie umwandelt,
  • 27a. „Grüner Wasserstoff“ Wasserstoff, der nach Maßgabe der Verordnung nach § 93 elektrochemisch durch den Verbrauch von Strom aus erneuerbaren Energien hergestellt wird, wobei der Wasserstoff zur Speicherung oder zum Transport auch in anderen Energieträgern chemisch oder physikalisch gespeichert werden kann,
  • 28. „Gülle“ jeder Stoff, der Gülle ist im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1385/2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 86) geändert worden ist,
  • 29. „Herkunftsnachweis“ ein elektronisches Dokument, das ausschließlich dazu dient, gegenüber einem Letztverbraucher im Rahmen der Stromkennzeichnung nach § 42 Absatz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes nachzuweisen, dass ein bestimmter Anteil oder eine bestimmte Menge des Stroms aus erneuerbaren Energien erzeugt wurde,
  • 29a. „hocheffiziente KWK-Anlage“ eine KWK-Anlage, die den Vorgaben der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/944 (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entspricht,
  • 30. „Inbetriebnahme“ die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage ausschließlich mit erneuerbaren Energien oder Grubengas nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage; die technische Betriebsbereitschaft setzt voraus, dass die Anlage fest an dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör installiert wurde; der Austausch des Generators oder sonstiger technischer oder baulicher Teile nach der erstmaligen Inbetriebnahme führt nicht zu einer Änderung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme,
  • 31. „installierte Leistung“ die elektrische Wirkleistung, die eine Anlage bei bestimmungsgemäßem Betrieb ohne zeitliche Einschränkungen unbeschadet kurzfristiger geringfügiger Abweichungen technisch erbringen kann,
  • 32. „KWK-Anlage“ jede KWK-Anlage im Sinn von § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
  • 33. „Letztverbraucher“ jede natürliche oder juristische Person, die Strom verbraucht,
  • 34. „Marktwert“ der für die Berechnung der Höhe der Marktprämie für den Strom aus einer Anlage nach Anlage 1 Nummer 2 maßgebliche Wert:
    • a) der energieträgerspezifische Marktwert von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, der sich nach Anlage 1 Nummer 3 aus dem tatsächlichen Monatsmittelwert des Spotmarktpreises bezogen auf einen Kalendermonat ergibt (Monatsmarktwert), oder
    • b) der energieträgerspezifische Marktwert von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, der sich nach Anlage 1 Nummer 4 aus dem tatsächlichen Jahresmittelwert des Spotmarktpreises bezogen auf ein Kalenderjahr ergibt (Jahresmarktwert),

soweit der Marktwert maßgeblich ist für Strom, der in einer Veräußerungsform einer Einspeisevergütung veräußert wird, ist „Marktwert“ der Wert, der maßgeblich wäre, wenn dieser Strom direkt vermarktet würde,
- 34a. „Moorboden“ jeder Boden, der die Voraussetzungen des § 11 Absatz 2 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung erfüllt und der Erstellung der Gebietskulisse nach § 11 Absatz 3 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung zugrunde gelegt werden kann,
- 34b. „naturschutzrelevante Ackerflächen“ Flächen, die landwirtschaftlich genutzt werden und mindestens einen hohen Biotopwert im Sinn des § 5 Absatz 2 Nummer 4 der Bundeskompensationsverordnung aufweisen,
- 35. „Netz“ die Gesamtheit der miteinander verbundenen technischen Einrichtungen zur Abnahme, Übertragung und Verteilung von Elektrizität für die allgemeine Versorgung,
- 36. „Netzbetreiber“ jeder Betreiber eines Netzes für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität, unabhängig von der Spannungsebene,
- 37. „Pilotwindenergieanlagen an Land“
- a) die jeweils ersten zwei als Pilotwindenergieanlagen an Land an das Register gemeldeten Windenergieanlagen eines Typs an Land, die nachweislich
- aa) wesentliche technische Weiterentwicklungen oder Neuerungen insbesondere bei der Generatorleistung, dem Rotordurchmesser, der Nabenhöhe, dem Turmtypen oder der Gründungsstruktur aufweisen und
- bb) einer Typenprüfung oder einer Einheitenzertifizierung bedürfen, die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme noch nicht erteilt ist und erst nach der Inbetriebnahme einer Anlage erteilt werden kann, oder

  • b) die als Pilotwindenergieanlagen an Land an das Register gemeldeten Windenergieanlagen an Land,

    • aa) die vorwiegend zu Zwecken der Forschung und Entwicklung errichtet werden und
    • bb) mit denen eine wesentliche, weit über den Stand der Technik hinausgehende Innovation erprobt wird; die Innovation kann insbesondere die Generatorleistung, den Rotordurchmesser, die Nabenhöhe, den Turmtypen, die Gründungsstruktur oder die Betriebsführung der Anlage betreffen,
    • 38. „Regionalnachweis“ ein elektronisches Dokument, das ausschließlich dazu dient, im Rahmen der Stromkennzeichnung nach § 42 des Energiewirtschaftsgesetzes gegenüber einem Letztverbraucher die regionale Herkunft eines bestimmten Anteils oder einer bestimmten Menge des verbrauchten Stroms aus erneuerbaren Energien nachzuweisen,
    • 39. „Register“ das Marktstammdatenregister nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes,
    • 40. (weggefallen)
    • 41. „Solaranlage“ jede Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie,
    • 41a. „Solaranlage des ersten Segments“ jede Freiflächenanlage und jede Solaranlage auf, an oder in einer baulichen Anlage, die weder Gebäude noch Lärmschutzwand ist,
    • 41b. „Solaranlage des zweiten Segments“ jede Solaranlage auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand,
    • 42. „Speichergas“ jedes Gas, das keine erneuerbare Energie ist, aber zum Zweck der Zwischenspeicherung von Strom aus erneuerbaren Energien ausschließlich unter Einsatz von Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt wird,
    • 42a. „Spotmarktpreis“ der Strompreis in Cent pro Kilowattstunde, der sich in der Preiszone für Deutschland aus der Kopplung der Orderbücher aller Strombörsen in der vortägigen Auktion von Stromviertelstundenkontrakten am Day-Ahead-Markt ergibt; wenn die Kopplung der Orderbücher aller Strombörsen nicht oder nur teilweise erfolgt, ist für die Dauer der unvollständigen Kopplung der Durchschnittspreis aller Strombörsen gewichtet nach dem jeweiligen Handelsvolumen zugrunde zu legen,
    • 43. „Steckersolargerät“ ein Gerät, das aus einer Solaranlage oder aus mehreren Solaranlagen, einem Wechselrichter, einer Anschlussleitung und einem Stecker zur Verbindung mit dem Endstromkreis eines Letztverbrauchers besteht,
    • 43a. „Strombörse“ eine Börse, an der für die Preiszone für Deutschland Stromprodukte gehandelt werden können,
    • 43b. (weggefallen)
    • 43c. „Südregion“ das Gebiet, das die Gebietskörperschaften umfasst, die in Anlage 5 aufgeführt sind,
    • 44. „Übertragungsnetzbetreiber“ der regelverantwortliche Netzbetreiber von Hoch- und Höchstspannungsnetzen, die der überregionalen Übertragung von Elektrizität zu anderen Netzen dienen,
    • 45. (weggefallen)
    • 46. „Umweltgutachter“ jede Person oder Organisation, die nach dem Umweltauditgesetz in der jeweils geltenden Fassung als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation tätig werden darf,
    • 46a. „unentgeltliche Abnahme“ die Veräußerungsform der Einspeisevergütung in der Variante nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,
    • 47. „Unternehmen in Schwierigkeiten“ ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinn der Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1),
    • 47a. „Wärmeversorgungseinrichtung“ eine Einrichtung zur leitungsgebundenen Versorgung von mehreren Gebäuden mit Wärme aus einer Biomasseanlage mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mindestens 300 Kilowatt,
    • 48. „Windenergieanlage an Land“ jede Anlage zur Erzeugung von Strom aus Windenergie, die keine Windenergieanlage auf See ist,
    • 49. „Windenergieanlage auf See“ jede Anlage im Sinn von § 3 Nummer 11 des Windenergie-auf-See-Gesetzes,
    • 50. „Wohngebäude“ jedes Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dient, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen sowie ähnlichen Einrichtungen,
    • 50a. „Zuschlag“ der Verwaltungsakt, mit dem die Bundesnetzagentur ein Gebot in einem Ausschreibungsverfahren bezuschlagt,
    • 51. „Zuschlagswert“ der anzulegende Wert, zu dem ein Zuschlag in einer Ausschreibung erteilt wird; er entspricht dem Gebotswert, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.

§ 4 Ausbaupfad

Die Ziele nach § 1 sollen erreicht werden durch

  • 1. eine Steigerung der installierten Leistung von Windenergieanlagen an Land auf
    • a) 69 Gigawatt im Jahr 2024,
    • b) 84 Gigawatt im Jahr 2026,
    • c) 99 Gigawatt im Jahr 2028,
    • d) 115 Gigawatt im Jahr 2030,
    • e) 157 Gigawatt im Jahr 2035 und
    • f) 160 Gigawatt im Jahr 2040

sowie den Erhalt dieser installierten Leistung nach dem Jahr 2040,
- 2. eine Steigerung der installierten Leistung von Windenergieanlagen auf See nach Maßgabe des Windenergie-auf-See-Gesetzes,
- 3. eine Steigerung der installierten Leistung von Solaranlagen auf
- a) 88 Gigawatt im Jahr 2024,
- b) 128 Gigawatt im Jahr 2026,
- c) 172 Gigawatt im Jahr 2028,
- d) 215 Gigawatt im Jahr 2030,
- e) 309 Gigawatt im Jahr 2035 und
- f) 400 Gigawatt im Jahr 2040

sowie den Erhalt dieser Leistung nach dem Jahr 2040 und
- 4. eine installierte Leistung von Biomasseanlagen von 8 400 Megawatt im Jahr 2030.

Dabei soll für die Steigerung der installierten Leistung nach Satz 1 Nummer 3 ein Zubau von Solaranlagen auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand mindestens im Umfang des Zubaus von Freiflächenanlagen und Solaranlagen auf, an oder in einer baulichen Anlage, die weder Gebäude noch Lärmschutzwand ist, angestrebt werden.

§ 4a Strommengenpfad

Um überprüfen zu können, ob die erneuerbaren Energien in der für die Erreichung des Ziels nach § 1 Absatz 2 erforderlichen Geschwindigkeit ausgebaut werden, werden folgende Zwischenziele als Richtwerte für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien festgelegt:

  • 1. 287 Terawattstunden im Jahr 2023,
  • 2. 310 Terawattstunden im Jahr 2024,
  • 3. 346 Terawattstunden im Jahr 2025,
  • 4. 388 Terawattstunden im Jahr 2026,
  • 5. 433 Terawattstunden im Jahr 2027,
  • 6. 479 Terawattstunden im Jahr 2028,
  • 7. 533 Terawattstunden im Jahr 2029 und
  • 8. 600 Terawattstunden im Jahr 2030.

§ 5 Ausbau im In- und Ausland

(1) Soweit sich dieses Gesetz auf Anlagen bezieht, ist es anzuwenden, wenn und soweit die Erzeugung des Stroms im Bundesgebiet erfolgt.

(2) Soweit die Zahlungen für Strom aus erneuerbaren Energien durch Ausschreibungen ermittelt werden, sollen auch Gebote für Anlagen im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Umfang von 20 Prozent der gesamten jährlich zu installierenden Leistung an Anlagen bezuschlagt werden können. Der Umfang nach Satz 1 kann in dem Maß überschritten werden, in dem Gebote für Windenenergieanlagen auf See bezuschlagt werden sollen. Zu dem Zweck nach Satz 1 können die Ausschreibungen

  • 1. gemeinsam mit einem anderen Mitgliedstaat oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt werden oder
  • 2. für Anlagen im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union geöffnet werden.

Näheres zu den Ausschreibungsverfahren kann in einer Rechtsverordnung nach § 88a geregelt werden.

(3) Ausschreibungen nach Absatz 2 Satz 3 sind nur zulässig, wenn

  • 1. sie mit den beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union völkerrechtlich vereinbart worden sind und diese völkerrechtliche Vereinbarung Instrumente der Kooperationsmaßnahmen im Sinn der Artikel 5, 8 bis 10 oder 13 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen vom 11. Dezember 2018 (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82, zuletzt berichtigt durch ABl. L 311 vom 25.9.2020, S. 11), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/807 (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 1) vervollständigt worden ist, zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen nutzt und
  • 2. der Strom physikalisch importiert wird oder einen vergleichbaren Effekt auf den deutschen Strommarkt hat.

(4) Durch die völkerrechtliche Vereinbarung nach Absatz 3 Nummer 1 kann dieses Gesetz aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 88a abweichend von Absatz 1

  • 1. ganz oder teilweise als anwendbar erklärt werden für Anlagen, die außerhalb des Bundesgebiets errichtet werden, oder
  • 2. als nicht anwendbar erklärt werden für Anlagen, die innerhalb des Bundesgebiets errichtet werden.

Ohne eine entsprechende völkerrechtliche Vereinbarung dürfen weder Anlagen außerhalb des Bundesgebiets Zahlungen nach diesem Gesetz erhalten noch Anlagen im Bundesgebiet Zahlungen nach dem Fördersystem eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union erhalten.

(5) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anlagen und der in ihnen erzeugte Strom werden angerechnet auf

  • 1. das Ziel nach § 1 Absatz 2,
  • 2. den nationalen Beitrag zum Gesamtziel der Europäischen Union im Jahr 2030 nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen vom 11. Dezember 2018 und
  • 3. den nationalen Anteil an Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch nach Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1119 (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1) geändert worden ist.

Satz 1 ist jedoch auf die in Absatz 2 genannten Anlagen nur nach Maßgabe der völkerrechtlichen Vereinbarung anzuwenden. Auf die in Absatz 1 genannten Anlagen ist er nicht anzuwenden, soweit die Zahlungen nach dem Fördersystem eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geleistet werden und eine völkerrechtliche Vereinbarung eine Anrechnung auf die Ziele dieses Mitgliedstaates regelt. Die in Absatz 2 genannten Anlagen und der in ihnen erzeugte Strom sowie die in Absatz 1 genannten Anlagen und der in ihnen erzeugte Strom, soweit für diese in Absatz 1 genannten Anlagen Zahlungen nach dem Fördersystem eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geleistet werden und eine völkerrechtliche Vereinbarung eine Anrechnung auf die Ziele dieses Mitgliedstaates regelt, werden weder auf den Ausbaupfad nach § 4 noch auf den Strommengenpfad nach § 4a angerechnet.

(5a) Anlagen im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der in ihnen erzeugte Strom aus erneuerbaren Energien, für den keine Zahlungen durch Ausschreibungen nach Absatz 2 Satz 1 ermittelt werden, werden auf Grundlage und nach Maßgabe einer völkerrechtlichen Vereinbarung im Sinn des Absatzes 3 Nummer 1 auf das Ziel, den Beitrag und den Anteil nach Absatz 5 Satz 1 angerechnet, wenn Strom aus der Anlage physikalisch importiert wird oder einen vergleichbaren Effekt auf den deutschen Strommarkt hat. Durch die völkerrechtliche Vereinbarung kann dieses Gesetz abweichend von Absatz 1 ganz oder teilweise für Anlagen nach Satz 1 als anwendbar erklärt werden.

(6) Anlagen im Bundesgebiet dürfen nur in einem Umfang von bis zu 20 Prozent der jährlich in Deutschland zu installierenden Leistung und unter Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 3 auf die Ziele eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union angerechnet werden. Für Windenenergieanlagen auf See ist Absatz 2 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

§ 6 Finanzielle Beteiligung der Kommunen am Ausbau

(1) Anlagenbetreiber sollen Gemeinden, die von der Errichtung ihrer Anlage betroffen sind, finanziell beteiligen. Zu diesem Zweck dürfen folgende Anlagenbetreiber den Gemeinden, die von der Errichtung ihrer Anlage betroffen sind, Beträge durch einseitige Zuwendungen ohne Gegenleistung anbieten:

  • 1. Betreiber von Windenergieanlagen an Land nach Maßgabe von Absatz 2 und
  • 2. Betreiber von Freiflächenanlagen nach Maßgabe von Absatz 3.

(2) Bei Windenergieanlagen an Land dürfen den betroffenen Gemeinden Beträge von insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge und für die fiktive Strommenge nach Nummer 7.2 der Anlage 2 angeboten werden, wenn die Anlage eine installierte Leistung von mehr als 1 000 Kilowatt hat. Als betroffen gelten Gemeinden, deren Gemeindegebiet sich zumindest teilweise innerhalb eines um die Windenergieanlage gelegenen Umkreises von 2 500 Metern um die Turmmitte der Windenergieanlage befindet. Befinden sich in diesem Umkreis Gebiete, die keiner Gemeinde zugehörig sind (gemeindefreie Gebiete), gilt für diese Gebiete der nach Landesrecht jeweils zuständige Landkreis als betroffen. Sind mehrere Gemeinden oder Landkreise betroffen, müssen die Anlagenbetreiber, wenn sie sich für Zahlungen nach Absatz 1 entscheiden, allen betroffenen Gemeinden oder Landkreisen eine Zahlung anbieten. Im Fall des Satzes 4 ist die Höhe der angebotenen Zahlung pro Gemeinde oder Landkreis anhand des Anteils ihres jeweiligen Gemeindegebiets oder des jeweiligen gemeindefreien Gebiets an der Fläche des Umkreises der Anlage im Bundesgebiet aufzuteilen, so dass insgesamt höchstens der Betrag nach Satz 1 angeboten wird. Lehnen eine oder mehrere Gemeinden oder Landkreise eine Zahlung ab, kann der auf die ablehnenden Gemeinden oder Landkreise entfallende Betrag auf die Gemeinden oder Landkreise verteilt werden, die einer Zahlung zugestimmt haben. Im Fall des Satzes 6 erfolgt die Aufteilung des Betrags auf die Gemeinden oder Landkreise, die einer Zahlung zugestimmt haben, anhand des Verhältnisses der Anteile der Gemeindegebiete oder gemeindefreien Gebiete an der Gesamtfläche des Umkreises im Bundesgebiet zueinander.

(3) Bei Freiflächenanlagen dürfen den betroffenen Gemeinden Beträge von insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge angeboten werden. Als betroffen gelten Gemeinden, auf deren Gemeindegebiet sich die Freiflächenanlagen befinden. Befinden sich die Freiflächenanlagen auf gemeindefreien Gebieten, gilt für diese Gebiete der nach Landesrecht jeweils zuständige Landkreis als betroffen. Im Übrigen ist Absatz 2 Satz 4 bis 7 entsprechend anzuwenden.

(4) Vereinbarungen über Zuwendungen nach diesem Paragrafen bedürfen der schriftlichen oder der elektronischen Form und dürfen bereits geschlossen werden

  • 1. vor der Genehmigung der Windenergieanlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder
  • 2. vor der Genehmigung der Freiflächenanlage, jedoch nicht vor dem Beschluss des Bebauungsplans für die Fläche zur Errichtung der Anlage, wenn vor Erteilung der für die Anlage erforderlichen Genehmigung ein Bebauungsplan zur Herstellung der bauplanungsrechtlichen Genehmigungsfähigkeit beschlossen wird.

Bei Freiflächenanlagen dürfen die betroffenen Kommunen den Abschluss der Vereinbarungen davon abhängig machen, dass der Betreiber ein Konzept, das fachlichen Kriterien für die naturschutzverträgliche Gestaltung von Freiflächenanlagen entspricht, vorgelegt oder nachgewiesen hat, dass die Umsetzung dieser Kriterien nicht möglich ist. Die Vereinbarungen gelten nicht als Vorteil im Sinn der §§ 331 bis 334 des Strafgesetzbuchs. Satz 3 ist auch für Angebote zum Abschluss einer solchen Vereinbarung und für die darauf beruhenden Zuwendungen anzuwenden.

(5) Für die tatsächlich eingespeiste Strommenge und für die fiktive Strommenge nach Nummer 7.2 der Anlage 2, für die Betreiber von Windenergieanlagen an Land oder Freiflächenanlagen eine finanzielle Förderung nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung in Anspruch genommen haben und für die sie Zahlungen nach diesem Paragrafen an die Gemeinden oder Landkreise geleistet haben, können sie die Erstattung dieses im Vorjahr an die Gemeinden oder Landkreise geleisteten Betrages im Rahmen der Endabrechnung vom Netzbetreiber verlangen.

§ 7 Gesetzliches Schuldverhältnis

(1) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen.

(2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende vertragliche Regelungen

  • 1. müssen klar und verständlich sein,
  • 2. dürfen keinen Vertragspartner unangemessen benachteiligen,
  • 3. dürfen nicht zu höheren als im Teil 3 vorgesehenen Zahlungen führen und
  • 4. müssen mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, vereinbar sein.

Teil 2 Anschluss, Abnahme, Übertragung und Verteilung

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 8 Anschluss

(1) Netzbetreiber müssen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas unverzüglich vorrangig an der Stelle an ihr Netz anschließen, die im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist und die in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweist, wenn nicht dieses oder ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist; bei der Prüfung des wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkts sind die unmittelbar durch den Netzanschluss entstehenden Kosten zu berücksichtigen. Bei einer oder mehreren Anlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt höchstens 30 Kilowatt, die sich auf einem Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluss befinden, gilt der Verknüpfungspunkt des Grundstücks mit dem Netz als günstigster Verknüpfungspunkt.

(2) Anlagenbetreiber dürfen einen anderen Verknüpfungspunkt dieses oder eines anderen im Hinblick auf die Spannungsebene geeigneten Netzes wählen, es sei denn, die daraus resultierenden Mehrkosten des Netzbetreibers sind nicht unerheblich. Dies kann auch ein Verknüpfungspunkt sein, der bereits von einer bestehenden Anlage genutzt wird, sofern der Betreiber der bestehenden Anlage der Mitnutzung zustimmt. Die Wahl nach Satz 1 oder Satz 2 kann mit dem Angebot einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung nach § 8a verbunden werden.

(3) Der Netzbetreiber darf abweichend von den Absätzen 1 und 2 der Anlage einen anderen Verknüpfungspunkt zuweisen, es sei denn, die Abnahme des Stroms aus der betroffenen Anlage nach § 11 Absatz 1 wäre an diesem Verknüpfungspunkt nicht sichergestellt.

(4) Die Pflicht zum Netzanschluss besteht auch dann, wenn die Abnahme des Stroms erst durch die Optimierung, die Verstärkung oder den Ausbau des Netzes nach § 12 möglich wird.

(5) Netzbetreiber müssen Anschlussbegehrenden nach Eingang eines Netzanschlussbegehrens, einschließlich eines Begehrens auf Änderung oder Erweiterung einer Anlage zur Erhöhung der installierten Leistung, unverzüglich einen genauen Zeitplan für die Bearbeitung des Netzanschlussbegehrens übermitteln. In diesem Zeitplan ist anzugeben,

  • 1. in welchen Arbeitsschritten das Netzanschlussbegehren bearbeitet wird und
  • 2. welche weiteren Informationen die Anschlussbegehrenden aus ihrem Verantwortungsbereich den Netzbetreibern übermitteln müssen, damit die Netzbetreiber ihre Pflichten nach diesem Paragrafen erfüllen oder ihre Planungen nach § 12 durchführen können.

Übermitteln Netzbetreiber Anschlussbegehrenden im Fall von Anlagen nach Absatz 1 Satz 2 den Zeitplan nach Satz 1 nicht innerhalb von einem Monat nach Eingang des Netzanschlussbegehrens, können die Anlagen unter Einhaltung der für die Ausführung eines Netzanschlusses maßgeblichen Regelungen angeschlossen werden. Zur Bestimmung der Größe der Anlagen und des günstigsten Netzverknüpfungspunktes ist Absatz 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(5a) Ein Steckersolargerät oder mehrere Steckersolargeräte mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 2 Kilowatt und einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere, die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben werden und der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet werden, können unter Einhaltung der für die Ausführung eines Netzanschlusses maßgeblichen Regelungen angeschlossen werden. Registrierungspflichten nach der Marktstammdatenregisterverordnung bleiben unberührt; zusätzliche gegenüber dem Netzbetreiber abzugebende Meldungen von Anlagen nach Satz 1 können nicht verlangt werden.

(6) Netzbetreiber müssen Anschlussbegehrenden nach Eingang der erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von acht Wochen, mit dem Ergebnis ihrer Netzverträglichkeitsprüfung Folgendes übermitteln:

  • 1. einen Zeitplan für die unverzügliche Herstellung des Netzanschlusses mit allen erforderlichen Arbeitsschritten,
  • 2. alle Informationen, die Anschlussbegehrende für die Prüfung des Verknüpfungspunktes benötigen, sowie auf Antrag die für eine Netzverträglichkeitsprüfung erforderlichen Netzdaten,
  • 3. die Information, ob bei der Herstellung des Netzanschlusses der Anlage die Anwesenheit des Netzbetreibers erforderlich ist; wenn der Netzbetreiber die Anwesenheit im Fall von Anlagen nach Absatz 1 Satz 2 ausnahmsweise für erforderlich hält, ist dies einfach und verständlich anhand des Einzelfalls zu begründen,
  • 4. einen nachvollziehbaren und detaillierten Voranschlag der Kosten, die den Anlagenbetreibern durch den Netzanschluss entstehen; dieser Kostenvoranschlag umfasst nur die Kosten, die durch die technische Herstellung des Netzanschlusses entstehen, und insbesondere nicht die Kosten für die Gestattung der Nutzung fremder Grundstücke für die Verlegung der Netzanschlussleitung,
  • 5. die zur Erfüllung der Pflichten nach § 9 Absatz 1 bis 2 erforderlichen Informationen.

Wenn Netzbetreiber Anschlussbegehrenden im Fall von Anlagen nach Absatz 1 Satz 2 die Information nach Satz 1 Nummer 3 nicht fristgerecht übermitteln, können die Anlagen unter Einhaltung der für die Ausführung eines Netzanschlusses maßgeblichen Regelungen auch ohne die Anwesenheit des Netzbetreibers angeschlossen werden. Übermitteln Netzbetreiber Anschlussbegehrenden im Fall von Anlagen nach Absatz 1 Satz 2 nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 die Information, dass der bereits bestehende Netzanschluss technisch noch nicht als Verknüpfungspunkt geeignet ist, so können die Anlagen unter Einhaltung der für die Ausführung eines Netzanschlusses maßgeblichen Regelungen an dem bestehenden Verknüpfungspunkt des Grundstücks nach Absatz 1 Satz 2 angeschlossen werden. Das Recht der Anlagenbetreiber nach § 10 Absatz 1 bleibt auch dann unberührt, wenn der Netzbetreiber den Kostenvoranschlag nach Satz 1 Nummer 4 übermittelt hat.

(6a) Für eine Solaranlage oder mehrere Solaranlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt über 30 Kilowatt bis insgesamt höchstens 100 Kilowatt ist Absatz 6 Satz 3 entsprechend anzuwenden, wenn sich die Solaranlagen auf einem Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluss befinden und die insgesamt installierte Leistung an diesem Verknüpfungspunkt die Kapazität des bestehenden Netzanschlusses nicht übersteigt. In diesem Fall gilt der Verknüpfungspunkt des Grundstücks mit dem Netz als günstigster Verknüpfungspunkt.

(7) Abweichend von Absatz 5 sowie Absatz 6 Satz 1 sind für Netzanschlussbegehren, einschließlich Begehren auf Änderung oder Erweiterung der Anlagen zur Erhöhung der insgesamt installierten Leistung bis zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Schwellenwert, nach Absatz 1 Satz 2 ab dem 1. Januar 2025 die Sätze 2 bis 6 anzuwenden. Netzbetreiber müssen auf ihrer Internetseite insbesondere die folgenden allgemeinen Informationen zur Verfügung stellen:

  • 1. die Information, in welchen Arbeitsschritten ein Netzanschlussbegehren bearbeitet wird,
  • 2. die Angabe, welche Informationen die Anschlussbegehrenden aus ihrem Verantwortungsbereich dem Netzbetreiber für ein Netzanschlussbegehren übermitteln müssen, damit der Netzbetreiber seine Pflichten nach diesem Paragrafen erfüllen oder seine Planung nach § 12 durchführen kann,
  • 3. die Kosten, die Anlagenbetreibern durch einen Netzanschluss entstehen, und
  • 4. die Informationen über die zur Erfüllung der Pflichten nach § 9 Absatz 1 bis 2 notwendige Ausstattung.

Netzbetreiber müssen ein Webportal zur Verfügung stellen, über das das Netzanschlussbegehren nach Satz 1 gestellt und die Informationen nach Satz 2 Nummer 2 übermittelt werden können. Netzbetreiber müssen Anschlussbegehrenden nach Eingang des Anschlussbegehrens unverzüglich, spätestens innerhalb von einem Monat, mit dem Ergebnis ihrer Netzverträglichkeitsprüfung die folgenden spezifischen Informationen übermitteln:
- 1. einen Zeitplan für die unverzügliche Herstellung des Netzanschlusses mit allen erforderlichen Arbeitsschritten,
- 2. auf Verlangen alle Informationen, die der Anschlussbegehrende für die Prüfung nach Absatz 1 bis 3 benötigt, sowie die für die Netzverträglichkeitsprüfung erforderlichen Netzdaten,
- 3. die Information, ob bei der Herstellung des Netzanschlusses der Anlage die Anwesenheit des Netzbetreibers erforderlich ist; wenn der Netzbetreiber die Anwesenheit ausnahmsweise für erforderlich hält, ist dies einfach und verständlich anhand des Einzelfalls zu begründen,
- 4. einen nachvollziehbaren und detaillierten Voranschlag der Kosten, die durch den Netzanschluss entstehen; dieser Kostenvoranschlag umfasst nur die Kosten, die durch die technische Herstellung des Netzanschlusses entstehen, und insbesondere nicht die Kosten für die Gestattung der Nutzung fremder Grundstücke für die Verlegung der Netzanschlussleitung,
- 5. die Informationen über die zur Erfüllung der Pflichten nach § 9 Absatz 1 bis 2 notwendige Ausstattung.

Das Format und die Inhalte der nach Satz 2 bis 4 bereitzustellenden Informationen und Webportale sind möglichst weitgehend zu vereinheitlichen. Im Übrigen ist Absatz 6 Satz 2 und 3 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die fristgerechte Übermittlung die in Satz 4 geregelte Frist von einem Monat maßgeblich ist. Des Weiteren ist Absatz 6 Satz 4 entsprechend anzuwenden.

§ 8a Flexible Netzanschlussvereinbarungen

(1) Der Netzbetreiber und der Anlagenbetreiber können eine anschlussseitige Begrenzung der maximalen Wirkleistungseinspeisung in das Netz vereinbaren (flexible Netzanschlussvereinbarung). Die Einhaltung der Wirkleistungsbegrenzung ist durch den Anlagenbetreiber jederzeit durch geeignete technische Maßnahmen sicherzustellen. Die Wirkleistungsbegrenzung kann auch auf einzelne Zeitfenster beschränkt sein und in ihrer Höhe je Zeitfenster variieren.

(2) In der flexiblen Netzanschlussvereinbarung sind insbesondere Regelungen zu treffen

  • 1. zur Höhe der anschlussseitig begrenzten maximalen Wirkleistungseinspeisung,
  • 2. zu Zeitfenstern mit unterschiedlich hoch begrenzten maximalen Wirkleistungseinspeisungen, sofern dies ermöglicht werden soll,
  • 3. zur Dauer der anschlussseitigen Begrenzung sowie zu den anschließend geltenden Regelungen, sofern die Begrenzung nicht dauerhaft vorgesehen ist,
  • 4. zur Sicherstellung der technischen Anforderungen an die Begrenzung der maximalen Wirkleistungseinspeisung,
  • 5. zur Haftung des Anlagenbetreibers bei Überschreitung der maximalen Wirkleistungseinspeisung und
  • 6. zum Einverständnis anderer Anlagenbetreiber oder Betreiber von Stromspeichern, sofern über denselben Netzverknüpfungspunkt Anlagen oder Stromspeicher anderer Betreiber bereits angeschlossen sind oder zeitgleich angeschlossen werden sollen.

Im Fall des Satzes 1 Nummer 6 sind ergänzende Regelungen zu treffen zur gemeinsamen Verantwortung der Anlagenbetreiber oder Betreiber von Stromspeichern für die Einhaltung der Regelungen sowie zu einer gesamtschuldnerischen Haftung nach Satz 1 Nummer 5.

(3) Liegt der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt, der im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist, nach § 8 Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative nicht an der Stelle mit der in der Luftlinie kürzesten Entfernung zum Standort der Anlage nach § 8 Absatz 1 Satz 1 erste Alternative, so hat der Netzbetreiber für diesen Punkt die grundsätzliche Möglichkeit des Abschlusses einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung zu prüfen und dem Anlagenbetreiber das Ergebnis dieser Prüfung gemeinsam mit dem Ergebnis seiner Netzverträglichkeitsprüfung mitzuteilen.

§ 8b Mitteilung des Einspeiseortes

Der Netzbetreiber teilt dem Anschlussbegehrenden innerhalb von vier Wochen, nachdem sich der Netzbetreiber und der Anschlussbegehrende auf einen Verknüpfungspunkt geeinigt haben, alphanumerische Bezeichnungen des vereinbarten Ortes der Messung, der Entnahme und der Einspeisung von Energie mit.

§ 9 Technische Vorgaben

(1) Betreiber von Anlagen oder KWK-Anlagen haben den ordnungsgemäßen technischen Zustand der Anlage und der jeweiligen elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung sicherzustellen, so dass

  • 1. der Messstellenbetreiber seine Verpflichtungen zum Einbau und Betrieb von intelligenten Messsystemen und Steuerungseinrichtungen nach den §§ 3, 29 und 45 des Messstellenbetriebsgesetzes erfüllen kann und
  • 2. Netzbetreiber oder andere Berechtigte jederzeit die Ist-Einspeisung abrufen und die Einspeiseleistung bei Anlagen und KWK-Anlagen, die Strom in das Netz einspeisen, vollständig oder, sobald jeweils die technische Möglichkeit besteht, stufenweise oder stufenlos ferngesteuert regeln können.

Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Steckersolargeräte mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 2 Kilowatt und mit einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere, die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben werden.

(2) Bis zum Einbau von intelligenten Messsystemen und Steuerungseinrichtungen nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 des Messstellenbetriebsgesetzes und zur erstmaligen erfolgreichen Testung der Anlage oder KWK-Anlage auf Ansteuerbarkeit durch den Netzbetreiber über diese neu eingebaute Technik sowie unbeschadet weiterer Vorgaben im Zusammenhang mit der netzorientierten Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes müssen

  • 1. Betreiber von Anlagen oder KWK-Anlagen, die jeweils eine installierte Leistung von mindestens 100 Kilowatt haben, sicherstellen, dass diese Anlagen jeweils mit technischen Einrichtungen ausgestattet sind, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Ist-Einspeisung abrufen und die Einspeiseleistung ganz oder teilweise ferngesteuert reduzieren kann,
    1. Betreiber von Anlagen oder KWK-Anlagen, die jeweils eine installierte Leistung ab 25 Kilowatt und von weniger als 100 Kilowatt haben,
    • a) sicherstellen, dass diese Anlagen jeweils mit technischen Einrichtungen ausgestattet sind, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung ganz oder teilweise ferngesteuert reduzieren kann, und
    • b) soweit es sich um Anlagen handelt, die der Einspeisevergütung oder dem Mieterstromzuschlag nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 zugeordnet sind, am Verknüpfungspunkt ihrer Anlage mit dem Netz die maximale Wirkleistungseinspeisung auf 60 Prozent der installierten Leistung begrenzen oder
    1. Betreiber von Anlagen, die der Einspeisevergütung oder dem Mieterstromzuschlag nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 zugeordnet sind und die eine installierte Leistung von weniger als 25 Kilowatt haben, oder von KWK-Anlagen, die jeweils eine installierte Leistung von weniger als 25 Kilowatt haben, am Verknüpfungspunkt dieser Anlagen mit dem Netz jeweils die maximale Wirkleistungseinspeisung auf 60 Prozent der installierten Leistung begrenzen.

Die Pflicht nach Satz 1 kann bei mehreren Anlagen oder KWK-Anlagen, die gleichartige erneuerbare Energien einsetzen und über denselben Verknüpfungspunkt mit dem Netz verbunden sind, auch mit einer gemeinsamen technischen Einrichtung erfüllt werden, wenn hiermit die jeweilige Pflicht nach Satz 1 für die Gesamtheit der Anlagen oder KWK-Anlagen erfüllt werden kann. Der Netzbetreiber hat die Testung auf Ansteuerbarkeit nach Satz 1 spätestens im Rahmen der nächsten auf den Einbau des intelligenten Messsystems und der Steuerungseinrichtungen nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 des Messstellenbetriebsgesetzes folgenden, nach § 12 Absatz 2b Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes durchzuführenden testweisen Anpassungen sowie Abrufung der Ist-Einspeisung vorzunehmen. Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden auf Steckersolargeräte mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 2 Kilowatt und mit einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere, die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben werden.

(2a) Nach dem Einbau von intelligenten Messsystemen und Steuerungseinrichtungen nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 des Messstellenbetriebsgesetzes hat der Netzbetreiber dem Anlagenbetreiber bis zu einer nach Absatz 2 Satz 1 erfolgreich durchgeführten Testung zum Ausgleich der entstehenden Aufwendungen für den Weiterbetrieb von technischen Einrichtungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 ab dem 1. Januar 2028 für jedes angefangene Jahr einen Betrag von 100 Euro brutto zu zahlen. Die Zahlungspflicht entfällt, wenn der Netzbetreiber eine erfolglose Testung nach Satz 1 nicht zu vertreten hat.

(3) Mehrere Solaranlagen gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der installierten Leistung im Sinne der Absätze 1, 1a und 2 als eine Anlage, wenn

  • 1. sie sich auf demselben Grundstück oder Gebäude befinden und
  • 2. sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind.

Abweichend von Satz 1 gelten mehrere Solaranlagen, die ausschließlich auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind und die nicht hinter demselben Netzverknüpfungspunkt betrieben werden, nicht als eine Anlage. Bei der Fiktion nach Satz 1 bleiben Steckersolargeräte unberücksichtigt,
- 1. deren installierte Leistung insgesamt bis zu 2 Kilowatt beträgt,
- 2. deren Wechselrichterleistung insgesamt bis zu 800 Voltampere beträgt und
- 3. die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben werden.

Entsteht eine Pflicht nach Absatz 1, 1a oder 2 für einen Anlagenbetreiber erst durch den Zubau von Anlagen eines anderen Anlagenbetreibers, kann er von diesem den Ersatz der daraus entstehenden Kosten verlangen.

(4) Regelungen zur Weitverkehrsnetzanbindung von Anlagen in einer nach § 19 Absatz 2 Satz 3 des Messstellenbetriebsgesetzes erlassenen Verordnung sind unabhängig von den Vorgaben nach den Absätzen 1 bis 3 anzuwenden und lassen die sich hieraus ergebenden Pflichten unberührt.

(5) Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas müssen sicherstellen, dass bei der Erzeugung des Biogases zusätzliche Gasverbrauchseinrichtungen zur Vermeidung einer Freisetzung von Biogas verwendet werden.

(6) (weggefallen)

(7) (weggefallen)

(8) Betreiber von Windenergieanlagen an Land, die nach den Vorgaben des Luftverkehrsrechts zur Nachtkennzeichnung verpflichtet sind, müssen ihre Anlagen mit einer Einrichtung zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen ausstatten. Auf Betreiber von Windenergieanlagen auf See ist Satz 1 anzuwenden, wenn sich die Windenergieanlage befindet

  • 1. im Küstenmeer,
  • 2. in der Zone 1 der ausschließlichen Wirtschaftszone der Nordsee wie sie in dem nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bekannt gemachten Flächenentwicklungsplan ausgewiesen wird,
  • 3. in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Ostsee.

Die Pflicht nach Satz 1 gilt ab dem 1. Januar 2025. Betreiber von Windenergieanlagen, die vor dem Ablauf des 31. Dezember 2024 in Betrieb genommen wurden, bei denen die Pflicht nach Satz 1 nicht erfüllt wurde und für die keine Ausnahme nach Satz 6 zugelassen wurde, sind verpflichtet, unverzüglich einen vollständigen und prüffähigen Antrag auf Zulassung einer bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen. Die Pflicht nach Satz 1 kann auch durch eine Einrichtung zur Nutzung von Signalen von Transpondern von Luftverkehrsfahrzeugen erfüllt werden. Von der Pflicht nach Satz 1 kann die Bundesnetzagentur auf Antrag im Einzelfall insbesondere für kleine Windparks Ausnahmen zulassen, sofern die Erfüllung der Pflicht wirtschaftlich unzumutbar ist.

§ 10 Ausführung und Nutzung des Anschlusses

(1) Anlagenbetreiber dürfen den Anschluss der Anlagen von dem Netzbetreiber oder einer fachkundigen dritten Person vornehmen lassen. Soweit bei dem Anschluss nach Satz 1 eine elektrische Anlage hinter einer Hausanschlusssicherung im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 1 der Niederspannungsanschlussverordnung errichtet, erweitert, geändert oder instandgehalten wird, bleiben die dafür geltenden Anforderungen an eine Eintragung in das Installateursverzeichnis eines Netzbetreibers unberührt.

(2) Die Ausführung des Anschlusses und die übrigen für die Sicherheit des Netzes notwendigen Einrichtungen müssen den im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechen.

(3) Bei der Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas ist zugunsten des Anlagenbetreibers § 18 Absatz 2 der Niederspannungsanschlussverordnung entsprechend anzuwenden.

§ 10a Messstellenbetrieb; Übergangsregelung für Steckersolargeräte

(1) Für den Messstellenbetrieb sind die Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes anzuwenden. Abweichend von Satz 1 kann anstelle der Beauftragung eines Dritten nach § 5 Absatz 1 des Messstellenbetriebsgesetzes der Anlagenbetreiber den Messstellenbetrieb auch selbst übernehmen. Für den Anlagenbetreiber gelten dann alle gesetzlichen Anforderungen, die das Messstellenbetriebsgesetz an einen Dritten als Messstellenbetreiber stellt.

(2) Der Messstellenbetreiber hat Messstellen an Zählpunkten von Steckersolargeräten im Sinne von § 8 Absatz 5a Satz 1 abweichend von § 3 Absatz 3a des Messstellenbetriebsgesetzes mit Rücksicht auf seine Rollout-Planung nach dem Messstellenbetriebsgesetz unverzüglich nach der Aufforderung durch die Bundesnetzagentur an den Netzbetreiber zur Prüfung der im Marktstammdatenregister eingetragenen Daten nach § 13 Absatz 1 der Markstammdatenregisterverordnung mit einer modernen Messeinrichtung als Zweirichtungszähler oder einem intelligenten Messsystem entsprechend den Regelungen des Messstellenbetriebsgesetzes auszustatten, ohne dass es einer gesonderten Beauftragung durch den Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer bedarf. Die Rechte nach § 34 Absatz 2 Satz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes bleiben unberührt.

(3) Steckersolargeräte im Sinn von § 8 Absatz 5a dürfen an der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers bereits vor dem Einbau einer modernen Messeinrichtung als Zweirichtungszähler oder eines intelligenten Messsystems mit einer bereits vorhandenen Messeinrichtung betrieben werden. Die Richtigkeit der von der Messeinrichtung ermittelten Messwerte wird zu Zwecken der Abrechnung und Bilanzierung längstens bis zur Ausstattung mit einer modernen Messeinrichtung als Zweirichtungszähler oder einem intelligenten Messsystem nach Absatz 2 Satz 1 vermutet, dabei kann diese Vermutung nur durch den Nachweis einer technischen Störung oder einer Manipulation der Messeinrichtung widerlegt werden.

§ 10b Vorgaben zur Direktvermarktung

(1) Betreiber von Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 25 Kilowatt, die den in ihren Anlagen erzeugten Strom direkt vermarkten, müssen

    1. ihre Anlagen mit technischen Einrichtungen ausstatten, über die das Direktvermarktungsunternehmen oder die andere Person, an die der Strom veräußert wird, jederzeit
    • a) die Ist-Einspeisung abrufen kann und
    • b) die Einspeiseleistung vollständig oder, sobald jeweils die technische Möglichkeit besteht, stufenweise oder, stufenlos ferngesteuert regeln kann, und
    1. dem Direktvermarktungsunternehmen oder der anderen Person, an die der Strom veräußert wird, die Befugnis einräumen, jederzeit
    • a) die Ist-Einspeisung abzurufen und
    • b) die Einspeiseleistung ferngesteuert in einem Umfang zu regeln, der für eine bedarfsgerechte Einspeisung des Stroms erforderlich und nicht nach den genehmigungsrechtlichen Vorgaben nachweislich ausgeschlossen ist.

Die Pflicht nach Satz 1 Nummer 1 gilt auch als erfüllt, wenn mehrere Anlagen, die über denselben Verknüpfungspunkt mit dem Netz verbunden sind, mit einer gemeinsamen technischen Einrichtung ausgestattet sind, mit der der Direktvermarktungsunternehmer oder die andere Person jederzeit die Pflicht nach Satz 1 Nummer 1 für die Gesamtheit der Anlagen erfüllen kann. Wird der Strom vom Anlagenbetreiber unmittelbar an einen Letztverbraucher oder unmittelbar an einer Strombörse veräußert, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass der Anlagenbetreiber die Befugnisse des Direktvermarktungsunternehmers oder der anderen Person wahrnimmt. Die Pflicht nach Satz 1 muss nicht vor dem Beginn des zweiten auf die erstmalige Einspeisung der Anlage folgenden Kalendermonats und nicht vor dem Beginn des zweiten auf die Meldung des Direktvermarktungsunternehmens an den Netzbetreiber zur Übernahme der Vermarktung folgenden Kalendermonats erfüllt werden. § 9 Absatz 3 ist zur Ermittlung der installierten Leistung entsprechend anzuwenden.

(2) Die Pflicht nach Absatz 1 muss ab dem 1. Januar 2028 und ab Einbau eines intelligenten Messsystems über das Smart-Meter-Gateway nach § 2 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes erfüllt werden. Sofern die Pflicht nach Absatz 1 nicht über das Smart-Meter-Gateway erfüllt wird, müssen die Anlagenbetreiber Übertragungstechniken und Übertragungswege zur Abrufung der Ist-Einspeisung und zur ferngesteuerten Regelung der Einspeiseleistung verwenden, die dem Stand der Technik bei Inbetriebnahme der Anlage entsprechen und wirtschaftlich vertretbar sind. Die Einhaltung des Stands der Technik wird widerleglich vermutet, wenn die einschlägigen Standards und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik berücksichtigt werden.

(3) Die Nutzung der technischen Einrichtungen zur Abrufung der Ist-Einspeisung und zur ferngesteuerten Regelung der Einspeiseleistung sowie die Befugnis, diese zu nutzen, dürfen das Recht des Netzbetreibers zu Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht beschränken.

(4) Regelungen zur Weitverkehrsnetzanbindung von Anlagen in einer nach § 19 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Messstellenbetriebsgesetzes erlassenen Verordnung sind unabhängig von den Vorgaben nach den Absätzen 1 bis 3 anzuwenden und lassen die sich hieraus ergebenden Pflichten unberührt.

(5) Die Netzbetreiber stimmen untereinander bis zum Ablauf des 1. März 2026 einheitliche, für Anlagenbetreiber und Direktvermarktungsunternehmen einfach umsetzbare Nachweise ab, die sie zur Überprüfung der in diesem Paragraphen genannten Pflichten heranziehen. Sie stellen dabei die Massengeschäftstauglichkeit der Nachweisführung sicher. Soweit die Bundesnetzagentur eine Festlegung nach § 85 Absatz 2 Nummer 2 getroffen hat, müssen Netzbetreiber, Direktvermarktungsunternehmen und Anlagenbetreiber für die Nachweisführung das festgelegte Verfahren und Format nutzen.

(6) Das Direktvermarktungsunternehmen ist verpflichtet,

  • 1. den Anlagenbetreiber bei einem Verstoß gegen die Pflichten nach diesem Paragraphen zur unverzüglichen Einhaltung aufzufordern und
  • 2. dem Netzbetreiber mitzuteilen, wenn der Anlagenbetreiber der Aufforderung nach Nummer 1 nicht binnen vier Wochen nachgekommen ist.

§ 10c Zuordnung geringfügiger Verbräuche

Im Fall von Solaranlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 100 Kilowatt, die auf, an oder in einem Gebäude angebracht sind und bei denen die Einspeisung und die Entnahme über eine eigene Messeinrichtung erfasst werden, können die Strombezüge aus dem Netz, die in den Solaranlagen oder in deren Neben- und Hilfsanlagen zur Erzeugung von Strom im technischen Sinn verbraucht werden, auf Verlangen sonstigen, über eine andere Entnahmestelle bezogenen Verbrauchsmengen des Betreibers der Solaranlage in diesem Gebäude zugerechnet werden, wenn über die Entnahmestelle der Solaranlage kein weiterer Strom entnommen und der gesamte in der Solaranlage erzeugte Strom mit Ausnahme des Stroms, der in der Solaranlage oder in deren Neben- und Hilfsanlagen zur Erzeugung von Strom im technischen Sinn verbraucht wird, in das Netz eingespeist wird.

§ 11 Abnahme, Übertragung und Verteilung

(1) Netzbetreiber müssen vorbehaltlich abweichender Vorgaben in einer aufgrund des § 91 Nummer 2 erlassenen Verordnung oder in § 13 des Energiewirtschaftsgesetzes den gesamten Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, der in einer Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1 veräußert wird, unverzüglich vorrangig physikalisch abnehmen, übertragen und verteilen. Macht der Anlagenbetreiber einen Anspruch nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 geltend, umfasst die Pflicht aus Satz 1 auch die kaufmännische Abnahme. Besteht eine flexible Netzanschlussvereinbarung nach § 8a, so beschränkt sich die Verpflichtung nach Satz 1 auf den Anteil des Stroms, der im Rahmen der vereinbarten maximalen Wirkleistungseinspeisung erzeugt wird.

(2) Soweit Strom aus einer Anlage, die an das Netz des Anlagenbetreibers oder einer dritten Person, die nicht Netzbetreiber ist, angeschlossen ist, mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe in ein Netz angeboten wird, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden, und der Strom ist für die Zwecke dieses Gesetzes so zu behandeln, als wäre er in das Netz eingespeist worden.

(3) Die Pflichten zur vorrangigen Abnahme, Übertragung und Verteilung treffen im Verhältnis zum aufnehmenden Netzbetreiber, der nicht Übertragungsnetzbetreiber ist,

  • 1. den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber,
  • 2. den nächstgelegenen inländischen Übertragungsnetzbetreiber, wenn im Netzbereich des abgabeberechtigten Netzbetreibers kein inländisches Übertragungsnetz betrieben wird, oder
  • 3. insbesondere im Fall der Weitergabe nach Absatz 2 jeden sonstigen Netzbetreiber.

§ 11a Recht zur Verlegung von Leitungen

(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte eines Grundstücks im Eigentum der öffentlichen Hand haben auf dem Grundstück die Verlegung, die Errichtung, die Instandhaltung, die Instandsetzung, den Schutz und den Betrieb von elektrischen Leitungen sowie von Steuer- und Kommunikationsleitungen (Leitungen) und sonstigen Einrichtungen zum Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien an den Verknüpfungspunkt nach § 8 Absatz 1 bis 3 sowie von Direktleitungen im Sinn von § 3 Nummer 27 des Energiewirtschaftsgesetzes zu dulden. Der Betreiber der Leitung und von ihm Beauftragte sind berechtigt, das Grundstück zu diesem Zweck zu betreten und zu befahren. Die Duldungspflicht besteht nicht, soweit dadurch die Nutzung des Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird oder Belange der Landes- und Bündnisverteidigung dem entgegenstehen. Die Duldungspflicht besteht nicht für Leitungen zum Anschluss von Anlagen nach § 8 Absatz 1 Satz 2. Die Leitung und die sonstigen Einrichtungen werden keine wesentlichen Bestandteile des Grundstücks im Sinn des § 94 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Hat der Grundstückseigentümer die Nutzung des Grundstücks nach Absatz 1 zu dulden, zahlt der Betreiber dem Grundstückseigentümer bei Inbetriebnahme der Leitung einmalig 5 Prozent des Verkehrswertes der in Anspruch genommenen Schutzstreifenfläche. Schadensersatzansprüche des Grundstückseigentümers und des Nutzungsberechtigten bleiben unberührt. Der Betreiber hat die Pflicht, den dem Grundstückseigentümer und dem Nutzungsberechtigten entstehenden Schaden so gering wie möglich zu halten. Der Betreiber übergibt dem Grundstückseigentümer und dem Nutzungsberechtigten nach Verlegung der Leitung einen Bestandsplan, in dem der Verlauf der Leitung und die Schutzstreifen auf dem Grundstück eingezeichnet sind.

(3) Der Grundstückseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, alle Maßnahmen zu unterlassen, die den Bestand oder den Betrieb der Leitung oder sonstiger Einrichtungen gefährden oder beeinträchtigen. Der Grundstückseigentümer kann die Umverlegung der Leitung verlangen, wenn die Lage an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar ist. Der Betreiber trägt die Kosten der Umverlegung.

(4) Wenn der Betrieb der Leitung dauerhaft eingestellt wird, haben der Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte des Grundstücks die Leitung und die sonstigen Einrichtungen noch 48 Monate unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihnen dies nicht zugemutet werden kann. Der Betreiber hat dem Grundstückseigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten die dauerhafte Betriebseinstellung unverzüglich anzuzeigen.

(5) Für die Durchsetzung des Anspruchs des Betreibers ist § 83 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Eine etwaige Verpflichtung zur Einholung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen, Gestattungen oder Erlaubnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind, bleibt unberührt.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf öffentliche Verkehrswege entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Modalitäten der zu duldenden Nutzung unter Beachtung der Absätze 1 bis 5 vertraglich oder in Form von Nebenbestimmungen zu einer Sondernutzungserlaubnis zu regeln sind. Auf Leitungen zum Anschluss von Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Grünem Wasserstoff und sonstigen Stromspeichern sind Satz 1 und die Absätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.

§ 11b Recht zur Überfahrt während der Errichtung und des Rückbaus

(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte eines Grundstücks im Eigentum der öffentlichen Hand haben die Überfahrt und die Überschwenkung des Grundstücks zur Errichtung und zum Rückbau von Windenergieanlagen durch den Betreiber der Windenergieanlagen und durch von ihm Beauftragte zu dulden. Der Betreiber und von ihm Beauftragte dürfen nur die Grundstücke nutzen, die für den Transport benötigt werden. Die Duldungspflicht besteht nicht, soweit dadurch die Nutzung des Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird oder Belange der Landes- und Bündnisverteidigung dem entgegenstehen. Die Duldungspflicht erstreckt sich auch auf die Ertüchtigung des Grundstücks für die Überfahrt und Überschwenkung. Der Betreiber hat nach der letzten Überfahrt einen dem ursprünglichen Zustand im Wesentlichen gleichartigen Zustand herzustellen.

(2) Ist die Überfahrt des Grundstücks nach Absatz 1 zu dulden, zahlt der Betreiber dem Nutzungsberechtigten, der unmittelbar in der Nutzung seines Grundstücks eingeschränkt war, nach Errichtung oder Rückbau der Windenergieanlage 28 Euro pro Monat und in Anspruch genommenen Hektar. Eine Überschwenkung ist unentgeltlich zu dulden. Schadensersatzansprüche des Grundstückeigentümers und des Nutzungsberechtigten bleiben unberührt.

(3) Für die Durchsetzung des Anspruchs des Betreibers ist § 83 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Eine etwaige Verpflichtung zur Einholung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen, Gestattungen oder Erlaubnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind, bleibt unberührt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf öffentliche Verkehrswege entsprechend anzuwenden. Auf öffentliche Straßen sind Satz 1 sowie die Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden.

Abschnitt 2 Kapazitätserweiterung und Einspeisemanagement

§ 12 Erweiterung der Netzkapazität

(1) Netzbetreiber müssen auf Verlangen der Einspeisewilligen unverzüglich ihre Netze entsprechend dem Stand der Technik optimieren, verstärken und ausbauen, um die Abnahme, Übertragung und Verteilung des Stroms aus erneuerbaren Energien oder Grubengas sicherzustellen. Dieser Anspruch besteht auch gegenüber den Betreibern von vorgelagerten Netzen mit einer Spannung bis 110 Kilovolt, an die die Anlage nicht unmittelbar angeschlossen ist, wenn dies erforderlich ist, um die Abnahme, Übertragung und Verteilung des Stroms sicherzustellen.

(2) Die Pflicht erstreckt sich auf sämtliche für den Betrieb des Netzes notwendigen technischen Einrichtungen sowie die im Eigentum des Netzbetreibers stehenden oder in sein Eigentum übergehenden Anschlussanlagen.

(3) Der Netzbetreiber muss sein Netz nicht optimieren, verstärken und ausbauen, soweit dies wirtschaftlich unzumutbar ist. § 11 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Pflichten nach § 3 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sowie nach § 12 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes bleiben unberührt.

§ 13 Schadensersatz

(1) Verletzt der Netzbetreiber seine Pflicht aus § 12 Absatz 1, können Einspeisewillige Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verlangen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Netzbetreiber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme begründen, dass der Netzbetreiber seine Pflicht aus § 12 Absatz 1 nicht erfüllt hat, können Anlagenbetreiber Auskunft von dem Netzbetreiber darüber verlangen, ob und inwieweit der Netzbetreiber das Netz optimiert, verstärkt und ausgebaut hat.

§ 14 (weggefallen)

§ 15 (weggefallen)

Abschnitt 3 Kosten

§ 16 Netzanschluss

(1) Die notwendigen Kosten des Anschlusses von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas an den Verknüpfungspunkt nach § 8 Absatz 1 oder 2 sowie der notwendigen Messeinrichtungen zur Erfassung des gelieferten und des bezogenen Stroms trägt der Anlagenbetreiber.

(2) Weist der Netzbetreiber den Anlagen nach § 8 Absatz 3 einen anderen Verknüpfungspunkt zu, muss er die daraus resultierenden Mehrkosten tragen.

§ 17 Kapazitätserweiterung

Die Kosten der Optimierung, der Verstärkung und des Ausbaus des Netzes trägt der Netzbetreiber.

§ 18 (weggefallen)

Teil 3 Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung

Abschnitt 1 Arten des Zahlungsanspruchs

§ 19 Zahlungsanspruch

(1) Betreiber von Anlagen, in denen ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas eingesetzt werden, haben für den in diesen Anlagen erzeugten Strom gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf

  • 1. die Marktprämie nach § 20,
  • 2. eine Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3 oder Nummer 4 oder
  • 3. einen Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nur, soweit der Anlagenbetreiber für den Strom kein vermiedenes Netzentgelt nach § 18 Absatz 1 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung in Anspruch nimmt.

(3) Wird der Strom vor der Einspeisung in ein Netz in einem Stromspeicher zwischengespeichert, so kann der Betreiber des Stromspeichers den Anspruch nach Absatz 1 nach folgenden Maßgaben geltend machen:

  • 1. der Ausschließlichkeitsoption nach Absatz 3a,
  • 2. der Abgrenzungsoption nach Absatz 3b oder
  • 3. der Pauschaloption nach Absatz 3c.

Die Höhe des Anspruchs pro eingespeister Kilowattstunde bestimmt sich in den Fällen des Satzes 1 nach der Höhe des Anspruchs, die bei einer Einspeisung ohne Zwischenspeicherung bestanden hätte; dabei ist § 24 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Wird an einer Einspeisestelle aus mehreren Stromspeichern Strom in ein Netz eingespeist, kann der Anspruch nur einheitlich nach Maßgabe einer Option geltend gemacht werden. Die Option nach Satz 1 Nummer 1 ist für den Anspruch nach Absatz 1 Nummer 3 entsprechend anzuwenden. Die Optionen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind entsprechend auf Ladepunkte für Elektromobile mit den Maßgaben anzuwenden, dass ausschließlich für die Zwecke dieses Absatzes sowie der Absätze 3b und 3c
- 1. Ladepunkte Stromspeichern gleichzusetzen sind,
- 2. der Verbrauch von über einen Ladepunkt bezogenem Strom in einem Elektromobil als in dem Ladepunkt verbraucht gilt und
- 3. der mit dem Elektromobil erzeugte und über den Ladepunkt in ein Netz eingespeiste Strom als in dem Ladepunkt erzeugt gilt.

(3a) Im Fall eines Stromspeichers, in dem innerhalb eines Kalenderjahres ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas zum Zweck der Zwischenspeicherung verbraucht wird, besteht der Anspruch nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 und 2 auch für den in diesem Stromspeicher erzeugten und in das Netz eingespeisten Strom (Ausschließlichkeitsoption). Der Anspruch nach Satz 1 besteht auch bei einem gemischten Einsatz mit Speichergasen.

(3b) Im Fall eines Stromspeichers, in dem nicht ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas zur Zwischenspeicherung verbraucht wird, besteht der Anspruch nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 für einen Anteil an der in diesem Stromspeicher erzeugten und in das Netz eingespeisten Strommenge, der nach Maßgabe einer Festlegung nach § 85d als förderfähiger Anteil bestimmt und nachgewiesen wird (Abgrenzungsoption). Die Vorschriften dieses Gesetzes und des Energiefinanzierungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden, soweit der Anspruch nach Satz 1 geltend gemacht wird.

(3c) Im Fall des gemeinsamen Betriebs von Solaranlagen und einem oder mehreren Stromspeichern können der Anspruch nach Absatz 1 Nummer 1 sowie der Anspruch nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 auch für einen pauschalen Anteil an den in diesen Solaranlagen und diesen Stromspeichern erzeugten und in das Netz eingespeisten Strommengen geltend gemacht werden (Pauschaloption). Dies setzt voraus, dass hinter der Einspeisestelle

  • 1. Strom ausschließlich in Solaranlagen und Stromspeichern erzeugt wird,
  • 2. alle Solaranlagen und Stromspeicher von demselben Betreiber betrieben werden und
  • 3. die Solaranlagen eine installierte Leistung von insgesamt höchstens 30 Kilowatt haben, wobei Steckersolargeräte bei der Ermittlung der installierten Leistung in entsprechender Anwendung des § 24 Absatz 1 Satz 5 unberücksichtigt bleiben.

Der Anspruch nach Satz 1 besteht für die insgesamt in einem Kalenderjahr an der Einspeisestelle in das Netz eingespeiste Strommenge, höchstens jedoch für eine Strommenge von bis zu 500 Kilowattstunden pro Kalenderjahr je Kilowatt installierter Leistung der Solaranlagen. Die förderfähige Strommenge ist nach Maßgabe einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 85d zu bestimmen und nachzuweisen. Die Vorschriften dieses Gesetzes und des Energiefinanzierungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden, soweit der Anspruch nach Satz 1 geltend gemacht wird.

(4) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt bei Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, wenn zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage

  • 1. der Anlagenbetreiber ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist oder
  • 2. offene Rückforderungsansprüche gegen den Anlagenbetreiber aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt bestehen.

(5) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt bei Anlagen, deren anzulegender Wert durch Ausschreibungen ermittelt worden ist, wenn der Anlagenbetreiber zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage

  • 1. nicht mit dem Bieter, der die Erklärung nach § 30 Absatz 2a abgegeben hat, identisch ist und
  • 2. die Voraussetzungen nach Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 2 erfüllt.

§ 20 Marktprämie

Der Anspruch auf die Zahlung der Marktprämie nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 besteht nur für Kalendermonate, in denen

  • 1. der Strom direkt vermarktet wird,
  • 2. der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber das Recht einräumt, diesen Strom als „Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, gefördert nach dem EEG“ zu kennzeichnen, und
  • 3. der Strom in einem Bilanz- oder Unterbilanzkreis bilanziert wird, in dem ausschließlich bilanziert wird:
    • a) Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, der in der Veräußerungsform der Marktprämie direkt vermarktet wird, oder
    • b) Strom, der nicht unter Buchstabe a fällt und dessen Einstellung in den Bilanz- oder Unterbilanzkreis nicht von dem Anlagenbetreiber oder dem Direktvermarktungsunternehmer zu vertreten ist.

Abweichend von Satz 1 Nummer 3 setzt der Anspruch auf die Zahlung der Marktprämie nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 und Absatz 3b oder Absatz 3c voraus, dass der gesamte an der betroffenen Einspeisestelle in ein Netz eingespeiste Strom in einem gesonderten Bilanz- oder Unterbilanzkreis bilanziert wird, in dem ausschließlich Strom bilanziert wird, bei dem der förderfähige Anteil aus dem Stromspeicher nach der Abgrenzungs- oder Pauschaloption bestimmt wird oder dessen Einstellung in den Bilanz- oder Unterbilanzkreis nicht von dem Anlagenbetreiber oder dem Direktvermarktungsunternehmer zu vertreten ist.

§ 21 Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlag

(1) Der Anspruch auf die Zahlung der Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 besteht nur für Kalendermonate, in denen der Anlagenbetreiber den Strom in ein Netz einspeist und dem Netzbetreiber nach § 11 Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung stellt, und zwar für

  • 1. Strom aus Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 100 Kilowatt, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt worden ist, dabei verringert sich in diesem Fall der Anspruch nach Maßgabe des § 53 Absatz 1,
  • 2. Strom aus Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 200 Kilowatt, für den keine Zahlung nach den Nummern 1, 3 oder 4 geltend gemacht wird, dabei verringert sich in diesem Fall der Anspruch auf null,
  • 3. Strom aus Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt für eine Dauer von bis zu drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten und insgesamt bis zu sechs Kalendermonaten pro Kalenderjahr (Ausfallvergütung), dabei verringert sich in diesem Fall der Anspruch nach Maßgabe des § 53 Absatz 3 und bei Überschreitung einer der Höchstdauern nach dem ersten Halbsatz für den gesamten Kalendermonat auf null, oder
  • 4. Strom aus ausgeförderten Anlagen; dabei verringert sich in diesem Fall der Anspruch nach Maßgabe des § 53 Absatz 4.

Der nach Satz 1 eingespeiste und zur Verfügung gestellte Strom steht nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergütetem Strom gleich.

(2) Anlagenbetreiber, die die Einspeisevergütung in Anspruch nehmen,

    1. müssen dem Netzbetreiber den gesamten in dieser Anlage erzeugten Strom zur Verfügung stellen, der
    • a) nicht in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht wird und
    • b) durch ein Netz durchgeleitet wird, und
    1. dürfen mit dieser Anlage nicht am Regelenergiemarkt teilnehmen.

(3) Der Anspruch auf die Zahlung des Mieterstromzuschlags nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 besteht für Strom aus Solaranlagen, die auf, an oder in einem Gebäude oder einer Nebenanlage dieses Gebäudes installiert sind, soweit er von dem Anlagenbetreiber oder einem Dritten an einen Letztverbraucher geliefert und verbraucht worden ist

  • 1. innerhalb dieses Gebäudes, dieser Nebenanlage oder in Gebäuden oder Nebenanlagen in demselben Quartier, in dem auch dieses Gebäude liegt, und
  • 2. ohne Durchleitung durch ein Netz.

Der Anspruch nach Satz 1 besteht bei Gebäuden, die nicht Wohngebäude sind, oder bei Nebenanlagen solcher Gebäude dann nicht, wenn es sich bei dem Anlagenbetreiber oder dem Dritten und dem Letztverbraucher jeweils um Unternehmen handelt, die zueinander in einer der in Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1237 (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) geändert worden ist, genannten Beziehungen stehen. § 3 Nummer 50 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass mindestens 40 Prozent der Fläche des Gebäudes dem Wohnen dient. Im Fall der Nutzung eines Speichers besteht der Anspruch nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 nicht für Strom, der in den Speicher eingespeist wird. Die Strommenge nach Satz 1 muss so genau ermittelt werden, wie es die Messtechnik zulässt, die nach dem Messstellenbetriebsgesetz zu verwenden ist.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz evaluiert den Schwellenwert nach Absatz 1 Nummer 1 innerhalb eines Jahres nach der Bekanntgabe des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 10b Absatz 2 Satz 1 und legt einen Vorschlag für eine Neugestaltung der bisherigen Regelung vor.

§ 21a Sonstige Direktvermarktung

Das Recht der Anlagenbetreiber, den in ihren Anlagen erzeugten Strom ohne Inanspruchnahme der Zahlung nach § 19 Absatz 1 direkt zu vermarkten (sonstige Direktvermarktung), bleibt unberührt.

§ 21b Zuordnung zu einer Veräußerungsform, Wechsel

(1) Anlagenbetreiber müssen jede Anlage einer der folgenden Veräußerungsformen zuordnen:

  • 1. der Marktprämie nach § 20,
  • 2. der Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3 oder Nummer 4,
  • 3. dem Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 oder
  • 4. der sonstigen Direktvermarktung nach § 21a.

Sie dürfen mit jeder Anlage nur zum ersten Kalendertag eines Monats zwischen den Veräußerungsformen wechseln. Ordnet der Anlagenbetreiber die Anlage dem Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 zu, ist zugleich die Veräußerungsform für den Strom zu wählen, der aus dieser Anlage in das Netz eingespeist wird. Eine Anlage kann der Ausfallvergütung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht zugeordnet werden, wenn sie innerhalb der letzten 24 Monate zumindest zeitweise der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet war.

(1a) (weggefallen)

(2) Anlagenbetreiber dürfen den in ihren Anlagen erzeugten Strom prozentual auf verschiedene Veräußerungsformen nach Absatz 1 aufteilen. Erfolgt die prozentuale Aufteilung nicht ausschließlich auf die Veräußerungsformen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 4, müssen die Anlagenbetreiber die Prozentsätze nachweislich jederzeit einhalten. Die Sätze 1 und 2 sind nicht für die Ausfallvergütung, die unentgeltliche Abnahme und den Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 anzuwenden.

(3) Die Zuordnung einer Anlage oder eines prozentualen Anteils des erzeugten Stroms einer Anlage zur Veräußerungsform einer Direktvermarktung ist nur dann zulässig, wenn die gesamte Ist-Einspeisung der Anlage in viertelstündlicher Auflösung gemessen und bilanziert wird.

(4) Unbeschadet von Absatz 1 können Anlagenbetreiber

  • 1. jederzeit ihren Direktvermarktungsunternehmer wechseln oder
  • 2. Strom vollständig oder anteilig an Dritte weitergeben, sofern
    • a) diese den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbrauchen,
    • b) der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird und
    • c) kein Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 in Form der Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 vorliegt.

(5) Für ausgeförderte Anlagen ist im Fall der Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 ausschließlich eine Zuordnung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 möglich.

§ 21c Verfahren für die Zuordnung und den Wechsel

(1) Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber vor Beginn des jeweils vorangehenden Kalendermonats mitteilen, wenn sie erstmals Strom in einer Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1 Satz 1 veräußern oder wenn sie zwischen den Veräußerungsformen wechseln. Im Fall der Ausfallvergütung reicht es aus, wenn der Wechsel in die Einspeisevergütung oder aus dieser heraus dem Netzbetreiber abweichend von Satz 1 bis zum fünftletzten Werktag des Vormonats mitgeteilt wird. Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 200 Kilowatt, für die der Anlagenbetreiber keine andere Zuordnung getroffen hat, gelten als der Veräußerungsform der Einspeisevergütung in der Variante der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet. Abweichend von Satz 3 gilt eine ausgeförderte Anlage mit Beendigung des Anspruchs auf Zahlung nach der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes als der Veräußerungsform der Einspeisevergütung in der Variante für ausgeförderte Anlagen nach § 21b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zugeordnet, soweit der Anlagenbetreiber keine andere Zuordnung getroffen hat. Die Zuordnung einer Anlage entspricht der Geltendmachung des entsprechenden Anspruchs.

(2) Bei den Mitteilungen nach Absatz 1 müssen die Anlagenbetreiber auch angeben:

  • 1. die Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1 Satz 1, in die gewechselt wird,
  • 2. bei einem Wechsel in eine Direktvermarktung den Bilanzkreis, dem der direkt vermarktete Strom zugeordnet werden soll, und
  • 3. bei einer prozentualen Aufteilung des Stroms auf verschiedene Veräußerungsformen nach § 21b Absatz 2 Satz 2 die Prozentsätze, zu denen der Strom den Veräußerungsformen zugeordnet wird.

Bei einer erstmaligen Zuordnung oder einem Wechsel zum Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 von Anlagen auf Gebäuden, die nicht Wohngebäude sind, oder Nebenanlagen solcher Gebäude sind zusätzlich abzugeben:
- 1. eine Eigenerklärung, dass der Anlagenbetreiber oder der Dritte und der Letztverbraucher nicht in einer gemäß § 21 Absatz 3 Satz 2 den Anspruch auf Mieterstromzuschlag ausschließenden Beziehung zueinander stehen, und
- 2. eine Selbstverpflichtung, dass jede Änderung der der Erklärung nach Nummer 1 zugrundeliegenden Umstände unverzüglich dem Netzbetreiber mitgeteilt wird.

(3) Soweit die Bundesnetzagentur eine Festlegung nach § 85 Absatz 2 Nummer 3 getroffen hat, müssen Netzbetreiber, Direktvermarkter und Anlagenbetreiber für die Abwicklung der Zuordnung und des Wechsels der Veräußerungsform das festgelegte Verfahren und Format nutzen.

Abschnitt 2 Allgemeine Bestimmungen zur Zahlung

§ 22 Wettbewerbliche Ermittlung der Marktprämie

(1) Die Bundesnetzagentur ermittelt durch Ausschreibungen nach den §§ 28 bis 39q, auch in Verbindung mit den Rechtsverordnungen nach den §§ 88 bis 88f, und dem Windenergie-auf-See-Gesetz die Anspruchsberechtigten und den anzulegenden Wert für Strom aus Windenergieanlagen an Land, Solaranlagen, Biomasseanlagen, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff und Windenergieanlagen auf See auf nicht zentral voruntersuchten Flächen.

(2) Bei Windenergieanlagen an Land besteht der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für den in der Anlage erzeugten Strom nur, solange und soweit ein von der Bundesnetzagentur erteilter Zuschlag für die Anlage wirksam ist; der Anspruch besteht für Strommengen, die mit einer installierten Leistung erzeugt werden, die die bezuschlagte Leistung um bis zu 15 Prozent übersteigt. Von diesem Erfordernis sind folgende Windenergieanlagen an Land ausgenommen:

  • 1. Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 1 Megawatt,
  • 2. Pilotwindenergieanlagen an Land mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 125 Megawatt pro Jahr und
  • 3. Windenergieanlagen an Land von Bürgerenergiegesellschaften mit einer installierten Leistung bis einschließlich 18 Megawatt nach Maßgabe des § 22b.

(3) Bei Solaranlagen besteht der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für den in der Anlage erzeugten Strom

  • 1. bei Solaranlagen des ersten Segments nur, solange und soweit eine von der Bundesnetzagentur ausgestellte Zahlungsberechtigung für die Anlage wirksam ist, und
  • 2. bei Solaranlagen des zweiten Segments nur, solange und soweit ein von der Bundesnetzagentur erteilter Zuschlag für die Anlage wirksam ist.

Von diesem Erfordernis sind folgende Solaranlagen ausgenommen:
- 1. Solaranlagen des ersten Segments mit einer installierten Leistung bis einschließlich 1 Megawatt,
- 1a. Solaranlagen des zweiten Segments mit einer installierten Leistung bis einschließlich 750 Kilowatt und
- 2. Solaranlagen von Bürgerenergiegesellschaften mit einer installierten Leistung bis einschließlich 6 Megawatt nach Maßgabe des § 22b.

(4) Bei Biomasseanlagen besteht der Anspruch nach § 19 Absatz 1 nur für den in der Anlage erzeugten Strom aus Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung in der zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Ausschreibung geltenden Fassung und nur, solange und soweit ein von der Bundesnetzagentur erteilter Zuschlag für die Anlage wirksam ist. Von diesem Erfordernis sind Biomasseanlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 150 Kilowatt ausgenommen, es sei denn, es handelt sich um bestehende Biomasseanlagen nach § 39g. Der Anspruch nach § 50 in Verbindung mit § 50a bleibt unberührt.

(5) Für Windenergieanlagen an Land, Solaranlagen und Biomasseanlagen, deren Anspruch auf Zahlung nach § 19 Absatz 1 nicht nach den Absätzen 2 bis 4 von der erfolgreichen Teilnahme an einer Ausschreibung abhängig ist, werden Gebote im Zuschlagsverfahren nicht berücksichtigt. Für Anlagen nach Satz 1 und für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas oder Geothermie wird die Höhe des anzulegenden Werts durch die §§ 40 bis 49 gesetzlich bestimmt.

§ 22a Pilotwindenergieanlagen an Land

(1) Wenn in einem Kalenderjahr Pilotwindenergieanlagen an Land mit einer installierten Leistung von insgesamt mehr als 125 Megawatt in Betrieb genommen sind und dies dem Register gemeldet worden ist, kann der Anspruch auf die Zahlung nach § 19 Absatz 1 für alle Pilotwindenergieanlagen an Land, deren Inbetriebnahme später dem Register gemeldet wird, in diesem Kalenderjahr nicht geltend gemacht werden. Die Bundesnetzagentur informiert hierüber die Anlagenbetreiber und die Netzbetreiber, an deren Netz die Anlagen angeschlossen sind. Die Betreiber der Anlagen, für deren Strom der Anspruch nach Satz 1 entfällt, können ihren Anspruch vorrangig und in der zeitlichen Reihenfolge ihrer Meldung im Register ab dem folgenden Kalenderjahr geltend machen, solange die Grenze der installierten Leistung von 125 Megawatt nicht überschritten wird. Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 beginnt in diesem Fall abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 3 erst, wenn der Anlagenbetreiber den Anspruch nach § 19 Absatz 1 geltend machen darf.

(2) Der Nachweis, dass eine Pilotwindenergieanlage an Land die Anforderungen nach § 3 Nummer 37 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc einhält, ist durch die Bestätigung eines nach DIN EN ISO/IEC 17065:2013 akkreditierten Zertifizierers zu führen; im Übrigen wird das Vorliegen einer Pilotwindenergieanlage an Land nach § 3 Nummer 37 Buchstabe a durch die Eintragung im Register nachgewiesen.

(3) Der Nachweis, dass eine Anlage eine Pilotwindenergieanlage nach § 3 Nummer 37 Buchstabe b ist, ist vom Anlagenbetreiber durch eine Bescheinigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz zu führen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann die Bescheinigung auf Antrag des Anlagenbetreibers ausstellen, wenn der Antragsteller geeignete Unterlagen einreicht, die nachweisen, dass die Anforderungen nach § 3 Nummer 37 Buchstabe b erfüllt sind.

§ 22b Bürgerenergiegesellschaften

(1) Die Ausnahme von dem Erfordernis eines wirksamen Zuschlags nach § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 ist nur zulässig, wenn

  • 1. der Bundesnetzagentur mitgeteilt worden ist, dass die Windenergieanlagen an Land Anlagen einer Bürgerenergiegesellschaft sind,
  • 2. diese Mitteilung der Bundesnetzagentur spätestens drei Wochen nach Erteilung der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zugegangen ist und in der Mitteilung die Registernummer angegeben ist und
  • 3. die Bürgerenergiegesellschaft sowie ihre stimmberechtigten Mitglieder oder Anteilseigner, die juristische Personen des Privatrechts sind, und die mit diesen jeweils verbundenen Unternehmen nach Artikel 3 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in den vorangegangenen drei Jahren keine weiteren Windenergieanlagen an Land in Betrieb genommen haben.

(2) Die Ausnahme von dem Erfordernis einer wirksamen Zahlungsberechtigung oder eines wirksamen Zuschlags nach § 22 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 ist nur zulässig, wenn

  • 1. die Solaranlagen der Bundesnetzagentur spätestens drei Wochen nach Inbetriebnahme unter Angabe der Registernummer mitgeteilt worden sind und
  • 2. die Bürgerenergiegesellschaft sowie ihre stimmberechtigten Mitglieder oder Anteilseigner, die juristische Personen des Privatrechts sind, und die mit diesen jeweils verbundenen Unternehmen nach Artikel 3 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in den vorangegangenen drei Jahren keine weiteren Solaranlagen desselben Segments in Betrieb genommen haben.

(3) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Registernummern der Anlagen, für die eine Mitteilung nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 abgegeben wurde.

(4) Das Vorliegen der Anforderungen nach § 3 Nummer 15 ist zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme und danach alle fünf Jahre gegenüber dem Netzbetreiber nachzuweisen. Der Nachweis muss für die folgenden Zeiträume erfolgen:

  • 1. bei der erstmaligen Nachweisführung für die zwölf Monate, die der Meldung nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 vorangegangen sind, wobei bezüglich der Anforderungen nach § 3 Nummer 15 Buchstabe a, c und d der Nachweis für den Zeitraum des Bestehens der Bürgerenergiegesellschaft ausreicht, wenn dieser Zeitraum kürzer ist, und
  • 2. bei allen weiteren Nachweisführungen jeweils für die zwölf Monate, die dem Zeitpunkt der Nachweisführung vorangegangen sind.

Der Nachweis kann bei der erstmaligen Nachweisführung durch Eigenerklärung erfolgen; in diesem Fall muss die Bürgerenergiegesellschaft dem Netzbetreiber auf Verlangen geeignete Nachweise zur Überprüfung der abgegebenen Eigenerklärungen vorlegen. Wird der Nachweis nach den Sätzen 1 bis 3 nicht bis spätestens zwei Monate nach Ablauf der Fristen nach Satz 1 geführt, entfällt ab dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf den Ablauf der Frist nach Satz 1 folgt, der Vergütungsanspruch nach § 19 Absatz 1. Die Sätze 3 und 4 sind auf den Nachweis der Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 2 entsprechend anzuwenden.

(5) Bürgerenergiegesellschaften sowie deren stimmberechtigte Mitglieder oder Anteilseigner, die juristische Personen des Privatrechts sind, und die mit diesen jeweils verbundenen Unternehmen nach Artikel 3 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 dürfen für drei Jahre ab der Mitteilung nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 keine Förderung nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung für weitere Anlagen derselben Technologie und desselben Segments in Anspruch nehmen. Eine Teilnahme an den jeweiligen Ausschreibungen nach § 28, § 28a oder § 28b ist während dieses Zeitraums nicht zulässig.

(6) Die Länder können weitergehende Bestimmungen zur Bürgerbeteiligung und zur Steigerung der Akzeptanz für den Bau von neuen Anlagen erlassen, wenn § 80a nicht beeinträchtigt ist.

§ 23 Allgemeine Bestimmungen zur Höhe der Zahlung

(1) Die Höhe des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 bestimmt sich nach den hierfür als Berechnungsgrundlage anzulegenden Werten für Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas.

(2) In den anzulegenden Werten ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.

(3) Die Höhe des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 verringert sich nach Berücksichtigung der §§ 23a bis 26 in folgender Reihenfolge, wobei der Anspruch keinen negativen Wert annehmen kann:

  • 1. nach Maßgabe des § § 39i Absatz 2 Satz 1 oder § 44b Absatz 1 Satz 2 für den dort genannten Anteil der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge aus Biogas,
  • 2. nach Maßgabe des § 51 bei negativen Preisen,
  • 3. nach Maßgabe der §§ 52 und 44c Absatz 8 sowie der Anlage 3 Nummer I.5 bei einem Verstoß gegen eine Bestimmung dieses Gesetzes,
  • 4. nach Maßgabe des § 53 bei der Inanspruchnahme einer Einspeisevergütung,
  • 5. (weggefallen)
  • 6. nach Maßgabe des § 53b bei der Inanspruchnahme von Regionalnachweisen,
  • 7. nach Maßgabe des § 53c bei einer Stromsteuerbefreiung und
  • 8. für Solaranlagen, deren anzulegender Wert durch Ausschreibungen ermittelt wird,
    • a) nach Maßgabe des § 54 Absatz 1 im Fall der verspäteten Inbetriebnahme einer Solaranlage,
    • b) nach Maßgabe des § 54 Absatz 2 im Fall der Übertragung der Zahlungsberechtigung für eine Solaranlage auf einen anderen Standort und
    • c) nach Maßgabe des § 54 Absatz 3 im Fall der Nichterbringung des Nachweises über den gleichzeitigen Nutzpflanzenanbau oder die gleichzeitige landwirtschaftliche Nutzung.

§ 23a Besondere Bestimmung zur Höhe der Marktprämie

Die Höhe des Anspruchs auf die Marktprämie nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 wird nach Anlage 1 berechnet.

§ 23b Besondere Bestimmung zur Einspeisevergütung bei ausgeförderten Anlagen

Bei ausgeförderten Anlagen ist als anzulegender Wert für die Höhe des Anspruchs auf die Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Jahresmarktwert anzuwenden, der sich in entsprechender Anwendung von Anlage 1 Nummer 4 berechnet, ab dem Kalenderjahr 2023 höchstens jedoch 10 Cent pro Kilowattstunde.

§ 23c Anteilige Zahlung

Besteht für Strom der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung, bestimmt sich dieser

  • 1. für Solaranlagen oder Windenergieanlagen jeweils anteilig nach der installierten Leistung der Anlage im Verhältnis zu dem jeweils anzuwendenden Schwellenwert und
  • 2. in allen anderen Fällen jeweils anteilig nach der Bemessungsleistung der Anlage.

§ 24 Zahlungsansprüche für Strom aus mehreren Anlagen

(1) Mehrere Anlagen sind unabhängig von den Eigentumsverhältnissen zum Zweck der Ermittlung des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 und zur Bestimmung der Größe der Anlage nach § 21 Absatz 1 oder § 22 für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage anzusehen, wenn

  • 1. sie sich auf demselben Grundstück, demselben Gebäude, demselben Betriebsgelände oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden,
  • 2. sie Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien erzeugen,
  • 3. für den in ihnen erzeugten Strom der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung besteht und
  • 4. sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind.

Abweichend von Satz 1 sind mehrere Anlagen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 und zur Bestimmung der Größe der Anlage nach § 21 Absatz 1 oder § 22 für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage anzusehen, wenn sie Strom aus Biogas mit Ausnahme von Biomethan erzeugen und das Biogas aus derselben Biogaserzeugungsanlage stammt. Abweichend von Satz 1 werden Freiflächenanlagen nicht mit Solaranlagen auf, in oder an Gebäuden und Lärmschutzwänden zusammengefasst. Abweichend von Satz 1 gelten Solaranlagen, die ausschließlich auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind und die nicht hinter demselben Netzverknüpfungspunkt betrieben werden, nicht als eine Anlage. Bei der Fiktion nach Satz 1 bleiben Steckersolargeräte unberücksichtigt,
- 1. deren installierte Leistung insgesamt bis zu 2 Kilowatt beträgt,
- 2. deren Wechselrichterleistung insgesamt bis zu 800 Voltampere beträgt und
- 3. die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben werden.

(2) Unbeschadet von Absatz 1 Satz 1 stehen mehrere Windenergieanlagen an Land oder Freiflächenanlagen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der Anlagengröße nach § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 38a Absatz 1 Nummer 5 für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator einer Anlage gleich, wenn sie

  • 1. innerhalb derselben Gemeinde, die für den Erlass eines Bebauungsplans zuständig ist oder gewesen wäre, errichtet worden sind und
  • 2. innerhalb von 24 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in einem Abstand von bis zu 2 Kilometern Luftlinie, gemessen im Fall von Freiflächenanlagen vom äußeren Rand der jeweiligen Anlage und im Fall von Windenergieanlagen von der Turmmitte der jeweiligen Anlage, in Betrieb genommen worden sind.

Zum Zweck der Ermittlung der Anlagengröße von Windenergieanlagen an Land von Bürgerenergiegesellschaften nach § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und Freiflächenanlagen von Bürgerenergiegesellschaften nach § 22 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Anlagen von Bürgerenergiegesellschaften zu berücksichtigen sind.

(3) Anlagenbetreiber können Strom aus mehreren Anlagen, die gleichartige erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen, über eine gemeinsame Messeinrichtung abrechnen. In diesem Fall sind für die Berechnung der Einspeisevergütung oder Marktprämie bei mehreren Windenergieanlagen an Land die Zuordnung der Strommengen zu den Windenergieanlagen im Verhältnis des jeweiligen Referenzertrags nach Anlage 2 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung für Windenergieanlagen an Land, deren anzulegender Wert durch § 46 bestimmt wird, und des jeweilig zuletzt berechneten Standortertrags nach Anlage 2 Nummer 7 für Windenergieanlagen an Land, deren anzulegender Wert durch § 36h bestimmt wird, maßgeblich; bei allen anderen Anlagen erfolgt die Zuordnung der Strommengen im Verhältnis zu der installierten Leistung der Anlagen.

§ 25 Beginn, Dauer und Beendigung des Anspruchs

(1) Marktprämien, Einspeisevergütungen oder Mieterstromzuschläge sind jeweils für die Dauer von 20 Jahren zu zahlen, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt. Bei Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, verlängert sich dieser Zeitraum bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Jahres der Zahlung. Beginn der Frist nach Satz 1 ist, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bei ausgeförderten Anlagen bis zum 31. Dezember 2032 zu zahlen.

§ 26 Abschläge, Fälligkeit und Endabrechnung

(1) Auf die zu erwartenden Zahlungen nach § 19 Absatz 1 sind monatlich jeweils zum 15. Kalendertag für den Vormonat Abschläge in angemessenem Umfang zu leisten. Wird die Höhe der Marktprämie nach Anlage 1 Nummer 4 anhand des Jahresmarktwertes berechnet, können die Abschläge für Zahlungen der Marktprämie anhand des Jahresmarktwertes des Vorjahres bestimmt werden. Zu hohe oder zu niedrige Abschläge sind mit der Endabrechnung im jeweils folgenden Kalenderjahr auszugleichen oder zu erstatten.

(2) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 wird fällig, sobald und soweit der Anlagenbetreiber seine Pflichten zur Übermittlung von Daten nach § 71 Absatz 1 erfüllt hat. Satz 1 ist für den Anspruch auf monatliche Abschläge nach Absatz 1 erst ab März des auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Jahres anzuwenden.

(3) Die Endabrechnung nach Absatz 1 muss die Nummer der EEG-Anlage nach § 8 Absatz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung enthalten und ist dem Berechtigten auf Verlangen in digitaler und massengeschäftstauglicher Form auszustellen.

§ 27 Aufrechnung

(1) Die Aufrechnung von Ansprüchen des Anlagenbetreibers nach § 19 Absatz 1 mit einer Forderung des Netzbetreibers ist nur zulässig, soweit die Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Abweichend von Satz 1 können Netzbetreiber Ansprüche nach dem Energiefinanzierungsgesetz auf Zahlung einer Umlage gegen Umlagenschuldner, die zugleich Anlagenbetreiber sind, mit Ansprüchen dieser Anlagenbetreiber auf Zahlung nach diesem Teil aufrechnen.

(2) Das Aufrechnungsverbot des § 23 Absatz 3 der Niederspannungsanschlussverordnung ist nicht anzuwenden, wenn mit Ansprüchen aus diesem Gesetz aufgerechnet wird.

Abschnitt 3 Ausschreibungen

Unterabschnitt 1 Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen

§ 28 Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Windenergie an Land

(1) Die Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land finden in den Jahren 2023 bis 2028 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November statt.

(2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt

  • 1. im Jahr 2023 12 840 Megawatt zu installierende Leistung und
  • 2. in den Jahren 2024 bis 2028 jeweils 10 000 Megawatt zu installierende Leistung.

Das Ausschreibungsvolumen wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt.

(3) Das Ausschreibungsvolumen

  • 1. erhöht sich ab dem Jahr 2024 um die Mengen, für die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land nach diesem Gesetz keine Zuschläge erteilt werden konnten, und
  • 2. verringert sich jeweils
    • a) um die Summe der installierten Leistung der Windenergieanlagen an Land, die bei einer Ausschreibung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr im Bundesgebiet bezuschlagt worden sind, sofern eine Anrechnung im Sinn von § 5 Absatz 5 völkerrechtlich vereinbart ist,
    • b) um die Summe der installierten Leistung der Windenergieanlagen an Land, für deren Strom kein anzulegender Wert oder der anzulegende Wert nicht durch Ausschreibungen bestimmt worden ist und die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr an das Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind,
    • c) um die Summe der Gebotsmengen für Windenergieanlagen an Land, die in den Ausschreibungen nach § 39n in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bezuschlagt worden sind, und
    • d) um die Summe der Gebotsmengen für Windenergieanlagen an Land, die in den Ausschreibungen nach § 39o in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bezuschlagt worden sind.

(3a) Die Bundesnetzagentur kann das Ausschreibungsvolumen unbeschadet des Absatzes 3

    1. um bis zu 30 Prozent erhöhen, wenn in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr
    • a) der Ausbaupfad für die installierte Leistung von Solaranlagen nach § 4 Satz 1 Nummer 3 unterschritten worden ist,
    • b) der Strommengenpfad nach § 4a unterschritten worden ist oder
    • c) der Bruttostromverbrauch im Bundesgebiet schneller gestiegen ist, als er bei der Berechnung des Ziels nach § 1 Absatz 2 zugrunde gelegt worden ist,
    1. um bis zu 30 Prozent verringern, wenn in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr
    • a) der Ausbaupfad für die installierte Leistung von Solaranlagen nach § 4 Satz 1 Nummer 3 überschritten worden ist,
    • b) der Strommengenpfad nach § 4a überschritten worden ist oder
    • c) der Bruttostromverbrauch im Bundesgebiet langsamer gestiegen ist, als er bei der Berechnung des Ziels nach § 1 Absatz 2 zugrunde gelegt worden ist.

(4) Die Bundesnetzagentur stellt jährlich bis zum 15. März die Differenz der Mengen nach Absatz 3 und, wenn sie die Ermächtigung nach Absatz 3a in Anspruch genommen hat, diesen Betrag fest und verteilt diese Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen erhöht oder verringert, gleichmäßig auf das Ausschreibungsvolumen der folgenden vier noch nicht bekanntgemachten Gebotstermine.

(5) Das nach Absatz 4 ermittelte Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich um die Gebotsmenge der Zuschläge, die nach dem 31. Dezember 2022 erteilt und vor der Bekanntgabe des jeweiligen Gebotstermins nach § 35a entwertet wurden. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden für entwertete Gebotsmengen von Windenergieanlagen an Land, die in den Ausschreibungen nach § 39n oder § 39o bezuschlagt worden sind. Nach Satz 1 oder 2 zu berücksichtigende Erhöhungen werden dem auf eine Entwertung folgenden noch nicht bekanntgegebenen Gebotstermin nach Absatz 1 zugerechnet.

(6) Die Bundesnetzagentur kann das nach den Absätzen 2 bis 5 errechnete Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins verringern, wenn zu erwarten ist, dass die ausgeschriebene Menge größer als die eingereichte Gebotsmenge sein wird (drohende Unterzeichnung). Eine drohende Unterzeichnung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn

  • 1. die Summe der Leistung der nach der Meldefrist nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des vorangegangenen Gebotstermins dem Register gemeldeten Genehmigungen, soweit für sie keine Meldung nach § 22b Absatz 2 erfolgt ist, und der Gebotsmenge der im vorangegangenen Gebotstermin nicht bezuschlagten Gebote unter dem Ausschreibungsvolumen des durchzuführenden Gebotstermins liegt und
  • 2. die im vorangegangenen Gebotstermin eingereichte Gebotsmenge kleiner als die ausgeschriebene Menge des Gebotstermins war.

Das neue Ausschreibungsvolumen des Gebotstermins soll höchstens der Summe der Leistung der nach der Meldefrist nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des vorangegangenen Gebotstermins dem Register gemeldeten genehmigten Anlagen und der Gebotsmenge der im vorangegangenen Gebotstermin nicht bezuschlagten Gebote entsprechen. Für das nach Satz 1 gekürzte Ausschreibungsvolumen ist Absatz 3 Nummer 1 entsprechend anzuwenden.

§ 28a Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Solaranlagen des ersten Segments

(1) Die Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments finden in den Jahren 2023 bis 2029 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. März, 1. Juli und 1. Dezember statt.

(2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt

  • 1. im Jahr 2023 5 850 Megawatt zu installierende Leistung,
  • 2. im Jahr 2024 8 100 Megawatt zu installierende Leistung und
  • 3. in den Jahren 2025 bis 2029 jeweils 9 900 Megawatt zu installierende Leistung.

Das Ausschreibungsvolumen wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt.

(3) Das Ausschreibungsvolumen

  • 1. erhöht sich ab dem Jahr 2024 jeweils um die Mengen, für die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments nach diesem Gesetz keine Zuschläge erteilt werden konnten, und
  • 2. verringert sich jeweils
    • a) um die Summe der installierten Leistung der Solaranlagen des ersten Segments, die bei einer Ausschreibung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr im Bundesgebiet bezuschlagt worden sind, soweit eine Anrechnung nach § 5 Absatz 5 völkerrechtlich vereinbart ist,
    • b) um die Summe der installierten Leistung der Solaranlagen des ersten Segments, für deren Strom kein anzulegender Wert oder der anzulegende Wert nicht durch Ausschreibungen bestimmt worden ist und die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr an das Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind,
    • c) um die Summe der Gebotsmengen für Solaranlagen des ersten Segments, die in den Ausschreibungen nach § 39n in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bezuschlagt worden sind, und
    • d) um die Summe der Gebotsmengen für Solaranlagen des ersten Segments, die in den Ausschreibungen nach § 39o in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bezuschlagt worden sind.

(4) Die Bundesnetzagentur stellt jährlich bis zum 15. März die Differenz der Mengen nach Absatz 3 fest und verteilt die Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen erhöht oder verringert, gleichmäßig auf das Ausschreibungsvolumen der folgenden drei noch nicht bekanntgemachten Gebotstermine.

(5) Das nach Absatz 4 ermittelte Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich um die Gebotsmenge der Zuschläge, die nach dem 31. Dezember 2022 erteilt und vor der Bekanntmachung des jeweiligen Gebotstermins nach § 35a entwertet wurden. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden für entwertete Gebotsmengen von Solaranlagen des ersten Segments, die in den Ausschreibungen nach § 39n oder § 39o bezuschlagt worden sind. Nach Satz 1 oder 2 zu berücksichtigende Erhöhungen werden dem auf eine Entwertung folgenden noch nicht bekanntgemachten Gebotstermin nach Absatz 1 zugerechnet.

(6) Ab dem Gebotstermin am 1. März 2024 verringert die Bundesnetzagentur bei einer drohenden Unterzeichnung das nach den Absätzen 2 bis 5 errechnete Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins. Eine drohende Unterzeichnung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Gebotsmengen der zugelassenen Gebote der beiden vorangegangenen Gebotstermine jeweils weniger als 90 Prozent der ausgeschriebenen Mengen betrugen. Im Fall einer drohenden Unterzeichnung soll das neue Ausschreibungsvolumen vorbehaltlich der Sätze 4 und 5 höchstens dem Durchschnitt der Gebotsmengen der zugelassenen Gebote der zwei vorangegangenen Gebotstermine entsprechen. Wenn die Gebotsmenge der zugelassenen Gebote des vorangegangenen Gebotstermins über der Gebotsmenge der zugelassenen Gebote des diesem vorangegangenen Gebotstermins lag, erhöht sich das nach Satz 3 ermittelte Ausschreibungsvolumen um die Differenz dieser beiden Gebotsmengen. Wenn sich die Definition der zulässigen Flächen nach § 37 Absatz 1 zu einem Gebotstermin gegenüber dem vorangegangenen Gebotstermin geändert hat, kann die Bundesnetzagentur insoweit von der Verringerung nach Satz 3 absehen, als durch erstmals nach § 37 Absatz 1 zugelassene Flächenkategorien das Potenzial für die Errichtung von Solaranlagen des ersten Segments im Bundesgebiet erhöht wird.

§ 28b Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Solaranlagen des zweiten Segments

(1) Die Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments finden in den Jahren 2023 bis 2029 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. Februar, 1. Juni und 1. Oktober statt.

(2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt

  • 1. im Jahr 2023 650 Megawatt zu installierende Leistung,
  • 2. im Jahr 2024 1 400 Megawatt zu installierende Leistung,
  • 3. im Jahr 2025 1 800 Megawatt zu installierende Leistung
  • 4. in den Jahren 2026 bis 2029 jeweils 2 300 Megawatt zu installierende Leistung.

Das Ausschreibungsvolumen wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt. Abweichend von Satz 2 beträgt das Ausschreibungsvolumen im Jahr 2024 bei den Gebotsterminen am 1. Juni und 1. Oktober jeweils 550 Megawatt.

(3) Das Ausschreibungsvolumen

  • 1. erhöht sich ab dem Jahr 2024 jeweils um die Mengen, für die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments nach diesem Gesetz keine Zuschläge erteilt werden konnten, und
  • 2. verringert sich jeweils
    • a) um die Summe der installierten Leistung der Solaranlagen des zweiten Segments mit einer installierten Leistung von mehr als 1 Megawatt, für deren Strom kein anzulegender Wert oder der anzulegende Wert nicht durch Ausschreibungen bestimmt worden ist und die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr an das Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind, und
    • b) um die Summe der Gebotsmengen für Solaranlagen des zweiten Segments, die in den Ausschreibungen nach § 39o in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bezuschlagt worden sind.

(4) Die Bundesnetzagentur stellt jährlich bis zum 15. März die Differenz der Mengen nach Absatz 3 fest und verteilt die Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen erhöht oder verringert, gleichmäßig auf das Ausschreibungsvolumen der folgenden drei noch nicht bekanntgemachten Gebotstermine.

(5) Das nach Absatz 4 ermittelte Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich um die Gebotsmenge der Zuschläge, die nach dem 31. Dezember 2022 erteilt und vor der Bekanntmachung des jeweiligen Gebotstermins nach § 35a entwertet wurden. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden für entwertete Gebotsmengen von Solaranlagen des zweiten Segments, die in den Ausschreibungen nach § 39o bezuschlagt worden sind. Nach Satz 1 oder 2 zu berücksichtigende Erhöhungen werden dem auf eine Entwertung folgenden noch nicht bekanntgemachten Gebotstermin nach Absatz 1 zugerechnet.

(6) Ab dem Gebotstermin am 1. Februar 2024 verringert die Bundesnetzagentur bei einer drohenden Unterzeichnung das nach den Absätzen 2 bis 5 errechnete Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins. Eine drohende Unterzeichnung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Gebotsmengen der zugelassenen Gebote der beiden vorangegangenen Gebotstermine jeweils weniger als 90 Prozent der ausgeschriebenen Mengen betrugen. Im Fall einer drohenden Unterzeichnung soll das neue Ausschreibungsvolumen vorbehaltlich des Satzes 4 höchstens dem Durchschnitt der Gebotsmengen der zugelassenen Gebote der zwei vorangegangenen Gebotstermine entsprechen. Wenn die Gebotsmenge der zugelassenen Gebote des vorangegangenen Gebotstermins über der Gebotsmenge der zugelassenen Gebote des diesem vorangegangenen Gebotstermins lag, erhöht sich das nach Satz 3 ermittelte Ausschreibungsvolumen um die Differenz dieser beiden Gebotsmengen.

§ 28c Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Biomasse

(1) Die Ausschreibungen für Biomasseanlagen finden in den Jahren 2023 bis 2028 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. April und 1. Oktober statt.

(2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt

  • 1. im Jahr 2023 600 Megawatt zu installierende Leistung,
  • 2. im Jahr 2024 500 Megawatt zu installierende Leistung,
  • 3. im Jahr 2025 1 300 Megawatt zu installierende Leistung,
  • 4. im Jahr 2026 1 126 Megawatt zu installierende Leistung,
  • 5. im Jahr 2027 326 Megawatt zu installierende Leistung und
  • 6. im Jahr 2028 76 Megawatt zu installierende Leistung.

Das Ausschreibungsvolumen nach Satz 1 wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt.

(3) Das Ausschreibungsvolumen

    1. erhöht sich jeweils
    • a) ab dem Jahr 2025 um 29 Prozent der Mengen, für die im vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Biomethananlagen nach diesem Gesetz keine Zuschläge erteilt werden konnten, und
    • b) ab dem Jahr 2026 um die Mengen, für die in dem jeweils dritten vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Biomasseanlagen nach diesem Gesetz keine Zuschläge erteilt werden konnten, und
    1. verringert sich jeweils
    • a) um die Summe der in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr installierten Leistung von Biomasseanlagen, für deren Strom kein anzulegender Wert oder der anzulegende Wert nicht durch Ausschreibungen bestimmt worden ist und die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr an das Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind,
    • b) um die Summe der installierten Leistung der Biomasseanlagen, die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr die Inanspruchnahme einer Förderung aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 88b erstmals an die Bundesnetzagentur gemeldet haben, und
    • c) um die Summe der Gebotsmengen für Biomasseanlagen, die in den Ausschreibungen nach § 39n in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bezuschlagt worden sind.

(4) Die Bundesnetzagentur stellt jährlich bis zum 15. März die Differenz der Mengen nach Absatz 3 fest und verteilt die Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen erhöht oder verringert,

  • 1. in den Jahren 2023 bis 2025 gleichmäßig auf das Ausschreibungsvolumen der folgenden zwei noch nicht bekanntgemachten Gebotstermine und
  • 2. in den Jahren 2026 bis 2028 jeweils auf das Ausschreibungsvolumen des Gebotstermins am 1. Juni.

(5) Das nach Absatz 4 ermittelte Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich um die Gebotsmenge der Zuschläge, die nach dem 31. Dezember 2022 erteilt und vor der Bekanntmachung des jeweiligen Gebotstermins nach § 35a entwertet wurden. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden für entwertete Gebotsmengen von Biomasseanlagen, die in den Ausschreibungen nach § 39n bezuschlagt worden sind. Nach Satz 1 oder 2 zu berücksichtigende Erhöhungen werden dem auf eine Entwertung folgenden noch nicht bekanntgemachten Gebotstermin nach Absatz 1 zugerechnet.

§ 28d Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Biomethananlagen

(1) Die Ausschreibungen für Biomethananlagen finden in den Jahren 2023 bis 2028 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. April und 1. September statt.

(2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt in den Jahren 2023 bis 2028 jeweils 600 Megawatt zu installierende Leistung. Das Ausschreibungsvolumen wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt.

(3) Das Ausschreibungsvolumen erhöht sich im Jahr 2024 um die Mengen, für die in dem vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Biomethananlagen nach diesem Gesetz keine Zuschläge erteilt werden konnten.

(4) Die Bundesnetzagentur verteilt die Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 3 erhöht, gleichmäßig auf das Ausschreibungsvolumen der folgenden zwei noch nicht bekanntgemachten Gebotstermine.

(5) Das Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich um die Gebotsmenge der Zuschläge, die nach dem 31. Dezember 2022 erteilt und vor der Bekanntmachung des jeweiligen Gebotstermins nach § 35a entwertet wurden. Nach Satz 1 zu berücksichtigende Erhöhungen werden dem auf eine Entwertung folgenden noch nicht bekanntgemachten Gebotstermin nach Absatz 1 zugerechnet.

(6) Die Bundesnetzagentur kann das nach den Absätzen 2 bis 5 errechnete Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins bei einer drohenden Unterzeichnung verringern. Eine drohende Unterzeichnung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn

  • 1. die Summe der Leistung der nach der Meldefrist nach § 39 Absatz 1 Nummer 3 des vorangegangenen Gebotstermins dem Register gemeldeten Genehmigungen und der Gebotsmenge der im vorangegangenen Gebotstermin nicht bezuschlagten Gebote unter dem Ausschreibungsvolumen des durchzuführenden Gebotstermins liegt und
  • 2. die im vorangegangenen Gebotstermin eingereichte Gebotsmenge kleiner als die ausgeschriebene Menge des Gebotstermins war.

Das neue Ausschreibungsvolumen des Gebotstermins soll höchstens der Summe der Leistung der nach der Meldefrist nach § 39 Absatz 1 Nummer 3 des vorangegangenen Gebotstermins dem Register gemeldeten genehmigten Anlagen und der Gebotsmenge der im vorangegangenen Gebotstermin nicht bezuschlagten Gebote entsprechen. Für das nach Satz 1 gekürzte Ausschreibungsvolumen sind im Jahr 2024 Absatz 3 und ab dem Jahr 2025 § 28c Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a entsprechend anzuwenden.

§ 28e Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Innovationsausschreibungen

(1) Die Innovationsausschreibungen nach § 39n finden in den Jahren 2023 bis 2028 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. Mai und 1. September statt.

(2) Das Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibungen nach § 39n beträgt vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung in der Verordnung nach § 88d

  • 1. im Jahr 2023 800 Megawatt zu installierende Leistung,
  • 2. im Jahr 2024 850 Megawatt zu installierende Leistung,
  • 3. im Jahr 2025 900 Megawatt zu installierende Leistung,
  • 4. im Jahr 2026 950 Megawatt zu installierende Leistung,
  • 5. im Jahr 2027 1 000 Megawatt zu installierende Leistung und
  • 6. im Jahr 2028 1 050 Megawatt zu installierende Leistung.

Das Ausschreibungsvolumen wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt.

(3) Das Ausschreibungsvolumen erhöht sich ab dem Jahr 2024 jeweils um die Mengen, für die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen nach § 39n keine Zuschläge erteilt werden konnten.

(4) Die Bundesnetzagentur verteilt die Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 3 erhöht, gleichmäßig auf das Ausschreibungsvolumen der folgenden zwei noch nicht bekanntgemachten Gebotstermine.

(5) Die Bundesnetzagentur verringert bei einer drohenden Unterzeichnung das nach den Absätzen 3 und 4 errechnete Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins. Eine drohende Unterzeichnung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Gebotsmengen der zugelassenen Gebote der beiden vorangegangenen Gebotstermine jeweils weniger als 90 Prozent der ausgeschriebenen Mengen betrugen. Im Fall einer drohenden Unterzeichnung soll das neue Ausschreibungsvolumen vorbehaltlich des Satzes 4 höchstens dem Durchschnitt der Gebotsmengen der zugelassenen Gebote der zwei vorangegangenen Gebotstermine entsprechen. Wenn die Gebotsmenge der zugelassenen Gebote des vorangegangenen Gebotstermins über der Gebotsmenge der zugelassenen Gebote des diesem vorangegangenen Gebotstermins lag, erhöht sich das nach Satz 3 ermittelte Ausschreibungsvolumen um die Differenz dieser beiden Gebotsmengen.

§ 28f Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung

(1) Die Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung nach § 39o finden statt:

  • 1. im Jahr 2023 zum Gebotstermin am 15. Dezember,
  • 2. im Jahr 2024 zum Gebotstermin am 1. Juli und
  • 3. in den Jahren 2025 bis 2028 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. Januar und am 1. Juli.

(2) Das Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibungen nach § 39o beträgt vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung in der Verordnung nach § 88e

  • 1. im Jahr 2023 400 Megawatt zu installierende Leistung,
  • 2. im Jahr 2024 600 Megawatt zu installierende Leistung,
  • 3. im Jahr 2025 700 Megawatt zu installierende Leistung,
  • 4. im Jahr 2026 800 Megawatt zu installierende Leistung,
  • 5. im Jahr 2027 900 Megawatt zu installierende Leistung und
  • 6. im Jahr 2028 1 000 Megawatt zu installierende Leistung.

Das Ausschreibungsvolumen wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt, wenn mehrere Gebotstermine in einem Jahr durchgeführt werden.

(3) Das Ausschreibungsvolumen erhöht sich ab dem Jahr 2024 jeweils um die Mengen, für die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen nach § 39o keine Zuschläge erteilt werden konnten.

(4) Die Bundesnetzagentur verteilt die Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 3 erhöht, gleichmäßig auf das Ausschreibungsvolumen der folgenden zwei noch nicht bekanntgegebenen Gebotstermine.

§ 28g Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff

(1) Die Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff nach § 39p finden statt:

  • 1. im Jahr 2023 zum Gebotstermin am 15. Dezember und
  • 2. in den Jahren 2024 bis 2026 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. Juni und 1. Dezember.

(2) Das Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibungen nach § 39p beträgt vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung in der Verordnung nach § 88f

  • 1. im Jahr 2023 800 Megawatt zu installierende Leistung,
  • 2. im Jahr 2024 1 000 Megawatt zu installierende Leistung,
  • 3. im Jahr 2025 1 200 Megawatt zu installierende Leistung und
  • 4. im Jahr 2026 1 400 Megawatt zu installierende Leistung.

Das Ausschreibungsvolumen wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt, wenn mehrere Gebotstermine in einem Jahr durchgeführt werden.

(3) Das Ausschreibungsvolumen erhöht sich ab dem Jahr 2024 jeweils um die Mengen, für die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen nach § 39p keine Zuschläge erteilt werden konnten.

(4) Die Bundesnetzagentur verteilt die Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 3 erhöht, gleichmäßig auf das Ausschreibungsvolumen der folgenden zwei noch nicht bekanntgegebenen Gebotstermine.

§ 29 Bekanntmachung

(1) Die Bundesnetzagentur macht die Ausschreibungen frühestens acht Wochen und spätestens fünf Wochen vor dem jeweiligen Gebotstermin für den jeweiligen Energieträger auf ihrer Internetseite bekannt. Die Bekanntmachungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

  • 1. den Gebotstermin,
  • 2. das Ausschreibungsvolumen,
  • 3. den Höchstwert,
  • 4. die Angabe, ob Landesregierungen Rechtsverordnungen aufgrund von § 37c Absatz 2 erlassen haben und auf welchen Flächen nach diesen Rechtsverordnungen Gebote für Solaranlagen auszuschließen sind,
  • 4a. die Angabe, ob nach § 37 Absatz 4 keine Gebote für Freiflächenanlagen abgegeben werden dürfen, die auf landwirtschaftlich genutzten Flächen errichtet werden sollen, sowie die nach § 37 Absatz 4 ermittelte installierte Leistung solcher Anlagen,
  • 5. die Formatvorgaben, die nach § 30a Absatz 1 von der Bundesnetzagentur für die Gebotsabgabe vorgegeben sind, und
  • 6. die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85 Absatz 2 und den §§ 85a und 85c, soweit sie die Gebotsabgabe oder das Zuschlagsverfahren betreffen.

(2) Die Bekanntmachungen nach Absatz 1 erfolgen ausschließlich im öffentlichen Interesse.

§ 30 Anforderungen an Gebote

(1) Die Gebote müssen jeweils die folgenden Angaben enthalten:

    1. Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Bieters; sofern der Bieter eine rechtsfähige Personengesellschaft oder juristische Person ist, sind auch anzugeben:
    • a) ihr Sitz und
    • b) der Name einer natürlichen Person, die eine ladungsfähige Anschrift im Bundesgebiet hat und die zur Kommunikation mit der Bundesnetzagentur und zur Vertretung des Bieters für alle Handlungen nach diesem Gesetz bevollmächtigt ist (Bevollmächtigter),
    • c) (weggefallen)
    1. den Energieträger, für den das Gebot abgegeben wird,
    1. den Gebotstermin der Ausschreibung, für die das Gebot abgegeben wird,
    1. die Gebotsmenge in Kilowatt ohne Nachkommastellen,
    1. den Gebotswert in Cent pro Kilowattstunde mit zwei Nachkommastellen, wobei sich das Gebot bei Windenergieanlagen an Land auf den Referenzstandort nach Anlage 2 Nummer 4 beziehen muss,
    1. die Standorte der Anlagen, auf die sich das Gebot bezieht, mit Bundesland, Landkreis, Gemeinde, Gemarkung und Flurstücken; im Fall von Solaranlagen des zweiten Segments oder in Gebäuden und von Biomasseanlagen muss, sofern vorhanden, auch die postalische Adresse des Gebäudes angegeben werden,
    1. den Übertragungsnetzbetreiber,
    1. die Eigenerklärung des Bieters, dass kein Verbot zur Teilnahme an dieser Ausschreibung nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung besteht,
    1. bei Geboten für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c die Angabe des Bieters, ob die geplanten Anlagen bei ausschließlich senkrecht ausgerichteten Solaranlagen insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 0,80 Metern und sonst insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 2,10 Metern aufgeständert werden sollen, und
    1. soweit Solaranlagen auf einer in § 37c Absatz 2 Nummer 2 bezeichneten Fläche errichtet werden sollen, für die die jeweilige Landesregierung in einer Verordnung nach § 37c Absatz 2 bestimmt hat, dass Gebote auf solchen Flächen teilweise nicht berücksichtigt werden, die Angabe, auf welcher der in der Verordnung bestimmten Flächen die Anlage errichtet werden soll.

(2) Ein Gebot muss eine Gebotsmenge von mehr als 1 000 Kilowatt umfassen. Abweichend von Satz 1

  • 1. muss ein Gebot bei Solaranlagen des zweiten Segments eine Gebotsmenge von mehr als 750 Kilowatt umfassen,
  • 2. besteht für Zusatzgebote nach § 36j keine Mindestgröße für die Gebotsmenge und
  • 3. muss ein Gebot bei Biomasseanlagen und Biomethananlagen nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 eine Mindestgröße von mehr als 150 Kilowatt umfassen, dabei besteht bei Geboten für bestehende Biomasseanlagen nach § 39g keine Mindestgröße für die Gebotsmenge.

(2a) Bieter müssen ihren Geboten eine Eigenerklärung beifügen, dass zum Zeitpunkt der Gebotsabgabe

  • 1. sie kein Unternehmen in Schwierigkeiten sind und
  • 2. keine offenen Rückforderungsansprüche gegen sie aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt bestehen.

Die Eigenerklärung nach Satz 1 muss ferner eine Selbstverpflichtung des Bieters enthalten, jede Änderung des Inhalts der abgegebenen Eigenerklärung bis zum Abschluss des Zuschlagsverfahrens unverzüglich der Bundesnetzagentur mitzuteilen.

(3) Bieter dürfen in einer Ausschreibung mehrere Gebote für unterschiedliche Anlagen abgeben. In diesem Fall müssen sie ihre Gebote nummerieren und eindeutig kennzeichnen, welche Nachweise zu welchem Gebot gehören.

§ 30a Ausschreibungsverfahren

(1) Die Bundesnetzagentur darf für die Ausschreibungsverfahren Formatvorgaben machen.

(2) Die Gebote müssen der Bundesnetzagentur spätestens am jeweiligen Gebotstermin zugegangen sein.

(3) Die Rücknahme von Geboten ist bis zum jeweiligen Gebotstermin zulässig; maßgeblich ist der Zugang einer Rücknahmeerklärung bei der Bundesnetzagentur. Die Rücknahme muss durch eine unbedingte, unbefristete und schriftlich oder elektronisch übermittelte Erklärung des Bieters erfolgen, die sich dem entsprechenden Gebot eindeutig zuordnen lässt.

(4) Bieter sind an ihre Gebote, die bis zum Gebotstermin abgegeben und nicht zurückgenommen worden sind, gebunden, bis ihnen von der Bundesnetzagentur mitgeteilt worden ist, dass ihr Gebot keinen Zuschlag erhalten hat.

(5) Die Ausschreibungen können von der Bundesnetzagentur ganz oder teilweise auf ein elektronisches Verfahren umgestellt werden; dabei kann auch von der Zustellung nach § 73 des Energiewirtschaftsgesetzes abgewichen werden. In diesem Fall kann die Bundesnetzagentur insbesondere Vorgaben über die Authentifizierung für die gesicherte Datenübertragung machen. Bei einer Umstellung auf ein elektronisches Verfahren muss die Bundesnetzagentur bei der Bekanntmachung nach § 29 auf das elektronische Verfahren hinweisen.

§ 31 Sicherheiten

(1) Bieter müssen bei der Bundesnetzagentur für ihre Gebote bis zum jeweiligen Gebotstermin eine Sicherheit leisten. Durch die Sicherheit werden die jeweiligen Forderungen der Übertragungsnetzbetreiber auf Pönalen nach § 55 gesichert.

(2) Bieter müssen bei der Leistung der Sicherheit das Gebot, auf das sich die Sicherheit bezieht, eindeutig bezeichnen.

(3) Wer eine Sicherheit leisten muss, kann dies bewirken durch

  • 1. die unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft auf erstes Anfordern, die durch ein Kreditinstitut oder einen Kreditversicherer zugunsten des Übertragungsnetzbetreibers ausgestellt wurde und für die eine Bürgschaftserklärung an die Bundesnetzagentur übergeben wurde oder
  • 2. die Zahlung eines Geldbetrags auf ein nach Absatz 5 eingerichtetes Verwahrkonto der Bundesnetzagentur.

(4) Die Bürgschaftserklärung ist in deutscher Sprache unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage nach § 771 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und unter Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit und Anfechtbarkeit nach § 770 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzureichen. Der Bürge muss in der Europäischen Union oder in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Kreditinstitut oder als Kreditversicherer zugelassen sein. Die Bundesnetzagentur kann im Einzelfall bei begründeten Bedenken gegen die Tauglichkeit des Bürgen vom Bieter verlangen, die Tauglichkeit des Bürgen nachzuweisen. Für den Nachweis der Tauglichkeit im Einzelfall ist der Maßstab des § 239 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs heranzuziehen.

(5) Die Bundesnetzagentur verwahrt die Sicherheiten nach Absatz 3 Nummer 2 treuhänderisch zugunsten der Bieter und der Übertragungsnetzbetreiber. Hierzu richtet sie ein Verwahrkonto ein. Die Bundesnetzagentur ist berechtigt, die Sicherheiten einzubehalten, bis die Voraussetzungen zur Rückgabe oder zur Befriedigung der Übertragungsnetzbetreiber vorliegen. Die Sicherheitsleistungen werden nicht verzinst.

§ 32 Zuschlagsverfahren

(1) Die Bundesnetzagentur führt bei jeder Ausschreibung für jeden Energieträger das folgende Zuschlagsverfahren durch, soweit in den Unterabschnitten 2 bis 7 oder in einer Rechtsverordnung aufgrund dieses Gesetzes nicht etwas Abweichendes bestimmt ist. Sie öffnet die fristgerecht eingegangenen Gebote nach dem Gebotstermin. Sie sortiert die Gebote

  • 1. bei unterschiedlichen Gebotswerten nach dem jeweiligen Gebotswert in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit dem Gebot mit dem niedrigsten Gebotswert,
  • 2. bei demselben Gebotswert nach der jeweiligen Gebotsmenge in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit der niedrigsten Gebotsmenge; wenn die Gebotswerte und die Gebotsmenge der Gebote gleich sind, entscheidet das Los über die Reihenfolge, es sei denn, die Reihenfolge ist für die Zuschlagserteilung nicht maßgeblich.

Die Bundesnetzagentur prüft die Zulässigkeit der Gebote nach den §§ 33 und 34 und erteilt bei jeder Ausschreibung für den jeweiligen Energieträger in der Reihenfolge nach Satz 3 allen zulässigen Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis das Ausschreibungsvolumen erstmals durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder überschritten ist (Zuschlagsgrenze). Geboten oberhalb der Zuschlagsgrenze wird kein Zuschlag erteilt.

(2) Die Bundesnetzagentur erfasst für jedes Gebot, für das ein Zuschlag erteilt worden ist, die vom Bieter übermittelten Angaben und Nachweise sowie den Zuschlagswert.

§ 33 Ausschluss von Geboten

(1) Die Bundesnetzagentur schließt Gebote von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn

  • 1. die Anforderungen und Formatvorgaben für Gebote nach den §§ 30 und 30a nicht vollständig eingehalten wurden,
  • 2. die für den jeweiligen Energieträger nach den §§ 36, 36c und 36j, den §§ 37 und 37c, dem § 38c, den §§ 39, 39c, 39g und 39i oder den §§ 39j und 39k oder die in den Rechtsverordnungen nach den §§ 88 bis 88f gestellten Anforderungen nicht erfüllt sind,
  • 3. bis zum Gebotstermin bei der Bundesnetzagentur die Gebühr, die für die Durchführung des Zuschlagsverfahrens zu erheben ist, die Sicherheit oder der Projektsicherungsbeitrag nicht vollständig geleistet worden sind,
  • 4. der Gebotswert des Gebots den für die jeweilige Ausschreibung oder die Anlage festgelegten Höchstwert überschreitet,
  • 5. das Gebot Bedingungen, Befristungen oder sonstige Nebenabreden enthält oder
  • 6. das Gebot nicht den bekanntgemachten Festlegungen der Bundesnetzagentur entspricht, soweit diese die Gebotsabgabe betreffen.

Die Bundesnetzagentur kann Gebote vom Zuschlagsverfahren ausschließen, wenn bis zum Gebotstermin dem Gebot die Sicherheit oder die Gebühr nicht eindeutig zugeordnet werden können.

(2) Die Bundesnetzagentur kann ein Gebot ausschließen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Bieter keine Anlage auf dem in dem Gebot angegebenen Standort plant, und

  • 1. auf den in dem Gebot angegebenen Flurstücken bereits eine Anlage in Betrieb genommen worden ist oder
  • 2. die in dem Gebot angegebenen Flurstücke ganz oder teilweise übereinstimmen
    • a) mit den in einem anderen Gebot in derselben Ausschreibung angegebenen Flurstücken oder
    • b) mit den in einem anderen bezuschlagten Gebot in einer vorangegangenen Ausschreibung angegebenen Flurstücken, sofern der Zuschlag nicht entwertet worden ist.

Ein Ausschluss von Geboten nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe b ist nicht zulässig, wenn zu einer Anlage weitere Anlagen zugebaut werden sollen oder eine bestehende Anlage ersetzt werden soll und hierfür Gebote abgegeben werden.

§ 34 Ausschluss von Bietern

(1) Die Bundesnetzagentur schließt Bieter und deren Gebote von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn der Bieter keine Eigenerklärung nach § 30 Absatz 2a Satz 1 abgegeben hat oder wenn nach der Gebotsabgabe eine Mitteilung nach § 30 Absatz 2a Satz 2 zugegangen ist.

(2) Die Bundesnetzagentur kann Bieter und deren Gebote von dem Zuschlagsverfahren ausschließen, wenn

    1. der Bieter
    • a) vorsätzlich oder grob fahrlässig Gebote unter falschen Angaben oder unter Vorlage falscher Nachweise in dieser oder einer vorangegangenen Ausschreibung abgegeben hat oder
    • b) mit anderen Bietern Absprachen über die Gebotswerte der in dieser oder einer vorangegangenen Ausschreibung abgegebenen Gebote getroffen hat oder
    1. die Gebotsmengen mehrerer Zuschläge eines Bieters aus mindestens zwei vorangegangenen Ausschreibungen vollständig entwertet worden sind.

§ 34a Unionsfremde Bieter

(1) Die Bundesnetzagentur kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einen Bieter, der ein Unionsfremder im Sinn des § 2 Absatz 19 des Außenwirtschaftsgesetzes ist oder dessen unmittelbare oder mittelbare Gesellschafter Unionsfremde sind, von dem Zuschlagsverfahren ausschließen, wenn durch den Betrieb der gebotsgegenständlichen Anlage die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt würden. Unionsfremde Bieter aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation stehen unionsansässigen Bietern gleich.

(2) Die Bundesnetzagentur kann außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz den Zuschlag eines Bieters, der ein Unionsfremder im Sinn des § 2 Absatz 19 des Außenwirtschaftsgesetzes ist oder dessen unmittelbare oder mittelbare Gesellschafter Unionsfremde sind, widerrufen, wenn durch den Betrieb der gebotsgegenständlichen Anlage die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt werden. Satz 1 ist entsprechend auf Zahlungsberechtigungen anzuwenden.

(3) Ein Bieter hat auf Anforderung der Bundesnetzagentur innerhalb von vier Wochen die zur Prüfung nach Absatz 1 oder 2 notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere Unterlagen zu seiner Beteiligungsstruktur und seinen Geschäftsfeldern.

§ 35 Bekanntgabe der Zuschläge und anzulegender Wert

(1) Die Bundesnetzagentur gibt die Zuschläge mit den folgenden Angaben auf ihrer Internetseite bekannt:

  • 1. dem Gebotstermin der Ausschreibung, dem Energieträger, für den die Zuschläge erteilt werden, und den bezuschlagten Mengen,
    1. den Namen der Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, mit
    • a) dem jeweils in dem Gebot angegebenen Standort der Anlage,
    • b) der Nummer des Gebots, sofern ein Bieter mehrere Gebote abgegeben hat,
    • c) einer eindeutigen Zuschlagsnummer,
    • d) sofern vorhanden, den Registernummern der bezuschlagten Anlagen und
    • e) der jeweils bezuschlagten Gebotsmenge,
    1. dem niedrigsten und höchsten Gebotswert, die einen Zuschlag erhalten haben, sofern einschlägig, gesondert für die Südregion, und
    1. dem mengengewichteten durchschnittlichen Zuschlagswert, sofern einschlägig, gesondert für die Südregion.

(1a) Bei Ausschreibungen von Solaranlagen des ersten Segments veröffentlicht die Bundesnetzagentur zusätzlich eine Aufstellung der bezuschlagten Mengen differenziert nach:

    1. der bezuschlagten Gesamtmenge für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c sowie nach den davon jeweils bezuschlagten Teilmengen für Anlagen, die
    • a) ausschließlich senkrecht ausgerichtet und insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 0,80 Metern aufgeständert werden sollen und
    • b) insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 2,10 Metern aufgeständert werden sollen,
    1. der bezuschlagten Gesamtmenge für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d,
    1. der bezuschlagten Gesamtmenge für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e,
    1. der bezuschlagten Gesamtmenge für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe f und
    1. der außerhalb dieser Kategorien bezuschlagten Gesamtmenge.

(2) Der Zuschlag ist eine Woche nach der öffentlichen Bekanntgabe nach Absatz 1 als bekanntgegeben anzusehen.

(3) Die Bundesnetzagentur unterrichtet die Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, unverzüglich über die Zuschlagserteilung und den Zuschlagswert.

(4) Die Bundesnetzagentur gibt auf ihrer Internetseite spätestens drei Monate nach Ablauf der Fristen nach § 36e Absatz 1, § 37e, § 39e Absatz 1, § 39g Absatz 5 Nummer 4 und § 39j in Verbindung mit § 39e Absatz 1 sowie § 13 Absatz 1 der Innovationsausschreibungsverordnung die Projektrealisierungsrate des jeweiligen Gebotstermins bekannt.

§ 35a Entwertung von Zuschlägen

(1) Die Bundesnetzagentur entwertet einen Zuschlag,

  • 1. soweit der Zuschlag nach Ablauf der Frist zur Realisierung der Anlage erlischt,
  • 2. wenn der Bieter seinen Zuschlag zurückgeben darf und soweit er von diesem Recht Gebrauch gemacht hat,
  • 3. soweit die Bundesnetzagentur den Zuschlag nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz zurücknimmt oder widerruft oder
  • 4. soweit der Zuschlag durch Zeitablauf oder auf sonstige Weise seine Wirksamkeit verliert.

(2) Wird eine Zahlungsberechtigung nachträglich aufgehoben, wird auch der zugrundeliegende Zuschlag entwertet.

Unterabschnitt 2 Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land

§ 36 Gebote für Windenergieanlagen an Land

(1) In Ergänzung zu den Anforderungen an Gebote nach § 30 müssen Windenergieanlagen an Land, auf die sich ein Gebot bezieht, folgende Anforderungen erfüllen:

  • 1. die Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz müssen für alle Anlagen vier Wochen vor dem Gebotstermin und von derselben Genehmigungsbehörde erteilt worden sein, und
  • 2. die Anlagen müssen mit den erforderlichen Daten vier Wochen vor dem Gebotstermin als genehmigt an das Register gemeldet worden sein; die Meldefristen des Registers bleiben hiervon unberührt.

(2) Bieter müssen ihren Geboten in Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 folgende Angaben beifügen:

  • 1. die Nummern, unter denen die von der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz umfassten Anlagen an das Register gemeldet worden sind,
  • 2. das Aktenzeichen der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, unter dem die Genehmigung der Anlagen erteilt worden ist, sowie die Genehmigungsbehörde und deren Anschrift,
  • 3. sofern das Gebot für mehrere Anlagen abgegeben wird, die jeweils auf die einzelne Anlage entfallende Gebotsmenge und
  • 4. sofern das Gebot für eine Flugwindenergieanlage an Land abgegeben wird, die Angabe, dass es sich um eine solche Anlage handelt.

(3) Bieter müssen ihren Geboten in Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 folgende Nachweise beifügen:

  • 1. eine Eigenerklärung, dass die Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz auf sie ausgestellt worden ist, oder die Erklärung des Inhabers der entsprechenden Genehmigung, dass der Bieter das Gebot mit Zustimmung des Genehmigungsinhabers abgibt, und
  • 2. eine Eigenerklärung des Inhabers der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dass kein wirksamer Zuschlag aus früheren Ausschreibungen für Anlagen besteht, für die das Gebot abgegeben worden ist.

(4) In den Fällen des § 28 Absatz 6 korrigiert die Bundesnetzagentur das nach § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bekanntgemachte Ausschreibungsvolumen bis spätestens zwei Wochen vor dem Gebotstermin. § 29 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

§ 36a Sicherheiten für Windenergieanlagen an Land

Die Höhe der Sicherheit nach § 31 für Windenergieanlagen an Land bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 30 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung.

§ 36b Höchstwert für Windenergieanlagen an Land

(1) Der Höchstwert für Strom aus Windenergieanlagen an Land beträgt im Jahr 2023 5,88 Cent pro Kilowattstunde für den Referenzstandort nach Anlage 2 Nummer 4.

(2) Der Höchstwert verringert sich ab dem 1. Januar 2025 um 2 Prozent pro Kalenderjahr gegenüber dem im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden Höchstwert und wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe des Höchstwerts aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 ist der nicht gerundete Wert zugrunde zu legen.

§ 36c Ausschluss von Geboten für Windenergieanlagen an Land

Die Bundesnetzagentur schließt Gebote für Windenergieanlagen an Land nach § 33 von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn

  • 1. sie für eine in dem Gebot angegebene Windenergieanlage an Land bereits einen Zuschlag erteilt hat, der zum Gebotstermin nicht entwertet worden ist, oder
  • 2. für eine in dem Gebot angegebene Windenergieanlage an Land eine Mitteilung nach § 22b Absatz 1 Nummer 1 abgegeben wurde.

§ 36d (weggefallen)

§ 36e Erlöschen von Zuschlägen für Windenergieanlagen an Land

(1) Der Zuschlag erlischt bei Geboten für Windenergieanlagen an Land 36 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags, soweit die Anlagen nicht bis zu diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen worden sind.

(2) Auf Antrag, den der Bieter vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 gestellt hat, verlängert die Bundesnetzagentur die Frist, nach der der Zuschlag erlischt, wenn gegen die im bezuschlagten Gebot angegebene Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nach der Abgabe des Gebots ein Rechtsbehelf Dritter eingelegt worden ist.Die Verlängerung soll höchstens für die Dauer der Gültigkeit der Genehmigung ausgesprochen werden, wobei der Verlängerungszeitraum unbeschadet einer Verlängerung nach Absatz 3 eine Dauer von insgesamt 18 Monaten nicht überschreiten darf.

(3) Auf Antrag, den der Bieter vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 gestellt hat, verlängert die Bundesnetzagentur die Frist, nach der der Zuschlag erlischt, wenn über das Vermögen des Herstellers des Generators oder eines sonstigen wesentlichen Bestandteils der Windenergieanlagen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Die Verlängerung soll höchstens für die Dauer der Gültigkeit der Genehmigung ausgesprochen werden, wobei der Verlängerungszeitraum unbeschadet einer Verlängerung nach Absatz 2 eine Dauer von insgesamt 18 Monaten nicht überschreiten darf.

§ 36f Änderungen nach Erteilung des Zuschlags für Windenergieanlagen an Land

(1) Zuschläge sind den Windenergieanlagen an Land, auf die sich die in dem Gebot angegebene Genehmigung bezieht, verbindlich und dauerhaft zugeordnet. Sie dürfen nicht auf andere Anlagen oder andere Genehmigungen übertragen werden.

(2) Wird die Genehmigung für das bezuschlagte Projekt nach der Erteilung des Zuschlags geändert oder neu erteilt, bleibt der Zuschlag auf die geänderte oder neu erteilte Genehmigung bezogen, wenn der Standort der Windenergieanlage um höchstens die doppelte Rotorblattlänge abweicht. Der Umfang des Zuschlags verändert sich dadurch nicht.

§ 36g (weggefallen)

§ 36h Anzulegender Wert für Windenergieanlagen an Land

(1) Der Netzbetreiber berechnet den anzulegenden Wert aufgrund des Zuschlagswerts für den Referenzstandort nach Anlage 2 Nummer 4 für Strom aus Windenergieanlagen an Land mit dem Korrekturfaktor des Gütefaktors, der nach Anlage 2 Nummer 2 und 7 ermittelt worden ist. Es sind folgende Stützwerte anzuwenden, wobei ein Gütefaktor von weniger als 60 Prozent nur für Windenergieanlagen in der Südregion anzuwenden ist:

Gütefaktor 50 Prozent 60 Prozent 70 Prozent 80 Prozent 90 Prozent 100 Prozent 110 Prozent 120 Prozent 130 Prozent 140 Prozent 150 Prozent
Korrekturfaktor 1,55 1,42 1,29 1,16 1,07 1 0,94 0,89 0,85 0,81 0,79

Für die Ermittlung der Korrekturfaktoren zwischen den jeweils benachbarten Stützwerten findet eine lineare Interpolation statt. Der Korrekturfaktor beträgt
- 1. oberhalb des Gütefaktors von 150 Prozent 0,79,
- 2. für Anlagen in der Südregion unterhalb des Gütefaktors von 50 Prozent 1,55 und
- 3. für sonstige Anlagen unterhalb des Gütefaktors von 60 Prozent 1,42.

Gütefaktor ist das Verhältnis des Standortertrags einer Anlage nach Anlage 2 Nummer 7 zum Referenzertrag nach Anlage 2 Nummer 2 in Prozent.

(2) Die anzulegenden Werte werden jeweils mit Wirkung ab Beginn des sechsten, elften und sechzehnten auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Jahres anhand des Standortertrags der Anlagen nach Anlage 2 Nummer 7 in den fünf vorangegangenen Jahren angepasst. In dem überprüften Zeitraum zu viel oder zu wenig geleistete Zahlungen nach § 19 Absatz 1 müssen erstattet werden, wenn der Gütefaktor auf Basis des Standortertrags der jeweils zuletzt betrachteten fünf Jahre mehr als 2 Prozentpunkte von dem zuletzt berechneten Gütefaktor abweicht. Dabei werden Ansprüche des Netzbetreibers auf Rückzahlung mit 1 Prozentpunkt über dem am ersten Tag des Überprüfungszeitraums geltenden Euro Interbank Offered Rate-Satz für die Beschaffung von Zwölfmonatsgeld von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion verzinst. Eine Aufrechnung mit Ansprüchen nach § 19 Absatz 1 ist zulässig.

(3) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1 besteht

  • 1. erst, sobald der Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber den Gütefaktor nachgewiesen hat und
  • 2. ab dem 65., 125. und 185. auf die Inbetriebnahme der Anlagen folgenden Monats erst, sobald der Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber den nach Absatz 2 angepassten Gütefaktor nachgewiesen hat.

Abweichend von Satz 1 besteht der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1 für Flugwindenergieanlagen an Land ohne den Nachweis des Gütefaktors gegenüber dem Netzbetreiber erst, sobald der Betreiber der Flugwindenergieanlage an Land der Bundesnetzagentur nach der Inbetriebnahme der Anlage unter Angabe der Registernummer mitgeteilt hat, dass die Anlage eine Flugwindenergieanlage an Land ist. In den Fällen des Satzes 2 wird für die Berechnung des anzulegenden Wertes angenommen, dass der Ertrag der Flugwindenergieanlage an Land 50 Prozent des Referenzertrags beträgt; dieser Gütefaktor ist auch außerhalb der Südregion anzuwenden.

(4) Der Nachweis nach Absatz 3 ist zu führen durch Gutachten, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und die die jeweiligen Zeiträume nach Absatz 2 Satz 1 erfassen. Es wird vermutet, dass die allgemeinen Regeln der Technik eingehalten worden sind, wenn die Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen der „FGW e. V. – Fördergesellschaft Windenergie und andere Dezentrale Energien“ eingehalten und das Gutachten von einer nach DIN EN ISO IEC 17025 für die Anwendung dieser Richtlinie akkreditierten Institution erstellt worden ist.

(5) Die anzulegenden Werte nach den Absätzen 1 und 2 werden auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.

§ 36i Dauer des Zahlungsanspruchs für Windenergieanlagen an Land

Abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 3 beginnt der Zeitraum nach § 25 Absatz 1 Satz 1 spätestens 30 Monate nach der Bekanntgabe des Zuschlags an den Bieter auch dann, wenn die Inbetriebnahme der Windenergieanlage an Land aufgrund einer Fristverlängerung nach § 36e Absatz 2 oder Absatz 3 erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.

§ 36j Zusatzgebote

(1) Abweichend von § 36c können Bieter einmalig Gebote für bezuschlagte Windenergieanlagen an Land nach deren Inbetriebnahme abgeben, wenn die installierte Leistung der Anlagen um mehr als 15 Prozent erhöht wird oder werden soll (Zusatzgebote).

(2) In Ergänzung zu den Anforderungen an Gebote nach § 30 müssen Zusatzgebote folgende Anforderungen erfüllen:

  • 1. die Nummer des bereits erteilten Zuschlags ist anzugeben,
  • 2. die Registernummer der Anlagen, auf die sich das Gebot bezieht, ist anzugeben und
  • 3. der Gebotswert darf weder den geltenden Höchstwert noch den Zuschlagswert des bereits erteilten Zuschlags überschreiten.

(3) Der Vergütungszeitraum für Zusatzgebote entspricht dem des nach § 36i zuerst erteilten Zuschlags.

(4) Die §§ 36a bis 36c, 36e und 36f sind für Zusatzgebote entsprechend anzuwenden.

§ 36k (weggefallen)

Unterabschnitt 3 Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments

§ 37 Gebote für Solaranlagen des ersten Segments

(1) Gebote bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments dürfen nur für Anlagen abgegeben werden, die errichtet werden sollen

  • 1. auf einer sonstigen baulichen Anlage, die zu einem anderen Zweck als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist,
    1. auf einer Fläche, die kein entwässerter Moorboden ist und
    • a) die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans bereits versiegelt war,
    • b) die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans eine Konversionsfläche aus wirtschaftlicher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder militärischer Nutzung war,
    • c) die die in § 35 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b des Baugesetzbuchs genannten Voraussetzungen erfüllt, oder, soweit diese Voraussetzungen nicht vorliegen, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans längs von Autobahnen oder Schienenwegen lag, wenn die Freiflächenanlage in einer Entfernung von bis zu 500 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, errichtet werden soll,
    • d) die sich im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans nach § 30 des Baugesetzbuchs befindet, der vor dem 1. September 2003 aufgestellt und später nicht mit dem Zweck geändert worden ist, eine Solaranlage zu errichten,
    • e) die in einem beschlossenen Bebauungsplan vor dem 1. Januar 2010 als Gewerbe- oder Industriegebiet im Sinn des § 8 oder § 9 der Baunutzungsverordnung ausgewiesen worden ist, auch wenn die Festsetzung nach dem 1. Januar 2010 zumindest auch mit dem Zweck geändert worden ist, eine Solaranlage zu errichten,
    • f) für die ein Planfeststellungsverfahren, ein sonstiges Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung oder ein Verfahren auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen durchgeführt worden ist, an dem die Gemeinde beteiligt wurde,
    • g) die im Eigentum des Bundes oder der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben stand oder steht und nach dem 31. Dezember 2013 von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben verwaltet und für die Entwicklung von Solaranlagen auf ihrer Internetseite veröffentlicht worden ist,
    • h) deren Flurstücke zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans als Ackerland genutzt worden sind und in einem benachteiligten Gebiet lagen, die nicht unter eine der in den Buchstaben a bis g genannten Flächen fällt, die nicht in einem Natura 2000-Gebiet im Sinn des § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes liegt, kein Lebensraumtyp ist, der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368) geändert worden ist, aufgeführt ist, kein gesetzlich geschütztes Biotop nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes darstellt und die nicht als Naturschutzgebiet im Sinn des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes, als Nationalpark oder als Nationales Naturmonument im Sinn des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes oder als Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten im Sinn des § 25 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt worden ist, oder
    • i) deren Flurstücke zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans als Grünland genutzt worden sind und in einem benachteiligten Gebiet lagen, die nicht unter eine der in den Buchstaben a bis g genannten Flächen fällt, die nicht in einem Natura 2000-Gebiet im Sinn des § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes liegt, kein Lebensraumtyp ist, der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt ist, kein gesetzlich geschütztes Biotop nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes darstellt und die nicht als Naturschutzgebiet im Sinn des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes, als Nationalpark oder als Nationales Naturmonument im Sinn des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes oder als Kern- und Pflegezone von Biosphärenreservaten im Sinn des § 25 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt worden ist, oder
    1. als besondere Solaranlagen, die im Fall der Buchstaben a bis e den Anforderungen entsprechen, die in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 85c an sie gestellt werden,
    • a) auf Ackerflächen, die kein Moorboden sind, mit gleichzeitigem Nutzpflanzenanbau auf derselben Fläche,
    • b) auf Flächen, die kein Moorboden sind, mit gleichzeitiger landwirtschaftlicher Nutzung in Form eines Anbaus von Dauerkulturen oder mehrjährigen Kulturen auf derselben Fläche,
    • c) auf Grünland, das kein Moorboden ist, bei gleichzeitiger landwirtschaftlicher Nutzung als Dauergrünland, wenn das Grünland nicht in einem Natura 2000-Gebiet im Sinn des § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes liegt und kein Lebensraumtyp ist, der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt ist,
    • d) auf Parkplatzflächen,
    • e) auf Moorböden, die entwässert und landwirtschaftlich genutzt worden sind, wenn die Flächen mit der Errichtung der Solaranlage dauerhaft wiedervernässt werden, oder
    • f) auf Flächen, die ein künstliches Gewässer im Sinn des § 3 Nummer 4 des Wasserhaushaltsgesetzes oder ein erheblich verändertes Gewässer im Sinn des § 3 Nummer 5 des Wasserhaushaltsgesetzes sind.

(1a) Gebote für Anlagen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 dürfen nur abgegeben werden, wenn die Anlagen mindestens drei der folgenden Kriterien erfüllen sollen:

  • 1. die von den Modulen maximal in Anspruch genommene Grundfläche beträgt höchstens 60 Prozent der Grundfläche des Gesamtvorhabens,
    1. auf den Boden unter der Anlage wird ein biodiversitätsförderndes Pflegekonzept angewandt, indem
    • a) die Mahd zur Förderung der Biodiversität maximal zweischürig erfolgt und das Mahdgut abgeräumt wird oder
    • b) die Fläche als Portionsweide mit biodiversitätsfördernd an den Flächenertrag angepasster Besatzdichte beweidet wird,
    1. die Durchgängigkeit für Tierarten wird gewährleistet, indem
    • a) bei Anlagen, die an mindestens einer Seite eine Seitenlänge von mehr als 500 Metern aufweisen, Wanderkorridore für Großsäuger angelegt werden, deren Breite und Bepflanzung die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigen, und
    • b) die Durchgängigkeit für kleinere Tierarten gewährleistet wird,
    1. auf mindestens 10 Prozent der Fläche der Anlage werden standortangepasste Typen von Biotopelementen angelegt,
    1. die Anlage wird bodenschonend betrieben, indem
    • a) auf der Fläche keine Pflanzenschutz- oder Düngemittel verwendet werden und
    • b) die Anlage nur mit Reinigungsmitteln gereinigt wird, wenn diese biologisch abbaubar sind und die Reinigung ohne die Verwendung der Reinigungsmittel nicht möglich ist.

(2) Geboten bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments muss in Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 beigefügt werden:

  • 1. eine Eigenerklärung des Bieters, dass er Eigentümer der Fläche ist, auf der die Solaranlagen errichtet werden sollen, oder dass er das Gebot mit Zustimmung des Eigentümers dieser Fläche abgibt,
  • 1a. bei Geboten für Anlagen, die auf einem entwässerten Moorboden errichtet werden sollen, die Eigenerklärung des Bieters, dass er geprüft hat, dass durch die Errichtung der Anlage kein zusätzliches Hemmnis für eine zukünftige Wiedervernässung des Moorbodens entsteht,
  • 2. bei Geboten, denen die Kopie eines beschlossenen Bebauungsplans oder ein Nachweis für die Durchführung eines in Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f genannten Verfahrens beigefügt wurde, die Eigenerklärung des Bieters, dass sich der eingereichte Bebauungsplan oder Nachweis auf den in dem Gebot angegebenen Standort der Solaranlagen bezieht,
  • 2a. bei Geboten für Anlagen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h oder i die Eigenerklärung des Bieters, dass er geprüft hat, dass die Fläche nicht in einem Natura 2000-Gebiet im Sinn des § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes liegt, kein Lebensraumtyp ist, der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt ist, kein gesetzlich geschütztes Biotop nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes darstellt und nicht als Naturschutzgebiet im Sinn des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes, als Nationalpark oder als Nationales Naturmonument im Sinn des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes oder als Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten im Sinn des § 25 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt worden ist,
  • 3. bei Geboten für besondere Solaranlagen nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a oder b die Eigenerklärung des Bieters, dass er geprüft hat, dass es sich nicht um naturschutzrelevante Ackerflächen handelt,
  • 4. bei Geboten für besondere Solaranlagen nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c die Eigenerklärung des Bieters, dass er geprüft hat, dass es sich nicht um Grünland in einem Natura 2000-Gebiet im Sinn des § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes oder um einen Lebensraumtyp, der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt ist, handelt,
  • 5. bei Geboten für Anlagen auf Flächen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h oder Buchstabe i die Eigenerklärung des Bieters, dass zusätzliche Bedingungen, die die jeweilige Landesregierung nach § 37c Absatz 2 gestellt hat, eingehalten werden, und
  • 6. bei Geboten für Anlagen nach Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 eine Eigenerklärung des Bieters, dass die Anlage die Voraussetzung des Absatz 1a erfüllen soll.

(3) In Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 darf die Gebotsmenge bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments pro Gebot eine zu installierende Leistung von 50 Megawatt nicht überschreiten.

(4) Abweichend von Absatz 1 dürfen keine Gebote für Freiflächenanlagen, die auf landwirtschaftlich genutzten Flächen errichtet werden sollen, abgegeben werden, wenn drei Monate vor dem jeweiligen Gebotstermin Freiflächenanlagen, die nach dem Ablauf des 31. Dezember 2022 in Betrieb genommen wurden, mit einer installierten Leistung von mehr als 80 Gigawatt auf landwirtschaftlich genutzten Flächen betrieben werden und im Marktstammdatenregister als in Betrieb genommen registriert wurden. Nach dem Ablauf des 31. Dezember 2030 ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Leistungsschwelle 177,5 Gigawatt beträgt.

§ 37a Sicherheiten für Solaranlagen des ersten Segments

Die Höhe der Sicherheit nach § 31 bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 50 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung. Die Sicherheit verringert sich auf 25 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung, wenn das Gebot einen Nachweis nach § 37 Absatz 2 Nummer 2 enthält.

§ 37b Höchstwert für Solaranlagen des ersten Segments

(1) Der Höchstwert ergibt sich aus dem um 8 Prozent erhöhten Durchschnitt der Gebotswerte des jeweils höchsten noch bezuschlagten Gebots der letzten drei Gebotstermine, deren Zuschläge bei der Bekanntmachung des jeweiligen Gebotstermins nach § 29 bereits nach § 35 Absatz 1 bekanntgegeben waren, dabei beträgt er jedoch höchstens 5,9 Cent pro Kilowattstunde. Ein sich aus der Berechnung ergebender Wert wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung des Höchstwertes für die Ausschreibungen im Jahr 2023 nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 sind die Gebotswerte der im Jahr 2022 durchgeführten Gebotstermine heranzuziehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 unter entsprechender Anwendung des § 37d Absatz 1 Satz 2 ein abweichender Höchstwert anzuwenden. Dieser beträgt im Jahr 2024 9,5 Cent pro Kilowattstunde. Der Höchstwert ergibt sich ab dem Jahr 2025 aus dem um 8 Prozent erhöhten Durchschnitt der Gebotswerte des jeweils höchsten im Untersegment für besondere Solaranlagen nach § 37d Absatz 1 Nummer 1 im Verfahren nach § 37d Absatz 2 noch bezuschlagten Gebots der letzten drei Gebotstermine, deren Zuschläge bei der Bekanntmachung des jeweiligen Gebotstermins nach § 29 bereits nach § 35 Absatz 1 bekanntgegeben waren, dabei beträgt er jedoch höchstens 9,5 Cent pro Kilowattstunde. Ein sich aus der Berechnung ergebender Wert wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.

§ 37c Nichtberücksichtigung von Geboten in benachteiligten Gebieten; Verordnungsermächtigung für die Länder

(1) Gebote für Freiflächenanlagen auf Flächen nach § 37 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h und i werden im Zuschlagsverfahren für Solaranlagen des ersten Segments nicht berücksichtigt, wenn und soweit die Landesregierung für Gebote auf den entsprechenden Flächen in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmt hat, dass Gebote teilweise oder ganz nicht zu berücksichtigen sind, die Bundesnetzagentur den Erlass der Rechtsverordnung vor der Bekanntmachung nach § 29 bekannt gemacht hat und die jeweilige Landesregierung die Überschreitung einer Auslöseschwelle drei Monate vor dem jeweiligen Gebotstermin der Bundesnetzagentur mitgeteilt hat.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass

    1. Gebote für Freiflächenanlagen auf Flächen nach § 37 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h oder Buchstabe i in ihrem Landesgebiet teilweise oder ganz nicht zu berücksichtigen sind
    • a) vor dem 1. Januar 2031, wenn und solange auf mehr als 1 Prozent der landwirtschaftlich genutzten Flächen des jeweiligen Landes Freiflächenanlagen betrieben werden, wobei die Länder in ihren Verordnungen auch höhere Auslöseschwellen bestimmen können, und
    • b) nach dem Ablauf des 31. Dezember 2030, wenn und solange auf mehr als 1,5 Prozent der landwirtschaftlich genutzten Flächen des jeweiligen Landes Freiflächenanlagen betrieben werden, wobei die Länder in ihren Verordnungen auch höhere Auslöseschwellen bestimmen können, und
    1. Gebote für Freiflächenanlagen auf Flächen nach § 37 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h oder Buchstabe i auf ihrem Landesgebiet teilweise oder ganz nicht zu berücksichtigen sind, die auf Flächen errichtet werden sollen, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung des Bebauungsplans rechtsverbindlich als Landschaftsschutzgebiet im Sinn des § 26 des Bundesnaturschutzgesetzes oder als Naturpark im Sinn des § 27 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt worden sind, wobei die Länder in ihren Verordnungen auch zusätzliche Bedingungen für die Nichtberücksichtigung bestimmen können, insbesondere in Form von Auslöseschwellen entsprechend Nummer 1.

§ 37d Besonderes Zuschlagsverfahren für Solaranlagen des ersten Segments

(1) Abweichend von § 32 Absatz 1 führt die Bundesnetzagentur für Solaranlagen des ersten Segments folgendes zweistufiges Zuschlagsverfahren durch, wobei sie

    1. zunächst nach Maßgabe von Absatz 2 Zuschläge erteilt für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 bis zur Höhe eines jeweils gleichmäßig auf die verbleibenden Gebotstermine eines Kalenderjahres zu verteilenden Volumens von
    • a) im Jahr 2024 300 Megawatt zu installierender Leistung,
    • b) im Jahr 2025 800 Megawatt zu installierender Leistung,
    • c) im Jahr 2026 1 200 Megawatt zu installierender Leistung,
    • d) im Jahr 2027 1 500 Megawatt zu installierender Leistung,
    • e) im Jahr 2028 2 000 Megawatt zu installierender Leistung,
    • f) im Jahr 2029 2 075 Megawatt zu installierender Leistung und
    1. anschließend nach Maßgabe von Absatz 3 Zuschläge für die übrigen Gebote in Höhe des verbleibenden Ausschreibungsvolumens nach § 28a dieses Gesetzes erteilt.

Besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c berücksichtigt die Bundesnetzagentur bei der Zuschlagserteilung nach Satz 1 Nummer 1 nur unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass diese Solaranlagen bei ausschließlich senkrecht ausgerichteten Solaranlagen insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 0,80 Metern und sonst insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 2,10 Metern aufgeständert werden sollen.

(2) Die Bundesnetzagentur öffnet die fristgerecht eingegangenen Gebote nach dem Gebotstermin und prüft die Zulässigkeit der Gebote nach den §§ 33 und 34. Anschließend separiert die Bundesnetzagentur die Gebote nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d. Die Bundesnetzagentur sortiert die nach Satz 2 separierten Gebote nach Maßgabe des § 32 Absatz 1 Satz 3. Den zulässigen Geboten für Anlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d erteilt die Bundesnetzagentur in der Reihenfolge nach Satz 3 einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis das Volumen nach Absatz 1 Nummer 1 erstmals durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder überschritten ist. Wenn durch die Zuschläge nach Satz 4 das Volumen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht erreicht wird, separiert die Bundesnetzagentur die übrigen zulässigen Gebote für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 unter entsprechender Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 und sortiert sie nach Maßgabe des § 32 Absatz 1 Satz 3. Sodann bezuschlagt die Bundesnetzagentur die Gebote nach Satz 5, bis das Volumen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erstmals durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder überschritten ist.

(3) Anschließend sortiert die Bundesnetzagentur die zulässigen Gebote, die keinen Zuschlag nach Absatz 2 erlangt haben und deren Gebotswert den Höchstwert nach § 37b Absatz 1 nicht überschreitet, nach Maßgabe des § 32 Absatz 1 Satz 3. Diesen Geboten erteilt die Bundesnetzagentur in der Reihenfolge nach Satz 1 einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis das Ausschreibungsvolumen erstmals durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder überschritten ist. Maßgeblich ist das nach § 28a ermittelte Ausschreibungsvolumen abzüglich des bereits nach Absatz 2 bezuschlagten Volumens. Geboten oberhalb der Zuschlagsgrenze wird kein Zuschlag erteilt.

§ 37e Erlöschen von Zuschlägen für Solaranlagen des ersten Segments

Der Zuschlag erlischt bei Geboten bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments, soweit die Anlagen nicht innerhalb von 24 Monaten in Betrieb genommen worden sind oder soweit die Zahlungsberechtigung nach § 38 nicht spätestens 26 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags (materielle Ausschlussfrist) zulässig und begründet beantragt worden ist.

§ 38 Zahlungsberechtigung für Solaranlagen des ersten Segments

(1) Die Bundesnetzagentur stellt auf Antrag eines Bieters, dem mindestens ein Zuschlag bei einer Ausschreibung für Solaranlagen des ersten Segments erteilt worden ist, eine Zahlungsberechtigung für Solaranlagen aus.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 muss die folgenden Angaben enthalten:

  • 1. die Nummer, unter der die Solaranlagen an das Register gemeldet worden sind,
  • 2. die Art der Fläche, insbesondere ob die Anforderungen nach § 38a Absatz 1 Nummer 3 erfüllt sind,
  • 3. (weggefallen)
  • 4. den Umfang der Gebotsmenge pro bezuschlagtem Gebot, der den Solaranlagen zugeteilt werden soll, einschließlich der jeweils für die Gebote registrierten Zuschlagsnummern,
  • 5. die Angabe des Bieters, dass er zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme Betreiber der Solaranlagen war,
  • 6. sofern der Antrag für bezuschlagte Gebote für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c, die bei ausschließlich senkrecht ausgerichteten Solaranlagen insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 0,80 Metern und sonst insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 2,10 Metern aufgeständert werden sollen, gestellt wird, die Bestätigung des Bieters, dass diese Anforderung erfüllt ist, und
  • 7. sofern der Antrag für Gebote für Anlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 gestellt wird, die Bestätigung des Bieters, dass die Anforderung nach § 37 Absatz 1a erfüllt wird.

§ 38a Ausstellung von Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen des ersten Segments

(1) Die Zahlungsberechtigung für Solaranlagen nach § 38 darf nur ausgestellt werden,

  • 1. wenn die Solaranlagen vor der Antragstellung, aber nach der Erteilung des Zuschlags in Betrieb genommen worden sind,
  • 2. wenn für die Solaranlagen alle erforderlichen Angaben an das Register gemeldet worden sind,
    1. soweit für den Bieter eine entsprechende Gebotsmenge bezuschlagter Gebote besteht, die nicht bereits einer anderen Zahlungsberechtigung zugeordnet worden ist, hierbei dürfen nur die folgenden Gebotsmengen zugeteilt werden:
    • a) die Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots, bei dem als Standort für die Solaranlagen eine Fläche nach § 37 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 angegeben worden ist, kann nur Solaranlagen zugeteilt werden, die sich auf einem dieser Standorte befinden,
    • b) die Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots, bei dem als Standort für die Solaranlagen eine Fläche nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c, e oder Buchstabe f angegeben worden ist, kann nur Solaranlagen zugeteilt werden, die sich auf einem dieser Standorte befinden, und
    • c) die Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots, bei dem als Standort für die Solaranlagen eine Fläche nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d angegeben worden ist, kann nur Solaranlagen zugeteilt werden, die sich auf einem Standort nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d befinden,
    1. soweit die für die Solaranlagen zuzuteilende Gebotsmenge die installierte Leistung der Solaranlagen nicht überschreitet,
    1. soweit bei Freiflächenanlagen
    • a) die installierte Leistung von 50 Megawatt nicht überschritten wird und
    • b) sich die Anlagen nicht auf einer Fläche befinden, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans rechtsverbindlich als Naturschutzgebiet im Sinn des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes oder als Nationalpark im Sinn des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt worden ist,
    1. sofern der Antrag für bezuschlagte Gebote für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c, die bei ausschließlich senkrecht ausgerichteten Solaranlagen insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 0,80 Metern und sonst insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 2,10 Metern aufgeständert werden sollen, gestellt wird, die Bestätigung des Bieters, dass diese Anforderung erfüllt ist, und
    1. sofern der Antrag für bezuschlagte Gebote für Anlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 gestellt wird, die Bestätigung des Bieters, dass die Anforderung nach § 37 Absatz 1a erfüllt ist.

(2) Die Bundesnetzagentur teilt dem Netzbetreiber, in dessen Netz der in den Solaranlagen erzeugte Strom eingespeist werden soll, die Ausstellung der Zahlungsberechtigung einschließlich der Nummern, unter denen die Anlage in dem Register eingetragen ist, unverzüglich nach der Ausstellung der Zahlungsberechtigung mit. Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 besteht rückwirkend bis zum Tag der Inbetriebnahme, wenn die Zahlungsberechtigung aufgrund eines Antrags ausgestellt wird, der spätestens drei Wochen nach der Inbetriebnahme der Anlage gestellt wurde.

(3) Der Netzbetreiber muss die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 4 bis 7 sowie § 38 Absatz 2 Nummer 2 und 5 prüfen. Er kann hierfür die Vorlage entsprechender Nachweise verlangen. Soweit die Bundesnetzagentur eine Festlegung nach § 85 getroffen hat, muss der Netzbetreiber entsprechende Nachweise verlangen und diese der Bundesnetzagentur auf Anforderung vorlegen. Der Netzbetreiber muss der Bundesnetzagentur das Ergebnis der Prüfung und die installierte Leistung der Solaranlagen innerhalb eines Monats nach der Mitteilung nach Absatz 2 mitteilen. Wählt der Anlagenbetreiber die Kriterien aus § 37 Absatz 1a Nummer 2 oder Nummer 5, muss er gegenüber dem Netzbetreiber die Einhaltung dieser Kriterien auch zum Ablauf jedes fünften Jahres nach der Ausstellung der Zahlungsberechtigung nachweisen.

(4) Ausgestellte Zahlungsberechtigungen stehen unter der auflösenden Bedingung der Prüfung nach Absatz 3 und der Prüfung nach § 13 Absatz 1 Satz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung. Sie sind den Solaranlagen verbindlich und dauerhaft zugeordnet. Sie dürfen nicht auf andere Anlagen übertragen werden.

§ 38b Anzulegender Wert für Solaranlagen des ersten Segments

(1) Die Höhe des anzulegenden Werts bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments entspricht dem Zuschlagswert des bezuschlagten Gebots, dessen Gebotsmenge der Solaranlage zugeteilt worden ist.

(2) Solaranlagen, die Solaranlagen an demselben Standort ersetzen, sind abweichend von § 3 Nummer 30 bis zur Höhe der vor der Ersetzung an demselben Standort installierten Leistung von Solaranlagen als zu dem Zeitpunkt in Betrieb genommen anzusehen, zu dem die ersetzten Anlagen in Betrieb genommen worden sind. Die Zahlungsberechtigung verliert im Zeitpunkt der Ersetzung ihre Wirksamkeit für die ersetzte Anlage und erfasst stattdessen die ersetzende Anlage. Bei einer Erhöhung der Leistung durch die Ersetzung nach Satz 1 wird der Teil des eingespeisten Stroms nach § 19 vergütet, dessen Anteil am eingespeisten Strom dem Anteil der ersetzten Solaranlagen zur Leistung der ersetzenden Solaranlagen entspricht; für den darüber hinausgehenden Anteil besteht kein Zahlungsanspruch nach § 19.

Unterabschnitt 4 Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments

§ 38c Gebote für Solaranlagen des zweiten Segments

(1) Gebote bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments dürfen nur für Anlagen abgegeben werden, die auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand errichtet werden sollen.

(2) Geboten bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments muss in Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 eine Eigenerklärung des Bieters beigefügt werden, dass er Eigentümer der Fläche ist, auf der die Solaranlagen errichtet werden sollen, oder dass er das Gebot mit Zustimmung des Eigentümers dieser Fläche abgibt.

(3) In Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 darf die Gebotsmenge bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments pro Gebot eine zu installierende Leistung von 20 Megawatt nicht überschreiten.

§ 38d Projektsicherungsbeitrag

(1) Bieter müssen für ihre Gebote einen Projektsicherungsbeitrag leisten. Die Höhe des Projektsicherungsbeitrags bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 35 Euro je Kilowatt zu installierender Leistung.

(2) Der Projektsicherungsbeitrag ist als Geldbetrag auf ein nach § 31 Absatz 5 eingerichtetes Verwahrkonto der Bundesnetzagentur bei Gebotsabgabe zu entrichten.

(3) Bieter müssen bei der Zahlung des Projektsicherungsbeitrags das Gebot, auf das sich der Projektsicherungsbeitrag bezieht, eindeutig bezeichnen.

(4) Die Bundesnetzagentur gibt dem Bieter unverzüglich den Projektsicherungsbeitrag zurück, wenn der Bieter für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 32 erhalten oder das Gebot nach § 30a Absatz 2 zurückgenommen hat.

(5) Die Bundesnetzagentur überweist nach Zuschlagserteilung die Projektsicherungsbeiträge der bezuschlagten Gebote auf ein Geldkonto des jeweils regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers.

(6) Der Netzbetreiber erstattet innerhalb von drei Monaten nach der Inbetriebnahme einer Anlage den von dem Anlagenbetreiber geleisteten Projektsicherungsbeitrag in Höhe von 35 Euro je Kilowatt installierter und bezuschlagter Gebotsmenge.

§ 38e Höchstwert für Solaranlagen des zweiten Segments

(1) Der Höchstwert bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments beträgt 9 Cent pro Kilowattstunde.

(2) Der Höchstwert verringert sich ab dem 1. Januar 2024 um 1 Prozent pro Kalenderjahr gegenüber dem im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden Höchstwert und wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe des Höchstwerts aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 ist der nicht gerundete Wert zugrunde zu legen.

§ 38f Zuschläge für Solaranlagen des zweiten Segments

Zuschläge für Solaranlagen des zweiten Segments sind dem Standort, auf den sich das Gebot bezieht, verbindlich und dauerhaft zugeordnet. Sie dürfen nicht ganz oder teilweise auf andere Standorte übertragen werden.

§ 38g Dauer des Zahlungsanspruchs für Solaranlagen des zweiten Segments

Abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 1 endet der Zeitraum mit dem Ablauf des 252. auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags folgenden Kalendermonats.

§ 38h Anzulegender Wert für Solaranlagen des zweiten Segments

§ 38b ist bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments entsprechend anzuwenden. Abweichend von § 38b Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt bei einer Erhöhung der Leistung durch die Ersetzung, dass

  • 1. die Zahlungsberechtigung im Zeitpunkt der Ersetzung ihre Wirksamkeit für die ersetzte Anlage verliert und stattdessen die ersetzende Anlage für den Teil des eingespeisten Stroms, dessen Anteil am eingespeisten Strom dem Anteil der ersetzten Anlage zur Leistung der ersetzenden Anlage entspricht, erfasst und
  • 2. für den über die Leistung der ersetzten Anlage hinausgehenden Anteil des eingespeisten Stroms der Zahlungsanspruch nach § 19 nicht ausgeschlossen ist, dabei richtet sich dieser Anspruch nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

§ 38i (weggefallen)

Unterabschnitt 5 Ausschreibungen für Biomasseanlagen

§ 39 Gebote für Biomasseanlagen

(1) In Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 müssen Biomasseanlagen, für die Gebote abgegeben werden, folgende Anforderungen erfüllen:

  • 1. die Anlage darf im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung noch nicht in Betrieb genommen worden sein,
  • 2. die Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder nach einer anderen Bestimmung des Bundesrechts oder die Baugenehmigung muss für die Anlage, für die ein Gebot abgegeben wird, vier Wochen vor dem Gebotstermin erteilt worden sein, und
  • 3. die Anlage muss mit den erforderlichen Daten vier Wochen vor dem Gebotstermin als genehmigt an das Register gemeldet worden sein; die Meldefristen des Registers bleiben hiervon unberührt.

(2) Bieter müssen ihren Geboten in Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 folgende Angaben beifügen:

  • 1. die Nummer, unter der die von der Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 2 umfasste Anlage an das Register gemeldet worden ist, und
  • 2. das Aktenzeichen der Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 2, unter dem die Genehmigung der Anlage erteilt worden ist, sowie die Genehmigungsbehörde und deren Anschrift.

(3) Bieter müssen ihren Geboten in Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 folgende Nachweise beifügen:

  • 1. die Eigenerklärung, dass die Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 2 auf ihn ausgestellt worden ist, oder die Erklärung des Inhabers der entsprechenden Genehmigung, dass der Bieter das Gebot mit Zustimmung des Genehmigungsinhabers abgibt,
  • 2. eine Eigenerklärung des Inhabers der Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 2, dass kein wirksamer Zuschlag aus einer früheren Ausschreibung für die Anlage besteht, für die das Gebot abgegeben worden ist,
  • 3. eine Eigenerklärung, dass für die Anlage keine kosteneffiziente Möglichkeit zur Nutzung als hocheffiziente KWK-Anlage besteht, wenn es sich nicht um eine KWK-Anlage handelt,
  • 4. bei Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 50 Megawatt eine Eigenerklärung, dass es sich um eine hocheffiziente KWK-Anlage handelt oder die Anlage einen elektrischen Nettowirkungsgrad von mindestens 36 Prozent hat oder eine Gesamtfeuerungswärmeleistung von höchstens 100 Megawatt hat und die im Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1442 der Kommission vom 31. Juli 2017 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für Großfeuerungsanlagen (ABl. L 212 vom 17.8.2017, S. 1) definierten verbundenen Energieeffizienzwerte erreicht, und
  • 5. bei Biogasanlagen, die auch KWK-Anlagen sind, eine Eigenerklärung, dass es sich um eine hocheffiziente KWK-Anlage handelt.

(4) In Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 dürfen Anlagen, für die ein Gebot abgegeben wird, eine zu installierende Leistung von 20 Megawatt nicht überschreiten. § 24 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

§ 39a Sicherheiten für Biomasseanlagen

Die Höhe der Sicherheit nach § 31 für Biomasseanlagen bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 60 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung.

§ 39b Höchstwert für Biomasseanlagen

(1) Der Höchstwert für Strom aus Biomasseanlagen beträgt im Jahr 2023 16,07 Cent pro Kilowattstunde.

(2) Der Höchstwert verringert sich ab dem 1. Januar 2024 um 1 Prozent pro Jahr gegenüber dem im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden Höchstwert und wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe des Höchstwerts aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 ist der nicht gerundete Wert zugrunde zu legen.

§ 39c Ausschluss von Geboten für Biomasseanlagen

Die Bundesnetzagentur schließt Gebote für Biomasseanlagen von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn sie für eine in dem Gebot angegebene Biomasseanlage bereits einen Zuschlag nach diesem Gesetz oder der KWK-Ausschreibungsverordnung erteilt hat, der zum Gebotstermin nicht entwertet worden ist.

§ 39d Zuschlagsverfahren für Biomasseanlagen

(1) Abweichend von § 32 Absatz 1 führt die Bundesnetzagentur folgendes Zuschlagsverfahren für Biomasseanlagen durch, sofern die insgesamt eingereichte Gebotsmenge der zugelassenen Gebote unter der ausgeschriebenen Menge des Gebotstermins liegt. Sie separiert die Gebote, die für Neuanlagen abgegeben wurden, von denen, die für bestehende Biomasseanlagen im Sinn des § 39g abgegeben wurden. Die Bundesnetzagentur prüft die Zulässigkeit aller Gebote nach den §§ 33 und 34. Die Bundesnetzagentur sortiert die Gebote für Neuanlagen und für bestehende Biomasseanlagen jeweils nach § 32 Absatz 1 Satz 3. Sie erteilt der Reihenfolge nach jeweils allen zulässigen Geboten für Neuanlagen einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis 80 Prozent der eingereichten Gebotsmenge der zugelassenen Gebote für Neuanlagen erreicht oder erstmalig durch ein Gebot überschritten sind, und allen zulässigen Geboten für bestehende Biomasseanlagen einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis 80 Prozent der eingereichten Gebotsmenge der zugelassenen Gebote für bestehende Biomasseanlagen erreicht oder erstmalig durch ein Gebot überschritten sind (Zuschlagsbegrenzung). Geboten oberhalb der Zuschlagsbegrenzung wird kein Zuschlag erteilt; das Gebot, durch das die Zuschlagsbegrenzung erreicht oder überschritten wird, erhält den Zuschlag in dem Umfang, für den das Gebot abgegeben worden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 und § 32 Absatz 1 führt die Bundesnetzagentur ab dem 25. Februar 2025 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 folgendes Zuschlagsverfahren für Biomasseanlagen durch, sofern die insgesamt eingereichte Gebotsmenge der zugelassenen Gebote mindestens der ausgeschriebenen Menge des Gebotstermins entspricht. Sie öffnet die fristgerecht eingegangenen Gebote nach dem Gebotstermin. Sie prüft die Zulässigkeit der Gebote nach den §§ 33 und 34. Sie separiert die Gebote für bestehende Biomasseanlagen, die bereits am 1. Januar 2024 an eine Wärmeversorgungseinrichtung angeschlossen waren und zum Zeitpunkt der Gebotsabgabe noch immer an diese angeschlossen sind (bestehende Biomasseanlagen mit Anschluss an eine Wärmeversorgungseinrichtung) und deren bisherige Förderung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vor dem 1. Januar 2029 endet. Die Bundesnetzagentur sortiert die nach Satz 4 separierten Gebote entsprechend § 32 Absatz 1 Satz 3. Sodann erteilt die Bundesnetzagentur allen nach Satz 5 sortierten Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis eine Zuschlagsmenge von 50 Prozent des an diesem Gebotstermin zu vergebenden Ausschreibungsvolumens durch einen Zuschlag erreicht oder erstmalig überschritten ist (Zuschlagsgrenze). Die Bundesnetzagentur separiert die Gebote für bestehende Biomasseanlagen mit Anschluss an eine Wärmeversorgungseinrichtung, deren bisherige Förderung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vor dem 1. Januar 2031 endet. Die Bundesnetzagentur sortiert die nach Satz 7 separierten Gebote nach § 32 Absatz 1 Satz 3. Sodann erteilt die Bundesnetzagentur allen nach Satz 8 sortierten Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis eine Zuschlagsmenge von insgesamt 70 Prozent des an diesem Gebotstermin zu vergebenden Ausschreibungsvolumens, einschließlich des nach Satz 6 bezuschlagten Ausschreibungsvolumens, erreicht oder erstmalig überschritten ist (Zuschlagsgrenze). Schließlich sortiert die Bundesnetzagentur sämtliche zugelassenen Gebote, die nicht bereits nach Satz 6 oder Satz 9 einen Zuschlag erhalten haben, entsprechend § 32 Absatz 1 Satz 3 und erteilt allen Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis das gesamte Ausschreibungsvolumen, einschließlich der nach den Sätzen 6 und 9 bezuschlagten Gebotsmenge, durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder erstmalig überschritten ist (Zuschlagsgrenze). Geboten oberhalb der Zuschlagsgrenze wird kein Zuschlag erteilt; das Gebot, durch das die jeweilige Zuschlagsgrenze erreicht oder überschritten wird, erhält den Zuschlag in dem Umfang, für den das Gebot abgegeben worden ist.

(3) Abweichend von Absatz 1 und § 32 Absatz 1 führt die Bundesnetzagentur ab dem 25. Februar 2025 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 folgendes Zuschlagsverfahren für Biomasseanlagen durch, sofern die insgesamt eingereichte Gebotsmenge der zugelassenen Gebote unter der ausgeschriebenen Menge des Gebotstermins liegt. Sie öffnet die fristgerecht eingegangenen Gebote nach dem Gebotstermin. Sie prüft die Zulässigkeit der Gebote nach den §§ 33 und 34. Sie separiert die Gebote für bestehende Biomasseanlagen mit Anschluss an eine Wärmeversorgungseinrichtung, deren bisherige Förderung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vor dem 1. Januar 2029 endet. Die Bundesnetzagentur sortiert die nach Satz 4 separierten Gebote entsprechend § 32 Absatz 1 Satz 3. Sodann erteilt die Bundesnetzagentur allen nach Satz 5 sortierten Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis eine Zuschlagsmenge von 40 Prozent der an diesem Gebotstermin eingereichten Gebotsmenge der zugelassenen Gebote durch einen Zuschlag erreicht oder erstmalig überschritten ist (Zuschlagsbegrenzung). Die Bundesnetzagentur separiert die Gebote für bestehende Biomasseanlagen mit Anschluss an eine Wärmeversorgungseinrichtung, deren bisherige Förderung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vor dem 1. Januar 2031 endet. Die Bundesnetzagentur sortiert die nach Satz 7 separierten Gebote entsprechend § 32 Absatz 1 Satz 3. Sodann erteilt die Bundesnetzagentur allen nach Satz 8 sortierten Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis eine Zuschlagsmenge von insgesamt 60 Prozent, einschließlich der nach Satz 6 bezuschlagten Gebotsmenge, der an diesem Gebotstermin eingereichten Gebotsmenge der zugelassenen Gebote durch einen Zuschlag erreicht oder erstmalig überschritten ist (Zuschlagsbegrenzung). Schließlich sortiert die Bundesnetzagentur sämtliche zugelassenen Gebote, die nicht bereits nach Satz 6 oder Satz 9 einen Zuschlag erhalten haben, entsprechend § 32 Absatz 1 Satz 3 und erteilt allen Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis eine Zuschlagsmenge von insgesamt 80 Prozent, einschließlich der nach den Sätzen 6 und 9 bezuschlagten Gebotsmenge, der an diesem Gebotstermin eingereichten Gebotsmenge der zugelassenen Gebote durch einen Zuschlag erreicht oder erstmalig überschritten ist (Zuschlagsbegrenzung). Geboten oberhalb der Zuschlagsbegrenzung wird kein Zuschlag erteilt; das Gebot, durch das die jeweilige Zuschlagsbegrenzung erreicht oder überschritten wird, erhält den Zuschlag in dem Umfang, für den das Gebot abgegeben worden ist.

§ 39e Erlöschen von Zuschlägen für Biomasseanlagen

(1) Der Zuschlag erlischt bei Geboten für Biomasseanlagen 36 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags, soweit die Anlage nicht bis zu diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen worden ist.

(2) Auf Antrag, den der Bieter vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 gestellt hat, verlängert die Bundesnetzagentur die Frist, nach der der Zuschlag erlischt, wenn

  • 1. gegen die im bezuschlagten Gebot angegebene Genehmigung nach § 39 Absatz 1 Nummer 2 nach der Abgabe des Gebots ein Rechtsbehelf Dritter eingelegt worden ist und
  • 2. die sofortige Vollziehbarkeit der Genehmigung in diesem Zusammenhang durch die zuständige Behörde oder gerichtlich angeordnet worden ist.

Die Verlängerung soll höchstens für die Dauer der Gültigkeit der Genehmigung ausgesprochen werden, wobei der Verlängerungszeitraum 48 Monate nicht überschreiten darf.

§ 39f Änderungen nach Erteilung des Zuschlags für Biomasseanlagen

(1) Zuschläge sind den Biomasseanlagen, auf die sich die in dem Gebot angegebene Genehmigung bezieht, verbindlich und dauerhaft zugeordnet. Sie dürfen nicht auf andere Anlagen oder andere Genehmigungen übertragen werden.

(2) Wird die Genehmigung nach Erteilung des Zuschlags geändert, bleibt der Zuschlag auf die geänderte Genehmigung bezogen. Der Umfang des Zuschlags verändert sich dadurch nicht.

§ 39g Einbeziehung bestehender Biomasseanlagen

(1) Abweichend von § 39 Absatz 1 Nummer 1 können für Biomasseanlagen, die erstmals vor dem 1. Januar 2017 ausschließlich mit Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung in der für die Inbetriebnahme maßgeblichen Fassung in Betrieb genommen worden sind (bestehende Biomasseanlagen), Gebote abgegeben werden, wenn der bisherige Zahlungsanspruch für Strom aus dieser Anlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der für die Anlage maßgeblichen Fassung zum Zeitpunkt der Ausschreibung nur noch für höchstens fünf Jahre besteht. Abweichend von § 22 Absatz 4 Satz 2 können auch bestehende Biomasseanlagen mit einer installierten Leistung von 150 Kilowatt oder weniger Gebote abgeben. Der Zuschlagswert ist für alle bezuschlagten Gebote von Anlagen nach Satz 2 abweichend von § 3 Nummer 51 der Gebotswert des höchsten noch bezuschlagten Gebots desselben Gebotstermins.

(2) Erteilt die Bundesnetzagentur nach Absatz 1 einer bestehenden Biomasseanlage einen Zuschlag, tritt der Anspruch nach § 19 Absatz 1 ab dem ersten Tag eines durch den Anlagenbetreiber zu bestimmenden Kalendermonats für die Zukunft an die Stelle aller bisherigen Ansprüche nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der für die Anlage maßgeblichen Fassung. Der Anlagenbetreiber muss dem Netzbetreiber einen Kalendermonat mitteilen, der nicht vor dem dritten und nicht nach dem 42. Kalendermonat liegt, der auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags folgt. Die Mitteilung hat vor Beginn des Kalendermonats zu erfolgen, der dem nach Satz 2 mitzuteilenden Kalendermonat vorangeht. Wenn der Anlagenbetreiber keine Mitteilung nach Satz 2 macht, tritt der neue Anspruch am ersten Tag des 43. Kalendermonats, der auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags folgt, an die Stelle der bisherigen Ansprüche. Der Netzbetreiber muss der Bundesnetzagentur den Tag nach Satz 1 mitteilen, sobald dieser ihm bekannt ist.

(3) Die Anlage gilt als an dem Tag nach Absatz 2 neu in Betrieb genommen. Ab diesem Tag sind für diese Anlagen alle Rechte und Pflichten verbindlich, die zum Zeitpunkt des Gebotstermins gelten, in dem das Angebot für die Anlage abgegeben wurde, und es ist die Biomasseverordnung in der zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Ausschreibung geltenden Fassung verbindlich.

(4) Der neue Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 besteht nur, wenn ein Umweltgutachter mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien bescheinigt hat, dass die Anlage für einen bedarfsorientierten Betrieb technisch geeignet ist und der Anlagenbetreiber diese Bescheinigung dem Netzbetreiber vorgelegt hat. Maßgeblich für einen bedarfsorientierten Betrieb sind

  • 1. für Anlagen, die Biogas einsetzen, die Anforderungen nach § 39i Absatz 2a und
  • 2. für Anlagen, die feste Biomasse einsetzen, die Anforderungen nach § 39i Absatz 2.

Sofern der Zuschlag aufgrund von § 39d Absatz 2 Satz 6 oder Satz 9 oder § 39d Absatz 3 Satz 6 oder Satz 9 erteilt wurde, besteht der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 nur, wenn ein Umweltgutachter mit einer Zulassung für den Bereich Wärmeversorgung bescheinigt hat, dass die Anlage bereits am 1. Januar 2024 an eine Wärmeversorgungseinrichtung angeschlossen und zum Zeitpunkt der Gebotsabgabe noch immer an diese angeschlossen war, und der Anlagenbetreiber diese Bescheinigung dem Netzbetreiber vorgelegt hat.

(5) Die §§ 39 bis 39f sind mit den Maßgaben anzuwenden, dass

  • 1. die Genehmigung nach § 39 Absatz 1 Nummer 2 für einen Zeitraum bis mindestens zum letzten Tag des 13. Kalenderjahres, das auf den Gebotstermin folgt, erteilt worden sein muss,
  • 1a. die Anlage dem Register gemeldet worden sein muss,
    1. der Bieter in Ergänzung zu § 39 Absatz 3 Eigenerklärungen beifügen muss, nach denen
    • a) er Betreiber der Biomasseanlage ist,
    • b) falls zutreffend, die Biomasseanlage eine bestehende Biomasseanlage ist, die bereits am 1. Januar 2024 an eine Wärmeversorgungseinrichtung angeschlossen war und zum Zeitpunkt der Gebotsabgabe noch immer angeschlossen ist, und
    • c) die Genehmigung nach § 39 Absatz 1 Nummer 2 die Anforderung nach Nummer 1 erfüllt,
    1. der Höchstwert nach § 39b Absatz 1 im Jahr 2023 18,03 Cent pro Kilowattstunde beträgt; dieser Höchstwert verringert sich ab dem 1. Januar 2024 um 0,5 Prozent pro Jahr gegenüber dem in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden Höchstwert und wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet; für die Berechnung der Höhe des Höchstwerts aufgrund einer erneuten Anpassung nach dem ersten Halbsatz ist der nicht gerundete Wert zugrunde zu legen,
  • 3a. der Zuschlag sich auf die im Gebot angegebene bestehende Biomasseanlage bezieht und

    1. der Zuschlag in Ergänzung zu § 39e Absatz 1 sechs Monate nach dem Tag nach Absatz 2 erlischt, wenn der Anlagenbetreiber nicht bis zu diesem Zeitpunkt dem Netzbetreiber die Bescheinigung des Umweltgutachters nach Absatz 4 vorgelegt hat; der Netzbetreiber muss der Bundesnetzagentur den Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung mitteilen, sobald dieser ihm bekannt ist.

(6) Wenn eine bestehende Biomasseanlage einen Zuschlag erhält, ist ihr anzulegender Wert unabhängig von ihrem Zuschlagswert der Höhe nach begrenzt auf die durchschnittliche Höhe des anzulegenden Werts für den in der jeweiligen Anlage erzeugten Strom in Cent pro Kilowattstunde nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der für die Anlage bisher maßgeblichen Fassung, wobei der Durchschnitt der drei dem Gebotstermin vorangegangenen Kalenderjahre maßgeblich ist. Für die Ermittlung des Durchschnitts sind für jedes der drei Jahre der Quotient aus allen für die Anlage geleisteten Zahlungen, die aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung geleistet wurden, und der im jeweiligen Jahr insgesamt vergüteten Strommenge zugrunde zu legen, sodann ist die Summe der nach dem vorstehenden Halbsatz ermittelten anzulegenden Werte durch drei zu teilen.

§ 39h Dauer des Zahlungsanspruchs für Biomasseanlagen

(1) Abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 3 beginnt der Zeitraum nach § 25 Absatz 1 Satz 1 für bestehende Biomasseanlagen nach § 39g Absatz 1 mit dem Tag nach § 39g Absatz 2 und für sonstige Biomasseanlagen spätestens 36 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags.

(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn

  • 1. die Inbetriebnahme der Biomasseanlage aufgrund einer Fristverlängerung nach § 39e Absatz 2 erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt,
  • 2. für bestehende Biomasseanlagen die Bescheinigung nach § 39g Absatz 4 erst nach dem Tag nach § 39g Absatz 2 vorgelegt wird.

(3) Abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 1 beträgt der Zahlungszeitraum für bestehende Biomasseanlagen zwölf Jahre. Dieser Zeitraum kann nicht erneut nach § 39g verlängert werden.

§ 39i Besondere Zahlungsbestimmungen für Biomasseanlagen

(1) Ein durch einen Zuschlag erworbener Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biogas besteht nur, wenn der zur Erzeugung des Biogases eingesetzte Anteil von Getreidekorn und Mais bei Anlagen, die

  • 1. im Jahr 2023 einen Zuschlag erhalten haben, in jedem Kalenderjahr insgesamt höchstens 40 Masseprozent beträgt,
  • 2. einen Zuschlag in einem Gebotstermin nach dem Ablauf des 31. Dezember 2023 und vor dem 25. Februar 2025 erhalten haben, in jedem Kalenderjahr insgesamt höchstens 35 Masseprozent beträgt,
  • 3. einen Zuschlag in einem Gebotstermin nach dem 25. Februar 2025 und vor dem 1. Januar 2026 erhalten haben, in jedem Kalenderjahr insgesamt höchstens 30 Masseprozent beträgt,
  • 4. im Jahr 2026, 2027 oder 2028 einen Zuschlag erhalten haben, in jedem Kalenderjahr höchstens 25 Masseprozent beträgt.

Als Mais im Sinn von Satz 1 sind Ganzpflanzen, Maiskorn-Spindel-Gemisch, Körnermais und Lieschkolbenschrot anzusehen.

(1a) Ein durch einen Zuschlag erworbener Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biogas besteht nur, wenn in der Anlage kein Biomethan eingesetzt wird.

(2) Für Strom aus Biomasseanlagen, die feste Biomasse einsetzen, verringert sich der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für jede Kilowattstunde, um die in einem Kalenderjahr die Höchstbemessungsleistung der Anlage überschritten wird, in der Veräußerungsform der Marktprämie auf null und in den Veräußerungsformen einer Einspeisevergütung auf den Marktwert. Höchstbemessungsleistung im Sinn des Satzes 1 ist der um 25 Prozent verringerte Wert der bezuschlagten Gebotsmenge. Wird der Zuschlag nach § 35a teilweise entwertet, ist bei der Bestimmung der Höchstbemessungsleistung nach Satz 2 die bezuschlagte Gebotsmenge entsprechend zu verringern.

(2a) Für Strom aus Biogasanlagen, deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren ermittelt worden ist, besteht der Anspruch nach § 19 Absatz 1 nur für die Kilowattstunden, die in den 11 680 Betriebsviertelstunden eines Kalenderjahres eingespeist werden, in denen die Anlage die höchsten Strommengen je Betriebsviertelstunde eingespeist hat (förderfähige Betriebsviertelstunden). Im ersten Jahr der Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 reduziert sich die Anzahl der förderfähigen Betriebsviertelstunden nach Satz 1 anteilig im Verhältnis der vollen Kalendermonate, in denen der Anspruch nach Satz 1 geltend gemacht wird, zu zwölf Kalendermonaten. Die Zahl der förderfähigen Betriebsviertelstunden nach Satz 1 oder Satz 5 reduziert sich jeweils um 500 Betriebsviertelstunden

  • 1. für Biogasanlagen, die einen Zuschlag in einem Gebotstermin am 1. April erhalten haben, ab dem 1. Januar des fünften, des siebten, des neunten und des elften Jahres nach Zuschlagserteilung und
  • 2. für Biogasanlagen, die einen Zuschlag in einem Gebotstermin am 1. Oktober erhalten haben, ab dem 1. Januar des sechsten, des achten, des neunten und des elften Jahres nach Zuschlagserteilung.

Im letzten Jahr der Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 reduziert sich die Anzahl der Betriebsviertelstunden nach Satz 3 anteilig im Verhältnis der vollen Kalendermonate, in denen der Anspruch nach Satz 1 geltend gemacht wird, zu zwölf Kalendermonaten. Abweichend von Satz 1 beträgt die Anzahl der förderfähigen Betriebsviertelstunden für Biogasanlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 350 Kilowatt, deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren ermittelt worden ist, 16 000 Betriebsviertelstunden.

(3) Soweit in Biomasseanlagen Biogas eingesetzt wird, das in dem jeweiligen Kalenderjahr durch anaerobe Vergärung von Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung mit einem Anteil von getrennt erfassten Bioabfällen im Sinn der Abfallschlüssel Nummer 20 02 01, 20 03 01 und 20 03 02 der Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs 1 der Bioabfallverordnung gewonnen worden ist, ist der anzulegende Wert für den aus diesen Bioabfällen erzeugten Strom unabhängig von ihrem Zuschlagswert der Höhe nach begrenzt

  • 1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt auf 14,16 Cent pro Kilowattstunde und
  • 2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 20 Megawatt auf 12,41 Cent pro Kilowattstunde.

Die anzulegenden Werte nach Satz 1 verringern sich erstmals ab dem 1. Juli 2024 und sodann jährlich ab dem 1. Juli eines Kalenderjahres für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen Anlagen um 0,5 Prozent gegenüber den in dem jeweils vorangegangenen Zeitraum geltenden anzulegenden Werten und werden auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe der anzulegenden Werte aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 2 sind die ungerundeten Werte zugrunde zu legen.

(4) Im Übrigen sind die §§ 44b und 44c entsprechend anzuwenden, wobei die Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 3 in entsprechender Anwendung des § 44c Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 jährlich durch Vorlage einer Kopie eines Einsatzstoff-Tagebuchs nachzuweisen ist.

(5) Der anzulegende Wert ist für alle bezuschlagten Gebote in den Ausschreibungen in den Kalenderjahren 2024 und 2025 für Biomasseanlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt der jeweilige Zuschlagswert zuzüglich 0,5 Cent pro Kilowattstunde.

Unterabschnitt 6 Ausschreibungen für Biomethananlagen

§ 39j Anwendbarkeit des Unterabschnitts 5

(1) Für die Ausschreibungen für Biomethananlagen sind die Bestimmungen des Unterabschnitts 5 mit Ausnahme des § 39 Absatz 3 Nummer 5, Absatz 4, der §§ 39b, 39d, 39g und 39i Absatz 1a bis 5 anzuwenden, sofern in diesem Unterabschnitt nicht etwas Abweichendes geregelt ist.

(2) § 39e Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zuschlag bei Geboten für Biomethananlagen 42 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags erlischt, soweit die Anlage nicht bis zu diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen worden ist.

(3) § 39h Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 3 der Zeitraum nach § 25 Absatz 1 Satz 1 für Biomethananlagen spätestens 42 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags beginnt.

§ 39k Gebote für Biomethananlagen

(1) An den Ausschreibungen dürfen nur Anlagen teilnehmen, die nach Zuschlagserteilung erstmals in Betrieb gesetzt werden.

(2) In Ergänzung zu den Anforderungen nach den §§ 30 und 39 müssen Bieter ihren Geboten für Biomethananlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 10 Megawatt, die nach dem 30. Juni 2023 nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt worden sind, den Nachweis beifügen, dass die Anlagen ab dem 1. Januar 2028 mit höchstens 10 Prozent der Kosten, die eine mögliche Neuerrichtung einer Biomethananlage mit gleicher Leistung nach dem aktuellen Stand der Technik betragen würde, so umgestellt werden können, dass sie ihren Strom ausschließlich auf Basis von Wasserstoff gewinnen können.

(3) (weggefallen)

(4) In den Fällen des § 28d Absatz 6 korrigiert die Bundesnetzagentur das nach § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bekanntgemachte Ausschreibungsvolumen bis spätestens zwei Wochen vor dem Gebotstermin. § 29 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

§ 39l Höchstwert für Biomethananlagen

(1) Der Höchstwert für Biomethananlagen beträgt 19,31 Cent pro Kilowattstunde.

(2) Der Höchstwert verringert sich ab dem 1. Januar 2024 um 1 Prozent pro Kalenderjahr gegenüber dem im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden Höchstwert und wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe des Höchstwerts aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 ist der nicht gerundete Wert zugrunde zu legen.

§ 39m Besondere Zahlungsbestimmungen für Biomethananlagen

(1) In den Biomethananlagen darf ausschließlich Biomethan zur Erzeugung des Stroms eingesetzt werden.

(2) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biogas besteht für Strom, der in Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt erzeugt wird, nur für den Anteil der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge, der einer Bemessungsleistung der Anlage von 10 Prozent des Wertes der installierten Leistung entspricht. Für den darüberhinausgehenden Anteil der in dem Kalenderjahr erzeugten Strommenge verringert sich der anzulegende Wert auf null.

(3) § 44b Absatz 4 und 5 sowie § 44c Absatz 1 bis 4 und 6 bis 9 sind entsprechend für das Biomethan anzuwenden, das in den Biomethananlagen eingesetzt wird. Die Erfüllung der Anforderungen nach § 39i Absatz 1 ist in entsprechender Anwendung des § 44c Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 jährlich durch Vorlage einer Kopie eines Einsatzstoff-Tagebuchs nachzuweisen.

Unterabschnitt 7 Ausschreibungen für innovative Konzepte

§ 39n Innovationsausschreibungen

(1) Die Bundesnetzagentur führt Innovationsausschreibungen für erneuerbare Energien durch. Die Teilnahme an diesen Ausschreibungen ist nicht auf einzelne erneuerbare Energien beschränkt. Auch können Gebote für Kombinationen oder Zusammenschlüsse verschiedener erneuerbarer Energien abgegeben werden.

(2) (weggefallen)

(3) Die Einzelheiten der Innovationsausschreibungen werden in einer Rechtsverordnung nach § 88d näher bestimmt. Dabei soll sichergestellt werden, dass besonders netz- oder systemdienliche technische Lösungen gefördert werden, die sich im technologieneutralen wettbewerblichen Verfahren als effizient erweisen.

(4) (weggefallen)

§ 39o Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung

(1) Die Bundesnetzagentur führt nach Maßgabe von Absatz 2 Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung durch, um Anlagenkombinationen aus Windenergieanlagen an Land oder Solaranlagen mit einem chemischen Stromspeicher mit Wasserstoff als Speichergas zu fördern. Dabei können nach Maßgabe der Verordnung nach § 88e auch Gebote für Anlagenkombinationen abgegeben werden, die mehrere Anlagen verschiedener erneuerbarer Energien umfassen.

(2) Die Einzelheiten der Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung werden in einer Rechtsverordnung nach § 88e näher bestimmt. Dabei soll sichergestellt werden, dass eine Anlagenkombination aus Windenergieanlagen an Land oder Solaranlagen und einem chemischen Stromspeicher mit Wasserstoff als Speichergas besteht und diese Anlagenkombination über einen gemeinsamen Netzverknüpfungspunkt Strom einspeist, wobei

  • 1. der gespeicherte Wasserstoff ausschließlich durch Elektrolyse aus dem Strom der anderen Anlagen der Anlagenkombination erzeugt worden ist,
  • 2. der gespeicherte Wasserstoff nicht zuvor in das Netz eingespeist worden ist,
  • 3. der gespeicherte Wasserstoff ausschließlich für die Erzeugung von Strom verwendet wird und
  • 4. nur der in dem chemischen Speicher erzeugte und gespeicherte Wasserstoff für die Erzeugung von Strom verwendet wird.

In der langfristigen Wasserstoff-Netzentwicklungsplanung sollen die Standorte der bezuschlagten Anlagenkombinationen erschlossen werden, soweit die Erschließung des Standorts beiträgt zu einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht.

§ 39p Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff

(1) Die Bundesnetzagentur führt nach Maßgabe von Absatz 2 Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff durch.

(2) Die Einzelheiten der Ausschreibungen werden in einer Rechtsverordnung nach § 88f näher bestimmt.

(3) In der langfristigen Wasserstoff-Netzentwicklungsplanung sollen die Standorte der bezuschlagten Anlagen erschlossen werden, soweit die Erschließung des Standorts beiträgt zu einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht.

§ 39q Besondere Zahlungsbestimmungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff

Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Grünem Wasserstoff besteht nur für den Anteil der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge, der einer Bemessungsleistung der Anlage von höchstens zehn Prozent des Wertes der installierten Leistung entspricht. Für den darüberhinausgehenden Anteil der in dem Kalenderjahr erzeugten Strommenge verringert sich der anzulegende Wert auf null.

Abschnitt 4 Gesetzliche Bestimmung der Zahlung

Unterabschnitt 1 Anzulegende Werte

§ 40 Wasserkraft

(1) Für Strom aus Wasserkraft beträgt der anzulegende Wert

  • 1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt 12,03 Cent pro Kilowattstunde,
  • 2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 2 Megawatt 7,93 Cent pro Kilowattstunde,
  • 3. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt 6,07 Cent pro Kilowattstunde,
  • 4. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 10 Megawatt 5,32 Cent pro Kilowattstunde,
  • 5. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 20 Megawatt 5,13 Cent pro Kilowattstunde,
  • 6. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 50 Megawatt 4,12 Cent pro Kilowattstunde und
  • 7. ab einer Bemessungsleistung von mehr als 50 Megawatt 3,37 Cent pro Kilowattstunde.

(2) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 besteht auch für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind, wenn nach dem 31. Dezember 2016 durch eine wasserrechtlich zugelassene Ertüchtigungsmaßnahme das Leistungsvermögen der Anlage erhöht wurde. Satz 1 ist auf nicht zulassungspflichtige Ertüchtigungsmaßnahmen anzuwenden, wenn das Leistungsvermögen um mindestens 10 Prozent erhöht wurde. Anlagen nach den Sätzen 1 oder 2 gelten mit dem Abschluss der Ertüchtigungsmaßnahme als neu in Betrieb genommen.

(3) Für Strom aus Wasserkraft, der in Anlagen nach Absatz 2 mit einer installierten Leistung von mehr als 5 Megawatt erzeugt wird, besteht ein Anspruch nach § 19 Absatz 1 nur für den Strom, der der Leistungserhöhung nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 zuzurechnen ist. Wenn die Anlage vor dem 1. Januar 2017 eine installierte Leistung bis einschließlich 5 Megawatt aufwies, besteht für den Strom, der diesem Leistungsanteil entspricht, der Anspruch nach der bislang für die Anlage maßgeblichen Bestimmung.

(4) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1 besteht nur, wenn die Anlage errichtet worden ist

  • 1. im räumlichen Zusammenhang mit einer ganz oder teilweise bereits bestehenden oder einer vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus Wasserkraft neu zu errichtenden Stauanlage oder
  • 2. ohne durchgehende Querverbauung.

(5) Die anzulegenden Werte nach Absatz 1 verringern sich ab dem 1. Januar 2024 jährlich jeweils für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen oder ertüchtigten Anlagen um 0,5 Prozent gegenüber den im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden anzulegenden Werten und werden auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe der anzulegenden Werte aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 sind die ungerundeten Werte zugrunde zu legen.

§ 41 Deponie-, Klär- und Grubengas

(1) Für Strom aus Deponiegas beträgt der anzulegende Wert

  • 1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt 7,46 Cent pro Kilowattstunde und
  • 2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt 5,17 Cent pro Kilowattstunde.

(2) Für Strom aus Klärgas beträgt der anzulegende Wert

  • 1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt 5,93 Cent pro Kilowattstunde und
  • 2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt 5,17 Cent pro Kilowattstunde.

(3) Für Strom aus Grubengas beträgt der anzulegende Wert

  • 1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 1 Megawatt 5,98 Cent pro Kilowattstunde,
  • 2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt 3,81 Cent pro Kilowattstunde und
  • 3. ab einer Bemessungsleistung von mehr als 5 Megawatt 3,37 Cent pro Kilowattstunde.

Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Satz 1 besteht nur, wenn das Grubengas aus Bergwerken des aktiven oder stillgelegten Bergbaus stammt.

(4) Die anzulegenden Werte nach den Absätzen 1 bis 3 verringern sich ab dem 1. Januar 2024 jährlich jeweils für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen Anlagen um 1,5 Prozent gegenüber den im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden anzulegenden Werten und werden auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe der anzulegenden Werte aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 sind die ungerundeten Werte zugrunde zu legen.

§ 42 Biomasse

Für Strom aus Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung, für den der anzulegende Wert gesetzlich bestimmt wird, beträgt dieser bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 150 Kilowatt 12,67 Cent pro Kilowattstunde. Satz 1 ist nicht für Strom aus Biomethan anzuwenden.

§ 43 Vergärung von Bioabfällen

(1) Für Strom aus Anlagen, in denen Biogas eingesetzt wird, das durch anaerobe Vergärung von Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung mit einem Anteil von getrennt erfassten Bioabfällen im Sinn der Abfallschlüssel Nummer 20 02 01, 20 03 01 und 20 03 02 der Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs 1 der Bioabfallverordnung in dem jeweiligen Kalenderjahr von durchschnittlich mindestens 90 Masseprozent gewonnen worden ist, beträgt der anzulegende Wert, wenn er gesetzlich bestimmt wird,

  • 1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt 14,16 Cent pro Kilowattstunde und
  • 2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 20 Megawatt 12,41 Cent pro Kilowattstunde.

(2) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1 besteht nur, wenn die Einrichtungen zur anaeroben Vergärung der Bioabfälle unmittelbar mit einer Einrichtung zur Nachrotte der festen Gärrückstände verbunden sind und die nachgerotteten Gärrückstände stofflich verwertet werden.

§ 44 Vergärung von Gülle

(1) Für Strom aus Anlagen, in denen Biogas eingesetzt wird, das durch anaerobe Vergärung von Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung gewonnen worden ist, beträgt der anzulegende Wert

  • 1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 75 Kilowatt 22 Cent pro Kilowattstunde und
  • 2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 150 Kilowatt 19 Cent pro Kilowattstunde.

(2) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1 besteht nur, wenn

  • 1. der Strom am Standort der Biogaserzeugungsanlage erzeugt wird,
  • 2. die installierte Leistung am Standort der Biogaserzeugungsanlage insgesamt höchstens 150 Kilowatt beträgt und
  • 3. zur Erzeugung des Biogases in dem jeweiligen Kalenderjahr durchschnittlich ein Anteil von Gülle mit Ausnahme von Geflügelmist und Geflügeltrockenkot von mindestens 80 Masseprozent eingesetzt wird; auf diesen Anteil kann überjähriges Kleegras bis zu einem Anteil von bis zu 10 Masseprozent angerechnet werden.

(3) Wurde ein Anlagenbetreiber aufgrund einer Sperre im Sinn von § 6 Absatz 1 Nummer 18 des Tiergesundheitsgesetzes im Einsatz von Gülle beeinträchtigt und konnte er deshalb den vorgesehenen Güllemindestanteil nach Absatz 2 Nummer 3 nicht einhalten, ist der Zeitraum der Sperre zuzüglich 30 Kalendertagen bei der Berechnung des durchschnittlichen Gülleanteils nach Absatz 2 Nummer 3 nicht zu berücksichtigen. In diesem Fall entfällt der Vergütungsanspruch für den nicht berücksichtigten Zeitraum.

§ 44a Absenkung der anzulegenden Werte für Strom aus Biomasse

Die anzulegenden Werte nach den §§ 42 bis 44 verringern sich erstmals ab dem 1. Juli 2024 und sodann jährlich ab dem 1. Juli eines Kalenderjahres für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen Anlagen um 0,5 Prozent gegenüber den in dem jeweils vorangegangenen Zeitraum geltenden anzulegenden Werten und werden auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe der anzulegenden Werte aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 sind die ungerundeten Werte zugrunde zu legen.

§ 44b Gemeinsame Bestimmungen für Strom aus Gasen

(1) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biogas besteht für Strom, der in Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt erzeugt wird, nur für den Anteil der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge, der einer Bemessungsleistung der Anlage von 45 Prozent des Wertes der installierten Leistung entspricht. Für den darüber hinausgehenden Anteil der in dem Kalenderjahr erzeugten Strommenge verringert sich der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in der Veräußerungsform der Marktprämie auf null und in den Veräußerungsformen einer Einspeisevergütung auf den Marktwert. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden für Strom

  • 1. aus Anlagen im Sinn des § 44, in denen Biogas eingesetzt wird, das durch anaerobe Vergärung von Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung gewonnen worden ist, und
  • 2. aus Biogasanlagen, die einen Zuschlag nach § 39 erhalten haben.

(2) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biomasse nach § 42 oder § 43 besteht ferner nur, soweit bei Anlagen, in denen Biomethan eingesetzt wird, der Strom in einer hocheffizienten KWK-Anlage erzeugt wird.

(3) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biomasse nach § 43 oder § 44 kann nicht mit dem Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit § 39 oder § 42 kombiniert werden.

(4) Aus einem Erdgasnetz entnommenes Gas ist jeweils als Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomethan oder Speichergas anzusehen,

  • 1. soweit die Menge des entnommenen Gases im Wärmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres der Menge von Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomethan oder Speichergas entspricht, die an anderer Stelle im Bundesgebiet in das Erdgasnetz eingespeist worden ist, und
  • 2. wenn für den gesamten Transport und Vertrieb des Gases von seiner Herstellung oder Gewinnung, seiner Einspeisung in das Erdgasnetz und seinem Transport im Erdgasnetz bis zu seiner Entnahme aus dem Erdgasnetz Massenbilanzsysteme verwendet worden sind.

(5) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biomethan nach § 42 oder § 43 besteht auch, wenn das Biomethan vor seiner Entnahme aus dem Erdgasnetz anhand der Energieerträge der zur Biomethanerzeugung eingesetzten Einsatzstoffe bilanziell in einsatzstoffbezogene Teilmengen geteilt wird. Die bilanzielle Teilung in einsatzstoffbezogene Teilmengen einschließlich der Zuordnung der eingesetzten Einsatzstoffe zu der jeweiligen Teilmenge ist im Rahmen der Massenbilanzierung nach Absatz 4 Nummer 2 zu dokumentieren.

§ 44c Sonstige gemeinsame Bestimmungen für Strom aus Biomasse

(1) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biomasse besteht unbeschadet des § 44b nur,

  • 1. wenn der Anlagenbetreiber durch eine Kopie eines Einsatzstoff-Tagebuchs mit Angaben und Belegen über Art, Menge und Einheit sowie Herkunft der eingesetzten Stoffe nachweist, welche Biomasse und in welchem Umfang Speichergas oder Grubengas eingesetzt werden,
  • 2. wenn in Anlagen flüssige Biomasse eingesetzt wird, für den Stromanteil aus flüssiger Biomasse, die zur Anfahr-, Zünd- und Stützfeuerung notwendig ist; flüssige Biomasse ist Biomasse, die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Brenn- oder Feuerraum flüssig ist; Pflanzenölmethylester ist in dem Umfang als Biomasse anzusehen, der zur Anfahr-, Zünd- und Stützfeuerung notwendig ist.

(2) Für den Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biomasse nach § 42, § 43 oder § 44 ist ab dem ersten Kalenderjahr, das auf seine erstmalige Inanspruchnahme folgt, der Stromanteil aus flüssiger Biomasse nach Absatz 1 Nummer 2 durch Vorlage einer Kopie eines Einsatzstoff-Tagebuchs jährlich bis zum 28. Februar eines Jahres jeweils für das vorangegangene Kalenderjahr nachzuweisen.

(3) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biomasse besteht für Biomasseanlagen, die nicht gleichzeitig KWK-Anlagen sind, nur, wenn der Anlagenbetreiber vor der Inbetriebnahme dem Netzbetreiber nachweist, dass für die Anlage keine kosteneffiziente Möglichkeit zur Nutzung als hocheffiziente KWK-Anlage besteht.

(4) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biomasse besteht bei Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mehr als 50 Megawatt nur, wenn die Anlage

  • 1. eine hocheffiziente KWK-Anlage ist,
  • 2. einen elektrischen Nettowirkungsgrad von mindestens 36 Prozent erreicht oder
  • 3. eine Gesamtfeuerungswärmeleistung von höchstens 100 Megawatt hat und die im Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1442 der Kommission vom 31. Juli 2017 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für Großfeuerungsanlagen (ABl. L 212 vom 17.8.2017, S. 1) definierten verbundenen Energieeffizienzwerte erreicht.

(5) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biogas, der in einer KWK-Anlage erzeugt wird, besteht nur, wenn es sich um eine hocheffiziente KWK-Anlage handelt.

(6) Für den Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biomasse ist ab dem ersten Kalenderjahr, das auf seine erstmalige Inanspruchnahme folgt, jährlich bis zum 28. Februar eines Jahres jeweils für das vorangegangene Kalenderjahr die Erfüllung der Voraussetzung nach § 44b Absatz 2, § 44c Absatz 4 oder Absatz 5 durch ein nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstelltes Gutachten eines Umweltgutachters mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien oder für den Bereich Wärmeversorgung nachzuweisen. Bei der erstmaligen Geltendmachung des Anspruchs ist ferner die Eignung der Anlage zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Satz 1 durch ein Gutachten eines Umweltgutachters mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien oder für den Bereich Wärmeversorgung nachzuweisen.

(7) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nach Absatz 6 Satz 1 wird vermutet, wenn das Sachverständigengutachten

  • 1. die Anforderungen des Arbeitsblattes FW 308 „Zertifizierung von KWK-Anlagen – Ermittlung des KWK-Stromes“ des Energieeffizienzverbandes für Wärme, Kälte und KWK e. V. AGFW (Bundesanzeiger vom 19. Oktober 2015, nichtamtlicher Teil, Institutionelle Veröffentlichungen) erfüllt und
  • 2. die Anhänge I und II der Richtlinie 2012/27/EU sowie die dazu erlassenen Leitlinien in der jeweils geltenden Fassung beachtet.

Anstelle des Gutachtens nach Absatz 6 können für serienmäßig hergestellte KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 2 Megawatt geeignete Unterlagen des Herstellers vorgelegt werden, aus denen die thermische und elektrische Leistung sowie die Stromkennzahl hervorgehen.

(8) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biomasse verringert sich in dem jeweiligen Kalenderjahr insgesamt auf den Marktwert, wenn die Nachweisführung nicht in der nach den Absätzen 2 und 6 vorgeschriebenen Weise erfolgt ist.

(9) Soweit nach den Absätzen 1 oder 2 der Nachweis durch eine Kopie eines Einsatzstoff-Tagebuchs zu führen ist, sind die für den Nachweis nicht erforderlichen personenbezogenen Angaben im Einsatzstoff-Tagebuch von dem Anlagenbetreiber zu schwärzen.

§ 45 Geothermie

(1) Für Strom aus Geothermie beträgt der anzulegende Wert 25,20 Cent pro Kilowattstunde.

(2) Der anzulegende Wert nach Absatz 1 verringert sich ab dem 1. Januar 2024 jährlich jeweils für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen Anlagen um 0,5 Prozent gegenüber dem im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden anzulegenden Wert und wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Wenn die Summe der installierten Leistung aller Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Geothermie, die an das Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind, bis zum 15. Dezember eines Jahres erstmals 120 Megawatt überschritten hat, erhöht sich die Verringerung des anzulegenden Werts nach Satz 1 ab dem 1. Januar des Folgejahres auf 2 Prozent jährlich. Für die Berechnung der Höhe des anzulegenden Werts aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 oder 2 ist der ungerundete Wert zugrunde zu legen.

(3) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht jährlich unverzüglich nach dem 15. Dezember die Summe der installierten Leistung aller Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Geothermie, die an das Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind.

§ 46 Windenergie an Land

(1) Für Strom aus Windenergieanlagen an Land, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, berechnet der Netzbetreiber den anzulegenden Wert nach § 36h Absatz 1; dabei ist der Zuschlagswert durch den Durchschnitt aus den Gebotswerten des jeweils höchsten noch bezuschlagten Gebots der Gebotstermine für Windenergieanlagen an Land im Vorvorjahr zu ersetzen. § 36h Absatz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht den Durchschnitt aus den Gebotswerten für das jeweils höchste noch bezuschlagte Gebot aller Ausschreibungsrunden eines Kalenderjahres jeweils bis zum 31. Januar des darauf folgenden Kalenderjahres.

(3) Für Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 50 Kilowatt und für Flugwindenergieanlagen an Land wird für die Berechnung des anzulegenden Werts angenommen, dass ihr Ertrag 50 Prozent des Referenzertrags beträgt; dieser Gütefaktor ist auch außerhalb der Südregion anzuwenden. Für Flugwindenergieanlagen an Land ist Satz 1 erst anzuwenden, sobald der Betreiber der Flugwindenergieanlage an Land der Bundesnetzagentur nach der Inbetriebnahme der Anlage unter Angabe der Registernummer mitgeteilt hat, dass die Anlage eine Flugwindenergieanlage an Land ist.

(4) (weggefallen)

(XXXX) §§ 46a bis 47 (weggefallen)

§ 48 Solare Strahlungsenergie

(1) Für Strom aus Solaranlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, beträgt dieser vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze 7 Cent pro Kilowattstunde, wenn die Anlage

  • 1. auf, an oder in einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage angebracht ist und das Gebäude oder die sonstige bauliche Anlage vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist,
  • 1a. auf einem Grundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinn des § 34 des Baugesetzbuchs errichtet worden ist, auf diesem Grundstück zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage ein Wohngebäude besteht, das nach Maßgabe der Verordnung nach § 95 Nummer 3 nicht dazu geeignet ist, dass auf, an oder in ihm eine Solaranlage errichtet werden kann, die Grundfläche der Anlage die Grundfläche dieses Wohngebäudes nicht überschreitet und die Anlage eine installierte Leistung von nicht mehr als 20 Kilowatt hat,
  • 2. auf einer Fläche errichtet worden ist, für die ein Planfeststellungsverfahren, ein sonstiges Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung oder ein Verfahren auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen durchgeführt worden ist und die Gemeinde beteiligt wurde und die Fläche kein entwässerter Moorboden ist,
    1. im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans im Sinn des § 30 des Baugesetzbuchs errichtet worden ist, die Fläche kein entwässerter Moorboden ist und
    • a) der Bebauungsplan vor dem 1. September 2003 aufgestellt und später nicht mit dem Zweck geändert worden ist, eine Solaranlage zu errichten,
    • b) der Bebauungsplan vor dem 1. Januar 2010 für die Fläche, auf der die Anlage errichtet worden ist, ein Gewerbe- oder Industriegebiet im Sinn der §§ 8 und 9 der Baunutzungsverordnung ausgewiesen hat, auch wenn die Festsetzung nach dem 1. Januar 2010 zumindest auch mit dem Zweck geändert worden ist, eine Solaranlage zu errichten, oder
    • c) der Bebauungsplan nach dem 1. September 2003 zumindest auch mit dem Zweck der Errichtung einer Solaranlage aufgestellt oder geändert worden ist und sich die Anlage
    • aa) auf Flächen befindet, die längs von Autobahnen oder Schienenwegen liegen, und die Anlage in einer Entfernung von bis zu 500 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, errichtet worden ist, soweit kein Fall der Nummer 6 gegeben ist,
    • bb) auf Flächen befindet, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans bereits versiegelt waren,
    • cc) auf Konversionsflächen aus wirtschaftlicher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder militärischer Nutzung befindet und diese Flächen zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans nicht rechtsverbindlich als Naturschutzgebiet im Sinn des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes oder als Nationalpark im Sinn des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt worden sind oder
    • dd) auf Flächen befindet, deren Flurstücke zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung des Bebauungsplans als Ackerland oder Grünland genutzt worden sind und in einem benachteiligten Gebiet lagen, auf dem nicht aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 37c Absatz 2 Gebote für Freiflächenanlagen nicht zu berücksichtigen sind, und wenn diese Flächen zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans nicht in einem Natura 2000-Gebiet im Sinn des § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes liegen, kein Lebensraumtyp sind, der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt ist, kein gesetzlich geschütztes Biotop nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes darstellen und nicht rechtsverbindlich als Naturschutzgebiet im Sinn des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes oder als Nationalpark oder als Nationales Naturmonument im Sinn des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes oder als Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten im Sinn des § 25 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt worden sind,
    1. (weggefallen)
    1. eine besondere Solaranlage ist, die im Fall der Buchstaben a bis e den Anforderungen entspricht, die in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 85c an sie gestellt werden, und errichtet worden ist
    • a) auf Ackerflächen, die kein Moorboden sind und nicht rechtsverbindlich als Naturschutzgebiet im Sinn des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes oder als Nationalpark im Sinn des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt worden sind, mit gleichzeitigem Nutzpflanzenanbau auf derselben Fläche,
    • b) auf Flächen, die kein Moorboden sind und nicht rechtsverbindlich als Naturschutzgebiet im Sinn des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes oder als Nationalpark im Sinn des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt worden sind, mit gleichzeitiger landwirtschaftlicher Nutzung in Form eines Anbaus von Dauerkulturen oder mehrjährigen Kulturen auf derselben Fläche,
    • c) auf Grünland bei gleichzeitiger landwirtschaftlicher Nutzung als Dauergrünland, wenn die Fläche kein Moorboden ist, nicht rechtsverbindlich als Naturschutzgebiet im Sinn des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes oder als Nationalpark im Sinn des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt worden ist, nicht in einem Natura 2000-Gebiet im Sinn des § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes liegt und kein Lebensraumtyp ist, der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt ist,
    • d) auf Parkplatzflächen,
    • e) auf Moorböden, die entwässert und landwirtschaftlich genutzt worden sind, wenn die Flächen mit der Errichtung der Solaranlage dauerhaft wiedervernässt werden, oder
    • f) auf einer Fläche, die ein künstliches Gewässer im Sinn des § 3 Nummer 4 des Wasserhaushaltsgesetzes oder ein erheblich verändertes Gewässer im Sinn des § 3 Nummer 5 des Wasserhaushaltsgesetzes ist, oder
    1. auf einer Fläche nach § 35 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b des Baugesetzbuchs, die kein entwässerter Moorboden ist, errichtet worden ist.

Wenn Solaranlagen vor dem Beschluss eines Bebauungsplans unter Einhaltung der übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 und der Voraussetzungen des § 33 des Baugesetzbuchs errichtet worden sind, besteht ein Anspruch nach § 19 bei Einhaltung der sonstigen Voraussetzungen abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 3 erst, nachdem der Bebauungsplan beschlossen worden ist. In den Fällen des Satzes 2 verringert sich die Dauer des Anspruchs auf Zahlung einer Marktprämie oder Einspeisevergütung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 um die Tage, die zwischen der Inbetriebnahme der Anlage und dem Beschluss des Bebauungsplans liegen.

(1a) Für Strom aus Solaranlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 1 Megawatt, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, beträgt dieser den Durchschnitt aus den Gebotswerten des jeweils höchsten noch bezuschlagten Gebots der Gebotstermine für Solaranlagen des ersten Segments in dem der Inbetriebnahme vorangegangenen Kalenderjahr. Für Strom aus Solaranlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 1 Megawatt, die auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand errichtet werden und deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, beträgt dieser abweichend von Satz 1 den Durchschnitt aus den Gebotswerten des jeweils höchsten noch bezuschlagten Gebots der Gebotstermine für Solaranlagen des zweiten Segments in dem der Inbetriebnahme vorangegangenen Kalenderjahr. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht den Durchschnitt aus den Gebotswerten für das jeweils höchste noch bezuschlagte Gebot aller Ausschreibungsrunden eines Kalenderjahres jeweils bis zum 31. Januar des darauf folgenden Kalenderjahres.

(1b) Der anzulegende Wert nach den Absätzen 1 und 1a erhöht sich für besondere Solaranlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c, die bei ausschließlich senkrecht ausgerichteten Solaranlagen insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 0,80 Metern und sonst insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 2,10 Metern aufgeständert sind, und für besondere Solaranlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe d bis f um die Differenz zwischen dem jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr im Untersegment für besondere Solaranlagen nach § 37b Absatz 2 geltenden Höchstwert und dem anzulegenden Wert nach Absatz 1. Im Kalenderjahr 2024 erhöht sich der anzulegende Wert nach den Absätzen 1 und 1a abweichend von Satz 1 um 2,5 Cent pro Kilowattstunde.

(2) Für Strom aus Solaranlagen, die ausschließlich auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind, beträgt der anzulegende Wert

  • 1. bis einschließlich einer installierten Leistung von 10 Kilowatt 8,51 Cent pro Kilowattstunde,
  • 2. bis einschließlich einer installierten Leistung von 40 Kilowatt 7,43 Cent pro Kilowattstunde und
  • 3. bis einschließlich einer installierten Leistung von 1 Megawatt 7,64 Cent pro Kilowattstunde.

(2a) Wenn der Anlagenbetreiber den gesamten in einem Kalenderjahr in der Anlage erzeugten Strom mit Ausnahme des Stroms, der in der Solaranlage oder in deren Neben- und Hilfsanlagen zur Erzeugung von Strom im technischen Sinn verbraucht wird, in das Netz eingespeist und dies dem Netzbetreiber im Jahr der Inbetriebnahme der Anlage vor der Inbetriebnahme und im Übrigen vor dem 1. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres in Textform mitgeteilt hat, erhöht sich der anzulegende Wert nach Absatz 2

  • 1. bis einschließlich einer installierten Leistung von 10 Kilowatt um 4,8 Cent pro Kilowattstunde,
  • 2. bis einschließlich einer installierten Leistung von 40 Kilowatt um 3,8 Cent pro Kilowattstunde,
  • 3. bis einschließlich einer installierten Leistung von 100 Kilowatt um 5,1 Cent pro Kilowattstunde,
  • 4. bis einschließlich einer installierten Leistung von 400 Kilowatt um 3,2 Cent pro Kilowattstunde und
  • 5. bis einschließlich einer installierten Leistung von 1 Megawatt um 1,9 Cent pro Kilowattstunde.

§ 24 Absatz 1 Satz 1 ist zum Zweck der Ermittlung der Höhe des Anspruchs nach Satz 1 Nummer 1 bis 5 für den jeweils zuletzt in Betrieb genommenen Generator entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass ein Anlagenbetreiber abweichend von § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bestimmen kann, dass Solaranlagen, die innerhalb von weniger als zwölf aufeinander folgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen werden, nicht als eine Anlage, sondern als zwei Anlagen anzusehen sind, wenn
- 1. der Strom aus beiden Anlagen über jeweils eine eigene Messeinrichtung abgerechnet wird und
- 2. der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber im Jahr der Inbetriebnahme der zweiten Anlage vor deren Inbetriebnahme mitgeteilt hat, für welche der beiden Anlagen er den erhöhten anzulegenden Wert nach Satz 1 in Anspruch nehmen möchte; für Strom aus der anderen Anlage ist die Erhöhung des anzulegenden Wertes nach Satz 1 ausgeschlossen.

Der Anlagenbetreiber kann die Entscheidung nach Satz 2 Nummer 2, für welche der beiden Anlagen er den erhöhten anzulegenden Wert in Anspruch nehmen möchte, mit Wirkung zum 1. Januar des Folgejahres ändern, indem er dies dem Netzbetreiber vor dem 1. Dezember eines Jahres mitteilt.

(3) Für Solaranlagen, die ausschließlich auf, an oder in einem Gebäude angebracht sind, das kein Wohngebäude ist und das im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuchs errichtet worden ist, ist Absatz 2 nur anzuwenden, wenn

    1. nachweislich vor dem 1. März 2023
    • a) für das Gebäude der Bauantrag oder der Antrag auf Zustimmung gestellt oder die Bauanzeige erstattet worden ist,
    • b) im Fall einer nicht genehmigungsbedürftigen Errichtung, die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen ist, für das Gebäude die erforderliche Kenntnisgabe an die Behörde erfolgt ist oder
    • c) im Fall einer sonstigen nicht genehmigungsbedürftigen, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreien Errichtung mit der Bauausführung des Gebäudes begonnen worden ist,
    1. das Gebäude im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer nach dem 31. März 2012 errichteten Hofstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes steht oder
    1. das Gebäude der dauerhaften Stallhaltung von Tieren dient und von der zuständigen Baubehörde genehmigt worden ist.

Im Übrigen ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 anzuwenden.

(4) Für Solaranlagen nach Absatz 1 ist § 38b Absatz 2 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden. Für Solaranlagen nach Absatz 2 sind § 38b Absatz 2 Satz 1 und § 38h Satz 2 Nummer 2 entsprechend anzuwenden. Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 entfällt in den Fällen der Sätze 1 und 2 für die ersetzten Anlagen endgültig.

(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 1b beträgt der anzulegende Wert für Freiflächenanlagen, die auf landwirtschaftlich genutzten Flächen errichtet werden, null, wenn die Bundesnetzagentur in der letzten mindestens einen Monat vor der Inbetriebnahme liegenden Bekanntmachung nach § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4a angegeben hat, dass nach § 37 Absatz 4 keine Gebote für Freiflächenanlagen abgegeben werden dürfen, die auf landwirtschaftlich genutzten Flächen errichtet werden sollen.

(6) Betreiber von Solaranlagen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und Nummer 6 müssen sicherstellen, dass die Anlagen mindestens drei der folgenden Kriterien erfüllen:

  • 1. die von den Modulen maximal in Anspruch genommene Grundfläche beträgt höchstens 60 Prozent der Grundfläche des Gesamtvorhabens,
    1. auf den Boden unter der Anlage wird ein biodiversitätsförderndes Pflegekonzept angewandt, indem
    • a) die Mahd zur Förderung der Biodiversität maximal zweischürig erfolgt und das Mahdgut abgeräumt wird oder
    • b) die Fläche als Portionsweide mit biodiversitätsfördernd an den Flächenertrag angepasster Besatzdichte beweidet wird,
    1. die Durchgängigkeit für Tierarten wird gewährleistet, indem
    • a) bei Anlagen, die an mindestens einer Seite eine Seitenlänge von mehr als 500 Metern aufweisen, Wanderkorridore für Großsäuger angelegt werden, deren Breite und Bepflanzung die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigen, und
    • b) die Durchgängigkeit für kleinere Tierarten gewährleistet wird,
    1. auf mindestens 10 Prozent der Fläche der Anlage werden standortangepasste Typen von Biotopelementen angelegt,
    1. die Anlage wird bodenschonend betrieben, indem
    • a) auf der Fläche keine Pflanzenschutz- oder Düngemittel verwendet werden und
    • b) die Anlage nur mit Reinigungsmitteln gereinigt wird, wenn diese biologisch abbaubar sind und die Reinigung ohne die Verwendung der Reinigungsmittel nicht möglich ist.

Anlagenbetreiber können die Erfüllung der Anforderung nach Satz 1 gegenüber dem Netzbetreiber durch Eigenerklärungen nachweisen, wobei die Anforderungen nach Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 einmalig zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme und die Anforderungen nach Satz 1 Nummer 2 und 5 zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme und danach zum Ablauf jedes fünften Jahres gegenüber dem Netzbetreiber nachzuweisen sind. Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber auf Verlangen geeignete Nachweise zur Überprüfung der abgegebenen Eigenerklärungen vorlegen.

§ 48a Mieterstromzuschlag bei solarer Strahlungsenergie

Der anzulegende Wert für den Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 ist jeweils der Betrag in Cent pro Kilowattstunde, den die Bundesnetzagentur nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b der Marktstammdatenregisterverordnung in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung für Inbetriebnahmen ab dem 1. Januar 2023 auf ihrer Internetseite veröffentlicht hat für Solaranlagen

  • 1. bis einschließlich einer installierten Leistung von 10 Kilowatt nach § 48a Nummer 1 in Verbindung mit § 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung,
  • 2. bis einschließlich einer installierten Leistung von 40 Kilowatt nach § 48a Nummer 2 in Verbindung mit § 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung und
  • 3. bis einschließlich einer installierten Leistung von 1 Megawatt nach § 48a Nummer 3 in Verbindung mit § 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung.

§ 49 Absenkung der anzulegenden Werte für Strom aus solarer Strahlungsenergie

Die anzulegenden Werte nach § 48 Absatz 1, 2 und 2a und § 48a verringern sich ab dem 1. Februar 2024 und sodann alle sechs Monate für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen Anlagen um 1 Prozent gegenüber den in dem jeweils vorangegangenen Zeitraum geltenden anzulegenden Werten und werden auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe der anzulegenden Werte aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 sind die ungerundeten Werte zugrunde zu legen.

Unterabschnitt 2 Zahlungen für Flexibilität

§ 50 Zahlungsanspruch für Flexibilität

(1) Anlagenbetreiber haben gegen den Netzbetreiber einen Zahlungsanspruch nach Maßgabe des § 50a oder § 50b für die Bereitstellung installierter Leistung, wenn für den in der Anlage erzeugten Strom dem Grunde nach auch ein Anspruch auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes besteht; dieser Anspruch bleibt unberührt.

(2) § 24 Absatz 1, § 26 und § 27 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Der Zahlungsanspruch nach Absatz 1 besteht unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur, wenn in der Anlage in dem jeweiligen Kalenderjahr

  • 1. in mindestens 4 000 Viertelstunden eine Strommenge erzeugt wird, die mindestens 85 Prozent der installierten Leistung der Anlage entspricht, oder
  • 2. im Fall von Anlagen, die unter Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 fallen, in mindestens 2 000 Viertelstunden eine Strommenge erzeugt wird, die mindestens 85 Prozent der installierten Leistung der Anlage entspricht.

Im ersten und im letzten Jahr der Inanspruchnahme des Flexibilitätszuschlags nach § 50a oder der Flexibilitätsprämie nach § 50b reduziert sich die Anzahl der nach Satz 1 erforderlichen Viertelstunden anteilig im Verhältnis der vollen Kalendermonate, in denen der Flexibilitätszuschlag nach § 50a oder die Flexibilitätsprämie nach § 50b geltend gemacht wird, zu zwölf Kalendermonaten. Die Anzahl der nach Satz 1 in einem Kalenderjahr erforderlichen Viertelstunden reduziert sich ferner auch dann, wenn die Anlage aufgrund von technischen Defekten oder Instandsetzungsarbeiten in dem jeweiligen Kalenderjahr
- 1. im Fall des Satzes 1 Nummer 1 in mehr als 672 zusammenhängenden Viertelstunden keinen Strom erzeugt oder
- 2. im Fall des Satzes 1 Nummer 2 in mehr als 336 zusammenhängenden Viertelstunden keinen Strom erzeugt.

In den Fällen des Satzes 2 wird die Anzahl der nach Satz 1 erforderlichen Viertelstunden sowie der Flexibilitätszuschlag nach § 50a oder die Flexibilitätsprämie nach § 50b anteilig um das Verhältnis der Viertelstunden, in denen die Anlage keinen Strom erzeugt, zu sämtlichen Viertelstunden des jeweiligen Kalenderjahres gekürzt.

§ 50a Flexibilitätszuschlag für neue Anlagen

(1) Der Anspruch nach § 50 beträgt für die Bereitstellung flexibler installierter Leistung 100 Euro pro Kilowatt installierter Leistung und Jahr (Flexibilitätszuschlag) in

  • 1. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, und
  • 2. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas, deren anzulegender Wert durch Ausschreibungen ermittelt worden ist.

Der Anspruch nach Satz 1 verringert sich für die Anlagenbetreiber, die für ihre Anlage die Flexibilitätsprämie nach § 50b dieses Gesetzes oder nach der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch genommen haben, für denjenigen Leistungsteil, der sich als Quotient aus der Gesamtsumme der für diese Anlage in Anspruch genommenen Flexibilitätsprämie in Euro und 1 300 Euro je Kilowatt ergibt, auf 50 Euro je Kilowatt installierter Leistung und Jahr.

(2) Der Anspruch auf den Flexibilitätszuschlag besteht nur, wenn der Anlagenbetreiber für den in § 44b Absatz 1 bestimmten Anteil der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge oder für die in den nach § 39i Absatz 2a festgelegten Betriebsviertelstunden erzeugten Strommenge einen Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit § 39, § 42 oder § 43 in Anspruch nimmt und dieser Anspruch nicht nach § 52 verringert ist.

(3) Der Flexibilitätszuschlag kann für die gesamte Dauer des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 verlangt werden.

§ 50b Flexibilitätsprämie für bestehende Anlagen

Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas, die nach dem am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, können ergänzend zu einer Veräußerung des Stroms in den Veräußerungsformen einer Direktvermarktung von dem Netzbetreiber eine Prämie für die Bereitstellung zusätzlich installierter Leistung für eine bedarfsorientierte Stromerzeugung (Flexibilitätsprämie) verlangen. Der Anspruch nach Satz 1 beträgt 130 Euro pro Kilowatt flexibel bereitgestellter zusätzlich installierter Leistung und Jahr, wenn die Voraussetzungen nach Anlage 3 Nummer I erfüllt sind. Die Höhe der Flexibilitätsprämie bestimmt sich nach Anlage 3 Nummer II.

Abschnitt 5 Rechtsfolgen und Strafen

§ 51 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen

(1) Für Zeiträume, in denen der Spotmarktpreis negativ ist, verringert sich der anzulegende Wert auf null.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf

  • 1. Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 100 Kilowatt für Zeiträume vor dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Anlage mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet wird, und
  • 2. Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 2 Kilowatt für Zeiträume vor dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Bundesnetzagentur die Festlegung nach § 85 Absatz 2 Nummer 12 getroffen hat.

Zur Ermittlung der Anlagengröße nach Satz 1 ist § 24 entsprechend anzuwenden.

(3) Wenn der Strom in einem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 mindestens einmal erfüllt sind, in der Ausfallvergütung veräußert wird, muss der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber bei der Datenübermittlung nach § 71 Absatz 1 Nummer 1 die Strommenge mitteilen, die er in dem Zeitraum eingespeist hat, in dem der Spotmarktpreis ohne Unterbrechung negativ gewesen ist; anderenfalls verringert sich der Anspruch in diesem Kalendermonat um 5 Prozent pro Kalendertag, in dem dieser Zeitraum ganz oder teilweise liegt.

§ 51a Verlängerung des Vergütungszeitraums bei negativen Preisen

(1) Für Strom aus Anlagen, für den sich der anzulegende Wert nach Maßgabe des § 51 verringert, verlängert sich der Vergütungszeitraum um die Anzahl der Viertelstunden, in denen sich der anzulegende Wert nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 im Jahr der Inbetriebnahme und in den darauffolgenden 19 Kalenderjahren auf null verringert hat. Die nach Satz 1 ermittelte Anzahl an Viertelstunden wird aufgerundet auf den nächsten vollen Kalendertag.

(2) Für Strom aus Solaranlagen, für den sich der anzulegende Wert nach Maßgabe des § 51 verringert, wird die Anzahl der Viertelstunden, um die sich der Vergütungszeitraum nach Absatz 1 Satz 1 verlängern würde, mit dem Faktor 0,5 multipliziert und das Ergebnis wird auf die nächste volle Viertelstunde aufgerundet (Volllastviertelstunden). Die Anzahl der Volllastviertelstunden entspricht einem Zeitkontingent, um das der Vergütungszeitraum verlängert wird. Dabei entsprechen die Monate des Jahres jeweils der folgenden Anzahl an Volllastviertelstunden:

  • 1. 87 für den Monat Januar,
  • 2. 189 für den Monat Februar,
  • 3. 340 für den Monat März,
  • 4. 442 für den Monat April,
  • 5. 490 für den Monat Mai,
  • 6. 508 für den Monat Juni,
  • 7. 498 für den Monat Juli,
  • 8. 453 für den Monat August,
  • 9. 371 für den Monat September,
  • 10. 231 für den Monat Oktober,
  • 11. 118 für den Monat November und
  • 12. 73 für den Monat Dezember.

Endet der ursprüngliche Vergütungszeitraum der Solaranlage untermonatlich, entsprechen die für die verbleibenden Tage dieses Monats anzulegenden Volllastviertelstunden dem Quotienten aus den nach Ende des Vergütungszeitraums verbleibenden Tagen des Monats und der Gesamtanzahl der Tage dieses Monats, multipliziert mit den Volllastviertelstunden dieses Monats nach Satz 3. Der Vergütungszeitraum verlängert sich um einen Zeitraum, der sich gegebenenfalls über mehrere aufeinanderfolgende Monate erstreckt, bis das nach Satz 1 errechnete Zeitkontingent an auszugleichenden Volllastviertelstunden aufgebraucht ist. Der Vergütungszeitraum verlängert sich bis zum Ende des Monats, auf den die letzte auszugleichende Volllastviertelstunde entfällt.

(3) Die Strombörsen müssen den Übertragungsnetzbetreibern jeweils bis zum 15. Januar eines Kalenderjahres die Anzahl der Viertelstunden und Stunden, in denen sich der anzulegende Wert jeweils im Vorjahr auf null verringert hat,

  • 1. in Viertelstunden nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 mitteilen,
  • 2. in Stunden nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 24. Februar 2025 geltenden Fassung mitteilen und
  • 3. in Stunden nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung mitteilen.

(4) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen jeweils bis zum 31. Januar eines Kalenderjahres auf einer gemeinsamen Internetseite folgende Informationen veröffentlichen:

    1. die Anzahl der
    • a) Viertelstunden, in denen sich der anzulegende Wert nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 im Vorjahr auf null verringert hat,
    • b) Stunden, in denen sich der anzulegende Wert nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 24. Februar 2025 geltenden Fassung im Vorjahr auf null verringert hat, und
    • c) Stunden, in denen sich der anzulegende Wert nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung im Vorjahr auf null verringert hat, und
    1. ab dem Jahr 2041 die Anzahl der
    • a) Viertelstunden, in denen sich der anzulegende Wert nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 in den vorangegangenen 20 Jahren auf null verringert hat, und die auf den nächsten vollen Kalendertag aufgerundete Anzahl dieser Viertelstunden,
    • b) Stunden, in denen sich der anzulegende Wert nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 24. Februar 2025 geltenden Fassung in den vorangegangenen 20 Jahren auf null verringert hat, und die auf den nächsten vollen Kalendertag aufgerundete Anzahl dieser Stunden, und
    • c) Stunden, in denen sich der anzulegende Wert nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung in den vorangegangenen 20 Jahren auf null verringert hat, und die auf den nächsten vollen Kalendertag aufgerundete Anzahl dieser Viertelstunden und Stunden.

§ 51b Verringerung des Zahlungsanspruchs für Biogasanlagen in Ausschreibungen bei schwach positiven und negativen Preisen

Für Anlagen, die Biogas mit Ausnahme von Biomethan einsetzen und deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren ermittelt worden ist, verringert sich der anzulegende Wert auf null für Zeiträume, in denen der Spotmarktpreis 2 Cent pro Kilowattstunde oder weniger beträgt. Die §§ 51 und 51a sind auf diese Anlagen nicht anzuwenden.

§ 52 Zahlungen bei Pflichtverstößen

(1) Anlagenbetreiber müssen an den Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, eine Zahlung leisten, wenn sie

  • 1. gegen § 9 Absatz 1 oder Absatz 2 verstoßen,
  • 2. gegen § 9 Absatz 5 verstoßen,
  • 3. gegen § 9 Absatz 8 verstoßen,
  • 4. gegen § 10b verstoßen,
  • 5. die Ausfallvergütung in Anspruch nehmen und dabei eine der Höchstdauern nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erster Halbsatz überschreiten,
  • 6. eine Einspeisevergütung in Anspruch nehmen und dabei gegen § 21 Absatz 2 verstoßen,
  • 7. gegen § 21b Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz verstoßen,
  • 8. entgegen § 21b Absatz 3 nicht die gesamte Ist-Einspeisung in viertelstündlicher Auflösung messen und bilanzieren,
  • 9. dem Netzbetreiber die Zuordnung zu oder den Wechsel zwischen den verschiedenen Veräußerungsformen nach § 21b Absatz 1 nicht nach Maßgabe des § 21c übermittelt haben,
  • 9a. nach der Inbetriebnahme gegen die Vorgabe aus § 37 Absatz 1a oder § 48 Absatz 6 verstoßen,
  • 10. entgegen der Mitteilung nach § 48 Absatz 2a nicht den gesamten in einem Kalenderjahr in der Anlage erzeugten Strom in das Netz einspeisen,
  • 11. die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht nach Maßgabe der Marktstammdatenregisterverordnung an das Register übermittelt haben und keine Meldung nach § 71 Absatz 1 Nummer 1 erfolgt ist oder
  • 12. gegen eine Pflicht nach § 80 verstoßen.

(1a) Die unmittelbar an den Übertragungsnetzbetreiber geleistete oder von dem Verteilernetzbetreiber an diesen nach § 14 Satz 1 Nummer 3 des Energiefinanzierungsgesetzes weitergeleitete Zahlung nach Absatz 1 ist eine Einnahme zugunsten des EEG-Kontos nach Nummer 4.9 der Anlage 1 des Energiefinanzierungsgesetzes und dient der Senkung des EEG-Finanzierungsbedarfs im Sinn des § 2 Nummer 2 des Energiefinanzierungsgesetzes.

(1b) Absatz 1 Nummer 4 und 5 ist nicht anzuwenden auf Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt, wenn der Betreiber vor dem 1. Juli 2024 gegen § 10b verstößt oder die Ausfallvergütung in Anspruch nimmt und dabei eine der Höchstdauern nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 erster Halbsatz überschreitet. In den Fällen des Satz 1 sind § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

(2) Die zu leistende Zahlung beträgt 10 Euro pro Kilowatt installierter Leistung der Anlage und Kalendermonat, in dem ganz oder zeitweise ein Pflichtverstoß nach Absatz 1 vorliegt oder andauert.

(3) Die zu leistende Zahlung verringert sich auf 2 Euro pro Kilowatt installierter Leistung der Anlage und Kalendermonat

  • 1. bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 oder 11, sobald die entsprechende Pflicht erfüllt wird; diese Verringerung wirkt zurück bis zum Beginn des Pflichtverstoßes, und
  • 2. bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1 Nummer 9a und 10.

Bei einem nach dem Ablauf des 31. Dezember 2023 auftretenden Pflichtverstoß nach Absatz 1 Nummer 1, Nummer 3, Nummer 4 oder Nummer 8, der aufgrund des Defekts einer technischen Einrichtung eintritt, entfällt die zu leistende Zahlung für den Kalendermonat, in dem der Pflichtverstoß eintritt, und für den darauffolgenden Kalendermonat, dabei trägt der Anlagenbetreiber für das Vorliegen eines Defektes die Darlegungs- und Beweislast.

(4) Die Zahlung ist zu leisten

  • 1. bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1 Nummer 7 zusätzlich für die folgenden drei Kalendermonate,
  • 2. bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1 Nummer 9 zusätzlich für den folgenden Kalendermonat,
  • 3. bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1 Nummer 10 für alle Kalendermonate des Kalenderjahres und
  • 4. bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1 Nummer 12 zusätzlich für die folgenden sechs Kalendermonate.

(5) Wenn in demselben Kalendermonat Zahlungen aufgrund von mehreren Pflichtverstößen nach Absatz 1 geleistet werden müssen, sind die Zahlungen nach den Absätzen 2 bis 4 insgesamt auf 10 Euro pro Kilowatt installierter Leistung der Anlage und Kalendermonat begrenzt.

(6) Die Zahlungen werden zum 15. Kalendertag des Kalendermonats fällig, der auf den nach den Absätzen 2 und 4 jeweils maßgeblichen Kalendermonat folgt. Soweit Zahlungsansprüche des Anlagenbetreibers gegen den Netzbetreiber nach § 19 Absatz 1 bestehen, können die Ansprüche auf Zahlungen nach Absatz 1 abweichend von § 27 Absatz 1 mit diesen Ansprüchen und den entsprechenden Abschlagszahlungen aufgerechnet werden. Der Anspruch auf die Zahlung verjährt mit Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf den Pflichtverstoß nach Absatz 1 folgt.

(7) Bei Pflichtverstößen nach Absatz 1 verlieren die Anlagenbetreiber zusätzlich für das gesamte Kalenderjahr den Anspruch auf ein Entgelt für dezentrale Einspeisung nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung.

(8) Bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1 Nummer 1 durch Betreiber von KWK-Anlagen sind die Absätze 2, 3, 6 und 7 entsprechend anzuwenden.

§ 52a Netztrennung oder Unterbindung der Einspeisung durch andere Maßnahmen bei schweren Pflichtverstößen

(1) Der Netzbetreiber, an dessen Netz eine Anlage angeschlossen ist, muss die Anlage vorbehaltlich der Androhung nach Absatz 2 vom Netz trennen oder deren Einspeisung durch andere Maßnahmen unterbinden, wenn der Anlagenbetreiber hinsichtlich dieser Anlage in einem Zeitraum von zwölf Monaten in insgesamt mindestens sechs Monaten jeweils mindestens einmal gegen § 9 Absatz 1 oder Absatz 2 oder gegen § 10b Absatz 1 oder Absatz 2 verstoßen hat und der Anlagenbetreiber die Anlage nicht bereits nachweislich außer Betrieb genommen hat.

(2) Bevor der Netzbetreiber eine Anlage nach Absatz 1 vom Netz trennt oder deren Einspeisung durch andere Maßnahmen unterbindet, hat er dem Anlagenbetreiber unter Benennung der konkreten Pflichtverletzung in Textform eine Frist von einem Monat zur Behebung zu setzen und auf die Rechtsfolgen nach Absatz 1 bei fehlender Behebung hinzuweisen. Der Netzbetreiber kann die Frist nach Satz 1 einmalig um bis zu einen Monat verlängern.

(3) Bei Trennung einer Anlage vom Netz oder Unterbindung der Einspeisung durch andere Maßnahmen nach Absatz 1 ist eine Wiederzuschaltung durch den Anlagenbetreiber zu verhindern. Dies wird in der Regel dadurch bewirkt, dass bei ausschließlich manuell zu bedienenden Schalteinrichtungen die Anlage vom Netzanschluss in einem plombierten Bereich dauerhaft getrennt wird, oder durch Rückbau wesentlicher Teile der Anlage.

(4) Soweit dies für die Trennung der Anlage vom Netz oder für die Unterbindung der Einspeisung durch andere Maßnahmen erforderlich ist, darf der Netzbetreiber durch von ihm beschäftigte oder beauftragte Personen

  • 1. die Räume und Grundstücke, in oder auf denen sich die Anlage befindet, während der üblichen Geschäftszeiten betreten, wobei der Anlagenbetreiber und, bei juristischen Personen, rechtsfähigen Personengesellschaften oder nichtrechtsfähigen Vereinen, die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen verpflichtet sind, das Betreten von Geschäftsräumen und Geschäftsgrundstücken während der üblichen Geschäftszeiten zu dulden, und
  • 2. die Anlage und, soweit erforderlich, die Kundenanlage oder die Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung hinter der Anschlusssicherung ändern, wobei
    • a) die berechtigten Interessen des Anlagenbetreibers und des Anschlussnehmers zu beachten sind,
    • b) durch die Änderung der Leitungs- und Messaufbau in der Kundenanlage nicht verändert werden darf und
    • c) der Anlagenbetreiber und, bei juristischen Personen, rechtsfähigen Personengesellschaften oder nichtrechtsfähigen Vereinen, die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen verpflichtet sind, die Änderung zu dulden.

Die vom Netzbetreiber beschäftigten oder beauftragten Personen müssen sich gegenüber dem Anlagenbetreiber durch Vorlage eines Auftrags des Netzbetreibers in Textform sowie eines gültigen Ausweisdokumentes legitimieren.

(5) Der Anlagenbetreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Anlage für die Trennung der Anlage vom Netz oder die Unterbindung der Einspeisung durch andere Maßnahmen nach Absatz 1 zugänglich ist, und dem Netzbetreiber auf Anforderung alle für die Netztrennung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(6) Eine Anlage, die nach Absatz 1 vom Netz getrennt wurde, wird nach Maßgabe des § 8 unter Rückbau der Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 4 Satz 1 Nummer 2 wieder an das Netz angeschlossen, sobald der Anlagenbetreiber die Behebung der nach Absatz 2 benannten Pflichtverletzung vollständig nachgewiesen hat.

(7) Der Anlagenbetreiber hat dem Netzbetreiber die Kosten der Netztrennung oder der Unterbindung der Einspeisung durch andere Maßnahmen, einschließlich der Kosten von Maßnahmen zur Verhinderung der Wiederzuschaltung nach Absatz 3, und die Kosten der etwaigen Wiederherstellung des Anschlusses zu erstatten.

§ 53 Verringerung der Einspeisevergütung

(1) Die Höhe des Anspruchs auf die Einspeisevergütung berechnet sich aus den anzulegenden Werten, wobei von den anzulegenden Werten

  • 1. 0,2 Cent pro Kilowattstunde für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft, Biomasse, Geothermie, Deponie-, Klär- oder Grubengas abzuziehen sind oder
  • 2. 0,4 Cent pro Kilowattstunde für Strom aus Solaranlagen oder aus Windenergieanlagen an Land oder auf See abzuziehen sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 verringert sich der Anspruch nicht, solange die unentgeltliche Abnahme in Anspruch genommen wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 verringert sich der anzulegende Wert um 20 Prozent, wobei das Ergebnis auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet wird, solange die Ausfallvergütung in Anspruch genommen wird.

(4) Für Strom aus ausgeförderten Anlagen, für die ein Anspruch auf Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 geltend gemacht wird, ist abweichend von Absatz 1 von dem anzulegenden Wert der Wert abzuziehen, den die Übertragungsnetzbetreiber nach § 51 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Energiefinanzierungsgesetzes auf ihrer Internetseite veröffentlicht haben. Der Wert nach Satz 1 verringert sich um die Hälfte für Strom aus ausgeförderten Anlagen, die mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet sind.

(5) Wenn für besondere Solaranlagen nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a der Nachweis über den gleichzeitigen Nutzpflanzenanbau gemäß den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85c Absatz 1 Satz 4 nicht erbracht wird, verringert sich der anzulegende Wert um 2,5 Cent pro Kilowattstunde. Die Rechtsfolge nach Satz 1 entfällt für die Zukunft, wenn im darauffolgenden Jahr der erforderliche Nachweis für das jeweils zurückliegende Jahr erbracht wird. Die Rechtsfolge nach Satz 1 entfällt außerdem für die Zeiträume, für die der erforderliche Nachweis nachträglich erbracht wird. Die Sätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn für besondere Solaranlagen nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b und c der Nachweis über die gleichzeitige landwirtschaftliche Nutzung gemäß den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85c Absatz 1 Satz 4 nicht erbracht wird.

§ 53a (weggefallen)

§ 53b Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Regionalnachweisen

Der anzulegende Wert für Strom, für den dem Anlagenbetreiber ein Regionalnachweis ausgestellt worden ist, verringert sich bei Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt ist, um 0,1 Cent pro Kilowattstunde.

§ 53c Verringerung des Zahlungsanspruchs bei einer Stromsteuerbefreiung

Der anzulegende Wert verringert sich für Strom, der durch ein Netz durchgeleitet wird und der von der Stromsteuer nach dem Stromsteuergesetz befreit ist, um die Höhe der pro Kilowattstunde gewährten Stromsteuerbefreiung.

§ 54 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments

(1) Der durch Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments ermittelte anzulegende Wert verringert sich bei Solaranlagen um 0,3 Cent pro Kilowattstunde, soweit die Ausstellung der Zahlungsberechtigung für die Gebotsmenge, die der Solaranlage zugeteilt worden ist, erst nach Ablauf des 18. Kalendermonats beantragt worden ist, der auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags folgt. Werden einer Solaranlage Gebotsmengen von mehreren bezuschlagten Geboten zugeordnet, ist Satz 1 nur für den Zuschlagswert der bezuschlagten Gebote anzuwenden, deren Zuteilung zur Solaranlage erst nach Ablauf des 18. Kalendermonats beantragt worden ist.

(2) Wenn der Standort der Solaranlage nicht zumindest teilweise mit den im Gebot angegebenen Flurstücken übereinstimmt, verringert sich der anzulegende Wert nach § 38b ebenfalls um 0,3 Cent pro Kilowattstunde. Werden einer Solaranlage Gebotsmengen von mehreren bezuschlagten Geboten zugeordnet, verringert sich jeweils der Zuschlagswert der bezuschlagten Gebote, bei denen keine Übereinstimmung nach Satz 1 besteht, um 0,3 Cent pro Kilowattstunde.

(3) Wenn für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a der Nachweis über den gleichzeitigen Nutzpflanzenanbau gemäß den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85c Absatz 1 Satz 4 nicht erbracht wird, verringert sich der anzulegende Wert um 2,5 Cent pro Kilowattstunde. Die Rechtsfolge nach Satz 1 entfällt für die Zukunft, wenn im darauffolgenden Jahr der erforderliche Nachweis für das jeweils zurückliegende Jahr erbracht wird. Die Rechtsfolge nach Satz 1 entfällt außerdem für die Zeiträume, für die der erforderliche Nachweis nachträglich erbracht wird. Die Sätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b und c der Nachweis über die gleichzeitige landwirtschaftliche Nutzung gemäß den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85c Absatz 1 Satz 4 nicht erbracht wird.

(4) Soweit Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h und i, deren Berücksichtigung im Zuschlagsverfahren nach § 37c Absatz 1 von der Einhaltung einer Verordnung abhängt, die die jeweilige Landesregierung nach § 37c Absatz 2 erlassen hat, die Vorgaben dieser Verordnung nicht erfüllen, verringert sich der anzulegende Wert auf null.

§ 54a (weggefallen)

§ 55 Pönalen

(1) Bei Geboten für Windenergieanlagen an Land nach § 36 und für Zusatzgebote nach § 36j müssen Bieter an den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten,

  • 1. soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots für eine Windenergieanlage an Land nach § 35a entwertet werden oder
  • 2. wenn die Windenergieanlage an Land mehr als 30 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommen worden ist.

Wenn und soweit ein Zuschlag nach § 35a entwertet wird, berechnet sich die Höhe der Pönale nach Satz 1 Nummer 1 aus der entwerteten Gebotsmenge multipliziert mit 30 Euro pro Kilowatt. Die Höhe der Pönale nach Satz 1 Nummer 2 berechnet sich aus der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots
- 1. abzüglich der innerhalb von 30 Monaten nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommenen Anlagenleistung multipliziert mit 10 Euro pro Kilowatt,
- 2. abzüglich der innerhalb von 32 Monaten nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommenen Anlagenleistung multipliziert mit 20 Euro pro Kilowatt oder
- 3. abzüglich der innerhalb von 34 Monaten nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommenen Anlagenleistung multipliziert mit 30 Euro pro Kilowatt.

(2) Bei Geboten für Solaranlagen des ersten Segments müssen Bieter an den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten, soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots für eine Solaranlage nach § 35a entwertet werden. Die Höhe der Pönale nach Satz 1 berechnet sich aus der entwerteten Gebotsmenge multipliziert mit 50 Euro pro Kilowatt. Die Pönale verringert sich für Bieter, deren Sicherheit nach § 37a Satz 2 verringert ist, auf 25 Euro pro Kilowatt.

(3) (weggefallen)

(4) Bei Geboten für Biomasseanlagen, die keine bestehenden Biomasseanlagen nach § 39g sind, müssen Bieter an den verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten,

  • 1. soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots für eine Biomasseanlage nach § 35a entwertet werden oder
  • 2. wenn eine Biomasseanlage mehr als 24 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommen worden ist.

Wenn und soweit ein Zuschlag nach § 35a entwertet wird, berechnet sich die Höhe der Pönale nach Satz 1 Nummer 1 aus der entwerteten Gebotsmenge multipliziert mit 60 Euro pro Kilowatt. Die Höhe der Pönale nach Satz 1 Nummer 2 berechnet sich aus der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots
- 1. abzüglich der innerhalb von 24 Monaten nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommenen Anlagenleistung multipliziert mit 20 Euro pro Kilowatt,
- 2. abzüglich der innerhalb von 28 Monaten nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommenen Anlagenleistung multipliziert mit 40 Euro pro Kilowatt oder
- 3. abzüglich der innerhalb von 32 Monaten nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommenen Anlagenleistung multipliziert mit 60 Euro pro Kilowatt.

(4a) Bei Geboten für Biomethananlagen nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 müssen Bieter an den verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten,

  • 1. soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots für eine Biomasseanlage nach § 35a entwertet werden oder
  • 2. wenn eine Biomasseanlage mehr als 30 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommen worden ist.

Wenn und soweit ein Zuschlag nach § 35a entwertet wird, berechnet sich die Höhe der Pönale nach Satz 1 Nummer 1 aus der entwerteten Gebotsmenge multipliziert mit 60 Euro pro Kilowatt. Die Höhe der Pönale nach Satz 1 Nummer 2 berechnet sich aus der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots
- 1. abzüglich der innerhalb von 30 Monaten nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommenen Anlagenleistung multipliziert mit 20 Euro pro Kilowatt,
- 2. abzüglich der innerhalb von 34 Monaten nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommenen Anlagenleistung multipliziert mit 40 Euro pro Kilowatt oder
- 3. abzüglich der innerhalb von 38 Monaten nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommenen Anlagenleistung multipliziert mit 60 Euro pro Kilowatt.

(5) Bei Geboten für bestehende Biomasseanlagen nach § 39g müssen Bieter an den verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten,

  • 1. soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots für eine Biomasseanlage nach § 35a entwertet werden oder
  • 2. soweit der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die Bescheinigung des Umweltgutachters nach § 39g Absatz 4 nicht bis zum Tag nach § 39g Absatz 2 vorgelegt hat.

Die Höhe der Pönale berechnet sich aus der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots
- 1. multipliziert mit 20 Euro pro Kilowatt, soweit der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die Bescheinigung des Umweltgutachters nach § 39g Absatz 4 nicht bis zum Tag nach § 39g Absatz 2 vorgelegt hat,
- 2. multipliziert mit 40 Euro pro Kilowatt, soweit der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die Bescheinigung des Umweltgutachters nach § 39g Absatz 4 nicht spätestens zwei Monate nach dem Tag nach § 39g Absatz 2 vorgelegt hat, und
- 3. multipliziert mit 60 Euro pro Kilowatt, soweit
- a) der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die Bescheinigung des Umweltgutachters nach § 39g Absatz 4 mehr als vier Monate nach dem Tag nach § 39g Absatz 2 vorgelegt hat oder
- b) die Gebotsmenge nach § 35a entwertet wird.

(5a) Im Fall einer Zuschlagsverlängerung nach § 36e Absatz 2 oder Absatz 3 oder nach § 39e Absatz 2 verlängern sich die Fristen der Absätze 1, 4, 4a und 5 um die Dauer der Zuschlagsverlängerung.

(6) Die Forderung nach den Absätzen 1 bis 5 muss durch Überweisung eines entsprechenden Geldbetrags auf ein Geldkonto des Übertragungsnetzbetreibers erfüllt werden. Dabei ist die Zuschlagsnummer des Gebots zu übermitteln, für das die Pönale geleistet wird.

(7) Der regelverantwortliche Übertragungsnetzbetreiber darf sich hinsichtlich der Forderungen nach den Absätzen 1 bis 5 aus der jeweils für das Gebot hinterlegten Sicherheit befriedigen, wenn der Bieter die Forderung nicht vor Ablauf des zweiten Kalendermonats erfüllt hat, der auf die Entwertung der Gebotsmenge oder die Feststellung der Pönale folgt.

(8) Die Bundesnetzagentur teilt dem Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich folgende für die Inanspruchnahme der Pönalen erforderliche Angaben mit:

  • 1. die nach § 32 Absatz 2 registrierten Angaben des Gebots,
  • 2. den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Zuschläge und Zuschlagswerte für das Gebot,
  • 3. die Höhe der vom Bieter für das Gebot geleisteten Sicherheit,
  • 4. die Rückgabe von Zuschlägen für das Gebot,
  • 5. das Erlöschen des Zuschlags,
  • 6. die Rücknahme und den Widerruf des Zuschlags und
  • 7. die Rücknahme und den Widerruf einer Zahlungsberechtigung, sofern der Solaranlage Gebotsmengen zugeteilt worden sind und der im Gebot angegebene Standort der Solaranlage in der jeweiligen Regelzone des Übertragungsnetzbetreibers liegt.

§ 55a Erstattung von Sicherheiten

(1) Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot zurück, wenn der Bieter

  • 1. dieses Gebot nach § 30a Absatz 3 zurückgenommen hat,
  • 2. für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 32 erhalten hat oder
  • 3. für dieses Gebot eine Pönale nach § 55 geleistet hat.

(2) Die Bundesnetzagentur erstattet die hinterlegten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot auch, soweit der Netzbetreiber

  • 1. für eine Solaranlage eine Bestätigung nach § 38a Absatz 3 an die Bundesnetzagentur übermittelt hat oder
  • 2. für eine Windenergieanlage an Land oder eine Biomasseanlage eine Bestätigung nach § 13 Absatz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung übermittelt hat.

Sind nicht mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots entwertet worden, erstattet die Bundesnetzagentur die Sicherheit in voller Höhe.

§ 55b Rückforderung

Zahlt ein Netzbetreiber einem Anlagenbetreiber mehr als in Teil 3 vorgeschrieben, muss er den Mehrbetrag zurückfordern. Ist die Zahlung in Übereinstimmung mit dem Ergebnis eines Verfahrens der Clearingstelle nach § 81 Absatz 5 erfolgt und beruht die Rückforderung auf der Anwendung einer nach der Zahlung in anderer Sache ergangenen höchstrichterlichen Entscheidung, ist der Anlagenbetreiber berechtigt, insoweit die Einrede der Übereinstimmung der Berechnung der Zahlung mit einer Entscheidung der Clearingstelle für Zahlungen zu erheben, die bis zum Tag der höchstrichterlichen Entscheidung geleistet worden sind. Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf des zweiten auf die Einspeisung folgenden Kalenderjahres; die Pflicht nach Satz 1 erlischt insoweit. § 27 Absatz 1 ist nicht anzuwenden.

Teil 4 Weitergabe und Vermarktung des Stroms aus erneuerbaren Energien

§ 56 Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber

Netzbetreiber müssen unverzüglich an den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber weiterleiten:

  • 1. den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergüteten Strom und
  • 2. für den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergüteten Strom sowie für den gesamten Strom, für den sie Zahlungen an die Anlagenbetreiber leisten, das Recht, diesen Strom als „Strom aus erneuerbaren Energien, gefördert nach dem EEG“ zu kennzeichnen.

§ 57 Vermarktung durch die Übertragungsnetzbetreiber

Die Übertragungsnetzbetreiber müssen selbst oder gemeinsam den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergüteten oder nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell ausgeglichenen Strom diskriminierungsfrei, transparent und unter Beachtung der Vorgaben der Erneuerbare-Energien-Verordnung vermarkten.

§ 58 Weitere Bestimmungen

(1) Die Finanzierung der Ausgaben der Netzbetreiber nach diesem Gesetz bestimmt sich nach dem Energiefinanzierungsgesetz.

(2) Die den Übertragungsnetzbetreibern nach § 20 Nummer 2 eingeräumten oder nach § 56 Nummer 2 weitergeleiteten Rechte, den vergüteten Strom als „Strom aus erneuerbaren Energien, gefördert nach dem EEG“ zu kennzeichnen, erlöschen; die §§ 42 und 42a des Energiewirtschaftsgesetzes bleiben unberührt.

§ 59 (weggefallen)

§ 60 (weggefallen)

§ 61 (weggefallen)

§ 62 (weggefallen)

§ 63 (weggefallen)

§ 64 (weggefallen)

§ 65 (weggefallen)

§ 66 (weggefallen)

§ 67 (weggefallen)

§ 68 (weggefallen)

§ 69 (weggefallen)

Teil 5 Transparenz

Abschnitt 1 Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten

§ 70 Grundsatz

Anlagenbetreiber, Betreiber von Stromerzeugungsanlagen und Netzbetreiber müssen einander die für den bundesweiten Ausgleich nach § 11 Absatz 1 Satz 2 und den §§ 56 bis 62 jeweils erforderlichen Daten, insbesondere die in den §§ 71 bis 74a genannten Daten, unverzüglich zur Verfügung stellen. § 62 ist entsprechend anzuwenden.

§ 71 Anlagenbetreiber

(1) Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber

  • 1. bis zum 28. Februar eines Jahres alle für die Endabrechnung des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres erforderlichen Daten, einschließlich der im Fall einer kaufmännischen Abnahme nach § 11 Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Daten, anlagenscharf zur Verfügung stellen,
    1. mitteilen, wenn und in welchem Umfang im vorangegangenen Kalenderjahr für den in der Anlage erzeugten und durch ein Netz durchgeleiteten Strom
    • a) eine Stromsteuerbefreiung vorgelegen hat, und den Netzbetreiber über entsprechende Änderungen informieren,
    • b) Regionalnachweise ausgestellt worden sind, wenn der anzulegende Wert der Anlage gesetzlich bestimmt ist, und
    1. bei Biomasseanlagen die Art und Menge der Einsatzstoffe sowie Angaben zu Wärmenutzungen und eingesetzten Technologien oder zu dem Anteil eingesetzter Gülle in der für die Nachweisführung vorgeschriebenen Weise übermitteln.

(2) Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen bis zum 31. Dezember eines Jahres zu Anlagenbetreibern, die im vorangegangenen Kalenderjahr kumulativ für Anlagen Zahlungen nach § 19 Absatz 1 oder § 50 in einem Umfang von insgesamt mehr als 100 000 Euro erhalten haben, insbesondere die folgenden Angaben durch Einstellung in die Transparenzdatenbank der Europäischen Kommission:

  • 1. die Namen der Anlagenbetreiber,
  • 2. wenn zutreffend, das Handelsregister, Vereinsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer; wenn keine Registernummer zugeteilt wurde, ist hilfsweise, soweit vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben,
  • 3. die Summe der erhaltenen Zahlungen in Euro,
  • 4. die Angabe, ob der Anlagenbetreiber ein Unternehmen im Sinn der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung oder ein sonstiges Unternehmen ist,
  • 5. die Gebietseinheit der NUTS-Ebene 2, in der der Anlagenbetreiber seinen Sitz hat, nach der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 868/2014 der Kommission vom 8. August 2014 (ABl. L 241 vom 13.8.2014, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und
  • 6. den Hauptwirtschaftszweig, in dem der Anlagenbetreiber tätig ist, auf Ebene der NACE-Gruppe nach der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln die Angaben zur Veröffentlichung nach Absatz 2 aus den Endabrechnungen der Netzbetreiber unter Verwendung der veröffentlichten Daten des Registers.

(4) Anlagenbetreiber nach Absatz 2, deren Daten nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Marktstammdatenregisterverordnung nicht veröffentlicht werden oder bei denen die Angaben nach Absatz 2 im Register nicht vollständig sind, müssen die Angaben nach Absatz 2 zum Zweck der Veröffentlichung sowie ihre Anschrift und ihre Nummer im Register bis zum 31. Juli des jeweiligen Folgejahres den Übertragungsnetzbetreibern mitteilen.

(5) Wenn Anlagenbetreiber Anlagen in verschiedenen Regelzonen betreiben, teilen die Übertragungsnetzbetreiber erforderliche Angaben und Daten nach den Absätzen 3 und 4 zum Zweck der Veröffentlichung nach Absatz 2 unverzüglich den anderen Übertragungsnetzbetreibern im Bundesgebiet mit.

(6) Wenn die Übertragungsnetzbetreiber ein abweichendes Verfahren zur Ermittlung der Angaben nach Absatz 2 vorsehen und Formularvorlagen zu Form und Inhalt der Mitteilung der Angaben nach den Absätzen 2 und 4 bereitstellen, müssen die Angaben unter Verwendung dieser Formularvorlagen nach dem vorgegebenen Verfahren übermittelt werden.

(7) Anlagenbetreiber müssen den Übertragungsnetzbetreibern auf Verlangen geeignete Nachweise zur Überprüfung der Angaben vorlegen.

§ 72 Netzbetreiber

(1) Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetreiber sind, müssen ihrem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber im Rahmen der Mitteilung nach § 50 Nummer 1 des Energiefinanzierungsgesetzes die folgenden Angaben unverzüglich, nachdem sie verfügbar sind, zusammengefasst übermitteln:

  • 1. die von den Anlagenbetreibern erhaltenen Mitteilungen nach § 21c Absatz 1, jeweils gesondert für die verschiedenen Veräußerungsformen nach § 21b Absatz 1,
  • 2. bei Wechseln in die Ausfallvergütung zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 1 den Energieträger, aus dem der Strom in der jeweiligen Anlage erzeugt wird, die installierte Leistung der Anlage sowie die Dauer, seit der die betreffende Anlage diese Veräußerungsform nutzt, und
  • 3. die sonstigen für die Weitergabe und die Vermarktung des Stroms aus erneuerbaren Energien erforderlichen Angaben.

(2) Für die Ermittlung der auszugleichenden Energiemengen nach Absatz 1 sind insbesondere erforderlich

  • 1. die Angabe der Spannungsebene, an die die Anlage angeschlossen ist,
  • 2. die Angabe, inwieweit der Netzbetreiber die Energiemengen von einem nachgelagerten Netz abgenommen hat, und
  • 3. die Angabe, inwieweit der Netzbetreiber die Energiemengen nach Nummer 2 an Letztverbraucher, Netzbetreiber oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen abgegeben oder sie selbst verbraucht hat.

§ 73 Übertragungsnetzbetreiber

(1) Übertragungsnetzbetreiber müssen unbeschadet des § 77 Absatz 4 für Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar an ihr Netz angeschlossen sind, die Angaben nach § 72 Absatz 1 auf ihrer Internetseite veröffentlichen.

(2) Übertragungsnetzbetreiber müssen die Informationen über den unterschiedlichen Umfang und den zeitlichen Verlauf der Strommengen, für die sie Zahlungen nach § 19 Absatz 1 leisten oder Rückzahlungen nach § 26 Absatz 1 Satz 3, § 36h Absatz 2 und § 46 Absatz 1 erhalten, speichern. Bei der Speicherung sind die Saldierungen auf Grund des § 12 Absatz 3 des Energiefinanzierungsgesetzes zugrunde zu legen.

(3) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen weiterhin die Daten für die Berechnung der Marktprämie nach Maßgabe der Anlage 1 Nummer 5 zu diesem Gesetz in nicht personenbezogener Form veröffentlichen.

(4) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen für die vollständig automatisierte elektronische Übermittlung von Strommengen bundesweit einheitliche Verfahren zur Verfügung stellen.

§ 74 Vorausschau des weiteren Ausbaus

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen bis zum 25. Oktober eines Kalenderjahres eine Vorausschau für die Entwicklung des Ausbaus der erneuerbaren Energien in den folgenden fünf Kalenderjahren erstellen und veröffentlichen. Diese Vorausschau muss mindestens eine Prognose der Entwicklung

  • 1. der installierten Leistung der Anlagen,
  • 2. der Volllaststunden und
  • 3. der erzeugten Jahresarbeit

enthalten.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 müssen für die folgenden Energieträger getrennt veröffentlicht werden:

  • 1. Wasserkraft,
  • 2. Windenergie an Land,
  • 3. Windenergie auf See,
  • 4. solare Strahlungsenergie, getrennt nach Solaranlagen des ersten Segments und Solaranlagen des zweiten Segments,
  • 5. Geothermie,
  • 6. Energie aus Biomasse,
  • 7. Deponiegas,
  • 8. Klärgas und
  • 9. Grubengas.

(3) Die Prognose nach Absatz 1 muss nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erstellt werden. Die Datengrundlagen und Annahmen, die in die Prognose eingeflossen sind, müssen angegeben werden.

§ 75 (weggefallen)

§ 76 Information der Bundesnetzagentur

(1) Übertragungsnetzbetreiber müssen im Rahmen der Vorlage nach § 59 Absatz 4 des Energiefinanzierungsgesetzes die Angaben, die sie nach § 71 Absatz 1 erhalten, einschließlich der zu ihrer Überprüfung erforderlichen Daten bis zum 15. September eines Kalenderjahres der Bundesnetzagentur in elektronischer Form vorlegen. Auf Verlangen der Bundesnetzagentur müssen in elektronischer Form vorlegen:

  • 1. Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetreiber sind, die Angaben nach Satz 1 bis zum 31. Mai eines Kalenderjahres und
  • 2. Anlagenbetreiber die Angaben nach § 71 Absatz 1.

(2) Soweit die Bundesnetzagentur Formularvorlagen zu Form und Inhalt bereitstellt, müssen die Daten unter Verwendung dieser übermittelt werden. Die Daten nach Absatz 1 werden dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz von der Bundesnetzagentur für statistische Zwecke sowie die Evaluation des Gesetzes und die Berichterstattungen nach den §§ 98 und 99 zur Verfügung gestellt.

§ 77 Information der Öffentlichkeit

(1) Übertragungsnetzbetreiber müssen im Rahmen der Veröffentlichung nach § 51 Absatz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes auf ihren Internetseiten veröffentlichen:

  • 1. die Angaben nach den §§ 70 bis 73 einschließlich der Angaben zu den unmittelbar an das Netz des Übertragungsnetzbetreibers angeschlossenen Anlagen unverzüglich nach ihrer Übermittlung und
  • 2. einen Bericht über die Ermittlung der von ihnen nach den §§ 70 bis 73 mitgeteilten Daten unverzüglich nach dem 30. September eines Jahres.

Der Standort von Anlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 30 Kilowatt ist nur mit der Postleitzahl und dem Gemeindeschlüssel anzugeben. Sie müssen die Angaben und den Bericht zum Ablauf des Folgejahres vorhalten. § 73 Absatz 1 bleibt unberührt.

(2) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die vermarkteten Strommengen nach § 59 sowie die Angaben nach § 72 Absatz 1 Nummer 2 nach Maßgabe der Erneuerbare-Energien-Verordnung auf einer gemeinsamen Internetseite in nicht personenbezogener Form veröffentlichen.

(3) Die Angaben und der Bericht müssen eine sachkundige dritte Person in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Zahlungen und die kaufmännisch abgenommenen Energiemengen vollständig nachvollziehen zu können.

(4) Angaben, die in dem Register im Internet veröffentlicht werden, müssen von den Netzbetreibern nicht veröffentlicht werden, wenn die Veröffentlichung nach Absatz 1 unter Angabe der eindeutigen Nummer des Registers erfolgt. Die verbleibenden anlagenbezogenen Angaben müssen in Verbindung mit der Nummer des Registers veröffentlicht werden.

(5) Die nach den Absätzen 1 und 2 veröffentlichten Angaben dürfen zu kommerziellen und nichtkommerziellen Zwecken verwendet werden.

Abschnitt 2 Stromkennzeichnung und Doppelvermarktungsverbot

§ 78 (weggefallen)

§ 79 Herkunftsnachweise

(1) Das Umweltbundesamt

  • 1. stellt Anlagenbetreibern auf Antrag Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien aus, für den keine Zahlung nach § 19 oder § 50 in Anspruch genommen wird,
  • 2. überträgt auf Antrag Herkunftsnachweise und
  • 3. entwertet Herkunftsnachweise.

(2) Ausstellung, Übertragung und Entwertung erfolgen elektronisch und nach Maßgabe der Norm DIN-EN 16325 und der Erneuerbare-Energien-Verordnung. Das Umweltbundesamt ergreift geeignete Maßnahmen, um die Herkunftsnachweise vor Missbrauch zu schützen.

(3) Für Strom aus erneuerbaren Energien, der außerhalb des Bundesgebiets erzeugt worden ist, erkennt das Umweltbundesamt auf Antrag nach Maßgabe der Erneuerbare-Energien-Verordnung ausländische Herkunftsnachweise an. Ausländische Herkunftsnachweise können nur anerkannt werden, wenn sie mindestens die Vorgaben des Artikels 15 Absatz 6 und 9 der Richtlinie 2009/28/EG erfüllen. In diesem Umfang obliegt dem Umweltbundesamt auch der Verkehr mit den zuständigen Ministerien und Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und von Drittstaaten sowie mit Organen der Europäischen Union. Strom, für den ein Herkunftsnachweis nach Satz 1 anerkannt worden ist, gilt als Strom, der nach § 21a auf sonstige Weise direkt vermarktet wird.

(4) Das Umweltbundesamt betreibt eine elektronische Datenbank, in der die Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen registriert werden (Herkunftsnachweisregister).

(5) Herkunftsnachweise werden jeweils für eine erzeugte und an Letztverbraucher gelieferte Strommenge von einer Megawattstunde ausgestellt. Für jede erzeugte und an Letztverbraucher gelieferte Megawattstunde Strom wird nicht mehr als ein Herkunftsnachweis ausgestellt.

(6) Das Umweltbundesamt kann von Personen, die das Herkunftsnachweisregister nutzen, die Übermittlung insbesondere folgender Angaben an das Herkunftsnachweisregister verlangen:

  • 1. Angaben zur Person und Kontaktdaten,
  • 2. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sofern vorhanden,
  • 3. den Standort, den Typ, die installierte Leistung, den Zeitpunkt der Inbetriebnahme und, sofern vorhanden, den EEG-Anlagenschlüssel der Anlage,
  • 4. den Energieträger, aus dem der Strom erzeugt wird,
    1. die Angabe, ob, in welcher Art und in welchem Umfang
    • a) für die Anlage, in der der Strom erzeugt wurde, Investitionsbeihilfen geleistet wurden,
    • b) der Anlagenbetreiber für die Strommenge eine Zahlung nach § 19 oder § 50 beansprucht hat, und
    1. die Nummer der Messeinrichtung oder der Messstelle am Netzverknüpfungspunkt sowie die Bezeichnung und den Ort der Zählpunkte, über die der in der Anlage erzeugte Strom bei der Einspeisung in das Netz zähltechnisch erfasst wird.

(7) Herkunftsnachweise sind keine Finanzinstrumente im Sinn des § 1 Absatz 11 des Kreditwesengesetzes oder des § 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes.

(8) In Bezug auf Verwaltungsakte des Umweltbundesamtes, die nach Maßgabe einer auf der Grundlage des § 92 erlassenen Rechtsverordnung ergehen, findet ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht statt.

§ 79a Regionalnachweise

(1) Das Umweltbundesamt

  • 1. stellt Anlagenbetreibern auf Antrag Regionalnachweise für nach § 20 direkt vermarkteten Strom aus erneuerbaren Energien aus,
  • 2. überträgt auf Antrag Regionalnachweise und
  • 3. entwertet Regionalnachweise.

(2) Ausstellung, Übertragung und Entwertung erfolgen elektronisch und nach Maßgabe der Erneuerbare-Energien-Verordnung. Das Umweltbundesamt ergreift geeignete Maßnahmen, um die Regionalnachweise vor Missbrauch zu schützen.

(3) Für Strom aus Anlagen außerhalb des Bundesgebiets, die einen Zuschlag in einer Ausschreibung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 erhalten haben, kann das Umweltbundesamt Regionalnachweise nach Absatz 1 Nummer 1 ausstellen, sofern der Strom an einen Letztverbraucher im Bundesgebiet geliefert wird.

(4) Das Umweltbundesamt richtet eine elektronische Datenbank ein, in der die Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen registriert werden (Regionalnachweisregister). Das Umweltbundesamt darf das Regionalnachweisregister gemeinsam mit dem Herkunftsnachweisregister in einer elektronischen Datenbank betreiben.

(5) Regionalnachweise werden jeweils für eine erzeugte und an Letztverbraucher gelieferte Strommenge von einer Kilowattstunde ausgestellt. Für jede erzeugte und an Letztverbraucher gelieferte Kilowattstunde Strom wird nicht mehr als ein Regionalnachweis ausgestellt. Regionalnachweise dürfen nur entlang der vertraglichen Lieferkette des Stroms, für den sie ausgestellt worden sind, übertragen werden.

(6) Das Umweltbundesamt entwertet auf Antrag einen Regionalnachweis, wenn er für Strom aus einer Anlage ausgestellt worden ist, die sich in der Region des belieferten Letztverbrauchers befindet. Die Region des belieferten Letztverbrauchers umfasst alle Postleitzahlengebiete, die sich ganz oder teilweise im Umkreis von 50 Kilometern um das Postleitzahlengebiet befinden, in dem der Letztverbraucher den Strom verbraucht. Das Umweltbundesamt bestimmt und veröffentlicht für jedes Postleitzahlengebiet, in dem Strom verbraucht wird, welche weiteren Postleitzahlengebiete zu der Region gehören. Dabei soll das Umweltbundesamt abweichend von Satz 2 auch auf die gesamte Gemeinde, in der der Letztverbraucher den Strom verbraucht, abstellen, wenn die Gemeinde mehrere Postleitzahlengebiete umfasst.

(7) Ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen meldet für jede Region, für die es Regionalnachweise nutzen will, an das Umweltbundesamt:

  • 1. die Strommenge, die das Elektrizitätsversorgungsunternehmen an seine Letztverbraucher in dieser Region geliefert hat und nach § 42 des Energiewirtschaftsgesetzes in der Stromkennzeichnung als „Erneuerbare Energien, gefördert nach dem EEG“ ausweisen muss, und
  • 2. die Regionalnachweise, die es für diese Region entwerten lassen will.

(8) In dem Umfang, in dem ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen Regionalnachweise nach Absatz 7 Nummer 2 entwerten lässt, darf es in der Stromkennzeichnung nach § 42 des Energiewirtschaftsgesetzes gegenüber Letztverbrauchern ausweisen, zu welchen Anteilen der Strom, den das Unternehmen nach § 42 des Energiewirtschaftsgesetzes als „Erneuerbare Energien, gefördert nach dem EEG“ kennzeichnen muss, in regionalem Zusammenhang zum Stromverbrauch erzeugt worden ist. Wenn ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen mehr Regionalnachweise entwerten lässt, als es der Strommenge aus „Erneuerbaren Energien, gefördert nach dem EEG“ entspricht, die es an Letztverbraucher in der betreffenden Region geliefert hat, kann es die darüber hinausgehenden Regionalnachweise nicht zur Stromkennzeichnung nutzen.

(9) § 79 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. In Ergänzung zu Satz 1 kann

  • 1. das Umweltbundesamt von Personen, die das Regionalnachweisregister nutzen, Auskunft verlangen über die vertragliche Lieferkette für Strom, für den Regionalnachweise ausgestellt werden sollen, insbesondere über die an der Lieferkette beteiligten Personen und die betreffende Strommenge,
  • 2. der Netzbetreiber vom Umweltbundesamt Auskunft verlangen, ob und in welchem Umfang einem Anlagenbetreiber Regionalnachweise ausgestellt worden sind.

(10) § 79 Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden.

(11) In Bezug auf Verwaltungsakte des Umweltbundesamtes, die nach Maßgabe einer auf der Grundlage des § 92 erlassenen Rechtsverordnung ergehen, findet ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht statt.

§ 80 Doppelvermarktungsverbot

(1) Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas sowie in ein Gasnetz eingespeistes Deponie- oder Klärgas und Gas aus Biomasse dürfen nicht mehrfach verkauft, anderweitig überlassen oder entgegen § 56 an eine dritte Person veräußert werden. Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas darf insbesondere nicht in mehreren Veräußerungsformen nach § 21b Absatz 1 oder mehrfach in derselben Form nach § 21b Absatz 1 veräußert werden. Solange Anlagenbetreiber Strom aus ihrer Anlage in einer Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1 veräußern, bestehen keine Ansprüche aus einer anderen Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1. Die Vermarktung als Regelenergie ist im Rahmen der Direktvermarktung nicht als mehrfacher Verkauf oder anderweitige Überlassung von Strom anzusehen.

(2) Anlagenbetreiber, die eine Zahlung nach § 19 oder § 50 für Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas erhalten, dürfen Herkunftsnachweise oder sonstige Nachweise, die die Herkunft des Stroms belegen, für diesen Strom nicht weitergeben. Gibt ein Anlagenbetreiber einen Herkunftsnachweis oder sonstigen Nachweis, der die Herkunft des Stroms belegt, für Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas weiter, darf für diesen Strom keine Zahlung nach § 19 oder § 50 in Anspruch genommen werden. Die Sätze 1 und 2 sind nicht auf Regionalnachweise nach § 79a anzuwenden.

(3) Solange im Rahmen einer gemeinsamen Projektumsetzung nach dem Projekt-Mechanismen-Gesetz für die Emissionsminderungen der Anlage Emissionsreduktionseinheiten erzeugt werden können, darf für den Strom aus der betreffenden Anlage der Anspruch nach § 19 nicht geltend gemacht werden.

§ 80a Kumulierung

Investitionszuschüsse durch den Bund, das Land oder ein Kreditinstitut, an dem der Bund oder das Land beteiligt sind, dürfen neben einer Zahlung nach diesem Gesetz nur gewährt werden, soweit die kumulierten Zahlungen zuzüglich der Erlöse aus der Veräußerung der in der Anlage erzeugten Energie die Erzeugungskosten dieser Energie nicht überschreiten. Die Inanspruchnahme der unentgeltlichen Abnahme steht einer Zahlung im Sinne des Satzes 1 nicht gleich.

Teil 6 Rechtsschutz und behördliches Verfahren

§ 81 Clearingstelle

(1) Zur Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten wird eine Clearingstelle eingerichtet. Der Betrieb erfolgt im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz durch eine juristische Person des Privatrechts.

(2) Die Clearingstelle und die Behörden, die für Aufgaben nach diesem Gesetz zuständig sind, wirken im Interesse einer einheitlichen Anwendung dieses Gesetzes und einer schnellen Herstellung von Rechtssicherheit konstruktiv zusammen. Eine Zusammenarbeit erfolgt nicht, soweit diese mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Paragrafen unvereinbar ist.

(3) Die Clearingstelle kann Streitigkeiten vermeiden oder beilegen

  • 1. zur Anwendung der §§ 3, 6 bis 55b, 70, 71, 80, 100, der Anlagen 1 bis 3 und der hierzu auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
  • 2. zur Anwendung der Bestimmungen, die den in Nummer 1 genannten Bestimmungen in früheren Fassungen dieses Gesetzes entsprechen,
  • 3. zur Anwendung der §§ 61 bis 61l des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung, soweit Anlagen betroffen sind, und
  • 4. zur Messung des für den Betrieb einer Anlage gelieferten oder verbrauchten oder von einer Anlage erzeugten Stroms, auch bei Fragen und Streitigkeiten nach dem Messstellenbetriebsgesetz, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik oder der Bundesnetzagentur gegeben ist.

(4) Die Clearingstelle kann zur Vermeidung oder Beilegung von Streitigkeiten nach Absatz 3 zwischen Verfahrensparteien

  • 1. schiedsgerichtliche Verfahren unter den Voraussetzungen des Zehnten Buches der Zivilprozessordnung durchführen,
  • 2. sonstige Verfahren zwischen den Verfahrensparteien auf ihren gemeinsamen Antrag durchführen; § 204 Absatz 1 Nummer 11 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden, oder
  • 3. Stellungnahmen für ordentliche Gerichte, bei denen diese Streitigkeiten rechtshängig sind, auf deren Ersuchen abgeben.

Soweit eine Streitigkeit auch andere als die in Absatz 3 genannten Regelungen betrifft, kann die Clearingstelle auf Antrag der Verfahrensparteien die Streitigkeit umfassend vermeiden oder beilegen, wenn vorrangig eine Streitigkeit nach Absatz 3 zu vermeiden oder beizulegen ist; insbesondere kann die Clearingstelle Streitigkeiten über Zahlungsansprüche zwischen den Verfahrensparteien umfassend beilegen. Verfahrensparteien können Anlagenbetreiber, Bilanzkreisverantwortliche, Direktvermarktungsunternehmer, Netzbetreiber und Messstellenbetreiber sein. Ihr Recht, die ordentlichen Gerichte anzurufen, bleibt vorbehaltlich der Regelungen des Zehnten Buches der Zivilprozessordnung unberührt.

(5) Die Clearingstelle kann zur Vermeidung von Streitigkeiten nach Absatz 3 Nummer 1, Nummer 2 oder Nummer 4 Verfahren zur Klärung von Fragen über den Einzelfall hinaus durchführen, wenn dies erforderlich ist, um eine Vielzahl von einzelnen Verfahren nach Absatz 4 zu vermeiden, und ein öffentliches Interesse an der Klärung dieser Fragen besteht. Verbände, deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich von den Fragen betroffen ist, sind zu beteiligen.

(6) Die Clearingstelle muss bei Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 berücksichtigen:

  • 1. die Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten und zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen,
  • 2. die höchstrichterliche Rechtsprechung und
  • 3. die Entscheidungen der Bundesnetzagentur.

(7) Die Clearingstelle muss die Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 beschleunigt durchführen. Die Durchführung erfolgt nach Maßgabe der Verfahrensvorschriften, die die Clearingstelle verabschiedet. Die Verfahrensvorschriften müssen Regelungen enthalten, die es der Clearingstelle ermöglichen,

  • 1. als Schiedsgericht ein Schiedsverfahren nach Maßgabe des Zehnten Buches der Zivilprozessordnung und unter Berücksichtigung dieses Paragrafen durchzuführen und
  • 2. die Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 beschleunigt durchzuführen; hierbei kann vorgesehen werden, dass die Clearingstelle Fristen setzt und Verfahren bei nicht ausreichender Mitwirkung der Verfahrensparteien einstellt.

Die Verfahrensvorschriften können Regelungen zur Zusammenarbeit mit den Behörden nach Absatz 2 enthalten. Erlass und Änderungen der Verfahrensvorschriften bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz. Die Durchführung der Verfahren steht jeweils unter dem Vorbehalt der vorherigen Zustimmung der Verfahrensparteien zu den Verfahrensvorschriften.

(8) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Paragrafen ist keine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Absatz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Eine Haftung der Betreiberin der Clearingstelle für Vermögensschäden, die aus der Wahrnehmung der Aufgaben entstehen, wird ausgeschlossen; dies gilt nicht für Vorsatz.

(9) Die Clearingstelle muss jährlich einen Tätigkeitsbericht über die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Paragrafen auf ihrer Internetseite in nicht personenbezogener Form veröffentlichen.

(10) Die Clearingstelle kann nach Maßgabe ihrer Verfahrensvorschriften Entgelte zur Deckung des Aufwands für Handlungen nach Absatz 4 von den Verfahrensparteien erheben. Verfahren nach Absatz 5 sind unentgeltlich durchzuführen. Für sonstige Handlungen, die im Zusammenhang mit der Vermeidung oder Beilegung von Streitigkeiten stehen, kann die Clearingstelle zur Deckung des Aufwands Entgelte erheben.

§ 82 Verbraucherschutz

Die §§ 8 bis 14 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gelten für Verstöße gegen die §§ 19 bis 55a entsprechend.

§ 83 Einstweiliger Rechtsschutz

(1) Auf Antrag des Anlagenbetreibers kann das für die Hauptsache zuständige Gericht bereits vor Errichtung der Anlage unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles durch einstweilige Verfügung regeln, dass der Schuldner der in den §§ 8, 11, 12, 19 und 50 bezeichneten Ansprüche Auskunft erteilen, die Anlage vorläufig anschließen, sein Netz unverzüglich optimieren, verstärken oder ausbauen, den Strom abnehmen und einen als billig und gerecht zu erachtenden Betrag als Abschlagszahlung auf den Anspruch nach § 19 Absatz 1 oder § 50 leisten muss.

(2) Die einstweilige Verfügung kann erlassen werden, auch wenn die in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen.

§ 83a Rechtsschutz bei Ausschreibungen

(1) Gerichtliche Rechtsbehelfe, die sich unmittelbar gegen eine Ausschreibung oder unmittelbar gegen einen erteilten Zuschlag richten, sind nur mit dem Ziel zulässig, die Bundesnetzagentur zur Erteilung eines Zuschlags zu verpflichten. Rechtsbehelfe nach Satz 1 sind begründet, soweit der Beschwerdeführer im Zuschlagsverfahren nach § 32 ohne den Rechtsverstoß einen Zuschlag erhalten hätte. Die Bundesnetzagentur erteilt bei einem Rechtsbehelf nach Satz 1 über das nach diesem Gesetz bestimmte Ausschreibungsvolumen hinaus einen entsprechenden Zuschlag, soweit das Begehren des Rechtsbehelfsführers Erfolg hat und sobald die gerichtliche Entscheidung formell rechtskräftig ist. Im Übrigen bleibt der gerichtliche Rechtsschutz unberührt.

(2) Die Erteilung eines Zuschlags oder die Ausstellung einer Zahlungsberechtigung haben unabhängig von einem Rechtsschutzverfahren Dritter nach Absatz 1 Bestand. Die Anfechtung eines Zuschlags oder einer Zahlungsberechtigung durch Dritte ist nicht zulässig.

§ 84 Nutzung von Seewasserstraßen

Solange Anlagenbetreiber eine Zahlung nach § 19 erhalten, können sie die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone oder das Küstenmeer unentgeltlich für den Betrieb der Anlagen nutzen.

§ 84a (weggefallen)

§ 85 Aufgaben der Bundesnetzagentur

(1) Die Bundesnetzagentur hat vorbehaltlich weiterer Aufgaben, die ihr durch Rechtsverordnung aufgrund dieses Gesetzes übertragen werden, die Aufgaben,

  • 1. die Ausschreibungen nach den §§ 28 bis § 39q durchzuführen,
  • 2. sicherzustellen, dass die Transparenzpflichten mit Blick auf Zahlungen an Anlagen erfüllt werden,
  • 3. zu überwachen, dass
    • a) die Netzbetreiber Anlagen nach § 8 an ihr Netz anschließen,
    • b) die Übertragungsnetzbetreiber den nach § 19 Absatz 1 vergüteten oder den nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell ausgeglichenen Strom nach § 57 vermarkten und die Vorgaben der Erneuerbare-Energien-Verordnung einhalten,
    • c) nur die Zahlungen nach den §§ 19 bis 55b geleistet werden,
    • d) Zahlungen nach den §§ 52, 55 und 55b einschließlich etwaiger Verzugszinsen ordnungsgemäß ermittelt, erhoben und vereinnahmt werden und
    • e) die Angaben nach den §§ 70 bis 73 und 76 übermittelt und nach den §§ 74 und 77 veröffentlicht werden.

(2) Die Bundesnetzagentur kann unter Berücksichtigung des Ziels nach § 1 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen

  • 1. zu den technischen Einrichtungen nach § 9 Absatz 1 bis 2, insbesondere zu den Datenformaten,
  • 2. zur Nachweisführung nach § 10b Absatz 5,
  • 3. zur Abwicklung von Zuordnungen und Wechseln nach den §§ 21b und 21c, insbesondere zu Verfahren, Fristen und Datenformaten,
  • 4. abweichend von § 30 zu Anforderungen an die Gebote und die Bieter, um die Ernsthaftigkeit und Verbindlichkeit der Gebote zu gewährleisten,
  • 5. zur standardisierten und massengeschäftstauglichen Abwicklung der Direktvermarktung,
  • 6. zu Nachweisen, die der Bieter erbringen muss, um zu belegen, dass die Fläche, auf der die Freiflächenanlage nach § 37 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h geplant und nach § 38a Absatz 1 Nummer 3 errichtet worden ist, tatsächlich zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans als Ackerland genutzt worden ist,
  • 6a. zu den Nachweisen zur Erfüllung der Anforderung nach § 37 Absatz 1a und § 48 Absatz 6, wobei sie hinsichtlich der Art der geeigneten Nachweise und der Häufigkeit der Nachweisführung von § 38a Absatz 3 Satz 4 und § 48 Absatz 6 abweichende Vorgaben bestimmen kann,
  • 7. zusätzlich zu den Ausschlussgründen nach § 33 Absatz 2 einen Ausschlussgrund für Gebote auf Standorten vorzusehen, soweit ein Gebot für diesen Standort in einer vorangegangenen Ausschreibung einen Zuschlag erhalten hat und der Zuschlag erloschen ist,
  • 8. zu Angaben, die zusätzlich mit dem Antrag des Bieters auf Ausstellung der Zahlungsberechtigung der Bundesnetzagentur übermittelt werden müssen,
  • 9. zu Anforderungen an Nachweise, die der Netzbetreiber nach § 30, § 36, § 37, § 38, § 38a, § 38c, § 39, § 39g, § 39k oder § 39m vom Anlagenbetreiber zum Nachweis des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen verlangen muss,
  • 10. abweichend von § 3 Nummer 51 zur Ermittlung des Zuschlagswerts, insbesondere zu einer Umstellung auf ein Einheitspreisverfahren,
  • 11. abweichend von § 37a die Sicherheit und Pönale auf bis 100 Euro pro Kilowatt der Gebotsmenge zu erhöhen,
  • 12. zur Anwendbarkeit von § 51 Absatz 1 auf Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 2 Kilowatt, wenn die technische Ausstattung dieser Anlagen und die Abrechnungsprozesse der Netzbetreiber hinreichend massengeschäftstauglich und digitalisiert sind, um eine Anwendbarkeit des § 51 Absatz 1 bei diesen Anlagen mit angemessenem Aufwand abzubilden,
  • 13. um abweichend von § 51a Absatz 2 Satz 1 den Faktor zur Ermittlung der Volllastviertelstunden anzupassen,
  • 14. zur Berücksichtigung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, der selbst verbraucht wird, bei den Veröffentlichungspflichten nach § 73 und bei der Berechnung des Marktwerts von Strom aus solarer Strahlungsenergie nach Anlage 1 Nummer 3.3.4 und 4.3.4 zu diesem Gesetz, jeweils insbesondere zu Berechnung oder Abschätzung der Strommengen,
  • 15. abweichend von § 39l zur Ermittlung eines entsprechend § 39i Absatz 3 degressiv auszugestaltenden anzulegenden Werts für Biomethananlagen nach § 39j, soweit in ihnen Biogas eingesetzt wird, das in dem jeweiligen Kalenderjahr durch anaerobe Vergärung von Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung mit einem Anteil von getrennt erfassten Bioabfällen im Sinn der Abfallschlüssel Nummer 20 02 01, 20 03 01 und 20 03 02 der Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs 1 der Bioabfallverordnung gewonnen worden ist, für den aus diesen Bioabfällen erzeugten Strom, einschließlich der entsprechenden Nachweisanforderungen und
  • 16. abweichend von einer Rechtsverordnung nach § 91 Nummer 1 Buchstabe c zur Preissetzung von preislimitierten Geboten, soweit sich Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass die Preissetzung anderer Marktteilnehmer zu deutlich niedrigeren oder höheren Preisen abgeschlossen wird als zu der in einer Rechtsverordnung nach § 91 Nummer 1 Buchstabe c geregelten Preissetzung durch den Übertragungsnetzbetreiber.

(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sind die Bestimmungen des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme des § 69 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 10, des § 74 Satz 1 und 2, der §§ 91 und 95 bis 101 sowie des Abschnitts 6 entsprechend anzuwenden. Die Befugnisse nach Satz 1 gelten gegenüber Personen, die keine Unternehmen sind, entsprechend.

§ 85a Festlegung zu den Höchstwerten bei Ausschreibungen

(1) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 des Energiewirtschaftsgesetzes die Höchstwerte nach § 36b, § 37b oder § 38e, § 39b, § 39l dieses Gesetzes oder § 10 der Innovationsausschreibungsverordnung für die Ausschreibungen mit einem Gebotstermin in den jeweils darauffolgenden zwölf Kalendermonaten neu bestimmen, wenn sich bei den letzten drei vor Einleitung des Festlegungsverfahrens durchgeführten Ausschreibungen gemeinsam oder jeweils für sich betrachtet Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass der Höchstwert unter Berücksichtigung des § 1 zu hoch oder zu niedrig ist. Dabei darf der neue Höchstwert um nicht mehr als 15 Prozent von dem zum Zeitpunkt der Neufestlegung geltenden Höchstwert abweichen.

(2) Ein Höchstwert soll nach Absatz 1 gesenkt werden, wenn die durchschnittlichen Erzeugungskosten deutlich unter dem Höchstwert liegen. Ein Höchstwert soll nach Absatz 1 erhöht werden, wenn in den letzten drei Ausschreibungen mit den zulässigen Geboten das Ausschreibungsvolumen nicht gedeckt werden konnte und die durchschnittlichen Erzeugungskosten über dem Höchstwert liegen.

(2a) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 des Energiewirtschaftsgesetzes den Höchstwert nach § 36b dieses Gesetzes für Ausschreibungen mit einem Gebotstermin im jeweils darauffolgenden Kalenderjahr neu bestimmen, wenn die Preise für Rohstoffe, die bei der Errichtung von Windenergieanlagen an Land eingesetzt werden, im Vorjahr insgesamt um mehr als 15 Prozent gestiegen sind. Dabei darf der neue Höchstwert um nicht mehr als 10 Prozent von dem zum Zeitpunkt der Neufestlegung geltenden Höchstwert abweichen. Eine weitere Erhöhung des Höchstwerts in diesem Kalenderjahr nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht zulässig.

(3) Die Bundesnetzagentur soll vor ihrer Entscheidung nach Absatz 1 oder 2a von einer Einholung von Stellungnahmen nach § 67 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes absehen; eine mündliche Verhandlung findet nicht statt. Die Bundesnetzagentur macht Entscheidungen nach Absatz 1 oder 2a unter Angabe der tragenden Gründe in ihrem Amtsblatt und auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt.

§ 85b Auskunftsrecht und Datenübermittlung

(1) Die Bundesnetzagentur ist bei Vorliegen von Anhaltspunkten für Falschangaben eines Bieters in einem Ausschreibungsverfahren und zum Zweck von Stichprobenkontrollen der Richtigkeit der Angaben von Bietern in einem Ausschreibungsverfahren berechtigt, von den für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren zuständigen Behörden unter den im Gebot angegebenen Aktenzeichen Auskünfte darüber zu verlangen,

  • 1. ob und zu welchem Zeitpunkt unter dem Aktenzeichen eine Genehmigung erteilt worden ist und wer Genehmigungsinhaber ist,
  • 2. auf welchen Standort, welche Anlagenzahl und welche installierte Leistung sich die Genehmigung bezieht,
  • 3. welche Fristen nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für den Beginn von Errichtung oder Betrieb der Anlagen gesetzt und ob diese nachträglich verlängert worden sind,
  • 4. ob die Genehmigung ganz oder teilweise bestandskräftig geworden ist oder ob gegen diese oder Teile dieser Genehmigung Rechtsbehelfe Dritter anhängig sind,
  • 5. ob und inwieweit hinsichtlich der jeweiligen Genehmigung durch die zuständige Behörde oder die zuständigen Gerichte die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist und ob und inwieweit die zuständigen Gerichte eine Anordnung der sofortigen Vollziehung bestätigt oder aufgehoben haben und
  • 6. wann die Genehmigung ausläuft und die Anlage zurückgebaut werden muss.

(2) Die für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren zuständigen Behörden sind zur Erteilung der Auskünfte im Sinn des Absatzes 1 verpflichtet. Die nach § 28 des Umweltauditgesetzes mit den Aufgaben der Zulassungsstelle für Umweltgutachter beliehene Stelle darf dem Netzbetreiber, dem Anlagenbetreiber und der Bundesnetzagentur Informationen über Zulassungs- oder Aufsichtsmaßnahmen, die sie gegenüber einem Umweltgutachter ergriffen hat und die sich auf die Eignung erstatteter Gutachten, Bestätigungen oder Bescheinigungen nach diesem Gesetz auswirken können, übermitteln.

§ 85c Festlegung zu den besonderen Solaranlagen

(1) Die Bundesnetzagentur bestimmt durch Festlegung nach § 29 des Energiewirtschaftsgesetzes die Anforderungen, die an die besonderen Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis e und § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis e zu stellen sind. Eine Festlegung nach Satz 1 kann zum 1. Oktober eines Jahres mit Wirkung zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres erlassen werden. Bei der Festlegung der Anforderungen für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e und § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe e kann die zusätzliche landwirtschaftliche Nutzung der Flächen (Paludikultur) geregelt werden. Die Bundesnetzagentur trifft zudem Festlegungen nach § 29 des Energiewirtschaftsgesetzes zu den Anforderungen für den fortlaufenden Nachweis des gleichzeitigen landwirtschaftlichen Nutzpflanzenanbaus nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a sowie für den fortlaufenden Nachweis der gleichzeitigen landwirtschaftlichen Nutzung nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, c und, soweit hierzu eine Regelung nach Satz 3 getroffen wurde, nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e sowie nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b, c und, soweit hierzu eine Regelung nach Satz 3 getroffen wurde, nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e.

(2) Für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, b und d und § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b und d ist die Festlegung der Bundesnetzagentur vom 1. Oktober 2021 auf Grund des § 15 der Innovationsausschreibungsverordnung in der am 1. Januar 2021 geltenden Fassung als Festlegung im Sinn des Absatzes 1 anzuwenden, bis eine abweichende Festlegung nach Absatz 1 zu diesen besonderen Solaranlagen ergeht.

(3) Für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c und e und § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c und e legt die Bundesnetzagentur zum 1. Juli 2023 erstmalig die Anforderungen mit sofortiger Wirkung fest.

§ 85d Festlegung zu flexibler Speichernutzung

Die Bundesnetzagentur kann unter Beachtung der Schutzprofile und Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nach dem Messstellenbetriebsgesetz und im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen

  • 1. zu den näheren Anforderungen an die Bestimmung und den Nachweis der Strommengen, auf die sich die Ansprüche nach § 19 Absatz 3b und 3c beziehen, einschließlich einer sicheren, automatisierten und massengeschäftstauglichen Erhebung, Ermittlung, Zuordnung, Abgrenzung, Verarbeitung und Übermittlung der erforderlichen Werte, wobei hinsichtlich erforderlicher Messwerte die geltenden mess- und eichrechtlichen Anforderungen zu beachten sind, und
  • 2. zu den näheren Bedingungen für ein erstmaliges Geltendmachen oder einen Wechsel in die Optionen nach § 19 Absatz 3b und 3c, einschließlich der Bestimmung der maßgeblichen Strommenge für den Anspruch nach § 19 Absatz 3c bei einer unterjährigen Inanspruchnahme.

Festlegungen nach Satz 1 trifft die Bundesnetzagentur erstmals bis zum Ablauf des 30. Juni 2026.

§ 86 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • 1. entgegen § 80 Absatz 1 Satz 1 Strom oder Gas verkauft, überlässt oder veräußert,
  • 1a. die Stromsteuerbefreiung entgegen § 71 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a nicht bis zum Ende eines Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr mitteilt oder eine falsche Mitteilung abgibt.
  • 2. (weggefallen)
  • 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 85 Absatz 3 in Verbindung mit § 65 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 69 Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zuwiderhandelt oder
  • 4. einer Rechtverordnung
    • a) nach § 90 Nummer 3,
    • b) nach § 92 Nummer 1,
    • c) nach § 92 Nummer 3 oder Nummer 4

oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 Buchstabe a und c mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

  • 1. die Bundesnetzagentur in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a oder Nummer 3,
  • 2. die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 Buchstabe a und
  • 3. das Umweltbundesamt in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 Buchstabe b oder Buchstabe c.

§ 87 Benachrichtigung und Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

(1) Der Bundesgerichtshof muss die Bundesnetzagentur über alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, unterrichten. Er muss der Bundesnetzagentur auf Verlangen Abschriften von allen Schriftsätzen, Protokollen, Verfügungen und Entscheidungen übersenden.

(2) Der Präsident oder die Präsidentin der Bundesnetzagentur kann, wenn er oder sie es zur Wahrung des öffentlichen Interesses als angemessen erachtet, aus den Mitgliedern der Regulierungsbehörde eine Vertretung bestellen, die befugt ist, dem Bundesgerichtshof schriftliche Erklärungen abzugeben, auf Tatsachen und Beweismittel hinzuweisen, den Terminen beizuwohnen, in ihnen Ausführungen zu machen und Fragen an Parteien, Zeugen und Sachverständige zu richten. Schriftliche Erklärungen der vertretenden Personen sind den Parteien von dem Bundesgerichtshof mitzuteilen.

Teil 7 Verordnungsermächtigungen, Berichte, Übergangsbestimmungen

Abschnitt 1 Verordnungsermächtigungen

§ 88 Verordnungsermächtigung zu Ausschreibungen für Biomasse

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abweichend von den §§ 3, 22, 24, 25, 28c bis 30, 39 bis 39n, 44b, 44c, 50, 50a, 52 und 55 für Biomasseanlagen Regelungen vorzusehen

    1. zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen, insbesondere
    • a) zu der Aufteilung des Ausschreibungsvolumens in Teilmengen und dem Ausschluss einzelner Teilsegmente von der Ausschreibung, wobei insbesondere unterschieden werden kann
    • aa) nach dem Inbetriebnahmedatum der Anlagen oder
    • bb) zwischen fester und gasförmiger Biomasse,
    • b) zu der Bestimmung von Mindest- und Höchstgrößen von Teillosen,
    • c) zu der Festlegung von Höchstwerten für den Anspruch nach § 19 Absatz 1 oder § 50,
    • d) zu der Preisbildung und dem Ablauf der Ausschreibungen,
    1. zu weiteren Voraussetzungen, insbesondere
    • a) die Bemessungsleistung oder die installierte Leistung der Anlage zu begrenzen und eine Verringerung oder einen Wegfall der finanziellen Förderung vorzusehen, wenn die Grenze überschritten wird,
    • b) die Zusammenfassung von Anlagen abweichend von § 24 Absatz 1 zu regeln,
    • c) Anforderungen und Zahlungsansprüche festzulegen oder auszuschließen, die auch abweichend von den §§ 39i, 44b und 50a der Flexibilisierung der Anlagen dienen,
    • d) zu regeln, ob und in welchem Umfang der erzeugte Strom vom Anlagenbetreiber selbst verbraucht werden darf und ob und in welchem Umfang selbst erzeugter Strom und verbrauchter Strom bei der Ermittlung der Bemessungsleistung angerechnet werden kann,
    • e) abweichende Regelungen zu treffen zu
    • aa) dem Anlagenbegriff nach § 3 Nummer 1,
    • bb) dem Inbetriebnahmebegriff nach § 3 Nummer 30 und
    • cc) Beginn und Dauer des Anspruchs nach § 19 Absatz 1,
    • f) den Übergangszeitraum nach der Zuschlagserteilung nach § 39g Absatz 2 zu bestimmen,
    1. zu den Anforderungen für die Teilnahme an den Ausschreibungen, insbesondere
    • a) Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer zu stellen,
    • b) Anforderungen an den Planungs- und Genehmigungsstand der Projekte zu stellen,
    • c) Anforderungen zu der Art, der Form und dem Inhalt von Sicherheiten zu stellen, die von allen Teilnehmern an Ausschreibungen oder nur im Fall der Zuschlagserteilung zu leisten sind, um eine Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlage sicherzustellen, und die entsprechenden Regelungen zur teilweisen oder vollständigen Zurückzahlung dieser Sicherheiten,
    • d) festzulegen, wie Teilnehmer an den Ausschreibungen die Einhaltung der Anforderungen nach den Buchstaben a bis c nachweisen müssen,
    1. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Zuschlagserteilung im Rahmen einer Ausschreibung und zu den Kriterien für die Zuschlagserteilung,
    1. zu Anforderungen, die den Betrieb der Anlagen sicherstellen sollen, insbesondere wenn eine Anlage nicht oder verspätet in Betrieb genommen worden ist oder nicht in einem ausreichenden Umfang betrieben wird,
    • a) eine Untergrenze für die Bemessungsleistung festzulegen,
    • b) eine Verringerung oder einen Wegfall der finanziellen Förderung vorzusehen, wenn die Untergrenze nach Buchstabe a unterschritten wird,
    • c) eine Pflicht zu einer Geldzahlung vorzusehen und deren Höhe und die Voraussetzungen für die Zahlungspflicht zu regeln,
    • d) Kriterien für einen Ausschluss von Bietern bei künftigen Ausschreibungen zu regeln und
    • e) die Möglichkeit vorzusehen, die im Rahmen der Ausschreibungen vergebenen Zuschläge nach Ablauf einer bestimmten Frist zu entziehen oder zu ändern und danach erneut zu vergeben, oder die Dauer oder Höhe des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 nach Ablauf einer bestimmten Frist zu ändern,
    1. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Veröffentlichungen der Bekanntmachung von Ausschreibungen, der Ausschreibungsergebnisse und der erforderlichen Mitteilungen an die Netzbetreiber,
    1. zu Auskunftsrechten der Bundesnetzagentur gegenüber anderen Behörden, soweit dies für die Ausschreibungen erforderlich ist,
    1. zu den nach den Nummern 1 bis 7 zu übermittelnden Informationen,
    1. die Bundesnetzagentur zu ermächtigen, unter Berücksichtigung des Zwecks und Ziels nach § 1 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu den Ausschreibungen zu regeln, einschließlich der Ausgestaltung der Regelungen nach den Nummern 1 bis 8.

§ 88a Verordnungsermächtigung zu grenzüberschreitenden Ausschreibungen

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, unter den in § 5 genannten Voraussetzungen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu Ausschreibungen zu treffen, die Anlagen im Bundesgebiet und in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union offenstehen, insbesondere

    1. zu regeln, dass ein Anspruch auf Zahlung nach diesem Gesetz auch für Anlagen besteht, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union errichtet worden sind, wenn
    • a) der Anlagenbetreiber über einen Zuschlag oder eine Zahlungsberechtigung verfügt, die im Rahmen einer Ausschreibung durch Zuschlag erteilt worden ist, und
    • b) die weiteren Voraussetzungen für den Zahlungsanspruch nach diesem Gesetz erfüllt sind, soweit auf der Grundlage der folgenden Nummern keine abweichenden Regelungen in der Rechtsverordnung getroffen worden sind,
    1. abweichend von den §§ 23 bis 55a Regelungen zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen zu treffen, insbesondere
    • a) zur kalenderjährlich insgesamt auszuschreibenden installierten Leistung in Megawatt,
    • b) zur Anzahl der Ausschreibungen pro Jahr und zur Aufteilung des jährlichen Ausschreibungsvolumens auf die Ausschreibungen eines Jahres,
    • c) zur Festlegung von Höchstwerten,
    • d) den Anspruch nach § 19 Absatz 1 auf Anlagen auf bestimmten Flächen zu begrenzen,
    • e) die Anlagengröße zu begrenzen und abweichend von § 24 Absatz 1 und 2 die Zusammenfassung von Anlagen zu regeln,
    • f) Anforderungen zu stellen, die der Netz- oder Systemintegration der Anlagen dienen,
    1. abweichend von den §§ 30, 31, 34 und 36 bis 39m Anforderungen für die Teilnahme an den Ausschreibungen zu regeln, insbesondere
    • a) Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer zu stellen,
    • b) Mindest- oder Höchstgrenzen für Gebote oder Teillose zu bestimmen,
    • c) Anforderungen an den Planungs- oder Genehmigungsstand der Anlagen zu stellen,
    • d) finanzielle Anforderungen an die Teilnahme an der Ausschreibung zu stellen,
    • e) Anforderungen zu der Art, der Form und dem Inhalt von Sicherheiten zu stellen, die von allen Teilnehmern oder nur im Fall der Zuschlagserteilung zu leisten sind, um eine Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlage sicherzustellen, und die entsprechenden Regelungen zur teilweisen oder vollständigen Zurückzahlung dieser Sicherheiten,
    • f) festzulegen, wie Teilnehmer die Einhaltung der Anforderungen nach den Buchstaben a bis e nachweisen müssen,
    1. die Art, die Form, das Verfahren, den Inhalt der Zuschlagserteilung, die Kriterien für die Zuschlagserteilung und die Bestimmung des Zuschlagswerts zu regeln,
    1. die Art, die Form und den Inhalt der durch einen Zuschlag vergebenen Zahlungsansprüche zu regeln, insbesondere zu regeln,
    • a) dass die Zahlungen für elektrische Arbeit pro Kilowattstunde auch abweichend von den Bestimmungen in den §§ 19 bis 55a und Anlage 1 und 3 zu leisten sind,
    • b) unter welchen Voraussetzungen die Zahlungen erfolgen; hierbei können insbesondere getroffen werden
    • aa) (weggefallen)
    • bb) Bestimmungen zur Verhinderung von Doppelzahlungen durch zwei Staaten und
    • cc) abweichende Bestimmungen von § 80 Absatz 2 zur Ausstellung von Herkunftsnachweisen,
    • c) wie sich die Höhe und die Dauer der Zahlungen berechnen und
    • d) wie die Standortbedingungen die Höhe der Zahlungen beeinflussen,
    1. Regelungen zu treffen, um die Errichtung, die Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlagen sicherzustellen, insbesondere wenn eine Anlage nicht oder verspätet in Betrieb genommen worden ist oder nicht in einem ausreichenden Umfang betrieben wird,
    • a) eine Pflicht zu einer Geldzahlung vorzusehen und deren Höhe und die Voraussetzungen für die Zahlungspflicht zu regeln,
    • b) Kriterien für einen Ausschluss von Bietern bei künftigen Ausschreibungen zu regeln und
    • c) die Möglichkeit vorzusehen, die im Rahmen der Ausschreibungen vergebenen Zuschläge oder Zahlungsberechtigungen nach Ablauf einer bestimmten Frist zu entziehen oder zu ändern und danach erneut zu vergeben oder die Dauer oder Höhe des Förderanspruchs nach Ablauf einer bestimmten Frist zu ändern,
    1. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Veröffentlichungen der Ausschreibungen, der Ausschreibungsergebnisse und der erforderlichen Mitteilungen an die Netzbetreiber,
    1. zur Übertragbarkeit von Zuschlägen oder Zahlungsberechtigungen vor der Inbetriebnahme der Anlage und ihrer verbindlichen Zuordnung zu einer Anlage, insbesondere
    • a) zu den zu beachtenden Frist- und Formerfordernissen und Mitteilungspflichten,
    • b) zu dem Kreis der berechtigten Personen und den an diese zu stellenden Anforderungen,
    1. zu regeln, dass abweichend von § 5 der Strom nicht im Bundesgebiet erzeugt oder im Bundesgebiet in ein Netz eingespeist werden muss,
    1. zum Anspruchsgegner, der zur Zahlung verpflichtet ist, zur Erstattung der entsprechenden Kosten und zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Zahlung in Abweichung von den §§ 19 bis 27, 51 bis 55b,
    1. zum Umfang der Zahlungen und zur anteiligen Zahlung des erzeugten Stroms aufgrund dieses Gesetzes und durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
    1. zu den nach den Nummern 1 bis 11 zu übermittelnden Informationen und dem Schutz der in diesem Zusammenhang übermittelten personenbezogenen Daten,
    1. abweichend von § 35, den §§ 70 bis 72 und 76 und 77 sowie von der Marktstammdatenregisterverordnung Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten zu regeln,
    1. abweichend von den §§ 8 bis 17 dieses Gesetzes sowie den §§ 13 und 13a des Energiewirtschaftsgesetzes Regelungen zur Netz- und Systemintegration zu treffen,
    1. abweichend von den Teilen 3 und 4 Abschnitt 1 des Energiefinanzierungsgesetzes und der Rechtsverordnung nach § 91 Regelungen zu den Kostentragungspflichten und dem Ausgleich des EEG-Finanzierungsbedarfs nach den Teilen 3 und 4 Abschnitt 1 des Energiefinanzierungsgesetzes zu treffen,
    1. abweichend von § 81 Regelungen zur Vermeidung oder Beilegung von Streitigkeiten durch die Clearingstelle und von § 85 abweichende Regelungen zur Kompetenz der Bundesnetzagentur zu treffen,
    1. zu regeln, ob die deutschen Gerichte oder die Gerichte des Kooperationsstaates in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten über die Zahlungen oder über die Ausschreibungen zuständig sein sollen und ob sie hierbei deutsches Recht oder das Recht des Kooperationsstaates anwenden sollen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Anlagenbetreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, die im Bundesgebiet errichtet worden sind und einen Anspruch auf Zahlung nach einem Fördersystem eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union haben,

  • 1. abweichend von den §§ 19 bis 86 die Höhe der Zahlungen oder den Wegfall des Anspruchs nach den §§ 19 und 50 zu regeln, soweit ein Zahlungsanspruch aus einem anderen Mitgliedstaat besteht,
  • 2. die Erstreckung des Doppelvermarktungsverbots nach § 80 auch auf diese Anlagen zu regeln und
  • 3. abweichend von § 13a Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes den angemessenen finanziellen Ausgleich zu regeln.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

  • 1. die Bundesnetzagentur zu ermächtigen, unter Berücksichtigung des Zwecks und Ziels nach § 1 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu den Ausschreibungen zu treffen, einschließlich der Ausgestaltung der Regelungen nach den Absätzen 1 und 2 und
  • 2. das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu ermächtigen, im Rahmen von völkerrechtlichen Vereinbarungen mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter Berücksichtigung des Zwecks und Ziels nach § 1 und der Vorgaben nach § 5
    • a) Regelungen mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu den Ausschreibungen festzulegen, einschließlich der Ausgestaltung der Regelungen nach den Absätzen 1 und 2,
    • b) die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zahlungen an Betreiber von Anlagen im Bundesgebiet nach dem Fördersystem des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zu regeln und
    • c) einer staatlichen oder privaten Stelle in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Aufgaben der ausschreibenden Stelle nach Absatz 1 oder 2 zu übertragen und festzulegen, wer die Zahlungen an die Anlagenbetreiber leisten muss.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung nach den Absätzen 1 und 2 unterschiedliche Varianten zu regeln und im Rahmen von völkerrechtlichen Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union

  • 1. zu entscheiden, welche in der Rechtsverordnung nach den Absätzen 1 und 2 getroffenen Regelungen im Rahmen der Ausschreibung mit dem jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union Anwendung finden sollen und
  • 2. zu regeln, welche staatliche oder private Stelle in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die ausschreibende Stelle nach Absatz 1 oder 2 ist und wer die Zahlungen an die Anlagenbetreiber leisten muss.

§ 88b Verordnungsermächtigung zur Anschlussförderung von Güllekleinanlagen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abweichend von den §§ 39g und 44 eine Anschlussförderung einzuführen für Anlagen,

  • 1. bei denen der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beendet ist,
  • 2. in denen mit Beginn der Anschlussförderung Biogas eingesetzt wird, zu dessen Erzeugung in dem jeweiligen Kalenderjahr durchschnittlich ein Anteil von Gülle mit Ausnahme von Geflügelmist und Geflügeltrockenkot von mindestens 80 Masseprozent eingesetzt wird, und
  • 3. die eine installierte Leistung von 150 Kilowatt nicht überschreiten.

§ 88c Verordnungsermächtigung zur Zielerreichung

Soweit das Monitoring zur Zielerreichung nach § 98 ergibt, dass die erneuerbaren Energien nicht in der für die Erreichung des Ziels nach § 1 Absatz 2 erforderlichen Geschwindigkeit ausgebaut werden, wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

  • 1. den Ausbaupfad nach § 4 neu festzusetzen,
  • 2. die jährlichen Zwischenziele für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nach § 4a neu festzusetzen,
  • 3. im Anwendungsbereich der §§ 28 bis 28d Ausschreibungsvolumen für einzelne oder mehrere Kalenderjahre oder die Verteilung der Ausschreibungsvolumen auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres neu festzusetzen; hierbei kann auch die Anzahl der Gebotstermine eines Kalenderjahres abweichend geregelt werden, und
  • 4. die Höchstwerte nach den §§ 36b, 37b, 38e, 39b oder § 39l dieses Gesetzes oder nach § 10 der Innovationsausschreibungsverordnung neu festzusetzen.

§ 88d Verordnungsermächtigung zu Innovationsausschreibungen

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Innovationsausschreibungen nach § 39n einzuführen; hierfür kann sie Regelungen treffen

  • 1. zu den Ausschreibungsvolumen und Gebotsterminen sowie zur Anrechnung der Zuschlagsmengen auf die Ausschreibungsmengen der §§ 28 bis 28c,
    1. zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen, insbesondere
    • a) zu der Aufteilung des Ausschreibungsvolumens der Innovationsausschreibung in Teilmengen, zu den Gebotsterminen, die auch abweichend von § 28e festgelegt werden dürfen, und dem Ausschluss von Anlagen, wobei insbesondere unterschieden werden kann
    • aa) nach Regionen und Netzebenen,
    • bb) nach Vorgaben aus Netz- und Systemsicht,
    • b) zu der Bestimmung von Mindest- und Höchstgrößen von Teillosen,
    • c) zu der Festlegung von Höchstwerten,
    • d) zu der Preisbildung und dem Ablauf der Ausschreibungen und
    • e) zu den Zuschlagsverfahren, insbesondere Regelungen, die das Ausschreibungsvolumen bei Unterzeichnung in Abhängigkeit von der Gebotsmenge reduzieren,
    1. abweichend von den §§ 19 bis 35a und 51 bis 53 zu Art, Form und Inhalt der durch einen Zuschlag zu vergebenden Zahlungsansprüche
    • a) für elektrische Arbeit pro Kilowattstunde, insbesondere auch durch die Zahlung von technologieneutralen fixen Marktprämien und den Ausschluss einer Zahlung bei negativen Preisen,
    • b) für die Bereitstellung installierter oder bereitgestellter systemdienlicher Leistung in Euro pro Kilowatt,
    • c) für die Bereitstellung von Systemdienstleistungen als Zahlung für geleistete Arbeit oder die bereitgestellte Leistung,
    1. zu besonderen Zuschlags- und Zahlungsanforderungen, mit denen der Innovationscharakter festgestellt wird, insbesondere
    • a) zum Bau und Betrieb von netz- und systemdienlich ausgelegten Anlagen,
    • b) zur Steigerung der Flexibilität der Anlagen,
    • c) zur besseren Nutzung der Netzanschlusskapazität, insbesondere können von den Anlagenbetreibern auch Zahlungen für Netzkapazitäten verlangt werden,
    • d) zu einem verstärkten Einsatz von Anlagen für Systemdienstleistungen,
    • e) zu Ansätzen zur Minderung der Abregelung von Anlagen und
    • f) zur Nachweisführung über das Vorliegen der Zuschlags- und Zahlungsvoraussetzungen,
    1. zu den Anforderungen für die Teilnahme an den Ausschreibungen, insbesondere
    • a) Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer stellen,
    • b) Mindestanforderungen an die Anlagen stellen, insbesondere auch die Kombination von unterschiedlichen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien untereinander oder mit Speichern vorzuschreiben,
    • c) Anforderungen an den Planungs- und Genehmigungsstand der Projekte stellen,
    • d) Anforderungen zu der Art, der Form und dem Inhalt von Sicherheiten stellen, die von allen Teilnehmern an Ausschreibungen oder nur im Fall der Zuschlagserteilung zu leisten sind, um eine Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlage sicherzustellen, und die entsprechenden Regelungen zur teilweisen oder vollständigen Zurückzahlung dieser Sicherheiten treffen,
    • e) festlegen, wie Teilnehmer an den Ausschreibungen die Einhaltung von Anforderungen nach den Buchstaben a bis d nachweisen müssen,
    1. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Zuschlagserteilung im Rahmen einer Ausschreibung und zu den Kriterien für die Zuschlagserteilung, insbesondere falls der Zuschlag nicht allein nach dem kostengünstigsten Gebot erteilt werden soll,
    • a) Wertungskriterien für die Beurteilung des Innovationscharakters sowie deren Einfluss auf die Zuschlagswahrscheinlichkeit,
    • b) Wertungskriterien für die Beurteilung des Beitrags zur Netz- und Systemdienlichkeit sowie deren Einfluss auf die Zuschlagswahrscheinlichkeit,
    1. zu Anforderungen, die den Betrieb der Anlagen sicherstellen sollen, insbesondere wenn eine Anlage nicht oder verspätet in Betrieb genommen worden ist oder nicht in einem ausreichenden Umfang betrieben wird,
    • a) eine Untergrenze für die zu erbringende ausgeschriebene und bezuschlagte Leistung in Form von Arbeit oder Leistung festlegen,
    • b) eine Verringerung oder einen Wegfall der Zahlungen vorsehen, wenn die Untergrenze nach Buchstabe a unterschritten ist,
    • c) eine Pflicht zu einer Geldzahlung vorsehen und deren Höhe und die Voraussetzungen für die Zahlungspflicht regeln,
    • d) Kriterien für einen Ausschluss von Bietern bei künftigen Ausschreibungen regeln und
    • e) die Möglichkeit vorsehen, die im Rahmen der Ausschreibungen vergebenen Zuschläge nach Ablauf einer bestimmten Frist zu entziehen oder zu ändern und danach erneut zu vergeben oder die Dauer oder Höhe des Zahlungsanspruchs nach Ablauf einer bestimmten Frist zu ändern,
    1. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Veröffentlichungen und Bekanntmachung von Ausschreibungen, der Ausschreibungsergebnisse und der erforderlichen Mitteilungen an die Netzbetreiber,
    1. zu Auskunftsrechten der Bundesnetzagentur gegenüber den Netzbetreibern und anderen Behörden, soweit dies für die Ausschreibungen erforderlich ist,
    1. zu den nach den Nummern 2 bis 8 zu übermittelnden Informationen,
    1. die Bundesnetzagentur zu ermächtigen, unter Berücksichtigung des Zwecks und Ziels nach § 1 Festlegungen zu den Ausschreibungen zu regeln, einschließlich der Ausgestaltung der Regelungen nach den Nummern 2 bis 9.

§ 88e Verordnungsermächtigung zu den Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu den Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung nach § 39o nähere Bestimmungen erlassen

  • 1. zu der Anzahl und dem Zeitpunkt der Gebotstermine,
  • 2. zu dem Ausschreibungsvolumen, wobei von § 28f Absatz 2 abgewichen werden kann,
    1. zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen, insbesondere
    • a) zu der Bestimmung von Mindest- und Höchstgrößen von Teillosen,
    • b) zu der Festlegung von Mindest- und Höchstwerten, auch zur Anpassung dieser Werte,
    • c) zu Mindestgebotswerten,
    • d) zu der Bestimmung der Gebotsgrößen,
    • e) zu der Anzahl an Geboten, die ein Bieter für ein Konzept abgeben darf,
    • f) zu der Aufteilung des Ausschreibungsvolumens in Teilmengen, wobei nach Regionen und Netzebenen unterschieden werden kann, und
    • g) zu dem Zuschlagsverfahren, insbesondere zu Regelungen, die das Ausschreibungsvolumen bei Unterzeichnung in Abhängigkeit von der Gebotsmenge verringern, sowie zu der Preisbildung im Ausschreibungsverfahren,
    1. zu Art, Form, Dauer und Inhalt der durch einen Zuschlag zu vergebenden Zahlungsansprüche, auch abweichend von den §§ 19 bis 35a und 51 bis 55a, insbesondere
    • a) zu der Zahlung einer technologieneutralen Marktprämie,
    • b) zu dem Ausschluss von Zahlungen bei negativen Preisen,
    • c) zu der Zuordnung des erzeugten Stroms zu der Veräußerungsform der Marktprämie,
    • d) zu Ansprüchen der Netzbetreiber gegen die Anlagenbetreiber auf Zahlung zur Verringerung des EEG-Finanzierungsbedarfs, insbesondere
    • aa) dazu, dass solche Ansprüche für den Zeitraum oder für Teile von Zeiträumen entstehen, in denen
      • aaa) der jeweilige Marktwert nach Anlage 1 oder nach abweichenden Regelungen nach Buchstabe a oberhalb des anzulegenden Wertes liegt oder
      • bbb) der Spotmarktpreis oberhalb von über Anlage 1 hinausgehenden, weiteren Referenzwerten liegt,
    • bb) dazu, dass die §§ 20 und 24 bis 27 ganz oder in Teilen auch auf den Anspruch auf Erstattung anzuwenden sind oder dass die Anlagenbetreiber in entsprechender Anwendung dieser Bestimmungen verpflichtet werden,
    1. zu besonderen Zuschlags- und Zahlungsanforderungen, insbesondere
    • a) zu dem Bau und Betrieb von netz- und systemdienlich ausgelegten Anlagen,
    • b) zu der Flexibilität der Anlagen,
    • c) zu der Nutzung der Abwärme der Elektrolyseanlagen,
    • d) zu der besseren Nutzung der Netzanschlusskapazität; insbesondere können von den Anlagenbetreibern auch Zahlungen für Netzkapazitäten verlangt werden, und
    • e) zu der Nachweisführung über das Vorliegen der Zuschlags- und Zahlungsvoraussetzungen,
    1. zu der Teilnahme an den Ausschreibungen, insbesondere
    • a) zu den Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer,
    • b) zu der Beschränkung der Ausschreibung auf einzelne erneuerbare Energien,
    • c) zu den Mindestanforderungen an die Anlagen, insbesondere auch zu der Kombination von unterschiedlichen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien untereinander oder mit Einrichtungen nach § 3 Nummer 1 zweiter Halbsatz,
    • d) zu den Anforderungen an die Anlagen zur Erzeugung des Wasserstoffs,
    • e) zu den Anforderungen an die Anlagen zur Speicherung des Wasserstoffs,
    • f) zu den Anforderungen an die Anlagen zur Rückverstromung aus Wasserstoff,
    • g) zu den Anforderungen an die Abwärmenutzung,
    • h) zu zusätzlichen Anforderungen zu dem Verhältnis der Anlagen für die Erzeugung und Rückverstromung des Wasserstoffs,
    • i) zu den Anforderungen an den Planungs- und Genehmigungsstand der Anlagen,
    • j) zu dem Nachweis der Einhaltung von Anforderungen nach den Buchstaben a bis i durch die Teilnehmer und
    • k) zu der Art, der Form und dem Inhalt von Sicherheiten, die von allen Teilnehmern an den Ausschreibungen oder nur im Fall der Zuschlagserteilung zu leisten sind, um eine Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlage sicherzustellen, und zu entsprechenden Regelungen zu der teilweisen oder vollständigen Zurückzahlung dieser Sicherheiten,
    1. zu dem Umfang der Zuschlagserteilung, insbesondere
    • a) zu der räumlichen und zeitlichen Geltung der Zuschläge einschließlich der Möglichkeit, die zeitliche Geltung zu verlängern, und
    • b) zu der Übertragbarkeit von Zuschlägen auf andere Anlagenkombinationen mit Wasserstoffspeicherung oder auf andere Bieter,
    1. zu den Anforderungen, die den Betrieb der Anlagen sicherstellen sollen, insbesondere, wenn eine Anlage nicht oder verspätet in Betrieb genommen worden ist oder nicht in einem ausreichenden Umfang betrieben wird,
    • a) zu der behördlichen Zulassung der Anlagen,
    • b) zu der Pflicht zu einer Geldzahlung und deren Höhe und den Voraussetzungen für die Zahlungspflicht,
    • c) zu Kriterien für einen Ausschluss von Bietern bei künftigen Ausschreibungen und
    • d) zu Berichtspflichten der Bieter hinsichtlich der Realisierung der bezuschlagten Anlagenkombinationen mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung,
    1. zu der näheren Bestimmung, inwieweit die Erschließung eines bezuschlagten Standortes im Rahmen der Wasserstoff-Netzentwicklungsplanung beiträgt zu einer sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht,
    1. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Veröffentlichungen und Bekanntmachung von Ausschreibungen, der Bekanntgabe der Ausschreibungsergebnisse und der erforderlichen Mitteilungen an die Netzbetreiber, auch abweichend von den §§ 29 und 35,
    1. zu Auskunftspflichten der Netzbetreiber gegenüber der Bundesnetzagentur, soweit dies für die Ausschreibungen erforderlich ist,
    1. zu den nach den Nummern 1 bis 11 zu übermittelnden Informationen,
    1. zu Berichtspflichten der Bundesnetzagentur gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und
    1. zu der Ermächtigung der Bundesnetzagentur, unter Berücksichtigung des Ziels nach § 1 Festlegungen zu den Ausschreibungen zu erlassen, einschließlich der Ausgestaltung der Regelungen nach den Nummern 1 bis 13.

§ 88f Verordnungsermächtigung zu den Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu den Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff nach § 39p nähere Bestimmungen erlassen:

  • 1. zu der Anzahl und dem Zeitpunkt der Gebotstermine,
  • 2. zu dem Ausschreibungsvolumen, wobei sie von § 28g Absatz 2 abweichen kann,
    1. zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen, insbesondere
    • a) zu der Bestimmung von Mindest- und Höchstgrößen von Teillosen,
    • b) zu der Festlegung von Mindest- und Höchstwerten, auch zur Anpassung dieser Werte,
    • c) zu Mindestgebotswerten,
    • d) zu der Bestimmung der Gebotsgrößen,
    • e) zu der Anzahl an Geboten, die ein Bieter abgeben darf,
    • f) zu der Aufteilung des Ausschreibungsvolumens in Teilmengen, wobei insbesondere nach Regionen und Netzebenen oder danach, ob es sich um neue Anlagenteile handelt, unterschieden werden kann, und
    • g) zu dem Zuschlagsverfahren, insbesondere Regelungen, die das Ausschreibungsvolumen bei Unterzeichnung in Abhängigkeit von der Gebotsmenge verringern, sowie zu der Preisbildung im Ausschreibungsverfahren,
    1. zu Art, Form, Dauer und Inhalt der durch einen Zuschlag zu vergebenden Zahlungsansprüche, auch abweichend von den §§ 19 bis 35a und 51 bis 55a, insbesondere
    • a) zu der Zahlung einer technologieneutralen Marktprämie,
    • b) zu dem Ausschluss von Zahlungen bei negativen Preisen,
    • c) zu der Zuordnung des erzeugten Stroms zu der Veräußerungsform der Marktprämie,
    • d) zu Ansprüchen der Netzbetreiber gegen die Anlagenbetreiber auf Zahlung zur Verringerung des EEG-Finanzierungsbedarfs, insbesondere
    • aa) dazu, dass solche Ansprüche für den Zeitraum oder für Teile von Zeiträumen entstehen, in denen
      • aaa) der jeweilige Marktwert nach Anlage 1 oder nach abweichenden Regelungen nach Buchstabe a oberhalb des anzulegenden Wertes liegt oder
      • bbb) der Spotmarktpreis oberhalb von über Anlage 1 hinausgehenden, weiteren Referenzwerten liegt,
    • bb) dazu, dass die §§ 20 und 24 bis 27 ganz oder in Teilen auch auf den Anspruch auf Erstattung anzuwenden sind oder dass die Anlagenbetreiber in entsprechender Anwendung dieser Bestimmungen verpflichtet werden,
    1. zur Bestimmung der höchstens zulässigen Bemessungsleistung der Anlage nach § 39q,
    1. zu besonderen Zuschlags- und Zahlungsanforderungen, insbesondere
    • a) zu dem Bau und Betrieb von netz- und systemdienlich ausgelegten Anlagen,
    • b) zu der Flexibilität der Anlagen,
    • c) zu der Nutzung der Abwärme,
    • d) zu der Nachweisführung über das Vorliegen der Zuschlags- und Zahlungsvoraussetzungen,
    1. zu der Teilnahme an den Ausschreibungen, insbesondere
    • a) zu den Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer,
    • b) zu zusätzlichen Anforderungen an den eingesetzten Grünen Wasserstoff,
    • c) zu zusätzlichen Anforderungen an die Anlagen,
    • d) zu den Anforderungen an die Abwärmenutzung,
    • e) zu den Anforderungen an den Planungs- und Genehmigungsstand der Anlagen,
    • f) zu dem Nachweis der Einhaltung von Anforderungen nach den Buchstaben a bis e durch die Teilnehmer und
    • g) zu der Art, der Form und dem Inhalt von Sicherheiten, die von allen Teilnehmern an den Ausschreibungen oder nur im Fall der Zuschlagserteilung zu leisten sind, um eine Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlage sicherzustellen, und zu entsprechenden Regelungen zu der teilweisen oder vollständigen Zurückzahlung dieser Sicherheiten,
    1. zu dem Umfang der Zuschlagserteilung, insbesondere
    • a) zu der räumlichen und zeitlichen Geltung der Zuschläge einschließlich der Möglichkeit, die zeitliche Geltung zu verlängern, und
    • b) zu der Übertragbarkeit von Zuschlägen auf andere Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff oder auf andere Bieter,
    1. zu den Anforderungen, die den Betrieb der Anlagen sicherstellen sollen, insbesondere wenn eine Anlage nicht oder verspätet in Betrieb genommen worden ist oder nicht in einem ausreichenden Umfang betrieben wird,
    • a) zu der behördlichen Zulassung der Anlagen,
    • b) zu der Pflicht zu einer Geldzahlung und deren Höhe und den Voraussetzungen für die Zahlungspflicht,
    • c) zu Kriterien für einen Ausschluss von Bietern bei künftigen Ausschreibungen und
    • d) zu Berichtspflichten der Bieter hinsichtlich der Realisierung der bezuschlagten Anlagen,
    1. zu der näheren Bestimmung von Standortanforderungen, mit dem Ziel, dass die Erschließung eines bezuschlagten Standortes im Rahmen der Wasserstoff-Netzentwicklungsplanung zu einer sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht, beiträgt,
    1. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Veröffentlichungen und Bekanntmachung von Ausschreibungen, der Bekanntgabe der Ausschreibungsergebnisse und der erforderlichen Mitteilungen an die Netzbetreiber, auch abweichend von den §§ 29 und 35,
    1. zu Auskunftspflichten der Netzbetreiber gegenüber der Bundesnetzagentur, soweit dies für die Ausschreibungen erforderlich ist,
    1. zu den nach den Nummern 1 bis 12 zu übermittelnden Informationen,
    1. zu Berichtspflichten der Bundesnetzagentur gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und
    1. zu der Ermächtigung der Bundesnetzagentur, unter Berücksichtigung des Ziels nach § 1 Festlegungen zu den Ausschreibungen zu erlassen, einschließlich der Ausgestaltung der Regelungen nach den Nummern 1 bis 14.

§ 89 Verordnungsermächtigung zur Stromerzeugung aus Biomasse

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Anwendungsbereich der §§ 42 bis 44 zu regeln,

  • 1. welche Stoffe als Biomasse gelten und
  • 2. welche technischen Verfahren zur Stromerzeugung angewandt werden dürfen.

(2) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Anwendungsbereich des § 44b Absatz 4 Nummer 2 Anforderungen an ein Massenbilanzsystem zur Rückverfolgung von aus einem Erdgasnetz entnommenem Gas zu regeln.

§ 90 Verordnungsermächtigung zu Nachhaltigkeitsanforderungen für Biomasse

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

    1. zu regeln, dass der Anspruch auf Zahlung nach § 19 Absatz 1 und § 50 für Strom aus fester, flüssiger oder gasförmiger Biomasse nur besteht, wenn die zur Stromerzeugung eingesetzte Biomasse folgende Anforderungen erfüllt:
    • a) bestimmte ökologische und sonstige Anforderungen an einen nachhaltigen Anbau und an die durch den Anbau in Anspruch genommenen Flächen, insbesondere zum Schutz natürlicher Lebensräume, von Grünland mit großer biologischer Vielfalt im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/2001 und von Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand,
    • b) bestimmte ökologische und soziale Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung,
    • c) ein bestimmtes Treibhausgas-Minderungspotenzial, das bei der Stromerzeugung mindestens erreicht werden muss,
    1. die Anforderungen nach Nummer 1 einschließlich der Vorgaben zur Ermittlung des Treibhausgas-Minderungspotenzials nach Nummer 1 Buchstabe c zu regeln,
    1. festzulegen, wie Wirtschaftsteilnehmer nach Artikel 2 Nummer 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 nachweisen müssen; dies schließt Regelungen ein
    • a) zum Inhalt, zu der Form und der Gültigkeitsdauer dieser Nachweise einschließlich Regelungen zur Anerkennung von Nachweisen, die nach dem Recht der Europäischen Union oder eines anderen Staates als Nachweis über die Erfüllung von Anforderungen nach Nummer 1 anerkannt wurden,
    • b) zur Einbeziehung von Systemen und unabhängigen Kontrollstellen in die Nachweisführung und
    • c) zu den Anforderungen an die Anerkennung von Systemen und Zertifizierungsstellen sowie zum Akkreditierungsverfahren und zu den Maßnahmen zu der Überwachung von Systemen, Zertifizierungsstellen und Wirtschaftsteilnehmern, einschließlich erforderlicher Einsichts-, Probenentnahme- und Weisungsrechte sowie Auskunfts-, Herausgabe-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten, einschließlich des Rechts der zuständigen Behörde oder Zertifizierungsstellen, während der Geschäfts- oder Betriebszeit, Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel zu betreten, soweit dies für die Überwachung oder Kontrolle erforderlich ist,
    1. die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit Aufgaben zu betrauen, die die Einhaltung der in der Rechtsverordnung nach den Nummern 1 bis 3 geregelten Anforderungen sicherstellen, insbesondere mit der näheren Bestimmung der in der Rechtsverordnung auf Grund der Nummern 1 und 2 geregelten Anforderungen sowie die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und in Bezug auf das Akkreditierungsverfahren die Stellen, die nach § 8 des Akkreditierungsstellengesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, beliehen oder errichtet sind, mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach Nummer 3.

§ 91 Verordnungsermächtigung zum Ausgleichsmechanismus

Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln,

    1. dass Vorgaben zur Vermarktung des nach diesem Gesetz kaufmännisch abgenommenen Stroms gemacht werden können, einschließlich
    • a) der Möglichkeit, die Vergütungszahlungen und Transaktionskosten durch finanzielle Anreize abzugelten oder Übertragungsnetzbetreiber an den Gewinnen und Verlusten bei der Vermarktung zu beteiligen,
    • b) der Überwachung der Vermarktung,
    • c) Anforderungen an die Vermarktung, insbesondere an die Preissetzung von preislimitierten Geboten, und Kontoführung sowie an die Ermittlung des Werts des Abzugs für Strom aus ausgeförderten Anlagen nach § 53 Absatz 4 einschließlich von Veröffentlichungs- und Transparenzpflichten, Fristen und Übergangsregelungen für den Ausgleich des EEG-Finanzierungsbedarfs nach den Teilen 3 und 4 Abschnitt 1 des Energiefinanzierungsgesetzes und
    1. dass und unter welchen Voraussetzungen die Übertragungsnetzbetreiber berechtigt oder verpflichtet werden können,
    • a) mit Anlagenbetreibern vertragliche Vereinbarungen zu treffen, die unter angemessener Berücksichtigung des Einspeisevorrangs der Optimierung der Vermarktung des Stroms dienen; dies schließt die Berücksichtigung der durch solche Vereinbarungen entstehenden Kosten im Rahmen des Ausgleichs des EEG-Finanzierungsbedarfs nach den Teilen 3 und 4 Abschnitt 1 des Energiefinanzierungsgesetzes ein, sofern sie volkswirtschaftlich angemessen sind,
    • b) Anlagen bei negativen Preisen abzuregeln und den Anlagenbetreibern die durch die Abregelung entgangenen Einnahmen, insbesondere einen entgangenen Anspruch nach § 19 Absatz 1 Nummer 2, finanziell auszugleichen.

§ 92 Verordnungsermächtigung zu Herkunftsnachweisen und Regionalnachweisen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

    1. die Anforderungen zu regeln an
    • a) die Ausstellung, Übertragung, Entwertung und Verwendung von Herkunftsnachweisen nach § 79 Absatz 1 und von Regionalnachweisen nach § 79a Absatz 1 und
    • b) die Anerkennung von Herkunftsnachweisen nach § 79 Absatz 3,
    1. den Inhalt, die Form und die Gültigkeitsdauer der Herkunftsnachweise und der Regionalnachweise festzulegen,
    1. das Verfahren für die Ausstellung, Anerkennung, Übertragung, Entwertung und Verwendung von Herkunftsnachweisen und für die Ausstellung, Übertragung, Entwertung und Verwendung von Regionalnachweisen zu regeln sowie festzulegen, wie Antragsteller dabei die Einhaltung der Anforderungen nach Nummer 1 nachweisen müssen,
    1. die Ausgestaltung des Herkunftsnachweisregisters nach § 79 Absatz 4 und des Regionalnachweisregisters nach § 79a Absatz 4 zu regeln sowie festzulegen, welche Angaben an diese Register übermittelt werden müssen, wer zur Übermittlung verpflichtet ist und in welchem Umfang Netzbetreiber Auskunft über die Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen verlangen können; dies schließt Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten ein, in denen Art, Umfang und Zweck der Speicherung sowie Löschungsfristen festgelegt werden müssen,
    1. abweichend von § 79 Absatz 7 und von § 79a Absatz 10 zu regeln, dass Herkunftsnachweise oder Regionalnachweise Finanzinstrumente im Sinn des § 1 Absatz 11 des Kreditwesengesetzes oder des § 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes sind,
    1. (weggefallen)
    1. im Anwendungsbereich von § 79a Absatz 6 zu regeln und zu veröffentlichen, welche Postleitzahlengebiete jeweils eine Region für die regionale Grünstromkennzeichnung um ein oder mehrere Postleitzahlengebiete, in denen Strom verbraucht wird, bilden,
    1. für Strom aus Anlagen außerhalb des Bundesgebiets, die einen Zuschlag in einer Ausschreibung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 erhalten haben:
    • a) zu bestimmen, welche Gebiete in den betreffenden Staaten von der jeweiligen Region für die regionale Grünstromkennzeichnung nach § 79a Absatz 6 umfasst sind, und die Veröffentlichung dieser Gebiete zu regeln,
    • b) Anforderungen zu regeln an die Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen aus Anlagen in Gebieten nach Buchstabe a,
    1. den Betrag, um den sich der anzulegende Wert für Anlagen mit gesetzlich bestimmtem anzulegendem Wert reduziert, abweichend von § 53b festzulegen,
    1. im Anwendungsbereich von § 79a Absatz 5 Satz 3 Bestimmungen zum Nachweis zu treffen, dass die Übertragung von Regionalnachweisen nur entlang der vertraglichen Lieferkette erfolgt ist,
    1. die konkrete Gestaltung der Ausweisung der regionalen Herkunft nach § 79a in der Stromkennzeichnung zu regeln, insbesondere die textliche und grafische Darstellung.

§ 93 Verordnungsermächtigung zu Anforderungen an Grünen Wasserstoff

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen an die Herstellung von Grünem Wasserstoff zu bestimmen, um sicherzustellen, dass nur Wasserstoff als Grüner Wasserstoff gilt, der ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt wurde und der mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung der Energieversorgung vereinbar ist. Hierbei ist vorzusehen, dass für die Herstellung des Wasserstoffs nur Strom aus erneuerbaren Energien verbraucht werden darf, der keine finanzielle Förderung nach diesem Gesetz in Anspruch genommen hat. Darüber hinaus können insbesondere nähere Bestimmungen erlassen werden:

  • 1. zu den Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, deren Strom zur Herstellung von Grünem Wasserstoff verwendet werden kann, insbesondere zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme dieser Anlagen im Verhältnis zur Inbetriebnahme der Anlage zur Herstellung von Grünem Wasserstoff,
  • 2. zum zeitlichen Verhältnis von Stromerzeugung und Wasserstoffherstellung,
  • 3. zum räumlichen Verhältnis der Anlage zur Erzeugung von Grünem Wasserstoff zur Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien,
  • 4. zu einer Einführungsphase, in der von den Anforderungen der Nummern 1 bis 3 in vorgegebenem Maß abgewichen werden kann, und
  • 5. zu besonderen Anforderungen an Demonstrations- und Pilotvorhaben.

Außerdem kann bestimmt werden, dass auch chemische Verbindungen, die ausschließlich aus Grünem Wasserstoff erzeugt werden, als Grüner Wasserstoff gelten.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Verordnung nach Absatz 1 auch Anforderungen an die Nachweisführung für die Anforderungen nach Absatz 1 zu bestimmen. Hierbei können insbesondere nähere Anforderungen daran gestellt werden, wie vertragliche Beziehungen, die Stromlieferungen zur Herstellung von Grünem Wasserstoff zugrunde liegen, die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 nachweisen können.

(3) Im Anwendungsbereich der Absätze 1 und 2 wird die Bundesregierung auch ermächtigt, Grünen Wasserstoff durch einen Verweis auf die Verordnung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu bestimmen.

§ 94 Verordnungsermächtigung zu systemdienlichem Anlagenbetrieb

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, zur Sicherstellung eines netz- und systemdienlichen Betriebs von Anlagen, soweit sie der Einspeisevergütung zugeordnet sind, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln,

  • 1. dass Übertragungsnetzbetreiber aufgrund von Gefahren für die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems die Einspeisung von Strom in ein Netz für bestimmte Zeiträume auf einen Anteil der Wirkleistungseinspeisung zwischen 0 und 100 Prozent begrenzen können,
  • 2. welche weiteren Berechtigten aufgrund einer Begrenzung nach Nummer 1 die Ist-Einspeisung von Anlagen abrufen und die Einspeiseleistung ferngesteuert regeln können,
  • 3. in welchen Verfahren, Fristen und Datenformaten Übertragungsnetzbetreiber Begrenzungen nach Nummer 1 gegenüber betroffenen Marktakteuren kommunizieren,
  • 4. welche Rechtsfolgen Anlagenbetreiber bei Zuwiderhandlung gegen eine Begrenzung nach Nummer 1 treffen, und dabei insbesondere zu bestimmen, dass der Anlagenbetreiber Zahlungen entsprechend § 52 Absatz 1 zu leisten hat oder dass der Netzbetreiber Maßnahmen entsprechend § 52a vorzunehmen hat,
  • 5. dass die Verlängerung des Förderzeitraums abweichend von § 51a Absatz 1 und 2 auf solche Viertelstunden beschränkt wird, in denen kein Strom, für den ein Anspruch nach § 19 Absatz 1 besteht, aus der Anlage in das Netz eingespeist wurde, und
  • 6. in welcher Form und zu welchen Zeitpunkten Zeiträume nach Nummer 1 und Zeiten, in denen der Spotmarktpreis negativ ist, öffentlich bekanntgemacht werden müssen.

§ 95 Weitere Verordnungsermächtigungen

Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

  • 1. die Höchstwerte nach den §§ 36b, 37b oder 38e neu festzusetzen und ihre Verringerung und deren zeitliche Anwendung abweichend von den vorgenannten Bestimmungen zu regeln,
  • 1a. für Solaranlagen, die nach dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung in Betrieb genommen worden sind,

    • a) die Höhe der anzulegenden Werte nach § 48 Absatz 1 bis 2a oder § 48a neu festzusetzen und
    • b) die Höhe von Absenkungen der anzulegenden Werte für Strom aus Solaranlagen und deren zeitliche Anwendung abweichend von § 49 zu regeln,
    1. (weggefallen)
  • 2a. (weggefallen)

    1. festzulegen, wann ein Gebäude nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a nicht dazu geeignet ist, dass auf, an oder in ihm eine Solaranlage errichtet werden kann,
    1. ergänzend zu Anlage 2 Bestimmungen zur Ermittlung und Anwendung des Referenzertrags zu regeln,
    1. Anforderungen an Windenergieanlagen zur Verbesserung der Netzintegration (Systemdienstleistungen) zu regeln, insbesondere
    • a) für Windenergieanlagen an Land Anforderungen
    • aa) an das Verhalten der Anlagen im Fehlerfall,
    • bb) an die Spannungshaltung und Blindleistungsbereitstellung,
    • cc) an die Frequenzhaltung,
    • dd) an das Nachweisverfahren,
    • ee) an den Versorgungswiederaufbau und
    • ff) bei der Erweiterung bestehender Windparks und
    • b) für Windenergieanlagen an Land, die bereits vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen wurden, Anforderungen
    • aa) an das Verhalten der Anlagen im Fehlerfall,
    • bb) an die Frequenzhaltung,
    • cc) an das Nachweisverfahren,
    • dd) an den Versorgungswiederaufbau und
    • ee) bei der Nachrüstung von Altanlagen in bestehenden Windparks,
    1. abweichend von § 51 für Anlagen,
    • a) deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren nach dem 31. Dezember 2022 ermittelt wurde oder
    • b) bei denen die Höhe des Anspruchs nach § 19 nicht durch Ausschreibungen ermittelt wurde und die nach dem 31. Dezember 2022 in Betrieb genommen wurden,

im Einklang mit dem europäischen Beihilfenrecht zu regeln, für welche Anlagen und unter welchen Voraussetzungen sich der anzulegende Wert im Fall negativer Spotmarktpreise auf null verringert.

§ 96 Gemeinsame Bestimmungen

(1) Die Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 88, 88b, 88c, 88d, 88e, 88f, 89, 91, 92 und 93 bedürfen der Zustimmung des Bundestages.

(2) Wenn Rechtsverordnungen nach Absatz 1 der Zustimmung des Bundestages bedürfen, kann diese Zustimmung davon abhängig gemacht werden, dass dessen Änderungswünsche übernommen werden. Übernimmt der Verordnungsgeber die Änderungen, ist eine erneute Beschlussfassung durch den Bundestag nicht erforderlich. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von sechs Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.

(3) Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen aufgrund der §§ 91 und 92 können durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, aber mit Zustimmung des Bundestages auf eine Bundesoberbehörde übertragen werden. Die Rechtsverordnungen, die auf dieser Grundlage von der Bundesoberbehörde erlassen werden, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates oder des Bundestages.

(4) (weggefallen)

Abschnitt 2 Kooperationsausschuss, Monitoring, Berichte

§ 97 Kooperationsausschuss

(1) Die zuständigen Staatssekretärinnen und Staatssekretäre der Länder und des Bundes bilden einen Kooperationsausschuss. Der Kooperationsausschuss koordiniert die Erfassung

  • 1. der Ziele der Länder zur Erreichung des Ziels nach § 1 Absatz 2,
  • 2. der Flächenausweisung in den Ländern für das Erreichen der Flächenbeitragswerte nach der Anlage zum Windenergieflächenbedarfsgesetz vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), in der jeweils geltenden Fassung, und
  • 3. des Stands der Umsetzung der Ziele nach Nummer 1 und der Flächenausweisungen nach Nummer 2.

(2) Der Kooperationsausschuss wird vom zuständigen Staatssekretär des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz geleitet.

(3) Der Kooperationsausschuss tagt mindestens zweimal im Jahr. Die Mitglieder des Kooperationsausschusses können sich vertreten lassen.

(4) Der Kooperationsausschuss wird von einem beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einzurichtenden Sekretariat unterstützt.

(5) Für die Sitzungen des Kooperationsausschusses müssen laufend die erforderlichen Daten beschafft und analysiert werden, insbesondere

  • 1. zu dem Stand des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land und Freiflächenanlagen,
  • 2. zu dem Umfang der für diese Anlagen bereits genutzten Flächen und der für den Ausbaupfad nach § 4 erforderlichen weiteren Flächen,
  • 3. zu dem Umfang der für Windenergieanlagen an Land ausgewiesenen Flächen und der für das Erreichen der Flächenbeitragswerte nach der Anlage zum Windenergieflächenbedarfsgesetz erforderlichen weiteren Flächen,
  • 4. zu dem Nachweis von Planaufstellungsbeschlüssen und dem Inkrafttreten von Landesgesetzen oder Raumordnungsplänen nach § 3 Absatz 3 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und
  • 5. zu der Dauer der Genehmigungsverfahren dieser Anlagen und den Hemmnissen in diesen Verfahren.

(6) Der Kooperationsausschuss kann sich bei der Aufgabe nach Absatz 5 unterstützen lassen. Zu diesem Zweck kann das Sekretariat des Kooperationsausschusses

  • 1. eine juristische Person des Privatrechts mit der Datenbeschaffung und Datenanalyse beauftragen oder
  • 2. die Datenaufbereitung und Datenanalyse einer juristischen Person des Privatrechts nutzen, die von dieser Person im eigenen Interesse erstellt und dem Sekretariat des Kooperationsausschusses zur Verfügung gestellt worden sind; das Sekretariat des Kooperationsausschusses kann diese Person durch Zuwendungen unterstützen.

§ 98 Jährliches Monitoring zur Zielerreichung

(1) Die Länder berichten dem Sekretariat des Kooperationsausschusses jährlich spätestens bis zum 31. Mai über den Stand des Ausbaus der erneuerbaren Energien und den Stand der Ausweisung von Flächen nach den Vorschriften des Windenergieflächenbedarfsgesetzes, insbesondere über

  • 1. den Stand der Umsetzung der für das Erreichen der Flächenbeitragswerte in § 3 Absatz 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vorgesehenen Maßnahmen, einschließlich der Angabe, zu welchem Anteil der Flächenbeitragswert nach der Anlage zum Windenergieflächenbedarfsgesetz erreicht ist, sowie den Nachweis nach Maßgabe von § 3 Absatz 3 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes,
  • 2. den Umfang an Flächen, die in der geltenden Raumordnungs- und Bauleitplanung für Windenergie an Land festgesetzt wurden, einschließlich der Angabe, zu welchem Anteil diese bereits durch Windenergieanlagen genutzt werden,
  • 3. die durchschnittliche Dauer der Planaufstellungsverfahren,
  • 4. die Planungen für neue Ausweisungen für die Windenergienutzung an Land in der Raumordnungs- und Bauleitplanung und
  • 5. den Stand der Genehmigung von Windenergieanlagen an Land, das heißt Anzahl und Leistung der Windenenergieanlagen an Land, auch mit Blick auf die Dauer von Genehmigungsverfahren von der Antragstellung bis zur Genehmigungserteilung.

Die ausgewiesenen Flächen sollen in Form von standardisierten Daten geografischer Informationssysteme (GIS-Daten) in nicht personenbezogener Form gemeldet werden. Auch die Meldung von Flächen, die nicht durch GIS-Daten erfolgt, darf nur in nicht personenbezogener Form erfolgen. Im Fall nicht ausreichender Flächenverfügbarkeit sollen die Berichte auch Maßnahmen enthalten, wie weitere Flächen, insbesondere Flächen im Eigentum des Landes, verfügbar gemacht werden können. Im Fall von Hemmnissen in der Regional- oder Bauleitplanung oder in Genehmigungsverfahren sollen die Berichte die dafür maßgeblichen Gründe und Vorschläge für Maßnahmen enthalten, um die Verzögerungen zu verringern einschließlich von Fallbeispielen für eine gelungene Bürger- und Öffentlichkeitsbeteiligung. Die Flächendaten und Berichte dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann den Ländern Formatvorgaben für die Berichte nach Satz 1 machen. Bis diese Vorgaben vorliegen, können die Länder das Format ihrer Berichte nach Satz 1 selbst bestimmen.

(2) Der Kooperationsausschuss wertet die Berichte der Länder nach Absatz 1 aus und legt jährlich spätestens bis zum 31. Oktober der Bundesregierung einen Bericht vor.

(3) Die Bundesregierung berichtet jedes Jahr spätestens bis zum 31. Dezember, ob die erneuerbaren Energien in der für die Erreichung des Ziels nach § 1 Absatz 2 erforderlichen Geschwindigkeit ausgebaut werden. Zu diesem Zweck betrachtet sie, ob in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr der Richtwert für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nach § 4a erreicht worden ist, und bewertet die Ausbaugeschwindigkeit insbesondere unter Berücksichtigung

  • 1. der tatsächlichen Wetterbedingungen in dem vorangegangenen Kalenderjahr,
  • 2. der bisherigen Entwicklung der installierten Leistung von Anlagen,
  • 3. des Berichts des Kooperationsausschusses nach Absatz 2 und
  • 4. von Prognosen für den weiteren Ausbau.

Für das Monitoring im Jahr 2023 werden 269 Terawattstunden als Richtwert für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien im Jahr 2022 zugrunde gelegt. Wenn die Bundesregierung feststellt, dass die erneuerbaren Energien nicht in der für die Erreichung des Ziels nach § 1 Absatz 2 erforderlichen Geschwindigkeit ausgebaut werden, stellt sie in dem Bericht die Gründe dar, unterteilt in energie-, planungs-, genehmigungs- und natur- und artenschutzrechtliche sowie sonstige Gründe, und legt erforderliche Handlungsempfehlungen vor. Die Bundesregierung geht in dem Bericht ferner auf die tatsächliche und die erwartete Entwicklung des Bruttostromverbrauchs ein. Wenn aufgrund von Prognosen, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erstellt worden sein müssen, eine deutliche Änderung des erwarteten Bruttostromverbrauchs bis zum Jahr 2030 zu erwarten ist, enthält der Bericht auch erforderliche Handlungsempfehlungen für eine Anpassung des Ausbaupfads nach § 4, des Strommengenpfads nach § 4a und der Ausschreibungsvolumen nach den §§ 28 bis 28d. Die Bundesregierung leitet den Bericht den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder und dem Bundestag zu und legt, soweit erforderlich, unverzüglich den Entwurf für eine Rechtsverordnung nach § 88c vor.

(4) Ab dem 1. Januar 2024 umfasst der Bericht nach Absatz 3 zusätzlich eine Bewertung zum Stand der Umsetzung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und enthält insbesondere Angaben über

  • 1. die nach § 3 Absatz 3 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes erbrachten Nachweise,
  • 2. den Umfang ausgewiesener Flächen in der geltenden Raumordnungs- und Bauleitplanung für Windenergie an Land und inwieweit diese Flächen von der Windenergie an Land genutzt werden,
  • 3. den Zeitpunkt, in dem die Flächenbeitragswerte nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit der Anlage zum Windenergieflächenbedarfsgesetz in den Ländern voraussichtlich erreicht werden und zu welchen Anteilen diese erreicht worden sind,
  • 4. die Möglichkeit weiterer Maßnahmen und Vorschläge zur Planungsbeschleunigung und
  • 5. die Eignung der Flächenbeitragswerte nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit der Anlage zum Windenergieflächenbedarfsgesetz für das Erreichen der Ausbaupfade und Ausbauziele nach diesem Gesetz.

(5) Die Berichterstattung nach den Absätzen 3 und 4 erfolgt mit der Unterstützung des Umweltbundesamtes und auf der Grundlage der nach § 97 Absatz 5 beschafften und der nach § 98 Absatz 1 zu übermittelnden Daten. Die Berichterstattung nach Satz 1 darf keine personenbezogenen Daten enthalten.

§ 99 Erfahrungsbericht

(1) Die Bundesregierung evaluiert dieses Gesetz und das Windenergie-auf-See-Gesetz und legt dem Bundestag bis zum 31. Dezember 2023 und dann alle vier Jahre einen Erfahrungsbericht vor. Der Bericht enthält insbesondere Angabe über

  • 1. die Auswirkungen des Ausbaus der erneuerbaren Energien, insbesondere auf die Entwicklung der übrigen Stromerzeugung, auf die Entwicklung der Treibhausgasemissionen, auf den Strommarkt und die Wechselwirkungen mit den europäischen Strommärkten und auf Arbeitsplätze in der Energiewirtschaft,
  • 2. die Erfahrungen mit Ausschreibungen nach Teil 3 Abschnitt 3, auch vor dem Hintergrund der Ziele, durch Wettbewerb einen kosteneffizienten Ausbau der erneuerbaren Energien zu sichern und Akteursvielfalt und Innovationen zu ermöglichen,
  • 3. den Stand und die direkten und indirekten Vorteile und Kosten von Mieterstrom,
  • 4. den Stand der Markt-, Netz- und Systemintegration der erneuerbaren Energien,
  • 5. die Kosten des Ausbaus der erneuerbaren Energien und ihrer Markt-, Netz- und Systemintegration und
  • 6. die Erfahrungen mit der finanziellen Beteiligung der Kommunen nach § 6.

Die Bundesregierung berichtet auch, inwieweit der Ausbau der erneuerbaren Energien ohne Zahlungen nach diesem Gesetz erfolgt und inwieweit neue Ansprüche für Zahlungen nach diesem Gesetz noch erforderlich sind; hierbei ist auch zu bewerten, ob die Dauer der Zahlungen nach § 25 Absatz 1 verkürzt werden kann und ob eine Einspeisevergütung für ausgeförderte Anlagen weiterhin erforderlich ist. Schließlich sind mit Blick auf die Nutzung der Biomasse zur Stromerzeugung auch die Wechselwirkungen und Konkurrenzen zu ihrer Nutzung im Verkehrs- und im Wärmemarkt zu berichten.

(2) Die Bundesnetzagentur, das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und das Umweltbundesamt unterstützen das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bei der Erstellung des Erfahrungsberichts. Zur Unterstützung bei der Erstellung des Erfahrungsberichts soll das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz außerdem wissenschaftliche Gutachten in Auftrag geben.

§ 99a Fortschrittsbericht Windenergie an Land

Die Bundesregierung legt dem Bundestag jährlich bis zum 31. Dezember einen Bericht vor zu den aktuellen Nutzungskonkurrenzen beim Ausbau der Windenergie mit

  • 1. Funknavigationsanlagen,
  • 2. Wetterradaren und
  • 3. seismologischen Messstationen.

Der Bericht enthält insbesondere Angaben über Zeitplan und Stand möglicher Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Windenergieanlagen an Land mit den Nutzungen und Geräten nach Satz 1. Die Bundesregierung berichtet auch, inwieweit bei den Maßnahmen nach Satz 2 weitere Beschleunigungsmöglichkeiten bestehen. Soweit Nutzungskonkurrenzen mit militärischen Belangen bestehen, können diese im Einzelfall dargestellt werden.

§ 99b Bericht zur Bürgerenergie

Die Bundesnetzagentur berichtet der Bundesregierung bis zum 31. Dezember 2024 und dann jährlich über Erfahrungen mit den Bestimmungen dieses Gesetzes zur Sicherung der Bürgerenergie und der Bürgerbeteiligung.

Abschnitt 3 Schlussbestimmungen

§ 100 Übergangsbestimmungen

(1) Soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen nichts anderes ergibt, sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden

    1. für Strom aus Anlagen,
    • a) die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden sind,
    • b) deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins vor dem 1. Januar 2023 ermittelt worden ist oder
    • c) die vor dem 1. Januar 2023 als Pilotwindenergieanlage an Land im Sinn des § 3 Nummer 37 Buchstabe b durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz oder als Pilotwindenergieanlage auf See im Sinn des § 3 Nummer 6 des Windenergie-auf-See-Gesetzes durch die Bundesnetzagentur festgestellt worden sind,
    1. für Strom, der vor dem 1. Januar 2023 an einen Letztverbraucher geliefert wurde, und
    1. für Strom, der vor dem 1. Januar 2023 verbraucht und nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wurde.

(1a) Für Strom aus Anlagen nach Absatz 1 gilt abweichend von Absatz 1, dass

  • 1. § 10b Absatz 1 dieses Gesetzes anstelle von § 10b Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden ist,
  • 2. der Anspruch auf unentgeltliche Abnahme und die Regelung zur Zuordnung nach § 21c Absatz 1 Satz 3 dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden sind, dabei sind im Fall einer Zuordnung zur unentgeltlichen Abnahme § 21b Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 2, § 21c Absatz 1 Satz 5, § 53 Absatz 2 und § 80a Satz 2 dieses Gesetzes auf diese Anlagen ebenfalls entsprechend anzuwenden,
  • 3. für Anlagen, die nach dem Ablauf des 29. Juli 2022 in Betrieb genommen wurden, an Stelle von § 100 Absatz 14 Satz 3 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung § 48 Absatz 2a Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 dieses Gesetzes anzuwenden ist,
  • 4. für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas § 9 Absatz 5 dieses Gesetzes anwendbar ist, unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage und unabhängig vom Zeitpunkt der Zuschlagserteilung für diese Anlage.

(2) Für Anlagen nach Absatz 1, die nach dem 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen worden sind, deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins nach dem 31. Dezember 2020 ermittelt worden ist oder die nach dem 31. Dezember 2020 als Pilotwindenergieanlage an Land im Sinn des § 3 Nummer 37 Buchstabe b durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz festgestellt worden sind, ist § 6 dieses Gesetzes anstelle des § 6 in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden mit der Maßgabe, dass auch Windenergieanlagen an Land mit einer installierten Leistung von mehr als 750 Kilowatt bis einschließlich 1 000 Kilowatt den Gemeinden Beträge durch einseitige Zuwendungen ohne Gegenleistung anbieten dürfen. Für Windenergieanlagen an Land und Freiflächenanlagen nach Absatz 1, die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind, deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins vor dem 1. Januar 2021 ermittelt worden ist oder die vor dem 1. Januar 2021 als Pilotwindenergieanlage an Land im Sinn des § 3 Nummer 37 Buchstabe b durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz festgestellt worden sind, ist § 6 dieses Gesetzes anzuwenden. Auf Vereinbarungen, die vor dem 16. Mai 2024 geschlossen wurden, ist § 6 Absatz 4 Satz 1 in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) § 9 Absatz 1 ist anstelle der technischen Vorgaben nach der für eine Anlage oder eine KWK-Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden bei

  • 1. Anlagen nach Absatz 1, die Strom in das Netz einspeisen, und
  • 2. KWK-Anlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden sind und eine installierte Leistung von mehr als 25 Kilowatt haben.

Bis zum Einbau von intelligenten Messsystemen und Steuerungseinrichtungen nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 des Messstellenbetriebsgesetzes und zur erstmaligen erfolgreichen Testung der Anlage auf Ansteuerbarkeit durch den Netzbetreiber gilt die Pflicht nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die Anlage oder die KWK-Anlage mit technischen Einrichtungen auszustatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann, auch als erfüllt, wenn
- 1. die technischen Einrichtungen nur dazu geeignet sind, die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung vollständig oder, sobald die technische Möglichkeit besteht, stufenweise ferngesteuert zu reduzieren,
- 2. der Anlagenbetreiber nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung oder nach einer entsprechenden Bestimmung einer früheren Fassung die maximale Wirkleistungseinspeisung seiner Anlage am Verknüpfungspunkt mit dem Netz auf 70 Prozent der installierten Leistung begrenzt oder
- 3. die technischen Einrichtungen nur dazu geeignet sind, die Anforderungen zu erfüllen, die der Netzbetreiber dem Anlagenbetreiber oder dem Betreiber der KWK-Anlage zur Erfüllung der Pflicht vor der Inbetriebnahme der Anlage übermittelt hat.

Der Netzbetreiber hat die Testung auf Ansteuerbarkeit nach Satz 2 spätestens im Rahmen der nächsten, auf den Einbau des intelligenten Messsystems und der Steuerungseinrichtungen nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 des Messstellenbetriebsgesetzes folgenden, nach § 12 Absatz 2b Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes durchzuführenden testweisen Anpassungen sowie Abrufung der Ist-Einspeisung vorzunehmen. Satz 2 ist rückwirkend anzuwenden. Abweichend von Satz 4 sind die Bestimmungen in Satz 2 nicht anzuwenden auf Fälle, in denen vor dem 1. Januar 2021 ein Rechtsstreit zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber rechtskräftig entschieden wurde. Nach dem Einbau von intelligenten Messsystemen und Steuerungseinrichtungen nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 des Messstellenbetriebsgesetzes hat der Netzbetreiber dem Anlagenbetreiber bis zu einer nach Satz 2 erstmals erfolgreich durchgeführten Testung zum Ausgleich der entstehenden Aufwendungen für den Weiterbetrieb von technischen Einrichtungen nach Satz 2 Nummer 1 und 2 ab dem 1. Januar 2028 für jedes angefangene Jahr einen Betrag von 100 Euro brutto zu zahlen. Die Zahlungspflicht entfällt, wenn der Netzbetreiber die erfolglose Testung nach Satz 2 nicht zu vertreten hat.

(3a) Soweit die Aufhebung der Begrenzung vor dem Ablauf des 25. Februar 2025 erfolgt, entfällt für Betreiber von Solaranlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 7 Kilowatt ab dem 1. Januar 2023 die Pflicht nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung oder nach einer entsprechenden Bestimmung einer früheren Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, nach der

  • 1. die Anlagen mit technischen Einrichtungen ausgestattet werden mussten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann, oder
  • 2. die Betreiber am Verknüpfungspunkt ihrer Anlage mit dem Netz die maximale Wirkleistungseinspeisung auf 70 Prozent der installierten Leistung begrenzen mussten.

Im Übrigen bleibt Absatz 3 unberührt. Sofern Betreiber von Anlagen nach dem Entfallen der Pflicht nach Satz 1 die maximale Wirkleistungseinspeisung ihrer Anlagen nicht mehr auf 70 Prozent der installierten Leistung begrenzen oder die bisherige Ausstattung ihrer Anlage mit einer technischen Einrichtung, mit der der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung ganz oder teilweise ferngesteuert reduzieren kann, beenden wollen, ist § 8 entsprechend anzuwenden; insbesondere ist dem Netzbetreiber das Begehren vorab mitzuteilen.

(3b) § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 ist nicht anzuwenden auf Anlagen, die nach dem Ablauf des 31. Dezember 2022 und vor dem 25. Februar 2025 in Betrieb genommen wurden.

(4) (weggefallen)

(5) Zur Bestimmung der Größe einer Anlage nach den Absätzen 3 und 3a ist § 9 Absatz 3 Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(6) § 9 Absatz 8 dieses Gesetzes ist für Anlagen nach Absatz 1 anstelle von § 9 Absatz 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden, wobei die Pflichten nach § 9 Absatz 8 nur von Anlagen erfüllt werden müssen, die nach dem 31. Dezember 2005 in Betrieb genommen worden sind. Dabei ist § 9 Absatz 8 Satz 4 erst ab dem 9. Februar 2024 anzuwenden.

(7) § 19 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, Absatz 2, die §§ 21b, 21c Absatz 1 Satz 4 und 5, die §§ 23b, 25 Absatz 2 und § 53 Absatz 4 sind auch für ausgeförderte Anlagen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind und am 31. Dezember 2020 einen Anspruch auf Einspeisevergütung hatten.

(8) Für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2017 in Betrieb genommen worden sind und Ablaugen der Zellstoffherstellung einsetzen, ist auch nach dem 1. Januar 2017 die Biomasseverordnung anzuwenden, die für die jeweilige Anlage am 31. Dezember 2016 anzuwenden war. Anlagen nach Satz 1 dürfen nicht an Ausschreibungen teilnehmen.

(9) § 52 ist auf Anlagen nach Absatz 1 und KWK-Anlagen anzuwenden, wenn der Betreiber ab dem 1. Januar 2023 gegen eine Pflicht verstößt, die einer der in § 52 Absatz 1 genannten Pflichten in der für die Anlage oder KWK-Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entspricht. Abweichend von Satz 1 ist § 52 Absatz 1 Nummer 4 und 5 auf Anlagen nach Absatz 1 mit einer installierten Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt nicht anzuwenden, wenn der Betreiber vor dem 1. Juli 2024 gegen eine Pflicht verstößt, die einer der in § 52 Absatz 1 Nummer 4 und 5 genannten Pflichten in der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entspricht. § 52 tritt insofern an die Stelle der Sanktionsbewehrung dieser Pflicht nach der für die Anlage oder KWK-Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Im Übrigen bestimmen sich die Sanktionsbewehrungen nach der für die Anlage oder KWK-Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Abweichend von Satz 4 ist bei einem Verstoß gegen eine Registrierungspflicht ab dem 1. Januar 2023 ausschließlich § 52 dieses Gesetzes anzuwenden. § 52a ist auf Anlagen nach Absatz 1 und KWK-Anlagen anzuwenden, wenn der Betreiber ab dem 25. Februar 2025 gegen eine Pflicht verstößt, die einer der in § 52a Absatz 1 genannten Pflichten in der für die Anlage oder KWK-Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entspricht.

(10) § 71 Absatz 2 bis 6 ist auch für Zahlungen an die Betreiber von Anlagen nach Absatz 1 anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2014 in Betrieb genommen wurden. Wenn Anlagenbetreiber nach Satz 1 keine Anlage nach dem 31. Dezember 2022 in Betrieb genommen haben, für die sie Zahlungen nach § 19 Absatz 1 oder § 50 in Anspruch nehmen, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass abweichend von § 71 Absatz 2 der maßgebliche Schwellenwert 500 000 Euro beträgt.

(11) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen, die vor dem Inkrafttreten der auf Grundlage des § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erlassenen Gebührenverordnung am 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurden, ist das bis einschließlich zum 30. September 2021 geltende Recht in der jeweils geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(12) Auf die Ersetzung von Anlagen nach Absatz 1 ab dem 1. Januar 2023 sind § 38b Absatz 2 und § 48 Absatz 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Zahlungsanspruch, der auf die ersetzende Anlage übergeht, nach der für diese Anlage geltenden Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bestimmt.

(13) Bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments mit einem Gebotstermin im Jahr 2023 darf die Gebotsmenge pro Gebot abweichend von § 37 Absatz 3 eine zu installierende Leistung von 100 Megawatt nicht überschreiten. Zahlungsberechtigungen dürfen abweichend von § 38a Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a auch für Freiflächenanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 20 Megawatt ausgestellt werden, soweit dieser Zahlungsberechtigung bezuschlagte Gebote aus einem Gebotstermin des Jahres 2023 oder eines vorhergehenden Jahres zugeordnet worden sind und die installierte Leistung von 100 Megawatt nicht überschritten wird.

(14) § 8 Absatz 5 Satz 3 ist auf Netzanschlussbegehren, die ab dem 3. August 2023 und vor dem 1. Juli 2024 für eine oder mehrere Solaranlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt höchstens 50 Kilowatt gestellt werden, entsprechend anzuwenden, wenn sich die Solaranlagen auf einem Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluss befinden und die insgesamt installierte Leistung an diesem Verknüpfungspunkt die Kapazität des bestehenden Netzanschlusses nicht übersteigt.

(15) Für Strom aus Anlagen, die Biogas mit Ausnahme von Biomethan einsetzen, besteht der Anspruch auf Einspeisevergütung oder Marktprämie nach § 19 Absatz 1 oder nach der entsprechenden Bestimmung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die Anlage maßgeblichen Fassung in den Kalenderjahren 2023 und 2024 jeweils für die gesamte Bemessungsleistung der Anlage in dem jeweiligen Kalenderjahr. Bei Anlagen, die einen Anspruch auf Flexibilitätszuschlag nach § 50 Absatz 1 in Verbindung mit § 50a oder nach der entsprechenden Bestimmung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die Anlage maßgeblichen Fassung haben, werden Mehrerlöse, die in dem jeweiligen Kalenderjahr durch die Erhöhung der für die Anlage maßgeblichen Bemessungsleistung nach Satz 1 erzielt werden, auf den Anspruch auf Flexibilitätszuschlag angerechnet. Als Mehrerlöse im Sinne des Satzes 2 gelten nur Einnahmen, die für den zusätzlich erzeugten Strom erzielt werden und die den anzulegenden Wert für den in der Anlage erzeugten Strom um mehr als 1 Cent pro Kilowattstunde übersteigen.

(16) Für Strom aus Anlagen, die nach dem am 31. Dezember 2011 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, entfällt der Anspruch auf Erhöhung des Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen nach § 27 Absatz 4 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 2 Nummer VI.2.b und VII.2 zu dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung nicht endgültig, wenn der für die Anlage vorgeschriebene Mindestanteil von Gülle im Zeitraum vom 1. Mai 2023 bis einschließlich zum 30. April 2024 nicht jederzeit eingehalten wurde. In diesem Zeitraum entfällt der Anspruch nur für die Kalendertage, in denen der Mindestanteil an Gülle nicht eingehalten wurde.

(17) Für Strom aus Anlagen, die nach dem am 31. Dezember 2011 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, entfällt der Anspruch auf den Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen nach § 27 Absatz 4 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 2 Nummer VI.2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung oder nach einer entsprechenden Bestimmung einer früheren Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes abweichend von Anlage 2 Nummer VII.2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung oder nach einer entsprechenden Bestimmung einer früheren Fassung nicht endgültig, wenn die in der Anlage eingesetzten nachwachsenden Rohstoffe oder die Anlage im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis einschließlich 31. Dezember 2025 die Anforderungen der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung nicht erfüllen. § 19 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Nummer 2 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung bleibt unberührt.

(18) Abweichend von § 39c können Bieter in den Ausschreibungen für Biomasseanlagen nach den §§ 39 bis 39i in den Jahren 2024 und 2025 einmalig ein Gebot für eine bezuschlagte Biomasseanlage abgeben (Biomasse-Zusatzgebot), wenn der zuerst erteilte Zuschlag für die Biomasseanlage in einem Gebotstermin nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2024 erteilt wurde. In Ergänzung zu den Anforderungen an Gebote nach § 30 müssen Biomasse-Zusatzgebote folgende Anforderungen erfüllen:

  • 1. die Nummer des bereits erteilten Zuschlags ist anzugeben,
  • 2. die Registernummer der Anlage, auf die sich das Gebot bezieht, ist anzugeben und
  • 3. der Gebotswert darf weder den geltenden Höchstwert noch den Zuschlagswert des bereits erteilten Zuschlags überschreiten.

Der Vergütungszeitraum für Biomasse-Zusatzgebote entspricht dem des nach § 39h zuerst erteilten Zuschlags. Die §§ 39a bis 39i sind für Biomasse-Zusatzgebote entsprechend anzuwenden. Wird ein Zuschlag für ein Biomasse-Zusatzgebot erteilt, ist für die Biomasseanlage das Erneuerbare-Energien-Gesetz in der zum Zeitpunkt des Gebotstermins, in dem das Biomasse-Zusatzgebot abgegeben wurde, geltenden Fassung anwendbar. Sind die anzulegenden Werte für das ursprüngliche Gebot und das Biomasse-Zusatzgebot nicht identisch, ist für den in der Biomasseanlage erzeugten Strom ein Gesamtwert nach § 23c Nummer 2 zu bilden.

(19) Für Zuschläge nach § 36 für Windenergieanlagen an Land und nach § 36j für Zusatzgebote, die vor dem 1. Januar 2023 erteilt wurden, sind § 36e Absatz 1 und § 55 Absatz 1 dieses Gesetzes anstelle des § 36e Absatz 1 und des § 55 Absatz 1 in der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anzuwenden, soweit

  • 1. die Frist des § 36e Absatz 1 der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes am 9. Februar 2024 noch nicht abgelaufen ist und
  • 2. der Bieter für das bezuschlagte Gebot am 9. Februar 2024 noch keine Pönale nach § 55 Absatz 1 in der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes leisten muss.

Abweichend von Satz 1 sind die Fristen des § 36e Absatz 1 und des § 55 Absatz 1 in der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anwendbar, wenn der Bieter in Textform gegenüber der Bundesnetzagentur erklärt, dass diese anwendbar bleiben sollen. Für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 9. Februar 2024 einen Zuschlag erhalten haben, sind die Fristen des § 36e Absatz 1 und des § 55 Absatz 1 in der am 8. Februar 2024 geltenden Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anwendbar, wenn der Bieter in Textform gegenüber der Bundesnetzagentur erklärt, dass diese anwendbar bleiben sollen.

(20) Anlagen, die vor dem 1. Januar 2026 in Betrieb genommen werden, können abweichend von § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet werden, wenn ihre installierte Leistung weniger als 400 Kilowatt beträgt.

(21) Für Solaranlagen, die vor Inkrafttreten der auf Grundlage von § 95 Nummer 3 durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erlassenen Verordnung in Betrieb genommen werden, bleibt die Voraussetzung des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, dass das auf dem Grundstück bestehende Wohngebäude nicht dazu geeignet ist, dass auf, an oder in ihm eine Solaranlage errichtet werden kann, unberücksichtigt.

(22) Auf Anschlussbegehren, die nach dem Ablauf des 31. Dezember 2022 und vor dem 16. Mai 2024 gestellt werden, ist § 8 in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung anzuwenden.

(23) § 9 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 10a Absatz 2 und 3 und § 24 Absatz 1 Satz 4 und 5 sind nicht anzuwenden auf Anlagen, die vor dem 16. Mai 2024 in Betrieb genommen worden sind.

(24) § 21 Absatz 3 ist nicht anzuwenden auf Strom aus Solaranlagen, die vor dem 16. Mai 2024 in Betrieb genommen worden sind und die auf, an oder in einem Gebäude, das nicht Wohngebäude ist, oder einer Nebenanlage dieses Gebäudes installiert sind.

(25) Für Anlagen, die nach dem Ablauf des 31. Dezember 2022 und vor dem 16. Mai 2024 in Betrieb genommen worden sind, ist zusätzlich § 48 Absatz 2a Satz 2 Nummer 1 in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung anwendbar.

(26) Für Anlagen, die nach dem Ablauf des 31. Dezember 2022 und vor dem 16. Mai 2024 in Betrieb genommen worden sind, ist § 48 Absatz 3 in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung anzuwenden.

(27) Für Solaranlagen, die vor dem 16. Mai 2024 Solaranlagen an demselben Standort ersetzen, ist § 38h oder § 48 Absatz 4 in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung anzuwenden.

(28) Für Anlagen, die nach dem Ablauf des 31. Dezember 2022 und vor dem 16. Mai 2024 in Betrieb genommen worden sind oder deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins nach dem Ablauf des 31. Dezember 2022 und vor dem 16. Mai 2024 ermittelt worden ist, sind § 30 Absatz 1 Nummer 9, § 37 Absatz 1 und 2, die §§ 37c, 38a Absatz 1 Nummer 3, die §§ 38b, 39g Absatz 1 Satz 3, § 39i Absatz 5 und § 48 Absatz 1 Satz 1 in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung anzuwenden. § 48 Absatz 1b ist nicht auf Anlagen nach Satz 1 anzuwenden.

(29) Für Ausschreibungen mit einem Gebotstermin nach dem Ablauf des 31. Dezember 2022 und vor dem 16. Mai 2024 sind § 29 Absatz 1 Satz 2, die §§ 35, 37b, 38 und 38a in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung anzuwenden und ist § 37d nicht anzuwenden.

(30) § 53 Absatz 5 und § 54 Absatz 3 sind vor dem 16. Mai 2024 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der anzulegende Wert um 0 Cent verringert.

(31) § 8 Absatz 6 Satz 1 ist auf Netzanschlussbegehren nach § 8 Absatz 1 Satz 2, die nach dem Ablauf des 30. Juni 2024 und vor dem 1. Januar 2025 gestellt werden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist zur Übermittlung der in § 8 Absatz 6 Satz 1 genannten Informationen höchstens einen Monat beträgt. § 8 Absatz 6 Satz 3 ist in den Fällen nach Satz 1 entsprechend mit einer Frist von einem Monat anzuwenden.

(32) (weggefallen)

(33) § 36h Absatz 3 Satz 2 und 3 und § 46 Absatz 3 sind nicht anzuwenden auf Flugwindenergieanlagen an Land, die vor dem 1. Januar 2025 in Betrieb genommen worden sind oder deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins vor dem 1. Januar 2025 ermittelt worden ist. Wenn die Summe der installierten Leistung aller Flugwindenergieanlagen an Land, die an das Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind, bis zum 1. Oktober eines Jahres erstmals 50 Megawatt überschritten hat, ist

  • 1. § 46 Absatz 3 nicht mehr anzuwenden auf Flugwindenergieanlagen an Land, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird und die nach dem Ablauf des 31. Dezember desselben Jahres in Betrieb genommen worden sind, und
  • 2. § 36h Absatz 3 Satz 2 und 3 nicht mehr anzuwenden auf Flugwindenergieanlagen an Land, deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins nach dem Ablauf des 31. Dezember desselben Jahres ermittelt worden ist.

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht jährlich unverzüglich nach dem 1. Oktober die Summe der installierten Leistung aller Flugwindenergieanlagen an Land, die an das Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind.

(34) § 19 Absatz 3b und 3c ist erst anzuwenden, wenn und soweit jeweils konkretisierende Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85d wirksam werden. Für Strom aus Anlagen nach Absatz 1 sind, abweichend von Absatz 1, § 19 Absatz 3 bis 3c sowie § 20 Satz 2 dieses Gesetzes anstelle von § 19 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden; dabei greift auch insoweit die Einschränkung nach Satz 1.

(35) Abweichend von § 46 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz ist bei der Berechnung des anzulegenden Wertes für Strom aus Windenergieanlagen an Land nach § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3, die nach dem 15. Mai 2024 und vor dem 1. Januar 2025 in Betrieb genommen worden sind, der Zuschlagswert durch den Durchschnitt aus den Gebotswerten des jeweils höchsten noch bezuschlagten Gebots der Gebotstermine für Windenergieanlagen an Land im Vorjahr zu ersetzen.

(36) Für Zuschläge nach § 39k für Biomethananlagen, die in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins vor dem 1. Januar 2023 erteilt wurden, sind § 39j und § 55 Absatz 4, 4a und 5a dieses Gesetzes anstelle des § 39j und des § 55 Absatz 4 und 5a in der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anzuwenden, soweit

  • 1. die Frist des § 39e in der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes am 16. Mai 2024 noch nicht abgelaufen ist und
  • 2. der Bieter für das bezuschlagte Gebot am 16. Mai 2024 noch keine Pönale nach § 55 Absatz 4 und 5a in der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes leisten muss.

Für Anlagen, die in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 16. Mai 2024 einen Zuschlag erhalten haben, sind § 39j und § 55 Absatz 4 und 5a in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anwendbar, wenn der Bieter in Textform gegenüber der Bundesnetzagentur erklärt, dass diese anwendbar bleiben sollen.

(37) Für Anlagen, deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins nach dem Ablauf des 31. Dezember 2022 und vor dem 24. Februar 2025 ermittelt worden ist, sind § 28c Absatz 1, die §§ 39d, 39g Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 und 4, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 und 5 Nummer 1 und 2, § 39h Absatz 3 Satz 1, § 39i Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2, § 44b Absatz 1 Satz 3 und § 50a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 in der am 24. Februar 2025 geltenden Fassung anzuwenden. § 3 Nummer 7a und 47b, § 39i Absatz 2a und § 51b sind nicht auf Anlagen nach Satz 1 anzuwenden.

(38) Für Biogasanlagen, in denen Biogas eingesetzt wird, das durch anaerobe Vergärung von Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung gewonnen worden ist, und deren installierte Leistung aufgrund der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes insgesamt höchstens 75 Kilowatt betragen darf, bleibt der Vergütungsanspruch nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bestehen, wenn die installierte Leistung der Anlage auf höchstens 150 Kilowatt erhöht wird. Der nach Satz 1 fortbestehende Vergütungsanspruch ist jährlich auf die Strommenge begrenzt, die in den drei der Leistungserhöhung vorangegangenen Kalenderjahren durchschnittlich innerhalb eines Kalenderjahres in das Netz eingespeist und vergütet wurde. Es besteht kein Vergütungsanspruch nach diesem Gesetz für Strommengen, die aufgrund der Leistungserhöhung nach Satz 1 erzeugt werden. Der Vergütungsanspruch besteht nach Satz 1 nur fort, wenn bei der Erzeugung des gesamten in der Anlage eingesetzten Biogases die Voraussetzungen von § 44 Absatz 2 Nummer 3 dieses Gesetzes erfüllt sind. § 44 Absatz 3 dieses Gesetzes ist entsprechend anzuwenden. Die aufgrund der Leistungserhöhung zusätzlich erzeugten Strommengen müssen dem Netzbetreiber nicht zur Verfügung gestellt werden. Eine Pflicht zur Direktvermarktung besteht auch dann nicht, wenn durch die Leistungserhöhung eine installierte Leistung von 100 Kilowatt überschritten wird.

(39) Für Anlagen, die nach dem Ablauf des 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Mai 2025 in Betrieb genommen werden, sind § 22 Absatz 3 Satz 2 und § 48 Absatz 1a in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung anzuwenden. Für Ausschreibungen zu Gebotsterminen vor dem 1. Mai 2025 ist § 30 Absatz 2 in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung anzuwenden.

(40) Für Anlagen, die vor dem 16. Mai 2024 in Betrieb genommen werden, ist § 48 Absatz 2 in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung anzuwenden. Bei der Anwendung des § 49 zum 1. August 2024 gelten die in § 48 Absatz 2 genannten Werte als im vorangegangenen Zeitraum geltende anzulegende Werte.

(41) § 37 Absatz 1a und 2 Nummer 5, § 38 Absatz 2 Nummer 7 und § 38a Absatz 1 Nummer 7 sind nicht für Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins vor dem 1. August 2024 anzuwenden. § 48 Absatz 6 ist nicht anzuwenden auf Anlagen, die vor dem 1. November 2025 in Betrieb genommen werden.

(42) Bei Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2023 in Betrieb genommen wurden, ist abweichend von § 38d Absatz 6 die Erstattung des Projektsicherungsbeitrags nicht vor dem 1. Juni 2024 fällig.

(43) Für Strom aus Anlagen nach Absatz 1 sind abweichend von Absatz 1 und vorbehaltlich des Absatzes 44 ab dem 1. Januar 2025 § 3 Nummer 42a und Anlage 1 dieses Gesetzes anstelle von § 3 Nummer 42a und Anlage 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden.

(44) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis einschließlich zu dem Tag, an dem die Strombörsen erstmals in der vortägigen Auktion am Day-Ahead-Markt Stromviertelstundenkontrakte der Kopplung der Orderbücher zugrunde legen, sind § 3 Nummer 42a und Anlage 1 in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung anzuwenden für

  • 1. die Berechnung der energieträgerspezifischen Monatsmarktwerte nach Anlage 1 Nummer 3, sofern nicht ein Fall des Satzes 3 vorliegt,
  • 2. die Veröffentlichungspflichten der Übertragungsnetzbetreiber nach Anlage 1 Nummer 5.1, 5.2 und 5.4 und
  • 3. die Mitteilung der Informationen nach Anlage 1 Nummer 6 durch die Strombörsen an die Übertragungsnetzbetreiber.

Für die Berechnung der energieträgerspezifischen Jahresmarktwerte nach Anlage 1 Nummer 4 für das Jahr 2025 ist Anlage 1 Nummer 4 für den Zeitraum bis einschließlich zu dem Tag, an dem die Strombörsen erstmals in der vortägigen Auktion am Day-Ahead-Markt Stromviertelstundenkontrakte der Kopplung der Orderbücher zugrunde legen, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1. als Spotmarktpreis ist für jede Viertelstunde einer Kalenderstunde der für die betreffende Kalenderstunde ermittelte durchschnittliche Strompreis in Cent pro Kilowattstunde, der sich in der Preiszone für Deutschland aus der Kopplung der Orderbücher aller Strombörsen in der vortägigen Auktion von Stromstundenkontrakten am Day-Ahead-Markt ergibt, anzusetzen und
- 2. die für jede einzelne Viertelstunde der Kalenderstunde maßgebliche Strommenge wird ermittelt, indem die Menge des nach der Online-Hochrechnung nach Anlage 1 Nummer 5.1 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung nach Satz 1 Nummer 2 in dieser Kalenderstunde erzeugten Stroms der jeweiligen Technologie gleichmäßig auf die Viertelstunden verteilt wird.

Fällt der Tag, an dem die Strombörsen erstmals in der vortägigen Auktion am Day-Ahead-Markt Stromviertelstundenkontrakte der Kopplung der Orderbücher zugrunde legen, in einem Monat auf einen anderen Tag als den Monatsersten, sind bei der Berechnung der energieträgerspezifischen Monatsmarktwerte nach Anlage 1 Nummer 3.2 und 3.3 für diesen Monat die Maßgaben nach Satz 2 Nummer 1 und 2 für alle Kalendertage des Monats bis einschließlich zu dem Tag, an dem die Strombörsen erstmals in der vortägigen Auktion am Day-Ahead-Markt Stromviertelstundenkontrakte der Kopplung der Orderbücher zugrunde legen, entsprechend anzuwenden.

(45) Um die Stunden zu ermitteln, in denen der Spotmarktpreis nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 dieses Gesetzes, nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 24. Februar 2025 geltenden Fassung und nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung negativ ist, ist für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis einschließlich zu dem Tag, an dem die Strombörsen erstmals in der vortägigen Auktion am Day-Ahead-Markt Stromviertelstundenkontrakte der Kopplung der Orderbücher zugrunde legen, § 3 Nummer 42a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung anzuwenden. Sofern nach der jeweils anzuwendenden Fassung des § 51 Absatz 1 als maßgebliche Zeiteinheit Stunden, in denen der Spotmarktpreis negativ ist, zugrunde zu legen sind, ist ab dem Tag, an dem die Strombörsen erstmals in der vortägigen Auktion am Day-Ahead-Markt Stromviertelstundenkontrakte der Kopplung der Orderbücher zugrunde legen, eine Kalenderstunde dann zu berücksichtigen, wenn das arithmetische Mittel aus den Spotmarktpreisen der Viertelstunden dieser Kalenderstunde negativ ist.

(46) Für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 25. Februar 2025 in Betrieb genommen wurden oder deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 25. Februar 2025 ermittelt wurde, sind die §§ 51 und 51a Absatz 1 in der am 24. Februar 2025 geltenden Fassung anzuwenden. § 51a Absatz 2 ist nicht anzuwenden auf Strom aus Solaranlagen, die vor dem 25. Februar 2025 in Betrieb genommen wurden.

(47) Für Anlagen, deren anzulegender Wert sich nach der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Zeiträumen, in denen der Spotmarktpreis negativ ist, nicht verringert, sind die §§ 51 und § 51a anzuwenden, wenn der Anlagenbetreiber in Textform gegenüber dem Netzbetreiber erklärt, dass diese anwendbar sein sollen. Die Erklärung nach Satz 1 kann nur mit Wirkung frühestens zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Anlage mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet wird, abgegeben werden. Nach Wirksamwerden der Erklärung nach Satz 1 erhöht sich der anzulegende Wert für die Anlage um 0,6 Cent pro Kilowattstunde.

§ 101 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt

(1) Die Bestimmungen von § 19 Absatz 3c, § 22 Absatz 3 Satz 2, § 28b Absatz 2, § 30 Absatz 2, § 36h Absatz 3 Satz 2 und 3, § 37 Absatz 3, § 37b Absatz 2, § 37d, § 38a Absatz 1 Nummer 5, § 38h Satz 2, § 46 Absatz 3, § 48 Absatz 1b, 2 und 4 Satz 2, § 85a Absatz 1 Satz 2 und § 100 Absatz 35 und 47 dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden. Bis zu dieser Genehmigung sind § 22 Absatz 3 Satz 2, § 28b Absatz 2, § 30 Absatz 2, § 37 Absatz 3, § 38a Absatz 1 Nummer 5, § 38b Absatz 1 Satz 2 und 3, § 46 Absatz 3, § 48 Absatz 2 und 4 Satz 2 sowie § 85a Absatz 1 Satz 2 in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen von § 28c Absatz 1, der §§ 39d, 39g Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 und 4, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 und 5 Nummer 1 und 2, von § 39h Absatz 3 Satz 1, § 39i Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 2a, § 44b Absatz 1 Satz 3, § 50a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und § 51b dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden. Bis zu dieser Genehmigung sind § 28c Absatz 1, die §§ 39d, 39g Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 und 4, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 und 5 Nummer 1 und 2, § 39h Absatz 3 Satz 1, § 39i Absatz 2 Satz 1 und 2, § 44b Absatz 1 Satz 3 und § 50a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 in der am 24. Februar 2025 geltenden Fassung anzuwenden.

Anlage 1 (zu § 23a)Höhe der Marktprämie

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 3178 - 3180;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

1. Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieser Anlage ist
2. Zeitlicher Anwendungsbereich
Für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden sind oder deren Zuschlag vor dem 1. Januar 2023 erteilt worden ist, wird die Höhe der Marktprämie nach § 23a („MP“) anhand des energieträgerspezifischen Monatsmarktwertes nach Nummer 3 berechnet. Für Strom aus anderen Anlagen wird die Höhe der Marktprämie nach § 23a („MP“) anhand des energieträgerspezifischen Jahresmarktwertes nach Nummer 4 berechnet. Für Strom aus Anlagen nach Satz 1 wird abweichend von Satz 1 die Höhe der Marktprämie nach § 23a („MP“) anhand des energieträgerspezifischen Jahresmarktwertes nach Nummer 4 berechnet, wenn der Anspruch nach der Abgrenzungs- oder der Pauschaloption nach § 19 Absatz 3b oder 3c geltend gemacht wird.
3. Berechnung der Marktprämie anhand des energieträgerspezifischen Monatsmarktwertes
3.1 Berechnungsgrundsätze
3.1.1 Die Höhe der Marktprämie wird kalendermonatlich berechnet. Die Berechnung erfolgt rückwirkend anhand der für den jeweiligen Kalendermonat berechneten Werte.
3.1.2 Die Höhe der Marktprämie in Cent pro Kilowattstunde direkt vermarkteten und tatsächlich eingespeisten Stroms wir nach der folgenden Formel berechnet:
MP = AW – MW
Ergibt sich bei der Berechnung ein Wert kleiner null, wird abweichend von Satz 1 der Wert „MP“ mit null festgesetzt.
3.2 Berechnung des Monatsmarktwerts „MW“ bei Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomasse und Geothermie
Der Wert „MW“ ist bei direkt vermarktetem Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomasse und Geothermie der tatsächliche Monatsmittelwert des Spotmarktpreises.
3.3 Berechnung des Monatsmarktwerts „MW“ bei Strom aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie
3.3.1 Energieträgerspezifischer Monatsmarktwert
Als Wert „MW“ ist anzulegen bei direkt vermarktetem Strom aus
3.3.2 Windenergie an Land
„MWWind an Land“ ist der tatsächliche Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom aus Windenergieanlagen an Land, der sich aus dem Spotmarktpreis ergibt und wie folgt berechnet wird:
3.3.3 Windenergie auf See
„MWWind auf See“ ist der tatsächliche Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom aus Windenergieanlagen auf See, der sich aus dem Spotmarktpreis ergibt. Für die Berechnung von „MWWind auf See“ ist die Berechnungsmethode der Nummer 3.3.2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land der nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugte Strom aus Windenergieanlagen auf See zugrunde zu legen ist.
3.3.4 Solare Strahlungsenergie
„MWSolar“ ist der tatsächliche Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom aus Solaranlagen, der sich aus dem Spotmarktpreis ergibt. Für die Berechnung von „MWSolar“ ist die Berechnungsmethode der Nummer 3.3.2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land der nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugte Strom aus Solaranlagen zugrunde zu legen ist.
4. Berechnung der Marktprämie anhand des energieträgerspezifischen Jahresmarktwerts
4.1 Berechnungsgrundsätze
4.1.1 Die Höhe der Marktprämie wird jährlich berechnet. Die Berechnung erfolgt rückwirkend anhand des für das jeweilige Kalenderjahr tatsächlich berechneten Jahresmarktwerts.
4.1.2 Die Höhe der Marktprämie in Cent pro Kilowattstunde direkt vermarkteten und tatsächlich eingespeisten Stroms wird nach der folgenden Formel berechnet:
MP = AW – JW
Ergibt sich bei der Berechnung ein Wert kleiner null, wird abweichend von Satz 1 der Wert ,MP‘ mit dem Wert null festgesetzt.
4.2 Berechnung des Jahresmarktwerts ,JW‘ bei Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomasse und Geothermie
Als Wert „JW“ ist bei direkt vermarktetem Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomasse und Geothermie der tatsächliche Jahresmittelwert des Spotmarktpreises anzulegen.
4.3 Berechnung des Jahresmarktwertes „JW“ bei Strom aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie
4.3.1 Energieträgerspezifischer Jahresmarktwert
Als Wert „JW“ in Cent pro Kilowattstunde ist anzulegen bei direkt vermarktetem Strom aus
4.3.2 Windenergie an Land
„JWWind an Land“ ist der tatsächliche Jahresmittelwert des Marktwerts von Strom aus Windenergieanlagen an Land, der sich aus dem Spotmarktpreis ergibt und wie folgt berechnet wird:
4.3.3 Windenergie auf See
„JWWind auf See“ ist der tatsächliche Jahresmittelwert des Marktwerts von Strom aus Windenergieanlagen auf See, der sich aus dem Spotmarktpreis ergibt. Für die Berechnung von „JWWind auf See“ ist die Berechnungsmethode der Nummer 4.3.2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land der nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugte Strom aus Windenergieanlagen auf See zugrunde zu legen ist.
4.3.4 Solare Strahlungsenergie
„JWSolar“ ist der tatsächliche Jahresmittelwert des Marktwerts von Strom aus Solaranlagen, der sich aus dem Spotmarktpreis ergibt. Für die Berechnung von „JWSolar“ ist die Berechnungsmethode der Nummer 4.3.2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land der nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugte Strom aus Solaranlagen zugrunde zu legen ist.
5. Veröffentlichungen
5.1 Die Übertragungsnetzbetreiber müssen jederzeit unverzüglich auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format die auf der Grundlage einer repräsentativen Anzahl von gemessenen Referenzanlagen erstellte Online-Hochrechnung der Menge des tatsächlich erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land, Windenergieanlagen auf See und Solaranlagen in ihren Regelzonen in mindestens viertelstündlicher Auflösung veröffentlichen. Für die Erstellung der Online-Hochrechnung sind Reduzierungen der Einspeiseleistung der Anlage durch den Netzbetreiber oder im Rahmen der Direktvermarktung nicht zu berücksichtigen.
5.2 Die Übertragungsnetzbetreiber müssen ferner für jeden Kalendermonat bis zum Ablauf des zehnten Werktags des Folgemonats auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format und auf drei Stellen nach dem Komma gerundet folgende Daten in nicht personenbezogener Form veröffentlichen:
a)
b)
c)
d)
e)
5.3 Die Übertragungsnetzbetreiber müssen ferner für jedes Kalenderjahr bis zum Ablauf des zehnten Werktages des Folgejahres auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format und auf drei Stellen nach dem Komma gerundet folgende Daten in nicht personenbezogener Form veröffentlichen:
a)
b)
c)
d)
5.4 Die Übertragungsnetzbetreiber müssen ferner im Fall einer nicht vollständigen oder nur teilweisen Kopplung der Orderbücher aller Strombörsen den von ihnen ermittelten Spotmarktpreis unverzüglich, spätestens zwei Stunden nach der Mitteilung der erforderlichen Informationen durch die Strombörsen nach Nummer 6 Buchstabe b veröffentlichen.
5.5 Soweit Daten, die nach Nummer 5.2 oder 5.3 veröffentlicht werden müssen, nicht fristgerecht verfügbar sind, muss die Veröffentlichung unverzüglich nachgeholt werden. “
6. Mitteilungspflichten der Strombörsen
Die Strombörsen müssen den Übertragungsnetzbetreibern folgende Informationen mitteilen:
a)
b)

Anlage 2 (zu § 36h)Referenzertrag

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 1110; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)

  • 1. Eine Referenzanlage ist eine Windenergieanlage eines bestimmten Typs, für die sich entsprechend ihrer von einer dazu berechtigten Institution vermessenen Leistungskennlinie an dem Referenzstandort ein Ertrag in Höhe des Referenzertrags errechnet.
  • 2. Der Referenzertrag ist die für jeden Typ einer Windenergieanlage einschließlich der jeweiligen Nabenhöhe bestimmte Strommenge, die dieser Typ bei Errichtung an dem Referenzstandort rechnerisch auf Basis einer vermessenen Leistungskennlinie in fünf Betriebsjahren erbringen würde. Der Referenzertrag ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu ermitteln; die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn die Verfahren, Grundlagen und Rechenmethoden verwendet worden sind, die enthalten sind in den Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen, Teil 5, in der zum Zeitpunkt der Ermittlung des Referenzertrags geltenden Fassung der FGW e. V. – Fördergesellschaft Windenergie und andere Erneuerbare Energien (FGW).
  • 3. Der Typ einer Windenergieanlage ist bestimmt durch die Typenbezeichnung, die Rotorkreisfläche, die Nennleistung und die Nabenhöhe gemäß den Angaben des Herstellers.
  • 4. Der Referenzstandort ist ein Standort, der bestimmt wird durch eine Rayleigh-Verteilung mit einer mittleren Jahreswindgeschwindigkeit von 6,45 Metern pro Sekunde in einer Höhe von 100 Metern über dem Grund und einem Höhenprofil, das nach dem Potenzgesetz mit einem Hellmann-Exponenten α mit einem Wert von 0,25 zu ermitteln ist, und einer Rauhigkeitslänge von 0,1 Metern.
  • 5. Die Leistungskennlinie ist der für jeden Typ einer Windenergieanlage ermittelte Zusammenhang zwischen Windgeschwindigkeit und Leistungsabgabe, unabhängig von der Nabenhöhe. Die Leistungskennlinie ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu ermitteln; die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn die Verfahren, Grundlagen und Rechenmethoden verwendet worden sind, die enthalten sind in den Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen, Teil 2, der FGW in der zum Zeitpunkt der Ermittlung des Referenzertrags geltenden Fassung. Soweit die Leistungskennlinie nach einem vergleichbaren Verfahren vor dem 1. Januar 2000 ermittelt wurde, kann diese anstelle der nach Satz 2 ermittelten Leistungskennlinie herangezogen werden, soweit im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem 31. Dezember 2001 nicht mehr mit der Errichtung von Anlagen des Typs begonnen wird, für den sie gilt.
  • 6. Zur Vermessung der Leistungskennlinien nach Nummer 5 und zur Berechnung der Referenzerträge von Anlagentypen am Referenzstandort nach Nummer 2 sind für die Zwecke dieses Gesetzes Institutionen berechtigt, die für die Anwendung der in diesen Nummern genannten Richtlinien nach DIN EN ISO IEC 170254 akkreditiert sind.
  • 7. Bei der Anwendung des Referenzertrags zur Bestimmung und Überprüfung der Höhe des anzulegenden Wertes nach § 36h Absatz 2 ab Beginn des sechsten, elften und sechzehnten auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Jahres wird der Standortertrag mit dem Referenzertrag ins Verhältnis gesetzt. Der Standortertrag ist die Strommenge, die der Anlagenbetreiber an einem konkreten Standort über einen definierten Zeitraum tatsächlich hätte einspeisen können.
  • 7.1. Der Standortertrag vor Inbetriebnahme wird aus dem Bruttostromertrag abzüglich der Verlustfaktoren ermittelt. Der Bruttostromertrag ist der mittlere zu erwartende Stromertrag einer Windenergieanlage an Land, der sich auf Grundlage des in Nabenhöhe ermittelten Windpotenzials mit einer spezifischen Leistungskurve ohne Abschläge ergibt. Verlustfaktoren sind Strommindererträge aufgrund von

    • a) Abschattungseffekten,
    • b) fehlender technischer Verfügbarkeit der Anlage in Höhe von höchstens 2 Prozent des Bruttostromertrags,
    • c) elektrischen Effizienzverlusten im Betrieb der Windenergieanlage zwischen den Spannungsanschlüssen der jeweiligen Windenergieanlage und dem Netzverknüpfungspunkt des Windparks,
    • d) genehmigungsrechtlichen Auflagen, zum Beispiel zu Geräuschemissionen, Schattenwurf, Naturschutz oder zum Schutz des Flugbetriebs einschließlich Radar.
  • 7.2. Für die Ermittlung des Standortertrags der ersten fünf, zehn und 15 auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Jahre ist die eingespeiste Strommenge im Betrachtungszeitraum die Grundlage, zu der die fiktive Strommenge zu addieren ist, die der Anlagenbetreiber in dem Betrachtungszeitraum hätte einspeisen können. Die fiktive Strommenge ist die Summe der folgenden Strommengen:

    • a) Strommengen, die auf eine technische Nichtverfügbarkeit von mehr als 2 Prozent des Bruttostromertrags zurückgehen,
    • b) Strommengen, die wegen Abregelungen durch den Netzbetreiber nach § 13a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes oder nach § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 13a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht erzeugt wurden, und
    • c) Strommengen, die wegen sonstigen Abschaltungen oder Drosselungen, zum Beispiel der optimierten Vermarktung des Stroms, der Eigenversorgung oder der Stromlieferungen unmittelbar an Dritte, nicht eingespeist wurden.
  • 7.3. Die Berechnung des Standortertrags richtet sich nach dem Stand der Technik. Es wird vermutet, dass die Berechnungen dem Stand der Technik entsprechen, wenn die Technischen Richtlinien der „FGW e. V. – Fördergesellschaft Windenergie und andere Erneuerbare Energien“, insbesondere die Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen, Teil 6 eingehalten worden sind. Die Berechnung der fiktiven Strommengen erfolgt auf der Grundlage der konkreten Anlagendaten für die entsprechenden Betriebsjahre. Zu diesem Zweck ist der Betreiber der Anlage verpflichtet, eine Datenhaltung zu organisieren, aus der die hierfür notwendigen Betriebszustände der Anlage durch berechtigte Dritte ausgelesen werden können und die nicht nachträglich verändert werden können.

Anlage 3 (zu § 50b)Voraussetzungen und Höhe der Flexibilitätsprämie

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 1111 - 1112;

bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)

I. Voraussetzungen der Flexibilitätsprämie

    1. Anlagenbetreiber können die Flexibilitätsprämie verlangen,
    • a) wenn für den gesamten in der Anlage erzeugten Strom keine Einspeisevergütung in Anspruch genommen wird und für diesen Strom unbeschadet des § 27 Absatz 3 und 4, des § 27a Absatz 2 und des § 27c Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch nach § 19 in Verbindung mit § 100 Absatz 2 besteht, der nicht nach § 52 in Verbindung mit § 100 Absatz 2 verringert ist,
    • b) wenn die Bemessungsleistung der Anlage im Sinne der Nummer II.1 erster Spiegelstrich mindestens das 0,2fache der installierten Leistung der Anlage beträgt und
    • c) sobald ein Umweltgutachter mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien bescheinigt hat, dass die Anlage für den zum Anspruch auf die Flexibilitätsprämie erforderlichen bedarfsorientierten Betrieb nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik technisch geeignet ist.
    1. Die Höhe der Flexibilitätsprämie wird kalenderjährlich berechnet. Die Berechnung erfolgt für die jeweils zusätzlich bereitgestellte installierte Leistung nach Maßgabe der Nummer II. Auf die zu erwartenden Zahlungen sind monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu leisten.
    1. Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber die erstmalige Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie vorab mitteilen.
    1. Die Flexibilitätsprämie ist für die Dauer von zehn Jahren zu zahlen. Beginn der Frist ist der erste Tag des zweiten auf die Meldung nach Nummer I.3 folgenden Kalendermonats.
    1. (weggefallen)

II. Höhe der Flexibilitätsprämie

  • 1. Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Anlage ist

    • – „PBem“ die Bemessungsleistung in Kilowatt; im ersten und im zehnten Kalenderjahr der Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie ist die Bemessungsleistung mit der Maßgabe zu berechnen, dass nur die in den Kalendermonaten der Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie erzeugten Kilowattstunden und nur die vollen Zeitstunden dieser Kalendermonate zu berücksichtigen sind; dies gilt nur für die Zwecke der Berechnung der Höhe der Flexibilitätsprämie,
    • – „Pinst“ die installierte Leistung in Kilowatt,
    • – „PZusatz“ die zusätzlich bereitgestellte installierte Leistung für die bedarfsorientierte Erzeugung von Strom in Kilowatt und in dem jeweiligen Kalenderjahr,
    • – „fKor“ der Korrekturfaktor für die Auslastung der Anlage,
    • – „KK“ die Kapazitätskomponente für die Bereitstellung der zusätzlich installierten Leistung in Euro und Kilowatt,
    • – „FP“ die Flexibilitätsprämie nach § 50b in Cent pro Kilowattstunde.
  • 2. Berechnung

  • 2.1 Die Höhe der Flexibilitätsprämie nach § 50b („FP“) in Cent pro Kilowattstunde direkt vermarkteten und tatsächlich eingespeisten Stroms wird nach der folgenden Formel berechnet:

  • 2.2 „PZusatz“ wird nach der folgenden Formel berechnet:PZusatz = Pinst – (fKor x PBem)Dabei beträgt „fKor“

    • – bei Biomethan: 1,6 und
    • – bei Biogas, das kein Biomethan ist: 1,1.

Abweichend von Satz 1 wird der Wert „PZusatz“ festgesetzt
- – mit dem Wert null, wenn die Bemessungsleistung die 0,2fache installierte Leistung unterschreitet,
- – mit dem 0,5fachen Wert der installierten Leistung „Pinst“, wenn die Berechnung ergibt, dass er größer als der 0,5fache Wert der installierten Leistung ist.

  • 2.3 „KK“ beträgt 130 Euro pro Kilowatt.
  • 2.4 Ergibt sich bei der Berechnung der Flexibilitätsprämie ein Wert kleiner null, wird abweichend von Nummer 2.1 der Wert „FP“ mit dem Wert null festgesetzt.

Anlage 4 (weggefallen)

Anlage 5 (zu § 3 Nummer 43c)Südregion

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 3181 - 3185)

Folgende kreisfreie Städte, Stadtkreise, Kreise und Landkreise bilden die Südregion:

Südregion
Baden-Württemberg
Landkreis Alb-Donau-Kreis
Stadtkreis Baden-Baden
Landkreis Biberach
Landkreis Böblingen
Landkreis Bodenseekreis
Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
Landkreis Calw
Landkreis Emmendingen
Landkreis Enzkreis
Landkreis Esslingen
Stadtkreis Freiburg im Breisgau
Landkreis Freudenstadt
Landkreis Göppingen
Stadtkreis Heidelberg
Landkreis Heidenheim
Stadtkreis Heilbronn
Landkreis Heilbronn
Landkreis Hohenlohekreis
Stadtkreis Karlsruhe
Landkreis Karlsruhe
Landkreis Konstanz
Landkreis Lörrach
Landkreis Ludwigsburg
Landkreis Main-Tauber-Kreis
Stadtkreis Mannheim
Landkreis Neckar-Odenwald-Kreis
Landkreis Ortenaukreis
Landkreis Ostalbkreis
Stadtkreis Pforzheim
Landkreis Rastatt
Landkreis Ravensburg
Landkreis Rems-Murr-Kreis
Landkreis Reutlingen
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